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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1905.</title>
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        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen 
auf das Jahr 1905. 
rr— 
  
in r# — - 
’ 
nennundachtzigtter Jahrgang. 
     
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Weimar, 
gedruckt in der Hof-Buchdruckerei, verlegt von Hermann Böhlaus Nachfolgern.
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        J. 
Ubersicht 
der in dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1905 
erschienenen Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge. 
  
  
T Nr. des Seite des 
d Inhalt. Reg.= Regierungs-= 
Gesetzes 2c. Blattes. blattes. 
1. Januar Ministerialbekanntmachung, betr. den Vorsitzenden der 
Schiedsgerichte für Arbeiterverstcherung in Weimar und 
Eisenach 2 4 
11. Januar Minsterlalbelanntmachung, betr. Genehmigung der „Aline 
und Gustav Evers-Stiftung“ des Buchdruckereibesitzers 
« Gustav Evers und seiner Ehefrau Aline Evers in Apolda 2 3 
17. Januar Ministerialbekanntmachung, betr. Anordnung von Trauer- 
vorschriften infolge des Hinscheidens Ihrer Königlichen 
Hoheit der Frau Großherzogin Caroline von Sachsen 1 1 
20. Januar Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung derl 
Schenkung bez. Stiftung der Erben Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs Carl Alexander an den Orts. 
frauenverein zu Creuzburg an der Werra... 3 7 
21. Januur Ministerialverordnung, betr. Todesursachen-Statiftik 5 4 11 
1. Februar Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung eines Ent- 
eignungskommissars für die Erweiterung des Bahnhofs 
Dornburg und für den Einbau einer Schuzweiche auf 
demselben 3 9 
6. Februar Minisierialbekanntmachung, betr. Bestellung eines Enteig 
nungskommissars für die Erweiterung des Scalbahnhofs 
Jena *I!1X0N 7 
10. Februar Ministerlalbelanntmochung, betr das Reichsschuldbuch 5 27 
12. Februar Ministerialbekanntmachung, betr. Änderung der Arztbezirke 6 46 
13. Februar Ministerialbekanntmachung, betr. Maul= und Klauenseuche. 6 45 
  
  
  
I1
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        IV 
. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag w#des eie des 
des Inhalt. Reg.# Regierungs- 
Gesetzes 2c. Blattes. blattes. 
15. Februar Verordnung, die Vorschriften über Neuregelung der juristi- 1 
schen Prüfungen und der Vorbereitung zum höheren 
Justizdienst betr. 63 
15. Februar Minisrialbekanntmachung, betr. **. der Steuer- p14P 
rezeptur in Geisa # 6 36 
23. Februar Ministerialbekanntmachung, bet. die Stiftunz des Sonitits. 3 
rats Dr. Fleischer in Braunschweig für die Gemeinde ½ 
I — Berka an der Werra. 1 47 
I. März Ministerialbekanntmachung, beir. bee Widerrufung der Zu— 
lassung der von der Firma Allut Noodt &amp; Meyer in 1 
Hamburg hergestellten Ruberoidpappe als Bedachunge. ü6 
. mmaterial # -. »9--.6!. 
1. März Berggesetz .. 40 63 
I. März Gesetz über die Gebühren in 1 Vergbausachen % 151 
8. März Ministerialverordnung, betr. die Amtsdauer der Mitglieder « 
der Handelskammer 59 
8. MürzGesetz, die Abänderung des §07 Abs. 1 * Ma 1 
ordnung vom 1. Juli 1858 betr. . txt 155 
22. März Nachtragsgesetz zum Gesetz, betr. die Beheuerun dẽr * 
vom 3. April 18995 12 159 
22. März Viertes Nachtragsgesetz zum Einlommenfeuereses vom nA 
22. Juni 1897 " 163 
22. März Gesetz, betr, die Aufhebung des Gesetes vom 8. März 1902, U 
betr. einen Nachtrag zu Art. 128 der Gemeindeordnung 1 
vom 17. April 189995 14 167 
23. März Ministerialbekanntmachung, betr. die Verdnderunden in der 
Arzneitaxe 111 157 
23. März Nachtragsgesetz zum Steuergesetz für die dehre 1905 1906 
und 1907 vom 3. August 19004 15 169 
24. März Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an die Ziegenzuchtvereine zu Kaltensundheim, 
zu Kaltenwestheim und zu Unterweid (Rhö0)1 157 
25. März Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der * 
graphenordnung vom 16. Juni 1904 . ttf157 
15. April Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Verein Holzgemeinde zu Großheringen 15 172
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        Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Inhalt. 
Nr. des 
Reg. 
Blattes. 
  
7 
  
  
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
  
17. April 
1. Mai 
9. Mai 
8. Juni 
13. Juni 
15. Juni 
106. Junm 
19. Juni 
26. Juni 
20. Juli 
20. Juli 
  
Ministerialbekanntmachung. betr. die überwachung der flege- 
kinder. 
Ministertalbekanntmachung, betr. die Beauftragung der 
Gxroßherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und 
Tröbst in Weimar zur Prüfung von Stempelverwendungen 
Ministerialverordnung über den Kirchendienst der Volks- 
schullehrer des Großherzogtums . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Beurbeitung der An— 
gelegenheiten der Strafanstalten im Ministerialdepartement 
der Justiz 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Neufeststellung der orts- 
üblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter im I., IV. 
und V. Verwaltungsbezirk 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung bes Ersten 
Staatsanwalts a. D. Geheimen Justizrat Siefert in 
Weimar zum weiteren besonderen Beauftragten gemäß 
83 des Gesetzes vom 12. Dezember 1901 über die Auf 
lösung der Generalkommission .. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Gustar“ 
Kühnschen Stiftung für Arme und Sicche in der Stadt 
Weimerm 
Ministertalbekunntmachung, betr. die Verleihung der Be- 
zeichnung , Forstakademie " an die Forstlehranstalt zu 
Eisenach . .. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Herdbuchverein Großschwabhausen 
— 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der Vor- 
schriften über Einrichtung und Betrieb der staatlichen 
Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe, sowie der 
Beschüsfe“ und Vorschriften zur Ausführung des Impf- 
gesetzes 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ertellung des Ert- 
eignungsrechts und die Bestellung eines Enteignungs- 
kommissars für den normalspurigen Ausbau der Eisen- 
bahn Salzungen — Vacha 
# Ministertalbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Ein- 
reihung der Eisenbahn von Eisenberg nach Porstendorf 
unter die Nebenbahnen 
— — J 
19 
19 
is 
19 
  
15 
  
172 
180 
177 
187 
189 
190 
190 
192 
192 
195 
196 
197
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        ———44——M0;——8—————————————“ ——' 
Ta Nr. des Seite des 
a8 J n h albt. Reg.= Regierungs- 
Gesetzes 2c. Blattes. lattes. 
25. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Ge- 
schäfte des Enteignungskommissars für die Herstellung 
eines Personentunnels und eines neuen Mittelbahn= 
steiges auf Bahnhof Wutha auf den Großherzoglichen 
Regierungsrat Dr. Heydenreich in Weimer 
18. August Ministerialbekanntmachung, betr. die am 1. Dezember 1005 
vorzunehmende Volkszählung 
29. August Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der 
„Henriette Kühn-Stiftung“ des verstorbenen Postkom- 
missars a. D. Ernst Gustav Kühn in Weimar 
12. September Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen 
20. September Ministerialverordnung, betr, die Herstellung, Aufbewahrung 
und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von 
Carbid 
9. Oktober Ministerialbelanntmachung, betr. rie Ernenuung des Groß- 
herzoglichen Oberamtsrichters Justizrat Gero Starke in 
Weida zum Enteignungskommissar für die Ausführung 
1. der Wegeüberführung in der Flur Oberpöllnit, 2 der 
Bahnhofserweiterung in Neustadt a.O... .. 
12. Oktober Ministerialbekanntmachung, betr. die übertragung des Ver- 
kaufs von Reichsstempelmarken und Vordrucken zu Schlußß 
noten über Kauf= und Anschaffungsgeschäfte der Nr. 4 
des Tarifes, zum Reichsstempelgesetze vom 14. Juni 1900 
und zu Schiffsfrachturkunden Nr. 6 des bezeichneten 
Tarifes an das Großherzogliche Steueramt in Ilmenau n 236 
12. Oktober Ministerialbekanntmachung, betr. den Verkehr mit Krank- 
heitserregern, ausgenommen Pesterreger 26 237 
26. Oktober Höchste Verordnung, betr. die Aufhebung der Steuerlokal= 
kommission in Weit 
27. Oktober Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der 
Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung wegen Gewäh— 
rung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von 
Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden 27 239 
28. Oktober Ministerlalbekanntmachung, betr. die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahne 239 
31. Oktober Ministerialverordnung, betr. den Umfang der Befugnisse 
und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetriet de der Ge- 
sindevermieter und Stellenvermittler .. 28 241 
  
  
  
  
2 
2 
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201 
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236 
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26 235
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        VII 
  
  
  
  
  
Ta Seite des 
8 J n h al t. Regierungs- 
Gesetzes 2c. lattes. 
2. November Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des an 
Stelle der früheren Generalkommission Beauftragten und 
**! des weiteren Beauftragten » 253 
2. November Ministerialbekanntmachung, betr. die Valeihung der Recchts- 
fähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Breitenhain 253 
4. November Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in dem Amt des 
stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte für 
Arheiterversicherung in Weimar und Apolda !½ 254 
10. November Ministertalbekanntmachung, betr. die Ausführungsverornung 
über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau einschließlich der 
Trichinenschau .. 30255 
13. November Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Stf 
tung des Großherzoglich Sächsischen Kommerzienrats 
àm Wilh. Hempel in Teichwolframsdorf. » 256 
15. Dezember Nachtrag zu dem Gesetz, betr. Entschädigung für an viit 
brand gefallene Rinder, vom 30. März 1892. 281 
15. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr. die Anweisung vom 16. Fe— 
bruar 1901 über die Erhebung der Beiträge zur Inva- 
idenversicherung (Reg.-Bl. S. 39 v. 1900) 282 
15. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr. Zulassung der von der 
Firma J. Steindler &amp; Co. in Altona-Ottensen hergestellten 
Duresco-Pappe als Dachungsmaterial im Großherzogtum 287 
19. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr. einen Nachtrag zum Statut 
der städtischen Sparkasse in Auma . 287 
20. Dezember Gesetz, betr. die Abänderung des Berggesetzes bom 1. März 
1905 257 
20. Dezemberöchste Verordnung über das #rfreftretn des b 
« vom 1. März 1905 263 
20. Dezember Höchste Verordnung, betr. die Aufhebung der Verordnung 
über den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungs- 
» anstalten im Großherzogtum 285 
20. Dezember Minifterialbekanntmachung, betr. Verleihung der i 
iffähigkeit an den Herdbuchverein in Spahl 288 
21. Dezember Ausführungsverordnung zum Berggesetze vom 1. März 1905 
» mitNachtragvom20Dezember1905.. 264 
21. Dezember Minifterialverordnung über die Fortfuhruns der t Ber und 
Berghypothekenbücher . 276
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        Tag 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Inhalt. 
Nr. des 
Reg.- 
Blattes. 
–—...qW .. TTSI— 
Seite des 
Regierungs- 
lattes. 
  
22. Dezember 
22. Dezember 
27. Dezember 
  
Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestimmung der Berg- 
ämter für die Bergwerke Kaiseroda, „Großherzog von 
Sachsen“ und Alexandershall sowie die Bestimmung 
der Amtsgerichte wegen der Fortführung der Berg= und 
Berghypothekenbücher für die genannten Bergwerke 
Ministerialbekanntmachung, betr. Verlegung der vorstinspet- 
tion Zillbach nach Eisenach 
Min ster ialbelanntmachung,- betr. die vZ wJ 
  
  
286 
287 
289
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        II. 
Gachverzeichnis » 
zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1905. 
. |n—ere3 
— —— — 
Ta Seite des 
Inholt. dernd 
eg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
  
  
A. 
Agenten, Bekanntmachungen über Bestellung von Hauptagenten von Ver— 
sicherungsgelellschaften 2c. 
Wechsel in der Hauptagentur der „Vietoria“, Feuerversicherungs- 
Aktien-Gesellschaft in Berlin# 12. Januar 5 
Desgl. der Hamburger Militärdienst- Aussteuer- und Lebensversiche- 
rungs-Gesellschaft a. G. in Hamburg . 18. Januar 8 
Desgl. der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim .20. Januar 8 
Desgl. der Lebens= und Pensions- Versicherungsgesellschaft, Janus“ 
in Hamburg 24. Januar 9 
Desgl. der Frankfurter Lebensversicherungs- Gesellshaft in Frank. 
furt a. M. 31. Januar 29 
Desgl. der „New Vork“, Lebensversicherungs-Gesellschaft in New Vork 16. Februar 48 
Desgl. der „Rheinland“, Feuerversicherungs-Gesellschaft in Neuf20. Februar 48 
Desgl. der „Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des Verbandes 
  
von Glaserinnungen Deutschlands in Hamburg 25. April 174 
Desgl. der Wasserleitungsschäden= und Unfdlwversicherungs. Gesellschaft 
„Neptun“ in Frankfurt a.M . 6. Mai 8182 
Desgl. der Versicherungs-Aktien- -Gesellschaft „Allianz“ in Berlin 18s. Mai 184 
Desgl. der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft zu M. Gladbach 30. Juni 193 
Desgl. des Londoner „Phönix“, Feuerassekuranz= Sozietät. .. 21. Oktober 237 
Desgl. der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Securitas“ in Berlin.H. Dezember 284 
Desgl. der Internationalen Unfallversicherungs-Aktiengesellschaft in 
Wien 12. Dezember 284 
Desgl. der We r Versicherungs= Aktien-Bank in Essen (Feuer- 
versicherung) 
Entbindung der eehversicherungsgesellschaft a. G. in Plau Il. M. von 
der Bestellung eines Hauptagenten für das Groß- 
herzogtum l-928. März 158 
Desgl. der Renten= und Lebensversicherungsanstalt in Darmsiadi 6. Mai 181 
II 
19. Dezember 288
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        »- 
  
  
  
  
  
  
- — — 
Seite des 
J n h al t. Bag Reg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
„Aline und Gustav Evers-Stiftung“ des Buchdruckereibesitzers Gustav 
Evers und seiner Ehefrau Aline Evers in Apolda. 
Ministerialbekanntmachung, betr. deren Genehmigung . 11. Januar 3 
Allut Noodt &amp; Meyer in Hamburg. Ministerialbekanntmachung, betr. 
die Widerrufung der Zulassung der von dieser Firma herze- 
stellten Ruberoidpappe als Bedachungsmaterial . 1. März 61 
Anhaltische Staatsregierung, Ministerialbekanntmachung, betr. Verein- 
barung mit derselben wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes 
bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der 
Verwaltungsbehörden 
Apothekergewerbe, dessen Betrieb siehe Medizinalordnung. 
Arbeiterversicherung, Schiedsgerichte für dieselbe in Weimar und Eisenach, 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Vorsizenden 
und der Stellvertreter für denselben 
Arzneitaxe, Ministerialbekanntmachungen, betr. die Werinderungen, in 
derselbeen ... .. 
Dieselbe für 1906. Ministerialbekanntmachung 
Arztbezirke, Ministerialbekanntmachung, betr. deren Änderung 
Auma, städtische Sparkasse daselbst. Ministerialbekanntmachung, ber. 
einen Nachtrag zum Statut derselben . 
Ausländische Versicherungsanstalten, Höchste Verordnung, betr. die Auf— 
hebung der Verordnung über den Geschäftsbetrieh derselben im 
Großherzogtum . 
Ministerialverordnung, betr. bie Herstelung, Aufbewahrung 
und Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid 
B. 
Beauftragte, der, mit Wahrnehmung der Geschäfte der früheren General-= 
kommission, Ministerialbekanntmachungen, betr. Wechsel in den 
Personen des Beauftragten und des weiter Beauftragten. 
Beistandsleistung, gegenseitige, Vereinbarung mit der Herzoglich-Anhalti- 
schen Staatsregierung wegen Gewährung derselben bei der Voll- 
streckung von Entscheidungen und Verfügungen der r Verwaltungs- 
behörden. Ministerialbekanntmachung 
Bergbausachen, Gesetz, betr. Gebühren in solchen 
Berggesetz vom 1. März 1905 .. 
Gesetz, betr. die Abänderung desselben .. 
Höchste Verordnung über das Inkrafttreten desselben 
Azetylen. 
  
27. Oktober 
1. Januar 
23. März 
27. Dezember 
12. Februar 
19. Dezember 
20. Dezember 
20. September 
15. Juni 
2. November 
27. Oktober 
1. März 
1. März 
20. Dezember 
20. Dezember 
  
239 
157 
289 
46 
287 
285 
227 
190 
253 
239 
151 
63 
257 
263
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        Inhalt. 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
XI 
  
Seite des 
Reg. 
Blattes. 
  
Berggesetz. 
Ausführungsverordnung zum Berggesetz mit Nachtrag vom 20. De- 
zember 19005. 
Ministerialverordnung über die Fortführung der Berg= und Berg= 
hypothekenbücher 
Ministerialbekanntmachung, betr die Bestimmung der Bergämter für 
die Bergwerke Kaiseroda, „Großherzog von Sachsen“, Alexanders- 
hall sowie die Bestimmung der Amtsgerichte wegen der Fort- 
führung der Berg= und Verghypothekenbücher für die genannten 
Bergwerke 
Berka a. d. Werra, Miristerlalbelunntmachung, betr. die Stiftung des 
Sanitätsrats Dr. Fleischer in Braunschweig für die dortige Gemeinde 
Böttger, Richard, in Weimar, Hauptagent der Wasserleitungsschäden- und 
Unfallversicherungs- Gesellschaft „Neptun“ in Frankfurt a. M. 
Ministerialbekanntmachung . 
Brandversicherungsanstalt siehe Landesbrandversicherungsanstalt. 
Breitenhain, landwirtschaftlicher Verein daselbst, Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 
Brown, Arturo Roberto, Generalkonsul der Republik Uruguay, Verlegung 
dessen Amtssitzes von Hamburg nach Berlin. Mimisterial- 
bekanntmachung 
  
C. 
Carbid. Ministerialverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und 
Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid 
Caroline, Großherzogin von Sachsen, Frau, Ministerialbekanntmachung, 
betr. Anordnung von Trauervorschriften infolge des Hinscheldens 
Höchstderselben 
Corren, Jorge, Generalkonsul der Republik Peru in Hamburg, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Verleihung des Exequatur an denselben 
Crenzburg a. d. Werra, Ortsfrauenverein daselbst, Ministerialbekannt- 
machung, betr. Genehmigung der Schenkung bez. Stiftung der 
Erben Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Carl Ale xander 
an denselben 
D. 
Dachungsmaterial, Ministerialbekanntmachung, betr. Widerrufung der Zu- 
lassung der von der Firma Allut Noodt &amp; Meyer in Hamburg 
hergestellten Ruberoidpappe als solchees 
  
21. Dezember 
21. Dezember 
22. Dezember 
23. Februar 
6. Mai 
2. November 
8. August 
20. September 
17. Januar 
19. Juni 
20. Januar 
1. März 
II* 
  
264 
276 
286 
47 
182 
253 
200 
227 
191 
61
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        XII 
  
  
—- -— 
Inhalt. 
  
  
Dachungsmaterial, Ministerialbekanntmachung, betr. die Zulassung der 
von der Firma J. Steindler &amp; Co. in Altona-Ottensen her- 
gestellten Durescopappe als solches im Großherzogtum . 
Degner, Erich, Direktor der Großherzoglichen Musikschule in Weimar, 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Mitglied 
der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammer für Werke der 
Tonkunst in Weimaert 
„Deutsche Arzneitaxe 1906.“ 
  
Ministerialbelanntmachung, dieselbe betr. . 
Diphtherieserum,dessenEinziehung,Ministerialbekanntmachungen. 
Döllstädt, Louis, jun. in Weimar, Hauptagent der „New Vork“, Lebens- 
versicherungs- Gesellschaft in New ork, Miisterialbelemnt 
machung. 
Dörrien, Dr., Regierungsrat, in Weimar, Ministerialbekanntmachung, 
betr. dessen Ernennung zum Vorsitzenden der Schiedsgerichte fur 
Arbeiterversicherung in Weimar und Eisenach 
Duresco-Pappe der Firma J. Steindler &amp; Co. in Altona-Ottensen, 
Ministerialbekanntmachung, betr. deren Zulassung als I4 Dachungs- 
material im Großherzogtum. 
E. 
Ebsen, Dr., Regierungsrat, in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. 
dessen Ernennung zum Stellvertreter des Vorsitzenden der Schieds- 
gerichte für Arbeiterversicherung in Weimar und Eisenach 
Einkommensteuer siehe Steuerangelegenheiten. 
Eisenach, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Bezeichnung 
„Forstakademie“ an die Forstlehranstalt daselbst. . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verlegung! der !E2 
Zillbach nach Eisenach . 
Eisenbahnangelegenheiten. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung eines Enteignungs- 
kommissars für die Erweiterung des Bahnhofs Dornburg! und 
für den Einbau einer Schutzweiche auf demselben . 
  
  
  
———F.—— 
Tag Seite des 
des eg 
Gesetzes 2c. Blattes. 
15. Dezember 287 
3. Juni 188 
27. Dezember 289 
30. Januar 29 
7. April 161 
8. Juli 197 
26. September 237 
8. Dezember 283 
15. Dezember284 
16. Februar 48 
1. Januar 4 
15. Dezember 287 
1. Januar 4 
19. Juni 192 
22. Dezember 287 
1. Februar 9
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        Inhalt. 
XII 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
  
Seite des 
eg.- 
Blattes. 
  
Eisenbahnangelegenheiten. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Bestellung eines Enteignungskom-= 
missars für die Erweiterung des Saalbahnhofs Jena . 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Ausführung des Ge- 
setzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Enteignungsrechts 
und die Bestellung eines Enteignungskommissars für den normal- 
spurigen Ausbau der Eisenbahn Salzungen-Vacha . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Einreihung 
der Eisenbahn von Eisenberg nach Porstendorf unter die Neben— 
bahnen 
Ministerialbelanntmachung, betr. übertragung der Geschäfte des Ent- 
eignungskommissars für die Herstellung eines Personentunnels und 
eines neuen Mittelbahnsteigs auf Bahnhof Wutha an den Groß- 
herzoglichen Regierungsrat Dr. Heydenreich in Weimar 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzoglichen 
Oberamtsrichters Justizrat Gero Starke in Weida zum Ent- 
eignungskommissar für die Ausführung 1. der Wegeüberführung 
in der Flur Oberpöllnit, 2. der Bahnhofserweiterung in Neu- 
stadt a.]O. 
Evers, Gustav, Buchdruckerelbesitzer und dessen Ehefrau in Apolda, 
Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung deren „Miner und 
Gustav Evers-Stiftung“ . . 
Exequatur erteilt: 
dem Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika Herrn Frederick D. Langenheim in Goburg. 
Ministerialbekanntmachung . 
dem Generalkonsul der Republik Peru Herrn %r Correa in 
Hamburg. Ministerialbekanntmachung . 
dem Berufs-Generalkonsul der Republik Bolivia Herrn Guillermo 
Sanjines in Hamburg. Ministerialbekanntmachung. 
dem Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Clarence 
Rice Slocum. Ministerialbekanntmachung. . 
dem K. und K. Osterreichisch-Ungarischen unbesoldeten Konful Verlags- 
buchhändler Dr. Josef Matthias Petersmann in Leipöig. 
Ministerialbekanntmachung . 
6. Februar 
16. Juli 1904 
20. Juli 
20. Juli 
25. Juli 
9. Oktober 
11. Januar 
2. Februar 
19. Juni 
19. Juni 
21. August 
16. September 
  
  
30 
51 
196 
197 
199 
236 
29 
191 
191 
207 
233
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        Inhalt. 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
  
  
  
Seite des 
eg.- 
Blattes. 
  
F. 
Fleischbeschau, s. Schlachtviehbeschau. 
Floel, Dr. jur., Amtsgerichtsrat in Weimar, Ministerialbekanntmachung, 
betr. dessen Ernennung zum weiteren Beauf tragten an Stelle der 
früheren Generalkommission 
„Forstakademie", Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung dieser Be- 
zeichnung an die Forstlehranstalt zu Eisenach 
Forstinspektion Zillbach, Ministerialbekanntmachung, betr. deren Verlezung 
nach Eisenach 
Frauenvereine, s. a. Ortsfrauenvereine. 
„Friedrich Fleischer-Stiftung“ des Sanitätsrats Dr. Fleischer in Braun- 
schweig für die Gemeinde Berka a. d. W. Ministerialbekannt- 
machung, betr. deren Genehmigung . 
G. 
Gebände-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums s. Landesbrand- 
versicherungsanstalt. 
Gebühren in Bergbausachen, Gesetz 
Gegenseitige Beistandsleistung bei der Vollstreckung bon Entscheidungen 
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden, Vereinbarung mit 
der Herzoglich-Anhaltischen Staatsregierung wegen Gewährung der- 
selben. Ministerialbekanntmachung 
Geisa, Ministeriolbekanntmachung, b betr. die 2 ver Sirwerien 
daselbst .. 
Gemeindeordnung vom 17. April 1895, Geset betr. die Aufhebung des 
Gesetzes vom 8. März 1902 Getr. einen Nachtrag zu Art. 128 
der Gemeindeordnung) ....... 
Generalkommission, Ministerialbelanntmachungen, betr. Wechsel in den 
Personen des an Stelle derselben Veauftragten und des weiter 
zuzuziehenden Beauftragten . 
Gesellenausschuß der Handwerkskammer, lin sterialbeinnntwachun betr. 
Wechsel in den Mitgliedern desselben 
Gesindevermieter und Stellenvermittler, Ministerialverordnung, betr. den 
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen, sowie den Geschäts- 
betrieb derselbeen 
Gewerblicher Sachverständigen-Verein, Ministerlalbekanntmachung, bet. 
die Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern desselben 
  
  
2. November 
19. Juni 
22. Dezember 
23. Februar 
1. März 
27. Oktober 
15. Februar 
22. März 
15. Juni 
2. November 
10. Februar 
31. Oktober 
10. März 
  
253 
192 
287 
47 
151 
239 
46 
167 
190 
253 
30 
241 
61
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        XV. 
  
— —S —— 
Ta Seite des 
n h alt. 8 Reg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
  
Gewerbeordnung. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung von Gutachtern für 
die mit der Handhabung des Nahrungsmittelgesetzes in Verbin- 
dung stehenden Fragen 
Ministerialverordnung, betr. den Umfang der Befugnisse und Ver- 
pflichtungen, sowie den Geschäftsbetrier der Gesindevermieter 
und Stellenvermittler . 
Götze, W., in Weimar, Hauptagent der Versicherungs- uuen-Geselsaa" 
„Allianz“. Ministerialbekanntmachung . 
Großheringen, Verein Holzgemeinde das., Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 
Großherzogin Caroline von Sachsen, Frau, Ministerialbelanntmachung, 
betr. Anordnung von Tranervorschriften infolge des Hinscheidens 
Höchstderselben . 
Großschwabhausen, Herdbuchverein daselbst, Minifertesbetenonachng 
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 
Gustav Kühnsche Stiftung für Arme und Sieche in der Stadt Beinar 
Ministerialbekanntmachung, betr. deren Genehmigung 
H. 
Habermas, Philipp, Kaufmann in Eisenach, Hauptagent der Lebens= und 
PeenstoneVersicherungsonstol anus“ in Hamburg. Ministerial- 
bekanntmachung . 
Handelskammer, Ministerlalverordnung, betr. die Antsdauer der Mit- 
« gliederderselben. . 
Handwerkskammer, Minsfertalletunntmachng, betr. ze in den 
Mitgliedern derselben 
Gesellenausschuß, Minigertlkelontmach, betr. Vehhsel in 
den Mitgliedern desselbben 
Hausmann, Paul, Dr. jur., Bezirkskommissar in Welmar, Minssterial- 
bekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum stellvertretenden 
Vorsitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar 
und Eisenach 
Hemmann, Großherzoglicher Ministeralrerisor in Weimar, Minssterial- 
bekanntmachung, betr. dessen Beauftragung zur Prlfung von 
Stempelverwendungen . 
Hempel, Wilhelm, Kommerzienrat in Teichwolframsdorf, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Genehmigung dessen Stiftung 
  
  
19. Mai 
31. Oktober 
18. Mai 
15. April 
17. Januar 
26. Juni 
16. Juni 
24. Januar 
8. März 
16. Januar 
10. Februar 
4. November 
1. Mai 
13. November 
  
183 
241 
184 
172 
192 
190
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        XVI 
  
  
  
  
  
  
  
Seite des 
J n h alt. Tas Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
von Henning, Horst, in Weimar, Hauptagent der „Hammonia“, Glas- 
versicherungsgesellschaft des Verbandes von Glaserinnungen Deussc- 
lands in Hamburg. Ministerialbekanntmachung. 25. April 174 
„Henriette Kühn- Stiftung“ des verstorbenen Postkommissars a. D. Ernst 
Gustav Kühn in Weimar. Ministerialbekanntmachung, betr. 
deren Genehmigung 29. August 226 
Herdbuchvereine, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an dieselben 
Großschwabhausen. Ministerialbekanntmachung 26. Juni 192 
Spahl. Ministerialbekanntmachung . 20. Dezember 288 
Heydenreich, Dr., Regierungsrat, in Weimar. Mintsterialbekanntmachung, 
betr. dessen Ernennung zum Stellvertreter des Vorsitzenden der 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar und Eisenach 1. Januar 4 
Derselbe, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum 
Enteignungskommissar für die Erweiterung des Bahnhofs Dorn- 
burg und für den Einbau einer Schutzweiche auf demselben. 1. Februar 9 
Derselbe, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Bestellung zum 
Enteignungskommissar für die Erweiterung des Saalbahnhofs 
Jena 6. Februar 30 
Derselbe, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum 
Enteignungskommissar für den normalspurigen Ausbau der Eisen- 
bahnstrecke Salzungen-Vacha . 20. Juli 196 
Derselbe, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Ent- 
eignungskommissar für die Herstellung eines Personentunnels und 
eines neuen Mittelbahnsteigs auf Bahnhof Wutha 25. Juli 199 
Holzgemeinde zu Großheringen, Verein, Ministeriolbelanntmachung, bet. 
die Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 15. April 172 
Hundesteuer. Nachtragsgesetz zum Geset, b betr. die e Besteuerung der dunde 
vom 3. April 1895. 22. März 159 
J. 
Ilmenau, Großherzogliches Steueramt, Ministerialbekanntmachung, betr. 
die übertragung des Verkaufs von Reichsstempelmarken und Vor- 
drucken zu Schlußnoten sowie zu Schiffsfrachturkunden auf das- 
selbe 12. Oktober 236 
Impfgesetz. Ministerialbekanntmachung, betr. die Abänderung der Vor- 
schriften über Einrichtung und Betrieb der staatlichen Anstalten 
zur Gewinnung von Tierlymphe, sowie der Beschlüse und Vor- 
schriften zur Ausführung des Impfgesetzes 
  
17. Juli 
  
  
195
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        XVII 
  
  
Seite des 
Inhalt. Reg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Invalidenversicherung. Ministerialbekanntmachung, betr. die Anweisung 
vom 16. Februar 1901 über die Erhebung der Beiträge zur 
Invalidenversicherung (Reg.-Bl. S. 39 von 1900) 15. Dezember 282 
Juristische Prüfungen, Verordnung, betr. die Vorschriften über Neu- D 
regelung derselben und der Vorbereitung zum höheren s 
Justizdtenst ... 15. Februar 31 
K. 
Kaltensundheim, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Ziegenzuchtverein das. 24. März 157 
Kaltenwestheim, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleiduns der niechis. l 
fährgkeitandenZtegenzuchtvereindas. 24. März 157 
Kapp, H., in Jena, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung 
zum Hauptagenten der Versicherungs- Mtiengesellschaft „Securitas· 
in Berlin . 9. Dezember 284 
Kirchendienst der Volksschullehrer des Oroßherzogtums, Ministeriat 
verordnung über denselben 9. Mai 177 
Kirsten, Robert, Kaufmann, in Jena, Hauptagent der Frankfurter Lebens- 
versicher. -Gesellschaft in Frankfurt a. M. Ministerialbekanntmachung 31. Jannar 29 
Klauenseuche, Ministerialbekanntmachung, dieselbe betr. 13. Februar 45 
Kleemann, Karl, Fürstlicher Hofkapellmeister in Gera, Ministerlalbekannt= 
machung, betr. dessen Ernennung zum stellvertretenden Mitglied 
der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammer für Werke der 
Tonkunst in Weimar 3. Juni 188 
Krankenversicherungsgesetz. in steralbe lnnnina hins betr. die Neufest- 
stellung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter im 
I., IV. und V. Verwaltungsbezirk 13. Juni 189 
Krankheitserreger f, Ministerialbekanntmachung, betr. den Verbehr mit 
solchen, ausgenommen Pesterreger 12. Oktober 237 
Krielke, Hans, Baurat, in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. 
dessen Ernennung zum stellvertretenden Mitglied des gewerblichen 
Sachverständigenvereins 10. März 61 
Kühn, Ernst Gustav, Postkommissar a. D. und dessen Ehefrau Henriette 
geb. Schmidt, in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. 
Genehmigung deren Gustav Kühnsche Stiftung für Arme und 
Sieche in der Stadt Weimar . 16. Juni 190 
Derselbe, Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung besen 
„Henriette Kühn-Stiftung“ 29. August 226 
  
III
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        XVI 
  
  
  
  
Tag Seite des 
nhalt. des eg. 
R Gesetzes 2c. Blattes. 
L. 
Landes-Brandversicherungsanstalt, Ministerialbekanntmachung, betr. Aus- 
schreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandver- 
sicherungsanstalt 29. April 173 
Landeskreditkasse, Großherzogliche, Ministerialbekanntmachung, betr. Wehf el 
in den Mitgliedern des Beleihungsausschusses derselben 10. Mai 181 
Landlieferungen für die Kriegsmagazine, s. Militärische Angelegenheiten. 
Landtag. Ministerialbekanntmachungen, betr. die Ersatzwahl eines Land- "„ 
tagsabgeordneten 5. Mai 181 
Landwirtschaftlicher Verein Breitenhain, Ministerialbekanntmachung, betr. (29. Norember56 
Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselthlen 2. November 253 
Langenheim, Frederick D., Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten 
Staaten von Amerika, in Coburg. Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Verleihung des Exequatur an denselben . 2. Februar 29 
Leupold, Adolf, Kommerzienrat, in Arnstadt. Ministerialbekanntmachung, 
betr. dessen Ernennung zum stellvertretenden Mitglien des # gewerb- 
lichen Sachverständigenvereins 10. März 61 
M. 
Maul= und Klauenseuche, Ministerialbekanntmachung, dieselbe betr. 13. Februar 45 
Medizinalordnung vom 1. Juli 1858, Gesetz, betr. die Abänderung des 
8 107 Abs. 1 derselben . 8. März 155 
Militärische Angelegenheiten. 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden, Ver- 
gütungssätze für 1905, Ministerialbekanntmachung 2. Januar 4 
Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen 
für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während 
der Zeit vom 1. April 1905 bis 1. pril 1906. Ministerial. 
bekanntmachung 25. Januar 8 
Milzbrand s. Viehseuchen. 
N. 
Nahrungemittelgeset, Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung von 
Gutachtern für die mit der Handhabung desselben in Verbindung 
stehenden Fragen 19. Mai 183 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. Vergütungs- 
sätze für das Jahr 1905. Ministerialbekanntmachung 2. Januar 4 
Meuregeluun der juristischen Prüfungen, Verordnung, betr. die Vor- 
schriften für dieselben und für die Vorbereitung zum 
höheren Justizdienst 15. Februar 31
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        XIX 
  
— — — — — —— 
  
Seite des 
Inhalt. Bagm g- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
O. 
Ortsfrauenverein zu Creuzburg a. d. Werra, Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Genehmigung der Schenkung bezw. Stiftung der Erben 
Seiner Königlichen boheit des Großherzogs Carl Alexander an 
denselben 20. Januar 7 
P. 
Paalhorn, A., Lehrer a. D. in Jena, Ministerialbekanntmachung, betr. 
dessen Ernennung zum Hauptagenten des Londoner »Phönix, 
Feuer-Assekuranz-Sozietät .. 21. Oktober 237 
Petersmann, Josef Matthias, Dr., Verlagsbuchhändler in Leipzig, 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung des Erequatur 
als K. K. Osterreichisch-Ungarisch unbesoldeter Konsaul 16. September 233 
Pflegekinder, Ministerialbekanntmachung, betr. deren Überwachung. 17. April 172 
Polster, Rich., Apolda, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung 
zum Hauptagenten der Internationalen Unfallversicherungs-Aktien- 
gesellschaft in Wien 12. Dezember 284 
Praktikanten, Ministerialbekanntmachung, betr. Ermächtigung der Sophien= 
heilstätte bei Berka a. J. zur Annahme solcher gemäß § 59 der 
Prüfungsordnung für Ärzte 10. November55 
Prüfungen, juristische, Verordnung, betr. die Vors chriften über Neu- 
regelung derselben und der Vorbereitung zum höheren 
Justizdienst .... . 15. Februar 31 
Prüfungskommissionen in Jena. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kommission 
zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Jena 11. März 60 
Ministerialbekanntmachung, betr. Veränderung in der Zusammen- 
setzung der ärztlichen Prüfungskommission. . 20. Mai 183 
Ministerialbekanntmachungen, betr. Veränderung in der Zusammen- 
setzung der Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen 8 Mai 188 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kommissionen 14. Oltober 238 
für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Ärzte und der 
Zahnärzte und für die pharmazeutische Prüfung 25. August 225 
Prüfungskommission für die pharmazentische Vorprüfung in Weimar, 
Ministerialbekanntmachung, betr. deren Zusammensetzung 8. Dezember 282 
Prüfung von Stempelverwendungen nach dem Reichsstempelgesetz, 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Beauftragung der Groß- 
herzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst in 
Weimar mit deren Vornahhe " 1. Mai 180 
  
  
III*
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        XX 
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag Seite des 
n alt. des Reg.- 
J h Gesetzes 2. Blattes. 
R. 
Rechtsfähigkeit, deren Verleihung an: 
die Ziegenzuchtvereine zu Kaltensundheim, zu Kaltenwest- 
heim und zu Unterweid (Rhön). Ministerialbekanntmachung4. März 157 
den Verein Holzgemeinde zu Großheringen. Minist.-Bek.5April 172 
den Herdbuchverein Großschwabhausen. Minist.-Bek. 26. Juni 192 
den landwirtschaftlichen Verein Breitenhain. Minist.-Bek. 2. November 253 
den Herdbuchverein zu Spahl. Ministerialbekanntmachung 20. Dezember288 
Reichs-Gesetzblatt, Inhaltsanzeige ....... 5.48.62.161.168.174. 
182. 184. 193. 198. 207. 
233. 238. 240. 254. 289. 
Reichsschuldbuch, Ministerialbekanntmachung, dasselbe betr. 10. Februar 27 
Reichsstempelgesetz. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Beauftragung der Großherzog= 
lichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst in Weimar zur 
Prüfung von Stempelverwendunnen 1. Mai 180 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ubertragung des Verkaufs von 
Reichsstempelmarken und Vordrucken zu Schlußnoten sowie zu 
Schiffsfrachturkunden an das Großherzogl. Steueramt in Jlmenaun2. Oktober 236 
Rießen, Heiurich in Weimar, Minist.-Bek., betr. dessen Ernennung zum 
auptagenten der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft zu 
M.-Gladbach.. u390. Juni 193 
Ruberoidpappe, hergestellt von der Firma Allut Noodt &amp; Meyer in 
Hamburg, inisterialbekanntmachung, betr. die Widerrufung 
deren Zulassung als Bedachungsmaterial ...... 1. März 61 
S. 
Sachverständigenkammer, gemeinschaftliche, für Werke der Tonkunst in 
Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung zweier 
Mitglieder und eines stellvertretenden Mitgliedes derselben 3. Juni 188 
Sachverständigenverein, gewerblicher, Ministerialbekanntmachung, betr. 
die Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern desselben . . 10. März 61 
Sanjinés, Guillermo, Berufs-Generalkonsul der Republik Bolivia, in Ham- 
burg, Minist.-Bek., betr. die Verleihung des Exequatur an denselben19. Juni 191 
Schenkung bezw. Stiftung der Erben Seiner Königlichen Hoheit des 
Großherzogs Carl Alexander an den Ortsfrauenverein zu Creuz- 
burg a. d. W. Ministerialbekanntmachung, betr. deren Genehmigung20. Januar 7 
Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar und Eisenach, 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Vorsitzenden I. Januar 4 
und der Stellvertreter desselben, bezw. Wechsel in den Personen 4. November 254
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        XXI 
  
  
  
  
  
a Seite des 
Inhalt. ——-*.s 
Gesetzes 2. Blattes. 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, 
Ministerialbekanntmachung, die Ausführungsverordnung dazu betr.00. November55 
Schramm, Gottlob, in Apolda, Hauptagent der „Victoria“, Feuerver- 
sicherungs- Aktien- -Gesellschaft in Berlin. Mintst. Bek.. Januar 5 
Schröder, Karl, Professor, Fürstlicher Hofkapellmeister, in Sondershaufen, 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Mitglied 
der gemeinschaftlichen Sechverständigenkammer für Werte der 
Tonkunst in Weimar 3. Juni 188 
Schuldbuch des Reichs, s. Reichsschuldbuch. 
Siefert, Erster Staatsanwalt a. D., Geheimer Justizrat in Weimar, 
Miristertalbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum weiteren 
besonderen Beauftragten gemäß § 3 des Gesetzes vom 12. De- 
zember 1901 über die Auflösung der Generalkommission 15. Juni 190 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Beauftragten 2. November53 
Slevogt, Geheimer Finanzrat, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen 
Ernennung zum Mitglied des Beleihungsausschusses der Groß- 
herzoglichen Landeskreditkasse 10. Mai 181 
Slocum, Clarence Rice, Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika, 
in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung des 
Exequatur an denselben 21. Auguft 207 
Sophienheilstätte bei Berka a. J. Ministerialbekanntmachung, betr. deren 
Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten gemäß 8 59 der 
Prüfungsordnung für Arzte 10. November 255 
Spahl, Herdbuchverein das. Ministerialbekanntmachung, betr. die Ver- 
leihung der Rechtsfähigkeit an denselbern 20. Dezember 288 
Sparkasse, städtische, in Auma, Ministerialbekanntmachung, betr. einen 
Nachtrag zum Statut derselbeen . 19. Dezember 287 
Sprengstoffe, Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit solchen 12. September 209 
Starke, Gero, Oberamtsrichter, Justizrat in Weida, Ministerialbekannt= 
machung, betr. dessen Ernennung zum Enteignungskommissar zur 
Ausführung: 1. der Wegeüberführung in der Flur Oberpöllnit, 
2. der Bahnhofserweiterung in Neustadt a. O. 9. Oktober 236 
Statistik der Todesursachen, Ministerialverordnung, dieselbe betr. 21. Januar 11 
Steindler, J. &amp; Co., in Altona-Ottensen, Ministerialbekanntmachung, betr. 
Zulassung der von dieser Firma hergestellten Duresco-Pappe 
als Dachungsmaterial im Großherzogtu 15. Dezember 287 
Stellenvermittler und Gesindevermieter, Ministerialverordnung, betr. den 
Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäfts- 
betrieb derselben 31. Oktober 241 
Stempelverwendungen nach dem Reichsstempelgesetz, . Reichsstempelgesetz.
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        XXII 
* —..... yJ—.... 
  
  
  
  
Ta Seite des 
Inhalt. bs eg. 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Stenerangelegenheiten. 
Steuerrezeptur in Geisa, Ministerialbekanntmachung, betr. deren 
Aufhebung 15. Februar 46 
Nachtragsgesetz zum Gesetz, betr. die Besteuerung der Hunde, vom 
3. April 195 22. März 159 
Viertes Nachtragsgesetz zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897 22. März 163 
Gesetz, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 8. März 1902 — 
Nachtrag zu Artikel 128 der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
— (Berücksichtigung der auf Grund des § 21 des Einkommen- 
steuergesetzes vom 2. Juni 1897 festgesetzten Staatssteuerermäßi- 
gungen bei der Veranlagung zur Gemeindesteuer) 22. März 167 
Nachtragsgesetz zum Steuergesetz für die Jahre 1905, 1906 und 1907 
vom 3. August 19004 23. März 169 
Höchste Verordnung, betr. die Aufhebunge der Sieuerloialtomunissien 
in Weida 26. Oktober 235 
Stiftungen, deren Genehmigung betr. 
„Aline und Gustav Evers-Stiftung“ des Buchdruckereibesitzers 
Gustav Evers und seiner Ehefrau Aline Evers in Apolda. 
Ministerialbekanntmachung 11. Januar 3 
Schenkung bezw. Stiftung der Erben Seiner Königlichen Hoheit 
des Großherzogs Carl Alexander an den Ortsfrauenverein zu 
Creuzburg a. d. W. Ministerialbekanntmachung 20. Januar 7 
„Friedrich Fleischer-Stiftung“ des Schnitätsrats Dr. Fleischer 
in Braunschweig für die Gemeinde Berka a. d. W. Minist.-Bek.,23. Februar 47 
Gustav Kühnsche Stiftung für Arme und Sieche in der 
Stadt Weimar. Ministerialbekanntmachung 16. Juni 190 
„Henriette Kühn-Stiftung“ des verstorbenen Postkommissars a.D. 
Ernst Gustav Kühn in Weimar. Ministerialbekanntmachunng 9. August 226 
„Kommerzienrat Wilhelm und Wilhelmine Hempel-Stif- 
tung“ in Teichwolframsdorf. Ministerialbekanntmachung 3. November56 
Strafanstalten, Ministerialbekanntmachung, betr. die Bearbeitung deren Z 
Angelegenheiten im Departement der Justtttz 8. Juni 187 
T. 
Tagelöhne, ortsübliche, gewöhnlicher Tagearbeiter, Minist.-Bekanntmachung, 
betr. deren Neufeststellung im I., IV. und V. Verwaltungsbezirke 13. Juni 189 
Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, Ministerialbekanntmachung, 
betr. deren Abänderung . 25. März 157 
Todesursachen-Statistik, Ministerialverordnung, dieselbe betr. 21. Januar 11
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        XXIH 
  
  
  
  
  
Ta Seite des 
J n h al t. “ eg.- 
Gesetzes 2c. Blattes. 
Trauervorschriften, Ministerialbekanntmachung, betr. Anordnung solcher 
infolge des Hinscheidens Ihrer Köntglichen boheit der Frau 
Großherzogin Caroline von Sachsen . 17. Januar 1 
Trichinenschau, s. Schlachtviehbeschau. 
Tröbst, Großherzoglicher Ministerialrevisor in Weimar, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. dessen Beauftragunge zur Prüfung von 
Stempelverwendungen . 1. Mai 180 
u. 
Unterweid, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Ziegenzuchtverein das. 24. März 157 
Uruguay, Republik, Ministerialbekanntmachung, betr. Verlegung des Amts- 
sitzes des Generalkonsuls derselben von Hamburg nach Berlin 8. August 200 
V. 
Vereinbarung mit der Herzoglich-Anhaltischen Staatsregierung wegen Ge- 
währung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von 
Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehürden, 
Ministerialbekanntmachung, dieselbe betr. . 27. Oktober 239 
Vereine, denen die Rechtsfähigkeit verliehen: 
Ziegenzuchtvereine zu Kaltensundheim, zu Kaltenwestheim 
und zu Unterweid. Ministerialbekanntmachung . 24. März 157 
Verein Holzgemeinde zu Großheringen. Minist.= Bek. .15. April 172 
Herdbuchverein Großschwabhausen. Ministerialbekanntmachung 26. Juni 192 
Herdbuchverein Spahl. Ministerialbekanntmachung .20. Dezemberr288 
andwirtschaftlicher Verein Breitenhain. Minnist.= Bek. 2. November 253 
Verkehr mit Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger. Minist.-Bek Oktober 237 
Verkehr mit Sprengstoffen. Ministerialverordnung 12. September209 
Versicherungsanstalten, ausländische. Höchste Verordnung, betr. die Auf- 
hebung der Verordnung über den Geschaftsbetrieb derselben im 
Großherzogtum 20. Dezember85 
Viehsenchengeset. besen Ausführung. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufnahme der Pferde= und Rind- 
viehbestände . 3. März 61 
Ministerialbekanntmachung, betr. Maul- und Klauenseuche . 13. Februar 45 
Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. die Ausführung des Ge- 
setzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderung auf Eisenbahnen . 16.Juli190451 
Ministerialbekanntmachung, desselben Betreffe 28. Oktober 239 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung einer Abgabe der 
Rindviehbesitzer zur Entschädigung für an Milzbrand Fefallenes 
Rindvieh . 28. Juni 192
        <pb n="24" />
        XXIV 
  
  
  
  
  
  
  
22. Dezember 
  
  
  
Ta Seite des 
J n h alt. ds Reg. 
Gesetzes rc. Blattes. 
Viehseuchengesetz, dessen Ausführung. 
Nachtrag zu dem Gesetz, betr. Entschädigung für an Milzbrand ge- 
fallene Rinder, vom 30. März 18992 15. Dezember 281 
Viehzählung, Ministerialbekanntmachung, betr. die Ergebnisse derselben 
vom 1. Dezember 19004 17. August 200 
Voigt, Hermann, in Weimar, Hauptagent der Feuerversicherungs- Gesell- 
schaft „Rheinland“ in Neuß. Ministerialbekanntmachung 20. Februar 48 
Volksschullehrer des Großherzogtums, Ministerialverordnung über den 
Kirchendienst derselbeen 9. Mai 177 
Volkszählung, Ministerialbekanntmachung, betr. die Vornahme einer 
solchen am 1. Dezember 19000 18. August 201 
Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs- 
behörden, Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit 
der Herzoglich-Anhaltischen Staatsregierung wegen Gewährung 
gegenseitigen Beistandes bei derselbeen 27. Oktober 239 
Vorschriften über Neuregelung der juristischen Prüfungen und der 
Vorbereitung zum höheren Justizdienst. Verordnung 15. Februar 31 
W. 
Walter, Hermann, in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen 
Ernennung zum Hauptagenten der Hamburger Militärdienst-, 
Aussteuer= und Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G. in Hamburg.,Januar 8 
Weida, Höchste Verordnung, betr. die Aufhebung der Steuerlokalkommisston 
daselbst .. 26. Oktober 235 
Weitz, Georg, in Weimar, Minist. Bek., betr. dessen Ernennung zum 
Hauptagenten der Mannheimer Versicher. -Gesellschaft in Mannheim,20. Januar 8 
Wismar, Otto, Kaufmann, in Apolda, Ministerialbekanntmachung, betr. 
dessen Ernennung zum Hauptagenten der Westdeutschen Ver- 
sicherungs-Aktien-Bank in Essen (Feuerversicherung) . 19. Dezember 288 
Z. — 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Inhaltsanzeige 6. 10. 49. 62. 161. 168. 
· 175. 182. 185. 194. 198. 
208. 233. 240. 254. 290. 
Ziegenzuchtvereine zu Kaltensundheim, zu Kaltenwestheim und zu Unter- 
weid, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an dieselben . 24. März 157 
Zillbach, Forstinspektion, Minsferalzetiantmachm, be ber deren Varen 
nach Eisenacch 
287
        <pb n="25" />
        egierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 1. * Weinar. 18. Ionnar 1905. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Anordnung von Trauervorschriften infolge des 2 Ihrer König- 
lichen Hoheit der Frau Großherzogin Caroline von Sachsen, Seite 1. # 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[1|] Das Großherzogliche Haus und mit ihm die Bevölkerung des ganzen 
Großherzogtums ist durch das am 17. Januar 1905 erfolgte tiefschmerzliche 
Hinscheiden Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin Caroline von 
Sachsen in die tiefste Trauer versetzt worden. 
Damit dieser auch in äußeren Zeichen übereinstimmend Ausdruck gegeben 
werde, wird, unbeschadet des für den Großherzoglichen Hof von dem Hof- 
marschallamt zu erlassenden Trauerreglements und unbeschadet dessen, was 
Großherzogliche Staatsdiener und Untertanen aus freiem Antrieb tun mögen, 
hierdurch folgendes angeordnet: 
I. Alle öffentlichen Lustbarkeiten, Aufführungen, Schaustellungen und Musik, 
mit Ausnahme von Kirchenmusik, sind bis zum 22. dieses Monats ein- 
schließlich untersagt. 
II. Alle Großherzoglichen Staatsdiener haben sechs Wochen lang, also 
bis Dienstag, den 28. Februar dieses Jahres einschließlich, einen 
schwarzen Flor um den linken Oberarm und den Hut zu tragen. 
III. Das Großherzogliche Staatsministerium, die kollegialisch organisierten 
Staatsbehörden und die Bezirksdirektoren haben zu allen ihren Aus- 
fertigungen, die Landesuniversität Jena und der Universitätskurator, das
        <pb n="26" />
        Oberlandesgericht und der Oberstaatsanwalt dortselbst, das Landgericht 
und die Staatsanwaltschaft zu Gera, der Generalzolldirektor zu Erfurt 
sowie die Thüringische Landes-Versicherungsanstalt in Weimar zu allen 
im Großherzoglichen Dienste erfolgenden Ausfertigungen sechs 
Wochen lang, also bis Dienstag, den 28. Februar dieses Jahres ein— 
schließlich, schwarz geränderten Papieres sich zu bedienen. 
Von allen übrigen Großherzoglichen Behörden, ohne Unterschied, 
sind ebenfalls sechs Wochen lang, also bis Dienstag, den 28. Februar 
dieses Jahres einschließlich, schwarzer Siegellack und schwarze Siegel— 
marken zu gebrauchen. 
Weimar, am 17. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
RNothe. 
  
Weimar. — Hofs-Buchdruckerei.
        <pb n="27" />
        Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachfsen. 
Nummer 2. Weimar. 19. Januar 1905. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der „Aline und Gustav Evers-Stiftung“ des Buchdruckerei- 
besitzers Gustav Evers und seiner Ehefrau Aline Evers in Apolda, Seite 3. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. den Vorsitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar und Eisenach, Seite 4. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. den Betrag der für die Naturalverpflegung marschierender usw. Truppen 
zu gewährenden Verglltung für das Jahr 1905, Seite 4. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den 
Mitgliedern der Handwerkskammer, Seite 4. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur 
der „Victorin“, Feuerversicherungs-Aktien= Gesellschaft in Berlin, Seite 5. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 5 und 6. 
  
  
  
Ministerialbekanntmachungen. 
/2! I. Der Buchdruckereibesitzer Kommerzienrat Gustav Evers und seine 
Ehefrau Aline Evers in Apolda haben unter dem Namen „Aline und Gustav 
Evers-Stiftung“ zur Gewährung von Freibetten im städtischen Krankenhause 
an bedürftige Einwohner der Stadt Apolda eine mit fünfzehntausend Mark 
und zu Zwecken der Wirkerlehrlingsschule in Apolda eine mit fünftausend 
Mark ausgestattete Stiftung errichtet. 
Die beiden Stiftungen sind gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 11. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
1905 Q « 
   
E 
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-«·--« 
.«i-«.'
        <pb n="28" />
        4 
[3] II. Zum Vorsitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar 
und Eisenach ist vom 1. Januar 1905 ab der Regierungsrat Dr. Dörrien in 
Weimar ernannt worden. 
Die Stellvertretung des Genannten ist den Regierungsräten Dr. Ebsen 
und Dr. Heydenreich in Weimar übertragen worden. 
Weimar, am 1. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. A. 
[/41 II. Nach einer Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 
1904 im Zentralblatt für das Deutsche Reich ist auf Grund der Vorschriften 
im § 4, § 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete 
Macht im Frieden (Reichs-Gesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für 
die Naturalverpflegung marschierender usw. Truppen zu gewährenden Vergütung 
für das Jahr 1905 für Mann und Tag festgestellt worden auf: 
mit Brot ohne Brot 
a) für die volle Tageskost 80 3 65 37 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkoft 15 „ 10 „ 
Es wird dies hierdurch noch besonders bekannt gemacht. 
Weimar, den 2. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(15] IV. Im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 21. April 1904 
— Regierungsblatt S. 47 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht, daß an Stelle des nach Erfurt verzogenen Schneidermeisters Eugen
        <pb n="29" />
        5 
Hartleb in Ilmenau der Wirkermeister Ernst Penig in Apolda als Ersatz- 
mann für das Mitglied der Handwerkskammer, Schneidermeister Heinrich Wuth 
in Eisenach, von den wahlberechtigten Innungen der Schneider zu Ilmenau, 
Apolda, Eisenach, Neustadt a. O., Münchenbernsdorf, Weida, Allstedt, Vacha- 
und Wirkerverband Meisterschaft zu Apolda gewählt worden ist. 
Der Penig hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 16. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[6) V. Von der Direktion der „Victoria“, Feuerversicherungs-Aktien-Gesell- 
schaft in Berlin, ist an Stelle des Albert Breitung in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 6. Juli 1903, Regie- 
rungsblatt S. 138), Gottlob Schramm in Apolda zum Hauptagenten für 
das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 12. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
[7) Das 1. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3097 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; vom 1. Jannar 1905.
        <pb n="30" />
        Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 1 
und 2: 
S. 2 Beibehaltung des Brennsteuervergütungssatzes für Alkohol; — Ver— 
änderung in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll- und 
Steuerstellen. 
8 Bekanntmachung, betr. die Beaufsichtigung privater Versicherungs— 
unternehmungen durch Landesbehörden. 
—.. ———— — — — — —„ — 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="31" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
  
  
  
Nummer 3. Weimar. 4. Februar 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Schenkung bez. Stiftung der Erben Seiner König- 
lichen Hoheit des Großherzogs Carl Alexander an den Ortsfrauenverein zu Creuzburg a. d. Werra, Seite 7.— 
Ministerialbekanntmachung, betr. Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 1. April 1905 bis 1. April 1906, 
Seite 8. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Hamburger Militärdienst-, 
Aussteuer-- und Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G. in Hamburg, Seite 8. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Wechsel in der Hauptagentur der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in Mannheim, Seite 9. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Lebens= und Pensions-Versicherungs- 
Gesellschaft „Janus"“ in Hamburg, Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung eines 
Enteignungskommissars für die Erweiterung des Bahnhofs Dornburg und für den Einbau einer Schutz- 
weiche auf demselben, Seite 9. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 10. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
Die Erben Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs Carl Alexander 
haben dem Ortsfrauenverein zu Creuzburg a. d. Werra das Wohnhaus Nr. 341 
des Katasters von Creuzburg a. d. Werra und eine zur Unterhaltung dieses 
Besitzes bestimmte Spareinlage bei der Sparkasse in Eisenach zu Zwecken der 
Armen-, Kranken= und Gemeindepflege geschenkt. 
Die Annahme dieser Schenkung und die durch die Schenkung begründete 
Stiftung sind gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 20. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1905 3
        <pb n="32" />
        8 
[9] II. In Gemäßheit des 8 19 des Reichs-Gesetzes vom 13. Juni 1873 
über die Kriegsleistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnitts— 
preise, nach welchen in der Zeit vom 1. April 1905 bis 1. April 1906 im 
Falle einer Mobilmachung die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
  
  
  
  
Festgestellte Vergütungssätze für 1 Doppelzentner. 
Haupt- Zugehörige — S — — — 
marktort. Lieferungsverbände. Weizen mahRoggenhach dafer Heu Stroh 
EIEAEIEIEIEIEIEIEIEILLIIIIE 
Weimar. .. I. u. II. Verw.-Bezirk 15 28 18 44%8 
Eisenach. .. III. u. IV., „ 15678 89141%6C OT 
Nensadt# V. 15|65 ½½% 142318 51410%" 609 
  
  
  
  
  
  
  
Weimar, den 25. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(10)] III. Von der Direktion der Hamburger Militärdienst-, Aussteuer= und 
Lebensversicherungs-Gesellschaft a. G. in Hamburg ist an Stelle des Oskar 
Kämmerer in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekannt- 
machung vom 24. Juni 1901, Regierungsblatt S. 164), Hermann Walter 
in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 18. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(11) IV. Von der Direktion der Mannheimer Versicherungsgesellschaft in 
Mannheim ist an Stelle des Chr. Vogler in Weimar, bisherigen Hauptagenten 
derselben (Ministerialbekanntmachung vom 5. Juni 1903, Regierungsblatt
        <pb n="33" />
        9 
S. 130), Georg Weitz in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogtum 
ernannt worden. 
Weimar, den 20. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[12] V. Von der Direktion der Lebens- und Pensions-Versicherungsgesellschaft 
„Janus“ in Hamburg ist an Stelle des Hoflieferanten Friedrich Borchers in 
Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 
29. Dezember 1903, Regierungsblatt S. 259), der Kaufmann Philipp Haber- 
mas in Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 24. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[13) VI. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte des Enteignungs- 
kommissars für die Erweiterung des Bahnhofs Dornburg und für den Einbau 
einer Schutzweiche auf demselben dem Großherzoglichen Regierungsrat Dr. Heyden- 
reich in Weimar übertragen worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 1. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="34" />
        10 
[14|] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 3 
und 4: 
S. 12 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in Spanien haben. 
„ 17 Zuweisung des Stadtkreises Witten in der preußischen Provinz 
Westfalen zur Vergütungsklasse II der Lieferungsverbände. 
„ 17 Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 
1905. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="35" />
        Regierungsblatt 
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 4. Weimar.“ 11. Februar 1905. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, hetr. Todesursachen-Statistik, Seite 11. 
  
15 Ministerialverordnung, 
betreffend Todesursachen-Statistik. 
1. Die Gemeindevorstände werden hierdurch angewiesen, zum Zwecke der Auf- 
stellung einer Todesursachen-Statistik im Großherzogtum bei jedem inner- 
halb ihres Gemeindebezirks eintretenden Sterbefalle die Todesursache zu 
ermitteln. 
Sie haben sich zu diesem Zwecke der Mithilfe der Standesbeamten 
zu bedienen. 
2. Die von dem Standesbeamten bei der Anzeige des Sterbefalles zu er- 
mittelnde Todesursache ist in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung 
zu belegen. 
3. Über die Todesursachen ist vom Gemeindevorstand ein Verzeichnis nach 
dem Muster der Anlage I zu führen, das am Schlusse des Jahres ab- 
zuschließen und unverzüglich dem zuständigen Bezirksarzt zu überreichen ist. 
4. Die Bezirksärzte haben die Verzeichnisse zu prüfen, zu berichtigen, zu 
ergänzen und sie sodann nach dem Muster der Anlage II zusammenzustellen. 
Dabei bleibt die Spalte „Zahl der Lebend= und Tot-Geborenen“ der An- 
lage II unausgefüllt. 
Die Zusammenstellungen sind alljährlich bis zum 1. März dem unter- 
zeichneten Ministerialdepartement einzureichen. 
     
1905 4
        <pb n="36" />
        12 
5. Für die Bezeichnung der Todesursache ist das kurze Todesursachenver- 
zeichnis (Anlage III) zu beachten. 
6. Die für die Todesursachenstatistik zu benutzenden Formulare werden den 
Großherzoglichen Bezirksärzten und den Gemeindevorständen auf Kosten 
der Staatskasse geliefert. 
7. Die Ministerialverordnung vom 21. Januar 1902 (Regierungsblatt S. 11) 
ist aufgehoben. 
Weimar, am 21. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Anlage I. 
Todesursachen-Statistik. 
  
Gemeinde-Bezirk 
Berichtsjahr 
  
  
Lebens- OrbnungseBemerkungen. 
fde. ste Todesursache. (Name und Wohnung des 
n bes des (der) sach — behandelnden Arztes; 
r. Todes. Verstorbenen. n(auptsächliches Veiden.) IAngaben über mehrere 
Jahren (Vom aztrkzarst Todesursachen.) 
  
Tag Vor= und Zunamen
        <pb n="37" />
        13 
Anlage II. 
Ausweis über die Geburts- 
und Sterblichkeitsverhältnisse 
im Arztbezirk 
während des Jahres 19 . 
1.DieBuchstabena,b,o,d,o,falgüberichriftzudeneinzelnenSpaltendesAugweiiegbezeichnendieAlters- 
klasse der Gestorbenen, wie sie in der 5. bis 10. Spalte je einmal angegeben ist. 
Um Raum zu ersparen, sind bei einigen Krankheiten, welche entweder selten als Todesursache vor- 
kommen oder vorwiegend in gewissen Altersklassen zum Tode führen, mehrere Altersklassen in je eine 
Spalte zusammengezogen, z. B. a und d, c und d usw. Findet eine Eintragung in eine solche Spalte statt, 
was voraussichtlich nur selten, d. h. in wenigen Kreisen usw., geschehen wird, so ist in einer Anmerkung an- 
zugeben, wie viele von der eingetragenen Zahl der Todesfälle auf jede einzelne Altersklasse und b, c und 
d usw. entfallen. 
2. Eine besondere Spalte g, für Gestorbene unbekannten Alters, ist bei den einzelnen Todesursachen nicht offen 
gelassen, da 1. solche Gestorbene grundsätzlich nach einer Schätzung des Lebensalters in eine der Spalten a 
bis 1 eingetragen werden sollen; 2. die Zahl etwaiger Gestorbenen unbekannten Alters aus dem Unterschiede 
zwischen der eingetragenen Summenzahl und der Summe der Zahlen in den anderen Spalten sich ergibt. 
3. Zur näheren Erläuterung der nachstehend eingetragenen Todesursachen wird auf die Unlage „Kurzes Todes- 
ursachenverzeichnis“ hingewiesen.
        <pb n="38" />
        14 
Es starben an 
  
  
Zahl der Gestorbenen 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ein- Zahl der (ausschl. der Totgeborenen) 1. 
wohner- tues0 
Name des zahl . Wbins-- lters- 
rnnr2 11144 3Shwich 
Arztbezirks nach der aaavonon vr. dungs- 
Zählung von von von von nriAWsl] Im fehlern (über 
Gebore unter 70 undskann-- (im 1. 
vom örenen 1—15 15—30/80—60/00—70/ mehr ten ganzen en- 60 Jahre) 
1 Jahr Jahren Jahren Jahren, Jahren Jahren als 
* t. Im 
) a. 6. anzen 
m. 
w. 
zus. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Anm. zu g. Die Spalte g ist nur auszufüllen, wenn das Lebensalter der verstorbenen Person, auch nach dem Ergebnis 
einer von zuständiger Seite erfolgten Schätzung, nicht anzugeben ist. 
  
Es starben an 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4 n B 10b. 
Name de übertragbaren Tier- 
me des 8. krankheiten l0 % anderen Wund- 
Arztbezirks Typhus (.-Tolwut, Mb— Milz- Rose (Erysipel) infektions= 
brand, zuh TrTrichi- krankheiten 
ua.- b. c.d. e. K. gsmn a. b.. .e. nen a. b. sc. d. e. f. nr a.Pb.,c. d. e.b. gcsn. 
M. 
w. 
  
  
zus.
        <pb n="39" />
        —— — —. — —.S — — 
Es starben an 
15 
  
  
  
  
  
  
3b. 
anderen 5. 6. 
3 a. . . 4. 7. 
. Folgen der Masern und Dihhtherie und 
Kindbettfieber Geburt (FehllScharlach · Keuchhusten 
geburt) oder Röteln Krupp 
des Kindbetts?) 
b. e.d. Iamb.. . gn Vgc. d. e. f. „ a.P. #c. d. e. f. E a.b. . d.e. #m. P. le.d.-e. f. on 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Anm. zu 3b. Etwaige Todesfälle neugeborener Kinder sind keinesfalls unter 3b einzutragen, dagegen sind Todesfälle 
schwangerer Personen, deren Ursache auf die Schwangerschaft zurückgeführt wird, hier zu zählen, z. B. 
Todesfälle infolge von Bauchschwangerschaft, von falscher Lage des Mutterkuchens (placenta praevia), 
von Eklampsie der Schwangeren u. dergl. 
  
Es starben an 
  
  
11c. 
. . 2. 
11a 11b akuter 1 
Tuberkulose der Lungen Tuberkulose allgemeiner Lungenentzündung 
(Lungenschwindsucht) anderer Organe Miliar- (Pneumonie) 
tuberkulose 
a. b. o. d. . f. EIIEILELE AIEE acdln
        <pb n="40" />
        — — — — — —  — 
Es starben an 
  
  
  
  
14 
« 16. 
Name des 18. anderen übertragbaren 
iten * Krankheiten 
Arztbezirks J Krankheiten) 
ztbez Influenza (P Pocken, F —Fleckfieber, der Atmungsorgane 
R Ruhr, Gen—Genickstarre, (ausschl. 6, 7, 11, 12, 13, 20) 
Ven= Venerische Krankheiten) 
a. b.e.. gon a.b.e.d.e.5. gnn a.b. .d. . 6, 
m. 
w. 
zus. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
—— 
*) Anm. zu 14. Etwaige Fälle von Aktinomykose, Aussatz, afiatischer Cholera, Malaria, Pest, Rück fall- 
sieber, Varizellen sind nicht nur summarisch in dieser Spalte, sondern in einer Anmerkung auch 
einzeln, d. h. nach Geschlecht und Altersklasse gesondert, anzugeben. 
Es starben an 
  
  
19. 
18b. 
Name des - 20. 
anderen Krankheiten i-io der Harn 204. an anderen Neu- 
Arztbezirls der Verdauungsorzanen eschlechtsorgane Krebs # 
. (ausschl. 8, 11b, 20 und der bildungen 
(ausschl. 11b und 20) venerischen Krankheiten) 
  
  
Im Im Im 18. 
a.b. Cc. d.e. t. ganzen. b..d.]) C..½ ganzenac. d.e. s. gonzen b.. d.e. n 
  
  
  
  
  
  
zus.
        <pb n="41" />
        17 
Es starben an 
  
16. 
Krankheiten 
der. Kreislaufsorgane 
(Herz usw.) 
17a. 
Gehirnschlag 
17b. 
anderen Krankheiten 
des Nervensystems 
18a. 
Magen= und Darm- 
katarrh, Brechdurchfall 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Aa.b.e. d.e.. Wwe de f-ôe.deemb.d.e. 
— « — 
Es starben 
21. 28 
durch 22. " 
— d b aus 
.s an anderen benannten 
mMord undj o. Verunglückung unbekannter 
a. Selbstmord Totschlag)oder andere gewaltsame Ursachen Ursache 
8 ir 
rchu Einwirkung , 
« M a. C. 6. 
b. c.fl.e.5 * a.-f. a-b.. d. ee.. m“i“ a. b. c. d. e ze b. d. (6. acn
        <pb n="42" />
        18 
Anlage III. 
Kurzes Todesursachenverzeichnis. 
— 
Erläuterungen. 
Die nachstehend durch Fettdruck und fortlaufende Zahlen hervorgehobenen Überschriften der 
einzelnen Abschnitte sind gleichlautend mit den in dem Erhebungsformulare: „Ausweis über die 
Geburts- und Sterblichkeitsverhältnisse im Arztbezirk usw.“ aufgeführten Todesursachen. 
Unter jeder so gekennzeichneten überschrift find diejenigen einzelnen Todesursachen angegeben, 
welche dem betreffenden Abschnitte zugerechnet werden sollen; Unterabschnitte sind im Druck durch Hervor- 
hebung der zusammenfassenden Krankheitsnamen gekennzeichnet. « 
JneckigenKlammern[]gedruckteBezeichnungenkommenlediglichalsungenaueKrankheits- 
diagnosen oder als Begleit= und Folgeerscheinungen von Krankheiten in Betracht und sind nur der 
Vollständigkeit halber mit aufgeführt worden. 
Allgemeine Bemerkungen. 
1. Wenn mehrere Krankheiten als Todesursache angegeben sind, so ist der Todesfall in der Regel 
unter derjenigen Nummer zu zählen, welche das wahrscheinliche Grundleiden bezeichnet. Sind z. B. 
Nierenentzündung und Herzklappenfehler als Todesursachen angegeben, so ist der Todesfall unter 
Nr. 16 zu zählen. Nur wenn in solchem Falle das Grundleiden keine eigentliche Krankheit ist, 
soll es für die Statistik nicht berücksichtigt werden; so sind z. B. bei „Altersschwäche mit Bronchial- 
katarrh“ oder bei „Lebensschwäche mit Darmkatarrh“ die Fälle nicht unter Nr. 2 und Nr. 1, 
sondern unter Nr. 15 und Nr. 18 a zu zählen. " ’ 
2. Handelt es sich um zwei von einander unabhängige Krankheiten, so soll der Fall bei der schwereren 
gezählt werden. — * 
3. Wenn eine Infektionskrankheit und eine nicht übertragbare Krankheit als Todesursachen angegeben 
find, so ist in der Regel die Infektionskrankheit zu zählen; wenn z. B. Geisteskrankheit und 
Typhus angegeben sind, der letztere. 
4. Sind akute Krankheiten neben chronisch verlaufenden angegeben, so ist der Fall bei der akuten 
Krankheit zu zählen; z. B. wenn Magengeschwür und kruppöse Lungenentzündung angegeben sind, 
soll der Fall nicht unter Nr. 18P, sondern unter Nr. 12 eingetragen werden. 
5. Sind zwei Infektionskrankheiten als Todesursachen angegeben, so haben die unter Nr. Za, 4 bis 
10, 12 und 13 genannten, sowie Pocken, Fleckfieber, Ruhr, Genickstarre, Cholera, Pest, Rückfall- 
fieber den Vorrang vor einem etwa gleichzeitig genannten anderen Leiden, wie Tuberkulose, Malaria 
oder einem venerischen Leiden, d. h. der Fall wird unter der erstgenannten betreffenden Krankheit 
gezählt. 
6. Gewaltsame Todesursachen gehen den anderen in der Regel vor. 
7. Angaben, wie Herzschwäche, Herzschlag, Lungenlähmung, Lungenödem, Koma und dergl., bleiben, 
wenn daneben andere Todesursachen genannt find, außer Betracht. * « 
8. Sind bei der „Tuberkulose“ mehrere Organe einschl. der Lungen als krank bezeichnet, so ist der 
Todesfall unter Nr. 11 a zu zählen.
        <pb n="43" />
        19 
1.) Angeborene Lebensschwäche und Bildungsfehler (im 1. Lebensmonat). 
Angeborene Lebensschwäche, Debilitas et Asphyxia neonatorum, Atelectasis pulmonum 
(Mangel an Atembewegung) (im 1. Lebensmonat). — Bildungsfehler, Mißgeburt, Vitia 
primae formationis, angeborener Darmverschluß (Atresia ani), Gehirnbruch, Hasenscharte, 
Wolfsrachen, Spina bifida, gespaltenes Rückgrat, Rückenmarkwassersucht, andere Spalt- 
bildungen usw., Doppelmißbildungen, Teratome, Steißgeschwulst usw. (im 1. Lebensmonat). 
— Zellgewebeverhärtung der Nengeborenen, Induratio telae cellulosae, Sklerema neona- 
torum; Bindegewebeverhärtung (im 1. Lebensmonat). — 
2.#“) Altersschwäche (über 60 Jahre). 
Marasmus schnilis. — 
Z. a) Kindbettfieber. 
Febris puerperalis, Wochenbettfieber; Pyämie im Wochenbett, Endometritis puerperalis; 
Entbindungsfieber, einschließlich Unterleibsentzündung während und nach der Geburt, Peri- 
tonitis puerperalis, Pelviperitonitis puerperalis. — 
b) Andere Folgen der Geburt (Fehlgeburt) oder des Kindbetts. 
Bauchschwangerschaft, Graviditas extrauterina; abnorme Schwangerschaft; Schwanger- 
schaft am unrechten Ort, ektopische Schwangerschaft; Tubenschwangerschaft. — Zufälle der 
Schwangerschaft, Morbi gravidarum: Blutungen in der Schwangerschaft; Placenta praevia, 
unstillbares Erbrechen. — Eklampsie der Schwangeren. — Eklampsie der Gebärenden 
und Wöchnerinnen. — Folgen der Entbindung (mit Ausnahme von Kindbettfieber): 
Blutungen während der Geburt und im Wochenbett, Metrorrhagia, Haemorrhagia pu- 
erperalis; Phlegmasia alba dolens, Thrombosis puerperalis, Phlebitis puerperalis; Tetanus 
puerperalis; Zurückbleiben, Retention der Nachgeburt usw.; Gebärmutterdurchreibung; Gebär- 
mutterriß; Ruptura uteri; Erkrankung der Brüste; Frühgeburt. — Fehlgeburt, Abortus. — 
A. Scharlach. 
Scarlatina; Scharlach-Nierenentzündung; Scharlach -Bräune, Scharlach-Diphtherie; 
Scharlach-Sepsis. — 
5. Masern und Röteln. 
6. Diphtherie und Krupp. 
Diphtherische Geschwüre; diphtherische Bräune; brandige Bräune; brandige Rachen- 
entzündung; brandige Entzündung der Mundschleimhaut; Diphtherie des Rachens, der 
Mandeln, der Nase, der Augen. Krupp, häutige Bräune; Angina membranacea; Laryngitis 
  
*) Nach Ablauf des 1. Lebensmonats erfolgte Todesfälle sind unter Nr. 1, und zwar unter besonderer 
Hervorhebung, nur dann einzutragen, wenn ein örtliches Leiden nicht angegeben ist, sonst unter der diesem Leiden 
entsprechenden Ziffer, z. B. bei angeborenem Darmverschluß unter Nr. 18b. 
* *) Im Alter bis zu 60 Jahren erfolgte Todesfälle sind besonders hervorzuheben. 
1905 5
        <pb n="44" />
        20 
fibrinosa, Kehlkopfbräune; Luftröhrenbräune; Diphtherie der Haut, der äußeren Genita— 
lien; Diphtherische Laryngostenose; Diphtherische Lähmungen; Diphtherie-Nierenentzündung; 
Diphtherie-Sepsis. — 
7. Keuchhusten. 
Stickhusten, Tussis convulsiva, Pertussis. — 
8. Typhus. 
Adominaltyphus, Typhus abdominalis, Typhoidfieber; Unterleibstyphus; Nervenfieber, 
typhöses Fieber (gastrisches Fieber, Febris gastrica! — 
9. Ubertragbare Tierkrankheiten (W.— Tollwut, Mb. — Milzbrand, Rz. — Notz, 
Tr. — Trichinose). ) 
Milzbrand, Pustula maligna, Anthrax contagiosus, Milzbrandkarbunkel. — Notzkrank= 
heit, Malleus humidus. — Hundswut, Hydrophobia. — Trichinenkrankheit, Trichinosis. — 
10. a) Rose (Erysipel). 
Erysipelas; Wander-, Blatter= Haut-, Kopfrose; Rotlauf, Blasenrotlauf, phlegmonöses, 
brandiges Erysipel; Lymphaugitis erysipelatosa. — 
b) Andere Wundinfektionskrankheiten. 
Starrkrampf: Tetanus und Trismus; Kinnbackenkrampf, Mundklemme, Wundstarr- 
krampf, Tetanus und Trismus traumaticus; Tetanus neonatorum. — Blutvergiftung, 
Wundfieber, Eitervergiftung, Eiterfieber, PFyaemia, Septhämie, Septicämie, Fleischvergiftung, 
bazilläre (Fleischgift s. 21, Scharlach-Sepsis s. 4, Diphtherie-Sepsis s. 6G.) — 
11. Tuberkulose. 
a) der Lungen (Lungenschwindsucht)"“): Lungenschwindsucht, Phthisis pulmonum; 
Schwindsucht; Tuberkulose [Lungenabzehrung; hektisches Fieber, Zehrfieber]); galoppierende 
Schwindsucht, tuberkulöse Hämoptoö, Lungenblutsturz. — 
b) anderer Organe: Halsschwindsucht, Kehlkopf-, Luftröhrenschwindsucht, Phthisis 
laryngea; Drüsentuberkulose, tuberkulöse Drüsenleiden [Drüsenkrankheit; Drüsenanschwellung, 
Drüsenverhärtung, Drüsenfieber]; Skrofeln, Skrofulosis; Hauttuberkulose; Lupus; fressende 
Flechte; Knochen-, Gelenktuberkulose, kalter Abszeß, Tumor albus; Fungus genuum; Tuber- 
kulöse Hirnhautentzündung, Meningitis (Arachnitis) tuberculosa s. granulosa; akuter Hydro- 
cephalus; Solitärer Gehirntuberkel; Unterleibsschwindsucht; Phthisis intestinalis; Darm- 
schwindsucht, tuberkulöse Darmgeschwüre; Darmtuberkeln; tuberkulöse Bauchfellentzündung. 
Gekrösschwindsucht, Phthisis mesenterica (Tabes mesaraica); Nierentuberkulose, Nephro- 
Pphthisis; Blasentuberkulose; Tuberkulose der männlichen Geschlechtsorgane; Tuberkulose der 
weiblichen Geschlechtsorgane; allgemeine Tuberkulose. — 
) Akute allgemeine Miliartuberkulose: Miliartuberkulose. — 
  
*) Etwaige Todesfälle an Tollwut (W.), Milzbrand (Mb.), Rotz (Rz.), Trichinose (Tr.) sind hier einzutragen. 
**) Beim Zusammentreffen von Tuberkulose der Lungen und anderer „Organe ist die Eintragung unter 
Nr. 11 a zu machen. 
Galoppierende Schwindsucht ist je nach dem Sprachgebrauch unter Nr. 11 a oder Nr. 11 einzutragen.
        <pb n="45" />
        21 
12. Lungenentzündung (Pneumonie). 
Fibrinöse oder genuine (lobäre, kruppöse) Lungenentzündung (Pneumonie). — Katar— 
rhalische (lobuläre) Lungenentzündung (Pneumonie), Bronchopneumonie. — Hypostatische 
Lungenentzündung (Pneumonie). — /Lungenentzündung (Pneumonie) ohne nähere An- 
gabe.] — 
13. Influenza. 
IA.,. Andere übertragbare Krankheiten (P.— Pocken, F.— Fleckfieber, R. — Ruhr, 
Gen.— Genickstarre, Ven. — Venerische Krankheiten).) 
Pocken, Variola, Variolois; natürliche, modifizierte, blutige Menschenblattern. — 
Flecksieber, Flecktyphus, Typhus exanthematicus, Typhus petechialis; Ausschlagtyphus. — 
Ruhr, übertragbare, Dysenteria, rote, weiße, epidemische, endemische Ruhr; Darmdiphtherie. 
— Genickstarre, übertragbare, epidemische Hirnhautentzündung. Meningitis (Krachnitis) 
cerebrospinalis epideemica. Genickkrampf. Halsstarre. — Venerische Krankheiten: Gonorrhöe. 
Gonorrhöe, Tripper, Blennorhöe; Tripper-Folgekrankheiten: Gelenkrheumatismus; Sonstige 
Folgekrankheiten (gonorrhoische Endokarditis, Epididymitis, Salpingitis usw.). — Weicher 
Schanker, Bubo. — Syphilis, Lues: Tertiäre Syphilis (Gummata, Hautausschläge, Syphi- 
lide usw.) Gehirnsyphilis, Knochenaffektionen, syphilitische Exostosen, TLophi; Kongenitale 
(Hereditäre) Syphilis; Syphilis ohne Bezeichnung der Grade. — Strahlenpilzkrankheit, 
Aktinomykosis. — Lepra; Aussatz. — Asiatische Cholera, Cholera asiatica s. epidemica. — 
Wechselfieber, kaltes Fieber, Febris intermittens, Malaria. — Pest. — Rückfallfieber, 
Febris recurrens, Rückfalltyphus. — Windpocken, Varicellae. — 
15. Krankheiten der Atmungsorgane (ausschl. 6, 7, 11, 12, 13, 20). 
Epistaxis, Nasenbluten. — Erkrankungen der Nasen-Nebenhöhlen (Stirnhöhle, Kiefer- 
höhle, Keilbeinhöhle usw.). — Schnupfenfieber, Heufieber. — Nasenleiden ohne nähere 
Angabe. — Kehlkopfentzündung, Laryngitis simplex; Pseudokrupp. — [Oedema glotti- 
dis.] — Stimmritzenkrampf, Glottiskrampf, Laryngospasmus. — (Kehlkopfverengung, 
Luftröhren-Verengerung.] — Luftröhrenkatarrh; Entzündung der Luftröhre. Tracheitis. — 
Akute Bronchitis, Kapillar-Bronchitis; Bronchiolitis; [Katarrhalfieber]; Bronchialkatarrh 
ohne nähere Bezeichnung bei jugendlichen Personen. — Chronischer Bronchialkatarrh, 
Bronchitis chronica; (Chronischer Katarrh]; Peribronchitis; [Luftröhrenverschleimung!; 
Luftröhrenerweiterung, Bronchiektasie; putride, fibrinöse Bronchitis (nichtdiphterische); 
Bronchialkatarrh ohne nähere Bezeichnung bei älteren Personen. — Lungenemphysem, 
Emphysema pulmonum; Lungenerweiterung; [Lungenblähung, Lungenkrampf, Brustkrampf, 
Asthmal. — Staubkrankheiten, Pueumonokoniosen, Anthrakose, Siderose usp. — [Lungen- 
  
*) Die Zahl etwaiger Todesfälle an echten Pocken ist durch ein daneben gesetztes PF., etwaiger Fleckfieber- 
todesfälle durch ein F., etwaiger Todesfälle an Ruhr durch ein R., etwaiger Todesfälle an Genickstarre durch Gen., 
etwaiger Todesfälle an venerischen Krankheiten durch Ven. zu bezeichnen. 
**) Etwaige Fälle von: Aktinomykose, Aussatz, asiatischer Cholera, Malaria, Pest, Rückfallfieber, Varizellen 
sind einzeln anzugeben. 
5*
        <pb n="46" />
        22 
krankheit, Lungenleiden ohne nähere Bezeichnung, Lungenkatarrh.] — Lungenblutsturz, 
Hämoptoö; Bluthusten, Blutsturz, Lungenblutung, Lungeninfarkt (ausschl. 11 a). — 
Lungenabszeß. — Lungenbrand, Gangraena pulmonum. — [Lungenlähmung, Paralpsis 
pulmonum; Lungenödem, Oedema pulmonum; Lungenschlag, Apoplexia pulmonum.] — 
Brustfellentzündung, Rippenfellentzündung, Pleuritis: Seröse Brustfellentzündung; 'Brust- 
wassersucht, Hydrothorax.]: Eitrige Brustfellentzündung; Eiterbrust, Empyem, Brustfistel; 
Brustfellentzündung ohne nähere Angabe. — [Luftaustritt in die Brustfellhöhle, Pneu- 
mothorax.] — Bluterguß in die Brustfellhöhle, Hämothorax.] — 
16. Krankheiten der Kreislaufsorgane (Herz usw.). 
Endokarditis, Herzklappenentzündung. — Herzbentelentzündung, Perikarditis. — [Herz- 
beutelwassersucht, Hydroperikardium.] — Herzvergrößerung, Herzhypertrophie; Herzerweite- 
rung. — Herzklappenfehler. — Angeborener Herzfehler, angeborene Blausucht, Cyanofis 
(nach dem 1. Lebensmonat). — Herzmuskelentartung (Herzmuskelentzündung), Myokarditis. 
— Herzverfettung, Fettherz. — [Zerreißung des Herzens.] — (Herzschlag, Apoplexia. 
cordis; Herzschwäche, Herzlähmung.] — Herzkrampf, Angina pectoris. — Herzleiden 
ohne nähere Angabe, Herzasthma.) — Aneurysma, Schlagadererweiterung; Aortenerweite- 
rung; Pulsadergeschwulst. — Schlagaderriß, Bersten eines Blutgefäßes.] — Arterien- 
verstopfung, Embolia. — Arterienverkalkung; Arteriosklerose, Arterienverhärtung; Gefäß- 
verkalkung, Atheromatose der Arterien (arteriosklerotische Erweichungsherde des Gehirns 
s. 17 . — Brand der Alten, Gangraena senilis, arteriosklerotischer Brand. — 
Aderbruch; Krampfaderbruch, Varikocele; Krampfadern, Varix, Krampfaderblutung. — 
Venenentzündung, Phlebitis, Periphlebitis. — Blutgefäßverstopfung, Venenverstopfung, 
Thrombosis; Sinusthrombose. — Hämorrhoidalknoten, Hämorrhoidalblutungen. — 
Drüsenentzündung, Lymphdrüsenentzündung, Adenitis, Lymphadenitis, Drüsenvereiterung, 
Lymphdrüsenvereiterung, Lymphdrüsenabszeß. — 
17. a) Gehirnschlag. 
Apoplexia s. Haemorrhagia cerebri, Apoplexia sanguinea, Schlaganfall, Schlagfluß; 
Gehirnblutung; Bluterguß in die Schädelhöhle, Hemiplegie. — 
b) Andere Krankheiten des Nervensystems. 
Hirnhautentzündung, Meningitis; Entzündung der harten Hirnhaut, Pachymeningitis; 
Entzündung der weichen Hirnhaut, Arachnitis. — Gehirnhöhlenwassersucht, Hydrocephalus 
internus s. chronicus; Gehirnwassersucht; Wasserkopf. — Gehirnentzündung, akute Ence- 
phalitis. — Gehirneiterung, Gehirnabseß. — Arteriosklerotische und andere Erweichungs- 
herde des Gehirns, Gehirnlähmung, Paralysis cerebri. — Kongestionen, Blutandrang nach 
dem Gehirn, Gehirnödem. — Gehirnanämie. — Gehirnleiden ohne nähere Bezeichnung. 
— Geisteskrankheiten: Einfache Seelenstörungen (Manie, Melancholie, halluzinatorische, 
paranoiische Psychose, Verwirrtheitszustände, Demenz); progressive Paralyse; Gehirnschwund; 
Gehirnerweichung; Dementia senilis; epileptisches und hysterisches Irrsein; Idiotie, 
Imbezillität; Kretinismus. — Rückenmarkentzündung, Myelitis. — Rückenmarkhant-
        <pb n="47" />
        23 
entzündung, Meningitis spinalis. — [Kompressionsmyelitis, Druckschwund des Rückenmarks 
durch Geschwülste, Fraktur.] — Rückenmarksschwindsucht, Tabes dorsalis, Rückenmarks- 
darre. — Friedreichsche Krankheit. — Rückenmarklähmung, Paralysis spinalis, Syringomyelie, 
Rückenmarkerweichung; Paraplegie ohne nähere Bezeichnung. — Kinderlähmung eessentielle). 
— Rückenmarkleiden ohne nähere Angabe. — Progressive Muskelatrophie (spinale, neurale 
und myopathische). Duchennesche Krankheit. — Apoplexia spinalis. — Multiple Rücken- 
marksklerose. — Paralysis agitans, Schüttellähmung. — Multiple Neuritis. — Ray- 
naudsche Krankheit, symmetrische Gangrän. — Fallsucht, Epilepsie. — Tetanie, Eklampsie 
und ähnliche Krämpfe, Spasmi et Convulsiones (ausschl. 3b, 10b, 15, 16, 18b, 22.— 
Neurasthenic. — Systerie. — Tranmatische Neurosen. — Nervenkrankheit ohne nähere 
Angabe.] — Basedowsche Krankheit. — 
18. u) Magen= und Darmkatarrh, Brechdurchfall. 
Cholera nostras, einheimischer Brechdurchfall. — Magenkatarrh, Magenleiden, 
Dyspepsie, Magenentzündung, Gastritis. — Darmkatarrh, Darmentzündung, Enteritis; 
Magendarmkatarrh, Gastroenteritis. — Durchfall, Diarrhoea, Sommerdurchfall. Kinder- 
durchfall, Diarrhoea infantum; Zahnruhr, Zahndurchfall; Verdauungsschwäche der Neu- 
geborenen. — Brechdurchfall. — Abzehrung der Kinder, Atrophie der Kinder (ausschl. 11b). 
b) Andere Krankheiten der Verdauungsorgane (ausschl. 11b und 20). 
Mundentzündung, Stomatitis; Mundfäule; Stomatitis ulcerosa (aphthosa s. 22); 
Stomakake. — Erkrankungen der Zunge: Glossitis; phlegmonöse Glossitis. Zungenblutung. 
— Halsentzündung; Halsabszeß; Mandelabszeß; Retropharyngealabszeß; Phlegmone colli 
profunda (Angina Ludovich). — Krankheiten der Speicheldrüsen (Parotis, Glandula sub- 
lingualis); Parotitis; Ohrspeicheldrüsenvereiterung. — Krankheiten der Speiseröhre: Speise- 
röhrenentzündung; |Speiseröhrenverengerung ), Speiseröhrenerweiterung (auch Divertikel). — 
Kropf, Struma. — Magengeschwür, Uleus ventriculi; Magenerweichung und -Zerreißung, 
Magendurchbohrung, Magenperforation. [Magenblutung, Blutbrechen, Hämatemesis.]) — 
Magenfistel. — /Magenverengerung, Stenosis pylori, Sanduhrmagen.] — [Magen- 
verhärtung.] — Magenerweiterung. — Uleus duodenale. — Darmgeschwüre ohne nähere 
Angabe. — Darmblutung, Haemorrhagia intestinorum; Meläng. — Blinddarmentzündung, 
Perityphlitis (Appendicitis). — Darmverschluß, Ileus; Darmverengerung; Darmerweiterung; 
Darmverschiebung; innere Einklemmung, IUncarceratio interna; Darmeinschiebung, Intus- 
susceptio; Darmachsendrehung, Darmverschlingung, Volvulus; Darmverschließung, Entero- 
stenosis; Koterbrechen, Miserere. — /Darmzerreißung, Ruptura intestinorum; Darmdurch- 
bohrung, Perforatio intestini.] — Mastdarmentzündung, Proktitis, Periproktitis. — Mast- 
darmverengerung. — Darmsistel; widernatürlicher After, Anus praeternaturalis. — Brüche, 
Unterleibsbrüche, Herniae; Bauchbruch, Nabelbruch, Leistenbruch, Hernia inguinalis; Schenkel- 
bruch, Hernia eruralis; Hernia obturatoria, Netzbruch usw.; eingeklemmte; nicht eingeklemmte; 
ohne nähere Angabe. — Bauchfellentzündung, Unterleibsentzündung. Peritonitis; Unter- 
leibsabszeß; Bauchhöhlenabszeß. — Leberentzündung, Hepatitis; Leberabszeß, Leberver- 
schwärung. — Pylephlebitis und Pfortaderthrombose. — Akute Leberatrophie. — Leber-
        <pb n="48" />
        24 
cirrhose, chronische Leberatrophie, Atrophia hepatis chronica; Leberschrumpfung. — Gelb- 
sucht, Ikterus; Gallenfieber; Choledochus-Verschluß ohne nähere Angabe der Ursache. — 
Gelbsucht der Neugeborenen. — Leberleiden ohne nähere Bezeichnung. — Gallensteine, 
Cholelithiasis; Gallensteinkoli; Cholecystitis acuta. — Erkrankungen des Pankreas (Bauch- 
speicheldrüse). — Milzkrankheiten: Milzvergrößerung, Milzverhärtung, Milzanschwellung, 
Tumor lienis, Milzentzündung, Splenitis, Milzinfarkt. 
19. Krankheiten der Harn= und Geschlechtsorgane (ausschl. 3, 11b, 20 und der 
venerischen Krankheiten). 
Nierenentzündung, Nephritis; Brightsche Krankheit; Nierenschrumpfung, Nierenatrophie; 
Granularatrophie. — Hydronephrose. — Nierenvereiterung, Nephritis purulenta. — 
Steinkrankheit, Lithiasis; Nierensteine; Harnleitersteine; Blasensteine. — Urämie (Harn- 
vergiftungl. — Blasenkatarrh; Blasenvereiterung; Cystitis; Blasenbrand; Urinverhaltung; 
Blasenleiden ohne nähere Angabe. — Sonstige Krankheiten der Harnwege beim männlichen 
Geschlecht: Harninfiltration; Harnröhrenverengerung; Harnröhrenabszeß, Harnröhrenfistel. 
Hodenentzündung, Orchitis; Hodenabszeß, Hodenvereiterung. — Erkrankungen der Prostata, 
Entzündung, Vereiterung, Vergrößerung. — Scheidenfistel, Blasenscheidenfistel, Mastdarm- 
scheidenfistel. — Parametritis. — Gebärmutterentzündung und sonstige Gebärmutterleiden 
außerhalb der Geburt und des Wochenbettes; Gebärmuttervereiterung; [Gebärmutterleiden!. 
— Tubenentzündung, Eileiterentzündung, Salpingitis (nicht gonorrhoisch), Tubenabszeß. — 
Eierstockwassersucht, Hydrops ovarü. — Erkrankungen der Brüste (auch ausschl. 3 ). 
20. a. Krebs. 
Karzinom (Kankroid): der äußeren Bedeckungen (Haut mit Schweißdrüsen und Talgdrüsen, 
Unterhautzellgewebe); Ulcus rodens; der Verdauungsorgane (Magen, Speiseröhre, Gallen- 
blase usw.); der Atmungsorgane (Lunge, Kehlkopf, Luftröhre usw.); des Harnapparats 
(Niere, Blase usw.); der Geschlechtsorgane; sonstige Karzinome; allgemeine Karzinose. 
b. Andere Neubildungen. 
Sarkom. — Andere bösartige Neubildungen (wie Melanom, Endotheliom, Skirrhus, Myelom, 
Epulis, Hypernephrom, Mischgeschwülste, Kystoma papillare, malignes Adenomyom, Chorion= 
epitheliom, Blasenmole, Deciduom, Gliosarkom). — Gutartige Neubildungen: Fibrom, 
Lipom, Angiom, Myxom, Atherom (Grützbeutel), Adenom, Warze (Verruca), Molluscum 
contagiosum; Chondrom, Enchondrom, Osteom, Exostose; Myom; Kystom: Adenomyom; 
Neurom, Gangliom, Psammom, Gliom usw.; (Lymphome f. 22); Polypen. — Ge- 
schwülste, Tumoren ohne nähere Angabe.] 
21. Gewaltsamer Tod:) 
a. Selbstmord.“) 
  
4) Die unter (90.)ff. angegebenen Todesursachen sind unter Nr. 21a## oder b oder c einzutragen, je nachdem 
es sich um Selbstmord, Mord usw. handelt. 
**) Einschließlich der Selbstmordversuche, welche nach einiger Zeit den Tod zur Folge hatten. Bei erheblichen 
Zweifeln, ob Selbstmord vorliegt, ist der Sterbefall den Verunglückungen zuzurechnen,
        <pb n="49" />
        25 
b. Mord und Totschlag, sowie Hinrichtung.“) 
c. Verunglückung oder andere gewaltsame Einwirkung) 
Hitzschlag, Sonnenstich (Insolation). — Organische Gifte: Fleischgift, Wurstgift, Muschel- 
gift, Fischgift, Käsegift usw.; Schlangenbiß, Insektenstich; Pilze, Schwämme; Tollkirsche; 
Mutterkorn (Ergotismus; Kriebelkrankheit); Stechapfel; Schierling; Nikotin, Morphium; 
Strychnin; Ather; Chloroform; Lachgas; Koffein, Atropin, Cocain, Nitrobenzol, Anilin, 
Karbolsäure, Oxalsäure, Cyankali, Blausäure, Jodoform usw. — Anorganische Gifte: 
Akute Vergiftung: Brechweinstein, Säuren (Vitriol), Atzlauge (Ammoniak), Arsenik, Queck- 
silber, Sublimat, Phosphor, Bleiessig, Bleizucker usw; Chronische Vergiftung: Bleipräparate, 
Brom, Chlor, Jod, Phosphor, QOuecksilber, Arsenik usp. — Vergiftungen ohne nähere 
Angabe. — Giftige Gase: Kohlendunst, Kohlenoxyd, Rauchvergiftung; Leuchtgas; Schwefel- 
wasserstoffgas, Kloakengase, Grubengase usw. — Quetschungen und Zerreißungen. — Knochen- 
brüche: des Schädels; des Schulterblatts und Schlüsselbeins; der Wirbelsäule; der Rippen; 
des Beckens; der oberen Gliedmaßen; der unteren Gliedmaßen; ohne nähere Angabe. — 
Verstauchungen. — Verrenkungen: an den oberen Gliedmaßen; an den unteren Gliedmaßen 
sonstige Verrenkungen. — Wunden: durch Hieb, Stich, Schnitt; durch Schuß; durch Biß 
(ausschl. 9); durch sonstige Ursachen. — Verbrennung und Verbrühung, Brandwunden. 
— Erfrieren. — Gehirnerschütterung. — Blitzschlag. — Elektrischer Strom. — Ertrinken. 
— Erhängen. — Ersticken. — Hinrichtung. — Fremdkörper mit Bezeichnung des Organs. 
— VVerletzung ohne nähere Angabe der Art und des Sitzes: durch Explosion; durch über- 
fahren; durch Maschinen; durch Sturz, Fall, Schlag; Wurf, Stoß; durch Erschütterung; 
auf sonstige Weise.] — [Verblutung ohne nähere Angabe.] — Operationen ohne nähere 
Angabe.] 
22. Andere benannte Todesursachen.) 
Nabelentzündung, Omphalitis; Nabelvereiterung, Nabelbrand, Nabeldiphtherie, Nabelgefäß- 
entzündung, Nabelarterienentzündung. — Nabelblutungen, Haemorrhagia umbilicalis. — 
Zahnen, Dentitio; Zahndurchbruch, Zahnkrampf, Zahnfieber. — Paratyphus. — Weilsche 
Krankheit. — Akuter Gelenkrhenmmatismus, Rheumatismus articulorum acutus; Poly- 
arthritis acuta. — Blasenwürmer, Cystica: Cysticerkus (Finnen), Echinokokkus; insbesondere 
Blasenwürmer des Gehirns; Blasenwürmer der Leber, des Auges. — Ankylostoma 
duodenale. — Ascaris lumbricoides, Spulwurm; Strongylus duodenalis; Anguillula 
intestinalis (stercoralis)t Trichocephalus dispar. — Schwämmchen, Aphthae; Soor, 
Stomatitis aphthosa s. mycotica. — Blutmangel, Anämie. — Anaemia perniciosa. — 
Weißblütigkeit, Leukämie. — Pfendolenkämie, Hodgkinsche Krankheit; Anaemia splenica, 
Bantische Krankheit. — Lymphom. — Skorbut, Scharbock. — Barlowsche Krankheit. — 
*) Hinrichtungen sind außerdem in Anmerkung besonders anzugeben. 
7) Nicht durch Selbstmord oder Totschlag herbeigeführte gewaltsame Todesarten, z. B. die Todesfälle durch 
Fall aus der Höhe, durch Ertrinken, Ersticken, Blitzschlag usw. und die durch schwere Verletzungen, Verbrennen, Er- 
frieren, plötzliche Vergistung usw. veranlaßten Todesfälle, wenn dieselben auch erst nach einiger Zeit eingetreten waren. 
***) Hierunter sind alle unter Nr. 1 bis Nr. 21 nicht einzufügende Todesfälle zu zählen, deren Ursache dem 
eintragenden Beamten (Standesbeamten usw.) angegeben ist.
        <pb n="50" />
        26 
Blutfleckenkrankheit, Werlhofsche Krankheit; Purpura (haemorrhagica). — Hämoglobinurie, 
Schwarzwasserfieber. — Bluterkraukheit, Hämophilie. — Englische Krankheit, Rachitis; 
weicher Hinterkopf, Kraniotabes. — Osteomalacia, Knochenerweichung. — Zuckerkrankheit, 
Diabetes mellitus, Melliturie, Zuckerruhr, Harnruhr, diabetischer Brand, [Diabetes l. — 
Diabetes insipidus, zuckerlose Harnruhr. — Gicht, Arthritis urica. — Bronzekrankheit, 
Addisonsche Krankheit. — Fettsucht, Polysarcia. — Myxödem. — Kachexia strumipriva; 
Kachexia thyreopriva. — Brandgeschwür, Uleus gangraenosum; kalter Brand. — Druck- 
brand, Dekubitus, brandiges Durchliegen. — Wasserkrebs, Noma, Cancer aquaticus. — 
Erschöpfung, Entkräftung, Inanitio. — Hungertod (nicht gewaltsam). — Alkoholvergiftung: 
Akute Alkoholvergiftung; Chronische Alkoholvergiftung; Trunksucht; Delirium tremens; 
Säuferwahnsinn. — Ekzem, nässende Flechte. — Pemphigus, Blasenausschlag. — Furun- 
kulosis, Blutgeschwür, Karbunkel (ausschl. 9). — Zellgewebsentzündung: Phlegmone, 
Abszeß, Geschwür, Zellgewebsvereiterung, Eitergeschwulst; Lyomphgefäßentzündung, Lymph- 
angitis, Zellhautentzündung (ausschl. 10 a, 10b, 18b). — Zellgewebeverhärtung bei 
Erwachsenen, Sklerema adultorum; Sklerodermia. — Fußgeschwür, Ulcus cruris. — 
Elephantiasis. — Muskelentartung, Muskelatrophie; Muskelhypertrophie (ausschließlich 
17b). — [Knochenverletzung, Knochenbrüche] (sofern durch äußere Einwirkung f. 21). 
— Knuochenentzündung, ÖOstitis, Periostitis (Knochenhautentzündung), Osteomyelitis 
(Knochenmarkentzündung), Osteomyelitis infectiosa acuta, Knocheneiterung, Knochenfraß, 
Karies, Knochenbrand, Nekrofis, Becken-, Wirbel-, Senkungs-Abszeß (Tuberkulöser Abszeß 
s. 11 0). — Knorpelentzündung, Chondritis, Perichondritis. — Gelenkverletzung, Gelenk- 
verrenkung, Luxation; Bluterguß in die Gelenke; Gelenkversteifung, Gelenkkontraktur, 
Ankylose!] (sofern durch äußere Einwirkung s. 21). — Gelenkentzündung, Glied- 
wasser, Hydarthros: Gelenkeiterung, Pyarthros (ausschl. 11b). — Chronischer Ge- 
lenkrhenmatismus. — Arthritis deformans, deformierende Gelenkentzündung. — Erkran- 
kungen des Trommelfells und mittleren Ohres: Erkrankung des Trommelfells, Myringitis, 
Entzündung der Paukenhöhle, Otitis media, Otorrhoea, Ohrenlaufen, Entzündung, Ver- 
eiterung des Warzenfortsatzes, Cholesteatom, Ohrenentzündung ohne nähere Angabe, Sklerose 
der Paukenschleimhaut. — Erkrankungen des inneren Ohres: Hyperämie; Anämie; Ent- 
zündung, Otitis interna, Labyrinthblutung, Menidresche Krankheit. — Ohrenleiden ohne 
nähere Angabe. — Augenleiden ohne nähere Angabe. — Andere sowie nicht angegebene 
und unbekannte Krankheiten. (Besonders aufzuführen z. B. Beriberi, Gelbfieber, Wasser- 
sucht, Unterleibsleiden usw.) 
23. Todesursache nicht angegeben.-) 
*) Nur diejenigen Todesfälle, deren Ursache nicht bescheinigt ist oder vom Anmeldenden nicht bezeichnet werden 
kann, sind in diese Spalte aufzunehmen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="51" />
        Begierungsblatt 
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachfsen. 
Nummer 5. Weimar. 18. Februar 1905. 
  
  
  
Juhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. das Reichsschuldbuch, Seite 27. — Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Erteilung des Exequatur an den Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika, Herrn 
Frederick D. Langenheim, Seite 29. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, 
Seite 29. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Frankfurter Lebensversiche- 
rungs-Gesellschaft in Frankfurt a. M., Seite 29. — Ministerialbekanntmachung, betr. Bestellung eines Enteig- 
nungskommissars für die Erweiterung des Saalbahnhofs Jena, Seite 30.— Ministerialbekanntmachung, betr. 
Wechsel in den Mitgliedern des Gesellenausschusses der Handwerkskammer, Seite 30. 
  
Ministerialbekanntmachung, 
betreffend das Reichsschuldbuch, 
vom 10. Februar 1905. 
(16) I. Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung vom 13. Oktober 1904 
Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, be- 
treffend das Reichsschuldbuch, vom 28. Juni 1904 genehmigt hat, werden 
diese im Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1904, S. 379, veröffent- 
lichten Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung 
vom 29. Februar 1892 — Regierungsblatt S. 27 — nachstehend noch be- 
sonders bekannt gemacht. Die Anderungen gegen die bisherigen Bestimmungen 
sind durch lateinische Druckschrift hervorgehoben worden. 
Weimar, den 10. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
1905 6
        <pb n="52" />
        28 
Ausführungsbestimmungen 
zu dem Gesetze zur Anderung des Gesetzes, betreffend das Reichsschuldbuch, 
vom 28. Juni 1904 (Reichs-Gesetzbl. S. 251.) 
  
Die Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 31. Mai 1891, betreffend das Reichs- 
schuldbuch (Bekanntmachung vom 27. Januar 1892, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 25), 
werden geändert, wie folgt: 
Artikel 1 682 und 4 des Gesetzes vom 31. Mai 1891, letzterer in der Fassung des Gesetzes 
vom 28. Juni 1904). 
1. Über die zu verschiedenen Zinssätzen erfolgenden Eintragungen in das Reichsschuldbuch 
werden getrennte Bücher geführt. 
Jedes dieser Bücher zerfällt in sieben Abteilungen: 
Abteilung I für physische Personen (§ 4 Nr. 1 des Gesetzes), 
Abteilung II für Handelsfirmen (§ 4 Nr. 2 daselbst), 
Abteilung III für eingetragene Genossenschaften, 
Abteilung IV für eingeschriebene Hilfskassen, 
zu III und IV, sofern sie im Inland ihren Sitz haben (§ 4 Nr. 3 daselbst), 
Abteilung V für juristische Personen (ebendaselbst), 
Abteilung VI für Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit, wie Stiftungen, 
Anstalten, Familienfideikommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen 
Behörde oder unter deren Aufsicht geführt wird (8 4 Nr. 4 daselbst), 
Abteilung VII für Vermögensmassen, deren Verwalter ihre Verfügungsbefugnis 
über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde nachweisen 
(ebendaselbst). 
Artikel 2 (8§ 3 a. a. O.). 
5. Soll die Eintragung auf den Namen einer juristischen Person, Handelsfirma, eingetragenen 
Genossenschaft oder eingeschriebenen Hilfskasse geschehen, so ist, soweit es nicht notorisch, 
dem Antrage das Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches 
dargetan wird, bei juristischen Personen, dass sie Rechtsfähigkeit haben, bei den Firmen, 
daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und Wohnung im Handelsregister, bei ein- 
getragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister im Inland eingetragen, 
und bei eingeschriebenen Hilfskassen, daß sie als Kassen innerhalb dieses Gebietes zuge- 
lassen sind. Haben juristische Personen ihren Sitz im Auslande, so ist ferner dem 
Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch welches die 
Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit bezeugt, dargetan wird. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren Ver- 
waltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beaufsichtigt wird, so ist die Reichs- 
schuldenverwaltung befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die Eigenschaft 
der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen werde.
        <pb n="53" />
        29 
Artikel 4(87 a. a. O. in der Fassung des Gesetzes vom 28. Juni 1904). 
Von den Vertretern der Handelsfirmen, der eingetragenen Genossenschaften und der einge- 
schriebenen Hilfskassen ist bei Stellung der im § 7 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine 
öffentliche Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß die Antragsteller zur Zeichnung für die Firma 
beziehungsweise zur Vertretung der Genossenschaft oder Kasse befugt sind. Vertreter juristischer 
Personen, welche ihren Sitz im Auslande haben, haben ihre Vertretungsbefugnis durch ein 
Zeugnis der zuständigen öffentlichen Behörde darzutun. Von diesem Zeugnisse gilt das im Artikel 2 
Nr. 5 Abs. 1 Gesagte. 
(17| II. Dem zum Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten 
von Amerika mit dem Antssitze in Coburg ernannten Herrn Frederick D. 
Langenheim, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist das 
Erequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 2. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
(18] III. Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 714 bis 716, 718 
bis 720, 722 bis 726 aus den Hoöchster Farbwerken, mit der Kontroll- 
nummer 71 aus dem Serumlaboratorium von Rüte-Enoch in Hamburg und 
den Kontrollnummern 63, 65 bis 67 aus der Merck'schen Fabrik in Darm- 
stadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 30. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(19|] IV. Von der Direktion der Frankfurter Lebensversicherungs-Gesellschaft 
in Frankfurt a. M. ist an Stelle des Dr. math. Friedrich Haft in Jena, bis- 
herigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 5. Februar 1904,
        <pb n="54" />
        30 
Regierungsblatt S. 10), der Kaufmann Robert Kirsten in Jena zum Haupt— 
agenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 31. Januar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[/20] V. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte des Enteignungs- 
kommissars für die Erweiterung des Saalbahnhofs Jena dem Großherzoglichen 
Regierungsrat Dr. Heydenreich in Weimar übertragen worden sind, wird 
dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 6. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[/21) VI. Im Anschluß an die Ministerialbekanntmachung vom 21. April 1904 
— Regierungsblatt S. 47 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht, daß an Stelle des freiwillig ausgeschiedenen Mitgliedes des Gesellen- 
ausschusses der Handwerkskammer, Gerbergesellen Franz Feiler in Neustadt a. O., 
der Gerbergeselle Konrad Schäfer aus Neustadt a. O. und an Stelle des nach 
Erfurt verzogenen Ersatzmannes des Gesellenausschusses, Gerbergesellen Karl 
Rinke von Börthen, der Maurer Otto Pfannenschmidt aus Neustadt a. O. 
von den wahlberechtigten Gesellenausschüssen des V. Verwaltungsbezirks als 
Mitglied bezw. Ersatzmann gewählt worden sind. 
Schäfer und Pfannenschmidt haben die Wahl angenommen. 
Weimar, den 10. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="55" />
        Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 6. Weimar. 25. Februar 1905. 
Ú Úi—eÚ 
  
  
  
  
Inhalt: Verordnung, die Vorschriften über Neuregelung der juristischen Prüfungen und der Vorbereitung zn 
höheren Justizdienst betreffend, vom 15. Februar 1905, Seite 31. — Ministerialbekanntmachung, betr. Maul 
und Klauenseuche, Seite 45. — Ministerialbekanntmachung, betr. Aufhebung der Steuerrezeptur in Geisa, 
Seite 46. — Ministerialbekanntmachung, betr. Anderung der Arztbezirke, Seite 46. 
  
(221 Verordnung, die Vorschriften über Neuregelung der juristischen Prüfungen und der Vor- 
bereitung zum höheren Justizdienst betreffend, vom 15. Februar 1905. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg * 
2c. 2c. 
verordnen, was folgte: 
Die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justiz- 
dienste (§ 1 des Ausführungsgesetzes zum Deutschen Gerichtsverfassungsgesetze 
vom 20. März 1879) erfolgen nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften, 
welche auf Grund einer Vereinbarung mit den übrigen bei dem gemeinschaft- 
   
  
.—5 ' * —’ g is «- ..«-«-, .·I««.;..;.« “ r——–J——— # s———....—.—253&amp;U.2
        <pb n="56" />
        32 
lichen Thüringischen Oberlandesgerichte in Jena beteiligten Regierungen der 
Thüringischen Staaten festgestellt worden ist, unter folgenden näheren Be— 
stimmungen: 
J. Die in den Vorschriften der Landesjustizverwaltung zugewiesenen Befug- 
nisse werden durch Unser Staatsministerium ausgeübt. 
II. Das Staatsministerium bestimmt die Landgerichte, in deren Bezirken 
die Referendare dem Vorbereitungsdienste sich zu unterziehen haben. Die 
allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes, sowie die 
Zuweisung der Referendare an Großherzogliche Behörden und Rechtsanwälte 
sowie an andere Beschäftigungsstellen (§ 21 der Verordnung) steht in jedem 
Landgerichtsbezirke dem Präsidenten des Landgerichts kraft ein für alle Mal 
erteilten Auftrags des Staatsministeriums zu. 
Die Zuweisung der Referendare an das gemeinschaftliche Thüringische 
Oberlandesgericht oder an die Staatsanwaltschaft bei diesem erfolgt durch das 
Staatsministerium. 
Die in § 22 der Vorschriften erwähnten Zeugnisse sind zunächst dem Land- 
gerichtspräsidenten und durch diesen dem Staatsministerium zu übermitteln. 
III. Während der Vorbereitungszeit ist der Referendar der Regel nach 
mindestens ein Jahr und neun Monate beim Amtsgericht, neun Monate beim 
Landgericht, drei Monate bei der Staatsanwaltschaft und sechs Monate bei 
einem Rechtsanwalt zu beschäftigen. Außerdem ist der Referendar der Regel 
nach mindestens drei Monate lang in einem gewerblichen Betriebe z. B. einem 
angesehenen Bankhaus oder größeren Fabrikunternehmen, in einem größeren 
landwirtschaftlichen Betriebe oder bei einer Forstinspektion, Oberförsterei, in 
einer größeren städtischen Verwaltung, Versicherungsanstalt oder dergl. zu be- 
schäftigen. Die Beschäftigung beim Amtsgerichte ist regelmäßig so zu teilen, 
daß der Referendar das erste Jahr des Vorbereitungsdienstes hindurch und so- 
dann neun Monate gegen den Schluß der Vorbereitungsdienstzeit beim Amts- 
gerichte beschäftigt wird. Der Referendar darf auch, jedoch höchstens sechs 
Monate, unter entsprechender Kürzung der oben bezeichneten Zeiträume mit 
Genehmigung des zuständigen Ministerialdepartements bei einer höheren Ver- 
waltungsbehörde beschäftigt werden. In diesem Falle finden die §§ 22, 23, 24 
der Vorschriften geeignete Anwendung.
        <pb n="57" />
        33 
IV. Die Verpflichtung der Referendare geschieht durch Abnahme des in 
der Beilage A, die Verpflichtung der Gerichtsassessoren durch Abnahme des in 
der Beilage B des Gesetzes über den Zivilstaatsdienst vom 8. März 1850 
vorgeschriebenen Eides. 
V. Auch zu einer juristische Vorbildung voraussetzenden Stelle im höheren 
Verwaltungsdienste soll in der Regel Niemand befördert werden, welcher nicht 
beide juristische Prüfungen bestanden hat. 
VI. Die Vorschriften treten mit dem 1. März 1905 in Kraft. 
Das erste Geschäftsjahr (§.5 Abs. 1) umfaßt die Zeit vom 1. März 1905 
bis 31. März 1906. 
Die Verordnung vom 10. August 1892 und die Verordnung vom 5. August 
1903 Ziff. 2 werden aufgehoben. 
  
Urkundlich haben Wir gegenwärtige Verordnung höchsteigenhändig vollzogen 
und mit Unserem Großherzoglichen Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 15. Februar 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnins. 
  
7*
        <pb n="58" />
        34 
Vorschriften, 
die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Instizdienst 
betreffend. 
  
Erster Teil. 
Die erste juristische Prüfung. 
1. 
Das Gesuch um Zulassung zur ersten juristischen Prüfung ist an den 
Präsidenten des gemeinschaftlichen Thüringischen Oberlandesgerichts in Jena 
zu richten. 
Dem Gesuche sind beizufügen: 
1. das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums; 
2. das Zeugnis über die Militärverhältnisse; 
3. die Universitäts-Abgangszeugnisse sowie die Zeugnisse über den Besuch 
von seminaristischen und sonstigen Ubungsvorlesungen; 
4. ein in deutscher Sprache abgefaßter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universitätsstudien darzulegen ist und die Rechtsgebiete 
zu bezeichnen sind, denen etwa der Prüfling vorzugsweise Fleiß und 
Interesse zugewandt hat, auch anzugeben ist, ob, während welcher Zeit, 
und wo der Prüfling seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heere 
oder in der Marine genügt hat. 
Gesuch und Lebenslauf sind von dem Prüfling eigenhändig zu schreiben. 
Die näheren Bestimmungen in betreff der über den Besuch von UÜbungs- 
vorlesungen vorzulegenden Zeugnisse werden von dem Oberlandesgerichts- 
präsidenten bekannt gemacht. 
§ 2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um 
Zulassung zur ersten Prüfung ein Zeitraum von mehr als einem Jahre, so 
hat der Prüfling über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugnis 
der Obrigkeit des Aufenthaltsortes vorzulegen.
        <pb n="59" />
        35 
§ 3. 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die 
Zulassung oder Zurückweisung des Prüflings zu verfügen. 
Bei Prüfung des Gesuchs ist zu erwägen, ob nach den Universitäts- 
Abgangszeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Prüfling 
ein dem § 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschriften des § 7 dieser 
Verordnung entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der 
Prüfling nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der juristischen 
Fakultät eingeschrieben war oder wenn der Prüfling nach den vorgelegten 
Zeugnissen sein Studium so wenig methodisch eingerichtet hat, daß es als ein 
ordnungsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
* 4. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesamtheit 
der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen statt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
Die Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen 
in § 21 des Vertrages über die Errichtung des gemeinschaftlichen Oberlandes- 
gerichts vom 19. Februar 1877 bez. 27. November 1903. 
85. 
Die Prüfungen erfolgen durch eine Kommission, die bei dem Oberlandes- 
gericht für je ein Geschäftsjahr gebildet wird. Das Geschäftsjahr beginnt mit 
dem 1. April. 
Als Mitglieder dieser Kommission sind sämtliche ordentliche und außer- 
ordentliche Professoren der juristischen Fakultät der Universität Jena für die 
Dauer ihres Lehramts berufen. 
Zu Mitgliedern der Kommission werden ferner für jedes Geschäftsjahr 
von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mindestens drei Richter aus der 
Zahl der Präsidenten und Räte des Oberlandesgerichts und der Richter des 
Oberlandesgerichtsbezirks ernannt; auch dürfen Staatsanwälte und Rechtsanwälte 
zu Kommissionsmitgliedern bestimmt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden vom 
Präsidenten des Oberlandesgerichts für jedes Geschäftsjahr ernannt.
        <pb n="60" />
        36 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor— 
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei 
Universitätslehrer befinden. 
8 6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
8 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und 
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staats- 
wissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner 
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhält- 
nisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für 
seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche 
Bildung erworben habe. 
88. 
Die schriftliche Prüfung besteht in der Fertigung einer schriftlichen rechts— 
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung 
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach 
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen. 
89. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig 
angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei 
nicht bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des 
Vorsitzenden entweder alsbald, oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis 
zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. Bei 
wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist 
jedoch der Prüfling in diesem Falle nach, daß er durch außerordentliche Um- 
stände an der rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so 
kann ihm vom Vorsitzenden auch noch eine dritte Aufgabe erteilt werden.
        <pb n="61" />
        37 
Wird auch die Frist für diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, 
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch 
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Prü— 
fenden beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Prüflings von der Prüfung verfügt der Prä— 
sident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die 
Gesamtheit der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen 
statt. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist, 
wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüfungs- 
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
811. 
Ein Prüfling der ohne genügende Entschuldigung den Prüfungstermin 
versäumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von 
drei bis sechs Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zwei- 
maligem, nicht genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem Zeitraum von zwei 
Jahren nach der Zulassung des Prüflings nicht beendet ist; Ausnahmen hiervon 
sind nur beim Vorhandensein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten zu gestatten. 
§ 12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
        <pb n="62" />
        36 
Der Vorsitz wird in der Regel einem richterlichen Mitglied übertragen. 
Die einzelnen Prüfungen sind von vier Mitgliedern einschließlich des Vor- 
sitzenden abzunehmen. Unter den Mitgliedern sollen sich in der Regel zwei 
Universitätslehrer befinden. 
8 6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
§ 7. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Fächer des öffentlichen und 
Privatrechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staats- 
wissenschaften. 
Die Prüfung muß auf Erforschung der Kenntnisse des Prüflings, seiner 
Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickelung der Rechtsverhält- 
nisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Prüfling überhaupt die für 
seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechts= und staatswissenschaftliche 
Bildung erworben habe. 
88. 
Die schriftliche Prüfung besteht in der Fertigung einer schriftlichen rechts— 
wissenschaftlichen Arbeit. Die Aufgabe für diese, welche auch in der Vorlegung 
eines Rechtsfalles bestehen kann, ist von dem Vorsitzenden der Kommission nach 
vorgängiger Verständigung mit deren übrigen Mitgliedern zu stellen. 
89. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frist in Reinschrift abzuliefern. 
Am Schlusse hat der Prüfling zu versichern, daß er die Arbeit selbständig 
angefertigt und anderer als der von ihm angegebenen Schriften sich dabei 
nicht bedient habe. 
Wird die Frist versäumt, so ist dem Prüfling nach dem Ermessen des 
Vorsitzenden entweder alsbald, oder nach dem Ablauf einer Frist, welche bis 
zu sechs Monaten erstreckt werden kann, eine andere Aufgabe zu erteilen. Bei 
wiederholter Fristversäumung gilt die Prüfung als nicht bestanden. Weist 
jedoch der Prüfling in diesem Falle nach, daß er durch außerordentliche Um- 
stände an der rechtzeitigen Einreichung der Arbeit verhindert worden ist, so 
kann ihm vom Vorsitzenden auch noch eine dritte Aufgabe erteilt werden.
        <pb n="63" />
        37 
Wird auch die Frist für diese nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. 
Prüflinge, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeit abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben, 
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von 
der Prüfung ausgeschlossen. Dies gilt auch in den Fällen, in welchen durch 
Verschweigung der bei der Arbeit benutzten Quellen eine Täuschung der Prü— 
fenden beabsichtigt worden ist. 
Die Ausschließung eines Prüflings von der Prüfung verfügt der Prä— 
sident des Oberlandesgerichts. Gegen die Verfügung findet Beschwerde an die 
Gesamtheit der beim Oberlandesgericht beteiligten Thüringischen Regierungen 
statt. 
8 10. 
Nachdem die schriftliche Arbeit von der Kommission begutachtet worden ist, 
wird der Prüfling zur mündlichen Prüfung vorgeladen. Zu einem Prüfungs- 
termine sollen nicht mehr als vier Prüflinge geladen werden. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich. 
§ 11. 
Ein Prüfling der ohne genügende Entschuldigung den Prüfungstermin 
versäumt, soll von dem Vorsitzenden in der Regel nicht vor Ablauf von 
drei bis sechs Monaten zu einem neuen Termine geladen werden. Bei zwei- 
maligem, nicht genügend entschuldigten Ausbleiben gilt die Prüfung als nicht 
bestanden. Dies gilt auch, wenn die Prüfung in einem Zeitraum von zwei 
Jahren nach der Zulassung des Prüflings nicht beendet ist; Ausnahmen hiervon 
sind nur beim Vorhandensein besonderer Entschuldigungsgründe von dem Ober- 
landesgerichtspräsidenten zu gestatten. 
12. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“", „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.
        <pb n="64" />
        38 
8 13. 
Über jeden Prüfling sind Akten zu führen, in welche die schriftlichen Ar- 
beiten und das Ergebnis ihrer Begutachtung sowie Angaben über die Gegenstände 
der mündlichen Prüfung, das Ergebnis der mündlichen Prüfung in den privat- 
rechtlichen und in den öffentlich -rechtlichen Fächern, einschließlich der Grund- 
lagen der Staatswissenschaften, sowie über das Gesamtergebnis der Prüfung 
aufzunehmen sind. 
8 14. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, ist nach dem Ablauf eines von der 
Kommission auf sechs bis zwölf Monate zu bestimmenden Zeitraumes auf seinen 
Antrag zu einer einmaligen Wiederholung der Prüfung zuzulassen, sofern er 
nachweist, daß er ein halbes Jahr dem fortgesetzten Rechtsstudium an einer 
deutschen Universität gewidmet hat. Die Kommission ist ermächtigt, dem Prüf- 
ling diejenigen Fächer zu bezeichnen, deren wiederholtes Studium von ihm vor 
der nochmaligen Zulassung verlangt wird. 
Durch einstimmigen Beschluß der Kommission kann 
a) das weitere Rechtsstudium erlassen, 
und 
b) die Wiederholung der Prüfung auf den schriftlichen oder den mündlichen 
Teil beschränkt oder auch nur eine der Vergünstigungen zu a) und b) 
allein bewilligt werden. 
15. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
8 16. 
Für die erste Prüfung werden an Gebühren von jedem Prüfling Fünfzig 
Mark erhoben. 
Wird nur eine mündliche oder schriftliche Prüfung vorgenommen, so ist 
die Hälfte der im Absatz 1 bestimmten Gebühr zu entrichten. 
817. 
Über die Aufnahme des Prüflings als Referendar in den Vorbereitungs— 
dienst des einzelnen Staates beschließt die Landesjustizverwaltung des letzteren.
        <pb n="65" />
        39 
Der für den Vorbereitungsdienst angenommene Referendar wird eidlich 
verpflichtet. 
Mit dem Tage der eidlichen Verpflichtung beginnt der Vorbereitungsdienst. 
Zweiter Teil. 
Der Vorbereitungsdienst. 
8 18. 
Der Referendar muß, bevor er zur zweiten Prüfung zugelassen werden 
kann, eine Vorbereitungszeit von mindestens drei und einhalb Jahren im 
praktischen Justizdienst zurückgelegt haben. 
§ 19. 
Während der Vorbereitungszeit sind die Referendare bei Gerichten und 
Staatsanwaltschaften sowie bei Rechtsanwälten zu beschäftigen. Auch kann 
ihre Beschäftigung bei Verwaltungsbehörden angeordnet werden. 
8 20. 
Die Beschäftigung der Referendare ist so einzurichten und zu leiten, daß 
sie sich in sämtlichen Geschäftszweigen des richterlichen und staatsanwaltschaft— 
lichen, ingleichen des Gerichtsschreiberei= und Bureaudienstes, sowie des Rechts- 
anwaltsberufs eine solche Einsicht und praktische Gewandtheit erwerben, wie 
sie zur selbständigen Verwaltung des Amtes eines Richters oder Staatsanwaltes, 
sowie zur selbständigen Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderlich ist. 
8 21. 
Die allgemeine Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes steht 
der Landesjustizverwaltung zu. Durch sie erfolgt insbesondere die Zuweisung 
der Referendare an die Behörden und Rechtsanwälte. 
8 22. 
Die besondere Beaufsichtigung und Leitung des Vorbereitungsdienstes liegt 
den Vorständen der Gerichte und Verwaltungsbehörden, den Staatsanwälten 
und den Rechtsanwälten ob, welchen der Referendar zur Beschäftigung über— 
wiesen ist. 
W 8
        <pb n="66" />
        40 
Diese haben zugleich mit der Beendigung der Beschäftigung ein Zeugnis 
über das dienstliche und außerdienstliche Verhalten, sowie über die Leistungen 
des Referendars und die in ihnen hervorgetretenen Mängel der Landesjustiz— 
verwaltung zu übermitteln. 
Das Zeugnis ist dem Referendar nicht auszuhändigen. 
8 28. 
Die Referendare sind während des Vorbereitungsdienstes bei den Gerichten 
und der Staatsanwaltschaft einem oder mehreren Richtern beziehungsweise 
Beamten der Staatsanwaltschaft zu überweisen. 
Diese haben die Ausbildung und Schulung derselben in allen Zweigen 
der gerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Tätigkeit, einschließlich der Justiz- 
verwaltung und des Bureaudienstes, zu leiten und zu fördern. Sie haben 
dabei der Ausbildung der Referendare in schriftlichen Arbeiten ihre besondere 
Aufmerksamkeit zuzuwenden und darauf zu achten, daß die letzteren nicht bloß 
pünktlich, sondern auch in einer sorgfältigen Form erledigt werden. 
Es ist darauf zu halten, daß dem einzelnen Beamten nicht mehr Re- 
ferendare überwiesen werden, als mit der Aufgabe einer wirksamen Beschäftigung 
oder Uberwachung verträglich erscheint. 
Es ist ferner darauf zu halten, daß die Referendare regelmäßig den 
Sitzungen beiwohnen, die von ihnen bearbeiteten Sachen mündlich vortragen, 
ihre Ansicht in freiem Vortrag entwickeln, auch in anderen als in den von 
ihnen selbst bearbeiteten Sachen in geeigneter Weise zur Darlegung ihrer 
Ansicht veranlaßt werden. Auch sind die Referendare in ausgedehntem Maße 
zur Wahrnehmung der Verrichtungen eines Gerichtsschreibers heranzuziehen. 
8 24. 
Der Referendar hat ein Geschäftsverzeichnis zu führen, in welchem eine 
Ubersicht seiner Tätigkeit unter Hervorhebung der einzelnen bedeutenderen Ge- 
schäfte zu geben ist. 
Das Geschäftsverzeichnis ist allmonatlich dem mit der besonderen Leitung 
des Vorbereitungsdienstes betrauten Beamten (Rechtsanwalt) zu übergeben und 
von diesem zum Zeichen genommener Einsicht mit einem Vermerke zu versehen.
        <pb n="67" />
        41 
Dritter Teil. 
Die zweite juristische Prüfung. 
8 25. 
Das Gesuch um Zulassung zur zweiten juristischen Prüfung ist an die 
Landesjustizverwaltung desjenigen Staates zu richten, für welchen die Prüfung 
abgelegt werden soll. 
In dem Gesuch ist nachzuweisen, daß der Referendar seiner Militärpflicht 
genügt habe oder vom Militärdienste ganz oder teilweise befreit sei. 
Dem Gesuche ist das Geschäftsverzeichnis (8 24) beizufügen. 
8 26. 
Die Zeit, während welcher ein Referendar infolge von Krankheit oder 
von Einziehung zu militärischen Dienstleistungen dem Vorbereitungsdienst ent— 
zogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in 
Anrechnung zu bringen, soweit dieselbe während eines Jahres den Zeitraum 
von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar infolge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die 
Dauer von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein 
Anspruch auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründet. 
§ 27. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (8 22) 
ergibt, daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet 
hat und daß er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten 
ist, erfolgt seitens der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung 
durch Erteilung des Auftrags zu ihrer Vornahme an die Kommission des Ober- 
landesgerichts für die zweite juristische Prüfung. Dem Auftrag wird das 
Geschäftsverzeichnis (§ 24) beigefügt werden. 
8 28. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus fünf Mitgliedern bestehende 
Prüfungskommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt 
8*
        <pb n="68" />
        42 
die Mitglieder und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des 
Vorsitzenden ernennt der Präsident des Oberlandesgerichts für jeden einzelnen 
Fall einen Stellvertreter, auf welchen die volle Tätigkeit des Vorsitzenden 
übergeht. 
Der Oberlandesgerichtspräsident kann an der Zusammensetzung der 
Kommission Änderungen vornehmen, falls er dies aus besonderen, in seiner 
Verfügung anzugebenden Gründen für erforderlich erachtet. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und zwei von 
diesem bestimmte Mitglieder der Kommission. 
§ 29. 
Die zweite Prüfung ist eine schriftliche und mündliche und soll einen 
wesentlich praktischen Charakter haben. 
Durch sie ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntnis 
des Reichsrechts und des Landesrechts erworben hat, und ob er für befähigt 
zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staatsanwalt und 
Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
830. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation 
und die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender 
schriftlicher Fragen zum Gegenstande. 
831. 
Der Vorsitzende hat nach vorgängiger Verständigung mit den übrigen zur 
Vornahme der Prüfung bestimmten Mitgliedern der Kommission (8 28) über 
die zu erteilenden Aufgaben dem zur Prüfung zugelassenen Referendar die Auf— 
gabe zur rechtswissenschaftlichen Arbeit und nach deren Ablieferung Prozeßakten 
zur Anfertigung einer schriftlichen Relation zuzufertigen. 
Die wissenschaftliche Arbeit ist binnen einer achtwöchigen, die Relation 
binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von drei bis acht Wochen 
in Reinschrift abzuliefern. Am Schlusse der Arbeiten hat der Referendar zu 
versichern, daß er sie ohne fremde Hilfe angefertigt und anderer als der von 
ihm angegebenen Schriften sich dabei nicht bedient habe. 
Referendare, welche sich einer Verletzung der hinsichtlich der selbständigen 
Anfertigung der Arbeiten abzugebenden Versicherung schuldig gemacht haben,
        <pb n="69" />
        43 
werden je nach dem Grade der Verschuldung auf Zeit oder für immer von der 
Prüfung durch die Landesjustizverwaltung ausgeschlossen werden. Dies gilt 
auch in den Fällen, in welchen durch Verschweigung der bei den Arbeiten be— 
nutzten Quellen eine Täuschung der Kommission beabsichtigt worden ist. 
832. 
Die Relation muß eine vollständige und wohlgeordnete Darstellung des 
Sach= und Rechtsverhältnisses, ein begründetes Gutachten und einen Urteils— 
entwurf enthalten. 
833. 
Die Relation kann aus laufenden oder zurückgelegten Akten erstattet werden. 
Dem Vorsitzenden der Kommission sind auf sein Ersuchen von den Vor- 
ständen der Gerichte zur Prüfung geeignete Prozeßakten mitzuteilen. 
834. 
Dem Ermessen der Kommission bleibt vorbehalten, an Stelle der Relation 
aus Prozeßakten eine schriftliche Relation auf Grund mündlicher Prozeß- 
verhandlungen unter Bestimmung einer anderen entsprechenden Frist (8 31 
Absatz 2) zur Aufgabe zu stellen. 
8 36. 
Die Beantwortung der schriftlichen Fragen erfolgt unter Beaufsichtigung. 
Welche Hilfsmittel bei diesen Arbeiten zu gestatten sind, bestimmt die Kommission. 
836. 
Die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Kommission ob, vor welchen der Referendar die mündliche Prüfung ablegen soll. 
Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die Relation für völlig mißlungen 
erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der Kommission von der Landes- 
justizverwaltung sofort in den Vorbereitungsdienst zurückverwiesen werden. 
§ 37. 
Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag aus Akten zu ver- 
binden, welche dem Referendar drei Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt 
werden. 
Die Prüfung ist öffentlich.
        <pb n="70" />
        44 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht über sechs Re— 
ferendare vorgeladen werden. 
6 38. 
Der Vorsitzende der Kommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne 
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu 
lassen, wenn der Referendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Um- 
stände an rechtzeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der 
Relation oder am Erscheinen in einem Prüfungstermin verhindert worden ist. 
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissen- 
schaftliche Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich an- 
zunehmen, vielmehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen 
des Vorsitzenden alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten 
erstreckt werden kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schriftlichen Beant- 
wortung zu erteilen. 
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder hat er einen Prüfungstermin ohne 
triftige Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von neuem 
der Prüfung unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldigter Säumnis in Einreichung der wissen- 
schaftlichen Arbeit oder der Relation oder bei wiederholtem unentschuldigten 
Ausbleiben in einem Prüfungstermin gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
§ 39. 
Die Frage, ob die Prüfung überhaupt bestanden und im Bejahungsfalle, 
ob sie „ausreichend“, „gut“ oder „mit Auszeichnung“ bestanden sei, wird durch 
Stimmenmehrheit und zwar nach dem Gesamtergebnisse der schriftlichen und 
mündlichen Prüfung entschieden. 
8 40. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält über ihr Ergebnis ein Zeugnis 
des Vorsitzenden der Kommission. 
Von dem Ausfall der Prüfung hat der Vorsitzende die Landesjustiz- 
verwaltung durch Vorlegung der Prüfungsakten in Kenntnis zu setzen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden, so wird der Referendar von der Landes- 
justizverwaltung auf eine nach Gehör der Kommission zu bestimmende Zeit in 
den Vorbereitungsdienst zurückgewiesen.
        <pb n="71" />
        45 
§ 41. 
Es ist eine einmalige Wiederholung der zweiten Prüfung gestattet. 
8 42. 
Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann beschlossen werden, 
daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit oder eine zweite Relation oder 
beide nicht zu fordern seien, sofern nach dem einstimmigen Urteile der Mitglieder 
der Prüfungskommission, vor welchen die Prüfung abgelegt worden ist, die eine 
oder andere oder beide den Anforderungen genügen. 
8 43. 
Für die zweite Prüfung werden an Gebühren je Sechzig Mark erhoben. 
Falls keine Beurteilung von schriftlichen, unter Beaufsichtigung angefertigten 
Arbeiten stattgefunden hat, und es nicht zu einer mündlichen Prüfung gekommen 
ist, erhält der Referendar 30 Mark zurückerstattet. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[23] J. Der erstmalige Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in einer bis 
dahin seuchefreien Ortschaft ist nach erfolgter Feststellung von dem Großherzog- 
lichen Bezirksdirektor sofort derjenigen Verwaltungsbehörde eines Nachbarlandes 
mitzuteilen, deren Bezirk durch den Seuchenausbruch soweit bedroht ist, daß 
eine der im Reichsviehseuchengesetz vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 und der 
zu seiner Ausführung erlassenen Instruktion vom 27 Juni 1895 vorgesehenen 
Schutzmaßnahmen in Frage kommt. 
Weimar, den 13. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="72" />
        46 
[241 1I. Es wird zu öffentlicher Kenntnis gebracht, daß mit Höchster Ge- 
nehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs vom 1. April 1905 
an die Steuerrezeptur in Geisa aufgehoben und deren Bezirk, nämlich die 
Ortschaften des Amtsgerichtes Geisa mit Ausnahme von Lenders und vom 
Amtsgerichte Stadtlengsfeld die Ortschaften Gehaus mit Hohenwart und Ochsen 
mit Zollhof, der Steuerrezeptur in Vacha zugewiesen wird. 
Weimar am 15. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(25|] III. Die Bekanntmachung, betreffend die Sprengel der Amtsphysikate, 
vom 8. Juli 1850 (Regierungsblatt S. 590), wird dahin abgeändert, daß 
1. die bisher zum Arztbezirk Kaltennordheim gehörigen Ortschaften Franken- 
heim und Birx dem Arztbezirke Ostheim, 
2. die bisher zum Arztbezirk Tiefenort gehörige Gemeinde Dorndorf dem 
Arztbezirk Vacha, 
3. die bisher zum Arztbezirk Lengsfeld gehörige Gemeinde Urnshausen 
dem Arztbezirk Dermbach 
zugewiesen werden. 
Weimar, den 12. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. V. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="73" />
        47 
  
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 7. Weimar. 2. März 1905. 
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Stiftung des Sanitätsrats Dr. Fleischer in Braunschweig für die Ge- 
meinde Berka a. W., Seite 47. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der 
„New-Tork“, Lebensversicherungs-Gesellschaft in New York, Seite 48. — Ministerialbekanntmachung, betr. 
Wechsel in der Hauptagentur der Feuerversicherungs-Gesellschaft „Rheinland“ in Neuß, Seite 46. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 48 und 49. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[26) I. Der Sanitätsrat Dr. Fleischer in Braunschweig hat der Gemeinde 
Berka a. d. Werra 25000 .— als eine Stiftung unter dem Namen „Friedrich 
Fleischer-Stiftung“ geschenkt, aus deren Zinsen ein Stipendium von 500 4# 
für das Jahr zur weiteren Ausbildung eines wenig bemittelten, fleißigen und 
befähigten Schülers oder um einem Handwerker den Besuch eines Technikums 
oder einer Gewerbeschule zu ermöglichen gebildet werden soll, während der 
Rest der Zinsen zu anderen Wohltätigkeitszwecken von den Gemeindebehörden 
zu bestimmen ist. 
Auf Grund von § 14 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch haben wir diese Stiftung genehmigt. 
Weimar, den 23. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1905 9
        <pb n="74" />
        48 
27] II. Von der Direktion der „New-Vork“, Lebensversicherungs-Gesellschaft 
in New-DYork, ist an Stelle des Kommerzienrats Dr. R. Moritz in Weimar, 
bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 30. Sep- 
tember 1901, Regierungsblatt S. 225), Louis Döllstädt jun. in Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 16. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[28] III. Von der Direktion der Feuerversicherungs-Gesellschaft „Rheinland“ 
in Neuß ist an Stelle des Horst von Henning in Weimar, bisherigen Haupt- 
agenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 3. Januar 1902, Regierungs- 
blatt S. 4), Hermann Voigt in Weimar zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 20. Februar 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[/[29) Das 2. bis 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3098 Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken; vom 
12. Januar 1905. 
3099 Bekanntmachung, betr. Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen 
und der Militär-Transport-Ordnung; vom 31. Januar 1905. 
3100 Bekanntmachung, betr. Anderung des § 51 Abs. 2 der Anlage B 
der Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 4. Februar 1905. 
3101 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen
        <pb n="75" />
        49 
Staatsbahn bei Skalmierzyce und der Warschau-Kalischer Eisenbahn; 
vom 6. Dezember 1904. 
Nr 3102 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Rußland wegen 
Herstellung einer Eisenbahnverbindung zwischen der Preußischen 
Staatsbahn bei Herby und der Herby-Czenstochauer Eisenbahn; vom 
6. Dezember 1904. 
„ 3103 Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- 
haushalts-Etat für das Rechnungsjahr 1904; vom 10. Februar 1905. 
„ 3104 Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- 
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904; vom 
10. Februar 1905. 
„ 3105 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf den 1905 in Lüttich, Görlitz und Oldenburg statt- 
findenden Ausstellungen; vom 20. Februar 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 5 bis 7: 
S. 19 Anderung von Tarasätzen. 
„ 25 Bekanntmachung, betr. die Prüfungsordnung für Apotheker. 
„ 28 Bekanntmachung, betr. die Beaufsichtigung privater Versicherungs- 
unternehmungen durch Landesbehörden. 
32 Anderung der Bestimmungen über die Benutzung der Fernsprechver- 
bindungsleitungen zur Nachtzeit. 
77
        <pb n="76" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="77" />
        51 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Nummer 8. Weimar. 5— F J .. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von An- 
steckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, vom 16. Juli 1904, Seite 51. 
  
WBeßauntmachung, 
betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die 
Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen. 
Vom 16. Juli 1904. 
[30] Der Bundesrat hat in Ausführung der §§ 3 und 4 des Gesetzes vom 
25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Vieh- 
beförderungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 163), unter Aufhebung der 
Bekanutmachungen vom 20. Juni 1886 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 200) und vom 26. Juli 1899 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 288) 
nachstehende Festsetzungen getroffen. 
Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Desinfektion. 
1. 
(1) Die Beschlußfassung über die Zulassung von Ausnahmen von der durch 
die §§ 1. und 2 des Gesetzes begründeten Verpflichtung bleibt dem Bundesrate 
vorbehalten. 
(2) Denjenigen Eisenbahnverwaltungen, deren Betrieb auf einer im Aus- 
lande belegenen Station endet, kann jedoch von der Regierung des deutschen 
1905 10
        <pb n="78" />
        52 
Grenzstaats gestattet werden, die Desinfektion der Wagen vor deren Wieder— 
eingang im Auslande vorzunehmen, wenn genügende Sicherheit für eine ordnungs— 
mäßige Ausführung geboten wird. 
8 2. 
Sofern vom Bundesrate nicht weitergehende Ausnahmen für den Verkehr 
mit dem Auslande zugelassen sind, ist eine nochmalige Reinigung (§ 7 Abs. 1) 
der im Auslande gereinigten Wagen bei der Rückkehr in das Reichsgebiet nicht 
erforderlich, wenn die Reinigung im Auslande derart bewirkt wurde, daß alle 
von der Viehbeförderung herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt 
sind; die Wagen sind in solchem Falle nur der eigentlichen Desinfektion (8 7 
Abs. 2) zu unterwerfen. 
§ 3. 
(1) Die Beschlußfassung des Bundesrats über die Zulassung und den Um- 
fang von Ausnahmen für den Verkehr im Inland erfolgt auf Grund der von 
den beteiligten Landesregierungen beizubringenden Nachweise darüber, daß die 
Ausnahmen nach dem allgemeinen Gesundheitszustande der betreffenden Tierarten 
in den fraglichen Ländern oder Landesteilen unbedenklich sind. Die Zulassung 
von Ausnahmen für die Beförderung von Rindvieh, Schafen oder Schweinen 
ist an die Beibringung eines Nachweises über das Vorhandensein der im § 3 
Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Voraussetzung gebunden. 
(2) Die Verpflichtung zur Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, 
der Reste von Anbindesträngen usw. sowie zur Reinigung der Wagen und Gerät- 
schaften nach jedesmaligem Gebrauche (§ 7 Abs. 1, 5 und 6 und § 8) bleibt 
jedoch auch dann bestehen, wenn Ausnahmen von einer eigentlichen Desinfektion 
der Wagen und Gerätschaften zugelassen werden. 
Verfahren, Ort und Zeit der Desinfektion; Höhe der Gebühren. 
84. 
(1) Ein der Desinfektion unterliegender leerer Wagen darf in keinem Falle 
vor Beendigung der Desinfektion in Benutzung genommen werden; nur zum 
Zwecke der Überführung nach der Desinfektionsstelle ist es gestattet, ihn in einen 
Zug einzustellen.
        <pb n="79" />
        53 
(2) Zur Sicherung der Desinfektion sind alle mit Tieren (§ 1 des Gesetzes) 
beladenen Wagen schon auf der Versandstation (oder Umladestation) — aus dem 
Auslande kommende auf der Grenzübergangsstation — auf beiden Seiten sorg- 
fältig mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ 
zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden 
muß (vergleiche § 7 Abs. 3), ist er mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der 
Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu 
desinfizieren“ zu bekleben. Die Zugführer und sämtliche Übergangsstationen sowie 
die Empfangsstationen haben darauf zu achten, daß die Zettel an beiden Seiten 
vorhanden sind, und haben sie unverzüglich zu ersetzen, wenn sie fehlen. Nach 
der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von 
weißer Farbe mit dem Aufdrucke „Desinfiziert am 
Stunde in. “ anzubringen, die erst bei der Wieder- 
beladung des Wagens zu beseitigen sind. 
(3) Wird festgestellt, daß Wagen nach einer früheren Benutzung zur Vieh- 
beförderung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gereinigt und desinfiziert wurden, 
so sind sie behufs nachträglicher Reinigung und Desinfektion unter denselben 
Sicherungsmaßnahmen wie die von Tieren entladenen Wagen der zuständigen 
Desinfektionsanstalt zuzuführen. 
  
85. 
Soweit nicht Ausnahmen für den Verkehr mit dem Auslande zugelassen 
werden (8 1) ist Fürsorge zu treffen, daß die zur Beförderung von Tieren (8 1 
des Gesetzes) nach dem Auslande benutzten Eisenbahnwagen zur Desinfektion leer 
nach derjenigen inländischen Grenzstation zurückgelangen, über die sie aus- 
gegangen sind. 
86. 
(1) Die Desinfektion ist an dem Orte der Entladung (oder Umladung) 
alsbald nach Entleerung der Wagen — im Verkehre mit dem Ausland auf der 
Station des Wiedereinganges (vergleiche aber § 1 Abs. 2) alsbald nach Ankunft 
der Wagen —, und zwar längstens binnen 24 Stunden zu bewirken. 
(2) Im Interesse einer zweckmäßigen Ausführung und wirksamen Kontrolle 
kann jedoch die Desinfektion auf Anordnung oder mit Genehmigung der Landes- 
regierung an einzelnen Stationen (Desinfektionsstationen) zentralisiert werden. In 
solchen Fällen ist für jede Eisenbahnstation eine bestimmte Desinfektionstation 
ein für allemal zu bezeichnen und die Frist zu bestimmen, innerhalb deren die 
107
        <pb n="80" />
        54 
entladenen Wagen desinfiziert werden müssen. Diese Frist darf 48 Stunden — 
von der Entladung bis zur Vollendung der Desinfektion — nicht überschreiten. 
(3) Für Orte, wo sich mehrere durch Schienenstränge verbundene Eisen— 
bahnstationen befinden, kann — auch wenn es sich um Stationen verschiedener 
Verwaltungen handelt — die Errichtung einer gemeinsamen Desinfektionsanstalt 
angeordnet werden. 
(4) Die nach den Desinfektionsstationen oder Desinfektionsanstalten über- 
zuführenden Wagen sind, soweit es ihre Bauart gestattet, zur Verhütung einer 
Übertragung von Ansteckungsstoffen durch Herausfallen von Gerätschaften, Stroh, 
Dünger usw. sorgfältig geschlossen zu halten; auch sind Einrichtungen zu treffen, 
die eine rechtzeitige Uberführung sicherstellen und nachweisbar machen. 
(5) Die zur Beförderung von Tieren (§ 1 des Gesetzes) in Einzelsendungen 
benutzten Gepäckwagen und Hundebehältnisse sowie die zur Aufnahme solcher 
Sendungen auf bestimmten Strecken in die Züge eingestellten und benutzten Güter- 
wagen (Kurswagen, Viehsammelwagen) brauchen erst auf der — inländischen 
(vergleiche indessen § 1 Abs. 2) — Endstation des Zuges oder des Kurses, für den 
sie eingestellt sind, der Reinigung und Desinfektion unterzogen zu werden. Die 
unterwegs entladenen und leer bis zur Endstation laufenden Wagen sind zur 
Verhütung des Herausfallens von Streu und Auswurfstoffen sorgfältig geschlossen 
zu halten. Viehsammelwagen, die voll besetzt gewesen und vor der Endstation 
entleert worden sind, dürfen vor ordnungsmäßiger Reinigung und Desinfektion 
nicht weiter benutzt werden. Auch in die auf den Zwischenstationen entladenen 
Teile eines Sammelwagens sind vor der Desinfektion keine Tiere mehr einzu- 
stellen. Bei Beförderung von Vieh mit Gepäckstücken oder Gütern in einem und 
demselben Wagenraume sind Vorkehrungen zu treffen, die eine Ansteckungsgefahr 
ausschließen. 
87. 
(1) Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets eine Reinigung 
— Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Reste von Anbinde- 
strängen usw. sowie ein gründliches Abwaschen mit heißem Wasser — voran- 
gehen. Wo heißes Wasser nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf 
auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden; jedoch muß 
vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem 
Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn 
durch sie alle von dem Viehtransporte herrührenden Verunreinigungen vollständig
        <pb n="81" />
        55 
beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutz— 
teile sind vollständig — erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten 
mit abgestumpften Spitzen und Rändern — zu entfernen. 
(2) Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo 
der Wagen nur teilweise mit Vieh beladen war, auf alle Teile des Wagens 
oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. Sie muß bewirkt werden: 
a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken 
und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Soda— 
lauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter 
Wasser verwendet sind; 
b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, 
Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Maul- und Klauenseuche, Rotz, 
Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) 
oder des dringenden Verdachts einer solchen Jufektion durch Anwendung 
des unter a vorgeschriebenen Verfahrens und außerdem durch sorg— 
fältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer drei— 
prozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung. Letztere ist durch 
Mischen von zwei Raumteilen rohem Kresol (Cresolum crudum des 
Arzneibuchs für das Deutsche Reich) und einem Raumteile roher 
Schwefelsäure (Acidum sulturicum crudum des Arzneibuchs für das 
Deutsche Reich) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Her- 
stellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 
24 Stunden, spätestens 3 Monate nach ihrer Bereitung benutzt werden. 
Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. Anstatt des 
Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem geeigneten Des- 
infektionsapparat erfolgen. 
(3) Die verschärfte Desinfektion (Abs. 2 unter b) ist in der Regel nur auf 
Anordnung der zuständigen Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch 
dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh aus ver- 
seuchten Gegenden, das heißt von solchen Stationen, in deren Umkreise von 
20 Kilometer die Maul= und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen 
erklärt worden ist, gedient haben, oder wenn die Bahnbeamten von Umständen 
Kenntnis erlangen, die es zweifellos machen, daß eine Infektion des Wagens 
durch Rinderpest, Milzbrand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche, Maul= und 
Klauenseuche, Rotz, Rotlauf der Schweine oder Schweineseuche (einschließlich
        <pb n="82" />
        58 
Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist davon auszugehen, daß diese lediglich 
bestimmt ist, Ersatz für die durch die Desinfektion bedingten außerordentlichen 
Aufwendungen zu gewähren. Für die Desinfektion der Rampen, sowie der 
Vieh-Ein= und Ausladeplätze und der Viehhöfe (Buchten, Banusen usw.) der 
Eisenbahnverwaltungen ist eine Gebühr nicht zu erheben. 
(2) Für die der eigentlichen Desinfektion vorangehende oder ohne Rücksicht 
auf sie vorzunehmende Reinigung (§ 3 Abs. 2, §7 Abf. 1, 5 und 6, § 8, § 9 
Abs. 1) darf eine Entschädigung nicht beansprucht werden. 
(3) Die Gebühr ist unabhängig von der Entfernung, die der Viehtrans- 
port durchlaufen hat, nach dem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten für 
alle Stationen im Bereich einer und derselben Eisenbahnverwaltung in gleicher 
Höhe, und zwar in einem Satze und lediglich für den Wagen festzusetzen. 
Ausnahmen können mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts, in Bayern 
mit Zustimmung der Landes-Aufsichtsbehörde, zugelassen werden. 
Schlußbestimmungen. 
12. 
Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür zu sorgen, daß die zur Beseitigung 
von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen innerhalb ihres Geschäftsbereichs 
erforderlichen Arbeiten unter verantwortlicher Aufsicht ausgeführt werden. 
13. 
Die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden haben im Einvernehmen mit den Veterinär= 
Polizeibehörden Kontrolleinrichtungen zu treffen, die geeignet sind, die strenge 
Durchführung des Gesetzes und der zu seiner Ausführung erlassenen Vor- 
schriften überall sicherzustellen. 
Berlin, den 16. Juli 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="83" />
        59 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
  
  
  
  
Nummer 9. 1 Weimar. 20. März 1905. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer, Seite 59. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Zusammenfetzung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Jena für die Zeit vom 1. April 1905/6, Seite 60. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung von stellvertretenden Mitgliedern des gewerblichen Sach- 
verständigenvereins, Seite 61. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Widerrufung der Zulassung der von 
der Firma Allut Noodt und Meyer in Hamburg hergestellten Ruberoidpappe als Bedachungsmaterial, 
Seite 61. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände, 
Seie öl- — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, 
eite 62. 
  
Ministerialverordnung, 
betreffend die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer. 
[31] Auf den Antrag der Handelskammer des Großherzogtums Sachsen wird 
zu § 15 Abs. 1 der Ausführungsverordnung vom 8. November 1900 zu dem 
Gesetze betreffend die Errichtung einer Handelskammer vom 25. September 1900 
(Regierungsblatt Seite 537) verordnet: 
Die Amtsdauer der Mitglieder der Handelskammer beträgt für die 
laufende Wahlperiode 6 Jahre und endet am 31. Dezember 1906. 
Weimar, den 8. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1905 11
        <pb n="84" />
        60 
3211. 
Ministerialbekanntmachungen. 
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Kommission zur Prüfung 
für das Lehramt an höheren Schulen in Jena ist für die Zeit vom 
1. April 1905/06 wie folgt zusammengesetzt: 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
für 
Vorsitzender: 
der Universitätskurator, Geheimer Staatsrat Dr. Eggeling; 
Examinatoren: 
evangelische Religionslehre: Professor D. Thümmel, 
katholische Religionslehre: Kaplan Breitung, 
deutsche Sprache: Professor Dr. Michels, 
lateinische Sprache: Hofrat Dr. Apelt, 
griechische Sprache: Geheimer Hofrat Dr. Hirzel, 
französische Sprache: Professor Dr. Cloötta, 
englische Sprache: Professor Dr. Keller, 
hebräische Sprache: Professor D. Baentsch und Hofrat Dr. Wilhelm, 
Geschichte: Geheimer Hofrat DDr. Gelzer und 
Professor Dr. Cartellieri, 
Geographie: Professor Dr. Dove, 
Mathematik: Professor Dr. Gutzmer, 
angewandte Mathematik: Professor Rau, 
Physik: Geheimer Hofrat Dr. Winkelmann, 
Chemie: Geheimer Hofrat Dr. Knorr, 
Mineralogie: Geheimer Hofrat Dr. Linck, 
Botanik: Professor Dr. Stahl, 
Zoologie: Professor Dr. Haeckel, 
Philosophie und Pädagogik: Geheimer Hofrat Dr. Liebmann. 
Weimar, den 11. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe.
        <pb n="85" />
        61 
[33) II. Mit Höchster Genehmigung sind 
a) an Stelle des verstorbenen Geheimen Kommerzienrats Hugo Wolters- 
dorf in Arnstadt der Kommerzienrat Adolf Leupold daselbst, 
b) an Stelle des verstorbenen Großherzoglichen Baurats Karl Reichen- 
becher in Weimar der Großherzogliche Baurat Hans Krielke daselbst 
zu stellvertretenden Mitgliedern des gewerblichen Sachverständigenvereins ernannt 
worden. 
Weimar, den 10. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe. 
/34| III. Die durch Bekanntmachung vom 21. März 1904 ausgesprochene 
Zulassung der von der Firma Allut Noodt und Meyer in Hamburg hergestellten 
Ruberoidpappe als Bedachungsmaterial wird hierdurch widerrufen. 
Weimar, den 1. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(35|] IV. Mit Bezugnahme auf die Bestimmung im § 33 des Ausführungsgesetzes 
vom 17. April 1889 zu dem Reichsgesetze über die Abwehr und Unterdrückung 
. 23. Juni 1880 Q„ 
von Viehseuchen vom Mi 894 wird von dem unterzeichneten Staats- 
ministerium als Termin für die diesjährige Aufnahme der Pferde- 
und Rindviehbestände 
Freitag, der 31. März d. J. 
  
hierdurch bestimmt.
        <pb n="86" />
        62 
Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das weiter 
Erforderliche wahrzunehmen. 
Weimar, den 3. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[36) Das 7. und 8. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3106 Zusatzvertrag zum Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen Deutsch- 
10. Februar 28. Juli 
land und Rußland vom e 1894, vom fe#-. Hen 1904. 
„ 3107 Verordnung, betr. die Inkraftsetzung des Zolltarifgesetzes vom 
25. Dezember 1902; vom 27. Februar 1905. 
  
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer g: 
S. 40 Bekanntmachung betr. die Einführung einer einheitlichen deutschen 
Arzneitaxe. 
„ 40 Zollbehandlung der von der diesjährigen Weltausstellung in Lüttich 
zurückgelangenden Ausstellungsgüter; — Veränderungen in dem Stande 
oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen; — Berichtigung; 
— Ableben eines Reichsbevollmächtigten. 
„ 42 Bekanntmachung, betr. die Beaufsichtigung einer privaten Versiche- 
rungsunternehmung durch die Landesbehörde. 
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="87" />
        3 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 10. Weimar. 6. April 1905. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Berggesetz vom 1. März 1905, Seite 63. — Gesetz vom 1. März 1905 über die Geblühren in Bergbansachen, 
Seite 151. 
  
37 Berggesetz vom 1. März 1905. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
** 
Die nachstehend aufgeführten Mineralien sind dem Verfügungsrechte des 
Grundeigentümers entzogen: 
Platin, Gold, Silber, Kupfer, QOnecksilber, Zink, Blei, Zinn, Eisen, 
Nickel, Kobalt, Mangan, Chrom, Wismut, Antimon, Arsemn und 
Schwefel, — gediegen und als Erze; « 
1905 12
        <pb n="88" />
        64 
die Alaun= und Vitriolerze; 
die Salze und die Salzquellen; 
Graphit, Kohlen — mit Ausschluß jedoch des Torfes — und Bitumina. 
82. 
Die Aufsuchung und Gewinnung der im 81 bezeichneten Mineralien 
steht, vorbehältlich der in § 3 bestimmten Ausnahmen, unter Beobachtung der 
Vorschriften dieses Gesetzes jedermann frei. 
83. 
Die Aufsuchung und Gewinnung der Salze und der Salzgquellen bleibt 
dem Staate vorbehalten. 
Dieses Recht kann vom Staatsministerium unter den von ihm fest— 
zustellenden besonderen Bedingungen einem anderen übertragen werden. 
Zweiter Abschnitt. 
Das Bergwerkseigentum. 
Erster Titel. 
Begründung des Bergwerkseigentums. 
1. Das Schürfen. 
8 4. 
Zur Aufsuchung der im 81 bezeichneten Mineralien (Schürfen) bedarf 
es eines Schürfscheins. Das Gesuch um Ausstellung des Schürfscheins ist 
beim Bergamte anzubringen. Das Gesuch muß die Lage und Begrenzung des 
begehrten Schürffeldes sowie die Mineralien bezeichnen, auf welche geschürft 
werden soll. 
Der Schürfschein wird vom Bergamte erteilt. 
Die Erteilung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Schürfer 
zuvor für die Erfüllung der in § 13 Abs. 1 bezeichneten Obliegenheiten 
Sicherheit leistet. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Bergamt nach 
freiem Ermessen.
        <pb n="89" />
        65 
Ein Schürfschein auf Salze sowie auf Salzquellen darf nur für den 
Fiskus oder auf Grund einer vom Staatsministerium erklärten Erlaubnis 
erteilt werden. 
85. 
Das Schürffeld soll eine Ausdehnung von 40 Hektaren nicht überschreiten. 
Die Uberweisung eines größeren Schürffeldes ist nur mit Genehmigung des 
Staatsministeriums unter den von diesem festzustellenden besonderen Bedingungen 
zulässig. 
Junerhalb desselben Schürffeldes dürfen nicht gleichzeitig mehrere Schürf- 
scheine auf dieselben Mineralien erteilt werden. Beim Zusammentreffen 
mehrerer Bewerber auf dasselbe Schürffeld hat der frühere Bewerber ein Vor- 
recht auf Ausstellung des Schürfscheins, vorbehältlich der Vorschrift in § 4 Abf. 4. 
Demselben Schürfer dürfen gleichzeitig mehrere Schürffelder nur dann zugeteilt 
werden, wenn sie mindestens 2000 Meter in kürzester Linie von einander ent- 
fernt liegen. 
86. 
Die Ausstellung eines Schürfscheins erfolgt für die Dauer eines Jahres. 
Der Schürfschein kann zurückgezogen werden, wenn nicht binnen längstens 
6 Monaten der Schürfer mit den Schürfarbeiten begonnen hat. 
Eine Verlängerung der Schürffrist um höchstens 6 Monate kann gewährt 
werden, wenn der Schürfer an dem Beginne oder der Beendigung seiner Schürf— 
arbeiten ohne sein Verschulden behindert worden ist. 
Nach Ablauf der Frist darf dem Schürfer auf dasselbe Schürffeld und 
auf dasselbe Mineral während dreier Jahre ein Schürfschein nur mit Erlaubnis 
des Staatsministeriums wieder erteilt werden. 
87. 
Vor Beginn der Schürfarbeiten hat der Schürfer dem Bergamte die 
Punkte, an denen er einzuschlagen beabsichtigt, genau zu bezeichnen. 
Der Schürfer ist auf Grund des Schürfscheins berechtigt, in dem zur 
Ausführung der Schürfarbeiten notwendigen Umfange die Grundstücke des Schürf— 
feldes zu benutzen. Den Schürfschein hat er auf Verlangen dem Eigentümer 
des Grundstücks sowie dritten Nutzungsberechtigten vorzuzeigen. 
127
        <pb n="90" />
        66 
88. 
Auf öffentlichen Plätzen und Wegen sowie auf den einem Eisenbahn— 
unternehmen gewidmeten Grundstücken ist das Schürfen nur mit besonderer 
Erlaubnis des Bergamts gestattet. Auf Friedhöfen ist das Schürfen verboten. 
In der Nähe von Gebäuden, Brunnen und zu MWasserleitungen gefaßten 
Quellen bis zu einem Umkreise von einhundert Metern in lotrechter und wag- 
rechter Richtung, in Kellern, Hofräumen, Gärten und Parkanlagen ist das 
Schürfen nur mit Erlaubnis des Eigentümers der Aulage gestattet. 
§ 9. 
In den Feldern fremder Bergwerke darf ein Schürfschein nur auf solche 
Mineralien erteilt werden, die nicht bereits anderweit verliehen sind. 
Der Schürfschein darf nur erteilt werden, wenn nach dem Ermessen des 
Bergamts die Sicherheit und der ungestörte Betrieb des Bergwerks durch die 
Schürfarbeiten nicht gefährdet wird. 
Vor Erteilung des Schürfscheins soll der Bergwerksbesitzer gehört werden. 
10. 
Der Schürfschein ist zu versagen, wenn nach dem Ermessen des Bergamts 
überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Unter der gleichen Voraussetzung kann auch noch nach Erteilung des 
Schürfscheins das Schürfen auf bestimmten Grundstücken oder in bestimmten 
Bezirken untersagt werden. 
811. 
Personen, welche wegen Diebstahls einschließlich der Entwendung von 
Erzeugnissen des Waldes, Feldes oder Bergbaues bestraft sind, kann der Schürf— 
schein versagt werden, wenn in Fällen, in denen auf eine Freiheitsstrafe erkannt 
ist, seit deren Verbüßung, in Fällen, in denen auf Geldstrafe erkannt ist, seit 
der rechtskräftigen Verurteilung zwei Jahre noch nicht verflossen sind. 
Ein bereits erteilter Schürfschein kann zurückgezogen werden, wenn der 
Schürfer während der Schürffrist wegen eines solchen Diebstahls oder wegen 
Teilnahme an einem solchen Diebstahle rechtskräftig verurteilt wird.
        <pb n="91" />
        67 
§ 12. 
Der Schürfer erwirbt das Eigentum an den bei deu Schürfarbeiten 
geförderten Mineralien, soweit sie nach § 1 dem Verfügungsrechte des Grund- 
eigentümers entzogen und nicht bereits einem Dritten verliehen sind. 
Von solchen Mineralien hat der Schürfer eine Abgabe an den Staat zu 
entrichten, auf welche die Vorschriften der §§ 235, 236 entsprechende Anwendung 
finden. Der Schürfer kann sich von der Zahlungspflicht dadurch befreien, daß 
er den Verzicht auf das Eigentum an den Mineralien dem Bergamte gegenüber 
erklärt. Das Recht zur Aneignung der aufgegebenen Mineralien steht in diesem 
Falle dem Fiskus zu. 
Auf die dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterfallenden oder 
einem Dritten bereits verliehenen Mineralien finden die Vorschriften des § 45 
entsprechende Anwendung. 
813. 
Der Schürfer hat, wenn er die Schürfarbeit aufgibt, die durch sie ver— 
ursachten Offnungen der Oberfläche unter Beobachtung der nötigen Sicherheits— 
maßregeln einzuebnen. 
Der Beginn der Einebnungsarbeiten ist dem Bergamte mindestens eine 
Woche zuvor anzuzeigen. 
Dem Fiskus oder Dritten, für die nach den Vorschriften des § 12 ein 
Anspruch auf die bei den Schürfarbeiten geförderten Mineralien begründet ist, 
steht ein Widerspruchsrecht gegen die Verwendung der Mineralien zu den Ein- 
ebnungsarbeiten nicht zu, wenn der Schürfer ihnen den Beginn dieser Arbeiten 
angezeigt hat und sie nicht innerhalb einer Woche nach dem Empfange der 
Anzeige über die Mineralien verfügt, auch die Verfügung dem Schürfer bekannt 
gegeben haben. 
8 14. 
Dem Schürfer, welcher die für das Schürfen im Gesetze gegebenen oder 
ihm durch das Bergamt besonders erteilten Vorschriften übertritt, kann im 
Wiederholungsfalle der Schürfschein entzogen werden. Der Entziehung muß 
eine Androhung vorausgehen. 
8 15. 
Der Schürfschein wird ungültig, soweit das Schürffeld für die Mineralien, 
auf welche er erteilt ist, einem andern verliehen wird.
        <pb n="92" />
        68 
2. Das Muten. 
8 16. 
Die Mutung (das Gesuch um Verleihung des Bergwerkseigentums) ist bei 
dem Bergamte einzulegen. 
Die Mutung erfolgt durch Einreichung eines Schriftstücks oder durch 
Erklärung zum Protokolle des Bergamts. Zur Wahrung der schriftlichen Form 
genügt telegraphische Übermittelung. 
Die schriftliche Mutung soll in doppelter Ausfertigung eingereicht werden. 
817. 
Die Mutung muß enthalten: 
1. den Namen und Wohnort des Muters, 
2. die Bezeichnung des Minerals, dessen Verleihung begehrt wird, 
3. die Angabe des Fundpunktes und 
4. die Angabe der Lage und Begrenzung des begehrten Feldes. 
Fehlt der Mutung eine dieser Angaben, so ist die Mutung nichtig. Sind 
die Angaben ungenau oder lückenhaft, so hat das Bergamt eine angemessene 
Frist zur Ergänzung der Mutung zu bestimmen. Mit Ablauf der Frist wird 
die Mutung von Anfang an nichtig, falls nicht die Ergänzung der Mutung 
inzwischen erfolgt ist. 
Die Mutung soll ferner den dem Bergwerk beizulegenden Namen angeben. 
Der Name muß sich von dem Namen aller in dem Bezirke des Bergamts 
bereits bestehenden Bergwerke deutlich unterscheiden. Fehlt die Angabe des 
Namens oder ist der angegebene Name unzulässig, so finden die Vorschriften 
in Abs. 2 Satz 2, 3 Anwendung. 
8 18. 
Die Zulässigkeit der Mutung ist dadurch bedingt: 
1. daß das gemutete Mineral bei der amtlichen Fundesfeststellung an 
dem angegebenen Fundpunkte auf seiner natürlichen Ablagerung 
nachgewiesen wird, und 
2. daß nicht bessere Rechte Dritter entgegenstehen.
        <pb n="93" />
        69 
Wo das Vorhandensein des gemuteten Minerals offenkundig ist, ebenso 
bei Nachmutungen zu bereits verliehenen Grubenfeldern bedarf es des unter 
Ziffer 1 geforderten Nachweises nicht. 
Eine unzulässige Mutung ist vom Bergamte durch Bescheid zurückzuweisen. 
19. 
Die Grenzen des begehrten Feldes sind mit Beziehung auf benachbarte, 
ihrer Lage nach unverrückbare Punkte dergestalt zu bezeichnen, daß sie nach 
dieser Angabe in der Natur mit Sicherheit aufgefunden werden können. 
Zur Bezeichnung der Begrenzung des gemnteten Feldes genügt die Bezug- 
nahme auf einen von einem konzessionierten Markscheider gefertigten Riß. Auf 
dem Riß müssen der Fundpunkt, die Feldesgrenzen und die zur Orientierung 
erforderlichen Tagesgegenstände sowie der Meridian angegeben sein. 
Auf Erfordern ist der Muter verpflichtet, einen den Vorschriften des Abs. 2 
entsprechenden Riß dem Bergamte binnen einer Frist von sechs Wochen ein- 
zureichen. Kommt der Muter der Aufforderung zur Einreichung des Risses 
nicht oder nicht rechtzeitig nach, so verliert die Mutung ihre Gültigkeit. Auf 
diese Rechtsfolge ist in der Aufforderung hinzuweisen. Die Ungültigkeit der 
Mutung ist durch Bescheid auszusprechen. 
Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, über den bei Anfertigung des 
Risses anzuwendenden Maßstab im Verordnungswege nähere Bestimmungen zu 
treffen. 
20. 
Die Lage und Größe des begehrten Feldes kann nur innerhalb der in der 
Mutung angegebenen Grenzen abgeändert werden. 
§ 21. 
Versuchsarbeiten, die der Muter vor der Verleihung ausführt, unterliegen 
den für Schürfarbeiten geltenden Vorschriften. 
8 22. 
Die Zulässigkeit einer Mutung auf Salze und Salzquellen ist, sofern nicht 
der Fiskus selbst die Mutung einlegt, dadurch bedingt, daß von dem Muter 
gleichzeitig die Urkunden über die nach § 3 Abs. 2 bewirkte UÜbertragung und 
die vom Staatsministerium festgestellten Verleihungsbedingungen vorgelegt werden.
        <pb n="94" />
        70 
Im übrigen finden die Vorschriften der §§ 16 bis 21 auch auf die im 
Abs. 1 bezeichneten Mutungen Anwendung. 
3. Die Verleihung. 
23. 
Eine gültige Mutung begründet für den Muter einen Anspruch auf Ver- 
leihung des Bergwerkseigentums in dem nach § 27 bestimmten Felde. 
Dieser Anspruch kann im Rechtswege nur gegen die Personen verfolgt 
werden, welche dem Muter die Behauptung eines besseren Rechts entgegensetzen. 
Die Verleihung erfolgt durch das Bergamt. 
§ 24. 
Wer durch Schürfarbeiten, welche auf Grund eines Schürfscheines in 
Gemäßheit der Vorschriften dieses Gesetzes unternommen worden sind, das in 
dem Schürfschein bezeichnete Mineral auf seiner natürlichen Ablagerung entdeckt, 
hat das Vorrecht vor anderen, nach dem Zeitpunkte seines Fundes eingelegten 
Mutungen. 
Das Vorrecht des Schürfers erlischt, wenn er nicht innerhalb zwei Wochen 
vom Tage des Fundes an die Mutung einlegt. 
8 25. 
In allen übrigen Fällen geht — vorbehältlich der Vorschriften des 8 43 
— beim Zusammentreffen mehrerer Mutungen die frühere Mutung der 
späteren vor. 
Sind mehrere Mutungen gleichzeitig eingelegt worden, so erfolgt die Ver— 
leihung an die mehreren Muter gemeinschaftlich zu gleichen Anteilen. 
8 26. 
Die Verleihung erfolgt für ein Grubenfeld, welches, soweit es die Ort— 
lichkeit gestattet, von geraden Linien an der Oberfläche und senkrecht in die 
ewige Teufe begrenzt wird. 
Ein zur Ausbeutung von Seifen oder auf Raseneisenstein verliehenes 
Grubenfeld wird in der Teufe durch das feste Gestein begrenzt.
        <pb n="95" />
        71 
827. 
Der Muter hat das Recht, ein Grubenfeld bis zu 200 Hektaren zu 
verlangen. 
Jedes Grubenfeld muß ein in sich zusammenhängendes ununterbrochenes 
Gebiet bilden, derart, daß keine freibleibenden Flächenräume von diesem Gebiete 
umschlossen werden. Der Fundpunkt muß stets in das Feld eingeschlossen sein; 
auch darf kein Punkt der Begrenzung mehr als 2000 Meter von dem Fund— 
punkte entfernt sein. 
Das Staatsministerium kann Befreiung von den Vorschriften des Abs. 2 
bewilligen und Überschreitungen der in Abs. 1 vorgeschriebenen äußersten Feldes- 
größe gestatten. 
8 28. 
Vor der Verleihung ist der Muter zur Abgabe einer Schlußerklärung über 
seine Mutung und über etwaige Einsprüche und Ansprüche Dritter zu einem 
vom Bergamte zu bestimmenden Termine vorzuladen. 
Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Termine soll ein Zeitraum 
von mindestens einer Woche liegen. 
Erscheint der Muter in dem Termine nicht, so wird angenommen, daß er 
bei seinen schriftlich gestellten Anträgen beharre. 
§ 29. 
Zu dem Termine sind ferner die Eigentümer und Muter der durch das 
begehrte Feld ganz oder teilweise überdeckten Felder, sowie die Eigentümer und 
Muter angrenzender Felder vorzuladen. Mit der Ladung ist der wesentliche 
Inhalt der Mutung mitzuteilen. 
Die Ladung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
Die Zuladung noch anderer bei der Mutung rechtlich beteiligter Personen 
bleibt dem Ermessen des Bergamts vorbehalten. 
830. 
Auf Grund der Terminsverhandlung wird vom Bergamte die Verleihungs— 
urkunde ausgefertigt, falls Einsprüche Dritter nicht vorliegen, auch entgegen— 
stehende Rechte Dritter oder sonstige der beanspruchten Verleihung entgegen— 
stehende Hinderungsgründe sich nicht ergeben. 
1905 13
        <pb n="96" />
        72 
8 31. 
Liegen Einsprüche Dritter vor, oder ergibt sich sonst ein der Verleihung 
entgegenstehendes Recht eines Dritten, oder kann aus anderen gesetzlichen 
Gründen den Anträgen des Muters nicht oder nicht in ihrem ganzen Umfange 
entsprochen werden, so entscheidet das Bergamt über die Verleihung oder deren 
Versagung durch Beschluß. Der Beschluß ist dem Muter und den beteiligten 
Dritten zuzustellen. 
Ein der beanspruchten Verleihung entgegenstehendes Recht, das von der 
Bergbehörde nicht anerkannt worden ist, muß innerhalb eines Monats gegen 
den Muter im Wege der Klage geltend gemacht werden. Die Frist beginnt 
mit dem Tage, an welchem die Entscheidung des Bergamts oder, falls gegen 
diese die Beschwerde ergriffen wurde, die Entscheidung des Staatsministeriums 
dem Kläger zugestellt worden ist. Nach Ablauf der Frist ist die Geltend- 
machung des Rechtes ausgeschlossen. 
Ansprüche aus dem Grundeigentum oder aus bereits früher verliehenem 
Bergwerkseigentum werden durch die in Abs. 2 bestimmte Ausschlußfrist nicht 
betroffen. 
8 32. 
Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde erfolgt in den Fällen des § 31 
Abs. 1 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 bestimmten Ausschlußfrist und, 
falls vor deren Ablauf die erfolgte Klagerhebung dem Bergamte nachgewiesen 
worden ist, erst nach Erledigung der Klage. 
8 33. 
Die Verleihungsurkunde soll enthalten: 
1. den Namen, Stand und Wohnort des Berechtigten, 
2. den Namen des Bergwerks, 
3. den Flächeninhalt und die Begrenzung des Grubenfeldes, unter Ver- 
weisung auf den Riß, falls ein solcher eingereicht worden ist, 
4. den Namen der Gemeinde, in deren Flur das Grubenfeld liegt, oder, 
soweit flurfreie Grundstücke betroffen sind, die sonstige Bezeichnung 
der Lage, 
5. die Benennung des Minerals, auf welches das Bergwerkseigentum ver- 
liehen wird.
        <pb n="97" />
        73 
Die Ausfertigung der Verleihungsurkunde ist von dem Bergamte unter 
Angabe von Ort und Tag der Verleihung zu unterschreiben und mit dem 
Amtssiegel zu versehen. 
8 34. 
Der wesentliche Inhalt der Verleihungsurkunde ist durch einmalige Ein— 
rückung in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich bekannt zu machen. 
835. 
Muter, welche auf das in der Verleihungsurkunde bezeichnete Feld oder 
auf Teile desselben ein Vorzugsrecht zu haben glauben, können dieses Recht, 
insofern darüber nicht bereits in dem Verleihungsverfahren verhandelt und in 
dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden worden ist, noch innerhalb 
eines Monats durch Erhebung der Klage gegen den Bergwerkseigentümer geltend 
machen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die die Bekanntgabe 
der Verleihungsurkunde enthaltende Nummer des amtlichen Nachrichtsblattes 
ausgegeben worden ist. 
Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung des Rechtes ausgeschlossen. 
836. 
Die Vorschriften des § 35 finden entsprechende Anwendung, wenn ein 
Bergwerkseigentümer nach § 43 ein Vorzugsrecht auf die in der Verleihungs- 
urkunde bezeichneten Mineralien zu haben glaubt, insofern dieses Recht nicht 
nach § 43 Abs. 2 erloschen, auch darüber nicht bereits in dem Verleihungs- 
verfahren verhandelt und in dem Beschlusse der Bergbehörde (§ 31) entschieden 
worden ist. 
#937. 
Bei Verleihungen auf Salze und Salzquellen (§ 22) sind die vom Staats- 
ministerium festgestellten Verleihungsbedingungen in die Verleihungsurkunde auf- 
zunehmen. Diese Verleihungsbedingungen bleiben bei allen Veränderungen des 
Bergwerkseigentums in jedem Falle maßgebend. 
4. Die Vermessung. 
838. 
Der Bergwerkseigentümer kann die amtliche Vermessung und Versteinung 
des durch die Verleihungsurkunde bestimmten Feldes beantragen. Ebenso kann 
13*
        <pb n="98" />
        74 
der Eigentümer eines angrenzenden Bergwerkes die amtliche Vermessung und 
Versteinung der Grenze verlangen. 
Die Vermessung und Versteinung wird unter Leitung des Bergamts durch 
einen konzessionierten Markscheider ausgeführt. 
Die Kosten hat der Bergwerkseigentümer zu tragen. In den Fällen des 
Abs. 1 Satz 2 fallen sie den Beteiligten zu gleichen Teilen zur Last. 
39. 
Das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung wird durch das Staats- 
ministerium geregelt. 
Der Grundeigentümer ist verpflichtet, das Betreten seines Grundstücks und 
das Setzen der Steine gegen Ersatz des entstehenden Schadens zu gestatten. 
Die Höhe des Schadensersatzes wird auf Antrag eines Teils vom Bergamte 
festgestellt. Eine Anfechtung der vom Bergamte getroffenen Feststellung findet 
nicht statt. 
Zweiter Titel. 
Allgemeine Bestimmungen über das Bergwerkseigentum. 
8 40. 
Für das Bergwerkseigentum gelten, soweit sich nicht aus diesem Gesetze 
ein anderes ergibt, die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften. 
Mit der gleichen Beschränkung finden die für den Erwerb des Eigentums 
und die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften auf das Berg— 
werkseigentum entsprechende Anwendung. 
8 41. 
Das durch die Verleihung begründete Bergwerkseigentum ist von Amts 
wegen in das Grundbuch einzutragen. Die Eintragung erfolgt auf Grund 
eines Ersuchens des Bergamts. Dem Ersuchen ist eine Abschrift der Ver— 
leihungsurkunde beizufügen. 
8 42. 
Der Bergwerkseigentümer hat die ausschließliche Befugnis, nach den Be— 
stimmungen dieses Gesetzes das in der Verleihungsurkunde benannte Mineral 
in dem verliehenen Grubenfelde aufzusuchen und zu gewinnen. Diese Befugnis
        <pb n="99" />
        75 
erstreckt sich auch auf die innerhalb des Feldes befindlichen Halden eines früheren 
Bergwerks. 
Nicht in der Verleihungsurkunde benannte Mineralien, die durch den Be— 
trieb des Bergwerks gefördert werden, gelten, soweit sie nach § 1 dem Ver- 
fügungsrechte des Grundeigentümers entzogen und nicht einem Dritten verliehen 
sind, als Teil der Förderung des verliehenen Bergwerks. 
8 43. 
Auf solche im § 1 bezeichnete Mineralien, welche mit dem in der Ver— 
leihungsurkunde benannten Mineral innerhalb der Grenzen des Grubenfeldes 
in einem solchen Zusammenhange vorkommen, daß sie nach der Entscheidung 
der Bergbehörden aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen gemein— 
schaftlich gewonnen werden müssen, hat der Bergwerkseigentümer innerhalb seines 
Grubenfeldes vor jedem Dritten ein Vorrecht auf Verleihung. 
Legt ein Dritter auf solche Mineralien Mutung ein, so erlischt das Vor- 
recht des Bergwerkseigentümers, wenn er nicht spätestens in dem zur Ver- 
handlung über die Mutung gemäß der §§ 28 flg. bestimmten Termine seinerseits 
Mutung einlegt. 
8 44. 
Steht das Recht zur Gewinnung verschiedener Mineralien innerhalb des— 
selben Grubenfeldes verschiedenen Bergwerkseigentümern zu, so ist jeder Teil 
befugt und auf Anordnung des Bergamts verpflichtet, bei Gewinnung seines 
Minerals auch das dem andern verliehene Mineral insoweit mit zu gewinnen, 
als die beiden Mineralien aus bergtechnischen oder bergpolizeilichen Gründen 
nicht getrennt gewonnen werden können. Die Anordnung wird nur auf Antrag 
und nur dann erlassen, wenn der Antragsteller sich verpflichtet, die mit- 
gewonnenen, seiner Verleihung unterfallenden Mineralien gegen Erstattung der 
Gewinnungs= und Förderungskosten abzunehmen und auf Verlangen für die 
Erfüllung dieser Verpflichtung Sicherheit in dem vom Bergamt zu bestimmenden 
Betrage leistet. 
§ 45. 
Die durch den Betrieb des Bergbaues mitgewonnenen, einem andern ver- 
liehenen Mineralien müssen diesem auf Verlangen gegen Erstattung der 
Gewinnungs= und Förderungskosten herausgegeben werden.
        <pb n="100" />
        76 
Sind die mitgewonnenen Mineralien dem Verfügungsrechte des Grund— 
eigentümers nach 81 nicht entzogen, so ist der Bergwerkseigentümer befugt, sie 
zu Zwecken seines Betriebes ohne Entschädigung des Grundeigentümers zu 
verwenden. Soweit diese Verwendung nicht erfolgt, ist er verpflichtet, die 
Mineralien dem Grundeigentümer auf Verlangen gegen Erstattung der Ge— 
winnungs= und Förderungskosten herauszugeben. 
In den Fällen des Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 kann der Bergwerkseigentümer 
dem andern Teile eine angemessene Frist zu der Erklärung bestimmen, ob er 
die Herausgabe der gewonnenen Mineralien verlange. Nach dem Ablaufe der 
Frist ist der Anspruch auf Herausgabe ausgeschlossen. 
Dritter Titel. 
Hülfsbaue. 
§ 46. 
Deer Bergwerkseigentümer ist nach vorgängiger Anzeige bei dem Bergamte 
befugt, im freien Felde Hülfsbaue anzulegen. 
Die gleiche Befugnis steht ihm in fremdem Grubenfelde zu, sofern die 
Hülfsbaue die Wasser= und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb des 
Bergwerkes, für welches die Anlage gemacht werden soll, bezwecken und der 
Bergbau in dem fremden Felde dadurch nicht gestört oder gefährdet wird. 
Der Hülfsbau gilt als Bestandteil des Bergwerks, für dessen Betrieb er 
angelegt worden ist. 
§ 47. 
Wird ein Hülfsbau in fremdem Grubenfelde angelegt, so hat der Hülfs- 
bauberechtigte dem Bergwerkseigentümer den diesem daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. Der Bergwerkseigentümer kann, wenn die Entstehung eines 
Schadens zu besorgen ist, die Gestattung des Baues verweigern, bis ihm 
Sicherheit geleistet ist. « 
Auf den Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers finden die 
Vorschriften der Artikel 52, 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Ge— 
setzbuch Anwendung. 
Das Recht, Sicherheitsleistung gemäß Abs. 1 zu verlangen, steht auch 
Dritten zu, für die ein Recht an dem Bergwerk begründet ist. Macht ein
        <pb n="101" />
        77 
Berechtigter von dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Sicherheit so zu bestellen, 
daß sie auch dem Berechtigten haftet. 
8 48. 
Über die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Gestattung des 
Hülfsbaues sowie über die Verpflichtung des Hülfsbauberechtigten zur Sicher— 
heitsleistung und zum Schadensersatze entscheidet auf Antrag das Bergamt. Die 
Vorschriften des § 199 Satz 2 sowie der §§ 200, 202 bis 204 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bergamt hat der Bergwerkseigentümer 
zu tragen, wenn sein Anspruch auf Sicherheitsleistung oder Schadensersatz als 
unbegründet zurückgewiesen wird. Im andern Falle fallen sie dem Hülfsbau- 
berechtigten zur Last. Die Vorschriften in § 95 der Zivilprozeßordnung finden 
Anwendung. 
§ 49. 
Auf die bei der Ausführung des Hülfsbaues in freiem Felde gewonnenen 
Mineralien finden die Vorschriften in § 42 Abs. 2, § 45 Abs. 2, 3 entsprechende 
Anwendung. 
Werden bei Ausführung eines Hülfsbaues in fremdem Grubenfelde Mine- 
ralien gewonnen, welche dem Eigentümer dieses Grubenfeldes verliehen sind, so 
sind sie diesem unentgeltlich herauszugeben. 
Vierter Titel. 
Grubenwässer. 
850. 
Über die durch den Bergbau erschrotenen Wässer (Grubenwässer) hat der 
Bergwerkseigentümer innerhalb des erschrotenden Grubengebäudes das unein- 
geschränkte Verfügungsrecht. 
Ein gleiches Verfügungsrecht hat er, sofern er zugleich Eigentümer des 
Grundstücks ist, auf welchem die Wässer zu Tage treten, innerhalb der Grenzen 
dieses Grundstücks an den zu Tage abfließenden Wässern.
        <pb n="102" />
        78 
51. 
Soweit dem Bergwerkseigentümer ein Verfügungsrecht über die zu Tage 
abfließenden Grubenwässer nach den Vorschriften des § 50 nicht zusteht, kann 
deren Benutzung vom Bergamte einem anderen gestattet werden. Das Gleiche 
gilt, soweit der Bergwerkseigentümer das nach § 50 ihm zustehende Verfügungs- 
recht über diese Wässer nicht ausübt. 
Bergwerksbesitzern, welche die Benutzung des Wassers zu Zwecken des 
Bergbaubetriebes begehren, gebührt in diesem Falle der Vorrang, soweit nicht 
überwiegende öffentliche Interessen eine vorzugsweise Berücksichtigung erheischen. 
Werden die Mässer zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken nicht in Anspruch 
genommen, so ist der Besitzer des Grundstücks, auf welchem die Wässer zu Tage 
treten, vor anderen Bewerbern zu berücksichtigen. 
Die Überlassung von Grubenwässern auf Grund der Vorschriften dieses 
Paragraphen ist seitens der Bergbehörde in jedem Falle frei widerruflich. 
§ 52. 
Dem Bergwerkseigentümer kann das ihm nach §#50 zustehende Verfügungs- 
recht über die Grubenwässer entzogen werden, wenn deren Benutzung von einer 
Gemeinde oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts zu einer An- 
lage in Anspruch genommen wird, an deren Errichtung oder Erhaltung ein 
überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Unter der gleichen Voraussetzung 
ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, Beschränkungen seines Rechtes insoweit 
sich gefallen zu lassen, als das öffentliche Interesse es erfordert. 
Der Bergwerkseigentümer hat wegen einer nach Abs. 1 eintretenden Ent- 
ziehung oder Beschränkung seines Rechtes Anspruch auf Ersatz des ihm daraus 
entstehenden Schadens. Die Vorschriften des § 47 Abs. 2, § 48 finden ent- 
sprechende Anwendung. 
53. 
Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so finden auf die Benutzung der 
Grubenwässer die Vorschriften des § 51 entsprechende Anwendung. 
Wird das Bergwerk von neuem gemutet, so kann bei der Verleihung im 
öffentlichen Interesse dem Muter das Verfügungsrecht gemäß § 50 gänzlich 
versagt oder nur mit Beschränkungen gewährt werden. Solche Bestimmungen 
müssen in die Verleihungsurkunde aufgenommen werden.
        <pb n="103" />
        79 
§54. 
Der Bergwerkseigentümer ist berechtigt, die Grubenwässer über fremde 
Grundstücke und in fließende Gewässer abzuleiten, soweit nicht nach dem Ermessen 
der Bergbehörden überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Die Grundeigentümer sowie die Wassernutzungsberechtigten haben Anspruch 
auf Ersatz eines durch die Zuleitung der Grubenwässer ihnen entstehenden 
Schadens. Die Vorschriften der §§ 209 bis 215 finden entsprechende An- 
wendung. 
§ 55. 
Die Vorschriften dieses Titels finden auf die bei Schürfarbeiten erschrotenen 
Wässer entsprechende Anwendung. 
Fünfter Titel. 
Vereinigung mehrerer Bergwerke, Feldesteilung und Feldesaustausch. 
8 56. 
Die Vereinigung mehrerer Bergwerke zu einem Bergwerk bedarf zu ihrer 
Wirksamkeit der Bestätigung des Bergamts. Die Bestätigung darf nur versagt 
werden, wenn die Grubenfelder nicht aneinander grenzen, oder wenn über— 
wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
8 57. 
Dem Antrage auf Bestätigung sind beizufügen: 
1. die in gerichtlicher oder notarieller Form beurkundete Erklärung 
der beteiligten Bergwerkseigentümer über die Vereinigung; 
2. ein von einem konzessionierten Markscheider angefertigter Riß der 
zu vereinigenden Grubenfelder; 
3. die Angabe des dem vereinigten Bergwerke zu gebenden Namens. 
Für den Fall, daß die einzelnen zu vereinigenden Bergwerke mit Hypo— 
theken oder sonstigen Rechten Dritter belastet sind, ist eine mit den Berechtigten 
getroffene Vereinbarung darüber vorzulegen, daß und in welcher Rangordnung 
deren Rechte auf das vereinigte Werk übergehen sollen. Die Vereinbarung 
muß in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. 
1905 14
        <pb n="104" />
        80 
858. 
Über die erfolgte Bestätigung hat das Bergamt eine Urkunde auszufertigen, 
welcher die Verleihungsurkunden der einzelnen Bergwerke beizufügen sind. Die 
Bestätigung ist von dem Bergamte durch einmalige Einrückung des wesentlichen 
Inhalts der Bestätigungsurkunde in das amtliche Nachrichtsblatt öffentlich 
bekannt zu machen. 
8 59. 
Ist die Vereinigung bestätigt worden, so hat das Bergamt das Grund— 
buchamt unter Mitteilung einer beglaubigten Abschrift der Bestätigungsurkunde 
um Eintragung der mit der Bestätigung eingetretenen Rechtsänderungen in das 
Grundbuch zu ersuchen. 
Zur Eintragung der Rechtsänderungen ist die Vorlegung der in den 88 42 
bis 44 der Grundbuchordnung und in § 157 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bezeichneten Urkunden nicht erforderlich. Das 
Grundbuchamt hat den Besitzer der Urkunden zur Vorlegung anzuhalten und 
die eingetretenen Rechtsänderungen auf den Urkunden zu vermerken. 
8 60. 
Die Teilung eines Grubenfeldes in mehrere selbständige Felder sowie der 
Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken bedarf zu ihrer 
Wirksamkeit der Bestätigung des Bergamts. Die Bestätigung darf nur versagt 
werden, wenn überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
Ist eines der beteiligten Bergwerke mit dem Rechte eines Dritten belastet, 
so muß die Zustimmung des Dritten zu der Feldesteilung oder dem Feldes— 
austausch in öffentlich beglaubigter Form beigebracht werden. Im übrigen 
finden die Vorschriften der §§ 57 bis 59 entsprechende Anwendung. 
Bei dem Austausche von Feldesteilen wird mit der Bestätigung des Berg- 
amts der abgetretene Feldesteil von den aufhaftenden Rechten Dritter befreit, 
wogegen die an dem Bergwerke bestehenden Rechte Dritter sich ohne weiteres 
auf den hinzutretenden Feldesteil erstrecken.
        <pb n="105" />
        81 
Dritter Abschnitt. 
Betrieb und Verwaltung der Bergwerke. 
861. 
Der Bergwerkseigentümer ist verpflichtet, das Bergwerk zu betreiben. Der 
Betrieb darf nur ausgesetzt werden, wenn er durch Naturereignisse oder Unglücks— 
fälle verhindert wird. 
Auf Antrag kann die Genehmigung zu einer zeitweiligen Aussetzung des 
Betriebes bis zu einem Jahre vom Bergamt, für längere Zeit vom Staats- 
ministerium erteilt werden. 
Soll das Bergwerk auf Grund eines vom Bergwerkseigentümer abgeleiteten 
Rechts durch Dritte auf deren eigene Rechnung betrieben werden, so ist der 
Bergwerkseigentümer verpflichtet, den Übergang des Betriebes auf den Dritten 
unverzüglich dem Bergamte anzuzeigen. Soweit der Bergwerkseigentümer 
gemäß Abs. 1, 2 verpflichtet ist, das Bergwerk zu betreiben, liegt die gleiche 
Verpflichtung auch dem dritten Bergwerksbesitzer ob. 
662. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, dem Bergamte von der beabsichtigten 
Inbetriebsetzung eines der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegenden Werks min- 
destens vier Wochen vorher Anzeige zu erstatten. 
863. 
Der Betrieb des Bergwerks darf nur auf Grund eines Betriebsplanes 
geführt werden, welcher die Art und den Fortgang der Arbeiten genau erkennen läßt. 
Der Betriebsplan muß dem Bergamte vor der Ausführung zur Prüfung 
vorgelegt werden. Die Prüfung hat sich auf die in § 248 festgestellten poli- 
zeilichen Gesichtspunkte zu beschränken. 
In welchen Zeitabschnitten die Vorlegung eines neuen Betriebsplanes 
stattfinden muß, wird durch das Bergamt bestimmt. 
Bei einfachen Betrieben von geringem Umfange kann das Bergamt von 
der Vorlegung eines Betriebsplanes entbinden. 
14*
        <pb n="106" />
        82 
864. 
Wird der Betriebsplan innerhalb zwei Wochen nach Vorlegung vom Berg— 
amte nicht beanstandet, so ist der Bergwerksbesitzer zur Ausführung befugt. 
Erachtet das Bergamt Anderungen für erforderlich, so hat es gegen den 
Betriebsplan Einspruch zu erheben und den Bergwerksbesitzer unter Mitteilung 
der beanstandeten Betriebsbestimmungen zu einem Termine vorzuladen. 
Auf Grund der Verhandlung verfügt das Bergamt die erforderlichen 
Anderungen des Betriebsplanes durch Beschluß. Dies hat auch dann zu 
geschehen, wenn der Bergwerksbesitzer in dem Termine nicht erscheint. 
§65. 
Die §8§ 63 und 64 finden auch auf Abänderungen der Betriebspläne 
Anwendung. 
Wird infolge unvorhergesehener Ereignisse die sofortige Abänderung des 
Betriebsplanes erforderlich, so hat der Betriebsführer die Abänderung unver- 
züglich dem Bergamte anzuzeigen. 
8 66. 
Wird ein Betrieb den Vorschriften der §§ 63 bis 65 zuwider begonnen 
oder geführt, so ist das Bergamt befugt, die Einstellung des Betriebes anzuordnen. 
867. 
Zur Errichtung von Aufbereitungsanstalten sowie von Koksanstalten, An— 
lagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß- und Darrsteinen und ähnlichen 
Anstalten, soweit sie nicht den Bestimmungen in § 16 der Reichsgewerbeordnung 
unterfallen, ist die besondere Genehmigung des Bergamts erforderlich. Die 
gleiche Genehmigung ist erforderlich zur Anlage von Grubeneisenbahnen und 
Drahtseilbahnen. 
Seilfahrungen dürfen zur Beförderung von Menschen nur mit besonderer 
Genehmigung des Bergamts in Betrieb genommen werden. 
868. 
Will der Bergwerksbesitzer den Betrieb des Bergwerks einstellen, so hat 
er dem Bergamte hiervon mindestens vier Wochen vorher Anzeige zu erstatten.
        <pb n="107" />
        83 
Muß der Betrieb infolge unvorhergesehener Ereignisse schon in kürzester 
Frist oder sofort eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich nachzuholen. 
869. 
Der Bergwerksbesitzer hat in allen Fällen, in welchen der Betrieb auf 
Grund eines Betriebsplanes geführt werden muß (§ 63), ein Grubenbild in 
doppelter Ausfertigung durch einen konzessionierten Markscheider anfertigen und 
regelmäßig nachtragen zu lassen. 
In welchen Zeitabschnitten die Nachtragung des Grubenbildes stattfinden 
muß, wird durch das Bergamt bestimmt. 
Die eine Ausfertigung des Grubenbildes ist an das Bergamt abzuliefern, 
die andere auf dem Bergwerke aufzubewahren. 
Wer einen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 209 erheben will, ist 
berechtigt, das Grubenbild beim Bergamte einzusehen. Der Anspruch ist glaub- 
haft zu machen. Dem Bergwerksbesitzer ist Gelegenheit zu geben, sich über 
den Antrag auf Gewährung der Einsicht zu äußern. 
870. 
Der Bergwerksbesitzer hat die zur Leitung und Beaufsichtigung des Be— 
triebes oder einer Abteilung des Betriebes angenommenen Personen (Betriebs- 
führer, Steiger, technische Aufseher und dergleichen) unter Angabe des einer 
jeden zu übertragenden Geschäftskreises dem Bergamte namhaft zu machen. 
Die bezeichneten Personen haben ihre Befähigung zu den ihnen zu über— 
tragenden Geschäften dem Bergamte nachzuweisen. Sie dürfen diese Geschäfte 
erst übernehmen, nachdem das Bergamt ihre Zulassung beschlossen hat. Die 
Zulassung darf, wenn der Nachweis der erforderlichen Befähigung erbracht ist, 
nur verweigert werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Zuverlässigkeit 
der betreffenden Person zur Erfüllung der ihr zukommenden Obliegenheiten in 
Frage stellen. 
Bei einfachen Betrieben von geringem Umfange kann das Bergamt von 
dem Nachweise einer besonderen Befähigung absehen, wenn die Zuverlässigkeit 
und Einsicht der den Betrieb führenden Person sonst hinreichend gewährleistet 
erscheint.
        <pb n="108" />
        84 
871. 
Soweit der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter selbst die Leitung und 
Beaufsichtigung des Betriebes übernehmen, finden die Vorschriften des § 70 auch 
auf sie Anwendung. 
872. 
Wird der Betrieb von einer Person geleitet oder beaufsichtigt, welche als 
solche vom Bergamt nicht zugelassen ist, so kann das Bergamt deren sofortige 
Entfernung verlangen und nötigenfalls die Einstellung des Betriebes auf solange 
anordnen, als nicht eine geeignete Person angenommen ist. Das Gleiche gilt, 
wenn eine vom Bergamte zugelassene Person sich Verstöße zu schulden kommen 
läßt, welche die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Befähigung 
und Zuverlässigkeit in Frage stellen, oder wenn sich nachträglich ergibt, daß sie 
solche Handlungen in einer früheren Stellung begangen hat. 
873. 
Die Personen, welche zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder 
einer Abteilung des Betriebes angestellt sind, sind innerhalb ihres Geschäfts— 
kreises für die Innehaltung des Betriebsplanes, sowie für die Befolgung aller 
in diesem Gesetze enthaltenen oder auf dessen Grunde ergangenen Vorschriften 
und Anordnungen verantwortlich. 
Wird eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften und Anordnungen 
von einer ihrer Aufsicht unterstellten Person begangen, so sind sie neben dieser 
verantwortlich, wenn sie die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet haben, oder 
wenn sie es bei der Beaufsichtigung des Betriebes an der erforderlichen Sorg- 
falt haben fehlen lassen. 
§ 74. 
Bei Zuwiderhandlungen der in § 70 bezeichneten Aufsichtspersonen gegen 
die in diesem Gesetze oder auf dessen Grunde von den Bergbehörden getroffenen 
Vorschriften und Anordunungen ist der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter mit 
verantwortlich: 
1. wenn er die Mittel zur Durchführung dieser Bestimmungen verweigert 
hat; 
2. wenn er die Zuwiderhandlung wissentlich geduldet hat;
        <pb n="109" />
        85 
3. wenn er es bei der Ausübung der nach seiner Stellung zum Be- 
triebe ihm möglichen Aufsicht an der erforderlichen Sorgfalt hat 
fehlen lassen. 
875. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, den mit Fahrscheinen des Bergamts 
versehenen Personen, welche sich dem Bergfache gewidmet haben, zum Zwecke 
ihrer Ausbildung die Befahrung und Besichtigung des Werkes zu gestatten. 
876. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, in den dafür festgesetzten Zeiträumen 
und Formen dem Bergamte die vorgeschriebenen statistischen Nachrichten ein— 
zureichen. 
Vierter Abschnitt. 
Die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker. 
Erster Titel. 
Die Verhältnisse der Bergleute. 
877. 
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende 
Anlage ist innerhalb vier Wochen nach der Eröffnung des Betriebes eine Arbeits- 
ordnung von dem Bergwerksbesitzer oder seinem Vertreter zu erlassen. Für 
die einzelnen Abteilungen des Betriebes, für einzelne der vorbezeichneten An— 
lagen oder für die einzelnen Gruppen der Bergleute können besondere Arbeits— 
ordnungen erlassen werden. 
Das Bergamt kann den Bergwerksbesitzer auf Antrag von dem Erlaß 
einer Arbeitsordnung entbinden, wenn der Betrieb nur von geringem Umfange 
oder seiner Natur nach von kurzer Dauer ist. 
878. 
Die Arbeitsordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die Zeit und 
Dauer der Arbeit, über die Ablohnungsverhältnisse und über die Auflösung 
des Arbeitsvertrags. Sollen Strafen vorgesehen werden, so muß die Arbeits— 
ordnung über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung und, soweit
        <pb n="110" />
        86 
die Strafen in Geld bestehen, über ihre Einziehung und Verwendung Bestim- 
mung treffen. Alle Strafgelder müssen entweder einer Knappschaftskasse oder 
einer sonstigen zugunsten der Bergleute bestehenden Kasse überwiesen werden. 
Andere als die in der Arbeitsordnung vorgesehenen Strafen dürfen über die 
Bergleute nicht verhängt werden. 
Dem Staatsministerium bleiben nähere Bestimmungen über den Inhalt 
der Arbeitsordnung vorbehalten. 
§ 79. 
Strafbestimmungen, welche das Ehrgefühl oder die guten Sitten verletzen, 
dürfen in die Arbeitsordnung nicht aufgenommen werden. Die verwirkten 
Strafen müssen unverzüglich festgesetzt und dem Bergmann zur Kenntnis ge- 
bracht werden. 
Geldstrafen dürfen im einzelnen Falle die Hälfte des durchschnittlichen 
Tagesarbeitsverdienstes der Gruppe der Bergleute nicht übersteigen, zu welcher 
der Bergmann gehört; jedoch können Tätlichkeiten gegen Mitarbeiter, erhebliche 
Verstöße gegen die guten Sitten sowie gegen die zur Aufrechterhaltung der 
Ordnung des Betriebes, zur Sicherung gegen Betriebsgefahren oder zur Durch- 
führung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Reichsgewerbeordnung 
erlassenen Vorschriften mit Geldstrafen bis zum vollen Betrage dieses durch- 
schnittlichen Tagesarbeitsverdienstes belegt werden. Das Recht des Bergwerks- 
besitzers, Schadensersatz zu fordern, wird durch diese Bestimmungen nicht berührt. 
Die verhängten Geldstrafen sind in ein Verzeichnis einzutragen, welches 
den Namen des Bestraften, den Tag der Bestrafung sowie den Grund und die 
Höhe der Strafe ergeben muß. Das Verzeichnis ist dem Bergamte auf Ver- 
langen vorzulegen. 
8 80. 
Die Arbeitsordnung muß den Namen des Bergwerks oder die Bezeichnung 
der besonderen Betriebsanlage, sowie den Zeitpunkt, mit welchem sie in Wirk— 
samkeit treten soll, angeben und von dem Bergwerksbesitzer oder seinem Ver— 
treter unter Angabe von Ort und Tag unterzeichnet sein. 
Abänderungen ihres Inhalts können nur durch den Erlaß von Nachträgen 
oder in der Weise erfolgen, daß an Stelle der bestehenden eine neue Arbeits— 
ordnung erlassen wird.
        <pb n="111" />
        87 
Die Arbeitsordnung tritt frühestens zwei Wochen nach ihrem Erlaß in 
Geltung. 
§ 81. 
Vor dem Erlaß der Arbeitsordnung ist den auf dem Bergwerke oder in 
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung beschäftigten volljährigen 
Bergleuten Gelegenheit zu geben, sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu 
äußern. Auf Bergwerken, für welche ein ständiger Arbeiterausschuß besteht, 
wird dieser Vorschrift durch Anhörung des Arbeiterausschusses über den Inhalt 
der Arbeitsordnung genügt. 
Als ständige Arbeiterausschüsse gelten nur solche Vertretungen, deren Mit- 
glieder in ihrer Mehrzahl von den volljährigen Bergleuten des Bergwerks oder 
der betreffenden Betriebsanlage oder Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in 
unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. Die Wahl der Vertreter 
kann auch nach den verschiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen 
Abteilungen des Betriebes erfolgen. 
§ 82. 
Der Erlaß der Arbeitsordnung erfolgt durch Aushang eines gemäß § 80 
Abs. 1 vollzogenen Stücks. Der Aushang hat an geeigneter allen beteiligten 
Bergleuten zugänglicher Stelle zu erfolgen. 
g 83. 
Die Arbeitsordnung ist unter Mitteilung der seitens der Bergleute ge— 
äußerten Bedenken, soweit die Äußerungen schriftlich oder zu Protokoll erfolgt 
sind, binnen drei Tagen nach dem Erlaß in zwei gemäß § 80 Abs. 1 voll- 
zogenen Ausfertigungen dem Bergamte einzureichen. 
884. 
Das ausgehängte Stück der Arbeitsordnung muß stets in lesbarem Zu— 
stande erhalten werden. Die Arbeitsordnung ist jedem Bergmann bei seinem 
Eintritt in die Beschäftigung zu behändigen. 
§ 85. 
Arbeitsordnungen, welche nicht vorschriftsmäßig erlassen sind oder deren 
Bestimmungen den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen, sind auf Anordnung 
1905 15
        <pb n="112" />
        88 
des Bergamts durch gesetzmäßige Arbeitsordnungen zu ersetzen oder den gesetz- 
lichen Vorschriften entsprechend abzuändern. 
8 86. 
Die Vorschriften der §§ 80 bis 85 finden auf Nachträge zu den Arbeits- 
ordnungen entsprechende Anwendung. 
§ 87. 
Das Arbeitsverhältnis kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, von 
jedem Teile mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen gekündigt werden. 
Werden andere Kündigungsfristen vereinbart, so müssen sie in der Arbeits- 
ordnung vorgeschrieben und für beide Teile gleich sein. Vereinbarungen, welche 
dieser Bestimmung zuwiderlaufen, sind nichtig. 
8 88. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist können Bergleute entlassen werden: 
1. wenn sie bei Abschluß des Arbeitsvertrages den Bergwerksbesitzer oder 
seinen Vertreter durch Vorzeigung falscher oder verfälschter Abkehr- 
scheine, Zeugnisse oder Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das 
Bestehen eines anderen, sie gleichzeitig verpflichtenden Arbeitsverhält- 
nisses in einen Irrtum versetzt haben; 
2. wenn sie eines Diebstahls, einer Entwendung, einer Unterschlagung, 
eines Betrugs oder eines liederlichen Lebenswandels sich schuldig machen; 
3. wenn sie die Arbeit unbefugt verlassen haben oder sonst den nach 
dem Arbeitsvertrage ihnen obliegenden Verpflichtungen nachzukommen 
beharrlich verweigern; 
4. wenn sie eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Bergarbeit über- 
treten oder sich wiederholten oder groben Ungehorsams gegen die den 
Betrieb betreffenden Anordnungen des Bergwerksbesitzers, seines Ver- 
treters oder der vorgesetzten Beamten schuldig machen; 
5. wenn sie sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Berg- 
werksbesitzer, seinen Vertreter oder die vorgesetzten Beamten oder gegen 
deren Familienangehörige zu Schulden kommen lassen;
        <pb n="113" />
        6. 
9. 
89 
wenn sie einer vorsätzlichen und rechtswidrigen Sachbeschädigung zum 
Nachteil des Bergwerksbesitzers, dessen Vertreters, der vorgesetzten 
Beamten oder eines Mitarbeiters sich schuldig machen; 
wenun sie sich grobe Tätlichkeiten im Betriebe gegen ihre Mitarbeiter 
zu Schulden kommen lassen; 
wenn sie Familienangehörige des Bergwerksbesitzers, dessen Vertreters 
oder der vorgesetzten Beamten oder Mitarbeiter zu Handlungen ver- 
leiten oder zu verleiten versuchen, oder mit Familienangehörigen des 
Bergwerksbesitzers, dessen Vertreters oder der vorgesetzten Beamten 
Handlungen begehen, welche wider die Gesetze oder die guten Sitten 
verstoßen; 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit einer ab- 
schreckenden Krankheit behaftet sind. 
In den unter Nr. 1 bis 8 gedachten Fällen ist die Entlassung nicht mehr 
zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Bergwerksbesitzer oder 
dessen Vertreter länger als eine Woche bekannt sind. 
Inwieweit in den unter Nr. 9 gedachten Fällen dem Entlassenen ein An- 
spruch auf Entschädigung zustehe, ist nach dem Inhalte des Vertrages und 
nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen. 
889. 
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kün— 
digungsfrist können Bergleute die Arbeit verlassen: 
1. 
2. 
3. 
wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden; 
wenn der Bergwerksbesitzer, sein Vertreter oder die vorgesetzten Be— 
amten sich Tätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute 
oder gegen ihre Familienangehörigen zu Schulden kommen lassen; 
wenn der Bergwerksbesitzer, sein Vertreter oder die vorgesetzten Be— 
amten oder deren Familienangehörige die Bergleute oder deren 
Familienangehörige zu Handlungen verleiten oder zu verleiten versuchen, 
oder mit den Familienangehörigen der Bergleute Handlungen begehen, 
welche wider die Gesetze oder die guten Sitten verstoßen; 
4. wenn der Bergwerksbesitzer den Bergleuten den schuldigen Lohn nicht 
in der bedungenen Weise auszahlt, bei Gedingelohn nicht für ihre 
15*
        <pb n="114" />
        90 
ausreichende Beschäftigung sorgt, oder wenn er sich widerrechtlicher 
Übervorteilungen gegen sie schuldig macht; 
5. wenn die Durchführung der zum Schutze des Lebens oder der Ge- 
sundheit der Bergleute von den Bergbehörden angeordneten Maßnahmen 
unterbleibt, oder wenn der Bergwerksbesitzer, sein Vertreter oder die 
vorgesetzten Beamten in bezug auf die Bergarbeit Anordnungen ergehen 
lassen, welche gegen sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstoßen. 
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus der Arbeit nicht 
mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Tatsachen dem Bergmann länger 
als eine Woche bekannt sind. 
8 90. 
Sollen andere, als die in den §§ 88, 89 aufgeführten Gründe zur Ent- 
lassung oder zum Austritt aus der Arbeit ohne Einhaltung einer Kündigungs- 
frist berechtigen, so müssen sie in der Arbeitsordnung vorgesehen sein. 
Eine Vereinbarung, die dieser Vorschrift zuwiderläuft, ist nichtig. 
§ 91. 
Ist das Arbeitsverhältnis auf längere Zeit als vier Wochen eingegangen, 
oder ist eine längere als die gesetzliche Kündigungsfrist vereinbart, so kann auch 
in andern als den in den 88 88 bis 90 bezeichneten Fällen jeder Teil vor 
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
das Arbeitsverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 
892. 
Für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann 
durch die Arbeitsordnung oder den Arbeitsvertrag die Verwirkung des rück— 
ständigen Lohnes als Vertragsstrafe bedungen werden, jedoch nicht über den 
Betrag des durchschnittlichen Wochenlohnes der Gruppe der Bergleute hinaus, 
der der Bergmann angehört. 
Über die Verwendung der verwirkten Beträge soll die Arbeitsordnung Be— 
stimmung treffen. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so finden die Vor— 
schriften des § 262 Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
8 93. 
Dem abkehrenden volljährigen Bergmanne ist ein Zeugnis über die Art 
und Dauer seiner Beschäftigung (Abkehrschein) auszustellen. Dieses Zeugnis
        <pb n="115" />
        91 
ist auf Verlangen des abkehrenden Bergmanns auch auf seine Führung und 
seine Leistungen auszudehnen. Der Abkehrschein ist von dem Bergwerksbesitzer 
oder in seinem Auftrage von dem Betriebsleiter auszustellen; die Unterschrift 
hat der Gemeindevorstand kostenfrei zu beglaubigen. 
Wird die Ausstellung des Abkehrscheins verweigert, so fertigt der Ge— 
meindevorstand ein vorläufiges Zeugnis über die Art und Dauer der Be— 
schäftigung kostenfrei aus. Der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter ist ver— 
pflichtet, dem Gemeindevorstand die hierzu erforderliche Auskunft zu erteilen. 
Werden dem abkehrenden Bergmanne in dem Abkehrscheine Beschuldigungen 
zur Last gelegt, welche seine fernere Beschäftigung hindern würden, so kann er auf 
Untersuchung bei dem Bergamte antragen; wird die Beschuldigung unbegründet 
befunden, so ist ein neuer Abkehrschein von dem Bergamte auszustellen. Die 
Kosten der Untersuchung hat in diesem Falle der Bergwerksbesitzer, im andern 
Falle der Bergmann zu tragen. 
Die Abkehrscheine dürfen nicht mit Merkmalen versehen werden, welche 
den Zweck haben, den Arbeiter in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses 
nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen. 
§ 94. 
Volljährige Personen, von denen bekannt ist, daß sie schon früher beim 
Bergbau beschäftigt waren, dürfen zur Bergarbeit nur angenommen werden, 
wenn sie den letzten Abkehrschein beziehungsweise ein Zeugnis des Gemeinde- 
vorstands nach § 93 Abs. 2 vorlegen. 
8 95. 
Ist der Bergmaun minderjährig, so kann sein gesetzlicher Vertreter bei 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Abkehrschein gemäß 8 93 Abs. 1 
verlangen. Die Vorschriften in § 93 Abs. 2 bis 4 finden entsprechende An- 
wendung. 
Der gesetzliche Vertreter des Minderjährigen kann verlangen, daß der Ab- 
kehrschein nicht an den Minderjährigen, sondern an ihn ausgehändigt werde. 
Mit Genehmigung des Gemeindewaisenrats kann auch gegen den Willen des 
gesetzlichen Vertreters die Aushändigung unmittelbar an den Minderjährigen 
erfolgen.
        <pb n="116" />
        92 
8986. 
Minderjährige dürfen auf den der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehenden 
Anlagen als Bergleute nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche 
versehen sind. 
Bei der Annahme solcher Personen hat der Bergwerksbesitzer das Arbeits- 
buch einzufordern. Er ist verpflichtet, das Arbeitsbuch zu verwahren, auf amt- 
liches Verlangen vorzulegen und nach rechtmäßiger Lösung des Arbeitsverhältnisses 
wieder auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt an den gesetzlichen Vertreter, 
sofern dieser es verlangt oder der Minderjährige das sechzehnte Lebensjahr noch 
nicht vollendet hat, andernfalls an den Minderjährigen selbst. Mit Genehmigung 
des Gemeindewaisenrats kann die Aushändigung des Arbeitsbuches auch an die 
zur gesetzlichen Vertretung nicht berechtigte Mutter oder einen sonstigen An- 
gehörigen oder unmittelbar an den Minderzährigen erfolgen. 
*97. 
Das Arbeitsbuch wird durch den Gemeindevorstand des Ortes, an welchem 
der Minderzährige zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat, wenn aber 
ein solcher innerhalb des Großherzogtums nicht stattgefunden hat, von dem 
Gemeindevorstand des von ihm zuerst erwählten Arbeitsortes kostenfrei aus- 
gestellt. Die Ausstellung erfolgt auf Antrag oder mit Zustimmung des gesetz- 
lichen Vertreters; ist dessen Erklärung nicht zu beschaffen, oder verweigert er 
die Zustimmung ohne genügenden Grund und zum Nachteile des Minderjährigen, 
so kann der Gemeindewaisenrat die Zustimmung ergänzen. 
Vor der Ausstellung des Arbeitsbuchs ist nachzuweisen, daß der Minder- 
jährige zum Besuche der Volksschule nicht mehr verpflichtet ist, und glaubhaft 
zu machen, daß bisher ein Arbeitsbuch für ihn noch nicht ausgestellt war. 
l 98. 
Das Arbeitsbuch muß den Namen des Inhabers, Ort, Jahr und Tag 
seiner Geburt, Namen, Stand und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters, 
und die Unterschrift des Inhabers enthalten. 
Die Ausstellung erfolgt unter dem Siegel und der Unterschrift der Be- 
hörde. Diese hat über die von ihr ausgestellten Arbeitsbücher ein Verzeichnis 
zu führen.
        <pb n="117" />
        93 
Die Einrichtung der Arbeitsbücher wird durch das Staatsministerium 
bestimmt. 
999. 
Ist das Arbeitsbuch vollständig ausgefüllt oder infolge einer Beschädigung 
oder Verunstaltung nicht mehr brauchbar, oder ist es abhanden gekommen oder 
vernichtet, so wird an seiner Stelle ein neues Arbeitsbuch ausgestellt. Die 
Ausstellung erfolgt durch den Gemeindevorstand des Ortes, an welchem der 
Inhaber des Arbeitsbuches zuletzt seinen dauernden Aufenthalt gehabt hat. 
Das ausgefüllte oder nicht mehr brauchbare Arbeitsbuch ist durch einen amt- 
lichen Vermerk zu schließen. 
Wird das neue Arbeitsbuch an Stelle eines nicht mehr brauchbaren, eines 
abhanden gekommenen oder vernichteten Arbeitsbuches ausgestellt, so ist dies 
darin zu vermerken. Für die Ausstellung kann in diesem Falle eine Gebühr 
bis zu fünfzig Pfennig erhoben werden. 
8 100. 
Bei dem Eintritt des minderjährigen Bergmanns in das Arbeitsverhältnis 
hat der Bergwerksbesitzer oder in seinem Auftrage der Betriebsleiter an der 
dafür bestimmten Stelle des Arbeitsbuches die Zeit des Eintritts und die Art 
der Beschäftigung, am Ende des Arbeitsverhältnisses die Zeit des Austritts 
und, wenn die Beschäftigung Änderungen erfahren hat, die Art der letzten Be- 
schäftigung des Bergmanns einzutragen. 
Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Bergwerks- 
besitzer oder dem Betriebsleiter zu unterzeichnen. 
Die Eintragungen dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches 
den Inhaber des Arbeitsbuches günstig oder nachteilig zu kennzeichnen bezweckt. 
Die Eintragung eines Urteils über die Führung oder die Leistungen des 
Bergmanns und sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen 
oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche sind unzulässig. 
8 101. 
Ist das Arbeitsbuch bei dem Bergwerksbesitzer unbrauchbär geworden, 
abhanden gekommen oder vernichtet, oder sind von dem Bergwerksbesitzer unzu- 
lässige Merkmale, Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuche
        <pb n="118" />
        94 
gemacht, oder wird von dem Bergwerksbesitzer ohne rechtmäßigen Grund die 
Aushändigung des Arbeitsbuches verweigert, so kann die Ausstellung eines 
neuen Arbeitsbuches auf Kosten des Bergwerksbesitzers beansprucht werden. 
Ein Bergwerksbesitzer, welcher das Arbeitsbuch seiner gesetzlichen Ver- 
pflichtung zuwider nicht rechtzeitig ausgehändigt oder die vorschriftsmäßigen Ein- 
tragungen zu machen unterlassen oder unzulässige Merkmale, Eintragungen oder 
Vermerke gemacht hat, hat dem Bergmann den diesem daraus entstehenden 
Schaden zu ersetzen. Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wenn er nicht 
innerhalb vier Wochen nach seiner Entstehung im Wege der Klage geltend 
gemacht wird. Die Vorschriften in § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs finden Anwendung. 
§ 102. 
Auf Antrag des Minderjährigen oder seines gesetzlichen Vertreters hat 
der Gemeindevorstand die Eintragung in das Arbeitsbuch kostenfrei zu be- 
glaubigen. 
8 103. 
Ein Bergwerksbesitzer, welcher einen Bergmann verleitet, vor rechtmäßiger 
Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, haftet dem früheren 
Arbeitgeber für den entstandenen Schaden neben dem Bergmann als Gesamt- 
schuldner. In gleicher Weise haftet der Bergwerksbesitzer, welcher einen Berg- 
mann annimmt, von dem er weiß, daß er einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit 
noch verpflichtet ist. 
In dem in Abs. 1 bezeichneten Umfange haftet auch der Bergwerks- 
besitzer, welcher einen Bergmann, von dem er weiß, daß er einem anderen 
Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Ver- 
pflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen 
Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind. 
8 104. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet, den zum Besuche einer Fortbildungs- 
schule verpflichteten Arbeitern die hierzu erforderliche Zeit zu gewähren. 
Als Fortbildungsschulen im Sinne dieser Bestimmung gelten auch An— 
stalten, in welchen Unterricht in weiblichen Hand- und Hausarbeiten erteilt wird.
        <pb n="119" />
        95 
§ 105. 
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende 
Anlage ist über die daselbst beschäftigten Bergleute eine Liste zu führen, welche 
die Vor= und Zunamen, das Geburtsjahr, den Wohnort, die Art der Be- 
schäftigung, den Tag des Dienstantritts und der Entlassung, sowie den Tag 
der Ausstellung des letzten Abkehrscheines beziehungsweise der letzten Eintragung 
in das Arbeitsbuch enthält. 
Die Liste ist dem Bergamte auf Verlangen vorzulegen. 
Zweiter Titel. 
Die Verhältnisse der Aufsichtspersonen und Techniker. 
8106. 
Das Dienstverhältnis der von dem Bergwerksbesitzer gegen feste Bezüge 
beschäftigten Personen, welche zur Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes 
oder einer Abteilung des Betriebes angenommen (Betriebsführer, Steiger und 
andere Aufsichtspersonen, § 70) oder dauernd mit höheren technischen Dienst- 
leistungen betraut sind (Maschinen= und Bautechniker, Chemiker, Zeichner und 
dergleichen) kann, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, nur für den Schluß 
eines Kalenderviertelsahres und nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist 
von sechs Wochen gekündigt werden. 
§ 107. 
Wird durch Vertrag eine kürzere oder längere Kündigungsfrist bedungen, 
so muß sie für beide Teile gleich sein; sie darf nicht weniger als einen Monat 
betragen. 
Die Kündigung kann nur für den Schluß eines Kalendermonats zugelassen 
werden. 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden auch in dem Falle Anwendung, wenn 
das Dienstverhältnis für bestimmte Zeit mit der Vereinbarung eingegangen 
wird, daß es in Ermangelung einer vor dem Ablaufe der Vertragszeit erfolgten 
Kündigung als verlängert gelten soll. 
Eine Vereinbarung, welche diesen Vorschriften zuwiderläuft, ist nichtig. 
1905 16
        <pb n="120" />
        96 
8 108. 
Die Vorschriften des § 107 finden keine Anwendung, wenn der Angestellte 
ein Gehalt von mindestens fünftausend Mark für das Jahr bezieht. 
Sie bleiben ferner außer Anwendung, wenn ein Angestellter nur zur 
vorübergehenden Aushilfe genommen wird, es sei denn, daß das Dienstverhältnis 
über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird. Die Kündigungsfrist 
muß jedoch auch in diesen Fällen für beide Teile gleich sein. 
8109. 
Jeder Teil kann vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist das Dienstverhältnis kündigen, wenn ein wichtiger, nach 
den Umständen des Falles die Kündigung rechtfertigender Grund vorliegt. 
8110. 
Als ein wichtiger Grund, der den Bergwerksbesitzer zur Kündigung ohne, 
Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt, ist es, sofern nicht besondere Um- 
stände eine andere Beurteilung rechtfertigen, namentlich anzusehen: 
1. wenn der Angestellte beim Abschluß des Dienstvertrages den Berg- 
werksbesitzer oder dessen Vertreter durch Vorbringen falscher oder ver- 
fälschter Zeugnisse hintergangen oder ihn über das Bestehen eines 
anderen ihn gleichzeitig verpflichtenden Dienstverhältnisses in einen 
Irrtum versetzt hat; 
2. wenn er im Dienste untreu ist oder das Vertrauen mißbraucht; 
3. wenn er seinen Dienst während einer den Umständen nach erheblichen 
Zeit unbefugt verläßt oder den nach dem Dienstvertrage ihm ob- 
liegenden Verpflichtungen nachzukommen beharrlich verweigert; 
4. wenn er eine sicherheitspolizeiliche Vorschrift bei der Leitung oder 
Beaufsichtigung der Bergarbeit übertritt; 
5. wenn er durch anhaltende Krankheit, durch eine längere Freiheitsstrafe 
oder Abwesenheit oder durch eine die Zeit von acht Wochen über- 
steigende militärische Dienstleistung an der Verrichtung seiner Dienste 
verhindert wird; 
6. wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den 
Bergwerksbesitzer oder dessen Vertreter zu Schulden kommen läßt; 
7. wenn er sich einem unsittlichen Lebenswandel ergibt;
        <pb n="121" />
        97 
8. wenn das Bergamt auf Grund des § 72 Satz 2 die sofortige Ent- 
fernung der Aufsichtsperson (§ 70) verlangt. 
In dem unter Nr. 5 gedachten Falle bleibt der Anspruch auf die ver- 
tragsmäßigen Leistungen des Bergwerksbesitzers für die Dauer von sechs Wochen 
in Kraft, wenn die Verrichtung der Dienste durch unverschuldetes Unglück ver- 
hindert worden ist. Jedoch mindert sich der Anspruch um den Betrag, welcher 
dem Angestellten aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden 
Kranken= oder Unfallversicherung oder aus einer Knappschaftskasse zukommt. 
8 111. 
Als ein wichtiger Grund, der unter der im § 110 bezeichneten Voraus- 
setzung den Angestellten zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist 
berechtigt, ist es namentlich anzusehen: 
1. wenn der Angestellte zur Fortsetzung seiner Dienste unfähig wird; 
2. wenn der Bergwerksbesitzer oder sein Vertreter sich Tätlichkeiten oder 
erhebliche Ehrverletzungen gegen ihn zu Schulden kommen läßt; 
3. wenn der Bergwerksbesitzer die vertragsmäßigen Leistungen nicht gewährt. 
Eine Aufsichtsperson (§ 70) ist zur Kündigung ohne Einhaltung einer 
Kündigungsfrist ferner dann berechtigt, wenn der Bergwerksbesitzer oder sein 
Vertreter Anordnungen ergehen läßt, welche gegen den Betriebsplan oder gegen 
sicherheitspolizeiliche Vorschriften verstoßen, oder wenn er die Mittel zur Durch- 
führung der in diesem Gesetze oder auf dessen Grunde von den Bergbehörden 
getroffenen Vorschriften und Anordnungen verweigert. 
– 112. 
Die Vorschriften in § 103 finden auf die im § 106 bezeichneten An- 
gestellten entsprechende Anwendung. 
Fünfter Abschnitt. 
Die Rechtsverhältnisse der Mitbeteiligten eines Bergwerks. 
Erster Titel. 
Allgemeine Vorschriften. 
§ 113. 
Auf das Verhältnis mehrerer Mitbeteiligter an einem Bergwerk finden 
die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft Anwendung. 
16
        <pb n="122" />
        98 
Die Beteiligten können durch Vertrag ihre Rechtsverhältnisse abweichend 
regeln und insbesondere die Bildung einer Gewerkschaft vereinbaren. 
Gehört ein Bergwerk zu einem Nachlasse oder zu einer gütergemeinschaft- 
lichen Masse, so regelt sich das Rechtsverhältnis der Mitbeteiligten nach den 
Vorschriften über die Erbengemeinschaft und das Ehegüterrecht. 
8 114. 
Die Mitbeteiligten eines Bergwerks, welche keine Gewerkschaft sondern 
eine andere Gesellschaft bilden, haben dem Bergamte die Personen namhaft zu 
machen, welche zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. 
In den Fällen des § 113 Abs. 1 haben die Mitbeteiligten einen gemein- 
samen Bevollmächtigten dem Bergamte namhaft zu machen, welcher in allen 
das Bergwerk betreffenden Angelegenheiten dem Bergamte gegenüber im Namen 
der sämtlichen Mitbeteiligten zu handeln befugt ist. 
8 115. 
Für jedes Bergwerk ist, sofern dies vom Bergamte verlangt wird, zur 
Empfangnahme der für den Bergwerkseigentümer bestimmten Zustellungen ein 
innerhalb des Bergamtsbezirks wohnhafter Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen 
und dem Bergamte namhaft zu machen. 
Wird der Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen, so kann 
das Bergamt bis zur nachträglichen Benennung einen Zustellungsvertreter bestellen. 
Der Zustellungsvertreter ist zur Mitteilung der an ihn erfolgenden Zu— 
stellungen an den Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung 
für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung 
und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Bergamt. 
Zweiter Titel. 
Die Gewerkschaft. 
1. Errichtung der Gewerkschaft. 
8 116. 
Die Verfassung einer Gewerkschaft wird, soweit sie nicht auf den nach— 
folgenden Vorschriften beruht, durch den Gewerkschaftsvertrag (die Gewerkschafts- 
satzung) bestimmt.
        <pb n="123" />
        99 
Die Vorschriften der 88 128, 133, 135, 136, 138, 139, 147, des 
§ 150 Abs. 1, § 151 Abs. 1 und des 8 163 finden insoweit keine Anwendung, 
als die Satzung ein anderes bestimmt. 
§ 117. 
Der Inhalt des Gewerkschaftsvertrags muß in gerichtlicher oder notarieller 
Verhandlung festgesetzt werden. 
Der Gewerkschaftsvertrag muß Bestimmung treffen: 
1. über den Namen und Sitz der Gewerkschaft; 
2. über den Gegenstand des Unternehmens, insbesondere die Bezeichnung 
des der Gewerkschaft gehörigen Bergwerks; 
3. über die Art der Bestellung und die Zusammensetzung des Vorstandes; 
4. über die Form der Berufung der Gewerkenversammlung; 
5. über die Form, in der die von der Gewerkschaft ausgehenden Be- 
kanntmachungen erfolgen. 
Soweit öffentliche Bekanntmachungen vorgesehen sind, ist die Bekannt- 
machung in das amtliche Nachrichtsblatt und in den Deutschen Reichsanzeiger 
einzurücken. Andere Blätter außer diesen bestimmt die Satzung. 
8 118. 
Die Gewerkschaft ist vom Vorstande beim Bergamte anzumelden. 
Der Anmeldung sind beizufügen: 
1. die Satzung in Urschrift und einer Abschrift; 
2. die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes. 
§ 119. 
Die Anmeldung ist, wenn den Vorschriften der §§ 117, 118 nicht genügt 
ist, vom Bergamte zurückzuweisen. 
Wird die Anmeldung zugelassen, so ist die Satzung vom Bergamte zu 
bestätigen und die Bildung der Gewerkschaft öffentlich bekannt zu machen. 
In die Bekanntmachung sind der Name und Sitz der Gewerkschaft, der 
Tag der Errichtung der Satzung, die Mitglieder des Vorstands sowie die 
sonstigen in § 117 Abs. 2 bezeichneten Festsetzungen aufzunehmen. Enthält die
        <pb n="124" />
        100 
Satzung besondere Bestimmungen über die Befugnis der Mitglieder des Vor— 
stands zur Vertretung der Gewerkschaft, so sind auch diese Bestimmungen in 
die Bekanntmachung aufzunehmen. 
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der erfolgten Be— 
stätigung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Berg— 
amt beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. 
8 120. 
Vor erfolgter Veröffentlichung der Bekanntmachung besteht die Gewerkschaft 
als solche nicht. Wird vorher im Namen der Gewerkschaft gehandelt, so haftet 
der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner. 
2. Rechtsverhältnisse der Gewerkschaft und der Gewerken. 
121. 
Die Gewerkschaft als solche ist rechtsfähig; sie kann unter ihrem Namen 
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an 
Bergwerken und Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
8 122. 
Die Zahl der gewerkschaftlichen Anteile (Kuxe) beträgt hundert. 
Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in der Satzung die Zahl 
der Kuxe abweichend bestimmt werden. 
Die Kure sind unteilbar. 
§ 123. 
Die Gewerken nehmen nach dem Verhältnis ihrer Kuxe an dem Gewinne 
und Verluste teil. 
Sie sind verpflichtet, nach Verhältnis ihrer Kuxe der Gewerkschaft die 
Beiträge zu leisten, welche zur Erfüllung der Schuldverbindlichkeiten der Ge- 
werkschaft und zum Betriebe erforderlich sind. 
8 124. 
Die Gewerken können die geleisteten Beiträge nicht zurückfordern; sie 
haben, solange die Gewerkschaft besteht, nur Anspruch auf den Reingewinn,
        <pb n="125" />
        101 
soweit dieser nicht nach der Satzung oder nach dem Beschlusse der Gewerken— 
versammlung von der Verteilung ausgeschlossen ist. 
§ 125. 
Über die Mitglieder der Gewerkschaft und deren Kuxe wird von der Ge- 
werkschaft ein Verzeichnis (das Gewerkenbuch) geführt. Auf Grund des Gewerken- 
buchs wird jedem Gewerken über jeden einzelnen Kux ein Anteilschein (Kurxschein) 
ausgefertigt. Zur Unterzeichnung genügt die Herstellung der Namensunterschrift 
im Wege der mechanischen Vervielfältigung. Die Gültigkeit der Unterzeichnung 
kann durch eine in die Urkunde aufgenommene Bestimmung von der Beobachtung 
einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 
Die Kurscheine müssen auf den Namen lauten. 
8 126. 
Ist ein Kurschein abhanden gekommen oder vernichtet, so kann die Ur— 
kunde im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die Vor— 
schriften des § 799 Abs. 2 und des § 800 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden 
entsprechende Anwendung. 
Für das Aufgebotsverfahren ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die 
Gewerkschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. 
127. 
Im Falle der Beschädigung oder Verunstaltung eines Kuxscheins kann 
der Gewerke von der Gewerkschaft die Erteilung eines neuen Kuxscheins gegen 
Aushändigung des beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat 
er zu tragen und vorzuschießen. 
8 128. 
Die Kuxe können ohne Zustimmung der Gewerkschaft auf andere über- 
tragen werden. 
129. 
Zur Übertragung der Kuxe ist Erteilung der Abtretungserklärung in 
schriftlicher Form und Übergabe des Kuxscheins erforderlich. Auf die Übergabe 
finden die Vorschriften des § 929 Satz 2 und der §§ 930, 931 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs Anwendung.
        <pb n="126" />
        102 
Die Übergabe des Kuxscheins kann durch die Vereinbarung ersetzt werden, 
daß der Erwerber berechtigt sein soll, sich den Kuxschein von der Gewerkschaft 
aushändigen zu lassen. 
Ist der Erwerber im Besitze des Kuxscheins, so wird vermutet, daß die 
Übergabe erfolgt sei. 
8130. 
Geht ein Kux auf einen andern über, so ist dies, unter Vorlegung des 
Kuxscheins und des Nachweises des Übergangs, bei der Gewerkschaft anzu- 
melden und im Gewerkenbuche zu vermerken. 
Die Echtheit der Abtretungserklärungen zu prüfen, ist die Gewerkschaft 
nicht verpflichtet. 
Im Verhältnisse zur Gewerkschaft ist zur Ausübung der Gewerkenrechte 
nur befugt, wer als Gewerke im Gewerkenbuche verzeichnet ist. Die ihm gegen- 
über von der Gewerkschaft in Bezug auf das Gewerkschaftsverhältnis vor- 
genommenen Rechtshandlungen muß der Erwerber des Kuxes gegen sich gelten 
lassen. 
§ 131. 
Im Falle der Veräußerung eines Kuxes beschränkt sich die Haftung des 
Veräußerers auf die Beiträge, deren Erhebung die Gewerkschaft beschlossen hat, 
bevor der Übergang des Kuxes zum Gewerkenbuche in gehöriger Form (§ 130) 
angemeldet ist. 
Der Erwerber des Kuxes ist der Gewerkschaft für die auf den Kux von 
dem Zeitpunkt der Erwerbung an fällig werdenden Beiträge verhaftet; die Ge- 
werkschaft kann außerdem alle in Bezug auf den veräußerten Kux gegen den 
Veräußerer oder dessen Rechtsvorgänger zur Zeit der Erwerbung begründeten 
Verbindlichkeiten gegen den Erwerber zur Aufrechnung bringen, unbeschadet des 
Rechtes des Erwerbers gegen den Veräußerer auf Gewährleistung. 
–132. 
Steht ein Kux mehreren Mitberechtigten zu, so können sie die Gewerken- 
rechte nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben. 
Für die auf den Kux ausgeschriebenen Beiträge haften sie als Gesamt- 
schuldner.
        <pb n="127" />
        103 
Hat die Gewerkschaft eine Willenserklärung dem Gewerken gegenüber 
abzugeben, so genügt, falls ein gemeinschaftlicher Vertreter der Mitberechtigten 
der Gewerkschaft nicht namhaft gemacht ist, die Abgabe der Erklärung gegen— 
über einem Mitberechtigten. Auf mehrere Erben eines Gewerken findet diese 
Vorschrift nur in Ansehung von Willenserklärungen Anwendung, die nach dem 
Ablaufe eines Monats nach dem Anfalle der Erbschaft abgegeben werden. 
3. Verfassung und Geschäftsführung. 
§ 133. 
Die Angelegenheiten der Gewerkschaft werden, soweit sie nicht von dem 
Vorstande zu besorgen sind, durch Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung 
geordnet. 
Auch ohne Gewerkenversammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Ge- 
werken ihre Zustimmung zu dem Beschlusse schriftlich erklären. 
8 134. 
Das Stimmrecht wird nach Kuxen, nicht nach Personen ausgeübt. Jeder 
Kux gewährt eine Stimme. 
Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. 
Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich und genügend; die 
Vollmacht bleibt in der Verwahrung der Gewerkschaft. 
Wer durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung 
befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht 
für andre ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vor- 
nahme eines Rechtsgeschäfts mit einem Gewerken oder die Einleitung oder 
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Gewerkschaft betrifft. 
Im übrigen richten sich die Bedingungen und die Form der Ausübung 
des Stimmrechts nach der Satzung. 
8 135. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß alle Gewerken min— 
destens eine Woche vor dem Tage der Versammlung in der durch die Satzung 
bestimmten Weise eingeladen waren. 
1905 17
        <pb n="128" />
        104 
Einladungen durch die Post erfolgen mittels eingeschriebenen Briefes. Die 
Einladung gilt mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung 
als unbestellbar zurückkommt. 
Gewerken, welche nicht im Deutschen Reiche wohnen, haben zur Empfang— 
nahme der Einladungen einen im Deutschen Reiche wohnenden Bevollmächtigten 
zu bestellen. Ist dies nicht geschehen, so kann bis zur nachträglichen Benennung 
eines Bevollmächtigten die Einladung durch Aushang in den Geschäftsräumen 
des Bergamts erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn der Wohnort eines Gewerken 
unbekannt, oder wenn der Gewerke verstorben ist. 
Die Einladung mittels Aushangs gilt mit dem Tage als erfolgt, an 
welchem seit dem Aushange eine Woche verstrichen ist. Auf die Gültigkeit der 
Einladung hat es keinen Einfluß, wenn das ausgehängte Schriftstück von dem 
Orte des Aushangs vorzeitig entfernt wird. 
9 136. 
Der Zweck der Gewerkenversammlung soll bei der Einladung angekündigt 
werden. Über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Ver- 
sammlung in der für die Einladungen vorgeschriebenen Form angekündigt 
worden sind, können Beschlüsse nicht gefaßt werden. 
8 137. 
Jeder Beschluß der Gewerkenversammlung bedarf zu seiner Gültigkeit der 
Beurkundung durch ein über die Verhandlung gerichtlich oder notariell auf— 
genommenes Protokoll. Die Vorschriften in Artikel 45 des Gesetzes vom 
12. April 1899, die Ausführung des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten 
der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffend, finden entsprechende Anwendung. 
Eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Protokolls ist unverzüglich nach 
der Gewerkenversammlung von dem Vorstande dem Bergamte einzureichen. 
138. 
Die Beschlüsse werden in der beschlußfähigen Gewerkenversammlung mit 
einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Beschlußfähig ist die Versammlung, wenn 
die Mehrheit aller Kuxe vertreten ist. 
Ist nicht die Mehrheit aller Kuxe vertreten, so sind sämtliche Gewexken 
zu einer zweiten Versammlung einzuladen. Die zweite Versammlung ist ohne
        <pb n="129" />
        106 
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Kuxe beschlußfähig, wenn auf diese Folge 
in der Einladung hingewiesen war. 
§ 139. 
Eine Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen der in der Gewerken- 
versammlung vertretenen Kuxe ist erforderlich zu Satzungsänderungen sowie 
zu Beschlüssen, durch welche über das Bergwerkseigentum ganz oder teilweise 
verfügt werden soll. Dies gilt insbesondere von den Fällen des Verkaufes, 
des Tausches, der Verpfändung oder der sonstigen Belastung des Bergwerks, 
sowie der Überlassung der Ausbeutung gegen Entgelt (Verpachtung). 
Zu Verfügungen über das verliehene Bergwerkseigentum durch Verzicht 
oder Schenkung ist außerdem erforderlich, daß wenigstens drei Vierteile aller 
vorhandenen Kuxe in der Gewerkenversammlung vertreten sind. 
8 140. 
Die Gewerkenversammlung wird durch den Vorstand berufen, soweit nicht 
nach der Satzung auch andere Personen dazu befugt sind. 
Die Gewerkenversammlung ist, außer den im Gesetz oder in der Satzung 
ausdrücklich bestimmten Fällen, zu berufen, wenn das Interesse der Gewerkschaft 
es erfordert. 
8 141. 
Die Gewerkenversammlung ist zu berufen, wenn Gewerken, die zusammen 
wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertreten, die Berufung schriftlich, unter 
Angabe des Zweckes und der Gründe, verlangen. Ist in der Satzung das 
Recht, die Berufung der Gewerkenversammlung zu verlangen, an den Besitz 
einer geringeren Anzahl Kuxe geknüpft, so hat es hierbei sein Bewenden. 
Iu gleicher Weise haben die Gewerken das Recht, zu verlangen, daß 
Gegenstände zur Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung angekündigt werden. 
Wird vom Vorstande dem Verlangen nicht entsprochen, so erfolgt die 
Berufung der Gewerkenversammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes 
auf Antrag der Gewerken durch das Bergamt. 
8 142. 
Die Gewerkenversammlung beschließt über die Feststellung der Jahres— 
bilanz, über die Gewinnverteilung und die Einforderung von Beiträgen von 
den Gewerken, sowie über die Entlastung des Vorstandes. 
17*
        <pb n="130" />
        106 
8 143. 
Die Verhandlung über die Genehmigung der Bilanz ist zu vertagen, wenn 
dies in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 
oder von einer Minderheit, die wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertritt, 
verlangt wird, auf Verlangen der Minderheit jedoch nur, soweit von ihr be- 
stimmte Ansätze der Bilanz bemängelt werden. 
Ist die Verhandlung auf Verlangen der Minderheit vertagt, so kann von 
dieser eine erneute Vertagung nur gefordert werden, wenn über die in der 
früheren Verhandlung bemängelten Ansätze der Bilanz die erforderliche Auf- 
klärung nicht erteilt worden ist. 
8 144. 
Ein Beschluß der Gewerkenversammlung kann im Wege der Klage an— 
gefochten werden, wenn er auf einer Verletzung des Gesetzes oder der Satzung 
beruht. 
Die Klage muß binnen einem Monat erhoben werden. 
Zur Anfechtung befugt ist jeder in der Gewerkenversammlung erschienene 
Gewerke, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, 
und jeder nicht erschienene Gewerke, sofern er zu der Gewerkenversammlung 
unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern er die Anfechtung 
darauf gründet, daß die Berufung der Versammlung oder die Ankündigung des 
Gegenstandes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt sei. Außerdem ist der 
Vorstand und, wenn der Beschluß eine Maßregel zum Gegenstande hat, durch 
deren Ausführung sich die Mitglieder des Vorstandes strafbar oder haftbar 
machen würden, jedes Mitglied des Vorstandes zur Anfechtung befugt. 
8 145. 
Die Klage ist gegen die Gewerkschaft zu richten. Die Gewerkschaft wird, 
falls der Vorstand selbst klagt, durch einen vom Bergamt auf Antrag zu be— 
stellenden besonderen Vertreter vertreten. 
Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke 
die Gewerkschaft ihren Sitz hat. 
Das Gericht kann auf Verlangen anordnen, daß der Gewerkschaft wegen 
der ihr drohenden Nachteile von dem klagenden Gewerken Sicherheit zu leisten 
ist. Art und Höhe der Sicherheit bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen. 
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Festsetzung einer Frist zur
        <pb n="131" />
        107 
Sicherheitsleistung und über die Folgen der Versäumung der Frist finden 
Anwendung. 
§ 146. 
Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, 
wirkt das Urteil auch für und gegen die Gewerken, die nicht Partei sind. Das 
Urteil ist von dem Vorstande unverzüglich dem Bergamte einzureichen. War 
der Beschluß veröffentlicht worden, so ist in gleicher Weise auch das Urteil zu 
veröffentlichen. 
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Gewerkschaft 
entstehenden Schaden haften ihr die Kläger, welchen eine bösliche Handlungs- 
weise zur Last fällt, als Gesamtschuldner. 
§ 147. 
Die Klage gegen einen Gewerken auf Zahlung eines durch Beschluß der 
Gewerkenversammlung bestimmten Beitrags kann nicht vor Ablauf der in § 144 
Abs. 2 bestimmten Anfechtungsfrist erhoben werden. Ist innerhalb der Frist 
von einem Gewerken die Anfechtungsklage erhoben worden, so ist bis zu deren 
Erledigung eine Klage auf Zahlung des Beitrags auch gegen die übrigen 
Gewerken unstatthaft. 
8 148. 
Eine von der Gewerkenversammlung beschlossene Satzungsänderung ist 
unter Berufung auf das bei dem Bergamt eingereichte, den Änderungsbeschluß 
enthaltende Protokoll vom Vorstande beim Bergamte anzumelden. Der Anmel- 
dung ist eine Abschrift des die Anderung enthaltenden Beschlusses beizufügen. 
Die Vorschriften des § 119 finden entsprechende Anwendung. Die 
Satzungsänderung hat keine Wirkung, bevor die Bestätigung von Seiten des 
Bergamts erteilt und, soweit eine Veröffentlichung stattfinden muß, die Ver- 
öffentlichung erfolgt ist. 
8 149. 
Die Gewerkschaft wird durch den Vorstand (Grubenvorstand) gerichtlich 
und außergerichtlich vertreten. Der Vorstand hat die Stellung eines gesetz- 
lichen Vertreters. 
Der Vorstand kann aus einer oder mehreren Personen bestehen. 
Die Bestellung zum Mitgliede des Vorstands ist jederzeit widerruflich, un- 
beschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflich-
        <pb n="132" />
        108 
keit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, daß ein wichtiger 
Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe 
Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. 
8 150. 
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so erfolgt die Beschluß— 
fassung in Vorstandssitzungen. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehr— 
heit der erschienenen Mitglieder. Auch ohne Vorstandssitzung ist ein Beschluß 
gültig, wenn alle Mitglieder schriftlich mit dem zu fassenden Beschlusse oder 
mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären. 
Die Vorschriften in 8 134 Abs. 3 finden entsprechende Anwendung. 
8 151. 
Zur Vertretung der Gewerkschaft nach außen bedarf es der Mitwirkung 
sämtlicher Mitglieder des Vorstandes. Der Vorstand kann jedoch einzelne Mit— 
glieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Ge— 
schäften ermächtigen. 
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gewerkschaft abzugeben, so ge— 
nügt die Abgabe gegenüber einem Mitgliede des Vorstandes. 
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu dem 
Namen der Gewerkschaft ihre Namensunterschrift hinzufügen. 
8 152. 
Zu Verfügungen über das Bergwerkseigentum (8 139) bedarf der Vor— 
stand der Zustimmung der Gewerkenversammlung. 
Der Vorstand ist der Gewerkschaft gegenüber verpflichtet, die sonstigen 
Beschränkungen einzuhalten, welche in der Satzung oder durch Beschlüsse der 
Gewerkenversammlung für den Umfang seiner Befugnis, die Gewerkschaft zu 
vertreten, festgesetzt sind. Dritten gegenüber ist eine solche Beschränkung der 
Vertretungsbefugnis des Vorstands nur wirksam, wenn der Dritte die Be— 
schränkung kannte. 
8 153. 
Jede Änderung des Vorstands, sowie die erneute Bestellung eines Vor— 
standsmitglieds ist von dem Vorstande unverzüglich beim Bergamte anzumelden. 
Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung oder die
        <pb n="133" />
        109 
erneute Bestellung beizufügen. Die Änderung oder ernente Bestellung werden 
vom Bergamte öffentlich bekannt gemacht. 
Dritten kann eine Anderung des Vorstands nur entgegengesetzt werden, 
wenn sie öffentlich bekannt gemacht oder dem Dritten bekanut ist. Ist die 
Anderung öffentlich lekannt gemacht, so braucht der Dritte sie nicht gelten zu 
lassen, wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf Fahrlässig- 
keit beruht. 
8 154. 
Der Vorstaud hat Sorge dafür zu tragen, daß die erforderlichen Bücher 
der Gewerkschaft geführt werden. Er führt das Gewerkenbuch und fertigt die 
Kurscheine aus. 
Gewerken, die zusammen werigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertreten, 
sind berechtigt, die Bücher der Gewerkschaft durch einen gemeinschaftlichen Be- 
vollmächtigten einzusehen. Besteht Grund zu der Annahme unredlicher Ge- 
schäftoführung, so hat jeder einzelne Gewerke das Recht zur Büchereinsicht. 
§ 155. 
Alljährlich hat der Vorstand in den ersten drei Monaten des Geschäfts- 
jehres für das verflessene Geschäftsjahr der Gewerkenversammlung eine Bilanz, 
eine Gewinn= und Verlustrechnung, sowie einen die Verhältnisse der Gewerk- 
schaft entwickelndent Bericht vorzulegen. 
In der Satzung kann eine andere als die im Abs. 1 bestimmte Frist, 
jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus, festgesetzt werden. 
8 156. 
Die in § 155 bezeichneten Vorlagen sind mindestens während der letzten 
Woche vor dem Tage der Gewerkenversammlung in den Geschäftsräumen der 
Getverkschaft zur Einsicht der Gewerken auszulegen. 
Auf Verlangen ist jedem Gewerken eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- 
und Verlustrechnung sowie des Geschäftsberichts mitzuteilen. 
8 157. 
Die Mitglieder des Grubenvorstands haben bei ihrer Geschäftsführung die 
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
        <pb n="134" />
        110 
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gewerkschaft 
als Gesamtschuldner für den daraus entstehenden Schaden. 
Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschriften verjähren in fünf Jahren. 
8 158. 
Die Ansprüche, die der Gewerkschaft aus der Geschäftsführung gegen die 
Mitglieder des Grubenvorstandes zustehen, müssen geltend gemacht werden, wenn 
dies in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen 
oder von einer Minderheit, die wenigstens den zehnten Teil aller Kuxe vertritt, 
verlangt wird. 
Zur Führung des Rechtsstreits kann die Gewerkenversammlung besondere 
Vertreter wählen. Ist die Geltendmachung des Anspruchs von der Minderheit 
verlangt, so sind die von dieser bezeichneten Personen durch das Bergamt als 
Vertreter der Gewerkschaft zur Führung des Rechtsstreits zu bestellen. 
8 159. 
Auf die Geltendmachung der im § 158 bezeichneten Ansprüche auf Ver- 
langen der Minderheit finden die Vorschriften der §§ 269, 270 des Handels- 
gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
8 160. 
Ist ein Grubenvorstand nicht vorhanden, so kann das Bergamt die Ge— 
werkschaft auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten einen solchen zu 
bestellen. Wird dieser Aufforderung nicht entsprochen, so kann das Bergamt 
bis zur Hebung des Mangels den Vorstand bestellen. 
In dringenden Fällen kann das Bergamt auch ohne vorgängige Auf— 
forderung zur Bestellung des fehlenden Grubenvorstands schreiten. 
Die Bestellung ist vom Bergamte öffentlich bekannt zu machen. 
Die vom Bergamte zum Grubenvorstand bestellten Personen können von 
der Gewerkschaft eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit und Ersatz 
ihrer Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Aus— 
lagen entscheidet das Bergamt. 
8 161. 
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden auf die 
Geschäftsführung des Grubenvorstandes die für den Auftrag geltenden Vor—
        <pb n="135" />
        111 
schriften der 88 664 bis 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende An— 
wendung. 
8 162. 
Die für die Mitglieder des Vorstands geltenden Vorschriften finden auch 
auf die Stellvertreter von Mitgliedern Anwendung. 
4. Aufgabe des Gewerkenrechts. 
8 163. 
Der Gewerke kann sich von der Verbindlichkeit zur Zahlung der durch 
Beschluß der Gewerkenversammlung bestimmten Beiträge dadurch befreien, daß 
er unter Überreichung des Kurscheines den Kux der Gewerkschaft zu ihrer Be- 
friedigung zur Verfügung stellt. 
8 164. 
Wenn der Gewerke innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur 
Einzahlung des Beitrags weder von der in § 163 bezeichneten Befugnis 
Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, kann die Gewerkschaft an den 
säumigen Gewerken eine erneute Aufforderung zur Zahlung binnen einer zu 
bestimmenden Nachfrist unter der Androhung erlassen, daß sie nach Ablauf der 
Nachfrist den Kux als der Gewerkschaft zur Verfügung gestellt betrachte. Die 
Aufforderung erfolgt mittels eingeschriebenen Briefs. Die Nachfrist muß wenig- 
stens zwei Wochen betragen. 
Dritten, denen Rechte an dem Kuxe zustehen, ist eine Abschrift der Auf- 
forderung mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 
Ist die Nachfrist abgelaufen, ohne daß die Einzahlung erfolgt ist, so ist 
der Kux als zur Verfügung gestellt zu erklären. Die Erklärung erfolgt mittels 
Bekanntmachung in den für die Bekanntmachungen der Gewerkschaft bestimmten 
Blättern. Dem säumigen Gewerken sowie Dritten, denen Rechte an dem Kuxe 
zustehen, ist sie mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen. 
An Stelle des bisherigen Kuxscheins ist ein neuer Kuxschein auszustellen. 
Die Gewerkschaft kann von dem Besitzer des bisherigen Kurscheins die Heraus- 
gabe an das Bergamt verlangen; der bisherige Gewerke ist verpflichtet, ihr 
über den Verbleib des Kuxscheins Auskunft zu erteilen. 
1905 18
        <pb n="136" />
        112 
In der nach Abs. 3 zu erlassenden Bekanntmachung, sowie in dem nach 
Abs. 4 auszustellenden neuen Kuxschein ist erkenntlich zu machen, daß der bis- 
herige Kuxschein ungültig geworden ist. 
Durch die Satzung kann das in Abs. 1 bezeichnete Recht der Gewerkschaft 
ausgeschlossen oder durch die Aufstellung sonstiger Erfordernisse beschränkt werden. 
8 165. 
Im Falle eines Verstoßes gegen die Vorschriften in 8 164 Abs. 2, Abs. 3 
Satz 3 ist die Gewerkschaft für den entstehenden Schaden verantwortlich, wenn 
dem Grubenvorstand ein Verschulden zur Last fällt. 
8166. 
In den Fällen der 88 163, 164 hat die Gewerkschaft den Kux inner— 
halb eines Monats, nachdem der Kux ihr zur Verfügung gestellt worden ist, 
oder nach der in § 164 Abs. 3 bezeichneten Erklärung verkaufen zu lassen. 
Der Verkauf des Kuxes erfolgt nach den für den Pfandverkauf geltenden 
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Eine abweichende Art des Verkaufs 
ist nur mit Zustimmung des bisherigen Gewerken zulässig. 
Ein nach Deckung der Verkaufskosten und der rückständigen Beiträge nebst 
Zinsen verbleibender Uberschuß gebührt, vorbehältlich der an dem Kuxe 
bestehenden Rechte Dritter, dem bisherigen Gewerken. 
Ist der Kux unverkäuflich, so wird er der Gewerkschaft als solcher im 
Gewerkenbuche lastenfrei zugeschrieben. Diese ist befugt, den Kux für eigene 
Rechnung zu veräußern. 
§ 167. 
Ist das Recht des Gewerken aus § 163 durch die Satzung ausgeschlossen, 
so kann der Gewerke unter Rückgabe seines Kuxscheines auf seinen Anteil verzichten, 
wenn auf dem Anteil Beiträge und sonstige Verbindlichkeiten nicht rückständig 
sind. Mit der Verzichtleistung verfällt der Anteil zu Gunsten der Gewerkschaft. 
5. Auflösung und Nichtigkeit der Gewerkschaft. 
168. 
Die Gewerkschaft wird aufgelöst: 
1. durch Veräußerung ihres Bergwerkseigentums;
        <pb n="137" />
        113 
2. durch den Verlust des Bergwerkseigentums infolge der Entziehung 
(8224) oder des von der Gewerkenversammlung beschlossenen Ver— 
zichts (§§ 220, 139); 
3. durch Beschluß der Gewerkenversammlung; der Beschluß bedarf einer 
Mehrheit von wenigstens drei Vierteilen der in der Gewerken- 
versammlung vertretenen Kuxe; die Satzung kann noch andere Er- 
fordernisse aufstellen; 
4. durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gewerkschaft. 
Die nachstehenden Vorschriften kommen auch zur Anwendung, wenn die 
Auflösung einer Gewerkschaft aus anderen Gründen erfolgt. 
8169. 
Nach der Auflösung der Gewerkschaft findet eine Liquidation statt, sofern 
nicht über das Vermögen der Gewerkschaft der Konkurs eröffnet ist. 
Die Gewerkschaft gilt bis zur Beendigung der Liquidation als fortbestehend, 
soweit der Zweck der Liquidation es erfordert. 
§ 170. 
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht durch die Satzung 
oder durch Beschluß der Gewerkenversammlung andere Personen als Liqui- 
datoren bestellt werden. 
Auf Antrag von Gewerken, welche zusammen wenigstens den zehnten Teil 
aller Kuxe vertreten, kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liqui- 
datoren durch das Bergamt erfolgen. 
Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Bergamt unter denselben 
Voraussetzungen wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, die nicht vom 
Bergamte bestellt sind, können durch die Gewerkenversammlung auch vor dem 
Ablaufe des Zeitraumes abberufen werden, für welchen sie bestellt sind. 
§ 171. 
Die Liquidatoren haben die rechtliche Stellung des Vorstandes, soweit sich 
nicht aus dem Zwecke der Liquidation ein anderes ergibt. 
Sie haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der 
Gewerkschaft zu erfüllen, die Forderungen einzuziehen und das übrige Vermögen 
18“
        <pb n="138" />
        114 
der Gewerkschaft in Geld umzusetzen. Zur Beendigung schwebender Geschäfte 
können sie auch neue Geschäfte eingehen. 
8172. 
Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation und weiterhin 
für den Schluß jedes Jahres eine Bilanz aufzustellen; das bisherige Geschäfts— 
jahr der Gewerkschaft kann beibehalten werden. 
8173. 
Die Liquidatoren haben, unter Hinweis auf die Auflösung der Gewerk— 
schaft, die Gläubiger der Gewerkschaft aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden. 
Die Aufforderung ist dreimal in den in § 117 Abs. 3 bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen. 
Bekannte Gläubiger sind durch besondere Mitteilung zur Anmeldung auf- 
zufordern. 
8174. 
Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen der Gewerk— 
schaft wird unter die Gewerken verteilt. Die Verteilung erfolgt nach dem Ver— 
hältnis der Kurxe. 
Die Verteilung darf nur erfolgen, wenn seit dem Tage, an welchem die 
in § 173 Abs. 1 vorgeschriebene öffentliche Aufforderung der Gläubiger zum 
dritten Male stattgefunden hat, ein Jahr verstrichen ist. 
§ 175. 
Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, 
wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu 
hinterlegen. 
Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar, oder 
ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur 
erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist. 
8 176. 
Liquidatoren, welche die ihnen nach §§ 173 bis 175 obliegenden Ver- 
pflichtungen verletzen oder vor der Befriedigung der Gläubiger Vermögen den 
Gewerken ausantworten, sind, wenn ihnen ein Verschulden zur Last fällt, den
        <pb n="139" />
        115 
Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich; sie haften als 
Gesamtschuldner. 
8177. 
Die Auflösung der Gewerkschaft, die Namen der Liquidatoren, Änderungen 
in den Personen der Liquidatoren sowie die Beendigung der Liquidation sind 
unverzüglich dem Bergamte anzumelden und von diesem öffentlich bekannt zu 
machen. 
Die Anmeldung der Auflösung der Gewerkschaft sowie der Namen der 
ersten Liquidatoren liegt dem Vorstande ob; alle späteren Anmeldungen haben 
durch die Liquidatoren zu erfolgen. 
Werden Liquidatoren durch das Bergamt ernannt oder abberufen, so erfolgt 
die öffentliche Bekanntmachung von Amts wegen. 
8 178. 
Die Bücher und Schriften der Gewerkschaft sind nach beendigtem Liqui- 
dationsverfahren zur Aufbewahrung auf die Dauer von zehn Jahren bei dem 
Bergamte oder an einem von diesem zu bestimmenden sicheren Orte niederzulegen. 
Die Gewerken und deren Rechtsnachfolger sind zur Einsicht der Bücher 
und Schriften berechtigt. Gläubiger der Gewerkschaft können zur Einsicht vom 
Bergamt ermächtigt werden. 
Stellt sich nachträglich noch weiteres der Verteilung unterliegendes Ver- 
mögen heraus, so hat auf Antrag eines Beteiligten das Bergamt die bisherigen 
Liquidatoren erneut zu bestellen oder andere Liquidatoren zu berufen. 
§ 179. 
Eine Verwertung des Gewerkschaftsvermögens durch Veräußerung des Ver- 
mögens im ganzen ist nur auf Grund eines Beschlusses der Gewerkenversammlung 
zulässig. Der Beschluß bedarf der in § 168 Nr. 3 bestimmten Mehrheit; die 
Satzung kann noch andere Erfordernisse aufstellen. 
Die Vorschriften der §§ 169 bis 178 kommen mit der Maßgabe zur 
Anwendung, daß die Liquidatoren zu denjenigen Geschäften und Rechtshandlungen 
befugt sind, welche die Ausführung der beschlossenen Maßregel mit sich bringt. 
Die Ausantwortung des Vermögens an den Ubernehmer darf nur unter Be- 
obachtung der für die Verteilung unter die Gewerken nach den §§ 173 bis 175 
geltenden Vorschriften stattfinden.
        <pb n="140" />
        116 
8180. 
Wird das Vermögen einer Gewerkschaft als Ganzes an eine andere Ge— 
werkschaft gegen Gewährung von Kuxen oder an eine Aktiengesellschaft oder 
Kommanditgesellschaft auf Aktien gegen Gewährung von Aktien übertragen, so 
kann zugleich vereinbart werden, daß die Liquidation unterbleiben soll. Die in 
§ 179 Abs. 1 vorgesehene Zustimmung der Gewerkenversammlung ist auch für 
eine solche Vereinbarung erforderlich. 
Der Vorstand hat den Beschluß der Gewerkenversammlung zugleich mit 
der Auflösung der Gewerkschaft beim Bergamt anzumelden; der Anmeldung ist 
der mit dem Ubernehmer abgeschlossene Vertrag in Urschrift oder in öffentlich 
beglaubigter Abschrift beizufügen. 
Der Beschluß ist durch das Bergamt öffentlich bekannt zu machen. Er 
hat keine Wirkung, bevor die Bekanntmachung erfolgt ist. 
181. 
Ist in den Fällen des § 180 vereinbart, daß eine Liquidation des Ver- 
mögens der aufgelösten Gewerkschaft nicht stattfinden soll, so ist dieses Vermögen 
durch die übernehmende Gesellschaft getrennt zu verwalten. Der bisherige Ge- 
richtsstand der aufgelösten Gewerkschaft bleibt bis zur Vereinigung der beiden 
Vermögen bestehen. Bis zu demselben Zeitpunkte gilt im Verhältnis der 
Gläubiger der aufgelösten Gewerkschaft zu der übernehmenden Gesellschaft und 
deren Gläubigern das übernommene Vermögen noch als Vermögen der auf- 
gelbsten Gewerkschaft. 
Die Vereinigung der beiden Vermögen darf erst erfolgen, nachdem die 
Gläubiger der aufgelösten Gewerkschaft von der anderen Gesellschaft nach Maß- 
gabe des § 173 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert worden sind, 
und nur unter Beobachtung der nach § 174 Abs. 2, § 175 für die Verteilung 
des Vermögens unter die Gewerken geltenden Vorschriften. 
Die Mitglieder des Vorstandes der übernehmenden Gesellschaft sind den 
Gläubigern der aufgelösten Gewerkschaft für die Ausführung der getrennten 
Verwaltung als Gesamtschuldner verhaftet. Das Gleiche gilt, falls bei der 
übernehmenden Gesellschaft ein Aufsichtsrat besteht, von den Mitgliedern des 
Aufsichtsrats, jedoch nur, soweit eine Vereinigung der Vermögen der beiden 
Gesellschaften mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt.
        <pb n="141" />
        117 
8182. 
Ist eine Gewerkschaft zum Zwecke der Veräußerung ihres Bergwerks— 
eigentums oder zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Gesellschaft auf— 
gelöst worden, so kann, wenn der beabsichtigte Zweck nicht erreicht wird, die 
Gewerkenversammlung die Fortsetzung der Gewerkschaft beschließen. 
Das Gleiche gilt in dem Falle, daß die Gewerkschaft durch die Eröffnung 
des Konkurses aufgelöst, der Konkurs aber nach Abschluß eines Zwangsvergleichs 
aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners eingestellt worden ist. 
Die Fortsetzung der Gewerkschaft ist von dem Vorstande beim Bergamte 
anzumelden und von diesem öffentlich bekannt zu machen. 
8 183. 
Ist eine Gewerkschaft durch den Übergang ihres Vermögens auf eine 
andere Gesellschaft ohne vorgängige Liquidation aufgelöst worden, so ist eine 
Anfechtung des den Ubergang betreffenden Beschlusses der Gewerkenversammlung 
gegen die Rechtsnachfolgerin der aufgelösten Gewerkschaft zu richten. 
8 184. 
Enthält die Satzung der Gewerkschaft nicht die nach § 117 Abs. 2 wesent- 
lichen Bestimmungen, so kann jeder Gewerke und jedes Mitglied des Vorstands 
im Wege der Klage beantragen, daß die Gewerkschaft für nichtig erklärt werde. 
Die Vorschriften der §§ 145, 146 finden entsprechende Anwendung. 
Ein Mangel, der die bezeichneten Satzungsbestimmungen betrifft, kann 
durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes über eine Anderung der Satzung 
entsprechenden Beschluß der Gewerkenversammlung geheilt werden. Die Be- 
rufung der Gewerkenversammlung erfolgt, wenn der Mangel die Bestimmungen 
über die Form der Berufung (§ 117 Abs. 2 Nr. 4) betrifft, durch einmalige 
Einrückung in die in § 117 Abs. 3 bezeichneten Blätter. 
8 185. 
Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen gemäß der Vorschriften des 
§ 184 die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, so kann das Bergamt von 
Amts wegen die Gewerkschaft für nichtig erklären. 
Das Bergamt hat die zur Erhebung der Nichtigkeitsklage Berechtigten 
von der beabsichtigten Nichtigkeitserklärung zu benachrichtigen und ihnen zugleich
        <pb n="142" />
        118 
eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 
Die Frist soll mindestens drei Monate betragen. 
Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das Bergamt. Die Nichtigkeits— 
erklärung darf nur erfolgen, wenn Widerspruch nicht erhoben oder der erhobene 
Widerspruch endgültig verworfen worden ist. Das Verfahren ist einzustellen, 
wenn Nichtigkeitsklage erhoben wird. 
Sechster Abschnitt. 
Die Rechtsverhältnisse zwischen den Bergbautreibenden 
und den Grundbesitzern. 
Erster Titel. 
Die Enteignung. 
§ 186. 
Das Grundeigentum unterliegt nach Maßgabe dieses Gesetzes der Ent- 
eignung, insoweit dies für den Betrieb des Bergbaues erforderlich ist, ins- 
besondere zu den Grubenbauen selbst, zu Halden-, Ablade= und Niederlageplätzen, 
zu Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, zu Maschinenanlagen, Wasserläufen, Teichen, 
Hülfsbauen, Zechenhäusern oder anderen für Betriebszwecke bestimmten Tage- 
gebäuden, Anlagen und Vorrichtungen, zu den vom Bergwerkseigentümer am 
Gewinnungsorte der Mineralien errichteten Aufbereitungsanstalten, Koksanstalten, 
Anlagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß= oder Darrsteinen, Chlorkalium= 
und Chlormagnesiumfabriken, Glüh= und Röstöfen oder ähnlichen Anstalten, zu 
Solleitungen und Solbehältern. 
Sind zur Ausführung der vorgenannten Betriebsanlagen besondere Ver- 
messungsarbeiten notwendig, so hat der Grundeigentümer diese zu gestatten. 
Der mit Wohn= und Wirtschaftsgebäuden bebaute Grund und Boden, 
Hofräume, Gärten und Parkanlagen unterliegen der Enteignung nur dann, 
wenn dies zur Fortsetzung eines bereits gangbaren Bergbaues erforderlich, auch 
eine Verlegung der betreffenden Anlage an einen andern Ort ohne wesentliche 
Beeinträchtigung des Bergwerksunternehmens nicht angängig ist.
        <pb n="143" />
        119 
Das Enteignungsrecht kann vom Bergwerkseigentümer nicht ausgeübt 
werden, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörden überwiegende Gründe 
des öffentlichen Interesses entgegenstehen. 
187. 
Auf Grund des § 186 kann der Bergwerkseigentümer verlangen, daß das 
Grundstück ihm nach seiner Wahl entweder zu Eigentum abgetreten oder zur 
zeitweiligen Benutzung überlassen wird. Die Uberlassung zu zeitweiliger Be- 
nutzung kann er jedoch nicht verlangen, wenn sich mit Sicherheit voraussehen 
läßt, daß die Benutzung länger als drei Jahre dauern wird. 
Die Überlassung der in § 186 Abs. 2 bezeichneten Grundstücke und Grund- 
stücksteile zur zeitweiligen Benutzung kann nicht verlangt werden. 
8 188. 
Wenn dem Bedürfnisse des Bergbaubetriebs nach der Beschaffenheit der 
betreffenden Anlage (8 186 Abs. 1) dadurch genügt werden kann, daß der 
Grundeigentümer zu Gunsten des Bergwerkseigentümers in der Benutzung seines 
Grundstücks beschränkt wird, ist der Grundeigentümer verpflichtet, die ent- 
sprechende Grunddienstbarkeit zu bestellen. 
Handelt es sich um ein vorübergehendes Bedürfnis, so kann auch eine 
vorübergehende Beschränkung des Eigentums dem Grundeigentümer auferlegt 
werden. 
8189. 
Ist ein Grundstück dem Bergwerkseigentümer zur zeitweiligen Benutzung 
überlassen worden, so darf die Benutzung gegen den Willen des Grundeigen— 
tümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Bei Überschreitung 
dieser Dauer kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerkseigentümer 
das Eigentum des Grundstücks erwirbt. 
Das Gleiche gilt, wenn durch die Benutzung eine den Umständen nach 
erhebliche Wertsminderung des Grundstücks eintritt oder dessen weitere Ver— 
wendung zur bisherigen wirtschaftlichen Benutzung unmöglich gemacht oder 
wesentlich erschwert wird. 
8190. 
Wird nur ein Teil eines Grundstücks vom Bergwerkseigentümer in An— 
spruch genommen, so kann der Grundeigentümer verlangen, daß der Bergwerks— 
1905 19
        <pb n="144" />
        120 
eigentümer das ganze Grundstück übernimmt, wenn infolge der Abtretung des 
Teiles oder der Art seiner Benutzung zum Bergbaubetriebe der übrige Teil 
zur bisherigen Benutzung untauglich wird oder nur mit unverhältnismäßigem 
Aufwande tauglich gemacht werden könnte. Trifft die geminderte Benutzbarkeit 
nur bestimmte Teile des verbleibenden Grundstücks, so beschränkt sich das be— 
zeichnete Recht des Grundeigentümers auf diese Teile. 
Grundstück im Sinne dieser Vorschriften ist jeder im natürlichen oder 
wirtschaftlichen Zusammenhange stehende Grundbesitz desselben Eigentümers. 
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Bergwerks— 
eigentümer gemäß 8 188 die Einräumung einer Eigentumsbeschränkung verlangt. 
8191. 
In allen Fällen, in denen auf Grund der Vorschriften dieses Titels der 
Grundeigentümer sich die Entziehung oder die Benutzung seines Grundstücks 
oder eine Beschränkung seines Eigentums gefallen lassen muß, oder der Berg— 
werkseigentümer zum Erwerbe des Eigentums des Grundstücks verpflichtet ist, 
hat der Bergwerkseigentümer dem Grundeigentümer vollständige Entschädigung 
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften zu gewähren. 
8 192. 
Die Entschädigung, die dem Grundeigentümer für die Entziehung seines 
Eigentums zu gewähren ist, ist durch Kapitalzahlung zu leisten. 
Die Entschädigung umfaßt auch den Schaden, welcher dem Grundeigen— 
tümer infolge der Enteignung an seinem übrigen Vermögen erwächst. 
Nach den gleichen Grundsätzen ist die Entschädigung zu leisten, wenn der 
Bergwerkseigentümer auf Verlangen des Grundeigentümers das Eigentum des 
Grundstücks erwerben muß. 
8 193. 
Im Falle der Uberlassung eines Grundstücks zur zeitweiligen Benutzung 
ist der Eigentümer für die entzogene Grundstücksnutzung durch Entrichtung einer 
Geldrente zu entschädigen. Die Geldrente ist je für ein Jahr vorauszuzahlen. 
Nach beendigter Benutzung hat der Bergwerkseigentümer das Grundstück 
zurückzugeben. Tritt durch die Benutzung des Grundstücks eine Wertsminderung 
ein, so hat der Bergwerkseigentümer bei der Rückgabe dem Eigentümer den 
Minderwert zu ersetzen.
        <pb n="145" />
        121 
Der Eigentümer kann für die Erfüllung der dem Bergwerkseigentümer 
nach Abs. 2 obliegenden Verpflichtungen Sicherheitsleistung von diesem verlangen. 
Er kann die Benutzung seines Grundstücks verweigern, bis die Sicherheit ge- 
leistet ist. « 
§194. 
Ist das Grundstück mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer 
Rentenschuld belastet, so erstrecken sich diese Rechte auf die dem Eigentümer 
gemäß der 88 192, 193 zustehenden Entschädigungsansprüche. 
Auf die in § 193 Abs. 1 bestimmte Geldrente finden die Vorschriften des 
§ 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
entsprechende Anwendung. Das Gleiche gilt, wenn wegen Entziehung oder Be- 
schädigung von Früchten und Zubehörstücken eine Entschädigung zu gewähren ist. 
Die Haftung des in § 193 Abs. 2 bestimmten Entschädigungsauspruchs 
erlischt, wenn für die eingetretene Wertsminderung Ersatz beschafft ist. 
Das Recht, Sicherheitsleistung gemäß § 193 Abs. 3 zu verlangen, steht 
auch den in Abs. 1 bezeichneten Berechtigten zu. Macht ein Berechtigter von 
dieser Befugnis Gebrauch, so ist die Sicherheit so zu bestellen, daß sie auch 
dem Berechtigten haftet. 
§ 195. 
Ist das Grundstück mit einem Nießbrauche belastet, so tritt an die Stelle 
des Nießbrauchs an dem Grundstück der Nießbrauch an der dem Eigentümer 
zustehenden Entschädigungsforderung. Die für den Nießbrauch an einer auf 
Zinsen ausstehenden Forderung geltenden Vorschriften finden Anwendung. 
8196. 
Ist das Grundstück mit dem Rechte eines Dritten belastet, das nicht 
unter die §§ 194, 195 fällt, so steht dem Dritten, soweit sein Recht beein— 
trächtigt wird, ein selbständiger Anspruch auf Entschädigung und Sicherheits- 
leistung zu. Die Vorschriften der §§ 192, 193 finden entsprechende Anwendung. 
§ 197. 
Ist das Grundstück verpachtet, so hat der Pächter, insoweit die pacht- 
vertragsmäßig ihm zustehenden Gebrauchs= und Nutzungsrechte durch die Ent- 
eignung beeinträchtigt werden, gegen den Bergwerkseigentümer einen selbständigen 
Anspruch auf Ersatz des aus der Enteignung ihm entstehenden Schadens. 
19*
        <pb n="146" />
        122 
Wird infolge der Enteignung eines Teiles des Pachtgegenstandes oder 
infolge der Art seiner Benutzung zum Bergbaubetriebe der übrige Teil zur 
bisherigen Benutzung untauglich, oder kann er dazu nur mit unverhältnis- 
mäßigem Aufwande tauglich gemacht werden, so kann der Pächter die Aufhebung 
des Pachtverhältnisses verlangen. Der Verpächter sowohl wie der Pächter haben 
in diesem Falle Anspruch auf Ersatz des aus der vorzeitigen Auflösung des 
Pachtvertrags ihnen entstehenden Schadens. Die Vorschriften in § 190 Abs. 1 
Satz 2, Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
Diese Vorschriften finden auf Mietverhältnisse entsprechende Anwendung. 
198. 
Die Vorschriften der §§ 193 bis 197 finden auf die in den Fällen des 
§ 188 zu gewährende Entschädigung entsprechende Anwendung. 
199. 
Die Entscheidung darüber, ob, in welchem Umfange und unter welchen 
Bedingungen der Grundeigentümer zur Uberlassung des Eigentums oder der 
zeitweiligen Benutzung seines Grundstücks oder zur Duldung einer Eigentums- 
beschränkung oder andrerseits der Bergwerkseigentümer zur Entschädigung, zur 
Sicherheitsleistung oder zum Erwerbe des Eigentums des Grundstücks verpflichtet 
ist, erfolgt auf Antrag durch das Bergamt. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
8 200. 
Vor der Entscheidung müssen beide Teile gehört und die Verhältnisse in 
der Regel an Ort und Stelle untersucht werden. 
Zu diesem Zwecke hat das Bergamt beide Teile zu einer Verhandlung 
zu laden, und zwar: 
a) den Antragsteller unter der Verwarnung, daß im Falle seines Aus- 
bleibens der Antrag als zurückgenommen angesehen und ihm die 
Kosten des Verfahrens auferlegt werden würden, 
b) den Gegner mit dem Hinzufügen, daß auch im Falle seines Aus- 
bleibens über den Antrag verhandelt werden würde.
        <pb n="147" />
        123 
§ 201. 
Dritte, denen ein Recht an dem Grundstücke zusteht, sind zur Wahr- 
nehmung ihrer Rechte durch öffentliche Bekanntmachung und, soweit ihre Rechte 
im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind und ihr Wohn- 
sitz oder Aufenthaltsort bekannt ist, auch durch besondere Benachrichtigung zu 
dem Termin zu laden. 
Die öffentliche Bekanntmachung hat die Aufforderung zu enthalten, die an 
dem Grundstück bestehenden Rechte, für die eine besondere Entschädigung be- 
gehrt wird, soweit sie zur Zeit des Erlasses der Bekanntmachung aus dem 
Grundbuche nicht ersichtlich waren, spätestens in dem Termine anzumelden und 
auf Verlangen glaubhaft zu machen, widrigenfalls die Berechtigten mit ihren 
Entschädigungsansprüchen auf die dem Eigentümer des Grundstücks gewährte 
Entschädigung nach Maßgabe des § 207 beschränkt sein würden. 
In der öffentlichen Bekanntmachung sind gleichzeitig diejenigen, die auf 
Grund eines Miets= oder Pachtverhältnisses Ansprüche nach § 197 erheben 
wollen, aufzufordern, ihre Ausprüche spätestens in dem Termine geltend zu 
machen, widrigenfalls sie mit allen Ansprüchen gegen den Bergwerkseigentümer 
ausgeschlossen sein würden. 
§ 202. 
Das Bergamt hat von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen 
erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Be- 
weise aufzunehmen. Es kann insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen 
sowie Zeugen und Sachverständige vernehmen. Die Vorschriften der Ziovil- 
prozeßordnung über den Zeugenbeweis, über den Beweis durch Sachverständige 
und über das Verfahren bei der Abnahme von Eiden finden entsprechende An- 
wendung. Uber die Beeidigung der Zeugen oder Sachverständigen entscheidet 
jedoch, unbeschadet der §§ 393, 402 der Zivilprozeßordnung, das Ermessen des 
Bergamts. 
Behufs der Glaubhaftmachung einer tatsächlichen Behauptung kann ein 
Beteiligter zur Versicherung an Eidesstatt zugelassen werden. 
8 203. 
Die Entscheidung des Bergamts soll enthalten: 
1. die Bezeichnung des Grundstücks;
        <pb n="148" />
        124 
2. die Bestimmungen über die Enteignung, deren Art und Umfang; 
3. die Beträge der vom Bergwerkseigentümer zu leistenden Entschädigungen 
oder der ihm obliegenden Sicherheitsleistungen und, falls ein Anspruch 
auf Entschädigung oder Sicherheitsleistung für unbegründet erachtet 
wird, die Entscheidung hierüber; 
4. die Bezeichnung der Rechte, die an dem Grundstücke bestehen bleiben 
sollen; 
5. die Festsetzung sonstiger Bedingungen, die das Bergamt im Interesse 
der benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse für er— 
forderlich erachtet; 
6. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens (§ 205). 
§ 204. 
Eine gegen die Entscheidung des Bergamts erhobene Beschwerde hat, in- 
soweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers zur Entschädigung oder zur 
Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde bildet, keine aufschiebende 
Wirkung, sofern die in der Entscheidung des Bergamts festgesetzte Entschädigung 
an den Berechtigten gezahlt bezüglich die festgesetzte Sicherheitsleistung erfolgt 
ist. Der Zahlung steht nach Maßgabe des § 378 des Bürgerlichen Gesetzbuchs 
die Hinterlegung gleich. 
Das Recht zur Hinterlegung steht dem Bergwerkseigentümer, außer in 
den Fällen des § 372 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch dann zu, wenn er 
gegen die Feststellung der Höhe der Entschädigung oder der Sicherheit recht- 
zeitig Beschwerde erhoben hat, insoweit die getroffene Feststellung in den Be- 
schwerdeanträgen angefochten wird. Über die Auszahlung des hinterlegten 
Betrags hat in diesem Falle auf Grund der auf die Beschwerde ergehenden 
Entscheidung das Bergamt Verfügung zu treffen. 
8 206. 
Die Kosten eines gemäß der §§ 199 flg. eingeleiteten Verfahrens hat der 
Bergwerkseigentümer zu tragen. Die Vorschriften in § 95 der Zivilprozeß- 
ordnung finden Anwendung. 
8 206. 
Haftet ein auf Grund der 88 192, 193 Abs. 2 dem Eigentümer des 
Grundstücks zuerkannter Entschädigungsbetrag gemäß §194 für eine Hypothek,
        <pb n="149" />
        125 
Grundschuld oder Rentenschuld, so hat das Bergamt, dafern nicht eine Einigung 
der Beteiligten über die Auszahlung nachgewiesen ist, unverzüglich nach end- 
gültiger Feststellung des Entschädigungsbetrags dessen Höhe den Berechtigten 
bekannt zu geben. Die Berechtigten können bis zum Ablaufe eines Monats 
nach dem Empfange der Mitteilung des Bergamts die Eröffnung des Ver- 
teilungsverfahrens nach den für die Verteilung des Erlöses im Falle der 
Zwangsversteigerung geltenden Vorschriften beantragen. 
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so ist nach dem Ablaufe der Frist 
der Entschädigungsbetrag auf Anweisung des Bergamts an den Eigentümer des 
Grundstücks auszuzahlen. Ist der Betrag hinterlegt, so erteilt das Bergamt 
eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag. 
Die in Abs. 1 vorgeschriebene Mitteilung darf unterbleiben, wenn sie 
untunlich ist. In diesem Falle wird die Monatsfrist von dem Zeitpunkte der 
Rechtskraft des die Entschädigung endgültig feststellenden Bescheids ab gerechnet. 
8 207. 
Ist das an dem Grundstück bestehende Recht eines Dritten, für welches 
nach § 196 eine besondere Entschädigung zu gewähren ist, in dem gemäß der 
§8§ 199 flg. eingeleiteten Verfahren unberücksichtigt geblieben, so kann der Dritte 
sich an die dem Eigentümer des Grundstücks gewährte Entschädigung insoweit 
halten, als darin die Entschädigung für das Recht des Dritten mit inbegriffen 
ist. Für die Verfolgung dieses Anspruchs steht lediglich der Rechtsweg offen. 
Ebenso steht lediglich der Rechtsweg offen, wenn nach der Rückgabe eines 
zur zeitweiligen Benutzung überlassenen Grundstücks es sich um die Ansprüche 
des Eigentümers oder Dritter auf Ersatz des Minderwerts gemäß § 193 Abs. 2 
Satz 2, § 196 handelt. 
8 208. 
Ist nur der Teil eines Grundstücks dem Eigentümer auf Grund der Vor— 
schriften dieses Titels enteignet worden, so steht dem jeweiligen Eigentümer 
des dadurch verkleinerten Grundstücks für den Fall, daß in der Folge das 
Grundstück für die Zwecke des Bergbaues entbehrlich wird, ein Wiederkaufs— 
recht zu dem Preise zu, der bei der Enteignung gezahlt worden ist. Die Vor— 
schriften der 88 498 bis 500, 502 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden An- 
wendung, die Vorschriften des § 498 Abs. 2 indessen nur mit der Maßgabe,
        <pb n="150" />
        126 
daß wegen Veränderungen und Verschlechterungen, die in der Verwendung des 
Grundstücks für die Zwecke des Bergbaubetriebs ihren Grund haben, eine 
Minderung des Kaufpreises nicht verlangt werden kann. 
Darüber, ob die Voraussetzungen für die Ausübung des Rechtes des 
Wiederkaufs gegeben sind, entscheidet auf Antrag eines Teils das Bergamt. 
Der Rechtsweg ist insoweit ausgeschlossen. 
Der Bergwerkseigentümer kann, wenn das Grundstück für die Zwecke des 
Bergbaues entbehrlich geworden ist, dem zum Wiederkauf Berechtigten das Grund— 
stück anbieten. In diesem Falle kann das Recht des Wiederkaufs nur bis zum 
Ablaufe eines Monats nach dem Empfange des Antrags ausgeübt werden. 
Das Wiederkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn seit der Enteignung zehn 
Jahre verstrichen sind. 
Zweiter Titel. 
Die Vergütung der Bergschäden. 
§ 209. 
Werden durch den unterirdisch oder mittels Tagebaues geführten Betrieb 
des Bergwerks die Grundstücke der Erdoberfläche oder die auf diesen befindlichen 
Anlagen und Zubehörstücke beschädigt, so ist der Bergwerkseigentümer verpflichtet, 
dem Verletzten den Schaden zu ersetzen. 
Betreibt ein Dritter in Ausübung eines vom Bergwerkseigentümer ab- 
geleiteten Rechts das Bergwerk auf eigene Rechnung, so trifft ihn an Stelle 
des Bergwerkseigentümers die in diesem Titel bestimmte Verantwortlichkeit. 
In den Fällen des Abs. 2 haftet neben dem Dritten der Bergwerkseigen- 
tümer wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. 
Seine Haftung beschränkt sich indessen auf das Bergwerkseigentum und die 
Gegenstände, auf die sich eine dem Bergwerkseigentum aufhaftende Hypothek 
erstreckt. Bei der Zwangsvollstreckung bleibt diese Beschränkung seiner Haftung 
unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von 
dem Bergwerkseigentümer Einwendungen erhoben werden. 
8 210. 
Ist in den Fällen des § 209 die Entschädigung dem Eigentümer des 
Grundstücks zu gewähren, so finden, wenn das Grundstück mit einer Hypothek,
        <pb n="151" />
        127 
Grundschuld oder Rentenschuld belastet ist, auf den Entschädigungsanspruch die 
Vorschriften des § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
Erhebt ein Berechtigter innerhalb der im § 1128 bestimmten Frist Widerspruch 
gegen die Zahlung der Entschädigung an den Eigentümer, so kann der Eigen- 
tümer und jeder Berechtigte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens nach 
den für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung gelten- 
den Vorschriften beantragen. Die Zahlung hat in diesem Falle an das für 
das Verteilungsverfahren zuständige Gericht zu erfolgen. 
Die Haftung des Entschädigungsanspruchs erlischt, wenn der beschädigte 
Gegenstand wieder hergestellt ist. 
Ist die Entschädigung wegen Beschädigung von Früchten oder Zubehör- 
stücken zu gewähren, so finden die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und 
des § 1124 Abs. 1, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. 
§ 211. 
Wenn sich mit Sicherheit voraussehen läßt, daß durch den Bergbaubetrieb 
eine die fernere zweckmäßige Benutzung eines Grundstücks ganz oder teilweise 
ausschließende Beschädigung eintreten wird, so kann der Eigentümer des Grund- 
stücks wegen des künftig ihm erwachsenden Entschädigungsanspruchs Sicherheits- 
leistung vom Bergwerkseigentümer verlangen. Auf Antrag des Eigentümers 
kann das Bergamt, soweit dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist, den 
Bergbaubetrieb untersagen, bis die Sicherheit geleistet ist. 
Die Vorschriften des § 194 Abs. 4 und des § 196 finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Höhe der Sicherheit bestimmt das Bergamt. Die Vorschriften des §215 
Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. 
§ 212. 
Ist der Schaden durch den Betrieb mehrerer Bergwerke verursacht, so 
haften die Eigentümer dieser Bergwerke für den entstandenen Schaden als Ge- 
samtschuldner. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, welches von 
mehreren Bergwerken den Schaden verursacht hat. 
Im Verhältnis der Bergwerkseigentümer zu einander sind diese zu gleichen 
Anteilen verpflichtet. Der Nachweis eines anderen Teilnahmeverhältnisses ist 
nicht ausgeschlossen. 
Die Vorschriften im § 209 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
1905 20
        <pb n="152" />
        128 
§ 213. 
Die Schadensersatzpflicht auf Grund des § 209 tritt nicht ein, wenn die 
durch den Bergbaubetrieb beschädigten Anlagen zu einer Zeit errichtet worden 
sind, wo der Eigentümer die durch den Bergbau drohende Gefahr kennen mußte. 
Muß wegen einer derartigen Gefahr die Errichtung solcher Anlagen unter- 
bleiben, so hat der Grundbesitzer Anspruch auf Ersatz des ihm dadurch ent- 
stehenden Schadens. 
8 214. 
Der Anspruch auf Ersatz eines Bergschadens verjährt mit dem Ablaufe 
von drei Jahren von dem Zeitpunkte an, wo der Beschädigte von dem Schaden 
und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese 
Kenntnis in dreißig Jahren von der Entstehung des Schadens an. 
215. 
Auf Antrag des Verletzten wird der Betrag des auf Grund der Vor- 
schriften dieses Titels zu leistenden Schadensersatzes vom Bergamte festgesetzt. 
Die Vorschriften der §§ 200, 202 bis 204 finden entsprechende Anwendung. 
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bergamte treffen den Antragsteller, 
wenn sein Anspruch als unbegründet zurückgewiesen wird. Im andern Falle 
fallen sie dem Bergwerkseigentümer zur Last. Die Vorschriften in § 95 der 
Zivilprozeßordnung finden Anwendung. 
Durch den Antrag auf Festsetzung eines Bergschadens durch das Berg- 
amt wird die Verjährung des Ersatzanspruchs unterbrochen. 
Die Entscheidung des Bergamts kann nur im Wege der Klage angefochten 
werden. Die Klage muß binnen einem Monat, vom Tage der Zustellung des 
Bergamtsbescheids ab, erhoben werden. 
Dritter Titel. 
Rechtsverhältnis zwischen den Schürfern und den Grundbesitzern. 
§216. 
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden die Vor- 
schriften im ersten und zweiten Titel auf die Schürfarbeiten entsprechende An- 
wendung.
        <pb n="153" />
        129 
8 217. 
Werden Schürfarbeiten in fremdem Grubenfeld ausgeführt, so hat der 
Schürfer dem Bergwerkseigentümer den diesem daraus entstehenden Schaden 
zu ersetzen. Die Vorschriften der 88 47, 48 finden entsprechende Anwendung. 
Siebenter Abschnitt. 
Das Verhältnis des Bergbaues zu öffentlichen Verkehrsanstalten 
und öffentlichen Wasserleitungen. 
8 218. 
Der Betrieb des Bergwerks ist derart einzurichten, daß Beschädigungen 
von öffentlichen Verkehrsanlagen, wie Straßen, Eisenbahnen, Kanälen und der— 
gleichen, sowie von öffentlichen Wasserleitungen, welche sich im Bereiche des 
Grubenfeldes befinden, vermieden werden. 
nie 
War die Verleihung des Bergwerks bereits erfolgt, bevor die Genehmigung 
der Verkehrsanlage erteilt oder die Wasserleitung errichtet wurde, so hat der 
Bergwerkseigentümer, soweit eine Beschränkung des Bergwerksbetriebs eintritt, 
gegen die Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Betrifft 
die Beschränkung einen zukünftigen Betrieb, so ist der Anspruch auf Schadens- 
ersatz erst begründet, wenn der Grubenbetrieb soweit vorgerückt ist, daß die Be- 
hinderung tatsächlich eintritt. 
Auf den Entschädigungsanspruch des Bergwerkseigentümers finden die Vor- 
schriften des § 47 Abs. 2 und des § 48 entsprechende Anwendung. 
Achter Abschnitt. 
Die Aufhebung des Bergwerkseigentums. 
8 220. 
Das Bergwerkseigentum kann dadurch aufgegeben werden, daß der Berg— 
werkseigentümer den Verzicht dem Bergamte gegenüber erklärt. Die Erklärung 
bedarf, sofern sie nicht vor dem Bergamte abgegeben wird, der gerichtlichen 
oder notariellen Beurkundung. 
20“7
        <pb n="154" />
        130 
Der Verzicht ist von dem Bergamte unter Hinweis auf die Vorschriften 
der 88 221, 222 öffentlich bekannt zu machen. Die Verzichtserklärung ist 
außerdem denjenigen, für welche ein Recht an dem Bergwerkseigentum im Grund— 
buche eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist, in Abschrift mitzuteilen. 
Der Verzicht ist auf Ersuchen des Bergamts in das Grundbuch einzutragen. 
8221. 
In den Fällen des 8 220 erlischt das Bergwerkseigentum, wenn nicht 
vor dem Ablauf von drei Monaten die Zwangsversteigerung des Bergwerks bei 
dem zuständigen Amtsgerichte beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem 
Tage, an welchem die die Bekanntgabe des Verzichts enthaltende Nummer des 
amtlichen Nachrichtsblattes ausgegeben worden ist. 
Das Bergwerkseigentum erlischt auch dann, wenn das eingeleitete Zwangs— 
versteigerungsverfahren demnächst wieder aufgehoben wird. 
Mit dem Erlöschen des Bergwerkseigentums erlöschen auch alle daran be— 
gründeten Rechte. 
8 222. 
Zum Antrage auf Zwangsversteigerung berechtigt ist jeder, dem ein Recht 
an dem Bergwerkseigentum oder ein Recht an einem solchen Rechte zusteht. 
Zum Antrage berechtigt ist außerdem jeder, der einen vollstreckbaren Titel 
gegen den Bergwerkseigentümer wegen einer Geldforderung erlangt hat, sowie 
der Konkursverwalter. 
Die Antragsberechtigung ist glaubhaft zu machen. 
8 223. 
Die Vorschriften der 88 220 bis 222 finden auch dann Anwendung, 
wenn der Verzicht auf das Bergwerkseigentum nur einzelne Teile des Gruben— 
feldes betrifft. 
Ein solcher Verzicht ist jedoch nur dann zulässig, wenn die einzelnen Teile 
entweder an anderweit verliehenes oder an freies Feld anschließen. Das 
Staatsministerium kann von dieser Vorschrift entbinden. 
8 224. 
Kommt ein Bergwerkseigentümer einer auf Grund des § 61 an ihn er- 
lassenen Aufforderung zur Inbetriebsetzung des Bergwerks oder zur Fortsetzung
        <pb n="155" />
        131 
des ausgesetzten Betriebes nicht nach, so kann ihm das Bergamt die Beleihung 
entziehen. Das Gleiche gilt, wenn die Einstellung des Betriebes des Berg— 
werkes nach den §§ 66 und 72 angeordnet ist und die ordnungsmäßige Wieder— 
aufnahme innerhalb einer vom Bergamt zu bestimmenden Frist nicht erfolgt. 
Der die Entziehung aussprechende Beschluß wirkt wie ein Verzicht. Diese 
Wirkung tritt ein, sobald gegen den Beschluß eine Beschwerde nicht oder nicht 
mehr zulässig ist. 
Auf Grund des rechtskräftigen Beschlusses ist weiter gemäß § 220 Abs. 2, 3 
und der §§ 221, 222 ebenso zu verfahren, wie auf Grund einer Verzichts- 
erklärung. 
Zu dem Antrage auf Zwangsversteigerung ist innerhalb der dreimonatigen 
Frist auch der seitherige Bergwerkseigentümer befugt. Von mehreren Mit- 
eigentümern ist jeder selbständig zu dem Antrage berechtigt. 
8 2285. 
Ist das Bergwerkseigentum erloschen, so ist das Grundbuchamt vom Berg— 
amte zu ersuchen, das Erlöschen des Bergwerkseigentums im Grundbuche ein— 
zutragen und die an dem Bergwerkseigentum begründeten Rechte zu löschen. 
Die Vorschriften in § 59 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. 
8 226. 
Bei jeder Aufhebung eines Bergwerkseigentums darf der bisherige Eigen— 
tümer die Zimmerung und Mauerung des Grubengebäudes nur mit besonderer 
Genehmigung des Bergamts wegnehmen. Die Genehmigung darf nur erteilt 
werden, wenn nach dem Ermessen des Bergamts aus der Wegnahme Gefahren 
für die Oberfläche oder für die Sicherheit und den ungestörten Betrieb anderer 
Bergwerke nicht zu besorgen sind, auch sonst polizeiliche Gründe nicht ent— 
gegenstehen. 
8227. 
Die Kosten, welche durch das in diesem Abschnitt geordnete Verfahren bei 
dem Bergamt entstehen, hat der seitherige Bergwerkseigentümer zu tragen.
        <pb n="156" />
        132 
Neunter Abschnitt. 
Die Knappschaftsvereine. 
8228. 
Zum Zwecke der Durchführung der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Arbeiter— 
versicherung (Krankheits-, Unfalls-, Alters- und Invalidenversicherung) sowie zur 
Gewährung von Zuschüssen zu den reichsgesetzlich vorgeschriebenen Renten— 
bezügen und zur Gewährung von Pensionen an die Witwen und Waisen der 
Bergleute können die Bergwerke und die sonstigen den Bestimmungen dieses 
Gesetzes unterfallenden gewerblichen Anlagen des Großherzogtums vom Staats- 
ministerium zu einem Knappschaftsverbande vereinigt werden. Dem 
Staatsministerium bleibt es überlassen, die hierzu erforderlichen näheren Be- 
stimmungen im Verordnungswege zu treffen. 
8229. 
Solange der in 8 228 vorgesehene Knappschaftsverband für das Groß— 
herzogtum nicht besteht, können die Bergwerksbesitzer behufs Durchführung der 
in § 228 bezeichneten Aufgaben einem in einem anderen deutschen Staate be— 
stehenden Knappschaftsverbande (Knappschaftsvereine) beitreten. 
Zu dem Beitritt ist die Genehmigung des Staatsministeriums erforderlich. 
Die Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen versagt werden. 
8 230. 
Die von dem Bergwerksbesitzer an den Knappschaftsverband (Knappschafts- 
verein; §§ 228, 229) zu leistenden Beiträge unterliegen der Zwangsvollstreckung 
im Verwaltungswege. 
Die Zwangsvollstreckung erfolgt auf Grund einer Vollstreckungsverfügung 
des Bergamts. 
231. 
Zum Zwecke der reichsgesetzlich vorgeschriebenen Krankenversicherung der 
in den Bergwerken und den sonstigen diesem Gesetze unterfallenden gewerblichen 
Anlagen beschäftigten Bergleute können besondere Krankenkassen (Knapp- 
schaftskrankenkassen) begründet werden. Die Vorschriften des Kranken-
        <pb n="157" />
        133 
versicherungsgesetzes über die Betriebs-(Fabrik-)Krankenkassen finden entsprechende 
Anwendung. 
Die Knappschaftskrankenkassen unterstehen der Aufsicht des Bergamts. 
Dieses ist auch die zur Genehmigung des Kassenstatuts zuständige Behörde. 
Zehnter Abschnitt. 
Die Bergwerksabgaben. 
§ 232. 
Von jedem verliehenen Grubenfelde ist eine Grubenfeldabgabe zu 
entrichten. 
Die Grubenfeldabgabe wird nach Maßeinheiten berechnet. Die Maßeinheit 
beträgt: 
bei Raseneisensteingräbereeeien 40 Hektare, 
bei Seifenwerken . 4 Hektare, 
bei Kupferschiefer, Stein- und Braunkohlen 1 Hektar, 
bei allen anderen Minerallen 4000 Quadratmeter. 
Angefangene Maßeinheiten werden für voll gerechnet. 
Auf die Maßeinheit sind als Grubenfeldabgabe jährlich zu entrichten: 
a) wenn das Grubenfeld auf Gold oder Silber verliehen ist: zwei Mark; 
b) in allen andern Fällen: eine Mark zwanzig Pfennige. 
8 233. 
Sind verschiedene Mineralien in demselben Grubenfelde an denselben 
Bergwerkseigentümer verliehen worden, so wird die Grubenfeldabgabe nur ein— 
mal, und zwar, wenn für die Mineralien verschiedene Sätze maßgebend sind, 
nach dem höchsten Satze erhoben. 
Ist dasselbe Grubenfeld an verschiedene Personen auf verschiedene Mineralien 
verliehen, so ist die Grubenfeldabgabe von jedem nach Maßgabe der ihm er- 
teilten Verleihung zu entrichten. 
§ 234. 
Die Grubenfeldabgabe ist je am Schlusse eines Kalendervierteljahrs anteilig 
für das abgelaufene Vierteljahr zu entrichten. Für das Vierteljahr, in welchem
        <pb n="158" />
        134 
die Verleihung des Bergwerkseigentums erfolgt ist, ist eine Grubenfeldabgabe 
nicht zu entrichten. 
Wird das Bergwerkseigentum auf Grund der Vorschriften im achten Ab— 
schnitt dieses Gesetzes aufgehoben, so kommt die Grubenfeldabgabe mit dem 
Schlusse des laufenden Vierteljahrs in Abgang. 
§ 235. 
Außer der Grubenfeldabgabe ist von jedem Bergwerke eine Rohertrags- 
steuer zu entrichten. Die Rohertragssteuer besteht in einer Abgabe in Höhe 
von fünf vom Hundert des Verkaufswertes der rohen Mineralien. 
Die näheren Bestimmungen über die Berechnung und Erhebung der Roh- 
ertragssteuer erläßt das Staatsministerium. 
Auf Antrag des Bergwerkseigentümers kann das Staatsministerium für 
einen im voraus zu bestimmenden Zeitraum Bauschsätze feststellen, die anstatt 
der Rohertragssteuer zu entrichten sind. 
8 236. 
Die Grubenfeldabgabe und die Rohertragssteuer können vom Staats- 
ministerium auf Antrag des Bergwerkseigentümers zeitweise ermäßigt oder er- 
lassen werden. 
Beide Abgaben haften auf dem Bergwerkseigentum als öffentliche Lasten. 
Elfter Abschnitt. 
Die Bergbehörden. 
8 237. 
Die Geschäfte der Bergämter als der unteren Bergbehörden werden von 
den Bezirksdirektoren wahrgenommen. 
Die obere Bergbehörde ist das Staatsministerium. 
Den Bergämtern werden die erforderlichen technisch vorgebildeten Hülfs— 
kräfte zugewiesen. Dem Staatsministerium bleibt vorbehalten, diesen einzelne 
Obliegenheiten der Bergämter zur selbständigen Wahrnehmung an Stelle des 
Bergamts zu übertragen.
        <pb n="159" />
        135 
§ 238. 
Die Bergamtsbezirke decken sich mit den Verwaltungsbezirken. Durch 
Höchste Verordnung können mehrere Verwaltungsbezirke zu einem Bergamts- 
bezirke vereinigt werden. 
JIst ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so 
wird das zuständige Bergamt vom Staatsministerium bestimmt. 
§ 239. 
Die Verfügungen des Bergamts sind mit Gründen zu versehen, wenn ein 
Antrag zurückgewiesen oder sonst eine Entscheidung gegeben wird, durch die 
Rechte Dritter betroffen werden. 
8 240. 
Gegen die Verfügungen des Bergamtes findet das Rechtsmittel der Be— 
schwerde statt, soweit nicht ein anderes in diesem Gesetze bestimmt ist. Über 
die Beschwerde entscheidet das Staatsministerium. 
Über eine im Enteignungsverfahren (88 199 flg.) gegen die Entscheidung 
des Bergamts erhobene Beschwerde entscheidet an Stelle des Staatsministeriums 
die Revisionskommission, insoweit die Verpflichtung des Bergwerkseigentümers 
zur Entschädigung oder zur Sicherheitsleistung den Gegenstand der Beschwerde 
bildet. 
8 241. 
Die Beschwerde steht jedem zu, dessen Recht durch die Verfügung beein— 
trächtigt ist. 
Soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der 
Antrag zurückgewiesen worden ist, steht die Beschwerde nur dem Antragsteller zu. 
Widerspricht eine Verfügung des Bergamts den von der zuständigen Be- 
rufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschaftssektion erlassenen Vorschriften zur 
Verhütung von Unfällen, so ist zur Einlegung der Beschwerde binnen der dem 
Bergwerksbesitzer zustehenden Beschwerdefrist auch der Vorstand der Berufs- 
genossenschaft oder der Berufsgenossenschaftssektion befugt. 
8 242. 
Die Beschwerde wird bei dem Bergamte eingelegt. Zur Wahrung der 
Beschwerdefrist genügt auch die Einlegung beim Staatsministerium. 
Die Einlegung erfolgt durch Einreichung einer Beschwerdeschrift. 
1905 21
        <pb n="160" />
        136 
§ 243. 
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die 
Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an welchem die Verfügung dem Beschwerde- 
führer bekannt gemacht worden ist. 
Eine nach Ablauf der Frist eingelegte Beschwerde ist zuzulassen, wenn der 
Beschwerdeführer glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, 
die Frist einzuhalten. In diesem Falle muß jedoch die Beschwerde binnen zwei 
Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses eingelegt werden. Eine Ver- 
säumung der Frist, die in einem Verschulden des Vertreters ihren Grund hat, 
wird als eine unverschuldete nicht angesehen. 
§ 244. 
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, soweit nicht ein anderes in 
diesem Gesetze bestimmt ist. 
Das Bergamt kann die sofortige Ausführung der Verfügung anordnen, 
wenn mit dem Aufschube Gefahr verbunden ist. 
8 245. 
Ist eine Gegenpartei vorhanden, wird dieser die Beschwerdeschrift zur Gegen— 
erklärung binnen einer Frist von zwei Wochen mitgeteilt. 
Nach Ablauf der Frist wird die Beschwerde dem Staatsministerium vorgelegt. 
8 246. 
Die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde fallen dem Be— 
schwerdeführer zur Last. 
Hat die Beschwerde Erfolg, so fallen die Kosten der Gegenpartei zur Last, 
falls eine solche vorhanden ist. Die Vorschriften in 8 92 Abs. 1, 8 97 Abs. 2 
der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung. 
§ 247. 
Die Beamten der Bergämter, ihre Frauen und unter elterlicher Gewalt 
stehenden Kinder können in dem Bezirke des Bergamts durch Mutung keine 
Bergwerke erwerben. 
Zur Erwerbung solcher Bergwerke durch andere Rechtsgeschäfte unter 
Lebenden bedürfen die Beamten der Bergämter der Genehmigung des Staats-
        <pb n="161" />
        137 
ministeriums. Die gleiche Genehmigung ist erforderlich zur Erwerbung von 
Kuxen, Aktien oder sonstigen Geschäftsanteilen von Bergwerksgesellschaften, die 
innerhalb des Bergamtsbezirks den Bergbau betreiben. 
Zwölfter Abschnitt. 
Die Bergpolizei. 
8 248. 
Der Bergbau steht unter der polizeilichen Aufsicht der Bergbehörden. 
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die Aufbereitungsanstalten 
und Salinen, sowie die vom Bergwerksbesitzer am Gewinnungsorte der Mine— 
ralien errichteten Koksanstalten, Anlagen zur Herstellung von Teer, Naßpreß— 
und Darrsteinen, Röst- und Glühöfen, Chlorkalium- und Chlormagnesiumfabriken 
und sonstigen ähnlichen Anstalten, die Grubeneisenbahnen und Grubendrahtseil— 
bahnen. 
Die bergpolizeiliche Aufsicht erstreckt sich namentlich auf: 
die Sicherheit der Baue, 
die Einhaltung der Grenzen der Grubenfelder, 
die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Bergleute, 
die Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes durch ent— 
sprechende Einrichtungen im Betriebe, 
den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und 
des öffentlichen Verkehrs, 
den Schutz gegen gemeinschädliche Einwirkungen des Bergbaues. 
Der bergpolizeilichen Aufsicht unterliegen auch die Schürfarbeiten. 
Innerhalb ihres Wirkungskreises haben die Bergbehörden alle Befugnisse 
der Polizeibehörden. 
8 249. 
Für solche Betriebe, in welchen durch übermäßige Dauer der täglichen 
Arbeitszeit die Gesundheit der Bergleute gefährdet wird, müssen die Bergämter 
Dauer, Beginn und Ende der zulässigen täglichen Arbeitszeit und der zu ge— 
währenden Pausen vorschreiben und die zur Durchführung dieser Vorschriften 
erforderlichen Anordnungen erlassen. 
217
        <pb n="162" />
        138 
8 250. 
Vor dem Erlasse allgemeiner bergpolizeilicher Verordnungen, welche sich 
auf die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Bergleute und auf die 
Aufrechterhaltung der Sittlichkeit und des Anstandes im Betriebe beziehen, ist 
dem Vorstande der beteiligten Berufsgenossenschaft oder Berufsgenossenschafts- 
sektion Gelegenheit zu einer Außerung zu geben. Die Vorschriften in § 113 
Abs. 2, 4 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes (RGl. 1900 S. 585) finden 
entsprechende Anwendung. 
8251. 
Ist eine Gefährdung der dem Schutze der Bergpolizei unterstellten öffeut- 
lichen Interessen (§ 248) zu besorgen, so hat das Bergamt die zur Abwendung 
der Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. Vor dem Erlasse der Anord- 
nungen soll der Bergwerksbesitzer gehört werden, soweit dies tunlich ist. 
Treten im Betriebe Ereignisse ein, von denen eine Gefährdung der in 
Abs. 1 bezeichneten Interessen zu besorgen ist, so hat der Betriebsführer oder 
sein Vertreter dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
§252. 
Für jedes Bergwerk und jede der bergpolizeilichen Aufsicht unterstehende An- 
lage ist ein Zechenbuch zu führen, in das auf Anweisung des Bergamts die von diesem 
auf Grund dieses Gesetzes für den Betrieb erlassenen Anordnungen einzutragen sind. 
Mit der Eintragung in das Zechenbuch wird die Wirkung der getroffenen 
Anordnung gegenüber dem Betriebsführer und allen anderen Aufsichtsbeamten 
begründet. Vor der Eintragung ist die Anordnung gegenüber den bezeichneten 
Personen wirksam, wenn sie die Anordnung gekannt haben. 
Soweit eine Bekanntmachung an die Bergleute erforderlich ist, erfolgt diese 
auf Anweisung des Bergamts durch Aushang oder auf sonst geeignete Weise. 
In den Fällen des § 63 Abs. 3 kann das Bergamt von der Führung 
eines Zechenbuches entbinden. 
253. 
Von jedem auf einem der bergpolizeilichen Aufsicht unterworfenen Werke 
vorkommenden Unfall, durch den ein Mensch getötet wird oder eine Körper- 
verletzung erleidet, die eine Gefahr für das Leben des Verletzten oder einen 
bleibenden Nachteil für seine Gesundheit besorgen läßt, hat der Betriebsführer 
oder sein Vertreter dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten.
        <pb n="163" />
        139 
§ 254. 
Das Bergamt ordnet die zur Rettung der Verunglückten und Abwendung 
weiterer Gefahr notwendigen Maßregeln an. 
Die zur Ausführung dieser Maßregeln erforderlichen Arbeiter und Hilfs- 
mittel hat der Bergwerksbesitzer zur Verfügung zu stellen. 
Die Besitzer benachbarter Bergwerke sind auf Anordnung des Bergamts 
zur Hilfeleistung verpflichtet. Sie können Erstattung der aufgewendeten Kosten 
aus der Staatskasse verlangen. 
§ 255. 
Die bei der Ausführung der auf Grund des § 254 angeordneten Maß- 
regeln entstehenden Kosten fallen dem Bergwerksbesitzer zur Last, vorbehaltlich 
des Rückgriffs gegen Dritte, welche den Unfall verschuldet haben. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Strafbestimmungen. 
8 256. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in 84 Abs. 1, 87 Abs. 1, 
88 8, 13 Abs. 2, 88 62, 63, 65, 67, 68, 69, 70, 71, 105, 226 Satz 1, 
§ 251 Abs. 2, § 252 Abs. 1, 3, §§ 253, 254 Abs. 2, 3 werden mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
In den Fällen der §§ 63, 65, 70, 71 wird die Strafverfolgung nicht 
dadurch ausgeschlossen, daß auf Grund der §§ 66, 72 die Einstellung des 
Betriebs von der Bergbehörde angeordnet ist. 
8257. 
Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark werden Bergwerksbesitzer sowie 
deren Vertreter bestraft, wenn sie den Vorschriften in § 93 Abs. 4, 8 100 
Abs. 3 oder in § 95 Abs. 1, insoweit dort die Bestimmungen des § 93 Abs. 4 
für entsprechend anwendbar erklärt sind, zuwiderhandeln. 
8 258. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark wird bestraft, wer der Vorschrift 
des 877 zuwider ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeitsordnung nicht besteht. 
Die Strafverfolgung verjährt in drei Monaten.
        <pb n="164" />
        140 
§ 259. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft: 
1) wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwider gegen Bergleute Strafen 
verhängt, die in der Arbeitsordnung nicht vorgesehen sind oder den 
gesetzlich zulässigen Betrag übersteigen, oder wer Strafgelder, Lohn- 
abzüge oder die für den Fall einer rechtswidrigen Auflösung des Ar- 
beitsverhältnisses gemäß § 92 verwirkten Vertragsstrafen in einer dem 
Gesetze oder der Arbeitsordnung widersprechenden Weise verwendet; 
2) wer es der Vorschrift des § 83 zuwider unterläßt, die Arbeitsordnung 
innerhalb der dort bestimmten Frist dem Bergamte einzureichen. 
8 260. 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark wird bestraft, wer es unterläßt, den 
durch § 84 für ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
§ 261. 
Mit Geldstrafe bis zu zwanzig Mark für jeden Fall der Verletzung des 
Gesetzes wird bestraft: 
1) wer den Bestimmungen der §§ 94, 96 zuwider einen Bergmann in 
Beschäftigung nimmt oder behält; 
2) wer außer den im § 257 vorgesehenen Fällen den Bestimmungen dieses 
Gesetzes über die Arbeitsbücher zuwiderhandelt; 
3) wer vorsätzlich ein auf seinen Namen ausgestelltes Arbeitsbuch un- 
brauchbar macht oder vernichtet; 
4) wer den Bestimmungen des § 79 Abs. 3, § 104 zuwiderhandelt. 
8 262. 
Die auf Grund der 88 256 bis 261 verwirkten Geldstrafen sind für den 
Fall der Unbeibringlichkeit nach den Vorschriften des Reichs-Strafgesetzbuchs 
in Haft, in den Fällen des § 257 in Gefängnis umzuwandeln. Die Haftstrafe 
darf in den Fällen des § 260 die Dauer von einer Woche, in den Fällen 
des § 261 die Dauer von drei Tagen nicht übersteigen. 
Die auf Grund der 8§§ 257, 261 Nr. 1 verhängten Geldstrafen fließen 
der Knappschaftskasse zu, welcher das betreffende Werk angehört, in Ermange-
        <pb n="165" />
        141 
lung einer solchen einer andern zum Besten der Bergleute bestehenden, vom 
Bergamte zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung der Ortsarmenkasse. 
8 263. 
Wer Mineralien der im § 1 bezeichneten Art unbefugt in der Absicht 
abbaut, sich dieselben anzueignen, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark 
oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 
§ 264. 
Wer bei Benutzung seines Bergwerkseigentums oder des ihm erteilten 
Schürfscheins die Feldesgrenzen fahrlässiger Weise überschreitet, wird mit Geld- 
strafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft. 
265. 
Neben der auf Grund der 8§ 263, 264 erkannten Strafe ist auf Ein- 
ziehung der gewonnenen Mineralien zu erkennen. 
8 266. 
Die Strafvorschriften der 88 263, 264 kommen nur insoweit zur An— 
wendung, als nicht die Zuwiderhandlung nach den allgemeinen Strafgesetzen 
mit Strafe bedroht ist. 
8267. 
Wer als Bergwerksbesitzer oder Vertreter des Bergwerksbesitzers den zur 
Festsetzung der Rohertragssteuer zuständigen Behörden wissentlich unrichtige oder 
unvollständige Angaben macht, welche geeignet sind, zur Verkürzung der Steuer 
zu führen, wird, wenn eine Verkürzung stattgefunden hat, mit dem vier= bis 
sechzehnfachen Betrage der Verkürzung, andernfalls mit dem ein= bis zehnfachen 
Betrage der Jahressteuer, um welche die Staatskasse verkürzt werden sollte, 
bestraft. 
Kann der Betrag der hinterzogenen Steuer nicht ermittelt werden, so tritt 
Geldstrafe bis zu dreihundert Mark ein. 
Der Mindestbetrag der Strafe ist in allen Fällen fünf Mark. Die Um- 
wandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt. Die Einziehung 
eines hinterzogenen Steuerbetrags erfolgt unabhängig von der Bestrafung.
        <pb n="166" />
        142 
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter, bevor eine Anzeige gegen ihn er— 
folgt oder eine Untersuchung eingeleitet worden ist, seine Angaben an zuständiger 
Stelle berichtigt oder ergänzt. 
Vierzehnter Abschnitt. 
Übergangsbestimmungen. 
1. Aufhebung des Kohlenvorrechts in den vormals Königlich Sächsischen 
Gebietsteilen. 
8 268. 
Das Vorrecht, das in dem vormaligen Geltungsbereiche des Kursächsischen 
Mandats vom 19. August 1743 dem Grundeigentümer nach Ziffer II des 
Publikations-Patents vom 22. Juni 1857 bisher zustand, wird aufgehoben. 
§ 269. 
Von jedem in den vorbezeichneten Gebietsteilen auf Steinkohlen oder 
Braunkohlen verliehenen Bergwerke gebührt dem Grundeigentümer der dritte 
Teil der gemäß der Vorschriften der §§ 235, 236 entrichteten Rohertragssteuer. 
Werden in dem Bergwerk auch andere Mineralien gefördert, so haben die Grund- 
eigentümer auf die von diesen entrichtete Rohertragssteuer keinen Anspruch. 
Der in Abs. 1 bestimmte Anteil an der Rohertragssteuer wird unter die 
Grundeigentümer, deren Grundstücke das verliehene Feld ganz oder teilweise 
umfaßt, nach dem Verhältnis der in das Grubenfeld fallenden Grundstücks- 
flächen verteilt. 
Der Betrag des dem Grundeigentümer zufallenden Anteils an der Roh- 
ertragssteuer sowie der Maßstab der Verteilung unter mehrere Grundeigentümer 
wird durch das Bergamt bestimmt. 
§ 270. 
Das Recht auf den Bezug der in § 269 bestimmten Abgabe ist mit dem 
Eigentum am Grundstück untrennbar verbunden. Das Recht wird nicht in das 
Grundbuch eingetragen. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, die 
für eine zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstückes bestehende 
Reallast gelten, finden entsprechende Anwendung.
        <pb n="167" />
        143 
8271. 
Erstreckt sich eine Mutung auf einen Gebietsteil des Großherzogtums, auf 
welchen die Vorschriften des § 269 Anwendung finden, so hat der Muter dem 
Bergamte auf Erfordern binnen einer von diesem bestimmten Frist hinsichtlich 
aller in diesem Gebietsteil belegenen Grundstücke, die das gemutete Feld ganz 
oder teilweise umfaßt, Katasterauszüge, sowie einen Auszug aus der Flurkarte 
einzureichen, in welchen die Grenzen des gemuteten Feldes und die der Mutung 
unterfallenden Flächen der einzelnen Grundstücke durch einen konzessionierten 
Markscheider eingetragen sind. Die Vorschriften im § 19 Abs. 3 Satz 2, 3, 4 
finden entsprechende Anwendung. 
Der Grundeigentümer ist berechtigt, das Grubenbild beim Bergamt 
einzusehen. 
8272. 
Das Recht auf Vergütung von Bergschäden wird durch den Bezug der 
in 8 269 bestimmten Abgabe nicht berührt. 
2. Sonstige Übergangsvorschriften. 
8273. 
Ist auf Grund der bisherigen Vorschriften vor dem Inkrafttreten dieses 
Gesetzes ein Schürfschein erteilt worden, so behält der Schürfer das in 
8 43 des Gesetzes vom 22. Juni 1857 bezeichnete Vorrecht für die Dauer 
der Schürffrist. Im Falle einer Verlängerung der Schürffrist kommen die 
Vorschriften dieses Gesetzes zur Anwendung. 
8274. 
Über eine vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegte Mutung ist 
nach den bisherigen Gesetzen von den bisher zuständigen Behörden zu verhandeln 
und zu entscheiden. 
8275. 
Für den Umfang und Inhalt der vor dem 1. Jannar 1858 erteilten 
Beleihungen bleiben die bisherigen Gesetze maßgebend. 
§ 276. 
Ist vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Bergwerkseigentum auf Mineralien 
verliehen worden, die nach § 1 künftig dem Verfügungsrechte des Grundeigen- 
1905 22
        <pb n="168" />
        144 
tümers nicht mehr entzogen sind, so finden auf das Bergwerk und die Rechts— 
verhältnisse an den verliehenen Mineralien, solange das Bergwerkseigentum 
besteht, die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 
8 277. 
Bis zur Anlegung des Grundbuches werden die bisherigen Berg- und 
Berghypothekenbücher von den vom Staatsministerium zu bestimmenden Behörden 
fortgeführt. Die bisherigen Vorschriften über die Einrichtung und die Führung 
dieser Bücher bleiben in Kraft, soweit nicht das Staatsministerium Änderungen 
bestimmt. 
An die Stelle der in diesem Gesetze bestimmten Eintragungen in das 
Grundbuch treten die entsprechenden Einzeichnungen in das Berg= oder Berg— 
hypothekenbuch. An die Stelle des Grundbuchamts tritt die vom Staats- 
ministerium gemäß Abs. 1 bestimmte Behörde. 
8278. 
Die Verleihungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf aus— 
fließende Grubenwässer erteilt worden sind, bleiben mit den nach den bisherigen 
Gesetzen ihnen zukommenden Wirkungen bestehen. 
8279. 
Für die den Bestimmungen dieses Gesetzes unterfallenden gewerblichen An— 
lagen, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im Betrieb sind, 
ist binnen einer Frist von vier Wochen, von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes 
an gerechnet, eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Arbeitsordnung 
zu erlassen, sofern nicht binnen gleicher Frist Befreiung auf Grund des § 77 
Abs. 2 nachgesucht wird. Soweit eine Arbeitsordnung bereits besteht, ist diese 
binnen der bestimmten Frist dem Bergamte vorzulegen, soweit nötig, nach Vor- 
nahme der erforderlichen Abänderungen. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des Abs. 1 unterfallen den 
Strafvorschriften in §§ 258, 259 Nr. 2. 
8 280. 
Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Großherzogtum 
bestehenden Gewerkschaften finden von dieser Zeit an die Vorschriften dieses 
Gesetzes Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften auf die Satzung verwiesen
        <pb n="169" />
        145 
wird, oder soweit sie durch die Satzung geändert werden können, bleiben die 
Bestimmungen der bisherigen Satzungen in Kraft, falls nicht eine Änderung 
dieser Satzungsbestimmungen durch einen den Vorschriften dieses Gesetzes ent— 
sprechenden Beschluß der Gewerkenversammlung bestimmt wird. 
8 281. 
Für die Ansprüche des Grundeigentümers wegen der zu Zwecken des 
Bergbaus erfolgten Entziehung, Beschädigung oder Benutzung seines Grund— 
stücks oder wegen Beschränkung des Eigentums bleiben die bisherigen Gesetze 
maßgebend, soweit die Ansprüche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ent— 
standen sind. Das Gleiche gilt, soweit Dritten ein Entschädigungsanspruch 
wegen Beeinträchtigung ihres Rechtes zusteht, von diesem Anspruche. 
Die Geltendmachung der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche erfolgt in dem 
in diesem Gesetze bestimmten Verfahren. 
Für die Erledigung eines vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wegen 
der in Abs. 1 bezeichneten Ansprüche anhängig gewordenen Verfahrens bleiben 
die bisherigen Gesetze maßgebend. Dies gilt auch für die Zusammensetzung 
und die Zuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörden und die 
Rechtsmittel. 
8 282. 
Soweit nach den bisherigen Gesetzen ein Anspruch auf Befreiung von 
Bergwerksabgaben oder auf Entrichtung einer von den Vorschriften des Gesetzes 
vom 22. Juni 1857 abweichenden Abgabe begründet war, bleibt dieser unberührt. 
§ 283. 
Soweit nach den bisherigen Gesetzen Dritten außer dem Staate das Recht 
vorbehalten war, von bestimmten bereits verliehenen oder noch zu verleihenden 
Bergwerken eine Abgabe zu erheben, bleibt dieses Recht mit dem nach den bis- 
herigen Gesetzen ihm zukommenden Inhalte bestehen. 
Die auf Grund des § 235 erfolgte Feststellung des Rohertrages ist auch 
für die Erhebung dieser Abgaben maßgebend. 
8 284. 
Ein zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes begründetes Bergreservat 
(§ 182 des Gesetzes vom 22. Juni 1857) verliert mit dem bezeichneten Zeit- 
punkte seine Wirkung und ist im Hypothekenbuche zu löschen. 
22*
        <pb n="170" />
        146 
Fünfzehnter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
8 285. 
Die Vorschriften im vierten und im zwölften Abschnitt dieses Gesetzes 
(über die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker und über die Bergpolizei) 
sowie die zu diesen Abschnitten gehörigen Strafbestimmungen des dreizehnten 
Abschnittes finden auf den in unterirdischen Brüchen und Gruben betriebenen 
Abbau solcher Mineralien entsprechende Anwendung, welche nach § 1 dem Ver- 
fügungsrechte des Grundeigentümers unterworfen sind. 
8 286. 
Die Bestellung einer in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder nachgelassenen 
Sicherheit ist, sofern nicht die Beteiligten ein anderes vereinbart haben oder 
dieses Gesetz eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit zuläßt, durch 
Hinterlegung von Geld oder von solchen Wertpapieren zu bewirken, welche nach 
§ 234 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Sicherheitsleistung geeignet 
sind. Die Vorschriften des § 234 Abs. 2, 3, § 235 des Bürgerlichen Gesetz- 
buches finden Anwendung. 
8 287. 
Die Geschäftsführung und die Arbeiten der konzessionierten Markscheider 
unterstehen der Aufsicht der Bergbehörden nach näherer Anordnung des Staats- 
ministeriums. 
Das Staatsministerium kann die Besorgung der in diesem Gesetze be- 
stimmten markscheiderischen Arbeiten einem anderen geeigneten Vermessungs- 
techniker übertragen. 
8 288. 
Soweit dieses Gesetz zu Gunsten der an einem Grundstück bestehenden Rechte, 
die in das Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert sind, be— 
sondere Schutzvorschriften vorsieht, finden bis zur Anlegung des Grundbuchs 
die gleichen Schutzvorschriften zu Gunsten derjenigen Anwendung, für die ein Recht 
an einem Grundstücke im Hypothekenbuche eingetragen oder vorgemerkt ist.
        <pb n="171" />
        147 
§ 289. 
Das Gesetz über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen 
vom 6. Dezember 1899 (Reg.-Bl. S. 553) wird dahin geändert: 
1. In § 178 Abs. 1 sind die Worte „der Bergarbeiter und der Gruben- 
offizianten“ zu ersetzen durch die Worte: 
„der Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker". 
2. Der § 178 Abs. 2 erhält folgende Fassung: 
Den öffentlichen Lasten im Sinne des § 17 Nr. 3 stehen gleich die 
Beiträge, die der Bergwerksbesitzer an den Kuappschaftsverband (Knapp- 
schaftsverein) zu leisten hat. 
3. In §180 Satz 2 werden die Worte: „in Maaßeinheiten“ gestrichen. 
4. In § 195 werden die Worte: „in den Fällen des § 177 Abs. 2 des 
Berggesetzes vom 22. Juni 1857“ ersetzt durch die Worte: 
„in den Fällen des achten Abschnitts des Berggesetzes“. 
8 290. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden oder durch dessen Vorschriften er— 
setzten Vorschriften der bisherigen Gesetze werden, unbeschadet der im vierzehnten 
Abschnitte dieses Gesetzes vorgesehenen Übergangsbestimmungen, aufgehoben. 
Aufgehoben wird insbesondere das Gesetz über den Bergbau vom 22. Juni 1857 
mit seinen Nachträgen vom 23. Februar 1881 und 22. Februar 1894. 
Das Gesetz vom 1. April 1897, betreffend die Aufsuchung und Ge- 
winnung von Säure-, Gas= und Mineralquellen, bleibt in Kraft, insoweit sich 
nicht aus den Vorschriften dieses Gesetzes Abänderungen ergeben. 
§ 291. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften verwiesen ist, die durch dieses 
Gesetz außer Kraft gesetzt werden, treten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
§ 292. 
Gesetz im Sinne der Ubergangs= und Schlußbestimmungen dieses Gesetzes 
ist jede Rechtsnorm. 
§ 293. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium.
        <pb n="172" />
        148 
8 294. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Höchste Ver— 
ordnung bestimmt. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
- Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="173" />
        149 
Inhaltsverzeichnis. 
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmunggen 88 1 bis 3. 
Zweiter Abschnitt. Das Bergwerkseigentum. 
Erster Titel. Begründung des Bergwertaeigentums. 
1. Das Schürfen 8s8§8 4 bis 15. 
2. Das Muen Ss 16 bis 22. 
3. Die Verleihung.. 88 23 bis 37. 
4. Die Vermessug Ss# 38, 39. 
Zweiter Titel. Allgemeine Bestimmungen über das 
Bergwerkseigenttt . . .. . . . 40 bis 45. 
Dritter Titel. Hülfsbae 88 46 bis 49. 
Vierter Titel. Grubenwässer §§ 50 bis 55. 
Fünfter Titel. Vereinigung mehrerer Bergwerke, 2 
teilung und Feldesaustausssee . . 88 56 bis 60. 
Dritter Abschnitt. Betrieb und Verwaltung der Vergwerl . §#8#8 61 bis V76. 
Vierter Abschnitt. Die Bergleute, Aufsichtspersonen und Techniker. 
Erster Titel. Die Verhältnisse der Bergleute. . . . 8877 bis 105. 
Zweiter Titel. Die Verhaltnise der Auffichtzpersonen 
und Techniker . . 88 106 bis 1I2. 
Fünfter Abschnitt. Die Hechtsberhalinisfe der Mitbeteiligten 
eines Bergwerks. 
Erster Titel. Allgemeine Vorschrisffen 88s8 113 bis 115. 
Zweiter Titel. Die Gewerkschaft. 
1. Errichtung der Gewerkschaft 88 116 bis 120. 
2. Rechtsverhältnisse der Gewerkschaft und der Gewerken 88 121 bis 132. 
3. Verfassung und Geschäftsführng §§ 133 bis 162. 
4. Aufgabe des Gewerkenrechts §# 163 bis 167. 
5. Auflösung und Nichtigkeit der Gewerkschaft 8Ss 168 bis 185.
        <pb n="174" />
        150 
Sechster Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse zwischen den Berg- 
bautreibenden und den Grundbesitzern. 
Erster Titel. Die Enteignung . . 
Zweiter Titel. Die Vergütung der Vergschäden . 
Dritter Titel. Rechtsverhältnis zwischen den Schürfern 
und den Grundbesitzern. . 
Siebeuter Abschnitt. Das Verhältnis des Bergbaues zu öffent- 
lichen Verkehrsanstalten und öffentlichen Wasserleitungen 
Achter Abschnitt. Die Aufhebung des Bergwerkseigentums. 
Neunter Abschnitt. Die Knappschaftsvereine 
Zehnter Abschnitt. Die Bergwerksabgaben 
Elfter Abschnitt. Die Bergbehörden. 
Zwölfter Abschnitt. Die Bergpolizei 
Dreizehnter Abschnitt. Strafbestimmungen 
Vierzehnter Abschnitt. Üübergangsbestimmungen. 
1. Aufhebung des Kohlenvorrechts in den vormals 
Königlich Sächsischen Gebietsteilen . 
2. Sonstige Übergangsvorschriften 
Fünfzehnter Abschnitt. Schlußbestimmungen. 
  
88 186 bis 208. 
§§ 209 bis 215. 
8§ 216, 217. 
88 218, 219. 
g8 220 bis 227. 
88 228 bis 231. 
88 282 bis 236. 
88 237 bis 247. 
88 248 bis 255. 
88 256 bis 267. 
88 268 bis 2772. 
§§ 273 bis 284. 
§s 285 bis 294.
        <pb n="175" />
        151 
(38.1 Gesetz vom 1. März 1905 über die Gebühren in Bergbausachen. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Art. 1. 
In Bergbausachen werden Gebühren nur nach Maßgabe dieses Gesetzes 
erhoben. 
Die Bestimmungen in §10 und § 93 sowie in § 119 Nr. 1, 2, 3 des 
Gesetzes vom 11. April 1894 über das Kostenwesen in Gerichts= und Ver- 
waltungssachen werden aufgehoben. 
Art. 2. 
I. Es werden erhoben: 
1. für die Erteilung eines Schürfscheins (§ 4 des Berggesetzes) 3 bis 50 M; 
2. für die Verlängerung eines Schürfscheins (§ 6 Abs. 2) 1,50 bis 25 ; 
3. für die Verleihung des Bergwerkseigentums (88 23 flg.) 10 bis 500 4; 
4. für die Gestattung der Benutzung von Grubenwässern (§51) 3 bis 20 J6; 
5. für die Bestätigung der Vereinigung mehrerer Bergwerke, 
einer Feldesteilung oder des Austausches von Feldesteilen 
(§§ 56 flg) —3 bis 100.#; 
6. für die Schließung des Betriebs auf Grund des § 66 
oder 3 bis 50 +; 
7. für die Erlaubniserteilung zu gewerblichen Anlagen 
gemäß § 67 5 bis 300 MA; 
1905 23
        <pb n="176" />
        152 
8. für die Bestellung eines Zustellungsvertreters (8115 Abs. 2), 
einschließlich der Entscheidung über die von ihm bean- 
spruchte Vergütung (§ 115 Abs. 3)3). 3 bis 30 J; 
9. für das Verfahren auf erfolgte Aneldung einer Gewerk- 
schaft (8§ 1 18 flgn) . 10 bis 500 4; 
10. für das Verfahren auf erfolgte Annelbuis einer Satzungs- 
änderung (5 148) . . .. . .5bis«250««-Ø; 
11. für das Enteignungsverfahren 88 199 flg., ingleichen für 
die Entscheidung in den Fällen der §§ 48, 355 10 bis 500 4 
12. für die in § 208 Abs. 2 des * esetes bezeichnete Ent- 
scheidung. . .. 3 bis 50 M; 
13. für die Entscheidung über eine beanspruchte Vergütung von 
Bergschäden (8215), ingleichen für die Entscheidung in den 
Fällen der §§ 54, 217, 2129 3 bis 100 . M; 
14. für das Verfahren wegen Aufhebung des Bergwerkseigen- 
tums (88 220 flg., 2244 3 bis 50 J6. 
Soweit nach § 216 des Berggesetzes die Vorschriften im 1. und 2. Titel 
des 6. Abschnittes (über die Enteignung und Vergütung der Bergschäden) auf 
das Rechtsverhältnis zwischen den Schürfern und Grundbesitzern entsprechende 
Anwendung finden, werden gleichfalls Gebühren nach Nr. 11 und 13 erhoben. 
II. Für die Zurückweisung eines unbegründeten oder unzulässigen Antrags 
wird eine Gebühr bis zu fünf Zehnteilen der für die Vornahme des Geschäftes 
bestimmten Gebühr erhoben. 
III. Wird ein Antrag zurückgenommen, bevor die beantragte Entscheidung 
ergangen oder die beantragte Verhandlung oder sonstige Verrichtung stattgefunden 
hat, so wird eine Gebühr bis zu ein Zehnteil der für die beantragte Ent- 
scheidung, Verhandlung oder sonstige Verrichtung bestimmten Gebühr erhoben. 
Art. 3. 
Für die Erledigung der auf dem Gebiete des Gewerkschaftsrechtes den 
Bergämtern zugewiesenen Angelegenheiten, die eine Entscheidung des Bergamts 
erfordern, werden, soweit nicht andere Gebührensätze in Art. 2 bestimmt sind, 
drei Zehnteile der in § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Ge- 
bührensätze nach dem Werte des Gegenstandes erhoben.
        <pb n="177" />
        153 
Im Falle der Zurücknahme eines nach Abs. 1 gebührenpflichtigen Antrags 
kommt ein Zehnteil der dort bestimmten Gebühr zur Erhebung. 
Art. 4. 
Alle Verrichtungen des Bergamts, für welche nicht in Art. 2, 3 eine Ge— 
bühr vorgesehen ist, bleiben gebührenfrei. 
Art. 5. 
Für die Gebühren der konzessionierten Markscheider bleiben die Vorschriften 
in § 119 Nr. 4 des Gesetzes vom 11. April 1894 in Kraft. 
Art. 6. 
Soweit sich nicht aus diesem Gesetze ein anderes ergibt, finden die Vor- 
schriften im I., III. und IV. Abschnitt des Gesetzes vom 11. April 1894 und 
des Abänderungsgesetzes vom 13. Dezember 1899 auch auf die Bergbausachen 
Anwendung. 
Art. 7. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Berggesetze vom heutigen Tage in 
Kraft. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="178" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="179" />
        155 
BRegierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 11. Weimar. 7. April 1905. 
—..—- 
Inhalt: Gesetz vom 8. März 1905, die Abänderung des § 107 Absatz 1 der Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 
betr., Seite 155. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Veränderungen in der Arzneitaxe, Seite 157. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Ziegenzuchtvereine zu Kalten- 
sundheim, zu Kaltenwestheim und zu Unterweid (Rhön), Seite 157. — Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, Seite 157. — Ministerialbekanntmachung betr. 
Entbindung der Viehversicherungsgesellschaft a. G. in Plau i. M. von der Bestellung eines Hauptagenten 
für das Großherzogtum, Seite 158. 
  
  
  
(39. Gesetz vom 8. März 1905, die Abänderung des § 107 Absatz 1 der Medizinalordnung 
vom 1. Juli 1858 betreffend. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen in Abänderung der Medizinalordnung vom 1. Juli 1858 mit Zu- 
stimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Der § 107 Abs. 1 der Medizinalordnung erhält folgende Fassung: 
Wer das Apothekergewerbe außerhalb einer mit einem Privilegium ver- 
sehenen Apotheke betreiben will, bedarf einer Konzession des Staats- 
ministeriums (vorbehaltlich jedoch der bei Erlassung des gegenwärtigen 
Gesetzes etwa bereits bestandenen Konzessionsberechtigungen). 
1905 24
        <pb n="180" />
        156 
Die Erteilung der Konzession ist abhängig von dem Vorhandensein eines 
Bedürfnisses und zweckmäßig belegener und beschaffener Räumlichkeiten zum 
Betriebe des Gewerbes. 
Über das Vorhandensein dieser Voraussetzungen sind die Gemeindebehörden 
und der Bezirksausschuß zu hören. 
Die Konzession darf nur an Apotheker (8 29 der Reichsgewerbeordnung) 
erteilt werden, deren Vorleben und Persönlichkeit eine genügende Gewähr für 
die gesetzmäßige und zuverlässige Verwaltung einer Apotheke bietet. 
Realgewerbeberechtigungen zum Betriebe von Apotheken dürfen fortan nicht 
mehr begründet werden. 
Rücksichtlich des Gewerbebetriebes in den jetzt mit einem Privilegium ver- 
sehenen Apotheken bewendet es bei den bisherigen Vorschriften. 
Der Betrieb des Apothekergewerbes außerhalb einer privilegierten Apotheke 
ist einer jährlichen Betriebsabgabe unterworfen, deren Höhe nach dem Ertrage 
des Apothekergewerbebetriebes zu bemessen ist und von dem Staatsministerium 
festgesetzt wird. 
Innerhalb eines Bezirkes, für den Verbietungsrechte gegen Anlegung weiterer 
Apotheken als Bestandteile des Privilegs einer oder auch mehrerer Apotheken 
verliehen worden sind, sollen Apotheker zur Ausübung ihres Gewerbes, solange 
diese Verbietungsrechte nicht beseitigt sind, ohne Einwilligung des oder der 
Berechtigten nicht konzessioniert werden. 
Solche Verbietungsrechte bleiben auf den Bezirk (Amtsbezirk, Gemeinde- 
bezirk, Stadtweichbild u. s. w.), für den sie zur Zeit gelten, beschränkt und er- 
greifen nicht die Vergrößerungen, die dem Bezirke zuwachsen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="181" />
        157 
Ministerialbekanntmachungen. 
[40] I. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 29. Dezember 1903 
— Regierungsblatt S. 258 —, die Veränderungen in der Arzneitaxe betreffend, 
wird folgendes verordnet: 
Die im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin, SW. 12, 
Zimmerstraße 94, erschienene „Deutsche Arzneitaxe, 1905“ wird für 
die Apotheker des Großherzogtums bis auf weiteres als bindende Norm 
eingeführt. 
Weimar, den 23. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(41|) II. Den Ziegenzuchtvereinen zu Kaltensundheim, zu Kaltenwestheim und 
zu Unterweid (Rhön) ist in Gemäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und des § 10 des Ausführungsgesetzes zu demselben die Rechtsfähigkeit ver- 
liehen worden. 
Weimar, den 24. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[(42) III. Der Erlaß des Reichskanzlers vom 14. März d. J., betreffend Ab- 
änderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 25. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="182" />
        1568 
Abüänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Vom 1. April ab sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren statt 
20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der 2. Satz im §17, Punkt m der Telegraphenordnung vom 16. Juni 
1904 folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und gegen 
Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt.“ 
Berlin, W. 66, den 14. März 1905. 
Der Reichskanzler. 
J. V. 
Kraetke. 
43] IV. Unter Beziehung auf die Ministerialbekanntmachung vom 9. De- 
zember 1895 — Regierungsblatt Seite 431 — wird hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht, daß die Viehversicherungsgesellschaft a. G. in Plau i. M. 
wegen des Umfangs ihrer Geschäfte im Großherzogtum bis auf weiteres von 
der Bestellung eines Hauptagenten für das Großherzogtum entbunden worden ist. 
Weimar, den 28. März 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="183" />
        59 
  
NRegierungsblatt 
Großherzontum Sachsen. 
Nummer 12. Weimar. 13. April 1905. 
  
  
  
  
  
Inhalt: achtragsgeset vom 22. März 1905 zum Gesetz, betr. die Besteuerung der Hunde, vom 3. April 1895, 
Seite 159. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie--Serum, Seite 161. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 161. 
  
(44. Nachtragsgesetz vom 22. März 1905 zum Gesetz, betreffend die Besteuerung der Hunde, vom 
3. April 1895. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes, betreffend die Besteuerung der Hunde, 
vom 3. April 1895 mit Zustimmung des getreuen Landtages, was folgt: 
Die §§ 2 und 3 des Gesetzes erhalten folgende Fassung: 
8 2. 
Die Steuer beträgt jährlich 
a) für jeden Hund, der aus Anlaß eines Wirtschafts-, Gewerbs- oder 
Berufsbedürfnisses gehalten wird (Bedarfshund), drei Mark; 
1905 25
        <pb n="184" />
        160 
b) für jeden Hund, bei dem diese Voraussetzung nicht zutrifft (Luxus— 
hund), zehn Mark. 
Das Staatsministerium kann jedoch mit Personen, die gewerbsmäßig Hunde— 
handel oder Hundezüchterei betreiben und mit Einkommen aus diesem Gewerbe 
in die Einkommensteuerrolle eingetragen sind, auf Ansuchen eine Abfindungs— 
summe vereinbaren, die als Steuer für alle Hunde, die im Laufe eines Jahres 
von ihnen gehalten werden, zu entrichten ist. 
83. 
Die Steuer fließt in die Staatskasse. 
Ortsstatutarisch kann ein Steuerzuschlag zum Vorteil der Gemeindekasse 
bestimmt werden. Ist nach § 2 Abs. 2 eine Abfindungssumme vereinbart, so 
bemißt sich der Zuschlag zu dieser Abfindungssumme nach dem Verhältnis des 
für Bedarfshunde bestimmten Zuschlags zu der für Bedarfshunde zu entrichtenden 
Steuer. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. März 1905. 
Milhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="185" />
        161 
Ministerialbekanntmachung. 
(45] Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 727, 728, 731 bis 739 
aus den Höchster Farbwerken, mit den Kontrollnummern 68 a, 71 bis 73 aus 
der Merck'schen Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 7. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[46) Das 9., 10. und 11. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3108 Bekanntmachung, betr. eine neue Ausgabe der dem Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste; 
vom 7. März 1905. " 
„ 3109 Gesetz, betr. Anderung des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 
vom 20. März 1905. 
„ 3110 Bekanntmachung, betr. die Anlegung von Mündelgeld in Schuldver- 
schreibungen des Fürstl. Waldeckischen Domaniums; vom 18. März 1905. 
„ 3111 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rech- 
nungsjahr 1905; vom 1. April 1905. 
„ 3112 Gesetz, betr. die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1905; vom 1. April 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 11, 
12 und 13: 
S. 52 Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Gesetzes, betr. die Be- 
kämpfung der Reblaus, vom 6. Juli 1904. 
„ 56 Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
„ 56 Bekanntmachung über Prüfungen und Beglaubigungen durch die elek- 
trischen Prüfämter.
        <pb n="186" />
        162 
61 
62 
63 
63 
70 
79 
Anderung der Branntweinsteuer-Befreiungsordnung; — Anderung des 
§ 8 des Regulativs, betr. die Ausfuhrvergütung für Tabak; — 
Ergänzung der Anlage E. 1 zu den Normativbestimmungen für die 
Hafenregulative (Aufnahme von Gegenständen in die Nachweisung 
der zu den gewöhnlichen Schiffsutensilien zu rechnenden Inventarien= 
stücke). 
Anderung des statistischen Warenverzeichnisses und des Verzeichnisses 
der Massengüter. 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflich- 
tige Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt im inneren Ruß- 
land haben. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte, 
X. Nachtrag. 
Bestimmungen für die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezem- 
ber 1905. 
Ergänzung der Bestimmungen, betr. die Befreiung des zu landwirt- 
schaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes von der 
Salzabgabe. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="187" />
        163 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 13. Weimar. 19. April 1905. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
7——-l-f.": 
  
Inhalt: Viertes Nachtragsgesetz vom 22. März 1905 zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897, Seite 163. 
  
[47] Viertes Nachtragsgesetz vom 22. März 1905 zum Einkommensteuergesetz vom 2. Juni 1897. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen in Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juni 1897 mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
J. 
Der § 21 des Gesetzes wird aufgehoben und durch die nachstehenden 
Bestimmungen ersetzt: 
§ 21. 
Bei Steuerpflichtigen, die ein oder zwei nicht selbständig zu veranlagende 
Kinder unter 15 Jahren unterhalten, ist das Steuerkapital, sofern es nicht 
mehr als 1000 beträgt, um 100 M zu ermäßigen. 
1905 26
        <pb n="188" />
        164 
Bei Steuerpflichtigen, die drei oder mehr nicht selbständig zu veranlagende 
Kinder unter 15 Jahren unterhalten, ist das Steuerkapital, 
sofern es nicht mehr als 1000 MA beträgt, um 200 J/ sofern es 
mehr als 1000 —/# und nicht mehr als 2000 —7/ beträgt, um 100 J# 
zu ermäßigen. 
Die Ermäßigung nach Absatz 1 tritt auch ein bei verheirateten Steuer- 
pflichtigen, die Kinder unter 15 Jahren nicht unterhalten, solange sie mit dem 
Ehegatten einen gemeinsamen Haushalt führen. 
Bezieht die Ehefrau eines Steuerpflichtigen selbständiges Erwerbseinkommen, 
das dem Einkommen des Ehemannes (Haushaltungsvorstandes) nach § Ga Ab- 
satz 2 des Nachtragsgesetzes vom 26. März 1902 nicht zuzurechnen ist, so 
findet eine Ermäßigung nur insoweit statt, als sie im Falle der Zurechnung 
zu erfolgen hätte. 
§ 21a. 
Soweit sich die in § 21 vorgesehenen Ermäßigungen des Steuerkapitals 
nach den Familienverhältnissen der Steuerpflichtigen bestimmen, ist der Familien- 
stand vom 1. November des dem Veranlagungsjahr vorausgehenden Jahres 
maßgebend. 
Treten solche Familienverhältnisse erst nach diesem Zeitpunkt ein, so sind 
sie bei der Veranlagung unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß der 
Steuerpflichtige sie bis spätestens zum 8. Januar des Veranlagungsjahres bei 
dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) des Ortes, an dem er seine 
Steuerpflicht zu erfüllen hat, schriftlich anmeldet. 
§ 21b. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerpflichtiges Einkommen nicht mehr als 
3000 MA beträgt, können besondere die Steuerfähigkeit wesentlich vermindernde 
Verhältnisse als: außergewöhnliche Belastung durch Unterhalt und Erziehung 
der Kinder, Verpflichtung zur Unterhaltung mittelloser Angehöriger, Erfüllung 
der aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der stehenden Marine durch 
den Steuerpflichtigen, andauernde Krankheit und besondere Unglücksfälle — 
dergestalt berücksichtigt werden, daß das Steuerkapital um 100 bis höchstens 
300 — ermäßigt wird.
        <pb n="189" />
        165 
Diese Ermäßigung tritt in den Fällen des 8 21 zu den dort vorgeschrie— 
benen Ermäßigungen hinzu. 
Die Feststellung der Ermäßigung erfolgt durch die Schätzungsbehörden. 
821c. 
Die Bestimmungen der 88 21, 21a und 21b finden keine Anwendung 
a) auf deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in einem 
anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen oder Warte— 
geldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der Doppel- 
besteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 Seite 119) 
weiteres Einkommen beziehen, 
b) auf diejenigen Personen, die ohne daß die Voraussetzungen der all- 
gemeinen Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem 
Einkommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten sowie aus der Staatskasse gezahlten Gehalten, 
Wartegeldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5). 
II. 
Der § 67 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
§ 67. 
Nach Beendigung des Veranlagungsgeschäfts hat das Rechnungsamt (die 
Steuerlokalkommission) die Steuerrolle aufzustellen, das angemeldete Einkommen 
einzutragen und das gesamte Einkommen eines jeden Steuerpflichtigen, soweit 
es in verschiedenen Abteilungen verzeichnet ist, unter Hinzurechnung des etwa 
an anderen Orten ermittelten Einkommens (8 14 am Schlusse) zusammen- 
zustellen, von der sich ergebenden Gesamtsumme den Betrag der zur Steuer- 
rolle zu vermerkenden Schuldzinsen und Lasten eines jeden Steuerpflichtigen 
(§8§ 17 folg.) sowie denjenigen Betrag, um den das Steuerkapital etwa auf 
Grund der §§ 21, 21 a und 21b zu ermäßigen ist, in Abzug zu bringen und 
das hiernach verbleibende steuerpflichtige Gesamteinkommen jedes Ein- 
zelnen (das Einzelsteuerkapital) vorschriftsmäßig abgerundet (§ 16) ein- 
zuzeichnen.
        <pb n="190" />
        166 
III. 
Der 8§79 des Gesetzes erhält folgende Fassung: 
§ 79. 
Die Ab= und Zugangsstellung erfolgt mittelst Ab= und Zugangslisten, in 
den Fällen des § 77 A Ziffer 2 und B Ziffer 3 von dem Beginne des zweiten 
Halbjahres an, im übrigen von dem Beginne des auf den Eintritt der im § 77 
bezeichneten Voraussetzungen der Ab= und Zugangsstellung folgenden Monats an. 
Die Eröffnung der Zugangslisten findet schriftlich oder durch besondere 
Vorladung der einzelnen Beteiligten statt. 
Die Entscheidungen der Berufungskommission über Berufungen gegen die 
Zugangslisten erfolgen, soweit die Berufungen nicht vor der Beendigung der 
Berufungsgeschäfte des laufenden Jahres eingegangen sind, beim Zusammen- 
tritte der Berufungskommission im nächstfolgenden Jahre. 
Für das laufende Jahr ist die Steuer nach Maßgabe der zu den Zu- 
gangslisten erfolgten Veranlagungen, jedoch vorbehaltlich der auf Berufung der 
Steuerpflichtigen erfolgenden anderweiten Feststellung des steuerpflichtigen Ein- 
kommens, zu entrichten. 
IV. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt in Ansehung der Bestimmungen unter III 
am Tage seiner Verkündung, in Ansehung der Bestimmungen unter I und II 
am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Das Großherzogliche Staatsministerium ist jedoch ermächtigt, wegen der 
zur Anwendung der Bestimmungen unter I und II erforderlichen Vorbereitungen 
und Vorarbeiten bei der Steuerveranlagung für das Jahr 1906 nach Ver- 
kündung des Gesetzes das Erforderliche anzuordnen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 22. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
    
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="191" />
        7 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
— — 
  
  
  
  
  
  
  
Nummer 14. Weimar. 20. April 1905. 
  
  
—— — 
  
Inhalt: Gesetz, betr. die Aufhebung des Gesetzes vom 8. März 1902, Seite 167. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 168. 
  
(481 Gesetz, betreffend die Aufhebung des Gesetzes vom 8. März 1902. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
Das Gesetz vom 8. März 1902, betreffend einen Nachtrag zu Art. 128 
der Gemeindeordnung vom 17. April 1895, ist aufgehoben. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Weimar, den 22. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
1905 27
        <pb n="192" />
        168 
49. 
Das 12. und 13. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3113 Gesetz, betr. Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaus- 
halts-Etat für das Rechnungsjahr 1904; vom 6. April 1905. 
„ 3114 Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Haus- 
2 
77 
77 
3115 
3116 
3117 
Das 
S. 81 
77 
7) 
84 
85 
86 
halts-Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1904; vom 
6. April 1905. 
Bekanntmachung, betr. die Anzeigepflicht für die Druse der Pferde; 
vom 7. April 1905. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage B zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung; vom 7. April 1905. 
Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen und 
jugendlichen Arbeitern in den zu Anfertigung von Zigarren be- 
stimmten Anlagen; vom 9. April 1905. 
Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 14: 
Errichtung der Kaiserl. Biologischen Anstalt für Land= und Forst- 
wirtschaft in Dahlem bei Steglitz. 
Auswechselung der Funkentelegramme zwischen dem Reichs-Tele- 
graphennetz und den mit Funkentelegraphenstationen ausgerüsteten 
Seeschiffen. 
Bekanntmachung, betr. die Beaufsichtigung privater Versicherungs- 
unternehmungen durch Landesbehörden. 
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="193" />
        169 
  
Begierungsblatt 
Grosherzontum Sachsen. 
Weimar 2 8. April 1905. 
—s“-. 
  
  
  
  
  
—t--s 
Nummer 15. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Nachtragsgesetz vom 23. März 1905 zum Steuergesetz für die Jahre 1905, 1906 und 1907 vom 3. August 1904, 
Seite 169. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Verein Holz- 
emeinde zu Großheringen, Seite 172. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Überwachung der Pflege- 
inder, Seite 172. 
  
50. Nachtragsgesetz vom 23. März 1905 zum Steuergesetz für die Jahre 1905, 1906 und 
1907 vom 3. August 1904. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Art. I. 
An Stelle der Bestimmungen unter Ziffer II. 1. des Steuergesetzes für 
die Jahre 1905, 1906 und 1907 vom 3. August 1904 treten die nach- 
stehenden Vorschriften: 
1. Die Einkommensteuer nach dem Einkommensteuergesetze vom 
2. Juni 1897 mit Nachträgen vom 22. März 1899, 26. März 1902, 
11. Februar 1904 und 22. März 1905. 
1905 28
        <pb n="194" />
        170 
Die Steuer beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
M AÆ— 6 
500 600 3,60 
600 700 4,80 
700 800 6,60 
800 900 9,00 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
M MÆ AÆ “— 
900 3000 100 3 
3000 000 300 12 
15000 18000 500 18 
18000 24000 500 21 
24000 30 000 500 24.— 
Bei Einkommen von mehr als 30 000 M¾ steigt die Steuer in Stufen 
von je 1000 um je 40 +7. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 „#l nicht übersteigen, wird 
Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in 
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen 
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 S. 119) 
weiteres Einkommen beziehen, 
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen 
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Einkommen 
aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen gewerb- 
lichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, Wartegeldern und 
Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuergesetzes vom 
2. Juni 1897), 
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 500 „ nicht übersteigt, 
nach folgenden Sätzen zu versteuern:
        <pb n="195" />
        171 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50% 0,60 MA, 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
# —7 MA 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
Art. II. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 23. März 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="196" />
        172 
Ministerialbekanntmachungen. 
[51] J. Dem Verein Holzgemeinde zu Großheringen ist auf Grund 
des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch, die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, am 15. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[52] II. Eine Ausführung der Bestimmung in § 5 Absatz 3 der Verordnung 
vom 28. Dezember 1879 zur Regelung des Pflegekinderwesens — Regierungs- 
blatt S. 561 —, wonach in jeder Gemeinde darauf hinzuwirken ist, daß die 
Ortsgeistlichkeit und schon bestehende oder zu diesem Zwecke sich bildende 
Frauenvereine die Überwachung der Pflegekinder mit übernehmen, wird in 
vielen Fällen dadurch vereitelt, daß der betreffende Geistliche von der Auf- 
nahme eines Pflegekindes in seiner Gemeinde keine Nachricht erhält. 
Die Ortspolizeibehörden werden daher angewiesen, von der Aufnahme 
eines Pflegekindes dem betreffenden Geistlichen und dem Vorstand eines etwa 
bestehenden Frauenvereins regelmäßig alsbald Nachricht zu geben. 
Weimar, den 17. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="197" />
        173 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 16. Weimar. 3. Mai 1905. 
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogtums Sachsen, Seite 173. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Haupt- 
agentur der b„Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des Verbandes von Glaserinnungen Deutschlands in 
Kambucg, Se 174. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich, Seite 174. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
153) I. Auf Grund der §§ 103 und 108 bis 110 des Gesetzes vom 
10. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 245) wird hiermit ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen 
im Betrage von 
Neun Zehntel einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
10. Mai d. J. 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, neun Zehntel der 
aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 
10. Mai d. J. an (§ 107 des Gesetzes vom 10. Mai 1899) an die Orts- 
steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung zuzustellen. 
1905 29
        <pb n="198" />
        174 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Aus- 
führungsverordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt S. 291) zu verfahren. 
Weimar, am 29. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
54] II. Von der Direktion der „Hammonia“, Glasversicherungsgesellschaft des 
Verbandes von Glaserinnungen Deutschlands in Hamburg, ist an Stelle des 
Glasermeisters R. Schmidt in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben 
(Ministerialbekanntmachung vom 14. Dezember 1888, Regierungsblatt Seite 169), 
Horst von Henning in Weimar zum Hauptagenten für das Großherzogtum 
ernannt worden. 
Weimar, den 25. April 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(55|] Das 14., 15., 16. und 17. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3118 Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Transport-Ordnung; 
vom 13. April 1905. · 
„ 3119 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; vom 13. April 1905. · 
„ 3120 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Ausstellung der Münchener Vereinigung für 
angewandte Kunst in München 1905; vom 14. April 1905. 
„ 3121 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1905; vom 15. April 1905.
        <pb n="199" />
        175 
Nr. 3122 Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts- 
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905; vom 
15. April 1905. 
3123 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der „Besonderen Bestimmungen“ 
des Militärtarifs für Eisenbahnen; vom 17. April 1905. 
3124 Gesetz, betr. die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres; vom 
15. April 1905. 
3125 Gesetz, betr. Anderung der Wehrpflicht; vom 15. April 1905. 
3126 Gesetz, betr. Anderung des Gesetzes über die Beurkundung des 
Personenstandes und die Eheschließung; vom 14. April 1905. 
„ 3127 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 25. April 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 16 
und 17: 
S. 97 Bekanntmachung über Prüfungen und Beglaubigungen durch die Elek- 
trischen Prüfämter. 
„ 100 Bekanntmachung über Prüfungen und Beglaubigungen durch die Elek- 
trischen Prüfämter. 
„ 101 Bekanntmachung, betr. Ausführungsbestimmungen über die Gewährung 
von Beihilfen an Kriegsteilnehmer.
        <pb n="200" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="201" />
        177 
  
Begierungsblatt 
Grosherzogtum Sachsen. 
Nummer 17. Weimar. 18. Mai 1905. 
—— 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums, Seite 177. — Mini- 
sterialbekanntmachung, betr. die Beauftragung der Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst 
hier zur Prüfung von Stempelverwendungen, Seite 180. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ersatz- 
wahl eines Landtagsabgeordneten, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung eines 
Mitgliedes des Beleihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse, Seite 181. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. Entbindung der Renten- und Lebensversicherungsanstalt in Darmstadt von der Bestellung 
eines Hauptagenten im Großherzogtum, Seite 181. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der 
Hauptagentur der Wasserleitungsschäden- und Unfallversicherungs-Gesellschaft „Jeptun“ in Frankfurt a. M., 
Seite 8 — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, 
eite 182. 
  
Ministerialverordnung 
über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großberzogtums. 
/56! Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
werden über den Kirchendienst der Volksschullehrer des Großherzogtums folgende 
Bestimmungen getroffen: 
I. Lehrer, welche mit kirchlichen Diensten betraut sind (Volksschulgesetz 
§ 24) oder freiwillig Arbeiten und Geschäfte im Dienste einer Kirchgemeinde 
übernommen haben, sollen ihren Verpflichtungen allezeit in gewissenhafter, 
würdiger und angemessener Weise nachkommen. 
II. Ist einem Lehrer der Kirchendienst an seinem Schul= oder in einem 
Nachbarorte ständig oder vertretungsweise übertragen, so liegt ihm dieser, soweit 
er nicht an einzelnen Orten unter mehrere Lehrer verteilt oder durch Über- 
tragung einzelner Verrichtungen an dritte Personen beschränkt ist, in dem im 
folgenden bezeichneten Umfange ob. 
a) Der Lehrer hat die Leitung des Kirchengesanges bei allen Gottes- 
diensten und mit Gesang verbundenen heiligen Handlungen zu übernehmen. Zu 
1905 · 30
        <pb n="202" />
        178 
diesem Zwecke hat er den in jeder Gemeinde mit eigenem Gotteshaus zu bilden— 
den Kinderchor, sowie da, wo ein Kirchenchor Erwachsener besteht, auch diesen 
nach den gegebenen Vorschriften einzuüben und zu leiten. (Vergl. insbesondere 
die Ministerialverfügung vom 24. Mai 1887.) 
b) Bei allen Gottesdiensten und mit Orgelspiel verbundenen heiligen 
Handlungen hat der Lehrer in einer der Feier entsprechenden Weise die Orgel 
zu spielen. Auch soll er darüber wachen, daß die Orgel in guter Ordnung 
und Stimmung erhalten bleibt. Zeigen sich Schäden, welche er nicht selbst 
beseitigen kann, so hat er alsbald entsprechenden Antrag bei dem Kirchgemeinde- 
vorstand zu stellen. 
c) Bei Besorgung 
1. der evangelischen Gottesdienste, welche bei Verhinderung eines 
Geistlichen oder infolge der Verbindung mehrerer Kirchgemeinden zu 
einer zusammengesetzten Parochie 
2. der katholischen außerliturgischen Gottesdienste, die dem 
Herkommen gemäß auf den Filialen oder bei Verhinderung des Pfarrers 
vom Lehrer zu halten sind, hat der Lehrer allenthalben den Bestimmungen der 
Gottesdienstordnung sowie den ergänzenden Weisungen des zuständigen Geist- 
lichen gemäß zu verfahren. (Vergl. Ministerialverfügungen vom 15. Dezember 
1875 und 6. September 1876.) 
Bei Pfarrvakanzen liegt ihm die Verpflichtung ob, den vikarierenden Geist- 
lichen von den zu verrichtenden kirchlichen Handlungen rechtzeitig zu benach- 
richtigen. 
d) Vor Beginn eines jeden Gottesdienstes hat der Lehrer rechtzeitig dafür 
zu sorgen, daß die Lieder, welche gesungen werden sollen, in der Kirche an- 
gesteckt werden. Machen eine außergewöhnliche Einrichtung des Gottesdienstes 
oder andere Umstände eine Besprechung nötig, so hat er den Geistlichen auf 
dessen Aufforderung rechtzeitig aufzusuchen. 
e) Zur Teilnahme an Kasualien ist der Lehrer insoweit verpflichtet, als 
diese durch seine Mitwirkung als Kautor oder Organist geboten ist. In Filial- 
orten hat er außerdem, wo dies wünschenswert ist, bei Besorgung der für 
Kasualien notwendigen Vorbereitungen den Geistlichen zu vertreten, für einen 
ungestörten Verlauf der kirchlichen Handlungen auch seinerseits besorgt zu sein,
        <pb n="203" />
        179 
insbesondere auch, wo herkömmlich, die Anmeldung der Abendmahlsgäste ent— 
gegenzunehmen und das Kommunikantenverzeichnis zu führen. 
Wenn weitere Verpflichtungen hinsichtlich der Kasualien dem Lehrer künftig 
nicht mehr obliegen, so wird er doch nicht unterlassen, durch freiwillige Teil— 
nahme oder Mitwirkung bei kirchlichen Handlungen in allen den Fällen, wo 
dies der Hervorhebung und Erhöhung der Feierlichkeit dienen kann, seinen kirch— 
lichen Sinn zu betätigen und auch im übrigen sich bereitwillig da in den Dienst 
des kirchlichen Lebens zu stellen, wo gerade der Lehrer zur Übernahme einzelner 
Arbeiten oder Geschäfte besonders geeignet erscheint. 
f) In Bezug auf das Gotteshaus und seine Ausstattung, insbesondere auf 
Reinhaltung, Lüftung, rechtzeitiges Offnen und Verschließen der Kirche, Auf— 
bewahrung des Kirchenschlüssels, sowie Verwahrung und Reinhaltung kirchlicher 
Gefäße, Gerätschaften und dergl. sind die Lehrer in Filialorten verpflichtet, in 
Vertretung des Geistlichen die gleiche Aufsicht zu übernehmen, die in dem 
Mutterorte kraft seines Amtes der Geistliche führt. Während der Pfarrvakanzen 
fällt den mit Kirchendienst betrauten Lehrern in dieser Beziehung überall die 
etwa erforderliche Vertretung des Geistlichen zu. An Orten, wo der Kirchen— 
dienst unter mehrere Lehrer verteilt ist, hat diese Vertretung des Geistlichen 
derjenige unter ihnen zu übernehmen, welchen der Kirchgemeindevorstand hierzu 
bestimmt. 
Wo Lehrer als Kirchner gegen besondere Vergütung bestimmte Verpflich- 
tungen übernommen haben, gelten die im einzelnen Fall getroffenen Verein- 
barungen. 
Absatz 1 unter f) findet mit Rücksicht auf die für den Küsterdienst maß- 
gebenden Bestimmungen auf die katholischen Volksschullehrer keine An- 
wendung. 
8) Auf eine gesittete Haltung der Schulkinder soll der Lehrer, wie überall, 
so auch im Gottesdienst sein Angenmerk richten und, wo durch örtliche Be- 
stimmungen die Aufsicht geordnet ist, diese regelmäßig führen. 
h) Beim Gottesdienst und bei anderen kirchlichen Handlungen hat der 
Lehrer in schwarzem Anzuge zu erscheinen. 
III. Vorstehende Bestimmungen, durch welche die bisher lediglich an das 
Ortsherkommen gebundenen Verpflichtungen der Lehrer (Volksschulgesetz § 24) 
gegebenenfalls eine Abänderung erfahren, treten an Stelle der Bestimmungen in
        <pb n="204" />
        180 
§ 8 Ziffer 11 der Ministerialverordnung über die innere Einrichtung des Volks- 
schulwesens vom 20. März 1875. 
Artikel 13 Ziffer 2 der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874 
wird aufgehoben; dagegen sind die Bestimmungen in Artikel 15 Ziffer 2 auch 
in Zukunft gewissenhaft zu beachten. — Betreffs der Einführung der mit 
Kirchendiensten betrauten Lehrer behält Artikel 10 Ziffer 2 Absatz 5 Geltung; 
eine besondere Verpflichtung für den Kirchendienst findet nicht statt. 
IV. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1905 in Kraft. 
Weimar, den 9. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(57] I. Zur Prüfung von Stempelverwendungen nach § 49, Absatz 2 und 3 
des Reichsstempelgesetzes vom 14. Juni 1900 (Reichs-Gesetzblatt von 1900, 
Seite 275) sind bis auf weiteres 
die Großherzoglichen Ministerialrevisoren Hemmann und Tröbst hier 
beauftragt. Beide sind von uns im Einverständnis mit dem Ministerialdeparte- 
ment der Justiz zugleich ermächtigt worden, behufs Prüfung der richtigen Ver- 
steuerung von Wechseln nach Maßgabe der Reichsgesetze vom 10. Juni 1869 
(Reichs-Gesetzblatt S. 193) und vom 4. Juni 1879 (Reichs-Gesetzblatt S. 151) 
bei den Großherzoglichen Gerichten die Vorlegung einschlagender Akten und von 
den Gerichtsvollziehern die Vorlegung der Wechselprotestregister zu verlangen. 
Weimar, am 1. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
        <pb n="205" />
        181 
(58] II. An Stelle des infolge Ablebens aus dem Landtage des Großherzog- 
tums ausgeschiedenen Abgeordneten Bürgermeisters Simon in Tiefenort ist durch 
Wahl der Wahlmänner im XVII. Wahlbezirk 
der Bürgermeister Wilhelm Schimmelpfeng in Vacha 
zum Abgeordneten gewählt worden. Er hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 5. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Hunnius i. V. 
[59 III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst beschlossen, 
vom 10. d. Mts. ab an Stelle des Geheimen Justizrats Trautvetter den 
Großherzoglichen Geheimen Finanzrat Slevogt hier zum Mitglied des Be- 
leihungsausschusses der Großherzoglichen Landeskreditkasse zu ernennen. 
Weimar, den 10. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[60| IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 20. Juli 1897 — 
Regierungsblatt Seite 202/203 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht, daß die Renten= und Lebensversicherungsanstalt in Darmstadt mit Rück- 
sicht auf den Umfang ihrer Geschäfte im Großherzogtum bis auf weiteres von 
der Bestellung eines Hauptagenten im Großherzogtum entbunden worden ist. 
Weimar, den 6. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
1905 30“
        <pb n="206" />
        182 
[(61] V. Von der Direktion der Wasserleitungsschäden- und Unfallversicherungs- 
Gesellschaft „Neptun“ in Frankfurt a. M. ist an Stelle des Julius Peißker 
in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 
23. November 1903, Regierungsblatt Seite 204), Richard Böttger in Weimar 
zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 6. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(62) Das 18. und 19. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3128 Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll= und Schiffahrtsvertrage zwischen 
tschland und Rumänien vom 21. Oktober 1893; vom *5 
„ 3129 Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete; vom 
21. April 1905. 
„ 3130 Gesetz, betr. Aufhebung des § 42 Nr. 6 des Reichsbeamtengesetzes 
vom 31. März 1873; vom 22. April 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 18: 
S. 108 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse an militärpflichtige 
Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in Indien einschließlich 
Ceylons haben; — Berichtigung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden 
der im Deutschen Reiche bestehenden Ersatzkommissionen. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="207" />
        183 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 18. Weimar. 6. Juni 1905. 
  
  
  
  
  
  
—Ô — ——.— 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Veränderung in der Zusammensetzung der ärztlichen Prüfungskommission, 
Seite 183. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung von Gutachtern für die mit der Handhabung 
des Nahrungsmittelgesetzes in Verbindung stehenden Fragen, Seite 183. — Ministerialbekanntmachung, betr. 
Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Allianz" in Berlin, Seite 184. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 184 und 185. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[63) I. An Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds der ärztlichen Prüfungs- 
kommission Professors Dr. M. Matthes ist für den Rest der Prüfungsperiode 
als zweiter Examinator für innere Medizin der außerordentliche Professor 
Dr. Gerhardt bestellt worden. 
Weimar, den 20. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
"(64) II. Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren und die Gemeindebehörden des 
Großherzogtums werden, unter Bezugnahme auf den Bundesratsbeschluß vom 
22. Februar 1894, darauf hingewiesen, daß 
a) bei der öffentlichen Bestellung (§ 36 der Gewerbeordnung) von Sach- 
verständigen für Nahrungsmittelchemie und 
1905 31
        <pb n="208" />
        184 
b) bei der Auswahl von Gutachtern für die mit der Handhabung des 
Nahrungsmittelgesetzes in Verbindung stehenden chemischen Fragen 
vorzugsweise diejenigen Chemiker zu berücksichtigen sind, welche den Be- 
fähigungsausweis als Nahrungsmittelchemiker erworben haben. 
Weimar, den 19. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(65| III. Von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Allianz“ 
in Berlin ist an Stelle des Georg Weitz in Weimar, bisherigen Hauptagenten 
derselben (Ministerialbekanntmachung vom 11. September 1900, Regierungs- 
blatt Seite 447) W. Götze in Weimar zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 18. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[66) Das 20., 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3131 Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken; vom 
5. Mai 1905. 
„ 3132 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Wanderausstellung der deutschen Landwirtschafts- 
gesellschaft in München 1905; vom 7. Mai 1905. 
„ 3133 Zusatzvertrag zum Handels= und Zollvertrage zwischen dem Deutschen 
Reiche und der Schweiz vom 10. Dezember 1891; vom 12. No- 
vember 1904. 
„ 3134 Bekanntmachung, betr. die Erweiterung des Rayons für die Küsten- 
befestigung bei Wilhelmshaven; vom 8. Mai 1905.
        <pb n="209" />
        185 
Nr. 3135 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Gartenbaues; vom 15. Mai 1905. 
„ 3136 Zusatzvertrag zum Handels-, Zoll= und Schiffahrtsvertrage zwischen 
dem Deutschen Reiche und Italien vom 6. Dezember 1891; vom 
3. Dezember 1904. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 19: 
S. 116 Erlaß des Reichskanzlers über die von Dienstwohnungsinhabern 
bei gemeinsamer Benutzung von Gebäu#den zu Dienstwohnungen und 
Geschäftsräumen zu entrichtenden Kostenbeiträge für Wasser usw. 
„ 117 Bekanntmachung, betr. Außerkraftsetzung von Bestimmungen der Un- 
fallversicherungsgesetze zugunsten des Großherzogtums Luxemburg. 
„ 118 Anderungen der deutschen Wehrordnung; — Abänderung der Land- 
wehr-Bezirkseinteilung; — Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher 
Zeugnisse an militärpflichtige Deutsche, welche ihren dauernden Auf- 
enthalt im Staate Mexiko haben.
        <pb n="210" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="211" />
        187 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 19. Weimar. 23. Juni 1905. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Bearbeitung der Angelegenheiten der Strafanstalten im Ministerial- 
departement der Justiz, Seite 187. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung zweier Mitglieder 
und eines stellvertretenden Mitgliedes der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammer für Werke der Ton- 
kunst in Weimar, Seite 188. — Ministerialbekanntmachung, betr. Veränderung in der Zusammensetzung der 
Großherzoglichen und Herzoglichen Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen, Seite 188. 
— Ministerialbekanntmachung, betr. die Neufeststellung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter 
im I., IV. und V. Verwaltungsbezirk, Seite 189. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des 
Ersten Staatsanwalts a. D. Geheimen Justizrat Siefert zum weiteren besonderen Beauftragten gemäß § 3 
des Gesetzes vom 12. Dezember 1901 über die Auflösung der Generalkommission, Seite 190. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Genehmigung der Gustav Kühnschen Stiftung für Arme und Sieche in der Stadt 
Weimar, Seite 190. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[67] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des § 57 
Absatz 3 des Gesetzes über die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 
1850 zu bestimmen geruht, daß vom 1. Juli 1905 ab die nach § 20 Ziffer 6 
dieses Gesetzes seither im Ministerialdepartement des Innern behandelten An- 
gelegenheiten der Strafanstalten im Ministerialdepartement der Justiz bearbeitet 
werden sollen. 
Dies wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 8. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
1905 32
        <pb n="212" />
        188 
(68] II. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs sind zugleich im Namen der Regierungen der Herzogtümer Sachsen- 
Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarz- 
burg-Sondershausen, Reuß älterer Linie und Reuß jüngerer Linie an Stelle 
des verstorbenen Generalmusikdirektors Hofkapellmeisters z. D. Dr. Eduard Lassen 
und an Stelle des von Weimar verzogenen Geheimen Hofrates Karl Müller- 
hartung 
der Fürstliche Hofkapellmeister Professor Karl Schröder in Sondershausen 
und 
der Direktor der Großherzoglichen Musikschule in Weimar, Erich Degner 
daselbst 
zu Mitgliedern der gemeinschaftlichen Sachverständigenkammer für Werke der 
Tonkunst in Weimar ernannt worden. 
Weiter ist 
der Fürstliche Hofkapellmeister Karl Kleemann in Gera 
zum stellvertretenden Mitglied der genannten Sachverständigenkammer ernannt 
worden. 
Weimar, den 3. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Rothe. 
I69| III. An Stelle des von Jena versetzten Kaplans Breitung ist der Pfarrer 
Ley daselbst als Examinator für katholische Religionslehre in die Großherzog- 
liche und Herzogliche Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen eingetreten. 
Weimar, den 29. Mai 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe.
        <pb n="213" />
        189 
"(70|) IV. Von den Bezirksausschüssen des I., IV. und V. Verwaltungsbezirks 
ist eine Neufeststellung der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter 
(§ 8 des Krankenversicherungsgesetzes) vorgenommen worden. 
Das Ergebnis wird im Nachstehenden bekannt gemacht. 
Weimar, den 13. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
  
  
Ortsüblicher Tagelohn. Tag, 
an welchem 
die neuen Sätze 
männliche weibliche männliche weibliche in Kraft treten. 
  
Bezirk. Erwachsene Arbeiter. Jugendliche Arbeiter. 
  
  
  
  
  
J%%%%½%%“ 3 
I. Verwaltungsbezirk. 
Städte Weimar und Ilmenau: 2 30 1 50 1820 1— 
29. Oktober 
Für die übrigen Orte des 1905. 
Bezirsttt 1E80 1 20 1 — — 80 
IV. Verwaltungsbezirk. 1 80 1 20 110 90. Oktober 1905. 
V. Verwaltungsbezirk. 
Stadt Weiddit:t 2 40 1 50 1 20 11— 
Städte Neustadt a. O., Triptis, 
Auma, Berga a. E. und 22. November 
Münchenbernsdorf: 2 — 1.20 1 20 ½ 1905. 
Für die übrigen Orte des 
Bezirst4tt4 15280 1220 1 20|— 190
        <pb n="214" />
        190 
1[71!1 V. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, in 
Gemäßheit des § 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1901, betreffend die 
Auflösung der Generalkommission — Regierungsblatt Seite 271 — zum wei- 
teren besonderen Beauftragten den Ersten Staatsanwalt a. D., Geheimen Justiz- 
rat Siefert in Weimar, zu ernennen. 
Weimar, den 15. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[721 VI. Der verstorbene Postkommissar a. D. Ernst Gustav Kühn und dessen 
gleichfalls verstorbene Ehefrau Henriette, geborene Schmidt, in Weimar haben 
unter dem Namen 
Gustav Kühnsche Stiftung 
eine Stiftung für Arme und Sieche in der Stadt Weimar errichtet. 
Diese Stiftung ist von uns gemäß §§ 80, 83 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs, § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, genehmigt 
worden. 
Weimar, den 16. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="215" />
        191 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Jachsen. 
Nummer 20. Weimar. 7. Juli 1905. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung des Exequatur an den Generalkonsul der Republik Peru für 
das Deutsche Reich, Herrn Jorge Correa in Hamburg, Seite 191. — Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Verleihung des Exequatur an den Berufs-Generalkonsul der Republik Bolivia für das Deutsche Reich, Herrn 
Guillermo Sanjinés in Hamburg, Seite 191. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der 
Bezeichnung „Forstakademie an die Forstlehranstalt zu Eisenach, Seite 192. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein Großschwabhausen, Seite 192. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Ausschreibung einer Abgabe der Rindviehbesitzer zur Entschädigung für an Milz- 
brand gefallenes Rindvieh, Seite 192. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur 
der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft zu M.-Gladbach, Seite 193. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 193. 194. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[73]1 I. Dem zum Generalkonsul der Republik Peru für das Deutsche Reich 
mit dem Amtssitz in Hamburg ernannten Herrn Jorge Correa, zu dessen 
Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs 
erteilt worden. 
Weimar, den 19. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
"/74/) II. Dem zum Berufs-Generalkonsul der Republik Bolivia für das 
Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Hamburg ernannten Herrn Guillermo 
1905 33
        <pb n="216" />
        192 
Sanjinés, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur 
namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 19. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
[75] III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog gnädigst geruht 
haben, aus Anlaß des 75 jährigen Bestehens der Forstlehranstalt zu Eisenach 
dieser die Bezeichnung „Forstakademie" zu verleihen, wird solches hiermit zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 19. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
lI76)] IV. Dem Herdbuchvereine Großschwabhausen ist in Gemäßheit des § 22 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zu dem- 
selben vom 5. April 1899 die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 26. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
i. V.; Dr. J. Schmid. 
[77] V. Zur Deckung der im Jahre 1904 aus der Verbandskasse der Rind- 
viehbesitzer vorschußweise gezahlten Entschädigungen für an Milzbrand 
gefallenes Rindvieh wird eine Abgabe in Höhe von 
42 F in den Ortschaften des I. Verwaltungsbezirks, 
7 / 7) 77 7) 7) II. 7) 
4 77 7) 7) 7) 77 III. / 
3 77 7) 7) IUy 7) IV. 1 
7 7) 7) 7) V. 77 
hiermit ausgeschrieben.
        <pb n="217" />
        193 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die auf sie entfallenden Bei— 
träge bis 1. Oktober 1905 an die Ortssteuereinnehmer pünktlichst abzuführen. 
Die Erhebung einer Abgabe für Entschädigungen wegen Verlusten an 
Rotz von den Pferdebesitzern oder an Lungenseuche von den Rindviehbesitzern 
ist im Jahre 1905 nicht erforderlich. 
Weimar, den 28. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Ebsen. 
[78] VI. Von der Direktion der Gladbacher Feuerversicherungsgesellschaft zu 
M.-Gladbach ist an Stelle des Ferdinand Hoffmann in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 12. August 1896, 
Regierungsblatt Seite 129), Heinrich Rießen in Weimar zum Hauptagenten 
für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 30. Juni 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
([79] Das 23. bis 28. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3137 Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums; vom 3. Juni 1905. 
3138 Gesetz, betr. Anderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes; vom 
5. Juni 1905. 
„ 3139 Gesetz, betr. Anderungen der Zivilprozeßordnung; vom 5. Juni 1905. 
„ 3140 Gesetz über die Bildung deutscher Kolonialverbände in den Konsular- 
gerichtsbezirken; vom 3. Juni 1905. 
„ 3141 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Nr. XXXVain Anlage B 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 8. Juni 1905.
        <pb n="218" />
        194 
Nr. 3142 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 12. Juni 1905. 
„ 3143 Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Blei— 
hütten; vom 16. Juni 1905. 
„ 3144 Bekanntmachung über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden 
Chinas zu den auf der Haager Friedenskonferenz am 29. Juli 1899 
unterzeichneten Abkommen und Erklärungen; vom 15. Juni 1905. 
„ 3145 Bekanntmachung, betr. Betriebe, in denen Maler-, Anstreicher-, 
Tüncher-, Weißbinder= oder Lackiererarbeiten ausgeführt werden. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 
20 bis 26: 
S. 126 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse an militärpflichtige 
Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in Argentinien, Uruguay 
oder Paraguay haben. 
„ 126 Bekanntmachung über Prüfungen und Beglaubigungen durch die 
Elektrischen Prüfämter. 
„ 127, 150, 157 Bekanntmachung, betr. die Beaufsichtigung privater Ver- 
sicherungsunternehmungen durch Landesbehörden. 
136 Notenwechsel, betr. den Veredelungsverkehr mit Seide zur Her- 
stellung von Beuteltuch. 
143 Erweiterung der Erlaubnis für den Norddeutschen Lloyd in Bremen 
zur Beförderung von Ausländern. 
144 Gewährung von Zollfreiheit an die beim Deutschen Reiche und dem 
Großherzogtume Luxemburg beglaubigten Botschafter, Gesandten usw. 
150 Bekanntmachung, betr. Erhöhung der Vergütungssätze für die Natural= 
verpflegung der Truppen während der Herbstübungen 1904 in einigen 
Kreisen der Provinz Schlesien. 
151 Erscheinen einer neuen (dritten) Ausgabe der Post= und Eisenbahn- 
karte des Deutschen Reichs. 
157 Anderung des Zeitpunkts, an welchem der Freundschafts- usw. Vertrag 
des Freistaats Guatemala mit dem Deutschen Reiche außer Kraft tritt. 
162 Veränderungs-Nachweis der ortsüblichen Tagelöhne gewöhnlicher 
Tagearbeiter. 
L 
77 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="219" />
        195 
Zegierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 21. Weimar. 27. Juli 1905. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung vom 17. Juli 1905, betr. die Abänderung der Vorschriften über Einrichtung und 
Betrieb der staatlichen Anstalten zur Gewinnung von Tierlymphe, sowie der Beschlüsse und Vorschriften zur 
Ausführung des Amyffesetzs, Seite 195. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Enteignungs- 
rechts und die Bestellung eines Enteignungskommissars für den normalspurigen Ausbau der Eisenbahn 
Salzungen — Vacha, Seite 196. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Einreihung der Eisenbahn von 
Eisenberg nach Porstendorf unter die Nebenbahnen, Seite 197. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ein- 
ziehung von Diphtherie-Serum, Seite 197. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 198. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[80] J. Die durch Bundesratsbeschluß vom 28. Juni 1899 festgestellten und 
durch die Ministerialbekanntmachung vom 15. Oktober 1899 veröffentlichten 
Verhaltungsvorschriften A für die Angehörigen der Erstimpflinge und B für 
die Angehörigen der Wiederimpflinge (litt. B Ziffer 4 der gedachten Bekannt- 
machung, Regierungsblatt Seite 465 folg.) werden folgendermaßen verändert: 
Zu A: 
1. In § 8 Absatz 1 sind die Worte „ein reiner Schwamm oder“ zu streichen, 
2. in § 8 Absatz 1 ist am Schlusse hinter „verwendet werden“ hinzu- 
zufügen: „welche ausschließlich zum Gebrauch für den Impfling bestimmt sein 
müssen“, 
3. in § 9 ist hinter Absatz 2 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die 
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf- 
1905 34
        <pb n="220" />
        196 
4. 
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen 
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Die Impflinge dürfen nicht mit anderen Personen 
gemeinsam gebadet werden; die weitere Benutzung des Wasch- und 
Badewassers sowie der Abtrockentücher für andere Personen ist zu unter— 
lassen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen 
nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht 
mit ihnen zusammen schlafen“, 
in § 10 ist am Ende von Absatz 1 hinzuzufügen: „Gebrauchte Watte 
und gebrauchtes Verbandzeug sind zu verbrennen“. 
Zu B: 
In § 4 ist als zweiter Absatz hinzuzufügen: 
„Die Pflegepersonen der Impflinge sind dringend davor zu warnen, die 
Impfstellen zufällig oder absichtlich zu berühren oder die in den Impf- 
pusteln enthaltene Flüssigkeit auf wunde oder mit Ausschlag behaftete 
Hautstellen oder in die Augen zu bringen. Haben sie die Impfstellen 
trotzdem berührt, so sollen sie nicht unterlassen, sich sogleich die Hände 
sorgfältig zu waschen. Gebrauchte Watte und gebrauchtes Verbandzeug 
sind zu verbrennen. Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag 
leiden, dürfen nicht mit Impflingen in nähere Berührung kommen, 
insbesondere nicht mit ihnen zusammen schlafen." 
Weimar, den 17. Juli 1905. 
(81| II. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Unter Bezugnahme auf den Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar, 
Preußen, Sachsen-Meiningen und Sachsen-Altenburg wegen Herstellung ver- 
schiedener Eisenbahnen und wegen Erwerbs der Feldabahn durch Preußen vom 
23. April 1901 (Regierungsblatt von 1903 Seite 17) wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntnis gebracht,
        <pb n="221" />
        197 
1. daß Seine Königliche Hoheit der Großherzog für den normalspurigen 
Ausbau der Eisenbahnstrecke Salzungen — Vacha das Enteignungsrecht 
nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1899 zu erteilen und den 
Großherzoglichen Regierungsrat Dr. jur. R. Heydenreich zu Weimar 
zum Enteignungskommissar für die gedachte Strecke zu ernennen gnädigst 
geruht haben, und 
2. daß nach den genehmigten Bauplänen der Umbau die Fluren Kaiseroda, 
Merkers, Tiefenort, Dorndorf und Badelachen berühren wird. 
Weimar, den 20. Juli 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(82) III. Nach erteilter Zustimmung des Reichseisenbahnamts wird die Ein- 
reihung der Eisenbahn von Eisenberg nach Porstendorf unter die Nebenbahnen 
und die Anwendung der auf die Nebenbahnen bezüglichen Bestimmungen der 
Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 (Reichs-Gesetzblatt 1904 
Seite 387) auf den im diesseitigen Staatsgebiet belegenen Teil der gedachten 
Eisenbahn hierdurch genehmigt. 
Weimar, den 20. Juli 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Hunnius i. V. 
[83) IV. Dihyhtherie-Serum mit der Kontrolluummer 74 aus der Merck'schen 
Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 8. Juli 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="222" />
        198 
I84] Das 29. bis 33. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 
77 
7 
?7 
7) 
3146 Bekanntmachung, betr. die Untersuchung von Schiffsleuten auf 
Tauglichkeit zum Schiffsdienste; vom 1. Juli 1905. 
3147 Bekanntmachung, betr. die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie 
die Aborte für die Schiffsmannschaft auf Kauffahrteischiffen; vom 
2. Juli 1905. 
3148 Bekanntmachung, betr. Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen; vom 
3. Juli 1905. 
3149 Bekanntmachung, betr. die Entwertung der Marken und die Einrichtung 
der Quittungskarten für die Invalidenversicherung; vom 3. Juli 1905. 
3150 Gesetz, betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferderennen; 
vom 4. Juli 1905. 
3151 Bekanntmachung, betr. Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn— 
Verkehrsordnung; vom 6. Juli 1905. 
3152 Zusatzvertrag zum Handels= und Zollvertrage zwischen dem Deutschen 
Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891; vom 22. Juni 1904. 
3153 Bekanntmachung, betr. die Bekämpfung der Reblaus in einigen 
Weinbaugegenden; vom 7. Juli 1905. 
3154 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten 
über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes 
gegen den Mädchenhandel; vom 18. Mai 1904. 
3155 Bekanntmachung, betr. das in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichnete 
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und anderen Staaten über 
Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen Schutzes gegen 
den Mädchenhandel; vom 12. Juli 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 27 bis 29: 
170 Zollgebührenordnung vom 28. Juni 1905. 
177 Bekanntmachung, betr. die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das 
in das Zollinland eingehende Fleisch. 
177 Kündigung derdeutsch-spanischen Handelsbeziehungen zum 30. Junil 906. 
182 Veredelungsverkehr mit Reis, Tapioka und Arrowroot. 
185 Bekanntmachung über die Bestellung einer deutschen Zentralstelle zur 
Bekämpfung des internationalen Mädchenhandels. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="223" />
        199 
Begierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 22. Weimar. 18. August 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Ubertragung der Geschäfte des Enteignungskommissars für die Herstellung 
eines Personentunnels und der Anlage eines neuen Mittelbahnsteiges auf Bahnhof Wutha an den Großherzog- 
lichen Regierungsrat Dr. Heydenreich in Weimar, Seite 199. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verlegung 
des Amtssitzes des Generalkonsuls der Republik Urugunay für Deutschland, Seite 200. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Ergebnisse der Viehzählung vom 1. Dezember 1904 im Großherzogtum Sachsen, 
Seite 200. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[85| I. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte des Enteignungs- 
kommissars für die Herstellung eines Personentunnels und der Anlage eines 
neuen Mittelbahnsteiges auf Bahnhof Wutha dem Großherzoglichen Regierungs- 
rat Dr. Heydenreich in Weimar übertragen worden sind, wird dies hierdurch 
zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 25. Juli 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1905 35
        <pb n="224" />
        200 
[861 II. Der Amtssitz des für Deutschland zuständigen Generalkonsuls der 
Republik Uruguay Herrn Arturo Roberto Brown ist von Hamburg nach 
Berlin verlegt worden. 
Weimar, den 8. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
[(87|] III. In der nachstehenden Ubersicht werden die Ergebnisse der Viehzählung 
vom 1. Dezember 1904 im Großherzogtum zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 17. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="225" />
        Ergebnisse der Viehzählung 
vom 1. Dezember 1904 
und 
der in der Zeit vom 1. Dezember 1903 bis 30. RNovember 1904 
stattgefundenen Gchlachtungen 
im 
Großherzogtum Sachsen.
        <pb n="226" />
        I. Verwaltungs- 
I. Amtsgericht 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h 
uns I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, . « 
Lspe Gemeinden, in denen Stückzahl Stückzahl 
« Vieh bezw. Jung= Jung= 2 Jahre 2 Jahre 
Nr Bezirke Schlach- Fohlen 1 bis 3 3 bis 4 4 Jahrn Kälber, vieh wvieh von alte und alte und 
ter (noch (noch alte und Pferde ter 3 won 31 bis 2 ältere ältere 
tungen un nicht nicht „ zu- unker 3Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt, 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter sicht Stiere (auch#ser, 
wurden alt alt alt Pferde kammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. . 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
1||Berka a. Ilm. 259 1 2 3 78 84 25 31 32 16 164 
2 Blankenhain ... 216 . 1 1 77 79 14 28 14 13 112 
3Kranichfeld, w. Ant.1 39 39 2 5 6 2 54 
4Magdalla 139 . 2 1 68 71 23 49 48 13 171 
5Stadtremda 157 53 53 7 20 18 14 80 
6 Tannrooaa .. 165 1 9 3 61 74 18 34 33 10 140 
7 Altdörnfeld .. . . . 17 1 6 28 35 5. 20 17 2 85 
8 KAltremdma 22 1 4 5 22 32 9 21 16 4 88 
9 Breitenheerda 35 1 1 14 17 4 13 9 4 49 
10 Buchfart .. . . ... 40 . 2 23 25 4 9 19 2 60 
11| Dienstdt 91 2 8 9 38 57 15 32 21 29 175 
12| Götten 41 1 1! 3 47 52 14 38 28 5 150 
13Großlohna 24 1 3 . 17 21 9 12 19 2 60 
14 Haufeld . . . . . . .. 24 2 9 5.29 4%4% 19 323 1 91 
15 Heilsberg . . . . ... 47 1 6 1 26 344% 15 31 3 96 
16.Hetschhunrteg ... 36 11 11 3 8 8 . 35 
17/ Hochdor 50 1 14 8 35 58 14 33 38 11 139 
18 Hohenfelden, w. Ant. 70 2 3 1 32 38 18 44 52 7 137 
19| Kiliansrdodna 42 1 16 17 6 13 9 2 58 
20 Kirchremda . . . ... 13 2 . 26 28 6 12 11 1 46 
211 Kleinlohma . .. ... 25 1 4 . 23 28 11 16 15 2 67 
22| Krakendofyn 32 6 4 1 13 24 3 14 8 2 54 
23Lengefeddd 50 2 7 5 29 43 26 27 26 4 133 
24 Loßnitz .. . . . ... 6 1 1 1 14 17 5 11 15 2 39 
251 Lotschen . .. .. ... 17 1 4 3 20 28 20 19 18 3 65 
26 Mana 19 . . . 15 15 5 9 9 1 33 
27/]Mechelroda 35 . 38 38 30 17 23 5 109 
28 Nauendorf . . . . .. 38 2 20 22 6 16 10 6 70 
29 Neckerdndan 44 1 1 1 33 36 8 22 13 4 106 
30Niedersynderstedt ... 30 1 . 19 20 12 25 12 5 80 
31) Obersynderstedtt 16 1 1 13 15 5 17 9 2 50
        <pb n="227" />
        Beirk (Weimar). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Blamkenhain. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— III. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschli Ziegen bis 80. November 1904. 
hließ.,Unter½ bis 1 » « einschließlich 
Rindvih lich ½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine Lämmer Kälber, Riunder, über Schafe Schweine giegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 33 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen knen einschl. 1) Jahrsälter sammen sammen!Monate zu= Hhiervon chließlich schließlich cchließlich 
sam Ferkel alt alt sammen Kühe #gämmer])])Ferkel) Lämmer) 
14.. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21.. 23. 24. 25. 26. 
268 121 279 205 53 537 452 1 1 4 325 330 
181 242 201 202 25 428 212 1 1 3 288 148 
69 62 131 132 18 281 151 . . 2 201 138 
304 413 268 214 538 180 1 1 253 79 
139 3 242 176 52 470 314 . 258 117 
235 447 180 186 44 410 252 1 1 4 246 215 
129 182 69. 43 17 129 25 3 3 8 48 5 
138 246 122 51 35 208 32 2 2 10 65 13 
79 209 76 6433 173 86 1 5 59 25 
94 83 69 14 166 61 1 1 68 23 
272 172 295 18498 577 197 5 2 5 228 66 
235 255 161 1337 330 65 6 2 4 122 36 
102 31 90 43 6 139 36 . . . 64 20 
144 314 106 65 26 197 37 5 1 11 64 27 
162 353 157 60 43 260 71 4 3 16 118 42 
54 1 87 49 6 142 80 . . 1 75 64 
235 508 177 120 53 350 59 2 2 13 153 28 
258 180 92 74 346 65 . 159 45 
88 290 47 83 10 140 67 1. 1 2 95 29 
76 91 3931 161 19 3 2 44 8 
111 5 136 47 11 194 39 . 1 68 17 
81 151 50 54 6 110 46 . 1 . 5 76 23 
216 330 170 10027 306 84 4 4 9 132 44 
72 106 41 18 12 71 3 1 2 2 32 1 
125 196 79 4332 154 9 . 1 1 3 48 5 
57 37 28 7 72 35 1 1 . 49 21 
184 231 54 61 12 127 70 2 . 1 67 38 
108 . 105 4934 188 62 1 89 36 
153 73 104 91 13 208 54 . 5 102 18 
134 108 9225 225 48 2 73 12 
83 319 72 31 17 120 14 . 15 48 11
        <pb n="228" />
        Ferner: 1. Amtsgeicht 
  
  
  
  
  
  
— — — — — — — — — — 
J Zahl A. Vie h 
Han I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, » ... 
Live. Gemeinden , in denen Stückzahl - * zah | F#h 
. « ung- ung- ahre Jahr 
Nr. Bezirke Fohlen 1bis 3 bis 44 Jahre Kälber, vieh on 7* P* alte 8 
* unter Goch (noch alte und Pferde unter 3„ron 8 1 bis 2F ältere ältere 
gen nicht nicht „ zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt l Jahr /3) Jahre 4) Jahre ültere Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal—- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. . 6. J. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
3 Ottter 36 . . . 22 22 11 11 15 4 76 
33Ottstedt bei Magdala 35 1 2 1 30 34 17 23 28 1 118 
34Rettwmiz 16 7 1 19 27 1 2320 5 58 
351 Rittersdorf .. . ... 60 2 9 1 34 46 12 24 17 6 9 
36 Rottdorryn 40 1 6 2 29 38 7 39 33 4107 
37Saalbren 46 2 1 15 18 19 20 16 3 88 
38Schwara 48 1 2 9 12 9 17 8 6 55 
39 Söllniz 21 2 12 14 8 9 10 9 51 
40 Stedten bei Kranichfeld 11 1 1 1 9 12 5 5 14 . 35 
41 Sundremda . . ... . 45 1 7 5 26 39 10 29 35 19 91 
42 Thangelstdndt 58 7 2 21 32 17 30 35 7 100 
43| Tiefengruben 57 3 5 1. 29 38 14 37 30 3 136 
4Tonndorf .. . .... 135 2 1 6 43 52 22 44 49 311 
45 Tromlitz 21 2 . 24 26 2 4 3 4 54 
46Wittersrda 12 1 1 4 6 1 13 3 . 30 
— 
1. Amtsgericht Blankenhaiuin484 141 83 1303 1572 509 977 926 245 4115 
2. Amtsgericht 
1/ Alperstdtt 73 . . 38 38 26 36 41 33 182 
21 Dielsdorf ... . ... 71 7 11 4 39 61 29 36 34 9 135 
3 Eckstdtt 69 2 . . 33 35 37 64 53 50 191 
4 Großrudestedt . . ... 194 2 3 47 52 30 51 54 23 22s 
5 Haßleben 282 1 11 8 69 89 68 129 10 66 377 
6 Kleinbrembach 96 2 6 1 51 60 45 61 42 19 188 
7 Kleinrudestdtt .. 614 2 4 24 31 13 21 44 12 100 
8Kranichbon 67 2 2 2 38 44 19 42 29 30 121 
9Markvippach 75 3 8 3 64 78 42 61 61 59 213 
10| .Mittelhausen bei Erfurt195 5 10 3 57 75 29 83 60 48 2565 
111 Nöda .. . .. . . .. 112 5 4 35 44 25 53 45 19 176 
12 Orlishausen 176 2 9 3 58 72 35 76 70 33 214
        <pb n="229" />
        Blankenhain. 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— — III. — IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
. Schafe Stückzahl Zie * Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
n einschließ, Unter ½ bis 1 " cenane bis 30. November 1904 
indvieh lich 1½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine einschneßlich Rinder, über ; ; 
» ä lber, « 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- ½# Külber 3 Monate alt Sase Schneine gicgen 
sammen zu- einsch 1) Jahr ülter sammen sammen Monate zu. hiervon schließlich chließlich chließlich 
sammen JFerke alt alt sammen Kühe Limmer)) Ferkel) Lämmer) 
[1. 15. 16. 17. 18. 19. 20.1. 2. 23. 24. 25. 26. 
117 106 73 17 196 55 . . . 97 21 
187 . 130 94 22 246 33 2 l . 97 25 
107 169 75 51 11 137 17 1 v! 4 53 13 
208 529 203 84 72 359 80 2 2 26 149 64 
190 149 162 61 33 256 46 . . . 11 104 20 
146 1 116 65 20 201 57 . . . 89 31 
95 98 61 14 173 92 . . 1 95 59 
81 1 61 34 9 104 35 l . 52 17 
59 83 50 11 25 86 15 5 27 20 
184 844 116 59 49 224 79 . . 16 104 22 
189 . 172 67 37 276 119 1! . . . 164 87 
220 167 144 105 30 279 73 . ·l 1 7 123 65 
289 285 186 59 530 196 . . . 268 168 
67 38 25 25 88 24 l l 4 37 9 
47 37 19 2 58 9 . 24 5 
6772 7210 5791 3827 1352 10970 3855 5 56 34 200 52002310 
Großrudestedt. 
318 1 187 157 23 367 114 1 138 68 
243 . 248 105 43 396 123 173 60 
395 12 168 144 22 334 106 11 140 63 
379 384287 59 730 322 l 344 162 
760 342 590 321 161 1072 280 11 519 177 
355 367 349 166 70 585 221 1 23 260 105 
190 183 94 19 296 119 1 . . . 128 74 
241 4 185 86 26 297 111 . 1 l . 89 7! 
436 611 310 198 57 565 132 1 2 2 37 214 61 
485 152 341 282 60 683 234 . 4 404 162 
318 95 253 122 72 447 141 . 3 201 40 
428 153 449 285 99 833 346 l 14 361 190
        <pb n="230" />
        A. Vieh 
Ferner: 2. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl — 
* I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, » 
Lidc. Gemeinden, in denen Stückzahl t ü n gs 
« ung- ung= 2 Jahre 2 Ja 
Nr. Bezirke o * Fohlen 1 bis 3 3bis 4 . Jahre Kälber, ichvon als aend als um 
yhlach- ler (noch (noch alte und Pferde 3 won 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen unter nicht nicht zu- unter 3 Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt, 1 Jahr /3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auchFer- 
wurden lt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
– . —–— 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 6. 9. 10. 11. 12. 13. 
13/ Riethnorddausen 14 3 2 5 44 54 24 86 78 121119 
14Schloßvippach 243 5 18 9 108 140 35 121 70 48 364 
15Schwanse 40 1! 2 1 15 19 9 14 22 13 70 
16%Sprötttt 77 6 7 9 44 66 34 61 57 12 193 
17 Stotternheim . . ... 260 5 13 13 108 139 53 114 104 53 411 
18 Thalbrtren 22 . 2 1 22 25 12 21 16 5 52 
19/ Vippachedelhausen 95 4 7 6 35 52 28 52 51 20 177 
201 Vogelsberg .. . . .. 168 3 2 2 86 93 47 111 70 39 269, 
2. Amtsger. Großrudestedtt2540 52 1190 81 10151267 640 1293 112s 712ä4110 
3. Amtsgericht 
1| Ilmenaa 452 . . 5 1602167 3 7 2 9 135 
2 Bösleben 72 3 12 4 42 61 24 21 34 4 186 
31 Heyda . . . . .... 81 . 3 23 2618 34 30 4 137 
4 Kammerberrgg . 34 . 1 1 . 1 . . 14 
51 Martinroda . . . . .. 114 2 . 15 17 7 17 16 4 112 
6 Neusi . ... 44 . . 5 5 6 23 20 3 90 
7 Oberpörlitz 42 . 11 11 9 11 7 5 68 
8 Roddaa 82 1 . . 6 7 4 14 11 1 60 
9Schmerfeldd 20 2 1 2 10 15 5 16 27 1 68 
101 Stützerbach, w. Ant. .. 85 . . . 12 12 . 4 3 2 35 
11 Unterpörlis 181 . 2 30 32 12 23 28 1 257 
12Wipfrena 32 1 1 15 17 8 17 30 1 93 
— 
3. Amtsgericht Ilmenan 1239 8 17 14 332 371 96 188 208 35 1255
        <pb n="231" />
        Großrudestedt. 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
—— — — bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
JII. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ.Unter ½ bis 1 Siegen bis 30.Noember 1904. 
Rindvieh lich ½ Jahr(noch 1 Jahr,, Schweine es Kälber,, Rinder, über Schafe Schweine ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu.“ unter 3 3 Monate alt (ein- Cein- (ein- 
sammen un sinch, 1) Jahr älter sammen sammen Monate zu- hiervon schließlichK chließlich schließlich 
Ferke alt altsammen Kühe Lämmer]]Ferkel) Lämmer) 
14. 16. 16. 17. 18. i18. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 6. 
500 411 399 299 78 776 287 2 I l 12 316 117 
638 7 535) 352 85 972 355 1 5 528 103 
128 . 124 53 20 197 64 . . . 89 14 
357 1 336 152 51 539 101 1 1 227 79 
735 9 431 422 120 973 399 1 2 493 105 
106 229 98 36 19 153 35 . 6 23 15 
328 199 297 131 78 506 200 4 199 65 
536 — —— 95 854 244 2 378 182 
7876 2830 6372 3946 1257 11575 3934 5 8 5 137 5224 1913 
Ilmenau. 
156 69250 322 657 629 472 1 fl 38190 
269 244 208 117 75 400 77 2 1 1 191 53 
223 123 157 27 307 149 . 1 191 85 
15 5 32 1 38 58 . . 49 64 
156 147 140 6 293 148 . 230 121 
142 109 67 6 182 41 . 96 56 
100 53 53 . 106 55 . 1 1 79 16 
90 56 121 9 186 224 2 . . . 162 229 
117 553 4 103 23 3 2 1 62721 
4 63 3644 113 132 . . . . 46 5 
321 145 180 25 350 213 3 2 1 343 53 
149 77 62 15 154 41 2 1 1 79 22 
1782 313 1289 1330 242 2861 1633 9 11 7 4 190901015
        <pb n="232" />
        4. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vieh 
der I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
. Häuser, Stückzahl Stückzahl 
esde. Gemeinden, in denen 
"„ Vieh bezw. » ang-JIUIgsLJahrcLJahrc 
Nr. Bezirke chl Fohlen 1 bis 3 3bis 4 4 Jahre Kälber, vieh wiehvon alte und alte und 
Schlach- ..(noch (noch alte und Pferde · von31bis2ältereältcre 
tungcnUUm nicht nicht al 7 zu- unter 3 Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahrem und ssen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
. 2. 3 4. - 6. 7. 8. 9. 10. 1I 12. 13. 
11 Azmannsdorf .. . .. 61 4 10 3 42 59 18 41 21 2 127 
2| Bechstedtstras 41 2 4 1 20 27 4 17 14 3 102 
31 Eichelborn .. . ... 40 1 2 . 13 16 9 16 25 10 94 
4% Großmölsen 57 2 1 3 31 37 22 30 21 9 14 
5 da ......... 24 . . . 6 6 3 17 11 5 36 
6 Hochstdt 42 2 . 3 13 18 23 31 20 8 106 
7 Hopfgarten 129 4 3 4 51 62 23 34 42 12 212 
81 Isseroda . .. . . .. 39 1 2 1 19 23 5 10 17 2 83 
9 Kerspleben 150 5 6 3 83 97 38 78 70 7 336 
10| Kleinmölsen 54 2 3 2 35 42 10 22 32 8 139 
11/Klettbach 82 3 5 2 32 42 21 43 37 4161 
121 Linderbach .. . ... 41 1 3 3 28 35 22 25 21 5 93 
13/Meckfeldd. 17 . 3 1 12 16 7 17 14 6 69 
14Mönchenholzhausen 51 7 7 1 45 60 27 33 33 5 138 
15 Niederzimmen 168 8 6 3 78 95 60 83 72 6 365 
16 Obernissa 51 1 4 1 18 24 12 25 16 2 15 
17/Ollendorf 110 4 10 3 62 79 53 62 68 11233 
18. Ottstedt am Berge 56 1 4 30 35 14 35 18 21150 
191 Roha 21 . 8 8 2 3 6 4 25 
201 Schellroda . . . . .. 36 1 1 15 17 8 17 21 1 75 
211 Schwerborn . . . ... 72 2 2 1 42 47 46 62 39 19.7 
221 Sohnstedt .. . . . . . 28 2 1 2 15 20 12 18 18 4 88 
23Töttleben 38 1 3 2 21 27 19 1128 3 108 
24% Udestttt ... 181 5 7 6 93 111 74 166 110 45 469 
25 Utzbreg 69 4 8 4 55 71 16 33 46 421 
26/Vieselbacch .. 158 5 5 9 72 91 37 45 40 11742 
27/Wallichen 28 1 . 27 28 12 12 20 10 80 
4. Amtsgericht Vieselbach844 69 99 59 9661193 597992 880 2144412
        <pb n="233" />
        bieselbach. 
— A. Vieh 8. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. Sch weine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie r en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1908 
einschließ.#Unter ½ bis 1 einschließüc — # bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine Länmur Kälber,, Rinder, über Schafe Schwein!ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 3 Monate alt (ein- (ein- Cein- 
sammen zum en ulee v) Jahr älter sammen sammen Monate zu--- hiervon schließlich schließlich schließlich 
alt sammen Kühe Lämmer))Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
209 2 147 99 29 275 95 . . 165 45 
140 194 81 61 20 162 39 2 102 19 
154 188 84 42 27 153 41 . 4 110 11 
230 1 165 98 24 287 61 . 1 150 29 
72 75 25 32 12 69 42 . 2 68 15 
188 67 52 36 155 31 . 98 20 
323 68 267 193 75 535 200 . 3 . 321 85 
117 176 115 64 19 198 44 1 . 5 102 32 
529 114 299 262 60 621 206 1 7 379 136 
211 128 77 31 236 72 152 46 
266 137 175 140 43 358 68 2 208 51 
166 3 118 74 50 242 70 . . . 122 41 
113 131 36 33 18 87 8 . . . 2 60 15 
236 119 163 83 26 272 63 1 2 1 4 149 30 
586 168 598 262 137 997 242 . . 8 392 97 
170 22 134 79 19 232 77 . . . . 149 49 
427 473 384 260 33 677 254 1 3 2 25 282 100 
219 206 191 95 29 315 78 2 2 175 37 
40 38 39 3 80 45 46 27 
122 91 57 6 154 26 . 94 17 
313 42 169 95 35 299 78 . 186 43 
140 60 56 26 142 37 1 74 29 
175 1 106 75 15 196 32 1 108 17 
864 6 610 289 158 1057 279 1 1 1 486 206 
320 8 256 123 47 426 81 4 . 190 45 
381 1 261 255 78 594 247 2 305 66 
134 310 63 86 5 154 47 4 55 20 
6845 2445 4831 30811061 8973 2563 6 18 3 69 4722828
        <pb n="234" />
        10 
  
  
5. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h — 
Hlen I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, — 
osde. Gemeinden, in denen Stückzahl tü 3 l - 
3 i ung- ung- ahre 2 Jahr 
Nr. Bezirke vutt Fohlen, 1 bis 3%bis 4 4 Jahre Kälber, vieh vieh von alte und als und 
unter (noch (noch alte undPferde unter 3 bon 3 1 bis2 ältere iltere 
tungen nicht nict zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. . 6. 7, S. 9. 10. 11. 12. 13. 
1l1 Neumark 99 2 8 59 69 20 53 50 30 193 
21 Weimar .. . . ... 295 8 18 25 648 699 16 3 2 28 151 
31 Ballstedt ... . ... 43 . 3 3 18 24 12 16 36 2 75 
4%ergen 13 2 1 12 15 2 5 7 3 29 
51 Berlstedt .. . . ... 104 3 7 3 41 54 35 45 42 17 197 
6 Daasdorf am Berge 31 1 2 21 24 9 14 8 1 72 
7|Daasdorf bei Buttelstedt 48 23 23 14 12 19 15 129 
8 Denstdtt 44 . . 38 38 21 20 17 23 65 
91 Ehringsdorf .. . .. 100 . 58 58 1 3 4 29 161 
101 Ettersburg .. . . .. 47 1 20 22 2 9 8 2 69 
111 Frankendorf . . . .. 26 2 1 , 25 28 9 19 15 5 86 
121 Gaberndorf .. . . .. 101 4 3 3 40 50 9 25 13 12 149 
13 Gelmerda 41 . . . 27 27 4 18 13 6 102 
141 Goldbach . . . . . .. 12 . 1 14 15 4 11 9 2 58 
151 Großcromsdorf . . .. 45 1 1 28 30 7 8 8 1 58 
16Großobringen 112 3 2 48 53 12 37 27 11 167 
171 Gutendorf .. . ... 38 1 8 9 7 15 14 8 72 
18 deantert ..... 46 1 . 35 37 15 31 36 5 155 
19 eichelhem 47 . . 1 29 30 7 14 16 10 82 
201 Hottelstedt .. . ... 51 2 1 2 36 41 12 24 29 6 129 
211 Kapellendorf .. ... 63 5 8 3 37 53 9 29 28 26 122 
22| Kleincromsdorf 31 2 3 1 24 30 1 24 10 5 70 
23| Kleinobringen 39 2 1 19 22 10 13 12 7 73 
MIEII 51 28 28 8 22 15 29 97 
25# Lehnstet 654 3 2 40 420 24 47 4 166 
26| Liebstdt 88 1 1 3 69 74 25 56 51 22 260 
27 Mellingen. .. . ... 192 4 5 9 91 109 38 60 63 29 398 
28, Niedergrunstedt 59 2 2 24 28 12 19 12 2 121 
29 Nohra ... .. . ... 57 2 6 8 39 55 25 26 41 3 186 
30|/Obergrunstdt 41 . 2 1 17 20 4 16 10 7 75 
311 Oberweimar . . . .. 165 2 1 3 62 68 7 8 15 16 181 
321 Ottmannshausen . .. 63 1 1 . 23 25 9 14 19 3 112 
331 Possendorf .. . . .. 43 3 5 30 38 9 18 22 5 127 
34 Ramsslla 65 1 4 2 32 39 19 15 34 2 131
        <pb n="235" />
        11 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weinar. 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
— — l*n!GgN * ! bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. S chw eine Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe B B 0n. Stückzahl zie en Zahl der Schlachtunen von igldenber 1903 
einschließ!Unter ½ bis 1 22 bis ovember 
Rindveh lich ½ Jahr(noch 1 Jahr, Schweine ern hhlh Kälber Rinder, über Schafe Schweins Ziegen 
zu- Lämmer alt. nicht alt und zu— 8 unter 3 3 Monate alt lein- Lin. (ein- 
samme. zu- einschl. 1) Jahr älter sammen sammen Monate hu. hiervon schließlichÖschließlich Achließlich 
sammen Ferkel! alt alt sammen Kühe Lämmer)Ferkel) Lämmer) 
—— — 
14. 15. 16. 17. 18. 10. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
346 326 261 152 46 459 122 5 231 53 
200 512 196 222 72 490 252 . . 6 10 . 
141 179 58 18 255 78 1 1 . 101 32 
46 247 48 23 9 80 14 3 24 5 
336 187 341 158 83 582 166 1 1 5 198 18 
104 137 90 72 5 167 51 . 4 92 22 
189 314 196 98 33 327 82 . 1 114 44 
146 396 70 70 7 147 76 1 1 11 73 18 
198 437 56 190 40 286 144 1 1 7 170 91 
90 106 59 29 194 76 . . 89 7 
134 253 108 59 20 187 49 2 1 5 73 19 
208 307 226 157 61 444 161 3 1 3 176 67 
143 84 98 3 185 66 1 . . 106 40 
84 75 38 4 117 10 38 12 
82 65 65 39 169 98 74 37 
254 9 230 207 31 468 222 1 321 43 
116 100 44 15 159 40 . 1 1 . 113 31 
242 2 147 151 6 304 66 1 . 126 40 
129 277 150 63 7 220 74 . . 14 104 17 
200 244 170 99 39 308 109 . 6 133 48 
214 251 162 140 22 324 106 . 4"155 58 
110 1 78 45 10 133 35 . 1 67 20 
115 86 77 27 190 75 . 95 35 
171 103 64 14 181 73 . . . 112 20 
261 . 237 113 33 383 113 . 2 2 181 84 
414 171 341 278 39 658 147 1 4 186 42 
588 840 424 408 50 882 277 4 38 468 89 
166 147 141 11 299 87 4 185 38 
281 81 230 117 53 400 65 3 1 11 163 38 
112 4 132 67 20 219 73 . . . . 111 30 
227 113 178 15 306 243 1 . . 214 118 
157 229 93 43 365 101 . 1 1 160 45 
181 . 122 97 5 224 60 . 123 41 
201 120 240 110 55 405 108 1 8 121 35
        <pb n="236" />
        12 
1 
Ferner: 5. Amtsgeriht 
—.nn 
—. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vieh !455 
ean I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvriih 
Häuser, — 
Lfde. Gemeinden in denen Stück za h l n —— 
ung 2 Jahre 
Nr. Bezirke Vieh bezw. Fohlen 1bis3 3bis44 Jahre Kälber, vieh un alte und #te und 
Schlach- (noch (noch alte und Pferde . von 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen uUnter nicht nicht ake un zu- unter 3s Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr /3) Jahre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
351 Rödigsdorf .. . ... 34 4 3 28 35 4 13 13 4 110 
36 Sachsenhausen 74 3 1 4 42 50 16 27 38 10 171 
371 Schöndorf . . . . ... 45 2 2 30 34 8 13 10 15 117 
381 Schoppendorf . . . .. 21 6 6 1 5 4 2 32 
39%Schwabsdorf 18 3 2 1 18 24 3 10 11 · 63 
40 Schwerstedt .. . ... 76 . 4 2 41 47 6 19 10 30 149 
41St dten bei Neumark. 24 . . 14 14 3 3 2 17 
42¼ Süßenbonn 52 1 44 45 11 17 25 4336 
43 Taubach 102 1 4 1 30 36 13 11 17 3157 
44 Tiefuauünt 59 2 1 . 29 32 9 13 10 4 63 
45 Tröbsdorf. .. . . .. 62 . 4 1 18 23 7 14 7 2 90 
46 Troistedt .. . . . .. 48 2 4 2 17 25 6 23 15 6 112 
47 Ulllla ... 24 2 3 3 30 38 2 20 30 5 92 
48, Ulrichshalben 86 . 4 4 34 42 20 15 18 6 155 
49 Umpferstdt 70 5 6 2 54 67 26 41 35 16 191 
50 Vollersrodooa 43 . . 1 6 7 8 12 13 8 65 
511 Wiegendorf . . . ... 18 4 3 2 17 26 10 4 13 6 78 
52 /Wohlsbdrn 42 2 3 3 33 41 12 23 22 5 119 
5. Amtsgericht Weimar 3263 82 135 10122544 576 1009 1046 504 6235 
1. Amtsgericht Blankenhain2548 4541 83 1303572 59 996 245 4115 
2. „ Großrudestedt 2540 52 119 81 10051267 640 1293 1121422% 41s10 
3. „ Ilmenau 1239 8 17 143332 371 96 188 208 351255 
4. „ Vieselbach 1844 69 99 59 966ö5s193 597 992 880 214 4162 
5. » Weimar..3263 8213510122542572576100910465046235 
LVerwaltungsbezirk1143425651133858706975241844594181171019877
        <pb n="237" />
        13 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weimar. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
— — bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. Schweine v Schlachtvieh- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie * Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 190085 
einschließ--,Unter ½ bis 1 Z 98 bis 30. November 1904. 
einschließli 
Rindvieh lich ½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine Lnnur Kälber, Rinder, über Schafe Schweine giegen 
zu- kämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 313 Monate atein,ein- (ein- 
sammen zu- einsch. 1) Jahr älter ammen sammenMonate zu. iervon chließlich schließlich chließlich 
sammenFerkel alt « alt sammcuKüheLämmer)Fcrkcl)Lämmer-) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. II 25. 26. 
144 87 72 16 175 64 . 84 40 
262 236 164 24 424 111 1 180 39 
163 264 110 81 34 225 78 5 92 30 
44 39 21 4 64 36 . . . 40 4 
87 4 95 51 27 173 35 44 13 
214 403 220 120 39 379 133 2 16 115 70 
25 . 40 41 14 95 38 . . 41 21 
193 1 129 110 11 250 98 2 2 129 56 
201 183 199 20 402 199 230 121 
99 2 101 65 51 217 123 86 59 
120 1 129 95 16 240 133 . . 162 36 
162 . 118 92 13 223 64 l 124 36 
149 . 90 80 26 196 16 3 1 v! 91 7 
214 3 273 117 37 427 119 2 . . 1 181 32 
309 378 233 157 34 424 110 . l 9 167 38 
106 . 89 73 11 173 77 . . . 86 54 
111 125 41 19 185 26 1 43 20 
181 128 135 87 21 243 58 1! 2 1 5 95 21 
9370 6300 7974 5677 1381 15032 5037 12 29 15 180 6697 2034 
6772 7210 57911382752 10970 3855 5 56 34 205 52002310 
7876 2830 6373946 1257 11575 3934 5 8 5 137 5224 1913 
1782 313 1289 1330 242 2861 1633 9 11 7 4 1900015 
6845 2445 4831 3081 1061 8973 2563 6 18 3 69 47281328 
9370 6300 79744677 1381 15032 5037 12 29 15 180 66972034 
32645 19098 26257/17861993 49411 17022 37 122 64 5952375888600
        <pb n="238" />
        14 
II. Verwaltungs- 
6. Amtsgericht 
— 
  
  
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Bahl 4.5 VBiebb. 
der I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh · 
. Häuser, Stückzahl Stückzahl 
afde. Gemeinden, in denen 
. Vieh bezw. · » thngsJttngiLJahreLJahre 
Nr. Bezirke Schl Fohlen bis 33 bis 4 4 Jahre Kälber, vieh wieh von alte und alte und 
hlach- A( noch (noch alte und Pferde ter 3. von 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen ünter nicht nicht zu- unter ? Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt, 1 Jahr /3) Jahre 4) Jahre ältere semmen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. z. 2 10. 11. 1. 13. 
1 Allstedt .. . . ... 397 26 40 11 205 282 23 29 42 84212 
21 Einsdorf .. . .... 55 1 3 38 42 21 34 34 18 143 
3 Einzingen 54 . 4 2 38 44 22 36 40 8 146 
4 Heygendorf 105 . 2 48 50 15 47 66 33 142 
51 Kalbsrieth. ... ... 109 1 . . 34 35 13 23 19 29 110 
6s Landgrafroda .. . . . 65 2 4 1 38 45 17 48 43 14 156 
7/ Mittelhausen 98 1 . 45 46 32 39 70 53 187 
8Mönchpfifffe. 46 . . 24 24 3 2 71 13 
9 Niederröblingen 109 3 2 37 42 23 42 50 15.226 
10Oldisleben 303 5 8 129 142 45 86 86 81 229 
11 Schaafsdorf . .. ... 37 22 22 15 33 24 5 103 
12Winke 102 2 1 52 55 27 43 52 43 126 
131 Wolferstedt . .. ... 184 4 2 84 90 18 56 82 1216 
1. Amtsgericht Allstedbt. 1 31 65 29 7944919 271 519 610 581009 
c. Amtsgericht 
1lpolddde .. 319 . 7 5 381 393 11 11 17 13 120 
2 Stadtsultga 148 . . 3 62 65 4 9 5 1 74 
3Bergsuhlga 67 1 1 25 27 5 18 34 21 120 
4 Darnstedt .. .. ... 27 1! 2 . 13 16 6 14 153 77 
5/ Dorfsulllga 80 . 1 . 23 24 2 3 2 1 80 
6Ebersttt 48 1 1 18 20 14 11 18 4 126 
7 Flurstdtt 69 1 l . 38 40 10 20 6 3 111 
8Großheringen 65 T 1 1 34 37 7 30 17 10 99 
9Großromstdt .. 35 3 2 3 42 50 17 34 52 13 147 
10 Hainichen 28 . 1 1 8 10 3 13 17 1 74 
111 Hermstedt .. . . ... 41 l 2 2 34 39 19 32 26 6 143
        <pb n="239" />
        Bezirk (Apolda). 
15 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Allstedt. 
——= — — 
A. Vieh —- B. Schlachtungen, 
— —— — — ei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— — IIII. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
— Schafe – Stückza hl Ziegen Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließß.Unter ½ bis 1 einschließlidh bis 30. Rovember 1904. 
Rindvieh lich Jahr (noch 1 Jahr Schweine gimmer“ Külber, Rinder, lber Schafe Schweine Ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahr älter sammen sammen Monate zu- hiervon schließlich schließlich chließlich 
sammen JFerkel alt altammen Kühe Lämmer,Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
390 905 511 599 55 1165 502 4 624 276 
250 5 258 181 44 483 47 1 125 28 
252 1 145 160 8 313 51 . 109 36 
303 1 124 273 18 415 151 1 208 134 
194 350 134 173 8 315 139 . 186 119 
278 5 154 153 25 332 98 4 137 78 
381 . 318 267 41 626 120 7 183 56 
89 1064 50 62 19 131 71 31 66 7 
356 502 236 262 15 513 134 2 188 93 
527 1082 425 491 96 1012 491 34 521 216 
180 100 95 10 205 30 76 22 
291 267 331 240 78 649 184 . 212 65 
499 1303 362 404 29 795 304 38 340 139 
3990 5485 3148 83360 446 6954 2322 1222975 1269 
Apolda. 
172 458 240 208 33 481 201 . . . 
93 2 63 139 37 239 108 . . . 118 24 
198 . 105 105 39 249 103 . . 2 125 57 
115 . 139 57 14 210 32 . . . 66 19 
38 l 54 61 7 122 117 . . 113 62 
173 . 215 117 26 358 63 . . 2 109 40 
150 1 240 109 30 379 119 . 149 82 
163 117 162 113 33 308 83 . . 2 148 54 
263 5 185 151 15 351 60 4 1 1 93 28 
108 100 71 6 177 10 . . . 71 2 
226 194 83 10 287 40 4 2 1 104 21
        <pb n="240" />
        16 
Ferner: 7. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
gahl A. Vieh 
Hann I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, 
ee Gemeinden, in denen Stückzahl . tü 7 ahl — 
· · ung- ung. 
Nr Bezirke —* Fohlen 1 bis 3 3 bis c|4 Jahre Kälber, dins vieh a erh 
tun unter (noch (noch alte unPferde nter 3 von 3 1 bis 2 ältere ältere 
gen nicht nicht zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr #3) Jahre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auch#ser 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
12Herressen 44 . . 2 29 31 4 12 10 2 76 
13| Kleinromstdt 44 1 4 6 36 47 17 37 31 7 147 
14öSnis 32 . . 1 29 30 13 25 19 3 101 
15 Lachstet 23 1 1 v 16 19 15 23 20 6 64 
16/Mattstttt 72 2 4 4 52 62 10 20 24 9 163 
171 Nauendorf . . . . .. 35 6 1 47 54 5 3 3 47 93 
18 Neustedt bei Apolda 24 . 25 26 9 10 10 5 71 
191 Niederroßla . . . . .. 126 1 . . 53 54 18 13 29 15 125 
20|Niedertrebrre. 109 2 1 1 61 65 11 24 16 74 215 
21 Oberndorf . . . ... 61 1 . . 45 46 18 29 37 7 118 
22Oberroßfla 97 3 4 2 34 43 12 16 13 4 98 
23,Obertrebrca 59 . 2 2 34 38 10 21 14 3 143 
24Oßmannstdnt .. 121 1 3 1 73 78 32 25 31 2 325 
261 Pfuhlsborn ... ... 40 1 4 2 24 31 17 36 20 8 122 
261 Rannstedt .. . . ... 45 . 35 36 12 14 18 9 l##1 
271 Reisdorf .. . . ... 74 2 1 52 55 21 35 28 4 204 
28 Schöhn 32 1 17 18 5 7 7 4 74 
291 Sonnendorf . .. . .. 18 1 . 10 11 6 6 10 40 
30/Stiebris 24 1 2 . 19 22 13 21 17 8 97 
311 Stobra ... . . ... 41 3 1 50 54 10 31 31 4 194 
321 Sulzbach ... . ... 57 1 20 21 8 11 10 2 88 
381 Utenbach ... . ... 79 . 1 1 58 60144233 8 206 
34 Wersdorf ... . ... 14 1 20 21 8 8 15 3 84 
351 Wickerstedt .. . ... 146 3 5 58 66 17 27 32 10 19 
36/ Wormstddt 110 2 4 2 56 64 27 63 48 9 243 
37 Zimmen 42 2 34 36 17 19 34 6 139 
38] Zottelstddtt 82 3 1 50 54% 14 25 38 7 159 
7. Amtsgericht Apoldsa257817 70 51 1715863461798 807 342 4819
        <pb n="241" />
        17 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Apolda. 
A. Vieh 8. Schlachtungen, 
, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— III. IV. Schweine v Schlachtvieh- oder Fleischbeschan nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückza hl Ziegen Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ Unter½ bis 1 einius bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich Jahr moch 1 Jahr Schweine n mir galber,, Riuder, über Schafe Schweine Ziegen 
u- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 33 Monate altein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahr älter sammen sammen Monate zu- hiervon schließlich schließlich schließlich 
sammenFerkel alt alt sammen Kühe Lämmer) Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 21. 25. 26. 
104 2 103 66 4 173 73 . 78 23 
239 13 268 192 27 487 77 5 121 29 
161 154 81 14 249 36 . . . 89 32 
128 122 38 21 181 34 . 1 . . 60 11 
226 62 308 183 45 536 92 . . 4 170 53 
151 540 91 84 25 200 58 3 . . 24 70 11 
105 157 109 86 9 204 48 . 3 69 13 
200 482 172 166 17 355 181 1 1 5 194 45 
340 486 453 269 63 785 142 . 9 228 32 
209 193 187 134 44 365 129 1 10 128 61 
143 . 225 132 36 393 180 . 184 47 
191 2 196 137 13 346 90 1 1 . 152 43 
415 7 515 252 112 879 118 . 1 . 3 273 42 
203 l 244 60 21 325 53 109 48 
164 8 162 153 24 339 66 l . . 1 97 38 
292 . 261 373 16 650 90 . . . 179 44 
97 . 75 78 12 165 43 1 1 . 74 14 
62 2 47 35 10 92 26 2 . 2 36 20 
156 125 69 1 195 13 4 2 . 64 12 
270 202 155 5 362 20 . 8 3 1 123 25 
119 139 63 10 212 105 . . . 2 105 42 
303 189 300 204 18 522 104 . 7 2 7 195 53 
118 1 72 53 . 125 14 . 2 2 . 45 5 
284 232 338 233 77 648 194 . . 3 237 63 
390 192 399 215 67 681 106 1 4 4 5 204 61 
215 4 170 124 29 323 48 1 1 . 116 43 
243 293 200 171 48 419 127 3 3 6 186 34 
7227 3450 7334 5020 1018 13372 3203 5 45 23 98 4682 1333
        <pb n="242" />
        18 
8. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h 
Han I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, «- 
Lfdc. Gemeinden, in denen Stückzahl ü 5 B. 2 
; un " ahre ahre 
Nr. Bezirke 5r% ur * Fohlen Lbis 3/3 bis 4/4 Jahre Kälber, vieß vieh n alte und alte und 
t (noch (noch alte und Pferde unter 3 Svon 3 1 bis 2.| ältere ältere 
tungen Unter nicht nicht zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere a Monate bis unter nicht Stiere (auch#Fer- 
wurden alt alt alt Pferde ammen alt 1 Jahr) Jahre und ssn, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
1 Buttelstedt .. ... 153 1 4 1 59 6512 60 35 
2 Buttstädt 320 1 4 2 155 162 26 42 38 15 159 
3 Rastenberg 205 . 2 1 68 71 21 46 38 12 184 
4 Ellersleben .. . ... 79 1 1 2 37 41 28 3112e8 6 124 
5 Eßleben 48 2 2 1 33 38 20 24 37 8 117 
6Gebstdt 65 1 6 1 60 68 20 34 33 11 186 
7/roßbrembach 188 7 4 7 81 99 56 63 80 14 394 
8äGroßneuhausern 158 3 12 4 85 104 31 70 69 63 218 
9 Guthmannshausen 143 2 12 6 76 96 51 46 68 22 319 
10 Haindoofr 26 1 . 18 19 10 17 14 4 50 
111 Hardisleben . . ... 154 . 2 3 52 57 31 69 45 23 233 
12| Kleinneuhauser103 . 4 4 60 68 43 79 63 10 193 
131 Ködderitzsch .. . ... 31 2 2 36 40 11 25 29 6 114 
14 Krauthee .. 98 2 3 4 40 49 34 52 37 7 234 
15Leutentaal 55 1 . 38 39 12 28 21 12 179 
161 Mannstedt . . . ... 110 5 3 65 73 48 40 63 20 272 
171 Nermsdorf .. . ... 49 1 1 7 24 33 20 31 28 12 92 
18| Niederreißen 48 1 4 2 32 39 28 31 32 2 127 
191 Nirmsdorf . . . . .. 30 1 1 1 21 24 12 19 12 2 90 
20|/Oberreißfen 55 1 1 44 46 17 31 34 9 155 
21lbersleben 164 7 6 15 83 111 38 92 54 28 294 
22/Pfiffelbacch 97 2 3 2 74 81 20 25 33 41 248 
281 Rohrbach .. . . ... 41 1 1 30 32 13 20 25 15 88 
241 Rudersdorf .. . ... 88 3 14 1 70 88 24 31 25 2 237 
25 Teutleben 42 1 4 29 34 17 30 23 11 109 
26 Weiden 21 D! 1 2 17 21 4 21 13 5 71 
271 Willerstedt .. . . .. 81 5 4 6 56 71 20 40 47 8 229 
8. Amtsgericht Buttstädt 2662 45 104 77 % 4886
        <pb n="243" />
        Buttstädt. 
19 
  
  
  
  
  
  
A. Vieh 
  
  
III. 
IV. Schweinec 
  
  
8. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
g* 
  
Schafe Stück L h l gi en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ-,Unter ½ bis 1 iscbliern bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich ½ Jahr (noch 1 JahrSchweine eindliebuch Kälber, Rinder, über Schafe Schweine Ziegen 
zu- dämmer alt, nicht alt und zu- zu= nter 3 3 Monate alt%ein (ein- (ein- 
sammen zu- einschl, 1) Jahr älterammen sammen,Monatehn siervon schließlich chließlichh chließlich 
sammen Ferkel alt alt sammen Kühe Lämmer))]Ferkel) Lämmer) 
144. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
294 275 345 194 76 615 312 1 1 11 253 77 
280 163 508 355 63 926 377 4 421 85 
301 301 334 241 73 648 293 1 2 2 1 285 79 
217 33 305 67 38 410 133 . 1 1 . 179 106 
206 30 195 105 29 329 95 . . 1 128 51 
284 101 320 275 31 626 81 . 2 2 13 149 21 
607 559 555 322 92 969 279 . 9 464 110 
451 339 344 293 77 714 260 . 2 1 19 367 120 
506 201 379 274 91 744 280 . . . 3 300 91 
95 85 82 38 24 144 53 . . . 3 52 17 
401 424 459 175 81 715 255 . 1 1 9 332 151 
388 347 309 155 54 518 222 . 35 234 121 
185 3 200 101 29 330 54 . 4 86 24 
364 134 339 138 49 526 182 6 214 116 
252 168 180 148 19 347 82 1. 123 32 
443 216 322 251 45 618 192 1 8 198 107 
183 100 137 108 13 258 90 . 4 113 31 
220 206 101 4 311 75 119 35 
135 128 85 2 215 52 72 32 
246 1 193 162 9 364 62 1 . 145 47 
506 208 452318 104 874 281 . 9 298 158 
367 431 327 221 38 586 128 . 3 218 43 
161 160 97 141 6 244 75 9 91 47 
319 10 323 304 34 661 111 1 6 194 92 
190 125 109 27 261 61 3 96 31 
114 148 88 55 16 159 26 . 6 54 2 
344 . 256 211 14 481 111 1 1 194 51 
8059 4437 7508 4947 1138 13593 422 2 12 8 168 5379 1877
        <pb n="244" />
        20 
  
  
9. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vieh 
döe I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Hänser, .. » 
LM Gemeinden, in denen Stückzahl Stückzahl 
· * Vieh bezw. , , " NUung- Jung-2 Jahre 2 Jahre 
Nr. Bezirke Schlach= Fohlen, L bis3 3 bis 44 Jahre Kälber, vieh wieh von alte und alte und 
unter (noch (noch alte und Pferde unter 3 „von 3 1 bis ? ältere Altere 
tungen nicht nicht zu- Monaten# (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auchFer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
1ürgel 184 1 1 1 39 42 12 15 14 5 63 
2Dornburg 95 . 3 1 46 50 6 8 10 11 97 
3J9ena 252 4 8 5 382 399 8 5 7 3 63 
420ó0bdda 115 . . 30 30 7 14 16 4 155 
5 Altengnnna 30 1 . . 15 16 14 16 8 3 90 
6 Ammerbach 56 . 4 . 17 21 12 14 7 1 85 
71 Beulbar ... . . ... 30 1 . 1 12 14 10 3027 1 98 
8 Beutnittz 47 1 1 . 19 21 15 25 20 2 114 
9 Buchaa 57 1 4 6 54 65 30 38 42 6 240 
101 Burgau .. .. . .. . 42 . . 17 17 5 16 8 2 70 
111Closewitz 34 1 1 1 19 22 9 19 20 3 102 
12 Copponz 25 . 1 1 14 16 3 8 13 2 43 
131 Cospeda .. . . ... 42 1 4 21 26 7 14 18 2 64 
144öbritschen 34 2 4 . 29 35 16 120 4 95 
15 Dorndor 85 . 1 . 31 32 6 8 8 3 43 
16Dothen 17 1 2 1 27 31 16 26 31 9 81 
17 Frauenprießnitz . . . . 118 4 2 75 81 23 39 70 12 208 
181 Gerega . .. . . ... 8 9 9 7 8 12 38 
181 Gniebsdorf .. . . .. 15 11 11 9 10 12 2 37 
201 Göschwitz ... . ... 25 . . 12 12 6 7 7 48 
211 Golmsdorf .. . ... 64 2 . 18 20 19 26 26 12 142 
221 Grabsdorf .. . . .. 11 . 2 22 24 17 18 21 15 73 
23Graitsche 65 . . 24 24 10 31 22 12 117 
241 Großlöbichau . . ... 39 1 1 1 18 21 18 28 32 2 117 
251 Großschwabhausen 65 6 4 46 57 7 41 36 2 180 
261 Hirschroda . . . . .. 28 1 2 1 29 33 18 23 34 6 113 
271 Hohlstedt . . . . . .. 26 1 . 19 20 10 18 17 4 86 
28 Jenalöbnitz 46 . . 6 6 13 24 15 3 85 
298Fenaprießnis 46 . 2 . 12 14 10 19 14 2 86 
zol Isserstet 60 3 2 2 33 40 21 38 33 5. 167 
31| Kleinkröbitz .. 15 . . . 12 13 2 10 6 41 
32| Kleinlöbichuaun 11 2 1 8 11 11 12 10 35 
331 Kleinschwabhausen 40 2 3 19 25 15 24 19 2 105 
34] Kötschhn 11 1 3 27 31 11 29 26 11 67
        <pb n="245" />
        A. Vieh 
21 
  
  
  
  
IV. Schweine 
  
  
  
  
  
B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
III. v Schlachtvieh· oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückza hl Zie gen Zahl der Schlachtungen vom 1I. Dezember 1903 
einschließ.Unter ½bis 1 einschließs beis 30. November 1004. 
Rindvieh lich/Jahr (noch 1 Jahr, Schweinebämmer 1 Kälber Rinder, über Schafe Schweine Biegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 33 Monate altin- (ein- (ein- 
sammen samen einschl, 1) Jahrr älterr sammen sammenMonate zu. biervon schließlich)schließlichschließlich 
Ferkel alt alte sammen Kühe Lämmer)Ferkel), ämmer) 
140. 16. 16. 17. 18. * 20 2u. 22. 23. 24. 25. 26. 
109 19 89 118 7 214 200 . . . 15 198 57 
132 263 51 103 14 168 108 2 1 5 136 67 
86 15 177 119 31 327 163 . 2 2 3 81 58 
196 1 138 10524 267 206 l 1 152 55 
131 106 51 2 159 28 2 68 27 
119 2 76 84 1 161 91 . . l 99 56 
166 8 103 46 3 152. 25 . . l 69 15 
176 86 96 8 190 59 1 . . 90 44 
356 312 109 59 480 52 2 7 5. 2 169 28 
101 476 55 7515 145 74 l . 18 82 21 
153 . 144 85 16 245 34 2 1 87 29 
69 3 83 38 7 128 35 2 47 25 
105 119 51 17 187 89 1 1 90 37 
152 232 120 71 13 204 56 . . 18 92 32 
68 67 84 8 159 130 l 114 69 
163 137 142 89 43 274 19 4 . 8 60 9 
352 797 268 224 564 193 1 1 12 225 111 
65 39 25 10 74 16 . . . 20 7 
70 47 48 3 98 12 ç 32 4 
69 . 38 13 9 60 27 l . . 45 8 
225 1! 135 77 9 221 60 l l 2 125 57 
144 1 115 29 21 165 14 . . . 34 6 
192 2 89 73 5 167 88 . . . 3 104 52 
197 83 60 3 146 53 97 30 
266 223 117 13 353 78 l 4 3 3 202 48 
194 12 1599 112 18 289 41 l . . 78 26 
135 119 71 25 215 34 74 12 
140 44 62 15 121 68 . . «. 93 41 
131 65 48 6 119 71 . . 99 41 
264 137 213 130 20 363 77 l . 5 142 62 
60 6 37 31 5 73 16 . 4 37 10 
68 52 23 11 86 20 25 11 
165 111/7“ 83 15 272 72 ç . 4 117 42 
144 3 72 95 18 185 16 2 1 445
        <pb n="246" />
        22 
Ferner: 0. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h — 
der I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Gemei Häuser, Stückzahl Stückzahl 
Osde. emeinden, in denen 
. ; Vieh bezw. » JIan-Jung-2Jahre2Jahre 
Nr. Bezirke Schl Fohlen #1 bis 3 3 bis 4 4 Jahre Kälber, / vieh vieh von alte und alte und 
Schlach- ter (noch (noch alte und Pferde ter 3 von 3 1bis2 ältere ältere 
tungen unter sicht nicht zu- unker ? Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt 1 Jahr 3) Jahre4) Jahre ültere Monate bis unter nicht Stiere (auch er- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahrr# und seen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen)= 
1. 2. 3. 4. . 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
351 Krippendorf . . . . .. 32 1 5 2 29 37 18 26 24 7 107 
36 Kunitzs .. 77 2 1 21 24 8 27 30 13 125 
37 Laassa .. 12 1 8 9 11 5 8 4 45 
38 Lehesten .. . . . ... 25 1 1 . 20 22 15 24 16 6 83 
39 Leuta 29 . . l 9 10 5 11 19 55 
40Löberschit 31 . 19 19 6 16 27 5 93 
41/öbsttt- 59 19 19 5 19 28 4 88 
42 Lützerdda . .. 24 . 1 . 4 5 4 3 6 1 40 
43 Mauunununn 37 1 . 13 14 11 19 23 7 116 
44 Mertendorf .. . ... 28 1 1 34 36 25 29 36 2 100 
451 Münchenroda . . . .. 27 1 3 25 29 8 11 28 6 88 
46 Naschhausen 40 4 4 2 D! 5 
47/ Nausnitz 15 22 22 11 16 22 2 53 
48 Nennsdorf . . . ... 16 . 3 3 .12 1 15 
49 Nerkewmit 40 1 2 2 29 34 15 25 34 9 113 
50| Neuengnna 64 3 1 40 44 14 35 47 7 159 
51½6maritz 25 . 1 . 14 15 9 13 15 . .71 
52Poppendokf...... 32 5 6 30 41 113 41 44 15 115 
53 Pordorf .. .. . ... 26 2 2 1 19 24 15 16 14 5 64 
54Rockaen 76 . . . 24 24 10 29 16 1 81 
55Rodigcsast. 15 3 3 . 16 22 13 18 19 9 52 
56 Rödigen 16 1! 1 1 10 13 4 15 11 1 62 
57| Rothenstten 80 2 1 2 26 31 8 18 25 1 130 
58 Rutha 20 13 13 15 11 10 3 71 
59 Schoaoa 19 3 29 32 8 30 23 3 108 
60 Steudnitz .. . . ... 28 . . 17 17 6 19 10 8 39 
61 Taupadel 14 . . . 12 12 5 21 8 5 42 
621 Tautenburg . . . ... 51 l . 24 26 2 13 14 5 49 
63/ Thalbürel 48 2 I 23 26 17 28 31 11 95 
64/ Vollradisroada 8 . . . 1 I . 2 1 1 10 
65Waldcck 46 . . . 12 12 8 21 10 74 
66Wenigenjna 167 3 1 59 63 2 17 15 2 114 
671 Wetzdorf .. . . ... 28 2 1 1 45 49 25 43 39 8 115 
681 Wilsdorf .. . . ... 24 122 23 6 17 16 19 74
        <pb n="247" />
        23 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jena. 
—. A. Vieh B. Sch 
" lachtu 
III. IV. Schweine — bei denen gemäß den achtungen,? eine 
Schafe Stückza hl V. b oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
*4*½. einschließ. Unter ½ bis 1 Ziegen ahl der Schlachtungen vom 1. D s- 
Rindvieh lich 1/ Jahr tund 1 JahrSchweine einschließlich bis 30. November inme 108 
zu- Lämmer alt, nicht alt und Lämmer Kälber, Rinder, überr chaf 
sammen zu- einschl. 1) Jahr älter zu- unter 193.Monate altin- " *½ ine BZienen 
— sammen Ferkel alt sammen sammen Monete zu. hiervon sschließlichs schließlich Geltehich 
1. 5ê75 . 1 4 4 sammen Kühe Lämmer])Ferkel)Lämmer) 
# · 20. 21 
182 2 141 88 · 27 24. 25. 26. 
73 . 24262 95 . 734 
144 1251686915223 4«« 13269 
90 . 81 45 15 141 43 1. 1. " s 52 
147 . 684714 12 36 3 1. 1 5 6 
54 . 66 30 3 z5 * 
176 . 59 82 15# 32 ) = v en 7 
192 6 134 7 10 151 27 2 1 1 51 27 
141 1883 1 642 * 3 55½ 
9 %9 33 192 29 ⅜6 711 
104 64 20 2 51 54 Z ? 78 8 
„%12 „16% 23 ¾ 55 
2½8 IEI— 1 1 566½ 
114 — zz 12 
137 351 86 102 0 26 « » 8347 
111 96 10 2 25 117 v 1 1 3 55% 
35 . ss 2% „„155 21 iB56 
182 v 13996 8 108 7 » ' « 1 3615 
110 2942134269 122 6 2 5656%6 
172 . 7656I2134 24 140%68 
92 7v 147 23 2 - 48 
zi *2? „½"4 15 355 x 56 
83 3 14 103 27 « " 75 33 
75 71 7 153 " 36 
182 264 143 67 78 · 11 
14 12 9 219 74 2 105 47 
113 « 526231JZ 20 6 44 
150 375 104 10 s 39 1200 10 
230 377 9 11 289 256 · 0312 
132 360 7§ 68 12 343 56 1 *r-–s 8soy 
158 31 1 · 88 19 
65 13
        <pb n="248" />
        24 
Ferner: 9. Amtsgericht 
  
1 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
der I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Gene Häuser Stückzahl Stückzahl 
Esde. emeinden, in * —.*QG(—J 
Nr Bezirke Slhleh Fohlen 1 bis 3 3bis 4 4 Jahre pferde Kälber vieh wvieh von alte und alte und 
——. aer n i 
gezählt Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere sanmen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre onnen ben, Lal 
1 2. 75 4. 5 6. J. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
60Winzerle 58 1 . 1 16 18 9 12 21 8 88 
70|Wöllnits ... 47 24 24 2 12 11 J1 
711 Wogau .. . . . ... 18 l 19 20 4 9 10 1 48 
72 Ziegenhan 81 16 16 7 14 4 2 66 
731 Zwätzen .. . .. ... 82 1 37 38 6 32 25 8 154 
9. Amtsgericht Jena 3403 50 93 58 1979180 755 1397 1423 342 6326 
G. Amtsgericht Allstedt 1664 31 65 29 784 919 271 5191610 381 2009 
J. » Apolda 2578 27 70 51T%% 461 798 807 342 4819 
8. » Buttstädt 2652 45 104 77 14431669 667 1097 1024 385 4886 
9. » Jena 3403 50 93 58 1979180 63 
II. Verwaltungsbezirk9753 3 215 59314663111½1½38ê 4
        <pb n="249" />
        25 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jena. 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
JIII. IV. Schweine vV Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl gi cg en Zahl der Schlachtm en vn 1. Dezenber 1903 
einschließ. uUnter ½ bis 1 ... is 30. Povember 
Rindvieh ich9Jahr (noch 1 JahrSchweine einschließlich Kälber, Rinder, über SchafeSchweine 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- dunn er unter z 3 Monate alt (ein- S% 
sammen zu- einsch 1) Jor älter sammen sammen Monate zu. Hhiervon schließlichschließlich schließlich 
sammen Ferke a alt sammen Kühe Lämmer)s Ferkel) Lämmer) 
14. 16. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
138 1! 94 76 1 181 102 . 1 94 20 
96 57 62 11 130 62 2 . . 80 16 
72 39 26 65 16 1 1 37 13 
93 . 96 78 1 175 144 . . 131 38 
225 102 104 99 23 226 116 1 1 135 43 
10243 4019 7382 5004 1111 13497 4471 13 62 28 1690 61202202 
3990 5485 3148 33606 6954 2322 . . . 122 2975269 
7227 3450 7334 5020 1018 13372 3203 5 45 23 98 4682333 
8059 4437 7508 49477138 13593 4222 2 12 8 168 5370877 
10243 4019 7382 50041111 13497 4471 13 6“2228 169 61224202 
29519 173891253721833113713 47416 14218 20 119 59 5579158 668!
        <pb n="250" />
        26 
  
III. Verwaltungs- 
10. Amtsgericht 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vieh 
Han I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
user, . ... 
Me. Gemeinden, in denen Stückzahl Stü c zahl 
Vieh bezw. » Jung= Jung= 2 Jahre 2 Jahre 
Nr. Bezirke Schlach- Fohlen bis33 bis 44 Jahr Kälber, vieh wieh von alte und alte und 
(noch (noch alte und Pferde 3 von 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen unter nicht nicht „ zu- unter 3Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezühlt 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auchFer 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
1Creuzburtrg . . 294 2 7 12 132153 37 47 64 10 323 
2 Eisenach . . . . . .. 819 4 4 8 712 728 14 17 24 7 2537 
3Ruhla, w. Ant. 102 1 55 56 1 6 3 . 19 
41 Berka vor dem Hainichs 144 5 13 2 74 94 37 71 63 7 260 
51 Berteroda . .. . ... 26 2 3 6 11 22 6 18 22 6 60 
6 Beuernseldd 22 1 1 2 24 28 20 19 15 2 62 
71 Bischofroda . . . . .. 110 1 15 5 33 54 29 65 93 5 201 
8 Bollerdonnaa .. 29 3 5 16 24 8 23 18 5 68 
9.Burkhardtroda 44 2 3 2 1 14 17 42 33 19 97 
101 Dönges ... . . . . . 45 1 2 9 18 30 17 46 59 25 112 
11#½Ebena 17 1 6 2 47 56 20 27 39 10 120 
12ä Eckhardtshauosen10 . 1 . 25 26 17 44 40 30 125 
18Eichrodt 86 3 6 4 34 47 18 32 36 11 107 
14Epichnellen 10 . . 3 6 9 1 3 4 19 
15Ettenhausen 57 2 2 22 26 17 46 60 14 111 
16 Etterwinden 86 1 7 8 12 40 38 11 110 
17 Farnroda . . . . . .. 194 35 35 10 18 31 5 145 
18 För.ta 71 1 . 3 20 24 11 37 46 9 92 
19 Großenlupnitz 147 2 8 6 103 119 39 72 73 10 368 
20| Hörschel 31 . . . 8 8 7127 25 5 40 
211 Hötzelsroda . .. ... 63 4 7 3 30 44 10 35 44 8 123 
221 Ifta .... .. . ... 159 1 12 6 53 72 36 73 70 22 299 
23 Kittelsthal 84 . 2727 91615 3122 
24Krauthausen..... 45 2 6 24 32 8 19 19 7 86 
25 Kupfersuihl 26 2 3 1 11 17 9 21 23 18 45 
26 Lindigshoo 13 1 7 8 11 15 27 7 32 
27/Madelungen 36 1 . . 47 48 11 12 11 14 151 
AI 194 1 6 5 49 61 56 109 120 24 318 
29 Melbdbden 45 3 4 4 37 48 14 22 24 3 73 
301 Mihla .... . . ... 299 2 19 10 110 141 29 66 49 12 282 
311 Mosbach ... . ... 168 . 12 12 8 24 28 24 196
        <pb n="251" />
        Bezirk (Eisenach). 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
27 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Eisenach. 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— III. IV. Schweine v Schlachtvieh- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl Zie r en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ- Unter ½ bis 1 einschleßüih bis 30. November 1904. 
Rindvieh giich ½ Jahr (noch 1 JahrSchweine Lämmer Kälber, Ninder, ib Schafe Schweine Ziegen 
zu- ammer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 onate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen E einsl. 1) Jahr älter sammen sammen Monate zu= Hhiervon chließlichchließlich schließlich 
Ferkel alt alt sammen Kühe Lämmer])Ferkel), Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 16. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
481 155 542 338 240 1120 534 4 2 2 12 461 111 
319 28 894 578 288 1760 529 . . . . 2 . 
29 2 25 74 9 108 76 1 2 6 
438 560 264 365 122 751 242 2 5 4 40 352 73 
112 248 94 59 24 177 48 . 1 . 12 63 23 
118 34 76 88 18 182 32 . . . 7 68 7 
393 174 328 231 76 635 93 1 10 265 43 
122 160 100 83 45 228 32 . . 10 83 5 
208 18 178 89 27 294 33 . . . 86 15 
259 121 109 114 137 360 42 l 1 14 82 17 
216 536 141 72 64 277 9 1 1 20 65 1 
256 177 142213 19 374 107 . 24 190 63 
204 252 75 188 29 292 119 3 3 15 144 30 
27 . 12 30 6 48 7 . 18 2 
248 145 211 107 32 350 55 . . . 6 103 27 
211 2 14 147 20 181 93 1 2 203 32 
209 9 132 281 23 436 319 2 342 78 
195 102 98 124 31 253 75 3 l 4 144 17 
562 236 504 395 206 1105 173 7 6 7 417 44 
104 . 99 60 35 194 61 64 31 
220 168 153 162 55 370 118 4 2 9 186 31 
500 774 272 297 80 649 136 1 2 1 47 349 105 
165 . 84 151 13 248 144 3 3 . 186 50 
139 340 78 73 60 211 75 . . 33 99 11 
116 17 53 65 10 128 33 1! . 1 56 29 
92 17 53 33 15 101 5 . 26 2 
199 5 180 96 55 331 68 . . 101 19 
627 335 293 370 48 711 200 . 16 361 101 
136 161 137 122 55 314 69 1! 3 3 17 119 36 
438 529 355 616 91 1062 440 1 3 3 39 644 250 
200 822 310 27 419 214 . 3 3 306 32
        <pb n="252" />
        Ferner: 10. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl B * A. Vie h 
gärf I. Pferde, einschl. Militärpferde · II. Rindvieh 
Häuser, · * — 
Gemeinden, in denen Stückzahl i t ! zah — 
· ung- ung- ahre 2 Jahre 
Bezirke he Fohlen 1 bis 3/ 3 bis 4 4 Jahre Kälber, t viehpon# ? 7 um 
unter (noch (noch alte und Pferde unter 3 won 3 1bis?s ältere ältere 
tungen nicht nicht zu- Monaten (noch Bullen,, Kühe 
gezählt Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unterr nicht Stiere (auch Fer- 
wurdenlt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. ii. 12. 13. 
32 Neuenho 70 1 . 20 21 8 16 12 8 109 
331 Pferdsdorf. ... ... 43 1 5 26 32 16 54 45 14 118 
34Rothenhoo 8 1 1 7 9 3 3 23 
351 Scherbda .. . . ... 94 1 2 3 20 26 7 33 46 17 108 
36%Schnellmannshausen, 72 . 2 3 8 13 3 7 12 8 64 
37Seebach w. Ant. 81 2 13 15 6 22 15 7 60 
38% Spichnrna 23 14 14 9 22 24 12 51 
39Stedtfeldd 91 D! 5 62 68 12 19 28 15 219 
40 Stockhausen .. . ... 51 5 11 4 41 61 3 25 30 28 202 
41 Stregda . .. . . . . . 93 4 12 12 34 62 11 40 39 5 135 
42 Utterddnna . ... 46 1 1 1 11 14 7 24 30 23 79 
43/ Volterodanaaa .. 16 1 3 15 19 10 17 20 5 50 
44 Wart.ta 22 . 2 2 13 21 32 17 60 
45Weißenbntn 12 . . 15 15 4 
46Wenigenlupnitz 82 4 10 2 63 79 23 41 23 8 125 
47|Wolfmannsgehau 16 . 1 1 4 15 13 4 33 
48Wolfsbuig 61 3 11 14 8 19 24 5 73 
10. Amtsgericht Eisenach 4448 60 183 1342166253 79 1490 1609 512 5935 
11. Amtsgericht 
1| Berka an der Werras 179 3 4 1 61 69 10 60 77 9 196 
2 Abterda 5 1 . 6 7 4 14 14 3 15 
3Auenheen 15 3 3 6 13 25 3 29 17 4 33 
4 Dankmarshauoser72 3 5 3 21 32 57 151 149 60 309 
5 Dippahg 115 2 7 2 33 44 37 68 84 21 186 
6| Fernbreitenbach 82 1 3 2 22 28 21 69 57 25 127 
7 Frauense 82 6 6 7 31 50 24 71 74 25 162 
8Gasterda 6 3 2 3 8 3 10 2 7 17 
9 Gerstungen 251 . . . 48 48 22 70 51 55 289 
10 Göringgen 31 1 2 4 7 7 22 20 11 57
        <pb n="253" />
        29 
  
  
A. Vieh 
  
  
  
  
8. Schlachtungen, 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
— — bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— — III. IV. Schweine v Schlachtvieh- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
—Schafe Stückzahl Ziegen Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ- Unter ½ bis 1 einschließlich bis 80. November 1904 
Rindvieh lich ½½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine Lämmer Kälber, Rinder, sber Schafes Schweine Ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 onate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahr älter sammen sammenMonate zu= hiervon schließlich chließlich schließlich 
sammenFerkel alt alt sammen Kühe Lämmer)Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18 19. 20. 21. 22. 23. 21. 2 26. 
153 . 81 118 33 232 111 . . 128 33 
247 156 159 93 60 312 28 1 17 90 10 
29 . 13 17 11 41 10 . 19 4 
211 371 85 118 28 231 76 . 21 150 4 
94 73 68 79 49 196 113 . 125 21 
110 . 63 126 35 224 154 . 147 38 
118 20 83 46 37 166 18 2 42 13 
293 523 129 189 50 368 180 . . 17 169 19 
288 290 217 180 60 457 74 5 4 26 147 10 
230 188 223 181 127 531 117 . . 13 251 15 
163 189 97 100 34 231 48 . l 1 13 110 11 
102 31 47 50 29 126 7 . 2 2 3 41 6 
143 73 89 17 179 25 3 3 . 59 2 
4 . 2 4 3 9 . . . . . 12 . 
220 397 213 213 86 512 144 2 2 2 25 203 87 
69 21 34 20 9 63 2 . . . 1 33 . 
129 79 77 117 23 217 72 1 1 1 10 133 46 
10225 7643 7442 76712651 17764 5360 16 57 46 497 744610 
Gerstungen. 
352 137 225 159 149 533 144 1 1 1! 9 269 15 
50 110 25 12 23 60 4 6 12 3 
86 25 39 20 19 78 26 . 1 34 6 
726 298 170 272 87 529 103 2 2 537 11 
396 380 243 72 157 472 94 . l 9 228 9 
299 252 179 84 106 369 81 . . . 21 171 36 
356 431 194 108 103 405 57 1 3 1 36 171 50 
39 28 36 10 11 57 2 1 13 . 
487 751 194 263 155 612 147 1 1 4 385 24 
117 76 48 46 170 45 66 16
        <pb n="254" />
        30 
  
Ferner: 11. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
gahl A. Vie h 
* I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
auser, 
Eede. Gemeinden, in denen Stückzahl 9 . W "CnPh 4 6 
. · , un Un ahre 2 Jahr 
Nr. Bezirke oew Fohlen #bis 3 3bis 4¼4 Jahre gälter, Pieh wiehvon,alde und all und 
unter (noch (noch alte und Pferde unter 38 von 3 # bis kKltere ältere 
tungen nicht nicht „ zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt, Jahr3) Nre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer 
wurden alt alt alt Pferde a alt 1 Jahr 2) Jahr und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. . 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
111 Gospenroda . . . ... 57 . 4 9 7 20 24 46 30 8 90 
12Großensee 56 . l 9 10 10 31 23 5 89 
13/Hausbreitenbach 16 5 2 . 13 20 16 1627 31 
141 Herda ...... ... 132 1 1 22 24 50 85 114 38 213 
15/Horschlit 46 1 7 8 8 47 13 28 95 
16 Lauchrödbhen 123 3 2 39 44 15 44 92 36 192 
17 Neustädt bei Gerstungen. 73 . 2 1 11 14 23 51 40 8 121 
18 Sallmannshausen 39 2 2 8 12 21 30 48 16 77 
19 Unterellen 92 2 4 2 21 29 29 64 77 30 173 
201 Untersuhl .. .. ... 110 1 6 33 40 19 40 41 20 115 
211 Vitzeroda .. . . ... 44 . 3 2 12 17 19 51 46 14 96 
221 Wünschensuhl . . ... 80 4 3 3 20 30 25 70 63 8 142 
11. Amtsger. Gerstungen80661 62 49 444 586431 1139148 458 2825 
10. Amtsgericht Eisenach. 4448 60 183 134 2166 4 679 1499 16090 512 5935 
11. » Gerstungen 1806 31 62 49 444 586 43111139 1148 458 2825 
III. Verwaltungsbezirk 6254 91 245 183 1 2610 3129 1110 2629 2757 970 8760
        <pb n="255" />
        Gerstungen. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
— —— 3 bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— — IlIII. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie « Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
--- . gen bis 30. November 1904. 
. emschmßUMOVVIVW einschließlich 
Rindvieh #„ lich ½ Jahr (noch 1 JahrSchweine gämmer Kälber, Rinder, ber. Schafe Schweiniegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahrnlter sammen sammen Monate zu= hiervon hhließlich, cchließlich chließlich 
sammenFerkel! alt alt sammen Kühe Lämmer)])Ferkel)Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
198 106 117 44 59 220 78 . . 13 109 39 
158 9 90 54 41 185 61 . 118 30 
90 10 51 13 21 85 19 . . . . 26 2 
500 51 256 132 104 492 77 1 1 2 215 25 
191 185 130 17 88 235 42 9 99 6 
379 305 182224 107 513 188 10 247 43 
243 3 168 62 100 330 68 2 . 149 40 
192 93 77 59 229 38 1 . 94 25 
373 807 134 113 123 370 60 . 15 145 32 
235 270 101 153 49 303 92 19 156 18 
226 193 129 50 78 257 16 13 98 5 
308 148 123 155 25 303 77 16 151 40 
600! 449929552 6807 1519 6 9 4 187 3493 475 
10225 7643 744276711651 17764 5360 16 57 46 497 744 1610 
6001 4499 2955 21421710 6807 1519 6 9 4 187 349175 
16226 12142 110397 9813 4361 24571 6879 22 66 50 684093912085
        <pb n="256" />
        32 
IV. Verwaltungs- 
12. Amtsgericht 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h D 
* I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, . 
Lidc Gemeinden, in denen Stückzahl ü l che 
Vi un · - Jahr 
Nr. Bezirke % d¾iuv Fohlen 1 bis 3 3 bis44 Jahre Kälber, vieh vieh um u als und 
ter (noch (noch alte und Pferde unter 3|von 3 lbis? ältere ältere 
tungen un nicht nicht „ zu- nter 3Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt 1 Jahr /3) Jahre 4) Jahre kltere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 1i. 12. 13l 
11 Geisa . . . . . . .. 216 . 3 4 74 81 18 35 24 3 172 
21 Apfelbach ... . ... 7 . . 1 6 7 6 20 22 12 21 
3 Bermbah 51 3 2 1 13 19 11 67 44 37 113 
4% Borbles .. 7 2 1 10 13 4 23 26 2 29 
51 Borsch .. . . . . .. 121 6 14 6 65 91 60 141 149 27 310 
6 Brezmenmnm 55 2 6 5 28 4 47 90 103 24 135 
71 Buttlar .. .. . ... 74 5 5 3 27 40 26 108 64 2 176 
8/ Gebler 8 1 1 10 12 13 26 37 6 32 
91 Geismar .. . . ... 94 2 10 1 26 39 44 100 75 16 242 
10Gerstengrund 12 . 4 2 13 19 4 32 36 10 44 
11 Kettenn 37 2 3 1 13 19 23 56 52 14 106 
12| Kranlucken 53 . 4 3 24 31 28 64 67 16 138 
13Lendrs 7 1 2 3 . 22 20 22 19 
141 Mieswarz . .. . ... 5 1 1 1 4 1 22 19 12 19 
151 Motzler 70 2 5 3 16 26 30 106 102 53 191 
16 Otzbahg 28 4 2 1 15 22 19 45 33 13 86 
171 Reinhards . . . ... 9 1 l . 8 10 8 21 31 4 46 
18Schlled 56 2 6 6 20 34 51 72 95 28 129 
19 Spal 82 5 4 19 28 52 84 82 35 193 
20| Walkes 12 2 1 3 13 19 4 38 51 19 51 
21/| Wenigentaft 41 1 1 4 6 13 30 23 11 96 
22 Wiesenfeldd 4 2 2 2 7 13 14 40 24 6 94 
23 Zittes 13 3 1 2 5 11 16 25 32 16 44 
12. Amtsgericht Geisa 1100 44 78 47 419 588493 1267 1211 388 2486
        <pb n="257" />
        Bezirk (Dermbach). 
  
  
  
33 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Beisa. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
E J III. IV. Sch weine Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl Ziegen Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ. Unter½ bis 1 -.« 1·oemer" 
. . einschließlich 
Rindvieh lich tsa Fahr (noch1 Jahchweine Wlet Kälber, Rinder, über Schafe Schweine Ziegen 
zu— Lämmer alt, nicht alt und zu— zu- unter 833 Monate alt Ein- Cein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahralter sammen sammenMonate zu. Hiervon hhließlich chließlich chließlich 
sammen Ferkel! alt alt sammen Kühe Lämmer) Ferkeh) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 29. 
252 22 124 170 18 312 298 2 . 3 246 174 
81 21 10 12 9 31 7 . 1 . 2 21 6 
272 177 94 72 46 212 30 . . . 5 125 4 
84 39 24 14 14 52 11 . . . 24 . 
687 289 224 185 115 524 58 5 4 10 374 12 
399 309 67 80 35 182 63 1 1 1 6 129 21 
376 181 87 103 59 249 41 . 1 . 7 222 8 
114 40 1 19 10 30 6 . . 2 23 
477 291 119 103 88 310 61 1 2 2 6 229 4 
126 108 21 7 17 45 19 . . 5 35 4 
251 129 50 51 38 139 12 1 4 2 6 105 3 
313 136 57 36 42 135 36 . 1 1 . 122 9 
84 103 13 9 13 35 4 . 5 21 1 
73 60 10 16 11 37 6 . 5 19 . 
482 331 108 80 54 242 23 1 1 3 154 3 
196 106 34 39 26 99 12 1 8 88 2 
110 78 27 15 20 62 . . 4 33 
375 263 93 102 57 252 33 . 1 151 15 
446 271 144 91 66 301 63 1 1 11 168 6 
163 69 38 18 13 69 10 35 . 
173 65 43 57 25 125 32 19 3 
178 155 63 68 29 160 24 1 76 2 
133 86 24 26 8 58 8 1 35 4 
— 
5845 3329 1475 1373 813 3661 857 6 18 12 90 2454 281
        <pb n="258" />
        34 
  
  
15. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vieh 
* I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, — 
Lide Gemeinden, in denen Stückzahl Ja t itt — m* 
« ung- - ahre 2 Jahre- 
Nr. Bezirke r Pr. Fohlen 1 bis 3 3 bis 4 Jahre Kälber, vieh vieh oinsalis win alssenrd 
hlach- (noch (noch alte und Pferde 3 wvon 3 1 bis?2 ältere ältere 
tungen unter nicht nicht a zu- unter 3 Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9 10. 11. 12. 139. 
1/ Andenhausen 51 1! . 4 5 16 18 28 14 70 
2 Aschenhausen 46 . 1 . 7 8 2 14 13 20 54 
3 Brunnhardtshausen. 45 . . . 4 4 3 43 41 27 72 
4Diedor 65 . . 9 9 16 29 22 15 83 
5Empfertshausen 76 1 2 9 12 28 67 46 13 121 
6 Erbenhausen .. ... 62 . 1 9 10 31 42 39 4134 
⁊ Fischbach .. . . ... 70 1 . 14 15 12 24 24 12 76 
8Föhlritz 27 . 2 10 12 10 42 32 24 74 
9Gerthausen 54 . 1 . 6 7 16 26 32 8 99 
10 Helmershausen 149 3 27 30 25 58 55 30 230 
111 Kaltennordheim . . . .261 2 1 3 60 66 46 97 78 38 367 
12 Kaltensundheim . . . . 168 2 2 32 36 26 82 60 3 261 
131 Kaltenwestheim . . . 111 1 2 1 26 30 39 94 104 53 263 
14Klings . .. 77 12 12 18 57 46 35123 
151 Mittelsdorf . . . ... 61 . 2 5 7 24 47 50 6 148 
16Neidhartshausen 61 . 4 4 24 48 56 21 109 
171/Oberweed .. 137 . . 3 8 11 18 61 53 14 220 
18 Reichenhauosen 52 . . . 4 4 21 56 44 5 129 
19 Schafhausen 41 . 8 8 9 38 38 22 106 
201 Steinberg .. . . ... 9 1 3 2 2 8 3 29 18 7 25 
211 Unterweid . . . . ... 102 3 2 15 20 21 55 67 9 183 
221 Wohlmuthhausen ... 77 . 2 23 25 15 38 47 54 156 
231 Zella ...... ... 78 6 1 18 25 17 33 33 11 77 
241 Zillbach .. . . . ... 81 10 10 7 2121 9 76 
13. Amtsg. Kaltennordheim 1961 5 25 22 326 378 1 441 1119 1047 454 3256
        <pb n="259" />
        35 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
5 
  
Kaltennordheim. 
A. Vieh 8. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
—.. III. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
SEchafe Stückzahl zie r en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ. Unter½ bis 1 einschtezlh bis 30. November 1904. 
Rindvieh 7 Jahr (noch 1 Jahr Schweine ämmer Kälber, Pinder, üüer Schafe Schweine Ziegen 
zu- zu. k%r 1 nicht ech und zu- zu- unter 3Z8 (ein.(ein- Cein- 
sammen !n juee Juhr älter sammen sammen NMonate zu- hiervon schließlich schließlich schließlich 
« alt sammen Kühe Lämmer)Ferkel) Lämmer) 
144. 5. 16. 17. 18 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
146 58 16 47 10 73 37 1 . 1 87 16 
103 252 19 37 1 57 47 . . 8 34 4 
186 46 22 51 3 76 37 . . 2 106 16 
165 378 63 75 12 150 52 1 1 1 3 116 4 
275 94 63 57 16 136 48 . . . . 120 11 
250 108 51 67 7 125 10 1 102 3 
148 7 50 61 6 117 73 . 2 1 . 75 9 
182 177 11 31 11 53 18 . . 3 69 4 
181 148 57 80 12 149 48 . . 8 91 3 
398 137 162 190 28 380 146 2 1 1 7 211 36 
626 86 111 314 10 435 237 . 5 415 57 
432 82 105 154 64 323 106 . 2 1 3 268 28 
553 348 174 166 46 386 106 . 1 16 220 13 
279 78 42 104 13 159 65 . . . 142 2 
275 130 69 76 26 171 36 1 5 114 2 
258 121 47 130 13 190 33 . 11 133 27 
366 70 47 92 44 183 114 . . . 162 9 
255 45 64 53 8 125 17 . 1 1 79 . 
213 96 47 50 17 114 10 3 8 62 2 
82 92 6 14 4 24 8 . . 24 1 
335 106 161 126 112 399 130 2 186 61 
310 367 77 147 46 270 32 2 2 51 136 12 
171 22 97 65 24 186 76 1 1 2 120 29 
134 14 7 97 76 . . 105 24 
6323 3048 157052263 540 4378 1562 7 12 7 137 3177 373
        <pb n="260" />
        36 
14. Amtsgericht 
  
— — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl I A. Vie h — 
däm I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, — » — 
G#e. Gemeinden, in deuen Stückzahl Fin rlesn Sie 
· un--Un-«.are«a)k 
Nr. Bezirke *%½% . Fohlen 1bis 3/Bbis 44 Jahre Kälber, veeh aeh pon alte und alte und 
unter (noch (noch alte und Pferde unter 3 won 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen nicht nicht „ zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr 3) Jahre/4) Jahre kltere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahrr und sen, Kal- 
1 alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 6. J. 8. 9. 10. II. 12. 13. 
1/| Ostheim vor der Rhön] 349 . 46 46 59 108 77|20 460 
2 Brrr. 36 2 6 8 12 34 30 6 84 
3Frankenheim auf d. Nhön121 2 10 12 8 13 2121 113 
4% Melpers 30 . 2 2 16 29 20 2 72 
5 Sondheim vor der Rhön 100 1 2 25 28 37 88 83 13 285 
6 Steten 88 13 13 23 66 64 13 220 
7| Urspringen 87 7 7 26 69 50 5 210 
14. Amtsgericht Ostheim 811 1 4 2 109 116 181 107 34580 444 
15. Amtsgericht 
1. Stadtlengsfeld 146 17 3 43 47 15 20 31 15149 
21 Dermbach . . . . ... 170 9 2 55 66 19 80 67 40 193 
3Gehauass 132 1 3 3 17 24 35 99 98 25148 
4Glattbah 11 1 1 1 6 9 9 14 20 13 44 
5/ Kaiseroa 21 1 3 17 21 9 35 26 6 50 
6 Lindenau .. . . ... 7 1 4 5 3 11 15 9 17 
7 Mebritz 6 . 2 2 3 11 19 12 16 
8Merkrs 52 5 3 2 10 11 49 39 15 130 
9Oberalla 48 . . 2 2 4 32 22 26 63 
10|Ochsen 121 2 3 3 9 17 5429 107 38204 
11¼ Unteralla .. 95 1 6 4 27 38 12 76 61 46 116 
12 Urnshausen 116 1 2 1 11 15 34 65 63 541906 
13 Weier 116 1 1 3 55 60 23 64 64 26 124 
14/ Wiesental 157 . . 1 7 8 24 76 50 39 221 
15. Amtsger. Stadtlengsfeld 1198 8 35 26 25524 255 761 682 3641671
        <pb n="261" />
        37 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Ostheim. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. Schw eine —. v Schlachtvieh. oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
— Schafe « S tückzahl zie r en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschliß. Unter ½ bis 1 einchtem bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich ½ Jahr (noch 1 JahrSchweine Lemmer“, Kälber, Rinder, über Schafe S#chweine giegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter33 Monate alt(ein- Ein- (ein- 
sammen zu- 6Q einschl. 1) Jahr älter sammen sammen Monat zu- hiervon schließlichchließlich schließlich 
sammei Ferkel alt alt sammen Kühe Lämmer])]Ferkel) Lämmer) 
1r4.. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 2½6. 
724 417 338 51 806 186 1 3 1 . 346 17 
166 26 27 11 64 33 . . 25 . 
176 8 31 8 1 40 59 1 . . . 8 . 
139 5 23 26 1 50 5 2 1 . 51 . 
506 215 182 155 47 384 69 . 4 228 8 
386 136 156 126 74 356 46 135 
360 148 108 112 36 256 71 1 150 8 
3733 512 943 792 221 1956 469 2 5 2 5 943 33 
Stadtlengsfeld. 
230 603 91 125 62 278 174 . . 12 13 75 
399 356 218 206 51 475 182 . . 10 328 71 
405 153 103 151 49 303 152 . 1 9 182 55 
100 128 49 27 8 84 14 l . 32 9 
126 154 30 58 14 102 9 . 7 48 2 
55 33 18 23 5 46 9 . . . . 16 2 
61 70 22 16 2 40 3 4 17 
244 201 47 121 5 173 10 . . . 8 115 
147 70 20 54 4 78 42 1 5 104 26 
532 144 210 223 71 504 83 1 3 8 285 37 
311 176 92 111 47 250 93 l 12 184 33 
412 158 95 216 34 345 107 . 5 211 61 
301 382 96 180 48 324 163 2 11 187 101 
410 64 73 208 11 292 103 1 251 8 
2457 2692 11641719 411 3291 1144 1 9 1 92 2094 480
        <pb n="262" />
        38 
16. Amtsgericht 
  
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h — 
gam I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, ... 
Mc Gemeinden, in denen Stückzahl Stückzahl 
" Vieh bezw. ç ç Jung- Jung= 2 Jahre 2 Jahre 
Nr Bezirke Schlach- Fohlen bis 3 3 bis 4 4 Jahre Kälber, vieh wieh von alte und alte und 
ter (noch (noch alte und Pferde 3 von 3 1 bis 2 ältere ällere 
tungen un nicht nicht zu- umer 3Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt. Jahr3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (aucher- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4 z. 6. 7. ß. 9. 10. 11. 12. 13. 
11 Vacha. .. ... ... 185 5 1 3 95 104 16 27 23 6 102 
2 Deicherda .. 47 7 10 3 33 53 33 137 120 13 129 
3 Dorndorf an der Werras l 5 2 40 48 25 95 94 23228 
4 Kieselbah 156 1 5 6 35 62 59 33 233 
5/Martinroda bei Vacha 40 . . . 3 3 12 35 26 3 75 
6 Oberzellea ... 71 2 12 5 41 60 27 112 94 40 167 
71 Pferdsdorf bei Vacha. 66 4 3 22 29 46 123 60 13 154 
81 Sünna .. . . . . .. 93 2 8 4 47 61 33 104 83 6 200 
91l Tiefenort .. . . ... 295 . 10 4 60 74 46 95 87 32 372 
10| Unterbreizbach 83 3 1 1 15 20 26 47 53 10 130 
11 Völkershausen 156 4 8 5 33 50 29 85 74 1441 
12Willmans 17 1 1 . 3 5 5 19 6 8 31 
13 Wölferbüüt 59 5 3 1 15 24 16 83 48 30 123 
16. Amtsgericht Vacha 1398 30 64 31 412 537 349 1024 827231 2138 
12. Amtsgericht Geisa 1100 44 78 47 419 588 493 1267|11 388 2486 
13. „ Kaltennordheim 1961 5 25 22 326 378 4417 1119 1047 454 3256 
14. „ Ostheim 811 a 4 2 109 116 181 407 345 80 1444 
15. „ Stadtlengsfeld 1198 8 35 26 255 324 255 761 682 364%¼1671 
16. „ Vacha 1398 30 64 31 412 537 349 1024 827 2312138 
IV. Verwaltungsbezir! 468 88 206 128 152¼44L
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        39 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Dacha. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
— ebei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. Schweine Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
— Schafe Stückzahl zi " Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
« —·, . legen bis 30. November 1904. 
*. einschließ= Unter ½ bis 1 " einschließlich 
Rindvieh lich 1 ½½. Jahr (noch 1 Jahr Schweine Lämmer Kälber, Ninder, ber Schafe Schweinegiegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahr älter sammen sammenMonate K#iu= Hhiervon chließlic chließlich chließlich 
sammenFerkell alt alt sammen Kühe Lämmer]Ferkel) ämmer) 
1a4. 5. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22 23. 24. 25. 26. 
174 5 129 158 111 398 228 . 11 10 . 232 78 
432 441 169 81 117 367 49 1 l . 21 137 41 
465 187 147 257 49 453 46 1 . 265 16 
422 349 165 186 37 388 75 . . . 13 284 5 
151 96 45 26 54 125 17 . . . . 67 . 
440 224 163 120 106 389 42 1 2 1 3 148 13 
396 398 224 99 109 432 28 4 23 170 17 
426 483 235 81 147 463 75 2 24 238 38 
632 460 175 298 214 687 230 1 1 25 621 14 
266 203 135 81 93 309 80 . . 8 160 42 
396 159 244 180 121 545 217 2 1 12 291 35 
69 52 22 19 11 52 13 . . . 47 1 
300 249 77 78 83 238 38 1 l 8 146 3 
4569 3306 1930 16644 4846 1138 9 20 15 137 2806 303 
5845 3329914751373 813 3661 857 6 18 12 90 2454 281 
6323 304t8 75 540 4378 1562 7 12 7 137 3177 373 
2457 512 943 792 221 1956 469 2 5 2 5 943 33 
3733 2692 1164 1719 411 3294 1144 1 9 1 92 2094 480 
4569 3306 1930 1664 1252 4846 1138 9 20 15 137 2806 303 
22927 12887 7087 78113237 18135 5170 25 64 37 464474
        <pb n="264" />
        40 
V. Verwaltungs- 
17. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h 
Han I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, 
bree. Gemeinden, in denen Stückzahl Stückzahl 
Z Vieh bezw. · » Jung= Jung= 2 Jahre 2 Jahre 
Nr. Bezirke Schlach= Johlen 1# bis 3 3 bis 44 Jahre Kälber, vieh wieh von alte und alte und 
Schlach- Z„ (noch (noch alte und Pferde 3 won 3 1lbis2 ältere ältere 
tungen unter nicht nicht al zu- unter 3 Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr #3) Jahre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auchFer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1 2. 9r-- 4. 6. 5. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
11 Auma . . . .. . .. 329 1! 2 56 59 25 67 36 26 263 
2 Triptss . . . . 211 2 1 67 70 10 30 19 9 110 
3 Birkhausen 21 . . . 16 16 10 26 25 3 78 
4% Braunsdopof 44 1 2 . 16 19 12 50 23 10 91 
5 Chursdorr . 54 4 1 30 35 22 51 43 33 128 
61 Döblitz . . . . . . .. 12 1 15 16 1 27125 8 59 
7 Dörtendorf . . . . .. 53 5 22 27 18 54 59 52 116 
38äFörthen 18 1r 1 2 11 1517 35 30 1 59 
91 Forstwolfersdorf ... 38 1 3 17 21 25 56 37 18 117 
10| Gehegen 5 . . 6 6 6 17 4 4 24 
111 Geroda . . . . . . .. 26 2 12 14 5 36 23 1 73 
12 Göheen 23 2 2 21 25 30 49 35 35 108 
13 Gütterlitz 40 14 14 23 35 24 14 95 
144 Laßllla ... 10 . 1 5 6 1 15 19 . 36 
151 Köthnitz .. . .. . .. 22 2 5 19 26 22 51 34 17 105 
16 Kopitzsch. .. . . ... 15 1 12 13 16 26 25 2 57 
17|Kröldaa 20 1 1 . 10 144 32 33 17 69 
18 Läwitz .. . .. . ... 26 1 1 14 16 12 34 43 27 74 
191 Lemnitz ...... 32 . . 13 13 6 22 20 3 59 
20 Leubsdorf . .. . ... 32 1 22 23 15 29 27 4 86 
211 Merkendorf .. . ... 51 1 2 2 32 37 39 75 67 34 149 
221 Miesitz. . ... . ... 29 1 2 . 19 22 18 27 45 1 87 
23 Mittelpöllnitz 45 1 1 . 21 23 16 29 27 5 104 
24|/Moßbach bei Uumll113 2 4 2 49 57 50 96 87 4 217 
251 Muntscha . . . . ... 35 12 12 16 37 33 19 87 
26Oberpöllnitz 74 . . . 30 30 13 57 35 11 133 
27/berrenthendorf 87 1 . 2 13 16 11 26 34 10 179 
28Ottmannsdorf 24 1 13 14 14 27 29 6 75 
291 Pfersdorf ... . ... 9 1 1 12 14 9 23 24 13 45 
30| Piesiggis 23 5 . 21 26 22 45 50 29 83 
31 Schönboon 27 1 2 11 14 22 23 28 11 80
        <pb n="265" />
        Bezirk (Neustadt an der Orla). 
Auma. 
41 
  
  
III. 
  
  
  
  
  
  
  
  
A. Vieh 
IV. Schweine 
  
  
B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
  
  
  
  
  
  
Schafi s. Stückza hl J. Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschli Ziegen bis 30. November 1904. 
hließ-Unter i/2 bis 1 einschließlich 
Rindvieh lich ½ Jahrnoch 1 JahrSchweine gämmer Kälber, Rinder, über Schafe Schweindgiegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu— zu— hunter 38 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu— einschl. 1) Jahr älter sammen sammen Monatu. Hhiervon chließlic chließlich schließlich 
sammenFerkel alt alt sammen Kühe Lämmer]]Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
417 6 298 262 38 598 246 . 393 34 
178 11 153 135 19 307 172 1 1 8 244 42 
142 . 94 36 38 168 19 . . . 54 13 
186 l 55 57 24 136 51 . 2 91 4 
277 177 85 63 325 43 1 1 . 109 21 
136 111 14 34 159 7 . . 30 3 
299 5 176 80 61 317 79 . . 123 40 
160 . 65 44 12 121 20 . 2 38 . 
253 . 145 45 31 221 33 . 86 9 
55 . 29 8 9 46 3 . . 12 . 
138 . 66 36 28 130 3 1 1 59 5 
257 . 111 55 45 211 25 . 1 1 58 4 
191 . 101 70 33 204 36 1 1 75 9 
71 . 37 21 2 60 9 . . 24 4 
229 . 86 50 39 175 33 1 . 61 13 
126 88 27 33 148 14 . . 33 2 
165 7 77 28 24 129 20 . . . 44 5 
190 1 56 59 20 135 29 1 . 66 7 
110 229 95 42 20 157 42 . 4 59 6 
161 . 102 51 46 199 28 . . 72 7 
364 . 259 83 73 415 47 1 1 122 14 
178 . 115 85 42 242 26 . 70 9 
181 1 137 53 55 245 49 1 102 7 
491 . 278 150 57 485 127 2 . 230 77 
192 117 34 21 172 26 . . 76 14 
249 3 171 88 52 311 68 . 150 9 
260 2 233 81 44 358 94 . 1 153 28 
151 2 105 25 15 145 24 1 1! 52 9 
114 71 39 27 137 11 . . 21 2 
229 113 42 47 202 16 1 . 61 16 
164 121 35 21 177 10 1 68 5
        <pb n="266" />
        42 
Ferner: 17. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahill A. Vich 
hörk I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, . » 
Live. Gemeinden, in denen Stückzahl 9 tü l Sche 
· ung- ung-.2 Jahre a 
Nr Bezirke —* Fohlen 1 bis 3 3bis 4 Jahre Kälber, vieh reehvon alte und " m lnd 
ter (noch (noch alte und Pferde unter 3 von 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen un nicht nicht zu- Monaten (nochBullen, Kühe 
gezählt, 1 Jahr s:) Jahre 4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auchsser- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. b. 6. J. 8. 9. 10. 11. 12.11. 
32 Schwarzbach 74 1 1 29 31 14 42 23 81 167 
33Silberfeltie. 23 . 1-. 17 18 13 17 18 11101 
34 Staitz . .. .. . ... 62 2 2 1 40 45 54 73 54 25 186 
35Stelzendofryn 17 . 15 15 18 31 14 6 65 
361 Tischendorf ... ... 21 1 5 . 11 17 10 51 25 14 71 
371 Tömmelsdorf .. ... 11 . 2 . 12 14 14 27 33 10 56 
38Tran 11 . 1 1 17 19 14 35 34 5 56 
39 Uhlersdorf .. .... 15 4 1 13 18 18 31 25 6 72 
40] Untendor 9 . l 7 8 11 14 10 2 40 
41|Wenigenauaa 18 23 23 15 28 47 16 72 
42 Wiebelsdorf ... ... 15 13 13 7 30 21 14 50 
43] Wittchenstin 24 1 . 13 14 14 27 12 5 85 
44 Wöhlsdorf . . . ... 34 3 2. 14 19 22 34 33 57 
45Wüstenwetzdorf 16 . 1 . 17 18 19 45 34 11 81 
461 Zadelsdorf .. . ... 46 1 11 1! 13 26 21 58 46 16 132 
47 Hickra bei Aime 10 . 3 2 9 14 11 20 20 12 49 
17. Amtsgericht Aimad 1954 21 74 34 8944023 81111770 1492 638 4406 
18. Amtsgericht 
1| Neustadt an der Orlas 82 1 1 4 149 155 1 5 11 14 37 
22 Alsmannsdorf 18 . 1 2 4 7 8 18 6 8 45 
31 Arnshaugk .. . ... 21 . . . 1 1 . 1 1 . 6 
4Börthern 38 1 1 12 14 12 21 20 3 61 
5/ Breitenhiaun 21 . . l 10 11 13 28 19 8 64 
6 Bucha bei Knau 25 1 1 13 15 9 35 28 6 71 
71 Burgwitz .... ... 17 1 1 11 13 13 28 14 15 56 
81 Burkersdorf . . . ... 13 12 12 8 25 9 9 54 
9Daumitsch 22 1 20 21 20 28 30 16 68 
10Döbritz 25 1 . . 12 13 10 18 12 3 54 
11Drbbbe 77 . 3 3 29 35 23 70 52 18 173
        <pb n="267" />
        43 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Auma. 
— 
— A. Vieh B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
— — III. IV. Schweine v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
– Schafe Stückza 1 Zie r en Zahl der Schlachtun en vom 1. Debember 1903 
einschließ. Unter½ bis 1 ... is 30. November 
Rindvi lick robnr- : einschließlich " s ZX ZX 
ndvieh #m Mn er ½ Johr tunr *r* Schweine Lämmer Kälber, Rinder, üü Schafe Schweine Ziegen 
zu- # . zu- zu- unter 3 (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl 1) Jahr Klter sammen sammen Monate zu hiervon schließlichchließlich chließlich 
s Ferkel alt 
ammen alt sammen Kühe Lämmer)])Ferkel)Lämmer) 
14. 15. 16 17 18. 19 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
254 6 212 78 25 315 55 . 1 1 2 143 19 
150 . 107 41 20 168 11 . . . 52 6 
392 5 203 114 70 387 65 . . . 119 13 
134 . 67 45 27 139 26 . . 44 6 
171 . 89 37 31 157 9 . . . 41 . 
140 62 30 22 114 6 . 3 1 5 29 . 
144 8 92 37 36 165 16 . 4 2 . 31 12 
152 . 141 30 44 215 22 1 . . . 34 9 
77 . 43 20 12 75 7 . . 27 7 
178 8 147 92 39 278 46 . . . 56 13 
122 2 92 25 33 150 20 1 1 37 7 
143 4 65 32 22 119 20 1 1 . 50 6 
171 3 124 37 34 195 28 1 1 3 71 6 
190 . 78 33 35 146 12 2 . 44 11 
273 1500 76 48 274 39 1 98 12 
* 112 48 24 16 88 8 23 3 
9117 304 5562 2671 1587 9820 1800 2 29 11 28 3735 548 
Neustadt an der Orla. 
68 43 74 368 70 512 138 451 30 
85 232 37 29 10 76 13 . 36 5 
8 . 9 17 . 26 35 . . 31 3 
117 73 46 21 140 53 . . 77 8 
132 . 57 32 13 102 17 1 1 40 4 
149 116 77 47 22 146 32 1 6 55 4 
126 1 87 46 29 162 18 . 43 4 
105 58 31 7 96 11 1 . 29 3 
162 78 45 12 135 23 3 1 . 59 4 
97 417 81 44% 24 149 41 . 1 56 7 
336 49 216 114 V0 400 101 6 3 7 185 88
        <pb n="268" />
        44 
  
  
  
u—I#i0— 
  
Ferner: 18. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl 6 A. Vie h 
Hanr I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Häuser, » .. 
Live. Gemeinden, in denen Stückzahl 2 9 tü l“ al nte 
« nn--un- re r 
Nr. Bezirke eeh Fohlen 1 bis 3 3bis 4 4 Jahre Kälber, oieh vieh "n 5 alte und 
unter (noch (noch alle unPferde unter 3 von 3 1 bis? ältere ältere 
tungen nicht nict zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahrrs und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
12 Dreitzsch. . . . . ... 66 2 2 3 34 41 26 57 71 16 155 
131 Grobengereuth .. . . 28 12 12 8 11 5 3 56 
14 Keiia .. 21 2 3 21 26 15 59 46 4 97 
15 Kleiian 18 1 . 17 18 15 37 24 14 82 
16| Kleindembach 55 . . 13 13 5 16 10 6 63 
171 Knau .... . . ... 91 . 40 40 19 28 18 11 198 
188 Köstits 54 5 2 17 24 7 10 14 2 64 
19 Kollaoa . . .. 56 4 8 1 24 37 25 52 43 7 104 
201 Kospoda . .. . . ... 51 2 1 2 22 27 15 40 20 6 108 
21 Langendembach .... 69 . . . 11 11 11 12 14 6 84 
22 Laskss . .. 14 . 2 15 17 16 22 30 8 50 
231 Lausnitz ..... ... 87 8 2 45 55 23 35 37 8 138 
241 Lichtenau .. . . ... 37 . 5 5 5 24 13 1 59 
251 Linda bei Neustadt a. d. O. 30 1 1 5 25 32 41 55 37 12 127 
261 Moderwitz .. . . ... 55 32 32 23 49 29 9 127 
271 Molbitz ... . . ... 81 2 2 24 28 9 21 25 9 116 
28 Neudeck .. ... ... 17 2 5 7 10 16 18 8 46 
29 Neunhofen 96 . 4 29 33 21 36 19 8 114 
30 Nimritz .... . ... 32 . . 16 16 19 21 16 22 66 
311 Oberoppurg .. . ... 42 1 18 19 22 48 38 7 109 
32Oppurg 90 3 6 2 34 45 27 45 22 7 159 
33 Pillingsdorf .. . ... 25 1 21 22 15 29 48 8 97 
341] Posen . .... . ... 20 2 . 21 23 17 32 29 14 71 
35Quaschwitz 19 . 4 1 13 18 14 1529 4 62 
36 Rehmen 48 2 1 5 23 31 10 17 16 3 86 
37 Rosendorf .. . . ... 22 6 6 10 20 10 3 62 
38SSchmieritz 27 1 25 26 22 40 45 8 100 
39 Schöndorf bei Ziegenrük1 . . 24 24 16 41 37 9 79 
40%Solkwtz 18 . . 13 13 14 23 23 . 53 
41Stanau........ 39 . . 9 9 7 20 11 . 56 
42 Steinbrücken 26 2 1 16 19 22 36 26 7 82 
43 Strößwitz .. .. ... 13 2 1 10 13 12 26 12 3 52 
44 Tausa .... . . . .. 17 11 11 7 4 19 4 53 
451 Volkmannsdorf . . . .! 80 1 20 21 32 63 82 53 205
        <pb n="269" />
        Neustadt an der Orla. 
—..--JJJJJJJJJ ....... —— 
A. Vieh 
  
IV. Schweine 
  
  
  
45 
  
  
  
  
  
:B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
  
  
  
  
  
III. v Schlachtvieh= oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl ziegen Zahl der Schlachtung n oi I. Dezember 1903 
einschlie-,., #Unter ½ bis 1 ... ' 7' 
Rindvieh lich ½1 Jahr (noch 1 Jahr Schweine Fias abich Kälber, Rinder, über Schafe Schweine giegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) JIahr älter sammen sammenMonate u. hiervon schließlichschließlich schließlich 
sammenFerkel alt alt sammen Kühe Lämmer)])]Ferkel) Lämmer) 
146. 15. 16. 17. 18. 1. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
325 242 89 86 417 77 1 4 136 22 
83 78 31 7 116 47 . . . 2 51 4 
221 133 69 28 230 49 . 2 53 23 
172 . 47 40 27 114 21 . . . . 39 13 
100 80 62 13 155 101 . 1 . . 100 76 
274 435 163 139 26 328 136 1 3 2 5 189 59 
97 . 62 62 11 135 63 . 2 2 1 68 15 
231 230 160 119 41 320 117 1 1 6 113 24 
189 224 117 59 400 91 . . 133 56 
127 2 69 101 14 184 118 . . . 145109 
126 137 65 37 13 115 10 4 3 7 33 4 
241 83 231 116 106 453 148 3 . 7 171 71 
102 2 73 35 14 122 38 . 65 24 
272 221 61 45 327 31 1 1 71 4 
237 1 183 67 53 303 99 2 2 138 23 
180 2 158 89 51 298 117 2 2 135 33 
98 19 33 23 9 65 24 1 3 30 9 
198 223 126 65 414 177 . 1 159 85 
144 1 132 42 22 196 58 . . 72 16 
224 10 191 91 35 317 28 . 1 . . 100 . 
260 139 135 51 325 124 1 1! 1 1 148 23 
197 2 87 70 20 177 21 . . 1 57 6 
163 1 82 52 18 152 40 4 1 1 49 9 
124 6 92 47 23 162 20 . 42 12 
132 44 123 88 30 241 90 2 2 5 9913 
105 « 55 28 12 95 19 . . . 46 2 
215 2 167 71 51 289 17 1 . 73 10 
182 116 68 55 12 135 37 3 1 4 74 6 
113 3 82 36 8 126 27 . . . 36 13 
94 60 46 6 112 53 . . 71 19 
173 84 43 21 148 21 2 2 66 8 
105 2 53 26 4 83 4 . . 25 2 
87 19 20 43 82 29 1 29 1 
435 231 113 33 377 127 2 2 161 71
        <pb n="270" />
        46 
  
  
Ferner: 18. Amtsgerich 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h I 
Hanr I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, , , 
Libe. Gemeinden, in denen Stückzahl 9 0 tü zahl 
i ung- ung- ahre ahre 
Nr. Bezirke 2—* Fohlen, Ll bis 3/| Bbis 4 4 Jahre Kälber, vieh vieh von 22 “ 2 oet 
unzen unter (noch (noch alte und Pferde unter 3 von 3 1 bis2 ältere ältere 
7 nicht nicht zu Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt, 1 Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (auchFer- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahrei un sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1 2. 3. 4. . 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 
44¼Weirien 84 1 2 1 54 58 37 77 83 19 200 
47/] Weltwmisz 47 1 4 1 28 34 25 33 42 1 128 
48 Zwackka 26 . . 12 12 13 29 33 5 82 
18. Amtsgericht Neustadt 2291 23 69 450 10388 6 1296 415 4279 
an der Orla 
10. Amtsgericht 
1|8erga an der Elster 1l . 49 50 12 34 25 8 128 
2 Münchenbernsdor 200 l 6 2 69 78 14 53 61 7 155 
3Weida . 231 3 149 152 13 9 13 . 53 
4 Albersdorf .. . . .. 19 2 9 11 10 19 17 1! 50 
58 Birkiit 4 . 12 12 13 29 23 1 41 
6Burkersdorf bei Weidai 52 . 1 1 28 30 19 41 27 7 136 
7 Clorea . . .. 35 1 3 D 29 34 21 36 33 7 86 
8 Crimilla 67 . . 13 13 6 20 11 6 38 
91 Cronschwitz .. . ... 30 . . 8 8 2 9 6 5 46 
10 Culmitzsch . . . . . .. 91 3 15 3 51 72 9 3 7 6 105 
11/Dittersdoffyn 16 . 6 1 13 20 22 27 29 1 73 
121 Endschütz ... .... 56 4 2 27 33 12 24 21 7 107 
13Eula 18 . 1 . 15 16 8 14 19 6 62 
14Friedmannsdorf 41 2 3 14 19 10 23 24 11 130 
15/ Frießnits 56 1 28 29 21 32 33 2 101 
16Gräfenbrück 13 2 1 21 24 20 22 22 6 93 
17rochwmiss 17 . 4 19 23 23 28 28 7 100 
18 Großboka 4 . 1 1 25 27 25 30 37 9 109 
19 Großdraxdorf .. ... 13 1 2 2 10 15 8 14 16 6 62 
201 Großebersdorf .. .. 48 4 . 38 42 43 59 55 6 130 
211 Großfalka . .. . ... 13 21 21 19 30 24 3 89 
221 Großkundorf .. ... 52 3 34 37 29 39 48 19 1569 
28 e w. Ant. 33 . . 39 39 20 63 42 5 175 
24 Hundhaupten, w. Ant. 11 3 10 13 4 15 14 4 45 
25| Katzendor 9 2 1 12 15 4 10 9 3 60
        <pb n="271" />
        Neustadt an der Orla. 
  
  
A. Vieh 
47 
  
  
  
  
IV. Schweine 
  
  
8B. Schlachtungen, 
bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
III. v Schlachtvieh- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie n en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ.!Unter½ bis 1 einschließlich bis 30. November 1904. E 
Rindvieh lich Jahr (noch 1 Jahr Schweineeimm#alber, Rinder, über, Schafe Schweine Ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen aen arir 1) Jehr älter sammen sammen Monate zu- Hhiervon schließlich schließlich schließlich 
alt sammen Kühe Lämmer)s Ferkel) sLämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
416 293 327 121 136 584 116 3 . 7 183 35 
229 172 177 51 64 292 63 1 1 7 102 17 
162 3 92 47 8 147 22 . 56 6 
8218 2424 5553 3384 1543 10480 2862 3 55 28 77 4380 1083 
Weida. 
207 . 142 77 27 246 84 . . . 154 17 
290 23 220 153 61 434 178 l . 6 329 48 
88 58 214 124 30 368 124 1 246 23 
97 . 61 22 16 99 19 . 40 6 
107 78 21 23 122 18 . 
230 179 61 52 292 51 103 12 
183 133 61 31 225 55 69 17 
81 66 57 19 142 86 . . . 104 23 
68 158 52 30 24 106 20 48 4 
130 3 249 96 55 400 30 1 . 1 150 6 
152 110 28 41 179 26 1 1 . . 47 17 
171 . 150 49 58 257 51 1 . . 87 26 
109 . 86 23 38 147 16 . . . 39 6 
198 . 131 81 50 262 32 . . . 70 8 
189 2 181 81 43 305 99 . . . 140 21 
163 1 64 25 31 120 19 1 . . 30 l 
186 127 51 39 217 12 . 53 2 
210 1 147 80 31 258 52 . 102 9 
106 . 80 26 23 129 15 l 1 . 31 6 
293 185 56 65 306 78 1 98 19 
165 143 21 41 205 12 1. 39 4 
304 199 83 73 355 49 87 13 
305 159 38 52 249 36 67 18 
82 54 46 15 115 11 28 
86 35 23 19 77 8 15
        <pb n="272" />
        48 
Ferner: 19. Amtsgericht 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h 
der I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
Gene Häuser, Seückzahr Stückzahl 
!# emeinden, in benen Jung. Jung- /2 Jahre2 Jahre 
Nr. Bezirke Peh bez Fohlen 1 bis33 bis 4 Jahre Kälber, vieh vieh "otn alte und alte und 
* h unter (noch (noch alte und Pferde unter 3 „von 3|1 bis 2 ältere iltere 
genn nicht nicht » zu- Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr #3) Jahre4) Jahre ältere sammen Monate bis unter nicht Stiere (auch Fer- 
wurden alt alt alt Pferde alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
I. 2. 3 4.n b. 6. 7. s. d. 10. 11. 12. 13. 
261 Kleinbernsdorf . . . . 45 3 4 3 25 35 21 51 43 11 123 
271 Kleinbocka. . . . . .. 23 2 18 20 19 29 28 2 82 
281 Kleinkundorf . . ... 18 2 17 20 11 18 28 I 85 
29 Köckritz 21 . 1 . 12 13 8 920 17 60 
30 Köfeen 17 1. . 1 30 32 15 42 41 8 92 
31/ Lederhose 36 1 2 20 23 8 33 27 4 98 
321 Letzendorf . . . . ... 20 l 2 25 28 15 46 25 6 103 
33 Liebsdorf ... . ... 20 16 16 9 18 11 l 69 
34 Lindenkreuz .. . . .. 63 3 1 37 41 17 50 45 6 148 
35/Loitsc n- 10 . 15 15 9 1117 7 43 
36 Markersdorf abee 15 2 1 16 6 8. 20 4 71 
37Markersdorf bei Mün- 
chenbernsdorf 18 . . 16 16 13 17 33 14 68 
38/ Meilitz an der Elster. 32 Z . . 12 12 9 11 20 14 64 
39 Neuensorg 27 . . . 9 9 6 13 13 . 68 
40Neundorf....... 25 2 l 27 30 32 62 44 10 115 
41/hiederpöllnitz 63 1 2 25 28 26 37 36 23 144 
42 Obergeißendorf . . .. 26 10 10 5 13 5 2 69 
48 Porstendorf . .. . .. 12 13 13 1425 24 3 70 
44Rohn 23 v! . 16 17 12 40 26 2 75 
45] Rothenbach . . . ... 13 . l 1 8 3 . 20 
461 Rußdorf. .... ... 24 . 27 27 20 29 13 4 110 
47Schafpreskeen 11 8 8 7 9 2 34 
46Schömberg 25 . 4 . 17 21233428 2 91 
40Schüptitz 22 2 4 3 25 3449 55 58 20 98 
501 Seifersdorf .. . . .. 14 . l 15 16 11 23 16 3 65 
51¼ Sirbbss 15 1 2 17 20 11 25 17 1 77 
52 Steinsdorf .. . . .. 57 12 12 4 13 9 18 57 
AEI— 23 . . 16 173 25 17 1 68 
54Teichwiss 12 1 3 18 22 17 36 32 2 86 
561 Teichwolframsdorf . . 192 2 4 4 60 70 20 53 40 25 254 
56 Thränitz. . . .. ... 25 1 2 29 32 9 1719 3 74 
57/ Untergeißendorf. 15 . . 16 16 9 16 16 5 69 
588 Unterröppiss .. 21 16 16 10 9 23 3 79
        <pb n="273" />
        49 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weida. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
. bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
—S IV. Schweine v Schlachtvieh- oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl Zie gen Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ.nter ½ bis 1 unchliebl bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich ½ Jahr (noch 1 Jahr Schweine ein duiebuch Kälber, Rinder, über Schafe Schweine Ziegen 
zu- Lämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter33 Monate alt ein.!(ein- (ein- 
sammen zu- einschl. 1) Jahri llerammensammen Monate zu. hiervonschließlich schließlich schließlich 
sammenFerkel alt alt sammen Kühe Lämmer)Ferkel)Lämmer) 
14. 16. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 26. 26. 
249 1 233 77 80 390 52 107 8 
160 142 29 38 209 13 2 65 2 
143 77 28 47 152 16 32 1 
114 72 36 23 131 24 51 3 
198 167 45 63 275 15 60 5 
170 118 47 32 197 35 102 5 
195 107 24 60 191 27 1 39 4 
108 78 25 27 130 32 36 5 
266 252 193 119 42 354 96 2 120 21 
87 . 50 11 15 76 12 26 3 
109 49 46 16 111 12 18 4 
145 6 78 31 16 125 14 1 1 1 43 9 
118 104 24 41 169 23 1 56 13 
100 85 42 26 153 23 64 1 
263 189 39 61 289 22 69 11 
266 122 96 31 249 50 1 110 5 
94 53 27 22 102 28 30 2 
136 84 25 30 139 9 39 2 
155 71 45 34 150 10 56 3 
32 23 7 4 34 15 25 8 
176 1 69 34 56 159 35 1! 1 62 10 
53 48 9 10 67 15 1 24 . 
178 . 146 40 43 229 19 1 52 2 
260 167 47 53 267 4 67 8 
118 . 86 27 28 141 13 38 5 
131 . 92 35 32 159 15 1 46 4 
101 214 103 61 19 183 69 83 3 
124 6 67 31 20 118 23 54 6 
173 98 35 42 175 13 38 7 
392 1 218 179 70 467 138 178 5 
122 34 23 34 31 88 19 62 
115 104 26 40 170 17 24 
124 103 28 29 160 27 —i
        <pb n="274" />
        50 
  
  
Ferner: 19. Amtsgerich 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Zahl A. Vie h 1# 
Zü I. Pferde, einschl. Militärpferde II. Rindvieh 
äuser, — 
ene Gemeinden, in denen Stückzahl — tü l LJh 
. « Vieh bezw. ung- ung- ahre ahre 
Nr. Bezirke Shuch Fohlen, ULbis 3 3 bis 4 4 Jahre Kälber, vieh vieh von alte und alte und 
t (noch (noch alte und Pferde ter 3 von 3 1 bis 2 ältere ältere 
tungen unter nicht nicht „ zu- uUnter 3Monaten (noch Bullen, Kühe 
gezählt Jahr 3) Jahre 4) Jahre ältere Monate bis unter nicht Stiere (aucher- 
wurden alt alt alt Pferde sammen alt 1 Jahr 2) Jahre und sen, Kal- 
alt alt Ochsen binnen) 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 145ä. 
59 Untitz .......... 18 . . 1 13 14 7 18 18 1 64 
60 Veitsberg .. . . ... 42 · . , 27 27 14 16 28 77 
611 Waltersdorf .. ... 94 1 1! 1 46 49 20 36 60 14 239 
621 Wernsdorf .. .... 36 . 3 1 30 34 25 50 46 3 151 
63] Wetzdorf bei Niederpöllnit6 . . 2 31 33 24 61 39 11l 130 
64/Wittchendofyn 22 1 1 30 32 34 54 54 6 110 
65 Wolfersdorf ...... 64 3 2 38 43 20 42 43 5 178 
66 Wolfsgefärth ..... 19 2 15 17 15 23 22 4 65 
67 Wünschendorf an d. Elster 65 . 1 1 37 39 11 17 23 11 80 
68 Zedlittz 14 . 3 20 23 5 25 24 i 77 
69ä Zickra bei Berga and. Elster 23 . 1 18 19 17 28 38 4 86 
70 Zossen 13 2 1 30 33 10 30 15 6 83 
711.schora 10 1 1 15 17 9 16 22 1! 60 
19. Amtsgericht Weidas 27110 27 109 56 1727 19190371984 6572 
17. Amtsgericht Auma . . . 1954 21 74 34 8941023 811 1770 1492 638 4406 
18. „Neustadt an d. Orla] 2291 23 69 45 10381175 752 1476 1296415 4279 
19. » Weida...2711 27 109 56 1727191903719841875 442 6572 
V. Verwaltungsbezirk 6956 71 252 135 36594117 2600 5230 46631495 is26- 
I. Verwaltungsbezirk 1144256 511 338 58769 752418 44599 4181 19877 
II. » 10297 153 3321 215 5931 6631 2154 3811 3864 1650 18040 
III. » 6254 91 245 183 261312911006292757197O 8760 
IV. » 6468 88 206 128 1521 19472545 4112 1517 109956 
V. » 6956 711 252135 3659 4117 2690 5230 4663 1495 15257 
Sa. Großherzogtum 41400659 1546 999 1959½%
        <pb n="275" />
        51 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Weida. 
A. Vieh B. Schlachtungen, 
— bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine 
III. IV. 5 weine v Schlachtvieh· oder Fleischbeschau nicht vorzunehmen war. 
Schafe Stückzahl zie en Zahl der Schlachtungen vom 1. Dezember 1903 
einschließ.Unter ½ bis 1 usci bis 30. November 1904. 
Rindvieh lich ½ Jahr (noch 1 Jahr, Schweine gämmer Kälber, Rinder, Über Schafe S#chweine Ziegen 
zu- dämmer alt, nicht alt und zu- zu- unter 3 3 Monate alt (ein- (ein- (ein- 
sammen zu- einscl. 1) Jahr üälter sammen sammen Monatehu. hiervon chließlichchließlich schließlich 
sammen Ferkel alt alt sammen Kühe Lämmer)) Ferkel) Lämmer) 
14. 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. 
108 112 27 40 179 22 . . . 34 9 
144 303 118 70 41 229 31 . . 4 88 10 
369 2 233 112 72 417 94 . . . . 145 14 
275 2 219 53 78 350 26 . . . 73 9 
265 . 177 29 81 287 14 3 1 . . 60 1 
258 . 161 28 31 220 29 . . . 51 12 
288 1 166 83 96 345 48 . . . 1 95 18 
129 . 130 39 25 194 19 . . . . 45 6 
142 51 121 78 41 240 41 . . . . 144 4 
132 69 24 31 124 16 1 44 4 
173 150 37 37 224 20 44 10 
144 1 86 59 28 173 21 . . . 3 31 2 
108 67 22 37 126 12 . . 29 6 
11910 1121 84733483 2776 14732 2528 10 10 2 25 5008 587 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
9117 304 5562671 1587 9820 1800 2 29 11 28 3735 
8218 2424 55533384 1543 10480 2862 3 55 28 77 43801083 
11910 1121 84733483 2776 14732 2528 10 10 2 25 5008587 
  
29245 38499588 9538 5906 35032 7190 15 94 41 130 13123 2218 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
32645 19098 262578 66293 49411 17022 37 122 64 59523758 8600 
29519 17391253721833113713416- 14218 20 119 59 559158 
16226 12142 10397 9813 4361 24571 6879 22 66 50 68409392085 
22927 12887 7087 7811 3237 18135 5170 25 64 37 46111474 1470 
29245 381019588 9538 59065032 7190 15 94 41 13031231218 
—.—. 
  
130562 65367 8870 174565 50479 1194656 25 54274
        <pb n="276" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="277" />
        201 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 23. Weimar. 30. August 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die am 1. Dezember 1905 vorzunehmende Volkszählung, Seite 201. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den zum Konsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika in Weimar ernannten Herrn Clarence Rice Slocum, Seite 207. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 207 und 208. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[88] I. Nach Beschluß des Bundesrates ist im Jahre 1905 in allen Deut- 
schen Staaten eine Volkszählung nach dem Stande vom 1. Dezember 
vorzunehmen, zu deren Ausführung im Großherzogtum hierdurch folgendes ver- 
ordnet wird: 
§ 1. 
Durch die Volkszählung ist die ortsanwesende Bevölkerung, das ist die 
Gesamtzahl der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht 
vom 30. November auf den 1. Dezember ständig oder vorübergehend anwesen- 
den Personen, festzustellen. Dabei gilt als entscheidender Zeitpunkt die Mitter- 
nacht, so daß von den in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor 
Mitternacht Geborenen und die nach Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind. 
Mit der Volkszählung wird die Feststellung der bewohnten und unbewohnten 
Wohngebäude und der anderen zur Zeit der Zählung zu Wohnzwecken benutzten 
festen oder beweglichen Baulichkeiten verbunden. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen haben sich auf den Stand vom 
1. Dezember zu beziehen. 
1905 36
        <pb n="278" />
        202 
8 2. 
Die Volkszählung erfolgt gemeindeweise von Haus zu Haus und von 
Haushaltung zu Haushaltung durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 be- 
zeichneten Personen in Volkszählungslisten bei derjenigen Haushaltung, in welcher 
sie übernachtet haben. Unter Haushaltung sind die zu einer wohn- und haus— 
wirtschaflichen Gemeinschaft vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haus— 
haltung gleich geachtet werden einzeln lebende Personen, die eine besondere 
Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft führen. Ebenso wie die 
Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu verzeichnen 
die in einer Kaserne oder in Massenquartieren untergebrachten, in einem Arrest— 
hause oder in einem Lazarett befindlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gast— 
hauses, die Mitglieder eines Pensionats, die in einer Anstalt (Kranken-, Straf— 
usw. Anstalt) Untergebrachten, die Bemannung und Fahrgäste eines Schiffes usw. 
Personen, die in der Zählungsnacht in keiner Wohnung übernachtet haben, 
werden bei derjenigen Haushaltung verzeichnet, in der sie am Vormittag des 
1. Dezember ankommen. 
83. 
Für die bei dieser Zählung über die Persönlichkeit des einzelnen ge— 
wonnenen Nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu wahren. Sie dürfen nur zu 
statistischen Zusammenstellungen, nicht zu anderen Zwecken benutzt werden. 
84. 
Die Ausführung der Volkszählung liegt den Gemeindebehörden ob. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Zähl— 
bezirke einzuteilen, deren Größe so zu bemessen ist, daß die Zähler ihre Ob— 
liegenheiten innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit erfüllen können. 
Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirk. Gehören zu einem 
Gemeindebezirk verschiedene Orte, so bildet mindestens jeder Ort einen Zähl— 
bezirk. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nötigenfalls auch ein Stellvertreter 
zu bestellen, dem die Austeilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volks- 
zählungslisten obliegt. 
§ 5. 
Für die ordnungsmäßige Ausführung des Zählgeschäfts innerhalb des 
Gemeindebezirks sind die Gemeindevorstände verantwortlich. In größeren Ge-
        <pb n="279" />
        203 
meinden können sie die ihnen obliegenden Geschäfte unter ihrer fortdauernden 
Verantwortlichkeit besonderen Volkszählungskommissionen übertragen. Diese 
Kommissionen sind vom Gemeindevorstand zusammenzusetzen aus mindestens je 
einem Mitglied des Gemeindevorstandes und des Gemeinderates und aus Privat— 
personen, die sich nach ihren persönlichen Kenntnissen und nach ihrer Stellung 
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. — Die Bildung der Volkszählungs— 
kommissionen muß spätestens bis zum 15. November vollendet sein. 
86. 
In den Volkszählungslisten müssen für jede anwesende Person folgende 
Fragen beantwortet werden: 
1. Vor- und Familienname, 
2. Verwandtschaft oder sonstige Stellung zum Haushaltungsvorstand, ins— 
besondere auch, ob zur Haushaltung gehöriger Dienstbote für häusliche 
oder für gewerbliche Verrichtungen, 
Familienstand, 
Geschlecht, 
Geburtstag und Geburtsjahr, 
Hauptberuf (Haupterwerb) und Stellung im Hauptberuf, 
Religionsbekenntnis, 
ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate angehörig, 
ob im aktiven Dienst des deutschen Heeres oder der deutschen Marine 
stehend, 
10. für reichsangehörige, landsturmpflichtige Männer im 39. bis zum vollen- 
deten 45. Lebensjahre (aus der Geburtszeit vom 1. Dezember 1860 
bis 31. Dezember 1866 einschließlich), 
ob militärisch ausgebildet 
a) im Heere, 
b) in der Marine, 
oder ob nicht militärisch ausgebildet. 
87. 
Bei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
die Kontrolliste, 
0 S 
36*
        <pb n="280" />
        204 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser 
Bekanntmachung in der ersten Hälfte des Monats November durch das Stati- 
stische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar unmittelbar in 
der erforderlichen Anzahl zugehen. Sobald dies geschehen sein wird, haben 
die Gemeindevorstände unverzüglich zu prüfen, ob die Zahl der gelieferten 
Drucksachen jeder Art dem mutmaßlichen Bedarf entspricht, und, wenn dies 
nicht der Fall sein sollte, an das genannte Statistische Bureau behufs Er- 
gänzung derselben zu berichten. 
88. 
Die Gemeindevorstände resp. die Volkszählungskommissionen haben recht— 
zeitig dafür Sorge zu tragen: 
1. daß die Zählbezirke festgestellt werden, 
2. daß als Zähler möglichst solche Personen, die dieses Amt freiwillig 
und unentgeltlich übernehmen, in der nötigen Auzahl in Pflicht ge— 
nommen, gründlich unterwiesen und mit der erforderlichen Anzahl von 
Volkszählungslisten, je 2 Kontrollisten und je einer Anweisung für die 
Zähler versehen werden, 
3. daß durch die Zähler während der Tage vom 27. bis 29. November 
in jede Haushaltung (Anstalt) eine bereits mit der erforderlichen Orts— 
bezeichnung und mit laufender Nummer versehene Volkszählungsliste 
abgegeben wird. 
§ 9. 
Die Volkszählungslisten sind bis zum Mittag des 1. Dezember 
durch die Haushaltungsvorstände, Vorsteher der Anstalten rc. (siehe § 2) oder 
geeignete Vertreter auszufüllen. Wo dies nicht geschehen ist, haben die Zähler 
auf Grund von Erkundigungen, die an Ort und Stelle einzuziehen sind, die 
Ausfüllung zu übernehmen. 
Die auf der Volkszählungsliste abgedruckten Anleitungen, Erläuterungen 
und Beispiele sind vor der Ausfüllung aufmerksam zu lesen und sorgfältig 
zu beachten.
        <pb n="281" />
        205 
8 10. 
Die Wiedereinsammlung der Volkszählungslisten hat der Zähler am 
1. Dezember nach 12 Uhr mittags zu beginnen und bis zum Abend des 
4. Dezember zu beendigen. 
Schon bei der Wiedereinsammlung hat der Zähler die Vollständigkeit und 
Richtigkeit einer jeden Liste an Ort und Stelle zu prüfen und etwaige Lücken 
und Fehler, nötigenfalls durch Befragen Anwesender, zu ergänzen und zu 
berichtigen. 
Nach beendeter Wiedereinsammlung, nochmaliger Prüfung und, soweit 
nötig, Berichtigung hat der Zähler die Kontrolliste nebst den Volkszählungs- 
listen dem Gemeindevorstand bezw. der Volkszählungskommission bis spätestens 
zum 6. Dezember zu übergeben. 
11. 
Die Gemeindevorstände bezw. die Volkszählungskommissionen haben die 
ihnen übergebenen Volkszählungs= und Kontrollisten nochmals auf die Richtigkeit 
und Vollständigkeit der Einträge, insbesondere auch die Kontrollisten auf die 
Richtigkeit der summierten Endzahlen zu prüfen, notwendige Aufklärungen, Er- 
gänzungen und Richtigstellungen alsbald herbeizuführen und sodann die Orts- 
bevölkerungsliste auf Grund der Endzahlen der Kontrollisten unter Eintragung 
der Zählbezirke nach der Nummerfolge zusammenzustellen und zu summieren, 
auch das am Ende der Liste vorgedruckte Richtigkeitszeugnis gehörig zu vollziehen. 
Gehören zu einem Gemeindebezirke verschiedene Orte, so ist für jeden 
derselben eine Ortsbevölkerungsliste aufzustellen. 
Bei Eintragung der Ortsbevölkerungsliste sind die in die Kontrollisten mit 
aufgenommenen einzeln gelegenen Höfe, Mühlen, Weiler und sonstige bewohnte 
Niederlassungen (sogenannte Beiorte), welche zwar mit dem Gemeindebezirk ver- 
bunden sind, aber einen besonderen Namen führen, nicht auszuscheiden, sondern 
wie alle übrigen Ortsteile, Straßen rc. zu behandeln, so daß also deren Be- 
wohner in den Zahlen, welche die Ortsbevölkerungsliste am Schlusse nachweist, 
mit enthalten sind. 
Die Zählungslisten dieser Beiorte sind sodann in einen be- 
sonderen Unschlag zu legen, welcher mit der Aufschrift „Zählungs- 
listen der zum Gemeindebezirk gehörigen Beiorte"“ zu versehen und 
zu Anfang des ganzen Zählmaterials zu legen ist.
        <pb n="282" />
        206 
12. 
Bis spätestens zum 20. Dezember sind die Ortsbevölkerungslisten nebst 
den Kontrollisten und den Volkszählungslisten an den zuständigen Großherzog-= 
lichen Bezirksdirektor einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungs- 
listen, den Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volks- 
zählungslisten — die beigefügten Listen immer so geordnet, wie sie in die betr. 
Zusammenstellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
8 13. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus 
sämtlichen Gemeinden seines Bezirks vollständig eingegangen sind, andernfalls 
wegen schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Hierauf sind die 
Richtigkeitszeugnisse der Gemeindevorstände (§ 11 Abs. 1) nachzusehen, die vor- 
schriftsmäßige (§ 11 Abs. 3, 4 und § 12) Ordnung und Verpackung des 
Listenmaterials ist zu kontrollieren und wegen schleuniger Erledigung etwaiger 
Mängel das Erforderliche anzuordnen. 
Nachdem das Zählungsmaterial vollständig ist, sind die Zählungslisten, 
sowie die Ortsbevölkerungs= und Kontrollisten eines jeden Gemeindebezirks 
in einen dauerhaften Umschlag zu legen, der mit folgender Aufschrift zu ver- 
sehen ist: 
Zählungsmaterial der Volkszählung am 1. Dezember 1905 
Ur 
den Gemeindebezirk. .) 
in Amtsgerichtsbezrk 
Verwaltungsbezirk 
Hierauf ist das gesamte Zählungsmaterial des Verwaltungsbezirks nach 
Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 31. De- 
zember dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten 
in Weimar zu übersenden. 
814. 
Dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar 
ist die Prüfung und weitere Bearbeitung des Volkszählungsmaterials übertragen. 
Es haben daher die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche von dem 
Vorstande des gedachten Bureaus behufs der Durchführung der Volkszählung
        <pb n="283" />
        207 
an sie gelangen, unweigerlich und mit der durch die Dringlichkeit der Sache 
gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen. 
8 15. 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren haben darauf Bedacht zu nehmen, 
daß Veranstaltungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorüber— 
gehend wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung 
hindernd einwirken könnten, wie öffentliche Versammlungen, Feste ꝛc. zur Zeit 
der Volkszählung nicht stattfinden. 
Weimar, den 18. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
v. Wurmb. 
89] II. Dem an Stelle des Herrn Thomas Ewing Moore zum Konsul der 
Vereinigten Staaten von Amerika in Weimar ernannten Herrn Clarence Rice 
Slocum ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 21. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Slevogt i. A. 
[90| Das 34., 35., 36. und 37. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3156 Gesetz, betr. Anderung der Grundbuchordnung; vom 14. Juli 1905. 
„ 3157 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über die 
gegenseitige Zulassung des zum menschlichen Genusse bestimmten 
Fleisches zum freien Verkehre; vom 14. Mai 1904. 
„ 3158 Bekanntmachung, betr. Anderungen der Nummern XXXVa und 
XXXVoe in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 24. Juli 
1905.
        <pb n="284" />
        208 
Nr. 3159 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
/ 
77 
7" 
W 
77 
77 
77v 
1 
3160 
3161 
3162 
3163 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 26. Juli 1905. 
Verordnung wegen Anderung der Verordnung vom 23. Dezember 1875 
über die Pensionen und Kautionen der Reichsbankbeamten; vom 
3. August 1905. 
Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; vom 1. August 1905. 
Bekanntmachung, betr. die Ratifizierung des in Paris am 18. Mai 
1904 unterzeichneten Abkommens über Verwaltungsmaßregeln zur 
Gewährung wirksamen Schutzes gegen Mädchenhandel durch Portugal; 
vom 9. August 1905. 
Bekanntmachung, betr. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden 
Italiens und der Schweiz zu den am 12. Juni 1902 im Haag 
abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht; vom 
9. August 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 30, 
31 und 32: 
S. 188 Festsetzung eines Ausgleichszolls bei der Einfuhr von Zucker argen- 
189 
tinischer Herkunft. 
Verkehr der Funkentelegraphenstation auf Borkumriff-Feuerschiff. 
193 Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betr. den Spielkarten- 
stempel, vom 3. Juli 1878. — Albfertigung russischer Butter zu 
Privattransitlagern ohne amtlichen Mitverschluß. 
194 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche, welche ihren dauernden Aufenthalt in den Vereinigten 
Staaten von Amerika oder in Kanada haben. 
198 Bekanntmachung, betr. das aus Luxemburg eingehende, zum mensch- 
lichen Genusse bestimmte Fleisch. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="285" />
        209 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 24. Weimar. 26. September 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Sprengstoffen, vom 12. September 1905, Seite 209. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen 
Gesamtuniversität Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Arzte 
und der Zahnärzte und für die pharmazeutische Prüfung, Seite 225. — Ministerialbekanntmachung, betr. 
die Genehmigung der „Henriette Kühn-Stiftung“ des verstorbenen Postkommissars a. D. Ernst Gustav Kühn 
in Weimar, Seite 226. 
  
Ministerialverordnung. 
[191) In Ausführung eines von dem Bundesrat unter dem 8. Juni d. J. 
gefaßten Beschlusses über den Verkehr mit Sprengstoffen wird unter Vorbehalt 
der über diesen Gegenstand getroffenen internationalen Verabredungen verordnet, 
was folgt: 
§ 1. 
Die nachstehenden Bestimmungen begreifen: 
1. die Versendung von Sprengstoffen auf Land= und Wasserwegen — mit 
Ausnahme des Eisenbahn= und Postverkehrs und des unter militärischer 
Begleitung stattfindenden Verkehrs mit Sprengstoffen und Munitions= 
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung sowie der Versendung 
von Sprengstoffen in Kauffahrteischiffen —, 
2. den Handel mit Sprengstoffen, 
3. die Aufbewahrung und Verausgabung von Sprengstoffen innerhalb des 
Betriebs von Bergwerken, Steinbrüchen, Bauten und gewerblichen 
Anlagen, 
1905 37
        <pb n="286" />
        210 
4. die Lagerung von Sprengstoffen — mit Ausnahme der Lagerung in 
Niederlagen oder Magazinen der Militär- und Marineverwaltung —. 
Zu den Sprengstoffen im Sinne dieser Bestimmungen gehören nicht: 
a) die in dem Heere und in der Marine vorgeschriebenen, nicht spreng— 
kräftigen Zündungen, 
b) die für Feuerwaffen bestimmten Zündhütchen und Zündspiegel, die für 
Handfeuerwaffen bestimmten Metallpatronen und alle Jagdpatronen, 
c) Zündschnüre. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§2. 
Zum Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind zugelassen: 
1. Pulver — Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter — (ein sehr inniges 
Gemisch aus neutral reagierenden Salpeterarten und Kohle oder Stoffen, 
deren wesentliche Bestandteile Kohlenstoff, Wasserstoff und Sauerstoff 
sind, mit oder ohne Schwefel); 
2. folgende Nitroglyzerin enthaltende Präparate: 
a) Dynamit I (ein bei mittlerer Temperatur plastisches, nicht abtropf- 
bares Gemisch von Nitroglyzerin mit pulverförmigen, an sich nicht 
sprengkräftigen und nicht selbstentzündlichen Stoffen), 
b) Dynamit II und III (Kohlendynamit, ein Gemisch von Nitroglyzerin 
mit schießpulverähnlichen Gemengen), 
) Sprenggelatine sein bei mittlerer Temperatur zähelastisches Gemisch, 
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert 
ist, mit oder ohne kohlensauren Alkalien (beziehungsweise alka- 
lischen Erden) oder neutral reagierenden Salpeterartent, 
d) Rohmasse für rauchloses Pulver, bestehend aus einem innigen 
Gemenge von Nitroglyzerin und feuchter Nitrozellulose, dessen 
Wassergehalt mindestens 30 Prozent und dessen Nitroglyzeringehalt 
höchstens 28 Prozent beträgt, 
e) Gelatinedynamit sein bei mittlerer Temperatur plastisches Gemisch, 
bestehend aus Nitroglyzerin, welches durch Nitrozellulose gelatiniert 
ist, und Holzmehl, Salpeter und kohlensauren Alkalien (beziehungs- 
weise alkalischen Erden),
        <pb n="287" />
        211 
f) Karbonit (ein Gemisch von Nitroglyzerin mit schießpulverähnlichen 
Gemengen und mit flüssigen, an sich nicht sprengkräftigen oder 
nicht selbstentzündlichen Stoffen); 
3. Nitrozellulose (lockere mit mindestens 20 Prozent Wassergehalt und 
gepreßte, nicht gelatinierte), insbesondere Schießbaumwolle und Kollo— 
diumwolle, sowie Gemische von Nitrozellulose mit neutral reagierenden 
Salpeterarten; 
4. Feuerwerkskörper, sofern sie nicht pikrinsaure Salze enthalten, geladene 
Geschosse, Geschützpatronen, Kartuschen, Petarden, sprengkräftige Zün- 
dungen, welche zum Entzünden von Ladungen dienen (z. B. Spreng- 
kapseln), Zündplättchen (amorces); 
5. alle jeweilig zur Versendung auf den Eisenbahnen zugelassenen 
Sprengstoffe. 
Zu Versuchszwecken kann die Versendung neuer, hier nicht aufgeführter 
Sprengstoffe auf bestimmten Wegen, sowie die Aufbewahrung und Veraus- 
gabung derselben von dem Staatsministerium gestattet werden. 
§ 3. 
Vom Verkehr im Sinne des § 1 Ziffer 1 bis 3 sind ausgeschlossen die 
nicht nach § 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere: 
1. Nitroglyzerin als solches und in Lösungen; 
2. Knallgold, trocken in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knall- 
silber und die damit dargestellten Präparate; 
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische; 
4. Gemische, welche Nitroglyzerin abtropfen lassen; 
5. Sprengstoffe, welche entweder: 
a) bei einer Temperatur bis zu + 40 Grad Celsius zur Selbstzer- 
setzung neigen, oder 
b) welche enthalten: 
aa) chlorsaure Salze Imit Ausnahme der Sprengkapseln und 
Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r, oder 
bb) pikrinsaure Salze, oder 
cc) Phosphor (mit Ausnahme der Zündplättchen (§ 2 Nr. 4)r 
oder 
dd) Schwefelkupfer; 
37*
        <pb n="288" />
        212 
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglyzerin 
(Ziffer 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit 
festen Sprengstoffen behaftet sind; 
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng- 
kräftigen Bestandteile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brech- 
bare Scheidewände oder Hahnvorrichtungen solange getrennt gehalten 
werden, bis die Explosion, durch Zertrümmerung, Verschiebung der 
Scheidewände oder Offnen der Hahnvorrichtungen veranlaßt, statt- 
finden soll. 
84. 
Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht 
versendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der Ortspolizeibehörde des 
Versendungsorts den Frachtschein zur Visierung vorlegen. Der Empfang der 
Sendung ist vom Empfänger auf dem dem Frachtscheine beigefügten Liefer- 
scheine zu bescheinigen. Die bescheinigten Lieferscheine sind der Ortspolizei- 
behörde des Versendungsorts jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
§ 5. 
Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vorschriften 
des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichs-Gesetzbl. S. 61) unterliegen, 
in der Weise teilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt 
(Spediteur, Trausportführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen 
Erlaubnisschein zum Besitze von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift des- 
selben während der Dauer seines Besitzes stets bei sich führen und auf Ver- 
langen vorzeigen. 
86. 
Für die Versendung auf Land- und Wasserwegen sind Sprengstoffe in 
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten 
oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht statt- 
finden kann, und welche nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, 
fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus 
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte 
Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Die zum Traus-
        <pb n="289" />
        213 
porte von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1) 
verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben oder sonstige 
eiserne Befestigungsmittel haben. 
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (§ 2 Ziffer 1) und das aus 
gelatinierter Nitrozellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (8 2 
Ziffer 3) darf in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt 
werden. Vor der Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe ent- 
weder in Pakete (Blechbehälter) bis zu höchstens 2½ Kilogramm Gewicht ver- 
packt, oder in dichte, aus haltbaren Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in 
Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoffe geschüttet werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen ebenso, wie die 
nach § 2 Ziffer 5 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung der letzteren 
auf Eisenbahnen nur in Patronenform erfolgen darf, nur in Patronen, nicht 
auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus 
gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (8 2 Ziffer 3) sind 
durch eine Umhüllung von Papier in Pakete zu vereinigen. Die Patronen sind 
in den Paketen und diese in den sie umschließenden Behältern fest zu ver- 
packen. Bei nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen sind die Patronen in den 
Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß die Patronen schichtweise in 
ihrer Lage festgehalten werden, und die Pakete in die sie umschließenden Be- 
hälter so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können. 
Für die Ausfuhr bestimmte Sprengstoffe werden von der Vorschrift der Be- 
nutzung von Wellpappe bei der Verpackung nicht betroffen. 
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15 Prozent Wassergehalt dürfen 
auch in dichtschließende Blechbüchsen oder Pappschachteln verpackt werden. 
Für die Versendung loser Nitrozellulose mit mindestens 20 Prozent Wasser- 
gehalt ist feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich. 
Rohmasse für rauchloses Pulver (§ 2 Ziffer 2) darf lose versandt werden. 
Sie muß jedoch vor der Verpackung in einer Tonne oder Kiste (Abs. 1) in 
einem Beutel aus Kautschukstoff dicht verschnürt werden. 
Sprengstoffe jeder Art, einschließlich der geladenen Geschosse, dürfen nicht 
mit Zündungen oder Zündschnüren versehen sein. Auf Gewehr= und Geschütz- 
patronen findet diese Bestimmung keine Anwendung, doch dürfen die geladenen 
Geschosse von Geschützpatronen Zündungen nicht tragen. Geladene Geschosse 
und die geladenen Geschosse von Geschützpatronen müssen einen sicheren Ab-
        <pb n="290" />
        214 
schluß der Sprengladung besitzen. Es ist untersagt, Zündungen, Zündschnüre 
oder Patronen für Feuerwaffen mit anderen Sprengstoffen in dieselben Behälter 
zu verpacken. 
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen je nach 
ihrem Inhalte mit der Aufschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, 
Pulver aus Nitrozellulose und Salpeter, geladene Geschosse, Geschützpatronen, 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen, Dynamitpatronen, Kohlen- 
dynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamitpatronen, Karbonit- 
patronen, Schießbaumwolle usw. versehen sein. Außerdem müssen dieselben 
mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Sprengstoffe her- 
rühren, bezeichnet sein, oder eine von der Zentralbehörde gebilligte und öffent- 
lich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen. Die zur Verpackung von 
nitroglyzerinhaltigen Sprengstoffen dienenden Kisten sind an zwei gegenüberliegen- 
den Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu versehen; 
bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nur insoweit erforderlich, als 
nicht durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe gegeben ist. 
Für die Ausfuhr in das Ausland bestimmte Behälter werden hiervon nicht 
betroffen. 
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, 
brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), bei Schießbaumwolle (§ 2 Ziffer 3), bei 
Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (8§ 2 Ziffer 4) 90 Kilo- 
gramm, bei sonstigen Sprengstoffen 35 Kilogramm nicht übersteigen. Auf pris- 
matisches Geschützpulver in Kartuschen finden diese Gewichtsbestimmungen keine 
Anwendung. Für Versendungsstücke von geladenen Geschossen und Geschütz- 
patronen darf das Höchstgewicht 150 Kilogramm nicht übersteigen. Für Behälter 
mit einem Geschoß oder mit einer Geschützpatrone kommt diese Gewichtsgrenze 
in Wegfall. 
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt 
auch für die Versendung auf Land= und Wasserwegen. 
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr. 
§ 7. 
Die Beförderung von Sprengstoffen auf Fuhrwerken, welche Personen 
befördern, ist verboten.
        <pb n="291" />
        215 
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner 
Gefahr, z. B. bei Eisstopfungen, die nötigen Sprengbüchsen und das zu deren 
Füllung erforderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist 
nach dem Bestimmungsorte geschafft werden soll. 
88. 
Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus— 
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. 
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Er— 
schütterungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt 
oder abgeworfen werden. Das Verladen nitroglyzerinhaltiger Sprengstoffe auf 
Fuhrwerke und das Abladen von solchen darf nur an Rampen oder gleich— 
wertigen Einrichtungen unter Benutzung von weichen Unterlagen stattfinden. 
Das Auf= und Abladen darf nur von zuverlässigen unterrichteten Personen und 
unter Aufsicht erfolgen. 
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder 
dem Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde einzuholen. 
89. 
Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerke so fest verpackt werden, 
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer 
Lage gesichert sind, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen 
vielmehr gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar- oder Strohdecken gegen 
jede rollende Bewegung gesichert werden. 
8 10. 
Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen 
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen 
werden. 
Die im § 2 Ziffer 2 und 3 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulver, 
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), Kartuschen, Petarden, 
Feuerwerkskörpern, Zündungen (8 2 Ziffer 4), oder mit Patronen für Feuer- 
waffen zusammen verladen werden.
        <pb n="292" />
        216 
8 11. 
Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht 
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden 
können. Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dicht- 
schließenden, feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierter Leinwand) über- 
spannt sein. 
Auch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben 
Materiale zu schließen. 
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet 
werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern 
sie ganz vom Radschuhe bedeckt ist. 
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, 
stets ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen. 
Beim Verladen der Sprengstoffe auf Fuhrwerke und beim Abladen von 
solchen müssen die Zugtiere ausgespannt sein. 
§ 12. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung 
bleiben. 
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht 
geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von 
Feuer oder Licht sowie das Tabakrauchen verboten. 
– 13. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und 
von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passiert werden. 
Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während 
der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter untereinander innehalten. 
§ 14. 
Bei jedem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent- 
fernung von mindestens 300 Meter von Fabriken, Werkstätten und bewohnten 
Gebäuden einzuhalten. 
Die Ortspolizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher 
Entfernung nicht zu finden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren,
        <pb n="293" />
        217 
wenn aber nicht ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 Meter betragen— 
den Entfernung von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird. 
Bei einem Aufenthalte von mehr als einer halben Stunde in der Nähe 
von Ortschaften ist überdies der Ortspolizeibehörde tunlichst schleunig Anzeige 
zu erstatten; die Ortspolizeibehörde hat darauf die ihr notwendig erscheinenden 
Vorsichtsmaßregeln zu treffen. 
§ 15. 
Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder 
geheizten Lokomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen 
möglichst weit entfernt bleiben. 
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampf- 
straßenbahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, 
wenn der Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren 
Wege nicht zu erreichen ist. 
§ 16. 
Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur 
gestattet, wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen um- 
fahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Trans- 
portführer der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen 
vor der Einfahrt in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu 
nehmenden Straßenzug zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst 
frei zu halten, auch Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen 
Aufenthalt und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
§ 17. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche 
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Traus- 
ports unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsicht- 
lich der Beförderung solcher Transporte nur die Vorschriften im § 11 Abf. 3 
und 4, § 12, § 13 Abs. 1 und § 14 Anwendung, und zwar die des § 14 
mit der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter 
beträgt. 
8 18. 
Gerät eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der 
weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Ortspolizeibehörde, welcher von 
1905 38
        <pb n="294" />
        218 
dem Transportführer tunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahr— 
losen weiteren Behandlung der Sendung nötigen Anordnungen zu treffen, und 
zwar je nach den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von 
dem Absender zu entsendenden Sachverständigen. 
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe 
durch die Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrich- 
tigung desselben, wenn möglich nach der Angabe und unter Aussicht eines 
Sachverständigen. 
§ 19. 
Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 Kilogramm 
Bruttogewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vor- 
schriften dieses Abschnitts nur die §§ 7 bis 10 Anwendung. 
III. Besondere Bestimmungen für den Wasserverkehr. 
8 20. 
Auf Dampfschiffen, welche Personen befördern, dürfen Sprengstoffe nicht 
transportiert, an Schießpulver oder Feuerwerkskörpern jedoch darf so viel mit— 
geführt werden, als zur Abgabe von Signalen notwendig ist. 
Die im 87 enthaltene Ausnahmebestimmung findet auch hier Anwendung. 
Fähren, welche Fuhrwerk mit Sprengstoffen übersetzen, dürfen nicht andere 
Fuhrwerke oder Personen befördern. 
§ 21. 
Die §§ 7 bis 10, 11 Abs. 4, 12 Abs. 1, 13 Abs. 2, 14, 18 und 19 
finden für den Schiffsverkehr siungemäße Anwendung. 
Werden zur Beförderung von Sprengstoffen eiserne oder stählerne Schiffe 
verwendet, welche mit dichtschließenden und feuersicher hergestellten, während des 
Transports unter Verschluß gehaltenen Laderäumen versehen sind, so finden 
von den im Abs. 1 angezogenen Vorschriften nur die §8§ 8, 11 Abs. 4, 12 
Abs. 1, 14, 18 und 19 sinngemäße Anwendung, und zwar die des § 14 mit 
der Maßgabe, daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 Meter beträgt. 
Zur Versendung auf Schiffen sind Patronen der im § 2 Ziffer 2 auf- 
geführten Stoffe außerdem mit einer das Eindringen von Wasser oder Feuch- 
tigkeit verhindernden Umhüllung (z. B. mit Gummilösung verklebten Gummi-
        <pb n="295" />
        219 
beutel) zu versehen. Auf den Transport auf Fähren findet dies keine An- 
wendung. 
Das Ein= und Ausladen darf nur an einer von der Ortspolizeibehörde 
dazu angewiesenen Stelle, welche mindestens 300 Meter von bewohnten 
Gebäuden entfernt sein muß, erfolgen. Mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums kann auch in geringerer Entfernung von bewohnten Gebäuden eine 
Stelle angewiesen werden, sofern diese Gebäude durch Erdwälle oder in anderer 
Weise gegen die Wirkungen einer auf der Ladestelle eintretenden Explosion 
genügend gesichert sind. 
Die Ladestelle darf während ihrer Benutzung dem Publikum nicht zugäng- 
lich sein und ist, wenn ausnahmsweise das Aus= oder Einladen bei Dunkelheit 
stattfindet, mit fest= und hochstehenden Laternen zu erleuchten. Die mit Spreng- 
stoffen gefüllten Behälter dürfen nicht eher auf die Ladestelle gebracht oder 
zugelassen werden, bis die Verladung beginnen soll. 
8 22. 
Die Sprengstoffe müssen auf dem Schiffe in einem abgeschlossenen Raume, 
welcher bei Dampfschiffen möglichst weit von den Kesselräumen entfernt ist, 
unter Deck fest verstaut werden. Bei Verladung in offenen Booten müssen 
letztere mit einem dichtschließenden feuersicheren Plantuche (z. B. imprägnierte 
Leinwand) überspannt sein. 
Weder in den so benutzten, noch in den unmittelbar daranstoßenden 
Räumen dürfen Zündhütchen und Zündschnüre verpackt sein. 
Leichtentzündliche oder selbstentzündliche Stoffe, zu welchen Steinkohlen 
und Koks nicht gerechnet werden, sind von der gleichzeitigen Beförderung über- 
haupt ausgeschlossen. 
§ 23. 
Sind zu öffnende Brücken oder Schleusen zu passieren, so hat der Trans- 
portführer dem Brücken= oder Schleusenwärter Anzeige zu erstatten und vor der 
Durchfahrt dessen Bestimmungen abzuwarten. Der Brücken= oder Schleusen- 
wärter hat Sorge zu tragen, daß die Durchfahrt ohne unnötigen Aufenthalt 
und mit Vermeidung besonderer Gefahren erfolgt. 
Das Anlegen darf nur an Orten geschehen, welche während des Aufent- 
halts dem Publikum nicht zugänglich sind. 
38*
        <pb n="296" />
        220 
Die Ortspolizeibehörde ist stets vorher in Kenntnis zu setzen und hat 
Vorschriften über Ort und Zeit zu geben und Vorsichtsmaßregeln im einzelnen 
zu treffen. 
IV. Bestimmungen über den Handel mit Sprengstoffen sowie 
über deren Aufbewahrung und Verausgabung. 
8 24. 
Wer Sprengstoffe feilhalten will, muß davon der Ortspolizeibehörde 
Anzeige machen. Wer Sprengstoffe feilhalten will, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, bedarf dazu der polizeilichen 
Erlaubnis gemäß § 1 dieses Gesetzes. 
Sprengpatronen dürfen von den Fabriken und Händlern und ihren Be- 
auftragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach § 6 dafür vor- 
gesehenen Behältern oder kleineren dichtschließenden Originalverpackungen der 
Fabrikationsstätte von 1/1, /2, 1 und 2½ Kilogramm abhgegeben werden. 
Diese Behälter und Originalverpackungen müssen mit der Jahreszahl der 
Abgabe aus der Fabrikationsstätte und mit einer durch das Jahr der Abgabe 
fortlaufenden Nummer versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer muüssen 
auch an jeder in den Behältern verpackten Sprengpatrone angebracht sein. 
Die Angabe der Jahreszahl und Nummer auf den Behältern und Spreng- 
patronen darf auch in chiffrierter Form erfolgen, welche vor der Anwendung 
dem Staatsministerium zur Genehmigung vorzulegen ist. Außerdem muß an jeder 
Sprengpatrone der Name des Sprengstoffs sowie die Firma oder Marke der 
Fabrik oder eine von dem Staatsministerium gebilligte und öffentlich bekannt 
gemachte Bezeichnung der Fabrik angebracht sein. Die von der Zentralbehörde 
des Bundesstaats, in dem eine Fabrik betrieben wird, dieser Fabrik erteilte 
Genehmigung ihrer Nummernchiffern und Billigung ihrer Fabrikbezeichnung hat 
für den Verkehr mit Erzeugnissen dieser Fabrik im ganzen Reiche Geltung. 
In dem gemäß § 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu 
führenden Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen 
Sprengpatronen zu vermerken. 
§ 25. 
Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen befaßt, 
welche dem Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet,
        <pb n="297" />
        221 
über alle An- und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 Kilo- 
gramm ein Buch zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, 
den Zeitpunkt des Ankaufs und der Abgabe, die Mengen der gekauften und 
abgegebenen Stoffe sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer 
angibt. Dieses Buch ist auf Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vor- 
zulegen. Hinsichtlich der Buchführung greifen im übrigen die auf Grund des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen Vorschriften Platz. 
8 26. 
Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist 
verboten. Dies gilt insbesondere auch von solchen Feuerwerkskörpern, mit 
deren Verwendung eine erhebliche Gefahr für Personen oder Eigentum ver— 
bunden ist (Kanonenschläge, Frösche, Schwärmer u. dergl.). Dagegen findet 
diese Vorschrift keine Anwendung auf Spielwaren, welche ganz geringe Mengen von 
Sprengstoffen enthalten. Zündplättchen (Amorces), welche mehr als 7,5 Gramm 
Sprengmischung (Knallsatz) auf 1000 Plättchen enthalten, dürfen als Spiel— 
waren nicht in den Verkehr gebracht werden. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes 
vom 9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und 
ihrer Beauftragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß 
8 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze von Sprengstoffen 
berechtigt sind. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubnis zum Besitze 
von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, 
welche von der Verwaltung des Werkes zu der Annahme ausdrücklich er— 
mächtigt sind. 
8 27. 
Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichs— 
gesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, 
Bauten und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter usw. darf 
nur von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsehern bewirkt werden, 
welche nach den gemäß § 2 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitze 
von Sprengstoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichtet, über die 
Verausgabung ein Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den 
Zeitpunkt der Verausgabung, die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei
        <pb n="298" />
        222 
Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angibt. Bei Staatswerken, 
welche besonderer Erlaubnis zum Besitze von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann 
die Verausgabung von solchen Personen bewirkt werden, welche von der Ver- 
waltung des Werkes zu der Verausgabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen 
sind verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Ver- 
brauch im Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter usw. 
zu anderen Zwecken tunlichst ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
8 28. 
Geraten Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die weitere 
Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des § 18 entsprechende 
Anwendung. 
§ 29. 
Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§ 2 Ziffer 1), 
Feuerwerkskörpern oder Zündplättchen — Amorces — (§.2 Ziffer 4) oder 
solchen Patronen für Handfeuerwaffen, welche nicht unter § 1 Abs. 2b fallen, 
Handel treibt, darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2⅞ Kilogramm, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 Kilogramm vorrätig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des 
Vorrats unter 2 zeitweilig bis auf 15 Kilogramm gestattet werden. 
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, 
mit keinem Schornsteinrohr in Verbindung stehenden abgesonderten Raume 
erfolgen, welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten 
wird. Die Behälter müssen den Bestimmungen im § 6 Abs. 1 und 2 entsprechen 
und mit stets festgeschlossenen Deckeln versehen sein. 
8 30. 
Personen, welche nicht unter die Bestimmung des § 29 fallen, bedürfen 
für die Aufbewahrung von mehr als 2½ Kilogramm der daselbst genannten 
Sprengstoffe der polizeilichen Erlaubnis.
        <pb n="299" />
        223 
8 31. 
Größere als die im 8 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind 
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren 
Sicherheit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, 
wenn sie über Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und 
unter Aufsicht stehender Blitzableiter befinden. 
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aufsicht der Berg— 
behörde unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung 
in Gemeinschaft mit der Bergbehörde vorzunehmen. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in 
den Händen der Behörde bleiben. 
8 32. 
Die Aufbewahrung der im 8 29 genannten Sprengstoffe an der Her— 
stellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im § 33 gegebenen 
Vorschriften. 
8 33. 
Die im § 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den im 
§ 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den- 
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebs zur unmittelbaren Verwendung 
gelangen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden. 
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung beson- 
derer, bei Genehmigung der Anlage gemäß § 16 der Gewerbeordnung vor- 
geschriebener Bedingungen, die Weisungen der Ortspolizeibehörde zu beachten. 
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine 
bedürfen der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizei- 
behörde zu erteilenden Vorschriften einzurichten. 
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aufsicht der 
Bergbehörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der 
Polizeibehörde. 
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder 
Magazinen in den Händen der Behäörde bleiben. 
8 34. 
Andere als die im 8 2 aufgeführten, insbesondere die im § 3 genannten 
Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
        <pb n="300" />
        224 
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen 
Orten von dem Staatsministerium gestattet werden. 
VI. Strafbestimmungen. 
8365. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach § 367 
Nr. 5 des Strafgesetzbuchs bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem 
Reichsgesetze vom 9. Juni 1884 verwirkt sind. 
Schlußbestimmungen. 
ä36. 
Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die 
Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden 
Bestimmungen nicht berührt. 
§ 37. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Vom gleichen 
Tage ab sind die Verordnungen vom 28. Juli und 7. September 1893, 
Regierungsblatt S. 110 und 123, sowie vom 25. Juni 1898, Regierungs- 
blatt S. 120, aufgehoben. 
Weimar, am 12. September 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern und Departement der Finanzen. 
v. Wurmb. Hunnius.
        <pb n="301" />
        225 
Ministerialbekanntmachungen. 
192) I. Die an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamtuniversität 
Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung 
der Arzte und der Zahnärzte und für die pharmazeutische Prüfung sind für das 
Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1905 bis dahin 1906 wie folgt zusammen- 
esetzt: 
zes J. Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Geh. Hofrat Professor Dr. Gaertner. 
Stellvertreter: Geh. Medizinalrat Professor Dr. Riedel. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Maurer; für 
Physiologie: Geh. Hofrat Professor Dr. Biedermann; für Physik: 
Geh. Hofrat Professor Dr. Winkelmann; für Chemie: Geh. Hofrat 
Professor Dr. Knorr; für Zoologie: Professor Dr. Haeckel; für 
Botanik: Professor Dr. Stahl. 
II. Die Kommission für die Prüfung der Arzte 
und der Zahnärzte: 
Vorsitzender: Geh. Hofrat Professor Dr. Gaertner. 
Stellvertreter: Geh. Medizinalrat Professor Dr. Riedel. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie: Professor Dr. Maurer; für 
Physiologie: Geh. Hofrat Professor Dr. Biedermann; für patho- 
logische Anatomie und allgemeine Pathologie: Geh. Rat Pro- 
fessor Dr. Müller; für die medizinische Prüfung: Geh. Medizinalrat 
Professor Dr. Stintzing und Professor Dr. Gerhardt: für Pharma- 
kologie: Professor Dr. Kionkaz für die chirurgische Prüfung: Geh. 
Medizinalrat Professor Dr. Riedel und Privatdozent Dr. Jakobsthal; 
für die geburtshilflich= gynäkologische Prüfung: Professor Dr. 
Franz und Assistent Dr. Busse; für die Prüfung in der Augen- 
heilkunde: Geh. Medizinalrat Professor Dr. Wagenmaun; für die 
Prüfung in der Frrenheilkunde: Geh. Medizinalrat Professor 
Dr. Binswanger; für die Prüfung in der Hygiene: Geh. Hofrat 
Professor Dr. Gaertner; für die technische Prüfung in der Zahn- 
heilkunde: Privatdozent Dr. Dependorf. 
1905 39
        <pb n="302" />
        226 
III. Die Kommission für die pharmazeutische Prüfung: 
Vorsitzender: Professor Dr. Stahl. 
Prüfende Mitglieder: für Physik: Geh. Hofrat Professor Dr. Winkel— 
mann; für Chemie: Geh. Hofrat Professor Dr. Knorr; für Botanik: 
Professor Dr. Stahl; für Pharmazie: Professor Dr. Matthes und 
Hofapotheker Dr. Stütz. 
Weimar, am 25. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus, 
zugleich im Namen und Auftrag 
der Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
Rothe. 
[93) II. Der verstorbene Postkommissar a. D. Ernst Gustav Kühn in Weimar 
hat unter dem Namen „Henriette Kühn-Stiftung“ eine Stiftung in Höhe 
von 30000 errichtet, deren Zinsabwurf zur Unterstützung verschämter 
rechtlicher Armen dienen soll und über dessen Verteilung der Gemeindevorstand 
und Gemeinderat von Weimar entscheidet. 
Diese Stiftung ist von uns gemäß §§ 80, 83 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs und § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch genehmigt 
worden. 
Weimar, den 29. August 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof--Buchdruckerei.
        <pb n="303" />
        227 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 25. Weimar. 27. September 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung von Azetylen sowie die Lage- 
rung von Carbid, vom 20. September 1905, Seite 227. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des 
Exequatur an den zum K. u. K. Osterreichisch -= Ungarischen unbesoldeten Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig 
ernannten Verlagsbuchhändler Dr. Josef Matthias Petersmann, Seite 233. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 233. 
  
Ministerialverordnung. 
[94)] In Ausführung eines von dem Bundesrat unter dem 6. April 1905 
gefaßten Beschlusses wird über die Herstellung, Aufbewahrung und Verwendung 
von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid auf Grund des § 1 Ziffer 2 
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Reg.-Bl. S. 17) verordnet, was folgt: 
§ 1. 
Wer Aszetylen herstellen oder verwenden will, hat dies, unbeschadet der 
Bestimmungen im § 23, spätestens bei der Inbetriebsetzung der Apparate dem 
Gemeindevorstand anzuzeigen. 
Je eine genaue Beschreibung und Schnittzeichnung der Apparate und je 
eine Anweisung über ihre Behandlung sind dem Gemeindevorstand vorzulegen 
und im Apparatenraum an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. 
Das Gleiche gilt von einer wesentlichen Veränderung der Apparate und ihrer 
Behandlung. 
82. 
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylengas darf nicht in oder 
unter Räumen erfolgen, die zum Aufenthalte von Menschen bestimmt sind; die 
Gasentwickler und Gasbehälter dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, 
1905 40
        <pb n="304" />
        228 
welche mit leichter Bedachung versehen und von Wohnräumen, von Scheunen 
oder von Ställen durch eine Brandmauer (öffnungslose massive Mauer) oder 
einen Abstand von wenigstens 5 Meter getrennt sind. Die Einziehung einer 
leichten, mit Hilfe schlechter Wärmeleiter hergestellten Zwischendecke ist gestattet. 
Im Freien aufgestellte Apparate müssen wenigstens 5 Meter von zum 
Aufenthalte von Menschen bestimmten Baulichkeiten, von Scheunen und Ställen 
entfernt sein. 
Feststehende Azetylengasentwicklungsapparate dürfen nicht im Freien auf- 
gestellt werden, sofern sie nicht nur für den Sommerbetrieb dienen. 
83. 
Die Apparatenräume (8 2 Abs. 1) müssen nach außen aufschlagende 
Türen besitzen, welche entweder unmittelbar ins Freie oder in solche Räume 
führen, in denen sich kein offenes Feuer befindet und die nicht mit Licht 
betreten werden; sie müssen hell, geräumig, gut gelüftet und frostfrei sein. 
Die Heizung darf nur durch Dampf oder Wasser oder durch andere Ein— 
richtungen geschehen, bei denen auch im Falle der Beschädigung die Bildung 
von Funken oder das Glühendwerden sowie der Zutritt von Azetylen zu offenem 
Feuer oder hocherhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Von der Feuerstätte für die Heizung müssen die Apparatenräume durch 
Brandmauern getrennt sein. 
84. 
Die künstliche Beleuchtung der Apparatenräume darf nur von außen 
erfolgen. Sie ist vor einem dicht schließenden Fenster, das nicht geöffnet 
werden kann, wenn möglich in einer türfreien Wand anzubringen. Befindet 
sich in derselben Wand mit diesem Fenster eine Tür oder ein zu öffnendes 
Fenster, so ist elektrisches Glühlicht in doppelten, durch ein Drahtnetz geschützten 
Birnen mit Außenschaltung und guter Isolierung der Leitung anzuwenden. 
Wird zur Beleuchtung Azetylen verwendet, so muß daneben eine andere, den 
vorstehenden Bestimmungen entsprechende Beleuchtung betriebsbereit vor- 
handen sein. 
85. 
Die Apparatenräume dürfen für andere Zwecke nicht verwendet und von 
Unbefugten nicht betreten werden. Das Betreten dieser Räume mit Licht sowie 
das Rauchen in ihnen ist verboten. Diese Verbote sind an den Türen deut— 
lich sichtbar zu machen.
        <pb n="305" />
        229 
86. 
Die Entlüftung der Apparatenräume hat durch genügend weite, im höchsten 
Punkte dieser Räume aufzusetzende Rohre zu geschehen. Die Entlüftungs— 
rohre der Räume sind bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß 
die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine 
gelangen können. 
87. 
Die Apparate müssen in allen Teilen so hergestellt sein, daß sie gegen 
Formveränderung und Durchrosten widerstandsfähig sind und dauernd gasdicht 
bleiben. 
88. 
In den Apparaten und Gasleitungen dürfen keine aus Kupfer bestehenden 
Teile angebracht sein. Die Verwendung von Messing ist zulässig. 
89. 
Die Apparate müssen so eingerichtet sein, daß sie entweder eine vollständige 
Entlüftung gestatten, oder das Entweichen des Gasluftgemisches in ausreichen— 
dem Maße ermöglichen. Sie müssen ferner so eingerichtet sein, daß ein Über— 
druck von mehr als einer halben Atmosphäre und im Entwickler eine Erhitzung 
über 100 Grad Celsius ausgeschlossen bleibt, sofern nicht für fabrikmäßige 
Betriebe in der Genehmigung nach 8 16 der Gewerbeordnung etwas anderes 
bestimmt ist. Ferner müssen Vorrichtungen zur Entfernung von Verunreinigungen 
(Phosphorwasserstoff, Ammoniak und dergleichen) vorhanden sein. 
Das Zurücktreten von Gas aus dem Gasbehälter in den Entwickler muß 
durch einen Wasserabschluß verhindert sein. 
8 10. 
Die Leitungen müssen bis zu einem Überdrucke von /10 Atmosphäre voll— 
kommen dicht und im übrigen unter Beobachtung derselben Vorsichtsmaßregeln 
wie die Steinkohlengasleitungen gelegt sein. 
8 11. 
Der Gasbehälter muß mit einem Abzugsrohre versehen sein, welches das 
Abströmen des sich nachentwickelnden Gases gestattet, sobald der Gasbehälter 
nicht mehr aufnahmefähig ist. 
40“
        <pb n="306" />
        230 
Dieses Abzugsrohr muß von mindestens gleicher Weite wie das Gas- 
zuführungsrohr sein und ist bis über das Dach derart ins Freie zu führen, daß 
die abziehenden Gase und Dünste weder in geschlossene Räume noch in Kamine 
gelangen können. 
812. 
Die Überwachung und Bedienung der Apparate darf nur durch zuverlässige, 
mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
8 13. 
Die bei der Herstellung von Azetylen verbleibenden Carbidrückstände 
müssen in gefahrloser Weise entfernt werden. 
8 14. 
Die Aufbewahrung von Calciumcarbid und anderen durch Wasser zersetz- 
baren Carbiden darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen und in trockenen, 
hellen, gut gelüfteten Räumen, welche gegen den Zutritt von Wasser unter 
allen Umständen geschützt sind, erfolgen. 
Eine etwaige Heizung darf nur durch Einrichtungen geschehen, bei denen 
auch im Falle der Beschädigung der Eintritt von Wasser in den Lagerraum 
und der Zutritt etwa entwickelten Azetylens zu offenem Feuer oder hoch 
erhitzten Gegenständen ausgeschlossen ist. 
Geöffnete Carbidgefäße sind mit wasserdicht schließenden oder übergreifenden, 
wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 4 
Die Anwendung von Entlötungsapparaten zum Offnen verlöteter Büchsen 
ist verboten. 
Die Lagerung in Kellern ist untersagt. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Carbid, gefährlich, wenn nicht 
trocken gehalten“. 
15. 
Im Apparatenraume selbst dürfen nicht mehr als 500 Kilogramm Carbid 
aufbewahrt werden. 
l 16. 
Die Vorschriften der §§ 4, 5 finden auch auf Carbidlager entsprechende 
Anwendung.
        <pb n="307" />
        231 
817. 
Mengen von mehr als 1000 Kilogramm Carbid dürfen nur in Räumen 
gelagert werden, die von anderen Räumen durch massive, mindestens 30 Zenti— 
meter überragende Brandmauern oder massive öffnungslose Gewölbe getrennt sind. 
Die Brandmauer darf durch feuerfeste Türen durchbrochen und durch eine 
Wellblechwand ersetzt werden, wenn der Abstand bis zum nächsten Gebäude 
mindestens 5 Meter beträgt. Eine Brandmauer ist nicht erforderlich, wenn der 
Abstand mindestens 10 Meter beträgt. 
Die Türen müssen nach außen aufschlagen. Die Mitlagerung leicht 
brennbarer oder explosiver Gegenstände ist verboten. 
8 18. 
Die Lagerung von Carbid im Freien ist in den im 814 Abs. 1 vor— 
geschriebenen, wasserdicht verschlossenen Gefäßen in einer Entfernung von 
mindestens 10 Meter von Gebäuden gestattet. Die Lagerstätte ist auf allen 
Seiten in einem Abstande von mindestens 4 Meter mit einem Zaune oder 
Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen Lager und Umwehrung ist von 
brennbaren Gegenständen frei zu halten. 
Das Carbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante bis zum 
Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vorhanden ist. 
Das Carbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen zu schützen. 
Der Lagerplatz muß an jedem Zugange mit einer leicht sichtbaren War— 
nungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: „Carbid, gefährlich, wenn 
nicht trocken gehalten“. 
–19. 
Denjenigen, welche beim Inkrafttreten dieser Verordnung Asjzetylenentwick- 
lungsapparate bereits in Betrieb genommen haben, kann von dem Gemeinde- 
vorstand zur Erfüllung der Vorschriften dieser Verordnung eine Frist von 
12 Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung ab bewilligt 
werden. 
8 20. 
Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden mit Geldstrafe 
bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen bestraft, soweit nicht 
nach anderen Bestimmungen schwerere Strafen verwirkt sind.
        <pb n="308" />
        232 
§21. 
Vorstehende Bestimmungen finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu Lehr- 
zwecken herstellen oder verwenden, sowie auf Laboratorien der Staats- 
eisenbahnverwaltung; 
2. auf bewegliche Apparate bis zu 2 Kilogramm Carbidfüllung, jedoch 
unbeschadet der Bestimmungen im § 8 und § 9 Abs. 1 Satz 2; 
3. auf die Lagerung von Carbid in Mengen von weniger als 10 Kilo- 
gramm; 
4. auf die Lagerung von Carbid in Fabriken, in denen Carbid her- 
gestellt wird. 
§ 22. 
Der Bezirksdirektor ist ermächtigt, in einzelnen Fällen beim Vorliegen 
besonderer Verhältnisse Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung zuzulassen. 
8 23. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden auch auf die Anlagen zur 
fabrikmäßigen Herstellung von gasförmigem oder flüssigem Azetylen Anwendung, 
welche als chemische Fabriken einer Genehmigung nach 8 16 der Gewerbe— 
ordnung bedürfen. Bei der Herstellung von flüssigem Azetylen sind außerdem 
die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen 
und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Reichsgesetzblatt S. 61) 
zu beachten. 
§24. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1905 in Kraft. Vom gleichen 
Tage ab ist die Verordnung vom 15. Dezember 1897, Regierungsblatt 1898 
S. 10, aufgehoben. 
Weimar, den 20. September 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Hunnius i. V.
        <pb n="309" />
        233 
Ministerialbekanntmachung. 
[95] Dem an Stelle des auf sein Ansuchen von seinen Konsularfunktionen 
enthobenen Herrn Max Huth zum K. u. K. Osterreichisch-Ungarischen unbesoldeten 
Konsul mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Verlagsbuchhändler Dr. Josef 
Matthias Petersmann, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist 
das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 16. September 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[96) Das 38. und 39. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3164 Kaiserliche Verordnung, betr. Zwangs= und Strafbefugnisse der Ver- 
waltungsbehörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee; 
vom 14. Juli 1905. 
3165 Kaiserliche Bergverordnung für Deutsch-Südwestafrika; vom 8. August 
1905. 
3166 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Nr. XXXV. a in Anlage B 
zur Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 23. August 1905. 
3167 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften 
für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutsch- 
lands und Luxemburgs; vom 15. September 1905. 
77 
77 
77 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 35, 
36, 37 und 38; 
S. 213 Ergänzung und Abänderung des Verzeichnisses zur Verordnung über 
die Tagegelder, Fuhr= und Umzugskosten der Reichsbeamten vom 
— 
„ 218 Berichtigtes Verzeichnis der in den einzelnen Bundesstaaten mit der 
Leitung des Marschwesens beauftragten Verwaltungsbehörden.
        <pb n="310" />
        234 
S. 224 Übertragung einer Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern 
(XII. Nachtrag). 
228 Errichtung einer neuen Strafregisterbehörde in München. 
228 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und 
Steuerstellen. 
„ 234 Bekanntmachungen, betr. Fabrikation und Beglaubigung zugelassener 
Elektrizitätszähler-Systeme. 
„ 237 Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung 
von Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen 
Militärdienst berechtigt sind. 
77 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="311" />
        235 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummr?6— FVereina 8-Okrbtr 1900 
  
  
  
Inhalt: Hoöchste Verordnung, betr. die Aufhehung der Steuerlokalkommission in Weida, vom 26. Oktober 1905, Seite 235. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Übertragung des Verkaufs von Reichsstempelmarken und Vordrucken zu 
Schlußnoten über Kauf- und Anschaffungsgeschäfte der Nummer 4 a des Tarifes zum Reichsstempelgesetze 
vom 14. Juni 1900 und zu Schiffsfrachturkunden, Nummer 6 des bezeichneten Tarifes, an das Großherzog- 
liche Steueramt in Ilmenau, Seite 236. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Groß. 
herzoglichen Oberamtsrichters Justizrat Gero Starke in Weida zum Enteignungskommissar für die Aus- 
führung der landespolizeilich genehmigten Anlagen: 1. Wegeüberführung in der Flur Oberpöllnitz, 2. Bahn- 
hofserweiterung in Neustadt an der Orla, Seite 236. — Ministerialbekanntmachung, betr. den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger, Seite 237. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Einziehung 
von Diphtherie-Serum, Seite 237. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur des 
Londoner „Phönix“, Feuer-Assekuranz-Sozietät, Seite 237. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verände- 
rung in der Zusammensetzung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung für 
das Lehramt an höheren Schulen, Seite 238. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 238. 
  
197 Höchste Verordnung, 
betreffend die Aufhebung der Steuerlokalkommission in Weida, 
vom 26. Oktober 1905. 
Wir 
Wilhelm Eunkti, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen auf Grund des § 41 des Gesetzes vom 5. März 1850 über die 
Neugestaltung der Staatsbehörden hiermit, was folgt: 
1905 11
        <pb n="312" />
        236 
Die Steuerlokalkommission für den Gemeindebezirk der Stadt Weida wird 
mit dem 1. November d. J. aufgehoben. Ihre Geschäfte gehen auf das Groß— 
herzogliche Rechnungsamt in Weida über. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 26. Oktober 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(98] I. Dem Großherzoglichen Steueramte in Ilmenau ist der Verkauf von 
Reichsstempelmarken und Vordrucken zu Schlußnoten über Kauf= und An- 
schaffungsgeschäfte der Nummer 4a des Tarifes zum Reichsstempelgesetze vom 
14. Juni 1900 und zu Schiffsfrachturkunden, Nummer 6 des bezeichneten 
Tarifes, übertragen worden. 
Weimar am 12. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
/99 II. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte des Enteignungskommissars 
zur Ausführung der landespolizeilich genehmigten Anlagen: 
1. Wegeüberführung in der Flur Oberpöllnitz, 
2. Bahnhofserweiterung in Neustadt an der Orla, 
dem Großherzoglichen Oberamtsrichter Justizrat Gero Starke in Weida über- 
tragen worden. 
Weimar, den 9. Oktober 1905. · 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="313" />
        237 
(100] III. Zur Ausführung der bestehenden Vorschriften über den Verkehr mit 
Krankheitserregern, ausgenommen Pesterreger (Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 4. Mai 1904, Reichs-Gesetzblatt S. 160, Ministerialverordnung vom 
9. Juli 1904, Regierungsblatt S. 133), wird folgendes bekannt gemacht: 
Material, welches lebende Krankheitserreger übertragbarer Krankheiten mit 
Ausnahme der Pest, der Cholera und des Rotzes enthält oder zu enthalten 
verdächtig erscheint, ist durch Verfügung des Reichspostamts vom 31. Mai d. J. 
an die Kaiserlichen Oberpostdirektionen zur Postbeförderung in besonderen Ver- 
sandgefäßen unter Briefumschlag zugelassen. 
Die vorschriftsmäßigen Versandgefäße und Umhüllungen werden von den 
Großherzoglichen Bezirksdirektoren vorrätig gehalten und können dort von den 
im Großherzogtum wohnenden Arzten, sobald eine Untersuchung der bezeichneten 
Art durch ein bakteriologisches Institut in Frage kommt, kostenlos bezogen 
werden. In solchem Falle hat der Arzt die seitens des Instituts an ihn zu 
richtende Empfangsbestätigung (§ 8 der obigen Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers) dem Bezirksdirektor vorzulegen. 
Weimar, den 12. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(101|] IV. Diphtherie-Serum mit der Kontrollnummer 78 aus der Merckschen 
Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 26. September 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[102] V. Von der Subdirektion des Londoner „Phönixk“, Feuer-Assekuranz- 
Sozietät in Leipzig, ist an Stelle des Kaufmanns Fr. Schieferdecker in Weimar, 
bisherigen Hauptagenten desselben (Ministerialbekanntmachung vom 23. Dezem-
        <pb n="314" />
        238 
ber 1901, Regierungsblatt S. 287) der Lehrer a. D. A. Paalhorn in Jena 
zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 21. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
[103) VI. In die zu Jena bestehende Großherzoglich und Herzoglich Säch- 
sische Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen ist 
an Stelle des ausgeschiedenen Professors Dr. Gutzmer der Professor Dr. Haußner 
als Examinator für Mathematik auf die Restzeit des bis zum 1. April 1906 
laufenden Prüfungsjahres eingetreten. 
Weimar, den 14. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Für den Departementschef: 
Dr. Kuhn. 
[104) Das 40., 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 3168 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über 
Unfallversicherung; vom 2. September 1905. 
Nr. 3169 Bekanntmachung, betr. das am 2. September 1905 unterzeichnete 
Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Luxemburg über 
Unfallversicherung; vom 23. September 1905. 
, 3170 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 9. Oktober 1905. 
„, 3171 Gesetz, betr. Anderung des § 44 der Gewerbeordnung; vom 14. Ok- 
tober 1905. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="315" />
        239 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 27. Weimar. 2. November 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Vereinbarung mit der Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung wegen 
Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Ver- 
waltungsbehörden, Seite 239. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Beseitigung von Ansteckungsstoffen 
bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, Seite 239. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 240. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(105) I. Auf Grund einer mit der Herzoglich Anhaltischen Staatsregierung 
getroffenen Vereinbarung wegen Gewährung gegenseitigen Beistandes bei der 
Vollstreckung von Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden 
werden die zur Zwangsvollstreckung im Verwaltungswege zuständigen Groß- 
herzoglichen Behörden angewiesen, den an sie ergehenden Ersuchen Herzoglich 
Anhaltischer Verwaltungsbehörden um Vollstreckung der von ihnen erlassenen 
Entscheidungen auch außerhalb des Bereichs der reichsgesetzlichen Bestimmungen 
nach Maßgabe der Verordnung vom 19. März 1900, Regierungsblatt Seite 289, 
zu entsprechen. 
Weimar, den 27. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
(106| II. Unter Bezug auf die in Nr. 8 des Regierungsblattes (Seite 51) 
veröffentlichten, hiermit für das Großherzogtum in Kraft gesetzten Bestimmungen 
des Bundesrats zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876, 
1905 42
        <pb n="316" />
        240 
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf 
Eisenbahnen vom 16. Juli 1904 (Reichs-Gesetzblatt Seite 163) wird hierdurch 
verordnet: 
Polizeibehörden sind die Großherzoglichen Bezirksdirektoren, 
Landespolizeibehörde, Eisenbahnaufsichtsbehörde, Veterinärpolizeibehörde 
ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 
Weimar, den 28. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[107 Das 43. und 44. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter: 
Nr. 3172 Allerhöchste Order, betr. Anrechnung von Kriegsjahren aus Anlaß 
der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete; vom 12. Okto- 
ber 1905. 
Nr. 3173 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Eichordnung 
und der Eichgebührentaxe; vom 12. Oktober 1905. 
„ 3174 Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags; vom 29. Okto- 
ber 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 39, 
40, 41 und 42;: 
S. 262 Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden 
und den Anforderungen der Reblauskonvention entsprechend erklärten 
Gartenbau= usw. Anlagen. 
294 Zweiter Nachtrag zu dem Gesamtverzeichnis der den Militäranwärtern 
in den Bundesstaaten vorbehaltenen Stellen. 
305 Anderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden (Kassen), an welche 
Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind. 
308 Erscheinen des zwölften Bandes der deutschen Justiz-Statistik. 
314 Anderungen der Branntweinsteuer-Grundbestimmungen. 
77 
77 
77. 
7) 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="317" />
        241 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Nummer 28. Weimar. 10. November 1905. 
  
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie den Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermieter und Stellenvermittler, vom 31. Oktober 1905, Seite 241. 
  
108. Ministerialverordnung, 
betreffend den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen 
sowie den Geschäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler, 
vom 31. Oktober 1905. 
Auf Grund des §38 der Gewerbeordnung (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 871) 
wird über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen sowie über den Ge- 
schäftsbetrieb der Gesindevermieter und Stellenvermittler verordnet, was folgt: 
SI. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl 
und jede Verlegung ihrer Geschäftsräume dem Gemeindevorstand binnen 2 Tagen 
nach der Ingebrauchnahme anzuzeigen. 
Die Geschäftsräume dürfen sich nicht in Gebäuden befinden, in denen 
Gast- oder Schankwirtschaft oder der Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder 
Spirituosen betrieben wird. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler haben ihren Familiennamen 
und mindestens einen ausgeschriebenen Vornamen mit dem Zusatz „Gesinde— 
vermieter“ (Gesindevermieterin) oder „Stellenvermittler“ (Stellenvermittlerin) 
in dentlich lesbarer Schrift an der Straßenseite des Hauses, in dem sie ihr 
Gewerbe ausüben, auf, über oder neben dem Hauseingang anzubringen. 
1905 43
        <pb n="318" />
        242 
In derselben Weise ist der Eingang zu den Geschäftsräumen zu bezeichnen. 
Die Führung der Bezeichnung „konzessionierter“ Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler ist verboten. Ebenso sind Bezeichnungen und Angaben ver— 
boten, die den Anschein erwecken können, als handle es sich nicht um eine 
gewerbsmäßige, sondern um eine gemeinnützige Dienst- oder Stellenvermittelung. 
82. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern, sowie ihrem Hülfspersonal 
einschließlich der Familienangehörigen ist die Ausübung des Betriebs des Ver— 
mittelungsgewerbes im Umherziehen, sowie das Aufsuchen von Aufträgen auf 
öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (in 
Schankwirtschaften, Vergnügungsorten, offenen Läden, Bahnhöfen, Eisenbahn— 
zügen usw.) verboten. 
Anzeigen in Zeitungen, Anschlägen, Reklamezetteln und dergleichen sind 
mit Angabe der Geschäftsräume und der für deren Kennzeichnung gemäß § 1 
Absatz 3 dieser Verordnung gewählten Bezeichnung zu versehen. Die Vorschrift 
des § 1 Absatz 5 findet entsprechende Anwendung. 
83. 
Sovweit nicht die Vorschrift des § 47 der Gewerbeordnung Platz greift, 
bedarf eine Stellvertretung des Gesindevermieters oder Stellenvermittlers der 
Genehmigung des Gemeindevorstandes. 
Die Beschäftigung von Hülfspersonal (Gehülfen, Lehrlingen, Agenten) 
einschließlich der Familienangehörigen bedarf in allen Fällen der Genehmigung 
des Gemeindevorstandes. 
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Stellvertreter oder der Ge- 
hülfe die für den Geschäftsbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 
Die Genehmigung kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. 
84. 
Wer das Gewerbe eines Gesindevermieters oder Stellenvermittlers betreibt, 
ist verpflichtet, Geschäftsbücher zu führen und zwar 
1. nach dem beigefügten Muster A für Aufträge derjenigen Personen, die 
einen Dienst oder eine Stelle suchen (Arbeitnehmer); 
2. nach dem beigefügten Muster B für Aufträge derjenigen Personen, die 
einen Dienst oder eine Stelle zu vergeben haben (Arbeitgeber).
        <pb n="319" />
        243 
85. 
Die Geschäftsbücher müssen dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden 
Seitenzahlen versehen sein. 
Sie sind vor der ersten Eintragung von dem Gemeindevorstand unter 
Beglaubigung der Seitenzahl abzustempeln. 
Bei der Führung der Geschäftsbücher hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler sich der deutschen Sprache zu bedienen. Sämtliche Ein- 
tragungen sind mit Tinte zu bewirken. 
An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, dürfen keine leeren 
Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung 
darf nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unkenntlich gemacht, 
es darf nichts radiert, auch dürfen solche Veränderungen nicht vorgenommen 
werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie bei der ursprünglichen 
Eintragung oder erst später gemacht worden sind. 
Das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Überkleben von Blättern, 
sowie das Einfügen neuer Blätter ist untersagt. 
86. 
Der Gesindevermieter oder Stellenvermittler hat die bei ihm eingehenden 
Aufträge im Laufe des Tages in der Reihenfolge des Eingangs unter fort— 
laufender Nummer in das Geschäftsbuch einzutragen. Die Erledigung der 
Aufträge und der Eingang von Zahlungen sind neben der ersten Eintragung 
in den entsprechenden Spalten im Laufe des Tages, an dem die Erledigung 
erfolgt oder die Zahlung eingeht, zu vermerken. 
Kommt eine Dienst- oder Stellenvermittelung nicht zustande, oder wird 
der erteilte Auftrag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ 
zum Ausdruck zu bringen. 
87. 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe 
des Tages abzuschließen, dem Gemeindevorstand zur Bestätigung des Abschlusses 
vorzulegen und sodann 10 Jahre aufzubewahren. 
Nach dem Abschluß dürfen weitere Eintragungen nicht mehr gemacht werden. 
Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn 
der Geschäftsbetrieb eingestellt wird. 
Die sonstigen das Vermittelungsgeschäft betreffenden Schriftstücke (Briefe 
und dergl.) sind 3 Jahre aufzubewahren. 
43*
        <pb n="320" />
        244 
88. 
Die Gesindevermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, über die 
Dienstverhältnisse der Dienstberechtigten und der zur Dienstleistung Verpflich— 
teten sorgfältige Erkundigungen einzuziehen. 
Es ist ihnen verboten: 
1. Personen Vermittlerdienste zu leisten, die sich den gesetzlichen Vor- 
schriften zuwider nicht im Besitze eines ordnungsmäßigen Dienst- 
(Gesinde-) oder Arbeitsbuches befinden; 
2. Personen Vermittlerdienste zu leisten, von denen sie wissen oder den 
Umständen nach annehmen müssen, daß sie für die Zeit, für die sie sich 
verdingen wollen, durch ältere Verpflichtungen an der Eingehung eines 
neuen Dienst= oder Arbeitsvertrages gehindert sind; 
3. Personen, die in einem Dienst= oder Arbeitsverhältnis stehen oder zum 
Eintritt in ein solches verpflichtet sind, zum Verlassen oder Nicht- 
antreten des Dienstes oder der Stelle oder zur Verletzung des Dienst- 
oder Arbeitsvertrags zu bestimmen oder sie in dieser Richtung zu be- 
einflussen; 
4. Dienst= oder Arbeitgeber zur Entlassung von Dienst= oder Arbeit- 
nehmern oder zur Verletzung des Dienst= oder Arbeitsvertrags zu be- 
stimmen oder sie in dieser Richtung zu beeinflussen. 
§ 9. 
Personen, die zur Eingehung eines Dienst= oder Arbeitsvertrags der 
Einwilligung anderer Personen bedürfen, dürfen Vermittlerdienste nur geleistet 
werden, wenn die Erteilung der erforderlichen Einwilligung nachgewiesen wird. 
10. 
Werden dem Gesindevermieter oder Stellenvermittler von einem Stellung- 
suchenden Ausweispapiere, Zeugnisse, andere Papiere oder sonstige Gegenstände 
übergeben, so ist hierüber nach dem beigefügten Muster C ein Verzeichnis auf- 
zunehmen, das von dem Stellungsuchenden mit zu unterschreiben ist und ihm 
als Empfangsbescheinigung ausgehändigt wird. 
Die hinterlegten Papiere und sonstigen Gegenstände sind den Hinterlegern 
auf ihr Verlangen gegen Unterschrift der Rückgabebescheinigung zurückzugeben. 
Der Gesindevermieter darf ein Zurückbehaltungs= oder Pfandrecht an Gegen-
        <pb n="321" />
        245 
ständen, die aus Anlaß der Stellenvermittelung in seinen Besitz gelangt sind, 
nicht ausüben. 
Die Verzeichnisse sind mit laufenden Nummern zu versehen und 10 Jahre 
aufzubewahren. Die Nummer des Verzeichnisses ist bei dem Auftrag in der 
Spalte „Bemerkungen“ einzutragen. 
8S1I. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist es verboten, ihren Auf— 
traggebern über die persönlichen Verhältnisse der Dienst- oder Arbeitgeber und 
der Dienst- oder Arbeitnehmer, über die Art des Dienstes oder der Stelle, 
sowie über die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen 
oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhält— 
nissen nicht entspricht. 
812. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern sowie ihrem Hülfspersonal 
einschließlich der Familienangehörigen ist der Betrieb des Gast= oder Schank- 
wirtschaftsgewerbes sowie der Kleinhandel mit Bier, Branntwein und Spiri— 
tuosen verboten. 
8 13. 
Der Bezirksdirektor kann Gesindevermietern oder Stellenvermittlern, die 
über geeignete Räume verfügen und gegen deren Zuverlässigkeit keine Bedenken 
bestehen, die Erlaubnis erteilen, dienst- oder stellensuchende Personen zu beher— 
bergen und ihnen Speisen und nicht geistige Getränke zu verabreichen. Männ— 
liche und weibliche Personen dürfen nicht gleichzeitig beherbergt werden. Die 
Erlaubnis kann jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. 
Ein Verzeichnis der Preise für Gewährung der Unterkunft, der Speisen 
und Getränke, das von dem Gemeindevorstand zu genehmigen ist, ist in allen 
Räumen, in denen die Beherbergung oder die Verabreichung von Speisen und 
Getränken erfolgt, auszuhängen. 
8 14. 
Die durch die Taxe (8 75a der Gewerbeordnung) festgesetzte Vermitte— 
lungsgebühr darf nur erhoben werden, wenn die Vermittelungstätigkeit zum 
Abschluß eines gültigen Dienstvertrages geführt hat und hierüber die in 
§ 16 vorgeschriebenen Bescheinigungen ausgestellt und den Beteiligten aus- 
gehändigt sind.
        <pb n="322" />
        246 
Die Vermittelungsgebühr ist von demjenigen zu bezahlen, der den Auf— 
trag erteilt hat. Haben sowohl der Dienst- oder Arbeitgeber, als auch der 
Dienst- oder Arbeitnehmer einen Auftrag erteilt, so darf der von beiden Teilen 
gezahlte Gesamtbetrag die einmalige Vermittelungsgebühr nicht übersteigen. 
Die Erhebung einer Einschreibegebühr bei Entgegennahme des Auftrags 
ist verboten. 
Auslagen, die im besonderen Interesse eines Auftraggebers nötig geworden 
sind, sind von diesem besonders zu ersetzen. 
15. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler einem Dienstberechtigten 
gegenüber die Gewähr für bestimmte Eigenschaften des zur Dienstleistung Verpflich- 
teten übernommen und stellt sich heraus, daß der zur Dienstleistung Verpflichtete 
die Eigenschaften nicht besitzt, so hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler 
auf Verlangen des Dienstberechtigten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. Das 
Gleiche gilt, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete die Stelle nicht antritt. 
Hat der Gesindevermieter oder Stellenvermittler dem zur Dienstleistung 
Verpflichteten bestimmte Eigenschaften der ihm zugewiesenen Stellung zugesichert 
und ergibt sich die Unrichtigkeit dieser Zusicherungen, so hat er auf Verlangen 
des zur Dienstleistung Verpflichteten die Vermittelungsgebühr zurückzuzahlen. 
Die Ansprüche können nur binnen 2 Wochen nach dem Zeitpunkt, zu 
dem der zur Dienstleistung Verpflichtete den Dienst angetreten hat oder hätte 
antreten müssen, geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt 
schriftliche Mitteilung an den Gesindevermieter oder Stellenvermittler, daß 
Zurückzahlung der Vermittelungsgebühr begehrt werde. 
Den Gesindevermietern und Stellenvermittlern ist verboten, die Anwendung 
dieser Vorschriften durch Vertrag auszuschließen. 
Weitergehende Ansprüche der Auftraggeber werden hierdurch nicht berührt. 
8 16. 
Über jede Vermietung oder Vermittelung hat der Gesindevermieter oder 
Stellenvermittler unverzüglich sowohl dem Dienstberechtigten als auch dem zur 
Dienstleistung Verpflichteten einen Ausweis nach dem Muster D auszustellen. 
Zum Zeichen des Einverständnisses mit dem Vertragschluß ist der für den 
Arbeitgeber bestimmte Ausweis von dem Arbeitnehmer, der für den Arbeit- 
nehmer bestimmte von dem Arbeitgeber zu unterschreiben.
        <pb n="323" />
        247 
817. 
Die Polizeibehörden sind berechtigt, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der 
Gesindevermieter und Stellenvermittler Einsicht zu nehmen. Die Gesinde— 
vermieter und Stellenvermittler sind verpflichtet, den Beamten jederzeit den 
Zutritt in alle zum Geschäftsbetrieb und zur Beherbergung und Beköstigung 
Stellesuchender (§ 13) bestimmte Räume zu gestatten, ihnen die Geschäftsbücher 
auf Verlangen im Dienstraum der Polizeibehörde vorzulegen und jede über den 
Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
Gesindevermieter und Stellenvermittler, die Stellen im Ausland an weib- 
liche Personen oder Stellungen für Kellnerinnen und sonstige in Schankräumen 
tätige weibliche Angestellte vermitteln, haben bis zum 3. eines jeden Monats 
dem Gemeindevorstand eine Abschrift der Eintragungen in die Geschäftsbücher, 
die derartige Vermittelungen betreffen, mitzuteilen. 
8 18. 
Ein Abdruck dieser Vorschriften und der Strafbestimmungen der 88 147 
Ziffer 1, 148 Ziffer 4a der Gewerbeordnung ist in jedem Geschäftsraum der 
Gesindevermieter oder Stellenvermittler an einer in die Augen fallenden Stelle 
auszuhängen. 
8 19. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung auf Stellen— 
vermittelungen und Arbeitsnachweise, die von Gemeinden, Innungen, Innungs— 
verbänden, Gewerbevereinen, der Handelskammer, der Handwerkskammer oder 
der landwirtschaftlichen Zentralstelle errichtet sind, und nicht gewerbsmäßig 
betrieben werden. 
Anderen Stellenvermittelungen und Arbeitsnachweisen, die wesentlich ge— 
meinnützigen Zwecken dienen, kann Befreiung von den Bestimmungen dieser 
Verordnung gewährt werden. 
8 20. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1906 in Kraft. 
Weimar, am 31. Oktober 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="324" />
        248 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Muster A. 
Geschäftsbuch für 
esde Tas Des Stellesuchenden Gesuchte Beitpuntt Letzte Ausweis 
« er Beruf Beschäfti= zu dem die Arbeits-papiere 
Nr.Auftrags- Alter und ilien- Stelle gesucht 
ranen Name Wohnung Geburts. demien gung wird stelle usw. 
1. 
2. 
3. 
Muster B. 
Wuster B. Geschäftsbuch für 
* Tag Des Auftraggebers Zeitpunkt, Zahl und Beschäfti- 
der zu dem der 
gungsart der gesuchten Lohnhöhe 
Nr. Auftrags- Arbeitnehmer 
alan Name Stand Wohnung gesucht wird Personen 
1.
        <pb n="325" />
        249 
Aufträge der Arbeitnehmer. 
  
  
  
etrag Dienstvermittelung Name, Stand und Wohnort Vermittelungsgebühr 
bran ist erfolgt am des neuen Dienstherrn Betrag bezahlt am Bemerkungen. 
uchten 
  
  
ohnes Tag Monat Nr. des Geschäftsbuchs B. M ag Monat 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Aufträge der Arbeitgeber. 
  
  
  
  
  
enstvermittelung Name des Arbeitnehmers Vermittelungsgebühr 
st erfolgt am Betrag Bezahlt am Bemerkungen. 
Nr. des äftsbuchs A. 
ag Monat " es Geschäftsbuch MA Teag Monat 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1905 44
        <pb n="326" />
        250 
Muster O. 
edes Verzeichnisses 
N. des Geschäftsbuchs B. 
  
Von dem unterzeichneten 
sst 
  
  
  
  
  
  
  
find mir heute übergeben worden: 
Bezeichnung Bezeichnung 
Lfde Anzahl des der Bemerk 
Me nzahl übergebenen Gegenstandes ausstellenden Behörde (bei emerkungen 
oder Papiers Ausweispapieren) 
, am 190 
Unterschrift des Stellesuchenden: 
Die umstehend bezeichneten 
, am 
Unterschrift des Gesindevermieters 
oder Stellenvermittlers: 
Gegenstände und Papiere sind mir heute zurückgegeben worden. 
190
        <pb n="327" />
        Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses aufzubewahren. 
A 
J des Geschäftsbuchs 3 
251 
Muster D. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Vor- und Zuname Vor- und Zuname Art derTag des Kündi- Gehalt 
des des Dienst- Dienst- gungs- oder 
Arbeitgebers Arbeitnehmers stellung eintritts frift Lohn. 
, am 190 
*) Unterschrift des Arbeitgebers: Unterschrift des Gesindevermieters: 
Arbeitnehmers: 
*) Das nicht Zutreffende ist zu streichen.
        <pb n="328" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="329" />
        253 
egierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 29. Weimar. 6 15. November 1905. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des an Stelle der früheren Generalkommission Beauftragten 
und weiteren Beauftragten, Seite 253. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein Breitenhain, Seite 253. — Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Ernennung des stellvertretenden Vorsitzenden zu den Schiedsgerichten für Arbeiterversicherung in Weimar 
und Eisenach, Seite 254. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das 
Deutsche Reich, Seite 254. 
  
□—..n#n 
  
  
  
  
  
Ministerialbekannutmachungen. 
(109|] I. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, in 
Gemäßheit des § 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1901, betreffend die Auf- 
hebung der Generalkommission, Regierungsblatt S. 271, zu dem daselbst be- 
zeichneten Beauftragten den Ersten Staatsanwalt a. D. Geheimen Justizrat 
Siefert in Weimar und zum weiteren Beauftragten den Amtsgerichtsrat 
Dr. jur. Floel in Weimar zu ernennen. 
Weimar, den 2. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(110| II. Dem landwirtschaftlichen Verein Breitenhain ist in Gemäßheit des 
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes dazu 
die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 2. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1905 45
        <pb n="330" />
        254 
[111 III. An Stelle des zum Großherzoglichen Bezirksdirektor in Apolda 
ernannten Regierungsrats Dr. Heydenreich in Weimar ist der Großherzogliche 
Bezirkskommissar Dr. iur. Paul Hausmann in Weimar zum stellvertretenden 
Vorsitzenden der Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung in Weimar und Eise— 
nach ernannt worden. 
Weimar, den 4. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(112!) Das 45. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3175 Bekanntmachung, betr. ÄAnderung der Anlage B zur Eisenbahn- 
verkehrsordnung; vom 2. November 1905. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 42, 
44 und 45: 
S. 315 Anderung des Verzeichnisses der den Militäranwärtern im Reichs- 
dienste vorbehaltenen Stellen. 
315 Anderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden usw., welche hin— 
sichtlich der den Militäranwärtern im Reichsdienste vorbehaltenen 
Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind. 
321 Gesamtverzeichnis der zur Anstellung von Militäranwärtern verpflich- 
teten Privat-Eisenbahnen. 
342 Aufhebung der Funkentelegraphenstation in Rixhöft. 
342 Abänderung der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und 
Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militär- 
anwärtern. 
342 Anderung des Verzeichnisses derjenigen Behörden (Kassen), an welche 
Ersuchen um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind. 
343 Abänderung der Bestimmungen über Uniformierung der Beamten des 
Reichsmilitärgerichts. 
„ 349 Bekanntmachung, betr. diejenigen Krankenhäuser und medizinisch- 
wissenschaftlichen Institute, welche bis auf weiteres zur Annahme 
von Praktikanten ermächtigt sind. 
7y 
1 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="331" />
        255 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 30. Weimar.“ 4. Dezember 1905. 
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausführungsverordnung über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, 
Seite 255. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ermächtigung der Sophienheilstätte bei Berka a. d. Ilm 
zur Annahme von Praktikanten, Seite 255. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ersatzwahl eines Land- 
tagsabgeordneten, Seite 256. — Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung des Groß- 
herzoglich Sächsischen Kommerzienrats Wilhelm Hempel in Teichwolframsdorf, Seite 256. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(113) I. Im Nachtrag zu den §§ 30 bis 38 der Ausführungsverordnung, 
betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, 
vom 31. März 1903 — Seite 73 ff. des Regierungsblattes — verordnen wir 
hierdurch: 
Apotheker sind von der Beibringung des für die Prüfung als 
Trichinenschauer vorgeschriebenen Ansbildungsnachweises und von den 
Nachprüfungen für Trichinenschauer befreit. 
Weimar, den 10. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(114) II. Laut Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Oktober 1905 
(Beilage zu Nr. 45 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, Seite 349) 
ist außer der Landes-Irren-Heil= und Pflegeanstalt Carl Friedrich-Hospital zu 
Blankenhain und dem städtischen Krankenhaus in Weimar die Sophienheilstätte 
1905 46
        <pb n="332" />
        256 
bei Berka a. d. Ilm zur Annahme von Praktikanten gemäß § 59 der Prüfungs- 
ordnung für Arzte vom 28. Mai 1901 ermächtigt worden. 
Weimar, den 10. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(115] III. An Stelle des infolge der Niederlegung seines Mandats aus dem 
Landtage des Großherzogtums ausgeschiedenen Abgeordneten früheren Bürger- 
meisters Wilhelm Schimmelpfeng in Vacha, jetzt in Hersfeld, ist durch Wahl 
der Wahlmänner im XVII. Wahlbezirk 
der Bürgermeister Christian Bittorf in Stadtlengsfeld 
zum Abgeordneten gewählt worden. Er hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 29. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(1161] IV. Der Großherzoglich Sächsische Kommerzienrat Wilhelm Hempel 
in Teichwolframsdorf hat unter dem Namen „Kommerzienrat Wilhelm und 
Wilhelmine Hempel-Stiftung“ eine Stiftung in Höhe von 1500 Mark er- 
richtet, deren Zinsabwurf für unbemittelte Krüppel aus dem Großherzogtum 
dienen soll. 
Diese Stiftung ist von uns gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch genehmigt worden. 
Weimar, den 13. November 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="333" />
        257 
egierungsblatt 
für das 
Gprohherzogtum Sachsen. 
nar 22. Dezember 1905. 
  
  
Nummer 31. 
Inhalt: Gesetz vom 20. Dezember 1905, betr. die Abänderung des Berggesetzes vom 1. März 1905, Seite 257. — 
· Höchste Verordnung über das Inkrafttreten des Berggesetzes vom 1. März 1905. Vom 20. Dezember 1905, 
Seite 263. —8 Ausführungsverordnung zum Berggesetze vom 1. März 1905 mit Nachtrag vom 20. Dezem- 
ber 1905. Vom 21. Dezember 1905, Seite 264. — Ministerialverordnung über die Fortsührung der Berg- 
und Berghypothekenbücher. Vom 21. Dezember 1905, Seite 276. 
Weimar. 
  
(117] Gesetz vom 20.Dezember 1905, betreffend die Abänderung des Berggesetzes vom 1. März 1905. 
Wir 
Wilhbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Artikel l. 
Das Berggesetz vom 1. März 1905 (Regierungsblatt Seite 63) wird dahin 
geändert: 
1. In § 78 Absatz 1 wird der vorletzte Satz gestrichen; als Absatz 2 
und 3 werden vor dem bisherigen Absatz 2, der dadurch Absatz 4 wird, 
folgende Vorschriften eingestellt: 
1905 6
        <pb n="334" />
        258 
Alle Strafgelder müssen zum Besten der Bergleute des Bergwerks ver— 
wendet werden. Ist für das Bergwerk ein Arbeiterausschuß vorgeschrieben, so 
müssen die Strafgelder einer Unterstützungskasse zugunsten der Bergleute über— 
wiesen werden, an deren Verwaltung der Arbeiterausschuß mit der Maßgabe 
beteiligt sein muß, daß den von den Bergleuten gewählten Mitgliedern mindestens 
die Hälfte der Stimmen zusteht. Die Grundsätze für die Verwendung und Ver- 
waltung müssen nach Anhörung der volljährigen Bergleute oder des Arbeiter- 
ausschusses, wo ein solcher besteht, in der Arbeitsordnung oder in besonderen 
Satzungen festgelegt werden. 
Eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben und des Vermögens dieser 
Kasse ist alljährlich in einer vom Staatsministerium vorgeschriebenen Form auf- 
zustellen und, nachdem sie zwei Wochen durch Aushang zur Kenntnis der Be- 
legschaft gebracht ist, dem Bergamte einzureichen. 
2. Als § 78a wird folgende Vorschrift eingestellt: 
Genügend und vorschriftsmäßig beladene Fördergefäße dürfen bei der Lohn- 
berechnung nicht in Abzug gebracht werden. Ungenügend und vorschriftswidrig 
beladene Fördergefäße müssen insoweit angerechnet werden, als ihr Inhalt vor- 
schriftsmäßig ist. 
Der Bergwerksbesitzer ist verpflichtet zu gestatten, daß die Bergleute auf 
ihre Kosten durch einen aus ihrer Mitte von dem Arbeiterausschusse gewählten 
Vertrauensmann das Verfahren bei Feststellung der ungenügenden oder vor- 
schriftswidrigen Beladung und des bei der Lohnberechnung anzurechnenden Teils 
der Beladung überwachen lassen. Durch die Uberwachung darf eine Störung 
des Betriebs nicht herbeigeführt werden; bei Streitigkeiten hierüber trifft auf 
Beschwerde des Vertrauensmannes das Bergamt die entsprechenden Anord- 
nungen. Der Vertrauensmann bleibt im Arbeitsverhältnisse des Bergwerks; 
mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt sein Amt. Der Bergwerks- 
besitzer ist verpflichtet, den Lohn des Vertrauensmannes auf Antrag des 
Arbeiterausschusses vorschußweise zu zahlen; er ist berechtigt, den vorschuß- 
weise gezahlten Lohn den beteiligten Bergleuten bei der Lohnzahlung in Abzug 
zu bringen. 
Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht besteht, tritt an 
dessen Stelle die Gesamtheit der volljährigen Bergleute.
        <pb n="335" />
        259 
3. Der § 79 Absatz 2 erhält folgenden Zusatz: 
Die im Laufe eines Kalendermonats gegen einen Bergmann wegen ungenigen- 
der oder vorschriftswidriger Beladung der Fördergefäße verhängten Geldstrafen 
dürfen in ihrem Gesamtbetrage fünf Mark nicht übersteigen. 
4. An die Stelle des § 81 treten folgende Vorschriften: 
§ . 
Auf den Bergwerken, auf denen in der Regel mindestens einhundert Berg- 
leute beschäftigt werden, muß ein Arbeiterausschuß bestehen. Ihm liegt es ob, 
darauf hinzuwirken, daß das gute Einvernehmen innerhalb der Belegschaft und 
zwischen der Belegschaft und dem Bergwerksbesitzer erhalten bleibt oder, wo es 
gestört wurde, wiederhergestellt wird. 
Der Arbeiterausschuß hat die in diesem Gesetze ihm zugewiesenen Auf- 
gaben. Durch die im §78 Abs. 4 vorbehaltene Ministerialverordnung sowie 
durch die Arbeitsordnung können ihm noch weitere Aufgaben zugewiesen werden. 
Außerdem hat er Anträge, Wünsche und Beschwerden der Belegschaft, die sich 
auf die Betriebs= und Arbeitsverhältnisse des Bergwerks beziehen, zur Kenntnis 
des Bergwerksbesitzers zu bringen und sich darüber zu äußern. 
8 81a. 
Ein Arbeiterausschuß, der seine in § 81 begrenzte Zuständigkeit über- 
schreitet, kann durch das Staatsministerium aufgelöst werden. Die Auflösung 
ist nur zulässig, wenn sie zuvor dem Arbeiterausschuß angedroht worden ist. 
Nach wiederholter Auflösung des Arbeiterausschusses kann das Staats- 
ministerium für das betroffene Bergwerk die Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 1 
außer Kraft setzen, jedoch nur auf die Dauer von höchstens einem Jahre. 
8 81b. 
Die Mitglieder des Arbeiterausschusses müssen in ihrer Mehrzahl von 
den Bergleuten des Bergwerks oder der betreffenden Betriebsanlage oder Be— 
triebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt 
werden. Die Wahl dieser Vertreter der Bergleute kann auch nach den ver— 
schiedenen Gruppen der Bergleute oder nach besonderen Abteilungen des Betriebs 
47*
        <pb n="336" />
        260 
erfolgen. Die Verhältniswahl ist zulässig. Die Zahl der Vertreter der Berg- 
leute im Arbeiterausschuß soll mindestens drei betragen. 
Zur Wahl berechtigt sind nur volljährige Bergleute, die seit Eröffnung 
des Betriebs oder mindestens ein Jahr ununterbrochen auf dem Bergwerke 
gearbeitet haben. Die Vertreter müssen mindestens dreißig Jahre alt sein 
und seit der Eröffnung des Betriebs oder mindestens drei Jahre ununterbrochen 
auf dem Bergwerke gearbeitet haben. Wähler und Vertreter müssen die bürger- 
lichen Ehrenrechte und die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen, die Vertreter 
überdies der deutschen Sprache mächtig sein. Über die Gültigkeit der voll- 
zogenen Wahl entscheidet das Bergamt. 
Das Anmt eines Vertreters erlischt, wenn er aus dem Arbeitsverhältnis 
ausscheidet oder wenn er eine andere Voraussetzung der Wählbarkeit verliert. 
Über das Erlöschen des Amtes eines Vertreters entscheidet das Bergamt. 
881c. 
Die Arbeiterausschüsse sind mindestens alle fünf Jahre neu zu wählen. 
Der Wahltermin ist vier Wochen vor der Wahl durch Aushang bekannt zu geben. 
Das Bergamt hat darüber zu wachen, daß die Arbeiterausschüsse stets 
vorschriftsmäßig besetzt sind und daß die erforderlichen Neuwahlen schleunigst 
erfolgen. 
§ 81d. 
Über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäftsführung des 
Arbeiterausschusses sind in der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen 
nähere Bestimmungen zu treffen. 
881e. 
Die in den Arbeitsordnungen oder in besonderen Satzungen enthaltenen 
Bestimmungen über die Verwendung der Strafgelder und die Verwaltung der 
Unterstützungskassen sowie über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und 
Geschäftsführung des Arbeiterausschusses unterliegen der Genehmigung des 
Bergamts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Bestimmungen 
gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen. 
881. 
Vor dem Erlasse der Arbeitsordnung ist der Arbeiterausschuß über deren 
Inhalt zu hören. Auf Bergwerken, auf denen ein Arbeiterausschuß nicht be—
        <pb n="337" />
        261 
steht, ist den auf dem Bergwerke oder in der betreffenden Betriebsanlage oder 
Betriebsabteilung beschäftigten volljährigen Bergleuten Gelegenheit zu geben, 
sich über den Inhalt der Arbeitsordnung zu äußern. 
5. In § 83 werden die Worte „seitens der Bergleute“ ersetzt durch die 
Worte: 
seitens des Arbeiterausschusses oder der Bergleute. 
6. Hinter § 248 wird als § 248 a folgende Vorschrift eingestellt: 
Zur Unterstützung der Bergbehörden bei der ihnen obliegenden Fürsorge 
für die Gesundheit der Bergleute wird ein Gesundheitsbeirat gebildet. 
Der Gesundheitsbeirat besteht aus einem vom Staatsministerium zu er- 
neunenden Vorsitzenden und aus vier Beisitzern, von denen zwei aus der Zahl 
der Bergwerksbesitzer oder ihrer Stellvertreter und zwei aus der Zahl der aus 
den Bergleuten gewählten Mitglieder der Arbeiterausschüsse zu entnehmen sind. 
Die Auswahl der Beisitzer erfolgt durch das Staatsministerium. 
An den Verhandlungen des Gesundheitsbeirats nimmt ein vom Staats- 
ministerium zu berufender Knappschaftsarzt mit beratender Stimme teil. 
Der Gesundheitsbeirat hat auf Ersuchen der Bergbehörden Gutachten in 
allen die Gesundheit der Bergleute betreffenden Fragen abzugeben. 
7. In § 258 erhält der Absatz 1 die nachfolgende Fassung: 
Mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Mark wird bestraft, wer den Vor- 
schriften der §§ 77, 81 zuwider ein Bergwerk betreibt, für das eine Arbeits- 
ordnung oder ein Arbeiterausschuß nicht besteht. 
8. In § 259 Ziffer 1 kommt das Wort 
„Lohnabzüge“ 
in Wegfall. 
Artikel II. 
Der § 142 des Berggesetzes erhält folgenden Absatz 2: 
Durch die Satzung kann die Beschlußfassung über die Gewinnverteilung 
ganz oder teilweise der Entschließung des Grubenvorstandes überlassen werden, 
solange nicht in der Gewerkenversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit ein 
anderes beschlossen wird.
        <pb n="338" />
        262 
Artikel III. 
Zusätzlich zu § 289 des Berggesetzes wird das Gesetz über die Zwangs- 
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 6. Dezember 1899 (Regierungs- 
blatt Seite 553) weiter dahin geändert, daß dessen § 175 durch folgende Vor- 
schrift ersetzt wird: 
Als Vollstreckungsgericht ist für die Zwangsvollstreckung in Berg- 
werkseigentum die Behörde zuständig, der auf Grund des § 277 des 
Berggesetzes vom 1. März 1905 die Führung des Berg= und Berg- 
hypothekenbuches übertragen ist. 
Für die Zwangsvollstreckung in ein anderes Recht der im § 1 
Abs. 1 bezeichneten Art ist das für eine Hypothekbestellung zuständige 
Amtsgericht zuständig. 
Artikel IV. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Berggesetze vom 1. März 1905 
in Kraft. 
Die Einrichtung der Arbeiterausschüsse muß spätestens vier Monate nach 
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt sein. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt 
das Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. Dezember 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hnnnius.
        <pb n="339" />
        263 
118.1 Höchste Verordnung über das Inkrafttreten des Berggesetzes vom 1. März 1905. Vom 
20. Dezember 1905. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 206. 
verordnen auf Grund des § 294 des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Reg.= 
Bl. S. 63), was folgt: 
Das Berggesetz vom 1. März 1905 tritt mit dem 1. Januar 1906 
in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. Dezember 1905. 
6 Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius.
        <pb n="340" />
        — 
# 
264 
119. Ausführungsverordnung 
zum Berggesetze vom 1. März 1905 mit Nachtrag vom 20. Dezember 1908. 
Vom 21. Dezember 1908. 
Zur Ausführung des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungsblatt 
S. 63) nebst Nachtrag vom 20. Dezember 1905 (Regierungsblatt S. 257) 
verordnen wir hierdurch was folgt: 
8SI. 
Die Ausstellung der Schürfscheine erfolgt nach dem Muster A. 
82. 
Über die von dem Bergamte ausgestellten Schürfscheine ist ein Schürf- 
register nach dem Muster B zu führen. 
In Spalte 5 ist die Lage des Schürffeldes nur allgemein anzugeben 
(durch Bezeichnung des Flurbezirks, des Forstortes usw.); im übrigen ist die 
Aktenstelle anzugeben, in der die genauen Angaben über die Grenzen des Schürf- 
feldes enthalten sind. 
In Spalte 6 ist eine Erstreckung des Schürfscheins zu vermerken. 
83. 
Ein durch Ablauf der Schürffrist oder durch Verleihung des Schürffeldes 
an Dritte ungültig gewordener Schürfschein ist einzuziehen und im Schürf— 
register zu löschen. 
Das gleiche gilt, wenn ein Schürfschein zurückgezogen wird. 
Die Löschung erfolgt durch Durchstreichen des Eintrags. 
84. 
Bei der Entgegennahme einer schriftlichen Mutung sind Tag und Stunde 
des Eingangs auf beiden Exemplaren der Mutung zu vermerken. Der Ver— 
merk ist vom Bergamte unter Beidrückung des Amtssiegels zu unterzeichnen. 
Mehrere mit der gleichen Post eingehende Mutungen erhalten den gleichen 
Eingangsvermerk, ohne Rücksicht darauf, welches Schriftstück zuerst eröffnet wurde.
        <pb n="341" />
        265 
Jede Mutung ist sofort nach Eingang in ein nach dem Muster C zu „ 
führendes Mutungsverzeichnis einzutragen. Die Nummer, unter der die En 
tragung in das Mutungsverzeichnis erfolgte, ist auf beiden Exemplaren der 
Mutung zu vermerken. 
Das zweite Exemplar der Mutung ist alsdann dem Muter zurückzugeben. 
Die Erledigung der Mutung ist in Spalte 6 des Mutungsverzeichnisses 
zu vermerken. 
85. 
Ist eine Mutung vor dem Bergamte zu Protokoll erklärt worden, so ist 
eine den Eingangs= und Eintragungsvermerk (§ 4 Abs. 1, 2) enthaltende be- 
glaubigte Abschrift der Mutung dem Muter hinauszugeben. 
Das gleiche gilt, wenn eine Mutung telegraphisch eingelegt sowie wenn 
eine schriftliche Mutung nur in einem Exemplar eingereicht worden ist. 
§ 6. 
Die Nichtigkeit einer Mutung nach § 17 des BG. ist vom Bergamte 
durch Beschluß auszusprechen. Die nichtige Mutung ist im Mutungsverzeichnis 
zu löschen. Die Löschung erfolgt durch Durchstreichen des Eintrags. 
87. 
Die Verleihungsurkunden werden nach dem Muster D ausgefertigt. Ist 2 
ein Mutungsriß eingereicht worden, so ist dieser der Verleihungsurkunde als 
Anlage beizufügen. 
Verleihungsurkunden auf Salze oder Salzquellen (8§ 3, 37 des B.) 
sind vor ihrer Ausfertigung im Entwurfe dem Staatsministerium zur Ge- 
nehmigung vorzulegen. 
88. 
Die von dem Bergamte erteilten Verleihungen sind, unter genauer Angabe 
der Mineralien, auf welche das Bergwerkseigentum verliehen worden ist, und 
der Grenzen der Grubenfelder in ein nach Muster E zu führendes Verzeichnis 
einzutragen, das in den Geschäftsräumen des Bergamts zu jedermanns Einsicht. 
auszulegen ist. Bei Aufhebung des Bergwerkseigentums ist der Eintrag zu 
durchstreichen. 
Ob und inwieweit bei den Bergämtern Übersichtskarten über die erteilten 
Verleihungen zu führen sind, bleibt besonderer Anordnung vorbehalten. Soweit 
1905 48
        <pb n="342" />
        266 
solche Karten geführt werden, braucht die Lage des Grubenfeldes in Spalte 5 
des Verleihungsverzeichnisses nur allgemein, im übrigen unter Verweisung auf 
die Karte, angegeben zu werden. Die Einsicht der beim Bergamte geführten 
Übersichtskarten steht in den Geschäftsräumen des Bergamts jedem frei. 
89. 
Jede Verleihung ist unverzüglich, unter Vorlegung einer Abschrift der 
Verleihungsurkunde, dem Staatsministerium anzuzeigen. 
8 10. 
Für das Verfahren zur Genehmigung der in § 67 des BG. bezeichneten 
Anlagen gelten die nachfolgenden Vorschriften: 
1. Dem Antrage auf Erteilung der Genehmigung sind die zur Erläuterung 
erforderlichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. 
2. Der Erlaß einer öffentlichen Bekanntmachung der beabsichtigten Anlage 
behufs Geltendmachung etwaiger Einwendungen wird dem pflichtmäßigen 
Ermessen des Bergamts anheimgegeben. Eine solche öffentliche Be- 
kanntmachung soll jedenfalls dann erfolgen, wenn aus dem Betriebe 
der Anlage erhebliche Belästigungen oder sonstige Nachteile für die 
benachbarten Grundstücke zu besorgen sind. 
3. Im übrigen sind in dem Verfahren die Vorschriften der §§ 18, 19 der 
GO. zur entsprechenden Anwendung zu bringen. 
8 11. 
Die Arbeitsordnung muß Bestimmungen enthalten: 
1. über Anfang und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit; 
über Zahl und Dauer der für die erwachsenen Bergleute vorgesehenen 
Pausen; 
darüber, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Maße die 
Bergleute — abgesehen von Fällen der Beseitigung von Gefahren und 
der Ausführung von Notarbeiten — verpflichtet sind, Überschichten und 
Nebenschichten zu verfahren; 
bei Arbeiten unter Tage über die Regelung der Ein- und Ausfahrt 
und über die Überwachung der Anwesenheit der Bergleute in der Grube;
        <pb n="343" />
        267 
2. über die Art der Bemessung des Lohnes der Bergleute (Schichtlohn 
oder Gedingelohn) sowie letzterufalls über die Art der Gedingestellung 
und die Grundsätze der Gedingeabnahme; 
über die zur Festsetzung des Schichtlohnes und zum Abschlusse so- 
wie zur Abnahme des Gedinges ermächtigten Personen; 
über den Zeitpunkt, bis zu dem nach Übernahme der Arbeit das 
Gedinge abgeschlossen sein muß; 
über die Beurkundung des abgeschlossenen Gedinges und über die 
Bekanntgabe an die beteiligten Bergleute; 
über die Voraussetzungen, unter denen der Bergwerksbesitzer oder 
der Bergmann eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges zu 
verlangen berechtigt ist; 
über die Art der Bemessung des Lohnes für den Fall, daß eine 
Vereinbarung über das Gedinge nicht zustande kommt; 
3. über Zeit und Art der Abrechnung; 
über Zeit und Art der Auszahlung des Lohnes; 
über die Voraussetzungen, unter denen Abzüge wegen ungenügender 
oder unvorschriftsmäßiger Arbeit gemacht werden dürfen, und gegebenen- 
falls über die Überwachung dieses Verfahrens durch Vertrauensmänner 
der Bergleute (§ 78 a des B.); 
über die Vertreter des Bergwerksbesitzers bei diesem Verfahren; 
über den gegen die Feststellung solcher Abzüge zulässigen Beschwerdeweg; 
sowie über die Verwendung der in Abzug gebrachten Geldbeträge; 
4. über die etwaige Verabfolgung und Berechnung der Betriebsmaterialien 
und Werkzeuge. 
–12. 
Die Arbeitsordnung muß ferner Bestimmung treffen: 
1. nach § 87 Abs. 2, § 90 des BG. über die für die Lösung des Arbeits- 
verhältnisses vereinbarten Kündigungsfristen sowie über die Gründe, 
die zur Entlassung oder zum Austritt aus der Arbeit ohne Einhaltung 
einer Kündigungsfrist berechtigen sollen, sofern es nicht bei den gesetz- 
lichen Vorschriften (§ 87 Abs. 1, §§ 88, 89 des B.) bewenden soll; 
2. nach § 78 Abs. 1 Satz 2 des B., sofern Strafen vorgesehen werden, 
über deren Art und Höhe, über die Art ihrer Festsetzung, über die 
48“
        <pb n="344" />
        268 
hierzu bevollmächtigten Vertreter des Bergwerksbesitzers und über den 
Beschwerdeweg gegen die getroffene Festsetzung; 
soweit die Strafen in Geld bestehen, über ihre Einziehung und Ver— 
wendung. 
Wird für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses 
die Verwirkung von Lohnbeträgen nach § 92 des BG. als Vertragsstrafe be- 
dungen, so muß die Arbeitsordnung auch über die Verwendung der verwirkten 
Beträge Bestimmung treffen, sofern es nicht lediglich bei der Vorschrift in 
§ 262 Abs. 2 (§92 Abs. 2 Satz 2) des BG. bewenden soll. 
13. 
Ist für das Bergwerk ein Arbeiterausschuß vorgeschrieben, so müssen in 
der Arbeitsordnung oder in besonderen Satzungen nähere Bestimmungen ge- 
troffen werden über die Organisation, Wahl, Zuständigkeit und Geschäfts- 
führung des Arbeiterausschusses sowie über die Verwaltung der in §78 Abs. 2 
des BG. vorgesehenen Unterstützungskassen. 
8 14. 
Von der Bestellung eines Arbeiterausschusses hat der Bergwerksbesitzer 
dem Bergamte unverzüglich Anzeige zu erstatten unter Namhaftmachung der Mit- 
glieder des Ausschusses. Das gleiche gilt von Ergänzungs= und Neuwahlen. 
Ebenso ist der Bergwerksbesitzer zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet, 
wenn ein Mitglied des Arbeiterausschusses durch den Tod, Amtsniederlegung 
oder infolge des Eintretens eines Umstandes, der gesetzlich das Erlöschen seines 
Amtes zur Folge hat, ausscheidet. 
§ 15. 
Die unmittelbare Uberwachung der unter bergpolizeilicher Aufsicht stehen- 
den Anlagen wird von dem dem Bergamte beigegebenen technischen Beamten 
(Bergrevierbeamten) ausgeübt. Er hat in bezug auf die seiner Aufsicht 
unterstehenden Anlagen und Betriebe alle Befugnisse und Obliegenheiten der 
in § 1395 der GO. bezeichneten Aufsichtsbeamten gemäß des Bundesrats- 
beschlusses vom 19. Dezember 1878 und der Ministerialbekanntmachung vom 
4. April 1879 (Reg.-Bl. S. 141). Ihm liegt insbesondere auch ob, die 
Befolgung der bestehenden Vorschriften über die Beschäftigung der Arbeiter in
        <pb n="345" />
        269 
den Bergwerken und über die Arbeitsbücher zu überwachen. Er ist berechtigt, 
die Vorlegung der in § 105 des B. vorgeschriebenen Listen sowie der beim 
Bergwerksbesitzer verwahrten Arbeitsbücher zu fordern. Ebenso ist er befugt, 
die gemäß der Vorschrift unter C. III. der Ministerialbekanntmachung vom 
22. März 1892 (Reg.-Bl. S. 45flg.) bei den Gemeindevorständen geführten 
Verzeichnisse einzusehen. 
8 16. 
Der Bergrevierbeamte ist zuständig, die bei Grubenbefahrungen als not— 
wendig sich herausstellenden bergpolizeilichen Anordnungen selbständig an Stelle 
des Bergamts zu treffen, wenn Gefahr im Verzuge zu besorgen ist. 
Diese Besorgnis soll in der Anordnung festgestellt werden. Der Gültig— 
keit der getroffenen Anordnung steht nicht entgegen, daß die Besorgnis nicht 
begründet war. 
817. 
Bei Prüfung der Betriebspläne ist der Bergrevierbeamte an Stelle des 
Bergamts zuständig, Einspruch gegen den Betriebsplan oder einzelne seiner 
Bestimmungen zu erheben und über den Einspruch mit dem Bergwerksbesitzer 
zu verhandeln. 
8 18. 
Behufs Prüfung der Befähigung der zur Leitung und Beaufsichtigung 
des Betriebs oder einer Abteilung des Betriebs angenommenen Personen kann 
der Bergrevierbeamte die Vorlegung von Zeugnissen verlangen, geeignete Aus— 
künfte beiziehen und, soweit ihm Zweifel bleiben, die Befähigung der be— 
treffenden Person zum Gegenstande einer besonderen Prüfung machen. 
819. 
Von jeder Eintragung einer Bergwerksgesellschaft in das Handelsregister 
hat der Gerichtsschreiber des Registergerichts unter Mitteilung einer Abschrift 
der erfolgten Eintragung dem Bergamte Mitteilung zu machen. Ebenso hat 
er jede in bezug auf die eingetragene Gesellschaft eingetretene Änderung dem 
Bergamte mitzuteilen, sobald die Anderung in das Handelsregister eingetragen ist. 
8 20. 
Die Erhebung der Bergwerksabgaben geschieht durch das Rechnungsamt, 
in dessen Bezirk das Bergwerk liegt. Ist ein Bergwerk in den Bezirken ver—
        <pb n="346" />
        270 
schiedener Rechnungsämter belegen, so bleibt die Bestimmung des zuständigen 
Rechnungsamtes vorbehalten. 
Die Einweisung der Grubenfeldabgabe (88 232flg. des BG.) erfolgt durch 
das Staatsministerium auf Grund der Verleihungsurkunde. 
Die Rohertragssteuer (§ 235 des BG.) wird durch die Bergämter ein— 
gewiesen. Nähere Vorschriften über die Berechnung und Erhebung der Roh— 
ertragssteuer bleiben vorbehalten. 
Bei den Bergwerken, die auf Salze oder Salzquellen verliehen sind 
(§ 3 des B.), treten an Stelle der gesetzlichen Rohertragssteuer die vertrags- 
mäßig bestimmten Förderabgaben. Die Einweisung dieser Abgaben erfolgt 
durch das Staatsministerium. 
8 21. 
Die Vorschriften über die Geschäftsführung und die Arbeiten der kon— 
zessionierten Markscheider (§ 287 des BG.) bleiben einer besonderen Mark- 
scheiderordnung vorbehalten. 
Die Markscheiderordnung wird auch über das Rißwesen die erforderlichen 
Vorschriften treffen. 
Ebenso wird das Verfahren bei der Vermessung des Grubenfeldes und 
der Versteinung seiner Grenzen durch besondere Verordnung geregelt. 
Weimar, am 21. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
        <pb n="347" />
        271 
Muster eines Schürfscheins (§ 1. Anlage A. 
Nr. — des Schürfregisters. 
  
Schürfschein. 
wird ein Schürfschein auf 
für das nachstehend bezeichnete Schürffeld hiermit erteilt: 
  
Dieser Schürfschein ist für die Dauer eines Jahres gültig. Der Schürfer ist 
auf Grund dieses Schürfscheins berechtigt, in dem zur Ausführung der Schürfarbeiten 
erforderlichen Umfange die Grundstücke des Schürffeldes zu benutzen. Der Schürfschein 
ist auf Verlangen dem Eigentümer des Grundstücks sowie dritten Nutzungsberechtigten 
vorzuzeigen. 
den 19 
sisixies 
Grohherzoglich Sächsisches Vergamt. 
(Siegel.) (Unterschrift.)
        <pb n="348" />
        272 
Muster zum Schürfregister (8 2). 
  
  
Anlage B. 
  
— — — —— 
Tag der Bezei 
· me und Wohnort ezeichnung Allgemeine Bezeichnung 
&amp;s dunslelang *“ 8 S “ des der Lage des Schürf-Bemerkungen. 
scheines. es Schürfers. Minerals. feldes. 
1. 2. 3. 4. 5. 6.
        <pb n="349" />
        273 
Muster zum Mutungsverzeichnisse (§ 4). Anlage C. 
  
  
  
  
Tag und 
efde... Stunde Name und Wohnort Bezeichnung Bezeichnung der Grenzen 
  
des Bemerkungen. 
Nr. des Eingangs des Muters des gemuteten Feldes. 
der Mutung. « Minerals. 9 
1. 2. 3. 4. 5. 6. 
  
  
  
  
  
  
1905 49
        <pb n="350" />
        274 
  
  
Muster zur Verleihungsurkunde (8 7). Anlage D. 
Verleihungsurkunde. 
Dereen. --- 
wird auf eingelegte Mutung das Bergwerkseigentum für en . ha haltendes 
Grubenfeld in den Fluuren. 
zur Gewinnung von nnn. 
  
  
unter dem Namen 
  
  
  
  
verliehen. 
Die Grenzen dieses Grubenfeldes — sind in dem dieser Urkunde beigefügten Mutungs- 
risse mit den Buchstaben bezeichnet. — 
— sind folgende: 
  
den............................·.................·.. 19......... 
GroßherzoglirlJFärhIisrlJegEvrgamt 
(Siegel.) (Unterschrift.)
        <pb n="351" />
        275 
Muster zum Verleihungsverzeichnisse (F 8). Anlage E. 
  
  
Tag derrel Mame Name und WohnortBezeichnung 
Ver- des des [des verliehenen 
leihung. Bergwerks. Bergwerkseigentümers,Minerals. 
Bezeichnung der Grenzen 
des Grubenfeldes. 
Lfde. 
r. Bemerkungen. 
  
  
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 
  
  
  
  
  
  
  
49*
        <pb n="352" />
        276 
120 Ministerialverordnung 
über die Fortführung der Berg- und Berghypothekenbücher. 
Vom 21. Dezember 1905. 
Über die Fortführung der Berg= und Berghypothekenbücher bestimmen wir 
auf dem Grunde des § 277 des Berggesetzes vom 1. März 1905, was folgt: 
§ 1. 
Die Fortführung der bisherigen Berg= und Berghypothekenbücher wird 
übertragen: 
1. im Bezirke des Bergamts zu Weimar: 
a) dem Amtsgerichte zu Weimar für den Bezirk der Amtsgerichte 
Blankenhain, Großrudestedt, Vieselbach und Weimar, 
b) für den Bezirk des Amtsgerichtes Ilmenau dem Amtzgerichte daselbst; 
2. für den Bezirk des Bergamts zu Apolda: 
dem Amtsgerichte zu Allstedt; 
3. für den Bezirk des Bergamts zu Eisenach: 
dem Amtzgerichte daselbst; 
4. für den Bezirk des Bergamts zu Dermbach: 
dem Amtsgerichte zu Kaltennordheim; 
5. für den Bezirk des Bergamts zu Neustadt a O.: 
dem Amtsgerichte daselbst. 
Ist ein Bergwerk in den Bezirken verschiedener Bergämter belegen, so 
erfolgt die Bestimmung des zur Fortführung des Berg= und Berghypotheken- 
buches zuständigen Amtsgerichts durch besondere Entschließung des Staats- 
ministeriums. 
8 2. 
Besteht Streit oder Ungewißheit darüber, welches von mehreren Amts- 
gerichten für eine beantragte Eintragung in das Berg= und Berghypothekenbuch 
zuständig ist, so erfolgt die Bestimmung des zuständigen Amtsgerichts durch 
besondere Entschließung des Staatsministeriums.
        <pb n="353" />
        277 
83. 
Die Berg- und Berghypothekenbücher samt den zugehörigen Akten werden 
beim Inkrafttreten des Berggesetzes von den bisherigen Bergämtern an die in 
8 1 bezeichneten Amtsgerichte abgegeben. 
84. 
Für die Führung der Berg- und Berghypothekenbücher bleiben die Vor— 
schriften der §§ 76 bis 86 der Höchsten Verordnung vom 16. November 1857 
zur Ausführung des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 (Reg.-Bl. S. 273, 
295 flg.) auch ferner maßgebend, insoweit nicht in den nachstehenden Bestim- 
mungen Anderungen enthalten sind. 
85. 
Die Anlegung von Folien für neu verliehenes Bergwerkseigentum erfolgt 
auf Grund eines Ersuchens des Bergamts (8 41 des BW.). 
Ebenso erfolgt lediglich auf Grund eines Ersuchens des Bergamts: 
a) die Eintragung einer Veränderung des verliehenen Grubenfeldes durch 
Nachmutungen oder durch teilweise Lossagung des verliehenen Grubenfeldes 
223 vbd. § 220 Abs. 3 des B.); 
b) die Eintragung der infolge der Vereinigung mehrerer Bergwerke (Kon- 
solidation), der Feldesteilung oder des Feldesaustausches eingetretenen Rechts- 
änderungen (§ 59, § 60 Abs. 2 des BW.); 
J) die Eintragung des Verzichts des Bergwerkseigentümers auf das Berg- 
werkseigentum (§ 220 Abs. 3 des B .) oder der Entziehung der Beleihung 
gemäß § 224 des B. 
86. 
Eine Bezugnahme auf Karten (§ 80 Abs. 2 der VO. vom 16. November 
1857) findet im Berg= und Berghypothekenbuche künftig nicht mehr statt. 
87. 
Ist für ein Bergwerk in freiem oder fremdem Felde ein Hülfsbau an— 
gelegt (§§ 46, 47 des B.), so ist dies auf Antrag auf dem Folium des be- 
rechtigten Bergwerkseigentums in der dritten Rubrik zu vermerken. Antrags- 
berechtigt ist der Bergwerkseigentümer sowie jeder Dritte, für den ein Recht
        <pb n="354" />
        278 
an dem Bergwerkseigentum begründet ist. Mit dem Antrage ist ein Zeugnis 
des Bergamts einzureichen, daß die Anlage ein Hülfsbau zu dem berechtigten 
Bergwerke ist. 
Ist der Hülfsbau in fremdem Gruberfelde angelegt, so ist auf dem Folium 
des belasteten Bergwerkseigentums in der dritten Rubrik auf den auf dem Fo- 
lium des berechtigten Bergwerkseigentums bewirkten Eintrag zu verweisen. Ist 
diese Verweisung in dem von einem anderen Amtsgerichte geführten Berg= und 
Berghypothekenbuche zu vollziehen, so ist diesem beglaubigte Abschrift des Ein- 
tragungsvermerks mit dem Ersuchen um entsprechenden Eintrag zu übersenden. 
§ 8. 
Bergdienstbarkeiten (§§ 109, 112 des Gesetzes vom 22. Juni 1857) und 
Wasserbenutzungsrechte (§ 149 das.) werden in das Berg= und Berghypotheken- 
buch künftig nicht mehr eingetragen. 
§ 9. 
An Stelle der Bestimmungen in § 85 der VO. vom 16. November 1857 
treten nachfolgende Vorschriften: 
Ist das Bergwerkseigentum nach den Vorschriften des VIII. Abschnitts 
des BG. erloschen, so ist auf Ersuchen des Bergamts ein entsprechender Ver- 
merk in das Berg= und Berghypothekenbuch einzutragen; die Eintragung erfolgt 
in der dritten Rubrik des Foliums. Gleichzeitig sind sämtliche an dem Berg- 
werkseigentum begründeten Rechte zu löschen. Das für das Bergwerkseigentum 
angelegte Folium ist alsdann zu schließen, es sei denn, daß das Bergwerks- 
eigentum gemäß § 223 des BG. nur an einzelnen Teilen des verliehenen 
Grubenfeldes erloschen ist. 
8 10. 
Von jeder Eintragung in das Berg- und Berghypothekenbuch ist dem 
Bergamte und den Beteiligten Nachricht zu geben. 
8SII. 
Dem Bergamte ist auf Ersuchen Abschrift der Eintragungen in das Berg- 
und Berghypothekenbuch sowie der zum Berg= und Berghypothekenbuch ein- 
gereichten Schriftstücke mitzuteilen. Die Abschrift ist auf Verlangen zu be- 
glaubigen.
        <pb n="355" />
        279 
Auf Verlangen ist dem Bergamte auch eine Bescheinigung darüber zu er— 
teilen, daß eine bestimmte Eintragung in das Berg= und Berghypothekenbuch 
nicht erfolgt ist. 
§ 12. 
Wird die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Bergwerks- 
eigentum angeordnet, so hat das Amtsgericht unverzüglich dem Bergamte Nach- 
richt zu geben, ebenso, wenn das eingeleitete Verfahren demnächst wieder auf- 
gehoben wird. 
8 13. 
In den Fällen der §§ 220, 223, 224 des BG. hat das Bergamt von 
dem Beginne der in § 221 bestimmten dreimonatigen Frist dem Amtsgerichte 
Nachricht zu geben. Ist innerhalb der Frist ein Antrag auf Zwangsversteige- 
rung nicht eingegangen, so hat das Amtsgericht ein Zeugnis hierüber sofort 
nach Ablauf der Frist dem Bergamte einzusenden. 
Weimar, den 21. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. Departement der Finanzen. 
Rothe. Hunnius.
        <pb n="356" />
        Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="357" />
        281 
  
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
für das 
Nummer 32. Weimar. 23. Dezember 1905. 
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesetz, betr. Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 30. März 1892, 
Seite 281. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kommission zur pharmazeutischen 
Vorprifung, Seite 282. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Anweisung über die Erhebung der Beiträge 
zur Invalidenversicherung, Seite 282. — Ministerialbekanntmachungen, betr. die Einziehung von Diphtherie= 
Serum, Seite 283. 284. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft „Securitas“ in Berlin, Seite 284. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der 
Hauptagentur der „Internationalen Unfallversicherungs-Aktien-Gesellschaft in Wien“, Seite 284. 
  
1211 Nachtrag zu dem Gesetz, betreffend Entschädigung für an Milzbrand gefallene Rinder, vom 
30. März 1892 — S. 77 des Reg.-Bl. von 1892 —. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2ꝛc. 
verordnen unter Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Das Gesetz vom 30. März 1892, betreffend die Entschädigung für an 
Milzbrand gefallene Rinder, erstreckt sich künftighin auch auf die an Rausch— 
brand und an Wildseuche gefallene Rinder. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 15. Dezember 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hnunnius. 
1905 50
        <pb n="358" />
        282 
Ministerialbekanntmachungen. 
/122) I. Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Reichs- 
kanzlers vom 18. Mai 1904, Prüfungsordnung für Apotheker betreffend, wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur pharmazeutischen Vor- 
prüfung auf die drei Jahre vom 1. Januar 1906 bis zum 31. Dezember 1908 
ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
ministerium, Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier, 
zu Mitgliedern 
der Hofapotheker Dr. Julius Hoffmann hier und der Apotheker Professor 
Dr. Hermann Matthes zu Jena, · 
zum stellvertretenden Mitgliede 
der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena. 
Weimar, den 8. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Jnnern. 
v. Wurmb. 
/123) II. § 12 Abs. 1 der Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs- 
(Fabrik-), Bau--, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Ver- 
waltungen der Gemeindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen 
ähnlicher Art, betr. die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach 
dem Reichsgesetz vom 13. Juli 1899, Reg.-Bl. S. 39, erhält folgenden Zusatz: 
Über den Markenankauf ist ein Markenkontobuch (Anlage H.) zu 
führen. In dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs 
Zahl und Wert der anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) einzutragen 
und den Ankauf vom Schalterbeamten durch Eintragung des Gesamt-
        <pb n="359" />
        283 
wertbetrags und dessen Namens, sowie durch Beidrückung des Aufgabe— 
stempels bescheinigen zu lassen (Spalte 9). 
Weimar, den 15. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Hunnius i. V. 
  
  
  
  
  
Anlage H. 
Marken-Einnahme resp. Bestand. 
1 2. 3. 44 . 7. 8. 9. 
Datum *W7t! # Geldbetrag des den 6 Quittung resp. 
er Lohnklasse es Ausgabe- 
des Ankaufs gossebuchs Stempel des Postamts 
I. I. I.V. VH 3 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(124| III. Dihhtherie-Serum mit den Kontrollnummern 79, 80, 82, 83, 112, 
117 und 120 aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt ist zur Einziehung 
bestimmt worden. 
Weimar, den 8. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="360" />
        284 
(125] IV. Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 767, 769, 770, 774, 
776 und 779 aus den Höchster Farbwerken und 81 aus der Merck'schen Fabrik 
in Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 15. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[126] V. Von der Direktion der Versicherungs-Aktien-Gesellschaft „Securitas“ 
in Berlin ist an Stelle des Kaufmanns Paul Grohnert in Weimar, bisherigen 
Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 11. Juli 1904, Re- 
gierungsblatt Seite 132), H. Kapp in Jena zum Hauptagenten für das Groß- 
herzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 9. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid. 
/127] VI. Von der Direktion der „Internationalen Unfallversicherungs-Aktien- 
gesellschaft in Wien“ ist an Stelle des Friedrich Schieferdecker in Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 28. April 1902, 
Regierungsblatt Seite 93), Richard Polster in Apolda zum Hauptagenten 
für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 12. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
        <pb n="361" />
        285 
Zegierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 33. * Weimar. 30. Dezember 1905. 
  
  
Inhalt: Höchste Verordnung vom 20. Dezember 1905, betr. die Aufhebung der Verordnung über den Geschäftsbetricb 
ausländischer Versicherungsanstalten im Großherzogtum, Seite 285. — Ministerialbekanntmachung, betr. 
die Bestimmung der Bergämter für die Bergwerke Kaiseroda, „Großherzog von Sachsen“, Alexandershall 
sowie die Bestimmung der Amtsgerichte wegen der Fortführung der Berg= und Berghypothekenbücher für 
die genannten Bergwerke, Seite 286. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verlegung der Forstinspektion 
Zillbach nach Eisenach, Seite 287. — Ministerialbekanntmachung, betr. Zulassung der von der Firma 
J. Steindler &amp; Co. in Altona-Ottensen hergestellten Duresco-Pappe als Dachungsmaterial im Großherzog= 
tum, Seite 287. — Ministerialbekanntmachung, betr. einen Nachtrag zum Statut der städtischen Sparkasse in 
Auma, Seite 287. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in der Hauptagentur der Westdeutschen 
Versicherungs-Aktien -Bank in Essen (Feuerversicherung), Seite 288. — Ministerialbekanntmachungen, betr. 
Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein in Spahl, Seite 288. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. die „Deutsche Arzneitaxe 1906“, Seite 289. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 289. 290. 
  
(128] Höchste Verordnung vom 20. Dezember 1905, betreffend die Aufhebung der Verordnung 
über den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalten im Großherzogtum. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
verordnen hierdurch Nachstehendes: 
Die Verordnung, den Geschäftsbetrieb ausländischer Versicherungsanstalten 
1905 51
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        286 
im Großherzogtum betreffend, vom 19. September 1860 (Reg.-Bl. S. 83), 
wird aufgehoben. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. Dezember 1905. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(129] I. Auf Grund des § 238 Absatz 2 des Berggesetzes vom 1. März 1905 
bestimmen wir als zuständiges Bergamt: 
1. für das Bergwerk Kaiseroda und das Bergwerk „Großherzog von 
Sachsen", auch soweit deren Grubenfelder im Bezirke des Bergamts 
Eisenach belegen sind, 
das Großherzogliche Bergamt zu Dermbach; 
2. für das Bergwerk Alexandershall, auch soweit dessen Grubenfeld im 
Bezirke des Bergamts Dermbach belegen ist, 
das Großherzogliche Bergamt zu Eisenach. 
Gleichzeitig wird, auf Grund des Vorbehalts in § 1 Absatz 2 der Mini- 
sterialverordnung vom 21. d. M., die Fortführung der Berg= und Berg- 
hypothekenbücher betreffend, im Einbenehmen mit dem Ministerialdepartement 
der Justiz 
für die Bergwerke Kaiseroda und „Großherzog von Sachsen“ 
das Amtsgericht zu Kaltennordheim, 
für das Bergwerk Alexandershall 
das Amtsgericht zu Eisenach 
zur Fortführung des Berg= und Berghypothekenbuches bestimmt. 
Weimar, den 22. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius.
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        287 
[130] II. Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, daß infolge Höchster 
Entschließung der Sitz der bisherigen Großherzoglichen Forstinspektion Zillbach, 
ohne Veränderung ihres Bezirks, vom 1. Januar 1906 ab von Zillbach nach 
Eisenach verlegt wird. 
Weimar, den 22. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
(131) III. Mit Beziehung auf die Bestimmung in §7 Ziffer 9 der Ministerial- 
verordnung vom 7. Juli 1881, Reg.-Bl. S. 106, wird hierdurch zur öffent- 
lichen Kenntnis gebracht, daß die von der Firma J. Steindler &amp; Co. in 
Altona-Ottensen hergestellte Duresco-Pappe bis auf Widerruf als Dachungs- 
material im Großherzogtum zugelassen worden ist. 
Weimar, den 15. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(1327 IV. Der nachstehend abgedruckte Nachtrag zum Statut der städbtischen 
Sparkasse in Auma ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 19. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
517
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        288 
Nachtrag zum Statut der städtischen Sparkasse in Anma 
vom 18. Oktober 1899. 
§ 1 erhält folgende Fassung: 
„Die Sparkasse zu Auma, die durch Statut vom 18. Oktober 1899 als selbständiges Rechts- 
Subjekt begründet ist, wird als solche aufgelöst; die Gesamtheit ihrer Rechte und Verbindlich- 
keiten geht mit getrennter Verwaltung unter der bisherigen Bezeichnung als städtische Spar- 
kasse auf die Gemeinde Auma über.“ 
  
(133)] V. Von der Generalagentur der Westdeutschen Versicherungs-Aktien- 
Bank in Essen (Feuerversicherung) in Leipzig ist an Stelle des Christian Vogel 
in Weimar, bisherigen Hauptagenten derselben (Ministerialbekanntmachung vom 
5. April 1900, Regierungsblatt Seite 327), der Kaufmann Otto Wismar 
in Apolda zum Hauptagenten für das Großherzogtum ernannt worden. 
Weimar, den 19. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(134)] VI. Dem Herdbuchverein zu Spahl ist in Gemäßheit des § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zu demselben 
die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 20. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
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        289 
(135|] VII. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. März 1905 — 
Seite 157 des Regierungsblattes — die Arzneitaxe betreffend, wird folgendes 
verordnet: 
Die im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin, SW. 12, 
Zimmerstraße 94 erschienene amtliche Ausgabe der „Deutschen Arzneitaxe 1906“ 
wird für die Apotheker des Großherzogtums bis auf weiteres als bindende 
Norm eingeführt. 
Weimar, den 27. Dezember 1905. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Funnius i. V. 
[136) Das 46. bis 51. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3176 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste; vom 8. November 1905. 
„ 3177 Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Nr. XXX Va in der, Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung; vom 22. November 1905. 
„ 3178 Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche; svom 
20. Dezember 1905. 
„ 3179 Bekanntmachung, betr. Ausnahmen von dem Verbote der Beschäfti- 
gung eigener Kinder unter 10 Jahren (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes 
über Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903); 
vom 20. Dezember 1905. 
üf" 3180 Bekanntmachung, betr. Vorschriften über Auswandererschiffe; vom 
20. Dezember 1905. 
„ 3181 Gesetz über Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Gesetzes, betr. die 
militärische Strafrechtspflege im Kiautschougebiete; vom 25. Juni 1900. 
„ 3182 Gesetz, betr. die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Reichshaushalts- 
Etat für das Rechnungsjahr 1905; vom 24. Dezember 1905. 
„ 3183 Gesetz, betr. die Feststellung eines 2. Nachtrags zum Haushalts-Etat 
für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1905; vom 24. Dezem- 
ber 1905. 
„ 3184 Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche; 
vom 22. Dezember 1905.
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        290 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 49 
bis 53: 
S. 371 Einzahlung der für Getreide, Hülsenfrüchte usw. gestundeten Zölle, 
sowie Einzahlung der Zollgefälle für ausländische Waren. 
374 Bekanntmachung, betr. die Zugehörigkeit der Betriebe der Güter— 
bestätter zur Fuhrwerks-Berufsgenossenschaft. 
379 Herabsetzung des Gesamtkontingents der Brennereien; — Erhöhung 
des Brennsteuervergütungssatzes. 
384 Zollbehandlung der von der Weltausstellung in Mailand im Jahre 
1906 zurückgelangenden Ausstellungsgüter. 
385 Bekanntmachung, betr. Abänderung der Vorschriften über die Prüfung 
der Tierärzte, vom 14. Dezember 1905. 
„ 387 Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1906. 
389 Zuweisung mehrerer Kreise in der Provinz Westfalen und des Stadt- 
« kreises Remscheid in der Rheinprovinz zur Vergütungsklasse II der 
Lieferungsverbände. 
389 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 
durch die elektrischen Prüfämter. 
389 Anderung der Ausnahmen von den Vorschriften über Auswanderer— 
schiffe für die zur Auswandererbeförderung nach einem großbritanni- 
schen Hafen bestimmten Schiffe. 
77 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
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