241 Regierungsblatt für das Großherzogtum Bachsen. Nummer 28. Weimar. 10. November 1905. Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler, vom 31. Oktober 1905, Seite 241. 108. Ministerialverordnung, betreffend den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler, vom 31. Oktober 1905. Auf Grund des §38 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 871) wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- schäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler verordnet, was folgt: SI. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen nach der Ingebrauchnahme anzuzeigen. Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen Gast- oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder Spirituosen betrieben wird. Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesinde— vermieter“ (Gesindevermieterin) oder „Stellenvermittler“ (Stellenvermittlerin) in dentlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr Gewerbe ausüben, auf, über oder neben dem Hauseingang anzubringen. 1905 43