53 Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen. Nummer 9. Weimar. 6. Mai 1907. Inhalt: Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 1906, betr. die Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, Seite 53. — Gesetz vom 17. April 1907, betr. die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentralfonds und zu der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen, Seite 54. — Steuergesetz für die Jahre 1908, 1909 und 1910, Seite 55. — Ministerialbekanntmachung, betr. Zweiter Nachtrag zur „Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Elachten vom 17. Jamiar 1900“, Seite 58. — Ministerialbekanntmachung, betreffend Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, Seite 59. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 59. — In- haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 60. [32)] Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 1906, betreffend die Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichts- gemeinschaft in Gera. Wir Wilhelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg c. 2c. verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: Das provisorische Gesetz vom 29. Dezember 1906, betreffend die Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, bleibt als definitives Gesetz in Geltung. 1907 11