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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1907.</title>
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        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Hachsen 
auf das Jahr 1907. 
  
Einundneunzigster Jahrgang. 
  
Weimar. 
Druck und Verlag von C. Unruh (Weimarische Zeitung).
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        Ubersicht 
der im Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907 erschienenen 
Gesetze und Verordnungen nach der Zeitfolge. 
  
Tag 
des 
Gesetzes rc. 
# 1. '#t. des Feite des 
nuhalt. eg.- egierungs— 
Ind Blattes. blattes. 
  
14. Januar 
–— — — — 
19. Januar * 
21. Januar 
23. Januar 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Ge- 
schäfte der Enteignung des zum Bau des zweiten Gleises 
auf der Strecke Porstendorf-Jena in der Flur Neuen- 
gönna erforderlichen Grundbesitzes auf den Großherzog. 
  
  
Antsrichter Dr. Moritz in Jena 8— 2 
Bergpolizeiverordnung, betr. die Gaimung. von e 
durch Auslaugen der Lagerstätten . 1 
Miserlbekemtmachun, betr. Genehmigung deẽ ½ 
trags zum Statut der städtischen Sparkasse zu Weida; 3 
Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung 
der Inhaber der Firma Ludwig &amp; Winkler in Apolda, 
Otto Ludwig und Richard Weikardt Z 5 
  
25. Januar 
5. Februar 
G. Februar 
  
Ministerialbekanntmachung, betr. die den risungszeugnissen 
der Großherzogl. Sich Fachschule und Lehrwerkstatt für 
Glasinstrumentenmacher und Mechaniker in Ilmenau bei- 
gelegte Wirkung der Verleihung der Befugnis zur An- 
leitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstru- 
mentenmacher und Mechaniker 
— 
  
Ministerialbekanntmachung, betr. die Gegenbuchführun * 
der Großherzogl. keatsn eund bei der Grohherzogl. 
Staatsschuldentilgungskasse 
Ministeriolbekanntmachung, betr. Genehmigung bes 3. . 
trags zum Statut der Sparkasse zu Berga a. d. E. 
  
Sn S 
.—.— 
1 
  
  
1#
        <pb n="4" />
        Tag des Feite des 
eg.- egierungs- 
Gesedes 2c. Inhalt. Blasies. Uattess. 
18. Februar Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitglie- 
dern des gewerblichen Sachverständigenvereins 3 12 
27. Februar Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer 
bebei kirchendienstlichen Verrichtungen 39 
15. März Ministerialbekanntmachung, betr. die übertragung der regel. 
mäßigen Prüfungen 2c. der Hebammen auf den Großherzogl. ·- 
—»»»sp-··Direktord—e»r»«FrauenklmIkundHebammenschulemJena4 13 
21. März Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmungen über die Ü 
&amp;„&amp; Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimar 6 21 
22. März Min sterialbelanntinochund betr. die Prüsungsordnung für ! « 
EAnpotheker 17 30 
25. März Mluistertalbekanmtmachung, betr. die Erstattung von Losten 5 
der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in ge-' 
irichtlichen Angelegenheiten. 15 17 
27. März Gesetz, die Abänderung des § 199 des Ausführungsgeseges * 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch bertr. 7 29 
28. März Ministerialbekanntmachung, betr. die weitere überkragung « 
der Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar auf 
— —den Großherzogl. Finanzrat Dr. jur. V. Neumann. 5 48 
5. April Ministerialbekanntmachung, betr. Anderung der Satzuung der · 
. Sparkasse zu Weimar. . 8 51 
9. April Ministerialbekanntmachung, betr. die Versenbungvon Spreng 
stoffen und Munitionsgegenständen der Militär- und 
Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen. 8. 50 
10. April Ministerialbekanntmachung, betr. Verlei ung der Rechts- 5 1 
fähigkeit an den Herdbuchverein „Ka tensundheim“ zus 
Kaltensunddem. 88. 52 
10. April Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechts- *2 
fähigkeit an den Herdbuchverein „Mittelsdorf“ zu 
.. Mittelsdorf(Rhön) . » 8 52 
17. April Gesetz über die definitive Fortgeltung des hrobisorischen 
Gesetzes vom 29. Dezember 1906, betr. die Inkraft- l 
setzung des Staatsvertrags über die ** der Land- 
— gerichtsgemeinschaft in Gera 9 53 
17. April Gesetz, betr. die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentral- l ’ 
fonds und zu der Pensionsanstalt für die evangelischen 
Geistlichen 954 
17. April Steuergesetz für die Jahre 1908. 1909 und 191909 55
        <pb n="5" />
        Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Inhalt. 
Reg.= 
Nr. des 
Blattes. 
blattes. 
  
20. April 
24. April 
6. Mai 
7. Mai 
13. Mai 
17. Mai 
27. Mai 
28. Mai 
Ministerialbekanntmachung, betr. Zweiter Nachtrag zur 
„Ordnung der Prüfung für das Lehramt an höheren 
Schulen in den Sachsen- Ernestinischen Staaten vom 
17. Januar 190070. 
Ministerialbekanntmachung, berr. die Besärderung von 
Leichen auf Eisenbahnen 
Ministerialbekanntmachung, betr. den Bau der Eisenbahn. 
von Esperstedt nach Oldisleben (Staatsvertrag zwischen 
Sachsen-Weimar und Schwarzburg-Rudolstadt vom 
9. Juli 1906, betr. den Bau derselben und Konzessions= 
urkunde vom 6. Oktober 1906, betr. den Bau und Be- 
trieb derselben) 
  
mirgsertlbeimchung zur Auef führung des Neichs- # 
gesegese betr. die 
7. Januar 1907. 
Ministerialbekanntmachung, ber-. die Verleihung der Nochu- 
fähigkeit an den Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ 
in Vacha, sowie an den „Rindviehzucht-Verband im 
Weimarischen Rhöngebiett. . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernemmg 5 des Justi 
rats Keßler in Weimar zum Mitglied der Landessynode 
Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Kratt fohr- 
zeugen. „ 
Minssterialbekemitmachung, betr. die Ernennung- bes 
Großherzogl. Geheimen Regierungsrats von Goeckel zum 
weiteren Stellvertreter für den Beleihungsausschuß der 
Glroßherzoglichen Landeskreditkasse 
Abänderung der Gewerbeordnung. vom 
  
— – — 
« Ministerialbekanntmachung, betr. die beiuunn zahmer 
Enten von dem Bahrabach außerhalb 
er Ortschaften 
Urspringen und Sondheim 
  
  
30. Mai 
7. Juni 
17. Juni 
  
— — — — 
— — — 1 * 
––— 3 — 
*r 
" 
v 
"v 
59 
½N — 
85 
  
Ministerialverordnung, betr. Kadesursachenstaustik. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Errichtung einer Meister- « 
prüfungskommission für das Stellmacherhandwerk für die 
Amtsgerichtsbezirke Allstedt und Buttstädt in Allstedt. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den n Herdbuchverein Blankenhain zu Blanken- 
hain 
  
97 
  
Seite des 
Regierungs- 
58— 
89 
88
        <pb n="6" />
        VI 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag » Seite des 
des Juhalt. Ngiermas- 
Gesetzes rc. blattes. 
19. Juni Nachtrag zum Kirchengesetz vom 21. November 1901, betr. 
die Besoldungen der evangelischen Geistlichen und den 
Zentralfonds für dieselbern » 91 
19. Juni Nachtrag zum Kirchengesetz vom 22. November * be-. 
die Ruhegehalte der evangelischen Geistichen und die 
NPensionsanstalt für dieselben. . 1114 
19. Juni Vierter Nachtrag zu den Sthungen der Persionsanstalt 
für die Witwen und Waisen der evangelischen Geist- 
schn im Großherzogtum Sachsen vom 17. Dezember 
–· .. ....·I-...-·-..-...-..I..·.i.·....« k-—s.--. ....·t.».-.-....--- gö- 
19. Juni ... q, betr. die feeie Verkäuflichkeit 
des von der Firma Pearson &amp; Co. in den Handel ge- 
——— brachten Präparats Creolin . 141197 
20. Juni Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung d der Plerbe- » 
aushebungs-Vorschrift für das Grohherzogtum Sachsen, 
Lnvnvnouvom 10. August 19002 « 99 
6. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. Aezerrarsfehng der Ein 
talerstücke deutschen Gepräges- Z 16 115 
11. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. die Entrichtung deẽ Fahr- 
kartenstempels bei der Esperstedt-Oldislebener Eisenbahn 118 
17. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. die Mitglieder der Prü- 
« fungskommission für die staatliche Prüfung von Kranken- 
9puflegepersonen in Weimar. 117.— 
29. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. die Anwendung der für 
die Nebenbahnen Deutschlands maßgebenden Bestim- 
mungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 
4. November 1904 auf die im Großherzogtum gelegene 
Eisenbahnstrecke Esperstedt-Oldisleben . 122 
8. August Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhung deẽ zius- 
fußes der Einlagen bei der Sparkasse in Dermbach1 125 
13. August Ministerialverordnung, betr. das Verbot des Verabfolgens- « 
geistiger Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mit- 
s-sesese"ss nehmen an Betrunkene sowie an Trunkenbolde 127 
14. 4. August I Ministerialverordnung, l betr. Verkehr mit Geheimmitteln 129 
21. August Höchste Verordnung, betr. den Darlehnszinsfuß der 
Großherzogl. Landeskreditkasse . 19 6 123 
21. August Ministerialverordnung zur Ausführung“ bes- n 165. s 
der Gewerbeordnung 124
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        VII 
  
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Inhalt. 
Nr. des 
Reg.= 
Blattes. 
Seite des 
Regierungs- 
blattes. 
  
22. August 
22. August 
23. August 
– 
28. August 
Ministerialbekanntmachung, betr. 
ung des Bahnhofs in Stützerbach 
Ministerialverordnung, betr. die Abanderung des Statuts 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhung des jähr- 
llichen Zinsfußes für die von der Großherzogl. Landes- 
kreditkasse ausgeliehenen Kapitalien. 
Ministerialverordnung vom 7. November 1890 über 
das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufhebung der 
138 
  
die Ernennung des 
Großherzogl. Oberamtsrichters Justizrat Rodigast in 
Ilmenau zum “b““2 für die Erweite- 
  
für die Handwerkskammer. 
  
  
29. August 
— — — —— · · 
3. September 
126 
137 
  
  
Ministerialbekanntmachung, betr. vi ermung de 
Großherzogl. Amtsgerichtsrats Dr. Krug in Eisenach 
zum Enteignungskommissar für die Beseitigung des Wege- 
überganges in km 172,8 der Strecke Hale= Bebra in 
der Flur Stedtfeld. 
140 
  
Ministerialbekanntmachung, betr. Aufhebung ber * 
verwaltung zu Stützerbach und Zuteilung des Stützer- 
bacher Forstes der Revierverwaltung zu Ilmenau sowie 
Abtrennung der zum Ilmenauer sogenannten Unterrevier 
gehörigen Forstorte von diesem Forste und Zuweisung 
der Revierverwaltung zu Heyda . 
  
5.September« 
6. September 
12. September 
  
.- — — 
140 
  
Ministeriakbekanntmachung, betr. übertragung ber Gesc äfte 
des Kommissars bei der Enteignung der zur Herstellung 
eines Aufstellungsgleises auf dem Bahnhof Dornburg 
erforderlichen Grundstücksflächen auf den Grohherzogl. 
Bezirksdiurktor Dr. Heydenreich in Apoldon 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Beauftragung bdes 
Großherzogl. Steueramts in Neustadt a. d. Orla mit 
dem Verkaufe von Stempelmarken zur Eutrichtung der 
Reichsstempelabgabe. .. 
Muusterralbekanntmachung, betr. die Antendung- ver für 
die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Be- 
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 auf die im Großherzogtum Get 
legenen Teile der Eisenbahnstreck Treffurt- vör el 
(Wartha) . 
  
– –E 
21 
21 
138 
—. — 
143 
— — — — — — 
143
        <pb n="8" />
        VII 
  
Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Inhalt. 
Nr. des 
Reg.= 
Blattes. 
Seite des 
Regierungs- 
blattes. 
  
17. September 
20. September 
26. September 
– 
30. September 
—. — 
30. September 
30. September 
I. Oktober 
7. Oktober 
14. Oktober 
17. Oktober 
... —„ ——„ — - 
23. Oktober 
31. Oktober 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Nechts- 
Ministerialbekanntmachung, betr. Anderung der Postord- 
nung vom 20. März 19000 
aesterialkekereguchun## betr. Festiezung des orts 
üblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter für die 
Orte Apolda, Jena und Wenigenjena. ... 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennungdes Großherzogl. 
Oberamtsrichters Kromayer in Kaltennordheim zum Ent- 
eignungskommissar für die geplante Gleiserweiterung auf 
Bahnhof Kaltennorddei 
Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 25 September 
1906 (Regierungsblatt S. 331) und zur kiuesfirunn 
verordnung, betr. Schlachtvieh= und Fleis schbe chau vom 
31. März 1903 (Regierungsblatt S. 73) 
fähigkeit an den „Herdbuchverein für den Gemeindebezirt 
*- Nohra“ zu Nohra 
fähigkeit an den Herdbuchverein für die Gemeindebezirke 
Dienstedt und Breitenheerda mit dem Sitze in Dienstedt 
Minist terialverordnung Caachtrag zur Verordnung vom 
5. November 1906), betr. das Viehs seuchenübereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und sereich- Ungarn 
(Regierungsblatt S. 370) 
gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von 
Ministerialbekanntmachung betr. Genehmigung der von dem 
Landesverein für Innere „Misson errichteten Stiftung 
„Caxolinenheim“ in Apolda 
Ministerialbekanntmachung, betr. den Staatsvertrag zwischen 
Sachsen-Weimar und Preußen vom 15. März 1907 wegen 
Herstellung von Eilenbahnen zwischen 1. Niederpöllnitz 
Zund Münchenbernsdorf, 
Gesetz über die Neugestaltung der Vermessungs- und Ka- 
tasterbehörden 
Ministerialbekanntmachung, be betr. die Verleihung der sechis 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ausführung bes NReichs- J 
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 
2. Geisa. und Tann. 
21 
1. 
6. 
1 
  
zember 1907. 
  
Minsfertlbekmmbmachmg be betr. die Beeihun am 2. 
8 -. 
  
154 
154 
152 
152 
155 
155 
189 
169
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        IX 
  
Nr. des 
Seite des 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
II 
Tag 
Reg.= Regierungs- 
deses c. Inhalt. Blalies Uattes 
8. November Nachtrag zum Gesetz vom 17. April 1896, betr. die Zu- 
sammensetung der Bezirksausschüsse und die Wall der 
Mitglieder derselben im Großherzogtum 160 
8. November Ministerialbekanntmachung, betr. Erhöhung des Gesant= 
bestandes der von der Großherzogl. Landeskreditkasse auf- 
zunehmenden Anlehen 169 
9. NovemberMinisterialbekanntmachung, betr. Anordnung der allgemeinen 
· Neuwahlen der Mitglieder der Bezirksausschüsse 166 
9. November Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung des Amts 
des Enteignungskommissars für die Erweiterung des Bahn- 
hofs Gerstungen auf den Großherzogl. Amtsrichter vörschel- 
*sie mann in Gerstungen . 24 168 
16. November Ministerialbekanntmachung, betr. Wicderzulaffung der von F 
derRubeondGefellIchaftzu Hamburg hergestellten Ru- " 
—. beroidpappe als Bedachungsmaterial im Großherzogtum 173 
4.Dezember. Verordnung, betr. den Radfahrverkehr 177 
5. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr Ernennungdes Großherzogl- 1 ——— 
Amtsrichters Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungs- 
kommissar für die Enteignung von Grundflächen anläß- „ 
lich der Beseitigung des Schienenübergangs der Buttel- U 
— stedter Straße am Bahnhof Weimar 81175 
5. Dezember Ministerialbekauntmachung betr. Enemungbes herßherzu Q 
Amtsgerichtsrats Dr. Krug in Eisenach zum Enteignungsgsße 
kommissar für die Erweiterung des Güterbahnhofs und! 
für die Verlegung der Clemensstraße in Eisenach ar 175 
14. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der 
*si*- Stiftung des Direktors Otto Mittelbach in Apolda8 186 
19. DezemberMinisterialverordnung zur * des 6 28 der Ge. 
werbeordnung. 28 185 
20. Dezember Msterilbekmubmachm, berr. Hbl des Wortes 
„Marké“ 228118 
21. Dezember Ministerialbekanntmachung, betr. * Arzneitaxe- 28 187
        <pb n="10" />
        II. 
Bachverzeichnis 
zu dem Regierungsblatt des Großherzogtums im Jahre 1907. 
  
  
  
"1 Tag Suit des 
O s eg.- 
Junha Gesches 2c. Blaties 
A. 
Ankündigen und Aupreisen von Heilmitteln, Ministerialbekannt- 
„machung, betr. die Aufhebung der Ministerialverordnung vom 
7. November 1890 über dasselbe 22. August 138 
Apolda, Ministerialbekanntmachung, betr. Festsetzung des ortsüblichen 
Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter für Apolada 20. September 148 
Apolda, „Carolinenheim“ daselbst s. „Carolinenheim“. 
Apotheker, Ministerialbekanntmachung, betr. die Prufungsordnung für 
dieselben 22. März 30 
Arjona, Julio, Generalkonsul der Reprblik Panama in Hamburg, 
Ministerialbekanntmachung, be betr. Erteilung des Grequatur an 
denselben 21. November173 
Arzneitaxe, Mirnisterialbekanntmachung, dieselbe betr. 21. Dezember 
B. 
Berga a. d. Elster, Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung 
des 3. Nachtrags zum Statut der Sparkasse daselbst 6. Februar 5 
Bergwesen. Bergpolizeiverordnung, betr. die Gewinnung von Salzen 
durch Auslaugen der Lagerstätten 19. Januar 1 
Betrunkenc, Ministerialverordnung, betr. das Verbot des Verabfolgens 
von geistigen Getränken an solche sowie an Trunkenbolde. August 127 
Bezirksausschüsse. 
Nachtrag zum Gesetz vom 17. April 1896 über die Zusammen- 
setzung und die Wahl der Mitglieder derselben . 8. November 165 
Ministerialbekanntmachung, betr. Anordnung der allgemeinen Neu- 
wahlen der Mitglieder derselben. .. ....9.November166
        <pb n="11" />
        XI 
  
  
« halt Tag Seite des 
n a O « eg.- 
Inh Gesch „2c. Blattes. 
Blankenhain, Herdbuchverein daselbst, Aäistertelbekammtmachun, 
betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben .17. Juni 97 
Bousquet, Antoine, Generalkonsul der französ scchen Nepublik in 
Leipzig, teereliinsun er betr. neeilnig des Ere- 
qduatur an denselben. 18. Juni 96 
Breitenhrerda und Dienstedt, Herdbuchverein mit dem Site in 
ienstedt, Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung 
der cchtsfähigkeit an denselben. . 30.Scptcmber154 
Bürgerliches Gesetzbuch. Gesetz, die Abänderung des " 109 bes 
Ausführungsgesetzes zu demselben betr. . 27. März 29 
C. 
„Carolinenheim“ zu Apolda, Stiftung des Landesvereins für Innere 
Mission im Großherzogtum, Ministerialbekanntmachung, betr. 
Genehmigung derselben. 14. Oktober 155 
Creolin, Präparat der Firma Pearson &amp; Co. , M1msteualbeka1mt- 
machung, betr. die freie Verkäuflichkeit desselben. .19. Juni 97 
D. 
Dermbach, Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhung des Zins. 
fu ches der Einlagen bei der Sparkasse daselblt 8. August 125 
Dienstedt und Breitenheerda, Herdbuchverein mit dem Sitze in Dien- 
stedt, Ministeria bekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts. 
fähigkeit an denselben 30. September 154 
Dillingham, Matthew C., Vize- und Deputy- Generalkonsul der Ver- 
einigten Staaten oon Amerika, in Coburg, Ministerialbekannt- 
machung, betr. Erteilung des Exequatur an denselben. 18. März 14 
16. März 14 
Diphterieserum, Einziehung von solchen, Ministerialbekanntmachungen 1n April 59 
Dolz y Arango, Guillermo, Generalkonsul von Cuba in Hamburg, 8. Juli 117 
Minssterteibeimmnbnachng, betr. Erteilung des * Exequatur an 
denselben 11. April 49 
E. 
Einkommenstener s. Stenerangelegenheiten. 
Eintalerstücke deutschen Gepräges, Ministerialbeknuntmachung 
betr. deren Außerkurssetzung 6. Juli 115 
  
II
        <pb n="12" />
        XII 
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Seite des 
Reg.- 
Blalies. 
  
Eisenbahnangelegenheiten. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ubertragung der Geschäfte der 
Enteignung des zum Bau des 2. m auf der Strecke Porsten- 
dorf-Fena in der Flur Neuengönna erforderlichen Grundbesitzes 
auf den Großherzogl. Amtsrichter Dr. Moritz in Jena 
Ministerialbekanntmachung, betr. Beförderung von Leichen auf 
Eisenbahnen 
Ministerialbekanntmachung, betr. den Bau der Eisenbahn von Esper- 
stedt nach Oldisleben (a. Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar 
und Schwarzburg-Rudolstadt vom 9. Juli 1906, betr. den Bau 
derselben, b. Konzessionsurkunde vom 6. Oktober 1906, betr. 
den Bau und Betrieb derselben). . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Entrichtung des Fahrkarten= 
stempels bei der Esperstedt-Oldislebener Eisenbahn. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Anwendung der für die Neben- 
bahnen Deutschlands maßgebenden Bestimmungen der Eisen- 
bahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf 
die im Großherzogtum gelegene Eisenbahnstrecke Esperstedt- 
Oldisleben. . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzogl. 
Oberamtsrichters Justizrat Rodigast in Ilmenau zum Ent- 
eignungskommissar für die Erweiterung des Bahnhofs in 
Stützerbach 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung der Geschä- äfte des 
Kommissars bei der Enteignung der zur Herstellung eines Auf- 
stellungsgleises auf dem Bahnhof Dornburg erforderlichen Grund- 
stücksflächen uuf den Großherzogl. Bezirksdirektor Dr. Heyden- 
reich in Apolda 
Ministerialbekunmtmachung, betr. die Ernennung des Großherzogl. 
Amtsgerichtsrats Dr. Krug in Eisenach zum Enteignungs- 
kommissar für die Beseitigung des Wegeübergangs in km 172,, 
der Strecke Halle-Bebra in der Flur Stedtfeld. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Anwendung der für die Neben- 
eisenbahnen Deutschlands maßgebenden Bestimmungen der Eisen- 
bahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf 
die im Groß hekogtum gelegenen Teile der Eisenbahnstrecke 
Treffurt-Hörs . 
Ministertalbekanntmachung, betr. Ausführung des Reichsgesetzes 
vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von Ansteckungs- 
stoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen 
  
14. Januar 
24. April 
6. Mai 
11. Juli 
29. Juli 
23. August 
5. September 
29. August 
12. September 
7. Oktober 
  
59 
61 
118 
122 
126 
138 
140 
143 
152
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        XIll 
  
  
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes rc. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
Eisenbahnangelegenheiten. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großbherzogl. 
Oberamtsrichters Kromayer en Kaltennordheim zum Enteignungs- 
kommissar für die Gleiserweiterung auf Bahnhof Kaltennordheim 
Ministerialbekanntmachung, betr. den Staatsvertrag zwischen Sachsen- 
Weimar und Preußen vom 15. März 1907 wegen Herstellung 
von Eisenbahnen zwischen 1. Niederpöllnitz und Münchenberns- 
dorf, 2. Geisa und Tann ......... 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Übertragung des Amts des 
Enteignungskommissars für die Erweiterung des Bahnhofs 
Gerstungen auf den Großherzogl. Amtsrichter Hörschelmann 
in Gerstungen .............. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Großherzogl. Amts- 
richters Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungskommissar für 
die Enteignung von Grundflächen anläßlich der Beseitigung des 
Schienenübergangs der Buttelstedterstraße am Bahnhof Weimar 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Großherzogl. Amts- 
gerichtsrats Dr. Krug in Eisenach zum Enteignungskommissar für 
die Erweiterung des Güterbahnhofs und für die Verlegung der 
Clemensstraße in Eisenach. ......... 
Enten, zahme, Ministerialbekanntmachung, betr. deren Fernhaltung 
von dem Bahrabach außerhalb der Ortschaften Urspringen und 
Sonddhddddddnn . 
Erbschaftssteueramt in Weimar, Ministerialbekanntmachung, betr. 
die weitere Übertragung der Verwaltung desselben auf den 
Großherzogl. Finanzrat Dr. jur. VL. Neumnnn 
Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Bei- 
standsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten, Mi- 
nisterialbekanntmachung, betr. Grundsätze für dieselbe . 
Evangelische Landeskirche. 
Gesetz, betr. die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentralfonds und 
zu der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen 
Minissterialbekanntmachung; betr. die Ernennung des Justizrats 
Keßler zum Mitglied der Landessyndde 
Nachtrag zum Kirchengesetz vom 21. November 1901, betr. die Be- 
soldungen der evangelischen Geistlichen und den Zentralfonds 
für dieslben 
Nachtrag zum Kirchengesetz vom 22. November 1901, betr. die 
Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und die Pensions- 
anstalt für dieselen⅛: 
  
26. September 
17. Oktober 
O. November 
5. Dezember 
5. Dezember 
28. Mai 
28. März 
25. März 
17. April 
13. Mai 
19. Juni 
19. Juni 
  
155 
168 
175 
175 
85 
48 
17 
54 
75 
91 
94
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        XIV 
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg. 
Blattes. 
  
Evangelische Landeskirche. 
Vierter Nachtrag zu den Satzungen der Pensionsanstalt für die 
Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Guof- 
herzogtum Sachsen vom 17. Dezember 1892 
Exequatur erteilt: 
dem Königl. Niederländischen Konsul, Bankier Rich. Schulze in 
Weimar, Ministerialbekanntmachung 
dem Vize= und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika, Matthew C. Dillingham in Gohurg. Ministerial- 
bekanntmachung . 
dem Generalkonsul von Cuba Guillermo Dolz k in Ham- 
burg. Ministerialbekanntmachung . 
dem Generalkonsul der franf' sischen Republik in Leipig Antoine 
Bousquet. Ministerialbekanntmachung 
dem Konsul der Vereinigten Staaten von Mexiko in de Vietor 
Sperling. Ministerialbekanntmachung . 
dem Generalkonsul der Republik Panama Julio Ariona in 2 
burg. Ministerialbekanntmachung 
F. 
Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstrumentenmacher 
und Mechaniker in Ilmenau, Großherzogl., Ministerial- 
betmmimachum g, betr. die den Prüfungszeugnissen derselben bei- 
gelegte Wirkung der Verleihung der Befugnis zur Anleitung 
von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstrumentenmacher 
und * . ... 
Fleischbeschau s. Schlachtvieh- und Fleischbeschau. 
Forste, Heydaer, Ilmenauer und Stützerbacher s. daselbst. 
G. 
Gebänudebrandversicherungsanstalt des Großherzogtums s. 
Landesbrandversicherungsanstalt. 
Geheimmittel, Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit solchen 
Geistige Getränke inssteriantererdmh betr. das Verbot des Ver- 
abfolgens folhher (zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen) 
an Lcrsnlh sowie an wrrigen Ge . 
Gera,Landgcrichtsgememfchafts Landgerichtsgemeinschaft. 
  
19. Juni 
11. Januar 
18. März 
11. April 
18. Juni 
11. Oktober 
21. November 
25. Januar 
14. August 
13. August 
  
14 
49 
96 
153 
173 
129 
127
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        XV. 
  
  
Tag Seite des 
g.- 
Inhalt. Gesces 2c. Blattes. 
Gesellenausschüsse der Handwerkskammer s. Handwerks- 
kammer. 
Gewerbeordnung. 
Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des Reichsgesetzes, betr. " 
die Abänderung derselben, vom 7. Januar 1907). 7. Mai 75 
Ministerialverordnung zur Ausführung des § 155 Abs. 3 derselben 21. August 124 
Ministerialverordnung zur Ausführung des 8 28 derselben 19. Dezember 185 
Gewerblicher Sachverständigenverein, Ministerialbekannt- 
machung, betr. Wechsel in den Mitgliedern derselben 18. Februar 12 
Glasinstrumentenmacher, Fachschule und Lehrwerkstatt für 
dieselben s. Fachschule. 
von Goeckel, Großherzogl. Geheimer Regierungsrat in Weimar, 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum wei- 
teren Stellvertreter für den Beleihungsausschuß der Großherzogl. 
Landeskreditkasse 27. Mai 85 
Grundsätze, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe 
oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Au— 
gelegenheiten, Ministerialbekanntmachung 25. März 17 
H. 
Handwerkskammer. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Neuwahlen der Mitglieder 
derselben und der Gesellenausschüsse. . 15. Mai 78 
Ministerialverordnung, betr. die Abänderung des W für deeselbe 28. August 137 
Hauptstaatskasse, Großherzogl., Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Gegenbuchführung bei derselben. . 5. Februar 6 
Hebammen, Ministerialbekanntmachung, betr. die übertragung deren 
regelmäßigen Prüfungen 2c. auf den Großherzogl. Direktor der 
Frauenklinik und Hebammenschule in Jena . 15. März 13 
Heilmittel, Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufhebung der Mi- 
nisterialverordnung vom 7. November 1890 über das Ankün- 
digen und Anpreisen solcher 22. August 138 
Herdbuchvereine, Verleihung der Rechtsfähigkeit an dieselben. 
Herdbuchverein „Kaltensundheim". Ministerialbekanntmachung 10. April 52 
Herdbuchverein „Mittelsdorf“"(Rhön). ). Ministerialbekanntmachung 10. April 52 
Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ in Vacha. Ministerial— 
bekanntmachung 10. Mai 77
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        XVI 
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
Herdbuchvereine, Verleihung der Rechtsfähigkeit an dieselben. 
Herdbuchverein „Blankenhain“ zu Blankenhain. Ministerial- 
bekanntmachung 
„Herdbuchverein für den Gemeindebezirk Nohra-“ zu Nohra“. Mi- 
nisterialbekanntmachung 
Herdbuchverein für die Gemeindebezirke Dienstedt und Breiten- 
heerda mit dem Sitze in Dienstedt. Ministerialbekanntmachung 
Heyda, Revierverwaltung daselbst, Ministerialbekanntmachung, betr. die 
Abtrennung der zum Ilmenauer sogenannten Unterrevier ge- 
hörigen Forstorte von diesem Forste und Zuweisung an die 
evierverwaltung zu Heyda . 
Heydenreich, Dr., (Großherzohgl Bezirksdirektor in Apolda, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Ubertragung der Geschäfte des Enteignungs- 
kommissars für die Herstellung eines Ausstellungsgleises auf dem 
Bahnhof Dornburg auf denselbkben 
Hörschelmann, Großherzogl. Amtsrichter in Gerstungen, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Enteignungskom- 
missar für die Erweiterung des Bahnhofs Gerstungen. 
J. 
Jena, Niristeriolbekanntmachung, betr. Festsetzung des ortsüblichen 
Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für JIena- 
Ilmenau, Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstru-= 
mentenmacher und Mechaniker daselbst s. Fachschule. 
Ilmenau, Ministerialbekanntmachung, betr. Aufhebung der Revier- 
verwaltung zu Stützerbach und Zuteilung des Stützerbacher 
Forstes an die Revierverwaltung zu Ilmenau sowie Abtrennung 
der zum Ilmenauer sogenannten Unterrevier gehörigen Forstorte 
von diesem Forste und d Zuweisung an die ie Revierverwaltung zu 
Heyda 
K. 
„Kaltensundheim“, Herdbuchverein daselbst, Ministerialbekannt- 
machung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 
Katasterbehörden, Gesetz über die Nengestaltung der Ver- 
messungs= und Katasterbehörden. 
Kirchenpiensaliche Verrichtungen der Lehrer s. Volksschul- 
wesen. 
  
17. Juni 
30. September 
30. September 
3. September 
5. September 
9. November 
20. September 
3. September 
10. April 
23. Oktober 
  
97 
154 
154 
140 
138 
68 
148 
140 
52 
189
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        XVII 
  
  
  
Inyar Tag Seite des 
nhalt. des eg- 
Gesepes 2c. Blattes. 
Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung 
in gerichtlichen Angelegenheiten, Ministerialbekannt- 
machung, betr. Grundsätze für deren Erstattung. . . . 25. März 17 
Kötschau, Karl, Dr., Hofrat in Weimar, Direktor der Großherzogl. 
Museen, Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung 
zum stellvertretenden Vorsitzenden des gewerblichen Sachver- 
ständigenvereins.. z 118. Februar 12 
Kraftfahrzeuge, Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit solchen17. Mai 73 
Krankenpflegepersonen, Ministerialbekanntmachung, betr. die Mit- 
glieder der Prüfungskommission für die staatliche Prüfung der- 
selben in Weimarr.... ... 17f7. Juli 117 
Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimar, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Bestimmungen über dieselbe . ..21.März 22 
Krankenversicherungsgesetz, Ministerialbekanntmachung, betr. Fest- 
setzung des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter 
für die Orte Apolda, Jena und Wenigenren 220. September 18 
Kromayer, Großherzogl. Oberamtsrichter in Kaltennordheim, Mi- 
nisterialbekammntmachung, betr. dessen Ernennung zum Enteig- 
nungskommissar für die Gleiserweiterung auf dem dortigen 
Bahnhofe . ..... . . . 126. September 153 
Krug, Dr., Großherzogl. Amtsgerichtsrat in Eisenach. 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Enteig- 
nungskommissar für die Beseitigung des Wegeübergangs in 
km 172,, der Strecke Halle-Bebra in der Flur Stedtfeld 29. August 140 
Ministerialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Enteig- 
nungskommissar für die Erweiterung des Güterbahnhofs und 
für die Verlegung der Clemensstraße in Eisenacch 5. Dezemberr 175 
L. 
Landesbrandversicherungsanstalt, Ministerialbekanntmachung, betr. 
Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brand- 
versicherungsanstalt .... 7. April 49 
Landeskirche s. Evangelische Landeskirche. 
Landeskreditkasse, Großherzogl. 
Höchste Verordnung, betr. den Darlehnszinsfuß derselben 21. August 123 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhung des Zinsfußes für 
die von derselben ausgeliehenen Kapitalien 22. August 125 
  
III
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        XVIII 
  
  
"i1 Tag Seite des 
n a d 8 eg.- 
J h Gesepes 2c. Blattes. 
Landeskreditkasse, Großherzogl. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Erhöhung des Gesamtbestandes der 
von derselben aufzunehmenden Anlehen 8. November 169 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Großherzogl. Ge— 
heimen Regierungsrats von Goeckel zum weiteren Stellvertreter 
für den Beleihungsausschuß derselben. ... 27. Mai 85 
Landessynode, Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des 
roßherzogl. Justizrats Keßler zum Mitglied derselben 13. Mai 75 
Landesverein für Innere Mission, Ministerialbekanntmachung, 
betr. Genehmigung der von demselben errichteten Stiftung 
„Carolinenheim“ in Apolda 14. Oktober 155 
Landgerichtsgemeinschaft in Gera, Geset über bie definitive Fort- 
geltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 1906, 
betr. die Inkrastsehung des Staatsvertrags über die Frränier 
derselben . April 53 
Landtag, Vin sherialbelennnachung, betr. WR eines * 
abgeordneten 12. Dezember 186 
Lehrwerkstatt für Glasinstrumentenmacher und Mechaniker in 
Ilmenau s. Fachschule. 
Leichenbeförderung auf Eisenbahnen, Ministerialbekanntmachung24. April 59 
Lemmerzahl, Großherzogl. Amtsrichter in Weimar, Ministerialbekannt- 
machung, betr. dessen Ernennung zum Enteignungskommissar 
für die Enteignung von Grundflächen anläßlich der Beseitigung 
des Schienenübergangs der Buttelstedter Straße am Bahnhof 
Weimar 5. Dezember 175 
Ludwig &amp; Winkller in Apolda, Inhaber der Firna: Oti budwig 
und Richard Weikardt, Ministerialbekanntmachung, betr. Ge— 
nehmigung deren Stiftung. . 23. Januar 5 
M. 
„Mark“, Ministerialbekanntmachung, betr. Abkürzung dieses Wortes20.Dezember 186 
Mechaniker, Fachschule und Lehrwerkstatt für dieseben s. Fach- 
schule. 
Meisterprüfungskommission für das Stellmacherhandwerk für 
die Amtsgerichtsbezirke Allstedt und Buttstädt in Allstedt. bb 
7. Juni 
Ministerialbekamtmachung, betr. Errichtung einer solchen
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        XIX 
  
Juhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
Militärische Angelegenheiten. 
Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen 
für die Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung während 
der Zeit vom 1. April 14n Ministerialbekanntmachung. 
Versendung von Sprengstoff een und Munitionsgegen- 
ständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und 
Wasserwegen (Sprengstoffverordnung). Ministerialbekannt 
bekanntmachung 
Abänderung der Pferdeaushebungsvorschrift für das Groß-= 
D-oogtum Sachsen vom 10. August 1902. Ministerialbekannt- 
machung 
Mittelbach, Otto, Direkor in 1 Apolda, Minsertilbekmieuchm. 
betr. die Genehmigung der Stiftung desselben . 
„Mittelsdorf“, Herdbuchverein daselbst (Rhön), Ministerialbekannt-= 
machung. betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an denselben 
Moritz, Dr., Großherzogl. Amtsrichter in Jena, Ministerialbekannt- 
machung, betr. die Übertragung der Geschäfte der Enteignung 
des zum Bau des 2. Gleises auf der Strecke Porstendorf-Jena 
Hüsee Flur Neuengönna erforderlichen Grundbesitzes auf den- 
elben . 
Müller, Franz, Fabrikbesitzer in Greiz, Ministerialbekanntmachung, 
betr. dessen Ernennung zum Mitglied des gewerblichen Sac 
verständigenvereins . 
Niumtconsgcgcnstaudef Sprengstoffe. 
N. 
Nebe, Karl, Dr., Ministerialdirektor in Weimar, Ministerialbekannt- 
machung, betr. dessen Ernennung zum vorsibenden des gewerb- 
lichen Sachverständigenvereins 
Neumann, V., Dr. jur., Großherzogl. Finanzrat in Weimar, Mi- 
nisterialbekanntmachung, betr. die weitere Ubertragung der Ver- 
waltung des Erbschaftssteueramts in Weimar auf denselben 
Neustadt a. d. Orla, Großherzogl. Steueramt, Ministerialbekannt= 
machung, betr. die Beauftragung desselben mit dem Verkaufe 
von Stempelmarken zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe. 
Nohra, Herdbuchverein für den Gemeindebezirk daselbst, irbur 
bemmmmachung, betr. die Verleihung der Nechtsfähig eit an 
denselben . 
  
19. Januar 
9. April 
20. Juni 
14. Dezember 
10. April 
14. Januar 
18. Februar 
18. Februar 
28. März 
6. September 
30. September 
III* 
  
50 
99 
186 
52 
12 
12 
48 
143 
154
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        XX 
  
Inhalt. 
Tag 
des 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
O. 
Ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. dessen Festsetzung für d die Orte e Apolda, 
Jena und Wenigenjena. . 
P. 
Pensionsaustalt und Zentralfonds für die evangelischen 
Geistlichen s. Evangelische Landeskirche. 
Pferdeaushebungs-Vorschrift für das Großherzogtum Sachsen 
vom 10. August 1902, Ministerialbekanntmachung. betr. deren 
Abänderung . 
Postordnung für das Deutsche Reich vom 20. März 1900 Maeral 
bekanntmachung, betr. Anderung derselben. . 
Prüfungskommissionen in Jena. 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kom- 
mission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
in Jena . 
Miristerialvekanntmachung, betr. die Bestellung des außerordent= 
lichen Professors Dr. Krause als zweiten Examinator für die 
medizinische Prüfung . 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensezum der Kom- 
missionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der 
Arzte und der Zahnärzte, sowie für die pharmazeutische Prüfung 
Prüfungskommission für die staatliche Prik ung von Kranken- 
Pflegepersonen in Weimar, Mini terialbekanntmachung. 
etr. die Mitglieder derselben. 
Prüfun Korbnung für Apotheker, Viinistericlbelenninechung, die— 
betr 
Prüfungsordnun für das Lehramt an höheren Schulen 
in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Jamar 1900. 
Zweiter Nachtrag dazu. 
Prüfungszeugnisse der Großserzage Sichs. Fachs hule und Lehr- 
werkstatt für Glasinstrumentenmacher und Mechaniker 
in Ilmenau, Ministerialbekanntmachung, betr. die denselben 
beigelegte Wirkung der Verleihung der Befugnis zur Anleitung 
von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstrumentenmacher 
und Mechanier 
  
20. September 
20. Juni 
17. September 
23. März 
26. April 
21. August 
17. Juli 
22. März 
20. April 
25. Januar 
  
148 
99 
144 
21 
138 
117 
30
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        XXI 
  
  
  
halt Tag Seite des 
n a O des eg.- 
J Gesetzes rc. Blattes. 
R. 
Radfahrverkehr, Verordnung, denselben betr. 4. Dezember 177 
Rechtsfähigkeit, deren Verleihung an 
den Herdbuchverein „Kaltensundheim“ zu Kaltensundheim. Mi- 
nisterialbekanntmachugngne 10. April 52 
den Herdbuchverein „Mittelsdorf“ zu Mittelsdorf (Rhön). Mi- 
nisterialbekanntmachung. 0. April 52 
den Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ in Vacha, sowie an 
den „Rindviehzucht-Verband im Weimarischen Rhöngebiet“, 
Ministerialbekanntmachn 10. Mai 77 
den Herdbuchverein „Blankenhain“ zu Blankenhain. Ministerial- 
bekanntmachn 27. Juni 97 
den „Herdbuchverein für den Gemeindebezirk Nohra“ zu Nohra. 
Ministerialbekanntmachng 30. September 154 
den Herdbuchverein für die Gemeindebezirke Dienstedt und Breiten- 
heerda mit dem Sitze in Dienstedt. Ministerialbekanntmachung380. September 154 
Reichs-Gesetzblatt, Inhaltsanzeige 
Reichsstempelgesetz vom 3. Juni 1906. 
Ministerialbekannmachung, betr. die Entrichtung des Fahrkarten- 
stempels bei der Esperstedt-Oldislebener Eisenboah 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Beauftragung des Großherzogl. 
Steueramts in Neustadt a. d. Orla mit dem Verkaufe von 
Stempelmarken zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe 
„Rindviehzucht-Verband im Weimorischen Rhöngebiet“, 
Hüirifterialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an denselbhen 
Rodigast, Großherzogl. Oberamtsrichter, Justizrat, in Ilmenau, Mi- 
nisterialbekanntmachung, betr. dessen Ernennung zum Enteignungs- 
kommissar für die Erweiterung des Bahnhofs in Stützerbach. 
Ruberoidpappe- Ministerialbekanntmachung, betr. deren Wieder— 
zulassung als Bedachungsmaterial im Großherzogtum 
S. 
Sachverständigenverein, gewerblicher, Ministerialbekanntmachung, 
betr. Wechsel in den Mitgliedern besselben «..... 
  
7.14.26.52. 
60. 83. 
86. 89. 112. 119. 122. 
126. 140. 148. 154. 
163. 174. 176. 187. 
  
  
11. Juli 
6. September 
10. Mai 
23. August 
16. November 
18. Februar 
ortel derwate 002188193/0021 ClizsWE 1907.SR-OO½ 
  
118 
143 
77 
126 
173 
12
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        XAXII 
  
Inhalt. 
Ta 
* 
Gesetzes 2c. 
Seite des 
Reg.= 
Blattes. 
  
Salze, deren Gewinnung, s. Bergwesen. 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau, Nachtrag zur Ministerialverord- 
nung vom 25. September 1906 (Regierungsblatt S. 331) und 
zur Ausführungsverordnung, betr. dieselbe vom 31. März 1903 
(Regierungsblatt S. 799) 
Schulze, Richard, Bankier in Weimar, Kbnigl. Niederländischer Konsul, 
Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Ereguatur an 
denselben 
Sophienhaus zu Weimar, Ministerialbekantmachung, betr. die 
Bestimmimgen über die Krankenpflegeschule an demselben. 
Sparkassen. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung eines Nachtrags zum 
Statut der städtischen Sparkasse in Weida 
Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung des 3. Nachtrags 
zum Statut der Sparkasse zu Berga a. d. Elster 
Ministerialbekanntmachung, betr. Anderung der Satzung der Spar- 
kasse zu Weimar 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhung des Zinsfußes der 
Einlagen bei der Sparkasse in Dermbach . 
Viktor, Konsul der Vereinigten Staaten von Meriko in 
Eipzig, Miferialchemunach le betr. Erteilung des Exe- 
quatur an denselben 
Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militär= und 
Marineverwaltung, Ministerialbekanntmachung, betr. deren 
Versendung 
Staatsschuldentilgungskasse, Großherzogl., Ministerialbekannt- 
machung, betr. die Gegenbuchführung bei derselben. 
Statistik der Todesursachen, Ministerialverordnung, dieselbe b betr. 
Stellmacherhandwerk, Ministerialbekanntmachung, betr. Errichtung 
einer Meisterprüfungskommission für dasselbe für die Amts- 
gerichtsbezirke Allstedt und Buttstädt in Allstedt. . 
Stempelgesetz s. Reichsstempelgese 
Stempelmarken s. Iraichsiencen 1. 
Steuerangelegenheiten. 
Steuergesetz für die Jahre 1908, 1909 und 1910 
Stiftungen, deren Genehmigung betr. 
der Stiftung der Inhaber der Firma Ludwig &amp; Winkler in 
Apolda, Otto Ludwig und Richard Weikardt. Minsterial- 
bekanntmachung . . 
Sperling, 
  
30. September 
11. Januar 
21. März 
21. Januar 
6. Februar 
5. April 
8. August 
11. Oktober 
9. April 
5. Februar 
30. Mai 
7. Juni 
17. April 
23. Januar 
  
151 
51 
125 
153 
50 
87 
88
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        XAIII 
  
  
Tag Seite des 
Inhalt. des eg.- 
Gesetzes rc. Blattes. 
Stiftungen, deren Genehmigung betr. 
der Stiftung „Carolinenheim“ zu Apolda des Landesvereins 
für Innere Mission im Großherzogtum. Ministerialbekannt— 
machung 14. Oktober 155 
der Stiftung des Direktors Otto Mittelbach in Ayolda. Mi- 
nisterialbekanntmachung. 14. Dezemberr 186 
Stützerbach, Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufhebung der Re— 
vierberwaltung daselbst und Zuteilung des Stützerbacher Forstes 
an die Revierverwaltung zu Ilmenau sowie Abtrennung der 
zum Ilmenauer sogenannten Unterrevier gehörigen Forstorte von 
diesem Forste und Zuweisung an die Revierverwaltung zu Heyddaßs. November 0 
Synode s. Landessynode. 
T. 
Tagelohn, ortsüblicher, gewöhnlicher Tagearbeiter, „Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Festsetzung besselben für die Orte Apolda, 
Jena und Wenigenjena. 
Talerstücke (Eintalerstücke) pdentschen Gepräges, Ministerial- 
bekanntmachung, betr. deren Außerkurssetzung. . 
Todesursachenstatistik, Ministerialbekanntmachung, dieselbe betr. 
Trunkenbolde, Ministerialverordnung, betr. das Verbot des Ver- 
abfolgens von Sesstie Getränken an solche sowie an Be— 
trunkene .. .. . 
V. 
Vacha, Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ daselbst, Mi- 
nisterialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechtsfahig— 
keit an denselben. 
Verkehr mit Heilmitteln, Ministerialverordnung dense lben betr. 
Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Ministerialverordnung, denselben betr. 
Verkehr mit Fahrrädern s. Radfahrverkehr. 
Vermessungs= und Katasterbehörden. Geset ü über deren Neu- 
gestaltung . 
Viehseuchen geses, dessen Ausführung. 
inisteria #Abekarnnutmachung betr. die diesjährige Aufnahme der 
ferde= und Rindviehbestände. . 
Ministerialbekanntmachung, betr. eine Äbgabenerhebing zur Ver- 
bandskasse der Viehbesitzer. .. ..... 
  
20. September 
6. Juli 
30. Mai 
13. August 
10. Mai 
14. August 
17. Mai 
23. Oktober 
5. Februar 
24. Juli 
  
148 
115 
87 
127 
77 
129 
73 
189
        <pb n="24" />
        XXIV 
  
  
Tag Seiebes 
nhalt. des eg. 
Juh Gesepes 2c. Blattes. 
Viehsenchengesetz, dessen Ausführung. 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ausführung des Reichsgesetzes 
über die Beseitigung von Asteckungsstoffen bei Viehbeförde- 
rungen auf Eisenbahnen 7. Oktober 152 
Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche 
und Österreich-Ungarn, Ministerialverordnung, betr. Nach- 
trag zur Verordnung vom 5. November 1906 über dasselbe . Oktober 152 
Viehzählung am 2. Dezember 1907, Ministerialbekanntmachung, die— 
selbe betr. 31. Oktober 169 
Volksschulwesen. 
Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei 
kirchendienstlichen Verrichtungen. 27. Februar 9 
W. 
Weida, städtische Sparkasse daselbst, Ministerialbekanntmachung, betr. 
Genehmigung eines Nachtrags zum Statut derselben 21. Januar 3 
Weimar, Ministerialbekanntmachung, Anderung der Satzung der Spar- 
kasse daselbst berr. 5. April 51 
Wenigenjena, Minsterialbekanntmachung, betr. Festsetzung des orts-V° 
üblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für Wenigenjena 
Winkler s. Firma Ludwig &amp; Winller in Apolda. 
Zentralblatt für das Deutsche Neich, Inhaltsanzeige 
Zeutralfonds und Pensionsanstalt für die evangelischen 
Geistlichen s. Evangelische Landeskirche. 
—□·· — 
20. September 
  
  
148 
7. 15. 26. 60. 83. 89. 
97. 112. 119. 141. 149. 
154. 163. 176. 187.
        <pb n="25" />
        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogkum Bachsen. 
Nummer 1. Weimar. 31. Januar 1907. 
  
  
  
  
  
  
  
  
Inhalt: Bergpolizeiverordnung, betr. die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten, Seite 1. — 
Ministerialbekanmmachung, betr. die Erteilung des Exequatur an den zum Niederländischen Konsul 
für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten Herrn Bankier Richard 
Schulze in Weimar, Seite 2. — Ministerialbekanntmachung, betr. die UÜbertragung der Geschäfte der 
Enteignung des zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf—Jena in der Flur Neuen- 
tnna erforderlichen Grundbesitzes auf den Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Boriß in Jena, Seite 2. — 
inisterialbekanntmachung, betr. die Durchschnittspreise für die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die 
Kriegsmagazine im Falle einer Mobilmachung in der Zeit vom 1. April 1907 bis 1. April 1908, 
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung, betr. Nachtrag zum Statut der städtischen Sparkasse zu Weida, 
Seite 3. — Ministerialbekanntmachung betr. die den Prüfungszeugnissen der Großherzoglich Sächsischen 
Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstromentenmacher und Mechaniker in Ilmenau beigelegte Wir- 
kung der Berleihung der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstru- 
mentenmacher und Mechaniker, Seite 4. 
  
  
Bergpolizeiverordnung, 
betreffend die Gewinnung von Salzen durch Auslaugen der Lagerstätten. 
[1I1] Auf Grund der §§ 248, 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 und 
des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
behörden verordnen wir, nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV der Knapp- 
schaftsberufsgenossenschaft, was folgt: 1. 
§ 1. 
Die Gewinnung von Salzen aller Art in Bohrlöchern und Schächten durch 
planmäßiges Auslaugen der Lagerstätte ist verboten. 
Ausnahmen von diesem Verbote sind nur mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums und unter den von diesem festzustellenden besonderen Bedingungen zulässig. 
8 2. 
Bohrlöcher und Schächte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung 
bereits zur Aussolung dienen, werden von dem Verbote des § 1 nicht betroffen. 
Die Konzessionsrechte der bestehenden Salinen bleiben unberührt. 
1907 1
        <pb n="26" />
        2 
83. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden, sofern 
nicht eine Bestrafung nach den allgemeinen Strafgesetzen verwirkt ist, mit Geld- 
strafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 
84. 
Der 8 29 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 1906 
wird aufgehoben. 
Weimar, den 19. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[/2!) I. Dem von der Königlich Niederländischen Regierung zum Niederländischen 
Konsul für das Großherzogtum Sachsen mit dem Amtssitz in Weimar ernannten 
Herrn Bankier Richard Schulze in Weimar ist das Exequatur erteilt und er zum 
Geschäftsbetrieb im Großherzogtum zugelassen worden. 
Weimar, den 11. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
v. Wurmb. 
[31 II. Nachdem mit Höchster Genehmigung die Geschäfte der Enteignung des 
zum Bau des zweiten Gleises auf der Strecke Porstendorf-Jena in der Flur 
Neuengönna erforderlichen Grundbesitzes dem Großherzoglichen Amtsrichter Dr. Moritz 
in Jena übertragen worden sind, wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 14. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="27" />
        3 
[4] III. In Gemäßheit des Reichs-Gesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegs— 
leistungen (Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnittspreise, nach welchen 
in der Zeit vom 1. April 1907 bis zum 1. April 1908 im Falle einer Mobil- 
machung die Vergütung etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine zu erfolgen 
hat, nachstehend zur öffentlichen Kenntnis gebracht: 
  
tgestellte Vergütungssätze für 1 hzentner 
Haupt-|Zugehörige Lie. Gestgestellte Bergütungssätze für 1 Doppelzentne 
  
  
  
  
  
  
marktort ferungsverbände Weizen Wesgen:, RoggenRoggnäaferr HenSob 
44.JJ.JJ.J.JJNLNN 
Weimar I. u. II. Verw.-Bezirtt 609J14 25 583 4 17 
Eisenach III. u. IV. , „ 16 2019 49 6218 98 14 3O00 33„ 25 
Neustadt a. O. V. ,,,, 16191968146119031468579481 
  
  
  
  
Weimar, den 19. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[5] IV. Der nachstehend abgedruckte Nachtrag zum Statut der städtischen Spar- 
kasse zu Weida ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 21. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
SFtatuten-nderungen 
an den §§ 4 Abs. 2, 13 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 18 des revidierten Statuts der Sparkasse zu Weida. 
Neue Fassung. 
§ 4 Abf. 2. 
Das Buch ist von dem Kassierer bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer 
zu unterschreiben und es sind demselben gegenwärtige Statuten im Auszuge beizufügen.
        <pb n="28" />
        8 13 Abs. 4. 
Die vier Ausschußmitglieder werden für ihre Mühewaltung honoriert. Das Honorar- 
bestimmt der Gemeinderat. 
8§ 16 Abf. 2. 
Quittungen über zurückgezahlte Darlehnskapitalien der Sparkasse und über die von solchen. 
Kapitalien gezahlten Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rück- 
nahmen müssen die Unterschrift des Gegenbuchführers und in allen Fällen des Kassierers oder 
seines Stellvertreters tragen. 
8 18. 
8 18 wird aufgehoben. 
Weida, den 10. November 1906. 
Der Stadtgemeinde-Vorstand und --Rat. 
[6] V. Nach Gehör der Handwerkskammer des Großherzogtums wird den Prü— 
fungszeugnissen der Großherzoglich Sächsischen Fachschule und Lehrwerkstatt für 
Glasinstrumentenmacher und Mechaniker in Ilmenau die Wirkung der Verleihung 
der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen für das Gewerbe der Glasinstrumenten- 
macher und Mechaniker beigelegt. 
Prüflinge, welche die Abgangsprüfung bei der vorgedachten Fachschule bestanden 
haben, sind bei der Meisterprüfung für Glasinstrumentenmacher und Mechaniker 
von der Anfertigung der Prüfungsarbeit und von der in § 9 der Meisterprüfungs- 
ordnung der Handwerkskammer des Großherzogtums vorgeschriebenen theoretischen 
Prüfung befreit. 
Weimar, den 25. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Nothe. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="29" />
        Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogkum Sachsen. 
Nummer 2. Weimar. 15. Februar 1907. 
  
  
in Apolda, Otto Ludwig und Richard Weikardt, Seite 5. — Ministerialbekanntmachung, betr. Geneh- 
migung des 3. Nachtrags zum Statut der Sparkasse zu Berga a. E., Seite 5. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. die egenbuchführung bei der Hauptstaatskasse, Seite 6. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Rei # Gesetkiatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 7 und 8. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Genehmigung der Stiftung der an der Firma Ludwig &amp; Winkler 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[7| I. Die Inhaber der Firma Ludwig &amp; Winkler in Apolda, Otto Ludwig und 
Richard Weikardt, haben eine Stiftung von 30000 Mark zur Gründung eines 
Pensions= und Unterstützungs-Fonds für ihre Angestellten, welche monatliche Ge- 
haltsbezüge erhalten, errichtet. 
Diese Stiftung ist gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 23. Januar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[8) II. Der nachstehend abgedruckte 3. Nachtrag vom 21. November 1906 zu dem 
Statut der Sparkasse zu Berga a. E. ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 6. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
1907 2
        <pb n="30" />
        3. Machtrag 
zu dem Statut der Sparkasse zu Berga a. E. 
vom 31. Mai 1886. 
Der § 11 erhält folgende Fassung: 
Alle bei der Sparkasse eingehenden Gelder werden, sobald sich ein Überschuß gegen den 
zu zahlenden Bedarf zeigt, möglichst in Forderungen angelegt, für die eine sichere Hypothek an 
einem in Deutschland gelegenen Grundstücke besteht oder bestellt wird, oder in sichern Grund- 
schulden an in Deutschland gelegenen Grundstücken (vergl. § 1807, Abs. 1, Ziffer 1 des Bürger- 
lichen Gesetzbuches). 
Die Sicherheit bemißt sich nach den für die Anlegung von Mündelgeld landesgesetzlich 
festgestellten Grundsätzen (vergl. § 1807, Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Summen unter 
100 Mark werden nicht ausgeliehen. 
Fehlt es an Gelegenheit zu solchen Ausleihungen oder erscheint eine solche Art der Aus- 
leihung nach Lage der Umstände nicht ratsam, so können die überschüssigen Gelder entweder zur 
Anschaffung von sonstigen durch § 1807, Abs. 1, Ziffer 2—4 des Bürgerlichen Gesetzbuches 
und durch landesgesetzliche Vorschriften (vergl. die Artikel 212 und 218 des Einführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten Werten ver- 
wendet, oder wenn auch dieses nicht ratsam erscheint, bei einer durch Landesgesetz nach Maß- 
gabe des § 1808 Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten 
Bank angelegt werden. 
Außerdem können solche Gelder, jedoch nur unter Zustimmung des Gemeinderats, auch 
bis zu einem Betrage, welcher 20 Prozent des Reservefonds der Sparkasse nicht übersteigt, bei 
einer andern deutschen Bank in laufender Rechnung oder gegen Schuldverschreibungen, welche mit 
längstens einmonatlicher Kündigungsfrist zahlbar sind, angelegt werden. 
[9| III. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 27. April 1903 (Reg.-Bl. 
S. 116) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß, nachdem der Finanzbuch- 
halter Rechnungsrat Stemmler in den Ruhestand getreten ist, die Führung der 
Gegenbücher über die Einnahmen bei der Großherzoglichen Hauptstaatskasse und bei 
der Großherzoglichen Staatsschuldentilgungskasse mit dem 15. Februar d. J. auf 
den Finanzbuchhalter Knott übergehen und dieser in Behinderungsfällen durch den 
Rendanten Kunze vertreten werden wird.
        <pb n="31" />
        7 
Dabei wird die Bemerkung wiederholt, daß Quittungen über Einzahlungen 
an die genannten Kassen nur dann als gültig angesehen werden können, wenn sie 
außer der Unterschrift des Kassierers auch die des Gegenbuchführers oder dessen 
Stellvertreters tragen. 
Weimar, den 5. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[10] Das 1.—6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3284 Verorduung, betr. die Überweisung von Geldstrafen an die deutschen 
77. 
# 
7y 
VT 
77 
1 
und 
IV 
3285 
3286 
3287 
3288 
3289 
3290 
3291 
Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau. Vom 30. Dezember 
1906. 
Gesetz, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 7. Januar 
1907. 
Verordnung, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu dem 
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 29. Dezember 1906. 
Gesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der 
Photographie. Vom 9. Januar 1907. 
Bekanntmachung, betr. die Ratifikation der Generalakte der Inter- 
nationalen Konferenz von Algeciras vom 7. April 1906. 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden zur 
Regelung des Verkehrs mit Branntwein und Spirituosen an der deutsch- 
niederländischen Grenze. Vom 18. Mai 1906. 
Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 23. Januar 1907. 
Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. Vom 4. Februar 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 73s06 
1—5s07: 
1359 
1357 Herausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich für 1907. 
Beilage. Veränderungs-Nachweis zu den Veröffentlichungen der orts- 
üblichen Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter inbetreff der Kranken- 
versicherung.
        <pb n="32" />
        VFv 
i 
12 
15 
16 
20 
20 
21 
21 
21 
22 
24 
Zulassung selbsttätiger Verwiegungsvorrichtungen zur Verwiegung von- 
steuerpflichtigem Malz in Brauereien. 
Verlängerung der Frist für den steuerfreien Verkauf von Restbeständen. 
an Zigarettenblättchen. 
Abänderung der Kündigung des Abkommens über die deutsch-spanischen 
Handelsbeziehungen. 
Bekanntmachung zur Ausführung des Reichsstempelgesetzes vom 3. Juni 
1906 bezüglich der Vorschriften über die Besteuerung der im Bodensee- 
Rundreiseverkehr im Ausland ausgegebenen Personenfahrkarten. 
Bekanntmachung, betr. die Gebühren für die Untersuchung des in das 
Zollinland eingehenden Fleisches. 
Ergänzung des § 20 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetze. 
Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich für 1907. 
Abänderung des Formulars der Heimatscheine. 
Prüfung und Beglaubigung elektrischer Meßgeräte. 
Erscheinen des Blattes XIII der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen 
Reichs. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für mineralölhaltige Erde. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen der Zoll= und Stener- 
stellen. 
  
Buchdruckerei der Welmarischen Zeitung.
        <pb n="33" />
        Regierungsblakt 
für das 
Grokherzogtum Hachsen. 
Nummer 3. Weimar. 11. März 1907. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen, 
Seite 9. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wechsel in den Mitgliedern des gewerblichen Sach- 
verständigenvereins, Seite 12. — Ministerialbekanntmachung, betr. die diesjährige Aufnahme der 
Pferde= und Rindviehbestände, Seite 12. 
  
Ministerialverordnung 
über die Stellvertretung der Lehrer bei kirchendienstlichen Verrichtungen. 
[11|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs 
wird in Ausführung des § 34 des Gesetzes über das Volksschulwesen in der 
Fassung vom 17. November 1903 hinsichtlich der Stellvertretung der Lehrer beie 
kirchendienstlichen Verrichtungen verordnet, was folgt: 
1. 
Der Bezug der kirchendienstlichen Vergütung erfolgt in Vierteljahrsbeträgen 
aus der Kirchkasse (der Kasse der Kultusgemeinde) am Schlusse jedes Kalender- 
vierteljlahrs. Eine Ausnahme in dieser Beziehung findet nur hinsichtlich der Ab- 
gaben bei Kasualhandlungen statt, soweit und solange diese von den Lehrern noch 
selbst erhoben werden. 
Der Bezug der Vergütung endigt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Ver- 
richtung der kirchlichen Dienste aufhört. 
1907 3
        <pb n="34" />
        10 
2. 
Solange eine Schulstelle nicht besetzt ist, steht die Vergütung demjenigen Lehrer 
zu, welcher die kirchlichen Dienste stellvertretungsweise verrichtet. 
Die Anordnung der Stellvertretung geschieht durch den Bezirksschulinspektor 
im Einvernehmen mit dem Ortsgeistlichen (dem Vorstande der Kultusgemeinde). 
Ein Lehrer, dessen Wohnort von dem Orte der Stellvertretung mehr als 4 
Kilometer entfernt ist, soll in der Regel nur alle 14 Tage Sonntags zur Stell- 
vertretung herangezogen werden. 
3. 
Sind im einzelnen Fall an der Stellvertretung mehrere Lehrer beteiligt, so 
wird der Anteil jedes Lehrers an der Vergütung nach Gehör des Ortsgeistlichen 
durch den Bezirksschulinspektor unter Berücksichtigung des Umfanges der geleisteten 
Aushilfe einschließlich der damit verbundenen Wege festgesetzt. 
Abgaben bei Kasualhandlungen, welche von den Pflichtigen unmittelbar an den 
Lehrer abgewährt worden sind, werden dabei aufgerechnet. 
4 
Die gleichen Bestimmungen (Ziff. 2 und 3) finden Anwendung, wenn ein 
Lehrer an der Verrichtung kirchlicher Dienste zeitweilig verhindert ist. 
Die Aushilfe ist jedoch, wenn die Ursache der Verhinderung Krankheit oder 
Einziehung zu einer militärischen Pflichtübung ist, von den Lehrern auf die Dauer 
eines Monats unentgeltlich zu leisten, und es verbleibt in diesen Fällen der Stell- 
inhaber solange in dem Bezuge der Vergütung. Sofern und solange jedoch Ab- 
gaben bei Kasualhandlungen in einer Gemeinde noch unmittelbar an den dienst- 
tnenden Lehrer gezahlt werden, fallen diese dem Vertretenden zu. 
5. 
Bei kürzeren Beurlaubungen, namentlich während der Schulferien, bleibt es 
dem Lehrer nachgelassen, mit Zustimmung des Ortzsgeistlichen (des Vorstandes der 
Kultusgemeinde) und Genehmigung des Bezirksschulinspektors für die Stell- 
vertretung auf seine Kosten selbst zu sorgen.
        <pb n="35" />
        11 
Sofern diese Aushilfe durch andere Personen als durch Lehrer besorgt werden 
soll, hat an Stelle der Zustimmung des Ortsgeistlichen die des Kirchgemeinde- 
vorstandes (Kirchvorsteheramtes, Vorstandes der Kultusgemeinde) zu treten. 
6. 
In den Fällen plötzlich eintretender Behinderung hat der Lehrer mit Zu- 
stimmung des Ortsgeistlichen (des Vorstandes der Kultusgemeinde) oder nötigen- 
falls auch letzterer allein für einstweilige Stellvertretung zu sorgen. Von dem Ge- 
schehenen ist dem Bezirksschulinspektor durch den Lehrer bezüglich durch den Orts- 
geistlichen alsbald Nachricht zu geben. 
7. 
Ist in einem einzelnen Fall die Stellvertretung durch Lehrer ganz oder teil- 
weis unmöglich, so wird der Bezirksschulinspektor, soweit nicht die Vorschrift unter 
Ziff. 6 Platz greift, mit dem Kirchgemeindevorstand (dem Kirchvorsteheramt, dem 
Vorstande der Kultusgemeinde) sich wegen Beschaffung einer anderweiten Aushilfe 
in das Einvernehmen setzen. 
In dem Falle des § 34 Ziff. 5 des Volksschulgesetzes ist es lediglich Sache 
der Kirchgemeinde (Kultusgemeinde), die etwa nötig werdende Aushilfe zu beschaffen. 
8. 
Soweit Verordnungen und Bekanntmachungen mit Bestimmungen gegenwärtiger 
Verordnung in Widerspruch stehen, werden sie hiermit aufgehoben. Dies gilt ins- 
besondere von den Vorschriften in Art. 12 Ziff. 6, 8 und 10 der Ausführungs- 
verordnung vom 16. Dezember 1874 in der Fassung vom 26. Juli 1895 zum 
Volksschulgesetz, soweit diese Vorschriften die Stellvertretung der Lehrer bei kirchen- 
dienstlichen Verrichtungen betreffen. 
9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1907 in Kraft. 
Weimar, den 27. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe.
        <pb n="36" />
        12 
Ministerialbekanntmachungen. 
(12) I. Mit Höchster Genehmigung ist 
1. an Stelle des Geheimen Hofrates Dr. Karl Ruland in Weimar das der- 
zeitige Mitglied des gewerblichen Sachverständigenvereins, Ministerialdirektor 
Dr. Karl Nebe in Weimar, zum Vorsitzenden, 
2. der zum Direktor der Großherzoglichen Museen vom 1. April 1907 ab 
ernannte Hofrat Dr. Karl Kötschau von diesem Zeitpunkt ab zum Mit- 
glied und stellvertretenden Vorsitzenden, 
3. das bisherige stellvertretende Mitglied, Fabrikbesitzer Franz Müller in Greiz, 
zum Mitglied 
des gewerblichen Sachverständigenvereins ernannt worden. 
Weimar, den 18. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Nothe. 
(13) II. Mit Bezug auf 8§ 33 des Ausführungsgesetzes vom 17. April 1889 
zu dem Reichsgesetz über die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen vom 
23. Juni 1880 
1. Mai 1894 
diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände 
Freitag, der 5. April 1907 
wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als Tag für die 
  
bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
Weimar, den 5. Februar 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="37" />
        13 
Regierungsblatt 
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
—— 
  
  
  
  
Nummer 4. Weimar. 25. März 1907. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ubertragung der regelmäßigen Prüfungen rc. der Hebammen des 
Arztbezirks Jena durch den Großherzogl. Direktor der Frauenklinik und Hebammenschule in Jena, 
Seite 13. — Bekanntmachung, belr. Erteilung des Exequatur an den Vize= und Deputy-Generalkonsul 
der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Matthew C. Dillingham in Coburg, Seite 14. — 
Bekanntmachung, betr. Einziehung von Diphterie-Serum, Seite 14. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 14 bis 15. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
14| I. Die durch unsere Verordnungen vom 23. Februar 1863 (Regierungsblatt 
Seite 37) und vom 24. Januar 1866 (Regierungsblatt Seite 24) den Groß- 
herzoglichen Bezirksärzten auferlegten regelmäßigen Prüfungen der Hebammen, sowie 
die alle 2 Jahre zu erstattenden Generalberichte über die Hebammen werden für 
den Arztbezirk Jena bis auf weiteres dem jeweiligen Großherzoglichen Direktor 
der Frauenklinik und Hebammenschule zu Zena im Interesse der Wahrung des 
Zusammenhangs zwischen den Hebammen und der Hebammenschule übertragen. 
Die gesetzliche Stellung des Bezirksarztes zu Jena gegenüber den Hebammen 
seines Bezirks bleibt im übrigen unberührt. 
Weimar, den 15. März 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
1907 4
        <pb n="38" />
        14 
[15] II. Dem zum Vize- und Deputy-Generalkonsul der Vereinigten Staaten von 
Amerika in Coburg ernannten Herrn Matthew C. Dillingham, zu dessen Amts- 
bezirk auch das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs erteilt 
worden. 
Weimar, den 18. März 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
[I16] III. Diphterie-Serum mit den Kontrollunmmern 209 aus der Fabrik 
vorm. E. Schering in Berlin; 101 und 102 aus dem Serumlaboratorium von 
Rüte-Enoch in Hamburg; 102, 103 und 104 aus der Merckschen Fabrik in 
Darmstadt; 859 und 863 aus den Höchster Farbwerken ist wegen Abschwächung 
zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 16. März 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[/17) Das 7.—11. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3292 Verordnung, betr. Lotsensignalordnung. Vom 7. Februar 1907. 
„ 3293 Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbanbezirken. Vom 
12. Februar 1907. 
„ 3294 Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der zur An- 
fertigung von Zigarren bestimmten Anlagen. Vom 17. Februar 1907. 
3295 Allerhöchste Order, betr. Anrechnung des Jahres 1905 als Kriegsjahr 
aus Anlaß des Aufstandes in Deutsch-Ostafrika.. Vom 30. Januar 
1907. 
„ 3296 Bekanntmachung, betr. eine neue Ausgabe der dem Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnverkehr beigefügten Liste. Vom 
16. Februar 1907. 
Vy
        <pb n="39" />
        Nr. 
/ 
1 
VT 
15 
3297 Verordnung, betr. die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbe- 
ordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie. Vom 21. Februar 1907. 
3298 Bekanntmachung, betr. die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats 
über die Beschäftigung von jugendlichen Arbeitern und von Arbeiterinnen 
in Werkstätten mit Motorbetrieb. Vom 27. Februar 1907. 
3299 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 22. Februar 1907. 
3300 Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtume 
Luxemburg wegen Begründung einer Gemeinschaft der Zigarettensteuer. 
Vom 11. Juli 1906. 
3301 Bekanntmachung, betr. die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
österreichischer Währung innerhalb badischer Grenzbezirke. Vom 
21. Februar 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 6, 7, 
9 und 11: 
28 Ergänzung der Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze. 
35 Abänderung der Prüfungsordnung für Arzte. 
36 Beibehaltung des Brennsteuervergütungssatzes von 8 Mk. für das Hekto- 
liter Alkohol. 
36 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für inländische gefärbte 
baumwollene Herrenkleiderstoffe, für ausländischen Käsestoff (Kasein) und 
für ausländische geraspelte Kokosnüsse. 
37 Ersatz für Steuerzeichen von Zigaretten usw. 
37 Zulassung von Erleichterungen für einzelne Umschließungen von fein- 
geschnittenem Tabak. 
44 Ergänzungen des Verzeichnisses der im Auslande zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die chemische Untersuchung von zollbegünstigten Gerb- 
stoffauszügen ermächtigten wissenschaftlichen oder Fachanstalten. 
46 Ausgleichszölle auf Zucker. 
58 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für inländische Waren 
zum Zwecke der Herstellung von Block-Kalendern innerhalb des sächsisch- 
böhmischen Grenzgebiets.
        <pb n="40" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="41" />
        Regierungsblatt 
  
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 5. Weimar. 30. März 1907. 
  
—— 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands- 
leistung in gerichtlichen Angelegenheiten, Seite 17. 
  
Ministerialbekanntmachung 
vom 25. März 1907, 
betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistands- 
leistung in gerichtlichen Angelegenheiten. 
[18] Nach einer zwischen den Regierungen sämtlicher deutschen Bundesstaaten 
getroffenen Vereinbarung sind hinsichtlich der Erstattung von Kosten der Rechtshilfe 
oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten vom 1. April 1907 
ab die nachstehenden Grundsätze zu beobachten. 
Zu VA 2 der Grundsätze wird bemerkt, daß das Ersuchen um Beauftragung 
eines Beamten mit der Wahrnehmung eines Termins stets an die Behörde zu 
richten ist, welcher nach dem im Zentralblatte für das Deutsche Reich veröffeut- 
lichten Verzeichnisse die Einziehung der Gerichtskosten obliegt. 
Die Bestimmung in V A 4 der Grundsätze hat nur die Fälle im Auge, in 
denen dem ersuchenden Staate tatsächlich die Ausgabe eines Bestellgeldes erwächst 
und die ersuchende Behörde auf dessen Einziehung ausdrücklich anträgt. 
Weimar, den 25. März 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium. 
Rothe. 
1907 5
        <pb n="42" />
        18 
Grundsätze, betreffend die Erstattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen 
Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegenheiten. 
Im Verkehr unter den Behörden verschiedener Bundesstaaten gelten hinsichtlich der Er— 
stattung von Kosten der Rechtshilfe oder sonstigen Beistandsleistung in gerichtlichen Angelegen- 
heiten folgende Grundsätze: 
I. Rechtshilfe in den Angelegenheiten der streitigen und der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit einschließlich der Grundbuchsachen. 
A. 1. Für die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe werden Gebühren nicht erhoben. 
2. Die baren Auslagen, welche durch eine Ablieferung oder Strafvollstreckung entstehen, 
werden der ersuchten Behörde von der ersuchenden erstattet. Als Ablieferung im Sinne dieser 
Grundsätze ist die zwangsweise Zuführung einer Person auch dann tugushen, wenn sie nur zu 
einem einzelnen Termin oder zu einem bestimmten vorübergehenden Zwecke erfolgt. 
Als Beginn des Ablieferungs= oder Strafvollstreckungsverfahrens gilt die Ergreifung des 
Abzuliefernden oder Verurteilten. 
Die nach dem Zeitpunkte der Ergreifung entstehenden, zur Ausführung der Ablieferung 
oder Strafvollstreckung ausgewendeten Kosten, insbesondere auch die Kosten der Verpflegung, sind 
zu den zu erstattenden baren Auslagen zu rechnen, ohne Rückicht darauf, ob die Ablieferung 
oder Strasvollstreckung völlig durchgeführt oder ob etwa durch die Flucht des Verhafteten oder 
durch andere Umstände ein Hindernis entgegengetreten ist. An Stelle barer Erstattung des Wertes 
eines mitgegebenen Kleidungsstücks kann das Kleidungsstück zurückgegeben werden; für die Ab- 
nutzung von Kleidungsstücken ist Ersatz nicht zu leisten. 
Zu den zu erstattenden baren Auslagen gehören nur die mit dem Ablieferungs= oder Straf- 
vollstreckungsverfahren selbst verbundenen Kosten, nicht die nebenbei durch Zustellungen oder 
Korrespondenzen entstehenden Auslagen (Zustellungsgebühren, Postgebühren und dergleichen). 
Im übrigen werden die durch die Erledigung der Ersuchen um Rechtshilfe erwachsenden 
Auslagen nicht erstattet. Der Betrag dieser Auslagen wird der ersuchenden Behörde mitgeteilt. 
Das Recht der ersuchenden Behörde, die Auslagen von der zahlungspflichtigen Partei einzu- 
ziehen, bleibt unberührt. 
3. Soweit die Tätigkeit der ersuchten Behörde über den Gegenstand des bei der er- 
suchenden Behörde anhängigen Verfahrens hinausgeht, bleibt das Recht der ersuchten Behörde, 
Kosten und Abgaben von der zahlungspflichtigen Portei zu erheben, unberührt. 
4. Die Fälle, in welchen ein Gerichtsvollzieher unmittelbar oder durch Vermittelung des 
Gerichtsschreibers mit der Beitreibung einer Geldstrafe oder einer Geldstrafe und der durch 
das Strafverfahren entstandenen Kosten von der Justizbehörde eines anderen Bundesstaats 
beauftragt wird (88§ 161, 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes), werden durch die vorstehenden 
Grundsätze nicht berührt. Die Gebühren und Auslagen sind vielmehr in solchen Fällen von 
der auftraggebenden Behörde zu zahlen. 
B. Die vorstehenden Grundsätze gelten für die den bürgerlichen Gerichten durch Reichsgesetz 
oder Landesgesetz übertragenen Angelegenheiten der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit 
einschließlich der Grundbuchsachen. Für die durch Reichsgeeet den Gerichten übertragenen An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und die Grundbuchsachen gelten sie auch dann, wenn 
dafür nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen andere als gerichtliche Behörden zuständig 
sind. Im übrigen finden sie auf diejenigen Sachen, für welche die Zuständigkeit landesrechtlich 
geregelt ist, nur Anwendung, wenn die Sache gemäß den Gesetzen des Staates, von dem das 
Ersuchen ausgeht, vor die Gerichte gehört. Voraussetzung ihrer Anwendung in allen Fällen der
        <pb n="43" />
        19 
freiwilligen Gerichtsbarkeit ist, daß die Erledigung des Ersuchens durch eine gerichtliche Behörde 
erfolgt. 
C. Auf Anträge und Erklärungen, die gemäß § 11 des Reichsgesetzes über die Angelegen- 
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zum Protokoll eines Gerichtsschreibers in Angelegenheiten 
erfolgen, für welche die Behörden eines anderen Bundesstaates zuständig sind, finden die vor- 
stehenden Grundsätze entsprechende Anwendung. 
II. A. Vollstreckung einer auf Grund von § 79 des Strafgesetzbuchs oder § 492 
der Strafprozeßordnung erkannten Gesamtstrafe, falls die Einzelstrafen von 
Gerichten verschiedener Bundesstaaten festgesetzt sind. 
1. Sind bei der gemäß dem Beschlusse des Bundesrats vom 11. Juni 1885 (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 270) erfolgenden Vollstreckung einer Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die 
Kosten der Strafvollstreckung, als welche indes nur bare Auslagen in Rechnung gestellt werden 
sollen, von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen getragen. Im übrigen 
findet eine Erstattung von Kosten nicht statt (Nr. 4 des angeführten Beschlusses). 
2. Im Falle einer die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigenden Gesamtstrafe erhält 
der sie auf Grund des § 163 des Gerichtsverfassungsgesetzes vollstreckende Staat die nach § 165 
des Gerichtsverfassungsgesetzes zu erstattenden Auslagen von demjenigen Staate ersetzt, der die 
Vollstreckung gemäß dem Beschlusse vom 11. Juni 1885 zu übernehmen hätte (Nr. 5 des an- 
geführten Beschlusses). 
3. Wird die in einem Bundesstaat in Vollzug gesetzte Freiheitsstrafe demnächst in eine 
Gesamtstrafe einbezogen, deren Vollstreckung von einem anderen Bundesstaate zu übernehmen ist, 
so findet eine Erstattung von Kosten für die Vollstreckung der in die Gesamtstrafe einbezogenen 
Einzelstrafen nicht statt. 
4. In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die Übernahme der Strafvollstreckung in einer 
dem ordnungsmäßigen Gange der Geschäfte nicht entsprechenden Weise verzögert worden sein 
sollte, bleibt eine Verständigung der beteiligten Bundesstaaten darüber vorbehalten, inwieweit 
eine Erstattung der Kosten der Strafvollstreckung stattzufinden hat. 
B. Vollstreckung militärgerichtlich erkannter Gesamtstrafen, an welchen verschiedene 
Bundesstaaten beteiligt sind, durch bürgerliche Behörden. 
Sind bei der Vollstreckung einer gegen eine Militärperson erkannten Gesamtstrafe mehrere 
Bundesstaaten mit einem gleichen Höchstbetrag an der Gesamtstrafe beteiligt, so werden die 
Kosten der Strafvollstreckung von den mehreren höchstbeteiligten Staaten zu gleichen Teilen ge- 
tragen; als Kosten werden jedoch nur bare Auslagen in Rechnung gestellt. Im übrigen findet 
eine Erstattung von Kosten nicht statt. 
III. Vollstreckung der Untersuchungshaft. 
1. Wird ein in Untersuchungshaft genommener Beschuldigter zum Zwecke der Strafver- 
folgung an einen anderen Bundesstaat abgeliefert, so hat dieser die durch die Untersuchungshaft 
und die Ablieferung entstandenen Kosten dem abliefernden Staate zu ersetzen. Auf den Umfang 
der zu erstattenden Kosten finden die unter I A Nr. 2 aufgestellten Grundsätze entsprechende 
Anwendung. 
2. Auch wenn es nicht zur Ablieferung kommt, findet eine Erstattung der Kosten gemäß 
Ziffer 1 statt, sofern die Untersuchungöhaft oder ihre Fortdauer auf Antrag der Staatsanwalt- 
schaft des anderen Bundssstaata angeordnet worden oder die Anordnung durch das Gericht des 
anderen Bundesstaats erfolgt ist.
        <pb n="44" />
        20 
IV. Untersuchungshandlungen gemäß § 160 der Strafprozeßordnung. 
Gehört in den Fällen des § 160 der Strafprozeßordnung das Gericht, welches die Unter- 
suchungshandlung vornimmt, einem anderen Bundesstaat als die das vorbereitende Verfahren 
leitende Behörde an, so findet eine Erstattung der Kosten, welche durch die Vornahme der be- 
antragten Untersuchungshandlung entstanden sind, nicht statt. 
Der Betrag der Kosten wird der antragstellenden Behörde mitgeteilt. Das Recht dieser 
Behörde, die Kosten von der zahlungspflichtigen Partei einzuziehen, bleibt unberührt. 
V. Einziehung von Kosten auf Ersuchen der Behörde eines anderen Bundesstaats. 
A. 1. Wird zum Zwecke der Einziehung von Kosten, welche in den Angelegenheiten der strei- 
tigen Gerichtsbarkeit entstanden sind, Beistand zwischen den Behörden verschiedener Bundes- 
staaten gewährt, so findet eine Erstattung der durch die Beistandsleistung entstandenen Kosten 
nicht statt (vergl. § 4 Abs. 2 der Anweisung des Bundesrats vom 23. April 1880, Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich S. 278). 
2. Als durch die Beistandsleistung entstanden sind auch die Kosten für einen von dem 
ersuchten Bundesstaat im Verwaltungszwangsverfahren herbeigeführten Offenbarungseid sowie 
für die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen der Kosten und für deren demnächstige 
Löschung anzusehen. Dagegen erstreckt sich die Beistandsleistung nicht auf die Vertretung in. 
Rechtsstreitigkeiten, die Dritten gegenüber durch das Zwangsvollstreckungsverfahren veranlaßt. 
werden, oder auf die Vertretung in Konkursen; ist jedoch ein Termin in einem anderen Bundes- 
staate wahrzunehmen, so ist auf Ersuchen ein Beamter dieses Bundesstaats mit der Wahr- 
nehmung des Termins auf Grund einer Vollmacht der ersuchenden Behörde zu beauftragen; in 
diesem Falle sind die durch die Wahrnehmung des Termins entstehenden baren Auslagen zu 
erstatten. 
| 3. Das von der ersuchten Behörde mit den Kosten eingezogene Porto für das Ersuchungs- 
schreiben ist der ersuchenden Behörde nicht zu erstatten (Nr. 3 der Bekanntmachung des Bundes- 
kanzlers vom 29. August 1870, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen den Be- 
hörden verschiedener Bundesstaaten — Bundes-Gesetzbl. S. 514 —). « 
4. Bei Einziehung der Kosten hat die ersuchte Behörde neben dem Uebersendungsporto- 
auch das Bestellgeld für die Zahlungsübermittelung an den ersuchenden Staat einzuziehen. 
B. Wegen der Einziehung von Kosten, welche dem anderen Bundesstaat in Angelegenheit der 
freiwilligen Gerichtsbarkeit oder in Grundbuchsachen entstanden sind, gelten dieselben Vorschriften, 
wie bezüglich der Kosten in Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. Die Grundsätze zu. 
1 B Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
  
VI. Schlußbestimmungen. 
1. Soweit nach den vorstehenden Grundsätzen Kosten erstattet werden, sind für ihre Be- 
rechnung die in dem erstattungsberechtigten Staate geltenden Vorschriften maßgebend. 
2. Als Bundesstaat im Sinne der vorstehenden Grundsätze gilt auch das Reichsland- 
Elsaß-Lothringen. 
3. Die Vorschriften über die Zuziehung von Sachverständigen, die in einem anderen 
Bundesstaate wohnen, bleiben unberührt. 
4. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Sachen zur Anwendung zu bringen, in- 
denen die Rechtshilfe oder sonstige Beistandsleistung am 1. April 1907 noch nicht oder nicht. 
vollständig geleistet war. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="45" />
        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 6. Weimar. 5. April 1907. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Zusammensetzung der Kommission zur Prüfung für das Lehramt 
an höheren Schulen in Jena, Seite 21. Geisbeiniseeiulbelguntwach. betr. Bestimmungen über die 
Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimar, Seite 22. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 26. 
  
  
  
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[I19] I. Die Großherzoglich und Herzoglich Sächs. Kommission zur Prüfung 
für das Lehramt an höheren Schulen in Jena ist für die Zeit vom 1. Wyril 
1907|/8 wie folgt zusammengesetzt: 
Vauorsitzender: der Kurator der Universität, Wirklicher Geheimer Rat Dr. 
Eggeling, Exzellenz; « 
Mitglieder: Professor Dr. Nippold, Geheimer Kirchenrat D. Wendt, Pfarrer 
Ley, Professor Dr. Michels, Gymnasialdirektor Hofrat Dr. Apelt, Geheimer 
Hofrat Dr. Hirzel, Geheimer Hofrat Dr. Goetz, Professor Dr. Cloötta, Pro- 
fessor Dr. Keller, Professor Dr. Vollers, Professor Dr. Baentsch, Hofrat 
Dr. Wilhelm, Professor Dr. Cartellieri, Professor Dr. Judeich, Professor 
Dr. Dove, Hofrat Dr. Frege, Geheimer Hofrat Dr. Thomae, Professor Dr. 
Haußner, Professor Rau, Geheimer Hofrat Dr. Winkelmann, Geheimer Hofrat 
Dr. Knorr, Geheimer Hofrat Dr. Linck, Professor Dr. Stahl, Wirklicher Ge- 
heimer Rat Dr. Haeckel, Exzellenz, Geheimer Hofrat Dr. Liebmann, Geheimer 
Hofrat D. Dr. Eucken. « 
Weimar, den 23. März 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
1907 6
        <pb n="46" />
        22 
(20)] II. Die auf dem Grunde der nachstehend als Anlage A abgedruckten Be- 
stimmungen vom 16. März 1907 an dem Sophienhaus in Weimar eingerichtete 
Krankenpflegeschule ist gemäß § 24 der Höchsten Verordnung über die staatliche 
Prüfung von Krankenpflegepersonen vom 7. Juli 1906 (Regierungsblatt Seite 260) 
im Sinne des § 5 Ziffer 6 derselben Verordnung staatlich anerkannt worden. 
Weimar, den 21. März 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Anlage A. 
Bestimmungen 
über die 
Krankenpflegeschule am Sophienhaus zu Weimau. 
§ 1. 
An dem Sophienhaus in Weimar wird eine Krankenpflegeschule errichtet, die 
den Zweck hat, in einem einjährigen zusammenhängenden Lehrgang Kranken- 
pflegerinnen zur Ablegung der durch die Ministerialverordnung vom 7. Juli 1906 
— R.-Bl. S. 260 — eingerichteten Prüfung und zur Erlangung des Ausweises 
für staatlich anerkannte Krankenpflegepersonen (§ 18 der Ministerialverordnung) 
vorzubereiten. 
§ 2. 
Die Schule untersteht der unmittelbaren Aufsicht des Großherzogl. Staats- 
ministeriums, Departement des Innern. 
Die Ausbildung erfolgt nach dem von dem Bundesrat durch Beschluß vom 
22. März 1906 angenommenen Plan für die Ausbildung in der Krankenpflege 
(siehe Anlage H. 
83. 
Die Schule bietet den Schülerinnen während der Schulzeit nach Möglichkeit 
gesundheitlichen Schutz und nach Beendigung des Schuljahres die Berechtigung,
        <pb n="47" />
        23 
bei freier Verfügung über ihre Arbeitskraft an Fortbildungskursen, an dem Er- 
holungsheim und an dem Arbeitsnachweis des Sophienhauses sich beteiligen zu 
können. 
84. 
Die Schulleitung besteht aus dem Vorstand des Sophienhauses, dessen Ver- 
treter, dem Anstaltsarzt und der Oberin. Das Lehrerpersonal besteht aus Aerzten 
und Sophienhausschwestern, die den Ausweis als staatlich anerkannte Kranken- 
pflegerin besitzen. 
85. 
Die Lehrgänge beginnen am 1. Oktober und am 1. April und werden im 
Sophienhaus in Weimar abgehalten, jedoch können Schülerinnen zu ihrer besseren 
praktischen Ausbildung vorübergehend solchen Krankenhäusern, in denen die Kranken- 
pflege dem Sophienhaus übertragen ist und bezüglich deren dem Staatsministerium 
der Nachweis erbracht ist, daß für fortgesetzten, in den gesamten Lehrplan sich ein- 
fügenden ärztlichen Unterricht gesorgt ist, zugewiesen werden. 
Zur Zeit gilt dieser Nachweis als erbracht für die städtischen Krankenhäuser 
in Weimar, Apolda und Eisenach. 
86. 
Die Zahl der an den Lehrgängen Teilnehmenden soll nicht mehr als fünf— 
zehn betragen. 
Es dürfen auf den einzelnen Krankenstationen gleichzeitig nur so viele 
Schülerinnen ausgebildet werden, daß auf jede Schülerin eine ausreichende Zahl 
zu pflegender Kranker entfällt. 
§ 7. 
Die Anmeldung hat schriftlich und durch gleichzeitige oder nachfolgende persön- 
liche Vorstellung beim Vorstand des Sophienhauses zu geschehen. 
8 8. 
Bei der Anmeldung sind einzureichen: Gesundheitszeugnis, behördliches Leu- 
mundszengnis, ein ausführlicher, selbstverfaßter und selbstgeschriebener Lebenslauf 
sowie der Nachweis, daß die Schülerin eine erfolgreich zum Abschluß gebrachte 
Volksschulbildung oder eine gleichwertige Bildung besitzt und im 21. bis 35. Lebens- 
6*
        <pb n="48" />
        24 
jahr steht. Von Ausländerinnen sind außerdem ein Impfzeugnis und Zeugnisse 
über frühere Beschäftigung beizulegen. 
Schülerinnen mit lückenhafter Schulbildung aber im übrigen guten Anlagen 
und Vorbedingungen für den Pflegerinnenberuf kann vor dem Eintritt in die 
Krankenpflegeschule der nötige Unterricht im Sophienhaus erteilt werden. 
Die Schulleitung hat das Recht, jederzeit von der weiteren Teilnahme an 
dem Unterricht abzuraten. 9 
8O. 
Die Schülerinnen müssen sich für die Dauer des Lehrgangs gegen Invali— 
dität in einer nach dem Ermessen der Schulleitung ausreichenden Weise versichern. 
8 10. 
Als Unterrichtshonorar und als Beitrag zum Verpflegungsaufwand hat die 
Schülerin bei ihrem Eintritt einen Betrag von 150 Mark zu zahlen, im übrigen 
werden Kost, Wohnung, Wäsche, ärztliche Behandlung und Arzenei unentgeltlich 
gewährt. Für ihre Kleidung hat die Schülerin selbst zu sorgen. 
In geeigneten Fällen können Vergünstigungen gewährt werden, insbesondere 
auch in bezug auf die als Unterrichtshonorar und Verpflegungsbeitrag zu zahlenden 
150 Mark. 
Weimar, den 16. März 1907. 
Der Vorstand des Sophienhauses. 
H. Ernst. 
Anlage I. 
Plan 
für die 
Ausbildung in der Krankenpflege. 
Die Ausbildung in der Krankenpflege soll eine vorwiegend praktische sein und 
hat nach folgendem Plane zu erfolgen: 
1. Der Schüler soll über Bau und Verrichtungen des menschlichen Körpers 
so weit unterrichtet werden, daß er ein für die Krankenpflege aus-
        <pb n="49" />
        2. 
□2 
25 
reichendes Verständnis für die im gesunden und kranken Körper stattfindenden 
Vorgänge gewinnt. Es ist Wert darauf zu legen, daß der Schüler in der 
äußeren Beschreibung die nötige Gewandtheit erlangt, um den Sitz einer 
Wunde, eines Schmerzes usw. schnell und genau angeben zu können. 
Die weitere Unterweisung erstreckt sich auf die Grundsätze der allgemeinen 
Gesundheitslehre (Lüftung, Heizung usw.), auf die Einrichtung und Aus- 
stattung der Krankenzimmer, die täglichen Dienstleistungen des Kranken- 
pflegers, die spezielle Krankenpflege bei einigen besonders wichtigen Krank- 
heitszuständen und die Ausführung ärztlicher Verordnungen. Es sollen 
eingehende Vorführungen und praktische UÜbungen stattfinden; dabei ist regel- 
mäßig von der Ubung der notwendigen Handgriffe und von der Beschreibung 
der einfachsten Formen der Geräte und Apparate auszugehen. 
Der Schüler soll zu möglichst scharfer Krankenbeobachtung angeleitet und 
darüber belehrt werden, durch welche Handreichungen er nötigenfalls die 
von ihm beobachteten Leiden und Beschwerden vorläufig lindern kann. Er 
soll über die ihm bei solchen Hilfeleistungen gezogenen Grenzen sowie 
darüber eingehend unterrichtet werden, wann er die (unter Umständen so- 
gleich erforderliche) Hilfe des Arztes herbeizuführen hat. 
Über die Verhütung von Krankheiten, insbesondere über die Verhinderung 
der Verschleppung und Ubertragung der ansteckenden Krankheiten, soll eine 
eingehende Belehrung stattfinden. Der Schüler soll lernen, daß neben der 
peinlichsten Reinlichkeit nur die sofortige, sorgfältige Unschädlichmachung der 
Krankheitskeime die Verbreitung der ansteckenden Krankheiten verhindern und 
ihn selbst vor Ansteckung schützen kann. Auf die verschiedenen Arten der 
Verbreitung der ansteckenden Krankheiten ist einzugehen; die Desinfektion 
ist gründlich zu behandeln und praktisch zu üben. 
Die Hilfeleistungen bei der Wundbehandlung sind eingehend zu lehren. So- 
weit dies nicht schon gemäß Nr. 4 geschieht, soll die Lehre von den Wund- 
krankheiten sowie die Asepsis und Antiseptik berücksichtigt werden. Außer- 
dem sind die Notverbände einschließlich der Blutstillung und der Ruhig- 
stellung verletzter Teile zum Gegenstande der Unterweisung zu machen. 
In den Hilfeleistungen bei plötzlich auftretenden Leiden und Beschwerden, 
bei gefahrdrohenden Krankheitserscheinungen, bei Unglücksfällen und bei Ver- 
giftungen sowie in der Krankenbeförderung ist Unterricht zu erteilen.
        <pb n="50" />
        26 
21 
/ 
L 
L 
V7§ 
Vy 
S. 
77 
Das 12., 13. und 14. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3302 Gesetz, betr. Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 
3303 
3304 
3305 
3306 
3307 
3308. 
3309 
das Rechnungsjahr 1906. Vom 19. März 1907. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für 
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 1906. Vom 16. März 1907. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Haushalts- 
Etat für die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1906. Vom 
16. März 1907. 
Gesetz, betr. die Gewährung eines Darlehns an das Südwestafrikanische 
Schutzgebiet. Vom 16. März 1907. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für die Monate 
April und Mai 1907. Vom 25. März 1907. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete 
für die Monate April und Mai 1907. Vom 25. März 1907. 
Bekanntmachung, betr. die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde Por- 
tugals zu dem am 12. Juni 1902 im Haag abgeschlossenen Abkommen 
über das internationale Privatrecht. Vom 21. März 1907. 
3310 Bekanntmachung, betr. die Erweiterung der Rayons für die Festung 
3311 
3312 
3313 
Cöln. Vom 22. März 1907. 
Bekanntmachung, betr. Ergänzung der Nr. XXXII3 der Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 22. März 1907. 
Gesetz, betr. die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung im Jahre 
1907. Vom 25. März 1907. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 23. März 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 12 und 13: 
6è 
63 
63 
Verbot der Druckschrift „Biesiada Literacka“. 
Erscheinen des Nachtrags zum Handbuche für das Deutsche Reich für 
1907. 
Ergänzung des § 19 der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempel- 
gesetze vom 3. Juni 1906.
        <pb n="51" />
        27 
64 Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs für ausländische be- 
arbeitete Radkörper. 
66 Verbot der Druckschrift „Dziennik Polski“. 
66 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
67 Ergänzung der Bestimmungen über Fernsprechnebenanschlüsse. 
68 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
69 Bekanntmachung, betr. die Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in 
das Zollinland eingehende Fleisch. 
70 Bekanntmachung, betr. die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Unter- 
suchungsstellen für ausländisches Fleisch.
        <pb n="52" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="53" />
        29 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 7. Weimar. 16. April 1907. 
  
  
  
  
  
Inhalt: Gesetz, die Abänderung des § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch betr., Seite 29 
— Ministerialbekanntmachung, betr. Prüfungsordnung für Apotheker, Seite 30. — Ministerialbekannt= 
machung, betr. die Ubertragung der Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar auf den Groß- 
herzoglichen Finanzrat Dr. jur. V. Neumam, Seite 48. 
  
[22] Gesetz, die Abänderung des § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buch betreffend, vom 27. März 1907. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Der § 199 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 
1899 (Reg.-Bl. Seite 123) wird dahin geändert: 
Der Absatz 2 fällt weg; der Absatz 1 erhält folgenden Zusatz: 
Wegen des Unterhalts, der einem Gefangenen aus Anlaß eines Straf- 
verfahrens gewährt worden ist, besteht ein solcher Ersatzanspruch gegen die 
Unterhaltspflichtigen nicht. 
1907 7
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        30 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar am 27. März 1907. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[23] I. Im Anschluß an die nachstehend abgedruckte Prüfungsordnung für Apotheker 
vom 18. Mai 1904 wird, und zwar, was den Abschnitt B anbelangt, im Ein- 
benehmen mit den Herzoglich Sächsischen Ministerien, das Folgende verordnet: 
A. Die pharmazentische Vorprüfung betreffend. 
J. 
Für die pharmazeutische Vorprüfung besteht eine Prüfungskommission mit dem 
Sitz in Weimar. A 
Die der Aufsichts= und Landesbehörde übertragenen Obliegenheiten hinsichtlich 
der pharmazeutischen Vorprüfung, insbesondere die Ernennung des Vorsitzenden und 
der übrigen Mitglieder der Kommission, sowie der Stellvertreter (§ 3 Abs. 3 
der Prüfungsordnung), die Festsetzung der für die Vorprüfungen bestimmten Tage 
(§4), die Entscheidung über die Zulassung zur Vorprüfung (§5 und S§2 Abs. 3), 
sowie die Mitwirkung bei der Erteilung von Dispensationen von den Zulassungs- 
bedingungen in § 6 Ziff. 1 und 2 (§ 38) werden von dem Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsministerium, Departement des Jnnern, wahrgenommen. 
III. 
Die Prüfungsgebühren (8§ 7) sind bei der Kasseverwaltung des Großherzoglichen 
Staatsministeriums, Departement des Innern, einzuzahlen.
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        31 
Aus den Prüfungsgebühren sind zunächst die Auslagen der Prüfungskommission 
(Druckkosten, Postgebühren usw.) zu bestreiten. 
Der verbleibende Rest wird nach näherer Bestimmung des Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsministeriums, Departement des Innern, unter die Mitglieder der 
Prüfungskommission verteilt. 
B. Die pharmazentische Prüfung, die praktische Tätigkeit nach der 
Prüfung und die Erteilung der Approbation als Apotheker betreffend. 
IV. 
Für die pharmazeutische Prüfung besteht eine Prüfungskommission an der 
Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamt-Universität zu Jena. 
V. 
Aufsichts= und Landesbehörde im Sinne der §8§ 16 f. der Prüfungsordnung 
ist die Gemeinschaft der Abteilungen für Unterrichtsangelegenheiten der Großherzoglich 
und Herzoglich Sächsischen Ministerien. 
Die geschäftsführende Behörde ist das Großherzoglich Sächsische Staats- 
ministerium, Departement des Kultus. 
Dieses setzt im Einvernehmen mit den Abteilungen für Unterrichtsangelegen- 
heiten der Herzoglich Sächsischen Ministerien jährlich die Prüfungskommission unter 
Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters zusammen (§8 16 Abs. 1 
und 2) und erteilt zugleich im Auftrag und Namen der Herzoglich Sächsischen 
Ministerien die erforderlichen Entscheidungen und Verfügungen hinsichtlich derjenigen 
Kandidaten, welche die Prüfung bei der Prüfungskommission zu Jena ablegen. 
Es entscheidet in dieser Weise insbesondere über die Zurückstellung der Kan- 
didaten im Falle von Versänmungen (8 31). 
Es erteilt die Prüfungszeugnisse unter Angabe der Gesamtzensur (8 30 Abf. 2). 
Es bestimmt für solche Kandidaten, welche in bezug auf die praktische Be- 
schäftigung nach der Prüfung den zu stellenden Anforderungen nicht entsprochen 
haben, den Zeitraum für die Fortsetzung der praktischen Tätigkeit als Gehilfe 
(§ 35 Abf. 4). 
Es entscheidet über die Erteilung der Approbation als Apotheker für das Ge- 
biet des Deutschen Reichs (§8§ 1 und 30). 
77
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        32 
Am Ende jeden Jahres reicht es ein Verzeichnis der während desselben von 
ihm Approbierten an den Reichskanzler ein (§ 37). 
Ihm steht die Mitwirkung bei der Erteilung von Dispensationen hinsichtlich 
der Erfordernisse des § 17 Abs. 4 Ziff. 2, des § 28 Abs. 2 und des § 32 
Abs. 1 zu (8 38). 
VI. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei dem Kurator der Universität 
Jena einzureichen, welcher über die Zulassung entscheidet (§ 17). 
Gegen Versagung der Zulassung steht dem Abgewiesenen Beschwerde an das 
Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, zu. 
Der Antrag auf Zurückstellung eines Kandidaten im Falle von Versäumungen 
(§ 31) ist von dem Vorsitzenden der Prüfungskommission bei dem Universitäts- 
kurator zu stellen, der die Entscheidung des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
ministeriums einzuholen hat. vn 
Die Prüfungsgebühren (8 33) sind bei dem Universitätsrentamt zu Jena 
einzuzahlen. 
Die Verteilung der Prüfungsgebühren, aus welchen zunächst die Auslagen 
der Prüfungskommission zu bestreiten sind, unter die Mitglieder erfolgt nach näherer 
Bestimmung des § 33 unter Aufsicht des Universitätskurators durch den Vorsitzenden. 
VIII. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission überreicht unmittelbar nach Abschluß 
einer jeden Prüfungsperiode die Prüfungsverhandlungen einschließlich der die Meldung 
und Zulassung der Kandidaten betreffenden Urkunden (§ 30 Abs. 3) nebst einem 
Bericht über die Tätigkeit der Kommission und der Rechnung über die Gebühren 
(§ 16 Abs. 3) dem Universitätskurator, welcher die Schriftstücke an das Groß- 
herzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Kultus, einsendet. 
IX. 
Verlangt ein Kandidat die eingereichten Zeugnisse (§ 17) vor vollständig be- 
standener Prüfung zurück, so überreicht der Vorsitzende der Prüfungskommission das 
Gesuch, die Zeugnisse und die Prüfungsakten dem Universitätskurator, welcher den 
vorgeschriebenen Vermerk (8 32) in die Urschrift des letzten Abgangszengnisses ein- 
trägt und das weiter Erforderliche wahrnimmt.
        <pb n="57" />
        33 
X. 
Das Großherzoglich Sächsische Staatsministerium, Departement des Innern, 
ist befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken des Großherzogtums 
als zur Ablegung der praktischen Tätigkeit der Apothekergehilfen nicht geeignet zu 
bezeichnen. 
Weimar, den 22. März 1907. 
Großherzoglich Sächs. Staatsministerium. 
Rothe. 
Prüfungsordnung für Rpotheker 
vom 18. Mai 1904. 
  
A. Zentralbehörden, welche Approbation erteilen. 
8 1. 
Der selbständige Betrieb einer Apotheke erfordert eine Approbation. 
Zur Erteilung der Approbation als Apotheker für das Reichsgebiet sind befugt: 
1. die Zentralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche eine oder mehrere 
Landesuniversitäten haben, mithin zur Zeit die zuständigen Ministerien des 
Königreichs Preußen, des Königreichs Bayern, des Königreichs Sachsen, 
des Königreichs Württemberg, des Großherzogtums Baden, des Großherzog— 
tums Hessen, des Großherzogtums Mecklenburg-Schwerin und in Gemein— 
schaft die Ministerien des Großherzogtums Sachsen und der sächsischen 
Herzogtümer; 
2. das Herzoglich Braunschweigische Staatsministerium und das Ministerium 
für Elsaß-Lothringen. 
B. Vorschriften über den Nachweis der Befähigung als Apotheker. 
§ 2. 
Die Approbation wird demjenigen erteilt, welcher die pharmazentische Prüfung 
vollständig bestanden und den Bestimmungen über die Gehilfenzeit entsprochen hat.
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        34 
Der pharmazeutischen Prüfung hat die pharmazeutische Vorprüfung vorher— 
zugehen. 
Die Zulassung zu den Prüfungen sowie die Erteilung der Approbation ist zu 
versagen, wenn schwere strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen. Die Ent— 
scheidung erfolgt endgültig durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, in dem die 
Zulassung nachgesucht wird; sie ist bindend für die übrigen in Betracht kommenden 
Zentralbehörden und diesen durch Vermittlung des Reichskanzlers mitzuteilen. 
I. Pharmazeutische Vorprüfung. 
§ 3. 
Die Prüfungskommissionen für die Vorprüfung bestehen aus einem höheren 
Medizinalbeamten als Vorsitzenden und 2 Apothekern, von denen tunlichst einer am 
Sitze der Kommission als Apothekenbesitzer ansässig sein soll. 
Der Sitz der Prüfungskommission wird von den Zentralbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten bestimmt. 
Der Vorsitzende und die Mitglieder sowie deren Stellvertreter werden für drei 
Jahre von derjenigen Behörde ernannt, welche die Aufsicht über die Apotheken an 
dem Sitze der Prüfungskommission führt. 
Für die Prüfung von Lehrlingen, welche von einem der prüfenden Apotheker 
ausgebildet worden sind, ist der Stellvertreter einzuberufen. 
84. 
Die Prüfungen werden in der zweiten Hälfte der Monate März, Juni, Sep— 
tember und Dezember jeden Jahres an den von der Aufsichtsbehörde (§ 3) festzu- 
setzenden Tagen abgehalten. ; 
8 5B. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt vorbehaltlich des 8 2 Abs. 3 durch die 
Aufsichtsbehörde, in deren Bezirke die Lehrzeit beendet wird. Den Zulassungsantrag 
hat der ausbildende Apotheker spätestens bis zum 15. des vorhergehenden Monats 
einzureichen; spätere Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
86. 
Der Meldung zur Prüfung sind beizufügen: 
1. Der Nachweis der erforderlichen wissenschaftlichen Vorbildung. Der Nach- 
weis ist zu führen durch das von einem Gymnasium, einem Realgymnasium
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        35 
oder einer Oberrealschule des Deutschen Reiches ausgestellte Zeugnis der 
Reife für Prima. 
Inhaber eines Zengnisses einer Oberrealschule haben außerdem den Nach- 
weis zu erbringen, daß sie bereits bei Zulassung zur Apothekerlaufbahn in 
der lateinischen Sprache diejenigen Kenntnisse besessen haben, welche für die 
Versetzung nach der Obersekunda eines Realgymnasiums notwendig sind. 
Dieser Nachweis ist durch ein auf Grund stattgehabter Prüfung ausgestelltes 
Zeugnis eines Gymnasiums oder Realgymnasiums zu führen. 
2. Das Zeugnis des ausbildenden Apothekers über die Dauer der Ausbildung, 
die Führung und die Leistungen des Lehrlings während der Ausbildungs- 
zeit. Das Zeugnis muß von dem zuständigen Medizinalbeamten (Kreis- 
arzt, Bezirksarzt usw.) hinsichtlich der Dauer der Ausbildungszeit amtlich 
bestätigt sein. Die Ausbildung umfaßt einen Zeitraum von drei Jahren, 
für die Jnhaber eines Reifezeugnisses einer neunstufigen höheren Lehranstalt 
einen solchen von 2 Jahren und muß in Apotheken des Deutschen Reiches 
erfolgen. In die Ausbildungszeit wird der Prüfungsmonat eingerechnet. 
Sie darf nicht unterbrochen sein; doch können Unterbrechungen, die in Ur- 
laub oder Krankheit und ähnlichen entschuldbaren Anlässen ihre Ursachen 
haben, bis zur Gesamtdauer von acht Wochen in die Ausbildungszeit ein- 
gerechnet werden. 
3. Das Tagebuch, welches der Lehrling während seiner Ausbildungszeit über 
die im Laboratorium unter Aufsicht des ausbildenden Apothekers oder Ge- 
hilfen ausgeführten pharmazentischen Arbeiten führen und das eine kurze 
Beschreibung der vorgenommenen Arbeiten und der Theorie der in Betracht 
kommenden chemischen Vorgänge enthalten muß. Dem Tagebuch ist eine 
Bescheinigung des ausbildenden Apothekers beizufügen, daß der Lehrling die 
Arbeiten selbst ausgeführt hat. 
8 7. 
Nach Empfang der Zulassungsverfügung, in welcher auch der Zeitpunkt der 
Prüfung bekannt gemacht wird, hat der ausbildende Apotheker dafür Sorge zu 
tragen, daß die von dem Lehrlinge zu entrichtenden Prüfungsgebühren im Betrage 
von 24 Mark an die von der Landesbehörde zu bestimmende Stelle eingezahlt 
werden, und den Lehrling gleichzeitig dahin anzuweisen, daß er sich vor Antritt der
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        36 
Prüfung mit der Zulassungsverfügung und der Quittung über die eingezahlten Ge— 
bühren noch persönlich bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zu melden hat. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung bei— 
zufügen. 
8 8. 
Die Prüfung zerfällt in drei Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung, 
II. die praktische Prüfung und 
III. die mündliche Prüfung. 
89. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die ihm 
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen, soweit dieses von ihm gefordert werden kann, 
beherrscht und seine Gedanken klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Lehrling erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der pharma- 
zentischen Chemie, eine dem der Botanik oder Pharmakognosie und die dritte dem der 
Physik entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß je drei von ihnen in sechs Stunden 
bearbeitet werden können. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfs- 
mitteln. 
8 10. 
II. Zweck der praktischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling das für 
die Tätigkeit eines Gehilfen erforderliche Geschick sich angeeignet hat. 
Der Prüfling hat: 
1. drei ärztliche Verordnungen zu verschiedenen Arzneiformen zu lesen, anzu— 
fertigen und die Preise zu berechnen; 
2. zwei galenische Zubereitungen und ein pharmazentisch-chemisches Präparat 
des Deutschen Arzneibuchs anzufertigen; 
3. zwei chemische Präparate auf ihre Reinheit nach Vorschrift des Deutschen 
Arzuneibuchs zu untersuchen. 
Die Aufgaben zu 2 und 3 werden aus je einer hierzu angelegten Sammlung 
durch das Los bestimmt, die Verordnungen zu den Arzuneiformen von den Examina= 
toren unter tunlichster Benutzung der Tagesrezeptur gegeben.
        <pb n="61" />
        37 
Die Lösung der Aufgaben geschieht unter ständiger Aufsicht je eines der beiden 
prüfenden Apotheker. 
8 11. 
III. Zweck der mündlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Lehrling die 
Arzneimittel kennt und sie von anderen Mitteln zu unterscheiden weiß, ob er die 
Grundlehren der Botanik, der pharmazentischen Chemie und Physik beherrscht und 
ob er sich hinlänglich mit den gesetzlichen Bestimmungen bekannt gemacht hat, welche 
für die Tätigkeit eines Gehilfen maßgebend sind. 
Er hat: 
1. mehrere frische oder getrocknete Pflanzen zu bestimmen; 
2. mehrere Drogen und pharmazentisch-chemische Präparate zu erkennen und 
ihre Abstammung, ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken sowie die 
vorkommenden Verfälschungen zu erläutern; 
3. Fragen aus den Grundlehren (Abs. 1) und aus der Apotheker-Gesetzgebung 
zu beantworten. « 
Bei der Prüfung hat der Prüfling auch die während der Ausbildungszeit an- 
gelegte Pflanzensammlung nebst einer Bescheinigung des ausbildenden Apothekers 
vorzulegen, daß soweit ihm bekannt, der Prüfling die Pflanzen selbst gesammelt hat. 
§ 12. 
Für die Prüfung sind 2 Tage bestimmt. 
In der Regel sind nicht mehr als vier Prüflinge zu einer mündlichen Prüfung 
zuzulassen. 
8 13. 
Über den Gang der Prüfung eines jeden Prüflings wird eine Niederschrift 
aufgenommen, welche von dem Vorsitzenden und den beiden Mitgliedern der Kom— 
mission zu unterzeichnen und zu den Akten der Aufsichtsbehörde zu nehmen ist. 
8 14. 
Für diejenigen Prüflinge, welche die Prüfung bestanden haben, wird unmittel— 
bar nach Beendigung der Prüfung ein von den Mitgliedern der Prüfungskommis- 
sion unterzeichnetes Zeugnis ausgefertigt und nebst den gemäß § 6 vorgelegten 
Zeugnissen dem ausbildenden Apotheker zur Aushändigung an den Prüfling zu- 
gestellt. 
1907 8
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        38 
In dem Prüfungszeugnis ist das Gesamtergebnis durch eine der Zensuren 
„sehr gut“, „gut“, „genügend“ zu bezeichnen. 
8 15. 
Das Nichtbestehen der Prüfung hat die Verlängerung der Ausbildungszeit 
um drei bis sechs Monate zur Folge; nach dieser Frist muß die Prüfung voll— 
ständig wiederholt werden. 
Über das Nichtbestehen ist von der Prüfungskommission ein Vermerk auf der 
im § 6 Ziff. 2 genannten Urkunde zu machen. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf drei Monate zurückzustellen. Die Prüfung gilt in diesem Falle als 
nicht bestanden. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung nicht besteht, wird zu einer weiteren 
Prüfung nicht zugelassen. 
1I. Pharmazeutische Prüfung. 
8 16. 
Die pharmazeutische Prüfung kann vor jeder bei einer Universität oder einer tech— 
nischen Hochschule des Deutschen Reichs eingerichteten pharmazentischen Prüfungs- 
kommission abgelegt werden. Die Prüfungskommissionen werden jährlich von der 
zuständigen Behörde (§ 1) aus je einem Lehrer der Botanik, der Chemie, der 
Pharmazie und der Physik sowie einem oder zwei Apothekern gebildet. Der Lehrer 
der Chemie kann durch den Lehrer der Pharmazie ersetzt werden. 
Der Vorsitzende der Kommission und dessen Stellvertreter werden von der zu- 
ständigen Behörde (§ 1) ernannt; sie können aus der Zahl der Mitglieder gewählt 
werden. 
Der Vorsitzende leitet die Prüfung, ist berechtigt, ihr in allen Abschnitten bei- 
zuwohnen, achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung genan be- 
folgt werden, bestimmt unter Beachtung der Vorschriften der Prüfungsordnung die 
Examinatoren für die einzelnen Prüfungsabschnitte, ordnet bei vorübergehender Be- 
hinderung eines Mitglieds dessen Stellvertretung an, berichtet unmittelbar nach 
Abschluß einer jeden Prüfungsperiode der vorgesetzten Behörde über die Tätigkeit 
der Kommission und legt Rechnung über die Gebühren.
        <pb n="63" />
        39 
In jedem Jahre finden zweimal (im Sommer= und im Winterhalbjahre) 
Prüfungen statt. 
8 17. 
Die Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind bei der zuständigen Behörde 
(§ 1) oder bei der von dieser bezeichneten Dienststelle einzureichen. 
Die Meldung zur Prüfung im Sommerhalbjahre muß spätestens bis zum 
15. März, die Meldung zur Prüfung im Winterhalbjahre spätestens bis zum 
15. August unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse eingehen. Spätere 
Meldungen dürfen nur ausnahmsweise berücksichtigt werden. 
Der Meldung sind nach § 6 die für die Zulassung zur pharmazeutischen Vor- 
prüfung erforderlichen Nachweise sowie das Zeugnis über die bestandene pharma- 
zeutische Vorprüfung (8 14) beizufügen. 
Die Zulassung zur Prüfung ist außerdem bedingt durch den Nachweis: 
1. einer nach bestandener pharmazentischer Vorprüfung und vor Beginn des 
Universitätsstudiums (Ziff. 2) in Apotheken des Deutschen Reichs zu- 
gebrachten Gehilfenzeit von mindestens einjähriger Dauer; 
2. eines durch ein Abgangszeugnis bescheinigten sachgemäßen Studiums von 
mindestens vier Halbjahren an einer Universität des Deutschen Reichs. Ins- 
besondere ist nachzuweisen, daß der Studierende während des Universitäts- 
studiums mindesteus je zwei Halbjahre an analytisch-chemischen und pharma- 
zentisch-chemischen Ubungen, mindestens ein Halbjahr an Übungen in der 
mikroskopischen Untersuchung von Drogen und Pflanzenpulvern regelmäßig 
teilgenommen, auch sich mit den üblichen Sterilisationsverfahren vertraut 
gemacht hat; die Nachweise sind durch Bescheinigungen der zuständigen 
Universitätslehrer zu erbringen. 
Dem Besuch einer Universität steht der Besuch der Technischen Hochschulen 
zu Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt und Braunschweig gleich. 
Außerdem sind der Meldung beizufügen: 
a) ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, in welchem der Gang der Uni- 
versitätsstudien darzulegen ist, sowie 
b) falls der Kandidat sich nicht alsbald nach dem Abgange von der Universität 
meldet, ein amtliches Zeugnis über seine Führung in der Zwischenzeit. 
Die geforderten Nachweise nebst dem vorstehend zu b bezeichneten Zeugnisse 
sind in Urschrift vorzulegen. 
8#
        <pb n="64" />
        40 
8 18. 
Der Zulassungsverfügung ist ein Abdruck der gegenwärtigen Bekanntmachung 
beizufügen. 
Der Kandidat hat sich binnen einer Woche nach Behändigung der Zulassungs— 
verfügung mit dieser Verfügung und der Quittung über die eingezahlten Gebühren 
(§ 33) bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission ohne besondere Aufforderung 
persönlich zu melden. 
– 19. 
Die Prüfung zerfällt in folgende Abschnitte: 
I. die schriftliche Prüfung; 
II. die praktische Prüfung; 
A. die aualytisch-chemische Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-chemische Prüfung; 
III. die mündliche Prüfung: 
A. die allgemein wissenschaftliche Prüfung; 
B. die pharmazeutisch-wissenschaftliche Prüfung. 
Schriftliche Prüfung. 
8 20. 
I. Zweck der schriftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kandidat die ihm 
zur Bearbeitung vorzulegenden Fragen vollständig beherrscht und seine Gedanken 
klar und richtig auszudrücken vermag. 
Der Kandidat erhält drei Aufgaben, von denen eine dem Gebiete der anorga- 
nischen, eine dem der organischen Chemie und eine dem der Botanik oder Pharma- 
kognosie entnommen ist. 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und sind sämtlich so einzurichten, daß jede Aufgabe in längstens 3 Stunden 
erledigt werden kann. 
Die Bearbeitung erfolgt unter ständiger Aufsicht ohne Benutzung von Hilfs- 
mitteln. 
Praktische Prüfung. 
8 21. 
IIA. Zweck der analyhtisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der Kan— 
didat die in der analitischen Chemie erlangten wissenschaftlichen Kenntnisse nicht
        <pb n="65" />
        41 
nur theoretisch sich angeeiget hat, sondern auch praktisch in dem erforderlichen Maße 
zu verwerten imstande ist. Jusbesondere muß der Kandidat befähigt sein, folgende 
Aufgaben richtig zu lösen: 
1. eine natürliche, ihren Bestandteilen nach dem Examinator bekannte chemische 
Verbindung oder eine künstliche, zu diesem Zwecke besonders zusammen— 
gesetzte Mischung aus nicht mehr als sechs Stoffen qualitativ zu analy— 
sieren und außerdem drei einzelne dem Kandidaten zu bezeichnende Bestand— 
teile einer chemischen Verbindung oder einfachen Mischung, deren Zusammen- 
setzung dem Examinator bekannt ist, quantitativ zu bestimmen; 
2. eine vergiftete organische oder anorganische Substanz, ein Nahrungsmittel 
oder eine Arzuneimischung in der Weise zu untersuchen, daß die Ergebnisse 
über die Art des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung und, soweit 
dies nach der Beschaffenheit des vorgefundenen Giftes oder der Verfälschung 
verlangt werden kann, auch über die Menge des Giftes oder des verfälschenden 
Stoffes eine möglichst zuverlässige Auskunft geben. 
Die Aufgaben werden von den Examinatoren bestimmt und unter Aufsicht 
bearbeitet. 
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszu- 
führen sind. 
Über die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der vom Exami- 
nator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Auf- 
gaben zu prüfen. 
Bei der Zensur haben die Examinatoren den Gegenstand der gestellten Auf- 
gaben namhaft zu machen. 
§ 22. 
II B. Zweck der pharmazeutisch-chemischen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der 
Kandidat das für seinen Beruf erforderliche technische Geschick sich angeeignet hat. 
Der Kandidat hat: 
1. zwei pharmazeutisch-chemische Präparate anzufertigen; 
2. die Prüfung und Wertbestimmung einer Droge auf mikroskopischem Wege und 
3. die Prüfung und Wertbestimmung je einer Droge oder eines galenischen 
Arzneimittels auf chemischem Wege auszuführen.
        <pb n="66" />
        42 
Die Aufgaben werden aus einer hierzu angelegten Sammlung durch das Los 
bestimmt und unter Aufsicht erledigt. 
Der Examinator bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Arbeiten auszu— 
führen sind. 
Uber die Ausführung der Arbeiten hat der Kandidat innerhalb der von dem 
Examinator zu bestimmenden Frist schriftlichen Bericht zu erstatten. 
Der Examinator ist berechtigt, den Kandidaten auch mündlich über die Auf- 
gaben zu prüfen. · 
Mündliche Prüfung. 
8 23. 
III A. Zweck der allgemein-wissenschaftlichen Prüfung ist, zu ermitteln, ob der 
Kandidat in der Chemie, Physik und Botanik wissenschaftlich soweit ausgebildet ist, 
wie es sein Beruf erfordert. 
Die Prüfung wird von drei Mitgliedern der Prüfungskommission in Gegen- 
wart des Vorsitzenden abgehalten. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungs- 
termine zugelassen. 
8 24. 
III B. Die pharmazentisch-wissenschaftliche Prüfung wird von den Lehrern der 
Botanik und Pharmazie und den Apothekern in Gegenwart des Vorsitzenden abgehalten. 
Der Kandidat hat: 
1. mindestens zehn frische oder getrocknete, offizinelle oder solche Pflanzen, 
welche mit den offizinellen verwechselt werden können, zu bestimmen und zu 
erklären; 
2. mindesteus zehn unzerkleinerte Drogen zu erkennen und ihre Abstammung 
und äußeren Merkmale sowie ihre Anwendung zu pharmazeutischen Zwecken 
und die vorkommenden Verfälschungen zu erläutern; 
3. von mehreren chemischen Rohstoffen und pharmazeutisch-chemischen Präpa- 
raten die Eigenschaften, die Zusammensetzung, Darstellung, Prüfung und 
Wertbestimmung sowie die vorkommenden Vernnreinigungen zu erklären; 
4. ausreichende Kenntnisse in den das Apothekenwesen betreffenden gesetzlichen 
Bestimmungen darzutun. 
In der Regel werden nicht mehr als vier Kandidaten zu einem Prüfungs- 
termine zugelassen.
        <pb n="67" />
        43 
8 26. 
Über die mündlichen Prüfungen (§§ 23, 24) wird für jeden Kandidaten eine 
besondere Niederschrift unter Anführung der Prüfungsgegenstände aufgenommen und 
von den Examinatoren vollzogen. 
8 26. 
Über jede der in den Prüfungsabschnitten l, II A und IIB (S8 20 bis 22) 
zu fertigenden einzelnen Arbeiten sowie über den Ausfall eines jeden Teiles der 
Prüfungsabschnitte III A und III B (§§ 23 und 24) wird eine Zenfur erteilt. 
Hierbei sind nur die Bezeichnungen sehr gut (1) — gut (2) — genügend (3) — 
ungenügend (4) — schlecht (5) zulässig. Die Zensur wird erteilt: in dem Ab- 
schnitt I von sämtlichen Mitgliedern der Kommission, mit Einschluß des Vorsitzenden 
und mit Ausschluß des Lehrers der Physik, in den übrigen Abschnitten von den 
zuständigen Examinatoren. Ergibt sich bei der Erteilung der Zenfur für die ein- 
zelnen Arbeiten im Abschnitt 1 Stimmengleichheit, so entscheiden die Stimmen, 
welche sich für die mindergünstige Zensur aussprechen. Die Zensur wird bei den 
mündlichen Prüfungen in der Niederschrift (§ 25) vermerkt. 
§ 27. 
Wird in den Abschnitten I, II A oder II B für eine Arbeit, in dem Abschnitte 
III -B für einen Teil dieses Abschnitts die Zensur „ungenügend“ (4) oder „schlecht“ 
(5) erteilt, oder werden in dem Abschnitte III A eine Stimme für die Zensur „schlecht“ 
(5) oder zwei Stimmen für die Zensur „ungenügend“ (4) abgegeben, so gilt der 
betreffende Prüfungsabschnitt als nicht bestanden. 
Wer bei der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel während der Prüfung betroffen 
wird, ist auf sechs Monate zurückzustellen. Der Prüfungsabschnitt gilt in diesem 
Falle als nicht bestanden. 
Tritt ein Kandidat ohne genügende Entschuldigung von einem bereits begonnenen 
Prüfungsabschnitte zurück, so kaun durch einen mit Zustimmung des Vorsitzenden 
gefaßten Beschluß der Prüfungskommission der betreffende Prüfungsabschnitt für 
nicht bestanden erklärt werden. 
Nach dem Ergebnisse der Einzelzensuren wird die Zenfur für jeden in allen 
Teilen bestandenen Prüfungsabschnitt in der Weise bestimmt, daß die Summe der 
Zensuren für die einzelnen Teile des Abschnitts durch die Anzahl der Teile dividiert
        <pb n="68" />
        44 
wird. Ergibt sich bei der Division ein Bruch, so wird dieser bei Festsetzung der 
Zensur für den Abschnitt ohne Abrundung eingestellt. 
8 28. 
Ist nach 8 27 ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, so muß er wiederholt 
werden. Die Festsetzung der Wiederholungsfrist geschieht durch den Vorsitzenden im 
Benehmen mit den zuständigen Examinatoren. 
Die Wiederholung eines nicht bestandenen Prüfungsabschnitts darf bei der 
Zensur „ungenügend“ (4) in der Regel erst nach drei Monaten, bei der Zenfur 
„schlecht“ (5) in der Regel erst nach sechs Monaten erfolgen, muß aber spätestens 
innerhalb der beiden folgenden Prüfungshalbjahre stattfinden, widrigenfalls auch die 
früher mit günstigem Erfolge zurückgelegten Prüfungen zu wiederholen sind. Das 
gleiche tritt ein, wenn ein Kandidat nach erfolgreicher Ablegung eines Prüfungs- 
abschnitts die Fortsetzung der Prüfung ohne genügenden Entschuldigungsgrund über 
die nächsten zwei Prüfungshalbjahre hinaus verzögert. 
Wer auch bei der zweiten Wiederholung eines Prüfungsabschnitts nicht be- 
steht, wird zu einer weiteren Prüfung nicht zugelassen. 
8 29. 
Die einzelnen Prüfungen sind in der im § 19 angegebenen Reihenfolge ohne 
Unterbrechung zurückzulegen. Die Aufgaben für jeden Abschnitt sind erst bei Be- 
ginn der Prüfungen zu erteilen. Zwischen den einzelnen Abschnitten darf in der 
Regel nur ein Zeitraum von einer Woche liegen. 
Zu dem Abschnitte II wird nur zugelassen, wer den Abschnitt 1 bestanden hat, 
zum Abschnitte III!B nur, wer die sämtlichen früheren Abschnitte bestanden hat. 
Wer die Abschnitte II.A oder IIB nicht besteht, hat die Wahl, ob er sich den 
Prüfungen in den Abschnitten II B und III A, beziehungsweise III A sogleich oder 
erst nach Wiederholung der nicht bestandenen Abschnitte unterziehen will. 
8 30. 
Hat der Kandidat den Abschnitt IIl B bestanden, so wird unmittelbar nach 
dessen Beendigung die Gesamtzensur unter entsprechender Anwendung des § 27 
Abs. 4 Satz 1 bestimmt. Ergibt sich bei der Gesamtzensur ein Bruch, so wird 
derselbe, falls er über 0,6 beträgt, als ein Ganzes gerechnet; andernfalls bleibt er 
unberücksichtigt.
        <pb n="69" />
        45 
Die Gesamtzensur wird in der Niederschrift über den Abschnitt I B (8§ 24, 25) 
vermerkt. 
Der Vorsitzende überreicht hierauf die vollständigen Prüfungsverhandlungen 
einschließlich der die Meldung und Zulassung des Kandidaten betreffenden Ur- 
kunden, der zuständigen Behörde (§ 1). Diese erteilt das Prüfungszeugnis unter 
Angabe der Gesamtzensur. 
8 31. 
Wer sich nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des 8 18 persönlich 
meldet, oder die für die Anfertigung der Arbeiten oder für die mündlichen 
Prüfungen gesetzten Zeiten ohne hinreichende Gründe versäumt, kann auf Antrag 
des Vorsitzenden von der zuständigen Behörde (§ 1) bis zum folgenden Prüfungs- 
halbjahre zurückgestellt werden. 
§ 32. 
Die Prüfung darf nur bei der Kommission fortgesetzt oder wiederholt werden, 
bei welcher sie begonnen ist. 
Die mit dem Zulassungsgesuch eingereichten Zeugnisse (§ 17) sind dem Kan- 
didaten erst nach vollständig bestandener Prüfung zurückzugeben. Verlangt er sie 
früher zurück, so sind die Behörden (8 1) durch Vermittlung des Reichskanzlers 
zu benachrichtigen, daß der Kandidat die Prüfung begonnen, aber nicht beendigt 
hat, und daß ihm auf seinen Antrag die Zeugnisse zurückgegeben worden sind. 
In die Urschrift des letzten Universitäts-Abgangszeugnisses ist ein Vermerk 
über den Ausfall der bisherigen Prüfung einzutragen. 
8 33. 
Die Gebühren für die gesamte Prüfung betragen 140 Mark. 
Davon sind 
für die Abschnitte I, II A, I#B und lI A je 18 Mark. — 72 Mark, 
für Abschnitt Il B.. .. -.. 24 „ 
für Verwaltungskosten, kashing von Piufungehe den 
ständen uso.. .. . 44 „ 
berechnet. 
Bei Wiederholung einzelner Abschnitte sind nach diesen Sätzen auch die 
betreffenden Gebühren, für Verwaltungskosten jedoch nur im Falle einer Wieder- 
holung der Abschnitte II A, IIB und III A je 10 Mark nochmals zu entrichten. 
1907 9
        <pb n="70" />
        46 
8 34. 
Wer während der Prüfung zurücktritt oder zurückgestellt wird, erhält die nach 
§ 33 zu berechnenden Gebühren für die noch nicht begonnenen Prüfungen zurück. 
III. Praktische Tätigkeit nach der Prüfung. 
8 36. 
Nach vollständig bestandener pharmazeutischer Prüfung und in der Regel im 
Anschluß an dieselbe hat der Kandidat weitere zwei Jahre als Gehilfe in Apo— 
theken, darunter mindestens ein Jahr in Apotheken des Deutschen Reichs, sich 
praktisch zu betätigen. 
Die Wahl der Apotheken steht dem Kandidaten frei, jedoch sind die Landes- 
regierungen befugt, in besonderen Ausnahmefällen einzelne Apotheken als nicht 
geeignet zu bezeichnen. 
Während dieser Gehilfenzeit, welche in der Regel ohne Unterbrechung zu 
erledigen ist, hat der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu 
vertiefen und fortzubilden, sowie auch ausreichendes Verständnis für die Auf- 
gaben und Pflichten des Apothekerberufs zu zeigen. Den Nachweis, daß die 
Gehilfenzeit mit Erfolg zurückgelegt worden ist, hat der Kandidat durch ein 
Zeugnis zu erbringen, das eine eingehende Würdigung seiner Tätigkeit enthält. 
Das Zeugnis ist von dem Apotheker, der die Ausbildung geleitet hat, nach dem 
vorschriftsmäßigen Formular auszustellen und von dem zuständigen Medizinal- 
beamten zu beglaubigen. 
Gewinnt die zuständige Behörde (8 1) nicht die UÜberzeugung, daß der Kan- 
didat durch seine Beschäftigung den nach Abs. 3 zu stellenden Anforderungen ent- 
sprochen hat, so hat der Kandidat die Tätigkeit als Gehilfe während eines von 
der Behörde zu bestimmenden Zeitraums fortzusetzen. 
C. Erteilung der Approbation. 
8 36. 
Nach Ablauf der im § 35 vorgeschriebenen Gehilfenzeit hat der Kandidat 
bei der zuständigen Behörde (§ 1) des Bundesstaats, in dem er die pharmazeu- 
tische Prüfung bestanden hat, die Erteilung der Approbation als Apotheker zu 
beantragen. Dabei sind einzureichen:
        <pb n="71" />
        47 
das Prüfungszeugnis (§ 30), die Zeugnisse über die nach der pharma- 
zeutischen Prüfung abgeleistete regelmäßige Tätigkeit als Apothekergehilfe 
(§ 35) und die auf die Zeit seit Ablegung der pharmazentischen Prüfung 
bezüglichen polizeilichen Führungszengnisse, sowie eine Geburtsurkunde. 
Die Approbation wird nach dem vorschriftsmäßigen Formular erteilt. 
§ 37. 
Dem Reichskanzler werden von den Behörden (8 1) Verzeichnisse der in 
dem abgelaufenen Jahre Approbierten eingereicht. 
D. Ausnahmen. 
8 38. 
Von den Vorschriften in § 6 Ziff. 1 und 2, § 17 Abs. 4 Ziff. 2, § 28 
Abs. 2 und § 32 Abs. 1 kann der Reichskanzler in Ubereinstimmung mit der 
zuständigen Landes-Zentralbehörde Ausnahmen zulassen. · 
Mit dem Gesuch um Dispensation von der Vorschrift des 8 32 Abs. 1 ist 
zugleich eine Erklärung der bisherigen Prüfungskommission wegen etwaiger dem 
Wechsel der Kommission entgegenstehender Bedenken vorzulegen. 
E. Schluß= und übergangsbestimmungen. 
8 39. 
Auf die Lehrlings-, Gehilfen- und Studienzeit ist die Militärdienstzeit nicht 
anzurechnen. 
8 40. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Oktober 1904 in Kraft. 
8 41. 
Wer spätestens am 1. Oktober 1904 als Apothekerlehrling eingetreten ist, 
wird zu den Prüfungen zugelassen, wenn er auch nur den Nachweis der bisher 
erforderten wissenschaftlichen Vorbildung erbringt. 
Apothekergehilfen, die am 1. Oktober 1904 eine mindestens einjährige Ge- 
hilfenzeit abgeleistet haben, sind berechtigt, den Rest der Gehilfenzeit ganz oder
        <pb n="72" />
        48 
teilweise vor dem Universitätsstudium abzuleisten. Leisten sie die Gehilfenzeit 
ganz vor dem Universitätsstudium ab und melden sie sich spätestens am 15. März. 
1908 zur Ablegung der Prüfung, so dürfen sie diese (einschließlich etwaiger Wieder- 
holungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen. 
Beginnen sie das Universitätsstudium vor vollendeter dreijähriger Gehilfenzeit, so 
ist ihnen die vorher abgeleistete Gehilfenzeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf 
die im § 35 vorgeschriebene praktische Tätigkeit anzurechnen. 
Apothekergehilfen, die spätestens im Sommerhalbjahr 1904 das Universitäts- 
studium begonnen haben, dürfen die Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungs- 
prüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen. 
[24] I. Durch Höchste Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs ist die Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar dem vom 
1. April d. J. an zum Großherzoglichen Finanzrat ernannten Dr. jur. V. Neu- 
mann auch weiterhin übertragen worden. 
Weimar, den 28. März 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="73" />
        49 
Regierungsblatt 
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 8. Weimar. 22. April 1907. 
  
  
  
  
—trsss 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den Generalkonsul von Cuba Herrn 
Guillermo Dolz y Arango in Hamburg, Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ausschrei 
bung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen, 
Seite 49. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Versendung von Sprengstoffen und Munitionsgegen- 
ständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und Wasserwegen, Seite 50. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. Anderung der Satung der Sparkasse Weimar, Seite 51. — Ministerial= 
bekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein „Kaltensundheim“ zu Kalten- 
sundheim, Seite 52. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herd- 
buchverein „Mittelsdors“ zu Mittelsdorf (Rhön), Seite 52. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt, Seite 52. 
  
  
  
Ministerialbekanntmachungen. 
(/25|] I. Dem an Stelle des Herru Fraueiseo Falco zum Generalkonsul von Cuba 
für das Deutsche Reich mit dem Amtssitze in Hamburg ernannten Herrn Guillermo 
Dolz y Arango, zu dessen Amtsbezirk auch das Großherzogtum gehört, ist das Exe- 
quatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 11. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb. 
[/26|] II. Auf Grund der §8§ 103 und 108 bis 110 bes Gesetzes vom 10. Mai 
1899 (Regierungsblatt Seite 245) wird hiermit ein ordentlicher 
Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungsanstalt 
des Großherzogtums Sachsen 
Acht Zehntel einer Beitragseinheit 
1907 10 
im Betrage von
        <pb n="74" />
        50 
ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 
1. Mai 1907 
bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren 
Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 1. Mai d. J. an 
(§ 107 des Ges. vom 10. Mai 1899) an die Ortssteuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht geschehen ist, 
den Ortssteuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Reste ist nach § 55 der Ausführungs- 
verordnung vom 24. Mai 1899 (Regierungsblatt Seite 291) zu verfahren. 
Weimar, am 17. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Hunnius. 
[/27| II. In Abänderung der Verordnung über die Versendung von Sprengstoffen 
und Munitionsgegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Land= und 
Wasserwegen (Sprengstoffverordnung) vom 8. März 1894, Regierungsblatt Seite 19, 
wird hierdurch verordnet was folgt: 
1. Die Fußnote zur Überschrift erhält folgende Fassung: 
„Die Bestimmungen über die Versendung von Sprengstoffen und Munitions- 
gegenständen der Militär= und Marineverwaltung auf Eisenbahnen sind in 
der Militärtransportordnung vom 18. Jannar 1899 (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 15) enthalten.“ 
2. In Ziffer I Abs. 1 werden die Worte: „vom 15. Juni 1893 in der Ministerial- 
Verordnung vom 28. Juli 1893 (Regierungsblatt Seite 110 folg.) und 7. Sep- 
tember 1893 (Regierungsblatt Seite 123)“ ersetzt durch: 
„vom 8. Juni 1905 in der Ministerialverordnung vom 12. September 1905 
(Regierungsblatt Seite 209)“. 
3. In den Zusatzvorschriften „zu §§ 2 und 3“ werden die Worte unter a: 
„des § 35 Ziffer 7 der Militärtrausportordnung für Eisenbahnen im Frieden 
(Friedenstransportordnung) vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzblatt Seite 23) 
von den vereinigten Ausschüssen des Bundesrats für das Landheer und die 
Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen jeweilig als „zur Ge- 
fahrklasse gehörig“ bezeichnet sind“ ersetzt durch:
        <pb n="75" />
        51 
„des 8 54, 18 der Militärtransportordnung vom 18. Jannar 1899 (Reichs- 
Gesetzblatt Seite 15) durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesrats für 
das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Tele— 
graphen, in Bayern durch das Staatsministerium für Verkehrsangelegen- 
heiten und das bayerische Kriegsministerium jeweilig als für den Frieden 
„zur Gefahrklasse gehörig“ bezeichnet sind“". 
Weimar, am 9. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[(28] IV. Die nachstehend abgedruckte Anderung der Satzungen der Sparkasse zu 
Weimar ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 5. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Inderung der Hahßung der Sparkasse zu Weimar 
vom 16. Februar 1899. 
§ 20 erhält folgenden Wortlaut: 
Rückzahlung und Kündigung der Einlagen. 
§ 20. Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 300 Mark kann für jedes 
Schuldbuch ohne vorherige Kündigung an jedem Geschäftstage der Sparkasse gefordert werden, 
jedoch innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen nur einmal. 
Darüber hinaus ist vorherige Kündigung erforderlich und zwar bei Beträgen bis zu 
1000 Mark eine solche von einem Monat, bei Beträgen bis zu 3000 Mark eine solche von 
zwei Monaten, bei noch höheren Beträgen eine solche von drei Monaten. 
Es kann jedoch die vorstehend erwähnte Kündigung für ein und dasselbe Buch hinsichtlich 
des dem Einleger hiernach verbleibenden Guthabens erst dann wiederholt werden, nachdem die 
Auszahlung des bereits früher aufgekündigten Betrags erfolgt ist. 
Von der Einhaltung der Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Vorstandes ab- 
gesehen werden.
        <pb n="76" />
        52 
[29] V. Dem Herdbuchverein „Kaltensundheim“ zu Kaltensundheim ist in Ge— 
mäßheit der § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 10 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 10. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[30] VI. Dem Herdbuchverein „Mittelsdorf“ zu Mittelsdorf (Rhön) ist in Ge- 
mäßheit des § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes. 
zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 10. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
([31] Das 15. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3314 Gesetz, betr. den Hinterbliebenen-Versicherungsfonds und den Reichs-In- 
validenfonds. Vom 8. April 1907. 
„ 3315 Gesetz, betr. die Bemessung des Kontingentsfußes für landwirtschaftliche 
Brennereien. Vom 8. April 1907. 
„ 3316 Bekanntmachung, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zu 
dem Gesetz über die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten. Vom 
5. April 1907. 
„ 3317 Bekanntmachung, betr. Abänderung und Ergänzung der Eichordnung und- 
der Eichgebührentaxre. Vom 9. März 1907. 
  
Tuchdruckerei der Weimarischen Zeitung,
        <pb n="77" />
        53 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 9. Weimar. 6. Mai 1907. 
  
  
  
  
Inhalt: Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 1906, betr. die 
Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, Seite 53. 
— Gesetz vom 17. April 1907, betr. die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentralfonds und zu der 
Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen, Seite 54. — Steuergesetz für die Jahre 1908, 
1909 und 1910, Seite 55. — Ministerialbekanntmachung, betr. Zweiter Nachtrag zur „Ordnung der 
Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Elachten vom 17. Jamiar 
1900“, Seite 58. — Ministerialbekanntmachung, betreffend Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen, 
Seite 59. — Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 59. — In- 
haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 60. 
  
[32)] Gesetz über die definitive Fortgeltung des provisorischen Gesetzes vom 29. Dezember 
1906, betreffend die Inkraftsetzung des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichts- 
gemeinschaft in Gera. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Das provisorische Gesetz vom 29. Dezember 1906, betreffend die Inkraftsetzung 
des Staatsvertrags über die Fortdauer der Landgerichtsgemeinschaft in Gera, bleibt 
als definitives Gesetz in Geltung. 
1907 11
        <pb n="78" />
        54 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 17. April 1907. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
[33] Gesetz vom 17. April 1907, betreffend die Beiträge der Staatskasse zu dem Zentral- 
fonds und zu der Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt: 
Vom 1. Jannar 1908 an werden anstelle der bisherigen Zuschüsse aus Staats- 
mitteln 
1. ein jährlicher Beitrag von 
zweihundert und achtzig Tausend Mark 
an den im Großherzogtum bestehenden Zentralfonds 
und 
2. ein jährlicher Beitrag von 
sechsundachtzig Tausend Mark 
an die Pensionsanstalt für die evangelischen Geistlichen 
gezahlt.
        <pb n="79" />
        55 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 17. April 1907. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
[34] Steurergesetz für die Jahre 1908, 1909 und 1910. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 26c. 
Nachdem der Stenerbedarf des Großherzogtums für die nächste Finanzperiode 
— die Jahre 1908, 1909 und 1910 — durch Verabschiedung mit dem einund- 
dreißigsten ordentlichen Landtage verfassungsmäßig festgestellt worden ist, sind von 
dem getreuen Landtage zur Deckung der Staatsbedürfnisse in den gedachten Etats- 
jahren in Gemäßheit des revidierten Grundgesetzes über die Verfassung des Groß- 
herzogtums vom 5. Mai 1816 (Negierungsblatt 1850 Seite 615) die nachstehend 
bezeichneten Steuern für die Jahre 1908, 1909 und 1910 verwilligt worden: 
I. 
Als indirekte Stenern, Aufwands= und Verkehrsstenern außer und 
neben den auf der Verfassung und Gesetzgebung des deutschen Reichs beruhenden 
indirekten Steuern: 
117
        <pb n="80" />
        56 
1. Die Kontrolleabgabe von Vieh= und Gewerbesalz, auf Grund des 
Bundesgesetzes vom 12. Oktober 1867 nach Maßgabe der Bekanntmachung 
vom 1. Febrnar 1893; 
2. die Steuer für die Haltung von Hunden nach dem Gesetze vom 
3. April 1895 mit Nachtrag vom 22. März 1905; 
3. die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen nach den Ge- 
setzen vom 12. April 1877 und 7. April 1897; 
4. in dem Vordergerichte Ostheim, d. h. im Amtsgerichtsbezirke Ostheim mit 
Ausnahme der Orte Melpers, Birx und Frankenheim, 
a) der Malzaufschlag, 
b) die übergangsabgaben von Bier und geschrotenem Malze 
zu a und b nach den auf Grund des Staatsvertrages vom 24. Mai 
1843 im Vordergerichte Ostheim eingeführten oder noch einzuführenden 
Königlich Bayerischen Gesetzen und Verordnungen. 
II. 
Als Stenern vom Einkommen: 
1. Die Einkommenstener nach dem Einkommensteuergesetze vom 2. Juni 1897 
mit Nachträgen vom 22. März 1899, 26. März 1902, 11. Februar 1904 
und 22. März 1905. 
Die Stener beträgt bei einem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich 
Mark Mark Mark 
500 600 3,60 
600 700 4,80 
700 800 6,60 
800 900 9,00 
und steigt bei höherem Einkommen 
von mehr als bis einschließlich in Stufen von um je 
Mark Mark Mark Mark 
900 3000 100 3 
3000 15 000 300 12 
15 000 18000 500 18 
18 000 24 000 500 21 
24000 30 000 500 24.
        <pb n="81" />
        57 
Bei Einkommen von mehr als 30 000 Mark steigt die Steuer in Stufen 
von je 1000 Mark um je 40 Mark. 
Von den Einkommen, die den Betrag von 500 Mark nicht übersteigen, 
wird Einkommensteuer nicht erhoben; es haben jedoch 
a) deutsche Militärpersonen und Zivilbeamte sowie deren Hinterbliebene, 
die ihren Wohnsitz im Großherzogtume haben und neben ihren in 
einem anderen Bundesstaate zu versteuernden Gehalten, Pensionen 
oder Wartegeldern (s. § 4 des Bundesgesetzes wegen Beseitigung der 
Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870, Bundesgesetzblatt 1870 S. 119) 
weiteres Einkommen beziehen, 
b) diejenigen Personen, die, ohne daß die Voraussetzungen der allgemeinen 
Steuerpflicht im Großherzogtume für sie vorliegen, mit einem Ein- 
kommen aus Grundbesitz, Gewerbe= oder Handelsanlagen und sonstigen 
gewerblichen Betriebsstätten sowie aus staatlichen Gehalten, Warte- 
geldern und Pensionen steuerpflichtig sind (§ 5 des Einkommensteuer- 
gesetzes vom 2. Juni 1897), 
ihr bezügliches Einkommen, wenn es den Betrag von 500 Mark nicht über- 
steigt, nach folgenden Sätzen zu versteuern: 
Einkommen 
bis einschließlich mit 
50 Mark 0,60 Mark, 
Einkommen 
von mehr als bis einschließlich mit 
Mark Mark Mark 
50 100 1,20 
100 200 1,80 
200 400 2,40 
400 500 3,60. 
2. Die Abgabe von dem Reinertrage der Eisenbahnen im Großherzog- 
tume nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen und staatsvertragsmäßigen 
Bestimmungen. 
Indem Wir dieser Steuerverwilligung Unsere landesfürstliche Bestätigung 
erteilen, verordnen Wir in Gemäßheit des § 35 des revidierten Grundgesetzes,
        <pb n="82" />
        58 
daß die vorbezeichneten, verfassungsmäßig verwilligten Steuern in den Ter— 
minen und Entrichtungsformen, wie solche durch die Gesetze und Verord— 
nungen bestimmt sind, entrichtet werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Steuergesetz für die Jahre 1908, 1909 und 
1910 Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel 
bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 17. April 1907. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. v. Wurmb. Hunnius. 
  
Ministerialbekanutmachungen. 
[35|] I. Mit Höchster Genehmigung und mit Zustimmung der Herzoglichen Re- 
gierungen von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und 
Gotha wird folgender zweiter Nachtrag zur „Ordnung der Prüfung für das 
Lehramt an höheren Schulen in den Sachsen-Ernestinischen Staaten vom 17. Januar 
1900“ bekannt gegeben: 
In §9, 2 heißt es künftig bei den aufgeführten Verbindungen der Prüfungs- 
fächer: 
an zweiter Stelle: „Französisch und Englisch oder Lateinisch“", 
an vierter Stelle: „Religion und Hebräisch oder Griechisch“. 
In § 38 erhält Ziff. 2 folgenden Wortlaut: 
„Die Gebühren betragen für die vollständige Prüfung 60 Mark, für eine 
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung sowie für die in § 37 vorgesehene 
Prüfung je 30 Mark.“
        <pb n="83" />
        59 
Diese Anderungen treten für die nach dem 1. Mai d. J. eingehenden Mel- 
dungen in Kraft. 
Weimar, den 20. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Nothe. 
[36|] II. Mit Höchster Genehmigung wird in Abänderung der Ministerialbekannt- 
machung vom 17. Februar 1888, betreffend die Beförderung von Leichen auf Eisen- 
bahnen (Regierungsblatt Seite 11) verordnet: 
In § 6 der Verordnung werden die Worte „Scharlach“, „Diphtherie“ und 
„Gelbfieber“ gestrichen. 
Weimar, den 24. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
[(37. UI. Diphtherie-Serum mit der Kontrollnummer 103 aus dem Serumlabora- 
torium von Rüte-Enoch in Hamburg und mit der Kontrolluummer 105 aus der 
Merk'schen Fabrik in Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt 
worden. 
Weimar, den 15. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. J. Schmid.
        <pb n="84" />
        60 
[38] Das 16. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3318 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Arbeiterinnen auf Stein- 
kohlenbergwerken, Zink= und Bleierzbergwerken im Regierungsbezirk 
Oppeln. Vom 12. April 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 14—16: 
S. 4 Erlaubnis zur Beförderung von Auswanderern für die Deutsche Ost- 
Afrika-Linie in Hamburg. 
„ 76 Erscheinen der Blätter XVIII und XIX der Post= und Eisenbahnkarte 
des Deutschen Reichs. 
„ 77 Besteuerung der aus orientalischen und diesen gleichartigen Tabaken her- 
gestellten zigarettenähnlichen Erzeugnisse. 
Anderungen der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
„ 83 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige 
Deutsche in Argentinien, Uruguay oder Paraguay. 
„ 90 Bekanntmachung, betr. die für die Pflanzeneinfuhr geöffneten inländischen 
Zollstellen. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="85" />
        Regierungsblatt 
  
  
für das 
Großherzogkum Hachsen. 
Nummer 10. Weimar. 17. Mai 1907. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. den Bau der Eisenbahn von Esperstedt nach Oldisleben, Seite 61. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
(39|] Nachstehend werden der Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar und Schwarz- 
burg-Rudolstadt vom 9. Juli 1906, betreffend den Bau der Eisenbahn von Esper- 
stedt nach Oldisleben, und die Konzessionsurkunde für diese Bahn vom 6. Oktober 
1906 mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntuis gebracht, daß die Ratifikation 
des gedachten Staatsvertrags stattgefunden hat. 
Weimar, den 6. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ptäatsvertrag, 
betreffend 
den Bau der Eisenbahn von Esperstedt nach Oldisleben. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen und Seine Durchlaucht 
der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt haben behufs Vereinbarung über die Her- 
stellung einer Nebeneisenbahn von Esperstedt nach Oldisleben zu Bevollmächtigten 
ernannt: 
1907 12
        <pb n="86" />
        62 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog 
Höchstihren Ministerialdirektor Dr. Carl Slevogt, 
Seine Durchlaucht der Fürst zu Schwarzburg-Rudolstadt 
Höchstihren Geheimen Staatsrat Carl von Holleben, 
welche unter dem Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag verabredet und ab- 
geschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarzburgische Regierung 
werden die im Eingange bezeichnete Eisenbahnverbindung, die zum Teil Groß- 
herzoglich Sächsisches, zum Teil Fürstlich Schwarzburgisches Staatsgebiet berührt, 
zulassen und sind bereit der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) 
zu Berlin die Konzession zum Bau und Betrieb der gedachten Eisenbahn für die 
in ihrem Gebiet gelegene Strecke zu erteilen. 
Artikel 2. 
Die Bahn soll mit der Preußischen Staatsbahn in der Weise in unmittelbare 
Schienenverbindung gebracht werden, daß sie in den Staatsbahnhof Gsperstedt der 
Linie Brettleben-Frankenhausen selbständig eingeführt wird. 
Für den Bau und den Betrieb der neuen Bahn sind die reichsgesetzlichen Be- 
stimmungen für die Nebenbahnen der Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 
1904 sowie die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen 
(vgl. § 3 B. O.) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,435 m im Lichten 
der Schienen betragen, der Bau und das gesamte Betriebsmaterial auch so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert auf die Preußische Staats- 
bahn übergehen können. 
Artikel 3. 
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 4 
Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Unternehmer in den Besitz 
der Konzession der beteiligten Regierungen gelangt sein wird und seitens der Grund- 
eigentümer die Bauerlaubnis erteilt worden ist, bewirkt werden. 
Sollte sich die Vollendung des Baues über diese Frist hinaus durch Verhält- 
nisse verzögern, für welche der Unternehmer nach dem in dieser Beziehung ent- 
scheidenden Ermessen der beiden Regierungen ein Verschulden nicht trifft, so wird
        <pb n="87" />
        63 
dem Konzessionar durch die bezeichneten Behörden eine entsprechende Fristverlängerung 
gewährt werden. 
Artikel 4. 
Die Feststellung der Bauentwürfe bleibt jeder Regierung innerhalb ihres Staats- 
gebiets vorbehalten. Der Punkt, wo die Bahn die Landesgrenzen überschreiten wird, 
soll nötigenfalls durch Kommissare der Großherzoglich Sächsischen und der Fürstlich 
Schwarzburg-Rudolstädtischen Regierung bestimmt werden. 
Artikel 5. 
Zum Zwecke des Erwerbes des zur Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens werden die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarz- 
burgische Regierung, jede für ihr Gebiet, dem Konzessionar das Enteignungsrecht 
verleihen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet des Hoheits= und Aufsichtsrechts der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung über die in ihrem Gebiete gelegene Bahnstrecke und über den darauf 
stattfindenden Betrieb wird die Ausübung des Oberaufsichtsrechts über die Eisen- 
bahn im allgemeinen der Großherzoglichen Regierung als derjenigen, in deren Ge- 
biete der Konzessionar durch Errichtung einer Betriebsverwaltung seinen Sitz hat, 
überlassen. Auch sind die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Schwarz- 
burgische Regierung damit einverstanden, daß die Bestimmung über die Dotierung 
des Reserve= und des Erneuerungsfonds sowie die Genehmigung und die Festsetzung 
der Fahrpläue und der Tarife seitens der Großherzoglichen Regierung erfolgt. 
Artikel 7. 
Der Konzessionar hat sich wegen aller Entschädigungsansprüche, welche aus 
Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebs entstehen und gegen ihn geltend ge- 
macht werden möchten, der Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz 
greifen, den Gesetzen desjenigen Staats zu unterwerfen, auf dessen Gebiete sie ent- 
standen sind. 
Die gegen den Konzessionar rechtskräftig ergehenden Entscheidungen der Fürst- 
lich Schwarzburgischen Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte sollen ohne 
weiteres gegen denselben ebenso vollstreckbar sein, wie wenn er seinen Sitz im Fürsten- 
tum Schwarzburg-Rudolstadt hätte. 
127
        <pb n="88" />
        64 
Artikel 8. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete zu- 
ständigen Behörden nach Maßgabe der im Artikel 2 bezeichneten Bahn= und Be- 
triebsordnung gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten stationierten 
Bahnpolizeibeamten sind auf Vorschlag der Bahnverwaltung bei den zuständigen 
Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel 9. 
Bei Anstellung der subalternen und unteren Bediensteten finden die für Be- 
setzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern jeweilig 
geltenden Grundsätze Anwendung. 
Bei Besetzung dieser unteren Beamtenstellen hat der Konzessionar bei sonst 
gleicher Befähigung innerhalb des Gebiets eines jeden der vertragschließenden Staaten 
auf die Bewerbungen der Angehörigen desselben besondere Rücksicht zu nehmen. 
Die Angehörigen eines Staates, welche im Gebiet eines anderen Staates an- 
gestellt werden möchten, scheiden dadurch aus dem Untertanenverbande ihres Heimat- 
landes nicht aus, sind aber den Gesetzen des Landes, in welchem sie angestellt sind, 
unterworfen. 
Artikel 10. 
Der Telegraphen= und Militärverwaltung gegenüber ist der Konzessionar den 
bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen Reiche ergehenden 
gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen unterworfen. 
Artikel 11. 
Gegenüber der Postverwaltung ist der Konzessionar den Bestimmungen des 
Gesetzes vom 20. Dezember 1875 (Reichsgesetzblatt S. 318) und den dazu er- 
gangenen oder künftig ergehenden Vollzugsbestimmungen und deren Abänderungen 
mit den Erleichterungen unterworfen, welche nach den vom Reichskanzler erlassenen 
Bestimmungen vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 380) 
für Bahnen untergeordneter Bedeutung (Nebeneisenbahnen) für die Zeit bis zum 
Ablaufe von acht Jahren vom Beginne des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Kalenderjahrs gewährt sind. Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in 
den Verhältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder 
durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen eine Anderung
        <pb n="89" />
        65 
eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichsaufsichtsbehörde 
der Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordueter Bedentung (Nebeneisenbahn) 
verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen 
ohne Einschränkung in Anwendung. 
Artikel 12. 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolierungen der Bahn, mögen solche vom 
Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesverteidigung veraulaßt werden, soll 
der Konzessionar oder dessen Rechtsnachfolger einen Ersatz weder von den vertrags- 
schließenden Staaten, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel 13. 
Für die Besteuerung des gesamten Bahnunternehmens von Esperstedt nach 
Oldisleben sind die Gesetze des Großherzogtums Sachsen maßgebend, zur Zeit für 
die staatliche Besteunerung das Gesetz vom 25. Februar 1903, für die Gemeinde- 
besteuerung das Gesetz vom 26. Februar 1903. Die Abgabe, welche in den beiden 
Staatsgebieten zu erheben ist, wird von dem Reinertrage des ganzen Unternehmens 
berechnet und der auf jedes Staatsgebiet entfallende Anteil nach dem Verhältnis 
der in jedes Staatsgebiet fallenden Bahnstrecke festgestellt. 
Die Steuererhebung geschieht alljährlich nachträglich und zwar zum erstenmal für 
das auf die Betriebseröffnung folgende, mit dem 1. April beginnende Rechnungsjahr. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung wird der Fürstlich Schwarzburgischen 
Regierung die Berechnung des Reinertrages der Bahn alljährlich und zwar spätestens 
sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Rechnungsjahres mitteilen. 
Artikel 14. 
Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach Greußen 
zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt konzessionierte 
Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten Anlagekapitals 
zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aussichtsbehörde anerkannt 
sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten. 
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf der 
Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen 
Zuschlag von 10 % zum Anlagekapital zu beanspruchen.
        <pb n="90" />
        66 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll zweimal ausgefertigt und von den vertragschließenden Re- 
gierungen zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der Ratifikationsurkunden soll im Schriftenwege erfolgen. 
So geschehen: Jena, den 9. Juli 1906. 
(L. S.) Dr. Carl Slevogt. 
(L. 8) Carl von Holleben. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
erteilen hierdurch der Centralverwaltung für Sekundärbahnen (H. Bachstein) zu 
Berlin die Genehmigung zum Bau und Betrieb der normalspurigen Nebeneisen- 
bahn von Esperstedt nach Oldisleben, sowie das Recht zur Entziehung und Be- 
schränkung des Grundeigentums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter 
den nachstehenden Bedingungen: 
I. Das zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn 
erforderliche Grundkapital (Anlagekapital) wird auf den Betrag von 525000 Mark 
festgesetzt. 
II. Der Bau und Betrieb der Bahn ist einem technisch gebildeten Vertreter 
zu übertragen. 
Die Wahl dieses Vertreters bedarf der Genehmigung Unseres Staats- 
ministeriums. Derselbe hat seinen Sitz im Großherzogtum zu nehmen. 
III. Für den Bau und Betrieb der Bahn sind die Bestimmungen der Eisen- 
bahnbau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 für Nebenbahnen sowie die
        <pb n="91" />
        67 
dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 3 der Bau- 
und Betriebsordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll 1,4835 in betragen. 
IV. Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: 
die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch 
alle Zwischenpunkte, 
die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, 
die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten 
baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie 
die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl. 
Dem Staate bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe 
bedingten Benachteiligungen seines Eigentums oder seiner sonstigen Rechte der An- 
spruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen 
gegen den Konzessionar vorbehalten. 
2. Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizeilicher Be- 
aufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nach- 
zukommen. 
3. Die Vollendung und Jnbetriebnahme der Bahn muß längstens binnen 4 
Monaten nach Aushändigung der Konzessionsurkunde und nach Überweisung des 
zum Ban der Bahn erforderlichen Grund und Bodens erfolgen. 
4. Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm mit bezug 
auf den Bahnbau obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- 
und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn in Verzug kommen 
sollte, ist er zur Zahlung einer Strafe von 5 Prozent des auf 525000 Mark fest- 
gesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob 
und bis zu welchem Betrage die Strafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß 
des Rechtswegs der Aufsichtsbehörde (Art. 6 des Staatsvertrags) zusteht. 
Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der Haupt- 
staatskasse den Betrag von 26250 Mark, in Worten: 
Sechs und zwanzig Tausend zwei Hundert fünfzig Mark 
bar oder in Wertpapieren des Reichs oder eines Bundesstaats oder in inländischen 
Eisenbahn-Prioritäts-Obligationen — unter Berechnung aller dieser Wertpapiere 
nach dem Kurswerte — nebst den noch nicht fälligen Zins= und Ernenerungs- 
scheinen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maß-
        <pb n="92" />
        68 
gabe zu verpfänden, daß der Aufsichtsbehörde die Befugnis zusteht, durch Ver— 
wendung der Barbeträge oder durch Veräußerung der verpfändeten Wertpapiere die 
verfallenen Strafbeträge einzuziehen. — Die Rückgabe der zu den Papieren etwa 
gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfallterminen, kann jedoch von der Auf- 
sichtsbehörde verweigert werden, wenn nach ihrem allein entscheidenden Urteile der 
Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist die Aufsichtsbehörde ermächtigt, 
nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen 
entsprechenden Teil der Barbeträge oder Wertpapiere schon vor völliger Vollendung 
des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen. 
Dem Unternehmer wird unter Vorbehalt des Widerrufs nachgelassen, die in 
Absatz 2 bedungene Sicherheit durch Hinterlegung eines von ihm ausgestellten 
und von der Darmstädter Bank oder einer anderen dem Großherzoglichen Staats- 
ministerium annehmbar erscheinenden Deutschen Bank angenommen oder avalierten 
Sichtwechsels zu bestellen. 
V. Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen: 
1. Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den 
nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde (Art. 6 des Staats- 
vertrags). Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermittlung des Per- 
sonenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll der- 
selbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Auf- 
sichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, nicht angehalten werden 
können, mehr als täglich drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Nich- 
tung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplaus derjenigen Züge, welche der Kon- 
zessionar freiwillig über die Zahl 3 hinaus verkehren läßt, wird bei Wahrung der 
bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Konzessionars überlassen. 
2. Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 
1. Jannar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Per- 
sonen= als für den Güterverkehr überlassen. Für die Folgezeit unterliegt die Fest- 
stellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichts- 
behörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes öjährigen 
Zeitraums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der 
Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedentung ist, wiederkehrend von 5 
zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung 
der finanziellen Lage des Unternehmens von der Aussichtsbehörde festgestellt. Dem
        <pb n="93" />
        69 
Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs= und landesgesetzlichen Vor- 
schriften innerhalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Sätze für die Tarifklassen nach 
eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassen= 
sätze ohne die Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. 
Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staats- 
eisenbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hinsichtlich der Einrichtung direkter 
Tarife die für die preußischen Staatseisenbahnen jeweilig bestehenden allgemeinen 
Grundsätze zu befolgen. 
3. Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn 
einen Erneuerungsfonds und neben dem im § 262 des Handelsgesetzbuchs vom 
10. Mai 1897 (R. G. Bl. S. 219) vorgeschriebenen Reservefonds (Bilanz-Reserve- 
fonds) einen Spezial-Reservefonds nach dem unter Genehmigung der Aussichts- 
behörde aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative 
zu bilden. 
Der Erneuerungs= und der Spezial-Reservefonds sind sowohl von einander, 
als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten. 
Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wieder- 
kehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel. 
In den Erneuerungsfonds fließen: 
a) der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien; 
b) eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rücklage, deren Höhe 
durch das Regulativ festgesetzt wird; 
xc) die Zinsen des Erneuerungsfonds. 
Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhn- 
liche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche er- 
forderlich werden, damit die Beförderung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung 
des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann. 
In den Spezial-Reservefonds fließen: 
a) eine im Regulative festzusetzende, alljährlich den Betriebseinnahmen zu ent- 
nehmende Rücklage; 
b) die Zinsen des Spezial-Reservefonds. 
Erreicht der Spezial-Reservefonds die Summe von 20000 Mark, so können 
mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde die Rücklagen so lange unterbleiben, als der 
Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist. 
1907 13
        <pb n="94" />
        70 
Die Wertpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der vereinnahmten und nicht 
sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das 
Regulativ bestimmt. 
Läßt der Überschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- 
oder Spezial-Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den 
Überschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hier- 
von sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig. Für die Rücklagen geht 
der Erneuerungsfonds dem Spezial-Reservefonds vor. 
VI. Der Konzessionar ist verpflichtet: 
a) seine Betriebsrechnung nach den von der Aufsichtsbehörde zu erlassenden Vor- 
schriften einzurichten, der letzteren zu der von ihr zu bestimmenden Zeit den 
jährlichen Betriebsrechnungsabschluß einzureichen und auf Erfordern seine 
Kassenbücher vorzulegen, 
b) der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres 
bis Ende März des folgenden Kalenderjahrs als Rechnungsjahr zu Grunde 
zu legen, 
e) die von der Ausfsichtsbehörde zu statistischen Zwecken für nötig erachteten Nach- 
weisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und der 
Aufsichtsbehörde in den von ihr festgesetzten Fristen einzureichen. 
VII. Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit sie das 40. Lebensjahr noch 
nicht zurückgelegt haben, in dieser Beziehung — und insbesondere mit bezug auf die 
Ermittelung der Militäranwärter — bestehenden und noch ergehenden reichsgesetz- 
lichen Vorschriften zur Anwendung zu bringen. 
Der Konzessionar hat einerseits für die Beamten des Bahnunternehmens — 
und zwar unter Heranziehung derselben zu Beiträgen nach den Bestimmungen der 
Aufsichtsbehörde, andererseits für die Arbeiter Pensions-, Witwen= und Unter- 
stützungskassen einzurichten und zu diesen Kassen die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. 
VIII. Die Verpflichtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des 
Postdienstes regeln sich nach dem Eisenbahn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 
(R. G. Bl. S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedoch mit 
der Erleichterung, daß für die Zeit bis zum Ablaufe von acht Jahren vom Beginne 
des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahrs an Stelle der Artikel 2 bis 4
        <pb n="95" />
        71 
des Gesetzes die im Erlasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Zentralblatt 
für das Deutsche Reich S. 380) getroffenen Bestimmungen treten. 
Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraumes in den Verhältnissen der Bahn 
infolge von Erweiterungen des Unternehmens oder durch den Anschluß an andere 
Bahnen oder aus anderen Gründen eine Änderung eintreten sollte, durch welche 
nach der Entscheidung der obersten Reichs-Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigen- 
schaft als Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesetz mit den dazu ge- 
hörigen Vollzugsbestimmungen ohne Einschränkung in Anwendung. 
IX. Der Konzessionar ist verpflichtet, sich den bezüglich der Leistungen für 
militärische Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Eisenbahnen im Deutschen 
Reiche ergehenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen zu unterwerfen. 
X. Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber hat der Konzessionar diejenigen 
Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Preußischen Staatseisenbahnen jeweilig 
gelten. 
XI. Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Anderung und 
Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahn- 
höfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit die Aufsichtsbehörde 
solches im Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Inter- 
esse der Landesverteidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen 
lediglich im Interesse der Landesverteidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten 
dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für 
den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen getroffen werden. Im übrigen 
fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last. 
XII. Sollten nach dem Ermessen der Aufsichtsbehörde oder der obersten Reichs- 
Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer 
Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch- 
lands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel VIII am Schlusse), so ist der Konzes- 
sionar verpflichtet, auf Erfordern der Aufsichtsbehörde die baulichen Einrichtungen 
und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden 
Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen der Aufsichtsbehörde entsprechend um- 
zuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieser- 
halb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das 
Eigentum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter
        <pb n="96" />
        72 
a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten 
Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn ver- 
wendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu be- 
zeichnenden Dritten abzutreten. 
XIII. Sollte künftig die gesamte projektierte Eisenbahn von Esperstedt nach 
Greußen zur Ausführung gelangen, so ist der Konzessionar verpflichtet, die jetzt 
konzessionierte Teilstrecke Esperstedt-Oldisleben gegen Erstattung des konzessionierten 
Anlagekapitals zuzüglich der Kosten für Neuanlagen, welche von der Aussichts- 
behörde anerkannt sind, an den Konzessionar der Gesamtstrecke abzutreten. 
Findet die Abtretung innerhalb 30 Jahren von der Betriebseröffnung auf der 
Strecke Esperstedt-Oldisleben statt, so soll der Konzessionar berechtigt sein, einen 
Zuschlag von 10 % zum Anlagekapital zu beanspruchen. 
XIV. Für die Besteuerung der im Gebiete des Großherzogtums belegenen 
Bahnstrecke sind die Gesetze des Großherzogtums maßgebend; zur Zeit für die staat- 
liche Besteuerung das Gesetz vom 25. Februar 1903, für die Gemeindebesteuerung 
das Gesetz vom 26. Februar 1903. 
XV. Im übrigen sind für den Konzessionar die in dem Staatsvertrag vom 
9. Juli 1906 zwischen den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen. 
maßgebend. 
Wilhelmsthal, den 6. Oktober 1906. 
Wilhelm Ernst. 
v. Wurmb. 
  
Konzessionsurkunde, 
betreffend den Bau und Betrieb der Bahn 
von Esperstedt nach Oldisleben. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="97" />
        73 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzgtum Sachsen. 
Nummer 11. Weimar. 28. Mai 1907. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. Vom 17. Mai 1907, Seite 73. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Bestellung des außerordentlichen Professors Dr. Krause als zweiten 
Examinator für dle mediginische Prüfung, Seite 75. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung 
des Justizrats Keßler zum itglied der Landessynode, Seite 75. — Minksterlibekanntmachung zur 
Ausführung des Reichsgesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 7. Jannuar 1907, 
Seite 75. — Ministeriolbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein 
„Unterer Ochsengrund“ in Vacha, sowie an den „Rindviehzucht-Verband im Weimarischen Rhön- 
gebiet“, Seite 77. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Neuwahlen der Mitglieder der Handwerks- 
kammer und der Gesellenausschüsse, Seite 78. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und 
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 83. 
  
  
  
  
Ministerialverordnung, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzengen. 
Vom 17. Mai 1907. 
[40|] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
hiermit verordnet, daß für die Zulassung und Kennzeichnung der vom Tage des 
Inkrafttretens dieser Verordnung an bis zum 14. Juni 1907 einschließlich 
zu vorübergehendem Aufenthalt in das Gebiet des Deutschen Reichs aus dem Aus- 
lande gelangenden außerdeutschen Kraftfahrzeuge und für die Zulassung der Führer 
solcher Fahrzeuge an Stelle des § 24 der Ministerialverordnung vom 5. September 1906, 
betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, folgende Bestimmungen treten. 
81. 
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung von Kraftfahrzeugen 
zum Verkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen in den §§ 4, 5 der Ministerial- 
verordnung vom 5. September 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 
finden auf außerdeutsche Kraftfahrzeuge keine Anwendung. Letztere müssen an Stelle 
1907 14
        <pb n="98" />
        74 
der durch 887, 10 a. a. O. vorgeschriebenen polizeilichen Kennzeichen ein besonderes 
länglichrundes Kennzeichen (Muster 6 a. a. O.) führen. Das Kennzeichen ist an 
der Rückseite des Fahrzeugs nach außen hin an leicht sichtbarer Stelle fest anzu- 
bringen und bei Kraftwagen während der Dunkelheit und bei starkem Nebel so zu 
beleuchten, daß es deutlich erkennbar ist; die Beleuchtungsvorrichtung darf das Kenn- 
zeichen nicht verdecken. Etwa vorhandene ausländische Kennzeichen sind zu entfernen 
oder zu überdecken. 
Die für das Kennzeichen zu eutrichtende Gebühr beträgt 
für Kraftwpagen . . 6AM, 
für Krafträddern 3= 
Wird für die Ausgabe des Kennzeichens diB Tätigkeit einer amtlichen Stelle 
außerhalb der Geschäftszeit, d. h. vor 7 Uhr vormittags und nach 8 Uhr nach- 
mittags in Anspruch genommen, so erhöht sich die Gebühr 
für Kraftwagen af . .10A, 
für Krafträder auf 5½= 
Beim Verlassen des Deutschen Reichs ist das Kennzeichen an die nächste amt- 
liche Ausgabestelle (Grenzzollamt) abzuliefern. 
Die durch § 14 Abs. 1 für die Führer von Kraftfahrzeugen vorgeschriebenen 
Zeugnisse können für die Führer außerdentscher Kraftfahrzeuge durch die in ihrem 
Heimatlande üblichen Ausweise ersetzt werden. 
Den Eigentümern außerdeutscher Kraftfahrzeuge kann vom Staatsministerium 
auf Antrag gestattet werden, das deutsche Kennzeichen zu führen. Die Fetreffenden 
Kraftfahrzeuge sind in diesem Falle in polizeilicher Beziehung als deutsche anzusehen 
und unterliegen demgemäß den Vorschriften der §§ 4, 5, 7, 10. Als diejenige 
Polizeibehörde, welche die Eintragung des Kraftfahrzeugs in die Liste zu bewirken 
und die Erkennungsnummer zuzuteilen hat, hat der Bezirksdirektor zu Weimar zu 
gelten. 
8 2. 
Diese Vorschriften treten am 1. Juni 1907 in Kraft und mit Ablauf des 
30. Juni 1907 außer Kraft. 
Weimar, den 17. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="99" />
        75 
Ministerialbekanntmachungen. 
(41] I. An Stelle des aus der Kommission für die Prüfung der Arzte und der 
Zahnärzte ausgeschiedenen Professors Dr. Gerhardt ist der an die Universität Jena 
neu berufene außerordentliche Professor Dr. Krause als zweiter Examinator für 
die medizinische Prüfung für den Rest der Prüfungsperiode bestellt worden. 
Weimar, den 26. April 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Nothe. 
42] II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben an Stelle des Geheimen 
Justizrats Dr. Ratenbacher in Eisenach, welcher aus Gesundheitsrücksichten sein 
Amt als Mitglied der Landessynode niedergelegt hat, den Justizrat Keßler hier 
zum Mitglied der Landessynode für die weitere Dauer der laufenden Synodalperiode 
zu ernennen geruht. 
Weimar, den 13. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rothe. 
(43] III. Zur Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend die Abänderung der Ge- 
werbeordnung, vom 7. Jannar 1907 (Reichsgesetzbl. S. 3) wird folgendes bestimmt: 
I 
Nach Artikel 1 des Reichsgesetzes vom 7. Januar 1907 ist der Betrieb des 
Gewerbes als Bauunternehmer und Bauleiter, sowie der Betrieb einzelner Zweige 
des Bauge erbes zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässig- 
keit des Gewerbetreibenden in bezug auf diesen Gewerbebetrieb dartun. Das Ein- 
schreiten auf Grund dieser Bestimmung ist nicht nur gegen Einzelpersonen, sondern 
auch gegen Personenvereinigungen, juristische Personen und dergl. zulässig. Voraus- 
147
        <pb n="100" />
        76 
setzung ist jedoch stets der Betrieb eines Gewerbes, also eine gewerbliche Tätigkeit 
auf eigene Rechnung. Die Tatsachen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbe— 
treibenden in bezug auf seinen Gewerbebetrieb dartun, können sowohl auf dem Ge— 
biete der beruflichen Sachkunde, als auch auf moralischem oder wirtschaftlichem Ge— 
biete liegen. Ein Mangel au beruflicher Sachkunde kann auf fehlender — theore- 
tischer oder praktischer — beruflicher Vorbildung oder auf sonstigen Tatsachen beruhen. 
Nach Artikel 2 des Gesetzes darf jedoch ein Mangel au theoretischer beruflicher 
Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten, ein 
Mangel an theoretischer oder praktischer Vorbildung gegenüber den in § 35 a Abs. 2 
der Gewerbeordnung genaunten Personen nicht geltend gemacht werden. Dagegen 
ist auch bei diesen Personen das Entziehungsverfahren gemäß Artikel 1 zulässig, 
wenn die Behauptung ihrer Unzulänglichkeit oder sonstigen Unzuverlässigkeit in be- 
ruflicher Hinsicht auf andere Gründe gestützt wird, als lediglich auf eine mangel- 
hafte technische Vorbildung. 
Im übrigen ist die Bestimmung in Artikel 2 nicht etwa dahin aufzufassen, 
daß nunmehr bei allen nicht im Besitze der daselbst erwähnten Prüfungszeuguisse 
usw. befindlichen Baugewerbetreibenden ein Mangel an entsprechender Vorbildung 
anzunehmen sei, vielmehr wird auch gegen diese Personen nur dann vorzugehen sein, 
wenn besondere tatsächliche Umstände dafür sprechen, daß bei ihnen die Voraussetzungen 
des Artikels 1 gegeben sind. 
Die Untersagung des Gewerbebetriebs nach Artikel 1 erfolgt in erster Instanz 
durch den Gemeindevorstand. Der Untersagung hat die Anhörung von Sachverständigen 
vorauszugehen. Die Sachverständigen sind von dem Bezirksdirektor nach Anhörung 
des Bezirksausschusses alsbald zu ernennen. Soweit es sich um Begutachtung für 
handwerksmäßige Gewerbebetriebe handelt, ist vor der Ernennung der Sachpverständigen 
die Handwerkskammer zu hören. 
Im übrigen finden für die Instanzen und das Verfahren die Bestimmungen 
im Artikel III des Gesetzes zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen 
18. September 1869 
r“ 
2. Juni 1870 Anwendung. 
Bund vom 
  
II. 
Während es sich bei Artikel 1 und 2 um die Untersagung des gesamten Ge- 
werbebetriebs handelt, regeln die Artikel 3 und 4 die Befugnisse der Behörden zum
        <pb n="101" />
        77 
Einschreiten in Einzelfällen bei umfangreicheren oder schwierigeren Bauten. Hier 
kann die Untersagung abweichend von Artikel 1 gegen Bauausführende oder Leitende 
ausgesprochen werden, auch wenn die Bauausführung oder -Leitung auf fremde Rech- 
nung stattfindet. Die Frage der „Unzuverlässigkeit“ ist in diesem Falle lediglich 
mit Rücksicht auf den betreffenden Einzelbau zu prüfen. Zuständig zum Erlaß der 
Untersagungsverfügungen gemäß § 53 a der Gewerbeordnung, sowie zur Entgegen- 
nahme und Entscheidung des Einspruchs gemäß § 54 Absatz 2 ist der Gemeinde- 
vorstand. Vor der Untersagung sind tunlichst die gemäß Artikel 1 bestellten Sach- 
verständigen zu hören; vor Erteilung des Bescheides auf den Einspruch muß die 
Anhörung der Sachverständigen erfolgen. Gegen den den Einspruch zurückweisenden 
Bescheid ist der Rekurs an den Bezirksausschuß gemäß Artikel III des Gesetzes 
zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 
18. September 18609 „ 
2. Jum 1870— zulässig. 
Weimar, den 7. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
  
44] IV. Dem Herdbuchverein „Unterer Ochsengrund“ in Vacha, sowie dem „Rind- 
viehzucht-Verband im Weimarischen Rhöngebiet“ ist in Gemäßheit des § 22 Bürger- 
lichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch 
die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 10. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="102" />
        78 
[45] V. Nachdem die Neuwahlen für die auf Grund des § 2 des Statuts für 
die Handwerkskammer ausgeschiedenen Mitglieder der Handwerkskammer und der 
Gesellenausschüsse erfolgt sind, und sämtliche Gewählte die Wahl angenommen haben, 
besteht die Handwerkskammer in Weimar nunmehr aus folgenden Mitgliedern: 
  
Lfde. 
Beginn der 
  
  
  
  
Nr. Name Stand Wohnort Mitgliedschaft 
· 190411907 
A. Von den Innungen Gewählte: 
1. 
  
Innungen der Bäcker zu stedt Apolda, Auma, Blankenhain, Ilmenau, Eisenach, Weimar, 
Bürgel, Buttstädt, Jena, Neustadt a./O., Weida, Triptis, Stadtsulza, Vacha, 
Konditoren-Innung für das Großherzogtum Sachsen in Weimar: 
  
  
  
Meffert, Karl, Hofbäckermeister Eisenach. 1904 
Ersatzmann: 
Kunze, Otto, Bäckermeister Jena. 1904 
  
  
  
Innungen der Fleischer zu Ilmenau, Weimar, Berka a./J., Eisenach, Neustadt a./O., 
Weida, Auna, Apolda, Bürgel, Buttstädt, Jena, Stadtsulza, Lobeda, Wenigen- 
jena, Vacha: 
  
  
  
  
  
  
Wiegand, Hermann, Fleischermeister Apolda. 1907 
Ersatzmann: 
Donath, Heinrich, jun. Fleischermeister Jena. 1907 
Innungen der Schmiede zu Blankenhain, Vieselbach, Eisenach, Buttstädt, Großrude- 
stedt, Jena, Kaltennordheim, Weimar, Neustadt a./O., Gerstungen, Allstedt, 
der Schmiede und Stellmacher zu Ilmenau und Crenzburg: 
  
  
  
  
  
  
Prümers, Heinrich Hosschmiedemeister Weimar. 1907 
Ersatzmann: 
Schimmang, Wilhelm] Schmiedemeister Magdala. 1907 
Innungen der Schlosser zu Weimar, Eisenach, Buttstädt, Jena, Apolda, Neustadt a./O., 
der Metallarbeiter zu Ilmenau, Allstedt, 
Uhrmacher-Innung Saale-Ilmverband Weimar, 
Innung für das Uhrmacherhandwerk im III. und IV. Verwaltungsbezirk in Eisenach, 
Innung des Klempner= und Installateurhandwerks zu Eisenach, 
Innung für das Klempner= und Schlosserhandwerk im IV. Verwaltungsbezirk in Vacha: 
  
  
  
  
Rohrbach, Louis, Schlossermeister Weimar. 1907 
Ersatzmann: 
Grosch, Hermann, Hofuhrmacher Weimar. 1907
        <pb n="103" />
        79 
Beginn der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. 
Name Stand Wohnort Mitgliedschaft 
" 1904 1907 
5. Innungen der Perückenmacher und Friseure zu Weimar, 
der Barbiere und Friseure zu Ilmenau, Weimar, Eisenach, Neustadt a.)/O., 
Apolda, Jena, Allstedt: 
Hausen, Gottlieb, Barbier und Friseur| Weimar. 1904 
Ersatzmann: 
Zapfe, Bernhard, Barbier und Friseur Jena. 1904 
6.Innmungen der Maurer und Zimmerer zu Ilmenau, Weimar, Neustadt a./O., Apolda, Jena, 
der Baugewerken zu Eisenach, Kaltemnordheim und Vacha, 
der Schornsteinfeger zu Weimar und Eisenach, 
der Dachdecker zu Weimar, 
der Maurer, Zimmerer und Steinmetzen zu Bürgel und Buttstädt, 
Bau-Innung zu Allstedt: 
Freitag, Lorenz, Maurermeister Eisenach. 1904 
Ersatzmann: 
Kögler, Hugo, Baugewerksmeister Weimar. 1904 
7. Innungen der Schneider zu Ilmenau, Apolda, Eisenach, Neustadt a./O., München- 
bernsdorf, Weida, Allstedt, Vacha: 
Wuth, Heinrich, Schneidermeister Eisenach. 1907 
Ersatzmann: 
Langlotz, Wilhelm, Schneidermeister Vacha. 1907 
8. JInnung Wirkerverband Meisterschaft zu Apolda: 
Tröbst, Hugo, Wirkermeister Apolda. 1907 
Ersatzmann: 
Penig, Ernst, Wirkermeister Apolda. 1907 
9. Inmugen der Schuhmacher zu Ilmenau, Neustadt a./O., Eisenach, Jena, Allstedt, 
Stadtsulza und Kaltennordheim: 
  
  
  
  
  
Vogt, Heinrich Ludwig,Schuhmachermeister Eisenach. 1907 
Ersatzmann: 
Dorschel, Friedrich, Schuhmachermeister Eisenach. 1907
        <pb n="104" />
        80 
  
  
  
Beginn der 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lfde. 
Name Stand Wohnort Mitgliedschaft 
" 19041907 
10. Innungen der Tischler, Glaser und Drechsler zu Ilmenau, 
der Glaser zu Apolda, Weimar, Jena, 
der Tischler in Buttelstedt, 
des Tischler-, Glaser-, Drechsler= und Stellmacherhandwerks zu Vacha, 
für das Schreiner= und Glaserhandwerk zu Geisa, 
der Tischler, Glaser und Drechsler in Dermbach und Tiefenort, 
der Tischler, Glaser, Drechsler und Stellmacher in Ostheim, 
der Tischler, Glaser und Korbmacher-Innung zu Allstedt. 
der Korbmacher zu Buttstädt, Kranichfeld, 
der Stellmacher zu Buttstädt, Jena, Allstedt, Weida und Weimar, 
der vereinigten Holzbranchen zu Neustadt a./O.: 
Fauser, Wilhelm, Hofglasermeister Weimar. 1907 
Ersatzmann: 
Ellmer, Fritz, Drechslermeister Weimar. 1907 
11.Innungen der Buchbinder zu Eisenach, Ilmenau, Jena, 
der Färber zu Weimar, der Gerber zu Neustadt a./O., 
die Handwerker-Innung zu Stotternheim: 
Hochhausen, Karl, Buchbindermeister Jena. 1907 
Ersatzmann: 
Krahner, Joseph, Gerbermeister Neustadt a./O. 1907 
12. Innungen der Maler, Lackierer, Sattler und Polsterer zu Ilmenau, 
  
der Maler und Lackierer zu Weimar, Apolda, Neustadt a./O., 
der Maler und Anstreicher zu Jena, der Sattler zu Weimar, 
der Sattler, Tapezierer und Dekorateure zu Eisenach, 
der Sattler und Tapezierer in Apolda, 
für das Sattler= und Tapeziererhandwerk für den IV. Verwaltungsbezirk zu 
Vacha. 
Schäffer, Wilhelm, Malermeister Weimar. 1907 
Ersatzmann: 
Prager, Wilhelm, Malermeister Jena. 1907
        <pb n="105" />
        81 
  
Lfde. 
Nr. 
Beginn der 
Mitgliedschaft 
190417 
  
Name Stand Wohnort 
  
  
  
  
B. Von den Gewerbe-Vereinen Gewählte: 
Im I. Verwaltungsbezirk. 
Die Gewerbevereine zu Weimar, Blankenhain, Ilmenau, Vogelsberg, 
die Handwerkervereine zu Unterpörlitz und Ilmenau, der Gauverband der 
Photographen zu Weimar, der Korbmacherverein zu Tannroda, der 
Schuhmacher-Rohstoffverein zu Weimar: 
Henneberg, Edmund, Schlossermeister Ilmenau. 1907 
Rodegast, Bernhard, Schuhmachermeister Weimar. 1907 
Ersatzmänner: 
Wagner, Otto, Klempnermeister Blankenhain. 1907 
Schmiedeknecht, Ernst, Korbmachermeister Tannroda. 1907 
Im II. Verwaltungsbezirk. 
Die Gewerbevereine zu Apolda, Bürgel, Buttstädt, Jena, 
der Kunstgewerbeverein zu Jena: 
Beyer, August, Uhrmacher Jena. 1904 
Wider, Karl, Schuhmachermeisterr Apolda. 1907 
Ersatzmänner: 
Schleicher, Hugo, Friseur Buttstädt. 1904 
Jahn, Max, Drechslermeister Bürgel. 1907 
Im III. Verwaltungsbezirk. 
Die Gewerbevereine zu Eisenach, Ruhla, Creuzburg a./W., Gerstungen, Berka a./W.: 
Urbach, Otto, Hofklempner Eisenach. 1904 
Schloßmann, Moritz, Meerschaumwarenfabrik |IIRuhla. 1907 
Ersatzmänner: 
Hort, August, Maurermeister Creuzburg. 1904 
Apel, Heinrich, Zimmermeister Gerstungen. 1907 
  
Im IV. Verwaltungsbezirk. 
Die Gewerbevereine zu Geisa, Lengsfeld, Vacha, Kaltennordheim, Empfertshausen, 
Ostheim, Dermbach Tiefenort, 
der Weberverein zu Oberweid: 
Groß, Hugo, Maurermeister Vacha. 1904 
Ernst, Gustav Friedrich, Tischler Kaltennorddei. 
Ersatzmänner: 
Köberich, Wilhelm, Tapezierer Vacha. 1904 
Fleischmann, Wilhelm, Holzschnitzer Kaltennordheim.1904 
15
        <pb n="106" />
        82 
  
Lfde. 
Nr. 
Name Stand 
  
  
Wohnort 
Beginn der 
Mitgliedschaft 
1904 1907 
  
  
  
  
Im V. Verwaltungsbezirk. 
Die Gewerbevereine zu Weida, Auma, Münchenbernsdorf, Teichwolframsdorf, Neu- 
stadt a./O.: 
Niese, Karl, Hoflieferant Weida. 1904 
Alander, Rudolf, Buchbindermeister Weida. 1904 
Ersatzmänner: 
Kittelmann, Otto, Kürschnermeister Auma. 1904 
Rösel, Valentin, Klempnermeister Münchenbernsdorf. 1907 
  
C. Gesellenausschuß der Handwerkskammer. 
I. Verwaltungsbezirk. 
  
  
  
Voigt, Paul, Maler Weimar. 
Ersatzmann: 
Kreiß, Christoph, Schornsteinfeger Weimar. 
II. Verwaltungsbezirk. 
Granert, Gustav, Maurergeselle Wenigenjena. 
Ersatzmann: 
Klupsch, Joseph, Schuhmachergeselle Jena. 
  
  
  
III. Verwaltungsbezirk. 
vacat, da der 1904 Gewählte selbständig ist. 
Ersatzmann: 
Kubald, Emil, Zimmerer Eisenach. 
IV. Verwaltungsbezirk. 
vacat, da der 1904 Gewählte selbständig ist. 
Ersatzmann: 
  
  
Klempnergeselle 
Limburg,p Johann Georg, Vacha. 
V. Verwaltungsbezirk. 
Schäfer, Konrad, Gerbergeselle Neustadt a./O. 
Ersatzmann: 
Schmidt Richard, Maurergeselle Neustadt a./O. 
  
  
Weimar, den 15. Mai 1907. 
1907 
1907 
H 
  
1904 
  
  
  
1904 
w 
1n5 
1907 
  
1907 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="107" />
        83 
[46] Das 17. und 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 
77 
S 
n · 
T 
77 
77 
!77 
1 
77 
7T 
77 
3319 Gesetz, betr. die Kontrolle des Reichshaushalts, des Landeshaushalts 
von Elsaß-Lothringen und des Haushalts der Schutzgebiete. Vom 
18. April 1907. 
3320 Bekanntmachung, betr. Desinfektionsanweisungen für gemeingefährliche 
Krankheiten. Vom 11. April 1907. 
3321 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und dem Großherzogtum Luxem- 
burg, betr. den Beitritt des Großherzogtums Luxemburg zur nord- 
deutschen Brausteuergemeinschaft. Vom 2. März 1907. 
3322 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 1. Mai 1907. 
Druckfehlerberichtigung. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 17—20: 
93 Bekanntmachung, betr. die Vornahme einer Berufs= und Betriebszählung 
im Jahre 1907. 
208 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen im Auslande. 
208 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für inländische Teile von 
Handfeuerwaffen. 
214 Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der 
Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der 
Photographie. 
215 Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der 
gewerblichen Sachverständigenvereine. 
216 Beaufsichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die 
Landesbehörde. 
216 Ergänzung der Ausführungsanweisung zum Vereinszollgesetze. 
217 Anderungen und Ergänzungen der Bestimmungen über die Befreiung 
des zu landwirtschaftlichen und gewerblichen Zwecken bestimmten Salzes 
von der Salzabgabe. 
217 Verleihung der Befugnis an Hauptzoll= und Hauptsteuerämter, die Ge- 
nehmigung zur zollfreien Einfuhr von Erbschaftsgut in den deutschen 
Schutzgebieten verstorbener Deutscher zu erteilen.
        <pb n="108" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="109" />
        85 
Regierungsblatt 
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 12. Weimar. 1. Juni 1907. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Ernennung des Geheimen Regierungsrat von Goeckel zum weiteren 
Stellvertreter für den Beleihungsausschuß der Großherzoglichen Landeskreditkasse. Seite 85. — 
Ministerialbekauntmachung, betr. die Fernhaltung zahmer Enten von dem Bahrabach außerhalb der 
Ortschaften Urspringen und Sondheim, Seite 85. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, 
eite 86. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[47] 1. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst zu beschließen 
geruht, vom 1. Juni 1907 ab den Großherzoglichen Geheimen Regierungsrat von 
Goeckel zum weiteren Stellvertreter für den Beleihungsausschuß der Großherzog- 
lichen Landeskreditkasse zu ernennen. 
Weimar, den 27. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[48] II. Auf Grund des § 39 des Gesetzes, die Fischerei betreffend, vom G. Mai 
1876, in der Fassung des Gesetzesnachtrags vom 27. April 1904, Regierungsblatt 
1907 16
        <pb n="110" />
        86 
Seite 61, wird hierdurch angeordnet, daß zahme Enten von dem Bahrabach uußeer- 
halb der Ortschaften Urspringen und Sondheim fern zu halten sind. 
Weimar, den 28. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slevogt i. V. 
[49|] Das 19. bis 21. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3323 Gesetz, betr. den Gebührentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 
VFv 
V7 
7!T 
L 
# 
8. Mai 1907. 
3324 Allerhöchste Order, betr. Anrechnung des Jahres 1907 als Kriegsjahr 
ans Anlaß der Aufstände im Südwestafrikanischen Schutzgebiete. Vom 
12. April 1907. 
3325 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und Waren- 
zeichen auf der 1907 in Berlin stattfindenden Ausstellung von Erfindungen 
der Kleinindustrie. Vom 11. Mai 1907. 
3326 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Rech- 
nungsjahr 1907. Vom 17. Mai 1907. 
3327 Gesetz, betr. die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1907. Vom 17. Mai 1907. 
3328 Gesetz, betr. die Anderungen des Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 
1873. Vom 17. Mai 1907. 
3329 Beamtenhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907. 
3330 Militärhinterbliebenengesetz. Vom 17. Mai 1907. 
3331 Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen zur 
Herstellung von Alkali-Chromaten. Vom 16. Mai 1907. 
3332 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Crfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft in Düsseldorf 1907. Vom 18. Mai 1907. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="111" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
87 
  
Nummer 13. 
Weimar. 
18. Juni 1907. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Todesursachenstatistik, Seite 87. — Ministerialbekanntmachung, betr. Er- 
richtung einer Meisterprüfungskommission für das Stellmacherhandwerk 
Allstedt und Buttstädt in Allstedt, Seite 88. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 89. 
ür die Amtsgerichtsbezirke 
em Reichs-Gesetzblatt und 
  
Ministerialverordnung. 
(50|. Ju der Anlage II „Ausweis über die Geburts= und Sterblichkeitsverhältnisse" 
der Ministerialverordnung, betreffend Todesursachenstatistik vom 21. Jannar 1905 
(Regierungsblatt S. 11) ist hinter Spalte 18b eine neue Spalte 
  
180 
Blinddarmentzündung 
Perityphlitis (Appendicitis) 
  
A. b. C. 
r* 
E. 
f. 
Im ganzen. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
einzuschieben. Dementsprechend erhält der Kopf der Spalte 18b die Fassung: 
Handeren Krankheiten der Verdauungsorgane (ausschließlich 11b, 18e und 20)“. 
In der Anlage III „Kurzes Todesursachenverzeichnis“ derselben Verordnung 
ist vor der Krankheitsgruppe 19 die Nummer „18e Blinddarmentzündung, Peri- 
typhlitis (Appendicitis)“ einzuschalten; dafür sind unter Nr. 18b die Worte 
1907
        <pb n="112" />
        88 
„Blinddarmentzündung, Perityphlitis (Appendicitis)“ zu streichen und auf derselben 
Seite der Kopf der Krankheitsgruppe 18b in „Andere Krankheiten der Verdauungs- 
organe (ausschließlich 11b, 18c und 20)“ zu ändern. 
Die vorgedachten Anderungen treten sofort in Kraft. 
Weimar, den 30. Mai 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Ministerialbekanntmachung. 
(51|] Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachung vom 4. Februar 1902 
— Regierungsblatt Seite 21 — wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
daß für die Amtsgerichtsbezirke Allstedt und Buttstädt eine Meisterprüfungskommis- 
sion für das Stellmacherhandwerk mit dem Sitze in Allstedt errichtet worden ist; 
Vorsitzender der Kommission ist Stellmachermeister Karl Ludwig in Allstedt. 
Die Tätigkeit der bisherigen Prüfungskommission in Weimar für den I. und 
II. Verwaltungsbezirk hat sich daher künftig im II. Verwaltungsbezirk nur auf die 
Amtsgerichtsbezirke Jena und Apolda zu erstrecken. 
Weimar, den 7. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="113" />
        89 
[532] Das 22. bis 25. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3333 Allerhöchster Erlaß, betr. die Errichtung des Reichs-Kolonialamts. Vom 
1 
77 
77 
77 
77 
7) 
17. Mai 1907. 
3334 Zusatzvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Norwegen zu dem am 
19. Jannar 1878 abgeschlossenen Auslieferungsvertrage. Vom 7. März 
1907. 
3335 Bekanntmachung, betr. Einfuhrbeschränkungen wegen Gefahr der Ein- 
schleppung der San José-Schildlaus. Vom 2. Juni 1907. 
3336 Bekanntmachung, betr. die Fassung des Reichsbeamtengesetzes. Vom 
18. Mai 1907. 
3337 Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken 
bei den im Felde stehenden Heeren. Vom 6. Juli 1906. 
3338 Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Reichs zur Genfer Konvention 
vom 22. August 1864 und die Ratifikation des am 6. Juli 1906 in 
Genf unterzeichneten Abkommens zur Verbesserung des Loses der Ver- 
wundeten und Kranken bei den im Felde stehenden Heeren. Vom 
29. Mai 1907. 
3339 Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten 
. 22. April 
Staaten von Amerika. Vom 2. Mai 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 21—25: 
S. 220 Verbot der in Krakau erscheinenden Druckschrift „Nowa Reforma“. 
77 
77 
77 
’l 
77 
225 Steuerliche Erleichterungen für ausländische Kraftfahrzeuge aus Anlaß 
des internationalen Kaiserpreisrennens im Taunus. 
228 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für ausländisches lohgares 
Leder in Kopfteilen aus Pferde-, Kalbs= und Rindshäuten zur Herstellung 
von Billardqueueledern. 
233 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch 
die Elektrischen Prüfämter. 
233 Eröffnung einer Küstenstation für Funkentelegraphie in Norddeich. 
234 Zusatzbestimmungen zum § 91 der Ausführungsbestimmungen zum Reichs- 
stempelgesetze.
        <pb n="114" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="115" />
        91 
Regierungsblatt 
für das 
Grokzherzogtum Sachsen. 
Nummer 14. Weimar. 28. Juni 1907. 
JInhalt: Nachtrag vom 19. Juni 1907 zum Kirchengesetz vom 21. November 1901, betreffend die Besoldungen der 
evangelischen Geistlichen und den Zentralfonds für dieselben, Seite 91. — Nachtrag vom 19. Juni 1907 
zum Kirchengesetz vom 22. November 1901, betreffend die Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und 
die Pensionsanstalt für dieselben, Seite 94. — Vierter Nachtrag vom 19. Juni 1907 zu den Satzungen 
der gensonzanfet für die Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzogtum Sachsen, 
vom 17. Dezember 1892, Seite 95. — Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den 
Generalkonul der französischen Republik in Leipzig Herrn Antoine Bousquet, Seite 95. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die freie Verkäuflichkeit des von der Firma Pearson &amp; Co. in den Handel ge- 
brachten Präparats Creolin, Seite 97. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihmg der Rechts- 
fähigkeit an den Herbbuchverein Blankenhain zu Blankenhain, Seite 97. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 97. 
  
  
  
  
  
(53] Nachtrag vom 19. Juni 1907 zum Kirchengesetz vom 21. November 1901, betreffend 
die Besoldungen der evangelischen Geistlichen und den Zentralfonds für dieselben. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
— 
verordnen mit Zustimmung der Landessynode in Abänderung des Kirchengesetzes vom 
21. November 1901, betreffend die Besoldungen der evangelischen Geistlichen und 
den Zentralfonds für dieselben, was folgt: 
1907 18
        <pb n="116" />
        92 
Artikel J. 
Die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 2, 8 4Abs. 1, 89 und 8 18 Abs. 1 
des vorbezeichneten Gesetzes erhalten folgende Fassung: 
§ 2 Abs. 1 und 2. 
Die der evangelischen Landeskirche angehörigen, fest angestellten Geistlichen, 
ohne Unterschied zwischen Stellen landesfürstlichen und Stellen Privat= oder Ge- 
meinde-Patronats, erhalten von der Zeit ihrer Anstellung an neben freier Dienst- 
wohnung eine Besoldung von 2100 -J. 
Diese Besoldung erhöht sich 
nach vollendetem 5. Dienstjahre auf 2500 -# 
V" 7" 10. VJ 7 2 900 L 
UF L 15. L 1# 3 400 J7 
9 Vy 20. V" L 3 800 ' 
1 # 25. 1 7T 4200 VT 
„ „ 30. » »4500» 
und zwar dergestalt, daß die Besoldungszulage vom ersten Tage des mit oder nach 
Erreichung der höheren Dienstaltersstufe beginnenden Kalendervierteljahrs eintritt. 
§ 4 Abs. 1. 
Diejenigen Geistlichen, welche neben ihrem Pfarramte zugleich eine Superinten- 
dentur zu verwalten haben, erhalten neben der Besoldung ihrer Dienstaltersklasse 
Dienstzulagen im Betrage von 300 bis 600 —. Jedoch beziehen die Superinten- 
denten, auch wenn sie noch nicht 15 Dienstjahre zurückgelegt haben, eine Anfangsbesol- 
dung von 3400 M, zu welcher die Dienstzulage und vom vollendeten 20. Dienst- 
jahre ab die weiteren Alterszulagen (§ 2) hinzutreten. 
89. 
Die Ausgaben des Zentralfonds bestehen außerdem in Ortszulagen, die von 
dem durch den ständigen Synodalausschuß verstärkten Kirchenrat aus den hierzu 
jeweilig von der Landessynode zur Verfügung gestellten Mitteln widerruflich oder 
einmalig verwilligt werden.
        <pb n="117" />
        93 
Solche Ortszulagen können gewährt werden 
1. an Geistliche auf besonders beschwerlichen Pfarrstellen mit einer oder mehreren 
Tochtergemeinden; 
2. an Geistliche auf besonders beschwerlichen Pfarrstellen in Parochieen, die zwar 
keine Tochtergemeinde, aber größere eingepfarrte Orte haben oder wenigstens 
3000 Seelen zählen. 
Die Ortszulagen sind je nach dem Maße der Beschwerlichkeit, sowie unter 
Berücksichtigung der sonstigen persönlichen und örtlichen Verhältnisse und des mit 
der Besorgung von Tochtergemeinden verbundenen Aufwandes zu bemessen. 
8 18 Abs. 1. 
Die Zulagen, welche aus dem Zentralfonds erforderlich sind, um die gesetz— 
lichen Besoldungen zu beschaffen, werden, auch ohne entsprechenden Vorbehalt bei 
der Verwilligung, nur nach dem Maße der vorhandenen Mittel gewährt, dergestalt, 
daß nach den Dienstzulagen der Superintendenten zunächst die bereits verwilligten, 
sodann aber die neu zu verwilligenden Zulagen zur Berücksichtigung kommen. In 
jeder dieser beiden Gruppen aber werden die Besoldungen zuerst auf 2100 MA, dann 
auf 2500 AM, 2900 —# , 3400 A, 3800 A, 4200 und 4500 MA erfüllt. 
Artikel II. 
Dieser Nachtrag tritt rückwirkend vom 1. Januar 1907 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 19. Juni 1907. 
Wilbelm Ernst. 
  
Rothe. 
18*
        <pb n="118" />
        94 
(54] Nachtrag vom 19. Juni 1907 zum Kirchengesetz vom 22. November 1901, betreffend 
die Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und die Pensionsanstalt für dieselben. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Kirchengesetzes vom 22. November 1901, betreffend 
die Ruhegehalte der evangelischen Geistlichen und die Pensionsanstalt für dieselben, 
mit Zustimmung des getreuen Landtags und der Landessynode, was folgt: 
Artikel I. 
Die Bestimmung in § 5 Abst. 1 des vorbezeichneten Gesetzes erhält folgende 
Fassung: 
Der Ruhegehalt wird von der zurzeit der Emeritierung bezogenen Besoldung 
berechnet und besteht bei 10 oder weniger Dienstjahren in 40 Prozent der Be- 
soldung. Für jedes weitere, auch nur begonnene, Dienstjahr wird er um 1½⅛ Pro- 
zent erhöht. Bei Bemessung des Nuhegehalts wird für freie Dienstwohnung ein 
Betrag von 400 M der zurzeit der Emeritierung bezogenen Besoldung hinzu- 
gerechnet. Über 80 Prozent des sich hiernach ergebenden Gesamtbetrags kann der 
Ruhegehalt in keinem Falle ansteigen. Derjenige Teil des Stelleinkommens, welchen 
der betreffende Geistliche über die gesetzliche Besoldung seiner Dienstaltersstufe hinaus 
bezieht, bleibt außer Betracht. 
Artikel II. 
Dieser Nachtrag tritt mit dem 1. Jannar 1908 in Kraft. Auf die bereits 
im Ruhestande lebenden Geistlichen findet derselbe keine Anwendung.
        <pb n="119" />
        95 
Urkundlich haben Wir diesen Gesetzesnachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 19. Juni 1907. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. 
  
(55|] Vierter Nachtrag vom 19. Juni 1907 zu den Satzungen der Pensionsanstalt für die 
Witwen und Waisen der evangelischen Geistlichen im Großherzogtum Sachsen vom 17. Dezember 
1892. 
Wir 
Wilshelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 20c. 
verordnen in Abänderung des dritten Nachtrags vom 23. November 1901 zu den 
Satzungen der Pensionsanstalt für die Witwen und Waisen der evangelischen Geist- 
lichen im Großherzogtum Sachsen mit Zustimmung der Landessynode, was folgt: 
Artikel J. 
Die Bestimmungen in § 2 und 3 des vorbezeichneten Nachtrags erhalten 
folgende Fassung: 
8 2. 
Bei Berechnung der nach den §§ 3 bis 5 der Satzungen zu entrichtenden 
Antrittsgelder, Beförderungsgelder und Beiträge ist, insoweit letztere nicht vom Ruhe-
        <pb n="120" />
        96 
gehalte zu berechnen sind, die gesetzliche pensionsfähige Besoldung zuzüglich eines 
Betrags von 400 MA für freie Dienstwohnung zugrunde zu legen. 
Die Fälligkeitstermine für die Beiträge sind der 1. Januar und der 1. Juli. 
8 3. 
Die Pension der bezugsberechtigten Hinterbliebenen eines verstorbenen Mit— 
glieds besteht, vorbehältlich der Bestimmungen in 8 11 der Satzungen, in einem 
Fünfteile des zuletzt bezogenen pensionsfähigen Gesamteinkommens (8 2). 
Hinsichtlich der Pensionen der bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Statut- 
nachtrags bereits bezugsberechtigten Witwen und Waisen bewendet es bei den bis- 
herigen Bestimmungen. 
Artikel II. 
Gegenwärtiger Nachtrag tritt vom 1. Januar 1908 an in Kraft. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 19. Juni 1907. 
Wilshelm Ernst. 
  
Rothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
(56] I. Dem an Stelle des Herrn Méroux de Valois zum Generalkonsul der 
französischen Republik in Leipzig ernannten Herrn Antoine Bousquet, zu dessen 
Amtsbezirk auch das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des Reichs 
erteilt worden. 
Weimar, den 18. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
v. Wurmb.
        <pb n="121" />
        97 
[57] II. Das von der Firma Pearson &amp; Co. in den Handel gebrachte Präparat 
Creolin ist nicht als Kresol (Ministerialverordnung vom 20. März 1895, Aulage J 
Abteilung 3, Regierungsblatt Seite 111; Nachtrag dazu vom 6. Juni 1906, 
Regierungsblatt Seite 219) aufzufassen und deshalb als frei verkäuflich anzusehen. 
Weimar, den 19. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
(/58] III. Dem Herdbuchverein Blankenhain zu Blankenhain ist in Gemäßheit des 
§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 17. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(59|] Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 26 und 27: 
S. 239 Bestimmungen über die Erbschaftssteuerstatistik. 
„ 270 Abänderung der Landwehr-Bezirkseinteilung. 
Berichtigung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der Ersatzkommissionen. 
„ 276 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für gesägte Bretter aus 
Kiefernholz.
        <pb n="122" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="123" />
        99 
Regierungsblatt 
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 15. Weimar. 10. Juli 1907. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Großherzogtum 
Sachsen, vom 10. Angust 1902, Seite 99. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 112. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[60] Mit Höchster Genehmigung ist die Pferde-Aushebungs-Vorschrift für das Groß- 
herzogtum Sachsen vom 10. August 1902 in der nachstehend abgedruckten Weise 
abgeändert worden. 
Weimar, den 20. Juni 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
Rbänderung 
der Pferde-Rushebungs-Vorschrift für das Groherzogkum Sachsen 
vom 10. August 1902. 
Seite 4. In der Fußnote 7) zu § 1, Zeilen 2 und 3, ist zwischen „des“ und „Naturalleistungs- 
gesetzes“ einzuschalten: 
Ouartier= und des 
Seite 8. Im zuweiten Absatz des 86 ist unter c statt „besonders schwere Zugpferde“ zu setzen: 
c) schwere Zugpferde 1, 
b „ II. 
1907 19
        <pb n="124" />
        100 
Seite 13. Im dritten Absatz des § 15 ist in der zweiten Zeile zu streichen: (§ 14) 
Ferner ist im vierten Absatz daselbst unter Ziffer 1 das Wort „Roßarzt“ zu ersetzen durch: 
Veterinär 
Seite 14. Im dritten Absatz des § 16 ist in der letzten Zeile hinter „1898“ einzuschalten: 
bezw. die durch die Allerhöchste Verordnung vom 10. Juli 1904 genehmigten Ab- 
änderungen dazu 
Seite 15. Im § 18 ist hinter dem Worte „Aushebungsbezirkes“ einzuschalten: 
die mit Nummernzetteln wie bei der Vormusterung (§ 5) zu versehen sind 
Seite 15. Im zweiten Absatz des § 18 ist bei der letzten Zeile (siebenten Zeile von unten) 
ein Anlagestrich zu machen und darauf zu setzen: Anlage Al. 
Seite 18. In der letzten Zeile des § 23 ist hinter „Verwaltungsbezirkes“ ein *) zu setzen und 
am Schluß der Seite folgende Fußnote aufzunehmen: 
*) bezw. des Aushebungsbezirkes, sobald der Verwaltungsbezirk in mehrere Aushebungs- 
bezirke geteilt ist (8§ 14). 
Seite 23. In der zweiten Zeile des § 31 dru# ist hinter (Anlage A)“ einzuschalten: I. 
Ferner sind daselbst die Worte zu streichen „mit entsprechender Titeländerung“. 
Ebendaselbst. Im § 318 ist hinter „Anlage F“ einzufügen: 
und FlI 
Seiten 25 bis 27. Anlage à ist durch den anliegenden Neudruck zu ersetzen. 
Seite 28. In der Anlage B ist in der Bezeichnung der Farben der Bestimmungstäfelchen die 
Zeile „grün: für besonders schwere Zugpferde“ zu ersetzen durch: 
hellgrün: für schwere Zugpferde I, 
dunkelgrün: „ „ „ II.
        <pb n="125" />
        101 
Seite 29. In Anlage C, le ist die fünfte Zeile von „und“ ab sowie die sechste Zeile zu 
streichen und wie folgt zu ersetzen: 
, die Funken- 
telegraphen= und Ferusprech-Abteilungen, die Feldluftschiffer-Abteilungen 
und Gaskolonnen, die Kranken= und Sanitätswagen der Sanitäts- 
kompagnien sowie die Sanitätswagen der Feldlazarette. 
Seite 29/30. In Anlage C ist der Abschnitt e zu streichen und dafür zu setzen: 
e) Schwere Zugpferde l: Sämtliche rein kaltblütigen Pferde, die Kreuzungs- 
fl) „ „ II:) produkte, die den Charakter des Kaltbluts zeigen 
und solche zum gleichmäßigen Ziehen großer Lasten geeigneten Warmblüter, 
die infolge ihrer Masse mit der Kriegsration voraussichtlich nicht zu er- 
nähren sind. Davon sind zu bestimmen: 
als Zugpferde für die schwere Artillerie des Feldheeres möglichst nicht 
zu große, kurze und gängige Kaltblüter (Klasse 1), 
für die Artillerie= und Pionier-Belagerungsformationen, die Festungs- 
Luftschiffer-Trupps, die Etappen-Munitionskolonnen sowie für besonders 
festgesetzte Fuhrparkkolonnen die übrigen schweren Pferde (Klasse 1)). 
Seiten 36/37. In Anlage D sind die Seiten 36/37 durch den anliegenden Neudruck zu er- 
setzen. 
Anlagen E und K. Die Spalten „besonders schweres Zugpferd“ bzw. „besonders schwere Zug- 
pferde“ sind zu ändern bezw. zu teilen in: 
  
  
schweres b schwere 
Zugpferd zw. Zugpferde 
1. II I Il 
  
  
  
  
  
  
  
  
19*
        <pb n="126" />
        102 
Seite 44. In Ziffer 3, Zeile 5 ist hinter „10“ die Anmerkungsziffer 1) und in der Bemer— 
kung, Zeile 5 von unten hinter „werden“ die Anmerkungszisser 2) einzufügen. Am 
Schluß der Seite sind folgende Anmerkungen aufzunehmen: 
1) Bei Wagen für Etappen-Munitioskolonnen „20“ Bindestränge. 
2) An die zu Munitions-Transportwagen für Etappen-Munitionskolonnen bestimmten Fahr- 
zeuge sind folgende besonderen Anforderungen zu stellen: 
a) Besonders dauerhafter Bau, namentlich starke Räder von — auch Vorderräder — 
1,00 bis 1,40 m Höhe und Radreifen von mindestens 65 mm Breite und 12 mm 
Stärke, 
b) Tragfähigkeit mindestens 30 Etr., 
J) Eigengewicht möglichst nicht über 16, keinesfalls über 20 Etr., 
d) Ladefläche mindestens 2 qm bei mindestens 70 cm Breite, 
e) Haltbare Seiten= und Kopfwände aus Brettern.
        <pb n="127" />
        103 
  
  
Verwaltungsbezirr. Anlage 4 (zu 88§ 5, 18 u. 310). 
Verzeichnis 
der 
inn vorhandenen Pferde 
(Vorführungsliste) 
Musterungsjahr 19 
Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
Datum. 
Gemeindevorstand. 
  
Aumerkungen: 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6, 8 und 9 sind vom Gemeindevorstand usw., die Spalten 4, 5 und 7 von dem 
Kommissar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
Die Vorführungslisten des Vorjahres sind zur Musterung mitzubringen. Die in denselben als „vorüber- 
gehend kriegsunbrauchbar“ bezeichneten Pferde sind vorzuführen. 
1. Nach Eingang der Auszüge seitens der Bezirksdirektoren (§ 13) sind die vom Gemeindevorstand zur 
Aushebung im Mobilmachungsfalle bestimmten Pferde umseitig durch Unterstreichen kenntlich zu 
machen (§ 18). 
10
        <pb n="128" />
        104 
  
3. 
  
Laufende Nummer 
Des Besitzers Vor- 
und 
Zuname 
Des Pferdes 
Ist 
  
lecht 
Farbe Geschlech 
und 
Abzeichen Wallach Stute 
Größe 
em 
Alter 
Jahre 
Reitpferd 
1. II 
  
— 
  
d 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
10.
        <pb n="129" />
        4. 5. 6. 7. 8. 9 
kriegsbrauchbar als Ist Bestimmunszk Be- 
3 der letzten Forhandene merkungen 
als Vormusterung riegean j- ) darunter 2 
ugpferd vorübergehend dan- (durch den * die hochtragen 
Zual schweres kriegs= erndGemeindevor- Fahrzeuge den Stuten 5 
unbrauchbar kriegs- stand und solche, 
II Zugpferd bis un- vor der letztes die innerhalb 
zur nächsten brauch- Musterung Zahl Muste= der letzten S 
· . « Musterung bar aus- rungs-4 Tage ab 2 
Stg. Vrd. Stg.]Bird. 1. II zurückgestellt) zufüllen) jahr efohlt haben S 
1. 
2. 
3. 
4. 
5. 
6. 
7. 
8. 
9. 
10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Auf der letzten Seite: 
Die Richtigkeit der Musterungsvermerke in Spalte 4, 5 und 7 bescheinigt. 
Ort, Datum. 
(Dienstgrad) und Vormusterungskommissar.
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        107 
Verwaltungsbezirk : Anlage Al (zu 88 18 u. 31471). 
  
  
Verzeichnis 
der 
1 
1111117nnn?non„„ .„...... .. .. 
seit der letzten Musterung in Zugang gekommenen Pferde 
Musterungsjahr 19 
D Die Vollständigkeit und Richtigkeit des Verzeichnisses bescheinigt: 
atum. 
Gemeindevorstand. 
  
Anmerkungen. 
1. Die Spalten 1, 2, 3, 6 und 7 sind vom Gemeindevorstand usw., die Spalten 4 und 5 von dem Kom- 
missar oder unter dessen Verantwortung auszufüllen. 
2. Farbe und Abzeichen sind so anzugeben, daß die Pferde daraufhin wiederzuerkennen sind. 
1907 20
        <pb n="132" />
        108 
  
* 
3. 
  
Laufende Nummer 
Des Besitzers Vor- 
und 
Zuname 
Des Pferdes 
  
Geschlecht 
Farbe schlech 
und 
Abzeichen Wallach Stute 
Größe 
em 
Alter 
Jahre 
  
— 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
10.
        <pb n="133" />
        109 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
4. 5. 6. 7. 
Ist kriegsbrauchbar als Ist Bemerkungen 
schweres als vorüber- ) darunter die 8 
Reitpferd Zugpferd gehend dauernd hochtragenden Stuten E 
Zugpferdskriege kri d solch 
unbrauͤchbar iegs- un solche, S 
u bis #ur un- die innerhalb der *7l• 
5*s ! s7 ainsnn brauch- letzten 14 Tage 7* 
Stg. Vrd. Stg. Vrd. göstellt) bar abgefohlt haben 
1. 
2. 
4. 
5. 
6. 
7. 
8. 
9. 
10. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Auf der letzten Seite: 
Die Richtigkeit der Musterungsvermerke in Spalte 4 und 5 bescheinigt. 
Ort, Datum. 
(Dienstgrad) und Militärkommissar. 
20“
        <pb n="134" />
        110 
  
  
  
  
  
  
  
  
1 2. 3. 4. 5. 
# Zahl der nach der Davon (Spalte 4) sind kriegsbrauch- 
— «-.· 
Z Reichsviehzählung Zahl der 
— V 1 vonit....... . ... I schwere 
z erwaltungs= it Ausschluß der . Reit- Zugpferde 
S 5r½nö gemusterten « Zug- 
r„ bezirk Militär= und der pferde 
S unter 4 Jahre alten Pferde I II pferde 
S Pferde) 
S vorhandenen Pferde I IIStg.Brd.Stg.Vrd.I 11 
Summe 
a) Davon sind: 
1. anderen Armeekorpsbezirken nach Anlage A Mob. Pl. zu- 
gewiesen: 
* X. Armeekorps der Verwaltungsbezirk 2c. 
usw. 
2. Aushilfen an andere Armeekorps gemäß Ziffer . . . Mob. 
Best. zu überweisen: 
dem y. Armeekorps 
usw. 
  
Summe à 
Bleiben 
  
b) Dazu treten: 
1. Anushebungsbezirke von anderen Armeekorpsbezirken gemäß 
Anlage A Mob. Pl.: 
* X. Armeekorps der Kreis O. 
usr 
2. Aushilfen von anderen Armeekorps gemäß Ziffer 
Mob. Best.: 8 
vom y. Armeekorps 
  
  
  
  
  
  
  
Summe b 
Mithin verfügbarer Bestand — 
Der Bedarf des Armeekorps für die sämtlichen von ihm im 
Mob. Falle au husteltenden Formationen beträgt: 
a) Davon werden von anderen Armeekorps gestellt: 
vom X. Armcekorps gemäß ⅛ 64, 5 Mob. Pl. 
  
  
  
  
„ Vy. „ „Ziffer .. . der Mob. Best. 
Summe a 
Bleiben 
b) Dazu: für Formationen des x. Armeekorps gemäß 
§ 64,56 Mob. Pl. 
für Formationen des y. V Armreckorts benuiß 
Ziffer . . . Mob. Best. 
3 % zur Reserve 
  
Summe b 
Mithin Summe des Bedarfs 
Mithin hat der Korpsbezirk 4Pxr werchuß: 
gegen den Bedarf
        <pb n="135" />
        111 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
6. 7. 8. 
bar als Davon Vorhandene 
(Spalte 4) kriegsbrauchbare 
» Fahrzeuge 
Zu- voriher dauernd letztes Bemerkungen 
. Muste- 
sammen kriegs= Bahl rungs- 
unbrauchbar jahr 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
1. Zu Spalte 2. Gehören die Kreise verschiedenen Provinzen 
oder Bundesstaaten an, so sind sie durch besondere über- 
schriften in Spalte 2 kenntlich zu machen. 
Zu a, 1. Ist hier eine größere Zahl von Kreisen usw. 
nachzuweisen, so empfiehlt es sich, die Einzelangaben um- 
seitig zusammenzustellen und hier nur die Gesamtzahl 
jedes Armeekorps auszubringen. 
3. Zu a, 1 und b, 1. Die Angaben der einzelnen Ver- 
waltungsbezirke müssen die Vormusterungsergebnisse und 
nicht etwa nur die aus dem bezüglichen Verwaltungs- 
bezirk zur Aushebung bestimmte Pferdezahl darstellen. 
4. Was von den vorgetragenen Skelettangaben bei dem einen 
oder dem anderen Armeekorps nicht zutrifft, kann zur 
Vereinfachung des Abschlusses fortgelassen werden. 
#
        <pb n="136" />
        112 
[61!|0 Das 27.—30. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3340 Verordnung zur Ausführung des Gesetzes vom 15. Februar 1900, betr. 
77 
7T 
S. 
?T 
die Freundschaftsverträge mit Tonga und Samoa und den Freundschafts-, 
Handels= und Schiffahrtsvertrag mit Zanzibar. Vom 11. Juni 1907. 
3341 Bekanntmachung, betr. den Notenwechsel zwischen dem Fürstl. Bulga- 
rischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und dem Kaiserl. 
Generalkonsul in Sofia vom 14./23. Mai 1907 über die zollfreie Ein- 
fuhr von gebrauchtem Umzugsgut. Vom 14. Juni 1907. 
3342 Zusatzübereinkunft zum Handels= und Schiffahrtsvertrage zwischen dem 
Deutschen Reiche und der Türkei vom 26. August 1890 nebst einem 
Vollziehungsprotokolle. Vom 25. April 1907. 
3343 Bekanntmachung, betr. das Gesetz gegen den verbrecherischen und gemein- 
gefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen. Vom 20. Juni 1907. 
3344 Bekanntmachung, betr. die Eisenbahn-Signalordnung. Vom 24. Juni 
1907. 
3345 Bekanntmachung, betr. die Anderung der Eisenbahn-Bau= und Betriebs- 
ordnung vom 4. November 1904. Vom 24. Juni 1907. 
3346 Bekanntmachung, betr. die Vereinbarung erleichternder Vorschriften für 
den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands und 
Luxemburgs. Vom 24. Juni 1907. 
3347 Bekanntmachung, betr. die Außerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen 
Gepräges. Vom 27. Juni 1907. 
3348 Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 28. Juni 1907. 
3349 Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlagen V und VI zur Militär= 
Trausport-Ordnung. Vom 28. Juni 1907. 
3350 Bekanntmachung, betr. die Beschäftigung von Kindern bei der Reinigung 
von Dampfkesseln. Vom 1. Juli 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 28—30: 
281 Verlängerung des Abkommens über die deutsch-spanischen Handels- 
beziehungen. 
281 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 
durch die Elektrischen Prüfämter.
        <pb n="137" />
        113 
282 Ermächtigungen zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglich- 
keit militärpflichtiger Deutscher im Staate Santa Katharina und in 
Egypten. 
282 Regelung der Übergangsabgabe für Bier und der Branstenervergütung. 
286 Ortsübliche Tagelöhne gewöhnlicher Tagearbeiter. 
296 Genehmigung der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zu § 35 
des Offizierpensionsgesetzes durch den Reichstag. 
296 Stenerliche Behandlung von Zigarettenpapier. 
297 Ermächtigung der obersten Landesfinanzbehörden zur Verabfolgung an- 
derer Steuerzeichen für bei Zigarettenumpackungen zu Grunde gehenden 
Steuerzeichen. 
297 Erhebung der Reichsstempelabgabe von Erlanbniskarten für Kreftfahr- 
zeuge von im Auslande wohnenden Besitzern. 
297 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für zugeschnittene Kork- 
würfel ohne Rinde zum Zwecke des Beschneidens und Zuspitzens. 
297 Desgleichen für ausländische, bearbeitete Wagenräder aus schmiedbarem 
Eisen usv. zum Einban in Wohnwagen im Wege der Lohnveredelung. 
298 Desgleichen für inländischen Kratzenfils aus Wolle zum Zwecke des 
Aufklebens auf ausländisches Kratzentuch. 
298 Desgleichen für Weizenmehl, das gegen Einfuhrschein in ein Zollager 
unter amtlichem Mitverschluß aufgenommen ist, zur Herstellung von 
Oblaten ohne Zusatz von Zucker oder Gewürz. 
298 Passiver Veredelungsverkehr mit Seide und Seidengeweben zum Färben, 
Bedrucken und Zurichten. 
298 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Stenerstellen.
        <pb n="138" />
        Buchdruckerel der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="139" />
        15 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
13. Juli 1907. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Außerkimssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges, Seite 115. 
Nummer 16. Weimar. 
  
  
  
Ministerialbekanntmachung, 
die Anßerkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges betreffend. 
[SÖ2] Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Anßerkurs- 
setzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges, vom 27. Juni 1907 — Reichs- 
Gesetzblatt S. 401 — hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht 
wird, werden die Großherzoglichen Kassen angewiesen, die hiernach zur Einlösung 
kommenden Taler der Großherzoglichen Hauptstaatskasse in Weimar zuzuführen, 
und zwar die kurz vor Ablauf der Einlösungsfrist eingehenden bis spätestens zum 
10. Oktober 1908. 
Um zu verhüten, daß bei der Annahme der deutschen Taler etwa auch öster- 
reichische Vereinstaler zur Einlösung kommen, deren Außerkurssetzung bereits zum 
1. Jannar 1901 mit Einlösungsfrist bis zum 31. März 190|1 erfolgt ist (Ministerial- 
bekanntmachung vom 3. Dezember 1900, Regierungsblatt S. 557/8) wird den 
Kassebeamten zur Pflicht gemacht, bei der Annahme der Taler genan auf ihr Ge- 
präge zu achten. 
Weimar, am 6. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe. 
1907 21
        <pb n="140" />
        116 
Bekanntmachung, 
betreffend die Huberkurssetzung der Eintalerstücke deutschen Gepräges. 
Vom 27. Juni 1907. 
Auf Grund der Artikel 8, 15 Abs. 1 Ziffer 1 des Münzgesetzes vom 9. Juli 
1873 (Reichs-Gesetzblatt S. 233) hat der Bundesrat die nachfolgenden Bestimmungen 
getroffen. 
§ 1. 
Die Eintalerstücke deutschen Gepräges gelten vom 1. Oktober 1907 ab nicht 
mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Es ist von diesem Zeitpunkt ab außer den 
mit der Einlösung beauftragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in 
Zahlung zu nehmen. 
8 2. 
Die Taler der im § 1 dieser Bekanntmachung bezeichneten Gattung werden 
bis zum 30. September 1908 bei den Reichs= und Landeskassen zu dem Wert- 
verhältnisse von drei Mark gleich einem Taler sowohl in Zahlung als auch zur 
Umwechselung angenommen. 
§ 3. 
Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtansche (§ 2) findet auf durch- 
löcherte und anders als durch den gewöhnlichen Umlauf im Gewichte verringerte 
sowie auf verfälschte Münzstücke keine Anwendung. 
Berlin, den 27. Juni 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
gez.: Freiherr von Stengel. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="141" />
        117 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 11. Weimar. 23. Juli 1907. 
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Einziehung von Diphtherie-Serum, Seite 117. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. die Mitglieder der Püfungskommission für die staatliche Prüfung von Krankenpflege- 
personen in Weimar, Seite 117. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Entrichtung des Fahrkarten- 
stempels bei der Esperstedt-Oldislebener Eisenbahn, Seite 118. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 119. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[63] 1. Diphtherie-Serum mit den Kontrollunmmern 108, 110 und 111 aus der 
Merck'schen Fabrik in Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung be- 
stimmt worden. 
Weimar, den 8. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Silevogt. 
[64] II. Auf Grund der Bestimmung in § 2 der Ministerialverordnung vom 
7. Juli 1906 (Regierungsblatt Seite 260), betreffend staatliche Prüfung von 
Krankenpflegepersonen, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Prüfungs- 
kommission bis auf Widerruf ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden: 
der Referent für Midizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staatsministerium, 
Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier, 
1907 22
        <pb n="142" />
        118 
zu Mitgliedern: 
der Anstaltsarzt am Sophienhaus zu Weimar, Geheimer Hof= und Medizinalrat 
Dr. Pfeiffer, hier, 
und 
der Assistenzarzt an der chirurgischen Klinik in Jena, Dr. Roepke, sowie als dessen 
Stellvertreter der Assistenzarzt an derselben Klinik Dr. Jacobsthal. 
Zum Sitz der Prüfungskommission ist Weimar bestimmt worden. 
Weimar, den 17. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
(65]| III. Der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen, Herrmann Bach- 
stein, in Berlin haben wir auf Antrag unter den im § 95 der Ausführungsbestim- 
mungen zum Reichsstempelgesetz (Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 1002) 
angegebenen besonderen Maßnahmen widerruflich gestattet, für die im Großherzogtume 
auszugebenden Fahrkarten der Esperstedt-Oldislebener Eisenbahn den Fahr- 
kartenstempel im Wege des für Reichs= und Staatsanstalten vorgeschriebenen Ver- 
fahrens, demnach ohne amtliche Stempelung der einzelnen Fahrkarten, zu entrichten, 
wie dies für die übrigen thüringischen Linien der genannten Verwaltung bereits 
durch unsere Bekanntmachung vom 27. Juli 1906 (Regierungsblatt S. 288) 
zugelassen ist. · 
Weimar, den 11. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departementschef: 
Nebe.
        <pb n="143" />
        119 
[66] Das 31. und 32. Stück des Reichsgesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3351 Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb der Buch- 
druckereien und Schriftgießereien. Vom 5. Juli 1907. 
„ 3352 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 7. Juli 1907. 
„ 3353 Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Hygiene-Ausstellung in Berlin 1907. Vom 
12. Juli 1907. 
„ 335 4 Bekanntmachung, betr. das Außerkrafttreten der zwischen dem Reiche 
und den Vereinigten Staaten von Brasilien durch Notenwechsel vom 
. 1807 »· »«» 
Zkz 1898 getroffenen Vereinbarung über die Mitwirkung 
  
der beiderseitigen konsularischen Vertreter bei der Regelung von Nach- 
lässen ihrer Staatsangehörigen. Vom 16. Juli 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 31 bis 33: 
S. 306 Verbot der periodischen Druckschrift „Slowo Polskie“. 
„ 306 Bestimmungen über den Fang und die Einfuhr von Hummern, Austern, 
Fischen und sonstigen Seetieren von der Insel Helgoland aus. 
„ 309 Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamten- 
stellen bei den Reichs= und Staatsbehörden sowie bei den Kommnnal- 
behörden usw. mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungs- 
scheins. 
„ 354 Anderungen der Branntweinsteuer-Ausführungsbestimmungen. 
„ 356 Berichtigung.
        <pb n="144" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="145" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
  
Nummer 18. 
Weimar. 3. August 1907. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. eine Abgabenerhebung zur Verbandskasse der Viehbesitzer, Seite 121. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. die Anwendung der für die Nebenbahnen Deutschlands maßgebenden Be- 
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf die im Großherzog= 
tum gelegene Eisenbahnstrecke Esperstedt-Oldisleben, Seite 122. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt, Seite 122. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[67] I. Zur Deckung der im Jahre 1906 aus der Verbandskasse der Rindvieh- 
besitzer vorschußweise gezahlten Entschädigungen für an Milzbrand gefallenes Rind- 
vieh wird eine Abgabe in Höhe von 
22 # 
16 „ 
4 „ 
19 „ 
hiermit ausgeschrieben. 
in den Ortschaften des I. Verwaltungsbezirks, 
VFv 77 1 77 II. 77 / 
Vy 1 77 L IV. 77 / 
N VT y Uy V. Vy 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die auf sie entfallenden Beiträge 
bis zum 1. Oktober 1907 an die Ortssteuereinnehmer pünktlich abzuführen. 
Die Erhebung einer Abgabe für Entschädigungen wegen Verlusten durch Notz- 
krankheit von den Pferdebesitzern oder durch Lungenseuche von den Rindviehbesitzern 
1907 
23
        <pb n="146" />
        122 
ist in diesem Jahre nicht erforderlich; im III. Verwaltungsbezirk ist eine Abgabe 
wegen Entschädigungen für Milzbrand nicht zu erheben. 
Weimar, den 24. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[G68] II. Auf Grund des 8 1 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 ist mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die An— 
wendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Bestimmungen 
der gedachten Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung auf die im Großherzogtum 
gelegene Eisenbahnstrecke Esperstedt-Oldisleben von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 29. Juli 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
"(69|] Das 33. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3355 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die Be- 
glaubigung öffentlicher Urkunden. Vom 14. Februar 1907. 
„ 3356 Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des über die Beglaubigung öffent- 
licher Urkunden am 14. Februar 1907 zwischen dem Deutschen Reiche 
und der Schweiz unterzeichneten Vertrags und die Auswechselung der 
Ratifikationsurkunden, sowie die Anderung des dem Vertrage beigefügten 
Verzeichnisses von obersten und höheren Verwaltungsbehörden. Vom 
19. Juli 1907. 
„ 3357 Verordnung, betr. die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Waffen 
und Schießbedarf nach Athiopien. Vom 15. Juli 1907. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="147" />
        Regierungsblakt 
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 19. Weimar. 31. August 1907. 
  
Inhalt: Höchste Verordnung, betr. den Darlehnszinsfuß der Großherzoglichen Landeskreditkasse, vom 21. August 
1907, Seite 123. — Ministerialverordnung zur Ausführung des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung 
vom 21. August 1907, Seite 124. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Erhöhnng des jährlichen 
Zinssußes für die von der Großherzoglichen bandeelrchtlase ausgeliehenen Kapitalien, Seite 125. — 
inisterialbekanntmachung, betr. die Erhöhung des Zinsfußes der Einlagen bei der Sparkasse in 
Dermbach, Seite 125. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großh. Oberamtsrichters 
Justizrat Rodigast in Ilmenau zum Enteignungskommissar für die Erweiterung des Bahnhofs in 
Stützerbach, Seite 126. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt Seite 126. 
1/70] Höchste Verordnung, betr. den Darlehnszinsfuß der Großherzoglichen Landeskreditkasse, 
vom 21. August 1907. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen hiermit, nachdem es sich mit Rücksicht auf die geänderten Geldverhältnisse 
als nicht angängig erwiesen hat, von der Ermächtigung des getreuen Landtags in 
der Erklärungsschrift vom 9. Dezember 1899 unter b auch ferner Gebrauch zu 
machen, auf Grund des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Großherzogliche Landes- 
kreditkasse vom 16. September 1897, was folgt: 
1907 24
        <pb n="148" />
        124 
C 
1. Der Zinsfuß der von der Großherzoglichen Landeskreditkasse auszuleihenden 
Kapitalien wird bis auf weiteres, und zwar von dem durch das Großherzogliche 
Staatsministerium festzustellenden Zeitpunkte ab, auf 4¼ ⅝ jährlich erhöht. 
Außerdem haben die Darlehnsschuldner das bei dem Verkaufe der vier- 
prozentigen Schuldverschreibungen etwa entstehende Disagio zu übernehmen. 
2. Daneben bewendet es bei der der Großherzoglichen Landeskreditkasse erteilten Be- 
fugnis, solange der Kurs der 3½ prozentigen Schuldverschreibungen unter ihrem 
Nennwerte bleibt, Darlehne mit 3/ % Verzinsung denjenigen zu gewähren, 
welche mit der Auszahlung des Darlehns in 3⅛½prozentigen Schuldverschrei- 
bungen zum Neunwerte oder Gewährung des Darlehns unter Anrechnung des 
bei dem Verkaufe der 3⅛ prozentigen Schuldverschreibungen sich ergebenden 
Disagios einverstanden sind. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 21. August 1907. 
Wilhelm Ernst. 
v. Wurmb. 
  
Ministerialverordnung 
zur Ausführung des § 155 Abfs. 3 der Gewerbeordnung 
vom 21. August 1907. 
[71] Mit Höchster Genehmigung Sciner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
auf Grund des § 155 Abs. 3 der Gewerbeordnung für die unter Staatsverwaltung 
stehenden Baubetriebe hierdurch verordnet, was folgt: 
1. Die der Ortspolizeibehörde in § 105 Abs. 2, der unteren Verwaltungs- 
behörde in §§ 105f und 115a, den Polizeibehörden in §§ 1204 und 139b 
der Gewerbeordnung übertragenen Befugnisse und Obliegenheiten werden von
        <pb n="149" />
        125 
dem staatlichen Baubeamten wahrgenommen, dem die Oberaufsicht über den 
Bau übertragen ist. 
2. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbe- 
ordnung ist dasjenige Departement des Staatsministeriums, unter dessen Ge- 
schäftsbereich der Bau fällt. 
3. Zentralbehörde im Sinne des § 1204 Abs. 4 der Gewerbeordnung ist das 
Staatsministerium. 
Weimar, am 21. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Wurmb i. V. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[72] I. Auf Grund der durch die Höchste Verordnung vom 21. d. Mts. unter Ziffer 1 
uns erteilten Ermächtigung bestimmen wir hiermit, daß die Erhöhung des jährlichen 
Zinsfußes auf 4¼ % für diejenigen Kapitalien einzutreten hat, welche die Groß- 
herzogliche Landeskreditkasse vom 1. September d. J. an ausleiht. 
Weimar, den 22. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[73| II. Nachdem wir geuehmigt haben, daß der laut unserer Bekanntmachung 
vom 21. Oktober 1885 (Regierungsblatt Seite 132) bestehende Zinsfuß der Ein- 
lagen bei der Sparkasse in Dermbach von drei vom Hundert vom 1. Jannuar 
1908 ab auf dreiundeinhalb vom Hundert jährlich erhöht werde, so wird dies 
gemäß § 21 Buchstabe d der Statuten der Sparkasse in Dermbach vom 1. No- 
vember 1860 hierdurch öffentlich bekannt gemacht. 
Weimar, den 8. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="150" />
        126 
74] III. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte der Enteignung der bei 
Erweiterung des Bahnhofs Stützerbach benötigten Grundflächen dem Großherzoglichen 
Oberamtsrichter Justizrat Rodigast in Ilmenau übertragen worden. 
Weimar, den 23. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[75] Das 34., 35. und 36. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3358 Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der Verordnung vom 
" 
" 
" 
" 
" 
13. Juli 1898 (Reichs-Gesetzblatt S. 921) zur Ausführung des Ge- 
setzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden. 
Vom 6. August 1907. 
3359 Bekanntmachung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 
29. Juli 1907. 
3360 Übereinkunft zwischen Deutschland und Frankreich, betreffend den Schutz 
an Werken der Literatur und Kunst und an Photographien. Vom 
8. April 1907. 
3361 Allerhöchster Erlaß, betreffend Amtsbezeichnung und Rangverleihung für 
in Stellen für Unterdirektoren bei Post-, Telegraphen= oder Fernsprech- 
ämtern verwendete Beamte. Vom 17. Juli 1907. 
3362 Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Militär-Transport-Ordnung. 
Vom 6. August 1907. 
3363 Bekanntmachung, betreffend den internationalen Verband zum Schutze 
des gewerblichen Eigentums. Vom 9. August 1907. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="151" />
        127 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 20. MWeimar. 12. September 1907. 
  
Inhalt: Ministerialverorduung, betr. das Verbot des Vernbfolgens geistiger Getränke zum sofortigen Genuß 
oder zum Mitnehmen an Betrunkene sowie an Truntenbolde, Seite 127. — Ministerialverordnung, betr. 
Verkehr mit Gehrimnnltteln, Seite 129. — Ministerialverordnung, betr. die Abänderung des Statuts 
für die Handwerkskammer, Seite 137. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Aufhebung der Ministerial- 
verordnung vom 7. November 1890 über das Ankündigen und Anpreisen von Heilmitteln, Seite 138. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Ubertragung der Geschäste des Kommissars bei der Enteignung der 
zur Herstellung eines Aufstellungsgleises auf dem Bahnhof Dornburg erforderlichen Grundstücksflächen 
auf den Großherzoglichen Bezirksdirektor D#r. Heydenreich in Apolda, Seite 138. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. die Zusammensetzung der an der Großhergoglich und Herzoglich Sächs. Gesamtuniversität 
Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung der Arzte und Zahn- 
ärzte sowie für die pharmazentische Prüfung für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1907 bis dahin 1908, 
Seite 138.— Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernemmung des Großherzogl. Amtsgerichtsrats Dr. Krug 
in Eisenach zum Enteignungskommissar für die Beseitigung des Wegeübergangs in km 172,8 der Strecke 
Halle-Bebra in der Flur Stedtfeld, Seite 110. — Ministerialbekanntmachung, betr. Aufhebung der Revier- 
verwaltung zu Stützerbach und Zuteilung des Stützerbacher Forstes der Revierverwaltung zu Ilmenau 
sowie Abtrennung der zum Ilmenauer sogenaunten Unterrevier gehörigen Forstorte von diesem Forste 
und Zuweisung der Revierverwaltung zu Heyda, Seite 140. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 140. 
  
  
  
  
76 Ministerialverordnung. 
§ 1. 
Den Gast= und Schankwirten sowie den Branntweinkleinhändlern ist verboten, 
geistige Getränke zum sofortigen Genuß oder zum Mitnehmen an Betrunkene sowie 
an solche Personen, die von dem Bezirksdirektor als Trunkenbolde bezeichnet sind, 
zu verabfolgen. 
Den von dem Bezirksdirektor als Trunkenbolde bezeichneten Personen darf der 
Aufenthalt in den zum Ausschank von geistigen Getränken bestimmten Lokalen nicht 
gestattet werden. 
8 2. 
Das Verabfolgen von Branntwein und nicht denaturiertem Spiritus zum 
sofortigen Genuß an schulpflichtige Kinder ist den Gast- und Schankwirten und den 
Branntweinkleinhändlern verboten. 
1907 25
        <pb n="152" />
        128 
83. 
Verantwortlich für die Befolgung der vorstehenden Vorschriften (88 1, 2) sind 
außer den Inhabern der Gast= und Schankwirtschaften und Branntweinkleinhand- 
lungen auch deren Stellvertreter, Beanftragte und Gewerbegehilfen. 
84. 
Die Gast- und Schankwirte und die Branntweinkleinhändler haben eine deutlich 
lesbare Abschrift (Abdruck) dieser Verordnung in ihren Schank= und Verkaufslokalen 
an augenfälliger Stelle auszuhängen. 
Sie haben ferner die ihnen zugehenden Mitteilungen des Bezirksdirektors über 
die als Trunkenbolde bezeichneten Personen, so lange diese Bezeichnung in Kraft be- 
steht, aufzubewahren und den Polizeibeamten (Gensdarmen) auf Verlangen vorzuzeigen. 
5. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
60 = bestraft. 86 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1907 in Kraft. 
87. 
Dem Trunke ergebene Personen können von dem Gemeindevorstande unter 
Hinweis auf die nach den vorstehenden Vorschriften eintretenden Folgen verwarnt 
werden. 
Nach wiederholter erfolgloser Verwarnung sind solche Personen dem Bezirks- 
direktor anzuzeigen, welcher die erforderlichen Verfügungen trifft. 
Alle sonstigen polizeilichen Vorschriften über das Verabfolgen geistiger Getränke 
an Betrunkene und solche Personen, welche als Trunkenbolde bezeichnet sind, treten 
außer Kraft. 
Polizeiliche Vorschriften, welche das Verabfolgen geistiger Getränke an jugend- 
liche Personen weitergehenden Einschränkungen unterwerfen, und welche das Verab- 
folgen geistiger Getränke an andere, als die in den §§ 1 und 2 genaunten Personen 
betreffen, bleiben unberührt. 
Weimar, den 13. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="153" />
        129 
Ministerialverordnung, 
betreffend Verkehr mit Geheimmitteln. 
[77] Auf Grund von § 1 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungsblatt 
Seite 17) über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden wird verordnet 
was folgt: 
81. 
Auf den Verkehr mit denjenigen Geheimmitteln und ähnlichen Arzneimitteln, 
welche in den Anlagen A und B aufgeführt sind, finden die nachstehenden Vor- 
schriften Anwendung; die Ergänzung der Anlagen bleibt vorbehalten. 
Die Anwendung der nachstehenden Vorschriften auf diese Mittel wird dadurch 
nicht ausgeschlossen, daß deren Bezeichnung bei im wesentlichen gleicher Zusammen- 
setzung geändert wird. 
§2. 
Die Gefäße und die äußeren Umhüllungen, in denen diese Mittel abgegeben 
werden, müssen mit einer Inschrift versehen sein, welche den Namen des Mittels 
und den Namen oder die Firma des Verfertigers deutlich ersehen läßt. Außerdem 
muß die Inschrift auf den Gefäßen oder den äußeren Umhüllungen den Namen 
oder die Firma des Geschäfts, in welchem das Mittel verabfolgt wird, und die 
Höhe des Abgabepreises enthalten; diese Bestimmung findet auf den Großhandel 
keine Anwendung. 
Es ist verboten, auf den Gefäßen oder äußeren Umhüllungen, in denen ein 
solches Mittel abgegeben wird, Aupreisungen, insbesondere Empfehlungen, Be- 
stätigungen von Heilerfolgen, gutachtliche Außerungen oder Danksagungen, 
in denen dem Mittel eine Heilwirkung oder Schutzwirkung zugeschrieben wird, 
anzubringen oder solche Anpreisungen, sei es bei der Abgabe des Mittels, sei es auf 
sonstige Weise, zu verabfolgen. 
§ 3. 
Der Apotheker ist verpflichtet, sich Gewißheit darüber zu verschaffen, inwieweit 
auf diese Mittel die Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arzneimittel 
Anwendung finden. 
25“#
        <pb n="154" />
        130 
Die in der Anlage B aufgeführten Mittel sowie diejenigen in der Anlage A 
aufgeführten Mittel, über deren Zusammensetzung der Apotheker sich nicht soweit 
vergewissern kann, daß er die Zulässigkeit der Abgabe im Handverkaufe zu beurteilen 
vermag, dürfen nur auf schriftliche, mit Datum und Unterschrift versehene An- 
weisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, im letzteren Falle jedoch nur 
beim Gebrauche für Tiere verabfolgt werden. Die wiederholte Abgabe ist nur auf 
jedesmal erneute derartige Anweisung gestattet. 
Bei Mitteln, welche nur auf ärztliche Anweisung verabfolgt werden dürfen, 
muß auf den Abgabegefäßen oder den äußeren Umhüllungen die Inschrift „Nur 
auf ärztliche Anweisung abzugeben“ augebracht sein. 
8 4. 
Die öffentliche Ankündigung oder Anpreisung der in den Anlagen A und B 
aufgeführten Mittel ist verboten. 
Der öffentlichen Ankündigung oder Anpreisung der Mittel steht es gleich, 
wenn in öffentlichen Ankündigungen auf Druckschriften oder sonstige Mitteilungen 
verwiesen wird, welche eine Aupreisung der Mittel enthalten. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Geldstrafe bis zu 
150 — oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober d. J. in Kraft. 
Mit demselben Tage sind die Verordnungen vom 7. November 1890 (Re- 
gierungsblatt Seite 191) und vom 16. Dezember 1903 (Regierungsblatt Seite 211) 
aufgehoben. 
Weimar, den 14. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb.
        <pb n="155" />
        131 
Anlage A. 
Die Zusätze sind durch Sperrdruck, die neuen Handelsbezeichnungen für bereits in 
— 
- 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
21. 
der Liste enthaltene Mittel durch Sternchen * kenntlich gemacht. 
Adlerfluid. 
Aumarol (auch als Ingestol). 
Amasira Lochers (auch als Pflanzenpulvermischung gegen Dys- 
menorrhoeh). "“ 
American coughing cure Lutzes. 
Antiarthrin und Antiarthrinpräparate (auch als Sells Antiarthrin). 
Anticelta-Tabletten (auch als Anticelta-Tablets oder Fett- 
reduzierungs-Tabletten der Anticelta-Association). 
* v. Antidiabeticum Baners. 
8. Antiépileptique Uten. 
9. Antigichtwein Duflots (auch als Antigichtwein Oswald Niers oder Vin 
Duflot). 
10. Antihydropsin Bödikers (auch als Wassersuchtselixier oder 
Hydrops-Essenz Bödikers). 
Antimellin (auch als Essentia Antimellini composita). 
Antineurasthin (auch als Nervennahrung Hartmanus). 
Antipositin Wagners (auch als Mittel des Dr. Wagner und 
Marlier gegen Korpulenz). 
Antirheumaticum Saids (auch als Antirheumaticum nach Dr. Said oder 
Antirheumaticum Lücks). 
Antitussin. 
Asthmamittel Hairs (auch als Asthma cure Hairs). 
Asthmapulver Schiffmanns (auch als Asthmador). 
Asthmapulver Zematone, auch in Form der Asthmazigaretten Zematone (auch 
als antiasthmatische Pulver und Zigaretten des Apothekers Escouflaire). 
Augenwasser Whites (auch als Dr. Whites Angenwasser von Ehrhardt). 
Ausschlagsalbe Schützes (auch als Universalheilsalbe oder Universalheil= und 
Ausschlagsalbe Schützes). 
Balsam Bilfingers.
        <pb n="156" />
        132 
22. 
23. 
24. 
25. 
26. 
27. 
28. 
29. 
30. 
31. 
32. 
33. 
34. 
35. 
36. 
37. 
38. 
39. 
40. 
Balsam Lamperts (auch als Gichtbalsam Lamperts oder Lampert-Stepf- 
Balsam). 
Balsam Pagliano (auch als Tripperbalsam Pagliano). 
Balsam Sprangers (auch als Sprangerscher). 
Balsam Thierrys (auch als allein echter Balsam Thierrys, englischer Wunder- 
balsam oder englischer Balsam Thierrys). 
Beinschäden Indian Bohnerts. 
Blutreinigungspulver Hohls. 
Blutreinigungspulver Schützes. 
Blutreinigungstee Wilhelms (auch als antiarthritischer und antirheumatischer 
Blutreinigungstee Wilhelms). 
Bräune-Einreibung Lamperts (auch als Universal-Bräune-Einreibung und 
Diphtheritistinktur). 
Bruchbalsam Tanzers. 
Bruchsalbe des pharmazeutischen Bureaus Valkenberg (Valkenburg) in Holland 
(auch als Pastor Schmits Bruchsalbe). 
Corpulin (auch als Corpulin-Entfettungspralinés oder Pralinés de Carlsbad). 
Dioeat Bauers. 
Elixir Godineau. 
Embrocution Ellimans (auch als Universal embrocation oder Ellimans 
Universal-Einreibemittel für Menschen), ausgenommen Embrocation etc. for 
horses. 
Entfettungstee Grundmanns. 
Epilepsieheilmittel Quantes (auch als Spezifikum oder Gesundheitsmittel 
QOnantes). 
Epilepsiepulver Cassarinis (auch als Polveri apbtiepilettiche Cassarinis). 
Epilepsiepulver der Schwanenapotheke Frankfurt a. M. (auch 
als antiepileptische Pulver oder Pulver Weils gegen Epilepsie). 
41. Enkalyptusmittel Heß' (Enkalyptol und Enkalyptusöl Heß). 
42. Ferrolin Lochers. 
43. Ferromanganin. 
44. 
45.— 
Fulgural (auch als Blutreinigungsmittel Steiners und 
Schulzes). 
Gebirgstee, Harzer, Lauers.
        <pb n="157" />
        46. 
47. 
48. 
49. 
50. 
51. 
52. 
61. 
62. 
63. 
64. 
65. 
66. 
67. 
68. 
7 69. 
133 
Gehöröl Schmidts (auch als verbessertes oder neu verbessertes Gehöröl 
Schmidts). 
Gesundheitskräuterhonig Lücks. 
Glandulen. 
Gloria tonie Smitbs. 
Glycosolvol Lindners (auch als Antidiabeticum Lindners). 
Haematon Haitzemas. 
Heilsalbe Sprangers (auch als Sprangersche, oder Zug= und Heilsalbe 
Sprangers oder Sprangersche). 
Heiltränke Jakobis (auch als Heiltrankessenz, insbesondere Königstrank 
Jakobis). 
Homeriana (auch als Brusttee Homeriana oder russischer Knöterich Poly- 
gonum aviculare Homeriana). 
Hustentropfen Lausers. 
. Injection Brou (auch als Brousche Einspritzung). 
. Injection au matico (auch als Einspritzung mit Matiko). 
Johannistee Brockhaus' (auch als Galeopsis ochroleuca vul- 
cania der Firma Brockhaus). 
Kalosin Lochers. 
Kava Lahrs (auch als Kavakapseln Lahrs, Santalol Lahrs mit 
Kavaharz oder Kavaharz Lahrs mit Santalol). 
Kuöterichtee, russischer, Weidemanns (auch als russischer Kusterich= oder 
Brusttee Weidemanns). 
Kongopillen Richters (auch als Magenpillen Richters). 
Kräutergeist Schneiders (auch als wohlriechender Kräntergeist 
oder Luisafluid Schneiders). 
Kräuterpillen Burkharts. 
Kräutertee Lücks. 
Kräuterwein Ullrichs (auch als Hubert Ullrichscher Kränterwein). 
Kronessenz, Altonaer (auch als Kronenessenz oder Menadiesche oder Alto- 
naische Wunder-Kronessenz). 
Kropf-Kur Haigs (auch als Goitre-cure oder Kropfmedizin 
Haigs). 
Kurmittel Meyers gegen Zuckerkrankheit.
        <pb n="158" />
        134 
70. 
71. 
72. 
73. 
74. 
75. 
76. 
77. 
79. 
80. 
81. 
82. 
83. 
84. 
85. 
86. 
87. 
88. 
89. 
Polypec (auch als Naturkräutertee Weidemanns). 
91. 
92. 
93. 
94.— 
95. 
* 96. 
97. 
Lebensessenz Fernests (auch als Fernestsche Lebensessenz). 
Loxapillen Richters. 
Magenpillen Tachts. 
Magentropfen Bradys (auch als Mariazeller Magentropfen Bradys). 
Magentropfen Sprangers (auch als Sprangersche). 
Magolan (auch als Antidiabeticum Braemers). 
Mother Seigels pills (auch als Mutter Seigels Abführungspillen oder 
operating Dills). 
Mother Seigels syrup (auch als Mother Seigels curative syrup for dys- 
bepsia, Extract of American roots oder Mutter Seigels heilender Siruy). 
. Nektar Engels (auch als Hubert Ullrichsches Kräuterpräparat 
Nektar). 
Nervenfluid Dressels. 
Nervenkraftelixier Liebers. 
Nervenstärker Pastor Königs (auch als Pastor Königs Nerve Tonic). 
Nervol Rays. 
Orffin (Baumann Orffsches Kräuternährpulver). 
Pain-Expeller. 
Pektoral Bocks (auch als Hustenstiller Bocks). 
Pillen Beechams (auch als Patent pills Beechams). 
Pillen, indische (auch als Autidysentericum). 
Pillen Rays (auch als Darm= und Leberpillen Rays). 
Pilules du Docteur Laville (auch als Pillen Lawvilles). 
Reduktionspillen, Marienbader, Schindler Barnaysche (auch als Marien- 
bader Reduktionspillen für Fettleibige). 
Regenerator Liebauts (auch als Regenerator nach Liebant). 
Sachharosalvol. 
Safe remedies Warners (Safe cure, Safe diabetic, Safe nervine, Safe 
pills). 
Sanjana-Präparate (auch als Sanjana-Spezifika). 
Santal Grötzners. 
Sarsaparillian Ayers (auch als Ayers zusammengesetzter und gemischter 
Sarsaparillextrakt).
        <pb n="159" />
        98 
99 
100. 
101. 
102. 
103. 
104. 
106. 
106. 
107. 
108. 
109. 
110. 
111. 
112. 
113. 
114. 
115. 
116. 
117. 
118. 
119. 
120. 
121. 
122. 
123. 
4 
135 
Sarsaparillian Richters (auch als Extractum Sarsaparillae compositum 
Nichter). 
Sauerstoffpräparate der Sauerstoffheilanstalt Vitafer. 
Schlagwasser Weißmanns. 
Schweizerpillen Brandts. 
Sirup Pagliano (auch als Sirup Pagliano Blutreinigungsmittel, Blut- 
reinigungs= und Bluterfrischungssirup Pagliano des Prof. Girolamo Pagliano 
oder Sirup Pagliano von Prof. Ernesto Pagliano). 
Spermatol (auch als Stärkungselixier Gordons). 
Spezialtees Lücks (auch als Spezialkräutertees Lücks). 
Sterntee Weidhaas' auch als Sterntee des Kurinstituts „Spiro 
Spero“). 
Stomakal Richters (auch als Tinctura stomachica Richter). 
Stroopal (auch als Heilmittel Stroops gegen Krebs-, Magen- 
und Leberleiden oder Stroops Pulver). 
Tabletten Hoffmanns. 
Tarolinkapseln. 
Trunksuchtsmittel des Alkolin-Instituts. 
Trunksuchtsmittel Burghardts (auch als Diskohol). 
Trunksuchtsmittel August Ernsts (auch als Trunksuchtspulver, 
echtes, deutsches). 
Trunksuchtsmittel Theodor Heintzs. 
Trunksuchtsmittel Konetzkys (auch als Kephalginpulver oder 
Trunksuchtsmittel der Privatanstalt Villa Christina). 
Trunksuchtsmittel der Gesellschaft Sanitas. 
Trunksuchtsmittel Josef Schneiders (auch als Antebeten). 
Trunksuchtsmittel Wessels. 
Tuberkeltod (auch als Eiweiß-Kräuterkognak-Emulsion Stickes). 
Universal-Magenpulver Barellas. 
Vin Mariani (auch als Marianiwein.) 
Vulneralcrme (auch als Wundcreme Vulneral). 
Wundensalbe, konzessionierte, Dicks (auch als Zittauer Pflaster). 
Zambakapseln Lahrs. 
  
1907 26
        <pb n="160" />
        136 
Aulage B. 
Die Zusätze sind durch Sperrdruck, die von Anlage A nach Anlage B versetzten Mittel 
durch fetten Druck, die neuen Handelsbezeichnungen für bereits in der Liste enthaltene 
dV 
S P 
12. 
13. 
14. 
17. 
18. 
19. 
22 
Mittel durch Sternchen ' kenntlich gemacht. 
.Antineon Lochers. 
Asthmamittel Tuckers (auch als Asthma-Heilmethode 'Specific! 
Tuckers). 
Augenheilbalsam, vegetabilischer, Reichels (auch als Ophthalmin Reichels). 
Bandwurmmittel Friedrich Horns. 
Bandwurmmittel Theodor Horns. 
Bandwurmmittel Konetzkys (auch als Konetzkys Helminthen- 
erxtrakt). 
Bandwurmmittel Schneiders (auch als Granatkapseln Schneiders). 
Bandwurmmittel Violanis. 
Bromidia Battle u. Komp. 
Cathartic pills Ayers (auch als Reinigungspillen oder ab- 
führende Pillen Ayers). 
Cozapulver (auch als E'Coza oder Trunksuchtsmittel des Coza- 
Instituts oder Institut d’E-Coza). 
Diphtheritismittel Noortwycks (auch als Noortwycks autiseptisches Mittel 
gegen Diphtherie). 
Gesundheitshersteller, natürlicher, Winters (auch als Nature 
health restorer Winters). 
Gicht= und Rheumatismuslikör, amerikanischer, Latous (auch 
als Remedy Latons). 
5. Gout and rheumatic pills Blairs. 
Heilmittel des Grafen Mattei (auch als Graf Cesare Matteische elektro- 
homöopathische Heilmittel). 
Heilmittel Kidds (auch als Heilmittel der Davis Medical Co.). 
Kolkodin Heuschkels (auch als Mittel Heuschkels gegen Pferde- 
kolik). 
Krebspulver Frischmuths (auch als Mittel Frischmuths gegen 
Krebsleiden).
        <pb n="161" />
        20. 
21. 
* 23. 
24. 
25. 
26. 
*27. 
28. 
29. 
30. 
137 
Liqueur du Docteur Laville (auch als Likör des Dr. Laville). 
Lymphol Rices (auch als Bruchheilmittel Rices). 
Noordyl (auch als Noordyltropfen Noortwycks). 
Oculin Carl Reichels (auch als Augensalbe Oculin). 
Pillen Morisons. 
Pillen Redlingers (auch als Redlingersche Pillen). 
Pink-Pillen Williams' (auch als Pilules Pink pour personnes 
päles du Dr. Williams). 
Reinigungskuren Konetzkys (auch als Reinigungskuren der Kur- 
anstalt Neuallschwil [Schweiz!). 
Remedy Alberts (auch als Rheumatismus= und Gichtheilmittel 
Alberts). 
Sternmittel, Genfer, Sauters (auch als elektro-homöopathische Sternmittel 
von Sauter in Genf oder Neue elektro-homöopathische Sternmittel usw.). 
Vixol (auch als Asthmamittel des Vixol Syndicate). 
Ministerialverordnung 
vom 28. August 1907, 
betreffend die Abänderung des Statuts für die Handwerkskammer 
(Regierungsblatt 1900 Seite 298). 
[78] Der von der Handwerkskammer zu Weimar in ihrer Vollversammlung am 
4. Juni 1907 gefaßte Beschluß: 
Der § 3 Absatz 1 des Statuts der Handwerkskammer lautet künftig: 
„Die Mitglieder der Kammer und des Gesellenausschusses verwalten ihr 
Amt als Ehrenamt unentgeltlich, doch werden ihnen die Tagegelder, Nacht- 
gelder und Reisekostenvergütungen nach den Bestimmungen des Gesetzes über 
das Kostenwesen vom 28. Februar 1900 im dritten Abschnitt, wie der 
Klasse V des § 103 gewährt.“ 
ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 28. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Wurmb. 
26“
        <pb n="162" />
        138 
Ministerialbekanntmachungen. 
[79|] I. Mit Höchster Genehmigung wird die Ministerialverordnung vom 7. No- 
vember 1890 (Regierungsblatt S. 191), betreffend das Ankündigen und Anpreisen 
von Heilmitteln, hierdurch aufgehoben. 
Weimar, den 22. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[S#O] II. Auf Grund Höchster Entschließung vom 31. Jannar 1905 sind die Ge- 
schäfte des Kommissars bei der Enteignung der zur Herstellung eines Aufstellungs- 
gleises auf dem Bahnhof Dornburg erforderlichen Grundstücksflächen dem Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektor Dr. Heydenreich in Apolda übertragen worden. 
Weimar, den 5. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
v. Wurmb. 
[81| UlI. Die an der Großherzoglich und Herzoglich Sächs. Gesamtuniversität 
Jena bestehenden Kommissionen für die ärztliche Vorprüfung, für die Prüfung 
der Arzte und der Zahnärzte sowie für die pharmazeutische Prüfung sind für das 
Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1907 bis dahin 1908 wie folgt zusammengesetzt: 
I. Die Kommission für die ärztliche Vorprüfung. 
Vorsitzender: Geheimer Hofrat Professor Dr. Gärtner. 
Stellvertreter: Geheimer Medizinalrat Professor Dr. Riedel. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie Professor Dr. Maurer, für Phy- 
siologie Geh. Hofrat Professor Dr. Biedermann, für Physik Geh. Hofrat Pro- 
fessor Dr. Winkelmann, für Chemie Geh. Hofrat Professor Dr. Knorr, für
        <pb n="163" />
        139 
Zoologie Wirklicher Geheimer Rat Professor Dr. Haeckel, Exzellenz, für Botanik 
Professor Dr. Stahl. 
II. Die Kommission für die Prüfung der Arzte und der Zahnärzte. 
Vorsitzender: Geheimer Hofrat Professor Dr. Gärtner. 
Stellvertreter: Geheimer Medizinalrat Professor Dr. Riedel. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie (einschließlich der topographischen 
Anatomie) Professor Dr. Maurer, für Physiologie Geheimer Hofrat Professor 
Dr. Biedermann, für pathologische Anatomie und allgmeine Pathologie 
Geh. Rat Professor Dr. Müller, für die medizinische Prüfung Geh. Medizinal- 
rat Professor Dr. Stintzing und Professor Dr. Krause, für Pharmakologie 
Professor Dr. Kionka, für die chirurgische Prüfung Geh. Medizinalrat Professor 
Dr. Riedel und Privatdozent Dr. Jacobsthal, für die geburtshilflich-gynä- 
kologische Prüfung Professor Dr. Franz und Assistent Dr. Busse, für die 
Prüfung in der Augenheilkunde Geh. Medizinalrat Professor Dr. Wagen- 
mann, für die Prüfung in der Frrenheilkunde Geh. Medizinalrat Professor 
Dr. Binswanger, für die Prüfung in der Hygiene Geh. Hofrat Professor 
Dr. Gärtner. Die Ernennung eines Mitgliedes für die technische Prüfung 
in der Zahnheilkunde bleibt vorbehalten. 
III. Die Kommission für die pharmazentische Prüfung. 
Vorsitzender: Professor Dr. Stahl. 
Prüfende Mitglieder: für Physik Geheimer Hofrat Professor Dr. Winkel- 
mann, für Chemie Geh. Hofrat Professor Dr. Knorr, für Botanik Professor 
Dr. Stahl, für Pharmazie Professor Dr. Matthes und Apotheler Dr. Stütz. 
Weimar, den 21. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus, 
zugleich im Namen und Auftrag der Herzoglich Sächs. Ministerien. 
Für den Departementschef: 
Vollert.
        <pb n="164" />
        140 
[82] IV. Mit Höchster Genehmigung sind die Geschäfte der Enteignung der 
zur Beseitigung des Wegeübergangs in km 172,8 der Strecke Halle-Bebra in 
der Flur Stedtfeld benötigten Grundstücke dem Großherzoglichen Amtsgerichtsrat 
Dr. Krug in Eisenach übertragen worden. 
Weimar, den 29. August 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[83] V. Mit Hoöchster Genehmigung ist beschlossen worden, mit dem 1. Oktober 
dieses Jahres die Revierverwaltung zu Stützerbach aufzuheben und den Stützer- 
bacher Forst der Revierverwaltung zu Ilmenau zuzuteilen. 
Mit dem gleichen Zeitpunkte werden die zum Ilmenauer sogenannten Unter- 
revier gehörigen Forstorte von diesem Forste abgetrennt und der Revierverwaltung 
zu Heyda zugewiesen. 
Weimar, den 3. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
Für den Departementschef: 
Nebe. 
[84] Das 37.—40. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3364 Internationale Übereinkunft, betr. Maßregeln gegen Pest, Cholera und 
Gelbfieber. Vom 3. Dezember 1903. 
„ 3365 Auslieferungsvertrag zwischen Deutschland und Griechenland. Vom 
12. März 
27. Februar 1907.
        <pb n="165" />
        141 
Nr. 3366 Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des Auslieferungsvertrags zwischen 
38 
S. 
# 
1# 
1 
dem Deutschen Reiche und Griechenland vom 12. März 1907 und den 
Austausch der Ratifikationsurkunden, sowie eine in Ansehung der Be- 
stimmungen des Artikel 2 des Vertrags durch Schriftwechsel vom 30. Mai 
1907 getroffene Verständigung. Vom 17. August 1907. 
3367 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 24. August 1907. 
3368 Bekanntmachung, betr. Vorschriften über die gesundheitliche Behandlung 
der Seeschiffe in den deutschen Häfen nebst Desinfektionsanweisung. 
Vom 29. August 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 34, 35, 
und 40: 
361 Zulassung von zwei Elektrizitätszählerarten zur Beglaubigung durch die 
Elektrischen Prüfämter. 
362 Bestimmungen, betr. die Nachweisungen der Straffälle in bezug auf die 
Zölle und Reichsstenern sowie die Ein-, Aus= und Durchfuhrverbote. 
368 Vertretung des Reichsmarinefiskus und des Fiskus des Schutzgebiets 
Kiantschon bei der Pfändung von Diensteinkommen. 
406 Erscheinen des Haupt-Sachregisters für die Jahrgänge 1867 bis 1906 
des Bundes= und Reichs-Gesetzblatts. 
407 Bekanntmachungen, betreffend 
Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif, 
Anderung und Ergänzung der Zuckerausführungsbestimmungen, 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs für getrocknete Feigen, 
sowie für inländisches Papier, 
421 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung 
durch die Elektrischen Prüfämter. 
426 Bekanntmachung, betr. die für den Pflanzenverkehr geöffneten ausländischen 
Zollstellen.
        <pb n="166" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="167" />
        143 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 21. Weimar. 27. September 1907. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Beauftragung des Großherzoglichen Steueramts in Neustadt a. d. Orla 
mit dem Verkaufe von Stempelmarken zur Entrichtung der Meschstempelabgabe, Seite 143.— Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Anwendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Be- 
stimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 4. November 1904 auf die im Großherzog-= 
tum gelegenen Teile der Eisenbahnstrecke Treffurt-Hörschel (Wartha), Seite 143. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. Aunderung der Postordnung vom 20. März 1900, Seite 144. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Festsetzung des ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für die Orte Apolda, Jena und 
Wenigenjena, Seite 148. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für 
das Deutsche Reich, Seite 148. 
  
— — — 
Ministerialbekanntmachungen. 
[85| I. Das Großherzogliche Steneramt in Neustadt a. d. Orla ist mit dem 
Verkaufe von Stempelmarken zur Entrichtung der Reichsstempelabgabe nach der 
Tarifnummer 4a des Reichsstempelgesetzes beauftragt worden. 
Weimar, den 6. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Wurmb. 
[86] II. Auf Grund des § 1 Absatz 4 der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung 
vom 4. November 1904 ist unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts die An- 
wendung der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebenden Bestimmungen 
1907 · 27
        <pb n="168" />
        144 
der gedachten Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung auf die im Großherzogtum ge- 
legenen Teile der Eisenbahnstrecke Treffurt-Hörschel (Wartha) von uns genehmigt 
worden. 
Weimar, den 12. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Schmid. 
[871| III. Unter Bezugnahme auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des 
Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des 
Reichskanzlers vom 10. September d. J., betreffend Anderung der Postordnung 
vom 20. März 1900, — Regierungsblatt Seite 331 — hierdurch zur öffeutlichen 
Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 17. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Ebsen. 
Underungen 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
  
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 in folgenden 
Punkten geändert. 
1) Der § 3 „Außenseite“ erhält folgende Fassung: 
1 Der Absender darf auf der Außenseite einer Postsendung außer den die 
Beförderung betreffenden Angaben seinen Namen und seine Adresse vermerken; diese
        <pb n="169" />
        145 
sämtlichen Angaben können, außer bei Briefen mit Wertangabe (§ 14) und bei 
Postanweisungen (8 20), auch durch aufgeklebte Zettel hergestellt werden. 
II. Bei Postkarten kann der Absender sowohl über die Rückseite als auch über 
den linken Teil der Vorderseite verfügen. Bei den sonstigen gewöhnlichen und ein- 
geschriebenen Briefsendungen sind außer den nach Abs. 1 zulässigen Angaben weitere 
Angaben, die nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben, sowie Ab- 
bildungen unter der Bedingung zulässig, daß sie in keiner Weise die Denutlichkeit 
der Aufschrift sowie die Anbringung der Stempelabdrücke und der postdienstlichen 
Vermerke beeinträchtigen. Wegen der besonderen Bestimmungen für Postpaketadressen 
und Postanweisungen siehe §§ 12 und 20. 
III Die Freimarken sind in die obere rechte Ecke der Aufschriftseite, bei Paketen 
an gleicher Stelle auf die Postpaketadresse zu kleben. 
2) § 7 „Postkarten“. 
a) Abs. uu erhält nachstehende Fassung: 
Von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig; sie dürfen in Form, 
Größe und Papierstärke nicht wesentlich von den durch die Post ausgegebenen Formu- 
laren abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht zu tragen. 
b) Abs. V hat wie folgt zu lauten: 
Bilderschmuck sowie Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile 
der Vorderseite der Formulare sind insoweit zulässig, als dadurch die Eigenschaft 
des Versendungsgegenstands als offene Postkarte nicht beeinträchtigt wird und die 
aufgeklebten Zettel usw. der ganzen Fläche nach befestigt sind. Warenproben und 
ähnliche Gegenstände den Postkarten beizufügen oder an ihnen zu befestigen, ist nicht 
gestattet. 
3) § 8 „Drucksachen“. 
A) Abs. II erhält folgende Fassung: 
Von der Beförderung gegen die ermäßigte Taxe sind ausgeschlossen die mittels 
des Durchdrucks, der Kopierpresse und der Schreibmaschine hergestellten Schriftstücke, 
ferner Drucksachen, die Zeichen tragen, welche eine verabredete Sprache darzustellen 
geeignet sind. 
"B) Abs. VII hat wie folgt zu lanten: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig; solche Karten dürfen 
die Größe der Formulare zu Postpaketadressen nicht wesentlich überschreiten. 
277
        <pb n="170" />
        146 
C) Im Abs. ist 
a) bei Ziffer 1) hinter „Visitenkarten“ einzuschalten: 
sowie auf Weihnachts= und Neujahrskarten ; 
b) bei Ziffer 2) hinter „Absenders“ einzuschalten: 
und des Empfängers; 
c) bei Ziffer 5) hinter „durchstreichen“ das Komma und der Text „um 
sie unleserlich zu machen“ zu streichen; 
d) bei Ziffer 7) hinter „berichtigen“ hinzuzufügen: 
und in Mitteilungen über die Absendung von Waren den Tag der 
Absendung handschriftlich anzugeben; 
0) bei Ziffer 8) der bisherige Text durch den nachstehenden Text 
zu ersetzen: 
in Anzeigen über die Abfahrt oder Ankunft von Schiffen den Tag 
der Abfahrt oder Ankunft sowie die Namen der Schiffe handschrift- 
lich anzugeben; 
f) bei Ziffer 10) hinter „Landkarten“ das Komma und „Weihnachts- 
und Nenjahrskarten“ zu streichen und hinter „Bildern“ nach Strei- 
chung des Kommas einzuschalten: 
und 
4) Im § 9 „Geschäftspapiere“ ist unter 1 hinter „Versicherungsgesell- 
schaften,“ der Text „offene Briefe und Postkarten älteren Datums, die 
ihren ursprünglichen Zweck erfüllt haben“, und hinter „Arbeit,“ ein- 
zuschalten: 
unkorrigierte Schülerarbeiten, 
5) § 10 „Warenproben“ erhält unter l folgende anderweitige Fassung: 
Gegen die für Warenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waren- 
proben befördert, die keinen Handelswert haben, ferner unter der Voraussetzung, daß 
die Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht, einzelne Schlüssel, abgeschnittene 
frische Blumen, Tuben mit Serum und pathologische Gegenstände, die so zubereitet 
und verpackt sind, daß sie keinen Schaden anrichten können, naturgeschichtliche Gegen- 
stände, getrocknete oder konservierte Tiere und Pflauzen, geologische Muster usv. Die
        <pb n="171" />
        147 
Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung mit der Briefpost geeignet sein. 
6) Im §21 „Telegraphische Postanweisungen“ ist am Schlusse des Abs.VII 
hin zuzufügen: 
Auf ausdrückliches Verlangen des Aufgebers oder Empfängers werden auch gewöhn- 
liche Postanweisungen telegraphisch nachgesandt. 
7) § 36 „-Bestellung und Bestellgebühren“. 
a) Im Abs. vIl (Anderung vom 17. November 1900) ist in Zeile 2 
statt „Briefe mit Wertangabe“ zu setzen: 
Briefe mit einer Wertangabe bis einschließlich 800 Mark; 
b) Abs. vIII erhält folgenden Zusatz: 
Wegen Anrechnung vorausbezahlten Bestellgelds bei der Rückgabe einer unbestell- 
baren Sendung siehe 8 46, 1I. 
8) Im § 46 „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Aufgabeorte"“ 
erhält der Abs. u folgenden Zusatz: 
Vorausbezahltes Bestellgeld wird dabei auf die vom Absender zu erhebende Bestell- 
gebühr in Anrechnung gebracht; eine Erstattung vorausbezahlten Bestellgelds findet 
jedoch nicht statt, weder bei Abholung der Sendung am Aufgabeorte, noch für den 
Fall, daß die vorausbezahlte Gebühr die am Absendungsorte zu erhebende Gebühr 
übersteigt. 
Vorstehende Anderungen treten mit dem 1. Oktober in Kraft. 
Berlin W6, den 10. September 1907. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="172" />
        148 
[88] IV. Der Bezirksausschuß des II. Verwaltungsbezirks hat den Betrag des 
ortsüblichen Tagelohnes gewöhnlicher Tagearbeiter für die Orte Apolda, Jena und 
Wenigenjena gemäß § 8 des Krankenversicherungsgesetzes anderweit wie folgt fest- 
gesetzt: 
1. Erwachsene Arbeiter 
a) männliche 3— — 0, 
b) weibliche 1 „ 80 „ 
2. Ingendliche Arbeiter unter 16 Jahren 
a) männliche 1 —“ 20 J, 
b) weibliche 1 „ — „ 
Diese Festsetzungen treten mit dem 1. Februar 1908 in Kraft. 
Weimar, den 20. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[89|] Das 41. und 42. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3369 Weltpostvertrag nebst Schlußprotokoll. Vom 26. Mai 1906. 
3370 Übereinkommen, betr. den Austausch von Briefen und Kästchen mit Wert- 
angabe, nebst Schlußprotokoll. Vom 26. Mai 1906. 
3371 Übereinkommen, betr. den Postanweisungsdienst, nebst Schlußprotokoll. 
Vom 26. Mai 1906. 
3372 Vertrag, betr. den Austausch von Postpaleten, nebst Schlußprotobkoll. 
Vom 26. Mai 1906. 
3373 ÜUbereinkommen, betr. den Postauftragsdienst. Vom 26. Mai 1906. 
# 
V
        <pb n="173" />
        L 
1 
Vy 
149 
4l. 3374 Ubereinkommen, betr. den Postbezug von Zeitungen und Zeitschriften. 
Vom 26. Mai 1906. 
3375 Bekanntmachung, betr. den Beitritt des Deutschen Reichs für die Deut- 
schen Schutzgebiete zu dem in Paris am 18. Mai 1904 unterzeichneten 
Abkommen über Verwaltungsmaßregeln zur Gewährung wirksamen 
Schutzes gegen den Mädchenhandel. Vom 28. August 1907. 
3376 Abkommen über die Lazarettschiffe. Vom 21. Dezember 1904. 
3377 Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des am 21. Dezember 1904 im 
Haag unterzeichneten Abkommens über die Lazarettschiffe und die Hinter- 
legung der Ratifikationsurkunden sowie den Vorbehalt, mit dem das Ab- 
kommen vom Reiche unterzeichuet und ratifiziert worden ist. Vom 
9. September 1907. 
3378 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 11. September 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 41 und 42: 
S. 432 Berichtigung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen 
L 
L 
Reiche und Osterreich-Ungarn. 
436 Zulassung einer selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung zur Verwiegung 
von steuerpflichtigem Malz in Brauereien. 
436 Anderungen der Postordnung vom 20. März 1900.
        <pb n="174" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung. 
  
—
        <pb n="175" />
        151 
Regierungsblatt 
  
  
  
  
für das 
Grokherzogtum Sachsen. 
Nummer 22. Weimar. 18. Oktober 1907. 
  
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Nachtrag zur Ministerialverordnung vom 25. September 1906 (Regierungs- 
blatt Seite 331) und zur Ausführungsverordnung, betr. Schlachtvieh= und Fleischbeschau vom 31. März 
1903 (Regierungsblatt Seite 73), Seite 151. — Ministerialverordnung, betr. das Viehseuchenüberein= 
kommen zwischen dem Deutschen Reiche und ÖOsterreich Ungarn, Seite 152. — Ministerialbekanmt= 
machung, betr. Ausführung des Reichsgesetzes vom 25. Februar 1876 über die Beseitigung von 
Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen, Seite 152. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Erteilung des Exequatur an den Konsul der Vereinigten Staaten von Mexiko Herrn Viktor Sperling 
in beipzig Seite 153. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernemung des Grohherzoglichen Ober- 
amtsrichters Kromayer in Kaltennordheim zum Enteignungstommissr für die geplante Gleiserweiterung 
auf Bahnhof Kaltennordheim, Seite 153. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den „Herdbuchverein für den Gemeindebezirk Nohra“ zu Nohra, Seite 154. — Ministerial- 
bekanntmachung, betr. die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Herdbuchverein für die Gemeindebezirke 
Dienstedt und Breitenheerda mit dem Sitze in Dienstedt, Seite 154. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 154. 
  
  
Nachtrag 
zur Ministerialverordnungvom 25. September 1906 (Regierungsblatt Seite 331) 
und zur Ausführungsverordunung, betreffend Schlachtvieh= und Fleischbeschan 
vom 31. März 1903 (Regierungsblatt Seite 73). 
190] Nachdem die Regierungen der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und 
Mecklenburg-Strelitz den zu einem gemeinsamen Trichinenschaubezirke zusammen- 
geschlossenen Bundesstaaten beigetreten sind, greift die durch unfre Verordnung vom 
25. September 1906 nachgelassene Erleichterung der Einfuhr von Schweinefleisch 
auch für die genannten beiden Staaten Platz. 
Weimar, den 30. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
1907 28
        <pb n="176" />
        152 
Ministerialverordnung 
vom 1. Oktober 1907 (Nachtrag zur Verordnung vom 5. November 1906), 
betreffend das Viehseuchenübereinkommen zwischen dem Deutschen 
Reiche und Österreich= Ungarn 
(Regierungsblatt S. 375). 
[91] Der Abschnitt II der Ministerialverordnung vom 5. November 1906 erhält 
folgenden Zusatz: 
„Bei Geflügel ist hinsichtlich der Paßpflicht zwischen zahmem (Hausgeflügel) 
und wildem Geflügel (Federwild) zu unterscheiden. Zum Hausgeflügel zählen 
Gänse, Enten, Haushühner einschließlich Perlhühner, Truthühner, Pfauen, Tauben 
und Schwäne, während als Federwild Fasanen, Rebhühner und anderes der Jagd 
unterliegendes Geflügel in Betracht kommen. Beide Arten von Geflügel unterliegen 
im allgemeinen den Bestimmungen des Ubereinkommens. Jedoch ist von der An- 
wendung des Artikels 2 (Paßpflicht) auf das wilde Geflügel (Federwild) bis auf 
weiteres abzusehen. Sing= und Ziervögel, die in Käfigen und dergleichen gehalten 
zu werden pflegen, sind gleichfalls nicht den Bestimmungen des Artikels 2 des Über- 
einkommens zu unterstellen. 
Für geschlachtetes Geflügel (Gänferümpfe usw.) sind Ursprungszengnisse ohne 
amtstierärzliche Gesundheitsbescheinigungen erforderlich. 
Muster zu Viehpässen können bei den Bezirksdirektoren eingesehen und gegen 
Erstattung der Schreibgebühren bezogen werden.“ 
Weimar, den 1. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[92] I. Zur Ausführung des § 9 der in Nr. 8 des Regierungsblatts von 1905 
(S. 51) veröffentlichten, durch Ministerialbekanntmachung vom 28. Oktober 1905 
(Regierungsblatt S. 239) für das Großherzogtum in Kraft gesetzten Bestimmungen 
des Bundesrats vom 16. Juli 1904 zur Ausführung des Reichsgesetzes vom
        <pb n="177" />
        153 
25. Februar 1876, betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeför= 
derungen auf Eisenbahnen (Reichs-Gesetzblatt S. 163), bestimmen wir hierdurch 
was folgt: 
Bei Frostwetter sind die Rampen usw. nicht mit Wasser zu spülen, vielmehr 
ist sowohl zur Abspülung, als auch zur Desinfektion die dreiprozentige Kresolschwefel— 
säurelösung mit einem Zusatze von ½ kg Kochsalz auf je 101 Flüssigkeit zu ver- 
wenden. Sollte dieser Zusatz bei strenger Kälte nicht ausreichen, die Eisbildung 
zu verhindern, so ist er bis auf 1 kg zu erhöhen. 
In allen Fällen ist die Desinfektionsflüssigkeit solange mit einem Holzstabe 
durchzurühren, bis sich das zugesetzte Kochsalz völlig gelöst hat. 
Weimar, den 7. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
[93]) II. Dem an Stelle des verstorbenen Herrn Alexander Huste zum Konsul 
der Vereinigten Staaten von Mexiko in Leipzig ernannten Herrn Viktor Sperling, 
zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, ist das Exequatur namens des 
Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 11. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Rothe. 
[94] UI. Mit Höchster Genehmigung ist das Amt eines Enteignungskommissars 
für die geplante Gleiserweiterung auf Bahnhof Kaltennordheim dem Großherzog- 
lichen Oberamtsrichter Kromayer in Kaltennordheim übertragen worden. 
Weimar, den 26. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Junern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="178" />
        154 
[(95] IV. Dem „Herdbuchverein für den Gemeindebezirk Nohra“ zu Nohra ist in 
Gemäßheit der §§ 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und 10 des Ausführungs-= 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 30. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[(96|] V. Dem Herdbuchverein für die Gemeindebezirke Dienstedt und Breiten- 
heerda mit dem Sitze in Dienstedt ist in Gemäßheit der §§ 22 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch die Rechts- 
fähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 30. September 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
[(97] Das 43. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3379 Bekanntmachung, betr. Anderung der Nr. VII Abs. (2) in Anlage B zur 
Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 16. September 1907. 
„ 3380 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Übereinkommen über den. 
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 18. September 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in der Nummer 43: 
S. 442 Verzeichnis der Behörden usw., die hinsichtlich der den Militäranwärtern 
vorbehaltenen Stellen als Anstellungsbehörden anzusehen sind. 
„ 454 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
„ 457 Gesamtverzeichnis derjenigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militär- 
dienst berechtigt sind. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="179" />
        155 
Regierungsblatt 
  
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 23. Weimar. * 1. November 1907. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Stiftung des Landesvereins für Innere Mission im Großherzogtum 
„Carolinenheim“ zu Apolda, Seite 155. — Ministerialbekanntmachung, betr. den Staatsvertrag zwischen 
Sachsen-Weimar und Preußen vom 15. März 1907 wegen Herstellung von Eisenbahnen zwischen 
1. Ner öllnitz und Münchenbernsdorf, 2. Geisa und Tann, Seite 155. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 163. 
  
— 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[98] I. Der Landesverein für Innere Mission im Großherzogtum Sachsen hat 
unter dem Namen „Carolinenheim“ eine Stiftung zum Zweck der Unterhaltung 
einer Pflegeanstalt für Sieche, Blöde und Epileptische jeden Alters, Geschlechts, 
Standes und Konfession in Apolda errichtet. 
Diese Stiftung wird gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch hierdurch genehmigt. 
Weimar, den 14. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
[99] II. Nachstehend wird der Staatsvertrag zwischen Sachsen-Weimar und 
Preußen vom 15. März 1907 wegen Herstellung von Eisenbahnen zwischen 
1. Niederpöllnitz und Münchenbernsdorf, 
2. Geisa und Tann 
1907 29
        <pb n="180" />
        156 
mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die Ratifikation dieses 
Staatsvertrags stattgefunden hat. 
Weimar, den 17. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Nothe. 
Staatsvertrag 
zwischen Sachsen-Weimar und Preußen wegen Herstellung von Eisenbahnen 
zwischen 
1. Niederpöllnitz und Münchenbernsdorf, 
2. Geisa und Tann. 
  
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar und Seine 
Majestät der König von Preußen haben zum Zwecke einer Vereinbarung über die 
Herstellung von Eisenbahnen 1. von Niederpöllnitz nach Münchenbernsdorf und 
2. von Geisa nach Tann zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar: 
Höchstihren Chef des Staatsministeriums, Departement des Außern und 
Innern, Wirklichen Geheimen Rat Hans Lutze von Wurmb, 
Höchstihren Ministerialdirektor Dr. Karl Slevogt, 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Oberbau- und Ministerialdirektor Balduin Wiesner, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurat Franz Richard, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrat Max Vieregge, 
welche, unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Ratifikation, nachstehenden Staats- 
vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel J. 
Die Königlich Preußische Regierung erklärt Sich bereit, Eisenbahnen 1. von 
Niederpöllnitz nach Münchenbernsdorf und 2. von Geisa nach Tann für eigene Rech- 
nung zu bauen, sobald Sie die gesetzliche Ermächtigung hierzu erhalten haben wird.
        <pb n="181" />
        157 
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung gestattet der Königlich Preu— 
ßischen Regierung den Bau und Betrieb dieser Bahnen innerhalb Ihres Staats— 
gebiets. Der Artikel XIV des Staatsvertrages vom 23. April 1901, betreffend Her— 
stellung einer Eisenbahn von Gera nach Münchenbernsdorf, wird aufgehoben. 
Artikel II. 
Die Feststellung der gesamten Bauentwürfe für die den Gegenstand dieses Ver— 
trages bildenden Eisenbahnen soll ebenso wie die Prüfung der anzuwendenden Fahr— 
zeuge, einschließlich der Dampfwagen, lediglich der Königlich Preußischen Regierung 
zustehen, welche indes sowohl bezüglich der Führung der Bahnen, wie bezüglich der 
Anlage von Stationen in dem Sachsen-Weimarischen Gebiete etwaige besondere 
Wünsche der Großherzoglichen Regierung tunlichst berücksichtigen will. Jedoch bleibt 
die landespolizeiliche Prüfung und Genehmigung der Bauentwürfe, soweit diese die 
Herstellung von Wegübergängen, Brücken, Durchlässen, Flußkorrektionen, Vorflut- 
anlagen und Parallelwegen betreffen, nebst der baupolizeilichen Prüfung der Stations= 
anlagen jeder Regierung innerhalb Ihres Gebietes vorbehalten. 
Sollte demnächst nach Fertigstellung der Bahnen infolge eintretenden Bedürf- 
nisses die Anlage neuer Wasserdurchlässe, Staats= oder Vizinalstraßen, welche die 
geplanten Eisenbahnen kreuzen, von der Großherzoglich Sächsischen Regierung an- 
geordnet oder genehmigt werden, so wird zwar preußischerseits gegen die Ausführung 
derartiger Anlagen keine Einsprache erhoben werden, die Großherzogliche Regierung 
verpflichtet Sich aber, dafür einzutreten, daß durch die neue Anlage weder der Be- 
trieb der Eisenbahnen gestört wird, noch auch daraus der Eisenbahnverwaltung ein 
anderer Kostenaufwand erwächst, als der für die etwa von der Eisenbahnverwaltung 
für notwendig erachtete, oder nach Artikel III zu bewirkende Bewachung der neuen 
bergänge. Artikel III. 
Die Spurweite der Gleise soll 1,135 m im Lichten zwischen den Schienen be- 
tragen. Die Königlich Preußische Regierung ist berechtigt, die im Artikel I benannten 
Bahnen nach den Bestimmungen der Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung vom 
4. November 1904 und den dazu etwa künftig ergehenden ergänzenden oder ab- 
ändernden Bestimmungen als Nebenbahnen herzustellen und demnächst zu betreiben. 
Artikel IV. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich für den Fall der 
Ausführung der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Bahnen in An- 
29*
        <pb n="182" />
        58 
erkennung der für die betreffenden Teile Ihres Staatsgebietes erwachsenden 
Vorteile: 
1. den gesamten zum Bau der Bahnanlagen für beide Linien innerhalb Ihres 
Gebietes erforderlichen Grund und Boden der Königlich Preußischen Regierung 
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; 
2. bei beiden Linien die Mitbenutzung der Chausseen und sonstigen öffentlichen 
Wege unentgeltlich und ohne besondere Entschädigung für die Dauer des Be- 
stehens und Betriebes der Bahnen innerhalb Ihres Gebietes zu gestatten. 
Artikel V. 
Die im Artikel IV unter Nr. 1 übernommene Verpflichtung erstreckt sich auf 
das gesamte, zur Herstellung der Bahnen, einschließlich der Stationen und aller 
sonstigen Anlagen, sowie auf das für Seitenentnahmen, Parallelwege, Sicherheits- 
streifen, Gewinnung von Baumaterialien, Lagerplätze, Anderungen von Wegen oder 
Wasserläufen usw. nach den genehmigten Bauplänen oder nach den Bestimmungen 
der Landespolizeibehörden erforderliche oder zum Schutze der benachbarten Grund- 
stücke, zur Verhütung von Feuersgefahr usw. für notwendig erachtete, der Ent- 
eignung unterworfene Grundeigentum mit Einschluß von Rechten und Gerechtig- 
keiten. Die Überweisung des Grundeigentums nebst Rechten und Gerechtigkeiten 
soll dergestalt unentgeltlich erfolgen, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch 
Kultur= und Inkonvenienz-Entschädigung nicht zu tragen und die für den Bau der 
Bahnen erforderlichen Grundstücke frei von Pfandrechten sowie frei von allen ding- 
lichen Lasten, Abgaben und Gebühren, die dauernd erforderlichen in das Eigentum, 
die vorübergehend erforderlichen für die Dauer des Bedürfnisses in die Benutzung 
des Preußischen Staates übergehen. Letzterem fallen nur die Kosten der Vermessung 
und Versteinung des überwiesenen Geländes zur Last. 
Die bauleitende Eisenbahnverwaltung wird nach Genehmigung der Baupläne und 
der bei der Bauausführung etwa erforderlich werdenden Ergänzungen für jede Feld- 
mark einen Planauszug vorlegen, welcher die zu überweisenden Grundstücke nach ihrer 
katastermäßigen Bezeichnung und Größe, deren Eigentümer nach Namen und Wohn- 
ort, ferner die landespolizeilich angeordneten Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung 
von Grundeigentum in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Belastung zu 
enthalten hat.
        <pb n="183" />
        159 
Binnen drei Monaten nach Vorlage dieses Auszuges ist die Eisenbahnverwaltung 
in den Besitz der erforderlichen Grundstücke zu setzen. Ist innerhalb dieser Frist 
die Überweisung nicht erfolgt, so steht der Eisenbahnverwaltung die Befugnis zu, 
ohne weiteres die gesetzliche Euteignung zu beantragen, zu welchem Zweck die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung, soweit erforder- 
lich, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht rechtzeitig erteilen wird. Die Königlich 
Preußische Regierung wird dabei die Interessen der Großherzoglich Sächsischen Re- 
gierung tunlichst wahrnehmen, insbesondere Vergleiche nicht ohne Deren Zustimmung 
abschließen. Der im Enteignungswege für den Grunderwerb usw. erwachsende Auf- 
wand einschließlich der Kosten des Verfahrens ist der Eisenbahnverwaltung alsdann 
zu ersetzen. 
Der Großherzoglich Sächsischen Regierung bleibt es freigestellt, wegen Über- 
tragung dieser, sowie der im Artikel IV unter Nr. 2 übernommenen Verpflichtungen 
auf die von den Bahnlinien berührten Gemeinden usw. mit letzteren Sich zu ver- 
ständigen; Sie bleibt indes auch für den Fall einer derartigen Übertragung für 
die Erfüllung der Verpflichtungen Ihrerseits der Königlich Preußischen Regierung 
verhaftet. 
Die Hohen vertragschließenden Regierungen sind darin einig, daß die Her- 
stellung, Unterhaltung und Beleuchtung der Zufuhrwege zu den Stationen, soweit 
diese Wege außerhalb der Stationen liegen, nicht Sache der Eisenbahnverwaltung ist. 
Sollte die Königlich Preußische Regierung Sich demnächst zu einer Erweiterung 
der ursprünglichen Bahnaulagen durch Herstellung von Anschlußgleisen, Stationen 
oder zu ähnlichen Einrichtungen entschließen und insbesondere auch zur Anlage der 
zweiten Gleise schreiten, so wird die Großherzoglich Sächsische Regierung zwecks 
Erwerbung des zur Ausführung dieser Anlagen erforderlichen Grund und Bodens, 
auf welche sich die Verpflichtung im Artikel IV unter Nr. 1 des Vertrages nicht 
bezieht, für Ihr Gebiet das Enteignungsrecht erteilen, insoweit es nicht bereits nach 
den gesetzlichen Bestimmungen von selbst Anwendung findet, und für die Ermittlung 
und Feststellung der Entschädigungen keine ungünstigeren Bestimmungen in An- 
wendung bringen lassen, als diejenigen, welche bei den Enteignungen zu Eisenbahn- 
anlagen in dem Großherzoglich Sachsen- Weimarischen Gebiete zur Zeit Geltung 
haben. Für die Verhandlungen, welche zur Übertragung des Eigentums oder 
zur Überlassung in die Benutzung an den Preußischen Staat in den bezeichneten 
Fällen erforderlich sind, namentlich auch für die Auflassung in den Grundbüchern,
        <pb n="184" />
        160 
sind nur die Auslagen der Gerichte zu erstatten, und tritt im übrigen Freiheit von 
Stempel= und Gerichtsgebühren ein. 
Artikel VI. 
Die Feststellung der Tarife, sowie die Feststellung und Abänderung der Fahr- 
pläne erfolgt — unbeschadet der Zuständigkeit des Reichs — durch die Königlich 
Preußische Regierung unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung. Es sollen übrigens in den Tarifen für die beiden 
Bahnen keine höheren Einheitssätze in Anwendung kommen, als für die anschließen- 
den Strecken der Königlich Preußischen Eisenbahnverwaltung. 
Artikel VII. 
Die Landeshoheit bleibt in Ansehung der in das Großherzogtum Sachsen- 
Weimar entfallenden Bahnstrecken der Großherzoglich Sächsischen Regierung vor- 
behalten. Auch sollen die an den Bahnstrecken im Großherzogtum Sachsen-Weimar 
zu errichtenden Hoheitszeichen nur die der Großherzoglich Sächsischen Regierung sein. 
Der Großherzoglichen Regierung bleibt vorbehalten, zur Handhabung des Ihr 
über die im Großherzogtum belegenen Bahnstrecken zustehenden Hoheitsrechts einen 
ständigen Kommissar zu bestellen, welcher die Beziehungen zur Königlich Preußischen 
Eisenbahnverwaltung in allen denjenigen Fällen zu vertreten hat, welche nicht zum 
direkten gerichtlichen und polizeilichen Einschreiten der Behörden geeignet sind. Für 
Akte der staatlichen Oberaufsicht und die Ausübung staatlicher Hoheitsrechte — so- 
weit sie den Gegenstand dieses Vertrages berühren —, insbesondere für die landes- 
polizeiliche Prüfung und Abnahme von Eisenbahnstrecken und sonstigen Eisenbahn- 
anlagen, wird Sachsen-Weimar Gebühren nicht erheben und Auslagen nicht in 
Rechnung stellen. 
Die Handhabung der Bahnpolizei auf den im Großherzoglich Sachsen-Wei- 
marischen Gebiet belegenen Bahnstrecken erfolgt durch die Königlich Preußischen 
Eisenbahnbehörden und Beamten, welche auf Vorschlag der Königlich Preußischen 
Bezirksverwaltung von den zuständigen Großherzoglichen Behörden in Pflicht zu 
nehmen sind. Die Handhabung der allgemeinen Sicherheitspolizei liegt hinsichtlich 
dieser Bahnstrecken den betreffenden Großherzoglich Sächsischen Organen ob. Sie 
werden den Bahnpolizeibeamten auf deren Ansuchen bereitwilligst Unterstützung 
leisten.
        <pb n="185" />
        161 
Artikel VIII. 
Preußische Staatsangehörige, welche in dem Großherzoglich Sächsischen Gebiete 
stationiert sind, erleiden dadurch keine Änderung ihrer Staatsangehörigkeit. 
Die Beamten der Bahnen sind hinsichtlich der Disziplin lediglich ihren Dienst— 
vorgesetzten und den Aufsichtsorganen der Königlich Preußischen Staatsregierung, 
im übrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, in welchem sie ihren 
Wohnsitz haben, unterworfen. 
Bei der Anstellung von Bahnwärtern, Weichenstellern und sonstigen dergleichen 
Unterbeamten innerhalb des Großherzoglich Sächsischen Staatsgebietes soll auf An— 
gehörige des letzteren vorzugsweise Rücksicht genommen werden, falls geeignete Militär— 
anwärter, unter welchen die Sachsen-Weimarischen Staatsangehörigen gleichfalls den 
Vorzug haben, zur Besetzung der bezeichneten Stellen nicht zu ermitteln sind. 
Artikel IX. 
Entschädigungsansprüche, welche aus Anlaß des Baues oder Betriebes der im 
Großherzoglich Sächsischen Gebiet belegenen Bahnstrecken gegen die Eisenbahn- 
verwaltung etwa geltend gemacht werden, sollen von den Großherzoglich Sächsischen 
Gerichten und — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — auch nach den Sachsen- 
Weimarischen Landesgesetzen beurteilt werden. 
Artikel X. 
Die Großherzoglich Sächsische Regierung verpflichtet Sich, von den beiden 
Eisenbahnunternehmungen und dem zu ihnen gehörigen Grund und Boden keinerlei 
Staatsabgaben zu erheben, solange die Bahnen sich im Eigentum oder Betriebe der 
Königlich Preußischen Regierung befinden. 
Auf die Gemeindebesteuerung der Bahnstrecken, insbesondere auf die Berechnung 
des gemeindestenerpflichtigen Reineinkommens und dessen Verteilung unter die be- 
teiligten Gemeinden finden vom 1. Jannar des auf die Betriebseröffnung folgenden 
Jahres an die Bestimmungen des Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 
1893 (Preußische Gesetzsammlung Seite 152) oder der künftighin etwa an dessen 
Stelle tretenden späteren Gesetze in der gleichen Weise Anwendung, als wenn die 
Bahnen auf Königlich Preußischem Gebiete lägen. 
Bei der Besteuerung durch die Gemeinden soll ausgeschlossen sein, daß diese 
höhere Stenersätze oder Stenersätze nach einem höheren Maßstabe anwenden oder
        <pb n="186" />
        162 
endlich andere Steuern auferlegen, als sie von den übrigen Gemeindeabgabepflichtigen 
gefordert werden. 
Die Zahlung erfolgt alljährlich bis zum 1. Juli für das vorausgegangene 
Kalenderjahr. 
Bei Feststellung des Verhältnisses, nach welchem die von den beiden Bahnen 
berührten außerpreußischen Gemeinden gemäß den Bestimmungen des § 47 Absatz 2 
beziehungsweise Absatz 1 unter b des Preußischen Kommnnalsteuergesetzes an dem 
gemeindesteuerpflichtigen Einkommen der für Rechnung des Preußischen Staates ver- 
walteten Eisenbahnen beteiligt werden, sollen nur diejenigen Ausgaben an Gehältern 
und Löhnen zugrunde gelegt werden, welche aus dem Betriebe der beiden Bahnen 
erwachsen. 
Eine Besteuerung der Bahnen durch andere korporative Verbände wird die Groß- 
herzoglich Sächsische Regierung nicht zulassen. 
Sofern dieser Vereinbarung zuwider Stenern erhoben werden sollten, hat die 
Großherzoglich Sächsische Regierung die hierfür geleisteten Ausgaben der Königlich 
Preußischen Regierung zu erstatten. 
Artikel Xl. 
Für die Einziehung von Stationen sowie für die Einstellung des Betriebes 
auf jeder der beiden Bahnen oder auf Teilen derselben ist die Zustimmung der Groß- 
herzoglich Sächsischen Regierung erforderlich. 
Artikel XII. 
Ein Recht auf den Erwerb der den Gegenstand dieses Vertrages bildenden 
Bahnen wird die Großherzoglich Sächsische Regierung, solange diese im Eigentum 
oder Betriebe des Preußischen Staates sich befinden, nicht in Anspruch nehmen. 
Sollte dagegen später Eigentum und Betrieb der beiden Bahnen oder der einen 
oder anderen von ihnen an einen Betriebsunternehmer abgetreten werden, wozu die 
Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Regierung erforderlich sein würde, so 
bleibt der letzteren das Recht vorbehalten, sie nach Maßgabe des Preußischen Eisen- 
bahngesetzes vom 3. November 1838 anzukaufen. 
Artikel XllI. 
Für den Fall der Abtretung des Preußischen Eisenbahnbesitzes an das 
Deutsche Reich soll es der Königlich Preußischen Regierung freistehen, auch die
        <pb n="187" />
        163 
aus diesem Vertrage erworbenen Rechte und Pflichten auf das Reich mit zu 
übertragen. 
Artikel XIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vor— 
gelegt werden. Die Auswechslung der Ratifikationsurkunden soll in Berlin erfolgen. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben unterzeichnet 
und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, den 15. März 1907. 
v. Wurmb. Wiesner. Dr. Slevogt. 
(Siegel.) (Siegel.) (Siegel.) 
Nichard. Vieregge. 
(Siegel.) (Siegel.) 
[100s] Das 44. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3381 Verordnung, betr. das Gericht zweiter Instanz für das Schutzgebiet 
Kiautschon. Vom 28. September 1907. 
„ 3382 Verordnung, betr. die Rechtsverhältnisse der Landespolizei in Deutsch- 
Südwestafrika. Vom 4. Oktober 1907. 
„ 3383 Bekanntmachung, betr. Anderung der Militär-Trausport-Ordnung. Vom 
15. Oktober 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 44, 45, 
46 und 47: 
S. 482 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
„ 490 Anderungen des Verzeichnisses derjenigen Behörden, an welche Ersuchen 
um Einziehung von Gerichtskosten zu richten sind. 
„ 494 Allerhöchste Verordnung, betr. die Errichtung eines Gerichts zweiter In- 
stanz im Schutzgebiete von Kiautschon. 
„ 494 Neue Ausgabe der „Deutschen Justiz-Statistik“. 
1907 30
        <pb n="188" />
        7" 
495 Ergänzung des Verzeichnisses der Einlaß= und Untersuchungsstellen für 
das in das Zollinland eingehende Fleisch. 
495 Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
496 Herabsetzung des Brennsteuer-Vergütungssatzes. 
502 Zulassung neuer Systeme von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch 
die Elelktrischen Prüfämter. 
502 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Eisenblech und rohen 
Waren aus nicht schmiedbarem Eisengusse. 
503 Desgl. mit Abfällen von verzinktem Eisen. 
505 Verzeichnis von Gartenbau= usw. Anlagen, welche regelmäßigen Unter- 
suchungen unterliegen und als den Anforderungen der Reblaus-Kon- 
vention entsprechend erklärt worden sind. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="189" />
        165 
Regierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 24. Weimar. C14. November 1907. 
  
Inhalt: Gesetz. Nachtrag vom 8. November 1907 zum Gesetz vom 17. April 1896, betreffend die Zusammen- 
setzung der Bezirksausschüsse und die Wahl derselben im Großherzogtum Sachsen, Seite 165. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Anordnung der allgemeinen Neuwahlen der Mitglieder der Bezirks- 
ausschüsse, Seite 166. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Ubertragung des Amts des Enteignungs- 
kommissars für die Erweiterung des Bahnhofs Gerstungen auf den Großherzoglichen Amtsrichter Hörschel- 
mann in Gerstungen, Seite 168. 
101] Gesetz. Nachtrag vom 8. November 1907 zum Gesetz vom 17. April 1896, betreffend 
die Zusammensetzung der Bezirksausschüsse und die Wahl derselben im Großherzogtum Sachsen. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz vom 17. April 1896, betreffend die Zusammensetzung der Be- 
zirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben im Großherzogtum Sachsen, 
wird in nachstehender Weise abgeändert. 
1907 31
        <pb n="190" />
        166 
J. 
Ju § 3 erhält „a“ folgende Fassung: 
a. die Anordnung der Wahlen geschieht von dem Staatsministerium durch 
Bekanntmachung im amtlichen Nachrichtsblatt. Die Leitung der Wahlen 
erfolgt durch die Bezirksdirektoren, mit Ausnahme der Wahlen der in 
§ 1 unter b bezeichneten Mitglieder, welche durch besondere, für jeden 
Wahlunterbezirk ernaunte Wahlkommissare geleitet werden. 
II. 
In 8 3 Absatz b sind die Worte „und die übrigen Höchstbesteuerten“ und 
„je“ zu streichen. 
III. 
In 88 1a und 3a Absatz 1 sind die Worte „des Gesetzes über die Wahl 
der Landtagsabgeordneten“ zu ersetzen durch die Worte „des Landtagswahlgesetzes“. 
Artikel 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt von dem Tage ab in Kraft, an welchem auf 
Grund des § 3a des Gesetzes vom 17. April 1896 die Anordnung allgemeiner 
Neuwahlen für die Bezirksausschüsse veröffentlicht wird. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, am 8. November 1907. 
Wilhelm Ernst. 
8e Rothe. Hunnius. 
Ministerialbekanntmachungen. 
  
[102)] I. Die allgemeinen Neuwahlen der Mitglieder der Bezirksausschüsse werden 
hiermit nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. April 1896, die Zusammensetzung 
der Bezirksausschüsse und die Wahl der Mitglieder derselben betreffend, angeordnet.
        <pb n="191" />
        167 
Die Leitung der Wahlen erfolgt auf Grund des Nachtrags vom 8. November 
1907 zu dem gedachten Gesetz vom 17. April 1896 durch die Großherzoglichen Be- 
zirksdirektoren mit Ausnahme der Wahlen der in § 1 unter b bezeichneten Mitglieder, 
für welche die nachbenannten Herren zu Wahlkommissaren ernannt worden sind: 
im Amtsgerichtsbezirk Weimar 
der Großherzogliche Amtsrichter Amtgerichtsrat Braungart in Weimar, 
im Amtsgerichtsbezirk Blankenhain 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Kästner zu Blankenhain, 
im Amtsgerichtsbezirk Vieselbach 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Thierbach in Vieselbach, 
im Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt 
der Großherzogliche Amtsrichter Rausch in Großrudestedt, 
im Amtsgerichtsbezirk Ilmenau 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Rodigast in Ilmenau, 
im Amtsgerichtsbezirk Apolda 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Piltz in Apolda, 
im Amtsgerichtsbezirk Jena- 
der Großherzogliche Amtsrichter Schwarz in Jena, 
im Amtsgerichtsbezirk Allstedt 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Fischer in Allstedt, 
im Amtsgerichtsbezirk Buttstädt 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Bertram in Buttstädt, 
im Amtsgerichtsbezirk Eisenach 
der Großherzogliche Amtsrichter Amtsgerichtsrat Dr. Schenk in Eisenach, 
im Amtsgerichtsbezirk Gerstungen 
der Großherzogliche Amtsrichter Hörschelmann in Gerstungen, 
im Amtsgerichtsbezirk Kaltennordheim 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Kromayer in Kaltennordheim, 
im Amtsgerichtsbezirk Ostheim 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Steinberger in Ostheim (Rhön), 
im Anmtssgerichtsbezirk Vacha 
der Großherzogliche Gerichtsassessor Dr. Erber in Vacha,
        <pb n="192" />
        168 
im Amtsgerichtsbezirk Geisa 
der Großherzogliche Gerichtsassessor Dr. Sänger, jetzt in Weimar, vom- 
20. November d. J. ab in Geisa, 
im Amtsgerichtsbezirk Stadtlengsfeld 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Schwarz in Stadtlengsfeld, 
im Amtsgerichtsbezirk Auma 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Ackermann in Auma, 
im Amtsgerichtsbezirk Neustadt a. O. 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Justizrat Haenert in Neustadt a. O., 
im Amtsgerichtsbezirk Weida 
der Großherzogliche Oberamtsrichter Instizrat Starke in Weida. 
Für die Wahlberechtigung sind die für die zuletzt stattgehabte Landtagswahl 
vorgenommenen Feststellungen maßgebend. 
Die Amtszeit der neu zu wählenden Mitglieder der Bezirksausschüsse beginnt 
mit dem 1. Januar 1908. 
Weimar, den 9. November 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
[103] II. Mit Höchster Genehmigung ist das Amt des Enteignungskommissars 
für die Erweiterung des Bahnhofs Gerstungen dem Großherzoglichen Amtsrichter 
Hörschelmann in Gerstungen übertragen worden. 
Weimar, den 9. November 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="193" />
        Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Nummer 25. Weimar. 19. November 1907. » 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Erhöhung des Gesamtbestandes der von der Großherzoglichen Landes- 
kreditkasse aufzunehmenden Anlehen, Seite 169. — Ministerialbekanntmachung, die Viehzählung am 
2. Dezember 1907 betreffend, Seite 169. 
  
Ministerialbekanntmachung. 
[10 4] Mit Höchster Ermächtigung ist der nach der Ministerialbekanntmachung 
vom 19. März 1902 — Regierungsblatt Seite 71 — mit 25 Millionen begrenzte 
Gesamtbestand der aufzunehmenden Anlehen der Großherzoglichen Landeskreditkasse 
bis auf weitere Verabschiedung mit dem Landtage auf 
Dreißig Millionen Mark 
erhöht worden. 
Weimar, den 8. November 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
Rothe. 
Ministerialbekanntmachung, 
die Viehzählung am 2. Dezember 1907 betreffend. 
[(105|] Nach einem Beschlusse des Bundesrates vom 17. Oktober 1907 soll am 
2. Dezember 1907 in allen Bundesstaaten eine Viehzählung und gleichzeitig eine 
Zählung der in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 1907 vor- 
1907 32
        <pb n="194" />
        170 
gekommenen Schlachtungen, bei denen gemäß den bestehenden Vorschriften eine amt— 
liche Fleischbeschau nicht vorzunehmen war, stattfinden. 
Zur Ausführung dieses Beschlusses wird für das Großherzogtum hiermit fol- 
gendes bestimmt: 
§ 1. 
Die Zählung des Viehes erstreckt sich auf Pferde, Maultiere und Maulesel, 
Esel, Rindvieh, Schafe, Schweine, Ziegen, Gänse, Enten, Hühner, Truthühner 
und Bienenstöcke, die der Schlachtungen nur auf Rindvieh, Schafe, Schweine 
und Ziegen. 
8 2. 
Die Leitung und Ausführung der Aufnahme erfolgt durch die Gemeindevor- 
stände, welche nach Bedürfnis bis zum 23. November d. J. bestimmt abgegrenzte 
Zählbezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben. 
Das Amt des Zählers ist ein Ehrenamt, welches der zu demselben ausersehenen 
Person in dem Vertrauen übertragen wird, daß sie mit Umsicht und Eifer die Zwecke 
der Zählung zu fördern bereit sei. 
83. 
Die Aufnahme erfolgt unter Benutzung von Haushaltungslisten, die den Ge- 
meindevorständen rechtzeitig durch das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer 
Staaten in Weimar in der dem Bedürfnisse der einzelnen Gemeinden entsprechenden 
Zahl nebst der Gemeindekontrolliste (§ 9) und der gegenwärtigen, zugleich als An- 
weisung dienenden Bekanntmachung mit besonderem Lieferschein zugehen werden. 
Sobald die Drucksachen an sie gelangt sind, haben die Gemeindevorstände un- 
verzüglich zu prüfen, ob diese der Zahl nach ausreichen und, wenn das nicht der 
Fall ist, sofort die nötigen Nachbestellungen unmittelbar an das Statistische Bureau 
in Weimar zu richten. 
Vor der Austeilung sind die Haushaltungslisten mit fortlaufender Nummer 
und mit den auf Seite 1 derselben sonst noch geforderten Bezeichnungen (Ver- 
waltungsbezirk, Gemeindebezirk, Straße, Hausnummer, Zeählbezirk) zu versehen. 
84. 
In der Zeit zwischen dem 28. und 30. November 1907 ist in jede Haus— 
haltung, bei der sich Vieh der in § 1 genannten Art befindet, eine Haushaltungs- 
liste abzugeben und dem Haushaltungsvorstand oder dessen Vertreter einzuhändigen.
        <pb n="195" />
        171 
Auch in solche Haushaltungen, in denen zwar zur Zeit der Zählung kein Vieh 
vorhanden ist, in denen aber in der Zeit vom 1. Dezember 1906 bis 30. November 
1907 Schlachtungen von Rindern, Schafen, Schweinen und Ziegen vorgekommen 
sind, bei welchen nach den bestehenden Vorschriften die allgemeine Schlachtvieh= und 
Fleischbeschan nicht vorgenommen wurde, sind Haushaltungslisten zu geben. 
5. 
Es ist dafür Sorge zu tragen, daß bei der Zählung auch besondere Viehbestände, 
wie Vieh in Schlachthäusern, Pferde in Bergwerken usw. nicht übergangen werden. 
Zur Erzielung vollständiger und richtiger Angaben haben, soweit nötig, die 
Gemeindevorstände oder bei Austeilung der Haushaltungslisten die Zähler die Haus- 
haltungsvorstände entsprechend zu unterweisen. 
86. 
Zur sorgfältigen und genauen Ausfüllung der Haushaltungslisten nach den 
auf ihnen abgedruckten Bestimmungen sind die Haushaltungsvorstände oder deren 
Stellvertreter verpflichtet. Die Vollständigkeit und Nichtigkeit der Ausfüllung ist 
am Schlusse der Haushaltungsliste durch unterschriftliche Vollziehung der dort 
vorgedruckten Erklärung zu bescheinigen. Wo dies nicht zu erreichen ist, hat der 
Zähler auf Grund der an Ort und Stelle persönlich einzuziehenden Erkundigungen 
die Ausfüllung und Beglaubigung zu bewirken. 
87. 
Die Ausfüllung der Haushaltungslisten hat am 2. Dezember zu erfolgen. 
Etwa nötig werdende Nachzählungen des Viehes sind überall auf den Stand der 
Viehhaltung in der Nacht vom 1. zum 2. Dezember d. J. zu beziehen. Die Zäh— 
lung der Schlachtungen hat sich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 1906 bis zum 
30. November 1907 zu erstrecken. 
88. 
Vom 2. Dezember mittags ab haben die Gemeindevorstände die Wiedereinsamm- 
lung der Haushaltungslisten beginnen und spätestens bis zum Abend des 4. Dezember 
beenden zu lassen. 
Bei und nach der Einsammlung sind die Haushaltungslisten einer genauen 
Prüfung auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Ausfüllung zu unterwerfen. 
Die erforderlichen Ergänzungen und Berichtigungen sind sofort zu veranlassen.
        <pb n="196" />
        172 
8 9. 
Auf Grund der geprüften Haushaltungslisten haben die Gemeindevorstände die 
ihnen zugegangene Gemeinde-Kontrolliste auszufüllen. 
Die Kontrolliste ist am Schlusse von dem Gemeindevorstand mit einem Zeug- 
nisse des Inhalts zu versehen, daß sie geprüft und richtig befunden worden ist. 
Darauf ist sie nebst den sämtlichen nach der laufenden Nummer geordneten Haus- 
haltungslisten spätestens bis zum 20. Dezember d. J. an den zuständigen 
Großherzoglichen Bezirksdirektor einzusenden. 
8 10. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob das Zählungsmaterial aus 
sämtlichen Ortschaften seines Bezirks vollständig eingegangen ist, andernfalls wegen 
schleuniger Einsendung das Nötige zu verfügen. Sodann hat er das Material ins- 
besondere auch darauf zu prüfen, ob die Gemeindevorstände den Gemeindekontrollisten 
die Richtigkeitszeugnisse in gehöriger Form beigefügt haben. Hierauf ist das gesamte 
Material nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch geordnet bis spätestens zum 
11. Januar 1908 dem Statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten 
in Weimar zu übermitteln. 
11. 
Das Statistische Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar ist 
beauftragt, die Prüfung und weitere Bearbeitung des gesamten Materials nach den 
vom Bundesrat gefaßten Beschlüssen vorzunehmen. 
Zur Sicherung der gehörigen Ausführung dieses Auftrags haben sämtliche 
Gemeindevorstände allen Anforderungen, welche von dem Vorstand des Statistischen 
Bureaus wegen etwa nötiger Aufklärung der in den Haushaltungslisten gemachten 
Angaben und wegen der Berichtigung und endgültigen Feststellung des Zählungs- 
ergebnisses überhaupt au sie gelangen, mit Beschleunigung und Sorgfalt nachzu- 
kommen. 
Weimar, den 31. Oktober 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern und Innern. 
Rothe. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="197" />
        Regierungsblatt 
  
  
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Nummer 26. Weimar. 30. November 1907. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Erteilung des Exequatur an den Generalkonsul der Republik Panama 
Herrn Mulio Arjona in Hamburg, Seite 173. — Ministerialbekanntmachung, betr. Wiederzulassung 
der von der Ruberoid-Gesellschaft zu Hamburg hergestellten Ruberoidpappe als Bedachungsmaterial im 
Großherzogtum, Seite 173. Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt, Seite 174. 
  
Ministerialbekanntmachungen. 
[106] I. Dem an Stelle des Herrn Mannel E. Amador zum Generalkonsul 
der Republik Panama für das Deutsche Reich mit dem Amtssitze in Hamburg 
ernannten Herrn Julio Arjona, zu dessen Amtsbezirk das Großherzogtum gehört, 
ist das Exequatur namens des Reichs erteilt worden. 
Weimar, den 21. November 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Rothe. 
[107) U. Mit Bezugnahme auf § 7 Ziffer 9 der Ministerialverordnung vom 
7. Juli 1881, Reg. Bl. S. 113, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht, 
daß die von der Ruberoid-Gesellschaft zu Hamburg hergestellte Ruberoidpappe auf 
1907 33
        <pb n="198" />
        174 
Grund der in letzter Zeit gemachten praktischen Erfahrungen und Versuche bis auf 
Widerruf als Bedachungsmaterial im Großherzogtum wieder zugelassen worden ist. 
Weimar, den 16. November 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Schmid-Burgk. 
[10 8] Das 45.—48. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3384 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbanes. Vom 23. Oktober 1907. 
3385 Verordnung, betr. die Ubertragung coburgischer Rechtssachen auf das 
Reichsgericht. Vom 30. Oktober 1907. 6 
3386 Verordnung, betr. die Pensionen und die Fürsorge für die Hinterbliebenen 
der Reichsbankbeamten. Vom 4. November 1907. 
3387 Allerhöchster Erlaß, betr. die Anrechnung der Jahre 1905 und 1906 
als Kriegsjahre aus Anlaß von Gefechten und Kriegszügen in Deutsch- 
Ostafrika und Kamernn. Vom 17. November 1906. 
3388 Staatsvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien wegen Her- 
stellung von Eisenbahnverbindungen zwischen Löwen und Aachen sowie 
zwischen Malmedy und Stavelot. Vom 15. August 1903. 
3389 Verordnung, betr. Abänderung der Verordnung über die Führung der 
Reichsdienstflagge vom 8. November 1892. Vom 9. Oktober 1907. 
3390 Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen Ubereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. November 1907. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="199" />
        75 
  
egierungsblatt 
  
für das 
Grohherzogtum Hachsen. 
Nummer 27. * Weimar. 16. Dezember 1907. 
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Ernennung des Großherzogl. Amtsrichters Lemmerzahl in Weimar 
zum Enteignungskommissar für die Enteignung von Grundflächen anläßlich der Beseitigung des Schienen- 
übergangs der Buttelstedter Straße am Bahnhof Weimar, Seite 175. — Ministerialbekanntmachung, 
betr. Ernennung des Großherzogl. Amtsgerichtsrats Dr. Krug in Eisenach zum Enteignungskommissar 
für die Erweiterung des Güterbahnhofs und für die Verlegung der Clemensstraße in Eisenach, Seite 175.— 
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 176. 
Ministerialbekanntmachungen. 
[19| I. Mit Höchster Genehmigung ist das Amt des Enteignungskommissars 
für die Euteignung von Grundflächen auläßlich der Beseitigung des Schienenüber- 
gangs der Buttelstedter Straße am Bahnhof Weimar dem Großherzoglichen Amts- 
richter Lemmerzahl in Weimar übertragen worden. 
Weimar, den 5. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
/I10| U. Mit Höchster Genehmigung ist das Amt des Enteignungskommissars 
für die Erweiterung des Güterbahnhofs und für die Verlegung der Clemensstraße 
in Eisenach dem Großherzoglichen Amtsgerichtsrat Dr. Krug in Eisenach über- 
tragen worden. 
Weimar, den 5. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Dr. Ebsen. 
1907 34
        <pb n="200" />
        176 
(111|] Das 49. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 3391 Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbanes. Vom 21. November 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 48—52: 
S. 532 Bestimmungen für die Vornahme einer Viehzählung am 2. Dezember 
1907 und Anderung der Bestimmungen über die Sammlung von 
Saatenstands= und Erntenachrichten. 
„ 538 Ergänzung der Ausführungsanweisung zum Vereinszollgesetze. 
„ 538 Wahrnehmung der Geschäfte des Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern in betreff des Erbschaftssteuerwesens. 
„ 538 Zulassung eines zollfreien passiven Veredelungsverkehrs mit inländischen 
Grammophouplatten. 
„ 541 Verzeichnis der zur Ausstellung von Leichenpässen in den einzelnen Bundes- 
staaten zuständigen Behörden und Dienststellen. 
„ 546 Dienstanweisung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Kiautschon- 
gebiete. 
„ 549 Bekanntmachung, betr. die hinsichtlich der Kriegsleistungen der Gemeinden 
zuständigen Behörden. 
„ 550 Heranziehung des im Julande befindlichen beweglichen Vermögens eines 
Grussischen Staatsangehörigen zur Erbschaftssteuer. 
„ 550 Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
„ 550 Veränderungen in den Abfertigungsbefugnissen von Zoll= und Steuer- 
stellen. 
„ 556 Anderungen des Postzollregulativs. 
„ 556 Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit Fahrrad-Hinterrad- 
bremsen aus Eisen. 
„ 564 Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur Beglaubigung durch 
die Elektrischen Prüfämter. 
„ 564 Anderungen in den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen. 
„ 567 Verzeichnis der zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäuser 
und medizinisch-wissenschaftlichen Institute. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="201" />
        177 
Regierungsblatt 
  
  
für das 
Grohßherzogtum Hachsen. 
Nummer 28. Weimar. 28. Dezember 1907. 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend den Radfahrverkehr, Seite 177. — Ministerialverordnung zur Ausführung des 
§ 28 der Gewerbeordnung, Seite 185. — Ministerialbekanntmachung, betr. Ersatzwahl eines bKandtags- 
abgeordneten, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Genehmigung der Stiftung des 
Direktor Otto Mittelbach in Apolda, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. Abkürzung des 
Wortes „Mark“, Seite 186. — Ministerialbekanntmachung, betr. die Arzneitaxe, Seite 187. — In- 
haltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 187. 
  
Verordnung, 
betreffend den Radfahrverkehr. 
[I112] Mit Hoöchster Genehmigung werden auf Grund des § 1 Z. 2 des Gesetzes 
vom 7. Jannar 1854 für den Radfahrverkehr auf öffentlichen Wegen und Plätzen 
folgende Vorschriften erlassen: 
A. Allgemeine Vorschriften. 
#1. 
Für den Radfahrverkehr gelten siungemäß die den Verkehr von Fuhrwerken 
auf öffentlichen Wegen und Plätzen regelnden polizeilichen Vorschriften, soweit nicht 
in nachfolgendem andere Bestimmungen getroffen sind. 
Auf Fahrräder, welche im öffentlichen Transportgewerbe verwendet werden, 
sowie auf die Fahrer dieser Räder finden neben den nachstehenden Vorschriften die 
allgemeinen Bestimmungen über den Betvieb der dem öffentlichen Transportgewerbe 
dienenden Beförderungsmittel Anwendung. 
Auf Fahrräder, die nicht ausschließlich durch menschliche Kraft betrieben werden, 
finden die nachstehenden Vorschriften insoweit Anwendung, als nicht in der Ministeral= 
1907 35
        <pb n="202" />
        178 
verordnung vom 5. September 1906, betreffend den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, 
ein anderes bestimmt ist. 
B. Das Fahrrad. 
8 2. 
Jedes Fahrrad muß versehen sein: 
1. mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung; 
2. mit einer helltönenden Glocke zum Abgeben von Warnungszeichen; 
3. während der Dunkelheit und bei starkem Nebel mit einer hellbrennenden 
Laterne mit farblosen Gläsern, welche den Lichtschein nach vorn auf die 
Fahrbahn wirft. 
C. Der Radfahrer. 
a) Ausweis über die Person des Radfahrers. 
8 3. 
Der Radfahrer hat eine auf seinen Namen lautende Radfahrkarte bei sich zu 
führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
Die Karte wird von dem Gemeindevorstand des gewöhnlichen Aufenthaltsorts 
des Radfahrers nach dem Muster der Anlage unter Verwendung von auf Leinwand 
aufgezogenem Papier ausgestellt. 
Für Personen unter 14 Jahren erfolgt die Ausstellung auf Antrag des Vaters, 
Vormundes oder sonstigen Gewalthabers. 
Die Radfahrkarte gilt für den Umfang des Deutschen Reichs; ihre Gültigkeit 
ist zeitlich unbeschränkt. 
Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen 
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Person bei 
sich zu führen und auf Verlangen dem zuständigen Beamten vorzuzeigen. 
b) Besondere Pflichten des Radfahrers. 
84. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrads 
verpflichtet.
        <pb n="203" />
        179 
Auf den Haltruf oder das Haltzeichen eines als solcher kenntlichen Polizei— 
beamten oder Gendarmen oder Chausseebeamten hat jeder Radfahrer sofort anzu- 
halten. Zur Kenntlichmachung solcher Beamten ist auch das Tragen einer Dienst- 
mütze ausreichend. 
8 5. 
Die Fahrgeschwindigkeit ist jederzeit so einzurichten, daß Unfälle und Verkehrs- 
störungen vermieden werden. 
Innerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeit ge- 
fahren werden. . 
Auf unübersichtlichen Wegen, insbesondere nach Eintritt der Dunkelheit oder 
bei starkem Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßen— 
kreuzungen, bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, 
die an öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Grundstücke, ferner 
beim Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder abschüssiger Wege, so— 
wie da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des 
Weges in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, 
muß langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf 
der Stelle zum Halten gebracht werden kann. In allen diesen Fällen sowie bei 
jedem Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Leukstange oder 
die Füße von den Pedalen zu nehmen. 
86. 
Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrtrichtung 
stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, insbesondere die Führer von 
Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber usw. durch deutlich hörbares Glockenzeichen recht- 
zeitig auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen. 
Auch an unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) ist das Glockenzeichen zu geben. 
Das Abgeben des Glockenzeichens ist sofort einzustellen, wenn Tiere dadurch 
unruhig oder schen werden. 
Zweckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von 
Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken und der- 
gleichen) sowie von sogenannten Radlaufglocken ist untersagt. 
Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß soust 
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht 
werden, so hat er langsam zu fahren und erforderlichenfalls sofort abzusteigen. 
357
        <pb n="204" />
        180 
8 7. 
Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer Wendung, 
nach links in weitem Bogen zu geschehen. 
88. 
Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn einzuhalten 
und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern, Fuß- 
gängern, Viehtransporten oder dergleichen rechtzeitig und genügend nach rechts aus- 
zuweichen oder, falls dies die Umstände oder die Ortlichkeit nicht gestatten, so- 
lange abzusteigen, bis die Bahn frei ist. 
Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. dem 
Radfahrer soviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr rechts 
ausweichen kann. « 
89. 
Das Vorbeifahren an eingeholten Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Rad— 
fahrern, Fußgängern, Viehtransporten oder dergleichen hat auf der linken Seite zu 
erfolgen. 
Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. auf 
das gegebene Glockenzeichen soviel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer auf der 
Fahrstraße ohne Gefahr vorbeifahren kann. 
An unübersichtlichen Stellen (§ 5 Abs. 3) sowie überall, wo die Fahrbahn 
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Uberholen verboten. 
8 10. 
Bei Benutzung der Bankette und Fußwege (8 12 Abs. 1 und 2) darf der 
Verkehr der Fußgänger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei 
Annäherung an Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies aber nicht möglich 
ist, hat er abzusteigen. 
8 11. 
Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnliche Be— 
wegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den Ver- 
kehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
        <pb n="205" />
        181 
D. Die Benutzung öffentlicher Wege und Plätze. 
8 12. 
Das Radfahren ist, außer auf den für den Radfahrverkehr eingerichteten be— 
sonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerk bestimmten Wegen 
und Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren 
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrwegen hinführenden, nicht erhöhten 
Banketten stattfinden. 
Die Bezirksdirektoren sind befugt, den Radfahrverkehr auf Fußwegen und auf 
Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt sind, zuzulassen. 
Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben 
auf den Radfahrwegen (Abs. 1 Satz 1) ist nicht gestattet. 
8 13. 
Durch allgemeine Vorschriften oder durch besondere, für einzelne Fälle ge— 
getroffene Anordnungen des Bezirksdirektors kann auf bestimmten Wegen, Plätzen 
und Brücken oder Teilen derselben sowie auf Banketten neben den Fahrwegen das 
Fahren mit Fahrrädern oder mit bestimmten Arten von Fahrrädern verboten oder 
beschränkt, sowie auf den Radfahrwegen (§ 12 Abs. 1 Satz 1) der Fußgänger— 
verkehr verboten werden. 
Allgemeine Vorschriften dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen und, vor- 
behaltlich anderweiter Anordnung des Bezirksdirektors, an den betreffenden Strecken 
durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen. 
Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft. 
8 14. 
Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen Wegen 
und Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Bezirks— 
direktors, welcher im einzelnen Falle die besonderen Bedingungen festsetzt, und, wenn 
die Fahrt mehrere Verwaltungsbezirke berührt, des Staatsministeriums. 
E. Strafbestimmungen. 
8 15. 
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen die darin 
vorbehaltenen allgemeinen polizeilichen Vorschriften oder besonderen polizeilichen An-
        <pb n="206" />
        182 
ordnungen (§ 13) werden in Gemäßheit des 8 366 Nr. 10 des Reichsstrafgesetz- 
buchs mit Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft. 
F. Ausnahmen. 
8 16. 
Die Vorschriften des § 3 finden auf Militärpersonen in Uniform oder auf 
Reichs-, Staats= und Gemeindebeamte, sofern diese Personen die Amtskleidung oder 
ein Amtszeichen tragen und das Fahrrad zu dienstlichen Zwecken benutzen, keine 
Anwendung. 
Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des § 13 ergangenen 
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post= und Tele- 
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulassen sind, bestimmt 
das Großherzogliche Staatsministerium. 
G. Schlußbestimmungen. 
§ 17. 
Diese Verordnung tritt am 1. Jannar 1908 in Kraft. 
Mit diesem Zeitpunkte sind, unbeschadet der Bestimmung im § 13 Abs. 3, 
die Höchsten Verordnungen, betreffend das Fahren mit Fahrrädern, vom 9. Oktober 
1896 und 19. Dezember 1899 aufgehoben. 
Weimar, den 4. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe.
        <pb n="207" />
        Aulage. 
  
  
  
  
  
(Grl) 
Der Gemeindevorstand. 
(Bklempel) 
  
(Btaal) Mr. — 
Radfahrkarte 
für 
(Mamer:, Bkand) 
wohn#aft zu 
t, den ..en. 19 
183
        <pb n="208" />
        <pb n="209" />
        185 
Ministerialverordnung 
zur Ausführung des § 28 der Gewerbeordnung. 
[I113) Auf Grund des § 28 der Gewerbeordnung wird hierdurch verordnet, was folgt: 
1. 
Bei Errichtung von Windmühlen ist eine Entfernung von 
30 m von benachbarten fremden Grundstücken und von 
100 m von öffentlichen Wegen 
innezuhalten. 
Bei Errichtung anderer durch Wind bewegter Triebwerke beträgt die innezu- 
haltende Entfernung 
15 m von benachbarten fremden Grundstücken und 
40 m von öffentlichen Wegen. 
§ 2. 
Von den Vorschriften in § 1 kann Befreiung gewährt werden, wenn nach 
Lage der Verhältnisse die Junehaltung der vorgeschriebenen Entfernungen nicht er- 
forderlich erscheint. 
Über Befreiungsgesuche entscheidet, wenn es sich um Windmühlen handelt, das 
Staatsministerium, in anderen Fällen der Bezirksdirektor. 
Vor der Entscheidung sind die Eigentümer der benachbarten Grundstücke zu 
hören. 
8 3. 
Die Ministerialbekanntmachung vom 28. Mai 1872, Regierungsblatt S. 168, 
wird aufgehoben. 
Weimar, den 19. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
1907 36
        <pb n="210" />
        186 
Ministerialbekanntmachungen. 
[I1I14] I. An Stelle des infolge Ablebens aus dem Landtage des Großherzogtums 
ausgeschiedenen Rentiers Ernst Francke in Weida ist von denjenigen Wahlberech- 
tigten, welche aus andern Quellen als inländischem Grundbesitz ein jährliches Ein- 
kommen von wenigstens 3000 Mark versteuern, der 
Fabrikdirektor Ewald Pferdekämper aus Weida 
zum Landtagsabgeordneten gewählt worden. 
Er hat die Wahl angenommen. 
Weimar, den 12. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Rothe. 
(115|] II. Der Direktor Otto Mittelbach in Apolda hat eine Stiftung von 
10000 Mark zu Gunsten der Angestellten und Arbeiter der Firma F. C. Wetzler, 
A.-G., in Apolda errichtet; der jeweilige Zinsabwurf soll zur Bestreitung von Arzt- 
und Medizinkosten bei Erkrankungen von Frauen und Kindern dienen. 
Diese Stiftung ist gemäß § 14 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuch von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 14. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Nothe. 
(116] III. Infolge eines Beschlusses des Bundesrats des Deutschen Reiches werden 
die sämtlichen Großherzoglichen Behörden und Beamten in Abänderung der Ver- 
ordnung vom 30. November 1874 — Regierungsblatt Seite 431 — hierdurch 
angewiesen: 
im amtlichen Verkehre bei Abkürzungen des Wortes „Mark“ wie bisher 
des liegenden lateinischen „“, jedoch ohne Hinzufügung eines Punktes 
sich zu bedienen. 
Weimar, den 20. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rothe.
        <pb n="211" />
        187 
[117] IV. Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1906 
— Seite 416 des Regierungsblattes von 1906 — die Arzreitaxe betreffend, wird 
folgendes verordnet: 
Die im Verlage der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin, S. W. 68, 
Zimmerstraße 94 erschienene amtliche Ausgabe der „Deutschen Arzneitaxe 1908“ 
wird für die Apotheker des Großherzogtums bis auf weiteres als bindende Norm 
eingeführt. 
Weimar, den 21. Dezember 1907. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Nothe. 
[118] Das 50. und 51. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthalten unter: 
Nr. 3392 Verordunung, betr. die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 23. November 1907. 
„ 3393 Bekanntmachung, betr. die Ratifizierung der in Paris am 19. März 
1902 unterzeichneten Übereinkunft zum Schutze der für die Landwirt- 
schaft nützlichen Vögel durch Portugal. Vom 29. November 1907. 
„ 3394 Bekanntmachung, betr. Anderung der besonderen Bestimmung (13) zu 
Abschnitt I des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 30. November 1907. 
„ 3395 Vertrag zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Un- 
fallversicherung. Vom 27. August 1907. 
„ 3396 Bekanntmachung, betr. die Natifikation des am 27. August 1907 unter- 
zeichneten Vertrags zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden 
über Unfallversicherung. Vom 1. Dezember 1907. 
„ 3397 Gesetz, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. Vom 
16. Dezember 1907. 
„ 3398 Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum Britischen Reiche. 
Vom 19. Dezember 1907. 
„ 3399 Verordnung, betr. die Beaufsichtigung bremischer privater Versicherungs- 
unternehmungen. Vom 4. Dezember 1907.
        <pb n="212" />
        188 
Nr. 3400 Ausführungsbestimmungen zu dem am 27. August 1907 abgeschlossenen 
Vertrage zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden über Unfall- 
versicherung. Vom 16. Dezember 1907. 
„ 3401 Bekanntmachung, betr. den Verkehr mit Arzneimitteln. Vom 17. De- 
zember 1907. 
Das Zentralblatt für das Deutsche Reich enthält in den Nummern 54 und 55: 
S. 595 Anmtliche abgekürzte Schreibweise von „Mark“. 
„ 600 Erscheinen der Deutschen Arzneitaxe 1908. 
„ 600 Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in Russisch-Polen. 
„ 600 Erscheinen der Blätter II und XVII der Post= und Eisenbahnkarte des 
Deutschen Reichs. 
„ 604 Veredelungsverkehr mit ausländischem schmiedbarem Eisen in Stäben 
zur Herstellung von Hufnägeln. 
  
Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
        <pb n="213" />
        189 
Regierungsblatff 
  
für das 
Großherzogkum Sachsen. 
Nummer 29. Weimar. 30. Dezember 1907. 
  
Inhalt: Gesetz über die Neugestaltung der Vermessungs= und Katasterbehörden, Seite 189. 
  
(119. Gesetz über die Neugestaltung der Vermessungs= und Katasterbehörden. Vom 23. Ok- 
tober 1907. 
Mir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1. 
Unter dem Staatsministerium steht als technischer Leiter ein Vermessungs- 
direktor der Landesvermessung (Gesetz vom 5. März 1851 mit Nachträgen) und 
1907 37
        <pb n="214" />
        190 
dem Katasterwesen vor. Dem Vermessungsdirektor werden die erforderlichen Hilfs— 
beamten beigegeben. 
8 2. 
Dem Vermessungsdirektor unterstehen die Vermessungsämter. 
Die Vermessungsämter haben auf Grund der aus der Landesvermessung 
hervorgegangenen Flurkarten und Fundbücher die Grundsteuerkataster aufzustellen, 
die Flurkarten, Fundbücher und Kataster nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften 
einzuführen, fortzuführen und instandzuhalten, auf Grund anerkannter Flurkarten, 
Fundbücher und Kataster über Streitigkeiten wegen Flächengehalt und Grenzen der 
Grundstücke erstinstanzlich zu verhandeln und zu entscheiden sowie alle sonstigen 
Geschäfte innerhalb der bisherigen Zuständigkeit der Steuerrevisionen wahrzunehmen. 
Die Abgrenzung der Dienstbezirke der Vermessungsämter bleibt dem Staats- 
ministerium überlassen. 
83. 
Mit Einführung des Grundbuchs einer Flur geht deren Grundsteuerkataster 
an das zuständige Vermessungsamt zur Weiterführung über. 
Durch das Staatsministerium kann jedoch schon vorher die Führung von 
Katastern den Vermessungsämtern übertragen werden. 
84. 
Von dem Vermessungsdirektor können rechtsgiltig Ab= und Zuschreibungen 
von Eigentumsveränderungen in den Grundsteuerkatastern ausgeführt und Auszüge 
daraus, ingleichen Auszüge aus Zusammenlegungsrezessen, angefertigt werden. 
5. 
Die §§ 49 und 50 des Gesetzes vom 5. März 1850 über die Neugestaltung 
der Staatsbehörden sind aufgehoben. 
86. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen erläßt das 
Staatsministerium.
        <pb n="215" />
        191 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, am 23. Oktober 1907. 
Wilhelm Ernst. 
«- Rothe. Hunnius.
        <pb n="216" />
        Buchdruckerei der Weimarischen Zeitung.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
