301 Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen. Nummer 28. Weimar. 25. September 1906. Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzengen. Vom 5. September 1906, Seite 301. Ministerialverordnung, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 5. September 1906. [941 Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird auf Grund des § 1 Z. 2 des Gesetzes vom 7. Jannar 1854, Regierungs- blatt Seite 17, für den nicht an Bahngleise gebundenen Verkehr der durch elementare Triebkraft bewegten Fahrzeuge — Kraftwagen und Krafträder — auf öffentlichen Wegen und Plätzen verordnet, was folgt: A. Allgemeine Vorschriften. § 1. Für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen gelten sinngemäß die den Verkehr von Fuhrwerken oder von Fahrrädern auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, sofern nicht nachfolgend andere Bestimmungen getroffen werden. Auf Kraftfahrzeuge, welche für den öffentlichen Fuhrbetrieb verwendet werden, sowie auf die Führer dieser Fahrzeuge finden neben den nachstehenden Vorschriften die allgemeinen Bestimmungen über den Betrieb der Droschken, 1906 49