Regierungsblakt für das Grokherzogtum Hachsen. Nummer 3. Weimar. 11. März 1907. Inhalt: Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen, Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitgliedern des gewerblichen Sach- verständigenvereins, Seite 12. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände, Seite 12. Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen. [11|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird in Ausführung des § 34 des Gesetzes über das Volksschulwesen in der Fassung vom 17. November 1903 hinsichtlich der Stellvertretung der Lehrer beie kirchendienstlichen Verrichtungen verordnet, was folgt: 1. Der Bezug der kirchendienstlichen Vergütung erfolgt in Vierteljahrsbeträgen aus der Kirchkasse (der Kasse der Kultusgemeinde) am Schlusse jedes Kalender- vierteljlahrs. Eine Ausnahme in dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der Ab- gaben bei Kasualhandlungen statt, soweit und solange diese von den Lehrern noch selbst erhoben werden. Der Bezug der Vergütung endigt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Ver- richtung der kirchlichen Dienste aufhört. 1907 3