75 BRegierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 39. Weimar. 30. Jannar 1906. Juhalt: Ministerialverordnung, betr. die Vergltung für den Fortbildungsschulunterricht. Vom 24. Januar 1906, Seite 75. — Ministerialbekanntmachung, betr. Beilegung der Fähigkeit an den Innungsausschuß der ver- einigten Innungen zu Weimar, unter seinem Namen Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erstreckung der Zuständigkeit des Generalkonsuls der Republik Guatemala, Herrn E. G. Carrillo in Hamburg auf das Groß- herzogtum, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während der Zeit vom 1. April 1906 bis zum 1. April 1907, Seite 76. — Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung des 2. Nachtrags zum Statut der slädtischen Sparkasse in Berga a. E., Seite 77. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 78. Ministerialverordnung. [8] Mit Höchster Genehmigung wird zur Ausführung des Gesetzes über das Volksschulwesen vom 24. Juni 1874 auf Grund des § 67 dieses Gesetzes, unter 5. Dezember 1903 Aufhebung der Bestimmung in Art. 37 Ziff. 6 der Ausführungsverordnung vom 16. Dezember 1874, folgendes verordnet: Die Vergütung eines an einer Fortbildungsschule tätigen Lehrers ist vom 1. April 1906 ab nach der Zahl der Lehrstunden und der Schüler dergestalt zu bemessen, daß für eine Unterrichtsstunde bei 10 oder weniger Schülern mindestens. 1 J9, bei 11 bis 20 Schülern mindestens l1950 1., bei mehr als 20 Schülern mindesten 2 „ aus der Ortsschulkasse gewährt werden. Die Vergütung ist im voraus in einer Jahressumme festzusetzen; dabei ist die durchschnittliche Zahl der Schüler, die innerhalb der letzten fünf Jahre unterrichtet worden sind, zugrunde zu legen. Eine ÄAnderung des Betrages der 1906 11