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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905.</title>
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        Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen

auf  das  Jahr  1905.

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in  r#  —  -

’
nennundachtzigtter  Jahrgang.

    

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Weimar,
gedruckt  in  der  Hof-Buchdruckerei,  verlegt  von  Hermann  Böhlaus  Nachfolgern.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        J.

Ubersicht
der  in  dem  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1905
erschienenen  Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

T  Nr.  des  Seite  des
d  Inhalt.  Reg.=  Regierungs-=Gesetzes
  2c.  Blattes.  blattes.
1.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Vorsitzenden  der
Schiedsgerichte  für  Arbeiterverstcherung  in  Weimar  und
Eisenach  2  4
11.  Januar  Minsterlalbelanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  „Aline
und  Gustav  Evers-Stiftung“  des  Buchdruckereibesitzers
«  Gustav  Evers  und  seiner  Ehefrau  Aline  Evers  in  Apolda  2  3
17.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  von  Trauervorschriften
  infolge  des  Hinscheidens  Ihrer  Königlichen
Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Caroline  von  Sachsen  1  1
20.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  derl

Schenkung  bez.  Stiftung  der  Erben  Seiner  Königlichen
Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  an  den  Orts.
frauenverein  zu  Creuzburg  an  der  Werra...  3  7

21.  Januur  Ministerialverordnung,  betr.  Todesursachen-Statiftik  5  4  11

1.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  eines  Enteignungskommissars
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs
Dornburg  und  für  den  Einbau  einer  Schuzweiche  auf
demselben  3  9

6.  Februar  Minisierialbekanntmachung,  betr.  Bestellung  eines  Enteig
nungskommissars  für  die  Erweiterung  des  Scalbahnhofs

Jena  *I!1X0N  7
10.  Februar  Ministerlalbelanntmochung,  betr  das  Reichsschuldbuch  5  27
12.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Änderung  der  Arztbezirke  6  46
13.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Maul=  und  Klauenseuche.  6  45

 

 

 

I1
        <pb n="4" />
        IV

.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  w#des  eie  des
des  Inhalt.  Reg.#  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  blattes.
15.  Februar  Verordnung,  die  Vorschriften  über  Neuregelung  der  juristi-  1
schen  Prüfungen  und  der  Vorbereitung  zum  höheren
Justizdienst  betr.  63
15.  Februar  Minisrialbekanntmachung,  betr.  **.  der  Steuer-  p14P
rezeptur  in  Geisa  #  6  36
23.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  bet.  die  Stiftunz  des  Sonitits.  3
rats  Dr.  Fleischer  in  Braunschweig  für  die  Gemeinde  ½
I  —  Berka  an  der  Werra.  1  47
I.  März  Ministerialbekanntmachung,  beir.  bee  Widerrufung  der  Zu—
lassung  der  von  der  Firma  Allut  Noodt  &amp;amp;  Meyer  in  1
Hamburg  hergestellten  Ruberoidpappe  als  Bedachunge.  ü6
.  mmaterial  #  -.  »9--.6!.
1.  März  Berggesetz  ..  40  63
I.  März  Gesetz  über  die  Gebühren  in  1  Vergbausachen  %  151
8.  März  Ministerialverordnung,  betr.  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  «
der  Handelskammer  59
8.  MürzGesetz,  die  Abänderung  des  §07  Abs.  1  *  Ma  1
ordnung  vom  1.  Juli  1858  betr.  .  txt  155
22.  März  Nachtragsgesetz  zum  Gesetz,  betr.  die  Beheuerun  dẽr  *
vom  3.  April  18995  12  159
22.  März  Viertes  Nachtragsgesetz  zum  Einlommenfeuereses  vom  nA
22.  Juni  1897  "  163
22.  März  Gesetz,  betr,  die  Aufhebung  des  Gesetes  vom  8.  März  1902,  U
betr.  einen  Nachtrag  zu  Art.  128  der  Gemeindeordnung  1
vom  17.  April  189995  14  167
23.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verdnderunden  in  der
Arzneitaxe  111  157
23.  März  Nachtragsgesetz  zum  Steuergesetz  für  die  dehre  1905  1906
und  1907  vom  3.  August  19004  15  169
24.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  die  Ziegenzuchtvereine  zu  Kaltensundheim,
zu  Kaltenwestheim  und  zu  Unterweid  (Rhö0)1  157
25.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  *
graphenordnung  vom  16.  Juni  1904  .  ttf157
15.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Verein  Holzgemeinde  zu  Großheringen  15  172
        <pb n="5" />
        Tag
des

Gesetzes  rc.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.
Blattes.

 

7

 

 

Seite  des
Regierungslattes.


 

17.  April
1.  Mai

9.  Mai
8.  Juni
13.  Juni

15.  Juni

106.  Junm

19.  Juni

26.  Juni

20.  Juli

20.  Juli

 

Ministerialbekanntmachung.  betr.  die  überwachung  der  flegekinder.


Ministertalbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  der
Gxroßherzoglichen  Ministerialrevisoren  Hemmann  und
Tröbst  in  Weimar  zur  Prüfung  von  Stempelverwendungen

Ministerialverordnung  über  den  Kirchendienst  der  Volksschullehrer
  des  Großherzogtums  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beurbeitung  der  An—

gelegenheiten  der  Strafanstalten  im  Ministerialdepartement
der  Justiz

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neufeststellung  der  ortsüblichen
  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im  I.,  IV.

und  V.  Verwaltungsbezirk

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  bes  Ersten
Staatsanwalts  a.  D.  Geheimen  Justizrat  Siefert  in
Weimar  zum  weiteren  besonderen  Beauftragten  gemäß
83  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1901  über  die  Auf

lösung  der  Generalkommission  ..

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Gustar“
Kühnschen  Stiftung  für  Arme  und  Sicche  in  der  Stadt
Weimerm

Ministertalbekunntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Bezeichnung
  ,  Forstakademie  "  an  die  Forstlehranstalt  zu
Eisenach  .  ..

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Herdbuchverein  Großschwabhausen

—

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Vorschriften

  über  Einrichtung  und  Betrieb  der  staatlichen
Anstalten  zur  Gewinnung  von  Tierlymphe,  sowie  der
Beschüsfe“  und  Vorschriften  zur  Ausführung  des  Impfgesetzes


Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ertellung  des  Erteignungsrechts
  und  die  Bestellung  eines  Enteignungskommissars
  für  den  normalspurigen  Ausbau  der  Eisenbahn
  Salzungen  —  Vacha

#  Ministertalbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Einreihung

  der  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Porstendorf
unter  die  Nebenbahnen

—  —  J

19

19

is

19

 

15

 

172

180

177

187

189

190
190

192

192

195

196

197
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        ———44——M0;——8—————————————“  ——'

Ta  Nr.  des  Seite  des
a8  J  n  h  albt.  Reg.=  Regierungs-Gesetzes
  2c.  Blattes.  lattes.

25.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Übertragung  der  Geschäfte
  des  Enteignungskommissars  für  die  Herstellung
eines  Personentunnels  und  eines  neuen  Mittelbahnsteiges
  auf  Bahnhof  Wutha  auf  den  Großherzoglichen
Regierungsrat  Dr.  Heydenreich  in  Weimer
18.  August  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  am  1.  Dezember  1005
vorzunehmende  Volkszählung

29.  August  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der
„Henriette  Kühn-Stiftung“  des  verstorbenen  Postkommissars
  a.  D.  Ernst  Gustav  Kühn  in  Weimar

12.  September  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen

20.  September  Ministerialverordnung,  betr,  die  Herstellung,  Aufbewahrung
und  Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von
Carbid

9.  Oktober  Ministerialbelanntmachung,  betr.  rie  Ernenuung  des  Großherzoglichen
  Oberamtsrichters  Justizrat  Gero  Starke  in
Weida  zum  Enteignungskommissar  für  die  Ausführung
1.  der  Wegeüberführung  in  der  Flur  Oberpöllnit,  2  der
Bahnhofserweiterung  in  Neustadt  a.O...  ..

12.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  übertragung  des  Verkaufs
  von  Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu  Schlußß
noten  über  Kauf=  und  Anschaffungsgeschäfte  der  Nr.  4
des  Tarifes,  zum  Reichsstempelgesetze  vom  14.  Juni  1900
und  zu  Schiffsfrachturkunden  Nr.  6  des  bezeichneten
Tarifes  an  das  Großherzogliche  Steueramt  in  Ilmenau  n  236

12.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit  Krankheitserregern,
  ausgenommen  Pesterreger  26  237

26.  Oktober  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Steuerlokalkommission
  in  Weit

27.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  mit  der
Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung  wegen  Gewäh—
rung  gegenseitigen  Beistandes  bei  der  Vollstreckung  von
Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  27  239

28.  Oktober  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahne  239

31.  Oktober  Ministerialverordnung,  betr.  den  Umfang  der  Befugnisse
und  Verpflichtungen  sowie  den  Geschäftsbetriet  de  der  Gesindevermieter
  und  Stellenvermittler  ..  28  241

 

 

 

 

2
2

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26  235
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        VII

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
8  J  n  h  al  t.  Regierungs-Gesetzes
  2c.  lattes.
2.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  an
Stelle  der  früheren  Generalkommission  Beauftragten  und
**!  des  weiteren  Beauftragten  »  253
2.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Valeihung  der  Recchtsfähigkeit
  an  den  landwirtschaftlichen  Verein  Breitenhain  253
4.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  dem  Amt  des
stellvertretenden  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  für
Arheiterversicherung  in  Weimar  und  Apolda  !½  254
10.  November  Ministertalbekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsverornung
über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  einschließlich  der
Trichinenschau  ..  30255
13.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Stf
tung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Kommerzienrats
àm  Wilh.  Hempel  in  Teichwolframsdorf.  »  256
15.  Dezember  Nachtrag  zu  dem  Gesetz,  betr.  Entschädigung  für  an  viit
brand  gefallene  Rinder,  vom  30.  März  1892.  281
15.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anweisung  vom  16.  Fe—
bruar  1901  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Invaidenversicherung
  (Reg.-Bl.  S.  39  v.  1900)  282
15.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zulassung  der  von  der
Firma  J.  Steindler  &amp;amp;  Co.  in  Altona-Ottensen  hergestellten
Duresco-Pappe  als  Dachungsmaterial  im  Großherzogtum  287
19.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  einen  Nachtrag  zum  Statut
der  städtischen  Sparkasse  in  Auma  .  287
20.  Dezember  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Berggesetzes  bom  1.  März
1905  257
20.  Dezemberöchste  Verordnung  über  das  #rfreftretn  des  b
«  vom  1.  März  1905  263
20.  Dezember  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Verordnung
über  den  Geschäftsbetrieb  ausländischer  Versicherungs-»
  anstalten  im  Großherzogtum  285
20.  Dezember  Minifterialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  i
iffähigkeit  an  den  Herdbuchverein  in  Spahl  288
21.  Dezember  Ausführungsverordnung  zum  Berggesetze  vom  1.  März  1905
»  mitNachtragvom20Dezember1905..  264
21.  Dezember  Minifterialverordnung  über  die  Fortfuhruns  der  t  Ber  und
Berghypothekenbücher  .  276
        <pb n="8" />
        Tag

des
Gesetzes  ꝛc.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.-Blattes.


–—...qW  ..  TTSI—

Seite  des
Regierungslattes.


 

22.  Dezember

22.  Dezember

27.  Dezember

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestimmung  der  Bergämter
  für  die  Bergwerke  Kaiseroda,  „Großherzog  von
Sachsen“  und  Alexandershall  sowie  die  Bestimmung
der  Amtsgerichte  wegen  der  Fortführung  der  Berg=  und

Berghypothekenbücher  für  die  genannten  Bergwerke
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlegung  der  vorstinspettion

  Zillbach  nach  Eisenach

Min  ster  ialbelanntmachung,-  betr.  die  vZ  wJ

 

 

286
287

289
        <pb n="9" />
        II.

Gachverzeichnis  »
zu  dem  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1905.

.  |n—ere3

—  ——  —

Ta  Seite  des
Inholt.  dernd

eg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.

 

 

A.

Agenten,  Bekanntmachungen  über  Bestellung  von  Hauptagenten  von  Ver—
sicherungsgelellschaften  2c.
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  „Vietoria“,  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft

  in  Berlin#  12.  Januar  5
Desgl.  der  Hamburger  Militärdienst-  Aussteuer-  und  Lebensversicherungs-Gesellschaft

  a.  G.  in  Hamburg  .  18.  Januar  8
Desgl.  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in  Mannheim  .20.  Januar  8
Desgl.  der  Lebens=  und  Pensions-  Versicherungsgesellschaft,  Janus“

in  Hamburg  24.  Januar  9
Desgl.  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-  Gesellshaft  in  Frank.

furt  a.  M.  31.  Januar  29

Desgl.  der  „New  Vork“,  Lebensversicherungs-Gesellschaft  in  New  Vork  16.  Februar  48
Desgl.  der  „Rheinland“,  Feuerversicherungs-Gesellschaft  in  Neuf20.  Februar  48
Desgl.  der  „Hammonia“,  Glasversicherungsgesellschaft  des  Verbandes

 

von  Glaserinnungen  Deutschlands  in  Hamburg  25.  April  174
Desgl.  der  Wasserleitungsschäden=  und  Unfdlwversicherungs.  Gesellschaft

„Neptun“  in  Frankfurt  a.M  .  6.  Mai  8182
Desgl.  der  Versicherungs-Aktien-  -Gesellschaft  „Allianz“  in  Berlin  18s.  Mai  184
Desgl.  der  Gladbacher  Feuerversicherungsgesellschaft  zu  M.  Gladbach  30.  Juni  193
Desgl.  des  Londoner  „Phönix“,  Feuerassekuranz=  Sozietät.  ..  21.  Oktober  237

Desgl.  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Securitas“  in  Berlin.H.  Dezember  284
Desgl.  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft  in
Wien  12.  Dezember  284
Desgl.  der  We  r  Versicherungs=  Aktien-Bank  in  Essen  (Feuerversicherung)


Entbindung  der  eehversicherungsgesellschaft  a.  G.  in  Plau  Il.  M.  von
der  Bestellung  eines  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
  l-928.  März  158

Desgl.  der  Renten=  und  Lebensversicherungsanstalt  in  Darmsiadi  6.  Mai  181

II

19.  Dezember  288
        <pb n="10" />
        »- 



 

 

 

 

 

-  —  —
Seite  des
J  n  h  al  t.  Bag  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
„Aline  und  Gustav  Evers-Stiftung“  des  Buchdruckereibesitzers  Gustav
Evers  und  seiner  Ehefrau  Aline  Evers  in  Apolda.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Genehmigung  .  11.  Januar  3
Allut  Noodt  &amp;amp;  Meyer  in  Hamburg.  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Widerrufung  der  Zulassung  der  von  dieser  Firma  herzestellten
  Ruberoidpappe  als  Bedachungsmaterial  .  1.  März  61

Anhaltische  Staatsregierung,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Vereinbarung
  mit  derselben  wegen  Gewährung  gegenseitigen  Beistandes
bei  der  Vollstreckung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  der
Verwaltungsbehörden

Apothekergewerbe,  dessen  Betrieb  siehe  Medizinalordnung.

Arbeiterversicherung,  Schiedsgerichte  für  dieselbe  in  Weimar  und  Eisenach,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Vorsizenden
und  der  Stellvertreter  für  denselben

Arzneitaxe,  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  die  Werinderungen,  in
derselbeen  ...  ..

Dieselbe  für  1906.  Ministerialbekanntmachung

Arztbezirke,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Änderung

Auma,  städtische  Sparkasse  daselbst.  Ministerialbekanntmachung,  ber.
einen  Nachtrag  zum  Statut  derselben  .

Ausländische  Versicherungsanstalten,  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Auf—
hebung  der  Verordnung  über  den  Geschäftsbetrieh  derselben  im

Großherzogtum  .

Ministerialverordnung,  betr.  bie  Herstelung,  Aufbewahrung
und  Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Carbid

B.

Beauftragte,  der,  mit  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  früheren  General-=kommission,
  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Wechsel  in  den
Personen  des  Beauftragten  und  des  weiter  Beauftragten.

Beistandsleistung,  gegenseitige,  Vereinbarung  mit  der  Herzoglich-Anhaltischen
  Staatsregierung  wegen  Gewährung  derselben  bei  der  Vollstreckung
  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  r  Verwaltungsbehörden.
  Ministerialbekanntmachung

Bergbausachen,  Gesetz,  betr.  Gebühren  in  solchen

Berggesetz  vom  1.  März  1905  ..
Gesetz,  betr.  die  Abänderung  desselben  ..
Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  desselben

Azetylen.

 

27.  Oktober

1.  Januar

23.  März
27.  Dezember

12.  Februar

19.  Dezember

20.  Dezember

20.  September

15.  Juni
2.  November

27.  Oktober
1.  März

1.  März
20.  Dezember
20.  Dezember

 

239

157
289

46

287

285

227

190
253

239
151

63
257
263
        <pb n="11" />
        Inhalt.

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

XI

 

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Berggesetz.
Ausführungsverordnung  zum  Berggesetz  mit  Nachtrag  vom  20.  Dezember
  19005.
Ministerialverordnung  über  die  Fortführung  der  Berg=  und  Berghypothekenbücher

Ministerialbekanntmachung,  betr  die  Bestimmung  der  Bergämter  für
die  Bergwerke  Kaiseroda,  „Großherzog  von  Sachsen“,  Alexandershall
  sowie  die  Bestimmung  der  Amtsgerichte  wegen  der  Fortführung
  der  Berg=  und  Verghypothekenbücher  für  die  genannten
Bergwerke
Berka  a.  d.  Werra,  Miristerlalbelunntmachung,  betr.  die  Stiftung  des
Sanitätsrats  Dr.  Fleischer  in  Braunschweig  für  die  dortige  Gemeinde
Böttger,  Richard,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Wasserleitungsschäden-  und
Unfallversicherungs-  Gesellschaft  „Neptun“  in  Frankfurt  a.  M.
Ministerialbekanntmachung  .
Brandversicherungsanstalt  siehe  Landesbrandversicherungsanstalt.

Breitenhain,  landwirtschaftlicher  Verein  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben

Brown,  Arturo  Roberto,  Generalkonsul  der  Republik  Uruguay,  Verlegung
dessen  Amtssitzes  von  Hamburg  nach  Berlin.  Mimisterialbekanntmachung


 

C.

Carbid.  Ministerialverordnung,  betr.  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Carbid

Caroline,  Großherzogin  von  Sachsen,  Frau,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Anordnung  von  Trauervorschriften  infolge  des  Hinscheldens
Höchstderselben

Corren,  Jorge,  Generalkonsul  der  Republik  Peru  in  Hamburg,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  des  Exequatur  an  denselben

Crenzburg  a.  d.  Werra,  Ortsfrauenverein  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Genehmigung  der  Schenkung  bez.  Stiftung  der
Erben  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Ale  xander
an  denselben

D.
Dachungsmaterial,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Widerrufung  der  Zulassung
  der  von  der  Firma  Allut  Noodt  &amp;amp;  Meyer  in  Hamburg
hergestellten  Ruberoidpappe  als  solchees

 

21.  Dezember
21.  Dezember

22.  Dezember

23.  Februar

6.  Mai

2.  November

8.  August

20.  September

17.  Januar

19.  Juni

20.  Januar

1.  März
II*

 

264
276

286

47

182

253

200

227

191

61
        <pb n="12" />
        XII

 

 

—-  -—

Inhalt.

 

 

Dachungsmaterial,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  der
von  der  Firma  J.  Steindler  &amp;amp;  Co.  in  Altona-Ottensen  hergestellten
  Durescopappe  als  solches  im  Großherzogtum  .

Degner,  Erich,  Direktor  der  Großherzoglichen  Musikschule  in  Weimar,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Mitglied

der  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammer  für  Werke  der
Tonkunst  in  Weimaert

„Deutsche  Arzneitaxe  1906.“

 

Ministerialbelanntmachung,  dieselbe  betr.  .

Diphtherieserum,dessenEinziehung,Ministerialbekanntmachungen.

Döllstädt,  Louis,  jun.  in  Weimar,  Hauptagent  der  „New  Vork“,  Lebensversicherungs-
  Gesellschaft  in  New  ork,  Miisterialbelemnt
machung.

Dörrien,  Dr.,  Regierungsrat,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  fur
Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eisenach

Duresco-Pappe  der  Firma  J.  Steindler  &amp;amp;  Co.  in  Altona-Ottensen,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Zulassung  als  I4  Dachungsmaterial
  im  Großherzogtum.

E.

Ebsen,  Dr.,  Regierungsrat,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
dessen  Ernennung  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte
  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eisenach

Einkommensteuer  siehe  Steuerangelegenheiten.
Eisenach,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Bezeichnung
„Forstakademie“  an  die  Forstlehranstalt  daselbst.  .
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verlegung!  der  !E2
Zillbach  nach  Eisenach  .
Eisenbahnangelegenheiten.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  eines  Enteignungskommissars

  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Dornburg!  und
für  den  Einbau  einer  Schutzweiche  auf  demselben  .

 

 

 

———F.——

Tag  Seite  des
des  eg

Gesetzes  2c.  Blattes.
15.  Dezember  287
3.  Juni  188
27.  Dezember  289
30.  Januar  29
7.  April  161
8.  Juli  197
26.  September  237
8.  Dezember  283
15.  Dezember284
16.  Februar  48
1.  Januar  4
15.  Dezember  287
1.  Januar  4
19.  Juni  192
22.  Dezember  287
1.  Februar  9
        <pb n="13" />
        Inhalt.

XII

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

 

Seite  des
eg.-Blattes.


 

Eisenbahnangelegenheiten.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestellung  eines  Enteignungskom-=missars

  für  die  Erweiterung  des  Saalbahnhofs  Jena  .

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erteilung  des  Enteignungsrechts
und  die  Bestellung  eines  Enteignungskommissars  für  den  normalspurigen
  Ausbau  der  Eisenbahn  Salzungen-Vacha  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Einreihung
der  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Porstendorf  unter  die  Neben—
bahnen

Ministerialbelanntmachung,  betr.  übertragung  der  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Herstellung  eines  Personentunnels  und
eines  neuen  Mittelbahnsteigs  auf  Bahnhof  Wutha  an  den  Großherzoglichen
  Regierungsrat  Dr.  Heydenreich  in  Weimar

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzoglichen
Oberamtsrichters  Justizrat  Gero  Starke  in  Weida  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Ausführung  1.  der  Wegeüberführung
in  der  Flur  Oberpöllnit,  2.  der  Bahnhofserweiterung  in  Neustadt
  a.]O.

Evers,  Gustav,  Buchdruckerelbesitzer  und  dessen  Ehefrau  in  Apolda,

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  deren  „Miner  und
Gustav  Evers-Stiftung“  .  .

Exequatur  erteilt:

dem  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  Herrn  Frederick  D.  Langenheim  in  Goburg.
Ministerialbekanntmachung  .

dem  Generalkonsul  der  Republik  Peru  Herrn  %r  Correa  in
Hamburg.  Ministerialbekanntmachung  .

dem  Berufs-Generalkonsul  der  Republik  Bolivia  Herrn  Guillermo
Sanjines  in  Hamburg.  Ministerialbekanntmachung.

dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Herrn  Clarence
Rice  Slocum.  Ministerialbekanntmachung.  .

dem  K.  und  K.  Osterreichisch-Ungarischen  unbesoldeten  Konful  Verlagsbuchhändler
  Dr.  Josef  Matthias  Petersmann  in  Leipöig.
Ministerialbekanntmachung  .

6.  Februar

16.  Juli  1904

20.  Juli

20.  Juli

25.  Juli

9.  Oktober

11.  Januar

2.  Februar
19.  Juni
19.  Juni

21.  August

16.  September

 

 

30

51

196

197

199

236

29

191

191

207

233
        <pb n="14" />
        Inhalt.

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

 

 

 

Seite  des
eg.-Blattes.


 

F.

Fleischbeschau,  s.  Schlachtviehbeschau.

Floel,  Dr.  jur.,  Amtsgerichtsrat  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  weiteren  Beauf  tragten  an  Stelle  der
früheren  Generalkommission

„Forstakademie",  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  dieser  Bezeichnung
  an  die  Forstlehranstalt  zu  Eisenach

Forstinspektion  Zillbach,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Verlezung
nach  Eisenach

Frauenvereine,  s.  a.  Ortsfrauenvereine.

„Friedrich  Fleischer-Stiftung“  des  Sanitätsrats  Dr.  Fleischer  in  Braunschweig
  für  die  Gemeinde  Berka  a.  d.  W.  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  deren  Genehmigung  .

G.

Gebände-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  s.  Landesbrandversicherungsanstalt.


Gebühren  in  Bergbausachen,  Gesetz

Gegenseitige  Beistandsleistung  bei  der  Vollstreckung  bon  Entscheidungen
und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,  Vereinbarung  mit
der  Herzoglich-Anhaltischen  Staatsregierung  wegen  Gewährung  derselben.
  Ministerialbekanntmachung

Geisa,  Ministeriolbekanntmachung,  b  betr.  die  2  ver  Sirwerien
daselbst  ..

Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895,  Geset  betr.  die  Aufhebung  des
Gesetzes  vom  8.  März  1902  Getr.  einen  Nachtrag  zu  Art.  128
der  Gemeindeordnung)  .......

Generalkommission,  Ministerialbelanntmachungen,  betr.  Wechsel  in  den
Personen  des  an  Stelle  derselben  Veauftragten  und  des  weiter
zuzuziehenden  Beauftragten  .

Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer,  lin  sterialbeinnntwachun  betr.
Wechsel  in  den  Mitgliedern  desselben

Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  Ministerialverordnung,  betr.  den
Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen,  sowie  den  Geschätsbetrieb
  derselbeen

Gewerblicher  Sachverständigen-Verein,  Ministerlalbekanntmachung,  bet.
die  Ernennung  von  stellvertretenden  Mitgliedern  desselben

 

 

2.  November
19.  Juni

22.  Dezember

23.  Februar

1.  März

27.  Oktober

15.  Februar

22.  März

15.  Juni
2.  November

10.  Februar

31.  Oktober

10.  März

 

253
192

287

47

151

239

46

167

190
253

30

241

61
        <pb n="15" />
        XV.

 

—  —S  ——
Ta  Seite  des

n  h  alt.  8  Reg.
Gesetzes  2c.  Blattes.

 

Gewerbeordnung.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  von  Gutachtern  für
die  mit  der  Handhabung  des  Nahrungsmittelgesetzes  in  Verbindung
  stehenden  Fragen

Ministerialverordnung,  betr.  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen,
  sowie  den  Geschäftsbetrier  der  Gesindevermieter
und  Stellenvermittler  .

Götze,  W.,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Versicherungs-  uuen-Geselsaa"
„Allianz“.  Ministerialbekanntmachung  .

Großheringen,  Verein  Holzgemeinde  das.,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben
Großherzogin  Caroline  von  Sachsen,  Frau,  Ministerialbelanntmachung,

betr.  Anordnung  von  Tranervorschriften  infolge  des  Hinscheidens
Höchstderselben  .
Großschwabhausen,  Herdbuchverein  daselbst,  Minifertesbetenonachng
betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben
Gustav  Kühnsche  Stiftung  für  Arme  und  Sieche  in  der  Stadt  Beinar
Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Genehmigung

H.

Habermas,  Philipp,  Kaufmann  in  Eisenach,  Hauptagent  der  Lebens=  und
PeenstoneVersicherungsonstol  anus“  in  Hamburg.  Ministerialbekanntmachung
  .

Handelskammer,  Ministerlalverordnung,  betr.  die  Antsdauer  der  Mit-«

  gliederderselben.  .

Handwerkskammer,  Minsfertalletunntmachng,  betr.  ze  in  den

Mitgliedern  derselben
Gesellenausschuß,  Minigertlkelontmach,  betr.  Vehhsel  in
den  Mitgliedern  desselbben

Hausmann,  Paul,  Dr.  jur.,  Bezirkskommissar  in  Welmar,  Minssterialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  stellvertretenden
Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar
und  Eisenach

Hemmann,  Großherzoglicher  Ministeralrerisor  in  Weimar,  Minssterialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Beauftragung  zur  Prlfung  von
Stempelverwendungen  .

Hempel,  Wilhelm,  Kommerzienrat  in  Teichwolframsdorf,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Genehmigung  dessen  Stiftung

 

 

19.  Mai

31.  Oktober
18.  Mai

15.  April

17.  Januar
26.  Juni

16.  Juni

24.  Januar
8.  März
16.  Januar

10.  Februar

4.  November

1.  Mai

13.  November

 

183

241
184

172

192

190
        <pb n="16" />
        XVI

 

 

 

 

 

 

 

Seite  des

J  n  h  alt.  Tas  Reg.-Gesetzes

  2c.  Blattes.
von  Henning,  Horst,  in  Weimar,  Hauptagent  der  „Hammonia“,  Glasversicherungsgesellschaft
  des  Verbandes  von  Glaserinnungen  Deussclands

  in  Hamburg.  Ministerialbekanntmachung.  25.  April  174
„Henriette  Kühn-  Stiftung“  des  verstorbenen  Postkommissars  a.  D.  Ernst
Gustav  Kühn  in  Weimar.  Ministerialbekanntmachung,  betr.

deren  Genehmigung  29.  August  226

Herdbuchvereine,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  dieselben

Großschwabhausen.  Ministerialbekanntmachung  26.  Juni  192

Spahl.  Ministerialbekanntmachung  .  20.  Dezember  288
Heydenreich,  Dr.,  Regierungsrat,  in  Weimar.  Mintsterialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  der

Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eisenach  1.  Januar  4
Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum
Enteignungskommissar  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Dornburg

  und  für  den  Einbau  einer  Schutzweiche  auf  demselben.  1.  Februar  9
Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Bestellung  zum
Enteignungskommissar  für  die  Erweiterung  des  Saalbahnhofs

Jena  6.  Februar  30
Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum
Enteignungskommissar  für  den  normalspurigen  Ausbau  der  Eisenbahnstrecke

  Salzungen-Vacha  .  20.  Juli  196
Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Herstellung  eines  Personentunnels  und

eines  neuen  Mittelbahnsteigs  auf  Bahnhof  Wutha  25.  Juli  199
Holzgemeinde  zu  Großheringen,  Verein,  Ministeriolbelanntmachung,  bet.

die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben  15.  April  172
Hundesteuer.  Nachtragsgesetz  zum  Geset,  b  betr.  die  e  Besteuerung  der  dunde

vom  3.  April  1895.  22.  März  159

J.

Ilmenau,  Großherzogliches  Steueramt,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  übertragung  des  Verkaufs  von  Reichsstempelmarken  und  Vordrucken
  zu  Schlußnoten  sowie  zu  Schiffsfrachturkunden  auf  dasselbe

  12.  Oktober  236

Impfgesetz.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Vorschriften
  über  Einrichtung  und  Betrieb  der  staatlichen  Anstalten
zur  Gewinnung  von  Tierlymphe,  sowie  der  Beschlüse  und  Vorschriften
  zur  Ausführung  des  Impfgesetzes

 

17.  Juli

 

 

195
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

Seite  des
Inhalt.  Reg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Invalidenversicherung.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anweisung
vom  16.  Februar  1901  über  die  Erhebung  der  Beiträge  zur
Invalidenversicherung  (Reg.-Bl.  S.  39  von  1900)  15.  Dezember  282
Juristische  Prüfungen,  Verordnung,  betr.  die  Vorschriften  über  Neu-  D
regelung  derselben  und  der  Vorbereitung  zum  höheren  s
Justizdtenst  ...  15.  Februar  31
K.
Kaltensundheim,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Ziegenzuchtverein  das.  24.  März  157
Kaltenwestheim,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleiduns  der  niechis.  l
fährgkeitandenZtegenzuchtvereindas.  24.  März  157
Kapp,  H.,  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung
zum  Hauptagenten  der  Versicherungs-  Mtiengesellschaft  „Securitas·
in  Berlin  .  9.  Dezember  284
Kirchendienst  der  Volksschullehrer  des  Oroßherzogtums,  Ministeriat
verordnung  über  denselben  9.  Mai  177
Kirsten,  Robert,  Kaufmann,  in  Jena,  Hauptagent  der  Frankfurter  Lebensversicher.
  -Gesellschaft  in  Frankfurt  a.  M.  Ministerialbekanntmachung  31.  Jannar  29
Klauenseuche,  Ministerialbekanntmachung,  dieselbe  betr.  13.  Februar  45
Kleemann,  Karl,  Fürstlicher  Hofkapellmeister  in  Gera,  Ministerlalbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  stellvertretenden  Mitglied
der  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammer  für  Werke  der
Tonkunst  in  Weimar  3.  Juni  188
Krankenversicherungsgesetz.  in  steralbe  lnnnina  hins  betr.  die  Neufeststellung
  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  im
I.,  IV.  und  V.  Verwaltungsbezirk  13.  Juni  189
Krankheitserreger  f,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Verbehr  mit
solchen,  ausgenommen  Pesterreger  12.  Oktober  237
Krielke,  Hans,  Baurat,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
dessen  Ernennung  zum  stellvertretenden  Mitglied  des  gewerblichen
Sachverständigenvereins  10.  März  61
Kühn,  Ernst  Gustav,  Postkommissar  a.  D.  und  dessen  Ehefrau  Henriette
geb.  Schmidt,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Genehmigung  deren  Gustav  Kühnsche  Stiftung  für  Arme  und
Sieche  in  der  Stadt  Weimar  .  16.  Juni  190
Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  besen
„Henriette  Kühn-Stiftung“  29.  August  226

 

III
        <pb n="18" />
        XVI

 

 

 

 

Tag  Seite  des
nhalt.  des  eg.
R  Gesetzes  2c.  Blattes.
L.
Landes-Brandversicherungsanstalt,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausschreibung
  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  29.  April  173
Landeskreditkasse,  Großherzogliche,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wehf  el
in  den  Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses  derselben  10.  Mai  181
Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine,  s.  Militärische  Angelegenheiten.
Landtag.  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  die  Ersatzwahl  eines  Land-  "„
tagsabgeordneten  5.  Mai  181
Landwirtschaftlicher  Verein  Breitenhain,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  (29.  Norember56
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselthlen  2.  November  253
Langenheim,  Frederick  D.,  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten
Staaten  von  Amerika,  in  Coburg.  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Verleihung  des  Exequatur  an  denselben  .  2.  Februar  29
Leupold,  Adolf,  Kommerzienrat,  in  Arnstadt.  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  stellvertretenden  Mitglien  des  #  gewerblichen
  Sachverständigenvereins  10.  März  61
M.
Maul=  und  Klauenseuche,  Ministerialbekanntmachung,  dieselbe  betr.  13.  Februar  45
Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858,  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des
8  107  Abs.  1  derselben  .  8.  März  155
Militärische  Angelegenheiten.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden,  Vergütungssätze
  für  1905,  Ministerialbekanntmachung  2.  Januar  4
Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während
der  Zeit  vom  1.  April  1905  bis  1.  pril  1906.  Ministerial.
bekanntmachung  25.  Januar  8
Milzbrand  s.  Viehseuchen.
N.
Nahrungemittelgeset,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  von
Gutachtern  für  die  mit  der  Handhabung  desselben  in  Verbindung
stehenden  Fragen  19.  Mai  183
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vergütungssätze
  für  das  Jahr  1905.  Ministerialbekanntmachung  2.  Januar  4
Meuregeluun  der  juristischen  Prüfungen,  Verordnung,  betr.  die  Vorschriften
  für  dieselben  und  für  die  Vorbereitung  zum
höheren  Justizdienst  15.  Februar  31
        <pb n="19" />
        XIX

 

—  —  —  —  —  ——

 

Seite  des
Inhalt.  Bagm  g-Gesetzes
  2c.  Blattes.
O.
Ortsfrauenverein  zu  Creuzburg  a.  d.  Werra,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Genehmigung  der  Schenkung  bezw.  Stiftung  der  Erben
Seiner  Königlichen  boheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  an
denselben  20.  Januar  7
P.
Paalhorn,  A.,  Lehrer  a.  D.  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
dessen  Ernennung  zum  Hauptagenten  des  Londoner  »Phönix,
Feuer-Assekuranz-Sozietät  ..  21.  Oktober  237
Petersmann,  Josef  Matthias,  Dr.,  Verlagsbuchhändler  in  Leipzig,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  des  Erequatur
als  K.  K.  Osterreichisch-Ungarisch  unbesoldeter  Konsaul  16.  September  233
Pflegekinder,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Überwachung.  17.  April  172
Polster,  Rich.,  Apolda,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung
zum  Hauptagenten  der  Internationalen  Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Wien  12.  Dezember  284
Praktikanten,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ermächtigung  der  Sophienheilstätte
  bei  Berka  a.  J.  zur  Annahme  solcher  gemäß  §  59  der
Prüfungsordnung  für  Ärzte  10.  November55
Prüfungen,  juristische,  Verordnung,  betr.  die  Vors  chriften  über  Neuregelung
  derselben  und  der  Vorbereitung  zum  höheren
Justizdienst  ....  .  15.  Februar  31
Prüfungskommissionen  in  Jena.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommission
zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  11.  März  60
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Veränderung  in  der  Zusammensetzung
  der  ärztlichen  Prüfungskommission.  .  20.  Mai  183
Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Veränderung  in  der  Zusammensetzung
  der  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  8  Mai  188
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  14.  Oltober  238
für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Ärzte  und  der
Zahnärzte  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung  25.  August  225
Prüfungskommission  für  die  pharmazentische  Vorprüfung  in  Weimar,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Zusammensetzung  8.  Dezember  282
Prüfung  von  Stempelverwendungen  nach  dem  Reichsstempelgesetz,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  der  Großherzoglichen
  Ministerialrevisoren  Hemmann  und  Tröbst  in
Weimar  mit  deren  Vornahhe  "  1.  Mai  180

 

 

III*
        <pb n="20" />
        XX

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Seite  des
n  alt.  des  Reg.-J
  h  Gesetzes  2.  Blattes.
R.
Rechtsfähigkeit,  deren  Verleihung  an:
die  Ziegenzuchtvereine  zu  Kaltensundheim,  zu  Kaltenwestheim
  und  zu  Unterweid  (Rhön).  Ministerialbekanntmachung4.  März  157
den  Verein  Holzgemeinde  zu  Großheringen.  Minist.-Bek.5April  172
den  Herdbuchverein  Großschwabhausen.  Minist.-Bek.  26.  Juni  192
den  landwirtschaftlichen  Verein  Breitenhain.  Minist.-Bek.  2.  November  253
den  Herdbuchverein  zu  Spahl.  Ministerialbekanntmachung  20.  Dezember288
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeige  .......  5.48.62.161.168.174.
182.  184.  193.  198.  207.
233.  238.  240.  254.  289.
Reichsschuldbuch,  Ministerialbekanntmachung,  dasselbe  betr.  10.  Februar  27
Reichsstempelgesetz.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  der  Großherzoglichen
  Ministerialrevisoren  Hemmann  und  Tröbst  in  Weimar  zur
Prüfung  von  Stempelverwendunnen  1.  Mai  180
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ubertragung  des  Verkaufs  von
Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu  Schlußnoten  sowie  zu
Schiffsfrachturkunden  an  das  Großherzogl.  Steueramt  in  Jlmenaun2.  Oktober  236
Rießen,  Heiurich  in  Weimar,  Minist.-Bek.,  betr.  dessen  Ernennung  zum
auptagenten  der  Gladbacher  Feuerversicherungsgesellschaft  zu
M.-Gladbach..  u390.  Juni  193
Ruberoidpappe,  hergestellt  von  der  Firma  Allut  Noodt  &amp;amp;  Meyer  in
Hamburg,  inisterialbekanntmachung,  betr.  die  Widerrufung
deren  Zulassung  als  Bedachungsmaterial  ......  1.  März  61
S.
Sachverständigenkammer,  gemeinschaftliche,  für  Werke  der  Tonkunst  in
Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  zweier
Mitglieder  und  eines  stellvertretenden  Mitgliedes  derselben  3.  Juni  188
Sachverständigenverein,  gewerblicher,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Ernennung  von  stellvertretenden  Mitgliedern  desselben  .  .  10.  März  61
Sanjinés,  Guillermo,  Berufs-Generalkonsul  der  Republik  Bolivia,  in  Hamburg,
  Minist.-Bek.,  betr.  die  Verleihung  des  Exequatur  an  denselben19.  Juni  191
Schenkung  bezw.  Stiftung  der  Erben  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  Carl  Alexander  an  den  Ortsfrauenverein  zu  Creuzburg
  a.  d.  W.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Genehmigung20.  Januar  7
Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eisenach,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Vorsitzenden  I.  Januar  4
und  der  Stellvertreter  desselben,  bezw.  Wechsel  in  den  Personen  4.  November  254
        <pb n="21" />
        XXI

 

 

 

 

 

a  Seite  des
Inhalt.  ——-*.s
Gesetzes  2.  Blattes.
Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  einschließlich  der  Trichinenschau,

Ministerialbekanntmachung,  die  Ausführungsverordnung  dazu  betr.00.  November55
Schramm,  Gottlob,  in  Apolda,  Hauptagent  der  „Victoria“,  Feuerversicherungs-

  Aktien-  -Gesellschaft  in  Berlin.  Mintst.  Bek..  Januar  5
Schröder,  Karl,  Professor,  Fürstlicher  Hofkapellmeister,  in  Sondershaufen,

Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Mitglied

der  gemeinschaftlichen  Sechverständigenkammer  für  Werte  der

Tonkunst  in  Weimar  3.  Juni  188
Schuldbuch  des  Reichs,  s.  Reichsschuldbuch.

Siefert,  Erster  Staatsanwalt  a.  D.,  Geheimer  Justizrat  in  Weimar,
Miristertalbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  weiteren
besonderen  Beauftragten  gemäß  §  3  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember
  1901  über  die  Auflösung  der  Generalkommission  15.  Juni  190
Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Beauftragten  2.  November53
Slevogt,  Geheimer  Finanzrat,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen

Ernennung  zum  Mitglied  des  Beleihungsausschusses  der  Großherzoglichen

  Landeskreditkasse  10.  Mai  181
Slocum,  Clarence  Rice,  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,

in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  des

Exequatur  an  denselben  21.  Auguft  207
Sophienheilstätte  bei  Berka  a.  J.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren

Ermächtigung  zur  Annahme  von  Praktikanten  gemäß  8  59  der

Prüfungsordnung  für  Arzte  10.  November  255
Spahl,  Herdbuchverein  das.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung

  der  Rechtsfähigkeit  an  denselbern  20.  Dezember  288
Sparkasse,  städtische,  in  Auma,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  einen

Nachtrag  zum  Statut  derselbeen  .  19.  Dezember  287
Sprengstoffe,  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  solchen  12.  September  209
Starke,  Gero,  Oberamtsrichter,  Justizrat  in  Weida,  Ministerialbekanntmachung,

  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar  zur

Ausführung:  1.  der  Wegeüberführung  in  der  Flur  Oberpöllnit,

2.  der  Bahnhofserweiterung  in  Neustadt  a.  O.  9.  Oktober  236
Statistik  der  Todesursachen,  Ministerialverordnung,  dieselbe  betr.  21.  Januar  11
Steindler,  J.  &amp;amp;  Co.,  in  Altona-Ottensen,  Ministerialbekanntmachung,  betr.

Zulassung  der  von  dieser  Firma  hergestellten  Duresco-Pappe

als  Dachungsmaterial  im  Großherzogtu  15.  Dezember  287
Stellenvermittler  und  Gesindevermieter,  Ministerialverordnung,  betr.  den

Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  den  Geschäftsbetrieb

  derselben  31.  Oktober  241

Stempelverwendungen  nach  dem  Reichsstempelgesetz,  .  Reichsstempelgesetz.
        <pb n="22" />
        XXII

*  —.....  yJ—....

 

 

 

 

Ta  Seite  des
Inhalt.  bs  eg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Stenerangelegenheiten.
Steuerrezeptur  in  Geisa,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren
Aufhebung  15.  Februar  46
Nachtragsgesetz  zum  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  der  Hunde,  vom
3.  April  195  22.  März  159
Viertes  Nachtragsgesetz  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897  22.  März  163
Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  8.  März  1902  —
Nachtrag  zu  Artikel  128  der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895
—  (Berücksichtigung  der  auf  Grund  des  §  21  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  2.  Juni  1897  festgesetzten  Staatssteuerermäßigungen
  bei  der  Veranlagung  zur  Gemeindesteuer)  22.  März  167
Nachtragsgesetz  zum  Steuergesetz  für  die  Jahre  1905,  1906  und  1907
vom  3.  August  19004  23.  März  169
Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhebunge  der  Sieuerloialtomunissien
in  Weida  26.  Oktober  235
Stiftungen,  deren  Genehmigung  betr.
„Aline  und  Gustav  Evers-Stiftung“  des  Buchdruckereibesitzers
Gustav  Evers  und  seiner  Ehefrau  Aline  Evers  in  Apolda.
Ministerialbekanntmachung  11.  Januar  3
Schenkung  bezw.  Stiftung  der  Erben  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  Carl  Alexander  an  den  Ortsfrauenverein  zu
Creuzburg  a.  d.  W.  Ministerialbekanntmachung  20.  Januar  7
„Friedrich  Fleischer-Stiftung“  des  Schnitätsrats  Dr.  Fleischer
in  Braunschweig  für  die  Gemeinde  Berka  a.  d.  W.  Minist.-Bek.,23.  Februar  47
Gustav  Kühnsche  Stiftung  für  Arme  und  Sieche  in  der
Stadt  Weimar.  Ministerialbekanntmachung  16.  Juni  190
„Henriette  Kühn-Stiftung“  des  verstorbenen  Postkommissars  a.D.
Ernst  Gustav  Kühn  in  Weimar.  Ministerialbekanntmachunng  9.  August  226
„Kommerzienrat  Wilhelm  und  Wilhelmine  Hempel-Stiftung“
  in  Teichwolframsdorf.  Ministerialbekanntmachung  3.  November56
Strafanstalten,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bearbeitung  deren  Z
Angelegenheiten  im  Departement  der  Justtttz  8.  Juni  187
T.
Tagelöhne,  ortsübliche,  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  Minist.-Bekanntmachung,
betr.  deren  Neufeststellung  im  I.,  IV.  und  V.  Verwaltungsbezirke  13.  Juni  189
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  deren  Abänderung  .  25.  März  157
Todesursachen-Statistik,  Ministerialverordnung,  dieselbe  betr.  21.  Januar  11
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        XXIH

 

 

 

 

 

Ta  Seite  des
J  n  h  al  t.  “  eg.-Gesetzes
  2c.  Blattes.
Trauervorschriften,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  solcher
infolge  des  Hinscheidens  Ihrer  Köntglichen  boheit  der  Frau
Großherzogin  Caroline  von  Sachsen  .  17.  Januar  1
Trichinenschau,  s.  Schlachtviehbeschau.
Tröbst,  Großherzoglicher  Ministerialrevisor  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Beauftragunge  zur  Prüfung  von
Stempelverwendungen  .  1.  Mai  180
u.
Unterweid,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Ziegenzuchtverein  das.  24.  März  157
Uruguay,  Republik,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlegung  des  Amtssitzes
  des  Generalkonsuls  derselben  von  Hamburg  nach  Berlin  8.  August  200
V.
Vereinbarung  mit  der  Herzoglich-Anhaltischen  Staatsregierung  wegen  Gewährung
  gegenseitigen  Beistandes  bei  der  Vollstreckung  von
Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehürden,
Ministerialbekanntmachung,  dieselbe  betr.  .  27.  Oktober  239
Vereine,  denen  die  Rechtsfähigkeit  verliehen:
Ziegenzuchtvereine  zu  Kaltensundheim,  zu  Kaltenwestheim
und  zu  Unterweid.  Ministerialbekanntmachung  .  24.  März  157
Verein  Holzgemeinde  zu  Großheringen.  Minist.=  Bek.  .15.  April  172
Herdbuchverein  Großschwabhausen.  Ministerialbekanntmachung  26.  Juni  192
Herdbuchverein  Spahl.  Ministerialbekanntmachung  .20.  Dezemberr288
andwirtschaftlicher  Verein  Breitenhain.  Minnist.=  Bek.  2.  November  253
Verkehr  mit  Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger.  Minist.-Bek  Oktober  237
Verkehr  mit  Sprengstoffen.  Ministerialverordnung  12.  September209
Versicherungsanstalten,  ausländische.  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung
  der  Verordnung  über  den  Geschaftsbetrieb  derselben  im
Großherzogtum  20.  Dezember85
Viehsenchengeset.  besen  Ausführung.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände
  .  3.  März  61
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Maul-  und  Klauenseuche  .  13.  Februar  45
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes
  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderung  auf  Eisenbahnen  .  16.Juli190451
Ministerialbekanntmachung,  desselben  Betreffe  28.  Oktober  239
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausschreibung  einer  Abgabe  der
Rindviehbesitzer  zur  Entschädigung  für  an  Milzbrand  Fefallenes
Rindvieh  .  28.  Juni  192
        <pb n="24" />
        XXIV

 

 

 

 

 

 

 

22.  Dezember

 

 

 

Ta  Seite  des
J  n  h  alt.  ds  Reg.
Gesetzes  rc.  Blattes.
Viehseuchengesetz,  dessen  Ausführung.
Nachtrag  zu  dem  Gesetz,  betr.  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene
  Rinder,  vom  30.  März  18992  15.  Dezember  281
Viehzählung,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ergebnisse  derselben
vom  1.  Dezember  19004  17.  August  200
Voigt,  Hermann,  in  Weimar,  Hauptagent  der  Feuerversicherungs-  Gesellschaft
  „Rheinland“  in  Neuß.  Ministerialbekanntmachung  20.  Februar  48
Volksschullehrer  des  Großherzogtums,  Ministerialverordnung  über  den
Kirchendienst  derselbeen  9.  Mai  177
Volkszählung,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vornahme  einer
solchen  am  1.  Dezember  19000  18.  August  201
Vollstreckung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,
  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  mit
der  Herzoglich-Anhaltischen  Staatsregierung  wegen  Gewährung
gegenseitigen  Beistandes  bei  derselbeen  27.  Oktober  239
Vorschriften  über  Neuregelung  der  juristischen  Prüfungen  und  der
Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst.  Verordnung  15.  Februar  31
W.
Walter,  Hermann,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen
Ernennung  zum  Hauptagenten  der  Hamburger  Militärdienst-,
Aussteuer=  und  Lebensversicherungs-Gesellschaft  a.  G.  in  Hamburg.,Januar  8
Weida,  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Steuerlokalkommisston
daselbst  ..  26.  Oktober  235
Weitz,  Georg,  in  Weimar,  Minist.  Bek.,  betr.  dessen  Ernennung  zum
Hauptagenten  der  Mannheimer  Versicher.  -Gesellschaft  in  Mannheim,20.  Januar  8
Wismar,  Otto,  Kaufmann,  in  Apolda,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
dessen  Ernennung  zum  Hauptagenten  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
  in  Essen  (Feuerversicherung)  .  19.  Dezember  288
Z.  —
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Inhaltsanzeige  6.  10.  49.  62.  161.  168.
·  175.  182.  185.  194.  198.
208.  233.  240.  254.  290.
Ziegenzuchtvereine  zu  Kaltensundheim,  zu  Kaltenwestheim  und  zu  Unterweid,
  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  dieselben  .  24.  März  157
Zillbach,  Forstinspektion,  Minsferalzetiantmachm,  be  ber  deren  Varen
nach  Eisenacch

287
        <pb n="25" />
        egierungsblatt

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  1.  *  Weinar.  18.  Ionnar  1905.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  von  Trauervorschriften  infolge  des  2  Ihrer  Königlichen
  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Caroline  von  Sachsen,  Seite  1.  #

 

Ministerialbekanntmachung.

[1|]  Das  Großherzogliche  Haus  und  mit  ihm  die  Bevölkerung  des  ganzen
Großherzogtums  ist  durch  das  am  17.  Januar  1905  erfolgte  tiefschmerzliche
Hinscheiden  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Caroline  von
Sachsen  in  die  tiefste  Trauer  versetzt  worden.

Damit  dieser  auch  in  äußeren  Zeichen  übereinstimmend  Ausdruck  gegeben
werde,  wird,  unbeschadet  des  für  den  Großherzoglichen  Hof  von  dem  Hofmarschallamt
  zu  erlassenden  Trauerreglements  und  unbeschadet  dessen,  was
Großherzogliche  Staatsdiener  und  Untertanen  aus  freiem  Antrieb  tun  mögen,
hierdurch  folgendes  angeordnet:

I.  Alle  öffentlichen  Lustbarkeiten,  Aufführungen,  Schaustellungen  und  Musik,
mit  Ausnahme  von  Kirchenmusik,  sind  bis  zum  22.  dieses  Monats  einschließlich
  untersagt.

II.  Alle  Großherzoglichen  Staatsdiener  haben  sechs  Wochen  lang,  also
bis  Dienstag,  den  28.  Februar  dieses  Jahres  einschließlich,  einen
schwarzen  Flor  um  den  linken  Oberarm  und  den  Hut  zu  tragen.

III.  Das  Großherzogliche  Staatsministerium,  die  kollegialisch  organisierten

Staatsbehörden  und  die  Bezirksdirektoren  haben  zu  allen  ihren  Ausfertigungen,

  die  Landesuniversität  Jena  und  der  Universitätskurator,  das
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        Oberlandesgericht  und  der  Oberstaatsanwalt  dortselbst,  das  Landgericht
und  die  Staatsanwaltschaft  zu  Gera,  der  Generalzolldirektor  zu  Erfurt
sowie  die  Thüringische  Landes-Versicherungsanstalt  in  Weimar  zu  allen
im  Großherzoglichen  Dienste  erfolgenden  Ausfertigungen  sechs
Wochen  lang,  also  bis  Dienstag,  den  28.  Februar  dieses  Jahres  ein—
schließlich,  schwarz  geränderten  Papieres  sich  zu  bedienen.

Von  allen  übrigen  Großherzoglichen  Behörden,  ohne  Unterschied,
sind  ebenfalls  sechs  Wochen  lang,  also  bis  Dienstag,  den  28.  Februar
dieses  Jahres  einschließlich,  schwarzer  Siegellack  und  schwarze  Siegel—
marken  zu  gebrauchen.

Weimar,  am  17.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
RNothe.

 

Weimar.  —  Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        Regierungsblatt

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachfsen.
Nummer  2.  Weimar.  19.  Januar  1905.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  „Aline  und  Gustav  Evers-Stiftung“  des  Buchdruckereibesitzers
  Gustav  Evers  und  seiner  Ehefrau  Aline  Evers  in  Apolda,  Seite  3.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  den  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eisenach,  Seite  4.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  marschierender  usw.  Truppen
zu  gewährenden  Verglltung  für  das  Jahr  1905,  Seite  4.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den
Mitgliedern  der  Handwerkskammer,  Seite  4.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  „Victorin“,  Feuerversicherungs-Aktien=  Gesellschaft  in  Berlin,  Seite  5.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  5  und  6.

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

/2!  I.  Der  Buchdruckereibesitzer  Kommerzienrat  Gustav  Evers  und  seine
Ehefrau  Aline  Evers  in  Apolda  haben  unter  dem  Namen  „Aline  und  Gustav
Evers-Stiftung“  zur  Gewährung  von  Freibetten  im  städtischen  Krankenhause
an  bedürftige  Einwohner  der  Stadt  Apolda  eine  mit  fünfzehntausend  Mark
und  zu  Zwecken  der  Wirkerlehrlingsschule  in  Apolda  eine  mit  fünftausend
Mark  ausgestattete  Stiftung  errichtet.

Die  beiden  Stiftungen  sind  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April  1899  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  11.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.

 

1905  Q  «

  

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.«i-«.'
        <pb n="28" />
        4

[3]  II.  Zum  Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar
und  Eisenach  ist  vom  1.  Januar  1905  ab  der  Regierungsrat  Dr.  Dörrien  in
Weimar  ernannt  worden.

Die  Stellvertretung  des  Genannten  ist  den  Regierungsräten  Dr.  Ebsen
und  Dr.  Heydenreich  in  Weimar  übertragen  worden.

Weimar,  am  1.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  A.

[/41  II.  Nach  einer  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  23.  Dezember
1904  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  ist  auf  Grund  der  Vorschriften
im  §  4,  §  9  Ziffer  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden  (Reichs-Gesetzblatt  1898  Seite  361)  der  Betrag  der  für
die  Naturalverpflegung  marschierender  usw.  Truppen  zu  gewährenden  Vergütung
für  das  Jahr  1905  für  Mann  und  Tag  festgestellt  worden  auf:

mit  Brot  ohne  Brot
a)  für  die  volle  Tageskost  80  3  65  37
b)  „  „  Mittagskost  40  „  35  „
c)  „  „  Abendkost  25  „  20  „
d)  „  „  Morgenkoft  15  „  10  „

Es  wird  dies  hierdurch  noch  besonders  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  2.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(15]  IV.  Im  Anschluß  an  die  Ministerialbekanntmachung  vom  21.  April  1904
—  Regierungsblatt  S.  47  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
  daß  an  Stelle  des  nach  Erfurt  verzogenen  Schneidermeisters  Eugen
        <pb n="29" />
        5

Hartleb  in  Ilmenau  der  Wirkermeister  Ernst  Penig  in  Apolda  als  Ersatzmann
  für  das  Mitglied  der  Handwerkskammer,  Schneidermeister  Heinrich  Wuth
in  Eisenach,  von  den  wahlberechtigten  Innungen  der  Schneider  zu  Ilmenau,
Apolda,  Eisenach,  Neustadt  a.  O.,  Münchenbernsdorf,  Weida,  Allstedt,  Vachaund
  Wirkerverband  Meisterschaft  zu  Apolda  gewählt  worden  ist.

Der  Penig  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  16.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[6)  V.  Von  der  Direktion  der  „Victoria“,  Feuerversicherungs-Aktien-Gesellschaft
  in  Berlin,  ist  an  Stelle  des  Albert  Breitung  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Juli  1903,  Regierungsblatt
  S.  138),  Gottlob  Schramm  in  Apolda  zum  Hauptagenten  für
das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  12.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

[7)  Das  1.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3097  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  1.  Jannar  1905.
        <pb n="30" />
        Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  1
und  2:

S.  2  Beibehaltung  des  Brennsteuervergütungssatzes  für  Alkohol;  —  Ver—
änderung  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll-  und
Steuerstellen.

8  Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungs—
unternehmungen  durch  Landesbehörden.

—..  ————  —  —  —  —  —„  —

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

 

 

Nummer  3.  Weimar.  4.  Februar  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Schenkung  bez.  Stiftung  der  Erben  Seiner  Königlichen

  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander  an  den  Ortsfrauenverein  zu  Creuzburg  a.  d.  Werra,  Seite  7.—
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April  1905  bis  1.  April  1906,
Seite  8.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Hamburger  Militärdienst-,
Aussteuer--  und  Lebensversicherungs-Gesellschaft  a.  G.  in  Hamburg,  Seite  8.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in  Mannheim,  Seite  9.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Lebens=  und  Pensions-Versicherungs-Gesellschaft
  „Janus"“  in  Hamburg,  Seite  9.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  eines
Enteignungskommissars  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Dornburg  und  für  den  Einbau  einer  Schutzweiche
  auf  demselben,  Seite  9.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  10.

 

Ministerialbekanntmachungen.

Die  Erben  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  Carl  Alexander

haben  dem  Ortsfrauenverein  zu  Creuzburg  a.  d.  Werra  das  Wohnhaus  Nr.  341
des  Katasters  von  Creuzburg  a.  d.  Werra  und  eine  zur  Unterhaltung  dieses
Besitzes  bestimmte  Spareinlage  bei  der  Sparkasse  in  Eisenach  zu  Zwecken  der
Armen-,  Kranken=  und  Gemeindepflege  geschenkt.

Die  Annahme  dieser  Schenkung  und  die  durch  die  Schenkung  begründete

Stiftung  sind  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  20.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

1905  3
        <pb n="32" />
        8

[9]  II.  In  Gemäßheit  des  8  19  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873
über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnitts—
preise,  nach  welchen  in  der  Zeit  vom  1.  April  1905  bis  1.  April  1906  im
Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:

 

 

 

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  1  Doppelzentner.
Haupt-  Zugehörige  —  S  —  —  —
marktort.  Lieferungsverbände.  Weizen  mahRoggenhach  dafer  Heu  Stroh
EIEAEIEIEIEIEIEIEIEILLIIIIE
Weimar.  ..  I.  u.  II.  Verw.-Bezirk  15  28  18  44%8
Eisenach.  ..  III.  u.  IV.,  „  15678  89141%6C  OT
Nensadt#  V.  15|65  ½½%  142318  51410%"  609

 

 

 

 

 

 

 

Weimar,  den  25.  Januar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(10)]  III.  Von  der  Direktion  der  Hamburger  Militärdienst-,  Aussteuer=  und
Lebensversicherungs-Gesellschaft  a.  G.  in  Hamburg  ist  an  Stelle  des  Oskar
Kämmerer  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung
  vom  24.  Juni  1901,  Regierungsblatt  S.  164),  Hermann  Walter
in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  18.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(11)  IV.  Von  der  Direktion  der  Mannheimer  Versicherungsgesellschaft  in
Mannheim  ist  an  Stelle  des  Chr.  Vogler  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Juni  1903,  Regierungsblatt
        <pb n="33" />
        9

S.  130),  Georg  Weitz  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
ernannt  worden.
Weimar,  den  20.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[12]  V.  Von  der  Direktion  der  Lebens-  und  Pensions-Versicherungsgesellschaft
„Janus“  in  Hamburg  ist  an  Stelle  des  Hoflieferanten  Friedrich  Borchers  in
Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom
29.  Dezember  1903,  Regierungsblatt  S.  259),  der  Kaufmann  Philipp  Habermas
  in  Eisenach  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  24.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[13)  VI.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Dornburg  und  für  den  Einbau
einer  Schutzweiche  auf  demselben  dem  Großherzoglichen  Regierungsrat  Dr.  Heydenreich
  in  Weimar  übertragen  worden  sind,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen

Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  1.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="34" />
        10

[14|]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  3
und  4:

S.  12  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Spanien  haben.

„  17  Zuweisung  des  Stadtkreises  Witten  in  der  preußischen  Provinz
Westfalen  zur  Vergütungsklasse  II  der  Lieferungsverbände.

„  17  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr
1905.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Regierungsblatt

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  4.  Weimar.“  11.  Februar  1905.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  hetr.  Todesursachen-Statistik,  Seite  11.

 

15  Ministerialverordnung,
betreffend  Todesursachen-Statistik.

1.  Die  Gemeindevorstände  werden  hierdurch  angewiesen,  zum  Zwecke  der  Aufstellung
  einer  Todesursachen-Statistik  im  Großherzogtum  bei  jedem  innerhalb
  ihres  Gemeindebezirks  eintretenden  Sterbefalle  die  Todesursache  zu
ermitteln.

Sie  haben  sich  zu  diesem  Zwecke  der  Mithilfe  der  Standesbeamten
zu  bedienen.

2.  Die  von  dem  Standesbeamten  bei  der  Anzeige  des  Sterbefalles  zu  ermittelnde
  Todesursache  ist  in  der  Regel  durch  eine  ärztliche  Bescheinigung
zu  belegen.

3.  Über  die  Todesursachen  ist  vom  Gemeindevorstand  ein  Verzeichnis  nach
dem  Muster  der  Anlage  I  zu  führen,  das  am  Schlusse  des  Jahres  abzuschließen
  und  unverzüglich  dem  zuständigen  Bezirksarzt  zu  überreichen  ist.

4.  Die  Bezirksärzte  haben  die  Verzeichnisse  zu  prüfen,  zu  berichtigen,  zu

ergänzen  und  sie  sodann  nach  dem  Muster  der  Anlage  II  zusammenzustellen.

Dabei  bleibt  die  Spalte  „Zahl  der  Lebend=  und  Tot-Geborenen“  der  Anlage

  II  unausgefüllt.

Die  Zusammenstellungen  sind  alljährlich  bis  zum  1.  März  dem  unterzeichneten
  Ministerialdepartement  einzureichen.

     

1905  4
        <pb n="36" />
        12

5.  Für  die  Bezeichnung  der  Todesursache  ist  das  kurze  Todesursachenverzeichnis
  (Anlage  III)  zu  beachten.

6.  Die  für  die  Todesursachenstatistik  zu  benutzenden  Formulare  werden  den
Großherzoglichen  Bezirksärzten  und  den  Gemeindevorständen  auf  Kosten
der  Staatskasse  geliefert.

7.  Die  Ministerialverordnung  vom  21.  Januar  1902  (Regierungsblatt  S.  11)
ist  aufgehoben.
Weimar,  am  21.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
Anlage  I.

Todesursachen-Statistik.

 

Gemeinde-Bezirk

Berichtsjahr

 

 

Lebens-  OrbnungseBemerkungen.

fde.  ste  Todesursache.  (Name  und  Wohnung  des
n  bes  des  (der)  sach  —  behandelnden  Arztes;
r.  Todes.  Verstorbenen.  n(auptsächliches  Veiden.)  IAngaben  über  mehrere
Jahren  (Vom  aztrkzarst  Todesursachen.)

 

Tag  Vor=  und  Zunamen
        <pb n="37" />
        13

Anlage  II.

Ausweis  über  die  Geburtsund
  Sterblichkeitsverhältnisse

im  Arztbezirk

während  des  Jahres  19  .

1.DieBuchstabena,b,o,d,o,falgüberichriftzudeneinzelnenSpaltendesAugweiiegbezeichnendieAltersklasse
  der  Gestorbenen,  wie  sie  in  der  5.  bis  10.  Spalte  je  einmal  angegeben  ist.

Um  Raum  zu  ersparen,  sind  bei  einigen  Krankheiten,  welche  entweder  selten  als  Todesursache  vorkommen
  oder  vorwiegend  in  gewissen  Altersklassen  zum  Tode  führen,  mehrere  Altersklassen  in  je  eine
Spalte  zusammengezogen,  z.  B.  a  und  d,  c  und  d  usw.  Findet  eine  Eintragung  in  eine  solche  Spalte  statt,
was  voraussichtlich  nur  selten,  d.  h.  in  wenigen  Kreisen  usw.,  geschehen  wird,  so  ist  in  einer  Anmerkung  anzugeben,
  wie  viele  von  der  eingetragenen  Zahl  der  Todesfälle  auf  jede  einzelne  Altersklasse  und  b,  c  und
d  usw.  entfallen.

2.  Eine  besondere  Spalte  g,  für  Gestorbene  unbekannten  Alters,  ist  bei  den  einzelnen  Todesursachen  nicht  offen
gelassen,  da  1.  solche  Gestorbene  grundsätzlich  nach  einer  Schätzung  des  Lebensalters  in  eine  der  Spalten  a
bis  1  eingetragen  werden  sollen;  2.  die  Zahl  etwaiger  Gestorbenen  unbekannten  Alters  aus  dem  Unterschiede
zwischen  der  eingetragenen  Summenzahl  und  der  Summe  der  Zahlen  in  den  anderen  Spalten  sich  ergibt.

3.  Zur  näheren  Erläuterung  der  nachstehend  eingetragenen  Todesursachen  wird  auf  die  Unlage  „Kurzes  Todesursachenverzeichnis“
  hingewiesen.
        <pb n="38" />
        14
Es  starben  an

 

 

Zahl  der  Gestorbenen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ein-  Zahl  der  (ausschl.  der  Totgeborenen)  1.
wohner-  tues0
Name  des  zahl  .  Wbins--  ltersrnnr2
  11144  3Shwich
Arztbezirks  nach  der  aaavonon  vr.  dungs-Zählung
  von  von  von  von  nriAWsl]  Im  fehlern  (über
Gebore  unter  70  undskann--  (im  1.
vom  örenen  1—15  15—30/80—60/00—70/  mehr  ten  ganzen  en-  60  Jahre)
1  Jahr  Jahren  Jahren  Jahren,  Jahren  Jahren  als
*  t.  Im
)  a.  6.  anzen
m.
w.
zus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Anm.  zu  g.  Die  Spalte  g  ist  nur  auszufüllen,  wenn  das  Lebensalter  der  verstorbenen  Person,  auch  nach  dem  Ergebnis
einer  von  zuständiger  Seite  erfolgten  Schätzung,  nicht  anzugeben  ist.

 

Es  starben  an

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4  n  B  10b.
Name  de  übertragbaren  Tierme
  des  8.  krankheiten  l0  %  anderen  Wund-Arztbezirks
  Typhus  (.-Tolwut,  Mb—  Milz-  Rose  (Erysipel)  infektionsbrand,
  zuh  TrTrichi-  krankheiten
ua.-  b.  c.d.  e.  K.  gsmn  a.  b..  .e.  nen  a.  b.  sc.  d.  e.  f.  nr  a.Pb.,c.  d.  e.b.  gcsn.
M.
w.

 

 

zus.
        <pb n="39" />
        ——  —  —.  —  —.S  —  —

Es  starben  an

15

 

 

 

 

 

 

3b.
anderen  5.  6.
3  a.  .  .  4.  7.
.  Folgen  der  Masern  und  Dihhtherie  und

Kindbettfieber  Geburt  (FehllScharlach  ·  Keuchhusten

geburt)  oder  Röteln  Krupp

des  Kindbetts?)
b.  e.d.  Iamb..  .  gn  Vgc.  d.  e.  f.  „  a.P.  #c.  d.  e.  f.  E  a.b.  .  d.e.  #m.  P.  le.d.-e.  f.  on

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Anm.  zu  3b.  Etwaige  Todesfälle  neugeborener  Kinder  sind  keinesfalls  unter  3b  einzutragen,  dagegen  sind  Todesfälle
schwangerer  Personen,  deren  Ursache  auf  die  Schwangerschaft  zurückgeführt  wird,  hier  zu  zählen,  z.  B.
Todesfälle  infolge  von  Bauchschwangerschaft,  von  falscher  Lage  des  Mutterkuchens  (placenta  praevia),
von  Eklampsie  der  Schwangeren  u.  dergl.

 

Es  starben  an

 

 

11c.
.  .  2.
11a  11b  akuter  1
Tuberkulose  der  Lungen  Tuberkulose  allgemeiner  Lungenentzündung
(Lungenschwindsucht)  anderer  Organe  Miliar-  (Pneumonie)
tuberkulose
a.  b.  o.  d.  .  f.  EIIEILELE  AIEE  acdln
        <pb n="40" />
        —  —  —  —  —  —   —

Es  starben  an

 

 

 

 

14
«  16.
Name  des  18.  anderen  übertragbaren
iten  *  Krankheiten
Arztbezirks  J  Krankheiten)
ztbez  Influenza  (P  Pocken,  F  —Fleckfieber,  der  Atmungsorgane
R  Ruhr,  Gen—Genickstarre,  (ausschl.  6,  7,  11,  12,  13,  20)
Ven=  Venerische  Krankheiten)
a.  b.e..  gon  a.b.e.d.e.5.  gnn  a.b.  .d.  .  6,
m.
w.
zus.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

——

*)  Anm.  zu  14.  Etwaige  Fälle  von  Aktinomykose,  Aussatz,  afiatischer  Cholera,  Malaria,  Pest,  Rück  fallsieber,
  Varizellen  sind  nicht  nur  summarisch  in  dieser  Spalte,  sondern  in  einer  Anmerkung  auch
einzeln,  d.  h.  nach  Geschlecht  und  Altersklasse  gesondert,  anzugeben.

Es  starben  an

 

 

19.
18b.
Name  des  -  20.
anderen  Krankheiten  i-io  der  Harn  204.  an  anderen  Neu-Arztbezirls
  der  Verdauungsorzanen  eschlechtsorgane  Krebs  #
.  (ausschl.  8,  11b,  20  und  der  bildungen
(ausschl.  11b  und  20)  venerischen  Krankheiten)

 

 

Im  Im  Im  18.
a.b.  Cc.  d.e.  t.  ganzen.  b..d.])  C..½  ganzenac.  d.e.  s.  gonzen  b..  d.e.  n

 

 

 

 

 

 

zus.
        <pb n="41" />
        17

Es  starben  an

 

16.
Krankheiten
der.  Kreislaufsorgane
(Herz  usw.)

17a.
Gehirnschlag

17b.

anderen  Krankheiten
des  Nervensystems

18a.

Magen=  und  Darmkatarrh,
  Brechdurchfall

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

m
Aa.b.e.  d.e..  Wwe  de  f-ôe.deemb.d.e.
—  «  —
Es  starben
21.  28
durch  22.  "
—  d  b  aus
.s  an  anderen  benannten
mMord  undj  o.  Verunglückung  unbekannter
a.  Selbstmord  Totschlag)oder  andere  gewaltsame  Ursachen  Ursache
8  ir
rchu  Einwirkung  ,
«  M  a.  C.  6.
b.  c.fl.e.5  *  a.-f.  a-b..  d.  ee..  m“i“  a.  b.  c.  d.  e  ze  b.  d.  (6.  acn
        <pb n="42" />
        18
Anlage  III.

Kurzes  Todesursachenverzeichnis.

—

Erläuterungen.

Die  nachstehend  durch  Fettdruck  und  fortlaufende  Zahlen  hervorgehobenen  Überschriften  der
einzelnen  Abschnitte  sind  gleichlautend  mit  den  in  dem  Erhebungsformulare:  „Ausweis  über  die
Geburts-  und  Sterblichkeitsverhältnisse  im  Arztbezirk  usw.“  aufgeführten  Todesursachen.

Unter  jeder  so  gekennzeichneten  überschrift  find  diejenigen  einzelnen  Todesursachen  angegeben,
welche  dem  betreffenden  Abschnitte  zugerechnet  werden  sollen;  Unterabschnitte  sind  im  Druck  durch  Hervorhebung
  der  zusammenfassenden  Krankheitsnamen  gekennzeichnet.  «

JneckigenKlammern[]gedruckteBezeichnungenkommenlediglichalsungenaueKrankheitsdiagnosen
  oder  als  Begleit=  und  Folgeerscheinungen  von  Krankheiten  in  Betracht  und  sind  nur  der
Vollständigkeit  halber  mit  aufgeführt  worden.

Allgemeine  Bemerkungen.

1.  Wenn  mehrere  Krankheiten  als  Todesursache  angegeben  sind,  so  ist  der  Todesfall  in  der  Regel
unter  derjenigen  Nummer  zu  zählen,  welche  das  wahrscheinliche  Grundleiden  bezeichnet.  Sind  z.  B.
Nierenentzündung  und  Herzklappenfehler  als  Todesursachen  angegeben,  so  ist  der  Todesfall  unter
Nr.  16  zu  zählen.  Nur  wenn  in  solchem  Falle  das  Grundleiden  keine  eigentliche  Krankheit  ist,
soll  es  für  die  Statistik  nicht  berücksichtigt  werden;  so  sind  z.  B.  bei  „Altersschwäche  mit  Bronchialkatarrh“
  oder  bei  „Lebensschwäche  mit  Darmkatarrh“  die  Fälle  nicht  unter  Nr.  2  und  Nr.  1,
sondern  unter  Nr.  15  und  Nr.  18  a  zu  zählen.  "  ’

2.  Handelt  es  sich  um  zwei  von  einander  unabhängige  Krankheiten,  so  soll  der  Fall  bei  der  schwereren
gezählt  werden.  —  *

3.  Wenn  eine  Infektionskrankheit  und  eine  nicht  übertragbare  Krankheit  als  Todesursachen  angegeben
find,  so  ist  in  der  Regel  die  Infektionskrankheit  zu  zählen;  wenn  z.  B.  Geisteskrankheit  und
Typhus  angegeben  sind,  der  letztere.

4.  Sind  akute  Krankheiten  neben  chronisch  verlaufenden  angegeben,  so  ist  der  Fall  bei  der  akuten
Krankheit  zu  zählen;  z.  B.  wenn  Magengeschwür  und  kruppöse  Lungenentzündung  angegeben  sind,
soll  der  Fall  nicht  unter  Nr.  18P,  sondern  unter  Nr.  12  eingetragen  werden.

5.  Sind  zwei  Infektionskrankheiten  als  Todesursachen  angegeben,  so  haben  die  unter  Nr.  Za,  4  bis
10,  12  und  13  genannten,  sowie  Pocken,  Fleckfieber,  Ruhr,  Genickstarre,  Cholera,  Pest,  Rückfallfieber
  den  Vorrang  vor  einem  etwa  gleichzeitig  genannten  anderen  Leiden,  wie  Tuberkulose,  Malaria
oder  einem  venerischen  Leiden,  d.  h.  der  Fall  wird  unter  der  erstgenannten  betreffenden  Krankheit
gezählt.

6.  Gewaltsame  Todesursachen  gehen  den  anderen  in  der  Regel  vor.

7.  Angaben,  wie  Herzschwäche,  Herzschlag,  Lungenlähmung,  Lungenödem,  Koma  und  dergl.,  bleiben,
wenn  daneben  andere  Todesursachen  genannt  find,  außer  Betracht.  *  «

8.  Sind  bei  der  „Tuberkulose“  mehrere  Organe  einschl.  der  Lungen  als  krank  bezeichnet,  so  ist  der
Todesfall  unter  Nr.  11  a  zu  zählen.
        <pb n="43" />
        19

1.)  Angeborene  Lebensschwäche  und  Bildungsfehler  (im  1.  Lebensmonat).

Angeborene  Lebensschwäche,  Debilitas  et  Asphyxia  neonatorum,  Atelectasis  pulmonum
(Mangel  an  Atembewegung)  (im  1.  Lebensmonat).  —  Bildungsfehler,  Mißgeburt,  Vitia
primae  formationis,  angeborener  Darmverschluß  (Atresia  ani),  Gehirnbruch,  Hasenscharte,
Wolfsrachen,  Spina  bifida,  gespaltenes  Rückgrat,  Rückenmarkwassersucht,  andere  Spaltbildungen
  usw.,  Doppelmißbildungen,  Teratome,  Steißgeschwulst  usw.  (im  1.  Lebensmonat).
—  Zellgewebeverhärtung  der  Nengeborenen,  Induratio  telae  cellulosae,  Sklerema  neonatorum;
  Bindegewebeverhärtung  (im  1.  Lebensmonat).  —

2.#“)  Altersschwäche  (über  60  Jahre).

Marasmus  schnilis.  —

Z.  a)  Kindbettfieber.

Febris  puerperalis,  Wochenbettfieber;  Pyämie  im  Wochenbett,  Endometritis  puerperalis;
Entbindungsfieber,  einschließlich  Unterleibsentzündung  während  und  nach  der  Geburt,  Peritonitis
  puerperalis,  Pelviperitonitis  puerperalis.  —

b)  Andere  Folgen  der  Geburt  (Fehlgeburt)  oder  des  Kindbetts.

Bauchschwangerschaft,  Graviditas  extrauterina;  abnorme  Schwangerschaft;  Schwangerschaft
  am  unrechten  Ort,  ektopische  Schwangerschaft;  Tubenschwangerschaft.  —  Zufälle  der
Schwangerschaft,  Morbi  gravidarum:  Blutungen  in  der  Schwangerschaft;  Placenta  praevia,
unstillbares  Erbrechen.  —  Eklampsie  der  Schwangeren.  —  Eklampsie  der  Gebärenden
und  Wöchnerinnen.  —  Folgen  der  Entbindung  (mit  Ausnahme  von  Kindbettfieber):
Blutungen  während  der  Geburt  und  im  Wochenbett,  Metrorrhagia,  Haemorrhagia  puerperalis;
  Phlegmasia  alba  dolens,  Thrombosis  puerperalis,  Phlebitis  puerperalis;  Tetanus
puerperalis;  Zurückbleiben,  Retention  der  Nachgeburt  usw.;  Gebärmutterdurchreibung;  Gebärmutterriß;
  Ruptura  uteri;  Erkrankung  der  Brüste;  Frühgeburt.  —  Fehlgeburt,  Abortus.  —

A.  Scharlach.
Scarlatina;  Scharlach-Nierenentzündung;  Scharlach  -Bräune,  Scharlach-Diphtherie;
Scharlach-Sepsis.  —
5.  Masern  und  Röteln.

6.  Diphtherie  und  Krupp.
Diphtherische  Geschwüre;  diphtherische  Bräune;  brandige  Bräune;  brandige  Rachenentzündung;
  brandige  Entzündung  der  Mundschleimhaut;  Diphtherie  des  Rachens,  der
Mandeln,  der  Nase,  der  Augen.  Krupp,  häutige  Bräune;  Angina  membranacea;  Laryngitis

 

*)  Nach  Ablauf  des  1.  Lebensmonats  erfolgte  Todesfälle  sind  unter  Nr.  1,  und  zwar  unter  besonderer
Hervorhebung,  nur  dann  einzutragen,  wenn  ein  örtliches  Leiden  nicht  angegeben  ist,  sonst  unter  der  diesem  Leiden
entsprechenden  Ziffer,  z.  B.  bei  angeborenem  Darmverschluß  unter  Nr.  18b.

*  *)  Im  Alter  bis  zu  60  Jahren  erfolgte  Todesfälle  sind  besonders  hervorzuheben.

1905  5
        <pb n="44" />
        20

fibrinosa,  Kehlkopfbräune;  Luftröhrenbräune;  Diphtherie  der  Haut,  der  äußeren  Genita—
lien;  Diphtherische  Laryngostenose;  Diphtherische  Lähmungen;  Diphtherie-Nierenentzündung;
Diphtherie-Sepsis.  —
7.  Keuchhusten.
Stickhusten,  Tussis  convulsiva,  Pertussis.  —
8.  Typhus.

Adominaltyphus,  Typhus  abdominalis,  Typhoidfieber;  Unterleibstyphus;  Nervenfieber,
typhöses  Fieber  (gastrisches  Fieber,  Febris  gastrica!  —
9.  Ubertragbare  Tierkrankheiten  (W.—  Tollwut,  Mb.  —  Milzbrand,  Rz.  —  Notz,
Tr.  —  Trichinose).  )
Milzbrand,  Pustula  maligna,  Anthrax  contagiosus,  Milzbrandkarbunkel.  —  Notzkrankheit,
  Malleus  humidus.  —  Hundswut,  Hydrophobia.  —  Trichinenkrankheit,  Trichinosis.  —
10.  a)  Rose  (Erysipel).
Erysipelas;  Wander-,  Blatter=  Haut-,  Kopfrose;  Rotlauf,  Blasenrotlauf,  phlegmonöses,
brandiges  Erysipel;  Lymphaugitis  erysipelatosa.  —
b)  Andere  Wundinfektionskrankheiten.

Starrkrampf:  Tetanus  und  Trismus;  Kinnbackenkrampf,  Mundklemme,  Wundstarrkrampf,
  Tetanus  und  Trismus  traumaticus;  Tetanus  neonatorum.  —  Blutvergiftung,
Wundfieber,  Eitervergiftung,  Eiterfieber,  PFyaemia,  Septhämie,  Septicämie,  Fleischvergiftung,
bazilläre  (Fleischgift  s.  21,  Scharlach-Sepsis  s.  4,  Diphtherie-Sepsis  s.  6G.)  —

11.  Tuberkulose.

a)  der  Lungen  (Lungenschwindsucht)"“):  Lungenschwindsucht,  Phthisis  pulmonum;
Schwindsucht;  Tuberkulose  [Lungenabzehrung;  hektisches  Fieber,  Zehrfieber]);  galoppierende
Schwindsucht,  tuberkulöse  Hämoptoö,  Lungenblutsturz.  —

b)  anderer  Organe:  Halsschwindsucht,  Kehlkopf-,  Luftröhrenschwindsucht,  Phthisis
laryngea;  Drüsentuberkulose,  tuberkulöse  Drüsenleiden  [Drüsenkrankheit;  Drüsenanschwellung,
Drüsenverhärtung,  Drüsenfieber];  Skrofeln,  Skrofulosis;  Hauttuberkulose;  Lupus;  fressende
Flechte;  Knochen-,  Gelenktuberkulose,  kalter  Abszeß,  Tumor  albus;  Fungus  genuum;  Tuberkulöse
  Hirnhautentzündung,  Meningitis  (Arachnitis)  tuberculosa  s.  granulosa;  akuter  Hydrocephalus;
  Solitärer  Gehirntuberkel;  Unterleibsschwindsucht;  Phthisis  intestinalis;  Darmschwindsucht,
  tuberkulöse  Darmgeschwüre;  Darmtuberkeln;  tuberkulöse  Bauchfellentzündung.
Gekrösschwindsucht,  Phthisis  mesenterica  (Tabes  mesaraica);  Nierentuberkulose,  Nephro-Pphthisis;
  Blasentuberkulose;  Tuberkulose  der  männlichen  Geschlechtsorgane;  Tuberkulose  der
weiblichen  Geschlechtsorgane;  allgemeine  Tuberkulose.  —

)  Akute  allgemeine  Miliartuberkulose:  Miliartuberkulose.  —

 

*)  Etwaige  Todesfälle  an  Tollwut  (W.),  Milzbrand  (Mb.),  Rotz  (Rz.),  Trichinose  (Tr.)  sind  hier  einzutragen.
**)  Beim  Zusammentreffen  von  Tuberkulose  der  Lungen  und  anderer  „Organe  ist  die  Eintragung  unter
Nr.  11  a  zu  machen.
Galoppierende  Schwindsucht  ist  je  nach  dem  Sprachgebrauch  unter  Nr.  11  a  oder  Nr.  11  einzutragen.
        <pb n="45" />
        21

12.  Lungenentzündung  (Pneumonie).

Fibrinöse  oder  genuine  (lobäre,  kruppöse)  Lungenentzündung  (Pneumonie).  —  Katar—
rhalische  (lobuläre)  Lungenentzündung  (Pneumonie),  Bronchopneumonie.  —  Hypostatische
Lungenentzündung  (Pneumonie).  —  /Lungenentzündung  (Pneumonie)  ohne  nähere  Angabe.]
  —

13.  Influenza.

IA.,.  Andere  übertragbare  Krankheiten  (P.—  Pocken,  F.—  Fleckfieber,  R.  —  Ruhr,
Gen.—  Genickstarre,  Ven.  —  Venerische  Krankheiten).)

Pocken,  Variola,  Variolois;  natürliche,  modifizierte,  blutige  Menschenblattern.  —
Flecksieber,  Flecktyphus,  Typhus  exanthematicus,  Typhus  petechialis;  Ausschlagtyphus.  —
Ruhr,  übertragbare,  Dysenteria,  rote,  weiße,  epidemische,  endemische  Ruhr;  Darmdiphtherie.
—  Genickstarre,  übertragbare,  epidemische  Hirnhautentzündung.  Meningitis  (Krachnitis)
cerebrospinalis  epideemica.  Genickkrampf.  Halsstarre.  —  Venerische  Krankheiten:  Gonorrhöe.
Gonorrhöe,  Tripper,  Blennorhöe;  Tripper-Folgekrankheiten:  Gelenkrheumatismus;  Sonstige
Folgekrankheiten  (gonorrhoische  Endokarditis,  Epididymitis,  Salpingitis  usw.).  —  Weicher
Schanker,  Bubo.  —  Syphilis,  Lues:  Tertiäre  Syphilis  (Gummata,  Hautausschläge,  Syphilide
  usw.)  Gehirnsyphilis,  Knochenaffektionen,  syphilitische  Exostosen,  TLophi;  Kongenitale
(Hereditäre)  Syphilis;  Syphilis  ohne  Bezeichnung  der  Grade.  —  Strahlenpilzkrankheit,
Aktinomykosis.  —  Lepra;  Aussatz.  —  Asiatische  Cholera,  Cholera  asiatica  s.  epidemica.  —
Wechselfieber,  kaltes  Fieber,  Febris  intermittens,  Malaria.  —  Pest.  —  Rückfallfieber,
Febris  recurrens,  Rückfalltyphus.  —  Windpocken,  Varicellae.  —

15.  Krankheiten  der  Atmungsorgane  (ausschl.  6,  7,  11,  12,  13,  20).

Epistaxis,  Nasenbluten.  —  Erkrankungen  der  Nasen-Nebenhöhlen  (Stirnhöhle,  Kieferhöhle,
  Keilbeinhöhle  usw.).  —  Schnupfenfieber,  Heufieber.  —  Nasenleiden  ohne  nähere
Angabe.  —  Kehlkopfentzündung,  Laryngitis  simplex;  Pseudokrupp.  —  [Oedema  glottidis.]
  —  Stimmritzenkrampf,  Glottiskrampf,  Laryngospasmus.  —  (Kehlkopfverengung,
Luftröhren-Verengerung.]  —  Luftröhrenkatarrh;  Entzündung  der  Luftröhre.  Tracheitis.  —
Akute  Bronchitis,  Kapillar-Bronchitis;  Bronchiolitis;  [Katarrhalfieber];  Bronchialkatarrh
ohne  nähere  Bezeichnung  bei  jugendlichen  Personen.  —  Chronischer  Bronchialkatarrh,
Bronchitis  chronica;  (Chronischer  Katarrh];  Peribronchitis;  [Luftröhrenverschleimung!;
Luftröhrenerweiterung,  Bronchiektasie;  putride,  fibrinöse  Bronchitis  (nichtdiphterische);
Bronchialkatarrh  ohne  nähere  Bezeichnung  bei  älteren  Personen.  —  Lungenemphysem,
Emphysema  pulmonum;  Lungenerweiterung;  [Lungenblähung,  Lungenkrampf,  Brustkrampf,
Asthmal.  —  Staubkrankheiten,  Pueumonokoniosen,  Anthrakose,  Siderose  usp.  —  [Lungen- 



*)  Die  Zahl  etwaiger  Todesfälle  an  echten  Pocken  ist  durch  ein  daneben  gesetztes  PF.,  etwaiger  Fleckfiebertodesfälle
  durch  ein  F.,  etwaiger  Todesfälle  an  Ruhr  durch  ein  R.,  etwaiger  Todesfälle  an  Genickstarre  durch  Gen.,
etwaiger  Todesfälle  an  venerischen  Krankheiten  durch  Ven.  zu  bezeichnen.

**)  Etwaige  Fälle  von:  Aktinomykose,  Aussatz,  asiatischer  Cholera,  Malaria,  Pest,  Rückfallfieber,  Varizellen
sind  einzeln  anzugeben.

5*
        <pb n="46" />
        22

krankheit,  Lungenleiden  ohne  nähere  Bezeichnung,  Lungenkatarrh.]  —  Lungenblutsturz,
Hämoptoö;  Bluthusten,  Blutsturz,  Lungenblutung,  Lungeninfarkt  (ausschl.  11  a).  —
Lungenabszeß.  —  Lungenbrand,  Gangraena  pulmonum.  —  [Lungenlähmung,  Paralpsis
pulmonum;  Lungenödem,  Oedema  pulmonum;  Lungenschlag,  Apoplexia  pulmonum.]  —
Brustfellentzündung,  Rippenfellentzündung,  Pleuritis:  Seröse  Brustfellentzündung;  'Brustwassersucht,
  Hydrothorax.]:  Eitrige  Brustfellentzündung;  Eiterbrust,  Empyem,  Brustfistel;
Brustfellentzündung  ohne  nähere  Angabe.  —  [Luftaustritt  in  die  Brustfellhöhle,  Pneumothorax.]
  —  Bluterguß  in  die  Brustfellhöhle,  Hämothorax.]  —

16.  Krankheiten  der  Kreislaufsorgane  (Herz  usw.).

Endokarditis,  Herzklappenentzündung.  —  Herzbentelentzündung,  Perikarditis.  —  [Herzbeutelwassersucht,
  Hydroperikardium.]  —  Herzvergrößerung,  Herzhypertrophie;  Herzerweiterung.
  —  Herzklappenfehler.  —  Angeborener  Herzfehler,  angeborene  Blausucht,  Cyanofis
(nach  dem  1.  Lebensmonat).  —  Herzmuskelentartung  (Herzmuskelentzündung),  Myokarditis.
—  Herzverfettung,  Fettherz.  —  [Zerreißung  des  Herzens.]  —  (Herzschlag,  Apoplexia.
cordis;  Herzschwäche,  Herzlähmung.]  —  Herzkrampf,  Angina  pectoris.  —  Herzleiden
ohne  nähere  Angabe,  Herzasthma.)  —  Aneurysma,  Schlagadererweiterung;  Aortenerweiterung;
  Pulsadergeschwulst.  —  Schlagaderriß,  Bersten  eines  Blutgefäßes.]  —  Arterienverstopfung,
  Embolia.  —  Arterienverkalkung;  Arteriosklerose,  Arterienverhärtung;  Gefäßverkalkung,
  Atheromatose  der  Arterien  (arteriosklerotische  Erweichungsherde  des  Gehirns
s.  17  .  —  Brand  der  Alten,  Gangraena  senilis,  arteriosklerotischer  Brand.  —
Aderbruch;  Krampfaderbruch,  Varikocele;  Krampfadern,  Varix,  Krampfaderblutung.  —
Venenentzündung,  Phlebitis,  Periphlebitis.  —  Blutgefäßverstopfung,  Venenverstopfung,
Thrombosis;  Sinusthrombose.  —  Hämorrhoidalknoten,  Hämorrhoidalblutungen.  —
Drüsenentzündung,  Lymphdrüsenentzündung,  Adenitis,  Lymphadenitis,  Drüsenvereiterung,
Lymphdrüsenvereiterung,  Lymphdrüsenabszeß.  —

17.  a)  Gehirnschlag.

Apoplexia  s.  Haemorrhagia  cerebri,  Apoplexia  sanguinea,  Schlaganfall,  Schlagfluß;

Gehirnblutung;  Bluterguß  in  die  Schädelhöhle,  Hemiplegie.  —
b)  Andere  Krankheiten  des  Nervensystems.

Hirnhautentzündung,  Meningitis;  Entzündung  der  harten  Hirnhaut,  Pachymeningitis;
Entzündung  der  weichen  Hirnhaut,  Arachnitis.  —  Gehirnhöhlenwassersucht,  Hydrocephalus
internus  s.  chronicus;  Gehirnwassersucht;  Wasserkopf.  —  Gehirnentzündung,  akute  Encephalitis.
  —  Gehirneiterung,  Gehirnabseß.  —  Arteriosklerotische  und  andere  Erweichungsherde
  des  Gehirns,  Gehirnlähmung,  Paralysis  cerebri.  —  Kongestionen,  Blutandrang  nach
dem  Gehirn,  Gehirnödem.  —  Gehirnanämie.  —  Gehirnleiden  ohne  nähere  Bezeichnung.
—  Geisteskrankheiten:  Einfache  Seelenstörungen  (Manie,  Melancholie,  halluzinatorische,
paranoiische  Psychose,  Verwirrtheitszustände,  Demenz);  progressive  Paralyse;  Gehirnschwund;
Gehirnerweichung;  Dementia  senilis;  epileptisches  und  hysterisches  Irrsein;  Idiotie,
Imbezillität;  Kretinismus.  —  Rückenmarkentzündung,  Myelitis.  —  Rückenmarkhant-
        <pb n="47" />
        23

entzündung,  Meningitis  spinalis.  —  [Kompressionsmyelitis,  Druckschwund  des  Rückenmarks
durch  Geschwülste,  Fraktur.]  —  Rückenmarksschwindsucht,  Tabes  dorsalis,  Rückenmarksdarre.
  —  Friedreichsche  Krankheit.  —  Rückenmarklähmung,  Paralysis  spinalis,  Syringomyelie,
Rückenmarkerweichung;  Paraplegie  ohne  nähere  Bezeichnung.  —  Kinderlähmung  eessentielle).
—  Rückenmarkleiden  ohne  nähere  Angabe.  —  Progressive  Muskelatrophie  (spinale,  neurale
und  myopathische).  Duchennesche  Krankheit.  —  Apoplexia  spinalis.  —  Multiple  Rückenmarksklerose.
  —  Paralysis  agitans,  Schüttellähmung.  —  Multiple  Neuritis.  —  Raynaudsche
  Krankheit,  symmetrische  Gangrän.  —  Fallsucht,  Epilepsie.  —  Tetanie,  Eklampsie
und  ähnliche  Krämpfe,  Spasmi  et  Convulsiones  (ausschl.  3b,  10b,  15,  16,  18b,  22.—
Neurasthenic.  —  Systerie.  —  Tranmatische  Neurosen.  —  Nervenkrankheit  ohne  nähere
Angabe.]  —  Basedowsche  Krankheit.  —

18.  u)  Magen=  und  Darmkatarrh,  Brechdurchfall.

Cholera  nostras,  einheimischer  Brechdurchfall.  —  Magenkatarrh,  Magenleiden,
Dyspepsie,  Magenentzündung,  Gastritis.  —  Darmkatarrh,  Darmentzündung,  Enteritis;
Magendarmkatarrh,  Gastroenteritis.  —  Durchfall,  Diarrhoea,  Sommerdurchfall.  Kinderdurchfall,
  Diarrhoea  infantum;  Zahnruhr,  Zahndurchfall;  Verdauungsschwäche  der  Neugeborenen.
  —  Brechdurchfall.  —  Abzehrung  der  Kinder,  Atrophie  der  Kinder  (ausschl.  11b).

b)  Andere  Krankheiten  der  Verdauungsorgane  (ausschl.  11b  und  20).

Mundentzündung,  Stomatitis;  Mundfäule;  Stomatitis  ulcerosa  (aphthosa  s.  22);
Stomakake.  —  Erkrankungen  der  Zunge:  Glossitis;  phlegmonöse  Glossitis.  Zungenblutung.
—  Halsentzündung;  Halsabszeß;  Mandelabszeß;  Retropharyngealabszeß;  Phlegmone  colli
profunda  (Angina  Ludovich).  —  Krankheiten  der  Speicheldrüsen  (Parotis,  Glandula  sublingualis);
  Parotitis;  Ohrspeicheldrüsenvereiterung.  —  Krankheiten  der  Speiseröhre:  Speiseröhrenentzündung;
  |Speiseröhrenverengerung  ),  Speiseröhrenerweiterung  (auch  Divertikel).  —
Kropf,  Struma.  —  Magengeschwür,  Uleus  ventriculi;  Magenerweichung  und  -Zerreißung,
Magendurchbohrung,  Magenperforation.  [Magenblutung,  Blutbrechen,  Hämatemesis.])  —
Magenfistel.  —  /Magenverengerung,  Stenosis  pylori,  Sanduhrmagen.]  —  [Magenverhärtung.]
  —  Magenerweiterung.  —  Uleus  duodenale.  —  Darmgeschwüre  ohne  nähere
Angabe.  —  Darmblutung,  Haemorrhagia  intestinorum;  Meläng.  —  Blinddarmentzündung,
Perityphlitis  (Appendicitis).  —  Darmverschluß,  Ileus;  Darmverengerung;  Darmerweiterung;
Darmverschiebung;  innere  Einklemmung,  IUncarceratio  interna;  Darmeinschiebung,  Intussusceptio;
  Darmachsendrehung,  Darmverschlingung,  Volvulus;  Darmverschließung,  Enterostenosis;
  Koterbrechen,  Miserere.  —  /Darmzerreißung,  Ruptura  intestinorum;  Darmdurchbohrung,
  Perforatio  intestini.]  —  Mastdarmentzündung,  Proktitis,  Periproktitis.  —  Mastdarmverengerung.
  —  Darmsistel;  widernatürlicher  After,  Anus  praeternaturalis.  —  Brüche,
Unterleibsbrüche,  Herniae;  Bauchbruch,  Nabelbruch,  Leistenbruch,  Hernia  inguinalis;  Schenkelbruch,
  Hernia  eruralis;  Hernia  obturatoria,  Netzbruch  usw.;  eingeklemmte;  nicht  eingeklemmte;
ohne  nähere  Angabe.  —  Bauchfellentzündung,  Unterleibsentzündung.  Peritonitis;  Unterleibsabszeß;
  Bauchhöhlenabszeß.  —  Leberentzündung,  Hepatitis;  Leberabszeß,  Leberverschwärung.
  —  Pylephlebitis  und  Pfortaderthrombose.  —  Akute  Leberatrophie.  —  Leber-
        <pb n="48" />
        24

cirrhose,  chronische  Leberatrophie,  Atrophia  hepatis  chronica;  Leberschrumpfung.  —  Gelbsucht,
  Ikterus;  Gallenfieber;  Choledochus-Verschluß  ohne  nähere  Angabe  der  Ursache.  —
Gelbsucht  der  Neugeborenen.  —  Leberleiden  ohne  nähere  Bezeichnung.  —  Gallensteine,
Cholelithiasis;  Gallensteinkoli;  Cholecystitis  acuta.  —  Erkrankungen  des  Pankreas  (Bauchspeicheldrüse).
  —  Milzkrankheiten:  Milzvergrößerung,  Milzverhärtung,  Milzanschwellung,
Tumor  lienis,  Milzentzündung,  Splenitis,  Milzinfarkt.

19.  Krankheiten  der  Harn=  und  Geschlechtsorgane  (ausschl.  3,  11b,  20  und  der
venerischen  Krankheiten).

Nierenentzündung,  Nephritis;  Brightsche  Krankheit;  Nierenschrumpfung,  Nierenatrophie;
Granularatrophie.  —  Hydronephrose.  —  Nierenvereiterung,  Nephritis  purulenta.  —
Steinkrankheit,  Lithiasis;  Nierensteine;  Harnleitersteine;  Blasensteine.  —  Urämie  (Harnvergiftungl.
  —  Blasenkatarrh;  Blasenvereiterung;  Cystitis;  Blasenbrand;  Urinverhaltung;
Blasenleiden  ohne  nähere  Angabe.  —  Sonstige  Krankheiten  der  Harnwege  beim  männlichen
Geschlecht:  Harninfiltration;  Harnröhrenverengerung;  Harnröhrenabszeß,  Harnröhrenfistel.
Hodenentzündung,  Orchitis;  Hodenabszeß,  Hodenvereiterung.  —  Erkrankungen  der  Prostata,
Entzündung,  Vereiterung,  Vergrößerung.  —  Scheidenfistel,  Blasenscheidenfistel,  Mastdarmscheidenfistel.
  —  Parametritis.  —  Gebärmutterentzündung  und  sonstige  Gebärmutterleiden
außerhalb  der  Geburt  und  des  Wochenbettes;  Gebärmuttervereiterung;  [Gebärmutterleiden!.
—  Tubenentzündung,  Eileiterentzündung,  Salpingitis  (nicht  gonorrhoisch),  Tubenabszeß.  —
Eierstockwassersucht,  Hydrops  ovarü.  —  Erkrankungen  der  Brüste  (auch  ausschl.  3  ).

20.  a.  Krebs.

Karzinom  (Kankroid):  der  äußeren  Bedeckungen  (Haut  mit  Schweißdrüsen  und  Talgdrüsen,
Unterhautzellgewebe);  Ulcus  rodens;  der  Verdauungsorgane  (Magen,  Speiseröhre,  Gallenblase
  usw.);  der  Atmungsorgane  (Lunge,  Kehlkopf,  Luftröhre  usw.);  des  Harnapparats
(Niere,  Blase  usw.);  der  Geschlechtsorgane;  sonstige  Karzinome;  allgemeine  Karzinose.

b.  Andere  Neubildungen.

Sarkom.  —  Andere  bösartige  Neubildungen  (wie  Melanom,  Endotheliom,  Skirrhus,  Myelom,
Epulis,  Hypernephrom,  Mischgeschwülste,  Kystoma  papillare,  malignes  Adenomyom,  Chorionepitheliom,
  Blasenmole,  Deciduom,  Gliosarkom).  —  Gutartige  Neubildungen:  Fibrom,
Lipom,  Angiom,  Myxom,  Atherom  (Grützbeutel),  Adenom,  Warze  (Verruca),  Molluscum
contagiosum;  Chondrom,  Enchondrom,  Osteom,  Exostose;  Myom;  Kystom:  Adenomyom;
Neurom,  Gangliom,  Psammom,  Gliom  usw.;  (Lymphome  f.  22);  Polypen.  —  Geschwülste,
  Tumoren  ohne  nähere  Angabe.]
21.  Gewaltsamer  Tod:)

a.  Selbstmord.“)

 

4)  Die  unter  (90.)ff.  angegebenen  Todesursachen  sind  unter  Nr.  21a##  oder  b  oder  c  einzutragen,  je  nachdem
es  sich  um  Selbstmord,  Mord  usw.  handelt.

**)  Einschließlich  der  Selbstmordversuche,  welche  nach  einiger  Zeit  den  Tod  zur  Folge  hatten.  Bei  erheblichen
Zweifeln,  ob  Selbstmord  vorliegt,  ist  der  Sterbefall  den  Verunglückungen  zuzurechnen,
        <pb n="49" />
        25

b.  Mord  und  Totschlag,  sowie  Hinrichtung.“)
c.  Verunglückung  oder  andere  gewaltsame  Einwirkung)

Hitzschlag,  Sonnenstich  (Insolation).  —  Organische  Gifte:  Fleischgift,  Wurstgift,  Muschelgift,
  Fischgift,  Käsegift  usw.;  Schlangenbiß,  Insektenstich;  Pilze,  Schwämme;  Tollkirsche;
Mutterkorn  (Ergotismus;  Kriebelkrankheit);  Stechapfel;  Schierling;  Nikotin,  Morphium;
Strychnin;  Ather;  Chloroform;  Lachgas;  Koffein,  Atropin,  Cocain,  Nitrobenzol,  Anilin,
Karbolsäure,  Oxalsäure,  Cyankali,  Blausäure,  Jodoform  usw.  —  Anorganische  Gifte:
Akute  Vergiftung:  Brechweinstein,  Säuren  (Vitriol),  Atzlauge  (Ammoniak),  Arsenik,  Quecksilber,
  Sublimat,  Phosphor,  Bleiessig,  Bleizucker  usw;  Chronische  Vergiftung:  Bleipräparate,
Brom,  Chlor,  Jod,  Phosphor,  QOuecksilber,  Arsenik  usp.  —  Vergiftungen  ohne  nähere
Angabe.  —  Giftige  Gase:  Kohlendunst,  Kohlenoxyd,  Rauchvergiftung;  Leuchtgas;  Schwefelwasserstoffgas,
  Kloakengase,  Grubengase  usw.  —  Quetschungen  und  Zerreißungen.  —  Knochenbrüche:
  des  Schädels;  des  Schulterblatts  und  Schlüsselbeins;  der  Wirbelsäule;  der  Rippen;
des  Beckens;  der  oberen  Gliedmaßen;  der  unteren  Gliedmaßen;  ohne  nähere  Angabe.  —
Verstauchungen.  —  Verrenkungen:  an  den  oberen  Gliedmaßen;  an  den  unteren  Gliedmaßen
sonstige  Verrenkungen.  —  Wunden:  durch  Hieb,  Stich,  Schnitt;  durch  Schuß;  durch  Biß
(ausschl.  9);  durch  sonstige  Ursachen.  —  Verbrennung  und  Verbrühung,  Brandwunden.
—  Erfrieren.  —  Gehirnerschütterung.  —  Blitzschlag.  —  Elektrischer  Strom.  —  Ertrinken.
—  Erhängen.  —  Ersticken.  —  Hinrichtung.  —  Fremdkörper  mit  Bezeichnung  des  Organs.
—  VVerletzung  ohne  nähere  Angabe  der  Art  und  des  Sitzes:  durch  Explosion;  durch  überfahren;
  durch  Maschinen;  durch  Sturz,  Fall,  Schlag;  Wurf,  Stoß;  durch  Erschütterung;
auf  sonstige  Weise.]  —  [Verblutung  ohne  nähere  Angabe.]  —  Operationen  ohne  nähere
Angabe.]

22.  Andere  benannte  Todesursachen.)
Nabelentzündung,  Omphalitis;  Nabelvereiterung,  Nabelbrand,  Nabeldiphtherie,  Nabelgefäßentzündung,
  Nabelarterienentzündung.  —  Nabelblutungen,  Haemorrhagia  umbilicalis.  —
Zahnen,  Dentitio;  Zahndurchbruch,  Zahnkrampf,  Zahnfieber.  —  Paratyphus.  —  Weilsche
Krankheit.  —  Akuter  Gelenkrhenmmatismus,  Rheumatismus  articulorum  acutus;  Polyarthritis
  acuta.  —  Blasenwürmer,  Cystica:  Cysticerkus  (Finnen),  Echinokokkus;  insbesondere
Blasenwürmer  des  Gehirns;  Blasenwürmer  der  Leber,  des  Auges.  —  Ankylostoma
duodenale.  —  Ascaris  lumbricoides,  Spulwurm;  Strongylus  duodenalis;  Anguillula
intestinalis  (stercoralis)t  Trichocephalus  dispar.  —  Schwämmchen,  Aphthae;  Soor,
Stomatitis  aphthosa  s.  mycotica.  —  Blutmangel,  Anämie.  —  Anaemia  perniciosa.  —
Weißblütigkeit,  Leukämie.  —  Pfendolenkämie,  Hodgkinsche  Krankheit;  Anaemia  splenica,
Bantische  Krankheit.  —  Lymphom.  —  Skorbut,  Scharbock.  —  Barlowsche  Krankheit.  —

*)  Hinrichtungen  sind  außerdem  in  Anmerkung  besonders  anzugeben.
7)  Nicht  durch  Selbstmord  oder  Totschlag  herbeigeführte  gewaltsame  Todesarten,  z.  B.  die  Todesfälle  durch
Fall  aus  der  Höhe,  durch  Ertrinken,  Ersticken,  Blitzschlag  usw.  und  die  durch  schwere  Verletzungen,  Verbrennen,  Erfrieren,
  plötzliche  Vergistung  usw.  veranlaßten  Todesfälle,  wenn  dieselben  auch  erst  nach  einiger  Zeit  eingetreten  waren.
***)  Hierunter  sind  alle  unter  Nr.  1  bis  Nr.  21  nicht  einzufügende  Todesfälle  zu  zählen,  deren  Ursache  dem
eintragenden  Beamten  (Standesbeamten  usw.)  angegeben  ist.
        <pb n="50" />
        26

Blutfleckenkrankheit,  Werlhofsche  Krankheit;  Purpura  (haemorrhagica).  —  Hämoglobinurie,
Schwarzwasserfieber.  —  Bluterkraukheit,  Hämophilie.  —  Englische  Krankheit,  Rachitis;
weicher  Hinterkopf,  Kraniotabes.  —  Osteomalacia,  Knochenerweichung.  —  Zuckerkrankheit,
Diabetes  mellitus,  Melliturie,  Zuckerruhr,  Harnruhr,  diabetischer  Brand,  [Diabetes  l.  —
Diabetes  insipidus,  zuckerlose  Harnruhr.  —  Gicht,  Arthritis  urica.  —  Bronzekrankheit,
Addisonsche  Krankheit.  —  Fettsucht,  Polysarcia.  —  Myxödem.  —  Kachexia  strumipriva;
Kachexia  thyreopriva.  —  Brandgeschwür,  Uleus  gangraenosum;  kalter  Brand.  —  Druckbrand,
  Dekubitus,  brandiges  Durchliegen.  —  Wasserkrebs,  Noma,  Cancer  aquaticus.  —
Erschöpfung,  Entkräftung,  Inanitio.  —  Hungertod  (nicht  gewaltsam).  —  Alkoholvergiftung:
Akute  Alkoholvergiftung;  Chronische  Alkoholvergiftung;  Trunksucht;  Delirium  tremens;
Säuferwahnsinn.  —  Ekzem,  nässende  Flechte.  —  Pemphigus,  Blasenausschlag.  —  Furunkulosis,
  Blutgeschwür,  Karbunkel  (ausschl.  9).  —  Zellgewebsentzündung:  Phlegmone,
Abszeß,  Geschwür,  Zellgewebsvereiterung,  Eitergeschwulst;  Lyomphgefäßentzündung,  Lymphangitis,
  Zellhautentzündung  (ausschl.  10  a,  10b,  18b).  —  Zellgewebeverhärtung  bei
Erwachsenen,  Sklerema  adultorum;  Sklerodermia.  —  Fußgeschwür,  Ulcus  cruris.  —
Elephantiasis.  —  Muskelentartung,  Muskelatrophie;  Muskelhypertrophie  (ausschließlich
17b).  —  [Knochenverletzung,  Knochenbrüche]  (sofern  durch  äußere  Einwirkung  f.  21).
—  Knuochenentzündung,  ÖOstitis,  Periostitis  (Knochenhautentzündung),  Osteomyelitis
(Knochenmarkentzündung),  Osteomyelitis  infectiosa  acuta,  Knocheneiterung,  Knochenfraß,
Karies,  Knochenbrand,  Nekrofis,  Becken-,  Wirbel-,  Senkungs-Abszeß  (Tuberkulöser  Abszeß
s.  11  0).  —  Knorpelentzündung,  Chondritis,  Perichondritis.  —  Gelenkverletzung,  Gelenkverrenkung,
  Luxation;  Bluterguß  in  die  Gelenke;  Gelenkversteifung,  Gelenkkontraktur,
Ankylose!]  (sofern  durch  äußere  Einwirkung  s.  21).  —  Gelenkentzündung,  Gliedwasser,
  Hydarthros:  Gelenkeiterung,  Pyarthros  (ausschl.  11b).  —  Chronischer  Gelenkrhenmatismus.
  —  Arthritis  deformans,  deformierende  Gelenkentzündung.  —  Erkrankungen
  des  Trommelfells  und  mittleren  Ohres:  Erkrankung  des  Trommelfells,  Myringitis,
Entzündung  der  Paukenhöhle,  Otitis  media,  Otorrhoea,  Ohrenlaufen,  Entzündung,  Vereiterung
  des  Warzenfortsatzes,  Cholesteatom,  Ohrenentzündung  ohne  nähere  Angabe,  Sklerose
der  Paukenschleimhaut.  —  Erkrankungen  des  inneren  Ohres:  Hyperämie;  Anämie;  Entzündung,
  Otitis  interna,  Labyrinthblutung,  Menidresche  Krankheit.  —  Ohrenleiden  ohne
nähere  Angabe.  —  Augenleiden  ohne  nähere  Angabe.  —  Andere  sowie  nicht  angegebene
und  unbekannte  Krankheiten.  (Besonders  aufzuführen  z.  B.  Beriberi,  Gelbfieber,  Wassersucht,
  Unterleibsleiden  usw.)

23.  Todesursache  nicht  angegeben.-)

*)  Nur  diejenigen  Todesfälle,  deren  Ursache  nicht  bescheinigt  ist  oder  vom  Anmeldenden  nicht  bezeichnet  werden
kann,  sind  in  diese  Spalte  aufzunehmen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="51" />
        Begierungsblatt

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachfsen.
Nummer  5.  Weimar.  18.  Februar  1905.

 

 

 

Juhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  das  Reichsschuldbuch,  Seite  27.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Erteilung  des  Exequatur  an  den  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  Herrn
Frederick  D.  Langenheim,  Seite  29.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,
Seite  29.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft
  in  Frankfurt  a.  M.,  Seite  29.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestellung  eines  Enteignungskommissars
  für  die  Erweiterung  des  Saalbahnhofs  Jena,  Seite  30.—  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  Gesellenausschusses  der  Handwerkskammer,  Seite  30.

 

Ministerialbekanntmachung,
betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  10.  Februar  1905.

(16)  I.  Nachdem  der  Bundesrat  in  seiner  Sitzung  vom  13.  Oktober  1904
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  zur  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend
  das  Reichsschuldbuch,  vom  28.  Juni  1904  genehmigt  hat,  werden
diese  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  für  1904,  S.  379,  veröffentlichten
  Bestimmungen  unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung
vom  29.  Februar  1892  —  Regierungsblatt  S.  27  —  nachstehend  noch  besonders
  bekannt  gemacht.  Die  Anderungen  gegen  die  bisherigen  Bestimmungen
sind  durch  lateinische  Druckschrift  hervorgehoben  worden.

Weimar,  den  10.  Februar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

1905  6
        <pb n="52" />
        28

Ausführungsbestimmungen
zu  dem  Gesetze  zur  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend  das  Reichsschuldbuch,
vom  28.  Juni  1904  (Reichs-Gesetzbl.  S.  251.)

 

Die  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze  vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch
  (Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1892,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  25),
werden  geändert,  wie  folgt:

Artikel  1  682  und  4  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1891,  letzterer  in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  28.  Juni  1904).
1.  Über  die  zu  verschiedenen  Zinssätzen  erfolgenden  Eintragungen  in  das  Reichsschuldbuch
werden  getrennte  Bücher  geführt.
Jedes  dieser  Bücher  zerfällt  in  sieben  Abteilungen:
Abteilung  I  für  physische  Personen  (§  4  Nr.  1  des  Gesetzes),
Abteilung  II  für  Handelsfirmen  (§  4  Nr.  2  daselbst),
Abteilung  III  für  eingetragene  Genossenschaften,
Abteilung  IV  für  eingeschriebene  Hilfskassen,
zu  III  und  IV,  sofern  sie  im  Inland  ihren  Sitz  haben  (§  4  Nr.  3  daselbst),
Abteilung  V  für  juristische  Personen  (ebendaselbst),
Abteilung  VI  für  Vermögensmassen  ohne  juristische  Persönlichkeit,  wie  Stiftungen,
Anstalten,  Familienfideikommisse,  deren  Verwaltung  von  einer  öffentlichen
Behörde  oder  unter  deren  Aufsicht  geführt  wird  (8  4  Nr.  4  daselbst),
Abteilung  VII  für  Vermögensmassen,  deren  Verwalter  ihre  Verfügungsbefugnis
über  die  Masse  durch  eine  gerichtliche  oder  notarielle  Urkunde  nachweisen
(ebendaselbst).
Artikel  2  (8§  3  a.  a.  O.).

5.  Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  juristischen  Person,  Handelsfirma,  eingetragenen
Genossenschaft  oder  eingeschriebenen  Hilfskasse  geschehen,  so  ist,  soweit  es  nicht  notorisch,
dem  Antrage  das  Zeugnis  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde  beizufügen,  durch  welches
dargetan  wird,  bei  juristischen  Personen,  dass  sie  Rechtsfähigkeit  haben,  bei  den  Firmen,
daß  sie  mit  der  angegebenen  Bezeichnung  und  Wohnung  im  Handelsregister,  bei  eingetragenen
  Genossenschaften,  daß  sie  in  einem  Genossenschaftsregister  im  Inland  eingetragen,
und  bei  eingeschriebenen  Hilfskassen,  daß  sie  als  Kassen  innerhalb  dieses  Gebietes  zugelassen
  sind.  Haben  juristische  Personen  ihren  Sitz  im  Auslande,  so  ist  ferner  dem
Antrag  ein  Zeugnis  des  zuständigen  deutschen  Konsuls  beizufügen,  durch  welches  die
Zuständigkeit  der  öffentlichen  Behörde,  welche  die  Rechtsfähigkeit  bezeugt,  dargetan  wird.

Soll  die  Eintragung  auf  den  Namen  einer  Vermögensmasse  erfolgen,  deren  Verwaltung
  von  einer  öffentlichen  Behörde  geführt  oder  beaufsichtigt  wird,  so  ist  die  Reichsschuldenverwaltung
  befugt,  zu  verlangen,  daß  durch  geeignete  Urkunden  die  Eigenschaft
der  Behörde  als  einer  öffentlichen  und  ihre  Zuständigkeit  nachgewiesen  werde.
        <pb n="53" />
        29

Artikel  4(87  a.  a.  O.  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1904).

Von  den  Vertretern  der  Handelsfirmen,  der  eingetragenen  Genossenschaften  und  der  eingeschriebenen
  Hilfskassen  ist  bei  Stellung  der  im  §  7  des  Gesetzes  bezeichneten  Anträge  durch  eine
öffentliche  Urkunde  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  Antragsteller  zur  Zeichnung  für  die  Firma
beziehungsweise  zur  Vertretung  der  Genossenschaft  oder  Kasse  befugt  sind.  Vertreter  juristischer
Personen,  welche  ihren  Sitz  im  Auslande  haben,  haben  ihre  Vertretungsbefugnis  durch  ein
Zeugnis  der  zuständigen  öffentlichen  Behörde  darzutun.  Von  diesem  Zeugnisse  gilt  das  im  Artikel  2
Nr.  5  Abs.  1  Gesagte.

(17|  II.  Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika  mit  dem  Antssitze  in  Coburg  ernannten  Herrn  Frederick  D.
Langenheim,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das
Erequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  2.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

(18]  III.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  714  bis  716,  718
bis  720,  722  bis  726  aus  den  Hoöchster  Farbwerken,  mit  der  Kontrollnummer
  71  aus  dem  Serumlaboratorium  von  Rüte-Enoch  in  Hamburg  und
den  Kontrollnummern  63,  65  bis  67  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt
  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  30.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(19|]  IV.  Von  der  Direktion  der  Frankfurter  Lebensversicherungs-Gesellschaft
in  Frankfurt  a.  M.  ist  an  Stelle  des  Dr.  math.  Friedrich  Haft  in  Jena,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  5.  Februar  1904,
        <pb n="54" />
        30

Regierungsblatt  S.  10),  der  Kaufmann  Robert  Kirsten  in  Jena  zum  Haupt—
agenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  31.  Januar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[/20]  V.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Erweiterung  des  Saalbahnhofs  Jena  dem  Großherzoglichen
Regierungsrat  Dr.  Heydenreich  in  Weimar  übertragen  worden  sind,  wird
dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  6.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[/21)  VI.  Im  Anschluß  an  die  Ministerialbekanntmachung  vom  21.  April  1904
—  Regierungsblatt  S.  47  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
  daß  an  Stelle  des  freiwillig  ausgeschiedenen  Mitgliedes  des  Gesellenausschusses
  der  Handwerkskammer,  Gerbergesellen  Franz  Feiler  in  Neustadt  a.  O.,
der  Gerbergeselle  Konrad  Schäfer  aus  Neustadt  a.  O.  und  an  Stelle  des  nach
Erfurt  verzogenen  Ersatzmannes  des  Gesellenausschusses,  Gerbergesellen  Karl
Rinke  von  Börthen,  der  Maurer  Otto  Pfannenschmidt  aus  Neustadt  a.  O.
von  den  wahlberechtigten  Gesellenausschüssen  des  V.  Verwaltungsbezirks  als
Mitglied  bezw.  Ersatzmann  gewählt  worden  sind.

Schäfer  und  Pfannenschmidt  haben  die  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  10.  Februar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="55" />
        Regierungsblatt

 

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  6.  Weimar.  25.  Februar  1905.

Ú  Úi—eÚ

 

 

 

 

Inhalt:  Verordnung,  die  Vorschriften  über  Neuregelung  der  juristischen  Prüfungen  und  der  Vorbereitung  zn
höheren  Justizdienst  betreffend,  vom  15.  Februar  1905,  Seite  31.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Maul
und  Klauenseuche,  Seite  45.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Steuerrezeptur  in  Geisa,
Seite  46.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Arztbezirke,  Seite  46.

 

(221  Verordnung,  die  Vorschriften  über  Neuregelung  der  juristischen  Prüfungen  und  der  Vorbereitung
  zum  höheren  Justizdienst  betreffend,  vom  15.  Februar  1905.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg  *
2c.  2c.

verordnen,  was  folgte:

Die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste
  (§  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Deutschen  Gerichtsverfassungsgesetze
vom  20.  März  1879)  erfolgen  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Vorschriften,
welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  den  übrigen  bei  dem  gemeinschaft-  


 

.—5  '  *  —’  g  is  «-  ..«-«-,  .·I««.;..;.«  “  r——–J———  #  s———....—.—253&amp;amp;U.2
        <pb n="56" />
        32

lichen  Thüringischen  Oberlandesgerichte  in  Jena  beteiligten  Regierungen  der
Thüringischen  Staaten  festgestellt  worden  ist,  unter  folgenden  näheren  Be—
stimmungen:

J.  Die  in  den  Vorschriften  der  Landesjustizverwaltung  zugewiesenen  Befugnisse
  werden  durch  Unser  Staatsministerium  ausgeübt.

II.  Das  Staatsministerium  bestimmt  die  Landgerichte,  in  deren  Bezirken
die  Referendare  dem  Vorbereitungsdienste  sich  zu  unterziehen  haben.  Die
allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes,  sowie  die
Zuweisung  der  Referendare  an  Großherzogliche  Behörden  und  Rechtsanwälte
sowie  an  andere  Beschäftigungsstellen  (§  21  der  Verordnung)  steht  in  jedem
Landgerichtsbezirke  dem  Präsidenten  des  Landgerichts  kraft  ein  für  alle  Mal
erteilten  Auftrags  des  Staatsministeriums  zu.

Die  Zuweisung  der  Referendare  an  das  gemeinschaftliche  Thüringische
Oberlandesgericht  oder  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  diesem  erfolgt  durch  das
Staatsministerium.

Die  in  §  22  der  Vorschriften  erwähnten  Zeugnisse  sind  zunächst  dem  Landgerichtspräsidenten
  und  durch  diesen  dem  Staatsministerium  zu  übermitteln.

III.  Während  der  Vorbereitungszeit  ist  der  Referendar  der  Regel  nach
mindestens  ein  Jahr  und  neun  Monate  beim  Amtsgericht,  neun  Monate  beim
Landgericht,  drei  Monate  bei  der  Staatsanwaltschaft  und  sechs  Monate  bei
einem  Rechtsanwalt  zu  beschäftigen.  Außerdem  ist  der  Referendar  der  Regel
nach  mindestens  drei  Monate  lang  in  einem  gewerblichen  Betriebe  z.  B.  einem
angesehenen  Bankhaus  oder  größeren  Fabrikunternehmen,  in  einem  größeren
landwirtschaftlichen  Betriebe  oder  bei  einer  Forstinspektion,  Oberförsterei,  in
einer  größeren  städtischen  Verwaltung,  Versicherungsanstalt  oder  dergl.  zu  beschäftigen.
  Die  Beschäftigung  beim  Amtsgerichte  ist  regelmäßig  so  zu  teilen,
daß  der  Referendar  das  erste  Jahr  des  Vorbereitungsdienstes  hindurch  und  sodann
  neun  Monate  gegen  den  Schluß  der  Vorbereitungsdienstzeit  beim  Amtsgerichte
  beschäftigt  wird.  Der  Referendar  darf  auch,  jedoch  höchstens  sechs
Monate,  unter  entsprechender  Kürzung  der  oben  bezeichneten  Zeiträume  mit
Genehmigung  des  zuständigen  Ministerialdepartements  bei  einer  höheren  Verwaltungsbehörde
  beschäftigt  werden.  In  diesem  Falle  finden  die  §§  22,  23,  24
der  Vorschriften  geeignete  Anwendung.
        <pb n="57" />
        33

IV.  Die  Verpflichtung  der  Referendare  geschieht  durch  Abnahme  des  in
der  Beilage  A,  die  Verpflichtung  der  Gerichtsassessoren  durch  Abnahme  des  in
der  Beilage  B  des  Gesetzes  über  den  Zivilstaatsdienst  vom  8.  März  1850
vorgeschriebenen  Eides.

V.  Auch  zu  einer  juristische  Vorbildung  voraussetzenden  Stelle  im  höheren
Verwaltungsdienste  soll  in  der  Regel  Niemand  befördert  werden,  welcher  nicht
beide  juristische  Prüfungen  bestanden  hat.

VI.  Die  Vorschriften  treten  mit  dem  1.  März  1905  in  Kraft.
Das  erste  Geschäftsjahr  (§.5  Abs.  1)  umfaßt  die  Zeit  vom  1.  März  1905
bis  31.  März  1906.

Die  Verordnung  vom  10.  August  1892  und  die  Verordnung  vom  5.  August
1903  Ziff.  2  werden  aufgehoben.

 

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  15.  Februar  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnins.

 

7*
        <pb n="58" />
        34

Vorschriften,
die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Instizdienst
betreffend.

 

Erster  Teil.
Die  erste  juristische  Prüfung.

1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  ist  an  den
Präsidenten  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena
zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums;

2.  das  Zeugnis  über  die  Militärverhältnisse;

3.  die  Universitäts-Abgangszeugnisse  sowie  die  Zeugnisse  über  den  Besuch
von  seminaristischen  und  sonstigen  Ubungsvorlesungen;

4.  ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere
der  Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist  und  die  Rechtsgebiete
zu  bezeichnen  sind,  denen  etwa  der  Prüfling  vorzugsweise  Fleiß  und
Interesse  zugewandt  hat,  auch  anzugeben  ist,  ob,  während  welcher  Zeit,
und  wo  der  Prüfling  seiner  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere
oder  in  der  Marine  genügt  hat.

Gesuch  und  Lebenslauf  sind  von  dem  Prüfling  eigenhändig  zu  schreiben.

Die  näheren  Bestimmungen  in  betreff  der  über  den  Besuch  von  UÜbungsvorlesungen
  vorzulegenden  Zeugnisse  werden  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  bekannt  gemacht.

§  2.

Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Universität  und  dem  Gesuche  um
Zulassung  zur  ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahre,  so
hat  der  Prüfling  über  seine  Führung  während  dieses  Zeitraumes  ein  Zeugnis
der  Obrigkeit  des  Aufenthaltsortes  vorzulegen.
        <pb n="59" />
        35

§  3.

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  die
Zulassung  oder  Zurückweisung  des  Prüflings  zu  verfügen.

Bei  Prüfung  des  Gesuchs  ist  zu  erwägen,  ob  nach  den  Universitäts-Abgangszeugnissen
  oder  sonstigen  Zeugnissen  anzunehmen  ist,  daß  der  Prüfling
ein  dem  §  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  den  Vorschriften  des  §  7  dieser
Verordnung  entsprechendes  Rechtsstudium  betrieben  hat.

Die  Zurückweisung  des  Gesuchs  hat  insbesondere  zu  erfolgen,  wenn  der
Prüfling  nicht  während  der  ganzen  vorgeschriebenen  Studienzeit  bei  der  juristischen
Fakultät  eingeschrieben  war  oder  wenn  der  Prüfling  nach  den  vorgelegten
Zeugnissen  sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  ein
ordnungsmäßiges  Rechtsstudium  nicht  angesehen  werden  kann.

*  4.
Gegen  eine  zurückweisende  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesamtheit
der  beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen  statt.
Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  einzureichen.
Die  Entscheidung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen
in  §  21  des  Vertrages  über  die  Errichtung  des  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
  vom  19.  Februar  1877  bez.  27.  November  1903.

85.

Die  Prüfungen  erfolgen  durch  eine  Kommission,  die  bei  dem  Oberlandesgericht
  für  je  ein  Geschäftsjahr  gebildet  wird.  Das  Geschäftsjahr  beginnt  mit
dem  1.  April.

Als  Mitglieder  dieser  Kommission  sind  sämtliche  ordentliche  und  außerordentliche
  Professoren  der  juristischen  Fakultät  der  Universität  Jena  für  die
Dauer  ihres  Lehramts  berufen.

Zu  Mitgliedern  der  Kommission  werden  ferner  für  jedes  Geschäftsjahr
von  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  mindestens  drei  Richter  aus  der
Zahl  der  Präsidenten  und  Räte  des  Oberlandesgerichts  und  der  Richter  des
Oberlandesgerichtsbezirks  ernannt;  auch  dürfen  Staatsanwälte  und  Rechtsanwälte
zu  Kommissionsmitgliedern  bestimmt  werden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  und  dessen  Stellvertreter  werden  vom
Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  für  jedes  Geschäftsjahr  ernannt.
        <pb n="60" />
        36

Der  Vorsitz  wird  in  der  Regel  einem  richterlichen  Mitglied  übertragen.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  von  vier  Mitgliedern  einschließlich  des  Vor—
sitzenden  abzunehmen.  Unter  den  Mitgliedern  sollen  sich  in  der  Regel  zwei
Universitätslehrer  befinden.

8  6.
Die  erste  Prüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen.

8  7.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  die  Fächer  des  öffentlichen  und
Privatrechtes  und  der  Rechtsgeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.


Die  Prüfung  muß  auf  Erforschung  der  Kenntnisse  des  Prüflings,  seiner
Einsicht  in  das  Wesen  und  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse,
  sowie  darauf  gerichtet  werden,  ob  sich  der  Prüfling  überhaupt  die  für
seinen  künftigen  Beruf  erforderliche  allgemeine  rechts=  und  staatswissenschaftliche
Bildung  erworben  habe.

88.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Fertigung  einer  schriftlichen  rechts—
wissenschaftlichen  Arbeit.  Die  Aufgabe  für  diese,  welche  auch  in  der  Vorlegung
eines  Rechtsfalles  bestehen  kann,  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  nach
vorgängiger  Verständigung  mit  deren  übrigen  Mitgliedern  zu  stellen.

89.

Die  Arbeit  ist  binnen  einer  sechswöchigen  Frist  in  Reinschrift  abzuliefern.
Am  Schlusse  hat  der  Prüfling  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbständig
angefertigt  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  sich  dabei
nicht  bedient  habe.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  dem  Prüfling  nach  dem  Ermessen  des
Vorsitzenden  entweder  alsbald,  oder  nach  dem  Ablauf  einer  Frist,  welche  bis
zu  sechs  Monaten  erstreckt  werden  kann,  eine  andere  Aufgabe  zu  erteilen.  Bei
wiederholter  Fristversäumung  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Weist
jedoch  der  Prüfling  in  diesem  Falle  nach,  daß  er  durch  außerordentliche  Umstände
  an  der  rechtzeitigen  Einreichung  der  Arbeit  verhindert  worden  ist,  so
kann  ihm  vom  Vorsitzenden  auch  noch  eine  dritte  Aufgabe  erteilt  werden.
        <pb n="61" />
        37

Wird  auch  die  Frist  für  diese  nicht  eingehalten,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht
bestanden.

Prüflinge,  welche  sich  einer  Verletzung  der  hinsichtlich  der  selbständigen
Anfertigung  der  Arbeit  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht  haben,
werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von
der  Prüfung  ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  durch
Verschweigung  der  bei  der  Arbeit  benutzten  Quellen  eine  Täuschung  der  Prü—
fenden  beabsichtigt  worden  ist.

Die  Ausschließung  eines  Prüflings  von  der  Prüfung  verfügt  der  Prä—
sident  des  Oberlandesgerichts.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die
Gesamtheit  der  beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen
statt.

8  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  der  Kommission  begutachtet  worden  ist,
wird  der  Prüfling  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.  Zu  einem  Prüfungstermine
  sollen  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

811.

Ein  Prüfling  der  ohne  genügende  Entschuldigung  den  Prüfungstermin
versäumt,  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von
drei  bis  sechs  Monaten  zu  einem  neuen  Termine  geladen  werden.  Bei  zweimaligem,
  nicht  genügend  entschuldigten  Ausbleiben  gilt  die  Prüfung  als  nicht
bestanden.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Prüfung  in  einem  Zeitraum  von  zwei
Jahren  nach  der  Zulassung  des  Prüflings  nicht  beendet  ist;  Ausnahmen  hiervon
sind  nur  beim  Vorhandensein  besonderer  Entschuldigungsgründe  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  zu  gestatten.

§  12.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  sie  „ausreichend",  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  entschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.
        <pb n="62" />
        36

Der  Vorsitz  wird  in  der  Regel  einem  richterlichen  Mitglied  übertragen.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  von  vier  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  abzunehmen.  Unter  den  Mitgliedern  sollen  sich  in  der  Regel  zwei
Universitätslehrer  befinden.

8  6.
Die  erste  Prüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen.

§  7.

Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  die  Fächer  des  öffentlichen  und
Privatrechtes  und  der  Rechtsgeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.


Die  Prüfung  muß  auf  Erforschung  der  Kenntnisse  des  Prüflings,  seiner
Einsicht  in  das  Wesen  und  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse,
  sowie  darauf  gerichtet  werden,  ob  sich  der  Prüfling  überhaupt  die  für
seinen  künftigen  Beruf  erforderliche  allgemeine  rechts=  und  staatswissenschaftliche
Bildung  erworben  habe.

88.

Die  schriftliche  Prüfung  besteht  in  der  Fertigung  einer  schriftlichen  rechts—
wissenschaftlichen  Arbeit.  Die  Aufgabe  für  diese,  welche  auch  in  der  Vorlegung
eines  Rechtsfalles  bestehen  kann,  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Kommission  nach
vorgängiger  Verständigung  mit  deren  übrigen  Mitgliedern  zu  stellen.

89.

Die  Arbeit  ist  binnen  einer  sechswöchigen  Frist  in  Reinschrift  abzuliefern.
Am  Schlusse  hat  der  Prüfling  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbständig
angefertigt  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  sich  dabei
nicht  bedient  habe.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  dem  Prüfling  nach  dem  Ermessen  des
Vorsitzenden  entweder  alsbald,  oder  nach  dem  Ablauf  einer  Frist,  welche  bis
zu  sechs  Monaten  erstreckt  werden  kann,  eine  andere  Aufgabe  zu  erteilen.  Bei
wiederholter  Fristversäumung  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.  Weist
jedoch  der  Prüfling  in  diesem  Falle  nach,  daß  er  durch  außerordentliche  Umstände
  an  der  rechtzeitigen  Einreichung  der  Arbeit  verhindert  worden  ist,  so
kann  ihm  vom  Vorsitzenden  auch  noch  eine  dritte  Aufgabe  erteilt  werden.
        <pb n="63" />
        37

Wird  auch  die  Frist  für  diese  nicht  eingehalten,  so  gilt  die  Prüfung  als  nicht
bestanden.

Prüflinge,  welche  sich  einer  Verletzung  der  hinsichtlich  der  selbständigen
Anfertigung  der  Arbeit  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht  haben,
werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von
der  Prüfung  ausgeschlossen.  Dies  gilt  auch  in  den  Fällen,  in  welchen  durch
Verschweigung  der  bei  der  Arbeit  benutzten  Quellen  eine  Täuschung  der  Prü—
fenden  beabsichtigt  worden  ist.

Die  Ausschließung  eines  Prüflings  von  der  Prüfung  verfügt  der  Prä—
sident  des  Oberlandesgerichts.  Gegen  die  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die
Gesamtheit  der  beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen
statt.

8  10.

Nachdem  die  schriftliche  Arbeit  von  der  Kommission  begutachtet  worden  ist,
wird  der  Prüfling  zur  mündlichen  Prüfung  vorgeladen.  Zu  einem  Prüfungstermine
  sollen  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich.

§  11.

Ein  Prüfling  der  ohne  genügende  Entschuldigung  den  Prüfungstermin
versäumt,  soll  von  dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von
drei  bis  sechs  Monaten  zu  einem  neuen  Termine  geladen  werden.  Bei  zweimaligem,
  nicht  genügend  entschuldigten  Ausbleiben  gilt  die  Prüfung  als  nicht
bestanden.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  Prüfung  in  einem  Zeitraum  von  zwei
Jahren  nach  der  Zulassung  des  Prüflings  nicht  beendet  ist;  Ausnahmen  hiervon
sind  nur  beim  Vorhandensein  besonderer  Entschuldigungsgründe  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  zu  gestatten.

12.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  sie  „ausreichend“",  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  entschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.
        <pb n="64" />
        38

8  13.

Über  jeden  Prüfling  sind  Akten  zu  führen,  in  welche  die  schriftlichen  Arbeiten
  und  das  Ergebnis  ihrer  Begutachtung  sowie  Angaben  über  die  Gegenstände
der  mündlichen  Prüfung,  das  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung  in  den  privatrechtlichen
  und  in  den  öffentlich  -rechtlichen  Fächern,  einschließlich  der  Grundlagen
  der  Staatswissenschaften,  sowie  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung
aufzunehmen  sind.

8  14.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  nach  dem  Ablauf  eines  von  der
Kommission  auf  sechs  bis  zwölf  Monate  zu  bestimmenden  Zeitraumes  auf  seinen
Antrag  zu  einer  einmaligen  Wiederholung  der  Prüfung  zuzulassen,  sofern  er
nachweist,  daß  er  ein  halbes  Jahr  dem  fortgesetzten  Rechtsstudium  an  einer
deutschen  Universität  gewidmet  hat.  Die  Kommission  ist  ermächtigt,  dem  Prüfling
  diejenigen  Fächer  zu  bezeichnen,  deren  wiederholtes  Studium  von  ihm  vor
der  nochmaligen  Zulassung  verlangt  wird.

Durch  einstimmigen  Beschluß  der  Kommission  kann

a)  das  weitere  Rechtsstudium  erlassen,

und
b)  die  Wiederholung  der  Prüfung  auf  den  schriftlichen  oder  den  mündlichen
Teil  beschränkt  oder  auch  nur  eine  der  Vergünstigungen  zu  a)  und  b)
allein  bewilligt  werden.
15.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  ihr  Ergebnis  ein  Zeugnis
des  Vorsitzenden  der  Kommission.

8  16.

Für  die  erste  Prüfung  werden  an  Gebühren  von  jedem  Prüfling  Fünfzig
Mark  erhoben.

Wird  nur  eine  mündliche  oder  schriftliche  Prüfung  vorgenommen,  so  ist
die  Hälfte  der  im  Absatz  1  bestimmten  Gebühr  zu  entrichten.

817.

Über  die  Aufnahme  des  Prüflings  als  Referendar  in  den  Vorbereitungs—
dienst  des  einzelnen  Staates  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren.
        <pb n="65" />
        39

Der  für  den  Vorbereitungsdienst  angenommene  Referendar  wird  eidlich

verpflichtet.
Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.

Zweiter  Teil.
Der  Vorbereitungsdienst.

8  18.
Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden

kann,  eine  Vorbereitungszeit  von  mindestens  drei  und  einhalb  Jahren  im
praktischen  Justizdienst  zurückgelegt  haben.

§  19.
Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und
Staatsanwaltschaften  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.  Auch  kann
ihre  Beschäftigung  bei  Verwaltungsbehörden  angeordnet  werden.

8  20.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß
sie  sich  in  sämtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staatsanwaltschaft—
lichen,  ingleichen  des  Gerichtsschreiberei=  und  Bureaudienstes,  sowie  des  Rechtsanwaltsberufs
  eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerben,  wie
sie  zur  selbständigen  Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwaltes,
sowie  zur  selbständigen  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  erforderlich  ist.

8  21.

Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  steht
der  Landesjustizverwaltung  zu.  Durch  sie  erfolgt  insbesondere  die  Zuweisung
der  Referendare  an  die  Behörden  und  Rechtsanwälte.

8  22.

Die  besondere  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt
den  Vorständen  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden,  den  Staatsanwälten
und  den  Rechtsanwälten  ob,  welchen  der  Referendar  zur  Beschäftigung  über—
wiesen  ist.

W  8
        <pb n="66" />
        40

Diese  haben  zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  ein  Zeugnis
über  das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen
des  Referendars  und  die  in  ihnen  hervorgetretenen  Mängel  der  Landesjustiz—
verwaltung  zu  übermitteln.

Das  Zeugnis  ist  dem  Referendar  nicht  auszuhändigen.

8  28.

Die  Referendare  sind  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Gerichten
und  der  Staatsanwaltschaft  einem  oder  mehreren  Richtern  beziehungsweise
Beamten  der  Staatsanwaltschaft  zu  überweisen.

Diese  haben  die  Ausbildung  und  Schulung  derselben  in  allen  Zweigen
der  gerichtlichen  und  staatsanwaltschaftlichen  Tätigkeit,  einschließlich  der  Justizverwaltung
  und  des  Bureaudienstes,  zu  leiten  und  zu  fördern.  Sie  haben
dabei  der  Ausbildung  der  Referendare  in  schriftlichen  Arbeiten  ihre  besondere
Aufmerksamkeit  zuzuwenden  und  darauf  zu  achten,  daß  die  letzteren  nicht  bloß
pünktlich,  sondern  auch  in  einer  sorgfältigen  Form  erledigt  werden.

Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  dem  einzelnen  Beamten  nicht  mehr  Referendare
  überwiesen  werden,  als  mit  der  Aufgabe  einer  wirksamen  Beschäftigung
oder  Uberwachung  verträglich  erscheint.

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  die  Referendare  regelmäßig  den
Sitzungen  beiwohnen,  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  mündlich  vortragen,
ihre  Ansicht  in  freiem  Vortrag  entwickeln,  auch  in  anderen  als  in  den  von
ihnen  selbst  bearbeiteten  Sachen  in  geeigneter  Weise  zur  Darlegung  ihrer
Ansicht  veranlaßt  werden.  Auch  sind  die  Referendare  in  ausgedehntem  Maße
zur  Wahrnehmung  der  Verrichtungen  eines  Gerichtsschreibers  heranzuziehen.

8  24.
Der  Referendar  hat  ein  Geschäftsverzeichnis  zu  führen,  in  welchem  eine
Ubersicht  seiner  Tätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte
  zu  geben  ist.

Das  Geschäftsverzeichnis  ist  allmonatlich  dem  mit  der  besonderen  Leitung
des  Vorbereitungsdienstes  betrauten  Beamten  (Rechtsanwalt)  zu  übergeben  und
von  diesem  zum  Zeichen  genommener  Einsicht  mit  einem  Vermerke  zu  versehen.
        <pb n="67" />
        41

Dritter  Teil.
Die  zweite  juristische  Prüfung.

8  25.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  ist  an  die
Landesjustizverwaltung  desjenigen  Staates  zu  richten,  für  welchen  die  Prüfung
abgelegt  werden  soll.

In  dem  Gesuch  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendar  seiner  Militärpflicht
genügt  habe  oder  vom  Militärdienste  ganz  oder  teilweise  befreit  sei.

Dem  Gesuche  ist  das  Geschäftsverzeichnis  (8  24)  beizufügen.

8  26.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendar  infolge  von  Krankheit  oder
von  Einziehung  zu  militärischen  Dienstleistungen  dem  Vorbereitungsdienst  ent—
zogen  war,  ist  auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  in
Anrechnung  zu  bringen,  soweit  dieselbe  während  eines  Jahres  den  Zeitraum
von  acht  Wochen  nicht  übersteigt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Referendar  infolge  von  Beurlaubung  oder  aus
anderen  Gründen  dem  Vorbereitungsdienste  während  eines  Jahres  auf  die
Dauer  von  nicht  mehr  als  vier  Wochen  entzogen  war.

Durch  das  Zusammentreffen  der  Fälle  des  Absatz  1  und  2  wird  ein
Anspruch  auf  Anrechnung  von  mehr  als  acht  Wochen  nicht  begründet.

§  27.

Wenn  die  Prüfung  des  Gesuchs  und  der  vorliegenden  Zeugnisse  (8  22)
ergibt,  daß  der  Referendar  den  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig  abgeleistet
hat  und  daß  er  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  vorbereitet  zu  erachten
ist,  erfolgt  seitens  der  Landesjustizverwaltung  die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung
durch  Erteilung  des  Auftrags  zu  ihrer  Vornahme  an  die  Kommission  des  Oberlandesgerichts
  für  die  zweite  juristische  Prüfung.  Dem  Auftrag  wird  das
Geschäftsverzeichnis  (§  24)  beigefügt  werden.

8  28.

Bei  dem  Oberlandesgericht  wird  eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende
Prüfungskommission  gebildet.  Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  ernennt
8*
        <pb n="68" />
        42

die  Mitglieder  und  aus  denselben  den  Vorsitzenden.  Bei  Verhinderung  des
Vorsitzenden  ernennt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  für  jeden  einzelnen
Fall  einen  Stellvertreter,  auf  welchen  die  volle  Tätigkeit  des  Vorsitzenden
übergeht.

Der  Oberlandesgerichtspräsident  kann  an  der  Zusammensetzung  der
Kommission  Änderungen  vornehmen,  falls  er  dies  aus  besonderen,  in  seiner
Verfügung  anzugebenden  Gründen  für  erforderlich  erachtet.

Die  einzelnen  Prüfungen  erfolgen  durch  den  Vorsitzenden  und  zwei  von
diesem  bestimmte  Mitglieder  der  Kommission.

§  29.

Die  zweite  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche  und  soll  einen
wesentlich  praktischen  Charakter  haben.

Durch  sie  ist  festzustellen,  ob  der  Referendar  sich  eine  gründliche  Kenntnis
des  Reichsrechts  und  des  Landesrechts  erworben  hat,  und  ob  er  für  befähigt
zu  erachten  ist,  im  praktischen  Justizdienste  als  Richter,  Staatsanwalt  und
Rechtsanwalt  eine  selbständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

830.
Die  schriftliche  Prüfung  hat  eine  rechtswissenschaftliche  Arbeit,  eine  Relation
und  die  Beantwortung  einer  Anzahl  an  praktische  Fälle  sich  anschließender
schriftlicher  Fragen  zum  Gegenstande.

831.

Der  Vorsitzende  hat  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  den  übrigen  zur
Vornahme  der  Prüfung  bestimmten  Mitgliedern  der  Kommission  (8  28)  über
die  zu  erteilenden  Aufgaben  dem  zur  Prüfung  zugelassenen  Referendar  die  Auf—
gabe  zur  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  nach  deren  Ablieferung  Prozeßakten
zur  Anfertigung  einer  schriftlichen  Relation  zuzufertigen.

Die  wissenschaftliche  Arbeit  ist  binnen  einer  achtwöchigen,  die  Relation
binnen  einer  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  von  drei  bis  acht  Wochen
in  Reinschrift  abzuliefern.  Am  Schlusse  der  Arbeiten  hat  der  Referendar  zu
versichern,  daß  er  sie  ohne  fremde  Hilfe  angefertigt  und  anderer  als  der  von
ihm  angegebenen  Schriften  sich  dabei  nicht  bedient  habe.

Referendare,  welche  sich  einer  Verletzung  der  hinsichtlich  der  selbständigen
Anfertigung  der  Arbeiten  abzugebenden  Versicherung  schuldig  gemacht  haben,
        <pb n="69" />
        43

werden  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von  der
Prüfung  durch  die  Landesjustizverwaltung  ausgeschlossen  werden.  Dies  gilt
auch  in  den  Fällen,  in  welchen  durch  Verschweigung  der  bei  den  Arbeiten  be—
nutzten  Quellen  eine  Täuschung  der  Kommission  beabsichtigt  worden  ist.

832.

Die  Relation  muß  eine  vollständige  und  wohlgeordnete  Darstellung  des
Sach=  und  Rechtsverhältnisses,  ein  begründetes  Gutachten  und  einen  Urteils—
entwurf  enthalten.

833.

Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurückgelegten  Akten  erstattet  werden.

Dem  Vorsitzenden  der  Kommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von  den  Vorständen
  der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzuteilen.

834.

Dem  Ermessen  der  Kommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der  Relation
aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher  Prozeßverhandlungen
  unter  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist  (8  31
Absatz  2)  zur  Aufgabe  zu  stellen.

8  36.
Die  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  erfolgt  unter  Beaufsichtigung.
Welche  Hilfsmittel  bei  diesen  Arbeiten  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Kommission.

836.

Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten  liegt  denjenigen  Mitgliedern  der
Kommission  ob,  vor  welchen  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung  ablegen  soll.
Wird  die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  und  die  Relation  für  völlig  mißlungen
erachtet,  so  kann  der  Referendar  auf  Bericht  der  Kommission  von  der  Landesjustizverwaltung
  sofort  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen  werden.

§  37.

Mit  der  mündlichen  Prüfung  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  zu  verbinden,
  welche  dem  Referendar  drei  Tage  vor  dem  Prüfungstermin  zugestellt
werden.

Die  Prüfung  ist  öffentlich.
        <pb n="70" />
        44

Zu  einem  Prüfungstermine  können  mehrere,  jedoch  nicht  über  sechs  Re—
ferendare  vorgeladen  werden.
6  38.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  ist  ermächtigt,  einen  Referendar,  ohne
daß  eine  nochmalige  Zulassung  besonders  auszuwirken  ist,  dann  nachprüfen  zu
lassen,  wenn  der  Referendar  ohne  sein  Verschulden  durch  außerordentliche  Umstände
  an  rechtzeitiger  Einreichung  der  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  oder  der
Relation  oder  am  Erscheinen  in  einem  Prüfungstermin  verhindert  worden  ist.

Es  ist  jedoch  solchen  Falls  die  etwa  verspätet  eingereichte  rechtswissenschaftliche
  Arbeit  oder  die  verspätet  eingereichte  Relation  nicht  nachträglich  anzunehmen,
  vielmehr  ist  auf  Antrag  des  Referendars  und  zwar  nach  dem  Ermessen
des  Vorsitzenden  alsbald  oder  nach  Ablauf  einer  Frist,  welche  bis  zu  6  Monaten
erstreckt  werden  kann,  eine  bezügliche  neue  Aufgabe  zur  schriftlichen  Beantwortung
  zu  erteilen.

Hat  dagegen  der  Referendar  die  rechtzeitige  Einreichung  der  rechtswissenschaftlichen
  Arbeit  oder  der  Relation  oder  hat  er  einen  Prüfungstermin  ohne
triftige  Abhaltungsgründe  versäumt,  so  bedarf  es,  wenn  er  sich  von  neuem
der  Prüfung  unterziehen  will,  einer  nochmaligen  Zulassung  zu  letzterer.

Bei  wiederholter  unentschuldigter  Säumnis  in  Einreichung  der  wissenschaftlichen
  Arbeit  oder  der  Relation  oder  bei  wiederholtem  unentschuldigten
Ausbleiben  in  einem  Prüfungstermin  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

§  39.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden  und  im  Bejahungsfalle,
ob  sie  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch
Stimmenmehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und
mündlichen  Prüfung  entschieden.

8  40.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  ihr  Ergebnis  ein  Zeugnis
des  Vorsitzenden  der  Kommission.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  die  Landesjustizverwaltung
  durch  Vorlegung  der  Prüfungsakten  in  Kenntnis  zu  setzen.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landesjustizverwaltung
  auf  eine  nach  Gehör  der  Kommission  zu  bestimmende  Zeit  in
den  Vorbereitungsdienst  zurückgewiesen.
        <pb n="71" />
        45

§  41.
Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüfung  gestattet.

8  42.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,
daß  eine  zweite  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder
beide  nicht  zu  fordern  seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urteile  der  Mitglieder
der  Prüfungskommission,  vor  welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,  die  eine
oder  andere  oder  beide  den  Anforderungen  genügen.

8  43.

Für  die  zweite  Prüfung  werden  an  Gebühren  je  Sechzig  Mark  erhoben.

Falls  keine  Beurteilung  von  schriftlichen,  unter  Beaufsichtigung  angefertigten
Arbeiten  stattgefunden  hat,  und  es  nicht  zu  einer  mündlichen  Prüfung  gekommen
ist,  erhält  der  Referendar  30  Mark  zurückerstattet.

Ministerialbekanntmachungen.

[23]  J.  Der  erstmalige  Ausbruch  der  Maul-  und  Klauenseuche  in  einer  bis
dahin  seuchefreien  Ortschaft  ist  nach  erfolgter  Feststellung  von  dem  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  sofort  derjenigen  Verwaltungsbehörde  eines  Nachbarlandes
mitzuteilen,  deren  Bezirk  durch  den  Seuchenausbruch  soweit  bedroht  ist,  daß
eine  der  im  Reichsviehseuchengesetz  vom  23.  Juni  1880/1.  Mai  1894  und  der
zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Instruktion  vom  27  Juni  1895  vorgesehenen
Schutzmaßnahmen  in  Frage  kommt.

Weimar,  den  13.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="72" />
        46

[241  1I.  Es  wird  zu  öffentlicher  Kenntnis  gebracht,  daß  mit  Höchster  Genehmigung
  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  vom  1.  April  1905
an  die  Steuerrezeptur  in  Geisa  aufgehoben  und  deren  Bezirk,  nämlich  die
Ortschaften  des  Amtsgerichtes  Geisa  mit  Ausnahme  von  Lenders  und  vom
Amtsgerichte  Stadtlengsfeld  die  Ortschaften  Gehaus  mit  Hohenwart  und  Ochsen
mit  Zollhof,  der  Steuerrezeptur  in  Vacha  zugewiesen  wird.

Weimar  am  15.  Februar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(25|]  III.  Die  Bekanntmachung,  betreffend  die  Sprengel  der  Amtsphysikate,
vom  8.  Juli  1850  (Regierungsblatt  S.  590),  wird  dahin  abgeändert,  daß
1.  die  bisher  zum  Arztbezirk  Kaltennordheim  gehörigen  Ortschaften  Frankenheim
  und  Birx  dem  Arztbezirke  Ostheim,
2.  die  bisher  zum  Arztbezirk  Tiefenort  gehörige  Gemeinde  Dorndorf  dem
Arztbezirk  Vacha,
3.  die  bisher  zum  Arztbezirk  Lengsfeld  gehörige  Gemeinde  Urnshausen
dem  Arztbezirk  Dermbach
zugewiesen  werden.

Weimar,  den  12.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  V.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="73" />
        47

 

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  7.  Weimar.  2.  März  1905.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Stiftung  des  Sanitätsrats  Dr.  Fleischer  in  Braunschweig  für  die  Gemeinde
  Berka  a.  W.,  Seite  47.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der
„New-Tork“,  Lebensversicherungs-Gesellschaft  in  New  York,  Seite  48.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Rheinland“  in  Neuß,  Seite  46.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs--Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  48  und  49.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[26)  I.  Der  Sanitätsrat  Dr.  Fleischer  in  Braunschweig  hat  der  Gemeinde
Berka  a.  d.  Werra  25000  .—  als  eine  Stiftung  unter  dem  Namen  „Friedrich
Fleischer-Stiftung“  geschenkt,  aus  deren  Zinsen  ein  Stipendium  von  500  4#
für  das  Jahr  zur  weiteren  Ausbildung  eines  wenig  bemittelten,  fleißigen  und
befähigten  Schülers  oder  um  einem  Handwerker  den  Besuch  eines  Technikums
oder  einer  Gewerbeschule  zu  ermöglichen  gebildet  werden  soll,  während  der
Rest  der  Zinsen  zu  anderen  Wohltätigkeitszwecken  von  den  Gemeindebehörden
zu  bestimmen  ist.

Auf  Grund  von  §  14  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  haben  wir  diese  Stiftung  genehmigt.

Weimar,  den  23.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
1905  9
        <pb n="74" />
        48

27]  II.  Von  der  Direktion  der  „New-Vork“,  Lebensversicherungs-Gesellschaft
in  New-DYork,  ist  an  Stelle  des  Kommerzienrats  Dr.  R.  Moritz  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  30.  September
  1901,  Regierungsblatt  S.  225),  Louis  Döllstädt  jun.  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  16.  Februar  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[28]  III.  Von  der  Direktion  der  Feuerversicherungs-Gesellschaft  „Rheinland“
in  Neuß  ist  an  Stelle  des  Horst  von  Henning  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  3.  Januar  1902,  Regierungsblatt
  S.  4),  Hermann  Voigt  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  20.  Februar  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[/[29)  Das  2.  bis  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3098  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken;  vom

12.  Januar  1905.

3099  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
und  der  Militär-Transport-Ordnung;  vom  31.  Januar  1905.

3100  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  §  51  Abs.  2  der  Anlage  B
der  Eisenbahn-Verkehrsordnung;  vom  4.  Februar  1905.

3101  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
        <pb n="75" />
        49

Staatsbahn  bei  Skalmierzyce  und  der  Warschau-Kalischer  Eisenbahn;
vom  6.  Dezember  1904.

Nr  3102  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  zwischen  der  Preußischen
Staatsbahn  bei  Herby  und  der  Herby-Czenstochauer  Eisenbahn;  vom
6.  Dezember  1904.

„  3103  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1904;  vom  10.  Februar  1905.

„  3104  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904;  vom
10.  Februar  1905.

„  3105  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  den  1905  in  Lüttich,  Görlitz  und  Oldenburg  stattfindenden
  Ausstellungen;  vom  20.  Februar  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  5  bis  7:

S.  19  Anderung  von  Tarasätzen.

„  25  Bekanntmachung,  betr.  die  Prüfungsordnung  für  Apotheker.

„  28  Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen
  durch  Landesbehörden.

32  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Fernsprechverbindungsleitungen
  zur  Nachtzeit.

77
        <pb n="76" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="77" />
        51

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Bachsen.

Nummer  8.  Weimar.  5—  F  J  ..

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  vom  16.  Juli  1904,  Seite  51.

 

WBeßauntmachung,
betreffend  die  Ausführung  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die
Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen.
Vom  16.  Juli  1904.

[30]  Der  Bundesrat  hat  in  Ausführung  der  §§  3  und  4  des  Gesetzes  vom
25.  Februar  1876,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  163),  unter  Aufhebung  der
Bekanutmachungen  vom  20.  Juni  1886  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich
S.  200)  und  vom  26.  Juli  1899  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  288)

nachstehende  Festsetzungen  getroffen.

Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  Verpflichtung  zur  Desinfektion.
1.

(1)  Die  Beschlußfassung  über  die  Zulassung  von  Ausnahmen  von  der  durch
die  §§  1.  und  2  des  Gesetzes  begründeten  Verpflichtung  bleibt  dem  Bundesrate
vorbehalten.

(2)  Denjenigen  Eisenbahnverwaltungen,  deren  Betrieb  auf  einer  im  Auslande
  belegenen  Station  endet,  kann  jedoch  von  der  Regierung  des  deutschen

1905  10
        <pb n="78" />
        52

Grenzstaats  gestattet  werden,  die  Desinfektion  der  Wagen  vor  deren  Wieder—
eingang  im  Auslande  vorzunehmen,  wenn  genügende  Sicherheit  für  eine  ordnungs—
mäßige  Ausführung  geboten  wird.

8  2.

Sofern  vom  Bundesrate  nicht  weitergehende  Ausnahmen  für  den  Verkehr
mit  dem  Auslande  zugelassen  sind,  ist  eine  nochmalige  Reinigung  (§  7  Abs.  1)
der  im  Auslande  gereinigten  Wagen  bei  der  Rückkehr  in  das  Reichsgebiet  nicht
erforderlich,  wenn  die  Reinigung  im  Auslande  derart  bewirkt  wurde,  daß  alle
von  der  Viehbeförderung  herrührenden  Verunreinigungen  vollständig  beseitigt
sind;  die  Wagen  sind  in  solchem  Falle  nur  der  eigentlichen  Desinfektion  (8  7
Abs.  2)  zu  unterwerfen.

§  3.

(1)  Die  Beschlußfassung  des  Bundesrats  über  die  Zulassung  und  den  Umfang
  von  Ausnahmen  für  den  Verkehr  im  Inland  erfolgt  auf  Grund  der  von
den  beteiligten  Landesregierungen  beizubringenden  Nachweise  darüber,  daß  die
Ausnahmen  nach  dem  allgemeinen  Gesundheitszustande  der  betreffenden  Tierarten
in  den  fraglichen  Ländern  oder  Landesteilen  unbedenklich  sind.  Die  Zulassung
von  Ausnahmen  für  die  Beförderung  von  Rindvieh,  Schafen  oder  Schweinen
ist  an  die  Beibringung  eines  Nachweises  über  das  Vorhandensein  der  im  §  3
Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten  Voraussetzung  gebunden.

(2)  Die  Verpflichtung  zur  Beseitigung  der  Streumaterialien,  des  Düngers,
der  Reste  von  Anbindesträngen  usw.  sowie  zur  Reinigung  der  Wagen  und  Gerätschaften
  nach  jedesmaligem  Gebrauche  (§  7  Abs.  1,  5  und  6  und  §  8)  bleibt
jedoch  auch  dann  bestehen,  wenn  Ausnahmen  von  einer  eigentlichen  Desinfektion
der  Wagen  und  Gerätschaften  zugelassen  werden.

Verfahren,  Ort  und  Zeit  der  Desinfektion;  Höhe  der  Gebühren.
84.

(1)  Ein  der  Desinfektion  unterliegender  leerer  Wagen  darf  in  keinem  Falle
vor  Beendigung  der  Desinfektion  in  Benutzung  genommen  werden;  nur  zum
Zwecke  der  Überführung  nach  der  Desinfektionsstelle  ist  es  gestattet,  ihn  in  einen
Zug  einzustellen.
        <pb n="79" />
        53

(2)  Zur  Sicherung  der  Desinfektion  sind  alle  mit  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)
beladenen  Wagen  schon  auf  der  Versandstation  (oder  Umladestation)  —  aus  dem
Auslande  kommende  auf  der  Grenzübergangsstation  —  auf  beiden  Seiten  sorgfältig
  mit  Zetteln  von  gelber  Farbe  und  mit  der  Aufschrift  „Zu  desinfizieren“
zu  bekleben.  Sofern  ein  Wagen  der  verschärften  Desinfektion  unterzogen  werden
muß  (vergleiche  §  7  Abs.  3),  ist  er  mit  Zetteln  von  gelber  Farbe  mit  einem  in  der
Mitte  aufgedruckten  senkrechten  roten  Streifen  und  der  Aufschrift  „Verschärft  zu
desinfizieren“  zu  bekleben.  Die  Zugführer  und  sämtliche  Übergangsstationen  sowie
die  Empfangsstationen  haben  darauf  zu  achten,  daß  die  Zettel  an  beiden  Seiten
vorhanden  sind,  und  haben  sie  unverzüglich  zu  ersetzen,  wenn  sie  fehlen.  Nach
der  Desinfektion  sind  die  Zettel  zu  entfernen  und  an  ihrer  Stelle  solche  von
weißer  Farbe  mit  dem  Aufdrucke  „Desinfiziert  am
Stunde  in.  “  anzubringen,  die  erst  bei  der  Wiederbeladung
  des  Wagens  zu  beseitigen  sind.

(3)  Wird  festgestellt,  daß  Wagen  nach  einer  früheren  Benutzung  zur  Viehbeförderung
  nicht  oder  nicht  vorschriftsmäßig  gereinigt  und  desinfiziert  wurden,
so  sind  sie  behufs  nachträglicher  Reinigung  und  Desinfektion  unter  denselben
Sicherungsmaßnahmen  wie  die  von  Tieren  entladenen  Wagen  der  zuständigen
Desinfektionsanstalt  zuzuführen.

 

85.

Soweit  nicht  Ausnahmen  für  den  Verkehr  mit  dem  Auslande  zugelassen
werden  (8  1)  ist  Fürsorge  zu  treffen,  daß  die  zur  Beförderung  von  Tieren  (8  1
des  Gesetzes)  nach  dem  Auslande  benutzten  Eisenbahnwagen  zur  Desinfektion  leer
nach  derjenigen  inländischen  Grenzstation  zurückgelangen,  über  die  sie  ausgegangen
  sind.

86.

(1)  Die  Desinfektion  ist  an  dem  Orte  der  Entladung  (oder  Umladung)
alsbald  nach  Entleerung  der  Wagen  —  im  Verkehre  mit  dem  Ausland  auf  der
Station  des  Wiedereinganges  (vergleiche  aber  §  1  Abs.  2)  alsbald  nach  Ankunft
der  Wagen  —,  und  zwar  längstens  binnen  24  Stunden  zu  bewirken.

(2)  Im  Interesse  einer  zweckmäßigen  Ausführung  und  wirksamen  Kontrolle
kann  jedoch  die  Desinfektion  auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  Landesregierung
  an  einzelnen  Stationen  (Desinfektionsstationen)  zentralisiert  werden.  In
solchen  Fällen  ist  für  jede  Eisenbahnstation  eine  bestimmte  Desinfektionstation
ein  für  allemal  zu  bezeichnen  und  die  Frist  zu  bestimmen,  innerhalb  deren  die

107
        <pb n="80" />
        54

entladenen  Wagen  desinfiziert  werden  müssen.  Diese  Frist  darf  48  Stunden  —
von  der  Entladung  bis  zur  Vollendung  der  Desinfektion  —  nicht  überschreiten.

(3)  Für  Orte,  wo  sich  mehrere  durch  Schienenstränge  verbundene  Eisen—
bahnstationen  befinden,  kann  —  auch  wenn  es  sich  um  Stationen  verschiedener
Verwaltungen  handelt  —  die  Errichtung  einer  gemeinsamen  Desinfektionsanstalt
angeordnet  werden.

(4)  Die  nach  den  Desinfektionsstationen  oder  Desinfektionsanstalten  überzuführenden
  Wagen  sind,  soweit  es  ihre  Bauart  gestattet,  zur  Verhütung  einer
Übertragung  von  Ansteckungsstoffen  durch  Herausfallen  von  Gerätschaften,  Stroh,
Dünger  usw.  sorgfältig  geschlossen  zu  halten;  auch  sind  Einrichtungen  zu  treffen,
die  eine  rechtzeitige  Uberführung  sicherstellen  und  nachweisbar  machen.

(5)  Die  zur  Beförderung  von  Tieren  (§  1  des  Gesetzes)  in  Einzelsendungen
benutzten  Gepäckwagen  und  Hundebehältnisse  sowie  die  zur  Aufnahme  solcher
Sendungen  auf  bestimmten  Strecken  in  die  Züge  eingestellten  und  benutzten  Güterwagen
  (Kurswagen,  Viehsammelwagen)  brauchen  erst  auf  der  —  inländischen
(vergleiche  indessen  §  1  Abs.  2)  —  Endstation  des  Zuges  oder  des  Kurses,  für  den
sie  eingestellt  sind,  der  Reinigung  und  Desinfektion  unterzogen  zu  werden.  Die
unterwegs  entladenen  und  leer  bis  zur  Endstation  laufenden  Wagen  sind  zur
Verhütung  des  Herausfallens  von  Streu  und  Auswurfstoffen  sorgfältig  geschlossen
zu  halten.  Viehsammelwagen,  die  voll  besetzt  gewesen  und  vor  der  Endstation
entleert  worden  sind,  dürfen  vor  ordnungsmäßiger  Reinigung  und  Desinfektion
nicht  weiter  benutzt  werden.  Auch  in  die  auf  den  Zwischenstationen  entladenen
Teile  eines  Sammelwagens  sind  vor  der  Desinfektion  keine  Tiere  mehr  einzustellen.
  Bei  Beförderung  von  Vieh  mit  Gepäckstücken  oder  Gütern  in  einem  und
demselben  Wagenraume  sind  Vorkehrungen  zu  treffen,  die  eine  Ansteckungsgefahr
ausschließen.

87.

(1)  Der  eigentlichen  Desinfektion  der  Wagen  muß  stets  eine  Reinigung
—  Beseitigung  der  Streumaterialien,  des  Düngers,  der  Reste  von  Anbindesträngen
  usw.  sowie  ein  gründliches  Abwaschen  mit  heißem  Wasser  —  vorangehen.
  Wo  heißes  Wasser  nicht  in  genügender  Menge  zu  beschaffen  ist,  darf
auch  unter  Druck  ausströmendes  kaltes  Wasser  verwendet  werden;  jedoch  muß
vorher  zur  Aufweichung  des  anhaftenden  Schmutzes  eine  Abspülung  mit  heißem
Wasser  erfolgen.  Die  Reinigung  ist  nur  dann  als  ausreichend  anzusehen,  wenn
durch  sie  alle  von  dem  Viehtransporte  herrührenden  Verunreinigungen  vollständig
        <pb n="81" />
        55

beseitigt  sind;  auch  die  in  die  Fugen  der  Wagenböden  eingedrungenen  Schmutz—
teile  sind  vollständig  —  erforderlichenfalls  unter  Anwendung  von  eisernen  Geräten
mit  abgestumpften  Spitzen  und  Rändern  —  zu  entfernen.

(2)  Die  Desinfektion  selbst  hat  sich,  und  zwar  auch  in  den  Fällen,  wo
der  Wagen  nur  teilweise  mit  Vieh  beladen  war,  auf  alle  Teile  des  Wagens
oder  des  benutzten  Wagenabteils  zu  erstrecken.  Sie  muß  bewirkt  werden:

a)  unter  gewöhnlichen  Verhältnissen  durch  Waschen  der  Fußböden,  Decken
und  Wände  mit  einer  auf  mindestens  50  Grad  Celsius  erhitzten  Soda—
lauge,  zu  deren  Herstellung  wenigstens  2  Kilogramm  Soda  auf  100  Liter
Wasser  verwendet  sind;

b)  in  Fällen  einer  Infektion  des  Wagens  durch  Rinderpest,  Milzbrand,
Rauschbrand,  Wild-  und  Rinderseuche,  Maul-  und  Klauenseuche,  Rotz,
Rotlauf  der  Schweine  oder  Schweineseuche  (einschließlich  Schweinepest)
oder  des  dringenden  Verdachts  einer  solchen  Jufektion  durch  Anwendung
des  unter  a  vorgeschriebenen  Verfahrens  und  außerdem  durch  sorg—
fältiges  Bepinseln  der  Fußböden,  Decken  und  Wände  mit  einer  drei—
prozentigen  Lösung  einer  Kresolschwefelsäuremischung.  Letztere  ist  durch
Mischen  von  zwei  Raumteilen  rohem  Kresol  (Cresolum  crudum  des
Arzneibuchs  für  das  Deutsche  Reich)  und  einem  Raumteile  roher
Schwefelsäure  (Acidum  sulturicum  crudum  des  Arzneibuchs  für  das
Deutsche  Reich)  bei  gewöhnlicher  Temperatur  zu  bereiten.  Zur  Herstellung
  der  dreiprozentigen  Lösung  darf  die  Mischung  frühestens
24  Stunden,  spätestens  3  Monate  nach  ihrer  Bereitung  benutzt  werden.
Die  Lösung  ist  innerhalb  24  Stunden  zu  verwenden.  Anstatt  des
Bepinselns  kann  auch  eine  Bespritzung  mit  einem  geeigneten  Desinfektionsapparat
  erfolgen.

(3)  Die  verschärfte  Desinfektion  (Abs.  2  unter  b)  ist  in  der  Regel  nur  auf
Anordnung  der  zuständigen  Polizeibehörde,  ohne  solche  Anordnung  jedoch  auch
dann  vorzunehmen,  wenn  die  Wagen  zur  Beförderung  von  Klauenvieh  aus  verseuchten
  Gegenden,  das  heißt  von  solchen  Stationen,  in  deren  Umkreise  von
20  Kilometer  die  Maul=  und  Klauenseuche  herrscht  oder  noch  nicht  für  erloschen
erklärt  worden  ist,  gedient  haben,  oder  wenn  die  Bahnbeamten  von  Umständen
Kenntnis  erlangen,  die  es  zweifellos  machen,  daß  eine  Infektion  des  Wagens
durch  Rinderpest,  Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Maul=  und
Klauenseuche,  Rotz,  Rotlauf  der  Schweine  oder  Schweineseuche  (einschließlich
        <pb n="82" />
        58

Gebühr  (§  2  Abs.  2  des  Gesetzes)  ist  davon  auszugehen,  daß  diese  lediglich
bestimmt  ist,  Ersatz  für  die  durch  die  Desinfektion  bedingten  außerordentlichen
Aufwendungen  zu  gewähren.  Für  die  Desinfektion  der  Rampen,  sowie  der
Vieh-Ein=  und  Ausladeplätze  und  der  Viehhöfe  (Buchten,  Banusen  usw.)  der
Eisenbahnverwaltungen  ist  eine  Gebühr  nicht  zu  erheben.

(2)  Für  die  der  eigentlichen  Desinfektion  vorangehende  oder  ohne  Rücksicht
auf  sie  vorzunehmende  Reinigung  (§  3  Abs.  2,  §7  Abf.  1,  5  und  6,  §  8,  §  9
Abs.  1)  darf  eine  Entschädigung  nicht  beansprucht  werden.

(3)  Die  Gebühr  ist  unabhängig  von  der  Entfernung,  die  der  Viehtransport
  durchlaufen  hat,  nach  dem  durchschnittlichen  Betrage  der  Selbstkosten  für
alle  Stationen  im  Bereich  einer  und  derselben  Eisenbahnverwaltung  in  gleicher
Höhe,  und  zwar  in  einem  Satze  und  lediglich  für  den  Wagen  festzusetzen.
Ausnahmen  können  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts,  in  Bayern
mit  Zustimmung  der  Landes-Aufsichtsbehörde,  zugelassen  werden.

Schlußbestimmungen.

12.
Die  Eisenbahnverwaltungen  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zur  Beseitigung
von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  innerhalb  ihres  Geschäftsbereichs
erforderlichen  Arbeiten  unter  verantwortlicher  Aufsicht  ausgeführt  werden.

13.

Die  Eisenbahn-Aufsichtsbehörden  haben  im  Einvernehmen  mit  den  Veterinär=Polizeibehörden
  Kontrolleinrichtungen  zu  treffen,  die  geeignet  sind,  die  strenge
Durchführung  des  Gesetzes  und  der  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Vorschriften
  überall  sicherzustellen.

Berlin,  den  16.  Juli  1904.
Der  Reichskanzler.

Graf  von  Bülow.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="83" />
        59

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

 

 

 

Nummer  9.  1  Weimar.  20.  März  1905.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammer,  Seite  59.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Zusammenfetzung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Kommission  zur
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  April  1905/6,  Seite  60.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  von  stellvertretenden  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,
  Seite  61.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Widerrufung  der  Zulassung  der  von
der  Firma  Allut  Noodt  und  Meyer  in  Hamburg  hergestellten  Ruberoidpappe  als  Bedachungsmaterial,
Seite  61.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände,
Seie  öl-  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,
eite  62.

 

Ministerialverordnung,
betreffend  die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammer.

[31]  Auf  den  Antrag  der  Handelskammer  des  Großherzogtums  Sachsen  wird
zu  §  15  Abs.  1  der  Ausführungsverordnung  vom  8.  November  1900  zu  dem
Gesetze  betreffend  die  Errichtung  einer  Handelskammer  vom  25.  September  1900
(Regierungsblatt  Seite  537)  verordnet:

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammer  beträgt  für  die
laufende  Wahlperiode  6  Jahre  und  endet  am  31.  Dezember  1906.

Weimar,  den  8.  März  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

1905  11
        <pb n="84" />
        60

3211.

Ministerialbekanntmachungen.

Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung

für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom
1.  April  1905/06  wie  folgt  zusammengesetzt:

für
für
für
für
für
für
für
für
für

für
für
für
für
für
für
für
für
für

Vorsitzender:
der  Universitätskurator,  Geheimer  Staatsrat  Dr.  Eggeling;

Examinatoren:

evangelische  Religionslehre:  Professor  D.  Thümmel,
katholische  Religionslehre:  Kaplan  Breitung,
deutsche  Sprache:  Professor  Dr.  Michels,
lateinische  Sprache:  Hofrat  Dr.  Apelt,
griechische  Sprache:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Hirzel,
französische  Sprache:  Professor  Dr.  Cloötta,
englische  Sprache:  Professor  Dr.  Keller,
hebräische  Sprache:  Professor  D.  Baentsch  und  Hofrat  Dr.  Wilhelm,
Geschichte:  Geheimer  Hofrat  DDr.  Gelzer  und

Professor  Dr.  Cartellieri,
Geographie:  Professor  Dr.  Dove,
Mathematik:  Professor  Dr.  Gutzmer,
angewandte  Mathematik:  Professor  Rau,
Physik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Winkelmann,
Chemie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Knorr,
Mineralogie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,
Zoologie:  Professor  Dr.  Haeckel,
Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Liebmann.
Weimar,  den  11.  März  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.

Rothe.
        <pb n="85" />
        61
[33)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  sind
a)  an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Kommerzienrats  Hugo  Woltersdorf
  in  Arnstadt  der  Kommerzienrat  Adolf  Leupold  daselbst,
b)  an  Stelle  des  verstorbenen  Großherzoglichen  Baurats  Karl  Reichenbecher
  in  Weimar  der  Großherzogliche  Baurat  Hans  Krielke  daselbst

zu  stellvertretenden  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  ernannt
worden.

Weimar,  den  10.  März  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

/34|  III.  Die  durch  Bekanntmachung  vom  21.  März  1904  ausgesprochene
Zulassung  der  von  der  Firma  Allut  Noodt  und  Meyer  in  Hamburg  hergestellten
Ruberoidpappe  als  Bedachungsmaterial  wird  hierdurch  widerrufen.

Weimar,  den  1.  März  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(35|]  IV.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bestimmung  im  §  33  des  Ausführungsgesetzes
vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung

.  23.  Juni  1880  Q„
von  Viehseuchen  vom  Mi  894  wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium

  als  Termin  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferdeund
  Rindviehbestände

Freitag,  der  31.  März  d.  J.

 

hierdurch  bestimmt.
        <pb n="86" />
        62

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  weiter
Erforderliche  wahrzunehmen.
Weimar,  den  3.  März  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[36)  Das  7.  und  8.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3106  Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  Deutsch-10.

  Februar  28.  Juli
land  und  Rußland  vom  e  1894,  vom  fe#-.  Hen  1904.

„  3107  Verordnung,  betr.  die  Inkraftsetzung  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902;  vom  27.  Februar  1905.

 

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  g:

S.  40  Bekanntmachung  betr.  die  Einführung  einer  einheitlichen  deutschen
Arzneitaxe.

„  40  Zollbehandlung  der  von  der  diesjährigen  Weltausstellung  in  Lüttich
zurückgelangenden  Ausstellungsgüter;  —  Veränderungen  in  dem  Stande
oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen;  —  Berichtigung;
—  Ableben  eines  Reichsbevollmächtigten.

„  42  Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung
  durch  die  Landesbehörde.

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        3

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  10.  Weimar.  6.  April  1905.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Berggesetz  vom  1.  März  1905,  Seite  63.  —  Gesetz  vom  1.  März  1905  über  die  Geblühren  in  Bergbansachen,
Seite  151.

 

37  Berggesetz  vom  1.  März  1905.

Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

**
Die  nachstehend  aufgeführten  Mineralien  sind  dem  Verfügungsrechte  des
Grundeigentümers  entzogen:

Platin,  Gold,  Silber,  Kupfer,  QOnecksilber,  Zink,  Blei,  Zinn,  Eisen,
Nickel,  Kobalt,  Mangan,  Chrom,  Wismut,  Antimon,  Arsemn  und
Schwefel,  —  gediegen  und  als  Erze;  «

1905  12
        <pb n="88" />
        64
die  Alaun=  und  Vitriolerze;

die  Salze  und  die  Salzquellen;
Graphit,  Kohlen  —  mit  Ausschluß  jedoch  des  Torfes  —  und  Bitumina.

82.

Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  im  81  bezeichneten  Mineralien
steht,  vorbehältlich  der  in  §  3  bestimmten  Ausnahmen,  unter  Beobachtung  der
Vorschriften  dieses  Gesetzes  jedermann  frei.

83.
Die  Aufsuchung  und  Gewinnung  der  Salze  und  der  Salzgquellen  bleibt
dem  Staate  vorbehalten.

Dieses  Recht  kann  vom  Staatsministerium  unter  den  von  ihm  fest—
zustellenden  besonderen  Bedingungen  einem  anderen  übertragen  werden.

Zweiter  Abschnitt.
Das  Bergwerkseigentum.

Erster  Titel.
Begründung  des  Bergwerkseigentums.

1.  Das  Schürfen.

8  4.

Zur  Aufsuchung  der  im  81  bezeichneten  Mineralien  (Schürfen)  bedarf
es  eines  Schürfscheins.  Das  Gesuch  um  Ausstellung  des  Schürfscheins  ist
beim  Bergamte  anzubringen.  Das  Gesuch  muß  die  Lage  und  Begrenzung  des
begehrten  Schürffeldes  sowie  die  Mineralien  bezeichnen,  auf  welche  geschürft
werden  soll.

Der  Schürfschein  wird  vom  Bergamte  erteilt.

Die  Erteilung  kann  davon  abhängig  gemacht  werden,  daß  der  Schürfer
zuvor  für  die  Erfüllung  der  in  §  13  Abs.  1  bezeichneten  Obliegenheiten
Sicherheit  leistet.  Art  und  Höhe  der  Sicherheit  bestimmt  das  Bergamt  nach
freiem  Ermessen.
        <pb n="89" />
        65

Ein  Schürfschein  auf  Salze  sowie  auf  Salzquellen  darf  nur  für  den
Fiskus  oder  auf  Grund  einer  vom  Staatsministerium  erklärten  Erlaubnis
erteilt  werden.

85.

Das  Schürffeld  soll  eine  Ausdehnung  von  40  Hektaren  nicht  überschreiten.
Die  Uberweisung  eines  größeren  Schürffeldes  ist  nur  mit  Genehmigung  des
Staatsministeriums  unter  den  von  diesem  festzustellenden  besonderen  Bedingungen
zulässig.

Junerhalb  desselben  Schürffeldes  dürfen  nicht  gleichzeitig  mehrere  Schürfscheine
  auf  dieselben  Mineralien  erteilt  werden.  Beim  Zusammentreffen
mehrerer  Bewerber  auf  dasselbe  Schürffeld  hat  der  frühere  Bewerber  ein  Vorrecht
  auf  Ausstellung  des  Schürfscheins,  vorbehältlich  der  Vorschrift  in  §  4  Abf.  4.
Demselben  Schürfer  dürfen  gleichzeitig  mehrere  Schürffelder  nur  dann  zugeteilt
werden,  wenn  sie  mindestens  2000  Meter  in  kürzester  Linie  von  einander  entfernt
  liegen.

86.

Die  Ausstellung  eines  Schürfscheins  erfolgt  für  die  Dauer  eines  Jahres.
Der  Schürfschein  kann  zurückgezogen  werden,  wenn  nicht  binnen  längstens
6  Monaten  der  Schürfer  mit  den  Schürfarbeiten  begonnen  hat.

Eine  Verlängerung  der  Schürffrist  um  höchstens  6  Monate  kann  gewährt
werden,  wenn  der  Schürfer  an  dem  Beginne  oder  der  Beendigung  seiner  Schürf—
arbeiten  ohne  sein  Verschulden  behindert  worden  ist.

Nach  Ablauf  der  Frist  darf  dem  Schürfer  auf  dasselbe  Schürffeld  und
auf  dasselbe  Mineral  während  dreier  Jahre  ein  Schürfschein  nur  mit  Erlaubnis
des  Staatsministeriums  wieder  erteilt  werden.

87.

Vor  Beginn  der  Schürfarbeiten  hat  der  Schürfer  dem  Bergamte  die
Punkte,  an  denen  er  einzuschlagen  beabsichtigt,  genau  zu  bezeichnen.

Der  Schürfer  ist  auf  Grund  des  Schürfscheins  berechtigt,  in  dem  zur
Ausführung  der  Schürfarbeiten  notwendigen  Umfange  die  Grundstücke  des  Schürf—
feldes  zu  benutzen.  Den  Schürfschein  hat  er  auf  Verlangen  dem  Eigentümer
des  Grundstücks  sowie  dritten  Nutzungsberechtigten  vorzuzeigen.

127
        <pb n="90" />
        66

88.

Auf  öffentlichen  Plätzen  und  Wegen  sowie  auf  den  einem  Eisenbahn—
unternehmen  gewidmeten  Grundstücken  ist  das  Schürfen  nur  mit  besonderer
Erlaubnis  des  Bergamts  gestattet.  Auf  Friedhöfen  ist  das  Schürfen  verboten.

In  der  Nähe  von  Gebäuden,  Brunnen  und  zu  MWasserleitungen  gefaßten
Quellen  bis  zu  einem  Umkreise  von  einhundert  Metern  in  lotrechter  und  wagrechter
  Richtung,  in  Kellern,  Hofräumen,  Gärten  und  Parkanlagen  ist  das
Schürfen  nur  mit  Erlaubnis  des  Eigentümers  der  Aulage  gestattet.

§  9.

In  den  Feldern  fremder  Bergwerke  darf  ein  Schürfschein  nur  auf  solche
Mineralien  erteilt  werden,  die  nicht  bereits  anderweit  verliehen  sind.

Der  Schürfschein  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  des
Bergamts  die  Sicherheit  und  der  ungestörte  Betrieb  des  Bergwerks  durch  die
Schürfarbeiten  nicht  gefährdet  wird.

Vor  Erteilung  des  Schürfscheins  soll  der  Bergwerksbesitzer  gehört  werden.

10.
Der  Schürfschein  ist  zu  versagen,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts
überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Unter  der  gleichen  Voraussetzung  kann  auch  noch  nach  Erteilung  des

Schürfscheins  das  Schürfen  auf  bestimmten  Grundstücken  oder  in  bestimmten
Bezirken  untersagt  werden.

811.

Personen,  welche  wegen  Diebstahls  einschließlich  der  Entwendung  von
Erzeugnissen  des  Waldes,  Feldes  oder  Bergbaues  bestraft  sind,  kann  der  Schürf—
schein  versagt  werden,  wenn  in  Fällen,  in  denen  auf  eine  Freiheitsstrafe  erkannt
ist,  seit  deren  Verbüßung,  in  Fällen,  in  denen  auf  Geldstrafe  erkannt  ist,  seit
der  rechtskräftigen  Verurteilung  zwei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind.

Ein  bereits  erteilter  Schürfschein  kann  zurückgezogen  werden,  wenn  der
Schürfer  während  der  Schürffrist  wegen  eines  solchen  Diebstahls  oder  wegen
Teilnahme  an  einem  solchen  Diebstahle  rechtskräftig  verurteilt  wird.
        <pb n="91" />
        67

§  12.

Der  Schürfer  erwirbt  das  Eigentum  an  den  bei  deu  Schürfarbeiten
geförderten  Mineralien,  soweit  sie  nach  §  1  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers
  entzogen  und  nicht  bereits  einem  Dritten  verliehen  sind.

Von  solchen  Mineralien  hat  der  Schürfer  eine  Abgabe  an  den  Staat  zu
entrichten,  auf  welche  die  Vorschriften  der  §§  235,  236  entsprechende  Anwendung
finden.  Der  Schürfer  kann  sich  von  der  Zahlungspflicht  dadurch  befreien,  daß
er  den  Verzicht  auf  das  Eigentum  an  den  Mineralien  dem  Bergamte  gegenüber
erklärt.  Das  Recht  zur  Aneignung  der  aufgegebenen  Mineralien  steht  in  diesem
Falle  dem  Fiskus  zu.

Auf  die  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigentümers  unterfallenden  oder
einem  Dritten  bereits  verliehenen  Mineralien  finden  die  Vorschriften  des  §  45
entsprechende  Anwendung.

813.

Der  Schürfer  hat,  wenn  er  die  Schürfarbeit  aufgibt,  die  durch  sie  ver—
ursachten  Offnungen  der  Oberfläche  unter  Beobachtung  der  nötigen  Sicherheits—
maßregeln  einzuebnen.

Der  Beginn  der  Einebnungsarbeiten  ist  dem  Bergamte  mindestens  eine
Woche  zuvor  anzuzeigen.

Dem  Fiskus  oder  Dritten,  für  die  nach  den  Vorschriften  des  §  12  ein
Anspruch  auf  die  bei  den  Schürfarbeiten  geförderten  Mineralien  begründet  ist,
steht  ein  Widerspruchsrecht  gegen  die  Verwendung  der  Mineralien  zu  den  Einebnungsarbeiten
  nicht  zu,  wenn  der  Schürfer  ihnen  den  Beginn  dieser  Arbeiten
angezeigt  hat  und  sie  nicht  innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Empfange  der
Anzeige  über  die  Mineralien  verfügt,  auch  die  Verfügung  dem  Schürfer  bekannt
gegeben  haben.

8  14.

Dem  Schürfer,  welcher  die  für  das  Schürfen  im  Gesetze  gegebenen  oder
ihm  durch  das  Bergamt  besonders  erteilten  Vorschriften  übertritt,  kann  im
Wiederholungsfalle  der  Schürfschein  entzogen  werden.  Der  Entziehung  muß
eine  Androhung  vorausgehen.

8  15.

Der  Schürfschein  wird  ungültig,  soweit  das  Schürffeld  für  die  Mineralien,

auf  welche  er  erteilt  ist,  einem  andern  verliehen  wird.
        <pb n="92" />
        68

2.  Das  Muten.

8  16.

Die  Mutung  (das  Gesuch  um  Verleihung  des  Bergwerkseigentums)  ist  bei
dem  Bergamte  einzulegen.

Die  Mutung  erfolgt  durch  Einreichung  eines  Schriftstücks  oder  durch
Erklärung  zum  Protokolle  des  Bergamts.  Zur  Wahrung  der  schriftlichen  Form
genügt  telegraphische  Übermittelung.

Die  schriftliche  Mutung  soll  in  doppelter  Ausfertigung  eingereicht  werden.

817.
Die  Mutung  muß  enthalten:
1.  den  Namen  und  Wohnort  des  Muters,
2.  die  Bezeichnung  des  Minerals,  dessen  Verleihung  begehrt  wird,
3.  die  Angabe  des  Fundpunktes  und
4.  die  Angabe  der  Lage  und  Begrenzung  des  begehrten  Feldes.
Fehlt  der  Mutung  eine  dieser  Angaben,  so  ist  die  Mutung  nichtig.  Sind
die  Angaben  ungenau  oder  lückenhaft,  so  hat  das  Bergamt  eine  angemessene
Frist  zur  Ergänzung  der  Mutung  zu  bestimmen.  Mit  Ablauf  der  Frist  wird
die  Mutung  von  Anfang  an  nichtig,  falls  nicht  die  Ergänzung  der  Mutung
inzwischen  erfolgt  ist.
Die  Mutung  soll  ferner  den  dem  Bergwerk  beizulegenden  Namen  angeben.
Der  Name  muß  sich  von  dem  Namen  aller  in  dem  Bezirke  des  Bergamts
bereits  bestehenden  Bergwerke  deutlich  unterscheiden.  Fehlt  die  Angabe  des

Namens  oder  ist  der  angegebene  Name  unzulässig,  so  finden  die  Vorschriften
in  Abs.  2  Satz  2,  3  Anwendung.

8  18.
Die  Zulässigkeit  der  Mutung  ist  dadurch  bedingt:
1.  daß  das  gemutete  Mineral  bei  der  amtlichen  Fundesfeststellung  an

dem  angegebenen  Fundpunkte  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung
nachgewiesen  wird,  und

2.  daß  nicht  bessere  Rechte  Dritter  entgegenstehen.
        <pb n="93" />
        69

Wo  das  Vorhandensein  des  gemuteten  Minerals  offenkundig  ist,  ebenso
bei  Nachmutungen  zu  bereits  verliehenen  Grubenfeldern  bedarf  es  des  unter
Ziffer  1  geforderten  Nachweises  nicht.

Eine  unzulässige  Mutung  ist  vom  Bergamte  durch  Bescheid  zurückzuweisen.

19.

Die  Grenzen  des  begehrten  Feldes  sind  mit  Beziehung  auf  benachbarte,
ihrer  Lage  nach  unverrückbare  Punkte  dergestalt  zu  bezeichnen,  daß  sie  nach
dieser  Angabe  in  der  Natur  mit  Sicherheit  aufgefunden  werden  können.

Zur  Bezeichnung  der  Begrenzung  des  gemnteten  Feldes  genügt  die  Bezugnahme
  auf  einen  von  einem  konzessionierten  Markscheider  gefertigten  Riß.  Auf
dem  Riß  müssen  der  Fundpunkt,  die  Feldesgrenzen  und  die  zur  Orientierung
erforderlichen  Tagesgegenstände  sowie  der  Meridian  angegeben  sein.

Auf  Erfordern  ist  der  Muter  verpflichtet,  einen  den  Vorschriften  des  Abs.  2
entsprechenden  Riß  dem  Bergamte  binnen  einer  Frist  von  sechs  Wochen  einzureichen.
  Kommt  der  Muter  der  Aufforderung  zur  Einreichung  des  Risses
nicht  oder  nicht  rechtzeitig  nach,  so  verliert  die  Mutung  ihre  Gültigkeit.  Auf
diese  Rechtsfolge  ist  in  der  Aufforderung  hinzuweisen.  Die  Ungültigkeit  der
Mutung  ist  durch  Bescheid  auszusprechen.

Dem  Staatsministerium  bleibt  vorbehalten,  über  den  bei  Anfertigung  des
Risses  anzuwendenden  Maßstab  im  Verordnungswege  nähere  Bestimmungen  zu
treffen.

20.

Die  Lage  und  Größe  des  begehrten  Feldes  kann  nur  innerhalb  der  in  der

Mutung  angegebenen  Grenzen  abgeändert  werden.

§  21.
Versuchsarbeiten,  die  der  Muter  vor  der  Verleihung  ausführt,  unterliegen
den  für  Schürfarbeiten  geltenden  Vorschriften.

8  22.

Die  Zulässigkeit  einer  Mutung  auf  Salze  und  Salzquellen  ist,  sofern  nicht
der  Fiskus  selbst  die  Mutung  einlegt,  dadurch  bedingt,  daß  von  dem  Muter
gleichzeitig  die  Urkunden  über  die  nach  §  3  Abs.  2  bewirkte  UÜbertragung  und
die  vom  Staatsministerium  festgestellten  Verleihungsbedingungen  vorgelegt  werden.
        <pb n="94" />
        70

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  §§  16  bis  21  auch  auf  die  im
Abs.  1  bezeichneten  Mutungen  Anwendung.

3.  Die  Verleihung.

23.

Eine  gültige  Mutung  begründet  für  den  Muter  einen  Anspruch  auf  Verleihung
  des  Bergwerkseigentums  in  dem  nach  §  27  bestimmten  Felde.

Dieser  Anspruch  kann  im  Rechtswege  nur  gegen  die  Personen  verfolgt
werden,  welche  dem  Muter  die  Behauptung  eines  besseren  Rechts  entgegensetzen.

Die  Verleihung  erfolgt  durch  das  Bergamt.

§  24.

Wer  durch  Schürfarbeiten,  welche  auf  Grund  eines  Schürfscheines  in
Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  unternommen  worden  sind,  das  in
dem  Schürfschein  bezeichnete  Mineral  auf  seiner  natürlichen  Ablagerung  entdeckt,
hat  das  Vorrecht  vor  anderen,  nach  dem  Zeitpunkte  seines  Fundes  eingelegten
Mutungen.

Das  Vorrecht  des  Schürfers  erlischt,  wenn  er  nicht  innerhalb  zwei  Wochen
vom  Tage  des  Fundes  an  die  Mutung  einlegt.

8  25.
In  allen  übrigen  Fällen  geht  —  vorbehältlich  der  Vorschriften  des  8  43
—  beim  Zusammentreffen  mehrerer  Mutungen  die  frühere  Mutung  der
späteren  vor.
Sind  mehrere  Mutungen  gleichzeitig  eingelegt  worden,  so  erfolgt  die  Ver—
leihung  an  die  mehreren  Muter  gemeinschaftlich  zu  gleichen  Anteilen.

8  26.

Die  Verleihung  erfolgt  für  ein  Grubenfeld,  welches,  soweit  es  die  Ort—
lichkeit  gestattet,  von  geraden  Linien  an  der  Oberfläche  und  senkrecht  in  die
ewige  Teufe  begrenzt  wird.

Ein  zur  Ausbeutung  von  Seifen  oder  auf  Raseneisenstein  verliehenes
Grubenfeld  wird  in  der  Teufe  durch  das  feste  Gestein  begrenzt.
        <pb n="95" />
        71

827.

Der  Muter  hat  das  Recht,  ein  Grubenfeld  bis  zu  200  Hektaren  zu
verlangen.

Jedes  Grubenfeld  muß  ein  in  sich  zusammenhängendes  ununterbrochenes
Gebiet  bilden,  derart,  daß  keine  freibleibenden  Flächenräume  von  diesem  Gebiete
umschlossen  werden.  Der  Fundpunkt  muß  stets  in  das  Feld  eingeschlossen  sein;
auch  darf  kein  Punkt  der  Begrenzung  mehr  als  2000  Meter  von  dem  Fund—
punkte  entfernt  sein.

Das  Staatsministerium  kann  Befreiung  von  den  Vorschriften  des  Abs.  2
bewilligen  und  Überschreitungen  der  in  Abs.  1  vorgeschriebenen  äußersten  Feldesgröße
  gestatten.

8  28.

Vor  der  Verleihung  ist  der  Muter  zur  Abgabe  einer  Schlußerklärung  über
seine  Mutung  und  über  etwaige  Einsprüche  und  Ansprüche  Dritter  zu  einem
vom  Bergamte  zu  bestimmenden  Termine  vorzuladen.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  dem  Termine  soll  ein  Zeitraum
von  mindestens  einer  Woche  liegen.

Erscheint  der  Muter  in  dem  Termine  nicht,  so  wird  angenommen,  daß  er
bei  seinen  schriftlich  gestellten  Anträgen  beharre.

§  29.

Zu  dem  Termine  sind  ferner  die  Eigentümer  und  Muter  der  durch  das
begehrte  Feld  ganz  oder  teilweise  überdeckten  Felder,  sowie  die  Eigentümer  und
Muter  angrenzender  Felder  vorzuladen.  Mit  der  Ladung  ist  der  wesentliche
Inhalt  der  Mutung  mitzuteilen.

Die  Ladung  kann  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgen.

Die  Zuladung  noch  anderer  bei  der  Mutung  rechtlich  beteiligter  Personen
bleibt  dem  Ermessen  des  Bergamts  vorbehalten.

830.

Auf  Grund  der  Terminsverhandlung  wird  vom  Bergamte  die  Verleihungs—
urkunde  ausgefertigt,  falls  Einsprüche  Dritter  nicht  vorliegen,  auch  entgegen—
stehende  Rechte  Dritter  oder  sonstige  der  beanspruchten  Verleihung  entgegen—
stehende  Hinderungsgründe  sich  nicht  ergeben.

1905  13
        <pb n="96" />
        72

8  31.

Liegen  Einsprüche  Dritter  vor,  oder  ergibt  sich  sonst  ein  der  Verleihung
entgegenstehendes  Recht  eines  Dritten,  oder  kann  aus  anderen  gesetzlichen
Gründen  den  Anträgen  des  Muters  nicht  oder  nicht  in  ihrem  ganzen  Umfange
entsprochen  werden,  so  entscheidet  das  Bergamt  über  die  Verleihung  oder  deren
Versagung  durch  Beschluß.  Der  Beschluß  ist  dem  Muter  und  den  beteiligten
Dritten  zuzustellen.

Ein  der  beanspruchten  Verleihung  entgegenstehendes  Recht,  das  von  der
Bergbehörde  nicht  anerkannt  worden  ist,  muß  innerhalb  eines  Monats  gegen
den  Muter  im  Wege  der  Klage  geltend  gemacht  werden.  Die  Frist  beginnt
mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Entscheidung  des  Bergamts  oder,  falls  gegen
diese  die  Beschwerde  ergriffen  wurde,  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums
dem  Kläger  zugestellt  worden  ist.  Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Geltendmachung

  des  Rechtes  ausgeschlossen.
Ansprüche  aus  dem  Grundeigentum  oder  aus  bereits  früher  verliehenem

Bergwerkseigentum  werden  durch  die  in  Abs.  2  bestimmte  Ausschlußfrist  nicht
betroffen.
8  32.

Die  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  erfolgt  in  den  Fällen  des  §  31
Abs.  1  erst  nach  Ablauf  der  in  §  31  Abs.  2  bestimmten  Ausschlußfrist  und,
falls  vor  deren  Ablauf  die  erfolgte  Klagerhebung  dem  Bergamte  nachgewiesen
worden  ist,  erst  nach  Erledigung  der  Klage.

8  33.

Die  Verleihungsurkunde  soll  enthalten:

1.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Berechtigten,

2.  den  Namen  des  Bergwerks,

3.  den  Flächeninhalt  und  die  Begrenzung  des  Grubenfeldes,  unter  Verweisung
  auf  den  Riß,  falls  ein  solcher  eingereicht  worden  ist,

4.  den  Namen  der  Gemeinde,  in  deren  Flur  das  Grubenfeld  liegt,  oder,
soweit  flurfreie  Grundstücke  betroffen  sind,  die  sonstige  Bezeichnung
der  Lage,

5.  die  Benennung  des  Minerals,  auf  welches  das  Bergwerkseigentum  verliehen
  wird.
        <pb n="97" />
        73

Die  Ausfertigung  der  Verleihungsurkunde  ist  von  dem  Bergamte  unter
Angabe  von  Ort  und  Tag  der  Verleihung  zu  unterschreiben  und  mit  dem
Amtssiegel  zu  versehen.

8  34.

Der  wesentliche  Inhalt  der  Verleihungsurkunde  ist  durch  einmalige  Ein—

rückung  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  öffentlich  bekannt  zu  machen.

835.

Muter,  welche  auf  das  in  der  Verleihungsurkunde  bezeichnete  Feld  oder
auf  Teile  desselben  ein  Vorzugsrecht  zu  haben  glauben,  können  dieses  Recht,
insofern  darüber  nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren  verhandelt  und  in
dem  Beschlusse  der  Bergbehörde  (§  31)  entschieden  worden  ist,  noch  innerhalb
eines  Monats  durch  Erhebung  der  Klage  gegen  den  Bergwerkseigentümer  geltend
machen.  Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  die  Bekanntgabe
der  Verleihungsurkunde  enthaltende  Nummer  des  amtlichen  Nachrichtsblattes
ausgegeben  worden  ist.

Nach  Ablauf  der  Frist  ist  die  Geltendmachung  des  Rechtes  ausgeschlossen.

836.

Die  Vorschriften  des  §  35  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein
Bergwerkseigentümer  nach  §  43  ein  Vorzugsrecht  auf  die  in  der  Verleihungsurkunde
  bezeichneten  Mineralien  zu  haben  glaubt,  insofern  dieses  Recht  nicht
nach  §  43  Abs.  2  erloschen,  auch  darüber  nicht  bereits  in  dem  Verleihungsverfahren
  verhandelt  und  in  dem  Beschlusse  der  Bergbehörde  (§  31)  entschieden
worden  ist.

#937.

Bei  Verleihungen  auf  Salze  und  Salzquellen  (§  22)  sind  die  vom  Staatsministerium
  festgestellten  Verleihungsbedingungen  in  die  Verleihungsurkunde  aufzunehmen.
  Diese  Verleihungsbedingungen  bleiben  bei  allen  Veränderungen  des
Bergwerkseigentums  in  jedem  Falle  maßgebend.

4.  Die  Vermessung.
838.
Der  Bergwerkseigentümer  kann  die  amtliche  Vermessung  und  Versteinung
des  durch  die  Verleihungsurkunde  bestimmten  Feldes  beantragen.  Ebenso  kann
13*
        <pb n="98" />
        74

der  Eigentümer  eines  angrenzenden  Bergwerkes  die  amtliche  Vermessung  und
Versteinung  der  Grenze  verlangen.

Die  Vermessung  und  Versteinung  wird  unter  Leitung  des  Bergamts  durch
einen  konzessionierten  Markscheider  ausgeführt.

Die  Kosten  hat  der  Bergwerkseigentümer  zu  tragen.  In  den  Fällen  des
Abs.  1  Satz  2  fallen  sie  den  Beteiligten  zu  gleichen  Teilen  zur  Last.

39.

Das  Verfahren  bei  der  Vermessung  und  Versteinung  wird  durch  das  Staatsministerium
  geregelt.

Der  Grundeigentümer  ist  verpflichtet,  das  Betreten  seines  Grundstücks  und
das  Setzen  der  Steine  gegen  Ersatz  des  entstehenden  Schadens  zu  gestatten.
Die  Höhe  des  Schadensersatzes  wird  auf  Antrag  eines  Teils  vom  Bergamte
festgestellt.  Eine  Anfechtung  der  vom  Bergamte  getroffenen  Feststellung  findet
nicht  statt.

Zweiter  Titel.

Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Bergwerkseigentum.

8  40.
Für  das  Bergwerkseigentum  gelten,  soweit  sich  nicht  aus  diesem  Gesetze
ein  anderes  ergibt,  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften.
Mit  der  gleichen  Beschränkung  finden  die  für  den  Erwerb  des  Eigentums
und  die  Ansprüche  aus  dem  Eigentum  geltenden  Vorschriften  auf  das  Berg—
werkseigentum  entsprechende  Anwendung.

8  41.

Das  durch  die  Verleihung  begründete  Bergwerkseigentum  ist  von  Amts
wegen  in  das  Grundbuch  einzutragen.  Die  Eintragung  erfolgt  auf  Grund
eines  Ersuchens  des  Bergamts.  Dem  Ersuchen  ist  eine  Abschrift  der  Ver—
leihungsurkunde  beizufügen.

8  42.

Der  Bergwerkseigentümer  hat  die  ausschließliche  Befugnis,  nach  den  Be—
stimmungen  dieses  Gesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde  benannte  Mineral
in  dem  verliehenen  Grubenfelde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen.  Diese  Befugnis
        <pb n="99" />
        75

erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  Feldes  befindlichen  Halden  eines  früheren
Bergwerks.

Nicht  in  der  Verleihungsurkunde  benannte  Mineralien,  die  durch  den  Be—
trieb  des  Bergwerks  gefördert  werden,  gelten,  soweit  sie  nach  §  1  dem  Verfügungsrechte
  des  Grundeigentümers  entzogen  und  nicht  einem  Dritten  verliehen
sind,  als  Teil  der  Förderung  des  verliehenen  Bergwerks.

8  43.

Auf  solche  im  §  1  bezeichnete  Mineralien,  welche  mit  dem  in  der  Ver—
leihungsurkunde  benannten  Mineral  innerhalb  der  Grenzen  des  Grubenfeldes
in  einem  solchen  Zusammenhange  vorkommen,  daß  sie  nach  der  Entscheidung
der  Bergbehörden  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen  gemein—
schaftlich  gewonnen  werden  müssen,  hat  der  Bergwerkseigentümer  innerhalb  seines
Grubenfeldes  vor  jedem  Dritten  ein  Vorrecht  auf  Verleihung.

Legt  ein  Dritter  auf  solche  Mineralien  Mutung  ein,  so  erlischt  das  Vorrecht
  des  Bergwerkseigentümers,  wenn  er  nicht  spätestens  in  dem  zur  Verhandlung
  über  die  Mutung  gemäß  der  §§  28  flg.  bestimmten  Termine  seinerseits
Mutung  einlegt.

8  44.

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb  des—
selben  Grubenfeldes  verschiedenen  Bergwerkseigentümern  zu,  so  ist  jeder  Teil
befugt  und  auf  Anordnung  des  Bergamts  verpflichtet,  bei  Gewinnung  seines
Minerals  auch  das  dem  andern  verliehene  Mineral  insoweit  mit  zu  gewinnen,
als  die  beiden  Mineralien  aus  bergtechnischen  oder  bergpolizeilichen  Gründen
nicht  getrennt  gewonnen  werden  können.  Die  Anordnung  wird  nur  auf  Antrag
und  nur  dann  erlassen,  wenn  der  Antragsteller  sich  verpflichtet,  die  mitgewonnenen,
  seiner  Verleihung  unterfallenden  Mineralien  gegen  Erstattung  der
Gewinnungs=  und  Förderungskosten  abzunehmen  und  auf  Verlangen  für  die
Erfüllung  dieser  Verpflichtung  Sicherheit  in  dem  vom  Bergamt  zu  bestimmenden
Betrage  leistet.

§  45.

Die  durch  den  Betrieb  des  Bergbaues  mitgewonnenen,  einem  andern  verliehenen
  Mineralien  müssen  diesem  auf  Verlangen  gegen  Erstattung  der
Gewinnungs=  und  Förderungskosten  herausgegeben  werden.
        <pb n="100" />
        76

Sind  die  mitgewonnenen  Mineralien  dem  Verfügungsrechte  des  Grund—
eigentümers  nach  81  nicht  entzogen,  so  ist  der  Bergwerkseigentümer  befugt,  sie
zu  Zwecken  seines  Betriebes  ohne  Entschädigung  des  Grundeigentümers  zu
verwenden.  Soweit  diese  Verwendung  nicht  erfolgt,  ist  er  verpflichtet,  die
Mineralien  dem  Grundeigentümer  auf  Verlangen  gegen  Erstattung  der  Ge—
winnungs=  und  Förderungskosten  herauszugeben.

In  den  Fällen  des  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  2  kann  der  Bergwerkseigentümer
dem  andern  Teile  eine  angemessene  Frist  zu  der  Erklärung  bestimmen,  ob  er
die  Herausgabe  der  gewonnenen  Mineralien  verlange.  Nach  dem  Ablaufe  der
Frist  ist  der  Anspruch  auf  Herausgabe  ausgeschlossen.

Dritter  Titel.

Hülfsbaue.
§  46.

Deer  Bergwerkseigentümer  ist  nach  vorgängiger  Anzeige  bei  dem  Bergamte
befugt,  im  freien  Felde  Hülfsbaue  anzulegen.

Die  gleiche  Befugnis  steht  ihm  in  fremdem  Grubenfelde  zu,  sofern  die
Hülfsbaue  die  Wasser=  und  Wetterlösung  oder  den  vorteilhafteren  Betrieb  des
Bergwerkes,  für  welches  die  Anlage  gemacht  werden  soll,  bezwecken  und  der
Bergbau  in  dem  fremden  Felde  dadurch  nicht  gestört  oder  gefährdet  wird.

Der  Hülfsbau  gilt  als  Bestandteil  des  Bergwerks,  für  dessen  Betrieb  er
angelegt  worden  ist.

§  47.

Wird  ein  Hülfsbau  in  fremdem  Grubenfelde  angelegt,  so  hat  der  Hülfsbauberechtigte
  dem  Bergwerkseigentümer  den  diesem  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.  Der  Bergwerkseigentümer  kann,  wenn  die  Entstehung  eines
Schadens  zu  besorgen  ist,  die  Gestattung  des  Baues  verweigern,  bis  ihm
Sicherheit  geleistet  ist.  «

Auf  den  Entschädigungsanspruch  des  Bergwerkseigentümers  finden  die
Vorschriften  der  Artikel  52,  53  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Ge—
setzbuch  Anwendung.

Das  Recht,  Sicherheitsleistung  gemäß  Abs.  1  zu  verlangen,  steht  auch
Dritten  zu,  für  die  ein  Recht  an  dem  Bergwerk  begründet  ist.  Macht  ein
        <pb n="101" />
        77

Berechtigter  von  dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  ist  die  Sicherheit  so  zu  bestellen,
daß  sie  auch  dem  Berechtigten  haftet.

8  48.

Über  die  Verpflichtung  des  Bergwerkseigentümers  zur  Gestattung  des
Hülfsbaues  sowie  über  die  Verpflichtung  des  Hülfsbauberechtigten  zur  Sicher—
heitsleistung  und  zum  Schadensersatze  entscheidet  auf  Antrag  das  Bergamt.  Die
Vorschriften  des  §  199  Satz  2  sowie  der  §§  200,  202  bis  204  finden  entsprechende
  Anwendung.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Bergamt  hat  der  Bergwerkseigentümer
zu  tragen,  wenn  sein  Anspruch  auf  Sicherheitsleistung  oder  Schadensersatz  als
unbegründet  zurückgewiesen  wird.  Im  andern  Falle  fallen  sie  dem  Hülfsbauberechtigten
  zur  Last.  Die  Vorschriften  in  §  95  der  Zivilprozeßordnung  finden
Anwendung.

§  49.

Auf  die  bei  der  Ausführung  des  Hülfsbaues  in  freiem  Felde  gewonnenen
Mineralien  finden  die  Vorschriften  in  §  42  Abs.  2,  §  45  Abs.  2,  3  entsprechende
Anwendung.

Werden  bei  Ausführung  eines  Hülfsbaues  in  fremdem  Grubenfelde  Mineralien
  gewonnen,  welche  dem  Eigentümer  dieses  Grubenfeldes  verliehen  sind,  so
sind  sie  diesem  unentgeltlich  herauszugeben.

Vierter  Titel.

Grubenwässer.
850.

Über  die  durch  den  Bergbau  erschrotenen  Wässer  (Grubenwässer)  hat  der
Bergwerkseigentümer  innerhalb  des  erschrotenden  Grubengebäudes  das  uneingeschränkte
  Verfügungsrecht.

Ein  gleiches  Verfügungsrecht  hat  er,  sofern  er  zugleich  Eigentümer  des
Grundstücks  ist,  auf  welchem  die  Wässer  zu  Tage  treten,  innerhalb  der  Grenzen
dieses  Grundstücks  an  den  zu  Tage  abfließenden  Wässern.
        <pb n="102" />
        78

51.

Soweit  dem  Bergwerkseigentümer  ein  Verfügungsrecht  über  die  zu  Tage
abfließenden  Grubenwässer  nach  den  Vorschriften  des  §  50  nicht  zusteht,  kann
deren  Benutzung  vom  Bergamte  einem  anderen  gestattet  werden.  Das  Gleiche
gilt,  soweit  der  Bergwerkseigentümer  das  nach  §  50  ihm  zustehende  Verfügungsrecht
  über  diese  Wässer  nicht  ausübt.

Bergwerksbesitzern,  welche  die  Benutzung  des  Wassers  zu  Zwecken  des
Bergbaubetriebes  begehren,  gebührt  in  diesem  Falle  der  Vorrang,  soweit  nicht
überwiegende  öffentliche  Interessen  eine  vorzugsweise  Berücksichtigung  erheischen.
Werden  die  Mässer  zu  den  in  Satz  1  bezeichneten  Zwecken  nicht  in  Anspruch
genommen,  so  ist  der  Besitzer  des  Grundstücks,  auf  welchem  die  Wässer  zu  Tage
treten,  vor  anderen  Bewerbern  zu  berücksichtigen.

Die  Überlassung  von  Grubenwässern  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses
Paragraphen  ist  seitens  der  Bergbehörde  in  jedem  Falle  frei  widerruflich.

§  52.

Dem  Bergwerkseigentümer  kann  das  ihm  nach  §#50  zustehende  Verfügungsrecht
  über  die  Grubenwässer  entzogen  werden,  wenn  deren  Benutzung  von  einer
Gemeinde  oder  einer  anderen  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechts  zu  einer  Anlage
  in  Anspruch  genommen  wird,  an  deren  Errichtung  oder  Erhaltung  ein
überwiegendes  öffentliches  Interesse  besteht.  Unter  der  gleichen  Voraussetzung
ist  der  Bergwerkseigentümer  verpflichtet,  Beschränkungen  seines  Rechtes  insoweit
sich  gefallen  zu  lassen,  als  das  öffentliche  Interesse  es  erfordert.

Der  Bergwerkseigentümer  hat  wegen  einer  nach  Abs.  1  eintretenden  Entziehung
  oder  Beschränkung  seines  Rechtes  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihm  daraus
entstehenden  Schadens.  Die  Vorschriften  des  §  47  Abs.  2,  §  48  finden  entsprechende
  Anwendung.

53.

Ist  das  Bergwerkseigentum  erloschen,  so  finden  auf  die  Benutzung  der
Grubenwässer  die  Vorschriften  des  §  51  entsprechende  Anwendung.

Wird  das  Bergwerk  von  neuem  gemutet,  so  kann  bei  der  Verleihung  im
öffentlichen  Interesse  dem  Muter  das  Verfügungsrecht  gemäß  §  50  gänzlich
versagt  oder  nur  mit  Beschränkungen  gewährt  werden.  Solche  Bestimmungen
müssen  in  die  Verleihungsurkunde  aufgenommen  werden.
        <pb n="103" />
        79

§54.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  berechtigt,  die  Grubenwässer  über  fremde
Grundstücke  und  in  fließende  Gewässer  abzuleiten,  soweit  nicht  nach  dem  Ermessen
der  Bergbehörden  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Die  Grundeigentümer  sowie  die  Wassernutzungsberechtigten  haben  Anspruch
auf  Ersatz  eines  durch  die  Zuleitung  der  Grubenwässer  ihnen  entstehenden
Schadens.  Die  Vorschriften  der  §§  209  bis  215  finden  entsprechende  Anwendung.


§  55.

Die  Vorschriften  dieses  Titels  finden  auf  die  bei  Schürfarbeiten  erschrotenen
Wässer  entsprechende  Anwendung.

Fünfter  Titel.
Vereinigung  mehrerer  Bergwerke,  Feldesteilung  und  Feldesaustausch.
8  56.

Die  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke  zu  einem  Bergwerk  bedarf  zu  ihrer
Wirksamkeit  der  Bestätigung  des  Bergamts.  Die  Bestätigung  darf  nur  versagt
werden,  wenn  die  Grubenfelder  nicht  aneinander  grenzen,  oder  wenn  über—
wiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

8  57.

Dem  Antrage  auf  Bestätigung  sind  beizufügen:
1.  die  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Form  beurkundete  Erklärung
der  beteiligten  Bergwerkseigentümer  über  die  Vereinigung;
2.  ein  von  einem  konzessionierten  Markscheider  angefertigter  Riß  der
zu  vereinigenden  Grubenfelder;
3.  die  Angabe  des  dem  vereinigten  Bergwerke  zu  gebenden  Namens.
Für  den  Fall,  daß  die  einzelnen  zu  vereinigenden  Bergwerke  mit  Hypo—
theken  oder  sonstigen  Rechten  Dritter  belastet  sind,  ist  eine  mit  den  Berechtigten
getroffene  Vereinbarung  darüber  vorzulegen,  daß  und  in  welcher  Rangordnung
deren  Rechte  auf  das  vereinigte  Werk  übergehen  sollen.  Die  Vereinbarung
muß  in  öffentlich  beglaubigter  Form  eingereicht  werden.
1905  14
        <pb n="104" />
        80

858.

Über  die  erfolgte  Bestätigung  hat  das  Bergamt  eine  Urkunde  auszufertigen,
welcher  die  Verleihungsurkunden  der  einzelnen  Bergwerke  beizufügen  sind.  Die
Bestätigung  ist  von  dem  Bergamte  durch  einmalige  Einrückung  des  wesentlichen
Inhalts  der  Bestätigungsurkunde  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  öffentlich
bekannt  zu  machen.

8  59.

Ist  die  Vereinigung  bestätigt  worden,  so  hat  das  Bergamt  das  Grund—
buchamt  unter  Mitteilung  einer  beglaubigten  Abschrift  der  Bestätigungsurkunde
um  Eintragung  der  mit  der  Bestätigung  eingetretenen  Rechtsänderungen  in  das
Grundbuch  zu  ersuchen.

Zur  Eintragung  der  Rechtsänderungen  ist  die  Vorlegung  der  in  den  88  42
bis  44  der  Grundbuchordnung  und  in  §  157  Abs.  4  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bezeichneten  Urkunden  nicht  erforderlich.  Das
Grundbuchamt  hat  den  Besitzer  der  Urkunden  zur  Vorlegung  anzuhalten  und
die  eingetretenen  Rechtsänderungen  auf  den  Urkunden  zu  vermerken.

8  60.

Die  Teilung  eines  Grubenfeldes  in  mehrere  selbständige  Felder  sowie  der
Austausch  von  Feldesteilen  zwischen  angrenzenden  Bergwerken  bedarf  zu  ihrer
Wirksamkeit  der  Bestätigung  des  Bergamts.  Die  Bestätigung  darf  nur  versagt
werden,  wenn  überwiegende  Gründe  des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

Ist  eines  der  beteiligten  Bergwerke  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,
so  muß  die  Zustimmung  des  Dritten  zu  der  Feldesteilung  oder  dem  Feldes—
austausch  in  öffentlich  beglaubigter  Form  beigebracht  werden.  Im  übrigen
finden  die  Vorschriften  der  §§  57  bis  59  entsprechende  Anwendung.

Bei  dem  Austausche  von  Feldesteilen  wird  mit  der  Bestätigung  des  Bergamts
  der  abgetretene  Feldesteil  von  den  aufhaftenden  Rechten  Dritter  befreit,
wogegen  die  an  dem  Bergwerke  bestehenden  Rechte  Dritter  sich  ohne  weiteres
auf  den  hinzutretenden  Feldesteil  erstrecken.
        <pb n="105" />
        81

Dritter  Abschnitt.
Betrieb  und  Verwaltung  der  Bergwerke.

861.

Der  Bergwerkseigentümer  ist  verpflichtet,  das  Bergwerk  zu  betreiben.  Der
Betrieb  darf  nur  ausgesetzt  werden,  wenn  er  durch  Naturereignisse  oder  Unglücks—
fälle  verhindert  wird.

Auf  Antrag  kann  die  Genehmigung  zu  einer  zeitweiligen  Aussetzung  des
Betriebes  bis  zu  einem  Jahre  vom  Bergamt,  für  längere  Zeit  vom  Staatsministerium
  erteilt  werden.

Soll  das  Bergwerk  auf  Grund  eines  vom  Bergwerkseigentümer  abgeleiteten
Rechts  durch  Dritte  auf  deren  eigene  Rechnung  betrieben  werden,  so  ist  der
Bergwerkseigentümer  verpflichtet,  den  Übergang  des  Betriebes  auf  den  Dritten
unverzüglich  dem  Bergamte  anzuzeigen.  Soweit  der  Bergwerkseigentümer
gemäß  Abs.  1,  2  verpflichtet  ist,  das  Bergwerk  zu  betreiben,  liegt  die  gleiche
Verpflichtung  auch  dem  dritten  Bergwerksbesitzer  ob.

662.
Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  dem  Bergamte  von  der  beabsichtigten

Inbetriebsetzung  eines  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterliegenden  Werks  mindestens
  vier  Wochen  vorher  Anzeige  zu  erstatten.

863.

Der  Betrieb  des  Bergwerks  darf  nur  auf  Grund  eines  Betriebsplanes
geführt  werden,  welcher  die  Art  und  den  Fortgang  der  Arbeiten  genau  erkennen  läßt.

Der  Betriebsplan  muß  dem  Bergamte  vor  der  Ausführung  zur  Prüfung
vorgelegt  werden.  Die  Prüfung  hat  sich  auf  die  in  §  248  festgestellten  polizeilichen
  Gesichtspunkte  zu  beschränken.

In  welchen  Zeitabschnitten  die  Vorlegung  eines  neuen  Betriebsplanes
stattfinden  muß,  wird  durch  das  Bergamt  bestimmt.

Bei  einfachen  Betrieben  von  geringem  Umfange  kann  das  Bergamt  von
der  Vorlegung  eines  Betriebsplanes  entbinden.

14*
        <pb n="106" />
        82

864.

Wird  der  Betriebsplan  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Vorlegung  vom  Berg—
amte  nicht  beanstandet,  so  ist  der  Bergwerksbesitzer  zur  Ausführung  befugt.

Erachtet  das  Bergamt  Anderungen  für  erforderlich,  so  hat  es  gegen  den
Betriebsplan  Einspruch  zu  erheben  und  den  Bergwerksbesitzer  unter  Mitteilung
der  beanstandeten  Betriebsbestimmungen  zu  einem  Termine  vorzuladen.

Auf  Grund  der  Verhandlung  verfügt  das  Bergamt  die  erforderlichen
Anderungen  des  Betriebsplanes  durch  Beschluß.  Dies  hat  auch  dann  zu
geschehen,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  in  dem  Termine  nicht  erscheint.

§65.
Die  §8§  63  und  64  finden  auch  auf  Abänderungen  der  Betriebspläne
Anwendung.
Wird  infolge  unvorhergesehener  Ereignisse  die  sofortige  Abänderung  des
Betriebsplanes  erforderlich,  so  hat  der  Betriebsführer  die  Abänderung  unverzüglich
  dem  Bergamte  anzuzeigen.

8  66.

Wird  ein  Betrieb  den  Vorschriften  der  §§  63  bis  65  zuwider  begonnen
oder  geführt,  so  ist  das  Bergamt  befugt,  die  Einstellung  des  Betriebes  anzuordnen.

867.

Zur  Errichtung  von  Aufbereitungsanstalten  sowie  von  Koksanstalten,  An—
lagen  zur  Herstellung  von  Teer,  Naßpreß-  und  Darrsteinen  und  ähnlichen
Anstalten,  soweit  sie  nicht  den  Bestimmungen  in  §  16  der  Reichsgewerbeordnung
unterfallen,  ist  die  besondere  Genehmigung  des  Bergamts  erforderlich.  Die
gleiche  Genehmigung  ist  erforderlich  zur  Anlage  von  Grubeneisenbahnen  und
Drahtseilbahnen.

Seilfahrungen  dürfen  zur  Beförderung  von  Menschen  nur  mit  besonderer
Genehmigung  des  Bergamts  in  Betrieb  genommen  werden.

868.

Will  der  Bergwerksbesitzer  den  Betrieb  des  Bergwerks  einstellen,  so  hat
er  dem  Bergamte  hiervon  mindestens  vier  Wochen  vorher  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="107" />
        83

Muß  der  Betrieb  infolge  unvorhergesehener  Ereignisse  schon  in  kürzester
Frist  oder  sofort  eingestellt  werden,  so  ist  die  Anzeige  unverzüglich  nachzuholen.

869.

Der  Bergwerksbesitzer  hat  in  allen  Fällen,  in  welchen  der  Betrieb  auf
Grund  eines  Betriebsplanes  geführt  werden  muß  (§  63),  ein  Grubenbild  in
doppelter  Ausfertigung  durch  einen  konzessionierten  Markscheider  anfertigen  und
regelmäßig  nachtragen  zu  lassen.

In  welchen  Zeitabschnitten  die  Nachtragung  des  Grubenbildes  stattfinden
muß,  wird  durch  das  Bergamt  bestimmt.

Die  eine  Ausfertigung  des  Grubenbildes  ist  an  das  Bergamt  abzuliefern,
die  andere  auf  dem  Bergwerke  aufzubewahren.

Wer  einen  Schadensersatzanspruch  auf  Grund  des  §  209  erheben  will,  ist
berechtigt,  das  Grubenbild  beim  Bergamte  einzusehen.  Der  Anspruch  ist  glaubhaft
  zu  machen.  Dem  Bergwerksbesitzer  ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über
den  Antrag  auf  Gewährung  der  Einsicht  zu  äußern.

870.

Der  Bergwerksbesitzer  hat  die  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Be—
triebes  oder  einer  Abteilung  des  Betriebes  angenommenen  Personen  (Betriebsführer,
  Steiger,  technische  Aufseher  und  dergleichen)  unter  Angabe  des  einer
jeden  zu  übertragenden  Geschäftskreises  dem  Bergamte  namhaft  zu  machen.

Die  bezeichneten  Personen  haben  ihre  Befähigung  zu  den  ihnen  zu  über—
tragenden  Geschäften  dem  Bergamte  nachzuweisen.  Sie  dürfen  diese  Geschäfte
erst  übernehmen,  nachdem  das  Bergamt  ihre  Zulassung  beschlossen  hat.  Die
Zulassung  darf,  wenn  der  Nachweis  der  erforderlichen  Befähigung  erbracht  ist,
nur  verweigert  werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Zuverlässigkeit
der  betreffenden  Person  zur  Erfüllung  der  ihr  zukommenden  Obliegenheiten  in
Frage  stellen.

Bei  einfachen  Betrieben  von  geringem  Umfange  kann  das  Bergamt  von
dem  Nachweise  einer  besonderen  Befähigung  absehen,  wenn  die  Zuverlässigkeit
und  Einsicht  der  den  Betrieb  führenden  Person  sonst  hinreichend  gewährleistet
erscheint.
        <pb n="108" />
        84

871.

Soweit  der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  Vertreter  selbst  die  Leitung  und
Beaufsichtigung  des  Betriebes  übernehmen,  finden  die  Vorschriften  des  §  70  auch
auf  sie  Anwendung.

872.

Wird  der  Betrieb  von  einer  Person  geleitet  oder  beaufsichtigt,  welche  als
solche  vom  Bergamt  nicht  zugelassen  ist,  so  kann  das  Bergamt  deren  sofortige
Entfernung  verlangen  und  nötigenfalls  die  Einstellung  des  Betriebes  auf  solange
anordnen,  als  nicht  eine  geeignete  Person  angenommen  ist.  Das  Gleiche  gilt,
wenn  eine  vom  Bergamte  zugelassene  Person  sich  Verstöße  zu  schulden  kommen
läßt,  welche  die  zur  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  erforderliche  Befähigung
und  Zuverlässigkeit  in  Frage  stellen,  oder  wenn  sich  nachträglich  ergibt,  daß  sie
solche  Handlungen  in  einer  früheren  Stellung  begangen  hat.

873.

Die  Personen,  welche  zur  Leitung  oder  Beaufsichtigung  des  Betriebes  oder
einer  Abteilung  des  Betriebes  angestellt  sind,  sind  innerhalb  ihres  Geschäfts—
kreises  für  die  Innehaltung  des  Betriebsplanes,  sowie  für  die  Befolgung  aller
in  diesem  Gesetze  enthaltenen  oder  auf  dessen  Grunde  ergangenen  Vorschriften
und  Anordnungen  verantwortlich.

Wird  eine  Zuwiderhandlung  gegen  diese  Vorschriften  und  Anordnungen
von  einer  ihrer  Aufsicht  unterstellten  Person  begangen,  so  sind  sie  neben  dieser
verantwortlich,  wenn  sie  die  Zuwiderhandlung  wissentlich  geduldet  haben,  oder
wenn  sie  es  bei  der  Beaufsichtigung  des  Betriebes  an  der  erforderlichen  Sorgfalt
  haben  fehlen  lassen.

§  74.

Bei  Zuwiderhandlungen  der  in  §  70  bezeichneten  Aufsichtspersonen  gegen
die  in  diesem  Gesetze  oder  auf  dessen  Grunde  von  den  Bergbehörden  getroffenen
Vorschriften  und  Anordunungen  ist  der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  Vertreter  mit
verantwortlich:

1.  wenn  er  die  Mittel  zur  Durchführung  dieser  Bestimmungen  verweigert
hat;
2.  wenn  er  die  Zuwiderhandlung  wissentlich  geduldet  hat;
        <pb n="109" />
        85

3.  wenn  er  es  bei  der  Ausübung  der  nach  seiner  Stellung  zum  Betriebe
  ihm  möglichen  Aufsicht  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat
fehlen  lassen.

875.
Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  den  mit  Fahrscheinen  des  Bergamts
versehenen  Personen,  welche  sich  dem  Bergfache  gewidmet  haben,  zum  Zwecke
ihrer  Ausbildung  die  Befahrung  und  Besichtigung  des  Werkes  zu  gestatten.

876.
Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  in  den  dafür  festgesetzten  Zeiträumen
und  Formen  dem  Bergamte  die  vorgeschriebenen  statistischen  Nachrichten  ein—
zureichen.

Vierter  Abschnitt.
Die  Bergleute,  Aufsichtspersonen  und  Techniker.

Erster  Titel.

Die  Verhältnisse  der  Bergleute.
877.

Für  jedes  Bergwerk  und  jede  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterstehende
Anlage  ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Eröffnung  des  Betriebes  eine  Arbeitsordnung
  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  seinem  Vertreter  zu  erlassen.  Für
die  einzelnen  Abteilungen  des  Betriebes,  für  einzelne  der  vorbezeichneten  An—
lagen  oder  für  die  einzelnen  Gruppen  der  Bergleute  können  besondere  Arbeits—
ordnungen  erlassen  werden.

Das  Bergamt  kann  den  Bergwerksbesitzer  auf  Antrag  von  dem  Erlaß
einer  Arbeitsordnung  entbinden,  wenn  der  Betrieb  nur  von  geringem  Umfange
oder  seiner  Natur  nach  von  kurzer  Dauer  ist.

878.

Die  Arbeitsordnung  hat  Bestimmungen  zu  enthalten  über  die  Zeit  und
Dauer  der  Arbeit,  über  die  Ablohnungsverhältnisse  und  über  die  Auflösung
des  Arbeitsvertrags.  Sollen  Strafen  vorgesehen  werden,  so  muß  die  Arbeits—
ordnung  über  deren  Art  und  Höhe,  über  die  Art  ihrer  Festsetzung  und,  soweit
        <pb n="110" />
        86

die  Strafen  in  Geld  bestehen,  über  ihre  Einziehung  und  Verwendung  Bestimmung
  treffen.  Alle  Strafgelder  müssen  entweder  einer  Knappschaftskasse  oder
einer  sonstigen  zugunsten  der  Bergleute  bestehenden  Kasse  überwiesen  werden.
Andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung  vorgesehenen  Strafen  dürfen  über  die
Bergleute  nicht  verhängt  werden.

Dem  Staatsministerium  bleiben  nähere  Bestimmungen  über  den  Inhalt
der  Arbeitsordnung  vorbehalten.

§  79.

Strafbestimmungen,  welche  das  Ehrgefühl  oder  die  guten  Sitten  verletzen,
dürfen  in  die  Arbeitsordnung  nicht  aufgenommen  werden.  Die  verwirkten
Strafen  müssen  unverzüglich  festgesetzt  und  dem  Bergmann  zur  Kenntnis  gebracht
  werden.

Geldstrafen  dürfen  im  einzelnen  Falle  die  Hälfte  des  durchschnittlichen
Tagesarbeitsverdienstes  der  Gruppe  der  Bergleute  nicht  übersteigen,  zu  welcher
der  Bergmann  gehört;  jedoch  können  Tätlichkeiten  gegen  Mitarbeiter,  erhebliche
Verstöße  gegen  die  guten  Sitten  sowie  gegen  die  zur  Aufrechterhaltung  der
Ordnung  des  Betriebes,  zur  Sicherung  gegen  Betriebsgefahren  oder  zur  Durchführung
  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  oder  der  Reichsgewerbeordnung
erlassenen  Vorschriften  mit  Geldstrafen  bis  zum  vollen  Betrage  dieses  durchschnittlichen
  Tagesarbeitsverdienstes  belegt  werden.  Das  Recht  des  Bergwerksbesitzers,
  Schadensersatz  zu  fordern,  wird  durch  diese  Bestimmungen  nicht  berührt.

Die  verhängten  Geldstrafen  sind  in  ein  Verzeichnis  einzutragen,  welches
den  Namen  des  Bestraften,  den  Tag  der  Bestrafung  sowie  den  Grund  und  die
Höhe  der  Strafe  ergeben  muß.  Das  Verzeichnis  ist  dem  Bergamte  auf  Verlangen
  vorzulegen.

8  80.

Die  Arbeitsordnung  muß  den  Namen  des  Bergwerks  oder  die  Bezeichnung
der  besonderen  Betriebsanlage,  sowie  den  Zeitpunkt,  mit  welchem  sie  in  Wirk—
samkeit  treten  soll,  angeben  und  von  dem  Bergwerksbesitzer  oder  seinem  Ver—
treter  unter  Angabe  von  Ort  und  Tag  unterzeichnet  sein.

Abänderungen  ihres  Inhalts  können  nur  durch  den  Erlaß  von  Nachträgen
oder  in  der  Weise  erfolgen,  daß  an  Stelle  der  bestehenden  eine  neue  Arbeits—
ordnung  erlassen  wird.
        <pb n="111" />
        87

Die  Arbeitsordnung  tritt  frühestens  zwei  Wochen  nach  ihrem  Erlaß  in
Geltung.
§  81.

Vor  dem  Erlaß  der  Arbeitsordnung  ist  den  auf  dem  Bergwerke  oder  in
der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  Betriebsabteilung  beschäftigten  volljährigen
Bergleuten  Gelegenheit  zu  geben,  sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu
äußern.  Auf  Bergwerken,  für  welche  ein  ständiger  Arbeiterausschuß  besteht,
wird  dieser  Vorschrift  durch  Anhörung  des  Arbeiterausschusses  über  den  Inhalt
der  Arbeitsordnung  genügt.

Als  ständige  Arbeiterausschüsse  gelten  nur  solche  Vertretungen,  deren  Mitglieder
  in  ihrer  Mehrzahl  von  den  volljährigen  Bergleuten  des  Bergwerks  oder
der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  Betriebsabteilung  aus  ihrer  Mitte  in
unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt  werden.  Die  Wahl  der  Vertreter
kann  auch  nach  den  verschiedenen  Gruppen  der  Bergleute  oder  nach  besonderen
Abteilungen  des  Betriebes  erfolgen.

§  82.
Der  Erlaß  der  Arbeitsordnung  erfolgt  durch  Aushang  eines  gemäß  §  80
Abs.  1  vollzogenen  Stücks.  Der  Aushang  hat  an  geeigneter  allen  beteiligten
Bergleuten  zugänglicher  Stelle  zu  erfolgen.

g  83.

Die  Arbeitsordnung  ist  unter  Mitteilung  der  seitens  der  Bergleute  ge—
äußerten  Bedenken,  soweit  die  Äußerungen  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erfolgt
sind,  binnen  drei  Tagen  nach  dem  Erlaß  in  zwei  gemäß  §  80  Abs.  1  vollzogenen
  Ausfertigungen  dem  Bergamte  einzureichen.

884.
Das  ausgehängte  Stück  der  Arbeitsordnung  muß  stets  in  lesbarem  Zu—
stande  erhalten  werden.  Die  Arbeitsordnung  ist  jedem  Bergmann  bei  seinem
Eintritt  in  die  Beschäftigung  zu  behändigen.

§  85.
Arbeitsordnungen,  welche  nicht  vorschriftsmäßig  erlassen  sind  oder  deren
Bestimmungen  den  gesetzlichen  Vorschriften  zuwiderlaufen,  sind  auf  Anordnung
1905  15
        <pb n="112" />
        88

des  Bergamts  durch  gesetzmäßige  Arbeitsordnungen  zu  ersetzen  oder  den  gesetzlichen
  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

8  86.

Die  Vorschriften  der  §§  80  bis  85  finden  auf  Nachträge  zu  den  Arbeitsordnungen
  entsprechende  Anwendung.

§  87.

Das  Arbeitsverhältnis  kann,  wenn  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  von
jedem  Teile  mit  einer  Kündigungsfrist  von  zwei  Wochen  gekündigt  werden.

Werden  andere  Kündigungsfristen  vereinbart,  so  müssen  sie  in  der  Arbeitsordnung
  vorgeschrieben  und  für  beide  Teile  gleich  sein.  Vereinbarungen,  welche
dieser  Bestimmung  zuwiderlaufen,  sind  nichtig.

8  88.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist

  können  Bergleute  entlassen  werden:

1.  wenn  sie  bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  den  Bergwerksbesitzer  oder
seinen  Vertreter  durch  Vorzeigung  falscher  oder  verfälschter  Abkehrscheine,
  Zeugnisse  oder  Arbeitsbücher  hintergangen  oder  ihn  über  das
Bestehen  eines  anderen,  sie  gleichzeitig  verpflichtenden  Arbeitsverhältnisses
  in  einen  Irrtum  versetzt  haben;

2.  wenn  sie  eines  Diebstahls,  einer  Entwendung,  einer  Unterschlagung,
eines  Betrugs  oder  eines  liederlichen  Lebenswandels  sich  schuldig  machen;

3.  wenn  sie  die  Arbeit  unbefugt  verlassen  haben  oder  sonst  den  nach
dem  Arbeitsvertrage  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  nachzukommen
beharrlich  verweigern;

4.  wenn  sie  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Bergarbeit  übertreten
  oder  sich  wiederholten  oder  groben  Ungehorsams  gegen  die  den
Betrieb  betreffenden  Anordnungen  des  Bergwerksbesitzers,  seines  Vertreters
  oder  der  vorgesetzten  Beamten  schuldig  machen;

5.  wenn  sie  sich  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  den  Bergwerksbesitzer,
  seinen  Vertreter  oder  die  vorgesetzten  Beamten  oder  gegen
deren  Familienangehörige  zu  Schulden  kommen  lassen;
        <pb n="113" />
        6.

9.

89

wenn  sie  einer  vorsätzlichen  und  rechtswidrigen  Sachbeschädigung  zum
Nachteil  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Vertreters,  der  vorgesetzten
Beamten  oder  eines  Mitarbeiters  sich  schuldig  machen;

wenun  sie  sich  grobe  Tätlichkeiten  im  Betriebe  gegen  ihre  Mitarbeiter

zu  Schulden  kommen  lassen;

wenn  sie  Familienangehörige  des  Bergwerksbesitzers,  dessen  Vertreters
oder  der  vorgesetzten  Beamten  oder  Mitarbeiter  zu  Handlungen  verleiten
  oder  zu  verleiten  versuchen,  oder  mit  Familienangehörigen  des
Bergwerksbesitzers,  dessen  Vertreters  oder  der  vorgesetzten  Beamten
Handlungen  begehen,  welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten
verstoßen;

wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  oder  mit  einer  abschreckenden

  Krankheit  behaftet  sind.

In  den  unter  Nr.  1  bis  8  gedachten  Fällen  ist  die  Entlassung  nicht  mehr
zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Tatsachen  dem  Bergwerksbesitzer  oder
dessen  Vertreter  länger  als  eine  Woche  bekannt  sind.

Inwieweit  in  den  unter  Nr.  9  gedachten  Fällen  dem  Entlassenen  ein  Anspruch
  auf  Entschädigung  zustehe,  ist  nach  dem  Inhalte  des  Vertrages  und
nach  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  zu  beurteilen.

889.

Vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kün—
digungsfrist  können  Bergleute  die  Arbeit  verlassen:

1.
2.

3.

wenn  sie  zur  Fortsetzung  der  Arbeit  unfähig  werden;

wenn  der  Bergwerksbesitzer,  sein  Vertreter  oder  die  vorgesetzten  Be—
amten  sich  Tätlichkeiten  oder  grobe  Beleidigungen  gegen  die  Bergleute
oder  gegen  ihre  Familienangehörigen  zu  Schulden  kommen  lassen;

wenn  der  Bergwerksbesitzer,  sein  Vertreter  oder  die  vorgesetzten  Be—
amten  oder  deren  Familienangehörige  die  Bergleute  oder  deren
Familienangehörige  zu  Handlungen  verleiten  oder  zu  verleiten  versuchen,
oder  mit  den  Familienangehörigen  der  Bergleute  Handlungen  begehen,
welche  wider  die  Gesetze  oder  die  guten  Sitten  verstoßen;

4.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  den  Bergleuten  den  schuldigen  Lohn  nicht

in  der  bedungenen  Weise  auszahlt,  bei  Gedingelohn  nicht  für  ihre
15*
        <pb n="114" />
        90

ausreichende  Beschäftigung  sorgt,  oder  wenn  er  sich  widerrechtlicher
Übervorteilungen  gegen  sie  schuldig  macht;

5.  wenn  die  Durchführung  der  zum  Schutze  des  Lebens  oder  der  Gesundheit
  der  Bergleute  von  den  Bergbehörden  angeordneten  Maßnahmen
unterbleibt,  oder  wenn  der  Bergwerksbesitzer,  sein  Vertreter  oder  die
vorgesetzten  Beamten  in  bezug  auf  die  Bergarbeit  Anordnungen  ergehen
lassen,  welche  gegen  sicherheitspolizeiliche  Vorschriften  verstoßen.

In  den  unter  Nr.  2  gedachten  Fällen  ist  der  Austritt  aus  der  Arbeit  nicht
mehr  zulässig,  wenn  die  zu  Grunde  liegenden  Tatsachen  dem  Bergmann  länger
als  eine  Woche  bekannt  sind.

8  90.

Sollen  andere,  als  die  in  den  §§  88,  89  aufgeführten  Gründe  zur  Entlassung
  oder  zum  Austritt  aus  der  Arbeit  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
  berechtigen,  so  müssen  sie  in  der  Arbeitsordnung  vorgesehen  sein.

Eine  Vereinbarung,  die  dieser  Vorschrift  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

§  91.

Ist  das  Arbeitsverhältnis  auf  längere  Zeit  als  vier  Wochen  eingegangen,
oder  ist  eine  längere  als  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  vereinbart,  so  kann  auch
in  andern  als  den  in  den  88  88  bis  90  bezeichneten  Fällen  jeder  Teil  vor
Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
das  Arbeitsverhältnis  kündigen,  wenn  ein  wichtiger  Grund  vorliegt.

892.

Für  den  Fall  der  rechtswidrigen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses  kann
durch  die  Arbeitsordnung  oder  den  Arbeitsvertrag  die  Verwirkung  des  rück—
ständigen  Lohnes  als  Vertragsstrafe  bedungen  werden,  jedoch  nicht  über  den
Betrag  des  durchschnittlichen  Wochenlohnes  der  Gruppe  der  Bergleute  hinaus,
der  der  Bergmann  angehört.

Über  die  Verwendung  der  verwirkten  Beträge  soll  die  Arbeitsordnung  Be—
stimmung  treffen.  Fehlt  es  an  einer  solchen  Bestimmung,  so  finden  die  Vor—
schriften  des  §  262  Abs.  2  entsprechende  Anwendung.

8  93.
Dem  abkehrenden  volljährigen  Bergmanne  ist  ein  Zeugnis  über  die  Art
und  Dauer  seiner  Beschäftigung  (Abkehrschein)  auszustellen.  Dieses  Zeugnis
        <pb n="115" />
        91

ist  auf  Verlangen  des  abkehrenden  Bergmanns  auch  auf  seine  Führung  und
seine  Leistungen  auszudehnen.  Der  Abkehrschein  ist  von  dem  Bergwerksbesitzer
oder  in  seinem  Auftrage  von  dem  Betriebsleiter  auszustellen;  die  Unterschrift
hat  der  Gemeindevorstand  kostenfrei  zu  beglaubigen.

Wird  die  Ausstellung  des  Abkehrscheins  verweigert,  so  fertigt  der  Ge—
meindevorstand  ein  vorläufiges  Zeugnis  über  die  Art  und  Dauer  der  Be—
schäftigung  kostenfrei  aus.  Der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  Vertreter  ist  ver—
pflichtet,  dem  Gemeindevorstand  die  hierzu  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.

Werden  dem  abkehrenden  Bergmanne  in  dem  Abkehrscheine  Beschuldigungen
zur  Last  gelegt,  welche  seine  fernere  Beschäftigung  hindern  würden,  so  kann  er  auf
Untersuchung  bei  dem  Bergamte  antragen;  wird  die  Beschuldigung  unbegründet
befunden,  so  ist  ein  neuer  Abkehrschein  von  dem  Bergamte  auszustellen.  Die
Kosten  der  Untersuchung  hat  in  diesem  Falle  der  Bergwerksbesitzer,  im  andern
Falle  der  Bergmann  zu  tragen.

Die  Abkehrscheine  dürfen  nicht  mit  Merkmalen  versehen  werden,  welche
den  Zweck  haben,  den  Arbeiter  in  einer  aus  dem  Wortlaut  des  Zeugnisses
nicht  ersichtlichen  Weise  zu  kennzeichnen.

§  94.
Volljährige  Personen,  von  denen  bekannt  ist,  daß  sie  schon  früher  beim
Bergbau  beschäftigt  waren,  dürfen  zur  Bergarbeit  nur  angenommen  werden,

wenn  sie  den  letzten  Abkehrschein  beziehungsweise  ein  Zeugnis  des  Gemeindevorstands
  nach  §  93  Abs.  2  vorlegen.

8  95.

Ist  der  Bergmaun  minderjährig,  so  kann  sein  gesetzlicher  Vertreter  bei
Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  einen  Abkehrschein  gemäß  8  93  Abs.  1
verlangen.  Die  Vorschriften  in  §  93  Abs.  2  bis  4  finden  entsprechende  Anwendung.


Der  gesetzliche  Vertreter  des  Minderjährigen  kann  verlangen,  daß  der  Abkehrschein
  nicht  an  den  Minderjährigen,  sondern  an  ihn  ausgehändigt  werde.
Mit  Genehmigung  des  Gemeindewaisenrats  kann  auch  gegen  den  Willen  des
gesetzlichen  Vertreters  die  Aushändigung  unmittelbar  an  den  Minderjährigen
erfolgen.
        <pb n="116" />
        92

8986.

Minderjährige  dürfen  auf  den  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterstehenden
Anlagen  als  Bergleute  nur  beschäftigt  werden,  wenn  sie  mit  einem  Arbeitsbuche
versehen  sind.

Bei  der  Annahme  solcher  Personen  hat  der  Bergwerksbesitzer  das  Arbeitsbuch
  einzufordern.  Er  ist  verpflichtet,  das  Arbeitsbuch  zu  verwahren,  auf  amtliches
  Verlangen  vorzulegen  und  nach  rechtmäßiger  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
wieder  auszuhändigen.  Die  Aushändigung  erfolgt  an  den  gesetzlichen  Vertreter,
sofern  dieser  es  verlangt  oder  der  Minderjährige  das  sechzehnte  Lebensjahr  noch
nicht  vollendet  hat,  andernfalls  an  den  Minderjährigen  selbst.  Mit  Genehmigung
des  Gemeindewaisenrats  kann  die  Aushändigung  des  Arbeitsbuches  auch  an  die
zur  gesetzlichen  Vertretung  nicht  berechtigte  Mutter  oder  einen  sonstigen  Angehörigen
  oder  unmittelbar  an  den  Minderzährigen  erfolgen.

*97.

Das  Arbeitsbuch  wird  durch  den  Gemeindevorstand  des  Ortes,  an  welchem
der  Minderzährige  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat,  wenn  aber
ein  solcher  innerhalb  des  Großherzogtums  nicht  stattgefunden  hat,  von  dem
Gemeindevorstand  des  von  ihm  zuerst  erwählten  Arbeitsortes  kostenfrei  ausgestellt.
  Die  Ausstellung  erfolgt  auf  Antrag  oder  mit  Zustimmung  des  gesetzlichen
  Vertreters;  ist  dessen  Erklärung  nicht  zu  beschaffen,  oder  verweigert  er
die  Zustimmung  ohne  genügenden  Grund  und  zum  Nachteile  des  Minderjährigen,
so  kann  der  Gemeindewaisenrat  die  Zustimmung  ergänzen.

Vor  der  Ausstellung  des  Arbeitsbuchs  ist  nachzuweisen,  daß  der  Minderjährige
  zum  Besuche  der  Volksschule  nicht  mehr  verpflichtet  ist,  und  glaubhaft
zu  machen,  daß  bisher  ein  Arbeitsbuch  für  ihn  noch  nicht  ausgestellt  war.

l  98.

Das  Arbeitsbuch  muß  den  Namen  des  Inhabers,  Ort,  Jahr  und  Tag
seiner  Geburt,  Namen,  Stand  und  letzten  Wohnort  seines  gesetzlichen  Vertreters,
und  die  Unterschrift  des  Inhabers  enthalten.

Die  Ausstellung  erfolgt  unter  dem  Siegel  und  der  Unterschrift  der  Behörde.
  Diese  hat  über  die  von  ihr  ausgestellten  Arbeitsbücher  ein  Verzeichnis
zu  führen.
        <pb n="117" />
        93

Die  Einrichtung  der  Arbeitsbücher  wird  durch  das  Staatsministerium
bestimmt.

999.

Ist  das  Arbeitsbuch  vollständig  ausgefüllt  oder  infolge  einer  Beschädigung
oder  Verunstaltung  nicht  mehr  brauchbar,  oder  ist  es  abhanden  gekommen  oder
vernichtet,  so  wird  an  seiner  Stelle  ein  neues  Arbeitsbuch  ausgestellt.  Die
Ausstellung  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand  des  Ortes,  an  welchem  der
Inhaber  des  Arbeitsbuches  zuletzt  seinen  dauernden  Aufenthalt  gehabt  hat.
Das  ausgefüllte  oder  nicht  mehr  brauchbare  Arbeitsbuch  ist  durch  einen  amtlichen
  Vermerk  zu  schließen.

Wird  das  neue  Arbeitsbuch  an  Stelle  eines  nicht  mehr  brauchbaren,  eines
abhanden  gekommenen  oder  vernichteten  Arbeitsbuches  ausgestellt,  so  ist  dies
darin  zu  vermerken.  Für  die  Ausstellung  kann  in  diesem  Falle  eine  Gebühr
bis  zu  fünfzig  Pfennig  erhoben  werden.

8  100.

Bei  dem  Eintritt  des  minderjährigen  Bergmanns  in  das  Arbeitsverhältnis
hat  der  Bergwerksbesitzer  oder  in  seinem  Auftrage  der  Betriebsleiter  an  der
dafür  bestimmten  Stelle  des  Arbeitsbuches  die  Zeit  des  Eintritts  und  die  Art
der  Beschäftigung,  am  Ende  des  Arbeitsverhältnisses  die  Zeit  des  Austritts
und,  wenn  die  Beschäftigung  Änderungen  erfahren  hat,  die  Art  der  letzten  Beschäftigung
  des  Bergmanns  einzutragen.

Die  Eintragungen  sind  mit  Tinte  zu  bewirken  und  von  dem  Bergwerksbesitzer
  oder  dem  Betriebsleiter  zu  unterzeichnen.

Die  Eintragungen  dürfen  nicht  mit  einem  Merkmal  versehen  sein,  welches
den  Inhaber  des  Arbeitsbuches  günstig  oder  nachteilig  zu  kennzeichnen  bezweckt.

Die  Eintragung  eines  Urteils  über  die  Führung  oder  die  Leistungen  des
Bergmanns  und  sonstige  durch  dieses  Gesetz  nicht  vorgesehene  Eintragungen
oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche  sind  unzulässig.

8  101.

Ist  das  Arbeitsbuch  bei  dem  Bergwerksbesitzer  unbrauchbär  geworden,
abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  oder  sind  von  dem  Bergwerksbesitzer  unzulässige
  Merkmale,  Eintragungen  oder  Vermerke  in  oder  an  dem  Arbeitsbuche
        <pb n="118" />
        94

gemacht,  oder  wird  von  dem  Bergwerksbesitzer  ohne  rechtmäßigen  Grund  die
Aushändigung  des  Arbeitsbuches  verweigert,  so  kann  die  Ausstellung  eines
neuen  Arbeitsbuches  auf  Kosten  des  Bergwerksbesitzers  beansprucht  werden.

Ein  Bergwerksbesitzer,  welcher  das  Arbeitsbuch  seiner  gesetzlichen  Verpflichtung
  zuwider  nicht  rechtzeitig  ausgehändigt  oder  die  vorschriftsmäßigen  Eintragungen
  zu  machen  unterlassen  oder  unzulässige  Merkmale,  Eintragungen  oder
Vermerke  gemacht  hat,  hat  dem  Bergmann  den  diesem  daraus  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen.  Der  Anspruch  auf  Schadensersatz  erlischt,  wenn  er  nicht
innerhalb  vier  Wochen  nach  seiner  Entstehung  im  Wege  der  Klage  geltend
gemacht  wird.  Die  Vorschriften  in  §  209  Abs.  2  Nr.  1  bis  4  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  finden  Anwendung.

§  102.
Auf  Antrag  des  Minderjährigen  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters  hat
der  Gemeindevorstand  die  Eintragung  in  das  Arbeitsbuch  kostenfrei  zu  beglaubigen.


8  103.

Ein  Bergwerksbesitzer,  welcher  einen  Bergmann  verleitet,  vor  rechtmäßiger
Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  die  Arbeit  zu  verlassen,  haftet  dem  früheren
Arbeitgeber  für  den  entstandenen  Schaden  neben  dem  Bergmann  als  Gesamtschuldner.
  In  gleicher  Weise  haftet  der  Bergwerksbesitzer,  welcher  einen  Bergmann
  annimmt,  von  dem  er  weiß,  daß  er  einem  anderen  Arbeitgeber  zur  Arbeit
noch  verpflichtet  ist.

In  dem  in  Abs.  1  bezeichneten  Umfange  haftet  auch  der  Bergwerksbesitzer,
  welcher  einen  Bergmann,  von  dem  er  weiß,  daß  er  einem  anderen
Arbeitgeber  zur  Arbeit  noch  verpflichtet  ist,  während  der  Dauer  dieser  Verpflichtung
  in  der  Beschäftigung  behält,  sofern  nicht  seit  der  unrechtmäßigen
Lösung  des  Arbeitsverhältnisses  bereits  vierzehn  Tage  verflossen  sind.

8  104.
Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet,  den  zum  Besuche  einer  Fortbildungsschule
  verpflichteten  Arbeitern  die  hierzu  erforderliche  Zeit  zu  gewähren.
Als  Fortbildungsschulen  im  Sinne  dieser  Bestimmung  gelten  auch  An—
stalten,  in  welchen  Unterricht  in  weiblichen  Hand-  und  Hausarbeiten  erteilt  wird.
        <pb n="119" />
        95

§  105.

Für  jedes  Bergwerk  und  jede  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterstehende
Anlage  ist  über  die  daselbst  beschäftigten  Bergleute  eine  Liste  zu  führen,  welche
die  Vor=  und  Zunamen,  das  Geburtsjahr,  den  Wohnort,  die  Art  der  Beschäftigung,
  den  Tag  des  Dienstantritts  und  der  Entlassung,  sowie  den  Tag
der  Ausstellung  des  letzten  Abkehrscheines  beziehungsweise  der  letzten  Eintragung
in  das  Arbeitsbuch  enthält.

Die  Liste  ist  dem  Bergamte  auf  Verlangen  vorzulegen.

Zweiter  Titel.
Die  Verhältnisse  der  Aufsichtspersonen  und  Techniker.

8106.

Das  Dienstverhältnis  der  von  dem  Bergwerksbesitzer  gegen  feste  Bezüge
beschäftigten  Personen,  welche  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung  des  Betriebes
oder  einer  Abteilung  des  Betriebes  angenommen  (Betriebsführer,  Steiger  und
andere  Aufsichtspersonen,  §  70)  oder  dauernd  mit  höheren  technischen  Dienstleistungen
  betraut  sind  (Maschinen=  und  Bautechniker,  Chemiker,  Zeichner  und
dergleichen)  kann,  wenn  nicht  ein  anderes  vereinbart  ist,  nur  für  den  Schluß
eines  Kalenderviertelsahres  und  nur  unter  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
von  sechs  Wochen  gekündigt  werden.

§  107.

Wird  durch  Vertrag  eine  kürzere  oder  längere  Kündigungsfrist  bedungen,
so  muß  sie  für  beide  Teile  gleich  sein;  sie  darf  nicht  weniger  als  einen  Monat
betragen.

Die  Kündigung  kann  nur  für  den  Schluß  eines  Kalendermonats  zugelassen
werden.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  auch  in  dem  Falle  Anwendung,  wenn
das  Dienstverhältnis  für  bestimmte  Zeit  mit  der  Vereinbarung  eingegangen
wird,  daß  es  in  Ermangelung  einer  vor  dem  Ablaufe  der  Vertragszeit  erfolgten
Kündigung  als  verlängert  gelten  soll.

Eine  Vereinbarung,  welche  diesen  Vorschriften  zuwiderläuft,  ist  nichtig.

1905  16
        <pb n="120" />
        96

8  108.

Die  Vorschriften  des  §  107  finden  keine  Anwendung,  wenn  der  Angestellte
ein  Gehalt  von  mindestens  fünftausend  Mark  für  das  Jahr  bezieht.

Sie  bleiben  ferner  außer  Anwendung,  wenn  ein  Angestellter  nur  zur
vorübergehenden  Aushilfe  genommen  wird,  es  sei  denn,  daß  das  Dienstverhältnis
über  die  Zeit  von  drei  Monaten  hinaus  fortgesetzt  wird.  Die  Kündigungsfrist
muß  jedoch  auch  in  diesen  Fällen  für  beide  Teile  gleich  sein.

8109.
Jeder  Teil  kann  vor  Ablauf  der  vertragsmäßigen  Zeit  und  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  das  Dienstverhältnis  kündigen,  wenn  ein  wichtiger,  nach
den  Umständen  des  Falles  die  Kündigung  rechtfertigender  Grund  vorliegt.

8110.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  den  Bergwerksbesitzer  zur  Kündigung  ohne,
Einhaltung  einer  Kündigungsfrist  berechtigt,  ist  es,  sofern  nicht  besondere  Umstände
  eine  andere  Beurteilung  rechtfertigen,  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Angestellte  beim  Abschluß  des  Dienstvertrages  den  Bergwerksbesitzer
  oder  dessen  Vertreter  durch  Vorbringen  falscher  oder  verfälschter
  Zeugnisse  hintergangen  oder  ihn  über  das  Bestehen  eines
anderen  ihn  gleichzeitig  verpflichtenden  Dienstverhältnisses  in  einen
Irrtum  versetzt  hat;

2.  wenn  er  im  Dienste  untreu  ist  oder  das  Vertrauen  mißbraucht;
3.  wenn  er  seinen  Dienst  während  einer  den  Umständen  nach  erheblichen

Zeit  unbefugt  verläßt  oder  den  nach  dem  Dienstvertrage  ihm  obliegenden
  Verpflichtungen  nachzukommen  beharrlich  verweigert;

4.  wenn  er  eine  sicherheitspolizeiliche  Vorschrift  bei  der  Leitung  oder
Beaufsichtigung  der  Bergarbeit  übertritt;

5.  wenn  er  durch  anhaltende  Krankheit,  durch  eine  längere  Freiheitsstrafe
oder  Abwesenheit  oder  durch  eine  die  Zeit  von  acht  Wochen  übersteigende
  militärische  Dienstleistung  an  der  Verrichtung  seiner  Dienste
verhindert  wird;

6.  wenn  er  sich  Tätlichkeiten  oder  erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  den
Bergwerksbesitzer  oder  dessen  Vertreter  zu  Schulden  kommen  läßt;

7.  wenn  er  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  ergibt;
        <pb n="121" />
        97

8.  wenn  das  Bergamt  auf  Grund  des  §  72  Satz  2  die  sofortige  Entfernung

  der  Aufsichtsperson  (§  70)  verlangt.

In  dem  unter  Nr.  5  gedachten  Falle  bleibt  der  Anspruch  auf  die  vertragsmäßigen
  Leistungen  des  Bergwerksbesitzers  für  die  Dauer  von  sechs  Wochen
in  Kraft,  wenn  die  Verrichtung  der  Dienste  durch  unverschuldetes  Unglück  verhindert
  worden  ist.  Jedoch  mindert  sich  der  Anspruch  um  den  Betrag,  welcher
dem  Angestellten  aus  einer  auf  Grund  gesetzlicher  Verpflichtung  bestehenden
Kranken=  oder  Unfallversicherung  oder  aus  einer  Knappschaftskasse  zukommt.

8  111.

Als  ein  wichtiger  Grund,  der  unter  der  im  §  110  bezeichneten  Voraussetzung
  den  Angestellten  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung  einer  Kündigungsfrist
berechtigt,  ist  es  namentlich  anzusehen:

1.  wenn  der  Angestellte  zur  Fortsetzung  seiner  Dienste  unfähig  wird;

2.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  sein  Vertreter  sich  Tätlichkeiten  oder

erhebliche  Ehrverletzungen  gegen  ihn  zu  Schulden  kommen  läßt;

3.  wenn  der  Bergwerksbesitzer  die  vertragsmäßigen  Leistungen  nicht  gewährt.

Eine  Aufsichtsperson  (§  70)  ist  zur  Kündigung  ohne  Einhaltung  einer
Kündigungsfrist  ferner  dann  berechtigt,  wenn  der  Bergwerksbesitzer  oder  sein
Vertreter  Anordnungen  ergehen  läßt,  welche  gegen  den  Betriebsplan  oder  gegen
sicherheitspolizeiliche  Vorschriften  verstoßen,  oder  wenn  er  die  Mittel  zur  Durchführung
  der  in  diesem  Gesetze  oder  auf  dessen  Grunde  von  den  Bergbehörden
getroffenen  Vorschriften  und  Anordnungen  verweigert.

–  112.
Die  Vorschriften  in  §  103  finden  auf  die  im  §  106  bezeichneten  Angestellten

  entsprechende  Anwendung.
Fünfter  Abschnitt.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Mitbeteiligten  eines  Bergwerks.
Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

§  113.
Auf  das  Verhältnis  mehrerer  Mitbeteiligter  an  einem  Bergwerk  finden
die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Gemeinschaft  Anwendung.

16
        <pb n="122" />
        98

Die  Beteiligten  können  durch  Vertrag  ihre  Rechtsverhältnisse  abweichend
regeln  und  insbesondere  die  Bildung  einer  Gewerkschaft  vereinbaren.

Gehört  ein  Bergwerk  zu  einem  Nachlasse  oder  zu  einer  gütergemeinschaftlichen
  Masse,  so  regelt  sich  das  Rechtsverhältnis  der  Mitbeteiligten  nach  den
Vorschriften  über  die  Erbengemeinschaft  und  das  Ehegüterrecht.

8  114.

Die  Mitbeteiligten  eines  Bergwerks,  welche  keine  Gewerkschaft  sondern
eine  andere  Gesellschaft  bilden,  haben  dem  Bergamte  die  Personen  namhaft  zu
machen,  welche  zur  Vertretung  der  Gesellschaft  befugt  sind.

In  den  Fällen  des  §  113  Abs.  1  haben  die  Mitbeteiligten  einen  gemeinsamen
  Bevollmächtigten  dem  Bergamte  namhaft  zu  machen,  welcher  in  allen
das  Bergwerk  betreffenden  Angelegenheiten  dem  Bergamte  gegenüber  im  Namen
der  sämtlichen  Mitbeteiligten  zu  handeln  befugt  ist.

8  115.

Für  jedes  Bergwerk  ist,  sofern  dies  vom  Bergamte  verlangt  wird,  zur
Empfangnahme  der  für  den  Bergwerkseigentümer  bestimmten  Zustellungen  ein
innerhalb  des  Bergamtsbezirks  wohnhafter  Zustellungsbevollmächtigter  zu  bestellen
und  dem  Bergamte  namhaft  zu  machen.

Wird  der  Anordnung  nicht  binnen  der  gesetzten  Frist  entsprochen,  so  kann
das  Bergamt  bis  zur  nachträglichen  Benennung  einen  Zustellungsvertreter  bestellen.

Der  Zustellungsvertreter  ist  zur  Mitteilung  der  an  ihn  erfolgenden  Zu—
stellungen  an  den  Vertretenen  verpflichtet.  Er  kann  von  diesem  eine  Vergütung
für  seine  Tätigkeit  und  Ersatz  seiner  Auslagen  fordern.  Über  die  Vergütung
und  die  Erstattung  der  Auslagen  entscheidet  das  Bergamt.

Zweiter  Titel.
Die  Gewerkschaft.
1.  Errichtung  der  Gewerkschaft.
8  116.
Die  Verfassung  einer  Gewerkschaft  wird,  soweit  sie  nicht  auf  den  nach—

folgenden  Vorschriften  beruht,  durch  den  Gewerkschaftsvertrag  (die  Gewerkschaftssatzung)
  bestimmt.
        <pb n="123" />
        99

Die  Vorschriften  der  88  128,  133,  135,  136,  138,  139,  147,  des
§  150  Abs.  1,  §  151  Abs.  1  und  des  8  163  finden  insoweit  keine  Anwendung,
als  die  Satzung  ein  anderes  bestimmt.

§  117.
Der  Inhalt  des  Gewerkschaftsvertrags  muß  in  gerichtlicher  oder  notarieller
Verhandlung  festgesetzt  werden.
Der  Gewerkschaftsvertrag  muß  Bestimmung  treffen:
1.  über  den  Namen  und  Sitz  der  Gewerkschaft;
2.  über  den  Gegenstand  des  Unternehmens,  insbesondere  die  Bezeichnung
des  der  Gewerkschaft  gehörigen  Bergwerks;
3.  über  die  Art  der  Bestellung  und  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes;
4.  über  die  Form  der  Berufung  der  Gewerkenversammlung;

5.  über  die  Form,  in  der  die  von  der  Gewerkschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen.

Soweit  öffentliche  Bekanntmachungen  vorgesehen  sind,  ist  die  Bekanntmachung
  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  und  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
einzurücken.  Andere  Blätter  außer  diesen  bestimmt  die  Satzung.

8  118.

Die  Gewerkschaft  ist  vom  Vorstande  beim  Bergamte  anzumelden.
Der  Anmeldung  sind  beizufügen:

1.  die  Satzung  in  Urschrift  und  einer  Abschrift;

2.  die  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes.

§  119.

Die  Anmeldung  ist,  wenn  den  Vorschriften  der  §§  117,  118  nicht  genügt
ist,  vom  Bergamte  zurückzuweisen.

Wird  die  Anmeldung  zugelassen,  so  ist  die  Satzung  vom  Bergamte  zu
bestätigen  und  die  Bildung  der  Gewerkschaft  öffentlich  bekannt  zu  machen.
In  die  Bekanntmachung  sind  der  Name  und  Sitz  der  Gewerkschaft,  der
Tag  der  Errichtung  der  Satzung,  die  Mitglieder  des  Vorstands  sowie  die
sonstigen  in  §  117  Abs.  2  bezeichneten  Festsetzungen  aufzunehmen.  Enthält  die
        <pb n="124" />
        100

Satzung  besondere  Bestimmungen  über  die  Befugnis  der  Mitglieder  des  Vor—
stands  zur  Vertretung  der  Gewerkschaft,  so  sind  auch  diese  Bestimmungen  in
die  Bekanntmachung  aufzunehmen.

Die  Urschrift  der  Satzung  ist  mit  der  Bescheinigung  der  erfolgten  Be—
stätigung  zu  versehen  und  zurückzugeben.  Die  Abschrift  wird  von  dem  Berg—
amt  beglaubigt  und  mit  den  übrigen  Schriftstücken  aufbewahrt.

8  120.

Vor  erfolgter  Veröffentlichung  der  Bekanntmachung  besteht  die  Gewerkschaft
als  solche  nicht.  Wird  vorher  im  Namen  der  Gewerkschaft  gehandelt,  so  haftet
der  Handelnde  persönlich;  handeln  mehrere,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.

2.  Rechtsverhältnisse  der  Gewerkschaft  und  der  Gewerken.

121.
Die  Gewerkschaft  als  solche  ist  rechtsfähig;  sie  kann  unter  ihrem  Namen
Rechte  erwerben  und  Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigentum  und  andere  Rechte  an
Bergwerken  und  Grundstücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verklagt  werden.

8  122.

Die  Zahl  der  gewerkschaftlichen  Anteile  (Kuxe)  beträgt  hundert.

Mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums  kann  in  der  Satzung  die  Zahl
der  Kuxe  abweichend  bestimmt  werden.

Die  Kure  sind  unteilbar.

§  123.
Die  Gewerken  nehmen  nach  dem  Verhältnis  ihrer  Kuxe  an  dem  Gewinne
und  Verluste  teil.
Sie  sind  verpflichtet,  nach  Verhältnis  ihrer  Kuxe  der  Gewerkschaft  die
Beiträge  zu  leisten,  welche  zur  Erfüllung  der  Schuldverbindlichkeiten  der  Gewerkschaft
  und  zum  Betriebe  erforderlich  sind.

8  124.

Die  Gewerken  können  die  geleisteten  Beiträge  nicht  zurückfordern;  sie
haben,  solange  die  Gewerkschaft  besteht,  nur  Anspruch  auf  den  Reingewinn,
        <pb n="125" />
        101

soweit  dieser  nicht  nach  der  Satzung  oder  nach  dem  Beschlusse  der  Gewerken—
versammlung  von  der  Verteilung  ausgeschlossen  ist.

§  125.

Über  die  Mitglieder  der  Gewerkschaft  und  deren  Kuxe  wird  von  der  Gewerkschaft
  ein  Verzeichnis  (das  Gewerkenbuch)  geführt.  Auf  Grund  des  Gewerkenbuchs
  wird  jedem  Gewerken  über  jeden  einzelnen  Kux  ein  Anteilschein  (Kurxschein)
ausgefertigt.  Zur  Unterzeichnung  genügt  die  Herstellung  der  Namensunterschrift
im  Wege  der  mechanischen  Vervielfältigung.  Die  Gültigkeit  der  Unterzeichnung
kann  durch  eine  in  die  Urkunde  aufgenommene  Bestimmung  von  der  Beobachtung
einer  besonderen  Form  abhängig  gemacht  werden.

Die  Kurscheine  müssen  auf  den  Namen  lauten.

8  126.

Ist  ein  Kurschein  abhanden  gekommen  oder  vernichtet,  so  kann  die  Ur—
kunde  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens  für  kraftlos  erklärt  werden.  Die  Vor—
schriften  des  §  799  Abs.  2  und  des  §  800  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden
entsprechende  Anwendung.

Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  die
Gewerkschaft  ihren  Sitz  hat,  ausschließlich  zuständig.

127.
Im  Falle  der  Beschädigung  oder  Verunstaltung  eines  Kuxscheins  kann
der  Gewerke  von  der  Gewerkschaft  die  Erteilung  eines  neuen  Kuxscheins  gegen

Aushändigung  des  beschädigten  oder  verunstalteten  verlangen.  Die  Kosten  hat
er  zu  tragen  und  vorzuschießen.

8  128.

Die  Kuxe  können  ohne  Zustimmung  der  Gewerkschaft  auf  andere  übertragen
  werden.

129.

Zur  Übertragung  der  Kuxe  ist  Erteilung  der  Abtretungserklärung  in
schriftlicher  Form  und  Übergabe  des  Kuxscheins  erforderlich.  Auf  die  Übergabe
finden  die  Vorschriften  des  §  929  Satz  2  und  der  §§  930,  931  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  Anwendung.
        <pb n="126" />
        102

Die  Übergabe  des  Kuxscheins  kann  durch  die  Vereinbarung  ersetzt  werden,
daß  der  Erwerber  berechtigt  sein  soll,  sich  den  Kuxschein  von  der  Gewerkschaft
aushändigen  zu  lassen.

Ist  der  Erwerber  im  Besitze  des  Kuxscheins,  so  wird  vermutet,  daß  die
Übergabe  erfolgt  sei.

8130.

Geht  ein  Kux  auf  einen  andern  über,  so  ist  dies,  unter  Vorlegung  des
Kuxscheins  und  des  Nachweises  des  Übergangs,  bei  der  Gewerkschaft  anzumelden
  und  im  Gewerkenbuche  zu  vermerken.

Die  Echtheit  der  Abtretungserklärungen  zu  prüfen,  ist  die  Gewerkschaft
nicht  verpflichtet.

Im  Verhältnisse  zur  Gewerkschaft  ist  zur  Ausübung  der  Gewerkenrechte
nur  befugt,  wer  als  Gewerke  im  Gewerkenbuche  verzeichnet  ist.  Die  ihm  gegenüber
  von  der  Gewerkschaft  in  Bezug  auf  das  Gewerkschaftsverhältnis  vorgenommenen
  Rechtshandlungen  muß  der  Erwerber  des  Kuxes  gegen  sich  gelten
lassen.

§  131.

Im  Falle  der  Veräußerung  eines  Kuxes  beschränkt  sich  die  Haftung  des
Veräußerers  auf  die  Beiträge,  deren  Erhebung  die  Gewerkschaft  beschlossen  hat,
bevor  der  Übergang  des  Kuxes  zum  Gewerkenbuche  in  gehöriger  Form  (§  130)
angemeldet  ist.

Der  Erwerber  des  Kuxes  ist  der  Gewerkschaft  für  die  auf  den  Kux  von
dem  Zeitpunkt  der  Erwerbung  an  fällig  werdenden  Beiträge  verhaftet;  die  Gewerkschaft
  kann  außerdem  alle  in  Bezug  auf  den  veräußerten  Kux  gegen  den
Veräußerer  oder  dessen  Rechtsvorgänger  zur  Zeit  der  Erwerbung  begründeten
Verbindlichkeiten  gegen  den  Erwerber  zur  Aufrechnung  bringen,  unbeschadet  des
Rechtes  des  Erwerbers  gegen  den  Veräußerer  auf  Gewährleistung.

–132.
Steht  ein  Kux  mehreren  Mitberechtigten  zu,  so  können  sie  die  Gewerkenrechte
  nur  durch  einen  gemeinschaftlichen  Vertreter  ausüben.
Für  die  auf  den  Kux  ausgeschriebenen  Beiträge  haften  sie  als  Gesamtschuldner.
        <pb n="127" />
        103

Hat  die  Gewerkschaft  eine  Willenserklärung  dem  Gewerken  gegenüber
abzugeben,  so  genügt,  falls  ein  gemeinschaftlicher  Vertreter  der  Mitberechtigten
der  Gewerkschaft  nicht  namhaft  gemacht  ist,  die  Abgabe  der  Erklärung  gegen—
über  einem  Mitberechtigten.  Auf  mehrere  Erben  eines  Gewerken  findet  diese
Vorschrift  nur  in  Ansehung  von  Willenserklärungen  Anwendung,  die  nach  dem
Ablaufe  eines  Monats  nach  dem  Anfalle  der  Erbschaft  abgegeben  werden.

3.  Verfassung  und  Geschäftsführung.

§  133.

Die  Angelegenheiten  der  Gewerkschaft  werden,  soweit  sie  nicht  von  dem
Vorstande  zu  besorgen  sind,  durch  Beschlußfassung  in  der  Gewerkenversammlung
geordnet.

Auch  ohne  Gewerkenversammlung  ist  ein  Beschluß  gültig,  wenn  alle  Gewerken
  ihre  Zustimmung  zu  dem  Beschlusse  schriftlich  erklären.

8  134.

Das  Stimmrecht  wird  nach  Kuxen,  nicht  nach  Personen  ausgeübt.  Jeder
Kux  gewährt  eine  Stimme.

Das  Stimmrecht  kann  durch  einen  Bevollmächtigten  ausgeübt  werden.
Für  die  Vollmacht  ist  die  schriftliche  Form  erforderlich  und  genügend;  die
Vollmacht  bleibt  in  der  Verwahrung  der  Gewerkschaft.

Wer  durch  die  Beschlußfassung  entlastet  oder  von  einer  Verpflichtung
befreit  werden  soll,  hat  hierbei  kein  Stimmrecht  und  darf  ein  solches  auch  nicht
für  andre  ausüben.  Dasselbe  gilt  von  einer  Beschlußfassung,  welche  die  Vornahme
  eines  Rechtsgeschäfts  mit  einem  Gewerken  oder  die  Einleitung  oder
Erledigung  eines  Rechtsstreits  zwischen  ihm  und  der  Gewerkschaft  betrifft.

Im  übrigen  richten  sich  die  Bedingungen  und  die  Form  der  Ausübung
des  Stimmrechts  nach  der  Satzung.

8  135.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  alle  Gewerken  min—
destens  eine  Woche  vor  dem  Tage  der  Versammlung  in  der  durch  die  Satzung
bestimmten  Weise  eingeladen  waren.

1905  17
        <pb n="128" />
        104

Einladungen  durch  die  Post  erfolgen  mittels  eingeschriebenen  Briefes.  Die
Einladung  gilt  mit  der  Aufgabe  zur  Post  als  bewirkt,  selbst  wenn  die  Sendung
als  unbestellbar  zurückkommt.

Gewerken,  welche  nicht  im  Deutschen  Reiche  wohnen,  haben  zur  Empfang—
nahme  der  Einladungen  einen  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Bevollmächtigten
zu  bestellen.  Ist  dies  nicht  geschehen,  so  kann  bis  zur  nachträglichen  Benennung
eines  Bevollmächtigten  die  Einladung  durch  Aushang  in  den  Geschäftsräumen
des  Bergamts  erfolgen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  der  Wohnort  eines  Gewerken
unbekannt,  oder  wenn  der  Gewerke  verstorben  ist.

Die  Einladung  mittels  Aushangs  gilt  mit  dem  Tage  als  erfolgt,  an
welchem  seit  dem  Aushange  eine  Woche  verstrichen  ist.  Auf  die  Gültigkeit  der
Einladung  hat  es  keinen  Einfluß,  wenn  das  ausgehängte  Schriftstück  von  dem
Orte  des  Aushangs  vorzeitig  entfernt  wird.

9  136.

Der  Zweck  der  Gewerkenversammlung  soll  bei  der  Einladung  angekündigt
werden.  Über  Gegenstände,  welche  nicht  wenigstens  drei  Tage  vor  der  Versammlung
  in  der  für  die  Einladungen  vorgeschriebenen  Form  angekündigt
worden  sind,  können  Beschlüsse  nicht  gefaßt  werden.

8  137.

Jeder  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  bedarf  zu  seiner  Gültigkeit  der
Beurkundung  durch  ein  über  die  Verhandlung  gerichtlich  oder  notariell  auf—
genommenes  Protokoll.  Die  Vorschriften  in  Artikel  45  des  Gesetzes  vom
12.  April  1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betreffend,  finden  entsprechende  Anwendung.

Eine  öffentlich  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  ist  unverzüglich  nach
der  Gewerkenversammlung  von  dem  Vorstande  dem  Bergamte  einzureichen.

138.

Die  Beschlüsse  werden  in  der  beschlußfähigen  Gewerkenversammlung  mit
einfacher  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Beschlußfähig  ist  die  Versammlung,  wenn
die  Mehrheit  aller  Kuxe  vertreten  ist.

Ist  nicht  die  Mehrheit  aller  Kuxe  vertreten,  so  sind  sämtliche  Gewexken
zu  einer  zweiten  Versammlung  einzuladen.  Die  zweite  Versammlung  ist  ohne
        <pb n="129" />
        106

Rücksicht  auf  die  Zahl  der  vertretenen  Kuxe  beschlußfähig,  wenn  auf  diese  Folge
in  der  Einladung  hingewiesen  war.

§  139.

Eine  Mehrheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  der  in  der  Gewerkenversammlung
  vertretenen  Kuxe  ist  erforderlich  zu  Satzungsänderungen  sowie
zu  Beschlüssen,  durch  welche  über  das  Bergwerkseigentum  ganz  oder  teilweise
verfügt  werden  soll.  Dies  gilt  insbesondere  von  den  Fällen  des  Verkaufes,
des  Tausches,  der  Verpfändung  oder  der  sonstigen  Belastung  des  Bergwerks,
sowie  der  Überlassung  der  Ausbeutung  gegen  Entgelt  (Verpachtung).

Zu  Verfügungen  über  das  verliehene  Bergwerkseigentum  durch  Verzicht
oder  Schenkung  ist  außerdem  erforderlich,  daß  wenigstens  drei  Vierteile  aller
vorhandenen  Kuxe  in  der  Gewerkenversammlung  vertreten  sind.

8  140.

Die  Gewerkenversammlung  wird  durch  den  Vorstand  berufen,  soweit  nicht
nach  der  Satzung  auch  andere  Personen  dazu  befugt  sind.

Die  Gewerkenversammlung  ist,  außer  den  im  Gesetz  oder  in  der  Satzung
ausdrücklich  bestimmten  Fällen,  zu  berufen,  wenn  das  Interesse  der  Gewerkschaft
es  erfordert.

8  141.

Die  Gewerkenversammlung  ist  zu  berufen,  wenn  Gewerken,  die  zusammen
wenigstens  den  zehnten  Teil  aller  Kuxe  vertreten,  die  Berufung  schriftlich,  unter
Angabe  des  Zweckes  und  der  Gründe,  verlangen.  Ist  in  der  Satzung  das
Recht,  die  Berufung  der  Gewerkenversammlung  zu  verlangen,  an  den  Besitz
einer  geringeren  Anzahl  Kuxe  geknüpft,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Iu  gleicher  Weise  haben  die  Gewerken  das  Recht,  zu  verlangen,  daß
Gegenstände  zur  Beschlußfassung  in  der  Gewerkenversammlung  angekündigt  werden.

Wird  vom  Vorstande  dem  Verlangen  nicht  entsprochen,  so  erfolgt  die
Berufung  der  Gewerkenversammlung  oder  die  Ankündigung  des  Gegenstandes
auf  Antrag  der  Gewerken  durch  das  Bergamt.

8  142.
Die  Gewerkenversammlung  beschließt  über  die  Feststellung  der  Jahres—
bilanz,  über  die  Gewinnverteilung  und  die  Einforderung  von  Beiträgen  von
den  Gewerken,  sowie  über  die  Entlastung  des  Vorstandes.

17*
        <pb n="130" />
        106

8  143.

Die  Verhandlung  über  die  Genehmigung  der  Bilanz  ist  zu  vertagen,  wenn
dies  in  der  Gewerkenversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen
oder  von  einer  Minderheit,  die  wenigstens  den  zehnten  Teil  aller  Kuxe  vertritt,
verlangt  wird,  auf  Verlangen  der  Minderheit  jedoch  nur,  soweit  von  ihr  bestimmte
  Ansätze  der  Bilanz  bemängelt  werden.

Ist  die  Verhandlung  auf  Verlangen  der  Minderheit  vertagt,  so  kann  von
dieser  eine  erneute  Vertagung  nur  gefordert  werden,  wenn  über  die  in  der
früheren  Verhandlung  bemängelten  Ansätze  der  Bilanz  die  erforderliche  Aufklärung
  nicht  erteilt  worden  ist.

8  144.

Ein  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  kann  im  Wege  der  Klage  an—
gefochten  werden,  wenn  er  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes  oder  der  Satzung
beruht.

Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat  erhoben  werden.

Zur  Anfechtung  befugt  ist  jeder  in  der  Gewerkenversammlung  erschienene
Gewerke,  sofern  er  gegen  den  Beschluß  Widerspruch  zu  Protokoll  erklärt  hat,
und  jeder  nicht  erschienene  Gewerke,  sofern  er  zu  der  Gewerkenversammlung
unberechtigterweise  nicht  zugelassen  worden  ist  oder  sofern  er  die  Anfechtung
darauf  gründet,  daß  die  Berufung  der  Versammlung  oder  die  Ankündigung  des
Gegenstandes  der  Beschlußfassung  nicht  gehörig  erfolgt  sei.  Außerdem  ist  der
Vorstand  und,  wenn  der  Beschluß  eine  Maßregel  zum  Gegenstande  hat,  durch
deren  Ausführung  sich  die  Mitglieder  des  Vorstandes  strafbar  oder  haftbar
machen  würden,  jedes  Mitglied  des  Vorstandes  zur  Anfechtung  befugt.

8  145.

Die  Klage  ist  gegen  die  Gewerkschaft  zu  richten.  Die  Gewerkschaft  wird,
falls  der  Vorstand  selbst  klagt,  durch  einen  vom  Bergamt  auf  Antrag  zu  be—
stellenden  besonderen  Vertreter  vertreten.

Zuständig  für  die  Klage  ist  ausschließlich  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirke
die  Gewerkschaft  ihren  Sitz  hat.

Das  Gericht  kann  auf  Verlangen  anordnen,  daß  der  Gewerkschaft  wegen
der  ihr  drohenden  Nachteile  von  dem  klagenden  Gewerken  Sicherheit  zu  leisten
ist.  Art  und  Höhe  der  Sicherheit  bestimmt  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.
Die  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung  über  die  Festsetzung  einer  Frist  zur
        <pb n="131" />
        107

Sicherheitsleistung  und  über  die  Folgen  der  Versäumung  der  Frist  finden
Anwendung.
§  146.

Soweit  der  Beschluß  durch  rechtskräftiges  Urteil  für  nichtig  erklärt  ist,
wirkt  das  Urteil  auch  für  und  gegen  die  Gewerken,  die  nicht  Partei  sind.  Das
Urteil  ist  von  dem  Vorstande  unverzüglich  dem  Bergamte  einzureichen.  War
der  Beschluß  veröffentlicht  worden,  so  ist  in  gleicher  Weise  auch  das  Urteil  zu
veröffentlichen.

Für  einen  durch  unbegründete  Anfechtung  des  Beschlusses  der  Gewerkschaft
entstehenden  Schaden  haften  ihr  die  Kläger,  welchen  eine  bösliche  Handlungsweise
  zur  Last  fällt,  als  Gesamtschuldner.

§  147.

Die  Klage  gegen  einen  Gewerken  auf  Zahlung  eines  durch  Beschluß  der
Gewerkenversammlung  bestimmten  Beitrags  kann  nicht  vor  Ablauf  der  in  §  144
Abs.  2  bestimmten  Anfechtungsfrist  erhoben  werden.  Ist  innerhalb  der  Frist
von  einem  Gewerken  die  Anfechtungsklage  erhoben  worden,  so  ist  bis  zu  deren
Erledigung  eine  Klage  auf  Zahlung  des  Beitrags  auch  gegen  die  übrigen
Gewerken  unstatthaft.

8  148.

Eine  von  der  Gewerkenversammlung  beschlossene  Satzungsänderung  ist
unter  Berufung  auf  das  bei  dem  Bergamt  eingereichte,  den  Änderungsbeschluß
enthaltende  Protokoll  vom  Vorstande  beim  Bergamte  anzumelden.  Der  Anmeldung
  ist  eine  Abschrift  des  die  Anderung  enthaltenden  Beschlusses  beizufügen.

Die  Vorschriften  des  §  119  finden  entsprechende  Anwendung.  Die
Satzungsänderung  hat  keine  Wirkung,  bevor  die  Bestätigung  von  Seiten  des
Bergamts  erteilt  und,  soweit  eine  Veröffentlichung  stattfinden  muß,  die  Veröffentlichung
  erfolgt  ist.

8  149.

Die  Gewerkschaft  wird  durch  den  Vorstand  (Grubenvorstand)  gerichtlich
und  außergerichtlich  vertreten.  Der  Vorstand  hat  die  Stellung  eines  gesetzlichen
  Vertreters.

Der  Vorstand  kann  aus  einer  oder  mehreren  Personen  bestehen.

Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Vorstands  ist  jederzeit  widerruflich,  unbeschadet
  des  Anspruchs  auf  die  vertragsmäßige  Vergütung.  Die  Widerruflich-
        <pb n="132" />
        108

keit  kann  durch  die  Satzung  auf  den  Fall  beschränkt  werden,  daß  ein  wichtiger
Grund  für  den  Widerruf  vorliegt;  ein  solcher  Grund  ist  insbesondere  grobe
Pflichtverletzung  oder  Unfähigkeit  zur  ordnungsmäßigen  Geschäftsführung.

8  150.

Besteht  der  Vorstand  aus  mehreren  Personen,  so  erfolgt  die  Beschluß—
fassung  in  Vorstandssitzungen.  Bei  der  Beschlußfassung  entscheidet  die  Mehr—
heit  der  erschienenen  Mitglieder.  Auch  ohne  Vorstandssitzung  ist  ein  Beschluß
gültig,  wenn  alle  Mitglieder  schriftlich  mit  dem  zu  fassenden  Beschlusse  oder
mit  der  schriftlichen  Abgabe  der  Stimmen  sich  einverstanden  erklären.

Die  Vorschriften  in  8  134  Abs.  3  finden  entsprechende  Anwendung.

8  151.

Zur  Vertretung  der  Gewerkschaft  nach  außen  bedarf  es  der  Mitwirkung
sämtlicher  Mitglieder  des  Vorstandes.  Der  Vorstand  kann  jedoch  einzelne  Mit—
glieder  zur  Vornahme  bestimmter  Geschäfte  oder  bestimmter  Arten  von  Ge—
schäften  ermächtigen.

Ist  eine  Willenserklärung  gegenüber  der  Gewerkschaft  abzugeben,  so  ge—
nügt  die  Abgabe  gegenüber  einem  Mitgliede  des  Vorstandes.

Der  Vorstand  hat  in  der  Weise  zu  zeichnen,  daß  die  Zeichnenden  zu  dem
Namen  der  Gewerkschaft  ihre  Namensunterschrift  hinzufügen.

8  152.

Zu  Verfügungen  über  das  Bergwerkseigentum  (8  139)  bedarf  der  Vor—
stand  der  Zustimmung  der  Gewerkenversammlung.

Der  Vorstand  ist  der  Gewerkschaft  gegenüber  verpflichtet,  die  sonstigen
Beschränkungen  einzuhalten,  welche  in  der  Satzung  oder  durch  Beschlüsse  der
Gewerkenversammlung  für  den  Umfang  seiner  Befugnis,  die  Gewerkschaft  zu
vertreten,  festgesetzt  sind.  Dritten  gegenüber  ist  eine  solche  Beschränkung  der
Vertretungsbefugnis  des  Vorstands  nur  wirksam,  wenn  der  Dritte  die  Be—
schränkung  kannte.

8  153.

Jede  Änderung  des  Vorstands,  sowie  die  erneute  Bestellung  eines  Vor—
standsmitglieds  ist  von  dem  Vorstande  unverzüglich  beim  Bergamte  anzumelden.
Der  Anmeldung  ist  eine  Abschrift  der  Urkunde  über  die  Änderung  oder  die
        <pb n="133" />
        109

erneute  Bestellung  beizufügen.  Die  Änderung  oder  ernente  Bestellung  werden
vom  Bergamte  öffentlich  bekannt  gemacht.

Dritten  kann  eine  Anderung  des  Vorstands  nur  entgegengesetzt  werden,
wenn  sie  öffentlich  bekannt  gemacht  oder  dem  Dritten  bekanut  ist.  Ist  die
Anderung  öffentlich  lekannt  gemacht,  so  braucht  der  Dritte  sie  nicht  gelten  zu
lassen,  wenn  er  sie  nicht  kennt,  seine  Unkenntnis  auch  nicht  auf  Fahrlässigkeit
  beruht.

8  154.

Der  Vorstaud  hat  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  die  erforderlichen  Bücher
der  Gewerkschaft  geführt  werden.  Er  führt  das  Gewerkenbuch  und  fertigt  die
Kurscheine  aus.

Gewerken,  die  zusammen  werigstens  den  zehnten  Teil  aller  Kuxe  vertreten,
sind  berechtigt,  die  Bücher  der  Gewerkschaft  durch  einen  gemeinschaftlichen  Bevollmächtigten
  einzusehen.  Besteht  Grund  zu  der  Annahme  unredlicher  Geschäftoführung,
  so  hat  jeder  einzelne  Gewerke  das  Recht  zur  Büchereinsicht.

§  155.

Alljährlich  hat  der  Vorstand  in  den  ersten  drei  Monaten  des  Geschäftsjehres
  für  das  verflessene  Geschäftsjahr  der  Gewerkenversammlung  eine  Bilanz,
eine  Gewinn=  und  Verlustrechnung,  sowie  einen  die  Verhältnisse  der  Gewerkschaft
  entwickelndent  Bericht  vorzulegen.

In  der  Satzung  kann  eine  andere  als  die  im  Abs.  1  bestimmte  Frist,
jedoch  nicht  über  die  Dauer  von  sechs  Monaten  hinaus,  festgesetzt  werden.

8  156.

Die  in  §  155  bezeichneten  Vorlagen  sind  mindestens  während  der  letzten
Woche  vor  dem  Tage  der  Gewerkenversammlung  in  den  Geschäftsräumen  der
Getverkschaft  zur  Einsicht  der  Gewerken  auszulegen.

Auf  Verlangen  ist  jedem  Gewerken  eine  Abschrift  der  Bilanz,  der  Gewinnund
  Verlustrechnung  sowie  des  Geschäftsberichts  mitzuteilen.

8  157.
Die  Mitglieder  des  Grubenvorstands  haben  bei  ihrer  Geschäftsführung  die
Sorgfalt  eines  ordentlichen  Geschäftsmannes  anzuwenden.
        <pb n="134" />
        110

Mitglieder,  welche  ihre  Obliegenheiten  verletzen,  haften  der  Gewerkschaft
als  Gesamtschuldner  für  den  daraus  entstehenden  Schaden.
Die  Ansprüche  auf  Grund  dieser  Vorschriften  verjähren  in  fünf  Jahren.

8  158.

Die  Ansprüche,  die  der  Gewerkschaft  aus  der  Geschäftsführung  gegen  die
Mitglieder  des  Grubenvorstandes  zustehen,  müssen  geltend  gemacht  werden,  wenn
dies  in  der  Gewerkenversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen
oder  von  einer  Minderheit,  die  wenigstens  den  zehnten  Teil  aller  Kuxe  vertritt,
verlangt  wird.

Zur  Führung  des  Rechtsstreits  kann  die  Gewerkenversammlung  besondere
Vertreter  wählen.  Ist  die  Geltendmachung  des  Anspruchs  von  der  Minderheit
verlangt,  so  sind  die  von  dieser  bezeichneten  Personen  durch  das  Bergamt  als
Vertreter  der  Gewerkschaft  zur  Führung  des  Rechtsstreits  zu  bestellen.

8  159.

Auf  die  Geltendmachung  der  im  §  158  bezeichneten  Ansprüche  auf  Verlangen
  der  Minderheit  finden  die  Vorschriften  der  §§  269,  270  des  Handelsgesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.

8  160.

Ist  ein  Grubenvorstand  nicht  vorhanden,  so  kann  das  Bergamt  die  Ge—
werkschaft  auffordern,  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Monaten  einen  solchen  zu
bestellen.  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  entsprochen,  so  kann  das  Bergamt
bis  zur  Hebung  des  Mangels  den  Vorstand  bestellen.

In  dringenden  Fällen  kann  das  Bergamt  auch  ohne  vorgängige  Auf—
forderung  zur  Bestellung  des  fehlenden  Grubenvorstands  schreiten.

Die  Bestellung  ist  vom  Bergamte  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Die  vom  Bergamte  zum  Grubenvorstand  bestellten  Personen  können  von
der  Gewerkschaft  eine  angemessene  Vergütung  für  ihre  Tätigkeit  und  Ersatz
ihrer  Auslagen  fordern.  Über  die  Vergütung  und  die  Erstattung  der  Aus—
lagen  entscheidet  das  Bergamt.

8  161.

Soweit  sich  nicht  aus  diesem  Gesetze  ein  anderes  ergibt,  finden  auf  die
Geschäftsführung  des  Grubenvorstandes  die  für  den  Auftrag  geltenden  Vor—
        <pb n="135" />
        111

schriften  der  88  664  bis  670  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  An—
wendung.

8  162.

Die  für  die  Mitglieder  des  Vorstands  geltenden  Vorschriften  finden  auch
auf  die  Stellvertreter  von  Mitgliedern  Anwendung.

4.  Aufgabe  des  Gewerkenrechts.

8  163.

Der  Gewerke  kann  sich  von  der  Verbindlichkeit  zur  Zahlung  der  durch
Beschluß  der  Gewerkenversammlung  bestimmten  Beiträge  dadurch  befreien,  daß
er  unter  Überreichung  des  Kurscheines  den  Kux  der  Gewerkschaft  zu  ihrer  Befriedigung
  zur  Verfügung  stellt.

8  164.

Wenn  der  Gewerke  innerhalb  eines  Monats  nach  der  Aufforderung  zur
Einzahlung  des  Beitrags  weder  von  der  in  §  163  bezeichneten  Befugnis
Gebrauch  macht,  noch  die  Einzahlung  leistet,  kann  die  Gewerkschaft  an  den
säumigen  Gewerken  eine  erneute  Aufforderung  zur  Zahlung  binnen  einer  zu
bestimmenden  Nachfrist  unter  der  Androhung  erlassen,  daß  sie  nach  Ablauf  der
Nachfrist  den  Kux  als  der  Gewerkschaft  zur  Verfügung  gestellt  betrachte.  Die
Aufforderung  erfolgt  mittels  eingeschriebenen  Briefs.  Die  Nachfrist  muß  wenigstens
  zwei  Wochen  betragen.

Dritten,  denen  Rechte  an  dem  Kuxe  zustehen,  ist  eine  Abschrift  der  Aufforderung
  mittels  eingeschriebenen  Briefes  mitzuteilen.

Ist  die  Nachfrist  abgelaufen,  ohne  daß  die  Einzahlung  erfolgt  ist,  so  ist
der  Kux  als  zur  Verfügung  gestellt  zu  erklären.  Die  Erklärung  erfolgt  mittels
Bekanntmachung  in  den  für  die  Bekanntmachungen  der  Gewerkschaft  bestimmten
Blättern.  Dem  säumigen  Gewerken  sowie  Dritten,  denen  Rechte  an  dem  Kuxe
zustehen,  ist  sie  mittels  eingeschriebenen  Briefes  mitzuteilen.

An  Stelle  des  bisherigen  Kuxscheins  ist  ein  neuer  Kuxschein  auszustellen.
Die  Gewerkschaft  kann  von  dem  Besitzer  des  bisherigen  Kurscheins  die  Herausgabe
  an  das  Bergamt  verlangen;  der  bisherige  Gewerke  ist  verpflichtet,  ihr
über  den  Verbleib  des  Kuxscheins  Auskunft  zu  erteilen.

1905  18
        <pb n="136" />
        112

In  der  nach  Abs.  3  zu  erlassenden  Bekanntmachung,  sowie  in  dem  nach
Abs.  4  auszustellenden  neuen  Kuxschein  ist  erkenntlich  zu  machen,  daß  der  bisherige
  Kuxschein  ungültig  geworden  ist.

Durch  die  Satzung  kann  das  in  Abs.  1  bezeichnete  Recht  der  Gewerkschaft
ausgeschlossen  oder  durch  die  Aufstellung  sonstiger  Erfordernisse  beschränkt  werden.

8  165.
Im  Falle  eines  Verstoßes  gegen  die  Vorschriften  in  8  164  Abs.  2,  Abs.  3
Satz  3  ist  die  Gewerkschaft  für  den  entstehenden  Schaden  verantwortlich,  wenn
dem  Grubenvorstand  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

8166.

In  den  Fällen  der  88  163,  164  hat  die  Gewerkschaft  den  Kux  inner—
halb  eines  Monats,  nachdem  der  Kux  ihr  zur  Verfügung  gestellt  worden  ist,
oder  nach  der  in  §  164  Abs.  3  bezeichneten  Erklärung  verkaufen  zu  lassen.

Der  Verkauf  des  Kuxes  erfolgt  nach  den  für  den  Pfandverkauf  geltenden
Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Eine  abweichende  Art  des  Verkaufs
ist  nur  mit  Zustimmung  des  bisherigen  Gewerken  zulässig.

Ein  nach  Deckung  der  Verkaufskosten  und  der  rückständigen  Beiträge  nebst
Zinsen  verbleibender  Uberschuß  gebührt,  vorbehältlich  der  an  dem  Kuxe
bestehenden  Rechte  Dritter,  dem  bisherigen  Gewerken.

Ist  der  Kux  unverkäuflich,  so  wird  er  der  Gewerkschaft  als  solcher  im
Gewerkenbuche  lastenfrei  zugeschrieben.  Diese  ist  befugt,  den  Kux  für  eigene
Rechnung  zu  veräußern.

§  167.

Ist  das  Recht  des  Gewerken  aus  §  163  durch  die  Satzung  ausgeschlossen,
so  kann  der  Gewerke  unter  Rückgabe  seines  Kuxscheines  auf  seinen  Anteil  verzichten,
wenn  auf  dem  Anteil  Beiträge  und  sonstige  Verbindlichkeiten  nicht  rückständig
sind.  Mit  der  Verzichtleistung  verfällt  der  Anteil  zu  Gunsten  der  Gewerkschaft.

5.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gewerkschaft.

168.
Die  Gewerkschaft  wird  aufgelöst:
1.  durch  Veräußerung  ihres  Bergwerkseigentums;
        <pb n="137" />
        113

2.  durch  den  Verlust  des  Bergwerkseigentums  infolge  der  Entziehung
(8224)  oder  des  von  der  Gewerkenversammlung  beschlossenen  Ver—
zichts  (§§  220,  139);

3.  durch  Beschluß  der  Gewerkenversammlung;  der  Beschluß  bedarf  einer
Mehrheit  von  wenigstens  drei  Vierteilen  der  in  der  Gewerkenversammlung
  vertretenen  Kuxe;  die  Satzung  kann  noch  andere  Erfordernisse
  aufstellen;

4.  durch  Eröffnung  des  Konkurses  über  das  Vermögen  der  Gewerkschaft.

Die  nachstehenden  Vorschriften  kommen  auch  zur  Anwendung,  wenn  die
Auflösung  einer  Gewerkschaft  aus  anderen  Gründen  erfolgt.

8169.

Nach  der  Auflösung  der  Gewerkschaft  findet  eine  Liquidation  statt,  sofern
nicht  über  das  Vermögen  der  Gewerkschaft  der  Konkurs  eröffnet  ist.

Die  Gewerkschaft  gilt  bis  zur  Beendigung  der  Liquidation  als  fortbestehend,
soweit  der  Zweck  der  Liquidation  es  erfordert.

§  170.

Die  Liquidation  erfolgt  durch  den  Vorstand,  wenn  nicht  durch  die  Satzung
oder  durch  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  andere  Personen  als  Liquidatoren
  bestellt  werden.

Auf  Antrag  von  Gewerken,  welche  zusammen  wenigstens  den  zehnten  Teil
aller  Kuxe  vertreten,  kann  aus  wichtigen  Gründen  die  Ernennung  von  Liquidatoren
  durch  das  Bergamt  erfolgen.

Die  Abberufung  von  Liquidatoren  kann  durch  das  Bergamt  unter  denselben
Voraussetzungen  wie  die  Bestellung  stattfinden.  Liquidatoren,  die  nicht  vom
Bergamte  bestellt  sind,  können  durch  die  Gewerkenversammlung  auch  vor  dem
Ablaufe  des  Zeitraumes  abberufen  werden,  für  welchen  sie  bestellt  sind.

§  171.
Die  Liquidatoren  haben  die  rechtliche  Stellung  des  Vorstandes,  soweit  sich
nicht  aus  dem  Zwecke  der  Liquidation  ein  anderes  ergibt.
Sie  haben  die  laufenden  Geschäfte  zu  beendigen,  die  Verpflichtungen  der
Gewerkschaft  zu  erfüllen,  die  Forderungen  einzuziehen  und  das  übrige  Vermögen
18“
        <pb n="138" />
        114

der  Gewerkschaft  in  Geld  umzusetzen.  Zur  Beendigung  schwebender  Geschäfte
können  sie  auch  neue  Geschäfte  eingehen.

8172.

Die  Liquidatoren  haben  für  den  Beginn  der  Liquidation  und  weiterhin
für  den  Schluß  jedes  Jahres  eine  Bilanz  aufzustellen;  das  bisherige  Geschäfts—
jahr  der  Gewerkschaft  kann  beibehalten  werden.

8173.

Die  Liquidatoren  haben,  unter  Hinweis  auf  die  Auflösung  der  Gewerk—
schaft,  die  Gläubiger  der  Gewerkschaft  aufzufordern,  ihre  Ansprüche  anzumelden.
Die  Aufforderung  ist  dreimal  in  den  in  §  117  Abs.  3  bestimmten  Blättern  zu
veröffentlichen.

Bekannte  Gläubiger  sind  durch  besondere  Mitteilung  zur  Anmeldung  aufzufordern.


8174.

Das  nach  Berichtigung  der  Schulden  verbleibende  Vermögen  der  Gewerk—
schaft  wird  unter  die  Gewerken  verteilt.  Die  Verteilung  erfolgt  nach  dem  Ver—
hältnis  der  Kurxe.

Die  Verteilung  darf  nur  erfolgen,  wenn  seit  dem  Tage,  an  welchem  die
in  §  173  Abs.  1  vorgeschriebene  öffentliche  Aufforderung  der  Gläubiger  zum
dritten  Male  stattgefunden  hat,  ein  Jahr  verstrichen  ist.

§  175.

Meldet  sich  ein  bekannter  Gläubiger  nicht,  so  ist  der  geschuldete  Betrag,
wenn  die  Berechtigung  zur  Hinterlegung  vorhanden  ist,  für  den  Gläubiger  zu
hinterlegen.

Ist  die  Berichtigung  einer  Verbindlichkeit  zur  Zeit  nicht  ausführbar,  oder
ist  eine  Verbindlichkeit  streitig,  so  darf  die  Verteilung  des  Vermögens  nur
erfolgen,  wenn  dem  Gläubiger  Sicherheit  geleistet  ist.

8  176.

Liquidatoren,  welche  die  ihnen  nach  §§  173  bis  175  obliegenden  Verpflichtungen
  verletzen  oder  vor  der  Befriedigung  der  Gläubiger  Vermögen  den
Gewerken  ausantworten,  sind,  wenn  ihnen  ein  Verschulden  zur  Last  fällt,  den
        <pb n="139" />
        115

Gläubigern  für  den  daraus  entstehenden  Schaden  verantwortlich;  sie  haften  als
Gesamtschuldner.
8177.

Die  Auflösung  der  Gewerkschaft,  die  Namen  der  Liquidatoren,  Änderungen
in  den  Personen  der  Liquidatoren  sowie  die  Beendigung  der  Liquidation  sind
unverzüglich  dem  Bergamte  anzumelden  und  von  diesem  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Die  Anmeldung  der  Auflösung  der  Gewerkschaft  sowie  der  Namen  der
ersten  Liquidatoren  liegt  dem  Vorstande  ob;  alle  späteren  Anmeldungen  haben
durch  die  Liquidatoren  zu  erfolgen.

Werden  Liquidatoren  durch  das  Bergamt  ernannt  oder  abberufen,  so  erfolgt
die  öffentliche  Bekanntmachung  von  Amts  wegen.

8  178.

Die  Bücher  und  Schriften  der  Gewerkschaft  sind  nach  beendigtem  Liquidationsverfahren
  zur  Aufbewahrung  auf  die  Dauer  von  zehn  Jahren  bei  dem
Bergamte  oder  an  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  sicheren  Orte  niederzulegen.

Die  Gewerken  und  deren  Rechtsnachfolger  sind  zur  Einsicht  der  Bücher
und  Schriften  berechtigt.  Gläubiger  der  Gewerkschaft  können  zur  Einsicht  vom
Bergamt  ermächtigt  werden.

Stellt  sich  nachträglich  noch  weiteres  der  Verteilung  unterliegendes  Vermögen
  heraus,  so  hat  auf  Antrag  eines  Beteiligten  das  Bergamt  die  bisherigen
Liquidatoren  erneut  zu  bestellen  oder  andere  Liquidatoren  zu  berufen.

§  179.

Eine  Verwertung  des  Gewerkschaftsvermögens  durch  Veräußerung  des  Vermögens
  im  ganzen  ist  nur  auf  Grund  eines  Beschlusses  der  Gewerkenversammlung
zulässig.  Der  Beschluß  bedarf  der  in  §  168  Nr.  3  bestimmten  Mehrheit;  die
Satzung  kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

Die  Vorschriften  der  §§  169  bis  178  kommen  mit  der  Maßgabe  zur
Anwendung,  daß  die  Liquidatoren  zu  denjenigen  Geschäften  und  Rechtshandlungen
befugt  sind,  welche  die  Ausführung  der  beschlossenen  Maßregel  mit  sich  bringt.
Die  Ausantwortung  des  Vermögens  an  den  Ubernehmer  darf  nur  unter  Beobachtung
  der  für  die  Verteilung  unter  die  Gewerken  nach  den  §§  173  bis  175
geltenden  Vorschriften  stattfinden.
        <pb n="140" />
        116

8180.

Wird  das  Vermögen  einer  Gewerkschaft  als  Ganzes  an  eine  andere  Ge—
werkschaft  gegen  Gewährung  von  Kuxen  oder  an  eine  Aktiengesellschaft  oder
Kommanditgesellschaft  auf  Aktien  gegen  Gewährung  von  Aktien  übertragen,  so
kann  zugleich  vereinbart  werden,  daß  die  Liquidation  unterbleiben  soll.  Die  in
§  179  Abs.  1  vorgesehene  Zustimmung  der  Gewerkenversammlung  ist  auch  für
eine  solche  Vereinbarung  erforderlich.

Der  Vorstand  hat  den  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  zugleich  mit
der  Auflösung  der  Gewerkschaft  beim  Bergamt  anzumelden;  der  Anmeldung  ist
der  mit  dem  Ubernehmer  abgeschlossene  Vertrag  in  Urschrift  oder  in  öffentlich
beglaubigter  Abschrift  beizufügen.

Der  Beschluß  ist  durch  das  Bergamt  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Er
hat  keine  Wirkung,  bevor  die  Bekanntmachung  erfolgt  ist.

181.

Ist  in  den  Fällen  des  §  180  vereinbart,  daß  eine  Liquidation  des  Vermögens
  der  aufgelösten  Gewerkschaft  nicht  stattfinden  soll,  so  ist  dieses  Vermögen
durch  die  übernehmende  Gesellschaft  getrennt  zu  verwalten.  Der  bisherige  Gerichtsstand
  der  aufgelösten  Gewerkschaft  bleibt  bis  zur  Vereinigung  der  beiden
Vermögen  bestehen.  Bis  zu  demselben  Zeitpunkte  gilt  im  Verhältnis  der
Gläubiger  der  aufgelösten  Gewerkschaft  zu  der  übernehmenden  Gesellschaft  und
deren  Gläubigern  das  übernommene  Vermögen  noch  als  Vermögen  der  aufgelbsten
  Gewerkschaft.

Die  Vereinigung  der  beiden  Vermögen  darf  erst  erfolgen,  nachdem  die
Gläubiger  der  aufgelösten  Gewerkschaft  von  der  anderen  Gesellschaft  nach  Maßgabe
  des  §  173  zur  Anmeldung  ihrer  Forderungen  aufgefordert  worden  sind,
und  nur  unter  Beobachtung  der  nach  §  174  Abs.  2,  §  175  für  die  Verteilung
des  Vermögens  unter  die  Gewerken  geltenden  Vorschriften.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  der  übernehmenden  Gesellschaft  sind  den
Gläubigern  der  aufgelösten  Gewerkschaft  für  die  Ausführung  der  getrennten
Verwaltung  als  Gesamtschuldner  verhaftet.  Das  Gleiche  gilt,  falls  bei  der
übernehmenden  Gesellschaft  ein  Aufsichtsrat  besteht,  von  den  Mitgliedern  des
Aufsichtsrats,  jedoch  nur,  soweit  eine  Vereinigung  der  Vermögen  der  beiden
Gesellschaften  mit  ihrem  Wissen  und  ohne  ihr  Einschreiten  erfolgt.
        <pb n="141" />
        117

8182.

Ist  eine  Gewerkschaft  zum  Zwecke  der  Veräußerung  ihres  Bergwerks—
eigentums  oder  zum  Zwecke  der  Umwandlung  in  eine  andere  Gesellschaft  auf—
gelöst  worden,  so  kann,  wenn  der  beabsichtigte  Zweck  nicht  erreicht  wird,  die
Gewerkenversammlung  die  Fortsetzung  der  Gewerkschaft  beschließen.

Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle,  daß  die  Gewerkschaft  durch  die  Eröffnung
des  Konkurses  aufgelöst,  der  Konkurs  aber  nach  Abschluß  eines  Zwangsvergleichs
aufgehoben  oder  auf  Antrag  des  Gemeinschuldners  eingestellt  worden  ist.

Die  Fortsetzung  der  Gewerkschaft  ist  von  dem  Vorstande  beim  Bergamte
anzumelden  und  von  diesem  öffentlich  bekannt  zu  machen.

8  183.

Ist  eine  Gewerkschaft  durch  den  Übergang  ihres  Vermögens  auf  eine
andere  Gesellschaft  ohne  vorgängige  Liquidation  aufgelöst  worden,  so  ist  eine
Anfechtung  des  den  Ubergang  betreffenden  Beschlusses  der  Gewerkenversammlung
gegen  die  Rechtsnachfolgerin  der  aufgelösten  Gewerkschaft  zu  richten.

8  184.

Enthält  die  Satzung  der  Gewerkschaft  nicht  die  nach  §  117  Abs.  2  wesentlichen
  Bestimmungen,  so  kann  jeder  Gewerke  und  jedes  Mitglied  des  Vorstands
im  Wege  der  Klage  beantragen,  daß  die  Gewerkschaft  für  nichtig  erklärt  werde.
Die  Vorschriften  der  §§  145,  146  finden  entsprechende  Anwendung.

Ein  Mangel,  der  die  bezeichneten  Satzungsbestimmungen  betrifft,  kann
durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  eine  Anderung  der  Satzung
entsprechenden  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  geheilt  werden.  Die  Berufung
  der  Gewerkenversammlung  erfolgt,  wenn  der  Mangel  die  Bestimmungen
über  die  Form  der  Berufung  (§  117  Abs.  2  Nr.  4)  betrifft,  durch  einmalige
Einrückung  in  die  in  §  117  Abs.  3  bezeichneten  Blätter.

8  185.

Liegen  die  Voraussetzungen  vor,  unter  denen  gemäß  der  Vorschriften  des
§  184  die  Nichtigkeitsklage  erhoben  werden  kann,  so  kann  das  Bergamt  von
Amts  wegen  die  Gewerkschaft  für  nichtig  erklären.

Das  Bergamt  hat  die  zur  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage  Berechtigten
von  der  beabsichtigten  Nichtigkeitserklärung  zu  benachrichtigen  und  ihnen  zugleich
        <pb n="142" />
        118

eine  angemessene  Frist  zur  Geltendmachung  eines  Widerspruchs  zu  bestimmen.
Die  Frist  soll  mindestens  drei  Monate  betragen.

Wird  Widerspruch  erhoben,  so  entscheidet  das  Bergamt.  Die  Nichtigkeits—
erklärung  darf  nur  erfolgen,  wenn  Widerspruch  nicht  erhoben  oder  der  erhobene
Widerspruch  endgültig  verworfen  worden  ist.  Das  Verfahren  ist  einzustellen,
wenn  Nichtigkeitsklage  erhoben  wird.

Sechster  Abschnitt.

Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Bergbautreibenden
und  den  Grundbesitzern.

Erster  Titel.

Die  Enteignung.

§  186.

Das  Grundeigentum  unterliegt  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  der  Enteignung,
  insoweit  dies  für  den  Betrieb  des  Bergbaues  erforderlich  ist,  insbesondere
  zu  den  Grubenbauen  selbst,  zu  Halden-,  Ablade=  und  Niederlageplätzen,
zu  Wegen,  Eisenbahnen,  Kanälen,  zu  Maschinenanlagen,  Wasserläufen,  Teichen,
Hülfsbauen,  Zechenhäusern  oder  anderen  für  Betriebszwecke  bestimmten  Tagegebäuden,
  Anlagen  und  Vorrichtungen,  zu  den  vom  Bergwerkseigentümer  am
Gewinnungsorte  der  Mineralien  errichteten  Aufbereitungsanstalten,  Koksanstalten,
Anlagen  zur  Herstellung  von  Teer,  Naßpreß=  oder  Darrsteinen,  Chlorkaliumund
  Chlormagnesiumfabriken,  Glüh=  und  Röstöfen  oder  ähnlichen  Anstalten,  zu
Solleitungen  und  Solbehältern.

Sind  zur  Ausführung  der  vorgenannten  Betriebsanlagen  besondere  Vermessungsarbeiten
  notwendig,  so  hat  der  Grundeigentümer  diese  zu  gestatten.

Der  mit  Wohn=  und  Wirtschaftsgebäuden  bebaute  Grund  und  Boden,
Hofräume,  Gärten  und  Parkanlagen  unterliegen  der  Enteignung  nur  dann,
wenn  dies  zur  Fortsetzung  eines  bereits  gangbaren  Bergbaues  erforderlich,  auch
eine  Verlegung  der  betreffenden  Anlage  an  einen  andern  Ort  ohne  wesentliche
Beeinträchtigung  des  Bergwerksunternehmens  nicht  angängig  ist.
        <pb n="143" />
        119

Das  Enteignungsrecht  kann  vom  Bergwerkseigentümer  nicht  ausgeübt
werden,  wenn  nach  der  Entscheidung  der  Bergbehörden  überwiegende  Gründe
des  öffentlichen  Interesses  entgegenstehen.

187.

Auf  Grund  des  §  186  kann  der  Bergwerkseigentümer  verlangen,  daß  das
Grundstück  ihm  nach  seiner  Wahl  entweder  zu  Eigentum  abgetreten  oder  zur
zeitweiligen  Benutzung  überlassen  wird.  Die  Uberlassung  zu  zeitweiliger  Benutzung
  kann  er  jedoch  nicht  verlangen,  wenn  sich  mit  Sicherheit  voraussehen
läßt,  daß  die  Benutzung  länger  als  drei  Jahre  dauern  wird.

Die  Überlassung  der  in  §  186  Abs.  2  bezeichneten  Grundstücke  und  Grundstücksteile
  zur  zeitweiligen  Benutzung  kann  nicht  verlangt  werden.

8  188.

Wenn  dem  Bedürfnisse  des  Bergbaubetriebs  nach  der  Beschaffenheit  der
betreffenden  Anlage  (8  186  Abs.  1)  dadurch  genügt  werden  kann,  daß  der
Grundeigentümer  zu  Gunsten  des  Bergwerkseigentümers  in  der  Benutzung  seines
Grundstücks  beschränkt  wird,  ist  der  Grundeigentümer  verpflichtet,  die  entsprechende
  Grunddienstbarkeit  zu  bestellen.

Handelt  es  sich  um  ein  vorübergehendes  Bedürfnis,  so  kann  auch  eine
vorübergehende  Beschränkung  des  Eigentums  dem  Grundeigentümer  auferlegt
werden.

8189.

Ist  ein  Grundstück  dem  Bergwerkseigentümer  zur  zeitweiligen  Benutzung
überlassen  worden,  so  darf  die  Benutzung  gegen  den  Willen  des  Grundeigen—
tümers  die  Dauer  von  drei  Jahren  nicht  überschreiten.  Bei  Überschreitung
dieser  Dauer  kann  der  Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergwerkseigentümer
das  Eigentum  des  Grundstücks  erwirbt.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  durch  die  Benutzung  eine  den  Umständen  nach
erhebliche  Wertsminderung  des  Grundstücks  eintritt  oder  dessen  weitere  Ver—
wendung  zur  bisherigen  wirtschaftlichen  Benutzung  unmöglich  gemacht  oder
wesentlich  erschwert  wird.

8190.

Wird  nur  ein  Teil  eines  Grundstücks  vom  Bergwerkseigentümer  in  An—

spruch  genommen,  so  kann  der  Grundeigentümer  verlangen,  daß  der  Bergwerks—

1905  19
        <pb n="144" />
        120

eigentümer  das  ganze  Grundstück  übernimmt,  wenn  infolge  der  Abtretung  des
Teiles  oder  der  Art  seiner  Benutzung  zum  Bergbaubetriebe  der  übrige  Teil
zur  bisherigen  Benutzung  untauglich  wird  oder  nur  mit  unverhältnismäßigem
Aufwande  tauglich  gemacht  werden  könnte.  Trifft  die  geminderte  Benutzbarkeit
nur  bestimmte  Teile  des  verbleibenden  Grundstücks,  so  beschränkt  sich  das  be—
zeichnete  Recht  des  Grundeigentümers  auf  diese  Teile.

Grundstück  im  Sinne  dieser  Vorschriften  ist  jeder  im  natürlichen  oder
wirtschaftlichen  Zusammenhange  stehende  Grundbesitz  desselben  Eigentümers.

Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der  Bergwerks—
eigentümer  gemäß  8  188  die  Einräumung  einer  Eigentumsbeschränkung  verlangt.

8191.

In  allen  Fällen,  in  denen  auf  Grund  der  Vorschriften  dieses  Titels  der
Grundeigentümer  sich  die  Entziehung  oder  die  Benutzung  seines  Grundstücks
oder  eine  Beschränkung  seines  Eigentums  gefallen  lassen  muß,  oder  der  Berg—
werkseigentümer  zum  Erwerbe  des  Eigentums  des  Grundstücks  verpflichtet  ist,
hat  der  Bergwerkseigentümer  dem  Grundeigentümer  vollständige  Entschädigung
nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zu  gewähren.

8  192.

Die  Entschädigung,  die  dem  Grundeigentümer  für  die  Entziehung  seines
Eigentums  zu  gewähren  ist,  ist  durch  Kapitalzahlung  zu  leisten.

Die  Entschädigung  umfaßt  auch  den  Schaden,  welcher  dem  Grundeigen—
tümer  infolge  der  Enteignung  an  seinem  übrigen  Vermögen  erwächst.

Nach  den  gleichen  Grundsätzen  ist  die  Entschädigung  zu  leisten,  wenn  der
Bergwerkseigentümer  auf  Verlangen  des  Grundeigentümers  das  Eigentum  des
Grundstücks  erwerben  muß.

8  193.

Im  Falle  der  Uberlassung  eines  Grundstücks  zur  zeitweiligen  Benutzung
ist  der  Eigentümer  für  die  entzogene  Grundstücksnutzung  durch  Entrichtung  einer
Geldrente  zu  entschädigen.  Die  Geldrente  ist  je  für  ein  Jahr  vorauszuzahlen.

Nach  beendigter  Benutzung  hat  der  Bergwerkseigentümer  das  Grundstück
zurückzugeben.  Tritt  durch  die  Benutzung  des  Grundstücks  eine  Wertsminderung
ein,  so  hat  der  Bergwerkseigentümer  bei  der  Rückgabe  dem  Eigentümer  den
Minderwert  zu  ersetzen.
        <pb n="145" />
        121

Der  Eigentümer  kann  für  die  Erfüllung  der  dem  Bergwerkseigentümer
nach  Abs.  2  obliegenden  Verpflichtungen  Sicherheitsleistung  von  diesem  verlangen.
Er  kann  die  Benutzung  seines  Grundstücks  verweigern,  bis  die  Sicherheit  geleistet
  ist.  «

§194.

Ist  das  Grundstück  mit  einer  Hypothek,  einer  Grundschuld  oder  einer
Rentenschuld  belastet,  so  erstrecken  sich  diese  Rechte  auf  die  dem  Eigentümer
gemäß  der  88  192,  193  zustehenden  Entschädigungsansprüche.

Auf  die  in  §  193  Abs.  1  bestimmte  Geldrente  finden  die  Vorschriften  des
§  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des  §  1124  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
entsprechende  Anwendung.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  wegen  Entziehung  oder  Beschädigung
  von  Früchten  und  Zubehörstücken  eine  Entschädigung  zu  gewähren  ist.

Die  Haftung  des  in  §  193  Abs.  2  bestimmten  Entschädigungsauspruchs
erlischt,  wenn  für  die  eingetretene  Wertsminderung  Ersatz  beschafft  ist.

Das  Recht,  Sicherheitsleistung  gemäß  §  193  Abs.  3  zu  verlangen,  steht
auch  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Berechtigten  zu.  Macht  ein  Berechtigter  von
dieser  Befugnis  Gebrauch,  so  ist  die  Sicherheit  so  zu  bestellen,  daß  sie  auch
dem  Berechtigten  haftet.

§  195.

Ist  das  Grundstück  mit  einem  Nießbrauche  belastet,  so  tritt  an  die  Stelle
des  Nießbrauchs  an  dem  Grundstück  der  Nießbrauch  an  der  dem  Eigentümer
zustehenden  Entschädigungsforderung.  Die  für  den  Nießbrauch  an  einer  auf
Zinsen  ausstehenden  Forderung  geltenden  Vorschriften  finden  Anwendung.

8196.

Ist  das  Grundstück  mit  dem  Rechte  eines  Dritten  belastet,  das  nicht
unter  die  §§  194,  195  fällt,  so  steht  dem  Dritten,  soweit  sein  Recht  beein—
trächtigt  wird,  ein  selbständiger  Anspruch  auf  Entschädigung  und  Sicherheitsleistung
  zu.  Die  Vorschriften  der  §§  192,  193  finden  entsprechende  Anwendung.

§  197.

Ist  das  Grundstück  verpachtet,  so  hat  der  Pächter,  insoweit  die  pachtvertragsmäßig
  ihm  zustehenden  Gebrauchs=  und  Nutzungsrechte  durch  die  Enteignung
  beeinträchtigt  werden,  gegen  den  Bergwerkseigentümer  einen  selbständigen
Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  der  Enteignung  ihm  entstehenden  Schadens.

19*
        <pb n="146" />
        122

Wird  infolge  der  Enteignung  eines  Teiles  des  Pachtgegenstandes  oder
infolge  der  Art  seiner  Benutzung  zum  Bergbaubetriebe  der  übrige  Teil  zur
bisherigen  Benutzung  untauglich,  oder  kann  er  dazu  nur  mit  unverhältnismäßigem
  Aufwande  tauglich  gemacht  werden,  so  kann  der  Pächter  die  Aufhebung
des  Pachtverhältnisses  verlangen.  Der  Verpächter  sowohl  wie  der  Pächter  haben
in  diesem  Falle  Anspruch  auf  Ersatz  des  aus  der  vorzeitigen  Auflösung  des
Pachtvertrags  ihnen  entstehenden  Schadens.  Die  Vorschriften  in  §  190  Abs.  1
Satz  2,  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

Diese  Vorschriften  finden  auf  Mietverhältnisse  entsprechende  Anwendung.

198.

Die  Vorschriften  der  §§  193  bis  197  finden  auf  die  in  den  Fällen  des
§  188  zu  gewährende  Entschädigung  entsprechende  Anwendung.

199.

Die  Entscheidung  darüber,  ob,  in  welchem  Umfange  und  unter  welchen
Bedingungen  der  Grundeigentümer  zur  Uberlassung  des  Eigentums  oder  der
zeitweiligen  Benutzung  seines  Grundstücks  oder  zur  Duldung  einer  Eigentumsbeschränkung
  oder  andrerseits  der  Bergwerkseigentümer  zur  Entschädigung,  zur
Sicherheitsleistung  oder  zum  Erwerbe  des  Eigentums  des  Grundstücks  verpflichtet
ist,  erfolgt  auf  Antrag  durch  das  Bergamt.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

8  200.

Vor  der  Entscheidung  müssen  beide  Teile  gehört  und  die  Verhältnisse  in
der  Regel  an  Ort  und  Stelle  untersucht  werden.

Zu  diesem  Zwecke  hat  das  Bergamt  beide  Teile  zu  einer  Verhandlung
zu  laden,  und  zwar:

a)  den  Antragsteller  unter  der  Verwarnung,  daß  im  Falle  seines  Ausbleibens
  der  Antrag  als  zurückgenommen  angesehen  und  ihm  die
Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  werden  würden,

b)  den  Gegner  mit  dem  Hinzufügen,  daß  auch  im  Falle  seines  Ausbleibens
  über  den  Antrag  verhandelt  werden  würde.
        <pb n="147" />
        123

§  201.

Dritte,  denen  ein  Recht  an  dem  Grundstücke  zusteht,  sind  zur  Wahrnehmung
  ihrer  Rechte  durch  öffentliche  Bekanntmachung  und,  soweit  ihre  Rechte
im  Grundbuch  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert  sind  und  ihr  Wohnsitz
  oder  Aufenthaltsort  bekannt  ist,  auch  durch  besondere  Benachrichtigung  zu
dem  Termin  zu  laden.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  hat  die  Aufforderung  zu  enthalten,  die  an
dem  Grundstück  bestehenden  Rechte,  für  die  eine  besondere  Entschädigung  begehrt
  wird,  soweit  sie  zur  Zeit  des  Erlasses  der  Bekanntmachung  aus  dem
Grundbuche  nicht  ersichtlich  waren,  spätestens  in  dem  Termine  anzumelden  und
auf  Verlangen  glaubhaft  zu  machen,  widrigenfalls  die  Berechtigten  mit  ihren
Entschädigungsansprüchen  auf  die  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  gewährte
Entschädigung  nach  Maßgabe  des  §  207  beschränkt  sein  würden.

In  der  öffentlichen  Bekanntmachung  sind  gleichzeitig  diejenigen,  die  auf
Grund  eines  Miets=  oder  Pachtverhältnisses  Ansprüche  nach  §  197  erheben
wollen,  aufzufordern,  ihre  Ausprüche  spätestens  in  dem  Termine  geltend  zu
machen,  widrigenfalls  sie  mit  allen  Ansprüchen  gegen  den  Bergwerkseigentümer
ausgeschlossen  sein  würden.

§  202.

Das  Bergamt  hat  von  Amts  wegen  die  zur  Feststellung  der  Tatsachen
erforderlichen  Ermittelungen  zu  veranstalten  und  die  geeignet  erscheinenden  Beweise
  aufzunehmen.  Es  kann  insbesondere  die  Vorlage  von  Urkunden  anordnen
sowie  Zeugen  und  Sachverständige  vernehmen.  Die  Vorschriften  der  Ziovilprozeßordnung
  über  den  Zeugenbeweis,  über  den  Beweis  durch  Sachverständige
und  über  das  Verfahren  bei  der  Abnahme  von  Eiden  finden  entsprechende  Anwendung.
  Uber  die  Beeidigung  der  Zeugen  oder  Sachverständigen  entscheidet
jedoch,  unbeschadet  der  §§  393,  402  der  Zivilprozeßordnung,  das  Ermessen  des
Bergamts.

Behufs  der  Glaubhaftmachung  einer  tatsächlichen  Behauptung  kann  ein
Beteiligter  zur  Versicherung  an  Eidesstatt  zugelassen  werden.

8  203.
Die  Entscheidung  des  Bergamts  soll  enthalten:
1.  die  Bezeichnung  des  Grundstücks;
        <pb n="148" />
        124

2.  die  Bestimmungen  über  die  Enteignung,  deren  Art  und  Umfang;

3.  die  Beträge  der  vom  Bergwerkseigentümer  zu  leistenden  Entschädigungen
oder  der  ihm  obliegenden  Sicherheitsleistungen  und,  falls  ein  Anspruch
auf  Entschädigung  oder  Sicherheitsleistung  für  unbegründet  erachtet
wird,  die  Entscheidung  hierüber;

4.  die  Bezeichnung  der  Rechte,  die  an  dem  Grundstücke  bestehen  bleiben
sollen;

5.  die  Festsetzung  sonstiger  Bedingungen,  die  das  Bergamt  im  Interesse
der  benachbarten  Grundstücke  oder  im  öffentlichen  Interesse  für  er—
forderlich  erachtet;

6.  die  Entscheidung  über  die  Kosten  des  Verfahrens  (§  205).

§  204.

Eine  gegen  die  Entscheidung  des  Bergamts  erhobene  Beschwerde  hat,  insoweit
  die  Verpflichtung  des  Bergwerkseigentümers  zur  Entschädigung  oder  zur
Sicherheitsleistung  den  Gegenstand  der  Beschwerde  bildet,  keine  aufschiebende
Wirkung,  sofern  die  in  der  Entscheidung  des  Bergamts  festgesetzte  Entschädigung
an  den  Berechtigten  gezahlt  bezüglich  die  festgesetzte  Sicherheitsleistung  erfolgt
ist.  Der  Zahlung  steht  nach  Maßgabe  des  §  378  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
die  Hinterlegung  gleich.

Das  Recht  zur  Hinterlegung  steht  dem  Bergwerkseigentümer,  außer  in
den  Fällen  des  §  372  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  auch  dann  zu,  wenn  er
gegen  die  Feststellung  der  Höhe  der  Entschädigung  oder  der  Sicherheit  rechtzeitig
  Beschwerde  erhoben  hat,  insoweit  die  getroffene  Feststellung  in  den  Beschwerdeanträgen
  angefochten  wird.  Über  die  Auszahlung  des  hinterlegten
Betrags  hat  in  diesem  Falle  auf  Grund  der  auf  die  Beschwerde  ergehenden
Entscheidung  das  Bergamt  Verfügung  zu  treffen.

8  206.

Die  Kosten  eines  gemäß  der  §§  199  flg.  eingeleiteten  Verfahrens  hat  der
Bergwerkseigentümer  zu  tragen.  Die  Vorschriften  in  §  95  der  Zivilprozeßordnung
  finden  Anwendung.

8  206.

Haftet  ein  auf  Grund  der  88  192,  193  Abs.  2  dem  Eigentümer  des
Grundstücks  zuerkannter  Entschädigungsbetrag  gemäß  §194  für  eine  Hypothek,
        <pb n="149" />
        125

Grundschuld  oder  Rentenschuld,  so  hat  das  Bergamt,  dafern  nicht  eine  Einigung
der  Beteiligten  über  die  Auszahlung  nachgewiesen  ist,  unverzüglich  nach  endgültiger
  Feststellung  des  Entschädigungsbetrags  dessen  Höhe  den  Berechtigten
bekannt  zu  geben.  Die  Berechtigten  können  bis  zum  Ablaufe  eines  Monats
nach  dem  Empfange  der  Mitteilung  des  Bergamts  die  Eröffnung  des  Verteilungsverfahrens
  nach  den  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der
Zwangsversteigerung  geltenden  Vorschriften  beantragen.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  gestellt,  so  ist  nach  dem  Ablaufe  der  Frist
der  Entschädigungsbetrag  auf  Anweisung  des  Bergamts  an  den  Eigentümer  des
Grundstücks  auszuzahlen.  Ist  der  Betrag  hinterlegt,  so  erteilt  das  Bergamt
eine  Anweisung  auf  den  hinterlegten  Betrag.

Die  in  Abs.  1  vorgeschriebene  Mitteilung  darf  unterbleiben,  wenn  sie
untunlich  ist.  In  diesem  Falle  wird  die  Monatsfrist  von  dem  Zeitpunkte  der
Rechtskraft  des  die  Entschädigung  endgültig  feststellenden  Bescheids  ab  gerechnet.

8  207.

Ist  das  an  dem  Grundstück  bestehende  Recht  eines  Dritten,  für  welches
nach  §  196  eine  besondere  Entschädigung  zu  gewähren  ist,  in  dem  gemäß  der
§8§  199  flg.  eingeleiteten  Verfahren  unberücksichtigt  geblieben,  so  kann  der  Dritte
sich  an  die  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  gewährte  Entschädigung  insoweit
halten,  als  darin  die  Entschädigung  für  das  Recht  des  Dritten  mit  inbegriffen
ist.  Für  die  Verfolgung  dieses  Anspruchs  steht  lediglich  der  Rechtsweg  offen.

Ebenso  steht  lediglich  der  Rechtsweg  offen,  wenn  nach  der  Rückgabe  eines
zur  zeitweiligen  Benutzung  überlassenen  Grundstücks  es  sich  um  die  Ansprüche
des  Eigentümers  oder  Dritter  auf  Ersatz  des  Minderwerts  gemäß  §  193  Abs.  2
Satz  2,  §  196  handelt.

8  208.

Ist  nur  der  Teil  eines  Grundstücks  dem  Eigentümer  auf  Grund  der  Vor—
schriften  dieses  Titels  enteignet  worden,  so  steht  dem  jeweiligen  Eigentümer
des  dadurch  verkleinerten  Grundstücks  für  den  Fall,  daß  in  der  Folge  das
Grundstück  für  die  Zwecke  des  Bergbaues  entbehrlich  wird,  ein  Wiederkaufs—
recht  zu  dem  Preise  zu,  der  bei  der  Enteignung  gezahlt  worden  ist.  Die  Vor—
schriften  der  88  498  bis  500,  502  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  finden  Anwendung,
  die  Vorschriften  des  §  498  Abs.  2  indessen  nur  mit  der  Maßgabe,
        <pb n="150" />
        126

daß  wegen  Veränderungen  und  Verschlechterungen,  die  in  der  Verwendung  des
Grundstücks  für  die  Zwecke  des  Bergbaubetriebs  ihren  Grund  haben,  eine
Minderung  des  Kaufpreises  nicht  verlangt  werden  kann.

Darüber,  ob  die  Voraussetzungen  für  die  Ausübung  des  Rechtes  des
Wiederkaufs  gegeben  sind,  entscheidet  auf  Antrag  eines  Teils  das  Bergamt.
Der  Rechtsweg  ist  insoweit  ausgeschlossen.

Der  Bergwerkseigentümer  kann,  wenn  das  Grundstück  für  die  Zwecke  des
Bergbaues  entbehrlich  geworden  ist,  dem  zum  Wiederkauf  Berechtigten  das  Grund—
stück  anbieten.  In  diesem  Falle  kann  das  Recht  des  Wiederkaufs  nur  bis  zum
Ablaufe  eines  Monats  nach  dem  Empfange  des  Antrags  ausgeübt  werden.

Das  Wiederkaufsrecht  ist  ausgeschlossen,  wenn  seit  der  Enteignung  zehn
Jahre  verstrichen  sind.

Zweiter  Titel.

Die  Vergütung  der  Bergschäden.

§  209.

Werden  durch  den  unterirdisch  oder  mittels  Tagebaues  geführten  Betrieb
des  Bergwerks  die  Grundstücke  der  Erdoberfläche  oder  die  auf  diesen  befindlichen
Anlagen  und  Zubehörstücke  beschädigt,  so  ist  der  Bergwerkseigentümer  verpflichtet,
dem  Verletzten  den  Schaden  zu  ersetzen.

Betreibt  ein  Dritter  in  Ausübung  eines  vom  Bergwerkseigentümer  abgeleiteten
  Rechts  das  Bergwerk  auf  eigene  Rechnung,  so  trifft  ihn  an  Stelle
des  Bergwerkseigentümers  die  in  diesem  Titel  bestimmte  Verantwortlichkeit.

In  den  Fällen  des  Abs.  2  haftet  neben  dem  Dritten  der  Bergwerkseigentümer
  wie  ein  Bürge,  der  auf  die  Einrede  der  Vorausklage  verzichtet  hat.
Seine  Haftung  beschränkt  sich  indessen  auf  das  Bergwerkseigentum  und  die
Gegenstände,  auf  die  sich  eine  dem  Bergwerkseigentum  aufhaftende  Hypothek
erstreckt.  Bei  der  Zwangsvollstreckung  bleibt  diese  Beschränkung  seiner  Haftung
unberücksichtigt,  bis  auf  Grund  derselben  gegen  die  Zwangsvollstreckung  von
dem  Bergwerkseigentümer  Einwendungen  erhoben  werden.

8  210.

Ist  in  den  Fällen  des  §  209  die  Entschädigung  dem  Eigentümer  des
Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden,  wenn  das  Grundstück  mit  einer  Hypothek,
        <pb n="151" />
        127

Grundschuld  oder  Rentenschuld  belastet  ist,  auf  den  Entschädigungsanspruch  die
Vorschriften  des  §  1128  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.
Erhebt  ein  Berechtigter  innerhalb  der  im  §  1128  bestimmten  Frist  Widerspruch
gegen  die  Zahlung  der  Entschädigung  an  den  Eigentümer,  so  kann  der  Eigentümer
  und  jeder  Berechtigte  die  Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens  nach
den  für  die  Verteilung  des  Erlöses  im  Falle  der  Zwangsversteigerung  geltenden
  Vorschriften  beantragen.  Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an  das  für
das  Verteilungsverfahren  zuständige  Gericht  zu  erfolgen.

Die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs  erlischt,  wenn  der  beschädigte
Gegenstand  wieder  hergestellt  ist.

Ist  die  Entschädigung  wegen  Beschädigung  von  Früchten  oder  Zubehörstücken
  zu  gewähren,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und
des  §  1124  Abs.  1,  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entsprechende  Anwendung.

§  211.

Wenn  sich  mit  Sicherheit  voraussehen  läßt,  daß  durch  den  Bergbaubetrieb
eine  die  fernere  zweckmäßige  Benutzung  eines  Grundstücks  ganz  oder  teilweise
ausschließende  Beschädigung  eintreten  wird,  so  kann  der  Eigentümer  des  Grundstücks
  wegen  des  künftig  ihm  erwachsenden  Entschädigungsanspruchs  Sicherheitsleistung
  vom  Bergwerkseigentümer  verlangen.  Auf  Antrag  des  Eigentümers
kann  das  Bergamt,  soweit  dies  zur  Abwendung  der  Gefahr  erforderlich  ist,  den
Bergbaubetrieb  untersagen,  bis  die  Sicherheit  geleistet  ist.

Die  Vorschriften  des  §  194  Abs.  4  und  des  §  196  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Höhe  der  Sicherheit  bestimmt  das  Bergamt.  Die  Vorschriften  des  §215
Abs.  1,  2  finden  entsprechende  Anwendung.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

§  212.

Ist  der  Schaden  durch  den  Betrieb  mehrerer  Bergwerke  verursacht,  so
haften  die  Eigentümer  dieser  Bergwerke  für  den  entstandenen  Schaden  als  Gesamtschuldner.
  Das  Gleiche  gilt,  wenn  sich  nicht  ermitteln  läßt,  welches  von
mehreren  Bergwerken  den  Schaden  verursacht  hat.

Im  Verhältnis  der  Bergwerkseigentümer  zu  einander  sind  diese  zu  gleichen
Anteilen  verpflichtet.  Der  Nachweis  eines  anderen  Teilnahmeverhältnisses  ist
nicht  ausgeschlossen.

Die  Vorschriften  im  §  209  Abs.  2,  3  finden  entsprechende  Anwendung.

1905  20
        <pb n="152" />
        128
§  213.

Die  Schadensersatzpflicht  auf  Grund  des  §  209  tritt  nicht  ein,  wenn  die
durch  den  Bergbaubetrieb  beschädigten  Anlagen  zu  einer  Zeit  errichtet  worden
sind,  wo  der  Eigentümer  die  durch  den  Bergbau  drohende  Gefahr  kennen  mußte.

Muß  wegen  einer  derartigen  Gefahr  die  Errichtung  solcher  Anlagen  unterbleiben,

  so  hat  der  Grundbesitzer  Anspruch  auf  Ersatz  des  ihm  dadurch  entstehenden
  Schadens.
8  214.

Der  Anspruch  auf  Ersatz  eines  Bergschadens  verjährt  mit  dem  Ablaufe
von  drei  Jahren  von  dem  Zeitpunkte  an,  wo  der  Beschädigte  von  dem  Schaden
und  der  Person  des  Ersatzpflichtigen  Kenntnis  erlangt,  ohne  Rücksicht  auf  diese
Kenntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Entstehung  des  Schadens  an.

215.

Auf  Antrag  des  Verletzten  wird  der  Betrag  des  auf  Grund  der  Vorschriften
  dieses  Titels  zu  leistenden  Schadensersatzes  vom  Bergamte  festgesetzt.
Die  Vorschriften  der  §§  200,  202  bis  204  finden  entsprechende  Anwendung.

Die  Kosten  des  Verfahrens  vor  dem  Bergamte  treffen  den  Antragsteller,
wenn  sein  Anspruch  als  unbegründet  zurückgewiesen  wird.  Im  andern  Falle
fallen  sie  dem  Bergwerkseigentümer  zur  Last.  Die  Vorschriften  in  §  95  der
Zivilprozeßordnung  finden  Anwendung.

Durch  den  Antrag  auf  Festsetzung  eines  Bergschadens  durch  das  Bergamt
  wird  die  Verjährung  des  Ersatzanspruchs  unterbrochen.

Die  Entscheidung  des  Bergamts  kann  nur  im  Wege  der  Klage  angefochten
werden.  Die  Klage  muß  binnen  einem  Monat,  vom  Tage  der  Zustellung  des
Bergamtsbescheids  ab,  erhoben  werden.

Dritter  Titel.

Rechtsverhältnis  zwischen  den  Schürfern  und  den  Grundbesitzern.

§216.

Soweit  sich  nicht  aus  diesem  Gesetze  ein  anderes  ergibt,  finden  die  Vorschriften

  im  ersten  und  zweiten  Titel  auf  die  Schürfarbeiten  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="153" />
        129

8  217.

Werden  Schürfarbeiten  in  fremdem  Grubenfeld  ausgeführt,  so  hat  der
Schürfer  dem  Bergwerkseigentümer  den  diesem  daraus  entstehenden  Schaden
zu  ersetzen.  Die  Vorschriften  der  88  47,  48  finden  entsprechende  Anwendung.

Siebenter  Abschnitt.

Das  Verhältnis  des  Bergbaues  zu  öffentlichen  Verkehrsanstalten
und  öffentlichen  Wasserleitungen.

8  218.

Der  Betrieb  des  Bergwerks  ist  derart  einzurichten,  daß  Beschädigungen
von  öffentlichen  Verkehrsanlagen,  wie  Straßen,  Eisenbahnen,  Kanälen  und  der—
gleichen,  sowie  von  öffentlichen  Wasserleitungen,  welche  sich  im  Bereiche  des
Grubenfeldes  befinden,  vermieden  werden.

nie

War  die  Verleihung  des  Bergwerks  bereits  erfolgt,  bevor  die  Genehmigung
der  Verkehrsanlage  erteilt  oder  die  Wasserleitung  errichtet  wurde,  so  hat  der
Bergwerkseigentümer,  soweit  eine  Beschränkung  des  Bergwerksbetriebs  eintritt,
gegen  die  Unternehmer  der  Anlage  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.  Betrifft
die  Beschränkung  einen  zukünftigen  Betrieb,  so  ist  der  Anspruch  auf  Schadensersatz
  erst  begründet,  wenn  der  Grubenbetrieb  soweit  vorgerückt  ist,  daß  die  Behinderung
  tatsächlich  eintritt.

Auf  den  Entschädigungsanspruch  des  Bergwerkseigentümers  finden  die  Vorschriften
  des  §  47  Abs.  2  und  des  §  48  entsprechende  Anwendung.

Achter  Abschnitt.

Die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums.

8  220.

Das  Bergwerkseigentum  kann  dadurch  aufgegeben  werden,  daß  der  Berg—
werkseigentümer  den  Verzicht  dem  Bergamte  gegenüber  erklärt.  Die  Erklärung
bedarf,  sofern  sie  nicht  vor  dem  Bergamte  abgegeben  wird,  der  gerichtlichen
oder  notariellen  Beurkundung.

20“7
        <pb n="154" />
        130

Der  Verzicht  ist  von  dem  Bergamte  unter  Hinweis  auf  die  Vorschriften
der  88  221,  222  öffentlich  bekannt  zu  machen.  Die  Verzichtserklärung  ist
außerdem  denjenigen,  für  welche  ein  Recht  an  dem  Bergwerkseigentum  im  Grund—
buche  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert  ist,  in  Abschrift  mitzuteilen.

Der  Verzicht  ist  auf  Ersuchen  des  Bergamts  in  das  Grundbuch  einzutragen.

8221.

In  den  Fällen  des  8  220  erlischt  das  Bergwerkseigentum,  wenn  nicht
vor  dem  Ablauf  von  drei  Monaten  die  Zwangsversteigerung  des  Bergwerks  bei
dem  zuständigen  Amtsgerichte  beantragt  wird.  Die  Frist  beginnt  mit  dem
Tage,  an  welchem  die  die  Bekanntgabe  des  Verzichts  enthaltende  Nummer  des
amtlichen  Nachrichtsblattes  ausgegeben  worden  ist.

Das  Bergwerkseigentum  erlischt  auch  dann,  wenn  das  eingeleitete  Zwangs—
versteigerungsverfahren  demnächst  wieder  aufgehoben  wird.

Mit  dem  Erlöschen  des  Bergwerkseigentums  erlöschen  auch  alle  daran  be—
gründeten  Rechte.

8  222.

Zum  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  berechtigt  ist  jeder,  dem  ein  Recht
an  dem  Bergwerkseigentum  oder  ein  Recht  an  einem  solchen  Rechte  zusteht.
Zum  Antrage  berechtigt  ist  außerdem  jeder,  der  einen  vollstreckbaren  Titel
gegen  den  Bergwerkseigentümer  wegen  einer  Geldforderung  erlangt  hat,  sowie
der  Konkursverwalter.

Die  Antragsberechtigung  ist  glaubhaft  zu  machen.

8  223.

Die  Vorschriften  der  88  220  bis  222  finden  auch  dann  Anwendung,
wenn  der  Verzicht  auf  das  Bergwerkseigentum  nur  einzelne  Teile  des  Gruben—
feldes  betrifft.

Ein  solcher  Verzicht  ist  jedoch  nur  dann  zulässig,  wenn  die  einzelnen  Teile
entweder  an  anderweit  verliehenes  oder  an  freies  Feld  anschließen.  Das
Staatsministerium  kann  von  dieser  Vorschrift  entbinden.

8  224.

Kommt  ein  Bergwerkseigentümer  einer  auf  Grund  des  §  61  an  ihn  erlassenen
  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung  des  Bergwerks  oder  zur  Fortsetzung
        <pb n="155" />
        131

des  ausgesetzten  Betriebes  nicht  nach,  so  kann  ihm  das  Bergamt  die  Beleihung
entziehen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Einstellung  des  Betriebes  des  Berg—
werkes  nach  den  §§  66  und  72  angeordnet  ist  und  die  ordnungsmäßige  Wieder—
aufnahme  innerhalb  einer  vom  Bergamt  zu  bestimmenden  Frist  nicht  erfolgt.

Der  die  Entziehung  aussprechende  Beschluß  wirkt  wie  ein  Verzicht.  Diese
Wirkung  tritt  ein,  sobald  gegen  den  Beschluß  eine  Beschwerde  nicht  oder  nicht
mehr  zulässig  ist.

Auf  Grund  des  rechtskräftigen  Beschlusses  ist  weiter  gemäß  §  220  Abs.  2,  3
und  der  §§  221,  222  ebenso  zu  verfahren,  wie  auf  Grund  einer  Verzichtserklärung.


Zu  dem  Antrage  auf  Zwangsversteigerung  ist  innerhalb  der  dreimonatigen
Frist  auch  der  seitherige  Bergwerkseigentümer  befugt.  Von  mehreren  Miteigentümern
  ist  jeder  selbständig  zu  dem  Antrage  berechtigt.

8  2285.

Ist  das  Bergwerkseigentum  erloschen,  so  ist  das  Grundbuchamt  vom  Berg—
amte  zu  ersuchen,  das  Erlöschen  des  Bergwerkseigentums  im  Grundbuche  ein—
zutragen  und  die  an  dem  Bergwerkseigentum  begründeten  Rechte  zu  löschen.
Die  Vorschriften  in  §  59  Abs.  2  finden  entsprechende  Anwendung.

8  226.

Bei  jeder  Aufhebung  eines  Bergwerkseigentums  darf  der  bisherige  Eigen—
tümer  die  Zimmerung  und  Mauerung  des  Grubengebäudes  nur  mit  besonderer
Genehmigung  des  Bergamts  wegnehmen.  Die  Genehmigung  darf  nur  erteilt
werden,  wenn  nach  dem  Ermessen  des  Bergamts  aus  der  Wegnahme  Gefahren
für  die  Oberfläche  oder  für  die  Sicherheit  und  den  ungestörten  Betrieb  anderer
Bergwerke  nicht  zu  besorgen  sind,  auch  sonst  polizeiliche  Gründe  nicht  ent—
gegenstehen.

8227.

Die  Kosten,  welche  durch  das  in  diesem  Abschnitt  geordnete  Verfahren  bei

dem  Bergamt  entstehen,  hat  der  seitherige  Bergwerkseigentümer  zu  tragen.
        <pb n="156" />
        132

Neunter  Abschnitt.
Die  Knappschaftsvereine.

8228.

Zum  Zwecke  der  Durchführung  der  reichsgesetzlich  vorgeschriebenen  Arbeiter—
versicherung  (Krankheits-,  Unfalls-,  Alters-  und  Invalidenversicherung)  sowie  zur
Gewährung  von  Zuschüssen  zu  den  reichsgesetzlich  vorgeschriebenen  Renten—
bezügen  und  zur  Gewährung  von  Pensionen  an  die  Witwen  und  Waisen  der
Bergleute  können  die  Bergwerke  und  die  sonstigen  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  unterfallenden  gewerblichen  Anlagen  des  Großherzogtums  vom  Staatsministerium
  zu  einem  Knappschaftsverbande  vereinigt  werden.  Dem
Staatsministerium  bleibt  es  überlassen,  die  hierzu  erforderlichen  näheren  Bestimmungen
  im  Verordnungswege  zu  treffen.

8229.

Solange  der  in  8  228  vorgesehene  Knappschaftsverband  für  das  Groß—
herzogtum  nicht  besteht,  können  die  Bergwerksbesitzer  behufs  Durchführung  der
in  §  228  bezeichneten  Aufgaben  einem  in  einem  anderen  deutschen  Staate  be—
stehenden  Knappschaftsverbande  (Knappschaftsvereine)  beitreten.

Zu  dem  Beitritt  ist  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums  erforderlich.
Die  Genehmigung  kann  ohne  Angabe  von  Gründen  versagt  werden.

8  230.
Die  von  dem  Bergwerksbesitzer  an  den  Knappschaftsverband  (Knappschaftsverein;
  §§  228,  229)  zu  leistenden  Beiträge  unterliegen  der  Zwangsvollstreckung
im  Verwaltungswege.

Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  Vollstreckungsverfügung
des  Bergamts.

231.

Zum  Zwecke  der  reichsgesetzlich  vorgeschriebenen  Krankenversicherung  der
in  den  Bergwerken  und  den  sonstigen  diesem  Gesetze  unterfallenden  gewerblichen
Anlagen  beschäftigten  Bergleute  können  besondere  Krankenkassen  (Knappschaftskrankenkassen)
  begründet  werden.  Die  Vorschriften  des  Kranken-
        <pb n="157" />
        133

versicherungsgesetzes  über  die  Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen  finden  entsprechende
Anwendung.

Die  Knappschaftskrankenkassen  unterstehen  der  Aufsicht  des  Bergamts.
Dieses  ist  auch  die  zur  Genehmigung  des  Kassenstatuts  zuständige  Behörde.

Zehnter  Abschnitt.
Die  Bergwerksabgaben.

§  232.

Von  jedem  verliehenen  Grubenfelde  ist  eine  Grubenfeldabgabe  zu
entrichten.

Die  Grubenfeldabgabe  wird  nach  Maßeinheiten  berechnet.  Die  Maßeinheit
beträgt:

bei  Raseneisensteingräbereeeien  40  Hektare,
bei  Seifenwerken  .  4  Hektare,
bei  Kupferschiefer,  Stein-  und  Braunkohlen  1  Hektar,
bei  allen  anderen  Minerallen  4000  Quadratmeter.

Angefangene  Maßeinheiten  werden  für  voll  gerechnet.
Auf  die  Maßeinheit  sind  als  Grubenfeldabgabe  jährlich  zu  entrichten:
a)  wenn  das  Grubenfeld  auf  Gold  oder  Silber  verliehen  ist:  zwei  Mark;
b)  in  allen  andern  Fällen:  eine  Mark  zwanzig  Pfennige.

8  233.

Sind  verschiedene  Mineralien  in  demselben  Grubenfelde  an  denselben
Bergwerkseigentümer  verliehen  worden,  so  wird  die  Grubenfeldabgabe  nur  ein—
mal,  und  zwar,  wenn  für  die  Mineralien  verschiedene  Sätze  maßgebend  sind,
nach  dem  höchsten  Satze  erhoben.

Ist  dasselbe  Grubenfeld  an  verschiedene  Personen  auf  verschiedene  Mineralien
verliehen,  so  ist  die  Grubenfeldabgabe  von  jedem  nach  Maßgabe  der  ihm  erteilten
  Verleihung  zu  entrichten.

§  234.

Die  Grubenfeldabgabe  ist  je  am  Schlusse  eines  Kalendervierteljahrs  anteilig
für  das  abgelaufene  Vierteljahr  zu  entrichten.  Für  das  Vierteljahr,  in  welchem
        <pb n="158" />
        134

die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  erfolgt  ist,  ist  eine  Grubenfeldabgabe
nicht  zu  entrichten.

Wird  das  Bergwerkseigentum  auf  Grund  der  Vorschriften  im  achten  Ab—
schnitt  dieses  Gesetzes  aufgehoben,  so  kommt  die  Grubenfeldabgabe  mit  dem
Schlusse  des  laufenden  Vierteljahrs  in  Abgang.

§  235.

Außer  der  Grubenfeldabgabe  ist  von  jedem  Bergwerke  eine  Rohertragssteuer
  zu  entrichten.  Die  Rohertragssteuer  besteht  in  einer  Abgabe  in  Höhe
von  fünf  vom  Hundert  des  Verkaufswertes  der  rohen  Mineralien.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Berechnung  und  Erhebung  der  Rohertragssteuer
  erläßt  das  Staatsministerium.

Auf  Antrag  des  Bergwerkseigentümers  kann  das  Staatsministerium  für
einen  im  voraus  zu  bestimmenden  Zeitraum  Bauschsätze  feststellen,  die  anstatt
der  Rohertragssteuer  zu  entrichten  sind.

8  236.

Die  Grubenfeldabgabe  und  die  Rohertragssteuer  können  vom  Staatsministerium
  auf  Antrag  des  Bergwerkseigentümers  zeitweise  ermäßigt  oder  erlassen
  werden.

Beide  Abgaben  haften  auf  dem  Bergwerkseigentum  als  öffentliche  Lasten.

Elfter  Abschnitt.
Die  Bergbehörden.

8  237.

Die  Geschäfte  der  Bergämter  als  der  unteren  Bergbehörden  werden  von
den  Bezirksdirektoren  wahrgenommen.

Die  obere  Bergbehörde  ist  das  Staatsministerium.

Den  Bergämtern  werden  die  erforderlichen  technisch  vorgebildeten  Hülfs—
kräfte  zugewiesen.  Dem  Staatsministerium  bleibt  vorbehalten,  diesen  einzelne
Obliegenheiten  der  Bergämter  zur  selbständigen  Wahrnehmung  an  Stelle  des
Bergamts  zu  übertragen.
        <pb n="159" />
        135

§  238.

Die  Bergamtsbezirke  decken  sich  mit  den  Verwaltungsbezirken.  Durch
Höchste  Verordnung  können  mehrere  Verwaltungsbezirke  zu  einem  Bergamtsbezirke
  vereinigt  werden.

JIst  ein  Bergwerk  in  den  Bezirken  verschiedener  Bergämter  belegen,  so
wird  das  zuständige  Bergamt  vom  Staatsministerium  bestimmt.

§  239.

Die  Verfügungen  des  Bergamts  sind  mit  Gründen  zu  versehen,  wenn  ein
Antrag  zurückgewiesen  oder  sonst  eine  Entscheidung  gegeben  wird,  durch  die
Rechte  Dritter  betroffen  werden.

8  240.

Gegen  die  Verfügungen  des  Bergamtes  findet  das  Rechtsmittel  der  Be—
schwerde  statt,  soweit  nicht  ein  anderes  in  diesem  Gesetze  bestimmt  ist.  Über
die  Beschwerde  entscheidet  das  Staatsministerium.

Über  eine  im  Enteignungsverfahren  (88  199  flg.)  gegen  die  Entscheidung
des  Bergamts  erhobene  Beschwerde  entscheidet  an  Stelle  des  Staatsministeriums
die  Revisionskommission,  insoweit  die  Verpflichtung  des  Bergwerkseigentümers
zur  Entschädigung  oder  zur  Sicherheitsleistung  den  Gegenstand  der  Beschwerde
bildet.

8  241.

Die  Beschwerde  steht  jedem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beein—
trächtigt  ist.

Soweit  eine  Verfügung  nur  auf  Antrag  erlassen  werden  kann  und  der
Antrag  zurückgewiesen  worden  ist,  steht  die  Beschwerde  nur  dem  Antragsteller  zu.

Widerspricht  eine  Verfügung  des  Bergamts  den  von  der  zuständigen  Berufsgenossenschaft
  oder  Berufsgenossenschaftssektion  erlassenen  Vorschriften  zur
Verhütung  von  Unfällen,  so  ist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  binnen  der  dem
Bergwerksbesitzer  zustehenden  Beschwerdefrist  auch  der  Vorstand  der  Berufsgenossenschaft
  oder  der  Berufsgenossenschaftssektion  befugt.

8  242.
Die  Beschwerde  wird  bei  dem  Bergamte  eingelegt.  Zur  Wahrung  der
Beschwerdefrist  genügt  auch  die  Einlegung  beim  Staatsministerium.
Die  Einlegung  erfolgt  durch  Einreichung  einer  Beschwerdeschrift.
1905  21
        <pb n="160" />
        136
§  243.

Die  Beschwerde  ist  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  einzulegen.  Die
Frist  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  an  welchem  die  Verfügung  dem  Beschwerdeführer
  bekannt  gemacht  worden  ist.

Eine  nach  Ablauf  der  Frist  eingelegte  Beschwerde  ist  zuzulassen,  wenn  der
Beschwerdeführer  glaubhaft  macht,  daß  er  ohne  sein  Verschulden  verhindert  war,
die  Frist  einzuhalten.  In  diesem  Falle  muß  jedoch  die  Beschwerde  binnen  zwei
Wochen  nach  der  Beseitigung  des  Hindernisses  eingelegt  werden.  Eine  Versäumung
  der  Frist,  die  in  einem  Verschulden  des  Vertreters  ihren  Grund  hat,
wird  als  eine  unverschuldete  nicht  angesehen.

§  244.
Die  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung,  soweit  nicht  ein  anderes  in
diesem  Gesetze  bestimmt  ist.
Das  Bergamt  kann  die  sofortige  Ausführung  der  Verfügung  anordnen,
wenn  mit  dem  Aufschube  Gefahr  verbunden  ist.

8  245.
Ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,  wird  dieser  die  Beschwerdeschrift  zur  Gegen—
erklärung  binnen  einer  Frist  von  zwei  Wochen  mitgeteilt.
Nach  Ablauf  der  Frist  wird  die  Beschwerde  dem  Staatsministerium  vorgelegt.

8  246.

Die  Kosten  einer  ohne  Erfolg  eingelegten  Beschwerde  fallen  dem  Be—
schwerdeführer  zur  Last.

Hat  die  Beschwerde  Erfolg,  so  fallen  die  Kosten  der  Gegenpartei  zur  Last,
falls  eine  solche  vorhanden  ist.  Die  Vorschriften  in  8  92  Abs.  1,  8  97  Abs.  2
der  Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

§  247.
Die  Beamten  der  Bergämter,  ihre  Frauen  und  unter  elterlicher  Gewalt
stehenden  Kinder  können  in  dem  Bezirke  des  Bergamts  durch  Mutung  keine
Bergwerke  erwerben.

Zur  Erwerbung  solcher  Bergwerke  durch  andere  Rechtsgeschäfte  unter
Lebenden  bedürfen  die  Beamten  der  Bergämter  der  Genehmigung  des  Staats-
        <pb n="161" />
        137

ministeriums.  Die  gleiche  Genehmigung  ist  erforderlich  zur  Erwerbung  von
Kuxen,  Aktien  oder  sonstigen  Geschäftsanteilen  von  Bergwerksgesellschaften,  die
innerhalb  des  Bergamtsbezirks  den  Bergbau  betreiben.

Zwölfter  Abschnitt.
Die  Bergpolizei.
8  248.

Der  Bergbau  steht  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.

Der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen  auch  die  Aufbereitungsanstalten
und  Salinen,  sowie  die  vom  Bergwerksbesitzer  am  Gewinnungsorte  der  Mine—
ralien  errichteten  Koksanstalten,  Anlagen  zur  Herstellung  von  Teer,  Naßpreß—
und  Darrsteinen,  Röst-  und  Glühöfen,  Chlorkalium-  und  Chlormagnesiumfabriken
und  sonstigen  ähnlichen  Anstalten,  die  Grubeneisenbahnen  und  Grubendrahtseil—
bahnen.

Die  bergpolizeiliche  Aufsicht  erstreckt  sich  namentlich  auf:

die  Sicherheit  der  Baue,

die  Einhaltung  der  Grenzen  der  Grubenfelder,

die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Bergleute,

die  Aufrechterhaltung  der  Sittlichkeit  und  des  Anstandes  durch  ent—
sprechende  Einrichtungen  im  Betriebe,

den  Schutz  der  Oberfläche  im  Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und
des  öffentlichen  Verkehrs,

den  Schutz  gegen  gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Bergbaues.

Der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterliegen  auch  die  Schürfarbeiten.

Innerhalb  ihres  Wirkungskreises  haben  die  Bergbehörden  alle  Befugnisse
der  Polizeibehörden.

8  249.

Für  solche  Betriebe,  in  welchen  durch  übermäßige  Dauer  der  täglichen
Arbeitszeit  die  Gesundheit  der  Bergleute  gefährdet  wird,  müssen  die  Bergämter
Dauer,  Beginn  und  Ende  der  zulässigen  täglichen  Arbeitszeit  und  der  zu  ge—
währenden  Pausen  vorschreiben  und  die  zur  Durchführung  dieser  Vorschriften

erforderlichen  Anordnungen  erlassen.
217
        <pb n="162" />
        138

8  250.

Vor  dem  Erlasse  allgemeiner  bergpolizeilicher  Verordnungen,  welche  sich
auf  die  Sicherheit  des  Lebens  und  der  Gesundheit  der  Bergleute  und  auf  die
Aufrechterhaltung  der  Sittlichkeit  und  des  Anstandes  im  Betriebe  beziehen,  ist
dem  Vorstande  der  beteiligten  Berufsgenossenschaft  oder  Berufsgenossenschaftssektion
  Gelegenheit  zu  einer  Außerung  zu  geben.  Die  Vorschriften  in  §  113
Abs.  2,  4  des  Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes  (RGl.  1900  S.  585)  finden
entsprechende  Anwendung.

8251.

Ist  eine  Gefährdung  der  dem  Schutze  der  Bergpolizei  unterstellten  öffeutlichen
  Interessen  (§  248)  zu  besorgen,  so  hat  das  Bergamt  die  zur  Abwendung
der  Gefahr  geeigneten  Anordnungen  zu  treffen.  Vor  dem  Erlasse  der  Anordnungen
  soll  der  Bergwerksbesitzer  gehört  werden,  soweit  dies  tunlich  ist.

Treten  im  Betriebe  Ereignisse  ein,  von  denen  eine  Gefährdung  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Interessen  zu  besorgen  ist,  so  hat  der  Betriebsführer  oder
sein  Vertreter  dem  Bergamte  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.

§252.

Für  jedes  Bergwerk  und  jede  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterstehende  Anlage
  ist  ein  Zechenbuch  zu  führen,  in  das  auf  Anweisung  des  Bergamts  die  von  diesem
auf  Grund  dieses  Gesetzes  für  den  Betrieb  erlassenen  Anordnungen  einzutragen  sind.

Mit  der  Eintragung  in  das  Zechenbuch  wird  die  Wirkung  der  getroffenen
Anordnung  gegenüber  dem  Betriebsführer  und  allen  anderen  Aufsichtsbeamten
begründet.  Vor  der  Eintragung  ist  die  Anordnung  gegenüber  den  bezeichneten
Personen  wirksam,  wenn  sie  die  Anordnung  gekannt  haben.

Soweit  eine  Bekanntmachung  an  die  Bergleute  erforderlich  ist,  erfolgt  diese
auf  Anweisung  des  Bergamts  durch  Aushang  oder  auf  sonst  geeignete  Weise.

In  den  Fällen  des  §  63  Abs.  3  kann  das  Bergamt  von  der  Führung
eines  Zechenbuches  entbinden.

253.

Von  jedem  auf  einem  der  bergpolizeilichen  Aufsicht  unterworfenen  Werke
vorkommenden  Unfall,  durch  den  ein  Mensch  getötet  wird  oder  eine  Körperverletzung
  erleidet,  die  eine  Gefahr  für  das  Leben  des  Verletzten  oder  einen
bleibenden  Nachteil  für  seine  Gesundheit  besorgen  läßt,  hat  der  Betriebsführer
oder  sein  Vertreter  dem  Bergamte  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten.
        <pb n="163" />
        139

§  254.

Das  Bergamt  ordnet  die  zur  Rettung  der  Verunglückten  und  Abwendung
weiterer  Gefahr  notwendigen  Maßregeln  an.

Die  zur  Ausführung  dieser  Maßregeln  erforderlichen  Arbeiter  und  Hilfsmittel
  hat  der  Bergwerksbesitzer  zur  Verfügung  zu  stellen.

Die  Besitzer  benachbarter  Bergwerke  sind  auf  Anordnung  des  Bergamts
zur  Hilfeleistung  verpflichtet.  Sie  können  Erstattung  der  aufgewendeten  Kosten
aus  der  Staatskasse  verlangen.

§  255.

Die  bei  der  Ausführung  der  auf  Grund  des  §  254  angeordneten  Maßregeln
  entstehenden  Kosten  fallen  dem  Bergwerksbesitzer  zur  Last,  vorbehaltlich
des  Rückgriffs  gegen  Dritte,  welche  den  Unfall  verschuldet  haben.

Dreizehnter  Abschnitt.
Strafbestimmungen.

8  256.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  84  Abs.  1,  87  Abs.  1,
88  8,  13  Abs.  2,  88  62,  63,  65,  67,  68,  69,  70,  71,  105,  226  Satz  1,
§  251  Abs.  2,  §  252  Abs.  1,  3,  §§  253,  254  Abs.  2,  3  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  bestraft.

In  den  Fällen  der  §§  63,  65,  70,  71  wird  die  Strafverfolgung  nicht
dadurch  ausgeschlossen,  daß  auf  Grund  der  §§  66,  72  die  Einstellung  des
Betriebs  von  der  Bergbehörde  angeordnet  ist.

8257.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  zweitausend  Mark  werden  Bergwerksbesitzer  sowie
deren  Vertreter  bestraft,  wenn  sie  den  Vorschriften  in  §  93  Abs.  4,  8  100
Abs.  3  oder  in  §  95  Abs.  1,  insoweit  dort  die  Bestimmungen  des  §  93  Abs.  4
für  entsprechend  anwendbar  erklärt  sind,  zuwiderhandeln.

8  258.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  wird  bestraft,  wer  der  Vorschrift
des  877  zuwider  ein  Bergwerk  betreibt,  für  das  eine  Arbeitsordnung  nicht  besteht.
Die  Strafverfolgung  verjährt  in  drei  Monaten.
        <pb n="164" />
        140

§  259.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  wird  bestraft:

1)  wer  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zuwider  gegen  Bergleute  Strafen
verhängt,  die  in  der  Arbeitsordnung  nicht  vorgesehen  sind  oder  den
gesetzlich  zulässigen  Betrag  übersteigen,  oder  wer  Strafgelder,  Lohnabzüge
  oder  die  für  den  Fall  einer  rechtswidrigen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses
  gemäß  §  92  verwirkten  Vertragsstrafen  in  einer  dem
Gesetze  oder  der  Arbeitsordnung  widersprechenden  Weise  verwendet;

2)  wer  es  der  Vorschrift  des  §  83  zuwider  unterläßt,  die  Arbeitsordnung
innerhalb  der  dort  bestimmten  Frist  dem  Bergamte  einzureichen.

8  260.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreißig  Mark  wird  bestraft,  wer  es  unterläßt,  den
durch  §  84  für  ihn  begründeten  Verpflichtungen  nachzukommen.

§  261.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  zwanzig  Mark  für  jeden  Fall  der  Verletzung  des
Gesetzes  wird  bestraft:

1)  wer  den  Bestimmungen  der  §§  94,  96  zuwider  einen  Bergmann  in
Beschäftigung  nimmt  oder  behält;

2)  wer  außer  den  im  §  257  vorgesehenen  Fällen  den  Bestimmungen  dieses
Gesetzes  über  die  Arbeitsbücher  zuwiderhandelt;

3)  wer  vorsätzlich  ein  auf  seinen  Namen  ausgestelltes  Arbeitsbuch  unbrauchbar
  macht  oder  vernichtet;

4)  wer  den  Bestimmungen  des  §  79  Abs.  3,  §  104  zuwiderhandelt.

8  262.

Die  auf  Grund  der  88  256  bis  261  verwirkten  Geldstrafen  sind  für  den
Fall  der  Unbeibringlichkeit  nach  den  Vorschriften  des  Reichs-Strafgesetzbuchs
in  Haft,  in  den  Fällen  des  §  257  in  Gefängnis  umzuwandeln.  Die  Haftstrafe
darf  in  den  Fällen  des  §  260  die  Dauer  von  einer  Woche,  in  den  Fällen
des  §  261  die  Dauer  von  drei  Tagen  nicht  übersteigen.

Die  auf  Grund  der  8§§  257,  261  Nr.  1  verhängten  Geldstrafen  fließen
der  Knappschaftskasse  zu,  welcher  das  betreffende  Werk  angehört,  in  Ermange-
        <pb n="165" />
        141

lung  einer  solchen  einer  andern  zum  Besten  der  Bergleute  bestehenden,  vom
Bergamte  zu  bestimmenden  Kasse  und  in  deren  Ermangelung  der  Ortsarmenkasse.

8  263.
Wer  Mineralien  der  im  §  1  bezeichneten  Art  unbefugt  in  der  Absicht

abbaut,  sich  dieselben  anzueignen,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert  Mark
oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

§  264.
Wer  bei  Benutzung  seines  Bergwerkseigentums  oder  des  ihm  erteilten
Schürfscheins  die  Feldesgrenzen  fahrlässiger  Weise  überschreitet,  wird  mit  Geldstrafe
  bis  zu  sechzig  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft.

265.
Neben  der  auf  Grund  der  8§  263,  264  erkannten  Strafe  ist  auf  Einziehung
  der  gewonnenen  Mineralien  zu  erkennen.

8  266.

Die  Strafvorschriften  der  88  263,  264  kommen  nur  insoweit  zur  An—
wendung,  als  nicht  die  Zuwiderhandlung  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen
mit  Strafe  bedroht  ist.

8267.

Wer  als  Bergwerksbesitzer  oder  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers  den  zur
Festsetzung  der  Rohertragssteuer  zuständigen  Behörden  wissentlich  unrichtige  oder
unvollständige  Angaben  macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Steuer
zu  führen,  wird,  wenn  eine  Verkürzung  stattgefunden  hat,  mit  dem  vier=  bis
sechzehnfachen  Betrage  der  Verkürzung,  andernfalls  mit  dem  ein=  bis  zehnfachen
Betrage  der  Jahressteuer,  um  welche  die  Staatskasse  verkürzt  werden  sollte,
bestraft.

Kann  der  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  nicht  ermittelt  werden,  so  tritt
Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  ein.

Der  Mindestbetrag  der  Strafe  ist  in  allen  Fällen  fünf  Mark.  Die  Umwandlung
  der  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Die  Einziehung
eines  hinterzogenen  Steuerbetrags  erfolgt  unabhängig  von  der  Bestrafung.
        <pb n="166" />
        142

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Täter,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  er—
folgt  oder  eine  Untersuchung  eingeleitet  worden  ist,  seine  Angaben  an  zuständiger
Stelle  berichtigt  oder  ergänzt.

Vierzehnter  Abschnitt.

Übergangsbestimmungen.

1.  Aufhebung  des  Kohlenvorrechts  in  den  vormals  Königlich  Sächsischen
Gebietsteilen.

8  268.

Das  Vorrecht,  das  in  dem  vormaligen  Geltungsbereiche  des  Kursächsischen
Mandats  vom  19.  August  1743  dem  Grundeigentümer  nach  Ziffer  II  des
Publikations-Patents  vom  22.  Juni  1857  bisher  zustand,  wird  aufgehoben.

§  269.

Von  jedem  in  den  vorbezeichneten  Gebietsteilen  auf  Steinkohlen  oder
Braunkohlen  verliehenen  Bergwerke  gebührt  dem  Grundeigentümer  der  dritte
Teil  der  gemäß  der  Vorschriften  der  §§  235,  236  entrichteten  Rohertragssteuer.
Werden  in  dem  Bergwerk  auch  andere  Mineralien  gefördert,  so  haben  die  Grundeigentümer
  auf  die  von  diesen  entrichtete  Rohertragssteuer  keinen  Anspruch.

Der  in  Abs.  1  bestimmte  Anteil  an  der  Rohertragssteuer  wird  unter  die
Grundeigentümer,  deren  Grundstücke  das  verliehene  Feld  ganz  oder  teilweise
umfaßt,  nach  dem  Verhältnis  der  in  das  Grubenfeld  fallenden  Grundstücksflächen
  verteilt.

Der  Betrag  des  dem  Grundeigentümer  zufallenden  Anteils  an  der  Rohertragssteuer
  sowie  der  Maßstab  der  Verteilung  unter  mehrere  Grundeigentümer
wird  durch  das  Bergamt  bestimmt.

§  270.

Das  Recht  auf  den  Bezug  der  in  §  269  bestimmten  Abgabe  ist  mit  dem
Eigentum  am  Grundstück  untrennbar  verbunden.  Das  Recht  wird  nicht  in  das
Grundbuch  eingetragen.  Die  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches,  die
für  eine  zu  Gunsten  des  jeweiligen  Eigentümers  eines  Grundstückes  bestehende
Reallast  gelten,  finden  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="167" />
        143

8271.

Erstreckt  sich  eine  Mutung  auf  einen  Gebietsteil  des  Großherzogtums,  auf
welchen  die  Vorschriften  des  §  269  Anwendung  finden,  so  hat  der  Muter  dem
Bergamte  auf  Erfordern  binnen  einer  von  diesem  bestimmten  Frist  hinsichtlich
aller  in  diesem  Gebietsteil  belegenen  Grundstücke,  die  das  gemutete  Feld  ganz
oder  teilweise  umfaßt,  Katasterauszüge,  sowie  einen  Auszug  aus  der  Flurkarte
einzureichen,  in  welchen  die  Grenzen  des  gemuteten  Feldes  und  die  der  Mutung
unterfallenden  Flächen  der  einzelnen  Grundstücke  durch  einen  konzessionierten
Markscheider  eingetragen  sind.  Die  Vorschriften  im  §  19  Abs.  3  Satz  2,  3,  4
finden  entsprechende  Anwendung.

Der  Grundeigentümer  ist  berechtigt,  das  Grubenbild  beim  Bergamt
einzusehen.

8272.

Das  Recht  auf  Vergütung  von  Bergschäden  wird  durch  den  Bezug  der

in  8  269  bestimmten  Abgabe  nicht  berührt.

2.  Sonstige  Übergangsvorschriften.
8273.

Ist  auf  Grund  der  bisherigen  Vorschriften  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  ein  Schürfschein  erteilt  worden,  so  behält  der  Schürfer  das  in
8  43  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1857  bezeichnete  Vorrecht  für  die  Dauer
der  Schürffrist.  Im  Falle  einer  Verlängerung  der  Schürffrist  kommen  die
Vorschriften  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung.

8274.
Über  eine  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eingelegte  Mutung  ist
nach  den  bisherigen  Gesetzen  von  den  bisher  zuständigen  Behörden  zu  verhandeln

und  zu  entscheiden.
8275.

Für  den  Umfang  und  Inhalt  der  vor  dem  1.  Jannar  1858  erteilten
Beleihungen  bleiben  die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.

§  276.
Ist  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Bergwerkseigentum  auf  Mineralien
verliehen  worden,  die  nach  §  1  künftig  dem  Verfügungsrechte  des  Grundeigen-1905
  22
        <pb n="168" />
        144

tümers  nicht  mehr  entzogen  sind,  so  finden  auf  das  Bergwerk  und  die  Rechts—
verhältnisse  an  den  verliehenen  Mineralien,  solange  das  Bergwerkseigentum
besteht,  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

8  277.

Bis  zur  Anlegung  des  Grundbuches  werden  die  bisherigen  Berg-  und
Berghypothekenbücher  von  den  vom  Staatsministerium  zu  bestimmenden  Behörden
fortgeführt.  Die  bisherigen  Vorschriften  über  die  Einrichtung  und  die  Führung
dieser  Bücher  bleiben  in  Kraft,  soweit  nicht  das  Staatsministerium  Änderungen
bestimmt.

An  die  Stelle  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Eintragungen  in  das
Grundbuch  treten  die  entsprechenden  Einzeichnungen  in  das  Berg=  oder  Berg—
hypothekenbuch.  An  die  Stelle  des  Grundbuchamts  tritt  die  vom  Staatsministerium
  gemäß  Abs.  1  bestimmte  Behörde.

8278.
Die  Verleihungen,  die  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  aus—
fließende  Grubenwässer  erteilt  worden  sind,  bleiben  mit  den  nach  den  bisherigen
Gesetzen  ihnen  zukommenden  Wirkungen  bestehen.

8279.

Für  die  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterfallenden  gewerblichen  An—
lagen,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  bereits  im  Betrieb  sind,
ist  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen,  von  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
an  gerechnet,  eine  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende  Arbeitsordnung
zu  erlassen,  sofern  nicht  binnen  gleicher  Frist  Befreiung  auf  Grund  des  §  77
Abs.  2  nachgesucht  wird.  Soweit  eine  Arbeitsordnung  bereits  besteht,  ist  diese
binnen  der  bestimmten  Frist  dem  Bergamte  vorzulegen,  soweit  nötig,  nach  Vornahme
  der  erforderlichen  Abänderungen.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Abs.  1  unterfallen  den
Strafvorschriften  in  §§  258,  259  Nr.  2.

8  280.
Auf  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  Großherzogtum
bestehenden  Gewerkschaften  finden  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften  dieses
Gesetzes  Anwendung.  Soweit  in  diesen  Vorschriften  auf  die  Satzung  verwiesen
        <pb n="169" />
        145

wird,  oder  soweit  sie  durch  die  Satzung  geändert  werden  können,  bleiben  die
Bestimmungen  der  bisherigen  Satzungen  in  Kraft,  falls  nicht  eine  Änderung
dieser  Satzungsbestimmungen  durch  einen  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  ent—
sprechenden  Beschluß  der  Gewerkenversammlung  bestimmt  wird.

8  281.

Für  die  Ansprüche  des  Grundeigentümers  wegen  der  zu  Zwecken  des
Bergbaus  erfolgten  Entziehung,  Beschädigung  oder  Benutzung  seines  Grund—
stücks  oder  wegen  Beschränkung  des  Eigentums  bleiben  die  bisherigen  Gesetze
maßgebend,  soweit  die  Ansprüche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ent—
standen  sind.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  Dritten  ein  Entschädigungsanspruch
wegen  Beeinträchtigung  ihres  Rechtes  zusteht,  von  diesem  Anspruche.

Die  Geltendmachung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  erfolgt  in  dem
in  diesem  Gesetze  bestimmten  Verfahren.

Für  die  Erledigung  eines  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  wegen
der  in  Abs.  1  bezeichneten  Ansprüche  anhängig  gewordenen  Verfahrens  bleiben
die  bisherigen  Gesetze  maßgebend.  Dies  gilt  auch  für  die  Zusammensetzung
und  die  Zuständigkeit  der  zur  Entscheidung  berufenen  Behörden  und  die
Rechtsmittel.

8  282.

Soweit  nach  den  bisherigen  Gesetzen  ein  Anspruch  auf  Befreiung  von
Bergwerksabgaben  oder  auf  Entrichtung  einer  von  den  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  22.  Juni  1857  abweichenden  Abgabe  begründet  war,  bleibt  dieser  unberührt.

§  283.

Soweit  nach  den  bisherigen  Gesetzen  Dritten  außer  dem  Staate  das  Recht
vorbehalten  war,  von  bestimmten  bereits  verliehenen  oder  noch  zu  verleihenden
Bergwerken  eine  Abgabe  zu  erheben,  bleibt  dieses  Recht  mit  dem  nach  den  bisherigen
  Gesetzen  ihm  zukommenden  Inhalte  bestehen.

Die  auf  Grund  des  §  235  erfolgte  Feststellung  des  Rohertrages  ist  auch
für  die  Erhebung  dieser  Abgaben  maßgebend.

8  284.
Ein  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  begründetes  Bergreservat
(§  182  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1857)  verliert  mit  dem  bezeichneten  Zeitpunkte
  seine  Wirkung  und  ist  im  Hypothekenbuche  zu  löschen.
22*
        <pb n="170" />
        146

Fünfzehnter  Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

8  285.

Die  Vorschriften  im  vierten  und  im  zwölften  Abschnitt  dieses  Gesetzes
(über  die  Bergleute,  Aufsichtspersonen  und  Techniker  und  über  die  Bergpolizei)
sowie  die  zu  diesen  Abschnitten  gehörigen  Strafbestimmungen  des  dreizehnten
Abschnittes  finden  auf  den  in  unterirdischen  Brüchen  und  Gruben  betriebenen
Abbau  solcher  Mineralien  entsprechende  Anwendung,  welche  nach  §  1  dem  Verfügungsrechte
  des  Grundeigentümers  unterworfen  sind.

8  286.

Die  Bestellung  einer  in  diesem  Gesetze  vorgeschriebenen  oder  nachgelassenen
Sicherheit  ist,  sofern  nicht  die  Beteiligten  ein  anderes  vereinbart  haben  oder
dieses  Gesetz  eine  nach  freiem  Ermessen  zu  bestimmende  Sicherheit  zuläßt,  durch
Hinterlegung  von  Geld  oder  von  solchen  Wertpapieren  zu  bewirken,  welche  nach
§  234  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zur  Sicherheitsleistung  geeignet
sind.  Die  Vorschriften  des  §  234  Abs.  2,  3,  §  235  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  finden  Anwendung.

8  287.

Die  Geschäftsführung  und  die  Arbeiten  der  konzessionierten  Markscheider
unterstehen  der  Aufsicht  der  Bergbehörden  nach  näherer  Anordnung  des  Staatsministeriums.


Das  Staatsministerium  kann  die  Besorgung  der  in  diesem  Gesetze  bestimmten
  markscheiderischen  Arbeiten  einem  anderen  geeigneten  Vermessungstechniker
  übertragen.

8  288.

Soweit  dieses  Gesetz  zu  Gunsten  der  an  einem  Grundstück  bestehenden  Rechte,
die  in  das  Grundbuch  eingetragen  oder  durch  Eintragung  gesichert  sind,  be—
sondere  Schutzvorschriften  vorsieht,  finden  bis  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
die  gleichen  Schutzvorschriften  zu  Gunsten  derjenigen  Anwendung,  für  die  ein  Recht
an  einem  Grundstücke  im  Hypothekenbuche  eingetragen  oder  vorgemerkt  ist.
        <pb n="171" />
        147

§  289.
Das  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
vom  6.  Dezember  1899  (Reg.-Bl.  S.  553)  wird  dahin  geändert:
1.  In  §  178  Abs.  1  sind  die  Worte  „der  Bergarbeiter  und  der  Grubenoffizianten“
  zu  ersetzen  durch  die  Worte:
„der  Bergleute,  Aufsichtspersonen  und  Techniker".
2.  Der  §  178  Abs.  2  erhält  folgende  Fassung:
Den  öffentlichen  Lasten  im  Sinne  des  §  17  Nr.  3  stehen  gleich  die
Beiträge,  die  der  Bergwerksbesitzer  an  den  Kuappschaftsverband  (Knappschaftsverein)
  zu  leisten  hat.
3.  In  §180  Satz  2  werden  die  Worte:  „in  Maaßeinheiten“  gestrichen.
4.  In  §  195  werden  die  Worte:  „in  den  Fällen  des  §  177  Abs.  2  des
Berggesetzes  vom  22.  Juni  1857“  ersetzt  durch  die  Worte:
„in  den  Fällen  des  achten  Abschnitts  des  Berggesetzes“.

8  290.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  oder  durch  dessen  Vorschriften  er—
setzten  Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze  werden,  unbeschadet  der  im  vierzehnten
Abschnitte  dieses  Gesetzes  vorgesehenen  Übergangsbestimmungen,  aufgehoben.
Aufgehoben  wird  insbesondere  das  Gesetz  über  den  Bergbau  vom  22.  Juni  1857
mit  seinen  Nachträgen  vom  23.  Februar  1881  und  22.  Februar  1894.

Das  Gesetz  vom  1.  April  1897,  betreffend  die  Aufsuchung  und  Gewinnung
  von  Säure-,  Gas=  und  Mineralquellen,  bleibt  in  Kraft,  insoweit  sich
nicht  aus  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Abänderungen  ergeben.

§  291.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  verwiesen  ist,  die  durch  dieses
Gesetz  außer  Kraft  gesetzt  werden,  treten  an  deren  Stelle  die  entsprechenden
Vorschriften  dieses  Gesetzes.

§  292.

Gesetz  im  Sinne  der  Ubergangs=  und  Schlußbestimmungen  dieses  Gesetzes

ist  jede  Rechtsnorm.
§  293.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt

das  Staatsministerium.
        <pb n="172" />
        148

8  294.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Höchste  Ver—
ordnung  bestimmt.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  1.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.
-  Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="173" />
        149

Inhaltsverzeichnis.

Erster  Abschnitt.  Allgemeine  Bestimmunggen  88  1  bis  3.

Zweiter  Abschnitt.  Das  Bergwerkseigentum.
Erster  Titel.  Begründung  des  Bergwertaeigentums.

1.  Das  Schürfen  8s8§8  4  bis  15.
2.  Das  Muen  Ss  16  bis  22.
3.  Die  Verleihung..  88  23  bis  37.
4.  Die  Vermessug  Ss#  38,  39.
Zweiter  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das
Bergwerkseigenttt  .  .  ..  .  .  .  40  bis  45.
Dritter  Titel.  Hülfsbae  88  46  bis  49.
Vierter  Titel.  Grubenwässer  §§  50  bis  55.
Fünfter  Titel.  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke,  2
teilung  und  Feldesaustausssee  .  .  88  56  bis  60.
Dritter  Abschnitt.  Betrieb  und  Verwaltung  der  Vergwerl  .  §#8#8  61  bis  V76.
Vierter  Abschnitt.  Die  Bergleute,  Aufsichtspersonen  und  Techniker.
Erster  Titel.  Die  Verhältnisse  der  Bergleute.  .  .  .  8877  bis  105.
Zweiter  Titel.  Die  Verhaltnise  der  Auffichtzpersonen
und  Techniker  .  .  88  106  bis  1I2.

Fünfter  Abschnitt.  Die  Hechtsberhalinisfe  der  Mitbeteiligten
eines  Bergwerks.

Erster  Titel.  Allgemeine  Vorschrisffen  88s8  113  bis  115.
Zweiter  Titel.  Die  Gewerkschaft.
1.  Errichtung  der  Gewerkschaft  88  116  bis  120.
2.  Rechtsverhältnisse  der  Gewerkschaft  und  der  Gewerken  88  121  bis  132.
3.  Verfassung  und  Geschäftsführng  §§  133  bis  162.
4.  Aufgabe  des  Gewerkenrechts  §#  163  bis  167.
5.  Auflösung  und  Nichtigkeit  der  Gewerkschaft  8Ss  168  bis  185.
        <pb n="174" />
        150

Sechster  Abschnitt.  Die  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  Bergbautreibenden
  und  den  Grundbesitzern.

Erster  Titel.  Die  Enteignung  .  .
Zweiter  Titel.  Die  Vergütung  der  Vergschäden  .

Dritter  Titel.  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Schürfern
und  den  Grundbesitzern.  .

Siebeuter  Abschnitt.  Das  Verhältnis  des  Bergbaues  zu  öffentlichen
  Verkehrsanstalten  und  öffentlichen  Wasserleitungen

Achter  Abschnitt.  Die  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums.
Neunter  Abschnitt.  Die  Knappschaftsvereine

Zehnter  Abschnitt.  Die  Bergwerksabgaben

Elfter  Abschnitt.  Die  Bergbehörden.

Zwölfter  Abschnitt.  Die  Bergpolizei

Dreizehnter  Abschnitt.  Strafbestimmungen

Vierzehnter  Abschnitt.  Üübergangsbestimmungen.

1.  Aufhebung  des  Kohlenvorrechts  in  den  vormals
Königlich  Sächsischen  Gebietsteilen  .

2.  Sonstige  Übergangsvorschriften
Fünfzehnter  Abschnitt.  Schlußbestimmungen.

 

88  186  bis  208.
§§  209  bis  215.

8§  216,  217.

88  218,  219.

g8  220  bis  227.
88  228  bis  231.
88  282  bis  236.
88  237  bis  247.
88  248  bis  255.
88  256  bis  267.

88  268  bis  2772.
§§  273  bis  284.

§s  285  bis  294.
        <pb n="175" />
        151

(38.1  Gesetz  vom  1.  März  1905  über  die  Gebühren  in  Bergbausachen.
Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Art.  1.

In  Bergbausachen  werden  Gebühren  nur  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes
erhoben.

Die  Bestimmungen  in  §10  und  §  93  sowie  in  §  119  Nr.  1,  2,  3  des
Gesetzes  vom  11.  April  1894  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  werden  aufgehoben.

Art.  2.
I.  Es  werden  erhoben:

1.  für  die  Erteilung  eines  Schürfscheins  (§  4  des  Berggesetzes)  3  bis  50  M;
2.  für  die  Verlängerung  eines  Schürfscheins  (§  6  Abs.  2)  1,50  bis  25  ;
3.  für  die  Verleihung  des  Bergwerkseigentums  (88  23  flg.)  10  bis  500  4;
4.  für  die  Gestattung  der  Benutzung  von  Grubenwässern  (§51)  3  bis  20  J6;
5.  für  die  Bestätigung  der  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke,

einer  Feldesteilung  oder  des  Austausches  von  Feldesteilen

(§§  56  flg)  —3  bis  100.#;
6.  für  die  Schließung  des  Betriebs  auf  Grund  des  §  66

oder  3  bis  50  +;
7.  für  die  Erlaubniserteilung  zu  gewerblichen  Anlagen

gemäß  §  67  5  bis  300  MA;

1905  23
        <pb n="176" />
        152

8.  für  die  Bestellung  eines  Zustellungsvertreters  (8115  Abs.  2),
einschließlich  der  Entscheidung  über  die  von  ihm  beanspruchte

  Vergütung  (§  115  Abs.  3)3).  3  bis  30  J;
9.  für  das  Verfahren  auf  erfolgte  Aneldung  einer  Gewerkschaft

  (8§  1  18  flgn)  .  10  bis  500  4;
10.  für  das  Verfahren  auf  erfolgte  Annelbuis  einer  Satzungsänderung

  (5  148)  .  .  ..  .  .5bis«250««-Ø;
11.  für  das  Enteignungsverfahren  88  199  flg.,  ingleichen  für

die  Entscheidung  in  den  Fällen  der  §§  48,  355  10  bis  500  4
12.  für  die  in  §  208  Abs.  2  des  *  esetes  bezeichnete  Entscheidung.

  .  ..  3  bis  50  M;

13.  für  die  Entscheidung  über  eine  beanspruchte  Vergütung  von
Bergschäden  (8215),  ingleichen  für  die  Entscheidung  in  den

Fällen  der  §§  54,  217,  2129  3  bis  100  .  M;
14.  für  das  Verfahren  wegen  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums
  (88  220  flg.,  2244  3  bis  50  J6.

Soweit  nach  §  216  des  Berggesetzes  die  Vorschriften  im  1.  und  2.  Titel
des  6.  Abschnittes  (über  die  Enteignung  und  Vergütung  der  Bergschäden)  auf
das  Rechtsverhältnis  zwischen  den  Schürfern  und  Grundbesitzern  entsprechende
Anwendung  finden,  werden  gleichfalls  Gebühren  nach  Nr.  11  und  13  erhoben.

II.  Für  die  Zurückweisung  eines  unbegründeten  oder  unzulässigen  Antrags
wird  eine  Gebühr  bis  zu  fünf  Zehnteilen  der  für  die  Vornahme  des  Geschäftes
bestimmten  Gebühr  erhoben.

III.  Wird  ein  Antrag  zurückgenommen,  bevor  die  beantragte  Entscheidung
ergangen  oder  die  beantragte  Verhandlung  oder  sonstige  Verrichtung  stattgefunden
hat,  so  wird  eine  Gebühr  bis  zu  ein  Zehnteil  der  für  die  beantragte  Entscheidung,
  Verhandlung  oder  sonstige  Verrichtung  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Art.  3.

Für  die  Erledigung  der  auf  dem  Gebiete  des  Gewerkschaftsrechtes  den
Bergämtern  zugewiesenen  Angelegenheiten,  die  eine  Entscheidung  des  Bergamts
erfordern,  werden,  soweit  nicht  andere  Gebührensätze  in  Art.  2  bestimmt  sind,
drei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensätze
  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  erhoben.
        <pb n="177" />
        153

Im  Falle  der  Zurücknahme  eines  nach  Abs.  1  gebührenpflichtigen  Antrags
kommt  ein  Zehnteil  der  dort  bestimmten  Gebühr  zur  Erhebung.

Art.  4.

Alle  Verrichtungen  des  Bergamts,  für  welche  nicht  in  Art.  2,  3  eine  Ge—
bühr  vorgesehen  ist,  bleiben  gebührenfrei.

Art.  5.

Für  die  Gebühren  der  konzessionierten  Markscheider  bleiben  die  Vorschriften
in  §  119  Nr.  4  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  in  Kraft.

Art.  6.

Soweit  sich  nicht  aus  diesem  Gesetze  ein  anderes  ergibt,  finden  die  Vorschriften
  im  I.,  III.  und  IV.  Abschnitt  des  Gesetzes  vom  11.  April  1894  und
des  Abänderungsgesetzes  vom  13.  Dezember  1899  auch  auf  die  Bergbausachen
Anwendung.

Art.  7.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Berggesetze  vom  heutigen  Tage  in
Kraft.

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  1.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="178" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="179" />
        155

BRegierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  11.  Weimar.  7.  April  1905.

—..—-Inhalt:

  Gesetz  vom  8.  März  1905,  die  Abänderung  des  §  107  Absatz  1  der  Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858
betr.,  Seite  155.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Veränderungen  in  der  Arzneitaxe,  Seite  157.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Ziegenzuchtvereine  zu  Kaltensundheim,
  zu  Kaltenwestheim  und  zu  Unterweid  (Rhön),  Seite  157.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  Seite  157.  —  Ministerialbekanntmachung  betr.
Entbindung  der  Viehversicherungsgesellschaft  a.  G.  in  Plau  i.  M.  von  der  Bestellung  eines  Hauptagenten
für  das  Großherzogtum,  Seite  158.

 

 

 

(39.  Gesetz  vom  8.  März  1905,  die  Abänderung  des  §  107  Absatz  1  der  Medizinalordnung
vom  1.  Juli  1858  betreffend.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.

verordnen  in  Abänderung  der  Medizinalordnung  vom  1.  Juli  1858  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

Der  §  107  Abs.  1  der  Medizinalordnung  erhält  folgende  Fassung:

Wer  das  Apothekergewerbe  außerhalb  einer  mit  einem  Privilegium  versehenen
  Apotheke  betreiben  will,  bedarf  einer  Konzession  des  Staatsministeriums
  (vorbehaltlich  jedoch  der  bei  Erlassung  des  gegenwärtigen
Gesetzes  etwa  bereits  bestandenen  Konzessionsberechtigungen).

1905  24
        <pb n="180" />
        156

Die  Erteilung  der  Konzession  ist  abhängig  von  dem  Vorhandensein  eines
Bedürfnisses  und  zweckmäßig  belegener  und  beschaffener  Räumlichkeiten  zum
Betriebe  des  Gewerbes.

Über  das  Vorhandensein  dieser  Voraussetzungen  sind  die  Gemeindebehörden
und  der  Bezirksausschuß  zu  hören.

Die  Konzession  darf  nur  an  Apotheker  (8  29  der  Reichsgewerbeordnung)
erteilt  werden,  deren  Vorleben  und  Persönlichkeit  eine  genügende  Gewähr  für
die  gesetzmäßige  und  zuverlässige  Verwaltung  einer  Apotheke  bietet.

Realgewerbeberechtigungen  zum  Betriebe  von  Apotheken  dürfen  fortan  nicht
mehr  begründet  werden.

Rücksichtlich  des  Gewerbebetriebes  in  den  jetzt  mit  einem  Privilegium  versehenen
  Apotheken  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vorschriften.

Der  Betrieb  des  Apothekergewerbes  außerhalb  einer  privilegierten  Apotheke
ist  einer  jährlichen  Betriebsabgabe  unterworfen,  deren  Höhe  nach  dem  Ertrage
des  Apothekergewerbebetriebes  zu  bemessen  ist  und  von  dem  Staatsministerium
festgesetzt  wird.

Innerhalb  eines  Bezirkes,  für  den  Verbietungsrechte  gegen  Anlegung  weiterer
Apotheken  als  Bestandteile  des  Privilegs  einer  oder  auch  mehrerer  Apotheken
verliehen  worden  sind,  sollen  Apotheker  zur  Ausübung  ihres  Gewerbes,  solange
diese  Verbietungsrechte  nicht  beseitigt  sind,  ohne  Einwilligung  des  oder  der
Berechtigten  nicht  konzessioniert  werden.

Solche  Verbietungsrechte  bleiben  auf  den  Bezirk  (Amtsbezirk,  Gemeindebezirk,
  Stadtweichbild  u.  s.  w.),  für  den  sie  zur  Zeit  gelten,  beschränkt  und  ergreifen
  nicht  die  Vergrößerungen,  die  dem  Bezirke  zuwachsen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  8.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="181" />
        157

Ministerialbekanntmachungen.

[40]  I.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1903
—  Regierungsblatt  S.  258  —,  die  Veränderungen  in  der  Arzneitaxe  betreffend,
wird  folgendes  verordnet:

Die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin,  SW.  12,
Zimmerstraße  94,  erschienene  „Deutsche  Arzneitaxe,  1905“  wird  für
die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres  als  bindende  Norm
eingeführt.

Weimar,  den  23.  März  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(41|)  II.  Den  Ziegenzuchtvereinen  zu  Kaltensundheim,  zu  Kaltenwestheim  und
zu  Unterweid  (Rhön)  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben  die  Rechtsfähigkeit  verliehen
  worden.
Weimar,  den  24.  März  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[(42)  III.  Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  14.  März  d.  J.,  betreffend  Abänderung
  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  25.  März  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="182" />
        1568

Abüänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.
Vom  1.  April  ab  sind  für  Bescheinigungen  über  entrichtete  Telegrammgebühren  statt
20  Pf.  nur  noch  10  Pf.  zu  erheben.
Demgemäß  erhält  der  2.  Satz  im  §17,  Punkt  m  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni
1904  folgende  Fassung:
„Eine  Bescheinigung  über  die  erhobenen  Gebühren  wird  nur  auf  Verlangen  und  gegen
Entrichtung  eines  Zuschlags  von  10  Pf.  erteilt.“
Berlin,  W.  66,  den  14.  März  1905.
Der  Reichskanzler.

J.  V.
Kraetke.

43]  IV.  Unter  Beziehung  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  9.  Dezember
  1895  —  Regierungsblatt  Seite  431  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht,  daß  die  Viehversicherungsgesellschaft  a.  G.  in  Plau  i.  M.
wegen  des  Umfangs  ihrer  Geschäfte  im  Großherzogtum  bis  auf  weiteres  von
der  Bestellung  eines  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  entbunden  worden  ist.
Weimar,  den  28.  März  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="183" />
        59

 

NRegierungsblatt

Großherzontum  Sachsen.

Nummer  12.  Weimar.  13.  April  1905.

 

 

 

 

 

Inhalt:  achtragsgeset  vom  22.  März  1905  zum  Gesetz,  betr.  die  Besteuerung  der  Hunde,  vom  3.  April  1895,
Seite  159.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie--Serum,  Seite  161.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  161.

 

(44.  Nachtragsgesetz  vom  22.  März  1905  zum  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  der  Hunde,  vom
3.  April  1895.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
20.  2c.

verordnen  in  Abänderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  der  Hunde,
vom  3.  April  1895  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

Die  §§  2  und  3  des  Gesetzes  erhalten  folgende  Fassung:

8  2.
Die  Steuer  beträgt  jährlich

a)  für  jeden  Hund,  der  aus  Anlaß  eines  Wirtschafts-,  Gewerbs-  oder
Berufsbedürfnisses  gehalten  wird  (Bedarfshund),  drei  Mark;
1905  25
        <pb n="184" />
        160

b)  für  jeden  Hund,  bei  dem  diese  Voraussetzung  nicht  zutrifft  (Luxus—
hund),  zehn  Mark.

Das  Staatsministerium  kann  jedoch  mit  Personen,  die  gewerbsmäßig  Hunde—
handel  oder  Hundezüchterei  betreiben  und  mit  Einkommen  aus  diesem  Gewerbe
in  die  Einkommensteuerrolle  eingetragen  sind,  auf  Ansuchen  eine  Abfindungs—
summe  vereinbaren,  die  als  Steuer  für  alle  Hunde,  die  im  Laufe  eines  Jahres
von  ihnen  gehalten  werden,  zu  entrichten  ist.

83.

Die  Steuer  fließt  in  die  Staatskasse.

Ortsstatutarisch  kann  ein  Steuerzuschlag  zum  Vorteil  der  Gemeindekasse
bestimmt  werden.  Ist  nach  §  2  Abs.  2  eine  Abfindungssumme  vereinbart,  so
bemißt  sich  der  Zuschlag  zu  dieser  Abfindungssumme  nach  dem  Verhältnis  des
für  Bedarfshunde  bestimmten  Zuschlags  zu  der  für  Bedarfshunde  zu  entrichtenden
Steuer.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  März  1905.

Milhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="185" />
        161

Ministerialbekanntmachung.

(45]  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  727,  728,  731  bis  739
aus  den  Höchster  Farbwerken,  mit  den  Kontrollnummern  68  a,  71  bis  73  aus
der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  7.  April  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[46)  Das  9.,  10.  und  11.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3108  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste;
vom  7.  März  1905.  "

„  3109  Gesetz,  betr.  Anderung  des  §  113  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;
vom  20.  März  1905.

„  3110  Bekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
  des  Fürstl.  Waldeckischen  Domaniums;  vom  18.  März  1905.

„  3111  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1905;  vom  1.  April  1905.

„  3112  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1905;  vom  1.  April  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  11,
12  und  13:

S.  52  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  die  Bekämpfung
  der  Reblaus,  vom  6.  Juli  1904.
„  56  Abänderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

„  56  Bekanntmachung  über  Prüfungen  und  Beglaubigungen  durch  die  elektrischen
  Prüfämter.
        <pb n="186" />
        162

61

62

63

63

70

79

Anderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung;  —  Anderung  des
§  8  des  Regulativs,  betr.  die  Ausfuhrvergütung  für  Tabak;  —
Ergänzung  der  Anlage  E.  1  zu  den  Normativbestimmungen  für  die
Hafenregulative  (Aufnahme  von  Gegenständen  in  die  Nachweisung
der  zu  den  gewöhnlichen  Schiffsutensilien  zu  rechnenden  Inventarienstücke).


Anderung  des  statistischen  Warenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses
der  Massengüter.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
  Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  inneren  Rußland
  haben.

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte,
X.  Nachtrag.

Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Volkszählung  am  1.  Dezember
  1905.

Ergänzung  der  Bestimmungen,  betr.  die  Befreiung  des  zu  landwirtschaftlichen
  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes  von  der
Salzabgabe.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="187" />
        163

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  13.  Weimar.  19.  April  1905.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

7——-l-f.":

 

Inhalt:  Viertes  Nachtragsgesetz  vom  22.  März  1905  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897,  Seite  163.

 

[47]  Viertes  Nachtragsgesetz  vom  22.  März  1905  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897.
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen  -Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  2c.

verordnen  in  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juni  1897  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

J.

Der  §  21  des  Gesetzes  wird  aufgehoben  und  durch  die  nachstehenden

Bestimmungen  ersetzt:
§  21.

Bei  Steuerpflichtigen,  die  ein  oder  zwei  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  ist  das  Steuerkapital,  sofern  es  nicht
mehr  als  1000  beträgt,  um  100  M  zu  ermäßigen.

1905  26
        <pb n="188" />
        164

Bei  Steuerpflichtigen,  die  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  ist  das  Steuerkapital,

sofern  es  nicht  mehr  als  1000  MA  beträgt,  um  200  J/  sofern  es
mehr  als  1000  —/#  und  nicht  mehr  als  2000  —7/  beträgt,  um  100  J#
zu  ermäßigen.

Die  Ermäßigung  nach  Absatz  1  tritt  auch  ein  bei  verheirateten  Steuerpflichtigen,
  die  Kinder  unter  15  Jahren  nicht  unterhalten,  solange  sie  mit  dem
Ehegatten  einen  gemeinsamen  Haushalt  führen.

Bezieht  die  Ehefrau  eines  Steuerpflichtigen  selbständiges  Erwerbseinkommen,
das  dem  Einkommen  des  Ehemannes  (Haushaltungsvorstandes)  nach  §  Ga  Absatz
  2  des  Nachtragsgesetzes  vom  26.  März  1902  nicht  zuzurechnen  ist,  so
findet  eine  Ermäßigung  nur  insoweit  statt,  als  sie  im  Falle  der  Zurechnung
zu  erfolgen  hätte.

§  21a.

Soweit  sich  die  in  §  21  vorgesehenen  Ermäßigungen  des  Steuerkapitals
nach  den  Familienverhältnissen  der  Steuerpflichtigen  bestimmen,  ist  der  Familienstand
  vom  1.  November  des  dem  Veranlagungsjahr  vorausgehenden  Jahres
maßgebend.

Treten  solche  Familienverhältnisse  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  ein,  so  sind
sie  bei  der  Veranlagung  unter  der  Voraussetzung  zu  berücksichtigen,  daß  der
Steuerpflichtige  sie  bis  spätestens  zum  8.  Januar  des  Veranlagungsjahres  bei
dem  Rechnungsamt  (der  Steuerlokalkommission)  des  Ortes,  an  dem  er  seine
Steuerpflicht  zu  erfüllen  hat,  schriftlich  anmeldet.

§  21b.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  steuerpflichtiges  Einkommen  nicht  mehr  als
3000  MA  beträgt,  können  besondere  die  Steuerfähigkeit  wesentlich  vermindernde
Verhältnisse  als:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung
der  Kinder,  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  mittelloser  Angehöriger,  Erfüllung
der  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heer  oder  in  der  stehenden  Marine  durch
den  Steuerpflichtigen,  andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle  —
dergestalt  berücksichtigt  werden,  daß  das  Steuerkapital  um  100  bis  höchstens
300  —  ermäßigt  wird.
        <pb n="189" />
        165

Diese  Ermäßigung  tritt  in  den  Fällen  des  8  21  zu  den  dort  vorgeschrie—
benen  Ermäßigungen  hinzu.
Die  Feststellung  der  Ermäßigung  erfolgt  durch  die  Schätzungsbehörden.

821c.
Die  Bestimmungen  der  88  21,  21a  und  21b  finden  keine  Anwendung

a)  auf  deutsche  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  sowie  deren  Hinterbliebene,
die  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtume  haben  und  neben  ihren  in  einem
anderen  Bundesstaate  zu  versteuernden  Gehalten,  Pensionen  oder  Warte—
geldern  (s.  §  4  des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt  1870  Seite  119)
weiteres  Einkommen  beziehen,

b)  auf  diejenigen  Personen,  die  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
  Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit  einem
Einkommen  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und  sonstigen
gewerblichen  Betriebsstätten  sowie  aus  der  Staatskasse  gezahlten  Gehalten,
Wartegeldern  und  Pensionen  steuerpflichtig  sind  (§  5).

II.
Der  §  67  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:

§  67.

Nach  Beendigung  des  Veranlagungsgeschäfts  hat  das  Rechnungsamt  (die
Steuerlokalkommission)  die  Steuerrolle  aufzustellen,  das  angemeldete  Einkommen
einzutragen  und  das  gesamte  Einkommen  eines  jeden  Steuerpflichtigen,  soweit
es  in  verschiedenen  Abteilungen  verzeichnet  ist,  unter  Hinzurechnung  des  etwa
an  anderen  Orten  ermittelten  Einkommens  (8  14  am  Schlusse)  zusammenzustellen,
  von  der  sich  ergebenden  Gesamtsumme  den  Betrag  der  zur  Steuerrolle
  zu  vermerkenden  Schuldzinsen  und  Lasten  eines  jeden  Steuerpflichtigen
(§8§  17  folg.)  sowie  denjenigen  Betrag,  um  den  das  Steuerkapital  etwa  auf
Grund  der  §§  21,  21  a  und  21b  zu  ermäßigen  ist,  in  Abzug  zu  bringen  und
das  hiernach  verbleibende  steuerpflichtige  Gesamteinkommen  jedes  Einzelnen
  (das  Einzelsteuerkapital)  vorschriftsmäßig  abgerundet  (§  16)  einzuzeichnen.
        <pb n="190" />
        166

III.
Der  8§79  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:

§  79.

Die  Ab=  und  Zugangsstellung  erfolgt  mittelst  Ab=  und  Zugangslisten,  in
den  Fällen  des  §  77  A  Ziffer  2  und  B  Ziffer  3  von  dem  Beginne  des  zweiten
Halbjahres  an,  im  übrigen  von  dem  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  im  §  77
bezeichneten  Voraussetzungen  der  Ab=  und  Zugangsstellung  folgenden  Monats  an.

Die  Eröffnung  der  Zugangslisten  findet  schriftlich  oder  durch  besondere
Vorladung  der  einzelnen  Beteiligten  statt.

Die  Entscheidungen  der  Berufungskommission  über  Berufungen  gegen  die
Zugangslisten  erfolgen,  soweit  die  Berufungen  nicht  vor  der  Beendigung  der
Berufungsgeschäfte  des  laufenden  Jahres  eingegangen  sind,  beim  Zusammentritte
  der  Berufungskommission  im  nächstfolgenden  Jahre.

Für  das  laufende  Jahr  ist  die  Steuer  nach  Maßgabe  der  zu  den  Zugangslisten
  erfolgten  Veranlagungen,  jedoch  vorbehaltlich  der  auf  Berufung  der
Steuerpflichtigen  erfolgenden  anderweiten  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens,
  zu  entrichten.

IV.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  in  Ansehung  der  Bestimmungen  unter  III
am  Tage  seiner  Verkündung,  in  Ansehung  der  Bestimmungen  unter  I  und  II
am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Das  Großherzogliche  Staatsministerium  ist  jedoch  ermächtigt,  wegen  der
zur  Anwendung  der  Bestimmungen  unter  I  und  II  erforderlichen  Vorbereitungen
und  Vorarbeiten  bei  der  Steuerveranlagung  für  das  Jahr  1906  nach  Verkündung
  des  Gesetzes  das  Erforderliche  anzuordnen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

   

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        7

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

—  —

 

 

 

 

 

 

 

Nummer  14.  Weimar.  20.  April  1905.

 

 

——  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  8.  März  1902,  Seite  167.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  168.

 

(481  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Gesetzes  vom  8.  März  1902.
Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  8.  März  1902,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  Art.  128
der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895,  ist  aufgehoben.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.
Weimar,  den  22.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
1905  27
        <pb n="192" />
        168
49.

Das  12.  und  13.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3113  Gesetz,  betr.  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat

  für  das  Rechnungsjahr  1904;  vom  6.  April  1905.

„  3114  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  dritten  Nachtrags  zum  Haus-2



77

77

3115

3116

3117

Das

S.  81

77

7)

84

85

86

halts-Etat  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1904;  vom
6.  April  1905.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Druse  der  Pferde;
vom  7.  April  1905.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;
  vom  7.  April  1905.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  den  zu  Anfertigung  von  Zigarren  bestimmten
  Anlagen;  vom  9.  April  1905.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  14:

Errichtung  der  Kaiserl.  Biologischen  Anstalt  für  Land=  und  Forstwirtschaft
  in  Dahlem  bei  Steglitz.

Auswechselung  der  Funkentelegramme  zwischen  dem  Reichs-Telegraphennetz
  und  den  mit  Funkentelegraphenstationen  ausgerüsteten
Seeschiffen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen
  durch  Landesbehörden.

Veränderungen  in  dem  Stande  oder  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="193" />
        169

 

Begierungsblatt
Grosherzontum  Sachsen.

Weimar  2  8.  April  1905.

—s“-.

 

 

 

 

 

—t--s

Nummer  15.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Nachtragsgesetz  vom  23.  März  1905  zum  Steuergesetz  für  die  Jahre  1905,  1906  und  1907  vom  3.  August  1904,
Seite  169.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Verein  Holzemeinde
  zu  Großheringen,  Seite  172.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Überwachung  der  Pflegeinder,
  Seite  172.

 

50.  Nachtragsgesetz  vom  23.  März  1905  zum  Steuergesetz  für  die  Jahre  1905,  1906  und
1907  vom  3.  August  1904.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Art.  I.
An  Stelle  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  II.  1.  des  Steuergesetzes  für

die  Jahre  1905,  1906  und  1907  vom  3.  August  1904  treten  die  nachstehenden
  Vorschriften:

1.  Die  Einkommensteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom
2.  Juni  1897  mit  Nachträgen  vom  22.  März  1899,  26.  März  1902,
11.  Februar  1904  und  22.  März  1905.

1905  28
        <pb n="194" />
        170

Die  Steuer  beträgt  bei  einem  Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich

M  AÆ—  6

500  600  3,60
600  700  4,80
700  800  6,60
800  900  9,00

und  steigt  bei  höherem  Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  in  Stufen  von  um  je

M  MÆ  AÆ  “—
900  3000  100  3
3000  000  300  12
15000  18000  500  18
18000  24000  500  21
24000  30  000  500  24.—

Bei  Einkommen  von  mehr  als  30  000  M¾  steigt  die  Steuer  in  Stufen
von  je  1000  um  je  40  +7.

Von  den  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  „#l  nicht  übersteigen,  wird
Einkommensteuer  nicht  erhoben;  es  haben  jedoch

a)  deutsche  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  sowie  deren  Hinterbliebene,
die  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtume  haben  und  neben  ihren  in
einem  anderen  Bundesstaate  zu  versteuernden  Gehalten,  Pensionen
oder  Wartegeldern  (s.  §  4  des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt  1870  S.  119)
weiteres  Einkommen  beziehen,

b)  diejenigen  Personen,  die,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit  einem  Einkommen
aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und  sonstigen  gewerblichen
  Betriebsstätten  sowie  aus  staatlichen  Gehalten,  Wartegeldern  und
Pensionen  steuerpflichtig  sind  (§  5  des  Einkommensteuergesetzes  vom
2.  Juni  1897),

ihr  bezügliches  Einkommen,  wenn  es  den  Betrag  von  500  „  nicht  übersteigt,
nach  folgenden  Sätzen  zu  versteuern:
        <pb n="195" />
        171

Einkommen
bis  einschließlich  mit
50%  0,60  MA,
Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  mit
#  —7  MA
50  100  1,20
100  200  1,80
200  400  2,40
400  500  3,60.
Art.  II.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  23.  März  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="196" />
        172

Ministerialbekanntmachungen.

[51]  J.  Dem  Verein  Holzgemeinde  zu  Großheringen  ist  auf  Grund
des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch,  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  am  15.  April  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[52]  II.  Eine  Ausführung  der  Bestimmung  in  §  5  Absatz  3  der  Verordnung
vom  28.  Dezember  1879  zur  Regelung  des  Pflegekinderwesens  —  Regierungsblatt
  S.  561  —,  wonach  in  jeder  Gemeinde  darauf  hinzuwirken  ist,  daß  die
Ortsgeistlichkeit  und  schon  bestehende  oder  zu  diesem  Zwecke  sich  bildende
Frauenvereine  die  Überwachung  der  Pflegekinder  mit  übernehmen,  wird  in
vielen  Fällen  dadurch  vereitelt,  daß  der  betreffende  Geistliche  von  der  Aufnahme
  eines  Pflegekindes  in  seiner  Gemeinde  keine  Nachricht  erhält.

Die  Ortspolizeibehörden  werden  daher  angewiesen,  von  der  Aufnahme
eines  Pflegekindes  dem  betreffenden  Geistlichen  und  dem  Vorstand  eines  etwa
bestehenden  Frauenvereins  regelmäßig  alsbald  Nachricht  zu  geben.

Weimar,  den  17.  April  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="197" />
        173

Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  16.  Weimar.  3.  Mai  1905.

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  Sachsen,  Seite  173.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
  der  b„Hammonia“,  Glasversicherungsgesellschaft  des  Verbandes  von  Glaserinnungen  Deutschlands  in
Kambucg,  Se  174.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  174.

 

Ministerialbekanntmachungen.

153)  I.  Auf  Grund  der  §§  103  und  108  bis  110  des  Gesetzes  vom
10.  Mai  1899  (Regierungsblatt  S.  245)  wird  hiermit  ein  ordentlicher

Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogtums  Sachsen
im  Betrage  von
Neun  Zehntel  einer  Beitragseinheit

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  der
10.  Mai  d.  J.

bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  neun  Zehntel  der
aus  ihren  Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom
10.  Mai  d.  J.  an  (§  107  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortssteuereinnahmen
  abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
  zuzustellen.

1905  29
        <pb n="198" />
        174

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  nach  §  55  der  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  S.  291)  zu  verfahren.

Weimar,  am  29.  April  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

54]  II.  Von  der  Direktion  der  „Hammonia“,  Glasversicherungsgesellschaft  des
Verbandes  von  Glaserinnungen  Deutschlands  in  Hamburg,  ist  an  Stelle  des
Glasermeisters  R.  Schmidt  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben
(Ministerialbekanntmachung  vom  14.  Dezember  1888,  Regierungsblatt  Seite  169),
Horst  von  Henning  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
ernannt  worden.

Weimar,  den  25.  April  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(55|]  Das  14.,  15.,  16.  und  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3118  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung;
vom  13.  April  1905.  ·

„  3119  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  13.  April  1905.  ·

„  3120  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Ausstellung  der  Münchener  Vereinigung  für
angewandte  Kunst  in  München  1905;  vom  14.  April  1905.

„  3121  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905;  vom  15.  April  1905.
        <pb n="199" />
        175

Nr.  3122  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905;  vom
15.  April  1905.

3123  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  „Besonderen  Bestimmungen“
des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen;  vom  17.  April  1905.

3124  Gesetz,  betr.  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres;  vom
15.  April  1905.

3125  Gesetz,  betr.  Anderung  der  Wehrpflicht;  vom  15.  April  1905.
3126  Gesetz,  betr.  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des
Personenstandes  und  die  Eheschließung;  vom  14.  April  1905.

„  3127  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  25.  April  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  16
und  17:

S.  97  Bekanntmachung  über  Prüfungen  und  Beglaubigungen  durch  die  Elektrischen
  Prüfämter.

„  100  Bekanntmachung  über  Prüfungen  und  Beglaubigungen  durch  die  Elektrischen
  Prüfämter.

„  101  Bekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung
von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.
        <pb n="200" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="201" />
        177

 

Begierungsblatt
Grosherzogtum  Sachsen.

Nummer  17.  Weimar.  18.  Mai  1905.

——

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  den  Kirchendienst  der  Volksschullehrer  des  Großherzogtums,  Seite  177.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Beauftragung  der  Großherzoglichen  Ministerialrevisoren  Hemmann  und  Tröbst
hier  zur  Prüfung  von  Stempelverwendungen,  Seite  180.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ersatzwahl
  eines  Landtagsabgeordneten,  Seite  181.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  eines
Mitgliedes  des  Beleihungsausschusses  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  Seite  181.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Entbindung  der  Renten-  und  Lebensversicherungsanstalt  in  Darmstadt  von  der  Bestellung
eines  Hauptagenten  im  Großherzogtum,  Seite  181.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  Wasserleitungsschäden-  und  Unfallversicherungs-Gesellschaft  „Jeptun“  in  Frankfurt  a.  M.,
Seite  8  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,

eite  182.

 

Ministerialverordnung
über  den  Kirchendienst  der  Volksschullehrer  des  Großberzogtums.

/56!  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
werden  über  den  Kirchendienst  der  Volksschullehrer  des  Großherzogtums  folgende
Bestimmungen  getroffen:

I.  Lehrer,  welche  mit  kirchlichen  Diensten  betraut  sind  (Volksschulgesetz
§  24)  oder  freiwillig  Arbeiten  und  Geschäfte  im  Dienste  einer  Kirchgemeinde
übernommen  haben,  sollen  ihren  Verpflichtungen  allezeit  in  gewissenhafter,
würdiger  und  angemessener  Weise  nachkommen.

II.  Ist  einem  Lehrer  der  Kirchendienst  an  seinem  Schul=  oder  in  einem
Nachbarorte  ständig  oder  vertretungsweise  übertragen,  so  liegt  ihm  dieser,  soweit
er  nicht  an  einzelnen  Orten  unter  mehrere  Lehrer  verteilt  oder  durch  Übertragung
  einzelner  Verrichtungen  an  dritte  Personen  beschränkt  ist,  in  dem  im
folgenden  bezeichneten  Umfange  ob.

a)  Der  Lehrer  hat  die  Leitung  des  Kirchengesanges  bei  allen  Gottesdiensten
  und  mit  Gesang  verbundenen  heiligen  Handlungen  zu  übernehmen.  Zu

1905  ·  30
        <pb n="202" />
        178

diesem  Zwecke  hat  er  den  in  jeder  Gemeinde  mit  eigenem  Gotteshaus  zu  bilden—
den  Kinderchor,  sowie  da,  wo  ein  Kirchenchor  Erwachsener  besteht,  auch  diesen
nach  den  gegebenen  Vorschriften  einzuüben  und  zu  leiten.  (Vergl.  insbesondere
die  Ministerialverfügung  vom  24.  Mai  1887.)

b)  Bei  allen  Gottesdiensten  und  mit  Orgelspiel  verbundenen  heiligen
Handlungen  hat  der  Lehrer  in  einer  der  Feier  entsprechenden  Weise  die  Orgel
zu  spielen.  Auch  soll  er  darüber  wachen,  daß  die  Orgel  in  guter  Ordnung
und  Stimmung  erhalten  bleibt.  Zeigen  sich  Schäden,  welche  er  nicht  selbst
beseitigen  kann,  so  hat  er  alsbald  entsprechenden  Antrag  bei  dem  Kirchgemeindevorstand
  zu  stellen.

c)  Bei  Besorgung

1.  der  evangelischen  Gottesdienste,  welche  bei  Verhinderung  eines
Geistlichen  oder  infolge  der  Verbindung  mehrerer  Kirchgemeinden  zu
einer  zusammengesetzten  Parochie

2.  der  katholischen  außerliturgischen  Gottesdienste,  die  dem
Herkommen  gemäß  auf  den  Filialen  oder  bei  Verhinderung  des  Pfarrers

vom  Lehrer  zu  halten  sind,  hat  der  Lehrer  allenthalben  den  Bestimmungen  der
Gottesdienstordnung  sowie  den  ergänzenden  Weisungen  des  zuständigen  Geistlichen
  gemäß  zu  verfahren.  (Vergl.  Ministerialverfügungen  vom  15.  Dezember
1875  und  6.  September  1876.)

Bei  Pfarrvakanzen  liegt  ihm  die  Verpflichtung  ob,  den  vikarierenden  Geistlichen
  von  den  zu  verrichtenden  kirchlichen  Handlungen  rechtzeitig  zu  benachrichtigen.


d)  Vor  Beginn  eines  jeden  Gottesdienstes  hat  der  Lehrer  rechtzeitig  dafür
zu  sorgen,  daß  die  Lieder,  welche  gesungen  werden  sollen,  in  der  Kirche  angesteckt
  werden.  Machen  eine  außergewöhnliche  Einrichtung  des  Gottesdienstes
oder  andere  Umstände  eine  Besprechung  nötig,  so  hat  er  den  Geistlichen  auf
dessen  Aufforderung  rechtzeitig  aufzusuchen.

e)  Zur  Teilnahme  an  Kasualien  ist  der  Lehrer  insoweit  verpflichtet,  als
diese  durch  seine  Mitwirkung  als  Kautor  oder  Organist  geboten  ist.  In  Filialorten
  hat  er  außerdem,  wo  dies  wünschenswert  ist,  bei  Besorgung  der  für
Kasualien  notwendigen  Vorbereitungen  den  Geistlichen  zu  vertreten,  für  einen
ungestörten  Verlauf  der  kirchlichen  Handlungen  auch  seinerseits  besorgt  zu  sein,
        <pb n="203" />
        179

insbesondere  auch,  wo  herkömmlich,  die  Anmeldung  der  Abendmahlsgäste  ent—
gegenzunehmen  und  das  Kommunikantenverzeichnis  zu  führen.

Wenn  weitere  Verpflichtungen  hinsichtlich  der  Kasualien  dem  Lehrer  künftig
nicht  mehr  obliegen,  so  wird  er  doch  nicht  unterlassen,  durch  freiwillige  Teil—
nahme  oder  Mitwirkung  bei  kirchlichen  Handlungen  in  allen  den  Fällen,  wo
dies  der  Hervorhebung  und  Erhöhung  der  Feierlichkeit  dienen  kann,  seinen  kirch—
lichen  Sinn  zu  betätigen  und  auch  im  übrigen  sich  bereitwillig  da  in  den  Dienst
des  kirchlichen  Lebens  zu  stellen,  wo  gerade  der  Lehrer  zur  Übernahme  einzelner
Arbeiten  oder  Geschäfte  besonders  geeignet  erscheint.

f)  In  Bezug  auf  das  Gotteshaus  und  seine  Ausstattung,  insbesondere  auf
Reinhaltung,  Lüftung,  rechtzeitiges  Offnen  und  Verschließen  der  Kirche,  Auf—
bewahrung  des  Kirchenschlüssels,  sowie  Verwahrung  und  Reinhaltung  kirchlicher
Gefäße,  Gerätschaften  und  dergl.  sind  die  Lehrer  in  Filialorten  verpflichtet,  in
Vertretung  des  Geistlichen  die  gleiche  Aufsicht  zu  übernehmen,  die  in  dem
Mutterorte  kraft  seines  Amtes  der  Geistliche  führt.  Während  der  Pfarrvakanzen
fällt  den  mit  Kirchendienst  betrauten  Lehrern  in  dieser  Beziehung  überall  die
etwa  erforderliche  Vertretung  des  Geistlichen  zu.  An  Orten,  wo  der  Kirchen—
dienst  unter  mehrere  Lehrer  verteilt  ist,  hat  diese  Vertretung  des  Geistlichen
derjenige  unter  ihnen  zu  übernehmen,  welchen  der  Kirchgemeindevorstand  hierzu
bestimmt.

Wo  Lehrer  als  Kirchner  gegen  besondere  Vergütung  bestimmte  Verpflichtungen
  übernommen  haben,  gelten  die  im  einzelnen  Fall  getroffenen  Vereinbarungen.


Absatz  1  unter  f)  findet  mit  Rücksicht  auf  die  für  den  Küsterdienst  maßgebenden
  Bestimmungen  auf  die  katholischen  Volksschullehrer  keine  Anwendung.


8)  Auf  eine  gesittete  Haltung  der  Schulkinder  soll  der  Lehrer,  wie  überall,
so  auch  im  Gottesdienst  sein  Angenmerk  richten  und,  wo  durch  örtliche  Bestimmungen
  die  Aufsicht  geordnet  ist,  diese  regelmäßig  führen.

h)  Beim  Gottesdienst  und  bei  anderen  kirchlichen  Handlungen  hat  der
Lehrer  in  schwarzem  Anzuge  zu  erscheinen.

III.  Vorstehende  Bestimmungen,  durch  welche  die  bisher  lediglich  an  das
Ortsherkommen  gebundenen  Verpflichtungen  der  Lehrer  (Volksschulgesetz  §  24)
gegebenenfalls  eine  Abänderung  erfahren,  treten  an  Stelle  der  Bestimmungen  in
        <pb n="204" />
        180

§  8  Ziffer  11  der  Ministerialverordnung  über  die  innere  Einrichtung  des  Volksschulwesens
  vom  20.  März  1875.

Artikel  13  Ziffer  2  der  Ausführungsverordnung  vom  16.  Dezember  1874
wird  aufgehoben;  dagegen  sind  die  Bestimmungen  in  Artikel  15  Ziffer  2  auch
in  Zukunft  gewissenhaft  zu  beachten.  —  Betreffs  der  Einführung  der  mit
Kirchendiensten  betrauten  Lehrer  behält  Artikel  10  Ziffer  2  Absatz  5  Geltung;
eine  besondere  Verpflichtung  für  den  Kirchendienst  findet  nicht  statt.

IV.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Juli  1905  in  Kraft.

Weimar,  den  9.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

Ministerialbekanntmachungen.

(57]  I.  Zur  Prüfung  von  Stempelverwendungen  nach  §  49,  Absatz  2  und  3
des  Reichsstempelgesetzes  vom  14.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  von  1900,
Seite  275)  sind  bis  auf  weiteres

die  Großherzoglichen  Ministerialrevisoren  Hemmann  und  Tröbst  hier

beauftragt.  Beide  sind  von  uns  im  Einverständnis  mit  dem  Ministerialdepartement
  der  Justiz  zugleich  ermächtigt  worden,  behufs  Prüfung  der  richtigen  Versteuerung
  von  Wechseln  nach  Maßgabe  der  Reichsgesetze  vom  10.  Juni  1869
(Reichs-Gesetzblatt  S.  193)  und  vom  4.  Juni  1879  (Reichs-Gesetzblatt  S.  151)
bei  den  Großherzoglichen  Gerichten  die  Vorlegung  einschlagender  Akten  und  von
den  Gerichtsvollziehern  die  Vorlegung  der  Wechselprotestregister  zu  verlangen.

Weimar,  am  1.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.

Hunnius.
        <pb n="205" />
        181

(58]  II.  An  Stelle  des  infolge  Ablebens  aus  dem  Landtage  des  Großherzogtums
  ausgeschiedenen  Abgeordneten  Bürgermeisters  Simon  in  Tiefenort  ist  durch
Wahl  der  Wahlmänner  im  XVII.  Wahlbezirk
der  Bürgermeister  Wilhelm  Schimmelpfeng  in  Vacha
zum  Abgeordneten  gewählt  worden.  Er  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  5.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  V.

[59  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  beschlossen,

vom  10.  d.  Mts.  ab  an  Stelle  des  Geheimen  Justizrats  Trautvetter  den

Großherzoglichen  Geheimen  Finanzrat  Slevogt  hier  zum  Mitglied  des  Beleihungsausschusses

  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  zu  ernennen.
Weimar,  den  10.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[60|  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  20.  Juli  1897  —
Regierungsblatt  Seite  202/203  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  die  Renten=  und  Lebensversicherungsanstalt  in  Darmstadt  mit  Rücksicht
  auf  den  Umfang  ihrer  Geschäfte  im  Großherzogtum  bis  auf  weiteres  von
der  Bestellung  eines  Hauptagenten  im  Großherzogtum  entbunden  worden  ist.

Weimar,  den  6.  Mai  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1905  30“
        <pb n="206" />
        182

[(61]  V.  Von  der  Direktion  der  Wasserleitungsschäden-  und  Unfallversicherungs-Gesellschaft
  „Neptun“  in  Frankfurt  a.  M.  ist  an  Stelle  des  Julius  Peißker
in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom

23.  November  1903,  Regierungsblatt  Seite  204),  Richard  Böttger  in  Weimar
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  6.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(62)  Das  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3128  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen

tschland  und  Rumänien  vom  21.  Oktober  1893;  vom  *5
„  3129  Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete;  vom
21.  April  1905.
„  3130  Gesetz,  betr.  Aufhebung  des  §  42  Nr.  6  des  Reichsbeamtengesetzes
vom  31.  März  1873;  vom  22.  April  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  18:
S.  108  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  an  militärpflichtige
Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Indien  einschließlich
Ceylons  haben;  —  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Zivilvorsitzenden
der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="207" />
        183

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  18.  Weimar.  6.  Juni  1905.

 

 

 

 

 

 

—Ô  —  ——.—

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  der  ärztlichen  Prüfungskommission,
Seite  183.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  von  Gutachtern  für  die  mit  der  Handhabung
des  Nahrungsmittelgesetzes  in  Verbindung  stehenden  Fragen,  Seite  183.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz"  in  Berlin,  Seite  184.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  184  und  185.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[63)  I.  An  Stelle  des  ausgeschiedenen  Mitglieds  der  ärztlichen  Prüfungskommission
  Professors  Dr.  M.  Matthes  ist  für  den  Rest  der  Prüfungsperiode
als  zweiter  Examinator  für  innere  Medizin  der  außerordentliche  Professor
Dr.  Gerhardt  bestellt  worden.

Weimar,  den  20.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

"(64)  II.  Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  und  die  Gemeindebehörden  des
Großherzogtums  werden,  unter  Bezugnahme  auf  den  Bundesratsbeschluß  vom
22.  Februar  1894,  darauf  hingewiesen,  daß

a)  bei  der  öffentlichen  Bestellung  (§  36  der  Gewerbeordnung)  von  Sachverständigen
  für  Nahrungsmittelchemie  und
1905  31
        <pb n="208" />
        184

b)  bei  der  Auswahl  von  Gutachtern  für  die  mit  der  Handhabung  des

Nahrungsmittelgesetzes  in  Verbindung  stehenden  chemischen  Fragen

vorzugsweise  diejenigen  Chemiker  zu  berücksichtigen  sind,  welche  den  Befähigungsausweis
  als  Nahrungsmittelchemiker  erworben  haben.

Weimar,  den  19.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(65|  III.  Von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Allianz“
in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Georg  Weitz  in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten
derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  11.  September  1900,  Regierungsblatt
  Seite  447)  W.  Götze  in  Weimar  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  18.  Mai  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[66)  Das  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3131  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken;  vom
5.  Mai  1905.

„  3132  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft
  in  München  1905;  vom  7.  Mai  1905.

„  3133  Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  der  Schweiz  vom  10.  Dezember  1891;  vom  12.  November
  1904.

„  3134  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  des  Rayons  für  die  Küstenbefestigung
  bei  Wilhelmshaven;  vom  8.  Mai  1905.
        <pb n="209" />
        185

Nr.  3135  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues;  vom  15.  Mai  1905.
„  3136  Zusatzvertrag  zum  Handels-,  Zoll=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Italien  vom  6.  Dezember  1891;  vom
3.  Dezember  1904.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  19:

S.  116  Erlaß  des  Reichskanzlers  über  die  von  Dienstwohnungsinhabern
bei  gemeinsamer  Benutzung  von  Gebäu#den  zu  Dienstwohnungen  und
Geschäftsräumen  zu  entrichtenden  Kostenbeiträge  für  Wasser  usw.

„  117  Bekanntmachung,  betr.  Außerkraftsetzung  von  Bestimmungen  der  Unfallversicherungsgesetze
  zugunsten  des  Großherzogtums  Luxemburg.

„  118  Anderungen  der  deutschen  Wehrordnung;  —  Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung;
  —  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher
Zeugnisse  an  militärpflichtige  Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt
  im  Staate  Mexiko  haben.
        <pb n="210" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="211" />
        187

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  19.  Weimar.  23.  Juni  1905.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bearbeitung  der  Angelegenheiten  der  Strafanstalten  im  Ministerialdepartement
  der  Justiz,  Seite  187.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  zweier  Mitglieder
und  eines  stellvertretenden  Mitgliedes  der  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Tonkunst
  in  Weimar,  Seite  188.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  der
Großherzoglichen  und  Herzoglichen  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Seite  188.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neufeststellung  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
im  I.,  IV.  und  V.  Verwaltungsbezirk,  Seite  189.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des
Ersten  Staatsanwalts  a.  D.  Geheimen  Justizrat  Siefert  zum  weiteren  besonderen  Beauftragten  gemäß  §  3
des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1901  über  die  Auflösung  der  Generalkommission,  Seite  190.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Genehmigung  der  Gustav  Kühnschen  Stiftung  für  Arme  und  Sieche  in  der  Stadt
Weimar,  Seite  190.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[67]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  auf  Grund  des  §  57
Absatz  3  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Staatsbehörden  vom  5.  März
1850  zu  bestimmen  geruht,  daß  vom  1.  Juli  1905  ab  die  nach  §  20  Ziffer  6
dieses  Gesetzes  seither  im  Ministerialdepartement  des  Innern  behandelten  Angelegenheiten
  der  Strafanstalten  im  Ministerialdepartement  der  Justiz  bearbeitet

werden  sollen.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  8.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
1905  32
        <pb n="212" />
        188

(68]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  sind  zugleich  im  Namen  der  Regierungen  der  Herzogtümer  Sachsen-Coburg
  und  Gotha,  der  Fürstentümer  Schwarzburg-Rudolstadt  und  Schwarzburg-Sondershausen,
  Reuß  älterer  Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie  an  Stelle
des  verstorbenen  Generalmusikdirektors  Hofkapellmeisters  z.  D.  Dr.  Eduard  Lassen
und  an  Stelle  des  von  Weimar  verzogenen  Geheimen  Hofrates  Karl  Müllerhartung


der  Fürstliche  Hofkapellmeister  Professor  Karl  Schröder  in  Sondershausen
und
der  Direktor  der  Großherzoglichen  Musikschule  in  Weimar,  Erich  Degner
daselbst
zu  Mitgliedern  der  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammer  für  Werke  der
Tonkunst  in  Weimar  ernannt  worden.
Weiter  ist
der  Fürstliche  Hofkapellmeister  Karl  Kleemann  in  Gera

zum  stellvertretenden  Mitglied  der  genannten  Sachverständigenkammer  ernannt
worden.

Weimar,  den  3.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

I69|  III.  An  Stelle  des  von  Jena  versetzten  Kaplans  Breitung  ist  der  Pfarrer
Ley  daselbst  als  Examinator  für  katholische  Religionslehre  in  die  Großherzogliche
  und  Herzogliche  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  eingetreten.

Weimar,  den  29.  Mai  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.
        <pb n="213" />
        189

"(70|)  IV.  Von  den  Bezirksausschüssen  des  I.,  IV.  und  V.  Verwaltungsbezirks
ist  eine  Neufeststellung  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
(§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes)  vorgenommen  worden.

Das  Ergebnis  wird  im  Nachstehenden  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  13.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

 

 

Ortsüblicher  Tagelohn.  Tag,

an  welchem
die  neuen  Sätze
männliche  weibliche  männliche  weibliche  in  Kraft  treten.

 

Bezirk.  Erwachsene  Arbeiter.  Jugendliche  Arbeiter.

 

 

 

 

 

J%%%%½%%“  3
I.  Verwaltungsbezirk.
Städte  Weimar  und  Ilmenau:  2  30  1  50  1820  1—
29.  Oktober
Für  die  übrigen  Orte  des  1905.
Bezirsttt  1E80  1  20  1  —  —  80
IV.  Verwaltungsbezirk.  1  80  1  20  110  90.  Oktober  1905.
V.  Verwaltungsbezirk.
Stadt  Weiddit:t  2  40  1  50  1  20  11—
Städte  Neustadt  a.  O.,  Triptis,
Auma,  Berga  a.  E.  und  22.  November
Münchenbernsdorf:  2  —  1.20  1  20  ½  1905.
Für  die  übrigen  Orte  des
Bezirst4tt4  15280  1220  1  20|—  190
        <pb n="214" />
        190

1[71!1  V.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  in
Gemäßheit  des  §  3  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1901,  betreffend  die
Auflösung  der  Generalkommission  —  Regierungsblatt  Seite  271  —  zum  weiteren
  besonderen  Beauftragten  den  Ersten  Staatsanwalt  a.  D.,  Geheimen  Justizrat
  Siefert  in  Weimar,  zu  ernennen.

Weimar,  den  15.  Juni  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[721  VI.  Der  verstorbene  Postkommissar  a.  D.  Ernst  Gustav  Kühn  und  dessen
gleichfalls  verstorbene  Ehefrau  Henriette,  geborene  Schmidt,  in  Weimar  haben
unter  dem  Namen

Gustav  Kühnsche  Stiftung
eine  Stiftung  für  Arme  und  Sieche  in  der  Stadt  Weimar  errichtet.

Diese  Stiftung  ist  von  uns  gemäß  §§  80,  83  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  genehmigt
worden.

Weimar,  den  16.  Juni  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="215" />
        191

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Jachsen.

Nummer  20.  Weimar.  7.  Juli  1905.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  der  Republik  Peru  für
das  Deutsche  Reich,  Herrn  Jorge  Correa  in  Hamburg,  Seite  191.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Verleihung  des  Exequatur  an  den  Berufs-Generalkonsul  der  Republik  Bolivia  für  das  Deutsche  Reich,  Herrn
Guillermo  Sanjinés  in  Hamburg,  Seite  191.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der
Bezeichnung  „Forstakademie  an  die  Forstlehranstalt  zu  Eisenach,  Seite  192.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Großschwabhausen,  Seite  192.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Ausschreibung  einer  Abgabe  der  Rindviehbesitzer  zur  Entschädigung  für  an  Milzbrand
  gefallenes  Rindvieh,  Seite  192.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur
der  Gladbacher  Feuerversicherungsgesellschaft  zu  M.-Gladbach,  Seite  193.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  193.  194.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[73]1  I.  Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Peru  für  das  Deutsche  Reich
mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Jorge  Correa,  zu  dessen
Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs
erteilt  worden.

Weimar,  den  19.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

"/74/)  II.  Dem  zum  Berufs-Generalkonsul  der  Republik  Bolivia  für  das
Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Guillermo
1905  33
        <pb n="216" />
        192

Sanjinés,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur
namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  19.  Juni  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

[75]  III.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  gnädigst  geruht
haben,  aus  Anlaß  des  75  jährigen  Bestehens  der  Forstlehranstalt  zu  Eisenach
dieser  die  Bezeichnung  „Forstakademie"  zu  verleihen,  wird  solches  hiermit  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  19.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

lI76)]  IV.  Dem  Herdbuchvereine  Großschwabhausen  ist  in  Gemäßheit  des  §  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben
  vom  5.  April  1899  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  26.  Juni  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
i.  V.;  Dr.  J.  Schmid.

[77]  V.  Zur  Deckung  der  im  Jahre  1904  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  vorschußweise  gezahlten  Entschädigungen  für  an  Milzbrand
gefallenes  Rindvieh  wird  eine  Abgabe  in  Höhe  von

42  F  in  den  Ortschaften  des  I.  Verwaltungsbezirks,

7  /  7)  77  7)  7)  II.  7)
4  77  7)  7)  7)  77  III.  /
3  77  7)  7)  IUy  7)  IV.  1
7  7)  7)  7)  V.  77

hiermit  ausgeschrieben.
        <pb n="217" />
        193

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  auf  sie  entfallenden  Bei—
träge  bis  1.  Oktober  1905  an  die  Ortssteuereinnehmer  pünktlichst  abzuführen.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Entschädigungen  wegen  Verlusten  an
Rotz  von  den  Pferdebesitzern  oder  an  Lungenseuche  von  den  Rindviehbesitzern
ist  im  Jahre  1905  nicht  erforderlich.

Weimar,  den  28.  Juni  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Ebsen.

[78]  VI.  Von  der  Direktion  der  Gladbacher  Feuerversicherungsgesellschaft  zu
M.-Gladbach  ist  an  Stelle  des  Ferdinand  Hoffmann  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  12.  August  1896,
Regierungsblatt  Seite  129),  Heinrich  Rießen  in  Weimar  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  30.  Juni  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

([79]  Das  23.  bis  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3137  Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums;  vom  3.  Juni  1905.
3138  Gesetz,  betr.  Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes;  vom
5.  Juni  1905.
„  3139  Gesetz,  betr.  Anderungen  der  Zivilprozeßordnung;  vom  5.  Juni  1905.
„  3140  Gesetz  über  die  Bildung  deutscher  Kolonialverbände  in  den  Konsulargerichtsbezirken;
  vom  3.  Juni  1905.
„  3141  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXXVain  Anlage  B
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;  vom  8.  Juni  1905.
        <pb n="218" />
        194

Nr.  3142  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  12.  Juni  1905.

„  3143  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Blei—
hütten;  vom  16.  Juni  1905.

„  3144  Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Chinas  zu  den  auf  der  Haager  Friedenskonferenz  am  29.  Juli  1899
unterzeichneten  Abkommen  und  Erklärungen;  vom  15.  Juni  1905.

„  3145  Bekanntmachung,  betr.  Betriebe,  in  denen  Maler-,  Anstreicher-,
Tüncher-,  Weißbinder=  oder  Lackiererarbeiten  ausgeführt  werden.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
20  bis  26:

S.  126  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  an  militärpflichtige
Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  Argentinien,  Uruguay
oder  Paraguay  haben.

„  126  Bekanntmachung  über  Prüfungen  und  Beglaubigungen  durch  die
Elektrischen  Prüfämter.

„  127,  150,  157  Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen

  durch  Landesbehörden.
136  Notenwechsel,  betr.  den  Veredelungsverkehr  mit  Seide  zur  Herstellung
  von  Beuteltuch.

143  Erweiterung  der  Erlaubnis  für  den  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen

zur  Beförderung  von  Ausländern.

144  Gewährung  von  Zollfreiheit  an  die  beim  Deutschen  Reiche  und  dem

Großherzogtume  Luxemburg  beglaubigten  Botschafter,  Gesandten  usw.
150  Bekanntmachung,  betr.  Erhöhung  der  Vergütungssätze  für  die  Naturalverpflegung
  der  Truppen  während  der  Herbstübungen  1904  in  einigen
Kreisen  der  Provinz  Schlesien.
151  Erscheinen  einer  neuen  (dritten)  Ausgabe  der  Post=  und  Eisenbahnkarte
  des  Deutschen  Reichs.

157  Anderung  des  Zeitpunkts,  an  welchem  der  Freundschafts-  usw.  Vertrag

des  Freistaats  Guatemala  mit  dem  Deutschen  Reiche  außer  Kraft  tritt.

162  Veränderungs-Nachweis  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher

Tagearbeiter.

L

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="219" />
        195

Zegierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  21.  Weimar.  27.  Juli  1905.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1905,  betr.  die  Abänderung  der  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  der  staatlichen  Anstalten  zur  Gewinnung  von  Tierlymphe,  sowie  der  Beschlüsse  und  Vorschriften  zur
Ausführung  des  Amyffesetzs,  Seite  195.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erteilung  des  Enteignungsrechts
  und  die  Bestellung  eines  Enteignungskommissars  für  den  normalspurigen  Ausbau  der  Eisenbahn
Salzungen  —  Vacha,  Seite  196.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Einreihung  der  Eisenbahn  von
Eisenberg  nach  Porstendorf  unter  die  Nebenbahnen,  Seite  197.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Einziehung
  von  Diphtherie-Serum,  Seite  197.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  198.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[80]  J.  Die  durch  Bundesratsbeschluß  vom  28.  Juni  1899  festgestellten  und
durch  die  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Oktober  1899  veröffentlichten
Verhaltungsvorschriften  A  für  die  Angehörigen  der  Erstimpflinge  und  B  für
die  Angehörigen  der  Wiederimpflinge  (litt.  B  Ziffer  4  der  gedachten  Bekanntmachung,
  Regierungsblatt  Seite  465  folg.)  werden  folgendermaßen  verändert:

Zu  A:
1.  In  §  8  Absatz  1  sind  die  Worte  „ein  reiner  Schwamm  oder“  zu  streichen,
2.  in  §  8  Absatz  1  ist  am  Schlusse  hinter  „verwendet  werden“  hinzuzufügen:
  „welche  ausschließlich  zum  Gebrauch  für  den  Impfling  bestimmt  sein
müssen“,
3.  in  §  9  ist  hinter  Absatz  2  als  neuer  Absatz  einzufügen:
„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die
Impfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impf-1905
  34
        <pb n="220" />
        196

4.

pusteln  enthaltene  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete
Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen
trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände
sorgfältig  zu  waschen.  Die  Impflinge  dürfen  nicht  mit  anderen  Personen
gemeinsam  gebadet  werden;  die  weitere  Benutzung  des  Wasch-  und
Badewassers  sowie  der  Abtrockentücher  für  andere  Personen  ist  zu  unter—
lassen.  Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag  leiden,  dürfen
nicht  mit  Impflingen  in  nähere  Berührung  kommen,  insbesondere  nicht
mit  ihnen  zusammen  schlafen“,

in  §  10  ist  am  Ende  von  Absatz  1  hinzuzufügen:  „Gebrauchte  Watte

und  gebrauchtes  Verbandzeug  sind  zu  verbrennen“.

Zu  B:

In  §  4  ist  als  zweiter  Absatz  hinzuzufügen:

„Die  Pflegepersonen  der  Impflinge  sind  dringend  davor  zu  warnen,  die
Impfstellen  zufällig  oder  absichtlich  zu  berühren  oder  die  in  den  Impfpusteln
  enthaltene  Flüssigkeit  auf  wunde  oder  mit  Ausschlag  behaftete
Hautstellen  oder  in  die  Augen  zu  bringen.  Haben  sie  die  Impfstellen
trotzdem  berührt,  so  sollen  sie  nicht  unterlassen,  sich  sogleich  die  Hände
sorgfältig  zu  waschen.  Gebrauchte  Watte  und  gebrauchtes  Verbandzeug
sind  zu  verbrennen.  Ungeimpfte  Kinder  und  solche,  die  an  Ausschlag
leiden,  dürfen  nicht  mit  Impflingen  in  nähere  Berührung  kommen,
insbesondere  nicht  mit  ihnen  zusammen  schlafen."

Weimar,  den  17.  Juli  1905.

(81|  II.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Unter  Bezugnahme  auf  den  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen-Weimar,

Preußen,  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Altenburg  wegen  Herstellung  verschiedener
  Eisenbahnen  und  wegen  Erwerbs  der  Feldabahn  durch  Preußen  vom
23.  April  1901  (Regierungsblatt  von  1903  Seite  17)  wird  hierdurch  zur
öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
        <pb n="221" />
        197

1.  daß  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  für  den  normalspurigen
Ausbau  der  Eisenbahnstrecke  Salzungen  —  Vacha  das  Enteignungsrecht
nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1899  zu  erteilen  und  den
Großherzoglichen  Regierungsrat  Dr.  jur.  R.  Heydenreich  zu  Weimar
zum  Enteignungskommissar  für  die  gedachte  Strecke  zu  ernennen  gnädigst
geruht  haben,  und

2.  daß  nach  den  genehmigten  Bauplänen  der  Umbau  die  Fluren  Kaiseroda,
Merkers,  Tiefenort,  Dorndorf  und  Badelachen  berühren  wird.

Weimar,  den  20.  Juli  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(82)  III.  Nach  erteilter  Zustimmung  des  Reichseisenbahnamts  wird  die  Einreihung
  der  Eisenbahn  von  Eisenberg  nach  Porstendorf  unter  die  Nebenbahnen
und  die  Anwendung  der  auf  die  Nebenbahnen  bezüglichen  Bestimmungen  der
Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  (Reichs-Gesetzblatt  1904
Seite  387)  auf  den  im  diesseitigen  Staatsgebiet  belegenen  Teil  der  gedachten
Eisenbahn  hierdurch  genehmigt.

Weimar,  den  20.  Juli  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  V.

[83)  IV.  Dihyhtherie-Serum  mit  der  Kontrolluummer  74  aus  der  Merck'schen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  8.  Juli  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="222" />
        198

I84]  Das  29.  bis  33.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

77

7

?7

7)

3146  Bekanntmachung,  betr.  die  Untersuchung  von  Schiffsleuten  auf
Tauglichkeit  zum  Schiffsdienste;  vom  1.  Juli  1905.

3147  Bekanntmachung,  betr.  die  Logis-,  Wasch=  und  Baderäume  sowie
die  Aborte  für  die  Schiffsmannschaft  auf  Kauffahrteischiffen;  vom
2.  Juli  1905.

3148  Bekanntmachung,  betr.  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen;  vom
3.  Juli  1905.

3149  Bekanntmachung,  betr.  die  Entwertung  der  Marken  und  die  Einrichtung
der  Quittungskarten  für  die  Invalidenversicherung;  vom  3.  Juli  1905.

3150  Gesetz,  betr.  die  Wetten  bei  öffentlich  veranstalteten  Pferderennen;
vom  4.  Juli  1905.

3151  Bekanntmachung,  betr.  Änderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn—
Verkehrsordnung;  vom  6.  Juli  1905.

3152  Zusatzvertrag  zum  Handels=  und  Zollvertrage  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Belgien  vom  6.  Dezember  1891;  vom  22.  Juni  1904.

3153  Bekanntmachung,  betr.  die  Bekämpfung  der  Reblaus  in  einigen
Weinbaugegenden;  vom  7.  Juli  1905.

3154  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten
über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes
gegen  den  Mädchenhandel;  vom  18.  Mai  1904.

3155  Bekanntmachung,  betr.  das  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichnete
Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über
Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen
den  Mädchenhandel;  vom  12.  Juli  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  27  bis  29:

170  Zollgebührenordnung  vom  28.  Juni  1905.

177  Bekanntmachung,  betr.  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

177  Kündigung  derdeutsch-spanischen  Handelsbeziehungen  zum  30.  Junil  906.

182  Veredelungsverkehr  mit  Reis,  Tapioka  und  Arrowroot.

185  Bekanntmachung  über  die  Bestellung  einer  deutschen  Zentralstelle  zur
Bekämpfung  des  internationalen  Mädchenhandels.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="223" />
        199

Begierungsblatt

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  22.  Weimar.  18.  August  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  der  Geschäfte  des  Enteignungskommissars  für  die  Herstellung
eines  Personentunnels  und  der  Anlage  eines  neuen  Mittelbahnsteiges  auf  Bahnhof  Wutha  an  den  Großherzoglichen
  Regierungsrat  Dr.  Heydenreich  in  Weimar,  Seite  199.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlegung
des  Amtssitzes  des  Generalkonsuls  der  Republik  Urugunay  für  Deutschland,  Seite  200.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Ergebnisse  der  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1904  im  Großherzogtum  Sachsen,
Seite  200.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[85|  I.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Herstellung  eines  Personentunnels  und  der  Anlage  eines
neuen  Mittelbahnsteiges  auf  Bahnhof  Wutha  dem  Großherzoglichen  Regierungsrat
  Dr.  Heydenreich  in  Weimar  übertragen  worden  sind,  wird  dies  hierdurch
zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  25.  Juli  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.

1905  35
        <pb n="224" />
        200

[861  II.  Der  Amtssitz  des  für  Deutschland  zuständigen  Generalkonsuls  der
Republik  Uruguay  Herrn  Arturo  Roberto  Brown  ist  von  Hamburg  nach
Berlin  verlegt  worden.

Weimar,  den  8.  August  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

[(87|]  III.  In  der  nachstehenden  Ubersicht  werden  die  Ergebnisse  der  Viehzählung
vom  1.  Dezember  1904  im  Großherzogtum  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  17.  August  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="225" />
        Ergebnisse  der  Viehzählung

vom  1.  Dezember  1904

und

der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1903  bis  30.  RNovember  1904

stattgefundenen  Gchlachtungen

im

Großherzogtum  Sachsen.
        <pb n="226" />
        I.  Verwaltungs-I.
  Amtsgericht

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h
uns  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,  .  «
Lspe  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Stückzahl
«  Vieh  bezw.  Jung=  Jung=  2  Jahre  2  Jahre
Nr  Bezirke  Schlach-  Fohlen  1  bis  3  3  bis  4  4  Jahrn  Kälber,  vieh  wvieh  von  alte  und  alte  und
ter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  ter  3  won  31  bis  2  ältere  ältere
tungen  un  nicht  nicht  „  zu-  unker  3Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt,  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  sicht  Stiere  (auch#ser,
wurden  alt  alt  alt  Pferde  kammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kal
alt  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
1||Berka  a.  Ilm.  259  1  2  3  78  84  25  31  32  16  164
2  Blankenhain  ...  216  .  1  1  77  79  14  28  14  13  112
3Kranichfeld,  w.  Ant.1  39  39  2  5  6  2  54
4Magdalla  139  .  2  1  68  71  23  49  48  13  171
5Stadtremda  157  53  53  7  20  18  14  80
6  Tannrooaa  ..  165  1  9  3  61  74  18  34  33  10  140
7  Altdörnfeld  ..  .  .  .  17  1  6  28  35  5.  20  17  2  85
8  KAltremdma  22  1  4  5  22  32  9  21  16  4  88
9  Breitenheerda  35  1  1  14  17  4  13  9  4  49
10  Buchfart  ..  .  .  ...  40  .  2  23  25  4  9  19  2  60
11|  Dienstdt  91  2  8  9  38  57  15  32  21  29  175
12|  Götten  41  1  1!  3  47  52  14  38  28  5  150
13Großlohna  24  1  3  .  17  21  9  12  19  2  60
14  Haufeld  .  .  .  .  .  .  ..  24  2  9  5.29  4%4%  19  323  1  91
15  Heilsberg  .  .  .  .  ...  47  1  6  1  26  344%  15  31  3  96
16.Hetschhunrteg  ...  36  11  11  3  8  8  .  35
17/  Hochdor  50  1  14  8  35  58  14  33  38  11  139
18  Hohenfelden,  w.  Ant.  70  2  3  1  32  38  18  44  52  7  137
19|  Kiliansrdodna  42  1  16  17  6  13  9  2  58
20  Kirchremda  .  .  .  ...  13  2  .  26  28  6  12  11  1  46
211  Kleinlohma  .  ..  ...  25  1  4  .  23  28  11  16  15  2  67
22|  Krakendofyn  32  6  4  1  13  24  3  14  8  2  54
23Lengefeddd  50  2  7  5  29  43  26  27  26  4  133
24  Loßnitz  ..  .  .  .  ...  6  1  1  1  14  17  5  11  15  2  39
251  Lotschen  .  ..  ..  ...  17  1  4  3  20  28  20  19  18  3  65
26  Mana  19  .  .  .  15  15  5  9  9  1  33
27/]Mechelroda  35  .  38  38  30  17  23  5  109
28  Nauendorf  .  .  .  .  ..  38  2  20  22  6  16  10  6  70
29  Neckerdndan  44  1  1  1  33  36  8  22  13  4  106
30Niedersynderstedt  ...  30  1  .  19  20  12  25  12  5  80
31)  Obersynderstedtt  16  1  1  13  15  5  17  9  2  50
        <pb n="227" />
        Beirk  (Weimar).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blamkenhain.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschli  Ziegen  bis  80.  November  1904.
hließ.,Unter½  bis  1  »  «  einschließlich
Rindvih  lich  ½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Lämmer  Kälber,  Riunder,  über  Schafe  Schweine  giegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  33  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  knen  einschl.  1)  Jahrsälter  sammen  sammen!Monate  zu=  Hhiervon  chließlich  schließlich  cchließlich
sam  Ferkel  alt  alt  sammen  Kühe  #gämmer])])Ferkel)  Lämmer)
14..  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21..  23.  24.  25.  26.
268  121  279  205  53  537  452  1  1  4  325  330
181  242  201  202  25  428  212  1  1  3  288  148
69  62  131  132  18  281  151  .  .  2  201  138
304  413  268  214  538  180  1  1  253  79
139  3  242  176  52  470  314  .  258  117
235  447  180  186  44  410  252  1  1  4  246  215
129  182  69.  43  17  129  25  3  3  8  48  5
138  246  122  51  35  208  32  2  2  10  65  13
79  209  76  6433  173  86  1  5  59  25
94  83  69  14  166  61  1  1  68  23
272  172  295  18498  577  197  5  2  5  228  66
235  255  161  1337  330  65  6  2  4  122  36
102  31  90  43  6  139  36  .  .  .  64  20
144  314  106  65  26  197  37  5  1  11  64  27
162  353  157  60  43  260  71  4  3  16  118  42
54  1  87  49  6  142  80  .  .  1  75  64
235  508  177  120  53  350  59  2  2  13  153  28
258  180  92  74  346  65  .  159  45
88  290  47  83  10  140  67  1.  1  2  95  29
76  91  3931  161  19  3  2  44  8
111  5  136  47  11  194  39  .  1  68  17
81  151  50  54  6  110  46  .  1  .  5  76  23
216  330  170  10027  306  84  4  4  9  132  44
72  106  41  18  12  71  3  1  2  2  32  1
125  196  79  4332  154  9  .  1  1  3  48  5
57  37  28  7  72  35  1  1  .  49  21
184  231  54  61  12  127  70  2  .  1  67  38
108  .  105  4934  188  62  1  89  36
153  73  104  91  13  208  54  .  5  102  18
134  108  9225  225  48  2  73  12
83  319  72  31  17  120  14  .  15  48  11
        <pb n="228" />
        Ferner:  1.  Amtsgeicht

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —  —  —  —  —
J  Zahl  A.  Vie  h
Han  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  »  ...

Live.  Gemeinden  ,  in  denen  Stückzahl  -  *  zah  |  F#h
.  «  ung-  ung-  ahre  Jahr

Nr.  Bezirke  Fohlen  1bis  3  bis  44  Jahre  Kälber,  vieh  on  7*  P*  alte  8
*  unter  Goch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3„ron  8  1  bis  2F  ältere  ältere

gen  nicht  nicht  „  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  l  Jahr  /3)  Jahre  4)  Jahre  ültere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden

  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kal—-alt

  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  .  6.  J.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
3  Ottter  36  .  .  .  22  22  11  11  15  4  76
33Ottstedt  bei  Magdala  35  1  2  1  30  34  17  23  28  1  118
34Rettwmiz  16  7  1  19  27  1  2320  5  58
351  Rittersdorf  ..  .  ...  60  2  9  1  34  46  12  24  17  6  9
36  Rottdorryn  40  1  6  2  29  38  7  39  33  4107
37Saalbren  46  2  1  15  18  19  20  16  3  88
38Schwara  48  1  2  9  12  9  17  8  6  55
39  Söllniz  21  2  12  14  8  9  10  9  51
40  Stedten  bei  Kranichfeld  11  1  1  1  9  12  5  5  14  .  35
41  Sundremda  .  .  ...  .  45  1  7  5  26  39  10  29  35  19  91
42  Thangelstdndt  58  7  2  21  32  17  30  35  7  100
43|  Tiefengruben  57  3  5  1.  29  38  14  37  30  3  136
4Tonndorf  ..  .  ....  135  2  1  6  43  52  22  44  49  311
45  Tromlitz  21  2  .  24  26  2  4  3  4  54
46Wittersrda  12  1  1  4  6  1  13  3  .  30
—

1.  Amtsgericht  Blankenhaiuin484  141  83  1303  1572  509  977  926  245  4115
2.  Amtsgericht

1/  Alperstdtt  73  .  .  38  38  26  36  41  33  182
21  Dielsdorf  ...  .  ...  71  7  11  4  39  61  29  36  34  9  135
3  Eckstdtt  69  2  .  .  33  35  37  64  53  50  191
4  Großrudestedt  .  .  ...  194  2  3  47  52  30  51  54  23  22s
5  Haßleben  282  1  11  8  69  89  68  129  10  66  377
6  Kleinbrembach  96  2  6  1  51  60  45  61  42  19  188
7  Kleinrudestdtt  ..  614  2  4  24  31  13  21  44  12  100
8Kranichbon  67  2  2  2  38  44  19  42  29  30  121
9Markvippach  75  3  8  3  64  78  42  61  61  59  213
10|  .Mittelhausen  bei  Erfurt195  5  10  3  57  75  29  83  60  48  2565
111  Nöda  ..  .  ..  .  .  ..  112  5  4  35  44  25  53  45  19  176
12  Orlishausen  176  2  9  3  58  72  35  76  70  33  214
        <pb n="229" />
        Blankenhain.
—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  —  III.  —  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
.  Schafe  Stückzahl  Zie  *  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
n  einschließ,  Unter  ½  bis  1  "  cenane  bis  30.  November  1904
indvieh  lich  1½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  einschneßlich  Rinder,  über  ;  ;
»  ä  lber,  «
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  ½#  Külber  3  Monate  alt  Sase  Schneine  gicgen
sammen  zu-  einsch  1)  Jahr  ülter  sammen  sammen  Monate  zu.  hiervon  schließlich  chließlich  chließlich
sammen  JFerke  alt  alt  sammen  Kühe  Limmer))  Ferkel)  Lämmer)
[1.  15.  16.  17.  18.  19.  20.1.  2.  23.  24.  25.  26.
117  106  73  17  196  55  .  .  .  97  21
187  .  130  94  22  246  33  2  l  .  97  25
107  169  75  51  11  137  17  1  v!  4  53  13
208  529  203  84  72  359  80  2  2  26  149  64
190  149  162  61  33  256  46  .  .  .  11  104  20
146  1  116  65  20  201  57  .  .  .  89  31
95  98  61  14  173  92  .  .  1  95  59
81  1  61  34  9  104  35  l  .  52  17
59  83  50  11  25  86  15  5  27  20
184  844  116  59  49  224  79  .  .  16  104  22
189  .  172  67  37  276  119  1!  .  .  .  164  87
220  167  144  105  30  279  73  .  ·l  1  7  123  65
289  285  186  59  530  196  .  .  .  268  168
67  38  25  25  88  24  l  l  4  37  9
47  37  19  2  58  9  .  24  5
6772  7210  5791  3827  1352  10970  3855  5  56  34  200  52002310
Großrudestedt.
318  1  187  157  23  367  114  1  138  68
243  .  248  105  43  396  123  173  60
395  12  168  144  22  334  106  11  140  63
379  384287  59  730  322  l  344  162
760  342  590  321  161  1072  280  11  519  177
355  367  349  166  70  585  221  1  23  260  105
190  183  94  19  296  119  1  .  .  .  128  74
241  4  185  86  26  297  111  .  1  l  .  89  7!
436  611  310  198  57  565  132  1  2  2  37  214  61
485  152  341  282  60  683  234  .  4  404  162
318  95  253  122  72  447  141  .  3  201  40
428  153  449  285  99  833  346  l  14  361  190
        <pb n="230" />
        A.  Vieh

Ferner:  2.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  —
*  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,  »
Lidc.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  t  ü  n  gs
«  ung-  ung=  2  Jahre  2  Ja
Nr.  Bezirke  o  *  Fohlen  1  bis  3  3bis  4  .  Jahre  Kälber,  ichvon  als  aend  als  um
yhlach-  ler  (noch  (noch  alte  und  Pferde  3  won  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  unter  nicht  nicht  zu-  unter  3  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt,  1  Jahr  /3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchFerwurden
  lt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
–  .  —–—
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  6.  9.  10.  11.  12.  13.
13/  Riethnorddausen  14  3  2  5  44  54  24  86  78  121119
14Schloßvippach  243  5  18  9  108  140  35  121  70  48  364
15Schwanse  40  1!  2  1  15  19  9  14  22  13  70
16%Sprötttt  77  6  7  9  44  66  34  61  57  12  193
17  Stotternheim  .  .  ...  260  5  13  13  108  139  53  114  104  53  411
18  Thalbrtren  22  .  2  1  22  25  12  21  16  5  52
19/  Vippachedelhausen  95  4  7  6  35  52  28  52  51  20  177
201  Vogelsberg  ..  .  .  ..  168  3  2  2  86  93  47  111  70  39  269,
2.  Amtsger.  Großrudestedtt2540  52  1190  81  10151267  640  1293  112s  712ä4110
3.  Amtsgericht
1|  Ilmenaa  452  .  .  5  1602167  3  7  2  9  135
2  Bösleben  72  3  12  4  42  61  24  21  34  4  186
31  Heyda  .  .  .  .  ....  81  .  3  23  2618  34  30  4  137
4  Kammerberrgg  .  34  .  1  1  .  1  .  .  14
51  Martinroda  .  .  .  .  ..  114  2  .  15  17  7  17  16  4  112
6  Neusi  .  ...  44  .  .  5  5  6  23  20  3  90
7  Oberpörlitz  42  .  11  11  9  11  7  5  68
8  Roddaa  82  1  .  .  6  7  4  14  11  1  60
9Schmerfeldd  20  2  1  2  10  15  5  16  27  1  68
101  Stützerbach,  w.  Ant.  ..  85  .  .  .  12  12  .  4  3  2  35
11  Unterpörlis  181  .  2  30  32  12  23  28  1  257
12Wipfrena  32  1  1  15  17  8  17  30  1  93
—
3.  Amtsgericht  Ilmenan  1239  8  17  14  332  371  96  188  208  35  1255
        <pb n="231" />
        Großrudestedt.
—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
——  —  —  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
JII.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.Unter  ½  bis  1  Siegen  bis  30.Noember  1904.
Rindvieh  lich  ½  Jahr(noch  1  Jahr,,  Schweine  es  Kälber,,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu.“  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  Cein-  (einsammen
  un  sinch,  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  zu-  hiervon  schließlichK  chließlich  schließlich
Ferke  alt  altsammen  Kühe  Lämmer]]Ferkel)  Lämmer)
14.  16.  16.  17.  18.  i18.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  6.
500  411  399  299  78  776  287  2  I  l  12  316  117
638  7  535)  352  85  972  355  1  5  528  103
128  .  124  53  20  197  64  .  .  .  89  14
357  1  336  152  51  539  101  1  1  227  79
735  9  431  422  120  973  399  1  2  493  105
106  229  98  36  19  153  35  .  6  23  15
328  199  297  131  78  506  200  4  199  65
536  —  ——  95  854  244  2  378  182
7876  2830  6372  3946  1257  11575  3934  5  8  5  137  5224  1913
Ilmenau.

156  69250  322  657  629  472  1  fl  38190
269  244  208  117  75  400  77  2  1  1  191  53
223  123  157  27  307  149  .  1  191  85

15  5  32  1  38  58  .  .  49  64
156  147  140  6  293  148  .  230  121
142  109  67  6  182  41  .  96  56
100  53  53  .  106  55  .  1  1  79  16

90  56  121  9  186  224  2  .  .  .  162  229
117  553  4  103  23  3  2  1  62721

4  63  3644  113  132  .  .  .  .  46  5
321  145  180  25  350  213  3  2  1  343  53
149  77  62  15  154  41  2  1  1  79  22

1782  313  1289  1330  242  2861  1633  9  11  7  4  190901015
        <pb n="232" />
        4.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vieh
der  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
.  Häuser,  Stückzahl  Stückzahl
esde.  Gemeinden,  in  denen

"„  Vieh  bezw.  »  ang-JIUIgsLJahrcLJahrc

Nr.  Bezirke  chl  Fohlen  1  bis  3  3bis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  wiehvon  alte  und  alte  und
Schlach-  ..(noch  (noch  alte  und  Pferde  ·  von31bis2ältereältcre
tungcnUUm  nicht  nicht  al  7  zu-  unter  3  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe

gezählt  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden

  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahrem  und  ssen,  Kalalt

  alt  Ochsen  binnen)

.  2.  3  4.  -  6.  7.  8.  9.  10.  1I  12.  13.
11  Azmannsdorf  ..  .  ..  61  4  10  3  42  59  18  41  21  2  127
2|  Bechstedtstras  41  2  4  1  20  27  4  17  14  3  102
31  Eichelborn  ..  .  ...  40  1  2  .  13  16  9  16  25  10  94
4%  Großmölsen  57  2  1  3  31  37  22  30  21  9  14
5  da  .........  24  .  .  .  6  6  3  17  11  5  36
6  Hochstdt  42  2  .  3  13  18  23  31  20  8  106
7  Hopfgarten  129  4  3  4  51  62  23  34  42  12  212
81  Isseroda  .  ..  .  .  ..  39  1  2  1  19  23  5  10  17  2  83
9  Kerspleben  150  5  6  3  83  97  38  78  70  7  336
10|  Kleinmölsen  54  2  3  2  35  42  10  22  32  8  139
11/Klettbach  82  3  5  2  32  42  21  43  37  4161
121  Linderbach  ..  .  ...  41  1  3  3  28  35  22  25  21  5  93
13/Meckfeldd.  17  .  3  1  12  16  7  17  14  6  69
14Mönchenholzhausen  51  7  7  1  45  60  27  33  33  5  138
15  Niederzimmen  168  8  6  3  78  95  60  83  72  6  365
16  Obernissa  51  1  4  1  18  24  12  25  16  2  15
17/Ollendorf  110  4  10  3  62  79  53  62  68  11233
18.  Ottstedt  am  Berge  56  1  4  30  35  14  35  18  21150
191  Roha  21  .  8  8  2  3  6  4  25
201  Schellroda  .  .  .  .  ..  36  1  1  15  17  8  17  21  1  75
211  Schwerborn  .  .  .  ...  72  2  2  1  42  47  46  62  39  19.7
221  Sohnstedt  ..  .  .  .  .  .  28  2  1  2  15  20  12  18  18  4  88
23Töttleben  38  1  3  2  21  27  19  1128  3  108
24%  Udestttt  ...  181  5  7  6  93  111  74  166  110  45  469
25  Utzbreg  69  4  8  4  55  71  16  33  46  421
26/Vieselbacch  ..  158  5  5  9  72  91  37  45  40  11742
27/Wallichen  28  1  .  27  28  12  12  20  10  80
4.  Amtsgericht  Vieselbach844  69  99  59  9661193  597992  880  2144412
        <pb n="233" />
        bieselbach.
—  A.  Vieh  8.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  Sch  weine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  r  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1908
einschließ.#Unter  ½  bis  1  einschließüc  —  #  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  lich½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Länmur  Kälber,,  Rinder,  über  Schafe  Schwein!ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  Ceinsammen
  zum  en  ulee  v)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  zu---  hiervon  schließlich  schließlich  schließlich
alt  sammen  Kühe  Lämmer))Ferkel)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
209  2  147  99  29  275  95  .  .  165  45
140  194  81  61  20  162  39  2  102  19
154  188  84  42  27  153  41  .  4  110  11
230  1  165  98  24  287  61  .  1  150  29
72  75  25  32  12  69  42  .  2  68  15
188  67  52  36  155  31  .  98  20
323  68  267  193  75  535  200  .  3  .  321  85
117  176  115  64  19  198  44  1  .  5  102  32
529  114  299  262  60  621  206  1  7  379  136
211  128  77  31  236  72  152  46
266  137  175  140  43  358  68  2  208  51
166  3  118  74  50  242  70  .  .  .  122  41
113  131  36  33  18  87  8  .  .  .  2  60  15
236  119  163  83  26  272  63  1  2  1  4  149  30
586  168  598  262  137  997  242  .  .  8  392  97
170  22  134  79  19  232  77  .  .  .  .  149  49
427  473  384  260  33  677  254  1  3  2  25  282  100
219  206  191  95  29  315  78  2  2  175  37
40  38  39  3  80  45  46  27
122  91  57  6  154  26  .  94  17
313  42  169  95  35  299  78  .  186  43
140  60  56  26  142  37  1  74  29
175  1  106  75  15  196  32  1  108  17
864  6  610  289  158  1057  279  1  1  1  486  206
320  8  256  123  47  426  81  4  .  190  45
381  1  261  255  78  594  247  2  305  66
134  310  63  86  5  154  47  4  55  20
6845  2445  4831  30811061  8973  2563  6  18  3  69  4722828
        <pb n="234" />
        10

 

 

5.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  —
Hlen  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  —
osde.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  tü  3  l  -
3  i  ung-  ung-  ahre  2  Jahr
Nr.  Bezirke  vutt  Fohlen,  1  bis  3%bis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  von  alte  und  als  und
unter  (noch  (noch  alte  undPferde  unter  3  bon  3  1  bis2  ältere  iltere
tungen  nicht  nict  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  .  6.  7,  S.  9.  10.  11.  12.  13.
1l1  Neumark  99  2  8  59  69  20  53  50  30  193
21  Weimar  ..  .  .  ...  295  8  18  25  648  699  16  3  2  28  151
31  Ballstedt  ...  .  ...  43  .  3  3  18  24  12  16  36  2  75
4%ergen  13  2  1  12  15  2  5  7  3  29
51  Berlstedt  ..  .  .  ...  104  3  7  3  41  54  35  45  42  17  197
6  Daasdorf  am  Berge  31  1  2  21  24  9  14  8  1  72
7|Daasdorf  bei  Buttelstedt  48  23  23  14  12  19  15  129
8  Denstdtt  44  .  .  38  38  21  20  17  23  65
91  Ehringsdorf  ..  .  ..  100  .  58  58  1  3  4  29  161
101  Ettersburg  ..  .  .  ..  47  1  20  22  2  9  8  2  69
111  Frankendorf  .  .  .  ..  26  2  1  ,  25  28  9  19  15  5  86
121  Gaberndorf  ..  .  .  ..  101  4  3  3  40  50  9  25  13  12  149
13  Gelmerda  41  .  .  .  27  27  4  18  13  6  102
141  Goldbach  .  .  .  .  .  ..  12  .  1  14  15  4  11  9  2  58
151  Großcromsdorf  .  .  ..  45  1  1  28  30  7  8  8  1  58
16Großobringen  112  3  2  48  53  12  37  27  11  167
171  Gutendorf  ..  .  ...  38  1  8  9  7  15  14  8  72
18  deantert  .....  46  1  .  35  37  15  31  36  5  155
19  eichelhem  47  .  .  1  29  30  7  14  16  10  82
201  Hottelstedt  ..  .  ...  51  2  1  2  36  41  12  24  29  6  129
211  Kapellendorf  ..  ...  63  5  8  3  37  53  9  29  28  26  122
22|  Kleincromsdorf  31  2  3  1  24  30  1  24  10  5  70
23|  Kleinobringen  39  2  1  19  22  10  13  12  7  73
MIEII  51  28  28  8  22  15  29  97
25#  Lehnstet  654  3  2  40  420  24  47  4  166
26|  Liebstdt  88  1  1  3  69  74  25  56  51  22  260
27  Mellingen.  ..  .  ...  192  4  5  9  91  109  38  60  63  29  398
28,  Niedergrunstedt  59  2  2  24  28  12  19  12  2  121
29  Nohra  ...  ..  .  ...  57  2  6  8  39  55  25  26  41  3  186
30|/Obergrunstdt  41  .  2  1  17  20  4  16  10  7  75
311  Oberweimar  .  .  .  ..  165  2  1  3  62  68  7  8  15  16  181
321  Ottmannshausen  .  ..  63  1  1  .  23  25  9  14  19  3  112
331  Possendorf  ..  .  .  ..  43  3  5  30  38  9  18  22  5  127
34  Ramsslla  65  1  4  2  32  39  19  15  34  2  131
        <pb n="235" />
        11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weinar.

—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,

—  —  l*n!GgN  *  !  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  S  chw  eine  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  B  B  0n.  Stückzahl  zie  en  Zahl  der  Schlachtunen  von  igldenber  1903

einschließ!Unter  ½  bis  1  22  bis  ovember

Rindveh  lich  ½  Jahr(noch  1  Jahr,  Schweine  ern  hhlh  Kälber  Rinder,  über  Schafe  Schweins  Ziegen

zu-  Lämmer  alt.  nicht  alt  und  zu—  8  unter  3  3  Monate  alt  lein-  Lin.  (einsamme.
  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  hu.  hiervon  schließlichÖschließlich  Achließlich
sammen  Ferkel!  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)Ferkel)  Lämmer)

——  —

14.  15.  16.  17.  18.  10.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
346  326  261  152  46  459  122  5  231  53
200  512  196  222  72  490  252  .  .  6  10  .
141  179  58  18  255  78  1  1  .  101  32

46  247  48  23  9  80  14  3  24  5
336  187  341  158  83  582  166  1  1  5  198  18
104  137  90  72  5  167  51  .  4  92  22
189  314  196  98  33  327  82  .  1  114  44
146  396  70  70  7  147  76  1  1  11  73  18
198  437  56  190  40  286  144  1  1  7  170  91

90  106  59  29  194  76  .  .  89  7
134  253  108  59  20  187  49  2  1  5  73  19
208  307  226  157  61  444  161  3  1  3  176  67
143  84  98  3  185  66  1  .  .  106  40

84  75  38  4  117  10  38  12

82  65  65  39  169  98  74  37

254  9  230  207  31  468  222  1  321  43

116  100  44  15  159  40  .  1  1  .  113  31

242  2  147  151  6  304  66  1  .  126  40

129  277  150  63  7  220  74  .  .  14  104  17
200  244  170  99  39  308  109  .  6  133  48
214  251  162  140  22  324  106  .  4"155  58
110  1  78  45  10  133  35  .  1  67  20
115  86  77  27  190  75  .  95  35
171  103  64  14  181  73  .  .  .  112  20

261  .  237  113  33  383  113  .  2  2  181  84

414  171  341  278  39  658  147  1  4  186  42

588  840  424  408  50  882  277  4  38  468  89

166  147  141  11  299  87  4  185  38

281  81  230  117  53  400  65  3  1  11  163  38

112  4  132  67  20  219  73  .  .  .  .  111  30
227  113  178  15  306  243  1  .  .  214  118
157  229  93  43  365  101  .  1  1  160  45
181  .  122  97  5  224  60  .  123  41
201  120  240  110  55  405  108  1  8  121  35
        <pb n="236" />
        12

1

Ferner:  5.  Amtsgeriht

—.nn
—.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vieh  !455
ean  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvriih
Häuser,  —
Lfde.  Gemeinden  in  denen  Stück  za  h  l  n  ——
ung  2  Jahre
Nr.  Bezirke  Vieh  bezw.  Fohlen  1bis3  3bis44  Jahre  Kälber,  vieh  un  alte  und  #te  und
Schlach-  (noch  (noch  alte  und  Pferde  .  von  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  uUnter  nicht  nicht  ake  un  zu-  unter  3s  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr  /3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
351  Rödigsdorf  ..  .  ...  34  4  3  28  35  4  13  13  4  110
36  Sachsenhausen  74  3  1  4  42  50  16  27  38  10  171
371  Schöndorf  .  .  .  .  ...  45  2  2  30  34  8  13  10  15  117
381  Schoppendorf  .  .  .  ..  21  6  6  1  5  4  2  32
39%Schwabsdorf  18  3  2  1  18  24  3  10  11  ·  63
40  Schwerstedt  ..  .  ...  76  .  4  2  41  47  6  19  10  30  149
41St  dten  bei  Neumark.  24  .  .  14  14  3  3  2  17
42¼  Süßenbonn  52  1  44  45  11  17  25  4336
43  Taubach  102  1  4  1  30  36  13  11  17  3157
44  Tiefuauünt  59  2  1  .  29  32  9  13  10  4  63
45  Tröbsdorf.  ..  .  .  ..  62  .  4  1  18  23  7  14  7  2  90
46  Troistedt  ..  .  .  .  ..  48  2  4  2  17  25  6  23  15  6  112
47  Ulllla  ...  24  2  3  3  30  38  2  20  30  5  92
48,  Ulrichshalben  86  .  4  4  34  42  20  15  18  6  155
49  Umpferstdt  70  5  6  2  54  67  26  41  35  16  191
50  Vollersrodooa  43  .  .  1  6  7  8  12  13  8  65
511  Wiegendorf  .  .  .  ...  18  4  3  2  17  26  10  4  13  6  78
52  /Wohlsbdrn  42  2  3  3  33  41  12  23  22  5  119
5.  Amtsgericht  Weimar  3263  82  135  10122544  576  1009  1046  504  6235
1.  Amtsgericht  Blankenhain2548  4541  83  1303572  59  996  245  4115
2.  „  Großrudestedt  2540  52  119  81  10051267  640  1293  1121422%  41s10
3.  „  Ilmenau  1239  8  17  143332  371  96  188  208  351255
4.  „  Vieselbach  1844  69  99  59  966ö5s193  597  992  880  214  4162
5.  »  Weimar..3263  8213510122542572576100910465046235
LVerwaltungsbezirk1143425651133858706975241844594181171019877
        <pb n="237" />
        13

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
—  —  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  *  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  190085
einschließ--,Unter  ½  bis  1  Z  98  bis  30.  November  1904.
einschließli
Rindvieh  lich  ½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Lnnur  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  giegen
zu-  kämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  313  Monate  atein,ein-  (einsammen
  zu-  einsch.  1)  Jahr  älter  ammen  sammenMonate  zu.  iervon  chließlich  schließlich  chließlich
sammenFerkel  alt  «  alt  sammcuKüheLämmer)Fcrkcl)Lämmer-)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  II  25.  26.
144  87  72  16  175  64  .  84  40
262  236  164  24  424  111  1  180  39
163  264  110  81  34  225  78  5  92  30
44  39  21  4  64  36  .  .  .  40  4
87  4  95  51  27  173  35  44  13
214  403  220  120  39  379  133  2  16  115  70
25  .  40  41  14  95  38  .  .  41  21
193  1  129  110  11  250  98  2  2  129  56
201  183  199  20  402  199  230  121
99  2  101  65  51  217  123  86  59
120  1  129  95  16  240  133  .  .  162  36
162  .  118  92  13  223  64  l  124  36
149  .  90  80  26  196  16  3  1  v!  91  7
214  3  273  117  37  427  119  2  .  .  1  181  32
309  378  233  157  34  424  110  .  l  9  167  38
106  .  89  73  11  173  77  .  .  .  86  54
111  125  41  19  185  26  1  43  20
181  128  135  87  21  243  58  1!  2  1  5  95  21
9370  6300  7974  5677  1381  15032  5037  12  29  15  180  6697  2034
6772  7210  57911382752  10970  3855  5  56  34  205  52002310
7876  2830  6373946  1257  11575  3934  5  8  5  137  5224  1913
1782  313  1289  1330  242  2861  1633  9  11  7  4  1900015
6845  2445  4831  3081  1061  8973  2563  6  18  3  69  47281328
9370  6300  79744677  1381  15032  5037  12  29  15  180  66972034
32645  19098  26257/17861993  49411  17022  37  122  64  5952375888600
        <pb n="238" />
        14

II.  Verwaltungs-6.
  Amtsgericht

—

 

 

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bahl  4.5  VBiebb.

der  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh  ·

.  Häuser,  Stückzahl  Stückzahl
afde.  Gemeinden,  in  denen

.  Vieh  bezw.  ·  »  thngsJttngiLJahreLJahre
Nr.  Bezirke  Schl  Fohlen  bis  33  bis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  wieh  von  alte  und  alte  und
hlach-  A(  noch  (noch  alte  und  Pferde  ter  3.  von  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  ünter  nicht  nicht  zu-  unter  ?  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe

gezählt,  1  Jahr  /3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  semmen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden

  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr)  Jahre  und  sen,  Kalalt

  alt  Ochsen  binnen)

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  z.  2  10.  11.  1.  13.
1  Allstedt  ..  .  .  ...  397  26  40  11  205  282  23  29  42  84212
21  Einsdorf  ..  .  ....  55  1  3  38  42  21  34  34  18  143
3  Einzingen  54  .  4  2  38  44  22  36  40  8  146
4  Heygendorf  105  .  2  48  50  15  47  66  33  142
51  Kalbsrieth.  ...  ...  109  1  .  .  34  35  13  23  19  29  110
6s  Landgrafroda  ..  .  .  .  65  2  4  1  38  45  17  48  43  14  156
7/  Mittelhausen  98  1  .  45  46  32  39  70  53  187
8Mönchpfifffe.  46  .  .  24  24  3  2  71  13
9  Niederröblingen  109  3  2  37  42  23  42  50  15.226
10Oldisleben  303  5  8  129  142  45  86  86  81  229
11  Schaafsdorf  .  ..  ...  37  22  22  15  33  24  5  103
12Winke  102  2  1  52  55  27  43  52  43  126
131  Wolferstedt  .  ..  ...  184  4  2  84  90  18  56  82  1216
1.  Amtsgericht  Allstedbt.  1  31  65  29  7944919  271  519  610  581009
c.  Amtsgericht

1lpolddde  ..  319  .  7  5  381  393  11  11  17  13  120
2  Stadtsultga  148  .  .  3  62  65  4  9  5  1  74
3Bergsuhlga  67  1  1  25  27  5  18  34  21  120
4  Darnstedt  ..  ..  ...  27  1!  2  .  13  16  6  14  153  77
5/  Dorfsulllga  80  .  1  .  23  24  2  3  2  1  80
6Ebersttt  48  1  1  18  20  14  11  18  4  126
7  Flurstdtt  69  1  l  .  38  40  10  20  6  3  111
8Großheringen  65  T  1  1  34  37  7  30  17  10  99
9Großromstdt  ..  35  3  2  3  42  50  17  34  52  13  147
10  Hainichen  28  .  1  1  8  10  3  13  17  1  74
111  Hermstedt  ..  .  .  ...  41  l  2  2  34  39  19  32  26  6  143
        <pb n="239" />
        Bezirk  (Apolda).

15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Allstedt.
——=  —  —
A.  Vieh  —-  B.  Schlachtungen,

—  ——  —  —  ei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  —  IIII.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
—  Schafe  –  Stückza  hl  Ziegen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903

einschließß.Unter  ½  bis  1  einschließlidh  bis  30.  Rovember  1904.
Rindvieh  lich  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  gimmer“  Külber,  Rinder,  lber  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  zu-  hiervon  schließlich  schließlich  chließlich
sammen  JFerkel  alt  altammen  Kühe  Lämmer,Ferkel)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.

390  905  511  599  55  1165  502  4  624  276

250  5  258  181  44  483  47  1  125  28

252  1  145  160  8  313  51  .  109  36

303  1  124  273  18  415  151  1  208  134

194  350  134  173  8  315  139  .  186  119

278  5  154  153  25  332  98  4  137  78

381  .  318  267  41  626  120  7  183  56

89  1064  50  62  19  131  71  31  66  7

356  502  236  262  15  513  134  2  188  93

527  1082  425  491  96  1012  491  34  521  216

180  100  95  10  205  30  76  22

291  267  331  240  78  649  184  .  212  65

499  1303  362  404  29  795  304  38  340  139

3990  5485  3148  83360  446  6954  2322  1222975  1269
Apolda.
172  458  240  208  33  481  201  .  .  .
93  2  63  139  37  239  108  .  .  .  118  24
198  .  105  105  39  249  103  .  .  2  125  57
115  .  139  57  14  210  32  .  .  .  66  19
38  l  54  61  7  122  117  .  .  113  62

173  .  215  117  26  358  63  .  .  2  109  40

150  1  240  109  30  379  119  .  149  82

163  117  162  113  33  308  83  .  .  2  148  54

263  5  185  151  15  351  60  4  1  1  93  28

108  100  71  6  177  10  .  .  .  71  2

226  194  83  10  287  40  4  2  1  104  21
        <pb n="240" />
        16

Ferner:  7.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gahl  A.  Vieh
Hann  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,
ee  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  .  tü  7  ahl  —
·  ·  ung-  ung.

Nr  Bezirke  —*  Fohlen  1  bis  3  3  bis  c|4  Jahre  Kälber,  dins  vieh  a  erh
tun  unter  (noch  (noch  alte  unPferde  nter  3  von  3  1  bis  2  ältere  ältere

gen  nicht  nicht  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe

gezählt  Jahr  #3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch#ser

wurden  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kal

alt  alt  Ochsen  binnen)

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
12Herressen  44  .  .  2  29  31  4  12  10  2  76
13|  Kleinromstdt  44  1  4  6  36  47  17  37  31  7  147
14öSnis  32  .  .  1  29  30  13  25  19  3  101
15  Lachstet  23  1  1  v  16  19  15  23  20  6  64
16/Mattstttt  72  2  4  4  52  62  10  20  24  9  163
171  Nauendorf  .  .  .  .  ..  35  6  1  47  54  5  3  3  47  93
18  Neustedt  bei  Apolda  24  .  25  26  9  10  10  5  71
191  Niederroßla  .  .  .  .  ..  126  1  .  .  53  54  18  13  29  15  125
20|Niedertrebrre.  109  2  1  1  61  65  11  24  16  74  215
21  Oberndorf  .  .  .  ...  61  1  .  .  45  46  18  29  37  7  118
22Oberroßfla  97  3  4  2  34  43  12  16  13  4  98
23,Obertrebrca  59  .  2  2  34  38  10  21  14  3  143
24Oßmannstdnt  ..  121  1  3  1  73  78  32  25  31  2  325
261  Pfuhlsborn  ...  ...  40  1  4  2  24  31  17  36  20  8  122
261  Rannstedt  ..  .  .  ...  45  .  35  36  12  14  18  9  l##1
271  Reisdorf  ..  .  .  ...  74  2  1  52  55  21  35  28  4  204
28  Schöhn  32  1  17  18  5  7  7  4  74
291  Sonnendorf  .  ..  .  ..  18  1  .  10  11  6  6  10  40
30/Stiebris  24  1  2  .  19  22  13  21  17  8  97
311  Stobra  ...  .  .  ...  41  3  1  50  54  10  31  31  4  194
321  Sulzbach  ...  .  ...  57  1  20  21  8  11  10  2  88
381  Utenbach  ...  .  ...  79  .  1  1  58  60144233  8  206
34  Wersdorf  ...  .  ...  14  1  20  21  8  8  15  3  84
351  Wickerstedt  ..  .  ...  146  3  5  58  66  17  27  32  10  19
36/  Wormstddt  110  2  4  2  56  64  27  63  48  9  243
37  Zimmen  42  2  34  36  17  19  34  6  139
38]  Zottelstddtt  82  3  1  50  54%  14  25  38  7  159
7.  Amtsgericht  Apoldsa257817  70  51  1715863461798  807  342  4819
        <pb n="241" />
        17

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Apolda.
A.  Vieh  8.  Schlachtungen,
,  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschan  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückza  hl  Ziegen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ  Unter½  bis  1  einius  bis  30.  November  1904.

Rindvieh  lich  Jahr  moch  1  Jahr  Schweine  n  mir  galber,,  Riuder,  über  Schafe  Schweine  Ziegen
u-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  33  Monate  altein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  zu-  hiervon  schließlich  schließlich  schließlich

sammenFerkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)  Ferkel)  Lämmer)

14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  21.  25.  26.
104  2  103  66  4  173  73  .  78  23
239  13  268  192  27  487  77  5  121  29
161  154  81  14  249  36  .  .  .  89  32
128  122  38  21  181  34  .  1  .  .  60  11
226  62  308  183  45  536  92  .  .  4  170  53
151  540  91  84  25  200  58  3  .  .  24  70  11
105  157  109  86  9  204  48  .  3  69  13
200  482  172  166  17  355  181  1  1  5  194  45
340  486  453  269  63  785  142  .  9  228  32
209  193  187  134  44  365  129  1  10  128  61
143  .  225  132  36  393  180  .  184  47
191  2  196  137  13  346  90  1  1  .  152  43
415  7  515  252  112  879  118  .  1  .  3  273  42
203  l  244  60  21  325  53  109  48
164  8  162  153  24  339  66  l  .  .  1  97  38
292  .  261  373  16  650  90  .  .  .  179  44
97  .  75  78  12  165  43  1  1  .  74  14
62  2  47  35  10  92  26  2  .  2  36  20
156  125  69  1  195  13  4  2  .  64  12
270  202  155  5  362  20  .  8  3  1  123  25
119  139  63  10  212  105  .  .  .  2  105  42
303  189  300  204  18  522  104  .  7  2  7  195  53
118  1  72  53  .  125  14  .  2  2  .  45  5
284  232  338  233  77  648  194  .  .  3  237  63
390  192  399  215  67  681  106  1  4  4  5  204  61
215  4  170  124  29  323  48  1  1  .  116  43
243  293  200  171  48  419  127  3  3  6  186  34
7227  3450  7334  5020  1018  13372  3203  5  45  23  98  4682  1333
        <pb n="242" />
        18

8.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h
Han  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  «-Lfdc.
  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  ü  5  B.  2
;  un  "  ahre  ahre
Nr.  Bezirke  5r%  ur  *  Fohlen  Lbis  3/3  bis  4/4  Jahre  Kälber,  vieß  vieh  n  alte  und  alte  und
t  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  Svon  3  1  bis  2.|  ältere  ältere
tungen  Unter  nicht  nicht  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  a  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch#Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  ammen  alt  1  Jahr)  Jahre  und  ssn,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
1  Buttelstedt  ..  ...  153  1  4  1  59  6512  60  35
2  Buttstädt  320  1  4  2  155  162  26  42  38  15  159
3  Rastenberg  205  .  2  1  68  71  21  46  38  12  184
4  Ellersleben  ..  .  ...  79  1  1  2  37  41  28  3112e8  6  124
5  Eßleben  48  2  2  1  33  38  20  24  37  8  117
6Gebstdt  65  1  6  1  60  68  20  34  33  11  186
7/roßbrembach  188  7  4  7  81  99  56  63  80  14  394
8äGroßneuhausern  158  3  12  4  85  104  31  70  69  63  218
9  Guthmannshausen  143  2  12  6  76  96  51  46  68  22  319
10  Haindoofr  26  1  .  18  19  10  17  14  4  50
111  Hardisleben  .  .  ...  154  .  2  3  52  57  31  69  45  23  233
12|  Kleinneuhauser103  .  4  4  60  68  43  79  63  10  193
131  Ködderitzsch  ..  .  ...  31  2  2  36  40  11  25  29  6  114
14  Krauthee  ..  98  2  3  4  40  49  34  52  37  7  234
15Leutentaal  55  1  .  38  39  12  28  21  12  179
161  Mannstedt  .  .  .  ...  110  5  3  65  73  48  40  63  20  272
171  Nermsdorf  ..  .  ...  49  1  1  7  24  33  20  31  28  12  92
18|  Niederreißen  48  1  4  2  32  39  28  31  32  2  127
191  Nirmsdorf  .  .  .  .  ..  30  1  1  1  21  24  12  19  12  2  90
20|/Oberreißfen  55  1  1  44  46  17  31  34  9  155
21lbersleben  164  7  6  15  83  111  38  92  54  28  294
22/Pfiffelbacch  97  2  3  2  74  81  20  25  33  41  248
281  Rohrbach  ..  .  .  ...  41  1  1  30  32  13  20  25  15  88
241  Rudersdorf  ..  .  ...  88  3  14  1  70  88  24  31  25  2  237
25  Teutleben  42  1  4  29  34  17  30  23  11  109
26  Weiden  21  D!  1  2  17  21  4  21  13  5  71
271  Willerstedt  ..  .  .  ..  81  5  4  6  56  71  20  40  47  8  229
8.  Amtsgericht  Buttstädt  2662  45  104  77  %  4886
        <pb n="243" />
        Buttstädt.

19

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh

 

 

III.

IV.  Schweinec

 

 

8.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

g*

 

Schafe  Stück  L  h  l  gi  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ-,Unter  ½  bis  1  iscbliern  bis  30.  November  1904.

Rindvieh  lich  ½  Jahr  (noch  1  JahrSchweine  eindliebuch  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  dämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu=  nter  3  3  Monate  alt%ein  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl,  1)  Jahr  älterammen  sammen,Monatehn  siervon  schließlich  chließlichh  chließlich

sammen  Ferkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer))]Ferkel)  Lämmer)

144.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.

294  275  345  194  76  615  312  1  1  11  253  77
280  163  508  355  63  926  377  4  421  85
301  301  334  241  73  648  293  1  2  2  1  285  79
217  33  305  67  38  410  133  .  1  1  .  179  106
206  30  195  105  29  329  95  .  .  1  128  51
284  101  320  275  31  626  81  .  2  2  13  149  21
607  559  555  322  92  969  279  .  9  464  110
451  339  344  293  77  714  260  .  2  1  19  367  120
506  201  379  274  91  744  280  .  .  .  3  300  91
95  85  82  38  24  144  53  .  .  .  3  52  17
401  424  459  175  81  715  255  .  1  1  9  332  151
388  347  309  155  54  518  222  .  35  234  121
185  3  200  101  29  330  54  .  4  86  24
364  134  339  138  49  526  182  6  214  116
252  168  180  148  19  347  82  1.  123  32
443  216  322  251  45  618  192  1  8  198  107
183  100  137  108  13  258  90  .  4  113  31
220  206  101  4  311  75  119  35
135  128  85  2  215  52  72  32
246  1  193  162  9  364  62  1  .  145  47
506  208  452318  104  874  281  .  9  298  158
367  431  327  221  38  586  128  .  3  218  43
161  160  97  141  6  244  75  9  91  47
319  10  323  304  34  661  111  1  6  194  92
190  125  109  27  261  61  3  96  31
114  148  88  55  16  159  26  .  6  54  2
344  .  256  211  14  481  111  1  1  194  51
8059  4437  7508  4947  1138  13593  422  2  12  8  168  5379  1877
        <pb n="244" />
        20

 

 

9.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vieh
döe  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Hänser,  ..  »
LM  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Stückzahl
·  *  Vieh  bezw.  ,  ,  "  NUung-  Jung-2  Jahre  2  Jahre
Nr.  Bezirke  Schlach=  Fohlen,  L  bis3  3  bis  44  Jahre  Kälber,  vieh  wieh  von  alte  und  alte  und
unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  „von  3  1  bis  ?  ältere  Altere
tungen  nicht  nicht  zu-  Monaten#  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchFerwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
1ürgel  184  1  1  1  39  42  12  15  14  5  63
2Dornburg  95  .  3  1  46  50  6  8  10  11  97
3J9ena  252  4  8  5  382  399  8  5  7  3  63
420ó0bdda  115  .  .  30  30  7  14  16  4  155
5  Altengnnna  30  1  .  .  15  16  14  16  8  3  90
6  Ammerbach  56  .  4  .  17  21  12  14  7  1  85
71  Beulbar  ...  .  .  ...  30  1  .  1  12  14  10  3027  1  98
8  Beutnittz  47  1  1  .  19  21  15  25  20  2  114
9  Buchaa  57  1  4  6  54  65  30  38  42  6  240
101  Burgau  ..  ..  .  ..  .  42  .  .  17  17  5  16  8  2  70
111Closewitz  34  1  1  1  19  22  9  19  20  3  102
12  Copponz  25  .  1  1  14  16  3  8  13  2  43
131  Cospeda  ..  .  .  ...  42  1  4  21  26  7  14  18  2  64
144öbritschen  34  2  4  .  29  35  16  120  4  95
15  Dorndor  85  .  1  .  31  32  6  8  8  3  43
16Dothen  17  1  2  1  27  31  16  26  31  9  81
17  Frauenprießnitz  .  .  .  .  118  4  2  75  81  23  39  70  12  208
181  Gerega  .  ..  .  .  ...  8  9  9  7  8  12  38
181  Gniebsdorf  ..  .  .  ..  15  11  11  9  10  12  2  37
201  Göschwitz  ...  .  ...  25  .  .  12  12  6  7  7  48
211  Golmsdorf  ..  .  ...  64  2  .  18  20  19  26  26  12  142
221  Grabsdorf  ..  .  .  ..  11  .  2  22  24  17  18  21  15  73
23Graitsche  65  .  .  24  24  10  31  22  12  117
241  Großlöbichau  .  .  ...  39  1  1  1  18  21  18  28  32  2  117
251  Großschwabhausen  65  6  4  46  57  7  41  36  2  180
261  Hirschroda  .  .  .  .  ..  28  1  2  1  29  33  18  23  34  6  113
271  Hohlstedt  .  .  .  .  .  ..  26  1  .  19  20  10  18  17  4  86
28  Jenalöbnitz  46  .  .  6  6  13  24  15  3  85
298Fenaprießnis  46  .  2  .  12  14  10  19  14  2  86
zol  Isserstet  60  3  2  2  33  40  21  38  33  5.  167
31|  Kleinkröbitz  ..  15  .  .  .  12  13  2  10  6  41
32|  Kleinlöbichuaun  11  2  1  8  11  11  12  10  35
331  Kleinschwabhausen  40  2  3  19  25  15  24  19  2  105
34]  Kötschhn  11  1  3  27  31  11  29  26  11  67
        <pb n="245" />
        A.  Vieh

21

 

 

 

 

IV.  Schweine

 

 

 

 

 

B.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  v  Schlachtvieh·  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückza  hl  Zie  gen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1I.  Dezember  1903
einschließ.Unter  ½bis  1  einschließs  beis  30.  November  1004.

Rindvieh  lich/Jahr  (noch  1  Jahr,  Schweinebämmer  1  Kälber  Rinder,  über  Schafe  Schweine  Biegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  33  Monate  altin-  (ein-  (einsammen

  samen  einschl,  1)  Jahrr  älterr  sammen  sammenMonate  zu.  biervon  schließlich)schließlichschließlich

Ferkel  alt  alte  sammen  Kühe  Lämmer)Ferkel),  ämmer)
140.  16.  16.  17.  18.  *  20  2u.  22.  23.  24.  25.  26.
109  19  89  118  7  214  200  .  .  .  15  198  57
132  263  51  103  14  168  108  2  1  5  136  67
86  15  177  119  31  327  163  .  2  2  3  81  58
196  1  138  10524  267  206  l  1  152  55
131  106  51  2  159  28  2  68  27
119  2  76  84  1  161  91  .  .  l  99  56
166  8  103  46  3  152.  25  .  .  l  69  15
176  86  96  8  190  59  1  .  .  90  44
356  312  109  59  480  52  2  7  5.  2  169  28
101  476  55  7515  145  74  l  .  18  82  21
153  .  144  85  16  245  34  2  1  87  29
69  3  83  38  7  128  35  2  47  25
105  119  51  17  187  89  1  1  90  37
152  232  120  71  13  204  56  .  .  18  92  32
68  67  84  8  159  130  l  114  69
163  137  142  89  43  274  19  4  .  8  60  9
352  797  268  224  564  193  1  1  12  225  111
65  39  25  10  74  16  .  .  .  20  7
70  47  48  3  98  12  ç  32  4
69  .  38  13  9  60  27  l  .  .  45  8
225  1!  135  77  9  221  60  l  l  2  125  57
144  1  115  29  21  165  14  .  .  .  34  6
192  2  89  73  5  167  88  .  .  .  3  104  52
197  83  60  3  146  53  97  30
266  223  117  13  353  78  l  4  3  3  202  48
194  12  1599  112  18  289  41  l  .  .  78  26
135  119  71  25  215  34  74  12
140  44  62  15  121  68  .  .  «.  93  41
131  65  48  6  119  71  .  .  99  41
264  137  213  130  20  363  77  l  .  5  142  62
60  6  37  31  5  73  16  .  4  37  10
68  52  23  11  86  20  25  11
165  111/7“  83  15  272  72  ç  .  4  117  42
144  3  72  95  18  185  16  2  1  445
        <pb n="246" />
        22

Ferner:  0.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  —
der  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Gemei  Häuser,  Stückzahl  Stückzahl
Osde.  emeinden,  in  denen
.  ;  Vieh  bezw.  »  JIan-Jung-2Jahre2Jahre
Nr.  Bezirke  Schl  Fohlen  #1  bis  3  3  bis  4  4  Jahre  Kälber,  /  vieh  vieh  von  alte  und  alte  und
Schlach-  ter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  ter  3  von  3  1bis2  ältere  ältere
tungen  unter  sicht  nicht  zu-  unker  ?  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  1  Jahr  3)  Jahre4)  Jahre  ültere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  erwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahrr#  und  seen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)=1.
  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
351  Krippendorf  .  .  .  .  ..  32  1  5  2  29  37  18  26  24  7  107
36  Kunitzs  ..  77  2  1  21  24  8  27  30  13  125
37  Laassa  ..  12  1  8  9  11  5  8  4  45
38  Lehesten  ..  .  .  .  ...  25  1  1  .  20  22  15  24  16  6  83
39  Leuta  29  .  .  l  9  10  5  11  19  55
40Löberschit  31  .  19  19  6  16  27  5  93
41/öbsttt-  59  19  19  5  19  28  4  88
42  Lützerdda  .  ..  24  .  1  .  4  5  4  3  6  1  40
43  Mauunununn  37  1  .  13  14  11  19  23  7  116
44  Mertendorf  ..  .  ...  28  1  1  34  36  25  29  36  2  100
451  Münchenroda  .  .  .  ..  27  1  3  25  29  8  11  28  6  88
46  Naschhausen  40  4  4  2  D!  5
47/  Nausnitz  15  22  22  11  16  22  2  53
48  Nennsdorf  .  .  .  ...  16  .  3  3  .12  1  15
49  Nerkewmit  40  1  2  2  29  34  15  25  34  9  113
50|  Neuengnna  64  3  1  40  44  14  35  47  7  159
51½6maritz  25  .  1  .  14  15  9  13  15  .  .71
52Poppendokf......  32  5  6  30  41  113  41  44  15  115
53  Pordorf  ..  ..  .  ...  26  2  2  1  19  24  15  16  14  5  64
54Rockaen  76  .  .  .  24  24  10  29  16  1  81
55Rodigcsast.  15  3  3  .  16  22  13  18  19  9  52
56  Rödigen  16  1!  1  1  10  13  4  15  11  1  62
57|  Rothenstten  80  2  1  2  26  31  8  18  25  1  130
58  Rutha  20  13  13  15  11  10  3  71
59  Schoaoa  19  3  29  32  8  30  23  3  108
60  Steudnitz  ..  .  .  ...  28  .  .  17  17  6  19  10  8  39
61  Taupadel  14  .  .  .  12  12  5  21  8  5  42
621  Tautenburg  .  .  .  ...  51  l  .  24  26  2  13  14  5  49
63/  Thalbürel  48  2  I  23  26  17  28  31  11  95
64/  Vollradisroada  8  .  .  .  1  I  .  2  1  1  10
65Waldcck  46  .  .  .  12  12  8  21  10  74
66Wenigenjna  167  3  1  59  63  2  17  15  2  114
671  Wetzdorf  ..  .  .  ...  28  2  1  1  45  49  25  43  39  8  115
681  Wilsdorf  ..  .  .  ...  24  122  23  6  17  16  19  74
        <pb n="247" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
—.  A.  Vieh  B.  Sch
"  lachtu
III.  IV.  Schweine  —  bei  denen  gemäß  den  achtungen,?  eine
Schafe  Stückza  hl  V.  b  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
*4*½.  einschließ.  Unter  ½  bis  1  Ziegen  ahl  der  Schlachtungen  vom  1.  D  s-Rindvieh
  lich  1/  Jahr  tund  1  JahrSchweine  einschließlich  bis  30.  November  inme  108
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  Lämmer  Kälber,  Rinder,  überr  chaf
sammen  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  zu-  unter  193.Monate  altin-  "  *½  ine  BZienen
—  sammen  Ferkel  alt  sammen  sammen  Monete  zu.  hiervon  sschließlichs  schließlich  Geltehich
1.  5ê75  .  1  4  4  sammen  Kühe  Lämmer])Ferkel)Lämmer)
#  ·  20.  21
182  2  141  88  ·  27  24.  25.  26.
73  .  24262  95  .  734
144  1251686915223  4««  13269
90  .  81  45  15  141  43  1.  1.  "  s  52
147  .  684714  12  36  3  1.  1  5  6
54  .  66  30  3  z5  *
176  .  59  82  15#  32  )  =  v  en  7
192  6  134  7  10  151  27  2  1  1  51  27
141  1883  1  642  *  3  55½
9  %9  33  192  29  ⅜6  711
104  64  20  2  51  54  Z  ?  78  8
„%12  „16%  23  ¾  55
2½8  IEI—  1  1  566½
114  —  zz  12
137  351  86  102  0  26  «  »  8347
111  96  10  2  25  117  v  1  1  3  55%
35  .  ss  2%  „„155  21  iB56
182  v  13996  8  108  7  »  '  «  1  3615
110  2942134269  122  6  2  5656%6
172  .  7656I2134  24  140%68
92  7v  147  23  2  -  48
zi  *2?  „½"4  15  355  x  56
83  3  14  103  27  «  "  75  33
75  71  7  153  "  36
182  264  143  67  78  ·  11
14  12  9  219  74  2  105  47
113  «  526231JZ  20  6  44
150  375  104  10  s  39  1200  10
230  377  9  11  289  256  ·  0312
132  360  7§  68  12  343  56  1  *r-–s  8soy
158  31  1  ·  88  19
65  13
        <pb n="248" />
        24

Ferner:  9.  Amtsgericht

 

1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh

Gene  Häuser  Stückzahl  Stückzahl
Esde.  emeinden,  in  *  —.*QG(—J
Nr  Bezirke  Slhleh  Fohlen  1  bis  3  3bis  4  4  Jahre  pferde  Kälber  vieh  wvieh  von  alte  und  alte  und
——.  aer  n  i
gezählt  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sanmen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  onnen  ben,  Lal
1  2.  75  4.  5  6.  J.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
60Winzerle  58  1  .  1  16  18  9  12  21  8  88
70|Wöllnits  ...  47  24  24  2  12  11  J1
711  Wogau  ..  .  .  .  ...  18  l  19  20  4  9  10  1  48
72  Ziegenhan  81  16  16  7  14  4  2  66
731  Zwätzen  ..  .  ..  ...  82  1  37  38  6  32  25  8  154
9.  Amtsgericht  Jena  3403  50  93  58  1979180  755  1397  1423  342  6326
G.  Amtsgericht  Allstedt  1664  31  65  29  784  919  271  5191610  381  2009
J.  »  Apolda  2578  27  70  51T%%  461  798  807  342  4819
8.  »  Buttstädt  2652  45  104  77  14431669  667  1097  1024  385  4886
9.  »  Jena  3403  50  93  58  1979180  63
II.  Verwaltungsbezirk9753  3  215  59314663111½1½38ê  4
        <pb n="249" />
        25

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
JIII.  IV.  Schweine  vV  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  gi  cg  en  Zahl  der  Schlachtm  en  vn  1.  Dezenber  1903
einschließ.  uUnter  ½  bis  1  ...  is  30.  Povember
Rindvieh  ich9Jahr  (noch  1  JahrSchweine  einschließlich  Kälber,  Rinder,  über  SchafeSchweine
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  dunn  er  unter  z  3  Monate  alt  (ein-  S%
sammen  zu-  einsch  1)  Jor  älter  sammen  sammen  Monate  zu.  Hhiervon  schließlichschließlich  schließlich
sammen  Ferke  a  alt  sammen  Kühe  Lämmer)s  Ferkel)  Lämmer)
14.  16.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
138  1!  94  76  1  181  102  .  1  94  20
96  57  62  11  130  62  2  .  .  80  16
72  39  26  65  16  1  1  37  13
93  .  96  78  1  175  144  .  .  131  38
225  102  104  99  23  226  116  1  1  135  43
10243  4019  7382  5004  1111  13497  4471  13  62  28  1690  61202202
3990  5485  3148  33606  6954  2322  .  .  .  122  2975269
7227  3450  7334  5020  1018  13372  3203  5  45  23  98  4682333
8059  4437  7508  49477138  13593  4222  2  12  8  168  5370877
10243  4019  7382  50041111  13497  4471  13  6“2228  169  61224202
29519  173891253721833113713  47416  14218  20  119  59  5579158  668!
        <pb n="250" />
        26

 

III.  Verwaltungs-10.

  Amtsgericht

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vieh
Han  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
user,  .  ...
Me.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Stü  c  zahl

Vieh  bezw.  »  Jung=  Jung=  2  Jahre  2  Jahre

Nr.  Bezirke  Schlach-  Fohlen  bis33  bis  44  Jahr  Kälber,  vieh  wieh  von  alte  und  alte  und
(noch  (noch  alte  und  Pferde  3  von  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  unter  nicht  nicht  „  zu-  unter  3Monaten  (noch  Bullen,  Kühe

gezühlt  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchFer

wurden  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt

  alt  Ochsen  binnen)

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
1Creuzburtrg  .  .  294  2  7  12  132153  37  47  64  10  323
2  Eisenach  .  .  .  .  .  ..  819  4  4  8  712  728  14  17  24  7  2537
3Ruhla,  w.  Ant.  102  1  55  56  1  6  3  .  19
41  Berka  vor  dem  Hainichs  144  5  13  2  74  94  37  71  63  7  260
51  Berteroda  .  ..  .  ...  26  2  3  6  11  22  6  18  22  6  60
6  Beuernseldd  22  1  1  2  24  28  20  19  15  2  62
71  Bischofroda  .  .  .  .  ..  110  1  15  5  33  54  29  65  93  5  201
8  Bollerdonnaa  ..  29  3  5  16  24  8  23  18  5  68
9.Burkhardtroda  44  2  3  2  1  14  17  42  33  19  97
101  Dönges  ...  .  .  .  .  .  45  1  2  9  18  30  17  46  59  25  112
11#½Ebena  17  1  6  2  47  56  20  27  39  10  120
12ä  Eckhardtshauosen10  .  1  .  25  26  17  44  40  30  125
18Eichrodt  86  3  6  4  34  47  18  32  36  11  107
14Epichnellen  10  .  .  3  6  9  1  3  4  19
15Ettenhausen  57  2  2  22  26  17  46  60  14  111
16  Etterwinden  86  1  7  8  12  40  38  11  110
17  Farnroda  .  .  .  .  .  ..  194  35  35  10  18  31  5  145
18  För.ta  71  1  .  3  20  24  11  37  46  9  92
19  Großenlupnitz  147  2  8  6  103  119  39  72  73  10  368
20|  Hörschel  31  .  .  .  8  8  7127  25  5  40
211  Hötzelsroda  .  ..  ...  63  4  7  3  30  44  10  35  44  8  123
221  Ifta  ....  ..  .  ...  159  1  12  6  53  72  36  73  70  22  299
23  Kittelsthal  84  .  2727  91615  3122
24Krauthausen.....  45  2  6  24  32  8  19  19  7  86
25  Kupfersuihl  26  2  3  1  11  17  9  21  23  18  45
26  Lindigshoo  13  1  7  8  11  15  27  7  32
27/Madelungen  36  1  .  .  47  48  11  12  11  14  151
AI  194  1  6  5  49  61  56  109  120  24  318
29  Melbdbden  45  3  4  4  37  48  14  22  24  3  73
301  Mihla  ....  .  .  ...  299  2  19  10  110  141  29  66  49  12  282
311  Mosbach  ...  .  ...  168  .  12  12  8  24  28  24  196
        <pb n="251" />
        Bezirk  (Eisenach).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eisenach.
—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  Zie  r  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ-  Unter  ½  bis  1  einschleßüih  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  giich  ½  Jahr  (noch  1  JahrSchweine  Lämmer  Kälber,  Ninder,  ib  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  ammer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  onate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  E  einsl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monate  zu=  Hhiervon  chließlichchließlich  schließlich
Ferkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer])Ferkel),  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  16.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
481  155  542  338  240  1120  534  4  2  2  12  461  111
319  28  894  578  288  1760  529  .  .  .  .  2  .
29  2  25  74  9  108  76  1  2  6
438  560  264  365  122  751  242  2  5  4  40  352  73
112  248  94  59  24  177  48  .  1  .  12  63  23
118  34  76  88  18  182  32  .  .  .  7  68  7
393  174  328  231  76  635  93  1  10  265  43
122  160  100  83  45  228  32  .  .  10  83  5
208  18  178  89  27  294  33  .  .  .  86  15
259  121  109  114  137  360  42  l  1  14  82  17
216  536  141  72  64  277  9  1  1  20  65  1
256  177  142213  19  374  107  .  24  190  63
204  252  75  188  29  292  119  3  3  15  144  30
27  .  12  30  6  48  7  .  18  2
248  145  211  107  32  350  55  .  .  .  6  103  27
211  2  14  147  20  181  93  1  2  203  32
209  9  132  281  23  436  319  2  342  78
195  102  98  124  31  253  75  3  l  4  144  17
562  236  504  395  206  1105  173  7  6  7  417  44
104  .  99  60  35  194  61  64  31
220  168  153  162  55  370  118  4  2  9  186  31
500  774  272  297  80  649  136  1  2  1  47  349  105
165  .  84  151  13  248  144  3  3  .  186  50
139  340  78  73  60  211  75  .  .  33  99  11
116  17  53  65  10  128  33  1!  .  1  56  29
92  17  53  33  15  101  5  .  26  2
199  5  180  96  55  331  68  .  .  101  19
627  335  293  370  48  711  200  .  16  361  101
136  161  137  122  55  314  69  1!  3  3  17  119  36
438  529  355  616  91  1062  440  1  3  3  39  644  250
200  822  310  27  419  214  .  3  3  306  32
        <pb n="252" />
        Ferner:  10.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  B  *  A.  Vie  h
gärf  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  ·  II.  Rindvieh

Häuser,  ·  *  —
Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  i  t  !  zah  —

·  ung-  ung-  ahre  2  Jahre

Bezirke  he  Fohlen  1  bis  3/  3  bis  4  4  Jahre  Kälber,  t  viehpon#  ?  7  um

unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  won  3  1bis?s  ältere  ältere

tungen  nicht  nicht  zu-  Monaten  (noch  Bullen,,  Kühe
gezählt  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unterr  nicht  Stiere  (auch  Ferwurdenlt

  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt

  alt  Ochsen  binnen)
2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  ii.  12.  13.

32  Neuenho  70  1  .  20  21  8  16  12  8  109
331  Pferdsdorf.  ...  ...  43  1  5  26  32  16  54  45  14  118
34Rothenhoo  8  1  1  7  9  3  3  23
351  Scherbda  ..  .  .  ...  94  1  2  3  20  26  7  33  46  17  108
36%Schnellmannshausen,  72  .  2  3  8  13  3  7  12  8  64
37Seebach  w.  Ant.  81  2  13  15  6  22  15  7  60
38%  Spichnrna  23  14  14  9  22  24  12  51
39Stedtfeldd  91  D!  5  62  68  12  19  28  15  219
40  Stockhausen  ..  .  ...  51  5  11  4  41  61  3  25  30  28  202
41  Stregda  .  ..  .  .  .  .  .  93  4  12  12  34  62  11  40  39  5  135
42  Utterddnna  .  ...  46  1  1  1  11  14  7  24  30  23  79
43/  Volterodanaaa  ..  16  1  3  15  19  10  17  20  5  50
44  Wart.ta  22  .  2  2  13  21  32  17  60
45Weißenbntn  12  .  .  15  15  4
46Wenigenlupnitz  82  4  10  2  63  79  23  41  23  8  125
47|Wolfmannsgehau  16  .  1  1  4  15  13  4  33
48Wolfsbuig  61  3  11  14  8  19  24  5  73
10.  Amtsgericht  Eisenach  4448  60  183  1342166253  79  1490  1609  512  5935
11.  Amtsgericht

1|  Berka  an  der  Werras  179  3  4  1  61  69  10  60  77  9  196
2  Abterda  5  1  .  6  7  4  14  14  3  15
3Auenheen  15  3  3  6  13  25  3  29  17  4  33
4  Dankmarshauoser72  3  5  3  21  32  57  151  149  60  309
5  Dippahg  115  2  7  2  33  44  37  68  84  21  186
6|  Fernbreitenbach  82  1  3  2  22  28  21  69  57  25  127
7  Frauense  82  6  6  7  31  50  24  71  74  25  162
8Gasterda  6  3  2  3  8  3  10  2  7  17
9  Gerstungen  251  .  .  .  48  48  22  70  51  55  289
10  Göringgen  31  1  2  4  7  7  22  20  11  57
        <pb n="253" />
        29

 

 

A.  Vieh

 

 

 

 

8.  Schlachtungen,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  —  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
—Schafe  Stückzahl  Ziegen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ-  Unter  ½  bis  1  einschließlich  bis  80.  November  1904
Rindvieh  lich  ½½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Lämmer  Kälber,  Rinder,  sber  Schafes  Schweine  Ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  onate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammenMonate  zu=  hiervon  schließlich  chließlich  schließlich
sammenFerkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)Ferkel)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18  19.  20.  21.  22.  23.  21.  2  26.
153  .  81  118  33  232  111  .  .  128  33
247  156  159  93  60  312  28  1  17  90  10
29  .  13  17  11  41  10  .  19  4
211  371  85  118  28  231  76  .  21  150  4
94  73  68  79  49  196  113  .  125  21
110  .  63  126  35  224  154  .  147  38
118  20  83  46  37  166  18  2  42  13
293  523  129  189  50  368  180  .  .  17  169  19
288  290  217  180  60  457  74  5  4  26  147  10
230  188  223  181  127  531  117  .  .  13  251  15
163  189  97  100  34  231  48  .  l  1  13  110  11
102  31  47  50  29  126  7  .  2  2  3  41  6
143  73  89  17  179  25  3  3  .  59  2
4  .  2  4  3  9  .  .  .  .  .  12  .
220  397  213  213  86  512  144  2  2  2  25  203  87
69  21  34  20  9  63  2  .  .  .  1  33  .
129  79  77  117  23  217  72  1  1  1  10  133  46
10225  7643  7442  76712651  17764  5360  16  57  46  497  744610
Gerstungen.
352  137  225  159  149  533  144  1  1  1!  9  269  15
50  110  25  12  23  60  4  6  12  3
86  25  39  20  19  78  26  .  1  34  6
726  298  170  272  87  529  103  2  2  537  11
396  380  243  72  157  472  94  .  l  9  228  9
299  252  179  84  106  369  81  .  .  .  21  171  36
356  431  194  108  103  405  57  1  3  1  36  171  50
39  28  36  10  11  57  2  1  13  .
487  751  194  263  155  612  147  1  1  4  385  24
117  76  48  46  170  45  66  16
        <pb n="254" />
        30

 

Ferner:  11.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gahl  A.  Vie  h

*  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh

auser,

Eede.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  9  .  W  "CnPh  4  6
.  ·  ,  un  Un  ahre  2  Jahr
Nr.  Bezirke  oew  Fohlen  #bis  3  3bis  4¼4  Jahre  gälter,  Pieh  wiehvon,alde  und  all  und
unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  38  von  3  #  bis  kKltere  ältere
tungen  nicht  nicht  „  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt,  Jahr3)  Nre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Fer
wurden  alt  alt  alt  Pferde  a  alt  1  Jahr  2)  Jahr  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  .  8.  9.  10.  11.  12.  13.
111  Gospenroda  .  .  .  ...  57  .  4  9  7  20  24  46  30  8  90
12Großensee  56  .  l  9  10  10  31  23  5  89
13/Hausbreitenbach  16  5  2  .  13  20  16  1627  31
141  Herda  ......  ...  132  1  1  22  24  50  85  114  38  213
15/Horschlit  46  1  7  8  8  47  13  28  95
16  Lauchrödbhen  123  3  2  39  44  15  44  92  36  192
17  Neustädt  bei  Gerstungen.  73  .  2  1  11  14  23  51  40  8  121
18  Sallmannshausen  39  2  2  8  12  21  30  48  16  77
19  Unterellen  92  2  4  2  21  29  29  64  77  30  173
201  Untersuhl  ..  ..  ...  110  1  6  33  40  19  40  41  20  115
211  Vitzeroda  ..  .  .  ...  44  .  3  2  12  17  19  51  46  14  96
221  Wünschensuhl  .  .  ...  80  4  3  3  20  30  25  70  63  8  142
11.  Amtsger.  Gerstungen80661  62  49  444  586431  1139148  458  2825
10.  Amtsgericht  Eisenach.  4448  60  183  134  2166  4  679  1499  16090  512  5935
11.  »  Gerstungen  1806  31  62  49  444  586  43111139  1148  458  2825
III.  Verwaltungsbezirk  6254  91  245  183  1  2610  3129  1110  2629  2757  970  8760
        <pb n="255" />
        Gerstungen.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
—  ——  3  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  —  IlIII.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  «  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
---  .  gen  bis  30.  November  1904.
.  emschmßUMOVVIVW  einschließlich
Rindvieh  #„  lich  ½  Jahr  (noch  1  JahrSchweine  gämmer  Kälber,  Rinder,  ber.  Schafe  Schweiniegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahrnlter  sammen  sammen  Monate  zu=  hiervon  hhließlich,  cchließlich  chließlich
sammenFerkel!  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)])Ferkel)Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
198  106  117  44  59  220  78  .  .  13  109  39
158  9  90  54  41  185  61  .  118  30
90  10  51  13  21  85  19  .  .  .  .  26  2
500  51  256  132  104  492  77  1  1  2  215  25
191  185  130  17  88  235  42  9  99  6
379  305  182224  107  513  188  10  247  43
243  3  168  62  100  330  68  2  .  149  40
192  93  77  59  229  38  1  .  94  25
373  807  134  113  123  370  60  .  15  145  32
235  270  101  153  49  303  92  19  156  18
226  193  129  50  78  257  16  13  98  5
308  148  123  155  25  303  77  16  151  40
600!  449929552  6807  1519  6  9  4  187  3493  475
10225  7643  744276711651  17764  5360  16  57  46  497  744  1610
6001  4499  2955  21421710  6807  1519  6  9  4  187  349175
16226  12142  110397  9813  4361  24571  6879  22  66  50  684093912085
        <pb n="256" />
        32

IV.  Verwaltungs-12.

  Amtsgericht

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  D
*  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  .

Lidc  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  ü  l  che
Vi  un  ·  -  Jahr
Nr.  Bezirke  %  d¾iuv  Fohlen  1  bis  3  3  bis44  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  um  u  als  und
ter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3|von  3  lbis?  ältere  ältere

tungen  un  nicht  nicht  „  zu-  nter  3Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  1  Jahr  /3)  Jahre  4)  Jahre  kltere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Fer
wurden  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kal

alt  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  1i.  12.  13l
11  Geisa  .  .  .  .  .  .  ..  216  .  3  4  74  81  18  35  24  3  172
21  Apfelbach  ...  .  ...  7  .  .  1  6  7  6  20  22  12  21
3  Bermbah  51  3  2  1  13  19  11  67  44  37  113
4%  Borbles  ..  7  2  1  10  13  4  23  26  2  29
51  Borsch  ..  .  .  .  .  ..  121  6  14  6  65  91  60  141  149  27  310
6  Brezmenmnm  55  2  6  5  28  4  47  90  103  24  135
71  Buttlar  ..  ..  .  ...  74  5  5  3  27  40  26  108  64  2  176
8/  Gebler  8  1  1  10  12  13  26  37  6  32
91  Geismar  ..  .  .  ...  94  2  10  1  26  39  44  100  75  16  242
10Gerstengrund  12  .  4  2  13  19  4  32  36  10  44
11  Kettenn  37  2  3  1  13  19  23  56  52  14  106
12|  Kranlucken  53  .  4  3  24  31  28  64  67  16  138
13Lendrs  7  1  2  3  .  22  20  22  19
141  Mieswarz  .  ..  .  ...  5  1  1  1  4  1  22  19  12  19
151  Motzler  70  2  5  3  16  26  30  106  102  53  191
16  Otzbahg  28  4  2  1  15  22  19  45  33  13  86
171  Reinhards  .  .  .  ...  9  1  l  .  8  10  8  21  31  4  46
18Schlled  56  2  6  6  20  34  51  72  95  28  129
19  Spal  82  5  4  19  28  52  84  82  35  193
20|  Walkes  12  2  1  3  13  19  4  38  51  19  51
21/|  Wenigentaft  41  1  1  4  6  13  30  23  11  96
22  Wiesenfeldd  4  2  2  2  7  13  14  40  24  6  94
23  Zittes  13  3  1  2  5  11  16  25  32  16  44
12.  Amtsgericht  Geisa  1100  44  78  47  419  588493  1267  1211  388  2486
        <pb n="257" />
        Bezirk  (Dermbach).

 

 

 

33

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beisa.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
E  J  III.  IV.  Sch  weine  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  Ziegen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.  Unter½  bis  1  -.«  1·oemer"
.  .  einschließlich
Rindvieh  lich  tsa  Fahr  (noch1  Jahchweine  Wlet  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  Ziegen
zu—  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu—  zu-  unter  833  Monate  alt  Ein-  Cein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahralter  sammen  sammenMonate  zu.  Hiervon  hhließlich  chließlich  chließlich
sammen  Ferkel!  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)  Ferkeh)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  29.
252  22  124  170  18  312  298  2  .  3  246  174
81  21  10  12  9  31  7  .  1  .  2  21  6
272  177  94  72  46  212  30  .  .  .  5  125  4
84  39  24  14  14  52  11  .  .  .  24  .
687  289  224  185  115  524  58  5  4  10  374  12
399  309  67  80  35  182  63  1  1  1  6  129  21
376  181  87  103  59  249  41  .  1  .  7  222  8
114  40  1  19  10  30  6  .  .  2  23
477  291  119  103  88  310  61  1  2  2  6  229  4
126  108  21  7  17  45  19  .  .  5  35  4
251  129  50  51  38  139  12  1  4  2  6  105  3
313  136  57  36  42  135  36  .  1  1  .  122  9
84  103  13  9  13  35  4  .  5  21  1
73  60  10  16  11  37  6  .  5  19  .
482  331  108  80  54  242  23  1  1  3  154  3
196  106  34  39  26  99  12  1  8  88  2
110  78  27  15  20  62  .  .  4  33
375  263  93  102  57  252  33  .  1  151  15
446  271  144  91  66  301  63  1  1  11  168  6
163  69  38  18  13  69  10  35  .
173  65  43  57  25  125  32  19  3
178  155  63  68  29  160  24  1  76  2
133  86  24  26  8  58  8  1  35  4
—
5845  3329  1475  1373  813  3661  857  6  18  12  90  2454  281
        <pb n="258" />
        34

 

 

15.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vieh
*  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  —
Lide  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Ja  t  itt  —  m*
«  ung-  -  ahre  2  Jahre-Nr.
  Bezirke  r  Pr.  Fohlen  1  bis  3  3  bis  4  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  oinsalis  win  alssenrd
hlach-  (noch  (noch  alte  und  Pferde  3  wvon  3  1  bis?2  ältere  ältere
tungen  unter  nicht  nicht  a  zu-  unter  3  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9  10.  11.  12.  139.
1/  Andenhausen  51  1!  .  4  5  16  18  28  14  70
2  Aschenhausen  46  .  1  .  7  8  2  14  13  20  54
3  Brunnhardtshausen.  45  .  .  .  4  4  3  43  41  27  72
4Diedor  65  .  .  9  9  16  29  22  15  83
5Empfertshausen  76  1  2  9  12  28  67  46  13  121
6  Erbenhausen  ..  ...  62  .  1  9  10  31  42  39  4134
⁊  Fischbach  ..  .  .  ...  70  1  .  14  15  12  24  24  12  76
8Föhlritz  27  .  2  10  12  10  42  32  24  74
9Gerthausen  54  .  1  .  6  7  16  26  32  8  99
10  Helmershausen  149  3  27  30  25  58  55  30  230
111  Kaltennordheim  .  .  .  .261  2  1  3  60  66  46  97  78  38  367
12  Kaltensundheim  .  .  .  .  168  2  2  32  36  26  82  60  3  261
131  Kaltenwestheim  .  .  .  111  1  2  1  26  30  39  94  104  53  263
14Klings  .  ..  77  12  12  18  57  46  35123
151  Mittelsdorf  .  .  .  ...  61  .  2  5  7  24  47  50  6  148
16Neidhartshausen  61  .  4  4  24  48  56  21  109
171/Oberweed  ..  137  .  .  3  8  11  18  61  53  14  220
18  Reichenhauosen  52  .  .  .  4  4  21  56  44  5  129
19  Schafhausen  41  .  8  8  9  38  38  22  106
201  Steinberg  ..  .  .  ...  9  1  3  2  2  8  3  29  18  7  25
211  Unterweid  .  .  .  .  ...  102  3  2  15  20  21  55  67  9  183
221  Wohlmuthhausen  ...  77  .  2  23  25  15  38  47  54  156
231  Zella  ......  ...  78  6  1  18  25  17  33  33  11  77
241  Zillbach  ..  .  .  .  ...  81  10  10  7  2121  9  76
13.  Amtsg.  Kaltennordheim  1961  5  25  22  326  378  1  441  1119  1047  454  3256
        <pb n="259" />
        35

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5

 

Kaltennordheim.
A.  Vieh  8.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—..  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
SEchafe  Stückzahl  zie  r  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.  Unter½  bis  1  einschtezlh  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  7  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  ämmer  Kälber,  Pinder,  üüer  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  zu.  k%r  1  nicht  ech  und  zu-  zu-  unter  3Z8  (ein.(ein-  Ceinsammen
  !n  juee  Juhr  älter  sammen  sammen  NMonate  zu-  hiervon  schließlich  schließlich  schließlich
«  alt  sammen  Kühe  Lämmer)Ferkel)  Lämmer)
144.  5.  16.  17.  18  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
146  58  16  47  10  73  37  1  .  1  87  16
103  252  19  37  1  57  47  .  .  8  34  4
186  46  22  51  3  76  37  .  .  2  106  16
165  378  63  75  12  150  52  1  1  1  3  116  4
275  94  63  57  16  136  48  .  .  .  .  120  11
250  108  51  67  7  125  10  1  102  3
148  7  50  61  6  117  73  .  2  1  .  75  9
182  177  11  31  11  53  18  .  .  3  69  4
181  148  57  80  12  149  48  .  .  8  91  3
398  137  162  190  28  380  146  2  1  1  7  211  36
626  86  111  314  10  435  237  .  5  415  57
432  82  105  154  64  323  106  .  2  1  3  268  28
553  348  174  166  46  386  106  .  1  16  220  13
279  78  42  104  13  159  65  .  .  .  142  2
275  130  69  76  26  171  36  1  5  114  2
258  121  47  130  13  190  33  .  11  133  27
366  70  47  92  44  183  114  .  .  .  162  9
255  45  64  53  8  125  17  .  1  1  79  .
213  96  47  50  17  114  10  3  8  62  2
82  92  6  14  4  24  8  .  .  24  1
335  106  161  126  112  399  130  2  186  61
310  367  77  147  46  270  32  2  2  51  136  12
171  22  97  65  24  186  76  1  1  2  120  29
134  14  7  97  76  .  .  105  24
6323  3048  157052263  540  4378  1562  7  12  7  137  3177  373
        <pb n="260" />
        36

14.  Amtsgericht

 

—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  I  A.  Vie  h  —
däm  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh

Häuser,  —  »  —

G#e.  Gemeinden,  in  deuen  Stückzahl  Fin  rlesn  Sie
·  un--Un-«.are«a)k

Nr.  Bezirke  *%½%  .  Fohlen  1bis  3/Bbis  44  Jahre  Kälber,  veeh  aeh  pon  alte  und  alte  und
unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  won  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  nicht  nicht  „  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe

gezählt  Jahr  3)  Jahre/4)  Jahre  kltere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden

  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahrr  und  sen,  Kal-1

  alt  alt  Ochsen  binnen)

1.  2.  3.  4.  6.  J.  8.  9.  10.  II.  12.  13.
1/|  Ostheim  vor  der  Rhön]  349  .  46  46  59  108  77|20  460
2  Brrr.  36  2  6  8  12  34  30  6  84
3Frankenheim  auf  d.  Nhön121  2  10  12  8  13  2121  113
4%  Melpers  30  .  2  2  16  29  20  2  72
5  Sondheim  vor  der  Rhön  100  1  2  25  28  37  88  83  13  285
6  Steten  88  13  13  23  66  64  13  220

7|  Urspringen  87  7  7  26  69  50  5  210
14.  Amtsgericht  Ostheim  811  1  4  2  109  116  181  107  34580  444
15.  Amtsgericht

1.  Stadtlengsfeld  146  17  3  43  47  15  20  31  15149
21  Dermbach  .  .  .  .  ...  170  9  2  55  66  19  80  67  40  193
3Gehauass  132  1  3  3  17  24  35  99  98  25148
4Glattbah  11  1  1  1  6  9  9  14  20  13  44
5/  Kaiseroa  21  1  3  17  21  9  35  26  6  50
6  Lindenau  ..  .  .  ...  7  1  4  5  3  11  15  9  17
7  Mebritz  6  .  2  2  3  11  19  12  16
8Merkrs  52  5  3  2  10  11  49  39  15  130
9Oberalla  48  .  .  2  2  4  32  22  26  63
10|Ochsen  121  2  3  3  9  17  5429  107  38204
11¼  Unteralla  ..  95  1  6  4  27  38  12  76  61  46  116
12  Urnshausen  116  1  2  1  11  15  34  65  63  541906
13  Weier  116  1  1  3  55  60  23  64  64  26  124

14/  Wiesental  157  .  .  1  7  8  24  76  50  39  221
15.  Amtsger.  Stadtlengsfeld  1198  8  35  26  25524  255  761  682  3641671
        <pb n="261" />
        37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostheim.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  Schw  eine  —.  v  Schlachtvieh.  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
—  Schafe  «  S  tückzahl  zie  r  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschliß.  Unter  ½  bis  1  einchtem  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  lich  ½  Jahr  (noch  1  JahrSchweine  Lemmer“,  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  S#chweine  giegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter33  Monate  alt(ein-  Ein-  (einsammen
  zu-  6Q  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monat  zu-  hiervon  schließlichchließlich  schließlich
sammei  Ferkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer])]Ferkel)  Lämmer)
1r4..  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  2½6.
724  417  338  51  806  186  1  3  1  .  346  17
166  26  27  11  64  33  .  .  25  .
176  8  31  8  1  40  59  1  .  .  .  8  .
139  5  23  26  1  50  5  2  1  .  51  .
506  215  182  155  47  384  69  .  4  228  8
386  136  156  126  74  356  46  135
360  148  108  112  36  256  71  1  150  8
3733  512  943  792  221  1956  469  2  5  2  5  943  33
Stadtlengsfeld.
230  603  91  125  62  278  174  .  .  12  13  75
399  356  218  206  51  475  182  .  .  10  328  71
405  153  103  151  49  303  152  .  1  9  182  55
100  128  49  27  8  84  14  l  .  32  9
126  154  30  58  14  102  9  .  7  48  2
55  33  18  23  5  46  9  .  .  .  .  16  2
61  70  22  16  2  40  3  4  17
244  201  47  121  5  173  10  .  .  .  8  115
147  70  20  54  4  78  42  1  5  104  26
532  144  210  223  71  504  83  1  3  8  285  37
311  176  92  111  47  250  93  l  12  184  33
412  158  95  216  34  345  107  .  5  211  61
301  382  96  180  48  324  163  2  11  187  101
410  64  73  208  11  292  103  1  251  8
2457  2692  11641719  411  3291  1144  1  9  1  92  2094  480
        <pb n="262" />
        38

16.  Amtsgericht

 

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  —
gam  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,  ...
Mc  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Stückzahl
"  Vieh  bezw.  ç  ç  Jung-  Jung=  2  Jahre  2  Jahre
Nr  Bezirke  Schlach-  Fohlen  bis  3  3  bis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  wieh  von  alte  und  alte  und
ter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  3  von  3  1  bis  2  ältere  ällere
tungen  un  nicht  nicht  zu-  umer  3Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt.  Jahr3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (aucherwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4  z.  6.  7.  ß.  9.  10.  11.  12.  13.
11  Vacha.  ..  ...  ...  185  5  1  3  95  104  16  27  23  6  102
2  Deicherda  ..  47  7  10  3  33  53  33  137  120  13  129
3  Dorndorf  an  der  Werras  l  5  2  40  48  25  95  94  23228
4  Kieselbah  156  1  5  6  35  62  59  33  233
5/Martinroda  bei  Vacha  40  .  .  .  3  3  12  35  26  3  75
6  Oberzellea  ...  71  2  12  5  41  60  27  112  94  40  167
71  Pferdsdorf  bei  Vacha.  66  4  3  22  29  46  123  60  13  154
81  Sünna  ..  .  .  .  .  ..  93  2  8  4  47  61  33  104  83  6  200
91l  Tiefenort  ..  .  .  ...  295  .  10  4  60  74  46  95  87  32  372
10|  Unterbreizbach  83  3  1  1  15  20  26  47  53  10  130
11  Völkershausen  156  4  8  5  33  50  29  85  74  1441
12Willmans  17  1  1  .  3  5  5  19  6  8  31
13  Wölferbüüt  59  5  3  1  15  24  16  83  48  30  123
16.  Amtsgericht  Vacha  1398  30  64  31  412  537  349  1024  827231  2138
12.  Amtsgericht  Geisa  1100  44  78  47  419  588  493  1267|11  388  2486
13.  „  Kaltennordheim  1961  5  25  22  326  378  4417  1119  1047  454  3256
14.  „  Ostheim  811  a  4  2  109  116  181  407  345  80  1444
15.  „  Stadtlengsfeld  1198  8  35  26  255  324  255  761  682  364%¼1671
16.  „  Vacha  1398  30  64  31  412  537  349  1024  827  2312138
IV.  Verwaltungsbezir!  468  88  206  128  152¼44L
        <pb n="263" />
        39

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dacha.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,

—  ebei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  Schweine  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
—  Schafe  Stückzahl  zi  "  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903

«  —·,  .  legen  bis  30.  November  1904.
*.  einschließ=  Unter  ½  bis  1  "  einschließlich
Rindvieh  lich  1  ½½.  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Lämmer  Kälber,  Ninder,  ber  Schafe  Schweinegiegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammenMonate  K#iu=  Hhiervon  chließlic  chließlich  chließlich
sammenFerkell  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer]Ferkel)  ämmer)
1a4.  5.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22  23.  24.  25.  26.
174  5  129  158  111  398  228  .  11  10  .  232  78
432  441  169  81  117  367  49  1  l  .  21  137  41
465  187  147  257  49  453  46  1  .  265  16
422  349  165  186  37  388  75  .  .  .  13  284  5
151  96  45  26  54  125  17  .  .  .  .  67  .
440  224  163  120  106  389  42  1  2  1  3  148  13
396  398  224  99  109  432  28  4  23  170  17
426  483  235  81  147  463  75  2  24  238  38
632  460  175  298  214  687  230  1  1  25  621  14
266  203  135  81  93  309  80  .  .  8  160  42
396  159  244  180  121  545  217  2  1  12  291  35
69  52  22  19  11  52  13  .  .  .  47  1
300  249  77  78  83  238  38  1  l  8  146  3
4569  3306  1930  16644  4846  1138  9  20  15  137  2806  303
5845  3329914751373  813  3661  857  6  18  12  90  2454  281
6323  304t8  75  540  4378  1562  7  12  7  137  3177  373
2457  512  943  792  221  1956  469  2  5  2  5  943  33
3733  2692  1164  1719  411  3294  1144  1  9  1  92  2094  480
4569  3306  1930  1664  1252  4846  1138  9  20  15  137  2806  303
22927  12887  7087  78113237  18135  5170  25  64  37  464474
        <pb n="264" />
        40

V.  Verwaltungs-17.
  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h
Han  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,
bree.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  Stückzahl
Z  Vieh  bezw.  ·  »  Jung=  Jung=  2  Jahre  2  Jahre
Nr.  Bezirke  Schlach=  Johlen  1#  bis  3  3  bis  44  Jahre  Kälber,  vieh  wieh  von  alte  und  alte  und
Schlach-  Z„  (noch  (noch  alte  und  Pferde  3  won  3  1lbis2  ältere  ältere
tungen  unter  nicht  nicht  al  zu-  unter  3  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr  #3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchFerwurden
  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1  2.  9r--  4.  6.  5.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
11  Auma  .  .  .  ..  .  ..  329  1!  2  56  59  25  67  36  26  263
2  Triptss  .  .  .  .  211  2  1  67  70  10  30  19  9  110
3  Birkhausen  21  .  .  .  16  16  10  26  25  3  78
4%  Braunsdopof  44  1  2  .  16  19  12  50  23  10  91
5  Chursdorr  .  54  4  1  30  35  22  51  43  33  128
61  Döblitz  .  .  .  .  .  .  ..  12  1  15  16  1  27125  8  59
7  Dörtendorf  .  .  .  .  ..  53  5  22  27  18  54  59  52  116
38äFörthen  18  1r  1  2  11  1517  35  30  1  59
91  Forstwolfersdorf  ...  38  1  3  17  21  25  56  37  18  117
10|  Gehegen  5  .  .  6  6  6  17  4  4  24
111  Geroda  .  .  .  .  .  .  ..  26  2  12  14  5  36  23  1  73
12  Göheen  23  2  2  21  25  30  49  35  35  108
13  Gütterlitz  40  14  14  23  35  24  14  95
144  Laßllla  ...  10  .  1  5  6  1  15  19  .  36
151  Köthnitz  ..  .  ..  .  ..  22  2  5  19  26  22  51  34  17  105
16  Kopitzsch.  ..  .  .  ...  15  1  12  13  16  26  25  2  57
17|Kröldaa  20  1  1  .  10  144  32  33  17  69
18  Läwitz  ..  .  ..  .  ...  26  1  1  14  16  12  34  43  27  74
191  Lemnitz  ......  32  .  .  13  13  6  22  20  3  59
20  Leubsdorf  .  ..  .  ...  32  1  22  23  15  29  27  4  86
211  Merkendorf  ..  .  ...  51  1  2  2  32  37  39  75  67  34  149
221  Miesitz.  .  ...  .  ...  29  1  2  .  19  22  18  27  45  1  87
23  Mittelpöllnitz  45  1  1  .  21  23  16  29  27  5  104
24|/Moßbach  bei  Uumll113  2  4  2  49  57  50  96  87  4  217
251  Muntscha  .  .  .  .  ...  35  12  12  16  37  33  19  87
26Oberpöllnitz  74  .  .  .  30  30  13  57  35  11  133
27/berrenthendorf  87  1  .  2  13  16  11  26  34  10  179
28Ottmannsdorf  24  1  13  14  14  27  29  6  75
291  Pfersdorf  ...  .  ...  9  1  1  12  14  9  23  24  13  45
30|  Piesiggis  23  5  .  21  26  22  45  50  29  83
31  Schönboon  27  1  2  11  14  22  23  28  11  80
        <pb n="265" />
        Bezirk  (Neustadt  an  der  Orla).

Auma.

41

 

 

III.

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh

IV.  Schweine

 

 

B.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.

 

 

 

 

 

 

Schafi  s.  Stückza  hl  J.  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschli  Ziegen  bis  30.  November  1904.
hließ-Unter  i/2  bis  1  einschließlich
Rindvieh  lich  ½  Jahrnoch  1  JahrSchweine  gämmer  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweindgiegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu—  zu—  hunter  38  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu—  einschl.  1)  Jahr  älter  sammen  sammen  Monatu.  Hhiervon  chließlic  chließlich  schließlich
sammenFerkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer]]Ferkel)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
417  6  298  262  38  598  246  .  393  34
178  11  153  135  19  307  172  1  1  8  244  42
142  .  94  36  38  168  19  .  .  .  54  13
186  l  55  57  24  136  51  .  2  91  4
277  177  85  63  325  43  1  1  .  109  21
136  111  14  34  159  7  .  .  30  3
299  5  176  80  61  317  79  .  .  123  40
160  .  65  44  12  121  20  .  2  38  .
253  .  145  45  31  221  33  .  86  9
55  .  29  8  9  46  3  .  .  12  .
138  .  66  36  28  130  3  1  1  59  5
257  .  111  55  45  211  25  .  1  1  58  4
191  .  101  70  33  204  36  1  1  75  9
71  .  37  21  2  60  9  .  .  24  4
229  .  86  50  39  175  33  1  .  61  13
126  88  27  33  148  14  .  .  33  2
165  7  77  28  24  129  20  .  .  .  44  5
190  1  56  59  20  135  29  1  .  66  7
110  229  95  42  20  157  42  .  4  59  6
161  .  102  51  46  199  28  .  .  72  7
364  .  259  83  73  415  47  1  1  122  14
178  .  115  85  42  242  26  .  70  9
181  1  137  53  55  245  49  1  102  7
491  .  278  150  57  485  127  2  .  230  77
192  117  34  21  172  26  .  .  76  14
249  3  171  88  52  311  68  .  150  9
260  2  233  81  44  358  94  .  1  153  28
151  2  105  25  15  145  24  1  1!  52  9
114  71  39  27  137  11  .  .  21  2
229  113  42  47  202  16  1  .  61  16
164  121  35  21  177  10  1  68  5
        <pb n="266" />
        42

Ferner:  17.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahill  A.  Vich
hörk  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,  .  »
Live.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  9  tü  l  Sche
·  ung-  ung-.2  Jahre  a
Nr  Bezirke  —*  Fohlen  1  bis  3  3bis  4  Jahre  Kälber,  vieh  reehvon  alte  und  "  m  lnd
ter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  von  3  1  bis  2  ältere  ältere
tungen  un  nicht  nicht  zu-  Monaten  (nochBullen,  Kühe
gezählt,  1  Jahr  s:)  Jahre  4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchsserwurden
  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  b.  6.  J.  8.  9.  10.  11.  12.11.
32  Schwarzbach  74  1  1  29  31  14  42  23  81  167
33Silberfeltie.  23  .  1-.  17  18  13  17  18  11101
34  Staitz  .  ..  ..  .  ...  62  2  2  1  40  45  54  73  54  25  186
35Stelzendofryn  17  .  15  15  18  31  14  6  65
361  Tischendorf  ...  ...  21  1  5  .  11  17  10  51  25  14  71
371  Tömmelsdorf  ..  ...  11  .  2  .  12  14  14  27  33  10  56
38Tran  11  .  1  1  17  19  14  35  34  5  56
39  Uhlersdorf  ..  ....  15  4  1  13  18  18  31  25  6  72
40]  Untendor  9  .  l  7  8  11  14  10  2  40
41|Wenigenauaa  18  23  23  15  28  47  16  72
42  Wiebelsdorf  ...  ...  15  13  13  7  30  21  14  50
43]  Wittchenstin  24  1  .  13  14  14  27  12  5  85
44  Wöhlsdorf  .  .  .  ...  34  3  2.  14  19  22  34  33  57
45Wüstenwetzdorf  16  .  1  .  17  18  19  45  34  11  81
461  Zadelsdorf  ..  .  ...  46  1  11  1!  13  26  21  58  46  16  132
47  Hickra  bei  Aime  10  .  3  2  9  14  11  20  20  12  49
17.  Amtsgericht  Aimad  1954  21  74  34  8944023  81111770  1492  638  4406
18.  Amtsgericht
1|  Neustadt  an  der  Orlas  82  1  1  4  149  155  1  5  11  14  37
22  Alsmannsdorf  18  .  1  2  4  7  8  18  6  8  45
31  Arnshaugk  ..  .  ...  21  .  .  .  1  1  .  1  1  .  6
4Börthern  38  1  1  12  14  12  21  20  3  61
5/  Breitenhiaun  21  .  .  l  10  11  13  28  19  8  64
6  Bucha  bei  Knau  25  1  1  13  15  9  35  28  6  71
71  Burgwitz  ....  ...  17  1  1  11  13  13  28  14  15  56
81  Burkersdorf  .  .  .  ...  13  12  12  8  25  9  9  54
9Daumitsch  22  1  20  21  20  28  30  16  68
10Döbritz  25  1  .  .  12  13  10  18  12  3  54
11Drbbbe  77  .  3  3  29  35  23  70  52  18  173
        <pb n="267" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auma.
—
—  A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—  —  III.  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
–  Schafe  Stückza  1  Zie  r  en  Zahl  der  Schlachtun  en  vom  1.  Debember  1903
einschließ.  Unter½  bis  1  ...  is  30.  November
Rindvi  lick  robnr-  :  einschließlich  "  s  ZX  ZX
ndvieh  #m  Mn  er  ½  Johr  tunr  *r*  Schweine  Lämmer  Kälber,  Rinder,  üü  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  #  .  zu-  zu-  unter  3  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl  1)  Jahr  Klter  sammen  sammen  Monate  zu  hiervon  schließlichchließlich  chließlich
s  Ferkel  alt
ammen  alt  sammen  Kühe  Lämmer)])Ferkel)Lämmer)
14.  15.  16  17  18.  19  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
254  6  212  78  25  315  55  .  1  1  2  143  19
150  .  107  41  20  168  11  .  .  .  52  6
392  5  203  114  70  387  65  .  .  .  119  13
134  .  67  45  27  139  26  .  .  44  6
171  .  89  37  31  157  9  .  .  .  41  .
140  62  30  22  114  6  .  3  1  5  29  .
144  8  92  37  36  165  16  .  4  2  .  31  12
152  .  141  30  44  215  22  1  .  .  .  34  9
77  .  43  20  12  75  7  .  .  27  7
178  8  147  92  39  278  46  .  .  .  56  13
122  2  92  25  33  150  20  1  1  37  7
143  4  65  32  22  119  20  1  1  .  50  6
171  3  124  37  34  195  28  1  1  3  71  6
190  .  78  33  35  146  12  2  .  44  11
273  1500  76  48  274  39  1  98  12
*  112  48  24  16  88  8  23  3
9117  304  5562  2671  1587  9820  1800  2  29  11  28  3735  548
Neustadt  an  der  Orla.
68  43  74  368  70  512  138  451  30
85  232  37  29  10  76  13  .  36  5
8  .  9  17  .  26  35  .  .  31  3
117  73  46  21  140  53  .  .  77  8
132  .  57  32  13  102  17  1  1  40  4
149  116  77  47  22  146  32  1  6  55  4
126  1  87  46  29  162  18  .  43  4
105  58  31  7  96  11  1  .  29  3
162  78  45  12  135  23  3  1  .  59  4
97  417  81  44%  24  149  41  .  1  56  7
336  49  216  114  V0  400  101  6  3  7  185  88
        <pb n="268" />
        44

 

 

 

u—I#i0—

 

Ferner:  18.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  6  A.  Vie  h
Hanr  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
Häuser,  »  ..
Live.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  2  9  tü  l“  al  nte
«  nn--un-  re  r
Nr.  Bezirke  eeh  Fohlen  1  bis  3  3bis  4  4  Jahre  Kälber,  oieh  vieh  "n  5  alte  und
unter  (noch  (noch  alle  unPferde  unter  3  von  3  1  bis?  ältere  ältere
tungen  nicht  nict  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahrrs  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
12  Dreitzsch.  .  .  .  .  ...  66  2  2  3  34  41  26  57  71  16  155
131  Grobengereuth  ..  .  .  28  12  12  8  11  5  3  56
14  Keiia  ..  21  2  3  21  26  15  59  46  4  97
15  Kleiian  18  1  .  17  18  15  37  24  14  82
16|  Kleindembach  55  .  .  13  13  5  16  10  6  63
171  Knau  ....  .  .  ...  91  .  40  40  19  28  18  11  198
188  Köstits  54  5  2  17  24  7  10  14  2  64
19  Kollaoa  .  .  ..  56  4  8  1  24  37  25  52  43  7  104
201  Kospoda  .  ..  .  .  ...  51  2  1  2  22  27  15  40  20  6  108
21  Langendembach  ....  69  .  .  .  11  11  11  12  14  6  84
22  Laskss  .  ..  14  .  2  15  17  16  22  30  8  50
231  Lausnitz  .....  ...  87  8  2  45  55  23  35  37  8  138
241  Lichtenau  ..  .  .  ...  37  .  5  5  5  24  13  1  59
251  Linda  bei  Neustadt  a.  d.  O.  30  1  1  5  25  32  41  55  37  12  127
261  Moderwitz  ..  .  .  ...  55  32  32  23  49  29  9  127
271  Molbitz  ...  .  .  ...  81  2  2  24  28  9  21  25  9  116
28  Neudeck  ..  ...  ...  17  2  5  7  10  16  18  8  46
29  Neunhofen  96  .  4  29  33  21  36  19  8  114
30  Nimritz  ....  .  ...  32  .  .  16  16  19  21  16  22  66
311  Oberoppurg  ..  .  ...  42  1  18  19  22  48  38  7  109
32Oppurg  90  3  6  2  34  45  27  45  22  7  159
33  Pillingsdorf  ..  .  ...  25  1  21  22  15  29  48  8  97
341]  Posen  .  ....  .  ...  20  2  .  21  23  17  32  29  14  71
35Quaschwitz  19  .  4  1  13  18  14  1529  4  62
36  Rehmen  48  2  1  5  23  31  10  17  16  3  86
37  Rosendorf  ..  .  .  ...  22  6  6  10  20  10  3  62
38SSchmieritz  27  1  25  26  22  40  45  8  100
39  Schöndorf  bei  Ziegenrük1  .  .  24  24  16  41  37  9  79
40%Solkwtz  18  .  .  13  13  14  23  23  .  53
41Stanau........  39  .  .  9  9  7  20  11  .  56
42  Steinbrücken  26  2  1  16  19  22  36  26  7  82
43  Strößwitz  ..  ..  ...  13  2  1  10  13  12  26  12  3  52
44  Tausa  ....  .  .  .  ..  17  11  11  7  4  19  4  53
451  Volkmannsdorf  .  .  .  .!  80  1  20  21  32  63  82  53  205
        <pb n="269" />
        Neustadt  an  der  Orla.

—..--JJJJJJJJJ  .......  ——

A.  Vieh

 

IV.  Schweine

 

 

 

45

 

 

 

 

 

:B.  Schlachtungen,
bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine

 

 

 

 

 

III.  v  Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  ziegen  Zahl  der  Schlachtung  n  oi  I.  Dezember  1903
einschlie-,.,  #Unter  ½  bis  1  ...  '  7'
Rindvieh  lich  ½1  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  Fias  abich  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  giegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  JIahr  älter  sammen  sammenMonate  u.  hiervon  schließlichschließlich  schließlich
sammenFerkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)])]Ferkel)  Lämmer)
146.  15.  16.  17.  18.  1.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
325  242  89  86  417  77  1  4  136  22
83  78  31  7  116  47  .  .  .  2  51  4
221  133  69  28  230  49  .  2  53  23
172  .  47  40  27  114  21  .  .  .  .  39  13
100  80  62  13  155  101  .  1  .  .  100  76
274  435  163  139  26  328  136  1  3  2  5  189  59
97  .  62  62  11  135  63  .  2  2  1  68  15
231  230  160  119  41  320  117  1  1  6  113  24
189  224  117  59  400  91  .  .  133  56
127  2  69  101  14  184  118  .  .  .  145109
126  137  65  37  13  115  10  4  3  7  33  4
241  83  231  116  106  453  148  3  .  7  171  71
102  2  73  35  14  122  38  .  65  24
272  221  61  45  327  31  1  1  71  4
237  1  183  67  53  303  99  2  2  138  23
180  2  158  89  51  298  117  2  2  135  33
98  19  33  23  9  65  24  1  3  30  9
198  223  126  65  414  177  .  1  159  85
144  1  132  42  22  196  58  .  .  72  16
224  10  191  91  35  317  28  .  1  .  .  100  .
260  139  135  51  325  124  1  1!  1  1  148  23
197  2  87  70  20  177  21  .  .  1  57  6
163  1  82  52  18  152  40  4  1  1  49  9
124  6  92  47  23  162  20  .  42  12
132  44  123  88  30  241  90  2  2  5  9913
105  «  55  28  12  95  19  .  .  .  46  2
215  2  167  71  51  289  17  1  .  73  10
182  116  68  55  12  135  37  3  1  4  74  6
113  3  82  36  8  126  27  .  .  .  36  13
94  60  46  6  112  53  .  .  71  19
173  84  43  21  148  21  2  2  66  8
105  2  53  26  4  83  4  .  .  25  2
87  19  20  43  82  29  1  29  1
435  231  113  33  377  127  2  2  161  71
        <pb n="270" />
        46

 

 

Ferner:  18.  Amtsgerich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  I
Hanr  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  ,  ,
Libe.  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  9  0  tü  zahl
i  ung-  ung-  ahre  ahre
Nr.  Bezirke  2—*  Fohlen,  Ll  bis  3/|  Bbis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  von  22  “  2  oet
unzen  unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  von  3  1  bis2  ältere  ältere
7  nicht  nicht  zu  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt,  1  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auchFerwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahrei  un  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
1  2.  3.  4.  .  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.
44¼Weirien  84  1  2  1  54  58  37  77  83  19  200
47/]  Weltwmisz  47  1  4  1  28  34  25  33  42  1  128
48  Zwackka  26  .  .  12  12  13  29  33  5  82
18.  Amtsgericht  Neustadt  2291  23  69  450  10388  6  1296  415  4279
an  der  Orla
10.  Amtsgericht
1|8erga  an  der  Elster  1l  .  49  50  12  34  25  8  128
2  Münchenbernsdor  200  l  6  2  69  78  14  53  61  7  155
3Weida  .  231  3  149  152  13  9  13  .  53
4  Albersdorf  ..  .  .  ..  19  2  9  11  10  19  17  1!  50
58  Birkiit  4  .  12  12  13  29  23  1  41
6Burkersdorf  bei  Weidai  52  .  1  1  28  30  19  41  27  7  136
7  Clorea  .  .  ..  35  1  3  D  29  34  21  36  33  7  86
8  Crimilla  67  .  .  13  13  6  20  11  6  38
91  Cronschwitz  ..  .  ...  30  .  .  8  8  2  9  6  5  46
10  Culmitzsch  .  .  .  .  .  ..  91  3  15  3  51  72  9  3  7  6  105
11/Dittersdoffyn  16  .  6  1  13  20  22  27  29  1  73
121  Endschütz  ...  ....  56  4  2  27  33  12  24  21  7  107
13Eula  18  .  1  .  15  16  8  14  19  6  62
14Friedmannsdorf  41  2  3  14  19  10  23  24  11  130
15/  Frießnits  56  1  28  29  21  32  33  2  101
16Gräfenbrück  13  2  1  21  24  20  22  22  6  93
17rochwmiss  17  .  4  19  23  23  28  28  7  100
18  Großboka  4  .  1  1  25  27  25  30  37  9  109
19  Großdraxdorf  ..  ...  13  1  2  2  10  15  8  14  16  6  62
201  Großebersdorf  ..  ..  48  4  .  38  42  43  59  55  6  130
211  Großfalka  .  ..  .  ...  13  21  21  19  30  24  3  89
221  Großkundorf  ..  ...  52  3  34  37  29  39  48  19  1569
28  e  w.  Ant.  33  .  .  39  39  20  63  42  5  175
24  Hundhaupten,  w.  Ant.  11  3  10  13  4  15  14  4  45
25|  Katzendor  9  2  1  12  15  4  10  9  3  60
        <pb n="271" />
        Neustadt  an  der  Orla.

 

 

A.  Vieh

47

 

 

 

 

IV.  Schweine

 

 

8B.  Schlachtungen,

bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

III.  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  n  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.!Unter½  bis  1  einschließlich  bis  30.  November  1904.  E
Rindvieh  lich  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweineeimm#alber,  Rinder,  über,  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  aen  arir  1)  Jehr  älter  sammen  sammen  Monate  zu-  Hhiervon  schließlich  schließlich  schließlich
alt  sammen  Kühe  Lämmer)s  Ferkel)  sLämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
416  293  327  121  136  584  116  3  .  7  183  35
229  172  177  51  64  292  63  1  1  7  102  17
162  3  92  47  8  147  22  .  56  6
8218  2424  5553  3384  1543  10480  2862  3  55  28  77  4380  1083
Weida.
207  .  142  77  27  246  84  .  .  .  154  17
290  23  220  153  61  434  178  l  .  6  329  48
88  58  214  124  30  368  124  1  246  23
97  .  61  22  16  99  19  .  40  6
107  78  21  23  122  18  .
230  179  61  52  292  51  103  12
183  133  61  31  225  55  69  17
81  66  57  19  142  86  .  .  .  104  23
68  158  52  30  24  106  20  48  4
130  3  249  96  55  400  30  1  .  1  150  6
152  110  28  41  179  26  1  1  .  .  47  17
171  .  150  49  58  257  51  1  .  .  87  26
109  .  86  23  38  147  16  .  .  .  39  6
198  .  131  81  50  262  32  .  .  .  70  8
189  2  181  81  43  305  99  .  .  .  140  21
163  1  64  25  31  120  19  1  .  .  30  l
186  127  51  39  217  12  .  53  2
210  1  147  80  31  258  52  .  102  9
106  .  80  26  23  129  15  l  1  .  31  6
293  185  56  65  306  78  1  98  19
165  143  21  41  205  12  1.  39  4
304  199  83  73  355  49  87  13
305  159  38  52  249  36  67  18
82  54  46  15  115  11  28
86  35  23  19  77  8  15
        <pb n="272" />
        48

Ferner:  19.  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h

der  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh

Gene  Häuser,  Seückzahr  Stückzahl
!#  emeinden,  in  benen  Jung.  Jung-  /2  Jahre2  Jahre
Nr.  Bezirke  Peh  bez  Fohlen  1  bis33  bis  4  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  "otn  alte  und  alte  und
*  h  unter  (noch  (noch  alte  und  Pferde  unter  3  „von  3|1  bis  2  ältere  iltere
genn  nicht  nicht  »  zu-  Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr  #3)  Jahre4)  Jahre  ältere  sammen  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (auch  Ferwurden
  alt  alt  alt  Pferde  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt
  alt  Ochsen  binnen)
I.  2.  3  4.n  b.  6.  7.  s.  d.  10.  11.  12.  13.
261  Kleinbernsdorf  .  .  .  .  45  3  4  3  25  35  21  51  43  11  123
271  Kleinbocka.  .  .  .  .  ..  23  2  18  20  19  29  28  2  82
281  Kleinkundorf  .  .  ...  18  2  17  20  11  18  28  I  85
29  Köckritz  21  .  1  .  12  13  8  920  17  60
30  Köfeen  17  1.  .  1  30  32  15  42  41  8  92
31/  Lederhose  36  1  2  20  23  8  33  27  4  98
321  Letzendorf  .  .  .  .  ...  20  l  2  25  28  15  46  25  6  103
33  Liebsdorf  ...  .  ...  20  16  16  9  18  11  l  69
34  Lindenkreuz  ..  .  .  ..  63  3  1  37  41  17  50  45  6  148
35/Loitsc  n-  10  .  15  15  9  1117  7  43
36  Markersdorf  abee  15  2  1  16  6  8.  20  4  71

37Markersdorf  bei  Münchenbernsdorf

  18  .  .  16  16  13  17  33  14  68
38/  Meilitz  an  der  Elster.  32  Z  .  .  12  12  9  11  20  14  64
39  Neuensorg  27  .  .  .  9  9  6  13  13  .  68
40Neundorf.......  25  2  l  27  30  32  62  44  10  115
41/hiederpöllnitz  63  1  2  25  28  26  37  36  23  144
42  Obergeißendorf  .  .  ..  26  10  10  5  13  5  2  69
48  Porstendorf  .  ..  .  ..  12  13  13  1425  24  3  70
44Rohn  23  v!  .  16  17  12  40  26  2  75
45]  Rothenbach  .  .  .  ...  13  .  l  1  8  3  .  20
461  Rußdorf.  ....  ...  24  .  27  27  20  29  13  4  110
47Schafpreskeen  11  8  8  7  9  2  34
46Schömberg  25  .  4  .  17  21233428  2  91
40Schüptitz  22  2  4  3  25  3449  55  58  20  98
501  Seifersdorf  ..  .  .  ..  14  .  l  15  16  11  23  16  3  65
51¼  Sirbbss  15  1  2  17  20  11  25  17  1  77
52  Steinsdorf  ..  .  .  ..  57  12  12  4  13  9  18  57
AEI—  23  .  .  16  173  25  17  1  68
54Teichwiss  12  1  3  18  22  17  36  32  2  86
561  Teichwolframsdorf  .  .  192  2  4  4  60  70  20  53  40  25  254
56  Thränitz.  .  .  ..  ...  25  1  2  29  32  9  1719  3  74
57/  Untergeißendorf.  15  .  .  16  16  9  16  16  5  69
588  Unterröppiss  ..  21  16  16  10  9  23  3  79
        <pb n="273" />
        49

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
.  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
—S  IV.  Schweine  v  Schlachtvieh-  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  Zie  gen  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.nter  ½  bis  1  unchliebl  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  lich  ½  Jahr  (noch  1  Jahr  Schweine  ein  duiebuch  Kälber,  Rinder,  über  Schafe  Schweine  Ziegen
zu-  Lämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter33  Monate  alt  ein.!(ein-  (einsammen
  zu-  einschl.  1)  Jahri  llerammensammen  Monate  zu.  hiervonschließlich  schließlich  schließlich
sammenFerkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer)Ferkel)Lämmer)
14.  16.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  26.  26.
249  1  233  77  80  390  52  107  8
160  142  29  38  209  13  2  65  2
143  77  28  47  152  16  32  1
114  72  36  23  131  24  51  3
198  167  45  63  275  15  60  5
170  118  47  32  197  35  102  5
195  107  24  60  191  27  1  39  4
108  78  25  27  130  32  36  5
266  252  193  119  42  354  96  2  120  21
87  .  50  11  15  76  12  26  3
109  49  46  16  111  12  18  4
145  6  78  31  16  125  14  1  1  1  43  9
118  104  24  41  169  23  1  56  13
100  85  42  26  153  23  64  1
263  189  39  61  289  22  69  11
266  122  96  31  249  50  1  110  5
94  53  27  22  102  28  30  2
136  84  25  30  139  9  39  2
155  71  45  34  150  10  56  3
32  23  7  4  34  15  25  8
176  1  69  34  56  159  35  1!  1  62  10
53  48  9  10  67  15  1  24  .
178  .  146  40  43  229  19  1  52  2
260  167  47  53  267  4  67  8
118  .  86  27  28  141  13  38  5
131  .  92  35  32  159  15  1  46  4
101  214  103  61  19  183  69  83  3
124  6  67  31  20  118  23  54  6
173  98  35  42  175  13  38  7
392  1  218  179  70  467  138  178  5
122  34  23  34  31  88  19  62
115  104  26  40  170  17  24
124  103  28  29  160  27  —i
        <pb n="274" />
        50

 

 

Ferner:  19.  Amtsgerich

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahl  A.  Vie  h  1#
Zü  I.  Pferde,  einschl.  Militärpferde  II.  Rindvieh
äuser,  —

ene  Gemeinden,  in  denen  Stückzahl  —  tü  l  LJh
.  «  Vieh  bezw.  ung-  ung-  ahre  ahre
Nr.  Bezirke  Shuch  Fohlen,  ULbis  3  3  bis  4  4  Jahre  Kälber,  vieh  vieh  von  alte  und  alte  und
t  (noch  (noch  alte  und  Pferde  ter  3  von  3  1  bis  2  ältere  ältere

tungen  unter  nicht  nicht  „  zu-  uUnter  3Monaten  (noch  Bullen,  Kühe
gezählt  Jahr  3)  Jahre  4)  Jahre  ältere  Monate  bis  unter  nicht  Stiere  (aucherwurden
  alt  alt  alt  Pferde  sammen  alt  1  Jahr  2)  Jahre  und  sen,  Kalalt

  alt  Ochsen  binnen)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  145ä.
59  Untitz  ..........  18  .  .  1  13  14  7  18  18  1  64
60  Veitsberg  ..  .  .  ...  42  ·  .  ,  27  27  14  16  28  77
611  Waltersdorf  ..  ...  94  1  1!  1  46  49  20  36  60  14  239
621  Wernsdorf  ..  ....  36  .  3  1  30  34  25  50  46  3  151
63]  Wetzdorf  bei  Niederpöllnit6  .  .  2  31  33  24  61  39  11l  130
64/Wittchendofyn  22  1  1  30  32  34  54  54  6  110
65  Wolfersdorf  ......  64  3  2  38  43  20  42  43  5  178
66  Wolfsgefärth  .....  19  2  15  17  15  23  22  4  65
67  Wünschendorf  an  d.  Elster  65  .  1  1  37  39  11  17  23  11  80
68  Zedlittz  14  .  3  20  23  5  25  24  i  77
69ä  Zickra  bei  Berga  and.  Elster  23  .  1  18  19  17  28  38  4  86
70  Zossen  13  2  1  30  33  10  30  15  6  83
711.schora  10  1  1  15  17  9  16  22  1!  60
19.  Amtsgericht  Weidas  27110  27  109  56  1727  19190371984  6572
17.  Amtsgericht  Auma  .  .  .  1954  21  74  34  8941023  811  1770  1492  638  4406
18.  „Neustadt  an  d.  Orla]  2291  23  69  45  10381175  752  1476  1296415  4279
19.  »  Weida...2711  27  109  56  1727191903719841875  442  6572
V.  Verwaltungsbezirk  6956  71  252  135  36594117  2600  5230  46631495  is26-I.
  Verwaltungsbezirk  1144256  511  338  58769  752418  44599  4181  19877

II.  »  10297  153  3321  215  5931  6631  2154  3811  3864  1650  18040
III.  »  6254  91  245  183  261312911006292757197O  8760
IV.  »  6468  88  206  128  1521  19472545  4112  1517  109956
V.  »  6956  711  252135  3659  4117  2690  5230  4663  1495  15257
Sa.  Großherzogtum  41400659  1546  999  1959½%
        <pb n="275" />
        51

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
A.  Vieh  B.  Schlachtungen,
—  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine
III.  IV.  5  weine  v  Schlachtvieh·  oder  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war.
Schafe  Stückzahl  zie  en  Zahl  der  Schlachtungen  vom  1.  Dezember  1903
einschließ.Unter  ½  bis  1  usci  bis  30.  November  1904.
Rindvieh  lich  ½  Jahr  (noch  1  Jahr,  Schweine  gämmer  Kälber,  Rinder,  Über  Schafe  S#chweine  Ziegen
zu-  dämmer  alt,  nicht  alt  und  zu-  zu-  unter  3  3  Monate  alt  (ein-  (ein-  (einsammen
  zu-  einscl.  1)  Jahr  üälter  sammen  sammen  Monatehu.  hiervon  chließlichchließlich  schließlich
sammen  Ferkel  alt  alt  sammen  Kühe  Lämmer))  Ferkel)  Lämmer)
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.
108  112  27  40  179  22  .  .  .  34  9
144  303  118  70  41  229  31  .  .  4  88  10
369  2  233  112  72  417  94  .  .  .  .  145  14
275  2  219  53  78  350  26  .  .  .  73  9
265  .  177  29  81  287  14  3  1  .  .  60  1
258  .  161  28  31  220  29  .  .  .  51  12
288  1  166  83  96  345  48  .  .  .  1  95  18
129  .  130  39  25  194  19  .  .  .  .  45  6
142  51  121  78  41  240  41  .  .  .  .  144  4
132  69  24  31  124  16  1  44  4
173  150  37  37  224  20  44  10
144  1  86  59  28  173  21  .  .  .  3  31  2
108  67  22  37  126  12  .  .  29  6
11910  1121  84733483  2776  14732  2528  10  10  2  25  5008  587

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9117  304  5562671  1587  9820  1800  2  29  11  28  3735
8218  2424  55533384  1543  10480  2862  3  55  28  77  43801083
11910  1121  84733483  2776  14732  2528  10  10  2  25  5008587

 

29245  38499588  9538  5906  35032  7190  15  94  41  130  13123  2218

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

32645  19098  262578  66293  49411  17022  37  122  64  59523758  8600
29519  17391253721833113713416-  14218  20  119  59  559158
16226  12142  10397  9813  4361  24571  6879  22  66  50  68409392085
22927  12887  7087  7811  3237  18135  5170  25  64  37  46111474  1470
29245  381019588  9538  59065032  7190  15  94  41  13031231218

—.—.

 

130562  65367  8870  174565  50479  1194656  25  54274
        <pb n="276" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        201

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  23.  Weimar.  30.  August  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  am  1.  Dezember  1905  vorzunehmende  Volkszählung,  Seite  201.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Weimar  ernannten  Herrn  Clarence  Rice  Slocum,  Seite  207.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  207  und  208.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[88]  I.  Nach  Beschluß  des  Bundesrates  ist  im  Jahre  1905  in  allen  Deutschen
  Staaten  eine  Volkszählung  nach  dem  Stande  vom  1.  Dezember
vorzunehmen,  zu  deren  Ausführung  im  Großherzogtum  hierdurch  folgendes  verordnet
  wird:

§  1.

Durch  die  Volkszählung  ist  die  ortsanwesende  Bevölkerung,  das  ist  die
Gesamtzahl  der  innerhalb  der  Grenzen  der  einzelnen  Staaten  in  der  Nacht
vom  30.  November  auf  den  1.  Dezember  ständig  oder  vorübergehend  anwesenden
  Personen,  festzustellen.  Dabei  gilt  als  entscheidender  Zeitpunkt  die  Mitternacht,
  so  daß  von  den  in  dieser  Nacht  Geborenen  und  Gestorbenen  die  vor
Mitternacht  Geborenen  und  die  nach  Mitternacht  Gestorbenen  mitzuzählen  sind.
Mit  der  Volkszählung  wird  die  Feststellung  der  bewohnten  und  unbewohnten
Wohngebäude  und  der  anderen  zur  Zeit  der  Zählung  zu  Wohnzwecken  benutzten
festen  oder  beweglichen  Baulichkeiten  verbunden.

Etwa  nötig  werdende  Nachzählungen  haben  sich  auf  den  Stand  vom
1.  Dezember  zu  beziehen.

1905  36
        <pb n="278" />
        202

8  2.

Die  Volkszählung  erfolgt  gemeindeweise  von  Haus  zu  Haus  und  von
Haushaltung  zu  Haushaltung  durch  namentliche  Aufzeichnung  der  im  §  1  bezeichneten
  Personen  in  Volkszählungslisten  bei  derjenigen  Haushaltung,  in  welcher
sie  übernachtet  haben.  Unter  Haushaltung  sind  die  zu  einer  wohn-  und  haus—
wirtschaflichen  Gemeinschaft  vereinigten  Personen  zu  verstehen.  Einer  Haus—
haltung  gleich  geachtet  werden  einzeln  lebende  Personen,  die  eine  besondere
Wohnung  innehaben  und  eine  eigene  Hauswirtschaft  führen.  Ebenso  wie  die
Teilhaber  einer  regelmäßigen  Haushaltung  sind  anzusehen  und  zu  verzeichnen
die  in  einer  Kaserne  oder  in  Massenquartieren  untergebrachten,  in  einem  Arrest—
hause  oder  in  einem  Lazarett  befindlichen  Militärpersonen,  die  Gäste  eines  Gast—
hauses,  die  Mitglieder  eines  Pensionats,  die  in  einer  Anstalt  (Kranken-,  Straf—
usw.  Anstalt)  Untergebrachten,  die  Bemannung  und  Fahrgäste  eines  Schiffes  usw.

Personen,  die  in  der  Zählungsnacht  in  keiner  Wohnung  übernachtet  haben,
werden  bei  derjenigen  Haushaltung  verzeichnet,  in  der  sie  am  Vormittag  des
1.  Dezember  ankommen.

83.

Für  die  bei  dieser  Zählung  über  die  Persönlichkeit  des  einzelnen  ge—
wonnenen  Nachrichten  ist  das  Amtsgeheimnis  zu  wahren.  Sie  dürfen  nur  zu
statistischen  Zusammenstellungen,  nicht  zu  anderen  Zwecken  benutzt  werden.

84.

Die  Ausführung  der  Volkszählung  liegt  den  Gemeindebehörden  ob.

Für  die  Volkszählung  ist  der  Gemeindebezirk  in  räumlich  begrenzte  Zähl—
bezirke  einzuteilen,  deren  Größe  so  zu  bemessen  ist,  daß  die  Zähler  ihre  Ob—
liegenheiten  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Zeit  mit  Sicherheit  erfüllen  können.
Regelmäßig  soll  ein  Zählbezirk  nicht  mehr  als  50  Haushaltungen  umfassen.

Kleinere  Gemeinden  bilden  nur  einen  Zählbezirk.  Gehören  zu  einem
Gemeindebezirk  verschiedene  Orte,  so  bildet  mindestens  jeder  Ort  einen  Zähl—
bezirk.  Für  jeden  Zählbezirk  ist  ein  Zähler,  nötigenfalls  auch  ein  Stellvertreter
zu  bestellen,  dem  die  Austeilung,  Wiedereinsammlung  und  Prüfung  der  Volkszählungslisten
  obliegt.

§  5.

Für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  des  Zählgeschäfts  innerhalb  des
Gemeindebezirks  sind  die  Gemeindevorstände  verantwortlich.  In  größeren  Ge-
        <pb n="279" />
        203

meinden  können  sie  die  ihnen  obliegenden  Geschäfte  unter  ihrer  fortdauernden
Verantwortlichkeit  besonderen  Volkszählungskommissionen  übertragen.  Diese
Kommissionen  sind  vom  Gemeindevorstand  zusammenzusetzen  aus  mindestens  je
einem  Mitglied  des  Gemeindevorstandes  und  des  Gemeinderates  und  aus  Privat—
personen,  die  sich  nach  ihren  persönlichen  Kenntnissen  und  nach  ihrer  Stellung
zu  diesem  Ehrenamte  besonders  eignen.  —  Die  Bildung  der  Volkszählungs—
kommissionen  muß  spätestens  bis  zum  15.  November  vollendet  sein.

86.

In  den  Volkszählungslisten  müssen  für  jede  anwesende  Person  folgende
Fragen  beantwortet  werden:

1.  Vor-  und  Familienname,

2.  Verwandtschaft  oder  sonstige  Stellung  zum  Haushaltungsvorstand,  ins—
besondere  auch,  ob  zur  Haushaltung  gehöriger  Dienstbote  für  häusliche
oder  für  gewerbliche  Verrichtungen,

Familienstand,

Geschlecht,

Geburtstag  und  Geburtsjahr,

Hauptberuf  (Haupterwerb)  und  Stellung  im  Hauptberuf,

Religionsbekenntnis,

ob  reichsangehörig  oder  welchem  fremden  Staate  angehörig,

ob  im  aktiven  Dienst  des  deutschen  Heeres  oder  der  deutschen  Marine

stehend,

10.  für  reichsangehörige,  landsturmpflichtige  Männer  im  39.  bis  zum  vollendeten
  45.  Lebensjahre  (aus  der  Geburtszeit  vom  1.  Dezember  1860
bis  31.  Dezember  1866  einschließlich),

ob  militärisch  ausgebildet
a)  im  Heere,
b)  in  der  Marine,
oder  ob  nicht  militärisch  ausgebildet.

87.
Bei  der  Volkszählung  kommen  folgende  Drucksachen  in  Anwendung:

die  Volkszählungsliste,
die  Kontrolliste,

0  S

36*
        <pb n="280" />
        204

die  Anweisung  für  die  Zähler,
die  Ortsbevölkerungsliste.

Diese  Drucksachen  werden  den  Gemeindevorständen  nebst  Abdrücken  dieser
Bekanntmachung  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  November  durch  das  Statistische
  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar  unmittelbar  in
der  erforderlichen  Anzahl  zugehen.  Sobald  dies  geschehen  sein  wird,  haben
die  Gemeindevorstände  unverzüglich  zu  prüfen,  ob  die  Zahl  der  gelieferten
Drucksachen  jeder  Art  dem  mutmaßlichen  Bedarf  entspricht,  und,  wenn  dies
nicht  der  Fall  sein  sollte,  an  das  genannte  Statistische  Bureau  behufs  Ergänzung
  derselben  zu  berichten.

88.

Die  Gemeindevorstände  resp.  die  Volkszählungskommissionen  haben  recht—

zeitig  dafür  Sorge  zu  tragen:

1.  daß  die  Zählbezirke  festgestellt  werden,

2.  daß  als  Zähler  möglichst  solche  Personen,  die  dieses  Amt  freiwillig
und  unentgeltlich  übernehmen,  in  der  nötigen  Auzahl  in  Pflicht  ge—
nommen,  gründlich  unterwiesen  und  mit  der  erforderlichen  Anzahl  von
Volkszählungslisten,  je  2  Kontrollisten  und  je  einer  Anweisung  für  die
Zähler  versehen  werden,

3.  daß  durch  die  Zähler  während  der  Tage  vom  27.  bis  29.  November
in  jede  Haushaltung  (Anstalt)  eine  bereits  mit  der  erforderlichen  Orts—

bezeichnung  und  mit  laufender  Nummer  versehene  Volkszählungsliste
abgegeben  wird.

§  9.

Die  Volkszählungslisten  sind  bis  zum  Mittag  des  1.  Dezember
durch  die  Haushaltungsvorstände,  Vorsteher  der  Anstalten  rc.  (siehe  §  2)  oder
geeignete  Vertreter  auszufüllen.  Wo  dies  nicht  geschehen  ist,  haben  die  Zähler
auf  Grund  von  Erkundigungen,  die  an  Ort  und  Stelle  einzuziehen  sind,  die
Ausfüllung  zu  übernehmen.

Die  auf  der  Volkszählungsliste  abgedruckten  Anleitungen,  Erläuterungen
und  Beispiele  sind  vor  der  Ausfüllung  aufmerksam  zu  lesen  und  sorgfältig
zu  beachten.
        <pb n="281" />
        205

8  10.

Die  Wiedereinsammlung  der  Volkszählungslisten  hat  der  Zähler  am
1.  Dezember  nach  12  Uhr  mittags  zu  beginnen  und  bis  zum  Abend  des
4.  Dezember  zu  beendigen.

Schon  bei  der  Wiedereinsammlung  hat  der  Zähler  die  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  einer  jeden  Liste  an  Ort  und  Stelle  zu  prüfen  und  etwaige  Lücken
und  Fehler,  nötigenfalls  durch  Befragen  Anwesender,  zu  ergänzen  und  zu
berichtigen.

Nach  beendeter  Wiedereinsammlung,  nochmaliger  Prüfung  und,  soweit
nötig,  Berichtigung  hat  der  Zähler  die  Kontrolliste  nebst  den  Volkszählungslisten
  dem  Gemeindevorstand  bezw.  der  Volkszählungskommission  bis  spätestens
zum  6.  Dezember  zu  übergeben.

11.

Die  Gemeindevorstände  bezw.  die  Volkszählungskommissionen  haben  die
ihnen  übergebenen  Volkszählungs=  und  Kontrollisten  nochmals  auf  die  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  der  Einträge,  insbesondere  auch  die  Kontrollisten  auf  die
Richtigkeit  der  summierten  Endzahlen  zu  prüfen,  notwendige  Aufklärungen,  Ergänzungen
  und  Richtigstellungen  alsbald  herbeizuführen  und  sodann  die  Ortsbevölkerungsliste
  auf  Grund  der  Endzahlen  der  Kontrollisten  unter  Eintragung
der  Zählbezirke  nach  der  Nummerfolge  zusammenzustellen  und  zu  summieren,
auch  das  am  Ende  der  Liste  vorgedruckte  Richtigkeitszeugnis  gehörig  zu  vollziehen.

Gehören  zu  einem  Gemeindebezirke  verschiedene  Orte,  so  ist  für  jeden
derselben  eine  Ortsbevölkerungsliste  aufzustellen.

Bei  Eintragung  der  Ortsbevölkerungsliste  sind  die  in  die  Kontrollisten  mit
aufgenommenen  einzeln  gelegenen  Höfe,  Mühlen,  Weiler  und  sonstige  bewohnte
Niederlassungen  (sogenannte  Beiorte),  welche  zwar  mit  dem  Gemeindebezirk  verbunden
  sind,  aber  einen  besonderen  Namen  führen,  nicht  auszuscheiden,  sondern
wie  alle  übrigen  Ortsteile,  Straßen  rc.  zu  behandeln,  so  daß  also  deren  Bewohner
  in  den  Zahlen,  welche  die  Ortsbevölkerungsliste  am  Schlusse  nachweist,
mit  enthalten  sind.

Die  Zählungslisten  dieser  Beiorte  sind  sodann  in  einen  besonderen
  Unschlag  zu  legen,  welcher  mit  der  Aufschrift  „Zählungslisten
  der  zum  Gemeindebezirk  gehörigen  Beiorte"“  zu  versehen  und
zu  Anfang  des  ganzen  Zählmaterials  zu  legen  ist.
        <pb n="282" />
        206

12.

Bis  spätestens  zum  20.  Dezember  sind  die  Ortsbevölkerungslisten  nebst
den  Kontrollisten  und  den  Volkszählungslisten  an  den  zuständigen  Großherzog-=lichen
  Bezirksdirektor  einzusenden.  Den  Kontrollisten  sind  die  Volkszählungslisten,
  den  Ortsbevölkerungslisten  sind  die  Kontrollisten  mit  zugehörigen  Volkszählungslisten
  —  die  beigefügten  Listen  immer  so  geordnet,  wie  sie  in  die  betr.
Zusammenstellungsliste  eingetragen  sind  —  beizufügen  und  anzubinden.

8  13.

Der  Bezirksdirektor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  die  Zählpapiere  aus
sämtlichen  Gemeinden  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen  sind,  andernfalls
wegen  schleuniger  Einsendung  das  Nötige  zu  verfügen.  Hierauf  sind  die
Richtigkeitszeugnisse  der  Gemeindevorstände  (§  11  Abs.  1)  nachzusehen,  die  vorschriftsmäßige
  (§  11  Abs.  3,  4  und  §  12)  Ordnung  und  Verpackung  des
Listenmaterials  ist  zu  kontrollieren  und  wegen  schleuniger  Erledigung  etwaiger
Mängel  das  Erforderliche  anzuordnen.

Nachdem  das  Zählungsmaterial  vollständig  ist,  sind  die  Zählungslisten,
sowie  die  Ortsbevölkerungs=  und  Kontrollisten  eines  jeden  Gemeindebezirks
in  einen  dauerhaften  Umschlag  zu  legen,  der  mit  folgender  Aufschrift  zu  versehen
  ist:

Zählungsmaterial  der  Volkszählung  am  1.  Dezember  1905
Ur
den  Gemeindebezirk.  .)
in  Amtsgerichtsbezrk
Verwaltungsbezirk

Hierauf  ist  das  gesamte  Zählungsmaterial  des  Verwaltungsbezirks  nach
Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  geordnet  bis  spätestens  zum  31.  Dezember
  dem  Statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten
in  Weimar  zu  übersenden.

814.

Dem  Statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  zu  Weimar
ist  die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  Volkszählungsmaterials  übertragen.
Es  haben  daher  die  Gemeindevorstände  allen  Anordnungen,  welche  von  dem
Vorstande  des  gedachten  Bureaus  behufs  der  Durchführung  der  Volkszählung
        <pb n="283" />
        207

an  sie  gelangen,  unweigerlich  und  mit  der  durch  die  Dringlichkeit  der  Sache
gebotenen  Beschleunigung  sorgfältig  nachzukommen.

8  15.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  darauf  Bedacht  zu  nehmen,
daß  Veranstaltungen,  welche  den  Stand  der  ortsanwesenden  Bevölkerung  vorüber—
gehend  wesentlich  verändern  und  auf  die  ungestörte  Vornahme  der  Volkszählung
hindernd  einwirken  könnten,  wie  öffentliche  Versammlungen,  Feste  ꝛc.  zur  Zeit
der  Volkszählung  nicht  stattfinden.

Weimar,  den  18.  August  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.

v.  Wurmb.

89]  II.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Thomas  Ewing  Moore  zum  Konsul  der
Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Weimar  ernannten  Herrn  Clarence  Rice
Slocum  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  21.  August  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Slevogt  i.  A.

[90|  Das  34.,  35.,  36.  und  37.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3156  Gesetz,  betr.  Anderung  der  Grundbuchordnung;  vom  14.  Juli  1905.

„  3157  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über  die
gegenseitige  Zulassung  des  zum  menschlichen  Genusse  bestimmten
Fleisches  zum  freien  Verkehre;  vom  14.  Mai  1904.

„  3158  Bekanntmachung,  betr.  Anderungen  der  Nummern  XXXVa  und
XXXVoe  in  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;  vom  24.  Juli
1905.
        <pb n="284" />
        208

Nr.  3159  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über

/

77

7"

W

77

77

77v

1

3160

3161

3162

3163

den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  26.  Juli  1905.
Verordnung  wegen  Anderung  der  Verordnung  vom  23.  Dezember  1875
über  die  Pensionen  und  Kautionen  der  Reichsbankbeamten;  vom
3.  August  1905.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  1.  August  1905.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifizierung  des  in  Paris  am  18.  Mai
1904  unterzeichneten  Abkommens  über  Verwaltungsmaßregeln  zur
Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  Mädchenhandel  durch  Portugal;
vom  9.  August  1905.

Bekanntmachung,  betr.  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Italiens  und  der  Schweiz  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag
abgeschlossenen  Abkommen  über  das  internationale  Privatrecht;  vom
9.  August  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  30,
31  und  32:

S.  188  Festsetzung  eines  Ausgleichszolls  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  argen-189



tinischer  Herkunft.
Verkehr  der  Funkentelegraphenstation  auf  Borkumriff-Feuerschiff.

193  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betr.  den  Spielkartenstempel,

  vom  3.  Juli  1878.  —  Albfertigung  russischer  Butter  zu
Privattransitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß.

194  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige

Deutsche,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika  oder  in  Kanada  haben.

198  Bekanntmachung,  betr.  das  aus  Luxemburg  eingehende,  zum  menschlichen

  Genusse  bestimmte  Fleisch.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="285" />
        209

Regierungsblatt

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  24.  Weimar.  26.  September  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  vom  12.  September  1905,  Seite  209.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen
Gesamtuniversität  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Arzte
und  der  Zahnärzte  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung,  Seite  225.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Genehmigung  der  „Henriette  Kühn-Stiftung“  des  verstorbenen  Postkommissars  a.  D.  Ernst  Gustav  Kühn
in  Weimar,  Seite  226.

 

Ministerialverordnung.

[191)  In  Ausführung  eines  von  dem  Bundesrat  unter  dem  8.  Juni  d.  J.
gefaßten  Beschlusses  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  wird  unter  Vorbehalt
der  über  diesen  Gegenstand  getroffenen  internationalen  Verabredungen  verordnet,
was  folgt:

§  1.

Die  nachstehenden  Bestimmungen  begreifen:

1.  die  Versendung  von  Sprengstoffen  auf  Land=  und  Wasserwegen  —  mit
Ausnahme  des  Eisenbahn=  und  Postverkehrs  und  des  unter  militärischer
Begleitung  stattfindenden  Verkehrs  mit  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  sowie  der  Versendung
von  Sprengstoffen  in  Kauffahrteischiffen  —,

2.  den  Handel  mit  Sprengstoffen,

3.  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung  von  Sprengstoffen  innerhalb  des
Betriebs  von  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Bauten  und  gewerblichen
Anlagen,

1905  37
        <pb n="286" />
        210

4.  die  Lagerung  von  Sprengstoffen  —  mit  Ausnahme  der  Lagerung  in
Niederlagen  oder  Magazinen  der  Militär-  und  Marineverwaltung  —.

Zu  den  Sprengstoffen  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  gehören  nicht:

a)  die  in  dem  Heere  und  in  der  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  spreng—
kräftigen  Zündungen,

b)  die  für  Feuerwaffen  bestimmten  Zündhütchen  und  Zündspiegel,  die  für
Handfeuerwaffen  bestimmten  Metallpatronen  und  alle  Jagdpatronen,

c)  Zündschnüre.

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§2.

Zum  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  zugelassen:

1.  Pulver  —  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  —  (ein  sehr  inniges
Gemisch  aus  neutral  reagierenden  Salpeterarten  und  Kohle  oder  Stoffen,
deren  wesentliche  Bestandteile  Kohlenstoff,  Wasserstoff  und  Sauerstoff
sind,  mit  oder  ohne  Schwefel);

2.  folgende  Nitroglyzerin  enthaltende  Präparate:

a)  Dynamit  I  (ein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches,  nicht  abtropfbares
  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  pulverförmigen,  an  sich  nicht
sprengkräftigen  und  nicht  selbstentzündlichen  Stoffen),

b)  Dynamit  II  und  III  (Kohlendynamit,  ein  Gemisch  von  Nitroglyzerin
mit  schießpulverähnlichen  Gemengen),

)  Sprenggelatine  sein  bei  mittlerer  Temperatur  zähelastisches  Gemisch,
bestehend  aus  Nitroglyzerin,  welches  durch  Nitrozellulose  gelatiniert
ist,  mit  oder  ohne  kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise  alkalischen
  Erden)  oder  neutral  reagierenden  Salpeterartent,

d)  Rohmasse  für  rauchloses  Pulver,  bestehend  aus  einem  innigen
Gemenge  von  Nitroglyzerin  und  feuchter  Nitrozellulose,  dessen
Wassergehalt  mindestens  30  Prozent  und  dessen  Nitroglyzeringehalt
höchstens  28  Prozent  beträgt,

e)  Gelatinedynamit  sein  bei  mittlerer  Temperatur  plastisches  Gemisch,
bestehend  aus  Nitroglyzerin,  welches  durch  Nitrozellulose  gelatiniert
ist,  und  Holzmehl,  Salpeter  und  kohlensauren  Alkalien  (beziehungsweise
  alkalischen  Erden),
        <pb n="287" />
        211

f)  Karbonit  (ein  Gemisch  von  Nitroglyzerin  mit  schießpulverähnlichen
Gemengen  und  mit  flüssigen,  an  sich  nicht  sprengkräftigen  oder
nicht  selbstentzündlichen  Stoffen);

3.  Nitrozellulose  (lockere  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt  und
gepreßte,  nicht  gelatinierte),  insbesondere  Schießbaumwolle  und  Kollo—
diumwolle,  sowie  Gemische  von  Nitrozellulose  mit  neutral  reagierenden
Salpeterarten;

4.  Feuerwerkskörper,  sofern  sie  nicht  pikrinsaure  Salze  enthalten,  geladene
Geschosse,  Geschützpatronen,  Kartuschen,  Petarden,  sprengkräftige  Zündungen,
  welche  zum  Entzünden  von  Ladungen  dienen  (z.  B.  Sprengkapseln),
  Zündplättchen  (amorces);

5.  alle  jeweilig  zur  Versendung  auf  den  Eisenbahnen  zugelassenen
Sprengstoffe.

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Versendung  neuer,  hier  nicht  aufgeführter

Sprengstoffe  auf  bestimmten  Wegen,  sowie  die  Aufbewahrung  und  Verausgabung
  derselben  von  dem  Staatsministerium  gestattet  werden.

§  3.
Vom  Verkehr  im  Sinne  des  §  1  Ziffer  1  bis  3  sind  ausgeschlossen  die
nicht  nach  §  2  zugelassenen  Sprengstoffe,  insbesondere:
1.  Nitroglyzerin  als  solches  und  in  Lösungen;
2.  Knallgold,  trocken  in  fester  oder  Pulverform,  Knallquecksilber,  Knallsilber
  und  die  damit  dargestellten  Präparate;
3.  Nitrozuckerarten,  Nitrostärkearten  und  die  damit  hergestellten  Gemische;
4.  Gemische,  welche  Nitroglyzerin  abtropfen  lassen;
5.  Sprengstoffe,  welche  entweder:
a)  bei  einer  Temperatur  bis  zu  +  40  Grad  Celsius  zur  Selbstzersetzung
  neigen,  oder
b)  welche  enthalten:
aa)  chlorsaure  Salze  Imit  Ausnahme  der  Sprengkapseln  und
Zündplättchen  (§  2  Nr.  4)r,  oder
bb)  pikrinsaure  Salze,  oder
cc)  Phosphor  (mit  Ausnahme  der  Zündplättchen  (§  2  Nr.  4)r
oder
dd)  Schwefelkupfer;
37*
        <pb n="288" />
        212

6.  Sprengstoffe  in  Patronenhüllen,  sofern  diese  äußerlich  mit  Nitroglyzerin
(Ziffer  1)  oder  mit  anderer  Sprengflüssigkeit  benetzt,  oder  äußerlich  mit
festen  Sprengstoffen  behaftet  sind;

7.  Sprengpräparate,  bei  welchen  die  einzelnen  an  und  für  sich  nicht  sprengkräftigen
  Bestandteile  in  einem  geschlossenen  Behälter  durch  leicht  brechbare
  Scheidewände  oder  Hahnvorrichtungen  solange  getrennt  gehalten
werden,  bis  die  Explosion,  durch  Zertrümmerung,  Verschiebung  der
Scheidewände  oder  Offnen  der  Hahnvorrichtungen  veranlaßt,  stattfinden
  soll.

84.

Wer  Sprengstoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht
versendet,  muß  unter  Angabe  der  Bestimmungsorte  der  Ortspolizeibehörde  des
Versendungsorts  den  Frachtschein  zur  Visierung  vorlegen.  Der  Empfang  der
Sendung  ist  vom  Empfänger  auf  dem  dem  Frachtscheine  beigefügten  Lieferscheine
  zu  bescheinigen.  Die  bescheinigten  Lieferscheine  sind  der  Ortspolizeibehörde
  des  Versendungsorts  jederzeit  auf  Verlangen  vorzulegen.

§  5.

Wer  an  der  Versendung  von  solchen  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften
des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61)  unterliegen,
in  der  Weise  teilnimmt,  daß  er  dabei  in  den  Besitz  von  Sprengstoffen  gelangt
(Spediteur,  Trausportführer,  Transportbegleiter),  muß  den  vorgeschriebenen
Erlaubnisschein  zum  Besitze  von  Sprengstoffen  oder  beglaubigte  Abschrift  desselben
  während  der  Dauer  seines  Besitzes  stets  bei  sich  führen  und  auf  Verlangen
  vorzeigen.

86.

Für  die  Versendung  auf  Land-  und  Wasserwegen  sind  Sprengstoffe  in
hölzerne,  haltbare  und  dem  Gewichte  des  Inhalts  entsprechend  starke  Kisten
oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet  sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden
  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,
fest  zu  verpacken.  Statt  der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus
mehrfachen  Lagen  sehr  starken  und  steifen,  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte
Fässer  (sogenannte  amerikanische  Fässer)  verwendet  werden.  Die  zum  Traus-
        <pb n="289" />
        213

porte  von  Pulver,  Sprengsalpeter  und  brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1)
verwendeten  Behälter  dürfen  keine  eisernen  Nägel,  Schrauben  oder  sonstige
eiserne  Befestigungsmittel  haben.

Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter  (§  2  Ziffer  1)  und  das  aus
gelatinierter  Nitrozellulose  mit  oder  ohne  Salpeter  hergestellte  Pulver  (8  2
Ziffer  3)  darf  in  metallene  Behälter,  ausgenommen  solche  von  Eisen,  verpackt
werden.  Vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  müssen  diese  Stoffe  entweder
  in  Pakete  (Blechbehälter)  bis  zu  höchstens  2½  Kilogramm  Gewicht  verpackt,
  oder  in  dichte,  aus  haltbaren  Stoffen  gefertigte  Säcke,  Mehlpulver  in
Säcke  aus  Leder  oder  dichtem  Kautschukstoffe  geschüttet  werden.

Die  im  §  2  Ziffer  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  ebenso,  wie  die
nach  §  2  Ziffer  5  zugelassenen  Sprengstoffe,  soweit  die  Versendung  der  letzteren
auf  Eisenbahnen  nur  in  Patronenform  erfolgen  darf,  nur  in  Patronen,  nicht
auch  in  loser  Masse  versendet  werden.  Diese  Patronen  sowie  Patronen  aus
gepreßter  Schießbaumwolle  mit  oder  ohne  Paraffinüberzug  (8  2  Ziffer  3)  sind
durch  eine  Umhüllung  von  Papier  in  Pakete  zu  vereinigen.  Die  Patronen  sind
in  den  Paketen  und  diese  in  den  sie  umschließenden  Behältern  fest  zu  verpacken.
  Bei  nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  sind  die  Patronen  in  den
Paketen  mittels  Wellpappe  so  zu  verpacken,  daß  die  Patronen  schichtweise  in
ihrer  Lage  festgehalten  werden,  und  die  Pakete  in  die  sie  umschließenden  Behälter
  so  fest  einzusetzen,  daß  sie  sich  nicht  gegeneinander  verschieben  können.
Für  die  Ausfuhr  bestimmte  Sprengstoffe  werden  von  der  Vorschrift  der  Benutzung
  von  Wellpappe  bei  der  Verpackung  nicht  betroffen.

Gepreßte  Schießwollkörper  mit  mindestens  15  Prozent  Wassergehalt  dürfen
auch  in  dichtschließende  Blechbüchsen  oder  Pappschachteln  verpackt  werden.

Für  die  Versendung  loser  Nitrozellulose  mit  mindestens  20  Prozent  Wassergehalt
  ist  feste  Verpackung  in  starkwandige,  luftdichte  Behälter  erforderlich.

Rohmasse  für  rauchloses  Pulver  (§  2  Ziffer  2)  darf  lose  versandt  werden.
Sie  muß  jedoch  vor  der  Verpackung  in  einer  Tonne  oder  Kiste  (Abs.  1)  in
einem  Beutel  aus  Kautschukstoff  dicht  verschnürt  werden.

Sprengstoffe  jeder  Art,  einschließlich  der  geladenen  Geschosse,  dürfen  nicht
mit  Zündungen  oder  Zündschnüren  versehen  sein.  Auf  Gewehr=  und  Geschützpatronen
  findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung,  doch  dürfen  die  geladenen
Geschosse  von  Geschützpatronen  Zündungen  nicht  tragen.  Geladene  Geschosse
und  die  geladenen  Geschosse  von  Geschützpatronen  müssen  einen  sicheren  Ab-
        <pb n="290" />
        214

schluß  der  Sprengladung  besitzen.  Es  ist  untersagt,  Zündungen,  Zündschnüre
oder  Patronen  für  Feuerwaffen  mit  anderen  Sprengstoffen  in  dieselben  Behälter
zu  verpacken.

Die  zur  Verpackung  von  Sprengstoffen  dienenden  Behälter  müssen  je  nach
ihrem  Inhalte  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarer  Salpeter,
Pulver  aus  Nitrozellulose  und  Salpeter,  geladene  Geschosse,  Geschützpatronen,
Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,  Dynamitpatronen,  Kohlendynamitpatronen,
  Sprenggelatinepatronen,  Gelatinedynamitpatronen,  Karbonitpatronen,
  Schießbaumwolle  usw.  versehen  sein.  Außerdem  müssen  dieselben
mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  die  Sprengstoffe  herrühren,
  bezeichnet  sein,  oder  eine  von  der  Zentralbehörde  gebilligte  und  öffentlich
  bekannt  gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  tragen.  Die  zur  Verpackung  von
nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  dienenden  Kisten  sind  an  zwei  gegenüberliegenden
  Schmalseiten  mit  zuverlässigen  Handgriffen  oder  Handleisten  zu  versehen;
bei  Fässern  und  Tonnen  sind  solche  Handgriffe  nur  insoweit  erforderlich,  als
nicht  durch  tief  eingelassene  Böden  und  Deckel  eine  feste  Handhabe  gegeben  ist.
Für  die  Ausfuhr  in  das  Ausland  bestimmte  Behälter  werden  hiervon  nicht
betroffen.

Das  Bruttogewicht  der  Versendungsstücke  darf  bei  Pulver,  Sprengsalpeter,
brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),  bei  Schießbaumwolle  (§  2  Ziffer  3),  bei
Kartuschen,  Petarden,  Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  (8§  2  Ziffer  4)  90  Kilogramm,
  bei  sonstigen  Sprengstoffen  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Auf  prismatisches
  Geschützpulver  in  Kartuschen  finden  diese  Gewichtsbestimmungen  keine
Anwendung.  Für  Versendungsstücke  von  geladenen  Geschossen  und  Geschützpatronen
  darf  das  Höchstgewicht  150  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Für  Behälter
mit  einem  Geschoß  oder  mit  einer  Geschützpatrone  kommt  diese  Gewichtsgrenze
in  Wegfall.

Die  für  den  Eisenbahnverkehr  jeweilig  vorgeschriebene  Verpackung  genügt
auch  für  die  Versendung  auf  Land=  und  Wasserwegen.

II.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Landverkehr.

§  7.
Die  Beförderung  von  Sprengstoffen  auf  Fuhrwerken,  welche  Personen
befördern,  ist  verboten.
        <pb n="291" />
        215

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  in  dringenden  Fällen  allgemeiner
Gefahr,  z.  B.  bei  Eisstopfungen,  die  nötigen  Sprengbüchsen  und  das  zu  deren
Füllung  erforderliche  Material  unter  zuverlässiger  Begleitung  in  kürzester  Frist
nach  dem  Bestimmungsorte  geschafft  werden  soll.

88.

Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen,  sowie  bei  dem  Abladen  und  Aus—
packen  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.

Das  Verladen  und  Abladen  hat  unter  sorgfältiger  Vermeidung  von  Er—
schütterungen  zu  erfolgen.  Die  Versendungsstücke  dürfen  deshalb  nie  gerollt
oder  abgeworfen  werden.  Das  Verladen  nitroglyzerinhaltiger  Sprengstoffe  auf
Fuhrwerke  und  das  Abladen  von  solchen  darf  nur  an  Rampen  oder  gleich—
wertigen  Einrichtungen  unter  Benutzung  von  weichen  Unterlagen  stattfinden.
Das  Auf=  und  Abladen  darf  nur  von  zuverlässigen  unterrichteten  Personen  und
unter  Aufsicht  erfolgen.

Soll  das  Verladen  oder  Abladen  ausnahmsweise  nicht  vor  der  Fabrik  oder
dem  Lagerraum  oder  innerhalb  dieser  Räume  geschehen,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung
  der  Ortspolizeibehörde  einzuholen.

89.

Die  Versendungsstücke  müssen  auf  dem  Fuhrwerke  so  fest  verpackt  werden,
daß  sie  gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  ihrer
Lage  gesichert  sind,  insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt,  müssen
vielmehr  gelegt  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haar-  oder  Strohdecken  gegen
jede  rollende  Bewegung  gesichert  werden.

8  10.

Sprengstoffe  dürfen  nicht  mit  Zündhütchen,  Zündpräparaten  oder  sonstigen
leicht  entzündlichen  oder  selbstentzündlichen  Gegenständen  zusammen  verladen
werden.

Die  im  §  2  Ziffer  2  und  3  aufgeführten  Stoffe  dürfen  nicht  mit  Pulver,
Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),  Kartuschen,  Petarden,
Feuerwerkskörpern,  Zündungen  (8  2  Ziffer  4),  oder  mit  Patronen  für  Feuerwaffen
  zusammen  verladen  werden.
        <pb n="292" />
        216

8  11.

Zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  dienende  Fuhrwerke  müssen  so  dicht
schließende  Wagenkasten  besitzen,  daß  die  Sprengstoffe  nicht  verstreut  werden
können.  Sind  die  Wagenkasten  oben  offen,  so  müssen  sie  mit  einem  dichtschließenden,
  feuersicheren  Plantuche  (z.  B.  imprägnierter  Leinwand)  überspannt
  sein.

Auch  die  Vorder=  und  Hinterseite  der  Fuhrwerke  sind  mit  demselben
Materiale  zu  schließen.

Zum  Sperren  der  Räder  dürfen  nur  hölzerne  Radschuhe  angewendet
werden;  bei  Eisbahn  ist  eine  eiserne  Sperrvorrichtung  (Krätzer)  gestattet,  sofern
sie  ganz  vom  Radschuhe  bedeckt  ist.

Die  Fuhrwerke  müssen  als  Warnungszeichen  eine  von  weitem  erkennbare,
stets  ausgespannt  gehaltene  schwarze  Flagge  mit  einem  weißen  P  führen.

Beim  Verladen  der  Sprengstoffe  auf  Fuhrwerke  und  beim  Abladen  von
solchen  müssen  die  Zugtiere  ausgespannt  sein.

§  12.
Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  dürfen  niemals  ohne  Bewachung
bleiben.
Auf  denselben  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht
geraucht  werden.  Auch  in  der  Nähe  der  Fuhrwerke  ist  das  Anzünden  von
Feuer  oder  Licht  sowie  das  Tabakrauchen  verboten.

–  13.
Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren  und
von  Fuhrwerken  sowie  von  Reitern  nur  im  Schritt  passiert  werden.
Besteht  ein  Transport  aus  mehreren  Fuhrwerken,  so  müssen  diese  während
der  Fahrt  eine  Entfernung  von  mindestens  50  Meter  untereinander  innehalten.

§  14.

Bei  jedem  Aufenthalte  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  ist  eine  Entfernung
  von  mindestens  300  Meter  von  Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten
Gebäuden  einzuhalten.

Die  Ortspolizeibehörde  darf,  falls  eine  geeignete  Haltestelle  in  solcher
Entfernung  nicht  zu  finden  ist,  gestatten,  daß  eine  Haltestelle  in  einer  geringeren,
        <pb n="293" />
        217

wenn  aber  nicht  ein  anderer  Schutz  geboten  ist,  mindestens  200  Meter  betragen—
den  Entfernung  von  Fabriken,  Werkstätten  und  bewohnten  Gebäuden  gewählt  wird.

Bei  einem  Aufenthalte  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  in  der  Nähe
von  Ortschaften  ist  überdies  der  Ortspolizeibehörde  tunlichst  schleunig  Anzeige
zu  erstatten;  die  Ortspolizeibehörde  hat  darauf  die  ihr  notwendig  erscheinenden
Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen.

§  15.

Fuhrwerke,  welche  Sprengstoffe  führen,  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder
geheizten  Lokomotiven,  Dampfwalzen,  Dampfpflügen  und  ähnlichen  Maschinen
möglichst  weit  entfernt  bleiben.

Neben  der  Eisenbahn  herlaufende  Wege,  sowie  Wege,  auf  welchen  Dampfstraßenbahnen
  liegen,  dürfen  nur  dann  von  solchen  Fuhrwerken  befahren  werden,
wenn  der  Bestimmungsort  von  Frachtfuhrwerk  auf  einem  anderen  gut  fahrbaren
Wege  nicht  zu  erreichen  ist.

§  16.

Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur
gestattet,  wenn  diese  nicht  von  Frachtfuhrwerk  auf  gut  fahrbaren  Wegen  umfahren
  werden  können.  Ist  die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  hat  der  Transportführer
  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten  und  deren  Bestimmungen
vor  der  Einfahrt  in  den  Ort  abzuwarten.  Die  Ortspolizeibehörde  hat  den  zu
nehmenden  Straßenzug  zu  bestimmen  und  von  anderen  Fahrzeugen  möglichst
frei  zu  halten,  auch  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnötigen
Aufenthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

§  17.

Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  Fuhrwerke  verwendet,  welche
mit  festen,  dicht  schließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des  Trausports
  unter  Verschluß  gehaltenen  Wagenkasten  versehen  sind,  so  finden  hinsichtlich
  der  Beförderung  solcher  Transporte  nur  die  Vorschriften  im  §  11  Abf.  3
und  4,  §  12,  §  13  Abs.  1  und  §  14  Anwendung,  und  zwar  die  des  §  14
mit  der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßig  einzuhaltende  Entfernung  200  Meter
beträgt.

8  18.

Gerät  eine  Sprengstoffsendung  unterwegs  in  einen  Zustand,  daß  der

weitere  Versand  bedenklich  erscheint,  so  hat  die  Ortspolizeibehörde,  welcher  von
1905  38
        <pb n="294" />
        218

dem  Transportführer  tunlichst  schleunig  Anzeige  zu  erstatten  ist,  die  zur  gefahr—
losen  weiteren  Behandlung  der  Sendung  nötigen  Anordnungen  zu  treffen,  und
zwar  je  nach  den  Umständen  unter  Zuziehung  eines  auf  ihre  Aufforderung  von
dem  Absender  zu  entsendenden  Sachverständigen.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  erfolgt  die  Vernichtung  der  Sprengstoffe
durch  die  Polizeibehörde  auf  Kosten  des  Absenders  ohne  vorherige  Benachrichtigung
  desselben,  wenn  möglich  nach  der  Angabe  und  unter  Aussicht  eines
Sachverständigen.

§  19.

Werden  Sprengstoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm
Bruttogewicht  versendet,  so  finden  auf  dergleichen  Sendungen  von  den  Vorschriften
  dieses  Abschnitts  nur  die  §§  7  bis  10  Anwendung.

III.  Besondere  Bestimmungen  für  den  Wasserverkehr.

8  20.

Auf  Dampfschiffen,  welche  Personen  befördern,  dürfen  Sprengstoffe  nicht
transportiert,  an  Schießpulver  oder  Feuerwerkskörpern  jedoch  darf  so  viel  mit—
geführt  werden,  als  zur  Abgabe  von  Signalen  notwendig  ist.

Die  im  87  enthaltene  Ausnahmebestimmung  findet  auch  hier  Anwendung.

Fähren,  welche  Fuhrwerk  mit  Sprengstoffen  übersetzen,  dürfen  nicht  andere
Fuhrwerke  oder  Personen  befördern.

§  21.

Die  §§  7  bis  10,  11  Abs.  4,  12  Abs.  1,  13  Abs.  2,  14,  18  und  19
finden  für  den  Schiffsverkehr  siungemäße  Anwendung.

Werden  zur  Beförderung  von  Sprengstoffen  eiserne  oder  stählerne  Schiffe
verwendet,  welche  mit  dichtschließenden  und  feuersicher  hergestellten,  während  des
Transports  unter  Verschluß  gehaltenen  Laderäumen  versehen  sind,  so  finden
von  den  im  Abs.  1  angezogenen  Vorschriften  nur  die  §8§  8,  11  Abs.  4,  12
Abs.  1,  14,  18  und  19  sinngemäße  Anwendung,  und  zwar  die  des  §  14  mit
der  Maßgabe,  daß  die  regelmäßig  einzuhaltende  Entfernung  200  Meter  beträgt.

Zur  Versendung  auf  Schiffen  sind  Patronen  der  im  §  2  Ziffer  2  aufgeführten
  Stoffe  außerdem  mit  einer  das  Eindringen  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit
  verhindernden  Umhüllung  (z.  B.  mit  Gummilösung  verklebten  Gummi-
        <pb n="295" />
        219

beutel)  zu  versehen.  Auf  den  Transport  auf  Fähren  findet  dies  keine  Anwendung.


Das  Ein=  und  Ausladen  darf  nur  an  einer  von  der  Ortspolizeibehörde
dazu  angewiesenen  Stelle,  welche  mindestens  300  Meter  von  bewohnten
Gebäuden  entfernt  sein  muß,  erfolgen.  Mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  kann  auch  in  geringerer  Entfernung  von  bewohnten  Gebäuden  eine
Stelle  angewiesen  werden,  sofern  diese  Gebäude  durch  Erdwälle  oder  in  anderer
Weise  gegen  die  Wirkungen  einer  auf  der  Ladestelle  eintretenden  Explosion
genügend  gesichert  sind.

Die  Ladestelle  darf  während  ihrer  Benutzung  dem  Publikum  nicht  zugänglich
  sein  und  ist,  wenn  ausnahmsweise  das  Aus=  oder  Einladen  bei  Dunkelheit
stattfindet,  mit  fest=  und  hochstehenden  Laternen  zu  erleuchten.  Die  mit  Sprengstoffen
  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  eher  auf  die  Ladestelle  gebracht  oder
zugelassen  werden,  bis  die  Verladung  beginnen  soll.

8  22.

Die  Sprengstoffe  müssen  auf  dem  Schiffe  in  einem  abgeschlossenen  Raume,
welcher  bei  Dampfschiffen  möglichst  weit  von  den  Kesselräumen  entfernt  ist,
unter  Deck  fest  verstaut  werden.  Bei  Verladung  in  offenen  Booten  müssen
letztere  mit  einem  dichtschließenden  feuersicheren  Plantuche  (z.  B.  imprägnierte
Leinwand)  überspannt  sein.

Weder  in  den  so  benutzten,  noch  in  den  unmittelbar  daranstoßenden
Räumen  dürfen  Zündhütchen  und  Zündschnüre  verpackt  sein.

Leichtentzündliche  oder  selbstentzündliche  Stoffe,  zu  welchen  Steinkohlen
und  Koks  nicht  gerechnet  werden,  sind  von  der  gleichzeitigen  Beförderung  überhaupt
  ausgeschlossen.

§  23.

Sind  zu  öffnende  Brücken  oder  Schleusen  zu  passieren,  so  hat  der  Transportführer
  dem  Brücken=  oder  Schleusenwärter  Anzeige  zu  erstatten  und  vor  der
Durchfahrt  dessen  Bestimmungen  abzuwarten.  Der  Brücken=  oder  Schleusenwärter
  hat  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnötigen  Aufenthalt
und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  geschehen,  welche  während  des  Aufenthalts
  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sind.

38*
        <pb n="296" />
        220

Die  Ortspolizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntnis  zu  setzen  und  hat
Vorschriften  über  Ort  und  Zeit  zu  geben  und  Vorsichtsmaßregeln  im  einzelnen
zu  treffen.

IV.  Bestimmungen  über  den  Handel  mit  Sprengstoffen  sowie
über  deren  Aufbewahrung  und  Verausgabung.

8  24.

Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  muß  davon  der  Ortspolizeibehörde
Anzeige  machen.  Wer  Sprengstoffe  feilhalten  will,  welche  den  Vorschriften  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  bedarf  dazu  der  polizeilichen
Erlaubnis  gemäß  §  1  dieses  Gesetzes.

Sprengpatronen  dürfen  von  den  Fabriken  und  Händlern  und  ihren  Beauftragten
  nicht  einzeln  und  lose,  sondern  nur  in  den  nach  §  6  dafür  vorgesehenen
  Behältern  oder  kleineren  dichtschließenden  Originalverpackungen  der
Fabrikationsstätte  von  1/1,  /2,  1  und  2½  Kilogramm  abhgegeben  werden.
Diese  Behälter  und  Originalverpackungen  müssen  mit  der  Jahreszahl  der
Abgabe  aus  der  Fabrikationsstätte  und  mit  einer  durch  das  Jahr  der  Abgabe
fortlaufenden  Nummer  versehen  sein.  Dieselbe  Zahl  und  Nummer  muüssen
auch  an  jeder  in  den  Behältern  verpackten  Sprengpatrone  angebracht  sein.
Die  Angabe  der  Jahreszahl  und  Nummer  auf  den  Behältern  und  Sprengpatronen
  darf  auch  in  chiffrierter  Form  erfolgen,  welche  vor  der  Anwendung
dem  Staatsministerium  zur  Genehmigung  vorzulegen  ist.  Außerdem  muß  an  jeder
Sprengpatrone  der  Name  des  Sprengstoffs  sowie  die  Firma  oder  Marke  der
Fabrik  oder  eine  von  dem  Staatsministerium  gebilligte  und  öffentlich  bekannt
gemachte  Bezeichnung  der  Fabrik  angebracht  sein.  Die  von  der  Zentralbehörde
des  Bundesstaats,  in  dem  eine  Fabrik  betrieben  wird,  dieser  Fabrik  erteilte
Genehmigung  ihrer  Nummernchiffern  und  Billigung  ihrer  Fabrikbezeichnung  hat
für  den  Verkehr  mit  Erzeugnissen  dieser  Fabrik  im  ganzen  Reiche  Geltung.

In  dem  gemäß  §  1  Abs.  2  des  Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  zu
führenden  Register  sind  Jahreszahl  und  Nummer  der  gekauften  und  abgegebenen
Sprengpatronen  zu  vermerken.

§  25.
Wer  sich  mit  der  Anfertigung  oder  dem  Verkaufe  von  Sprengstoffen  befaßt,
welche  dem  Reichsgesetze  vom  9.  Juni  1884  nicht  unterliegen,  ist  verpflichtet,
        <pb n="297" />
        221

über  alle  An-  und  Verkäufe  dieser  Stoffe  in  Mengen  von  mehr  als  1  Kilogramm
  ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Namen  der  Verkäufer  und  der  Abnehmer,
den  Zeitpunkt  des  Ankaufs  und  der  Abgabe,  die  Mengen  der  gekauften  und
abgegebenen  Stoffe  sowie  bei  Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und  Nummer
angibt.  Dieses  Buch  ist  auf  Verlangen  der  Polizeibehörde  zur  Einsicht  vorzulegen.
  Hinsichtlich  der  Buchführung  greifen  im  übrigen  die  auf  Grund  des
Reichsgesetzes  vom  9.  Juni  1884  erlassenen  Vorschriften  Platz.

8  26.

Die  Abgabe  von  Sprengstoffen  an  Personen,  von  welchen  ein  Mißbrauch
derselben  zu  befürchten  ist,  insbesondere  an  Personen  unter  16  Jahren  ist
verboten.  Dies  gilt  insbesondere  auch  von  solchen  Feuerwerkskörpern,  mit
deren  Verwendung  eine  erhebliche  Gefahr  für  Personen  oder  Eigentum  ver—
bunden  ist  (Kanonenschläge,  Frösche,  Schwärmer  u.  dergl.).  Dagegen  findet
diese  Vorschrift  keine  Anwendung  auf  Spielwaren,  welche  ganz  geringe  Mengen  von
Sprengstoffen  enthalten.  Zündplättchen  (Amorces),  welche  mehr  als  7,5  Gramm
Sprengmischung  (Knallsatz)  auf  1000  Plättchen  enthalten,  dürfen  als  Spiel—
waren  nicht  in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Die  Abgabe  von  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des  Reichsgesetzes
vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  darf  seitens  der  Fabriken  und  Händler  und
ihrer  Beauftragten  nur  an  solche  Personen  erfolgen,  welche  nach  den  gemäß
8  2  dieses  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen  zum  Besitze  von  Sprengstoffen
berechtigt  sind.  Bei  Staatswerken,  welche  besonderer  Erlaubnis  zum  Besitze
von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,  kann  die  Abgabe  an  solche  Personen  erfolgen,
welche  von  der  Verwaltung  des  Werkes  zu  der  Annahme  ausdrücklich  er—
mächtigt  sind.

8  27.

Die  Verausgabung  von  Sprengstoffen,  welche  den  Vorschriften  des  Reichs—
gesetzes  vom  9.  Juni  1884  unterliegen,  an  die  in  Bergwerken,  Steinbrüchen,
Bauten  und  gewerblichen  Anlagen  beschäftigten  Bergleute,  Arbeiter  usw.  darf
nur  von  denjenigen  Betriebsleitern,  Beamten  oder  Aufsehern  bewirkt  werden,
welche  nach  den  gemäß  §  2  dieses  Gesetzes  erlassenen  Anordnungen  zum  Besitze
von  Sprengstoffen  berechtigt  sind.  Diese  Personen  sind  verpflichtet,  über  die
Verausgabung  ein  Buch  zu  führen,  welches  den  Namen  der  Empfänger,  den
Zeitpunkt  der  Verausgabung,  die  Menge  der  verausgabten  Stoffe,  sowie  bei
        <pb n="298" />
        222

Sprengpatronen  deren  Jahreszahl  und  Nummer  angibt.  Bei  Staatswerken,
welche  besonderer  Erlaubnis  zum  Besitze  von  Sprengstoffen  nicht  bedürfen,  kann
die  Verausgabung  von  solchen  Personen  bewirkt  werden,  welche  von  der  Verwaltung
  des  Werkes  zu  der  Verausgabung  ausdrücklich  ermächtigt  sind.

Die  Leiter  der  Bergwerke,  Steinbrüche,  Bauten  und  gewerblichen  Anlagen
sind  verpflichtet,  Maßregeln  zu  treffen,  welche  eine  Verwendung  der  zum  Verbrauch
  im  Betriebe  verausgabten  Sprengstoffe  durch  die  Bergleute,  Arbeiter  usw.
zu  anderen  Zwecken  tunlichst  ausschließen.

V.  Bestimmungen  über  die  Lagerung  von  Sprengstoffen.

8  28.

Geraten  Sprengstoffe  auf  ihrem  Lager  in  einen  Zustand,  daß  die  weitere
Lagerung  bedenklich  erscheint,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  18  entsprechende
Anwendung.

§  29.

Wer  mit  Pulver,  Sprengsalpeter,  brennbarem  Salpeter  (§  2  Ziffer  1),
Feuerwerkskörpern  oder  Zündplättchen  —  Amorces  —  (§.2  Ziffer  4)  oder
solchen  Patronen  für  Handfeuerwaffen,  welche  nicht  unter  §  1  Abs.  2b  fallen,
Handel  treibt,  darf:

1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  2⅞  Kilogramm,

2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  vorrätig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung  des
Vorrats  unter  2  zeitweilig  bis  auf  15  Kilogramm  gestattet  werden.

Die  Aufbewahrung  muß  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)  belegenen,
mit  keinem  Schornsteinrohr  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume
erfolgen,  welcher  beständig  unter  Verschluß  gehalten  und  mit  Licht  nicht  betreten
wird.  Die  Behälter  müssen  den  Bestimmungen  im  §  6  Abs.  1  und  2  entsprechen
und  mit  stets  festgeschlossenen  Deckeln  versehen  sein.

8  30.

Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  29  fallen,  bedürfen
für  die  Aufbewahrung  von  mehr  als  2½  Kilogramm  der  daselbst  genannten
Sprengstoffe  der  polizeilichen  Erlaubnis.
        <pb n="299" />
        223

8  31.

Größere  als  die  im  8  29  angegebenen  Mengen  dieser  Sprengstoffe  sind
außerhalb  der  Ortschaften  in  besonderen  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren
Sicherheit  die  Polizeibehörde  sich  überzeugt  hat.  Diese  Magazine  müssen  sich,
wenn  sie  über  Tage  liegen,  im  Wirkungsbereiche  sachgemäß  ausgeführter  und
unter  Aufsicht  stehender  Blitzableiter  befinden.

Handelt  es  sich  um  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aufsicht  der  Berg—
behörde  unterstehenden  Werke  gehören,  so  hat  die  Polizeibehörde  die  Prüfung
in  Gemeinschaft  mit  der  Bergbehörde  vorzunehmen.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesen  Magazinen  in
den  Händen  der  Behörde  bleiben.

8  32.

Die  Aufbewahrung  der  im  8  29  genannten  Sprengstoffe  an  der  Her—
stellungsstätte  sowie  an  der  Verbrauchsstätte  unterliegt  den  im  §  33  gegebenen
Vorschriften.

8  33.

Die  im  §  2  aufgeführten  Sprengstoffe  dürfen  —  abgesehen  von  den  im
§  29  vorgesehenen  Ausnahmen  —  nur  an  der  Herstellungsstätte  oder  an  denjenigen
  Orten,  wo  sie  innerhalb  eines  Betriebs  zur  unmittelbaren  Verwendung
gelangen,  oder  in  besonderen  Magazinen  gelagert  werden.

Für  die  Lagerung  an  der  Herstellungsstätte  sind,  in  Ermangelung  besonderer,
  bei  Genehmigung  der  Anlage  gemäß  §  16  der  Gewerbeordnung  vorgeschriebener
  Bedingungen,  die  Weisungen  der  Ortspolizeibehörde  zu  beachten.

Die  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte  sowie  die  besonderen  Magazine
bedürfen  der  polizeilichen  Genehmigung  und  sind  nach  den  von  der  Polizeibehörde
  zu  erteilenden  Vorschriften  einzurichten.

Für  solche  Niederlagen  oder  Magazine,  welche  zu  einem  der  Aufsicht  der
Bergbehörde  unterstehenden  Werke  gehören,  tritt  diese  an  die  Stelle  der
Polizeibehörde.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  den  Niederlagen  oder
Magazinen  in  den  Händen  der  Behäörde  bleiben.

8  34.
Andere  als  die  im  8  2  aufgeführten,  insbesondere  die  im  §  3  genannten
Sprengstoffe,  dürfen  nur  an  der  Herstellungsstätte  gelagert  werden.
        <pb n="300" />
        224

Zu  Versuchszwecken  kann  die  Lagerung  neuer  Sprengstoffe  an  anderen
Orten  von  dem  Staatsministerium  gestattet  werden.

VI.  Strafbestimmungen.

8365.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  nach  §  367
Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  bestraft,  soweit  nicht  härtere  Strafen  nach  dem
Reichsgesetze  vom  9.  Juni  1884  verwirkt  sind.

Schlußbestimmungen.

ä36.

Weitergehende  bergpolizeiliche  Vorschriften  und  Anordnungen  über  die
Verwendung  von  Sprengstoffen  beim  Bergbau  werden  durch  die  vorstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

§  37.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1905  in  Kraft.  Vom  gleichen
Tage  ab  sind  die  Verordnungen  vom  28.  Juli  und  7.  September  1893,
Regierungsblatt  S.  110  und  123,  sowie  vom  25.  Juni  1898,  Regierungsblatt
  S.  120,  aufgehoben.

Weimar,  am  12.  September  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern  und  Departement  der  Finanzen.

v.  Wurmb.  Hunnius.
        <pb n="301" />
        225

Ministerialbekanntmachungen.

192)  I.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung
der  Arzte  und  der  Zahnärzte  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind  für  das
Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1905  bis  dahin  1906  wie  folgt  zusammenesetzt:


zes  J.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:

Vorsitzender:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Gaertner.

Stellvertreter:  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Maurer;  für
Physiologie:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik:
Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann;  für  Chemie:  Geh.  Hofrat
Professor  Dr.  Knorr;  für  Zoologie:  Professor  Dr.  Haeckel;  für
Botanik:  Professor  Dr.  Stahl.

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Arzte
und  der  Zahnärzte:

Vorsitzender:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Gaertner.

Stellvertreter:  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie:  Professor  Dr.  Maurer;  für
Physiologie:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  pathologische
  Anatomie  und  allgemeine  Pathologie:  Geh.  Rat  Professor
  Dr.  Müller;  für  die  medizinische  Prüfung:  Geh.  Medizinalrat
Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor  Dr.  Gerhardt:  für  Pharmakologie:
  Professor  Dr.  Kionkaz  für  die  chirurgische  Prüfung:  Geh.
Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel  und  Privatdozent  Dr.  Jakobsthal;
für  die  geburtshilflich=  gynäkologische  Prüfung:  Professor  Dr.
Franz  und  Assistent  Dr.  Busse;  für  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde:
  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Wagenmaun;  für  die
Prüfung  in  der  Frrenheilkunde:  Geh.  Medizinalrat  Professor
Dr.  Binswanger;  für  die  Prüfung  in  der  Hygiene:  Geh.  Hofrat
Professor  Dr.  Gaertner;  für  die  technische  Prüfung  in  der  Zahnheilkunde:
  Privatdozent  Dr.  Dependorf.

1905  39
        <pb n="302" />
        226

III.  Die  Kommission  für  die  pharmazeutische  Prüfung:

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.

Prüfende  Mitglieder:  für  Physik:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Winkel—
mann;  für  Chemie:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Botanik:
Professor  Dr.  Stahl;  für  Pharmazie:  Professor  Dr.  Matthes  und
Hofapotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  am  25.  August  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Namen  und  Auftrag
der  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.
Rothe.

[93)  II.  Der  verstorbene  Postkommissar  a.  D.  Ernst  Gustav  Kühn  in  Weimar
hat  unter  dem  Namen  „Henriette  Kühn-Stiftung“  eine  Stiftung  in  Höhe
von  30000  errichtet,  deren  Zinsabwurf  zur  Unterstützung  verschämter
rechtlicher  Armen  dienen  soll  und  über  dessen  Verteilung  der  Gemeindevorstand
und  Gemeinderat  von  Weimar  entscheidet.

Diese  Stiftung  ist  von  uns  gemäß  §§  80,  83  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  genehmigt
worden.

Weimar,  den  29.  August  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Weimar.  —  Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        227

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  25.  Weimar.  27.  September  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen  sowie  die  Lagerung
  von  Carbid,  vom  20.  September  1905,  Seite  227.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des
Exequatur  an  den  zum  K.  u.  K.  Osterreichisch  -=  Ungarischen  unbesoldeten  Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig
ernannten  Verlagsbuchhändler  Dr.  Josef  Matthias  Petersmann,  Seite  233.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  233.

 

Ministerialverordnung.

[94)]  In  Ausführung  eines  von  dem  Bundesrat  unter  dem  6.  April  1905
gefaßten  Beschlusses  wird  über  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung
von  Azetylen  sowie  die  Lagerung  von  Carbid  auf  Grund  des  §  1  Ziffer  2
des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  (Reg.-Bl.  S.  17)  verordnet,  was  folgt:

§  1.

Wer  Aszetylen  herstellen  oder  verwenden  will,  hat  dies,  unbeschadet  der
Bestimmungen  im  §  23,  spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung  der  Apparate  dem
Gemeindevorstand  anzuzeigen.

Je  eine  genaue  Beschreibung  und  Schnittzeichnung  der  Apparate  und  je
eine  Anweisung  über  ihre  Behandlung  sind  dem  Gemeindevorstand  vorzulegen
und  im  Apparatenraum  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  anzuschlagen.
Das  Gleiche  gilt  von  einer  wesentlichen  Veränderung  der  Apparate  und  ihrer
Behandlung.

82.

Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylengas  darf  nicht  in  oder
unter  Räumen  erfolgen,  die  zum  Aufenthalte  von  Menschen  bestimmt  sind;  die
Gasentwickler  und  Gasbehälter  dürfen  nur  in  Räumen  aufgestellt  werden,

1905  40
        <pb n="304" />
        228
welche  mit  leichter  Bedachung  versehen  und  von  Wohnräumen,  von  Scheunen
oder  von  Ställen  durch  eine  Brandmauer  (öffnungslose  massive  Mauer)  oder
einen  Abstand  von  wenigstens  5  Meter  getrennt  sind.  Die  Einziehung  einer
leichten,  mit  Hilfe  schlechter  Wärmeleiter  hergestellten  Zwischendecke  ist  gestattet.
Im  Freien  aufgestellte  Apparate  müssen  wenigstens  5  Meter  von  zum
Aufenthalte  von  Menschen  bestimmten  Baulichkeiten,  von  Scheunen  und  Ställen
entfernt  sein.

Feststehende  Azetylengasentwicklungsapparate  dürfen  nicht  im  Freien  aufgestellt
  werden,  sofern  sie  nicht  nur  für  den  Sommerbetrieb  dienen.

83.

Die  Apparatenräume  (8  2  Abs.  1)  müssen  nach  außen  aufschlagende
Türen  besitzen,  welche  entweder  unmittelbar  ins  Freie  oder  in  solche  Räume
führen,  in  denen  sich  kein  offenes  Feuer  befindet  und  die  nicht  mit  Licht
betreten  werden;  sie  müssen  hell,  geräumig,  gut  gelüftet  und  frostfrei  sein.

Die  Heizung  darf  nur  durch  Dampf  oder  Wasser  oder  durch  andere  Ein—
richtungen  geschehen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  die  Bildung
von  Funken  oder  das  Glühendwerden  sowie  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem
Feuer  oder  hocherhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.

Von  der  Feuerstätte  für  die  Heizung  müssen  die  Apparatenräume  durch
Brandmauern  getrennt  sein.

84.

Die  künstliche  Beleuchtung  der  Apparatenräume  darf  nur  von  außen
erfolgen.  Sie  ist  vor  einem  dicht  schließenden  Fenster,  das  nicht  geöffnet
werden  kann,  wenn  möglich  in  einer  türfreien  Wand  anzubringen.  Befindet
sich  in  derselben  Wand  mit  diesem  Fenster  eine  Tür  oder  ein  zu  öffnendes
Fenster,  so  ist  elektrisches  Glühlicht  in  doppelten,  durch  ein  Drahtnetz  geschützten
Birnen  mit  Außenschaltung  und  guter  Isolierung  der  Leitung  anzuwenden.
Wird  zur  Beleuchtung  Azetylen  verwendet,  so  muß  daneben  eine  andere,  den
vorstehenden  Bestimmungen  entsprechende  Beleuchtung  betriebsbereit  vorhanden
  sein.

85.

Die  Apparatenräume  dürfen  für  andere  Zwecke  nicht  verwendet  und  von
Unbefugten  nicht  betreten  werden.  Das  Betreten  dieser  Räume  mit  Licht  sowie
das  Rauchen  in  ihnen  ist  verboten.  Diese  Verbote  sind  an  den  Türen  deut—
lich  sichtbar  zu  machen.
        <pb n="305" />
        229

86.

Die  Entlüftung  der  Apparatenräume  hat  durch  genügend  weite,  im  höchsten
Punkte  dieser  Räume  aufzusetzende  Rohre  zu  geschehen.  Die  Entlüftungs—
rohre  der  Räume  sind  bis  über  das  Dach  derart  ins  Freie  zu  führen,  daß
die  abziehenden  Gase  und  Dünste  weder  in  geschlossene  Räume  noch  in  Kamine
gelangen  können.

87.

Die  Apparate  müssen  in  allen  Teilen  so  hergestellt  sein,  daß  sie  gegen
Formveränderung  und  Durchrosten  widerstandsfähig  sind  und  dauernd  gasdicht
bleiben.

88.

In  den  Apparaten  und  Gasleitungen  dürfen  keine  aus  Kupfer  bestehenden

Teile  angebracht  sein.  Die  Verwendung  von  Messing  ist  zulässig.

89.

Die  Apparate  müssen  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  entweder  eine  vollständige
Entlüftung  gestatten,  oder  das  Entweichen  des  Gasluftgemisches  in  ausreichen—
dem  Maße  ermöglichen.  Sie  müssen  ferner  so  eingerichtet  sein,  daß  ein  Über—
druck  von  mehr  als  einer  halben  Atmosphäre  und  im  Entwickler  eine  Erhitzung
über  100  Grad  Celsius  ausgeschlossen  bleibt,  sofern  nicht  für  fabrikmäßige
Betriebe  in  der  Genehmigung  nach  8  16  der  Gewerbeordnung  etwas  anderes
bestimmt  ist.  Ferner  müssen  Vorrichtungen  zur  Entfernung  von  Verunreinigungen
(Phosphorwasserstoff,  Ammoniak  und  dergleichen)  vorhanden  sein.

Das  Zurücktreten  von  Gas  aus  dem  Gasbehälter  in  den  Entwickler  muß
durch  einen  Wasserabschluß  verhindert  sein.

8  10.
Die  Leitungen  müssen  bis  zu  einem  Überdrucke  von  /10  Atmosphäre  voll—
kommen  dicht  und  im  übrigen  unter  Beobachtung  derselben  Vorsichtsmaßregeln
wie  die  Steinkohlengasleitungen  gelegt  sein.

8  11.

Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  versehen  sein,  welches  das
Abströmen  des  sich  nachentwickelnden  Gases  gestattet,  sobald  der  Gasbehälter
nicht  mehr  aufnahmefähig  ist.

40“
        <pb n="306" />
        230

Dieses  Abzugsrohr  muß  von  mindestens  gleicher  Weite  wie  das  Gaszuführungsrohr
  sein  und  ist  bis  über  das  Dach  derart  ins  Freie  zu  führen,  daß
die  abziehenden  Gase  und  Dünste  weder  in  geschlossene  Räume  noch  in  Kamine
gelangen  können.

812.

Die  Überwachung  und  Bedienung  der  Apparate  darf  nur  durch  zuverlässige,
mit  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  vertraute  Personen  erfolgen.

8  13.

Die  bei  der  Herstellung  von  Azetylen  verbleibenden  Carbidrückstände
müssen  in  gefahrloser  Weise  entfernt  werden.

8  14.

Die  Aufbewahrung  von  Calciumcarbid  und  anderen  durch  Wasser  zersetzbaren
  Carbiden  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  und  in  trockenen,
hellen,  gut  gelüfteten  Räumen,  welche  gegen  den  Zutritt  von  Wasser  unter
allen  Umständen  geschützt  sind,  erfolgen.

Eine  etwaige  Heizung  darf  nur  durch  Einrichtungen  geschehen,  bei  denen
auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von  Wasser  in  den  Lagerraum
und  der  Zutritt  etwa  entwickelten  Azetylens  zu  offenem  Feuer  oder  hoch
erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.

Geöffnete  Carbidgefäße  sind  mit  wasserdicht  schließenden  oder  übergreifenden,
wasserundurchlässigen  Deckeln  verdeckt  zu  halten.  4

Die  Anwendung  von  Entlötungsapparaten  zum  Offnen  verlöteter  Büchsen
ist  verboten.

Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Carbid,  gefährlich,  wenn  nicht
trocken  gehalten“.

15.

Im  Apparatenraume  selbst  dürfen  nicht  mehr  als  500  Kilogramm  Carbid
aufbewahrt  werden.

l  16.

Die  Vorschriften  der  §§  4,  5  finden  auch  auf  Carbidlager  entsprechende
Anwendung.
        <pb n="307" />
        231

817.

Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Carbid  dürfen  nur  in  Räumen
gelagert  werden,  die  von  anderen  Räumen  durch  massive,  mindestens  30  Zenti—
meter  überragende  Brandmauern  oder  massive  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

Die  Brandmauer  darf  durch  feuerfeste  Türen  durchbrochen  und  durch  eine
Wellblechwand  ersetzt  werden,  wenn  der  Abstand  bis  zum  nächsten  Gebäude
mindestens  5  Meter  beträgt.  Eine  Brandmauer  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der
Abstand  mindestens  10  Meter  beträgt.

Die  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.  Die  Mitlagerung  leicht
brennbarer  oder  explosiver  Gegenstände  ist  verboten.

8  18.

Die  Lagerung  von  Carbid  im  Freien  ist  in  den  im  814  Abs.  1  vor—
geschriebenen,  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  in  einer  Entfernung  von
mindestens  10  Meter  von  Gebäuden  gestattet.  Die  Lagerstätte  ist  auf  allen
Seiten  in  einem  Abstande  von  mindestens  4  Meter  mit  einem  Zaune  oder
Drahtgitter  zu  versehen.  Der  Raum  zwischen  Lager  und  Umwehrung  ist  von
brennbaren  Gegenständen  frei  zu  halten.

Das  Carbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren  Unterkante  bis  zum
Erdboden  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens  20  Zentimeter  vorhanden  ist.

Das  Carbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte  Planen  zu  schützen.

Der  Lagerplatz  muß  an  jedem  Zugange  mit  einer  leicht  sichtbaren  War—
nungstafel  versehen  sein,  welche  die  Aufschrift  trägt:  „Carbid,  gefährlich,  wenn
nicht  trocken  gehalten“.

–19.

Denjenigen,  welche  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  Asjzetylenentwicklungsapparate
  bereits  in  Betrieb  genommen  haben,  kann  von  dem  Gemeindevorstand
  zur  Erfüllung  der  Vorschriften  dieser  Verordnung  eine  Frist  von
12  Monaten  vom  Tage  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  ab  bewilligt
werden.

8  20.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  vierzehn  Tagen  bestraft,  soweit  nicht
nach  anderen  Bestimmungen  schwerere  Strafen  verwirkt  sind.
        <pb n="308" />
        232

§21.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung:

1.  auf  staatliche  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azetylen  zu  Lehrzwecken
  herstellen  oder  verwenden,  sowie  auf  Laboratorien  der  Staatseisenbahnverwaltung;


2.  auf  bewegliche  Apparate  bis  zu  2  Kilogramm  Carbidfüllung,  jedoch
unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  8  und  §  9  Abs.  1  Satz  2;

3.  auf  die  Lagerung  von  Carbid  in  Mengen  von  weniger  als  10  Kilogramm;


4.  auf  die  Lagerung  von  Carbid  in  Fabriken,  in  denen  Carbid  hergestellt
  wird.

§  22.

Der  Bezirksdirektor  ist  ermächtigt,  in  einzelnen  Fällen  beim  Vorliegen
besonderer  Verhältnisse  Ausnahmen  von  einzelnen  Bestimmungen  dieser  Verordnung
  zuzulassen.

8  23.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  auch  auf  die  Anlagen  zur
fabrikmäßigen  Herstellung  von  gasförmigem  oder  flüssigem  Azetylen  Anwendung,
welche  als  chemische  Fabriken  einer  Genehmigung  nach  8  16  der  Gewerbe—
ordnung  bedürfen.  Bei  der  Herstellung  von  flüssigem  Azetylen  sind  außerdem
die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  9.  Juni  1884  gegen  den  verbrecherischen
und  gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen  (Reichsgesetzblatt  S.  61)
zu  beachten.

§24.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1905  in  Kraft.  Vom  gleichen
Tage  ab  ist  die  Verordnung  vom  15.  Dezember  1897,  Regierungsblatt  1898
S.  10,  aufgehoben.

Weimar,  den  20.  September  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  V.
        <pb n="309" />
        233

Ministerialbekanntmachung.

[95]  Dem  an  Stelle  des  auf  sein  Ansuchen  von  seinen  Konsularfunktionen
enthobenen  Herrn  Max  Huth  zum  K.  u.  K.  Osterreichisch-Ungarischen  unbesoldeten
Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten  Verlagsbuchhändler  Dr.  Josef
Matthias  Petersmann,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist
das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  16.  September  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[96)  Das  38.  und  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3164  Kaiserliche  Verordnung,  betr.  Zwangs=  und  Strafbefugnisse  der  Verwaltungsbehörden
  in  den  Schutzgebieten  Afrikas  und  der  Südsee;
vom  14.  Juli  1905.

3165  Kaiserliche  Bergverordnung  für  Deutsch-Südwestafrika;  vom  8.  August
1905.

3166  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXXV.  a  in  Anlage  B
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung;  vom  23.  August  1905.

3167  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften
für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
  und  Luxemburgs;  vom  15.  September  1905.

77
77

77

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  35,
36,  37  und  38;
S.  213  Ergänzung  und  Abänderung  des  Verzeichnisses  zur  Verordnung  über
die  Tagegelder,  Fuhr=  und  Umzugskosten  der  Reichsbeamten  vom
—
„  218  Berichtigtes  Verzeichnis  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  mit  der
Leitung  des  Marschwesens  beauftragten  Verwaltungsbehörden.
        <pb n="310" />
        234

S.  224  Übertragung  einer  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern
(XII.  Nachtrag).
228  Errichtung  einer  neuen  Strafregisterbehörde  in  München.
228  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll-  und
Steuerstellen.
„  234  Bekanntmachungen,  betr.  Fabrikation  und  Beglaubigung  zugelassener
Elektrizitätszähler-Systeme.
„  237  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigt  sind.

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="311" />
        235

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummr?6—  FVereina  8-Okrbtr  1900

 

 

 

Inhalt:  Hoöchste  Verordnung,  betr.  die  Aufhehung  der  Steuerlokalkommission  in  Weida,  vom  26.  Oktober  1905,  Seite  235.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Verkaufs  von  Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu
Schlußnoten  über  Kauf-  und  Anschaffungsgeschäfte  der  Nummer  4  a  des  Tarifes  zum  Reichsstempelgesetze
vom  14.  Juni  1900  und  zu  Schiffsfrachturkunden,  Nummer  6  des  bezeichneten  Tarifes,  an  das  Großherzogliche
  Steueramt  in  Ilmenau,  Seite  236.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Groß.
herzoglichen  Oberamtsrichters  Justizrat  Gero  Starke  in  Weida  zum  Enteignungskommissar  für  die  Ausführung
  der  landespolizeilich  genehmigten  Anlagen:  1.  Wegeüberführung  in  der  Flur  Oberpöllnitz,  2.  Bahnhofserweiterung
  in  Neustadt  an  der  Orla,  Seite  236.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit
Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger,  Seite  237.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Einziehung
von  Diphtherie-Serum,  Seite  237.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  des
Londoner  „Phönix“,  Feuer-Assekuranz-Sozietät,  Seite  237.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Veränderung
  in  der  Zusammensetzung  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Kommission  zur  Prüfung  für
das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  Seite  238.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  238.

 

197  Höchste  Verordnung,

betreffend  die  Aufhebung  der  Steuerlokalkommission  in  Weida,
vom  26.  Oktober  1905.

Wir
Wilhelm  Eunkti,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,

Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  41  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die
Neugestaltung  der  Staatsbehörden  hiermit,  was  folgt:

1905  11
        <pb n="312" />
        236

Die  Steuerlokalkommission  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Weida  wird
mit  dem  1.  November  d.  J.  aufgehoben.  Ihre  Geschäfte  gehen  auf  das  Groß—
herzogliche  Rechnungsamt  in  Weida  über.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  26.  Oktober  1905.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

Ministerialbekanntmachungen.

(98]  I.  Dem  Großherzoglichen  Steueramte  in  Ilmenau  ist  der  Verkauf  von
Reichsstempelmarken  und  Vordrucken  zu  Schlußnoten  über  Kauf=  und  Anschaffungsgeschäfte
  der  Nummer  4a  des  Tarifes  zum  Reichsstempelgesetze  vom
14.  Juni  1900  und  zu  Schiffsfrachturkunden,  Nummer  6  des  bezeichneten
Tarifes,  übertragen  worden.
Weimar  am  12.  Oktober  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

/99  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  sind  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
zur  Ausführung  der  landespolizeilich  genehmigten  Anlagen:

1.  Wegeüberführung  in  der  Flur  Oberpöllnitz,

2.  Bahnhofserweiterung  in  Neustadt  an  der  Orla,
dem  Großherzoglichen  Oberamtsrichter  Justizrat  Gero  Starke  in  Weida  übertragen
  worden.

Weimar,  den  9.  Oktober  1905.  ·

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="313" />
        237

(100]  III.  Zur  Ausführung  der  bestehenden  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit
Krankheitserregern,  ausgenommen  Pesterreger  (Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  4.  Mai  1904,  Reichs-Gesetzblatt  S.  160,  Ministerialverordnung  vom
9.  Juli  1904,  Regierungsblatt  S.  133),  wird  folgendes  bekannt  gemacht:

Material,  welches  lebende  Krankheitserreger  übertragbarer  Krankheiten  mit
Ausnahme  der  Pest,  der  Cholera  und  des  Rotzes  enthält  oder  zu  enthalten
verdächtig  erscheint,  ist  durch  Verfügung  des  Reichspostamts  vom  31.  Mai  d.  J.
an  die  Kaiserlichen  Oberpostdirektionen  zur  Postbeförderung  in  besonderen  Versandgefäßen
  unter  Briefumschlag  zugelassen.

Die  vorschriftsmäßigen  Versandgefäße  und  Umhüllungen  werden  von  den
Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  vorrätig  gehalten  und  können  dort  von  den
im  Großherzogtum  wohnenden  Arzten,  sobald  eine  Untersuchung  der  bezeichneten
Art  durch  ein  bakteriologisches  Institut  in  Frage  kommt,  kostenlos  bezogen
werden.  In  solchem  Falle  hat  der  Arzt  die  seitens  des  Instituts  an  ihn  zu
richtende  Empfangsbestätigung  (§  8  der  obigen  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers)
  dem  Bezirksdirektor  vorzulegen.

Weimar,  den  12.  Oktober  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(101|]  IV.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  78  aus  der  Merckschen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  26.  September  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[102]  V.  Von  der  Subdirektion  des  Londoner  „Phönixk“,  Feuer-Assekuranz-Sozietät
  in  Leipzig,  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Fr.  Schieferdecker  in  Weimar,
bisherigen  Hauptagenten  desselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  23.  Dezem-
        <pb n="314" />
        238

ber  1901,  Regierungsblatt  S.  287)  der  Lehrer  a.  D.  A.  Paalhorn  in  Jena
zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  21.  Oktober  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

[103)  VI.  In  die  zu  Jena  bestehende  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische
  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  ist
an  Stelle  des  ausgeschiedenen  Professors  Dr.  Gutzmer  der  Professor  Dr.  Haußner
als  Examinator  für  Mathematik  auf  die  Restzeit  des  bis  zum  1.  April  1906
laufenden  Prüfungsjahres  eingetreten.

Weimar,  den  14.  Oktober  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Kuhn.

[104)  Das  40.,  41.  und  42.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  3168  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über
Unfallversicherung;  vom  2.  September  1905.

Nr.  3169  Bekanntmachung,  betr.  das  am  2.  September  1905  unterzeichnete
Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  über
Unfallversicherung;  vom  23.  September  1905.

,  3170  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  9.  Oktober  1905.

„,  3171  Gesetz,  betr.  Anderung  des  §  44  der  Gewerbeordnung;  vom  14.  Oktober
  1905.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="315" />
        239

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  27.  Weimar.  2.  November  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  mit  der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung  wegen
Gewährung  gegenseitigen  Beistandes  bei  der  Vollstreckung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,
  Seite  239.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  Seite  239.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  240.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(105)  I.  Auf  Grund  einer  mit  der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung
getroffenen  Vereinbarung  wegen  Gewährung  gegenseitigen  Beistandes  bei  der
Vollstreckung  von  Entscheidungen  und  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden
werden  die  zur  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  zuständigen  Großherzoglichen
  Behörden  angewiesen,  den  an  sie  ergehenden  Ersuchen  Herzoglich
Anhaltischer  Verwaltungsbehörden  um  Vollstreckung  der  von  ihnen  erlassenen
Entscheidungen  auch  außerhalb  des  Bereichs  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  19.  März  1900,  Regierungsblatt  Seite  289,
zu  entsprechen.

Weimar,  den  27.  Oktober  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

(106|  II.  Unter  Bezug  auf  die  in  Nr.  8  des  Regierungsblattes  (Seite  51)

veröffentlichten,  hiermit  für  das  Großherzogtum  in  Kraft  gesetzten  Bestimmungen

des  Bundesrats  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876,
1905  42
        <pb n="316" />
        240

betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf
Eisenbahnen  vom  16.  Juli  1904  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  163)  wird  hierdurch
verordnet:
Polizeibehörden  sind  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren,
Landespolizeibehörde,  Eisenbahnaufsichtsbehörde,  Veterinärpolizeibehörde
ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
Weimar,  den  28.  Oktober  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[107  Das  43.  und  44.  Stück  des  Reichs-Gesetzblatts  enthalten  unter:

Nr.  3172  Allerhöchste  Order,  betr.  Anrechnung  von  Kriegsjahren  aus  Anlaß
der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete;  vom  12.  Oktober
  1905.
Nr.  3173  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
und  der  Eichgebührentaxe;  vom  12.  Oktober  1905.
„  3174  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags;  vom  29.  Oktober
  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  39,
40,  41  und  42;:

S.  262  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden
und  den  Anforderungen  der  Reblauskonvention  entsprechend  erklärten
Gartenbau=  usw.  Anlagen.

294  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Gesamtverzeichnis  der  den  Militäranwärtern
in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.

305  Anderung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche
Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind.

308  Erscheinen  des  zwölften  Bandes  der  deutschen  Justiz-Statistik.

314  Anderungen  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen.

77

77

77.

7)

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="317" />
        241

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogtum  Bachsen.
Nummer  28.  Weimar.  10.  November  1905.

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  den  Geschäftsbetrieb  der
Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  vom  31.  Oktober  1905,  Seite  241.

 

108.  Ministerialverordnung,

betreffend  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen
sowie  den  Geschäftsbetrieb  der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,

vom  31.  Oktober  1905.

Auf  Grund  des  §38  der  Gewerbeordnung  (Reichsgesetzblatt  1900  Seite  871)
wird  über  den  Umfang  der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb
  der  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  verordnet,  was  folgt:

SI.

Die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  die  Wahl
und  jede  Verlegung  ihrer  Geschäftsräume  dem  Gemeindevorstand  binnen  2  Tagen
nach  der  Ingebrauchnahme  anzuzeigen.

Die  Geschäftsräume  dürfen  sich  nicht  in  Gebäuden  befinden,  in  denen
Gast-  oder  Schankwirtschaft  oder  der  Kleinhandel  mit  Bier,  Branntwein  oder
Spirituosen  betrieben  wird.

Die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  haben  ihren  Familiennamen
und  mindestens  einen  ausgeschriebenen  Vornamen  mit  dem  Zusatz  „Gesinde—
vermieter“  (Gesindevermieterin)  oder  „Stellenvermittler“  (Stellenvermittlerin)
in  dentlich  lesbarer  Schrift  an  der  Straßenseite  des  Hauses,  in  dem  sie  ihr
Gewerbe  ausüben,  auf,  über  oder  neben  dem  Hauseingang  anzubringen.

1905  43
        <pb n="318" />
        242

In  derselben  Weise  ist  der  Eingang  zu  den  Geschäftsräumen  zu  bezeichnen.
Die  Führung  der  Bezeichnung  „konzessionierter“  Gesindevermieter  oder
Stellenvermittler  ist  verboten.  Ebenso  sind  Bezeichnungen  und  Angaben  ver—
boten,  die  den  Anschein  erwecken  können,  als  handle  es  sich  nicht  um  eine
gewerbsmäßige,  sondern  um  eine  gemeinnützige  Dienst-  oder  Stellenvermittelung.

82.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern,  sowie  ihrem  Hülfspersonal
einschließlich  der  Familienangehörigen  ist  die  Ausübung  des  Betriebs  des  Ver—
mittelungsgewerbes  im  Umherziehen,  sowie  das  Aufsuchen  von  Aufträgen  auf
öffentlichen  Wegen,  Straßen,  Plätzen  oder  an  anderen  öffentlichen  Orten  (in
Schankwirtschaften,  Vergnügungsorten,  offenen  Läden,  Bahnhöfen,  Eisenbahn—
zügen  usw.)  verboten.

Anzeigen  in  Zeitungen,  Anschlägen,  Reklamezetteln  und  dergleichen  sind
mit  Angabe  der  Geschäftsräume  und  der  für  deren  Kennzeichnung  gemäß  §  1
Absatz  3  dieser  Verordnung  gewählten  Bezeichnung  zu  versehen.  Die  Vorschrift
des  §  1  Absatz  5  findet  entsprechende  Anwendung.

83.

Sovweit  nicht  die  Vorschrift  des  §  47  der  Gewerbeordnung  Platz  greift,
bedarf  eine  Stellvertretung  des  Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  der
Genehmigung  des  Gemeindevorstandes.

Die  Beschäftigung  von  Hülfspersonal  (Gehülfen,  Lehrlingen,  Agenten)
einschließlich  der  Familienangehörigen  bedarf  in  allen  Fällen  der  Genehmigung
des  Gemeindevorstandes.

Die  Genehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  der  Stellvertreter  oder  der  Gehülfe
  die  für  den  Geschäftsbetrieb  erforderliche  Zuverlässigkeit  nicht  besitzt.

Die  Genehmigung  kann  jederzeit  ohne  Angabe  von  Gründen  widerrufen  werden.

84.
Wer  das  Gewerbe  eines  Gesindevermieters  oder  Stellenvermittlers  betreibt,
ist  verpflichtet,  Geschäftsbücher  zu  führen  und  zwar
1.  nach  dem  beigefügten  Muster  A  für  Aufträge  derjenigen  Personen,  die
einen  Dienst  oder  eine  Stelle  suchen  (Arbeitnehmer);
2.  nach  dem  beigefügten  Muster  B  für  Aufträge  derjenigen  Personen,  die
einen  Dienst  oder  eine  Stelle  zu  vergeben  haben  (Arbeitgeber).
        <pb n="319" />
        243

85.

Die  Geschäftsbücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden
Seitenzahlen  versehen  sein.

Sie  sind  vor  der  ersten  Eintragung  von  dem  Gemeindevorstand  unter
Beglaubigung  der  Seitenzahl  abzustempeln.

Bei  der  Führung  der  Geschäftsbücher  hat  der  Gesindevermieter  oder
Stellenvermittler  sich  der  deutschen  Sprache  zu  bedienen.  Sämtliche  Eintragungen
  sind  mit  Tinte  zu  bewirken.

An  Stellen,  die  der  Regel  nach  zu  beschreiben  sind,  dürfen  keine  leeren
Zwischenräume  gelassen  werden.  Der  ursprüngliche  Inhalt  einer  Eintragung
darf  nicht  mittels  Durchstreichens  oder  auf  andere  Weise  unkenntlich  gemacht,
es  darf  nichts  radiert,  auch  dürfen  solche  Veränderungen  nicht  vorgenommen
werden,  deren  Beschaffenheit  es  ungewiß  läßt,  ob  sie  bei  der  ursprünglichen
Eintragung  oder  erst  später  gemacht  worden  sind.

Das  Herausnehmen,  Zusammenkleben  oder  Überkleben  von  Blättern,
sowie  das  Einfügen  neuer  Blätter  ist  untersagt.

86.

Der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  hat  die  bei  ihm  eingehenden
Aufträge  im  Laufe  des  Tages  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs  unter  fort—
laufender  Nummer  in  das  Geschäftsbuch  einzutragen.  Die  Erledigung  der
Aufträge  und  der  Eingang  von  Zahlungen  sind  neben  der  ersten  Eintragung
in  den  entsprechenden  Spalten  im  Laufe  des  Tages,  an  dem  die  Erledigung
erfolgt  oder  die  Zahlung  eingeht,  zu  vermerken.

Kommt  eine  Dienst-  oder  Stellenvermittelung  nicht  zustande,  oder  wird
der  erteilte  Auftrag  zurückgenommen,  so  ist  dies  in  der  Spalte  „Bemerkungen“
zum  Ausdruck  zu  bringen.

87.

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benutzt  werden  sollen,  sind  unter  Angabe
des  Tages  abzuschließen,  dem  Gemeindevorstand  zur  Bestätigung  des  Abschlusses
vorzulegen  und  sodann  10  Jahre  aufzubewahren.

Nach  dem  Abschluß  dürfen  weitere  Eintragungen  nicht  mehr  gemacht  werden.

Die  Vorschriften  des  Absatzes  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn
der  Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.

Die  sonstigen  das  Vermittelungsgeschäft  betreffenden  Schriftstücke  (Briefe

und  dergl.)  sind  3  Jahre  aufzubewahren.
43*
        <pb n="320" />
        244

88.

Die  Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  über  die
Dienstverhältnisse  der  Dienstberechtigten  und  der  zur  Dienstleistung  Verpflich—
teten  sorgfältige  Erkundigungen  einzuziehen.

Es  ist  ihnen  verboten:

1.  Personen  Vermittlerdienste  zu  leisten,  die  sich  den  gesetzlichen  Vorschriften
  zuwider  nicht  im  Besitze  eines  ordnungsmäßigen  Dienst-(Gesinde-)
  oder  Arbeitsbuches  befinden;

2.  Personen  Vermittlerdienste  zu  leisten,  von  denen  sie  wissen  oder  den
Umständen  nach  annehmen  müssen,  daß  sie  für  die  Zeit,  für  die  sie  sich
verdingen  wollen,  durch  ältere  Verpflichtungen  an  der  Eingehung  eines
neuen  Dienst=  oder  Arbeitsvertrages  gehindert  sind;

3.  Personen,  die  in  einem  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  stehen  oder  zum
Eintritt  in  ein  solches  verpflichtet  sind,  zum  Verlassen  oder  Nichtantreten
  des  Dienstes  oder  der  Stelle  oder  zur  Verletzung  des  Dienstoder
  Arbeitsvertrags  zu  bestimmen  oder  sie  in  dieser  Richtung  zu  beeinflussen;


4.  Dienst=  oder  Arbeitgeber  zur  Entlassung  von  Dienst=  oder  Arbeitnehmern
  oder  zur  Verletzung  des  Dienst=  oder  Arbeitsvertrags  zu  bestimmen
  oder  sie  in  dieser  Richtung  zu  beeinflussen.

§  9.
Personen,  die  zur  Eingehung  eines  Dienst=  oder  Arbeitsvertrags  der
Einwilligung  anderer  Personen  bedürfen,  dürfen  Vermittlerdienste  nur  geleistet
werden,  wenn  die  Erteilung  der  erforderlichen  Einwilligung  nachgewiesen  wird.

10.

Werden  dem  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  von  einem  Stellungsuchenden
  Ausweispapiere,  Zeugnisse,  andere  Papiere  oder  sonstige  Gegenstände
übergeben,  so  ist  hierüber  nach  dem  beigefügten  Muster  C  ein  Verzeichnis  aufzunehmen,
  das  von  dem  Stellungsuchenden  mit  zu  unterschreiben  ist  und  ihm
als  Empfangsbescheinigung  ausgehändigt  wird.

Die  hinterlegten  Papiere  und  sonstigen  Gegenstände  sind  den  Hinterlegern
auf  ihr  Verlangen  gegen  Unterschrift  der  Rückgabebescheinigung  zurückzugeben.
Der  Gesindevermieter  darf  ein  Zurückbehaltungs=  oder  Pfandrecht  an  Gegen-
        <pb n="321" />
        245

ständen,  die  aus  Anlaß  der  Stellenvermittelung  in  seinen  Besitz  gelangt  sind,
nicht  ausüben.

Die  Verzeichnisse  sind  mit  laufenden  Nummern  zu  versehen  und  10  Jahre
aufzubewahren.  Die  Nummer  des  Verzeichnisses  ist  bei  dem  Auftrag  in  der
Spalte  „Bemerkungen“  einzutragen.

8S1I.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  ist  es  verboten,  ihren  Auf—
traggebern  über  die  persönlichen  Verhältnisse  der  Dienst-  oder  Arbeitgeber  und
der  Dienst-  oder  Arbeitnehmer,  über  die  Art  des  Dienstes  oder  der  Stelle,
sowie  über  die  Höhe  des  Lohnes  eine  Auskunft  zu  geben,  von  der  sie  wissen
oder  den  Umständen  nach  annehmen  müssen,  daß  sie  den  tatsächlichen  Verhält—
nissen  nicht  entspricht.

812.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  sowie  ihrem  Hülfspersonal
einschließlich  der  Familienangehörigen  ist  der  Betrieb  des  Gast=  oder  Schankwirtschaftsgewerbes
  sowie  der  Kleinhandel  mit  Bier,  Branntwein  und  Spiri—
tuosen  verboten.

8  13.

Der  Bezirksdirektor  kann  Gesindevermietern  oder  Stellenvermittlern,  die
über  geeignete  Räume  verfügen  und  gegen  deren  Zuverlässigkeit  keine  Bedenken
bestehen,  die  Erlaubnis  erteilen,  dienst-  oder  stellensuchende  Personen  zu  beher—
bergen  und  ihnen  Speisen  und  nicht  geistige  Getränke  zu  verabreichen.  Männ—
liche  und  weibliche  Personen  dürfen  nicht  gleichzeitig  beherbergt  werden.  Die
Erlaubnis  kann  jederzeit  ohne  Angabe  von  Gründen  zurückgenommen  werden.

Ein  Verzeichnis  der  Preise  für  Gewährung  der  Unterkunft,  der  Speisen
und  Getränke,  das  von  dem  Gemeindevorstand  zu  genehmigen  ist,  ist  in  allen
Räumen,  in  denen  die  Beherbergung  oder  die  Verabreichung  von  Speisen  und
Getränken  erfolgt,  auszuhängen.

8  14.

Die  durch  die  Taxe  (8  75a  der  Gewerbeordnung)  festgesetzte  Vermitte—
lungsgebühr  darf  nur  erhoben  werden,  wenn  die  Vermittelungstätigkeit  zum
Abschluß  eines  gültigen  Dienstvertrages  geführt  hat  und  hierüber  die  in
§  16  vorgeschriebenen  Bescheinigungen  ausgestellt  und  den  Beteiligten  ausgehändigt
  sind.
        <pb n="322" />
        246

Die  Vermittelungsgebühr  ist  von  demjenigen  zu  bezahlen,  der  den  Auf—
trag  erteilt  hat.  Haben  sowohl  der  Dienst-  oder  Arbeitgeber,  als  auch  der
Dienst-  oder  Arbeitnehmer  einen  Auftrag  erteilt,  so  darf  der  von  beiden  Teilen
gezahlte  Gesamtbetrag  die  einmalige  Vermittelungsgebühr  nicht  übersteigen.

Die  Erhebung  einer  Einschreibegebühr  bei  Entgegennahme  des  Auftrags
ist  verboten.

Auslagen,  die  im  besonderen  Interesse  eines  Auftraggebers  nötig  geworden
sind,  sind  von  diesem  besonders  zu  ersetzen.

15.

Hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  einem  Dienstberechtigten
gegenüber  die  Gewähr  für  bestimmte  Eigenschaften  des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten
  übernommen  und  stellt  sich  heraus,  daß  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete
die  Eigenschaften  nicht  besitzt,  so  hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler
auf  Verlangen  des  Dienstberechtigten  die  Vermittelungsgebühr  zurückzuzahlen.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  die  Stelle  nicht  antritt.

Hat  der  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  dem  zur  Dienstleistung
Verpflichteten  bestimmte  Eigenschaften  der  ihm  zugewiesenen  Stellung  zugesichert
und  ergibt  sich  die  Unrichtigkeit  dieser  Zusicherungen,  so  hat  er  auf  Verlangen
des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten  die  Vermittelungsgebühr  zurückzuzahlen.

Die  Ansprüche  können  nur  binnen  2  Wochen  nach  dem  Zeitpunkt,  zu
dem  der  zur  Dienstleistung  Verpflichtete  den  Dienst  angetreten  hat  oder  hätte
antreten  müssen,  geltend  gemacht  werden.  Zur  Wahrung  der  Frist  genügt
schriftliche  Mitteilung  an  den  Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler,  daß
Zurückzahlung  der  Vermittelungsgebühr  begehrt  werde.

Den  Gesindevermietern  und  Stellenvermittlern  ist  verboten,  die  Anwendung
dieser  Vorschriften  durch  Vertrag  auszuschließen.

Weitergehende  Ansprüche  der  Auftraggeber  werden  hierdurch  nicht  berührt.

8  16.

Über  jede  Vermietung  oder  Vermittelung  hat  der  Gesindevermieter  oder
Stellenvermittler  unverzüglich  sowohl  dem  Dienstberechtigten  als  auch  dem  zur
Dienstleistung  Verpflichteten  einen  Ausweis  nach  dem  Muster  D  auszustellen.

Zum  Zeichen  des  Einverständnisses  mit  dem  Vertragschluß  ist  der  für  den
Arbeitgeber  bestimmte  Ausweis  von  dem  Arbeitnehmer,  der  für  den  Arbeitnehmer
  bestimmte  von  dem  Arbeitgeber  zu  unterschreiben.
        <pb n="323" />
        247

817.

Die  Polizeibehörden  sind  berechtigt,  jederzeit  in  den  Geschäftsbetrieb  der
Gesindevermieter  und  Stellenvermittler  Einsicht  zu  nehmen.  Die  Gesinde—
vermieter  und  Stellenvermittler  sind  verpflichtet,  den  Beamten  jederzeit  den
Zutritt  in  alle  zum  Geschäftsbetrieb  und  zur  Beherbergung  und  Beköstigung
Stellesuchender  (§  13)  bestimmte  Räume  zu  gestatten,  ihnen  die  Geschäftsbücher
auf  Verlangen  im  Dienstraum  der  Polizeibehörde  vorzulegen  und  jede  über  den
Geschäftsbetrieb  verlangte  Auskunft  wahrheitsgetreu  zu  erteilen.

Gesindevermieter  und  Stellenvermittler,  die  Stellen  im  Ausland  an  weibliche
  Personen  oder  Stellungen  für  Kellnerinnen  und  sonstige  in  Schankräumen
tätige  weibliche  Angestellte  vermitteln,  haben  bis  zum  3.  eines  jeden  Monats
dem  Gemeindevorstand  eine  Abschrift  der  Eintragungen  in  die  Geschäftsbücher,
die  derartige  Vermittelungen  betreffen,  mitzuteilen.

8  18.

Ein  Abdruck  dieser  Vorschriften  und  der  Strafbestimmungen  der  88  147
Ziffer  1,  148  Ziffer  4a  der  Gewerbeordnung  ist  in  jedem  Geschäftsraum  der
Gesindevermieter  oder  Stellenvermittler  an  einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle
auszuhängen.

8  19.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung  auf  Stellen—
vermittelungen  und  Arbeitsnachweise,  die  von  Gemeinden,  Innungen,  Innungs—
verbänden,  Gewerbevereinen,  der  Handelskammer,  der  Handwerkskammer  oder
der  landwirtschaftlichen  Zentralstelle  errichtet  sind,  und  nicht  gewerbsmäßig
betrieben  werden.

Anderen  Stellenvermittelungen  und  Arbeitsnachweisen,  die  wesentlich  ge—
meinnützigen  Zwecken  dienen,  kann  Befreiung  von  den  Bestimmungen  dieser
Verordnung  gewährt  werden.

8  20.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Januar  1906  in  Kraft.

Weimar,  am  31.  Oktober  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="324" />
        248

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  A.
Geschäftsbuch  für
esde  Tas  Des  Stellesuchenden  Gesuchte  Beitpuntt  Letzte  Ausweis
«  er  Beruf  Beschäfti=  zu  dem  die  Arbeits-papiere
Nr.Auftrags-  Alter  und  ilien-  Stelle  gesucht
ranen  Name  Wohnung  Geburts.  demien  gung  wird  stelle  usw.
1.
2.
3.
Muster  B.
Wuster  B.  Geschäftsbuch  für
*  Tag  Des  Auftraggebers  Zeitpunkt,  Zahl  und  Beschäftider
  zu  dem  der
gungsart  der  gesuchten  Lohnhöhe
Nr.  Auftrags-  Arbeitnehmer
alan  Name  Stand  Wohnung  gesucht  wird  Personen
1.
        <pb n="325" />
        249

Aufträge  der  Arbeitnehmer.

 

 

 

etrag  Dienstvermittelung  Name,  Stand  und  Wohnort  Vermittelungsgebühr
bran  ist  erfolgt  am  des  neuen  Dienstherrn  Betrag  bezahlt  am  Bemerkungen.
uchten

 

 

ohnes  Tag  Monat  Nr.  des  Geschäftsbuchs  B.  M  ag  Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufträge  der  Arbeitgeber.

 

 

 

 

 

enstvermittelung  Name  des  Arbeitnehmers  Vermittelungsgebühr

st  erfolgt  am  Betrag  Bezahlt  am  Bemerkungen.
Nr.  des  äftsbuchs  A.

ag  Monat  "  es  Geschäftsbuch  MA  Teag  Monat

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1905  44
        <pb n="326" />
        250
Muster  O.

edes  Verzeichnisses
N.  des  Geschäftsbuchs  B.

 

Von  dem  unterzeichneten

sst

 

 

 

 

 

 

 

find  mir  heute  übergeben  worden:
Bezeichnung  Bezeichnung
Lfde  Anzahl  des  der  Bemerk
Me  nzahl  übergebenen  Gegenstandes  ausstellenden  Behörde  (bei  emerkungen
oder  Papiers  Ausweispapieren)
,  am  190

Unterschrift  des  Stellesuchenden:

Die  umstehend  bezeichneten

,  am

Unterschrift  des  Gesindevermieters
oder  Stellenvermittlers:

Gegenstände  und  Papiere  sind  mir  heute  zurückgegeben  worden.

190
        <pb n="327" />
        Bis  zur  Beendigung  des  Dienstverhältnisses  aufzubewahren.

A
J  des  Geschäftsbuchs  3

251

Muster  D.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vor-  und  Zuname  Vor-  und  Zuname  Art  derTag  des  Kündi-  Gehalt
des  des  Dienst-  Dienst-  gungs-  oder
Arbeitgebers  Arbeitnehmers  stellung  eintritts  frift  Lohn.
,  am  190
*)  Unterschrift  des  Arbeitgebers:  Unterschrift  des  Gesindevermieters:
Arbeitnehmers:

*)  Das  nicht  Zutreffende  ist  zu  streichen.
        <pb n="328" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        253

egierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  29.  Weimar.  6  15.  November  1905.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  an  Stelle  der  früheren  Generalkommission  Beauftragten
und  weiteren  Beauftragten,  Seite  253.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  landwirtschaftlichen  Verein  Breitenhain,  Seite  253.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Ernennung  des  stellvertretenden  Vorsitzenden  zu  den  Schiedsgerichten  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar

und  Eisenach,  Seite  254.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  254.

 

□—..n#n

 

 

 

 

 

Ministerialbekannutmachungen.

(109|]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  geruht,  in
Gemäßheit  des  §  3  des  Gesetzes  vom  12.  Dezember  1901,  betreffend  die  Aufhebung
  der  Generalkommission,  Regierungsblatt  S.  271,  zu  dem  daselbst  bezeichneten
  Beauftragten  den  Ersten  Staatsanwalt  a.  D.  Geheimen  Justizrat
Siefert  in  Weimar  und  zum  weiteren  Beauftragten  den  Amtsgerichtsrat
Dr.  jur.  Floel  in  Weimar  zu  ernennen.

Weimar,  den  2.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(110|  II.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  Breitenhain  ist  in  Gemäßheit  des
§  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  dazu
die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  2.  November  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
1905  45
        <pb n="330" />
        254

[111  III.  An  Stelle  des  zum  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  in  Apolda
ernannten  Regierungsrats  Dr.  Heydenreich  in  Weimar  ist  der  Großherzogliche
Bezirkskommissar  Dr.  iur.  Paul  Hausmann  in  Weimar  zum  stellvertretenden
Vorsitzenden  der  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung  in  Weimar  und  Eise—
nach  ernannt  worden.

Weimar,  den  4.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(112!)  Das  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3175  Bekanntmachung,  betr.  ÄAnderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahnverkehrsordnung;
  vom  2.  November  1905.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  42,
44  und  45:

S.  315  Anderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste
  vorbehaltenen  Stellen.

315  Anderung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden  usw.,  welche  hin—
sichtlich  der  den  Militäranwärtern  im  Reichsdienste  vorbehaltenen
Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind.

321  Gesamtverzeichnis  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten
  Privat-Eisenbahnen.

342  Aufhebung  der  Funkentelegraphenstation  in  Rixhöft.

342  Abänderung  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern.


342  Anderung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche
Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind.

343  Abänderung  der  Bestimmungen  über  Uniformierung  der  Beamten  des
Reichsmilitärgerichts.

„  349  Bekanntmachung,  betr.  diejenigen  Krankenhäuser  und  medizinischwissenschaftlichen

  Institute,  welche  bis  auf  weiteres  zur  Annahme
von  Praktikanten  ermächtigt  sind.

7y

1

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="331" />
        255

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  30.  Weimar.“  4.  Dezember  1905.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsverordnung  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,
Seite  255.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ermächtigung  der  Sophienheilstätte  bei  Berka  a.  d.  Ilm
zur  Annahme  von  Praktikanten,  Seite  255.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten,
  Seite  256.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Stiftung  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Kommerzienrats  Wilhelm  Hempel  in  Teichwolframsdorf,  Seite  256.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(113)  I.  Im  Nachtrag  zu  den  §§  30  bis  38  der  Ausführungsverordnung,
betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  einschließlich  der  Trichinenschau,
vom  31.  März  1903  —  Seite  73  ff.  des  Regierungsblattes  —  verordnen  wir
hierdurch:
Apotheker  sind  von  der  Beibringung  des  für  die  Prüfung  als
Trichinenschauer  vorgeschriebenen  Ansbildungsnachweises  und  von  den
Nachprüfungen  für  Trichinenschauer  befreit.

Weimar,  den  10.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(114)  II.  Laut  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  27.  Oktober  1905

(Beilage  zu  Nr.  45  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  349)

ist  außer  der  Landes-Irren-Heil=  und  Pflegeanstalt  Carl  Friedrich-Hospital  zu

Blankenhain  und  dem  städtischen  Krankenhaus  in  Weimar  die  Sophienheilstätte
1905  46
        <pb n="332" />
        256

bei  Berka  a.  d.  Ilm  zur  Annahme  von  Praktikanten  gemäß  §  59  der  Prüfungsordnung
  für  Arzte  vom  28.  Mai  1901  ermächtigt  worden.

Weimar,  den  10.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(115]  III.  An  Stelle  des  infolge  der  Niederlegung  seines  Mandats  aus  dem
Landtage  des  Großherzogtums  ausgeschiedenen  Abgeordneten  früheren  Bürgermeisters
  Wilhelm  Schimmelpfeng  in  Vacha,  jetzt  in  Hersfeld,  ist  durch  Wahl
der  Wahlmänner  im  XVII.  Wahlbezirk

der  Bürgermeister  Christian  Bittorf  in  Stadtlengsfeld
zum  Abgeordneten  gewählt  worden.  Er  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  29.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(1161]  IV.  Der  Großherzoglich  Sächsische  Kommerzienrat  Wilhelm  Hempel
in  Teichwolframsdorf  hat  unter  dem  Namen  „Kommerzienrat  Wilhelm  und
Wilhelmine  Hempel-Stiftung“  eine  Stiftung  in  Höhe  von  1500  Mark  errichtet,
  deren  Zinsabwurf  für  unbemittelte  Krüppel  aus  dem  Großherzogtum
dienen  soll.

Diese  Stiftung  ist  von  uns  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  genehmigt  worden.

Weimar,  den  13.  November  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="333" />
        257

egierungsblatt

für  das

Gprohherzogtum  Sachsen.

nar  22.  Dezember  1905.

 

 

Nummer  31.

Inhalt:  Gesetz  vom  20.  Dezember  1905,  betr.  die  Abänderung  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905,  Seite  257.  —
·  Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905.  Vom  20.  Dezember  1905,
Seite  263.  —8  Ausführungsverordnung  zum  Berggesetze  vom  1.  März  1905  mit  Nachtrag  vom  20.  Dezember

  1905.  Vom  21.  Dezember  1905,  Seite  264.  —  Ministerialverordnung  über  die  Fortsührung  der  Bergund

  Berghypothekenbücher.  Vom  21.  Dezember  1905,  Seite  276.

Weimar.

 

(117]  Gesetz  vom  20.Dezember  1905,  betreffend  die  Abänderung  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905.
Wir
Wilhbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Artikel  l.
Das  Berggesetz  vom  1.  März  1905  (Regierungsblatt  Seite  63)  wird  dahin

geändert:
1.  In  §  78  Absatz  1  wird  der  vorletzte  Satz  gestrichen;  als  Absatz  2

und  3  werden  vor  dem  bisherigen  Absatz  2,  der  dadurch  Absatz  4  wird,

folgende  Vorschriften  eingestellt:
1905  6
        <pb n="334" />
        258

Alle  Strafgelder  müssen  zum  Besten  der  Bergleute  des  Bergwerks  ver—
wendet  werden.  Ist  für  das  Bergwerk  ein  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben,  so
müssen  die  Strafgelder  einer  Unterstützungskasse  zugunsten  der  Bergleute  über—
wiesen  werden,  an  deren  Verwaltung  der  Arbeiterausschuß  mit  der  Maßgabe
beteiligt  sein  muß,  daß  den  von  den  Bergleuten  gewählten  Mitgliedern  mindestens
die  Hälfte  der  Stimmen  zusteht.  Die  Grundsätze  für  die  Verwendung  und  Verwaltung
  müssen  nach  Anhörung  der  volljährigen  Bergleute  oder  des  Arbeiterausschusses,
  wo  ein  solcher  besteht,  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen
Satzungen  festgelegt  werden.

Eine  Ubersicht  der  Einnahmen  und  Ausgaben  und  des  Vermögens  dieser
Kasse  ist  alljährlich  in  einer  vom  Staatsministerium  vorgeschriebenen  Form  aufzustellen
  und,  nachdem  sie  zwei  Wochen  durch  Aushang  zur  Kenntnis  der  Belegschaft
  gebracht  ist,  dem  Bergamte  einzureichen.

2.  Als  §  78a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Genügend  und  vorschriftsmäßig  beladene  Fördergefäße  dürfen  bei  der  Lohnberechnung
  nicht  in  Abzug  gebracht  werden.  Ungenügend  und  vorschriftswidrig
beladene  Fördergefäße  müssen  insoweit  angerechnet  werden,  als  ihr  Inhalt  vorschriftsmäßig
  ist.

Der  Bergwerksbesitzer  ist  verpflichtet  zu  gestatten,  daß  die  Bergleute  auf
ihre  Kosten  durch  einen  aus  ihrer  Mitte  von  dem  Arbeiterausschusse  gewählten
Vertrauensmann  das  Verfahren  bei  Feststellung  der  ungenügenden  oder  vorschriftswidrigen
  Beladung  und  des  bei  der  Lohnberechnung  anzurechnenden  Teils
der  Beladung  überwachen  lassen.  Durch  die  Uberwachung  darf  eine  Störung
des  Betriebs  nicht  herbeigeführt  werden;  bei  Streitigkeiten  hierüber  trifft  auf
Beschwerde  des  Vertrauensmannes  das  Bergamt  die  entsprechenden  Anordnungen.
  Der  Vertrauensmann  bleibt  im  Arbeitsverhältnisse  des  Bergwerks;
mit  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  erlischt  sein  Amt.  Der  Bergwerksbesitzer
  ist  verpflichtet,  den  Lohn  des  Vertrauensmannes  auf  Antrag  des
Arbeiterausschusses  vorschußweise  zu  zahlen;  er  ist  berechtigt,  den  vorschußweise
  gezahlten  Lohn  den  beteiligten  Bergleuten  bei  der  Lohnzahlung  in  Abzug
zu  bringen.

Auf  Bergwerken,  auf  denen  ein  Arbeiterausschuß  nicht  besteht,  tritt  an
dessen  Stelle  die  Gesamtheit  der  volljährigen  Bergleute.
        <pb n="335" />
        259
3.  Der  §  79  Absatz  2  erhält  folgenden  Zusatz:

Die  im  Laufe  eines  Kalendermonats  gegen  einen  Bergmann  wegen  ungenigender
  oder  vorschriftswidriger  Beladung  der  Fördergefäße  verhängten  Geldstrafen
dürfen  in  ihrem  Gesamtbetrage  fünf  Mark  nicht  übersteigen.

4.  An  die  Stelle  des  §  81  treten  folgende  Vorschriften:

§  .

Auf  den  Bergwerken,  auf  denen  in  der  Regel  mindestens  einhundert  Bergleute
  beschäftigt  werden,  muß  ein  Arbeiterausschuß  bestehen.  Ihm  liegt  es  ob,
darauf  hinzuwirken,  daß  das  gute  Einvernehmen  innerhalb  der  Belegschaft  und
zwischen  der  Belegschaft  und  dem  Bergwerksbesitzer  erhalten  bleibt  oder,  wo  es
gestört  wurde,  wiederhergestellt  wird.

Der  Arbeiterausschuß  hat  die  in  diesem  Gesetze  ihm  zugewiesenen  Aufgaben.
  Durch  die  im  §78  Abs.  4  vorbehaltene  Ministerialverordnung  sowie
durch  die  Arbeitsordnung  können  ihm  noch  weitere  Aufgaben  zugewiesen  werden.
Außerdem  hat  er  Anträge,  Wünsche  und  Beschwerden  der  Belegschaft,  die  sich
auf  die  Betriebs=  und  Arbeitsverhältnisse  des  Bergwerks  beziehen,  zur  Kenntnis
des  Bergwerksbesitzers  zu  bringen  und  sich  darüber  zu  äußern.

8  81a.

Ein  Arbeiterausschuß,  der  seine  in  §  81  begrenzte  Zuständigkeit  überschreitet,
  kann  durch  das  Staatsministerium  aufgelöst  werden.  Die  Auflösung
ist  nur  zulässig,  wenn  sie  zuvor  dem  Arbeiterausschuß  angedroht  worden  ist.

Nach  wiederholter  Auflösung  des  Arbeiterausschusses  kann  das  Staatsministerium
  für  das  betroffene  Bergwerk  die  Vorschrift  des  §  81  Abs.  1  Satz  1
außer  Kraft  setzen,  jedoch  nur  auf  die  Dauer  von  höchstens  einem  Jahre.

8  81b.

Die  Mitglieder  des  Arbeiterausschusses  müssen  in  ihrer  Mehrzahl  von
den  Bergleuten  des  Bergwerks  oder  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder  Be—
triebsabteilung  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer  und  geheimer  Wahl  gewählt
werden.  Die  Wahl  dieser  Vertreter  der  Bergleute  kann  auch  nach  den  ver—
schiedenen  Gruppen  der  Bergleute  oder  nach  besonderen  Abteilungen  des  Betriebs

47*
        <pb n="336" />
        260

erfolgen.  Die  Verhältniswahl  ist  zulässig.  Die  Zahl  der  Vertreter  der  Bergleute
  im  Arbeiterausschuß  soll  mindestens  drei  betragen.

Zur  Wahl  berechtigt  sind  nur  volljährige  Bergleute,  die  seit  Eröffnung
des  Betriebs  oder  mindestens  ein  Jahr  ununterbrochen  auf  dem  Bergwerke
gearbeitet  haben.  Die  Vertreter  müssen  mindestens  dreißig  Jahre  alt  sein
und  seit  der  Eröffnung  des  Betriebs  oder  mindestens  drei  Jahre  ununterbrochen
auf  dem  Bergwerke  gearbeitet  haben.  Wähler  und  Vertreter  müssen  die  bürgerlichen
  Ehrenrechte  und  die  deutsche  Reichsangehörigkeit  besitzen,  die  Vertreter
überdies  der  deutschen  Sprache  mächtig  sein.  Über  die  Gültigkeit  der  vollzogenen
  Wahl  entscheidet  das  Bergamt.

Das  Anmt  eines  Vertreters  erlischt,  wenn  er  aus  dem  Arbeitsverhältnis
ausscheidet  oder  wenn  er  eine  andere  Voraussetzung  der  Wählbarkeit  verliert.
Über  das  Erlöschen  des  Amtes  eines  Vertreters  entscheidet  das  Bergamt.

881c.

Die  Arbeiterausschüsse  sind  mindestens  alle  fünf  Jahre  neu  zu  wählen.
Der  Wahltermin  ist  vier  Wochen  vor  der  Wahl  durch  Aushang  bekannt  zu  geben.

Das  Bergamt  hat  darüber  zu  wachen,  daß  die  Arbeiterausschüsse  stets
vorschriftsmäßig  besetzt  sind  und  daß  die  erforderlichen  Neuwahlen  schleunigst
erfolgen.

§  81d.

Über  die  Organisation,  Wahl,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung  des
Arbeiterausschusses  sind  in  der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen  Satzungen
nähere  Bestimmungen  zu  treffen.

881e.

Die  in  den  Arbeitsordnungen  oder  in  besonderen  Satzungen  enthaltenen
Bestimmungen  über  die  Verwendung  der  Strafgelder  und  die  Verwaltung  der
Unterstützungskassen  sowie  über  die  Organisation,  Wahl,  Zuständigkeit  und
Geschäftsführung  des  Arbeiterausschusses  unterliegen  der  Genehmigung  des
Bergamts.  Die  Genehmigung  darf  nur  versagt  werden,  wenn  die  Bestimmungen
gegen  die  gesetzlichen  Vorschriften  verstoßen.

881.
Vor  dem  Erlasse  der  Arbeitsordnung  ist  der  Arbeiterausschuß  über  deren
Inhalt  zu  hören.  Auf  Bergwerken,  auf  denen  ein  Arbeiterausschuß  nicht  be—
        <pb n="337" />
        261

steht,  ist  den  auf  dem  Bergwerke  oder  in  der  betreffenden  Betriebsanlage  oder
Betriebsabteilung  beschäftigten  volljährigen  Bergleuten  Gelegenheit  zu  geben,
sich  über  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  zu  äußern.

5.  In  §  83  werden  die  Worte  „seitens  der  Bergleute“  ersetzt  durch  die
Worte:

seitens  des  Arbeiterausschusses  oder  der  Bergleute.

6.  Hinter  §  248  wird  als  §  248  a  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Zur  Unterstützung  der  Bergbehörden  bei  der  ihnen  obliegenden  Fürsorge
für  die  Gesundheit  der  Bergleute  wird  ein  Gesundheitsbeirat  gebildet.

Der  Gesundheitsbeirat  besteht  aus  einem  vom  Staatsministerium  zu  erneunenden
  Vorsitzenden  und  aus  vier  Beisitzern,  von  denen  zwei  aus  der  Zahl
der  Bergwerksbesitzer  oder  ihrer  Stellvertreter  und  zwei  aus  der  Zahl  der  aus
den  Bergleuten  gewählten  Mitglieder  der  Arbeiterausschüsse  zu  entnehmen  sind.
Die  Auswahl  der  Beisitzer  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.

An  den  Verhandlungen  des  Gesundheitsbeirats  nimmt  ein  vom  Staatsministerium
  zu  berufender  Knappschaftsarzt  mit  beratender  Stimme  teil.

Der  Gesundheitsbeirat  hat  auf  Ersuchen  der  Bergbehörden  Gutachten  in
allen  die  Gesundheit  der  Bergleute  betreffenden  Fragen  abzugeben.

7.  In  §  258  erhält  der  Absatz  1  die  nachfolgende  Fassung:
Mit  Geldstrafe  bis  zu  Dreihundert  Mark  wird  bestraft,  wer  den  Vorschriften

  der  §§  77,  81  zuwider  ein  Bergwerk  betreibt,  für  das  eine  Arbeitsordnung
  oder  ein  Arbeiterausschuß  nicht  besteht.

8.  In  §  259  Ziffer  1  kommt  das  Wort
„Lohnabzüge“
in  Wegfall.
Artikel  II.
Der  §  142  des  Berggesetzes  erhält  folgenden  Absatz  2:
Durch  die  Satzung  kann  die  Beschlußfassung  über  die  Gewinnverteilung
ganz  oder  teilweise  der  Entschließung  des  Grubenvorstandes  überlassen  werden,

solange  nicht  in  der  Gewerkenversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  ein
anderes  beschlossen  wird.
        <pb n="338" />
        262

Artikel  III.

Zusätzlich  zu  §  289  des  Berggesetzes  wird  das  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899  (Regierungsblatt
  Seite  553)  weiter  dahin  geändert,  daß  dessen  §  175  durch  folgende  Vorschrift
  ersetzt  wird:

Als  Vollstreckungsgericht  ist  für  die  Zwangsvollstreckung  in  Bergwerkseigentum
  die  Behörde  zuständig,  der  auf  Grund  des  §  277  des
Berggesetzes  vom  1.  März  1905  die  Führung  des  Berg=  und  Berghypothekenbuches
  übertragen  ist.

Für  die  Zwangsvollstreckung  in  ein  anderes  Recht  der  im  §  1
Abs.  1  bezeichneten  Art  ist  das  für  eine  Hypothekbestellung  zuständige
Amtsgericht  zuständig.

Artikel  IV.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Berggesetze  vom  1.  März  1905
in  Kraft.

Die  Einrichtung  der  Arbeiterausschüsse  muß  spätestens  vier  Monate  nach
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  erfolgt  sein.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt
das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  20.  Dezember  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  Hnnnius.
        <pb n="339" />
        263

118.1  Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905.  Vom
20.  Dezember  1905.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  206.

verordnen  auf  Grund  des  §  294  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905  (Reg.=Bl.
  S.  63),  was  folgt:

Das  Berggesetz  vom  1.  März  1905  tritt  mit  dem  1.  Januar  1906
in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  20.  Dezember  1905.

6  Wilhelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.
        <pb n="340" />
        —

#

264

119.  Ausführungsverordnung

zum  Berggesetze  vom  1.  März  1905  mit  Nachtrag  vom  20.  Dezember  1908.
Vom  21.  Dezember  1908.

Zur  Ausführung  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905  (Regierungsblatt
S.  63)  nebst  Nachtrag  vom  20.  Dezember  1905  (Regierungsblatt  S.  257)
verordnen  wir  hierdurch  was  folgt:

8SI.
Die  Ausstellung  der  Schürfscheine  erfolgt  nach  dem  Muster  A.

82.

Über  die  von  dem  Bergamte  ausgestellten  Schürfscheine  ist  ein  Schürfregister
  nach  dem  Muster  B  zu  führen.

In  Spalte  5  ist  die  Lage  des  Schürffeldes  nur  allgemein  anzugeben
(durch  Bezeichnung  des  Flurbezirks,  des  Forstortes  usw.);  im  übrigen  ist  die
Aktenstelle  anzugeben,  in  der  die  genauen  Angaben  über  die  Grenzen  des  Schürffeldes
  enthalten  sind.

In  Spalte  6  ist  eine  Erstreckung  des  Schürfscheins  zu  vermerken.

83.

Ein  durch  Ablauf  der  Schürffrist  oder  durch  Verleihung  des  Schürffeldes
an  Dritte  ungültig  gewordener  Schürfschein  ist  einzuziehen  und  im  Schürf—
register  zu  löschen.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  Schürfschein  zurückgezogen  wird.

Die  Löschung  erfolgt  durch  Durchstreichen  des  Eintrags.

84.

Bei  der  Entgegennahme  einer  schriftlichen  Mutung  sind  Tag  und  Stunde
des  Eingangs  auf  beiden  Exemplaren  der  Mutung  zu  vermerken.  Der  Ver—
merk  ist  vom  Bergamte  unter  Beidrückung  des  Amtssiegels  zu  unterzeichnen.
Mehrere  mit  der  gleichen  Post  eingehende  Mutungen  erhalten  den  gleichen
Eingangsvermerk,  ohne  Rücksicht  darauf,  welches  Schriftstück  zuerst  eröffnet  wurde.
        <pb n="341" />
        265

Jede  Mutung  ist  sofort  nach  Eingang  in  ein  nach  dem  Muster  C  zu  „
führendes  Mutungsverzeichnis  einzutragen.  Die  Nummer,  unter  der  die  En
tragung  in  das  Mutungsverzeichnis  erfolgte,  ist  auf  beiden  Exemplaren  der
Mutung  zu  vermerken.

Das  zweite  Exemplar  der  Mutung  ist  alsdann  dem  Muter  zurückzugeben.

Die  Erledigung  der  Mutung  ist  in  Spalte  6  des  Mutungsverzeichnisses
zu  vermerken.

85.

Ist  eine  Mutung  vor  dem  Bergamte  zu  Protokoll  erklärt  worden,  so  ist
eine  den  Eingangs=  und  Eintragungsvermerk  (§  4  Abs.  1,  2)  enthaltende  beglaubigte
  Abschrift  der  Mutung  dem  Muter  hinauszugeben.

Das  gleiche  gilt,  wenn  eine  Mutung  telegraphisch  eingelegt  sowie  wenn
eine  schriftliche  Mutung  nur  in  einem  Exemplar  eingereicht  worden  ist.

§  6.
Die  Nichtigkeit  einer  Mutung  nach  §  17  des  BG.  ist  vom  Bergamte
durch  Beschluß  auszusprechen.  Die  nichtige  Mutung  ist  im  Mutungsverzeichnis
zu  löschen.  Die  Löschung  erfolgt  durch  Durchstreichen  des  Eintrags.

87.

Die  Verleihungsurkunden  werden  nach  dem  Muster  D  ausgefertigt.  Ist  2
ein  Mutungsriß  eingereicht  worden,  so  ist  dieser  der  Verleihungsurkunde  als
Anlage  beizufügen.

Verleihungsurkunden  auf  Salze  oder  Salzquellen  (8§  3,  37  des  B.)
sind  vor  ihrer  Ausfertigung  im  Entwurfe  dem  Staatsministerium  zur  Genehmigung
  vorzulegen.

88.

Die  von  dem  Bergamte  erteilten  Verleihungen  sind,  unter  genauer  Angabe
der  Mineralien,  auf  welche  das  Bergwerkseigentum  verliehen  worden  ist,  und
der  Grenzen  der  Grubenfelder  in  ein  nach  Muster  E  zu  führendes  Verzeichnis
einzutragen,  das  in  den  Geschäftsräumen  des  Bergamts  zu  jedermanns  Einsicht.
auszulegen  ist.  Bei  Aufhebung  des  Bergwerkseigentums  ist  der  Eintrag  zu
durchstreichen.

Ob  und  inwieweit  bei  den  Bergämtern  Übersichtskarten  über  die  erteilten
Verleihungen  zu  führen  sind,  bleibt  besonderer  Anordnung  vorbehalten.  Soweit

1905  48
        <pb n="342" />
        266

solche  Karten  geführt  werden,  braucht  die  Lage  des  Grubenfeldes  in  Spalte  5
des  Verleihungsverzeichnisses  nur  allgemein,  im  übrigen  unter  Verweisung  auf
die  Karte,  angegeben  zu  werden.  Die  Einsicht  der  beim  Bergamte  geführten
Übersichtskarten  steht  in  den  Geschäftsräumen  des  Bergamts  jedem  frei.

89.
Jede  Verleihung  ist  unverzüglich,  unter  Vorlegung  einer  Abschrift  der
Verleihungsurkunde,  dem  Staatsministerium  anzuzeigen.

8  10.

Für  das  Verfahren  zur  Genehmigung  der  in  §  67  des  BG.  bezeichneten
Anlagen  gelten  die  nachfolgenden  Vorschriften:

1.  Dem  Antrage  auf  Erteilung  der  Genehmigung  sind  die  zur  Erläuterung
erforderlichen  Zeichnungen  und  Beschreibungen  beizufügen.

2.  Der  Erlaß  einer  öffentlichen  Bekanntmachung  der  beabsichtigten  Anlage
behufs  Geltendmachung  etwaiger  Einwendungen  wird  dem  pflichtmäßigen
Ermessen  des  Bergamts  anheimgegeben.  Eine  solche  öffentliche  Bekanntmachung
  soll  jedenfalls  dann  erfolgen,  wenn  aus  dem  Betriebe
der  Anlage  erhebliche  Belästigungen  oder  sonstige  Nachteile  für  die
benachbarten  Grundstücke  zu  besorgen  sind.

3.  Im  übrigen  sind  in  dem  Verfahren  die  Vorschriften  der  §§  18,  19  der
GO.  zur  entsprechenden  Anwendung  zu  bringen.

8  11.
Die  Arbeitsordnung  muß  Bestimmungen  enthalten:

1.  über  Anfang  und  Ende  der  regelmäßigen  täglichen  Arbeitszeit;

über  Zahl  und  Dauer  der  für  die  erwachsenen  Bergleute  vorgesehenen
Pausen;

darüber,  unter  welchen  Voraussetzungen  und  in  welchem  Maße  die
Bergleute  —  abgesehen  von  Fällen  der  Beseitigung  von  Gefahren  und
der  Ausführung  von  Notarbeiten  —  verpflichtet  sind,  Überschichten  und
Nebenschichten  zu  verfahren;

bei  Arbeiten  unter  Tage  über  die  Regelung  der  Ein-  und  Ausfahrt
und  über  die  Überwachung  der  Anwesenheit  der  Bergleute  in  der  Grube;
        <pb n="343" />
        267
2.  über  die  Art  der  Bemessung  des  Lohnes  der  Bergleute  (Schichtlohn
oder  Gedingelohn)  sowie  letzterufalls  über  die  Art  der  Gedingestellung
und  die  Grundsätze  der  Gedingeabnahme;
über  die  zur  Festsetzung  des  Schichtlohnes  und  zum  Abschlusse  sowie
  zur  Abnahme  des  Gedinges  ermächtigten  Personen;
über  den  Zeitpunkt,  bis  zu  dem  nach  Übernahme  der  Arbeit  das
Gedinge  abgeschlossen  sein  muß;
über  die  Beurkundung  des  abgeschlossenen  Gedinges  und  über  die
Bekanntgabe  an  die  beteiligten  Bergleute;
über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  der  Bergwerksbesitzer  oder
der  Bergmann  eine  Veränderung  oder  Aufhebung  des  Gedinges  zu
verlangen  berechtigt  ist;
über  die  Art  der  Bemessung  des  Lohnes  für  den  Fall,  daß  eine
Vereinbarung  über  das  Gedinge  nicht  zustande  kommt;
3.  über  Zeit  und  Art  der  Abrechnung;
über  Zeit  und  Art  der  Auszahlung  des  Lohnes;
über  die  Voraussetzungen,  unter  denen  Abzüge  wegen  ungenügender
oder  unvorschriftsmäßiger  Arbeit  gemacht  werden  dürfen,  und  gegebenenfalls
  über  die  Überwachung  dieses  Verfahrens  durch  Vertrauensmänner
der  Bergleute  (§  78  a  des  B.);
über  die  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers  bei  diesem  Verfahren;
über  den  gegen  die  Feststellung  solcher  Abzüge  zulässigen  Beschwerdeweg;
sowie  über  die  Verwendung  der  in  Abzug  gebrachten  Geldbeträge;
4.  über  die  etwaige  Verabfolgung  und  Berechnung  der  Betriebsmaterialien
und  Werkzeuge.
–12.

Die  Arbeitsordnung  muß  ferner  Bestimmung  treffen:

1.  nach  §  87  Abs.  2,  §  90  des  BG.  über  die  für  die  Lösung  des  Arbeitsverhältnisses
  vereinbarten  Kündigungsfristen  sowie  über  die  Gründe,
die  zur  Entlassung  oder  zum  Austritt  aus  der  Arbeit  ohne  Einhaltung
einer  Kündigungsfrist  berechtigen  sollen,  sofern  es  nicht  bei  den  gesetzlichen
  Vorschriften  (§  87  Abs.  1,  §§  88,  89  des  B.)  bewenden  soll;

2.  nach  §  78  Abs.  1  Satz  2  des  B.,  sofern  Strafen  vorgesehen  werden,
über  deren  Art  und  Höhe,  über  die  Art  ihrer  Festsetzung,  über  die

48“
        <pb n="344" />
        268

hierzu  bevollmächtigten  Vertreter  des  Bergwerksbesitzers  und  über  den
Beschwerdeweg  gegen  die  getroffene  Festsetzung;

soweit  die  Strafen  in  Geld  bestehen,  über  ihre  Einziehung  und  Ver—
wendung.

Wird  für  den  Fall  der  rechtswidrigen  Auflösung  des  Arbeitsverhältnisses
die  Verwirkung  von  Lohnbeträgen  nach  §  92  des  BG.  als  Vertragsstrafe  bedungen,
  so  muß  die  Arbeitsordnung  auch  über  die  Verwendung  der  verwirkten
Beträge  Bestimmung  treffen,  sofern  es  nicht  lediglich  bei  der  Vorschrift  in
§  262  Abs.  2  (§92  Abs.  2  Satz  2)  des  BG.  bewenden  soll.

13.

Ist  für  das  Bergwerk  ein  Arbeiterausschuß  vorgeschrieben,  so  müssen  in
der  Arbeitsordnung  oder  in  besonderen  Satzungen  nähere  Bestimmungen  getroffen
  werden  über  die  Organisation,  Wahl,  Zuständigkeit  und  Geschäftsführung
  des  Arbeiterausschusses  sowie  über  die  Verwaltung  der  in  §78  Abs.  2
des  BG.  vorgesehenen  Unterstützungskassen.

8  14.

Von  der  Bestellung  eines  Arbeiterausschusses  hat  der  Bergwerksbesitzer
dem  Bergamte  unverzüglich  Anzeige  zu  erstatten  unter  Namhaftmachung  der  Mitglieder
  des  Ausschusses.  Das  gleiche  gilt  von  Ergänzungs=  und  Neuwahlen.

Ebenso  ist  der  Bergwerksbesitzer  zu  unverzüglicher  Anzeige  verpflichtet,
wenn  ein  Mitglied  des  Arbeiterausschusses  durch  den  Tod,  Amtsniederlegung
oder  infolge  des  Eintretens  eines  Umstandes,  der  gesetzlich  das  Erlöschen  seines
Amtes  zur  Folge  hat,  ausscheidet.

§  15.

Die  unmittelbare  Uberwachung  der  unter  bergpolizeilicher  Aufsicht  stehenden
  Anlagen  wird  von  dem  dem  Bergamte  beigegebenen  technischen  Beamten
(Bergrevierbeamten)  ausgeübt.  Er  hat  in  bezug  auf  die  seiner  Aufsicht
unterstehenden  Anlagen  und  Betriebe  alle  Befugnisse  und  Obliegenheiten  der
in  §  1395  der  GO.  bezeichneten  Aufsichtsbeamten  gemäß  des  Bundesratsbeschlusses
  vom  19.  Dezember  1878  und  der  Ministerialbekanntmachung  vom
4.  April  1879  (Reg.-Bl.  S.  141).  Ihm  liegt  insbesondere  auch  ob,  die
Befolgung  der  bestehenden  Vorschriften  über  die  Beschäftigung  der  Arbeiter  in
        <pb n="345" />
        269

den  Bergwerken  und  über  die  Arbeitsbücher  zu  überwachen.  Er  ist  berechtigt,
die  Vorlegung  der  in  §  105  des  B.  vorgeschriebenen  Listen  sowie  der  beim
Bergwerksbesitzer  verwahrten  Arbeitsbücher  zu  fordern.  Ebenso  ist  er  befugt,
die  gemäß  der  Vorschrift  unter  C.  III.  der  Ministerialbekanntmachung  vom
22.  März  1892  (Reg.-Bl.  S.  45flg.)  bei  den  Gemeindevorständen  geführten
Verzeichnisse  einzusehen.

8  16.

Der  Bergrevierbeamte  ist  zuständig,  die  bei  Grubenbefahrungen  als  not—
wendig  sich  herausstellenden  bergpolizeilichen  Anordnungen  selbständig  an  Stelle
des  Bergamts  zu  treffen,  wenn  Gefahr  im  Verzuge  zu  besorgen  ist.

Diese  Besorgnis  soll  in  der  Anordnung  festgestellt  werden.  Der  Gültig—
keit  der  getroffenen  Anordnung  steht  nicht  entgegen,  daß  die  Besorgnis  nicht
begründet  war.

817.

Bei  Prüfung  der  Betriebspläne  ist  der  Bergrevierbeamte  an  Stelle  des
Bergamts  zuständig,  Einspruch  gegen  den  Betriebsplan  oder  einzelne  seiner
Bestimmungen  zu  erheben  und  über  den  Einspruch  mit  dem  Bergwerksbesitzer
zu  verhandeln.

8  18.

Behufs  Prüfung  der  Befähigung  der  zur  Leitung  und  Beaufsichtigung
des  Betriebs  oder  einer  Abteilung  des  Betriebs  angenommenen  Personen  kann
der  Bergrevierbeamte  die  Vorlegung  von  Zeugnissen  verlangen,  geeignete  Aus—
künfte  beiziehen  und,  soweit  ihm  Zweifel  bleiben,  die  Befähigung  der  be—
treffenden  Person  zum  Gegenstande  einer  besonderen  Prüfung  machen.

819.

Von  jeder  Eintragung  einer  Bergwerksgesellschaft  in  das  Handelsregister
hat  der  Gerichtsschreiber  des  Registergerichts  unter  Mitteilung  einer  Abschrift
der  erfolgten  Eintragung  dem  Bergamte  Mitteilung  zu  machen.  Ebenso  hat
er  jede  in  bezug  auf  die  eingetragene  Gesellschaft  eingetretene  Änderung  dem
Bergamte  mitzuteilen,  sobald  die  Anderung  in  das  Handelsregister  eingetragen  ist.

8  20.

Die  Erhebung  der  Bergwerksabgaben  geschieht  durch  das  Rechnungsamt,
in  dessen  Bezirk  das  Bergwerk  liegt.  Ist  ein  Bergwerk  in  den  Bezirken  ver—
        <pb n="346" />
        270

schiedener  Rechnungsämter  belegen,  so  bleibt  die  Bestimmung  des  zuständigen
Rechnungsamtes  vorbehalten.

Die  Einweisung  der  Grubenfeldabgabe  (88  232flg.  des  BG.)  erfolgt  durch
das  Staatsministerium  auf  Grund  der  Verleihungsurkunde.

Die  Rohertragssteuer  (§  235  des  BG.)  wird  durch  die  Bergämter  ein—
gewiesen.  Nähere  Vorschriften  über  die  Berechnung  und  Erhebung  der  Roh—
ertragssteuer  bleiben  vorbehalten.

Bei  den  Bergwerken,  die  auf  Salze  oder  Salzquellen  verliehen  sind
(§  3  des  B.),  treten  an  Stelle  der  gesetzlichen  Rohertragssteuer  die  vertragsmäßig
  bestimmten  Förderabgaben.  Die  Einweisung  dieser  Abgaben  erfolgt
durch  das  Staatsministerium.

8  21.

Die  Vorschriften  über  die  Geschäftsführung  und  die  Arbeiten  der  kon—
zessionierten  Markscheider  (§  287  des  BG.)  bleiben  einer  besonderen  Markscheiderordnung
  vorbehalten.

Die  Markscheiderordnung  wird  auch  über  das  Rißwesen  die  erforderlichen
Vorschriften  treffen.

Ebenso  wird  das  Verfahren  bei  der  Vermessung  des  Grubenfeldes  und
der  Versteinung  seiner  Grenzen  durch  besondere  Verordnung  geregelt.

Weimar,  am  21.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.

Hunnius.
        <pb n="347" />
        271

Muster  eines  Schürfscheins  (§  1.  Anlage  A.

Nr.  —  des  Schürfregisters.

 

Schürfschein.

wird  ein  Schürfschein  auf
für  das  nachstehend  bezeichnete  Schürffeld  hiermit  erteilt:

 

Dieser  Schürfschein  ist  für  die  Dauer  eines  Jahres  gültig.  Der  Schürfer  ist
auf  Grund  dieses  Schürfscheins  berechtigt,  in  dem  zur  Ausführung  der  Schürfarbeiten
erforderlichen  Umfange  die  Grundstücke  des  Schürffeldes  zu  benutzen.  Der  Schürfschein
ist  auf  Verlangen  dem  Eigentümer  des  Grundstücks  sowie  dritten  Nutzungsberechtigten
vorzuzeigen.

den  19

sisixies

Grohherzoglich  Sächsisches  Vergamt.

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="348" />
        272

Muster  zum  Schürfregister  (8  2).

 

 

Anlage  B.

 

—  —  —  ——
Tag  der  Bezei
·  me  und  Wohnort  ezeichnung  Allgemeine  Bezeichnung
&amp;amp;s  dunslelang  *“  8  S  “  des  der  Lage  des  Schürf-Bemerkungen.
scheines.  es  Schürfers.  Minerals.  feldes.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
        <pb n="349" />
        273

Muster  zum  Mutungsverzeichnisse  (§  4).  Anlage  C.

 

 

 

 

Tag  und
efde...  Stunde  Name  und  Wohnort  Bezeichnung  Bezeichnung  der  Grenzen

 

des  Bemerkungen.
Nr.  des  Eingangs  des  Muters  des  gemuteten  Feldes.
der  Mutung.  «  Minerals.  9
1.  2.  3.  4.  5.  6.

 

 

 

 

 

 

1905  49
        <pb n="350" />
        274

 

 

Muster  zur  Verleihungsurkunde  (8  7).  Anlage  D.
Verleihungsurkunde.
Dereen.  ---wird
  auf  eingelegte  Mutung  das  Bergwerkseigentum  für  en  .  ha  haltendes

Grubenfeld  in  den  Fluuren.
zur  Gewinnung  von  nnn.

 

 

unter  dem  Namen

 

 

 

 

verliehen.
Die  Grenzen  dieses  Grubenfeldes  —  sind  in  dem  dieser  Urkunde  beigefügten  Mutungsrisse
  mit  den  Buchstaben  bezeichnet.  —

—  sind  folgende:

 

den............................·.................·..  19.........

GroßherzoglirlJFärhIisrlJegEvrgamt

(Siegel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="351" />
        275

Muster  zum  Verleihungsverzeichnisse  (F  8).  Anlage  E.

 

 

Tag  derrel  Mame  Name  und  WohnortBezeichnung
Ver-  des  des  [des  verliehenen
leihung.  Bergwerks.  Bergwerkseigentümers,Minerals.

Bezeichnung  der  Grenzen
des  Grubenfeldes.

Lfde.

r.  Bemerkungen.

 

 

1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.

 

 

 

 

 

 

 

49*
        <pb n="352" />
        276

120  Ministerialverordnung
über  die  Fortführung  der  Berg-  und  Berghypothekenbücher.

Vom  21.  Dezember  1905.

Über  die  Fortführung  der  Berg=  und  Berghypothekenbücher  bestimmen  wir
auf  dem  Grunde  des  §  277  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905,  was  folgt:

§  1.
Die  Fortführung  der  bisherigen  Berg=  und  Berghypothekenbücher  wird
übertragen:

1.  im  Bezirke  des  Bergamts  zu  Weimar:
a)  dem  Amtsgerichte  zu  Weimar  für  den  Bezirk  der  Amtsgerichte
Blankenhain,  Großrudestedt,  Vieselbach  und  Weimar,
b)  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichtes  Ilmenau  dem  Amtzgerichte  daselbst;

2.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Apolda:
dem  Amtsgerichte  zu  Allstedt;

3.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Eisenach:
dem  Amtzgerichte  daselbst;

4.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Dermbach:
dem  Amtsgerichte  zu  Kaltennordheim;

5.  für  den  Bezirk  des  Bergamts  zu  Neustadt  a  O.:
dem  Amtsgerichte  daselbst.

Ist  ein  Bergwerk  in  den  Bezirken  verschiedener  Bergämter  belegen,  so
erfolgt  die  Bestimmung  des  zur  Fortführung  des  Berg=  und  Berghypothekenbuches
  zuständigen  Amtsgerichts  durch  besondere  Entschließung  des  Staatsministeriums.


8  2.

Besteht  Streit  oder  Ungewißheit  darüber,  welches  von  mehreren  Amtsgerichten
  für  eine  beantragte  Eintragung  in  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch
zuständig  ist,  so  erfolgt  die  Bestimmung  des  zuständigen  Amtsgerichts  durch
besondere  Entschließung  des  Staatsministeriums.
        <pb n="353" />
        277

83.
Die  Berg-  und  Berghypothekenbücher  samt  den  zugehörigen  Akten  werden
beim  Inkrafttreten  des  Berggesetzes  von  den  bisherigen  Bergämtern  an  die  in
8  1  bezeichneten  Amtsgerichte  abgegeben.

84.

Für  die  Führung  der  Berg-  und  Berghypothekenbücher  bleiben  die  Vor—
schriften  der  §§  76  bis  86  der  Höchsten  Verordnung  vom  16.  November  1857
zur  Ausführung  des  Berggesetzes  vom  22.  Juni  1857  (Reg.-Bl.  S.  273,
295  flg.)  auch  ferner  maßgebend,  insoweit  nicht  in  den  nachstehenden  Bestimmungen
  Anderungen  enthalten  sind.

85.
Die  Anlegung  von  Folien  für  neu  verliehenes  Bergwerkseigentum  erfolgt
auf  Grund  eines  Ersuchens  des  Bergamts  (8  41  des  BW.).
Ebenso  erfolgt  lediglich  auf  Grund  eines  Ersuchens  des  Bergamts:

a)  die  Eintragung  einer  Veränderung  des  verliehenen  Grubenfeldes  durch
Nachmutungen  oder  durch  teilweise  Lossagung  des  verliehenen  Grubenfeldes
223  vbd.  §  220  Abs.  3  des  B.);

b)  die  Eintragung  der  infolge  der  Vereinigung  mehrerer  Bergwerke  (Konsolidation),
  der  Feldesteilung  oder  des  Feldesaustausches  eingetretenen  Rechtsänderungen
  (§  59,  §  60  Abs.  2  des  BW.);

J)  die  Eintragung  des  Verzichts  des  Bergwerkseigentümers  auf  das  Bergwerkseigentum
  (§  220  Abs.  3  des  B  .)  oder  der  Entziehung  der  Beleihung
gemäß  §  224  des  B.

86.

Eine  Bezugnahme  auf  Karten  (§  80  Abs.  2  der  VO.  vom  16.  November

1857)  findet  im  Berg=  und  Berghypothekenbuche  künftig  nicht  mehr  statt.

87.

Ist  für  ein  Bergwerk  in  freiem  oder  fremdem  Felde  ein  Hülfsbau  an—
gelegt  (§§  46,  47  des  B.),  so  ist  dies  auf  Antrag  auf  dem  Folium  des  berechtigten
  Bergwerkseigentums  in  der  dritten  Rubrik  zu  vermerken.  Antragsberechtigt
  ist  der  Bergwerkseigentümer  sowie  jeder  Dritte,  für  den  ein  Recht
        <pb n="354" />
        278

an  dem  Bergwerkseigentum  begründet  ist.  Mit  dem  Antrage  ist  ein  Zeugnis
des  Bergamts  einzureichen,  daß  die  Anlage  ein  Hülfsbau  zu  dem  berechtigten
Bergwerke  ist.

Ist  der  Hülfsbau  in  fremdem  Gruberfelde  angelegt,  so  ist  auf  dem  Folium
des  belasteten  Bergwerkseigentums  in  der  dritten  Rubrik  auf  den  auf  dem  Folium
  des  berechtigten  Bergwerkseigentums  bewirkten  Eintrag  zu  verweisen.  Ist
diese  Verweisung  in  dem  von  einem  anderen  Amtsgerichte  geführten  Berg=  und
Berghypothekenbuche  zu  vollziehen,  so  ist  diesem  beglaubigte  Abschrift  des  Eintragungsvermerks
  mit  dem  Ersuchen  um  entsprechenden  Eintrag  zu  übersenden.

§  8.
Bergdienstbarkeiten  (§§  109,  112  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1857)  und
Wasserbenutzungsrechte  (§  149  das.)  werden  in  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch
  künftig  nicht  mehr  eingetragen.

§  9.

An  Stelle  der  Bestimmungen  in  §  85  der  VO.  vom  16.  November  1857
treten  nachfolgende  Vorschriften:

Ist  das  Bergwerkseigentum  nach  den  Vorschriften  des  VIII.  Abschnitts
des  BG.  erloschen,  so  ist  auf  Ersuchen  des  Bergamts  ein  entsprechender  Vermerk
  in  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch  einzutragen;  die  Eintragung  erfolgt
in  der  dritten  Rubrik  des  Foliums.  Gleichzeitig  sind  sämtliche  an  dem  Bergwerkseigentum
  begründeten  Rechte  zu  löschen.  Das  für  das  Bergwerkseigentum
angelegte  Folium  ist  alsdann  zu  schließen,  es  sei  denn,  daß  das  Bergwerkseigentum
  gemäß  §  223  des  BG.  nur  an  einzelnen  Teilen  des  verliehenen
Grubenfeldes  erloschen  ist.

8  10.

Von  jeder  Eintragung  in  das  Berg-  und  Berghypothekenbuch  ist  dem
Bergamte  und  den  Beteiligten  Nachricht  zu  geben.

8SII.

Dem  Bergamte  ist  auf  Ersuchen  Abschrift  der  Eintragungen  in  das  Bergund
  Berghypothekenbuch  sowie  der  zum  Berg=  und  Berghypothekenbuch  eingereichten
  Schriftstücke  mitzuteilen.  Die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.
        <pb n="355" />
        279

Auf  Verlangen  ist  dem  Bergamte  auch  eine  Bescheinigung  darüber  zu  er—
teilen,  daß  eine  bestimmte  Eintragung  in  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch
nicht  erfolgt  ist.

§  12.

Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  von  Bergwerkseigentum
  angeordnet,  so  hat  das  Amtsgericht  unverzüglich  dem  Bergamte  Nachricht
  zu  geben,  ebenso,  wenn  das  eingeleitete  Verfahren  demnächst  wieder  aufgehoben
  wird.

8  13.

In  den  Fällen  der  §§  220,  223,  224  des  BG.  hat  das  Bergamt  von
dem  Beginne  der  in  §  221  bestimmten  dreimonatigen  Frist  dem  Amtsgerichte
Nachricht  zu  geben.  Ist  innerhalb  der  Frist  ein  Antrag  auf  Zwangsversteigerung
  nicht  eingegangen,  so  hat  das  Amtsgericht  ein  Zeugnis  hierüber  sofort
nach  Ablauf  der  Frist  dem  Bergamte  einzusenden.

Weimar,  den  21.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.  Departement  der  Finanzen.
Rothe.  Hunnius.
        <pb n="356" />
        Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="357" />
        281

 

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

 

für  das
Nummer  32.  Weimar.  23.  Dezember  1905.
Inhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gesetz,  betr.  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  vom  30.  März  1892,
Seite  281.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommission  zur  pharmazeutischen

Vorprifung,  Seite  282.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anweisung  über  die  Erhebung  der  Beiträge
zur  Invalidenversicherung,  Seite  282.  —  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  die  Einziehung  von  Diphtherie=Serum,
  Seite  283.  284.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft
  „Securitas“  in  Berlin,  Seite  284.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der
Hauptagentur  der  „Internationalen  Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft  in  Wien“,  Seite  284.

 

1211  Nachtrag  zu  dem  Gesetz,  betreffend  Entschädigung  für  an  Milzbrand  gefallene  Rinder,  vom
30.  März  1892  —  S.  77  des  Reg.-Bl.  von  1892  —.

Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2ꝛc.
verordnen  unter  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  30.  März  1892,  betreffend  die  Entschädigung  für  an
Milzbrand  gefallene  Rinder,  erstreckt  sich  künftighin  auch  auf  die  an  Rausch—
brand  und  an  Wildseuche  gefallene  Rinder.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  Dezember  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  v.  Wurmb.  Hnunnius.
1905  50
        <pb n="358" />
        282

Ministerialbekanntmachungen.

/122)  I.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  18.  Mai  1904,  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend,  wird
hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur  pharmazeutischen  Vorprüfung
  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Januar  1906  bis  zum  31.  Dezember  1908
ernannt  worden  sind:

zum  Vorsitzenden

der  Referent  für  Medizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staatsministerium,
  Medizinalrat  Professor  Dr.  Gumprecht  hier,
zu  Mitgliedern
der  Hofapotheker  Dr.  Julius  Hoffmann  hier  und  der  Apotheker  Professor
Dr.  Hermann  Matthes  zu  Jena,  ·
zum  stellvertretenden  Mitgliede
der  Apotheker  Dr.  Eduard  Stütz  in  Jena.

Weimar,  den  8.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Jnnern.
v.  Wurmb.

/123)  II.  §  12  Abs.  1  der  Anweisung  für  die  Vorstände  der  Orts-,  Betriebs-(Fabrik-),
  Bau--,  Innungs=  und  Knappschaftskrankenkassen,  sowie  für  die  Verwaltungen
  der  Gemeindekrankenversicherungen  und  landesrechtlichen  Einrichtungen
ähnlicher  Art,  betr.  die  Erhebung  der  Beiträge  zur  Invalidenversicherung  nach
dem  Reichsgesetz  vom  13.  Juli  1899,  Reg.-Bl.  S.  39,  erhält  folgenden  Zusatz:

Über  den  Markenankauf  ist  ein  Markenkontobuch  (Anlage  H.)  zu
führen.  In  dieses  hat  der  Rechnungsführer  am  Tage  des  Ankaufs
Zahl  und  Wert  der  anzukaufenden  Marken  (Spalte  1—8)  einzutragen
und  den  Ankauf  vom  Schalterbeamten  durch  Eintragung  des  Gesamt-
        <pb n="359" />
        283

wertbetrags  und  dessen  Namens,  sowie  durch  Beidrückung  des  Aufgabe—
stempels  bescheinigen  zu  lassen  (Spalte  9).

Weimar,  den  15.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Hunnius  i.  V.

 

 

 

 

 

Anlage  H.
Marken-Einnahme  resp.  Bestand.
1  2.  3.  44  .  7.  8.  9.
Datum  *W7t!  #  Geldbetrag  des  den  6  Quittung  resp.
er  Lohnklasse  es  Ausgabedes
  Ankaufs  gossebuchs  Stempel  des  Postamts
I.  I.  I.V.  VH  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(124|  III.  Dihhtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  79,  80,  82,  83,  112,

117  und  120  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  8.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
        <pb n="360" />
        284

(125]  IV.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  767,  769,  770,  774,
776  und  779  aus  den  Höchster  Farbwerken  und  81  aus  der  Merck'schen  Fabrik
in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  15.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[126]  V.  Von  der  Direktion  der  Versicherungs-Aktien-Gesellschaft  „Securitas“
in  Berlin  ist  an  Stelle  des  Kaufmanns  Paul  Grohnert  in  Weimar,  bisherigen
Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  11.  Juli  1904,  Regierungsblatt
  Seite  132),  H.  Kapp  in  Jena  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum
  ernannt  worden.

Weimar,  den  9.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.

/127]  VI.  Von  der  Direktion  der  „Internationalen  Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft
  in  Wien“  ist  an  Stelle  des  Friedrich  Schieferdecker  in  Weimar,  bisherigen
  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom  28.  April  1902,
Regierungsblatt  Seite  93),  Richard  Polster  in  Apolda  zum  Hauptagenten
für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  12.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="361" />
        285

Zegierungsblatt

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  33.  *  Weimar.  30.  Dezember  1905.

 

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung  vom  20.  Dezember  1905,  betr.  die  Aufhebung  der  Verordnung  über  den  Geschäftsbetricb
ausländischer  Versicherungsanstalten  im  Großherzogtum,  Seite  285.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Bestimmung  der  Bergämter  für  die  Bergwerke  Kaiseroda,  „Großherzog  von  Sachsen“,  Alexandershall
sowie  die  Bestimmung  der  Amtsgerichte  wegen  der  Fortführung  der  Berg=  und  Berghypothekenbücher  für
die  genannten  Bergwerke,  Seite  286.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlegung  der  Forstinspektion
Zillbach  nach  Eisenach,  Seite  287.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zulassung  der  von  der  Firma
J.  Steindler  &amp;amp;  Co.  in  Altona-Ottensen  hergestellten  Duresco-Pappe  als  Dachungsmaterial  im  Großherzogtum,
  Seite  287.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  einen  Nachtrag  zum  Statut  der  städtischen  Sparkasse  in
Auma,  Seite  287.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  der  Hauptagentur  der  Westdeutschen
Versicherungs-Aktien  -Bank  in  Essen  (Feuerversicherung),  Seite  288.  —  Ministerialbekanntmachungen,  betr.
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  in  Spahl,  Seite  288.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  „Deutsche  Arzneitaxe  1906“,  Seite  289.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  289.  290.

 

(128]  Höchste  Verordnung  vom  20.  Dezember  1905,  betreffend  die  Aufhebung  der  Verordnung
über  den  Geschäftsbetrieb  ausländischer  Versicherungsanstalten  im  Großherzogtum.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  2c.
verordnen  hierdurch  Nachstehendes:

Die  Verordnung,  den  Geschäftsbetrieb  ausländischer  Versicherungsanstalten
1905  51
        <pb n="362" />
        286

im  Großherzogtum  betreffend,  vom  19.  September  1860  (Reg.-Bl.  S.  83),
wird  aufgehoben.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  20.  Dezember  1905.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  Hunnius.

Ministerialbekanntmachungen.

(129]  I.  Auf  Grund  des  §  238  Absatz  2  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905
bestimmen  wir  als  zuständiges  Bergamt:

1.  für  das  Bergwerk  Kaiseroda  und  das  Bergwerk  „Großherzog  von
Sachsen",  auch  soweit  deren  Grubenfelder  im  Bezirke  des  Bergamts
Eisenach  belegen  sind,

das  Großherzogliche  Bergamt  zu  Dermbach;

2.  für  das  Bergwerk  Alexandershall,  auch  soweit  dessen  Grubenfeld  im
Bezirke  des  Bergamts  Dermbach  belegen  ist,

das  Großherzogliche  Bergamt  zu  Eisenach.

Gleichzeitig  wird,  auf  Grund  des  Vorbehalts  in  §  1  Absatz  2  der  Ministerialverordnung
  vom  21.  d.  M.,  die  Fortführung  der  Berg=  und  Berghypothekenbücher
  betreffend,  im  Einbenehmen  mit  dem  Ministerialdepartement
der  Justiz

für  die  Bergwerke  Kaiseroda  und  „Großherzog  von  Sachsen“
das  Amtsgericht  zu  Kaltennordheim,
für  das  Bergwerk  Alexandershall

das  Amtsgericht  zu  Eisenach
zur  Fortführung  des  Berg=  und  Berghypothekenbuches  bestimmt.
Weimar,  den  22.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.
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        287

[130]  II.  Wir  bringen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  infolge  Höchster
Entschließung  der  Sitz  der  bisherigen  Großherzoglichen  Forstinspektion  Zillbach,
ohne  Veränderung  ihres  Bezirks,  vom  1.  Januar  1906  ab  von  Zillbach  nach
Eisenach  verlegt  wird.

Weimar,  den  22.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(131)  III.  Mit  Beziehung  auf  die  Bestimmung  in  §7  Ziffer  9  der  Ministerialverordnung
  vom  7.  Juli  1881,  Reg.-Bl.  S.  106,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht,  daß  die  von  der  Firma  J.  Steindler  &amp;amp;  Co.  in
Altona-Ottensen  hergestellte  Duresco-Pappe  bis  auf  Widerruf  als  Dachungsmaterial
  im  Großherzogtum  zugelassen  worden  ist.

Weimar,  den  15.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(1327  IV.  Der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  zum  Statut  der  städbtischen
Sparkasse  in  Auma  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  19.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
517
        <pb n="364" />
        288

Nachtrag  zum  Statut  der  städtischen  Sparkasse  in  Anma
vom  18.  Oktober  1899.

§  1  erhält  folgende  Fassung:
„Die  Sparkasse  zu  Auma,  die  durch  Statut  vom  18.  Oktober  1899  als  selbständiges  Rechts-Subjekt
  begründet  ist,  wird  als  solche  aufgelöst;  die  Gesamtheit  ihrer  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  geht  mit  getrennter  Verwaltung  unter  der  bisherigen  Bezeichnung  als  städtische  Sparkasse
  auf  die  Gemeinde  Auma  über.“

 

(133)]  V.  Von  der  Generalagentur  der  Westdeutschen  Versicherungs-Aktien-Bank
  in  Essen  (Feuerversicherung)  in  Leipzig  ist  an  Stelle  des  Christian  Vogel
in  Weimar,  bisherigen  Hauptagenten  derselben  (Ministerialbekanntmachung  vom
5.  April  1900,  Regierungsblatt  Seite  327),  der  Kaufmann  Otto  Wismar
in  Apolda  zum  Hauptagenten  für  das  Großherzogtum  ernannt  worden.

Weimar,  den  19.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(134)]  VI.  Dem  Herdbuchverein  zu  Spahl  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben
die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  20.  Dezember  1905.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
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        289

(135|]  VII.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  23.  März  1905  —
Seite  157  des  Regierungsblattes  —  die  Arzneitaxe  betreffend,  wird  folgendes
verordnet:

Die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin,  SW.  12,
Zimmerstraße  94  erschienene  amtliche  Ausgabe  der  „Deutschen  Arzneitaxe  1906“
wird  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres  als  bindende
Norm  eingeführt.

Weimar,  den  27.  Dezember  1905.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Funnius  i.  V.

[136)  Das  46.  bis  51.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3176  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über

den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste;  vom  8.  November  1905.

„  3177  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXX  Va  in  der,  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung;  vom  22.  November  1905.

„  3178  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche;  svom
20.  Dezember  1905.

„  3179  Bekanntmachung,  betr.  Ausnahmen  von  dem  Verbote  der  Beschäftigung
  eigener  Kinder  unter  10  Jahren  (§  13  Abs.  1  des  Gesetzes
über  Kinderarbeit  in  gewerblichen  Betrieben  vom  30.  März  1903);
vom  20.  Dezember  1905.

üf"  3180  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  Auswandererschiffe;  vom
20.  Dezember  1905.

„  3181  Gesetz  über  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes,  betr.  die
militärische  Strafrechtspflege  im  Kiautschougebiete;  vom  25.  Juni  1900.

„  3182  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  2.  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1905;  vom  24.  Dezember  1905.

„  3183  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  2.  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1905;  vom  24.  Dezember
  1905.

„  3184  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche;
vom  22.  Dezember  1905.
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        290

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  49

bis  53:

S.  371  Einzahlung  der  für  Getreide,  Hülsenfrüchte  usw.  gestundeten  Zölle,
sowie  Einzahlung  der  Zollgefälle  für  ausländische  Waren.

374  Bekanntmachung,  betr.  die  Zugehörigkeit  der  Betriebe  der  Güter—
bestätter  zur  Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft.

379  Herabsetzung  des  Gesamtkontingents  der  Brennereien;  —  Erhöhung
des  Brennsteuervergütungssatzes.

384  Zollbehandlung  der  von  der  Weltausstellung  in  Mailand  im  Jahre
1906  zurückgelangenden  Ausstellungsgüter.

385  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Prüfung
der  Tierärzte,  vom  14.  Dezember  1905.

„  387  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1906.

389  Zuweisung  mehrerer  Kreise  in  der  Provinz  Westfalen  und  des  Stadt-«

  kreises  Remscheid  in  der  Rheinprovinz  zur  Vergütungsklasse  II  der
Lieferungsverbände.

389  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  elektrischen  Prüfämter.

389  Anderung  der  Ausnahmen  von  den  Vorschriften  über  Auswanderer—

schiffe  für  die  zur  Auswandererbeförderung  nach  einem  großbritannischen
  Hafen  bestimmten  Schiffe.

77

 

Weimar.  —  Hof-Buchdruckerei.
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</TEI>
