129 Begierungsblatt Grofherzogtum Sachsen. Nummer 9. Weimar. 18. April 1906. Inhalt: Nachtrag vom 28. März 1906 zur Verordnung, betreffend die Einrichtung der Apotheken und den Geschäfts- betrieb in denselben, vom 15. Juli 1858, Seite 129. — Ministerialbekanntmachung, betr. das Porto für Ersuchen um Beistand bei Einziehung von Abgaben usw., Seite 130. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Zasammensetzung der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Kommission zur Prüfung für das Lehr- amt an höheren Schulen in Jena, Seite 131. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- fähigkeit an die landwirtschaftlichen Vereine in Creuzburg, Mihla und Berka v. d. H., Seite 131. — Mini- sterialbekanntmachung, betr. die Erteilung des Exequatur namens des Reichs an den zum Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika in Coburg ernannten Herrn Frank Dillingham, Seite 132. — Mini- sterialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherieserum, Seite 132. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs--Gesetzblatt, Seite 132. Nachtrag vom 28. März 1906 zur Verordnung, betreffend die Einrichtung der Apotheken und den Geschäftsbetrieb in denselben, vom 15. Juli 1888. (/29] Zwecks Einführung der Sonntagsruhe im Apothekergewerbe wird in Ergänzung der Verordnung vom 15. Juli 1858 (Reg.-Bl. S. 164) verordnet was folgt: § 21 der Verordnung vom 15. Juli 1858 erhält folgende Zusätze: Die Apotheken dürfen an Sonn= und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr ab geschlossen gehalten werden, wenn während dieser Zeit entweder der Besitzer oder ein Gehülfe anwesend ist, der auf ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge entgegennimmt und erledigt. Sind mehrere Apotheken an einem Orte vorhanden, so dürfen je 2 be- nachbarte Apotheken an Stelle der vorerwähnten Einrichtung während der dort angegebenen Zeit abwechselnd geschlossen gehalten werden, wenn am Eingang der geschlossenen Apotheke durch Anschlag bekannt gegeben wird, daß die andere Apotheke offen sei. Eine solche Einrichtung bedarf des Einverständnisses der 1906 20