9 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 4. * Weimar. Ü·.. 31. Januar 1906. Inhalt: Markscheiderordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 24. Januar 1906, Seite 79. — Ministerial. verordunng üorr das Verfahren bei der Vermessung und Versteinung der Grubenfelder. Vom 24. Januar , Seite Markscheiderordnung für das Großherzogtum Sachsen. Vom 211. Jannuar 1906. [(141 Auf Grund des § 34 Abs. 3 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich und des § 287 des Berggesetzes für das Großherzogtum Sachsen vom 1. März 1905 wird folgendes verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen. § 1. Die Aufnahmen und rißlichen Darstellungen zum Zwecke des Angriffs und Fortbetriebs der Bergwerke sowie der Erwerbung, Begrenzung und Sicherung des Bergwerkseigentums und seiner Bestandteile sind durch konzessionierte Mark- scheider auszuführen, soweit nicht das Saatsministerium die Besorgung dieser Arbeiten anderen geeigneten Vermessungstechnikern überträgt. 8 2. Die Erteilung der Konzession als Markscheider erfolgt durch das Staats- ministerium. 1906 12