* Regierungsblatt. für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 16. Weimar. 13. Juni 1906. Inhalt: Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Vom 18. Mai 1906, Seite 205. — Ausführungsgeset zum Reichsgesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Vom 18. Mai 1906, Seite 212. (54] Ausführungsgesetz zur Grundbuchordnung. Vom 18. Mai 1906. Wir Wilhelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 20. 20c. verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Art. 1. Die Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirke be- legenen Grundstücke. Art. 2. Liegt ein Grundstück in den Bezirken mehrerer Grundbuchämter, oder sollen mehrere in den Bezirken verschiedener Grundbuchämter belegene Grundstücke zu einem Grundstücke vereinigt werden, so wird das zuständige Grundbuchamt durch die Zivilkammer des Landgerichts bestimmt. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. 1906 32