<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907.</title>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1907</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Hachsen

auf  das  Jahr  1907.

 

Einundneunzigster  Jahrgang.

 

Weimar.
Druck  und  Verlag  von  C.  Unruh  (Weimarische  Zeitung).
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Ubersicht

der  im  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1907  erschienenen

Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

Tag
des

Gesetzes  rc.

#  1.  '#t.  des  Feite  des
nuhalt.  eg.-  egierungs—
Ind  Blattes.  blattes.

 

14.  Januar

–—  —  —  —

19.  Januar  *

21.  Januar

23.  Januar

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Übertragung  der  Geschäfte
  der  Enteignung  des  zum  Bau  des  zweiten  Gleises
auf  der  Strecke  Porstendorf-Jena  in  der  Flur  Neuengönna
  erforderlichen  Grundbesitzes  auf  den  Großherzog.

 

 

Antsrichter  Dr.  Moritz  in  Jena  8—  2
Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Gaimung.  von  e

durch  Auslaugen  der  Lagerstätten  .  1
Miserlbekemtmachun,  betr.  Genehmigung  deẽ  ½
trags  zum  Statut  der  städtischen  Sparkasse  zu  Weida;  3
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Stiftung

der  Inhaber  der  Firma  Ludwig  &amp;amp;  Winkler  in  Apolda,

Otto  Ludwig  und  Richard  Weikardt  Z  5

 

25.  Januar

5.  Februar

G.  Februar

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  den  risungszeugnissen
der  Großherzogl.  Sich  Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für
Glasinstrumentenmacher  und  Mechaniker  in  Ilmenau  beigelegte
  Wirkung  der  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung
  von  Lehrlingen  für  das  Gewerbe  der  Glasinstrumentenmacher
  und  Mechaniker

—

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Gegenbuchführun  *
der  Großherzogl.  keatsn  eund  bei  der  Grohherzogl.
Staatsschuldentilgungskasse

Ministeriolbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  bes  3.  .
trags  zum  Statut  der  Sparkasse  zu  Berga  a.  d.  E.

 

Sn  S
.—.—
1

 

 

1#
        <pb n="4" />
        Tag  des  Feite  des
eg.-  egierungs-Gesedes
  2c.  Inhalt.  Blasies.  Uattess.
18.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern
  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  3  12
27.  Februar  Ministerialverordnung  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer
bebei  kirchendienstlichen  Verrichtungen  39
15.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  übertragung  der  regel.
mäßigen  Prüfungen  2c.  der  Hebammen  auf  den  Großherzogl.  ·-—»»»sp-··Direktord—e»r»«FrauenklmIkundHebammenschulemJena4
  13
21.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  über  die  Ü
&amp;amp;„&amp;amp;  Krankenpflegeschule  am  Sophienhaus  zu  Weimar  6  21
22.  März  Min  sterialbelanntinochund  betr.  die  Prüsungsordnung  für  !  «
EAnpotheker  17  30
25.  März  Mluistertalbekanmtmachung,  betr.  die  Erstattung  von  Losten  5
der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung  in  ge-'
irichtlichen  Angelegenheiten.  15  17
27.  März  Gesetz,  die  Abänderung  des  §  199  des  Ausführungsgeseges  *
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  bertr.  7  29
28.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  weitere  überkragung  «
der  Verwaltung  des  Erbschaftssteueramtes  in  Weimar  auf
—  —den  Großherzogl.  Finanzrat  Dr.  jur.  V.  Neumann.  5  48
5.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Satzuung  der  ·
.  Sparkasse  zu  Weimar.  .  8  51
9.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Versenbungvon  Spreng
stoffen  und  Munitionsgegenständen  der  Militär-  und
Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen.  8.  50
10.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlei  ung  der  Rechts-  5  1
fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  „Ka  tensundheim“  zus
Kaltensunddem.  88.  52
10.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechts-  *2
fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  „Mittelsdorf“  zu
..  Mittelsdorf(Rhön)  .  »  8  52
17.  April  Gesetz  über  die  definitive  Fortgeltung  des  hrobisorischen
Gesetzes  vom  29.  Dezember  1906,  betr.  die  Inkraft-  l
setzung  des  Staatsvertrags  über  die  **  der  Land-—
  gerichtsgemeinschaft  in  Gera  9  53
17.  April  Gesetz,  betr.  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Zentral-  l  ’
fonds  und  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen
Geistlichen  954
17.  April  Steuergesetz  für  die  Jahre  1908.  1909  und  191909  55
        <pb n="5" />
        Tag

des

Gesetzes  rc.

Inhalt.

Reg.=Nr.

  des
Blattes.

blattes.

 

20.  April

24.  April

6.  Mai

7.  Mai

13.  Mai

17.  Mai

27.  Mai

28.  Mai

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zweiter  Nachtrag  zur

„Ordnung  der  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  in  den  Sachsen-  Ernestinischen  Staaten  vom
17.  Januar  190070.

Ministerialbekanntmachung,  berr.  die  Besärderung  von
Leichen  auf  Eisenbahnen

Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Bau  der  Eisenbahn.
von  Esperstedt  nach  Oldisleben  (Staatsvertrag  zwischen
Sachsen-Weimar  und  Schwarzburg-Rudolstadt  vom
9.  Juli  1906,  betr.  den  Bau  derselben  und  Konzessionsurkunde
  vom  6.  Oktober  1906,  betr.  den  Bau  und  Betrieb
  derselben)

 

mirgsertlbeimchung  zur  Auef  führung  des  Neichs-  #

gesegese  betr.  die
7.  Januar  1907.

Ministerialbekanntmachung,  ber-.  die  Verleihung  der  Nochufähigkeit
  an  den  Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“
in  Vacha,  sowie  an  den  „Rindviehzucht-Verband  im
Weimarischen  Rhöngebiett.  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernemmg  5  des  Justi
rats  Keßler  in  Weimar  zum  Mitglied  der  Landessynode

Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Kratt  fohrzeugen.
  „

Minssterialbekemitmachung,  betr.  die  Ernennung-  bes
Großherzogl.  Geheimen  Regierungsrats  von  Goeckel  zum
weiteren  Stellvertreter  für  den  Beleihungsausschuß  der

Glroßherzoglichen  Landeskreditkasse

Abänderung  der  Gewerbeordnung.  vom

 

—  –  —

«  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  beiuunn  zahmer

Enten  von  dem  Bahrabach  außerhalb

er  Ortschaften
Urspringen  und  Sondheim

 

 

30.  Mai

7.  Juni

17.  Juni

 

—  —  —  —

—  —  —  1  *

––—  3  —
*r
"
v
"v

59

½N  —

85

 

Ministerialverordnung,  betr.  Kadesursachenstaustik.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Errichtung  einer  Meister-  «

prüfungskommission  für  das  Stellmacherhandwerk  für  die
Amtsgerichtsbezirke  Allstedt  und  Buttstädt  in  Allstedt.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  den  n  Herdbuchverein  Blankenhain  zu  Blankenhain


 

97

 

Seite  des
Regierungs-58—



89

88
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  »  Seite  des
des  Juhalt.  Ngiermas-Gesetzes
  rc.  blattes.
19.  Juni  Nachtrag  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betr.
die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den
Zentralfonds  für  dieselbern  »  91
19.  Juni  Nachtrag  zum  Kirchengesetz  vom  22.  November  *  be-.
die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistichen  und  die
NPensionsanstalt  für  dieselben.  .  1114
19.  Juni  Vierter  Nachtrag  zu  den  Sthungen  der  Persionsanstalt
für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistschn
  im  Großherzogtum  Sachsen  vom  17.  Dezember
–·  ..  ....·I-...-·-..-...-..I..·.i.·....«  k-—s.--.  ....·t.».-.-....---  gö-19.
  Juni  ...  q,  betr.  die  feeie  Verkäuflichkeit
des  von  der  Firma  Pearson  &amp;amp;  Co.  in  den  Handel  ge-———
  brachten  Präparats  Creolin  .  141197
20.  Juni  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Abänderung  d  der  Plerbe-  »
aushebungs-Vorschrift  für  das  Grohherzogtum  Sachsen,
Lnvnvnouvom  10.  August  19002  «  99
6.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aezerrarsfehng  der  Ein
talerstücke  deutschen  Gepräges-  Z  16  115
11.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Entrichtung  deẽ  Fahrkartenstempels
  bei  der  Esperstedt-Oldislebener  Eisenbahn  118
17.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Mitglieder  der  Prü-«
  fungskommission  für  die  staatliche  Prüfung  von  Kranken-9puflegepersonen
  in  Weimar.  117.—
29.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  für
die  Nebenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen
  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom
4.  November  1904  auf  die  im  Großherzogtum  gelegene
Eisenbahnstrecke  Esperstedt-Oldisleben  .  122
8.  August  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  deẽ  ziusfußes
  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse  in  Dermbach1  125
13.  August  Ministerialverordnung,  betr.  das  Verbot  des  Verabfolgens-  «
geistiger  Getränke  zum  sofortigen  Genuß  oder  zum  Mits-sesese"ss
  nehmen  an  Betrunkene  sowie  an  Trunkenbolde  127
14.  4.  August  I  Ministerialverordnung,  l  betr.  Verkehr  mit  Geheimmitteln  129
21.  August  Höchste  Verordnung,  betr.  den  Darlehnszinsfuß  der
Großherzogl.  Landeskreditkasse  .  19  6  123
21.  August  Ministerialverordnung  zur  Ausführung“  bes-  n  165.  s
der  Gewerbeordnung  124
        <pb n="7" />
        VII

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.=Blattes.



Seite  des
Regierungsblattes.


 

22.  August

22.  August

23.  August

–

28.  August

Ministerialbekanntmachung,  betr.

ung  des  Bahnhofs  in  Stützerbach
Ministerialverordnung,  betr.  die  Abanderung  des  Statuts

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  des  jährllichen
  Zinsfußes  für  die  von  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse
  ausgeliehenen  Kapitalien.

Ministerialverordnung  vom  7.  November  1890  über

das  Ankündigen  und  Anpreisen  von  Heilmitteln.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der

138

 

die  Ernennung  des
Großherzogl.  Oberamtsrichters  Justizrat  Rodigast  in
Ilmenau  zum  “b““2  für  die  Erweite- 



für  die  Handwerkskammer.

 

 

29.  August

—  —  —  ——  ·  ·

3.  September

126

137

 

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  vi  ermung  de
Großherzogl.  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach
zum  Enteignungskommissar  für  die  Beseitigung  des  Wegeüberganges
  in  km  172,8  der  Strecke  Hale=  Bebra  in
der  Flur  Stedtfeld.

140

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  ber  *

verwaltung  zu  Stützerbach  und  Zuteilung  des  Stützerbacher
  Forstes  der  Revierverwaltung  zu  Ilmenau  sowie
Abtrennung  der  zum  Ilmenauer  sogenannten  Unterrevier
gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste  und  Zuweisung
der  Revierverwaltung  zu  Heyda  .

 

5.September«

6.  September

12.  September

 

.-  —  —

140

 

Ministeriakbekanntmachung,  betr.  übertragung  ber  Gesc  äfte
des  Kommissars  bei  der  Enteignung  der  zur  Herstellung
eines  Aufstellungsgleises  auf  dem  Bahnhof  Dornburg
erforderlichen  Grundstücksflächen  auf  den  Grohherzogl.
Bezirksdiurktor  Dr.  Heydenreich  in  Apoldon

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  bdes
Großherzogl.  Steueramts  in  Neustadt  a.  d.  Orla  mit
dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  zur  Eutrichtung  der
Reichsstempelabgabe.  ..

Muusterralbekanntmachung,  betr.  die  Antendung-  ver  für

die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen
  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  auf  die  im  Großherzogtum  Get
legenen  Teile  der  Eisenbahnstreck  Treffurt-  vör  el
(Wartha)  .

 

–  –E

21

21

138

—.  —

143

—  —  —  —  —  —

143
        <pb n="8" />
        VII

 

Tag
des
Gesetzes  rc.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.=Blattes.


Seite  des
Regierungsblattes.


 

17.  September
20.  September

26.  September

–

30.  September

—.  —

30.  September
30.  September
I.  Oktober

7.  Oktober

14.  Oktober

17.  Oktober

...  —„  ——„  —  -

23.  Oktober

31.  Oktober

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Nechts-Ministerialbekanntmachung,

  betr.  Anderung  der  Postordnung
  vom  20.  März  19000

aesterialkekereguchun##  betr.  Festiezung  des  orts
üblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  die
Orte  Apolda,  Jena  und  Wenigenjena.  ...

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennungdes  Großherzogl.
Oberamtsrichters  Kromayer  in  Kaltennordheim  zum  Enteignungskommissar
  für  die  geplante  Gleiserweiterung  auf

Bahnhof  Kaltennorddei

Nachtrag  zur  Ministerialverordnung  vom  25  September
1906  (Regierungsblatt  S.  331)  und  zur  kiuesfirunn
verordnung,  betr.  Schlachtvieh=  und  Fleis  schbe  chau  vom
31.  März  1903  (Regierungsblatt  S.  73)

fähigkeit  an  den  „Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirt
*-  Nohra“  zu  Nohra

fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  für  die  Gemeindebezirke
Dienstedt  und  Breitenheerda  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt

Minist  terialverordnung  Caachtrag  zur  Verordnung  vom
5.  November  1906),  betr.  das  Viehs  seuchenübereinkommen

zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  sereich-  Ungarn
(Regierungsblatt  S.  370)

gesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von

Ministerialbekanntmachung  betr.  Genehmigung  der  von  dem
Landesverein  für  Innere  „Misson  errichteten  Stiftung

„Caxolinenheim“  in  Apolda

Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Staatsvertrag  zwischen
Sachsen-Weimar  und  Preußen  vom  15.  März  1907  wegen
Herstellung  von  Eilenbahnen  zwischen  1.  Niederpöllnitz
Zund  Münchenbernsdorf,

Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Vermessungs-  und  Katasterbehörden


Ministerialbekanntmachung,  be  betr.  die  Verleihung  der  sechis

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  bes  NReichs-  J
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen

2.  Geisa.  und  Tann.

21

1.
6.
1

 

zember  1907.

 

Minsfertlbekmmbmachmg  be  betr.  die  Beeihun  am  2.

8  -.

 

154

154

152

152

155

155

189

169
        <pb n="9" />
        IX

 

Nr.  des

Seite  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II

Tag
Reg.=  Regierungsdeses
  c.  Inhalt.  Blalies  Uattes
8.  November  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  17.  April  1896,  betr.  die  Zusammensetung
  der  Bezirksausschüsse  und  die  Wall  der
Mitglieder  derselben  im  Großherzogtum  160
8.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhung  des  Gesantbestandes
  der  von  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse  aufzunehmenden
  Anlehen  169
9.  NovemberMinisterialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  der  allgemeinen
·  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  166
9.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Übertragung  des  Amts
des  Enteignungskommissars  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs
  Gerstungen  auf  den  Großherzogl.  Amtsrichter  vörschel-*sie
  mann  in  Gerstungen  .  24  168
16.  November  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wicderzulaffung  der  von  F
derRubeondGefellIchaftzu  Hamburg  hergestellten  Ru-  "
—.  beroidpappe  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogtum  173
4.Dezember.  Verordnung,  betr.  den  Radfahrverkehr  177
5.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr  Ernennungdes  Großherzogl-  1  ———
Amtsrichters  Lemmerzahl  in  Weimar  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Enteignung  von  Grundflächen  anläß-  „
lich  der  Beseitigung  des  Schienenübergangs  der  Buttel-  U
—  stedter  Straße  am  Bahnhof  Weimar  81175
5.  Dezember  Ministerialbekauntmachung  betr.  Enemungbes  herßherzu  Q
Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungsgsße
kommissar  für  die  Erweiterung  des  Güterbahnhofs  und!
für  die  Verlegung  der  Clemensstraße  in  Eisenach  ar  175
14.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der
*si*-  Stiftung  des  Direktors  Otto  Mittelbach  in  Apolda8  186
19.  DezemberMinisterialverordnung  zur  *  des  6  28  der  Ge.
werbeordnung.  28  185
20.  Dezember  Msterilbekmubmachm,  berr.  Hbl  des  Wortes
„Marké“  228118
21.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  *  Arzneitaxe-  28  187
        <pb n="10" />
        II.

Bachverzeichnis

zu  dem  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1907.

 

 

 

"1  Tag  Suit  des
O  s  eg.-Junha
  Gesches  2c.  Blaties
A.

Ankündigen  und  Aupreisen  von  Heilmitteln,  Ministerialbekannt-„machung,

  betr.  die  Aufhebung  der  Ministerialverordnung  vom

7.  November  1890  über  dasselbe  22.  August  138
Apolda,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Festsetzung  des  ortsüblichen

Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  Apolada  20.  September  148
Apolda,  „Carolinenheim“  daselbst  s.  „Carolinenheim“.
Apotheker,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Prufungsordnung  für

dieselben  22.  März  30
Arjona,  Julio,  Generalkonsul  der  Reprblik  Panama  in  Hamburg,

Ministerialbekanntmachung,  be  betr.  Erteilung  des  Grequatur  an

denselben  21.  November173
Arzneitaxe,  Mirnisterialbekanntmachung,  dieselbe  betr.  21.  Dezember

B.

Berga  a.  d.  Elster,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung

des  3.  Nachtrags  zum  Statut  der  Sparkasse  daselbst  6.  Februar  5
Bergwesen.  Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Gewinnung  von  Salzen

durch  Auslaugen  der  Lagerstätten  19.  Januar  1
Betrunkenc,  Ministerialverordnung,  betr.  das  Verbot  des  Verabfolgens

von  geistigen  Getränken  an  solche  sowie  an  Trunkenbolde.  August  127
Bezirksausschüsse.

Nachtrag  zum  Gesetz  vom  17.  April  1896  über  die  Zusammensetzung
  und  die  Wahl  der  Mitglieder  derselben  .  8.  November  165
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  der  allgemeinen  Neuwahlen
  der  Mitglieder  derselben.  ..  ....9.November166
        <pb n="11" />
        XI

 

 

«  halt  Tag  Seite  des
n  a  O  «  eg.-Inh
  Gesch  „2c.  Blattes.
Blankenhain,  Herdbuchverein  daselbst,  Aäistertelbekammtmachun,
betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben  .17.  Juni  97
Bousquet,  Antoine,  Generalkonsul  der  französ  scchen  Nepublik  in
Leipzig,  teereliinsun  er  betr.  neeilnig  des  Ereqduatur
  an  denselben.  18.  Juni  96
Breitenhrerda  und  Dienstedt,  Herdbuchverein  mit  dem  Site  in
ienstedt,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung
der  cchtsfähigkeit  an  denselben.  .  30.Scptcmber154
Bürgerliches  Gesetzbuch.  Gesetz,  die  Abänderung  des  "  109  bes
Ausführungsgesetzes  zu  demselben  betr.  .  27.  März  29
C.
„Carolinenheim“  zu  Apolda,  Stiftung  des  Landesvereins  für  Innere
Mission  im  Großherzogtum,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Genehmigung  derselben.  14.  Oktober  155
Creolin,  Präparat  der  Firma  Pearson  &amp;amp;  Co.  ,  M1msteualbeka1mtmachung,
  betr.  die  freie  Verkäuflichkeit  desselben.  .19.  Juni  97
D.
Dermbach,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  des  Zins.
fu  ches  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse  daselblt  8.  August  125
Dienstedt  und  Breitenheerda,  Herdbuchverein  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt,
  Ministeria  bekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechts.
fähigkeit  an  denselben  30.  September  154
Dillingham,  Matthew  C.,  Vize-  und  Deputy-  Generalkonsul  der  Vereinigten
  Staaten  oon  Amerika,  in  Coburg,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  denselben.  18.  März  14
16.  März  14
Diphterieserum,  Einziehung  von  solchen,  Ministerialbekanntmachungen  1n  April  59
Dolz  y  Arango,  Guillermo,  Generalkonsul  von  Cuba  in  Hamburg,  8.  Juli  117
Minssterteibeimmnbnachng,  betr.  Erteilung  des  *  Exequatur  an
denselben  11.  April  49
E.
Einkommenstener  s.  Stenerangelegenheiten.
Eintalerstücke  deutschen  Gepräges,  Ministerialbeknuntmachung
betr.  deren  Außerkurssetzung  6.  Juli  115

 

II
        <pb n="12" />
        XII

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des
Reg.-Blalies.


 

Eisenbahnangelegenheiten.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ubertragung  der  Geschäfte  der
Enteignung  des  zum  Bau  des  2.  m  auf  der  Strecke  Porstendorf-Fena
  in  der  Flur  Neuengönna  erforderlichen  Grundbesitzes
auf  den  Großherzogl.  Amtsrichter  Dr.  Moritz  in  Jena

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Beförderung  von  Leichen  auf
Eisenbahnen

Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Esperstedt
  nach  Oldisleben  (a.  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen-Weimar
und  Schwarzburg-Rudolstadt  vom  9.  Juli  1906,  betr.  den  Bau
derselben,  b.  Konzessionsurkunde  vom  6.  Oktober  1906,  betr.
den  Bau  und  Betrieb  derselben).  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels
  bei  der  Esperstedt-Oldislebener  Eisenbahn.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  für  die  Nebenbahnen
  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  auf
die  im  Großherzogtum  gelegene  Eisenbahnstrecke  Esperstedt-Oldisleben.
  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzogl.
Oberamtsrichters  Justizrat  Rodigast  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  in
Stützerbach

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Übertragung  der  Geschä-  äfte  des
Kommissars  bei  der  Enteignung  der  zur  Herstellung  eines  Aufstellungsgleises
  auf  dem  Bahnhof  Dornburg  erforderlichen  Grundstücksflächen
  uuf  den  Großherzogl.  Bezirksdirektor  Dr.  Heydenreich
  in  Apolda

Ministerialbekunmtmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzogl.
Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Beseitigung  des  Wegeübergangs  in  km  172,,
der  Strecke  Halle-Bebra  in  der  Flur  Stedtfeld.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  für  die  Nebeneisenbahnen
  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  auf
die  im  Groß  hekogtum  gelegenen  Teile  der  Eisenbahnstrecke
Treffurt-Hörs  .

Ministertalbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes
vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen
  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen

 

14.  Januar

24.  April

6.  Mai

11.  Juli

29.  Juli

23.  August

5.  September

29.  August

12.  September

7.  Oktober

 

59

61

118

122

126

138

140

143

152
        <pb n="13" />
        XIll

 

 

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Eisenbahnangelegenheiten.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großbherzogl.
Oberamtsrichters  Kromayer  en  Kaltennordheim  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Gleiserweiterung  auf  Bahnhof  Kaltennordheim

Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen-Weimar
  und  Preußen  vom  15.  März  1907  wegen  Herstellung
von  Eisenbahnen  zwischen  1.  Niederpöllnitz  und  Münchenbernsdorf,
  2.  Geisa  und  Tann  .........

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Übertragung  des  Amts  des
Enteignungskommissars  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs
Gerstungen  auf  den  Großherzogl.  Amtsrichter  Hörschelmann
in  Gerstungen  ..............

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzogl.  Amtsrichters
  Lemmerzahl  in  Weimar  zum  Enteignungskommissar  für
die  Enteignung  von  Grundflächen  anläßlich  der  Beseitigung  des
Schienenübergangs  der  Buttelstedterstraße  am  Bahnhof  Weimar

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzogl.  Amtsgerichtsrats
  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar  für
die  Erweiterung  des  Güterbahnhofs  und  für  die  Verlegung  der
Clemensstraße  in  Eisenach.  .........

Enten,  zahme,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Fernhaltung
von  dem  Bahrabach  außerhalb  der  Ortschaften  Urspringen  und
Sonddhddddddnn  .

Erbschaftssteueramt  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  weitere  Übertragung  der  Verwaltung  desselben  auf  den
Großherzogl.  Finanzrat  Dr.  jur.  VL.  Neumnnn

Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung
  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Grundsätze  für  dieselbe  .

Evangelische  Landeskirche.

Gesetz,  betr.  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds  und
zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen
Minissterialbekanntmachung;  betr.  die  Ernennung  des  Justizrats
Keßler  zum  Mitglied  der  Landessyndde
Nachtrag  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betr.  die  Besoldungen
  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds
für  dieslben
Nachtrag  zum  Kirchengesetz  vom  22.  November  1901,  betr.  die
Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen  und  die  Pensionsanstalt
  für  dieselen⅛:

 

26.  September

17.  Oktober

O.  November

5.  Dezember

5.  Dezember

28.  Mai

28.  März

25.  März

17.  April
13.  Mai

19.  Juni

19.  Juni

 

155

168

175

175

85

48

17

54
75

91

94
        <pb n="14" />
        XIV

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Evangelische  Landeskirche.

Vierter  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die
Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Guofherzogtum
  Sachsen  vom  17.  Dezember  1892

Exequatur  erteilt:

dem  Königl.  Niederländischen  Konsul,  Bankier  Rich.  Schulze  in
Weimar,  Ministerialbekanntmachung

dem  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika,  Matthew  C.  Dillingham  in  Gohurg.  Ministerialbekanntmachung
  .

dem  Generalkonsul  von  Cuba  Guillermo  Dolz  k  in  Hamburg.
  Ministerialbekanntmachung  .

dem  Generalkonsul  der  franf'  sischen  Republik  in  Leipig  Antoine
Bousquet.  Ministerialbekanntmachung

dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  in  de  Vietor
Sperling.  Ministerialbekanntmachung  .

dem  Generalkonsul  der  Republik  Panama  Julio  Ariona  in  2
burg.  Ministerialbekanntmachung

F.

Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für  Glasinstrumentenmacher
und  Mechaniker  in  Ilmenau,  Großherzogl.,  Ministerialbetmmimachum
  g,  betr.  die  den  Prüfungszeugnissen  derselben  beigelegte
  Wirkung  der  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  für  das  Gewerbe  der  Glasinstrumentenmacher
und  *  .  ...

Fleischbeschau  s.  Schlachtvieh-  und  Fleischbeschau.

Forste,  Heydaer,  Ilmenauer  und  Stützerbacher  s.  daselbst.

G.
Gebänudebrandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  s.
Landesbrandversicherungsanstalt.
Geheimmittel,  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  solchen

Geistige  Getränke  inssteriantererdmh  betr.  das  Verbot  des  Verabfolgens
  folhher  (zum  sofortigen  Genuß  oder  zum  Mitnehmen)
an  Lcrsnlh  sowie  an  wrrigen  Ge  .

Gera,Landgcrichtsgememfchafts  Landgerichtsgemeinschaft.

 

19.  Juni

11.  Januar

18.  März
11.  April
18.  Juni
11.  Oktober

21.  November

25.  Januar

14.  August

13.  August

 

14

49

96

153

173

129

127
        <pb n="15" />
        XV.

 

 

Tag  Seite  des
g.-Inhalt.
  Gesces  2c.  Blattes.
Gesellenausschüsse  der  Handwerkskammer  s.  Handwerkskammer.

Gewerbeordnung.
Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.  "
die  Abänderung  derselben,  vom  7.  Januar  1907).  7.  Mai  75
Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  §  155  Abs.  3  derselben  21.  August  124
Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  8  28  derselben  19.  Dezember  185
Gewerblicher  Sachverständigenverein,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  derselben  18.  Februar  12
Glasinstrumentenmacher,  Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für
dieselben  s.  Fachschule.
von  Goeckel,  Großherzogl.  Geheimer  Regierungsrat  in  Weimar,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  weiteren
  Stellvertreter  für  den  Beleihungsausschuß  der  Großherzogl.
Landeskreditkasse  27.  Mai  85
Grundsätze,  betr.  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe
oder  sonstigen  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Au—
gelegenheiten,  Ministerialbekanntmachung  25.  März  17
H.
Handwerkskammer.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neuwahlen  der  Mitglieder
derselben  und  der  Gesellenausschüsse.  .  15.  Mai  78
Ministerialverordnung,  betr.  die  Abänderung  des  W  für  deeselbe  28.  August  137
Hauptstaatskasse,  Großherzogl.,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Gegenbuchführung  bei  derselben.  .  5.  Februar  6
Hebammen,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  übertragung  deren
regelmäßigen  Prüfungen  2c.  auf  den  Großherzogl.  Direktor  der
Frauenklinik  und  Hebammenschule  in  Jena  .  15.  März  13
Heilmittel,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der  Ministerialverordnung
  vom  7.  November  1890  über  das  Ankündigen
  und  Anpreisen  solcher  22.  August  138
Herdbuchvereine,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  dieselben.
Herdbuchverein  „Kaltensundheim".  Ministerialbekanntmachung  10.  April  52
Herdbuchverein  „Mittelsdorf“"(Rhön).  ).  Ministerialbekanntmachung  10.  April  52
Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“  in  Vacha.  Ministerial—
bekanntmachung  10.  Mai  77
        <pb n="16" />
        XVI

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Herdbuchvereine,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  dieselben.
Herdbuchverein  „Blankenhain“  zu  Blankenhain.  Ministerialbekanntmachung

„Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirk  Nohra-“  zu  Nohra“.  Ministerialbekanntmachung

Herdbuchverein  für  die  Gemeindebezirke  Dienstedt  und  Breitenheerda
  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt.  Ministerialbekanntmachung

Heyda,  Revierverwaltung  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Abtrennung  der  zum  Ilmenauer  sogenannten  Unterrevier  gehörigen
  Forstorte  von  diesem  Forste  und  Zuweisung  an  die

evierverwaltung  zu  Heyda  .

Heydenreich,  Dr.,  (Großherzohgl  Bezirksdirektor  in  Apolda,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Ubertragung  der  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Herstellung  eines  Ausstellungsgleises  auf  dem
Bahnhof  Dornburg  auf  denselbkben

Hörschelmann,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Gerstungen,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Gerstungen.

J.

Jena,  Niristeriolbekanntmachung,  betr.  Festsetzung  des  ortsüblichen
Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  JIena-Ilmenau,

  Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für  Glasinstru-=mentenmacher
  und  Mechaniker  daselbst  s.  Fachschule.

Ilmenau,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Revierverwaltung
  zu  Stützerbach  und  Zuteilung  des  Stützerbacher
Forstes  an  die  Revierverwaltung  zu  Ilmenau  sowie  Abtrennung
der  zum  Ilmenauer  sogenannten  Unterrevier  gehörigen  Forstorte
von  diesem  Forste  und  d  Zuweisung  an  die  ie  Revierverwaltung  zu

Heyda

K.

„Kaltensundheim“,  Herdbuchverein  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben

Katasterbehörden,  Gesetz  über  die  Nengestaltung  der  Vermessungs=
  und  Katasterbehörden.

Kirchenpiensaliche  Verrichtungen  der  Lehrer  s.  Volksschulwesen.


 

17.  Juni
30.  September
30.  September

3.  September

5.  September

9.  November

20.  September

3.  September

10.  April

23.  Oktober

 

97

154

154

140

138

68

148

140

52

189
        <pb n="17" />
        XVII

 

 

 

Inyar  Tag  Seite  des
nhalt.  des  eg-Gesepes
  2c.  Blattes.
Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung
in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Grundsätze  für  deren  Erstattung.  .  .  .  25.  März  17
Kötschau,  Karl,  Dr.,  Hofrat  in  Weimar,  Direktor  der  Großherzogl.
Museen,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung
zum  stellvertretenden  Vorsitzenden  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins..
  z  118.  Februar  12
Kraftfahrzeuge,  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  solchen17.  Mai  73
Krankenpflegepersonen,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Mitglieder
  der  Prüfungskommission  für  die  staatliche  Prüfung  derselben
  in  Weimarr....  ...  17f7.  Juli  117
Krankenpflegeschule  am  Sophienhaus  zu  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Bestimmungen  über  dieselbe  .  ..21.März  22
Krankenversicherungsgesetz,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Festsetzung
  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter
für  die  Orte  Apolda,  Jena  und  Wenigenren  220.  September  18
Kromayer,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  in  Kaltennordheim,  Ministerialbekammntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Gleiserweiterung  auf  dem  dortigen
Bahnhofe  .  .....  .  .  .  126.  September  153
Krug,  Dr.,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Eisenach.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Beseitigung  des  Wegeübergangs  in
km  172,,  der  Strecke  Halle-Bebra  in  der  Flur  Stedtfeld  29.  August  140
Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Erweiterung  des  Güterbahnhofs  und
für  die  Verlegung  der  Clemensstraße  in  Eisenacch  5.  Dezemberr  175
L.
Landesbrandversicherungsanstalt,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  ....  7.  April  49
Landeskirche  s.  Evangelische  Landeskirche.
Landeskreditkasse,  Großherzogl.
Höchste  Verordnung,  betr.  den  Darlehnszinsfuß  derselben  21.  August  123
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes  für
die  von  derselben  ausgeliehenen  Kapitalien  22.  August  125

 

III
        <pb n="18" />
        XVIII

 

 

"i1  Tag  Seite  des
n  a  d  8  eg.-J
  h  Gesepes  2c.  Blattes.
Landeskreditkasse,  Großherzogl.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhung  des  Gesamtbestandes  der
von  derselben  aufzunehmenden  Anlehen  8.  November  169
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzogl.  Ge—
heimen  Regierungsrats  von  Goeckel  zum  weiteren  Stellvertreter
für  den  Beleihungsausschuß  derselben.  ...  27.  Mai  85
Landessynode,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des
roßherzogl.  Justizrats  Keßler  zum  Mitglied  derselben  13.  Mai  75
Landesverein  für  Innere  Mission,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Genehmigung  der  von  demselben  errichteten  Stiftung
„Carolinenheim“  in  Apolda  14.  Oktober  155
Landgerichtsgemeinschaft  in  Gera,  Geset  über  bie  definitive  Fortgeltung
  des  provisorischen  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1906,
betr.  die  Inkrastsehung  des  Staatsvertrags  über  die  Frränier
derselben  .  April  53
Landtag,  Vin  sherialbelennnachung,  betr.  WR  eines  *
abgeordneten  12.  Dezember  186
Lehrwerkstatt  für  Glasinstrumentenmacher  und  Mechaniker  in
Ilmenau  s.  Fachschule.
Leichenbeförderung  auf  Eisenbahnen,  Ministerialbekanntmachung24.  April  59
Lemmerzahl,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
für  die  Enteignung  von  Grundflächen  anläßlich  der  Beseitigung
des  Schienenübergangs  der  Buttelstedter  Straße  am  Bahnhof
Weimar  5.  Dezember  175
Ludwig  &amp;amp;  Winkller  in  Apolda,  Inhaber  der  Firna:  Oti  budwig
und  Richard  Weikardt,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ge—
nehmigung  deren  Stiftung.  .  23.  Januar  5
M.
„Mark“,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Abkürzung  dieses  Wortes20.Dezember  186
Mechaniker,  Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für  dieseben  s.  Fachschule.

Meisterprüfungskommission  für  das  Stellmacherhandwerk  für
die  Amtsgerichtsbezirke  Allstedt  und  Buttstädt  in  Allstedt.  bb
7.  Juni

Ministerialbekamtmachung,  betr.  Errichtung  einer  solchen
        <pb n="19" />
        XIX

 

Juhalt.

Tag
des

Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Militärische  Angelegenheiten.

Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen
für  die  Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  während
der  Zeit  vom  1.  April  14n  Ministerialbekanntmachung.

Versendung  von  Sprengstoff  een  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und
Wasserwegen  (Sprengstoffverordnung).  Ministerialbekannt
bekanntmachung

Abänderung  der  Pferdeaushebungsvorschrift  für  das  Groß-=D-oogtum
  Sachsen  vom  10.  August  1902.  Ministerialbekanntmachung


Mittelbach,  Otto,  Direkor  in  1  Apolda,  Minsertilbekmieuchm.
betr.  die  Genehmigung  der  Stiftung  desselben  .

„Mittelsdorf“,  Herdbuchverein  daselbst  (Rhön),  Ministerialbekannt-=machung.
  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  denselben

Moritz,  Dr.,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Übertragung  der  Geschäfte  der  Enteignung
des  zum  Bau  des  2.  Gleises  auf  der  Strecke  Porstendorf-Jena
Hüsee  Flur  Neuengönna  erforderlichen  Grundbesitzes  auf  denelben
  .

Müller,  Franz,  Fabrikbesitzer  in  Greiz,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Mitglied  des  gewerblichen  Sac
verständigenvereins  .

Niumtconsgcgcnstaudef  Sprengstoffe.

N.

Nebe,  Karl,  Dr.,  Ministerialdirektor  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  vorsibenden  des  gewerblichen
  Sachverständigenvereins

Neumann,  V.,  Dr.  jur.,  Großherzogl.  Finanzrat  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  weitere  Ubertragung  der  Verwaltung
  des  Erbschaftssteueramts  in  Weimar  auf  denselben

Neustadt  a.  d.  Orla,  Großherzogl.  Steueramt,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Beauftragung  desselben  mit  dem  Verkaufe
von  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe.

Nohra,  Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirk  daselbst,  irbur

bemmmmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Nechtsfähig  eit  an
denselben  .

 

19.  Januar

9.  April

20.  Juni

14.  Dezember

10.  April

14.  Januar

18.  Februar

18.  Februar

28.  März

6.  September

30.  September

III*

 

50

99
186

52

12

12

48

143

154
        <pb n="20" />
        XX

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

O.
Ortsüblicher  Tagelohn  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  Ministerialbekanntmachung,

  betr.  dessen  Festsetzung  für  d  die  Orte  e  Apolda,
Jena  und  Wenigenjena.  .

P.

Pensionsaustalt  und  Zentralfonds  für  die  evangelischen
Geistlichen  s.  Evangelische  Landeskirche.

Pferdeaushebungs-Vorschrift  für  das  Großherzogtum  Sachsen
vom  10.  August  1902,  Ministerialbekanntmachung.  betr.  deren
Abänderung  .

Postordnung  für  das  Deutsche  Reich  vom  20.  März  1900  Maeral
bekanntmachung,  betr.  Anderung  derselben.  .

Prüfungskommissionen  in  Jena.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommission
  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  Jena  .
Miristerialvekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  des  außerordentlichen
  Professors  Dr.  Krause  als  zweiten  Examinator  für  die

medizinische  Prüfung  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensezum  der  Kommissionen
  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der
Arzte  und  der  Zahnärzte,  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung

Prüfungskommission  für  die  staatliche  Prik  ung  von  Kranken-Pflegepersonen
  in  Weimar,  Mini  terialbekanntmachung.
etr.  die  Mitglieder  derselben.

Prüfun  Korbnung  für  Apotheker,  Viinistericlbelenninechung,  die—
betr

Prüfungsordnun  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  17.  Jamar  1900.
Zweiter  Nachtrag  dazu.

Prüfungszeugnisse  der  Großserzage  Sichs.  Fachs  hule  und  Lehrwerkstatt
  für  Glasinstrumentenmacher  und  Mechaniker
in  Ilmenau,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  denselben
beigelegte  Wirkung  der  Verleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung
von  Lehrlingen  für  das  Gewerbe  der  Glasinstrumentenmacher
und  Mechanier

 

20.  September

20.  Juni

17.  September

23.  März

26.  April

21.  August

17.  Juli

22.  März

20.  April

25.  Januar

 

148

99

144

21

138

117

30
        <pb n="21" />
        XXI

 

 

 

halt  Tag  Seite  des
n  a  O  des  eg.-J
  Gesetzes  rc.  Blattes.
R.
Radfahrverkehr,  Verordnung,  denselben  betr.  4.  Dezember  177
Rechtsfähigkeit,  deren  Verleihung  an
den  Herdbuchverein  „Kaltensundheim“  zu  Kaltensundheim.  Ministerialbekanntmachugngne
  10.  April  52
den  Herdbuchverein  „Mittelsdorf“  zu  Mittelsdorf  (Rhön).  Ministerialbekanntmachung.
  0.  April  52
den  Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“  in  Vacha,  sowie  an
den  „Rindviehzucht-Verband  im  Weimarischen  Rhöngebiet“,
Ministerialbekanntmachn  10.  Mai  77
den  Herdbuchverein  „Blankenhain“  zu  Blankenhain.  Ministerialbekanntmachn
  27.  Juni  97
den  „Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirk  Nohra“  zu  Nohra.
Ministerialbekanntmachng  30.  September  154
den  Herdbuchverein  für  die  Gemeindebezirke  Dienstedt  und  Breitenheerda
  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt.  Ministerialbekanntmachung380.  September  154

Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeige

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.
Ministerialbekannmachung,  betr.  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels
  bei  der  Esperstedt-Oldislebener  Eisenboah
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  des  Großherzogl.
Steueramts  in  Neustadt  a.  d.  Orla  mit  dem  Verkaufe  von
Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe
„Rindviehzucht-Verband  im  Weimorischen  Rhöngebiet“,
Hüirifterialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  denselbhen
Rodigast,  Großherzogl.  Oberamtsrichter,  Justizrat,  in  Ilmenau,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  in  Stützerbach.
Ruberoidpappe-  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Wieder—
zulassung  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogtum

S.

Sachverständigenverein,  gewerblicher,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  besselben  «.....

 

7.14.26.52.

60.  83.

86.  89.  112.  119.  122.
126.  140.  148.  154.
163.  174.  176.  187.

 

 

11.  Juli

6.  September

10.  Mai

23.  August

16.  November

18.  Februar

ortel  derwate  002188193/0021  ClizsWE  1907.SR-OO½

 

118

143

77

126

173

12
        <pb n="22" />
        XAXII

 

Inhalt.

Ta
*

Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Salze,  deren  Gewinnung,  s.  Bergwesen.

Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  Nachtrag  zur  Ministerialverordnung
  vom  25.  September  1906  (Regierungsblatt  S.  331)  und
zur  Ausführungsverordnung,  betr.  dieselbe  vom  31.  März  1903
(Regierungsblatt  S.  799)

Schulze,  Richard,  Bankier  in  Weimar,  Kbnigl.  Niederländischer  Konsul,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Ereguatur  an
denselben

Sophienhaus  zu  Weimar,  Ministerialbekantmachung,  betr.  die
Bestimmimgen  über  die  Krankenpflegeschule  an  demselben.
Sparkassen.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  eines  Nachtrags  zum
Statut  der  städtischen  Sparkasse  in  Weida
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  des  3.  Nachtrags
zum  Statut  der  Sparkasse  zu  Berga  a.  d.  Elster
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Satzung  der  Sparkasse
  zu  Weimar
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes  der
Einlagen  bei  der  Sparkasse  in  Dermbach  .
Viktor,  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Meriko  in
Eipzig,  Miferialchemunach  le  betr.  Erteilung  des  Exequatur
  an  denselben
Sprengstoffe  und  Munitionsgegenstände  der  Militär=  und
Marineverwaltung,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren
Versendung

Staatsschuldentilgungskasse,  Großherzogl.,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Gegenbuchführung  bei  derselben.

Statistik  der  Todesursachen,  Ministerialverordnung,  dieselbe  b  betr.
Stellmacherhandwerk,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Errichtung
einer  Meisterprüfungskommission  für  dasselbe  für  die  Amtsgerichtsbezirke
  Allstedt  und  Buttstädt  in  Allstedt.  .
Stempelgesetz  s.  Reichsstempelgese
Stempelmarken  s.  Iraichsiencen  1.
Steuerangelegenheiten.
Steuergesetz  für  die  Jahre  1908,  1909  und  1910
Stiftungen,  deren  Genehmigung  betr.
der  Stiftung  der  Inhaber  der  Firma  Ludwig  &amp;amp;  Winkler  in
Apolda,  Otto  Ludwig  und  Richard  Weikardt.  Minsterialbekanntmachung
  .  .

Sperling,

 

30.  September

11.  Januar

21.  März

21.  Januar

6.  Februar

5.  April
8.  August

11.  Oktober

9.  April

5.  Februar
30.  Mai

7.  Juni

17.  April

23.  Januar

 

151

51
125

153

50

87

88
        <pb n="23" />
        XAIII

 

 

Tag  Seite  des
Inhalt.  des  eg.-Gesetzes
  rc.  Blattes.
Stiftungen,  deren  Genehmigung  betr.
der  Stiftung  „Carolinenheim“  zu  Apolda  des  Landesvereins
für  Innere  Mission  im  Großherzogtum.  Ministerialbekannt—
machung  14.  Oktober  155
der  Stiftung  des  Direktors  Otto  Mittelbach  in  Ayolda.  Ministerialbekanntmachung.
  14.  Dezemberr  186
Stützerbach,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der  Re—
vierberwaltung  daselbst  und  Zuteilung  des  Stützerbacher  Forstes
an  die  Revierverwaltung  zu  Ilmenau  sowie  Abtrennung  der
zum  Ilmenauer  sogenannten  Unterrevier  gehörigen  Forstorte  von
diesem  Forste  und  Zuweisung  an  die  Revierverwaltung  zu  Heyddaßs.  November  0

Synode  s.  Landessynode.

T.

Tagelohn,  ortsüblicher,  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  „Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Festsetzung  besselben  für  die  Orte  Apolda,
Jena  und  Wenigenjena.

Talerstücke  (Eintalerstücke)  pdentschen  Gepräges,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  deren  Außerkurssetzung.  .

Todesursachenstatistik,  Ministerialbekanntmachung,  dieselbe  betr.

Trunkenbolde,  Ministerialverordnung,  betr.  das  Verbot  des  Verabfolgens
  von  Sesstie  Getränken  an  solche  sowie  an  Be—
trunkene  ..  ..  .

V.

Vacha,  Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfahig—
keit  an  denselben.

Verkehr  mit  Heilmitteln,  Ministerialverordnung  dense  lben  betr.

Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  Ministerialverordnung,  denselben  betr.

Verkehr  mit  Fahrrädern  s.  Radfahrverkehr.

Vermessungs=  und  Katasterbehörden.  Geset  ü  über  deren  Neugestaltung
  .

Viehseuchen  geses,  dessen  Ausführung.
inisteria  #Abekarnnutmachung  betr.  die  diesjährige  Aufnahme  der
ferde=  und  Rindviehbestände.  .
Ministerialbekanntmachung,  betr.  eine  Äbgabenerhebing  zur  Verbandskasse
  der  Viehbesitzer.  ..  .....

 

20.  September

6.  Juli
30.  Mai

13.  August

10.  Mai

14.  August
17.  Mai

23.  Oktober

5.  Februar

24.  Juli

 

148

115

87

127

77

129
73

189
        <pb n="24" />
        XXIV

 

 

Tag  Seiebes
nhalt.  des  eg.
Juh  Gesepes  2c.  Blattes.
Viehsenchengesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes

über  die  Beseitigung  von  Asteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen

  auf  Eisenbahnen  7.  Oktober  152
Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche

und  Österreich-Ungarn,  Ministerialverordnung,  betr.  Nachtrag

  zur  Verordnung  vom  5.  November  1906  über  dasselbe  .  Oktober  152
Viehzählung  am  2.  Dezember  1907,  Ministerialbekanntmachung,  die—

selbe  betr.  31.  Oktober  169
Volksschulwesen.

Ministerialverordnung  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei
kirchendienstlichen  Verrichtungen.  27.  Februar  9
W.

Weida,  städtische  Sparkasse  daselbst,  Ministerialbekanntmachung,  betr.

Genehmigung  eines  Nachtrags  zum  Statut  derselben  21.  Januar  3
Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  Anderung  der  Satzung  der  Sparkasse

  daselbst  berr.  5.  April  51

Wenigenjena,  Minsterialbekanntmachung,  betr.  Festsetzung  des  orts-V°
üblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  Wenigenjena

Winkler  s.  Firma  Ludwig  &amp;amp;  Winller  in  Apolda.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Neich,  Inhaltsanzeige

Zeutralfonds  und  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen
Geistlichen  s.  Evangelische  Landeskirche.

—□··  —

20.  September

 

 

148

7.  15.  26.  60.  83.  89.
97.  112.  119.  141.  149.
154.  163.  176.  187.
        <pb n="25" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherzogkum  Bachsen.

Nummer  1.  Weimar.  31.  Januar  1907.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  Bergpolizeiverordnung,  betr.  die  Gewinnung  von  Salzen  durch  Auslaugen  der  Lagerstätten,  Seite  1.  —
Ministerialbekanmmachung,  betr.  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  zum  Niederländischen  Konsul
für  das  Großherzogtum  Sachsen  mit  dem  Amtssitz  in  Weimar  ernannten  Herrn  Bankier  Richard
Schulze  in  Weimar,  Seite  2.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  UÜbertragung  der  Geschäfte  der
Enteignung  des  zum  Bau  des  zweiten  Gleises  auf  der  Strecke  Porstendorf—Jena  in  der  Flur  Neuentnna
  erforderlichen  Grundbesitzes  auf  den  Großherzoglichen  Amtsrichter  Dr.  Boriß  in  Jena,  Seite  2.  —

inisterialbekanntmachung,  betr.  die  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  im  Falle  einer  Mobilmachung  in  der  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  1.  April  1908,
Seite  3.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Nachtrag  zum  Statut  der  städtischen  Sparkasse  zu  Weida,
Seite  3.  —  Ministerialbekanntmachung  betr.  die  den  Prüfungszeugnissen  der  Großherzoglich  Sächsischen
Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für  Glasinstromentenmacher  und  Mechaniker  in  Ilmenau  beigelegte  Wirkung
  der  Berleihung  der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  für  das  Gewerbe  der  Glasinstrumentenmacher
  und  Mechaniker,  Seite  4.

 

 

Bergpolizeiverordnung,
betreffend  die  Gewinnung  von  Salzen  durch  Auslaugen  der  Lagerstätten.

[1I1]  Auf  Grund  der  §§  248,  250  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905  und
des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden
  verordnen  wir,  nach  Anhörung  des  Vorstandes  der  Sektion  IV  der  Knappschaftsberufsgenossenschaft,
  was  folgt:  1.
§  1.
Die  Gewinnung  von  Salzen  aller  Art  in  Bohrlöchern  und  Schächten  durch
planmäßiges  Auslaugen  der  Lagerstätte  ist  verboten.

Ausnahmen  von  diesem  Verbote  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  und  unter  den  von  diesem  festzustellenden  besonderen  Bedingungen  zulässig.
8  2.

Bohrlöcher  und  Schächte,  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung
bereits  zur  Aussolung  dienen,  werden  von  dem  Verbote  des  §  1  nicht  betroffen.

Die  Konzessionsrechte  der  bestehenden  Salinen  bleiben  unberührt.
1907  1
        <pb n="26" />
        2

83.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  sofern
nicht  eine  Bestrafung  nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe
  bis  zu  dreihundert  Mark  oder  mit  Haft  bestraft.

84.

Der  8  29  der  Allgemeinen  Bergpolizeiverordnung  vom  16.  Januar  1906

wird  aufgehoben.

Weimar,  den  19.  Januar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

Ministerialbekanntmachungen.

[/2!)  I.  Dem  von  der  Königlich  Niederländischen  Regierung  zum  Niederländischen
Konsul  für  das  Großherzogtum  Sachsen  mit  dem  Amtssitz  in  Weimar  ernannten
Herrn  Bankier  Richard  Schulze  in  Weimar  ist  das  Exequatur  erteilt  und  er  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogtum  zugelassen  worden.
Weimar,  den  11.  Januar  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.
v.  Wurmb.

[31  II.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  der  Enteignung  des
zum  Bau  des  zweiten  Gleises  auf  der  Strecke  Porstendorf-Jena  in  der  Flur
Neuengönna  erforderlichen  Grundbesitzes  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter  Dr.  Moritz
in  Jena  übertragen  worden  sind,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  14.  Januar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
        <pb n="27" />
        3

[4]  III.  In  Gemäßheit  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegs—
leistungen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,  nach  welchen
in  der  Zeit  vom  1.  April  1907  bis  zum  1.  April  1908  im  Falle  einer  Mobilmachung
  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen
hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:

 

tgestellte  Vergütungssätze  für  1  hzentner
Haupt-|Zugehörige  Lie.  Gestgestellte  Bergütungssätze  für  1  Doppelzentne

 

 

 

 

 

 

marktort  ferungsverbände  Weizen  Wesgen:,  RoggenRoggnäaferr  HenSob

44.JJ.JJ.J.JJNLNN
Weimar  I.  u.  II.  Verw.-Bezirtt  609J14  25  583  4  17
Eisenach  III.  u.  IV.  ,  „  16  2019  49  6218  98  14  3O00  33„  25
Neustadt  a.  O.  V.  ,,,,  16191968146119031468579481

 

 

 

 

Weimar,  den  19.  Januar  1907.
Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[5]  IV.  Der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  zum  Statut  der  städtischen  Sparkasse
  zu  Weida  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  21.  Januar  1907.
Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

SFtatuten-nderungen

an  den  §§  4  Abs.  2,  13  Abs.  4,  16  Abs.  2  und  18  des  revidierten  Statuts  der  Sparkasse  zu  Weida.

Neue  Fassung.
§  4  Abf.  2.

Das  Buch  ist  von  dem  Kassierer  bezüglich  dessen  Stellvertreter  und  dem  Gegenbuchführer
zu  unterschreiben  und  es  sind  demselben  gegenwärtige  Statuten  im  Auszuge  beizufügen.
        <pb n="28" />
        8  13  Abs.  4.
Die  vier  Ausschußmitglieder  werden  für  ihre  Mühewaltung  honoriert.  Das  Honorarbestimmt

  der  Gemeinderat.
8§  16  Abf.  2.

Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von  solchen.
Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und  Rücknahmen
  müssen  die  Unterschrift  des  Gegenbuchführers  und  in  allen  Fällen  des  Kassierers  oder

seines  Stellvertreters  tragen.
8  18.
8  18  wird  aufgehoben.

Weida,  den  10.  November  1906.
Der  Stadtgemeinde-Vorstand  und  --Rat.

[6]  V.  Nach  Gehör  der  Handwerkskammer  des  Großherzogtums  wird  den  Prü—
fungszeugnissen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Fachschule  und  Lehrwerkstatt  für
Glasinstrumentenmacher  und  Mechaniker  in  Ilmenau  die  Wirkung  der  Verleihung
der  Befugnis  zur  Anleitung  von  Lehrlingen  für  das  Gewerbe  der  Glasinstrumentenmacher
  und  Mechaniker  beigelegt.

Prüflinge,  welche  die  Abgangsprüfung  bei  der  vorgedachten  Fachschule  bestanden
haben,  sind  bei  der  Meisterprüfung  für  Glasinstrumentenmacher  und  Mechaniker
von  der  Anfertigung  der  Prüfungsarbeit  und  von  der  in  §  9  der  Meisterprüfungsordnung
  der  Handwerkskammer  des  Großherzogtums  vorgeschriebenen  theoretischen
Prüfung  befreit.

Weimar,  den  25.  Januar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Nothe.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="29" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogkum  Sachsen.
Nummer  2.  Weimar.  15.  Februar  1907.

 

 

in  Apolda,  Otto  Ludwig  und  Richard  Weikardt,  Seite  5.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung
  des  3.  Nachtrags  zum  Statut  der  Sparkasse  zu  Berga  a.  E.,  Seite  5.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  egenbuchführung  bei  der  Hauptstaatskasse,  Seite  6.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Rei  #  Gesetkiatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  7  und  8.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Stiftung  der  an  der  Firma  Ludwig  &amp;amp;  Winkler

 

Ministerialbekanntmachungen.

[7|  I.  Die  Inhaber  der  Firma  Ludwig  &amp;amp;  Winkler  in  Apolda,  Otto  Ludwig  und
Richard  Weikardt,  haben  eine  Stiftung  von  30000  Mark  zur  Gründung  eines
Pensions=  und  Unterstützungs-Fonds  für  ihre  Angestellten,  welche  monatliche  Gehaltsbezüge
  erhalten,  errichtet.

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  23.  Januar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[8)  II.  Der  nachstehend  abgedruckte  3.  Nachtrag  vom  21.  November  1906  zu  dem
Statut  der  Sparkasse  zu  Berga  a.  E.  ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  6.  Februar  1907.
Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1907  2
        <pb n="30" />
        3.  Machtrag

zu  dem  Statut  der  Sparkasse  zu  Berga  a.  E.
vom  31.  Mai  1886.

Der  §  11  erhält  folgende  Fassung:

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  sobald  sich  ein  Überschuß  gegen  den
zu  zahlenden  Bedarf  zeigt,  möglichst  in  Forderungen  angelegt,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an
einem  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücke  besteht  oder  bestellt  wird,  oder  in  sichern  Grundschulden
  an  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücken  (vergl.  §  1807,  Abs.  1,  Ziffer  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches).

Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich
festgestellten  Grundsätzen  (vergl.  §  1807,  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Summen  unter
100  Mark  werden  nicht  ausgeliehen.

Fehlt  es  an  Gelegenheit  zu  solchen  Ausleihungen  oder  erscheint  eine  solche  Art  der  Ausleihung
  nach  Lage  der  Umstände  nicht  ratsam,  so  können  die  überschüssigen  Gelder  entweder  zur
Anschaffung  von  sonstigen  durch  §  1807,  Abs.  1,  Ziffer  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
und  durch  landesgesetzliche  Vorschriften  (vergl.  die  Artikel  212  und  218  des  Einführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten  Werten  verwendet,
  oder  wenn  auch  dieses  nicht  ratsam  erscheint,  bei  einer  durch  Landesgesetz  nach  Maßgabe
  des  §  1808  Bürgerlichen  Gesetzbuches  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten
Bank  angelegt  werden.

Außerdem  können  solche  Gelder,  jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Gemeinderats,  auch
bis  zu  einem  Betrage,  welcher  20  Prozent  des  Reservefonds  der  Sparkasse  nicht  übersteigt,  bei
einer  andern  deutschen  Bank  in  laufender  Rechnung  oder  gegen  Schuldverschreibungen,  welche  mit
längstens  einmonatlicher  Kündigungsfrist  zahlbar  sind,  angelegt  werden.

[9|  III.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  27.  April  1903  (Reg.-Bl.
S.  116)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß,  nachdem  der  Finanzbuchhalter
  Rechnungsrat  Stemmler  in  den  Ruhestand  getreten  ist,  die  Führung  der
Gegenbücher  über  die  Einnahmen  bei  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  und  bei
der  Großherzoglichen  Staatsschuldentilgungskasse  mit  dem  15.  Februar  d.  J.  auf
den  Finanzbuchhalter  Knott  übergehen  und  dieser  in  Behinderungsfällen  durch  den
Rendanten  Kunze  vertreten  werden  wird.
        <pb n="31" />
        7

Dabei  wird  die  Bemerkung  wiederholt,  daß  Quittungen  über  Einzahlungen
an  die  genannten  Kassen  nur  dann  als  gültig  angesehen  werden  können,  wenn  sie
außer  der  Unterschrift  des  Kassierers  auch  die  des  Gegenbuchführers  oder  dessen
Stellvertreters  tragen.

Weimar,  den  5.  Februar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[10]  Das  1.—6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3284  Verorduung,  betr.  die  Überweisung  von  Geldstrafen  an  die  deutschen

77.

#

7y

VT

77

1

und

IV

3285

3286

3287

3288

3289

3290

3291

Niederlassungsgemeinden  in  Tientsin  und  Hankau.  Vom  30.  Dezember
1906.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  7.  Januar
1907.

Verordnung,  betr.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  dem
Gesetz  über  die  Kriegsleistungen.  Vom  29.  Dezember  1906.

Gesetz,  betr.  das  Urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie.  Vom  9.  Januar  1907.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  der  Generalakte  der  Internationalen
  Konferenz  von  Algeciras  vom  7.  April  1906.
Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  zur
Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  Spirituosen  an  der  deutschniederländischen
  Grenze.  Vom  18.  Mai  1906.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  23.  Januar  1907.
Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  4.  Februar  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  73s06
1—5s07:

1359

1357  Herausgabe  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  für  1907.

Beilage.  Veränderungs-Nachweis  zu  den  Veröffentlichungen  der  ortsüblichen
  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  inbetreff  der  Krankenversicherung.
        <pb n="32" />
        VFv

i

12

15

16

20
20
21
21

21
22

24

Zulassung  selbsttätiger  Verwiegungsvorrichtungen  zur  Verwiegung  vonsteuerpflichtigem
  Malz  in  Brauereien.

Verlängerung  der  Frist  für  den  steuerfreien  Verkauf  von  Restbeständen.
an  Zigarettenblättchen.

Abänderung  der  Kündigung  des  Abkommens  über  die  deutsch-spanischen
Handelsbeziehungen.

Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juni
1906  bezüglich  der  Vorschriften  über  die  Besteuerung  der  im  Bodensee-Rundreiseverkehr
  im  Ausland  ausgegebenen  Personenfahrkarten.
Bekanntmachung,  betr.  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in  das
Zollinland  eingehenden  Fleisches.

Ergänzung  des  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.


Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  für  1907.
Abänderung  des  Formulars  der  Heimatscheine.

Prüfung  und  Beglaubigung  elektrischer  Meßgeräte.

Erscheinen  des  Blattes  XIII  der  Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen
Reichs.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  mineralölhaltige  Erde.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.
Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  der  Zoll=  und  Stenerstellen.


 

Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="33" />
        Regierungsblakt

für  das
Grokherzogtum  Hachsen.

Nummer  3.  Weimar.  11.  März  1907.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei  kirchendienstlichen  Verrichtungen,
Seite  9.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wechsel  in  den  Mitgliedern  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,
  Seite  12.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  diesjährige  Aufnahme  der
Pferde=  und  Rindviehbestände,  Seite  12.

 

Ministerialverordnung
über  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei  kirchendienstlichen  Verrichtungen.

[11|]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  in  Ausführung  des  §  34  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  in  der
Fassung  vom  17.  November  1903  hinsichtlich  der  Stellvertretung  der  Lehrer  beie
kirchendienstlichen  Verrichtungen  verordnet,  was  folgt:

1.

Der  Bezug  der  kirchendienstlichen  Vergütung  erfolgt  in  Vierteljahrsbeträgen
aus  der  Kirchkasse  (der  Kasse  der  Kultusgemeinde)  am  Schlusse  jedes  Kalendervierteljlahrs.
  Eine  Ausnahme  in  dieser  Beziehung  findet  nur  hinsichtlich  der  Abgaben
  bei  Kasualhandlungen  statt,  soweit  und  solange  diese  von  den  Lehrern  noch
selbst  erhoben  werden.

Der  Bezug  der  Vergütung  endigt  mit  dem  Zeitpunkt,  von  dem  ab  die  Verrichtung
  der  kirchlichen  Dienste  aufhört.
1907  3
        <pb n="34" />
        10

2.

Solange  eine  Schulstelle  nicht  besetzt  ist,  steht  die  Vergütung  demjenigen  Lehrer
zu,  welcher  die  kirchlichen  Dienste  stellvertretungsweise  verrichtet.

Die  Anordnung  der  Stellvertretung  geschieht  durch  den  Bezirksschulinspektor
im  Einvernehmen  mit  dem  Ortsgeistlichen  (dem  Vorstande  der  Kultusgemeinde).

Ein  Lehrer,  dessen  Wohnort  von  dem  Orte  der  Stellvertretung  mehr  als  4
Kilometer  entfernt  ist,  soll  in  der  Regel  nur  alle  14  Tage  Sonntags  zur  Stellvertretung
  herangezogen  werden.

3.

Sind  im  einzelnen  Fall  an  der  Stellvertretung  mehrere  Lehrer  beteiligt,  so
wird  der  Anteil  jedes  Lehrers  an  der  Vergütung  nach  Gehör  des  Ortsgeistlichen
durch  den  Bezirksschulinspektor  unter  Berücksichtigung  des  Umfanges  der  geleisteten
Aushilfe  einschließlich  der  damit  verbundenen  Wege  festgesetzt.

Abgaben  bei  Kasualhandlungen,  welche  von  den  Pflichtigen  unmittelbar  an  den
Lehrer  abgewährt  worden  sind,  werden  dabei  aufgerechnet.

4

Die  gleichen  Bestimmungen  (Ziff.  2  und  3)  finden  Anwendung,  wenn  ein
Lehrer  an  der  Verrichtung  kirchlicher  Dienste  zeitweilig  verhindert  ist.

Die  Aushilfe  ist  jedoch,  wenn  die  Ursache  der  Verhinderung  Krankheit  oder
Einziehung  zu  einer  militärischen  Pflichtübung  ist,  von  den  Lehrern  auf  die  Dauer
eines  Monats  unentgeltlich  zu  leisten,  und  es  verbleibt  in  diesen  Fällen  der  Stellinhaber
  solange  in  dem  Bezuge  der  Vergütung.  Sofern  und  solange  jedoch  Abgaben
  bei  Kasualhandlungen  in  einer  Gemeinde  noch  unmittelbar  an  den  diensttnenden
  Lehrer  gezahlt  werden,  fallen  diese  dem  Vertretenden  zu.

5.

Bei  kürzeren  Beurlaubungen,  namentlich  während  der  Schulferien,  bleibt  es
dem  Lehrer  nachgelassen,  mit  Zustimmung  des  Ortzsgeistlichen  (des  Vorstandes  der
Kultusgemeinde)  und  Genehmigung  des  Bezirksschulinspektors  für  die  Stellvertretung
  auf  seine  Kosten  selbst  zu  sorgen.
        <pb n="35" />
        11

Sofern  diese  Aushilfe  durch  andere  Personen  als  durch  Lehrer  besorgt  werden
soll,  hat  an  Stelle  der  Zustimmung  des  Ortsgeistlichen  die  des  Kirchgemeindevorstandes
  (Kirchvorsteheramtes,  Vorstandes  der  Kultusgemeinde)  zu  treten.

6.

In  den  Fällen  plötzlich  eintretender  Behinderung  hat  der  Lehrer  mit  Zustimmung
  des  Ortsgeistlichen  (des  Vorstandes  der  Kultusgemeinde)  oder  nötigenfalls
  auch  letzterer  allein  für  einstweilige  Stellvertretung  zu  sorgen.  Von  dem  Geschehenen
  ist  dem  Bezirksschulinspektor  durch  den  Lehrer  bezüglich  durch  den  Ortsgeistlichen
  alsbald  Nachricht  zu  geben.

7.
Ist  in  einem  einzelnen  Fall  die  Stellvertretung  durch  Lehrer  ganz  oder  teilweis
  unmöglich,  so  wird  der  Bezirksschulinspektor,  soweit  nicht  die  Vorschrift  unter
Ziff.  6  Platz  greift,  mit  dem  Kirchgemeindevorstand  (dem  Kirchvorsteheramt,  dem

Vorstande  der  Kultusgemeinde)  sich  wegen  Beschaffung  einer  anderweiten  Aushilfe
in  das  Einvernehmen  setzen.

In  dem  Falle  des  §  34  Ziff.  5  des  Volksschulgesetzes  ist  es  lediglich  Sache
der  Kirchgemeinde  (Kultusgemeinde),  die  etwa  nötig  werdende  Aushilfe  zu  beschaffen.

8.

Soweit  Verordnungen  und  Bekanntmachungen  mit  Bestimmungen  gegenwärtiger
Verordnung  in  Widerspruch  stehen,  werden  sie  hiermit  aufgehoben.  Dies  gilt  insbesondere
  von  den  Vorschriften  in  Art.  12  Ziff.  6,  8  und  10  der  Ausführungsverordnung
  vom  16.  Dezember  1874  in  der  Fassung  vom  26.  Juli  1895  zum
Volksschulgesetz,  soweit  diese  Vorschriften  die  Stellvertretung  der  Lehrer  bei  kirchendienstlichen
  Verrichtungen  betreffen.

9.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1907  in  Kraft.

Weimar,  den  27.  Februar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Kultus.
Rothe.
        <pb n="36" />
        12
Ministerialbekanntmachungen.

(12)  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist

1.  an  Stelle  des  Geheimen  Hofrates  Dr.  Karl  Ruland  in  Weimar  das  derzeitige
  Mitglied  des  gewerblichen  Sachverständigenvereins,  Ministerialdirektor
Dr.  Karl  Nebe  in  Weimar,  zum  Vorsitzenden,

2.  der  zum  Direktor  der  Großherzoglichen  Museen  vom  1.  April  1907  ab
ernannte  Hofrat  Dr.  Karl  Kötschau  von  diesem  Zeitpunkt  ab  zum  Mitglied
  und  stellvertretenden  Vorsitzenden,

3.  das  bisherige  stellvertretende  Mitglied,  Fabrikbesitzer  Franz  Müller  in  Greiz,
zum  Mitglied

des  gewerblichen  Sachverständigenvereins  ernannt  worden.
Weimar,  den  18.  Februar  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

(13)  II.  Mit  Bezug  auf  8§  33  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889
zu  dem  Reichsgesetz  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  vom
23.  Juni  1880
1.  Mai  1894
diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände

Freitag,  der  5.  April  1907

wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als  Tag  für  die

 

bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche
wahrzunehmen.

Weimar,  den  5.  Februar  1907.

Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="37" />
        13

Regierungsblatt

für  das

Grokherzogtum  Sachsen.

——

 

 

 

 

Nummer  4.  Weimar.  25.  März  1907.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ubertragung  der  regelmäßigen  Prüfungen  rc.  der  Hebammen  des
Arztbezirks  Jena  durch  den  Großherzogl.  Direktor  der  Frauenklinik  und  Hebammenschule  in  Jena,
Seite  13.  —  Bekanntmachung,  belr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Vize=  und  Deputy-Generalkonsul
der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  Herrn  Matthew  C.  Dillingham  in  Coburg,  Seite  14.  —
Bekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphterie-Serum,  Seite  14.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  14  bis  15.

 

Ministerialbekanntmachungen.

14|  I.  Die  durch  unsere  Verordnungen  vom  23.  Februar  1863  (Regierungsblatt
Seite  37)  und  vom  24.  Januar  1866  (Regierungsblatt  Seite  24)  den  Großherzoglichen
  Bezirksärzten  auferlegten  regelmäßigen  Prüfungen  der  Hebammen,  sowie
die  alle  2  Jahre  zu  erstattenden  Generalberichte  über  die  Hebammen  werden  für
den  Arztbezirk  Jena  bis  auf  weiteres  dem  jeweiligen  Großherzoglichen  Direktor
der  Frauenklinik  und  Hebammenschule  zu  Zena  im  Interesse  der  Wahrung  des
Zusammenhangs  zwischen  den  Hebammen  und  der  Hebammenschule  übertragen.
Die  gesetzliche  Stellung  des  Bezirksarztes  zu  Jena  gegenüber  den  Hebammen
seines  Bezirks  bleibt  im  übrigen  unberührt.

Weimar,  den  15.  März  1907.

Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

v.  Wurmb.
1907  4
        <pb n="38" />
        14

[15]  II.  Dem  zum  Vize-  und  Deputy-Generalkonsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Coburg  ernannten  Herrn  Matthew  C.  Dillingham,  zu  dessen  Amtsbezirk
  auch  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt
worden.

Weimar,  den  18.  März  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

[I16]  III.  Diphterie-Serum  mit  den  Kontrollunmmern  209  aus  der  Fabrik
vorm.  E.  Schering  in  Berlin;  101  und  102  aus  dem  Serumlaboratorium  von
Rüte-Enoch  in  Hamburg;  102,  103  und  104  aus  der  Merckschen  Fabrik  in
Darmstadt;  859  und  863  aus  den  Höchster  Farbwerken  ist  wegen  Abschwächung
zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  16.  März  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[/17)  Das  7.—11.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  3292  Verordnung,  betr.  Lotsensignalordnung.  Vom  7.  Februar  1907.
„  3293  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbanbezirken.  Vom
12.  Februar  1907.
„  3294  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung
  von  Zigarren  bestimmten  Anlagen.  Vom  17.  Februar  1907.
3295  Allerhöchste  Order,  betr.  Anrechnung  des  Jahres  1905  als  Kriegsjahr
aus  Anlaß  des  Aufstandes  in  Deutsch-Ostafrika..  Vom  30.  Januar
1907.
„  3296  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
16.  Februar  1907.

Vy
        <pb n="39" />
        Nr.

/

1

VT

15

3297  Verordnung,  betr.  die  Ausdehnung  der  §§  135  bis  139b  der  Gewerbeordnung
  auf  Werkstätten  der  Tabakindustrie.  Vom  21.  Februar  1907.

3298  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
über  die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  und  von  Arbeiterinnen
in  Werkstätten  mit  Motorbetrieb.  Vom  27.  Februar  1907.

3299  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  22.  Februar  1907.

3300  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume
Luxemburg  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Zigarettensteuer.
Vom  11.  Juli  1906.

3301  Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Umlaufs  der  Scheidemünzen
österreichischer  Währung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  Vom
21.  Februar  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  6,  7,

9  und  11:

28  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelsteuergesetze.

35  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

36  Beibehaltung  des  Brennsteuervergütungssatzes  von  8  Mk.  für  das  Hektoliter
  Alkohol.

36  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  inländische  gefärbte
baumwollene  Herrenkleiderstoffe,  für  ausländischen  Käsestoff  (Kasein)  und
für  ausländische  geraspelte  Kokosnüsse.

37  Ersatz  für  Steuerzeichen  von  Zigaretten  usw.

37  Zulassung  von  Erleichterungen  für  einzelne  Umschließungen  von  feingeschnittenem
  Tabak.

44  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der  im  Auslande  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen
  ermächtigten  wissenschaftlichen  oder  Fachanstalten.

46  Ausgleichszölle  auf  Zucker.

58  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  inländische  Waren
zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Block-Kalendern  innerhalb  des  sächsischböhmischen
  Grenzgebiets.
        <pb n="40" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="41" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grokherzogtum  Sachsen.
Nummer  5.  Weimar.  30.  März  1907.

 

——

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung
  in  gerichtlichen  Angelegenheiten,  Seite  17.

 

Ministerialbekanntmachung
vom  25.  März  1907,

betreffend  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung
  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

[18]  Nach  einer  zwischen  den  Regierungen  sämtlicher  deutschen  Bundesstaaten
getroffenen  Vereinbarung  sind  hinsichtlich  der  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe
oder  sonstigen  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  vom  1.  April  1907
ab  die  nachstehenden  Grundsätze  zu  beobachten.

Zu  VA  2  der  Grundsätze  wird  bemerkt,  daß  das  Ersuchen  um  Beauftragung
eines  Beamten  mit  der  Wahrnehmung  eines  Termins  stets  an  die  Behörde  zu
richten  ist,  welcher  nach  dem  im  Zentralblatte  für  das  Deutsche  Reich  veröffeutlichten
  Verzeichnisse  die  Einziehung  der  Gerichtskosten  obliegt.

Die  Bestimmung  in  V  A  4  der  Grundsätze  hat  nur  die  Fälle  im  Auge,  in
denen  dem  ersuchenden  Staate  tatsächlich  die  Ausgabe  eines  Bestellgeldes  erwächst
und  die  ersuchende  Behörde  auf  dessen  Einziehung  ausdrücklich  anträgt.

Weimar,  den  25.  März  1907.

Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium.

Rothe.
1907  5
        <pb n="42" />
        18

Grundsätze,  betreffend  die  Erstattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen
Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.

Im  Verkehr  unter  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten  gelten  hinsichtlich  der  Er—
stattung  von  Kosten  der  Rechtshilfe  oder  sonstigen  Beistandsleistung  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  folgende  Grundsätze:

I.  Rechtshilfe  in  den  Angelegenheiten  der  streitigen  und  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  einschließlich  der  Grundbuchsachen.

A.  1.  Für  die  Erledigung  der  Ersuchen  um  Rechtshilfe  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

2.  Die  baren  Auslagen,  welche  durch  eine  Ablieferung  oder  Strafvollstreckung  entstehen,
werden  der  ersuchten  Behörde  von  der  ersuchenden  erstattet.  Als  Ablieferung  im  Sinne  dieser
Grundsätze  ist  die  zwangsweise  Zuführung  einer  Person  auch  dann  tugushen,  wenn  sie  nur  zu
einem  einzelnen  Termin  oder  zu  einem  bestimmten  vorübergehenden  Zwecke  erfolgt.

Als  Beginn  des  Ablieferungs=  oder  Strafvollstreckungsverfahrens  gilt  die  Ergreifung  des
Abzuliefernden  oder  Verurteilten.

Die  nach  dem  Zeitpunkte  der  Ergreifung  entstehenden,  zur  Ausführung  der  Ablieferung
oder  Strafvollstreckung  ausgewendeten  Kosten,  insbesondere  auch  die  Kosten  der  Verpflegung,  sind
zu  den  zu  erstattenden  baren  Auslagen  zu  rechnen,  ohne  Rückicht  darauf,  ob  die  Ablieferung
oder  Strasvollstreckung  völlig  durchgeführt  oder  ob  etwa  durch  die  Flucht  des  Verhafteten  oder
durch  andere  Umstände  ein  Hindernis  entgegengetreten  ist.  An  Stelle  barer  Erstattung  des  Wertes
eines  mitgegebenen  Kleidungsstücks  kann  das  Kleidungsstück  zurückgegeben  werden;  für  die  Abnutzung
  von  Kleidungsstücken  ist  Ersatz  nicht  zu  leisten.

Zu  den  zu  erstattenden  baren  Auslagen  gehören  nur  die  mit  dem  Ablieferungs=  oder  Strafvollstreckungsverfahren
  selbst  verbundenen  Kosten,  nicht  die  nebenbei  durch  Zustellungen  oder
Korrespondenzen  entstehenden  Auslagen  (Zustellungsgebühren,  Postgebühren  und  dergleichen).

Im  übrigen  werden  die  durch  die  Erledigung  der  Ersuchen  um  Rechtshilfe  erwachsenden
Auslagen  nicht  erstattet.  Der  Betrag  dieser  Auslagen  wird  der  ersuchenden  Behörde  mitgeteilt.
Das  Recht  der  ersuchenden  Behörde,  die  Auslagen  von  der  zahlungspflichtigen  Partei  einzuziehen,
  bleibt  unberührt.

3.  Soweit  die  Tätigkeit  der  ersuchten  Behörde  über  den  Gegenstand  des  bei  der  ersuchenden
  Behörde  anhängigen  Verfahrens  hinausgeht,  bleibt  das  Recht  der  ersuchten  Behörde,
Kosten  und  Abgaben  von  der  zahlungspflichtigen  Portei  zu  erheben,  unberührt.

4.  Die  Fälle,  in  welchen  ein  Gerichtsvollzieher  unmittelbar  oder  durch  Vermittelung  des
Gerichtsschreibers  mit  der  Beitreibung  einer  Geldstrafe  oder  einer  Geldstrafe  und  der  durch
das  Strafverfahren  entstandenen  Kosten  von  der  Justizbehörde  eines  anderen  Bundesstaats
beauftragt  wird  (88§  161,  162  des  Gerichtsverfassungsgesetzes),  werden  durch  die  vorstehenden
Grundsätze  nicht  berührt.  Die  Gebühren  und  Auslagen  sind  vielmehr  in  solchen  Fällen  von
der  auftraggebenden  Behörde  zu  zahlen.

B.  Die  vorstehenden  Grundsätze  gelten  für  die  den  bürgerlichen  Gerichten  durch  Reichsgesetz
oder  Landesgesetz  übertragenen  Angelegenheiten  der  streitigen  oder  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
einschließlich  der  Grundbuchsachen.  Für  die  durch  Reichsgeeet  den  Gerichten  übertragenen  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  und  die  Grundbuchsachen  gelten  sie  auch  dann,  wenn
dafür  nach  den  in  Betracht  kommenden  Landesgesetzen  andere  als  gerichtliche  Behörden  zuständig
sind.  Im  übrigen  finden  sie  auf  diejenigen  Sachen,  für  welche  die  Zuständigkeit  landesrechtlich
geregelt  ist,  nur  Anwendung,  wenn  die  Sache  gemäß  den  Gesetzen  des  Staates,  von  dem  das
Ersuchen  ausgeht,  vor  die  Gerichte  gehört.  Voraussetzung  ihrer  Anwendung  in  allen  Fällen  der
        <pb n="43" />
        19

freiwilligen  Gerichtsbarkeit  ist,  daß  die  Erledigung  des  Ersuchens  durch  eine  gerichtliche  Behörde
erfolgt.

C.  Auf  Anträge  und  Erklärungen,  die  gemäß  §  11  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zum  Protokoll  eines  Gerichtsschreibers  in  Angelegenheiten
erfolgen,  für  welche  die  Behörden  eines  anderen  Bundesstaates  zuständig  sind,  finden  die  vorstehenden
  Grundsätze  entsprechende  Anwendung.

II.  A.  Vollstreckung  einer  auf  Grund  von  §  79  des  Strafgesetzbuchs  oder  §  492
der  Strafprozeßordnung  erkannten  Gesamtstrafe,  falls  die  Einzelstrafen  von
Gerichten  verschiedener  Bundesstaaten  festgesetzt  sind.

1.  Sind  bei  der  gemäß  dem  Beschlusse  des  Bundesrats  vom  11.  Juni  1885  (Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  270)  erfolgenden  Vollstreckung  einer  Gesamtstrafe  mehrere
Bundesstaaten  mit  einem  gleichen  Höchstbetrag  an  der  Gesamtstrafe  beteiligt,  so  werden  die
Kosten  der  Strafvollstreckung,  als  welche  indes  nur  bare  Auslagen  in  Rechnung  gestellt  werden
sollen,  von  den  mehreren  höchstbeteiligten  Staaten  zu  gleichen  Teilen  getragen.  Im  übrigen
findet  eine  Erstattung  von  Kosten  nicht  statt  (Nr.  4  des  angeführten  Beschlusses).

2.  Im  Falle  einer  die  Dauer  von  sechs  Wochen  nicht  übersteigenden  Gesamtstrafe  erhält
der  sie  auf  Grund  des  §  163  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vollstreckende  Staat  die  nach  §  165
des  Gerichtsverfassungsgesetzes  zu  erstattenden  Auslagen  von  demjenigen  Staate  ersetzt,  der  die
Vollstreckung  gemäß  dem  Beschlusse  vom  11.  Juni  1885  zu  übernehmen  hätte  (Nr.  5  des  angeführten
  Beschlusses).

3.  Wird  die  in  einem  Bundesstaat  in  Vollzug  gesetzte  Freiheitsstrafe  demnächst  in  eine
Gesamtstrafe  einbezogen,  deren  Vollstreckung  von  einem  anderen  Bundesstaate  zu  übernehmen  ist,
so  findet  eine  Erstattung  von  Kosten  für  die  Vollstreckung  der  in  die  Gesamtstrafe  einbezogenen
Einzelstrafen  nicht  statt.

4.  In  Ausnahmefällen,  insbesondere  wenn  die  Übernahme  der  Strafvollstreckung  in  einer
dem  ordnungsmäßigen  Gange  der  Geschäfte  nicht  entsprechenden  Weise  verzögert  worden  sein
sollte,  bleibt  eine  Verständigung  der  beteiligten  Bundesstaaten  darüber  vorbehalten,  inwieweit
eine  Erstattung  der  Kosten  der  Strafvollstreckung  stattzufinden  hat.

B.  Vollstreckung  militärgerichtlich  erkannter  Gesamtstrafen,  an  welchen  verschiedene
Bundesstaaten  beteiligt  sind,  durch  bürgerliche  Behörden.

Sind  bei  der  Vollstreckung  einer  gegen  eine  Militärperson  erkannten  Gesamtstrafe  mehrere
Bundesstaaten  mit  einem  gleichen  Höchstbetrag  an  der  Gesamtstrafe  beteiligt,  so  werden  die
Kosten  der  Strafvollstreckung  von  den  mehreren  höchstbeteiligten  Staaten  zu  gleichen  Teilen  getragen;
  als  Kosten  werden  jedoch  nur  bare  Auslagen  in  Rechnung  gestellt.  Im  übrigen  findet
eine  Erstattung  von  Kosten  nicht  statt.

III.  Vollstreckung  der  Untersuchungshaft.

1.  Wird  ein  in  Untersuchungshaft  genommener  Beschuldigter  zum  Zwecke  der  Strafverfolgung
  an  einen  anderen  Bundesstaat  abgeliefert,  so  hat  dieser  die  durch  die  Untersuchungshaft
und  die  Ablieferung  entstandenen  Kosten  dem  abliefernden  Staate  zu  ersetzen.  Auf  den  Umfang
der  zu  erstattenden  Kosten  finden  die  unter  I  A  Nr.  2  aufgestellten  Grundsätze  entsprechende
Anwendung.

2.  Auch  wenn  es  nicht  zur  Ablieferung  kommt,  findet  eine  Erstattung  der  Kosten  gemäß
Ziffer  1  statt,  sofern  die  Untersuchungöhaft  oder  ihre  Fortdauer  auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft
  des  anderen  Bundssstaata  angeordnet  worden  oder  die  Anordnung  durch  das  Gericht  des
anderen  Bundesstaats  erfolgt  ist.
        <pb n="44" />
        20

IV.  Untersuchungshandlungen  gemäß  §  160  der  Strafprozeßordnung.

Gehört  in  den  Fällen  des  §  160  der  Strafprozeßordnung  das  Gericht,  welches  die  Untersuchungshandlung
  vornimmt,  einem  anderen  Bundesstaat  als  die  das  vorbereitende  Verfahren
leitende  Behörde  an,  so  findet  eine  Erstattung  der  Kosten,  welche  durch  die  Vornahme  der  beantragten
  Untersuchungshandlung  entstanden  sind,  nicht  statt.

Der  Betrag  der  Kosten  wird  der  antragstellenden  Behörde  mitgeteilt.  Das  Recht  dieser
Behörde,  die  Kosten  von  der  zahlungspflichtigen  Partei  einzuziehen,  bleibt  unberührt.

V.  Einziehung  von  Kosten  auf  Ersuchen  der  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats.

A.  1.  Wird  zum  Zwecke  der  Einziehung  von  Kosten,  welche  in  den  Angelegenheiten  der  streitigen
  Gerichtsbarkeit  entstanden  sind,  Beistand  zwischen  den  Behörden  verschiedener  Bundesstaaten
  gewährt,  so  findet  eine  Erstattung  der  durch  die  Beistandsleistung  entstandenen  Kosten
nicht  statt  (vergl.  §  4  Abs.  2  der  Anweisung  des  Bundesrats  vom  23.  April  1880,  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  S.  278).

2.  Als  durch  die  Beistandsleistung  entstanden  sind  auch  die  Kosten  für  einen  von  dem
ersuchten  Bundesstaat  im  Verwaltungszwangsverfahren  herbeigeführten  Offenbarungseid  sowie
für  die  Eintragung  einer  Sicherungshypothek  wegen  der  Kosten  und  für  deren  demnächstige
Löschung  anzusehen.  Dagegen  erstreckt  sich  die  Beistandsleistung  nicht  auf  die  Vertretung  in.
Rechtsstreitigkeiten,  die  Dritten  gegenüber  durch  das  Zwangsvollstreckungsverfahren  veranlaßt.
werden,  oder  auf  die  Vertretung  in  Konkursen;  ist  jedoch  ein  Termin  in  einem  anderen  Bundesstaate
  wahrzunehmen,  so  ist  auf  Ersuchen  ein  Beamter  dieses  Bundesstaats  mit  der  Wahrnehmung
  des  Termins  auf  Grund  einer  Vollmacht  der  ersuchenden  Behörde  zu  beauftragen;  in
diesem  Falle  sind  die  durch  die  Wahrnehmung  des  Termins  entstehenden  baren  Auslagen  zu
erstatten.

|  3.  Das  von  der  ersuchten  Behörde  mit  den  Kosten  eingezogene  Porto  für  das  Ersuchungsschreiben
  ist  der  ersuchenden  Behörde  nicht  zu  erstatten  (Nr.  3  der  Bekanntmachung  des  Bundeskanzlers
  vom  29.  August  1870,  betreffend  die  portopflichtige  Korrespondenz  zwischen  den  Behörden
  verschiedener  Bundesstaaten  —  Bundes-Gesetzbl.  S.  514  —).  «

4.  Bei  Einziehung  der  Kosten  hat  die  ersuchte  Behörde  neben  dem  Uebersendungsportoauch
  das  Bestellgeld  für  die  Zahlungsübermittelung  an  den  ersuchenden  Staat  einzuziehen.

B.  Wegen  der  Einziehung  von  Kosten,  welche  dem  anderen  Bundesstaat  in  Angelegenheit  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  oder  in  Grundbuchsachen  entstanden  sind,  gelten  dieselben  Vorschriften,
wie  bezüglich  der  Kosten  in  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.  Die  Grundsätze  zu.
1  B  Satz  2  und  3  finden  entsprechende  Anwendung.

 

VI.  Schlußbestimmungen.

1.  Soweit  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  Kosten  erstattet  werden,  sind  für  ihre  Berechnung
  die  in  dem  erstattungsberechtigten  Staate  geltenden  Vorschriften  maßgebend.

2.  Als  Bundesstaat  im  Sinne  der  vorstehenden  Grundsätze  gilt  auch  das  Reichsland-Elsaß-Lothringen.


3.  Die  Vorschriften  über  die  Zuziehung  von  Sachverständigen,  die  in  einem  anderen
Bundesstaate  wohnen,  bleiben  unberührt.

4.  Die  vorstehenden  Grundsätze  sind  auf  alle  Sachen  zur  Anwendung  zu  bringen,  indenen
  die  Rechtshilfe  oder  sonstige  Beistandsleistung  am  1.  April  1907  noch  nicht  oder  nicht.
vollständig  geleistet  war.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="45" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  6.  Weimar.  5.  April  1907.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen  in  Jena,  Seite  21.  Geisbeiniseeiulbelguntwach.  betr.  Bestimmungen  über  die
Krankenpflegeschule  am  Sophienhaus  zu  Weimar,  Seite  22.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  26.

 

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[I19]  I.  Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Kommission  zur  Prüfung
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  Wyril
1907|/8  wie  folgt  zusammengesetzt:
Vauorsitzender:  der  Kurator  der  Universität,  Wirklicher  Geheimer  Rat  Dr.
Eggeling,  Exzellenz;  «

Mitglieder:  Professor  Dr.  Nippold,  Geheimer  Kirchenrat  D.  Wendt,  Pfarrer
Ley,  Professor  Dr.  Michels,  Gymnasialdirektor  Hofrat  Dr.  Apelt,  Geheimer
Hofrat  Dr.  Hirzel,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Goetz,  Professor  Dr.  Cloötta,  Professor
  Dr.  Keller,  Professor  Dr.  Vollers,  Professor  Dr.  Baentsch,  Hofrat
Dr.  Wilhelm,  Professor  Dr.  Cartellieri,  Professor  Dr.  Judeich,  Professor
Dr.  Dove,  Hofrat  Dr.  Frege,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Thomae,  Professor  Dr.
Haußner,  Professor  Rau,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Winkelmann,  Geheimer  Hofrat
Dr.  Knorr,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,  Professor  Dr.  Stahl,  Wirklicher  Geheimer
  Rat  Dr.  Haeckel,  Exzellenz,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Liebmann,  Geheimer
Hofrat  D.  Dr.  Eucken.  «

Weimar,  den  23.  März  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.
1907  6
        <pb n="46" />
        22

(20)]  II.  Die  auf  dem  Grunde  der  nachstehend  als  Anlage  A  abgedruckten  Bestimmungen

  vom  16.  März  1907  an  dem  Sophienhaus  in  Weimar  eingerichtete

Krankenpflegeschule  ist  gemäß  §  24  der  Höchsten  Verordnung  über  die  staatliche

Prüfung  von  Krankenpflegepersonen  vom  7.  Juli  1906  (Regierungsblatt  Seite  260)

im  Sinne  des  §  5  Ziffer  6  derselben  Verordnung  staatlich  anerkannt  worden.
Weimar,  den  21.  März  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Anlage  A.

Bestimmungen
über  die

Krankenpflegeschule  am  Sophienhaus  zu  Weimau.

§  1.

An  dem  Sophienhaus  in  Weimar  wird  eine  Krankenpflegeschule  errichtet,  die
den  Zweck  hat,  in  einem  einjährigen  zusammenhängenden  Lehrgang  Krankenpflegerinnen
  zur  Ablegung  der  durch  die  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1906
—  R.-Bl.  S.  260  —  eingerichteten  Prüfung  und  zur  Erlangung  des  Ausweises
für  staatlich  anerkannte  Krankenpflegepersonen  (§  18  der  Ministerialverordnung)
vorzubereiten.

§  2.
Die  Schule  untersteht  der  unmittelbaren  Aufsicht  des  Großherzogl.  Staatsministeriums,
  Departement  des  Innern.
Die  Ausbildung  erfolgt  nach  dem  von  dem  Bundesrat  durch  Beschluß  vom
22.  März  1906  angenommenen  Plan  für  die  Ausbildung  in  der  Krankenpflege
(siehe  Anlage  H.

83.
Die  Schule  bietet  den  Schülerinnen  während  der  Schulzeit  nach  Möglichkeit
gesundheitlichen  Schutz  und  nach  Beendigung  des  Schuljahres  die  Berechtigung,
        <pb n="47" />
        23

bei  freier  Verfügung  über  ihre  Arbeitskraft  an  Fortbildungskursen,  an  dem  Erholungsheim
  und  an  dem  Arbeitsnachweis  des  Sophienhauses  sich  beteiligen  zu
können.

84.

Die  Schulleitung  besteht  aus  dem  Vorstand  des  Sophienhauses,  dessen  Vertreter,
  dem  Anstaltsarzt  und  der  Oberin.  Das  Lehrerpersonal  besteht  aus  Aerzten
und  Sophienhausschwestern,  die  den  Ausweis  als  staatlich  anerkannte  Krankenpflegerin
  besitzen.

85.

Die  Lehrgänge  beginnen  am  1.  Oktober  und  am  1.  April  und  werden  im
Sophienhaus  in  Weimar  abgehalten,  jedoch  können  Schülerinnen  zu  ihrer  besseren
praktischen  Ausbildung  vorübergehend  solchen  Krankenhäusern,  in  denen  die  Krankenpflege
  dem  Sophienhaus  übertragen  ist  und  bezüglich  deren  dem  Staatsministerium
der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  für  fortgesetzten,  in  den  gesamten  Lehrplan  sich  einfügenden
  ärztlichen  Unterricht  gesorgt  ist,  zugewiesen  werden.

Zur  Zeit  gilt  dieser  Nachweis  als  erbracht  für  die  städtischen  Krankenhäuser
in  Weimar,  Apolda  und  Eisenach.

86.
Die  Zahl  der  an  den  Lehrgängen  Teilnehmenden  soll  nicht  mehr  als  fünf—
zehn  betragen.
Es  dürfen  auf  den  einzelnen  Krankenstationen  gleichzeitig  nur  so  viele
Schülerinnen  ausgebildet  werden,  daß  auf  jede  Schülerin  eine  ausreichende  Zahl
zu  pflegender  Kranker  entfällt.

§  7.
Die  Anmeldung  hat  schriftlich  und  durch  gleichzeitige  oder  nachfolgende  persönliche
  Vorstellung  beim  Vorstand  des  Sophienhauses  zu  geschehen.

8  8.

Bei  der  Anmeldung  sind  einzureichen:  Gesundheitszeugnis,  behördliches  Leumundszengnis,
  ein  ausführlicher,  selbstverfaßter  und  selbstgeschriebener  Lebenslauf
sowie  der  Nachweis,  daß  die  Schülerin  eine  erfolgreich  zum  Abschluß  gebrachte
Volksschulbildung  oder  eine  gleichwertige  Bildung  besitzt  und  im  21.  bis  35.  Lebens-6*
        <pb n="48" />
        24

jahr  steht.  Von  Ausländerinnen  sind  außerdem  ein  Impfzeugnis  und  Zeugnisse
über  frühere  Beschäftigung  beizulegen.

Schülerinnen  mit  lückenhafter  Schulbildung  aber  im  übrigen  guten  Anlagen
und  Vorbedingungen  für  den  Pflegerinnenberuf  kann  vor  dem  Eintritt  in  die
Krankenpflegeschule  der  nötige  Unterricht  im  Sophienhaus  erteilt  werden.

Die  Schulleitung  hat  das  Recht,  jederzeit  von  der  weiteren  Teilnahme  an
dem  Unterricht  abzuraten.  9

8O.

Die  Schülerinnen  müssen  sich  für  die  Dauer  des  Lehrgangs  gegen  Invali—
dität  in  einer  nach  dem  Ermessen  der  Schulleitung  ausreichenden  Weise  versichern.

8  10.

Als  Unterrichtshonorar  und  als  Beitrag  zum  Verpflegungsaufwand  hat  die
Schülerin  bei  ihrem  Eintritt  einen  Betrag  von  150  Mark  zu  zahlen,  im  übrigen
werden  Kost,  Wohnung,  Wäsche,  ärztliche  Behandlung  und  Arzenei  unentgeltlich
gewährt.  Für  ihre  Kleidung  hat  die  Schülerin  selbst  zu  sorgen.

In  geeigneten  Fällen  können  Vergünstigungen  gewährt  werden,  insbesondere
auch  in  bezug  auf  die  als  Unterrichtshonorar  und  Verpflegungsbeitrag  zu  zahlenden
150  Mark.

Weimar,  den  16.  März  1907.

Der  Vorstand  des  Sophienhauses.
H.  Ernst.

Anlage  I.

Plan
für  die
Ausbildung  in  der  Krankenpflege.
Die  Ausbildung  in  der  Krankenpflege  soll  eine  vorwiegend  praktische  sein  und
hat  nach  folgendem  Plane  zu  erfolgen:

1.  Der  Schüler  soll  über  Bau  und  Verrichtungen  des  menschlichen  Körpers
so  weit  unterrichtet  werden,  daß  er  ein  für  die  Krankenpflege  aus-
        <pb n="49" />
        2.

□2

25

reichendes  Verständnis  für  die  im  gesunden  und  kranken  Körper  stattfindenden
Vorgänge  gewinnt.  Es  ist  Wert  darauf  zu  legen,  daß  der  Schüler  in  der
äußeren  Beschreibung  die  nötige  Gewandtheit  erlangt,  um  den  Sitz  einer
Wunde,  eines  Schmerzes  usw.  schnell  und  genau  angeben  zu  können.
Die  weitere  Unterweisung  erstreckt  sich  auf  die  Grundsätze  der  allgemeinen
Gesundheitslehre  (Lüftung,  Heizung  usw.),  auf  die  Einrichtung  und  Ausstattung
  der  Krankenzimmer,  die  täglichen  Dienstleistungen  des  Krankenpflegers,
  die  spezielle  Krankenpflege  bei  einigen  besonders  wichtigen  Krankheitszuständen
  und  die  Ausführung  ärztlicher  Verordnungen.  Es  sollen
eingehende  Vorführungen  und  praktische  UÜbungen  stattfinden;  dabei  ist  regelmäßig
  von  der  Ubung  der  notwendigen  Handgriffe  und  von  der  Beschreibung
der  einfachsten  Formen  der  Geräte  und  Apparate  auszugehen.

Der  Schüler  soll  zu  möglichst  scharfer  Krankenbeobachtung  angeleitet  und

darüber  belehrt  werden,  durch  welche  Handreichungen  er  nötigenfalls  die
von  ihm  beobachteten  Leiden  und  Beschwerden  vorläufig  lindern  kann.  Er
soll  über  die  ihm  bei  solchen  Hilfeleistungen  gezogenen  Grenzen  sowie
darüber  eingehend  unterrichtet  werden,  wann  er  die  (unter  Umständen  sogleich
  erforderliche)  Hilfe  des  Arztes  herbeizuführen  hat.

Über  die  Verhütung  von  Krankheiten,  insbesondere  über  die  Verhinderung

der  Verschleppung  und  Ubertragung  der  ansteckenden  Krankheiten,  soll  eine
eingehende  Belehrung  stattfinden.  Der  Schüler  soll  lernen,  daß  neben  der
peinlichsten  Reinlichkeit  nur  die  sofortige,  sorgfältige  Unschädlichmachung  der
Krankheitskeime  die  Verbreitung  der  ansteckenden  Krankheiten  verhindern  und
ihn  selbst  vor  Ansteckung  schützen  kann.  Auf  die  verschiedenen  Arten  der
Verbreitung  der  ansteckenden  Krankheiten  ist  einzugehen;  die  Desinfektion
ist  gründlich  zu  behandeln  und  praktisch  zu  üben.

Die  Hilfeleistungen  bei  der  Wundbehandlung  sind  eingehend  zu  lehren.  Soweit

  dies  nicht  schon  gemäß  Nr.  4  geschieht,  soll  die  Lehre  von  den  Wundkrankheiten
  sowie  die  Asepsis  und  Antiseptik  berücksichtigt  werden.  Außerdem
  sind  die  Notverbände  einschließlich  der  Blutstillung  und  der  Ruhigstellung
  verletzter  Teile  zum  Gegenstande  der  Unterweisung  zu  machen.

In  den  Hilfeleistungen  bei  plötzlich  auftretenden  Leiden  und  Beschwerden,

bei  gefahrdrohenden  Krankheitserscheinungen,  bei  Unglücksfällen  und  bei  Vergiftungen
  sowie  in  der  Krankenbeförderung  ist  Unterricht  zu  erteilen.
        <pb n="50" />
        26
21

/

L

L

V7§

Vy

S.

77

Das  12.,  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3302  Gesetz,  betr.  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat  für

3303
3304

3305

3306
3307
3308.

3309

das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  19.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für
die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.
Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom  16.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1906.  Vom
16.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  Gewährung  eines  Darlehns  an  das  Südwestafrikanische
Schutzgebiet.  Vom  16.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  die  Monate
April  und  Mai  1907.  Vom  25.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
für  die  Monate  April  und  Mai  1907.  Vom  25.  März  1907.
Bekanntmachung,  betr.  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Portugals
  zu  dem  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen
über  das  internationale  Privatrecht.  Vom  21.  März  1907.

3310  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  der  Rayons  für  die  Festung

3311

3312

3313

Cöln.  Vom  22.  März  1907.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXXII3  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  22.  März  1907.

Gesetz,  betr.  die  Vornahme  einer  Berufs=  und  Betriebszählung  im  Jahre
1907.  Vom  25.  März  1907.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  23.  März  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  12  und  13:

6è
63

63

Verbot  der  Druckschrift  „Biesiada  Literacka“.

Erscheinen  des  Nachtrags  zum  Handbuche  für  das  Deutsche  Reich  für
1907.

Ergänzung  des  §  19  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  vom  3.  Juni  1906.
        <pb n="51" />
        27

64  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  für  ausländische  bearbeitete
  Radkörper.

66  Verbot  der  Druckschrift  „Dziennik  Polski“.

66  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

67  Ergänzung  der  Bestimmungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse.

68  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

69  Bekanntmachung,  betr.  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in
das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

70  Bekanntmachung,  betr.  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen
  für  ausländisches  Fleisch.
        <pb n="52" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="53" />
        29

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  7.  Weimar.  16.  April  1907.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz,  die  Abänderung  des  §  199  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  betr.,  Seite  29
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Prüfungsordnung  für  Apotheker,  Seite  30.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Ubertragung  der  Verwaltung  des  Erbschaftssteueramtes  in  Weimar  auf  den  Großherzoglichen
  Finanzrat  Dr.  jur.  V.  Neumam,  Seite  48.

 

[22]  Gesetz,  die  Abänderung  des  §  199  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  betreffend,  vom  27.  März  1907.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

c.  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Der  §  199  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April
1899  (Reg.-Bl.  Seite  123)  wird  dahin  geändert:
Der  Absatz  2  fällt  weg;  der  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Wegen  des  Unterhalts,  der  einem  Gefangenen  aus  Anlaß  eines  Strafverfahrens
  gewährt  worden  ist,  besteht  ein  solcher  Ersatzanspruch  gegen  die
Unterhaltspflichtigen  nicht.

1907  7
        <pb n="54" />
        30

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar  am  27.  März  1907.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[23]  I.  Im  Anschluß  an  die  nachstehend  abgedruckte  Prüfungsordnung  für  Apotheker
vom  18.  Mai  1904  wird,  und  zwar,  was  den  Abschnitt  B  anbelangt,  im  Einbenehmen
  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien,  das  Folgende  verordnet:

A.  Die  pharmazentische  Vorprüfung  betreffend.

J.
Für  die  pharmazeutische  Vorprüfung  besteht  eine  Prüfungskommission  mit  dem
Sitz  in  Weimar.  A
Die  der  Aufsichts=  und  Landesbehörde  übertragenen  Obliegenheiten  hinsichtlich
der  pharmazeutischen  Vorprüfung,  insbesondere  die  Ernennung  des  Vorsitzenden  und
der  übrigen  Mitglieder  der  Kommission,  sowie  der  Stellvertreter  (§  3  Abs.  3
der  Prüfungsordnung),  die  Festsetzung  der  für  die  Vorprüfungen  bestimmten  Tage
(§4),  die  Entscheidung  über  die  Zulassung  zur  Vorprüfung  (§5  und  S§2  Abs.  3),
sowie  die  Mitwirkung  bei  der  Erteilung  von  Dispensationen  von  den  Zulassungsbedingungen
  in  §  6  Ziff.  1  und  2  (§  38)  werden  von  dem  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsministerium,  Departement  des  Jnnern,  wahrgenommen.

III.
Die  Prüfungsgebühren  (8§  7)  sind  bei  der  Kasseverwaltung  des  Großherzoglichen
Staatsministeriums,  Departement  des  Innern,  einzuzahlen.
        <pb n="55" />
        31

Aus  den  Prüfungsgebühren  sind  zunächst  die  Auslagen  der  Prüfungskommission
(Druckkosten,  Postgebühren  usw.)  zu  bestreiten.

Der  verbleibende  Rest  wird  nach  näherer  Bestimmung  des  Großherzoglich  Sächsischen
  Staatsministeriums,  Departement  des  Innern,  unter  die  Mitglieder  der
Prüfungskommission  verteilt.

B.  Die  pharmazentische  Prüfung,  die  praktische  Tätigkeit  nach  der
Prüfung  und  die  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  betreffend.
IV.

Für  die  pharmazeutische  Prüfung  besteht  eine  Prüfungskommission  an  der
Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamt-Universität  zu  Jena.

V.

Aufsichts=  und  Landesbehörde  im  Sinne  der  §8§  16  f.  der  Prüfungsordnung
ist  die  Gemeinschaft  der  Abteilungen  für  Unterrichtsangelegenheiten  der  Großherzoglich
und  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien.

Die  geschäftsführende  Behörde  ist  das  Großherzoglich  Sächsische  Staatsministerium,
  Departement  des  Kultus.

Dieses  setzt  im  Einvernehmen  mit  den  Abteilungen  für  Unterrichtsangelegenheiten
  der  Herzoglich  Sächsischen  Ministerien  jährlich  die  Prüfungskommission  unter
Ernennung  des  Vorsitzenden  und  seines  Stellvertreters  zusammen  (§8  16  Abs.  1
und  2)  und  erteilt  zugleich  im  Auftrag  und  Namen  der  Herzoglich  Sächsischen
Ministerien  die  erforderlichen  Entscheidungen  und  Verfügungen  hinsichtlich  derjenigen
Kandidaten,  welche  die  Prüfung  bei  der  Prüfungskommission  zu  Jena  ablegen.

Es  entscheidet  in  dieser  Weise  insbesondere  über  die  Zurückstellung  der  Kandidaten
  im  Falle  von  Versänmungen  (8  31).

Es  erteilt  die  Prüfungszeugnisse  unter  Angabe  der  Gesamtzensur  (8  30  Abf.  2).

Es  bestimmt  für  solche  Kandidaten,  welche  in  bezug  auf  die  praktische  Beschäftigung
  nach  der  Prüfung  den  zu  stellenden  Anforderungen  nicht  entsprochen
haben,  den  Zeitraum  für  die  Fortsetzung  der  praktischen  Tätigkeit  als  Gehilfe
(§  35  Abf.  4).

Es  entscheidet  über  die  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  für  das  Gebiet
  des  Deutschen  Reichs  (§8§  1  und  30).

77
        <pb n="56" />
        32

Am  Ende  jeden  Jahres  reicht  es  ein  Verzeichnis  der  während  desselben  von
ihm  Approbierten  an  den  Reichskanzler  ein  (§  37).

Ihm  steht  die  Mitwirkung  bei  der  Erteilung  von  Dispensationen  hinsichtlich
der  Erfordernisse  des  §  17  Abs.  4  Ziff.  2,  des  §  28  Abs.  2  und  des  §  32
Abs.  1  zu  (8  38).

VI.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  dem  Kurator  der  Universität
Jena  einzureichen,  welcher  über  die  Zulassung  entscheidet  (§  17).

Gegen  Versagung  der  Zulassung  steht  dem  Abgewiesenen  Beschwerde  an  das
Großherzoglich  Sächsische  Staatsministerium,  Departement  des  Kultus,  zu.

Der  Antrag  auf  Zurückstellung  eines  Kandidaten  im  Falle  von  Versäumungen
(§  31)  ist  von  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  bei  dem  Universitätskurator
  zu  stellen,  der  die  Entscheidung  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsministeriums
  einzuholen  hat.  vn

Die  Prüfungsgebühren  (8  33)  sind  bei  dem  Universitätsrentamt  zu  Jena
einzuzahlen.

Die  Verteilung  der  Prüfungsgebühren,  aus  welchen  zunächst  die  Auslagen
der  Prüfungskommission  zu  bestreiten  sind,  unter  die  Mitglieder  erfolgt  nach  näherer
Bestimmung  des  §  33  unter  Aufsicht  des  Universitätskurators  durch  den  Vorsitzenden.

VIII.

Der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  überreicht  unmittelbar  nach  Abschluß
einer  jeden  Prüfungsperiode  die  Prüfungsverhandlungen  einschließlich  der  die  Meldung
und  Zulassung  der  Kandidaten  betreffenden  Urkunden  (§  30  Abs.  3)  nebst  einem
Bericht  über  die  Tätigkeit  der  Kommission  und  der  Rechnung  über  die  Gebühren
(§  16  Abs.  3)  dem  Universitätskurator,  welcher  die  Schriftstücke  an  das  Großherzoglich
  Sächsische  Staatsministerium,  Departement  des  Kultus,  einsendet.

IX.

Verlangt  ein  Kandidat  die  eingereichten  Zeugnisse  (§  17)  vor  vollständig  bestandener
  Prüfung  zurück,  so  überreicht  der  Vorsitzende  der  Prüfungskommission  das
Gesuch,  die  Zeugnisse  und  die  Prüfungsakten  dem  Universitätskurator,  welcher  den
vorgeschriebenen  Vermerk  (8  32)  in  die  Urschrift  des  letzten  Abgangszengnisses  einträgt
  und  das  weiter  Erforderliche  wahrnimmt.
        <pb n="57" />
        33

X.

Das  Großherzoglich  Sächsische  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,
ist  befugt,  in  besonderen  Ausnahmefällen  einzelne  Apotheken  des  Großherzogtums
als  zur  Ablegung  der  praktischen  Tätigkeit  der  Apothekergehilfen  nicht  geeignet  zu
bezeichnen.

Weimar,  den  22.  März  1907.

Großherzoglich  Sächs.  Staatsministerium.
Rothe.

Prüfungsordnung  für  Rpotheker
vom  18.  Mai  1904.

 

A.  Zentralbehörden,  welche  Approbation  erteilen.

8  1.

Der  selbständige  Betrieb  einer  Apotheke  erfordert  eine  Approbation.

Zur  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  für  das  Reichsgebiet  sind  befugt:

1.  die  Zentralbehörden  derjenigen  Bundesstaaten,  welche  eine  oder  mehrere
Landesuniversitäten  haben,  mithin  zur  Zeit  die  zuständigen  Ministerien  des
Königreichs  Preußen,  des  Königreichs  Bayern,  des  Königreichs  Sachsen,
des  Königreichs  Württemberg,  des  Großherzogtums  Baden,  des  Großherzog—
tums  Hessen,  des  Großherzogtums  Mecklenburg-Schwerin  und  in  Gemein—
schaft  die  Ministerien  des  Großherzogtums  Sachsen  und  der  sächsischen
Herzogtümer;

2.  das  Herzoglich  Braunschweigische  Staatsministerium  und  das  Ministerium
für  Elsaß-Lothringen.

B.  Vorschriften  über  den  Nachweis  der  Befähigung  als  Apotheker.

§  2.
Die  Approbation  wird  demjenigen  erteilt,  welcher  die  pharmazentische  Prüfung
vollständig  bestanden  und  den  Bestimmungen  über  die  Gehilfenzeit  entsprochen  hat.
        <pb n="58" />
        34

Der  pharmazeutischen  Prüfung  hat  die  pharmazeutische  Vorprüfung  vorher—
zugehen.

Die  Zulassung  zu  den  Prüfungen  sowie  die  Erteilung  der  Approbation  ist  zu
versagen,  wenn  schwere  strafrechtliche  oder  sittliche  Verfehlungen  vorliegen.  Die  Ent—
scheidung  erfolgt  endgültig  durch  die  Zentralbehörde  des  Bundesstaats,  in  dem  die
Zulassung  nachgesucht  wird;  sie  ist  bindend  für  die  übrigen  in  Betracht  kommenden
Zentralbehörden  und  diesen  durch  Vermittlung  des  Reichskanzlers  mitzuteilen.

I.  Pharmazeutische  Vorprüfung.
§  3.

Die  Prüfungskommissionen  für  die  Vorprüfung  bestehen  aus  einem  höheren
Medizinalbeamten  als  Vorsitzenden  und  2  Apothekern,  von  denen  tunlichst  einer  am
Sitze  der  Kommission  als  Apothekenbesitzer  ansässig  sein  soll.

Der  Sitz  der  Prüfungskommission  wird  von  den  Zentralbehörden  der  einzelnen
Bundesstaaten  bestimmt.

Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  sowie  deren  Stellvertreter  werden  für  drei
Jahre  von  derjenigen  Behörde  ernannt,  welche  die  Aufsicht  über  die  Apotheken  an
dem  Sitze  der  Prüfungskommission  führt.

Für  die  Prüfung  von  Lehrlingen,  welche  von  einem  der  prüfenden  Apotheker
ausgebildet  worden  sind,  ist  der  Stellvertreter  einzuberufen.

84.

Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  März,  Juni,  Sep—
tember  und  Dezember  jeden  Jahres  an  den  von  der  Aufsichtsbehörde  (§  3)  festzusetzenden
  Tagen  abgehalten.  ;

8  5B.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  erfolgt  vorbehaltlich  des  8  2  Abs.  3  durch  die
Aufsichtsbehörde,  in  deren  Bezirke  die  Lehrzeit  beendet  wird.  Den  Zulassungsantrag
hat  der  ausbildende  Apotheker  spätestens  bis  zum  15.  des  vorhergehenden  Monats
einzureichen;  spätere  Meldungen  dürfen  nur  ausnahmsweise  berücksichtigt  werden.

86.
Der  Meldung  zur  Prüfung  sind  beizufügen:
1.  Der  Nachweis  der  erforderlichen  wissenschaftlichen  Vorbildung.  Der  Nachweis
  ist  zu  führen  durch  das  von  einem  Gymnasium,  einem  Realgymnasium
        <pb n="59" />
        35

oder  einer  Oberrealschule  des  Deutschen  Reiches  ausgestellte  Zeugnis  der
Reife  für  Prima.

Inhaber  eines  Zengnisses  einer  Oberrealschule  haben  außerdem  den  Nachweis
  zu  erbringen,  daß  sie  bereits  bei  Zulassung  zur  Apothekerlaufbahn  in
der  lateinischen  Sprache  diejenigen  Kenntnisse  besessen  haben,  welche  für  die
Versetzung  nach  der  Obersekunda  eines  Realgymnasiums  notwendig  sind.
Dieser  Nachweis  ist  durch  ein  auf  Grund  stattgehabter  Prüfung  ausgestelltes
Zeugnis  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums  zu  führen.

2.  Das  Zeugnis  des  ausbildenden  Apothekers  über  die  Dauer  der  Ausbildung,
die  Führung  und  die  Leistungen  des  Lehrlings  während  der  Ausbildungszeit.
  Das  Zeugnis  muß  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten  (Kreisarzt,
  Bezirksarzt  usw.)  hinsichtlich  der  Dauer  der  Ausbildungszeit  amtlich
bestätigt  sein.  Die  Ausbildung  umfaßt  einen  Zeitraum  von  drei  Jahren,
für  die  Jnhaber  eines  Reifezeugnisses  einer  neunstufigen  höheren  Lehranstalt
einen  solchen  von  2  Jahren  und  muß  in  Apotheken  des  Deutschen  Reiches
erfolgen.  In  die  Ausbildungszeit  wird  der  Prüfungsmonat  eingerechnet.
Sie  darf  nicht  unterbrochen  sein;  doch  können  Unterbrechungen,  die  in  Urlaub
  oder  Krankheit  und  ähnlichen  entschuldbaren  Anlässen  ihre  Ursachen
haben,  bis  zur  Gesamtdauer  von  acht  Wochen  in  die  Ausbildungszeit  eingerechnet
  werden.

3.  Das  Tagebuch,  welches  der  Lehrling  während  seiner  Ausbildungszeit  über
die  im  Laboratorium  unter  Aufsicht  des  ausbildenden  Apothekers  oder  Gehilfen
  ausgeführten  pharmazentischen  Arbeiten  führen  und  das  eine  kurze
Beschreibung  der  vorgenommenen  Arbeiten  und  der  Theorie  der  in  Betracht
kommenden  chemischen  Vorgänge  enthalten  muß.  Dem  Tagebuch  ist  eine
Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers  beizufügen,  daß  der  Lehrling  die
Arbeiten  selbst  ausgeführt  hat.

8  7.

Nach  Empfang  der  Zulassungsverfügung,  in  welcher  auch  der  Zeitpunkt  der
Prüfung  bekannt  gemacht  wird,  hat  der  ausbildende  Apotheker  dafür  Sorge  zu
tragen,  daß  die  von  dem  Lehrlinge  zu  entrichtenden  Prüfungsgebühren  im  Betrage
von  24  Mark  an  die  von  der  Landesbehörde  zu  bestimmende  Stelle  eingezahlt
werden,  und  den  Lehrling  gleichzeitig  dahin  anzuweisen,  daß  er  sich  vor  Antritt  der
        <pb n="60" />
        36

Prüfung  mit  der  Zulassungsverfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Ge—
bühren  noch  persönlich  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  zu  melden  hat.
Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung  bei—

zufügen.
8  8.

Die  Prüfung  zerfällt  in  drei  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung,
II.  die  praktische  Prüfung  und
III.  die  mündliche  Prüfung.

89.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die  ihm
zur  Bearbeitung  vorzulegenden  Fragen,  soweit  dieses  von  ihm  gefordert  werden  kann,
beherrscht  und  seine  Gedanken  klar  und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Lehrling  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  pharmazentischen
  Chemie,  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie  und  die  dritte  dem  der
Physik  entnommen  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los
bestimmt  und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  je  drei  von  ihnen  in  sechs  Stunden
bearbeitet  werden  können.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.


8  10.

II.  Zweck  der  praktischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  das  für
die  Tätigkeit  eines  Gehilfen  erforderliche  Geschick  sich  angeeignet  hat.
Der  Prüfling  hat:
1.  drei  ärztliche  Verordnungen  zu  verschiedenen  Arzneiformen  zu  lesen,  anzu—
fertigen  und  die  Preise  zu  berechnen;
2.  zwei  galenische  Zubereitungen  und  ein  pharmazentisch-chemisches  Präparat
des  Deutschen  Arzneibuchs  anzufertigen;
3.  zwei  chemische  Präparate  auf  ihre  Reinheit  nach  Vorschrift  des  Deutschen
Arzuneibuchs  zu  untersuchen.
Die  Aufgaben  zu  2  und  3  werden  aus  je  einer  hierzu  angelegten  Sammlung
durch  das  Los  bestimmt,  die  Verordnungen  zu  den  Arzuneiformen  von  den  Examinatoren
  unter  tunlichster  Benutzung  der  Tagesrezeptur  gegeben.
        <pb n="61" />
        37

Die  Lösung  der  Aufgaben  geschieht  unter  ständiger  Aufsicht  je  eines  der  beiden
prüfenden  Apotheker.

8  11.

III.  Zweck  der  mündlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Lehrling  die
Arzneimittel  kennt  und  sie  von  anderen  Mitteln  zu  unterscheiden  weiß,  ob  er  die
Grundlehren  der  Botanik,  der  pharmazentischen  Chemie  und  Physik  beherrscht  und
ob  er  sich  hinlänglich  mit  den  gesetzlichen  Bestimmungen  bekannt  gemacht  hat,  welche
für  die  Tätigkeit  eines  Gehilfen  maßgebend  sind.

Er  hat:

1.  mehrere  frische  oder  getrocknete  Pflanzen  zu  bestimmen;

2.  mehrere  Drogen  und  pharmazentisch-chemische  Präparate  zu  erkennen  und
ihre  Abstammung,  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken  sowie  die
vorkommenden  Verfälschungen  zu  erläutern;

3.  Fragen  aus  den  Grundlehren  (Abs.  1)  und  aus  der  Apotheker-Gesetzgebung
zu  beantworten.  «

Bei  der  Prüfung  hat  der  Prüfling  auch  die  während  der  Ausbildungszeit  angelegte

  Pflanzensammlung  nebst  einer  Bescheinigung  des  ausbildenden  Apothekers
vorzulegen,  daß  soweit  ihm  bekannt,  der  Prüfling  die  Pflanzen  selbst  gesammelt  hat.

§  12.
Für  die  Prüfung  sind  2  Tage  bestimmt.
In  der  Regel  sind  nicht  mehr  als  vier  Prüflinge  zu  einer  mündlichen  Prüfung
zuzulassen.
8  13.
Über  den  Gang  der  Prüfung  eines  jeden  Prüflings  wird  eine  Niederschrift
aufgenommen,  welche  von  dem  Vorsitzenden  und  den  beiden  Mitgliedern  der  Kom—
mission  zu  unterzeichnen  und  zu  den  Akten  der  Aufsichtsbehörde  zu  nehmen  ist.

8  14.

Für  diejenigen  Prüflinge,  welche  die  Prüfung  bestanden  haben,  wird  unmittel—
bar  nach  Beendigung  der  Prüfung  ein  von  den  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  unterzeichnetes  Zeugnis  ausgefertigt  und  nebst  den  gemäß  §  6  vorgelegten
Zeugnissen  dem  ausbildenden  Apotheker  zur  Aushändigung  an  den  Prüfling  zugestellt.


1907  8
        <pb n="62" />
        38

In  dem  Prüfungszeugnis  ist  das  Gesamtergebnis  durch  eine  der  Zensuren
„sehr  gut“,  „gut“,  „genügend“  zu  bezeichnen.

8  15.

Das  Nichtbestehen  der  Prüfung  hat  die  Verlängerung  der  Ausbildungszeit
um  drei  bis  sechs  Monate  zur  Folge;  nach  dieser  Frist  muß  die  Prüfung  voll—
ständig  wiederholt  werden.

Über  das  Nichtbestehen  ist  von  der  Prüfungskommission  ein  Vermerk  auf  der
im  §  6  Ziff.  2  genannten  Urkunde  zu  machen.

Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen
wird,  ist  auf  drei  Monate  zurückzustellen.  Die  Prüfung  gilt  in  diesem  Falle  als
nicht  bestanden.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  nicht  besteht,  wird  zu  einer  weiteren
Prüfung  nicht  zugelassen.

1I.  Pharmazeutische  Prüfung.

8  16.

Die  pharmazeutische  Prüfung  kann  vor  jeder  bei  einer  Universität  oder  einer  tech—
nischen  Hochschule  des  Deutschen  Reichs  eingerichteten  pharmazentischen  Prüfungskommission
  abgelegt  werden.  Die  Prüfungskommissionen  werden  jährlich  von  der
zuständigen  Behörde  (§  1)  aus  je  einem  Lehrer  der  Botanik,  der  Chemie,  der
Pharmazie  und  der  Physik  sowie  einem  oder  zwei  Apothekern  gebildet.  Der  Lehrer
der  Chemie  kann  durch  den  Lehrer  der  Pharmazie  ersetzt  werden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  der  zuständigen
  Behörde  (§  1)  ernannt;  sie  können  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  gewählt
werden.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung,  ist  berechtigt,  ihr  in  allen  Abschnitten  beizuwohnen,
  achtet  darauf,  daß  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung  genan  befolgt
  werden,  bestimmt  unter  Beachtung  der  Vorschriften  der  Prüfungsordnung  die
Examinatoren  für  die  einzelnen  Prüfungsabschnitte,  ordnet  bei  vorübergehender  Behinderung
  eines  Mitglieds  dessen  Stellvertretung  an,  berichtet  unmittelbar  nach
Abschluß  einer  jeden  Prüfungsperiode  der  vorgesetzten  Behörde  über  die  Tätigkeit
der  Kommission  und  legt  Rechnung  über  die  Gebühren.
        <pb n="63" />
        39

In  jedem  Jahre  finden  zweimal  (im  Sommer=  und  im  Winterhalbjahre)
Prüfungen  statt.

8  17.

Die  Gesuche  um  Zulassung  zur  Prüfung  sind  bei  der  zuständigen  Behörde
(§  1)  oder  bei  der  von  dieser  bezeichneten  Dienststelle  einzureichen.

Die  Meldung  zur  Prüfung  im  Sommerhalbjahre  muß  spätestens  bis  zum
15.  März,  die  Meldung  zur  Prüfung  im  Winterhalbjahre  spätestens  bis  zum
15.  August  unter  Beifügung  der  erforderlichen  Zeugnisse  eingehen.  Spätere
Meldungen  dürfen  nur  ausnahmsweise  berücksichtigt  werden.

Der  Meldung  sind  nach  §  6  die  für  die  Zulassung  zur  pharmazeutischen  Vorprüfung
  erforderlichen  Nachweise  sowie  das  Zeugnis  über  die  bestandene  pharmazeutische
  Vorprüfung  (8  14)  beizufügen.

Die  Zulassung  zur  Prüfung  ist  außerdem  bedingt  durch  den  Nachweis:

1.  einer  nach  bestandener  pharmazentischer  Vorprüfung  und  vor  Beginn  des
Universitätsstudiums  (Ziff.  2)  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs  zugebrachten
  Gehilfenzeit  von  mindestens  einjähriger  Dauer;

2.  eines  durch  ein  Abgangszeugnis  bescheinigten  sachgemäßen  Studiums  von
mindestens  vier  Halbjahren  an  einer  Universität  des  Deutschen  Reichs.  Insbesondere
  ist  nachzuweisen,  daß  der  Studierende  während  des  Universitätsstudiums
  mindesteus  je  zwei  Halbjahre  an  analytisch-chemischen  und  pharmazentisch-chemischen
  Ubungen,  mindestens  ein  Halbjahr  an  Übungen  in  der
mikroskopischen  Untersuchung  von  Drogen  und  Pflanzenpulvern  regelmäßig
teilgenommen,  auch  sich  mit  den  üblichen  Sterilisationsverfahren  vertraut
gemacht  hat;  die  Nachweise  sind  durch  Bescheinigungen  der  zuständigen
Universitätslehrer  zu  erbringen.

Dem  Besuch  einer  Universität  steht  der  Besuch  der  Technischen  Hochschulen

zu  Stuttgart,  Karlsruhe,  Darmstadt  und  Braunschweig  gleich.

Außerdem  sind  der  Meldung  beizufügen:

a)  ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,  in  welchem  der  Gang  der  Universitätsstudien
  darzulegen  ist,  sowie

b)  falls  der  Kandidat  sich  nicht  alsbald  nach  dem  Abgange  von  der  Universität
meldet,  ein  amtliches  Zeugnis  über  seine  Führung  in  der  Zwischenzeit.

Die  geforderten  Nachweise  nebst  dem  vorstehend  zu  b  bezeichneten  Zeugnisse
sind  in  Urschrift  vorzulegen.

8#
        <pb n="64" />
        40

8  18.

Der  Zulassungsverfügung  ist  ein  Abdruck  der  gegenwärtigen  Bekanntmachung
beizufügen.

Der  Kandidat  hat  sich  binnen  einer  Woche  nach  Behändigung  der  Zulassungs—
verfügung  mit  dieser  Verfügung  und  der  Quittung  über  die  eingezahlten  Gebühren
(§  33)  bei  dem  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission  ohne  besondere  Aufforderung
persönlich  zu  melden.

–  19.
Die  Prüfung  zerfällt  in  folgende  Abschnitte:
I.  die  schriftliche  Prüfung;
II.  die  praktische  Prüfung;
A.  die  aualytisch-chemische  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-chemische  Prüfung;
III.  die  mündliche  Prüfung:
A.  die  allgemein  wissenschaftliche  Prüfung;
B.  die  pharmazeutisch-wissenschaftliche  Prüfung.

Schriftliche  Prüfung.

8  20.

I.  Zweck  der  schriftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kandidat  die  ihm
zur  Bearbeitung  vorzulegenden  Fragen  vollständig  beherrscht  und  seine  Gedanken
klar  und  richtig  auszudrücken  vermag.

Der  Kandidat  erhält  drei  Aufgaben,  von  denen  eine  dem  Gebiete  der  anorganischen,
  eine  dem  der  organischen  Chemie  und  eine  dem  der  Botanik  oder  Pharmakognosie
  entnommen  ist.

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los
bestimmt  und  sind  sämtlich  so  einzurichten,  daß  jede  Aufgabe  in  längstens  3  Stunden
erledigt  werden  kann.

Die  Bearbeitung  erfolgt  unter  ständiger  Aufsicht  ohne  Benutzung  von  Hilfsmitteln.


Praktische  Prüfung.
8  21.

IIA.  Zweck  der  analyhtisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der  Kan—

didat  die  in  der  analitischen  Chemie  erlangten  wissenschaftlichen  Kenntnisse  nicht
        <pb n="65" />
        41

nur  theoretisch  sich  angeeiget  hat,  sondern  auch  praktisch  in  dem  erforderlichen  Maße
zu  verwerten  imstande  ist.  Jusbesondere  muß  der  Kandidat  befähigt  sein,  folgende
Aufgaben  richtig  zu  lösen:

1.  eine  natürliche,  ihren  Bestandteilen  nach  dem  Examinator  bekannte  chemische
Verbindung  oder  eine  künstliche,  zu  diesem  Zwecke  besonders  zusammen—
gesetzte  Mischung  aus  nicht  mehr  als  sechs  Stoffen  qualitativ  zu  analy—
sieren  und  außerdem  drei  einzelne  dem  Kandidaten  zu  bezeichnende  Bestand—
teile  einer  chemischen  Verbindung  oder  einfachen  Mischung,  deren  Zusammensetzung
  dem  Examinator  bekannt  ist,  quantitativ  zu  bestimmen;

2.  eine  vergiftete  organische  oder  anorganische  Substanz,  ein  Nahrungsmittel
oder  eine  Arzuneimischung  in  der  Weise  zu  untersuchen,  daß  die  Ergebnisse
über  die  Art  des  vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung  und,  soweit
dies  nach  der  Beschaffenheit  des  vorgefundenen  Giftes  oder  der  Verfälschung
verlangt  werden  kann,  auch  über  die  Menge  des  Giftes  oder  des  verfälschenden
Stoffes  eine  möglichst  zuverlässige  Auskunft  geben.

Die  Aufgaben  werden  von  den  Examinatoren  bestimmt  und  unter  Aufsicht

bearbeitet.

Der  Examinator  bestimmt  die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszuführen

  sind.

Über  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  vom  Examinator

  zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben

  zu  prüfen.

Bei  der  Zensur  haben  die  Examinatoren  den  Gegenstand  der  gestellten  Aufgaben

  namhaft  zu  machen.

§  22.

II  B.  Zweck  der  pharmazeutisch-chemischen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der
Kandidat  das  für  seinen  Beruf  erforderliche  technische  Geschick  sich  angeeignet  hat.

Der  Kandidat  hat:

1.  zwei  pharmazeutisch-chemische  Präparate  anzufertigen;

2.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  einer  Droge  auf  mikroskopischem  Wege  und

3.  die  Prüfung  und  Wertbestimmung  je  einer  Droge  oder  eines  galenischen

Arzneimittels  auf  chemischem  Wege  auszuführen.
        <pb n="66" />
        42

Die  Aufgaben  werden  aus  einer  hierzu  angelegten  Sammlung  durch  das  Los
bestimmt  und  unter  Aufsicht  erledigt.

Der  Examinator  bestimmt  die  Fristen,  innerhalb  deren  die  Arbeiten  auszu—
führen  sind.

Uber  die  Ausführung  der  Arbeiten  hat  der  Kandidat  innerhalb  der  von  dem
Examinator  zu  bestimmenden  Frist  schriftlichen  Bericht  zu  erstatten.

Der  Examinator  ist  berechtigt,  den  Kandidaten  auch  mündlich  über  die  Aufgaben
  zu  prüfen.  ·

Mündliche  Prüfung.
8  23.

III  A.  Zweck  der  allgemein-wissenschaftlichen  Prüfung  ist,  zu  ermitteln,  ob  der
Kandidat  in  der  Chemie,  Physik  und  Botanik  wissenschaftlich  soweit  ausgebildet  ist,
wie  es  sein  Beruf  erfordert.

Die  Prüfung  wird  von  drei  Mitgliedern  der  Prüfungskommission  in  Gegenwart
  des  Vorsitzenden  abgehalten.

In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine

  zugelassen.
8  24.

III  B.  Die  pharmazentisch-wissenschaftliche  Prüfung  wird  von  den  Lehrern  der
Botanik  und  Pharmazie  und  den  Apothekern  in  Gegenwart  des  Vorsitzenden  abgehalten.

Der  Kandidat  hat:

1.  mindestens  zehn  frische  oder  getrocknete,  offizinelle  oder  solche  Pflanzen,
welche  mit  den  offizinellen  verwechselt  werden  können,  zu  bestimmen  und  zu
erklären;

2.  mindesteus  zehn  unzerkleinerte  Drogen  zu  erkennen  und  ihre  Abstammung
und  äußeren  Merkmale  sowie  ihre  Anwendung  zu  pharmazeutischen  Zwecken
und  die  vorkommenden  Verfälschungen  zu  erläutern;

3.  von  mehreren  chemischen  Rohstoffen  und  pharmazeutisch-chemischen  Präparaten
  die  Eigenschaften,  die  Zusammensetzung,  Darstellung,  Prüfung  und
Wertbestimmung  sowie  die  vorkommenden  Vernnreinigungen  zu  erklären;

4.  ausreichende  Kenntnisse  in  den  das  Apothekenwesen  betreffenden  gesetzlichen
Bestimmungen  darzutun.

In  der  Regel  werden  nicht  mehr  als  vier  Kandidaten  zu  einem  Prüfungstermine

  zugelassen.
        <pb n="67" />
        43

8  26.
Über  die  mündlichen  Prüfungen  (§§  23,  24)  wird  für  jeden  Kandidaten  eine
besondere  Niederschrift  unter  Anführung  der  Prüfungsgegenstände  aufgenommen  und
von  den  Examinatoren  vollzogen.

8  26.

Über  jede  der  in  den  Prüfungsabschnitten  l,  II  A  und  IIB  (S8  20  bis  22)
zu  fertigenden  einzelnen  Arbeiten  sowie  über  den  Ausfall  eines  jeden  Teiles  der
Prüfungsabschnitte  III  A  und  III  B  (§§  23  und  24)  wird  eine  Zenfur  erteilt.
Hierbei  sind  nur  die  Bezeichnungen  sehr  gut  (1)  —  gut  (2)  —  genügend  (3)  —
ungenügend  (4)  —  schlecht  (5)  zulässig.  Die  Zensur  wird  erteilt:  in  dem  Abschnitt
  I  von  sämtlichen  Mitgliedern  der  Kommission,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden
und  mit  Ausschluß  des  Lehrers  der  Physik,  in  den  übrigen  Abschnitten  von  den
zuständigen  Examinatoren.  Ergibt  sich  bei  der  Erteilung  der  Zenfur  für  die  einzelnen
  Arbeiten  im  Abschnitt  1  Stimmengleichheit,  so  entscheiden  die  Stimmen,
welche  sich  für  die  mindergünstige  Zensur  aussprechen.  Die  Zensur  wird  bei  den
mündlichen  Prüfungen  in  der  Niederschrift  (§  25)  vermerkt.

§  27.

Wird  in  den  Abschnitten  I,  II  A  oder  II  B  für  eine  Arbeit,  in  dem  Abschnitte
III  -B  für  einen  Teil  dieses  Abschnitts  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  oder  „schlecht“
(5)  erteilt,  oder  werden  in  dem  Abschnitte  III  A  eine  Stimme  für  die  Zensur  „schlecht“
(5)  oder  zwei  Stimmen  für  die  Zensur  „ungenügend“  (4)  abgegeben,  so  gilt  der
betreffende  Prüfungsabschnitt  als  nicht  bestanden.

Wer  bei  der  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  während  der  Prüfung  betroffen
wird,  ist  auf  sechs  Monate  zurückzustellen.  Der  Prüfungsabschnitt  gilt  in  diesem
Falle  als  nicht  bestanden.

Tritt  ein  Kandidat  ohne  genügende  Entschuldigung  von  einem  bereits  begonnenen
Prüfungsabschnitte  zurück,  so  kaun  durch  einen  mit  Zustimmung  des  Vorsitzenden
gefaßten  Beschluß  der  Prüfungskommission  der  betreffende  Prüfungsabschnitt  für
nicht  bestanden  erklärt  werden.

Nach  dem  Ergebnisse  der  Einzelzensuren  wird  die  Zenfur  für  jeden  in  allen
Teilen  bestandenen  Prüfungsabschnitt  in  der  Weise  bestimmt,  daß  die  Summe  der
Zensuren  für  die  einzelnen  Teile  des  Abschnitts  durch  die  Anzahl  der  Teile  dividiert
        <pb n="68" />
        44

wird.  Ergibt  sich  bei  der  Division  ein  Bruch,  so  wird  dieser  bei  Festsetzung  der
Zensur  für  den  Abschnitt  ohne  Abrundung  eingestellt.

8  28.

Ist  nach  8  27  ein  Prüfungsabschnitt  nicht  bestanden,  so  muß  er  wiederholt
werden.  Die  Festsetzung  der  Wiederholungsfrist  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  im
Benehmen  mit  den  zuständigen  Examinatoren.

Die  Wiederholung  eines  nicht  bestandenen  Prüfungsabschnitts  darf  bei  der
Zensur  „ungenügend“  (4)  in  der  Regel  erst  nach  drei  Monaten,  bei  der  Zenfur
„schlecht“  (5)  in  der  Regel  erst  nach  sechs  Monaten  erfolgen,  muß  aber  spätestens
innerhalb  der  beiden  folgenden  Prüfungshalbjahre  stattfinden,  widrigenfalls  auch  die
früher  mit  günstigem  Erfolge  zurückgelegten  Prüfungen  zu  wiederholen  sind.  Das
gleiche  tritt  ein,  wenn  ein  Kandidat  nach  erfolgreicher  Ablegung  eines  Prüfungsabschnitts
  die  Fortsetzung  der  Prüfung  ohne  genügenden  Entschuldigungsgrund  über
die  nächsten  zwei  Prüfungshalbjahre  hinaus  verzögert.

Wer  auch  bei  der  zweiten  Wiederholung  eines  Prüfungsabschnitts  nicht  besteht,
  wird  zu  einer  weiteren  Prüfung  nicht  zugelassen.

8  29.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  in  der  im  §  19  angegebenen  Reihenfolge  ohne
Unterbrechung  zurückzulegen.  Die  Aufgaben  für  jeden  Abschnitt  sind  erst  bei  Beginn
  der  Prüfungen  zu  erteilen.  Zwischen  den  einzelnen  Abschnitten  darf  in  der
Regel  nur  ein  Zeitraum  von  einer  Woche  liegen.

Zu  dem  Abschnitte  II  wird  nur  zugelassen,  wer  den  Abschnitt  1  bestanden  hat,
zum  Abschnitte  III!B  nur,  wer  die  sämtlichen  früheren  Abschnitte  bestanden  hat.
Wer  die  Abschnitte  II.A  oder  IIB  nicht  besteht,  hat  die  Wahl,  ob  er  sich  den
Prüfungen  in  den  Abschnitten  II  B  und  III  A,  beziehungsweise  III  A  sogleich  oder
erst  nach  Wiederholung  der  nicht  bestandenen  Abschnitte  unterziehen  will.

8  30.

Hat  der  Kandidat  den  Abschnitt  IIl  B  bestanden,  so  wird  unmittelbar  nach
dessen  Beendigung  die  Gesamtzensur  unter  entsprechender  Anwendung  des  §  27
Abs.  4  Satz  1  bestimmt.  Ergibt  sich  bei  der  Gesamtzensur  ein  Bruch,  so  wird
derselbe,  falls  er  über  0,6  beträgt,  als  ein  Ganzes  gerechnet;  andernfalls  bleibt  er
unberücksichtigt.
        <pb n="69" />
        45

Die  Gesamtzensur  wird  in  der  Niederschrift  über  den  Abschnitt  I  B  (8§  24,  25)
vermerkt.

Der  Vorsitzende  überreicht  hierauf  die  vollständigen  Prüfungsverhandlungen
einschließlich  der  die  Meldung  und  Zulassung  des  Kandidaten  betreffenden  Urkunden,
  der  zuständigen  Behörde  (§  1).  Diese  erteilt  das  Prüfungszeugnis  unter
Angabe  der  Gesamtzensur.

8  31.

Wer  sich  nicht  rechtzeitig  gemäß  den  Bestimmungen  des  8  18  persönlich
meldet,  oder  die  für  die  Anfertigung  der  Arbeiten  oder  für  die  mündlichen
Prüfungen  gesetzten  Zeiten  ohne  hinreichende  Gründe  versäumt,  kann  auf  Antrag
des  Vorsitzenden  von  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  bis  zum  folgenden  Prüfungshalbjahre
  zurückgestellt  werden.

§  32.

Die  Prüfung  darf  nur  bei  der  Kommission  fortgesetzt  oder  wiederholt  werden,
bei  welcher  sie  begonnen  ist.

Die  mit  dem  Zulassungsgesuch  eingereichten  Zeugnisse  (§  17)  sind  dem  Kandidaten
  erst  nach  vollständig  bestandener  Prüfung  zurückzugeben.  Verlangt  er  sie
früher  zurück,  so  sind  die  Behörden  (8  1)  durch  Vermittlung  des  Reichskanzlers
zu  benachrichtigen,  daß  der  Kandidat  die  Prüfung  begonnen,  aber  nicht  beendigt
hat,  und  daß  ihm  auf  seinen  Antrag  die  Zeugnisse  zurückgegeben  worden  sind.

In  die  Urschrift  des  letzten  Universitäts-Abgangszeugnisses  ist  ein  Vermerk
über  den  Ausfall  der  bisherigen  Prüfung  einzutragen.

8  33.
Die  Gebühren  für  die  gesamte  Prüfung  betragen  140  Mark.
Davon  sind
für  die  Abschnitte  I,  II  A,  I#B  und  lI  A  je  18  Mark.  —  72  Mark,

für  Abschnitt  Il  B..  ..  -..  24  „
für  Verwaltungskosten,  kashing  von  Piufungehe  den
ständen  uso..  ..  .  44  „

berechnet.
Bei  Wiederholung  einzelner  Abschnitte  sind  nach  diesen  Sätzen  auch  die
betreffenden  Gebühren,  für  Verwaltungskosten  jedoch  nur  im  Falle  einer  Wiederholung

  der  Abschnitte  II  A,  IIB  und  III  A  je  10  Mark  nochmals  zu  entrichten.
1907  9
        <pb n="70" />
        46

8  34.
Wer  während  der  Prüfung  zurücktritt  oder  zurückgestellt  wird,  erhält  die  nach
§  33  zu  berechnenden  Gebühren  für  die  noch  nicht  begonnenen  Prüfungen  zurück.

III.  Praktische  Tätigkeit  nach  der  Prüfung.
8  36.

Nach  vollständig  bestandener  pharmazeutischer  Prüfung  und  in  der  Regel  im
Anschluß  an  dieselbe  hat  der  Kandidat  weitere  zwei  Jahre  als  Gehilfe  in  Apo—
theken,  darunter  mindestens  ein  Jahr  in  Apotheken  des  Deutschen  Reichs,  sich
praktisch  zu  betätigen.

Die  Wahl  der  Apotheken  steht  dem  Kandidaten  frei,  jedoch  sind  die  Landesregierungen
  befugt,  in  besonderen  Ausnahmefällen  einzelne  Apotheken  als  nicht
geeignet  zu  bezeichnen.

Während  dieser  Gehilfenzeit,  welche  in  der  Regel  ohne  Unterbrechung  zu
erledigen  ist,  hat  der  Kandidat  seine  praktischen  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  zu
vertiefen  und  fortzubilden,  sowie  auch  ausreichendes  Verständnis  für  die  Aufgaben
  und  Pflichten  des  Apothekerberufs  zu  zeigen.  Den  Nachweis,  daß  die
Gehilfenzeit  mit  Erfolg  zurückgelegt  worden  ist,  hat  der  Kandidat  durch  ein
Zeugnis  zu  erbringen,  das  eine  eingehende  Würdigung  seiner  Tätigkeit  enthält.
Das  Zeugnis  ist  von  dem  Apotheker,  der  die  Ausbildung  geleitet  hat,  nach  dem
vorschriftsmäßigen  Formular  auszustellen  und  von  dem  zuständigen  Medizinalbeamten
  zu  beglaubigen.

Gewinnt  die  zuständige  Behörde  (8  1)  nicht  die  UÜberzeugung,  daß  der  Kandidat
  durch  seine  Beschäftigung  den  nach  Abs.  3  zu  stellenden  Anforderungen  entsprochen
  hat,  so  hat  der  Kandidat  die  Tätigkeit  als  Gehilfe  während  eines  von
der  Behörde  zu  bestimmenden  Zeitraums  fortzusetzen.

C.  Erteilung  der  Approbation.

8  36.
Nach  Ablauf  der  im  §  35  vorgeschriebenen  Gehilfenzeit  hat  der  Kandidat
bei  der  zuständigen  Behörde  (§  1)  des  Bundesstaats,  in  dem  er  die  pharmazeutische
  Prüfung  bestanden  hat,  die  Erteilung  der  Approbation  als  Apotheker  zu
beantragen.  Dabei  sind  einzureichen:
        <pb n="71" />
        47

das  Prüfungszeugnis  (§  30),  die  Zeugnisse  über  die  nach  der  pharmazeutischen

  Prüfung  abgeleistete  regelmäßige  Tätigkeit  als  Apothekergehilfe

(§  35)  und  die  auf  die  Zeit  seit  Ablegung  der  pharmazentischen  Prüfung

bezüglichen  polizeilichen  Führungszengnisse,  sowie  eine  Geburtsurkunde.
Die  Approbation  wird  nach  dem  vorschriftsmäßigen  Formular  erteilt.

§  37.

Dem  Reichskanzler  werden  von  den  Behörden  (8  1)  Verzeichnisse  der  in
dem  abgelaufenen  Jahre  Approbierten  eingereicht.

D.  Ausnahmen.
8  38.

Von  den  Vorschriften  in  §  6  Ziff.  1  und  2,  §  17  Abs.  4  Ziff.  2,  §  28
Abs.  2  und  §  32  Abs.  1  kann  der  Reichskanzler  in  Ubereinstimmung  mit  der
zuständigen  Landes-Zentralbehörde  Ausnahmen  zulassen.  ·

Mit  dem  Gesuch  um  Dispensation  von  der  Vorschrift  des  8  32  Abs.  1  ist
zugleich  eine  Erklärung  der  bisherigen  Prüfungskommission  wegen  etwaiger  dem
Wechsel  der  Kommission  entgegenstehender  Bedenken  vorzulegen.

E.  Schluß=  und  übergangsbestimmungen.
8  39.
Auf  die  Lehrlings-,  Gehilfen-  und  Studienzeit  ist  die  Militärdienstzeit  nicht

anzurechnen.
8  40.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1904  in  Kraft.

8  41.

Wer  spätestens  am  1.  Oktober  1904  als  Apothekerlehrling  eingetreten  ist,
wird  zu  den  Prüfungen  zugelassen,  wenn  er  auch  nur  den  Nachweis  der  bisher
erforderten  wissenschaftlichen  Vorbildung  erbringt.

Apothekergehilfen,  die  am  1.  Oktober  1904  eine  mindestens  einjährige  Gehilfenzeit
  abgeleistet  haben,  sind  berechtigt,  den  Rest  der  Gehilfenzeit  ganz  oder
        <pb n="72" />
        48

teilweise  vor  dem  Universitätsstudium  abzuleisten.  Leisten  sie  die  Gehilfenzeit
ganz  vor  dem  Universitätsstudium  ab  und  melden  sie  sich  spätestens  am  15.  März.
1908  zur  Ablegung  der  Prüfung,  so  dürfen  sie  diese  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)
  auf  ihren  Antrag  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.
Beginnen  sie  das  Universitätsstudium  vor  vollendeter  dreijähriger  Gehilfenzeit,  so
ist  ihnen  die  vorher  abgeleistete  Gehilfenzeit,  soweit  sie  ein  Jahr  übersteigt,  auf
die  im  §  35  vorgeschriebene  praktische  Tätigkeit  anzurechnen.

Apothekergehilfen,  die  spätestens  im  Sommerhalbjahr  1904  das  Universitätsstudium
  begonnen  haben,  dürfen  die  Prüfung  (einschließlich  etwaiger  Wiederholungsprüfungen)
  auf  ihren  Antrag  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ablegen.

[24]  I.  Durch  Höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  ist  die  Verwaltung  des  Erbschaftssteueramtes  in  Weimar  dem  vom
1.  April  d.  J.  an  zum  Großherzoglichen  Finanzrat  ernannten  Dr.  jur.  V.  Neumann
  auch  weiterhin  übertragen  worden.

Weimar,  den  28.  März  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="73" />
        49

Regierungsblatt

für  das
Grokherzogtum  Sachsen.

Nummer  8.  Weimar.  22.  April  1907.

 

 

 

 

—trsss

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  von  Cuba  Herrn
Guillermo  Dolz  y  Arango  in  Hamburg,  Seite  49.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausschrei
bung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  Sachsen,
Seite  49.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und  Wasserwegen,  Seite  50.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Anderung  der  Satung  der  Sparkasse  Weimar,  Seite  51.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  „Kaltensundheim“  zu  Kaltensundheim,
  Seite  52.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  „Mittelsdors“  zu  Mittelsdorf  (Rhön),  Seite  52.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
  Seite  52.

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

(/25|]  I.  Dem  an  Stelle  des  Herru  Fraueiseo  Falco  zum  Generalkonsul  von  Cuba
für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Guillermo
Dolz  y  Arango,  zu  dessen  Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur
  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  11.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.

[/26|]  II.  Auf  Grund  der  §8§  103  und  108  bis  110  bes  Gesetzes  vom  10.  Mai
1899  (Regierungsblatt  Seite  245)  wird  hiermit  ein  ordentlicher
Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogtums  Sachsen

Acht  Zehntel  einer  Beitragseinheit
1907  10

im  Betrage  von
        <pb n="74" />
        50

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  der
1.  Mai  1907
bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  Mai  d.  J.  an
(§  107  des  Ges.  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.
Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen  ist,
den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung  zu  übersenden.
Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  nach  §  55  der  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  Seite  291)  zu  verfahren.
Weimar,  am  17.  April  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[/27|  II.  In  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen
und  Munitionsgegenständen  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Land=  und
Wasserwegen  (Sprengstoffverordnung)  vom  8.  März  1894,  Regierungsblatt  Seite  19,
wird  hierdurch  verordnet  was  folgt:

1.  Die  Fußnote  zur  Überschrift  erhält  folgende  Fassung:

„Die  Bestimmungen  über  die  Versendung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
  der  Militär=  und  Marineverwaltung  auf  Eisenbahnen  sind  in
der  Militärtransportordnung  vom  18.  Jannar  1899  (Reichs-Gesetzblatt
Seite  15)  enthalten.“

2.  In  Ziffer  I  Abs.  1  werden  die  Worte:  „vom  15.  Juni  1893  in  der  Ministerial-Verordnung
  vom  28.  Juli  1893  (Regierungsblatt  Seite  110  folg.)  und  7.  September
  1893  (Regierungsblatt  Seite  123)“  ersetzt  durch:

„vom  8.  Juni  1905  in  der  Ministerialverordnung  vom  12.  September  1905
(Regierungsblatt  Seite  209)“.

3.  In  den  Zusatzvorschriften  „zu  §§  2  und  3“  werden  die  Worte  unter  a:
„des  §  35  Ziffer  7  der  Militärtrausportordnung  für  Eisenbahnen  im  Frieden
(Friedenstransportordnung)  vom  11.  Februar  1888  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  23)
von  den  vereinigten  Ausschüssen  des  Bundesrats  für  das  Landheer  und  die
Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Telegraphen  jeweilig  als  „zur  Gefahrklasse
  gehörig“  bezeichnet  sind“  ersetzt  durch:
        <pb n="75" />
        51

„des  8  54,  18  der  Militärtransportordnung  vom  18.  Jannar  1899  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  15)  durch  die  vereinigten  Ausschüsse  des  Bundesrats  für
das  Landheer  und  die  Festungen  und  für  Eisenbahnen,  Post  und  Tele—
graphen,  in  Bayern  durch  das  Staatsministerium  für  Verkehrsangelegenheiten
  und  das  bayerische  Kriegsministerium  jeweilig  als  für  den  Frieden
„zur  Gefahrklasse  gehörig“  bezeichnet  sind“".

Weimar,  am  9.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[(28]  IV.  Die  nachstehend  abgedruckte  Anderung  der  Satzungen  der  Sparkasse  zu
Weimar  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  5.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Inderung  der  Hahßung  der  Sparkasse  zu  Weimar
vom  16.  Februar  1899.

§  20  erhält  folgenden  Wortlaut:

Rückzahlung  und  Kündigung  der  Einlagen.

§  20.  Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  300  Mark  kann  für  jedes
Schuldbuch  ohne  vorherige  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,
jedoch  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwei  Wochen  nur  einmal.

Darüber  hinaus  ist  vorherige  Kündigung  erforderlich  und  zwar  bei  Beträgen  bis  zu
1000  Mark  eine  solche  von  einem  Monat,  bei  Beträgen  bis  zu  3000  Mark  eine  solche  von
zwei  Monaten,  bei  noch  höheren  Beträgen  eine  solche  von  drei  Monaten.

Es  kann  jedoch  die  vorstehend  erwähnte  Kündigung  für  ein  und  dasselbe  Buch  hinsichtlich
des  dem  Einleger  hiernach  verbleibenden  Guthabens  erst  dann  wiederholt  werden,  nachdem  die
Auszahlung  des  bereits  früher  aufgekündigten  Betrags  erfolgt  ist.

Von  der  Einhaltung  der  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Vorstandes  abgesehen
  werden.
        <pb n="76" />
        52

[29]  V.  Dem  Herdbuchverein  „Kaltensundheim“  zu  Kaltensundheim  ist  in  Ge—
mäßheit  der  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §  10  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  10.  April  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[30]  VI.  Dem  Herdbuchverein  „Mittelsdorf“  zu  Mittelsdorf  (Rhön)  ist  in  Gemäßheit
  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes.
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  10.  April  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

([31]  Das  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3314  Gesetz,  betr.  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  und  den  Reichs-Invalidenfonds.
  Vom  8.  April  1907.

„  3315  Gesetz,  betr.  die  Bemessung  des  Kontingentsfußes  für  landwirtschaftliche
Brennereien.  Vom  8.  April  1907.

„  3316  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu
dem  Gesetz  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom
5.  April  1907.

„  3317  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung  undder
  Eichgebührentaxre.  Vom  9.  März  1907.

 

Tuchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung,
        <pb n="77" />
        53

Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  9.  Weimar.  6.  Mai  1907.

 

 

 

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  definitive  Fortgeltung  des  provisorischen  Gesetzes  vom  29.  Dezember  1906,  betr.  die
Inkraftsetzung  des  Staatsvertrags  über  die  Fortdauer  der  Landgerichtsgemeinschaft  in  Gera,  Seite  53.
—  Gesetz  vom  17.  April  1907,  betr.  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds  und  zu  der
Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen,  Seite  54.  —  Steuergesetz  für  die  Jahre  1908,
1909  und  1910,  Seite  55.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zweiter  Nachtrag  zur  „Ordnung  der
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den  Sachsen-Ernestinischen  Elachten  vom  17.  Jamiar
1900“,  Seite  58.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen,
Seite  59.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  59.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  60.

 

[32)]  Gesetz  über  die  definitive  Fortgeltung  des  provisorischen  Gesetzes  vom  29.  Dezember
1906,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  Staatsvertrags  über  die  Fortdauer  der  Landgerichtsgemeinschaft
  in  Gera.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Das  provisorische  Gesetz  vom  29.  Dezember  1906,  betreffend  die  Inkraftsetzung
des  Staatsvertrags  über  die  Fortdauer  der  Landgerichtsgemeinschaft  in  Gera,  bleibt
als  definitives  Gesetz  in  Geltung.

1907  11
        <pb n="78" />
        54
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  17.  April  1907.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

 

[33]  Gesetz  vom  17.  April  1907,  betreffend  die  Beiträge  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds
  und  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Vom  1.  Jannar  1908  an  werden  anstelle  der  bisherigen  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln

1.  ein  jährlicher  Beitrag  von
zweihundert  und  achtzig  Tausend  Mark
an  den  im  Großherzogtum  bestehenden  Zentralfonds
und
2.  ein  jährlicher  Beitrag  von
sechsundachtzig  Tausend  Mark
an  die  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen
gezahlt.
        <pb n="79" />
        55

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  17.  April  1907.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

 

[34]  Steurergesetz  für  die  Jahre  1908,  1909  und  1910.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

20.  26c.

Nachdem  der  Stenerbedarf  des  Großherzogtums  für  die  nächste  Finanzperiode
—  die  Jahre  1908,  1909  und  1910  —  durch  Verabschiedung  mit  dem  einunddreißigsten
  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden  ist,  sind  von
dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in  den  gedachten  Etatsjahren
  in  Gemäßheit  des  revidierten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogtums
  vom  5.  Mai  1816  (Negierungsblatt  1850  Seite  615)  die  nachstehend
bezeichneten  Steuern  für  die  Jahre  1908,  1909  und  1910  verwilligt  worden:

I.
Als  indirekte  Stenern,  Aufwands=  und  Verkehrsstenern  außer  und
neben  den  auf  der  Verfassung  und  Gesetzgebung  des  deutschen  Reichs  beruhenden

indirekten  Steuern:
117
        <pb n="80" />
        56

1.  Die  Kontrolleabgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund  des
Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
vom  1.  Febrnar  1893;

2.  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze  vom
3.  April  1895  mit  Nachtrag  vom  22.  März  1905;

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nach  den  Gesetzen
  vom  12.  April  1877  und  7.  April  1897;

4.  in  dem  Vordergerichte  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirke  Ostheim  mit
Ausnahme  der  Orte  Melpers,  Birx  und  Frankenheim,

a)  der  Malzaufschlag,

b)  die  übergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotenem  Malze
zu  a  und  b  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrages  vom  24.  Mai
1843  im  Vordergerichte  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden
Königlich  Bayerischen  Gesetzen  und  Verordnungen.

II.

Als  Stenern  vom  Einkommen:

1.  Die  Einkommenstener  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom  2.  Juni  1897
mit  Nachträgen  vom  22.  März  1899,  26.  März  1902,  11.  Februar  1904
und  22.  März  1905.

Die  Stener  beträgt  bei  einem  Einkommen

von  mehr  als  bis  einschließlich
Mark  Mark  Mark
500  600  3,60
600  700  4,80
700  800  6,60
800  900  9,00
und  steigt  bei  höherem  Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  in  Stufen  von  um  je
Mark  Mark  Mark  Mark
900  3000  100  3
3000  15  000  300  12
15  000  18000  500  18
18  000  24  000  500  21

24000  30  000  500  24.
        <pb n="81" />
        57

Bei  Einkommen  von  mehr  als  30  000  Mark  steigt  die  Steuer  in  Stufen

von  je  1000  Mark  um  je  40  Mark.

Von  den  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigen,

wird  Einkommensteuer  nicht  erhoben;  es  haben  jedoch

a)  deutsche  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  sowie  deren  Hinterbliebene,
die  ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtume  haben  und  neben  ihren  in
einem  anderen  Bundesstaate  zu  versteuernden  Gehalten,  Pensionen
oder  Wartegeldern  (s.  §  4  des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt  1870  S.  119)
weiteres  Einkommen  beziehen,

b)  diejenigen  Personen,  die,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit  einem  Einkommen
  aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und  sonstigen
gewerblichen  Betriebsstätten  sowie  aus  staatlichen  Gehalten,  Wartegeldern
  und  Pensionen  steuerpflichtig  sind  (§  5  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  2.  Juni  1897),

ihr  bezügliches  Einkommen,  wenn  es  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,
  nach  folgenden  Sätzen  zu  versteuern:

Einkommen
bis  einschließlich  mit
50  Mark  0,60  Mark,
Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  mit
Mark  Mark  Mark
50  100  1,20
100  200  1,80
200  400  2,40
400  500  3,60.

2.  Die  Abgabe  von  dem  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogtume
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung

erteilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidierten  Grundgesetzes,
        <pb n="82" />
        58

daß  die  vorbezeichneten,  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den  Ter—
minen  und  Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verord—
nungen  bestimmt  sind,  entrichtet  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Steuergesetz  für  die  Jahre  1908,  1909  und
1910  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel
bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  17.  April  1907.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  v.  Wurmb.  Hunnius.

 

Ministerialbekanutmachungen.

[35|]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  und  mit  Zustimmung  der  Herzoglichen  Regierungen
  von  Sachsen-Meiningen,  Sachsen-Altenburg  und  Sachsen-Coburg  und
Gotha  wird  folgender  zweiter  Nachtrag  zur  „Ordnung  der  Prüfung  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  in  den  Sachsen-Ernestinischen  Staaten  vom  17.  Januar
1900“  bekannt  gegeben:

In  §9,  2  heißt  es  künftig  bei  den  aufgeführten  Verbindungen  der  Prüfungsfächer:

an  zweiter  Stelle:  „Französisch  und  Englisch  oder  Lateinisch“",
an  vierter  Stelle:  „Religion  und  Hebräisch  oder  Griechisch“.

In  §  38  erhält  Ziff.  2  folgenden  Wortlaut:
„Die  Gebühren  betragen  für  die  vollständige  Prüfung  60  Mark,  für  eine
Ergänzungs=  oder  Erweiterungsprüfung  sowie  für  die  in  §  37  vorgesehene
Prüfung  je  30  Mark.“
        <pb n="83" />
        59
Diese  Anderungen  treten  für  die  nach  dem  1.  Mai  d.  J.  eingehenden  Meldungen
  in  Kraft.
Weimar,  den  20.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Nothe.

[36|]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  in  Abänderung  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  17.  Februar  1888,  betreffend  die  Beförderung  von  Leichen  auf  Eisenbahnen
  (Regierungsblatt  Seite  11)  verordnet:

In  §  6  der  Verordnung  werden  die  Worte  „Scharlach“,  „Diphtherie“  und
„Gelbfieber“  gestrichen.

Weimar,  den  24.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[(37.  UI.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  103  aus  dem  Serumlaboratorium
  von  Rüte-Enoch  in  Hamburg  und  mit  der  Kontrolluummer  105  aus  der
Merk'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
worden.

Weimar,  den  15.  April  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  J.  Schmid.
        <pb n="84" />
        60
[38]  Das  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  3318  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf  Steinkohlenbergwerken,

  Zink=  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
Oppeln.  Vom  12.  April  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  14—16:

S.  4  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern  für  die  Deutsche  Ost-Afrika-Linie
  in  Hamburg.

„  76  Erscheinen  der  Blätter  XVIII  und  XIX  der  Post=  und  Eisenbahnkarte
des  Deutschen  Reichs.

„  77  Besteuerung  der  aus  orientalischen  und  diesen  gleichartigen  Tabaken  hergestellten
  zigarettenähnlichen  Erzeugnisse.
Anderungen  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

„  83  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay.

„  90  Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  inländischen
Zollstellen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="85" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogkum  Hachsen.
Nummer  10.  Weimar.  17.  Mai  1907.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Esperstedt  nach  Oldisleben,  Seite  61.

 

Ministerialbekanntmachung.

(39|]  Nachstehend  werden  der  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen-Weimar  und  Schwarzburg-Rudolstadt
  vom  9.  Juli  1906,  betreffend  den  Bau  der  Eisenbahn  von  Esperstedt
  nach  Oldisleben,  und  die  Konzessionsurkunde  für  diese  Bahn  vom  6.  Oktober
1906  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntuis  gebracht,  daß  die  Ratifikation
des  gedachten  Staatsvertrags  stattgefunden  hat.

Weimar,  den  6.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Ptäatsvertrag,

betreffend
den  Bau  der  Eisenbahn  von  Esperstedt  nach  Oldisleben.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen  und  Seine  Durchlaucht
der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt  haben  behufs  Vereinbarung  über  die  Herstellung
  einer  Nebeneisenbahn  von  Esperstedt  nach  Oldisleben  zu  Bevollmächtigten

ernannt:
1907  12
        <pb n="86" />
        62
Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
Höchstihren  Ministerialdirektor  Dr.  Carl  Slevogt,
Seine  Durchlaucht  der  Fürst  zu  Schwarzburg-Rudolstadt
Höchstihren  Geheimen  Staatsrat  Carl  von  Holleben,

welche  unter  dem  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Vertrag  verabredet  und  abgeschlossen
  haben.
Artikel  1.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburgische  Regierung
werden  die  im  Eingange  bezeichnete  Eisenbahnverbindung,  die  zum  Teil  Großherzoglich
  Sächsisches,  zum  Teil  Fürstlich  Schwarzburgisches  Staatsgebiet  berührt,
zulassen  und  sind  bereit  der  Zentralverwaltung  für  Sekundärbahnen  (H.  Bachstein)
zu  Berlin  die  Konzession  zum  Bau  und  Betrieb  der  gedachten  Eisenbahn  für  die
in  ihrem  Gebiet  gelegene  Strecke  zu  erteilen.

Artikel  2.

Die  Bahn  soll  mit  der  Preußischen  Staatsbahn  in  der  Weise  in  unmittelbare
Schienenverbindung  gebracht  werden,  daß  sie  in  den  Staatsbahnhof  Gsperstedt  der
Linie  Brettleben-Frankenhausen  selbständig  eingeführt  wird.

Für  den  Bau  und  den  Betrieb  der  neuen  Bahn  sind  die  reichsgesetzlichen  Bestimmungen
  für  die  Nebenbahnen  der  Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November
1904  sowie  die  dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen
(vgl.  §  3  B.  O.)  maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m  im  Lichten
der  Schienen  betragen,  der  Bau  und  das  gesamte  Betriebsmaterial  auch  so  eingerichtet
  werden,  daß  die  Transportmittel  ungehindert  auf  die  Preußische  Staatsbahn
  übergehen  können.

Artikel  3.

Die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen  4
Monaten,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  der  Unternehmer  in  den  Besitz
der  Konzession  der  beteiligten  Regierungen  gelangt  sein  wird  und  seitens  der  Grundeigentümer
  die  Bauerlaubnis  erteilt  worden  ist,  bewirkt  werden.

Sollte  sich  die  Vollendung  des  Baues  über  diese  Frist  hinaus  durch  Verhältnisse
  verzögern,  für  welche  der  Unternehmer  nach  dem  in  dieser  Beziehung  entscheidenden
  Ermessen  der  beiden  Regierungen  ein  Verschulden  nicht  trifft,  so  wird
        <pb n="87" />
        63

dem  Konzessionar  durch  die  bezeichneten  Behörden  eine  entsprechende  Fristverlängerung
gewährt  werden.
Artikel  4.

Die  Feststellung  der  Bauentwürfe  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb  ihres  Staatsgebiets
  vorbehalten.  Der  Punkt,  wo  die  Bahn  die  Landesgrenzen  überschreiten  wird,
soll  nötigenfalls  durch  Kommissare  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen  Regierung  bestimmt  werden.

Artikel  5.

Zum  Zwecke  des  Erwerbes  des  zur  Anlage  der  Bahn  erforderlichen  Grund
und  Bodens  werden  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Regierung,  jede  für  ihr  Gebiet,  dem  Konzessionar  das  Enteignungsrecht
verleihen.

Artikel  6.

Unbeschadet  des  Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
Regierung  über  die  in  ihrem  Gebiete  gelegene  Bahnstrecke  und  über  den  darauf
stattfindenden  Betrieb  wird  die  Ausübung  des  Oberaufsichtsrechts  über  die  Eisenbahn
  im  allgemeinen  der  Großherzoglichen  Regierung  als  derjenigen,  in  deren  Gebiete
  der  Konzessionar  durch  Errichtung  einer  Betriebsverwaltung  seinen  Sitz  hat,
überlassen.  Auch  sind  die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Schwarzburgische
  Regierung  damit  einverstanden,  daß  die  Bestimmung  über  die  Dotierung
des  Reserve=  und  des  Erneuerungsfonds  sowie  die  Genehmigung  und  die  Festsetzung
der  Fahrpläue  und  der  Tarife  seitens  der  Großherzoglichen  Regierung  erfolgt.

Artikel  7.

Der  Konzessionar  hat  sich  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,  welche  aus
Anlaß  der  Bahnanlage  oder  des  Bahnbetriebs  entstehen  und  gegen  ihn  geltend  gemacht
  werden  möchten,  der  Gerichtsbarkeit  und,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz
greifen,  den  Gesetzen  desjenigen  Staats  zu  unterwerfen,  auf  dessen  Gebiete  sie  entstanden
  sind.

Die  gegen  den  Konzessionar  rechtskräftig  ergehenden  Entscheidungen  der  Fürstlich
  Schwarzburgischen  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  sollen  ohne
weiteres  gegen  denselben  ebenso  vollstreckbar  sein,  wie  wenn  er  seinen  Sitz  im  Fürstentum

  Schwarzburg-Rudolstadt  hätte.
127
        <pb n="88" />
        64

Artikel  8.

Die  Bahnpolizei  wird  unter  Aufsicht  der  dazu  in  jedem  Staatsgebiete  zuständigen
  Behörden  nach  Maßgabe  der  im  Artikel  2  bezeichneten  Bahn=  und  Betriebsordnung
  gehandhabt.  Die  in  den  verschiedenen  Staatsgebieten  stationierten
Bahnpolizeibeamten  sind  auf  Vorschlag  der  Bahnverwaltung  bei  den  zuständigen
Behörden  des  betreffenden  Staates  zu  verpflichten.

Artikel  9.

Bei  Anstellung  der  subalternen  und  unteren  Bediensteten  finden  die  für  Besetzung
  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  jeweilig
geltenden  Grundsätze  Anwendung.

Bei  Besetzung  dieser  unteren  Beamtenstellen  hat  der  Konzessionar  bei  sonst
gleicher  Befähigung  innerhalb  des  Gebiets  eines  jeden  der  vertragschließenden  Staaten
auf  die  Bewerbungen  der  Angehörigen  desselben  besondere  Rücksicht  zu  nehmen.

Die  Angehörigen  eines  Staates,  welche  im  Gebiet  eines  anderen  Staates  angestellt
  werden  möchten,  scheiden  dadurch  aus  dem  Untertanenverbande  ihres  Heimatlandes
  nicht  aus,  sind  aber  den  Gesetzen  des  Landes,  in  welchem  sie  angestellt  sind,
unterworfen.

Artikel  10.

Der  Telegraphen=  und  Militärverwaltung  gegenüber  ist  der  Konzessionar  den
bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen  Reiche  ergehenden
gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  unterworfen.

Artikel  11.

Gegenüber  der  Postverwaltung  ist  der  Konzessionar  den  Bestimmungen  des
Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875  (Reichsgesetzblatt  S.  318)  und  den  dazu  ergangenen
  oder  künftig  ergehenden  Vollzugsbestimmungen  und  deren  Abänderungen
mit  den  Erleichterungen  unterworfen,  welche  nach  den  vom  Reichskanzler  erlassenen
Bestimmungen  vom  28.  Mai  1879  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  380)
für  Bahnen  untergeordneter  Bedeutung  (Nebeneisenbahnen)  für  die  Zeit  bis  zum
Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginne  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Kalenderjahrs  gewährt  sind.  Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  in
den  Verhältnissen  der  Bahn  infolge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  oder
durch  den  Anschluß  an  andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine  Anderung
        <pb n="89" />
        65

eintreten  sollte,  durch  welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichsaufsichtsbehörde
der  Bahn  die  Eigenschaft  als  Eisenbahn  untergeordueter  Bedentung  (Nebeneisenbahn)
verliert,  tritt  das  Eisenbahn-Postgesetz  mit  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen
ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

Artikel  12.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolierungen  der  Bahn,  mögen  solche  vom
Feinde  ausgehen  oder  im  Interesse  der  Landesverteidigung  veraulaßt  werden,  soll
der  Konzessionar  oder  dessen  Rechtsnachfolger  einen  Ersatz  weder  von  den  vertragsschließenden
  Staaten,  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  13.

Für  die  Besteuerung  des  gesamten  Bahnunternehmens  von  Esperstedt  nach
Oldisleben  sind  die  Gesetze  des  Großherzogtums  Sachsen  maßgebend,  zur  Zeit  für
die  staatliche  Besteunerung  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1903,  für  die  Gemeindebesteuerung
  das  Gesetz  vom  26.  Februar  1903.  Die  Abgabe,  welche  in  den  beiden
Staatsgebieten  zu  erheben  ist,  wird  von  dem  Reinertrage  des  ganzen  Unternehmens
berechnet  und  der  auf  jedes  Staatsgebiet  entfallende  Anteil  nach  dem  Verhältnis
der  in  jedes  Staatsgebiet  fallenden  Bahnstrecke  festgestellt.

Die  Steuererhebung  geschieht  alljährlich  nachträglich  und  zwar  zum  erstenmal  für
das  auf  die  Betriebseröffnung  folgende,  mit  dem  1.  April  beginnende  Rechnungsjahr.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  wird  der  Fürstlich  Schwarzburgischen
Regierung  die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  und  zwar  spätestens
sechs  Monate  nach  Ablauf  des  betreffenden  Rechnungsjahres  mitteilen.

Artikel  14.

Sollte  künftig  die  gesamte  projektierte  Eisenbahn  von  Esperstedt  nach  Greußen
zur  Ausführung  gelangen,  so  ist  der  Konzessionar  verpflichtet,  die  jetzt  konzessionierte
Teilstrecke  Esperstedt-Oldisleben  gegen  Erstattung  des  konzessionierten  Anlagekapitals
zuzüglich  der  Kosten  für  Neuanlagen,  welche  von  der  Aussichtsbehörde  anerkannt
sind,  an  den  Konzessionar  der  Gesamtstrecke  abzutreten.

Findet  die  Abtretung  innerhalb  30  Jahren  von  der  Betriebseröffnung  auf  der
Strecke  Esperstedt-Oldisleben  statt,  so  soll  der  Konzessionar  berechtigt  sein,  einen
Zuschlag  von  10  %  zum  Anlagekapital  zu  beanspruchen.
        <pb n="90" />
        66

Artikel  15.
Dieser  Vertrag  soll  zweimal  ausgefertigt  und  von  den  vertragschließenden  Regierungen
  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.  Die  Auswechselung
der  Ratifikationsurkunden  soll  im  Schriftenwege  erfolgen.

So  geschehen:  Jena,  den  9.  Juli  1906.
(L.  S.)  Dr.  Carl  Slevogt.
(L.  8)  Carl  von  Holleben.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20.

erteilen  hierdurch  der  Centralverwaltung  für  Sekundärbahnen  (H.  Bachstein)  zu
Berlin  die  Genehmigung  zum  Bau  und  Betrieb  der  normalspurigen  Nebeneisenbahn
  von  Esperstedt  nach  Oldisleben,  sowie  das  Recht  zur  Entziehung  und  Beschränkung
  des  Grundeigentums  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  unter
den  nachstehenden  Bedingungen:

I.  Das  zur  plan=  und  anschlagsmäßigen  Vollendung  und  Ausrüstung  der  Bahn
erforderliche  Grundkapital  (Anlagekapital)  wird  auf  den  Betrag  von  525000  Mark
festgesetzt.

II.  Der  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  ist  einem  technisch  gebildeten  Vertreter
zu  übertragen.

Die  Wahl  dieses  Vertreters  bedarf  der  Genehmigung  Unseres  Staatsministeriums.
  Derselbe  hat  seinen  Sitz  im  Großherzogtum  zu  nehmen.

III.  Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bestimmungen  der  Eisenbahnbau=
  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  für  Nebenbahnen  sowie  die
        <pb n="91" />
        67

dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  §  3  der  Bauund
  Betriebsordnung)  maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,4835  in  betragen.

IV.  Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Der  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten:
die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,
die  Bestimmung  der  Zahl  und  der  Lage  der  Stationen,
die  Feststellung  der  Entwürfe  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,  sowie
die  Feststellung  der  Entwürfe  für  die  Betriebsmittel  und  ihrer  Anzahl.

Dem  Staate  bleibt  für  alle  durch  die  Ausführung  der  genehmigten  Entwürfe
bedingten  Benachteiligungen  seines  Eigentums  oder  seiner  sonstigen  Rechte  der  Anspruch
  auf  vollständige  Entschädigung  nach  Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen
gegen  den  Konzessionar  vorbehalten.

2.  Der  Konzessionar  hat  allen  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,  nachzukommen.


3.  Die  Vollendung  und  Jnbetriebnahme  der  Bahn  muß  längstens  binnen  4
Monaten  nach  Aushändigung  der  Konzessionsurkunde  und  nach  Überweisung  des
zum  Ban  der  Bahn  erforderlichen  Grund  und  Bodens  erfolgen.

4.  Für  den  Fall,  daß  der  Konzessionar  mit  der  Erfüllung  der  ihm  mit  bezug
auf  den  Bahnbau  obliegenden  Verpflichtungen,  insbesondere  der  rechtzeitigen  planund
  anschlagsmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  in  Verzug  kommen
sollte,  ist  er  zur  Zahlung  einer  Strafe  von  5  Prozent  des  auf  525000  Mark  festgesetzten
  Baukapitals  mit  der  Maßgabe  verpflichtet,  daß  die  Entscheidung  darüber,  ob
und  bis  zu  welchem  Betrage  die  Strafe  als  verfallen  anzusehen  ist,  mit  Ausschluß
des  Rechtswegs  der  Aufsichtsbehörde  (Art.  6  des  Staatsvertrags)  zusteht.

Zur  Sicherstellung  dieser  Verpflichtungen  hat  der  Konzessionar  bei  der  Hauptstaatskasse
  den  Betrag  von  26250  Mark,  in  Worten:

Sechs  und  zwanzig  Tausend  zwei  Hundert  fünfzig  Mark
bar  oder  in  Wertpapieren  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  oder  in  inländischen
Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen  —  unter  Berechnung  aller  dieser  Wertpapiere
nach  dem  Kurswerte  —  nebst  den  noch  nicht  fälligen  Zins=  und  Ernenerungsscheinen
  zu  hinterlegen  und  in  gerichtlicher  oder  notarieller  Urkunde  mit  der  Maß-
        <pb n="92" />
        68

gabe  zu  verpfänden,  daß  der  Aufsichtsbehörde  die  Befugnis  zusteht,  durch  Ver—
wendung  der  Barbeträge  oder  durch  Veräußerung  der  verpfändeten  Wertpapiere  die
verfallenen  Strafbeträge  einzuziehen.  —  Die  Rückgabe  der  zu  den  Papieren  etwa
gehörigen  Zinsscheine  erfolgt  in  deren  Verfallterminen,  kann  jedoch  von  der  Aufsichtsbehörde
  verweigert  werden,  wenn  nach  ihrem  allein  entscheidenden  Urteile  der
Konzessionar  den  Bau  verzögern  sollte.  Auch  ist  die  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,
nach  Maßgabe  des  Fortschritts  des  Baues  und  der  Ausrüstung  der  Bahn  einen
entsprechenden  Teil  der  Barbeträge  oder  Wertpapiere  schon  vor  völliger  Vollendung
des  Baues  und  der  Ausrüstung  der  Bahn  zurückgeben  zu  lassen.

Dem  Unternehmer  wird  unter  Vorbehalt  des  Widerrufs  nachgelassen,  die  in
Absatz  2  bedungene  Sicherheit  durch  Hinterlegung  eines  von  ihm  ausgestellten
und  von  der  Darmstädter  Bank  oder  einer  anderen  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium
  annehmbar  erscheinenden  Deutschen  Bank  angenommen  oder  avalierten
Sichtwechsels  zu  bestellen.

V.  Für  den  Betrieb  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Die  Feststellung  und  die  Abänderung  des  Fahrplans  erfolgt  unter  den
nachfolgenden  Beschränkungen  durch  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  (Art.  6  des  Staatsvertrags).
  Der  Konzessionar  soll  nicht  verpflichtet  sein,  zur  Vermittlung  des  Personenverkehrs
  mehr  als  zwei  Wagenklassen  in  die  Züge  einzustellen.  Auch  soll  derselbe,
  solange  die  Bahn  nach  dem  hierfür  allein  maßgebenden  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde
  vorwiegend  von  nur  örtlicher  Bedentung  ist,  nicht  angehalten  werden
können,  mehr  als  täglich  drei  der  Personenbeförderung  dienende  Züge  in  jeder  Nichtung
  zu  fahren.  Die  Feststellung  des  Fahrplaus  derjenigen  Züge,  welche  der  Konzessionar
  freiwillig  über  die  Zahl  3  hinaus  verkehren  läßt,  wird  bei  Wahrung  der
bahnpolizeilichen  Vorschriften  dem  Ermessen  des  Konzessionars  überlassen.

2.  Für  die  ersten  5  Jahre  nach  dem  auf  die  Eröffnung  der  Bahn  folgenden
1.  Jannar  bleibt  dem  Konzessionar  die  Bestimmung  der  Preise  sowohl  für  den  Personen=
  als  für  den  Güterverkehr  überlassen.  Für  die  Folgezeit  unterliegt  die  Feststellung
  und  die  Abänderung  des  Tarifs  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde.
  In  Betreff  des  Güterverkehrs  werden  jedoch  nach  Ablauf  jenes  öjährigen
Zeitraums,  so  lange  die  Bahn  nach  dem  hierfür  allein  entscheidenden  Ermessen  der
Aufsichtsbehörde  vorwiegend  von  nur  örtlicher  Bedentung  ist,  wiederkehrend  von  5
zu  5  Jahren  Höchsttarifsätze  für  die  einzelnen  Güterklassen  unter  Berücksichtigung
der  finanziellen  Lage  des  Unternehmens  von  der  Aussichtsbehörde  festgestellt.  Dem
        <pb n="93" />
        69

Unternehmer  bleibt  überlassen,  nach  Maßgabe  der  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften
  innerhalb  der  Grenzen  dieser  Höchstsätze  die  Sätze  für  die  Tarifklassen  nach
eigenem  Ermessen  festzusetzen  und  Erhöhungen  wie  Ermäßigungen  der  Tarifklassensätze
  ohne  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  vorzunehmen.

Auch  ist  der  Konzessionar  verpflichtet,  das  jeweilig  auf  den  preußischen  Staatseisenbahnen
  bestehende  Tarifsystem  anzunehmen  und  hinsichtlich  der  Einrichtung  direkter
Tarife  die  für  die  preußischen  Staatseisenbahnen  jeweilig  bestehenden  allgemeinen
Grundsätze  zu  befolgen.

3.  Der  Konzessionar  hat  mit  der  Eröffnung  des  Betriebes  der  ganzen  Bahn
einen  Erneuerungsfonds  und  neben  dem  im  §  262  des  Handelsgesetzbuchs  vom
10.  Mai  1897  (R.  G.  Bl.  S.  219)  vorgeschriebenen  Reservefonds  (Bilanz-Reservefonds)
  einen  Spezial-Reservefonds  nach  dem  unter  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  aufzustellenden,  von  Zeit  zu  Zeit  der  Prüfung  zu  unterziehenden  Regulative
zu  bilden.

Der  Erneuerungs=  und  der  Spezial-Reservefonds  sind  sowohl  von  einander,
als  auch  von  anderen  Fonds  der  Gesellschaft  getrennt  zu  halten.

Der  Erneuerungsfonds  dient  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  regelmäßig  wiederkehrenden
  Erneuerung  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel.

In  den  Erneuerungsfonds  fließen:

a)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien;

b)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage,  deren  Höhe

durch  das  Regulativ  festgesetzt  wird;

xc)  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds.

Der  Spezial-Reservefonds  dient  zur  Bestreitung  von  solchen  durch  außergewöhnliche
  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufenen  Ausgaben,  welche  erforderlich
  werden,  damit  die  Beförderung  mit  Sicherheit  und  in  der,  der  Bestimmung
des  Unternehmens  entsprechenden  Weise  erfolgen  kann.

In  den  Spezial-Reservefonds  fließen:

a)  eine  im  Regulative  festzusetzende,  alljährlich  den  Betriebseinnahmen  zu  entnehmende

  Rücklage;

b)  die  Zinsen  des  Spezial-Reservefonds.

Erreicht  der  Spezial-Reservefonds  die  Summe  von  20000  Mark,  so  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  die  Rücklagen  so  lange  unterbleiben,  als  der

Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage  wieder  vermindert  ist.
1907  13
        <pb n="94" />
        70

Die  Wertpapiere,  welche  zur  zinstragenden  Anlage  der  vereinnahmten  und  nicht
sofort  zur  Verwendung  gelangenden  Beträge  zu  beschaffen  sind,  werden  durch  das
Regulativ  bestimmt.

Läßt  der  Überschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum  Erneuerungsoder
  Spezial-Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das  Fehlende  aus  den
Überschüssen  des  oder  der  folgenden  Betriebsjahre  zu  entnehmen.  Abweichungen  hiervon
  sind  mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig.  Für  die  Rücklagen  geht
der  Erneuerungsfonds  dem  Spezial-Reservefonds  vor.

VI.  Der  Konzessionar  ist  verpflichtet:

a)  seine  Betriebsrechnung  nach  den  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  erlassenden  Vorschriften
  einzurichten,  der  letzteren  zu  der  von  ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den
jährlichen  Betriebsrechnungsabschluß  einzureichen  und  auf  Erfordern  seine
Kassenbücher  vorzulegen,

b)  der  Aufstellung  der  Rechnung  den  Zeitraum  vom  Anfang  April  jedes  Jahres
bis  Ende  März  des  folgenden  Kalenderjahrs  als  Rechnungsjahr  zu  Grunde
zu  legen,

e)  die  von  der  Ausfsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für  nötig  erachteten  Nachweisungen,
  sowie  deren  Unterlagen  auf  seine  Kosten  zu  beschaffen  und  der
Aufsichtsbehörde  in  den  von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.

VII.  Der  Konzessionar  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern,  insoweit  sie  das  40.  Lebensjahr  noch
nicht  zurückgelegt  haben,  in  dieser  Beziehung  —  und  insbesondere  mit  bezug  auf  die
Ermittelung  der  Militäranwärter  —  bestehenden  und  noch  ergehenden  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

Der  Konzessionar  hat  einerseits  für  die  Beamten  des  Bahnunternehmens  —
und  zwar  unter  Heranziehung  derselben  zu  Beiträgen  nach  den  Bestimmungen  der
Aufsichtsbehörde,  andererseits  für  die  Arbeiter  Pensions-,  Witwen=  und  Unterstützungskassen
  einzurichten  und  zu  diesen  Kassen  die  erforderlichen  Zuschüsse  zu  leisten.

VIII.  Die  Verpflichtungen  des  Konzessionars  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des
Postdienstes  regeln  sich  nach  dem  Eisenbahn-Postgesetze  vom  20.  Dezember  1875
(R.  G.  Bl.  S.  318)  und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit
der  Erleichterung,  daß  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  acht  Jahren  vom  Beginne
des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahrs  an  Stelle  der  Artikel  2  bis  4
        <pb n="95" />
        71

des  Gesetzes  die  im  Erlasse  des  Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1879  (Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich  S.  380)  getroffenen  Bestimmungen  treten.

Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraumes  in  den  Verhältnissen  der  Bahn
infolge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an  andere
Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine  Änderung  eintreten  sollte,  durch  welche
nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichs-Aufsichtsbehörde  die  Bahn  die  Eigenschaft
  als  Nebeneisenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahn-Postgesetz  mit  den  dazu  gehörigen
  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

IX.  Der  Konzessionar  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für
militärische  Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

X.  Der  Telegraphen-Verwaltung  gegenüber  hat  der  Konzessionar  diejenigen
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Preußischen  Staatseisenbahnen  jeweilig
gelten.

XI.  Nach  Eröffnung  des  Betriebes  ist  der  Konzessionar  zur  Anderung  und
Erweiterung  der  Bahnanlagen,  sowie  zur  Vermehrung  der  Gleise  auf  den  Bahnhöfen
  und  der  freien  Strecke  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Aufsichtsbehörde
solches  im  Verkehrsinteresse  oder  im  Interesse  der  Betriebssicherheit  oder  im  Interesse
  der  Landesverteidigung  für  erforderlich  erachtet.  Soweit  diese  Anforderungen
lediglich  im  Interesse  der  Landesverteidigung  erfolgen,  sind  die  desfallsigen  Kosten
dem  Konzessionar  zu  erstatten,  wenn  nicht  im  Wege  der  Gesetzgebung  andere,  für
den  Konzessionar  alsdann  maßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.  Im  übrigen
fallen  die  betreffenden  Kosten  dem  Konzessionar  zur  Last.

XII.  Sollten  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  oder  der  obersten  Reichs-Aufsichtsbehörde
  die  Voraussetzungen  wegfallen,  unter  denen  auf  die  Bahn  bei  ihrer
Konzessionierung  die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands
  für  statthaft  erklärt  ist  (vergl.  Artikel  VIII  am  Schlusse),  so  ist  der  Konzessionar
  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Aufsichtsbehörde  die  baulichen  Einrichtungen
und  den  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der  für  Haupteisenbahnen  bestehenden
Bestimmungen  den  desfallsigen  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde  entsprechend  umzuändern.
  Kommt  der  Konzessionar  dieser  Verpflichtung  innerhalb  der  ihm  dieserhalb
  gesetzten  Frist  nicht  nach,  so  hat  er  auf  Verlangen  der  Staatsregierung  das
Eigentum  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör  gegen  Gewährung  der  in  Nr.  4  unter
        <pb n="96" />
        72

a,  b  und  c  des  §  42  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838  bezeichneten
Entschädigung,  mindestens  aber  gegen  Zahlung  des  auf  den  Bau  der  Bahn  verwendeten
  Anlagekapitals  an  den  Staat  oder  einen  von  der  Staatsregierung  zu  bezeichnenden
  Dritten  abzutreten.

XIII.  Sollte  künftig  die  gesamte  projektierte  Eisenbahn  von  Esperstedt  nach
Greußen  zur  Ausführung  gelangen,  so  ist  der  Konzessionar  verpflichtet,  die  jetzt
konzessionierte  Teilstrecke  Esperstedt-Oldisleben  gegen  Erstattung  des  konzessionierten
Anlagekapitals  zuzüglich  der  Kosten  für  Neuanlagen,  welche  von  der  Aussichtsbehörde
  anerkannt  sind,  an  den  Konzessionar  der  Gesamtstrecke  abzutreten.

Findet  die  Abtretung  innerhalb  30  Jahren  von  der  Betriebseröffnung  auf  der
Strecke  Esperstedt-Oldisleben  statt,  so  soll  der  Konzessionar  berechtigt  sein,  einen
Zuschlag  von  10  %  zum  Anlagekapital  zu  beanspruchen.

XIV.  Für  die  Besteuerung  der  im  Gebiete  des  Großherzogtums  belegenen
Bahnstrecke  sind  die  Gesetze  des  Großherzogtums  maßgebend;  zur  Zeit  für  die  staatliche
  Besteuerung  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1903,  für  die  Gemeindebesteuerung
das  Gesetz  vom  26.  Februar  1903.

XV.  Im  übrigen  sind  für  den  Konzessionar  die  in  dem  Staatsvertrag  vom
9.  Juli  1906  zwischen  den  beteiligten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen.
maßgebend.

Wilhelmsthal,  den  6.  Oktober  1906.

Wilhelm  Ernst.
v.  Wurmb.

 

Konzessionsurkunde,
betreffend  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn
von  Esperstedt  nach  Oldisleben.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="97" />
        73

Regierungsblatt

für  das
Großherzgtum  Sachsen.

Nummer  11.  Weimar.  28.  Mai  1907.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  Vom  17.  Mai  1907,  Seite  73.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestellung  des  außerordentlichen  Professors  Dr.  Krause  als  zweiten
Examinator  für  dle  mediginische  Prüfung,  Seite  75.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung
des  Justizrats  Keßler  zum  itglied  der  Landessynode,  Seite  75.  —  Minksterlibekanntmachung  zur
Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,  vom  7.  Jannuar  1907,
Seite  75.  —  Ministeriolbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
„Unterer  Ochsengrund“  in  Vacha,  sowie  an  den  „Rindviehzucht-Verband  im  Weimarischen  Rhöngebiet“,
  Seite  77.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer
  und  der  Gesellenausschüsse,  Seite  78.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  83.

 

 

 

 

Ministerialverordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzengen.
Vom  17.  Mai  1907.

[40|]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
hiermit  verordnet,  daß  für  die  Zulassung  und  Kennzeichnung  der  vom  Tage  des
Inkrafttretens  dieser  Verordnung  an  bis  zum  14.  Juni  1907  einschließlich
zu  vorübergehendem  Aufenthalt  in  das  Gebiet  des  Deutschen  Reichs  aus  dem  Auslande
  gelangenden  außerdeutschen  Kraftfahrzeuge  und  für  die  Zulassung  der  Führer
solcher  Fahrzeuge  an  Stelle  des  §  24  der  Ministerialverordnung  vom  5.  September  1906,

betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  folgende  Bestimmungen  treten.

81.

Die  Vorschriften  über  die  Anmeldung  und  Zulassung  von  Kraftfahrzeugen
zum  Verkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  in  den  §§  4,  5  der  Ministerialverordnung
  vom  5.  September  1906,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,

finden  auf  außerdeutsche  Kraftfahrzeuge  keine  Anwendung.  Letztere  müssen  an  Stelle
1907  14
        <pb n="98" />
        74

der  durch  887,  10  a.  a.  O.  vorgeschriebenen  polizeilichen  Kennzeichen  ein  besonderes
länglichrundes  Kennzeichen  (Muster  6  a.  a.  O.)  führen.  Das  Kennzeichen  ist  an
der  Rückseite  des  Fahrzeugs  nach  außen  hin  an  leicht  sichtbarer  Stelle  fest  anzubringen
  und  bei  Kraftwagen  während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  so  zu
beleuchten,  daß  es  deutlich  erkennbar  ist;  die  Beleuchtungsvorrichtung  darf  das  Kennzeichen
  nicht  verdecken.  Etwa  vorhandene  ausländische  Kennzeichen  sind  zu  entfernen
oder  zu  überdecken.

Die  für  das  Kennzeichen  zu  eutrichtende  Gebühr  beträgt

für  Kraftwpagen  .  .  6AM,
für  Krafträddern  3=Wird

  für  die  Ausgabe  des  Kennzeichens  diB  Tätigkeit  einer  amtlichen  Stelle
außerhalb  der  Geschäftszeit,  d.  h.  vor  7  Uhr  vormittags  und  nach  8  Uhr  nachmittags
  in  Anspruch  genommen,  so  erhöht  sich  die  Gebühr

für  Kraftwagen  af  .  .10A,
für  Krafträder  auf  5½=Beim

  Verlassen  des  Deutschen  Reichs  ist  das  Kennzeichen  an  die  nächste  amtliche
  Ausgabestelle  (Grenzzollamt)  abzuliefern.

Die  durch  §  14  Abs.  1  für  die  Führer  von  Kraftfahrzeugen  vorgeschriebenen
Zeugnisse  können  für  die  Führer  außerdentscher  Kraftfahrzeuge  durch  die  in  ihrem
Heimatlande  üblichen  Ausweise  ersetzt  werden.

Den  Eigentümern  außerdeutscher  Kraftfahrzeuge  kann  vom  Staatsministerium
auf  Antrag  gestattet  werden,  das  deutsche  Kennzeichen  zu  führen.  Die  Fetreffenden
Kraftfahrzeuge  sind  in  diesem  Falle  in  polizeilicher  Beziehung  als  deutsche  anzusehen
und  unterliegen  demgemäß  den  Vorschriften  der  §§  4,  5,  7,  10.  Als  diejenige
Polizeibehörde,  welche  die  Eintragung  des  Kraftfahrzeugs  in  die  Liste  zu  bewirken
und  die  Erkennungsnummer  zuzuteilen  hat,  hat  der  Bezirksdirektor  zu  Weimar  zu
gelten.

8  2.

Diese  Vorschriften  treten  am  1.  Juni  1907  in  Kraft  und  mit  Ablauf  des
30.  Juni  1907  außer  Kraft.

Weimar,  den  17.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="99" />
        75

Ministerialbekanntmachungen.

(41]  I.  An  Stelle  des  aus  der  Kommission  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  der
Zahnärzte  ausgeschiedenen  Professors  Dr.  Gerhardt  ist  der  an  die  Universität  Jena
neu  berufene  außerordentliche  Professor  Dr.  Krause  als  zweiter  Examinator  für
die  medizinische  Prüfung  für  den  Rest  der  Prüfungsperiode  bestellt  worden.
Weimar,  den  26.  April  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Kultus.
Nothe.

42]  II.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  an  Stelle  des  Geheimen
Justizrats  Dr.  Ratenbacher  in  Eisenach,  welcher  aus  Gesundheitsrücksichten  sein
Amt  als  Mitglied  der  Landessynode  niedergelegt  hat,  den  Justizrat  Keßler  hier
zum  Mitglied  der  Landessynode  für  die  weitere  Dauer  der  laufenden  Synodalperiode
zu  ernennen  geruht.

Weimar,  den  13.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Kultus.
Rothe.

(43]  III.  Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung,
  vom  7.  Jannar  1907  (Reichsgesetzbl.  S.  3)  wird  folgendes  bestimmt:

I

Nach  Artikel  1  des  Reichsgesetzes  vom  7.  Januar  1907  ist  der  Betrieb  des
Gewerbes  als  Bauunternehmer  und  Bauleiter,  sowie  der  Betrieb  einzelner  Zweige
des  Bauge  erbes  zu  untersagen,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  die  Unzuverlässigkeit
  des  Gewerbetreibenden  in  bezug  auf  diesen  Gewerbebetrieb  dartun.  Das  Einschreiten
  auf  Grund  dieser  Bestimmung  ist  nicht  nur  gegen  Einzelpersonen,  sondern
auch  gegen  Personenvereinigungen,  juristische  Personen  und  dergl.  zulässig.  Voraus-147
        <pb n="100" />
        76

setzung  ist  jedoch  stets  der  Betrieb  eines  Gewerbes,  also  eine  gewerbliche  Tätigkeit
auf  eigene  Rechnung.  Die  Tatsachen,  welche  die  Unzuverlässigkeit  des  Gewerbe—
treibenden  in  bezug  auf  seinen  Gewerbebetrieb  dartun,  können  sowohl  auf  dem  Ge—
biete  der  beruflichen  Sachkunde,  als  auch  auf  moralischem  oder  wirtschaftlichem  Ge—
biete  liegen.  Ein  Mangel  au  beruflicher  Sachkunde  kann  auf  fehlender  —  theoretischer
  oder  praktischer  —  beruflicher  Vorbildung  oder  auf  sonstigen  Tatsachen  beruhen.
Nach  Artikel  2  des  Gesetzes  darf  jedoch  ein  Mangel  au  theoretischer  beruflicher
Vorbildung  gegenüber  den  in  §  35  a  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  aufgeführten,  ein
Mangel  an  theoretischer  oder  praktischer  Vorbildung  gegenüber  den  in  §  35  a  Abs.  2
der  Gewerbeordnung  genaunten  Personen  nicht  geltend  gemacht  werden.  Dagegen
ist  auch  bei  diesen  Personen  das  Entziehungsverfahren  gemäß  Artikel  1  zulässig,
wenn  die  Behauptung  ihrer  Unzulänglichkeit  oder  sonstigen  Unzuverlässigkeit  in  beruflicher
  Hinsicht  auf  andere  Gründe  gestützt  wird,  als  lediglich  auf  eine  mangelhafte
  technische  Vorbildung.

Im  übrigen  ist  die  Bestimmung  in  Artikel  2  nicht  etwa  dahin  aufzufassen,
daß  nunmehr  bei  allen  nicht  im  Besitze  der  daselbst  erwähnten  Prüfungszeuguisse
usw.  befindlichen  Baugewerbetreibenden  ein  Mangel  an  entsprechender  Vorbildung
anzunehmen  sei,  vielmehr  wird  auch  gegen  diese  Personen  nur  dann  vorzugehen  sein,
wenn  besondere  tatsächliche  Umstände  dafür  sprechen,  daß  bei  ihnen  die  Voraussetzungen
des  Artikels  1  gegeben  sind.

Die  Untersagung  des  Gewerbebetriebs  nach  Artikel  1  erfolgt  in  erster  Instanz
durch  den  Gemeindevorstand.  Der  Untersagung  hat  die  Anhörung  von  Sachverständigen
vorauszugehen.  Die  Sachverständigen  sind  von  dem  Bezirksdirektor  nach  Anhörung
des  Bezirksausschusses  alsbald  zu  ernennen.  Soweit  es  sich  um  Begutachtung  für
handwerksmäßige  Gewerbebetriebe  handelt,  ist  vor  der  Ernennung  der  Sachpverständigen
die  Handwerkskammer  zu  hören.

Im  übrigen  finden  für  die  Instanzen  und  das  Verfahren  die  Bestimmungen
im  Artikel  III  des  Gesetzes  zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen
18.  September  1869

r“
2.  Juni  1870  Anwendung.

Bund  vom

 

II.

Während  es  sich  bei  Artikel  1  und  2  um  die  Untersagung  des  gesamten  Gewerbebetriebs
  handelt,  regeln  die  Artikel  3  und  4  die  Befugnisse  der  Behörden  zum
        <pb n="101" />
        77

Einschreiten  in  Einzelfällen  bei  umfangreicheren  oder  schwierigeren  Bauten.  Hier
kann  die  Untersagung  abweichend  von  Artikel  1  gegen  Bauausführende  oder  Leitende
ausgesprochen  werden,  auch  wenn  die  Bauausführung  oder  -Leitung  auf  fremde  Rechnung
  stattfindet.  Die  Frage  der  „Unzuverlässigkeit“  ist  in  diesem  Falle  lediglich
mit  Rücksicht  auf  den  betreffenden  Einzelbau  zu  prüfen.  Zuständig  zum  Erlaß  der
Untersagungsverfügungen  gemäß  §  53  a  der  Gewerbeordnung,  sowie  zur  Entgegennahme
  und  Entscheidung  des  Einspruchs  gemäß  §  54  Absatz  2  ist  der  Gemeindevorstand.
  Vor  der  Untersagung  sind  tunlichst  die  gemäß  Artikel  1  bestellten  Sachverständigen
  zu  hören;  vor  Erteilung  des  Bescheides  auf  den  Einspruch  muß  die
Anhörung  der  Sachverständigen  erfolgen.  Gegen  den  den  Einspruch  zurückweisenden
Bescheid  ist  der  Rekurs  an  den  Bezirksausschuß  gemäß  Artikel  III  des  Gesetzes
zur  Ausführung  der  Gewerbeordnung  für  den  Norddeutschen  Bund  vom
18.  September  18609  „
2.  Jum  1870—  zulässig.

Weimar,  den  7.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

 

44]  IV.  Dem  Herdbuchverein  „Unterer  Ochsengrund“  in  Vacha,  sowie  dem  „Rindviehzucht-Verband
  im  Weimarischen  Rhöngebiet“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  10.  Mai  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="102" />
        78

[45]  V.  Nachdem  die  Neuwahlen  für  die  auf  Grund  des  §  2  des  Statuts  für
die  Handwerkskammer  ausgeschiedenen  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  der
Gesellenausschüsse  erfolgt  sind,  und  sämtliche  Gewählte  die  Wahl  angenommen  haben,
besteht  die  Handwerkskammer  in  Weimar  nunmehr  aus  folgenden  Mitgliedern:

 

Lfde.

Beginn  der

 

 

 

 

Nr.  Name  Stand  Wohnort  Mitgliedschaft
·  190411907
A.  Von  den  Innungen  Gewählte:
1.

 

Innungen  der  Bäcker  zu  stedt  Apolda,  Auma,  Blankenhain,  Ilmenau,  Eisenach,  Weimar,
Bürgel,  Buttstädt,  Jena,  Neustadt  a./O.,  Weida,  Triptis,  Stadtsulza,  Vacha,
Konditoren-Innung  für  das  Großherzogtum  Sachsen  in  Weimar:

 

 

 

Meffert,  Karl,  Hofbäckermeister  Eisenach.  1904
Ersatzmann:
Kunze,  Otto,  Bäckermeister  Jena.  1904

 

 

 

Innungen  der  Fleischer  zu  Ilmenau,  Weimar,  Berka  a./J.,  Eisenach,  Neustadt  a./O.,
Weida,  Auna,  Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,  Stadtsulza,  Lobeda,  Wenigenjena,
  Vacha:

 

 

 

 

 

 

Wiegand,  Hermann,  Fleischermeister  Apolda.  1907
Ersatzmann:
Donath,  Heinrich,  jun.  Fleischermeister  Jena.  1907

Innungen  der  Schmiede  zu  Blankenhain,  Vieselbach,  Eisenach,  Buttstädt,  Großrudestedt,
  Jena,  Kaltennordheim,  Weimar,  Neustadt  a./O.,  Gerstungen,  Allstedt,

der  Schmiede  und  Stellmacher  zu  Ilmenau  und  Crenzburg:

 

 

 

 

 

 

Prümers,  Heinrich  Hosschmiedemeister  Weimar.  1907
Ersatzmann:
Schimmang,  Wilhelm]  Schmiedemeister  Magdala.  1907

Innungen  der  Schlosser  zu  Weimar,  Eisenach,  Buttstädt,  Jena,  Apolda,  Neustadt  a./O.,
der  Metallarbeiter  zu  Ilmenau,  Allstedt,
Uhrmacher-Innung  Saale-Ilmverband  Weimar,
Innung  für  das  Uhrmacherhandwerk  im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  in  Eisenach,
Innung  des  Klempner=  und  Installateurhandwerks  zu  Eisenach,
Innung  für  das  Klempner=  und  Schlosserhandwerk  im  IV.  Verwaltungsbezirk  in  Vacha:

 

 

 

 

Rohrbach,  Louis,  Schlossermeister  Weimar.  1907
Ersatzmann:
Grosch,  Hermann,  Hofuhrmacher  Weimar.  1907
        <pb n="103" />
        79

Beginn  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.
Name  Stand  Wohnort  Mitgliedschaft
"  1904  1907
5.  Innungen  der  Perückenmacher  und  Friseure  zu  Weimar,
der  Barbiere  und  Friseure  zu  Ilmenau,  Weimar,  Eisenach,  Neustadt  a.)/O.,
Apolda,  Jena,  Allstedt:
Hausen,  Gottlieb,  Barbier  und  Friseur|  Weimar.  1904
Ersatzmann:
Zapfe,  Bernhard,  Barbier  und  Friseur  Jena.  1904
6.Innmungen  der  Maurer  und  Zimmerer  zu  Ilmenau,  Weimar,  Neustadt  a./O.,  Apolda,  Jena,
der  Baugewerken  zu  Eisenach,  Kaltemnordheim  und  Vacha,
der  Schornsteinfeger  zu  Weimar  und  Eisenach,
der  Dachdecker  zu  Weimar,
der  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  zu  Bürgel  und  Buttstädt,
Bau-Innung  zu  Allstedt:
Freitag,  Lorenz,  Maurermeister  Eisenach.  1904
Ersatzmann:
Kögler,  Hugo,  Baugewerksmeister  Weimar.  1904
7.  Innungen  der  Schneider  zu  Ilmenau,  Apolda,  Eisenach,  Neustadt  a./O.,  Münchenbernsdorf,
  Weida,  Allstedt,  Vacha:
Wuth,  Heinrich,  Schneidermeister  Eisenach.  1907
Ersatzmann:
Langlotz,  Wilhelm,  Schneidermeister  Vacha.  1907
8.  JInnung  Wirkerverband  Meisterschaft  zu  Apolda:
Tröbst,  Hugo,  Wirkermeister  Apolda.  1907
Ersatzmann:
Penig,  Ernst,  Wirkermeister  Apolda.  1907
9.  Inmugen  der  Schuhmacher  zu  Ilmenau,  Neustadt  a./O.,  Eisenach,  Jena,  Allstedt,

Stadtsulza  und  Kaltennordheim:

 

 

 

 

 

Vogt,  Heinrich  Ludwig,Schuhmachermeister  Eisenach.  1907
Ersatzmann:
Dorschel,  Friedrich,  Schuhmachermeister  Eisenach.  1907
        <pb n="104" />
        80

 

 

 

Beginn  der

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lfde.
Name  Stand  Wohnort  Mitgliedschaft
"  19041907
10.  Innungen  der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  zu  Ilmenau,
der  Glaser  zu  Apolda,  Weimar,  Jena,
der  Tischler  in  Buttelstedt,
des  Tischler-,  Glaser-,  Drechsler=  und  Stellmacherhandwerks  zu  Vacha,
für  das  Schreiner=  und  Glaserhandwerk  zu  Geisa,
der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  in  Dermbach  und  Tiefenort,
der  Tischler,  Glaser,  Drechsler  und  Stellmacher  in  Ostheim,
der  Tischler,  Glaser  und  Korbmacher-Innung  zu  Allstedt.
der  Korbmacher  zu  Buttstädt,  Kranichfeld,
der  Stellmacher  zu  Buttstädt,  Jena,  Allstedt,  Weida  und  Weimar,
der  vereinigten  Holzbranchen  zu  Neustadt  a./O.:
Fauser,  Wilhelm,  Hofglasermeister  Weimar.  1907
Ersatzmann:
Ellmer,  Fritz,  Drechslermeister  Weimar.  1907
11.Innungen  der  Buchbinder  zu  Eisenach,  Ilmenau,  Jena,
der  Färber  zu  Weimar,  der  Gerber  zu  Neustadt  a./O.,
die  Handwerker-Innung  zu  Stotternheim:
Hochhausen,  Karl,  Buchbindermeister  Jena.  1907
Ersatzmann:
Krahner,  Joseph,  Gerbermeister  Neustadt  a./O.  1907
12.  Innungen  der  Maler,  Lackierer,  Sattler  und  Polsterer  zu  Ilmenau,

 

der  Maler  und  Lackierer  zu  Weimar,  Apolda,  Neustadt  a./O.,

der  Maler  und  Anstreicher  zu  Jena,  der  Sattler  zu  Weimar,

der  Sattler,  Tapezierer  und  Dekorateure  zu  Eisenach,

der  Sattler  und  Tapezierer  in  Apolda,

für  das  Sattler=  und  Tapeziererhandwerk  für  den  IV.  Verwaltungsbezirk  zu

Vacha.
Schäffer,  Wilhelm,  Malermeister  Weimar.  1907
Ersatzmann:
Prager,  Wilhelm,  Malermeister  Jena.  1907
        <pb n="105" />
        81

 

Lfde.
Nr.

Beginn  der
Mitgliedschaft
190417

 

Name  Stand  Wohnort

 

 

 

 

B.  Von  den  Gewerbe-Vereinen  Gewählte:

Im  I.  Verwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  zu  Weimar,  Blankenhain,  Ilmenau,  Vogelsberg,

die  Handwerkervereine  zu  Unterpörlitz  und  Ilmenau,  der  Gauverband  der
Photographen  zu  Weimar,  der  Korbmacherverein  zu  Tannroda,  der
Schuhmacher-Rohstoffverein  zu  Weimar:

Henneberg,  Edmund,  Schlossermeister  Ilmenau.  1907

Rodegast,  Bernhard,  Schuhmachermeister  Weimar.  1907
Ersatzmänner:

Wagner,  Otto,  Klempnermeister  Blankenhain.  1907

Schmiedeknecht,  Ernst,  Korbmachermeister  Tannroda.  1907

Im  II.  Verwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  zu  Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,
der  Kunstgewerbeverein  zu  Jena:

Beyer,  August,  Uhrmacher  Jena.  1904

Wider,  Karl,  Schuhmachermeisterr  Apolda.  1907
Ersatzmänner:

Schleicher,  Hugo,  Friseur  Buttstädt.  1904

Jahn,  Max,  Drechslermeister  Bürgel.  1907

Im  III.  Verwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  zu  Eisenach,  Ruhla,  Creuzburg  a./W.,  Gerstungen,  Berka  a./W.:

Urbach,  Otto,  Hofklempner  Eisenach.  1904

Schloßmann,  Moritz,  Meerschaumwarenfabrik  |IIRuhla.  1907
Ersatzmänner:

Hort,  August,  Maurermeister  Creuzburg.  1904

Apel,  Heinrich,  Zimmermeister  Gerstungen.  1907

 

Im  IV.  Verwaltungsbezirk.

Die  Gewerbevereine  zu  Geisa,  Lengsfeld,  Vacha,  Kaltennordheim,  Empfertshausen,
Ostheim,  Dermbach  Tiefenort,
der  Weberverein  zu  Oberweid:

Groß,  Hugo,  Maurermeister  Vacha.  1904

Ernst,  Gustav  Friedrich,  Tischler  Kaltennorddei.
Ersatzmänner:

Köberich,  Wilhelm,  Tapezierer  Vacha.  1904

Fleischmann,  Wilhelm,  Holzschnitzer  Kaltennordheim.1904

15
        <pb n="106" />
        82

 

Lfde.
Nr.

Name  Stand

 

 

Wohnort

Beginn  der
Mitgliedschaft
1904  1907

 

 

 

 

Im  V.  Verwaltungsbezirk.

Die  Gewerbevereine  zu  Weida,  Auma,  Münchenbernsdorf,  Teichwolframsdorf,  Neustadt

  a./O.:
Niese,  Karl,  Hoflieferant  Weida.  1904
Alander,  Rudolf,  Buchbindermeister  Weida.  1904
Ersatzmänner:
Kittelmann,  Otto,  Kürschnermeister  Auma.  1904
Rösel,  Valentin,  Klempnermeister  Münchenbernsdorf.  1907

 

C.  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer.

I.  Verwaltungsbezirk.

 

 

 

Voigt,  Paul,  Maler  Weimar.
Ersatzmann:
Kreiß,  Christoph,  Schornsteinfeger  Weimar.
II.  Verwaltungsbezirk.
Granert,  Gustav,  Maurergeselle  Wenigenjena.
Ersatzmann:
Klupsch,  Joseph,  Schuhmachergeselle  Jena.

 

 

 

III.  Verwaltungsbezirk.
vacat,  da  der  1904  Gewählte  selbständig  ist.

Ersatzmann:
Kubald,  Emil,  Zimmerer  Eisenach.

IV.  Verwaltungsbezirk.
vacat,  da  der  1904  Gewählte  selbständig  ist.

Ersatzmann:

 

 

Klempnergeselle

Limburg,p  Johann  Georg,  Vacha.
V.  Verwaltungsbezirk.
Schäfer,  Konrad,  Gerbergeselle  Neustadt  a./O.
Ersatzmann:
Schmidt  Richard,  Maurergeselle  Neustadt  a./O.

 

 

Weimar,  den  15.  Mai  1907.

1907

1907

H

 

1904

 

 

 

1904
w

1n5

1907

 

1907

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="107" />
        83

[46]  Das  17.  und  18.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

77

S
n  ·

T
77

77

!77
1
77

7T

77

3319  Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom
18.  April  1907.

3320  Bekanntmachung,  betr.  Desinfektionsanweisungen  für  gemeingefährliche
Krankheiten.  Vom  11.  April  1907.

3321  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtum  Luxemburg,
  betr.  den  Beitritt  des  Großherzogtums  Luxemburg  zur  norddeutschen
  Brausteuergemeinschaft.  Vom  2.  März  1907.

3322  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  1.  Mai  1907.
Druckfehlerberichtigung.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  17—20:
93  Bekanntmachung,  betr.  die  Vornahme  einer  Berufs=  und  Betriebszählung
im  Jahre  1907.

208  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Auslande.

208  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  inländische  Teile  von
Handfeuerwaffen.

214  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der
Sachverständigenkammern  für  Werke  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie.

215  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung  und  den  Geschäftsbetrieb  der
gewerblichen  Sachverständigenvereine.

216  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

216  Ergänzung  der  Ausführungsanweisung  zum  Vereinszollgesetze.

217  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Bestimmungen  über  die  Befreiung
des  zu  landwirtschaftlichen  und  gewerblichen  Zwecken  bestimmten  Salzes
von  der  Salzabgabe.

217  Verleihung  der  Befugnis  an  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter,  die  Genehmigung
  zur  zollfreien  Einfuhr  von  Erbschaftsgut  in  den  deutschen
Schutzgebieten  verstorbener  Deutscher  zu  erteilen.
        <pb n="108" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="109" />
        85

Regierungsblatt

für  das

Grokherzogtum  Sachsen.

Nummer  12.  Weimar.  1.  Juni  1907.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Geheimen  Regierungsrat  von  Goeckel  zum  weiteren
Stellvertreter  für  den  Beleihungsausschuß  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse.  Seite  85.  —
Ministerialbekauntmachung,  betr.  die  Fernhaltung  zahmer  Enten  von  dem  Bahrabach  außerhalb  der
Ortschaften  Urspringen  und  Sondheim,  Seite  85.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,

eite  86.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[47]  1.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  zu  beschließen
geruht,  vom  1.  Juni  1907  ab  den  Großherzoglichen  Geheimen  Regierungsrat  von
Goeckel  zum  weiteren  Stellvertreter  für  den  Beleihungsausschuß  der  Großherzoglichen
  Landeskreditkasse  zu  ernennen.

Weimar,  den  27.  Mai  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[48]  II.  Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend,  vom  G.  Mai
1876,  in  der  Fassung  des  Gesetzesnachtrags  vom  27.  April  1904,  Regierungsblatt
1907  16
        <pb n="110" />
        86

Seite  61,  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  zahme  Enten  von  dem  Bahrabach  uußeerhalb
  der  Ortschaften  Urspringen  und  Sondheim  fern  zu  halten  sind.

Weimar,  den  28.  Mai  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  V.

[49|]  Das  19.  bis  21.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3323  Gesetz,  betr.  den  Gebührentarif  für  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal.  Vom

VFv

V7

7!T

L

#

8.  Mai  1907.

3324  Allerhöchste  Order,  betr.  Anrechnung  des  Jahres  1907  als  Kriegsjahr
ans  Anlaß  der  Aufstände  im  Südwestafrikanischen  Schutzgebiete.  Vom
12.  April  1907.

3325  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  1907  in  Berlin  stattfindenden  Ausstellung  von  Erfindungen
der  Kleinindustrie.  Vom  11.  Mai  1907.

3326  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das  Rechnungsjahr
  1907.  Vom  17.  Mai  1907.

3327  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1907.  Vom  17.  Mai  1907.

3328  Gesetz,  betr.  die  Anderungen  des  Reichsbeamtengesetzes  vom  31.  März
1873.  Vom  17.  Mai  1907.

3329  Beamtenhinterbliebenengesetz.  Vom  17.  Mai  1907.

3330  Militärhinterbliebenengesetz.  Vom  17.  Mai  1907.

3331  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen  zur
Herstellung  von  Alkali-Chromaten.  Vom  16.  Mai  1907.

3332  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Crfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Düsseldorf  1907.  Vom  18.  Mai  1907.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="111" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

87

 

Nummer  13.

Weimar.

18.  Juni  1907.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  Todesursachenstatistik,  Seite  87.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Errichtung
  einer  Meisterprüfungskommission  für  das  Stellmacherhandwerk
Allstedt  und  Buttstädt  in  Allstedt,  Seite  88.  —  Inhaltsverzeichnis  aus

dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  89.

ür  die  Amtsgerichtsbezirke
em  Reichs-Gesetzblatt  und

 

Ministerialverordnung.

(50|.  Ju  der  Anlage  II  „Ausweis  über  die  Geburts=  und  Sterblichkeitsverhältnisse"
der  Ministerialverordnung,  betreffend  Todesursachenstatistik  vom  21.  Jannar  1905

(Regierungsblatt  S.  11)  ist  hinter  Spalte  18b  eine  neue  Spalte

 

180

Blinddarmentzündung
Perityphlitis  (Appendicitis)

 

A.  b.  C.

r*

E.

f.

Im  ganzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

einzuschieben.  Dementsprechend  erhält  der  Kopf  der  Spalte  18b  die  Fassung:
Handeren  Krankheiten  der  Verdauungsorgane  (ausschließlich  11b,  18e  und  20)“.

In  der  Anlage  III  „Kurzes  Todesursachenverzeichnis“  derselben  Verordnung
ist  vor  der  Krankheitsgruppe  19  die  Nummer  „18e  Blinddarmentzündung,  Perityphlitis
  (Appendicitis)“  einzuschalten;  dafür  sind  unter  Nr.  18b  die  Worte

1907
        <pb n="112" />
        88

„Blinddarmentzündung,  Perityphlitis  (Appendicitis)“  zu  streichen  und  auf  derselben
Seite  der  Kopf  der  Krankheitsgruppe  18b  in  „Andere  Krankheiten  der  Verdauungsorgane
  (ausschließlich  11b,  18c  und  20)“  zu  ändern.

Die  vorgedachten  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Weimar,  den  30.  Mai  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Ministerialbekanntmachung.

(51|]  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Februar  1902
—  Regierungsblatt  Seite  21  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
daß  für  die  Amtsgerichtsbezirke  Allstedt  und  Buttstädt  eine  Meisterprüfungskommission
  für  das  Stellmacherhandwerk  mit  dem  Sitze  in  Allstedt  errichtet  worden  ist;
Vorsitzender  der  Kommission  ist  Stellmachermeister  Karl  Ludwig  in  Allstedt.

Die  Tätigkeit  der  bisherigen  Prüfungskommission  in  Weimar  für  den  I.  und
II.  Verwaltungsbezirk  hat  sich  daher  künftig  im  II.  Verwaltungsbezirk  nur  auf  die
Amtsgerichtsbezirke  Jena  und  Apolda  zu  erstrecken.

Weimar,  den  7.  Juni  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="113" />
        89

[532]  Das  22.  bis  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3333  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  des  Reichs-Kolonialamts.  Vom

1

77

77

77

77

7)

17.  Mai  1907.

3334  Zusatzvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Norwegen  zu  dem  am
19.  Jannar  1878  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrage.  Vom  7.  März
1907.

3335  Bekanntmachung,  betr.  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus.  Vom  2.  Juni  1907.

3336  Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom
18.  Mai  1907.

3337  Abkommen  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken
bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren.  Vom  6.  Juli  1906.

3338  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Reichs  zur  Genfer  Konvention
vom  22.  August  1864  und  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in
Genf  unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren.  Vom
29.  Mai  1907.

3339  Handelsabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten

.  22.  April
Staaten  von  Amerika.  Vom  2.  Mai  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  21—25:

S.  220  Verbot  der  in  Krakau  erscheinenden  Druckschrift  „Nowa  Reforma“.

77

77

77

’l

77

225  Steuerliche  Erleichterungen  für  ausländische  Kraftfahrzeuge  aus  Anlaß
des  internationalen  Kaiserpreisrennens  im  Taunus.

228  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländisches  lohgares
Leder  in  Kopfteilen  aus  Pferde-,  Kalbs=  und  Rindshäuten  zur  Herstellung
von  Billardqueueledern.

233  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter.

233  Eröffnung  einer  Küstenstation  für  Funkentelegraphie  in  Norddeich.

234  Zusatzbestimmungen  zum  §  91  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.
        <pb n="114" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="115" />
        91

Regierungsblatt

für  das
Grokzherzogtum  Sachsen.

Nummer  14.  Weimar.  28.  Juni  1907.

JInhalt:  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der
evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben,  Seite  91.  —  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907
zum  Kirchengesetz  vom  22.  November  1901,  betreffend  die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen  und

die  Pensionsanstalt  für  dieselben,  Seite  94.  —  Vierter  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907  zu  den  Satzungen

der  gensonzanfet  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogtum  Sachsen,
vom  17.  Dezember  1892,  Seite  95.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den

Generalkonul  der  französischen  Republik  in  Leipzig  Herrn  Antoine  Bousquet,  Seite  95.  —  Ministerialbekanntmachung,

  betr.  die  freie  Verkäuflichkeit  des  von  der  Firma  Pearson  &amp;amp;  Co.  in  den  Handel  gebrachten

  Präparats  Creolin,  Seite  97.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihmg  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Herbbuchverein  Blankenhain  zu  Blankenhain,  Seite  97.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  97.

 

 

 

 

 

(53]  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend
die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
—

verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom
21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und
den  Zentralfonds  für  dieselben,  was  folgt:

1907  18
        <pb n="116" />
        92

Artikel  J.

Die  Bestimmungen  in  §  2  Abs.  1  und  2,  8  4Abs.  1,  89  und  8  18  Abs.  1
des  vorbezeichneten  Gesetzes  erhalten  folgende  Fassung:

§  2  Abs.  1  und  2.

Die  der  evangelischen  Landeskirche  angehörigen,  fest  angestellten  Geistlichen,
ohne  Unterschied  zwischen  Stellen  landesfürstlichen  und  Stellen  Privat=  oder  Gemeinde-Patronats,
  erhalten  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  neben  freier  Dienstwohnung
  eine  Besoldung  von  2100  -J.

Diese  Besoldung  erhöht  sich

nach  vollendetem  5.  Dienstjahre  auf  2500  -#

V"  7"  10.  VJ  7  2  900  L
UF  L  15.  L  1#  3  400  J7
9  Vy  20.  V"  L  3  800  '

1  #  25.  1  7T  4200  VT

„  „  30.  »  »4500»
und  zwar  dergestalt,  daß  die  Besoldungszulage  vom  ersten  Tage  des  mit  oder  nach
Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahrs  eintritt.

§  4  Abs.  1.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  neben  ihrem  Pfarramte  zugleich  eine  Superintendentur
  zu  verwalten  haben,  erhalten  neben  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse
Dienstzulagen  im  Betrage  von  300  bis  600  —.  Jedoch  beziehen  die  Superintendenten,
  auch  wenn  sie  noch  nicht  15  Dienstjahre  zurückgelegt  haben,  eine  Anfangsbesoldung
  von  3400  M,  zu  welcher  die  Dienstzulage  und  vom  vollendeten  20.  Dienstjahre
  ab  die  weiteren  Alterszulagen  (§  2)  hinzutreten.

89.

Die  Ausgaben  des  Zentralfonds  bestehen  außerdem  in  Ortszulagen,  die  von
dem  durch  den  ständigen  Synodalausschuß  verstärkten  Kirchenrat  aus  den  hierzu
jeweilig  von  der  Landessynode  zur  Verfügung  gestellten  Mitteln  widerruflich  oder
einmalig  verwilligt  werden.
        <pb n="117" />
        93

Solche  Ortszulagen  können  gewährt  werden

1.  an  Geistliche  auf  besonders  beschwerlichen  Pfarrstellen  mit  einer  oder  mehreren
Tochtergemeinden;
2.  an  Geistliche  auf  besonders  beschwerlichen  Pfarrstellen  in  Parochieen,  die  zwar
keine  Tochtergemeinde,  aber  größere  eingepfarrte  Orte  haben  oder  wenigstens
3000  Seelen  zählen.
Die  Ortszulagen  sind  je  nach  dem  Maße  der  Beschwerlichkeit,  sowie  unter
Berücksichtigung  der  sonstigen  persönlichen  und  örtlichen  Verhältnisse  und  des  mit
der  Besorgung  von  Tochtergemeinden  verbundenen  Aufwandes  zu  bemessen.

8  18  Abs.  1.

Die  Zulagen,  welche  aus  dem  Zentralfonds  erforderlich  sind,  um  die  gesetz—
lichen  Besoldungen  zu  beschaffen,  werden,  auch  ohne  entsprechenden  Vorbehalt  bei
der  Verwilligung,  nur  nach  dem  Maße  der  vorhandenen  Mittel  gewährt,  dergestalt,
daß  nach  den  Dienstzulagen  der  Superintendenten  zunächst  die  bereits  verwilligten,
sodann  aber  die  neu  zu  verwilligenden  Zulagen  zur  Berücksichtigung  kommen.  In
jeder  dieser  beiden  Gruppen  aber  werden  die  Besoldungen  zuerst  auf  2100  MA,  dann
auf  2500  AM,  2900  —#  ,  3400  A,  3800  A,  4200  und  4500  MA  erfüllt.

Artikel  II.
Dieser  Nachtrag  tritt  rückwirkend  vom  1.  Januar  1907  ab  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  19.  Juni  1907.

Wilbelm  Ernst.

 

Rothe.

18*
        <pb n="118" />
        94

(54]  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907  zum  Kirchengesetz  vom  22.  November  1901,  betreffend
die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen  und  die  Pensionsanstalt  für  dieselben.

Wir

Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  November  1901,  betreffend
die  Ruhegehalte  der  evangelischen  Geistlichen  und  die  Pensionsanstalt  für  dieselben,
mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  der  Landessynode,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  Bestimmung  in  §  5  Abst.  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  erhält  folgende
Fassung:

Der  Ruhegehalt  wird  von  der  zurzeit  der  Emeritierung  bezogenen  Besoldung
berechnet  und  besteht  bei  10  oder  weniger  Dienstjahren  in  40  Prozent  der  Besoldung.
  Für  jedes  weitere,  auch  nur  begonnene,  Dienstjahr  wird  er  um  1½⅛  Prozent
  erhöht.  Bei  Bemessung  des  Nuhegehalts  wird  für  freie  Dienstwohnung  ein
Betrag  von  400  M  der  zurzeit  der  Emeritierung  bezogenen  Besoldung  hinzugerechnet.
  Über  80  Prozent  des  sich  hiernach  ergebenden  Gesamtbetrags  kann  der
Ruhegehalt  in  keinem  Falle  ansteigen.  Derjenige  Teil  des  Stelleinkommens,  welchen
der  betreffende  Geistliche  über  die  gesetzliche  Besoldung  seiner  Dienstaltersstufe  hinaus
bezieht,  bleibt  außer  Betracht.

Artikel  II.
Dieser  Nachtrag  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1908  in  Kraft.  Auf  die  bereits
im  Ruhestande  lebenden  Geistlichen  findet  derselbe  keine  Anwendung.
        <pb n="119" />
        95

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  19.  Juni  1907.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.

 

(55|]  Vierter  Nachtrag  vom  19.  Juni  1907  zu  den  Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die
Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen  im  Großherzogtum  Sachsen  vom  17.  Dezember
1892.

Wir
Wilshelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  20c.

verordnen  in  Abänderung  des  dritten  Nachtrags  vom  23.  November  1901  zu  den
Satzungen  der  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
  im  Großherzogtum  Sachsen  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Artikel  J.
Die  Bestimmungen  in  §  2  und  3  des  vorbezeichneten  Nachtrags  erhalten
folgende  Fassung:
8  2.

Bei  Berechnung  der  nach  den  §§  3  bis  5  der  Satzungen  zu  entrichtenden
Antrittsgelder,  Beförderungsgelder  und  Beiträge  ist,  insoweit  letztere  nicht  vom  Ruhe-
        <pb n="120" />
        96

gehalte  zu  berechnen  sind,  die  gesetzliche  pensionsfähige  Besoldung  zuzüglich  eines
Betrags  von  400  MA  für  freie  Dienstwohnung  zugrunde  zu  legen.
Die  Fälligkeitstermine  für  die  Beiträge  sind  der  1.  Januar  und  der  1.  Juli.

8  3.

Die  Pension  der  bezugsberechtigten  Hinterbliebenen  eines  verstorbenen  Mit—
glieds  besteht,  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  8  11  der  Satzungen,  in  einem
Fünfteile  des  zuletzt  bezogenen  pensionsfähigen  Gesamteinkommens  (8  2).

Hinsichtlich  der  Pensionen  der  bei  dem  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Statutnachtrags
  bereits  bezugsberechtigten  Witwen  und  Waisen  bewendet  es  bei  den  bisherigen
  Bestimmungen.

Artikel  II.
Gegenwärtiger  Nachtrag  tritt  vom  1.  Januar  1908  an  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  19.  Juni  1907.

Wilshelm  Ernst.

 

Rothe.

Ministerialbekanntmachungen.

(56]  I.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Méroux  de  Valois  zum  Generalkonsul  der
französischen  Republik  in  Leipzig  ernannten  Herrn  Antoine  Bousquet,  zu  dessen
Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs
erteilt  worden.

Weimar,  den  18.  Juni  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
v.  Wurmb.
        <pb n="121" />
        97

[57]  II.  Das  von  der  Firma  Pearson  &amp;amp;  Co.  in  den  Handel  gebrachte  Präparat

Creolin  ist  nicht  als  Kresol  (Ministerialverordnung  vom  20.  März  1895,  Aulage  J

Abteilung  3,  Regierungsblatt  Seite  111;  Nachtrag  dazu  vom  6.  Juni  1906,

Regierungsblatt  Seite  219)  aufzufassen  und  deshalb  als  frei  verkäuflich  anzusehen.
Weimar,  den  19.  Juni  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

(/58]  III.  Dem  Herdbuchverein  Blankenhain  zu  Blankenhain  ist  in  Gemäßheit  des
§  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  17.  Juni  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(59|]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  26  und  27:
S.  239  Bestimmungen  über  die  Erbschaftssteuerstatistik.
„  270  Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung.
Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Zivilvorsitzenden  der  Ersatzkommissionen.
„  276  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  gesägte  Bretter  aus
Kiefernholz.
        <pb n="122" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="123" />
        99

Regierungsblatt

für  das
Grokherzogtum  Sachsen.

Nummer  15.  Weimar.  10.  Juli  1907.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Großherzogtum
Sachsen,  vom  10.  Angust  1902,  Seite  99.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  112.

 

Ministerialbekanntmachung.

[60]  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  die  Pferde-Aushebungs-Vorschrift  für  das  Großherzogtum
  Sachsen  vom  10.  August  1902  in  der  nachstehend  abgedruckten  Weise
abgeändert  worden.

Weimar,  den  20.  Juni  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

Rbänderung
der  Pferde-Rushebungs-Vorschrift  für  das  Groherzogkum  Sachsen
vom  10.  August  1902.
Seite  4.  In  der  Fußnote  7)  zu  §  1,  Zeilen  2  und  3,  ist  zwischen  „des“  und  „Naturalleistungsgesetzes“
  einzuschalten:
Ouartier=  und  des

Seite  8.  Im  zuweiten  Absatz  des  86  ist  unter  c  statt  „besonders  schwere  Zugpferde“  zu  setzen:
c)  schwere  Zugpferde  1,
b  „  II.
1907  19
        <pb n="124" />
        100
Seite  13.  Im  dritten  Absatz  des  §  15  ist  in  der  zweiten  Zeile  zu  streichen:  (§  14)
Ferner  ist  im  vierten  Absatz  daselbst  unter  Ziffer  1  das  Wort  „Roßarzt“  zu  ersetzen  durch:
Veterinär

Seite  14.  Im  dritten  Absatz  des  §  16  ist  in  der  letzten  Zeile  hinter  „1898“  einzuschalten:

bezw.  die  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  10.  Juli  1904  genehmigten  Abänderungen
  dazu

Seite  15.  Im  §  18  ist  hinter  dem  Worte  „Aushebungsbezirkes“  einzuschalten:

die  mit  Nummernzetteln  wie  bei  der  Vormusterung  (§  5)  zu  versehen  sind

Seite  15.  Im  zweiten  Absatz  des  §  18  ist  bei  der  letzten  Zeile  (siebenten  Zeile  von  unten)
ein  Anlagestrich  zu  machen  und  darauf  zu  setzen:  Anlage  Al.

Seite  18.  In  der  letzten  Zeile  des  §  23  ist  hinter  „Verwaltungsbezirkes“  ein  *)  zu  setzen  und
am  Schluß  der  Seite  folgende  Fußnote  aufzunehmen:

*)  bezw.  des  Aushebungsbezirkes,  sobald  der  Verwaltungsbezirk  in  mehrere  Aushebungsbezirke
  geteilt  ist  (8§  14).

Seite  23.  In  der  zweiten  Zeile  des  §  31  dru#  ist  hinter  (Anlage  A)“  einzuschalten:  I.
Ferner  sind  daselbst  die  Worte  zu  streichen  „mit  entsprechender  Titeländerung“.

Ebendaselbst.  Im  §  318  ist  hinter  „Anlage  F“  einzufügen:
und  FlI

Seiten  25  bis  27.  Anlage  à  ist  durch  den  anliegenden  Neudruck  zu  ersetzen.

Seite  28.  In  der  Anlage  B  ist  in  der  Bezeichnung  der  Farben  der  Bestimmungstäfelchen  die
Zeile  „grün:  für  besonders  schwere  Zugpferde“  zu  ersetzen  durch:

hellgrün:  für  schwere  Zugpferde  I,
dunkelgrün:  „  „  „  II.
        <pb n="125" />
        101

Seite  29.  In  Anlage  C,  le  ist  die  fünfte  Zeile  von  „und“  ab  sowie  die  sechste  Zeile  zu
streichen  und  wie  folgt  zu  ersetzen:
,  die  Funkentelegraphen=

  und  Ferusprech-Abteilungen,  die  Feldluftschiffer-Abteilungen
und  Gaskolonnen,  die  Kranken=  und  Sanitätswagen  der  Sanitätskompagnien
  sowie  die  Sanitätswagen  der  Feldlazarette.

Seite  29/30.  In  Anlage  C  ist  der  Abschnitt  e  zu  streichen  und  dafür  zu  setzen:

e)  Schwere  Zugpferde  l:  Sämtliche  rein  kaltblütigen  Pferde,  die  Kreuzungsfl)
  „  „  II:)  produkte,  die  den  Charakter  des  Kaltbluts  zeigen
und  solche  zum  gleichmäßigen  Ziehen  großer  Lasten  geeigneten  Warmblüter,
die  infolge  ihrer  Masse  mit  der  Kriegsration  voraussichtlich  nicht  zu  ernähren
  sind.  Davon  sind  zu  bestimmen:
als  Zugpferde  für  die  schwere  Artillerie  des  Feldheeres  möglichst  nicht
zu  große,  kurze  und  gängige  Kaltblüter  (Klasse  1),
für  die  Artillerie=  und  Pionier-Belagerungsformationen,  die  Festungs-Luftschiffer-Trupps,
  die  Etappen-Munitionskolonnen  sowie  für  besonders
festgesetzte  Fuhrparkkolonnen  die  übrigen  schweren  Pferde  (Klasse  1)).

Seiten  36/37.  In  Anlage  D  sind  die  Seiten  36/37  durch  den  anliegenden  Neudruck  zu  ersetzen.


Anlagen  E  und  K.  Die  Spalten  „besonders  schweres  Zugpferd“  bzw.  „besonders  schwere  Zugpferde“
  sind  zu  ändern  bezw.  zu  teilen  in:

 

 

schweres  b  schwere
Zugpferd  zw.  Zugpferde
1.  II  I  Il

 

 

 

 

 

 

 

 

19*
        <pb n="126" />
        102

Seite  44.  In  Ziffer  3,  Zeile  5  ist  hinter  „10“  die  Anmerkungsziffer  1)  und  in  der  Bemer—
kung,  Zeile  5  von  unten  hinter  „werden“  die  Anmerkungszisser  2)  einzufügen.  Am
Schluß  der  Seite  sind  folgende  Anmerkungen  aufzunehmen:

1)  Bei  Wagen  für  Etappen-Munitioskolonnen  „20“  Bindestränge.
2)  An  die  zu  Munitions-Transportwagen  für  Etappen-Munitionskolonnen  bestimmten  Fahrzeuge
  sind  folgende  besonderen  Anforderungen  zu  stellen:

a)  Besonders  dauerhafter  Bau,  namentlich  starke  Räder  von  —  auch  Vorderräder  —
1,00  bis  1,40  m  Höhe  und  Radreifen  von  mindestens  65  mm  Breite  und  12  mm
Stärke,

b)  Tragfähigkeit  mindestens  30  Etr.,

J)  Eigengewicht  möglichst  nicht  über  16,  keinesfalls  über  20  Etr.,
d)  Ladefläche  mindestens  2  qm  bei  mindestens  70  cm  Breite,

e)  Haltbare  Seiten=  und  Kopfwände  aus  Brettern.
        <pb n="127" />
        103

 

 

Verwaltungsbezirr.  Anlage  4  (zu  88§  5,  18  u.  310).

Verzeichnis
der
inn  vorhandenen  Pferde
(Vorführungsliste)

Musterungsjahr  19

Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  bescheinigt:
Datum.
Gemeindevorstand.

 

Aumerkungen:
1.  Die  Spalten  1,  2,  3,  6,  8  und  9  sind  vom  Gemeindevorstand  usw.,  die  Spalten  4,  5  und  7  von  dem

Kommissar  oder  unter  dessen  Verantwortung  auszufüllen.

Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  sind.

Die  Vorführungslisten  des  Vorjahres  sind  zur  Musterung  mitzubringen.  Die  in  denselben  als  „vorübergehend

  kriegsunbrauchbar“  bezeichneten  Pferde  sind  vorzuführen.

1.  Nach  Eingang  der  Auszüge  seitens  der  Bezirksdirektoren  (§  13)  sind  die  vom  Gemeindevorstand  zur
Aushebung  im  Mobilmachungsfalle  bestimmten  Pferde  umseitig  durch  Unterstreichen  kenntlich  zu
machen  (§  18).

10
        <pb n="128" />
        104

 

3.

 

Laufende  Nummer

Des  Besitzers  Vorund


Zuname

Des  Pferdes

Ist

 

lecht
Farbe  Geschlech

und
Abzeichen  Wallach  Stute

Größe

em

Alter

Jahre

Reitpferd

1.  II

 

—

 

d

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.
        <pb n="129" />
        4.  5.  6.  7.  8.  9

kriegsbrauchbar  als  Ist  Bestimmunszk  Be-3
  der  letzten  Forhandene  merkungen

als  Vormusterung  riegean  j-  )  darunter  2

ugpferd  vorübergehend  dan-  (durch  den  *  die  hochtragen

Zual  schweres  kriegs=  erndGemeindevor-  Fahrzeuge  den  Stuten  5

unbrauchbar  kriegs-  stand  und  solche,

II  Zugpferd  bis  un-  vor  der  letztes  die  innerhalb

zur  nächsten  brauch-  Musterung  Zahl  Muste=  der  letzten  S

·  .  «  Musterung  bar  aus-  rungs-4  Tage  ab  2

Stg.  Vrd.  Stg.]Bird.  1.  II  zurückgestellt)  zufüllen)  jahr  efohlt  haben  S

1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

8.

9.

10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:

Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4,  5  und  7  bescheinigt.

Ort,  Datum.

(Dienstgrad)  und  Vormusterungskommissar.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        107

Verwaltungsbezirk  :  Anlage  Al  (zu  88  18  u.  31471).

 

 

Verzeichnis
der

1
1111117nnn?non„„  .„......  ..  ..

seit  der  letzten  Musterung  in  Zugang  gekommenen  Pferde
Musterungsjahr  19

D  Die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  bescheinigt:
atum.

Gemeindevorstand.

 

Anmerkungen.

1.  Die  Spalten  1,  2,  3,  6  und  7  sind  vom  Gemeindevorstand  usw.,  die  Spalten  4  und  5  von  dem  Kommissar
  oder  unter  dessen  Verantwortung  auszufüllen.

2.  Farbe  und  Abzeichen  sind  so  anzugeben,  daß  die  Pferde  daraufhin  wiederzuerkennen  sind.

1907  20
        <pb n="132" />
        108

 

*

3.

 

Laufende  Nummer

Des  Besitzers  Vorund



Zuname

Des  Pferdes

 

Geschlecht
Farbe  schlech

und

Abzeichen  Wallach  Stute

Größe

em

Alter

Jahre

 

—

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

10.
        <pb n="133" />
        109

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4.  5.  6.  7.
Ist  kriegsbrauchbar  als  Ist  Bemerkungen
schweres  als  vorüber-  )  darunter  die  8
Reitpferd  Zugpferd  gehend  dauernd  hochtragenden  Stuten  E
Zugpferdskriege  kri  d  solch
unbrauͤchbar  iegs-  un  solche,  S
u  bis  #ur  un-  die  innerhalb  der  *7l•
5*s  !  s7  ainsnn  brauch-  letzten  14  Tage  7*
Stg.  Vrd.  Stg.  Vrd.  göstellt)  bar  abgefohlt  haben
1.
2.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
10.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auf  der  letzten  Seite:

Die  Richtigkeit  der  Musterungsvermerke  in  Spalte  4  und  5  bescheinigt.

Ort,  Datum.

(Dienstgrad)  und  Militärkommissar.

20“
        <pb n="134" />
        110

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2.  3.  4.  5.

#  Zahl  der  nach  der  Davon  (Spalte  4)  sind  kriegsbrauch-—
  «-.·

Z  Reichsviehzählung  Zahl  der

—  V  1  vonit.......  .  ...  I  schwere
z  erwaltungs=  it  Ausschluß  der  .  Reit-  Zugpferde
S  5r½nö  gemusterten  «  Zugr„
  bezirk  Militär=  und  der  pferde
S  unter  4  Jahre  alten  Pferde  I  II  pferde
S  Pferde)
S  vorhandenen  Pferde  I  IIStg.Brd.Stg.Vrd.I  11

Summe

a)  Davon  sind:
1.  anderen  Armeekorpsbezirken  nach  Anlage  A  Mob.  Pl.  zugewiesen:

*  X.  Armeekorps  der  Verwaltungsbezirk  2c.
usw.
2.  Aushilfen  an  andere  Armeekorps  gemäß  Ziffer  .  .  .  Mob.
Best.  zu  überweisen:
dem  y.  Armeekorps
usw.

 

Summe  à
Bleiben

 

b)  Dazu  treten:
1.  Anushebungsbezirke  von  anderen  Armeekorpsbezirken  gemäß
Anlage  A  Mob.  Pl.:
*  X.  Armeekorps  der  Kreis  O.
usr
2.  Aushilfen  von  anderen  Armeekorps  gemäß  Ziffer
Mob.  Best.:  8
vom  y.  Armeekorps

 

 

 

 

 

 

 

Summe  b

Mithin  verfügbarer  Bestand  —

Der  Bedarf  des  Armeekorps  für  die  sämtlichen  von  ihm  im
Mob.  Falle  au  husteltenden  Formationen  beträgt:

a)  Davon  werden  von  anderen  Armeekorps  gestellt:
vom  X.  Armcekorps  gemäß  ⅛  64,  5  Mob.  Pl.

 

 

 

 

„  Vy.  „  „Ziffer  ..  .  der  Mob.  Best.
Summe  a
Bleiben
b)  Dazu:  für  Formationen  des  x.  Armeekorps  gemäß
§  64,56  Mob.  Pl.

für  Formationen  des  y.  V  Armreckorts  benuiß
Ziffer  .  .  .  Mob.  Best.
3  %  zur  Reserve

 

Summe  b
Mithin  Summe  des  Bedarfs

Mithin  hat  der  Korpsbezirk  4Pxr  werchuß:
gegen  den  Bedarf
        <pb n="135" />
        111

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

6.  7.  8.

bar  als  Davon  Vorhandene

(Spalte  4)  kriegsbrauchbare
»  Fahrzeuge

Zu-  voriher  dauernd  letztes  Bemerkungen
.  Mustesammen
  kriegs=  Bahl  rungsunbrauchbar
  jahr

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.  Zu  Spalte  2.  Gehören  die  Kreise  verschiedenen  Provinzen
oder  Bundesstaaten  an,  so  sind  sie  durch  besondere  überschriften
  in  Spalte  2  kenntlich  zu  machen.

Zu  a,  1.  Ist  hier  eine  größere  Zahl  von  Kreisen  usw.
nachzuweisen,  so  empfiehlt  es  sich,  die  Einzelangaben  umseitig
  zusammenzustellen  und  hier  nur  die  Gesamtzahl
jedes  Armeekorps  auszubringen.

3.  Zu  a,  1  und  b,  1.  Die  Angaben  der  einzelnen  Verwaltungsbezirke
  müssen  die  Vormusterungsergebnisse  und
nicht  etwa  nur  die  aus  dem  bezüglichen  Verwaltungsbezirk
  zur  Aushebung  bestimmte  Pferdezahl  darstellen.

4.  Was  von  den  vorgetragenen  Skelettangaben  bei  dem  einen
oder  dem  anderen  Armeekorps  nicht  zutrifft,  kann  zur
Vereinfachung  des  Abschlusses  fortgelassen  werden.

#
        <pb n="136" />
        112

[61!|0  Das  27.—30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3340  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1900,  betr.

77

7T

S.

?T

die  Freundschaftsverträge  mit  Tonga  und  Samoa  und  den  Freundschafts-,
Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  mit  Zanzibar.  Vom  11.  Juni  1907.

3341  Bekanntmachung,  betr.  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Fürstl.  Bulgarischen
  Minister  der  Auswärtigen  Angelegenheiten  und  dem  Kaiserl.
Generalkonsul  in  Sofia  vom  14./23.  Mai  1907  über  die  zollfreie  Einfuhr
  von  gebrauchtem  Umzugsgut.  Vom  14.  Juni  1907.

3342  Zusatzübereinkunft  zum  Handels=  und  Schiffahrtsvertrage  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  der  Türkei  vom  26.  August  1890  nebst  einem
Vollziehungsprotokolle.  Vom  25.  April  1907.

3343  Bekanntmachung,  betr.  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen
  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  20.  Juni  1907.
3344  Bekanntmachung,  betr.  die  Eisenbahn-Signalordnung.  Vom  24.  Juni

1907.

3345  Bekanntmachung,  betr.  die  Anderung  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  vom  4.  November  1904.  Vom  24.  Juni  1907.

3346  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  erleichternder  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  24.  Juni  1907.

3347  Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen
Gepräges.  Vom  27.  Juni  1907.

3348  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  28.  Juni  1907.

3349  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär=Trausport-Ordnung.
  Vom  28.  Juni  1907.

3350  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Kindern  bei  der  Reinigung
von  Dampfkesseln.  Vom  1.  Juli  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  28—30:

281  Verlängerung  des  Abkommens  über  die  deutsch-spanischen  Handelsbeziehungen.


281  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.
        <pb n="137" />
        113

282  Ermächtigungen  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  militärpflichtiger  Deutscher  im  Staate  Santa  Katharina  und  in
Egypten.

282  Regelung  der  Übergangsabgabe  für  Bier  und  der  Branstenervergütung.

286  Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter.

296  Genehmigung  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zu  §  35
des  Offizierpensionsgesetzes  durch  den  Reichstag.

296  Stenerliche  Behandlung  von  Zigarettenpapier.

297  Ermächtigung  der  obersten  Landesfinanzbehörden  zur  Verabfolgung  anderer
  Steuerzeichen  für  bei  Zigarettenumpackungen  zu  Grunde  gehenden
Steuerzeichen.

297  Erhebung  der  Reichsstempelabgabe  von  Erlanbniskarten  für  Kreftfahrzeuge
  von  im  Auslande  wohnenden  Besitzern.

297  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  zugeschnittene  Korkwürfel
  ohne  Rinde  zum  Zwecke  des  Beschneidens  und  Zuspitzens.

297  Desgleichen  für  ausländische,  bearbeitete  Wagenräder  aus  schmiedbarem
Eisen  usv.  zum  Einban  in  Wohnwagen  im  Wege  der  Lohnveredelung.

298  Desgleichen  für  inländischen  Kratzenfils  aus  Wolle  zum  Zwecke  des
Aufklebens  auf  ausländisches  Kratzentuch.

298  Desgleichen  für  Weizenmehl,  das  gegen  Einfuhrschein  in  ein  Zollager
unter  amtlichem  Mitverschluß  aufgenommen  ist,  zur  Herstellung  von
Oblaten  ohne  Zusatz  von  Zucker  oder  Gewürz.

298  Passiver  Veredelungsverkehr  mit  Seide  und  Seidengeweben  zum  Färben,
Bedrucken  und  Zurichten.

298  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Stenerstellen.
        <pb n="138" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="139" />
        15

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

13.  Juli  1907.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Außerkimssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges,  Seite  115.

Nummer  16.  Weimar.

 

 

 

Ministerialbekanntmachung,
die  Anßerkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges  betreffend.

[SÖ2]  Indem  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Anßerkurssetzung
  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges,  vom  27.  Juni  1907  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  401  —  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht
wird,  werden  die  Großherzoglichen  Kassen  angewiesen,  die  hiernach  zur  Einlösung
kommenden  Taler  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  in  Weimar  zuzuführen,
und  zwar  die  kurz  vor  Ablauf  der  Einlösungsfrist  eingehenden  bis  spätestens  zum
10.  Oktober  1908.

Um  zu  verhüten,  daß  bei  der  Annahme  der  deutschen  Taler  etwa  auch  österreichische
  Vereinstaler  zur  Einlösung  kommen,  deren  Außerkurssetzung  bereits  zum
1.  Jannar  1901  mit  Einlösungsfrist  bis  zum  31.  März  190|1  erfolgt  ist  (Ministerialbekanntmachung
  vom  3.  Dezember  1900,  Regierungsblatt  S.  557/8)  wird  den
Kassebeamten  zur  Pflicht  gemacht,  bei  der  Annahme  der  Taler  genan  auf  ihr  Gepräge
  zu  achten.

Weimar,  am  6.  Juli  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

1907  21
        <pb n="140" />
        116

Bekanntmachung,
betreffend  die  Huberkurssetzung  der  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges.
Vom  27.  Juni  1907.

Auf  Grund  der  Artikel  8,  15  Abs.  1  Ziffer  1  des  Münzgesetzes  vom  9.  Juli
1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  233)  hat  der  Bundesrat  die  nachfolgenden  Bestimmungen
getroffen.

§  1.

Die  Eintalerstücke  deutschen  Gepräges  gelten  vom  1.  Oktober  1907  ab  nicht
mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den
mit  der  Einlösung  beauftragten  Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in
Zahlung  zu  nehmen.

8  2.

Die  Taler  der  im  §  1  dieser  Bekanntmachung  bezeichneten  Gattung  werden
bis  zum  30.  September  1908  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  dem  Wertverhältnisse
  von  drei  Mark  gleich  einem  Taler  sowohl  in  Zahlung  als  auch  zur
Umwechselung  angenommen.

§  3.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtansche  (§  2)  findet  auf  durchlöcherte
  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  27.  Juni  1907.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
gez.:  Freiherr  von  Stengel.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="141" />
        117

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  11.  Weimar.  23.  Juli  1907.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  117.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Mitglieder  der  Püfungskommission  für  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen
  in  Weimar,  Seite  117.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Entrichtung  des  Fahrkartenstempels
  bei  der  Esperstedt-Oldislebener  Eisenbahn,  Seite  118.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  119.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[63]  1.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollunmmern  108,  110  und  111  aus  der
Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
  worden.

Weimar,  den  8.  Juli  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Silevogt.

[64]  II.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  2  der  Ministerialverordnung  vom
7.  Juli  1906  (Regierungsblatt  Seite  260),  betreffend  staatliche  Prüfung  von
Krankenpflegepersonen,  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Prüfungskommission
  bis  auf  Widerruf  ernannt  worden  sind:
zum  Vorsitzenden:
der  Referent  für  Midizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staatsministerium,
Medizinalrat  Professor  Dr.  Gumprecht  hier,
1907  22
        <pb n="142" />
        118

zu  Mitgliedern:
der  Anstaltsarzt  am  Sophienhaus  zu  Weimar,  Geheimer  Hof=  und  Medizinalrat

Dr.  Pfeiffer,  hier,
und

der  Assistenzarzt  an  der  chirurgischen  Klinik  in  Jena,  Dr.  Roepke,  sowie  als  dessen
Stellvertreter  der  Assistenzarzt  an  derselben  Klinik  Dr.  Jacobsthal.
Zum  Sitz  der  Prüfungskommission  ist  Weimar  bestimmt  worden.

Weimar,  den  17.  Juli  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(65]|  III.  Der  Zentralverwaltung  für  Sekundärbahnen,  Herrmann  Bachstein,
  in  Berlin  haben  wir  auf  Antrag  unter  den  im  §  95  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetz  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  1002)
angegebenen  besonderen  Maßnahmen  widerruflich  gestattet,  für  die  im  Großherzogtume
auszugebenden  Fahrkarten  der  Esperstedt-Oldislebener  Eisenbahn  den  Fahrkartenstempel
  im  Wege  des  für  Reichs=  und  Staatsanstalten  vorgeschriebenen  Verfahrens,
  demnach  ohne  amtliche  Stempelung  der  einzelnen  Fahrkarten,  zu  entrichten,
wie  dies  für  die  übrigen  thüringischen  Linien  der  genannten  Verwaltung  bereits
durch  unsere  Bekanntmachung  vom  27.  Juli  1906  (Regierungsblatt  S.  288)
zugelassen  ist.  ·

Weimar,  den  11.  Juli  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.

Für  den  Departementschef:
Nebe.
        <pb n="143" />
        119

[66]  Das  31.  und  32.  Stück  des  Reichsgesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3351  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien
  und  Schriftgießereien.  Vom  5.  Juli  1907.

„  3352  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  Juli  1907.

„  3353  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Hygiene-Ausstellung  in  Berlin  1907.  Vom
12.  Juli  1907.

„  335  4  Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten  der  zwischen  dem  Reiche
und  den  Vereinigten  Staaten  von  Brasilien  durch  Notenwechsel  vom

.  1807  »·  »«»
Zkz  1898  getroffenen  Vereinbarung  über  die  Mitwirkung

 

der  beiderseitigen  konsularischen  Vertreter  bei  der  Regelung  von  Nachlässen
  ihrer  Staatsangehörigen.  Vom  16.  Juli  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  31  bis  33:

S.  306  Verbot  der  periodischen  Druckschrift  „Slowo  Polskie“.

„  306  Bestimmungen  über  den  Fang  und  die  Einfuhr  von  Hummern,  Austern,
Fischen  und  sonstigen  Seetieren  von  der  Insel  Helgoland  aus.

„  309  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  sowie  bei  den  Kommnnalbehörden
  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.


„  354  Anderungen  der  Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.

„  356  Berichtigung.
        <pb n="144" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="145" />
        Negierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

Nummer  18.

Weimar.  3.  August  1907.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  eine  Abgabenerhebung  zur  Verbandskasse  der  Viehbesitzer,  Seite  121.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anwendung  der  für  die  Nebenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen
  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  auf  die  im  Großherzogtum
  gelegene  Eisenbahnstrecke  Esperstedt-Oldisleben,  Seite  122.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,
  Seite  122.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[67]  I.  Zur  Deckung  der  im  Jahre  1906  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  vorschußweise  gezahlten  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  gefallenes  Rindvieh
  wird  eine  Abgabe  in  Höhe  von

22  #
16  „
4  „
19  „

hiermit  ausgeschrieben.

in  den  Ortschaften  des  I.  Verwaltungsbezirks,

VFv  77  1  77  II.  77  /
Vy  1  77  L  IV.  77  /
N  VT  y  Uy  V.  Vy

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge
bis  zum  1.  Oktober  1907  an  die  Ortssteuereinnehmer  pünktlich  abzuführen.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Entschädigungen  wegen  Verlusten  durch  Notzkrankheit
  von  den  Pferdebesitzern  oder  durch  Lungenseuche  von  den  Rindviehbesitzern

1907

23
        <pb n="146" />
        122

ist  in  diesem  Jahre  nicht  erforderlich;  im  III.  Verwaltungsbezirk  ist  eine  Abgabe
wegen  Entschädigungen  für  Milzbrand  nicht  zu  erheben.
Weimar,  den  24.  Juli  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[G68]  II.  Auf  Grund  des  8  1  Absatz  4  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  ist  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  die  An—
wendung  der  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen
der  gedachten  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  auf  die  im  Großherzogtum
gelegene  Eisenbahnstrecke  Esperstedt-Oldisleben  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  29.  Juli  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

"(69|]  Das  33.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3355  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  Beglaubigung
  öffentlicher  Urkunden.  Vom  14.  Februar  1907.

„  3356  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
  Urkunden  am  14.  Februar  1907  zwischen  dem  Deutschen  Reiche
und  der  Schweiz  unterzeichneten  Vertrags  und  die  Auswechselung  der
Ratifikationsurkunden,  sowie  die  Anderung  des  dem  Vertrage  beigefügten
Verzeichnisses  von  obersten  und  höheren  Verwaltungsbehörden.  Vom
19.  Juli  1907.

„  3357  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Ausfuhr  von  Waffen
und  Schießbedarf  nach  Athiopien.  Vom  15.  Juli  1907.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="147" />
        Regierungsblakt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  19.  Weimar.  31.  August  1907.

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  betr.  den  Darlehnszinsfuß  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  vom  21.  August
1907,  Seite  123.  —  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  §  155  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
vom  21.  August  1907,  Seite  124.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhnng  des  jährlichen
Zinssußes  für  die  von  der  Großherzoglichen  bandeelrchtlase  ausgeliehenen  Kapitalien,  Seite  125.  —

inisterialbekanntmachung,  betr.  die  Erhöhung  des  Zinsfußes  der  Einlagen  bei  der  Sparkasse  in
Dermbach,  Seite  125.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großh.  Oberamtsrichters
Justizrat  Rodigast  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  in
Stützerbach,  Seite  126.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  Seite  126.

1/70]  Höchste  Verordnung,  betr.  den  Darlehnszinsfuß  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,
vom  21.  August  1907.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  hiermit,  nachdem  es  sich  mit  Rücksicht  auf  die  geänderten  Geldverhältnisse
als  nicht  angängig  erwiesen  hat,  von  der  Ermächtigung  des  getreuen  Landtags  in
der  Erklärungsschrift  vom  9.  Dezember  1899  unter  b  auch  ferner  Gebrauch  zu
machen,  auf  Grund  des  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse

  vom  16.  September  1897,  was  folgt:
1907  24
        <pb n="148" />
        124

C

1.  Der  Zinsfuß  der  von  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  auszuleihenden
Kapitalien  wird  bis  auf  weiteres,  und  zwar  von  dem  durch  das  Großherzogliche
Staatsministerium  festzustellenden  Zeitpunkte  ab,  auf  4¼  ⅝  jährlich  erhöht.

Außerdem  haben  die  Darlehnsschuldner  das  bei  dem  Verkaufe  der  vierprozentigen
  Schuldverschreibungen  etwa  entstehende  Disagio  zu  übernehmen.

2.  Daneben  bewendet  es  bei  der  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  erteilten  Befugnis,
  solange  der  Kurs  der  3½  prozentigen  Schuldverschreibungen  unter  ihrem
Nennwerte  bleibt,  Darlehne  mit  3/  %  Verzinsung  denjenigen  zu  gewähren,
welche  mit  der  Auszahlung  des  Darlehns  in  3⅛½prozentigen  Schuldverschreibungen
  zum  Neunwerte  oder  Gewährung  des  Darlehns  unter  Anrechnung  des
bei  dem  Verkaufe  der  3⅛  prozentigen  Schuldverschreibungen  sich  ergebenden
Disagios  einverstanden  sind.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  21.  August  1907.

Wilhelm  Ernst.
v.  Wurmb.

 

Ministerialverordnung
zur  Ausführung  des  §  155  Abfs.  3  der  Gewerbeordnung

vom  21.  August  1907.
[71]  Mit  Höchster  Genehmigung  Sciner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
auf  Grund  des  §  155  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  für  die  unter  Staatsverwaltung

stehenden  Baubetriebe  hierdurch  verordnet,  was  folgt:
1.  Die  der  Ortspolizeibehörde  in  §  105  Abs.  2,  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  in  §§  105f  und  115a,  den  Polizeibehörden  in  §§  1204  und  139b
der  Gewerbeordnung  übertragenen  Befugnisse  und  Obliegenheiten  werden  von
        <pb n="149" />
        125

dem  staatlichen  Baubeamten  wahrgenommen,  dem  die  Oberaufsicht  über  den
Bau  übertragen  ist.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  1204  Abs.  4  der  Gewerbeordnung
  ist  dasjenige  Departement  des  Staatsministeriums,  unter  dessen  Geschäftsbereich
  der  Bau  fällt.

3.  Zentralbehörde  im  Sinne  des  §  1204  Abs.  4  der  Gewerbeordnung  ist  das
Staatsministerium.

Weimar,  am  21.  August  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
v.  Wurmb  i.  V.

Ministerialbekanntmachungen.

[72]  I.  Auf  Grund  der  durch  die  Höchste  Verordnung  vom  21.  d.  Mts.  unter  Ziffer  1
uns  erteilten  Ermächtigung  bestimmen  wir  hiermit,  daß  die  Erhöhung  des  jährlichen
Zinsfußes  auf  4¼  %  für  diejenigen  Kapitalien  einzutreten  hat,  welche  die  Großherzogliche
  Landeskreditkasse  vom  1.  September  d.  J.  an  ausleiht.

Weimar,  den  22.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[73|  II.  Nachdem  wir  geuehmigt  haben,  daß  der  laut  unserer  Bekanntmachung
vom  21.  Oktober  1885  (Regierungsblatt  Seite  132)  bestehende  Zinsfuß  der  Einlagen
  bei  der  Sparkasse  in  Dermbach  von  drei  vom  Hundert  vom  1.  Jannuar
1908  ab  auf  dreiundeinhalb  vom  Hundert  jährlich  erhöht  werde,  so  wird  dies
gemäß  §  21  Buchstabe  d  der  Statuten  der  Sparkasse  in  Dermbach  vom  1.  November
  1860  hierdurch  öffentlich  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  8.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="150" />
        126

74]  III.  Mit  Höchster  Genehmigung  sind  die  Geschäfte  der  Enteignung  der  bei
Erweiterung  des  Bahnhofs  Stützerbach  benötigten  Grundflächen  dem  Großherzoglichen
Oberamtsrichter  Justizrat  Rodigast  in  Ilmenau  übertragen  worden.

Weimar,  den  23.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[75]  Das  34.,  35.  und  36.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3358  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom

"

"

"

"

"

13.  Juli  1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.
Vom  6.  August  1907.

3359  Bekanntmachung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom
29.  Juli  1907.

3360  Übereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Frankreich,  betreffend  den  Schutz
an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien.  Vom
8.  April  1907.

3361  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Amtsbezeichnung  und  Rangverleihung  für
in  Stellen  für  Unterdirektoren  bei  Post-,  Telegraphen=  oder  Fernsprechämtern
  verwendete  Beamte.  Vom  17.  Juli  1907.

3362  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  6.  August  1907.

3363  Bekanntmachung,  betreffend  den  internationalen  Verband  zum  Schutze
des  gewerblichen  Eigentums.  Vom  9.  August  1907.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="151" />
        127

Regierungsblatt

 

 

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nummer  20.  MWeimar.  12.  September  1907.

 

Inhalt:  Ministerialverorduung,  betr.  das  Verbot  des  Vernbfolgens  geistiger  Getränke  zum  sofortigen  Genuß
oder  zum  Mitnehmen  an  Betrunkene  sowie  an  Truntenbolde,  Seite  127.  —  Ministerialverordnung,  betr.
Verkehr  mit  Gehrimnnltteln,  Seite  129.  —  Ministerialverordnung,  betr.  die  Abänderung  des  Statuts
für  die  Handwerkskammer,  Seite  137.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Aufhebung  der  Ministerialverordnung
  vom  7.  November  1890  über  das  Ankündigen  und  Anpreisen  von  Heilmitteln,  Seite  138.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  der  Geschäste  des  Kommissars  bei  der  Enteignung  der
zur  Herstellung  eines  Aufstellungsgleises  auf  dem  Bahnhof  Dornburg  erforderlichen  Grundstücksflächen
auf  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  D#r.  Heydenreich  in  Apolda,  Seite  138.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Zusammensetzung  der  an  der  Großhergoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Gesamtuniversität
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  Zahnärzte
  sowie  für  die  pharmazentische  Prüfung  für  das  Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1907  bis  dahin  1908,
Seite  138.—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernemmung  des  Großherzogl.  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug
in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar  für  die  Beseitigung  des  Wegeübergangs  in  km  172,8  der  Strecke
Halle-Bebra  in  der  Flur  Stedtfeld,  Seite  110.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Revierverwaltung
  zu  Stützerbach  und  Zuteilung  des  Stützerbacher  Forstes  der  Revierverwaltung  zu  Ilmenau
sowie  Abtrennung  der  zum  Ilmenauer  sogenaunten  Unterrevier  gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste
und  Zuweisung  der  Revierverwaltung  zu  Heyda,  Seite  140.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  140.

 

 

 

 

76  Ministerialverordnung.

§  1.

Den  Gast=  und  Schankwirten  sowie  den  Branntweinkleinhändlern  ist  verboten,
geistige  Getränke  zum  sofortigen  Genuß  oder  zum  Mitnehmen  an  Betrunkene  sowie
an  solche  Personen,  die  von  dem  Bezirksdirektor  als  Trunkenbolde  bezeichnet  sind,
zu  verabfolgen.

Den  von  dem  Bezirksdirektor  als  Trunkenbolde  bezeichneten  Personen  darf  der
Aufenthalt  in  den  zum  Ausschank  von  geistigen  Getränken  bestimmten  Lokalen  nicht
gestattet  werden.

8  2.

Das  Verabfolgen  von  Branntwein  und  nicht  denaturiertem  Spiritus  zum
sofortigen  Genuß  an  schulpflichtige  Kinder  ist  den  Gast-  und  Schankwirten  und  den
Branntweinkleinhändlern  verboten.

1907  25
        <pb n="152" />
        128

83.
Verantwortlich  für  die  Befolgung  der  vorstehenden  Vorschriften  (88  1,  2)  sind
außer  den  Inhabern  der  Gast=  und  Schankwirtschaften  und  Branntweinkleinhandlungen
  auch  deren  Stellvertreter,  Beanftragte  und  Gewerbegehilfen.

84.

Die  Gast-  und  Schankwirte  und  die  Branntweinkleinhändler  haben  eine  deutlich
lesbare  Abschrift  (Abdruck)  dieser  Verordnung  in  ihren  Schank=  und  Verkaufslokalen
an  augenfälliger  Stelle  auszuhängen.

Sie  haben  ferner  die  ihnen  zugehenden  Mitteilungen  des  Bezirksdirektors  über
die  als  Trunkenbolde  bezeichneten  Personen,  so  lange  diese  Bezeichnung  in  Kraft  besteht,
  aufzubewahren  und  den  Polizeibeamten  (Gensdarmen)  auf  Verlangen  vorzuzeigen.

5.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
60  =  bestraft.  86

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.
87.

Dem  Trunke  ergebene  Personen  können  von  dem  Gemeindevorstande  unter
Hinweis  auf  die  nach  den  vorstehenden  Vorschriften  eintretenden  Folgen  verwarnt
werden.

Nach  wiederholter  erfolgloser  Verwarnung  sind  solche  Personen  dem  Bezirksdirektor
  anzuzeigen,  welcher  die  erforderlichen  Verfügungen  trifft.

Alle  sonstigen  polizeilichen  Vorschriften  über  das  Verabfolgen  geistiger  Getränke
an  Betrunkene  und  solche  Personen,  welche  als  Trunkenbolde  bezeichnet  sind,  treten
außer  Kraft.

Polizeiliche  Vorschriften,  welche  das  Verabfolgen  geistiger  Getränke  an  jugendliche
  Personen  weitergehenden  Einschränkungen  unterwerfen,  und  welche  das  Verabfolgen
  geistiger  Getränke  an  andere,  als  die  in  den  §§  1  und  2  genaunten  Personen
betreffen,  bleiben  unberührt.

Weimar,  den  13.  August  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="153" />
        129

Ministerialverordnung,
betreffend  Verkehr  mit  Geheimmitteln.

[77]  Auf  Grund  von  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  (Regierungsblatt
Seite  17)  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden  wird  verordnet
was  folgt:

81.

Auf  den  Verkehr  mit  denjenigen  Geheimmitteln  und  ähnlichen  Arzneimitteln,
welche  in  den  Anlagen  A  und  B  aufgeführt  sind,  finden  die  nachstehenden  Vorschriften
  Anwendung;  die  Ergänzung  der  Anlagen  bleibt  vorbehalten.

Die  Anwendung  der  nachstehenden  Vorschriften  auf  diese  Mittel  wird  dadurch
nicht  ausgeschlossen,  daß  deren  Bezeichnung  bei  im  wesentlichen  gleicher  Zusammensetzung
  geändert  wird.

§2.

Die  Gefäße  und  die  äußeren  Umhüllungen,  in  denen  diese  Mittel  abgegeben
werden,  müssen  mit  einer  Inschrift  versehen  sein,  welche  den  Namen  des  Mittels
und  den  Namen  oder  die  Firma  des  Verfertigers  deutlich  ersehen  läßt.  Außerdem
muß  die  Inschrift  auf  den  Gefäßen  oder  den  äußeren  Umhüllungen  den  Namen
oder  die  Firma  des  Geschäfts,  in  welchem  das  Mittel  verabfolgt  wird,  und  die
Höhe  des  Abgabepreises  enthalten;  diese  Bestimmung  findet  auf  den  Großhandel
keine  Anwendung.

Es  ist  verboten,  auf  den  Gefäßen  oder  äußeren  Umhüllungen,  in  denen  ein
solches  Mittel  abgegeben  wird,  Aupreisungen,  insbesondere  Empfehlungen,  Bestätigungen
  von  Heilerfolgen,  gutachtliche  Außerungen  oder  Danksagungen,
in  denen  dem  Mittel  eine  Heilwirkung  oder  Schutzwirkung  zugeschrieben  wird,
anzubringen  oder  solche  Anpreisungen,  sei  es  bei  der  Abgabe  des  Mittels,  sei  es  auf
sonstige  Weise,  zu  verabfolgen.

§  3.

Der  Apotheker  ist  verpflichtet,  sich  Gewißheit  darüber  zu  verschaffen,  inwieweit

auf  diese  Mittel  die  Vorschriften  über  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel

Anwendung  finden.
25“#
        <pb n="154" />
        130

Die  in  der  Anlage  B  aufgeführten  Mittel  sowie  diejenigen  in  der  Anlage  A
aufgeführten  Mittel,  über  deren  Zusammensetzung  der  Apotheker  sich  nicht  soweit
vergewissern  kann,  daß  er  die  Zulässigkeit  der  Abgabe  im  Handverkaufe  zu  beurteilen
vermag,  dürfen  nur  auf  schriftliche,  mit  Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung
  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes,  im  letzteren  Falle  jedoch  nur
beim  Gebrauche  für  Tiere  verabfolgt  werden.  Die  wiederholte  Abgabe  ist  nur  auf
jedesmal  erneute  derartige  Anweisung  gestattet.

Bei  Mitteln,  welche  nur  auf  ärztliche  Anweisung  verabfolgt  werden  dürfen,
muß  auf  den  Abgabegefäßen  oder  den  äußeren  Umhüllungen  die  Inschrift  „Nur
auf  ärztliche  Anweisung  abzugeben“  augebracht  sein.

8  4.

Die  öffentliche  Ankündigung  oder  Anpreisung  der  in  den  Anlagen  A  und  B
aufgeführten  Mittel  ist  verboten.

Der  öffentlichen  Ankündigung  oder  Anpreisung  der  Mittel  steht  es  gleich,
wenn  in  öffentlichen  Ankündigungen  auf  Druckschriften  oder  sonstige  Mitteilungen
verwiesen  wird,  welche  eine  Aupreisung  der  Mittel  enthalten.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
150  —  oder  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  d.  J.  in  Kraft.

Mit  demselben  Tage  sind  die  Verordnungen  vom  7.  November  1890  (Regierungsblatt
  Seite  191)  und  vom  16.  Dezember  1903  (Regierungsblatt  Seite  211)
aufgehoben.

Weimar,  den  14.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.
        <pb n="155" />
        131

Anlage  A.

Die  Zusätze  sind  durch  Sperrdruck,  die  neuen  Handelsbezeichnungen  für  bereits  in

—

-

11.
12.
13.

14.
15.
16.
17.
18.

19.
20.

21.

der  Liste  enthaltene  Mittel  durch  Sternchen  *  kenntlich  gemacht.

Adlerfluid.

Aumarol  (auch  als  Ingestol).

Amasira  Lochers  (auch  als  Pflanzenpulvermischung  gegen  Dysmenorrhoeh).
  "“

American  coughing  cure  Lutzes.

Antiarthrin  und  Antiarthrinpräparate  (auch  als  Sells  Antiarthrin).
Anticelta-Tabletten  (auch  als  Anticelta-Tablets  oder  Fettreduzierungs-Tabletten
  der  Anticelta-Association).

*  v.  Antidiabeticum  Baners.
8.  Antiépileptique  Uten.
9.  Antigichtwein  Duflots  (auch  als  Antigichtwein  Oswald  Niers  oder  Vin
Duflot).
10.  Antihydropsin  Bödikers  (auch  als  Wassersuchtselixier  oder

Hydrops-Essenz  Bödikers).

Antimellin  (auch  als  Essentia  Antimellini  composita).

Antineurasthin  (auch  als  Nervennahrung  Hartmanus).
Antipositin  Wagners  (auch  als  Mittel  des  Dr.  Wagner  und
Marlier  gegen  Korpulenz).

Antirheumaticum  Saids  (auch  als  Antirheumaticum  nach  Dr.  Said  oder
Antirheumaticum  Lücks).

Antitussin.

Asthmamittel  Hairs  (auch  als  Asthma  cure  Hairs).
Asthmapulver  Schiffmanns  (auch  als  Asthmador).

Asthmapulver  Zematone,  auch  in  Form  der  Asthmazigaretten  Zematone  (auch
als  antiasthmatische  Pulver  und  Zigaretten  des  Apothekers  Escouflaire).
Augenwasser  Whites  (auch  als  Dr.  Whites  Angenwasser  von  Ehrhardt).
Ausschlagsalbe  Schützes  (auch  als  Universalheilsalbe  oder  Universalheil=  und
Ausschlagsalbe  Schützes).

Balsam  Bilfingers.
        <pb n="156" />
        132

22.

23.
24.
25.

26.
27.
28.
29.

30.

31.
32.

33.
34.
35.
36.

37.

38.

39.
40.

Balsam  Lamperts  (auch  als  Gichtbalsam  Lamperts  oder  Lampert-Stepf-Balsam).


Balsam  Pagliano  (auch  als  Tripperbalsam  Pagliano).

Balsam  Sprangers  (auch  als  Sprangerscher).

Balsam  Thierrys  (auch  als  allein  echter  Balsam  Thierrys,  englischer  Wunderbalsam
  oder  englischer  Balsam  Thierrys).

Beinschäden  Indian  Bohnerts.

Blutreinigungspulver  Hohls.

Blutreinigungspulver  Schützes.

Blutreinigungstee  Wilhelms  (auch  als  antiarthritischer  und  antirheumatischer
Blutreinigungstee  Wilhelms).

Bräune-Einreibung  Lamperts  (auch  als  Universal-Bräune-Einreibung  und
Diphtheritistinktur).

Bruchbalsam  Tanzers.

Bruchsalbe  des  pharmazeutischen  Bureaus  Valkenberg  (Valkenburg)  in  Holland
(auch  als  Pastor  Schmits  Bruchsalbe).

Corpulin  (auch  als  Corpulin-Entfettungspralinés  oder  Pralinés  de  Carlsbad).
Dioeat  Bauers.

Elixir  Godineau.

Embrocution  Ellimans  (auch  als  Universal  embrocation  oder  Ellimans
Universal-Einreibemittel  für  Menschen),  ausgenommen  Embrocation  etc.  for
horses.

Entfettungstee  Grundmanns.

Epilepsieheilmittel  Quantes  (auch  als  Spezifikum  oder  Gesundheitsmittel
QOnantes).

Epilepsiepulver  Cassarinis  (auch  als  Polveri  apbtiepilettiche  Cassarinis).
Epilepsiepulver  der  Schwanenapotheke  Frankfurt  a.  M.  (auch
als  antiepileptische  Pulver  oder  Pulver  Weils  gegen  Epilepsie).

41.  Enkalyptusmittel  Heß'  (Enkalyptol  und  Enkalyptusöl  Heß).
42.  Ferrolin  Lochers.
43.  Ferromanganin.

44.

45.—

Fulgural  (auch  als  Blutreinigungsmittel  Steiners  und
Schulzes).
Gebirgstee,  Harzer,  Lauers.
        <pb n="157" />
        46.

47.
48.
49.
50.
51.
52.

61.

62.
63.
64.
65.
66.
67.
68.

7  69.

133

Gehöröl  Schmidts  (auch  als  verbessertes  oder  neu  verbessertes  Gehöröl
Schmidts).

Gesundheitskräuterhonig  Lücks.

Glandulen.

Gloria  tonie  Smitbs.

Glycosolvol  Lindners  (auch  als  Antidiabeticum  Lindners).

Haematon  Haitzemas.

Heilsalbe  Sprangers  (auch  als  Sprangersche,  oder  Zug=  und  Heilsalbe
Sprangers  oder  Sprangersche).

Heiltränke  Jakobis  (auch  als  Heiltrankessenz,  insbesondere  Königstrank

Jakobis).
Homeriana  (auch  als  Brusttee  Homeriana  oder  russischer  Knöterich  Polygonum
  aviculare  Homeriana).

Hustentropfen  Lausers.

.  Injection  Brou  (auch  als  Brousche  Einspritzung).

.  Injection  au  matico  (auch  als  Einspritzung  mit  Matiko).
Johannistee  Brockhaus'  (auch  als  Galeopsis  ochroleuca  vulcania

  der  Firma  Brockhaus).

Kalosin  Lochers.
Kava  Lahrs  (auch  als  Kavakapseln  Lahrs,  Santalol  Lahrs  mit

Kavaharz  oder  Kavaharz  Lahrs  mit  Santalol).

Kuöterichtee,  russischer,  Weidemanns  (auch  als  russischer  Kusterich=  oder
Brusttee  Weidemanns).

Kongopillen  Richters  (auch  als  Magenpillen  Richters).

Kräutergeist  Schneiders  (auch  als  wohlriechender  Kräntergeist
oder  Luisafluid  Schneiders).

Kräuterpillen  Burkharts.

Kräutertee  Lücks.

Kräuterwein  Ullrichs  (auch  als  Hubert  Ullrichscher  Kränterwein).
Kronessenz,  Altonaer  (auch  als  Kronenessenz  oder  Menadiesche  oder  Altonaische
  Wunder-Kronessenz).

Kropf-Kur  Haigs  (auch  als  Goitre-cure  oder  Kropfmedizin
Haigs).

Kurmittel  Meyers  gegen  Zuckerkrankheit.
        <pb n="158" />
        134

70.
71.
72.
73.
74.
75.
76.

77.

79.
80.
81.
82.
83.
84.
85.
86.
87.
88.
89.
Polypec  (auch  als  Naturkräutertee  Weidemanns).

91.

92.
93.
94.—

95.
*  96.
97.

Lebensessenz  Fernests  (auch  als  Fernestsche  Lebensessenz).

Loxapillen  Richters.

Magenpillen  Tachts.

Magentropfen  Bradys  (auch  als  Mariazeller  Magentropfen  Bradys).
Magentropfen  Sprangers  (auch  als  Sprangersche).

Magolan  (auch  als  Antidiabeticum  Braemers).

Mother  Seigels  pills  (auch  als  Mutter  Seigels  Abführungspillen  oder
operating  Dills).

Mother  Seigels  syrup  (auch  als  Mother  Seigels  curative  syrup  for  dysbepsia,
  Extract  of  American  roots  oder  Mutter  Seigels  heilender  Siruy).

.  Nektar  Engels  (auch  als  Hubert  Ullrichsches  Kräuterpräparat

Nektar).

Nervenfluid  Dressels.

Nervenkraftelixier  Liebers.

Nervenstärker  Pastor  Königs  (auch  als  Pastor  Königs  Nerve  Tonic).
Nervol  Rays.

Orffin  (Baumann  Orffsches  Kräuternährpulver).

Pain-Expeller.

Pektoral  Bocks  (auch  als  Hustenstiller  Bocks).

Pillen  Beechams  (auch  als  Patent  pills  Beechams).
Pillen,  indische  (auch  als  Autidysentericum).

Pillen  Rays  (auch  als  Darm=  und  Leberpillen  Rays).
Pilules  du  Docteur  Laville  (auch  als  Pillen  Lawvilles).

Reduktionspillen,  Marienbader,  Schindler  Barnaysche  (auch  als  Marienbader
  Reduktionspillen  für  Fettleibige).

Regenerator  Liebauts  (auch  als  Regenerator  nach  Liebant).
Sachharosalvol.

Safe  remedies  Warners  (Safe  cure,  Safe  diabetic,  Safe  nervine,  Safe
pills).

Sanjana-Präparate  (auch  als  Sanjana-Spezifika).

Santal  Grötzners.

Sarsaparillian  Ayers  (auch  als  Ayers  zusammengesetzter  und  gemischter
Sarsaparillextrakt).
        <pb n="159" />
        98

99

100.
101.
102.

103.
104.
106.

106.
107.

108.
109.
110.

111.
112.

113.
114.

115.
116.
117.
118.
119.
120.
121.
122.
123.

4

135

Sarsaparillian  Richters  (auch  als  Extractum  Sarsaparillae  compositum
Nichter).

Sauerstoffpräparate  der  Sauerstoffheilanstalt  Vitafer.

Schlagwasser  Weißmanns.

Schweizerpillen  Brandts.

Sirup  Pagliano  (auch  als  Sirup  Pagliano  Blutreinigungsmittel,  Blutreinigungs=
  und  Bluterfrischungssirup  Pagliano  des  Prof.  Girolamo  Pagliano
oder  Sirup  Pagliano  von  Prof.  Ernesto  Pagliano).

Spermatol  (auch  als  Stärkungselixier  Gordons).

Spezialtees  Lücks  (auch  als  Spezialkräutertees  Lücks).

Sterntee  Weidhaas'  auch  als  Sterntee  des  Kurinstituts  „Spiro
Spero“).

Stomakal  Richters  (auch  als  Tinctura  stomachica  Richter).

Stroopal  (auch  als  Heilmittel  Stroops  gegen  Krebs-,  Magenund
  Leberleiden  oder  Stroops  Pulver).

Tabletten  Hoffmanns.

Tarolinkapseln.

Trunksuchtsmittel  des  Alkolin-Instituts.

Trunksuchtsmittel  Burghardts  (auch  als  Diskohol).
Trunksuchtsmittel  August  Ernsts  (auch  als  Trunksuchtspulver,
echtes,  deutsches).

Trunksuchtsmittel  Theodor  Heintzs.

Trunksuchtsmittel  Konetzkys  (auch  als  Kephalginpulver  oder
Trunksuchtsmittel  der  Privatanstalt  Villa  Christina).
Trunksuchtsmittel  der  Gesellschaft  Sanitas.
Trunksuchtsmittel  Josef  Schneiders  (auch  als  Antebeten).
Trunksuchtsmittel  Wessels.

Tuberkeltod  (auch  als  Eiweiß-Kräuterkognak-Emulsion  Stickes).
Universal-Magenpulver  Barellas.

Vin  Mariani  (auch  als  Marianiwein.)

Vulneralcrme  (auch  als  Wundcreme  Vulneral).

Wundensalbe,  konzessionierte,  Dicks  (auch  als  Zittauer  Pflaster).
Zambakapseln  Lahrs.

 

1907  26
        <pb n="160" />
        136

Aulage  B.

Die  Zusätze  sind  durch  Sperrdruck,  die  von  Anlage  A  nach  Anlage  B  versetzten  Mittel
durch  fetten  Druck,  die  neuen  Handelsbezeichnungen  für  bereits  in  der  Liste  enthaltene

dV

S  P

12.

13.

14.

17.
18.

19.

22

Mittel  durch  Sternchen  '  kenntlich  gemacht.

.Antineon  Lochers.

Asthmamittel  Tuckers  (auch  als  Asthma-Heilmethode  'Specific!
Tuckers).

Augenheilbalsam,  vegetabilischer,  Reichels  (auch  als  Ophthalmin  Reichels).
Bandwurmmittel  Friedrich  Horns.

Bandwurmmittel  Theodor  Horns.

Bandwurmmittel  Konetzkys  (auch  als  Konetzkys  Helminthenerxtrakt).


Bandwurmmittel  Schneiders  (auch  als  Granatkapseln  Schneiders).
Bandwurmmittel  Violanis.

Bromidia  Battle  u.  Komp.

Cathartic  pills  Ayers  (auch  als  Reinigungspillen  oder  abführende
  Pillen  Ayers).

Cozapulver  (auch  als  E'Coza  oder  Trunksuchtsmittel  des  Coza-Instituts

  oder  Institut  d’E-Coza).

Diphtheritismittel  Noortwycks  (auch  als  Noortwycks  autiseptisches  Mittel
gegen  Diphtherie).

Gesundheitshersteller,  natürlicher,  Winters  (auch  als  Nature
health  restorer  Winters).

Gicht=  und  Rheumatismuslikör,  amerikanischer,  Latous  (auch
als  Remedy  Latons).

5.  Gout  and  rheumatic  pills  Blairs.
Heilmittel  des  Grafen  Mattei  (auch  als  Graf  Cesare  Matteische  elektrohomöopathische

  Heilmittel).

Heilmittel  Kidds  (auch  als  Heilmittel  der  Davis  Medical  Co.).
Kolkodin  Heuschkels  (auch  als  Mittel  Heuschkels  gegen  Pferdekolik).


Krebspulver  Frischmuths  (auch  als  Mittel  Frischmuths  gegen
Krebsleiden).
        <pb n="161" />
        20.
21.
*  23.
24.
25.
26.

*27.
28.
29.

30.

137

Liqueur  du  Docteur  Laville  (auch  als  Likör  des  Dr.  Laville).
Lymphol  Rices  (auch  als  Bruchheilmittel  Rices).

Noordyl  (auch  als  Noordyltropfen  Noortwycks).

Oculin  Carl  Reichels  (auch  als  Augensalbe  Oculin).

Pillen  Morisons.

Pillen  Redlingers  (auch  als  Redlingersche  Pillen).
Pink-Pillen  Williams'  (auch  als  Pilules  Pink  pour  personnes
päles  du  Dr.  Williams).

Reinigungskuren  Konetzkys  (auch  als  Reinigungskuren  der  Kuranstalt
  Neuallschwil  [Schweiz!).

Remedy  Alberts  (auch  als  Rheumatismus=  und  Gichtheilmittel
Alberts).

Sternmittel,  Genfer,  Sauters  (auch  als  elektro-homöopathische  Sternmittel
von  Sauter  in  Genf  oder  Neue  elektro-homöopathische  Sternmittel  usw.).
Vixol  (auch  als  Asthmamittel  des  Vixol  Syndicate).

Ministerialverordnung
vom  28.  August  1907,

betreffend  die  Abänderung  des  Statuts  für  die  Handwerkskammer

(Regierungsblatt  1900  Seite  298).

[78]  Der  von  der  Handwerkskammer  zu  Weimar  in  ihrer  Vollversammlung  am
4.  Juni  1907  gefaßte  Beschluß:
Der  §  3  Absatz  1  des  Statuts  der  Handwerkskammer  lautet  künftig:

„Die  Mitglieder  der  Kammer  und  des  Gesellenausschusses  verwalten  ihr
Amt  als  Ehrenamt  unentgeltlich,  doch  werden  ihnen  die  Tagegelder,  Nachtgelder
  und  Reisekostenvergütungen  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über
das  Kostenwesen  vom  28.  Februar  1900  im  dritten  Abschnitt,  wie  der
Klasse  V  des  §  103  gewährt.“

ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  28.  August  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
v.  Wurmb.
26“
        <pb n="162" />
        138

Ministerialbekanntmachungen.

[79|]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  die  Ministerialverordnung  vom  7.  November
  1890  (Regierungsblatt  S.  191),  betreffend  das  Ankündigen  und  Anpreisen
von  Heilmitteln,  hierdurch  aufgehoben.

Weimar,  den  22.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[S#O]  II.  Auf  Grund  Höchster  Entschließung  vom  31.  Jannar  1905  sind  die  Geschäfte
  des  Kommissars  bei  der  Enteignung  der  zur  Herstellung  eines  Aufstellungsgleises
  auf  dem  Bahnhof  Dornburg  erforderlichen  Grundstücksflächen  dem  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  Dr.  Heydenreich  in  Apolda  übertragen  worden.
Weimar,  den  5.  September  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
v.  Wurmb.

[81|  UlI.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Gesamtuniversität
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung
der  Arzte  und  der  Zahnärzte  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind  für  das
Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1907  bis  dahin  1908  wie  folgt  zusammengesetzt:

I.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung.
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.
Stellvertreter:  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.
Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie
  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann,  für  Physik  Geh.  Hofrat  Professor
  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,  für
        <pb n="163" />
        139

Zoologie  Wirklicher  Geheimer  Rat  Professor  Dr.  Haeckel,  Exzellenz,  für  Botanik
Professor  Dr.  Stahl.

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  der  Zahnärzte.

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.

Stellvertreter:  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  (einschließlich  der  topographischen
Anatomie)  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor
Dr.  Biedermann,  für  pathologische  Anatomie  und  allgmeine  Pathologie
Geh.  Rat  Professor  Dr.  Müller,  für  die  medizinische  Prüfung  Geh.  Medizinalrat
  Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor  Dr.  Krause,  für  Pharmakologie
Professor  Dr.  Kionka,  für  die  chirurgische  Prüfung  Geh.  Medizinalrat  Professor
Dr.  Riedel  und  Privatdozent  Dr.  Jacobsthal,  für  die  geburtshilflich-gynäkologische
  Prüfung  Professor  Dr.  Franz  und  Assistent  Dr.  Busse,  für  die
Prüfung  in  der  Augenheilkunde  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Wagenmann,
  für  die  Prüfung  in  der  Frrenheilkunde  Geh.  Medizinalrat  Professor
Dr.  Binswanger,  für  die  Prüfung  in  der  Hygiene  Geh.  Hofrat  Professor
Dr.  Gärtner.  Die  Ernennung  eines  Mitgliedes  für  die  technische  Prüfung
in  der  Zahnheilkunde  bleibt  vorbehalten.

III.  Die  Kommission  für  die  pharmazentische  Prüfung.
Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.
Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann,
  für  Chemie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik  Professor
Dr.  Stahl,  für  Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und  Apotheler  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  21.  August  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Namen  und  Auftrag  der  Herzoglich  Sächs.  Ministerien.
Für  den  Departementschef:
Vollert.
        <pb n="164" />
        140

[82]  IV.  Mit  Höchster  Genehmigung  sind  die  Geschäfte  der  Enteignung  der
zur  Beseitigung  des  Wegeübergangs  in  km  172,8  der  Strecke  Halle-Bebra  in
der  Flur  Stedtfeld  benötigten  Grundstücke  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat
Dr.  Krug  in  Eisenach  übertragen  worden.

Weimar,  den  29.  August  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[83]  V.  Mit  Hoöchster  Genehmigung  ist  beschlossen  worden,  mit  dem  1.  Oktober
dieses  Jahres  die  Revierverwaltung  zu  Stützerbach  aufzuheben  und  den  Stützerbacher
  Forst  der  Revierverwaltung  zu  Ilmenau  zuzuteilen.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  zum  Ilmenauer  sogenannten  Unterrevier
  gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste  abgetrennt  und  der  Revierverwaltung
zu  Heyda  zugewiesen.

Weimar,  den  3.  September  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departementschef:
Nebe.

[84]  Das  37.—40.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3364  Internationale  Übereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und
Gelbfieber.  Vom  3.  Dezember  1903.
„  3365  Auslieferungsvertrag  zwischen  Deutschland  und  Griechenland.  Vom

12.  März
27.  Februar  1907.
        <pb n="165" />
        141

Nr.  3366  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  Auslieferungsvertrags  zwischen

38

S.

#

1#

1

dem  Deutschen  Reiche  und  Griechenland  vom  12.  März  1907  und  den
Austausch  der  Ratifikationsurkunden,  sowie  eine  in  Ansehung  der  Bestimmungen
  des  Artikel  2  des  Vertrags  durch  Schriftwechsel  vom  30.  Mai
1907  getroffene  Verständigung.  Vom  17.  August  1907.

3367  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über

den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  24.  August  1907.

3368  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung

der  Seeschiffe  in  den  deutschen  Häfen  nebst  Desinfektionsanweisung.
Vom  29.  August  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  34,  35,
und  40:

361  Zulassung  von  zwei  Elektrizitätszählerarten  zur  Beglaubigung  durch  die
Elektrischen  Prüfämter.
362  Bestimmungen,  betr.  die  Nachweisungen  der  Straffälle  in  bezug  auf  die
Zölle  und  Reichsstenern  sowie  die  Ein-,  Aus=  und  Durchfuhrverbote.
368  Vertretung  des  Reichsmarinefiskus  und  des  Fiskus  des  Schutzgebiets
Kiantschon  bei  der  Pfändung  von  Diensteinkommen.
406  Erscheinen  des  Haupt-Sachregisters  für  die  Jahrgänge  1867  bis  1906
des  Bundes=  und  Reichs-Gesetzblatts.
407  Bekanntmachungen,  betreffend
Ergänzung  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif,
Anderung  und  Ergänzung  der  Zuckerausführungsbestimmungen,
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  getrocknete  Feigen,
sowie  für  inländisches  Papier,
421  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.
426  Bekanntmachung,  betr.  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen
Zollstellen.
        <pb n="166" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="167" />
        143

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  21.  Weimar.  27.  September  1907.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Beauftragung  des  Großherzoglichen  Steueramts  in  Neustadt  a.  d.  Orla
mit  dem  Verkaufe  von  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Meschstempelabgabe,  Seite  143.—  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Anwendung  der  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen

  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  auf  die  im  Großherzog-=tum

  gelegenen  Teile  der  Eisenbahnstrecke  Treffurt-Hörschel  (Wartha),  Seite  143.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Aunderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  144.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Festsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  die  Orte  Apolda,  Jena  und

Wenigenjena,  Seite  148.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für

das  Deutsche  Reich,  Seite  148.

 

—  —  —

Ministerialbekanntmachungen.

[85|  I.  Das  Großherzogliche  Steneramt  in  Neustadt  a.  d.  Orla  ist  mit  dem
Verkaufe  von  Stempelmarken  zur  Entrichtung  der  Reichsstempelabgabe  nach  der
Tarifnummer  4a  des  Reichsstempelgesetzes  beauftragt  worden.

Weimar,  den  6.  September  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
v.  Wurmb.

[86]  II.  Auf  Grund  des  §  1  Absatz  4  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
vom  4.  November  1904  ist  unter  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts  die  Anwendung

  der  für  die  Nebeneisenbahnen  Deutschlands  maßgebenden  Bestimmungen
1907  ·  27
        <pb n="168" />
        144

der  gedachten  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  auf  die  im  Großherzogtum  gelegenen
  Teile  der  Eisenbahnstrecke  Treffurt-Hörschel  (Wartha)  von  uns  genehmigt
worden.
Weimar,  den  12.  September  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid.

[871|  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  10.  September  d.  J.,  betreffend  Anderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900,  —  Regierungsblatt  Seite  331  —  hierdurch  zur  öffeutlichen
Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  17.  September  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Ebsen.

Underungen

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

 

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  in  folgenden
Punkten  geändert.

1)  Der  §  3  „Außenseite“  erhält  folgende  Fassung:

1  Der  Absender  darf  auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  außer  den  die

Beförderung  betreffenden  Angaben  seinen  Namen  und  seine  Adresse  vermerken;  diese
        <pb n="169" />
        145

sämtlichen  Angaben  können,  außer  bei  Briefen  mit  Wertangabe  (§  14)  und  bei
Postanweisungen  (8  20),  auch  durch  aufgeklebte  Zettel  hergestellt  werden.

II.  Bei  Postkarten  kann  der  Absender  sowohl  über  die  Rückseite  als  auch  über
den  linken  Teil  der  Vorderseite  verfügen.  Bei  den  sonstigen  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen
  Briefsendungen  sind  außer  den  nach  Abs.  1  zulässigen  Angaben  weitere
Angaben,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer  brieflichen  Mitteilung  haben,  sowie  Abbildungen
  unter  der  Bedingung  zulässig,  daß  sie  in  keiner  Weise  die  Denutlichkeit
der  Aufschrift  sowie  die  Anbringung  der  Stempelabdrücke  und  der  postdienstlichen
Vermerke  beeinträchtigen.  Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Postpaketadressen
und  Postanweisungen  siehe  §§  12  und  20.

III  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Paketen
an  gleicher  Stelle  auf  die  Postpaketadresse  zu  kleben.

2)  §  7  „Postkarten“.
a)  Abs.  uu  erhält  nachstehende  Fassung:

Von  der  Privatindustrie  hergestellte  Formulare  sind  zulässig;  sie  dürfen  in  Form,
Größe  und  Papierstärke  nicht  wesentlich  von  den  durch  die  Post  ausgegebenen  Formularen
  abweichen.  Die  Aufschrift  „Postkarte“  brauchen  sie  nicht  zu  tragen.

b)  Abs.  V  hat  wie  folgt  zu  lauten:

Bilderschmuck  sowie  Aufklebungen  auf  der  Rückseite  und  auf  dem  linken  Teile
der  Vorderseite  der  Formulare  sind  insoweit  zulässig,  als  dadurch  die  Eigenschaft
des  Versendungsgegenstands  als  offene  Postkarte  nicht  beeinträchtigt  wird  und  die
aufgeklebten  Zettel  usw.  der  ganzen  Fläche  nach  befestigt  sind.  Warenproben  und
ähnliche  Gegenstände  den  Postkarten  beizufügen  oder  an  ihnen  zu  befestigen,  ist  nicht
gestattet.

3)  §  8  „Drucksachen“.
A)  Abs.  II  erhält  folgende  Fassung:

Von  der  Beförderung  gegen  die  ermäßigte  Taxe  sind  ausgeschlossen  die  mittels
des  Durchdrucks,  der  Kopierpresse  und  der  Schreibmaschine  hergestellten  Schriftstücke,
ferner  Drucksachen,  die  Zeichen  tragen,  welche  eine  verabredete  Sprache  darzustellen
geeignet  sind.

"B)  Abs.  VII  hat  wie  folgt  zu  lanten:

Drucksachen  sind  auch  in  Form  offener  Karten  zulässig;  solche  Karten  dürfen

die  Größe  der  Formulare  zu  Postpaketadressen  nicht  wesentlich  überschreiten.
277
        <pb n="170" />
        146

C)  Im  Abs.  ist

a)  bei  Ziffer  1)  hinter  „Visitenkarten“  einzuschalten:

sowie  auf  Weihnachts=  und  Neujahrskarten  ;

b)  bei  Ziffer  2)  hinter  „Absenders“  einzuschalten:

und  des  Empfängers;

c)  bei  Ziffer  5)  hinter  „durchstreichen“  das  Komma  und  der  Text  „um
sie  unleserlich  zu  machen“  zu  streichen;

d)  bei  Ziffer  7)  hinter  „berichtigen“  hinzuzufügen:

und  in  Mitteilungen  über  die  Absendung  von  Waren  den  Tag  der
Absendung  handschriftlich  anzugeben;

0)  bei  Ziffer  8)  der  bisherige  Text  durch  den  nachstehenden  Text

zu  ersetzen:
in  Anzeigen  über  die  Abfahrt  oder  Ankunft  von  Schiffen  den  Tag
der  Abfahrt  oder  Ankunft  sowie  die  Namen  der  Schiffe  handschriftlich
  anzugeben;

f)  bei  Ziffer  10)  hinter  „Landkarten“  das  Komma  und  „Weihnachtsund
  Nenjahrskarten“  zu  streichen  und  hinter  „Bildern“  nach  Streichung
  des  Kommas  einzuschalten:

und

4)  Im  §  9  „Geschäftspapiere“  ist  unter  1  hinter  „Versicherungsgesellschaften,“
  der  Text  „offene  Briefe  und  Postkarten  älteren  Datums,  die
ihren  ursprünglichen  Zweck  erfüllt  haben“,  und  hinter  „Arbeit,“  einzuschalten:


unkorrigierte  Schülerarbeiten,

5)  §  10  „Warenproben“  erhält  unter  l  folgende  anderweitige  Fassung:

Gegen  die  für  Warenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur  solche  Warenproben
  befördert,  die  keinen  Handelswert  haben,  ferner  unter  der  Voraussetzung,  daß
die  Versendung  nicht  zu  einem  Handelszwecke  geschieht,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene
frische  Blumen,  Tuben  mit  Serum  und  pathologische  Gegenstände,  die  so  zubereitet
und  verpackt  sind,  daß  sie  keinen  Schaden  anrichten  können,  naturgeschichtliche  Gegenstände,
  getrocknete  oder  konservierte  Tiere  und  Pflauzen,  geologische  Muster  usv.  Die
        <pb n="171" />
        147

Sendungen  müssen  nach  ihrer  Form,  Verpackung  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sein.
6)  Im  §21  „Telegraphische  Postanweisungen“  ist  am  Schlusse  des  Abs.VII
hin  zuzufügen:
Auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Aufgebers  oder  Empfängers  werden  auch  gewöhnliche
  Postanweisungen  telegraphisch  nachgesandt.

7)  §  36  „-Bestellung  und  Bestellgebühren“.

a)  Im  Abs.  vIl  (Anderung  vom  17.  November  1900)  ist  in  Zeile  2
statt  „Briefe  mit  Wertangabe“  zu  setzen:
Briefe  mit  einer  Wertangabe  bis  einschließlich  800  Mark;
b)  Abs.  vIII  erhält  folgenden  Zusatz:
Wegen  Anrechnung  vorausbezahlten  Bestellgelds  bei  der  Rückgabe  einer  unbestellbaren
  Sendung  siehe  8  46,  1I.

8)  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte"“
erhält  der  Abs.  u  folgenden  Zusatz:
Vorausbezahltes  Bestellgeld  wird  dabei  auf  die  vom  Absender  zu  erhebende  Bestellgebühr
  in  Anrechnung  gebracht;  eine  Erstattung  vorausbezahlten  Bestellgelds  findet
jedoch  nicht  statt,  weder  bei  Abholung  der  Sendung  am  Aufgabeorte,  noch  für  den
Fall,  daß  die  vorausbezahlte  Gebühr  die  am  Absendungsorte  zu  erhebende  Gebühr
übersteigt.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  in  Kraft.

Berlin  W6,  den  10.  September  1907.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="172" />
        148

[88]  IV.  Der  Bezirksausschuß  des  II.  Verwaltungsbezirks  hat  den  Betrag  des
ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  die  Orte  Apolda,  Jena  und
Wenigenjena  gemäß  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  anderweit  wie  folgt  festgesetzt:


1.  Erwachsene  Arbeiter

a)  männliche  3—  —  0,
b)  weibliche  1  „  80  „
2.  Ingendliche  Arbeiter  unter  16  Jahren
a)  männliche  1  —“  20  J,
b)  weibliche  1  „  —  „
Diese  Festsetzungen  treten  mit  dem  1.  Februar  1908  in  Kraft.

Weimar,  den  20.  September  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[89|]  Das  41.  und  42.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3369  Weltpostvertrag  nebst  Schlußprotokoll.  Vom  26.  Mai  1906.

3370  Übereinkommen,  betr.  den  Austausch  von  Briefen  und  Kästchen  mit  Wertangabe,
  nebst  Schlußprotokoll.  Vom  26.  Mai  1906.

3371  Übereinkommen,  betr.  den  Postanweisungsdienst,  nebst  Schlußprotokoll.
Vom  26.  Mai  1906.

3372  Vertrag,  betr.  den  Austausch  von  Postpaleten,  nebst  Schlußprotobkoll.
Vom  26.  Mai  1906.

3373  ÜUbereinkommen,  betr.  den  Postauftragsdienst.  Vom  26.  Mai  1906.

#

V
        <pb n="173" />
        L

1

Vy

149

4l.  3374  Ubereinkommen,  betr.  den  Postbezug  von  Zeitungen  und  Zeitschriften.

Vom  26.  Mai  1906.

3375  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Deutschen  Reichs  für  die  Deutschen
  Schutzgebiete  zu  dem  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichneten
Abkommen  über  Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen
Schutzes  gegen  den  Mädchenhandel.  Vom  28.  August  1907.

3376  Abkommen  über  die  Lazarettschiffe.  Vom  21.  Dezember  1904.

3377  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember  1904  im
Haag  unterzeichneten  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunden  sowie  den  Vorbehalt,  mit  dem  das  Abkommen
  vom  Reiche  unterzeichuet  und  ratifiziert  worden  ist.  Vom
9.  September  1907.

3378  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  11.  September  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  41  und  42:

S.  432  Berichtigung  des  Viehseuchenübereinkommens  zwischen  dem  Deutschen

L

L

Reiche  und  Osterreich-Ungarn.

436  Zulassung  einer  selbsttätigen  Verwiegungsvorrichtung  zur  Verwiegung
von  steuerpflichtigem  Malz  in  Brauereien.

436  Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
        <pb n="174" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.

 

—
        <pb n="175" />
        151

Regierungsblatt

 

 

 

 

für  das
Grokherzogtum  Sachsen.
Nummer  22.  Weimar.  18.  Oktober  1907.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  Nachtrag  zur  Ministerialverordnung  vom  25.  September  1906  (Regierungsblatt
  Seite  331)  und  zur  Ausführungsverordnung,  betr.  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau  vom  31.  März
1903  (Regierungsblatt  Seite  73),  Seite  151.  —  Ministerialverordnung,  betr.  das  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  ÖOsterreich  Ungarn,  Seite  152.  —  Ministerialbekanmtmachung,
  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  25.  Februar  1876  über  die  Beseitigung  von
Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen  auf  Eisenbahnen,  Seite  152.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  Herrn  Viktor  Sperling
in  beipzig  Seite  153.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernemung  des  Grohherzoglichen  Oberamtsrichters
  Kromayer  in  Kaltennordheim  zum  Enteignungstommissr  für  die  geplante  Gleiserweiterung
auf  Bahnhof  Kaltennordheim,  Seite  153.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  „Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirk  Nohra“  zu  Nohra,  Seite  154.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  für  die  Gemeindebezirke
Dienstedt  und  Breitenheerda  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt,  Seite  154.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  154.

 

 

Nachtrag
zur  Ministerialverordnungvom  25.  September  1906  (Regierungsblatt  Seite  331)
und  zur  Ausführungsverordunung,  betreffend  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschan
vom  31.  März  1903  (Regierungsblatt  Seite  73).
190]  Nachdem  die  Regierungen  der  Großherzogtümer  Mecklenburg-Schwerin  und
Mecklenburg-Strelitz  den  zu  einem  gemeinsamen  Trichinenschaubezirke  zusammengeschlossenen
  Bundesstaaten  beigetreten  sind,  greift  die  durch  unfre  Verordnung  vom
25.  September  1906  nachgelassene  Erleichterung  der  Einfuhr  von  Schweinefleisch
auch  für  die  genannten  beiden  Staaten  Platz.
Weimar,  den  30.  September  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1907  28
        <pb n="176" />
        152

Ministerialverordnung
vom  1.  Oktober  1907  (Nachtrag  zur  Verordnung  vom  5.  November  1906),

betreffend  das  Viehseuchenübereinkommen  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Österreich=  Ungarn
(Regierungsblatt  S.  375).

[91]  Der  Abschnitt  II  der  Ministerialverordnung  vom  5.  November  1906  erhält
folgenden  Zusatz:

„Bei  Geflügel  ist  hinsichtlich  der  Paßpflicht  zwischen  zahmem  (Hausgeflügel)
und  wildem  Geflügel  (Federwild)  zu  unterscheiden.  Zum  Hausgeflügel  zählen
Gänse,  Enten,  Haushühner  einschließlich  Perlhühner,  Truthühner,  Pfauen,  Tauben
und  Schwäne,  während  als  Federwild  Fasanen,  Rebhühner  und  anderes  der  Jagd
unterliegendes  Geflügel  in  Betracht  kommen.  Beide  Arten  von  Geflügel  unterliegen
im  allgemeinen  den  Bestimmungen  des  Ubereinkommens.  Jedoch  ist  von  der  Anwendung
  des  Artikels  2  (Paßpflicht)  auf  das  wilde  Geflügel  (Federwild)  bis  auf
weiteres  abzusehen.  Sing=  und  Ziervögel,  die  in  Käfigen  und  dergleichen  gehalten
zu  werden  pflegen,  sind  gleichfalls  nicht  den  Bestimmungen  des  Artikels  2  des  Übereinkommens
  zu  unterstellen.

Für  geschlachtetes  Geflügel  (Gänferümpfe  usw.)  sind  Ursprungszengnisse  ohne
amtstierärzliche  Gesundheitsbescheinigungen  erforderlich.

Muster  zu  Viehpässen  können  bei  den  Bezirksdirektoren  eingesehen  und  gegen
Erstattung  der  Schreibgebühren  bezogen  werden.“

Weimar,  den  1.  Oktober  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Rothe.

Ministerialbekanntmachungen.

[92]  I.  Zur  Ausführung  des  §  9  der  in  Nr.  8  des  Regierungsblatts  von  1905
(S.  51)  veröffentlichten,  durch  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Oktober  1905
(Regierungsblatt  S.  239)  für  das  Großherzogtum  in  Kraft  gesetzten  Bestimmungen
des  Bundesrats  vom  16.  Juli  1904  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
        <pb n="177" />
        153

25.  Februar  1876,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderungen
  auf  Eisenbahnen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  163),  bestimmen  wir  hierdurch
was  folgt:

Bei  Frostwetter  sind  die  Rampen  usw.  nicht  mit  Wasser  zu  spülen,  vielmehr
ist  sowohl  zur  Abspülung,  als  auch  zur  Desinfektion  die  dreiprozentige  Kresolschwefel—
säurelösung  mit  einem  Zusatze  von  ½  kg  Kochsalz  auf  je  101  Flüssigkeit  zu  verwenden.
  Sollte  dieser  Zusatz  bei  strenger  Kälte  nicht  ausreichen,  die  Eisbildung
zu  verhindern,  so  ist  er  bis  auf  1  kg  zu  erhöhen.

In  allen  Fällen  ist  die  Desinfektionsflüssigkeit  solange  mit  einem  Holzstabe
durchzurühren,  bis  sich  das  zugesetzte  Kochsalz  völlig  gelöst  hat.

Weimar,  den  7.  Oktober  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Rothe.

[93])  II.  Dem  an  Stelle  des  verstorbenen  Herrn  Alexander  Huste  zum  Konsul
der  Vereinigten  Staaten  von  Mexiko  in  Leipzig  ernannten  Herrn  Viktor  Sperling,
zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des
Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  11.  Oktober  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Rothe.

[94]  UI.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  eines  Enteignungskommissars
für  die  geplante  Gleiserweiterung  auf  Bahnhof  Kaltennordheim  dem  Großherzoglichen
  Oberamtsrichter  Kromayer  in  Kaltennordheim  übertragen  worden.

Weimar,  den  26.  September  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Junern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="178" />
        154

[(95]  IV.  Dem  „Herdbuchverein  für  den  Gemeindebezirk  Nohra“  zu  Nohra  ist  in
Gemäßheit  der  §§  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  10  des  Ausführungs-=gesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  30.  September  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[(96|]  V.  Dem  Herdbuchverein  für  die  Gemeindebezirke  Dienstedt  und  Breitenheerda
  mit  dem  Sitze  in  Dienstedt  ist  in  Gemäßheit  der  §§  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit
  verliehen  worden.

Weimar,  den  30.  September  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[(97]  Das  43.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3379  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Nr.  VII  Abs.  (2)  in  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  16.  September  1907.

„  3380  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über  den.
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  18.  September  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  43:
S.  442  Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen  sind.
„  454  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
„  457  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="179" />
        155

Regierungsblatt

 

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  23.  Weimar.  *  1.  November  1907.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Stiftung  des  Landesvereins  für  Innere  Mission  im  Großherzogtum
„Carolinenheim“  zu  Apolda,  Seite  155.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Staatsvertrag  zwischen
Sachsen-Weimar  und  Preußen  vom  15.  März  1907  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  zwischen
1.  Ner  öllnitz  und  Münchenbernsdorf,  2.  Geisa  und  Tann,  Seite  155.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  163.

 

—

 

Ministerialbekanntmachungen.

[98]  I.  Der  Landesverein  für  Innere  Mission  im  Großherzogtum  Sachsen  hat
unter  dem  Namen  „Carolinenheim“  eine  Stiftung  zum  Zweck  der  Unterhaltung
einer  Pflegeanstalt  für  Sieche,  Blöde  und  Epileptische  jeden  Alters,  Geschlechts,
Standes  und  Konfession  in  Apolda  errichtet.

Diese  Stiftung  wird  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  hierdurch  genehmigt.

Weimar,  den  14.  Oktober  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Rothe.

[99]  II.  Nachstehend  wird  der  Staatsvertrag  zwischen  Sachsen-Weimar  und
Preußen  vom  15.  März  1907  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen  zwischen
1.  Niederpöllnitz  und  Münchenbernsdorf,

2.  Geisa  und  Tann
1907  29
        <pb n="180" />
        156

mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Ratifikation  dieses
Staatsvertrags  stattgefunden  hat.

Weimar,  den  17.  Oktober  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Nothe.

Staatsvertrag
zwischen  Sachsen-Weimar  und  Preußen  wegen  Herstellung  von  Eisenbahnen
zwischen
1.  Niederpöllnitz  und  Münchenbernsdorf,
2.  Geisa  und  Tann.

 

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar  und  Seine
Majestät  der  König  von  Preußen  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die
Herstellung  von  Eisenbahnen  1.  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  und
2.  von  Geisa  nach  Tann  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar:
Höchstihren  Chef  des  Staatsministeriums,  Departement  des  Außern  und
Innern,  Wirklichen  Geheimen  Rat  Hans  Lutze  von  Wurmb,
Höchstihren  Ministerialdirektor  Dr.  Karl  Slevogt,
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Oberbau-  und  Ministerialdirektor  Balduin  Wiesner,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Baurat  Franz  Richard,
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Finanzrat  Max  Vieregge,
welche,  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation,  nachstehenden  Staatsvertrag
  abgeschlossen  haben.
Artikel  J.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  erklärt  Sich  bereit,  Eisenbahnen  1.  von
Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  und  2.  von  Geisa  nach  Tann  für  eigene  Rechnung
  zu  bauen,  sobald  Sie  die  gesetzliche  Ermächtigung  hierzu  erhalten  haben  wird.
        <pb n="181" />
        157

Die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  gestattet  der  Königlich  Preu—
ßischen  Regierung  den  Bau  und  Betrieb  dieser  Bahnen  innerhalb  Ihres  Staats—
gebiets.  Der  Artikel  XIV  des  Staatsvertrages  vom  23.  April  1901,  betreffend  Her—
stellung  einer  Eisenbahn  von  Gera  nach  Münchenbernsdorf,  wird  aufgehoben.

Artikel  II.

Die  Feststellung  der  gesamten  Bauentwürfe  für  die  den  Gegenstand  dieses  Ver—
trages  bildenden  Eisenbahnen  soll  ebenso  wie  die  Prüfung  der  anzuwendenden  Fahr—
zeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
zustehen,  welche  indes  sowohl  bezüglich  der  Führung  der  Bahnen,  wie  bezüglich  der
Anlage  von  Stationen  in  dem  Sachsen-Weimarischen  Gebiete  etwaige  besondere
Wünsche  der  Großherzoglichen  Regierung  tunlichst  berücksichtigen  will.  Jedoch  bleibt
die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit  diese  die
Herstellung  von  Wegübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Vorflutanlagen
  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der  baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen
  jeder  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  demnächst  nach  Fertigstellung  der  Bahnen  infolge  eintretenden  Bedürfnisses
  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen,  welche  die
geplanten  Eisenbahnen  kreuzen,  von  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  angeordnet
  oder  genehmigt  werden,  so  wird  zwar  preußischerseits  gegen  die  Ausführung
derartiger  Anlagen  keine  Einsprache  erhoben  werden,  die  Großherzogliche  Regierung
verpflichtet  Sich  aber,  dafür  einzutreten,  daß  durch  die  neue  Anlage  weder  der  Betrieb
  der  Eisenbahnen  gestört  wird,  noch  auch  daraus  der  Eisenbahnverwaltung  ein
anderer  Kostenaufwand  erwächst,  als  der  für  die  etwa  von  der  Eisenbahnverwaltung
für  notwendig  erachtete,  oder  nach  Artikel  III  zu  bewirkende  Bewachung  der  neuen
bergänge.  Artikel  III.

Die  Spurweite  der  Gleise  soll  1,135  m  im  Lichten  zwischen  den  Schienen  betragen.
  Die  Königlich  Preußische  Regierung  ist  berechtigt,  die  im  Artikel  I  benannten
Bahnen  nach  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung  vom
4.  November  1904  und  den  dazu  etwa  künftig  ergehenden  ergänzenden  oder  abändernden
  Bestimmungen  als  Nebenbahnen  herzustellen  und  demnächst  zu  betreiben.

Artikel  IV.
Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  Sich  für  den  Fall  der
Ausführung  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Bahnen  in  An-29*
        <pb n="182" />
        58

erkennung  der  für  die  betreffenden  Teile  Ihres  Staatsgebietes  erwachsenden
Vorteile:

1.  den  gesamten  zum  Bau  der  Bahnanlagen  für  beide  Linien  innerhalb  Ihres
Gebietes  erforderlichen  Grund  und  Boden  der  Königlich  Preußischen  Regierung
unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  stellen;

2.  bei  beiden  Linien  die  Mitbenutzung  der  Chausseen  und  sonstigen  öffentlichen
Wege  unentgeltlich  und  ohne  besondere  Entschädigung  für  die  Dauer  des  Bestehens
  und  Betriebes  der  Bahnen  innerhalb  Ihres  Gebietes  zu  gestatten.

Artikel  V.

Die  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  übernommene  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf
das  gesamte,  zur  Herstellung  der  Bahnen,  einschließlich  der  Stationen  und  aller
sonstigen  Anlagen,  sowie  auf  das  für  Seitenentnahmen,  Parallelwege,  Sicherheitsstreifen,
  Gewinnung  von  Baumaterialien,  Lagerplätze,  Anderungen  von  Wegen  oder
Wasserläufen  usw.  nach  den  genehmigten  Bauplänen  oder  nach  den  Bestimmungen
der  Landespolizeibehörden  erforderliche  oder  zum  Schutze  der  benachbarten  Grundstücke,
  zur  Verhütung  von  Feuersgefahr  usw.  für  notwendig  erachtete,  der  Enteignung
  unterworfene  Grundeigentum  mit  Einschluß  von  Rechten  und  Gerechtigkeiten.
  Die  Überweisung  des  Grundeigentums  nebst  Rechten  und  Gerechtigkeiten
soll  dergestalt  unentgeltlich  erfolgen,  daß  von  der  bauenden  Eisenbahnverwaltung  auch
Kultur=  und  Inkonvenienz-Entschädigung  nicht  zu  tragen  und  die  für  den  Bau  der
Bahnen  erforderlichen  Grundstücke  frei  von  Pfandrechten  sowie  frei  von  allen  dinglichen
  Lasten,  Abgaben  und  Gebühren,  die  dauernd  erforderlichen  in  das  Eigentum,
die  vorübergehend  erforderlichen  für  die  Dauer  des  Bedürfnisses  in  die  Benutzung
des  Preußischen  Staates  übergehen.  Letzterem  fallen  nur  die  Kosten  der  Vermessung
und  Versteinung  des  überwiesenen  Geländes  zur  Last.

Die  bauleitende  Eisenbahnverwaltung  wird  nach  Genehmigung  der  Baupläne  und
der  bei  der  Bauausführung  etwa  erforderlich  werdenden  Ergänzungen  für  jede  Feldmark
  einen  Planauszug  vorlegen,  welcher  die  zu  überweisenden  Grundstücke  nach  ihrer
katastermäßigen  Bezeichnung  und  Größe,  deren  Eigentümer  nach  Namen  und  Wohnort,
  ferner  die  landespolizeilich  angeordneten  Anlagen,  sowie,  wo  nur  eine  Belastung
von  Grundeigentum  in  Frage  steht,  die  Art  und  den  Umfang  dieser  Belastung  zu
enthalten  hat.
        <pb n="183" />
        159

Binnen  drei  Monaten  nach  Vorlage  dieses  Auszuges  ist  die  Eisenbahnverwaltung
in  den  Besitz  der  erforderlichen  Grundstücke  zu  setzen.  Ist  innerhalb  dieser  Frist
die  Überweisung  nicht  erfolgt,  so  steht  der  Eisenbahnverwaltung  die  Befugnis  zu,
ohne  weiteres  die  gesetzliche  Euteignung  zu  beantragen,  zu  welchem  Zweck  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  soweit  erforderlich,
  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  rechtzeitig  erteilen  wird.  Die  Königlich
Preußische  Regierung  wird  dabei  die  Interessen  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung
  tunlichst  wahrnehmen,  insbesondere  Vergleiche  nicht  ohne  Deren  Zustimmung
abschließen.  Der  im  Enteignungswege  für  den  Grunderwerb  usw.  erwachsende  Aufwand
  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens  ist  der  Eisenbahnverwaltung  alsdann
zu  ersetzen.

Der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  bleibt  es  freigestellt,  wegen  Übertragung
  dieser,  sowie  der  im  Artikel  IV  unter  Nr.  2  übernommenen  Verpflichtungen
auf  die  von  den  Bahnlinien  berührten  Gemeinden  usw.  mit  letzteren  Sich  zu  verständigen;
  Sie  bleibt  indes  auch  für  den  Fall  einer  derartigen  Übertragung  für
die  Erfüllung  der  Verpflichtungen  Ihrerseits  der  Königlich  Preußischen  Regierung
verhaftet.

Die  Hohen  vertragschließenden  Regierungen  sind  darin  einig,  daß  die  Herstellung,
  Unterhaltung  und  Beleuchtung  der  Zufuhrwege  zu  den  Stationen,  soweit
diese  Wege  außerhalb  der  Stationen  liegen,  nicht  Sache  der  Eisenbahnverwaltung  ist.

Sollte  die  Königlich  Preußische  Regierung  Sich  demnächst  zu  einer  Erweiterung
der  ursprünglichen  Bahnaulagen  durch  Herstellung  von  Anschlußgleisen,  Stationen
oder  zu  ähnlichen  Einrichtungen  entschließen  und  insbesondere  auch  zur  Anlage  der
zweiten  Gleise  schreiten,  so  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  zwecks
Erwerbung  des  zur  Ausführung  dieser  Anlagen  erforderlichen  Grund  und  Bodens,
auf  welche  sich  die  Verpflichtung  im  Artikel  IV  unter  Nr.  1  des  Vertrages  nicht
bezieht,  für  Ihr  Gebiet  das  Enteignungsrecht  erteilen,  insoweit  es  nicht  bereits  nach
den  gesetzlichen  Bestimmungen  von  selbst  Anwendung  findet,  und  für  die  Ermittlung
und  Feststellung  der  Entschädigungen  keine  ungünstigeren  Bestimmungen  in  Anwendung
  bringen  lassen,  als  diejenigen,  welche  bei  den  Enteignungen  zu  Eisenbahnanlagen
  in  dem  Großherzoglich  Sachsen-  Weimarischen  Gebiete  zur  Zeit  Geltung
haben.  Für  die  Verhandlungen,  welche  zur  Übertragung  des  Eigentums  oder
zur  Überlassung  in  die  Benutzung  an  den  Preußischen  Staat  in  den  bezeichneten
Fällen  erforderlich  sind,  namentlich  auch  für  die  Auflassung  in  den  Grundbüchern,
        <pb n="184" />
        160

sind  nur  die  Auslagen  der  Gerichte  zu  erstatten,  und  tritt  im  übrigen  Freiheit  von
Stempel=  und  Gerichtsgebühren  ein.

Artikel  VI.

Die  Feststellung  der  Tarife,  sowie  die  Feststellung  und  Abänderung  der  Fahrpläne
  erfolgt  —  unbeschadet  der  Zuständigkeit  des  Reichs  —  durch  die  Königlich
Preußische  Regierung  unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Regierung.  Es  sollen  übrigens  in  den  Tarifen  für  die  beiden
Bahnen  keine  höheren  Einheitssätze  in  Anwendung  kommen,  als  für  die  anschließenden
  Strecken  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung.

Artikel  VII.

Die  Landeshoheit  bleibt  in  Ansehung  der  in  das  Großherzogtum  Sachsen-Weimar
  entfallenden  Bahnstrecken  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  vorbehalten.
  Auch  sollen  die  an  den  Bahnstrecken  im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar
zu  errichtenden  Hoheitszeichen  nur  die  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  sein.

Der  Großherzoglichen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung  des  Ihr
über  die  im  Großherzogtum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Hoheitsrechts  einen
ständigen  Kommissar  zu  bestellen,  welcher  die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen
Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum
direkten  gerichtlichen  und  polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.  Für
Akte  der  staatlichen  Oberaufsicht  und  die  Ausübung  staatlicher  Hoheitsrechte  —  soweit
  sie  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  berühren  —,  insbesondere  für  die  landespolizeiliche
  Prüfung  und  Abnahme  von  Eisenbahnstrecken  und  sonstigen  Eisenbahnanlagen,
  wird  Sachsen-Weimar  Gebühren  nicht  erheben  und  Auslagen  nicht  in
Rechnung  stellen.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Sachsen-Weimarischen
  Gebiet  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  die  Königlich  Preußischen
Eisenbahnbehörden  und  Beamten,  welche  auf  Vorschlag  der  Königlich  Preußischen
Bezirksverwaltung  von  den  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu
nehmen  sind.  Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich
dieser  Bahnstrecken  den  betreffenden  Großherzoglich  Sächsischen  Organen  ob.  Sie
werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwilligst  Unterstützung
leisten.
        <pb n="185" />
        161

Artikel  VIII.

Preußische  Staatsangehörige,  welche  in  dem  Großherzoglich  Sächsischen  Gebiete
stationiert  sind,  erleiden  dadurch  keine  Änderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahnen  sind  hinsichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienst—
vorgesetzten  und  den  Aufsichtsorganen  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung,
im  übrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates,  in  welchem  sie  ihren
Wohnsitz  haben,  unterworfen.

Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen
Unterbeamten  innerhalb  des  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsgebietes  soll  auf  An—
gehörige  des  letzteren  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,  falls  geeignete  Militär—
anwärter,  unter  welchen  die  Sachsen-Weimarischen  Staatsangehörigen  gleichfalls  den
Vorzug  haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Artikel  IX.

Entschädigungsansprüche,  welche  aus  Anlaß  des  Baues  oder  Betriebes  der  im
Großherzoglich  Sächsischen  Gebiet  belegenen  Bahnstrecken  gegen  die  Eisenbahnverwaltung
  etwa  geltend  gemacht  werden,  sollen  von  den  Großherzoglich  Sächsischen
Gerichten  und  —  insoweit  nicht  Reichsgesetze  Platz  greifen  —  auch  nach  den  Sachsen-Weimarischen
  Landesgesetzen  beurteilt  werden.

Artikel  X.

Die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  Sich,  von  den  beiden
Eisenbahnunternehmungen  und  dem  zu  ihnen  gehörigen  Grund  und  Boden  keinerlei
Staatsabgaben  zu  erheben,  solange  die  Bahnen  sich  im  Eigentum  oder  Betriebe  der
Königlich  Preußischen  Regierung  befinden.

Auf  die  Gemeindebesteuerung  der  Bahnstrecken,  insbesondere  auf  die  Berechnung
des  gemeindestenerpflichtigen  Reineinkommens  und  dessen  Verteilung  unter  die  beteiligten
  Gemeinden  finden  vom  1.  Jannar  des  auf  die  Betriebseröffnung  folgenden
Jahres  an  die  Bestimmungen  des  Preußischen  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli
1893  (Preußische  Gesetzsammlung  Seite  152)  oder  der  künftighin  etwa  an  dessen
Stelle  tretenden  späteren  Gesetze  in  der  gleichen  Weise  Anwendung,  als  wenn  die
Bahnen  auf  Königlich  Preußischem  Gebiete  lägen.

Bei  der  Besteuerung  durch  die  Gemeinden  soll  ausgeschlossen  sein,  daß  diese
höhere  Stenersätze  oder  Stenersätze  nach  einem  höheren  Maßstabe  anwenden  oder
        <pb n="186" />
        162

endlich  andere  Steuern  auferlegen,  als  sie  von  den  übrigen  Gemeindeabgabepflichtigen
gefordert  werden.

Die  Zahlung  erfolgt  alljährlich  bis  zum  1.  Juli  für  das  vorausgegangene
Kalenderjahr.

Bei  Feststellung  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  von  den  beiden  Bahnen
berührten  außerpreußischen  Gemeinden  gemäß  den  Bestimmungen  des  §  47  Absatz  2
beziehungsweise  Absatz  1  unter  b  des  Preußischen  Kommnnalsteuergesetzes  an  dem
gemeindesteuerpflichtigen  Einkommen  der  für  Rechnung  des  Preußischen  Staates  verwalteten
  Eisenbahnen  beteiligt  werden,  sollen  nur  diejenigen  Ausgaben  an  Gehältern
und  Löhnen  zugrunde  gelegt  werden,  welche  aus  dem  Betriebe  der  beiden  Bahnen
erwachsen.

Eine  Besteuerung  der  Bahnen  durch  andere  korporative  Verbände  wird  die  Großherzoglich
  Sächsische  Regierung  nicht  zulassen.

Sofern  dieser  Vereinbarung  zuwider  Stenern  erhoben  werden  sollten,  hat  die
Großherzoglich  Sächsische  Regierung  die  hierfür  geleisteten  Ausgaben  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zu  erstatten.

Artikel  Xl.
Für  die  Einziehung  von  Stationen  sowie  für  die  Einstellung  des  Betriebes
auf  jeder  der  beiden  Bahnen  oder  auf  Teilen  derselben  ist  die  Zustimmung  der  Großherzoglich
  Sächsischen  Regierung  erforderlich.

Artikel  XII.

Ein  Recht  auf  den  Erwerb  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden
Bahnen  wird  die  Großherzoglich  Sächsische  Regierung,  solange  diese  im  Eigentum
oder  Betriebe  des  Preußischen  Staates  sich  befinden,  nicht  in  Anspruch  nehmen.
Sollte  dagegen  später  Eigentum  und  Betrieb  der  beiden  Bahnen  oder  der  einen
oder  anderen  von  ihnen  an  einen  Betriebsunternehmer  abgetreten  werden,  wozu  die
Genehmigung  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  erforderlich  sein  würde,  so
bleibt  der  letzteren  das  Recht  vorbehalten,  sie  nach  Maßgabe  des  Preußischen  Eisenbahngesetzes
  vom  3.  November  1838  anzukaufen.

Artikel  XllI.
Für  den  Fall  der  Abtretung  des  Preußischen  Eisenbahnbesitzes  an  das
Deutsche  Reich  soll  es  der  Königlich  Preußischen  Regierung  freistehen,  auch  die
        <pb n="187" />
        163

aus  diesem  Vertrage  erworbenen  Rechte  und  Pflichten  auf  das  Reich  mit  zu
übertragen.
Artikel  XIV.

Gegenwärtiger  Vertrag  soll  beiderseits  zur  landesherrlichen  Genehmigung  vor—
gelegt  werden.  Die  Auswechslung  der  Ratifikationsurkunden  soll  in  Berlin  erfolgen.

Zur  Beglaubigung  dessen  haben  die  Bevollmächtigten  denselben  unterzeichnet
und  besiegelt.

So  geschehen  zu  Berlin,  den  15.  März  1907.

v.  Wurmb.  Wiesner.  Dr.  Slevogt.
(Siegel.)  (Siegel.)  (Siegel.)

Nichard.  Vieregge.
(Siegel.)  (Siegel.)

[100s]  Das  44.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3381  Verordnung,  betr.  das  Gericht  zweiter  Instanz  für  das  Schutzgebiet
Kiautschon.  Vom  28.  September  1907.

„  3382  Verordnung,  betr.  die  Rechtsverhältnisse  der  Landespolizei  in  Deutsch-Südwestafrika.
  Vom  4.  Oktober  1907.

„  3383  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Trausport-Ordnung.  Vom
15.  Oktober  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  44,  45,
46  und  47:

S.  482  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  490  Anderungen  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden,  an  welche  Ersuchen
um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind.

„  494  Allerhöchste  Verordnung,  betr.  die  Errichtung  eines  Gerichts  zweiter  Instanz
  im  Schutzgebiete  von  Kiautschon.

„  494  Neue  Ausgabe  der  „Deutschen  Justiz-Statistik“.
1907  30
        <pb n="188" />
        7"

495  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für
das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

495  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

496  Herabsetzung  des  Brennsteuer-Vergütungssatzes.

502  Zulassung  neuer  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elelktrischen  Prüfämter.

502  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Eisenblech  und  rohen
Waren  aus  nicht  schmiedbarem  Eisengusse.

503  Desgl.  mit  Abfällen  von  verzinktem  Eisen.

505  Verzeichnis  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen
  unterliegen  und  als  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärt  worden  sind.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="189" />
        165

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nummer  24.  Weimar.  C14.  November  1907.

 

Inhalt:  Gesetz.  Nachtrag  vom  8.  November  1907  zum  Gesetz  vom  17.  April  1896,  betreffend  die  Zusammensetzung
  der  Bezirksausschüsse  und  die  Wahl  derselben  im  Großherzogtum  Sachsen,  Seite  165.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anordnung  der  allgemeinen  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse,
  Seite  166.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ubertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars
  für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Gerstungen  auf  den  Großherzoglichen  Amtsrichter  Hörschelmann
  in  Gerstungen,  Seite  168.

101]  Gesetz.  Nachtrag  vom  8.  November  1907  zum  Gesetz  vom  17.  April  1896,  betreffend
die  Zusammensetzung  der  Bezirksausschüsse  und  die  Wahl  derselben  im  Großherzogtum  Sachsen.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Artikel  1.

Das  Gesetz  vom  17.  April  1896,  betreffend  die  Zusammensetzung  der  Bezirksausschüsse
  und  die  Wahl  der  Mitglieder  derselben  im  Großherzogtum  Sachsen,

wird  in  nachstehender  Weise  abgeändert.

1907  31
        <pb n="190" />
        166
J.
Ju  §  3  erhält  „a“  folgende  Fassung:
a.  die  Anordnung  der  Wahlen  geschieht  von  dem  Staatsministerium  durch
Bekanntmachung  im  amtlichen  Nachrichtsblatt.  Die  Leitung  der  Wahlen
erfolgt  durch  die  Bezirksdirektoren,  mit  Ausnahme  der  Wahlen  der  in

§  1  unter  b  bezeichneten  Mitglieder,  welche  durch  besondere,  für  jeden
Wahlunterbezirk  ernaunte  Wahlkommissare  geleitet  werden.

II.
In  8  3  Absatz  b  sind  die  Worte  „und  die  übrigen  Höchstbesteuerten“  und

„je“  zu  streichen.
III.

In  88  1a  und  3a  Absatz  1  sind  die  Worte  „des  Gesetzes  über  die  Wahl
der  Landtagsabgeordneten“  zu  ersetzen  durch  die  Worte  „des  Landtagswahlgesetzes“.

Artikel  2.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an  welchem  auf
Grund  des  §  3a  des  Gesetzes  vom  17.  April  1896  die  Anordnung  allgemeiner
Neuwahlen  für  die  Bezirksausschüsse  veröffentlicht  wird.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  8.  November  1907.

Wilhelm  Ernst.
8e  Rothe.  Hunnius.

Ministerialbekanntmachungen.

 

[102)]  I.  Die  allgemeinen  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  werden
hiermit  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom  17.  April  1896,  die  Zusammensetzung
der  Bezirksausschüsse  und  die  Wahl  der  Mitglieder  derselben  betreffend,  angeordnet.
        <pb n="191" />
        167

Die  Leitung  der  Wahlen  erfolgt  auf  Grund  des  Nachtrags  vom  8.  November
1907  zu  dem  gedachten  Gesetz  vom  17.  April  1896  durch  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren
  mit  Ausnahme  der  Wahlen  der  in  §  1  unter  b  bezeichneten  Mitglieder,
für  welche  die  nachbenannten  Herren  zu  Wahlkommissaren  ernannt  worden  sind:

im  Amtsgerichtsbezirk  Weimar

der  Großherzogliche  Amtsrichter  Amtgerichtsrat  Braungart  in  Weimar,
im  Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Kästner  zu  Blankenhain,
im  Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Thierbach  in  Vieselbach,
im  Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt

der  Großherzogliche  Amtsrichter  Rausch  in  Großrudestedt,
im  Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Rodigast  in  Ilmenau,
im  Amtsgerichtsbezirk  Apolda

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Piltz  in  Apolda,
im  Amtsgerichtsbezirk  Jenader

  Großherzogliche  Amtsrichter  Schwarz  in  Jena,
im  Amtsgerichtsbezirk  Allstedt

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Fischer  in  Allstedt,
im  Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Bertram  in  Buttstädt,
im  Amtsgerichtsbezirk  Eisenach

der  Großherzogliche  Amtsrichter  Amtsgerichtsrat  Dr.  Schenk  in  Eisenach,
im  Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen

der  Großherzogliche  Amtsrichter  Hörschelmann  in  Gerstungen,
im  Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Kromayer  in  Kaltennordheim,
im  Amtsgerichtsbezirk  Ostheim

der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Steinberger  in  Ostheim  (Rhön),
im  Anmtssgerichtsbezirk  Vacha

der  Großherzogliche  Gerichtsassessor  Dr.  Erber  in  Vacha,
        <pb n="192" />
        168

im  Amtsgerichtsbezirk  Geisa
der  Großherzogliche  Gerichtsassessor  Dr.  Sänger,  jetzt  in  Weimar,  vom-20.
  November  d.  J.  ab  in  Geisa,

im  Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Schwarz  in  Stadtlengsfeld,

im  Amtsgerichtsbezirk  Auma
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Ackermann  in  Auma,
im  Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  a.  O.
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Justizrat  Haenert  in  Neustadt  a.  O.,
im  Amtsgerichtsbezirk  Weida
der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Instizrat  Starke  in  Weida.
Für  die  Wahlberechtigung  sind  die  für  die  zuletzt  stattgehabte  Landtagswahl
vorgenommenen  Feststellungen  maßgebend.
Die  Amtszeit  der  neu  zu  wählenden  Mitglieder  der  Bezirksausschüsse  beginnt
mit  dem  1.  Januar  1908.

Weimar,  den  9.  November  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Rothe.

[103]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Gerstungen  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter
Hörschelmann  in  Gerstungen  übertragen  worden.

Weimar,  den  9.  November  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="193" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  25.  Weimar.  19.  November  1907.  »

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhung  des  Gesamtbestandes  der  von  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
  aufzunehmenden  Anlehen,  Seite  169.  —  Ministerialbekanntmachung,  die  Viehzählung  am
2.  Dezember  1907  betreffend,  Seite  169.

 

Ministerialbekanntmachung.

[10  4]  Mit  Höchster  Ermächtigung  ist  der  nach  der  Ministerialbekanntmachung
vom  19.  März  1902  —  Regierungsblatt  Seite  71  —  mit  25  Millionen  begrenzte
Gesamtbestand  der  aufzunehmenden  Anlehen  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
bis  auf  weitere  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  auf

Dreißig  Millionen  Mark
erhöht  worden.

Weimar,  den  8.  November  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.
Rothe.

Ministerialbekanntmachung,
die  Viehzählung  am  2.  Dezember  1907  betreffend.

[(105|]  Nach  einem  Beschlusse  des  Bundesrates  vom  17.  Oktober  1907  soll  am
2.  Dezember  1907  in  allen  Bundesstaaten  eine  Viehzählung  und  gleichzeitig  eine

Zählung  der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1906  bis  30.  November  1907  vor-1907
  32
        <pb n="194" />
        170

gekommenen  Schlachtungen,  bei  denen  gemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine  amt—
liche  Fleischbeschau  nicht  vorzunehmen  war,  stattfinden.
Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Großherzogtum  hiermit  folgendes
  bestimmt:
§  1.

Die  Zählung  des  Viehes  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Maultiere  und  Maulesel,
Esel,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine,  Ziegen,  Gänse,  Enten,  Hühner,  Truthühner
und  Bienenstöcke,  die  der  Schlachtungen  nur  auf  Rindvieh,  Schafe,  Schweine
und  Ziegen.

8  2.

Die  Leitung  und  Ausführung  der  Aufnahme  erfolgt  durch  die  Gemeindevorstände,
  welche  nach  Bedürfnis  bis  zum  23.  November  d.  J.  bestimmt  abgegrenzte
Zählbezirke  zu  bilden  und  geeignete  Zähler  zu  bestellen  haben.

Das  Amt  des  Zählers  ist  ein  Ehrenamt,  welches  der  zu  demselben  ausersehenen
Person  in  dem  Vertrauen  übertragen  wird,  daß  sie  mit  Umsicht  und  Eifer  die  Zwecke
der  Zählung  zu  fördern  bereit  sei.

83.

Die  Aufnahme  erfolgt  unter  Benutzung  von  Haushaltungslisten,  die  den  Gemeindevorständen
  rechtzeitig  durch  das  Statistische  Bureau  Vereinigter  Thüringischer
Staaten  in  Weimar  in  der  dem  Bedürfnisse  der  einzelnen  Gemeinden  entsprechenden
Zahl  nebst  der  Gemeindekontrolliste  (§  9)  und  der  gegenwärtigen,  zugleich  als  Anweisung
  dienenden  Bekanntmachung  mit  besonderem  Lieferschein  zugehen  werden.

Sobald  die  Drucksachen  an  sie  gelangt  sind,  haben  die  Gemeindevorstände  unverzüglich
  zu  prüfen,  ob  diese  der  Zahl  nach  ausreichen  und,  wenn  das  nicht  der
Fall  ist,  sofort  die  nötigen  Nachbestellungen  unmittelbar  an  das  Statistische  Bureau
in  Weimar  zu  richten.

Vor  der  Austeilung  sind  die  Haushaltungslisten  mit  fortlaufender  Nummer
und  mit  den  auf  Seite  1  derselben  sonst  noch  geforderten  Bezeichnungen  (Verwaltungsbezirk,
  Gemeindebezirk,  Straße,  Hausnummer,  Zeählbezirk)  zu  versehen.

84.
In  der  Zeit  zwischen  dem  28.  und  30.  November  1907  ist  in  jede  Haus—
haltung,  bei  der  sich  Vieh  der  in  §  1  genannten  Art  befindet,  eine  Haushaltungsliste
  abzugeben  und  dem  Haushaltungsvorstand  oder  dessen  Vertreter  einzuhändigen.
        <pb n="195" />
        171

Auch  in  solche  Haushaltungen,  in  denen  zwar  zur  Zeit  der  Zählung  kein  Vieh
vorhanden  ist,  in  denen  aber  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember  1906  bis  30.  November
1907  Schlachtungen  von  Rindern,  Schafen,  Schweinen  und  Ziegen  vorgekommen
sind,  bei  welchen  nach  den  bestehenden  Vorschriften  die  allgemeine  Schlachtvieh=  und
Fleischbeschan  nicht  vorgenommen  wurde,  sind  Haushaltungslisten  zu  geben.

5.
Es  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  bei  der  Zählung  auch  besondere  Viehbestände,
wie  Vieh  in  Schlachthäusern,  Pferde  in  Bergwerken  usw.  nicht  übergangen  werden.
Zur  Erzielung  vollständiger  und  richtiger  Angaben  haben,  soweit  nötig,  die
Gemeindevorstände  oder  bei  Austeilung  der  Haushaltungslisten  die  Zähler  die  Haushaltungsvorstände
  entsprechend  zu  unterweisen.

86.

Zur  sorgfältigen  und  genauen  Ausfüllung  der  Haushaltungslisten  nach  den
auf  ihnen  abgedruckten  Bestimmungen  sind  die  Haushaltungsvorstände  oder  deren
Stellvertreter  verpflichtet.  Die  Vollständigkeit  und  Nichtigkeit  der  Ausfüllung  ist
am  Schlusse  der  Haushaltungsliste  durch  unterschriftliche  Vollziehung  der  dort
vorgedruckten  Erklärung  zu  bescheinigen.  Wo  dies  nicht  zu  erreichen  ist,  hat  der
Zähler  auf  Grund  der  an  Ort  und  Stelle  persönlich  einzuziehenden  Erkundigungen
die  Ausfüllung  und  Beglaubigung  zu  bewirken.

87.

Die  Ausfüllung  der  Haushaltungslisten  hat  am  2.  Dezember  zu  erfolgen.
Etwa  nötig  werdende  Nachzählungen  des  Viehes  sind  überall  auf  den  Stand  der
Viehhaltung  in  der  Nacht  vom  1.  zum  2.  Dezember  d.  J.  zu  beziehen.  Die  Zäh—
lung  der  Schlachtungen  hat  sich  auf  den  Zeitraum  vom  1.  Dezember  1906  bis  zum
30.  November  1907  zu  erstrecken.

88.

Vom  2.  Dezember  mittags  ab  haben  die  Gemeindevorstände  die  Wiedereinsammlung
  der  Haushaltungslisten  beginnen  und  spätestens  bis  zum  Abend  des  4.  Dezember
beenden  zu  lassen.

Bei  und  nach  der  Einsammlung  sind  die  Haushaltungslisten  einer  genauen
Prüfung  auf  die  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  der  Ausfüllung  zu  unterwerfen.
Die  erforderlichen  Ergänzungen  und  Berichtigungen  sind  sofort  zu  veranlassen.
        <pb n="196" />
        172

8  9.

Auf  Grund  der  geprüften  Haushaltungslisten  haben  die  Gemeindevorstände  die
ihnen  zugegangene  Gemeinde-Kontrolliste  auszufüllen.

Die  Kontrolliste  ist  am  Schlusse  von  dem  Gemeindevorstand  mit  einem  Zeugnisse
  des  Inhalts  zu  versehen,  daß  sie  geprüft  und  richtig  befunden  worden  ist.
Darauf  ist  sie  nebst  den  sämtlichen  nach  der  laufenden  Nummer  geordneten  Haushaltungslisten
  spätestens  bis  zum  20.  Dezember  d.  J.  an  den  zuständigen
Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzusenden.

8  10.

Der  Bezirksdirektor  hat  zunächst  zu  erörtern,  ob  das  Zählungsmaterial  aus
sämtlichen  Ortschaften  seines  Bezirks  vollständig  eingegangen  ist,  andernfalls  wegen
schleuniger  Einsendung  das  Nötige  zu  verfügen.  Sodann  hat  er  das  Material  insbesondere
  auch  darauf  zu  prüfen,  ob  die  Gemeindevorstände  den  Gemeindekontrollisten
die  Richtigkeitszeugnisse  in  gehöriger  Form  beigefügt  haben.  Hierauf  ist  das  gesamte
Material  nach  Amtsgerichtsbezirken  alphabetisch  geordnet  bis  spätestens  zum
11.  Januar  1908  dem  Statistischen  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten

in  Weimar  zu  übermitteln.
11.

Das  Statistische  Bureau  Vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar  ist
beauftragt,  die  Prüfung  und  weitere  Bearbeitung  des  gesamten  Materials  nach  den
vom  Bundesrat  gefaßten  Beschlüssen  vorzunehmen.

Zur  Sicherung  der  gehörigen  Ausführung  dieses  Auftrags  haben  sämtliche
Gemeindevorstände  allen  Anforderungen,  welche  von  dem  Vorstand  des  Statistischen
Bureaus  wegen  etwa  nötiger  Aufklärung  der  in  den  Haushaltungslisten  gemachten
Angaben  und  wegen  der  Berichtigung  und  endgültigen  Feststellung  des  Zählungsergebnisses
  überhaupt  au  sie  gelangen,  mit  Beschleunigung  und  Sorgfalt  nachzukommen.


Weimar,  den  31.  Oktober  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.
Rothe.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="197" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  26.  Weimar.  30.  November  1907.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  der  Republik  Panama
Herrn  Mulio  Arjona  in  Hamburg,  Seite  173.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wiederzulassung
der  von  der  Ruberoid-Gesellschaft  zu  Hamburg  hergestellten  Ruberoidpappe  als  Bedachungsmaterial  im
Großherzogtum,  Seite  173.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  174.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[106]  I.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Mannel  E.  Amador  zum  Generalkonsul
der  Republik  Panama  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg
ernannten  Herrn  Julio  Arjona,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,
ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  21.  November  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Rothe.

[107)  U.  Mit  Bezugnahme  auf  §  7  Ziffer  9  der  Ministerialverordnung  vom

7.  Juli  1881,  Reg.  Bl.  S.  113,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,

daß  die  von  der  Ruberoid-Gesellschaft  zu  Hamburg  hergestellte  Ruberoidpappe  auf
1907  33
        <pb n="198" />
        174

Grund  der  in  letzter  Zeit  gemachten  praktischen  Erfahrungen  und  Versuche  bis  auf
Widerruf  als  Bedachungsmaterial  im  Großherzogtum  wieder  zugelassen  worden  ist.

Weimar,  den  16.  November  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

[10  8]  Das  45.—48.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3384  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen

  des  Gartenbanes.  Vom  23.  Oktober  1907.

3385  Verordnung,  betr.  die  Ubertragung  coburgischer  Rechtssachen  auf  das
Reichsgericht.  Vom  30.  Oktober  1907.  6

3386  Verordnung,  betr.  die  Pensionen  und  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  Reichsbankbeamten.  Vom  4.  November  1907.

3387  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Anrechnung  der  Jahre  1905  und  1906
als  Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  Gefechten  und  Kriegszügen  in  Deutsch-Ostafrika
  und  Kamernn.  Vom  17.  November  1906.

3388  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  wegen  Herstellung
  von  Eisenbahnverbindungen  zwischen  Löwen  und  Aachen  sowie
zwischen  Malmedy  und  Stavelot.  Vom  15.  August  1903.

3389  Verordnung,  betr.  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Führung  der
Reichsdienstflagge  vom  8.  November  1892.  Vom  9.  Oktober  1907.

3390  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  12.  November  1907.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="199" />
        75

 

egierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nummer  27.  *  Weimar.  16.  Dezember  1907.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzogl.  Amtsrichters  Lemmerzahl  in  Weimar
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundflächen  anläßlich  der  Beseitigung  des  Schienenübergangs
  der  Buttelstedter  Straße  am  Bahnhof  Weimar,  Seite  175.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Ernennung  des  Großherzogl.  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar
für  die  Erweiterung  des  Güterbahnhofs  und  für  die  Verlegung  der  Clemensstraße  in  Eisenach,  Seite  175.—
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  176.

Ministerialbekanntmachungen.

[19|  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Euteignung  von  Grundflächen  auläßlich  der  Beseitigung  des  Schienenübergangs
  der  Buttelstedter  Straße  am  Bahnhof  Weimar  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter
  Lemmerzahl  in  Weimar  übertragen  worden.
Weimar,  den  5.  Dezember  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

/I10|  U.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Erweiterung  des  Güterbahnhofs  und  für  die  Verlegung  der  Clemensstraße
in  Eisenach  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug  in  Eisenach  übertragen
  worden.
Weimar,  den  5.  Dezember  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Dr.  Ebsen.
1907  34
        <pb n="200" />
        176

(111|]  Das  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3391  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbanes.  Vom  21.  November  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  48—52:

S.  532  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  2.  Dezember
1907  und  Anderung  der  Bestimmungen  über  die  Sammlung  von
Saatenstands=  und  Erntenachrichten.

„  538  Ergänzung  der  Ausführungsanweisung  zum  Vereinszollgesetze.

„  538  Wahrnehmung  der  Geschäfte  des  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und
Steuern  in  betreff  des  Erbschaftssteuerwesens.

„  538  Zulassung  eines  zollfreien  passiven  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen
Grammophouplatten.

„  541  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  zuständigen  Behörden  und  Dienststellen.

„  546  Dienstanweisung  für  die  Ausübung  der  Gerichtsbarkeit  im  Kiautschongebiete.


„  549  Bekanntmachung,  betr.  die  hinsichtlich  der  Kriegsleistungen  der  Gemeinden
zuständigen  Behörden.

„  550  Heranziehung  des  im  Julande  befindlichen  beweglichen  Vermögens  eines
Grussischen  Staatsangehörigen  zur  Erbschaftssteuer.

„  550  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  550  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen.


„  556  Anderungen  des  Postzollregulativs.

„  556  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Fahrrad-Hinterradbremsen
  aus  Eisen.

„  564  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter.

„  564  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen.

„  567  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="201" />
        177

Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohßherzogtum  Hachsen.
Nummer  28.  Weimar.  28.  Dezember  1907.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  den  Radfahrverkehr,  Seite  177.  —  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des
§  28  der  Gewerbeordnung,  Seite  185.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  bKandtagsabgeordneten,
  Seite  186.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Stiftung  des
Direktor  Otto  Mittelbach  in  Apolda,  Seite  186.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Abkürzung  des
Wortes  „Mark“,  Seite  186.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Arzneitaxe,  Seite  187.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  187.

 

Verordnung,
betreffend  den  Radfahrverkehr.

[I112]  Mit  Hoöchster  Genehmigung  werden  auf  Grund  des  §  1  Z.  2  des  Gesetzes
vom  7.  Jannar  1854  für  den  Radfahrverkehr  auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen
folgende  Vorschriften  erlassen:

A.  Allgemeine  Vorschriften.

#1.

Für  den  Radfahrverkehr  gelten  siungemäß  die  den  Verkehr  von  Fuhrwerken
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen  regelnden  polizeilichen  Vorschriften,  soweit  nicht
in  nachfolgendem  andere  Bestimmungen  getroffen  sind.

Auf  Fahrräder,  welche  im  öffentlichen  Transportgewerbe  verwendet  werden,
sowie  auf  die  Fahrer  dieser  Räder  finden  neben  den  nachstehenden  Vorschriften  die
allgemeinen  Bestimmungen  über  den  Betvieb  der  dem  öffentlichen  Transportgewerbe
dienenden  Beförderungsmittel  Anwendung.

Auf  Fahrräder,  die  nicht  ausschließlich  durch  menschliche  Kraft  betrieben  werden,

finden  die  nachstehenden  Vorschriften  insoweit  Anwendung,  als  nicht  in  der  Ministeral=1907
  35
        <pb n="202" />
        178

verordnung  vom  5.  September  1906,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,
ein  anderes  bestimmt  ist.

B.  Das  Fahrrad.

8  2.
Jedes  Fahrrad  muß  versehen  sein:
1.  mit  einer  sicher  wirkenden  Hemmvorrichtung;
2.  mit  einer  helltönenden  Glocke  zum  Abgeben  von  Warnungszeichen;
3.  während  der  Dunkelheit  und  bei  starkem  Nebel  mit  einer  hellbrennenden
Laterne  mit  farblosen  Gläsern,  welche  den  Lichtschein  nach  vorn  auf  die
Fahrbahn  wirft.

C.  Der  Radfahrer.
a)  Ausweis  über  die  Person  des  Radfahrers.

8  3.

Der  Radfahrer  hat  eine  auf  seinen  Namen  lautende  Radfahrkarte  bei  sich  zu
führen  und  auf  Verlangen  dem  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

Die  Karte  wird  von  dem  Gemeindevorstand  des  gewöhnlichen  Aufenthaltsorts
des  Radfahrers  nach  dem  Muster  der  Anlage  unter  Verwendung  von  auf  Leinwand
aufgezogenem  Papier  ausgestellt.

Für  Personen  unter  14  Jahren  erfolgt  die  Ausstellung  auf  Antrag  des  Vaters,
Vormundes  oder  sonstigen  Gewalthabers.

Die  Radfahrkarte  gilt  für  den  Umfang  des  Deutschen  Reichs;  ihre  Gültigkeit
ist  zeitlich  unbeschränkt.

Radfahrer,  welche  ihren  gewöhnlichen  Aufenthalt  außerhalb  des  Deutschen
Reichs  haben,  haben  einen  anderweiten  genügenden  Ausweis  über  ihre  Person  bei
sich  zu  führen  und  auf  Verlangen  dem  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen.

b)  Besondere  Pflichten  des  Radfahrers.

84.
Jeder  Radfahrer  ist  zur  gehörigen  Vorsicht  bei  der  Leitung  seines  Fahrrads
verpflichtet.
        <pb n="203" />
        179

Auf  den  Haltruf  oder  das  Haltzeichen  eines  als  solcher  kenntlichen  Polizei—
beamten  oder  Gendarmen  oder  Chausseebeamten  hat  jeder  Radfahrer  sofort  anzuhalten.
  Zur  Kenntlichmachung  solcher  Beamten  ist  auch  das  Tragen  einer  Dienstmütze
  ausreichend.

8  5.

Die  Fahrgeschwindigkeit  ist  jederzeit  so  einzurichten,  daß  Unfälle  und  Verkehrsstörungen
  vermieden  werden.

Innerhalb  geschlossener  Ortsteile  darf  nur  mit  mäßiger  Geschwindigkeit  gefahren
  werden.  .

Auf  unübersichtlichen  Wegen,  insbesondere  nach  Eintritt  der  Dunkelheit  oder
bei  starkem  Nebel,  beim  Einbiegen  aus  einer  Straße  in  die  andere,  bei  Straßen—
kreuzungen,  bei  scharfen  Straßenkrümmungen,  bei  der  Ausfahrt  aus  Grundstücken,
die  an  öffentlichen  Wegen  liegen,  und  bei  der  Einfahrt  in  solche  Grundstücke,  ferner
beim  Passieren  enger  Brücken  und  Tore  sowie  schmaler  oder  abschüssiger  Wege,  so—
wie  da,  wo  die  Wirksamkeit  der  Hemmvorrichtung  durch  die  Schlüpfrigkeit  des
Weges  in  Frage  gestellt  ist,  endlich  überall  da,  wo  ein  lebhafter  Verkehr  stattfindet,
muß  langsam  und  so  vorsichtig  gefahren  werden,  daß  das  Fahrrad  nötigenfalls  auf
der  Stelle  zum  Halten  gebracht  werden  kann.  In  allen  diesen  Fällen  sowie  bei
jedem  Bergabfahren  ist  es  verboten,  beide  Hände  gleichzeitig  von  der  Leukstange  oder
die  Füße  von  den  Pedalen  zu  nehmen.

86.

Der  Radfahrer  hat  entgegenkommende,  zu  überholende,  in  der  Fahrtrichtung
stehende  oder  die  Fahrtrichtung  kreuzende  Menschen,  insbesondere  die  Führer  von
Fuhrwerken,  Reiter,  Viehtreiber  usw.  durch  deutlich  hörbares  Glockenzeichen  rechtzeitig
  auf  das  Nahen  des  Fahrrads  aufmerksam  zu  machen.

Auch  an  unübersichtlichen  Stellen  (§  5  Abs.  3)  ist  das  Glockenzeichen  zu  geben.

Das  Abgeben  des  Glockenzeichens  ist  sofort  einzustellen,  wenn  Tiere  dadurch
unruhig  oder  schen  werden.

Zweckloses  oder  belästigendes  Klingeln  ist  zu  unterlassen.  Der  Gebrauch  von
Signalpfeifen,  Huppen  und  beständig  tönenden  Glocken  (Schlittenglocken  und  dergleichen)
  sowie  von  sogenannten  Radlaufglocken  ist  untersagt.

Merkt  der  Radfahrer,  daß  ein  Tier  vor  dem  Fahrrade  scheut,  oder  daß  soust
durch  das  Vorbeifahren  mit  dem  Fahrrade  Menschen  oder  Tiere  in  Gefahr  gebracht
werden,  so  hat  er  langsam  zu  fahren  und  erforderlichenfalls  sofort  abzusteigen.

357
        <pb n="204" />
        180

8  7.
Das  Einbiegen  in  eine  andere  Straße  hat  nach  rechts  in  kurzer  Wendung,
nach  links  in  weitem  Bogen  zu  geschehen.

88.

Der  Radfahrer  hat  bei  der  Fahrt  die  rechte  Seite  der  Fahrbahn  einzuhalten
und  entgegenkommenden  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Radfahrern,  Fußgängern,
  Viehtransporten  oder  dergleichen  rechtzeitig  und  genügend  nach  rechts  auszuweichen
  oder,  falls  dies  die  Umstände  oder  die  Ortlichkeit  nicht  gestatten,  solange
  abzusteigen,  bis  die  Bahn  frei  ist.

Auf  Fahrwegen  haben  entgegenkommende  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.  dem
Radfahrer  soviel  Platz  frei  zu  lassen,  daß  er  auf  der  Fahrstraße  ohne  Gefahr  rechts
ausweichen  kann.  «

89.

Das  Vorbeifahren  an  eingeholten  Fuhrwerken,  Kraftfahrzeugen,  Reitern,  Rad—
fahrern,  Fußgängern,  Viehtransporten  oder  dergleichen  hat  auf  der  linken  Seite  zu
erfolgen.

Auf  Fahrwegen  haben  die  zu  überholenden  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.  auf
das  gegebene  Glockenzeichen  soviel  Platz  frei  zu  lassen,  daß  der  Radfahrer  auf  der
Fahrstraße  ohne  Gefahr  vorbeifahren  kann.

An  unübersichtlichen  Stellen  (§  5  Abs.  3)  sowie  überall,  wo  die  Fahrbahn
durch  Fuhrwerke,  Kraftfahrzeuge  usw.  verengt  ist,  ist  das  Uberholen  verboten.

8  10.

Bei  Benutzung  der  Bankette  und  Fußwege  (8  12  Abs.  1  und  2)  darf  der
Verkehr  der  Fußgänger  nicht  gestört  werden.  Das  Bankett  hat  der  Radfahrer  bei
Annäherung  an  Fußgänger  rechtzeitig  zu  verlassen;  sofern  dies  aber  nicht  möglich
ist,  hat  er  abzusteigen.

8  11.

Das  Umkreisen  von  Fuhrwerken,  Menschen  und  Tieren  und  ähnliche  Be—
wegungen,  welche  geeignet  sind,  Menschen  oder  Eigentum  zu  gefährden,  den  Verkehr
  zu  stören  oder  Tiere  scheu  zu  machen,  sind  verboten.
        <pb n="205" />
        181

D.  Die  Benutzung  öffentlicher  Wege  und  Plätze.

8  12.

Das  Radfahren  ist,  außer  auf  den  für  den  Radfahrverkehr  eingerichteten  be—
sonderen  Wegen  (Radfahrwegen),  nur  auf  den  für  Fuhrwerk  bestimmten  Wegen
und  Plätzen  gestattet.  Außerhalb  der  geschlossenen  Ortschaften  darf  das  Fahren
mit  Zweirädern  auch  auf  den  neben  den  Fahrwegen  hinführenden,  nicht  erhöhten
Banketten  stattfinden.

Die  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  den  Radfahrverkehr  auf  Fußwegen  und  auf
Plätzen,  die  für  Fuhrwerke  nicht  bestimmt  sind,  zuzulassen.

Reiten,  Fahren,  Schieben  von  Handwagen  und  Handkarren  oder  Viehtreiben
auf  den  Radfahrwegen  (Abs.  1  Satz  1)  ist  nicht  gestattet.

8  13.

Durch  allgemeine  Vorschriften  oder  durch  besondere,  für  einzelne  Fälle  ge—
getroffene  Anordnungen  des  Bezirksdirektors  kann  auf  bestimmten  Wegen,  Plätzen
und  Brücken  oder  Teilen  derselben  sowie  auf  Banketten  neben  den  Fahrwegen  das
Fahren  mit  Fahrrädern  oder  mit  bestimmten  Arten  von  Fahrrädern  verboten  oder
beschränkt,  sowie  auf  den  Radfahrwegen  (§  12  Abs.  1  Satz  1)  der  Fußgänger—
verkehr  verboten  werden.

Allgemeine  Vorschriften  dieser  Art  sind  öffentlich  bekannt  zu  machen  und,  vorbehaltlich
  anderweiter  Anordnung  des  Bezirksdirektors,  an  den  betreffenden  Strecken
durch  öffentlichen  Anschlag  zur  Kenntnis  zu  bringen.

Die  bereits  bestehenden  Verbote  bleiben  in  Kraft.

8  14.

Das  Wettfahren  und  die  Veranstaltung  von  Wettfahrten  auf  öffentlichen  Wegen
und  Plätzen  sind  verboten.  Ausnahmen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirks—
direktors,  welcher  im  einzelnen  Falle  die  besonderen  Bedingungen  festsetzt,  und,  wenn
die  Fahrt  mehrere  Verwaltungsbezirke  berührt,  des  Staatsministeriums.

E.  Strafbestimmungen.

8  15.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  und  gegen  die  darin
vorbehaltenen  allgemeinen  polizeilichen  Vorschriften  oder  besonderen  polizeilichen  An-
        <pb n="206" />
        182

ordnungen  (§  13)  werden  in  Gemäßheit  des  8  366  Nr.  10  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  Mark  oder  mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

F.  Ausnahmen.

8  16.

Die  Vorschriften  des  §  3  finden  auf  Militärpersonen  in  Uniform  oder  auf
Reichs-,  Staats=  und  Gemeindebeamte,  sofern  diese  Personen  die  Amtskleidung  oder
ein  Amtszeichen  tragen  und  das  Fahrrad  zu  dienstlichen  Zwecken  benutzen,  keine
Anwendung.

Ob  und  inwieweit  Ausnahmen  von  den  in  Gemäßheit  des  §  13  ergangenen
Vorschriften  für  den  dienstlichen  Radfahrverkehr  der  Beamten  der  Post=  und  Telegraphenverwaltung
  und  anderer  öffentlicher  Verwaltungen  zuzulassen  sind,  bestimmt
das  Großherzogliche  Staatsministerium.

G.  Schlußbestimmungen.

§  17.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Jannar  1908  in  Kraft.

Mit  diesem  Zeitpunkte  sind,  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  13  Abs.  3,
die  Höchsten  Verordnungen,  betreffend  das  Fahren  mit  Fahrrädern,  vom  9.  Oktober
1896  und  19.  Dezember  1899  aufgehoben.

Weimar,  den  4.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="207" />
        Aulage.

 

 

 

 

 

(Grl)
Der  Gemeindevorstand.

(Bklempel)

 

(Btaal)  Mr.  —
Radfahrkarte
für
(Mamer:,  Bkand)
wohn#aft  zu
t,  den  ..en.  19

183
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        185

Ministerialverordnung
zur  Ausführung  des  §  28  der  Gewerbeordnung.

[I113)  Auf  Grund  des  §  28  der  Gewerbeordnung  wird  hierdurch  verordnet,  was  folgt:

1.
Bei  Errichtung  von  Windmühlen  ist  eine  Entfernung  von
30  m  von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und  von
100  m  von  öffentlichen  Wegen
innezuhalten.

Bei  Errichtung  anderer  durch  Wind  bewegter  Triebwerke  beträgt  die  innezuhaltende
  Entfernung
15  m  von  benachbarten  fremden  Grundstücken  und
40  m  von  öffentlichen  Wegen.

§  2.
Von  den  Vorschriften  in  §  1  kann  Befreiung  gewährt  werden,  wenn  nach
Lage  der  Verhältnisse  die  Junehaltung  der  vorgeschriebenen  Entfernungen  nicht  erforderlich
  erscheint.

Über  Befreiungsgesuche  entscheidet,  wenn  es  sich  um  Windmühlen  handelt,  das
Staatsministerium,  in  anderen  Fällen  der  Bezirksdirektor.
Vor  der  Entscheidung  sind  die  Eigentümer  der  benachbarten  Grundstücke  zu
hören.
8  3.
Die  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Mai  1872,  Regierungsblatt  S.  168,
wird  aufgehoben.

Weimar,  den  19.  Dezember  1907.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Rothe.
1907  36
        <pb n="210" />
        186

Ministerialbekanntmachungen.

[I1I14]  I.  An  Stelle  des  infolge  Ablebens  aus  dem  Landtage  des  Großherzogtums
ausgeschiedenen  Rentiers  Ernst  Francke  in  Weida  ist  von  denjenigen  Wahlberechtigten,
  welche  aus  andern  Quellen  als  inländischem  Grundbesitz  ein  jährliches  Einkommen
  von  wenigstens  3000  Mark  versteuern,  der
Fabrikdirektor  Ewald  Pferdekämper  aus  Weida
zum  Landtagsabgeordneten  gewählt  worden.
Er  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  12.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Rothe.

(115|]  II.  Der  Direktor  Otto  Mittelbach  in  Apolda  hat  eine  Stiftung  von
10000  Mark  zu  Gunsten  der  Angestellten  und  Arbeiter  der  Firma  F.  C.  Wetzler,
A.-G.,  in  Apolda  errichtet;  der  jeweilige  Zinsabwurf  soll  zur  Bestreitung  von  Arztund
  Medizinkosten  bei  Erkrankungen  von  Frauen  und  Kindern  dienen.

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  14.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Nothe.

(116]  III.  Infolge  eines  Beschlusses  des  Bundesrats  des  Deutschen  Reiches  werden
die  sämtlichen  Großherzoglichen  Behörden  und  Beamten  in  Abänderung  der  Verordnung
  vom  30.  November  1874  —  Regierungsblatt  Seite  431  —  hierdurch
angewiesen:

im  amtlichen  Verkehre  bei  Abkürzungen  des  Wortes  „Mark“  wie  bisher

des  liegenden  lateinischen  „“,  jedoch  ohne  Hinzufügung  eines  Punktes

sich  zu  bedienen.

Weimar,  den  20.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="211" />
        187

[117]  IV.  Unter  Aufhebung  der  Bekanntmachung  vom  19.  Dezember  1906
—  Seite  416  des  Regierungsblattes  von  1906  —  die  Arzreitaxe  betreffend,  wird
folgendes  verordnet:

Die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin,  S.  W.  68,
Zimmerstraße  94  erschienene  amtliche  Ausgabe  der  „Deutschen  Arzneitaxe  1908“
wird  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres  als  bindende  Norm
eingeführt.

Weimar,  den  21.  Dezember  1907.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Nothe.

[118]  Das  50.  und  51.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3392  Verordunung,  betr.  die  Übertragung  landesherrlicher  Befugnisse  auf  den
Statthalter  in  Elsaß-Lothringen.  Vom  23.  November  1907.

„  3393  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifizierung  der  in  Paris  am  19.  März
1902  unterzeichneten  Übereinkunft  zum  Schutze  der  für  die  Landwirtschaft
  nützlichen  Vögel  durch  Portugal.  Vom  29.  November  1907.

„  3394  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  besonderen  Bestimmung  (13)  zu
Abschnitt  I  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.  Vom  30.  November  1907.

„  3395  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.
  Vom  27.  August  1907.

„  3396  Bekanntmachung,  betr.  die  Natifikation  des  am  27.  August  1907  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
über  Unfallversicherung.  Vom  1.  Dezember  1907.

„  3397  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
16.  Dezember  1907.

„  3398  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  19.  Dezember  1907.

„  3399  Verordnung,  betr.  die  Beaufsichtigung  bremischer  privater  Versicherungsunternehmungen.
  Vom  4.  Dezember  1907.
        <pb n="212" />
        188

Nr.  3400  Ausführungsbestimmungen  zu  dem  am  27.  August  1907  abgeschlossenen
Vertrage  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  Unfallversicherung.
  Vom  16.  Dezember  1907.

„  3401  Bekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  17.  Dezember
  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  54  und  55:
S.  595  Anmtliche  abgekürzte  Schreibweise  von  „Mark“.
„  600  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1908.
„  600  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Russisch-Polen.

„  600  Erscheinen  der  Blätter  II  und  XVII  der  Post=  und  Eisenbahnkarte  des
Deutschen  Reichs.

„  604  Veredelungsverkehr  mit  ausländischem  schmiedbarem  Eisen  in  Stäben
zur  Herstellung  von  Hufnägeln.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="213" />
        189

Regierungsblatff

 

für  das
Großherzogkum  Sachsen.
Nummer  29.  Weimar.  30.  Dezember  1907.

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Vermessungs=  und  Katasterbehörden,  Seite  189.

 

(119.  Gesetz  über  die  Neugestaltung  der  Vermessungs=  und  Katasterbehörden.  Vom  23.  Oktober
  1907.

Mir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

1.
Unter  dem  Staatsministerium  steht  als  technischer  Leiter  ein  Vermessungsdirektor

  der  Landesvermessung  (Gesetz  vom  5.  März  1851  mit  Nachträgen)  und
1907  37
        <pb n="214" />
        190

dem  Katasterwesen  vor.  Dem  Vermessungsdirektor  werden  die  erforderlichen  Hilfs—
beamten  beigegeben.

8  2.

Dem  Vermessungsdirektor  unterstehen  die  Vermessungsämter.

Die  Vermessungsämter  haben  auf  Grund  der  aus  der  Landesvermessung
hervorgegangenen  Flurkarten  und  Fundbücher  die  Grundsteuerkataster  aufzustellen,
die  Flurkarten,  Fundbücher  und  Kataster  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften
einzuführen,  fortzuführen  und  instandzuhalten,  auf  Grund  anerkannter  Flurkarten,
Fundbücher  und  Kataster  über  Streitigkeiten  wegen  Flächengehalt  und  Grenzen  der
Grundstücke  erstinstanzlich  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden  sowie  alle  sonstigen
Geschäfte  innerhalb  der  bisherigen  Zuständigkeit  der  Steuerrevisionen  wahrzunehmen.

Die  Abgrenzung  der  Dienstbezirke  der  Vermessungsämter  bleibt  dem  Staatsministerium
  überlassen.

83.
Mit  Einführung  des  Grundbuchs  einer  Flur  geht  deren  Grundsteuerkataster
an  das  zuständige  Vermessungsamt  zur  Weiterführung  über.
Durch  das  Staatsministerium  kann  jedoch  schon  vorher  die  Führung  von
Katastern  den  Vermessungsämtern  übertragen  werden.

84.
Von  dem  Vermessungsdirektor  können  rechtsgiltig  Ab=  und  Zuschreibungen

von  Eigentumsveränderungen  in  den  Grundsteuerkatastern  ausgeführt  und  Auszüge
daraus,  ingleichen  Auszüge  aus  Zusammenlegungsrezessen,  angefertigt  werden.

5.
Die  §§  49  und  50  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  über  die  Neugestaltung
der  Staatsbehörden  sind  aufgehoben.

86.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Verordnungen  erläßt  das
Staatsministerium.
        <pb n="215" />
        191

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Wilhelmsthal,  am  23.  Oktober  1907.

Wilhelm  Ernst.
«-  Rothe.  Hunnius.
        <pb n="216" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
