177 Begierungsblatt Grosherzogtum Sachsen. Nummer 17. Weimar. 18. Mai 1905. —— Inhalt: Ministerialverordnung über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums, Seite 177. — Mini- sterialbekanntmachung, betr. die Beauftragung der Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst hier zur Prüfung von Stempelverwendungen, Seite 180. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ersatz- wahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung eines Mitgliedes des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse, Seite 181. — Ministerialbekannt- machung, betr. Entbindung der Renten- und Lebensversicherungsanstalt in Darmstadt von der Bestellung eines Hauptagenten im Großherzogtum, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Wasserleitungsschäden- und Unfallversicherungs-Gesellschaft „Jeptun“ in Frankfurt a. M., Seite 8 — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, eite 182. Ministerialverordnung über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großberzogtums. /56! Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums folgende Bestimmungen getroffen: I. Lehrer, welche mit kirchlichen Diensten betraut sind (Volksschulgesetz § 24) oder freiwillig Arbeiten und Geschäfte im Dienste einer Kirchgemeinde übernommen haben, sollen ihren Verpflichtungen allezeit in gewissenhafter, würdiger und angemessener Weise nachkommen. II. Ist einem Lehrer der Kirchendienst an seinem Schul= oder in einem Nachbarorte ständig oder vertretungsweise übertragen, so liegt ihm dieser, soweit er nicht an einzelnen Orten unter mehrere Lehrer verteilt oder durch Über- tragung einzelner Verrichtungen an dritte Personen beschränkt ist, in dem im folgenden bezeichneten Umfange ob. a) Der Lehrer hat die Leitung des Kirchengesanges bei allen Gottes- diensten und mit Gesang verbundenen heiligen Handlungen zu übernehmen. Zu 1905 · 30