389 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 39. Weima90.November 1906. Inhalt: Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. Vom 27. November 1906, Seite 389. Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden. Vom 27. November 1906. (128)] Auf Grund des § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung und des § 1 Abs. 1 Z. 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Januar 1854, Regierungsblatt S. 17, wird über die Einrichtung und den Betrieb von Bäckereien und solchen Konditoreien, in denen neben den Konditorwaren auch Bäckerwaren hergestellt werden, verordnet, was folgt: *1. Der Fußboden der Arbeitsräume darf nicht tiefer als einen halben Meter unter dem ihn umgebenden Erdboden liegen. Das Maß von 0,50 Meter kann auf 1 Meter erhöht werden, wenn an der zugehörigen Außenwand ein durchgehender Licht= und Lüftungsgraben her- gestellt wird. Der Graben muß mindestens 1 Meter breit sein und mit seiner gut zu entwässernden Sohle mindestens 0,15 Meter tiefer als der Fußboden der anstoßenden Räume liegen. Durch den Bezirksdirektor können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn auf andere Weise durch zweckmäßige Isolierung des Bodens und ausreichende Licht= und Luftzufuhr den gesundheitlichen Anforderungen ent- sprochen ist. 1906 65