173 Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen. Nummer 16. Weimar. 3. Mai 1905. Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs- anstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 173. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt- agentur der b„Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des Verbandes von Glaserinnungen Deutschlands in Kambucg, Se 174. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche eich, Seite 174. Ministerialbekanntmachungen. 153) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von Neun Zehntel einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 10. Mai d. J. bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, neun Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 10. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts- steuereinnahmen abzuführen. Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- machung zuzustellen. 1905 29