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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1908.</title>
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            <idno>rbl_swe_1908</idno>
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        <pb n="1" />
        Regierungsblatt

für

das

 

um  Sarl

 

Grohherzogt

auf  das  Jahr  1908.

 

zlen

Zweiundneunzigster  Jahrgang.

 

Wei

Mar.

Druck  und  Verlag  von  C.  Unruh  (Weimarische  Zeitung).
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Ubersicht

der  im  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1908  erschienenen
Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

2.  Januar

2.  Januar

7.  Jaänüar

16-.  Jan#är#

18.  Januar

Ministerialbekanntmachung,  befr.  Verleihung  der  Rechts-Inhalt.



—.0  —  —  —  —  —  —  ——  —  —  —  —

Nr.  des
Reg.
Blattes.

Seite  des
Regierungsblattes.


 

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  des  Amts

des  Enteignungskommissars  für  die  in  den  Fluren  Wolfsburg-Unkeroda,
  Epichnellen,  Marksuhl  und  Ettenhausen
gelegenen  Grundflächen  zur  Herstellung  des  2.  Gleises
Eisenach—  Salzungen  auf  den  Großh.  Amtsgerichtsrat
Dr.  Schenk  in  Eisenahh  .

 

fähigkeit  an  den  Verein  Ruhegehaltszuschußkasse  für  die
Lehrer  der  mit  der  Stoyschen  Erziehungsanstalt  in  Jena
verbundenen  Scllee

Miniskeriälbekäfintmsächling,  betr.  Neufeststellüng  der  örksüblichen
  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  und  des
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  der
Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  erwachsenen  Personen
  im  I.  Verwaltungebezrk

 

Ministerialbekannkmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechts-Ministerialbekanntmachung,

  betr.  Ubertragung  des  Amts
des  Enteignungskommissars  für  die  Enteignung  der  zur
Herstellung  des  zweiten  Gleises  Eisenach—Salzungen
in  der  Flur  Eisenach  erforderlichen  Grundflächen  auf  den
Großherzogl.  Amtegerichtsrat  Dr.  Schenk  in  Eisenach

#

 

fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  in  Kaltennordheim.

 

#

 

 

3.  Februar

Zweiter  Nachtrag  zur  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze
  vom  16.  September  1897  über  die  Landeskreditkasse

 

3

 

E

I#
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  i  des  *  des
-  egteru  -
m—is  2c.  Inhalt.  Blrches  “
5.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  der  Fi-  |
rung  des  Grundsteuerkatasters  von  Ifta  auf  die  Gro  «
herzoglBezirkskatasterfuhrungmEtsenach..  ..  12
6.  Februar  Mini  erialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Niihs-  7  —
gesetzes  über  das  Urheberrecht  an  Werken  be  bildenden
ünste  und  der  Photographie  vom  9.  Januar  1907  und
der  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  10.  Mai  1907
8.  Februar  Mitestestelbelgengmachung  bekr.  die  Bildung  einer  Meister
prüfungskommission  für  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen
  für  das  Großherzogtum  Sochsen  mit  dem  Eite
in  Weimar.
8.  Februsr  Mitistertalbekänntmachung,  betr.  die  Züsamensegun  ng  der
gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammern  für  Literatur
und  Tonkunst  sowie  für  bildende  Künste  und  Photographie
und  des  gemeinschaftlichen  gewerblichen  Sachverständigenvereins

12.  Februar  Ministerialbe  kanntmachung  betr  Genehmizung
rich  Eduard  von  Eichel-Streiber-Stiftung
23.  FebruarMinisterialbekanntmachung,  betr.  die  Abgabe  stark  wirkender
  Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeich
nung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotzeken
25.  Februar#  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  die  Wahrnehmung“
der  Obliegenheiten  der  Amtsanwaltschaft  durch  die  Großh.
Forstrepteroerwaller  und  bez.  deren  Stellvertreter  bei
uwiderhandlungen  gegen  gesetzliche  Vorschriften  in  einem
fiskalischen  Forstreviere  6
4.  März  N  Ministerialbekanntma  uns  Fetr.  Musflhrunzsbesälm  minigen  "«·-zum
  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  19006
6-  März  Mifiskeriälbekäßmkmachung,  beir.  die  Ausführung  ber  8
Unfallversicherungsgesetze  .
II.  Mäz  Nachtraagesen  3  zum  Eeimerwensiergech  ½  4
2.  Juni  189.  9  1
.  März)Ministerialbekänntmachung,  bett  Eirloninnen  teeracsch
vom  11.März  19008  9  45
II.  März  Einkommensteuergeseß  *-  9  40
11.  März  Höchste  Verordnüng,  beir  das  *  .  ""·«"«WT"«
12.  März  Winisterialverordnung,  betr.  das  Grüundbüchwesen.  131N
13.  Mirz  33

 

Ministerialbekamntmachüng,  betr.  den  Rähbfährberkehr-  .  71
        <pb n="5" />
        Ta  g  8  des  *  des
eg.-  egterungs-Gesc
  2c.  Inhalt.  Blalles.  atiess
18.  März  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  Förerinnen
  V7  29
20.  März  Micpisterialverordnung.  bett-  dei  Nãchtraũ  &amp;amp;  vden  Verordnungen
  vom  21.  Mai  1884  (Reg.-Bl.  S.  77)  und
26.  September  1891  (Reg.-Bl.  S.  113)  über  die  Anlegung
  und  Prüfung  von  Dampfkesseln.  .  8  37
25.  März  Nachtrag  züm  Geseß  über  die  Großherzogl.  Lönbeskrebis  i
kassevomleeptember1897..  llo  91
25.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhunz  deẽ  Geẽsemt  Z
bestandes  der  von  der  Großherzogl.  Landeskreditkase  1
aufzunehmenden  Anlehen  .  10  92
I.  pri.  Ministerialbekafsnkmächun  6.  bekr.  #  Säuzen  der  neu-  1
gegründeten  Kunstgewerbeschule  in  Weimar  11  95
7.  April  Winisteriãlbẽkanntnãchimg,  bẽtt.  Nãchtrãg  zũu  dẽm  2  I
der  städtischen  Spar  8  in  Weida  93
18.  April  Höchste  Verordnung,  den  Mätzäufschlih  im̃  —
Ostheim  betr.  103
18.  April  Ministerlälberördmüng=  r  Bekäifig  der  Blulaus  10
21.  April  Ministerialbekämitimachung,  bekr.  Bestimmiüng  des  Rezie  "  "·«"
rungsassessors  Feldhege  in  Erfurt  zum  Reichsstempelprüfungsbeamten
  für  den  Bezirk  des  Großherzogtums
Sachsen  und  Beauftragung  der  Bezirkskontrolleure  mit
der  Prüfung  der  Stempelabgabenentrichtung  .  105
28.  April  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  das  Fernhalten  zahmer
Enten  von  der  Ochse  und  Sünna  "  209
7.  Mil  Ministerialbekanntmächünig,  betr.  die  Verleihungde  der  #  per  :
fähigkeit  an  den  lundwirtschaftlichen  Verein  in  Wi  bhls
dorf  .  ..  14  209
F.  Mal  Miristerlatberanmrmchung  ver  die  Genchmigund  dẽt  1  1
Stiftung  des  Stationsvorstehers  a.  D.  Ferdinand  Zapf
in  Dornburg  14  210
13.  Mai  Min  EN-  ben-  die  Veileihuig  der  Nechts-  II
Tahlpren.  an  den  Ziegenzuchtverband  im  Weimarischen  „  6
Rhöngebiete  in  Mittelsdorf  .  14  209
I9.  Mai  Ministersalbero  erordnung  zür  Au  Wäes  —  1  —
vom  19.  April  1908  R.-G.-Bl.  S.  1  15  211
21.  Mai  203

 

 

 

4esetz  über  die  Heilighaltung  der  Ea  und  e  Festuge  14  !
        <pb n="6" />
        VI

 

Seite  des

 

 

 

 

Tag  .  ne  des  Regierungs-Gesshen
  rc.  Inhalt.  Blakes  Hottess
21.  Mai  Gesetz,  betr.  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentral-  l
fon  -  für  die  evangelischen  Geistlichen  17  223
21.  Mai  Zweiter  Nachtrag  zum  Kirchengeseh  vom  21.  Nöbeitber  6
1901,  betr.  die  Besoldungen  der  Wangelischen  Geistlichen
—  und  den  Zentralfonds  für  dieselben
23.  Mai  Nachtrag  zu  §  20  der  Misssteridlberskdgfrig  bõm  1  Imi
1906,  betr.  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen.

23.  Mi:  Mimisterlälbekensikmtchung  Feir  vie  ——  In
Stiftung  „Nietzsche-Archiv“  in  Weimar
23.  Müun

 

26.  Mai

29.  Mai

 

Gre  r*ie  der  Sahungen  der  *  in
a

 

Ministerlälberorörüng  zis  Aikführunh  dẽs  Gesepes-  ibẽr
die  Heilighaltung  der  Sonn-  und  Festtage
Ministertalbekgünkaiächung  bekr.  Verleihung  der  RNechtsfähigkeit

  an  den  lan  wirtschaftlichen  Verein  in  Sachsenhausen
  .

 

 

Miancrialbekanntinachang,  beti  Gnennung  des  Göheiincn

 

5.  Juni
Finanzrats  Frede  hier  zum  Mitglied  des  Beleihungeausschusses
  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse

5.  Juni  Ministerialbekanntmachung,  bekr.  Neufestsetzung  der  örsüblichen

  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  und  des
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  der
Land=  und  Forstwerlschaft  beschäftigten  Personen  für  den
IV.  Verwaltungsbezirk

 

16.  Juni

Ministerialbekanntmachung,  bekr.  Ernenmmng  es  vorlrãgenden
  Rates,  Regierungsrats  von  Nostitz-Wallwitz  zum
Vorsitzenden  der  Großherzogl.  Landarmenkommissson

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.  Juni  Ministerialbekannmachung,  betr.  die  landespolizeiliche

Genehmigung  des  Entwurfs  der  Königl.  Eisenbahndirektion  ,

zu  Erfurt  für  die  Unterführung  der  Buttelstedter  Straße

am  Bahnhofe  Weimar  .  19  244
22.  Juni  Ministerialbekänfitmachung,  beir.  Er  grichki#  einẽs  Vermessungsamts

  in  der  Stadt  Jena  .  19  243
25.  Jun-  Ministferialbekanntinachung,  betr.  Geichiiu  der  Erüf-Otto-Francke-Stiftung

  in  Weidia  19  244
24.  Juni  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Aust  ellüũd  von  Milüstant  I

wärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  23  271
        <pb n="7" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  Nrv1  des  #eite  des
eg.-  egierungs-4
  %  Inbalt.  ieh  Reelun
24.  Juni  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  bei  der  Sparkasse  in  Vacha  .  21  247
30.  Juni  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Kaiserl.  Verocbmis
über  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  .  21  247
1.  Juli  Ministerialbekasinkmachüng,  beir.  Abänberüng  2  Tele  ·  "
graphenordnung  21  261
4.  Jull  Miftskertälberamürinachung,  beir  vie  Außerkürssezüng  der  ""
Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen.  245
17.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Amts  6
des  Enteignungskommissars  für  den  Bau  einer  Eisenbahn
  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  auf  den
Großherzogl.  Oberamtsrichter  Justizrat  Starke  in  Weida  267
17.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  beir.  Übertragung  des  Ants-  B5
des  Enteignungskommissars  für  den  Bau  einer  Eienbahn
  von  Geisa  nach  Tann  auf  den  Grohherzogl.  Obernmntsrichter
  Graef  in  Geisa  268
20.  Juli  Ministerialverordnung  über  die  Anstellung-  bos-  Miu  u
anwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  «  272
22.  Jull  Verordnung,  betr.  die  Vorschriften  über  die  juristische  *-Prüfungen
  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justiz—
dienst  335
22.  Julm  Ministerlalbekanntmachung,  beu.  eeie  ber  bett  —
schnittlichen  Jahresarbeitswerdienstes  erwachsener  lan
und  gorstwirtschaftlicher  Arbeiter  im  II.  erwaltungs
bezirk  352
13.  August  Mi  misg  üalbckannittnachung.“  beir.  Ersicin##g  bes  Großh.  ——
Finanzrats  Dr.  Neumann  in  Weimar  und  des  Mini—
sterialassessors  Hans  Guyet  daselbst  zu  stellvertretenden
Mitgliedern  des  Beleihungrausschufes  der  Grohherzogl.
Ltaondeskreditkasse  355
19.  August  Ministerialbekanntmachung,  belt.  Genehmüzüng.  der  Sti  2  1  ——
des  Geheimen  Medizina  rats  Professors  Dr.  Otto  Bins  6
miwanger  und  Frau  Emilie  Binswanger  geb.  Bädeckerin  JIaneä2  357
19.  August  Minksterkalbekanntmachung,  beir.  Anderung  der  Postord=  I
nung  vom  20.  März  1900  26  358
22.  August  Nachtrag  zur  Minssterlalbekauntmachung  *  .  Juli
1907  —  .Blatt  S.  117),  betr.  die  Kommission  für  die
staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen.  26  358
        <pb n="8" />
        VII

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

Blattes.

Seite  des
Regierungslattes.


 

28.  August

4.  September

15.  September

25.  September

Ministerialverordnung,  betr.  die  Belämpfung  der  Influenza
der  Pferde

28.  Februar  1902,  betr.  die  Bedingungen  für  ärztliche
Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  den
Großherzogl.  Landesheilanstalten  in  Jena  .

Minit
katasterführung  für  die  Stadt  und  Flur  Jena  sowie  der
Bezirkskatasterführung  für  die  übrigen  Orte  und  Fluren
des  Amtsgerichtsbezirks  Jena  u  das  Großherkol
Vermessungsamt  in  Jaena

 

Ministerialbekannbnachung.  betr.  die  Fer-  ahaltun  ahnner  J

Enten  in  den  Flurbezirken  Pferdsdorf  und  Geisa  von
den  außerhalb  der  Ortschaften  gelegenen  Strecken  der
Ulster  und  des  Geisbaches.

 

30.  September

I.  Oktober

Musteralbetamnbruchug

Minssterialverordnung,  betr.  die  Wechse  nd  Shen
proteste

der  Sparkasse  zu  Viesel  ach

 

2.  Oktober

7.  Oktober

3.  November

16.  November

28-Movember

Nachtrag  zur  Bekanntmachung  vom  zo.  ean  1009.  bet
den  Verkehr  mit  Arzneimitteln

Zweiter  Nachtrag  zu  der  Prüfungsorbaunz
didaten  des  geistlichen  Amtes  in  der  evange  ischen  Landes.
kirche  vom  13.  Februar  1889

weisung  für  die  Gerichtsvollzieher

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  den  Nülftthszeul=  «

nissen  der  Prüfungsausschüsse,  die  bei  den  Haupt-  und
Nebenwerkstätten  der  Königl.  Preuß.  Eisenbahnverwaltung
im  paoberzogm  Sre-  für  das  Schlossergewerbe
eingesetzt  sind  beigelegte  irkung  über  das  nesch  de  der
Gesellenprüfung  für  das  Schlossergewerbe  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  einer
Stiftung  des  verstorbenen  Fräulein  argyropulo  aus

heim.

Dritter  Nachtrag  zu  der  Ministerlalbelãnũmchũng  vom  4A

sterialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  der  Orts.

betr.  *  der  et

 

die  N  I

Ministerialverordnung,  betr.  Anderung  rr  nur

Costisa  Gara  Buhus  in  Numänien  für  d  die  Stadt  Oft.

 

 

 

365

368

401

405
        <pb n="9" />
        RX

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ta  g  8  des  *  bes
eg.-  egterungs-Gesicen
  2c.  Inhalt.  Blalic  lortes.
4.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zuständigleit  des
Gro  iberzogl.  Bergamts  zu  Ei  senach  für  das  ergwert
Heiligenroda  34  405
IU.  DezemberNachträg  zür  MisisteklälberSehrüng  bom  5-Seplel  t
betr.  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  3  406
4.  Dezember  Minstẽrialbẽkanntmachm̃g,  befx.  dieẽ  Zimnmenein
der  Großherzogl.  Landarmenkommission  .  409
!7.  Dezember/Ministeriälbekasnkmächürg,  bekr  Anderüng  der  Postordnung
  vom  20.  März  1000  ...  410
21.DezemberWertalbekanntmachungbekrdie  Arznetkaxe  f409
23.Dezember  meraerornung,bstrdteHerjtellungderUnterlagen
  für  die  Grundbuchanlegung  durch  die  Vermessungs-#mter
  36  413
.  Degember  Mimstertathetannrmachnng  betx  ·  Verterh  im  ber  Rechtssah
  keit  an  den  Verein  „Bürgeler  T  pfervereinigung“  "1
ürgel.  .  35  40

1
s
        <pb n="10" />
        II.
Bachverzeichnis

zu  dem  Regierungsblatt  des  Großherzogtums  im  Jahre  1908.

 

 

Tag  Seite  des
nhalt.  des  Reg.-In?
  Gesetes  „2c.  Blattes.
A.
Amtsauwaltschaft,  Wahrnehmung  deren  Obliegenheiten  durch  die
Großherzogl.  Forstrevierverwalter  und  bez.  deren  Stellvertreter
  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  ges  Fliche  Vorschriften
in  einem  fiskalischen  Forstrevier,  inssterialbekanntmachung
  .  25.  Februar  26
Austellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Austellungsscheins.

Höchste  Venlriem,  dieselbe  betr.  24.  Juni  271
Ministerialverordnung,  dieselbe  betr.  .  ...20.Juli  272
Anstellungsschein,  An  eee  der  Inhaber  desselben  s.  Anstellung
  von  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
nstellungsscheins.
Argyropulo,  Fräulein,  aus  Costisa  Gara  Buhus  in  Rumänien,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  deren
Stiftung  für  Ostheim  28.  November  405
Arzneimittel,  stark  wirkende,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
deren  Abgabe,  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der
Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken  23.  Februar  23
Arzneimittel.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Kaiserl.  Verordnung  über
den  Verkehr  mit  solchen  .  ...  ..30.Juni  247
Nachtrag  zu  dieser  Bekanntmachung.  2.  Oktober  377

Arzneitaxe.  Ministerialbekanntmachung,  dieselbe  betr..

 

21.  Dezember

 

409
        <pb n="11" />
        XI

 

 

 

 

h  t  Tag  Seitebes
nhalt.  des  eg  .
Gesetzes  2c.  Blattes.
B.
Bergamt  Eisenach.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  dessen  Zuständigkeit
  für  das  Bergwerk  Heiligenrnoananaa  4.  Dezember  405
Bildende  Künste,  Urheberrecht  an  Werken  solcher  s.  Urheberrecht.
Sachverständigenkammer  für  dieselben  s.  Sachverständigenkammer.

Binswanger,  Otto,  Dr.  Professor,  Geheimer  Medizinalrat,  und  Frau
Emilie  Binswanger,  geb.  Böädecker,  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Genehmigung  deren  Stiftung  19.  August  357
Blutlaus,  Ministerialverordnung  zu  deren  Bekämpfung  18.  April  104
Brauns,  Ingenieur,  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Erteilung  der  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen
für  den  Thüringischen  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  5.  August  356
„Bürgeler  Töpfervereinigung“  in  Bürgel,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechecfenn  keit  an  dieselbe  24.  Dezember  410
D.
Dampfkessel,  Ministerialverordnung,  betr.  den  Nachtrag  zu  den
Verordnungen  vom  21.  Mai  1884  (Reg.-Bl.  S.  77)  und
26.  September  1891  (Reg-Bl.  S.  113)  8  r  die  Anlegung
und  Prüfung  derselen..  220.  März  37
2.  Januar  2
3.  Januar  2
31-März  93
3.  Apri  93
*  (Druckfehler-Diphtherieserum,
  Einziehungvonsolchen,  Ministerialbekanntmachungen  berichtigung  106
hierzu)
9.  Iou  256
11.  Juli  261
10.  Oktober  397
13.Oktober  398
Durchschnittlicher  Jahresarbeitsdienst  der  in  der  Landund
  Forstwirtschaft  beschäftigten  Personen,  Ministerialbekanntmachungen,
  betr.  Neufestsetzung  desselben  für  den
I.  Verwaltungsbezirk.  .  Januar  3
IV.  Verwaltungsbezirk  5.  Juni  238
II.  Verwaltungsbezirk  22.  Juli  352

 

II#
        <pb n="12" />
        Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

E.

von  Eichel-Streiber-Stiftung  s.  Friedrich  Eduard  von
Eichel-Streiber-Stiftung.

Einkommensteuer  s.  Steuerangelegenheiten.

Eisenbahnangelegenheiten.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars
  für  die  in  den  Fluren  Wolfsburg-Unkeroda,
  Epichnellen,  Marksuhl  und  Ettenhausen  gelegenen  Grundflächen
  zur  Herstellung  des  2.  Gleises  Eisenach—Salzungen
auf  den  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  Dr.  Schenk  in  Eisenach

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Amts  des
Erteignungskommissars  ür  die  Enteignung  der  zur  Herstellun
des  2.  Gleises  Eisena  —Salzungen  in  der  Flur  Henach
erforderlichen  Grun  den  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat
  Dr.  Schenk  in  Eisenacch..  ..

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  landespolizeiliche  Genehmigung
des  Entwurfs  für  die  Unterführung  der  Buttelstedterstraße  am
Bahnhofe  in  Weiient

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars
  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Niederpöllnitz
  nach  Münchenbernsdorf  auf  den  Großherzogl.  Oberamtsrichter
  Justizrat  Starke  in  Weida..

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars
  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geisa
nach  Tann  auf  den  Großherzogl.  Oberamtsrichter  Graef  in
Geisa  H  O

Enten,  zahme.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Fernhaltung  von  der  Ochse
und  Snnaaaa

Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Fernhaltung  in  den  Flurbezirken
  Herdsdorf  und  Geisa  von  den  außerhalb  der  Ortschaften
  gelegenen  Strecken  der  Ulster  und  des  Geisbaches

„Ernst-Otto-Fraucke-Stiftung  in  Weida“,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  deren  Genehmigung.  .......
Escalante,  Diogenes,  Generalkonsul  von  Venezuela  in  Hamburg,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ertetlung  des  Exequatur  an
denselben

flächen  auf

 

2.  Januar

16.  Januar

17.  Juni

17.  Juli

17.  Juli

28.  April

25.  September

23.  Juni

28.  Januar

 

244

267

268

209

377

244

12
        <pb n="13" />
        XIII

 

 

Tag  Seite  des
n  a  I  t.  d  6  Reg.-1
  h  Gesehes  v2c.  Blattes.
Evangelische  Landeskirche.
Gesetz,  betr.  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonde
für  die  evangelischen  Geistlichen  21.  Mai  223
Zweiter  Nachtrag  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901
betr.  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den
Zentralfonds  für  dieselben  .  21.  Mai  224
Zweiter  Nachtrag  zu  der  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten
des  geistlichen  Amtes  in  der  evangelischen  Landeskirche!  vom
13.  Februar  1899  ..  1.  Oktober  391
Exequatur  erteilt:
dem  Generalkonsul  von  Venezuela,  Diogenes  Escalante  in  van—
burg,  Ministerialbekanntmachung  28.  Januar  12
dem  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  Gustav  Lauter  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung9.  Februar  27
dem  Kaiserlich  Russischen  Konsul  in  Leipzig,  Staatsrat  von
Zeidler,  Ministerialbekanntmachung.  10.  August  355
dem  Generalkonsul  der  Republik  Kolumbien  Dr.  Cenon  Solane  in
Hamburg,  Ministerialbekanntmachung  12.  Oktober  394
dem  Vizekonsul  am  Königlich  Italienischen  Konsulat  in  2
Walter  Krause,  Ministerialbekanntmachung  .  14.  Oktober  399
dem  Konsul  der  Republik  Kuba  für  die  Stadt  Gifenach  *
Weinstein,  Ministerialbekanntmachung  .  22.  November  402
F.
Felohegea  Regierungsassessor  in  Erfurt,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Bestimmung  zum  Reichsstempelprüfun  beamten
für  den  Bezirk  des  Großherzogtums  Sachsen  ..  21.  April  105
FerdinandJapff-Stiftung.  in  Dornburg,  Minfrrtbeh
machung,  betr.  deren  Genehmigung.  8.  Mai  210
Festtage,  deren  Heilighaltung,  s.  Sonn=  und  gesttage.
Forstreviere,  fiskalische,  Ministerialbekanntmachung,  6  betr.  die  Wahrnehmung
  der  Obliegenheiten  der  Amtsanwaltschaft  durch  die
Großherzogl.  Forstrevierverwalter  und  bez.  deren  Stellvertreter
  bei  Zuwdderhandlungen  begen  besetliche  Vorschriften
  in  denselben  .  25.  Februar  26

Francke-Stiftung  s.  Ernst-Otto.Francke.  Stiftnng.
        <pb n="14" />
        XIV

 

 

Tag  Seite  des
nhalt.  des  Reg.-Inh
  weseges  uc.  Blattes.
Frede,  Geheimer  Finanzrat  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Mitglied  des  Beleihungsausr  husses
der  Großherzogl.  Landeskreditkasse  5.  Juni  238
Friedrich  Ednard  von  Eichel.  Streiber-Stiftung,  Viinisterial
bekanntmachung,  beir.  deren  Genehmigung  12.  Februar  20
Fünfzigpfennigsticcke  der  älteren  Geprägeformen,  Viinisterial
anntmachung,  betr.  deren  Außerkurssetzung  ..  4.  Juli  245
G.
Gebäudebrandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums
s.  Landesbrandversicherungsanstalt.
Geistliches  Amt  in  der  evangelischen  Landeskirche,  Zweiter
achtrag  zu  der  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  desselben
  vom  13.  Februar  1889  ...  7.0ktober  391
Geschäftsauweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  Vinisterial
verordnung,  betr.  deren  Anderung  3.  November  401
Gesellenprüfung  für  das  Schlossergewerbe  #  Prüfungszeugnisse.

Gewerhsie  er  Sachverständigenverein,  gemeinschaftlicher,
achverständigenkammer.
Graef,  Lenkerzer  in  Geisa,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar  für  den  Bau  einer
Eisenbahn  von  Geisa  nach  Tann  "7.  Juli  268
Grunbdbuchwesen.
Höchste  Verordnung,  dasselbe  betr.  11.  März  107
Ministerialverordnung,  dasselbe  betr.  12.  März  127
Grundbuchanlegung  durch  die  Vermessungöaner,  Viinisterialver
ordnung.  23  Dezember  413
Grundstenerkataster  von  Ifta,  Ministerialbekanntnachung,  bet.
die  Übertragung  der  Führung  desselben  auf  die  Großherzogl.
Bezirkskatasterführung  in  Eisenach  5.  Februar  12
Guyet,  Hans,  Minssterialasse  ssor,  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Moevertretenden  Mitgliede  des
ge  esen  Fasenn  er  Großherzogl.  Landeskreditkasse.  13.  August  355
H.
Hausmann,  Dr.,  Regiern  mgrat,  Vorsigender  der  Grohherzogl.  dandarmenkommission,
  inisterialbekanntmachung  14.  Dezember  409
        <pb n="15" />
        XV

 

 

Tag  Sttte  des
n  a  0  des  eg.-Inhalt
  Gesetzes  c.  Blattes.
Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage.  Gesetz,  dieselbe  betr.  21.  Mai  203
Ministerialverordnung  zur  Ausführung  desselben  26.  Mai  215
Heiligenroda,  Bergwerk,  Ministerialbrkanntmachung.  betr.  die  Zu—
ständigkeit  des  Großherzogl.  Bergamts  zu  Eisenach  für  dasselbe  Kb.  Dezember  405
Herdbuchvereine.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  dieselben.
Herdbuchverein  „Kaltennordheim“,  Ministerialbekanntmachung8.  Januar  5
Höhere  Justizdienst,  Verordnung  über  die  juristischen  Prüfungen
und  die  Vorbereitung  zu  demselben  22.  Juli  335
IJ.
Jacobi,  Oberingenieur  in  Gotha,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Erteilung  der  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen
für  den  Thüringischen  Verein  für  Dampfkesselbetrieb.  5.  August  356
Jahresarbeitsverdienst  der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft
beschäftigten  Personen  s.  Durchschnittlicher  Jahresverdienst.

Jena,  Ministerialbekanntmachung.  betr.  Errichtung  eines  Vermessungsamts
  daselblt..  22.  Juni  243
Jena,  Großherzogl.  Landesheilanftalten.  baselbst,  1  Landeshelanstalten.

Ifta,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ubertragung  der  Führung
des  dortigen  Grundsteuerkatasters  auf  die  Grohherzogl.  Bezirkskatasterührung
  in  Eisenach  5.  Februar  12
Ilmenau.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Festsetzung  der  artziblichen
Tagelbhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  für  Ilmenau.  7.  Januar  3
Insluenza  der  Pferde,  Ministerialverordnung,  betr.  deren  Beämpfung
  28.  August  365
Ietteeericherungegeset.  Ministerialbekanntmachungen,  betr.
Neufestsetzung  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschtftigten  Personen  im
I.  Verwaltungsbezirk  .  ...  .7.Januar  3
IV.  Verwaltungsbezirk  5.  Juni  238
II.  Verwaltungsbezirk  .  22.  Juli  352
Justizdienst,  höhere,  Verordnung,  betr.  bie  Vorschriften  über  die
juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zu  demselben  22.  Juli  335
        <pb n="16" />
        XVI

 

Tag

Seite  des

 

Inhalt.  des  Reg.
Gesetzes  2c.  Bleattes.
Kaltennordheim,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung
der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  daselbst.  .  .  .  18.  Januar  5

Katasterführung.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Üübertragung  der
Ortskata  gesührum  für  die  Stadt  und  Flur  Jena  sowie  der  Bezirkskatasterführung
  für  die  übrigen  Orte  und  Fluren  des  Amtsgerichtsbezirks
  Jena  auf  das  Großherzogl.  Vermessungsamtin  Fena

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  ÜUbertragung  der  Führung  des
Grundsteuerkatasters  für  Ifta  auf  die  Prohherz  #.  Bezirkskatasterführung
  in  Eisenach..

Kirchengesetze  s.  Evangelische  Landeskirche.

Kraftfahrzeuge,  Nachtrag  zur  Ministerialverordnung  vom  5.  September
  1906,  betr.  den  Verkehr=  mit  solhen

Kranke.  Bedingungen  für  deren  ärztliche  Behandlung,  Wartung  und
Verpflegung  in  den  Eroßgerzo  l.  S.  Landesheilanstalten  zu
Jena,  dritter  Nachtrag  zu  der  Ministerialbekanntmachung  vom
28.  Februar  10909000202

Druckfehlerberichtigung  ...  ·

Krankenpflegepersonen.  Nachtrag  zu  der  Ministerialverordnung

vom  7.  Juli  1906  über  die  staatliche  Prüfung  derselben
Nachtrag  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1907,
betr.  die  Kommission  für  die  staatliche  Prüfung  derselben

Krankenversicherungsgesetz.  Däinisterialtekanntma  ungen,  betr.
Neufestsetzung  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  der
in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  Personen  im

1.  Verwaltungsbezirktktk
IV.  Verwaltungsbezirk  .
ll.Verwaltungsbezirk.............

Krause,  Walter,  Vizekonsul  am  Königlich  Italienischen  Konsulat
in  Leipzig,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des
Exequatur  an  denselen

Kunstgewerbeschule,  Großherzogl.  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Satzungen  derselhen

L.

Landarmenkommission,  Großherzogl.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  vortragenden  Rates,
egierungsrat  von  Nostitz-Wallwitz,  zum  Vorsitzenden  berselben

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  derselben

 

 

15.  September
5.  Februar

10.  Dezember

4.  September

23.  Mai
22.  August

7.  Januar
5.  Juni
22.  Juli

14.  Oktober

1.  April

16.  Juni
14.  Dezember

 

375

12

406

368
376

227
358

288
352

399
95

243
409
        <pb n="17" />
        XVI

 

 

——3—
1,  rag  ztete
n  .  bes  eg.
ha  Geseges  2c.  #lan
Landesbrandversicherung  Sanstalt.  nisterialbekanntmachung,
betr.  Ausschreibung  Lines  *  eitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  11.  April  100

Landesheilanstalten,  Großherzogl.,  in  Jena.
Dritter  Nachtrag  zu  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar
1902,  betr.  die  Bedingungen  für  ärztliche  chandlung,  Wartung
  und  Verpflegung  Kranker  in  denselben
Druckfehlerberichtigunng
Landeskirche  s.  Evangelische  Landeskirche.
Landeskreditkasse.
Zweiter  Nachtrag  zur  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  vom
16.  September  1897  über  dieselbee.
Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Großherzogl.  Landeskreditkasse  vom
16.  September  1897
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhung  des  Gesamtbestandes  der
von  der  Großherzogl.  andeskreditkasse  aufzunehmenden  Anlehen
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Geheimen  Finanzrats
  Frede  hier  zum  Mitglied  des  Beleihungsausschusses  derselben
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennungdes  Großherzogl.Finanzrats
  Dr.  Neumann  und  des  Ministerialassessors  Gune  et  zu  stellvertretenden
  Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses  derselben
Landessynode.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des
inisterialdirektors  Dr.  Unteutsch  zum  Mitglied  derselben

Landtag.  Winisterialbekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.
  .

Landwirtschaftliche  Vereine,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  dieselben.
Wöhlsdorf,  Ministerialbekanntmachung

Sachsenhausen,  Ministerialbekanntmachung

Lauter,  Gustav,  Vize=  und  Deputy-Konsul  der  Verelnigten  Staaten
von  Amerika  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Verleihung  des  Erequatur  an  denselben.

Literatur,  Sachverständigenkammer  für  dieselbe  f.  Sachverständigenkammer.


M.

Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim,  Höchste  Verordnung,

denselben  betr.

 

4.  September

3.  Februar
25.  März
25.  März

5.  Juni
13.  August

2.  April

24.  November

7.  Mai
29.  Mai

29.  Februar

18.  April

III

 

368
376

91
92
238

355
92

402

209
238

27

103
        <pb n="18" />
        XVm

 

 

 

 

 

 

Inhalt  Tag  Seite  des
nhalt.  des  *
Geseges  2c.  Blattes.
Messter  rüfungskommission  für  Maurer,  Zimmerer  und
teinmetzen,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bildung
einer  solchen  für  das  Großherzogtum  Sachsen  mit  dem  Sitz
in  Weimar  und  Einstellung  der  Tätigkeit  der  seitherigen  Meisterprüfungskommission
  für  die  genannten  andwerkszweige  für
den  II.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  in  Eisenach.  8.  Februar  12
Militärische  Angelegenheiten.  Durchschnittspreise  für  die
Vergütung  etwaiger  Landlief  jerungen  für  die  Kriegsmagazine
im  Falle  einer  Mobilmachung  w  übrend  der  Zeit  vom  1.  April
1908/09.  Ministerialbekanntmachung  18.  Januar  6
Militäranwärter  und  Juhaber  des  Anstellungsscheins.
Höchste  Verordnung,  betr.  deren  Anstellung  24.  Juni  271
Ministerialverordnung  über  deren  Anstellung  .  20.  Juli  272
Mündelge  eld,  dessen  Anlegung  bei  der  Sparkasse  in
Ministerialbekanntmachung.  ..  24.  Juni  247
Münzwesen.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Uuherlirssebung
der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  4.  Juli  245
N.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  in  Frieden
s.  Militärische  Angelegenheiten.
Neumann,  Dr.,  Großherzogl.  Finanzrat,  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  tellvertretenden  Mitgliede
  des  W“–*“  “d'  toßherzogl  Landeskreditkasse
  .  13.  August  355
Nietzsche-Archiv“  in  Weimar,  Stiftung,  Ministerialbelannt
Niet  machung,  betr.  deren  Genehmigung.  23.  Mai  228
von  Nostiu-Wallwitz,  Regierungsrat,  Ministerialbekanntmachungen,
betr.  dessen  Ernennung  zum  Vorsitzenden  der  are=Landarmenkommission
  un  beöal.  zum  Stellvertreter  des  16.  Juni  243
sitzenden  derselben  4.  Dezember  409
O.
Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter,  Ministeslalbekasmtmachung#n,
  betr.  W  im
1.  Verwaltungsbezirk  .  Januar  3
IV.  Verwaltungsbezirk  5.  Juni  238
II.  Verwaltungsbezirk  22.  Juli  352
        <pb n="19" />
        XX

 

 

 

III#

 

—  —  —
J  Tag  Seite  des
n  t.  des  eg.
ha  Gesehes  ꝛc.  Blattes.
Ostheim,  Vordergericht,  Höchste  Verordnung,  betr.  den  E*“
schlag  im  Vordergericht  Ostheim.  18.  April  103
„Otto=  und  Emilie-  -Vinswanger-Freihetten-  '  Unter.
stützungsfonds“,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmi-Bugs
  der  tiftung'  des  Geheimen  Medizinalrats  Professor  Dr.
tto  Binswanger  und  der  Fraue  Emilie  Binswanger,  geb.
Bädecker,  in  Jena  .  19.  August  357
P.
Pferde,  Ministerialverordnung,  betr.  die  Bekämpfung  der  In—
fluenza  derselben  ..  28.  August  365
Photographie,  Urheberrecht  an  deren  Werken  .  Urheberrecht.
Sachverständigenkammer  für  dieselbe  s.  Sachverständigenkammer.

Postordnung  vom  20.  März  1900,  Ninisterialbekanntmachungen,  19.  August  358
etr.  deren  Anderung  17.Dezember  110
Prüfungen,  juristische,  s.  Justizdieust,  höhere.
Prüfungskommissionen  in  Jena.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Hisommenseteu  der  Kommission
  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  Jena  7.  März  33
Ministerialberanntmachung,  betr.  die  Kommissionen  für  die  erzt
liche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  der  Zahnärzte
  sowie  für  die  pharmnazeutsche  Prüfung.  8  Oktober  392
Kommission  für  die  pharmazeutis  .  Vorprüfung,  Mini—
sterialbekanntmachung,  betr.  deren  usammensetzung  für  die
Jahre  1909/1911  ..  .  8.  Dezember  406
Prüfungsrommission  für  die  ftaatlich-  4½  von  Krankenle
  Nachtrag  zur  inisterialbekanntmachung
4  17.  Juli  1907.  22.  August  358
Prüfung,  staatliche,  von  Krankenpflegepersonen  Nachneg
zu  der  aich.  dermobn  vom  7.  Juli  1906  .  .  23.  Mai  227
Prüfungsorbnung  für  die  Kandidaten  des  geistlichen  Amtes
der  evan  eli  chen  Landeskirche  vom  13.  Februar
1889,  Zweiter  Nachtrag  dazu  .  7.  Oktober  391
        <pb n="20" />
        Inhalt  Tag  Sette  des
nuhalt.  des  eg.
Gesehes  2c.  Blattes
Prüfungszeugnisse  der  Prüfungsausschüsse,  die  bei  den  Haupt=  und
à  Aenhherilären  der  Königlich  Preußischen  Ei  enbahnverwaltung
  im  Großherzogtum  für  das  S  lossergewerbe  eingesett
  sind,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  den  Zeugnissen
erselben  beigelegte  Wirkung  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung
  für  das  Schlossergewerbe  16.  November  401
R.
Radfahrverkehr,  Ministerialbekanntmachung,  denselben  betr.  13.  März  33
Rechtsfähigkeit,  deren  Verleihung  an
den  Verein  Ruhegehaltszuschußkasse  für  die  Ehrer  der  mit  der
Stoyschen  Erziehungsanstalt  in  Jena  verbundenen  Schule
Ministerialbekanntmachung  .  2.  Januar  1
den  Herdbuchverein  in  Kaltennordheim,  Ministerialbekanntmachung  18.  Januar  5
den  landwirtschaftlichen  Verein  in  Möhlsbor,  Ministerialbekannt-  "
machung  .  7.  Mai  209
den  Ziegenzuchiverband  i  im  Weimarischen  fngebe  in  Mittelsdorf,
  Ministerialbekanntmachung  13.  Mai  209
den  landwirtschaftlichen  Verein  in  Sachenhausen,  Vinisterial
blndur  hung  29.  Mai  238
die  „Bürgeler  rgseweretimo  in  *  Minisierialbetannt.
machung  ..  24.  Dezember  410
4,  6,  13,  21,  28,  34,

Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeige.

Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906.
Misterialbekanntmachung,  be  betr.  Asführungsbestimmungen  zu
emselben
Ministerialbekanntmachn  P8,  betr.  Bestimmung  des  Regierungsassestors
  Feldhege  in  Erfurt  zum  Reichs  sstempelprüfungsbeamten
en  Bezirk  des  dieerur  um  Reich  und  Beauftragung
rüfung  der  Stempel—

 

—

"
der  Bezirksteuerkontrolleure  mit  der
abgabenentrichtung

Reichs-Vereinsgesetz  .  Vereinsgesetz.

 

 

94,  100,  106,  210,  213,
239,  268,  356.  363,
373,  400,  403,  407,

411

4.  März

21.  April

 

25

105
        <pb n="21" />
        XXI

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

Richter,  Ingenieur,  in  Gotha,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung
  der  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen  für
den  Thüringischen  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  ..

Rodrignez,  Oriol  Solé,  Dr.,  Konsul  des  Freistaates  Uruguay  in
Hamburg,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  seine  Ernennung
zum  Generalkonsflilll  ..  ..

Ruhegehaltszuf  chußkasse  für  die  Lehrer  der  mit  der  Stoyschen
rziehungsanstalt  in  Jena  verbundenen  Schule,
Verein,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der
Rechtsfähigkeit  an  denselben  .........

S.

Sachverständigenkammeru  für  Werke  der  bildenden  Künste
sowie  für  Werke  der  Photographie,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  Vereinbarung  zwischen  der  Großherzogl.
Sächs.  Staatsregierung  und  den  Staatsreierungen  der  Herzogtümer
  Sachsen-Coburg  und  Gotha  und  der  Fürstentümer
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershauen  Reuß
ä.  L.  und  Reuß  j.  L.  wegen  Bildung  solcher  in  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  das  Urheberrecht  an  den  gedachten
Werken  vom  9.  Januar  1907  und  der  Bestimmungen  des
Reichskanzlers  vom  10.  Mai  110707070

Sachverständigenkammern,  gemeinschaftliche,  für  Literatur
und  Tonukunst  sowie  für  bildende  Künste  und  Photographie
  und  gemeinschaftlich  er  gewerblicher  Sachverständigenverein,
  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren
Zusammensetcöocnnggg

Scheck=  und  Wechselproteste,  Ministerialverordnung,  dieselben  betr.

Schenk,  Dr.,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Eisenach.

Ninsterialbekanntmachung  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  die  in  den  Fluren  Wolfsburg-  Unkeroda,
Epichnellen,  Marksuhl  und  Ettenhausen  gelegenen  Grundflächen
zur  Herstellung  des  2.  Gleises  Enenach  Salzungen  .

Derselbe,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  des  Amts
des  Enteignungskommissars  für  die  Enteignung  der  zur  Herstelung
  des  2.  Gleises  Eisenach—  Salzungen  in  der  Flur

isenach  erforderlichen  Grundflächen  auf  denselben.  ..

 

5.August

17.  Oktober

2.  Januar

6.  Februar

8.  Februar
30.  September

2.  Januar

16.  Januar

 

356

399

15

17
379
        <pb n="22" />
        Seite  des

 

It  5  de
Inholt.  wesecke  ꝛc.  Blatt-.
Solano,  Cenon,  Dr.,  Generalkonsul  der  Republik  Kolumbien  in
Lenburg.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des
xequatur  an  denselben  .  12.  Oktober  394
Sonn=  und  Festtage.
Gesetz  über  deren  Heilighaltung  21.  Mai  203
Ministerialverordnung  zur  Ausfühlung  desselben  26.  Mai  215
Sparkassen.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Nachtrag  zu  dem  Statut  der
städtischen  Sparkasse  in  Weida  ..  7.  April  93
Minssterialbekanntmachung.  betr.  Genehmigung.  der  Sabungen  der
städtischen  Sparkasse  in  VLacha  23.  Mai  288
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündel—
geld  bei  der  Sparkasse  in  Vacha  24.  Juni  247
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Satzungen  der
Sparkasse  zu  6  1.  Oktober  394
Starke,  Oberamtsrichter,  grlne  in  Weida,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
für  den  Bau  einer  Eisenbahn  v  von  Niederpöllnit  nach  Mücherbernsdorf
  17.  Juli  267
Steuerangelegenheiten.
Fünftes  Nachtragsgesetz  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897]1.  März  4
Ministerialbekanntmachung,  betr.  das  Einkommensteuergesetz  11.  März  45
Einkommensteuergesetz  ........  11.  März  45
Stiftungen,  deren  Genehmigung  betr.
Friedrich  Eduard  von  Eichel-  Streiber:  Stiftung,  Ministerialbekanntmachung
  12.  Februar  20
Ferdinand-Zapff-Stiftung  in  Dornburg,  Viinisterial
bekanntmachung  8.  Mai  210
„Nietzsche-Archiv“  in  Weimar,  eitn  Mireraltete
machung  .  23.  Mai  228
„Ernst-Otto-  Sronde-Sistung  in  Weida,  AMuneral.
bekanntmachung  23.  Juni  244
„Otto=  und  Emilie-  Binswanm  er  Freibetten-  und  unterstützungsfonds“,
  Stiftung,  ger  rihetten.  und  .  19.  August  357
Stiftung  des  verstorbenen  Fräulein  Argyropulo  aus  Costisa
Gara  Buhus  in  Rumaͤnien  für  dihn  Niristerialbekanntmachung
  .  28.Noveniber405-
        <pb n="23" />
        +Jv.

 

XXll

—42

 

 

J  halt  Tag  Seite  des
N  a  0  d  8  eg.-Geseges
  v2c.h  Blattes.
Stoysche  Erziehungsanstalt  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Vehungs,  der  goechewhiger  an  den  Verein  Ruhegehaltszuschußkaffe
  für  die  Lehrer  der  mit  derselben  verbundenen
chleeeueußueu.ueueu  ueu  u  u  2.  Januar  1
T.
Tagelohn-  gewöhnlicher  Tagearbeiter  s.  Ortsübliche  Tageöhne.

Telegraphenordnung,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  deren  Abändrrenen
  u  11.  Juli  261
Thürinyischer  Verein  für  Dampfkesselbetrieb,  Ministerialekanntmachungen,
  betr.  Erteilung  der  Befugnis  zur  Vor-  Mz
nahme  von  Kesselprüfungen  an  Ingenieure  desselben  .  ZYg  JÄUUVZ  Zgg
Tonkunst,  Sachverständigenkammer  für  dieselbe  s.  Lachverständigen-  August
ammer.
Töpfervereinigung  in  Bürgel  s.  „Bürgeler  Töpfervereinigung.
U.
Unfallversicherungsgesetze.
Unfallversicherungsgesetz  für  Land=  und  Forstwirtschaft.
Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Neufestsetzung  der  artskiche
Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  und  des  durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienstes  der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft
beschäftigten  Personen  im
I.  Verwaltungsbezirk.  7.  Januar  3
IV.  Verwaltungsbezirk  5.  Juni  238
II.  Verwaltungsbezirk  227.Juli  352
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  der  Unfallversicherungsgeseeee
  6.  März  26
Unteutsch,  Dr.,  Ministerialdirektor  in  Weimar,  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  dessen  Ernennung  zum  Mitglied  der  Landessynode2.  April  92
urheberrecht  an  Werken  der  bildenden  Künste  und  der
Photographie,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung
des  Reichsgesetzes  über  dasselbe  vom  9.  Januar  1907  und
der  Bestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  10.  Mai  1907),4Februar  15
Uruguay.  Freistaat,  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des
Dr.  Oriol  Solé  Rodriguez  in  Hamburg  zum  Generalkonsul
desselenu.u  ½  u  u  u  uu117.  Oktober  399
        <pb n="24" />
        —  —  —.—
J  it  Tag  Stite  bes
n  a  des  eg.-b
  Vesehes  re.  Blattes.
V.
Vereinbarung  2  wischen  der  Großherzogl.  Sächs.  Staatere  ierung
und  den  Staatsregierungen  der  Her  Gogtümer  Sachsen-Coburg
und  Gotha,  der  Füchtentümer“  chwarzburg:  *
Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  ä.  L.  und  Reuß  j.  L.
wegen  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.  das  len
“-  Werken  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  vom
9.  Januar  1907  und  der  Bestimmungen  des  Reichskanzlers
vom  10.  Mai  1907  6.  Februar  15.—
Verein  Ruhe  ehaltszuschufkasse  für  die  Lehrer  der  mit  der
Stoyschen  Erziehungsanstalt  in  Jena  verbundenen
Schule,  Miniff  erialbe  anntmachung,  betr.  Verleihung  der
Rechtsfähigkeit  an  denselben  2.  Januar  1
Vereinsgesetz  vom  19.  April  1908  Geichs-Gese  blatt  G.  0  Ministerialverordnung
  zur  Ausführung  desselben  19.  Mai  211
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  Nachtrag  zur  Miniferielererbnn
vom  5.  September  1906,  denselben  betr.  10.  Dezember  40
Vermessungsamt  in  der  Stadt  Jena,  Wiinisterielbelanntniachun
betr.  dessen  Errichtung  22.  Juni  243
Viehseuchengesetz,  dessen  Ausführung.
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  biesfährige  Aufnahne  der
Pferde=  und  Rindviehbestände  4.  März  27
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  einer  Abocbe  du
Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  .  23.  Juli  353
Ministerialverordnung.  betr.  die  Vekämpfung  der  Iolieme  der
Pferde  .  28.  August  365
Viehzählung  vom  2.  Dezember  1907,  Vinisterialbelanntnachung
betr.  deren  Ergebnisse  .  7.  Oktober  378
Volksschulwesen.  Gesetz  über  die  Vesoldung  ber  Bolteschullehrer
und  -Lehrerinnen  18.  März  29
Vorschriften  über  die  juriftischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
  zum  höheren  Justizdienst,  Verordnung  22.  Juli  335
·  W.
Wechsel=  und  Scheckproteste,  Ministerialverordnung,  dieselben  betr.30.  September79
Weimar.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Festsetzung  der  ortsüblichen  ·
TagelöhnegewöhnlicherTagearbeiterfürdieStadtWeimar7.Januar  3
        <pb n="25" />
        XXV

 

Inhalt.

Tag  Seite  des
des  Reg.
Gesetzes  ꝛc.  Blattes

 

Weinstein,  Adolf,  Konsul  der  Republik  Kuba  für  die  Stadt  Eisenach,
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Eneilung  des  Ereguatur  an
denselben  .

Werke  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  G&amp;amp;  urheberrecht
  an  solchen.

Z.
Zapff-Stiftung  s.  Ferdinand-Zapff-Stiftung.
von  Zeidler,  Staatsrat,  Kaiserlich  Russischer  Konsul  in  Leiyzig,

Minsferiolbetonntmachung.  betr.  dessen  Zulassung  auch  für
das  Gebiet  des  Großherzogtums

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Inhaltsanzeige

Zentralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  s.  Evangesn
  Landeskirche.  ¾

Ziegenzuchtverband  im  Weimarischen  Rhöngebiete  in
Mittelsdorf,  Ministerialbekannmachung,  1  betr.  Verleihung
der  Rechtsfähigkeit  an  denselben.  .

————-—-—-(I.-.-.I-————

22.November402

 

10.  August  355

 

4,  6,  13,  21,  28,  34,
101,  213,  240,  270,
356,  364,  373,  375,
400,  404,  408,  412

 

 

13.  Mai  209

 

IV
        <pb n="26" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  1.  Weimar.  13.  Jannar  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars  für  die  in  den
Frluren  Wolfsburg-Unkeroda,  Epichnellen,  Marksuhl  und  Ettenhausen  gelegenen  Grundflächen  zur  Hertellung
  des  zweiten  Gleises  Eisenach-Salzungen  auf  den  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Dr.  Schenk
in  Eisenach,  Seite  1.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Verein
Ruhegehaltszuschußkasse  für  die  Lehrer  der  mit  der  Stoyschen  Erzsonmigsonstall  in  Jena  verbundenen
Schule,  Seite  1.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtheric-Serum,  Seite  2.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Dixhcherh,-Geilsto,  Seite  2.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Neufeststellung  der  ortsü  lichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  und  des  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienstes  der  in  der  Land-  und  Fuboricet  beschäftigten  erwachsenen  Personen,
Seite  Ser-  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  4.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[I1]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars  für  die
in  den  Fluren  Wolfsburg-Unkeroda,  Epichnellen,  Marksuhl  und  Ettenhausen  gelegenen
  Grundflächen  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  Eisenach-Salzungen  dem
Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Dr.  Schenk  in  Eisenach  übertragen  worden.

Weimar,  den  2.  Jannar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[/2)  II.  Dem  Verein:
Ruhegehaltszuschußkasse  für  die  Lehrer  der  mit  der  Stoyschen  Erziehungsanstalt
  in  Jena  verbundenen  Schule
1908  1
        <pb n="27" />
        2

ist  auf  Grund  des  8  22  B.  G.  B.,  8  10  A.  G.  z.  B.  G.  die  Rechtsfähigkeit  von
dem  unterzeichneten  Staatsministerium  verliehen  worden.
Weimar,  den  2.  Januar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[I3)  III.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  894  aus  den  Höchster  Farbwerken
  und  mit  den  Kontrolluummern  129,  131,  132,  134  und  136  aus  der
Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
worden.
Weimar,  den  2.  Januar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[4]  IV.  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern:
1  bis  841,  geschrieben:  „Eins  bis  achthunderteinundvierzig",  aus  den
Höchster  Farbwerken,
1  bis  100,  geschrieben:  „Eins  bis  einhundert“,  aus  der  Merckschen  Fabrik
in  Darmstadt,
1  bis  208,  geschrieben:  „Eins  bis  zweihundertundacht“,  aus  der  Fabrik
vorm.  E.  Schering  in  Berlin,
1  bis  99,  geschrieben:  „Eins  bis  neunundneunzig",  aus  dem  Serumlaboratorium
  von  Ruete  Enoch  in  Hamburg
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  eingezogen  sind,  wegen
Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt.
Weimar,  den  3.  Januar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="28" />
        3

(5)  V.  Der  Bezirksausschuß  des  l.  Verwaltungsbezirks  hat  die  ortsüblichen  Tagelöhne
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes)  und  den  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienst  der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten
erwachsenen  Personen  (§  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft,
  §  34  Abs.  2  Ziffer  2  des  Jnuvalidenversicherungsgesetzes)  neu  festgesetzt.
Das  Ergebnis  dieser  Festsetzung  wird  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Veröffentlichung  der  ortsüblichen  Tagelöhne
in  No.  299  der  Weimarischen  Zeitung  vom  21.  Dezember  1907  erfolgt  ist.

Weimar,  den  7.  Jannar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Zusammenstellung.

 

....  .»  Durchschnittlicher  Phresabeie-Ortsübliche
  Tagelöhne  verdienst

 

Erwachsene  Jugendliche

Arbeiter  Arbeiter  Landwirtschaft  Forstwirtschaft

 

männlichweiblich  männlich  weiblich  männlich  weiblich  männlich  weiblich

—  —

Städte  Weimar
und  Ilmenau  2,801,00.%,  30  10%

Ubrige  Orte  des
Bezirks  2,00—1,40  %04

 

 

560%60  660  A.  340  A
        <pb n="29" />
        4

[G]  Das  1.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3402  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz,  betr.
eine  Eisenbahnverbindung  zwischen  Pfetterhausen  und  Bonfol.  Vom
7.  Mai  1906.

„  3403  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  30.  Dezember  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  56  und

57  vom  Jahre  1907  und  Nummer  1  vom  Jahre  1908:

S.  604  Zusatz  zu  Abs.  2  des  §  1  der  Branntwein-Lagerordnung.

„  605  Verlegung  der  Zollgrenze  um  das  Bremerhavener  Zollausschlußgebiet.

„  605  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  Plüsche
und  plüschartige  Gewebe.

„  607  Veränderungsnachweis  zu  den  Veröffentlichungen  der  ortsüblichen  Tagelöhne
  gewöhnlicher  Tagearbeiter  in  betreff  der  Krankenversicherung.

„  617  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warerverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

„  2  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich.

„  2  Bestimmungen  über  gemeinsame  Maßregeln  zur  Bekämpfung  der  Cholera
in  den  deutsch-russischen  Grenzgebieten.

„  10  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  11  Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen.


 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zelitung.
        <pb n="30" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  2.  Weimar.  31.  Januar  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ubertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars  für  die  Enteignung
der  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  Eisenach-Salzungen  in  der  Flur  Eisenach  erforderlichen  Grundflächen
auf  den  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  D#r.  Schenk  in  Eisenach,  Seite  5.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Verleihung  der  Nechtssähigkeit  an  den  Herdbuchverein  in  Kaltennordheim,  Seite  5.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  ewaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine
im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  1.  April  1909,  Seite  6.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  6

 

Ministerialbekanntmachungen.

[I7!  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars  für
die  Enteignung  der  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  Eisenach-Salzungen  in  der
Flur  Eisenach  erforderlichen  Grundflächen  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat
Dr.  Schenk  in  Eisenach  übertragen  worden.
Weimar,  den  16.  Januar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[8)  II.  Dem  Herdbuchverein  in  Kaltennordheim  ist  in  Gemäßheit  der  §§  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch
  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  18.  Jannar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1908  2
        <pb n="31" />
        6

[9)  III.  In  Gemäßheit  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,  nach  welchen
in  der  Zeit  vom  1.  April  1908  bis  zum  1.  April  1909  im  Falle  einer  Mobilmachung
  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen
hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht:

Festgestellte  Vergütungssätze  für  1  Doppelzentner

Zugehbrige  Wei  «
.  eizen—  Roggen-  —
Lieferungsverbände  Weizen  nchl  Roggen  uht  Hafer  Heu  Stroh

 

 

Hauptmarktort

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

EIEIIEIEIEIEIEIIEIIIIIIIEIE
Weimar  I.  u.  II.  Verw.-Bez.  1613  9  421153
Eisenach  III.  u.  IV.  Verw--Bez.  16  5487  494  40
Neustadta.  d.  O]V.  Verw.-Bez.  16  4920  0214%42  02  5182  4  89

Weimar,  den  18.  Januar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[I10]  Das  2.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3404  Internationale  Konvention,  betr.  die  Revision  der  in  der  General-Akte
der  Brüsseler  Antisklaverei-Konferenz  vom  2.  Juli  1890  (Reichs-Gesetzblatt
  1892  S.  605)  vorgesehenen  Behandlung  der  Spirituosen  bei  ihrer
Zulassung  in  bestimmten  Gebieten  Afrikas.  Vom  3.  November  1906.

„  3405  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  der  britischen  Kolonie  Gambia  zu
der  internationalen  Übereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera
und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.  Vom  13.  Januar  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  2:

S.  16  Ergänzung  der  Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
„  16  Ergänzung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetz  und
zum  Reichsstempelgesetze.  "

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="32" />
        Regierungsbkatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  3.  Weimar.  19.  Februar  1908.

 

Inhalt:  Bweiter  Nachtrag  zur  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  vom  16.  September  1897  über  die  Landeskreditkasse,
  Seite  7.  —  Ministerielbekämitmalhb,  betr.  Erteilung  des  Exeguatur  an  den  Generalkonsul
von  Venezuela  Herrn  Diogenes  Escalante  in  Hamburg,  Seite  12.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
die  Führung  des  Grundsteuerkatasters  von  Ifta,  Seite  12.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Bildung  einer  Meisterprüfungskommission  für  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  für  das  Großherzogtum
  Sachsen  mit  dem  Sib  in  Weimar,  Seite  12.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  13.

 

Zweiter  Nachtrag
zur  Ausführungsverordnung  zum  Gesetze  vom  16.  September  1897
über  die  Landeskreditkasse.

[11|  Mit  Höchster  Genehmigung  werden  §  18  der  Ausführungsverordnung  zum
Gesetze  vom  16.  September  1897  über  die  Landeskreditkasse  (Regierungsblatt
Seite  225)  und  die  dieser  Ausführungsverordnung  in  den  Anlagen  I,  II  und  III
beigegebenen  Muster  unter  Aufhebung  der  über  diese  im  ersten  Nachtrag  zur  Ausführungsverordnung
  vom  28.  Februar  1900  (Regierungsblatt  Seite  161)  enthaltenen
Bestimmungen,  wie  folgt,  abgeändert:

8  18.

Über  die  aufgenommenen  Anlehen  stellt  die  Landeskreditkasse  Schuldverschreiboungen
  auf  den  Inhaber  nach  dem  beigedruckten  Muster  aus.  Diese  werden  in
fünf  Serien:
Serie  A  in  Stücken  zu  3000  Mark,
77  B  o  1  1#  1000  1ie.
1  0  1  7T  1  500  1

L  D  1  Vy  1  300  #
1908  3
        <pb n="33" />
        8

und,  bezüglich  zur  Ausgleichung  der  Spitze,
Serie  E  in  Stücken  zu  200  Mark,
in  jeder  Serie  mit  fortlaufenden  Nummern,  aussgefertigt.

Wird  es  für  angezeigt  erachtet,  besondere  Abteilungen  der  Schuldverschreibungen
zu  bilden,  so  ist  die  Bezeichnung  der  Abteilung  („Abt.  1“  usw.)  dem  Buchstaben
der  Serie  voranzusetzen,  und  es  erhalten  die  Schuldverschreibungen  jeder  Abteilung
in  den  einzelnen  Serien  besondere  fortlaufende  Nummern.

Den  Schuldverschreibungen  werden  Zinsleisten  (Erneuerungsscheine)  mit  halb-—
  jährigen  Zinsscheinen  nach  den  ebenfalls  beigedruckten  Mustern  beigegeben.
*  Die  Guültigkeit  der  von  der  Landeskreditkasse  bereits  ausgegebenen  Schuldverschreibungen
  wird  hierdurch  nicht  berührt.  Auch  bleibt  der  Landeskreditkasse  die
Ausgabe  der  noch  vorhandenen  Bestände  an  Schuldverschreibungen  alter  Fassung

nachgelassen.
Weimar,  den  3.  Februar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="34" />
        Anlage  1.
Staatswappen.
Mai-November-Zinsen  66  .  ...  A
(Stempel)
(Abt.  1)  Seree  Nr.
Schuldverschreibung
der

Landeskreditkasse  des  Großherzogtums  Sachsen
auf  den  Inhaber

über

verzinslich  mit  vom  Hundert  in  halbjährlichen  Terminen  gegen  Rückgabe  des
auf  den  jeweiligen  Fälligkeitstag  lautenden  Zinsscheins.

Das  Kapital,  das  seitens  des  Inhabers  unkündbar  ist,  kann  seitens  der  Landeskreditkasse
  unter  Einhaltung  einer  mindestens  dreimonatigen  Kündigungsfrist  gekündigt
werden,  sofern  nicht  durch  einen  besonderen  Aufdruck  etwas  Abweichendes  festgesetzt  ist.

Für  die  Sicherheit  des  Kapitals  und  der  Zinsen  haftet  der  Staat.

Ausgefertigt  auf  Grund  der  Gesetze  vom  16.  September  1897,  20.  Januar  1900
und  18.  Februar  1903.

Weimarr,  nnn  ...
Der  UVorstand  der  Landeskreditkasse.
(Stempel)  (Namenszüge  zweier  Vorstandsmitglieder.)
Eingezahlen  .  ...  Eingetragen  Kassebuch  No.  ....  ...
Der  Kassierer.  Der  Buchhalter.

(Auf  der  Rückseite  Abdruck  der  88  1,  2,  7,  26,  28,  30  und  32  sowie  des  8  34  —  unter
Weglassung  der  in  Absatz  1  des  §  34  enthaltenen  Worte  „die  auf  den  Namen  lauten,  gegen
gerichtlich  oder  notariell  anerkannte  Empfangsbescheinigungen  der  Gläubiger,  bei  Schuldverschreibungen“
  und  des  Absatzes  3  des  §  34  —  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897  und  des  §  1
Satz  1,  des  §  2  sowie  des  §  3  des  Gesetzes  vom  20.  Januar  1900).

1907  3*
        <pb n="35" />
        10
Anlage  II.

Staatswappen.

Erneuerungsschein

zu  der  mit  ......  ꝰverzinslichen  Schuldverschrelbung

der

Landeskreditkasse  des  Grotherzogtums  Sachsen.

(Abt.  I)  Serie  Nr.  üüber  Mark.

Der  Inhaber  dieses  Erneuerungsscheins  erhält  gegen  dessen  Rückgabe  nach  dem  1.  November
  einen  neuen  Erneuerungsschein  mit  Zinsscheinen  für  weitere  zehn  Jahre,  wenn
das  Kapital  nicht  inzwischen  rückzahlbar  geworden  ist.

Die  Ausgabe  des  neuen  Erneuerungsscheins  und  der  neuen  Zinsscheine  erfolgt  jedoch  an
den  Besitzer  der  obenbezeichneten  Schuldverschreibung,  wenn  dieser  unter  deren  Vorlegung  vorher
der  Ausgabe  an  den  Inhaber  des  Erneuerungsscheins  widersprochen  hat.

Weimar,  am  nnn  ...

(Stempel)  Der  Vorstand  der  Landeskreditkasse.
(Namenszug  eines  Vorstandsmitgliedes.)
        <pb n="36" />
        11

Anlage  III.

(Vorderseite  des  Zinsscheins.)

Staatswappen.

Landeskreditkasse  des  Großherzogtums  Sachsen.
...  Zinsschein

zu  der  mit.  %  verrinslichen  Schuldverschreibung

(Abt.  I)  Serii  ...  Nrrr.  über  Mark.
Wertlona  ...
............  .Mark
ZinsenfiirdasHalbjahrvom1...........  19  bis  1.  ..  .  .  19...,

an  den  Inhaber  zahlbar  an  1.  19
Weimar,  am  .  ..  .  .  .  .  .  ...  «.......
(Stempel)  Der  Vorstand.

(Namenszug  eines  Vorstandsmitgliedes.)

Ungültig,  wenn  die  Vorderseite  durchkreuzt  ist.

(Rückseite  des  Zinsscheines.)

Dieser  Zinsschein  wird  vom  Fälligkeitstag  ab  bei  allen  Staatskassen  des  Großherzogtums
Sachsen  in  Zahlung  genommen  und  bei  der  Landeskreditkasse  sowie  bei  den  Großherzoglich  Sächsischen
  Rechnungsämtern,  bei  letzteren,  soweit  deren  Barbestände  es  gestatten,  ferner  auch  bei
dem  Bankhause  Meyer  Cohn  und  der  Commerz=  und  Diskonto-Bank,  beide  in  Berlin,  eingelöst.
        <pb n="37" />
        12
Ministerialbekanntmachungen.

[I12]  I.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Dr.  Domingo  B.  Castillo  zum  Generalkonsul
von  Venezuela  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Diogenes  Escalante,  zu  dessen
Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs
erteilt  worden.
Weimar,  den  28.  Januar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[13])  II.  Die  Führung  des  Grundsteuerkatasters  von  Ifta  ist  der  Großherzoglichen
Bezirkskatasterführung  in  Eisenach  übertragen  worden.
Weimar,  den  5.  Februar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[14]  III.  Für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Sachsen  ist  eine  Meisterprüfungskommission
  für  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  mit  dem  Sitz  in  Weimar
gebildet  worden.

Zum  Vorsitzenden  derselben  ist  der  Zimmermeister  Th.  Reinhard  in  Weimar,
zu  Beisitzern  der  Architekt  Rudolf  Zapfe,  der  Baukommissar  Robert  Sieckmann,
der  Maurermeister  Gustav  Sieckmann,  sämtlich  in  Weimar,  sowie  der  Zimmermeister
  Arno  Gunkel  in  Eisenach  ernannt  worden.

Die  Tätigkeit  der  seither  für  den  lll.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  mit  dem
Sitze  in  Eisenach  bestehenden  Meisterprüfungskommission  für  die  genannten  Handwerkszweige
  ist  einzustellen.

Weimar,  den  8.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="38" />
        13

[(15]  Das  3.—5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

7T

/

L

#

S.

1#

3406  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Anrechnung  der  Jahre  1905,  1906  und
1907  als  Kriegsjahre  aus  Anlaß  des  Aufstandes  in  Deutsch-Ostafrika.
Vom  14.  Jannar  1908.

3407  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  23.  Jannar  1908.

3408  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Schwedens  zu  der  internationalen
Übereinkunft,  betr.  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom
3.  Dezember  1903.  Vom  29.  Jannar  1908.

3409  Bekanntmachung,  betr.  Festsetzung  von  Mittelwerten  für  den  Gulden
niederländischer  und  die  Mark  deutscher  Währung  auf  dem  Gebiete  der
Unfallversicherung.  Vom  29.  Jannar  1908.

3410  Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Reichshaushalts,  des  Landeshaushalts
von  Elsaß-Lothringen  und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom
8.  Februar  1908.

3411  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  1.  Februar  1908.

3412  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  Februar  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  5—7:
32  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1908.

36  Deutsch-Belgisches  Abkommen,  betr.  den  Austausch  von  Nachrichten  über
das  Auftreten  ansteckender  Krankheiten  in  den  Grenzbezirken.

37  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  der  Kapkolonie,  in  Natal  und  der
Orangeflußkolonie.

37  Bekanntmachung,  betr.  die  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  zu  verwendenden
  Quittungskarten.
        <pb n="39" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="40" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  4.  Weimar.  26.  Februar  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  das  Urheberrecht  an  Werken  der
bildenden  Künste  und  der  Photographie  vom  9.  Januar  1907  und  der  Bestimmungen  des  Reichskanzlers
vom  10.  Mai  1907,  Seite  15.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zufammensetzung  der  gemeinschaftlichen
  Sachverständigenkammern  für  Literatur  und  Tonkunst  sowie  für  bildende  Künste  und  Photo-=Frahhie
  und  des  gemeinschaftlichen  gewerblichen  Sachverständigenvereins,  Seite  17.  —  Ministerialekanntmachung,

  betr.  Genehmigung  der  Friedrich  Eduard  von  Eichel-Streiber-Stiftung.  Seite  20.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  21.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(16|]  I.  Zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betreffend  das  Urheberrecht  an  Werken
der  bildenden  Künste  und  der  Photographie,  vom  9.  Januar  1907  und  der  Bestimmungen
  des  Reichskanzlers  vom  10.  Mai  1907  —  S.  214,  Nr.  20  des  Zentralblattes
  für  1907  —  haben  die  Großherzoglich  Sächsische  Staatsregierung  und  die
Staatsregierungen  der  Herzogtümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha,  der  Fürstentümer
Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuß  älterer  Linie  und  Reuß

jüngerer  Linie  folgende
Vereinbarung
abgeschlossen:
§  1.

Für  das  Großherzogtum  Sachsen,  die  Herzogtümer  Sachsen-Coburg  und  Gotha,
die  Fürstentümer  Schwarzburg-Rudolstadt,  Schwarzburg-Sondershausen,  Reuf  älterer
Linie  und  Reuß  jüngerer  Linie  wird

a)  eine  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste
und
b)  eine  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Photographie
gemeinschaftlich  mit  dem  Sitze  in  der  Stadt  Weimar  gebildet.
1908  4
        <pb n="41" />
        16

8  2.

Die  einer  Kammer  angehörenden  Sachverständigen  (Vorsitzende  und  Mitglieder
sowie  ihre  Stellvertreter)  werden  von  den  beteiligten  Staaten  nach  erfolgter  Vereinbarung
  gemeinschaftlich  ernannt.  Die  Bestallungsurkunden  werden  von  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium  im  Namen  der  sämtlichen  beteiligten  Regierungen
  ausgefertigt.

83.

Die  Sachverständigen  werden  durch  die  Amtsgerichte  ihrer  Wohnorte  vereidigt
nach  folgender  Eidesformel:

„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  ich  alle
von  mir  als  Mitglied  der  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden
Künste  (der  Photographie)  erforderten  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.  So  wahr  mir  Gott  helfe.“

8  4.
Die  Kammern  führen  Dienstsiegel  mit  der  Inschrift:
Gemeinschaftliche  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste
(der  Photographie)  in  Weimar.

5.
Die  Reisekosten  der  Mitglieder  werden  aus  den  zu  erhebenden  Gebühren  bestritten.

Soweit  nach  Bestreitung  der  Reisekosten  und  sonstigen  sachlichen  Auslagen  ein
Überschuß  der  Gebühren  vorhanden  ist,  beschließt  die  Kammer  über  seine  Verwendung.


 

Die  vorstehende  Vereinbarung  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  6.  Februar  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Rothe.
        <pb n="42" />
        17

(17]  II.  Die  gemeinschaftlichen  Sachverständigenkammern  für  Werke  der  Literatur
und  der  Tonkunst  (Ministerialbekanntmachung  vom  3.  März  1902,  Regierungsblatt
Seite  40),  sowie  für  Werke  der  bildenden  Künste  und  der  Photographie  (Ministerialbekanntmachung
  vom  6.  Februar  1908,  Regierungsblatt  Seite  15)  und  der  gemeinschaftliche
  gewerbliche  Sachverständigenverein,  Ministerialbekanntmachung  vom  11.  Januar
1878,  Regierungsblatt  Seite  5)  sind  gegenwärtig  wie  folgt  zusammengesetzt:

1.

2.

3.

A.  Die  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Literatur:
Vorsitzender:

.  Ministerialdirektor  Dr.  Karl  Unteutsch  in  Weimar;

stellvertretender  Vorsitzender:

.Oberbaudirektor  Ernst  Kriesche  in  Weimar;

Mitglieder:
Oberbibliothekar  Geheimer  Hofrat  Paul  von  Bojanowski  in  Weimar,
Geheimer  Hofrat  Dr.  Bernhard  Suphan,  Direktor  des  Goethe=  und  Schiller-Archivs
  in  Weimar,

.Hofbuchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Albert  Hartung  in  Weimar,
.  Universitätsprofessor  Dr.  Eduard  Rosenthal  in  Jena,
Oberlandesgerichtsrat  Dr.  Viktor  Samwer  in  Jena;

stellvertretende  Mitglieder:

Gymnasialdirektor  Hofrat  Dr.  Otto  Apelt  in  Jena,

Gymnasialdirektor  Geheimer  Hofrat  Dr.  Ludwig  Weniger  in  Weimar,
Professor  Dr.  Hans  Hoffmann,  Sekretär  der  Schillerstiftung  in  Weimar,
Realgymnasialdirektor  Dr.  Hermann  Heubach  in  Weimar,
Gymnasialdirektor  Schulrat  Dr.  von  Nagy  in  Rudolstadt.

B.  Die  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Tonkunst:

Vorsitzender:

Ministerialdirektor  Dr.  Karl  Slevogt  in  Weimar;

stellvertretender  Vorsitzender:

Professor  Erich  Wolf  Degner,  Direktor  der  Großherzogl.  Musikschule  in  Weimar;
Mitglieder:

Universitätsmusikdirektor  a.  D.  Professor  Dr.  Ernst  Naumann  in  Jena,

4
        <pb n="43" />
        18
4.

5.
6.
7.

10.
11.
12.

J  "  e

14.
15.

Hofkapellmeister  Rudolf  Herfurth  in  Rudolstadt,
Hofkapellmeister  Hofrat  Karl  Kleemann  in  Gera,
Musikdirektor  Köhler  in  Greiz,

Hofkapellmeister  Professor  Traugott  Ochs  in  Sondershausen;

stellvertretende  Mitglieder:

Hoforganist  Wilhelm  Gottschalg  in  Weimar,
Hohfbuchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Albert  Hartung  in  Weimar,

Hofkapellmeister  Lorenz  in  Coburg,
Universitätsmusikdirektor  Professor  Dr.  Stein  in  Jena,
Dr  Georg  Bornemann  in  Eisenach.

C.  Die  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  bildenden  Künste:
Vorsitzender:

Ministerialdirektor  Max  Vollert  in  Weimar;

stellvertretender  Vorsitzender:
Geheimer  Regierungsrat  Dr.  Karl  Purgold,  Direktor  des  Herzoglichen  Museums
  in  Gotha;
Mitglieder:
Professor  Theodor  Hagen  in  Weimar,
Hofbuchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Albert  Hartung  in  Weimar,
Professor  Hans  Olde,  Direktor  der  Großherzoglichen  Kunstschule  in  Weimar,
Kommerzienrat  Hermann  Naumann  in  Ilmenau,
Professor  Otto  Rasch  in  Weimar,
Professor  Adolf  Brütt  in  Weimar,
Professor  Heury  van  de  Velde  in  Weimar,
Hofrat  Dr.  Karl  Kötschau,  Direktor  des  Museums  und  des  Goethe-Nationalmuseums
  in  Weimar,

Baurat  Haus  Krielke  in  Weimar,

Kommerzienrat  Eduard  Müller  in  Rudolstadt,.

Regierungs=  und  Baurat  Arthur  Philibert  in  Coburg;
stellvertretende  Mitglieder:

Professor  Max  Thedy  in  Weimar,

Professor  Eduard  Weichberger  in  Weimar.
        <pb n="44" />
        —[  —

6.

——

#

19

D.  Die  Sachverständigenkammer  für  Werke  der  Photographie:
Vorsitzender:

.  Ministerialdirektor  Max  Vollert  in  Weimar;

sdtellvertretender  Vorsitzender:

Geheimer  Regierungsrat  Dr.  Karl  Purgold,  Direktor  des  Herzoglichen  Museums

  in  Gotha;

Mitglieder:

Hofphotograph  Friedrich  Hertel  in  Weimar,
Hofbuchhändler  Alexander  Huschke  in  Weimar,
Dr.  Paul  Rudolph,  Leiter  der  photographischen  Abteilung  der  optischen  Werkstätte

  Firma  „Carl  Zeiß")  in  Jena,
Photograph  Karl  Schwier  in  Weimar,
Professor  Otto  Rasch  in  Weimar,
Hofphotograph  Ludwig  Kayser  in  Rudolstadt,
Hofphotograph  August  Lutz  in  Gera,
Hofphotograph  Karl  Zink  in  Gotha,
Hofphotograph  Fritz  jun.  in  Greiz;

stellvertretende  Mitglieder:

Hofbuchdruckereibesitzer  und  Verlagsbuchhändler  Albert  Hartung  in  Weimar,
13.
14.

Kunstmaler  Oskar  Herrfurth  in  Weimar,
Hofphotograph  Oskar  Spörl  in  Gera.

E.  Der  gewerbliche  Sachverständigenverein:
Vorsitzender:

.  Regierungsrat  Dr.  Friedrich  Ebsen  in  Weimar;

stellvertretender  Vorsitzender:
Hofrat  Dr.  Karl  Kötschau,  Direktor  des  Museums  und  des  Goethe-Nationalmuseums
  in  Weimar;
Mitglieder:
Hoflieferant  Kommerzienrat  Otto  Haar  in  Weimar,
Hofjuwelier  Theodor  Müller  in  Weimar,
Fabrikbesitzer  Oskar  Otto  in  Greiz,
Fabrikbesitzer  Kommerzienrat  Emil  Wiedemann  in  Apolda,
        <pb n="45" />
        20

7.5Ofenfabrikant  Hoftöpfer  Hermann  Schmidt  in  Weimar,
8.  Fabrikbesitzer  Franz  Müller  in  Greiz,

9.  Kommerzienrat  Philipp  Harjes  in  Gotha,

10.  Fabrikbesitzer  Dr.  Ortloff  in  Ilmenau,

11.  Kommerzienrat  Hermann  Weber  in  Gera;

stellvertretende  Mitglieder:
12.  Kaufmann  Arno  Krehan  in  Weimar,
13.  Hoftischler  Hermann  Scheidemantel  in  Weimar,
14.  Kommerzienrat  Adolf  Leupold  in  Arnstadt,
15.  Baurat  Hans  Krielke  in  Weimar,
16.  Fabrikant  Albert  Stang  in  Gera.

 

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  8.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

[18]  III.  In  Erinnerung  an  ihren  verstorbenen  Vater  Friedrich  Eduard  von
Eichel-Streiber  haben  dessen  Kinder,  nämlich

1.  Gräfin  Finck  von  Finckenstein,  geb.  von  Eichel-Streiber  in  Weimar,

2.  Friedrich  Georg  von  Eichel-Streiber  in  Eisenach,

3.  Friedrich  Heinrich  von  Eichel-Streiber  in  Halle  a.  d.  Saale,

4.  Friedrich  Werner  von  Eichel-Streiber  in  Göttingen,

eine  Stiftung  unter  dem  Namen  „Friedrich  Eduard  von  Eichel-Streiber-Stiftung“
errichtet  und  ihr  ein  Kapital  von  140000  =  gewidmet.

Das  Reineinkommen  der  Stiftung  soll  für  folgende  Zwecke  ausgegeben  werden:
Zur  Unterstützung  von  Armen,  Kranken,  Witwen  und  Waisen,  für  Kirchen=  und
Schulzwecke,  zur  Beförderung  der  Sittlichkeit,  zur  Vorbeugung  gegen  Verbrechen
und  gegen  Verarmung.  In  erster  Linie  sollen  Unterstützungsfälle  aus  der  Stadt
und  aus  dem  Verwaltungsbezirk  Eisenach  Berücksichtigung  finden.
        <pb n="46" />
        21

Diese  Stiftung  ist  gemäß  8  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  12.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[19|]  Das  6.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3414  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  Gehirn-Rückenmarkentzündung

  und  die  Gehirnentzündung  der  Pferde.  Vom  13.  Februar
1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  7  und  8:

S.  46  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

„46  Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landes—
behörde  (Schweineversicherungsverein  in  Ruhla).

„  52  Bekanntmachung,  betr.  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen.

„  52  Bewilligung  von  Einfuhrbegünstigungen.
        <pb n="47" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="48" />
        Regierungsblatf

Großherzogtum  Bachsen.

Nummer  5.  Weimar.  3.  März  1908.

Inhalt:  Minssterialbesauntachung  betr.  die  Abgabe  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit  und
Bezeichnung  der  Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken,  Seite  23.

 

 

 

 

Ministerialbekanntmachung.

[/20]  Die  unter  dem  27.  März  1897  erlassenen  Vorschriften,  betreffend  die  Abgabe
  stark  wirkender  Arzneimittel,  sowie  die  Beschaffenheit  und  Bezeichnung  der
Arzneigläser  und  Standgefäße  in  den  Apotheken  (Regierungsblatt  Seite  40),  werden
folgendermaßen  abgeändert:
a)  im  §  4  Absatz  1  dieser  Vorschriften  tritt  zu  denjenigen  Stoffen,  deren  wiederholte
  Abgabe  zum  inneren  Gebrauche  nur  auf  jedesmal  erneute  schriftliche,  mit
Datum  und  Unterschrift  versehene  Anweisung  eines  Arztes  oder  Zahnarztes
erfolgen  darf,  hinzu  „Veronal“  und
b)  in  dem  diesen  Vorschriften  beigefügten  Verzeichnisse  wird  zwischen  Veratrinum
et  ejus  salia  und  Vinum  Colchici  eingefügt:
„Veronalum  (Urea  diaethyl-malonylica,  Acidum  diaethyl-barbituricum),
Veronal  (Diäthylmalonylharnstoff,  Diüthylbarbitursäure)  P0,5  8."“

Die  vorbezeichneten  Anderungen  treten  mit  dem  1.  März  1908  in  Kreft.
Weimar,  den  23.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1908  5
        <pb n="49" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeltung.
        <pb n="50" />
        25

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  6.  Weimar.  14.  März  1908.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  vom  3.  Juni  1906,
Seite  25.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  der  Unfallversicherungsgesetze,  Seite  26.—
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Wahrnehmung  der  Obliegenheiten  der  Amtsanwaltschaft  durch  die
Großherzoglichen  Forstrevieroerwalter  und  bez.  deren  Stellvertreter  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  gesetzliche
  Vors  riften  lun  einem  fiskalischen  Forstreviere,  Seite  26.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung
  des  Exeguatur  an  den  Vize-  und  Deputy-Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Weimar
Herrn  Gustav  Lauter,  Seite  27.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abwehr  und  Unterdrückung
der  Viehseuchen,  Seite  27.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  28.

 

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[/21])  I.  In  Abänderung  der  Bestimmung  unter  Ziffer  6  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  6.  Juli  1906,  Seite  268  des  Regierungsblattes,  wird  zu  öffentlicher
  Kenntnis  gebracht,  daß  die  bisher  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen,  wahrgenommenen  Geschäfte  der  Direktivbehörde  für
die  Verwaltung  der

Reichsstempelabgaben

mit  dem  1.  April  d.  J.  hinsichtlich  der  zum  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereine
gehörigen  Gebietsteile  des  Großherzogtumes  auf  den  Generaldirektor  dieses  Vereines
in  Erfurt  und  hinsichtlich  der  übrigen  Gebietsteile,  nämlich  der  Bezirke  des  Amtsgerichtes
  Allstedt  und  des  Amtsgerichtes  Ostheim  ohne  die  Ortschaften  Birx,
Frankenheim  und  Melpers,  auf  den  Großherzoglich  Sächsischen  Generalzoll-.
direktor  zu  Erfurt  übergehen.

1908  6
        <pb n="51" />
        26

Mit  dem  1.  April  d.  J.  erlischt  zugleich  der  den  Ministerialrevisoren
Hemmann  und  Tröbst,  sowie  dem  Revisionsassistenten  Dr.  Brauer  erteilte
Auftrag  zur  Vornahme  von  Prüfungen  nach  §  76  des  Reichsstempelgesetzes.

Weimar,  am  4.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[/22]  II.  Auf  Grund  des  §  149  des  Gewerbeunfallversicherungsgesetzes  und  des
§  159  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft  vom  30.  Juni
1900,  Reichs-Gesetzblatt  Seite  585  und  641,  wird  hierdurch  folgendes  bestimmt:

§  7  der  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  die  Ausführung  der  Unfallversicherungsgesetze,
  vom  30.  September  1900,  Regierungsblatt  Seite  465,  wird
dahin  abgeändert:

Über  Beschwerden  gegen  Straffestsetzungen  des  Genossenschaftsvorstands  entscheidet
  der  Bezirksdirektor.

Diese  Bestimmung  tritt  am  1.  April  1908  in  Kraft.

Weimar,  am  6.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Nothe.

(/23])  III.  In  Gemäßheit  der  Ministerialbekanntmachung  vom  12.  September  1879
(Regierungsblatt  S.  479)  wird  bestimmt,  daß  die  jeweiligen  Großherzoglichen  Forstrevierverwalter,
  und  in  Verhinderungsfällen  deren  Stellvertreter,  die  Obliegenheiten
der  Amtsanwaltschaft  in  folgenden  Fällen  wahrzunehmen  haben:

a)  bei  allen  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom

"*  8  zum  Schutze  der  Holzungen  usw.  und  des  Nach-
        <pb n="52" />
        27

tragsgesetzes  vom  26.  März  1879,  wenn  diese  in  einem  fiskalischen  Forstreviere
  begangen  worden  sind,

b)  bei  allen  zur  Zuständigkeit  der  Amts=  und  Schöffengerichte  gehörenden  Zuwiderhandlungen
  gegen  das  Strafgesetzbuch,  die  innerhalb  eines  fiskalischen
Forstreviers  in  Beziehung  auf  dieses  oder  an  dessen  Erzeugnissen  begangen
sind.

Die  Befugnis,  die  gerichtliche  Verfolgung  im  einzelnen  Falle  dem  für
den  betreffenden  Amtsgerichtsbezirk  im  Allgemeinen  bestellten  Amtsanwalt
zu  überlassen,  bleibt  unberührt.

Weimar,  den  25.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[24)  IV.  Dem  zum  Vize=  und  Deputy-Kouful  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  in  Weimar  ernannten  Herrn  Gustav  Lauter  ist  das  Exequatur  namens
des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  29.  Februar  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(25]  V.  Gemäß  §  33  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889  zu  dem

23.  i  1880
Reichsgesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  vom  I.  -  894

 

wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als  Tag  für  die  diesjährige  Aufnahme
  der  Pferde=  und  Rindviehbestände

Freitag,  der  3.  April  1908
bestimmt.
        <pb n="53" />
        28

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche
wahrzunehmen.
Weimar,  den  4.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[26]  Das  7.  und  8.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3415  Gesetz,  betr.  die  Bestrafung  der  Majestätsbeleidigung.  Vom  17.  Februar
1908.
„  3416  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1907.  Vom  24.  Februar  1908.
„  3417  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  Zuckersteuergesetzes.  Vom  19.  Februar
1908.
3418  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Aufhebung  des  Kolonialrats  und  die  Bildung
von  Kommissionen  beim  Reichs-Kolonialamte.  Vom  17.  Februar  1908.

„  3419  Handels=  und  Schiffahrtsübereinkunft  zwischen  dem  Denutschen  Reiche
und  dem  Fürstentume  Montenegro.  Vom  18.  Juni  1907.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  9:

S.  56  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  Weizenmehl.

56  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  für  ausländische  dichte
Gewebe  für  Zimmerausstattung.

„  656  Veränderung  des  Laufes  der  Zollgrenze  im  Amte  Ritzebüttel.

V

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="54" />
        29

 

Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  7.  Weimar.  21.  März  1908.
Junhalt:  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  -Lehrerinnen,  b  ,  Seite  29.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Groß

herzoglich  und  Herzoglich  Sächsisce  Kommission  zur  Prüfung

ir  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena,  Seite  33.  —  M  insserlalbe  anntmachung,  betr.  den  Radahrverkehr,

  Seite  33.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das
eutsche  Relch,  Seite  34.

 

[/27|  Gesetz  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen,  vom  18.  März  1908.

Wir

Wilbelm  Erust,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  hiermit  über  die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  -Lehrerinnen  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:  -

§1.
Mindestbesoldung.
Die  Besoldung  der  Volksschullehrer  und  Lehrerinnen  beträgt  mindestens
a)  für  einen  vorläufig  angestellten  Lehrer  1000  A,
b)  für  einen  festangestellten  Lehrer  1200  -#,
c)  für  eine  probeweise  beschäftigte  Lehrerin  950  -3,
d)  für  eine  nach  Ablauf  der  Probezeit  angestellte  Lehrerin  1050  -#.
1908  7
        <pb n="55" />
        30

Daneben  wird  in  allen  Fällen  freie  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung
(§  2)  gewährt.
8  2.

Wohnungsentschädigung.

Wo  keine  freie  Wohnung  gewährt  wird  (vergl.  §  7),  ist  eine  Wohnungsentschädigung
  zu  geben,  durch  die  sich  die  Mindestbesoldung  erhöht

a)  für  vorläufig  angestellte  Lehrer  und  probeweise  beschäftigte  Lehrerinnen  um

50—120  ,.

b)  für  festangestellte  Lehrer,  die  verheiratet  sind  oder  als  Unverheiratete  einen

eigenen  Hausstand  haben,  um  100—400  -4,

I)  für  die  übrigen  festangestellten  Lehrer  und  für  die  angestellten  Lehrerinnen

um  zwei  Dritteile  der  Sätze  unter  b.

Die  Festsetzung  der  Beträge  innerhalb  der  gedachten  Summen  erfolgt  für
jeden  einzelnen  Schulort  durch  die  oberste  Schulbehörde  nach  dem  örtlichen  Mietwerte.
  Vor  der  Festsetzung  sind  der  Schulvorstand  und  die  Gemeindevertretung
des  Schulortes  sowie  der  Bezirksausschuß  gutachtlich  zu  hören.

83.
Alterszulagen.

Neben  der  in  den  §§  1  und  2  festgesetzten  Besoldung  werden  bei  tadelloser
Amtsführung  den  festangestellten  Lehrern  sowie  den  angestellten  Lehrerinnen  Alterszulagen
  gegeben,  welche  die  Mindestbesoldung  weiter  erhöhen

a)  für  die  Lehrer  b)  für  die  Lehrerinnen
nach
3  Jahren:  um  200  -#  um  200  -#

6  „  „  um  weitere  200  “,  um  weitere  150—
9  7!  „  P„  »  200»  »  »  150»
12  "  „%  77  200  „  77  77  100  „
15  „  „  „„  57  150  „  "7  77  100  „
18  "  „„D  57  150  „  7  77  100  „
21  "5  „  7  150  „  7  »  100»
24  !  D„  7  150  77  77  7  100  „
27  J77  *  »  150  »  »  »  100  »
Die  oberste  Schulbehörde  ist  ermächtigt,  den  in  den  Volksschuldienst  eintretenden
  Lehrern  und  Lehrerinnen  die  in  einem  öffentlichen  Berufe  des  Großherzogtums
        <pb n="56" />
        31

oder  eines  anderen  deutschen  Staates  verbrachte  Dienstzeit  gauz  oder  teilweise  an—
zurechnen.
8  4.

Dienstzulagen  der  Rektoren.

Für  die  mit  einer  Rektorstelle  betrauten  Lehrer  erhöht  sich  die  Mindestbesoldung
außerdem  um  eine  Dienstzulage  von  600  M,  800  M,  1000  M,  1200  MA  oder
1400  M.

Die  Höhe  der  Dienstzulage  wird  durch  die  oberste  Schulbehörde  festgesetzt,
hauptsächlich  nach  der  Zahl  der  dem  Rektor  unterstellten  Schulklassen.

5.
Berechnung  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes.

Nur  die  festangestellten  Lehrer  und  die  angestellten  Lehrerinnen  haben  Anspruch
auf  Ruhe=  und  Wartegehalt.

Die  in  den  §§  1,  3  und  4  erwähnten  Bezüge  bilden  die  pensionsfähige  Besoldung.


Dieser  wird  bei  der  Berechnung  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes  aus  demjenigen
Diensteinkommen,  welches  in  freier  Wohnung  oder  Wohnungsentschädigung  besteht,
der  Betrag  von  250  =  hinzugerechnet.

Gleiches  findet  statt  bei  der  Berechnung  der  Witwen=  und  Waisenpension  und
der  Beiträge  zur  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer.

86.
Aufbringung  der  Besoldung.

Die  Mindestbesoldung,  die  Wohnungsentschädigung  und  die  Dienstzulage  der
Rektoren  (letztere  jedoch  nur  zur  Hälfte)  sind,  soweit  das  in  der  Schulbesoldungstabelle
  nachgewiesene  sonstige  Einkommen  nicht  ausreicht,  von  den  Schulgemeinden
aufzubringen,  welche  auch  für  die  in  Natur  zu  gewährende  Wohnung  —  vergl.
8§  7  —  zu  sorgen  haben.

Die  Zahlung  der  Alterszulagen  sowie  des  Ruhe=  und  Wartegehaltes  der  Lehrer
und  Lehrerinnen  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  62  Ziffer  1  des
Volksschulgesetzes  in  der  Fassung  vom  17.  November  1903  —  Regierungsblatt
Seite  218  folg.  —  aus  der  Staatskasse,  ebenso  die  Zahlung  der  restlichen  Hälfte

der  Dienstzulage  der  Rektoren.
7#
        <pb n="57" />
        32
87.

Gewährung  freier  Wohnung.

Soweit  nicht  im  einzelnen  Falle  von  der  obersten  Schulbehörde  eine  Ausnahme
gestattet  wird,  soll  in  den  Landorten  sowie  in  denjenigen  Orten,  welche  nach  Gehör
des  Bezirksausschusses  und  Festsetzung  der  obersten  Schulbehörde  den  Landorten
gleich  zu  achten  sind,  freie  Wohnung  in  Natur  gewährt  werden.

Diese  hat  nicht  nur  denjenigen  Anforderungen  zu  entsprechen,  welche  die  jeweilig
  geltenden  Verordnungen  über  das  Schulbauwesen  aufstellen,  sondern  auch
nach  Anordnung  der  obersten  Schulbehörde  die  nötigen  Wirtschaftsräume  zu  bieten,
wenn  mit  der  Schulstelle  Landwirtschaft  verbunden  ist.

Von  dem  Falle  des  §  5  abgesehen  hat  als  Auschlagswert  der  freien  Dienstwohnung
  in  der  Regel  derjenige  Betrag  zu  gelten,  welcher  bei  dem  Mangel  einer
Dienstwohnung  als  Wohnungsentschädigung  zu  gewähren  ist.

88.
Prüfung  der  Schulbesoldungstabellen.
Die  der  Veranschlagung  des  Einkommens  der  Schulstelle  zu  Grunde  zu
legenden  Besoldungstabellen  sind  in  der  Regel  in  zehnjährigen  Zeiträumen  einer

Prüfung  zu  unterziehen  und  neu  aufzustellen.

§69.
Schlußbestimmungen.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1908  in  Kraft.  Von  dem  gleichen  Zeitpunkte
  an  wird  das  Gesetz  vom  25.  Mai  1898  —  Regierungsblatt  S.  89  —
nebst  Nachtrag  vom  7.  März  1900  —  Regierungsblatt  S.  187  —  sowie  §  44
Absatz  2  Satz  2  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  des  Großherzogtums  in
der  Fassung  vom  17.  November  1903  —  Regierungsblatt  S.  218  —  aufgehoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  18.  März  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Paulssen.
        <pb n="58" />
        33

Ministerialbekanntmachungen.

[28]  I.  Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  April
1908)09  wie  folgt  zusammengesetzt:

Vorsitzender:  Der  Kurator  der  Universität,  Wirklicher  Geheimer  Rat
Dr.  Eggeling,  Exzellenz.

Mitglieder:  Professor  D.  Dr.  Weinel,  Professor  D.  Thümmel,  Pfarrer
Ley,  Professor  Dr.  Michels,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Goetz,  Geheimer  Oberschulrat
  Dr.  von  Bamberg  in  Gotha,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Hirzel,  Professor  Dr.
Cloötta,  Professor  Dr.  Keller,  Professor  Dr.  Diehl,  Professor  D.  Dr.  Baentsch,
Professor  Dr.  Vollers,  Hofrat  Dr.  Wilhelm,  Professor  Dr.  Cartellieri,
Professor  Dr.  Indeich,  Professor  Dr.  L.  Schultze,  Professor  Dr.  Haußner,
Geheimer  Hofrat  Dr.  Thomge,  Professor  Ran,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Winkelmann,
  Geheimer  Hofrat  Dr.  Knorr,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,  Professor
Dr.  Stahl,  Wirklicher  Geheimer  Rat  Dr.  Haeckel,  Exzellenz,  Geheimer  Hofrat
D.  Dr.  Eucken,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Liebmann.

Weimar,  den  7.  März  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Nothe.

[/29]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  in  §  6,  Absatz  4  der  Ministerialverordnung,
  betreffend  den  Radfahrverkehr,  vom  4.  Dezember  1907  (Regierungsblatt
  Seite  177)  hinter  „Radlaufglocken“  eingefügt:

„sofern  sie  dergestalt  in  Verbindung  mit  der  Hemmvorrichtung  stehen,  daß
sie  ertönen,  wenn  und  so  lange  diese  in  Anwendung  gebracht  wird.“

Weimar,  den  13.  März  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="59" />
        34

[30]  Das  9.,  10.,  11.  und  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

Vy

1#

7"

1

77

'y

V"

3420  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
22.  Februar  1908.

3421  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  22.  Februar  1908.

3422  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
und  der  Eichgebührentaxre.  Vom  1.  Februar  1908.

3423  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
28.  Februar  1908.

3424  Verordnung,  betr.  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Bulgarien.  Vom
27.  Februar  1908.

3425  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Stuttgart.  Vom  5.  März  1908.

3426  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über  die
gegenseitige  Anerkennnung  der  Aktiengesellschaften  und  anderer  kommerzieller,
  industrieller  oder  finanzieller  Gesellschaften.  Vom  11.  Februar
1907.

3427  Bekauntmachung,  betr.  die  Ratifizierung  des  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  am  11.  Februar  1907  unterzeichneten
Vertrags  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Aktiengesellschaften  und
anderer  kommerzieller,  industrieller  oder  finanzieller  Gesellschaften.  Vom
1.  März  1908.

3428  Bekanntmachung,  betr.  Änderung  der  Militärtrausport-Orduung.  Vom
5.  März  1908.

3429  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B.  zur  Eisenbahnverkehrsordnung.
  Vom  9.  März  1908.

3430  Scheckgeset.  Vom  11.  März  1908.
        <pb n="60" />
        35

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  10,  11

und  12:

S.

L

1

1#1

59  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  D  nebst
Anlagen  a,  b,  c  und  d  zum  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze.

106  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  elektrischen  Prüfämter.

106  Heranziehung  des  im  Julande  befindlichen  Vermögens  eines  britischen
Staatsangehörigen  zur  Erbschaftssteuer.

114  Zollerhebung  für  Weizenmehl  im  Veredelungsverkehre.
115  Bekanntmachung,  betr.  die  Brausteuer  und  die  Zigarettensteuer-Statistik.
        <pb n="61" />
        Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="62" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

Nummer  8.  Weimar.  31.  März  1908.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Nachtrag  zu  den  Verordnungen  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt
Seite  r  und  26.  September  1891  (Regierungsblatt  Seite  113)  über  die  Anlegung  und  Prüfung  von
Dampfkesseln,  Seite  37.

 

 

Ministerialverordnung,

betreffend  den  Nachtrag  zu  den  Verordnungen  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt
  Seite  77)  und  26.  September  1891  (Regierungsblatt  Seite  113)  über

die  Anlegung  und  Prüfung  von  Dampftkesseln
vom  20.  März  1908.

(31]  Nachdem  der  Thüringische  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  zu  Gotha  zum
Geschäftsbetrieb  im  Großherzogtum  zugelassen  worden  ist,  wird  hierdurch  in  Abänderung
  der  nach  Ziffer  5  der  Ministerialbekanntmachung  vom  26.  September  1891
(Regierungsblatt  Seite  113)  zur  Zeit  noch  maßgebenden  Bestimmungen  der  Ministerialverordnung
  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt  Seite  77)  in  den  §8§  4,  7,
30  bis  33  folgendes  verordnet:

I.  Die  in  den  §8§  31  bis  33  angeordneten  Revisionen  haben  stattzufinden:

1.  die  äußere  alle  2  Jahre  bei  unbeweglichen,  alle  Jahre  bei  beweglichen
  Kesseln;

2.  die  innere  alle  4  Jahre  bei  unbeweglichen,  alle  3  Jahre  bei  beweglichen

  Kesseln;
1908  8
        <pb n="63" />
        38

3.  die  Wasserdruckprobe  mindestens  alle  8  Jahre  bei  unbeweglichen
und  mindestens  alle  6  Jahre  bei  beweglichen  Kesseln.
Die  in  einem  Jahre  fälligen  Revisionen  sind  stets  miteinander  zu
verbinden.

II.  An  Stelle  der  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  zur  Prüfung  von
Dampfkesselanlagen  und  zu  den  periodischen  Revisionen  der  in  Betrieb  befindlichen
Dampfkessel  zugewiesenen  Sachverständigen  tritt  vom  1.  April  d.  J.  ab,  soweit
nicht  durch  Einzelverfügungen  an  die  betreffenden  Dampfkesselbesitzer  aus  besonderen
Gründen  eine  spätere  Frist  festgestellt  worden  ist,  der  oben  genannte  Verein  zu
Gotha  mit  der  Maßgabe,  daß  die  von  dem  Vereine  bei  seinen  im  Großherzogtum
  ansässigen  Mitgliedern  vorgenommenen  Prüfungen  von  Dampfkesselanlagen
sowie  die  statutenmäßigen  periodischen  Revisionen  als  amtliche  Prüfungen  anerkannt
werden  und  daß  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  bei  der  Prüfung  von  neuen
Dampfkesselanlagen  und  den  periodischen  Revisionen  der  Dampfkessel  solcher  Besitzer,
  welche  nicht  Mitglieder  des  Vereins  sind,  den  bezeichneten  Verein  bez.  die
von  ihm  angestellten  Ingenieure  als  Sachverständige  zuzuziehen  und  zu  verwenden
  haben.

In  betreff  der  für  Prüfung  der  Kessel  bei  Nichtmitgliedern  des  Vereins  zu
berechnenden  Kosten  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  der  Verordnung  vom
28.  April  1887  Anlagen  D  und  F  (Regierungsblatt  Seite  165).

Für  die  Tätigkeit  des  Vereins  sind  die  nachfolgenden  Bedingungen  (Anlage  A)
maßgebend.

Weimar,  den  20.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="64" />
        39

Anlage  A.

Bedingungen  für  die  Zulassung  des  Thüringischen  Vereins
für  Dampfkesselbetrieb.

1.  Der  Vorstand  des  Vereins  ist  verpflichtet,  die  nach  den  Vereinsstatuten
vorgeschriebenen  Revisionen  der  Vereinsdampfkessel  im  Großherzogtum  nach  Maßgabe
  der  näheren  Bestimmungen  der  Statuten  und  der  im  Anschluß  hieran  erlassenen
  Bestimmungen  durch  die  Vereinsingenieure  vornehmen  zu  lassen,  während
die  Vornahme  der  Untersuchungen  durch  sonstige  Beauftragte  des  Vereins  nicht
zulässig  ist.

2.  Die  Vereinsingenieure  sind  verpflichtet,  alle  bei  der  Untersuchung  der
Dampfkessel  und  deren  Zubehör  entdeckte  Mängel,  mögen  solche  in  Unregelmäßigkeiten
  des  Betriebes,  oder  in  Fehlern  der  Konstruktion  oder  der  Armatur  des
Kessels  bestehen,  dem  Vereinsvorstande  alsbald  anzuzeigen;  dem  Vereinsvorstande
liegt  die  Pflicht  ob,  die  schleunige  Beseitigung  der  gerügten  Mängel  nach  den
Anordnungen  des  Ingenieurs  herbeizuführen.

Z.  Befindet  sich  ein  Kessel  bei  der  Untersuchung  nach  dem  pflichtmäßigen
Ermessen  des  Vereinsingenieurs  in  einem  Zustande,  welcher  eine  unmittelbare
Gefahr  in  sich  schließt,  oder  werden  bei  der  Untersuchung  an  dem  Kessel  Mängel
entdeckt,  welche  Gefahr  herbeiführen  können,  und  wird  diesen  Mängeln  nicht  sofort
abgeholfen,  so  hat  der  Ingenieur  der  Ortspolizeibehörde,  an  dem  Orte  aber,  wo
der  Amtssitz  des  Bezirksdirektors  sich  befindet,  dem  letzteren  unverzüglich  Anzeige
zu  erstatten,  während  die  Ortspolizeibehörde  bezüglich  der  Bezirksdirektor  solchen
Falles  gehalten  sind,  die  Fortsetzung  des  Kesselbetriebes  bis  zur  Beseitigung  der
Gefahr  zu  verhindern.

4.  Die  Vereinsingenieure  sind  verpflichtet,  dem  zuständigen  Bezirksdirektor
ungesäumt  Anzeige  zu  erstatten,  wenn  ein  Kesselbesitzer  sich  weigert,  den  Kessel
dem  Ingenieur  für  die  Untersuchung  bereit  zu  stellen,  oder  den  auf  Beseitigung
vorgefundener  Mängel  gerichteten  Anordnungen  des  Ingenieurs  Genüge  zu  leisten,
damit  der  Bezirksdirektor  wegen  der  Betriebseinstellung  das  Erforderliche  zu  verfügen
  in  die  Lage  komme.

5.  Der  Vereinsvorstand  ist  verpflichtet,  ein  Verzeichnis  über  die  im  Großherzogtum
  befindlichen,  dem  Vereine  angehbrigen  Kesselanlagen  mit  Angabe  der
        <pb n="65" />
        40

Namen  und  Wohnorte  der  Besitzer,  sowie  des  Aufstellungsortes  der  im  Betrieb
befindlichen  Kessel  ungesäumt  anher  einzureichen,  nicht  minder  auch  am  jedesmaligen
  Jahresschluß  resp.  bis  zum  15.  Januar  des  folgenden  Jahres  ein  Verzeichnis
  der  dem  Vereinsverbande  angehbrigen,  im  Großherzogtum  in  Betrieb  befindlichen
  Kessel  mit  Angabe  der  Besitzer  und  des  Aufstellungsortes,  sowie  der  im
Laufe  des  betreffenden  Jahres  von  den  Vereinsingenieuren  im  Großherzogtum
auf  Grund  des  gegenwärtigen  Erlasses  und  der  darin  angezogenen  Bestimmungen
vorgenommenen  Revisionen  mit  Angabe  der  Bestimmung  des  revidierten  Kessels,
des  Tages  der  Revision,  des  Ergebnisses  der  letzteren  und  der  deshalb  getroffenen
Anordnungen  nach  dem  vorgeschriebenen  Formulare  anher  einzureichen,  damit  dem
zuständigen  Bezirksdirektor  eine  auszugsweise  Abschrift  davon  zugestellt  werden  kann.

6.  Ferner  liegt  dem  Vereinsvorstande  die  Pflicht  ob,  jede  Anderung  des
Statuts  und  der  im  Anschluß  hieran  erlassenen  Bestimmungen,  sowie  jeden  Wechsel
in  den  Personen  des  Vorstands  und  der  Ingenieure  alsbald  hier  anzuzeigen,
ebenso  alljährlich  den  veröffentlichten  Geschäftsbericht  des  Vereins  mindestens  in
einem  Exemplare  anher  einzureichen,  nicht  minder  dem  Bezirksdirektor  von  jeder
Neuaufnahme  eines  dem  betreffenden  Verwaltungsbezirke  angehörigen  Dampfkessels
in  den  Vereinsverband,  sowie  von  jedem  Ausscheiden  aus  dem  letzteren  unter  Namhaftmachung
  des  Besitzers  und  des  Aufstellungsortes  alsbald  Anzeige  zu  machen.

7.  Es  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  die  polizeiliche
Oberaufsicht  über  die  Dampfkesselanlagen  von  Vereinsmitgliedern  im  Großherzogtum
  den  Bezirksdirektoren  und  im  Falle  der  Gefahr  im  Verzuge  den  Ortspolizeibehörden
  dergestalt  gebührt,  daß  dieselben  zur  Anordnung  von  außerordentlichen
Dampfkesselrevisionen  durch  den  Landbaumeister  jederzeit  berechtigt  sind.

Die  Kosten  dieser  außerordentlichen  Revision  fallen  dem  Vereine  dann  zur
Last,  wenn  sich  Unregelmäßigkeiten  in  seiner  Tätigkeit  hierbei  ergeben.

8.  Zur  Erleichterung  der  Kesselrevisionen  im  Neustädter  Kreise  ist  ein  Revisionsbeamter
  in  Neustadt  a.  d.  Orla  zu  stationieren.

Burchdruckerei  der  Welmarischen  Zeltung.
        <pb n="66" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Hachsen.

Nummer  9.  Weimar.  8.  April  1908.

Juhalt:  Fünftes  Nachtragsgesetz  vom  11.  März  1908  zum  Einkommensteuergeset  vom  2.  Juni  1897,  Seite  41.
—  Ministerialbekanntmachung  betr.  Einkommensteuergesetz  vom  11.  März  1908,  Seite  45.  —  Einkommensteuergesetz
  vom  11.  März  1908,  Seite  45.

 

132]  Fünftes  Nachtragsgesetz  vom  11.  März  1908  zum  Einkommensteuergesetz  vom
2.  Juni  1897.
Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

verordnen  in  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juni  1897  nebst
Nachträgen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

J.

8  Ga  des  zweiten  Nachtragsgesetzes  vom  26.  März  1902  (Regie—
rungsblatt  Seite  65)  erhält  folgende  Fassung:

Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  wird  das  im  Großherzogtume  steuerpflichtige
  Einkommen  seiner  Ehefrau  zugerechnet.

Die  Zurechnung  des  aus  eigener  Erwerbstätigkeit  fließenden  Einkommens  der
Ehefrau  findet  nur  statt,  wenn  es  den  Betrag  von  500  -7  jährlich  übersteigt.

Lebt  die  Frau  dauernd  vom  Manne  getrennt,  so  ist  sie  mit  ihrem  Einkommen

selbständig  zu  veranlagen.
1908  9
        <pb n="67" />
        42

II.

88  Ziffer  2  ist  durch  folgende  Bestimmung  zu  ersetzen:

„2.  a)  Das  Einkommen  der  steuerpflichtigen  Landes=  oder  sonstigen  Reichsangehörigen
  aus  ausländischem  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  sowie  aus  ausländischen
Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen,  sofern  und  soweit  dies  Einkommen  im
Auslande  nachweisbar  versteuert  wird.

b)  Das  Einkommen  der  nach  §  4  Ziffer  3  steuerpflichtigen  Ausländer  aus  ausländischem
  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  sowie  aus  ausländischen  Gehalten,  Wartegeldern
  und  Pensionen,  sofern  durch  Staatsverträge  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist,
und  soweit  das  Einkommen  nicht  neben  sonstigem  im  Großherzogtume  staatssteuerpflichtigen
  Einkommen  zur  Erfüllung  des  Aufwandes  für  ihren  Aufenthalt  im  Großherzogtume
  erforderlich  ist.“

Ziffer  4  desselben  §  erhält  folgenden  Zusatz:

„desgleichen  die  nach  Art.  I,  3  des  Nachtragsgesetzes  vom  22.  Mai  1895  zum  Gesetz
über  den  Reichsinvalidenfonds  zu  gewährenden  Veteranenbeihilfen.“

Ziffer  6  desselben  §  erhält  folgenden  Zusatz:

„ebenso  das  Einkommen  an  Zinseszinsen  von  Sparkasseeinlagen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  an  dem  die  Zuschrift  der  Zinsen  zum  Kapital  erfolgt  ist.“

III.
89  Ziffer  4  erhält  folgenden  Zusatz:
„einschließlich  ständiger  Vergütungen,  die,  wenn  auch  widerruflich,  entweder  auf
bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  im  voraus  verwilligt  sind  oder  dem  Inhaber  einer
bestimmten  Stelle  in  regelmäßiger  Wiederkehr  verwilligt  zu  werden  pflegen.“

IV.

822  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Das  Gleiche  gilt  für  Erben,  von  denen  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen
  infolge  des  Erbfalles  erworben  wird,  sofern  sie  nicht  die  Steuer  des  im  Großherzogtume
  steuerpflichtigen  Erblassers  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres  fortentrichten
  (§  77  B2).“  V

Hinter  Abs.  1  des  §  69  ist  anzufügen:

„Den  hiernach  zur  Einlegung  der  Berufung  berechtigten  Steuerbehörden  steht
das  Rechtsmittel  auch  für  den  Fall  zu,  daß  ein  steuerpflichtiges  Gesamteinkommen
überhaupt  nicht  eingestellt  ist.“
        <pb n="68" />
        43

VI.

Hinter  8  77  ist  ein  8  77a  folgenden  Wortlautes  einzuschalten:

„Wird  nachgewiesen,  daß  während  des  Steuerjahres  infolge  des  Wegfalles
einer  Einnahmequelle  (auch  Wegfall  eines  nach  §  Ga  zugerechneten  Einkommens)
oder  infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle  das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen
um  mehr  als  den  fünften  Teil  vermindert  worden  ist,  oder  daß  das  wegfallende
Einkommen  im  Großherzogtume  anderweit  zur  Einkommensteuer  herangezogen  wird,
so  kann  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  Verminderung  folgenden  Monats
ab  eine  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Ermäßigung  der  Einkommensteuer
  beansprucht  werden.

Der  Antrag  ist  nur  zulässig  bis  zu  dem  Ablaufe  des  dritten  Monats  nach
dem  Ablaufe  des  Stenerjahres,  in  dem  die  Minderung  des  Einkommens  eingetreten
ist;  er  ist  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Stenerlokalkommission)  einzubringen.

Über  Grund  und  Umfang  der  Stenerermäßigung  entscheidet  endgültig  und  ausschließlich
  das  Staatsministerium."

VII.

§  80  wird  durch  folgende  neue  Bestimmung  ersetzt:

„Ein  Stenerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  unveranlagt
geblieben  ist,  ist  zur  Entrichtung  des  der  Staatskasse  entgangenen  Stenerbetrages
verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  tritt  ein,  wenn  mit  Bezug  auf  einen  veranlagten
  Steuerpflichtigen,  ohne  daß  eine  strafbare  Hinterziehung  von  Steuer  stattgefunden
  hatte  (§§  85—89),  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt
werden,  die  eine  höhere  Veranlagung  des  Stenerpflichtigen  begründen.  Die  Verpflichtung
  erstreckt  sich  auf  die  drei  Steuerjahre  zurück,  die  dem  Stenerjahr  vorausgegangen
  sind,  in  dem  die  Verkürzung  festgestellt  worden  ist.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch
nur  bis  zur  Höhe  ihres  Erbteiles,  über.  Die  Veranlagung  der  Nachstener  erfolgt
einheitlich  für  den  ganzen  Zeitraum,  auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.“

VIII.

§  89  erhält  folgende  Fassung:

„Nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen  sind  dessen  Erben  verpflichtet,  Hinterziehungen
  der  Einkommensteuer  durch  ihren  Erblasser  auf  die  Zeit  der  vor  dem

Ableben  des  Erblassers  verflossenen  letzten  vier  Steuerjahre  binnen  sechs  Monaten
Ov
        <pb n="69" />
        44

vom  Tode  des  Erblassers  an  gerechnet  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)
  anzumelden  und  den  doppelten  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  zu  er—
legen.  Die  Erben  sind  zur  Bezahlung  dieses  Betrages  nach  Verhältnis  ihrer  Erbteile
  verpflichtet,  haften  jedoch  für  den  Eingang  des  ganzen  Betrages  bis  zur  Höhe
ihres  Erbteiles  als  Gesamtschuldner.

Erben,  welche  die  Anmeldung  der  Hinterziehung  ihres  Erblassers  innerhalb
der  vorbestimmten  Frist  unterlassen,  haben  den  ein=  bis  zehnfachen  Betrag  der  von
ihrem  Erblasser  hinterzogenen  Steuer  als  Strafe  zu  erlegen  und  die  hinterzogene
Steuer  nachzuzahlen.  Für  die  hinterzogene  Steuer  haften  sämtliche  Erben  bis  zur
Höhe  ihres  Erbteiles  als  Gesamtschuldner.

Ist  der  Zeitpunkt  nicht  zu  ermitteln,  von  dem  an  der  Erblasser  ein  unangemeldetes
  Zins=  oder  Renteneinkommen  bezogen  hat,  so  wird  angenommen,  daß  er
das  zur  Zeit  seines  Ablebens  bezogene  Einkommen  für  das  letzte  halbe  Jahr  vor
seinem  Tode  anzumelden  gehabt  hätte.“

§  91  erhält  hinter  der  Anführung  des  §  88  die  Einschaltung:
„sowie  im  Falle  der  Nichtanmeldung  nach  §  89.“

KX.
Die  Bestimmungen  unter  IlI  dieses  Gesetzes  treten  mit  dem  1.  Jannar  1909,
die  übrigen  Bestimmungen  mit  der  Verkündung  des  Gesetzes  in  Kraft.

X.

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Steuergesetzes
  vom  2.  Juni  1897,  wie  er  sich  aus  den  verschiedenen  Nachträgen  ergibt,
unter  dem  Tage  der  Vollziehung  dieses  Nachtragsgesetzes  in  entsprechender  Wortfassung
  als  Einkommensteuergesetz  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinst#gel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  am  11.  März  1908.

Wilbelm  Ernst.
-  Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="70" />
        45

Ministerialbekanntmachung.!

[33])  Auf  Grund  der  Ziffer  X  des  fünften  Nachtragsgesetzes  vom  11.  März  1908

zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897  (Regierungsblatt  Seite  99)  wird

der  Text  des  Einkommensteuergesetzes,  wie  er  sich  auf  Grund  der  fünf  Nachtragsgesetze

  ergibt,  in  entsprechender  Wortfassung  als
„Einkommenstenergesetz“

nachstehend  bekannt  gemacht.

Weimar,  am  11.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

(34]  Einkommensteuergesetz  vom  11.  März  1908.

Wir
Wilhbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  auf  Grund  der  Ziffer  X  des  unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  fünften
Nachtragsgesetzes  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897,  mit  Zustimmung
des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Allgemeine  Bestimmungen.
A.  Steuerbehörden.
*
Die  oberste  Landesbehörde  für  alle  die  Einkommensteuer  betreffenden  Angelegenheiten
  ist  das  Staatsministerium.
Demgemäß  ist  das  Staatsministerium  insbesondere  auch  ermächtigt,  bezüglich
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  62  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850
        <pb n="71" />
        46

(Regierungsblatt  1850  Seite  103)  mit  Unserer  Genehmigung,  alle  diejenigen
Maßregeln  zu  treffen  und  alle  diejenigen  allgemeinen  und  besonderen  Unterweisungen,
Anordnungen  und  Verfügungen  zu  erlassen,  welche  zur  folgerichtigen  Durchführung
dieses  Gesetzes  nötig  erscheinen  oder  künftig  als  geboten  sich  darstellen  werden.

8  2.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  in  den  einzelnen  Gemeindebezirken  liegt  unter
der  Aufsicht  und  Oberleitung  des  Staatsministeriums  regelmäßig  den  Großherzoglichen
  Rechnungsämtern  ob,  ausnahmsweise  aber  —  soweit  die  Staatsregierung
von  der  in  §  41  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  5.  März  1850  (Regierungsblatt  1850
Seite  103)  erwähnten  Befugnis  Gebrauch  macht  —  den  Gemeindebehörden.

Die  Gemeindevorstände  führen  in  solcher  Eigenschaft  die  amtliche  Bezeichnung:
Großherzogliche  Steuerlokalkommission.

Soweit  für  einzelne  Gemeindebezirke  Steuerlokalkommissionen  bestellt  sind,
gelten  die  nachfolgenden  für  die  Rechnungsämter  und  deren  Bezirke  getroffenen
Bestimmungen  gleichmäßig  für  die  Steuerlokalkommissionen  und  deren  Bezirke.

83.
Außerdem  haben  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  die  nach  Artikel  15  und  93

der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895  (Regierungsblatt  1895  Seite  145)  zur
Unterstützung  der  Staatsregierung  im  Steuerwesen  verpflichteten  Gemeindevorstände
als  solche,  ingleichen  die  Bezirksausschüsse  und  die  Gerichtsbehörden  nach  Maßgabe
der  nachfolgenden  Bestimmungen  mitzuwirken.

B.  Steuerpflicht.  Verschiedene  Arten  des  Einkommens  und  deren  Ermittelung.
Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesamteinkommens.

84.
Einkommensteuerpflichtig  sind:
1.  die  Staatsangehörigen  des  Großherzogtumes  mit  Ausnahme  derjenigen,

a)  welche  in  einem  anderen  Bundesstaate  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten,  ohne  gleichzeitig  im  Großherzogtume
einen  Wohnsitz  (8§  1  Absatz  2  des  Gesetzes  wegen  Beseitigung  der
Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt  1870  Seite
119)  zu  haben,
        <pb n="72" />
        47

b)  welche  neben  einem  Wohnsitz  im  Großherzogtume  in  einem  anderen
Bundesstaate  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  (§  2  Absatz  3  a.  a.  O.)  haben,

Zc)  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Großherzogtume  zu  haben,  sich  seit  mehr
als  2  Jahren  im  Auslande  dauernd  aufhalten;

2.  die  Angehörigen  anderer  Bundesstaaten,

a)  welche,  ohne  in  ihrem  Heimatsstaate  einen  Wohnsitz  zu  haben,  im  Großherzogtume
  wohnen  oder,  ohne  im  Deutschen  Reiche  einen  Wohnsitz  zu
haben,  sich  im  Großherzogtume  aushalten,

b)  welche  im  Großherzogtume  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben  (8  2  Absatz  3
a.  a.  O.);

3.  die  Ausländer,  welche  im  Großherzogtume  einen  Wohnsitz  oder  ihren  wesentlichen
  Aufenthalt  haben;

4.  juristische  Personen,  Stiftungen,  Personenvereine  und  erwerbsfähige  Vermögensmassen,
  mit  Einschluß  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien  sowie  Berggewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und
Genossenschaften,  welche  im  Großherzogtume  einen  Sitz  haben;

5.  Konsumvereine;

6.  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  auf  Gegenseitigkeit  beruhen  und
ihren  Geschäftsbetrieb  ausschließlich  auf  ihre  Mitglieder  beschränken,  jedoch  nur
hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Grundbesitz  im  Großherzogtume.

5.
Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  unterliegen
der  Einkommensteuer  alle  Personen  mit  dem  Einkommen
a)  aus  Grundbesitz  im  Großherzogtume,
b)  aus  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  sowie  sonstigen  gewerblichen  Betriebsstätten
  innerhalb  des  Großherzogtumes,
c)  aus  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  aus  der  Staatskasse
gezahlt  werden.
Die  Bestimmung  zu  a  und  b  findet  auch  auf  die  im  §  4  Ziffer  4,  5  und  6
bezeichneten  juristischen  Personen,  Stiftungen  und  dergleichen  Anwendung.
        <pb n="73" />
        48

86.

Ausländer  unterliegen  außerdem  ohne  Rücksicht  ihres  Wohnsitzes  oder  Aufenthaltes
  der  Steuerpflicht  hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Gehalten,  Wartegeldern
  und  Pensionen,  welche  sie  aus  der  Kasse  einer  dem  Großherzogtume  angehörigen
  Gemeinde,  Stiftung  oder  öffentlichen  Anstalt  beziehen.

8  6a.

Dem  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  wird  das  im  Großherzogtume  steuerpflichtige
  Einkommen  seiner  Ehefrau  zugerechnet.

Die  Zurechnung  des  aus  eigener  Erwerbstätigkeit  fließenden  Einkommens  der
Ehefrau  findet  nur  statt,  wenn  es  den  Betrag  von  500  Mark  jährlich  übersteigt.

Lebt  die  Frau  dauernd  vom  Manne  getrennt,  so  ist  sie  mit  ihrem  Einkommen
selbständig  zu  veranlagen.

§  7.

Von  der  Einkommensteuer  sind  befreit:

.  der  Großherzog  und  die  Mitglieder  der  Großherzoglichen  Familie;

2.  die  am  Großherzoglichen  Hofe  beglaubigten  Gesandten,  bevollmächtigten  Ministerresidenten
  und  Geschäftsträger,  deren  Gefolge  und  Gesinde;

3.  diejenigen  Personen,  denen  sonst  nach  völkerrechtlichen  Grundsätzen  oder  nach
besonderen  mit  anderen  Staaten  getroffenen  Vereinbarungen  ein  Anspruch  auf
Befreiung  von  der  Einkommensteuer  zukommt.

Die  Befreiungen  unter  Ziffer  2  und  3  erstrecken  sich  jedoch  nicht  auf  das
Einkommen  aus  Grundbesitz  und  aus  im  Großherzogtume  betriebenen  Gewerben,
sowie  aus  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen  aus  der  Staatskasse.

Ingleichen  sind  von  der  Einkommensteuer  befreit:

4.  Kirchen,  Pfarreien,  Schulen  und  die  Gesamtuniversität  Jena;

5.  Anstalten,  welche  ausschließlich  zur  direkten  Unterstützung  von  Armen,  Kranken,
Witwen  oder  Waisen  sowie  zu  Kirchen=  oder  Schulzwecken,  zur  Beförderung
der  Sittlichkeit  oder  zur  Vorbeugung  gegen  Verbrechen  oder  Verarmung  bestimmt
  sind,  und  eben  deshalb  die  Anerkennung  des  Staats  als  milde
Stiftung  erlangt  haben;  ebenso  Stiftungen,  Gemeinden  und  andere  juristische
Personen  in  Ansehung  des  Einkommens  aus  solchem  Vermögen,  welches  ausschließlich
  zu  einem  der  vorbezeichneten  frommen  und  gemeinnützigen  Zwecke
bestimmt  ist  und  bestimmungsgemäß  verwendet  wird;

—
        <pb n="74" />
        49

6.  die  infolge  reichs=  oder  landesgesetzlicher  Vorschriften  bestehenden  Krankenkassen
(einschließlich  der  Gemeindekrankenversicherungen),  Berufsgenossenschaften,  Knappschaftskassen,
  sowie  die  Thüringische  Versicherungsanstalt  —  soweit  nicht  Einkommen
  aus  Grundbesitz  in  Frage  kommt.

88.

Von  der  Besteuerung  bleibt  frei:

1.  das  Einkommen  aus  den  in  anderen  Bundesstaaten  oder  in  deutschen  Schutzgebieten
  belegenen  Grundstücken  und  den  daselbst  betriebenen  Gewerben  sowie
aus  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen,  welche  deutsche  Militärpersonen
und  Zivilbeamte  oder  deren  Hinterbliebene  aus  der  Kasse  eines  anderen  Bundesstaates
  beziehen  (§  4  des  Gesetzes  vom  13.  Mai  1870,  Bundesgesetzblatt
Seite  119);

2.  a)  das  Einkommen  der  stenerpflichtigen  Landes=  oder  sonstigen  Reichsangehörigen
aus  ausländischem  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  sowie  aus  ausländischen
Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen,  sofern  und  soweit  dies  Einkommen
im  Auslande  nachweisbar  versteuert  wird;

b)  das  Einkommen  der  nach  §  4  Ziffer  3  steuerpflichtigen  Ausländer  aus  ausländischem
  Grundbesitz  oder  Gewerbebetrieb  sowie  aus  ausländischen  Gehalten,
  Wartegeldern  und  Pensionen,  sofern  durch  Staatsverträge  die  Gegenseitigkeit
  verbürgt  ist,  und  soweit  das  Einkommen  nicht  neben  sonstigem  im
Großherzogtume  staatssteuerpflichtigen  Einkommen  zur  Erfüllung  des  Aufwandes
  für  ihren  Aufenthalt  im  Großherzogtume  erforderlich  ist;

3.  das  Militäreinkommen  der  Personen  des  Unteroffizier=  und  Gemeinenstandes,
sowie  während  der  Zugehörigkeit  zu  einem  in  der  Kriegsformation  befindlichen
Teile  des  Heeres  oder  der  Marine  das  Militäreinkommen  aller  Angehörigen
des  aktiven  Heeres  und  der  aktiven  Marine;

4.  die  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  den  Kriegsinvaliden  gewährten  Pensionserhöhungen
  und  Verstümmelungszulagen  sowie  die  mit  Kriegsdekorationen  verbundenen
  Ehrensolde,  desgleichen  die  nach  Artikel  I,  3  des  Nachtragsgesetzes  vom
22.  Mai  1895  zum  Gesetze  über  den  Reichsinvalidenfonds  zu  gewährenden
Veteranenbeihilfen.

Ferner  bleiben  von  der  Einkommensteuer  frei:

5.  Pensionen  aller  Art,  Auszüge  aus  Landgütern  (Altenteile),  Unfall-,  Jnvalidi-1908
  10
        <pb n="75" />
        50

10.
11.

täts-,  Alters=  und  Haftpflichtrenten,  sofern  sie  jährlich  weniger  als  zweihundert
Mark  betragen;

.  das  Zinseneinkommen  von  Einlagen  bei  Spar=  und  genossenschaftlichen  Darlehnskassen

  im  Großherzogtume,  sofern  der  Betrag  der  gesamten  daselbst  angelegten

  Kapitalien,  in  deren  Zinsenbezugsrechte  der  Steuerpflichtige  sich  befindet,

nicht  volle  fünfhundert  Mark  erreicht,  ebenso  das  Einkommen  an  Zinseszinsen

von  Sparkasseeinlagen  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  an  dem  die  Zuschrift  der  Zinsen

zum  Kapital  erfolgt  ist;

das  Einkommen  der  Unteroffiziere  und  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes,

falls  dasselbe  auf  nicht  mehr  als  dreitausend  Mark  veranlagt  ist,  für  diejenigen

Monate,  in  denen  sie  sich  im  aktiven  Dienste  befinden;

das  Einkommen  der  Studierenden  und  der  Schüler  der  höheren  Lehranstalten

aus  Arbeit  und  gewinnbringender  Beschäftigung  (8§  12  Ziffer  3);

das  Einkommen  der  unter  18  Jahre  und  der  über  60  Jahre  alten  Personen

aus  den  im  §  12  unter  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Quellen,  sofern  dasselbe

nicht  volle  zweihundert  Mark  jährlich  beträgt;

das  Einkommen  von  Almosenempfängern;

das  Einkommen  aus  dem  Eisenbahnbetriebe  und  aus  dem  zum  Eisenbahnkörper

  sowie  zu  den  Bahnhofsanlagen  gehörigen  Grundbesitze,  vorbehaltlich  der

nach  besonderer  gesetzlicher  Bestimmung  zu  entrichtenden  Reinertragsabgabe.
Vergleiche  ferner  die  Bemerkung  unter“

§  9.
Als  Einkommen  gelten  die  gesamten  Jahreseinkünfte  der  Steuerpflichtigen  in

Geld  oder  Geldeswert  aus:

1.

2.
3.
4.

Kapitalvermögen,

Grundvermögen,

Handel  und  Gewerbe  einschließlich  des  Bergbaues,

Arbeit  und  gewinnbringender  Beschäftigung,  sowie  aus  Rechten  auf  periodische
Hebungen  und  Vorteile  jedweder  Art,  einschließlich  ständiger  Vergütungen,  die,
wenn  auch  widerruflich,  entweder  auf  bestimmte  oder  unbestimmte  Zeit  im

 

*  —  Über  die  Steuerbefreiung  der  im  Dienste  der  Universität  Jena  stehenden  Lehrer,  Beamten

  und  Diener,  soweit  eine  solche  Befreiung  noch  besteht,  vergleiche  die  §§  1  und  2  des
Staatsvertrages  vom  11.  Dezember  1901  (Regierungsblatt  Seite  275  folg.).  —
        <pb n="76" />
        51

voraus  verwilligt  sind  oder  dem  Inhaber  einer  bestimmten  Stelle  in  regelmäßiger
  Wiederkehr  verwilligt  zu  werden  pflegen.

8  10.

Außerordentliche  Einnahmen  aus  Erbschaften,  Schenkungen,  Lebensversicherungen,
aus  dem  nicht  gewerbsmäßig  oder  zu  Spekulationszwecken  unternommenen  Verkauf
von  Grundstücken  und  ähnliche  Erwerbungen  gelten  nicht  als  steuerpflichtiges  Ein—
kommen,  sondern  als  Vermehrung  des  Stammvermögens  und  kommen  ebenso  wie
Verminderungen  des  Stammvermögens  nur  insofern  in  Betracht,  als  die  Erträge
des  letzteren  dadurch  vermehrt  oder  vermindert  werden.

8  11.
Anzumelden  (zu  fatieren)  sind:

1.  Diensteinkommen,  Gehalte,  Wartegelder  und  Pensionen  aus  Reichs-,  Hof-,
Staats=  und  anderen  öffentlichen  Kassen,  ingleichen  aus  den  Kassen  von
Stiftungen,  Sparkassen,  Privateisenbahnen,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften
  auf  Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  eingetragenen
  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,  Gegenseitigkeitsgesellschaften
und  Berggewerkschaften;

2.  das  Einkommen  aus  Kapitalvermögen  an  Zinsen,  Dividenden,  Ausbeuten
und  sonstigen  Gewinnanteilen  —  soweit  diese  Einkünfte  nicht  als  Teil  des
Geschäftsertrages  aus  Handels=  und  handelsmäßigem  Gewerbebetrieb  (8  54
Absatz  2)  zu  betrachten  sind;

3.  Leibrenten  und  Rentenbezüge  sonstiger  Art  —  insbesondere  Unfall-,  Invaliditäts-,
  Alters=  und  Haftpflichtrenten,  soweit  dieselben  nicht  auf  Grund
des  8  8  Ziffer  5  steuerfrei  sind.

8  12.
Durch  Schätzung  wird  ermittelt  das  gesamte  übrige  Einkommen,  insbesondere
1.  das  Einkommen  aus  Grundvermögen  mit  Einschluß  von  Erbzinsen  und
anderen  grundherrlichen  Gefällen;
2.  das  Einkommen  aus  Handel  und  Gewerbe  mit  Einschluß  des  Fabrikbetriebes
und  des  Bergbaues  sowie  des  Feld=  und  Pachtgewerbes;
3.  das  Einkommen  aus  Arbeit  und  gewinnbringender  Beschäftigung,  aus  Auszugs-,
  Insitz-,  Altenteils=  und  dergleichen  Berechtigungen  sowie  aus  Rechten
107
        <pb n="77" />
        52

auf  periodische  Hebungen  und  Vorteile  jeder  Art,  soweit  diese  Einkünfte  nicht

nach  §  11  der  Anmeldungspflicht  unterliegen.

Inwieweit  die  Steuerpflichtigen  zur  Selbstangabe  ihres  schätzungspflichtigen
Einkommens  durch  Steuererklärungen  verpflichtet  sind,  wird  durch  die  §S  43
folg.  bestimmt.

13.

Hinsichtlich  des  Ortes,  in  dessen  Steuerrolle  das  gesamte  Einkommen
eines  Steuerpflichtigen  behufs  der  Erfüllung  der  Stenerpflicht  einzutragen,  und
an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  ist,  gilt  folgendes:

1.  Steuerpflichtige,  welche  im  Großherzogtume  wohnen,  oder  sich  dauernd
in  demselben  aufhalten,  haben  ihr  gesamtes  steuerpflichtiges  Einkommen
an  ihrem  Wohnsitze,  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  am  Orte  ihres
Aufenthaltes  zu  versteuern.

2.  Steuerpflichtige,  welche  im  Großherzogtume  weder  ihren  Wohnsitz,  noch  einen
dauernden  Aufenthaltsort  haben,  versteunern  ihr  Einkommen  aus  dem  im
Großherzogtume  liegenden  Grundbesitze  oder  aus  einem  im  Großherzogtume
betriebenen  Gewerbe  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz  liegt,  oder  das
Gewerbe  betrieben  wird,  dagegen  anmeldungspflichtige  Bezüge  aus  einer  der
im  §  11  Ziffer  1  genannten  Kassen  an  dem  Orte,  wo  die  Kasse,  aus  welcher
diese  Bezüge  fließen,  ihren  Sitz  hat,  und  ihr  etwaiges  sonstiges  anmeldungspflichtiges
  Einkommen  an  dem  Orte,  wo  sie  zuletzt  im  Großherzogtume  gewohnt
  haben,  in  Ermangelung  eines  solchen  in  der  Stadt  Weimar.

3.  Steuerpflichtige  juristische  Personen,  Stiftungen,  Personenvereine  und  erwerbsfähige
  Vermögensmassen  usw.  (§  4  Ziffer  4—6)  versteuern  ihr  Einkommen
an  dem  Orte,  wo  sie  ihren  Sitz  haben,  und  wenn  sich  derselbe  außerhalb
des  Großherzogtums  befindet,  an  dem  Orte,  wo  sie  eine  ständige  Vertretung
(Haupt=  oder  Generalagentur)  im  Großherzogtume  haben,  wenn  aber  eine
solche  nicht  besteht,  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz  liegt  oder  das  Gewerbe
betrieben  wird.

4.  Wenn  hiernach  für  einen  Steuerpflichtigen  mehrere  Orte  gleichzeitig  zuständig
sind,  oder  überhaupt  Zweifel  entstehen,  bestimmt  das  Staatsministerium  den
Ort,  in  dessen  Steuerrolle  das  steuerpflichtige  Gesamteinkommen  einzutragen
und  an  welchem  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen  ist.
        <pb n="78" />
        53

8  14.

Die  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen,  sowie  aus  Gewerbe
und  Fabrikbetrieb  erfolgt  an  dem  Orte,  wo  der  Grundbesitz  liegt,  oder  wo,  bezüglich
von  welchem  aus  das  Gewerbe  oder  die  Fabrik  betrieben  wird.  Das  Ergebnis
der  Schätzung  ist  in  dem  Falle,  wenn  die  Steuerpflicht  nach  den  Bestimmungen
des  §  13  nicht  am  Schätzungsorte  zu  erfüllen  ist,  dem  Rechnungsamte  (der  Stenerlokalkommission)
  des  für  die  Erfüllung  der  Steuerpflicht  zuständigen  Ortes  zur
Aufnahme  in  die  Steuerrolle  desselben  mitzuteilen.

8  15.

Das  Einkommen  im  einzelnen  ist  getrennt  nach  seinen  Hauptquellen  zu  er—
mitteln  und  in  die  Einkommensteuerrolle  des  Ortes,  wo  die  Steuerpflicht  zu  erfüllen
ist  (8  13),  dergestalt  gesondert  einzustellen,  daß

1.  das  von  dem  Steuerpflichtigen  selbst  zur  Versteuerung  anzumeldende  Ein—
kommen  (§  11  Ziffer  1—3)  die  erste  Abteilung,
2.  das  durch  Schätzung  zu  ermittelnde  Einkommen  aus  Grundvermögen  (§  12

Ziffer  1)  die  zweite  Abteilung,

3.  alles  sonstige  schätzungspflichtige  Einkommen  (§  12  Ziffer  2  und  3)  die  dritte

Abteilung
der  Steuerrolle  bildet.

Die  Einkünfte  aus  land=  und  forstwirtschaftlich  bewirtschaftetem  Grundeigentume
  (land=  und  forstwirtschaftliches  Grundeinkommen  im  Sinne  des  Gesetzes  über
die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  vom  17.  April  1896,  Regierungsblatt  1896
Seite  33)  sind  in  der  Steuerrolle  erkennbar  zu  machen.

§  16.

Von  dem  Gesamtbetrage  des  ermittelten  Einkommens  sind  von  dem  Rechnungsamte
  (der  Steuerlokalkommission)  die  abzugsfähigen  Schuldzinsen,  Leibrentenund
  Auszugsverpflichtungen  sowie  andere  auf  besonderen  privatrechtlichen  Titeln  beruhende
  dauernde  Lasten  (8§  17—20)  in  Abzug  zu  bringen.

Der  sich  in  Mark  ergebende  Betrag  ist,  wenn  er  nicht  mit  10  teilbar  ist,  auf
die  nächst  niedrigere  mit  10  teilbare  Summe  abzurunden,  und  ist  diese  Summe  als
steuerpflichtiges  Gesamteinkommen  (Einzelsteuerkapital)  zur  Steuerrolle
einzustellen.
        <pb n="79" />
        54
C.  Abzug  der  Schuldzinsen  und  dauernden  Lasten.

§  17.

Schuldzinsen  und  die  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten  Verpflichtungen  und  Lasten
dürfen,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  im  §  54  Absatz  2,  von  dem  Steuerpflichtigen
weder  bei  der  Anmeldung  seines  aumeldungspflichtigen  Einkommens,  noch  bei  Berechnung
  des  von  ihm  zu  erklärenden  (zu  deklarierenden)  Einkommens  abgezogen,
noch  von  der  Schätzungskommission  bei  der  Schätzung  des  schätzungspflichtigen  Einkommens
  abgerechnet  werden,  sondern  sind  von  dem  Steuerpflichtigen  bei  dem  Rechnungsamte
  (der  Steuerlokalkommission)  des  Ortes,  wo  er  seine  Steuerpflicht  zu
erfüllen  hat  (§  13),  nach  Maßgabe  der  §§  19,  20  zum  Abzug  besonders  anzumelden.

8  18.

Schuldzinsen  sowie  Verpflichtungen  und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten
  Art  sind  nicht  abzugsfähig,  wenn  sie  auf  Einnahmequellen  haften,  die
bei  der  Besteuerung  im  Großherzogtume  außer  Betracht  bleiben.

Andererseits  dürfen  solche  bei  demjenigen  Einkommen,  welches  aus  dem  Großherzogtume
  nach  anderen  Staaten  bezogen  wird,  nur  insoweit  berücksichtigt  werden,
als  sie  auf  den  für  das  Großherzogtum  in  Betracht  kommenden  Einnahmegquellen
haften  oder  für  deren  Erwerb  aufgenommen  sind.

§  19.

Schuldzinsen  sowie  Verpflichtungen  und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten
  Art,  deren  Abzug  beantragt  wird,  sind  bis  spätestens  zum  8.  Januar  jeden
Jahres,  und  wenn  für  den  Steuerpflichtigen  gemäß  §  77  B  Ziffer  1,  2  und  4
im  Laufe  des  Jahres  eine  neue  oder  veränderte  Veranlagung  stattzufinden  hat,  bis
zum  8.  Tage  desjenigen  Monats,  von  welchem  ab  die  Veranlagung  erfolgen  muß
(§  79  Absatz  1),  schriftlich  anzumelden.

8  20.
Die  Anmeldungen  müssen  die  genaue  Angabe
a)  des  Namens  und  Wohnorts  des  Gläubigers  oder  Bezugsberechtigten,
b)  des  Jahresbetrags  der  Schuldzinsen  oder  Leistungen,
c)  des  Ortes  und  der  Zeit  der  die  Verpflichtung  verbriefenden  Urkunde,
d)  —  in  Bezug  auf  Schuldzinsen  —  des  Kapitalbetrages  und  Zinsfußes
enthalten.  «
        <pb n="80" />
        55

Anmeldungen,  welche  diesen  Erfordernissen  nicht  entsprechen,  sind  dem  Steuer—
pflichtigen  von  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  mit  der  Aufforderung
zurückzugeben,  sie  binnen  einer  von  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)
zu  setzenden  Frist  entsprechend  zu  vervollständigen.  Wenn  dieser  Aufforderung
nicht  ausreichend  oder  nicht  rechtzeitig  nachgekommen  oder  die  Anmeldung  überhaupt
verspätet  eingereicht  wird,  so  ist  dieselbe  als  zur  Berücksichtigung  nicht  geeignet,
zurückzugeben.  Das  Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)  hat  sich  nach
Befinden  von  der  Richtigkeit  der  Anmeldungen  in  geeigneter  Weise  Überzeugung

zu  verschaffen.

D.  Berücksichtigung  besonderer  die  Stenerfähigkeit  wesentlich  vermindernder
wirtschaftlicher  Verhältnisse.

8  21.

Bei  Steuerpflichtigen,  die  ein  oder  zwei  nicht  selbständig  zu  veranlagende  Kinder
unter  15  Jahren  unterhalten,  ist  das  Steuerkapital,  sofern  es  nicht  mehr  als  1000-#
beträgt,  um  100  -“  zu  ermäßigen.

Bei  Steuerpflichtigen,  die  drei  oder  mehr  nicht  selbständig  zu  veranlagende
Kinder  unter  15  Jahren  unterhalten,  ist  das  Steuerkapital,

sofern  es  nicht  mehr  als  1000-“  beträgt,  um  200  -,  sofern  es  mehr
als  1000  —  und  nicht  mehr  als  2000  =  beträgt,  um  100  =
zu  ermäßigen.

Die  Ermäßigung  nach  Absatz  1  tritt  auch  ein  bei  verheirateten  Steuerpflichtigen,
  die  Kinder  unter  15  Jahren  nicht  unterhalten,  solange  sie  mit  dem  Ehegatten
einen  gemeinsamen  Haushalt  führen.

Bezieht  die  Ehefrau  eines  Steuerpflichtigen  selbständiges  Erwerbseinkommen,
das  dem  Einkommen  des  Ehemannes  (Haushaltungsvorstandes)  nach  §  6  a  Absatz  2
nicht  zuzurechnen  ist,  so  findet  eine  Ermäßigung  nur  insoweit  statt,  als  sie  im
Falle  der  Zurechnung  zu  erfolgen  hätte.

21  2.

Soweit  sich  die  im  §  21  vorgesehenen  Ermäßigungen  des  Steuerkapitals  nach

den  Familienverhältnissen  der  Steuerpflichtigen  bestimmen,  ist  der  Familienstand
vom  1.  November  des  dem  Veranlagungsjahr  vorausgehenden  Jahres  maßgebend.
        <pb n="81" />
        56

Treten  solche  Familienverhältuisse  erst  nach  diesem  Zeitpunkt  ein,  so  sind  sie
bei  der  Veranlagung  unter  der  Voraussetzung  zu  berücksichtigen,  daß  der  Stenerpflichtige
  sie  bis  spätestens  zum  8.  Januar  des  Veranlagungsjahres  bei  dem  Rechnungsamt
  (der  Steuerlokalkommission)  des  Ortes,  an  dem  er  seine  Steuerpflicht  zu
erfüllen  hat,  schriftlich  anmeldet.

8  216.

Bei  Steuerpflichtigen,  deren  steuerpflichtiges  Einkommen  nicht  mehr  als  3000  M
beträgt,  können  besondere  die  Steuerfähigkeit  wesentlich  vermindernde  Verhältnisse
als:  außergewöhnliche  Belastung  durch  Unterhalt  und  Erziehung  der  Kinder,  Verpflichtung
  zur  Unterhaltung  mittelloser  Angehöriger,  Erfüllung  der  aktiven  Dienstpflicht
  im  stehenden  Heer  oder  in  der  stehenden  Marine  durch  den  Steuerpflichtigen,
andauernde  Krankheit  und  besondere  Unglücksfälle  —  dergestalt  berücksichtigt  werden,
daß  das  Stenerkapital  um  100  bis  höchstens  300-“  ermäßigt  wird.

Diese  Ermäßigung  tritt  in  den  Fällen  des  §  21  zu  den  dort  vorgeschriebenen
Ermäßigungen  hinzu.
Die  Feststellung  der  Ermäßigung  erfolgt  durch  die  Schätzungsbehbrden.

§  21c.
Die  Bestimmungen  der  §§  21,  21  a  und  215  finden  keine  Anwendung

a)  auf  deutsche  Militärpersonen  und  Zivilbeamte  sowie  deren  Hinterbliebene,  die
ihren  Wohnsitz  im  Großherzogtume  haben  und  neben  ihren  in  einem  anderen
Bundesstaate  zu  versteuernden  Gehalten,  Pensionen  oder  Wartegeldern  (s.§  4
des  Bundesgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung  vom  13.  Mai  1870,
Bundesgesetzblatt  1870  Seite  119)  weiteres  Einkommen  beziehen,

b)  auf  diejenigen  Personen,  die  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit  einem  Einkommen
aus  Grundbesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und  sonstigen  gewerblichen
Betriebsstätten  sowie  aus  der  Staatskasse  gezahlten  Gehalten,  Wartegeldern
und  Pensionen  steuerpflichtig  sind  (8  5).
        <pb n="82" />
        57
Besondere  Bestimmungen.

A.  Von  dem  anmeldungspflichtigen  Einkommen.

I.  Pflicht  und  Frist  zur  Anmeldung.

8  22.

Jeder  Steuerpflichtige,  welcher  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen  (8  11)
zu  beziehen  hat  oder  ein  neues  oder  erhöhtes  derartiges  Einkommen  erwirbt,  ist,
soweit  nicht  in  Ansehung  von  Dienstbezügen  aus  öffentlichen  Kassen  jeweils  im
Verordnungswege  Befreiung  von  dieser  Verpflichtung  eintritt,  verbunden,  den  Jahresbetrag
  desselben  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  —  §  25  —  jedesmal
  bis  zum  8.  Jannar  oder  bis  zum  8.  Juli  desjenigen  mit  dem  1.  Januar  beziehungsweise
  1.  Juli  beginnenden  Halbjahres  gewissenhaft  und  vollständig  anzumelden,
  an  dessen  erstem  Tage  er  sich  im  Bezugsrechte  befindet.

Personen,  deren  Steuerpflicht  im  Großherzogtume  im  Laufe  eines  Halbja.  es
infolge  Zugangs  (§  77  B  Ziffer  1)  begründet  wird,  haben,  wenn  sie  ein  anmeldungspflichtiges
  Einkommen  beziehen,  dasselbe  beim  Beginne  des  Monats,  an  dessen
erstem  Tage  sie  sich  im  Bezugsrechte  befinden,  beziehungsweise  die  Steuerpflicht
begründet  worden  ist,  und  zwar  spätestens  am  achten  Tage  dieses  Monats,  bei  dem
Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  anzumelden.  Das  Gleiche  gilt  für
Erben,  von  denen  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen  infolge  des  Erbfalles  erworben
  wird,  sofern  sie  nicht  die  Stener  des  im  Großherzogtume  steuerpflichtigen
Erblassers  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres  fortentrichten  (§  77  B  2).

8  23.
Jede  Anmeldung  wird  so  lange  für  stillschweigend  erneuert  erachtet,  als  nicht
eine  gehörige  Abmeldung  oder  die  Anmeldung  einer  Veränderung  derselben  recht—
zeitig  beim  Beginne  eines  Halbjahres  (8  22)  erfolgt  ist.

8  24.

Die  Anmeldung  ist  in  der  Regel  von  dem  Bezugsberechtigten  selbst  zu  bewirken,
mithin  rücksichtlich  des  Einkommens  von  Vermögen,  welches  einem  Nießbrauche
unterworfen  ist,  soweit  es  zur  ersten  Abteilung  der  Steuerrolle  gehört,  von  dem

Nießbrauchberechtigten.
1908  11
        <pb n="83" />
        58

Außerdem  haben  für  richtige  und  rechtzeitige  Anmeldung  einzustehen:

1.  bei  Einkommen  aus  Vermögen,  welches  unter  vormundschaftlicher  Ver—
waltung  steht  und  keinem  Nießbrauche  unterliegt,  der  Vormund;

2.  bei  Einkommen,  welches  Teil  einer  Konkursmasse  oder  einer  andern  erwerbsfähigen
  Vermögensmasse  ist,  der  Verwalter  der  Konkurs=  oder  Vermögensmasse;


3.  bei  Einkommen  von  juristischen  Personen,  Stiftungen  ufsw.  deren
gesetzliche  Vertreter.

II.  Form  und  notwendiger  Inhalt  der  Anmeldungen.

8  26.

Die  Einkommenanmeldungen  sind  schriftlich  bei  dem  Rechnungsamte  (der
Steuerlokalkommission)  des  Ortes  einzureichen,  an  welchem  nach  §  13  der  Steuerpflicht
  zu  genügen  ist.

8  26.

Die  Anmeldungen  von  Diensteinkommen,  Gehalten,  Wartegeldern  und  Pensionen
müssen  die  genaue  Angabe  des  Betrags  an  barem  Gelde,  an  etwaigen  Naturalien
und  sonstigen  Dienstbezügen,  z.  B.  Dienstwohnungen  und  Dienstländereien,  sowie
die  Bezeichnung  der  Kassen  enthalten,  aus  welchen  diese  Bezüge  fließen.

Die  Berechnung  nicht  veranschlagter  Naturalienstücke  zu  Gelde  hat  von  dem
Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  zu  erfolgen.  Dabei  sind  billige,  ortsübliche
  Marktpreise,  was  besonders  nicht  veranschlagte  Holzdeputate,  Dienstwohnungen
und  Dienstländereien  betrifft,  die  üblichen  Kauf-,  Pacht=  oder  Mietpreise  des  Ortes
oder  der  Umgegend  zu  Grunde  zu  legen.

Besteht  hinsichtlich  der  Naturalien  2c.  eine  Veranschlagung  durch  Bestallungsdekret
  oder  Reskript,  oder  bei  Geistlichen  und  öffentlichen  Lehrern  durch  bestätigte
Besoldungstabellen,  so  sind  die  veranschlagten  Beträge  anzumelden.

§  27.

Anzumelden  sind  auch  alle  auf  besondern  Zulagen  beruhenden  Gehalte,  alle
ständigen  Remunerationen,  ingleichen  alle  bloß  zufälligen,  jedoch  wiederkehrenden
  Bezüge  (Akzidenzien),  welche  —  ohne  Rücksicht  auf  den  höhern  oder
geringern  Ertrag  —  nach  dem  Anschlage,  fehlt  es  aber  an  einem  solchen,  nach  einem,
da  möglich,  dreijährigen  Durchschnitte  aufzunehmen  sind.
        <pb n="84" />
        59

8  28.

Werden  Dienstbezüge  oder  Gehaltsbestandteile  nicht  aus  einer  öffentlichen  Kasse,
sondern  aus  dritter  Hand  bezogen,  z.  B.  von  Geistlichen  in  Gebühren  für  be—
sondere  kirchliche  Amtshandlungen,  von  öffentlichen  Lehrern  in  Honoraren  und  Schulgeldern,
  von  Justiz-  und  Verwaltungsbeamten  in  Gebühren,  von  Gemeindedienern
in  Geld  oder  Naturalabgaben  von  den  einzelnen  Gemeindegliedern  usw.,  so  ist
in  der  Anmeldung,  soweit  nicht  nach  §  26  Absatz  3  zu  verfahren  ist,  auch  hierüber
unter  Zugrundelegung  eines,  da  möglich,  dreijährigen  Durchschnitts  genaue  Angabe
zu  machen.

8  29.

Dagegen  sind  bei  der  Anmeldung  von  Diensteinkommen  nicht  mit  in  Ansatz

zu  bringen:

1.  Reisekosten,  Tagegelder  und  besondere,  nicht  ständige  Vergütungen;

2.  solche,  wenngleich  ständige  Geldbezüge,  welche  bloß  als  Entschädigung  für  über—
nommenen  Büreau-  und  andern  Aufwand  im  Dienste  anzusehen  sind,  z.  B.
Fourage  für  notwendige  Dienstpferde,  Vergütung  für  Schreibmaterialien,  Bezüge
  für  notwendige  Geschäftshülfe  usw.;

3.  solche  Annehmlichkeiten,  welche  unmittelbar  mit  den  Dienstleistungen  selbst  zusammenhängen,
  ingleichen  solche  Bezüge,  welche  sofort  um  des  Dienstes  willen
wieder  aufgewendet  werden  müssen,  z.  B.  Hofbedienung,  Montur,  Kleidergelder.

In  Abzug  können  gebracht  werden  die  auf  Grund  einer  gesetzlichen  oder  statu—
tarischen  Verpflichtung  zu  leistenden  Unterstützungs-,  Sterbe-,  Pensions-,  Witwenund
  Waisenkassebeiträge,  sowie  die  von  dem  Steuerpflichtigen  gesetz=  oder  vertragsmäßig
  für  seine  Person  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  Kranken-,  Unfall-,  Altersund
  Irnvaliditätsversicherungskassen.

§ä30.

In  den  Anmeldungen  über  Zinsen,  Gewinnanteile  (Dividenden),  Leibrenten
und  Rentenbezüge  sonstiger  Art  sind  die  sämtlichen  Kapitalien  des  Anmeldungspflichtigen,
  sowie  die  jährlichen  Zins=  und  Gewinnanteilbeträge  hiervon  und  die
Renten  einzeln  ihrem  vollen  Betrage  nach,  und  zwar  Wertpapiere  lediglich  nach
ihrem  verbrieften  Nennwerte  und  ohne  Rücksicht  auf  ihren  Ankaufspreis  oder  jeweiligen

  Kurswert,  aufzuführen.
11*
        <pb n="85" />
        60

8  31.

Ob  die  Kapitalien  im  Großherzogtume  oder  außerhalb  desselben,  ob  sie  auf
Hypothek  oder  auf  Handschrift  oder  ganz  unverbrieft,  ob  sie  bei  Privaten  oder  in
Staatspapieren,  in  Aktien,  in  Anteilen  stiller  Gesellschafter,  in  Losen  zu  Lotterieanleihen,
  als  verzinsliche  Kautionen  usw.  angelegt  sind,  ob  die  Kapital=  und
Zinsforderungen  aus  Darlehns=  oder  aus  andern  Verträgen  herrühren,  macht  keinen
Unterschied.

§  32.

Bei  Aktien  und  anderen  Kapitalanlagen,  welche  keinen  gewissen,  gleichmäßigen
Jahresertrag  gewähren,  ist  der  Abwurf,  welcher  von  diesen  Anlagen  im  letztverflossenen
  Kalenderjahre  gezogen  worden  ist,  der  Anmeldung  zu  Grunde  zu  legen.  Für
derartige  Einnahmen,  welche  der  Steuerpflichtige  bis  dahin  noch  nicht  bezogen  hat,
ist  der  mutmaßliche  Jahresertrag  in  Ansatz  zu  bringen.

Bei  Losen  zu  Lotterieanleihen  ist  der  planmäßige  Zinsfuß,  ohne  Rücksicht  darauf,
  daß  die  Zinsen  erst  bei  Auslosung  des  Kapitals  mit  diesem  gezahlt  werden,
dagegen  auch  ohne  Rücksicht  auf  einen  möglichen  Gewinn  zur  Anmeldung  zu  verzeichnen.
  Doch  soll  es  genügen,  wenn  statt  des  planmäßigen  Zinsfußes  ein  solcher
mit  vier  Prozent  eingestellt  wird.

Ist  ein  ausstehendes  Kapital  entweder  überhaupt  unverzinslich  ausgeliehen,
oder  läßt  sich  bereits  zur  Zeit  der  Anmeldung  (8  22)  mit  Bestimmtheit  vorhersehen,
  daß  davon  bedungene  Zinsen,  z.  B.  wegen  offenkundiger  Zahlungsunfähigkeit
des  Schuldners,  nicht  werden  erlangt  werden,  so  ist  dieser  Umstand  unter  kurzer
Darlegung  des  Sachverhalts  in  der  Anmeldung  mit  zu  bemerken.

§  33.

Die  Anmeldungen  von  Zinsen,  Gewinnanteilen  (Dividenden),  Leibrenten  und
Rentenbezügen  sonstiger  Art  können  nach  Wahl  des  Anmeldungspflichtigen  offen
oder  verschlossen  eingereicht  werden.

Wird  die  Anmeldung  verschlossen  eingereicht,  so  ist  auf  der  Außenseite  des
Umschlags  der  jährliche  Zins-,  Gewinnanteil=  oder  Rentenbetrag,  ingleichen  Name
und  Wohnort  des  Anmeldenden  genau  anzugeben.
        <pb n="86" />
        61
B.  Von  dem  schätzungspflichtigen  Einkommen.

I.  Schätzungskommissionen.

8  34.

Die  Ermittelung  des  schätzungspflichtigen  Einkommens  der  einzelnen  Steuer—
pflichtigen  erfolgt  —  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  der  88  43  folg.  über  die
Steuererklärungen  —  in  jedem  Gemeindebezirke  alljährlich  unter  der  Aufsicht  und
Leitung  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission)  durch  Schätzungskommissionen.


Dem  Staatsministerium  steht  die  Befugnis  zu,  mehrere  Gemeindebezirke  zu
einem  Schätzungsbezirke  zusammenzulegen.

Zu  jeder  Schätzungskommission  gehören  3—9  Mitglieder.  Die  Zahl  der
Steuerschätzer  für  die  einzelnen  Gemeindebezirke  wird  vom  Staatsministerium  festgesetzt.
  Letzteres  kann  zu  den  Verhandlungen  einer  Schätzungskommission  einen
Beauftragten  abordnen.  Solchenfalls  hat  dieser  in  der  Kommission  den  Vorsitz
und  die  Leitung  der  Verhandlungen  zu  übernehmen.  Demselben  steht  nur  beratende
Stimme  zu.

8  36.

In  den  Gemeindebezirken,  für  welche  keine  Steuerlokalkommissionen  (8  2)
bestellt  sind,  gehört  der  Bürgermeister  des  Ortes  oder  dessen  Stellvertreter,  sofern
dieselben  nicht  Mitglieder  der  Veranlagungskommission  (§  61)  oder  der  Berufungskommission
  (§  71)  sind,  zu  den  Steuerschätzern.

Die  übrigen  Steuerschätzer  werden  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen
Arten  des  Einkommens  teils  im  Auftrage  des  Staatsministeriums  von  dem  Rechnungsamte
  (der  Steuerlokalkommission),  teils  von  der  Gemeindevertretung  (Gemeinderat
  beziehungsweise  Gemeindeversammlung)  aus  den  steuerpflichtigen  Einwohnern
des  Ortes  gewählt.

Die  Zahl  der  im  Auftrage  des  Staatsministeriums  erwählten  Steuerschätzer
muß  unter  Hinzurechnung  des  Vorsitzenden  (§  38  Satz  1)  hinter  der  Zahl  der
von  der  Gemeindevertretung  erwählten  zurückbleiben.

In  Schätzungsbezirken,  welche  aus  mehreren  Gemeindebezirken  zusammengesetzt
  sind  (§  34),  wird  die  Zahl  der  von  den  Gemeindevertretungen  zu  wählenden
Steuerschätzer  auf  die  einzelnen  Gemeindebezirke  nach  dem  Verhältnis  der  Ein-
        <pb n="87" />
        62

wohnerzahl  verteilt;  jedoch  soll  regelmäßig  aus  jedem  Gemeindebezirke  mindestens
ein  Steuerschätzer  entnommen  werden.

8  36.

Das  Amt  eines  Steuerschätzers  ist  ein  staatsbürgerliches  Ehrenamt.
Zu  diesem  Amte  dürfen  nur  Personen  erwählt  werden,  welche  das  25.  Lebensjahr
zurückgelegt  haben,  dispositionsfähig  sind  und  welche  unbescholtenen  Ruf  mit  der
erforderlichen  Sach=  und  Personenkenntnis  verbinden.

Die  Wahl  kann  nur  abgelehnt  werden  von  Personen,  welche  das  60.  Lebensjahr
  überschritten  haben,  von  Geistlichen  und  Lehrern,  und  von  denjenigen,  welche
nachweisen,  daß  daraus  für  ihre  Gesundheit  besondere  Gefahr  oder  für  ihre  häuslichen
  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachteil  entstehen  werde.  Über  die  Gründe  der
Ablehnung  entscheidet  das  Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)  und  auf
Berufung  endgültig  das  Staatsministerium.  Weigert  sich  der  Gewählte  nach  endgültiger
  Abweisung  seiner  Ablehnungsgründe  fortdauernd,  das  ihm  übertragene  Amt
zu  übernehmen,  so  ist  er  vom  Staatsministerium  in  30  bis  100  Mark  Geldstrafe
zu  nehmen  und  es  erfolgt  die  Wahl  eines  anderen  Steuerschätzers.

Zu  Steuerschätzern  können  nicht  gewählt  werden  Beamte  des  Rechnungsamtes
und  die  Mitglieder  der  Veranlagungs-(§  61)  und  der  Berufungskommission  (8  71).

37.

Die  Wahl  der  Steuerschätzer  erfolgt  auf  die  Dauer  einer  Finanzperiode.
Die  früheren  Steuerschätzer  können  wieder  gewählt  werden  und  dürfen  die  erneute
Wahl  gleichfalls  nur  aus  den  vorgedachten  Gründen,  eine  zweite  oder  dritte  unmittelbar
  hintereinander  folgende  Wiederwahl  aber  jedenfalls  ablehnen.

Steuerschätzer,  welche  den  Wohnsitz  im  Gemeindebezirke  aufgeben,  in  Konkurs
geraten  oder  sonst  die  Dispositionsfähigkeit  verlieren  oder  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  verlustig  gehen,  haben  auszuscheiden.

Im  Falle  des  Abgangs  eines  Steuerschätzers  ist  für  die  Dauer  der  laufenden
Finanzperiode  eine  Ergänzungswahl  vorzunehmen.

9  38.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  der  Bürgermeister  oder  dessen  Stellvertreter
zu  den  Steuerschätzern  gehört  (§  35),  hat  dieser,  in  zusammengesetzten  Bezirken
        <pb n="88" />
        63

(§  34)  der  Bürgermeister  des  volkreichsten  Ortes,  die  Schätzungskommission  zu
berufen  und  in  derselben  den  Vorsitz  zu  führen.  In  den  übrigen  Gemeinden  haben
  die  Stenerschätzer  beim  Beginne  des  Geschäfts  einen  Vorsitzenden  und  einen
Stellvertreter  zu  wählen.

Die  Schätzungskommission  beschließt  nach  Stimmenmehrheit;  im  Falle  der
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  in  Absatz  1  bestimmten  ständigen
Vorsitzenden.

Über  Steuerschätzer,  welche  unentschuldigt  oder  ohne  genügende  Entschuldigung
ausgeblieben  sind,  kann  die  Schätzungskommission  eine  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark
verfügen.

§  39.

Der  Vorsitzende  hat  das  Schätzungsgeschäft  durch  Einziehung  von  Auskünften
(§  42)  und  in  sonst  geeigneter  Weise  vorzubereiten;  auch  kann  er,  sofern  der  Umfang
  der  Geschäfte  dies  erfordert,  zum  Zweck  der  Vorbereitung  der  Beratung  und
Beschlußfassung  in  der  Kommission  Unterko  umissionen  bilden.

Der  Vorsitzende  und  die  Schätzungskommission  ist  befugt,  Hypothekenbücher,
Steuerkataster  und  alle  die  Einkommenverhältnisse  der  Steuerpflichtigen  betreffenden
Akten  der  Staats=  und  Gemeindebehörden,  soweit  nicht  gesetzliche  Bestimmungen
oder  Rücksichten  des  öffentlichen  Dienstes  entgegenstehen,  einzusehen,  bezüglich  durch
ein  beauftragtes  Mitglied  einsehen  zu  lassen,  und  nach  Bedarf  Sachverständige  aus
den  einzelnen  Berufszweigen  und  geeignete  Auskunftspersonen  zuzuziehen.

Innerhalb  des  Schätzungsbezirks  ist  jedermann  verpflichtet,  auf  Erfordern
des  Vorsitzenden  und  der  Schätzungskommission  ohne  besondere  Vergütung  als
Sachverständiger  und  Auskunftsperson  zu  erscheinen  und  die  ihm  vorgelegten  Fragen,
soweit  sie  im  Bereiche  seiner  Keuntnis  liegen,  zu  beantworten.

Die  geforderte  Auskunftserteilung  kann  nur  aus  den  Gründen  abgelehnt
werden,  welche  nach  der  Zivilprozeßordnung  zur  Ablehnung  des  Zeugnisses  beziehungsweise
  Gutachtens  berechtigen.

8  40.
Jeder  Steuerschätzer  hat  vor  dem  Beginne  des  Schätzungsgeschäfts  dem
Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt  an—
zugeloben,  daß  er  sein  Amt  gewissenhaft,  ohne  Ansehen  der  Person,  ohne  alle
        <pb n="89" />
        64

Nebenrücksichten  und  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verrichten,  auch  die  hierbei
  zu  seiner  Kenntnis  kommenden  Vermögens=  und  Einkommenverhältnisse  und
den  sonstigen  Inhalt  der  Verhandlungen  geheim  halten  wolle.

II.  Schätzungs-Vorarbeiten  und  -Vorbereitungen.
Erklärungspflicht.  Erklärungsbefugnis.

8  41.

Der  Gemeindevorstand  jedes  Ortes  hat  für  die  alljährlich  vorzunehmenden
Schätzungen  innerhalb  der  im  Verordnungswege  zu  bestimmenden  Frist  ein  genaues
Verzeichnis  über  sämtliche  steuerpflichtige  physische  Personen  des  Gemeindebezirks
und  über  die  im  Gemeindebezirke  ihren  Sitz  habenden  steuerpflichtigen  juristischen
Personen,  Genossenschaften  usw.,  ingleichen  über  die  außerhalb  des  Gemeindebezirks
  wohnenden  Besitzer  von  Grundstücken,  welche  innerhalb  des  Gemeindebezirks
gelegen  sind,  und  über  die  außerhalb  des  Gemeindebezirks  wohnenden  Personen,
welche  im  Gemeindebezirke  ein  Gewerbe  betreiben,  mit  Angabe  des  denselben  im
Gemeindebezirke  eigentümlich  oder  nießbräuchlich  zustehenden  Grundbesitzes  und  des
von  ihnen  im  Gemeindebezirke  betriebenen  Gewerbes  aufzustellen  und  an  die
Schätzungskommission  abzugeben.

Dasselbe  gilt  hinsichtlich  der  Zugänge.

8  42.

Jeder  Steuerpflichtige  ist  verpflichtet,  dem  Gemeindevorstande,  der  Schätzungskommission,
  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission),  dem  Prüfungskommissar
(§  60  Absatz  2),  der  Veranlagungskommission  (§  61)  und  der  Berufungskommission
sowie  deren  Vorsitzenden  (§  71)  alle  zur  Gewinnung  der  notwendigen  Schätzungsunterlagen
  und  zu  einer  richtigen  Schätzung  erforderlichen  Auskünfte  auf  Verlangen
  unweigerlich  und  unverzüglich  zu  erteilen.  Lästiges  Eindringen  in  die
Vermögens=  und  Kreditverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  hat  zu  unterbleiben.

Dienstherren  und  Arbeitgeber,  bei  Aktiengesellschaften,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften
  usw.  die  zeitigen  Vorstände,  sind  verpflichtet,  den  vorgenannten
Behörden  und  Kommissionen  auf  Erfordern  genau  und  gewissenhaft  über  die
Lohn=  oder  Dienstbezüge  der  von  ihnen  gegen  Lohn  oder  Gehalt  beschäftigten  Personen
  —.  den  jährlichen  festen  Gehalt  oder  Lohn,  etwaige  Naturalien  an  Wohnung,
        <pb n="90" />
        65

Kost,  Kleidung  usw.,  etwaige  Tantiemen,  Stücklöhne  und  sonstigen  Verdienst  nach
dem  Stande  oder  Ergebnisse  des  letzten  Jahres  —  innerhalb  der  ihnen  hierfür
bestimmten  Frist  Auskunft  zu  geben.

8  43.
Steuerpflichtige,  welche  schätzungspflichtiges  Einkommen  beziehen  und
1.  in  die  Steuerrolle  (Zugangsliste)  des  zuletzt  vorausgegangenen  Stenerjahres
mit  schätzungspflichtigem  Einkommen  von  mindestens  dreitausend  Mark  eingestellt
  sind,  oder
2.  von  dem  Rechnungsamte  (der  Stenerlokalkommission)  unter  Zufertigung  eines
Erklärungsformulares  binnen  einer  ihnen  gesetzten  Frist  zur  Erklärung  ihres
schätzungspflichtigen  Einkommens  aufgefordert  werden,
sind  verpflichtet,  ihr  schätzungspflichtiges  Einkommen  bei  dem  Rechnungsamte  (der
Steuerlokalkommission)  desjenigen  Ortes,  wo  die  Stenerpflicht  von  ihnen  zu  erfüllen
ist  (§  13),  zu  erklären  (deklarieren).

8  44.

Die  Steuererklärung,  die  bis  längstens  zum  8.  Januar  jeden  Jahres,  im
Falle  des  §  43  Ziffer  2  aber  binnen  der  dem  Stenerpflichtigen  gesetzten  Frist,  abzugeben
  ist,  hat  nach  den  von  den  Gemeindevorständen  beziehbaren  Formularen  zu
erfolgen;  sie  hat  zu  enthalten

a)  die  Höhe  des  schätzungspflichtigen  Einkommens  und  zwar  gesondert  aus  jeder
der  in  §  12  Ziffer  1—3  bezeichneten  Quellen;
b)  den  Jahresbetrag  der  angemeldeten  Schuldzinsen  und  Lasten  (§8  16  Absatz  1
und  17—20),  sowie  die  nach  §  53  Absatz  8  Ziffer  6  zulässigen  Abzüge;
Zc)  die  Versicherung,  daß  er  seine  Angaben  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen
gemacht  habe.
Das  Einkommen  aus  Grundvermögen  und  aus  Gewerbebetrieb,  rücksichtlich
dessen  die  Steuerpflicht  nach  §  14  an  einem  andern  Orte  als  demjenigen  der
Schätzung  zu  erfüllen  ist,  ist  besonders  anzugeben.

§  45.

Für  Steuerpflichtige,  welche  unter  elterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
stehen,  sowie  für  juristische  Personen,  Personenvereine  usw.  haben  deren  gesetzliche
1908  12
        <pb n="91" />
        66

Vertreter,  für  Ehefrauen,  sofern  sie  nicht  selbständig  zu  veranlagen  sind,  deren  Ehemänner
  die  Erklärung  zu  bewirken.

Für  Personen,  welche  abwesend  oder  sonst  verhiudert  sind,  die  Steuererklärungen
selbst  abzugeben,  können  solche  durch  Bevollmächtigte  erfolgen.

Die  Erfüllung  der  Steuererklärungspflicht  seitens  eines  von  mehreren  Vertretern
  befreit  die  übrigen  Verpflichteten  von  ihrer  Verbindlichkeit.

8  46.
Im  übrigen  steht  jedem  Steuerpflichtigen  die  Befugnis  zu,  sein  schätzungspflichtiges
  Jahreseinkommen  bis  zu  dem  in  §  44  bestimmten  Termine  und  mittels
des  vorgeschriebenen  Formulares  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)

freiwillig  zu  erklären.
§  47.

Sofern  es  sich  um  Einkommen  handelt,  dessen  Betrag  nicht  ziffermäßig  angegeben
  werden  kann,  genügt  es,  wenn  der  Steuerpflichtige  in  die  Erklärung  diejenigen
Nachweisungen  aufnimmt,  die  zur  Schätzung  desselben  gebraucht  werden,  und  sich
zu  jeder  etwa  erforderlichen  Ergänzung  dieser  Nachweisungen  nach  Maßgabe  der  ihm
vorzulegenden  Fragen  erbietet.

§  48.

Wer  die  ihm  obliegende  (§  43  Ziffer  1  und  2)  Stenererklärung  nicht  innerhalb
  der  vorgeschriebenen  Frist  abgibt,  verliert  für  das  betreffende  Steuerjahr  die
gesetzlichen  Rechtsmittel  gegen  seine  Schätzung,  insofern  nicht  Umstände  dargetan
werden,  welche  die  Versäumnis  entschuldbar  machen.

Wer  nicht  längstens  innerhalb  zwei  Wochen  nach  einer  nochmaligen  an  ihn
zu  richtenden  besonderen  Aufforderung  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission),
  welche  auch  nach  geschehener  Schätzung  ergehen  kann,  die  Steuererklärung
abgibt,  hat  neben  der  auf  die  Schätzungssumme  entfallenden  Steuer  einen  Zuschlag
bis  zu  fünfundzwanzig  Prozent  derselben  zu  zahlen  und  außerdem  die  durch  seine
Unterlassung  dem  Staate  entzogene  Steuer  zu  entrichten.

Die  Festsetzung  des  Steuerzuschlages  steht  der  obersten  Steuerbehörde  zu.

8  49.
Die  Steuererklärungen  sind  sorgfältig  aufzubewahren  und  ebenso  wie  die

Kommissionsverhandlungen  über  dieselben  geheim  zu  halten.
Nach  Ablauf  von  5  Jahren  können  sie  vernichtet  werden.
        <pb n="92" />
        67

8  50.

Die  eingereichten  Steuererklärungen  werden  von  dem  Rechnungsamte  (der
Steuerlokalkommission)  einer  sorgfältigen  Prüfung  unterzogen;  die  sich  hierbei  etwa
ergebenden  Anstände  sind  durch  Anstellung  weiterer  Ermittelungen  nach  8  42  oder
nach  Maßgabe  des  §  39  Absatz  2  zu  erledigen;  auch  kann  eine  Begutachtung  der
Einkommensverhältnisse  des  Steuerpflichtigen  durch  die  Schätzungskommission  veranlaßt

  werden.
Die  Feststellung  des  schätzungspflichtigen  Einkommens  auf  Grund  der  Steuererklärungen

  erfolgt  durch  die  Veranlagungskommission  (8§  60).

III.  Allgemeine  Schätzungsvorschriften.
*

Die  Schätzung  zur  zweiten  und  dritten  Abteilung  der  Steuerrolle  hat  für  die
verschiedenen  Quellen  des  zu  jeder  dieser  Abteilungen  gehörigen  Einkommens  mittels
  besonderen  Ansatzes  zu  erfolgen.

Die  Schätzungssumme  eines  jeden  Steuerpflichtigen,  welche  zu  einer  jeden
Abteilung  mit  vollen  Mark  einzustellen  ist,  muß,  wenn  sie  nicht  mit  dem  niedrigsten
  Satze  von  fünf  Mark  erfolgt,  mit  Zehn  teilbar  sein.

52.

Die  Schätzung  desjenigen  Einkommens  aus  Grund  und  Boden,  aus  Gebäuden
und  aus  Gewerbebetrieb,  rücksichtlich  dessen  die  Steuerpflicht  nach  §  14  an  einem
anderen  Orte  als  demjenigen  der  Schätzung  zu  erfüllen  ist,  erfolgt  in  einem
besonderen  Anhange.

IV.  Vorschriften  für  die  Schätzung  der  einzelnen
Arten  des  Einkommens.

1.  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen.

8  63.

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen  (§  12  Ziffer  1)  sind
die  Reinerträge  der  dem  Stenerpflichtigen  eigentümlich  gehörigen  oder  in  seiner
Nutzuießung  befindlichen,  in  der  Flur  des  Ortes  gelegenen  Grundstücke  beziehungsweise
  der  ihm  an  solchen  zustehenden  dinglichen  Berechtigungen  zu  Grunde  zu  legen.

127
        <pb n="93" />
        68

Für  die  Berechnung  des  Einkommens  aus  verpachteten  oder  vermieteten
Grundstücken  ist  der  jeweilige  Pacht-  oder  Mietsertrag  unter  Hinzurechnung  des
Wertes  etwaiger  Natural=  oder  sonstiger  Nebenleistungen  sowie  der  dem  Verpachter
beziehungsweise  Vermieter  vorbehaltenen  Nutzungen,  andererseits  unter  Abrechnung
der  demselben  obliegenden  Lasten  maßgebend.

Für  Gebäude,  welche  nicht  vermietet  sind,  ist  das  Einkommen  nach  den  ortsüblichen
  Mietpreisen  und  in  Ermangelung  eines  solchen  Maßstabes  nach  den  in
der  Umgegend  üblichen  Mietpreisen  zu  bemessen.

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  nicht  verpachteten  oder  vermieteten
Besitzungen  ist  der  durch  die  eigene  Bewirtschaftung  erzielte  Reinertrag  nach  dem
Durchschnitte  der  letzten  drei  Wirtschaftsjahre  zu  Grunde  zu  legen;  wenn  das  Einkommen
  noch  nicht  so  lange  besteht,  so  ist  der  seit  dessen  Bestehen  durchschnittlich
erzielte  Reinertrag  oder  nötigenfalls  der  mutmaßliche  Jahresertrag  in  Ansatz  zu
bringen.  Die  Schätzung  des  Einkommens  aus  Holzgrundstücken  erfolgt  unter  Zugrundelegung
  des  durchschnittlichen  Jahresertrages  nach  wirtschaftlichem  Nutzungsanschlage.

Die  zum  Betriebe  der  Landwirtschaft  dienenden  Wirtschaftsgebäude,
welche  bei  der  Schätzung  der  Bodenrente  Berücksichtigung  zu  finden  haben,  unterliegen
  einer  besonderen  Schätzung  nicht.

Von  dem  ermittelten  Reinertrage  aus  selbstbewirtschafteten  Besitzungen  ist  das
nach  §  56  zu  veranschlagende  Feldgewerbeeinkommen  des  Steuerpflichtigen  auszuscheiden
  und  in  die  Steuerrolle  gesondert  einzustellen.  Der  dann  verbleibende  Rest
bildet  das  Grundeinkommen.

Das  Einkommen  aus  landwirtschaftlichen  Nebengewerben,  welche  in  größerem
Umfange  betrieben  werden,  ist  nach  §§  54  und  56  besonders  zu  schätzen.

Bei  Berechnung  des  steuerpflichtigen  Reinertrages  kommen  in  Abzug:

1.  die  auf  dem  Grundbesitz  ruhenden  Grundsteuern  (sog.  alte  Landsteuer)  und
etwaige  Reallasten,

2.  die  zur  Erwerbung,  Sicherung  und  Erhaltung  des  Einkommens  verwendeten
Ausgaben,

3.  solche  indirekte  Abgaben  und  Beiträge  für  Versicherung  gegen  Feuer-,  Hagelund
  sonstige  Schäden,  welche  zu  den  Geschäftsunkosten  zu  rechnen  sind,

4.  die  regelmäßigen  jährlichen  Absetzungen  für  Abnutzung  von  Gebänden,  Maschinen,
Betriebsgerätschaften  und  dergleichen,  soweit  solche  nicht  bereits  unter  den
Betriebsausgaben  verrechnet  sind,
        <pb n="94" />
        69

5.  die  von  dem  Steuerpflichtigen  für  die  in  seinem  Geschäftsbetriebe  beschäftigten
Personen  gesetz=  oder  vertragsmäßig  zu  entrichtenden  Beiträge  zu  Kranken-,
Unfall-,  Alters=  und  Invaliditätsversicherungs-,  Witwen-,  Waisen=  und  Pensionskassen,


6.  die  von  dem  Steuerpflichtigen  für  seine  Person  gesetz=  oder  vertragsmäßig
zu  Kassen  der  vorbezeichneten  Art  zu  leistenden  Beiträge.

Zu  den  nicht  in  Abrechnung  zu  bringenden  Aufwänden  gehören  namentlich
  die  Ausgaben,  welche  zur  Verbesserung  oder  Erweiterung  der  Betriebsanlagen
dienen,  die  persönlichen  Steuern  und  Abgaben,  die  Gemeindeumlagen,  die  Verwendungen
  für  den  Lebensunterhalt  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  Familie  (Wohnung,
Kleidung,  Nahrung,  Bedienung  usw.),  ingleichen  die  etwaigen  erst  bei  der  Feststellung
seines  steuerpflichtigen  Gesamteinkommens  in  Abzug  zu  bringenden  Schuldzinsen,
Verpflichtungen  und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten  Art  (vergl.  88  17  folg.).

2.  Schätzung  des  sonstigen  schätgungspflichtigen  Einkommens.

§  54.  6

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  Handel  und  Gewerbe  und  aus  den
sonst  im  §  12  Ziffer  2  und  3  bezeichneten  Quellen,  einschließlich  des  Einkommens
aus  besonders  zu  schätzenden  landwirtschaftlichen  Nebengewerben  (§  53  Absatz  7)
sind  alle  in  Geld  oder  Geldeswert  bestehenden  Einnahmen,  einschließlich  der  Zinsen
von  dem  im  Geschäftsbetriebe  angelegten  eigenen  Kapitale  des  Steuerpflichtigen
sowie  der  Wert  der  zum  Haushalte  verbrauchten  Gegenstände  und  Erzeugnisse  des
eigenen  Betriebs  unter  Abrechnung  der  im  §  53  Absatz  8  Ziffer  2—6  bezeichneten
Ausgaben  zu  Grunde  zu  legen.  Dabei  sind  feste  Einnahmen  und  Ausgaben  nach
ihrem  Jahresbetrage,  unbestimmte  und  schwankende  dagegen  nach  dem  Durchschnitte
der  letzten  3  Wirtschaftsjahre  zu  veranschlagen;  wenn  der  Betrieb  noch  nicht  so
lange  besteht,  findet  die  Vorschrift  des  §  53  Absatz  4  entsprechende  Anwendung.

Zinsen  von  Forderungen  und  Schulden  sind  bei  Berechnung  des  Reingewinnes
aus  Handels=  oder  handelsmäßigem  Gewerbebetriebe  in  Betracht  zu  ziehen,  soweit
der  Bezug  oder  die  Entrichtung  der  Zinsen  zum  Geschäftsbetriebe  gehören  und  soweit
  Zinsen  von  Schulden  nicht  bereits  nach  §§  19,  20  zum  Abzuge  angemeldet
sind.  Die  Schätzungskommission  ist  jedoch  nicht  verpflichtet,  das  Vorhandensein
von  Schuldzinsen,  wie  sonstigen  an  sich  zulässigen  Abzügen,  über  welche  eine  Nachweisung
  von  seiten  des  Steuerpflichtigen  nicht  vorliegt,  selbständig  zu  erörtern.
        <pb n="95" />
        70

8  56.

Bei  der  Schätzung  des  Einkommens  aus  Handel  und  selbständigem  Gewerbe—
betriebe  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Erwerbs=  und
Wirtschaftsgenossenschaften,  Berggewerkschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter
Haftung,  sowie  Konsumvereine  (§  4  Ziffer  5)  sind  auch  die  Uiberschüsse  als  steuerpflichtiges
  Einkommen  zu  rechnen,  welche  als  Zinsen  oder  Gewinnanteile,  gleichviel
unter  welcher  Benennung,  unter  die  Mitglieder  verteilt,  oder  zur  Bildung  von
Reservefonds,  zur  Erweiterung  der  Anlagen  oder  zur  Schuldentilgung  verwendet
werden.

Anstalten  und  Personenvereine  anderer  Art,  ingleichen  Stiftungen,  welche  mit
dem  Rechte  des  Vermögenserwerbs  ausgestattet  sind  (namentlich  auch  Sparkassen),
sind  mit  dem  Reinertrage  ihres  gewerblichen  Betriebs  oder  ihres  sonst  werbend  angelegten
  Vermögens  zu  schätzen.

Juristische  Personen  und  Gesellschaften  der  vorgedachten  Arten,  welche  ihren
Sitz  außerhalb  des  Großherzogtums  haben,  sind  mit  demjenigen  Einkommen  zu
schätzen,  welches  aus  dem  von  ihnen  im  Großherzogtume  betriebenen  Gewerbe
herrührt.

§  56.

Bei  der  Schätzung  der  Besitzer  oder  Nutzuießer  von  Grundstücken,  welche  sie
selbst  bearbeiten  oder  bewirtschaften,  ist  hinsichtlich  der  Arbeitsrente  —  des  Feldgewerbes
  —  anzunehmen,  als  ob  sie  die  auf  diese  Grundstücke  verwendete  Tätigkeit
  um  Lohn  verrichten.  Der  so  angenommene  Lohn  ist  zu  Gelde  zu  veranschlagen,
  und  ist  die  Schätzungssumme  hiernach  zu  bemessen.

Wenn  und  soweit  ein  solcher  Grundbesitzer  oder  Nutznießer  bei  der  Bearbeitung
seiner  Grundstücke  nicht  selbst  die  Hand  anlegt,  sondern  dieselben  durch  Lohnarbeiter
und  besondere  Verwalter  bewirtschaften  läßt,  und  hierbei  nur  die  allgemeine  Oberaufsicht
  über  die  Bewirtschaftung  führt,  so  ist  derselbe  insoweit  mit  dem  Betrage
zu  schätzen,  mit  welchem  diese  Aufsichtsführung  zu  veranschlagen  ist,  wenn  sie  der
Bewirtschaftung  fremder  Grundstücke  gewidmet  würde.

§  57.
Das  Einkommen  aus  dem  Betriebe  der  Landwirtschaft  auf  erpachteten
Grundstücken  ist  in  gleicher  Weise  wie  beim  Landwirtschaftsbetriebe  auf  eigenen
Grundstücken  zu  veranschlagen,  demnach  das  Einkommen  aus  Grund  und  Boden
        <pb n="96" />
        71

nach  den  Bestimmungen  in  §  53  und  das  Einkommen  des  Pachters  aus  seiner
eigenen  Tätigkeit  nach  den  Vorschriften  in  §  56  festzustellen.  Hiervon  ist  der
Pachtzins  —  soweit  er  nicht  anteilig  auf  die  vom  Pachter  und  seinen  Angehörigen
benutzte  Wohnung  zu  rechnen  ist  —  und  was  sonst  dem  Verpachter  oder  für  diesen
vom  Pachter  vertragsmäßig  zu  leisten  ist,  in  Abzug  zu  bringen.

Dafern  der  Pachter  neben  dem  Pachtgewerbe  noch  weitere  Geschäfte  betreibt,
so  ist  derselbe  wegen  des  Einkommens  aus  solchen  Geschäften  besonders  zu  schätzen
(§  51  Absatz  1).

8  68.

Bei  der  Schätzung  von  Personen,  welche  in  einem  Privatdienst-  oder  in  einem
Arbeitsverhältnisse  —  als  Gehülfen  oder  Arbeiter  —  stehen,  kommen  außer  dem
Lohne  oder  Gehalte  in  barem  Gelde,  auch  die  Naturalien  und  sonstigen  Bezüge  zur
Berechnung,  welche  das  Dienst=  oder  Arbeitsverhältnis  gewährt,  z.  B.  die  Kost,
die  Wohnung  —  wenn  letztere  ein  eigenes  Hauswesen  möglich  macht  —,  das
etwaige  Mietgeld,  ingleichen  Akzidenzien,  diese,  wenn  möglich,  nach  einem  dreijährigen
Durchschnitte.  Außer  Ansatz  bleiben  die  Wohnung  im  Hauswesen  des  Dienstherrn
oder  Arbeitgebers,  ingleichen  Dienstkleidung  und  was  für  solche  geleistet  wird.

8  659.

Bei  der  Schätzung  von  Auszügen  ist  alles  in  Betracht  zu  ziehen,  was  dem
Auszugsberechtigten  an  vorbehaltenen  Auszugsleistungen  oder  statt  deren  an  Be—
köstigung,  Kleidung,  Obdach,  Geld  usw.  gewährt  wird.

Die  freie  Wohnung,  ingleichen  Heizung  und  Licht  ist  jedoch  nur  dann  mit
in  Anschlag  zu  bringen,  wenn  der  Auszügler  eine  besondere  Auszugswohnung  inne—
hat,  nicht  auch,  wenn  er  mit  im  Hauswesen  des  Auszugspflichtigen  wohnt.

V.  Prüfung  und  Feststellung  der  Schätzungen.

8  60.

Nach  Beendigung  des  Schätzungsgeschäftes  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)
  jede  einzelne  Schätzung  zu  prüfen,  um  alsdann  das  ganze  Schätzungsmaterial
  unter  Hervorhebung  derjenigen  Schätzungen,  die  ihm  ungesetzlich  oder  den
tatsächlichen  Verhältnissen  gegenüber  zu  hoch  oder  zu  niedrig  bemessen  erschienen
sind,  der  Veranlagungskommission  (§  61)  vorzulegen.
        <pb n="97" />
        72

Das  Staatsministerium  ist  befugt,  diese  Prüfung  für  einzelne  Orte  oder  Bezirke
  durch  einen  besondern  Prüfungskommissar  vornehmen  und  etwaige  Ausstellungen
  gegen  die  Schätzungen  vor  der  Veranlagungskommission  begründen  zu
lassen,  auch  sonst  im  Laufe  des  Jahres  dergleichen  kommissarische  Prüfungen  zur
Gewinnung  der  erforderlichen  Unterlagen  für  künftige  Schätzungen  anzuordnen.

*  61.

Die  Veranlagungskommission  besteht  für  jeden  Rechnungsamts-(Stenerlokalkommissions-Bezirk
  aus  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  (der  Stenerlokalkommission)
  oder  dessen  Stellvertreter,  im  Falle  des  §  60  Absatz  2  aber  dem  besonders
  ernannten  Prüfungskommissar  als  Vorsitzenden  (§  64)  und  aus  vier  bis
sechs  Mitgliedern  bezüglich  deren  Stellvertretern.

Die  Zahl  der  Mitglieder  und  Stellvertreter  wird  für  jeden  Veranlagungsbezirk
  von  dem  Staatsministerium  bestimmt.

Ein  Drittel  der  Mitglieder  und  die  gleiche  Zahl  von  Stellvertretern  werden  im
Auftrage  des  Staatsministeriums  von  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission),
die  übrigen  zwei  Drittel  und  die  entsprechende  Zahl  von  Stellvertretern  dagegen
von  dem  Bezirksausschusse  unter  Berücksichtigung  der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens
  auf  die  Dauer  einer  Finanzperiode  erwählt.

Das  Staatsministerium  kann  von  der  Wahl  von  Mitgliedern  absehen.

62.
Das  Anmt  der  Veranulagungskommissionsmitglieder  ist  ein  staatsbürgerliches
Ehrenamt.

Befähigt,  zum  Mitgliede  der  Veraulagungskommission  erwählt  zu  werden,  ist
jeder  steuerpflichtige  männliche  Bewohner  des  Rechnungsamts-(Steuerlokalkommissions-)
Bezirks,  welcher  die  im  §  36  Absatz  1  für  die  Steuerschätzer  vorgeschriebenen  Eigenschaften
  besitzt.

Abgelehnt  kann  die  Wahl  nur  von  demjenigen  werden,  welcher  das  60.  Lebensjahr
  zurückgelegt  hat  oder  die  unmittelbar  vorhergegangenen  drei  Jahre  Mitglied
der  Veranlagungskommission  gewesen  ist,  ingleichen  von  demjenigen,  welcher  nachweist,
  daß  ihm  aus  der  Führung  dieses  Amtes  für  die  Gesundheit  besondere  Gefahr
oder  für  die  häuslichen  Verhältnisse  ein  bedeutender  Nachteil  entstehen  werde.
Über  die  Gründe  der  Ablehnung  entscheidet  das  Staatsministerium.
        <pb n="98" />
        73

8  63.

Die  Mitglieder  der  Veranlagungskommission  sind  durch  den  Vorsitzenden  vor
dem  Beginne  ihrer  Tätigkeit  mittelst  Handschlages  an  Eidesstatt  darauf  zu  verpflichten,
  daß  sie  ihr  Amt  gewissenhaft,  ohne  Ansehen  der  Person,  ohne  alle  Nebenrücksichten
  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  verrichten,  auch  die  hierbei  zu  ihrer
Kenntnis  kommenden  Vermögens=  und  Einkommensverhältnisse  und  den  sonstigen
Inhalt  der  Verhandlungen  geheim  halten  wollen.

Mitglieder,  welche  nicht  am  Sitze  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission)
  wohnen,  erhalten  bei  jedem  Zusammentritt  Tage=  und  Nachtgelder
sowie  Reisekostenvergütung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Abschnitt  III  des  Gesetzes
  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  28.  Februar
1900  (Regierungsblatt  Seite  192).

8  64.

Der  Vorsitzende  beruft  die  Veranlagungskommission  und  leitet  deren  Verhandlungen;
  auch  liegt  ihm  die  Vorbereitung  des  Veranlagungsgeschäftes  ob.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  erforderlich,  daß  sämtliche  Mitglieder  ordnungsmäßig
geladen  und  bei  vier  oder  fünf  Mitgliedern  mindestens  drei,  bei  sechs  Mitgliedern
mindestens  vier  außer  dem  Vorsitzenden  erschienen  sind.

Die  Entscheidungen  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit
entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

§  65.

Die  Veranlagungskommission  hat  die  von  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes
(der  Steuerlokalkommission)  oder  von  dessen  Stellvertreter  oder  von  dem  besonders
ernannten  Prüfungskommissar  (§  60  Absatz  2)  ungesetzlich  oder  den  tatsächlichen
Verhältnissen  gegenüber  unrichtig  befundenen  (8  60  Absatz  1)  und  ihr  selbst  Bedenken
  erregenden  Schätzungen  sorgfältig  zu  prüfen,  und  ist  ebenso  berechtigt  als
verpflichtet,  die  Schätzunssumme  nach  den  ihr  beiwohnenden  Kenntnissen  und
nach  der  von  ihr  gewonnenen  Uberzeugung  selbsttätig  zu  ergänzen  und  zu  berichtigen.

Zu  den  Verhandlungen  über  beantragte  Anderungen  von  Schätzungen  ist  der
Vorsitzende  oder  ein  anderes  Mitglied  der  Schätzungskommission  des  betreffenden
Ortes  vorzuladen;  auch  ist  die  Veranlagungskommission  befugt,  zu  etwa  ihr  ubtig
erscheinenden  Auskunftserteilungen  Sachverständige  und  Auskunftspersonen  zu  vernehmen.

  §  39  Absatz  4  findet  entsprechende  Anwendung.
1908  13
        <pb n="99" />
        74

8  66.

Die  Veranlagungskommission  hat  ferner  die  Steuererklärungen  (§  44)  zu  prüfen.
Hierbei  hat  sie  das  Recht,  von  den  nach  §§  39,  42  und  50  den  Steuerveranlagungsbehörden
  zustehenden  Befugnissen  auch  ihrerseits  Gebrauch  zu  machen;  auch  kann
sie  den  Vorsitzenden  oder  ein  anderes  Mitglied  der  Schätzungskommission  des  betreffenden
  Ortes  zur  Auskunftserteilung  zuziehen.

Ist  die  Steuererklärung  nicht  zu  beanstanden,  so  ist  das  Einkommen  auf  Grund
derselben  in  die  Schätzungsliste  einzustellen.

Wird  dagegen  die  Steuererklärung  für  ungenügend  oder  unrichtig  erachtet,  so
ist  dem  Steuerpflichtigen  hiervon  unter  Mitteilung  der  Gründe  mit  der  Aufforderung
  Kenntnis  zu  geben,  sich  binnen  einer  vom  Vorsitzenden  zu  setzenden  Frist  über
dieselben  oder  bestimmte  an  ihn  gestellte  Fragen  mündlich  oder  schriftlich  zu  erklären.
Unterläßt  dies  der  Steuerpflichtige  oder  werden  die  Bedenken  gegen  die  Nichtigkeit
der  Steuererklärung  durch  die  Erläuterung  oder  Ergänzung  seitens  desselben  nicht
behoben,  so  ist  die  Kommission  befugt,  die  Vernehmung  von  Sachpverständigen  und
Auskunftspersonen  und  sonstige  zur  Feststellung  der  Tatsachen  erforderliche  Erhebungen
  zu  veranlassen.

Bleiben  trotzdem  die  Zweifel  an  der  Richtigkeit  der  Steuererklärung  bestehen,
so  hat  die  Kommission,  ohne  hierbei  an  die  Angaben  des  Steuerpflichtigen  gebunden
zu  sein,  die  Schätzung  auf  Grund  eigener  Kenntnis  der  Verhältnisse  und  nach  dem
Ergebnisse  der  angestellten  Erörterungen  vorzunehmen.

In  entsprechender  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Abgabe  der  Steuererklärung
überhaupt  unterbleibt.

C.  Aufstellung  der  Steuerrollen.
l.  Feststellung  der  Einzelsteuerkapitale;  Eröffnung  der  Steuerrollen.

867.

Nach  Beendigung  des  Veranlagungsgeschäfts  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)
  die  Steuerrolle  aufzustellen,  das  angemeldete  Einkommen  einzutragen
und  das  gesamte  Einkommen  eines  jeden  Steuerpflichtigen,  soweit  es  in  verschiedenen
  Abteilungen  verzeichnet  ist,  unter  Hinzurechnung  des  etwa  an  anderen
Orten  ermittelten  Einkommens  (§  14  am  Schlusse)  zusammenzustellen,  von  der  sich
ergebenden  Gesamtsumme  den  Betrag  der  zur  Steuerrolle  zu  vermerkenden  Schuldzinsen
  und  Lasten  eines  jeden  Steuerpflichtigen  (§§  17  folg.)  sowie  denjenigen  Be-
        <pb n="100" />
        75

trag,  um  den  das  Steuerkapital  etwa  auf  Grund  der  88  21,  21a  und  21b  zu
ermäßigen  ist,  in  Abzug  zu  bringen  und  das  hiernach  verbleibende  ste  uerpflichtige
Gesamteinkommen  jedes  einzelnen  (das  Einzelsteuerkapital)  vorschriftsmäßig
abgerundet  (§  10)  einzuzeichnen.

8  68.

Nach  Feststellung  der  Einzelsteuerkapitale  hat  das  Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)
  die  Steuerbeträge  nach  Maßgabe  des  jedesmaligen  Steuergesetzes
(§  35  des  revidierten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogtums  vom
15.  Oktober  1850,  Regierungsblatt  1850  Seite  615)  auszuwerfen  und  die  Steuerrollen
  den  Gemeindevorständen  zur  Eröffnung  zuzustellen.

Den  Gemeindevorständen  liegt  nunmehr  ob,  die  sämtlichen  Steuerpflichtigen
ungesäumt  in  ortsüblicher  Weise  zur  Eröffnung  mit  dem  Bedeuten  vorzuladen,
daß  für  die  Nichterscheinenden  die  Eröffnung  als  erfolgt  anzusehen  ist,  und  daß
jedem  Steuerpflichtigen  das  Recht  zusteht,  innerhalb  einer  ausschließenden  Frist  von
vier  Wochen  vom  Ablaufe  des  letzten  Eröffnungstages  an  gerechnet,  eine  hinlänglich
begründete  Berufung  gegen  die  Feststellung  seines  steuerpflichtigen  Einkommens,
falls  er  solches  zu  hoch  oder  sonst  dem  Gesetze  nicht  entsprechend  eingestellt  finden
sollte,  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Stenerlokalkommission)  schriftlich  einzureichen.

Der  Eröffnungstermin  ist  auf  zwei  nacheinander  folgende  Tage  —  in  den
Landgemeinden  mit  mindestens  dreistündiger,  in  den  Stadtgemeinden  mit  mindestens
fünfstündiger  Dauer  täglich  —  anzuberaumen.

Jedem  Erschienenen  ist  das  bei  seinem  Namen  verzeichnete  steuerpflichtige
Gesamteinkommen,  und  auf  dessen  Verlangen  auch  die  in  jeder  einzelnen  Abteilung
  erfolgte  Einstellung  und  die  davon  in  Abzug  gebrachten  Beträge,  sowie  der
ausgeworfene  vierteljährliche  Steuerbetrag  durch  Vorlesen  bekannt  zu  machen.
Den  Gemeindevorständen  bleibt  jedoch  überlassen,  die  Eröffnung  an  jeden  Steuerpflichtigen,
  anstatt  durch  Vorlesen  in  einem  Eröffnungstermine,  mittels  verschlossener
Zuschriften  zu  bewirken;  nicht  minder  ist  das  Staatsministerium  berechtigt,  eine
solche  schriftliche  Eröffnung  in  einzelnen  Orten  anzuordnen.  In  diesen  Fällen
läuft  die  ausschließende  Frist  von  vier  Wochen  zur  Berufungseinreichung  vom  Tage
der  Behändigung  dieser  Zuschrift  an.

Die  eröffneten  Stenerrollen  sind  von  den  Gemeindevorständen  alsbald  mit
darauf  zu  vermerkendem  Zeugnisse  über  die  ordnungsmäßig  erfolgte  Eröffnung

zurückzusenden.
13“
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        76
II.  Berufungen.

§  69.

Gegen  die  Einstellung  des  steuerpflichtigen  Gesamteinkommens  steht  sowohl  dem
Steuerpflichtigen,  als  auch  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  des  Bezirks  (der
Steuerlokalkommission)  oder  dessen  Stellvertreter,  und  im  Falle  des  §  60  Absatz  2
dem  vom  Staatsministerium  ernannten  Prüfungskommissare  das  Rechtsmittel  der
Berufung  zu.  Den  hiernach  zur  Einlegung  der  Berufung  berechtigten  Steuerbehörden
  steht  das  Rechtsmittel  auch  für  den  Fall  zu,  daß  ein  steuerpflichtiges  Gesamteinkommen
  überhaupt  nicht  eingestellt  ist.

Berufungen  der  Steuerpflichtigen  sind  innerhalb  der  im  §  68  bestimmten  ausschließenden
  Frist  von  vier  Wochen  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission),
  dagegen  Berufungen  des  Vorstandes  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission),
  oder  dessen  Stellvertreters,  oder  des  Prüfungskommissars  binnen
gleicher,  vom  Eingange  der  eröffneten  Steuerrolle  bei  dem  Rechnungsamte  (der
Steuerlokalkommission)  an  zu  rechnenden  Frist  beim  Vorsitzenden  der  Berufungskommission
  (§  71)  schriftlich  einzureichen.

Die  Einwendung  einer  Berufung  hat  in  Bezug  auf  die  Zahlung  der  veranlagten
  Steuer  keine  aufschiebende  Wirkung.  Etwa  zuviel  gezahlte  Steuerbeträge
werden  nach  Beendigung  des  Berufungsverfahrens  zurückerstattet,  zu  wenig  gezahlte
nacherhoben.

8  70.

Steuerpflichtige  haben  ihre  Berufungen  unter  Bezeichnung  der  Ansätze,  durch
welche  sie  sich  beschwert  erachten,  und  unter  genauer  Angabe  der  Höhe  aller  ihrer
Einkünfte  und  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  zu  begründen.  Zur  Erbringung  des
Nachweises  der  behaupteten  Überschätzung  haben  sie  bei  Einwendung  der  Berufung
zugleich  die  erforderlichen  urkundlichen  Bescheinigungen,  insbesondere  ihre  während
der  letztverflossenen  Geschäftsjahre  geführten  Geschäftsbücher  oder  vollständige  Auszüge
  aus  denselben  einzureichen.  Es  genügt  jedoch,  wenn  sie,  statt  die  Geschäftsbücher
  oder  Auszüge  einzureichen,  sich  zur  Vorlegung  der  ersteren  in  ihrem  Geschäftsraum
  erbieten  und  die  Vorlegung  da  auf  Erfordern  bewirken.

Wenn  durch  deren  Einsicht  im  Geschäftsraum  durch  Vertreter  der  Kommission
Kosten  erwachsen,  so  sind  diese  Kosten  dem  Steuerpflichtigen  nur  in  dem  Falle
aufzuerlegen,  wenn  seine  Berufung  für  unbegründet  erachtet  wird  (§  73  Absatz  3).
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        77

Diese  Bestimmungen  finden  auch  auf  die  nach  8  73  angeordnete  Vorlegung
der  Bücher  sinngemäße  Anwendung.

Die  Begründung  der  Berufungen  von  seiten  des  Rechnungsamts-(Steuerlokalkommissions-Vorstandes
  oder  dessen  Stellvertreters  oder  des  Prüfungskommissars
kann  mündlich  vor  der  Berufungskommission  (§  71)  erfolgen.

8  71.

Die  Berufungskommission  besteht  für  jeden  Verwaltungsbezirk  oder  vom
Staatsministerium  zu  bestimmende  Teile  eines  solchen  aus  einem  vom  Staatsministerium
  zu  ernennenden  Beamten  als  Vorsitzenden,  welcher  nicht  Vorsitzender
oder  Mitglied  einer  Veranlagungskommission  des  Berufungsbezirks  sein  darf,  und
aus  vier  vom  Bezirksausschuß  aus  den  männlichen  steuerpflichtigen  Bewohnern
des  Verwaltungsbezirks  auf  die  Dauer  einer  Finanzperiode  unter  Berücksichtigung
der  verschiedenen  Arten  des  Einkommens  gewählten  Mitgliedern  bezüglich  Stellvertretern.


Das  Amt  der  vom  Bezirksausschusse  gewählten  Berufungskommissionsmitglieder
  und  deren  Stellvertreter  ist  ein  staatsbürgerliches  Ehrenamt.  Mitglieder
der  Veranlagungskommission  sind  zu  diesem  Amte  nicht  wählbar.  Rücksichtlich  der
Befähigung,  zu  diesem  Ehrenamte  gewählt  zu  werden,  der  Befugnis  zur  Ablehnung
der  Wahl,  der  Entscheidung  über  Ablehnungserklärungen,  der  Beschlußfähigkeit
und  des  Geschäftsganges  bei  der  Berufungskommission,  sowie  der  Befugnisse  des
Vorsitzenden  finden  die  Bestimmungen  in  §§  62,  63  und  64  sinngemäße  Anwendung.


Die  eidesstattliche  Verpflichtung  der  Mitglieder  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  in  §  63.

Mitglieder,  welche  von  auswärts  zugezogen  werden,  erhalten  Tage=  und  Nachtgelder
  sowie  Reisekostenentschädigung  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Abschnitt  IlI
des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  in  der
Fassung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar  1900  (Regierungsblatt
1900  Seite  192).

§  72.

Über  die  Berufungen  entscheidet  die  Bernfungskommission  nach  gewissenhafter
Erörterung  und  billiger  Erwägung  aller  dabei  in  Betracht  zu  ziehenden  Verhältnisse
  nach  Stimmenmehrheit.
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        78

In  Ansehung  der  von  Steuerpflichtigen  eingewendeten  Berufungen  ist
jedoch  der  Vorsitzende  der  Berufungskommission  ermächtigt,  selbständig  zu  entscheiden,
wenn  ihm  weder  in  rechtlicher  noch  in  tatsächlicher  Hinsicht  Bedenken  gegen  den
Berufungsantrag  beigehen,  und  dieser  auch  von  dem  Rechnungsamt  (der  Stenerlokalkommission)
  für  begründet  erachtet  wird.  Entscheidungen,  die  eine  wenn  auch
nur  teilweise  Abweisung  des  Berufenden  enthalten,  darf  der  Vorsitzende  nicht
erlassen.

Versäumte  Berufungen  sind  von  der  Berufungskommission  zurückzuweisen.

8  73.

Behufs  Prüfung  der  von  Steuerpflichtigen  eingewendeten  Berufungen
kann  die  Berufungskommission  eine  genaue  Feststellung  der  Erwerbs=  und  Vermögensverhältnisse
  des  betreffenden  Steuerpflichtigen  veranlassen.  Zu  diesem
Behufe  ist  die  Berufungskommission  befugt,  nicht  nur  den  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
  (§  61)  zur  Teilnahme  an  der  Verhandlung  als  Auskunftsperson
  zuzuziehen,  sondern  auch  Zeugen  und  Sachpverständige,  nötigenfalls  eidlich
oder  mittelst  Versicherung  an  Eidesstatt,  durch  das  Gericht  oder  das  Rechnungsamt
  (die  Steuerlokalkommission)  vernehmen  zu  lassen,  auch  von  dem  Steuerpflichtigen
  selbst  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  auf  bestimmte  Fragen  über
seine  Erwerbs=  und  Vermögensverhältnisse  zu  verlangen  und  ihn  zur  Vorlegung
der  darauf  bezüglichen  Urkunden  und  Geschäftsbücher  aufzufordern.

Die  Aufforderung  an  den  Steuerpflichtigen  geschieht  unter  der  Verwarnung,
daß  die  Berufung  als  unbegründet  werde  zurückgewiesen  werden,  wenn  er  innerhalb
der  ihm  zu  bestimmenden  Frist  die  verlangte  Auskunft  nicht  erteilen  oder  die  erforderten
  Urkunden  nicht  vorlegen  würde.

Wird  die  Berufung  des  Steuerpflichtigen  für  unbegründet  erachtet,  so  kann
derselbe  zur  Erstattung  der  durch  solche  herbeigeführten  Auslagen  verurteilt  werden.

8  74.

Zur  Verhandlung  über  die  von  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  (der
Steuerlokalkommission)  oder  dessen  Stellvertreter  oder  von  dem  Prüfungskommissar
(§  69  Absatz  1)  eingewendeten  Berufungen  sind  die  Steuerpflichtigen,  gegen  deren
Schätzung  die  Berufung  gerichtet  ist,  zur  Teilnahme  an  der  Verhandlung,  zur
Anhörung  der  Begründung  der  Berufung  und  zur  Vorbringung  und  Begründung
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        79

etwaiger  Gegenäußerungen  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Verhandlungstermine
zum  Erscheinen  vor  der  Berufungskommission  mit  dem  Bedeuten  einzuladen,  daß
auch  im  Falle  des  Ausbleibens  Verhandlung  und  Entscheidung  erfolgen  werde.
Auch  in  diesem  Falle  ist  die  Berufungskommisson  befugt,  die  in  dem  ersten  Absatze
des  8  73  verzeichneten  Maßregeln  eintreten  zu  lassen.

8  76.

Gegen  die  Entscheidung  der  Berufungskommission  bezw.  —  im  Falle  des
Absatz  2  des  §  72  —  des  Vorsitzenden  der  Berufungskommission,  steht  dem
Steuerpflichtigen  und  dem  Vorstande  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission)
  oder  dessen  Stellvertreter  eine  Beschwerde  an  das  Staatsministerium
wegen  unrichtiger  Anwendung  von  gesetzlichen  oder  Vollzugsvorschriften  zu,  welche
innerhalb  einer  vierwöchigen  Frist  von  Eröffnung  der  Entscheidung  ab  von  dem
Stenerpflichtigen  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  und  von  dem
Rechnungsamts-(Steuerlokalkommissions=  Vorstande  oder  dessen  Stellvertreter  bei
dem  Staatsministerium  einzureichen  ist.

Wird  die  Beschwerde  des  Steuerpflichtigen  für  unbegründet  erachtet,  so  kann
der  Beschwerdeführer  in  die  durch  dieselbe  erwachsenen  Kosten  verurteilt  werden.

Ein  weiteres  Rechtsmittel  findet  weder  im  Rechts=  noch  im  Verwaltungswege
statt;  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  bleibt  lediglich  insoweit  nachgelassen,  als
die  Steuerpflicht  bestritten  wird.

Die  Berichtigung  von  Rechnungsfehlern  kann  bis  zum  Schlusse  des  Steuerjahres,
  für  welches  die  Steuerrolle  aufgestellt  ist,  jederzeit  gefordert  werden.

III.  Ab=  und  Zugänge.

8  76.
Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  festgestellten  Steuerrollen  bilden  die  Grundlage
  der  Steuererhebung  für  das  laufende  Steuerjahr.

8  77.
Innerhalb  des  Steuerjahres  tritt  eine  Veränderung  in  den  Steuerrollen  ein
A.  durch  Abgang:
1.  wenn  die  Voraussetzungen,  an  welche  die  Steuerpflicht  einer  Person  geknüpft
ist,  weggefallen  sind  oder  ein  Steuerbefreiungsgrund  eingetreten  ist;
        <pb n="105" />
        80

2.  wenn  ein  anmeldungspflichtiges  Einkommen  gemäß  §  23  für  das  II.  Halbjahr
  abgemeldet  oder  vermindert  angemeldet  wird;

3.  wenn  ein  Steuerpflichtiger  nachgewiesener  Maßen  seines  gesamten  Einkommens
verlustig  gegangen  ist;

4.  wenn  ein  Steuerpflichtiger  nach  einem  anderen  Orte  des  Großherzogtums

verzieht;
B.  durch  Zugang:

1.  wenn  Personen  durch  Zuzug  aus  anderen  Bundesstaaten,  den  deutschen  Schutzgebieten
  oder  dem  Auslande,  durch  Ausscheiden  aus  dem  Militärdienst  oder
aus  anderen  Gründen  steuerpflichtig  werden;

2.  wenn  das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  sich  infolge  Erbanfalles  vermehrt,
  sofern  nicht  die  Erben  die  dem  Verstorbenen  auferlegte  Steuer  für  den
Rest  des  Steuerjahres  fortentrichten;

3.  wenn  anmeldungspflichtiges  Einkommen  gemäß  §  22  neu  oder  erhöht  angemeldet
  wird;

4.  wenn  ein  Stenerpflichtiger  aus  einem  anderen  Orte  des  Großherzogtums
zuzieht.

Im  übrigen  begründet  Vermehrung  oder  Verminderung  des  Einkommens
während  des  Steuerjahres  keine  Veränderung  der  Steuerveranlagung.

§  77a.

Wird  nachgewiesen,  daß  während  des  Steuerjahres  infolge  des  Wegfalles  einer
Einnahmequelle  (auch  Wegfall  eines  nach  §  6a  zugerechneten  Einkommens)  oder
infolge  außergewöhnlicher  Unglücksfälle  das  Einkommen  eines  Steuerpflichtigen  um
mehr  als  den  fünften  Teil  vermindert  worden  ist,  oder  daß  das  wegfallende  Einkommen
  im  Großherzogtume  anderweit  zur  Einkommensteuer  herangezogen  wird,  so
kann  vom  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  Verminderung  folgenden  Monats  ab
eine  dem  verbliebenen  Einkommen  entsprechende  Ermäßigung  der  Einkommensteuer
beansprucht  werden.

Der  Antrag  ist  nur  zulässig  bis  zu  dem  Ablaufe  des  dritten  Monats  nach
dem  Ablaufe  des  Steuerjahres,  in  dem  die  Minderung  des  Einkommens  eingetreten
ist;  er  ist  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  einzubringen.

Über  Grund  und  Umfang  der  Steuerermäßigung  entscheidet  endgültig  und
ausschließlich  das  Staatsministerium.
        <pb n="106" />
        81

8  78.

Soweit  in  den  Fällen  des  §  77B  Ziffer  1,  2  und  4  eine  Ermittelung  des
in  Zugang  zu  bringenden  Einkommens  im  Wege  der  Schätzung  zu  erfolgen  hat,
finden  die  Vorschriften  über  die  Schätzung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  dieselbe,
  unbeschadet  des  dem  Steuerpflichtigen  zustehenden  Berufungsrechts,  durch  das
Rechnungsamt  (die  Steuerlokalkommission)  zu  erfolgen  hat,  von  welchem  nach  Befinden
  vorher  der  Gemeindevorstand  oder  die  Schätzungskommission  oder  deren  Vorsitzender
  gutachtlich  zu  hören  ist.

Eine  Prüfung  der  Schätzungsergebnisse  durch  die  Veranlagungskommission
findet  nicht  statt.

§  79.

Die  Ab=  und  Zugangsstellung  erfolgt  mittelst  Ab=  und  Zugangslisten,  in  den
Fällen  des  §  77  A  Ziffer  2  und  B  Ziffer  3  von  dem  Beginne  des  zweiten  Halbjahres
  an,  im  übrigen  von  dem  Beginne  des  auf  den  Eintritt  der  im  §  77  bezeichneten
  Voraussetzungen  der  Ab=  und  Zugangsstellung  folgenden  Monats  an.

Die  Eröffnung  der  Zugangslisten  findet  schriftlich  oder  durch  besondere  Vorladung
  der  einzelnen  Beteiligten  statt.

Die  Entscheidungen  der  Berufungskommission  über  Berufungen  gegen  die  Zugangslisten
  erfolgen,  soweit  die  Berufungen  nicht  vor  der  Beendigung  der  Berufungsgeschäfte
  des  laufenden  Jahres  eingegangen  sind,  beim  Zusammentritte  der  Berufungskommission
  im  nächstfolgenden  Jahre.

Für  das  laufende  Jahr  ist  die  Steuer  nach  Maßgabe  der  zu  den  Zugangslisten
  erfolgten  Veranlagungen,  jedoch  vorbehaltlich  der  auf  Berufung  der  Steuerpflichtigen
  erfolgenden  anderweiten  Feststellung  des  steuerpflichtigen  Einkommens,
zu  entrichten.

8  80.

Ein  Steuerpflichtiger,  der  entgegen  den  Vorschriften  des  Gesetzes  unveranlagt
geblieben  ist,  ist  zur  Entrichtung  des  der  Staatskasse  entgangenen  Steuerbetrages
verpflichtet.  Die  gleiche  Verpflichtung  tritt  ein,  wenn  mit  Bezug  auf  einen  veran—
lagten  Steuerpflichtigen,  ohne  daß  eine  strafbare  Hinterziehung  von  Steuern  stattgefunden
  hatte  (§§  85—89),  nachträglich  neue  Tatsachen  oder  Beweise  ermittelt

werden,  die  eine  höhere  Veranlagung  des  Steuerpflichtigen  begründen.  Die  Ver-1908
  14
        <pb n="107" />
        82

pflichtung  erstreckt  sich  auf  die  drei  Steuerjahre  zurück,  die  dem  Stenerjahr  vorausgegangen
  sind,  in  dem  die  Verkürzung  festgestellt  worden  ist.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  Nachsteuer  geht  auf  die  Erben,  jedoch  nur
bis  zur  Höhe  ihres  Erbteiles,  über.  Die  Veraulagung  der  Nachsteuer  erfolgt  einheitlich
  für  den  ganzen  Zeitraum,  auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  erstreckt,  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

IV.  Entrichtung  der  Einzelsteuerbeträge.  Erlasse.

S  81.
Die  ausgeworfenen  Einzelsteuerbeträge  (§  68)  gelten  am  1.  Januar  eines
Jahres  für  das  erste  Halbjahr,  und  am  1.  Juli  für  das  zweite  Halbjahr  für  angefallen
  und  geschuldet,  und  sind  in  Quartalsterminen  zu  entrichten.

8  82.

Der  Anspruch  auf  Zurückerstattung  von  Einkommensteuern  gegen  die  Staatskasse
  verjährt  in  vier  Jahren.  Die  Frist  läuft  von  dem  1.  Januar  des  auf  die
Veranlagung  folgenden  Jahres  an.

8  83.

Für  denjenigen  Steuerbetrag,  der  auf  das  dem  Haushaltungsvorstande  nach
§  6  a  zugerechnete  Einkommen  der  Frau  entfällt,  haften  die  Eheleute  als  Gesamtschuldner,
  die  Frau  jedoch  nur  insoweit,  als  sie  bei  besonderer  Veranlagung  Steuern
zu  entrichten  haben  würde.

Für  die  Einkommensteuer  von  Privatdienern,  Gewerbegehülfen  und  anderen
ständigen  Arbeitern,  welche  von  der  Dienstherrschaft  oder  dem  Arbeitgeber  neben  dem
Lohne  auch  die  Kost  beziehen,  hat  die  Dienstherrschaft  oder  der  Arbeitgeber  zu  haften.
Der  Haftpflichtige  ist  zu  entsprechenden  Lohnabzügen  berechtigt.

8  84.

Erlasse  an  der  allgemeinen  Einkommensteuer  können  nur  vom  Staatsministerium
bewilligt  werden.  Zur  Prüfung  der  Erlaßgründe  kann  das  Staatsministerium  auch
von  den  Bezirksdirektoren,  Amtsgerichten  und  Gemeindevorständen  Auskunft  über
die  tatsächlichen  Verhältnisse  und  gutachtliche  Außerung  erfordern.
        <pb n="108" />
        83

D.  Zuwiderhandlungen  und  deren  Folgen.

l.  Strafbestimmungen.

8  85.

Wer  ein  zur  ersten  Abteilung  der  Steuerrolle  gehöriges  steuerpflichtiges  Einkommen,
  zu  dessen  Anmeldung  er  verpflichtet  war  (§§  11,  22  und  24),  ganz  oder
teilweise  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)  nicht  anmeldet,  hat  die
davon  hinterzogene  Steuer  nachzuzahlen  und  außerdem  den  ein=  bis  sechzehnfachen
Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  je  nach  Beschaffenheit  des  Falles  als  Strafe

zu  erlegen.
8  86.

Wer  Verpflichtungen  zur  Zahlung  von  Schuldzinsen,  sowie  Verpflichtungen
und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten  Art  anmeldet  (§§  17  bis  20),  welche
überhaupt  nicht,  oder  in  niedrigerem  Betrage,  als  angegeben,  bestehen,  hat  die  hinterzogene
  Steuer  nachzuzahlen  und  je  nach  Beschaffenheit  des  Falles  den  ein=  bis
sechzehnfachen  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  als  Strafe  zu  erlegen.

Wenn  die  Unrichtigkeit  der  Anmeldung  vor  der  Feststellung  des  betreffenden
Steuerkapitales  ermittelt  und  hiernach  eine  Hinterziehung  der  Steuer  durch  dieselbe
  nicht  herbeigeführt  worden  ist,  ist  die  Strafe  unter  Zugrundelegung  eines
Halbjahresbetrags  der  Steuer  zu  bemessen.

8  87.

Wenn  die  gänzlich  versäumte  oder  zu  niedrig  erfolgte  Anmeldung  mit  den  zur
Nachsteuerberechnung  erforderlichen  Angaben  von  dem  Anmeldungspflichtigen  selbst
nachgeholt  oder  berichtigt,  oder  eine  unrichtige  Anmeldung  von  Schuldzinsen,  Verpflichtungen
  und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  bezeichneten  Art  von  dem  betreffenden
Steuerpflichtigen  selbst  berichtigt  wird,  ehe  eine  Anzeige  oder  ein  behördliches  Einschreiten
  gegen  ihn  erfolgt  ist,  tritt  eine  Bestrafung  wegen  Steuerhinterziehung
nicht  ein.

8  88.

Wer  wissentlich  in  der  Steuererklärung  (88  44  folg.)  oder  bei  Beantwortung

der  von  zuständiger  Stelle  (88  44  folg.  und  66)  an  ihn  gerichteten  Fragen
14“
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        84

a)  über  sein  steuerpflichtiges  Einkommen  oder  über  das  Einkommen  der  von  ihm
zu  vertretenden  Steuerpflichtigen  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen,

b)  steuerpflichtiges  Einkommen,  welches  er  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes
anzugeben  verpflichtet  ist,  verschweigt,

hat  die  hinterzogene  Steuer  nachzuzahlen  und  wird,  wenn  eine  Verkürzung  des
Staates  stattgefunden  hat,  mit  dem  vier=  bis  sechzehnfachen  Betrage  der  Verkürzung,
andernfalls  mit  dem  ein=  bis  zehnfachen  Betrage  der  Jahressteuer,  um  welche  die
Staatskasse  verkürzt  werden  sollte,  bestraft.

Derjenige  Steuerpflichtige,  welcher,  bevor  eine  Anzeige  oder  ein  behördliches
Einschreiten  gegen  ihn  erfolgt  ist,  seine  Angabe  an  zuständiger  Stelle  berichtigt
oder  ergänzt,  beziehungsweise  das  verschwiegene  Einkommen  angibt,  bleibt  straffrei.

8  89.

Nach  dem  Tode  eines  Steuerpflichtigen  sind  dessen  Erben  verpflichtet,  Hinterziehungen
  der  Einkommensteuer  durch  ihren  Erblasser  auf  die  Zeit  der  vor  dem
Ableben  des  Erblassers  verflossenen  letzten  vier  Steuerjahre  binnen  sechs  Monaten
vom  Tode  des  Erblassers  an  gerechnet  bei  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)
  anzumelden  und  den  doppelten  Betrag  der  hinterzogenen  Steuer  zu
erlegen.  Die  Erben  sind  zur  Bezahlung  dieses  Betrages  nach  Verhältnis  ihrer
Erbteile  verpflichtet,  haften  jedoch  für  den  Eingang  des  ganzen  Betrages  bis  zur
Höhe  ihres  Erbteiles  als  Gesamtschuldner.

Erben,  welche  die  Anmeldung  der  Hinterziehung  ihres  Erblassers  innerhalb
der  vorbestimmten  Frist  unterlassen,  haben  den  ein=  bis  zehnfachen  Betrag  der  von
ihrem  Erblasser  hinterzogenen  Steuer  als  Strafe  zu  erlegen  und  die  hinterzogene
Steuer  nachzuzahlen.  Für  die  hinterzogene  Steuer  haften  sämtliche  Erben  bis  zur
Höhe  ihres  Erbteiles  als  Gesamtschuldner.

Ist  der  Zeitpunkt  nicht  zu  ermitteln,  von  dem  an  der  Erblasser  ein
unangemeldetes  Zins=  oder  Renteneinkommen  bezogen  hat,  so  wird  angenommen,
daß  er  das  zur  Zeit  seines  Ablebens  bezogene  Einkommen  für  das  letzte  halbe  Jahr
vor  seinem  Tode  anzumelden  gehabt  hätte.
        <pb n="110" />
        85

8  90.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark  kann  belegt  werden:

1.  wer  der  nach  §  42  Absatz  1  und  2  an  ihn  ergangenen  Aufforderung  innerhalb
  der  ihm  bestimmten  Frist  nicht  nachkommt;

2.  wer  bei  den  zum  Zwecke  der  Feststellung  seiner  Schätzungssumme  abgegebenen
Auskunftserteilungen  (§  42  Absatz  1)  oder  bei  den  nach  §  42  Absatz  2  zu
gebenden  Nachweisungen  oder  zur  Begründung  eines  Rechtsmittels  oder  bei
der  Verhandlung  hierüber  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben
macht,  welche  geeignet  sind,  zur  Verkürzung  der  Staatskasse  zu  führen;

3.  wer  der  Aufforderung,  als  Sachverständiger  oder  Auskunftsperson  vor  den
Veranlagungsbehörden  oder  deren  Vorsitzenden  zu  erscheinen,  ohne  genügende
Entschuldigung  nicht  Folge  leistet,  oder  die  von  ihm  erforderte  Auskunft  ungerechtfertigter
  Weise  verweigert  oder  wissentlich  unvollständig  oder  unrichtig
erteilt.

Die  Strafe  muß  in  der  Aufforderung  (Ziffer  1  und  3)  ausdrücklich  angedroht
  sein.
§  91.

Die  Strafverfolgung  verjährt  bei  Hinterziehungen  von  Steuern  in  den  Fällen
der  §§  85,  86  und  88  sowie  im  Falle  der  Nichtanmeldung  nach  §  89  in  fünf
Jahren,  bei  den  in  §  90  mit  Strafe  bedrohten  Zuwiderhandlungen  in  sechs
Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  strafbare  Handlung
oder  Unterlassung  begangen  worden  ist.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen  durch
jede  zur  Verfolgung  der  Zuwiderhandlung  vorgenommene  amtliche  Handlung.

8  92.

Die  Verbindlichkeit  zur  Nachzahlung  der  hinterzogenen  Steuer  verjährt  in  zehn
Jahren  und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  nur  auf  die  Höhe  ihres  Erbanteils,  über.
Die  Verjährungsfrist  beginnt  mit  Ablauf  des  Steuerjahres,  in  welchem  die  Hinterziehung
  begangen  wurde.

§  92a.

Hat  in  den  Fällen  der  §§  85,  86,  88  eine  Verkürzung  des  Staates  um

deswillen  nicht  stattgefunden  oder  nicht  stattfinden  können,  weil  auch  bei  ordnungs-
        <pb n="111" />
        86

mäßiger  Anmeldung  oder  Steuererklärung  von  dem  Steuerpflichtigen  ein  höherer
Steuerbetrag  nicht  zu  entrichten  gewesen  wäre,  so  ist  auf  eine  Strafe  von  einer
Mark  bis  zu  sechshundert  Mark  zu  erkennen.

Erstreckt  sich  die  Zuwiderhandlung  über  mehr  als  ein  Steuerjahr,  so  ist  die
Strafe  für  jedes  einzelne  Steuerjahr  verwirkt.

Die  Strafverfolgung  verjährt  in  fünf  Jahren.

8  93.
Treffen  mit  einer  Steuerhinterziehung  andere  strafbare  Handlungen  zusammen,
so  tritt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  neben  der  Bestrafung  der  letztern  ein.

8  94.

Die  bei  der  Steuerveranlagung  beteiligten  Staats-  und  Gemeindebeamten
sowie  die  Mitglieder  der  Kommissionen  werden,  wenn  sie  die  zu  ihrer  Kenntnis
gelangten  Erwerbs-,  Vermögens=  oder  Einkommensverhältnisse  eines  Steuerpflichtigen,
insbesondere  auch  den  Inhalt  einer  Steuererklärung  oder  der  darüber  gepflogenen
Verhandlungen  unbefugt  offenbaren,  mit  Geldstrafe  bis  zu  eintausend  fünfhundert
Mark  bestraft.

Die  strafgerichtliche  Verfolgung  findet  nur  auf  Antrag  des  Staatsministeriums
oder  des  betroffenen  Steuerpflichtigen  statt.

II.  Strafverfahren.

8  96.

Bei  Zuwiderhandlungen  wegen  der  Verpflichtung  zur  Geheimhaltung  (8  94)
richtet  sich  das  gerichtliche  Strafverfahren  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung.


Im  übrigen  finden  auf  das  Verfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen
dieses  Gesetz,  soweit  nicht  Geldstrafen  im  Disziplinarwege  zu  erkennen  sind  (88  36
Absatz  2,  38  Absatz  3),  die  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der  Staats—
verwaltungs=  und  Gemeindebehörden  wegen  strafbarer  Handlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  Staats=  und  Gemeindeabgaben  (§  16  Absatz  2  des  Gesetzes  über
die  polizeiliche  Straffestsetzung  vom  12.  April  1879,  Regierungsblatt  1879  Seite  153,
und  Gesetz  vom  25.  März  1862,  Regierungsblatt  1862  Seite  37)  Anwendung.
        <pb n="112" />
        87

Die  Anforderung  verwirkter  Geldstrafen  im  Verwaltungswege  wird  in  den
Fällen,  in  welchen  es  sich  um  eine  Zuwiderhandlung  gegen  Aufforderungen  des
Gemeindevorstandes  oder  der  Schätzungskommission  handelt,  vom  Gemeindevorstande,
in  den  Fällen,  wenn  es  sich  um  eine  Aufforderung  des  Rechnungsamtes  (der  Steuerlokalkommission),
  der  Veranlagungs=  und  Berufungskommission  oder  deren  Vorsitzenden
  handelt,  von  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission),  in  allen
übrigen  Fällen  vom  Staatsministerium  verfügt.

Erlegte  Geldstrafen  fließen,  wenn  sie  der  Gemeindevorstand  festzusetzen  hat,  in
die  betreffende  Gemeindekasse,  in  allen  übrigen  Fällen  zur  Staatskasse.

§  96.

Die  Steuereinnehmer  sind  bei  Vermeidung  einer  Disziplinarahndung  verpflichtet,
jeden  ihnen  beigehenden  Verdacht  unterlassener  oder  unrichtig  erfolgter  Anmeldung
anmeldungspflichtiger  Bezüge  und  unrichtig  erfolgter  Anmeldung  von  Schuldzinsen
oder  anderen  abzugsfähigen  Lasten  (§§  17—20)  dem  Rechnungsamte  (der  Steuerlokalkommission)
  anzuzeigen.  1

Die  Rechnungsämter  (Steuerlokalkommissionen)  haben  dergleichen  Anzeigen,
sowie  jeden  sonst  hervortretenden  Verdacht  einer  Steuerhinterziehung  ungesäumt  zu
verfolgen,  den  Tatbestand  einer  etwaigen  Hinterziehung  so  viel  als  möglich  festzustellen
  und  das  Ergebnis  dem  Staatsministerium  vorzulegen.

Wenn  den  Rechnungsämtern  (Steuerlokalkommissionen)  hierbei  die  Einsicht  von
Gerichtsakten  über  Schuldklagen,  Pfandbestellungen,  Übereignungen,  Nachlaßregulierungen,
  Bevormundungen  usw.  uötig  erscheint,  haben  die  Gerichtsbehörden  solche
bereitwillig  mitzuteilen.

897.

Wenn  zur  Feststellung  des  Tatbestandes  einer  Steuerhinterziehung  von  einer
verschlossen  überreichten  Anmeldung  (§  33  Absatz  2)  Einsicht  zu  nehmen  ist,  und
der  Aussteller  der  Anmeldung  oder  dessen  Erben  hierzu  Zustimmung  erteilen,  hat
die  Eröffnung  einer  solchen  Anmeldung  ohne  Einholung  einer  weitern  Ermächtigung
zu  erfolgen.  Im  Falle  der  Versagung  dieser  Zustimmung  darf  die  Eröffnung  einer
verschlossen  überreichten  Anmeldung  nur  auf  Anordnung  des  Staatsministeriums
vorgenommen  werden.  Der  Aussteller  der  Anmeldung  oder  dessen  Erben  sind  hierzu
  mit  dem  Bemerken  vorzuladen,  daß  die  Eröffnung  auch  im  Falle  ihres  Ausbleibens
  erfolgt.
        <pb n="113" />
        88

Zu  diesem  Behufe  sind  verschlossen  überreichte  Anmeldungen  fünf  Jahre  lang
von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,  an  welchem  sie  durch  Abmeldung  oder  neue  Anmeldung
  außer  Kraft  treten,  vom  Rechnungsamte  (von  der  Steuerlokalkommission)
aufzubewahren.  Nach  Ablauf  dieses  Zeitraumes  sind  sie  auf  Verlangen  an  den
Aussteller  oder  an  dessen  Erben  zurückzugeben.  Verschlossen  überreichte  Anmeldungen,
welche  im  Laufe  des  sechsten  Jahres  von  dem  vorerwähnten  Zeitpunkte  an  gerechnet,
nicht  zurückerbeten  worden  sind,  können  vom  Rechnungsamte  (von  der  Steuerlokalkommission)
  vernichtet  werden.

8  98.

Gewinnt  das  Staatsministerium  die  Überzeugung,  daß  eine  Steuerhinterziehung
vorliegt,  so  ist  von  demselben  entweder  alsbaldige  Einleitung  gerichtlichen  Straf—
verfahrens  zu  veranlassen,  oder,  da  nötig,  nach  nähern  Ermittelungen  im  Verwaltungswege,
  dem  betreffenden  Steuerpflichtigen,  bezüglich  dessen  Erben  die  gesetzliche  Strafe
und  die  Erstattung  der  erwachsenen  Verläge  im  Verwaltungswege  anfordern  zu
lassen.  Zugleich  ist  wegen  Beiziehung  der  hinterzogenen  Steuer  und  wegen  der
etwaigen  künftigen  Steuerzahlung  Verfügung  zu  treffen.

Wenn  die  im  Verwaltungswege  angeforderte  Geldstrafe  innerhalb  der  bestimmten
  Frist  nicht  erlegt  wird,  so  ist  auf  Antrag  des  Staatsministeriums  gerichtliches
  Strafverfahren  einzuleiten  (Gesetz  vom  25.  März  1862,  §8  4  bis  6,
Regierungsblatt  1862  Seite  37).

E.  übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

8  99.

Die  Strafvorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  sind  auch  auf  die  vor  dessen
Inkrafttreten  begangenen  Handlungen  anzuwenden,  insoweit  nicht  letztere  nach  dem
früheren  Rechte  straflos  waren.

8  100.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten,  soweit  sie  nicht  bereits
auf  Grund  der  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1897  (Regierungsblatt
Seite  99)  und  der  Nachtragsgesetze  dazu  vom  22.  März  1899  (Regierungsblatt
Seite  97),  vom  26.  März  1902  (Regierungsblatt  Seite  66),  vom  11.  Februar  1904
(Regierungsblatt  Seite  11)  und  vom  22.  März  1905  (Regierungsblatt  Seite  163)
        <pb n="114" />
        89
früher  in  Kraft  getreten  sind,  mit  der  Verkündung  dieses  Gesetzes,  die  durch  das
Nachtragsgesetz  vom  heutigen  Tage  zum  Einkommensteuergesetz  vom  2.  Juni  1897

neu  getroffenen  Bestimmungen  in  den  §  6a,  §  8  Ziffer  2  a  und  b,  Ziffer  4  und
Ziffer  6  und  §  9  Ziffer  4  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  11.  März  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

908  15
        <pb n="115" />
        —

Inhaltsübersicht.

Allgemeine  Bestimmungen.

Steuerbehörden.  88  1  bis  3.
Steuerpflicht.  Verschiedene  Arten  des  Einkommens  und  deren  Ermittelung.
Feststellung  des  steuerpflichtigen  Gesamteinkommens.  Ss  4  bis  16.

Abzug  der  Schuldzinsen  und  dauernden  Lasten.  §§  17  bis  20.
.  Berücksichtigung  besonderer  die  Stenerfähigkeit  wesentlich  vermindernder

wirtschaftlicher  Verhältnisse.  §  21  bis  21c.

Besondere  Bestimmungen.

Von  dem  anmeldungspflichtigen  Einkommen.

I.  Pflicht  und  Frist  zur  Anmeldung.  8§8§  22  bis  24.
II.  Form  und  notwendiger  Inhalt  der  Anmeldungen.  88  25  bis  33.

Von  dem  schätzungspflichtigen  Einkommen.

I.  Schätzungskommissionen.  8§  34  bis  40.
II.  Schätzungs-Vorarbeiten  und  Vorbereitungen.  Erklärungspflicht.  Erklärungsbefugnis.
  88§  41  bis  50.
III.  Allgemeine  Schätzungsvorschriften.  §8  51  und  52.
IV.  Vorschriften  für  die  Schätzung  der  einzelnen  Arten  des  Einkommens.
1.  Schätzung  des  Einkommens  aus  Grundvermögen.  §  53.
2.  Schätzung  des  sonstigen  schätzung  spflichtigen  Einkommens.  8§8§  b4  bis  59.
V.  Prüfung  und  Feststellung  der  Schätzungen.  88§  60  bis  66.

m  Aufstellung  der  Steuerrollen.

1.  Feststellung  der  Einzelsteuerkapitale.  Eröffnung  der  Steuerrollen.
§§  67  und  68.
II.  Berufungen.  88  69  bis  75.
III.  Ab=  und  Zugänge.  88  76  bis  80.
IV.  Entrichtung  der  Einzelsteuerbeträge.  Erlasse.  8§8  81  bis  84.

Zuwiderhandlungen  und  deren  Folgen.

I.  Strafbestimmungen.  88  85  bis  94.
II.  Strafverfahren.  8§  95  bis  98.

Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.  88§  99  und  100.

 

Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="116" />
        Regierungsblakt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  10.  Weimar.  18.  April  1908.

Inhalt:  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche  Kandeskreditkasfe  vom  16.  September  1897,  Seite  91.—
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernemmung  des  Ministerialdirektors  Dr.  Unteutsch  zum  Mitglied  der
Landessynode,  Seite  92.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erhöhung  des  Goesamtbestandes  der  von
der  Großherzogl.  Landeskreditkasse  aufzunehmenden  nlehen,  Seite  92.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Eingiehg  von  Diphtherie-Heilsera,  Seite  93.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von
Diphtherie-Serum,  Seite  93.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  städtischen
Sparkasse  in  Weida,  Seite  93.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  94.

(35|]  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  vom  16.  September  1897.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zu  dem  Gesetze  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  vom  16  September
  1897  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

1.  Artikel.

§  3  Absatz  4  lautet  künftig:

In  Behinderungsfällen  wird  der  geschäftsleitende  Direktor  nach  der  Bestimmung
  des  Staatsministeriums  durch  ein  Mitglied  des  Beleihungsausschusses  oder
einen  sonst  geeigneten  Beamten  vertreten.

1908  16
        <pb n="117" />
        92
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  26.  März  1908.

O  Wilhelm  Ernst.
gez.  Rothe.  gez.  Hunnius.  gez.  Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.

[36]  I.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  den  Ministerialdirektor
Dr.  Unteutsch  hier  an  Stelle  des  verstorbenen  Justizrates  Keßler  zum  Mitglied
der  Landessynode  für  die  weitere  Dauer  der  laufenden  Synodalperiode  zu  ernennen

  geruht.
Weimar,  den  2.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

 

37]  II.  Mit  Höchster  Ermächtigung  ist  der  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom
8.  November  1907  —  Regierungsblatt  Seite  169  —  mit  30  Millionen  begrenzte
Gesamtbestand  der  aufzunehmenden  Anlehen  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
  bis  auf  weitere  Verabschiedung  mit  dem  Landtage  auf

Vierzig  Millionen  Mark
erhöht  worden.

Weimar,  den  25.  März  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern  und  Innern.
Paulssen.
        <pb n="118" />
        93

[38]  III.  Die  Diphtherie-Heilsera  mit  den  Kontrollnummern

842  bis  865  aus  den  Höchster  Farbwerken,

101  bis  107  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,

209  bis  210  aus  der  Fabrik  vorm.  E.  Schering  in  Berlin,

100  bis  103  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete  Enoch  in  Hamburg

sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  April  1908  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.
Weimar,  den  31.  März  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

[39]  IV.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  901  aus  den  Hbchster
Farbwerken  und  den  Kontrollnummern  139,  140,  142,  143,  144,  145,  146,
147,  148,  150,  152  und  154  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist
wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  3.  April  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Ebsen.

[40]  V.  Der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  städtischen
Sparkasse  in  Weida  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  7.  April  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Ebsen.
        <pb n="119" />
        94

Statuten-Anderung

an  dem  §  6,  Abs.  4  des  revidierten  Statuts  der  Sparkasse  zu  Weida  vom  8.  Februar  1875.

Neue  Fassung.
i6  6,  Abf.  4.
Die  Zinsen  werden  vom  1.  Januar  1908  an  nur  für  halbe  Monate  berechnet,  sodaß  diejenigen

  Beträge,  welche  im  Laufe  der  ersten  Hälfte  des  Monats  —  vom  1.  bis  inkl.  15.  —
eingezahlt  sind,  vom  16.  des  Monats  an,  diejenigen  Beträge  aber,  welche  im  Laufe  der  zweiten
Hälfte  des  Monats  —  vom  16.  bis  Monatsschluß  —  zurückgezahlt  werden,  nur  bis  zum  15.
des  Monats,  also  einen  halben  Monat  zu  verzinsen  sind.

Weida,  den  30.  Januar  1908.
Der  Stadtgemeindevorstand  und  Rat.

[41]  Das  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter
Nr.  3431  Gesetz,  betr.  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Telegraphenwesen  des

7*7’

77

Deutschen  Reichs  vom  6.  April  1892.  Vom  7.  März  1908.

3432  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Italien,  betr.  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien.  Vom  9.  November
  1907.

3433  Bekanntmachung,  betr.  die  Vorlegungsfristen  für  Auslandschecks.  Vom
19.  März  1908.

3434  Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom
19.  März  1908.

3435  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1908.  Vom  31.  März  1908.

3436  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
auf  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  31.  März  1908.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="120" />
        Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  11.  Weimar.  21.  April  1908.

Inhalt:  Dinisterialbekanntmachung,  betr.  die  Satzungen  der  neugegrindeten  Kunstgewerbeschule  in  Weimar,
Seite  95.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebände,
  Branpversicherungsanstalt  des  Großherzo  tums  Sachsen,  Seite  100.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  100.

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[42)  1.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  gnädigst  geruht  haben,
eine  Kunstgewerbeschule  in  Weimar  zu  begründen,  werden  die  Satzungen  dieser
Anstalt  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  1.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Großherzoglichen  Hauses.
Rothe.

Bakungen
der  Großkherzogl.  Kunstgewerbeschule  in  Weimar.
§  1.

Zweck.
Die  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  gegründete  und  der
Oberaufsicht  des  Ministerialdepartements  des  Großherzoglichen  Hauses  unterstellte
Kunstgewerbeschule  soll  der  theoretischen  und  praktischen  Ausbildung  von  Kunsthandwerkern

  dienen  und  das  Kunstgewerbe  des  Großherzogtums  fördern.
1908  17
        <pb n="121" />
        96
8  2.

Verwaltung.

Die  Schule  wird  von  einem  Direktor  geleitet,  der  von  Seiner  Königlichen
Hoheit  dem  Großherzog  ernannt  wird.  Ihm  steht  ein  Verwaltungsausschuß  zur
Seite,  dessen  Zusammensetzung  nach  Höchster  Bestimmung  erfolgt.

Die  Anstellung  der  Lehrer  und  Hülfslehrer  geschieht  auf  Vorschlag  des
Direktors  nach  Gehör  des  Verwaltungsausschusses  durch  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Großherzoglichen  Hauses.

83.
Unterricht.

Der  Unterricht,  der  die  künstlerische  Ausbildung  für  einzelne  gewerbliche
Berufszweige  und  praktische  Fertigkeit  in  kunstgewerblichen  Arbeitsweisen  vermitteln
soll,  ist  teils  allgemeiner  und  vorbereitender  Art,  teils  spezieller  Fachunterricht.

Die  hauptsächlichsten  Gegenstände  des  Fachunterrichtes  sind

1.  kunstgewerbliches  Zeichnen  und  Modellieren;
2.  praktische  Arbeiten  in  den  Lehrwerkstätten  der  Anstalt.

Zu  letzterem  Behufe  werden  je  nach  Bedürfnis  Werkstätten  für  Kunsthandwerke
  eingerichtet.

Auch  wird,  soweit  möglich,  Vorsorge  getroffen,  daß  die  Schüler  in  Privatwerkstätten
  praktische  Unterweisung  erhalten.

8  4.
Unterrichtsgang  und  Lehrpläne.

Der  Unterrichtsgang  ist  ein  vierjähriger.  Die  einzelnen  Lehrgegenstände  sowie
die  Unterrichts=  und  Ubungszeiten  werden  durch  Lehrpläne  festgesetzt,  die  nach
Gehör  des  Verwaltungsausschusses  von  dem  Direktor  erlassen  werden.

Inwieweit  den  Schülern  die  Teilnahme  an  dem  Unterricht  an  der  Kunstschule
  gestattet  sein  soll,  wird  mit  Genehmigung  des  Anstaltsdirektors  von  dem
Direktor  der  Kunstschule  bestimmt.

85.

Schuljahr  und  Ferien.
Der  Beginn  und  das  Ende  des  Schuljahres  sowie  der  regelmäßigen  Ferien
wird  durch  die  Schulordnung  bestimmt.
        <pb n="122" />
        97
8  6.

Aufnahme.
Zur  Aufnahme  in  die  Kunstgewerbeschule  ist  die  Zurücklegung  des  14.  Lebensjahres
  und  der  Nachweis  genügender  Fertigkeit  im  Zeichnen  und  einer  wenigstens
den  Zielen  der  Volksschule  entsprechenden  Vorbildung  erforderlich.

Die  Aufnahme  erfolgt  in  der  Regel  beim  Beginn  des  Schuljahres,  kann  aber
aus  besonderen  Gründen  auch  im  Laufe  des  Schuljahres  gestattet  werden.

Die  Aufnahme  von  Schilerinnen  ist  zulässig.  Uber  ihre  Aufnahme  werden
von  dem  Direktor  im  Einbenehmen  mit  dem  Verwaltungsausschuß  allgemeine
Grundsätze  ausgestellt.

Beim  Eintritt  in  die  Schule  ist  eine  Aufnahmegebühr  zu  entrichten,  die  für
Reichsangehörige  10  MA,  für  Ausländer  20  -#  beträgt.

Die  Aufnahme  kann  innerhalb  der  ersten  drei  Monate  durch  den  Direktor
wieder  rückgängig  gemacht  werden,  sofern  sich  ergibt,  daß  der  Aufgenommene  hinsichtlich
  seiner  Vorbildung  und  seiner  künstlerischen  Beaulagung  und  Fertigkeiten
den  zu  stellenden  Anforderungen  nicht  genügt.

§  7.
Die  Aufnahmegesuche  müssen  schriftlich  erfolgen.  Beizubringen  sind:  ein
Lebenslauf,  Leumundszeugnis,  Ausweise  über  die  persönlichen  und  Vermögensverhältnisse,
  sowie  Zeugnisse  über  die  erlangte  Vorbildung  und  praktische  Beschäftigung.

88.
Zulassung  zu  gastweisem  Schulbesuch.

Soweit  es  der  Raum  und  die  sonstigen  Verhältnisse  der  Anstalt  gestatten,
können  für  einzelne  Unterrichtsfächer  Personen  zum  gastweisen  Schulbesuch  zugelassen
werden,  welche  im  Besitz  der  erforderlichen  Vorkenntnisse  sind.

Schüler  und  Schülerinnen  der  Großherzoglichen  Kunstschule  dürfen  nur  mit
Genehmigung  der  Kunstschuldirektion,  Schüler  der  Großherzoglichen  Gewerbeschule,
Baugewerkenschule  und  Zeichenschule  in  Weimar  nur  mit  Genehmigung  der

Direktion  dieser  Anstalten  zugelassen  werden.
17*
        <pb n="123" />
        98
89.

Pflichten  der  Schüler.  Schulordnung.

Die  Schule  setzt  bei  den  Schülern  ein  ehrenhaftes  und  kameradschaftliches
Verhalten  voraus  und  fordert  von  ihnen  Fleiß  und  Gehorsam  gegen  Direktor  und
Lehrer,  sowie  genaue  Befolgung  der  Satzungen.

Auch  ist  jeder  Schüler  und  Besucher  der  Schule  der  Schulordnung  unterworfen.

Die  Schulordnung  wird  von  dem  Direktor  in  Gemeinschaft  mit  dem  Verwaltungsausschuß
  erlassen.

Bei  der  Aufnahme  von  Schülern  (§  6)  und  bei  der  Zulassung  von  Besuchern
(§  8)  ist  ihnen  ein  Abdruck  der  Schulordnung  auszuhändigen.

8  10.
Abgangszeugnisse.  Jahreszeugnisse.

Den  Schülern  werden  beim  Verlassen  der  Schule  Abgangszeugnisse  erteilt,
die  über  die  Dauer  des  Schulbesuchs,  sowie  über  ihre  Kenntnisse  und  Befähigung
Auskunft  zu  geben  haben.

Außerdem  werden  den  Schülern  am  Schlusse  jedes  Schuljahres  Zeugnisse
über  Fleiß  und  Leistungen  in  den  einzelnen  Unterrichtsfächern  sowie  über  Verhalten
und  Schulbesuch  ausgestellt.

811.
Besuch  des  kunstgewerblichen  Seminars.

Schüler,  welche  das  Ziel  der  Anstalt  erreicht  haben,  sind  berechtigt,  in  spezielle,
zu  diesem  Zweck  errichtete  Ateliers  einzutreten,  die  unter  der  persönlichen  Leitung
des  Direktors  stehen.

Wenn  Schüler  während  eines  Jahres  mit  Erfolg  in  diesen  Ateliers  gearbeitet
haben,  erhalten  sie  ein  Diplom,  welches  bestätigt,  daß  sie  das  Ziel  des  Schulunterrichts
  erreicht  und  während  eines  Jahres  den  Abschlußunterricht  genossen  haben.

§  12.
Ausstellung  von  Schülerarbeiten.  Prüfungen.
Am  Schlusse  jedes  Schuljahres  findet  eine  Ausstellung  von  Schülerarbeiten  statt.

Es  bleibt  vorbehalten,  von  Zeit  zu  Zeit  besondere  Preisaufgaben  zu  stellen
und  mit  den  Ausstellungen  Preisverteilungen  zu  verbinden.
        <pb n="124" />
        99

§  13.
Ausweisung  aus  der  Schule.

Wegen  dauernden  Unfleißes  oder  Ungehorsams,  wegen  gröblicher  Verletzung
der  Satzungen  sowie  wegen  tadelnswerten  Verhaltens  kann  ein  Schüler  durch  Beschluß
  des  Verwaltungsausschusses  aus  der  Schule  ausgewiesen  werden.

In  dringenden  Fällen  kann  der  Direktor  den  Schüler  zeitweilig  vom  Unterricht
  ausschließen,  bis  der  Verwaltungsausschuß  über  die  Ausweisung  Beschluß
gefaßt  hat.

8  14.
Hülfsmittel  für  den  Unterricht.

Den  Schülern  und  Besuchern  der  Schule  stehen  die  Bibliothek  und  die
Sammlungen  der  Schule  zur  Verfügung.  Die  Vorlagen  und  Modelle,  nach  denen
unter  Leitung  der  Lehrer  gearbeitet  wird,  werden  unentgeltlich  vorgehalten.  Ferner
wird  die  ordnungsmäßige  Benutzung  der  Sammlungen  des  Museums,  der  Bibliothek
und  der  Gewerbeschule  sowie  der  Kunstschule  nach  Möglichkeit  zugänglich  gemacht.

Die  zum  Schulgebrauch  nötigen  Gerätschaften,  Bücher,  Schreib=  und  Zeichenmittel
  und  dergleichen  hat  sich  der  Schüler  selbst  zu  beschaffen,  ebenso  das  Rohmaterial
  für  seine  Arbeiten,  soweit  solches  nicht  von  der  Schule  den  Schülern
vorgehalten  wird.

8  16.
Schulgeld.

Das  Schulgeld  beträgt  für  jeden  Schüler,  wenn  er  Reichsinländer  ist,  100-#
jährlich,  für  Reichsausländer  das  Doppelte.

Besucher  der  Schule  —  vergl.  §  8  —  haben  für  jedes  von  ihnen  belegte
Unterrichtsfach  100  mindestens  aber  200  für  das  Jahr  zu  bezahlen.

Die  Zahlung  des  jährlichen  Schulgeldes  und  des  Besuchshonorars  (Abs.  1  u.  2)
erfolgt  im  Voraus  in  vier  gleichmäßigen  Teilbeträgen.  Die  Fälligkeitstermine
werden  in  der  Schulordnung  festgesetzt.

Befreiung  und  Ermäßigung  des  Schulgeldes  und  des  Besuchshonorars  kann
auf  Vorschlag  des  Direktors  durch  den  Verwaltungsausschuß  verfügt  werden.
        <pb n="125" />
        100

[43]  II.  Auf  Grund  der  88  103  und  108  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899
(Regierungsblatt  S.  245)  wird  hiermit  ein  ordentlicher

Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogtums  Sachsen

im  Betrage  von
Acht  Zehntel  einer  Beitragseinheit

ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Füälligkeit  der
1.  Mai  1908
bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren

Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  Mai  d.  J.
an  (§  107  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Ortssteuereinnahmen  abzuführen.



Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
ist,  den  Ortssteuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung  zu  übersenden.


Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Reste  ist  nach  §  55  der  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  S.  291)  zu  verfahren.

Weimar,  am  11.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Unteutsch  i.  V.

[44]  Das  15.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter

Nr.  3437  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  zweier  Stiftungen  aus  dem  Vermögen,
welches  dem  Reiche  aus  dem  Nachlasse  des  am  2.  Juni  1901  verstorbenen
  Malers  Professor  Gustav  Müller  zugeflossen  ist.  Vom
7.  Januar  1908.
        <pb n="126" />
        101

Nr.  3438  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  der  Instruktion  zur  Aus-15



S.

V

77

*#

7’

1

führung  des  Gesetzes  über  die  Quartierleistung  für  die  bewaffnete
Macht  während  des  Friedenszustandes.  Vom  23.  März  1908.

3439  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen

  auf  der  Ausstellung  in  München  1908.  Vom  25.  März  1908.

3440  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die  Befähigung

  von  Eisenbahn-Betriebs=  und  Polizeibeamten.  Vom  3.  April
1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  13,  14,

und  16:

124  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

126  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Paraguay.

126  Abänderung  des  §  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
  hinsichtlich  der  Verwendung  bezw.  des  Umtausches  von
Stempelwertzeichen.

126  Festsetzung  der  Übergangsabgabe  von  Bier  und  Anderung  des  §  4  der
Brausteuervergütungsordnung.

127  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
bearbeiteten  schmiedeeisernen  Naben  und  Reifen  für  Automobilräder.

132  ÜUbereinkunft  wegen  Errichtung  eines  internationalen  landwirtschaftlichen
  Instituts  in  Rom.

135  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

136  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

139  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

144  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem
Mineralbl.

144  Zulasfung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischer

eide.
        <pb n="127" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="128" />
        103

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Lachsen.

 

Nummer  12.  Weimar.  28.  April  1908.

Inhalt:  bühste  WVerorhnung,  den  Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim  betreffend,  vom  18.  April  1908,
eite  103.  —  Ministerialverordnung  zur  Bekämpfung  der  Blutlaus  vom  18.  April  1908,  Seite  104.
—  kah  ilbchahnisterio  ver  betr.  Bestimmung  des  Regierungsassessors  Fe  Veg.=  in  Erfurt  zum
Reichsstempelprülfungsbeamten  für  den  Bezirk  des  Großherzogtums  Sachsen  und  Beaustragung  der  Bezirkskontrolleure
  mit  der  Prüf  fung  der  Stempelabgabenentrichtung,  Seite  105.  —  Inhaltsverzeichnis

aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  106.  —  Druckfehlerberichtigung,  Seite  106.

 

 

45]  Höchste  Verordnung,  den  Malzaufschlag  im  Vordergericht  Ostheim  betr.,  vom  18.  April  1908.

Wir

Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Im  Anschlusse  an  eine  für  das  Königreich  Bayern  erlassene  Königliche  Verordnung,
  den  Vollzug  des  Gesetzes  über  den  Malzaufschlag  betreffend,  vom  26.  März
d.  J.  verordnen  Wir  auf  Grund  des  Artikels  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai
1843,  betreffend  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der
inneren  Erzeugnisse  im  Vordergerichte  Ostheim,  für  dieses,  d.  i.  für  den  Bezirk
des  Amtsgerichts  Ostheim,  mit  Ausnahme  der  Orte  Melpers,  Birx  und  Frankenheim,
  was  folgt:

1908  18
        <pb n="129" />
        104

Die  im  §  1  der  Verordnung  vom  28.  Dezember  1889,  betreffend  den  Malzaufschlag
  im  Vordergerichte  Ostheim  (Regierungsblatt  Seite  268),  auf  3  .  25  9
für  1  hl  festgesetzte  Ubergangsabgabe  von  Bier  beträgt  vom  1.  April  1908  an
3K  9  F  für  1  hl.

So  geschehen  und  gegeben:

Weimar,  den  18.  April  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

Ministerialverordnung

zur  Bekämpfung  der  Blutlaus
vom  18.  April  1908.

[46]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  auf  Grund  des  §  1  Z.  2  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  verordnet  was

folgt:
§  l.

Die  Besitzer  von  Apfelbäumen  haben  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  jährlich
  zwei  Mal  und  zwar  im  Vorfrühling  und  Spätherbst  auf  Blutläuse  untersucht
werden.

8  2.

Werden  bei  den  Untersuchungen  Blutläuse  gefunden,  so  sind  zu  deren  Vertilgung
alsbald  die  erforderlichen  Maßnahmen  zu  ergreifen.  Außerdem  ist  binnen  3  Tagen
nach  der  Entdeckung  Anzeige  beim  Gemeindevorstand  zu  erstatten,  welcher  darüber

an  den  Bezirksdirektor  zu  berichten  hat.
8  3.

Die  Gemeindevorstände  und  die  Bezirksdirektoren  haben  darüber  zu  wachen,
daß  die  vorgeschriebenen  Untersuchungen  stattfinden  und  die  erforderlichen  Bekämpfungsmaßregeln

  wirksam  durchgeführt  werden.
        <pb n="130" />
        105

Auch  steht  ihnen  die  Befugnis  zu,  außerordentliche  Untersuchungen  der  Apfelbäume
  durch  Sachverständige  vornehmen  zu  lassen.

*  4.

Weigern  sich  Obstbaumbesitzer,  ihren  Verpflichtungen  nachzukommen  oder  zeigen
sie  sich  hierin  nach  wiederholter  Aufforderung  lässig,  so  steht  den  Gemeindevorständen
und  Bezirksdirektoren  die  Befugnis  zu,  die  regelmäßigen  Untersuchungen  und  die
Vertilgungsmaßregeln  durch  eigene  Sachverständige  auf  Kosten  der  Obstbaumbesitzer
vornehmen  zu  lassen.

5.

Den  mit  einem  Ausweis  versehenen  Sachverständigen  der  Gemeindevorstände
und  Bezirksdirektoren  ist  in  den  Fällen  der  §§  3  und  4  das  Betreten  der  Gärten,
Gehöfte  und  Obstplantagen  zu  gestatten.

§  6.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  §§  1,  2,  b  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe
  bis  zu  60  “  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  2  Wochen  bestraft.

§  7.
Diese  Ministerialverordnung  tritt  am  1.  Mai  1908  in  Kraft.
Weimar,  den  18.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Ministerialbekanntmachung.

[47)  Gemäß  §  1  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
3.  Juni  1906  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  von  1906  Seite  979)  bringen
wir  folgendes  zu  öffentlicher  Kenntnis:

1.  Der  Regierungsassessor  Feldhege  in  Erfurt,  Mitglied  der  Generaldirektion
des  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereines,  ist  mit  Wirkung  vom  1.  April  1908
ab  zum  Reichsstempelprüfungsbeamten  für  den  Bezirk  des  Großherzogtumes  Sachsen
        <pb n="131" />
        106

bestimmt  und  als  solcher  mit  den  in  §  76  des  Reichsstempelgesetzes  geordneten
Prüfungen  der  Abgabenentrichtung  nach  Nummer  1  bis  4  des  Tarifes  beauftragt.

2.  Mit  der  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  Tarifnummer  6  und  7  sind
die  Bezirksoberkontrolleure  beauftragt,  mit  der  Einschränkung,  daß  die  Prüfung  nach
Tarifnummer  7  hinsichtlich  der  bei  preußisch-hessischen,  bayerischen  und  sächsischen
Eisenbahnstationen  zur  Ausgabe  gelangenden  Fahrkarten  nach  Maßgabe  hierüber
bestehender  Vereinbarungen  durch  Beamte  dieser  Staaten  erfolgt.

Weimar,  den  21.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[48]  Das  16.  und  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3441  Zusatzakte  zu  dem  am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen  Vertrag  über  die
Behandlung  des  Zuckers.  Vom  28.  Ang.  1907.

„  3442  Protokoll  über  den  Beitritt  Rußlands  zum  Zuckervertrage.  Vom  19.  Dezember
  1907.
„  3443  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Rußland  über  den  Zuckerverkehr
  zwischen  Deutschland  und  Rußland.  Vom  20.  Jannar  1908.
3444  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über  den
Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  9.  April  1908.
„  3445  Bekanntmachung,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  11.  April
1908.
„  3446  Gesetz  zur  Anderung  des  §  2  des  Gesetzes,  betr.  die  deutsche  Flotte,
vom  14.  Juni  1900.  Vom  6.  April  1908.
„  3447  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  der  Kaiserl.  Technischen  Prüfungsstelle.
  Vom  5.  April  1908.
„  3448  Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung  vom
1.  März  1895.  Vom  12.  April  1908.

 

Druckfehlerberichtigung.  In  der  Ministerialbekanntmachung  vom  3.  April
1908  Seite  93  des  Regierungsblattes  muß  es  heißen  Diphtherie-Serum  mit  der
Kontrollnummer  921  (statt  901).

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="132" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  13.  Weimar.  11.  Mai  1908.

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  Seite  107.  —  Ministerialverordnumg,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  12.  März  1908,  Seite  127.

 

 

 

[49]  Hoöchste  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  186  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  sowie  der  §§  2,  86,  90  und  91  der  Grundbuchordnung,  was  folgt:

Art.  1.
A  .  .,  .  »
egungsbehörden.  Die  Grundbücher  werden  durch  die  Grundbuchämter  angelegt.
Art.  2.
Anltgans  der  Orund.  Die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt  von  Amtswegen.

wegen.  Ausnahmen.  Die  Grundstücke  des  Reichsfiskus,  des  Staatsfiskus  und  des  Kammerfiskus
  einschließlich  des  Kronfiskus  erhalten  jedoch  ein  Grundbuchblatt
1908  19
        <pb n="133" />
        108

Grundbuchbezirke.  Anlegungsbezirke.


Amtliche  Verzeichnisse.

Mitteilungen  der  Vermessungsämter.


nur  auf  Antrag  des  Eigentümers  oder  eines  Berechtigten.  Das  Gleiche
gilt  von  den  Grundstücken  des  Landesherrn  und  den  Grundstücken,  welche
zu  den  Familienfideikommissen  und  Familienstiftungen  des  landesherrlichen
  Hauses  gehbören.

Art.  3.

Jeder  Gemeindebezirk  bildet  einen  Grundbuchbezirk.

Zu  einem  Gemeindebezirke  gehörige  Orts=  und  Flurbezirke,  über  die
ein  besonderes  Grundsteuerkataster  geführt  wird,  bilden  jeder  für  sich  einen
Grundbuchbezirk.

Jeder  Grundbuchbezirk  ist  zugleich  Anlegungsbezirk.

Art.  4.
Die  Bezirke,  für  welche  mit  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorzugehen
  ist,  werden  durch  das  Staatsministerium  bestimmt.

Art.  5.
Als  amtliche  Verzeichnisse,  nach  welchen  die  Bezeichnung  der  Grundstücke
  in  den  Grundbüchern  erfolgt,  dienen  die  Grundsteuerkataster.
Hinsichtlich  der  Einrichtung  der  Grundstenerkataster  bewendet  es
bei  den  bestehenden  Vorschriften.  Deren  Anderung  oder  Ergänzung  kann
in  der  bisher  zulässigen  Weise  auch  künftighin  stattfinden.

Art.  6.

Für  jeden  Grundbuchbezirk,  hinsichtlich  dessen  mit  der  Anlegung
des  Grundbuchs  vorzugehen  ist,  hat  das  Vermessungsamt  auf  Ersuchen  des
Grundbuchamts  diesem  einen  Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster,  eine
Abschrift  des  zu  letzterem  gehörenden  alphabetischen  Namensverzeichnisses
sowie  ein  nach  der  Nummerfolge  aufzustellendes  Verzeichnis  sämtlicher
Grundstücke  mitzuteilen.  Daß  die  im  Auszug  enthaltenen  Angaben  mit
denjenigen  des  Grundsteuerkatasters  übereinstimmen,  ist  vom  Vermessungsamte
  zu  bezeugen.

Veränderungen,  die  während  der  Grundbuchanlegung  im  Grundsteuerkataster
  vermerkt  werden,  sind,  soweit  sie  die  im  Auszug  enthaltenen
Angaben  betreffen,  vom  Vermessungsamte  dem  Grundbuchamt  ohne  Verzug
  bekannt  zu  geben.
        <pb n="134" />
        109

Art.  7.

ndlage  für  die  Ein  Die  Grundlage  für  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  bilden  die
Grundbuch.  Angaben,  welche  das  Grundsteuerkataster  einesteils  und  das  Hypothekenbuch
  anderenteils  enthält.

Art.  8.

Vernehmun  j  ie  i  «
gen  über  die  die  ne  .
imGnmvstruerkm  Uber  die  im  Art.  7  bezeichneten  Angaben  sind  zu  vernehmen:

n-  eind  n  .  die  im  Grundsteuerkataster  als  Eigentümer  Eingetragenen,  .
en.  2.  diejenigen,  welche  in  einem  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  5.  Mai  1869,
des  Nachtragsgesetzes  vom  5.  Juli  1870  oder  des  Gesetzes  vom

12.  März  1902  eingeleiteten  Aufrufverfahren  fristzeitig  ein  besseres

Recht  angemeldet  haben,  deren  Erben  oder  sonstige  Rechtsnachfolger.

Die  Vernehmung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  nicht  oder  nur  schwer

ausführbar  ist,  insbesondere  wenn  der  Aufenthalt  der  zu  vernehmenden

Person  unbekannt  ist,  oder  wenn  diese  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs

aufhält.  Ein  dem  Grundbuchamte  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Von  der  Vernehmung  einzelner  Miteigentümer  kann  das  Grundbuchamt
  Abstand  nehmen,  wenn  es  die  von  den  übrigen  abgegebenen  Erklärungen
  für  zutreffend  und  genügend  erachtet.  In  diesem  Fall  ist  den
nicht  vernommenen  Miteigentümern  mitzuteilen,  welche  Eintragungen  in
das  Grundbuch  auf  Grund  der  im  Grundsteuerkataster  und  im  Hypothekenbuch
  enthaltenen  Angaben  und  der  Erklärungen  der  vernommenen  Miteigentümer
  in  Aussicht  genommen  sind.

Art.  9.

Vorle  "u
in  d  r  Er-  2  2  .  .  O  I  s
wckszuskmsw  Be-  Die  im  Art.  8  bezeichneten  Personen  haben  die  in  ihrem  Besitze

agung  wegen  der  befindli  .  «
R  orheenunebr  befindlichen  Erwerbsurkunden  vorzulegen

Rechte-  Gezeichneten.  Sie  sind  auch  wegen  der  auf  dem  Grundstück  etwa  aufhaftenden
runddienstbarkeiten.  Rechte,  die  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffentlichen
Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedürfen,  im  Hypothekenbuch
aber  nicht  eingezeichnet  sind,  zu  befragen  und  zur  Angabe  der  Berechtigten

zu  veranlassen.  ·
Falls  sie  die  Eintragung  einer  Grunddienstbarkeit  verlangen,  so

haben  sie  deren  Inhalt  sowie  den  Berechtigten  anzugeben  und  etwaige  in
19*
        <pb n="135" />
        110

Vernehmungen  in  Anehung

  der  im  Art.  2

bsatz  2  bezeichneten
Grundstücke.

Bestreiten  im  Grundstenerkataster
  enthaltener
  Angaben.

Auflage  hinsichtlich  angemeldeter
  besserer
Nechte  Dritter.

Mitteilungen  an  die  Berechtigten.


ihrem  Besitze  befindliche  Urkunden,  welche  sich  auf  die  Grunddienstbarkeit
beziehen,  vorzulegen.
Art.  10.

In  Ansehung  der  im  Art.  2  Absatz  2  bezeichneten  Grundstücke  findet
eine  Vernehmung  nur  insoweit  statt,  als  eine  Erklärung,  welche  die  zur
Verwaltung  des  Grundstücks  berufene  Behörde  schriftlich  abgegeben  hat,
nicht  ausreichend  erscheint.  Zum  Zwecke  der  Vernehmung  hat  die  Behörde
  auf  Verlangen  des  Grundbuchamts  einen  Vertreter  zu  benennen.

Art.  11.

Soweit  bei  den  durch  Art.  8  vorgeschriebenen  Vernehmungen  die
Angaben,  welche  das  Grundsteuerkataster  enthält,  bestritten  worden  sind,
hat  das  Grundbuchamt  das  Erforderliche  zu  erörtern  und  gegebenenfalls
auf  eine  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  hinzuwirken,  stets  aber  die
Beteiligten  nach  dem  Ergebnisse  der  Erörterungen  zu  bescheiden.

Art.  12.

Die  im  Art.  8  Absatz  1  Nr.  2  bezeichueten  Personen  erhalten  vom
Grundbuchamte  die  Auflage,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist  die
Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  des  angemeldeten  besseren  Rechts
nachzuweisen,  widrigenfalls  dieses  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht

werde  berücksichtigt  werden.
Art.  13.

Hinsichtlich  der  Hypotheken  und  der  sonstigen  im  Hypothekenbuch  eingezeichneten
  Rechte,  welche  bei  den  durch  Art.  8  vorgeschriebenen  Vernehmungen

  nicht  bestritten  worden  sind,  erhalten  die  Berechtigten,  soweit

sie  aus  dem  Hypothekenbuch  ersichtlich  oder  sonst  dem  Grundbuchamte
bekannt  sind,  die  Eröffnung,  daß  es  einer  Aumeldung  nicht  bedürfe,  daß
vielmehr,  falls  die  Hypothek  oder  das  Recht  nicht  etwa  inzwischen  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  zur  Löschung  komme,  die  Übernahme
  in  das  Grundbuch  ohne  weiteres  erfolgen  werde.

Hat  ein  Pfandschuldner  die  Tilgung  der  Pfandschuld  nachgewiesen,
ihre  Löschung  aber  nicht  beantragt  (Gesetz  über  das  Recht  an  Faustpfändern
  und  Hypotheken,  vom  6.  Mai  1839,  §  78),  so  findet  eine  Eröffnung
  nach  Maßgabe  des  Absatzes  1  nicht  statt.
        <pb n="136" />
        Vernehmun
rechtigten

gen  der  Beüber
  bestrittent

  Hypotheken  und
sontige  n  Hypothekmbuch

  eingezeichnete
  Rechte.  Auflagen.

Bestreiten

von  Verfichräwungen.


111

In  Betreff  der  nach  Art.  9  Absatz  2  angezeigten  Rechte  sowie  der
Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  gemäß  Art.  9  Absatz  3  verlangt
worden  ist,  wird  den  dem  Grundbuchamte  benannten  Berechtigten  eröffnet,
daß  es  einer  Anmeldung  nicht  bedürfe,  daß  vielmehr  auch  ohne  solche
die  Eintragung  des  Rechts  oder  der  Grunddienstbarkeit  in  das  Grundbuch
erfolge,  sofern  seitens  sonstiger  Beteiligter  nicht  widersprochen  werde.

Art.  14.

Die  im  Art.  13  Absatz  1  und  3  vorgeschriebenen  Mitteilungen  sollen
die  Beschreibung  des  belasteten  Grundstücks,  wie  sie  für  das  Grundbuch
in  Aussicht  genommen  ist,  sowie  die  Angabe  des  Eigentümers  und  der
im  Range  vor=  oder  gleichstehenden  Rechte  mitenthalten.

Art.  15.

Insoweit  Hypotheken  oder  sonstige  im  Hypothekenbuch  eingezeichnete
Rechte  bei  den  durch  Art.  8  vorgeschriebenen  Vernehmungen  bestritten
worden  sind,  hat  das  Grundbuchamt  die  Berechtigten  zu  vernehmen.
Die  Vernehmung  darf  unterbleiben,  wenn  sie  nicht  oder  nur  schwer  ausführbar
  ist,  insbesondere  wenn  der  Aufenthalt  der  zu  vernehmenden
Person  unbekannt  ist,  oder  wenn  diese  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs
aufhält.  Ein  dem  Grundbuchamte  bekannter  Vertreter  ist  zu  vernehmen.

Ist  das  Ergebnis  der  Vernehmung  ein  derartiges,  daß  die  Löschung
im  Hypothekenbuche  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Bestimmungen  nicht
erfolgen  kann,  oder  ist  die  Vernehmung  ganz  unterblieben,  so  erhält  der
Bestreitende  vom  Grundbuchamte  die  Auflage,  binnen  einer  zu  bestimmenden
  Frist  nicht  nur  glaubhaft  zu  machen,  daß  die  Hypothek  oder  das
Recht  ganz  oder  teilweise  nicht  oder  nicht  mehr  bestehe,  sondern  auch  die
Erhebung  der  Klage  auf  gänzliche  oder  teilweise  Löschung  der  Hypothek
oder  des  Rechts  nachzuweisen,  widrigenfalls  sein  Bestreiten  bei  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  nicht  werde  berücksichtigt  werden.

Art.  16.

Ist  bei  den  durch  Art.  8  vorgeschriebenen  Vernehmungen  eine  im
Hypothekenbuch  eingezeichnete  Verfügungsbeschränkung  bestritten  worden,
        <pb n="137" />
        112

Vernehmungen  der  Beteiligten
  über  die  im
Art.  9  Absatz  2  und
3  bezeichneten  Rechte
und  Grunddienstbarkeiten.
  Auflagen.

Bestimmung  der  Ausschlußfrist.


Anmeldungen  vor  Absanf
  der  Ausschluß-=rist.


so  hat  das  Grundbuchamt  das  Erforderliche  zu  erörtern,  wenn  aber  die
Verfügungsbeschränkung  nicht  zur  Löschung  kommt,  die  Beteiligten  dahin
zu  bescheiden,  daß  die  Verfügungsbeschränkung  ungeachtet  des  Bestreitens
in  das  Grundbuch  werde  übernommen  werden.

Art.  17.

Über  die  nach  Art.  9  Absatz  2  angezeigten  Rechte  sowie  über  die
Grunddienstbarkeiten,  deren  Eintragung  gemäß  Art.  9  Absatz  3  verlangt
worden  ist,  hat  das  Grundbuchamt  die  Beteiligten,  insbesondere  auch
Dritte,  welche  durch  das  Recht  oder  die  Grunddienstbarkeit  betroffen  werden,
zu  vernehmen,  soweit  sie  nicht  selbst  das  Recht  angezeigt,  die  Eintragung
der  Grunddienstbarkeit  verlangt  oder  die  im  Art.  13  Absatz  3  vorgesehene
Mitteilung  erhalten  haben.

Wird  das  Recht  oder  die  Grunddienstbarkeit  bestritten,  so  erhält  derjenige,
  welcher  das  Recht  oder  die  Grunddienstbarkeit  in  Anspruch  nimmt,
vom  Grundbuchamte  die  Auflage,  binnen  einer  zu  bestimmenden  Frist
die  Erhebung  der  Klage  auf  Feststellung  des  Rechts  oder  der  Grunddienstbarkeit
  nachzuweisen,  widrigenfalls  das  Recht  oder  die  Grunddienstbarkeit
  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  nicht  werde  berücksichtigt  werden.

Art.  18.

Sobald  die  Vorschriften  der  Art.  8  bis  17  für  den  Anlegungsbezirk
  im  wesentlichen  durchgeführt  sind,  setzt  das  Staatsministerium  durch
eine  im  Regierungsblatte  zu  veröffentlichende  Bekanntmachung  den  Tag
fest,  mit  welchem  eine  für  die  erforderlichen  Anmeldungen  (Art.  19)
bestimmte  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten  beginnt.

Art.  19.
Vor  Ablauf  der  Ausschlußfrist  sind  bei  dem  Grundbuchamt  anzimelden:


1.  Rechte,  welche  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber  dem  öffantlichen
  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedürfen,  es  sei
denn,  daß  die  Anmeldung  zufolge  einer  Eröffnung  des  Grundbichamts
  an  den  Berechtigten  nicht  erforderlich  ist,  oder  daß  das  Grundbuchamt
  den  Berechtigten  über  das  Recht  bereits  vernommen  hat,
        <pb n="138" />
        Bescheinigungenübererfolgte
  Anmeldungen.

Folge  versäumter  Anmeldung.



Bekanntmachung  der

d

Ausschlußfrist  durch

as  Grundbuchamt.

113

2.  Einwendungen,  welche  auf  Grund  eines  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  zu  berücksichtigenden  Rechts  gegen  die  Gültigkeit,  den  Fortbestand
  oder  den  Rang  vor=  oder  gleichstehender  Rechte  erhoben  werden,

3.  Grunddienstbarkeiten,  sofern  der  Berechtigte  deren  Berücksichtigung
im  Anlegungsverfahren  verlangt.

In  der  Anmeldung  sollen  das  Recht,  die  Einwendung  oder  die
Grunddienstbarkeit  nach  Grund  und  Juhalt,  das  belastete  und  gegebenenfalls
  auch  das  berechtigte  Grundstück  nach  der  katastermäßigen  Beschreibung
  und  die  Person  desjenigen  angegeben  werden,  gegen  welchen  das
Recht,  die  Einwendung  oder  die  Grunddienstbarkeit  geltend  gemacht  wird.

Art.  20.

Das  Grundbuchamt  hat  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung
  über  die  Anmeldung  zu  erteilen.

Art.  21.

Wer  die  fristzeitige  Anmeldung  versäumt,  kann,  falls  bei  der  Anlegung
  des  Grundbuchs  das  nicht  angemeldete  Recht,  die  nicht  angemeldete
Einwendung  oder  die  nicht  angemeldete  Grunddienstbarkeit  unberücksichtigt
bleibt,  hieraus  keinerlei  Ansprüche  herleiten.

Art.  22.

Nachdem  der  Beginn  der  Ausschlußfrist  festgesetzt  ist,  werden  die
Vorschriften  der  Art.  19  und  21  mit  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die
Ausschlußfrist  abläuft,  durch  das  Grundbuchamt  bekannt  gemacht.

Die  Bekanntmachung  soll  erfolgen

1.  durch  zweimaligen  Abdruck  in  der  Weimarischen  Zeitung,  nach  dem

Ermessen  des  Grundbuchamts  auch  in  anderen  Blättern,  und  zwar

soll  tunlichst  der  erste  Abdruck  vor  dem  Beginne,  der  zweite  spätestens

sechs  Wochen  vor  dem  Ablaufe  der  Frist  veranlaßt  werden,

2.  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel,

3.  durch  eine  in  ortsüblicher  Weise  stattfindende  Veröffentlichung  in
der  Gemeinde,  deren  Bezirk  den  Anlegungsbezirk  bildet  oder  mitumfaßt.
        <pb n="139" />
        114

Außerdem  soll  die  Bekanntmachung  den  Vorständen  derjenigen  Schul-,
Kirch=  und  israelitischen  Kultusgemeinde,  deren  Bezirk  den  Anlegungsbezirk
bildet  oder  mitumfaßt,  besonders  mitgeteilt  werden.

Art.  23.

In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  sich  die  Anmeldungspflicht
  auf  sämtliche  im  Anlegungsbezirk  belegene,  buchungspflichtige
und  nichtbuchungspflichtige  Grundstücke,  einschließlich  derjenigen,  welche
zu  einem  Bergwerke  gehören,  sowie  auf  Gewerbsberechtigungen,  die  ein
besonderes  Folium  im  Hypothekenbuch  erhalten  haben  (Realgewerbeberechtigungen)

  erstreckt.
Art.  24.

eg  en  Aulegung  Nach  Ablauf  der  Ausschlußfrist  (Art.  18  und  19)  wird  das  Grundbuch
  nach  den  für  die  Einrichtung  der  Grundbücher  geltenden  Vorschriften
der  Grundbuchordnung  und  den  sie  ergänzenden  Vorschriften  angelegt.

Art.  25.

Eintragungen  im  allge.  Die  Eintragungen  erfolgen  unter  entsprechender  Anwendung  der
Vorschriften,  welche  für  die  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs  zu  bewirkenden
  Eintragungen  gelten.  Soweit  nach  diesen  Vorschriften  eine
Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung  zulässig  ist,  kann  bei  der
Anlegung  des  Grundbuchs  auf  die  der  Eintragung  zu  Grunde  liegende
Urkunde  Bezug  genommen  werden.

Art.  26.

Eintragung  als  Eigen-  Als  Eigentümer  wird  derjenige  eingetragen,  dessen  Eigentum  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  nachgewiesen  ist,  falls  aber  ein
solcher  Nachweis  nicht  erbracht  werden  kann,  weil  das  Grundstück  überhaupt
noch  nicht  gerichtlich  übereignet  ist,  derjenige,  welcher  nach  Maßgabe  des
§  7  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  12.  März  1902  zu  dem  Antrag  auf
gerichtliche  Ubereignung  berechtigt  sein  würde.

Art.  27.
Behandlung  angemel-  Angemeldete  bessere  Rechte  Dritter  bleiben  unberücksichtigt,  wenn  der

deter  besserer  Recht  Z  ..  »  .
Zrktrtcr.ecrcr«c  Nachweis  der  Klageerhebung  nicht  innerhalb  der  gemäß  Art.  12  bestimmten

Frist  erbracht  wird.
        <pb n="140" />
        Übernahme  der  Hypotheken
  sowie  der  sonseigen
  im  Hypotheken=*



eingeichneten.
und  Verfü

gungsbe  chränkungen

in  das

rundbuch.

1908

115

Ist  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die  Frist  noch  nicht  abgelaufen
  oder  im  Falle  rechtzeitigen  Nachweises  der  Klageerhebung  der
Rechtsstreit  noch  anhängig,  so  wird  zu  Gunsten  desjenigen,  der  das  bessere
Recht  angemeldet  hat,  seines  Erben  oder  sonstigen  Rechtsnachfolgers  ein
Widerspruch  eingetragen.

Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,  wenn  die  Klage  nicht
rechtzeitig  erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  wird;
zu  dem  Antrage  berechtigt  ist  jeder,  der  durch  den  Widerspruch  betroffen
wird.  Die  Kosten  der  Löschung  fallen  demjenigen  zur  Last,  zu  dessen
Gunsten  der  Widerspruch  eingetragen  war.

Art.  28.

Die  Hypotheken  und  sonstigen  im  Hypothekenbuch  eingezeichneten
Rechte  werden,  soweit  sie  nicht  zu  löschen  sind,  in  das  Grundbuch  übernommen.


Das  Gleiche  gilt  von  den  im  Hypothekenbuch  eingezeichneten  Verfügungsbeschränkungen.


Art.  29.

Ist  im  Fall  einer  Grundstückszusammenlegung  an  die  Stelle  eines
belasteten  Grundstücks  oder  mehrerer  belasteter  Grundstücke  eine  Planabfindung
  getreten,  so  sind  die  Hypotheken  sowie  die  sonstigen  im  Hypothekenbuch
  eingezeichneten  Rechte  und  Verfügungsbeschränkungen  auf  die  Planabfindung
  zu  übertragen.

Bildet  diese  die  vollständige  oder  teilweise  Abfindung  nicht  nur  für
die  belasteten,  sondern  auch  für  sonstige  Grundstücke,  und  findet  auch  nachträglich
  die  reale  Aussonderung  eines  Planteils,  auf  welchen  die  Über—
tragung  bewirkt  werden  könnte,  nicht  statt,  so  erfolgt  letztere  dergestalt  auf
die  Planabfindung,  daß  der  Einzeichnung  der  Vermerk

„Auf  den  den  belasteten  alten  Grundstücken  entsprechenden  ideellen
Teilen“
vorangesetzt  wird,  und  daß  hierbei  entweder  die  ideellen  Teile  der  Planabfindung,
  welche  dem  reinen  Sollhaben  der  einzelnen  belasteten  alten
Grundstücke  entsprechen,  ihrer  Größe  nach  angegeben  oder  die  belasteten
alten  Grundstücke  den  Fundbuchsnummern  nach  aufgeführt  werden;  da-20
        <pb n="141" />
        116

Aufnahme  der  im  Art.  9
lbsanz  2  und  3  bezeichneten
  Rechte  und
Grunddienstbarkeiten
in  das  Grundbuch.

rüber,  ob  das  eine  oder  das  andere  Verfahren  für  den  Anlegungsbezirk
einzuhalten  ist,  trifft  das  Staatsministerium  Bestimmung.

Art.  30.

Insoweit  Hypotheken  oder  sonstige  im  Hypothekenbuch  eingezeichnete
Rechte  bei  den  durch  Art.  8  vorgeschriebenen  Vernehmungen  bestritten
worden  sind,  wird  zu  Gunsten  des  Bestreitenden  ein  Widerspruch  eingetragen,
  wenn  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die  im  Art.  15  Absatz  2
bezeichnete  Frist  noch  nicht  abgelaufen  oder  im  Falle  rechtzeitigen  Nachweises
  der  Klageerhebung  der  Rechtsstreit  noch  anhängig  ist.  Der  Widerspruch
  wird  auf  Antrag  gelöscht,  wenn  die  Klage  nicht  rechtzeitig  erhoben
oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  wird;  zu  dem  Antrage
berechtigt  ist  jeder,  der  durch  den  Widerspruch  betroffen  wird.  Die  Kosten
der  Löschung  fallen  demjenigen  zur  Last,  zu  dessen  Gunsten  der  Widerspruch
  eingetragen  war.

Art.  31.

Die  Bestimmungen  der  Art.  15  und  30  finden  entsprechende  Anwendung,
  wenn  ein  im  Hypothekenbuch  eingezeichneter  Berechtigter  Einwendungen
  gegen  die  Gültigkeit,  den  Fortbestand  oder  den  Rang  eines
vor=  oder  gleichstehenden  eingezeichneten  Rechts  erhebt.

Art.  32.

Persönliche  unvererbliche  Berechtigungen,  die  im  Hypothekenbuch  eingezeichnet
  sind,  werden  in  das  Grundbuch  nicht  übernommen,  wenn  eine
der  im  Art.  8  bezeichneten  Personen  durch  ein  Zeugnis  des  Gemeindevorstandes
  des  letzten  bekannten  Wohnsitzes  des  Berechtigten  oder  durch
eidesstattliche  Aussagen  von  Zeugen,  in  jedem  Fall  aber  auch  zugleich
durch  eigene  eidesstattliche  Versicherung  glaubhaft  macht,  daß  seit  fünf
Jahren  keine  Nachricht  von  dem  Leben  des  Berechtigten  eingegangen  ist.

Art.  33.

Die  im  Art.  9  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Rechte  und  Grunddienstbarkeiten
  sind  in  das  Grundbuch  aufzunehmen,  wenn  sie  nach  den  bestehenden
  Vorschriften  gültig  entstanden  und  nicht  bestritten  worden  sind.
        <pb n="142" />
        Behandlung  der  nach

krt.  19  angemeldeten

Rechte,  Einwendungen
  und  Grunddienstarkeiten.


Behandlung  von  Rechten,
  GEinwendungen

und  .-kci
  Grunddienstbar

ten,  die  erst  nach

Beginnder  Ausschlußfrist
  entstanden  sind.

chtigung
von  Rechten,  Einwendi



ngen  und  Grundenstbarkeiten.


117

Insoweit  sie  bestritten  worden  sind,  wird  zu  Gunsten  desjenigen,
welcher  das  Recht  oder  die  Grunddienstbarkeit  in  Anspruch  nimmt,  ein
Widerspruch  eingetragen,  wenn  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  die
im  Art.  17  bezeichnete  Frist  noch  nicht  abgelaufen  oder  im  Falle  rechtzeitigen
  Nachweises  der  Klageerhebung  der  Rechtsstreit  noch  anhängig
ist.  Der  Widerspruch  wird  auf  Antrag  gelöscht,  wenn  die  Klage  nicht
rechtzeitig  erhoben  oder  zurückgenommen  oder  rechtskräftig  abgewiesen  wird;
zu  dem  Antrage  berechtigt  ist  jeder,  der  durch  den  Widerspruch  betroffen
wird.  Die  Kosten  der  Löschung  fallen  demjenigen  zur  Last,  zu  dessen
Gunsten  der  Widerspruch  eingetragen  war.

Art.  34.

Die  Bestimmungen  der  Art.  17  und  33  finden  entsprechende  Anwendung
  auf  die  nach  Art.  19  angemeldeten  Rechte,  Einwendungen
und  Grunddienstbarkeiten.

Art.  35.

Sind  Rechte,  deren  Einzeichnung  in  das  Hypothekenbuch  nicht  zu
erfolgen  hat,  die  aber  zur  Erhaltung  ihrer  Wirksamkeit  gegenüber  dem
öffentlichen  Glauben  des  Grundbuchs  der  Eintragung  bedürfen,  erst  nach
Beginn  der  Ausschlußfrist  (Art.  18  und  19)  entstanden,  so  finden,  falls
diese  Rechte,  wenn  auch  erst  nach  dem  Ablaufe  der  Ausschlußfrist,  von
den  im  Art.  8  bezeichneten  Personen  angezeigt  oder  von  den  Berechtigten
angemeldet  werden,  die  Bestimmungen  der  Art.  17  und  33  ebenfalls  entsprechende
  Anwendung.

Dasselbe  gilt  in  Betreff  von  Einwendungen  der  im  Art.  19  Absatz  1
Nr.  2  bezeichneten  Art,  die  erst  nach  Beginn  der  Ausschlußfrist  entstanden
sind,  sowie  in  Betreff  der  nach  diesem  Zeitpunkt  entstandenen  Grunddienstbarkeiten,
  deren  Berücksichtigung  im  Anlegungsverfahren  verlangt  wird.

Art.  36.

Soweit  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Recht,  eine  Einwendung
  oder  eine  Grunddienstbarkeit  nicht  zu  berücksichtigen  ist,  hat  das
Grundbuchamt  demjenigen,  welcher  die  Berücksichtigung  verlangt,  ohne

Verzug  Mitteilung  zu  machen.
20'7
        <pb n="143" />
        118

Art.  37.

Eiwzeichmungen  zu  das  Bis  zu  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das  Grundbuch  als  angelcgt
rend  der  Grundbuch=  anzusehen  ist,  sind  die  Einzeichnungen,  welche  im  Hypothekenbuch  erfolgen,
anlegung.  .  »  ..

von  Amtswegen  in  das  Grundbuch  zu  übertragen,  soweit  dies  zur  Er—
haltung  der  Richtigkeit  des  Grundbuchs  erforderlich  ist.

Art.  38.

Bekemaoe  beer  Die  Bekanntmachung  der  Verfügungen  des  Grundbuchamts  geschicht
Mitteilungen  des  durch  Zustellung  oder  durch  Eröffnung  zu  Protokoll.  Dasselbe  gilt  von
Grundbuchamts.  .  ..

den  vorgeschriebenen  Mitteilungen.

Bei  der  Zustellung  unterbleibt  die  Übergabe  einer  beglaubigten  Ab—
schrift  der  Zustellungsurkunde.  Auf  dem  zu  übergebenden  Schriftstück
ist  jedoch  der  Tag  der  Zustellung  von  dem  zustellenden  Beamten  unter

Beifügung  seiner  Unterschrift  zu  vermerken.
Soweit  nicht  die  Umstände  des  einzelnen  Falles  eine  Ausnahme
begründen,  erfolgen  die  Zustellungen  durch  Aufgabe  zur  Post  oder  durch
Umlauf.
Art.  39.

Zustileung.  dur  Auf-  Bei  der  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  soll  die  Sendung  mit
dem  Vermerk  „Einschreiben“  versehen  werden,  wenn  die  Person,  der  zugestellt
  werden  soll,  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reichs  aufhält.

Art.  40.
Die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  gilt  als  nicht  bewirkt,  wenn
die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.

Art.  41.
Zustellung  durch  Um-  Auf  die  Zustellung  durch  Umlauf  finden  die  Vorschriften  der  §§  180
lauf.  bis  184,  187  bis  189  der  Zivilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.
Im  übrigen  gelten  für  sie  die  nachfolgenden  Vorschriften.
Das  Schriftstück  ist  den  Personen,  denen  es  zuzustellen  ist,  zur
Kenntnisnahme  vorzulegen  oder  vorzulesen.  Eine  beglaubigte  Abschrift
des  Schriftstücks  ist  bei  einer  in  diesem  zu  bezeichnenden  Person  nieder-
        <pb n="144" />
        Bekanntmachung  der
rundbuchaulegung
hurch  das  Grundbuchit.


Nachträ
gliche  Anlegung
von  Gr  OD

b  lättererundbuch

119

zulegen;  die  Niederlegung  kann  bei  dem  Gemeindevorstand  oder  bei  einer
der  Personen  erfolgen,  an  die  der  Umlauf  gerichtet  ist.

Erfolgt  die  Zustellung  durch  Umlauf  nicht  an  die  Person  selbst,  der
zugestellt  werden  soll,  so  soll  der  Person,  welcher  das  Schriftstück  vorgelegt
  oder  vorgelesen  worden  ist,  eine  schriftliche  Anzeige  über  die  nach
Absatz  2  zu  bewirkende  Niederlegung  des  Schriftstücks  übergeben  werden.

Im  Falle  des  §  182  der  Zivilprozeßordnung  soll  die  im  Absatz  2
vorgeschriebene  Niederlegung  durch  eine  an  die  Tür  der  Wohnung  zu
befestigende  schriftliche  Anzeige  und,  soweit  tunlich,  durch  mündliche  Mitteilung
  an  zwei  andere  im  Umlaufe  genannte  Personen  bekannt  gemacht
werden.

In  der  Zustellungsurkunde  ist  anzugeben,  wie  die  Zustellung  vor
sich  gegangen  ist.  Im  Falle  verweigerter  Kenntnisnahme  oder  verweigerter
Annahme  der  Anzeige  genügt  die  Erwähnung  der  Verweigerung.

Art.  42.

Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Anlegungsbezirk  im
wesentlichen  vollendet,  so  erfolgt  hierüber  nach  Anweisung  des  Staatsministeriums
  durch  das  Grundbuchamt  in  der  Weimarischen  Zeitung  eine
öffentliche  Bekanntmachung.

Mit  Beginn  des  elften  Tages  nach  Ausgabe  der  die  Bekanntmachung
enthaltenden  Nummer  der  Weimarischen  Zeitung  ist  das  Grundbuch  für
den  Bezirk  als  angelegt  anzusehen.  Ausgenommen  sind  die  zu  dem  Bezirke
  gehörenden  Grundstücke,  welche  ein  Grundbuchblatt  von  Amtswegen
erhalten  müssen,  aber  noch  nicht  erhalten  haben;  diese  Grundstücke  sind
in  der  Bekanntmachung  zu  bezeichnen.

Die  Ausgabe  der  die  Bekanntmachung  enthaltenden  Nummer  der
Weimarischen  Zeitung  gilt  als  an  demjenigen  Tage  erfolgt,  dessen  Datum
die  Nummer  trägt.

Art.  43.

Auf  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,
die  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,
finden  die  Vorschriften  der  Art.  2  ff.  entsprechende  Anwendung.  Die
        <pb n="145" />
        120

Wirkung  des  Ablaufs
von  zwei  Jahren  seit
der  Grundbuchanlegung.


Bekanntmachungen  des
Staatsministeriums
über  Grundbuchaulegungen.


Gemeinschaftliche  Grundbuchblätter
  in  besonderen
  Fällen.

Auwendbarkeit  der  soust
für  Grundbuchsachen
geltenden  Vorschriften.

Bestimmung  einer  besonderen  Ausschlußfrist  findet  nicht  statt,  ebensowenig
eine  öffentliche  Bekanntmachung  über  die  erfolgte  Anlegung  des  Blattes.

Art.  44.

Nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  seit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  das
Grundbuch  für  einen  Anlegungsbezirk  als  angelegt  anzusehen  ist,  gilt  die
Anlegung  auch  für  diejenigen  im  Art.  42  Absatz  2  Satz  2  bezeichneten
Grundstücke  als  erfolgt,  welche  bis  dahin  ein  Blatt  noch  nicht  erhalten
haben.

Art.  45.

Das  Staatsministerium  hat  alljährlich  im  Monat  Jannar  die  Bezirke,
  für  die  während  des  vorhergegangenen  Kalenderjahrs  die  Anlegung
erfolgt  ist,  im  Regierungsblatte  bekannt  zu  machen.

In  gleicher  Weise  sind  die  Bezirke  bekannt  zu  machen,  für  welche
das  Grundbuch  nach  Art.  44  auch  in  Ansehung  der  dort  bezeichneten
Grundstücke  als  angelegt  gilt.

Art.  46.

Die  Vorschrift  des  §  4  der  Grundbuchordnung  findet  auf  mehrere
zu  einem  gebundenen  (geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß  oder
einer  Familienstiftung  gehörende  Grundstücke  auch  dann  Anwendung,
wenn  diese  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter,  jedoch  innerhalb
  desselben  Landgerichtsbezirks  belegen  sind.

In  Ermangelung  einer  Einigung  der  Grundbuchämter  wird  das
zuständige  Grundbuchamt  durch  die  Zivilkammer  des  Landgerichts  bestimmt.
Eine  Anfechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Art.  47.

Das  Verfahren,  in  welchem  die  Anlegung  der  Grundbücher  erfolgt,
sowie  das  Verfahren  zum  Zwecke  der  Eintragung  von  Grundstücken,  die
bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs  ein  Blatt  nicht  erhalten  haben,  regelt
sich,  soweit  darüber  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,  nach
den  sonst  für  Grundbuchsachen  geltenden  Vorschriften.
        <pb n="146" />
        Kosten.

Eximierte  Grundstücke.

121

Art.  48.

In  dem  einen  wie  dem  anderen  Verfahren  (Art.  47)  werden  Gebühren
  nicht  erhoben.  Ebensowenig  findet  eine  Einforderung  der  entstandenen
  Auslagen  von  den  Beteiligten  statt.

Dasselbe  gilt  in  Bezug  auf  Veränderungen  in  den  Rechtsverhältnissen
eines  Grundstücks,  welche  aus  Anlaß  der  Grundbuchanlegung  lediglich  zu
dem  Zweck  erfolgen,  diese  zu  vereinfachen  oder  ein  Grundbuchblatt  übersichtlicher
  zu  gestalten.

Hinsichtlich  der  Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen,
  welche  auf  besonderen  Antrag  erfolgt,  hinsichtlich  der  Löschung
von  Widersprüchen  nach  Maßgabe  der  Art.  27,  30,  31,  33,  34  und  35
sowie  hinsichtlich  des  Beschwerdeverfahrens  finden  jedoch  die  kostenrechtlichen
  Bestimmungen  der  Landesgesetze  Anwendung  oder  entsprechende
Anwendung.

Auch  bewendet  es  in  Betreff  der  Kosten  der  realen  Aussonderung
von  Planstücken  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

Art.  49.

Für  die  einem  Gemeindebezirke  nicht  angehörenden  (eximierten)  Grundstücke
  gelten  folgende  besondere  Bestimmungen:

Die  in  einem  Grundbuchamtsbezirke  belegenen  eximierten  Grundstücke
bilden  einen  Grundbuchbezirk  für  sich.

Das  Vermessungsamt  hat  für  jeden  Grundbuchamtsbezirk  ein  Verzeichnis
  aufzustellen,  in  welchem  sämtliche  eximierte  Grundstücke  unter
Nummern  oder  Buchstaben  aufgeführt  sind.  Im  übrigen  wird  die  Einrichtung
  des  Verzeichnisses  durch  das  Staatsministerium  bestimmt.

Nach  Fertigstellung  des  Verzeichnisses  hat  das  Vermessungsamt  dem
Grundbuchamt  eine  beglaunbigte  Abschrift  mitzuteilen.

Das  Verzeichnis  vertritt  die  Stelle  des  Grundsteuerkatasters.

Der  Beginn  der  Ausschlußfrist  (Art.  18  und  19)  hinsichtlich  der  in
einem  Grundbuchamtsbezirke  belegenen  eximierten  Grundstücke  ist  derart
festzusetzen,  daß  er  mit  dem  Beginne  der  Ausschlußfrist  für  einen  sonstigen
Anlegungsbezirk  desselben  Grundbuchamts  zusammenfällt.  Der  Fest-
        <pb n="147" />
        122

Nealgewerbeberechtigungen.


Bergwerkseigentum.

setzung  steht  nicht  entgegen,  daß  ein  Antrag  auf  Anlegung  eines  Grundbuchblatts
  für  ein  eximiertes  Grundstück  noch  nicht  vorliegt.

Die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  die  in  einem  Grundbuchamtsbezirke
  belegenen  eximierten  Grundstücke  gilt  als  erfolgt,  sobald  die  Anlegung
  des  Grundbuchs  für  den  im  Absatz  6  bezeichneten  Anlegungsbezirk
  als  erfolgt  anzusehen  ist.

Die  Bekanntmachungen  betreffs  der  Ausschlußfrist  und  der  Grundbuchanlegung
  für  die  in  einem  Grundbuchamtsbezirke  belegenen  eximierten
Grundstücke  sind  mit  den  entsprechenden  Bekanntmachungen  für  den  im
Absatz  6  bezeichneten  Anlegungsbezirk  zu  verbinden.

Art.  50.

Soweit  sich  nicht  aus  Art.  49  etwas  anderes  ergibt,  finden  in  Ansehung
  der  eximierten  Grundstücke  die  Bestimmungen  der  Art.  1  bis  48
entsprechende  Anwendung.

Art.  51.

Auf  Gewerbsberechtigungen,  welche  ein  besonderes  Folium  im  Hypothekenbuch
  erhalten  haben  (Realgewerbeberechtigungen)  finden  die  Vorschriften
  der  Art.  1  bis  48  entsprechende  Anwendung.

Bei  nichtkatastrierten  Berechtigungen  dieser  Art  vertreten  die  beiden
ersten  Rubriken  des  Hypothekenbuchfoliums  die  Stelle  des  Grundsteuerkatasters.


Art.  52.

Für  das  Bergwerkseigentum  werden  besondere  Grundbücher  (Berggrundbücher)
  angelegt.  Der  Bezirk  eines  jeden  Grundbuchamts  bildet
einen  Grundbuchbezirk  für  sich.

Befindet  sich  das  Berg=  und  Berghypothekenbuch  nicht  bei  dem  Grundbuchamte,
  so  hat  diejenige  Behörde,  welche  mit  dessen  Führung  betraut
ist,  dem  Grundbuchamt  auf  dessen  Ersuchen  eine  beglaubigte  Abschrift
sämtlicher  Folien  mitzuteilen,  welche  das  im  Bezirke  des  Grundbuchamts
belegene  Bergwerkseigentum  betreffen,  weiter  aber  auch  das  Grundbuchamt
  von  jedem  späteren  Eintrag  auf  diesen  Folien  durch  Ubersendung
einer  beglaubigten  Abschrift  ohne  Verzug  in  Keuntnis  zu  setzen.
        <pb n="148" />
        123

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  der  Art.  1  bis  48  auf  das
Bergwerkseigentum  mit  der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die
beiden  ersten  Rubriken  des  Berg-  und  Berghypothekenbuchs  die  Stelle
des  Grundsteuerkatasters  vertreten.  In  der  Bekanntmachung,  welche  hiernach
  das  Grundbuchamt  gemäß  Art.  22  zu  erlassen  hat,  ist  darauf  hinzuweisen,
  daß  sich  die  Anmeldungspflicht  nicht  auf  Grundstücke  erstreckt,
die  zu  einem  Bergwerke  gehören.

Art.  53.
oterete  Beauf  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt,  soweit  sie  für  die  Anlegung  des
ministeriums.  Grundbuchs  in  Betracht  kommt,  mit  ihrer  Verkündung,  im  übrigen  für

jeden  Grundbuchbezirk  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem  das  Grundbuch
  als  angelegt  anzusehen  ist.

Das  Staatsministerium  wird  mit  ihrer  Ausführung  beauftragt.
Dieses  wird  zugleich  ermächtigt,  wenn  nötig,  für  diejenigen  öffentlichen
Bekanntmachungen,  welche  nach  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  der
Weimarischen  Zeitung  erfolgen  sollen,  ein  anderes  Blatt  zu  bestimmen.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  11.  März  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

1908  21
        <pb n="149" />
        124

Inhaltsverzeichnis

zur  Höchsten  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

Art.  1.
Art.  2.

Art.  3
und  4

Art.  5.

Art.

Art.

Art.  9.

Art.  10.
Art.  11.
Art.  12.

Art.  13
und  14

Art.  15.

Art.  16.
Art.  17.

Art.  18.
Art.  19.
Art.  20.
Art.  21.

Art.  22
und  23

Art.  24.
Art.  25.
Art.  26.

6.
Art.  7.
8

Anlegungsbehörden.
Anlegung  der  Grundbücher  von  Amtswegen.  Ausnahmen.

]  Grundbuchbezirke.  Anlegungsbezirke.

Amtliche  Verzeichnisse.

Mitteilungen  der  Vermessungsämter.

Grundlage  für  die  Eintragungen  in  das  Grundbuch.

Vernehmungen  über  die  im  Grundsteuerkataster  und  im  Hypothekenbuch  enthaltenen
Angaben.

Vorlegung  der  Erwerbsurkunden.  Befragung  wegen  der  im  Hypothekenbuche
nicht  eingezeichneten  Rechte.  Angabe  von  Grunddienstbarkeiten.

Vernehmungen  in  Ansehung  der  im  Art.  2  Aksatz  2  bezeichneten  Grundstücke.
Bestreiten  im  Grundsteuerkataster  enthaltener  Angaben.

Auflage  hinsichtlich  angemeldeter  besserer  Rechte  Dritter.

1  Mitteilungen  an  die  Berechtigten.

Vernehmungen  der  Berechtigten  über  bestrittene  Hypotheken  und  sonstige  im
Hypothekenbuch  eingezeichnete  Rechte.  Auflagen.

Bestreiten  von  Verfügungsbeschränkungen.

Vernehmungen  der  Beteiligten  über  die  im  Art.  9  Absatz  2  und  3  bezeichneten
Rechte  und  Grunddienstbarkeiten.  Auflagen.

Bestimmung  der  Ausschlußfrist.

Anmeldungen  vor  Ablauf  der  Ausschlußfrist.

Bescheinigungen  über  erfolgte  Anmeldungen.

Folge  versäumter  Anmeldung.

Bekanntmachung  der  Ausschlußfrist  durch  das  Grundbuchamt.

Beginn  der  Anlegung  des  Grundbuchs.
Eintragungen  im  allgemeinen.
Eintragung  als  Eigentümer.
        <pb n="150" />
        Art.  27.

Art.  28
bis  32

Art.  33.
Art.  34.
Art.  35.
Art.  36.

Art.  37.
Art.  38.

Art.  39
und  40

Art.  41.
Art.  42.
Art.  43.
Art.  44.
Art.  45.
Art.  46.
Art.  47.
Art.  48.

Art.  49
und  50

Art.  51.
Art.  52.
Art.  53.

125

Behandlung  angemeldeter  besserer  Rechte  Dritter.

UÜbernahme  der  Hypotheken  sowie  der  sonstigen  im  Hypothekenbuch  eingezeichneten
Rechte  und  Verfügungsbeschränkungen  in  das  Grundbuch.
Aufnahme  der  im  Art.  9  Absatz  2  und  3  bezeichneten  Rechte  und  Grunddienstbarkeiten
  in  das  Grundbuch.
Behandlung  der  nach  Art.  19  angemeldeten  Rechte,  Einwendungen  und  Grunddienstbarkeiten.

Behandlung  von  Rechten,  Einwendungen  und  Grunddienstbarkeiten,  die  erst  nach
Beginn  der  Ausschlußfrist  entstanden  sind.
Nichtberücksichtigung  von  Rechten,  Einwendungen  und  Grunddienstbarkeiten.
Einzeichnungen  in  das  Hypothekenbuch  während  der  Grundbuchanlegung.
Bekanntmachung  der  Verfügungen  und  Mitteilungen  des  Grundbuchamts.

Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.

Zustellung  durch  Umlauf.

Bekanntmachung  der  Grundbuchanlegung  durch  das  Grundbuchamt.
Nachträgliche  Anlegung  von  Grundbuchblättern.

Wirkung  des  Ablaufs  von  zwei  Jahren  seit  der  Grundbuchanlegung.
Bekanntmachungen  des  Staatsministeriums  über  Grundbuchanlegungen.
Gemeinschaftliche  Grundbuchblätter  in  besonderen  Fällen.
Anwendbarkeit  der  sonst  für  Grundbuchsachen  geltenden  Vorschriften.
Kosten.

Eximierte  Grundstücke.

Realgewerbeberechtigungen.
Bergwerkseigentum.
Inkrafttreten.  Beauftragung  des  Staatsministeriums.

 

21°
        <pb n="151" />
        <pb n="152" />
        127

Ministerialverordnung,
betreffend  das  Grundbuchwesen.
Vom  12.  März  1908.

([50]  Auf  Grund  des  8§  1  Absatz  2  und  der  §§  93  bis  97  der  Grundbuchordnung
  sowie  des  §  251  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche,  des  Art.  30  Absatz  2  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung
  und  des  Art.  53  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  wird  im  Einbenehmen  mit  dem  Ministerialdepartement
der  Finanzen  verordnet,  was  folgt:

l.  Grundbücher.

81.
Umfang  des  Grundbuchs.  Für  jeden  Grundbuchbezirk  wird  ein  Grundbuch  eingerichtet.
8  2.
Grundbuchbände.  (1)  Das  Grundbuch  kann  aus  mehreren  Bänden  bestehen.  Die

rundbuchmappen.

Bände  werden  als  solche  mit  römischen  Zahlen  fortlaufend  bezeichnet;
jeder  Band  erhält  aber  für  sich  besondere  deutsche  Seitenzahlen.
ed  (2)  Jeder  Band  ist  mit  einer  Aufschrift  nach  dem  in  Anlage  A  ent—
—  haltenen  Muster  zu  versehen.  Die  Angabe  des  Grundbuchbezirks  in  der
Aufschrift  hat  nach  der  amtlichen  Bezeichnung  zu  erfolgen.

(3)  Auf  der  Rückseite  des  Aufschriftblattes  sind  die  in  dem  Band
enthaltenen  Grundbuchblätter  mit  Angabe  der  Seitenzahlen  und  der
Nummern  der  Grundakten  (§  37  ff.)  zu  verzeichnen.  Wird  ein  Grundbuchblatt
  geschlossen,  so  sind  die  darauf  sich  beziehenden  Eintragungen  im
Verzeichnis  zu  durchstreichen.

(4)  Ein  Band  soll  regelmäßig  etwa  600  Seiten  enthalten.  So  lange
diese  Seitenzahl  nicht  erreicht  ist,  werden  die  Grundbuchblätter  in  einer
Mappe  lose  aufbewahrt.  Für  die  Aufschrift  der  Mappe  gelten  die  in
Absatz  2  und  3  enthaltenen  Vorschriften.
        <pb n="153" />
        128

Gemeinschaftliche
Grundbuchblätter.

Grundbuchblätter  im
Falle  des  Miteigentumsnach

  Bruchteilen.

Grundbuchblätter  für
gebundene  Güter,

83.

(1)  Über  sämtliche  Grundstücke  desselben  Eigentümers,  die  in  demselben
  Grundbuchbezirke  belegen  sind,  wird  in  der  Regel  ein  gemeinschaftliches
  Grundbuchblatt  geführt.

(2)  Besondere  Grundbuchblätter  für  die  einzelnen  oder  einzelne  Grundstücke
  sind  anzulegen,  sobald  und  soweit  von  der  Führung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundbuchblattes  Verwirrung  zu  besorgen  ist  (Grundbuchordnung
  §  4),  oder  wenn  erhebliche  Zweckmäßigkeitsgründe  dafür  sprechen,
z.  B.  weil  ein  bebautes  städtisches  Grundstück  in  Frage  kommt,  das
voraussichtlich  öfterem  Eigentumswechsel  unterliegt.

84.

Steht  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  mehreren  Miteigentümern
nach  Bruchteilen  zu,  so  dürfen  die  einzelnen  Bruchteile  nicht  auf  ver—
schiedenen  Blättern  eingetragen  werden;  vielmehr  wird  über  das  ganze
Grundstück  nur  ein  Blatt  geführt.

85.
(1)  Grundstücke,  die  zu  einem  gebundenen  (geschlossenen)  Gut,  einem

Familiensideikommisse  Familienfideikommiß  oder  einer  Familienstiftung  gehören,  dürfen  nicht

und  Familienstiftun-=gen.


zusammen  mit  anderen  Grundstücken  auf  einem  gemeinschaftlichen  Grundbuchblatte
  gebucht  werden.

(2)  Für  solche  Grundstücke  werden  vielmehr  besondere  Grundbuchblätter
  angelegt.

(3)  Dabei  sollen  in  der  Regel  sämtliche  innerhalb  desselben  Landgerichtsbezirks,
  wenn  auch  in  den  Bezirken  verschiedener  Grundbuchämter
belegene  Grundstücke,  die  zu  demselben  gebundenen  (geschlossenen)  Gute,
demselben  Familienfideikommiß  oder  derselben  Familienstiftung  gehören,
auf  einem  Grundbuchblatte  gebucht  werden  (Höchste  Verordnung  Art.  46).

(4)  Besondere  Grundbuchblätter  für  einzelne  derartige  Grundstücke
sind  anzulegen,  sobald  und  soweit  von  der  Führung  eines  gemeinschaftlichen
  Grundbuchblattes  Verwirrung  zu  besorgen  ist,  oder  wenn  erhebliche
Zweckmäßigkeitsgründe  dafür  sprechen.
        <pb n="154" />
        Aufnahme  von  Grundcken
  anderer  Be-Ler
  in  das  Grund-Fuarichtung

  der  Grunduchblätter
  im  allgeeinen.


—

a  rift  der  Grundde

  blätter  für  gebunde

  Güter,  Familien=M

  eikommisse  und  Falenstiftungen.


129

(5)  Gehört  nur  der  Bruchteil  eines  Grundstücks  zu  einem  gebundenen
(geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß  oder  einer  Familien—
stiftung,  so  findet  §  4  Anwendung.

86.

(1)  Sofern  nach  §  4  der  Grundbuchordnung  oder  Art.  46  der  Höchsten
Verordnung  in  das  Grundbuch  Grundstücke  mitaufgenommen  werden,  die
in  anderen  Bezirken  belegen  sind,  hat  das  Grundbuchamt  dafür  Sorge
zu  tragen,  daß  deren  Aufnahme  in  die  Grundbücher  der  anderen  Bezirke
unterbleibt,  und  daß  in  den  Eigentümer=  und  Grundstücksverzeichnissen
für  diese  Bezirke  (§§  42  und  43)  auf  das  Grundbuch,  in  das  die  Grundstücke
  mitaufgenommen  sind,  verwiesen  wird.

(2)  Die  Bestimmung  des  Absatz  1  findet  entsprechende  Anwendung,
wenn  ein  Grundstück  in  mehreren  Grundbuchbezirken  liegt,  wenn  mehrere
in  verschiedenen  Grundbuchbezirken  belegene  Grundstücke  zu  einem  Grundstücke
  vereinigt  werden,  oder  wenn  ein  Grundstück  einem  in  einem  anderen
Grundbuchbezirke  belegenen  Grundstück  als  Bestandteil  zugeschrieben  wird.

87.

(1)  Die  Grundbuchblätter  erhalten  Nummern,  die  aus  deutschen
Zahlen  bestehen  und  durch  sämtliche  Bände  fortlaufen.  Sie  werden  nach
dem  in  Anlage  B  enthaltenen,  mit  Probeeintragungen  versehenen  Muster
eingerichtet.

(2)  Jedes  Blatt  besteht  aus  der  Aufschrift,  dem  Bestandswverzeichnis
und  drei  Abteilungen.

88.

(1)  Die  Aufschrift  eines  jeden  Grundbuchblattes  über  Grundstücke,
die  zu  einem  gebundenen  (geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß
oder  einer  Familienstiftung  gehören,  soll  einen  Vermerk  über  diese  Eigenschaft
  der  Grundstücke  enthalten.  Auch  soll,  falls  ausnahmsweise  die
Grundstücke  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  gebucht  sind,  in  der  Aufschrift
  eines  jeden  auf  die  übrigen  verwiesen  werden.

(2)  Gehört  nur  der  Bruchteil  eines  Grundstücks  zu  einem  gebundenen
(geschlossenen)  Gut,  einem  Familienfideikommiß  oder  einer  Familien-
        <pb n="155" />
        130

Bestandsverzeichnis.

Abschnittl  des  Bestandsverzeichnisses.


stiftung  (§  5  Absatz  5),  so  ist  in  der  Aufschrift  des  Grundbuchblattes  über
das  Grundstück  auf  das  Grundbuchblatt  oder  die  Grundbuchblätter  über
die  Grundstücke,  welche  sonst  zu  dem  gebundenen  (geschlossenen)  Gute,
dem  Familienfideikommiß  oder  der  Familienstiftung  gehören,  und  umgekehrt
  in  der  Aufschrift  dieses  Grundbuchblattes  oder  dieser  Grundbuchblätter
  auf  das  erstere  Grundbuchblatt  zu  verweisen.

§  9.

Das  Bestandsverzeichnis  enthält  im  Abschnitt!  das  Verzeichnis  der
Grundstücke,  im  Abschnitt  IlI  das  Verzeichnis  der  mit  dem  Eigentume
verbundenen  Rechte.

8  10.

(1)  Im  Abschnitt  1  des  Bestandsverzeichnisses  ist  Spalte  1  für  die
laufende  Nummer  der  Grundstücke  bestimmt.

(2)  Die  Spalten  3  bis  5  sind  nach  den  im  Grundsteuerkataster  enthaltenen
  Angaben  auszufüllen.  Die  Flurkartennummer  stimmt  mit  der
Fundbuchsnummer  überein.  Ist  das  Grundstück  in  einem  anderen  Grundbuchbezirke
  belegen,  so  ist  dieser  in  Spalte  3  besonders  anzugeben.  Enthält
  das  Grundsteuerkataster  bei  Gebäunden  die  Angabe  der  Straße  und
Hausnummer,  so  ist  diese  in  Spalte  5  mitaufzunehmen.

(3)  Hinsichtlich  der  eximierten  Grundstücke  dient  als  Grundlage  für
Ausfüllung  der  Spalten  3  bis  5  das  nach  Art.  49  Absatz  3  der  Hoöchsten
Verordnung  aufgestellte  Verzeichnis.  Spalte  3  führt  statt  „Flurkartennummer“
  die  Bezeichnung  „Nummer  oder  Buchstabe  des  Verzeichnisses
der  eximierten  Grundstücke"“.

(4)  Ist  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  Miteigentümer  eines  anderen
Grundstücks  (z.  B.  eines  Hofes,  einer  Einfahrt,  eines  Wegs),  das  wirtschaftlich
  zu  dem  ersteren  Grundstück  anteilig  mitgehört,  so  soll  bei  diesem
in  Spalte  5  auf  das  Grundbuchblatt  verwiesen  werden,  auf  welchem  das
andere  Grundstück  eingetragen  ist.

(5)  Eine  Berichtigung  der  in  den  Spalten  3  bis  5  enthaltenen  Angaben
  hat  dort  mit  roter  Tinte  zu  erfolgen  und  ist  in  Spalte  7  noch
besonders  zu  vermerken.  Vergl.  Absatz  6  Nr.  5.
        <pb n="156" />
        131

(6)  In  Spalte  7  sind  einzutragen:

1.  Der  Vermerk  über  die  Eintragung  des  ursprünglichen  Bestandes
des  Blattes  (Zeit  der  Eintragung,  Nummer  des  bisherigen
Blattes  usw.);

2.  die  Ubertragung  eines  Grundstücks  auf  das  Blatt;  soll  das
Grundstück  mit  einem  auf  dem  Blatte  bereits  eingetragenen
Grundstücke  vereinigt  oder  einem  solchen  Grundstück  als  Bestandteil
  zugeschrieben  werden  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  890,  Grundbuchordnung
  8  5),  so  ist  auch  dies  anzugeben;

3.  die  Vereinigung  mehrerer  auf  dem  Blatt  eingetragenen  Grundstücke
  zu  einem  Grundstücke  sowie  die  Zuschreibung  eines  solchen
Grundstücks  zu  einem  anderen  als  Bestandteil;

4.  die  Vermerke,  nach  denen  bisherige  Grundstücksteile  als  selbständige
  Grundstücke  eingetragen  werden,  insbesondere  im  Falle
des  §  6  Satz  1  der  Grundbuchordnung,  sofern  in  diesem  Falle
nicht  der  Teil  auf  ein  anderes  Blatt  übertragen  wird;

5.  die  Vermerke  über  Berichtigungen  der  Bestandsangaben.

(7)  In  den  Fällen  der  Vereinigung  und  der  Zuschreibung  (Absatz  6
Nr.  2,  3)  sind  die  Eintragungen,  welche  sich  auf  die  beteiligten  Grundstücke
  beziehen,  in  den  Spalten  1  bis  5  rot  zu  unterstreichen.  Das  durch
die  Vereinigung  oder  Zuschreibung  entstehende  Grundstück  ist  unter  einer
neuen  laufenden  Nummer  einzutragen;  neben  dieser  Nummer  ist  in
Spalte  2  auf  die  laufenden  Nummern,  welche  die  beteiligten  Grundstücke
bisher  in  Spalte  1  hatten,  zu  verweisen.

(8)  In  den  Fällen  des  Absatz  6  Nr.  4  sind  die  Grundstücksteile
unter  neuen  laufenden  Nummern  einzutragen;  neben  diesen  Nummern  ist
in  Spalte  2  auf  die  bisherige  laufende  Nummer  des  Grundstücks  zu
verweisen.  Die  sich  auf  das  Grundstück  beziehenden  bisherigen  Eintragungen
  sind  in  den  Spalten  1  bis  5  rot  zu  unterstreichen.

(9)  Spalte  9  ist  bestimmt:

1.  für  die  nicht  unter  Absatz  6  Nr.  4  fallenden  Abschreibungen;

2.  für  die  Eintragung  des  Ausscheidens  eines  Grundstücks  oder
eines  Grundstücksteils  aus  dem  Grundbuche  (Grundbuchordnung
§  90  Absatz  2).

1908  22
        <pb n="157" />
        132

(10)  Wird  ein  Grundstück  ganz  abgeschrieben,  so  sind  die  sich  auf
das  Grundstück  beziehenden  bisherigen  Eintragungen  in  den  Spalten  1
bis  7  sowie  die  Vermerke  in  den  drei  Abteilungen,  die  ausschließlich  das
abgeschriebene  Grundstück  betreffen,  rot  zu  unterstreichen.  Wird  ein
Grundstücksteil  abgeschrieben,  so  findet  Absatz  8  entsprechende  Anwendung.
Diese  Vorschriften  gelten  auch  für  die  Fälle  des  Absatz  9  Nr.  2.

(11)  Bei  Eintragungen  in  den  Spalten  7,  9  ist  in  den  Spalten  6,
8  auf  die  laufende  Nummer,  die  das  von  der  Eintragung  betroffene
Grundstück  in  Spalte  1  hat,  zu  verweisen.

8  11.
AbschnittUs  Bestauds.  Abschnitt  lIl  des  Bestandsverzeichnisses  ist  für  die  Vermerke  über
Rechte,  die  dem  jeweiligen  Eigentümer  eines  auf  dem  Blatte  verzeichneten
Grundstücks  zustehen,  sowie  für  die  Vermerke  über  die  Anderung  oder  die
Aufhebung  eines  solchen  Rechts  (Grundbuchordnung  §  8)  bestimmt.  Im
Falle  der  Löschung  sind  in  den  Spalten  1  bis  4  die  Eintragungen,  die
sich  auf  das  gelöschte  Recht  beziehen,  rot  zu  unterstreichen.
8  12.
Erste  Abteilung.  (1)  In  die  erste  Abteilung  sind  einzutragen:

1.

2.

in  Spalte  1  der  Eigentümer,  bei  Miteigentümern  auch  die  im
§  48  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebene  Angabe;  in  den
Fällen  der  Art.  22  und  23  des  Ansführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung
  der  jeweilig  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigte,
der  Fideikommißinhaber  oder  der  Lehusinhaber;

in  Spalte  2  die  im  Bestandsverzeichnis  Abschnitt  I,  Spalte  1
enthaltenen  laufenden  Nummern  der  Grundstücke,  auf  die  sich
die  in  Spalte  3  enthaltenen  Eintragungen  beziehen;

.  in  Spalte  3  der  Tag  der  Auflassung  oder  die  sonstige  Grundlage

  der  Eintragung  (Erbschein,  Testament,  Zuschlagsbeschluß,
Antrag  nach  §  928  Absatz  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,
Bewilligung  der  Berichtigung  des  Grundbuchs,  Ersuchen  einer
nach  Art.  15  ff.  des  Ausführungsgesetzes  zur  Grundbuchordnung
oder  sonst  zuständigen  Behörde  um  die  Berichtigung  usw.),  der
        <pb n="158" />
        133

Verzicht  auf  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke  (Bürgerliches
Gesetzbuch  §  928  Absatz  1)  und  der  Tag  der  Eintragung;

4.  in  Spalte  4  auf  Antrag  des  Eigentümers  der  Erwerbspreis,
der  durch  eine  öffentliche  Schätzung  festgestellte  Wert  und  bei
Gebäuden  die  Landesbrandversicherungssumme  unter  Hinweis
auf  die  laufende  Nummer  des  Grundstücks  im  Bestandsverzeichnis
  Abschnitt  1,  Spalte  1  und  mit  Angabe  des  für  den  Erwerbspreis,
  die  Schätzung  oder  die  Versicherung  maßgebenden  Zeitpunkts.


(2)  Bei  der  Eintragung  eines  neuen  Eigentümers  sind  die  Vermerke
in  den  Spalten  1  bis  3,  die  sich  auf  den  bisher  eingetragenen  Eigentümer
  beziehen,  rot  zu  unterstreichen.

13.
Zweite  Abtellung.  (1)  In  der  zweiten  Abteilung  dienen  die  Spalten  1  bis  3  zur
Eintragung:

1.  der  das  Grundstück  belastenden  Rechte,  soweit  es  sich  nicht  um
Hypotheken,  Grundschulden  oder  Rentenschulden  handelt,  iusbesondere
  auch  der  im  §  1010  Absatz  1  und  im  §  2044  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Belastungen  des  Anteils
eines  Miteigentümers  oder  Miterben;

2.  der  Beschränkungen  des  Verfügungsrechts  des  als  Eigentümer
oder  Miteigentümer  Eingetragenen,  insbesondere  durch  die  Eigenschaft
  des  Guts  oder  Grundstücks  (Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung
  Art.  22  und  23),  durch  das  Recht  eines  Nacherben
  (Grundbuchordnung  §  52)  oder  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  (Grundbuchordnung  §  53),  durch  eine
einstweilige  Verfügung,  mittels  welcher  die  Veräußerung,  Belastung
  oder  Verpfändung  des  Grundstücks  untersagt  wird  (Zivilprozeßordnung
  §  938  Absatz  2),  durch  die  Anordnung  der
Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  des  Grundstücks
(Gesetz  über  die  Zwangsversteigerung  usw.  §  19  Absatz  1,  §  146
Absatz  1),  durch  ein  vom  Konkursgericht  erlassenes  Veränßecrungsverbot
  oder  durch  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens

227
        <pb n="159" />
        134

Dritte  Abteilung.

über  das  Vermögen  des  Eigentümers  oder  Miteigentümers
(Konkursordnung  §  113);

3.  der  Vormerkung  über  ein  eingeleitetes  Enteignungsverfahren
(Ausführungsgesetz  zur  Grundbuchordnung  Art.  14);

4.  der  vertragsmäßigen  Feststellung  der  Höhe  einer  für  einen
Überbau  oder  einen  Notweg  zu  entrichtenden  Rente  sowie  des
Verzichts  auf  die  Rente  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  914  Absatz  2,
§  917  Absatz  2).

(2)  In  die  Spalten  4,  5  sind  die  Veränderungen  der  in  den  Spalten  1
bis  3  vermerkten  Rechte  und  Beschränkungen  einzutragen.  Hierher  gehören
  insbesondere  die  Anderung  des  Rangverhältnisses  (Bürgerliches
Gesetzbuch  §  880),  die  nachträgliche  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblattes
  für  ein  Erbbaurecht  (Grundbuchordnung  §  7  Absatz  2),  die
nachträgliche  Mitbelastung  eines  anderen  Grundstücks  in  den  Fällen  des
§  49  Absatz  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  sowie  die  Beschräukung
des  Berechtigten  in  der  Verfügung  über  ein  in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenes
  Recht  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  892),  auch  wenn  die  Beschränkung
  nicht  erst  nachträglich  eintritt.

(3)  Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  6,  die
Löschung  der  in  den  Spalten  1  bis  3  eingetragenen  Rechte  oder  Beschränkungen
  in  den  Spalten  7,  8.

8  14.

(1)  In  der  dritten  Abteilung  dienen  die  Spalten  1  bis  4  zur  Eintragung
  der  Hypotheken,  Grundschulden  und  Renteunschulden.

(2)  In  die  Spalten  5  bis  7  sind  die  Veränderungen  eines  solchen
Rechts  einzutragen.  Hierher  gehören  insbesondere  die  Auderung  des
Rangverhältnisses  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  880),  die  Beschränkung  des
Berechtigten  in  der  Verfügung  über  das  Recht  (Bürgerliches  Gesetzbuch
§  892),  auch  wenn  die  Veschränkung  nicht  erst  nachträglich  eintritt,  die
nachträgliche  Ausschließung  der  Ertrilung  eines  Briefs  oder  die  Aufhebung
  der  Ausschließung  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1116  Absatz  2,  3),
eine  Anderung  in  Ansehung  der  Verzinsung,  der  Zahlungszeit  oder  des
Zahlungsorts  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1119),  die  Ubertragung,  Pfändung
  oder  Verpfändung  des  Rechts  (Bürgerliches  Gesetzouch  §  1154
        <pb n="160" />
        136

Absatz  2,  3,  88  1192,  1199;  Zivilprozeßordnung  §§  830,  837),  der
Verzicht  des  Berechtigten  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1168),  die  Auderung
  der  Forderung,  für  welche  die  Hypothek  besteht  (Bürgerliches  Gesetzbuch
  §  1180),  die  Umwandlung  einer  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld
  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §§  1177,  1186,  1198,  1203),  die  nachträgliche
  Mitbelastung  eines  anderen  Grumstücks  in  den  Fällen  des  §  49
Absatz  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  sowie  die  Erteilung  eines  neuen
Briefs  (Grundbuchordnung  §  68  Absatz  3).

(3)  Die  Löschung  einer  Veränderung  erfolgt  in  Spalte  8,  die  Löschung
der  Rechte  in  den  Spalten  9  bis  11.

8  15.
Gemeinschaftliche  Be-  (I)  Die  in  Spalte  3  der  zweiten  Abteilung  und  die  in  den  Spalten

8  aldbsrnle  3,  4  der  dritten  Abteilung  erfolgenden  Eintragungen  erhalten  in  Spalte  1
.  der  betreffenden  Abteilung  fortlaufende  Nummern.  Bei  der  Eintragung
ist  das  von  ihr  betroffene  Grundstück  in  Spalte  2  mit  der  laufenden
Nummer,  die  es  im  Bestandsverzeichnisse  Abschnitt  1,  Spalte  1  führt,
zu  bezeichnen.
(2)  Bei  Vermerken  über  Veränderungen  und  bei  Löschungen  ist  in
Spalte  4  oder  7  der  zweiten  Abteilung  oder  in  Spalte  5  oder  9  der
dritten  Abteilung  auf  die  laufende  Nummer  der  Eintragung  in  Spalte  1
zu  verweisen.
(3)  Wird  eine  Eintragung  ganz  gelöscht,  so  ist  sie  rot  zu  unterstreichen.

(1!)  Wird  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld  oder  eine  Rentenschuld
teilweise  gelöscht,  so  ist  in  Spalte  3  der  dritten  Abteilung  der  gelöschte
Teil  von  dem  Betrag  abzusetzen.

8  16.
utragung  von  Vor-  ie  Eiutr  ijner  Voymerf
merkünng,  u  #1  (1)  Die  Eintragung  einer  Vormerkung  erfolgt:

dersprüchen.  1.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Ubertragung  des  Eigentums
  betrifft,  in  den  Spalten  1  bis  3  der  zweiten  Abteilung;

2.  wenn  die  Vormerkung  den  Anspruch  auf  Einräumung  eines

anderen  Rechts  an  dem  Grundstücke  betrifft,  in  den  Spalten
        <pb n="161" />
        136

1  bis  3  der  zweiten  Abteilung  oder  in  den  Spalten  1  bis  4
der  dritten  Abteilung,  je  nachdem  die  eine  oder  die  andere  Abteilung
  für  die  Eintragung  des  Rechts  bestimmt  ist  (88  13
und  14);

3.  in  den  übrigen  Fällen  in  den  für  Veränderungen  bestimmten
Spalten  der  Abteilung,  in  welcher  das  von  der  Vormerkung
betroffene  Recht  eingetragen  ist.

(2)  In  den  Fällen  des  Absatz  1  Nr.  2,  3  ist  bei  der  Eintragung
der  Vormerkung,  sofern  diese  in  der  zweiten  Abteilung  erfolgt,  die  rechte
Hälfte  der  Spalte  3  oder  der  Spalte  5,  und  sofern  sie  in  der  dritten  Abteilung
  erfolgt,  die  rechte  Hälfte  der  Spalte  4  oder  der  Spalte  7  für  die
endgültige  Eintragung  frei  zu  lassen.

(3)  Soweit  die  Eintragung  der  Vormerkung  durch  die  endgültige
Eintragung  ihre  Bedeuntung  verliert,  ist  sie  rot  zu  unterstreichen.

(4)  Diese  Vorschriften  finden  auf  die  Eintragung  eines  Widerspruchs
entsprechende  Anwendung.

§  17.
Eintragungenin  wehre-  Sind  für  eine  Eintragung  mehrere  Spalten  desselben  Abschnitts
oder  derselben  Abteilung  bestimmt,  so  gelten  die  sämtlichen  Vermerke  im
Sinne  des  §  45  der  Grundbuchordnung  nur  als  eine  Eintragung.

8  18.
eschm#  der  Be-  (1)  Zur  Bezeichnung  der  Berechtigten  sind  im  Grundbuch  anzugeben:


1.  bei  natürlichen  Personen  der  Name,  der  Stand  oder  Beruf
sowie  der  Wohnort  und,  soweit  diese  Angaben  nicht  tunlich
oder  nicht  ausreichend  sind,  andere  die  Berechtigten  deutlich
kennzeichnende  Merkmale;  neben  dem  Familiennamen  sind  auch
die  Vornamen  anzuführen;  bei  Ehefrauen,  geschiedenen  Frauen
und  Witwen  sind  auch  die  Familiennamen,  die  sie  früher  geführt
  haben,  anzugeben;

2.  bei  Handelsgesellschaften,  bei  eingetragenen  Genossenschaften  und
juristischen  Personen  anderer  Art  die  Firma  oder  der  Name
und  der  Sitz.
        <pb n="162" />
        (ssührung  der  Einragungen.


137

(2)  Zum  Zwecke  der  Feststellung  der  Namen  natürlicher  Personen,
der  Firmen  von  Handelsgesellschaften  und  eingetragenen  Genossenschaften
sowie  der  Namen  von  juristischen  Personen  anderer  Art,  die  als  Berechtigte
  in  das  Grundbuch  einzutragen  sind,  kann  die  Vorlegung  von  Auszügen
  aus  den  Standesregistern  und  Kirchenbüchern,  von  Auszügen  aus
den  Handelsregistern  und  Genossenschaftsregistern  oder  von  sonstigen  Ausweisen
  gefordert  werden.

(3)  Bei  Eintragungen  für  einen  Fiskus,  eine  Gemeinde  oder  eine
sonstige  juristische  Person  des  öffentlichen  Rechts  kann  auf  Antrag  des
Berechtigten  derjenige  Teil  seines  Vermögens,  zu  welchem  das  eingetragene
Grundstück  oder  Recht  gehört,  oder  die  Zweckbestimmung  des  Grundstücks
oder  des  Rechts  durch  einen  dem  Namen  des  Berechtigten  in  Klammern
beizufügenden  Zusatz  bezeichnet  werden.

8  19.

(1)  Die  Eintragungen  in  das  Grundbuch  sind  deutlich  zu  schreiben;
Abkürzungen  sind  nur  anzuwenden,  soweit  die  Probeeintragungen  solche
enthalten.  Im  Grundbuche  darf  nichts  radiert  oder  sonst  unleserlich  gemacht
  werden.  Durchstreichungen  und  Einschiebungen,  die  bei  einer  Eintragung
  erfolgen,  ehe  diese  abgeschlossen  ist,  sind  am  Schlusse  der  Eintragung
  als  solche  zu  bezeugen.

(2)  Bei  Reallasten,  insbesondere  Ablösungsrenten,  sowie  bei  Hypotheken,
  Grundschulden  und  Rentenschulden  sind  die  in  das  Grundbuch
einzutragenden  Geldbeträge  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1107,  §  1115
Absatz.  1,  §  1190  Absatz  1,  §§  1192,  1199)  in  den  Vermerken  über
die  Eintragung  des  Rechts  mit  Buchstaben  zu  schreiben.  Das  Gleiche
gilt  für  die  Eintragung  einer  Veränderung  oder  einer  Löschung  bezüglich
eines  Teilbetrags  eines  Rechts  sowie  im  Falle  des  §  882  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  für  die  Eintragung  des  Höchstbetrags  des  Wertersatzes.

(3)  In  den  Fällen  des  Absatz  2  ist  der  Angabe  der  Geldbeträge
mit  Buchstaben  eine  solche  mit  Zahlen  in  Klammern  hinzuzufügen,  sofern

  nicht  die  Angabe  mit  Zahlen  in  einer  besonderen  Spalte  zu  erfolgen
  hat.
        <pb n="163" />
        138

8  20.
Abschreibung  sämtliche  Sind  sämtliche  auf  einem  Blatt  eingetragenen  Grundstücke  abge-Grundstücke.
  Aus-  .  .  .
scheiden  sämtlicher  schrieben  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschieden,  so  ist  das  Blatt  zu

Grundstücke  aus  dem
Grundbuche.  schließen.

8  21.
übergana  der  Zustän-  (1)  Geht  die  Zuständigkeit  für  die  Führung  eines  Grundbuchblattes
gkeit  für  die  Füh-  v  „  Z  "  Z

rung  eines  Grund=  auf  ein  anderes  Grundbuchamt  über,  so  ist  das  bisherige  Blatt  zu
burhblstten,  auft  ein  schließen;  dem  anderen  Grundbuchamte  sind  die  Grundakten  zu  überamt.
  senden,  nachdem  die  wörtliche  Ubereinstimmung  der  Tabelle  (§  38)  mit
dem  Grundbuchblatte  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  bescheinigt

  ist.

(2)  In  der  Aufschrift  des  neuen  Blattes  ist  auf  das  bisherige  Blatt
zu  verweisen.

(3)  Gelöschte  Eintragungen  werden  auf  das  neue  Blatt  insoweit
übernommen,  als  dies  zum  Verständnisse  der  noch  gültigen  Eintragungen
erforderlich  erscheint;  im  übrigen  sind  aus  der  zweiten  und  der  dritten
Abteilung  nur  die  Nummern  der  Eintragungen  mit  dem  Vermerke
„Gelöscht“  zu  übernehmen.

(4)  Die  Ubereinstimmung  des  Inhalts  des  neuen  Blattes  mit  dem
Inhalte  des  bisherigen  Blattes  ist  in  jedem  Abschnitt  und  jeder  Abteilung
  von  dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  zu  bescheinigen.
Sind  in  dem  neuen  Blatte  die  Spalten  eines  Abschnitts  oder  einer  Abteilung
  nicht  gleichweit  ausgefüllt,  so  sind  die  leer  gebliebenen  Stellen  zu
durchkreuzen.

8  22.

W  Grund-  (1)  Die  Schließung  eines  Grundbuchblattes  erfolgt  durch  Eintragung
des  Schließungsvermerks  in  der  Aufschrist  sowie  am  Schlusse  der  Eintragungen
  in  den  beiden  Abschnitten  des  Bestandsverzeichnisses  und  den
drei  Abteilungen;  die  Vorschrift  des  §  21  Absatz  4  Schlußsatz  findet  entsprechende
  Anwendung.

(2)  In  dem  auf  die  Aufschrift  zu  setzenden  Vermerk  ist  der  Grund
der  Schließung  anzugeben.

(3)  Die  Nummer  eines  geschlossenen  Grundbuchblattes  darf  bei
einem  neuen  Blatte  nicht  wieder  verwandt  werden.
        <pb n="164" />
        139

8  23.
1  .  ines  Ist  ein  Grundbuchblatt  unübersichtlich  geworden,  so  hat  dessen  Umschreibung
  zu  erfolgen.  Die  Vorschriften  des  §  21  Absatz  2,  3  und  4
sowie  des  §  22  finden  entsprechende  Anwendung.

8  24.
-smeicter  inzele  (1)  Reicht  bei  einem  Grundbuchblatte  der  Raum  eines  Abschnitts
buchblattes.  oder  einer  Abteilung  für  weitere  Eintragungen  nicht  mehr  zu,  so  erfolgt
entweder  eine  Umschreibung  des  Blattes,  wobei  die  Vorschriften  des  §  21
Absatz  2,  3  und  4  sowie  des  §  22  entsprechende  Anwendung  erleiden,
oder  es  findet  eine  Fortsetzung  des  Blattes  statt.

(2)  Diese  Fortsetzung  darf  sich  aber  nicht  auf  einen  einzelnen  Abschnitt
  oder  eine  einzelne  Abteilung  des  Blattes  beschränken,  sondern  muß
sich  auf  sämtliche  Abschnitte  und  Abteilungen  erstrecken.  Die  bisherige
Nummer  des  Blattes  wird  beibehalten.  Beim  alten  Teile  des  Blattes
ist  in  der  Aufschrift  sowie  am  Schlusse  der  Eintragungen  in  jedem  Abschnitt
  und  jeder  Abteilung  auf  die  Fortsetzung  zu  verweisen;  sind  die
Spalten  eines  Abschnitts  oder  einer  Abteilung  nicht  gleichweit  ausgefüllt,
so  sind  die  leer  gebliebenen  Stellen  zu  durchkrenzen.  Beim  neuen  Teile
des  Blattes  ist  in  der  Aufschrift  sowie  in  der  Uberschrift  jeden  Abschnitts
und  jeder  Abteilung  und  vor  der  ersten  Eintragung  in  jedem  Abschnitt
und  jeder  Abteilung  ersichtlich  zu  machen,  daß  es  sich  um  eine  Fortsetzung
handelt.  Auf  dem  alten  Teile  dürfen  weitere  Eintragungen  nicht  erfolgen,
abgesehen  von  Berichtigungen  der  in  den  Spalten  3  bis  5  des  Bestandsverzeichnisses,
  Abschnitt  1  enthaltenen  Angaben,  die  dort  mit  roter  Tinte
zu  bewirken  sind  (§  10  Absatz  5).

§  25.

E  ;  ·  »
ZWEITER-c  ZWEIF-  Die  Bestimmungen  der  §§  1  bis  24  finden  auf  Berechtigungen,  für
füf  „BVerechtigungen,  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten,  entsprechende
Grunsleheß  Schchpan  Anwendung,  wenn  die  Anlegung  eines  besonderen  Grundbuchblattes  für

ten  Vorschriften  gel.  eine  solche  Berechtigung  zu  erfolgen  hat  oder  bereits  erfolgt  ist.

8  26.
u
Ulang  des  Berggrund-  Für  das  im  Bezirk  eines  Grundbuchamts  belegene  Bergwerkseigentum
  wird  ein  Berggrundbuch  eingerichtet.  Die  §§  1  bis  24  finden  ent-1908
  23
        <pb n="165" />
        140

sprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  den  88  27  bis  31  ein  anderes
bestimmt  ist.

Vestimmungen  für  die  §  27.
Lä#obs  Gleiter  un.  (1)  Jeder  Band  des  Berggrundbuchs  ist  mit  einer  Aufschrift  nach
buchs.  e  C  dem  in  Anlage  C  enthaltenen  Muster  zu  versehen.  Für  die  Grundbuchblätter

  ist  das  in  Anlage  D  enthaltene  Muster  maßgebend.
˙  (2)  Das  Einbinden  der  Grundbuchblätter  kann  erfolgen,  auch  wenn
die  im  §  2  Absatz  4  festgesetzte  Seitenzahl  noch  nicht  erreicht  ist.

8  28.

Veonsrre  Beimmiu  (1)  Im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  1  sind  die  Spalten  3  und  4

Lerpchnie  bschnttt!  nach  den  im  §  33  Absatz  1  Nr.  2  bis  5  des  Berggesetzes  bezeichneten
bs  Angaben  der  Verleihungsurkunde  auszufüllen.

(2)  In  Spalte  8  wird  auch  das  Erlöschen  des  Bergwerkseigentums

(Berggesetz  §  225)  eingetragen.

8  29.

W*’*“  In  der  ersten  Abteilung  ist  in  Spalte  3,  wenn  es  sich  um  neu  vernii
  3  Bergwerkseigentum  handelt,  die  Verleihungsurkunde  aufzuführen.
buchs  In  derselben  Spalte  wird  auch  der  Verzicht  auf  das  Bergwerkseigentum,  mag

dieser  das  ganze  Grubenfeld  oder  nur  einzelne  Teile  betreffen  (Berggesetz  8  220,

223)  sowie  die  Entziehung  der  Beleihung  (Berggesetz  8  224)  eingetragen.

8  30.

Vuchung  von  (Hülfs-  (1)  Ist  für  ein  Bergwerk  in  freiem  oder  fremdem  Feld  ein  Hülfsbau
  angelegt  (Berggesetz  §§  46,  47),  so  wird  dies  auf  Antrag  auf  dem
Blatte  des  berechtigten  Bergwerkseigentums  im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt
  1  Spalte  6  vermerkt.  Antragsberechtigt  ist  der  Bergwerkseigentümer
  sowie  jeder  dritte,  für  den  ein  Recht  an  dem  Bergwerkseigentume
begründet  ist.  Mit  dem  Antrag  ist  ein  Zeugnis  des  Bergamts  einzureichen,
daß  die  Anlage  ein  Hülfsbau  zu  dem  berechtigten  Bergwerk  ist.

(2)  Ist  der  Hülfsbau  in  fremdem  Grubenfeld  angelegt,  so  wird
dies  auch  auf  dem  Blatte  des  belasteten  Bergwerkseigentums  in  der  zweiten
Abteilung  vermerkt.  Falls  das  Blatt  des  belasteten  Bergwerkseigentums
        <pb n="166" />
        141

bei  einem  anderen  Grundbuchamte  geführt  wird,  so  ist  diesem  beglaubigte
Abschrift  des  im  Absatz  1  Satz  1  bezeichneten  Vermerks  mit  dem  Ersuchen
um  entsprechenden  Eintrag  zu  übersenden.

§  31.
achrichtiaung  des  Von  jeder  Eintragung  in  das  Berggrundbuch  ist  dem  Bergamte
Nachricht  zu  geben.
§  32.
Verücksichtigung  von  (1)  In  den  Fällen  der  Teilung  oder  Vereinigung  von  Grundstücken

Zeugnissen  und  Karten

des  Vermessungsamts.  (Ausführungsgesetz  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  101)  ist  im  Grundbuch
  auf  das  von  der  Katasterbehörde  (dem  Vermessungsamt)  ausgefertigte
Zeugnis  Bezug  zu  nehmen.

(2)  Stimmt  die  im  Zeugnisse  des  Vermessungsamts  enthaltene  Grundstücksbeschreibung
  mit  den  Angaben  im  Grundbuche  nicht  überein,  so  ist
vor  der  Eintragung  in  das  Grundbuch  die  Abweichung  aufzuklären.

(3)  Von  mehreren  im  Zeugnisse  des  Vermessungsamts  festgestellten
Anderungen  dürfen  einzelne  nur  nach  vorherigem  Einbenehmen  mit  dem
Vermessungsamt  in  das  Grundbuch  eingetragen  werden.

(4)  Unterbleibt  in  den  Fällen  der  Belastung  eines  Grundstücksteils
mit  einer  Dienstbarkeit  oder  einer  Reallast  die  Abschreibung  des  Grundstücksteils
  (Grundbuchordnung  §  6  Satz  2),  so  ist  eine  vom  Vermessungsamt
  ausgefertigte  Karte  beizubringen,  auf  welcher  die  Lage  und  die  Grenzen
des  belasteten  Grundstücksteils  dargestellt  sind.  Auf  diese  Karte  ist  im

Grundbuche  Bezug  zu  nehmen.
8  33.
iltr  ves  reisn  Das  Verfahren  zur  Erhaltung  der  Ubereinstimmung  zwischen  Grundhrbh

  und  Grund=  buch  und  Grundsteuerkataster  wird  durch  besondere  Verordnung  geregelt.
teuerkataster.

8  34.
n  G  Luazud  (1)  Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  öffentlichen  Behörden  und  Bemunten
  gestattet,  ohne  daß  es  der  Darlegung  eines  berechtigten  Interesses  bedarf.
(2)  Soweit  nach  Absatz  1  die  Einsicht  des  Grundbuchs  gestattet  ist,  kann

eine  Abschrift  gefordert  werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.
23“
        <pb n="167" />
        142

Beglaubigte  Abschriften
von  Teilen  eines
Grundbuchblattes.

Aufnahme  des  Grundstückspreises
  oder
Grundstückswertes  in
die  Bekanntmachung
über  die  Eintragung
eines  neuen  Eigentümers
  oder  Erben.

8  36.

Soll  eine  beglaubigte  Abschrift  nur  von  einem  Teil  eines  Grundbuchblattes
  erteilt  werden,  so  sind  in  die  Abschrift  die  Eintragungen  aufzunehmen,
  welche  den  in  Frage  stehenden  Gegenstand  betreffen.  Im  Beglaubigungsvermerk
  ist  der  Gegenstand  anzugeben  und  zu  bezeugen,  daß
weitere  den  Gegenstand  betreffende  Eintragungen  im  Grundbuche  nicht
enthalten  sind.

8  36.

(1)  Wird  bei  einem  Grundstück  infolge  freiwilliger  Veräußerung  ein
neuer  Eigentümer  eingetragen,  so  ist  in  die  Bekanntmachung  an  diejenigen,
für  welche  eine  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  oder  ein  Recht
an  einem  solchen  Recht  im  Grundbuch  eingetragen  ist  (Grundbuchordnung
§  55  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  14.  Juli  1905)  die  Mitteilung
des  Preises,  zu  dem  das  Grundstück  veräußert  worden  ist,  aufzunehmen.
Ist  ein  Preis  nicht  vereinbart,  der  Preis  nicht  bekannt  oder  dessen  ziffermäßige
  Angabe  nach  der  Art  der  Preisbestimmung  nicht  tunlich,  so  ist
der  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegte  Wert  des  Grundstücks  in  der
Bekanntmachung  mitzuteilen.

(2)  Wird  das  belastete  Grundstück  zusammen  mit  einem  anderen  Grundstücke
  veräußert  und  der  Kostenberechnung  der  Gesamtwert  der  Grundstücke
zu  Grunde  gelegt,  so  unterbleibt  die  Mitteilung,  falls  nicht  hinsichtlich  des
belasteten  Grundstücks  eine  besondere  Wertangabe  oder  Wertermittelung
vorliegt.

(3)  Die  Mitteilung  ist  auf  einen  kurzen  Vermerk  etwa  dahin:
„Der  Preis  des  veräußerten  Grundstücks  ist  außf  angegeben“
  oder  „Der  Wert  des  veräußerten  Grundstücks  ist  mit
.  .  .  “  der  Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegt“

zu  beschränken.

(4)  Im  Falle  der  Eintragung  eines  Erben  finden  die  vorstehenden
Bestimmungen  entsprechende  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  der  der
Kostenberechnung  zu  Grunde  gelegte  Wert  des  Grundstücks  in  der  Bekanntmachung
  mitzuteilen  ist.
        <pb n="168" />
        Grundalten  für  jedes
Grundbuchblatt.  Numer
  der  Grundakten.

Labelle  bei  den  Grundakten.


Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster
  bei  den
Grundakten.

Urkunden  und  beglaubigte
  Abschriften  bei
en  Grundakten.

6
insicht  der  Grundakten.

143
II.  Grundakten.

§  37.
(1)  Für  jedes  Grundbuchblatt  werden  besondere  Grundakten  geführt.

(2)  Die  Nummer  der  Grundakten  soll  in  der  Regel  der  Nummer
des  Grundbuchblattes  entsprechen.

8  38.
Bei  den  Grundakten  ist  eine  Tabelle  zu  halten,  die  mit  dem  Blatte
wörtlich  übereinstimmen  muß.  Die  Sorge  für  die  Übereinstimmung  liegt
dem  Richter  und  dem  Gerichtsschreiber  ob.

8  39.

(1)  Bei  den  Grundakten  soll  sich  ein  Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster
  befinden,  der  sämtliche  auf  dem  Grundbuchblatte  verzeichnete  Grundstücke
  enthält  und  in  seiner  Einrichtung  den  sonstigen  Auszügen  aus  dem
Grundsteuerkataster  entspricht,  insbesondere  auch  die  Einzelflächen  und  die
Grundstener  mitaufführt.

(2)  Der  Auszug  soll  stets  in  Ubereinstimmung  mit  dem  Grundsteuerkataster
  gehalten  werden.

8  40.

(1)  Die  Urkunden  und  beglaubigten  Abschriften,  die  nach  §  9  der
Grundbuchordnung  von  dem  Grundbuchamt  aufzubewahren  sind,  werden
zu  den  Grundakten  genommen.

(2)  Ist  eine  Urkunde,  auf  die  eine  Eintragung  sich  gründet  oder
Bezug  nimmt,  in  anderen  Akten  des  das  Grundbuch  führenden  Amtsgerichts
  enthalten,  so  genügt  statt  der  Aufbewahrung  einer  beglaubigten
Abschrift  der  Urkunde  eine  Verweisung  auf  die  anderen  Akten,  sofern  diese
der  Vernichtung  nicht  unterliegen.

§  41.
(1)  Die  Einsicht  von  Grundakten  ist,  auch  soweit  es  sich  nicht  um
die  im  §  11  Absatz  1  Satz  2  der  Grundbuchordnung  bezeichneten  Urkunden
  handelt,  jedem  gestattet,  der  ein  berechtigtes  Jnteresse  darlegt.
        <pb n="169" />
        144

(2)  Die  Vorschrift  des  8  34  Absatz  1  findet  auf  die  Einsicht  der
Grundakten  entsprechende  Anwendung.

(3)  Soweit  die  Einsicht  gestattet  ist,  kann  eine  Abschrift  gefordert
werden;  die  Abschrift  ist  auf  Verlangen  zu  beglaubigen.

8  42.
Eigentümerverzeichnis.  (1)  Für  jeden  Grundbuchbezirk  ist  ein  Eigentümerverzeichnis  nach
—  dem  aus  Anlage  E  ersichtlichen  Muster  zu  führen.
—*  (2)  In  dieses  werden  die  Eigentümer  unter  entsprechender  Anwendung

  der  Vorschriften  des  §  18  in  einzelnen,  nach  den  Anfangsbuchstaben
der  Familiennamen  eingerichteten  Abteilungen  eingetragen.

(3)  Jeder  Eigentümer  ist  in  dasselbe  Eigentümerverzeichnis  nur  einmal
  aufzunehmen,  eine  Ehefrau,  geschiedene  Frau  oder  Witwe  jedoch  auch
unter  den  Familiennamen,  die  sie  früher  geführt  hat.

(4)  Die  Eintragungen  in  den  Spalten  1  und  2  erfolgen  gleichzeitig
mit  der  Anlegung  der  Grundakten.  Die  Nummer  der  Grundakten  ist  in
Spalte  3  zu  vermerken.

(5)  Wird  später  festgestellt,  daß  der  im  Verzeichnis  Eingetragene
nicht  der  Eigentümer  ist,  so  ist  die  Eintragung  rot  zu  unterstreichen,  der
richtige  Eigentümer  einzutragen  und  bei  der  früheren  Eintragung  in
Spalte  5  auf  die  neue  Eintragung  zu  verweisen.

(6)  Die  Spalte  4  wird  erst  nach  der  Anlegung  des  Grundbuchs
ausgefüllt.  In  dieser  Spalte  hat  auch  die  im  §  6  vorgeschriebene  Verweisung
  auf  das  andere  Grundbuch  zu  erfolgen.

(7)  Wird  auf  einem  der  Blätter  ein  anderer  Eigentümer  eingetragen,
oder  wird  ein  Grundbuchblatt  geschlossen,  so  ist  der  Hinweis  auf  dieses
Blatt  in  Spalte  4  rot  zu  unterstreichen.

(8)  Sind  sämtliche  Vermerke  in  Spalte  4  gelbscht,  so  sind  auch  die
Eintragungen  in  den  Spalten  1  und  2  rot  zu  unterstreichen.

(9)  Die  Schließung  des  Blattes  ist  in  Spalte  5  zu  vermerken.

*  43.
Grundstücksverzeichnis.]  (1)  Das  nach  Art.  6  Absatz  1  der  Höchsten  Verordnung  vom  Vermessungsamte
  nach  der  Nummerfolge  aufzustellende  und  dem  Grundbuch-
        <pb n="170" />
        145

amte  mitzuteilende  Verzeichnis  sämtlicher  Grundstücke  des  Grundbuchbezirks
wird  auf  Grund  der  im  Art.  6  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebenen
  weiteren  Mitteilungen  des  Vermessungsamts  sowie  auf  Grund
der  im  §  101  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten
  Zeugnisse  und  der  auf  diese  sich  stützenden  Eintragungen  in  das
Grundbuch  vom  Grundbuchführer  als  Grundstücksverzeichnis  weitergeführt.

·  (2)  Das  Verzeichnis  ist  nach  dem  aus  Anlage  Fersichtlichen  Muster

—  einzurichten.  Die  Spalten  1  bis  4  werden  vor  der  Mitteilung  an  das
Grundbuchamt  durch  das  Vermessungsamt,  die  Spalten  5  und  6  vom
Grundbuchführer  ausgefüllt.

(3)  In  Spalte  3  ist  (z.  B.  bei  Hofreiten)  nur  der  Gesamtflächengehalt
  anzugeben.  Spätere  Anderungen  sind  daselbst  nachzutragen.

(4)  Spalte  5  ist  auszufüllen,  sobald  die  zur  Anlegung  des  Grundbuchs
  erforderlichen  Vernehmungen  und  Ermittelungen  in  Ansehung  des
Grundstücks  beendet  sind,  Spalte  6  hingegen  erst  nach  der  Anlegung  des
Grundbuchs.  In  Spalte  6  hat  auch  die  im  §  6  vorgeschriebene  Verweisung
  auf  das  andere  Grundbuch  zu  erfolgen.

(5)  Nach  der  Mitteilung  des  Verzeichnisses  an  das  Grundbuchamt
werden  auch  die  in  den  Spalten  1  bis  3  sich  notwendig  machenden  Eintragungen
  durch  den  Grundbuchführer  bewirkt.  Zwecks  Ausfüllung  der
Spalte  4  hinsichtlich  dieser  Eintragungen  ist  das  Verzeichnis  mindestens
in  jedem  Jahr  einmal  dem  Vermessungsamte  zu  übersenden.

III.  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbriefe.

8  44.
1t  aus  dem  Grund-  In  den  nach  §  57  der  Grundbuchordnung  vorgeschriebenen  Auszug
"  aus  dem  Grundbuche  sollen  alle  im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  I  enthaltenen
  Angaben,  die  sich  auf  das  belastete  Grundstück  oder  die  belasteten
Grundstücke  beziehen,  sowie  die  in  Spalte  4  der  ersten  Abteilung  enthaltenen
  Angaben  über  den  letzten  Erwerbspreis,  den  letzten  Schätzungswert
  und  die  letzte  Landesbrandversicherungssumme  mitaufgenommen
werden.
        <pb n="171" />
        146

8  45.

—  Inhalt  der  (1)  Die  Hypothekenbriefe  sind  am  Kopfe  mit  dem  Staatswappen
und  der  Aufschrift  „Großherzogtum  Sachsen“  sowie  mit  einer  Uberschrift
zu  versehen,  welche  die  Bezeichnung  „Hypothekenbrief“  und  die  Angabe
der  Hypothek  enthält,  über  die  der  Brief  erteilt  wird;  die  Hypothek  ist
nach  dem  Grundbuche,  den  Nummern  des  Bandes  und  des  Blattes,  der  Eintragungsnummer
  der  dritten  Abteilung  und  dem  Geldbetrage  zu  bezeichnen.

(2)  In  den  Brief  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  aufzunehmen:

1.  der  Inhalt  der  die  Hypothek  betreffenden  Eintragungen  nach
Maßgabe  des  §  57  Absatz  2  Nr.  3  und  des  §  58  Absatz  2
der  Grundbuchordnung;

2.  die  Bezeichnung  des  belasteten  Grundstücks  oder  der  belasteten
Grundstücke  nach  dem  Inhalte  des  Grundbuchs  mittels  sämtlicher
  im  §  44  vorgeschriebener  Angaben;

3.  die  Bezeichnung  des  Eigentümers;

4.  die  kurze  Bezeichnung  des  Inhalts  der  Eintragungen,  welche
der  Hypothek  im  Range  vorgehen  oder  gleichstehen,  unter  Angabe
  des  Zinssatzes.

(3)  Der  Hypothekenbrief  über  eine  Gesamthypothek  (Grundbuchordnung
§  59  Absatz  1)  sowie  die  nachträglich  auf  ihn  gesetzten  Vermerke  sind
nur  von  einem  Richter  und  von  einem  Gerichtsschreiber  zu  unterschreiben.

(4)  Diese  Vorschriften  finden  auf  Grundschuldbriefe  und  Rentenschuldbriefe
  entsprechende  Anwendung.  In  der  Überschrift  eines  Rentenschuldbriefs
  ist  nur  der  Betrag  der  einzelnen  Jahresleistung,  nicht  der
Betrag  der  Ablösungssumme  anzugeben.

8  46.

Vertnerte  über  Teilbe—  (1)  In  den  Fällen  der  teilweisen  Löschung  einer  Hypothek,  einer
"  Grundschuld  oder  einer  Rentenschuld  (§  15  Absatz  4)  ist  auf  dem  Briefe
der  Betrag,  für  welchen  das  Recht  noch  besteht,  neben  der  in  der  Überschrift
  enthaltenen  Angabe  des  Rechts  durch  den  Vermerk  ersichtlich  zu
machen:  Noch  gültig  über
(Angabe  des  Betrags).
        <pb n="172" />
        Muster  für  die  Briese.

Ws
Aulagen

Verbindung  von  Urkunden.


Uüubrauchbarmachung
eines  Briefs.

Uuszug  aus  dem  Grundeuerkataster.

amensverzeichnis.

147

(2)  In  gleicher  Weise  ist  bei  der  Herstellung  eines  Teilhypotheken-,
Teilgrundschuld=  oder  Teilrentenschuldbriefs  auf  dem  bisherigen  Briefe  der
Betrag  ersichtlich  zu  machen,  auf  den  sich  der  Brief  noch  bezieht.

§  47.
Für  die  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Reutenschuldbriefe  dienen
die  Anlagen  6  bis  K  als  Muster.

8  48.
Die  im  §  58  Absatz  1  und  im  §  59  Absatz  2  der  Grundbuchordnung
vorgeschriebene  Verbindung  von  Urkunden  erfolgt  durch  Schnur  und  Siegel.

§  49.

(1)  Die  Unbrauchbarmachung  eines  Briefs  (Grundbuchordnung  §  69)
erfolgt  in  der  Weise,  daß,  nachdem  die  bei  dem  Rechte  bewirkte  Eintragung
  auf  dem  Briefe  vermerkt  ist  (Grundbuchordnung  §  62),  der  Vermerk
  über  die  erste  Eintragung  des  Rechts  durchstrichen  und  der  Brief
mit  Einschnitten  versehen  wird.

(2)  Der  Brief  ist  nach  Befolgung  der  Vorschrift  des  §  69  Satz  2
der  Grundbuchordnung  zurückzugeben,  sofern  nicht  aus  besonderen  Gründen
die  Zurückbehaltung  des  Briefs  bei  den  Grundakten  angemessen  erscheint.

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Anlegung  der  Grundbücher.

8  50.

(1)  Der  nach  Art.  6  der  Höchsten  Verordnung  vom  Vermessungsamte
  dem  Grundbuchamte  mitzuteilende  Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster
  hat  sich  nur  auf  die  noch  in  Geltung  befindlichen  Eintragungen
zu  erstrecken.  Er  muß  in  Ansehung  eines  jeden  Grundstücks  insbesondere
die  Fundbuchsnummer,  den  Flächengehalt  und  die  Grundstücksbeschreibung
  enthalten.  Kommen  bei  einem  Grundstücke  mehrere  Einzelflächen
in  Frage,  so  ist  nur  der  Gesamtflächengehalt  anzugeben  und  eine  zusammenfassende
  Grundstücksbeschreibung  hinzuzufügen.

(2)  Auch  die  Abschrift  des  zum  Grundsteuerkataster  gehörigen  alphabetischen
  Namensverzeichnisses  hat  nur  die  noch  nicht  erledigten  Eintragungen
  zu  enthalten.

1908  24
        <pb n="173" />
        148

851.

Anlegung  der  Grund=  Die  Anlegung  der  Grundakten  erfolgt,  sobald  die  Ladung  der  im
Art.  8  der  Höchsten  Verordnung  bezeichneten  Personen  ergangen  ist,  oder
sobald  der  Richter  nach  Art.  8  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung  verfügt
  hat,  daß  die  Vernehmung  unterbleiben  soll,  im  Falle  des  Art.  10
der  Höchsten  Verordnung,  sobald  die  Aufforderung  zur  Abgabe  einer
schriftlichen  Erklärung  erlassen  ist  (§  57  Satz  2).

52.
Vorbereitung  der  Ver-  Vor  den  im  Art.  8  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebenen  Vernehmungennach

  Art.B  „  ..  .
der  Höchsten  Verord=  nehmungen  müssen  die  im  Art.  7  derselben  Verordnung  bezeichneten  Annuns.

  gaben  festgestellt  sein.

8  53.
Vernehmungen  m“md  (1)  Die  in  den  Art.  8  und  9  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebenen
Verordnung.  Vernehmungen  sollen  innerhalb  des  Gemeindebezirks,  der  den  Grundbuchbezirk

  bildet  oder  mitumfaßt,  erfolgen,  sofern  dadurch  das  Anlegungsverfahren
  wesentlich  gefördert  wird.

(2)  Bei  bestehenden  Zweifeln  können  Erörterungen  an  Ort  und
Stelle,  nötigenfalls  unter  Zuziehung  eines  Beamten  des  Vermessungsamts,
  vorgenommen  werden.

§54.

Besursishchischtnanshte=  Die  Vernehmung  der  im  Art.  8  der  Höchsten  Verordnung  bezeichan
  dem  Grundstücke  neten  Personen  hat  sich  auch  auf  die  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an
verbunden  sind.  dem  Grundstücke  verbunden  sind  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  90)  sowie

darauf  zu  erstrecken,  ob  deren  Vermerk  auf  dem  Blatte  des  Grundstücks
beantragt  wird  (Grundbuchordnung  §  8).  Die  zur  Feststellung  dieser  Rechte
nötigen  Verhandlungen  sind  bei  dem  belasteten  Grundstücke  vorzunehmen.

8  65.

Erwerbsurkunden.  Insoweit  die  im  Art.  9  Absatz  1  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebene
  Vorlegung  der  Erwerbsurkunden  nicht  erfolgen  kann,  sind  diese
in  den  Grundakten  aufzusuchen.

§  66.

Grundherrliche  Ab-  Stellt  sich  bei  der  durch  Art.  9  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung

gaben.  vorgeschriebenen  Befragung  oder  sonst  heraus,  daß  auf  dem  Grundstücke
        <pb n="174" />
        Verfahren  in  zu  Ansehung
er  im
sanz  2  der  Höchsten
Verordnung  be  Geichneten
  Grundstü

Herbeiführung  von
Löschungen.  Vereinfachung
  der  Hypothekenverhältnisse.


Bericht  über  Durchfühkung
  der  Vors  cheisten
der  Art.  8  bis  17  der
Höchsten  Verordunng.

Verzeichnis  der  im
Hypothekenbuche  nicht
eingezeichneten  Rechte
und  Grunddienstbarkeiten.


149

grundherrliche  Abgaben,  wie  Zehnten,  Erbzinsen  und  Lehngelder,  aufhaften,
so  ist  auf  deren  baldige  Ablösung  tunlichst  hinzuwirken.

8  57.

Hinsichtlich  der  im  Art.  2  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung  bezeichneten
  Grundstücke  ist  die  zu  deren  Verwaltung  berufene  Behäörde  schriftlich
  zu  befragen,  ob  die  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  beantragt  wird.
Geschieht  dies,  so  ist  die  Behörde  weiter  schriftlich  aufzufordern,  binnen
einer  zu  bestimmenden  Frist  die  im  Art.  10  der  Höchsten  Verordnung
erwähnte  Erklärung  über  die  vom  Grundbuchamte  nach  Art.  8  und  9
derselben  Verordnung  näher  zu  bezeichnenden  Punkte  abzugeben.

§  58.

Das  Grundbuchamt  hat  tunlichst  dahin  zu  wirken,  daß  materiell  erloschene
  Belastungen  vor  der  Anlegung  des  Grundbuchs  gelöscht  werden.
Auch  ist  durch  Verhandlung  mit  den  Beteiligten  tunlichst  eine  Vereinfachung
  der  Hypothekenverhältnisse  herbeizuführen.

8  59.
Sobald  die  Vorschriften  der  Art.  8  bis  17  der  Höchsten  Verordnung  für
den  Anlegungsbezirk  im  wesentlichen  durchgeführt  sind,  hat  das  Grundbuchamt
  hierüber  durch  Vermittelung  des  Landgerichtspräsidenten  zu  berichten.

8  60.

(1)  Die  angemeldeten  besseren  Rechte  (Höchste  Verordnung  Art.  8
Absatz  1  Nr.  2)  sowie  die  von  den  Berechtigten  angemeldeten  oder  von
den  im  Art.  8  der  Höchsten  Verordnung  bezeichueten  Personen  angezeigten
Rechte  und  Grunddienstbarkeiten  werden,  wenn  sie  im  Hypothekenbuche
nicht  eingezeichnet  sind,  in  einem  den  Grundakten  vorzuheftenden  Verzeichnisse
  vermerkt.  In  dem  Verzeichnisse  sind  der  Berechtigte,  die  Berechtigung,
  das  Grundstück  und  die  Stelle  der  Akten  anzugeben,  welche
die  Anmeldung  oder  die  Anzeige  und  die  Verhandlung  darüber  enthält.
In  einer  weiteren  Spalte  „Bemerkungen“  ist  insbesondere  ersichtlich  zu

machen:
24“
        <pb n="175" />
        150

Einzeichnungen  in  das
HOypothekenbuch  und
Eigentumsveränderungen
  während  des
Anlegungsverfahrens.

Vorläufige  Tabelle.

Anlegung  der  Grundbuchblätter
  im  allgemeinen.


1.  ob  eine  Anmeldung  für  eintragungsfähig  erkannt  ist,  oder  ob
sie  noch  eines  Nachweises  bedarf;

2.  für  den  Fall,  daß  eine  Anmeldung  bei  der  Anlegung  des  Grundbuchs
  nicht  berücksichtigt  werden  kann,  ob  und  wann  dem  Anmeldenden
  davon  Mitteilung  gemacht  ist  (Höchste  Verordnung
Art.  36);

3.  ob  und  was  bei  einer  Anmeldung  wegen  der  Verweisung  auf
den  Rechtsweg  verfügt  ist  (Höchste  Verordnung  Art.  12,  15,  17);

4.  ob  und  zu  welchen  anderen  Grundakten  eine  Anmeldung  übertragen
  ist.

(2)  In  entsprechender  Weise  sind  auch  der  Antrag  auf  Vermerk  eines
mit  dem  Eigentume  verbundenen  Rechts  (§  54)  und  die  Anmeldung  einer
Einwendung  (Höchste  Verordnung  Art.  19  Absatz  1  Nr.  2)  in  das  Verzeichnis
  einzutragen.

8  61.

Über  die  Einzeichnungen,  die  während  des  Anlegungsverfahrens  im
Hypothekenbuch  erfolgen,  sowie  über  Eigentumsveränderungen,  die  während
dieses  Verfahrens  stattfinden,  ist  sofort  ein  Vermerk  zu  den  Grundakten
zu  bringen.  Auch  ist  bei  Eigentumsveränderungen  das  Eigentümerver—
zeichnis  (§  42),  soweit  erforderlich,  alsbald  zu  berichtigen  oder  zu  ergänzen.

8  62.

Sobald  die  Anlegung  des  Grundbuchs  nach  Vorschrift  der  Art.  24ff.
der  Höchsten  Verordnung  beginnen  kann,  sind  die  Grundbuchblätter,  soweit
  dies  nicht  schon  früher  geschehen  ist,  zunächst  in  einer  dem  Muster
für  Grundbuchblätter  entsprechenden  Tabelle  im  Wortlaut  (Ausführungsgesetz
  zur  Grundbuchordnung  Art.  9)  zu  entwerfen.  Die  vorläufige  Tabelle
  kann,  nachdem  das  Grundbuchblatt  fertiggestellt  und  dessen  wörtliche
Ubereinstimmung  mit  der  Tabelle  auf  dieser  bescheinigt  ist,  als  Tabelle
im  Sinne  des  8  38  benutzt  werden.

8  63.
Bei  Anlegung  der  Grundbuchblätter  sind  die  in  den  88  64  bis  71
enthaltenen  Vorschriften  zu  beachten.
        <pb n="176" />
        Anlegungsvermerk.

Verweisungen.

Ltockwerkseigentum.

161

8  64.

(1)  Die  Eintragungen  in  das  Grundbuch,  die  im  Anlegungsverfahren

  erfolgen,  sind  mit  dem  Vermerk  abzuschließen:

„Im  Anlegungsverfahren  eingetragen  a  4
Hierbei  ist  nicht  der  Tag,  mit  dessen  Beginn  das  Grundbuch  als  angelegt
anzusehen  ist,  sondern  der  Tag  der  Eintragung  einzustellen.

(2)  Die  Unterschriften  des  Richters  und  des  Gerichtsschreibers  (Ausführungsgesetz
  zur  Grundbuchordnung  Art.  9)  werden  alsbald  unter  diesen
Vermerk  gesetzt.

(3)  Der  Vermerk  kann  für  mehrere  Eintragungen  einheitlich  gefaßt
werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

(4)  Er  erfolgt

beim  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  1  in  Spalte  7,

beim  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  II  in  Spalte  3,

bei  der  ersten  Abteilung  in  Spalte  3,

bei  der  zweiten  Abteilung  in  Spalte  3,

bei  der  dritten  Abteilung  in  Spalte  4,
soweit  erste  Eintragungen  in  Frage  kommen,  sonst  aber  an  den  Stellen,
an  denen  etwaige  spätere  Veränderungen  oder  Löschungen  noch  während
des  Anlegungsverfahrens  einzutragen  sind.

8  65.

Bei  den  Eintragungen,  die  aus  dem  Hypothekenbuch  in  das  Grundbuch
  übernommen  werden,  soll  auf  die  Stelle  des  Hypothekenbuchs,  welche
die  Eintragung  enthält,  bei  den  sonstigen  Eintragungen  auf  die  Stelle
der  Grundakten,  an  der  sich  die  Ermittelungsverhandlungen  befinden,  verwiesen
  werden.  An  den  Stellen  des  Hypothekenbuchs  und  der  Grundakten
  ist  durch  kurzen  Vermerk  ersichtlich  zu  machen,  wo  im  Grundbuche
die  Eintragungen  erfolgt  sind.  Die  Verweisung  kann  für  mehrere  Eintragungen
  einheitlich  gefaßt  werden,  wenn  hiervon  Verwirrung  nicht  zu
besorgen  ist.

§  66.

Für  die  Fälle  etwa  noch  bestehenden  Stockwerkseigentums  bleiben

besondere  Bestimmungen  vorbehalten.
        <pb n="177" />
        152

Eintragungen  in  der

zweiten  und  der  dritten!.

lbteilung.

Mitbelastung  mehrerer
Grundstücke.

Eigentumsansprüche
Dritter.

Berücksichtigung  von
Veränderungen  an
Hypotheken.

Pfandurkunde,

§  67.
(1)  Die  Eintragungen  in  der  zweiten  und  der  dritten  Abteilung  sind
in  der  der  derzeitigen  Rangordnung  der  Rechte  eutsprechenden  Reihenfolge
zu  bewirken.

(2)  Soweit  die  Eintragungen  aus  dem  Hypothekenbuch  übernommen
werden,  ist  die  dort  angegebene  Zeit  der  Eintragung  mitzubemerken.  Auch
soll,  sofern  im  Hypothekenbuch  eine  Urkunde  angezogen  ist,  auf  diese  verwiesen
  werden.

8  68.

(1)  Die  Eintragung  eines  Rechts,  mit  dem  mehrere  auf  demselben
Blatt  eingetragene  Grundstücke  belastet  sind,  ist  einheitlich  zu  fassen.

(2)  Lastet  ein  Recht  auf  Grundstücken,  die  auf  verschiedenen  Blättern
eingetragen  sind,  so  ist  bei  jeder  Eintragung  die  Mitbelastung  der  anderen
Grundstücke  ersichtlich  zu  machen.

(3)  Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  Eintragungen  von  Verfügungsbeschränkungen,
  Vormerkungen  und  Widersprüchen  Anwendung.

8  69.

(1)  Eigentumsansprüche  Dritter,  die  im  Hypothekenbuche  vorgemerkt
sind  (Pfandgesetz  §  135),  werden  in  das  Grundbuch  dergestalt  übernommen,
  daß  in  der  zweiten  Abteilung  eine  Vormerkung  zur  Sicherung
des  Auspruchs  auf  Ubertragung  des  Eigentums  erfolgt.

(2)  Dies  gilt  insbesondere  auch  hinsichtlich  der  Eigentumsvorbehalte
wegen  rückständiger  Kaufgelder.  Einigen  sich  in  Fällen,  die  solche  Eigentumsvorbehalte
  betreffen,  die  Beteiligten  dahin,  daß  an  Stelle  des  Eigentumsvorbehalts
  eine  Hypothek  für  die  rückständigen  Kaufgelder  treten  soll,
so  hat  zunächst  die  Eintragung  der  Hypothek  in  das  Hypothekenbuch  zu
erfolgen.

§  70.

Hypotheken,  die  Veränderungen  erlitten  haben,  sind  nach  ihrem  derzeitigen
  Bestand  in  Bezug  auf  die  Forderung,  das  Unterpfand  und  den
Gläubiger  zu  übertragen.
«  §7l.

Die  Ubernahme  einer  Hypothek  in  das  Grundbuch  ist  vom  Grundbuchamt
  auf  der  vorgelegten  Pfandurkunde  zu  vermerken;  dabei  ist  her-
        <pb n="178" />
        153

vorzuheben,  daß  die  Pfandurkunde  nicht  als  Hypothekenbrief  im  Sinne
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  gilt.

8  72.

wichtuwer  Woenuns  Ist  die  Anlegung  des  Grundbuchs  für  einen  Anlegungsbezirk  im
Grundbuchs.  wesentlichen  vollendet  (Höchste  Verordnung  Art.  42),  so  hat  das  Grundbuchamt

  hierüber  durch  Vermittelung  des  Landgerichtspräsidenten  zu  berichten.

8  73.

d  «  Os  .  »  I..  .
#nis  über  Shhh  Sobald  die  im  Art.  42  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebene

Perordmung=  vorge:  Bekanntmachung  über  die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist,  hat  das
nachneg  etannt—  Grundbuchamt  dies  auf  dem  Aufschriftblatte  des  ersten  Bandes  des  Grundbuchs

  oder  auf  dem  Aufschriftblatte  der  Mappe  (§  2  Absatz  4)  zu  bezeugen.

8  74.

N
wtrhiche  Aulegung  In  Ansehung  der  im  Art.  42  Absatz  2  Satz  2  der  Höchsten  Verrger

  t.  Ub-  ordnung  bezeichneten  Grundstücke  hat  das  Grundbuchamt  die  nachträgliche
sten  Faednen.  kr-  Anlegung  der  Grundbuchblätter  tunlichst  zu  betreiben,  insbesondere  auch

Keichneten  Grundstücke,  die  Beteiligten  über  die  nach  Art.  44  derselben  Verordnung  eintretende
Rechtsfolge  zu  belehren.

§  75.
n  der  Grund-  Das  Einbinden  der  im  Anlegungsverfahren  entstandenen  Grund-"
  buchblätter  kann  erfolgen,  auch  wenn  die  im  §  2  Absatz  4  festgesetzte
Seitenzahl  noch  nicht  erreicht  ist.
8  76.
2———  Bestimmungen  über  die  Einrichtung  des  Verzeichnisses  der  eximierten
Grundstücke  bleiben  vorbehalten.
5  §  77.
Ksprechende  Auten-  Auf  die  Anlegung  von  Grundbuchblättern  für  Gewerbsberechtigungen,

ig  der  89  50  ff.  bei  ,  .  .
Yasfägceiseäkcbckfefcihtä  die  ein  besonderes  Folium  im  Hypothekenbuch  erhalten  haben  (Real—
A—  gewerbeberechtigungen)  sowie  auf  die  Anlegung  der  Berggrundbücher  finden

er.

die  Bestimmungen  der  §§  50  ff.  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="179" />
        154
V.  Schlußbestimmung.

8  78.

ezelehmung  der  Grund:  In  Grundbuchsachen  haben  sich  die  Grundbuchämter  nicht  als  solche,
sondern  als  Großherzoglich  Sächsische  Amtsgerichte,  und  zwar  ohne  Beifügung
  eines  auf  ihre  Eigenschaft  als  Grundbuchämter  hinweisenden  Zusatzes,
  zu  bezeichnen.

Weimar,  den  12.  März  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.
        <pb n="180" />
        Anlagen

zur  Ministerialverordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

1908  25
        <pb n="181" />
        <pb n="182" />
        157

Anlage  A.
(6&amp;amp;  2  Abfatz  2).

[Aufschrift  eines  Grundbuchbandes

Amtsgericht  A.

Grundbuch

für  den  Gemeindebezirk  B.

Band!
(Enthält  auff  Seiten  die  Blätter  Nr.  1  bis  Nr.  ).

Die  Bekanntmachung  über  die  Grundbuchanlegung  (Höchste  Verordnung  vom  11.  März  1908,  Art.  42)
ist  in  Nr.  der  Weimarischen  Zeitung  vom  3.  Mai  1909  erfolgt.

4,  den  4.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.
Richter.  k)

 

*)  Oder:  Amtsgericht  A.Giundbuch  ]  für  den  Gemeindebezirk  C|  (mit  Ausnahme  des  Orts-[Flur--)
bezirks  I)0).]  Band  I  |]  (Enthält  auflp.  Seiten  die  Blätter  Nr.  1  bis  Nr.).
Oder:  Amtsgericht  A|]  Grundbuch]  für  den  zum  Gemeindebezirk  C  gehörigen!Orts-([Flur-lbezirk  D.)
Band  1  ]  (Enthält  auf  .  Seiten  die  Blätter  Nr.  1  bis  Nr.  ).
Oder:  Amtsgericht  A4.Grundbuch  für  die  im  Amtsgerichtsbezirk  belegenen  eximierten  Grundstücke.
Band  1  |  (Enthält  auffSeiten  die  Blätter  Nr.  1  bis  Nr.  ).

s.)  Dieses  Zeugnis  ist  nur  auf  das  Aufschriftblatt  des  ersten  Bandes  des  Grundbuchs  zu  bringen.
257
        <pb n="183" />
        158

Verzeichnis  der  Grundbuchblätter.

 

Seite.

Nummer
der
Grundakten.


 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
—  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —
Nummer
der
Blatt.  Seite.  Grundakten.

1  2.  3.
        <pb n="184" />
        159

Anlage  B.  Seite
(§  7  Absatz  1).

[Grundbuchblatt

Amtsgericht  A.
Grundbuch
für  den  Gemeindebezirk  B.

Band  !l
Blatt  Nr.  12.
        <pb n="185" />
        160  Blat
Seite
Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  !
.....
Laufende  Wieferihe
Nummer  ulnn  Flurkarten-Flächengehal
der  der  Flächengehalt.  Grundstücksbeschreibung.
Grund-  Grundstücke  Nummer.
in
tücke.
Spalte  1.  ha  a  qm
1.  2.  3.  4.  5.
1.  —  362.  —  7511ofreite  und  Obstgarten,  am  Kirchplatz.  *s55
2.  —  44  —  168  80HBeetgarten  und  Graben,  hinter  der  Kirche.  1#
3.  —  107  372  62Artland  im  Mittelfeld.  *17
4.  —  108  1|5372  rtland  im  Mittelfeld.
5.  —  304  —  18  59  Wiesle  in  der  Aue.
6.  Rest  von  1143673  —  4991  Hofreite  und  Obstgarten,  am  Kirchplatz.
7.  3,  4.  107  5  26  34  Artland  im  Mittelfeld.
8.  —-  55  —  4  49  Hofreite,  an  der  Fer  Straße.  7
        <pb n="186" />
        Rr.  12.

———.4—

Ver
dnechnis  det  Grindsi

161
Seite

 

Bestand  und  Zuschreibungen.

Abschreibungen.

 

 

 

Ur  Ur
Gusunen  tahnnm
Nummer  Nummer
der  der
Grundstücke  Grundstücke
i  Spalte  1.  in  Spalte  1.
6.  7.  8.  9.
I.  2,  3,  4.  Im  Anlegungsverfahren  eingetragen  am  1.  6.  Von  Nr.  1  auf  Grund  Zeugnisses  des
—  15.  März  1909.  Großherzogl.  Vermessungsamts  X  vom
ichter.  Schulzc.  19.  August  1909  25  àa  20  qm  ab-Richter
  Schulze  geschrieben  und  als  neues  Grundstück
...  .  «...  Flurkartennummer  361  nach  Band  1
5  Von  Band  IBiatt  !#r  16  bierher  über-  Blatt  Nr.  25  übertragen  am  10.  Septragen
  am  6.  Juli  1909.  tember  1909.  Rest  von  Nr.  1;  siehe
Richter.  Schulze.  laufende  Nr.  6.
Richter.  Schulze.
3,  4,  7.  Auf  Grund  Zeugnisses  des  Großher-  hulz
zogl.  Vermessungsamts  X  vom  5.  De—  "  bortragg  Nr.:
zember  1909  Nr.  4  der  Nr.  3  als  Ve-  2.  übertrahen  nach  and  II.  Blatt  Nr.  34
standteil  zugeschrieben  und  Nr.  3  unter  "«  ·"
Nr.  7  neu  eingetragen  am  30.  Dezember  Richter.  Schulze.
1909.
Richter.  Schulze.
8.  Von  Band  Il  Blatt  Nr.  36  hierher  über- 



tragen  am  12.  Oktober  1911.
Richter.  Schulze.
        <pb n="187" />
        162
Seite
Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  II:  Verzeichnis  der  mit  dem  Eigentume
verbundenen  Rechte.
Laufende  Laufende
Nummer
Nummer  des
der  bketeiligten  Bezeichnung  des  Rechts.  Veränderungen.  Löschungen.
Ein=  (Grundstücks
im  B.  V.  I,
tragung.Spalte  1.
1.  2.  3.  4.  6.  #
1.  1.  Das  auf  dem  Grundstücke  Flur—  Nr.  1  gelöscht  am  15.
.  »  .  .  August  1909.
kartennummer  35  Band  !  Blatt  Nr.  Nichter.  Schulze
11  des  Grundbuchs  in  Abteilung  II  ze.
Nr.  2  eingetragene  Lichtrecht  wird
hier  vermerkt.  Im  Anlegungsverfahren
  eingetragen  am  15.  März
1909.
Richter.  Schulze.
2.  5.  Das  auf  den  Grundstücken  Flur- 



 

kartennummern  3043  und  304b
Band!  Blatt  Nr.  15  des  Grundbuchs
  in  Abteilung  II  Nr.  1  eingetragene
  Wegerecht  wird  hier  vermerkt.

  Eingetragen  am  6.  Juli
1909.
Richter.  Schulze.
        <pb n="188" />
        Nr.  12.

Erste  Abteilung.

163
Seite

 

 

 

Laufende
Nummer  Erwerbspreis.
r!“2  der  Grund-  Grund  des  Erwerbs.  »
Eigentümer.  5  .  Schätzungswert.
stücke  Verzicht.  »
im  B.  V.l,  Landesbrandversicherungssumme.
Spalte  1.
1.  2.  3.  4.
Landwirt  Hans  Georg  /-,  3,  4.  Laut  Erbscheins  vom  18.  JZu  Nr.  1:

 

-IUV  E

 

Landwirt  Friedrich  August
Domstiel  und  dessen  Ehefrau
  Karoline  Marie  verw.
gew.  Somesde)  geb  geb.  Kost
in  3,  Miteigentümer  je  zu  ½2.

 

1908

 

 

 

August  1895.  Im  Anule- 



gungsverfahren  eingetragen

 

am  15.  März  1909.
Richter.  Schusze.

 

Aufgelassen  und  eingetragen

 

am  6.  Juli  1909.
Richter.  Schulze.

Aufgelassen  am  14.  und  eingetragen
  am  15.  Mai  1910.
Nichter.  Schulze.

 

Auf  Grund  gemeinschaftlichen
Erbscheins  vom  6.  September
1911  eingetragen  am  12.  Oktober

  1911.
Richter.  Schulze.

 

Schätzungswert  vom  15.  Juli  1895:
15000  .
Landesbrandbersicherungosimme  laut  Versicherungsscheins
  vom  1.  Oktober  1892:

12000  4.

Zu  Nr.  2:
Schätzungswert  vom  15.  Juli  1895:
2000  .

Zu  Nr.  ö:
Schätzungswert  vom  15.  Juli  1895:
7200  .

Schätzungswert  vom  15.  Juli  1895:
3000  4

Im  zeiinnhgevesahen  eingetragen  am
15.  März  1909
Richter.  Schulze.
Zu  Nr.  ö:
Erwerbopreis  vom  6.  Juli  1909:  400  -.
Eingetragen  am  6.  Juli  1909.

dichter.  Schulze.

Zu  Nr.  b,  6,  7:
Esborbsprair  vom  14.  Wai  1910:

30000  4
Eingetragen  an  15.  Mal  1910.
Richter.  Schulze.
Zu  Nr.  6:

Schühungswert  vom  29.  August  1910:
14000  4

Eingetragen  am  1.  Orspber  1910.
Richter.  Schulze.
Zu  Nr.  8:
Landesbrandversicherungssumme  laut  Versicherungsscheins
  vom  14.  Juni  1908:
6000  -.

Eingetragen  am  12.  Oktober  1911.
Richter.  Schulze.

26
        <pb n="189" />
        164  Blatt

Seite
Erste  Abteilung.

 

Laufende
Nummer  «
G  "
Eigentümer  der  Grund-  Grund  des  Erwerbs.  Erwerbspreis.
.  1  stücke  Verzich.  Schätzungswert.
im  B.  V.  1,  Landesbrandversicherungssumme.
Spalte  1.

 

1.  2.  3.  4.
        <pb n="190" />
        Nr.  12.

Erste  Abteilung.

165

Seite

 

 

Laufende
Nummer  Grund  des  Erwerbs  Erwerbspreis.
rund  des  Erwerbs.  »
Eigentümer.  derdnd  Verzicht  Schätzungswert.
im  B.  V.l,  5%%  Landesbrandversicherungssumme.
Spalte  1.
.  I.  2.  3.  4.

 

 

 

 

26“
        <pb n="191" />
        166  Blatt
Seite  ...
Zweite
Laufende  Laufende
Nummer
Nummer  der  Zur
der  belasteten  Lasten  und  Beschränkungen.  laufenden
Ein=  Grundstücke  Nummer  der
6  im  B.  V.  I,  Eintragung
tragung.)Spalte  1.  in  Spalte  1.
1.  2.  3.  4.
1.  1.  Ein  Recht  auf  einen  föhrlichen  Erbzins  von  e  Au  ieesg  //%au-  1.
6.  Wigen  (2  /(  50  ))  für  die  Gemeinde  3  (Bl.  12ff.  der  Grundakten).  Im
«  Anlegungsverfahren  eingetragen  am  15.  März  1909.
Richter.  Schulze.
2.  1.  lbertragen  von  Band  lII.  Fol.  47  Nr.  3  des  Hypothekenbuchs  für  /)
Lebenslängliches  Iusitzrecht  der  unverehelichten  Klara  Wnrder  in  B  laut
Vormerkung  vom  30.  August  1895.  Im  Anlegungsverfahren  eingetragen
am  15.  März  1909.  3
Richter.  Schulze.
3.  b.  Ein  lebenslängliches  Wohnungsrecht  für  den  Landwirt  Karl  Emil  Naost
in  3  nach  Maßgabe  der  Bewilligung  vom  31.  Mai  1910.  Der  Höchstbetrag
  des  Ersatzes  für  den  Fall  des  Erlöschens  durch  den  Zuschlag  in
einem  Zwangsversteigerungsverfahren  ist  auf  eihnnese#nd  A#k  (1000  4)  „%
festgesetzt.  Zur  Löschung  des  Rechts  soll.  der  Nachweis  des  Todes  des  6.
Berechtigten  genügen.  Vorbehalten  ist  der  Vorrang  für  eine  später  einzutragende
  Hypothek  von  dreitausend  Murla  (3000  #2)  nebstmie  vom
Hundert  jährlichen  Zinsen.  Eingetragen  am  6.  Juni  1910.
Richter.  Schulze.
4.  5.  Ein  Vorkaufsrecht  für  den  Gastwirt  Wilhelm  Shöcke  in  3  nach  Maßgabe
  der  Bewilligung  vom  10.  Juli  1910.  Eingetragen  am  11.  Juli  1910.
Richter.  Schulze.
5.  7.  Widerspruch  gegen  die  Eintragung  des  Eigentums  des  Landwirts  Friedrich
August  ##sttel  und  seiner  Ehefrau  Karoline  Marie  verw.  gew.  Sder
geb.  Kosk  in  #3  zu  Gunsten  des  Schmiedemeisters  Heinrich  9c#%ck  in
H.  Auf  Grund  einstweiliger  Verfügung  des  Großherzogl.  Landgerichts
in  7  vom  6.  Sept.  1911  eingetragen  am  10.  Sept.  1911.
Richter.  Schulze.
6.  5.  Ein  Erbbaurecht  nach  Maßgabe  der  Bewilligung  vom  12.  März  1912  für
den  Landwirt  Friedrich  Adolf  Becker  in  B.  Eingetragen  am  14.  März  1912.

ichter.

Schulze.
        <pb n="192" />
        Nr.  12.  167
Seite
Abteilung.
Verändernnugen.  Löschungen.
Zur
laufenden
Eintragung.  Löschung.  Nummer  der
Eintragug
in  Spalte  1.
5H.  6.  7.  8.
Das  Recht  ist  hinsichtlich  der  im  Bestandsver-  2.  Gelöscht  am  2.  August
zeichnis,  Abschnitt  !  von  laufender  Nr.  1  ab-  1909.
geschriebenen  25a  20  qm  Obstgarten  gelöscht  Richter.  Schulze.
und  erstreckt  sich  nur  noch  auf  das  unter  lausender
  Nummer  6  des  Bestandsverzeichnisses,  4.  Gelöscht  am  9.  No—
Abschnitt!  eingetragene  Grundstück.  Eingelragen  vember  1910.
am  10.  September  1909.  Richter.  Schulze.
Richter.  Schulze.
5.  Gelöscht  am  5.  März

Der  vorbehaltene  Vorrang  vor  diesem  Wohnungsrecht
  ist  der  in  Abteilung  III  Nr.  4  eingetragenen
  Hypothek  eingeräumt.  Eingetragen
am  1.  Oktober  1910.

Richter.  Schulze.

Für  das  Erbbaurecht  ist  das  Blatt  Nr.  77  in
Band  lll  dieses  Grundbuchs  angelegt.  Eingetragen
  am  18.  Juli  1913.

Richter.  Schulzc.

 

 

 

1912.

Richter.  Schulze.
        <pb n="193" />
        168  Blatt
Seite
Dritte
Lau.)Laufende  *
fende  Nummer
Num  der  Zur
!.  belasteie  Betrag.  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden.  gaichen
Ein.stücke  der  Ein.Betrag.
tra=  im  B.  V.  I,  trapung
gung.Spalte  1.  MA  7  Spalte  1.  M  2
1.  2.  4.  5.  6.
1.  uU.  210000  UÜbertragen  von  Band  III  Fol.  47  Nr.  2  des  Hypothekenbuchs  für  1.  10000  —
2  6.6000  3:  Hypothek  des  Kaufmanns  Max  Albert  Kramen  in  3&amp;amp;  für  ein
––  Darlehn  von  zehntausend  Mars  nebst  vier  vom  Hundert  jähr—
6  4000  —  lichen  Zinsen  laut  Pfandscheins  vom  1.  Februar  1896  und  Eintrags
  von  demselben  Tage.  Im  Aulegungsverfahren  eingetragen
am  15.  März  1909.
Richter.  Schulze.
2.  7.  1000  —  Sicherungshypothek  zum  Höchstbetrage  von  ciekuesend  Mark  für
—  400  —  den  Pferdehändler  Erdmann  erner  in  V.  Eingetragen  am  10.  1.  4000—
600  □  Juni  1910.
Nichter.  Schulze.
3.  7.  500  —  Vormerkung  zur  Sicherung  des  Umgeschrieben  in  eine  Hypothek
Anspruchs  auf  Einräumung  einer  für  eine  Kaufgelderforderung  von
——————N..NN.““  Mart  nebst  vier
Jcdert  J/%2#  für  den  Kaufmann  vom  Hundert  jährlichen  Zinsen
)  —  —  für  den  Kaufmann  Karl  Fried-1  2  600—
Karl  Friedrich  JLä##ckel  in  X.  rich  Händel  in  X.  Anf  Grund
Auf  Grund  einstweiliger  Ver=  des  rechtskräftigen  Urteils  des
fügung  des  Großherzogl.  Land=  Großherzogl.  Landgerichts  in  V
gerichts  in  Fvom  12.  August  1910  rn  10.  Degene  P010  engeeingetragen
  am  16.  August  1910.  ragen  6“  Februar  "  5  1200
Nichter.  Schulze.  Richter.  Schulze.  "  –
4.  6.  3000  DBreitausend  Mark  Darlehn  mit  vier  vom  Hundert  hrlichen  Zinsen
  für  die  Sparkasse  in  V.  Die  Eigentümer  haben  sich  der  sosortigen
Zwangsvollstreckung  in  der  Weise  unterworfen,  daß  sie  gegen  den  4.  800  —
jeweiligen  Eigentümer  zulässig  sein  soll.  Die  Hypothek  hat  den
Vorrang  vor  dem  in  Abteilung  II  Nr.  3  eingetragenen  Wohnungsrecht.
  Auf  Grund  der  Bewilligung  vom  15.  Sept.  1910  eingetragen
  am  1.  Oktober  1910.
Richter.  Schulze.
        <pb n="194" />
        Nr.  12.  169
Seite  ...
Abteilung.
Veränderungen.  Löschungen.
(unsiuren
Nummer
Eintragung.  Löschung.  der  Ein.hBetrag.
tragung
Spalte  1118  II
—  7.  8.  9.  10.  11.
Die  Hypothek  ist  hiunsichtüich  der  im  Bestands-  1.  6000  Sechstausend  Mork
verzeichnis,  Abschnitt  1  von  laufender  Nr.  1  ab—-  gelöscht  am  9.  Oktober
beschriebenen  25  a  20  qm  Obstgarten  gelöscht  1909.
und  erstreckt  sich  nur  noch  auf  die  unter  lau—  Richter.  Schulze.
senden  Nummern  2  und  6  des  Bestandsverzeichmisses,
  Abschnitt  !  eingetragenen  Grundstücke.  2.  400  Vierhundert  Mark  geingetragen
  am  10.  September  1909.  löscht  am  4.  September
Richter.  Schulze.  1910.
die  Hypothet  n  hinsichtlich  des  im  Bestands—  Richter.  Schulze.
erzeichni  schni  s  ss  -
xzecjn1s,Abch111ttlunterlaufendctan  6.  260  Zuveihundertfünfeig

mer  2  eingetragenen  Grundstücks  gelöscht  und
erstreckt  ch  nur  noch  auf  das  unter  laufender
ummerb  des  Bestandsverzeichnisses,  Abschnittl
ungetragene  Grundstück.  Eingetragen  am  9.

Attober  1909.
Richter.  Schulze.

der  Restbetrag  von  sechshumdert  Mark  um—-ewandelt
  in  eine  gewöhnliche  Hypothek  für  eine
aufgelderforderung  von  dieser  doh  mit  fün/
rom  Hundert  jährlichen  Zinsen  für  den  Pferdeändler
  Erdmann  Wenmen  in  I.  Eingetragen
am  1.  Oktober  1910.

Richter.  Schulze.

Die  Ausschließung  der  Erteilung  eines  Briefs
lia  aufgehoben.  Eingetragen  am  12.  Dezember
1.

Richter.  Schulze.
Achthundert  Marb  nebst  vier  vom  Hundert

jährlichen  Zinsen  mit  dem  Vorrange  vor  dem
est  abgetreten  an  den  Bankier  Wilhelm
Eduard  Götee  in  1—  Eingetragen  am  10.
Januar  1912.
Schulze.

Richter.

 

 

 

 

 

Mark  Ablösungssumme
und  elf  Mark  (11  M)
jährliche  Rentenschuld
gelöscht  am  14.  Mäy
1913.

Richter.  Schusze.
        <pb n="195" />
        170  Blatt
Seite  ...
Dritte
Lau=  Laufende  8  sn|  mPW
fende  Nummer
Num-  der  r
der  belastere  Betrag.  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden.  lanfenden
Ein=  stücke  der  Ein.Betrag.
tra=  im  B.  V.  I,  trapung
gung.Spalte  1.  -“  2  Spalte  1.  -
1.  2.  3.  4.  5.  6.
5.  8.  1200  -AAuüls  humdert  Marh  Grundschuld  mit  sechs  vom  Hundert  jähr—
lichen  Zinsen,  drei  Monate  nach  Kündigung  zahlbar,  für  den
Rentner  Martin  Becher  in  X.  Die  Erteilung  eines  Briefs  ist
ausgeschlossen.  Eingetragen  am  18.  Oktober  1911.
Richter.  Schulze.
6.  8.  4%½u%  deamei  Aarz  /iiseig  Jenmige  (28  50  &amp;amp;)  jährlich
  am  1.  Juli,  das  erste  Mal  am  1.  Juli  1912,  zahlbare  Renten-600—
  schuld,  ablösbar  mit  sechshiendert  Marlse,  für  die  von  Müinl-—
  250  —I//msche  Krankenhausstiftung  in  I.  Eingetragen  am  20.  Juni  1912.

 

 

 

350

 

 

Richter.  Schulze.
        <pb n="196" />
        Nr.  12.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27

171
Seite
Abteilung.
—..  —  —
Veränderungen.  Löschungen.
WGWG4
Pur
laufenden
Nummer  Z„
Eintragung.  Löschung.  der  Ein.  Betrag.
tragung
n
—  Spalte  1.  1(7/
7.  8.  9.  10.  11.
1908
        <pb n="197" />
        <pb n="198" />
        Anlage  C.
(§  27  Absatz  1).

[Aufschrift  eines  Berggrundbuchbandes!

Amtsgericht  A.

Berggrundbuch.

Band  l
(Enthält  auff  Seiten  die  Blätter  Nr.  1  bis  Nr.  ).

Die  Bekanntmachung  über  die  Grundbuchanlegung  (Höchste  Verordnung  vom  11.  März  1908,
Art.  42,  52  Absatz  3)  ist  in  Nr.  der  Weimarischen  Zeitung  vom  ...  .  .  ...  erfolgt.

Großherzogl.  Sächs.  Amtsgericht.
(Unterschrift)  4)

+)  Dieses  Zeugnis  ist  nur  auf  das  Aufschriftblatt  des  ersten  Bandes  des  Berggrundbuchs  zu  bringen.
27*
        <pb n="199" />
        174

Verzeichnis  der  Grundbuchblätter.

 

 

 

 

 

Nummer
Blatt.  Seite.  Gder.
alten.
1.  2.  3.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer
Blatt.  Seite.  Gder.
akten.
1.  2.  8.
        <pb n="200" />
        175

Anlage  D.  Seite
(5§  27  Absatz  1).

[Berggrundbuchblatt!

Amtsgericht  A.

Berggrundbuch.

Band!
Blatt  Nr.  3.
        <pb n="201" />
        176  Blatt
—  —
Seite
Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  l:
Laufende  lierige
..  Flächeninhalt
Nummer  Nummer  Gegenstand  des  Bergwerkseigentums.  des
Bergwerks-  Vergwerks-  Name  des  Bergwerks.  Grubenfeldes.
#  eigentum
eigentums.  in  Spalte  1.
1.  2.  3.  6  4.
        <pb n="202" />
        Nr.  3.

Verzeichnis  des  Bergwerkseigentums.

17

Seite

 

Bestand  und  Zuschreibungen.

Abschreibungen.

 

7  ur
laufenden  laufenden
mmmer  bes  Xunmer  bes
ergwerks-  ergwerkseigentums
  eigentums
in  Spalte  1.  in  Spalte  1.
5.  6.  7.  8.

—
        <pb n="203" />
        178  Blatt

Seite

Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  II:  Verzeichnis  der  mit  dem  Bergwerkseigentume
verbundenen  Rechte.

——

 

Laufende
Laufende  Nummer
Nummer  —'ess

der  Bergwerks-  Bezeichnung  des  Rechts.  Veränderungen.  Löschungen.

Ein=  eigentums
tragung.  im  B.  V.  I,
Spalte  1.

I.  2.  3.  ·  4.  5.
        <pb n="204" />
        Nr.  3.

179

Seite

Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  II:  Verzeichnis  der  mit  dem  Bergwerkseigentume

—

verbundenen  Rechte.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende
Laufende  Nummer
Nummer  betes  ten
der  Bergwärks.  Bezeichnung  des  Rechts.  Veränderungen.  Löschungen.
Ein=  eigentums
tragung.  im  B.  V.l,
Spalte  1.
1.  2.  3  4.  5.
1908  28
        <pb n="205" />
        180

Seite

Erste  Abteilung.

Blatt

 

Bergwerkseigentümer.

Laufende
Nummer
des
Bergwerkseigentums

im  B.  V.l,
Spalte  1.

—  —  —

Grund  des  Erwerbs.
Verzicht.

 

2.
        <pb n="206" />
        Nr.  3.

Erste  Abteilung.

181

Seite

 

Bergwerkseigentümer.

Laufende
Nummer
des
Bergwerkseigentums

im  B.  V.  1,
Spalte  1.

Grund  des  Erwerbs.
Verzicht.

 

2.

 

 

 

28“
        <pb n="207" />
        182  Blatt
—  —
Seite
Zweite
Laufende
Laufende  Nummer
Nummer  des
belasteten  "  Zur
der  Belasteeen“  Lasten  und  Beschränkungen.  laufenden
Ein-  eigentums  Nummer  der
tragung.  im  B.  V.  1,  Eintragung
Spalte  1.  in  Spalte  1.
1.  2.  3.  4.
        <pb n="208" />
        Nr.  3.  183
Seite
Abteilung.
Veränderungen.  Löschungen.
Zur
laufenden
Eintragung.  Löschung.  Nummer  der
Eintragung
in  Spalte  1.
5.  6.  7.  ·  8.
        <pb n="209" />
        J  Blatt

 

 

 

184
Seite
Dritte

Lau--Laufende

fende  Nummer

Num-  es  —
ner  belasteten  tunPurnn

der  Berg-  Betrag.  Hypotheken,  Grundschulden,  Rentenschulden.  Numme4Z

Ein=  eigentums  der  Ein.)Betrag.
tra„  m  B.  V.I,  tra  Fng

gung.  Spalte  .1  2  Spalte  1l1140

1.  2.  8.  4.  5.  6.
        <pb n="210" />
        Nr.  3.  185
—
Seite
Abteilung.
Veränderungen.  Löschungen.
Ur
Gußuren
Nummer
Eintragung.  Lbschung.  der  Ein.  Betrag.
tragung
n
—  Spalte  ..181
7  8.  9.  10.  11.
        <pb n="211" />
        <pb n="212" />
        187

Aulage  E.
(8  42  Absatz  1).

Amtsgericht  A.

Eigentümerverzeichnis
für

den  Gemeindebezirk  B.

1908  29
        <pb n="213" />
        188

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.—"
Laufende  Nummer
Num-  Eigentümer.  der
mer.  Grundakten.
1.  2.  3.
        <pb n="214" />
        189

 

 

Band  und  Blatt  des  Grundbuchs.  Bemerkungen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29*
        <pb n="215" />
        <pb n="216" />
        191

Anlage  F.
43  Absatz  2).

Amtsgericht  A.

Grundstücksverzeichnis
für

den  Gemeindebezirk  B.
        <pb n="217" />
        192

—

 

 

Lau-  Band  und  Blat  Numatt
  Umfende
  Flurkarten-  ·  Gesamt-  des  mer  Bandund  Blatt
Num--nummer.  Flächengehalt.  Grundsteuer-  Gder.  des  Bemerkungen.
Z  Hrund--r  -
mer.  katasters.  akten.  Grundbuchs.
ha  a  gm
1.  2.  3.  4.  5.  6.  J.
        <pb n="218" />
        Nochgültigüber  2200.
4,  den  10.  Januar  1912.

rohherzoglich

mtsgericht.

Richter.

Schulze.

Sächs.

193

Anlage  C:
G  47).

Staatswappen.
Großherzogtum  Sachsen.

Hypothekenbrief
über
die  im  Grundbuche  für  den  Gomeindebezirk  3  Band  1  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  4  eingetragenen
3000  Mart.

Inhalt  der  Eintragung:
Nr.  4:  Dreifa#send  Alark  (3000  M)  Darlehn  mit  mier  vom  Hundert  jährlichen
Zinsen  für  die  Sparkasse  in  F.  Die  Eigentümer  haben  sich  der  sofortigen  Zwangsvollstreckung
  in  der  Weise  unterworfen,  daß  sie  gegen  den  jeweiligen  Eigentümer  zulssig
  sein  soll.  Auf  Grund  der  Bewilligung  vom  15.  September  1910  eingetragen

am  1.  Oktober  1910.
Belastetes  Grundstück:

Das  im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  1  unter  Nr.  6  verzeichnete,  im  Gemeindebezirke
  B  belegene  Grundstück,  das,  wie  folgt,  beschrieben  ist:

Flurkartennummer  36,
—  ha  49  a  91  om  Hofreite  und  Obstgarten,  am  Kirchplatz.
Schätzungswert  vom  29.  August  1910:  14000  .

Eigentümer:
Landwirt  Friedrich  August  Bürmstzel  und  dessen  Ehefrau  Karoline  Marie  verw.  gew.
Sehneicker  geb.  Nosk  in  P,  Miteigentümer  je  zu  ½.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Abteilung  II:  Nr.  1.  Ein  Recht  auf  einen  jährlichen  Erbzins  von  a#i#es  Marh
/24  6h  J  emeshen  (2  /  50  )  für  die  Gemeinde  B,  im
Nange  vorgehend.
Abteilung  III:  Nr.  1.  Hypothek  des  Kaufmanns  Max  Albert  Kramer  in  &amp;amp;  für  ein
Restdarlehn  von  viertausend  Marh  (4000  /)  nebst  er  vom
Hundert  jährlichen  Zinsen,  im  Range  vorgehend.
A,  den  1.  Oktober  1910.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.

(Siegel)  Richter.  Schulze.

–
        <pb n="219" />
        194

Von  den  vorstehenden  wetau#end  Mark  (3000  4)  sind  achelerndert  Mark  (800  „/)  nebst
vier  vom  Hundert  jährlichen  Zinsen  mit  dem  Vorrange  vor  dem  Rest  abgetreten  an  den  Bankier
Wilhelm  Eduard  Götec  in  V.  Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  eingetragen.  Für  den  ab—

getretenen  Betrag  ist  ein  Teilhypothekenbrief  hergestellt  worden.
4,  den  10.  Januar  1912.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.
(Siegel)  Nichter.  Schulze.

Anlage  II.
(§  47).

Staatswappen.
Großherzogtum  Sachsen.

Teilhypothekenbrief

über
800  Mars

Teilbetrag  der  im  Grundbuche  für  den  Gemeindebezirk  B  Band  l  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  4  eingetragenen  3000  Mar.

Der  bisherige  Brief  über  die  Hypothek  von  3000  A#u#kx  lautet,  wie  folgt:
(Einzuschalten  Abschrift  des  bisherigen  Briefs  mit  Ausschluß  des  Vermerks  über  die
Teilabtretung).
Die  vorstehende  Abschrift  stimmt  mit  der  Urschrift  überein.
Von  den  3000  M#ck  sind  dem  Bankier  Wilhelm  Eduard  Gätec  in  J  Mark
(800  4)  nebst  wienr  vom  Hundert  jährlichen  Zinsen  mit  dem  Vorrange  vor  dem  Rest  abgetreten.
Die  Abtretung  ist  im  Grundbuch  eingetragen.
Über  die  aehthimndert  Marh  (800  M)  ist  dieser  Teilhypothekenbrief  hergestellt  worden.
Die  Herstellung  ist  auf  dem  bisherigen  Briefe  vermerkt.
4,  den  10.  Januar  1912.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.

(Siegel)  Richter.  Schulze.
        <pb n="220" />
        195

Anlage  1.
(§  47).

Staatswappen.
Großherzogtum  Sachsen.

Grundschuldbrief
über

die  im  Grundbuche  für  den  Gemeindebezirk  3  Band  1  Blatt  Nr.  12
Abteilung  III  Nr.  5  eingetragenen

1200  Marb.

Inhalt  der  Eintragung:
Nr.  5:  Auölf  humdert  Mark  (1200  /)  Grundschuld  mit  sechs  vom  Hundert  jährlichen  Zinsen,
drei  Monate  nach  Kündigung  zahlbar,  für  den  Rentner  Martin  Becher  in  X.  Eingetragen  am
18.  Oktober  1911.  Die  anfängliche  Ausschließung  der  Erteilung  eines  Briefs  ist  aufgehoben  laut
Eintrags  vom  12.  Dezember  1911.

Belastetes  Grundstück:

Das  im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  I  unter  Nr.  8  verzeichnete,  im  Gemeindebezirke  -B  belegene
Grundstück,  das,  wie  folgt,  beschrieben  ist:
Flurkartennummer  55.
—  ha  4  a  49  om  Hofreite,  an  der  Ter  Straße.
Landesbrandversicherungssumme  laut  Versicherungsscheins  vom  14.  Juni  1908:  6000  -x.

Eigentümer:
Landwirt  Friedrich  August  Bienstiel  und  dessen  Ehefrau  Karoline  Marie  verw.  gew.  Schneider
geb.  Kosk  in  5,  Miteigentümer  je  zu  ½.

Vorgehende  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Abteilung  ll:
Abteilung  lll:

4,  den  12.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.
(Siegel)  Richter.  Schulze.

keine.

1908  30
        <pb n="221" />
        Noch  gültig  über  17=196



50  FRentenschuld.

4,  den  14.  März  1913.
Großbherzoglich  Sächs.

Amtzsgericht.

Richter.

Schulze.

Aulage  K.
(§  47).

Staatswappen.
Großherzogtum  Sachsen.

Rentenschuldbrief
über
die  im  Grundbuche  für  den  Gemeindebezirk  B  Band  1  Blatt  Nr.  12
Abteilung  Ill  Nr.  6  eingetragene  Rentenschuld  von
28  Mar  50  Penmigen.

..J.——.

Inhalt  der  Eintragung:

Nr.  6:  Achtundeiangig  Mark  fünfeig  Pfennige  (28  A  50  M)  jährlich  am  1.  Juli,

das  erste  Mal  am  1.  Juli  1912,  zahlbare  Rentenschuld,  ablösbar  mit  sechskenckert
Marh  (600  ),  für  die  von  Müsilsieimsche  Krankenhausstiftung  in  V.  Eingetragen
am  20.  Juni  1912.
Belastetes  Grundstück:
Das  im  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  1  unter  Nr.  8  verzeichnete,  im  Gemeindebezirke
  #  belegene  Grundstück,  das,  wie  folgt,  beschrieben  F.
Flurkartennummer  55.
—  ha  4  à  49  aoqm  Hofreite,  an  der  Ter  Straße.

Landesbrandversicherungssumme  laut  Versicherungsscheins  vom  14.  Juni  1908:  6000  4.

Eigentümer:
Landwirt  Friedrich  August  H#nsteel  und  dessen  Ehefrau  Karoline  Marie  verw.  gew.
Sehneider  geb.  Rost  in  5,  Miteigentümer  je  zu  ½.  «-Vorgehende

  oder  gleichstehende  Eintragungen:
Abteilung  II:  keine.
Abteilung  III:  Nr.  5.  Zu6/N¼udert  M’a#  (1200  )  Grundschuld  mit  sechs  vom
Hundert  jährlichen  Ziusen  für  den  Rentner  Martin  Becher
in  X,  im  Range  vorgehend.

4,  den  20.  Juni  1912.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.
(Siegel)  Richter.  Schusze.

—
        <pb n="222" />
        197

EI  Mark  (1I1  M)  jährliche  Rentenschuld  mit  einer  Ablösungssumme  von  #ch
fünfeig  Mark  (250  /)  sind  gelöscht  worden.

4,  den  14.  März  1913.
Großherzoglich  Sächs.  Amtsgericht.
(Siegel)  Richter.  Schusze.

 

——  ——

807
        <pb n="223" />
        198

—  —  —  —  □—  S##  0  ——  —  —  J—  —  0  S0c05

7  —  —  .—2

—  —  8S#/##

——

—  —

9.
10.
11.
12.
13.
14.

—

15.
16.
17.
18.
19.
20.

21.

22.
23.
24.
25.

Inhaltsverzeichnis
zur  Ministerialverordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

I.  Grundbücher.
Umfang  des  Grundbuchs.
Grundbuchbände.  Grundbuchmappen.
Gemeinschaftliche  Grundbuchblätter.
Grundbuchblätter  im  Falle  des  Miteigentums  nach  Bruchteilen.
Grundbuchblätter  für  gebundene  Güter,  Familiensideikommisse  und  Familienstiftungen.
Aufnahme  von  Grundstücken  anderer  Bezirke  in  das  Grundbuch.
Einrichtung  der  Grundbuchblätter  im  allgemeinen.

Aufschrift  der  Grundbuchblätter  für  gebundene  Güter,  Familienfideikommisse  und  Familienstiftungen.


Bestandsverzeichnis.

Abschnitt  !  des  Bestandsverzeichnisses.

Abschnitt  l  des  Bestandsverzeichnisses.

Erste  Abteilung.

Zweite  Abteilung.

Dritte  Abteilung.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  zweite  und  die  dritte  Abteilung.

Eintragung  von  Vormerkungen  und  Widersprüchen.

Eintragungen  in  mehreren  Spalten.

Bezeichnung  der  Berechtigten.

Ausführung  der  Eintragungen.

Abschreibung  sämtlicher  Grundstücke.  Ausscheiden  sämtlicher  Grundstücke  aus  dem
Grundbuche.

UÜbergang  der  Zuständigkeit  für  die  Führung  eines  Grundbuchblattes  auf  ein  anderes
Grundbuchamt.

Schlietzung  eines  Grundbuchblattes.

Umschreibung  eines  Grundbuchblattes.

Unzulänglichkeit  einzelner  Teile  eines  Grundbuchblattes.

Entsprechende  Amvendung  der  §8  1  bis  24  auf  Berechtigungen,  für  welche  die  sich  auf
Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.
        <pb n="224" />
        □  4  J  S  CO  0  O

S“

———————————

S

do
—  S  =  S

50.
51.
52.
53.
54.
55.
56.

E□
—

Ou

199

Umfang  des  Berggrundbuchs.

Bestimmungen  für  die  Grundbuchblätter  und  Bände  des  Berggrundbuchs.

Besondere  Bestimmungen  für  das  Bestandsverzeichnis,  Abschnitt  !  des  Berggrundbuchs.
Besondere  Bestimmungen  für  die  erste  Abteilung  des  Berggrundbuchs.

Buchung  von  Hülfsbauen.

Benachrichtigung  des  Bergamts.

Berücksichtigung  von  Zeugnissen  und  Karten  des  Vermessungsamts.

Erhaltung  der  Ubereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und  Grundsteuerkataster.

Einsicht  des  Grundbuchs.  Abschriften.

Beglaubigte  Abschriften  von  Teilen  eines  Grundbuchblattes.

Aufnahme  des  Grundstückspreises  oder  Grundstückswertes  in  die  Bekanntmachung  über
die  Eintragung  eines  neuen  Eigentümers  oder  Erben.

II.  Grundakten.
Grundakten  für  jedes  Grundbuchblatt.  Nummer  der  Grundakten.
Tabelle  bei  den  Grundakten.
Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster  bei  den  Grundakten.
Urkunden  und  beglaubigte  Abschriften  bei  den  Grundakten.
Einsicht  der  Grundakten.
Eigentümerverzeichnis.
Grundstücksverzeichnis.

III.  Hypotheken-,  Grundschuld-,  Rentenschuldbriefe.
Auszug  aus  dem  Grundbuche.
Form  und  Inhalt  der  Briese.
Vermerke  über  Teilbeträge.
Muster  für  die  Briefe.
Verbindung  von  Urkunden.
Unbrauchbarmachung  einecs  Briefs.

IV.  Besondere  Bestimmungen  für  die  Anlegung  der  Grundbücher.

Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster.  Namensverzeichnis.

Anlegung  der  Grundakten.

Vorbereitung  der  Vernehmungen  nach  Art.  8  der  Höchsten  Verordnung.

Vernehmungen  nach  Art.  8  der  Höchsten  Verordnung.

Vernehmung  über  Rechte,  die  mit  dem  Eigentum  an  dem  Grundstücke  verbunden  sind.
Erwerbsurkunden.

Grundherrliche  Abgaben.

Verfahren  in  Ansehung  der  im  Art.  2  Absatz  2  der  Höchsten  Verordnung  bezeichneten
Grundstücke.

Herbeiführung  von  Löschungen.  Vereinfachung  der  Hypothekenverhältnisse.
        <pb n="225" />
        200

LIIO

Bericht  über  Durchführung  der  Vorschriften  der  Art.  8  bis  17  der  Höchsten  Verordnung.
Verzeichnis  der  im  Hypothekenbuche  nicht  eingezeichneten  Rechte  und  Grunddienstbarkeiten.

Einzeichnungen  in  das  Hypothekenbuch  und  Eigentumsveränderungen  während  des
Anlegungsverfahrens.

Vorläufige  Tabelle.

Anlegung  der  Grundbuchblätter  im  allgemeinen.
Anlegungsvermerk.

Verweisungen.

Stockwerkseigentum.

Eintragungen  in  der  zweiten  und  der  dritten  Abteilung.
Mitbelastung  mehrerer  Grundstücke.

Eigentumsansprüche  Dritter.

Berücksichtigung  von  Veränderungen  an  Hypotheken.
Pfandurkunde.

Bericht  über  Vollendung  der  Anlegung  des  Grundbuchs.
Leun  über  die  im  Art.  42  der  Höchsten  Verordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung.

trägliche  Anlegung  der  Grundbuchblätter  für  die  im  Art.  42  Absatz  2  Satz  2  der
v0  hsten  Verordnung  bezeichneten  Grundstücke.

Einbinden  der  Grundbuchblätter.
Verzeichnis  der  eximierten  Grundstücke.
Entsprechende  Anwendung  der  8§8§  50  ff.  bei  Realgewerbeberechtigungen  und  hinsichtlich

der  Berggrundbücher.
V.  Schlußbestimmung.
Bezeichnung  der  Grundbuchämter.

 

Anlagen
zur  Ministerialverordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen.

.  Muster  für  die  Aufschrift  eines  Grundbuchbandes  (8  2  Absatz  2).
Muster  für  ein  Grundbuchblatt  (§  7  Absatz  1).

Muster  für  die  Aufschrift  eines  Berggrundbuchbandes  (8  27  Absatz  1).
Muster  für  ein  Berggrundbuchblatt  (§  27  Absatz  1).

Muster  für  ein  Eigentümerverzeichnis  (8  42  Aksatz  1).

.  Muster  für  ein  Grundstücksverzeichnis  (8  43  Absatz  2).

Muster  für  einen  Hypothekenbrief

Muster  für  einen  Teilhypothekenbrief

.  Muster  für  einen  Grundschuldbrief  (647.

.Muster  für  einen  Rentenschuldbrief
        <pb n="226" />
        <pb n="227" />
        Buchdruckerel  der  Welmarischen  Zeltung.
        <pb n="228" />
        203

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

 

 

Nummer  14.  Weimar.  22.  Mai  1908.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage,  Seite  203.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
das  gw  zaher  Enten  von  der  Ochse  und  Sünna,  Seite  209.  —  Ministerialbekanntmgachung
betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverband  im  Weimarischen  Rhöngebiete  in  Mittelsdorf,
  Seite  209.  —  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  landwirtschaftlichen
  Verein  in  Wöhlsdorf,  Seite  209.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der
Stiftung  des  Stationsvorstehers  a.  D.  Ferdinand  Zapff  in  Dornburg,  Seite  210.  —  Inhaltsotrzeschnis
aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  210.

—  —  —  .9  —  —

 

 

(51]  Gesetz  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage,  vom  21.  Mai  1908.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

1.
Als  Festtage  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gelten:
1.  von  den  Sonntagen  der  Ostersonntag,  der  Pfingstsonntag,  der  Totensonntag;
2.  im  übrigen  der  Neujahrstag,  der  Karfreitag,  der  Ostermontag,  der  Himmelfahrtstag,
  der  Pfingstmontag,  der  Bußtag,  der  erste  und  zweite  Weihnachtsfeiertag.

1908  31
        <pb n="229" />
        ou

8  2.
An  Sonn=  und  Festtagen  ist  von  7  Uhr  vormittags  ab  die  Vornahme  gewerblicher,
  land-,  forst=  und  hauswirtschaftlicher  Arbeiten,  die  in  einer  die  äußere  Heilighaltung
  des  Tages  beeinträchtigenden  Weise  öffentlich  bemerlbar  sind,  verboten.

8  3.
Das  Verbot  des  §  2  findet  keine  Anwendung
1.  auf  Arbeiten,  die  in  Notfällen  oder  im  öffentlichen  Interesse  unverzüglich
vorgenommen  werden  müssen;
auf  Arbeiten,  welche  zur  Befriedigung  der  Bedürfnisse  des  hänslichen  Lebens
täglich  vorgenommen  werden  müssen;
3.  auf  Arbeiten,  welche  in  der  Landwirtschaft  und  Gärtnerei  zur  Fortsetzung
des  Betriebes  täglich  vorgenommen  werden  müssen;
4.  auf  das  Fahren  und  Treiben  von  Vieh  zu  Zuchtzwecken  und  von  und  zu
Viehmärkten  und  Ausstellungen;
auf  Handarbeiten  bei  Bestellung  und  Abwartung  von  Gärten  und  Feldern
seitens  solcher  Personen,  die  diese  Arbeiten  nicht  berufs=  oder  gewerbsmäßig
oder  um  Lohn  verrichten;
6.  auf  das  Einernten  von  Obst,  Beeren  und  Gemüse.
Die  in  Ziffer  4  bis  6  bezeichneten  Arbeiten  dürfen  nicht  während  der  Zeit
des  Hauptgottesdienstes  vorgenommen  werden.

..  84.

Die  Ortspolizeibehörden  sind  ermächtigt,  auf  Antrag  für  einzelne  Tage  die
Erlaubnis  zur  Vornahme  von  Arbeiten,  die  nach  §  2  verboten  sind,  zu  erteilen,
wenn  die  Arbeiten  zur  Verhütung  eines  unverhältnismäßigen  Schadens  erforderlich
  sind  und  die  Notwendigkeit  nicht  absichtlich  herbeigeführt  wurde.

Der  Bezirksdirektor  kann  bezüglich  bestimmter  Arbeiten  die  Erlaubnis  für
den  Umfang  seines  Verwaltungsbezirks  oder  einzelner  Teile  desselben  erteilen.

Die  Erlaubnis  (Abs.  1  und  2)  darf  nicht  für  die  Zeit  während  des  Hauptgottesdienstes
  erteilt  werden.

·  §5.

Nicht  berührt  werden  von  dem  Verbote  des  8  2:
1.  der  Eisenbahn-  und  Straßenbahnverkehr,  das  Lohnfuhrwesen  für  Personen
und  die  Beförderung  von  Reisegepäck;

St#
        <pb n="230" />
        205

2.  der  durchgehende  Frachtfuhrwerksverkehr,  sowie  der  Eilgüterverkehr  von  und

nach  den  Bahnhöfen;

3.  der  Post-,  Telegraphen=  und  Fernsprechverkehr;

4.  die  Tätigkeit  der  Arzte,  Tierärzte  und  Hebammen,  der  Betrieb  von  Krankenhäusern,
  Badeanstalten,  Heilstätten,  Frrenanstalten,  sowie  die  Zubereitung
und  der  Verkauf  von  Arzueimitteln  und  Gegenständen  der  Krankenpflege
in  den  Apotheken;

das  Anbieten  persönlicher  Dienste  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen;

die  Zuführung  des  Tagesbedarfs  an  Lebens=  und  Gennufßmitteln  sowie  die

Zuführung  von  Eis  während  der  für  den  Handel  mit  diesen  Gegenständen

freigegebenen  Stunden.

86.

Soweit  die  Beschäftigung  gewerblicher  Arbeiter  auf  Grund  der  Gewerbe—
ordnung  an  Sonn=  und  Festtagen  zugelassen  ist,  findet  das  Verbot  des  §  2  auf
Arbeiten,  die  nicht  mit  öffentlich  bemerkbarem,  die  äußere  Heilighaltung  des  Tages
störendem  Geräusch  verbunden  sind,  keine  Anwendung.

87.

Soweit  nicht  nach  Maßgabe  der  Gewerbeordnung  an  Sonn=  und  Festtagen
ein  Gewerbebetrieb  im  Handelsgewerbe  stattfinden  darf,  sind  an  diesen  Tagen  die
Verkaufsstellen  geschlossen  zu  halten,  und  es  ist  das  Aushängen  und  Ausstellen
von  Waren  und  andern  gewerblichen  Erzeugnissen  außerhalb  der  Verkaufsstellen
und  geschlossenen  Schaukästen  verboten.

88.
Bei  Märkten,  die  dem  Herkommen  gemäß  an  Sonn=  und  Festtagen  stattfinden,
  ist  das  Ausstellen  der  Waren,  die  Offnung  der  Verkaufsstellen  und  der
öffentliche  Handel  erst  nach  Schluß  des  Hauptgottesdienstes  erlaubt.

89.

Der.  Betrieb  der  Gast=  und  Schankwirtschaften  sowie  der  Konditoreien  darf
an  Sonn=  und  Festtagen  während  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  nur  innerhalb
  geschlossener  oder  umfriedigter  Räume  stattfinden.

Diese  Vorschrift  findet  keine  Anwendung  auf  Wirtschaften,  welche  außerhalb
geschlossener  Ortschaften  liegen.

—

317
        <pb n="231" />
        206

Der  Bezirksdirektor  ist  befugt,  auch  andere  Wirtschaften,  soweit  für  den
Fremdenverkehr  oder  aus  anderen  Gründen  ein  Bedürfnis  anzuerkennen  ist,  von  der
in  Absatz  1  vorgesehenen  Beschränkung  zu  befreien.

8  10.
An  Sonn=  und  Festtagen  ist  während  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes
verboten

1.  das  Karten-,  Billard=  und  Kegelspiel,  sowie  der  Betrieb  von  Musfikautomaten,
  Phonographen  und  ähnlichen  Instrumenten  in  Gast=  und  Schankwirtschaften
  und  Konditoreien;

2.  die  Vornahme  öffentlich  wahrnehmbarer  und  mit  Geräusch  verbundener
Spiele.
Das  Verbot  findet  außerhalb  geschlossener  Ortschaften  keine  Anwendung.

8  11.

Die  Abhaltung  von  öffentlichen  Versteigerungen  und  Verpachtungen  ist  an
Festtagen  (8  1)  verboten.  An  Sonntagen,  die  nicht  Festtage  sind,  ist  sie  von
3  Uhr  nachmittags  ab  gestattet.

–  12.

Offentliche  Versammlungen  dürfen  am  Karfreitag,  am  Bußtag  und  am
Totensonntag  überhaupt  nicht,  an  anderen  Sonn=  und  Festtagen  nicht  vor  Schluß
des  vormittägigen  Hauptgottesdienstes  abgehalten  werden.

Dieser  Bestimmung  unterfallen  nicht  Versammlungen  zu  kirchlichen  Zwecken.

Auf  öffentliche  Aufzüge  finden  die  Bestimmungen  der  Absätze  1  und  2  entsprechende
  Anwendung.  Die  Polizeibehörden  sind  ermächtigt,  bei  besonderen  Anlässen
  öffentliche  Aufzüge  vor  Beginn  des  Gottesdienstes  zu  gestatten.

§  13.

Musikaufführungen,  Schaustellungen  und  Theatervorstellungen  dürfen  in  der
Zeit  vom  Sonnabend  vor  dem  Palmsonntag  bis  zum  Sonnabend  vor  Ostern  einschließlich,
  sowie  am  Bußtag  und  am  Totensonntag  und  an  den  Vorabenden  dieser
beiden  Tage  nicht  stattfinden.  Die  Aufführung  ernster  Musikstücke  sowie  die  Vorführung
  von  wissenschaftlichen,  künstlerischen  und  belehrenden  Schaustellungen  kann
durch  die  Ortspolizeibehörde  für  die  Zeit  nach  3  Uhr  nachmittags  gestattet  werden,
        <pb n="232" />
        207

An  Sonn=  und  Festtagen,  für  welche  die  Bestimmungen  in  Absatz  1  Satz  1
nicht  gelten,  dürfen  Veranstaltungen  der  dort  bezeichneten  Art  nicht  vor  Schluß
des  Hauptgottesdienstes  stattfinden.

Den  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Beschränkungen  unterfallen  nicht  die
in  Kirchen  oder  staatlich  geleiteten  und  beaufsichtigten  Instituten  stattfindenden
Veranstaltungen.

8  14.

Offentliche  Lustbarkeiten  und  Vereins-  und  Gesellschaftsbelustigungen,  sofern
sie  mit  einem  die  äußere  Heilighaltung  des  Tages  störenden  Geräusch  verbunden
sind,  sind  an  den  im  §  13  Absatz  1  bezeichneten  Tagen  verboten,  an  anderen
Sonn=  und  Festtagen  erst  nach  Beendigung  des  Hauptgottesdienstes  gestattet.

Hinsichtlich  der  Veranstaltung  von  Tänzen  bewendet  es  bei  den  Vorschriften
in  §  3  des  Gesetzes  vom  14.  März  1896,  Regierungsblatt  Seite  23,  mit  Nachtrag
vom  13.  April  1901,  Regierungsblatt  Seite  123.

15.

Ubungen  der  Feuerwehren  und  Sanitätskolonnen  dürfen  an  Festtagen  (§  1)
überhaupt  nicht,  an  Sonntagen,  die  nicht  Festtage  sind,  nicht  während  der  Zeit
des  Hauptgottesdienstes  stattfinden.

8  16.

Die  Ausübung  der  Jagd  ist  am  Karfreitag,  am  Bußtag  und  am  Totensonntag
verboten.  ·

An  anderen  Sonn-  und  Festtagen  ist  die  Abhaltung  von  Treibjagden  über—
haupt,  die  Ausübung  der  Jagd  im  übrigen  von  7  Uhr  morgens  bis  3  Uhr  nachmittags
  verboten.

§  17.

Während  des  Gottesdienstes  ist  an  Sonn=  und  Festtagen  jedes  störende  Geräusch
  in  der  Nähe  der  Kirchen  zu  vermeiden.

Die  näheren  Bestimmungen  hierüber  werden  durch  Verordnung  der  Polizeibehörden
  getroffen.

Jusbesondere  kann

1.  das  Befahren  der  an  die  Kirche  stoßenden  Straßen  und  Plätze  Einschränkungen
  unterworfen  werden;

2.  bestimmt  werden,  daß  Tiere  von  den  an  die  Kirche  stoßenden  Straßen  und
Plätzen  fern  zu  halten  sind.
        <pb n="233" />
        208

8  18.
Welcher  Zeitraum  als  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  zu  gelten  hat,  wird  für
jede  Gemeinde  von  dem  Gemeindevorstand  nach  Gehör  des  Kirchgemeindevorstandes
festgesetzt  und  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  gemacht.

8  19.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  in  §§  2,  3  Absatz  2,  887,  8,  9,
Absatz  1,  §§  10,  11  bis  16,  sowie  gegen  die  auf  Grund  des  §  17  erlassenen
Verordnungen  werden,  sofern  sie  nicht  dem  §  366  Ziffer  1  des  Strafgesetzbuches
unterfallen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  =  oder  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

8  20.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juni  1908  in  Kraft.  Von  dem  gleichen  Tage  ab
sind,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  in  §  14,  Absatz  2,  alle  früheren  Vorschriften
über  die  äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  aufgehoben,  insbesondere:

1.  das  Sabbatmandat  vom  11.  November  1756,

2.  das  Kursächsische  Generale,  die  Beobachtung  einer  zweckmäßigen  Sonn-,
Fest=  und  Bußtagfeier  betreffend,  vom  24.  Juli  1811,

3.  das  Gesetz  vom  16.  März  1859  über  die  Ausdehnung  der  rücksichtlich  der
Sonntagfeier  bestehenden  Alt-Weimarischen  Vorschriften  auf  die  sonst
Erfurtschen  Gebietsteile,  Regierungsblatt  Seite  61.

Das  Staatsministerium  ist  mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichau,  den  21.  Mai  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="234" />
        209

Ministerialbekanntmachungen.

(52)  I.  Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend,  in  der  Fassung
des  Gesetzesnachtrags  vom  27.  April  1904,  Regierungsblatt  Seite  61,  wird  hierdurch
angeordnet,  daß  zahme  Enten
a)  von  der  Ochse  von  der  Flurgrenze  Völkershausen  bis  an  die  Uberführung  der
Eisenbahn  Vacha-Geisa  über  die  Ochse  einschließlich  des  Reichshofs=  und
Papiermühlenbaches,
b)  von  der  Sünna  von  ihrer  Einmündung  in  die  Ochse  bis  zur  Flurgrenze  Sünna
fern  zu  halten  sind.
Weimar,  den  28.  April  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

153)]  llI.  Dem  Ziegenzuchtverband  im  Weimarischen  Rhöngebiete  in  Mittelsdorf
ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbouchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes
  zu  demselben  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  13.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[/54)  Ill.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  in  Wöhlsdorf  ist  in  Gemäßheit  des
§22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  7.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="235" />
        210

(155)]  IV.  Der  Stationsvorsteher  a.  D.  Ferdinand  Zapff  in  Dornburg  hat  unter
dem  Namen  Ferdinand-Zapff-Stiftung  mit  einem  Kapital  von  1000  Mark  eine
Stiftung  zur  Unterstützung  bedürftiger  Witwen  in  Dornburg  errichtet.
Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  80  Absatz  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs,  §  14
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  8.  Mai  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Ebsen.

"/56]  Das  18.  bis  21.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3449.  Vereinsgesetz.  Vom  19.  April  1908.
„  3450.  Bekanntmachung,  betr.  die  Erweiterung  des  Rayons  für  die  Festung
Diedenhofen.  Vom  19.  April  1908.
„  3451.  Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom  24.  April  1908.
„  3452.  Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  26.  April  1908.
3453.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  §§  30  und  39  der  Eisenbahnverkehrsordnung.
  Vom  28.  April  1908,
„  3454.  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und  Warenzeichen
  auf  der  hessischen  Landesausstellung  für  freie  und  angewandte
Kunst  in  Darmstadt  1908.  Vom  30.  April  1908.
„  3455.  Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Konservenfabriken.
  Vom  1.  Mai  1908.
„  3456.  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Schweden  wegen  Herstellung
  einer  Eisenbahn-Dampffährenverbindung  zwischen  Saßnitz  und
Trelleborg.  Vom  15.  November  1907.

77

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="236" />
        1

Negierungsblatt

Großherzugtum  Sachsen.

Nummer  15.  Weimar.  23.  Mai  1908.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  19.  Mai  1908  zur  Ausführung  des  Vereinsgesetzes  vom  19.  April  1908
Seite  21,  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche
eich,  Seite  .

 

 

 

 

Ministerialverordnung
vom  19.  Mai  1908
zur  Ausführung  des  Vereinsgesetzes  vom  19.  April  1908,  R.  G.  Bl.  S.  151.

(57|  Zur  Ausführung  des  Vereinsgesetzes  vom  19.  April  1908  R.  G.  Bl.  S.  151
wird  hierdurch  folgendes  verordnet:
l  1.
Polizeibehörde  ist  der  Gemeindevorstand  und  für  Grundstücke,  die  einem  Gemeindebezirk
  nicht  angehören,  die  mit  der  Ausübung  der  Ortspolizei  beauftragte  Behörde.
Untere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Bezirksdirektor.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Staatsministerium,  Departement  des
Innern.
§2.

Die  Auflösung  eines  Vereins  erfolgt  durch  den  Bezirksausschuß.
UÜber  den  Rekurs  gegen  die  Auflösungsverfügung  entscheidet  das  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern.
Über  den  Rekurs  gegen  die  Verfügung,  durch  die  eine  Versammlung  für  aufgelöst
  erklärt  wird,  entscheidet  der  Bezirksausschuß.
1908  32
        <pb n="237" />
        212

83.
Als  öffentlich  bekannt  gemacht  gilt  eine  Versammlung,  wenn  den  nachstehenden
Erfordernissen  genügt  ist:

A.  Bekanntmachung  durch  Zeitungen:

1.  Die  Bekanntmachung  muß  erfolgt  sein  entweder  in  der  Weimarischen  Zeitung
oder  in  einer  anderen  Zeitung,  welche  als  zur  Veröffentlichung  ausreichend  bezeichnet
worden  ist.

Die  Bezeichnung  derjeuigen  Zeitungen,  welche  als  zur  Veröffentlichung  ausreichend
  anzusehen  sind,  erfolgt  für  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern
durch  den  Gemeindevorstand,  im  übrigen  durch  den  Bezirksdirektor  nach  Gehör  der
Gemeindevorstände.

2.  Die  Bekanntmachung  muß  in  deutscher  Sprache  abgefaßt  sein;  sie  muß
die  Überschrift  tragen:  „Offentliche  politische  Versammlung“  und  Zeit  und  Ort
der  geplanten  Versammlung,  sowie  Namen  und  Wohnort  des  Veranstalters  ergeben.

3.  Die  Zeitungsnummer,  welche  die  Bekanntmachung  enthält,  muß  so  zur
Ausgabe  gelangt  sein,  daß  sie  bei  ordnungsmäßiger  Bestellung  mindestens  24  Stunden
vor  dem  Beginn  der  Versammlung  in  den  Händen  der  Polizeibehörde  sein  kann.

Bei  Zeitungen,  die  in  dem  Gemeindebezirk  erscheinen,  in  dem  die  Versammlung
  abgehalten  werden  soll,  wird  diesem  Erfordernis  genügt,  wenn  die  betreffende
Zeitungsnummer  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung  zur
Ausgabe  gelangt  ist.

B.  Bekanntmachung  durch  Auschlag:

Die  Bekanntmachung  kann  durch  Anschlag  geschehen,  wenn  die  Versammlung
in  einer  Gemeinde  veranstaltet  wird,  in  der  öffentliche  Einrichtungen  (Anschlagssäulen,
  Anschlagstafeln)  für  den  Anschlag  von  privaten  Ankündigungen  mittels
Plakats  bestehen.

Die  Bekanntmachung  muß  den  Bestimmungen  unter  A  Ziff.  2  genügen.  Der
Anschlag  muß  an  den  im  Gemeindebezirk  vorhandenen  öffentlichen  Anschlagssäulen
oder  Anschlagstafeln  mindestens  24  Stunden  vor  dem  Beginn  der  Versammlung
erfolgt  sein.
        <pb n="238" />
        213

84.

Der  Anzeige  und  Genehmigung  bedürfen  nicht  Aufzüge  öffentlicher  Schulen
und  der  Studentenschaft  der  Universität  Jena,  sofern  die  Aufzüge  entweder  auf
Veranlassung  der  Schul=  oder  Universitätsbehörden  stattfinden  oder  auf  Herkommen
beruhen.

Vorschriften,  nach  denen  die  Genehmigung  der  Schul=  oder  Universitätsbehörden,
erforderlich  ist,  bleiben  unberührt.

5.

Soweit  hergebrachter  Maßen  oder  kraft  besonderer  Erlaubnis  Mitglieder  von
Vereinen  oder  Angehörige  der  Universität  Jena  zur  Festkleidung  Waffen  tragen,
sind  sie  ermächtigt,  mit  diesen  Waffen  an  Versammlungen  und  Aufzügen  teilzunehmen,
  zu  denen  sie  in  Festkleidung  erscheinen.

Weimar,  am  19.  Mai  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

158]  Das  22.  bis  24.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3457.  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom  2.  Mai
1908.

„  3458.  Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
Luxemburgs.  Vom  2.  Mai  1908.

„  3459.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  elektrischer  Akkumulatoren  aus  Blei  oder  Bleiverbindungen.
  Vom  6.  Mai  1908.

„  3460.  Zusatzabkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Vereinigten
Königreiche  von  Großbritannien  und  Irland  zu  der  Deklaration  vom
1.  April  1869,  betr.  die  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Muster
und  Proben.  Vom  10.  März  1908.
        <pb n="239" />
        214

Nr.  3461.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Nr.  XXXV  d  in  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  7.  Mai  1908.

„  3462.  Gesetz,  betr.  Anderung  des  Börsengesetzes.  Vom  8.  Mai  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  19  bis  21:

S.  164.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

„  168.  Vorschriften  über  die  Annahme,  Ausbildung  und  Prüfung  der  Anwärter
für  den  höheren  Dienst  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.

„  173.  Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betr.  die  Besteuerung  des  Tabaks,
vom  25.  März  1880.

„  174.  Verlegung  der  Zollgrenze  im  Zollausschlußgebiete  zu  Geestemünde.

„  174.  Verzeichnis  der  im  Auslande  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
chemische  Untersuchung  von  Baumöl  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten
  und  Fachchemiker.

„  184.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Spanien.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="240" />
        5

 

Regierungsbkatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  16.  Weimar.

 

30.  Mai  1908.
Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  26.  Mai  1908  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonnund
  Festtage,  Seite  216.

 

Ministerialverordnung
vom  26.  Mai  1908

zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und
Festtage
vom  21.  Mai  1908,  Regierungsblatt  S.  203.

(59]  Zur  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage
  vom  21.  Mai  1908,  Regierungsblatt  S.  203,  wird  auf  Grund  des  §  20
Abs.  2  des  Gesetzes  verordnet:

SI.

Anträge  auf  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  können
bei  dem  Gemeindevorstand  schriftlich  oder  mündliich  angebracht  werden.

Zur  Beurkundung  der  Anträge  ist  ein  Verzeichnis  nach  dem  Muster  A  zu
führen.

In  Spalte  5  ist  durch  „Ja“  oder  „Nein“  festzustellen,  ob  die  Erlaubnis  erteilt
  ist  oder  nicht.  Der  Vermerk  ist  von  dem  Gemeindevorstand  zu  unterschreiben.
In  Spalte  6  sind,  falls  das  Gesuch  abgewiesen  wird,  die  Gründe  für  die  Ablehnung
  kurz  anzugeben.

1908  33
        <pb n="241" />
        216

Einer  weiteren  Niederschrift  über  den  Antrag  bedarf  es  nicht.  Eine  Bescheinigung
  über  die  Erlaubniserteilung  wird  dem  Antragsteller  nur  auf  besonderes  Verlangen
  ausgestellt.

Eine  Bekanntmachung  der  von  dem  Gemeindevorstand  ausgesprochenen  Erlanbniserteilung
  findet  nicht  statt.

Das  Verzeichnis  ist  auf  Verlangen  dem  Kirchgemeindevorstand  zur  Einsichtnahme
  vorzulegen.

8  2.

Die  Erlaubnis  des  Gemeindevorstands  ist  nur  für  einen  Tag  oder  zwei  auf
einander  folgende  Festtage  zu  erteilen.  Sie  ist  nur  für  den  Antragsteller  und  die
in  seinem  Betriebe  tätigen  Personen  wirksam.

Eine  Erlaubniserteilung  für  eine  ganze  Gemeinde  oder  für  mehrere  Gemeinden
steht  dem  Gemeindevorstand  nicht  zu.  Diese  kann  nur  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes
  von  dem  Bezirksdirektor  ausgesprochen  werden.

Gehen  Gesuche  um  Erlaubniserteilung  in  besonders  großer  Anzahl  ein,  so  hat
der  Gemeindevorstand  —  nach  Befinden  in  Gemeinschaft  mit  den  Gemeindevorständen
der  benachbarten  Gemeinden  —  bei  dem  Bezirksdirektor  den  Erlaß  einer  Anordnung
nach  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  zu  beantragen.

§  3.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  finden  in  Gebieten,  die  einem  Gemeindebezirk
  nicht  angehören,  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  An  die  Stelle  des  Gemeindevorstandes  tritt  die  mit  Handhabung  der  Ortspolizei

  beauftragte  Behörde.

2.  Inwieweit  die  Führung  eines  Verzeichnisses  zu  erfolgen  hat,  bestimmt  der

Bezirksdirektor.
84.

Die  Bezirksdirektoren  können  Erlaubniserteilungen  gemäß  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes
  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  aussprechen.

Der  Antrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  angebracht  werden.

Zur  Antragstellung  sind  sowohl  die  Gemeindevorstände  (vergl.  §  2  Abs.  3  dieser
Verordnung)  wie  die  Betriebsunternehmer  berechtigt.  Wird  der  Antrag  nicht  von
den  Gemeindevorständen  der  in  Betracht  kommenden  Gemeinden  gestellt,  so  sind  diese
Gemeindevorstände,  soweit  tunlich,  vorher  zu  hören.
        <pb n="242" />
        217

Die  Erlaubnis  kann  für  einen  einzelnen  Sonntag  oder  Festtag  oder  für  mehrere
erteilt  werden.  Sie  soll  indessen  nicht  auf  einen  Zeitraum  hinaus  erteilt  werden,
für  den  sich  die  Notwendigkeit  der  Sonntagsarbeit  nicht  im  voraus  beurteilen  läßt.

Die  in  Gemäßheit  des  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  ausgesprochenen  Erlaubniserteilungen
  sind  in  den  beteiligten  Gemeinden  in  ortsüblicher  Weise  bekanut  zu  machen.
In  der  Bekanntmachung  ist  darauf  hinzuweisen,  daß  während  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes
  nicht  gearbeitet  werden  darf.

5.

Inwieweit  an  Sonn=  und  Festtagen  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  stattfinden
  darf,  ist  nach  §  55a  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  von  dem  Bezirksdirektor
zu  bestimmen.

In  der  Regel  soll  eine  Genehmigung  erst  für  die  Zeit  von  3  Uhr  Nachmittags
  ab  erteilt  werden.  Ausnahmen  hiervon  sind  bei  Volksfesten  und  ähnlichen  Anlässen
  zulässig,  soweit  ein  Bedürfnis  von  dem  Bezirksdirektor  anerkannt  werden  kann.

Ausgeschlossen  ist  die  Genehmigungserteilung  für  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes.


86.

Die  in  §  9  Abs.  3  des  Gesetzes  bezeichnete  Befreiung  von  der  in  Abs.  1  daselbst
  vorgesehenen  Beschränkung  des  Wirtschaftsbetriebes  ist  durch  den  Bezirksdirektor
nur  auf  Widerruf  zu  erteilen.  Uber  die  Befreiung  ist  eine  Bescheinigung  auszustellen,
  die  im  Falle  des  Widerrufs  von  dem  Inhaber  zurückzugeben  ist.

Von  der  Befreiung  und  dem  Widerruf  ist  dem  Gemeindevorstand  Kenntnis

zu  geben.
87.

Wird  eine  Erlaubnis  gemäß  8  13  Abs.  1  des  Gesetzes  erteilt,  so  ist  dem  Gesuchsteller
  eine  Bescheinigung  nach  dem  Muster  B  auszustellen.  Eine  Abschrift  der
Bescheinigung  ist  zu  den  Akten  des  Gemeindevorstandes  zu  nehmen.

88.

Beim  Erlaß  von  Verordnungen,  die  das  Befahren  der  an  die  Kirche  stoßenden
Straßen  und  Plätze  Einschränkungen  unterwerfen  (5  17  Abs.  3  Ziff.  1  des  Gesetzes),
ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  der  Durchgangsverkehr,  falls  er  auf  die  Benutzung
dieser  Straßen  und  Plätze  angewiesen  ist,  nicht  gestört  wird.

33“
        <pb n="243" />
        218

89.

Für  die  Festsetzung  der  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  (8  18  des  Gesetzes)  maßgebend
  ist  die  Zeit,  die  der  Hauptgottesdienst  regelmäßig  in  Anspruch  nimmt,  ohne
daß  es  auf  eine  im  einzelnen  Fall  eintretende  Abkürzung  oder  Verlängerung  der
kirchlichen  Feier  ankommt.

Die  Zeit  ist  so  zu  bestimmen,  daß  Anfang  und  Schluß  auf  volle  oder  halbe
Stunden  fallen.  Dauert  z.  B.  der  Hauptgottesdienst  in  der  Regel  von  9  bis  ungefähr
  10¼  Uhr,  so  würde  als  Zeit  des  Hauptgottesdienstes  9  bis  10½⅛  Uhr  festzusetzen
  sein.

Werden  Vorschriften  hinsichtlich  der  von  Sonntagsarbeit  freizulassenden  Zeit
auf  Grund  des  §  105e  der  Gewerbeorduung  erlassen,  so  sollen  diese  mit  den  in
Gemäßheit  der  Abs.  1  und  2  getroffenen  Feststellungen  tunlichst  übereinstimmen.

Weimar,  den  26.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="244" />
        Muster  A.

Erlaubniserteilungen

gemäß  §  4  Abs.  1  des  Gesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage
vom  21.  Mai  1908  (Reg.-Bl.  S.  203).

219

 

Datum

des  Bezeichnung  der  Erlaubnis
Sonntags  He.  Antragsteller  Arbeit  und  der  Begründung  eerteilt  oder  *  zäJ5
oder  "  2
Festtags  des  Gesuchs.  nicht  erteilt
1.  2.  8.  4.  5.  6.
        <pb n="245" />
        <pb n="246" />
        221
Muster  B.

Erlaubnisschein.

Dem

wird  hierdurch  die  Erlaubnis  erteilt,

am

von  Uhr  nachmittags  ab

aufzuführen
zur  Schau
zu  stellen.

,  i  19

Der  Gemeindevorstand.
        <pb n="247" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="248" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  17.  Weimar.  5.  Juni  1908.

Inhalt:  Gesetz  vom  21.  Mai  1908,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen,  Seite  223.  —  Zweiter  Nachtrag  vom  21.  Mai  1908  zum  Kirchengeset  vom  21.  November
  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben,
  Seite  224.

[60)]  Gesetz  vom  21.  Mai  1908,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  wie  folgt:

Vom  1.  Januar  1908  ab  wird  aus  Staatsmitteln  ein  jährlicher  Beitrag
von.  365  000  -#  (dreihundertfünfundsechzigtausend  Mark),  statt  280  000  -&amp;amp;,
an  den  im  Großherzogtum  bestehenden  Zentralfonds  für  die  evangelischen
Geistlichen  gezahlt.

1908  34
        <pb n="249" />
        224

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichau,  den  21.  Mai  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

[61]  Zweiter  Nachtrag  vom  21.  Mai  1908  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend
  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  und  zu  Artikek  II  des  getreuen  Landtags
  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  21.  November  1901,  betreffend  die

Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben,  und
des  Nachtrags  dazu  vom  19.  Juni  1907,  was  folgt:

Artikel  l.
Die  Bestimmungen  in  §  2  Absatz  1  und  2,  §  3  Absatz  1,  §  4  Absatz  1
und  §  18  Absatz  1  des  vorbezeichneten  Gesetzes  erhalten  folgende  Fassung:
        <pb n="250" />
        225

8  2  Absatz  1  und  2.

Die  fest  angestellten  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,  ohne  Unterschied
zwischen  Stellen  in  landesfürstlichem,  privatem  oder  Gemeindepatronat,  erhalten  von
der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  neben  freier  Dienstwohnung  eine  Besoldung  von  2100  M.

Diese  Besoldung  erhöht  sich

nach  vollendetem  3.  Dienstjahre  auf  2400  -,
1  L  6.  F  L  2700  L
9.  „  „  3000  „

7T  77

1  77  12.  77  7!  3300  7!
77  77  15.  1  77  3600  1
77  77  18.  L  L  3900  77
77  J7?  21.  J77  VT  400  77
1  7T  24.  77  77  4500  77
„  »  27.  „  4800

1  7y
und  zwar  dergestalt,  daß  die  Besoldungszulage  vom  ersten  Tage  des  mit  oder  nach
Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahres  eintritt.

§  3  Absatz  1.
Auf  wenigstens  15  und  höchstens  20  Pfarr=  oder  Diakonatstellen  werden  nur
die  drei  ersten  und  auf  wenigstens  20  und  höchstens  30  Pfarr=  oder  Diakonatstellen
nur  die  fünf  ersten  der  in  §  2  festgesetzten  Alterszulagen  gewährt.

§  4  Absatz  1.

Diejenigen  Geistlichen,  welche  neben  ihrem  Pfarramte  zugleich  eine  Superintendentur
  zu  verwalten  haben,  erhalten  neben  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse
Dienstzulagen  im  Betrage  von  300  bis  600  -.  Jedoch  beziehen  die  Superintendenten,
  auch  wenn  sie  noch  nicht  15  Dienstjahre  zurückgelegt  haben,  eine  Anfangsbesoldung
  von  3600  -,  zu  welcher  die  Dienstzulage  und  vom  vollendeten  18.  Dienstjahre
  ab  die  weiteren  Alterszulagen  (8  2)  hinzutreten.

§  18  Absatz  1.
Die  Zulagen,  welche  aus  dem  Zentralfonds  erforderlich  sind,  um  die  gesetzlichen

  Besoldungen  zu  beschaffen,  werden,  auch  ohne  entsprechenden  Vorbehalt  bei
der  Verwilligung,  nur  nach  dem  Maße  der  vorhandenen  Mittel  gewährt,  dergestalt,
        <pb n="251" />
        226

daß  nach  den  Dienstzulagen  der  Superintendenten  zunächst  die  bereits  verwilligten,
sodann  aber  die  neu  zu  verwilligenden  Zulagen  zur  Berücksichtigung  kommen.  In
jeder  dieser  beiden  Gruppen  aber  werden  die  Besoldungen  zuerst  auf  2100  M,  dann
auf  2400  MA,  2700  M,  3000  A,  3300  MA,  3600  MA,  3900  —x&amp;amp;,  4200  ,
4600  A  und  4800  erfüllt.

Artikel  II.
Die  Bestimmung  in  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  erhält  folgende  Fassung:
Vom  vollendeten  27.  Dienstjahre  an  ist  ein  Abzug  am  Stelleinkommen  nicht
mehr  zu  machen.

Artikel  III.

Dieser  Nachtrag  tritt  rückwirkend  vom  1.  Jannar  1908  ab  in  Kraft  mit  der
Maßgabe,  daß  solche  Geistliche,  die  bereits  eine  höhere  Besoldung  als  die  ihrer  Dienstaltersstufe
  (§  2)  beziehen,  in  diesem  Bezuge  nicht  zu  verkürzen  sind.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Heinrichau,  den  21.  Mai  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="252" />
        Regierungsblatt

für  das

Grosherzogtum  Hachsen.

Nummer  18.  Weimar.  12.  Juni  1908.

Inhalt:  Nachtrag  zu  §  20  der  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1906,  betreffend  die  staatliche  Prllfung  von
Krankenpflegepersonen,  Seite  227.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Stiftung
„Nietzsche-Archiv“  in  Weimar,  Seite  228.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Sahungen
der  städtischen  Sparkasse  in  Vacha,  Seite  228.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Geheimen
  Finanzrats  Frede  hier  zum  Mitglied  des  Beleihungsausschusses  der  Großberpoglichen  Landeskerntiass
  Seite  238.  —  Minißterialbetalmtmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfä  hig  eit  an  den  landwirtschaftlichen
  Verein  in  Sachsenhausen,  Seite  238.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung
der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  und  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  Personen,  Seite  238.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  239.

 

 

 

 

[62]  Mit  Hoöchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs

wird  als
Nachtrag
zu  §  20  der  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1906  (Regierungsblatt  S.  260),
betreffend  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen,
folgendes  verordnet:
In  besonderen  Ausnahmefällen,  insbesondere  an  Angehörige  solcher  Krankenpflegegenossenschaften,
  welche  volle  Sicherheit  für  eine  den  Anforderungen
der  Prüfungsvorschriften  mindestens  gleichwertige  Ausbildung  in  der  Krankenpflege
  bieten,  kann  die  staatliche  Anerkennung  als  Krankenpflegeperson  erteilt
werden,  wenn  der  Nachweis  erbracht  ist,  daß  die  sich  um  die  Anerkennung
bewerbende  Person  am  31.  Dezember  1907  bereits  eine  mindestens  zweijährige
  Tätigkeit  in  der  Krankenpflege  ausgeübt  hatte  und  wenn  die  gutachtlich
  gehörte  Prüfungskommission  sich  dafür  ausspricht.  Bezügliche  Anträge
  sind  jedoch  nur  bis  zum  1.  August  1908  zulässig.
Weimar,  den  23.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.
1908  35
        <pb n="253" />
        228
Ministerialbekanntmachungen.

[63)  I.  Die  Frau  verwitwete  Dr  Elisabeth  Förster-Nietzsche  in  Weimar  hat  unter
dem  Namen  „Nietzsche-Archiv“  eine  Stiftung  mit  dem  Sitz  in  Weimar  errichtet,
  welche  die  Aufgabe  hat,  das  Nietzsche-Archiv  als  Zentrum  für  die  gesamte
Nietzsche-Forschung  und  als  Sammelpunkt  für  alle  geistigschöpferischen,  künstlerischen
und  wissenschaftlichen  Bestrebungen  im  Sinne  Friedrich  Nietzsches  dauernd  zu  erhalten
  und  jungen  Männern  aus  den  Berufskreisen  der  Juristen,  Offiziere,  Schriftsteller,
  Künstler  und  Gelehrten  Stipendien  zu  gewähren.

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  23.  Mai  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[64]  ll.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  nach  empfangenem
Vortrage  im  Großherzoglichen  Gesamtministerium  gnädigst  beschlossen  haben,  die
Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  in  Vacha  zu  gestatten,  sind  die  nachstehenden
Satzungen  von  uns  genehmigt  worden.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntuis  gebracht.
Weimar,  den  23.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="254" />
        229

BHakungen
der  städtischen  Sparkasse  zu  Vacha.

1.  Zweck  und  rechtliche  Stellung  der  Sparkasse.
81.

Die  städtische  Sparkasse  zu  Vacha  ist  eine  Gemeindeanstalt.

Sie  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen  Personen,  die  sich  dieser
nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  so  besonders
bei  den  weniger  Bemittelten  den  Sparsinn  anzuregen  und  ihnen  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die
kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapital  anwachsen
zu  lassen.

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  dieser  Satzungen  und  getrennt  von  dem  übrigen
Gemeindevermögen  verwaltet.  Dem  Großherzoglichen  Herrn  Bezirksdirektor,  dem  Bezirksausschuß
  und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  steht
unbeschadet  der  in  diesen  Satzungen  geordneten  Rechte  des  Gemeinderats  das  Recht  der  Ober—
aufsicht  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die
Anstalt  den  Satzungen  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen  gemäß
verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem
gesamten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die
etva  gefundenen  Mißstände  abzustellen.

II.  Von  der  Sicherheit,  welche  die  Sparkasse  gewährt.

§  3.

Die  Stadtgemeinde  Vacha  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse,  insbesondere  für
die  bei  ihr  gemachten  Einlagen.

Alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  zu  Vacha  bilden  eine  Gemeindeschuld  und  werden
wie  diese  von  der  Gemeinde  vertreten,  wenn  das  eigene  Vermögen  der  Kasse  nicht  ausreichen
sollte;  davon  bleiben  etwaige  Regreßansprüche  gegen  Organe,  bezw.  Diener  der  Sparkasse
unberührt.

III.  Von  der  Organisation  der  Sparkasse.

1.  Vom  Sparkassevorstande.
§  4.
Die  obere  Leitung  und  nächste  Beaufsichtigung  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Sparkassegeschäfte
  ist  einem  Vorstande  übertragen,  welcher  aus  fünf  Mitgliedern  besteht:
35“
        <pb n="255" />
        230

1.  dem  Bürgermeister  als  Vorsitzenden,

2.  dessen  Stellvertreter,  zugleich  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,

3.  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderats,

4.  zwei  Bürgern,  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  zu
Gemeindeämtern  wählbar  sind.

Die  unter  4  genannten  Vorstandsmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderat  in  beschlußfähiger
  Sitzung  mit  Stimmenmehrheit  auf  4  Jahre  gewählt  und  zwar  so,  daß  jedes  2.  Jahr
eins  ausscheidet.  Das  erste  Mal  entscheidet  das  Los.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Nicht  wählbar  sind  solche  Personen,  welche  Mitglieder  des  Vorstandes  oder  Aufsichtsrats
der  hiesigen  Vorschußvereine  sind.

Beim  Eintritt  einer  Anderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  sind  die  Namen
der  sämtlichen  Mitglieder  durch  das  amtliche  Nachrichtenblatt  für  das  Großherzogtum  und  durch
das  Vachaer  Lokalblatt,  so  lange  ein  solches  erscheint,  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Die  Vorstandsmitglieder  können  für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderat  festzusetzende
Besoldung  erhalten.

5.

Der  Sparkasse-Vorstand  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
Angelegenheiten.

86.

Urkunden,  welche  von  dem  jedesmaligen  Bürgermeister  der  Stadtgemeinde  Vacha  bezüglich
dessen  Stellvertreter  und  von  einem  der  drei  anderen  Vorstandsmitglieder  unterzeichnet  und
welchen  das  Sparkassesiegel  beigedrückt  ist,  sind  als  öffentliche  Urkunden  zu  betrachten.

In  Betreff  der  Quittungsleistung  über  zurückgezahlte  Aktiv-Kapitalien  und  Zinsen  und
der  Einträge  in  den  Schuldbüchern  gelten  die  besonderen  Bestimmungen  in  den  88  15,  21,  30.

§  7.

Der  Sparkasse-Vorstand  hat  die  nächste  Sorge  dafür,  daß  die  Verwaltung  den  Satzungen
gemäß  geführt  werde.  Er  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Umstände  nötig  machen  und  faßt
Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit  (bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende),  besorgt
das  Einnahme=  und  Ausleihungsgeschäft,  beaufsichtigt  das  Rechnungswesen  und  autorisiert  die
erforderlichen  Ausgaben.

88.

Zu  den  Sitzungen  des  Sparkasse-Vorstandes  sind  unter  Bekanntgabe  der  Tagesordnung
sämtliche  Mitglieder  einzuladen.  Gültige  Beschlüsse  können  nur  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens
vier  Vorstandsmitglieder  zugegen  sind.

89.

Insoweit  über  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des  Sparkasse-Vorstandes  und
der  Sparkassenbeamten  nicht  in  diesen  Satzungen  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  wird  dies
in  einer  besonderen  vom  Sparkasse-Vorstande  zu  entwerfenden  und  vom  Gemeinderate  zu  ge—
nehmigenden  Geschäftsordnung  geschehen.
        <pb n="256" />
        231

2.  Von  den  Beamten  und  dem  Rechnungswesen.

8  10.

Die  Kassenverwaltung  wird  einem  Kassierer  und  einem  Gegenbuchführer  übertragen,  welche
vom  Vorstande  vorgeschlagen,  vom  Gemeinderat  gewählt  und  angestellt  und  vom  Bürgermeister
verpflichtet  werden.  Der  Kassierer  wird  in  Behinderungsfällen  vom  Gegenbuchführer  vertreten.
Für  den  Gegenbuchführer  ist  ein  Stellvertreter  zu  bestellen  und  zu  verpflichten.

Über  die  Sicherheitsleistung  und  Bezahlung  der  Kassenbeamten  faßt  der  Gemeinderat
Beschluß.

*  11.
Ein  Beamter  der  Sparkasse  kann  nicht  gleichzeitig  Mitglied  des  Vorstandes  derselben  sein.

*  12.
Die  Prüfung  der  Schuldurkunden  ist  durch  einen  besonderen  durch  den  Gemeinderat  zu
ernennenden,  aus  der  Sparkasse  zu  honorierenden  juristisch  gebildeten  Rechtsbeistand  zu  bewirken
bezw.  zu  bescheinigen.

IV.  Von  den  Einlagen.

8  13.

Die  niedrigste  Einlage  bei  der  Sparkasse  beträgt  eine  Reichsmark.  Über  die  Einlagen
werden  den  Einlegern  Schuldbücher  ausgestellt,  welche  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  zu  ver—
sehen  sind.  Diese  Schuldbücher  lauten  auf  bestimmte  Namen.

Den  Schuldbüchern  sind  gegenwärtige  Satzungen  im  Auszuge  beizufügen.

Bei  der  ersten  Einlage  sind  für  das  Buch  10  F  zu  entrichten,  ausgenommen  im  Falle
des  §  13,  letzter  Absatz,  wo  eine  solche  Entschädigung  nicht  beansprucht  wird.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts
  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung  vom
Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere  Vorschriften:


1.  Die  Schuldbücher  sind  sowohl  auf  dem  Umschlage  wie  auf  den  sämtlichen  Blättern  durch
nachstehenden  Vermerk:

„Zur  Erhebung  des  Geldes  bedarf  es  der  Genehmigung
des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts“

augenfällig  kenntlich  zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder  der
Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  erteilt,
oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtliche  oder  notariell  beglaubigte
Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  eine  die  Rückzahlung  genehmigende  Urkunde  des
Vormundschaftsgerichts  vorgelegt  wird.  Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft
  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts
        <pb n="257" />
        232

über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.  Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben

weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise  stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündel-Schuldbuch

  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto  auf  ein  gewöhnliches  Schuldbuch  zu
übertragen.

Um  auch  Gelegenheit  zum  Sparen  im  Kleinen  zu  geben,  werden  gegen  Erlegung  des
Betrages  unverzinsliche  Sparmarken  zu  je  10  Pfennigen  ausgegeben,  die  Sparmarken  sind  auf
eine  kostenfrei  zu  verabfolgende  Karte  aufzukleben.  Sobald  dieselben  Eine  Mark  zusammen
erreichen,  kann  sie  der  Inhaber  auf  ein  Schuldbuch  verzinslich  anlegen.

8  14.
Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Sparkasse-Vorstand  je  nach  Lage  der
Verhältnisse  Bestimmungen  zu  treffen.
8  15.
Die  in  den  Schuldbüchern  gemachten  Einträge  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namens—
unterschrift  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers.

8  16.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;  sie  gewährt
aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate  d.  h.  alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt  ist,
wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an  und  was  im  Laufe  eines  Monats  zurück—
gezahlt  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Bruchteile  eines  Pfennigs  bleiben  bei  der  Zinsenberechnung  außer  Ansatz.

§  17.
Die  Einlagen  werden  mit  3½  vom  Hundert  jährlich  verzinst.
Über  Abänderung  dieser  Bestimmung  beschließt  auf  Vorschlag  des  Sparkassevorstandes
der  Gemeinderat  in  Vacha.
Jede  Anderung  des  Zinsfußes  ist  drei  Monate  vor  ihrem  Eintritt  in  dem  amtlichen
Nachrichtenblatt  für  das  Großherzogtum,  und  in  dem  Vachaer  Lokalblatt,  solange  ein  solches

erscheint,  bekannt  zu  machen.
8  18.

Die  Zinsen  werden  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  oder  bei  gänzlicher  Abhebung  des
Guthabens  berechnet.

Der  am  Schluß  des  Kalenderjahres  berechnete  Zinsenbetrag  wird  zum  Kapitale  geschlagen
und  wie  eine  neue  Einlage  behandelt.

Bruchteile  eines  Pfennigs  bei  der  Zinsberechnung  kommen  der  Sparkasse  zu  gute.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisierten  Zinsen  in  den  Schuldbüchern  erfolgt  auf  Wunsch  der

Inhaber  dieser  Bücher.
8  19.

Die  Einlagen  werden,  soweit  sie  die  Summe  von  100  4  nicht  übersteigen,  oder  falls  sie
höher  sind,  soweit  es  der  vorhandene  Barvorrat  gestattet,  auf  Antrag  sogleich  zurückgezahlt.
        <pb n="258" />
        233

Beträge  über  100  sind  vorher  zu  kündigen  und  zwar  betragen  die  Kündigungsfristen
2  Wochen  bei  Rückforderung  von  über  100  bis  200
4  Wochen  „  „  „„200  bis  300,
6  Wochen  „  „  „„300  bis  600,
3  Monate  „  v  „  „  600  -#.
Auf  ein  und  dasselbe  Schuldbuch  können  weitere  Beträge  bis  zu  100  “  nur  in  Zwischenräumen
  von  mindestens  14  Tagen  erhoben  werden.
Auch  können  nicht  mehrere  Kündigungen  neben  einander  laufen.
Der  Kasse  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  im  Einverständnisse  mit  den  Beteiligten  von  vorbemerkten
  Kündigungsfristen  abzusehen.
Wird  eine  gekündigte  Einlage  nicht  innerhalb  2  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist
erhoben,  so  gilt  die  Kündigung  als  zurückgenommen.
Der  Kasse  steht  anderseits  die  Befugnis  zu,  mit  Rücksicht  auf  die  Kassenverhältnisse  die
Kündigungsfristen  bis  zu  deren  Verdoppelung  zu  verlängern.

8  20.

Die  bis  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres,  welches  sich  mit  dem  Kalenderjahr  deckt,
aufgewachsenen  Zinsen  werden  auf  Wunsch  des  Inhabers  des  Schuldbuches,  ohne  daß  es  einer
Kündigung  bedarf,  nach  Zuschrift  im  Schuldbuch  ausgezahlt.

Im  Laufe  eines  Geschäftsjahres  werden  die  während  dieses  Zeitraumes,  mithin  vor  dem
Schlusse  eines  Geschäftsjahres  angewachsenen  Zinsen  nur  dann  ausgezahlt,  wenn  zugleich  die
ganze  Einlage  erhoben  wird.  8  21

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die.  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuchs  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie  nur
demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  jedem  Falle  nur  gegen  Vorlegung  des  Schuldbuches,  sofern
dieses  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.

Wird  eine  Zahlung  auf  Wunsch  des  Schuldbuchinhabers  durch  die  Post  übersandt,  so
gilt  diesem  gegenüber  der  Postschein  als  Quittung  über  den  Empfang  der  Zusendung.

Jede  teilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Schuldbuch  eingetragen  und  in  Gemäßheit  des
§  15  unterschriftlich  vollzogen;  ein  solchergestalt  erfolgtes  Anschreiben  hat  der  Inhaber  des
Schuldbuches  gleich  einer  von  ihm  ausgestellten  Quittung  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

Wird  die  ganze  Einlage  oder  der  Rest  derselben  zurückgenommen,  so  ist  das  Schuldbuch
anstatt  einer  Quittung  zurückzugeben.

Die  zurückgegebenen  Schuldbücher  werden  mit  Ungültigkeitsvermerk  versehen  und  nach
Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in  welchem  die  Rückgabe  erfolgt,
vernichtet.

§  22.

Die  Kraftloserklärung  abhandengekommener  oder  vernichteter  Schuldbücher  richtet  sich  nach
den  §§  60—72  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch.
        <pb n="259" />
        234

8  23.

Dem  Sparkassevorstand  steht  die  Befugnis  zu,  jederzeit  die  Einlagen  zur  Rückzahlung
binnen  3  Monaten  zu  kündigen.

Die  Kündigung  erfolgt  an  die  bekannten  Inhaber  der  Schuldbücher  durch  unmittelbare
Benachrichtigung,  an  unbekannte  Inhaber  der  Schuldbücher  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatt  für  das  Großherzogtum  und  in  dem  Vachaer  Lokalblatt,  solange
  ein  solches  erscheint.

Diese  Bekanntmachung  ist  dreimal  mit  Zwischenräumen  von  je  einem  Monat  zum  Abdruck
zu  bringen,  in  derselben  sind  der  Name  des  Einlegers,  wie  solchen  die  Bücher  der  Sparkasse
ergeben,  Band  und  Blatt  des  Buches,  in  dem  die  Einlage  gebucht  ist  und  die  Summe  des
nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zu  zahlenden  Betrages  an  Hauptgeld  und  Zinsen  anzugeben.

Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist,  welche  im  Falle  der  öffentlichen  Bekanntmachung  mit
dem  Erscheinen  des  ersten  Abdrucks  derselben  in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatt  für  das  Großherzogtum
  beginnt,  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlagen  auf;  die  Sparkasse  ist  nunmehr
  befugt,  Kapital  und  Zinsen  bei  dem  Großherzoglichen  Amtsgericht  Vacha  zu  hinterlegen.

§  24.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  dreißig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon  erhoben,
noch  die  Zinsen  im  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Vorstand  eine  öffentliche
Aufforderung  in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatt  für  das  Großherzogtum  an  den  Inhaber  des
Schuldbuches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  nebst  Zinsen  der  Sparkasse  anheim  und
der  Inhaber  des  Schuldbuches  sowie  etwaige  sönstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  an
dem  Schuldbuche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung  der
Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche
abgeschrieben.

V.  Gesperrte  Schuldbücher.

§  25.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine
Auszahlung  nicht  vor  dem  Ablaufe  eines  bestimmten  Zeitraums  oder  vor  dem  Eintritt  einer
bestimmten  Tatsache,  z.  B.  nicht  vor  Eintritt  der  Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen
Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  erfolgen  soll,  werden  „gesperrte  Schuldbücher“  ausgegeben,
  welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatte  als  solche  augenfällig
kenntlich  gemacht  werden.

Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  eher
geleistet,  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen  oder  die  bestimmte  Tatsache  eingetreten
bezw.  der  Eintritt  dieser  Tatsachen  unmöglich  geworden  ist.
        <pb n="260" />
        235

Sollten  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  werden.

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Manne  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  in  die  aktive  Marine  eingetreten
  zu  sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Schuldbuches
  genau  zu  vermerken.

Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,  auf  dessen  Namen  das
Schuldbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.

Der  Vorstand  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die
Sperrung  aufhört,  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  auswandern
  will,  oder  sich  in  dringender  Not  befindet.  Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem
im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,  so  soll  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit
seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  welche  jedoch  der  Vorstand  in  keiner  Weise  gebunden  ist,
gehört  werden.

VI.  Von  der  Ausleihung.

g  26.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  von  dem  Gemeinderate  festgesetzt.

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  in  sicheren  Grundschulden  an  in  Deutschland  gelegenen
Grundstücken  (vergl.  8  1807  Abs.  1  Ziff.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Die  Sicherheit
  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich  festgestellten
Grundsätzen  (vergl.  §  1807  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Summen  unter
100  Mark  werden  nicht  ausgeliehen;

2.  an  politische  Gemeinden  des  deutschen  Reichs  sowie  an  Kirchen=  und  Schulgemeinden  des
Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinden,  auf  Schuldverschreibungen,
welche  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und  mit  der  Genehmigung  der  zuständigen
vorgesetzten  Behörde  versehen  sind;

3.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  (mit  Zinsleiste  und  Zinsscheinen)
  (§  1807  Ziff.  2  bis  4  des  B.  G.  B.  und  §  212  des  Ausf.  Ges.  dazu,  vom
5.  April  1899,  sowie  88  1204  ff.  und  1293  ff.  des  B.  G.  B.)  so  jedoch,  daß  auf  die  zu
verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  ⅜  des  Nennwertes  derselben  Darlehne  gewährt
werden;

4.  gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagebetrag  wenigstens
  um  9/10  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehn  sein  muß.

1908  86
        <pb n="261" />
        236

Können  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  unter  1—4  erwähnte  Art  nicht  untergebracht
  werden,  so  sind  dieselben,  falls  die  Sparkasse  nicht  von  der  ihr  nach  §  23  zustehenden
Kündigungsbefugnis  Gebrauch  macht,  in  Wertpapieren  der  vorstehend  bei  Ziff.  3  bezeichneten
Art,  oder  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  Weimarischen  Sparkasse  oder  bei  der  Gothaer
Privatbank  in  Gotha  zinslich  anzulegen.  In  letzterem  Falle  darf  die  Summe  der  angelegten
Gelder  den  Betrag  von  30000  Mark  nicht  überschreiten.

827.

Bei  der  Ausleihung  der  Sparkassegelder  auf  Hypotheken  kann  auf  Verlangen  der  Dar—

leihenden  dabei  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,  welche  neben  dem  Überschuß  des  fort—

laufenden,  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden  Zinsenbetrags  ½  Prozent  oder
eine  Vervielfältigung  hiervon  betragen  muß.

28.
An  die  politische  und  Schulgemeinde  Vacha  dürfen  Spargelder  und  eigenes  Vermögen
der  Sparkasse  nur  in  verbrieften  Forderungen  bis  zur  Gesamthöhe  von  ⅛  der  Aktivkapitalien

der  Sparkasse  dargeliehen  werden.
8  29.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
über  die  erfolgte  Prüfung  der  Schuldurkunde  von  dem  Rechtsbeistand  vorgelegt  worden  ist

(§  12  der  Satzungen).
Handelt  es  sich  jedoch  um  Abstoßung  eines  Darlehns  durch  amtsgerichtliche  Vermittelung,

so  hat  die  Prüfung  durch  den  Rechtsbeistand  ausnahmsweise  erst  alsbald  nach  der  Auszahlung

zu  erfolgen.
8  30.

Quittungen  über  eingezahlte  Zinsen  auf  ausgeliehene  Kapitale  und  die  Zurückzahlung
solcher  Kapitale  selbst,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift  des  Kassierers  und

des  Gegenbuchführers.
8  31.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Ein-  und  Auszahlungen  betreffen,  können  gültig
nur  in  ihrem  Geschäftslokale  vorgenommen  werden.  Eine  Ausnahme  hiervon  kann  nur  auf
Grund  einer  vom  Sparkassevorstand  ausgefertigten  besonderen  Vollmacht  stattfinden.

§  32.
Die  Bestimmung  der  Geschäftstage  und  Geschäftsstunden  bleibt  dem  Ermessen  des  Gemeinderates
  vorbehalten.  Die  Beschlüsse  hierüber  hat  der  Vorsitzende  des  Sparkasse-Vorstandes  in
zweckmäßiger  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

§  33.
Im  Monat  Dezember  jeden  Jahres  kann  die  Sparkasse  für  den  laufenden  Dienst  geschlossen
  werden.
        <pb n="262" />
        237

8  34.

Die  der  Sparkasse  gehörigen  Gelder,  soweit  sie  den  Tagesbedarf  überschreiten  und  sonstigen
Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,  handschriftlichen  Urkunden  und  andere  Pfandstücke
sind  in  einem  feuer-  und  diebessicheren  mit  doppeltem  Verschluß  versehenen  Geldschranke  auf—
zubewahren.  Den  einen  Schlüssel  hat  der  Vorsitzende  des  Vorstandes,  den  andern  der  Kassierer
zu  bewahren.

Auch  das  für  den  Tagesbedarf  notwendige  Geld  soll  unter  doppeltem  Verschluß  gehalten
werden,  und  zwar  hat  zu  diesem  Behälter  der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  je  einen
Schlüssel  zu  führen.

VII.  Reservefonds  und  Bestimmung  für  den  Fall  etwaiger  Auflösung
der  Sparkasse.

8  35.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
der  bleibende  Überschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Der  anzusammelnde
Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe  wird  zwar  mit  der  Sparkasse
verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen  Anhang  zur  Sparkasserechnung
  verrechnet.  Die  diesem  Reservefonds  zugewiesenen  Kapitalien  müssen  stets  zinsbar
angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale  hinzugefügt  werden.

Sobald  dieser  Reservefonds  6%  der  Einlagen  mindestens  aber  fünfzigtausend  Mark
(50000  Markh)  beträgt,  fällt  der  übersteigende  Betrag  der  Kämmereikasse  Vacha  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  erwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  derselbe  nicht  zur  Ergänzung  des  Reservefonds  auf  die  statutgemäße
Höhe  zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  Vacha  überwiesen.

8  36.
Für  den  Fall,  daß  die  Sparkasse  aufgelöst  werden  sollte,  fällt  das  Vermögen  soweit  es
nach  Erledigung  ihrer  sämtlichen  Verbindlichkeiten  und  nach  Zurückzahlung  aller  Aktivkapitalien
übrig  bleibt  einschl.  des  Reservefonds  der  Stadtgemeinde  Vacha  zu.

837.
Gegenwärtiges  Statut  tritt  nach  Genehmigung  durch  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  am  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.
Eine  Anderung  oder  Aufhebung  dieses  Statuts  kann  durch  den  Beschluß  der  Gemeindebehörden
  nach  geschehener  Begutachtung  durch  den  Bezirksausschuß  unter  Genehmigung  durch
das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  erfolgen.

 

36“
        <pb n="263" />
        238

(65)]  III.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  beschlossen,  vom
1.  Juli  d.  J.  ab  an  Stelle  des  in  den  Ruhestand  tretenden  Geheimen  Finanzrats
Slevogt  den  Geheimen  Finanzrat  Frede  hier  zum  Mitglied  des  Beleihungsausschusses
  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  zu  ernennen.

Weimar,  den  5.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[66|  IV.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  in  Sachsenhausen  ist  in  Gemäßheit  des
§  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  29.  Mai  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[(67]  V.  Der  Bezirksausschuß  des  IV.  Verwaltungsbezirks  hat  die  ortsüblichen
Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter  (§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes)  und  den
durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienst  der  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten
  Personen  (§  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft,
  §  34  Absatz  2  Ziffer  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes)  neu  festgesetzt.
Das  Ergebnis  dieser  Festsetzung  wird  in  der  nachfolgenden  Zusammenstellung  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Veröffentlichung  der  ortsüblichen  Tagelöhne
in  Nr.  77  der  Weimarischen  Zeitung  vom  31.  März  1908  erfolgt  ist  und  daß  die
Feststellungen  wegen  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  gleichfalls  am
1.  Oktober  1908  in  Kraft  treten.
Weimar,  den  5.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
—
        <pb n="264" />
        2  Verwal-=bungsbezirk.



Zusammenstellung.

239

 

 

 

 

 

 

Durchschnittlicher  Jahresarbeitsverdienst
Ortsübliche  Tagelöhne  Oöschnittlicher  Jah
Landwirtschaft  Forstwirtschaft
Erwachsene  Jugendliche  Erwachsene  Jugendlicherwachsene  Jugendliche
Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter
männ=  weib-!nänn=  weib--  männ--=  weib--#männ=  weib---  männ=  weib-männ-weiblich
  lich  lich  lich  lich  lich  lich  lich  lich  lich  lich  lich
2,20  #.1,  50.%  30  OSOOONOOOOÖOÖO  460  A—  900./2004

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

[68]  Das  25.  bis  31.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

I?

3464.

3465.

3466.

3467.

3468.

3469.

3470.

3471.

3463.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  18.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  2.  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  18.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  3.  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  18.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für
die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  18.  Mai  1908.
Gesetz  wegen  Anderung  des  §  2  des  Gesetzes,  betr.  die  Gewährung  eines
Darlehens  an  das  Schutzgebiet  Togo,  vom  23.  Juli  1904.  Vom
18.  Mai  1908.

Gesetz  wegen  Anderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Gewährung  eines  Darlehens
  an  das  Südwestafrikanische  Schutzgebiet,  vom  16.  März  1907.
Vom  18.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  Anderung  des  Gesetzes  über  die  Einnahmen  und  Ausgaben
der  Schutzgebiete  vom  30.  März  1902.  Vom  18.  Mai  1908.
Gesetz,  betr.  die  Stempelabgabe  von  Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge
ausländischer  Besitzer.  Vom  18.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Beschäftigung  von  Hilfsmitgliedern  im  Kaiserl.  Patentamte.
  Vom  18.  Mai  1908.
        <pb n="265" />
        240
Nr.

L

Vy

VN

1

Vy

L
11
1
y

oL

y

S.

1

3472.
3473.

3474.

3475.

3476.

3477.

3478.

3479.

3480.

3481.

3482.

3483.

3484.

3485.

3486.

Gesetz,  betr.  Anderungen  im  Münzwesen.  Vom  19.  Mai  1908.
Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.
Vom  14.  Mai  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Börsengesetzes.  Vom  27.  Mai
1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  29.  Mai  1908.
Bekanntmachung,  betr.  die  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse  zu
Berlin  für  den  Zeithandel  in  Getreide  und  Mehl.  Vom  29.  Mai  1908.
Bekanntmachung,  betr.  die  Stiftungsurkunden  für  die  Gustav-Mller=Kunststiftung
  und  die  Gustav-Müller-Hospitalstiftung.  Vom  12.  Mai
1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  27.  Mai  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  29.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  vierten  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Rechnungsjahr  1908.

Gesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  Vom  30.  Mai  1908.
Einführungsgesetz  über  den  Versicherungsvertrag.  Vom  30.  Mai  1908.
Gesetz,  betr.  Anderung  der  Vorschriften  des  Handelsgesetzbuchs  über  die
Seeversicherung.  Vom  30.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  Anderung  des  §  833  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Vom
30.  Mai  1908.

Gesetz  zur  Anderung  des  Gesetzes,  betr.  den  Schutz  von  Vögeln,  vom
22.  März  1888  und  zur  Einführung  des  Vogelschutzgesetzes  in  Helgoland.
  Vom  30.  Mai  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Vogelschutzgesetzes.  Vom  3.  Juni
1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  23  bis  26:

194.
195.

Vollziehung  der  Ausweisung  von  Ausländern  aus  dem  Reichsgebiete.
Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  russischen  Grenzbezirken.
        <pb n="266" />
        L

L

L

196.

195.

198.

198.

201.

210.

213.

213.

241

Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  südlichen
Rußland.

Herabsetzung  des  Brennsteuervergütungssatzes.

Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  Zivilvorsitzenden  der  im  Deutschen
Reiche  bestehenden  Ersatzkommissionen.

Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betr.  die  Stempelabgabe  von
Erlaubniskarten  für  Kraftfahrzeuge  ausländischer  Besitzer,  vom  18.  Mai
1908.

Bestimmungen  über  die  zollsichere  Einrichtung  der  Eisenbahnwagen  im
internationalen  Verkehre.

Verlängerung  der  Ermächtigung  zur  Untersuchung  militärpflichtiger
Deutscher  in  Argentinien,  Uruguay  oder  Paraguay.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  mit
Gold  belegten  Tombakscheiben.
        <pb n="267" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="268" />
        Regier  ungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.

Nummer  19.  «  Weimar.  «  J  30.  Juni  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Errichtung  eines  Vermessungsamtes  in  der  Stadt  Jena,  Seite  243.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernenumg  des  vortragenden  Rates,  Regierungsrat  von  Nostitz-Wallwitz,
  zum  Vorsitzenden  der  Großherzoglichen  Landarmenkommission,  Seite  243.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  die  landespoligeiliche  Genehmigung  des  Entwurfes  der  Königlichen  Eisenbahndirektion
zu  Erfurt  für  die  Unterführung  der  Buttelstedter  Straßße  am  Bahnhofe  Weimar,  Seite  244.  —

tinisterialbekanntmachung,  belr.  Genehmigung  der  „Ernst-Otto-Francke-Stiftung  in  Weida“,  Seite  244.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[69|]  1.  Mit  dem  1.  Juli  d.  J.  wird  in  der  Stadt  Jena  ein  Vermessungsamt
errichtet.  Infolgedessen  werden  die  Ortschaften  und  Fluren  des  Amtsgerichtsbezirks
Jena,  die  bisher  zum  Vermessungsamtsbezirk  Weimar  gehörten,  mit  dem  genannten
Zeitpunkt  von  diesem  abgezweigt  und  dem  Großherzoglichen  Vermessungsamte  in
Jena  als  Dienstbezirk  zugeteilt.
Weimar,  am  22.  Juni  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[70)]  II.  An  Stelle  des  vortragenden  Nates  in  dem  unterzeichneten  Ministerialdepartement,
  Geheimen  Regierungsrats  Dr.  Freiherrn  von  Boineburg-Lengsfeld,  ist
der  vortragende  Rat,  Regierungsrat  von  Nostitz-Wallwitz,  zum  Vorsitzenden  der  Großherzoglichen
  Landarmenkommission  ernannt  worden.

Weimar,  den  16.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.
1908  37
        <pb n="269" />
        244

[71]  III.  Es  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  der  Entwurf

der  Königlichen  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  für  die  Unterführung  der  Buttelstedter

Straße  am  Bahnhofe  Weimar  die  landespolizeiliche  Genehmigung  erhalten  hat  und

daß  die  gedachte  Anlage  bis  zum  Ablauf  dieses  Jahres  zur  Ausführung  kommen  soll.
Weimar,  den  17.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[/72]  IV.  Die  großjährigen  männlichen  Mitglieder  der  Familie  Francke  in  Weida
haben  als  „Familienrat  der  Familie  Francke“  eine  Stiftung  unter  dem  Namen
„Ernst-Otto-Francke-Stiftung  in  Weida“  errichtet  und  mit  einem  Kapital  von
9200  ¼  ausgestattet.  Die  Hälfte  des  Reinertrags  der  Stiftung  soll  zu  Maßnahmen
  im  Interesse  der  Familie  Francke,  die  andere  Hälfte  zu  folgenden  frommen
Zwecken  verwandt  werden:

a)  für  das  Professor-Franckische  Schulbücherlegat  in  Weida  —  nur  insoweit,
als  eine  Abrundung  der  ihm  aus  anderen  Quellen  fließenden  Mittel  in
Frage  kommt  —;

b)  für  Zuwendungen  zur  Extrabeköstigung  der  Hospitaliten  Weidas,  oder  zur
Gemeindediakonie  in  Weida,  oder  zur  Kleinkinderbewahranstalt  daselbst,  oder
zu  einem  noch  zu  gründenden  Knabenhort  oder  Kochschulunternehmen;

c)  zur  Unterstützung  armer  bedürftiger  Bürger  in  Weida  und  ihrer  Angehörigen;

d)  zur  Förderung  anderer  ähnlicher  Bestrebungen  (z.  B.  einer  öffentlichen
Bibliothek).

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  23.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="270" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  20.  Weimar.  13.  Juli  1908.

 

—  .

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen
betreffend,  Seite  245.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  246.

 

Ministerialbekanntmachung,

die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen
  betreffend.

[73]  l.  Indem  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  die  Außerkurssetzung
  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  vom  27.  Juni  1908
—  Reichsgesetzblatt  Seite  464  —  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht  wird,  werden  die  Großherzoglichen  Kassen  angewiesen,  die  hiernach  zur  Einlösung
  kommenden  Fünfzigpfennigstücke  der  Großherzoglichen  Hauptstaatskasse  in
Weimar  zuzuführen,  und  zwar  die  kurz  vor  Ablauf  der  Einlösungsfrist  eingehenden,
  bis  spätestens  zum  10.  Oktober  1910.

Weimar,  am  4.  Juli  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

1908  38
        <pb n="271" />
        246

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen.
  Vom  27.  Juni  1908.

Auf  Grund  des  Artikel  1  Ziffer  II  des  Gesetzes,  betreffend  Anderungen  im
Münzwesen,  vom  19.  Mai  1908  (Reichsgesetzblatt  S.  212)  hat  der  Bundesrat
die  nachfolgenden  Bestimmungen  getroffen:

#1.

Die  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen  mit  der  Wertangabe
„50  Pfennig“  gelten  vom  1.  Oktober  1908  ab  nicht  mehr  als  gesetzliches  Zahlungsmittel.
  Es  ist  von  diesem  Zeitpunkt  ab  außer  den  mit  der  Einlösung  beauftragten
Kassen  niemand  verpflichtet,  diese  Münzen  in  Zahlung  zu  nehmen.

§  2.
Die  Fünfzigpfennigstücke  der  im  §  1  bezeichneten  Formen  werden  bis  zum
30.  September  1910  bei  den  Reichs=  und  Landeskassen  zu  ihrem  gesetzlichen  Werte
sowohl  in  Zahlung  genommen  als  auch  gegen  Reichsmünzen  umgetauscht.

83.

Die  Verpflichtung  zur  Annahme  und  zum  Umtausche  (8  2)  findet  auf  durch—
löcherte  und  anders  als  durch  den  gewöhnlichen  Umlauf  im  Gewichte  verringerte
sowie  auf  verfälschte  Münzstücke  keine  Anwendung.

Berlin,  den  27.  Juni  1908.
Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Sydow.

[74]  II.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrolluummer  159  aus  der  Merckschen
Fabrik  in  Darmstadt  und  der  Kontrollnummer  228  aus  der  Fabrik  vorm.
E.  Schering  in  Berlin  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  9.  Juli  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="272" />
        7

Regierungsbkatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

 

 

Nummer  21.  Weimar.  18.  Juli  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  neu  errichteten  Sparkasse  in
Vacha,  Seite  247.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Kaiserliche  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Arzneimitteln,  Seite  247.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Abänderung  der  Telegraphenordnung,
  Seite  261.

 

Ministerialbekanntmachungen.

([75|]  I.  Hierdurch  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  der
in  §  1807  Nr.  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erteilten  Ermächtigung  die  neu
errichtete  Sparkasse  in  Vacha  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt
worden  ist.

Weimar,  den  24.  Juni  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Innern.
Rothe.  Paulssen.

[76]  II.  Die  zur  Kaiserlichen  Verordnung  vom  22.  Oktober  1901,  betreffend

den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  —  Reichs-Gesetzblatt  Seite  380  folg.  —  zugehörigen

Verzeichnisse  A  und  B  haben  in  den  letzten  Jahren  mehrfache  Ergänzungen  erhalten.

Zur  Erleichterung  der  Handhabung  der  Verordnung  wird  diese  daher  in  der  Fassung,
1908  39
        <pb n="273" />
        248
welche  sie  durch  die  Nachträge  erhalten  hat,  in  nachstehendem  zur  öffentlichen  Kenntnis
  gebracht.

Weimar,  den  30.  Juni  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  22.  Oktober  1901.

Wir  Wilbelm,
von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Keiser,
König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  §  6  Absl.  2
der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzblatt  1900  S.  871),  was  folgt:

1.
Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen  dürfen,
–  ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder  nicht,  als  Heilmittel
(Mittel  zur  Beseitigung  oder  Linderung  von  Krankheiten  bei  Menschen  oder  Tieren)
außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.
Dieser  Bestimmung  unterliegen  von  den  bezeichneten  Zubereitungen,  soweit  sie
als  Heilmittel  feilgehalten  oder  verkauft  werden,
a)  kosmetische  Mittel  (Mittel  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der
Haut,  des  Haares  oder  der  Mundhöhle),  Desinfektionsmittel  und  Hühneraugenmittel
  nur  dann,  wenn  sie  Stoffe  enthalten,  welche  in  den  Apotheken
  ohne  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  nicht
abgegeben  werden  dürfen,  kosmetische  Mittel  außerdem  auch  dann,  wenn
sie  Kreosot,  Phenylsalicylat  oder  Resorcin  enthalten;
b)  künstliche  Mineralwässer  nur  dann,  wenn  sie  in  ihrer  Zusammensetzung
natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen  und  zugleich  Antimon,
Arsen,  Baryum,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie  Salzsäure
oder  freie  Schwefelsäure  enthalten.
        <pb n="274" />
        249

Auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  und  dergleichen),  auf  Zubereitungen
zur  Herstellung  von  Bädern  sowie  auf  Seifen  zum  äußerlichen  Gebrauche  findet
die  Bestimmung  im  Abs.  1  nicht  Anwendung.

8  2.
Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  dürfen  außerhalb
  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.

83.

Der  Großhandel  unterliegt  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.  Gleiches
gilt  für  den  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  an  Apotheken  oder
an  solche  öffentliche  Anstalten,  welche  Untersuchungs-  oder  Lehrzwecken  dienen  und
nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind.

8  4.
Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere,  im  Einzelnen  bestimmt  zu  bezeichnende
  Zubereitungen,  Stoffe  und  Gegenstände  von  dem  Feilhalten  und  Verkaufen
außerhalb  der  Apotheken  auszuschließen.

85.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kraft.  Mit
demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,
  vom  27.  Januar  1890,  31.  Dezember  1894,  25.  November  1895  und
19.  August  1897  (Reichs-Gesetzbl.  1890  S.  9,  1895  S.  1  und  455,  1897  S.
707)  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  Potsdam,  den  22.  Oktober  1901.

(L.  8.)  Wilbelm.
Graf  von  Posadowsky.

 

39·.
        <pb n="275" />
        260
Verzeichnis  A.

1.  Abkochungen  und  Aufgüsse  (decocta  et  infusa);
2.  Atzstifte  (styli  caustich);
3.  Auszüge  in  fester  oder  flüssiger  Form  (extracta  et  tincturae),  ausgenommen:
Arnikatinktur,
Baldriantinktur,  auch  ätherische,
Benediktineressenz,
Benzobtinktur,
Bischofessenz,
EichelkaffeeextraktS1
Fichtennadelextrakt,
Fleischextrakt,

Himbceressig,
Kaffeeextrakt,

Lakritzen  (Süßholzsaft),  auch  mit  Anis,
Malzextrakt,  auch  mit  Eisen,  Lebertran  oder  Kalk,
Myrrheutinktur,

Nelkentinktur,

Teeextrakt  von  Blättern  des  Teestrauchs,
Vanillentinktur,

Wachholderextrakt;

4.  Gemenge,  trockene,  von  Salzen  oder  zerkleinerten  Substanzen,  oder  von
beiden  untereinander,  auch  wenn  die  zur  Vermengung  bestimmten  einzelnen
Bestandteile  gesondert  verpackt  sind  (puleres,  salia  et  species  mixta),  sowie
Verreibungen  jeder  Art  (triturationes),  ausgenommen:

Brausepulver  aus  Natriumbikarbonat  und  Weinsäure,  auch  mit  Zucker
oder  ätherischen  Olen  gemischt,

Eichelkakav,  auch  mit  Malz,

Hafermehlkakao,

Riechsalz,

Salichlstreupulver,

Salze,  welche  aus  natürlichen  Mineralwässern  bereitet  oder  den  solchergestalt
  bereiteten  Salzen  nachgebildet  sind,
        <pb n="276" />
        251

Schneeberger  Schnupftabak  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  3  Gewichtsteilen
  Nieswurzel  in  100  Teilen  des  Schnupftabaks;

5.  Gemische,  flüssige,  und  Lösungen  (mixturae  et  solutiones)  einschließlich  gemischte
  Balsame,  Honigpräparate  und  Sirupe,  ausgenommen:

Atherweingeist  (Hoffmannstropfen),

Ameisenspiritus,

Aromatischer  Essig,

Bleiwasser  mit  einem  Gehalte  von  höchstens  2  Gewichtsteilen  Bleiessig
  in  100  Teilen  der  Mischung,

Eukalyptuswasser,

Fenchelhonig,

Fichtennadelspiritus  (Waldwollextrakt),

Franzbranntwein  mit  Kochsalz,

Kalkwasser,  auch  mit  Leinöl,

Kampherspiritus,

Karmelitergeist,

Lebertran  mit  ätherischen  Olen,

Mischungen  von  Atherweingeist,  Kampherspiritus,  Seifenspiritus,
Salmiakgeist  und  Spanischpfeffertinktur,  oder  von  einzelnen  dieser
fünf  Flüssigkeiten  untereinander  zum  Gebrauche  für  Tiere,  sofern
die  einzelnen  Bestandteile  der  Mischungen  auf  den  Gefäßen,  in
denen  die  Abgabe  erfolgt,  angegeben  werden,  «

Obstsäfte  mit  Zucker,  Essig  oder  Fruchtsäuren  eingekocht,

Pepsinwein,

Rosenhonig,  auch  mit  Borax,

Seifenspiritus,

weißer  Sirup;

6.  Kapseln,  gefüllte,  von  Leim  (Gelatine)  oder  Stärkemehl  (capsulae  gelatinosae
  et  amylaceae  repletae),  ausgenommen  solche  Kapseln,  welche

Brausepulver  der  unter  Nr.  4  angegebenen  Art,

Copaivabalsam,

Lebertran,

Natriumbikarbonat,
        <pb n="277" />
        252

#  —

10.

Ricinusbl  oder
Weinsäure

enthalten;

.  Latwergen  (electuaria);
.  Linimente  (linimenta),  ausgenommen  flüchtiges  Liniment;
Pastillen  (auch  Plätzchen  und  Zeltchen),  Tabletten,  Pillen  und  Körner

(pastilli-rotulae  et  trochisci-,  tabulettae,  pilulae  et  granula),  ausgenommen:

aus  natürlichen  Mineralwässern  oder  aus  künstlichen  Mineralquellsalzen
  bereitete  Pastillen,

einfache  Molkenpastillen,

Pfefferminzplätzchen,

Salmiakpastillen,  auch  mit  Lakritzen  und  Geschmackzusätzen,  welche
nicht  zu  den  Stoffen  des  Verzeichnisses  B  gehören,

Tabletten  aus  Saccharin,  Natriumbikarbonat  oder  Brausepulver,  auch
mit  Geschmackzusätzen,  welche  nicht  zu  den  Stoffen  des  Verzeichnisses
  B  gehören;

Pflaster  und  Salben  (emplastra  et  unguenta),  ausgenommen:

Bleisalbe  zum  Gebrauch  für  Tiere,

Borsalbe  zum  Gebrauch  für  Tiere,

Cold-Cream,  auch  mit  Glycerin,  Lanolin  oder  Vaselin,

Pechpflaster,  dessen  Masse  lediglich  aus  Pech,  Wachs,  Terpentin  und
Fett  oder  einzelnen  dieser  Stoffe  besteht,

englisches  Pflaster,

Hettpflaste,

Hufkitt,

Lippenpomade,

Pappelpomade,

Salichltalg,

Senfleinen,

Senfpapier,

Terpentinsalbe  zum  Gebrauch  für  Tiere,

Zinksalbe  zum  Gebrauch  für  Tiere;

11.  Suppositorien  (suppositoria)  in  jeder  Form  (Kugeln,  Stäbchen,  Zäpfchen

oder  dergleichen)  sowie  Wundstäbchen  (cereol).
        <pb n="278" />
        263

Nachtrag:
Enkalyptusmittel  Heß'  (Enkalyptol  und  Enkalyptusöl  Heß'),  Homeriana
(auch  als  Brusttee  Homeriana  oder  russischer  Kuöterich,  Polygonum
aviculare  hiomerlana)  und  Kuöterichtee,  russischer,  Weidemanns  (auch
als  russischer  Kubterich-oder  Brusttee  Weidemanns).
—  s.  Bekanntmachungen  vom  1.  Oktober  1903  und  11.  April  1908,
Reichs-Gesetzbl.  1903  S.  281  und  1908  S.  146  —.

 

Perzeichnis  B.

Bei  den  mit  “  versehenen  Stoffen  sind  auch  die  Abkömmlinge  der  betreffenden  Stoffe  sowie

*

4

-l

.

die  Salze  der  Stoffe  und  ihrer  Abkömmlinge  inbegriffen.

Acetanilidum.  Antifebrin.
Acida  chloracetica.  Die  Chloressigsäuren.
Acidum  acetylosalicylicum.  Acetylsalizylsäure  (Aspirin).
(Aspirinum)  —  s.  Bekanntmachung  vom  17.  Dezember
1907,  Reichs-Gesetzbl.  S.  774  —.
AciJdum  benzoscum  e  resina  sublimatum.  Aus  dem  Harze  sublimierte  Benzossäure.
Camphoricum.  Kamphersäure.
cathartinicum.  Kathartinsäure.
cinnamylicum.  Zimmtsäure.
chrysophanicum.  Chrysophansäure.
Hhy#drobromicum.  Bromwasserstoffsäure.
Hhydrocyanicum.  Cyanwasserstoffsäure  (Blausäure).
leacticum.  *  Milchsäure.
osmicum.  *  Osmiumsänre.
Schlerotinicum.  Sklerotinsäure.
S0ojodolicum.  Sozojodolsäure.
Ssauccinicum.  Bernsteinsäure.
Saulfocarbolicum.  *  Sulfophenolsäure.
valerianicum.  *  Baldriansäure.
Aconitinum.  Akonitin.
Actolum.  Aktol.

Adonidinum.  Adonidin.
        <pb n="279" />
        264

Aether  bromatus.
Cchloratus.
jodatus.
Aethyleni  praeparata.
Aethylidenum  bichloratum.
Agaricinum.
Airolum.
Aluminium  acetico-tartaricum.
Ammonium  chloratum  ferratum.
Amylenum  hydratum.
Ampylium  nitrosum.
Anthrarobinum.
*  Apomorphinum.
Aqua  Amygdalarum  amararum.
Lauro-Cerasl.
OOpiil.
Vulneraria  spirituosa.
*  Arecolinum.
Argentaminum.
Argentolum.
Argoninum.
Aristolum.
Arsenium  jodatum.
Atropinum.

Betolum.
Bismutum  bromatum.
#  oxyjodatum.

subgallicum  (Dermatolum).

Subsalichlicum.
tannicum.
Blatta  orientalis.
Bromalum  hydratum.
Bromoformium,
*  Brucinum.

Athylbromid.
Athylchlorid.
Athyljodid.

Die  Athylenpräparate.
Zweifachchloräthyliden.
Agaricin.

Airol.

Essigweinsaures  Aluminium.
Eisensalmiak.
Amylenhydrat.
Amylnitrit.
Anthrarobin.

*'  Apomorphin.

Bittermandelwasser.
Kirschlorbeerwasser.
Opiumwasser.
Weiße  Arquebusade.

*Arekolin.

Argentamin.
Argentol.
Argonin.
Aristol.
Jodarsen.

'  Atropin.

Betol.
Wismutbromid.
Wismutoxyjodid.
Basisches  Wismutgallat  (Dermatol).
Basisches  Wismutsalichlat.
Wismuttannat.
Orientalische  Schabe.
Bromalhydrat.
Bromoform.

*  Brucin.
        <pb n="280" />
        Bulbus  Scillae  siccatus.

Butylchloralum  hydratum.

Camphora  monobromata.

Cannabinonum.

Cannabinum  tannicum.

Cantharides.

Cantharidinum.

Cardolum.

Castoreum  canadense.
Sibiricum.

Cerium  ozxalicum.

*  Chinidinum.

*  Chininum.

Chinokdinum.

Chloralum  formamidatum.

-  hydratum.
Chloroformium.
Chrysarobinum.

*  Cinchonidinum.
Cinchoninum.
*  Cocafnum.
*  Coffelnum.
Colchicinum.
*  Conünum.
Conwvallamarinum.
Convallarinum.
Cortex  Chinge.

C0oncdurango.

Granati.

—  Mezerel.
Cotoinum.
Cubebee.

Cuprum  aluminatum.

Salicylicum.
1908

255

Getrocknete  Meerzwiebel.
Butylchloralhydrat.

Einfach-Bromkampher.
Kannabinon.
Kannabintannat.
Spanische  Fliegen.
Kantharidin.
Kardol.
Kanadisches  Bibergeil.
Sibirisches  Bibergeil.
Ceriumoxalat.
*Chinidin.
*Chinin.

Chinoĩdin.
Chloralformamid.
Chloralhydrat.
Chloroform.
Chrysarobin.
Cinchonidin.
Cinchonin.
*Cocain.

Koffein.

Kolchicin.
Konüin.
Konvallamarin.
Konvallarin.
Chinarinde.
Condurangorinde.
Granatrinde.
Seidelbastrinde.
Kotoin.

Kubeben.
Kupferalaun.
Kupfersalichlat.
        <pb n="281" />
        256

Curare.
*Curarinum.

Delphininum.
*  Digitalinum.
7  Digitoxinum.
*  Duboisinum.

*  Emetinum.

*  Eucainum.
Euphorbium.
Europhenum,

Fel  tauri  depuratum  siccum.
Ferratinum.
Ferrum  arsenicicum.
arsenicosum.
-  carbonicum  saccharatum.
citricum  ammoniatum.
jodatum  saccharatum.
oxydatum  dialysatum.
OKydatum  saccharatum.
peptonatum.
reductum.
-  sulfuricumoxydatumammos
niatum.
Sulfuricum  siccum.
Flores  Cinae.
—  Koso.
Folia  Belladonnae.
Bucco.
Cccae.
Deigitalis.
aborandi.
Rhois  toxicodendri.
Stramonil.
Fructus  Papaveris  immaturi.

Kurare.

Kurarin.

Delphinin.

Digitalin.
*Digitoxin.
*  Dubeisin.
*  Emetin.
*  Enkain.

Euphorbium.

Europhen.

Gereinigte  trockene  Ochsengalle.
Ferratin.

Arsensaures  Eisen.
Arsenigsaures  Eisen.
Zuckerhaltiges  Ferrocarbonat.
Ferri-Ammoniumcitrat.
Zuckerhaltiges  Eisenjodür.
Dialysiertes  Eisenoxyd.
Eisenzucker.

Eisenpeptonat.

Reduziertes  Eisen.
Ferri-Ammoniumsulfat.

Getrocknetes  Ferrosulfat.
Zitwersamen.
Kosoblüten.
Belladonnablätter.
Brccoblätter.
Cocablätter.
Fingerhutblätter.
Jaborandiblätter.
Giftsumachblätter.
Stechapfelblätter.
Unreife  Mohnkbpfe.
        <pb n="282" />
        Fungus  Laricis.

Galbanum.
*  Guajacolum.

Hamamelis  virginica.

Haemalbuminum.

Herba  Aconiti.
—  Aaonidis.
Cannabis  indicae.
Cecutae  virosae.

C0O0onii.
Ceratiolae.
Hyoschyami.
—  Lobeliae.
*Homatropinum.
Hydrargyrum  aceticum.
-  bijodatum.
-  bromatum.
-  chloratum.
cyanatum.
formamidatum.
jodatum.
olesnicum.
-  oxydatum  via  humida
paratum.
peptonatum.

praecipitatum  album.
salicylicum.

tannicum  oxydulatum.

*  Hydrastininum.

*  Hyoscyaminum.
Itrolum.
Jodoformium.
Jodolum.
Kairinum.

257

Lärchenschwamm.
Galbanum.

*  Gugjakol.

Hamamelis.
Hämalbumin.
Akonitkraut.
Adoniskraut.
Indischer  Hanuf.
Wasserschierling.
Schierling.
Gottesgnadenkraut.
Bilsenkraut.
Lobelienkraut.

*  Homatropin.

Quecksilberacetat.
Quecksilberjodid.
Quecksilberbromür.
Quecksilberchlorür  (Kalomel).
Quecksilbercyanid.
Quecksilberformamid.
Quecksilberjodür.

Olsaures  Quecksilber.
Gelbes  Quecksilberoxyd.

Quecksilberpeptonat.

Weißer  Quecksilberpräcipitat.
Orecksilbersalichlat.
Quecksilbertannat.

*  Hydrastinin.
*  Hyoschamin.

Itrol.
Jodoform.

Jodol.
Katrin.
40“
        <pb n="283" />
        258

Kafrolinum.

Kalium  jodatum.

Kamala.

Kosinum.

Kreosotum  (e  ligno  paratum).

Lactopheninum.

Lactucarlum.

Larginum.

Lithium  benzoscum.
Salicylicum.

Losophanum.

Magnesium  citricum  effervescens.
-  salicylicum.

Manna.

Methylenum  bichloratum.

Methylsulfonalum  (Trionalum).

Muscarinum.

Natrium  aethylatum.
benzoicum.
jodatum.

pyrophosphoricum  ferratum.

Salicylicum.
santoninicum.
tannicum.

*  Nosophenum.

Oleum  Chamomillae  acthereum.

Oprotonis.

Cubebarum.

Matico.

Sabinae.

Santali.

SIinapis.

Vialeriange.

Katrolin.
Kaliumjodid.
Kamala.
Kosin.
Holzkreosot.

Laktophenin.
Giftlattichsaft.
Largin.
Lithiumbenzoat.
Lithiumsalicylat.
Losophan.
Brausemagnesia.
Magnesiumsalichlat.
Manna.
Methylenbichlorid.
Mecthylsulfonal  (Trional).
Muskarin.

Natriumäthylat.
Natriumbenzoat.
Natriumjodid.
Natrium-Ferripyrophosphat.
Natriumsalichlat.
Santoninsaures  Natrium.
Natriumtannat.

*  Nosophen.

Atherisches  Kamillenöl.
Krotonöl.

Kubebenöl.

Matikoöl.

Sadebaumöl.

Sandelöl.

Senföl.

Baldrianöl.
        <pb n="284" />
        Opium,  ejus  alcaloida  eorumque  salia
et  derivata  eorumque  salia.  (Codeinum,
  Herofnum,  Morphinum,  Narceinum,
  Narcotinum,  Peroninum,
Thebainum  et  alia.)

*  Orexinum.

*  Orthoformium.

Paracotolnum.
Paraldehydum.
Pasta  Guarana.
*  Pelletierinum.
Phenacetinum.
*  Phenocollum.
*  Phenylum  salicylicum  (Salolum).
*  Physostigminum  (Eserinum).
Picrotoxinum.
*  Pilocarpinum.
*  Piperazinum.
Plumbum  jodatum.
tannicum.
Podophyllinum.
Praeparata  organotherapeutica.
Propylaminum.
Protargolum.
’  Fyrazolonum  phenyldimethylicum  (Antipyrinum).

Kadix  Belladonnae.
COo0olombo.
CGelsemil.
—  Ipecacuanhae.
Bhel.
Sarsaparillae.
Senegae.
Resina.  Jalapae.

259

Opium,  dessen  Alkaloide,  deren  Salze
und  Abkömmlinge,  sowie  deren  Salze.
(Kodein,  Heroin,  Morphin,  Narcein,
  Narkotin,  Peronin,  Thebain
und  andere.)

*  Orexin.
*  Orthoform.

Parakotoin.

Paraldehyd.

Guarana.

Pelletierin.
*  Phenacetin.
*Phenokoll.
*  Phenylsalicylat  (Salol).
*Physostigmin  (Eserin).
Pikrotoxin.
Pilokarpin.
Piperazin.

Bleijodid.

Bleitannat.

Podophyllin.

Therapentische  Orgau-Präparate.

Propylamin.

Protargol.

*  Phenyldimethylpyrazolon  (Antipyrin).

Belladonnawurzel.
Colombowurzel.
Gelsemiumwurzel.
Brechwurzel.
Nhabarber.
Sarsaparille.
Senegawurzel.

Jalapenharz.
        <pb n="285" />
        260

Resina  Scammonige.
Resorcinum  purum.
Rhizoma  Filicis.
—  Hydrastis.
Veratri.

Salia  glycerophosphorica.
Salophenum.
Santoninum.
*  Scopolaminum.
Secale  cornutum.
Semen  Calabar.
C0olchici.
Hiryoscyami.
St.  Ignatii.
Stramonil.
Strophanthi.
Sptpyychui.
Sera  therapeutica,  liquida  et  sicca,  et
eorum  praeparata  ad  usum  humanum.

Scammoniaharz.

Reines  Resorcin.
Farnwurzel.
Hydrastisrhizom.

Weiße  Nieswurzel.
Glycerinphosphorsaure  Salze.
Salophen.

Santonin.

*  Skopolamin.

Mutterkorn.

Kalabarbohne.

Zeitlosensamen.

Bilsenkrautsamen.

St.  Ignatiusbohne.

Stechapfelsamen.

Strophanthussamen.

Brechnuß.

Flüssige  und  trockene  Heilsera,  sowie
deren  Präparate  zum  Gebrauche  für
Menschen.

*Spartelnum.  *  Spartein.
Stipites  Dulcamarae.  Bittersüßstengel.
Strychninum.  *  Strychnin.

*Sulfonalum.  *  Sulfonal.
Sulfur  jodatum.  Jodschwefel.
Summitates  Sabinae.  Sadebaumspitzen.
Tannalbinum.  Tannalbin.
Tannigenum.  Tannigen.
Tannoformium.  Tannoform.
Tartarus  stibiatus.  Brechweinstein.
Terpinum  hydratum.  Terpinhydrat.
Tetronalum.  Tetronal.

*Thallinum.  *Thallin.

*Theobrominum,  Theobromin.
        <pb n="286" />
        Thioformium.

*  Propacocafnum.

Tubera  Aconiti.
Jalapae.

Tuberculinum.

Tuberculocidinum.

Urea  diaethylmalonylica,  Acidum  diaethylbarbituricum
  (Veronalum).

bUrethanum.

*  Urotropinum.

Vasogenum  et  ejus  praepaärata.

Veratrinum.

Neroformium.

*  Vohimbinum.

Zincum  aceticum.
chloratum  purum.
Cyanatum.
permanganicum.
Salicylicum.
sulfoichthyolicum.
Saulfuricum  purum.

261
Thioform.

*  Tropacocain.
Akonitknollen.
Jalapenwurzel.
Tuberkulin.
Tuberkulocidin.
Diäthylmalonylharnstoff,  Düäthylbarbitursäure
  (Veronal).  —  s.  Bekanntmachung
  vom  17.  Dezember  1907,
Reichs-Gesetzbl.  S.  774.  —
Urethan.
'  Urotropin.
Vasogen  und  dessen  Präparate.
Veratrin.
Teroform.
*  Yohimbin.
Zinkacetat.
Reines  Zincchlorid.
Zinkcyanid.
Zinkpermanganat.
Zinksalicylat.
Ichthyolsulfosaures  Zink.
Reines  Zinksulfat.

 

I/77)  UI.  Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  14.  Juni  1908,  betreffend  Abänderung
der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis

  gebracht.
Weimar,  den  1.  Juli  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
        <pb n="287" />
        262

Kbänderung

der
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

 

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  abgeändert:
1)  In  §  2  unter  list  im  2.  Satz  hinter  „Seetelegramme“  einzuschalten:

oder  um  Funkentelegramme

2)  In  §  6  unter  b  sind  im  2.  Satz  die  Wörter  „entweder  als
Handelsmarken“  bis  „(s.  8§  2,  Ul  und  15,1)“  zu  ersetzen  durch:
in  den  Seetelegrammen,  in  den  Funkentelegrammen  oder  als
Handelsmarken  angewandt  werden  (s.  88  2,  III,  15,  1  und  15  3,  1)).

3)  Hinter  §  15  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

§  15a.  Funkentelegramme.

I1  Funkentelegramme  sind  Telegramme,  die  mittels  Funkentelegraphen  zwischen
Küstenstationen  und  Stationen  auf  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  oder  zwischen
Schiffen  in  See  gewechselt  werden.

Die  inländischen  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in
dem  amtlichen  Verzeichnis  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

II  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  in  §  2
unter  IU  bis  v  enthaltenen  Vorschriften.

Il  Die  Adresse  der  Funkentelegramme  an  Schiffe  in  See  muß  möglichst  vollständig
  sein;  sie  hat  zu  enthalten:

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  dem  amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt
  ist,  unter  Hinzufügung  der  Nationalität  und,  im  Falle  von
Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem  internationalen
Signalbuch;

Jc)  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Verzeichnis  aufgeführt  ist.

Iy  Hat  sich  das  Schiff,  für  welches  ein  Funkentelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb
  der  vom  Absender  bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung
  bis  zum  Morgen  des  29.  Tages  bei  der  Küstenstation  nicht  gemeldet,  so  gibt
        <pb n="288" />
        263

diese  dem  Absender  Nachricht.  Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich
an  die  Küstenstation  gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein
Telegramm  weitere  30  Tage  zur  Übermittlung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde
usf.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm  am  Ende  des
30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  mitgerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich
  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Funkentelegramm  zugeführt  werden  konnte,  so
benachrichtigt  sie  den  Absender  davon.

V  Unzulässig  sind:

à)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort,

b)  telegraphische  Postanweisungen,

c)  Telegramme  mit  Vergleichung,

d)  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,

e)  nachzusendende  Telegramme,

)gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung
  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

8)  dringende  Telegramme,  außer  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  nach  Maßgabe  der  hierüber  bestehenden
  Bestimmungen  handelt,

h)  durch  besonderen  Boten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

VI  Die  Gesamtgebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:

1.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung,  und  zwar:
aà)  die  „Küstengebühr“,
b)  die  „Bordgebühr“,
2.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die
Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  für  das  Wort,  mindestens  1  50  F  für
ein  Telegramm,

b)  die  Bordgebühr  35  für  das  Wort,  mindestens  3—#Z“#  50  F  für  ein
Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen
Funkentelegraphenstationen  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen
  von  mehr  als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt

1908  4
        <pb n="289" />
        264

sich  aus  den  bei  den  Telegraphenanstalten  und  den  Bordstationen  vorhandenen
Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr
der  Funkentelegramme  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen
wird  die  Bordgebühr  des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden
Schiffes  vom  Empfänger  erhoben.

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  funkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen
einem  deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande
stattfindet,  wird  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für
die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zu—
schlag  von  80  erhoben.  In  solchen  Fällen  wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an
Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  den  Feuerschiffen
kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.

VII  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des
§  21  unter  folgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  funkentelegraphische  Beförderung  verwandte  Zeit  sowie  die  Zeit,
während  der  ein  Funkentelegramm  bei  der  Küsten=  oder  Bordstation  lagert,  zählen
bei  den  für  die  Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  nicht  mit.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  das  Funkentelegramm  erhalten,
so  wird  die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm
  Anlaß  zur  Gebührenerstattung  gibt.

VIII  Wenn  ein  auf  einem  Schiffe  in  See  aufgeliefertes  Funkentelegramm
dem  Empfänger  aus  irgendeinem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine
Unbestellbarkeitsmeldung  abgelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.
Kann  ein  bei  einer  Bordstation  angekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so
teilt  die  Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt  durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die
Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küstenstation  zugeführt,  die  das  Funkentelegramm
im  Durchgang  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Küstenstation.

X  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
  folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

4)  In  8  17  ist  unter  Uch  hinter  (§  3,  IX)  ein  Komma  zu  setzen
und  sodann  einzuschalten:

e)  für  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden  und  für  die  von

deutschen  Feuerschiffen  kommenden  Funkentelegramme  (8  15a,  VI).
        <pb n="290" />
        265

5)  In  §  20  ist  unter  1  als  zweiter  Absatz  einzuschalten:

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Funkentelegramme
gelten  die  Bestimmungen  in  §  15  a  unter  VIII.

6)  In  §20  unter  U  .ist  im  letzten  Satze  einzuschalten  hinter
„Seetelegrammen“:
und  von  Funkentelegrammen,
ferner  hinter  „§  15“:
und  §  15  a.
7)  In  §  21  ist  hinter  vll  einzuschalten:

VIII.  Die  bei  Funkentelegrammen  für  die  Gebührenerstattung  geltenden  Vorbehalte
  sind  in  §  15  àa  unter  vll  angegeben.

8)  In  §  23  unter  1ist  am  Schluß  nachzutragen:

Für  die  Aufbewahrung  der  Urschriften  der  Funkentelegramme  gelten  die  Bestimmungen
  in  §  15  a  unter  IK.

9)  In  §  24  ist  als  Absatz  ul  einzuschalten:

III  Für  den  funkentelegraphischen  Verkehr  mit  dem  Auslande  sind  die  Bestimmungen
  des  internationalen  Funkentelegraphenvertrags  nebst  Zusatzabkommen,
Schlußprotokoll  und  Ausführungsübereinkunft  sowie  der  etwaigen  besonderen  Verträge
  maßgebend;  ferner  gilt  die  Telegraphenordnung,  soweit  sie  mit  diesen  Bestimmungen
  nicht  in  Widerspruch  steht.

Der  bisherige  Absatz  ul  erhält  die  Bezeichnung  W.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1908  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="291" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="292" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  22.  Weimar.  23.  Juli  1908.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Sera,  Seite  267.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Übertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von
Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  auf  den  Großherzoglichen  Oberamtsrichter  Justizrat  Starke  in
Weida,  Seite  267.  —  Ministerialbelanmtmachung,  betr.  Ubertragung  des  Amts  des  Enteignungskommissars
  für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geisa  nach  Tann  auf  den  Großherzoglichen  -beramtsrichter
Graef  in  Geisa,  Seite  268.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  268.

 

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[78]  I.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern  866  bis  877  aus  den
Höchster  Farbwerken,  den  Kontrollnummern  108  bis  117,  119,  120  aus  der
Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  und  der  Kontrollnummer  211  aus  der  Fabrik
vorm.  E.  Schering  in  Berlin  sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer
zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  11.  Juli  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

I79]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  dem
Großherzoglichen  Oberamtsrichter  Justizrat  Starke  in  Weida  übertragen  worden.
Weimar,  den  17.  Juli  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1908  42
        <pb n="293" />
        268

[SO]  III.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  den  Bau  einer  Eisenbahn  von  Geisa  nach  Tann  dem  Großherzoglichen  Ober—
amtsrichter  Graef  in  Geisa  übertragen  worden.

Weimar,  den  17.  Juli  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[SI]  Das  32.  bis  42.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

1#
77“
77
s/

77

77

7

3487.
3488.

3489.
3490.
3491.
3492.
3493.

3494.

3495.

3496.

3497.

Gesetz,  betr.  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes.  Vom  30.  Mai  1908.
Bekanntmachung  des  Textes  der  Wechselordnung  in  der  vom  1.  Oktober
  1908  an  geltenden  Fassung.  Vom  3.  Juni  1908.

Maß=  und  Gewichtsordnung.  Vom  30.  Mai  1908.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  30.  Mai  1908.
Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betr.  Postdampfschiffsverbindungen
mit  überseeischen  Ländern.  Vom  3.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  technische  Einheit
im  Eisenbahnwesen.  Vom  25.  Mai  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beförderung  von  Metallpatronen  für  Feldgeschütze.
  Vom  3.  Juni  1908.

Gesetz,  betr.  die  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  und  die  Einführung  dieses  Gesetzes  in  Elsaß-Lothringen.  Vom
30.  Mai  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz.
  Vom  7.  Juni  1908.

Verordnung,  betr.  die  Einrichtung  der  Verwaltung  und  die  Eingeborenen-Rechtspflege
  in  den  afrikanischen  und  Südseeschutzgebieten.
Vom  3.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  zusätzliche  Abmachungen  zu  der  Übereinkunft  vom
4.  Februar  1898  über  die  Eichung  der  Binnenschiffe.  Vom  1.  Juni
1908.
        <pb n="294" />
        Nr.  3498.

7

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3499.

3500.
3501.

3502.

3503.

3504.

3505.

3506.

3507.

3508.

3509.

3510.
3511.

269

Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Belgien,  betr.  den  Schutz  an
Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien.  Vom  16.  Oktober
  1907.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  der  inländischen  privaten
Rückversicherungsunternehmungen.  Vom  18.  Juni  1908.

Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.  Vom  3.  November  1906.
Bekanntma  chung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  25.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Außerkurssetzung  der  Fünfzigpfennigstücke
der  älteren  Geprägeformen.  Vom  27.  Juni  1908.
Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  1.  Juli  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für
den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands
und  Luxemburgs.  Vom  30.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehr.  Vom
1.  Juli  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Gestattung  des  Feilbietens  von  Bier  im
Umherziehen.  Vom  1.  Juli  1908.

Verordnung,  betr.  die  Gerichtsbarkeit  der  deutschen  Konsuln  in  Egypten.
Vom  29.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  gesundheitsschädliche  und  täuschende  Zusätze  zu
Fleisch  und  dessen  Zubereitungen.  Vom  4.  Juli  1908.

Bekanntmachung,  betr.  das  Gesetz  über  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau
  vom  3.  Juni  1900.  Vom  4.  Juli  1908.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  29.  Juni  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  der  Zusatzakte  vom  28.  August
1907  zu  dem  am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen  dem
Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen
Vertrag  über  die  Behandlung  des  Zuckers  und  des  Protokolls  vom
19.  Dezember  1907  über  den  Beitritt  Rußlands  zum  Zuckervertrage
seitens  des  Königreichs  Italien.  Vom  4.  Juli  1908.
        <pb n="295" />
        270

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Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummer  27  bis  31:

224.

Neue  Fassung  des  Abs.  5  des  §  19  der  Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.



236.
236.

239.
248.
248.
248.
254.
255.

256.
260.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  Käsestoffe

  (Kasein).

Desgl.  Eigenveredelungsverkehrs  für  japanische  Fächer  aus  Rohr  und

Papier.

Abänderung  der  Telegraphenordnung  von  16.  Juni  1904.
Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien,  betr.  die

zollfreie  Zulassung  von  Warenmustern.
Erlaß  des  Frachturkundenstempels  aus  Billigkeitsrücksichten.

Anderung  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  Mandioka

  (Manihotstärke).

Desgl.  für  ausländische  Eisenbahnschwellen  aus  Tannenholz.
Bewilligung  gemischter  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß
in  Kehl.

Veränderungsnachweis  über  ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  in  betreff  der  Krankenversicherung.

Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die
Landesbehörde.

Anderung  der  Zuckersteuer=  Ausführungsbestimmungen.
Kontrollabstempelung  ausländischer  Inhaberpapiere  mit  Prämien.
Bekanntmachung,  betr.  die  für  die  Pflanzeneinfuhr  geöffneten  inländischen
  Zollstellen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Gebühren  für  die  Untersuchung  des  in
das  Zollinland  eingehenden  Fleisches.

Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung.

Abänderung  der  Fleischbeschau-Zollordnung.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="296" />
        Regierungsblatt

für  das

 

Nummer  23.  Weimar.  25.  Juli  1908.

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  von  Militäramwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungscheines,
  Seite  271.  —  Ministerialverordnung  über  die  Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern
es  Anstellungsscheines,  Seite  272.

 

 

[82]  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins,  vom  24.  Juni  1908.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  was  folgt:

8  1.
Die  Verordnung  über  die  Besetzung  unterer  Stellen  bei  den  Staatsbehörden
des  Großherzogtums  Sachsen  und  bei  der  Universität  Jena  mit  Militäranwärtern
vom  28.  September  1882  (Reg.-Bl.  S.  177)  nebst  dem  Nachtrag  vom  25.  Januar

1889  (Reg.-Bl.  S.  13)  ist  aufgehoben.
1908  43
        <pb n="297" />
        272

8  2.

Das  Staatsministerium  ist  beauftragt,  zu  den  vom  Bundesrat  festgesetzten  im
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  (S.  317  ff.  und  S.  345  ff.  des  Jahrgangs
1907)  veröffentlichten  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden,  sowie  bei  den  Kommunalbehörden
  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  die
erforderlichen  Ausführungsbestimmungen  zu  erlassen.

Gegeben

Weimar,  den  24.  Juni  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Pauclssen.

 

Ministerialverordnung
über  die  Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anustellungsscheins
vom  20.  Juli  1908.

[83]  In  Ausführung  der  Höchsten  Verordnung  vom  heutigen  Tage  werden  unter
Wiederabdruck  der  vom  Bundesrat  festgesetzten,  seit  dem  1.  Oktober  1907  geltenden
„Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Reichs=  und  Staatsbehörden  sowie  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins“  nebst  Anlagen  und  Erläuterungen
die  nachfolgenden  dem  Abdruck  der  Grundsätze  eingefügten  Ausführungsbestimmungen
erlassen.

Zugleich  wird  die  Ministerialverordnung,  betreffend  die  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
vom  27.  Februar  1900  (Reg.-Bl.  S.  143)  aufgehoben.

Weimar,  den  20.  Juli  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="298" />
        „S

273

I.  Grundsätzet)
für  die  Besehung  der  miltleren,  Kanglei-  und  Unterbeamkenstellen  bei
den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  ARnstellungsscheins.

 

81.

(1.)  Militäranwärter  im  Sinne  der  nachstehenden  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber
des  Zivilversorgungsscheins.

(2.)  Der  Zivilversorgungsschein  wird  Kapitulanten,  die  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§  15  und  16)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzbl.
S.  593)  Anspruch  darauf  haben,  nach  Anlage  à  erteilt.  Auch  für  solche  Personen,
die  den  Zivilversorgungsschein  noch  nachträglich  auf  Grund  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzbl.  S.  275)  und  der  Novelle  vom
4.  April  1874  (Reichs-Gesetzbl.  S.  25)  erhalten,  wird  er  nach  diesem  Muster
ausgestellt.

 

*)  Die  Erläuterungen  des  Bundesrats  sind  der  besseren  Ubersichtlichkeit  wegen  unter  den
einzelnen  Paragraphen  wiedergegeben  auf  die  sie  sich  beziehen;  ebenso  —  in  kleinerer  Schrift  —
die  laut  der  vorstehenden  Ministerialverocdnung  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Kraft
tretenden  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anlagen  sind  hinter  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  abgedruckt.

*“)  Die  §§  15  und  16  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lauten:

15.
Kapitulanten  erwerben  durch  zwölfjährige  Dienstzeit  den  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,
  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.
Eine  Hinzurechnung  von  Kriegsjahren  und  eine  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  (8  6)
findet  hierbei  nicht  statt.
l  16.
Kapitulanten  mit  kürzerer  als  zwölfjähriger  Dienstzeit,  die  wegen  körperlicher  Gebrechen
im  aktiven  Dienste  nicht  mehr  verwendet  werden  können  und  deshalb  von  der  Militärbehörde
entlassen  werden,  haben  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig

und  brauchbar  erscheinen.
437
        <pb n="299" />
        8
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„xS

—

274

(3.)  Wenn  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehören,
  auf  Grund  des  §  177)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  der  Anstellungsschein
  für  den  Unterbeamtendienst  verliehen  wird,  so  ist  er  nach  Anlage  B  auszustellen.
  Die  Rechte  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  beschränken  sich  auf  die
Stellen  des  Unterbeamtendienstes.

(4.)  Der  Zivilversorgungsschein  kann  auch  ehemaligen  Unteroffizieren  erteilt
werden,  die  nach  mindestens  neunjährigem  aktiven  Dienste  im  Heere  oder  in  der
Marine  in  militärisch  organisierte  Gendarmerien  (Landjägerkorps)  oder  Schutzmannschaften
  eingetreten  und  dort  als  dienstunbrauchbar  ausgeschieden  sind  oder  unter
Einrechnung  der  im  Heere  oder  in  der  Marine  zugebrachten  Dienstzeit  eine  gesamte
aktive  Dienstzeit  von  zwölf  Jahren  zurückgelegt  haben.  Der  Zivilversorgungsschein

-zist  in  diesen  Fällen  nach  Anlage  C  auszustellen  und  hat  nur  Gültigkeit  für  den

Reichsdienst  und  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.

(5.)  Sind  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  (Landjägerkorps)  oder
Schutzmannschaft,  in  Ermangelung  geeigneter  Unteroffiziere  von  mindestens  neunjähriger
  aktiver  Militärdienstzeit,  Unteroffiziere  von  geringerer,  aber  mindestens  sechsjähriger
  aktiver  Militärdienstzeit  aufgenommen  worden,  so  darf  ihnen  der  Zivil-*

  versorgungsschein  nach  Anlage  D  verliehen  werden,  wenn  sie  entweder  eine  gesamte

aktive  Dienstzeit  von  fünfzehn  Jahren  zurückgelegt  haben  oder  nach  ihrem  Übertritt
  in  die  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Dienstbeschädigung  oder  nach
einer  gesamten  aktiven  Dienstzeit  von  acht  Jahren  dienstunbrauchbar  geworden  sind.
Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.

(6.)  Die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  und  des  Anstellungsscheins  erfolgt
  in  allen  Fällen  durch  die  Militärbehörde,  die  über  den  Anspruch  auf  diese
Versorgung  zu  entscheiden  hat.

(7.)  Dem  Eintritt  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
  steht  der  Eintritt  in  eine  der  in  den  deutschen  Schutzgebieten  durch  das
Reich  oder  die  Landesverwaltung  errichteten  Schutz=  oder  Polizeitruppen  oder  die
Anstellung  als  Grenz=  oder  Zollaufsichtsbeamter  in  den  Schutzgebieten  gleich.  Ein
auf  Grund  dieser  Bestimmung  ausgestellter  Zivilversorgungsschein  hat  für  den

 

*)  Der  §  17  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lautet:
Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden  Unteroffizieren  und  Gemeinen  kann
auf  ihren  Antrag  neben  der  Rente  ein  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst
verliehen  werden,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.
        <pb n="300" />
        275

Reichsdienst  sowie  für  den  Zivildienst  aller  Bundesstaaten  Gültigkeit;  er  wird  nach
dem  anliegenden  Muster  E  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt  oder  Reichs-Marineamt,)
  ausgestellt.  Diejenigen,  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung
den  Zivilversorgungsschein  erhalten  haben,  stehen  in  bezug  auf  die  Reihenfolge  der
Einberufung  von  Stellenanwärtern  den  im  §  18  unter  Nr.  4  bezeichneten  Unteroffizieren
  gleich,  insoweit  sie  im  stehenden  Heere  oder  in  der  Kaiserlichen  Marine
unter  Hinzurechnung  der  Dienstzeit  in  den  Schutzgebieten  eine  Gesamtdienstzeit  von
mindestens  acht  Jahren  erreicht  haben.

Erläut.  d.  Bundesrats  I.  Zu  §  1.

Der  Zivilversorgungs-  und  der  Anstellungsschein  geben  ihren  Inhabern
Kkein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

8  2.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  —  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im
Zivildienst  erlassenen  weitergehenden  Bestimmungen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

(2.)  Soweit  es  an  geeigneten  zivilversorgungsberechtigten  Bewerbern  (Militäranwärtern)
  fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  zu  besetzen.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  § 2.
Gemeindedienststellen  fallen  nicht  unter  diese  Grundsätze.

Ausführungsbestimmungen.

Für  die  Versorgung  im  Zivildienst  gelten  u.  a.  noch  die  in  den  Konzessionen
für  die  Privateisenbahnen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Anstellung
  von  Militäranwärtern  usw.  (vgl.  §  12  der  Konzessionsbedingungen  für  die
Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft  Reg.-Bl.  1880  S.  22;  Ziffer  VI  der  Konzessionsurkunde
  betreffend  den  Betrieb  der  Weimar-Rastenberger  Eisenbahn,  wiederholt  in
der  Konzessionsurkunde  betreffend  den  Betrieb  der  Weimar-Berka-Blankenhainer
Eisenbahn,  Reg.-Bl.  1899  S.  366,  367).

8  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamten—

stellen  handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen:
        <pb n="301" />
        276

1.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  der  Reichskanzlei,
  dem  Auswärtigen  Amt,  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  den  Chiffrier-Bureaus,  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:

die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,
soweit  deren  Juhabern  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerkes
(Abschreiben,  Reinschriften  anfertigen,  Vergleichen  usw.)  und  der  damit
zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Gesandtschaften
  und  Konsulaten:

sämtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen
Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Erlüut.  d.  Bundesrats  III.  Zu  §  3  usw.

1.  Stellen  oder  Verrichtungen,  die  als  Nebenamt  versehen  werden,  fallen
nicht  unter  diese  Grundsätze;  sie  sind  daher  den  den  Militäranwärtern
usw.  Vorbehaltenen  Stellen  nicht  zuzuzählen.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich
  deren  den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

8  4.
(1.)  Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:
in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Mini—
sterien  und  sonstigen  Zentralbehörden  sowie  bei  den  Gesandtschaften  und
Konsulaten:
die  Stellen  der  mittleren  Beamten  im  Bureaudienste  (Journal-,
Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst  und  dergleichen)
mit  Ausschluß  derjenigen,  für  die  eine  besondere  wissenschaftliche
oder  technische  Vorbildung  erfordert  wird.
(2.)  Bei  Annahme  von  Bureaudiätaren  ist  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  verfahren.

5.
(1.)  In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  ist
unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.
        <pb n="302" />
        277

(2.)  Welche  Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen  und  somit  auch  den
Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehalten  sind,  wird  für  den  Reichsdienst  durch
den  Reichskanzler,  für  den  Staatsdienst  durch  die  Landesregierungen  nach  Maßgabe
  der  §§  7  und  8  festgesetzt.

86.

Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  für  die  Militäranwärter  usw.  nicht  mindestens
zur  Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der
Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Geschäftsbereichs  in
entsprechender  Zahl  und  mit  entsprechendem  Einkommen  vorbehalten  werden.

§  7.

(1.)  Über  die  gegenwärtig  vorhandenen  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  des  Reichs=  und  Staatsdienstes,  die  nach  §§  3  bis  6  für  die  Militäranwärter
  usw.  vorzubehalten  sind,  werden  Verzeichnisse  angelegt.  Die  Unterbeamtenstellen
  sind  darin  besonders  ersichtlich  zu  machen.

(2.)  Gleichartige  Stellen,  die  in  Zukunft  errichtet  werden,  unterliegen  denselben
Bestimmungen.
Erläut.  d.  Bundesrats  IV.  Zu  §  7.

Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflichten  genommen  sein
sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  beziehen
(Priatgehilfen),  brauchen  in  die  nach  §  7  anzulegenden  Verzeichnisse
nicht  aufgenommen  zu  werden.

88.
(1.)  Die  Anlage  F  enthält  das  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.
Fzuur  Zeit  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen.

(2.)  Die  Verzeichnisse  bezüglich  des  Staatsdienstes  werden  von  den  einzelnen
Landesregierungen  aufgestellt  und  dem  Reichskanzler  mitgeteilt.  Letzterer  wird  von
etwaigen  Ausstellungen  gegen  diese  Verzeichnisse  den  beteiligten  Landesregierungen
Kenntnis  geben.

(3.)  Die  Verzeichnisse  sowie  etwaige  Nachträge  dazu  werden  durch  das  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  verbffentlicht.
        <pb n="303" />
        278

Erllut.  d.  Bundesrats  V.  Zu  §  8.
Das  dem  §  8  als  Anlage  angehängte  Verzeichnis  der  Stellen  im
KReichsdienste  präjudiziert  den  von  den  Landesregierungen  aufzustellenden
Verzeichnissen  nicht.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zur
Zeit  im  Staatsdienst  des  Großherzogtums  die  in  der  Anlage  M  verzeichneten

#  Stellen  ausschließlich  oder  zum  Teil  vorbehalten.
W  2.  Die  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Privateisenbahnen  vorbehaltenen
*  Stellen  sind  in  Anlage  N  zusammengestellt.
6#.
89.

(1.)  Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  dürfen  mit  anderen
Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  usw.  finden,  die  zu  deren
Übernahme  befähigt  und  bereit  sind.

(2.)  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise
  bestehen,  ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere
Remnneration  damit  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung
  oder  sonst  auf  Widerruf  geschieht.

(3.)  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hilfsarbeiter  oder  Vertreter  können
jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen  werden,  falls  gualifizierte
Militäranwärter  und  —  bei  Unterbeamtenstellen  —  auch  gqualifizierte  Inhaber  des
Anstellungsscheins  nicht  vorhanden  sind,  deren  Eintritt  ohne  unverhältnismäßigen
Zeitverlust  oder  Kostenaufwand  herbeigeführt  werden  kann.

Erläut.  d.  Bundesrats  VI.  Zu  88  9  und  10.

Die  im  §  9  Abs.  1  enthaltene  Regel,  daß  die  den  Militäranwärtern
usw.  vorbehaltenen  Stellen  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden
dürfen,  sofern  befähigte  und  zur  bernahme  der  Stellen  bereite  Militranwärter
  usw.  vorhanden  sind,  steht  —  abgesehen  von  den  Ausnahmen
des  §  10  —  der  Anwendung  der  Bestimmungen  im  §  22  Abs.  4  und  im
30  nicht  entgegen.  Auch  bleibt  den  Landesregierungen  die  Befugnis,
Versetzungen  von  Beamten  (Bediensteten  im  weiteren  Sinne)  von  Stelle
zu  Stelle  vorzunehmen.  Eine  solche  Versetzung  in  eine  den  Militäran--Wärtern
  usw.  vorbehaltene  Stelle  darf  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn
dadurch  eine  den  Militäranwärtern  usw.  nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze
  zugängliche  Stelle  frei  wird.  Auch  von  solchen  Versetzungen  ist
dem  zuständigen  Kriegsministerium  Kenntnis  zu  geben.
        <pb n="304" />
        279

Ausführungsbestimmungen  zu  §  9.

1.  Bei  Stellen  oder  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,  die  ganze
Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfangs  und  wegen
der  Geringfügigkeit  des  damit  verbundenen  Einkommens  besondere  Beamte  nicht  angenommen,
  die  vielmehr  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung,  in  den  Warteoder
  Ruhestand  versetzten  Beamten  oder  Privatpersonen  übertragen  zu  werden  pflegen,
kann  ebenso  auch  künftig  verfahren  werden.

2.  Wird  nach  dem  Schlußsatz  der  Erläuterung  VI  des  Bundesrats  ein  Beamter,
  der  nicht  Militäranwärter  oder  Inhaber  des  Anstellungsscheins  war,  in  eine
andere  den  Militäranwärtern  beziehungsweise  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
zugängliche  Stelle  versetzt,  so  ist  hierüber  zur  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  der
Militärbehörde  ein  Vermerk  in  die  nach  Anlage  K  aufzustellende  Nachweisung  (8  23
der  Grundsätze)  mit  aufzunehmen.

8  10.

Insoweit  Vorschriften  bestehen  oder  erlassen  werden,  nach  denen  die  Besetzung
erledigter  Stellen  erfolgen  kann  oder  vorzugsweise  zu  erfolgen  hat,

1.  mit  Beamten,  die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  sind  und  Wartegeld
  oder  dem  gleich  zu  erachtende  Einnahmen  beziehen,  oder

2.  mit  solchen  Militärpersonen  im  Offizierrange,  denen  die  Aussicht  auf
Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  ist,

finden  jene  Vorschriften  auch  auf  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.
vorbehaltenen  Stellen  Anwendung.  Auch  können  die  den  Militäranwärtern  usw.
vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

3.  solchen  Beamten,  die  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden
  sind  und  einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene
Stelle  verliehen  würde.  Von  solchen  Verleihungen  ist  dem  zuständigen
Kriegsministerium  Kenntnis  zu  geben;

4.  den  Besitzern  des  Forstversorgungsscheins")  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines,
sofern  eine  Reichsbehörde  oder  eine  Behörde  des  betreffenden  Staates  von

 

*)  Der  Forstversorgungsschein  kann  gelernten  Jägern  bei  fortgesetzt  guter  Führung  und
nach  Bestehen  der  erforderlichen  Fachprüfungen  unter  folgenden  Bedingungen  verliehen  werden:
1.  nach  Ablauf  der  12jährigen  Militärdienstzeit,  wenn  diese  mit  3  Jahren  (bei  Einjährig-Freiwilligen
  mit  1  Jahre)  im  aktiven  Dienste,  im  übrigen  aber  in  der  Reserve
abgeleistet  ist;
1908  4
        <pb n="305" />
        280

7.

der  Anstellung  eines  mit  diesem  Scheine  Beliehenen  einen  besonderen
Vorteil  für  den  Reichs=  oder  Staatsdienst  erwartet;

solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer
Versorgungsansprüche  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  (§  13)  befinden
oder  infolge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  sind;

solchen  ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich
  um  deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut
geführt  haben  und  die  von  der  zuständigen  Militärbehörde  (§  1)  eine
Bescheinigung  erhalten  haben,  daß  ihnen  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  kann.  Eine  solche  Bescheinigung
können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus  dem
aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.  Im
übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

sonstigen  Personen,  denen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den
Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß
des  Kaisers,  in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  oder  des

 

.  nach  9jähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  worunter  jedoch  mindestens  5  Jahre  in  dem

Dienstgrad  eines  Oberjägers  abgeleistet  sein  müssen;

vor  Ablauf  der  12=  oder  jährigen  Militärdienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit
  zur  Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  wenn  die  Jäger

a)  im  aktiven  Dienste  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind  und  wenn
entweder  gesetzlich  die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  vorgeschrieben  ist
oder  wenn  ihnen  ein  Rentenanspruch  zugebilligt  wird,

b)  in  Ausübung  des  Forstschutz=  oder  Jagdpolizeidienstes  durch  unmittelbare
Dienstbeschädigung  bei  Angriff  oder  Widersetzlichkeit  von  Holz=  oder  Wildfrevlern
  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind;

nach  Ablauf  einer  12jährigen  Dienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur

Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  sofern  die  Jäger

a)  im  Militärdienste  dauernd  felddienstunfähig  geworden  sind  und  Anspruch  auf
Rente  haben,

b)  in  dem  unter  3b  angegebenen  Falle  nur  dauernd  felddienstunfähig  geworden
sind  oder  sich  in  Ausübung  des  Forst=  und  Jagddienstes  unverschuldet  durch
die  eigene  Waffe,  durch  Sturz  und  sonstige  Beschädigung  dauernde  Felddienstunfähigkeit
  oder  dauernde  Feld=  und  Garnisondienstunfähigkeit  zugezogen  haben.
        <pb n="306" />
        281

Senats,  ausnahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen
worden  ist.  Dergleichen  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte
Stelle  oder  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt
  werden,  wenn  ein  besonderes  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu
machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die  Anstellung  im  Reichsdienst  oder
im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  erfolgen  soll,
unter  Mitwirkung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  wenn
die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener  Militärverwaltung
  oder  in  dessen  Militärverwaltung  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung
des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten
  hat  den  Anträgen  eine  Mitteilung  an  die  oberste  Militärbehörde
des  Ersatzbezirkes,  innerhalb  dessen  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen
sowie  von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
  Kenntnis  zu  geben.

8  11.

(1.)  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  nur  teilweise  (zur  Hälfte,  zu
einem  Drittel  usw.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in  einer
dem  Anteilsverhältnis  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  usw.  oder
Zivilanwärtern  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der
Besetzung  tatsächlich  mit  der  einen  oder  anderen  Klasse  von  Anwärtern  besetzten
Stellen.  ·

(2.)  Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  10  unterbrochen,  so  ist  eine  Ausgleichung
  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des
§  10  Nr.  1,  3  und  7  erfolgt,  als  Zivilanwärter,  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §  10  Nr.  2,  4,  5  und  6  erfolgt,  als  Militäranwärter  usw.  in  Anrechnung

  zu  bringen.
chnung  §  12.

(1.)  Die  Militäranwärter  usw.  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
zu  bewerben.

(2.)  Die  Bewerbungen  sind  an  die  für  die  Anstellung  zuständigen  Reichsoder
  Staatsbehörden  —  Anstellungsbehörden  —  zu  richten,  und  zwar:

1.  von  den  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärtern  durch

Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;
44*
        <pb n="307" />
        282

2.  von  den  Angehörigen  einer  militärisch  organisierten  Gendarmerie  oder
Schutzmannschaft  durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde;

3.  von  den  übrigen  Militäranwärtern  usw.  entweder  unmittelbar  oder  durch
Vermittelung  des  heimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede  eingehende
Bewerbung  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mitteilt.

Erläut.  d.  Bundesrats  VII.  Zu  §  12.

Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an  die
sämtliche  Bewerbungen  ausschliesslich  zu  richten  sind,  denen  die  Anstellungsbehörden
  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  bei  Einberufung  der  Stellenanwärter  in  Betracht
  zu  ziehende  Reihenfolge  bezeichnen.

Ausführungsbestimmungen.
Wohin  die  Bewerbungen  zu  richten  sind,  ergeben  die  Anlagen  M  und  N.

8  13.

Die  Militäranwärter  usw.  sind  zu  den  in  Rede  stehenden  Bewerbungen  vor
oder  nach  dem  Eintritt  der  Stellenerledigung  so  lange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige
  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf
Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.

8  14.

(I.)  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen  nur  dann
verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Qnualifikation  für  die  fragliche  Stelle
oder  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.

(2.)  Behufs  Feststellung  der  körperlichen  Qualifikation  haben  die  Militärbehörden
  auf  Verlangen  die  ärztlichen  Zeugnisse,  auf  Grund  deren  gegebenenfalls
der  Zivilversorgungsschein  erteilt  oder  einem  Inhaber  des  Anstellungsscheins  die
Rente  zugebilligt  worden  ist,  mitzuteilen,  sofern  seit  deren  Ausstellung  noch  nicht
drei  Jahre  verflossen  sind.

(3.)  Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
  usw.  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigentümlichkeit
  des  Dienstzweiges  es  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  An-
        <pb n="308" />
        283

nahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig  gemacht  werden,  die  in  der  Regel  nicht
über  drei  Monate  auszudehnen  ist.

(4.)  Bei  allen  von  Militäranwärtern  usw.  abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an
sie  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.

(5.)  Für  „qualifiziert“  befundene  Bewerber  werden  Stellenanwärter.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Zur  „genügenden  Qualifikation“  im  Sinn  des  §  14  gehört  auch  die  sittliche
  Befähigung  des  Bewerbers  für  die  erstrebte  Stelle;  die  Anstellungsbehörde  ist
befugt  zu  prüfen,  ob  der  Bewerber  gerade  für  die  Stelle  oder  Dienstlaufbahn,  auf
die  sich  seine  Bewerbung  richtet,  nach  seiner  Führung  und  seinen  sittlichen  Eigenschaften
  geeignet  ist.

2.  Ist  die  Verleihung  einer  Stelle,  abgesehen  von  der  erforderlichen  Qualifikation,
  nach  den  bestehenden  Vorschriften  von  der  Erfüllung  besonderer  Bedingungen,
z.  B.  der  Stellung  einer  Sicherheit  abhängig,  so  hat  der  Bewerber  auch  diese  Bedingungen
  zu  erfüllen.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  eine  Stelle  hat  der  Militäramwärter  usw.  seinen
Zivilversorgungs=  oder  Anstellungsschein  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift
vorzulegen.  Die  Vorlegung  der  Urschrift  kann  in  jedem  Fall  verlangt  werden.

4.  Ob  während  einer  informatorischen  Beschäftigung  eine  Vergütung  zu  gewähren
  ist,  wird  von  der  Anstellungsbehörde  bestimmt.

5.  Der  Gerichtsschreibergehilfenprüfung  und  der  Gerichtsvollzieherprüfung  muß
nach  den  bestehenden  Vorschriften  ein  mindestens  sechsmonatiger  Vorbereitungsdienst
vorausgehen.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Prüfung  der  Anwärter  für  Rechnungsamtsund
  Steuereinnahmeexpedientenstellen.

6.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Kommandierung  zur  informatorischen  Beschäftigung  sind  in  Anlage  L  abgedruckt.

n
15.

(1.)  Über  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die  Anstellungs-O.
  behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  an,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem
—ie  Tage  des  Einganges  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Qualifikation
noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch

nach  dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.
(2.)  Die  Stellenanwärter  müssen,  so  lange  sie  keine  Zivilversorgung  gefunden
haben,  ihre  Meldung  jährlich  zum  1.  Dezember  wiederholen.  Bewerber,  die  dies
        <pb n="309" />
        284

unterlassen,  sind  in  dem  Verzeichnisse  zu  streichen;  sie  können  demnächst,  auf  erneuertes
  Ansuchen  mit  dem  Datum  des  Einganges  der  neuen  Meldung  wieder  ein—
getragen  werden.

(3.)  Stellenanwärter,  die  an  Stelle  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich
die  Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen  (8  20
und  21*)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906),  haben  hiervon  den  Anstellungsbehörden,
bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  Auzeige  zu  erstatten  und  sind  in  den  Bewerberver—
zeichnissen  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl  des  Zivilversorgunsscheins  (8  20
des  Gesetzes)  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabfindung  (8  22  des
Gesetzes)““)  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Einganges  der  neuen  Meldung

 

*)  Die  §§  20  und  21  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lauten:

8  20.

Die  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten  können  bei  der  Entlassung  und  bis  zum  Ablaufe
von  vier  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  an  Stelle  des  Scheines
die  Zivilversorgungsentschädigung  von  12  monatlich  wählen,  sofern  sie  nicht  in  einer  Sielle
des  Zivildienstes  (8  36)  schon  endgültig  angestellt  worden  sind.  Eine  spätere  Wahl  der  Zivilversorgungsentschädigung
  ist  zulässig,  sofern  der  Kapitulant  wegen  Unbrauchbarkeit  aus  dem
Zivildienst  ohne  Zivilpension  ausgeschieden  ist.

Die  einmalige  Wiederwahl  des  Zioilversorgungsscheins  ist  zulässig.  Das  Wahlrecht  erlischt
  mit  dem  Verluste  der  Würdigkeit  zum  Beamten.

8  21.

Den  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten,  welche  auf  den  Zivilversorgungsschein  oder  auf
die  Zivilversorgungsentschädigung  Anspruch  haben,  kann  bei  der  Emlassung  und  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  auf  ihren  Antrag,  gegen  Verzicht
  auf  den  Schein  und  auf  die  Zivilversorgungsentschädigung,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  eine  einmalige  Geldabfindung  von  1500  J¼  bewilligt  werden,
wenn  sie  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr  bieten.

Soweit  die  Zivilversorgungsentschädigung  schon  bezogen  ist,  sind  die  gezahlten  Beträge
auf  die  einmalige  Abfindung  anzurechnen.

**)  Der  §  22  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lautet:

Kapitulanten,  welche  die  einmalige  Geldabfindung  gemäß  §  21  erhalten  haben,  sind  zur
Rückzahlung  des  Betrags  verpflichtet,  wenn  sie  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  (§  36)  angestellt
  oder  ohne  Unterbrechung  länger  als  sechs  Monate  beschäftigt  werden.

Ein  Anspruch  auf  Aushändigung  des  Zivilversorgungsscheins  entsteht  erst  nach  völliger
Rückzahlung  der  einmaligen  Geldentschädigung.
        <pb n="310" />
        285

wieder  in  das  Bewerberverzeichnis  eingetragen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dann  noch  die
nötige  Befähigung  besitzen.
Ausführungsbestimmungen.
1.  Die  Verzeichnisse  über  die  Bewerbungen  sind,  soweit  dies  angemessen  erscheint,
  für  die  verschiedenen  Stellengattungen  gesondert  zu  führen.
2.  Die  Eintragung  des  Bewerbers  erfolgt  erst,  nachdem  er  seine  Qualifikation
für  die  Stelle  oder  die  Gattung  von  Stellen,  auf  die  sich  seine  Bewerbung  richtet,
nachgewiesen  hat  (vgl.  §  14  Abs.  1  der  Grundsätze).

8  16.

(1.)  Stellen,  für  die  keine  Stellenanwärter  vorgemerkt  sind,  werden  im  Falle
der  Vakanz  durch  eine  allwöchentlich  herauszugebende  Liste  (Vakanzenliste)  bekannt
gemacht.

(2.)  Die  Herausgabe  der  Vakanzenliste  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.


(3.)  Die  Aufnahme  der  Stellen  in  die  Liste  vermittelt  eine  für  den  Bereich
eines  oder  mehrerer  Ersatzbezirke  besonders  bezeichnete  Militärbehörde  —  Vermittelungsbehörde
  (Anlage  H),  der  zu  diesem  Zwecke  von  den  Anstellungsbehörden  Nach-Ä

  weisungen  nach  Anlage  J  zuzusenden  sind.

—  -
N  Einiqt.ck.Buadeskatsv-II.zu§16.

Die  Vermittelungsbehörden  werden  von  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  zuständigen  Organen  bestimmt.

§  17.

Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung
eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der
Stellenbesetzung  freie  Hand.

Ausführungsbestimmungen.

Die  Anstellungsbehbrde  ist  nicht  gehindert,  die  ausgeschriebene  Stelle  schon
vor  Ablauf  der  fünfwöchigen  Frist  mit  einem  sich  früher  meldenden  Militäranwärter
usw.  zu  besetzen.

8  18.

Die  Reihenfolge,  in  der  die  Einberufung  der  Stellenanwärter  zu  erfolgen  hat,

bestimmt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:
        <pb n="311" />
        286

3.

Bei  Einberufungen  für  den  Dienst  eines  Bundesstaats  kann  den  diesem

Staate  angehörenden  oder  aus  dessen  Kontingent  hervorgegangenen  Stellenanwärtern
  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.

Bei  Einberufungen  für  den  See-,  Küsten-  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere

  der  Marine  vor  den  Unteroffizieren  des  Landheeres  zu  berücksichtigen.
Wo  nicht  etwa  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  und  2  ein  Vorzugsrecht
begründen,  dürfen  Inhaber  des  Anstellungsscheins  nur  dann  einberufen
werden,  wenn  keine  Militäranwärter  vorgemerkt  sind,  oder  wenn  sich  keiner
der  vorgemerkten  zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter  zur  Annahme
der  zu  besetzenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  findet.

Insoweit  die  Grundsätze  unter  Nr.  1,  2  und  3  keinen  Vorzug  begründen,

sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere  einzuberufen,  die  mindestens  acht  Jahre
im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben.  Abweichungen  hiervon
sind  nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  insoweit  zulässig,  als  sie  durch  ein
dringendes  dienstliches  Interesse  bedingt  werden.

Innerhalb  der  einzelnen  Klassen  von  Stellenanwärtern  ist  bei  der  Einberufung

  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichnis  (§  15)  in  Betracht  zu  ziehen.
Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird  bei  ihren  Anstellungen
vorzugsweise  die  Stellenanwärter  des  Staates  berücksichtigen,  in  dem  die
Vakanz  entstanden  ist.

Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  usw.  haben  sich  die  Anstellungsbehörden
  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins
  vorlegen  zu  lassen.

Erläut.  d.  Bundesrats  IX.  Zu  §  18.

Als  aus  dem  Kontingent  Elsaß-Lothringen  hervorgegangen  werden
alle  die  betrachtet,  die  einem  in  Elsaß-Lothringen  garnisonierenden  Truppenteil
  angehört  haben.

Ausführungsbestimmungen.
An  die  nach  §  18  Ziff.  5  einzuhaltende  Reihenfolge  ist  die  Anstellungsbehörde,
wenn  ein  Bedenken  dagegen  besteht,  nicht  unbedingt  gebunden.

8  19.

(1.)  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.
        <pb n="312" />
        287

(2.)  Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen
(§  9  Abs.  2)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einbernfener  wegen  mangelnder  Vakanz
wird  nicht  stattfinden.
(3.)  Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener  Quali—
fikation,  in  der  Regel  höchstens  betragen:
1.  für  den  Dienst  als  Post=  oder  Telegraphenassistent  ein  Jahr,
2.  für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §  3
bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr,
3.  für  den  Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,
4.  für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  ein
Jahr,
5.  für  den  Dienst  in  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß
  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr,
6.  für  den  nicht  unter  1  bis  5  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst  sechs
Monate.
(4.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber
  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen
beziehungsweise  in  den  Zivildienst  zu  übernehmen,  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

Ausführungsbestimmungen.
1.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Kommandierung  zur  Probedienstleistung  sind  in  Anlage  L  abgedruckt.
„S  2.  Von  dem  in  §  19  Abs.  4  bezeichneten  Beschluß  ist,  wenn  es  sich  um
Militäramvärter  des  aktiven  Dienststandes  handelt,  dem  Truppenteil  unverzüglich
Kenntnis  zu  geben.
3.  Durch  die  Bestimmungen  in  §  19  wird  die  Befugnis  der  Anstellungsbehörden,
  die  Bedingungen  vorzuschreiben,  die  von  den  Hilfsarbeitern  zur  Erlangung
der  etatsmäßigen  Anstellung  zu  erfüllen  sind,  nicht  beschränkt.

8  20.

Stellenanwärter,  die  sich  noch  im  aktiven  Militärdienste  befinden,  werden  auf
Veranlassung  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  auf  die
Dauer  der  Probezeit  abkommandiert.  Eine  Verlängerung  der  Probezeit  über  die
im  §  19  bezeichneten  Fristen  hinaus  ist  unzulässig.

1908  45
        <pb n="313" />
        288
8  21.
Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,

  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von
nicht  weniger  als  drei  Viertel  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

§  22.

(1.)  Konkurrieren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern
vorbehaltenen  Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (§  13)
angestellte  Stellenanwärter,  so  finden  die  im  §  18  festgestellten  Grundsätze  sinngemäß
  Anwendung.  Einen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch
  die  ehemaligen,  mindestens  acht  Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen
Stellenanwärtern  gegenüber,  deren  Gesamtdienstzeit  (aktive  Militärdienstzeit  und
Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)  von  längerer  Dauer  ist,  als  die  von
ihnen  selbst  zurückgelegte.

(2.)  Die  in  nicht  etatsmäßige  Unterbeamtenstellen  einberufenen  Inhaber  des
Anstellungsscheins  rangieren  bei  der  Konkurrenz  um  etatsmäßige  Anstellung  mit  den
zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärtern,  die  nicht  mindestens  acht  Jahre  im
Heere  oder  in  der  Marine  aktiv  gedient  haben.

(3.)  Nichtversorgungsberechtigte,  die  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich
  vorbehaltene  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter
vorhanden  war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,
die  nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der
Marine  als  Unteroffiziere  ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch  dürfen  sie
nicht  vor  solchen  qualifizierten  Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,  die
in  demselben  Dienstzweig  eine  gleiche  oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.
Dasselbe  gilt  für  die  im  §  10  Nr.  7  bezeichneten  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit
  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  nicht  für  eine  bestimmte
Stelle  verliehen  worden  ist.

(4.)  Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in  Stellen
höherer  Klasse  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden
Bestimmungen.  Der  Besitz  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Aunstellungsscheins
begründet  dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.  Jene  Bestimmungen  dürfen
jedoch  ebensowenig  Beschränkungen  zu  Ungunsten  der  Militäranwärter  usw.  enthalten,
vielmehr  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  ihnen  Gelegenheit  zur  Er-
        <pb n="314" />
        S

#

289

werbung  der  Qualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  geboten
werde.

(5.)  In  Beziehung  auf  die  Beförderung  in  Stellen  des  mittleren  Dienstes
oder  des  Kanzleidienstes  sind  Inhaber  des  Anstellungsscheins  oder  etatsmäßig  angestellte
  ehemalige  Inhaber  dieses  Scheines  lediglich  als  nicht  versorgungsberechtigte
Zivilpersonen  anzusehen.

(6.)  Ist  für  das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  für  die  Beförderung
  in  höhere  Dienststellen  die  Gesamtdienstzeit  entscheidend,  so  wird  diese  für
Militäranwärter  mindestens  von  dem  Beginne  der  Probezeit  in  dem  betreffenden
Dienstzweig  ab  berechnet.

§  23.

(1.)  Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungsbehörden
  ihres  Bezirkes  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  Anlage  K  Mitteilung
  zu  machen.

(2.)  Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung
in  der  Vakanzenliste.

8  24.

(1.)  Zur  Kontrolle  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern
usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  den  vorstehenden  Grundsätzen  gemäß
verfahren  wird,  ist  außer  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof  verpflichtet.

(2.)  Sobald  ein  Stellenanwärter  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  ist  der  ersten
Anweisung  für  die  Zahlung  des  Gehalts  oder  der  Remnneration  beglaubigte  Abschrift
  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  beizufügen.

(3.)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  seines  Juhabers  (§  13)  wird  der
Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  selbst  zu  den  Akten  genommen.

(4.)  Ist  die  Besetzung  einer  vorbehaltenen  Stelle  des  Reichsdienstes  durch  einen
Nichtversorgungsberechtigten  erfolgt,  so  ist  zu  der  Rechnung,  aus  der  diese  Besetzung
zum  ersten  Male  ersichtlich  wird,  zu  bescheinigen  und  auf  Verlangen  dem  Rechnungshofe
  nachzuweisen,  daß  bei  der  Besetzung  der  Stelle  den  vorstehenden  Grundsätzen
genügt  worden  ist.

(5.)  Die  gleiche  Verpflichtung  wie  den  Ressortchefs  und  dem  Rechnungshof
ist  bezüglich  der  Stellen  im  Staatsdienste  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder

45
        <pb n="315" />
        290

nach  Anordnung  der  Landesregierungen  den  höchsten  Rechnungs-Revisionsstellen  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  aufzuerlegen.

(6.)  Erfolgt  die  Besetzung  der  Stellen  durch  eine  oberste  Staatsbehörde,  so
bedarf  es  eines  Nachweises  vor  der  Rechnungs-Revisionsstelle  nicht.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Sobald  ein  Militäramvärter  usw.  angestellt  oder  zu  dauernder  Beschäftigung
  angenommen  wird,  ist  sein  Zivilversorgungs=  oder  Anstellungsschein  von  der
Anstellungsbehörde  in  Verwahrung  zu  nehmen.

2.  Oberste  Verwaltungsbehörde  im  Sinn  des  Abs.  5  ist  das  Staatsministerium.

8  26.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militär—
anwärter  usw.  ist  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  zu  den  Unter—
suchungsakten  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Ur—
teil,  das  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  oder  auf  eine
Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffent—
licher  Ämter  von  Rechts  wegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der  Zivilversorgungsschein  usw.
unter  Mitteilung  der  Urteilsformel  der  Militärbehörde  zu  übersenden,  die  den  Schein
erteilt  hat  (§  1  Abs.  6).  Andernfalls  ist  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein
  der  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter  usw.
angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  usw.  aber,  die  im  Zivildienste  noch
nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

§  26.

(1.)  Der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Austellungsschein  ist  verwirkt,  wenn
gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die
dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  von  Rechts  wegen  zur
Folge  hat.

(2.)  Lautet  das  rechtskräftige  Urteil  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Amter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Zivilversorgungsschein  usw.
nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Wirkung  des  Urteils  erstreckt,  zurückgegeben,
zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde  (§  25)  mit  einem  den  wesentlichen  Juhalt  des
Urteils  wiedergebenden  Vermerke  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer
        <pb n="316" />
        291

den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen
der  beteiligten  Behörden  überlassen.

8  27.

(1.)  Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den
im  §  26  bezeichneten  Gründen,  so  sind  diese  im  Zivilversorgungsschein  oder  im  An—
stellungsscheine  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

(2.)  Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  usw.  infolge  einer
den  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  verratenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt
schlechter  Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des
Anstellungsgesuchs  nicht  verpflichtet.

8  28.
Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist
dies  gleichfalls  in  dem  Zivilversorgungsschein  oder  im  Anstellungsscheine  zu  vermerken,
  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

8  29.
Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  erlöschen,  sobald  ihre  In—
haber  aus  dem  Zivildienste  mit  Pension  (§  13)  in  den  Ruhestand  treten.  Eine
Rückgabe  des  Zivilversorgungsscheins  usw.  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

8  30.
Bereits  erworbene  Ansprüche  werden  durch  vorstehende  Grundsätze  nicht  berührt.

Erläut.  d.  Bundesrats  X.  Zu  8§  30.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern
um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann
als  Vvorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die
Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Teile  ab-Solviert
  ist.

8  31.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.
        <pb n="317" />
        292

H.  Grundsätze)
für  die  Besehung  der  mittleren,  RKanzlei-  und  Unterbeamtenstellen
bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Wilikäranwärkern  und  UAntzabern
des  Unstellungsscheins.

 

§  1.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und
Kommunalverbänden,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln
des  Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich
des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich
der  Versorgung  der  Militäranwärter  usw.  im  Zivildienst  erlassenen  weitergehenden
Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zu  besetzen.

(2.)  Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.

(3.)  Soweit  es  an  geeigneten  Bewerbern  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter
fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
(Anlage  B  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren  usw.  Beamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  usw.)  zu  besetzen.

(4.)  Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  usw.  beschränkt  sich
auf  den  Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Ver- 



*)  Die  Erläuterungen  des  Bundesrats  sind  der  besseren  Ubersichtlichkeit  wegen  unter  den
einzelnen  Paragraphen  wiedergegeben,  auf  die  sie  sich  beziehen;  ebenso  —  in  kleinerer  Schrift  —
die  laut  der  vorstehenden  Ministerialverordnung  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Kraft
tretenden  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anlagen  zu  den  Grundsätzen  unter  1,  auf  die  in  den  Grundsätzen  unter  II  zum  Teil
Bezug  genommen  wird,  folgen  am  Schluß.
        <pb n="318" />
        293

sicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung  sowie  ständische  Institute  usw.,
deren  Wirksamkeit  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur
solcher  Militäranwärter  usw.  verpflichtet,  die  in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit
  besitzen.

(5.)  Die  Rechte  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  beschränken  sich  auf  die
Stellen  des  Unterbeamtendienstes.

Erläut.  d.  Bundesrats  l.  Zu  §  1.

Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  geben  ihren
Inhabern  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

§  2.

Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  die  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden
Grundsätzen  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung
auf  Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3000  Einwohnern
  zu  beschränken.

83.
(1.)  Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamtenstellen
  handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen,  wenn
die  Besoldung  der  Stellen  einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:

1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,
soweit  deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,
Reinschriften  anfertigen,  Vergleichen  usw.)  und  der  damit  zusammenhängenden
  Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  sämtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen
Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

(2.)  Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Anteil  der  Militäranwärter  usw.
an  den  Stellen  unter  Abs.  1  Nr.  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Abs.  1
Nr.  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,  falls  die  Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder
der  dienstlichen  Anforderungen  oder  die  Organisation  der  einzelnen  Verwaltungen
den  ausschließlichen  Vorbehalt  untunlich  macht.
        <pb n="319" />
        294

8  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
der  mittleren  Beamten  im  Bureandienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,
Kalkulator-,  Kassendienst  und  dergleichen),  jedoch  mit  Ausnahme

1.

2.

In

der  Stellen,  für  die  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  erfordert  wird,

der  Stellen  von  Kassenvorstehern,  die  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  von  Kassenbeamten,  die  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  von  Beamten,  denen  die  selbständige
Kontrolle  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  obliegt,

der  Stellen  der  Bureauvorsteher  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die
Invalidenversicherung  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr
als  40  000  Einwohnern,

pl  der  Stellen  der  mittleren  Beamten,  die  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetzlicher

  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts
  oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als
Bureaubeamte  beschäftigt  werden,  oder  die  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
als  kommunale  Hilfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  §  4.

I.  Unter  „Bureauvorstehern“  werden  mittlere  Beamte  verstanden,  die  an
die  Spitze  eines  Bureauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner
  Bureauabteilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff,  Ebensowenig
ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung  maßgebend:;  vielmehr
  sind  hier  sowohl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikation  nach
den  88  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein
entscheidend.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  die  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  deren
den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

5.
welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  mittleren,

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  ist
unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifels-
        <pb n="320" />
        206

fällen  ist  unter  sinngemäßer  Zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden
jeweilig  geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
Entscheidung  zu  treffen.

86.

(1.)  Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  usw.  nicht  mindestens  zur
Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise
stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  entsprechender
  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.

(2.)  Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung
der  Anforderungen  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  usw.  geeignet,
  so  braucht  sie  nur  abwechselud  mit  Militäranwärtern  usw.  besetzt  zu  werden.

Erläut.  d.  Bundesrats  III.  Zu  §  6.
Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesamtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten
  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  ihrer
Natur  nach  im  wesentlichen  dieselben  sind.

§  7.
(1.)  Uber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  werden  nach  Beamtenklassen  (§  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.
(2.)  Gleichartige  Stellen,  die  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Verzeichnisse
  aufzunehmen.
Erläut.  d.  Bundesrats  IV.  Zu  §  7.
In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  erreichbaren  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,
deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr
Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal-  usw.  Kasse  beziehen
(Privatgehilfen),  nicht  ausgenommen  zu  werden.
Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzuteilen
  sein.

88.
Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen
werden:
1.  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins  nach  Anlage  C,  D  und  E  der  Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei
1908  46
        <pb n="321" />
        296

den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
Unstellungsscheins;

Offizieren  und  Deckoffizieren,  denen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven

Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  worden  ist;

.  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche

  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  infolge  eingetretener
  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;
ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich  um
deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,
und  denen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später
erteilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf.  Eine  solche  Bescheinigung
  können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus
dem  aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.
Im  übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  die  für
ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig
oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,
wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene  Stelle
verliehen  würde;  desgleichen  solchen  Beamten,  die  in  den  Ruhestand  versetzt
  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder  verwendet  werden  können;

sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem
im  §  10  Nr.  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  usw.  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

Erläut.  d.  Bundesrats  V.  Zu  §8  8.

Die  Bestimmung  unter  Nr.  5  soll  den  Kommunalbehörden  usw.  die
Möglichkeit  gewähren,  solche  Personen,  die  zur  ferneren  Verrichtung  eines
Vielleicht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder  die  entbehrlich  geworden
sind,  desgleichen  solche  Beamte,  die  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt
sind,  in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militär--anwärtern
  usw.  zu  besetzen  sein  würden.  Diese  Befugnis  erstreckt  sich
        <pb n="322" />
        297

in  ihrem  ersten  Teile,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf
die  vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung  im  Kommunalusw.
  Dienst  angenommenen  Personen.

§  9.

(1.)  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  nur  teilweise  (zur  Hälfte,  zu
einem  Drittel  usw.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer
dem  Anteilsverhältnis  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  usw.  oder
Zivilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Besetzung
  tatsächlich  mit  Militäranwärtern  usw.  und  Zivilpersonen  besetzten  Stellen.

(2.)  Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  infolge
des  §  8  Nr.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzende  Stelle
mit  einem  Bediensteten  der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit
eine  Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
des  §  8  Nr.  5  und  6  erfolgt,  als  Zivilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §  8  Nr.  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter  usw.  in  Anrechnung
zu  bringen.

8  10.
(1.)  Die  Militäranwärter  usw.  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
bei  den  Anstellungsbehörden  zu  bewerben.  Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:
1.  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter
durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;
2.  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  usw.  entweder  unmittelbar  oder
durch  Vermittelung  des  heimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede  eingehende
  Bewerbung  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mitteilt.

(2.)  Militäranwärter  usp.  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritt
der  Stellenerledigung  so  lange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt
und  angetreten  haben,  mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde
Unterstützung  verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Erläut.  d.  Bundesrats  VI.  Zu  §  10.

Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an

die  sämtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  denen  die  An-46“
        <pb n="323" />
        298

stellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mitteilen.


Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugnis  zu
weiteren  Bewerbungen  gemäß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch
Stellen  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienste,  sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,
  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von
Militäranwärtern  usw.  auferlegt  worden  ist,  zu  verstchen.  Umgekehrt  erlischt
  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichs-  oder
im  Staatsdienst  im  Sinne  des  s  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  auch
durch  die  Erlangung  einer  etatsmäßigen  Stelle  im  Kommunal-  usw.  Dienste.
Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs-  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des
Kommunal-  usw.  Dienstes  handelt  es  sich  hier  um  solche  etatsmähige  Stellen,
die  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung“
gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  dal  die  etatsmäßige  Anstellung  endgültig
  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung
auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Ausführungsbestimmungen.

Als  Anstellungsbehörden  haben  zu  gelten
für  die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt  deren  Vorstand;
für  die  Gemeinden  die  Gemeindebehörden  gemäß  den  Vorschriften  der
Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895.

8  11.

(1.)  Uber  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=
  usw.  Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  anzulegen,
in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Tage  des  Einganges  der  ersten  Meldung
eingetragen  werden.  War  die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)
nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der
Prüfung  erfolgen.

(2.)  Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen
Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine  aktiv
gedient  haben,  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.
        <pb n="324" />
        299
(3.)  Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum

1.  Dezember  zu  erneuern,  widrigenfalls  sie  als  erloschen  gelten.
(4.)  Die  als  Stellenanwärter  für  den  Unterbeamtendienst  vorgemerkten  Inhaber
  des  Anstellungsscheins  bilden  eine  besondere  Anwärterklasse.  Sie  dürfen  nur
dann  einberufen  werden,  wenn  keine  Militäranwärter  vorgemerkt  sind  oder  wenn

sich  keiner  der  vorgemerkten  zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter  zur  Annahme
der  zu  besetzenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  findet.

(5.)  Stellenanwärter,  die  an  Stelle  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich
die  Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben
hiervon  die  Anstellungsbehörden,  bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  in  Kenntnis  zu
setzen  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  des  Zivilversorgungsscheins  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabfindung
  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Einganges  der  neuen  Meldung
wieder  in  das  Bewerberverzeichnis  eingetragen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dann  noch  die
nötige  Befähigung  besitzen.

Erläut.  d.  Bundesrats  VII.  Zu  §  11  Abs.  2.

Innerhalb  jeder  Stellenanwärterklasse  (vol.  Anmerkung  auf  der  Anlage
  G  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins)  ist  bei  der  Einberufung  die
Reihenfolge  in  der  Bewerberliste  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden
  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Innehaltung  der  Reihenfolge
gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  Anwärterklasse  berechtigt,
  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen
durch  dienstliche  Rücksichten  bedingt  werden.

§  12.

(I.)  Wenn  für  Stellen,  die  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  keine
Bewerbungen  von  Militäranwärtern  usw.  vorliegen,  so  müssen  sie  im  Falle  der
Erledigung  von  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage
  H  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
  des  Anstellungsscheins)  durch  eine  Nachweisung  (Anlage  J  daselbst)  behufs
der  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.
        <pb n="325" />
        300

(2.)  Erledigte  Unterbeamtenstellen,  für  die  zwar  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern,
  wohl  aber  von  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorliegen,  brauchen  der
Vermittelungsbehörde  nicht  mitgeteilt  und  nicht  bekannt  gemacht  zu  werden;  es  steht
den  Anstellungsbehörden  vielmehr  frei,  sie  ohne  weiteres  einem  Inhaber  des  Anstellungsscheins
  zu  übertragen.

(3.)  Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung
bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der  Stellenbesetzung

freie  Hand.
Erläut.  d.  Bundesrats  VIII.  Zu  §  12.

Gemäß  Absatz  1  und  2  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung
nicht,  wenn  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter
usw.  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist  die  Einreichung
nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender
  Befähigung  (§  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

8  13.

(1.)  Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in
dem  Falle  des  §  8,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter
  usw.  finden,  die  zur  Ubernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es
macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,
ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  damit
  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf
  geschieht.

(2.)  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte
  angenommen  werden.  ·

(3.)  In  Ansehung  dienstlicher  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges
und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte
nicht  angenommen,  die  vielmehr  Privatpersonen,  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung
  oder  verabschiedeten  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei
sein  Bewenden.

8  14.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  mittleren,
Kanzlei-  und  Unterbeamten  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken
lassen  wollen.
        <pb n="326" />
        301

(2.)  Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  mittleren,
Kanzlei=  oder  Unterbeamten  auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzende
besoldete  mittlere,  Kanzlei=  oder  Unterbeamtenstelle  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf
solche  Weise  mit  einer  Zivilperson  besetzte  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  usw.  zu
besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

(3.)  Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Militäranwärtern  usw.
hervorgegangenen  Beamten,  soweit  es  mit  den  JInteressen  des  Dienstes  vereinbar
ist,  Gelegenheit  gegeben  werde,  die  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche
  Befähigung  zu  erwerben.

(4.)  In  Beziehung  auf  die  Beförderung  und  Versetzung  in  Stellen  des  mittleren
Dienstes  oder  des  Kanzleidienstes  sind  Inhaber  des  Anstellungsscheins  oder  etatsmäßig
  angestellte  ehemalige  Inhaber  dieses  Scheines  lediglich  als  nicht  versorgungsberechtigte
  Zivilpersonen  anzusehen.

Erläut.  d.  Bundesrats  IX.  Zu  §  14  Abs.  1.

Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  ausschliellich  oder  zum
Teil  vorbehaltenen  Stellen,  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden
  können,  dürfen  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der
Qualifikation  ehemalige  Militäranwärter  usw.  hinter  andere  Angestellten
nicht  zurückgesetzt  werden.

8  15.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur
dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche
Stelle  oder  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher
Beziehung  dafür  geeignet  sind.

(2.)  Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienst—
stellen  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  haben  die  Militär—
anwärter  usw.  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  es  die  Eigentümlichkeit
  des  Dienstzweigs  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die
Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
  in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhäugig  gemacht  werden,  die  in  der
Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Über  die  Zulässigkeit  einer  informatorischen
  Beschäftigung  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.

(3.)  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  usw.  kann  zunächst
auf  Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.
        <pb n="327" />
        302

Die  Probezeit  darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung
in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,
  mit  Ausnahme  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.
Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Bureau=  insbesondere  Kassendienste,  so  kann
die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres
verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das
volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remnneration
  von  nicht  weniger  als  drei  Vierteln  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

(4.)  Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit
Stellen  (8§  13  Abs.  1)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder
Vakanz  kann  daher  nicht  stattfinden.

(5.)  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  usw.  haben  sich  die  Anstellungsbehörden
  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins
vorlegen  zu  lassen.

(6.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen
beziehungsweise  in  den  Zivildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

(7.)  Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf
  usw.  regelt  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

(8.)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Zivilversorgungsschein
oder  der  Anstellungsschein  zu  den  Akten  genommen.

Ausführungsbestimmungen.
1.  Staatliche  Aufsichtsbehörde  (8§  15  Abs.  2  und  3)  ist
für  die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt  auf  Grund  der  unter  den
beteiligten  Staaten  getroffenen  Vereinbarung  das  Großherzogliche
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  als  zuständige  Landesbehörde;

für  die  Gemeinden  der  zuständige  Großherzogliche  Bezirksdirektor  oder
der  Bezirksausschuß  nach  Maßgabe  des  Artikels  IV  des  Gesetzes  vom
18.  September  1869/2.  Juni  1870.
2.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über

die  Kommandierung  zu  einer  informatorischen  Beschäftigung  oder  zu  einer  Probedienstleistung
  sind  in  der  Anlage  L  zu  den  Grundsätzen  unter  I  abgedruckt.
        <pb n="328" />
        303

8  16.

Welche  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in
welcher  Anzahl  sie  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vorzubehalten
  sind  sowie  welche  Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen,  also  auch
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zugänglich  sind,  haben  die  Anstellungsbehörden
festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse,  in  denen  die  Unterbeamtenstellen  besonders
  ersichtlich  gemacht  werden  müssen,  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur
Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung  noch  nicht
stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  usw.  zur  Anstellung
gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  usw.  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nur  widerruflich  besetzt
werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  Stellen,  die  gemäß  den
vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehalten,  dagegen  ohne
Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen
worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits
erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.

Ausführungsbestimmungen.

Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  sind
von  den  Anstellungsbehörden  nach  der  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  zu  erlassenden  Unterweisung  aufzustellen  und  bei  den
staatlichen  Aufsichtsbehörden  (siehe  die  Ausführungsbestimmungen  zu  §  15)  einzureichen.
  Die  Aufsichtsbehörden  für  die  Gemeinden  haben  diese  Verzeichnisse  nach
erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
  des  Innern,  vorzulegen.

§  17.

(1.)  Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungsbehörden
ihres  Bezirkes  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  K
zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  Mitteilung  zu  machen.

(2.)  Die  Vermittelungsbehörden  veranlassen  eine  entsprechende  Bekanntmachung

in  der  Vakanzenliste.
1908  47
        <pb n="329" />
        304
8  18.

(1.)  Die  Landeszentralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung
  der  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.

(2.)  Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  usw.  entscheiden  die  staatlichen

Aussichtsbehörden.
Ausführungsbestimmungen.

1.  Landeszentralbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium.

2.  Die  Anstellungsbehörden  haben,  unbeschadet  der  Vorschrift  in  §  17  der
Grundsätze,  bis  Ende  Januar  jedes  Jahres  ein  Verzeichnis  der  während  des  vorhergegangenen
  Kalenderjahres  erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  und
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  ganz  oder  teilweise  vorbehaltenen  Stellen  —
eintretendenfalles  eine  Fehlanzeige  —  bei  der  Aufsichtsbehörde  einzureichen.  Diese
prüft,  ob  bei  der  Besetzung  den  bestehenden  Vorschriften  nachgegangen  worden  ist.
Von  den  Ausfsichtsbehörden  für  die  Gemeinden  sind  sodann  die  Verzeichnisse  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  vorzulegen.

8  19.
Die  88  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  finden  sinngemäß  Anwendung.

8  20.
Ansprüche,  die  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,
werden  durch  sie  nicht  berührt.

Erläut.  d.  Bundesrats  X.  Zu  §  20.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern
um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann
als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die
Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  gröbßeren  Teile  zurückgelegt
  ist.

8  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.
        <pb n="330" />
        305

Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor-  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein
  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

–  Jahren  —.....  Monaten
erteilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden,  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den
Kommunalbehörden  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
  er  seit  2  Jahren  besitzt,

nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

 

 

Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  odov.  ——  monatlich.
N.  N.,  den  ten  19
(Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den
(Stempel.)  Zivilversorgungsschein  entschieden  hat.)
Alter.  .4  Jahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Rentenliste.)

 

*)  Die  Zivilversorgungsscheine  und  der  Anstellungsschein  —  Anlagen  A  bis  E  —  sind  in  Form  eines
Buches,  wie  die  Militärpässe,  anzulegen.  Die  Vorderseite  des  Umschlags  ist  bei  den  Zivilversorgungsscheinen
nach  den  Anlagen  A  und  E  und  bei  dem  Austellungsscheine  (Anlage  B)  mit  einem  großen,  bei  dem  Zivilversorgungsscheine
  nach  Anlage  C  mit  einem  kleinen  Reichsadler  zu  versehen.  Von  den  Zivilversorgungsscheinen
sämtlicher  Gattungen  erhalten  die,  welche  für  Unteroffiziere  bestimmt  sind,  die  nach  mindestens  achtjähriger
aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere  oder  der  Marine  ausscheiden,  einen  Umschlag  von  roter,  alle  übrigen  Zivilversorgungsscheine
  aber  einen  solchen  von  blauer  Farbe.  Die  Anstellungsscheine  erhalten  einen  gelben  Umschlag.
Den  Ziovllversorgungsscheinen  usw.  werden  Nachrichten  über  den  Bezug  der  Militärrenten  und  der  Invalidenpension
  sowie  über  die  Versorgung  der  Militäranwärter  usw.  vorgedruckt.

.  47“
        <pb n="331" />
        306
Anlage  B3.

Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst.

.—.—.---Dem

  (Vor-  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger  Anstellungsschein

  nach  einer  aktiven  Militärdien  stzeit  von

.27  Jahren  .....  Monaten

erteilt  worden.

Die  Reichsbehörden,  die  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und
die  Kommunalbehörden  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit

  er  seit  2  Jahren  besitzt,

sind  verpflichtet,  seine  Bewerbungen  um  Anstellung  in  einer  der  den  Militäranwärtern
und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Unterbeamtenstellen  nach

Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  odv......  —  monatlich.

N.  N.,  den  ten  19

 

 

(Behörde,  die  über  die  Gewährung  des

(Stempel.)  Anstellungsscheins  entschieden  hat.)
Alterz  Jahre.
(Nr.  des  Anstellungsscheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Rentenliste.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="332" />
        307
Anlage  C.,

Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor=  und  Familienname,  Dienstgrad  in  der  Gendarmerie,  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  vonn..  Jahren  .  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  (oder

im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  von  -..·...........  -
mithinnacheinerGesamtdienstzeitvon.................  -..............

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehörden  (Name  des  Bundesstaats)

nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

 

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  —  moanatlich.
N.  N.,  den  ter  19

 

 

(Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den
(Stempel.)  Zivilversorgungsschein  entschieden  hat.)

Alter.......4  Jahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="333" />
        308
Aulage  ·  D.9

Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor=  und  Familienname,  Dienstgrad  in  der  Gendarmerie,  im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)
  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  von.  Jahren  .  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  (oder

im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  von  ...  s-..............  -
mithinnacheinerGefamtdienstzeitvon.................  -..............  -

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Staatsbehörden  des  (Name  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.
Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  vo0vo.  —  monatlich.

N.  N.,  den  ten  19

 

 

(Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den
(Stempel.)  Zivilversorgungsschein  entschieden  hat.)

Altr4..  Jahre.
(Nr.  des  Zitvilversorgungescheins.)  (Unterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="334" />
        809
Anlage  E.“)

Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor-  und  Familienname,  letzte  Stellung  in  einem  der  Schutzgebiete)  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein
  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  0on  Jahren  Monaten
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Polizeitruppe  (Schutztruppe,

  im  Grenz=  oder  Zollaufsichtsdienste.  ovo  -..............  -
mithinnacheinerGesamtdicnstzeitvon.................  -...·..........  -

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

 

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  vdorv.  —  monatlich.
N.  N.,  den  .  ..  ten  19  ...
(Stempel.)  (Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den

Zivilversorgungsschein  entschieden  hat.)

Altere:  4  Jahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="335" />
        310
Anlage  F.

VPerzeichnis

den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen")  Stellen.

I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.

A.  Kanzleibeamte.
Kanzleibeamte  (Kanzleisekretäre,  Kanzlisten,
Kanzleiassistenten,  Kanzleidiätare,  Kopisten,
Lohnschreiber  usw.),  mit  Ausnahme  der
Stellen  dieser  Art  bei  der  Reichskanzlei,
dem  Chiffrierbureau  des  Auswärtigen  Amts,
den  Gesandtschaften  und  Konsulaten  sowie
der  Stellen  der  Diätare  und  des  vierten
Teiles  der  etatsmäßigen  Sekretäre  der  Geheimen
  Kanzlei  des  Auswärtigen  Amts.

B.  Unterbeamte.

Botenmeister,

Hausinspektoren  (soweit  sie  zu
den  Unterbeamten  gehören),

Aufseher  (Magazin-,  Bau=  und
andere  Aufseher),

Diener  (Bureau-,  Haus-,  Kanzlei

  =  Laboratorien-,  Kassenund
  andere  Diener  und
Boten),

 

 

mit
Ausnahme
der  Stellen
dieser  Art
bei  den
Gesandtschaften

und
Konsulaten.

 

Präparatoren,

Hauswart,  Hausmänner  und
Hausknechte,

Kastellane,

Ofenheizer,

Portiers,  Pförtner,  Türsteher,

Wächter  und  Nachtwächter,

Wärter  (Arrestwärter,  Aufwärter,
  Bahn-,  Brückenwärter,
  Hausaufwärter,  Kasernen-,
  Kranken-,  Lampen-,
Lauf-,  Lazarett=  und  andere
Wärter)

 

1

mit
Ausnahme
der  Stellen
dieser  Art
bei  den
Gesandtschaften

und
Konsulaten.

II.  Reichsamt  des  Innern.)

1.  Kaiserliches  Statistisches  Amt  und
Schiffsvermessungsamt:

Mittlere  Beamte.

Sekretariatsassistenten,““)  mindestens  zur

Hälfte.

*)  Die  in  diesem  Verzeichnis  aufgeführten  Stellen  sind  den  Militäranwärtern  usw.  ausschließlich  vorbehalten,
  soweit  bei  den  einzelnen  Gattungen  von  Stellen  etwas  anderes  nicht  ausdrücklich  bemerkt  ist.

*“)  Im  Abschnitt  II  sind  die  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehalten,  aber  regelmäßig  nur  im

Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  zugänglich  sind,  mit  einem  bezeichnet.  Stellen,  die  nur  den  anstellungsberechtigten

  Deckoffizieren  und  den  Militäranwärtern  der  Marine  vorbehalten  sind,  sind  mit  einem  bezeichnet.

osd)  Die  Sekretarlatsassistentenstellen  bilden  nicht  den  Ubergang  zu  den  Sekretärstellen.
        <pb n="336" />
        2.  Kaiserliches  Kanalamt  zu  Kiel:

a.  Mittlere  Beamte.

Sekretariatsassistenten,))  mindestens  zur
Kanalschreiber  Hälfte,
Baggermeister  (sofern  die  erforderlichen  technischen
  Kenntnisse  nachgewiesen  werden),
*  Materialienverwalter,
*  0Oberlotsen,
*  Obermaschinisten,
*.  Hafenmeister,
*  0Oberschleusenmeister.

b.  Unterbeamte.

*  Maschinisten,  mindestens  zur
Maschinistenassistenten  Hälfte,
"Lotsen  mindestens  zu  einem  Drittel,
Drucker,
*  Materialienverwalter,
*6Schiffsführer,
6  Steuermänner,
*%  Schleusenmeister,
Telegraphisten,
"  Schleusenwärter,
0  Fährwärter.

III.  Militärverwaltung.
(Preußen,  Königreich  Sachsen,  Württemberg.)

a.  Mittlere  Beamte.

1.  Kriegsministerium:
Kalkulatoren.

Anmerkung.  Jede  fünfte  Kalkulatorstelle  in  der
Naturalkontrolle  des  Königlich  Preußischen
Kriegsministeriums  ist  den  Zahlmeistern
vorbehalten.

Das  HKöniglich  Sächsische  Kriegsministerium
  behält  sich  die  Entscheidung
über  die  Besetzung  der  Kalkulatorstellen  mit
Zahlmeistern  von  Fall  zu  Fall  vor.

 

 

311

Wegen  der  Königlich  Württembergischen
Militärverwaltung  siehe  unter  5.  „Intendanturen“.


2.  Generalstab:
Bureauvorsteher,
Rechnungsführer,

Expedienten  und  Registratoren.

3.  Generalinspektion  des  Militärerziehungs=
  und  Bildungswesens:


Sekretär  und  Registrator,

Registraturassistent.

4.  Generalmilitärkasse  (Kriegszahlamt):

Rendant,
Oberbuchhalter,
Kassiere,
Buchhalter,
Geheime  Sekretäre.

Anmerkung.  Jede  zweite  Stelle  der  Buchhalter
  und  Geheimen  Sekretäre  bei  der
Generalmilitärkasse  und  dem  Keniglich
Sächsischen  Kriegszahlamt  ist  den  Zahlmeistern
  vorbehalten.  Beim  Koöniglich
Württembergischen  Kriegszahlamte  wird
jede  zweite  Stelle  der  Buchhalter  —  ausschließlich
  des  ersten  Buchhalters  —  den
Zahlmeistern  vorbehalten.

5.  Intendanturen:

Intendantursekretäre  (in  der  Königlich
Württembergischen  Militärverwaltung
auch  der  Kalkulator  bei  der  Naturalkontrolle),
  soweit  sie  nicht  aus  Zahlmeistern
  oder  Unterzahlmeistern  und
Zahlmeisteraspiranten  ergänzt  werden,
Intendanturregistratoren.

*)  Die  Sekretariatsassistentenstellen  bilden  nicht  den  Ubergang  zu  den  Sekretärstellen.

1908

48
        <pb n="337" />
        312

6.  Artillerie-Prüfungskommission:
Registrator,
Technischer  Inspektor.

7.  Festungsgefängnisse:
Rendanten.

8.  Garnisonverwaltungen:
Garnisonverwaltungs-Direktoren  und  Oberinspektoren,

Garnisonverwaltungs-Inspektoren,
Garnisonverwaltungs-Kontrolleure,
Kaserneninspektoren.

Anmerkung.  In  der  Königlich  Preußischen  und
Königlich  Sächsischen  Militärverwaltung  ist
jede  fünfte  Stelle  der  Kontrolleure  den  Zahlmeistern
  vorbehalten,  desgleichen  in  der
Königlich  Württembergischen  Militärverwaltung,
  jedoch  zusammen  mit  den  Stellen
des  Lazarettverwaltungs-Inspektors  und  des
Kontrolleurs  beim  Bekleidungsamte.

9.  Invalidenhäuser:

Soweit  die  Rendantenstelle  nicht
mit  einem  verabschiedeten  Offizier
  besetzt  wird,  werden  beide
Beamte  aus  der  Zahl  der  angestellten
  Garnisonverwaltungsoder
  der  Lazarettverwaltungsbeamten
  entnommen.

10.  Kadettenanstalten:
z.  Rendanten,
Sekretär,
Registrator  und  Journalist,
Kassensekretäre,
Kassenkontrolleur,
Hausinspektoren.

11.  Kriegsakademie:
Rendant,
Hausinspektor  und  Kassenkontrolleur,

Registrator.

Rendant,
Inspeklor.

 

 

12.  Lazarette:
Lazarettverwaltungs-Direktoren  und  -Oberinspektoren,

Lazarettverwaltungs-Inspektoren,
Lazarettinspektoren.

Anmerkung.  In  der  Königlich  Preußischen  und
Königlich  Sächsischen  Militärverwaltung  ist
jede  fünfte  Stelle  der  Lazarettverwaltungs-Inspektoren
  den  Zahlmeistern  vorbehalten.
Bezüglich  der  Königlich  Württembergischen
Militärverwaltung  siehe  die  Anmerkung  zu  8.

13.  Kaiser  Wilhelms-Akademie  für
das  militärärztliche  Bildungswesen:


Rendant.  Die  Stelle  wird  entweder  mit
einem  verabschiedeten  Offizier  oder  mit
einem  sachkundigen  Militärverwaltungsbeamten
  besetzt.

Lazarettinspektoren  als  Kassenkontrolleur
und  als  Hausinspektor.  Diese  Beamten
werden  aus  der  Zahl  der  angestellten
Lazarettverwaltungsbeamten  entnommen.

14.  Oberkriegsgerichte,  Kriegsgerichte:

Militärgerichtsschreiber,
Militärgerichtsschreibergehilfen.

15.  Militärknabenerziehungsanstaltin
Annaburg  und  Soldatenknabenerziehungsanstalt
  in  Kleinstruppen:


Rendant,
Inspektoren,
Sekretär,
Musiklehrer.

16.  Militär-Veterinär-Akademie:
Rendant.  Die  Stelle  wird  mit  einem  sachkundigen
  Militärverwaltungsbeamten  besetzt,


Hausinspektor  und  Kassenkontrolleur.
        <pb n="338" />
        17.  Bekleidungsämter:
Bekleidungsamts-Rendanten,
Bekleidungsamts-Kontrolleure,
Bekleidungsamts-Assistenten.

Anmerkung.  In  der  Königlich  Preußischen
Militärverwaltung  ist  jede  fünfte  Stelle  der
Kontrolleure  den  Zahlmeistern  vorbehalten.
Das  Königlich  Sächsische  Kriegsministerium
behält  sich  die  Entscheidung  über  die  Besetzung
  der  Rendantenstellen  mit  Zahlmeistern
  von  Fall  zu  Fall  vor.  Bezüglich
der  Königlich  Württembergischen  Militärverwaltung
  siehe  die  Anmerkung  zu  8.

18.  Ober-Militär-Prüfungskommission:

Registrator.

19.  Proviantämter:
Proviantamte-Direktoren,
Proviantmeister,
Proviantamts-Rendanten,
Proviantamts-Kontrolleure,
Proviantamts-Assistenten.

20.  Feldzengmeisterei:
Registratoren  bei  der  Zentralabteilung,  den
Inspektionen  der  technischen  Institute
sowie  bei  der  Artilleriedepot-Inspektion.

21.  Technische  Institute:
Munitionsrevisoren  bei  den  Gewehr=  und
Munitionsfabriken,

n

l  wdant,  v  beim  Militärversuchs—
aterialienver—  *
walter

Zeichnungenverwalter  beim  Artillerie-Kon—
struktionsbureau,
Oberrevisoren  und  Revisoren.

22.  Remontedepots:
Remontedepot-Administratoren,
Inspektoren,

 

313

Stabsveterinäre  und  Oberveterinäre,
Sekretäre.

23.  Unteroffiziervorschulen:
Rendanten.

24.  Militärtechnische  Akademie:
Rendant.

25.  Zahlungsstelle  des  XIV.  Armeekorps:

Rendant,
Buchhalter.

Anmerkung.  Jede  zweite  Stelle  der  Buchhalter
ist  den  Zahlmeistern  vorbehalten.

26.  Militärbautesen:
Militärbauregistratoren.

27.  Militäreisenbahn:
Werkstättenvorsteher.

b.  Unterbeamte.

Backmeister,
Drucker,
Futtermeister,
Gärtner,
Küster,
Kustoden,
Maschinenaufseher  und  Heizer,
Maschinisten,
Mühlenmeister,
Oberdrucker,
Packmeister,
Röhrmeister,
Tafeldecker,
Totengräber,
Waschmeister,
Werkmeister.
48“
        <pb n="339" />
        314
IV.  Marineverwaltung.“)

a.  Mittlere  Beamte.

Rendanten,  bei  den  soweit  sie  nicht
Kontrolleure,  Bekleidungs-  ausnahmsweise
Assistenten  ämtern,  aus  Beamten
Rendanten,  bei  den  der  Marine

Kontrolleure,  Verpflegungs-  ergänzt  werden
Assistenten  ämtern,  "

 

Intendanturregistratoren  ergänzen  sich  aus
den  Beamten  des  Werftregistraturdienstes
und  aus  den  Stations=  und  Mobilmachungs-Registratoren,
  sowie  aus  den  Registratoren
der  Hochseeflotte  und  der  Inspektion  des
Bildungswesens  der  Marine,

Marine-Kriegsgerichtssekretäre,
Garnisonverwaltungs-Direktoren,
Garnisonverwaltungs-Oberinspektoren,
Garnisonverwaltungs-Inspektoren,
Garnisonverwaltungs-Kontrolleure,
Kaserneninspektoren,

Wasserwerksinspektor  beim  Wasserwerk  in

Feldhausen,
Lazarettoberinspektoren,  soweit  sie  nicht  aus
Lazarettverwaltungs-  anstellungsberechtig-Inspektoren,
  #ten  ehemaligen  Sani-Lazarettinspektoren,
  tätsunteroffizieren
Sanitätsdepotinspek-  der  Marine  ertoren
  zaänzt  werden,“)

 

Bibliothekassistenten,
Werftbuchführer  (für  den  Registraturdienst),

 

 

Werftbuchführer,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise
  aus  anstellungsberechtigten  ehemaligen
Obermaterialienverwaltern  und  Materialienverwaltern
  der  Marine  ergänzt  werden.

b.  Unterbeamte.

Maschinisten,  für  Garnisonanstalten
Snemoscheen,  n  .  und  miinns
Bauaufseher  bei  den  Garnisonbauämtern,
*  Schiffsführer,

re  ENNn—sa-  bei  den  Artilleriedepots,

Maschinist  bei  der  Torpedowerkstatt  in
Friedrichsort,
Küster,
*  Magazinaufseher  bei  den  Werften,
*  Führer,  Steuerleute  und  Maschinisten
der  Werftfahrzeuge,
*  Spritzenmeister,
Brückenwärter,
*  Maschinisten,
*  Untermaschinisten,
*  Leuchtturmwärter,
*  Nebelsignalwärter,
*  Maschinenwärter

Materialienverwalter  beim  Lotsenkommando
an  der  Jade,

Drucker  beim  Reichs-Marineamte,
Drucker  beim  Admiralstabe  der  Marine,
Drucker  bei  der  deutschen  Seewarte.

beim  Lotsen=  und  Seezeichenwesen,


*)  Die  mit  einem  “  bezeichneten  Stellen  sind  solche,  bei  denen  Unteroffiziere  der  Marine  vor  Unteroffizieren

  des  Landheeres  zu  berücksichtigen  sind.

i#)  Bewerber  für  Kasernen=  sowie  Lazarett=  und  Sanitätsdepot  -Inspektorenstellen  müssen  ihre  Militärdienstzeit
  in  der  Kaiserlichen  Marine  abgeleistet  oder  aber  wenigstens  die  Ausbildung  und  Prüfung  im  Bereiche

der  Marine  erledigt  haben.
        <pb n="340" />
        V.  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung.


a.  Mittlere  Beamte.

1.  Kontrolleur  beim  Post-Zeitungsamt
  in  Berlin,

2.  Kassier  beim  Post-Zeitungsamt
  in  Berlin,

3.  Ober-Postkassenkassiere  ·

4.  Bureau=  und  Rechnungsbeamte
  I.  Klasse  und  Ober-Postzur



Hälfte,)

kassenbuchhalter,
5.  Ober-Postsekretäre  und  Ober-Telegraphensekretäre,
  zu
6.  Vorsteher  von  Postämtern  Hälste,

II.  Klasse,

7.  Postsekretäre  und  Telegraphensekretäre,
  ·

8.  Bureau-  und  Rechnungsbe—
amte  lI.  Klasse  D4

9.  Ober-Postassistenten  und)  zur  Hälfte  mit
Ober-Telegraphenassi-  Ausschluß  derstenten,
  Postassistenten  #  jenigen  Stellen,
und  Telegraphenassisten=  für  welche  Militen
  sowie  Vorsteher  von  täranwärter  nicht
Postämtern  III.  Klasse.  1  geeignet  sind.““)

 

 

b.  Unterbeamte.

1.  Postpackmeister,  Postschaffner
bei  den  Ober-Postdirektionen
und  den  Ober-Postkassen  sowie
  im  Paketbestellungs=  und

sämtlich-





Unterbeamte  im  Landbestell-.

  Briesträgersowie  Postschaffner

Stationsaspiranten  und-diätare,

 

im  Postbegleitungsdienst,  Un-)
terbeamte  in  gehobenen  Dienststellen
  im  Postbegleitungsdienste,


und  Botenpostdienste  (Landbriefträger)


im  innern  Dienste  bei  den
Post=  und  Telegraphenämtern,
Unterbeamte  in  gehobenen
Dienststellen  im  Briefträger-315



sämtlich.“,)


mindestens
zu  zwei
Dritteln.])

 

 

und  im  inneren  Dienstet

bahnen.

VI.  Verwaltung  der  Reichseisen=Anmerkung.

  Stellen,  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  oder  der  Beförderung  erreicht
werden  können,  sind  mit  einem  bezeichnet.

a.  Mittlere  Beamte.

Materialienverwalter,

Stationsassistenten,  Bahnhofsverwalter,
  Bahnhofsvorsteher,
  Oberbahnhofsvorsteher,
  Gütervorsteher,
*Obergütervorsteher,  Kassenvorsteher,
  Oberkassenvorsteher
  und  '  Betriebskontrolleure


4

*  Zugführer  und  Oberpackmeister,
Materialienverwalteraspiranten  und  -diätare,

zu  zwei
Dritteln.

 

*)  Die  Stellen  unter  1  bis  7  find  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der  Beförderung  von  Beamten

zu  erreichen,  die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.
Die  Stellen  der  Gruppe  8  werden  mit  geeigneten  Beamten  der  Gruppe  9  besetzt.
1½)  Die  Zahl  der  vorweg  auszuscheidenden,  den  Militäramwärtern  nicht  zugänglichen  Stellen  der  Gruppe  9

ist  auf  ein  Siebentel  der  Gesamtstellenzahl  festgesetzt.

iautt)  Die  Stellen  für  Unterbeamte  in  gehobenen  Dienststellen  sind  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der
Beförderung  von  Unterbeamten  zu  erreichen,  die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehbren.
)  Die  Stellen  für  Unterbeamte  in  gehobenen  Dienststellen  sind  nur  im  Wege  des  Aufrückens  oder  der
Beförderung  von  Unterbeamten  zu  erreichen,  die  der  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  bereits  angehören.
        <pb n="341" />
        316

Bureauaspiranten  und  -diätare,
nichttechnische  Bureauassistenten,
  nichttechnische  Betriebssekretäre,“)
  nichttechnische  zur  Hälfte.
Eisenbahnsekretäre  und
*Hauptkassenkassiere,

*Materialienverwalter  I.  Klasse!

 

b.  Unterbeamte.

Bremser,  Schaffner,  Packmeister,

Bahnsteigschaffner,

Weichensteller,  Stellwerksweichensteller,
*Weichensteller  I.  Klasse  und  Bahnhofsaufseher,


Rottenführer,

Fahrkarten=  und  Steindrucker,

Schirrmänner  und  'Schirrmeister,

Lademeisteraspiranten  und  dd##tare,  Lademeister,
  Telegraphisten.“)

 

 

VII.  Reichsmilitärgericht.

Mittlere  Beamte.

Obersekretäre.  Sie  ergänzen  sich  in  der  Regel
aus  den  Militärgerichtsschreibern  bei  den
Oberkriegsgerichten  der  deutschen  Armee  und
der  Kaiserlichen  Marine.

VIII.  Reichsbank.

Bei  der  Reichshauptbank  und  den
Zweiganstalten.

Mittlere  Beamte.

Registratoren,
Registraturassistenten,
Geldzähler,
Kalkulatoren,

Kalkulaturassistenten  mindestens  zur  Hälfre.

*)  Bewerbungen  um  die  Stellen  der  nichttechnischen  Betriebssekretäre  werden  nicht  mehr  angenommen.
*)  Bewerbungen  um  die  Stellen  der  Telegraphisten  werden  nicht  mehr  angenommen.
        <pb n="342" />
        317
Anlage  G.

(Behörde.)

Tiste
der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (oberen  Garnisonverwaltungsdienste).

Anmerkungen.
1.  Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
2.  Die  Listen  sind  unter  Beachtung  des  §  18  der  Grundsätze  in  folgende  Abschnitte  einzuteilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere  oder  in  der  Marine
gedient  haben.
II.  Abschnitt.  Andere  Militäramwärter  (Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins).
III.  Abschnitt.  Inhaber  des  Anstellungsscheins  für  den  Unterbeamtendienst.
3.  Bei  den  Stellen  des  See-,  Küsten=  und  Seehafendienstes  würden  in  Rücksicht  auf  das  Vorzugsrecht
  der  Unteroffiziere  der  Marine  entsprechende  weitere  Abschnitte  voranzustellen  sein.
4.  Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  vorzunehmen,  wenn  dies
für  notwendig  gehalten  wird.
        <pb n="343" />
        318

 

 

 

Tag  etziges
des  Einganges  Beim  Militär  Vor-  *i  Geburtstag  Gehurtsort
Laufende  der  Meldung  .  Kreis
erdienter  und  und
Nr.  oder  —  Provinz
derbestandenen  Dienstgrad  Familienname  Jahr  Hund
Vorprüfung  Aufenthaltsort  undesstaat
1.  16.  Iumi  1906]  HFelduebel  arl  Pisenbahn-4.  J  Potsdam
Wilhelm  Biereatcckedkarobe
  Potsckam
Brandenburgꝗ
Bromberg
Preußen
2.  11.  Mai  1907  Sergeant  Peter  Sergeant  J.  Iuli  Praust
Albert  im  8.  Ost-  1874
Ma  /  preußischen  Daneigꝗ
Infonterie-  Westpreuben
Regiment
Nr.  46  Preußen

 

Imsterbeerg
        <pb n="344" />
        319

 

 

 

 

Dienstzeit  Dat
atum  jons-  lbei  welcher
und  Nummer  m  Besondere  0%  ind  ii-  der  Be-;
  «  -  ivi  des  Zivil-  Wünsck  elche  Stellen  Anwärter  s„ar
im  Militär  im  Zivil  versorgungs-/  bis  zum  in  iuie  desselben  Ge=  etatsmäßig  merkungen
von  scheiuss  Betrage  d  6  schäftsbereichs-)  angesrelt  nm  un
von  oder  des  von  auf  te  der  Anwärter  —  der  Meldung)
—  Jahr#l-  Jahr  sAnstellungs-  Anstellung  kt  ist.  Datum
bis  bis  scheins  orgemerkt  ist##
Mark  Anstellung
J.  Oxtober  16  —  —  .  Oktober0  —  —  —  —
1892  1904
bis  ILII.  A.  K.
J.  Ohtober  88/04
1906
1.  Oktoberl  —  —  .  OFtfobel0  –  Lazarett=  —  —
1894  1906  Wispertor
7.  4.  K.
50/06.

 

 

 

 

 

 

 

*)  Siehe  §  6  der  Grundsätze.

1908

 

 

 

 

49
        <pb n="345" />
        320

 

 

Aulage  H.
Gu  s  16.)
Perzeichnis  der  Vermittelungsbehörden.
—  —  —
*  Bundesstaat  Vermi
2  ermittelungsbehörden
S
1.  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  l.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Braunsberg,
b)  -  -Ê  2  421lI.  -  :  "=  Stettin,
cc)  Ill.  ·  :  -  Potsdam,
d4o)  [IV.  OD  :  -  Magdeburg,
e)  V  .  -  :  -  Neusalza.  O.,
fl)  U..  -  -  II  Breslau,
8g)  .  VIl.  -  :  -  Münster,
n)  -  2  2WIlIl.  -  -  Coblenz,
IE—  -  Schleswig,
kt)  —2  2X.  -  Hildesheim,
)  --  2  eXI.  -  Marburg,
m)  -  --  eXdVII.  -  :  -  Marienburg,
n)  DVll.  -  -  Hanau.
2.  Bavern  a)  Für  den  Bezirk  des  l.  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando  II
München,
bb))  .Il.  -  :  Bezirkskommando
Würzburg,
c)  III.  :  Bezirkskommando
Nürnberg.
3.  Sachsen  (Königreich).]  a)  Für  den  Bezirk  des  Xll.  (1.  K.  S.)  Armeekorps:  Bezirkskommando!
Dresden,
b)  -2XIX.  (2.  K.  S.)  OD  :  Bezirkskommando  l
Leipzig.

 

Württemberg.
Baden

Hessen

 

Königlich  Württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
Bezirkskommando  Karlsruhe.
Für  den  Bezirk  der  Großherzoglich  Hessischen  (25.)  Division:  Bezirkskommando

  lI  Darmstadt.
        <pb n="346" />
        321

 

 

 

*  Bundesstaat  Vermittelungsbehörden
S
7.Mecklenburg-Schwerin
  Für  den  Bezirk  der  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
8.  Sachsen  (Großherzogt.)  Bezirkskommando  Marburg.
9.  Mecklenburg-Strelitz.
  -  Schwerin.
10.  Oldenburg.  a)  Für  das  Fürstentum  Birkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,
b)  übrige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.
11.Braunschweig  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.  Sachsen-Meiningen  OD  Marburg.
13.Sachsen-Altenburg.  "D  Mahdeburg.
14.Sachsen-Coburg
und  Gotha  -  Marburg.
16.  Anhalt.  -  Magdeburg.
16.  Schwarzburg-Sondershausen
  -  Marburg.
17.  ESchwarzburg-Rudolstadt.
  Marburg.
18.]  Waldeck.  .  Marburg.
19.  Reuß  äl.  L.  (Greiz)  "O  Marburg.
20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  "D  Marburg.
21.  Schaumburg-Lippe.  "D  Münster.
22.  Lippe.  .  -  Münster.
23.  Lübeck  OD  Schleswig.
24.  Bremen.  -  Schleswig.
25.Hamburg  .  -  Schleswig.
26.Elsaß-Lothringen.a)  Für  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps  (Bezirk  Oberelsaß):  Bezirks- 



 

kommando  Karlsruhe,

b)  für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps  (Bezirk  Unterelsaß  und  die  Kreise
Saarburg  und  Saargemünd  im  Bezirke  Lothringen):  Bezirkskommando
  Straßburg  i.  Els.,

IC)  für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps  (Bezirk  Lothringen  mit  Ausnahme
der  Kreise  Saarburg  und  Saargemünd):  Bezirkskommando  Metz.

49*
        <pb n="347" />
        322

Anlage  J.

Gehörde.)

Nachweisung
einer  (von)
Vakanz(en)  in  den  für  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins

vorbehaltenen  Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5  4  5  6  7  9  ü“  10
.  Betra
·  «·  NähereBezeichuung  DauerderDte  *  Ein-  Angabe,
Die  Vakanz  tritt  ein:  "„  der  An=  etwa  der  Anstellungbestellenden  ob
Nr  Bezeichnung  surr,  Anstellung  erfolgt:  Kautuon  kommen)  Aussicht  Bemer-6
  der  Vewerber  voran-  .  aul!  diese  durch  der  8  kungen
ehenden  s  Lebenszelt.  Gehaltsab-  erbessewann?/
  wo?  bei  welcher  Stelle  *  Hrebezelt  E&amp;amp;  züge  ““  Stelle  rungen
Behörde?  gung  werden  kann  vorhanden
N.,  den  ten  19  Abgesandt:.
(Unterschrift.)

Eingegangen:
        <pb n="348" />
        323

Anlage  K.
(Behörde.)
Rachweisung
der  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  die  im  Laufe  des  Vierteljahrs  19
besetzt  worden  sind.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Probeweise-)  Wirklich  besetzte  Stellen  Nummer  Daum
ç  .  und  zwar  durch  des  der  An.  der  Bemer-Ort
  besetzte  ·  »  s«  P.  dcsAxpsthIUUgH-Bakanzennicht
  etatsmäßige  #  ctatemäßige  Zivil-  stellungs-  bescheini.  nach-  kungen
Stellen  A  verforgungs-  scheins  gung  *
Anstellung  scheins  enges’weisung
A.  Anstellung  von  Militäranwärtern  usw.
1.  In  Stellen,  die  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
N.  Grenædufseher  —  —  IX.  78/00  —  5.  3.  07
W.  J.
M.  —  Polizesserpeant  –  XI.  68/04  —  —  126.  2.  07
N.  N.
II.  In  Stellen,  die  nicht  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
#.DPostassestent  –  —  I..57()6—  —  —
N.  N.
—  —  Militũr-  III.  6/001  —  —  —
Bauregistrator
0.  —  Schuldiener  —  —  .  5/O0%  —
N.  N.
—  —  Kasecrnemodter  —  —  P.  3/09  —
N.  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

B.  Anstellungen  von  Zivilanwärtern.
1.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  usw.  gemeldet  haben.

 

X.)rfanstakts-  —  —  —  —  —  15.  7.  0
aufseher
R.  —  Poliæeeidiener  —  —  —  —  6.  J.  07
M.  M.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  usw.  gemeldet  haben.
L.  Stationsassistent  —  —  —  —  —  129.  1.  07
N.,  den  ..  ten  19  (Unterschrift.)

 

 

*)  Anstellung  auf  Probe  und  Probedienstleistung.
        <pb n="349" />
        324
Aulage  1.

Bestimmungen
über  die

Kommandierung  und  Beurlaubung  der  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen
  Militäranwärter')  im  Interesse  ihrer  Zivilversorgung.“)

A.  Zivildienstliche  Beschäftigung  in  Stellen,  die  den  Militäranwärtern
vorbehalten  find.

I.  Allgemeines.

1.  Die  Militäranwärter  sind  bei  der  Aushändigung  des  Zivilversorgungsscheins  anzuweisen,
ihre  Stellenbewerbungen  nur  auf  dem  militärischen  Dienstwege  anzubringen  (§  12  A.  G.  1
und  §  10  A.  G.  Ih.

Der  Truppenteil  usw.““"“)  hat  die  Bewerbungen  sofort  den  Anstellungsbehörden  zu
übersenden.

2.  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen  nur  dann  verpflichtet,  wenn
die  Bewerber  eine  genügende  körperliche  wie  sonstige  Qualifikation  für  die  fragliche  Stelle
oder  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  (§  14  A.  G.  und  §  15  A.  G.  I).

Die  Beibringung  dieses  Nachweises  oder  die  Zulassung  zu  etwa  vorgeschriebenen  Prüfungen
  kann  von  einer  vorgängigen  „informatorischen  Beschäftigung“  in  dem  betreffenden
  Dienstzweige  abhängig  gemacht  werden  (8§  14  A.  G.l  und  §  15  A.  G.  I).

3.  Ist  die  Qualifikation  vorhanden  oder  nachgewiesen,  so  kann  die  Übernahme  in  eine  bestimmte
Stelle  von  einer  vorgängigen  Anstellung  auf  Probe  oder  von  einer  Probedienstleistung
  abhängig  gemacht  werden  (§  19  A.  G.L  und  §  15  A.  G.  10.

 

*)  Einschließlich  der  im  Besitz  von  Anstellungsbescheinigungen  befindlichen  Militärpersonen  (vgl.  §  10
Nr.  6  A.  G.  1).
*#)  Für  Gehaltsempfänger  des  Unteroffizierstandes  (Unterzahlmeister,  Zeugfeldwebel,  Oberfeuerwerker
u#w.)  bestehen  besondere  Bestimmungen.
zet)  Unter  Truppenteil  usw.  sind  in  diesen  Bestimmungen  das  Regiment,  das  selbständige  Bataillon,  die
Behörde  oder  Anstalt  zu  verstehen.
        <pb n="350" />
        326

.Zu  diesen  zivildienstlichen  Beschäftigungen  (vgl.  Nr.  2  und  3)  werden  die  Militäranwärter
kommandiert.

Die  Einberufung  soll  von  den  Anstellungsbehörden  stets  durch  Vermittelung  des  zuständigen
Truppenteils  usw.  erfolgen;  an  sdiesen  sind  auch  etwaige  an  eine  andere  Militärbehörde
oder  an  den  Militäranwärter  selbst  gelangende  Einberufungsschreiben  usw.  unverzüglich  auf
dem  Dienstwege  abzugeben  (§  20  A.  G.k).

.Zur  Vermeidung  von  Überhebungen  an  Militärgebührnissen  müssen  die  Truppenteile  usw.
genau  ermitteln,  ob  es  sich  im  gegebenen  Falle  um  eine  informatorische  Beschäftigung  oder
um  eine  Anstellung  auf  Probe,  eine  Probedienstleistung  oder  eine  vorübergehende  Beschäftlgung
  als  Hilfsarbeiter  oder  Vertreter  (vgl.  nachstehend  Nr.  21  und  25)  handelt.

Falls  die  Einberufungsschreiben  usw.  in  dieser  Beziehung  Zweifel  zulassen,  so  find
die  Truppenteile  usw.  verpflichtet,  sich  mit  der  Anstellungsbehörde  in  Verbindung  zu  setzen
und  sie  zu  einer  ganz  bestimmten  Erklärung  über  die  Art  der  Beschäftigung  des  Anwärterz
zu  veranlassen.

Die  Anstellungsbehörden  sind  verpflichtet,  jede  zur  Sache  gehbrende  Auskunft  zu  geben.

II.  Probedienstleistung  und  Anstellung  auf  Probe.

Die  Kommandierung  von  Militäranwärtern  zur  Probedienstleistung  oder  zur  Anstellung  auf
Probe  kann  nur  in  Stellen  stattfinden,  die  den  Militäranwärtern  vorbehalten  sind,
und  zwar  unter  der  Voraussetzung,  daß  das  im  §  21  der  Grundsätze  vorgesehene  Einkommen
  gewährt  wird.

Die  nur  zum  Teil  (zur  Hälfte  usw.)  mit  Militäranwärtern  zu  besetzenden  Stellen

sind  in  diesem  Sinne  stets  als  vorbehaltene  Stellen  anzusehen,  also  auch  dann,  wenn
ein  Militäranwärter  in  eine  Stelle  einberufen  wird,  die  nach  der  Reihenfolge  zwischen
Militär=  und  Zivilanwärtern,  wie  sie  sich  aus  dem  Anteilsverhältnis  ergibt,  einem  Zivilanwärter
  hätte  übertragen  werden  können.
Ein  solches  Kommando  hat  ferner  zur  Voraussetzung,  daß  der  Militäranwärter,  wenn  er
sich  während  der  Probezeit  bewährt  oder  die  etwa  vorgeschriebene  Prüfung  besteht,  seine
endgültige  Anstellung  oder  dauernde  Beschäftigung  gegen  Entgelt  von  der  Anstellungsbehörde
zu  erwarten  hat.

Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,
ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  damit
verbunden  ist  und  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  sonst  auf  Widerruf
  geschieht.

Unfreiwillig  wird  ein  kommandierter  Militäranwärter  nur  entlassen  werden,  wenn  er
sich  nicht  bewährt,  niemals  aber  wegen  mangelnder  Vakanz.

Der  freiwillige  Rücktritt  zum  Truppenteil  usw.  kann  dem  Militäranwärter  von  der
Anstellungsbehörde  —  vorbehaltlich  der  Einhaltung  einer  etwa  vorher  festgestellten  Kündigungsfrist
  —  nicht  verweigert  werden.
        <pb n="351" />
        326

9.  Die  Kommandierung  des  Militäranwärters.  findet  auf  die  Dauer  der  Probezeit  (§  19
A.  G.  und  §  15  A.  G.  1)  statt;')  eine  Verlängerung  des  Kommandos  über  die  gestatteten
Fristen  hinaus  ist  unzulässig  (§  20  A.  G.  l  und  §  15  A.  G.  1)).

Wenn  nicht  nach  Nr.  11  eine  wiederholte  Kommandierung  erfolgt,  so  muß  der
Kommandierte  nach  Ablauf  des  Kommandos  entweder  in  den  Dienst  zurücktreten  oder  aus
dem  Etat  des  Truppenteils  usw.  ausscheiden.  In  diesem  Falle  hört  mit  dem  Tage  des
Ausscheidens  jede  Gewährung  von  Militärgebührnissen  auf,““)  wobei  es  ohne  Einfluß  ist,
ob  der  Ausscheidende  dann  ein  Zivileinkommen  bezieht  oder  nicht.

10.  Zur  Vermeidung  von  Überhebungen  muß  der  Truppenteil  usw.  des  kommandierten  Militäranwärters
  die  Anstellungsbehörde  ersuchen,  ihm  unmittelbar  nach  der  Beschlußfassung  mitzuteilen,
  ob  der  Militäranwärter  von  ihr  übernommen  oder  entlassen  werden  wird  (8  19
A.  G.  1  und  §  15  A.  G.  I).

11.  Ein  wiederholtes  Kommando  zur  Probedienstleistung  oder  Anstellung  auf  Probe  in
demselben  Dienstzweige  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  der  Militäranwärter  von  einer  früheren
derartigen  Beschäftigung  vor  deren  Beendigung  zurückgetreten  oder  entlassen  ist  oder  nach
Beendigung  der  Beschäftigung  die  Qualifikation  für  die  Stelle  nicht  erworben  hat.

Eine  wiederholte  Kommandierung  zu  verschiedenen  Ressorts  oder  in  verschiedene
Dienstzweige  ist  nicht  ausgeschlossen,  jedoch  lediglich  von  dem  Ermessen  des  Truppenteils
1#w.  abhängig,  der  bei  der  Entscheidung  die  dienstlichen  Interessen  zu  wahren  hat.

II.  Informatorische  Beschäftigung.

12.  Wenn  die  Eigentümlichkeit  eines  Dienstzweiges  es  erheischt,  kann  die  Zulassung  des  Militäranwärters
  zu  der  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
vorgeschriebenen  und  deshalb  von  dem  Militäranwärter  abzulegenden  besonderen  Prüfung
—  Vorprüfung  —  oder  auch  die  Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen
  informatorischen  Beschäftigung  in  dem  Dienstzweige  abhängig  gemacht
werden  (§  14  A.  G.l  und  §  15  A.  G.  1).

Ein  Recht,  eine  informatorische  Beschäftigung  für  sich  in  Anspruch  zu  nehmen,  hat
der  Militäranwärter  nicht.

Eine  informatorische  Beschäftigung  in  Stellen,  für  die  der  Militäranwärter  bereits  als
„qualifiziert“  befunden  und  dementsprechend  als  Stellenanwärter  anerkannt  ist,  ist  unzulässig.

13.  Während  der  informatorischen  Beschäftigung  kann  der  Militäranwärter  von  der  Anstellungsbehörde
  jederzeit  entlassen  werden  oder  seinerseits  zurücktreten.

14.  Die  informatorische  Beschäftigung  ist  nicht  über  3  Monate  auszudehnen;  eine  Ausdehnung
darüber  hinaus  ist  nur  für  den  Gerichts-,  Wegebau-Aufsichtsdienst,  für  den  Dienst  als
Strommeister  sowie  innerhalb  der  Militärverwaltung  gestattet.

 

*)  Diese  Bestimmungen  finden  auch  sinngemäße  Anwendung  auf  alle  hier  nicht  aufgeführten,  aber  den
Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen.
*½)  Hinsichtlich  der  unter  Umständen  gestatteten  Beurlaubungen  siehe  Nr.  25.
        <pb n="352" />
        327

Inwieweit  bei  den  anderen  Verwaltungszweigen  auf  Grund  besonderer  Vereinbarungen
ein  über  die  Dauer  von  3  Monaten  hinausgehendes  Kommando  zur  informatorischen  Beschäftigung
  eintreten  darf,  wird  auf  Antrag  durch  das  Kriegsministerium  bestimmt  (8  14
A.  G.1  und  §  15  A.  G.  1.

Handelt  es  sich  hierbei  um  eine  informatorische  Beschäftigung  im  Kommunaldienst,  so
muß  vor  der  Einreichung  des  Antrags  die  Notwendigkeit  der  Verlängerung  des  Vorbereitungsdienstes
  von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  anerkannt  worden  sein.  ·

15.  In  vielen  Fällen  wird  die  informatorische  Beschäftigung  der  Anstellung  auf  Probe  oder
der  Probedienstleistung  unmittelbar  vorangehen;  Bedingung  ist  dies  aber  keineswegs,  sondern
es  kann  zwischen  beiden  ein  längerer,  selbst  mehrere  Jahre  umfassender  Zeitraum  liegen.

Ausnahmsweise  wird  der  Militäranwärter  auch,  wenn  die  Anstellungsbehörde  eine
Probezeit  nicht  für  notwendig  erachtet,  schon  infolge  einer  informatorischen  Beschäftigung
endgültig  in  den  Zivildienst  übernommen  werden  können.

16.  Damit  in  jedem  Falle  rechtzeitig  die  erforderlichen  Anordnungen  getroffen  werden  können,
muß  der  Truppenteil  usw.  die  Anstellungsbehörden  ersuchen,  ihm  noch  vor  der  Beendigung
der  informatorischen  Beschäftigung  eines  Militäranwärters  mitzuteilen,  ob  dieser  nach  Ab—
leistung  der  Beschäftigung  zum  Truppenteil  zurücktritt  oder  ob  sich  an  das  Kommando
eine  Probedienstleistung  oder  eine  Anstellung  auf  Probe  anschließt  oder  ob  seine  endgültige
Anstellung  erfolgt.

17.  Die  wiederholte  Kommandierung  eines  Militäranwärters  zur  informatorischen  Beschäftigung
  in  demselben  Dienstzweige  ist  unzulässig,  doch  kann  sie  auf  Antrag  der  Anstellungsbehörde
  dann  eintreten,  wenn  die  informatorische  Beschäftigung  behufs  Zulassung
des  Militäranwärters  zu  einer  Prüfung  —  Vorprüfung  —  gefordert  worden  war,  dieser
die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  nach  den  allgemeinen  Vorschriften  für  den  Dienstzweig
aber  eine  Wiederholung  der  Vorprüfung  gestattet  ist  und  die  Anstellungsbehörde  sich  dahin
ausspricht,  daß  sich  unter  Berücksichtigung  aller  Verhältnisse  erwarten  lasse,  der  Anwärter
werde  die  wiederholte  Prüfung  bestehen  und  in  dem  Dienstzweige  sein  Fortkommen  finden.

Ob  eine  wiederholte  Kommandierung  zur  informatorischen  Beschäftigung  bei  verschiedenen
  Behörden  oder  in  verschiedenen  Ressorts  erfolgen  kann,  unterliegt  der  Beurteilung
  des  Truppenteils  usw.

B.  Zivildienstliche  Beschäftigung  in  Stellen,  die  den  Militäranwärtern
nicht  vorbehalten  sind,  und  Beurlaubung  zur  Erlangung  von  Stellen.

18.  Zur  Erlangung  von  Stellen  im  öffentlichen  Dienst,  die  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehalten
  sind,  sowie  von  Stellen  im  Privatdienst,  können  Militäranwärter  von  der  züuständigen
  Militärbehörde  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  über  die  Befugnis  zur  Urlaubserteilung
  für  den  bestimmten  Fall  bis  zu  drei  Monaten  beurlaubt  werden.

Eine  Kommandierung  findet  dagegen  zu  diesem  Zwecke  niemals  statt.
1908  50
        <pb n="353" />
        328

Die  Beurlaubung  ist  von  der  Voraussetzung  abhängig,  daß  eine  Behörde  usw.  tatsächlich
  gewillt  ist,  den  Militäranwärter,  wenn  er  sich  bewährt,  entweder  anzustellen  oder
für  die  spätere  Anstellung  vorzumerken.  Trifft  diese  Voraussetzung  nicht  zu,  so  ist  die
Beurlaubung  unzulässig.

Wegen  der  Verlängerung  des  Urlaubs  in  Ausnahmefällen  wird  auf  die  Nr.  7  des
§  58  der  Friedens-Besoldungsvorschrift  Bezug  genommen.

19.  Ob  die  Beurlaubung  in  solche,  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehaltene  Stellen  nur  einmal
  oder  mehrfach  erfolgen  kann,  ist  lediglich  von  der  zuständigen  Militärbehörde  unter
Wahrung  der  dienstlichen  Interessen  zu  entscheiden.

Unstatthaft  ist  es  jedoch,  einen  Militäranwärter  wiederholt  zur  informatorischen  Beschäftigung
  oder  wiederholt  zum  Probedienst  in  dieselbe  Art  von  Stellen  bei  der  nämlichen
oder  bei  einer  anderen  gleichartigen  Behörde  zu  beurlauben.  Sinngemäß  gilt  dies  auch
für  Beschäftigungen  im  Privatdienst.

20.  Den  Militäranwärtern  darf  ferner  durch  einen  Urlaub  bis  zu  drei  Monaten  Gelegenheit
gegeben  werden,  sich  eine  Stelle  oder  eine  Beschäftigung  zur  demnächstigen  Erlangung
einer  Stelle  zu  suchen  und  zu  diesem  Zweck  an  Ort  und  Stelle  Erkundigungen  einzuziehen
oder  sich  persönlich  vorzustellen.  Gleichgültig  ist  es  hierbei,  ob  die  in  Aussicht  genommene
Stelle  den  Militäranwärtern  vorbehalten  ist  oder  nicht.

Eine  wiederholte  Beurlaubung  von  Militäranwärtern  zum  Suchen  einer  Zivilstelle
ist  insoweit  zulässig,  als  die  Gesamtdauer  der  Beurlaubungen  den  Zeitraum  von  drei
Monaten  nicht  übersteigt.

21.  Findet  der  Militäranwärter  während  seiner  Beurlaubung  eine  Beschäftigung  oder  eine
Stelle,  so  soll  er  seinem  Truppenteil  hiervon  unverzüglich  Meldung  erstatten  und  gleichzeitig
  berichten,  ob  es  sich

1.  um  eine  sofortige  Anstellung  oder

2.  um  eine  Anstellung  auf  Probe,  eine  Probedienstleistung  oder  eine  informatorische

Beschäftigung,  und  zwar  entweder
a)  in  einer  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  oder
b)  in  einer  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehaltenen  Stelle  oder  ob  es  sich
3.  um  eine  nur  vorübergehende  Beschäftigung  als  Aushilfe,  Hilfsarbeiter  oder  zur
Vertretung  von  Beamten,  gleichviel  ob  in  einer  vorbehaltenen  oder  einer  nicht  vorbehaltenen
  Stelle,  ob  im  öffentlichen  oder  privatrechtlichen  Dienstverhältnis,
handelt.

Der  Truppenteil  veranlaßt  alsdann,  daß  der  Anwärter  entweder  (zu  1)  mit  dem  Tage
der  Anstellung  ausscheidet  oder  (zu  2  a)  unter  Aufhebung  des  Urlaubs  auf  die  zulässige
Dauer  kommandiert  wird,  oder  daß  (zu  2  b  und  3)  der  Urlaub  in  einen  solchen  nach  §  58
Nr.  7  a  oder  c  der  Fr.  Bes.  V.  umgewandelt  wird.

Sache  des  Truppenteils  usw.  ist  es  auch,  dafür  zu  sorgen,  daß  er  dauernd  über  die
Art  der  Beschäftigung  eines  beurlaubten  Militäranwärters  unterrichtet  bleibt.  Er  hat  sich
zu  diesem  Zweck  nötigenfalls  mit  den  Zivilbehörden  usw.  in  Verbindung  zu  setzen.
        <pb n="354" />
        22.

23.

24.

25.

329

C.  Schlußbestimmungen.

Vor  Antritt  ihres  Kommandos  oder  Urlaubs  (Abschnitt  A  und  B)  ist  den  Militäranwärtern
zur  Pflicht  zu  machen,  dem  Truppenteil  usw.  jede  Anderung  in  ihrer  Beschäftigung  oder
in  ihren  Einkommensverhältnissen  zu  melden.

Auch  sind  sie  darauf  hinzuweisen,  daß  sie  für  Überhebungen  an  Militärgebührnissen
auch  nach  dem  Ausscheiden  haftbar  bleiben,  sich  aber  durch  Versäumnis  der  Anzeigepflicht,
insbesondere  durch  etwaige  Forterhebung  ihnen  nicht  zustehender  Militärgebührnisse,  auch
strafbar  machen.  Die  Belehrung  ist  schriftlich,  in  Form  einer  Verhandlung
vorzunehmen.

Erkrankt  der  Militäranwärter  während  der  Probezeit  (vgl.  A  ll),  der  informatorischen
Beschäftigung  (vgl.  A  lIl),  oder  der  Beurlaubung  zur  Erlangung  anderweiter  Stellen  usw.
(vgl.  B),  so  kann  er  entsprechend  längere  Zeit  kommandiert  oder  beurlaubt  bleiben.

Erkrankte,  zur  Anstellung  auf  Probe,  zur  Probedienstleistung  oder  zur  informatorischen
Beschäftigung  kommandierte  Militäranwärter  haben  die  Kosten  einer  etwaigen  Behandlung
und  Verpflegung  in  einem  Militärlazarett  oder  einer  anderen  Heilanstalt  gemäß  §  58
Nr.  5  der  Fr.  Bes.  V.  aus  ihren  Gebührnissen  zu  bestreiten.

Beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  muß  der  Militäranwärter,  sofern  nicht  seine  sofortige
Anstellung,  verbunden  mit  dem  Ausscheiden  aus  dem  aktiven  Militärdienst,  erfolgt,  unverzüglich
  zu  seinem  Truppenteile  zurückkehren.

Die  Befugnis  der  Militär-Vorgesetzten  zu  Beurlaubungen  gemäß  §  56  Nr.  1  der  Fr.  Bes.  V.
wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  eingeschränkt.

Ist  ein  Militäranwärter  zu  einer  vorübergehenden  Beschäftigung  bei  einer  Zivilbehörde
beurlaubt  worden,  so  muß  es  dem  Ermessen  der  Anstellungsbehörde  überlassen  bleiben,  ob
und  inwieweit  diese  vorübergehende  Beschäftigung  auf  eine  etwa  späterhin  eintretende  Probezeit
  oder  informatorische  Beschäftigung  anzurechnen  ist.

Für  den  Bereich  der  Militärverwaltung  ist  diese  Anrechnung  der  vorübergehenden
Beschäftigung  grundsätzlich  gestattet.

Im  Interesse  des  Militäranwärters  liegt  es,  sich  von  der  Zivilbehörde  über  die  vorübergehende
  Beschäftigung  eine  Bescheinigung  ausstellen  zu  lassen,  um  diese  unter  Umständen
bei  späterer  Beschäftigung  im  Zivildienst  —  bei  derselben  oder  einer  anderen  Behörde  —
vorlegen  zu  können.

Berlin,  den  19.  August  1907.

Kriegsministerium.
v.  Einem.

50“
        <pb n="355" />
        330
Anlage  M.

Verzeichnis

der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Staatsdienst  des  Großherzogtums  Sachsen

vorbehaltenen  Stellen.

 

 

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  aus- 



Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche
die  Bewerbungen  zu

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmten  richten  sind,  wenn  es  nicht  Bemerkungen.
Stellen,  in  welchem  die  Behörde  selbst  ist,  bei
Umfange  dieselben  welcher  die  Anstellung
vorbehalten  sind.  gewünscht  wird.
I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.
n  —  u
Wirtschaftsbeamte,  kulsenkemen
Oberwärter,  —  welche  der  Landwirt-Kanzlisten

  und  Kopisten,  sowie  ständige
Hailfsschreiber.  soweit  solche  aus  Staatsassen
  unmittelbar  gelohnt  werden.

Unterbeamte:

Diener  und  Boten,  mit  Einschluß  ständiger
Gehilfen  solcher,  soweit  sie  aus  Staatskassen
  unmittelbar  gelohnt  werden,

Hausmeister,  Wachtmeister,  Wächter,  Aufseher,
  Wärter,  Hausmänner  und  Pförtner
nebst  Gehilfen  bei  den  Staatsanstalten.

□5

 

 

Dasbetreffende  Großherzogliche
  Ministerial-Departement.


 

 

 

schaft  kundig  sein
müssen,  wie  7  B.
der  Wirtschaftsbeamte
  bei  der  Landes-Jrenkbetlanstelt=
  4

ena  und  der  Skoon
  1½  gu  Larl

riedrich  =  Hospitale
zu  Blankenhain.

Ausnahme:  ein  Laulist
  bei  dem  Minl-Lertar
  *  Departement

es  Außern.
        <pb n="356" />
        331

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

 

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche
die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

Gerichtsvollzieher,

Gerichtsschreibergehilten  bei  den  Landgerichten,


Gerichtsschreibergehilflen  bei  den  Amtsgerichten,


Bureauassistenten  der  Staatsanwaltschaften
bei  den  Landgerichten,

Registratur=  und  Kanzleibeamte  (Gerichtsschreibergehilfen
  bei  dem  gemeinschaftlichen
thüringischen  Oberlandesgerichte  zu  Jena,

Bureauassistent  der  Staatsanwaltschaft  bei
dem  Oberlandesgericht.

mindestens  zur
Hälfte.

 

1

 

II.  Im  Bereiche  des  Departements  der  Justiz.

Departement  der
Justiz.

 

 

Oberlandesgerichtspräsident.


Oberstaatsanwalt.

III.  Im  Bereiche  des  Departements  des  Innern.

Wegemeister,

Gendarmen,

Epedienten,  Hilfsexpedienten  und  Kasseneamte

  bei  den  Bezirksdirektionen,

Expedienten,  Kassen=  und  Sekretariatsgehilfen
  sowie  Hilfsschreiber  bei  den  Landesteilanstalten


Hilfsexpedient  beim  Arbeitshaus  in  Eisenach,

ureaugehilfen  beiden  präzisionstechnischen

Anstalten  in  Ilmenau,  Expedient  bei  der
landwirtschaftlichen  Zentralstelle.

mindestens  zur

Hälfte.

mindestens  zur
Hälfte.

 

 

 

Departement  des
Innern.

 

 

 

Vollkommene  Rüstigkeit

  und  Gesundheit
erforderlich,  wie  auch
das  Bestehen  der  angeordneten
  Prüsung
i  Tiefbau.

Es  können  auch  Unteroffiziere

  angestellt
werden,  welche  nicht
im  Besitze  des  Abl
versorgungsscheins
sind;dieselben  müssen
Hboch  neun  Jahre
ei  der  Fahne,  darunter
  fünf  Jahre  als
Unteroffizier,  oder  —
wenn  solche  Leute
nicht  in  hinreichender
  Zahl  vorhanden
—  mindestens  drei
ahre  als  Unteroffi-Ner
  gedient  haben.
        <pb n="357" />
        332

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten

Stellen,  in  welchem

 

Umfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

die  Behörde  selbst  ist,  bei

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche
die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  wenn  es  nicht

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

IV.  Im  Bereiche  des  Departements  der  Finanzen.

Steueraufseher,

Vollstreckungsbeamte  bei  den  Rechnungsämtern,
  soweit  sie  aus  Staatskassen  unmittelbar
  gelohnt  werden  und  soweit  es
ich  nicht  um  Stellen  von  ganz  geringem

mfang  und  Einkommen  handelt,

Kass  cachilf  beider  Haupistgatskaß  e,  Expedienten

  bei  den  Rechnungsämtern  sowie  Expedienten
  und  Kassegehilfen  bei  den  Steuereinnahmen,
  soweit  a6  aus  Staatskassen  unmittelbar
  bezahlt  werden,
Expeditionsgehilfen  bei  der  Vermessungsdirektion
  und  den  Vermessungsämtern.

mindestens  zu
zwei  Dritteln.
L

mindestens  zur
Hälfte.

 

 

 

 

Departement
der  Finanzen.

 

V.  Bei  der  Großherzogl.  und  Herzogl.  sächs.  Gesamt-Universität  Jena.

Unterbeamte:

Oberpedell  und  Pedelle,

Karzerwärter,

Hausmeister  und  Diener  der  Universitätsgebäude,


Hausmeister  und  Diener  der  Universitätsanstalten,
  insbesondere  der  Bibliothek,  der
Anatomie,  des  Chemischen  Laboratoriums,
des  Landwirtschaftlichen  Instituts  usw.

 

 

Universität  Jena.

Universitätskurator.

 

Ausgenommen  sind  die
Stellen,  für  wesche
besondere  technische
Kenntnisse  erforderlich
  find,  wie  für
den  Hausinspektor,
Heizer  und  Maschinisten
  des  neuen  Universttätshauses,
  den
De  *  a  hn-#
  ½

Fuschren  usw.
        <pb n="358" />
        333

Anlage  N.

Verzeichnis
der  im  Großherzogtum  betriebenen  Privateisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt
ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

 

 

 

Bezeichnung
Bezeichnung  Altersgrenze,  der  Behörde  an  welce  die
der  Stellen,  welche  bis  zu  welcher  Bewerbungen  zu  richten  -
Bezeichnung  der  Eisenbahn.]  vorzugswelse  hie  selsnomolkher,  sind  soweit  nicht  i  den  —*s
Militkranwäten  zu  berlchschtigt.,  Bakanzanmeldungen  gen.
besetzen  sind.  werden  müssen.  behörden  Ansten  cklich  bezeichnet
  werden.
1.  Nebenbahn  Esperstedt-Oldis=  Mittlere,  Kanzlei.,?  Jahre.  Bel  der  Beleben.
  und  Unterbeamten-  lung  sind
stellen.  Stenseetent
u
»  Ermittclung
2.Weimar-Verka-BlankenhainerZungrer,Schassner40Jahre.  vers-muss-Eisenbahn.
  ugführende),  Wei-  ranwärter.
ensteller,  Bremser,  berhen  Verr.
ahn-  und  andere  betstenu
Wärter,  Wächter.  Betriebsverwaltung  #  bringen.
Tchüringischer  Nebenbahnen
  in  Weimar.
3.  Weimar-Rastenberger  Eisen=  Zugführer,  Brem=  40  Jahre.
bahn.  er,  Bahnwärter,
chter.
4.  Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.  Betriebspersonal.Eine  Alters-«
  grenze  ist
nicht  festgesetzt.
  «
        <pb n="359" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="360" />
        Regierungsbkatt
Erogerugtnm  Bachsen.

Nummer  24.  Weimar.  30.  Juli  1908.

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
kteren  Instizdienst,  Seite  335.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  durchschnittlichen
  Jahresarbeitsverdienstes  erwachsener  land=  und  ferstwirtschaftlicher  Arbeiter  im  II.  Verwaltungshreibung

  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse

bezirk,  Seite  3052.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausschrei

der  Rindviehbesitzer,  Seite  353.

 

4]  Verordmung,  betreffend  die  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
  zum  höheren  Justizdienst,  vom  22.  Juli  1908.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  was  folgt:

Die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienste

(§  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetze  vom  20.  März  1879)

erfolgen  gemäß  den  nachstehenden  Vorschriften,  welche  auf  Grund  einer  Vereinbarung

  mit  den  Regierungen  der  übrigen  bei  dem,  gemeinschaftlichen  Thüringischen
1908  51
        <pb n="361" />
        336

Oberlandesgerichte  in  Fena  beteiligten  Thüringischen  Staaten  festgestellt  worden
sind,  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen:

I.  Die  in  den  Vorschriften  der  Landesjustizuerwaltung  zugewiesenen  Befugnisse
werden  durch  Unser  Staatsministerium  ausgeübt.

II.  Das  Staatsministerium  bestimmt  die  Landgerichte,  in  deren  Bezirken  die
Referendare  dem  Vorbereitungsdienste  sich  zu  unterziehen  haben.  Die  allgemeine
Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes,  sowie  die  Zuweisung  der
Referendare  an  Großherzogliche  Behörden  und  Rechtsanwälte  sowie  an  andere
Beschäftigungsstellen  (§  24  der  Vorschriften)  steht  in  jedem  Landgerichtsbezirke
dem  Präsidenten  des  Landgerichts  kraft  ein  für  allemal  erteilten  Auftrags  des
Staatsministeriums  zu.

Die  Zuweisung  der  Referendare  an  das  gemeinschaftliche  Thüringische  Oberlandesgericht
  oder  an  die  Staatsanwaltschaft  bei  diesem  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.


Die  in  §  25  der  Vorschriften  erwähnten  Zeugnisse  sind  zunächst  dem  Landgerichtspräsidenten
  und  durch  diesen  dem  Staatsministerium  zu  übermitteln.

III.  Während  der  Vorbereitungszeit  ist  der  Referendar  der  Regel  nach  mindestens
ein  Jahr  und  neun  Monate  beim  Amtsgericht,  neun  Monate  beim  Landgericht,
drei  Monate  bei  der  Staatsanwaltschaft  und  sechs  Monate  bei  einem  Rechtsanwalt
  zu  beschäftigen.  Außerdem  ist  der  Referendar  der  Regel  nach  mindestens
drei  Monate  lang  in  einem  gewerblichen  Betriebe  z.  B.  einem  angesehenen  Bankhaus
  oder  größeren  Fabrikunternehmen,  in  einem  größeren  landwirtschaftlichen
Betriebe  oder  bei  einer  Forstinspektion,  Oberförsterei,  in  einer  größeren  städtischen
Verwaltung,  Versicherungsanstalt  oder  dergl.  zu  beschäftigen.  Die  Beschästigung
beim  Amtsgerichte  ist  regelmäßig  so  zu  teilen,  daß  der  Referendar  das  erste  Jahr
des  Vorbereitungsdienstes  hindurch  und  sodann  neun  Monate  gegen  den  Schluß
der  Vorbereitungsdienstzeit  beim  Amtsgerichte  beschäftigt  wird.  Der  Referendar
darf  auch,  jedoch  höchstens  sechs  Monate,  unter  entsprechender  Kürzung  der  oben
bezeichneten  Zeiträume  mit  Genehmigung  des  zuständigen  Ministerialdepartements
bei  einer  höheren  Verwaltungsbehörde  beschäftigt  werden.  In  diesem  Falle  finden
die  §§  25,  26  und  27  der  Vorschriften  geeignete  Anwendung.

IV.  Auch  zu  einer  juristische  Vorbildung  voraussetzenden  Stelle  im  höheren
Verwaltungsdienste  soll  in  der  Regel  niemand  befördert  werden,  welcher  nicht
beide  juristische  Prüfungen  bestanden  hat.
        <pb n="362" />
        337

V.  Die  Vorschriften  treten  mit  Wirkung  vom  1.  August  1908  in  Kraft.

Die  Verordnung  vom  15.  Februar  1905  ist  vom  gleichen  Tage  an  aufgehoben.

Von  Prüflingen,  die  auf  ein  vor  dem  1.  August  1908  eingereichtes  Gesuch
zur  ersten  juristischen  Prüfung  oder  zu  einer  Wiederholung  dieser  Prüfung  zugelassen
  werden,  sind  die  unter  Aufsicht  zu  fertigenden  Arbeiten  nicht  zu  erfordern.
Das  Gleiche  gilt  für  Prüflinge,  die  nach  dem  1.  August  1908  zu  einer  Wiederholung
  der  Prüfung  zugelassen  werden,  wenn  die  Prüfung  vor  dem  Inkrafttreten
dieser  Verordnung  nicht  bestanden  und  die  Wiederholung  auf  den  schriftlichen
oder  den  mündlichen  Teil  beschränkt  ist.

Wer  auf  ein  vor  dem  1.  August  1908  eingereichtes  Gesuch  zur  Prüfung
oder  zur  Wiederholung  der  Prüfung  zugelassen  wird,  hat  Prüfungsgebühren  nur
nach  Maßgabe  der  bisherigen  Vorschriften  zu  entrichten.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtige  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Bad  Reichenhall,  am  22.  Juli  1908.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.

 

517
        <pb n="363" />
        338

Vorschriften
über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
höheren  Junstizdienst.

Erster  Teil.
Die  erste  juristische  Prüfung.

§  1.

Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  ersten  juristischen  Prüfung  ist  an  den  Präsidenten
  des  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  zu  richten.

Dem  Gesuche  sind  beizufügen:

1.  das  Reifezeugnis

a)  eines  deutschen  humanistischen  Gymnasiums  oder
1b)  eines  deutschen  Realgymnasiums  oder  einer  deutschen  Oberrealschule;

2.  das  Zeugnis  über  die  Militärverhältnisse;

3.  die  Universitäts-Abgangszeugnisse  sowic  die  Zeugnisse  über  den  Besuch
von  seminaristischen  und  sonstigen  Ubungsvorlesungen;

4.  ein  in  deutscher  Sprache  abgefaßter  Lebenslauf,  in  welchem  insbesondere
der  Gang  der  Universitätsstudien  darzulegen  ist  und  die  Rechtsgebiete  zu
bezeichnen  sind,  denen  etwa  der  Prüfling  vorzugsweise  Fleiß  und  JInteresse
  zugewandt  hat,  auch  anzugeben  ist,  ob,  während  welcher  Zeit,  und
wo  der  Prüfling  seiner  aktiven  Dienstpflicht  im  stehenden  Heere  oder  in
der  Marine  genügt  hat.

Wer  seine  Schulbildung  auf  einem  Realgymnasium  oder  einer  Oberrealschule
erhalten  hat  (Absatz  2  Nr.  1b),  kann  außerdem  zum  Nachweise,  daß  er  sich  die
für  ein  gründliches  Verständnis  der  Quellen  des  römischen  Rechtes  erforderlichen
sprachlichen  und  sachlichen  Vorkenntnisse  angeeignet  habe,  dem  Gesuche  beifügen:
        <pb n="364" />
        389

5.  die  Zeugnisse  über  den  Besuch  der  Kurse  zur  sprachlichen  Einführung  in
die  Quellen  des  römischen  Rechtes  und  des  Anfängerkursus  im  Griechischen.
Gesuch  und  Lebenslauf  sind  von  dem  Prüfling  eigenhändig  zu  schreiben.
Die  näheren  Bestimmungen  in  betreff  der  über  den  Besuch  von  Ubungsvorlesungen
  vorzulegenden  Zeugnisse  werden  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
bekannt  gemacht.  82

Liegt  zwischen  dem  Abgange  von  der  Universität  und  dem  Gesuche  um  Zu—
lassung  zur  ersten  Prüfung  ein  Zeitraum  von  mehr  als  einem  Jahre,  so  hat  der
Prüfling  über  seine  Führung  während  dieses  Zeitraumes  ein  Zeugnis  der  Obrig—
keit  des  Aufenthaltsortes  vorzulegen.

8  3.

Nach  Prüfung  des  Gesuchs  hat  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  die  Zulassung
  oder  Zurückweisung  des  Prüflings  zu  verfügen.

Bei  Prüfung  des  Gesuchs  ist  zu  erwägen,  ob  nach  den  Universitäts-Abgangszeugnissen
  oder  sonstigen  Zeugnissen  anzunehmen  ist,  daß  der  Prüfling  ein  dem
§2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  den  Vorschriften  des  §  7  dieser  Verordnung
entsprechendes  Rechtsstudium  betrieben  hat.

Die  Zurückweisung  des  Gesuchs  hat  insbesondere  zu  erfolgen,  wenn  der  Prüfling
  nicht  während  der  ganzen  vorgeschriebenen  Studienzeit  bei  der  juristischen
Fakultät  eingeschrieben  war  oder  wenn  der  Prüfling  nach  den  vorgelegten  Zeugnissen
  sein  Studium  so  wenig  methodisch  eingerichtet  hat,  daß  es  als  ein  ordnungsmäßiges
  Rechtsstudium  nicht  angesehen  werden  kann.

8  4.
Gegen  eine  zurückweisende  Verfügung  findet  Beschwerde  an  die  Gesamtheit  der
beim  Oberlandesgericht  beteiligten  Thüringischen  Regierungen  statt.
Die  Beschwerde  ist  bei  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  einzureichen.
Die  Entscheidung  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen
in  §  21  des  Vertrages  über  die  Errichtung  des  gemeinschaftlichen  Oberlandesgerichts
  vom  19.  Februar  1877  bez.  27.  November  1903.

§  5.
Die  Prüfungen  erfolgen  durch  eine  Kommission,  die  bei  dem  Oberlandesgericht
für  je  ein  Geschäftsjahr  gebildet  wird.  Das  Geschäftsjahr  begiunt  mit  dem  1.  April.
        <pb n="365" />
        340

Als  Mitglieder  dieser  Kommission  sind  sämtliche  ordentliche  und  außerordentliche
  Professoren  der  juristischen  Fakultät  der  Universität  Jena  für  die  Dauer  ihres
Lehramts  berufen.

Zu  Mitgliedern  der  Kommission  werden  ferner  für  jedes  Geschäftsjahr  von
dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  mindestens  drei  Richter  aus  der  Zahl  der
Präsidenten  und  Räte  des  Oberlandesgerichts  und  der  Richter  des  Oberlandesgerichtsbezirks
  ernannt;  auch  dürfen  Staatsanwälte  und  Rechtsanwälte  zu  Kommissionsmitgliedern
  bestimmt  werden.

Der  Vorsitzende  der  Kommission  und  dessen  Stellvertreter  werden  vom  Präsidenten
  des  Oberlandesgerichts  für  jedes  Geschäftsjahr  ernannt.

Der  Vorsitz  wird  in  der  Regel  einem  richterlichen  Mitglied  übertragen.

Die  einzelnen  Prüfungen  sind  von  vier  Mitgliedern  einschließlich  des  Vorsitzenden
  abzunehmen.  Unter  den  Mitgliedern  sollen  sich  in  der  Regel  zwei  Universitätslehrer
  befinden.

86.

Die  erste  Prüfung  besteht  aus  einer  schriftlichen  und  einer  mündlichen.

8  7.
Den  Gegenstand  der  Prüfung  bilden  die  Fächer  des  öffentlichen  und  Privat—
rechtes  und  der  Rechtsgeschichte,  sowie  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.
Die  Prüfung  muß  auf  Erforschung  der  Kenntnisse  des  Prüflings,  seiner  Ein—
sicht  in  das  Wesen  und  die  geschichtliche  Entwickelung  der  Rechtsverhältnisse,  sowie
darauf  gerichtet  werden,  ob  sich  der  Prüfling  überhaupt  die  für  seinen  künftigen
Beruf  erforderliche  allgemeine  rechts-  und  staatswissenschaftliche  Bildung  erworben
habe.
88.

Bei  der  schriftlichen  Prüfung  sind  vier  Arbeiten,  davon  drei  unter  Aufsicht
zu  fertigen.

Die  Aufgaben  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  werden  von  dem  Vorsitzenden  der
Kommission  festgestellt.  Die  Mitglieder  der  Kommission  haben  dem  Vorsitzenden
auf  Ersuchen  geeignete  Vorschläge  zu  machen.

8  9.
Dem  zur  Prüfung  zugelassenen  Prüfling  hat  der  Vorsitzende  die  Aufgabe  zu
einer  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  zu  erteilen.
        <pb n="366" />
        341

Die  Arbeit  ist  binnen  einer  sechswöchigen  Frist  in  Reinschrift  abzuliefern.
Am  Schlusse  hat  der  Prüfling  zu  versichern,  daß  er  die  Arbeit  selbständig  an—
gefertigt  und  sich  dabei  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften  nicht  be—
dient  habe.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  dem  Prüfling  auf  seinen  Antrag  nach  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  entweder  alsbald  oder  nach  dem  Ablauf  einer  Frist,
welche  bis  zu  sechs  Monaten  erstreckt  werden  kaun,  eine  andere  Aufgabe  zu  erteilen.

Bei  wiederholter  Fristversäumung  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

8  10.

Nach  der  Ablieferung  der  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  hat  der  Vorsitzende
einen  Termin  zur  Anfertigung  der  unter  Aufsicht  herzustellenden  Arbeiten  zu
bestimmen.

Der  Termin  findet  an  zwei  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  statt.

An  dem  einen  Tage  ist  eine  Aufgabe  aus  dem  bürgerlichen  Rechte,  an  dem
anderen  Tage  sind  zwei  Aufgaben,  die  eine  aus  dem  Strafrechte,  die  andere  aus  einem
sonstigen  den  Gegenstand  der  Prüfung  bildenden  Rechtsfach  zu  bearbeiten.

Für  die  Arbeit  aus  dem  bürgerlichen  Rechte  wird  eine  Frist  von  fünf  Stunden,
für  die  anderen  Arbeiten  eine  Frist  von  je  drei  Stunden  gewährt.

Den  die  Arbeiten  gleichzeitig  anfertigenden  Prüflingen  sind  die  gleichen  Aufgaben
  zu  erteilen.

Bei  den  Arbeiten  werden  den  Prüflingen  die  erforderlichen  Gesetzestexte  zur
Verfügung  gestellt.  Die  Benutzung  anderer  Hilfsmittel  ist  nicht  gestattet.  Während
der  Bearbeitung  der  Aufgaben  ist  jeder  Verkehr  der  Prüflinge  untereinander  und
mit  Dritten  untersagt.

Die  Prüflinge  haben  die  mit  ihrer  Namensunterschrift  versehenen  Arbeiten,
auch  wenn  sie  unvollendet  sind,  bis  zum  Ablauf  der  festgesetzten  Frist  an  den  aufsichtführenden
  Beamten  abzuliefern.  Dieser  hat  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  zu
vermerken.

Ein  Prüfling,  der  den  Termin  zur  Anfertigung  der  Arbeiten  versäumt,  ist  zu
einem  neuen  Termine  zu  laden.  Die  Vorschrift  des  §  9  Abs.  3  findet  entsprechende
Anwendung.

Bei  wiederholter  Versäumnis  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.
        <pb n="367" />
        342

8  11.

In  dem  Termine  zur  Anfertigung  der  Arbeiten  (§  10)  führt  ein  Mitglied
der  Kommission  oder  ein  der  Kommission  nicht  angehörender  höherer  Justizbeamter
die  Aufsicht.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die
Prüflinge  die  Arbeiten  selbständig  anfertigen  und  sich  anderer  als  der  ihnen  zur
Verfügung  gestellten  Hilfsmittel  nicht  bedienen.  Jeder  sachlichen  Auskunftserteilung
hat  sich  der  Aufsichtsbeamte  zu  enthalten.  Prüflinge,  die  sich  eines  Täuschungs—
versuchs  oder  eines  Verstoßes  gegen  die  Ordnung  schuldig  machen,  kann  er  von
der  weiteren  Teilnahme  an  dem  Termin  ausschließen.

In  dem  aufzunehmenden  Protokoll  hat  der  Aufsichtsbeamte  jede  Unregelmäßigkeit
  unter  genauer  Angabe  des  Tatbestandes  zu  vermerken.  Das  von  ihm  vollzogene
  Protokoll  sowie  die  Arbeiten  sind  dem  Vorsitzenden  verschlossen  zu  übermitteln.


Wird  ein  Prüfling  von  der  weiteren  Teilnahme  an  dem  Termine  wegen  eines
Verstoßes  gegen  die  Ordnung  ausgeschlossen,  so  gilt  der  Termin  als  versäumt
(§  10  Abs.  8);  wird  er  aus  diesem  Grunde  wiederholt  ausgeschlossen,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  15  entsprechende  Anwendung.

8  12.

Die  schriftlichen  Arbeiten  werden  von  denjenigen  Mitgliedern  der  Kommission
begutachtet,  vor  welchen  die  mündliche  Prüfung  abgelegt  werden  soll;  die  Arbeiten
sind  mit  den  Zensuren  zu  den  Prüfungsakten  zu  nehmen.

Wenn  die  vier  schriftlichen  Arbeiten  (§§  9  und  10)  den  Anforderungen  nicht
genügen,  so  ist  die  Prüfung  nicht  bestanden.

8  13.

Die  mündliche  Prüfung  findet  tunlichst  bald  nach  der  Beendigung  der  schriftlichen
  Prüfung  statt.

Zu  einem  Termine  für  die  mündliche  Prüfung  sollen  nicht  mehr  als  fünf
Prüflinge  geladen  werden.

Die  mündliche  Befragung  hat  sich  auf  die  einzelnen  im  §  7  Abs.  1  bezeichneten
  Fächer  zu  erstrecken.

Der  Vorsitzende  hat  auf  eine  geeignete  Fragestellung  hinzuwirken;  ob  er  sich
an  der  mündlichen  Befragung  beteiligen  will,  bleibt  seinem  Ermessen  überlassen.
        <pb n="368" />
        343

Ein  Prüfling,  der  den  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  versäumt,  soll  von
dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  drei  bis  sechs  Monaten  zu
einem  neuen  Termine  geladen  werden.

Bei  zweimaliger  Versäumnis  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

Zu  der  mündlichen  Prüfung  sollen  als  Zuhörer  Studierende  der  Rechtswissenschaft
  und  Rechtskandidaten  in  der  Regel  Zutritt  erhalten;  die  näheren  Anordnungen
  erläßt  der  Vorsitzende.

8  14.

Die  Frage,  ob  die  Prüfung  bestanden  und  im  Bejahungsfall,  ob  sie  „ausreichend“",
  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  ist,  wird  nach  dem  Gesamtergebnisse
  der  schriftlichen  und  der  mündlichen  Prüfung  durch  Stimmenmehrheit
entschieden.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  der  Vorsitzende  den  Ausschlag.

Zu  den  Akten  ist  außer  dem  Gesamtergebnisse  der  Prüfung  zu  vermerken:

a)  das  Ergebnis  der  Begutachtung  der  einzelnen  schriftlichen  Arbeiten,

b)  die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung,

Jc)  das  Ergebnis  der  mündlichen  Prüfung,  und  zwar  gesondert,  einerseits
für  die  privatrechtlichen  Fächer,  die  Rechtsgeschichte,  das  Strafrecht  und
das  Prozeßrecht,  andererseits  für  die  übrigen  öffentlichrechtlichen  Fächer  sowie
  die  Grundlagen  der  Staatswissenschaften.

15.

Ein  Prüfling,  der  bei  der  Anfertigung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten  sich
eines  Täuschungsversuchs  schuldig  gemacht  oder  die  Versicherung  der  selbständigen
Anfertigung  (§  9)  nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  hat,  wird  von  der  Kommission
je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer  von  der  Prüfung
ausgeschlossen.  Soll  die  Ausschließung  für  länger  als  ein  Jahr  oder  für  immer
erfolgen,  so  bedarf  der  Beschluß  der  Kommission  der  Bestätigung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten.


Gegen  eine  Bestätigung  des  Oberlandesgerichtspräsidenten  findet  —  entsprechend
den  Bestimmungen  in  §  4  —  Beschwerde  statt.

8  16.
Eine  Prüfung,  die  in  einem  Zeitraum  von  zwei  Jahren  nach  der  Zulassung
des  Prüflings  nicht  erledigt  ist,  gilt  als  nicht  bestanden.
1908  52
        <pb n="369" />
        344

§  17.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  ihr  Ergebnis  ein  Zeugnis  des
Vorsitzenden  der  Kommission.

8  18.

Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  ist  nach  dem  Ablauf  eines  auf  sechs
bis  zwölf  Monate  zu  bestimmenden  Zeitraumes  auf  seinen  an  den  Oberlandesgerichtspräsidenten
  zu  richtenden  Antrag  zu  einer  einmaligen  Wiederholung  der
Prüfung  zuzulassen,  sofern  er  nachweist,  daß  er  ein  Halbjahr  dem  fortgesetzten
Rechtsstudium  an  einer  Universität  gewidmet  hat.  Die  Kommission  ist  ermächtigt,
dem  Prüfling  die  Fächer  zu  bezeichnen,  deren  wiederholtes  Studium  von  ihm  vor
der  nochmaligen  Zulassung  verlangt  wird.

Die  Kommission  kann  durch  einstimmigen  Beschluß  das  weitere  Rechtsstudium
an  einer  Universität  oder  die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  die  drei  unter  Aufsicht
  zu  fertigenden  Arbeiten  oder  die  mündliche  Prüfung  erlassen.  Sie  kann
mehrere  dieser  Vergünstigungen  zugleich  bewilligen.

19.

Die  von  jedem  Prüfling  für  die  erste  juristische  Prüfung  zu  erhebende  Gebühr
beträgt  fünfundsiebzig  Mark.

Die  Gebühr  ist  alsbald  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  zu  entrichten.

Beschränkt  sich  die  Prüfung  auf  die  mündliche  Prüfung  und  einen  Teil  der
schriftlichen  Prüfung  (die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  die  drei  unter  Aufsicht
zu  fertigenden  Arbeiten),  so  ist  eine  Gebühr  von  sechzig  Mark  zu  entrichten.  Beschränkt
  sich  die  Prüfung  auf  den  schriftlichen  oder  auf  den  mündlichen  Teil  der
Prüfung,  so  beträgt  die  Gebühr  fünfzig  Mark.  Beschränkt  sich  die  Prüfung  auf
einen  Teil  der  schriftlichen  Prüfung,  so  wird  eine  Gebühr  von  dreißig  Mark  erhoben.

Tritt  der  Prüfling  von  der  Prüfung  zurück,  so  finden  auf  die  Erhebung  der
Gebühr  die  Vorschriften  des  Abs.  3  entsprechende  Anwendung.

§  20.
Über  die  Aufnahme  des  Prüflings  als  Referendar  in  den  Vorbereitungsdienst
des  einzelnen  Staates  beschließt  die  Landesjustizverwaltung  des  letzteren.
Der  für  den  Vorbereitungsdienst  angenommene  Referendar  wird  eidlich  verpflichtet.


Mit  dem  Tage  der  eidlichen  Verpflichtung  beginnt  der  Vorbereitungsdienst.
        <pb n="370" />
        Zweiter  Teil.
Der  Vorbereitungsdienst.

8  21.
Der  Referendar  muß,  bevor  er  zur  zweiten  Prüfung  zugelassen  werden  kann,
eine  Vorbereitungszeit  von  mindestens  drei  und  einhalb  Jahren  im  praktischen  Justizdienst
  zurückgelegt  haben.
8  22.
Während  der  Vorbereitungszeit  sind  die  Referendare  bei  Gerichten  und  Staatsanwaltschaften
  sowie  bei  Rechtsanwälten  zu  beschäftigen.  Auch  kann  ihre  Beschäftigung
  bei  Verwaltungsbehörden  angeordnet  werden.

8  23.

Die  Beschäftigung  der  Referendare  ist  so  einzurichten  und  zu  leiten,  daß  sie
sich  in  sämtlichen  Geschäftszweigen  des  richterlichen  und  staatsanwaltschaftlichen,  ingleichen
  des  Gerichtsschreiberei=  und  Bureaudienstes,  sowie  des  Rechtsanwaltsberufs
eine  solche  Einsicht  und  praktische  Gewandtheit  erwerben,  wie  sie  zur  selbständigen
Verwaltung  des  Amtes  eines  Richters  oder  Staatsanwaltes,  sowie  zur  selbständigen
Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  erforderlich  ist.

8  24.
Die  allgemeine  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  steht
der  Landesjustizverwaltung  zu.  Durch  sie  erfolgt  insbesondere  die  Zuweisung  der
Referendare  an  die  Behörden  und  Rechtsanwälte.

8  26.

Die  besondere  Beaufsichtigung  und  Leitung  des  Vorbereitungsdienstes  liegt  den
Vorständen  der  Gerichte  und  Verwaltungsbehörden,  den  Staatsanwälten  und  den
Rechtsanwälten  ob,  welchen  der  Referendar  zur  Beschäftigung  überwiesen  ist.

Diese  haben  zugleich  mit  der  Beendigung  der  Beschäftigung  ein  Zeugnis  über
das  dienstliche  und  außerdienstliche  Verhalten,  sowie  über  die  Leistungen  des  Refe—
rendars  und  die  in  ihnen  hervorgetretenen  Mängel  der  Landesjustizverwaltung  zu
übermitteln.

Das  Zeugnis  ist  dem  Referendar  nicht  auszuhändigen.
527
        <pb n="371" />
        346

8  26.

Die  Referendare  sind  während  des  Vorbereitungsdienstes  bei  den  Gerichten  und
der  Staatsanwaltschaft  einem  oder  mehreren  Richtern  beziehungsweise  Beamten  der
Staatsanwaltschaft  zu  überweisen.

Diiese  haben  die  Ausbildung  und  Schulung  derselben  in  allen  Zweigen  der
gerichtlichen  und  staatsanwaltschaftlichen  Tätigkeit,  einschließlich  der  Justizverwaltung
und  des  Bureandienstes,  zu  leiten  und  zu  fördern.  Sie  haben  dabei  der  Ausbildung
der  Referendarc  in  schriftlichen  Arbeiten  ihre  besondere  Aufmerksamkeit  zuzuwenden
und  darauf  zu  achten,  daß  die  letzteren  nicht  bloß  pünktlich,  sondern  auch  in  einer
sorgfältigen  Form  erledigt  werden.

Es  ist  darauf  zu  halten,  daß  dem  einzelnen  Beamten  nicht  mehr  Referendare
überwiesen  werden,  als  mit  der  Aufgabe  einer  wirksamen  Beschäftigung  oder  Überwachung
  verträglich  erscheint.

Es  ist  ferner  darauf  zu  halten,  daß  die  Referendare  regelmäßig  den  Sitzungen
beiwohnen,  die  von  ihnen  bearbeiteten  Sachen  mündlich  vortragen,  ihre  Ansicht  in
freiem  Vortrag  entwickeln,  auch  in  anderen  als  in  den  von  ihnen  selbst  bearbeiteten
Sachen  in  geeigneter  Weise  zur  Darlegung  ihrer  Ansicht  veranlaßt  werden.  Auch
sind  die  Referendare  in  ausgedehntem  Maße  zur  Wahruchmung  der  Verrichtungen
eines  Gerichtsschreibers  heranzuziehen.

*  27.
Der  Referendar  hat  ein  Geschästsverzeichnis  zu  führen,  in  welchem  eine  Ubersicht
  seiner  Tätigkeit  unter  Hervorhebung  der  einzelnen  bedeutenderen  Geschäfte  zu
geben  ist.
Das  Geschäftsverzeichnis  ist  allmonatlich  dem  mit  der  besonderen  Leitung  des
Vorbereitungsdienstes  betrauten  Beamten  (Rechtsanwalt)  zu  übergeben  und  von  diesem
zum  Zeichen  genommener  Einsicht  mit  einem  Vermerke  zu  versehen.

Dritter  Teil.
Die  zweite  juristische  Prüfung.
8  28.
Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zweiten  juristischen  Prüfung  ist  an  die  Landes—
justizverwaltung  desjenigen  Staates  zu  richten,  für  welchen  die  Prüfung  abgelegt
werden  soll.
        <pb n="372" />
        347

In  dem  Gesuch  ist  nachzuweisen,  daß  der  Referendar  seiner  Militärpflicht  genügt
  habe  oder  vom  Militärdienste  ganz  oder  teilweise  befreit  sei.
Dem  Gesuche  ist  das  Geschäftsverzeichnis  (§  27)  beizufügen.

8  29.

Die  Zeit,  während  welcher  ein  Referendar  infolge  von  Krankheit  oder  von  Einziehung
  zu  militärischen  Dienstleistungen  dem  Vorbereitungsdienst  entzogen  war,  ist
auf  die  vorgeschriebene  Dauer  des  Vorbereitungsdienstes  in  Anrechnung  zu  bringen,
soweit  dieselbe  während  eines  Jahres  den  Zeitraum  von  acht  Wochen  nicht  übersteigt.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Referendar  infolge  von  Beurlaubung  oder  aus  anderen
Gründen  dem  Vorbereitungsdienste  während  eines  Jahres  auf  die  Dauer  von  nicht
mehr  als  vier  Wochen  entzogen  war.

Durch  das  Zusammentreffen  der  Fälle  des  Abs.  1  und  2  wird  ein  Anspruch
auf  Anrechnung  von  mehr  als  acht  Wochen  nicht  begründet.

8  30.

Wenn  die  Prüfung  des  Gesuchs  und  der  vorliegenden  Zeugnisse  (§  25)  ergibt,
  daß  der  Referendar  den  Vorbereitungsdienst  vorschriftsmäßig  abgeleistet  hat
und  daß  er  zur  Ablegung  der  zweiten  Prüfung  für  vorbereitet  zu  erachten  ist,  erfolgt
  seitens  der  Landesjustizuerwaltung  die  Zulassung  zur  zweiten  Prüfung  durch
Erteilung  des  Auftrags  zu  ihrer  Vornahme  an  die  Kommission  des  Oberlandesgerichts
  für  die  zweite  juristische  Prüfung.  Dem  Auftrag  wird  das  Geschäftsverzeichnis
  (§  27)  beigefügt  werden.

831.

Bei  dem  Oberlandesgericht  wird  eine  aus  fünf  Mitgliedern  bestehende  Prüfungskommission
  gebildet.  Der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  ernennt  die  Mitglieder
und  aus  deuselben  den  Vorsitzenden.  Bei  Verhinderung  des  Vorsitzenden  ernennt
der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  für  jeden  einzelnen  Fall  einen  Stellvertreter,
auf  welchen  die  volle  Tätigkeit  des  Vorsitzenden  übergeht.

Der  Oberlandesgerichtspräsident  kann  an  der  Zusammensetzung  der  Kommission
Anderungen  vornehmen,  falls  er  dies  aus  besonderen,  in  seiner  Verfügung  anzugebenden
  Gründen  für  erforderlich  erachtet.

Die  einzelnen  Prüfungen  erfolgen  durch  den  Vorsitzenden  und  zwei  von  diesem
bestimmte  Mitglieder  der  Kommission,
        <pb n="373" />
        348

8  32.

Die  zweite  Prüfung  ist  eine  schriftliche  und  mündliche  und  soll  einen  wesentlich
  praktischen  Charakter  haben.

Durch  sie  ist  festzustellen,  ob  der  Referendar  sich  eine  gründliche  Kenntnis  des
Reichsrechts  und  des  Landesrechts  erworben  hat,  und  ob  er  für  befähigt  zu  erachten
ist,  im  praktischen  Justizdienste  als  Richter,  Staatsanwalt  und  Rechtsanwalt  eine
selbständige  Stellung  mit  Erfolg  einzunehmen.

§  33.
Die  schriftliche  Prüfung  hat  eine  rechtswissenschaftliche  Arbeit,  eine  Relation
und  die  Beantwortung  einer  Anzahl  an  praktische  Fälle  sich  anschließender  schriftlicher
  Fragen  zum  Gegenstande.

8  34.

Der  Vorsitzende  hat  nach  vorgängiger  Verständigung  mit  den  übrigen  zur
Vornahme  der  Prüfung  bestimmten  Mitgliedern  der  Kommission  (8  31)  über  die
zu  erteilenden  Aufgaben  dem  zur  Prüfung  zugelassenen  Referendar  die  Aufgabe  zur
rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  nach  deren  Ablieferung  Prozeßakten  zur  Anfertigung
  einer  schriftlichen  Relation  zuzufertigen.

Die  wissenschaftliche  Arbeit  ist  binnen  einer  achtwöchigen,  die  Relation  binnen
einer  vom  Vorsitzenden  zu  bestimmenden  Frist  von  drei  bis  acht  Wochen  in  Reinschrift
  abzuliefern.  Am  Schlusse  der  Arbeiten  hat  der  Referendar  zu  versichern,
daß  er  sie  selbständig  angefertigt  und  anderer  als  der  von  ihm  angegebenen  Schriften
sich  dabei  nicht  bedient  habe.

Wird  die  Frist  versäumt,  so  ist  dem  Referendar  auf  seinen  Antrag  nach  dem
Ermessen  des  Vorsitzenden  entweder  alsbald  oder  nach  dem  Ablauf  einer  Frist,
welche  bis  zu  sechs  Monaten  erstreckt  werden  kann,  eine  andere  Aufgabe  zu  erteilen.

Bei  wiederholter  Fristversäumung  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

§  35.
Die  Relation  muß  eine  vollständige  und  wohlgeordnete  Darstellung  des  Sachund
  Rechtsverhältnisses,  ein  begründetes  Gutachten  und  einen  Urteilsentwurf  enthalten.

8  36.
Die  Relation  kann  aus  laufenden  oder  zurückgelegten  Akten  erstattet  werden.
        <pb n="374" />
        349

Dem  Vorsitzenden  der  Kommission  sind  auf  sein  Ersuchen  von  den  Vorständen
der  Gerichte  zur  Prüfung  geeignete  Prozeßakten  mitzuteilen.

837.

Dem  Ermessen  der  Kommission  bleibt  vorbehalten,  an  Stelle  der  Relation
aus  Prozeßakten  eine  schriftliche  Relation  auf  Grund  mündlicher  Prozeßverhandlungen
  unter  Bestimmung  einer  anderen  entsprechenden  Frist  (§  34  Abs.  2)  zur
Aufgabe  zu  stellen.

Die  Bestimmungen  in  §  34  Abs.  3  und  4  finden  Anwendung.

38.

Nach  der  Ablieferung  der  rechtswissenschaftlichen  Arbeit  und  der  Relation  hat
der  Vorsitzende  der  Kommission  einen  Termin  zur  Beantwortung  der  schriftlichen
Fragen  zu  bestimmen.

Der  Termin  findet  an  zwei  aufeinanderfolgenden  Wochentagen  statt.

Die  Beantwortung  der  Fragen  erfolgt  unter  Aufsicht.  Welche  Hilfsmittel
dabei  zu  gestatten  sind,  bestimmt  die  Kommission.  Während  der  Bearbeitung  der
Aufgaben  ist  jeder  Verkehr  der  Referendare  untereinander  und  mit  Dritten  untersagt.

Die  Referendare  haben  die  mit  ihrer  Namensunterschrift  versehenen  Arbeiten,
auch  wenn  sie  unvollendet  sind,  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Frist  an  den  aufsichtführenden
  Beamten  abzuliefern.  Dieser  hat  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  zu
vermerken.

Ein  Referendar,  der  den  Termin  zur  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen
versäumt,  ist  zu  einem  neuen  Termine  zu  laden.  Die  Vorschrift  des  §  34  Abs.  3
findet  entsprechende  Anwendung.

Bei  wiederholter  Versäumnis  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

§  39.

In  dem  Termine  zur  Beantwortung  der  schriftlichen  Fragen  (8  38)  führt  ein
Mitglied  der  Kommission  oder  ein  der  Kommission  nicht  angehörender  höherer  Justizbeamter
  die  Aufsicht.  Der  Aufsichtsbeamte  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,
daß  die  Referendare  die  Arbeiten  selbständig  anfertigen  und  sich  anderer  als  der
ihnen  zur  Verfügung  gestellten  Hilfsmittel  nicht  bedienen.  Jeder  sachlichen  Auskunftserteilung
  hat  sich  der  Aufsichtsbeamte  zu  enthalten.  Referendare,  die  sich  eines
        <pb n="375" />
        350

Täuschungsversuchs  oder  eines  Verstoßes  gegen  die  Ordnung  schuldig  machen,  kann
er  von  der  weiteren  Teilnahme  an  dem  Termin  ausschließen.

In  dem  aufzunehmenden  Protokolle  hat  der  Aufsichtsbeamte  jede  Unregelmäßigkeit
  unter  genauer  Angabe  des  Tatbestandes  zu  vermerken.  Das  von  ihm  vollzogene
Protokoll  sowie  die  Arbeiten  sind  dem  Vorsitzenden  verschlossen  zu  übermitteln.

Wird  ein  Referendar  von  der  weiteren  Teilnahme  an  dem  Termine  wegen
eines  Verstoßes  gegen  die  Ordnung  ausgeschlossen,  so  gilt  der  Termin  als  versäumt
(§  38  Abs.  5);  wird  er  aus  diesem  Grunde  wiederholt  ausgeschlossen,  so  findet  die
Vorschrift  des  §  43  entsprechende  Anwendung.

8  40.

Die  Beurteilung  der  schriftlichen  Arbeiten  liegt  denjenigen  Mitgliedern  der
Kommission  ob,  vor  welchen  der  Referendar  die  mündliche  Prüfung  ablegen  soll.
Wird  die  rechtswissenschaftliche  Arbeit  und  die  Relation  für  völlig  mißlungen  er—
achtet,  so  kann  der  Referendar  auf  Bericht  der  Kommission  von  der  Landesjustizverwaltung
  sofort  in  den  Vorbereitungsdienst  zurückverwiesen  werden.

§  41.

Die  mündliche  Prüfung  findet  tunlichst  bald  nach  der  Beendigung  der  schriftlichen
  Prüfung  statt.

Mit  der  mündlichen  Prüfung  ist  ein  freier  Vortrag  aus  Akten  zu  verbinden,
welche  dem  Referendar  drei  Tage  vor  dem  Prüfungstermin  zugestellt  werden.

Zu  einem  Termine  sollen  nicht  mehr  als  sechs  Referendare  geladen  werden.

Ein  Referendar,  der  den  Termin  für  die  mündliche  Prüfung  versäumt,  soll  von
dem  Vorsitzenden  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  drei  bis  sechs  Monaten  zu
einem  neuen  Termine  geladen  werden.

Bei  zweimaliger  Versäumnis  gilt  die  Prüfung  als  nicht  bestanden.

Zu  der  mündlichen  Prüfung  sollen  als  Zuhörer  Studierende  der  Rechtswissenschaft,
  Rechtskandidaten  und  Referendare  in  der  Regel  Zutritt  erhalten;  die  näheren
Anordnungen  erläßt  der  Vorsitzende.

8  42.
Die  Frage,  ob  die  Prüfung  überhaupt  bestanden,  und  im  Bejahungsfalle,  ob
sie  „ausreichend“,  „gut“  oder  „mit  Auszeichnung“  bestanden  sei,  wird  durch  Stimmen-
        <pb n="376" />
        351

mehrheit  und  zwar  nach  dem  Gesamtergebnisse  der  schriftlichen  und  mündlichen  Prüfung
entschieden.
§  43.
Ein  Referendar,  der  bei  der  Anfertigung  der  schriftlichen  Prüfungsarbeiten
(§  33)  sich  eines  Täuschungsversuchs  schuldig  sgemacht  oder  die  Versicherung  der
selbständigen  Anfertigung  (§  34  Abs.  2)  nicht  wahrheitsgemäß  abgegeben  hat,  wird
von  der  Kommission  je  nach  dem  Grade  der  Verschuldung  auf  Zeit  oder  für  immer
von  der  Prüfung  ausgeschlossen.  Soll  die  Ausschließung  für  länger  als  ein  Jahr
oder  für  immer  erfolgen,  so  bedarf  der  Beschluß  der  Kommission  der  Bestätigung
der  Landesjustizverwaltung.
*  44.
Eine  Prüfung,  die  in  einem  Zeitraume  von  zwei  Jahren  nach  der  Zulassung
des  Referendars  nicht  erledigt  ist,  gilt  als  nicht  bestanden.

8  45.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  ihr  Ergebnis  ein  Zeugnis  des
Vorsitzenden  der  Kommission.

Von  dem  Ausfall  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  die  Landesjustizverwaltung
durch  Vorlegung  der  Prüfungsakten  in  Kenntnis  zu  setzen.

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  wird  der  Referendar  von  der  Landesjustizverwaltung
  auf  eine  nach  Gehör  der  Kommission  zu  bestimmende  Zeit  in  den
Vorbereitungsdienst  zurückgewiesen.

§  46.
Es  ist  eine  einmalige  Wiederholung  der  zweiten  Prüfung  gestattet.

8  47.

Für  den  Fall  der  zu  wiederholenden  Prüfung  kann  beschlossen  werden,  daß
eine  zweite  rechtswissenschaftliche  Arbeit  oder  eine  zweite  Relation  oder  beide  nicht
zu  fordern  seien,  sofern  nach  dem  einstimmigen  Urteile  der  Mitglieder  der  Prüfungskommission,
  vor  welchen  die  Prüfung  abgelegt  worden  ist,  die  eine  oder  andere
oder  beide  den  Anforderungen  genügen.

Im  Falle  des  §  40  Satz  2  ist  die  Prüfung  alsbald  für  nicht  bestanden  zu
erklären.

1908  53
        <pb n="377" />
        352

8  48.

Für  die  zweite  Prüfung  wird  eine  Gebühr  von  fünfundsiebzig  Mark  erhoben.

Die  Gebühr  ist  alsbald  nach  der  Zulassung  zur  Prüfung  zu  entrichten.

Beschränkt  sich  die  Prüfung  auf  die  mündliche  Prüfung  oder  auf  die  schriftliche
  Prüfung  oder  einen  Teil  der  schriftlichen  Prüfung,  so  beträgt  die  Gebühr
fünfzig  Mark.

Tritt  der  Referendar  von  der  Prüfung  zurück,  so  findet  auf  die  Erhebung
der  Gebühr  die  Vorschrift  des  Abs.  3  Anwendung.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[85]  I.  Der  Bezirksausschuß  des  ll.  Verwaltungsbezirks  hat  den  durchschnittlichen
Jahresarbeitsverdienst  erwachsener  land=  und  forstwirtschaftlicher  Arbeiter  auf  Grund
des  §  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft  und  §  34
Absatz  2  Ziffer  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  für  den  Umfang  des  II.  Verwaltungsbezirks
  wie  folgt  neu  festgesetzt:
1.  für  landwirtschaftliche  Arbeiter
a)  männliche  560  M,
b)  weibliche  360  -:;
2.  für  forstwirtschaftliche  Arbeiter
a)  männliche  650  M,
b)  weibliche  390  -.
Die  neuen  Sätze  treten  mit  dem  1.  Januar  1909  in  Kraft.

Weimar,  den  22.  Juli  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="378" />
        353

[S6]  I.  Zur  Deckung  der  im  Jahre  1907  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  vorschußweise  gezahlten  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  gefallenes  Rindvieh
  wird  eine  Abgabe  in  Höhe  von

25  F  in  den  Ortschaften  des  I.  Verwaltungsbezirks,

24  II  V7  1  L  L  II.  1
4„  „  „  »  »III—  »
11  77  P  77  1  77  IV.  7?7
25  I77  V7  V?7  VT  1  V.  1

hiermit  ausgeschrieben.
Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge
bis  zum  1.  Oktober  1908  an  die  Ortssteuereinnehmer  pünktlich  abzuführen.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Entschädigungen  wegen  Verlusten  durch  Rotzkrankheit
  von  den  Pferdebesitzern  oder  durch  Lungenseuche  von  den  Rindviehbesitzern
ist  in  diesem  Jahre  nicht  erforderlich.

Weimar,  den  23.  Juli  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="379" />
        Buchdrucerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="380" />
        Regier  ungsblatt

 

für  das
Großherzwgtum  Sachsen.
Nummer  25.  MWreimar.  I172DràU3  20.  August  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anerkennung  und  Zulassung  des  Kaiserlich  Russischen  Konsuls  in
Leipzig,  Staatsrat  von  Zeidler,  als  Kaiserlich  Russischer  Konsul  auch  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums
  Sachsen,  Seite  355.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen  Finanzrats
  I)#r.  Neumann  in  Weimar  und  des  Ministerialassessors  Hans  Guyet  daselbst  zu  stellvertretenden
Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse,  Seite  355.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Erteilung  der  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen  für  den  Thüringischen
Verein  für  Dampfkesselbetrieb,  Seite  356.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  356.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[87|  I.  Der  Kaiserlich  Russische  Konsul  in  Leipzig,  Staatsrat  von  Zeidler,  ist
als  Kaiserlich  Russischer  Konsul  auch  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  Sachsen
anerkannt  und  zugelassen  worden.
Weimar,  den  10.  August  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Stantsministerium,
Departement  des  Innern  und  Außern.
Paulssen.

[88]  lI.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  guädigst  beschlossen,  den
Großherzoglichen  Finanzrat  Dr.  Neumann  in  Weimar  und  den  Ministerialassessor
Haus  Guyet  daselbst  zu  stellvertretenden  Mitgliedern  des  Beleihungsausschusses  der
Großherzoglichen  Landeskreditkasse  zu  ernennen.
Weimar,  den  13.  August  1908.  1
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern:

Paulssen.
1908  54
        <pb n="381" />
        356

[89]  III.  Es  wird  hiermit  zur  Kenntnis  gebracht,  daß
der  Oberingenieur  Jacobi  in  Gotha,
der  Ingenieur  Brauns  z.  Z.  in  Weimar,
der  Ingenieur  Richter  z.  Z.  in  Gotha
die  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen  für  den  Thüringischen  Verein
für  Dampfkesselbetrieb  erhalten  haben.
Weimar,  den  5.  August  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[90]  Das  43.  und  44.  Stück  des  Reichsgesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3512.  Verordnung,  betr.  den  Verkehr  mit  Essigsäure.  Vom  14.  Juli  1908.

„  3513.  Bekanntmachung,  betr.  die  Schiffstelegraphie.  Vom  16.  Juli  1908.

„  3514.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  20.  Juli  1908.

„  3515.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  für  die  als  Jufluenza  der
Pferde  bezeichneten  Krankheiten.  Vom  29.  Juli  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  32  und  33:

S.  264.  Zulassung  zweier  Systeme  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

„  264.  Abänderung  des  Musters  10  der  Zigarettenstener-Ausführungsbestimmungen.


„  269.  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik  des  Verkehrs  und  der  Wasserstände
auf  den  deutschen  Binnenwasserstraßen.

„  312.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  inländische  vorgerichtete
Pappstücke  usw.

„  312.  Desgl.  mit  inländischen  dichten  Geweben.

„  313.  Desgl.  für  Weizen.

„  313.  Desgl.  für  Reisgrieß.

„  313.  Desgl.  für  rohen  Holzgeist  aus  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="382" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  26.  Weimar.  1.  September  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigunf  der  Stiftung  des  Geheimen  Medizinalrats  Professors
Dr.  Otto  Binswanger  und  Frau  Emilie  Binswanger,  geborene  Bädecker,  in  Jena,  Seite  357.  —
Nachtrag  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1907  (Regierungeblatt  Seite  117),  betr.
die  Kommission  für  die  staatliche  Prüfüng  von  Krankenpflegepersonen,  Seite  358.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  358.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  363.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[91]  I.  Der  Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Otto  Binswanger  und  Frau
Emilie  Binswanger,  geborene  Bädecker,  in  Jena  haben  unter  dem  Namen
„Otto=  und  Emilie-Binswanger-Freibetten=  und  Unterstützungsfonds“  eine  Stiftung
errichtet  und  sie  mit  einem  Kapital  von  25000  J—  ausgestattet.

Der  Abwurf  des  Stiftungsvermögens  ist  ausschließlich  zu  verwenden:

a)  zur  Deckung  des  vollen  oder  eines  Teils  der  Verpflegunskosten  für  bedürftige
  Kranke  der  psychiatrischen  oder  Nervenabteilung  der  Irrenheilanstalt
in  Jena,  für  die  weder  eine  Krankenkasse  oder  Berufsgenossenschaft  noch
die  Großherzogliche  Staatskasse  in  einem  der  Bedürftigkeit  entsprechenden
Maße  in  Anspruch  genommen  werden  können,

b)  zur  Unterstützung  von  Familienangehörigen  bedürftiger  Kranker  der  Irrenheilanstalt
  und  psychiatrischen  Klinik  in  Jena,

Jc)  zur  Unterstützung  aus  der  Frrenheilanstalt  und  psychiatrischen  Klinik  in

Jena  entlassener  bedürftiger  Kranker.
1908  55
        <pb n="383" />
        358

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  19.  August  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Nachtrag
zur  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1907  (Regierungsblatt  Seite  117),
betreffend  die  Kommission  für  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen.

[92)  II.  An  Stelle  des  aus  der  Prüfungskommission  für  die  staatliche  Prüfung  von
Krankenpflegepersonen  ausgeschiedenen  Geheimen  Hofrats  und  Geheimen  Medizinalrats
  Dr.  med.  Pfeiffer  in  Weimar  ist  der  ausübende  Arzt  Dr.  med.  Hoppe  daselbst
  zum  Mitglied  dieser  Prüfungskommission  ernannt  worden.

Weimar,  den  22.  August  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

[93]  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  13.  August  d.  J.,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  —  Recgierungsblatt  Seite  331  —  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  19.  August  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="384" />
        359

tinderung

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

 

Die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wird  in  folgenden  Punkten  geändert  und  ergänzt:

1)  Im  §  3  „Außenseite“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  II  (Anderung  vom  10.  September
  1907)  einzusch  alten:

Ebenso  können  bei  den  gegen  die  Drucksachentaxe  zu  befördernden  offenen  Karten  (8  8)

auf  dem  linken  Teile  der  Vorderseite  gedruckte  oder  durch  ein  sonstiges  mechanisches  Vervielfältigungsverfahren
  hergestellte  Angaben  jeder  Art  angebracht  werden.

2)  Hinter  §  18  wird  folgender  neuer  Paragraph  eingeschaltet:

§  18a.  Postprotest.

I  Die  Postverwaltung  kann  beauftragt  werden,  Wechsel  zur  Zahlung  vorzulegen  und,
wenn  die  Zahlung  unterbleibt,  Protest  mangels  Zahlung  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  zu  erheben.  Ausgeschlossen  von  der  Protesterhebung  durch  die  Post  sind

a)  Wechsel  über  mehr  als  800  A,

b)  Wechsel  in  fremder  Sprache,

Jc)  Wechsel,  die  auf  eine  ausländische  Münzsorte  lauten,  sofern  der  Aussteller  durch
den  Gebrauch  des  Wortes  „effektiv“  oder  eines  ähnlichen  Zusatzes  die  Zahlung
in  der  im  Wechsel  benannten  Münzsorte  ausdrücklich  bestimmt  hat,

d)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,

e)  Wechsel,  die  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter
Vorlegung  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestieren  sind.

II  Für  diese  Aufträge  sind  besondere  von  der  Postverwaltung  hergestellte  Formulare  zu
benutzen,  die  von  den  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück  verkauft  werden.
Der  gquittierte  Wechsel  ist  dem  Postauftrage  beizufügen;  die  Beifügung  mehrerer  Wechsel  oder
anderer  Anlagen  ist  nicht  zulässig.

Die  Ausfüllung  der  Formulare  zu  Postprotestaufträgen  kann  der  Auftraggeber  ganz  oder
teilweise  durch  Druck,  mit  der  Schreibmaschine  usw.  bewirken  lassen.

III  Der  Auftraggeber  hat  in  dem  Auftragsformular  anzugeben:

die  Wechselsumme  in  Reichswährung  unter  Wiederholung  der  Marksumme  in  Buchstaben;

  den  Tag,  an  welchem  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  die  Zahlung  erfolgen,
bei  Wechseln,  die  auf  Sicht  lauten,  den  Tag,  an  dem  der  Wechsel  vorgezeigt
werden  soll;

den  Namen  und  Wohnort  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll;

den  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers.

55“
        <pb n="385" />
        360

Stimmen  die  Angaben  im  Postauftrag  über  die  Wechselsumme  und  den  Zahlungstag  mit
den  Angaben  des  Wechsels  nicht  überein,  so  sind  die  Angaben  des  Wechsels  maßgebend.

Wenn  auf  dem  Wechsel  eine  Teilzahlung  vermerkt  worden  ist,  so  ist  in  das  Auftragsformular
  nur  der  noch  nicht  bezahlte  Teil  der  Wechselsumme  einzutragen.

Ist  ein  auf  Sicht  lautender  Wechsel  bereits  vor  Erteilung  des  Postauftrags  zur  Zahlung
vorgezeigt  worden,  so  ist  dies  vom  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Auftragsformulars  durch
den  Vermerk  „der  Wechsel  ist  vorgezeigt  worden  am  (Tag  der  Vorzeigung)“
anzugeben.

Zu  weiteren  Angaben,  insbesondere  auch  zu  schriftlichen  Mitteilungen,  darf  das  Auftragsformular,
  das  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht  benutzt  werden.

IV.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  unter  verschlossenem  Umschlage  stets  an  die
Postanstalt  zu  senden,  zu  deren  Bezirke  der  im  Wechsel  angegebene  Zahlungsort  gehört,  auch
wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  nicht  in  dem  im  Wechsel  angegebenen  Zahlungsorte
wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels  verzogen  ist.  Der  Brief  ist  mit  der  Adresse
„Postauftrag  nach  (Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen  und  nicht  früher
als  sieben  Tage  vor  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  einzuliefern.

Über  den  Brief  wird  ein  Einlieferungschein  erteilt.

Mehrere  Postaufträge  dürfen  zu  einer  Sendung  nicht  vereinigt  werden.

 

 

V  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften  des  §  39,  1  bis
V  maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der  Postauftrag  wie  ein  solcher  zur
Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  oder  bleibt  der  Versuch,  den  Postauftrag
  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  bis  zum  Schlusse
der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  zur  Einlösung
  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der
Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals
  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,
so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung
  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn  bei  dieser
Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  die
Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres  Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der
Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,
wenn  die  Protestfrist  mit  dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft  oder  wenn  die  Person,  die  Zahlung
leisten  soll,  am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,
oder  wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus  einem
anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.
        <pb n="386" />
        361

VI  Der  protestierte  Wechsel  wird  mit  der  Protesturkunde  unter  „Einschreiben“  an  den
Auftraggeber  unter  Einziehung  der  Gebühren  (s.  unter  X)  und  der  etwa  entstandenen  Stempelkosten
  zurückgesandt.

Zahlt  eine  vom  Aussteller  des  Wechsels  nicht  bezeichnete  Person  innerhalb  der  Protestfrist
  als  Ehrenzahler  die  Wechselsumme  sowie  die  Protestkosten  an  den  Postprotestbeamten,  so  ist
der  Wechsel  mit  der  Protesturkunde  an  den  Ehrenzahler  auszuhändigen.  Die  gezahlte  Wechselsumme
  wird  dem  Auftraggeber  durch  Postanweisung  übermittelt.

VII  Solange  der  Postauftrag  noch  nicht  eingelbst  oder  solange  noch  nicht  Protest  erhoben
worden  ist,  kann  der  Auftraggeber  unter  Vorlegung  eines  Doppels  des  ausgefüllten  Postauftragsformulars
  und  unter  den  sonstigen  Bedingungen  des  §  33  den  Postauftrag  zurückziehen.

VIII  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  ordnungsmäßige  Ausführung  eines  den  Vorschriften
der  Abs.  1  bis  III  entsprechenden  Protestauftrags  gemäß  §  4  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung
  des  Wechselprotestes  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzbl.  S.  321).  Diese  Haftung
beginnt  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt  eingeht,  die  den
Protest  zu  erheben  hat,  und  endet,  sobald  der  protestierte  Wechsel  nebst  Protesturkunde  zur
Beförderung  an  den  Auftraggeber  gemäß  den  Vorschriften  des  Abs.  VI  eingeliefert  worden  ist.

Bis  zum  Eingange  des  Postauftrags  bei  der  Postanstalt,  die  den  Protest  zu  erheben  hat,
haftet  die  Postverwaltung  wie  für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Im  gleichen  Umfange  haftet
sie  für  den  Brief  mit  dem  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde,  sobald  dieser  Brief  von
der  Postanstalt  zur  Beförderung  an  den  Auftraggeber  eingeliefert  worden  ist.

Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  haftet  die  Postverwaltung  für  den  eingezogenen  Betrag
wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.

IX  Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von
der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (I),  oder  mehrere  Anlagen  (II  beigefügt,
so  werden  diese  Aufträge,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,  an  einen  Gerichtsvollzieher,
  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen  geschehen,  die
erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die  den  Protest  zu  erheben  hat.

Postaufträge,  zu  denen  Formulare  der  im  §  18,  III  bezeichneten  Art  verwandt  worden
sind,  werden,  sofern  die  Einlösung  nicht  erfolgt,  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben,
  auch  wenn  der  Auftraggeber  auf  dem  Formulare  vermerkt  hat,  daß  der  Protest  durch
die  Post  erhoben  werden  soll.

Auf  Postaufträge,  die  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben  worden  sind,
finden  die  Vorschriften  des  §  18,  XX  Anwendung.
X  Es  werden  erhoben:
1.  für  den  Postauftragsbrief  30  Pf.;
2.  bei  Zahlung  der  Wechselsumme  für  die  UÜbermittelung  des  eingezogenen  Betrags
die  tarifmäßige  Postanweisungsgebühr  (8  20,  Il);
        <pb n="387" />
        362

3.  sofern  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  erfolgt:
a)  für  die  Erhebung  des  Postprotestes

bei  Wechseln  bis  500  A  einschließlih.  1  24,
bei  Wechseln  über  500  64  1  50  Pf.,
b)  für  die  Rücksendung  des  protestierten  Wechsel  nebst  Protesturkunde  30  Pf.,
im  Orts=  und  Nachbarortsverkehr  (6  3y0y0y77)  295  Pfl.

Zur  Zahlung  der  Gebühren  sowie  zur  Erstattung  der  nach  den  Landesgesetzen  entstehenden
Stempelkosten  für  die  Protesturkunde  ist  der  Auftraggeber  verpflichtet.

Die  Gebühr  unter  1  ist  vorauszubezahlen.  Die  Postanweisungsgebühr  (2)  wird  von  dem
eingezogenen  Betrag  in  Abzug  gebracht.  Die  Gebühren  unter  3  nebst  den  landesgesetzlichen
Stempelkosten  werden  bei  Übersendung  des  protestierten  Wechsels  erhoben.

Die  Weitersendung  des  Postauftrags  an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  erfolgt  ohne
neuen  Gebührenansatz.

XI  Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  finden  auf  Schecks,  welche  protestiert  werden
sollen,  sinngemäße  Anwendung.

3)  Abschnitt  ll  der  Postordnung  erhält  die  ÜUberschrift:

Personenbeförderung  mit  den  ordentlichen  Posten.
1.  Personenposten.

4)  In  8§  51  Abs.  I  ist  zu  setzen  statt:  „Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen
Posten.  .
DteMeldungzurReifemitdenPerfonenposten.

5)  Hinter  §  62  ist  ein  zuschalten:
2.  Güter=  und  Karriolposten.
Regelung  der  Benutzung.

§  62a.  Die  Bestimmungen  der  §§  51  bis  62  finden  auf  Güter=  und  Karriolposten,
soweit  mit  ihnen  Personen  befördert  werden,  entsprechende  Anwendung.

3.  Landpostfahrten.
Regelung  der  Benutzung.

§  625.  1  Die  Meldung  zur  Reise  erfolgt  bei  dem  Landbriefträger.  Dieser  entscheidet
über  die  Mitnahme  der  Reisenden.  Fahrscheine  werden  nicht  ausgegeben.
        <pb n="388" />
        363

II  Für  die  Festsetzung  des  Personengelds  gilt  die  Bestimmung  des  §  54,  I.  Inwieweit
eine  Mitbeförderung  von  Reisegepäck  stattfinden  darf,  wird  für  jede  Landpostfahrt  festgesetzt.
Eine  Gebühr  für  die  Beförderung  des  Reisegepäcks  wird  nicht  erhoben.

Vorstehende  Anderungen  treten  mit  dem  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

[94]  Das  45.,  46.,  47.  und  48.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3516.  Bekanntmachung,  betr.  das  in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichnete

1#

Uy

1#

#

3517.

3518.

3519.

3520.

3521.

3522.

Abkommen  zwischen  dem  Dentschen  Reiche  und  anderen  Staaten  über
Verwaltungsmaßregeln  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel.  Vom  3.  August  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Erhebung  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten
durch  Postbeamte.  Vom  5.  August  1908.

Verordnung,  betr.  die  Klasseneinteilung  der  Militärbeamten  des  Reichsheeres
  und  der  Marine.  Vom  1.  August  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  8.  August  1908.
Bekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  mit  der  Schweiz  vom  29.  Oktober
  1907,  durch  welche  die  Bestimmungen  des  badisch-schweizerischen
Staatsvertrags  vom  21.  Dezember  1906  über  die  Verlegung  der
Landesgrenze  bei  Leopoldshöhe  rechtliche  Wirksamkeit  für  das  Reich
verliehen  wird.  Vom  12.  August  1908.

Gesetz  über  die  Verlegung  der  deutsch-schweizerischen  Grenze  bei  Leopoldshöhe.
  Vom  31.  Juli  1908.  .
Verordnung,  betr.  die  Abänderung  der  Verordnung  über  das  Verfahren
und  den  Geschäftsgang  des  Kaiserlichen  Aufsichtsamts  für  Privatversicherung.
  Vom  15.  August  1908.
        <pb n="389" />
        364

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  33,
34  und  37:

S.  313.  Zollerhebung  im  Veredelungsverkehre  mit  Müllereierzeugnissen.

„  314.  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen,  welche  ihren
dauernden  Aufenthalt  in  den  Republiken  Guatemala,  Salvador,  Honduras,
  Nicaragua  oder  Costarica  haben.

320.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

336.  Anderungen  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

341.  Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="390" />
        65

 

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  27.  Weimar.  10.  September  1908.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  die  Bekämpfung  der  Iufluenza  der  Pferde,  Seite  365.  —  Dritter  Nachtrag
  vom  4.  September  1908  zu  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar  1902,  betr.  die  Bedingungen
  für  ärztliche  Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  den  Großbherzoglich  Sächsischen
  Landesheilanstalten  in  Jena,  Seite  368.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  373.

 

Ministerialverordnung,

betreffend  die  Bekämpfung  der  Influenza  der  Pferde,
vom  28.  August  1908.

[(95]  Nachdem  durch  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  29.  Juli  1908

(Reichs-Gesetzblatt  Seite  479)  die  Anzeigepflicht  für  die  als  Influenza  der  Pferde

bezeichneten  Krankheiten  vom  1.  Oktober  1908  für  den  ganzen  Umfang  des  Reiches

bis  auf  weiteres  eingeführt  ist,  wird  auf  Grund  des  §  2  des  Reichsgesetzes  über
vom  23.  i  188

die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  *rmG  *  4  folgendes

verordnet:

 

81.

Der  erstmalige  Ausbruch  der  allgemein  als  Influenza  bezeichneten  Krankheiten
der  Pferde  (Pferdestaupe  und  Brustseuche)  in  einem  bis  dahin  seuchefreien  Gehöft
ist  nach  erfolgter  Feststellung  durch  den  Bezirkstierarzt  von  dem  Gemeindevorstand
sofort  auf  ortsübliche  Weise  und  durch  Bekanntmachung  in  der  Weimarischen  Zeitung
  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen,  auch  den  Gemeindevorständen  aller  dem
Seuchenorte  benachbarten  Gemeinden  mitzuteilen,  welche  ihrerseits  gleichfalls  den
Seuchenausbruch  zur  Kenntnis  der  Ortseinwohner  zu  bringen  haben.

1908  56
        <pb n="391" />
        366

Das  verseuchte  Gehöft  ist  am  Haupteingangstore  oder  an  einer  sonstigen  ge—
eigneten  Stelle  in  augenfälliger  und  haltbarer  Weise  mit  der  Inschrift  „Pferde—
Influenza“  zu  versehen.

8  2.

Ist  der  Ausbruch  der  Influenza  unter  dem  Pferdebestande  eines  Gehöfts  durch
das  Gutachten  des  Bezirkstierarztes  festgestellt,  so  bedarf  es  bis  zum  Erlöschen  der
Seuche  (§  8)  einer  sachverständigen  Feststellung  weiterer  Krankheitsfälle  unter  den
Pferden  des  verseuchten  Gehöfts  nicht  mehr.

83.

Ist  in  einem  Pferdebestande  die  Influenza  oder  der  Verdacht  derselben  von
dem  Bezirkstierarzt  festgestellt  worden,  so  kann  dieser,  vorbehaltlich  der  Genehmigung
des  Bezirksdirektors,  die  sofortige  Absonderung  der  seuchekranken  und  seucheverdäch—
tigen  Pferde  von  den  gesunden  Pferden  anordnen,  sofern  diese  ohne  besondere
Schwierigkeiten  ausführbar  ist.

Die  Trennung  ist  derart  zu  bewirken,  daß  auch  jede  mittelbare  Berührung
vermieden  wird.

Die  vom  Bezirkstierarzt  getroffenen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Tiere
oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung  zu
eröffnen,  auch  ist  davon  dem  Gemeindevorstande  sofort  Anzeige  zu  machen.

84.

Die  seuchekranken  und  die  der  Seuche  verdächtigen  Pferde  unterliegen  der  Gehöftssperre.


Die  Entfernung  der  der  Gehöftssperre  unterworfenen  Pferde  aus  dem  ver—
seuchten  Gehöfte  darf  ohne  ausdrückliche  Erlaubnis  des  Gemeindevorstands  nicht
stattfinden.  Diese  Erlaubnis  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  bei  der  Ausführung
der  Pferde  jede  mittelbare  oder  unmittelbare  Berührung  mit  anderen  gesunden
Pferden  vermieden  wird.  Im  Falle  der  mit  solcher  Erlaubnis  erfolgten  Über—
führung  in  ein  anderes  Gehöft  ist  dort  die  Gehöftssperre  fortzusetzen.

Wird  die  Erlaubnis  zur  Überführung  der  Pferde  in  einen  anderen  Gemeinde—
bezirk  erteilt,  so  muß  der  Gemeindevorstand  dieses  Bezirks  von  der  Sachlage  in
Kenntnis  gesetzt  werden.
        <pb n="392" />
        367

8  5.
Pferde,  welche  aus  einem  verseuchten  Gehöfte  stammen,  dürfen  in  fremde  Ge—

höfte  nicht  eingestellt  werden.  Fremde  Futterkrippen,  Tränkeimer  oder  Gerätschaften
dürfen  für  solche  Pferde  nicht  benutzt  werden.

Für  Fuhrwerke,  die  mit  solchen  Pferden  bespannt  sind,  kann  die  Führung
einer  Tafel  mit  der  Inschrift  „Influenza“  durch  den  Bezirksdirektor  angeordnet
werden.

86.

Das  verseuchte  Gehöft  ist  für  fremde  Pferde  gesperrt.

8  7.
Ausnahmen  von  den  Bestimmungen  der  §§  5  und  6  können  für  größere  Betriebe
  vom  Bezirksdirektor  verfügt  werden.

88.

Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln  sind
aufzuheben,  wenn  nach  Abheilung  des  letzten  Krankheitsfalles  eine  Frist  von  fünf
Wochen  vergangen,  nach  dieser  Frist  die  Unverdächtigkeit  der  Pferde  durch  den  Be—
zirkstierarzt  festgestellt  und  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  (8  9)  erfolgt  ist.  Nach
Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  ist  das  Erlöschen  der  Seuche  in  gleicher  Weise  wie
der  Ausbruch  der  Seuche  (8  1)  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

§  9.

Zur  Desinfektion  der  Stallungen  und  sonstigen  Räumlichkeiten,  in  denen
seuchekranke  Pferde  gestanden  haben,  ist  zunächst  eine  gründliche  Reinigung  und
Lüftung  vorzunehmen,  darauf  hat  eine  Übertünchung  der  Stalldecken,  Wände  und
Gerätschaften,  sowie  eine  Abschlämmung  des  Fußbodens  mit  Kalkmilch,  die  aus
frisch  gelöschtem  Kalk  hergestellt  ist,  zu  erfolgen.  Eisenteile  sind  mit  Teer,  Lack
oder  Olfarbe  zu  bestreichen.  Das  gleiche  Verfahren  ist  bei  Holz=  und  Steinteilen
an  Stelle  der  Übertünchung  mit  Kalkmilch  anwendbar.

Die  Abfuhr  des  Düngers  ist  womöglich  mit  durchgeseuchten  Pferden  oder  mit
Rindergespannen  und  in  der  Weise  zu  bewirken,  daß  eine  Berührung  mit  anderen
Pferden  nicht  stattfindet.  An  Stelle  der  Düngerabfuhr  ist  unter  Umständen  die
Ansammlung  und  längere  Lagerung  des  Düngers  (mindestens  4wöchentliche  Packung)

an  abgelegenen  Orten  zu  gestatten.
56“
        <pb n="393" />
        368

Die  Desinfektion  ist  von  dem  Bezirkstierarzt  anzuordnen.  Der  Gemeinde—
vorstand  hat  die  Ausführung  der  Desinfektion  zu  überwachen.

8  10.

Die  Bezirksdirektoren  haben  nach  Ablauf  eines  jeden  Kalenderjahres  dem  Großherzoglichen
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  über  die  Bewegung  der
Seuche  zu  berichten.  Der  Bericht  hat  zu  enthalten  für  jeden  Monat  des  Berichtsjahres
  die  Zahl  der  Gemeinden  und  der  Gehöfte,  in  denen  die  Seuche  auftrat,  sowie
  die  Zahl  der  am  Jahresschlusse  verseucht  gebliebenen  Gemeinden  und  Gehöfte.

8  11.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  vorstehenden  Bestimmungen  unterliegen,  insofern
nicht  nach  den  bestehenden  Gesetzen,  insbesondere  nach  8  328  des  Strafgesetzbuchs
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  der  Strafvorschrift  des  §  66  Ziffer  4  des  Reichs-.

  23.  Juni  1880
viehseuchengesetzes  vom  1.  Mai  1894.

 

8  12.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1908  in  Kraft.

Weimar,  den  28.  August  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Dritter  Nachtrag

vom  4.  September  1908  zu  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar
1902,  betr.  die  Bedingungen  für  ärztliche  Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung
  Kranker  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  Landesheilanstalten  in  Jena.

(96]  Vom  1.  Oktober  1908  ab  gelten  für  die  ärztliche  Behandlung,  Wartung

und  Verpflegung  Kranker  in
den  allgemeinen  Krankenräumen  (Klasse  lI)  der  Großherzoglich  Sächsischen
klinischen  Landesanstalten  (medizinische,  chirurgische,  Augen-,  Ohren-,  Frauen-Klinik
  und  Entbindungsanstalt)  an  der  Universität  Jena

die  nachstehenden  Bedingungen:
        <pb n="394" />
        369

81.
Die  Entschließung  über  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Kranken  steht  jedem

der  Direktoren  für  seine  Klinik  zu.

8  2.

Die  Kranken  haben  sich  der  für  jede  Klinik  bestehenden  Hausordnung,  sowie
den  Anordnungen  des  Direktors  und  seiner  Beauftragten  (Assistenzärzte,  Pflegeschwestern)
  zu  unterwerfen.  Medizinische  Eingriffe  zu  anderen  als  diagnostischen,
Heil--  und  Immunisierungszwecken  dürfen  bei  den  Kranken  nur  unter  den  durch
die  Ministerialverordnung  vom  1.  November  1901  —  Regierungsblatt  S.  235  —
festgestellten  Voraussetzungen  vorgenommen  werden.

83.

Jeder  Kranke  hat  bei  seiner  Aufnahme  einen  Kostenvorschuß  im  Betrage  des
Verpflegungsgeldes  (§  7)  für  mindestens  20  Tage  bei  der  Kasse  der  klinischen
Landesanstalten  einzuzahlen.  Nur  wenn  der  Direktor  der  Klinik,  in  die  ein  Kranker
aufzunehmen  ist,  ausdrücklich  bezeugt,  daß  dessen  Aufenthalt  aller  Voraussicht  nach
weniger  als  20  Tage  dauern  werde,  kann  die  Aufnahme  gegen  Leistung  eines  geringeren,
  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Aufenthaltes  entsprechenden  Vorschusses
erfolgen.  Der  Kostenvorschuß  muß  vor  Verbrauch  erneuert  werden.

84.

Von  Leistung  eines  Kostenvorschusses  wird  regelmäßig  Abstand  genommen,
wenn  der  Kranke  die  schriftliche  Erklärung  einer  staatlichen  oder  Gemeinde-Behörde,
einer  Invalidenversicherungsanstalt,  einer  Berufsgenossenschaft  oder  einer  auf  Grund
des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten  Krankenkasse  übergibt,  in  der  die  Be—
zahlung  aller  bis  zur  Entlassung  erwachsenden  Kosten  zugesichert  wird.  Die  Zu—
sicherung  der  Zahlung  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  entbindet  nur  dann  von
der  Leistung  eines  Vorschusses,  wenn  dieser  Termin  so  gestellt  ist,  daß  bis  dahin  die
Entlassung  des  Kranken  nach  dem  Ermessen  des  Direktors  möglich  erscheint.

8  5.
Für  Unterkunft,  Lieferung  von  Anstaltskleidung,  Bettwäsche  und  Leibwäsche,
ärztliche  Behandlung,  gewünschten  seelsorgerischen  Zuspruch,  Pflege  und  Wartung,
Ernährung  einschließlich  der  notwendigen  Extradiät,  Arzeneien  einschließlich  der  als
        <pb n="395" />
        370

solche  verordneten  alkoholischen  Getränke  und  Mineralbrunnen,  Reinigungs=  und
Heilbäder,  ist  für  jeden  Kalendertag  des  Verweilens  eines  Kranken  in  einer  der
Kliniken  ein  Kur=  und  Verpflegungsgeld  in  der  nachstehend  im  §  7  festgesetzten
Höhe  zu  entrichten.  Der  Tag  der  Entlassung  wird  daun  nicht  berechnet,  wenn
der  Kranke  die  Klinik  spätestens  nach  dem  ersten  Frühstück  verläßt.

§  6.

Neben  dem  Kur=  und  Verpflegungsgeld  (8  5)  sind  nur  noch  besonders  zu
erstatten  die  Aufwände  für  Verbandmittel,  Bandagen,  Bruchbänder,  Brillen  und
ähnliche  Heilmittel,  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  Benutzung  des
Röntgenapparates  zu  Durchleuchtungs=  oder  Heilzwecken,  für  Benutzung  des
Finsenapparates,  für  außerordentliche  Wachen  und  für  Kohlensäure-,  elektrische
und  elektrische  Lichtbäder.  Diese  Aufwände  werden  den  Kranken  mit  dem  Selbstkostenpreis
  in  Rechnung  gestellt,  die  Bäder  nur  mit  dem  durch  die  Verwendung
der  Kohlensäure  und  des  elektrischen  Stromes  entstehenden  Mehraufwand.  Soweit
für  diese  Aufwände  bestimmte  Einheitssätze  aufgestellt  werden  können,  werden  sie
in  einem  Tarif  zusammengestellt  und  den  Kranken  oder  sonst  etwa  bei  der  Zahlung
Beteiligten  auf  Ansuchen  mitgeteilt.

–  v.
Das  tägliche  Kur=  und  Verpflegungsgeld  beträgt
bei  Tarifsatz  A:  3,00  für  ewachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das
zehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
B:  1,80  für  Kinder  vom  beginnenden  zweiten  bis  zum
vollendeten  zehnten  Lebensjahre,
„  „  C:  1,20  M  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  ersten  Lebensjahre.
Das  unter  A,  B,  C  festgesetzte  Kur=  und  Verpflegungsgeld  ermäßigt  sich
bei  Tarifsatz  D  auf  2,25  —  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das
zehnte  Lebensjahr  vollendet  haben,
„  1,50  für  Kinder  vom  beginnenden  zweiten  bis
zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre,
F„  1,00  -“  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  ersten  Lebensjahre,


1  VT

7?  77
        <pb n="396" />
        371

die
a)  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind
—  die  Ermäßigung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Zahlung  des  Kur=  und
Verpflegungsgeldes  von  einem  solchen  Kranken  nicht  selbst,  sondern  für  ihn
von  einer  dritten  Person,  der  die  Unterhaltungspflicht  des  Kranken  obliegt
und  die  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  herangezogen

  ist,  oder  von  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
errichteten  Krankenkasse  geleistet  wird  —;  oder

b)  auf  Kosten  der  Großh.  Staatskasse  —  einschließlich  der  den  Direktoren  der
Kliniken  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Aufnahme  Kranker,  die  ein
klinisches  Interesse  bieten  —  aufgenommen  sind;  oder

I)  auf  Kosten  einer  Gemeinde  oder  eines  Armenverbandes  des  Großherzogtums
aufgenommen  sind;  oder

41)  auf  Kosten  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten

Krankenkasse,  welche  ihren  Sitz  im  Großherzogtume  hat,  aufgenommen  sind.

Das  unter  4A  festgesetzte  Verpflegungsgeld  erhöht  sich

bei  Tarifsatz  G  auf  3,50  7“  für  Kranke,  die  auf  Kosten  einer  Berufsgenossenschaft
  (ausgenommen  die  Weim.  landw.  Berufsgenossenschaft)  oder  auf
Antrag  des  Reichsversicherungsamtes  oder  eines  Schiedsgerichtes  für
Arbeiterversicherung  ausgenommen  und  im  Großherzogtume  nicht  staatsangehörig
  sind  oder  diese  Staatsangehörigkeit  zwar  besitzen,  aber  im  Großherzogtume
  nicht  zur  Staatssteuer  herangezogen  sind.

Bei  Tarifsatz  H#  ist  für  Kinder,  die  noch  an  der  Brust  genährt  und  mit
ihrer  der  Behandlung  nicht  bedürfenden  Ernährerin  aufgenommen  werden,
als  Kur=  und  Verpflegungsgeld  (die  Verpflegung  der  Ernährerin  eingerechnet)
  der  Betrag  von  täglich  1,80  -,  bezw.  wenn  die  gleichen  Voraussetzungen
  für  die  Ermäßigung  wie  bei  den  Tarifsätzen  D,  E,  Fvorliegen,
  der  Betrag  von  täglich  1,50  =  zu  zahlen.

Bei  Tarifsatz  J  ist  für  Personen,  die  zur  Wartung  und  Pflege  von  Kranken
mitgebracht  und  aufgenommen  werden,  täglich  für  Wohnung,  Verpflegung
und  Reinigungsbäder  der  Betrag  von  1,50  =  zu  zahlen.  Kleine,  unausgesetzter

  Wartung  bedürfende  Kinder  werden  regelmäßig  nur  mit  einer
sie  begleitenden  Wärterin  aufgenommen.
        <pb n="397" />
        372

88.

Brillen,  Bruchbänder,  Bandagen,  künstliche  Glieder,  orthopädische  Apparate
und  sonstige  Heilmittel,  die  einem  die  Anstalten  verlassenden  Kranken  als  zu  seinem
Fortkommen  unbedingt  nötig  mitgegeben  werden  müssen,  sind  von  diesem  selbst  oder
von  der  für  ihn  zahlenden  dritten  Stelle,  von  Berufsgenossenschaften,  Invalidenversicherungen
  und  Krankenkassen  aber  nur,  soweit  deren  gesetzliche  Verpflichtung

sich  erstreckt,  zu  ersetzen.
§  9.

Die  Aus=  und  Zufertigung  der  Rechnungen  über  das  Kur=  und  Verpflegungsgeld
  und  die  daneben  noch  zu  erstattenden  besonderen  Aufwände  (8  6)  erfolgt,  wenn
der  Aufenthalt  eines  Kranken  nicht  über  3  Wochen  dauert,  bei  seiner  Entlassung,
bei  längerem  Aufenthalte  regelmäßig  alle  3  Wochen.  Zur  Bezahlung  der  Rechnung
wird  eine  zweiwöchige  Frist  gewährt.  Die  Beteiligten  haben  das  Recht,  auf  Feststellung
  einer  Kostenrechnung  bei  dem  Verwaltungsdirektorium  der  Großh.  Landesheilanstalten
  in  Jena  anzutragen.  Gegen  die  Feststellung  des  Verwaltungsdirektoriums
findet  Beschwerde  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des
Innern,  statt.  Weder  der  Antrag  auf  Feststellung  noch  die  Beschwerde  gegen  die
erfolgte  Feststellung  haben  aufschiebende  Wirkung.

8  10.
Die  Pflichten  eines  Verwahrers  im  Sinne  der  §§  688  und  700  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  übernehmen  die  Verwaltungen  der  Anstalten  nur  für  solche  Gegenstände,
  die  den  zuständigen,  in  den  Hausordnungen  zu  benennenden  Angestellten

zur  Verwahrung  übergeben  worden  sind.

8  11.
Besuche  bei  Kranken  unterliegen  den  durch  die  Hausordnungen  festgesetzten
Voraussetzungen  und  Einschränkungen.  Ganz  verweigert  kann  der  Besuch  eines
Kranken  dann  werden,  wenn  davon  erhebliche  Nachteile  für  dessen  Zustand  zu

befürchten  sind.
8  12.

Mit  dem  1.  Oktober  1908  treten  die  Ministerialbekanntmachung  vom
28.  Februar  1902  —  Regierungsblatt  Seite  25  —  und  der  Nachtrag  vom
22.  September  1906  —  Regierungsblatt  Seite  319  —  rücksichtlich  der  in  die
allgemeinen  Krankenräume  (Klasse  II)  der  Großh.  klinischen  Landesanstalten  auf-
        <pb n="398" />
        373

genommenen  Kranken  außer  Kraft.  Der  Nachtrag  vom  16.  April  1906  über  die
Aufnahme  Kranker  in  die  Klassen  la  und  Ib  der  klinischen  Landesanstalten  —
Regierungsblatt  S.  133  —  bleibt  in  Geltung.

Die  über  die  Aufnahme  von  Kranken  in  die  allgemeinen  Krankenräume  der
klinischen  Landesanstalten  (Klasse  II)  zwischen  dem  Großherzogtume  einerseits  und
anderen  Staaten,  Korporationen,  Vereinen,  Kassen  oder  Personen  andererseits  abgeschlossenen
  Vereinbarungen  werden  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht
berührt.

Weimar,  den  4.  September  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[97]  Das  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  3523  Verordnung,  betr.  die  Aufhebung  der  Verordnung  vom  17.  April  1901
wegen  Erhebung  eines  Zolles  auf  Blauholz  und  eines  Zollzuschlags
auf  Kaffee  und  Kakao  aus  der  Republik  Haiti.  Vom  28.  Angust  1908.
„  3524  Bekanntmachung,  betr.  die  Ein=  und  Durchfuhr  aus  Kapland  und
Natal.  Vom  26.  August  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  38:
S.  368  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  für  militärpflichtige
Deutsche,  welche  sich  krankheitshalber  in  Davos  und  Arosa  aufhalten.

 

57
        <pb n="399" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="400" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Hachsen.
Nummer  28.  Weimar.  26.  September  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übertragung  der  Ortskatasterführung  für  die  Stadt  und  Flur  Jena,
*  der  Bezirkskatasterführung  für  die  Ubrigen  Orte  und  Fluren  des  Amtzgerichtsbezirks  Jena  auf
ermeessugsamt  in  Fena,  Seite  375.  —  Inhaltsverzeichn  s  aus  dem  Zentralblatt

as  Großherzo  lich
e  Reich,  Se

für  das  Deuts  te  375.  —  Druckfehlerberichtigung,  Seite  37

 

r

Ministerialbekanntmachung.

[08]  Mit  dem  1.  Oktober  d.  J.  werden
die  Ortskatasterführung  für  die  Stadt  und  Flur  Jena,  sowie
die  Bezirkskatasterführung  für  die  übrigen  Orte  und  Fluren  des  Amtsgerichtsbezirks
  Jena
dem  Großherzoglichen  Vermessungsamte  in  Jena  übertragen.
Weimar,  am  15.  September  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Unteutsch.

[99]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthölt  in  der  Nummer  40:

S.  385.  Bestimmungen  über  die  Fleischbeschau=  und  Schlachtungsstatistik.
1908  58
        <pb n="401" />
        376

Druckfehlerberichtigung.  In  dem  Dritten  Nachtrag  vom  4.  September
1908  zu  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar  1902,  betr.  die  Bedingungen
  für  ärztliche  Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  den
Großherzoglich  Sächsischen  Landesheilanstalten  in  Jena  (Nr.  27  des  Regierungsblattes)
  muß  es  in  §  8  2.  Zeile  (S.  372  Regierungsblatt)  statt  „Heilmittel“
heißen  „Hilfsmittel“.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="402" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grokhherwg#  tum  Sachsen.
Nummer  29.  Weimar.  8.  Oktober  190;8.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Fernhaltung  zahmer  Enten  in  den  Flurbezirken  Pferdedorf  und
Geisa  von  den  außerhalb  der  Ortschaften  gelegenen  Strecken  der  Ulster  und  des  Geisbaches,  Seite  377.
—  Nachtrag  zur  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1908,  betr.  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln,  Seite  377.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ergebnisse  der  Viehzählung  im  Großherzogtum  Sachsen  vom
2.  Dezember  1907,  Seite  378.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[(100]  I.  Auf  Grund  des  §  39  des  Gesetzes,  die  Fischerei  betreffend,  vom  6.  Mai
1876,  in  der  Fassung  des  Gesetzesnachtrags  vom  27.  April  1904,  Regierungsblatt
Seite  61,  wird  hierdurch  angeordnet,  daß  in  den  Flurbezirken  Pferdsdorf  und  Geisa
zahme  Enten  von  den  außerhalb  der  Ortschaften  gelegenen  Strecken  der  Ulster  und
des  Geisbaches  fernzuhalten  sind.
Weimar,  den  25.  September  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Nachtrag

zur  Bekanntmachung  vom  30.  Juni  1908,  betreffend  den  Verkehr  mit
Arzneimitteln  (Regierungsblatt  Seite  247).
[101]  II.  Zu  den  im  Verzeichnis  A  genannten  Heilmitteln,  deren  Feilhalten  und
Verkauf  außerhalb  der  Apotheken  untersagt  ist,  ist  nachzutragen:
Johannistee  Brockhaus  (auch  als  Galeopsis  ochroleuca  vulcania  der  Firma
Brockhaus)

und
1908  59
        <pb n="403" />
        378

Stroopal  (auch  als  Heilmittel  Stroops  gegen  Krebs-,  Magen=  und  Leberleiden,
  auch  Stroops  Pulver).

Weimar,  den  2.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(102]  III.  In  der  nachstehenden  Übersicht  werden  die  Ergebnisse  der  Viehzählung  im
Großherzogtum  Sachsen  vom  2.  Dezember  1907,  sowie  der  in  der  Zeit  vom  1.  Dezember
  1906  bis  30.  November  1907  stattgehabten  Schlachtungen,  bei  denen  eine
Schlachtvieh=  oder  Fleischbeschau  nach  den  bestehenden  Vorschriften  nicht  vorzunehmen
  war,  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  7.  Oktober  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  V.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="404" />
        Ergebnisse  der  Viehzählung

im

Großherzogtum  Sachsen.

v!
1908
        <pb n="405" />
        #2a-I.

  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

Amtsgericht
.  A.  Vieh
e  I.  Pferde  u
3  -  ;  o
75  Gemeinden,  Fläche  Foh-  nons  206  1  tuchmicht)  4  Jahre  alte  Inden  Maul-  i.
7  Bezirke  zen  nichhnich  ssree  und  ältere  Pferde  lebten  und  Esel
*  unter  3  dar.  Pferdess  wot  M  u
S  1  JahreJahre  im  unter  558.  über=  haten  *7  (Liere
Jahr  alte  alte  Gan-  Mili  aAlle  zu.  haupt  lebend  l  #e  jeden
lVt  Pfer-  Pfer.  zen  tär.  anderen  sammen  p  vaserna  se  Alters)
J  benat  e  de  pferde  5  5  Fohlen  Alters)

-  «.  4.  b.  6.  7.  s.  10.11  12.  18.  —
1Berka  a.  J..  941271111112  —  —
2  Blankenhain  —  3  ·  %

3  Kranichfeld.  im  s  «  ·  ·  9787911
4Magdala  889«89«153··7  «  32393?.939·
bStadtremda  105(z«49  12  ·  63  63  73
6  Tannroda  856.93  111  H½  v  49  49  52
1tdörufeld  453/8222  23  6B3
8  Altremda  620·41  !*m  "  27  27  342
9|Breitenheerda  35,  8  1ÜM¾¼  «  E3Z3232.
10  Buchfart  32801114  ·  331212s
11Dieustcdt  1054444  «  3121232
12Göttcrn.  736.52  1  1  2  1  *  51  51  58
13/  Großlohma  4064  12  3  .  47  47  504
14|Haufeld.  543°23H132  ·  17  17  23
15  Heilsberg  m.  «  H737452
16  Hetschburg  29064  «  «  3535401
17  Zochdorf  .  821«432«2;x«,  «  101011.
18sohenfelden.  481«4«.31  ·  42  42  55
19  Kiliansroda-  398.94  1  -  3232371
20  Kirchremda  (5  Stodtr.)  1  2  17  17  18
21  Kleinlohma  #288,79  13  ·  26  26  29
22  Krakendorf  20671111144  "  22  22  255
238Lengefeld  682.8843  3  "  11  11  20
25Lorschen„  49423  122  42  1.  16%%
26|  Maina  123891  1  20  21  30|
27|  Mechelroda  417-15  "  "  18  188220
28  Nauendorf  23843  2  433  4313
29  Neckeroda  .  .  707.99  «  1  2  "  20  20  22.
30  Niedersynderstedt.  359,.25  1  "  38  38  41  .
310bersynderstedt  391«031  1·  «  18  18  19.
320cttcrtl.  361.22  «  16  16  18  2

-«  1  "  22  221  2
        <pb n="406" />
        bezirk.
Blankenhain.
*  A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
gal.  r*v  gung-  Junue  yn  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  d  den  1  Jahr  alte  und  ältere  I
Kerl  von  vieh  it  sonste)  *  Authe  (uch  Farsen,  Rind-  1.  6  zenk  unter  Schafe
uicht  6  #Wo-  über  |5  dar-  Bul-  dar-  vich  naten  1  JIchr  Mutter!Ham-  )  ·
Wo-  via  is  im  er  en  im  Fnter  dar.oüber.lebend  alte  Böcke  zu.  berchen#3
  Mo.1  Jahr  Ganzen  de  (ga  Gan-½  im  unter  sammen  ge=  (Läm-  schafe  mel  sammen  haupt
alt  nate  Ut  d  t  tiere)  zen  cuf  Ganzen  Milch-  haupt  boreneer)  (Zibben)  (Schöpsfe)
alt  gestellt  aaß  klihe  Kälber
I17.  18.  10.  20.  21.  22.  28.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  31.32.  W  34.  86.
16  1527  48  4  3  18  454411  29  46  15  61  90
6  523  32  1  1  6  .  126120133199105  632149  6157220
1  6  6  7  .  3  .  47  45  50  70  39  611  1  50  52113
18  20  38  39  6  82  18166  19%2
2  4  17  18  .  1  6  72  70  79  120  56  —  174  17441
11136  3  39  4  152  1311416441%4
3  1216  23  2  3  2  2  92  85  9111  77  73  1  96  43140
6  9  20  15  2  1  3  106  10|„0  160  73  60  1200200  4000
2  H  8  13  3  3  54  51  60  88  37  74  3  75  156  2344
5½  2  10  I  64  6%  0N  .  .  .
430  46  5  2  5  188  182  19528B11  88  94  39133  21
7  733  44  3  2  4  1  161  lltt167s  22688  24  81  130  90  220O1
12  714  26  2  2  .  74727612870  2  .1.  1  3
4  8  31  1  1  .  116108117182  99  76  148  60  202
17  833  1112  4  1091103331584t4  466s331  21119130233
15  23  11  .  ..  34  341  34  BBN  2  .  .  .  2
81  35  35  3  2  11  .  17817419128816517743265  85354531
171  48  34  2  6  2  1  1701166899145  .  .  .  .  .  .
4  9  13  2  .  57  56  59  88  56  8111|40  30  7152
;  4  22  4  1  3  52  45  56  88  48  .  .  .  .  .  .
11  7  21  .  1  2  78  70  8125  72  2  1  1  3
3  9  20  .  I.  ·  58  55  59  93  53  45  62  58  1201
4  10027  39  1  1  3  157  147  161  254  143  91  121  85  2062
4  4  7  15  1  1  2  41  37  44  74  41  71  15  35  51  58
4  2  22  21  3  4  90  81  94a43  72  1382  1  85  53  139T71
9  19  6  9  ..  43  41  43  65  35  .  .  15  .  15  15
P“  45  40  1  25  162  136  6444A  2  2
7  2  15  21  1  1  3  74  67  78S  128  64  .  .  .  .  .
1013  25  28  2  1  2  120  1123185115  75  13  32  4520
4  7  18  19  8  1  2  90  80  93  71  .  .  .  .
11  18  ..  56  51  56  96  53  83838101  88  198½81
215  6  2  91  77  93125  71  .  .  .  .  .  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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#
        <pb n="407" />
        I.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
7  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
·  te  und  ältere
"  Gemeinden,  „  ,  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwell  mter  1  Jahr  alte  un  .
2  Bezirke  nter  bis  ne.  1  Jahr
9  ½  Jahr  .58ber-  alte  Ziegen  .  über-E:
  alte.  1  Jahr  Zucht-ucht=  sonstige  3  (Läm=  Böcke  iecg  5  haupt
alte  eber  sauen  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen

1.  2.  86.  87.  38.  39.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  47.
1.  Berka  a.  J.  329  275  42O0  20  44%8  98  11  36644
2  Blankenhain  220  221  210  12  2445  73  1378  191404
3  Kranichfeld.  106  112  2  16  7  25  243  25  11528  129  154
4  Magdala  307  219  5  49  16  7z0  596  36  18  173  19127
5  Stadtremda  247  176  4  2586  65  488  49  2265  267816
6  Tannroda  227  189  374  30  44  4  2231270
7|ltdörnfeld  93  41  16  26  160  3  .  19  19  22
8  Altremda  107  49  150  56  212  6  1  29  30  36
9  Breitenheerda  124  51  128  12  41  216  13  2  88  90  103
10  Buchfart  109  47  1  9  6  16  172  15  3  40  43  58
11.Dienstedt  316  184  382  51  136  636  63  6  175  1811444
12Göttern  178  14423  3  47  369  15  6  51  57  72
13/Großlohma  104  47  .  2  7  9  160  14  2  15  17  31
14  e  .  109  59  19  15  34  202  12  1  33  34  46
15  Heilsberg  223  61  1/52  5  58  342  10  1  64  65  75
16  Hetschburg  57  727!!)))!:!35j!)9  3132  24  3  48  55  45
17  Hochdorf  .  202  102  2  36  23  61  365  6  2  43  45  51
18  eine  .  232  107  14315  59  398  32  2  55  57  89
19  Kiliansroda  106  61  110  5  16  183  22  2  56  58  80
20|  Kirchremda  92  26  110  10  41  159  9  .  19  19  28
21|  Kleinlohma  140  502  7  2  11  201  14  2  27  29  43
22  Krakendorf  75  46  9  7  16  137  16  1  46  47  63
231  Lengefeld  232  92  133  10  44%8  24  3  77  80  104
24/  Loßnitz  51  26  4  2  6  83  1  .  1  1  2
25.  Lotschen.  92  27  229  13  44  163  3  2  10  12  15
26  Maina  48  39  .  4  3  7  94  16  4  25  29  45
27/Mechelroda  235  235  3  65  1  69  539  24  2  57  59  83
28  Nauendorf  95  46  45  19  12  35  176  18  4  43  47  65
29  Neckeroaa  157  78  1214  37  272421  2  36  38  59
30  Niedersynderstedt.  148  66  123  10  34  248  10  1  30  31  41
31Obersynderstedt  86  38  1I  1  11  135  6  .  17  17  23
32I  Oetten  97  82  .  6  4  10  189  20  5  42  47  67
        <pb n="408" />
        5a

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Blankenhain.
Bieb  eest:  schungen.6
endeem  e  rschriften  ei  oder  --  -
einschliehlich  Lall.  e  ver#nieh-ne  usw.)X.  Bienenstöcke  J-  iehmrkr  botzunenuen  war.  halal-
  E
darunter  tungen  Jung-  Kühe  Schwei-Ziegen  zunge  n
Feder-  aller  rinder  g  ne  (ein-Trut-
  mit  ohne  Vieh=  ber  füber  3  innen  .  „  Schlach-Ga
  »  vichübcrs  eOD  2  Mo-  und  eein-  schließnse
  Enten  Hühnerhüh—  beweg-  gat=  unter#ate  mund,  S8  .  .  tungen
über-  haupt  weg-tungen3  Mo#  alt  dchließ=  lich  zuner
  lichen  liche  O  bis  zuNinkerß  lich  Lämhaupt
  sammen  nate  #.  über—  -5  S  Ferkehmey)  sammen
Waben  alt  den  Jahr.)  0  6
18.  40.  50.  61.  62.  63.  54.  .  56.  57.58.  59.  60.61.62  68.  64  66.  66.
168  83  2394  65  27101  75  50  25282661  Z  2281260
107614  93  1884  108  82262566  1  1525341
50  58  75810  67  51  13„  111665
344  64  1747252180  110111  11126310912
104  80  114  6  35  1000811111111  .  4232108156
99161164432193659  5631741.1.  215250127124
51  9  424½  1499  8(L1  4%%  6  17
54  214552  3  6303  190144444¼½½%  4  79  66  8  22
64  14  566  6447  2710  32  8.  111058  1  32
33  4461  25  25  40  4  ..  8028  37
200  60  17082  362  9661  5  99  224  91
167  .  10766124935  30541.13  41311625  39
59  3  464  7  3  4241  .  362  18  21
91  3  706  9186081  14  8  6  24  44  22
129  13  928  5  1075  50  3Z  124½5  44
57  1999  4663  12  1185  .  .  61  39  27
104  6  106112  1173  7|V  HA  3  2  510  166  44
62  20  11292  1213  153117444  1113  53  70
66  8  525  599  41  36  5  2.5ü  .  38022  36
47  18  426.  4911221  214/1  14  1  1  1142  8  14
60  674  10||44„  61111608  480  2
69  740  65333167  6ö2  5  33I  1  2  77  .,1  31
126  2  1030  “  5  115  134  63  49
85  .  232.31752  48  4  6  1  1  3  59  40  6
55  5  423  7  4900027  22  5  17112  415  50  6  17
42  10  306  7  2  5  1J115  .  33713  16
4  25  651422  .  .  383.  3.  7624  30
61  2  5552  620  4  338  61881  33134
121  15  8922  1030  9  9  44  .  .  410427  39
71  46  5388  11  56617  6  1118  1  11  7310  24
40  4  32888  372  6  2  4  16  1  116  5310  16
66  2  608  676.  4  338  7  37  .  ..  9438  33
        <pb n="409" />
        Ferner:  Amtsgericht
—  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
z  1.  Pferde  .
z  1bis  2  bis  8bis  (noch  nicht)  4  Jahre  alte  d  Waul.  III
·  »  b  .
35  Gemeinden,  Fläche  Foh  (uoch  W  "  da  und  ältere  Pferde  gferd  *½  teere  Esel
—  ;  nicht)  nicht  Pferde  12  Mo-  .
Bezirke  unter  gh  50  —  *  —*  Maul.  (Tiere
z  1.  Jahre  Jahre  m  unter  hblle  u-  tebend  esel  jeden
“  Jahr  alte  alte  Gan=  Mili=  2  ö  haupte.  (TiereAlters)
Pfer-  Pfer-  zen  tär  änderen  sammen  borene  jeben
Hektar  alt  de  de  pferde  Fohlen  Alters
2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  16.
33Ottstedt  b.  M.  32311  1117  3131  1%
34  Rettwitz  344,9211131  20|02  é%
35  Rittersdorf  690,15  6  4  6  1  44  44  6
36Rottdorf.  539,2811  4..  32  32  3811
37  Saalborn  323,844114  .  1  19  19  214%1U
38Schwarza  351,99  .  2.  10  10  12
39  Söllnitz  226,8111001  14
40Stedten.  141,10  .  1  1  10  10  13  1
41  Sundremda  777,066  1  45  14  24  24  38
42  Thangelstedt  615,7á2  1  3  23  23  322
43  Tiefengruben.  678,6  12  1  6  29  29  391
44/  Tonndorf  678,6831  333  3  40  40  51
45  Tromlitz  257,84  .  .  .  20  20  20
46|  Wittersroda  ..  356,66  1  4  4  5
Hierzu:  eximierte  Flächen274,24  .  .  .  .
Zusammen  Amtsgericht
Blankenhain!  28539,3740  40  7667  2  1409  1411  1634  42
Amtsgericht
1|Alperstedt  8881  34  34  37A  .  .
2  Dielsdorf  .  427,036743  ..  47  47  675  .
ZEckstedt.  648,47.  .  13  .  29  29  33Z.  .
4Großrudestedt  954,141  2  1  .  53  53  57
5Haßleben  1440981  450  600  64  873  .
6Kleinbrembach  813,446645  .  57  57  78..;0  .
7chinrudcstcdt  324,021.21  .  24  24  28  .
8Kranichborn.  575,611145  .  38  38  491
9  Markoippach  917,3?  .  686880.  1
10|  Mittelhausen.  1055,555  33  .  63  63  711|  3
11Nöddn  o  639,75%4  3  .  .  29  29  36  1
12JOrlishausen.  1055,74%  2S  JPÖ  58  58  77/  6
        <pb n="410" />
        1#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blankenhain.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Kal-  Lil-  Jung-  Jangbieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  len  den  1  Jahr  alte  und  ältere
ber,von  die  4n  —mee  Rind.en  sber  Schafe
nach  6  Wo-über  3  dar=  Bul-  dar-  vieh  naten  1  Jor  Mutter-Ham-  ·
sW)o·  #en  Moate  im  interen  mter  dar,zu.  4er.  ebend  alte  Böcke  zu-  überchen
  gbis“  1  Inyr.  WPrs  (Zucht-  Gmr.  unt  im  unter  sammen  ge-Läm-  schafe  mel  sammen  haupt
alt  nate  ult  anzen  mbt  Hlere)  zen  Furt  Ganzen  Milch-  haupt  borene  mer)  (Zibben)Schöpse)
alt  gestellt  l  kühe  Kälber
17.  18.  10.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  30.  31.  32.  33.  34.  36.
111923  290  2  1  1  120115ô  1.  .  .  .  1
441726.15.  7165771286024.  ()630126150
1711  23  253  5  9  6179  16093  176  51|  321  26  347  491
6  14  28  366%  119  104,1124%0866  139
6611  190  88  80|90032  66  .  .  .  .
5821  9131.  504954  9740.  .
3415  8132.  474352  8237  3  .  .  .  3
416  7  1902  3716687  —————-  5336  89105
8  6  37  4141  121Z44¼4  89891  1331  2251  911  210  17  397  361  450  660
1119  385  43  1119  115%  2  .  .  .  2
9544  I42  13374  1311  40  60½½4  131
14440  36%  2  6  203185111132999599  .  .  .
17  9  8.  .  6  53  53  59  84#5  2  2
5  45  12  1  33  311894400
361¼866  958  1115  62  88  161  22  4619  42864868  7668  3894  2231  65  3694  1390  5139  7370
toßrudestedt.
27  3999  41121  428  200  2321  360  141  .
30  43  533366  2  1  143365111287  25  .  .  .  .
18  31550().741319818524641617211.  259259270
181  77  6  3424  %  3  2  .  2  5
2  45124  138  1114%  428  629  887  2891  86  2  108s  100  210  296
33  70  00  01  188  224408  3L2  345
4  1528  422  1  11;  %  4  1  .  1  1
33  35336  2015  1  152106  280  130  2  .  1  1  3
22  54  61.  7163  7  é  1  426  7  4468
2  36800  99199  551  290¼,s  1%
21  148  56  6T7NU0E  GCC  .  .  .  .  .
4875.6022892238228279489205673«8334120187

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="411" />
        80

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
*  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  *•#
z
S.  Gemeinden,  von  0  1  Jahr  alte  und  ältere  e  hwei.  unter  1  Jahr  alte  und  ältere.
7  Bezirke  unter  bis  ne  1  Jahr  Ziegen
*  1  Jahr  Zucht=  Zucht-  ti  zdu-  über-  (ause-  Böck  Ziegen  zu-  ibebt
alle  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen  haup
9.  36.  47.  28.  89.  40.  41.  4.  48.  44  45.  46.  47.
33DOttstedt  b.  M.  139  101  .  13  3  16  256  9  4  22  26  35
34  Rettwitz.  69  41  .  4  3  7  117  7  13  13  20
35  Rittersdorf  261  1100  4  6VP  98  469  26  3  62  65  91
36  Rottdorf  145  6686  25  5  30  243  8  3  27  30  38
37  Saalborn  94  722  6  5  13  179  21  2  41  43  64
38%Schwarza  110  49  16  5  21  180  25  6  60  66  91
39Soöllnitz.  85  26  10  5  15  123  8  3  23  26  34
40Stedten.  60  15  9  8  18  93  6  1  22  23  29
41/Sundremda  177  6565  5  52  14  71  ———.—  55  73
42  Thangelstedt  117  7  3  20  9  32111500C  118
43  Tiefengruben  148  1132  1610  28289  22  6f8  54  76
44Tonndorf  304  17A1O01  72  546  66%
45Tromlitz.  79  132  10  2  14  106  7  5  17  22  29
46  Wittersroda  »  .  49  18  1  .  1  68  6  1  9  10  16.
Zusammen  Amtsgericht
Blankenhain]  6781  3998  69  1054098  16210%  3
Amtsgericht
1|Alperstedt  238  155  1  23  3  27  40  48  6  66  77120
2  Dielsdorf  248  127|  16  34  409  39  15  94109
3  Eckstedtt  200  15222  36  388  37  5  56  61  98
46roßrudestedt  481  270  2  54  7  63  81226  193  21942
5  Haßleben  690  3388  3  75  94  172200  371  203  240  361
6  Kleinbrembach  366  178  4  4332L  68  612  77486  11148  226
7Kleinrudestedt  236  88  17  3  21440  3317  71  1104“
8  Kranichborn.  219  93  1181  1  403è2  47  7582  125
9  Markvippach  238  s149%  44  97  484  69  13  96  109078
10|Mittelhausen.  445  2925  21129  55  792  97120  177191094
11Nöda  .  .  362  137  9160  11  80  579  48  3  1001003  4
12|  Orlishausen.  491  300  3  5733  93  88411442S  2311259373
        <pb n="412" />
        da

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Blankenhain.
«  B.  lachtungen
A.  Vieh  e.  in  ve  zen  den  "  Eche  5  80.  M  T  be  de  Haus-·
  ·  cucqcmcneecnenokrenenc  achtvieh=  oder  Fleisch-  *
glschliehch  Feer  iehh-  usw)  ILL.  Bienenstöcke  o  F59  —  —  halal-
  .
darunter  tungen  Käl-  Jung-  Kühe  Schwei-  Ziegen  zunden
Feder-  4%  aller  Inderauch  ne  (ein—
Trut-  n  uüber—-  mit  ohne  II—  2  72  -.1  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  ch  er-  beweg.  be.gatunter  natr  und“  et  .  cli  i  tungen
über=  haupt  boce  tungen  8  Mo.  alr  welbeschließ-  Kich  zuner
  haupt  lichen  lichn-  nate  buan  düiche.  2  S  38  #ich  Läm-  sammen
—  Waben  semen  alt  Der-  inh“%  5  5  Ferkel))
48  49.  60.  61.  52.  53.  54.  55.  56.  57.  58.—  59.  60.1.  68.  6.  65.  66.
124  10781  915  58  51  7  3242  2  97  21  32
45  .  423.46811  .  11  16...  .  961  1  15
126  35  9778  11561  25  6  588  „  28161  47  56
94  28  72  850  1118  5H  .  9109  26  34
5  32  6252  716  0  273  499  .  ...  .  .  92  39  46
49  242  4  500  13833  45  1  1.  87  48  42
51  9  411  .471  3  3  201111111  2  48  16  17
44  15  307  3661  19  19  12  1  1  25  31  17  10
119  49  885  10531  56  36  201  4512  12  5117|1112  26  45
66  19  968  1053  721½  111t11  11  48  43  55
98  19  1274190  56  9  57  1  2  36121  50  54
102  24  2162229113  3  338  2531
39  1113344  4  22  20  3  6  11  18
31  4  2265  261  16  5  13  .  29  10  12
3989  1205  36903  400  42497  1578  1233  345  2664  11  23  381  73286  1242
Großrudestedt.
271  98  19357121  15  4  11  7  .  .141  41  63
159  26  170320|1908  74  73  1  69  ..  .  .165  36  66
132  25  16571111815  20  12  8  7  2  2  1111  52  64
397  78  4059  23457  688  78  10  203  .11  1  4367|099
568  1376359  667130  40  2%899010  l.  .  7510163263
199  562748  38  30411  122  932  912  2  5538881  86
91  442%  13521  135  130  51  58.  .11  1  1275  50
140  37  133422  1533  50  43  7  98  4959
161  94  1985ä10  220  42  5  2511½6  67
239  121  4278  44  41  302|  11  ..  .  2451125177
215  54½22741113  212  10711  1  1  222  35  96
470  18833952  14%  52  11  1  18  3506%
1908  I
        <pb n="413" />
        1  00.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
—
I.  Pferde  II.
—  Maul-»
  Ihiggbissbwdchuschv  4  Jahre  alte  IIl.
9  Gemeinden,  Fläche  m  çaoch  3  und  E  Pferde  Pferd  nen  tiere  Esel
«  nn  even-—  .
2  Bezirke  unter  ¾l  r*P’'  im  dar  S  über-  *  Maul:  (Tier
z  1  Jahre  Jahre  um  unters  alle  zu-  lebend-  esel  jeden
"s  Jahr  alte  alte  Gan-Mili  .  9  haupt  se  (TiereAlters)
Pfer.  Pfer-zen  tür.  anderen  sammen  borenel  jeden
Hektar  alt  de  de  pferdesn  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  B.  9.10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
13|Riethnordhausen  1238,25  1  32  44  44  51  3
14chloßvippach  1664,8  5  118  118  1411
15%Schwansee.  255,911111  .  1  17  17  19  Z
16Sprötau:.  801,344  2  3  63  63  75  1  .
17Stotternheim.  1565,298877  1181181486  .
18Thalborn..  266,33.  1.  1  23  23  255  .
19Vippachedelhausen  764,334332  43  43  555  .
20Bogelsberg  ...1283,683.  62  79  79  90  2  «
Hierzu:eximierteFlächen.  276,98.  .  .  .  .  .  .  .-s
Zusammen  Amtsgericht
Großrudestedt17858,29  57  46  3  54  1074  1074  1304  42  4
Amtsgericht
1Ilmenau  1081,66  .  .  2  178  578  81  1
21Bösleben  541,6611  6667  41  41  66  .
ZHeyda  877,851  1  1  .  30  30  33  1  .
4Kammcrberg.  39,18.  .  .  .  1  1  1.  ·
5Martinroda.  724,11  .  .  .  15  15  15  «
6Neusiß.  449,23  .  .  .  4  4  4  .
7|Oberpörlitz  364,81  .  .  3  10  10  13
8  Roda  352,68  .  .  2  6  6  8  «
9Schmerfeld  297,80  .  11  12  12  14
10Stützerbach  78,98  .  .  2  3  3  5  «
11Unterpörlitz.  754,38  .  3  28  28  31
12ä  Wipfreen  6505,72  1  2  17  17  20
Hierzu:  eximierte  Flüächen2927,37  .  .  .  .  .  -
Zusammen  Amtsgericht  ·
Ilmenau  8995,388  8  8  220  3450%345%  1
        <pb n="414" />
        11.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großrudestedt.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  Jungpvieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvi  .  1  lte  und  ält
——n————..—.—.—————————————J—JJ
noch  6Wo-  über  —  dar:  Bul-  .  46  ov.  vieh  “  1  Jahr  Mutter-Ham-  Schafe
nicht  chen  Monatp,  unter  sen  Wanr.  dar.  Ku-  lebend  alte  zu-=  überfüsßb-
  his,  1  ug  cun  ezgucht-  eim  ur  im  nnter  sammen  barnn  ge.Läm-  Böcke  schafe  mel  sammenhaupt
"  anzen  aus  sliere)  "  Milch-  aupt  borene  mer)  (GZibben)  (Schöpse)

lt  auf  Ganzen]

a  nate  alt  a,  zen  W  kühe  Kälber

17.  18.  19.  20.  21.  22  23.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  90.  81.  82.  33.  84.  36.
28  22  79  104101124%%
37  5108  120|108  2  4  389  365  446  768  3081  79.  24  1  25154

7§s  2623  5  32  1  83  7588Ö  .  .  .  .  .
222147863841212203224400179  1.  1
4556114129917647413388494838323  3.  .  .  3
67  7  111  81.  61557010152362178.  180216
1325636213514818717920636916846.  8040120166
2249987638441294274346591171126118953243369
45559212611389140130681494590425954019098360495441159772323613315
Ilmenau.

2  6  9  13  58  114  .  2  .  76  761  78
10  5  26  31  1  4.  210119988214  1781  49  126  13139188

58  337J  38  7  23  4413004614441s%%%  .  .  .  .
—.  2  1.  .  .  .  111111  14  6.  .  .  .

772519122.  .12011912218081  2  1  1  3

6  2  21  26  4  21111  9696  88%44,  .  .  .

441319.  12.  74737711770.  .

812019.  1..  67646811657.  .

5622211111  69687112562.  .
3.  5  5  .  .  .  343334  4730  4  4

5  2  30  33  231  253254%27  .

75272741  1008810116790
62462372523122162128912201327192497157  12789216273

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

II*
        <pb n="415" />
        12  CU.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Wieh
9  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  —
z
*  «  .
S  Gemeinden,  von  ½.  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwel-  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
"  Bezirke  unter  bis  *  1  Jahr  Ziegen
½  Jahr  alte  „  über-"
  1  Jahr  gzucht--  Bucht-  .  zu-  über-  ,  Ziegen  zu-  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammenhaupt  *  Böcke  (Geißen)  sammen  haup
1.  2.  80.  87.  86.  39.  40.  41.  42.  48.  44.  46.  46.  *
13|Riethnordhausen.  488  354  6  64t411  97733  6423  274
14chloßvippach  640  380  7  48  39  9411412  44B  2  3066  43
15%chwansee  118  932  17  10  29  240  20  12  39  51  71
16Sprötau  280  197  1441  12  54  531  50  6  58  64ä
17Stotternheim  487  494  1  42  114  8334  37.80
18|  Thalbrrnn  100  58  144  12  26  184  15  2  23  25  40
19  Vippachedelhausen  312  s136  173  32  106  554  60  2  135  157  217
20|  Vogelsbee  547  256  4  88  34  126  929  88  16  160  1764
Zusammen  Amtsgericht  ·  .
Grvßrudestedt71864242588166351509129371373373266330364409
Amtsgericht
1lmenau  310  357  5  9  53  6  738036  360  3966
2|  Bösleben  322  124  3  62  28  93  539  15  4  61  65  80
3Heyda  127  152  6  4  10  289  23  1|1161174
4|Kammerberg.  7  42  .  .  .  49  10  44  44  54
5  Martinroda  156  167  1  9  17  340  40  12  128  11400
6|  Neusiß  127  85  6  4  10  222  7  2  33  35  42
7|Oberpörlitz  67  644  .  1  1  132  13  3  45  48  61
8Roda  84  131  .  1  1  2  217  53  17  165  182  235
9  Schmerfeld.  63  568  7  6  13  134  6  1  15  16  22
10Stützerbach  43  70  2  .  3  5  118  741  979  1107
11|  Unterpörlitz.  174  23  .  2  8  10  416  52  15  190  200  257
12/  Wipfra  86  80  6  2  8  174  11  2  24  26  37
Zusammen  Amtsgericht
Ilmenau  1566  1562  17100%  2  4
        <pb n="416" />
        Großrudestedt.

13t#

 

A.  Vieh

 

 

"B.  Schlachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

shülese  let  ne  n  ü  Brreouaol  bohnn  aus.
enthlehich  da  Vederteh  ane  us)  I1K.  Bienenstiker  —  nne  men  ver.  halhal-
  Rindvich  Schwei  Ziegen  tungen
darunter  tungen  gal.  Jung-]  Kühe  .%  mit
Feder-  aller  nder  (auch  ne  (ein-Trut-
  vieh  uber—  mit-  ohne  Vieh,ber  übers  bimten  5  3  (ein-  schlies--chlach=Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  e  beweg-  e-  gat=  sunter  und  2  »  Z„  tungen
über=  haupt  weg=  tungens  Mo.,  altwelb.EEschließ-  lich  zu.
ner  lichen  licheu-  bic  nider  sch  Lam.
haupt  sammen  nate  2#,aber  Z  38  SS  sammen
Waben  alt  Jah  mi  5  0  —  Ferkel)  mer)
48.  40.  50.  51.  52.  68.  54.  55.  56.  57.  58.  590.6061.6  63.  64.—  65.  66
284  66  39800  3  4333  55  42  13172  19  8358  84  163
503  140  564329  6315222  220  254257  2  ..  2  2  520157  228
83  51  867  6007  9  9  45  ..  ..  .  .  78  24  36
271  9  2219  212501  12217  77  1  (  111,  4  3225  67  73
338  231  507478  721  83  83  286  2.  2  4731503
67  52  60227  748  45  211“  21  ..  .  .  4  38  12  13
197  57  2031  161  2301  86  63  23  99  1  1  2  7185  87  90
282  62  4111  39  44949  95  2417  ..  2  113  101  132  157
5067  1621  58176  517|  3  226299  1  1  l168  5245  17092821
Ilmenau.
414  208  26300  43297  73  68  5  522  .  .  .  .  .  .  .
141  35  1639  61821  30  27  3  72  2  1  3  81  179  34  65
117  35  1117  1269  33  33  95  173  73  88
15  12  255  .  282  41  .  .  .  44  35  34
130  42  1420  111593  7  7  143  2  1  3  11  175  74  110
114  7  895  1016  46  26  20  54  1  1  95  30  45
108  16  432  556  11  11  53  .  81  38  51
129  18  635  689  11  8  3  116  .  .  .  2134145  96
55  5  460  1  521  36  36  21  1  1  2  .  63  15  20
19  33  233  290  111½  .  .  183150  93
156  72  2054  11  2293  4  4  .1207  1.  1  2½½295  58  7
74  11  637  7253  3815  3311  1  2  118444
1472  494  12413  7014449304  2058  4641471  5  5  3  131314066  680  800
        <pb n="417" />
        14°.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
2.  I.  Pferde  I

s  sbwnochnichv  4  Jahre  alt  Maul-  In
2  1  bis  2  bis  ahre  alte  .

F  Fläche  Foo-  7  r  hhalte  und  ältere  Pferde  Pferd  ##  tiere  Esel
ezirke  unter  dar.  sasmoeanl-ier=3
  NN—u¾“-Jahr

  Pfer.  Peer.  ee  tär.  ssanderensammen  haup  bercne  (Wen  alterh

Hektar  alt  be  de  pferde  Fohlen  Alters)

2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  II1.  12.  13.  14.  15.  1

1/Azmannsdorf.  458,70  11  8  3  .  46  46  543  .
2  Sechstebtstraß  57,68  1  1  .  22  22  281  .
3E1cheborn.  526,4921..  .  14  14  17  WI  .
4Großmölsen.  39921  ...3  .  31  31  341
5Hayn  90,20  .  .  .  .  7  7  7J  .
6  Hann#  287,433  22  2  .  13  13  191  .
7opfgarten  908,954425  .  55  55  7  .
8sseroda.  390,0711.  .  .  20  20  221
9  Kerspleben  1044,05744606  4  4  .  85  85  977  5  .
10Kleinmölsen.  429,78.  312  .  35  35  4  .
11Klettbach.  1179,995634  .  28  28  446
12  Linderbach  308,133  l1  1  2  .  30  30  3  .
13Meckfeld.  247,93.  1  .  .  .  17  17  18  .  .
14  Mönchenholzhausen  413,600  6  3  2  .  52  52  63636  .
15N1ederzcmmern  1323,423175  4  80  841100  .
160bernissa  347,571  23  2  19  19  27  1  .
170llendorf.  914,813456  .  61  61  79  .
180ttstedta.B.  525,2343  1  2  34  34  444
19  Rohda  30,9511  %s  .  8  8  8.  .
20Schellroda.  313,861  1  1  .  .  10  10  13  1
21½chwerborn.  700,49  44  3  .  45  45  52.  .
22Sohnstedt  246,911321  .  161623.  .
LZTöttleben  333,692.  3  1  22  22  28  1
24  Udestedt.  163003  1  4  8  .  89  89  1100  .
25  Utzberg  678,7  6  8  56  56  76.1
26  Viesellach  753,0000  3S3  7  2  2  84  86104  .
27Walllchen  237,631  .  1  1  .  29  29  32  1

Zusammen  Amtsgericht
Vieselbach5867,15  6  4661  67  6  100810  11412  444
        <pb n="418" />
        1.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vieselbach.
..—.  —..———.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
ul.  Kil-  Jung—-  Iuuech  ven  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  n  den  1  Jahr  alte  und  ältere
Sla  Vie  añ  EEII  ——–-—  e
noch  6  Wo-  Über  3  dar.  Bul.  vieh  naten  1  Jahr  Mutter-Ham-  chafe
nicht  chen  Monate  unter  dar-  dar-  zu  lebend  alte  zu-  über-6Wo|
  bis  bies  im  jzur  len  im  re  1  ar  übere  end,ä  Läm.  Böcke  schafe  mel
chen  3  Mo.1  Jahr  elt  (Zucht=  Gan=  Zeit  m  urunter  sammer  haupt  ge-  sammen  haupt
alt  nate  it  anzen  außt  tiere)  zen  a  Ganzen  Micch-  p  borene  mer)  (Zibben)  (Schöpse)
alt  gestellt  gestellt  ühe  er
#u#.  1.  1.  0.  21.  22.  28.  24.  26.  26.  27.  28.  20.  320.  31.2.  38.  34.  86.
9  9  27  34%  6  1  128  125  1  135021  118
6  11  19  26  .  3  .  .  107  99110  IT2  85  1  3  5  8  9
12  5  24  22  „  1  6  11111011018  97  38  .  66  1  67105
14  14  46  3444  2  7/  16141147052JT..8  143  2  2
1  2  12  6  1  44  46  13  51  72  39  602  40  3  450505
10  14  25  26  6  2.  105  9331318  96  .  2  2  2
16  14  51  4Z  4  33  23231112447  5½15  2  1  1  .  2  4
18  3  9  143  2  22  96  9110  89  82  2  86  64  12
391  83  9114  6  104  341296357601  1  .  1
13  17  38  18  7  2157551  4  75  .  .  .  .  .  .
10  7  27  64  3  2  2  s187189179911611  1  65  1  67  93
10  6  21  311  1  1  123  115254198  1
6  4  24  114  1  1  10  80  74  82127  88  5  78  78  153
1319  43  288  6  3  1  15146  2  1  46  86  133¼0
40  40  72  83.  „  3  92  39137111405638  84144  122  43  165q23
6  8  19  391  4  1231116  6274  99
2886  71  7  4  3  25  6  236231126446  1  1422  2  255  265  2838S84
9  9  35  333  5  4  66  155  148855.  4309  149  149258
5  1  10  4  1  4  1  32  31  37  57  24  2  .  2
3  9  10  22.  1  .  95  84  96  149  84  .  1  1  2  2
24  30  61  53  5  8  1  18182½  6  45  7  220  2271839
31  20  19  1  1  4  96  911101M15  67  1  .  1
8  12  24  i-  5  5  1  11714KN1  56  2  .  .  1  1  3
58  68  192  16928  13  4  9  5376%%“  .  .  .  .
24  6  47  521  5  23822ô%¼½  3  1  1  5  17
924  54  941110  16  5  212  195238%  8  4  1  .  1  5
6  3  14  152  3  %  90  86  96  34  70025  4461  2665690
400  404  1087  11288  é  42  480078278111900|  2  139524  1652552

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="419" />
        16  o.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
—  —  —
A.  Vieh
i-“  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  .•t
Ez

S  Gemeinden,  ron:  1  Jahr  alte  und  ültere  O0  5rel  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
—  Bezirke  unter  44  ei  1  Jahr  Ziegen
"  „  ne
"  Ior-  1  Jahr  cgucht-  Bucht-  ti  zu-  über-  aun  Böck  Ziegen  zu-  über  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammenhaupt  mnd  *  (Geißen)  sammen  haup
1  2.  86.  37.  88.  89.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  17.
1|Azmannsdorf.  164  1111  120  11  32307  28  11  41  52  80
2  Schstedtstraß  98  56  1  1  5  244Z8  19  6  31  37  56
3JEichelbornn.  85  562  44  7  2334  31  8  L  39  70
4Großmölsen  68  92  1  17  1  1979  27  4  49  53  80
5  Haynhnn.  57  21  1  6  2  9  87  7  3  26  29  36
6  Hochstett.  75  44  2617  44  18  11  28  39  57
7|Hopfgarten  294  1443  6529  97735  66  13  144  157228
8  Isseroda  102  40  22717  45488  18  2  31  33  51
9  Kerspleben  391  224  1Z  25  50  76  691  79  2745  172  251
10|  Kleinmölsen  156  692  26  20  48273  39  8  52  60  99
11  Klettbach.  205  123  2  42  1  6C0  17  4  49  53  70
12  Linderbach  127  8995  24  13  42258  28  7  39  46  74
13  Meckfeld  43  32  13  6  19  94  7  2  5  7  14
14  Mönchenholzhausen  158  84  114  16  311173  36  6  37  43  79
15|Niederzimmern  562  2402  120  40  16E24⅝%%%  KO  1166  186
16  Obernissa  143  83  1  10  2  13  24  8  40  48  72
17|Ollendorf  413  194  1  38  17  56  663  83  10  164  174
18Ottstedt  a.  B.  130  102  427  19  50  282  35  6  48  54  89
19  Rohda  27  31  3  12  15  73  20  2  24  26  46
20Schellroda  97  55  4  6  10  9  4  11  15  24
21%  Schwerborn  161  1000  100s  311342  19  10  44  54  73
22Sohnstedt  86  44  28  6  36  166  14  4  22  26  40
23  Töttleben  112  85  1Z]|10  4  15  212  23  8  26  34  57
24|  Udestedt.  666  328  4  109  49  16ö2156  75  15171  186  261
25  Utzberg  300  121  1  33  13  47  468  42  11  65  76  118
26  Vieselbach  313  254  4  35  33  72  639  78  49  152  201  279
27|/Wallichen  77  67  7  13  20  14  17  3  31  34  51

Zusammen  Amtsgericht

Vieselbachl  562210  2940  43  771  445  1259  9409  926  262  1672  1934  2860
        <pb n="420" />
        Vieselbach.

17%#

 

A.  Vieh

 

 

 

 

B.  Schlachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

9  #ehbe,h  de  ge  kon  ee  enevis  vo.F.vvemsef  1bol  beiveme  Haus.
—einschließlich  d  I.  Federvich  (Küken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  —  beschau  n  ht  t  war:  halhal-
  Rindvich  Schwei-giegen#  tungen
6  darunter  tungen  Käl-  Inng-  Kühe  „  mit
Feder-  .  aller  Ander  (auch  ne  (ein-Trut-
  viehber-  mit  ohne  Vieh=  ber  abrZ  n„Kal  —  (ein.chließ-  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  e  -bewege  gat=  unter  nate  und  et  Eg  chli  tungen
ner  über=  haupt  üichen  bchh  tungeng  Mo-  galen  *#  8#  (#  7  schließ.  lich  zuhaupt
  sam  en  nate  sdeS  der  Läm-  sammen
Waben  alt  deh  deite  6  Fererkel)  mer)
48.  40.  60.  51.  52.  53.  54.  55.  56.  57.  58.  50.60.61.  62  63.  64.  65.  66.
119  42  1288  14458  60  60  6255  1  .  .1  .  147  40  58
68  4111183  1s193  19  10149  42272  .  .  ..  .  104  18  36
98  14  906  .  1018  29  29  40  .  .  ..  1  120  21  37
76  20  1505  315604  52  525  56%  ..  .  141  35  53
41  4  426  471  8  6  2  274  .  .  ..  6  57  16  23
117  53  962  311163  12  12  442  1  .  .31  97  24  42
246  29  2417  5  2697  55  54  440  5  510  79  117
74  30  7256  5  835  38  38  35  .  .  ..11  92  28  35
291  52  3153  9  3505  71  6565  6153  .  1  .1  .  346.  99  139
113  20  14269  156810702  5  53  .  .  ..  .  144  63  50
138  2  1466  1  1607  32  32  83  .  .  ..  4215  27  81
91  211009  181139  64  61  3  43  .  .  ..  .  96  39  37
27  2  451  111½81  21  21  18  .  .  ..  2  66  11  16
145  84  1299  3  1531  59  59  55  1  1  22911  36  49
366  125  3595  12  40908  166  18  8  172  1  .  .115387101  153
63  1111132  441210  56  4412  400  .  .  ..  .  129  32  43
236  89  25911112927105  87  18  10661  .  .113276114104
93  56  125  91412  98  85  13  5651  .  1151160  36  52
43  10  421244  6  6  2  .  1  .1  .  45  8  19
56  7  866  932  12  12  35  .  .  ..  .  96  10  33
102  1615914  1  74  .  1  .1  2  178  29  68
47  14  724444  5  1  4  27  .  .  ,.  .  76  19  26
91  22  1111  165  50  39  11  40  .  ..  1  115  25  37
291  95  50311  11154281  160  1862  1  44  5311217  177
176  40  201488  2278  72  72Z„.  68  1  .  12191  46  65
300  98  2915244  45  42  31561  1  1  .  295  68  144
32  28  756  0  82  4  .  .  27  83550
3540  988  42141285  469545271428  9%  10  23  76  4605251717
1908  III
        <pb n="421" />
        18  u- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
2  A.  Vieh  5
3  Gemeinden  1  I.  Pferde  1  —
n  -  Fläche  Foh-  1  bis  Sabis  3#üo  (nochmichh  7  .
Bezirke  len  giah  %  und  5  Inden  Be  Ull.
unter2  ihth  lebten  Esel
S  8  dar.  Pferde'ses  Mo-  und  a
1.  abrt  m  hter  7“  über.  inetnMraul(Tier=Jahr
  afer.  gn  ge  Gan-  Mili.  alle  zu-  lebendlljed
Hektar  alt  de  der-  zen  tär.  anderensammen  haupt!e.(Tiere  Alters)
17  2.  pferde#  borene  jeden
Nen  8.  4.  b.  6.  J.  5  Fohlen  Alters)
2  Weimar  863,26  3  Z  1  2  «  12.—  18.  14.  15.  *
zBallstedt.  2230544  7T  37  56  S  „
4Bergern  333,253  122  6827129N8  4
5Berlstedt.  1890  12  -  *  2228  )  J
6  Daasdorf  a.  B.  236  2  1  3  4  1  15  18  «
7Daasdokfb.V»  44111  2  3  44  622
8,Denstedt.  916.38  11  1  20  200  6
9|Ehringsdorf  300  94  X  2  24  265666  6
10Ettersburg  2  9211„  2  2  44  )
11Frankendorf.  238  1  1  61  61  62
121  Gaberndorfe.  #  ·  s2  1  «  23  23  25  .  «  «
13Gelmeroda  ,u1117  1  4  7  27  30  .
14/Goldbach  22155  -..2  sb  46  6114  Z„  1
15  Großcromsdorf  131,04  "  1  «  10  26  28  %  .%  .%
166rroßobringen  ·  761,o7  ’«53«  *  15  v  Z
17|Gutendorf  16%1"½%½½%  929  3771  »
18Hammerstedt.  387-65  .,»..  48  48  552  ·  »
19Heicheryeim  z«73-55-113.  38«88...
20  Hotelsteht  3  1..»»  23  ZZ338..  .
21apellendorf.  224121..  29  30  Z„  Z
22  Kleincromsdorf  2260  41  6  3  32  42  «  «
23  Kleinobringen  3  9,09  2  3  «  2  «  235  35  46  4  "  «
24  Legeseld  .  315,07|  1  «  «  ««2  22  29  5  «  «
258eJnstedt.  503-40-2..  «2224.  ·
27Meingm«  1ZZH,511«23  ?92942—  I
28  Niedergrunstedt  38  3  312  6  11  1  77  «  «
29Nohm.·  »8,52«14,3  3931073  «
300bergrunstedt  Z«4,06  111«  3  25  33  «  «
310berweimar.  7z?-Js4  1«1  1  4|  47  50  «  «
gsgsg«shsssss«-Iks  «;Hst
ndorf  465,29  1  2  25  2  à  «  2
32  32  37  ·  '
        <pb n="422" />
        19#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.

——

"  A.  Vieh

—  V.  Rindvieh  V.  Schafe

Käl-  Jungvieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  n  den  1  Jahr  alte  und  ältere

l  ber  -  tn  sonsige  Stiere  Kühe  (auch  Färsen,  Rind-  9  ten  unter

noch  6  Wo-über  3  dar  Bul-  0n  vieh  “ms  1  Jhhr  MutterHam-  Schese

nicht  chen  Monate  unter  sen  #i  dar.  z-  lebend  alte  über-Wo-

  bis  bis  im  u  ucht-  eim  ur  im  mnter  sammen  über-  geLäm-  Böcke  schafe  mel  unme  haupt,
den  8  Vio-  1  Jar  Ganzenzu  en  zen  g  Ganzen  Milch-  dume  r“!  mer)  (Giöben)  (Schöse)  «

alt  gestellt  gestall  kühe  Kälber

17.8  10.  20.  21.  239.  4.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  z1.  I  se.  I  83.  I  34.  I  86.
13  10  6402  6  22  .  260  2411288  387  1197  66  6288  1  3050571
7512  3  1  232  126  12650M722  9  3  J„
7  6  388  15  1  2  8376586152  2  55  2  .  .  .  2
2  .  3.22.5252566124662183«.185251
17154555266.241221253385193110.13262194304
—61315-.13.646268102603417722100134
15122034.3173132117152233117923151  .154246
51117315219.868010717160746321  .327401
3.  2  6  1  336“  189  18928S8  112  3  2  125  433  56063
7  2  6  12  .  22.  535257  84  38  ..  .  .  .  .
371234  151.  868092148  711015071122132
782022.37.16315917323010385634110357442
881923  .231999510416291  ..  .  .  .  .
451213.1.1.595761  95  52  ..  .
4515  5.28161607110050  ..  .
161132391382170164181279160  4  4
6  8  22  25  11  12  83  73¼%66  ..  .
131316452252165150172259152  ..  .  .  .  .
6111520.2  .9090921447163.11867185248
9112639.23313312213822310726.563894120
1412233.5251714514117524511667216735204271
4-910  8  .43.  635670101  49  1.  .  .  .  1
8817192210185829714974  ..  2  2  2
9  1221  23  .  112.118112131196  96  .  .  .
8123743135.180167188288128  2  2  2  4
29  16  66  653  1  7113  31  337  4192275  2930  230
27  23  50  65  16  5  142  432  414q4  6166  528  1  650

117  23  15  1  136  128  10o5  101  10  80  80
9  13  32  27  2  6  2  185  17393è5éé2  22  64415
4  6  1517  2  4  3  92  86984033·“  Z
9  2  14  12  5  141  1179  198235  100
8  9  24  21  2  1  126  1244  87  .
6  5  20  26  4  4  127  123135  2  2

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

II-
        <pb n="423" />
        200

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
——
VI.  Schweine  VII.  Ziegen  —
ẽ
s  Gemeinden,  *-  1  Jahr  alte  und  ältere  —  #s  1  Joh  alte  und  älter  Z„
E  Bezirke  unter  eis  1  Jahr  *&amp;amp;x;7v
rl  1½  Jahr  alte  über-J
  alte  1  Jahr  Zucht-  Zucht-  sonstige  zu-  über-  (Läm-  Bocke  Ziegen  zu-  haupt
altex  eber  sauen  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen
1  2.  86.  87.  ——ml.  41.  42.  a48.  44  4.  46  u
1|  Neumark  295  150  3  59|11  73  5118153  135  105  118  1
2  Weimar  128  271  11  148  49  448  78  24  143  167  245
3Ballstedt  133  85  1  6  7  1432  18  3  74  77  95
4|  Bergern  36  11  9  .  10  63  10  10  10
5  Berlstedt  330  143  3  1014  138  611  31  16  127  143  174
6  Daasdorf  a.  B.  106  76  .  7  2  9  191  20  6  39  45  65
7|Daasdorf  b.  B.  172  92  3  26  4  33½2997  33  5  43  48  81
8,Denstedt  1  50  3  69  7227  2  59  6146
9  Ehringsdorf.  111  125  .  1  12375311115126179
10Ettersburg.  98  7!!  116  17  187  20  10  52  62  82
11|Frankendorf  128  73  1  1083  14212  6  28  34  55
125  Gaberndorf  218  1399  2  33.24  59  415½4%  166
13/Gelmeroda  139  100  .  1  124536  6  56  62  98
14  Goldbach  97  36  31  437  7  10  10  17
15roßeromedorf  89  50  1  22  37  60  J99  41  8  64  72113
16  Großobringen  314  68  1  30  13  44526  77  21  179  200
17  Gutendorf  116  42  1  18  6  25  183  10  3  21  24  34
18Hammerstedt.  199  122  5  5  10  1  37  2  42  44  81
19  Heichelheim  105  109  1  16  17  231  24  5  64  69  93
20  Hottelstedt  162  95  1  29  16  46  303  20  8  74  82  102
21  Kapellendorf.  181  140  18  4  22443  44  7  84  91135
22  Kleincromsdorf  89  442  114  144  8  84  42  56
23  Kleinobringen  99  89.  12  7  190207  4  54  58  80
24|  Legefeld  239  166  5  52  4  61  465  16  8  58  66  82
25  Lehnstede  301  125  2  319  43.4609  62  4  69  13  35
26  Liebstedt.  455  2602  333114  48  765  42  3  80  83  126
27|  Mellingen  499  309  4219  4452  78  311209  240
28  Niedergrunstedt  157  1399  12  10  22  31226  9  6G6  651
29  Nohra  189  100|03  40  28  716600  V2  JJ4145
30Obergrunstedt  97  772  81  .6  16  5  53  58
31/Oberweimar  132  162  513  18  31271  12  175  187
32Ottmannshausen  226  76  1  49  17  67  369  32  9  64  73  105
33HPossendorf  138  80  8  4  1223024  3S  46  49  13
        <pb n="424" />
        21a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.
B.  Schlachtungen
A.  Vieh  Liehbe-  iu  der  BZei  ren  t  *  30.  *—  bes-  been  Haus
endegemäß  den  bestehenden  Vorschriften  eine  achtvieh=  oder  Fleisch-  t
einschliehlich  r  II.  Federoteh,.  usw)X.  Bienenstöcke  Jas-  —-  cht  rortnhnen  war:  halal-
  S
darunter  tungen  Käl-  Jung-  Kühe  Schwei-Ziegen  zunge
Feder-  aller  P-  guch  ne  (ein.  #
Trut=  vieh  ber.  mit  aöre  .  *  (ei.  Oließ.  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  ——————  aate  su,  at  2  ·  tungen
über-  haupt  weg.  tungen  s3  Mo-  alt,ch  sschließ=  lich  zuner
  haupt  lichen  liche  zu-  4  aaseie  3  hHich  Läm-  sammen
Waben  sammen  alt  Ler-  z  5  5  Ferkel)mer)
48.  49.  50.  51.  52.  558.  664.  I  os.  50  —..—.  —..  —.—  o8.  J  68.  64  D  66.  66.
226  5322546  2566  81  75  104  .  .  .  ...  .  206  57  83
124  177  526730  402  387  1  493  .  .  .  ...  .  .  .  .
73  24  815  912  45  .  .  .  ...  .  90  19  38
15  2  206  2  225  13  10  16  .  .  .  ...  .  31  4  10
274  40  2255  162585  03  76  2  103  1  .  1..2  9203  38  99
46  12  573  631  65  60  30  1  1  3  96  10  28

16736  1059  18128024  24  4%  1l100%

———————————
Wi
5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

92  58.  806  2147  8  4  1..  131  7630  42
122  57  964  1143  50  4  1008  719  1222  79
97  24  1037  202  1360  29  24  441  11  8726  40
81  21662  1  765122  19  27  1  1175  26
228  15  161110  17  16  1010111  H  3H  4  83
72  28  999  1  11000  17  47  .  J  %„„‚  1078  36
5  12  47222  183s9  9  9  12.......  39  10  12
144  43  782  3  97224  20452.......  7036  31
183  30  2315  22  25504  30  41117  .  .  .  .  .  .  .  273G]444  107
37  2  642  681  12  6  639111  11.  977130  35
105  16  1086  48  126548  45  333  2  1  33  14  43
147  14  1069211232  9  9  52  .  99622  43
98  44  1318  311191  6  3  3511  1115127  49
128  27  131219  148620  11  9  674  1  111944  59
4  27  502  4  574  .  .  .  321.1..21  4523  25
89  139351  18  4  83S22  500  1  •  1üüiQ  NU  U||111  104444  37
68  44  975  48  115%  31  76  44444%%%  L.  81  12  31
118  18  1198  1334  12  1  ¾  .  .  .  J..  1733  57
162  42  2236  311247111  33  91  89  .  1  1|51953  80
43036  30742  60  555  19774  426  444
94  9  1033  1113137  35  2  60111  2  1168  45  54
164  60  1409  6  1639  17  13  4  595  12221s1429  50
58  11795  6870  31  5  411  .  .  J  .  1102  36
1406  16399  1023  23  8  188902;„„  .  149  70
11532  123113771415  8  53  6022  1I|1  136  .55  54
89  22  735  33879  5  .  5411  1  114  34  35
        <pb n="425" />
        22  U
Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
37  I.  Pferde  II.
Maul-1
  bis  2  bis  Sbis  (nochuicht)  4  Jahre  alte  nden  III.
9  Gemeinden,  Fläche  Foh-  duc  Hhuch  4  gurde  ite  und  E  Pferde  Pferde  tre  Esel
12  -
Bezirke  unter  3  dar  über-  naten  Maul  ·  (Tiere
Z  1  Jahre  Jahre  um  unter  8  alle  zu-  -iebendj  esel  jeden
c  Jahr  alte  alte  Gan-Mili-  2  haupte.  (Tiere  Alters)
Pfer-  Pfer=  zen  tär.  .  anderenommen  borenes  jeden
Hektar  alt  de  de  pferdes  Fohlen  Alters)
1.  2.  6.  4.  5.  6.  7.  8.  9.0  11.  12.  18.  14.  16.  16.
34Ramslla  390,19.  111.  .  36  36  399
35|  Rödigsdorrn202,  71  1!22  33  33  384
36  Sachsenhausen  484,53  1  5  3„  44  44  561  .  .
37Schöndorf....  110,2012.  .  ...  40  40  43.  1
38%Schoppendorf.  154,39  9  .  .  .  ...  3  3  3.
39  Schwabsdorr.  199,444  .  22...  18  18  22·.  .  .
40Swerstedt....  680,39  52  44  44  5181  .  4
41Stedtenb.N....  154,82  2  Z  14  14  166  .  .
42Süßenborn....  270,54  1  .  39  39  40
43  Taubacacch  ....  520,84t  .  11  35  35  3  .
44Tiefurt.....  270,2111  12  25.25  30  .  2
45  Tröbsdorf..  .  253651.  1  11.  174  17  19  .1.
46  Troistttt.  562,63  2  1  3  21  21  27
47  Ullla.  325,96  2  12  33  33  38
48|  Ulrichshalken  678,0a11111  1  48  48  51
49  Umpferstdttt  739,20  142  2  3  2  56  58  66
50|Vollersroadaa—  245,588  .  1  1  6  6  8
51Wiegendoorrf  ..  204,266  3  4  18  18  29  3
52ä  Wohlsborn  ...  402,9722.  2  38  38  442
Hierzu  eximierte  Flächenn  1253,311  .  .  .  .  .  .  .
Zusammen  Amtsgericht
Weimar25769,341  50  77  64  98  6272388  15
1|/Amtsgericht  Blankenhain..28539,374044i4  .
2  v  Großrudestedt.  17858,  29TF4%  „  „  1074%  4
3  „  Ilmenau995,  38  8  8  8  2.  ‚  .  34505345391  4  .  1
4  »  Vieselbach..15867,1556466167.6.10081014124447  .  .
5  „  Weimar.  .125769,34  50  %¼%  270549  15
Zusammen
I.  Verwaltungsbezirk]  97029,53|211217|22  30.  14|27|  6219  62600  T278½  20
        <pb n="426" />
        Weimar.
A.  Vieh

—  IV.  Rindvieh  V.  Schafe

All.  Lil-  Jnn  Juech  o1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvie  den  1  Jahr  alte  und  ältere

ber  von  wie  i  —.  —2  Rind.  w  e
noch  6  Wo=  über  3  dar-=  Bul-  —  vieh  naten  Jahr  Mutter-Ham-  base
nicht  cen  Monat,  unter  sen  dar#-  dar.u-  lebend  blte  über-6
  Wo,  bis  bis  im  urt  Gucht-  im  zur  im  anter  samme  über=  e:  (Läm-  Böcke  schafe  mel  kame  haupt
den  3  Mo-  1  br  Ganzenus  effer,  Gan-  06|t  Ganzen  Michh-  haupt  borenemer)  (GZwben)  (Schopse)
dit  Wat  5  Ma  kühe  Kälber
1  18.  19.  20.  21.  22.  28.  24.  26.  26.  27.  28.  29.  80.  1.  82.  88.  84.  86.
13  11  30  2773  5  111137  27143  22449  441109  15  125469

5  7  13  1  6  4  107  96117  154  .  .
157  36  432  3  6  193186  202  3081  33  1  1  2  5

7  5  7  100  211  139  1352  181  76  80  4412  216296

4  1  4  66  41  26  26  30  45  26

4%  6  103  1  1|  1  65  65  67  92  55  33  .  3

6  8  10  11  2  24  160  15286  221U06  09  131551

2  4  3  4  .  .  .  20  19  20  33  13  .  .  .  .  .  .

39  20  27.  32  13030H5  19427  .  .  .  .  .  .

8  4  26  39  2  9  157  14  68  24534  .  .
12  2  23  10  8  1  5  76  75  82  129  58  k
10  3  26  11122  88  82%  1.  1  7  8  9

68  14  382  129  12340UI9111  .  .  .  .  .

712  21  282  22  98  911|102  170  89  6  6

7  9  22  26  3  5  1  149  1488  H7  221110  2.  .  2
151  11  41  514  60  4  1  200  101ü019  337  95  14444  28  237381

7  4  13  9  1111  77  74  89  122  68  .  .  .  .  .

3  8  11  12  3  111  84  82  88  122  55  .  .  .  .

7  6  26  325,  2  1  13913542  213326  60  80  2402
433  396  1078  123339  42  39004  6763633309  15756  3OB  1279  51443714
361  366  958  1115  62  88  161  224619  4286  4868  7668  3894  2231  65  3694  1390  5139  7370
45559%1261  1389  14001199723  23

62  46  2371  252  B222  6222  13271  19241  9711  57.  127J89216  4
400  404  1087  1127  88  %  900  23  1395  234  1652  2652
433  396  1078  12331  39  142  390  496763  6333  7295  104355309  1571  56  3808  1279  5143  6714

1711/1804  4621  5116  360|  10  156  ieco  20361½3700369527609  5713  175|10621715  14511D0224

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="427" />
        24%

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
9  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
S  Gemeinden,  1  Jahr  alte  und  ältere  6  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
*1  von  ½  chwei-  1
r  Bezirke  unter  bis  n  Jahr  Ziege
½  Jahr  über.lte  »  über-ES
  alte  1  Jahr  zucht  Bucht.  oonstige  hu-  (Käm.  Böcke  Biegen  zu.  aupt
alte,  eber  sauen  sammen  Haupt  mer)  (Geißen)  sammen

1.  2.  86.  87.  68.  89.  40.  41.  4.  43.  44.  45.  46.  47.
34|Namsla  242  12½½22%3321  62  425  4220  69  89  131
35|Rödigsdorf  118  63  120  6  27  208  25  6  41  47  72
36-Sachsenhausen  312  158  1  15  3  19  489  29  8  93  1011s30
37#  üborf  .  129  85  2  12  14  228  21  9  49  58  79
38#Schoppendorf  25  26  .  3  3  54  12  2  24  26  38
39  Schwabsdorf.  85  401  24  19  4411691  21  2626  47
40%Schwerstedt.  220  11522  49  4  55  390  58  5  79  84  142
41Stedten  a.  N.  62  26.  12  1  13  101  15  6  34  40  55
42  Süßenborn  119  118  2  1  3  240  38  4  70  7444
43Taubach.  259  190  .  12  11  232  778  152  160
44  Tiefurt  53  92  1  5  .  6  151  41  4  88  92  133
45  Tröbsdorf  150  871  1  14  6  21  258  41  13  85  98139
46.Treistedt  121  100  13  4  17  238  29  3  40  43  72
47ä  Ulla  ..  168  51  1  17  17  35  254  5  5  12  17  22
48  Ulrichshalben  259  s11443  30123  56  49  39  8  108  1116155
49|  Umpferstedt  257  1512R  46  454  37  7  74  —
50  Vollersroda  106  82  3  2  2  7  195  26  5  56  61  87
51|Wiegendororf  110  431  15  1  17  170  12  5  27  32  44
52  Wohlsbben  236  93  121  4  26  355  20  7  41  48  68.

Zusammen  Amtsgericht

Weimar8880  5543  6010088579  1647|6O0  6  33  362  4  4022738

1|Amtsgericht  Blankenhaun  6781  3998  69  1054448  162100  3105  3273  4262
2  „  Großrudestedt.  7186  4242  58  816  6356  1509  12937  1373  373  2663  3036  4409
3  „  Ilmenau.  1566  1562  11100H
4  „  Vieselbach  5210  2940  3771  12  59946  262  2%
5  „  Weimar  8880  554360100857916470]2  2
Zusammen  .

LVerwaltungsbezirk296231828524737492276627254180532113071234213649  18970
        <pb n="428" />
        25  a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weimar.
Biev  #ehe  det  urt  Haus.
einschließlich  Ml,  Fedeervieh,  Katen  usw.)  IX.  BienenstöckeHaus-  beschau  nicht  vorzunehmen  war.  halhal-
  Rindvich  B-  Schwei  Ziegen  tungen
darunter  tungen  Käl.  Jung-  Kühe  mit
Feder-  Z„  aller  nder  (aur  S  ne  (ein-Tet)
  viey  #ber,  mit.  ohneVieh.  her  rs  (ein.  schließ.Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh—  beweg.  de#  gat=  unter  nate  nund.  S  tungen
über=  haupt  weg,tungen  3  Mo.  alt  ##o1n  schließ.  lich  zuner
  lichen  lichez-  bis  zuRinde  22  äν  ich  Lämhaupt
  sammen  nate  2  aber  5  S  sammen
Waben  alt  Jah  nn  #  —  .  Ferkel)r
438.  4e.  bo.  bl.  62.  l  56.  56  6.  —————  64.  66.  66.
186  57  14772  22Q  58  57  1  66  .  .  8142  40  55
50  33  680021  784  4  4  .  33..  .  .  .  86  20  29
152  16  1569  22  17569  72  68  4  7700.  2  2  2176  51  65
125  51  86E2  25  1063  20  14  6  4A54.  .  .  1  81  21  40
18  .  288  306  9  9  21  ..  .  .  .  29  7  15
90  9  459  5  563  3  3  171  .  J.  .  .  .  45  23  15
1620  134  140606321T732  61  58  3  77  ..  .  .  18117  56  57
92  70  425  36  623  18  18  30½  .  .  .  37  34  21
162  18  1091  59  1330  8  1  7  5335  .109  58  46
137  58  15665  6  1767  67  66  1111100àn  ..  1  1  2200002  102
49  95  829  1974  15  12  3  65.  .  .  .  .  85  71  52
138  22  892  211054  17  12  5  644  .  1  .148  17  56
86  8  867.  961  13  2  11  4  .  .  .131  52  44
75  17  908  l1001  20  16  4  268„  .  2  79  10  22
223  450  1509  19  1796  45  45  90  1  11143  32  53
210  48  174441111  45  40  5  79  1  .  115151  35  58
96  4  86E2  13975  22  21  1  42  .  .  .  .  86  38  37
108  28  58422  15  15  19  .  1  1-.  57  19  18
110  30  1241  1421  39  16  23  46  1  1  9  110  31  43
6299  2028  62519996|718421915  1679  236  3570|18  6  19  43  1844093  196
3989  1205  369034004  78  12  346%%441  2042  2268
5067/16218176  517381559  1333  226262916  10  1½  %1
1472  494  12413  70  144491  304  258  4%31366R  éOC  800
3540988  421411285  469545  7  2376  46052
6299  2028  6251999671842|1915  7  23630  1  431844093199112506
20367/6336  212152/2268241123|6883,  59311952|12211461880  2  22413  673  9602
1908  IV
        <pb n="429" />
        26  0u-II.

  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
tn  I.  Pferde  #  II.
—  —  1  bis  2  bis  s  bis  nochnlcht)  ahre  alt  MaulZ
B"  Gemeinden,  Fläche  oh-  Goch  guch  "  sin  und  Pieide  -  tiere  Esel
7“  Bezirke  n———ielslsl  si—-m
3  Nn——ieeil...
Jahr  PferPfer=  zen  tär-  3  anderen  sammen  haupt  oserne  (kiere  Ulters
Hektar  alt  vde  de  pferde  5255  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  5.  0.  7.  6.  9.  10.  11.  12.  18.  14.  16.  *
1Allstedt.  1847,2114444  s  5  215220  12691
2FEinsdorf.  545,64444  .  .353540.  I
BEinzingen  524,472  .  .  .  43  43  45  2
4  Heygendorf  498,  33  .  .  1  50  50  51  .  .
bKalbsrieth  622,82.  .  .  .  33  33  33  .  .
6Landgrafroda.  60·.),182.  22  43  43  492n  .
7Mittclhauscn.  720,30...2  454547.  .
8Mönchpfiffel.  654,21.  .  .  .  25  25  25  .
9  Niederröblingen  810,542114  .  44  44  47  .  .
lcOldisleben  2005,761319  1401401541  1
11Schaafsdorf.  238,55.  .  .  .  26  26  266  .
12kacl.  654,451.  2  48  48  51  1
13|  Wolferstedt  1464,166  1  2  96  96  99
Hierzu:  eximierte  d  1998,16  .  .  .
Zusammen  Amts  Ai
llste  13193,98  12  115  4  584346  1  20  1
Amtsgericht
1Apolda  1053,200022  4  45454  464  1  .  2
2  Bad-Sulza:  625,0  1  2  9991006t  2  3
3Bergsulza  344,900  H0  2  ,  29  29  34444  .
4Darn»stet  221,41.  21.  15  15  18  .
5Eberistedt  416,62.  112  22  22  26
6|Flurstedt.  411,25  1  4  35  35  40
7/roßheringen  366,0111  31  31  352
8Großromstedt.  441,29  5  4  2  46  46  57  3
9  Haimiche  140,399  1  1  7  7  9
10|Hermstedt  388,22  .11  35  35  37
        <pb n="430" />
        27a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Allstedt.
A.  Vieh
—2  IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  Lil-  Jung-  undet  o  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere
—  vi  alt  sonstige  Stiere  Kühe  (auch  Färsen,  Rind-letzten  unter
voch  e  We.  ih9  und  Ochsen  Kalbinnen)  eh2  Mo-|1  Jahr  Schafe
gucht  chen  Monate  im  ern  -  dar#  dar.  Zu-  ei“  naten  alte  Bhce  Mutter-Ham-  zu.berget“
  3  v6  1  ana  Ganzer  aait  Gucht-  eim  unt  im  unter  sammen  4  ge=  (Läm-  schafe  mel  sammen  haupt
alt  nate  Alt  zen  R  fllere)  zen  uf.Ganzen  Milch-  haupt  ôorene⅛ner)  (Zibben)Schöpse)
alt  gestellt  Müt  kühe  Kälber
11.  0.  20.  21.  28.  23.  24.25  26.  27.  28.  20.  30.N32.  93.4  86.
5  7112  54  38  5  92  1212  18630  37:  3I5799*  357  36444
41  44  34  5110  152%  1  4011422ànà•240  44K  3  4  8
19  27  44  47  1  7  7½  1609  14483320  |3  2  2  2  4
1001551  33  5  981L  148  125988Z297  123  .  2  2  2
9  3  .  3631120115186257  96346  .  .  346
2444  1  1  7  44  174  138530O0225  7  2  2  9
19  1146  61  4  48737213  20606O044  185  24  2
4  1  .  .  76.  12  12  88  93  5267111438  7491016
152112  64  5  14  230221A2499ß019  610  500  510  516
28  3081  87  6  1443  %
125429  24  1  3  2  91  86  96  169  82  3  3
2444  54  1112922  1503N%  %  8  8245
18  16  57  50  315922:22  32156  535  891111026
164204  513  592  5666G6  9194½ä¼¼3  4  31
Apolda.
11  3  29  26  3  182  10810H  ¼  28  2  2  675  679679
4  710  10  3  2  86  82  91122  85  11  1  .  2  3
4  2411  47  2  1  22  100  10135  83  81  162  162443
9  12  16  .  .  92  61  93  134  72  .  .  .  .  .
8  71  34  3  2  2!  138  13344  .  .  .  .
662625431110510510917286...  .  .  .
681124.66.1029011416375361413274110
19  3  4210  6  12  6  162156580  44  111  1  1  2
416.  10  .  2  1  75  72  78  16  69
199  3788  122  1  JI148  140  2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

 

 

 

 

IV#
        <pb n="431" />
        280

II.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
—
A.  Vieh
VI.  Schweine  VII.  Ziegen  —
5  .  .
Gemeinden,  *  1  Jahr  alte  und  üältere  Schwei—  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
Bezirke  unter  bis  ue  Jahr  Ziegen
"  IJhr  1  Jahr  gucht-Zucht  zu  über  alte  Ziegen  zu  überucht-
  ucht-  -  2  äm—  a  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  Hhaupt  uon  Böcke  (Geißen)  sammen  hauy
1.  86.  87.  88.  80.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  —
1Allstedt  421  73112  5  29  36188  841  63  4
2  Einsdorf  295  200  1  8  4661  13  4  19  23  36
3JEinzingen  149  176  .  2  28827  233  28  31  54
4  Hesgendorf  177  257  110  18  29  463  58  9  111  120  178
5  Kalbsriett  172  173.  .  6  6  851  46  3  1493  96442
6  Landgrafroda  153  1711  9  14  23347  35  10  47  57  92
7  Mittelhau  327  230  1  34  50  8542  42  12  82  94  136  6„
8|Mönchpfi  64  41  H  ½½½S
9  Niederröbl!  280  269  1  6  3  1059  61  15  71  86  147
10|Oldisleben  497  5052  37  39  781080  116  336700  H5016
11/Schaafsdorf  102  115  .  .  .  217  21  522  27  48
12/  Winkl  380  2442  44  21  67  691  56  11111  129  185
13/  Wolferstedt  484  382  5  2328  894  101|19  197  216  317
Zusammen  Amtsgericht
Allstedt3501  35020  111877224  42425  77720  1527  2606
Amtssgericht
1/  Apolda  224  1952  6  40  488667  11
2  Bad-Sulza.  175  219  1  9  20  3024  63  29  154  183  246
3  Bergsulza  144  102  1  8  11  20266  31  6  81  87118
4  Darnstedt  133  74  2  12  9  23230  231  20  21  44
5  Eberstedt  241  133  14  1  15  389  14  42  51  65
6  Flurstedt  236  121  123  2  263283  36  4  96  100  136
7|Großheringen  203  112  333  52  367  41  3  60  638s10
8  Großromstedt  203  1461  1  11  26  38887  2718  38  56  83
9  Hainichen  119  71  4  .  4194  5  .  5  5  10
10  Hermstedt  210  96  110  4  15521  2  3  28  31  33
        <pb n="432" />
        29

bezirk.
Allstedt.

 

A.  Vieh  B.  Schlachtungen
Viehbe-  in  der  zen  vom  1.  Dezember  1906  bis  30.  November  1907,  bei  denen
en  bestehenden  Vorschriften  eine  Schlachtvieh=  oder  Fleisch-  Haus-VIII.

  Federvieh,  sitzendeeemäß
einschließlich  des  W5  dervieh  (Kaken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  beschau#n#cht-vorzunehmen  war.  hal- 



 

 

 

 

 

 

 

darunter  tungen#  ung  Kühe  lechwel.  Ziegen  ¾
Käl-  Jung  (auch  ns  mit
Feder-  Z  aller  Ander  Hus  r-  ne  (ein-Trut-
  vieh  uüber  mit  ohne  Vieh=  ber  ahzers  soimen  *  “  (en.hlies  Schlach-*
  l  .  o-  bmn—  l  "
Gänse  Enten  Hühner  hüh-  beweg-  be.  gat.  unter  at  au  rr.  E  chu  tungen
über-  haupt,  weg.  tungen  Mo,  aut  welblle-55schließ-]  lich  zuhhaupt
  licen  liche!  zu:  nate  biezbinden  78  lichsäm  sammen
ammen  über  9#
Waben  s  alt  *  56  Ferkel))
45.  46  60.  61.  62.  b3.  ba.  50.  56.  ————  s  68.  64.  66.  66.

 

530  177  3751  28  44861  97  82  15  518  .....  .  546187  385
180  48  1391%  48  4  544  .....  109  9  45
188  22  1323  71540  9  9  51  .....  112  27  48
320  88  18742332  15133  .....  .  219  89  116

Jde

322  55  1539  1916  .  .  .  119.  .....  .  185105  104
274  19  1643  1595119  75  4  64  .....  212669  61
395  56  1972  4442J2  9  3  966  .....  519838  90
220  15  524  759910  100  45  ...11  6  32  6  15
489  225  1884  562654¼  31  13  117  .....  .  197  89  102
660  190  3786  53469  62  28336  18  494108  262
183  10  828  261047  7  71  40Z  .....  .  75  18  34

386  68  2176122642  46  43  3  99  .....  187  71  89
683  51  3013  21  368  15  15  197  .....  3334134  175

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4830  1024  25707  246  31807  463  406  57  1869.  .  .  .  1  114  O
Apolda.

62  132  3800  388  4044441411  46666„  185  41
83  51  114  18S5A  ¼  2  1.  654  56
74  24  748  100856  3  35  64..1..1.  6918  24
40  43  571  662  50  500  28......  .10325  41
119  13  993  211271  24  22  2  44668  113859  59
140  19  1284%  1  1444  12  4  66H„„„  131  66
116  53  8441021  171  75  12  9938  33
126  27  92861087  8  8.  38.11..23  70  1  25
54  9  428  491112  10  2  27......  .11315  38

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

38  3  7290  7  777  100  100  42  4  415  78  0  37
        <pb n="433" />
        30

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
—
I.  Pferde  aun  «
»  ««1bi625iö  Um  snschsscho  4  Jahre  alte  In  den  Lun—  III.
Fläche  *  goch  gaoch  Fsle  und  ältere  Pferde  Pferde  w  teere  Esel
2  ezirte  unter  3  dar-  5  über=  naten  Maul-  Tiere
1  Jahre  Jahre  im  unter  älle  zu-  lebendeeljeden
Johr  alle  alte  Gan--  Mili  7  haupt  eee.  (TiereAlters
PferPfer-  zen  tär.  anderen  sammen  boreneeden
Hektar  alt  de  de  pferde  s  Fohlen.  Alters)
2.  3.  4.  5.  6.  7.  B.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  10.
11|  Herressen  204,  190  1  .  .  .  28  28  295  .
12Kleinromstedt.  403,521334  .  39  39  50  .
13·Kösnitz.  300,27.  11.  .  28  28  30  .
14Lachftcdt.  214,301232  2  14  16  244  .
15Mattstedt  492,01.  .  .  1  .  56  56  572  .
16Nauendorf  491,37.  .  .  3  45  45  48.
17Neustedt.  .  280,87  11.  23  23  25  v
18  Niederroßla  583,9y9  .  .  1  54  54  56  .
19  Niedertrebra.  672,7111111  2  67  67  73  .
200berndorf  493,3011.  2  41  41  45  .
210berroßla  416,4811.  1  42  42  4  .
220bertrebra.  323,063.  1  .  43  43  473  «
230ßmannstedt.  970,8511.  1  73  73  76  .
24Pfuhlsborn  375,12.  .  2.  30  30  3S22  .
25Rannstedt  295,76.  21.  35  35  388  .
26Reisdorf.  538,94.  .  13  50  50  544½  .
27Schöten.  127,19.  1.  5  13  13  198  1
28  Sonnendorf  79,43  11|  114  10  10  17*2  .
29Stiebritz...  301,52.  1.  1  22  22  24n  .
30Stobra.  .  447,501211  52  52  57“  .
31Sulzba  337,00.  .  .  2  21  21  2  .
32  zwusheh  .  632,77.21.  58  58  6½  1
33/Wersdorf  185,01  .  .  .  21  21  2111
34/ickerstedt  751,66  112  .  57  57  6ö0  .
35Wormstedt  650,80.113  64  64  69.  1
36  Zummer  579,5441111  .  38  38  40
37  Zottelstedt  655,8888  61  61  61  «
-
Zusammen  Amtsgericht
Apolda  16213,70|02  5  10%  2  1849185141991119"%1  8
        <pb n="434" />
        31a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Apolda.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  Ll-  Inng.  Japiehn  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  .  den  1  Jahr  alte  und  ältere  T
ber  von  vieh  aln  se  gere)  Pbe  h  baren,  Rind.,1So  o  Schafe
noch  6  Wo-über  3  dar-  Bul-  dar-  vieh  naten  1  Johr  Mutter!  Hammcht
  chen  Monate  unter  en  unter  dar-  zu  ebendalte  zu-  fber-Wo-
  abis  bis  im  zen  (gucht.  #umm  zur  im  unter  samme  über(Läm.  Böcke  schafe  mel  sammenhaupt
deu  3Mot-  1  Jahr  Ganzen  t  (#eh  Guu-  den  Ganzen  Milch-  haupthene  mer)  Gibben)  (Schöpfe)
*  *  s  kühe  Kälber
17.  18  10.  20.  21.  22.  23.  24.  25.  26.  27.  28.  29.  80.  81.  82.  38.  34.  85.
6  4  11  13Z.  1  3  87  79  911125  68  .  .
81644  32  1  6  165158  574  3  .  5  5  8
106  3  21  24  2  1  115109118886  95  .  .  .  .  .
10816  25  3  1  3  67  63  71  130  54  3  .  .  .  .  3
7  9  28  31  1  3  3  1731729%2  3  1  18  6  25  28
11  1  1.  .46  95  8714114  7718  5  452  4571195
10  17  13  2.  77  73  79119  59  48  1  37  7  1101058
8  4  100  19  2  48öE  12825  141  6923  4  290  628566  479
111182  40  7  369  60½111206S„36  181  4  53  3571410  414
10  263444  4  4  éê%
5  14  20  16  1.  .  102  951058  80  .  .  .  .  .
12  826  25  4  1  4%  140  13444%  5  5
12  151  39  448  3  334304  6  6
14  445  344  44%%2  1S  N,  4  2  2
8  9  16  17  6  4  102  96  1121  162  98  .  .
61029  3311  621210205218296113  1  .  1
2  2  10  9  2  1.  82  80  86  108  70  .
2“  1  7'  1  35  32  36  46  25
59  19  22  133  4  1050  12467¼¼  .
12718453262204195212294150  .
5414  20.  2  1.  92  85  95138  68  .  .
92233  56  6  3  2  2  21522090220080  4  1931  456.  70  421112  157½
8  7  8  7  3  2  95881000  1888  .  .  .  .  .
111432  3711  3  82  208  H19331993133G7  79  63  15013
19  28  53  57  51  3  41243  2201  2501  407  1991  37  1  60124  222
1110  361  1512U  NNN  .  .  .
13616  35  6  2  65  16216000  ½#  40H18965  2216  218814
—
317  333  794  1007  120  11026587  4998  474656363  7814  139711  627  26  1370  1720  3116)3743.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  86  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="435" />
        32  0-Ferner:

  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh

——
7  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  —
s  Gemeinden,  von  %  1  Jihr  alte  und  ältere  Schwei-  1  Jahr  alle  und  älter  *
S  Bezirke  unter  bis  Jahr  Zies
7  *  1  Jahr  Zucht=  Zucht-  ti  zu-  über-  a  Böck  Ziegen  zu-  überalte
  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  haupt  nea-  e  „Geißen)  sammen  haup

1.  2.  36.  37.  88.  39.  40.  41.  42.  48.  44.  45.  46.  —
11  Herressen  103  71411  3  2  5  17929  7  54  61  90
12  Kleinromstedt.  278  1463  2953  1135  44454
13|  Kösnitz  186  84  1  9  1  11488116  255  250
14  Lachstedt  137  5011111  2321011326  2940
15Mattstedt  297  1982  32  11  45  540  49  12  57  69118
16|Nauendorf  95  43  1  8  10  19  157  19  5  47  52  71
17  Neustedt.  146  672  12  14427%%  22  29  44
18  Niederroßla  200  223  161  8  433  23131"%
19  Niedertrebra  439  293  2  48  20  7080  31102  1090
20,Oberndorf  181  1555229  20  49  38510  1144  9
21|/Oberroßla  197  126  2  23  9  34445  60  1826  144
22  Obertrebra  292  116  131  244  66  77418
23/Oßmannstedt.  387  274  449  41  38799  1110  103  „„  4
24  Pfuhlsborn  232  116  1  13  1  15  336  28  222  24  52
25  Rannstedt  124  1900  2  12  4  18  33  300  4%as2
26Reisdorf  337394  11  1  12  7431  41  1162  7314
27Schöten  110  71  656  6%%  327  30
28Sonnendorf  75  2  4  12  16114  18  18  30
29Stiebritz.  139  811  3  3223  1  2„n  14  27
30|  Stobrar  214  10  1  104  15375  105  2  4  44
31Sulzbach  165  651  1  9239  360S4
32  Utenbach  362  185  111414  26u6é%
33ä  Wersdorf  63  491  1  12  114  2  2  14  16  18
34|Wickerstedt  429  219  452  15  71|0·11100327  1541
35|  Wornstedt  348  208  2  5544  82  6388  39  67  7619
36  Zimmern  198  106  116  1  188221  10  8  50  58  66
37  Bottelstedt  187  158  1  1521  37  3821  60  17  384  101  161
—

Zusammen  Amtsgericht

Apoldas  7814  5130  42  649  108240261142  356  2228  25843726
        <pb n="436" />
        Apolda.

33a

 

A.  Vieh

 

 

 

"B.  Schlachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Liehte,  ndbgerb  P0  50  Mierrr  urg  veheeg#  aus.
einschließlich  I.  Federvieh...  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Laus  Ssieh-  ucht  2  war.  halal-
  S
darunter  tungen  Käl-  Jung-  Küle  Schwei-Ziegen  zunge  n
-  auch  —  .  m
Trut-  Feder-  mit  ohn  aller  ber,  oal  r-  ne  (ein-  Schlach-%
  ha  es  Vieh—  A#  binnen  25  (ein.  schließ
Gänse  Enten  Hühner  hüh.  vieh  über  beweg=  be-  gat=  unter  nate  und  SESS  .  tungen
9  ib-  8  Jlict
über-  haupt  weg=  tungen  Mo-  alt  nan  EDschließ  ich  zuner
  haupt  lichen  liche  zu-  nate  bn  i4h  .  3  8  Tlichäm-  sammen
azn-  Hbeer  —#Sch
Waben  sammen  alt  Viy  orsrsd  8  z*818  Ferkel)  mer)
"4.  49.  50.  51.  652.  5..  64.  50.  60.  50.  S0.  60.|01.0  6s.  64  66.  66.
65  19  707113  804  7  7  .  51  1  .  1  .  78  30  37
158  271044  1  1230  30  30  45  Z  .  1  1  51  116  28  38
90  16  657"1  763  1  .  1  31  2  2  .  84  30  29
58  41  437  1  537  10  100  23  .  .  .  .  .  60  24  20
153  54  1523451T75  18  16  2  81  164  40  64
62  38  65711  778  16  16  450  .  .  .  36  64  28  39
52  22  6432  719  8  8  24%  .  .  .  3  62  13  18
230  82  1584441911  24  24  151  .  .  .  .  2225  56  114
148  68  20691  17  2292  24  11  13117  .  .  ..  2236  44  104
161  53  1072  1286  49  3811  61  .  1.  .110134  57  58
145  53  18881  271  16131  112  8824  95  1.  1  .2  .  169  49  74
171  48  125058772  76  72  4  62  .  .  .  ..  4135  42  51
228  137  2429  109  29031  187  186  11124  .  .  .  ..  3299  32  116
168  15  8874  1070  23  18  5  40  .  1.  .1  .  99  33  37
93  40  7082364  17  17  .  40  1  18  .2  .  85  22  37
133  84689  15697  88  7741  76  1  11|1  .3  2  181  44  68
58  26  459  7  550  8  8  31  1  1  2  .  77  11  27
25  9  252  286  3  3  20  .  .  ..  2  32  21  16
88  3  6701  761  5  .  5  23  .  11..2  .  70  13  22
113  450%  1008  13  33  31  2  40  61.  1  .  139  25  39
84  39  718  18  859  17  17  .  62  ..  .  99  40  46
153  511150741411121723  23  2:  86  121  4  6  185  42  71
36  15  521244595  10  4  6  18  1  1  .  46  9  14
277  96  1868  38  2279  33  30  355  .  .  .  .  8265  48  123
208  73  1573491903  12  12  .  8021.  3  677  68  66
98  6  82525  954  13  13  .  42  .  .  .  .  .  109  39  39
208  9111485  2111  11  6  5  92  111  2  55  34  72
4315  1628  40928  578  47449  1333  1227  106  2784  11  22  11  6.11  465  1102)  4665  1238  1906
1908  V
        <pb n="437" />
        340

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
––  |
I.  Pferde  M
5  1.
Gemeinden,  Fläche  Fot-  I  bis  2  bis  3  f##(nochuccht  4  Jahre  alte  Maul.
(noch  (noch  Pferde  und  ältere  Pferde  I#den,  tiere
Bezirke  *#v#  dicht)  nicht)  —  Nferde  98  und  Esel
—  iter  «  02  2  Mo-  Fier
et  gehre  Jasre  im  ii3¾  ———
Jahr-alte  alte  Gan-Mili--  alle  zu-  haupt  *'  Tie  lede
alt  Per-  Pfer-  zen  tär.  anderen  sammen  vcnne  seden  Alters
1.  2  o  e  de  pferde  cq  5  Fohlen  Alters)
·  -  4.  6.  a.  7.  8.0,  11.  12.  13.h  «  —
1  Buttelstedt.  899,00  12  9  4  —  —
2  Buttstädt  1258.31112  3J2  3  «  6363366«  -
ZRastenbexg  1309«722J24Tz  «1(s31()317z1  .
4Ellersleben  646.82  4  «  78  78  88  1
5ßleben  402  4%%  «  335»:-3539.  .
6  *7  .  643«501«11«z  «  35  3  .
7Grobrembach  1624’06  4  6  4  ·  63  63  696  .
8Großueuhaufen  1022«3331·10  «  92  931063  .
9Guthn1annshaufen  1002,652862  "  91  9111005|2  .
10Haiudokf.  258«051  22  -  94941136  .
11Hardisleben.  951.22  1  1  "  13  13  188  Z
12  Kleinneuhausen  1010  4414SAS  "  58  58  60  .
13Köddcritzsch  281.03  2  1  1  «  59  59  60  1  Z
14  Krautheim  765.01  1  1  4  3  "  32  32  36  1  .
15Leutenthal  550.06  2  "  44  44  551  5  .
16Mannstedt  735«89132s  -  40  40  4  Z
17  Nermsdorf  464°.88.  1  "  1  «  '  80  80  86  «  «
18Nicderreißen.  328«14  2  1  1  ·  30  30  333  .
19|Nirmsdorf  2712142P  1  311133U10k  .
200berreißcn  498«19«1  22  22  29  Z
21|Olbersleben  131466  2  46  4  Z
22  Pfffeloach  Grs41  4%10%%  -
23thrb0ch  :-346«93·2  7537881s  -
24Rudexsdorf  774.93  3  3  5  8  33  33  35
25  Teutleben  34%05  1  3  71  71  90  .
26We1den.  201,  44  2  2  30  30  35  .
27  Willerstedt  67116811  4  1i4  12
Hierzu:  eximierte  Flächen  636,00  .  .  .  60  60  71  ·
Zusammen  Amtsgericht  —
Buttstädt00950022748  566  1.  1564  16656  1765123
        <pb n="438" />
        3564

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Buttstädt.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
häl—  Lil-  Jung-  Junpichon  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindieh  In  den  1  1  Jahr  alte  und  ältere
ber  von  vieh  alt  sonstech  Stiere  Luhe  uch  Farsen.  Mint-  149en  *  S
noch  6  Wo=  über  3  dar-=  Bul-  )  —  vieh  naten-  1  Jor  Mutter!Ham-  base
nicht  chen  Monate  unter  rs  dar.  zu-  lebend  alte  65P*80  zu-  über-6
  Wo.  l6  bis  im  ur  ei  im  urr  im  *  1  über  (Läm.  Böcke  schafe  mel
en  3  Voo-  "  Jahr  Ganzen  ¾Ft  e-  Gan-  —  Ganzen  Milch=  sammen  haupt  ulris  mer)  (Gibben))Schöpse)  sammen  haupt
E  s  cch  ä  A
11.  8.  19.  20.  21.22.  23.24.  26.  20.  ꝛ1.  28.  29.  30  z1.  82.  38.  34.  35.
16  9  35  35  1  2  65  162  16ö0|0  82519  53  75140015
1444  41  49  810  8Eö8  16407  1821  312  106  8442  109  95  20606
24  20  51  50  5  6àh  18711789843  3  160  5112144
25  9  26  26  6  311  4  1464¼6C0|666  11  10  71  81  81
144  28  35  1  4  4  132  1244  105  2  .  .  7  7  9
11115  21  33  1  5  13  198  194421696;  s37  .  .  31  27  58  58
508  681106  3  9  9  433365151  713333  103E
2826  66  921  745  44%  26  21|12  61111  40  16309
23  31  3  71  21714  4  36  2925  30  30  18521545
1  8  10  186  2  64.  50  46  58  95  50  52  55  7  62  114
19  29  56  71  8  415  3  57y  1551  4  272  .  276431
26  20  66  79  10  610  1  2162100.35422384  81159  58  21805
613  14  25  4  4  62  1214%1  189  91  1  1  1
227  62  5  5  8  257  0O0  ·0  4  58  1  98  12  1111169
15  8  32  37  3  4  198  1850P5  297  164  791  52  75  128  07
34  26  60  40  2  8  15  329261  15n„  11  155  552111833
8  16  31  38  2  4  33  11140824443  .  .  .  .  .
1926  41  39  1  2  .  142136144269137  6.  .  .  .  6
3  2  14  20  3  4Z  105  988100  75  .  .  .  .
2513  40  48  4  2  2.  165154½69  295“  1.  .  1  1  2
32  25  51  99  5  61427ê  4  55B11H·910  87202  8114
10  9  32  68  5  211  27720C0R  90  114U  6  45  51  62
1114  20  47110  111  79  78  91  183  68  44  11  43  56  110)  154
16#  12  43  53  6  3  3  112552511  385200  9  2  3  .  5  14
1615  19  36  1525  11  10  116  3  .  .  3
2  3  14  2  4  .  79  72  8825  65  66  1  72  3110410
18  14  66  52  252  237½33  L6  1  1  .  .  1
488  4771028137111713332843531849745779914342981452421738146132414693

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

V*
        <pb n="439" />
        36  uU- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
7  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
E
"  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  e  chwels  nter  1  Jahr  alte  und  ältere  4
7  Bezirke  4  bis  A  3
½  Jahr  alte  eralte
  1  Jahr  gucht=  Bucht-  sonstige  dll-  über-  (Läm--  Böcke  Biegen  L  haupt
alte  eber  sauen  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen
1.  2.  86.  87.  18  89.  40.  41.  4.  48.  44.  45.  46.  47.4
1|  Buttelstdt  299  213  139  20  60  572  786  210  26  314
2  Buttstäddtt  522  3145  2  3115  58  925  1071472  34290  58
3|  Rastenbereeen  418  212  39  98  733044242½66  24%
4  Ellerslebhbhen  270  19  1  43  12  56  455  42  12  87  99141
5  Eßleben  242  111  115  9  35  388  40  21  57  788118
6/Gebsttttt  315  2333  6  5  11  559  39  8  51  59  98
7  Großbrembach  .  ..  584  335  3  58  25  86005  102  35  11%
8|  Großneuhausen  485  300  2577  86  87111110  315111183193
9|]  Guthmannshausern  451  249  4  55  46  107180%  261
10|Haindofy:;  77  22  1  12  4  27  126  18  4  27  31  49
11/LarFddisleben  494  1762  62  15  79  749  6913  186  268
12|  Kleinneuhausen  364  178  1  3440  554597  74  19  1211404
13Ködderitzsse  194  111122  44  37  348  29  7  28  35  64
14  Krauthhen  338  142  36  84  564  69  1300  2211
15/Leutentalll  244  143  2  11  3  16  403  45  7  48  5500
16  Mannstdtt  401  2314112723  51  683  77  220  122  132209
17  Nermsdorf.  .  ...  162  87  5  12  17  2661  29  7  68  7504
18  Niederreißen  232  12  1  .  1  355  30  3  48  51  81
19  Nirmsdorf.  .  ....  136  82.  3  8  11  229  3505  30  30  65
20|Oberreißen  211  16686  5  1  6  385%30  4  48  78
21|  Olbersleben  485  3553  482  2  148  986  9518  185  203
22  Pfiffelbache  385  2399  2  20|  3  35  659  31117  89  1060
23|  Rohrbacccch  163  130  6  4  10  303  1511  49  60  75
24  Rudersdorf  ....  441  200  17  .  17  708  56  2  54  56s12
25  Teutleben  195  106  12  7  19  320  35  13  30  43  78
26  Weimen  92  6E2  14  3  17  171  8  4  21  25  33
27|/Willerstdt  317  207  326  2  31  555  47  3  79  82  129
—
Zusammen  Amtsgericht
Buttstädt  85174947/36  794428  1258147221495  39927111104605
        <pb n="440" />
        3NJa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Buttstädt.

D2ptehen  .  —  Hauseinschließlich

  u  I1.  Federvieh  (Küken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  s  “  "  beschau  ni  h  t  vorzunehmen  war.  hal-—
  —  bal-  -Mindvieh  Schwei-giegentungen

Feder  darunter  tungen  Käl-  Jaant  s  6u  9-  ne  (ein-  mit

-  rinder  S

Trut-  vieh  Kber-  mit  ohne  Vieh=  ber  über  6Kal.W  5  -  (ein.  schließ-  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  Hbeweg-  be-  gat=  #unter  nate  und;  s  i  ·  tungen

über--  haupt  weg-tungen  3  Mo,  alt  bbsns  “-  Eschließ-ich  zuner
  haupt  lichen  liche  zu:  s  nate  bitie  er  Läm.  sammen

sammen  Jah-  ÜberSS
Waben  alt  ren  àn  6  Ferkel))er)

*s1·2  4o.  50.  51.  52.  63.  ba.  65.  50.  57.  58.  50.0  608  64.  66.  06.
303  33  2068  24  24281  151  129  22  153  ...  4173  58  86
359  76532001  83  3717  128  124  44286  1..  1  4364  67  203
258  152818H231O03  255  11210H1  .  .  ..  .  4302  119  165
114  462114  12275  29  24  5  84  5  191  73  77

84  29  1536  53  1702  63  62  1  47  ...  2115  45  43
152  68  1628  64  42  38  4  63  4  4  45  5  156  25  54
358  161154051000.6075  49  32  17  188|  .  .  ...  13427  128  172
291  52  3831129  4203  109  102  7  170  .  .  ..  .  39375  127  165
314  1377297899  5  3524  4  .  4143.  1  1..2  4298  73  121

42  10  791134  877  25  17  8  27  .  .  ..  .  7  43  14  20
292  27  33726  327  21  14  7  154  7¼11  128  139
200  398170  1410  64  59  5  98  35250  125  94

90  44  9988  1416  42  35  7  31  1  84  27  30
161  16  23556  2548  53  35  18  98  1305  116  92
171  30  1544  6  1751  70  63  7  57  3  132  37  51
230  53  27191273129  15  6  9  117  1  1  10  235  75  95
129  28  1291  3  1451  96  96  .  47  3107  32  43

61  59  149440  1634  16  10  6  48  .  .  ...  5112  40  45
136  8  1003310115½  8  8  .  29.  .  .  ...  .  78.45  28
127  62  1679  11879  94  94  .  52  .  ..  .  5136  48  49
276  75  4024466  4441  73  66  7  169  1  .  .  ..  1  5334  170  149
232  262513552S26  81  78  3  101  ...  6  199  39  85
108  23  8122  943  103  103  42  3  82  28  38
220  66  31021  30  3418  11  6  5  83  41  62  78
111  16  1118  4  1249  29  23  6  38  1  95  31  36
103  12  768  133  896  42  42  21  .  .  ...  6  68  8  19
271  53  270|11183035  74  15  55%  811  1  2  38206  68  76

5193  1263  61077|9266845917448  1536212  3  2  6  11  197  52720  3
        <pb n="441" />
        380.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  Amtsgericht
A.  Vieh  —
Gemei  J.  Pferde
7  nden,  Fläche  oh-  1  bis2  bis  Pus  (nechnicht)  I
Bezirke  len  (noch  (noch  "  ele  4  Jahre  alte  Maul
9  #Anter  uicht)  nicht  —  und  ältere  Pferke  *  tiere  Ul.
1  Jahr  Jahre  im  sguer  7  Pferdetn  me.  und  Esel
Jahr  alteulte  Gan-  Mitie  S  .  all  über--  Katen  Maul-(Tiere
Hek  alt  Pfer=  Pfer-  tär  ***l  e  zu-  lebeesel  jeden
1  ektar  de  de  den  W  anderen  ssammen  haupt  eTiere  *
.  pferde  S  borenicdeden  Alters)
1|  Bürgel.  4.  b.  8.  5  —  —  Fohlen  *v*5s
2  Dornburg  480,67  .  2  10.  11.  12.  13.  1n  —
3  Jena  555,02  «  :  32  32  -¾  +  L
4  Lobeda-  ——ene  *  2  1
5|/Altengönna  —  "  7  961  370  3  «
6Ammerbach  318-90.  ·  "  "  ç  35  #35  380  1,  3
7|Beulbar.  602,52A  "  "  21  21  25  «  -
8Beutnitz.  246,14,«·«  2828  al·
9Bucha  318,61«·-  1  14  28
10|  Burgau  855,7  3  1  19  3  15  «
llClosewitz«  191-22.  13  56  v0  20
125Coppanz.  9610  183  5%  566  60  3
l-  18051¼E;  nMUMü  2  19  11
14Döbritschen  336,6  2  1  „  16  16  22  «
15kandorf  412-2212  3  14  1  18  3
16  35  .  ZZAM  .  «1  28  2

rauenprießni  28449044  3½
18Here  up  ießnit  1092,84  5  2  20  8  30
19Gniebsdorf  103,63  2  5  71  71  3  '
20Göfchwitzs  261-841«1  8  8  *2
21|  Golmsdorf  —  „  "  8  ꝭ  116
22N6rabsdorf  441,321  1  14  14  10  ·

23  Graitschen  ———–*“*–!  1¼#mm
3  Großlöbichau.  456,07  Z  "  27  27  3  ·
2ZGroßschwabhauseu  4P8-451.1·  242424·

ZEIT-DE  8-5-7132  «  2121  ·
Wohls«-di  239,371-11  57572331
28Jenaöbmtz  723-26—«11  1  3239932
29  Jenaprießnitz.  388,01  .  ·  20  2
30  serstedt  475,  141111  20
31  Kleinkröbitz  574,.,,244  11  11  15
22  Kieintöbichau-  1  —  .  3  33  33  6  "

einschwabhausen  38  1%  2  2  1  12  12  12  1
„  11  1  100  10
19  19  23  3
        <pb n="442" />
        39  MJ.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
»  A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
„  Käl-  Jungvieh  von!  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere  I
TM  n  5  „K  sonte  P  gbe  (auch  Harfen,  Rind-  Aetten  unter
och  s  Wo-  über  dar-=  Bul-  vun  .—  vieh  nalen  1  Jah=  Mutter-Ham-  dafe
nicht  chen  Monat  unter  en  1  dar.4Ku-  lebendEdallee  zu-  über-Wolfuabis
  biss  im  #  euch,  im  r  im  ner  sammen  über,  gesäm  Bocke  schafe  mel  sammen  haupt
chen  3  Mo-1  Jahr  Ganzen  auf  scht,  Gan-,  Lel-  Milch-  haupt  borene  mer)  (ibben))(Schöpse)
alt  nate  alt  Mast  den  (Ganzen  kül  Kälber
alt  gestellt  gestellt  uhe
.  18.  10.  20.  21.  22.  24.  24.  26.  26.  27.  26.  20.  30.  31.  82.  83.  4.  86.
3  314  20  2  3lII00BGZ3  6  7  713
6  16  12  1  1  14  11  0  3LLL  6386  416
5  1  5  .  .2..634965  7647  2..  8  810
31016172321144136149195110  12  1  1  4  5
4  1114  1  e  ½  ..  .  .  .
6418  13  11  25  4  1  —  88129  777¼½  .  .  .  .
71028;0:·3...1()59110518081  4.  1  1  5
8  1280  28  1  132  12117  H2  108  7|  .  .  7
321840619542246240255406212  6..  .  .  6
112  13  8  2  4  1  88  84444%%  298  9  .  468
100  4  193  2  3  5  2  114¼122  8  ..  .  .  .
361412.1..5.-351548952  7.  7
1116  152226  11  6  êy  ..  .  .  .
1211242922931029311318910094216130193287
121119..724746548730.  ..  .  .  .
11133233322.-86779017979344132  136170
181639752341962001882233712532713353  356627
231()1421..37:-32386732  3..  .  3
85  16  5  3  3.  42  3845  796  .  .
„  2  5  7.  605160½  .  .
39103532637.16:-3157173279136  7  7
6  9  20|18  .  53.  89749715069.  .  .
141030345511112211913822686.  .  .
141415495484129119141233102  4..  ...  4
161332545311187176191306173  4220386064
11162426369411310412820589.  ..  .  .  .
»172421112.827485138674  .  ..  4
-614262o142.999510517185.  .  .  .  .
117131342..1009810214673.  3.  3  3
6  11  36  39  35  6  3  180  168½  3  5  .  5  8
7  38  11  2  4  1  54  4949  88•  .950  .  2  2  2
6  3  7  12  32  2  1  44  39198  762  .  .  .
1032827.131114107118186100

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="443" />
        40%.

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
3  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
Gemeinde  4
2  K.  von  .  1  Jahr  alte  und  ältere  )  unter  1  Jahr  alte  und  ültere
S  Bezirke  unter  2  Schwei-4
  Zahr  bis  ne  sdur  Zieger
1  Jahr  HZucht-  BZucht-  zu-  über-  al  e  2i  überalte
  onstige  Ziegen  ualte
  eber  sauen  soustig  sammen  haupt  Gen  häe  (Geißen)  same  haupt
1  —  2.  86.  37.  36..  a40.  a1.  42.  48.  4.  4.  46.  –+
1.  Bürgel.  1
—
3Jena  1  "  03112
4Sobeda-  1%  1  6622  126  166  211
5  Altengönna  115  49  5  "  1  20029  1ll  11  1888
7|Beulbar.  106  1210  „  1  186  11  2  83  9895102
8  Beutnitz  140  7719  1  18312  114  14
9  Bucha  %  1  %  u  „  34
10|  Burgau  106  81  2  13  4  66%%  0  61
11Klosewitz  125  965  11  4  1%206  1  6P06  69
12Coppanz:  120  16  13  0  2414420  3  21  24  44
138Cospedar  129  39  1  12  3  16  14%  2  23  25
14|Dövritschen  138  662  9  1  12  1841  4  46  50  581
15  Dorndorf  102  80  2  4  21664  41  42  L
16  Dothen  41092  0  „  3  44  6  102
17  Frauenprießiß  464  2159  46  60  15  *77n%½%%  —  3  2
is  derh  *  656%  110  238
19Gnie  *“  48  30  "6  5  3  2  68  10  1  6  7  17
20  Göschwitz  48  295  9  3  18  65  „  16  M  22
21/|  Golmsdorf  176  175  15  6  22  89  3  1  27  28  31
22  Grabsdorf  16  %  222%%  „  5  48
23  Graitschen  127  66  „  2  1|11445  6  613
24Großlöbichan.  3  6  2  17  2001  6  57  6310
25Großschwabhausen  263  123  «  206  31  3  26  29  60
mra
ohlstedt  1  2
28,Jenalbbnit  10%  t  S  5  1  1  27
29  Jenaprießnitz  89  60  2  181  19  4  42  46  66«
30|Serstedt  16%  60  2  „  2%%
31  Kleinkröbitz  84  24  7  2  43432  6  4s7  53  81
72  Kleinlbichau.  .  55  20  1  11  1  3
3  Kleinschwabhausen  193  914  122  3  265631326  2  58  60  86
        <pb n="444" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
EEIE  E  *“  B.  ESch  lachtun  ent
A.  Vieh  Piehhe  in  d  geit  vom  1  2  Lis  W  7  berenen  Haus
VIII.  Federvich,  »  zcucgcmuueuenmotmcncnc)a)vc)oc1t)  -
keinschliehlich  des  IIl.,.  get#er  (Küken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  beschau-mi  wet  vorzunehmen  war:  halhal-
  Rindvieh  Schwei  i  tun
darunter  tungen  Kühe  IWe  Bicgenungen
gengäl.Jung  ucbk  ·  mit
Trut,  deder—  ue  aller  a  de  (auch  *-  nen(ein-Trut=
  vieh  über-  mit-  We  Vieh=  ber  #er"s  binnen  4Aein-  schließ—  Schlach-Gänse
  Euten  Hühner  hüh-  beweg#  ##HPatgunter  nate  d  69e  lich  tungen
«  über-haupt·  IIIVthngcnngoltkfåcsgsskvshæspU  zuner
  lichen  liche  zu-  bis  zugricb8  .  lich  Lämhaupt
  sammen  nate  230.,  über  3  S  ich  äm  sammen
Waben  alt  en  Jetnn  FFerkel,  mer)
4.  40.  f5o.52.  63  54.  55.  56.  57.  650.  o.]u.]  c.  04.  66.  66
690  4  057  55  1055  96  88  8.12  .  .  1..1  6138  28  104

53  29  719  16817  18  17  1  92  .  ....  .  12548  70

92  148  3650)0  37  3936258  249  9  41  11  AAA  ..  1  6659  59

169  87  1262  28  1046  55  52  3120%  .....  .  14342  88

41  8  6672  50  50  31.  1  14122  67.21  27
4  ...

W

108  6  790  908  7  2  5  57  .  1  91  64  50

55  560o2  617  44  2717  314  .  .  .  6  63  13  20
173  16  10925  1286  8  3  H  49  1|1  2  3  81  30  :8P88
167  19  17444  51  49  2  56  2  4  (  21½T  20  51
169  40  91412  1135  6  66  50  .  ....  .  71  21  36

45  41  736  822  10  100  341  ..1.1.  8724  32
52  488  540  11  9  2  23  .....  5  492  21
90  15  657  287  8  8  444  .  1..  8225  33
55  39  80711  912  27  21  6  33  11  33  31
118  54  621  111!79914448  144  1  91  1  100)  47  64

—Sn—  —  —

–  S
.
—
—

56  36  520  311445  52  502%  e  6060
2602  890  1386  34714  2  202144%
35  1  215  251  ..  8......1249  8

9  2790  288  2  2.  16  ....  .  32  10  13
56  11  610  3  680  54  54  228  .....  .«  45  15  21

246  11  1442  12  1711  24  6  18  644444  2  21344  60
46  22  411  1  51  51114  11  .....  1  39  6  9
160  4  798  1963  8  4  4  70  2  9910  61
92  2  780  20894  18  3  15  41  ......  1  8830  37
105  35  1467  1608  77  !771  64  .  4.  .  4  41  209  38  59

83  18  853  955  1

1

1  28  .1..1.  7433  25
45  15  5923  655  2

4

1

25.  61  9  22
4444%.;„  84  36  45
44  H=  1  .  9353  40
60.  1.  1.  1  2  1113114  52
133  .  .  .  1  40  9  13
15  .  2492266  3  1  1001  1  25  10  10
172  9  856  10147  49  48  —(  11345  39

1908  VI

102  8  649  1  773  14  14
55  7  586  P5  699  5  2
141  16  1244  .  1401  4  2
39  340.  379  17  15

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

————————
        <pb n="445" />
        420.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  A.  Vieh

I.  Pferde  n

Gemeinden-  Fläche  grpbl.  böz,zotz  rs  Niaufüu.

22  Bezirke  *  nicht)  nicht)  lerde  und  ältere  Plerde  Pferde  wetten  und  Esel

unter2  «  .-»«g  12  Mo-#

  1  Jahre  Ichte  im  wurr  r—72  nber.  aten  Maul=  Tiere

Jahr  alte  alte  Gan=  Mili.  S.  alle  zu-.  haupt  lebend-  jeden

deltar  ali  Pfer-  Per-  zen  tär.  .  anderen  sammen  bslene  45  Alters)

;  pferdess  Fohlen  Alters)

.  .  .  6.  7.  8.  9.4  II.  12.  .
34|Kötschau.  191.47  Z  1  –—  —  —
A  315,01  1  „  1f  23  23  2
36  Lunitz  52,19  1  1  35  33  33%
37|  Laasan  207,80  "  11  28  28  31  1
38LehestenA  289'7  1  .  7  99
39  Leutra  400700  05J  23  223  24
41  Löbstedt.  262,32  1  1881
42  Lützeroda  14012  "  1919220
43  Maua  33/9351  6060  6
44|Mertendorf  3833994  2  13  %
45|  Münchenroda.  505,43  2  36  38
46  Naschhausen  55.89  Z„  «  «  28  28  31  1
47  Nausnitz.  141.97  1  «  «  «  4  4  4
48  Nennsdorf  200.92  "  "  ·  19  19  20  k
49  Nerkewitz  355ö200  33  4  4  4  Z
50|Neuengönna  624222  3  1  29  29  36
51Oßmariß  342/65  «  8828361  1
52Poppcudorf.  479,9I·)1«14  Js)151(3.  »
53Poxdorf..  4()(z«(-;Z)  1  ·  37  37  43  .  .
54  Rockau  .  «  401,q8  1  1  1  17  17  18  .
55Rodigast.  251  7244  1.  22  225  1
56|  ödigen  198,02  1  1  111121½  3
57|Rothenstein  639.88  "  2  12  12  16  »
58Ruta.  122«86««·1  313133.  .
59Schorba.  518.74  "  «  «  12  12  13  «
60  Steudnitz  40326  "  1  1  "  28  28  28  .  3
61  Taupadel  248.94  "6  1  18  18  20  3
62  Tautenburg  270,252  11  11  1  Z
63  Thalbürgel  193911  ·  2222251  1
64Vollradisroda  83.94  '«  25  25  26  1
606  Waldeck  «  11910  v  —  11  11  1  «  ·

enenena.  «
genj  60071  1  113  —  1
        <pb n="446" />
        43

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
A.  Vieh
—  IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Aul.  Ll-  Jnng.  Juch  von!  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvies  n  den  1  Jahr  alte  und  ältere
ber  vonvih  —  ———  Nind.  er  e
noch  6  Wo=  über  3  dar  Bul-  vieh  naten-  1  Jahr  MutterHam-  chaf
nicht  chen  Monate  unter  war#  dar.  u  lebendalte  am  zu.  ber-6
  Wo  bis  bis  imF  zur  ien  im  zur  im  "uc,  über-en  (Läm-  Böcke  schafe  mel
chen  8  Mo.1  Jahr  Ganzen  t  A-  Gan-  Zeit  auter  sammen  haupt  bchen  me  Itoe)),  Schonhh  sammen  haupt
alt  nate  alt  Maßt  zenhun  Ganzen  übe  Kriteheer)  !
alt  gestellt  gestellt
17.  18.  19.  20.  21.  22.  23  24.  26.  26.  27.  28.  29.  30.  81.  32.  33.  34.  36.
5100279  V  77  59  503  4444  1  .  .  1
810153022  96125111136199106  .  .  .  .  .
58233352128144136158227121  .  .  .  .
2  1  8  6  1  1  5  4  40  4  737  .  .  .  .  .
1011232292  81  91  86101.167  81  8  2  2  10
29  11  132  .  .  .  636363  9855  3  1  1  4
48  21  293  8  62  9687100  f67  83  2  8  8  10
5  4  15  19  1  11  97  88  992  76  1  .  .  .  1
3  4  9  6  .  1.  454346  6837  .  .  .  .  .
8919  1832  77120115129183103  1  .  .  .  1
1812292913  411059511220089  3  3
8  6  19  16  22  5  3  96  861058.5280  500  1  68  822115210
11  1  .  .1  .  .  5  5  6  8  4  1  1  1
69  142%  4  2  1  56  48.59117  47  .  .  .  .  .
l.  1  1  .  .  .  .  16  15  16  19  15.  .  .  .  .  .
1110242621  62129118136207107  1  .  1  2  3  4
159  43  444  41  6  1  174  160  184  295  139  .  .  .  .  .  .
51010  16  7469  744  69  1  1  1  2
17  19  331  462  5  8  2  1211106849  .  .  1  .  1  1
3  6  19  11  1  6  2  48  37  5550100000½%  3  61  .  6447
12  5523  4  2  25  89  75  9396½7  70  .  2  259  2  263  263
90  21  28  5  .  5.  62536713554  .  .  .  .  .  .
3413  19  .  2  3  1  61  54  66  00  54  2  1  1  3
5  6  27  18  1.  4  111140  13645061  7  1  2  3  10
41716  9  .1  .  .  87  8288  144  5  ç  2  2  7
100  3  34  2  42  111109  10  112  188)  91  .  .  .  .  .
6  5  11  16  2  114  41  37  52  908t4  .  .  .  .
5716  1521  61  434350  9345  .  .  .  .  .
211514.14.6050659744:  12  3  6
11114  31138  1  2  4  11610322O  2  66775  20  21148
s  .  4  1  .  .  1  13  10  14  19  10
98  211  441[  83  80  |  83335%  .
1225  12  .  2  107  940901496  8  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

VI
        <pb n="447" />
        Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh

VI.  Schweine  VII.  Ziegen
z
S  Gemeinden,  von  0  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwel-  unter  1  Jahr  alte  und  ältere  "„
3  Bezirke  unter  bis  1  Jahr  Ziege
9  "5  dehr  1  Jahr  Zucht.  Zucht·  vunst  zu-  über-  “  Bock  Ziegen  zu-  #ne

alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammenaupt  *  e  (Geißen)  sammen  haup
1.  2.  30.  37.  88.  80.  10.  41.  42.  43.  41  45.  46.
34|Kötschau.  107  64%  1  11  .  12  183  4  2  4  6  10
35|Krippendorf.  194  67  8  2  10  271  18  7  40  47  65
36  Kunitz  176  1020  33  256  5  34  312  34  6  70  76  110
37|  Laasan  49  11  1  4  5  71  5  .  1  1  6
38Lehesten.  181  91  111  4  16  288  17  2  25  27  44
30  Leutra  78  44  1  10  3  14  136  7  1  34,  30  42
40Löberschütz  93  40  1  10  12  2  1606  8  320  23..1
41/  Cöbstedt.  88  81  .  2  9  11  180  27  11  62  73  100
42  Lützeroda  75  39  10  .  10  124  17  .  31  31  48
43  Maua  104  72  12  3  15  191  8  2  26  28  36
44Mertendorf  141  42  127  8  36  21923  4  19  23  46
45Münchenroda  115  50  22  5  27  192  6  1  28  29  35
46|/Naschhausen.  15  38  3  3  56  30  5  29  34  64
47|Nausnitz  39  51  1  12  5  18  108  11  3  9  12  23
48  Nennsdorf  30  20  1  1  51  8  1  22  23  31
49  Nerkewitz  159  86  6  1  7  252  13  4  28  32  45
50|  Neuengönna  157  118  2  14414  27  302  33  6  68  7444
51  Oßmaritz  119  36  2  2  4  159  4  2  10  12  16
52  Poppendorf  178  914  30  21  643  2  31  333  16
53|Poadorf.  63  56  1  8  3  12  131  7  5  22  27  34
54|Rockau.  177  66  221  10  33  276  26  8  85  93  119
55Nodigast.  96  27  1.|14  6  21  144  10  .  12  12  22
561  Rödigen.  90  38  4  4  132  9  2  6  8  17
57|Rothenstein  190  776  120  7  28  2927|1  95  1002
58  Rutha  72  38  1  14  10  25  135  4  .  19  19  23
50Schorba  81  41  2  12  42  50  178  9  1  14  15  24
60Steudnitz  96  33  6  *  7  13620  4  23  27  47
61  Taupadel  55  24  116  4  21  100  11  22  22  33
62  Tautenburg  2  86  3  11  1  15  173  12  4  60  64  76
63)  Walbürgel  118  97122.  6  8  2204  8  52  60  84
64  Vollradisroda  24  10  0  .  .  34  9  13  13  22
65/Waldeck  84  73  1  1  158  10  11  40  51  61
66|Wenigenjena.  182  118  14  2  7  307  78  20|85  2200  283
        <pb n="448" />
        45#

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
B.  Schlachtungen
!  A.  Vieh  Viehbe-An  der  Zeit  vom  1.  Dezember  gie  ch  50.  #en.  1007,  bel  denen
VIII.  Federvieh,  sitzendeL  bemäß  den  beslehenden  Vorschriften  eine,  Schlachtvieh-  ober  Fleisch-  Hauselnschlleßllch
  des  jungen  Senhbeßt  (Küken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  beschan  ch  vorzunchmeln  war.  halhal-
  NRindvich  S-  tungen
darunter  tungen  Käl-  Jung-  Kühe  (icSSchwei-Ziegen  mit
Feder-  Z„  aller  rinder  tauch  ne  (ein-Trut-
  mit  hne  Viech=  er  sber  3  immen  .  .Schlach-»
  «  .vichiibcr-  be-  «  .M»-,,  2.—  ein-  dchließ-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  beweg-  gat##unter,  ale  n#b-  hhli  lic-  tungen
über--haupt  weg--tungen  Mo-  an  meiboschließ-lich  zuner
  hanpt  lichen  li  je  zu-  nale  bis  zu  #der  S  a  2  ##  lich  Läm-  sammen
àtber□EESS  —
Waben  sammen  ait  Dal-  #v5  5/  Ferkel)  mier)
—  ahre
18  ½  50.  bi.  52.  W  54.  55.  1  6.  5.].7  Lo.n.)  .  I  63.  64.  66.  60.
22  17  388  427  7  3  4  12  1  35  3  10

68  10  7586  5  29  33  .4...4  .  76  32  26
198  21  11241  6  11  77  .  .  ....  .  13454  69
25  7  288  10|0  330  10  1  11  1  .  22  2  10
42  140  836  1018  .  .  .  25  .  .1..  65  19  22
53  7  464  523  6  1  H  30  .  ...1  1  4921  28
92  64  73440  8  2  31  ....11  59  16  30
92  4  825%  1  92233  33  .  63  ....  .  9428  42
45  3  301)15  439  6  4  2  24  .  .  ...  1  4620  21
60  28  7988  2888  53  53  ç  39  1  1  1  76  23  35
120  21  733  23897  .  .  .  26  .  1  751  25
30  32  674¼2  T74  48  33  28  5  28  .  ...  6  69  12  24
19  6  15  4  104  4  4  34  ....  .  48  12  29
34  425  459  1  7  5  174  .1  2  .  37  5  15
18  .  198  21631131  .  16  .  .  ....  .  22  9  11
60  3  697  .  —  33  1  39  2  2  1  94  18  34
170  43  1148  32  13931  21  21  .  74  .  3  2J.  .  5  151  38  63

—

„  —  P—.

55  .  6(·).«-3.  658  7  5  2  24  .  .  ....  .  58  5  22
112  22  8500  5  989  11  10  1  33  1  1.  .  .12  2  83  33  32
65  5  45%%0%  52544  41  3  25  .  .  ...  1  38  18  19
171  25  798  20101927  27  .  84  ....  2  109  53  65
38  4  405%  4907  6  5  1  15  ....  .  36  17  14
45  432  3480  4  2  2  15  1  12  .  47  11  14
182  27  1143  2  1354  35  27  8  89  4  4  11  160  68  74
98  23  525  8  654  4  3  1  21  .  21..  2  2  42  10  15
28  5  588  2  623  16  6  10  18  .  .2  2  1  44  12  14
59  13  406%2  480  2  2  2.  29  .  .  ....  2  67  26  26
73  .  3274  400  7  7  .  14  .  .  ....  .  35  23  15
44  9  71002  765  .  .  .  53  .  .  ....  .  92  37  45
77  45  640%  471  7  3  4  57  .  .  ....  1  91  11  52
7  .  153.  16011  11  8  ....  .  21  9

182  7  651  840  39  2  52  .  .  ....  .  113  12  46
131  58  1773  11963  78  72  6  2088  ...-B  .  13528  84
        <pb n="449" />
        460.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
—  —
I.  Pferde  ms
ö  öbie  (nochnicht)  aulr
  1  bis2  bis  4  Jahre  alte  d  III.
9  Gemeinden,  Fläche  e-  tnoch  #  rele  und  Vl  Pferde  d  Mntn  teere  Esel
7o  Bezirke  urr  n  ch  ni  ch  dar.  3z  Pfer  e  z„  Mam  (Tiere
.  1  Jh-  Ihhrr  im  unter  5äablle  u—  über-  ehend  esel  jeden
*  Jahr  alte  alte  Gan=  Mili-  27  .  5  haupte  (Tierelters)
PferPfer-7  zen  tär.  —  anderen  Kammen  boreneleden
Hektaralt  de  de  pferde  2  Fohlen  Alters)
—  —
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  6.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  16.  16.
67|  Wetzdorf.  ...  423,85.  228  54  54  66
68W  —  ..  238,21.  1  1.  22  22  24.  1
69  Winzerle  500,764  .  .  1  22  22  23  1
70|Wöllnitz.  261,644  1  1  25  25  27t
71  Wogau.  161,73  111  .  16  16  17  .
721cgenham  449,242  1  .  14  14  17  "
73  Zwätzen  517,44  1  2  42  42  46  1
Hierzu:  eximierte  Flächen.  2892,33  .  .  .  .  .  .  —
Zusammen  Amtsgericht
Jena30175,446  9  2016025220  28  9
1|/Amtsgericht  Allstedt  13193,98  12175  44  5  8484836  20  1
2  „  Apolda  16213,70|025  42%  4  2  1849  1851  1991  29  1  8
3  „  Buttstädt.  20095,0227148  5566  1..1155445505  23  .  .
4  ,,  Jena.  30175,4435364282  .920162025222028  9
—
Zusammen
II.  Verwaltungsbezirk  79678,  144  141141238  89  62626627986898100  1  18
        <pb n="450" />
        47to.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Apolda.
A.  Vieh
—  IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Kül.  Ll-  gung-  u—  enn  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  den  1  Jahr  alte  und  ältere
n—f.uutseitetfmeuturn  e
noch  6  Wo-über  3  dar=  Bul-  dar-  vieh  naten!  Jahr  Mutter!Hamhicht
  cen  Monate  unter  sen  unter  dar-  zu-  lebend  alte  zu-  ber-*
  o  bis  bis  zm  ur  /(gucht  im  ur  im  unter  sammen  ge.äsO  Böcke  schafe  mel  sammen  haupt
ben  Mo.1  Jahr,  Ganden  alfierGan  an  Oanzen  Micch  haupt  borene  mer)  (Gibben)  (Schovse)
n  4x  a  Wü  9  ils,  kühe  Kälber
#1u.0.  20.  21.2.2.255.  26.  .  29.  30.1.-33.  33.  L  86.
1119  32  41  2  6  6  13111204344422  12283  2297
5  411  18  3  21295  858446%  63  20292  53  348368
8  D0  17  1  1  9  90  8440  150  766  .  .  .  .
»  4  5  99  1Z  7441  75  93  41  1  1
5  2  8  12  2  5145  53  80  48  1  1
2  4J  12  11  1  1  1  78  74  8  109  45  2  2
610020  J  5  6  18111744435  51!  130  103.30
546  549  1404  1624  164  155  311  %  eone  ena  sntrs  57141  895  442  2960  3855
164  204  5131  592  ê½  ,  5191
3173337941007!  120  10  55  87741998  4746%34
48477  1028  137  1113332  355318%%  4298  1462  42  1738  1461  3241  4693
546491404;  57141  895  44  2624  392  296038656
15151663  3739  4594  467  474  16560  301  19294  17988213183272916679  4859  157|8753  3713  1262317482

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  86  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="451" />
        480

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
VI.  Schweine  VII.  Ziegen
9  —
2  .  ·  s  s  .  I  .  In
J  Gemeinden,  dvon  %  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwei-  er  1  Jahr  alte  und  ältere  l
0  Bezirke  unter  vis  u6.  1  Jahr  Zicg
"-  ¾  Jr  1  Jahr  Kucht-Zucht  zu  über  alte  Ziegen  zu  über-S
  Jucht=  Zucht-  »  "  v  ..«  «  -  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  haupt  un  *i*!  Geißen)  sammen  haup
1.  2.  36.  87.  38.  39.  10.  41.  4.  43.  4.  45.  46.  2
67|  Wetzdorf  183  80  28  3  34  297  26  36  36  62
68  Wilsdorf  118  6C0  4  7  11  189  16  222  24  40
69|Winzerla  129  64  3  9  12054  44  760
70|Wöllnitz.  68  59  2  4  6  133  18  1  63  64  82
71Wogau  67  2  1  2  3  93  16  3  9  12  28
72  Ziegenhain  115  59  4  4  8182  1  91051144
73  Zwätrzen  165  100  11108  13  32  297  3  5  89  94  128
Zusammen  Amtsgericht  4
Jena  9080  4904  711826  477134  1486306  324235648  508
1|/smtsgericht  Allstedt  3501  3502  11183I2444422  42535777  5201  |152711728  2505
2  „  Apolda  781430  4  3720
3  „  Buttstädt.  8517  4947  36  794  428  1258  14722)  14965  399  2711  3110  460b
4  „  Jena.  9080  4904  71826  477  1374  15358  1486  306  3242365648  boz-Zusammen

II.  Verwaltungsbezir912  18483160  2454¼522  4136  51531  4900  1262  9708  10970  15870
        <pb n="452" />
        49#.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jena.
«  B.Slatunen
A.  Vieh  Viehbe-  in  der  Zei  vom  1.  6.  Schlach  80.  November  1007,  bei  denen  *l
VIII.  Federvich  sitzendeemäß  der  beseehenden  Vor  chriften  aive,  Schlachtvieh-  oder  Fleisc  Hauscinschliehlich
  des  jungen  Federviehs  (Karen  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  Rii  *  ut  vors  «  halhal-
  ndvieh  esSechwei-Ziegentungen
darunter  tungengäl.Inng=  Kühe  mit
Feder-  ,  aller  tinder  (auch  ne  (ein-Trut-
  #  über-  mit  hne  Vieh-  ber  W.  8  5  (ein.chließ-  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh.  eh  e  beweg-  be-  gat:  anter  nat-  und,  i  ·  tungen
ner  über.  haupt  lichen  lich  i*  Enh  Eeo  schlieh-ich  zuhaupt
  )  l  sacemen  nate  :  Kluder  s  —  ½5  der  Läm-  sammen
Waben  alt  Jah-  #  Ferkel))
40.  50.  *  3.  6s.  ba.  6.  66.  b7.  68.  6o.  60.  6i.  s.  04.  6.  66.
152  70  7816  1015  14  9  5  32  1  113  90  22  30
84  18  531  7  840  1  1  25  1  1  .  59  13  24
135  11  8731  .1019  8  3  5  56  1|15  1  .  87  15  43
55  21  602  678  7  7  47  .  .  .  .  70  13  34
10  2  332  344  2  2  18  1  1  41  12  17
110  19  9644  1093  13  12  1  93  .  .  .  111  36  62
136  54  141714414  107  101  6  86  44  35  68
6374570  554324510  3886D  4%  1879  2686
4830  1024  27x  463  406  57869  ..1  14528149501526
4315628  40928578  474491333  12271066242
5193  1263  61077192684  1536  22  6111OS
6374570  55432  510|  638869  4  4  681146)  5908  1879  2686
20712  5485  183144  2260211601  5516  4920  596  10976  23  53  42  4  311254689  18669  6875  8370
1908  VII
        <pb n="453" />
        500.

III.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
.  A.  Vieh
I.  Pferde  1
"  Gemeinden,  Fläche  Foh-  4  ebun  E  4  Jahre  alte  In  den  Mout—  III.
z  Bezirke  len  ilb  dt8  ferde  und  ältere  Pferde  Pferde  ree  und  Esel
2  »3  12  Mo-  «
kune  Iche  Iche-  im  n-  5  über-  naten  Maul-]Tiere
Jahr  alte  alte  Gan-  Mili  S  alle  3  Söhaupt  4#  Ver  leden
Heltar  alt  Per-  Pie-  zen  tär-  —  anderensammen  aup  bcune  (#i-  Alters)
=  pferde  E.r  Fohlen  Alters)
6  —7  .  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  11.  12.  13.  14.  15.  *
reuzbdurg.  4  –
2isenach  5  3.  1  ön  4  5%%%  1  «  «
3Ruhlat«  118,40  86900  6098  720  0  11
4  Berka  v.  d.  H.  14904%  22  ««
,  5512  71  71
5Berteroda  354,46  1  111  2  *
6  Beuernfeld  263,99  2  1.  v5  T!
7)Bischofroda  1094,16  6  91  ¾  *  2
8  Bolleroda  295,14  .  3  6  -  7  3
9  Burkhardtroda  43,8422  212  5  10  2½
10|Dönges  567,7662%  42  1  2%#
11|Ebenan  576,22  4  6  255
12äEckardtshausen  516,60  7  r  %
13,  Eichrodt..  574.9922  1  1  4  ’Merui
145pichnellen  145,36  2  6  22%
15  Gienhausen  .  535«50«21·14  2353
16/Etterwinden.  319.26  1  .  *  7  1
17N  Farnroda  543,9  v  v  1  (0  5  ¾l  v
18|Förtha  304,311  3%  6  ¼(
19|  Großenlupnitz  1851,0  4  3  2  1
20  Heiligenstein  i.  Thür.  58,84  131  12
21|  Hörschll  18726  1  %  %
22,Hötzelsroda  6334  —  6565½
23  ta  1247,34  2  1  5  54
24.Kittelsthal  268,66  1  -
25|Krauthausen  527,46  1  1  4  2  3  3  3
26  Kupfersuhl  453,  77  ½  2  5
27|indigshof  144,9889  11  4  %¼%  %
28Madelungen.  581,11  v  .  v  —  32  ZX
29  Marksuh  1512,8881  4  411  4%%0  %
30  Melborn.  524,922  12  5  33833
Mife  .  2506«71  62  2  126  u  100  1!
osbach.  ⅜  1  «
ch  759,  121  11.  .  .  15  156
        <pb n="454" />
        5bla

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Eisenach.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  vieh  von  1  «
P  lebet-Jme  Itzt-s  einsah  n  2  —  Ais  u  aleres  —  I  d  den  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
er  von  vieh  W—  ttre  lr  Rind-  12  Mo-  Schafe
noch  6Wo-  über  3  dar:  Bul-  dar-  vieh  aten  1  Jahr  Mutter!Hamlichtch
  en  Monate  unter  sen  unker  dar-  zu-  lebend  alte  zu-  überb
  rnm  bis  bis  imnm  g  GZucht-  8  ur  im  hunter  sammen  über-  ge.(Läm-  Bode  schafe  mel  sammens  haupt
n  3  Wo-  1  Dhr  Ganzen  zun  %  ben  *  Ganzen  Mich-  haupt  boren  mer)  G#lbben))  Schöpse)
aAlt  gestellt  gestellt  he  er
.  18.  19.  20.  21.  22.  28.  24.  26.  26.  27.  28.  20.  80.  81.  82.  88.  84.  95.
9  15  46  7249  1  12612„Q%  110  471115  .  116163
10  3  8  22  1  35  1  24034  ½  93  3  13  1  14  17
.  1  10  2  .«.  .  222122  35  13  1.  .  .  .  1
1512626451942802592904432041955289148442637
7121720216.  686475131  604218930120162
751922112.  654968121  52  11  1  .  1  2
122755  862  3  5  217  4  1731  57  1132  10  143  200
3  5  18244  12.  60764A4A70  59  O  53468  28E  83  27138
6  18  3440  313  5  97  8311321  81  793  52  .  52131
11133935.  2226128110152250101  651841095160
71436497774122111136242115141320459266407
121144432238413513217528511375.  8035115190
3927295682118100132200  90100311835156256
25  3  4  11|I2  2  14  31  13  1..0  9  3  12  13
6  19  43  6222  2  11103B16  246  69  4083  52  26  81121
8  21  35  38  3  10  .  132  1231145  247  102  1«.  .  .  .  1
631920.  321166159171219  66  1.  .  .  .  1
8224524.  110.116104127226  9138141  1355  93
20  20  76  6744  401  S  3-)  158  127  28874
.  .  .  .  .  .  .  .  4  4  4  4  4  .  .  .  .  .  .
611  10281341604967122  48  .  .  .  .  .  .
6143940.  36.14013414924811670.13030160230
222472811220.298276320519245279542686517796
862420.321133129138196104  2.  .  .  .  2
4  723  16  4  .  868590140  63107.17092262369
313252362114575270134  42  11  15  .  15  16
5  9  32  211  8  37  11%s12%3½%  %%%  21  188  9SS
929  155  1  13  162  33226111  ½  3  3  5
3745  111112642
7  10  29  2  4  2  1  82  888  5611197T  134
19  16  61  51  2  10  5  1  2928S107  4  4  19  4144
7  100  28  39  2  21  219  2208  324  169  .  .  .  .  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  86  bis  66  siehe  folgende  Seite

 

 

 

VII
        <pb n="455" />
        520.

III.  Verwaltungs= 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
n!  A.  Vieh
"“  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
—
3  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  chwei  nter  1  Jahr  alte  und  ältere  n
Bezirke  bis  ne  Jau  —  5%½r„
½  Jahr  alte  ,  er-8
  alte  1  Jahr  ucht.uche  sonstige  du-  über-  (Läm-  Böcke  Biegen  6  haupt

alte  eber  sauen  sammen  haupt!  mer)  (Geißen)  sammen

1.  2.  s38.  37.  36.  836.  40  41.  42.  4.  42  40.0.  u.
1  Creuzburg  614  400  9  85  143  27125  418  55
2Eisenach  897  807  10  2121  22
3  Zuhla  ..  24  82  1  19  20  12622  2  57  59  81
4  Berka  v.  d.  H.  265  342  2878  137  744  57  5  182  1874  4
5  Berteroda  65  73  13  7  20158  9  2  26  28  37
6Beuernfeld  69  73  7  15  22  164  11  1  25  26  37
7|Bischofroda  307  243  5  22  75  625  19  2  68  70  89
8  Bolleroda  66  —..J  450191  7  1  27  27  34
9  Burkhardtroda  184  80  .  132  33297  122  35  37  49
10|  Dönges  210  135  1|  1339  53  9  6  28  28  34
11Ebenaau  106  59  4  33  40  77  242  6  5  5  11
12  Eckardtshausen  154  218  1  1121  25395  27  3  92  9522
13|Eichrodt.  104  147  .  823  31  282  276  81  8714
14Epichnellen  9  24  .  1  7  8  41  14  14  14
15Ettenhausen  173  95  .  .  48  48  316  16  1  39  40  56
16Etterwinden  38  225  2  11  13576  18  4  102  160624
17|Farnroda  116  297  1  5  6  1225  63  6  272  278841
18  Förtha  .  .  112  144  1  5  22  28  284  16  3  80  83  99
19  Großenlupnitz  435  419  10  14  782304  50  7155  162512
20  Heiligenstein  2  7  .  .  .  .  9  3  3  3
21Hörsche  134  58  1  9  25  35½27  143  47  50  64
22  bü-  ka  142  154  342  37  82278  29  3  80  8812
23I#Psan  265  285  4  4  123  53  3  99  102166
24  Kireelswan  73  183  1  10  9  20276  26  5  107  112
25|Krauthausen.  109  101  2  17  29  48258  19  4  46  50  69
26Kupfersuhl  62  80  .  .  11  11  153  7  25  25  32
27  Lindigshof  40  32  16  16  88  8  3  3  11
28|Madelungen  198  67  233  83  118383  15  1  48  49  64
29|  Marksuhl  277  459  2  44  35  771  59  1|  160
30|Melborn  139  135  3  2  26  5529  14  6  63  69  83
31/  Mihla  406  582  3  4452  9910987  86  13779440
32|  Mosbach  53  374  .  .  16  1643  62  7  202  200271
        <pb n="456" />
        baa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Eisenach.
6  □.  B.  Schlachtungen
A.  Vieh  Vichbe-'/in  der  gelt  von  1.  beercnn  ch  30.  8  zuemoer  T  bes  be  Hausm
  en  b  1  "0  eh-  ode  e  *
elnschliehlich  Federh,  (Küren  usw.)  IX.  Bienenstöcke  stenge  “  boeschen  ii  ##  vorzumehmen  wer.  "  hal-–—
  Hal-  Rindvieh  .  tungen
lid  darunter  tungen  Käl-  Jung  Kühe  Schwei-Ziegen  un
K.  2  —  3  -
Trut-  ten  über—  mit  ohne  Gich-  ber  un  (Cale  z  3  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  )  beweg-  be.  gat=  unter  nose  und  9.  tungen
9  weib-  ·  lich
«  über-haupt,  Wetungcnngaufåhc  -3-I»sschllcß-l)  zuner
  haupt  lichen  liche  zu-  nate  bisu  #nder  5  5  LlichLäm-  sammen
ammen  Hhber  EEs  SG
Waben  s  alt  Jah  Gackeo  50  Ferkel)er)
48.  49.  50.  01.  52.  5.  64.  55.  66.  57.  5.500.21.R|  G  64  65.  60.
385  89  2040  63  257  94  90  4  314  .  3  ..  4  51  487  94  267
234  247  5872  52  6400  235  3111033  ...  .

23561110141203J  721611....i2s4i865
34824172740213993921149325.1114936890140
45  95001757110  7326......4621825

50  7  534  591  ç  .  .  23  .1..14  66  5  21
250  20  1578  20  31  29  2  11252  1750  20  105
74  2  725  801  21  1  20  299  12  67  3  25
2  11  450  463  22  8  14  44  .....  .  90  34  41

118  40  774%  6  98  15  10  5  454  1  1  15  92  9  42
87  22  673  782  45  37  8  17  .  122  52  4  16

264  24  1022  8  1318  9  7  2  1044%%  2„  1  6  0  1  50  95
103  30  1224  20  1377|  12  94  2  216  19  40  70
21  .  133.  154  4  4  11Z2Z  10  2  7
112  34  769  1  916  12  16  56  5  104  11  51
186  16  671  873  9  2  9314  2  3  193  33  81
80  37  121120  1354  52  208  .....  111  40  169
174  14  658  1288580  19  1  ——.W+44.I  18  68
428  50  237526  287y911  647.44  6H394  38  338

4  .  185  189  .  ..  13.  ......  16  .  13
82  29  4311  54  5  5  301¼  60  26  29
176  21  1129  14  1340  1110  711  1  1  59  31  69
325  15  1693  2033  82  6E0  2588  67836  723152
77  13  7700  10617  17  14  3  855  v  109  14  76
113  39  585  15  752  17  12  5  26  .....  7  94  15  25
72  12  289  10  383  .  .  .  26.  .....  .  50  17  24
10  20  19112  223  10  3  7  133  .....  1  29  5  13
118  65  613  19  81526  26  4½½K  198444
402  27  1978  8  2415  27  36200  U

133P53  7444

3  129  19  42
122695239  321
1|  372  331565

130  9  9055  1044%  1  41  10  4888  .
459962694.3z4oix)51x)332.3
327  31  1033  139117  21  61  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —.

—  —  —  ——
de
—
        <pb n="457" />
        Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

·  A.  Vieh
9  I.  Pferde  II.
S  Maul—.
»  1  bis  2bis  z  bis  (nochnch  4  Jahre  alte  III.
—  Gemeinden,  Fläche  Foh-  (noch  (noch  Iant  und  Pei  Pferde  Mnn  tiere  Esel
Bezirke  An  u  —9  nichh  ors  —————  iere
1  Ichre  gehre  im  unter  u  über-  soen  esellieden
**  Jahr  alte  alte  Gan-  Mili-  Aalle  zue  haupte..Tiere)lters)
Pfer=  Pfer  zen  tär.S.  anderenammen  borene  jeden
Hektar  alt  de  de  pferde  Fohlen  Alters)
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  .10.  11.  12.  18.  14.  15.  16.
33,  Neuenhof  557,7110  .  .  1  .  21  21  22  .
34Pferdsdorf  424,38113.  .  22  22  27  uu  .
35  —  147,87“  14  .  .  .  .  8  8  8.  ·
36  Scherhda  711,00  .  1  2  18  18  241  .
37  Schnelmannshausen  495,00  .  .  2  10  10  12  «
38Seea  .  362,232..2  .  111115.  .
39  S,oac  .  228,35.  .  2  1  11  11  144  «
40Stedtfeld.  1660,77.421  .  595966.  ·
41Stockhausen.  554,462323  .  50  50  60  v
42äStregda  694,.333  1  4  2  46  48  56
43  Uetteroda  513,300  .  2  1  12  12  15.  ·
44Volteroda  483,681.  .  .  14  14  155  -
45Wartha..  220,33.s  1.  2  2  2  5  «
46Wemgenlupmtz  1087,42  .  13  1  69  69  73  -
47Wolfmannsgehau  204,77  .  .  .  .  .  -
48  Wolfsburg  283,69  4  9  9  13  "
Hierzu:  eximierte  Flächen  8703,04  .  .  .  .  «
—  —
Zusammen  Amtsgericht
5  41146,083760  7  102  282216222633  14  11
Amtsgericht
1|  Berka  a.  W.  985,662  6  3  1  57  58  691
2  Abteroda  73,63  24  .  .  .  6  6  8  „
3  Auenheim  .  244,85461  1  11  11  233
4Dankmarshaufen.  1119,903521  19  19  30
5,Dippach  606,999  1  4  1  3717%
6  Fernbreitenbach  698,411433  5  2  18  18  30
7|Frauensee  650,28  U  5  8  2  30  30  46
8  Gasteroda  72,663  1  1  4  4  9
9  Gerstungen  1006,  754  .  4  48  48  521
        <pb n="458" />
        66  c

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Eisenach.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl.  Lil-  Jung-  duln  gun  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  II  »den  1  Jahr  alte  und  ältere  I
ber  von  vieh  al  sonsiige  7  Kühe,  lauch  Fürsen,  Nind-  1  6  ten  unter  Schefe
noch  6  Wo.  über  3  dar-  Bul-  vieh  naten-  1  Joar  Mutter-Ham-  "1
nicht  den  Monate  unter  en  r  dar-  lebend  dlte  zu-  über-*
  is'  bis  im  ur,  Gucht-  im  ur  im  unter  ammer  über-  ge-  (Läm-  Böcke  schafe  mel  sammen  haupt
ben  3  -  1  *y  Ganzen  #un  lüerh  Gun-  sr,  Ganzen  Mich  haupt  bortn  mer)  Gibben)  (Schöpse)
alt  gestellt  gestellt
171.8  19.  20.  21.22.  23.4.  26.  26.  27.  28.  20.  s3o0.  381.  33.  88.  84.  86.
8  2  6  17  1  8  1  122  119311“  45
1111  38  44  2  150  125  1109444  116  70  2  97  3711354  206
1  4  .  .  2.  .  25  24  27  32  .  .  .  .  .  .  .
10  16  23  5  166  T  18  1  %  2175  7725444
3  1  6  13  1  4455  72  70  81104  56  25  11  9  20  22
45  19  22  3  4  68  67  75.225  51  2  2
100  8  18  22  4%9  1  61  59  74432  60  3Z  8  2  10  13
7  7  13  25  513  1  2192183T%  3  244  45  29247
7  6  32  37  5  2  251  22221245U  2S  OS3R3  217  42  16164
18  8  35  38  1  3  44  15041  110A%  16.  15  10  25  4
8  3  24  30  226  87  8441580  74  60  1  84  63148  08
5  8  15  26  2  33  44  47  44  54A8  40
6  11  20  29  222.  71  62  95161  56  .  .  .  .
410  35  52  10  41  32  10  1701  150  206  3071241  162  2  %%  1CH
5  11  14  51  34  30  39  72  25  4  1  7  3  11  15
7  6  36  16  1  2  51  72  70  79144  60  35  1  36  5  42  77
399  51111430|1657  148122  487|75  6416  5974%  3O0  298

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerstungen.

12277  60  641½¼B4  6  1947  2066¾366  1553B3]3115511115“
11  6  3  52  161414  WB3  1  60  6  6715
9  5  12  29  1  56·  39  33144  24T  .  4  2  6  6
21503  1308  32  3L  260  3891
143  56  65  2  8  40  10  18112  333.
28  1463  79  602  182  1351211155%9%½%  99  16  179)  278
1115  7s73  418  4  178  15½00%00  55  220
1  7  10  2  2  1  14  1006  4  719  1141  11180
1514  %"  163433590

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="459" />
        56a.

Ferner:  Amtsgericht

 

A.  Vieh

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —
8  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  #
6  Gemeinden,  voon?  1  Jahr  alte  und  ältere  chwei-  unter  1  Jahr  alte  und  ältere  n
3  Bezirke  unter  1  Jahr  Ziege
½/.  Jahr  bis  ue  alte  »  über-#
  alte  1  Jahr  Zucht-  Zucht-  sonstige  öll-  über-  (Läm=  Böcke  Fiegen  öll-  haupt
alte  eber  sauen  sammen  haupt  mer)  Geißen)  sammen

1.  2.  86.  87.  88.  80.  40.  41.  42.  48.  44  46.  46  47.
33Neuenhof  116  114  1113  13  27  257  22  1  88  89  111
34Pferdsdorf  169  97  1  17  42  6E0332  44A+  23  26  37
35  Rothenhof  11  17  .  6  6  34  3  1  6  7  10
36  Scherbda  .  114  12  1131  30  42  283  21  2  57  59  80
37  Schnelmannshausen  76  114  1118  39229  31  199  1066  137
38/  Seebach  88  143  .  3  20  23  254  38  9  125  134  172
39Spichra  62  58  10  5  35  155  9  1  16  17  26
40  Steogfel  .  186  157212  35  49  392  43  9158  167110
41  Stockhausen  175  166  1  30  24  55396  20  3  62  655
42Stregda  251  1933  4  4  82  128  572  35
43  Letteroda  131  111110  3314328  5  19  i36  3857
44  Volteroda  39  35  1  4  16  21  99  .  4  4  4
45  Wartha  101  78  1  16  17  196  5  .  18  18  23
46/|  Wenigenlupnitz  162  23233  24  24  51  445  36  4  103  107J  !43
47|  Wolfmannsgehau.  25  26  6  3  9  60  6  3  3  9
48Wolfsburg  67  121  1  4  15  20  31  5  65  70  101

Zusammen  Amtsgericht  .  -

ifenach7621  82498091915502549184191359214428144955854

Amtsgericht

1Berka  a.  W.  247  124  44%  51  37  3  12124
2  Abteroda  33  7  2729  6980.  .  2  2  2
3Auenheim  ..  50  23  1  24  25  98  14  15  15  29
4|Dankmarshausen.  222  31  5  68  73  607  21  1  86  87108
5  Dippach.  .  300  164  1  8  109  118  582  26  1  75  76102
6  Fernbreitenbach  178  101  15  33  U  79112
7  Frauensee  209  16663  114  93  1008  40  1h  465  46  58
8.Gasteroda  10  11  12  12  33  1.  4  4«5
9Gerstungen  327  310  170  06  27  3  139  1429
        <pb n="460" />
        Eisenach.

5a7

 

A.  Vieh

 

 

B.  Schlachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

niehbeie  ge  An  bissAbemer60f.  boheen  Haus-Euschlebllch
  Pe  ederteh.  an  u#)I.  Wieneustöcke  Heus=  beschn  wiIah  porunemen  unr  halhal-
  Rindvieh  Schwel.Ziegen  tungen
darunter  tungen  äl.  Jung-  Küte  «  mit
Feder-  aller  rinder  (auch  S.  ue  (ein-Trut-
  mit.  ohne  Vieh=  ber  über  3  binnen  zE  in-  schließ-  Schlach-*
  vieh  über-  be-  ·  Mo-  SEAKein-  ssch
Gäuse  Enten  Hühner  hüh-  beweg-  gat=  #unter  nate  #und,  S  ·  lich  tungen
üÜber-=  haupt  weg.  tungen3  Mo.  alt  web  (chließ.lich  zuner
  |  lichen  liche  zu-  bis  zu  Rinder  S.  lich  Lämhaupt
  sammen  nate  :  Miuder  35  z  sammen
Waben  alt  dab-  Jatrih)  5*5%  S  Ferkel)  mer)

48.  40.  60.  51.  52.  53  5.  66.  56.  57.  58.  5)0).  60.61.62  63.  64.  65.  66.

156  .  689  10  855  24  20  4  69  2  .  2  125  41  67

139  25  78111  945  54  47  7  43  6  6  19103  16  43

161  105  2871  13  566  10  1  1  15  7  7

157  2  789  2  950  84  84  .  93  1  11117  13  89

136  .  491  9  636  23  1112  84  11135  58  76
54  4  801  16  875  45  45  .  91  .  1  1  2  153  56  83
58  5  555%  618  22  19  3  24  .  2  2  1  44  13  22

152  62  929  43  1186  61  55  G6  11090  .  114164  43  89

133  22  87932  1066  34  27  7  56  .  13  424143  28  52

209  1111503  48T71  26  19  72  .  .  .  .  5249  —25  100

128  10  778  8  924  23  1241s1  48  .  .  .  10117  13  45
33  3  255  291  13  9  4  17  .  1  1  2  2  37  5  16
83  .  550.  633  8  8  22  2  2  53  3  22

204  20  1434  344  75  65  10  82  .  31  423207  48  80
43  s1333  176  25  25  .  15  .  3  28  7  15

199  22  577•28  826  8  6  2  66  1  1  2  41126  40  60

73241400  47979  611  573146  1495  321148876144612194505
Gerstungen.

215  59  1283  4  1561  29  21  8179  .  .  .  .  15245  29  150
21  3  126150  2  8  5  .  818  2  5
58  .  204.26212  7518...  .  139  6  18

450  20  2324  40  14  26172  .  .  .  11449  26  163

267  6  1078  1  2  1  151  121.  1  12224  7104

232  8  9461S  33  3831.  .  .211685078

119352113681309381523861  1  2361683478

16  .  114.13012  111  5.  .  ..  15  .  5

316  14  16861  29  9  20|02534  2  6  664422

1908  VII
        <pb n="461" />
        58#°.
Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
–1
1—  I.  Pferde  aullrr“
5  ols  (nochucht)  aul-;
  »  1  bisbis  4  Jahre  alte  III.
—  Gemeinden,  Fläche  deb  boch  huo¼h  "  Aurbeute  und  Le-  Pfewde  Mnn  tiere  Esel
7  Bezirke  #nter  nicht)  n  dth  drr.  Pferde  *7m  Maul-Tierz
  1  Jaͤre  geire  im  unters  ale  u-  über-  end.eel  jeden
c  Jahr  alte  alte  Gan=  Mlli,  2  5  haupt,eTiere  Alters)
*8  Pfer-  Pfer-  zen  Kir  *  anderen  sammen  borene  gichen
Hektar  de  de  pferdes  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  b.  0.  7.  8.  0P.  H0.  11.  12.  18.  14.  16.  16..
10|Görinen  258,81  .  .  1...  3  3  4
11  Gospenroda.  .  ..  331,871  1111.  ...  18  18  22
12N  Großensee  .326,3711  2Z  8  8  11
13  Hausbreitenbach  220,  72%  4  .  13  13  17
14  Herda...  .  .....  941,8E1,"  1  1  1  22  22  25  1
15|Horschlit388,0  .  1.  7  7  8
16|  Lauchröbhen  669,37  33  4  46  52.
17/Neustädt  a.  W.  409,22  1  2  8  8  11
18%Sallmannshausserr  321,531..  22  8  8  12
19Unterellen  636,92  .  15  15  16.
20|  Untershl  ..  474,22  .  22  34  34  402
21  Vitzeroda  ....  275,78.  2  .  16  16  18  1
22  Wünschensuhl.  .  829,8002  —..—  14  14  274  .  -
Hierzu:  eximierte  Flächen.  4319,911  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  —
Zusammen  Amtsgericht
Gerstungen!]  15863,08/27422  37/25  1  442  443  574120
1/Amtsgericht  Eisenah41146,08387  60  |100  12  2216  2503  141  2  11
2  „  Gerstungen  15863,08274322  5  442  «
—
Zusammen
III.  Verwaltungsbezirk  57009,  1664¼102  152!!322  3  11
        <pb n="462" />
        59a.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerstungen.
"  A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Lil-  unoichbo  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rinddies)  d  den  1  Jahr  alte  und  ältere
er  ven  J  alt  sonstige  Stiere  Kühe  (auch  Färsen,  Rind=  letzten  unter
loch  6  Wo=  über  3  und  Ochsen  Kalbinnen)  12  Mo-1  Jahr  Schafe
9  dar-  Bul-  dar-  vieh  naten  Mutter-Ham-1
  *  Monate  D  untern  #unger  dar-  zu-  üb  lebend  alte  Böck  zu-  über-Let
  3  1  rW  G  un  en  ¾“  (Bch-  e#im  un  im  gutg  sammen  *  b  ge-(Läm-  e  Ahhee  *W¾*l  sammen  haupt
au  ere  ;  ilch-  orene  mer  en  e)
alt  ##  alt  e  zen  I.  Ganzen  fübr  Frchus
17.4  10.  20.  21.  22.  23.24.  26.  26.  27.  |  28.  29.  30.  81.  32.  33.  34.  86.
3  7  23  260  1  13  61  55  75  134  53  .  .  .  .  .
1115  49  41  1  1  4  99  85  10  220  88  46  86  5  91  137
110002  19  13  97  911101160244  7  8  8  15
4  8  9  220%0  280  1  36  25  66  1  32  2.  3  1  4  6
2729  10713  2  4  42  1|  232205  27855487  14  17  17  31
1387  28  39J  1119  1  99  77  11926  50  682  114  22  138  206
101  311  11115|1  8  18  238;!220  23699200666  22214O
14  S  i  S  118LI%E  H  .  .  3
5  12  32  51110  2  17  12  78  74  91197  67  .  .  .  .  .  .
1625  79  86  1  346  11198  179  24791  453  1571  140  31221  28252  392
7  114114%  2  170  1135121%4  88S93B  136343
16  10  46  B  1  4„%  0012  48  1440  8  1482226
19  26  53  85  1  2  12  1  159  10  173356123  590  3  113  4120  179
273  354  10171233883  45133  9  6404  2333  1678  20  2041  638  2699  4377

110224645  2668  78  3970  12505298  7966

393  5111430|  1657|148  122  488775  6416  5974
;  6404  2333  1678  20  2041  638  2699)  4377

273  354  1017  1233  83  51330  30“3  2729527

 

 

 

6728652447/|2890  231|173/920|14599  870312111888  79971

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

VIII#
        <pb n="463" />
        600.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh  „
VI.  Schweine  VII.  Ziegen
"
S  Gemeinden,  1  Jahr  alte  und  ältere  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
1  von  ½  chwei-  n
9  Bezirke  unter  bis  e  1  Jahr  Zicge
.  Jahr  1  Jahr  zZucht-  Zucht  zu  über  alte  Ziegen  zu  über-S
  ucht=  Zucht-  a  2  t
“  alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammenhanpt  un  Vöcke  (Geißen)  sammen  haup
1.  2.  86.  37.  88.  39.  40.  41.  4.  43.  44.  46.  46.  .
10|Göringen  91  5  1½42  53  197  10  44  44  54
11  Gospenroda  128  652  .  63  65  258  16  2  64  66  82
12Großensee  .  81  53.  149-50  184  20  3  49  52  72
13Hausbreitenbach  56  111  5227  33  100  14  .  18  18  32
14  Heren  236  141  9  119  129  510  33  .  72  72  105
151  Horschlitt  112  55%  .  57  57  224  12  3  28  31  43
16Lauchröden  300  278  128  H0  686  491118
17/Neustädt  a.  W.  187  82  1  193  95  364  34  5  68  73107
188Sallmannshausen.  117  966  45  39252  10  2  30  32  42
19  Unterellen  214  1366  2  75  77  427  23  .  41  41  64
20  Untersuhl  93  1714  %
21|  Vitzeronaa  125  661  71  59  67  258  1  13  14  14
22|  Wünschensuhl  152  154  1½½  18  324  28  5  36  41  69
Zusammen  Amtsgericht
Gerstungen]  3468  25861109594  1714  4  1303  1738
1/  Umtsgericht  Eisenach  7021  8240  80  919  1550  25190  4495  5854
2  „  Gerstungen  3468  2586)  11  109  1594  1714  4  1268  1303  1738
Zusammen
III.  Verwaltungsbezir9%2
        <pb n="464" />
        614

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gerstungen.
«  B.  lachtungen
I  A.  Vieh  Piehbe  in  ds  eit  gen  1.  E  t  80.  nd-  acain  bew  henen  Haus
ende  Lemäß  den  bestehenden  Vor  en  eine  achtvieh=  oder  Fleisch-  b
censchließlich  d.  Federoeh,  —  usw.)X.  Bienenstöcke  Jus  l#sbehtk  "4  *V  war.  halal-
  .
darunter  tungen  gal.  Jung-,  Kühe  Schwei-Ziegen  zunne  n
Feder-  .  aller  runderrauch  S  ne  cein—
Tmte  9  wbeer=  mit  ohne'  Vieh.  ber  #übfrö  sostal  l-  cu.  squeß  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh-  beweg.  be.unternal  und  rr.  Sii-  F  tungen
über-haupt  weg.  tungen#  Mo  alt  wel  b2sschließ-  sich  zuner
  haupt  lichen  liche  zu-  nate  l  n  mire  lichäm-(sammen
*—  r
Waben  sammen  alt  deh  s  8  “  5  Ferkel)  mer)
49.  50.  51.  52.  53.  54.  55.  56.  57.  58.  50.6061.  63.  64.  65.  66.
50  8  4500  508  15  7  8  34  11  1.  63  7  31
127  3  693  823  23  518  57  .  .13  112  53  54
150  531  .  681  23  3  56  1  .  l.  101  30  52
53  17  278  1  349  19  8  11  17  .  .  ...  .  .  25  8  14
208  12  13161  61542  50  39  111  1341.  .  .  .  .  3205  48  118
80  .  505  585  12  8  4  47  .  .  1  .  1  9  88  9  47
191  17303S  1516  39  35  42  .  .  1  .  1  9263  65  125
161  6  917  2  1086  36  233  76  .  .  .  .  .  2  147  53  67
168  .  608  776  7  2  5  38  .  ...  .  1  84  31  37
197  270  8  1262  11  3  8  96  1  .  2.1  411  141«2«7  81
231  7  1014  81260  29  13  16  121  1  1  111  411  202  44  108
165  8  619  792  14  H  9  43  11  .221  105  1  41
241  18  1070  1329  32  19  13  85  1  .  1  2  13  140  29  79
3710|285  18378  452411r856  264  2928589122  .  2  25612131  3366  587  1674
1324  1400  47979  611  57314  1816  1495  3211  4887  16  14  46  12  79  1450  7685)  1509  3435
3710  285  18378  556  26429258  9  2  122  2521343366  5871674
I1034¼1685  66357|656|79732  2372  1759  613674525  16  8  141  6G309512096  109
        <pb n="465" />
        620

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IV.  Verwaltungs-Amtsgericht

A.  Vieh
I.  Pferde  u.
,  1  bis?  8  bs  (noch  nicht)  Maul-3
  Gemeinden,  Fläche  Fo-  (no  bnt  hr  —  und  2  Hhr  Aulernt  #  terre  dur
3  Bezirke  uen  nichhsnichy  —  —
r  1  Jäte  Ichre  im  sunter  S  "¾l7  alle  zu—  über—  denne.  esell
Johr  alte  alte  Gan-Mili!-  S  anderen  haupte.  (TiereAlters)
alt  Pfer-  Pfer-  zen  tär-  —  ammen  borene  Liden
Hektar  de  de  pferdes  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  910.  11  12.  18.  14.  15.  16
1.|Geisa  902,78222  3  4  63  63  74  .
2  Leileaz  160,53538  .  12  .  5  5  8  .
ZBermbach  634,7432.3  .1313211  .
4Borbels  179,40.  l.  .  .  10  10  11  .
5Borfch  1325,463256  .57  57  73  1
6  Bremen.  803,74%0%  2  3  .  31  31  38  .  .
7Buttlar.  803,03.  12.  .  36  36  39
8  Geblar  185,41  1  .  9  9  11
9Geismar.  1057,15  422  .  .29  29  355  .
10Gerstengrund.  262,711.  14  .13  13  19.  .
lchttcn.  473,431  1  .  2  13  13  17  1
12  Kranlucken  512,44412  .  29  29  33
13Lenders.  168,00  .  .  .  .  2  2  2
14/.Mieswarz  151,84  .  .  3  3  3  6
15|  Motzlar  720,22  114  .  18  18  26
16|Otzbach  521,70  1011H2  4  .  10  10  18
17  Reinherte  226,820,  1  .  .  9  9  10  1
18Schleid  536,771|U2  4  18  18  294  .
19Spahl.  726,863513  .20  20  32  .
20Walkes.  306,2721.  .  .  16  16  192  .
21chigentaft.  309,791.  .  .  .  4  4  5  .  .
ZLWIesenfeld  366,1·03.  .  2  .  11  11  16
23|  Zitters  414,3314  .  7  7  13  1  .
Hierzu:  eximierte  Flächen.  944,32  .  .  .  .  .  .
Zusammen  Amtsgericht
eisai  2693,  950%  30  38  42E  665  19
        <pb n="466" />
        68  ##

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Geisa.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  Jungvieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere
-  -  is  2  Jahre
—————-  ———-2  —–  Schafe
och  6  Wo-  über  3  dar-=  Bul-  dar-  vieh  naten  1  Johr  Mutter!  Hamicht
  cen  Monate  unter  een  unter  dar-  zu  lebend  alte  zu-  Hber-6
  Wo=  bis  bis  im  u  Gucht  zim  #jur  im  unter  ssammer  uber.  ge.äm-  Bocke  schase  el  sammens  haupt
cen  8  Vo-  1  Jabr  Ganzenuf  sier)  Gan=  beit  Ganzen]  Milch.  haupt  borene  mer)  (Zibben)Schöpse)
4  nate  alt  9*  zen  W  kühe  Kälber
u.  18.  0.  20  21.22..  20.  27.  26.  20.  30.  SIl.  3.  38.  91.  36
12  11  181  21  212  3  18676  19112634  5  6  9  15200
5.8  18  24  8  28  26  36  91  27  6  11  11  17
24128  39  58  2  328  4%  10606.663  38  1112  2  11553
11  13  29  6  29  25  35  88  23  4  29  29  33
36  44  122  160  13  6N6  325  %3S  730  2401  73.  141  2  143216
168  8499  1  1  313  148  13144U  N1010100½%  C
251  81  72  1  311½  193  1781  207  126  1O0  108  2  79  16  971005
6  8  27  36  .  10.  34  27  4  22  7.  19  19  26
2633105  742  2  113  241213262  5500  112174  175289
47  15  51  1  33  27  3444431  28  63  71  7111|34
8  21  54  66  3  8E  1110444422  85  62  34  34  96
1685  67  56  1273  144  326  93  48  121  11|  22311
4  15  1560  26  2  20  16  46  80  11  5  43423  64
111  13  1566  88  20  16  28  69  17  18  1  36  37  55
8  23  96  9660  2  600102O07T|  722  2694924  966  2  16537
914  44  2  4  8877894205  77211  5¾  58  79
76  22423  1  11  441  50  1  344838  20  23
20  9  54  97  1  3117118328  64  110  811110  1142  223
18  46899  45  2412207  186)  23  462  1601  63  1  138  5  1447
5  60  38  50  4  1  205  52  42)  73)  172  31121  31  32  58
11  12  29  29  1  4A½N  94  77  99180  64  17  44  2  46  63
71111  89  23  1  4%  10  779|102  4  64155  8311¼  811136
4  14  24  30  3  161  55  44%  34402  27  37  89
268  4611108  1224  3784  396  44  2632  2300%90

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="467" />
        IV.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
*  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  E—
S
9  Gemeinden,  *-“  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwei-  unter1  Jahr  alte  und  ültere
Bezirke  unter  bis  ne.1  Johr  Ziegen
7  Salr  1  Jahr  Zucht=  Zucht-  ti  zu-  über-  an  Böc  Ziegen  zu-  un
alte  eber  sauen  sonstige  sammen  hHhaupt  *  Geißen)  sammen  haup
2.  86.  37.  98.  89.  40.  41.  4.  483.  44.  45.  4.  47.
1|Geisa  118  208  2  100  4  26  352  59  7253  26019
2|Apfelbach  8  174  3  5  10  35  .  3  3  3
3Bermbach  88  6111118  50  69  218  8  25  25  33
4  Borbels.  26  6  4  21  25  57  1  .  10  10  11
5  Borsch  219  212  13344  9  540  8  3  52  55  63
6Bremen.  80  83  8  34  42  205  14  1  44  45  59
7|Buttlar  125  153  1110  55  66  344  6  2  35  37  43
8  Geblar  20  19  5  5  44  1  .  5  5  6
9  Geismar.  114  1144444  48  88  316  9  55  55  64
10/6erstengrund.  26  14  .  20  20  60  .  14  14  14
11|Ketten  51  66  1120  1  39  156  2  13  13  15
12  Kranlucken  63  77  2  1031  43  183  14  1  33  34  48
13  Lenders  15  5  .  21  21  41  2  4  4  6
14/Mieswarz  29  8  4  9  13  50  2  5  5  7
15|  Motzlar.  100  100  113  60  74  274  7  23  23  30
16|Otzbach  36  446  111115  16  97  2  15  15  17
17  Reinhards  43  20|2  15  7  244½  .  5  5  5
188  Schleid  119  74  1557  72  265  9  19  19  28
19  Spahl.  130  11  85  4“  80  322  5  27  27  32
20|Walkkes  37  29  11  24  90  2  .  5  5  7
21|Wenigentast  65  766  2  12  14  155  5  27  27  32
22  Wiesenfeld  55  8  9  3  23  165  3  1  35  36  39
23|8Zitters  15  26  1  5  9  15  56  .  .  8  8  8
—  —
Zusammen  Amtsgericht
Geisa  1582  16120  263635  91841121599  1515  730889
        <pb n="468" />
        65a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Geisa.
--  A«V«h-«---Pkchs;s-dxzBSchWM
"  Icucoclll  en  bestehender  richr  S  -  isch-  *
elnschließlich  Vl.  Ve  dervieh  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Gaus.  beschau  nicht  vorzunehmen  war.  hal-7
  hal-  Rindvieh  tungen
darunter  tungenäl-Jung-  Sun  Schwei-Ziegen  mit
Feder-  Z  aller  luder  Kal.  .  ue  (ein-Trut-
  mit  ohneVieh=  ber  ber  8  men  S.  „  (Schlach-.-
  .  »  «  viehiibcr-  be-  h  ,.M.  bine  2-(ein.  dchließ
Gänse  Euten  Hühner  hüh-  beweg-  gat=  unter  ate  ud  ,schließ  tungen
über=  haupt  weg=  tungen  Mo.,  alr  nh  8  (chließ.  lich  zuhhaupt
  uchen  liche  zu:  nate  ben  alie  7-  Ach.  äm  ammen
Waben  sammen  alt  Lot  #  5%  FNFerke)  er)
*  4%.  bo.  ö1.  5.  63.  51.  5.  .  ——....—t  64  a6.  66.
268  108  333  143  21½112  .  .  1  1.||4  226  223  160
.  .  156.  15610  9  1  77  11  1,  24  6  7
121  13  6871244%%¼  33  6  51  .  4120  .  46
33  1850  2181  18  16  2  7  ..  .  .  25  .  5
245  3520111112298  92  4%  1227  11  59  8300  12110
121  34  85215  1022  47  1  56  111  2  1645  25  51
254  33  1207  28  15221  29  22  7  733  .  2  2  7  216  4  68
35  .  213225033  33  88  .  .  .  .  28  2  8
134  48  1200  014U  71  5  96  11  10  ½  54  94
14  3  222  241  9  9  .  11.  .  .  1  35  6  11
56  5  5411  602  0  48  2  388  2  3  1  91  2  38
74  15  63610½35  8  7  1  545111  .  1  1.1  76  11  34
33  .  169.  202  7  7  .  7.  ..  .  7  23  7
17  8  1466  17116  26  .  5%  1|  11  21  .  5
145  53  9862120666TT  70  7  70  1  .  2  3  4  166  8  70
55  10  50  568821  21  .  281  .  ...17  92  20  28
23  1686  19117  17  .  O.  .  ....  .  36  9
109  23  8252  959  43  43  .  581  .4..57143  6  56
62  14  908  2106  71  71  .  841  31  56168  1  81
14  202  4  2  2  1111  1.161.1  2  32  .  10
72  9  48  519  45  45  .  42  2  2  5  44  2  19
100  11  65325  78911  19  2  43  .  .  9  55  1  23
34  6  234  2744  22  4  13  3  3  34  12
2019  428  14521219117187/|805  714  003  383  952

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1908  IX
        <pb n="469" />
        66t#- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
S  .
7  I.  Pferde  .

2  Gemeinden,  Fläche  Foh-  u%%  Sbste  *  —8  4  Jahre  alte  Inden  MWaul  III.
Bezirke  —  6  loch  ferde  und  ältere  Pferde  lezten  Esel
.  zir  unter  ch  *  )  d  2  —Pferde  ir  Mo-  und
8  1  Ichrr  Jahre  im  unter  5  über=  aten  Maul  nn

Jahr  alte  alte  Gan-Mili-  "  alle  zu-  haupt  lebend  *  jede
Pfer-  Pfer-  en  tar.  anderen  sammen  fteTiere  Altero)
Hektar  alt  ve  de  ö  de  borenes  jeden
pferde  %  Fohlen  Alters)
.  s.  4.5.0.7.·8.9.10.11·  12.  12  –I  ½  —
1|/Andenhausen.
2  Ischenhausen=  100  1  1  3  3  4  Z
3Brunnhar  sshausen  ——-.  6  6  8  Z
4|  Diedorf  461.02  1  1  2  Z
5  Empfertshausen  42.4114½u  4  10  1100%  .
6Erbenhaufen.  673.05  "  7  7  14  .
7Fischbach.  380-28««-·  101010.  .
8Föhlritz.  282«82·2«z,;«1  131313.  .
9Gerthaufen  607«53·  6  6  12  .
10  Helmershausen  1206.9S  1  7  7  7  .
llaltennordetm  1485«22«·113  343435.  .
12  Kaltennordhein  1177194414  4640  0  .
13Kaltenwestheim  1181.79  1  1  1  424  .
14K1jngs·  514690  1  30  30  33  .  .
15|Mittelsdorf  5026%  «  8891  .
16Neidhartshaufen.  413,80«  ·«  7  .
17|Oberweid  821,45  4%  4
18|Reichenhausen  597,65  5  12  12  12
19  Schafhausen.  560,88  1  4  ·
20Steinber  67.65  ·  "  6  6  7  .
21Unterwei..  710.36  '«  4  4  4  ·
22  Wohmuthhausen  .  715,30  21  21  23
23  "  "  170,84  1  27%7  «
24  ach  188,24  2522  -
Hierzu:  eximierte  Flächen.  5829.77  ·  8  8  8  ·
Zu  usammen  Amtsgericht  ——
altennordheim  19891,344  6S  23  338  338  38812
        <pb n="470" />
        674

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kaltennordheim.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
ül.  Läl-  Jung-  W  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere  D
ber  von  vieh  ant  sensitge  Stiere  Kllls  tauch  Farsen,  Rind-5  *  unter  Schafe
oh  6  Wo.  über  3  dar:  Bul-  dar-  vieh  naten  1  Jahr  Mutter!  Hamicht
  chen  Monat  unteren  Altrr  dar—  zu-  lebenddalte  #-  ·  sit-über-W*
  1  gan  ei  „Zucht-  Gan  ur  im  unter  ammen  *  ge-.(Läm-  Böcke  schafe  mel  sammen  haupt
9  anzen  aus  Kliere)  *1  Milch-  auptC  borenellmer  (albben)chöpse)
alt  *  aͤlt  ih.  zen  Ganzen  küt-  vorene
17.  18.  19.  20.  21.  22.  28.  24.  36.  26.  27.  28.  29.  90.  81.  82.  68.  34.  86.
97  17J  111  16  2187  70h103  147  48  4  4  10  33  98
ç  6  10  142  2  162  56  50574111  341883  173220  196  4
6  4  477  325  1  3919J  77  219  68  1991  64
81  8  32  21  1111711101  901119)  188  831  143  8  270  8  66  09
18  32  33  4522  1488  132  117188276  7921  56  5819
16  1  62  34A44  1115554%  60  6E0  q
52707  „  2  „  837  441  58  2  11|  1  3
11  13  37  43  1112410  74  A  624  4  551  631  11116  10  1271  190
8  1424%  1  2  4%  11111  2  11412
1382632  21222  26  44800  2  %  78  381121
43  2  76009224431  392  1A1  %  169q  25  18  4362
1416  66  „  4  6  289  254  1691  36  1h  33  4384
20  2:  8822  43  308263  562  2301  1051  2251  625964
191992%  26  114  0C  9049  89  4  55  3  581101
15  166  62  42q%  42  1521  82  8  902
161444§S41%%½½  63  13314
2522  643¼  3  71112622466C6  1  5  59  73
29  112  531  444  147  295  92  25  11  42.  4368
5  71  27  36  32124  7  “  6565636  52  1  531  89
6  142  81  2320ü0  813  19  4  1„  19  68
2611  4  1  2  62  2  6490
7158  C644142  ".  1F½“êOE  5  16734
7  10  8  418  144  814  193  63  10  1085
5  5  232  %%  76  6488114155.551WTR2|  .  .  .
318  320  1047  1042  100  42  410  62  3665  32564117  6844  2615  1333  20  1876  2564  2150  3483

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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-
        <pb n="471" />
        680f0.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
*  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  —
z
S  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwei=  Anter  1  Jahr  alte  und  ältere
2  Bezirke  unter  bis  uer  Jchr  Ziegen
9  1  Jahr  Zucht=  Zucht-  *  sti  zu-  über-  (cue  Böck  Ziegen  zu-  *
alte  eber  sauen  onsiige  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen  ha
1.  2.  86.  87.  98.  99.  40.  41.  4.  43.  44.  45.  46.  *
1|Andenhausen.  43  64  2  5  7H114  45  45  55
2|  Aschenhausen  26  37  .  .  .  63  7  1  43  44  51
Brum  ardtshausen  41  82  5  7  12125  4  21  21  3
iedorf.  ..  97  8  13  21  170  16  2  40  42
5Empfertshausen  64  100  3  10  1377  9  1  56  57  66
6Erbenhausen.  49  80  1  12  2  15  144  3  15  15  18
7Fischbach  50  711142  1  42%  12  4  45  4  491
8Föhlritz  41  35  1  1393  10224  ..  21½  211431
9erthausen  81  76  13  3  16  35  35  16
10|Helmershausen  168  227  11444  424  30  2139  141  111
11|Kaltennordheim  172  366  21  18  39  571  41  2  199  202
12  Kaltensundheim  203  186  2  66  21  89  478  39  4  121  125  164
145  Kallenwestheim  160  10  2  42  23  67  4117,74  97  99  120
ings  .  .  71  3  H  8  197  23  70  70
15|  Mittelsdoof  84  88  1  24  8  33205  3  2„  36  3841
16  Veibhartshausen  .  58  1  6  12  19  236  13  2  17  19  3P
erwei  .-  .12  28  40  244  40  2  92  94  13
18  Reichenhausen  102  841  6  17  8  11  1
19  Schashaufen  46  70  14  4  18  134  2  1  6  7  9
20  Steinber  8  23  .  .  .  31  23  5  5  7
21N  Unterwei  ..  110  131  280  43  125  366  24  1  92  93  117
22|Wohlmuthhausen.  86  153  1144  17  62301  9  1  40  41  50
23  ella  ...  83  135  1  10  18  29  247  12  66  66  78
24  Zillbach  32  83  1  10  11  126  7  2  78  80  87
—  —
Zusammen  Amtsgericht  «
Kaltennordheim  1898  2775  15  400278  698537162  29  1390  141981
        <pb n="472" />
        69a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kaltennordheim.
A.  Vieh  ——  Viehbe-]  der  Zeit  vom  1.  K.  Schlachtun  gue  188  bei  denen  Haus--einschlleßlich
  de  14..  (Küken  usw.)  Ix.  Bienenstöcke  en  e  seh  der  —  julu3  s  halal-
  /ds  ndvie  SB  9  tunge
d  darunter  tungen  Käl.  Jung-  gig  S  kcwei  Siee  urt  "
Trut.  Feder-  mit  ohne  Lieh.  ber  Mei  Likalen  "  3  (ein.  schließ-  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh.  vieh  äüber-  beweg-  gat=  sunter  ue  und  #i  tungen
über-  haupt  I  E  weht  tungen  3  Mo-  *#  wetb  2  E  2  "  schließ  lich  zuner
  haupt  ichen  ha  zu  en  nate  46  mrer  8  #  27  9  der  Läm-  sammen
Waben  alt  Labe  dehre)  GFerkel))e
48.  4%.  50.  bi.  62.  63.  b54.  56.  66.  67.  68.  68.  do.  ai.  G62.  s6.  64.  06.  66.
142  3344L  476  23  17  6  53  ....  .  78  29  46
114  8  419  12  553  30  29  1  53  ...  4  35  2  26
111  3  4371  551  28  15  13  48  6  95  8  46
148  31  600  779  43  32  11  64  12  3  6  103  5  58
198  650  851  18  10  8  82  1  1  4  91  28  59
113  6091  722  28  20  8  63  .  ....  2  75  56
194  55  600  854  12  5  7  77  .  .  ....  .  51  6  37
49  408,  457  .  .  .  27  ....  10  51  15  23
137  558  10  705  35  30  5  57  6  95  16  56
272  3  1471  1746  38  26  12  168;  2  2  41  9  1410  31  38
393  70  2173  26  2662  92  85  72744  2  2  5  2  393  62  223
297  55  14914185  3  93  86  70  444  .  1  2271  40  161
326  3  1140%  17  12  5124  5  2  7  71223  12  113
107  7  7606  883  14  5  9  84  .  .  .  2  124  8  76
142  8  69606  846  45  41  4  65  1  .  3  4  6  1098  4  63
147  35  68505  867  4  4  58  22  4%11  25  55
356  2  1213  „  1571  31  25  6  146  1  3  4  4441  4  105
125  481  606  18  13  5  54  1  1  3  80  2  45
112  499.  611  49  20  29  40  ....  3  62  1  44
11  2  139  152  .  .  .  9  .  .  ....  .  19  .  7
176  901  9  1086  58  52  6  112  .  1  2..3  7175130  108
95  2  970  1076  57  45  12  77  1  1  2  60225  11  72
83  9  644  733  17  12  5  78  1  l  2  61  122  46  70
48  9  552Z  609  20  17  3  86  .  1  .  1  93  14  61
3896  302  184590  62  22710770  601  169  21058  11721  47163O0  1%ES
        <pb n="473" />
        700%.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
8  I.  Pferde  II.
—  Gemeind  —  rr1bis  2  bis  #3  bis  noch  nccht  4  Jahre  alte  Inden  Mier  III.
"  emeinden,  Fläche  6  (noch  (noch  "  é  und  ältere  Pferde  letztenl  undEsel
7*  Bezirke  unter  09,,ni  nibt  dar  d  nenne  Maul-](Tiere
B  1.  Jahre  Jahte  im  untersfalle  zu-  lebend-  esel  jeden
“  Jahr  alte  alte  Gan-Mili.0.  5  hauptee.  (Tierelters)
Pfer-,  Pferzen  tär.  .  anderen  sammen  borene  jeden
Hektar  alt  de  de  pferdes  Fohlen  Alters)

1.  2.  8.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  16.
1/Ostheim  1963,16  .  1  43  43  44
2  Bir  275,65  .  .  7  7  7  .
3Frankcuheiin.  696,191  .  .  8  8  9  .
4Melpcrs.  177,03.  .  .  4  4  4  .
5Sondheim  1260,26  1  35  35  36  .
6Stetten.  663,93  .  .  13  13  13
7  Urspringen  896,69  1  5  5  6  .

Hierzu:  eximierte  Flächen.  895,37  .  .  .  .  .-Zusammen

  Amtsgericht

theim  6828,28  11  2  11551519
Amtsgericht

1Stadtlengsfeld.  2042,73  .  16  39  39  46
2  Dermbach  .  800,42.  .  .  3  60  60  63
3Gehaus  712,064  43  3  14  14  26  1
4Glattbach  149,571  .  .  .  7  7  8  1  .
5  Kaiseroda  131,43  7  17  3  3  19
6  Lindenau  99,15  .  .  .  5  5  6  .
7Mebritz.  81,49.  .  .  .  2  2  2
8  Merkers.  346,7r33  1  42  1  1  8
9Oberalba  290,171  .  3  2  2  5  .
100echsen.  1080,08.123  111117  .
11Unteralba  533,55.  .  48  19  19  31
12  Urnshausen  1071,199  11  1  11  11  13
13/  Weilar  1275,111  2  4  4  44  44  54
14/Wiesenthal  975,99  .  .  .  5  5  5  .

Hierzu:  eximierte  Flächen.  2080,5386  .  .  .  .  .

Zusammen  Amtsgericht

Stadtlengsfeld  11670,#100516  22  37  222233032
        <pb n="474" />
        714

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostheim.
A.  Vieh
—2  IV.  Rindvieh  V.  Schafe  1
gül.  r’y  Zung.  Junphon  112  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  II  FFU  den  1  Jahr  alte  und  ältere
ber  von  wiehen  Ad  —————  Rind.,  s  e
noch  s  Wo-  ubers  dar-  Bul--  1  #  vieh  naten-  1  Jahr  Mutter-Ham-  chafenicht
  chen  Monate  unters,en  dar-  dar-  zu-  lebendd  alte  #  zu-  über-6
  Wosabis  bis  im  er  im  ur  im  unter  sammer  über-  e--Läm-  Böcke  schafe  iel  sammens  haupt
den  3  Mo-  1  Jahr  Ganzen  2ont  (  Gau-  *  Ganzen  Milch-  haupt  bkeene  mer)  (Zibben)Schöpse)  up
#  nate  alt  aan  zen  «  kühe  Kälber
E  18.  20.  21.22.  239.24  26.  26.  J.  er.  28.  29.  30.  31.2.  88.  84.  86.
273605  96  9  7  2  453  417  462  726  351  .  1  1  1

61231  11  .  1  6  117  996912444  64  .  .  .  .  .

7  221  28  6  523  11145%  231  74  1  4  2  6  7
1011177  23  1  .  .  74  67  751147  65  1  6  .  6  7
12  3690  612  4244  4  4½¼  2  16ö25217
26  18  54  49  1  2  144  230  20249  .  90  .  90124
121669  49  1  2  2  „.  213  199217663R333  35  2  15  2  1491884

100  1223973119922  7122  151013460  92  6ô  4  5  414540

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtlengsfeld.

18  1935  2"i  1  4  9  1  159  14372  111488  7b
20  2073  92  3022352
24422003  100  4  2  35  173  444410  3  1344
2  5  26  1908  3  11319  4455  PG3  4%  75  127  955
5  10  24  3S2  1  42  58  49  633445  11010  20
2  2  2  14  1  12  1  18  1161  61  1118  2  2111
2  7  64  15  12  1  2216334%  éWG  1  4  50%4
20  2  44  53  913  21.  135  1281159  298  120  1.  .  3  3  4
116  34  13  .  1268.  73  5600  581  15.  48  4  52  67
29  505|114  208  2  0  1  1277
2420|]0  50  C  2  44  1515  142  1143209
2619  8  6113J  5  1„  „  282  466  1751  67.  971½55  15219
19  23  53  58  42  369  13617%422  2  2904
2725  61  4  23.  256ö29  O02  4  643  811125
".  □.  ·  ·  ·  ·  rx  ·  ·  -*  ·  ·  rx  ·  ·  ·  ·  6
219  248  6099  700  76  32  34335  1924  16782299174%  30  228114

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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        <pb n="475" />
        72a-a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
—1
VI.  Schweine  VII.  Ziegen
7  ——##.8.;..;2x  vii.  giegen
Gemeinden,  1  Jahr  alte  und  ältere  ter  1  Jahr  alte  und  ältere
r  von  ½  6  *  Schwei-  unter
S  Bezirke  unter  ..  «"·  1  Jahr  Zicgen
S  bis  ue
½  Jahr  1  Jehrgar34  zu  über-  alte  giegen  zu  über-5
  Jahr  HZucht-Zucht-=  Luftj  -  -Lä,.  Bieg  OD  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammenhaupt  #nn  Söcke  (Geißen)  sammen  haup
1  2.  8.  37.  38.  39.  40.  41.  4.  43.  44.  45.  46.  *
1|Ostheim  529  310  5  3327  65  904  33  1  127  128  161
2  Birk  45  23  114  6  21  89  8  1  29  30  38
3  Frankenheim  38  12  1  1  51  2  .  70  70  72
4Melpers.  32  32  1  1  65  1  1  1  2  3
5  Sondheim  195  171  3  45  17  65  431  12  3  56  59  71
6Stetten.  150  143  3  67  35  105  398  18  2  45  47  65
7|Urspringen  129  117  283822  62  308  17  2  66  68  85
—
Zusammen  Amtsgericht
Ostheim  1118  808  14  199  107  320  91  4044
Amtsgericht
1  Stadtlengsfeld  94  161  2  8  19  29  284  40  10  168  178  218
2,  Dermbach  236  320217  51  70  626  35  3  165  168  203
3Gehaus  135  164  7|  42  56  355  37  9  125  134  171
4  Glattbach  45  33  1  5  8  14  92  3  .  8  8  11
5  Kaiseroda  60  41  8  14  22  129  1  6  6  7
6  Lindenau  21  14%%  1  9  10  45  .  .  3  3  3
7|Mebritz.  14  12  3  3  29  .  .  3  3  3
8Merkers.  73  140  .  .  2  2  215  4  3  10  13  17
9Oberalba  44  63  1  2  3  110  11  34  34  45
10|Oechsen  235  253  2  25  63  90  578  41  .  84  84  125
11|  Unteralba  134  133341  46%%3666  39  3  95  98  131
12  Urnshausen  157  243.22  37  —.—  84  84  98
13/  Weilar  105  154  1  6  28  35  294  28  1  149  150  178
14|Wiesenthal  73  242  .  3  7  10  325  24  .  89  89  113
Zusammen  Amtsgericht
Stadtlengsfeld  1426  1988  16  86  326  4288837277  299  1023  1059229
        <pb n="476" />
        73a

 

 

 

 

 

 

 

 

Ostheim.
B.  lachtungen
6  à  Vieh  4  Piehbe-  in  dir  He  vom  l1  rl  30.  Ma  7•  beß  denn  Haus
VIII.  Federvie  UQ  ·  cucgunvutc  ehen  en  Vor  en  eine  Schlachtvieh=  oder  Fle  *  *
Heinschließlich  des  deruieh  (Kuken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-=  —  beschau  n#cht  vorzunehmen  war.  haldarunter
  tungen  gel-  Jung-  Kühe  SEchwei-Ziegen  it
Feder-  aller  uder  (auch  .  neälein.
Trut-  mit  ohne!  Vieh=  ber  fber  3  t  z12  i*  Schlach-.
  »  »viehüber-  be  «  ..Mo"";"  ZA  (ein-schließ-Gänse
  Enten  s  Hühner  hüh—  beweg-  gat  sunter  sale  #und,  EI  ·  tungen
über--haupt  weg=  tungen  3Mo,welbo  hließ-ich  1O
ner  lichen  siche  u.  ois  zu###ch  s  23—  Elich  Läm-  3
haupt  sachmen  nate  Mde8  sammen
Waben  alt  Jah=  bm  0E  5  Ferkel)l
48  4.  50.  61.  652.  58.  ba.  66.  66.  57.  58.  5C  U.  64.  0.  66.
400  60  3597  8  4065  155  103  52  368  62  10  374  29  236
102  ·  321  r  423  1  r—i  1  38  r  6  r—  ·  ·  ·  4  27  ·  17
256  3  759  101028  .  .  .  156.  .  ....  .  8  3  11

53  28506.  338  51  46  5  30  .....«  1  45  1  24
269  44  1407]12  17324  44  34  .1..1  .235  .  114
179  21  1142  163558  51  35  16  9506  .....  .131  1  80
150  26  104t1219  48  5  94  .....  3163  8  85

 

14090  154  8554  46|10163  27682  905  2  7  2  11  449973  4  567

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stadtlengsfeld.
23749  1167719114627  298  1943  340  99
226  90  1820  40¼½½½  36  20511110  357c
2438  116588  20  311455  .  ..  .  .  8  182231113
5  10294  0S3S0  25  5  1111111411  643344  11
56  7  4081  11  4821  9  6  J3254W..  1151  2  23
8  118  1261  10  10  6......  114«6  6
33  1290  160244  9.  6......  218  2  6
163  3  654  820  3  1  5711848  3  126  8  53
79  .  359  43819  1712  495.  298.26  43
289  18  12114140  13  20|233  1  2  316|  28833619
188110  1016  251232  41  38  3  10711  .  615759  88
24514109818137553  5211221.1  2632266113
234951135214664038213131...41414()78  96
251  33  9566  12401½22  11099  2  111

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2306  367  11530/177|14380385  323  621337  4  7  ½  20  1222026  470
1908  X
        <pb n="477" />
        740.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
I.  Pferde  I
3  Gemeinden  ..  ibisgviIZVWYkaPU4Jahkcacu  ANY-Fällen
-  Fläche  Fob-  (noch  (uoch  sende  und  ältere  Pferde  lebt#enhmd  Esel
nicht)ni
2  Bezirke  unter  27  37  dar!e  8*  na  Manl-]|Wiere
S  1  dn  Jahre  rn  er  *  alle  zu-  erbend  seleden
alte  alte  Gan=  Mili.  S  aupt  DL(Ti
·  Jkkr  Pfer-Pfer-]  zen  tär.  -  anderen  sammen  haup  nür  ne  suer  Alters
Hektar  a  de  de  pferde  S  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  5.  60.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  13.  14.  15.  *
1|  Vacha  59022422  .  165  .  8383911  1
2  Deicheroda  892,22444422  4  3  30  33  474  .
BDorndorf  743,52.  Z.  .  .  40  40  44  .
4  Kieselbach  890  e44  2Z2"Z2Z2Z2Z  .  9  9  1383  .
5Martmroda.  197,50.  .  .  .  .  3  3  3  .
60berzella  744,73.  2  5  3  43  43  5353
7|Pferdsdorf  628,911212  1  .  .  27  27  3223
8Sünnga  896,99  1  1  1  2  47  47  521  .
9Tiefenort.  1595,9311713  1  61  62  841
10|Unterbreizbach  580,141  1  7  .  12  12  23  .
IlVölkershausen  771,0142.  1  36  36  436  1
12|Willmanns  85,19  .  .  .  4  4  4.  .
13Wdlferbutt  .  429,541  1  181820  .
Hierzu:  eximierte  Flächen.  4413,08  .  .  .  .  ;-Zusammen
  Amtsgericht
acha  13459,94  15  17  2336  4  414s17  50817  2
1Amtsgericht  Geisa  12693,8530  31  30  38  426  42665655  19  .
2  »  Kaltennordheun  19891,3466823  .  3383383812  .
3  ,,Osthekm..6828,2811.2  .  115115119.  .
4  Siadtlengsfeld.  11670,101  5  16  22  317  228  223  303  2
5  „  Vacha  .  .113459,94  15  17  23  36  4  413341750  2
Zusammen
IV.  Verwaltungsbezirk  646548,611  67  7183  136  4  151515191866  40  2
        <pb n="478" />
        75%.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vacha.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  6  V.  Schafe
Kall  Ll-  Jung-  Junpuch  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rinddie)  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere
ter  ver  i  l7.  aiseauth  ren  Mind-.  1etten,  unter
noch  6  Wo=  über  3  dar-=  Bul-  vieh  naten  1  Jchr  Mutt  Schafe
nicht  chen  Monate  unter  sen  dar-  —  lebend  alte  utter,  Ham-  zu-  überö
  Wo  3bisT  1  bis  in  A  (gucht-  eim  uon  im  unter  sammen  über-  ge(Läm-  Böckes  schife  mol  sammemn  haupt
uln  s  nate  9  1#  Ganzen  *i2Pr  stiere)  zen  Fn  Ganzen  At  haupt  borene  mer)  (Zibben)  (Schöpsfe)
alt  gestellt  gesiellt.  e  J  älber
1u.  10.  20.  21.  22.  28.  24.  36.  ———...  20.  s30.1½.2  83.  34.  86.
5  7  16  99  5.  13313013  5  76  ç
181  27  130  146  7  1110H  1351  1621  483  1311  191  11  276  42S4
10  4489  8410  Di  SC6444  175  30  68  20  88  118
225  73  51  3  2120  27924730  10117!M!]20B!!3½
13  1  32  1  !-'  90  76  931  182  69  5141  71  2  73124
232791112119  3  6|9ê%E366  101  125  3  130
363897  6E02505  13  183  1565119960042"6672  9  2132
25  361106  79  32  9  1½223R"  22n]  ]RNH0  4  H  3SNO4  4
271  41  102  58  143  5508  429  391482  10006  522  3800010  .  0  504
1119  51  47  1  1  6  1399  12444A1iA  —  5  1334478
14  30  69  74  6  4  5  I  207|181121448  %%
1  6  16  9  1  9  33  30  43  75  27  10  #  5  1  17  27
10  363  56  2  18ê26%%  130  31  163  302
220|03441950  8278B827185  32  2425  moel  ann  49758  3
268611108  1224y0C06G6|2Q  0
318320  10  1042  10|  2  410  62  36653  1168  442  200  4
100  132  39131119922RN2  26:  6  405  5  414444
2199248699  700  7632  34335192446761229991744448  2128114
220083411950  83227788  2718  38225216634%  22
1125/1502  20  1  4119  20  1571405  195  1214OL0  806  8904  13582

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

X*
        <pb n="479" />
        76  Cn

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
8  VI.  Schweine  VII.  Ziegen  E
—  .  ..
*  Gemeinden,  von  ½.  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwei-  zae  1  Jahr  alte  und  ältere  legen
Bezirke  unter  bis  —  e  1  Jahr  Zieg
k  Jahr  1  Jahr  Zucht-  Zucht  zu  über  alte  Ziegen  zu  über-S
  4  ucht-Zucht-  .  -  -  äm—  "  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  haupt  u  Vöcke  (Geißen)  sammen  haup
I.  2.  36.  87.  38.  30.  40.  41.  42.  48.  44.  45.  46.  .
1.  Lacha  183  186  1  311  75  444  51  111191  192243
2  Deicheroda  203  95  1  57  74  132  430  6  .  29  29  35
3Dorndorf  146  280  3  27  30  456  9  1  42  43  52
4  Kieselbach  166  292  325  28  486  12  3  61  64  76
5|  Martinroda  69  67.  44  34  170  5  4  22  26  31
6  Oberzella  200  s14  425  64  93  438  11  2  24  26  37
7|DPferdsdorf  286  89  2  47.41?#  176  551  2  21  21  23
8Sünna  230  s122249  109  160  517  17  2  62  64  81
9  Tiefenort  270  501  2  5  160  167  938  36  8  203  21s1  247
10  Unterbreizbach  180  93  1  610)  1002  12  6  4½  53  65
118Völkershausen  251  215  537123  165  631  71  7152  159
12/Willmanns  25  3S2  1  1  9  11  68  1  12  12  13
13Wölferbüit  95  75  149  109  279  5  24  24  29
Zusammen  Amts  —
Uacha  2304  219723251101  15%  SO
1|/mtsgericht  Geisa  1582  1612  20  26635918  41159  1515O0  9
2  „  Kaltennordheim  1898  2775  15  40  698  537  29  1390  1419  1781
3  „  Ostheim.  .  1118  808  14  1991  107  3202246  911094  40644
4  „  Stadtlengefeld  1426  19838  16  863226  428"383  29  1023  105621329
5  „  Vacha  .  2304  2197  23  3N  890  9241162
—
Zusammen  ·
IV.Verwalimtgsbezirk8I-32893758812042361365321356112711744124529  5656
        <pb n="480" />
        Wa

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Vacha.
Sier  Piehbe  de  —  rigen  —  onti9Laus.
endeßgem  er  bestehende  orschrifte  -  er  ".  "
anschliehlich  I  I  lin  Federvieh,  (Aulen  usw)  IX.  Bienenstöcke  en  83—..–  beschau  nicht  boriiiehncn  war.  halhal-
  Rindvieh  SchweiZiegen  tungen
darunter  tungengal.Jung-  Kühe  „  mit
Feder-  ç  aller  runder  (auch  .  ue  (ein
Trut-  vieh,pver-  mit-  r  Vieh=  ber  über  sbimen  .  Ein..chiieß=  Schlach-Gänse
  Euten  Hühner  hüh-  ·  beweg.  weg-  gat=  unternate  und  S  chließ.  iich  tungen
ner  über.  haupe  lichen  lice  tungen  3  Mo.  bcen  as  he  dg  »  zu'
haupt  famennate  J##,r  3E  1%6ü  fammen
Waben  alt  dob-  deure)  50  6  Ferkelllmer)
46.  40.  50.  67  52.  53  t.  60.  56.  ————tpppu.Np.—.—..uuekiN  d4.  66.  60
27  33  719  24  803  38  37  11200  1  1  181  41  116
198  41  1232  .  14171  77  48  29  4742  1  325  151  39  45
341  35  1228  1604  31  15  16  144  2  3  6269  44
40  6  1439  2  1857  38  37  111169  1  1  21  131  341  1  147
104  7  370  481  2  1  1  46  .  3  86  1  42
155  3/1283  1474  33  14  19  744  2  4  5  76  8  32
237  55  1161.  J159  1453  44  32  12  73  1  11  22  174  31  69
260  31  1199n  1490  43  35  8  10o%  2  1I  31  218  30  93
723  135  321332  4103  65  54  176  1  1  228  612  45  308
220  15  94  1179  15  1  14  98  1  1  51  174  15  82
400  36  1318  31757  80  68  12  1609  .  1..  1122  296  20149
59  1  196  256  .  .  18.  .  ....  .  46  17
107  27  655605.  789  20  20.  57  .  .  1..110158  .  57
3241459  149566  611871  86836  SRR  D  ê20  2%

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2019  #  428  1452121917181805  75  5412440¼  952
3896  302  18459  62  227191  770  601  169  2103  617  213  4716530  19948
1409  154  8554  4613  358  276882  900  2  7|2  111  41  973  4225567
2306  367  11530  1774380  385“  323  62  13318  4  7111120|1222026  470  15T
3241  459  14956  61  6  18711466  362  12444  %%%  11  27821  2351  1274

 

128711710  68020  565  83166  2804  2313  491429
        <pb n="481" />
        780

V.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh
5  l.  Pferde  u.
7  G  ind  »  —  1  bis  2  bis  Sbislnochnichy  4  Jahre  alte  Inden  Mäaul-  III.
emeinben,  Fläche  Fob  huoch  *W¾-  "  äörbelte  und  Altere  Pferde  lebten  und  Esel
2  ·  nitnt  -—-  cretszo
S  Bezirke  unter  50  *  dar.2  1t  *  Maul-(Tiere
r  1  Jahres  Jahr  im  unter  *  alle  zu.  *lebend--  esel  jeden
Jahr  alte  alte  Gan-Mili-  5  #am  haupte.  (Tiere  Alters)
t  Pfer=  Pfer-  zen  tär-  --  anderen  ammen  borene  Lieden
Hektar  a  de  de  pferde  Fohlen  Alters)  #“
2.  3.  4.  6.  0.  7.  8.  9.0  11.  12.  13.  14.  15.  16.
11ä.0uma  1095,  41  1  1  55  55  57
2  Triptis.  706,06  2D  1115  58  58  66  1
3  Birkhausen  170,72  .  12  15  15  18
4  Braunsdorf  334,23  1.  11  15  15  18  1
5  Chursdorf  614,.00  .  .  32  32  32
6Döblitz  164,61  .  22.  15  15  19
7|Dörtendorf  457,74  .  1.  2  31  31  34
8|  Förthen  300,87  .  .  12  12  12  15
9  Vorstwolersdor  438,32  .  .  11  20  20  22
10|]  Geheege.  79,16  .  .  .  .  6  6  6  .
11Geroda.  173,67  .  .  .  .  15  15  15
12/Göhren  445,6066  .  .  .  28  28  28
13|Gütterlitz  325,75  2  2  4  11  11  19  .
14Haßla.  210,76  .  8  8  8
15|Köthnitz  453,57  111  18  18  26  .
16  Kopiesch  189,961.  .  ...  12  12  12  .
17Kröpa.  238,92  1|  2  9  9  12  1
18  Läwitz.  262,44  2  17  17  19
19Lemnitz=  365,64  .  .  .  .  13  13  13
20  Leubsdorf  402,85  1  .  .  2  22  22  25  Z
21/|  Merkendorf  546,49  .  .  13  34  34  38  .
22|  Miesitz  252,02  .  .  12  19  19  22
23|Mittelpöllnitz.  293,03  .  .  .  .  21  21  21
24/Moßbach.  969,44  1  3  1  43  43  56  .
25Muntscha.  282,44.  .  .  1  13  13  14
26|Oberpöllnitz  526,41  .  ,  .  .  31  31  31
27|Oberrenthendorf  537,844  .  .  .  17  17  17  .
280ttmannsdorf  546,04  1  .  .  .  15  15  16  1
29  Pfersdorf  153,23  .  1.  12  12  13
30  Piesigitz.  405,09  1  1  1  25  25  28
31%Schönborn  45,  83  111  15  15  16
32/  Schwarzbach.  490,91  111  30  30  32
        <pb n="482" />
        vha.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
-
A.  Vieh

IV.  Rindvieh  V.  Schafe
„  Kl-  Jungveh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindieh  inden  1  Jahr  alte  und  ältere
ss——s  ——————09
10  ch  6  Wo-  über  8  dar-=  Bul-  ——..  vieh  naten  1  Jahr  Mutter-Ham-  base
icht  chen  Monate  »  unteren  unier  dar-  zu-  über-  tlebend  alte  Böcke  zu-  überpE—
  rvn  bis  bis  *  et(Zucht,  um  zur  im  unter  sammen  Nge(Läm-  schafe  mel  sammen  haupt
ur  i  Ganzen  mufe  tere)  Gat  *  Ganzen  Milch.  haupt  borene  mer)  Gibben)  (Schopse)
Aut  Ma  A  kühe  Kälber
17.  18.  19.  20.  21.  22.  93.  24.  26.  20.  27.  28.  20.  80.  81.  83.  33.  84.  86.
15  22  58  7617  3  33222!]:  269  25430  442y2  .  .  .  2
10  7130  8  1  99  111101220  %  .  1  1  7
6  9  15  28  7113  85  8383  489  147  ü.hs  .  .  .  .  .
494340451111048512021679.  .  .  .  .
203046465232.1591361933351093.  .  .  3
8  15  244  99  7  56  484673  16  .  .  .  .
152138  64.53731461221883261001.  1  1.2
17113534..27469619619366.  .  .  .  .
172046574117112510814328107.  .  .  .  .
5710  7..4126213059  19.  .  .  .  .
71225  18.  13.  79738314564.  .  .  .  .
123235501321311494138267866.  .  .  6
16  2120  34  1111112  112  1044  216  6914.  .  .  .  .
1815  61...4539457532.  .  .  .  .
34049302121881069312624877.  .  .  .  .
91619252.3164556713654.  .  .  .  .
151725341912787367101192616.  .  .  6
12  16  41  36  41  %%-S120  11½  1  1.112
4  142  1  3  65  6368120  8B55  2  9080  1722
12  10  2  3031  949111195690  %  .  .  .  .  .
19386181534211761602214201506  .  .  6
11  30  026  21222  105  94408  055½2  .  .  2
41524  38  2  411106  9212  193  82  5  .  .  5
19  489  103  5  H  44g  21  ¼  4  4  5
15  2731  4899  1  233  9889  8311324  .  .  4
1031415464841441291562921002  .  .  2
4  2029  220  1I  1100O00  .  .  2
5  15  244  32"9  14  286  7691167“  3886862  .  .  2
3  60  24  18  14  5  18  12  48  444  122  405  3  3  8
17  16  37  55  333  5  104  é  s85  3  3
10  1112729  637.1101  685  1111  188  84.
8  13  9  29  J111112  1  175  173188277  ,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="483" />
        804

V.  Verwaltungs- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
A.  Vieh

2  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
S  Gemeinden,  „  1  Jahr  alte  und  ältere  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
ter  *  chwei-  1  Jahr  —  Ziegen
29  Bezirke  un  bis  ne
7  n  dehr  1  Jahr  Zucht-  Zucht-  zu-  über-  a  Bön  Ziegen  zu-  zberalte

  alte  eber  sauen  sonstige  sammenhaupt  *  e  Geißen)  sammen  haupt
1  2.  36.  37.  88.  39.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.  47.
1Auma  367  3175  382  7559  70  21253  27v44444
2  Triptis  201  141  6  17  23371  38  19  155  174412
3  Birkhausen  151  16  6  836  8  50  217  8  12  12  20
4Braunsdorfe.  96  60  426  19  49205  21  .  57  57  78
ALII,  179  992  48  15  650343  11  1  46  47  58
6•Döbliz  93  29  1  31  6  38  160  3  .  9  9  12
7  Dörthendorfe.  228  102  351  71%1  4  1  7  78  103
8  Förtteorn  ..  89  42  12  2  144445  6  1  18  19  25
9  Forstwolfersdorf  199  69  „30  3  3301  5  121  22  27
10/|Geheege  .  31  12  1  5  4  10  53  .  .  .  .  .
11Geroda.  124  54  127  3  31109  7  1  17  18  25
12/Göhren  170  605  11388  25  6499  15  3  16  19  34
13  Gütterlitz  131  592  32  1  3525  5  .  26  26  31
14|Haßla  52  16  5  3  8  76  .  1  3  4  4
15|Köthnitz.  146  49  22  11  33122  5  1  25  26  31
161  Kopitzsch.  87  32  32  .  32151  2  8  8  10
17|Krölpa  110  400  19  3  2272  4  2  9  11  15
18  Läwitz  107  773  15  14  29209  2  25  25  27
19|  Lemnitz  110  33  224  5  31  174  10  1  30  31  41
20|  Leubsdorf  117  382  34  8  4449  10  6  24  30  40
21/  Merkendorf  255  127  5  93  11  1090491  10  1  44  45  55
22|  Miesitg  .  136  50  2  52  7  611½47  7  1  17  18  25
23|Mittelpöllnitz  183  492  43  1#  5744  11  6  48  54  65
24/Mßbach  313  172  2  3425  61446  21  3  143  14%
25|  Muntscha  156  55  1  201  3S2243  18  1  28  29  47
26|  Oberpöllnitz  200  81  2  43  26  717852020  671  77  97
27|Oberrenthendorf  232  106  3  86  4  4838116  5e  80  851101
28.,Ottmannedorf  96  51.  13  6  1916  3  17  17  20
29  Pfersdorf  112  392  25  9  36187  3  9  9  12
30  Eissiai  .  96  73.50  4  54223  3  1  14  15  18
31  önborn  89  54  11  8  3073  2  5  13  18  20
32Schwarzbach  178  100  2  24  17  43  326  17  3  43  46  63
        <pb n="484" />
        814

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bezirk.
Anma.
W  #r’rfr.n.Z)A:à½ik  B.  Schlachtungen
#3  A.  Vieh  Viehbe—  iu  der  Zeit  vom  1.  B.  Schle  ch  30.  November  1907,  bei  denen  H  a-J
  MIN  Federvieh,  «  ""—«-"——sitzendcqcmäßdcn  bestehenden  Vorschriften  ziuch  Schtlachtviel  oder  Fleisc  Maus-Heinschließlich
  des  jungen  Federviehs  (AKüren  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  N  es  hau  nich  G—ilr  hal-T⅜⅛TjssTTTTT——
  —,  hal-  Rindvieh  tungen
darunter  tungen  Jung-]  Kühe  Schwei-Ziegen
Käl=  Jung-auck  2  mit
Feder-  ,  aller  rinder  ne  (ein-Trut-
  mit  ohne  Vieh-ber  süber  3  ale  —*  "„  e  Schlach-**
  »  vieh  über-  )a  "%  Mo-nen  3Kein=  schließ.
Gänse  Eunten  Hühner  hüh-  beweg.  gat=  unternate  und,  h  lich  tungen
über-  haupt  weg-tungen  Mo-  alr  wn  EHschließ.  lich  zuner
  haupt  lichen  licheu-  nate  bis  zu  ##e##rr  2  Aich  Läm-  sammen
2  è  über.  SO
Waben  sammen  alt  Joh  S  8  5  Ferkel))er)
48.  40.  oo.  bi.  62.]  o's.  64.  56.  56.  67.  68.  60.  0.  61.  o2.  J  a.  64  06.  66.
206  39  148113  1739  103  102  122  .  .  ....  I  428  167  310
169  17  1144  11  1341  75  60  151  226  .  .1..1  2  186  29  136
110  3  383  .  496  25  17  8  21  ....  .  54  10  19
63  11  5155  589  32  18  14  46  ....  .  82  43

1533  21  577  57361  50  17  131  50  .  116.42hi115  2561  47
19  268  2944  1  J3  141431  211
18815  938  1164  1  1  55  g1115

134  .  297.  431  1  1  17  .  .1..1  .  39  5  16
59  .  560.  619  33  27  6  38  .  .....  .  80  3  36
94  94  11  .  11  5  .  .....  .  12  5
20  12  3131156  14  11  3  28  .  ...1  .  52  3  24

d
#

164  7  4677  638  26  26  .  24  ...  63  20  22
94  37  5090  1  641  27  24  42  .  .....  .  83  4  36
33  3  170  2  208  11  8  .  .  ....  .  24  3  10

110  5  299  414  17  5  22  .  2.  29  53  32  21
50  .  314  364  26  11  ç  .  ....  .  36  4  14
97  .  27711385  4  4  20  .....  .  46  2  18

—  —
!—  .—
□—  S

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

92  .  478.  57022  21  1  27  ......1  61  5  23
65  3  316  384  19  4  15  30ntI!!-  .  50  3  26
67  33  446  4  18  144435%  1  N0„  78  6  32
157  3  749  30  939  51  464  54  1  151120  11  53
74  3  460  1  38  17  9  8  3112  2  71  1  28
96  20  597  713  4  3  1  51  1  1111  103  8  48
292  12  1080  7  1391  34  322  1444—11LU  .  ]  AbJLLCO  94001
52  .  496.  548  14  114U  P„  .  76  17  32
147  8  771  926  18  12  6  8g01014114  1.A11163  7  74
112  12  1049  1173  32  6  26  82  GGGGG  155  30  78
47  3  320  370  9  3  6  23  .1...1  .  54  7  22
12  .  199.  211  .  .  .  9  ......  .  21  2  8
122  499  621  27  9  18  23  1  60  9  23
98  3  449  550  17  13  4  ......1  68  2  25
212  5  843  8  1068  12  11  1  751  .  111.  12111131  17  69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1908  XI
        <pb n="485" />
        820
Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
I.  Pferde  «  11.
"7  Gemeinden  ..  1bisLbiSZEFHOWTPWZV  4  Jahre  alte  #nben  Miaul-  III.
5  -  Fläche  Foh-  (noch  (noch  dlsss  und  ältere  Pferde  letten!und  Esel  «
Z  Bezirke  Aen-  nich,)  nicht)  r..  —  Pferdeee  F  Maul(Tiere
"  1.  Jahre  Jahre  im  unter  -  alle  zu-  über-  tebend  eseleden
alte  alte  Gan-Mili.  #  haupt#e  (Tiere  Alters)
Jahr  Pfer-  Pfer.  zen  tär.  —  anderen  sammen  boreneseden
Hektar  alt  de  de  pferd#  Fohlen  Alters)

1.  2.  8.  4.  5.  (G.  7.  8.  9.  10.  11.  12.  18.  14.  16.  16.
33Silberfell..  ..  211,955  .  .  .  ...  17  17  17  "
34%tats  674,.1113111115  „  40  40  418  «
35Stelzendorf....  187,05«  .  1.  .  15  15  16  .
36Tischendorf....281,28»  1.  .  ...17  17  18.
37  Tömmelsdoprr.  200,605  .  1.  ...  11  11  12
38Truun  218,7  1  .  ...  19  19  20  v
39  Uhlersdorf.  .  ..  210,7581  1  11  1111.  16  16  20  v
40  Untendotr  113,99  .  21...  8  8  11.  «
41Wenigenauma...  393,64»  .  .  .  ...  25  25  25  "
42  Wiebelsdor  237,93  .  .  .  ...  14  14  14  «
43Wittchenstein....332,40«.  11...13  13  15  ·
44Wöhlsdorf....  331,80  1.  1.2.  17  19  21141  «
45Wüstenwetzdorf...  432,631.  2.  ...  16  16  195  «
46  Zadelsdorf  ....  576,131.  .  5...  21  21  27w  .
47iclrab.A.....  169,67111.  ...  11  11  144  .

Hierzu:eximierteFlächen.  788,60  .  .

Zusammen  Amtsgericht

Auma  18220,81  15  16  30  55.  21.19347  13949  1065  8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgericht
1|Neustadt  a.  d.  Orlon1179,944  5  4  152152166
2  Alsmannsdofyn  198,100  .  .  .  ...  8  8  8
3Arnshauück  24,2tZ3  .  .  .  ...  1  1  1  .
4Börthen.....  124,82.  .  .  .  ...  14  14  14  2
5  Breitenhaan  319,32  I  1.  ...  10  10  12
6  Buchh  318,94  1  144
7|Burgwitzs  164,8661  1.  ...  12  12  14  1
8  Burkersdorrf  ..  237,456  .  .  .  ...  17  17  17
9  Daumits  .  .  ...  378,79  .  .  .  ...21  21  21
10Dbbris  310,8821  5  13  133
        <pb n="486" />
        834

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auma.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl-  Jungvieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  I  In  den  1  Jahr  alte  und  ältere
l-  ber  rung  bis  ohr  sonstige  Stiere  Kühe  (auch  Färsen,  Nind-  Ve  unter
noch  6  Wo.  über  u#  Faul-  und  Ochsen  Kalbinnen)  vieh  12  Mo-  1  Jahr  wentter  Ham-  Schafe
nicht  chen  Monate  unter  leur  dar-  daru.  lebend  alte  zu-  über-Wo.
  bis  bis  im  n  mz  ur  im  nunter  samme  über.  äm-[Böcke  schafe  mel  #ammen  haupt
"-  ao  !  Mr  Gudese  E0  8  Ganzen  Milch-  hauptbe  mer)  Giwen)Schodttt  up
#  #nte  a  calal.  5  alatt  kühe  Kälber
11.16.  19.  20.  21.  22.  28.  24.  26.  26.  27.  28.  20.  30.  31.2.  88.  84.  36.
4  3  14  20  1  2  11610011  159  89  .  1  1  2  2
2137  60  8214  7118  6208  178  4  43466  1  1  7
823  23  30  1  5  2  66  62  74  158  58  6  5  5  5
4  36  42  14  5  7  78  74  94  189  62  .
1014  25  19  2  18  8  60  48  80  148  52  .  .
11  6  26  35  6  2  35  69  62  74  152  49
1613  24  34  8  2  3  2  77  70  82  169  64  .  .  .
5  7  18  8  3  11  40  30  41  79  34  5  5
821  31  39  11  521  8  85  70111  210  6427  66  3  71  98
6  144  20  3778  111911  62  49  82  159  57  6  6
9  8  20  18  1  3  8  1  87  74  98  153  62  .
810  39  36  9  3  12.  87  73102  195  60  2  5  5  7
520  35  28  7  316  9  104  85#  211  80  .  .  .  .
20  28  68  40  7  4  8  1148  1344  316115
12  6  17  23  7  7  1  52  49  59  117  35  .
k8082715251725289  109  631  138  4929  4377  56691022638221668  4  164  98  266  34
Neustadt  a.  d.  Orla.
2  3  27  19  7  2  3  1  55  35  60  111  2628  20100
311  16  6  2.  6  51  42  57  93  46662  158  53  213279
«  .  3  .  .  .  .  7  7  7  10  3  .  .  .  .  .  .
6  7  18  21  2  4  4  2  68  63  76  128  53  3  .  3
5  11  17  29  2  2  99  68  62  79  141  54
719  22  35  3  2  7  83  7  92  175  64  6  20  1  21  27
111½22  3zy1T418f  8  56  3  68  511.  .  .  .  .
3  8  18  25.  .  4.  54  48  58  112  44  .
17152649102121706984191561..  .  .  1
103  17  23  13  .  .  52  52  52  105  4181114  711227808

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Xl*

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="487" />
        840.—

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
9“  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
37#  .
:  „  Z„  ..
J  Gemeinden,  W  1  Jahr  alte  und  ältere  6–  chwei.  unter  1  Jahr  alte  und  ältere  6  n
Bezirke  mier  56  .  1  JurrSuese
4  M  1  Jahr  zucht.  uchl-  sonstige  zu-  über-  an  Böcke  Ziegen  zu-  Lann
alte  ebersanen  8  sammen  haupter)  (Geißen)  sammen  vJ
1.  2.  60.  87.  88.  39.  40.  41.  42.  43.  44.  45.  46.
33|Silberfeld  152  18  2  39  10  51  221  3  4  11  15  18
34%Staitz  242  138  1  51112  74  4544  9  44  53  71
35Stelzendorf  106  52  1  20  9  30  1880  .  19  19  29
36-  Tischendorf.  149  244  35  9  44  217  7  .  6  6  13
37/Tömmelsdorf  67  20  2  25  4  31  118  5  1  7  8  13
38Traun#  96  362  28  11  41  173  6  .  11  11  17
39  Uhlersdorf  130  333  44  1  48  215  6  2  16  18  24
40|  Untendorf  40  81  5  4  10  58  6  1  5  6  12
41N  Wenigenauma  232  63  327  3  33  3281  15  2  33  35  50
42|Wiebelsdorf  102  44  36  11  47  192  4  2  4  6  10
43Wittchenstein.  79  51  16  7  23  153  8  3  19  22  30
44Wöhlsdorf  107  42  2  3445  51  200  6  3  26  29  35
45  Wüstenwehdor  112  32  1  24  4  29  173  11  11  19
46  Zadelsdorf  216  1162  4610  58  390  6  1  49  50  56
47  Zickra  b.  A.  61  251  15  16  32  118  1  9  9  10
Zusammen  Amtsgericht
Auma  6725  3019  731430  2319
Amtsgericht
1/Neustadt  a.  d.  Orla  254  2251  722  30  50))25  11  1141
2  Alsmannsdorf  .  47  28.  12  2  14  89  1  2  10  12  13
3  Arnshaugk  29  14  1  1  444  1  34  35  42
4/Börthen  95  58  .  9  2  11  164  10  41  41  51
5  Breitenhain.  79  40  9  8  17  136  8  11  11  19
6|Bucha  67  6“2  1  13  4  18  147  5  1  38  39  44
7  Burgwi  76  38  16  33  147  4  .  11  11  15
8  Burkersdorf.  54  400  4  5  9  103  2  .  7  7  9
9  Daumitsch  94  49  5  6  11  154  4  16  16  20
10|Döbritz  121  53  1  21  8  30  204  5  1  39  40  45
        <pb n="488" />
        864

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auma.
—  B.  lachtungen
A.  Vieh  #e  in  do  Zeit  suosh  1.  *  do  —  .  denen  Hau  8
"  sitzende  s  aemaß  ber  bestehenden  Vorschriften  eine  achtvieh-  oder  Fleisch-  -
EEEIIEXIE  “  —  —  halhal-
  ndvieh  Schwei-Ziegen  tungen
darunter  tungen  ung-  Kühe  i
Feder-  aller  Käl-  u#  (Guch  S.  ne  (ein-  mit
Trut-  mit  ohne  Vieh=  ber  füber  oKal-  S  «  l.Schlach-..
  ..·  »  vichübev  c.  ,  Most  Z  .8,«(W«schtcßs
GanseErstenwilmcrhuly  beweg-»Mk-11Utckiiath"ib,  Jsscm  «  tungen
ner  uber.  shaupt  lichen  c  tungen  z  Mo-  bilt  5  25  25  schließ.  sich  zuhaupt
  sanmen  nate  Ninder  2  38  der  Läm-  sammen
Waben  alt  Lah-  ##  5  s-  6  Ferkel))
*  40.  50.  bi.  62.  63.  ba.  bb.  50.  5vö.  öss.  60.|  01.)  62.63  64.  a6.  66.
61  22  448  531  17  13  4  222  .  2  1  64  2  22
208  8  90  1111217  41  38  3  63  .  22.15  .  113  10  60
110  7  349  .  466  8  8  .  17  .  .  ....  .  39  7  16
65  2  340  .  407  22  19  3  20  .  ...  .  46  5  19
41  270  311  7  1  6  12  22  4  7  28  2  11
63  4  235  302  11  11  9  11  5(  g.  2  26  5  8
58  15  360  .  433  4  2  2  156  .  l  .  42  3  15
32  7  112  1  152  .  .  .  9  .  .  ....  2  28  5  9
58  21  363  8  450  34  34  21  11  54  3  6  67  14  21
93  6  275  .  374  37  33  4  15  .  .  ....  2  41  10  13
114  8  357  .  479  10  3  7  24  ....  .  48  2  23
128  399  .  527  54  54  .  35  .  .  ....  .  60  11  30
47  9  317  .  373  8  1  7  17  1  ...1  1  43  8  16
170  683  853  52  52  46  .  33..6  .  109  15  46
196  196  10  10  11  10  .  ....  .  23  9
4535  421  23052  124  28132  1049  783  2661  1986  9  22  14111147  40  3679  6611  1780

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neustadt  a.  d.  Orla.

151  58  1375  52  1636  49  40  91  3681.  .  .  .  .  .  5879  31  251
34  .  190.  224  17  6  11  114.  .1..11  26  11
12  .  75.  87  1  1  .  20  .....  .  2922  20
78  25  4444  4  3  1  4  .....  .  72  6  37
72  12  326  410  12  2  10  22  .....  .  44  5  20
117  7  36ö0  484  32  27  5  25  222  58  25
36  .  300  341  12  6  6  1714  .1..1.  52  3  17
29  18  200  276  4  4  .  13......  .  30  11
115  28  45774  600  16  8  8  2  6  52  3  22
107  3  4866  568  6  .  6  28  .1  .110  52  6  24
        <pb n="489" />
        864

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

8  A.  Vieh
—  1.  Pferde  —
Gemeinde  »  -  --.-.-»  tt.
3  Bezi  n-  Fläche  Foh-  booh  Hür-  P  b  lchuch  4  Jahre  alte  Inden  Maul-“
  ezirke  enuhr!  W¼„  und  ältere  Pferde  aesere  III.
S  unter  2  3  dar  Pferdesa  mo-  und!Esel
1  .  Jahre)  im  unter  S.  über=  naten  Manl-(Tiere
Jahr  chler.  alte  Gan-Mili-  2  alle  zu-  haupt  lebend  esel  jeden
EI  Hektar  alt  de  Per-  zen  tär-  S  anderenammen  pte.TiereAlters
1  –  vlrdeete  WDl)h  cn
8.  4.  55  1  e
*—  #  1255,12  5  3  11.  12.  13.  14.  16.  ½
rei  «  .  .  2  –
13ro  ·  489-14..»  3·43436.
14  Grobengereuth  18,9  11  4  33333  37  .  J
Kleina  .  1  2  3  13  13  16  "  .
lei  9,  .  3:  1
160/Hoibembach  4½%%¼½¼⅛¼%s  1404  I
19Kolba«  316,33  .  «  »  18  35  37  1  1
W*-  501,06  1122  20  18  18  .  «
LILangendembach  385-31-123  29  35  1  ·
22Laskau.,  938,04  ..,  23291.
23)  Lausnitz.  291,90  s..  16  10  10  "  .
24Lichtenau  836-59,  s41  50  16  16
3  Linda  .  Esng  1..«  50  50  .  ·
oderwi  280  1  t  «
27  Melelhe  513,1922  #  k  )  27  351
28  Neudeck  41856222  26  29  31
29|Neunhofen  286,411  26  2630  1
30|  Nimritz.  453,0ö11101  10  11  Z
31  Oberoppurg  212,07  2  12  12  33  34  .
32  Oppurg  “  .  .  2  «  27  12  17  .
33  Plllingsdorf.  06,65%1  7  7%
34  Loen  469.12  1  .%  Z„  "  21  32  38
tocSu  mii5iö  m
36  Rehmen  22955  2  2  2
37  Rofendorf  492,  420.  3  2  27  1311383
38  Szwuerh  232.25111  ½%  2%%
39  öndorf  360.,33  .  1  .  2  2  7  8  2
40äolkwitz  457,81  1  2525  22
41¼Stanau.  218,53  1  *  2  24
1  Steinbrücken.  102  -  2  u
Strößwitz  216,63  1  114
"  "  9  9  9
        <pb n="490" />
        Neustadt  a.  d.  Orla.

—  —

IV.  Rindvieh

A.  Vieh

V.  Schafe

874

 

Küäl- 



 

 

 

 

 

 

 

 

 

#  =  Junguieh  von  11110  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  II  n  den  1  Jahr  alte  und  ältere

han  ber  Ting  bis  eb  e  kssonstige  Sttere  Kühe  tauch  Färsen,  Rind-  tennter

noch  6  Wo=  über  3  ver„  Bul  und  Ochsen  llalbinnen“  vieh  128  "o.1  Jahr  Mutt  Schafe

nicht  chen  Monate  unter  K--  dar-  zu-  naten  alte  utter!  Ham-  zu-  Aber-„WoH

  bis  bis  im  ur  len  im  Unter  im  dar-  über-  lebend  (Läm-  Böcke  schafe  mel

chen  3  Mo“!  Jahr  Ganzen  9  Gucht-  Gan-Beit  e  amme  haupt  bcher  ie  (Zibben)(Schopse)  sammen  haupt
alt  nate  alt  Malt  zen  ut  Ganzen  58  porene  mer)

alt  Gessellt  gestellt  je  er

17.  18.  19.  20.  21.  22.  23.  I  24.  26.  20.  27.  28.  29.  30.  91.  82.  88.  34.  86.
28  1n  56  6701423  31JT  :  2  21  36
20  271164  17J44  16  4  .  1  1  5
13  69  22  1  611458  222  .  .  .  .
1722  386  5569786  .
10252735518.  80678918667  .
7713185.8368667612148  ..  .  .  .  .
1283333.314101951752122981601243169105277401
3514  5.  111726274101  47  31  .  .  1  4
1016264884..117108121221  8078314823174252
111024251034112110712819896  4  .  .  .  4
462117.25185859214074  ..  .  .  .  .
6121632512146404911536611651581142
11174535336.14312915226010646134  33884
261913.12.63626610656  ..  .  .  .  .
182658342212.145133159295124  6.  .  3  3  9
21  31  33  38  1  42  2  135  120  411114264  14  ..  .  .  .  .
1412530113.10610111018087  1.  .  .  .  1
57172o.29250496111037  ..  .  .  .  .
14151924.21—112611712920198  2.  .  .  .  2
3420162.238797910214546  1.  .  .  .  1
11275143235112011012826097  ..  .  .  .  .
17163735104..166145170275107  ..  .  .  .  .
12938-4033711089211821782..  .  .  .  .
13283538527271678019462  1.  .  .  .  1
753329553.  70567815250  21  3  .  4  6
15  1188  25  3  2  4  102  908  C  45547
5  6  15  21  .  15.  605466113  54  .«  .  .  .  .
10947556.5.1119811623798  1  .  .  .  1
9  110  24  32  illall  0bô8  69  56  63  3  66122
58  2  1  5  1  51  482  1  .  .  .  1
45913  .:-3..  57576091  48
7  15  3788  2  113  488  80102  73  .  .  .  .
1131719632151455610644  1  2  2  3

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="491" />
        880
Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh

8  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
"E

4“.—3*'  EE—
Bezirke  unter  bis  ne  !  Jahr  3  eerr

-  ½  Jahr  alte  ,  er-8
  ue  Zahr  zucht.,uhiesanstige  zu.  über,  Lvam.  Vöcke  HZienen  zui  haupt

alte.  eber  sauen  sammenhaupt  mer)  (Geißen)  sammen

1.  2.  36.  87.  38.  ½.  40.  ai.  12.  48.  44:  6  4  !—.l.e
11/Drbre  231  1000  4  51  24  79410  26  8  95  103  129

12  Dreitzsch..  .  313  78  4  86  25  115506  19  3  72  75  94

13  Grobengereuth  .  ..  74  46  1  4  10  155  11  36  36  47

14  Kelleaa  136  77  1  20  11  3S2245  11  1  34  35  46

15  Kleina  ..  81  42  3  12  7  22  145  7  6  18  24  31

16|Kleindembach  ...  88  788  8  6  1444,  4  3  80  89  111

17  Knau..  .  182  162  5  18  2367  23  6  109  115  138

18  Köstits  98  59  3  6  9  166  14  1  69  70  84

19  Koleaaa  203  82  1|30  16  482  20  1  110  111  131

20|Kospda  240  96  2  37  1  4036  202  86  88108

21  Langendembach  ..  87  115  4  2  6208  8  2  122  122

22  Lasakkoa  56  52  10  5  15  123  4  .  10  10  14

23  Lausniss.  239  136  4  69  17  O05  25  6  124  130  155

24  Lichtenau  ..  68  30  |1  2725  2  1  43  44  46

25Linna  147  60  2921  50  2  10  2  22  24  34

26Moderwmiz  227  855  54  14  73385  17  1  100  101  118

27/  Molbiss  160  76  132  20  53  29  31  1  108  109  140

28  Neudcckk  ..  36  33  .  6  4  10  79  5  2  24  26  31

29  Neunhofen  236  100  2  56  12  70  4069  4  16  h  208

30  Nimritts  102  69  218  17  37208  15  1  49  50  65

31Oberopprg79  80  1  23  14  389½22

32Oppure  129  1555252  53833720  4  114  138

33|  Pillingsdorrf  115  772.  151s1  26213  8  15  15  23

34  Posen.  92  63  1  9  13  2517823  ç  39  39  62

35/Quaschwpit  96  511  18  .  19166  .  .  16  16  16

36  Rehhmren  129  10  114  15  30259  8  1  64  65  73

37|  Rosendoffr  54  33  "  13  7  20  107  14  1  16  17  31

38Schmierits  155  79  1  48  8  57291  6  .  13  13  19

39  Schöndor  80  62  110  10  21  163  11  3  38  41  52

40%Solkwtts  82  34  4  3  7  123  3  1  19  20  23

41  Stanau..  .  68  47  .  3  3118  17  2  44  46  63

42  Steinbrücken.  1100  57%  14  29186  6  1  18  19  25

43Strößhwiss  69  28  8  2  10  07  1  1  2  3  4
        <pb n="492" />
        Neustadt  a.  d.  Orla.

S9a.

 

A.  Vieh

 

 

 

B.  Schlachtungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Pehibesseer  ge  do  wember  aa0o  bis  asbbember  60g.  bohke  Haus.
einschlieglich  Ft  Weherie  7  Güren  us)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  bvoschan-W  ht  te  wer  —  halhal-

  Rindvieh  Schwei-Ziegen  tungen
darunter  tungen  Käl-  Jung-  8  e  *  mit

Feder-  ç-  aller  frinder  Kutoh  S.  ne  (ein-Trut-

  vieh  Kber-  mit=  ohne!  Gieh=  ber  übers  eimen  5  (ein-.  schließ-  Schlach-Gänse

  Enten  Hühner  hüh-  beweg.  ##  gat„  sunter  nate  #u#n,  chi  lich  tungen
über=  haupt  üichen  weg.  tungen  3  Mo.  iaite,  #r3  2  schlie.lich  zuhHaupt

  nckrzenate  an  pid333&amp;amp;  50%02fammen

Waben  alt  Jat-  getrh  Ferkel,
46.  40.  50.  614  6ba.  bs  54.  öe.  56.  .s.0.  60.61.]  0c2..  64.  66.  66.
324  28  Z28  12875  9  6  76  4  3  7  1168  60  73
126  13  s1000  6  11505  27121  69  .  ..  .  314218  63
28  15  311122585  .  .  29  .  ..  .  2  45  8  8
135  2  514  31  6822D  8  2  21  2  2  4  .  5623  20
114  29  234  24  401  2  .  2  19  .1.  1  .  46  8  19
193  5  5905  78887  25  12  57  .1.  1  1  8464  53
211  50  90gg1164  14  7  90  1  1  2  5  1544  74
127  52  600  15794  7  6  1  70  .1.  1  .  63  4  38
183  43  823  18  1067  9  6  3  61  2  116  33  61
115  40  648  7  810  8  1  7  51  .  .  .  .  .  12148  48
195  20  839  1  1055  4  3  1  75  .  .  .  .  .  13595  71
49  .  26138348  1  1  .  12  9  33  11
320  64  1063711518  223  22  1  99  .  .2  21019745  88
42  6  367  .  415  2  2  36  .  .  .  5613  31
131  5  44686  584  10  1  302  1  6  63  6  27
88  56  1023  71174  13  17  63  .  11  2  111611  22  61
147  16  s841449  7  6  83  .  .2  2  111344  72
85  4  232  321  12  9  3  17  .  .1  1  .  3211  16
316  74  9609  15  13743  31  8  114  .  .  .  .  .  17423  95
107  27  652  2  813  6  5  1  35  .  .  .  .  .  59  8  29
185  10  726  323195322  6  16  42  .  .  .  .  .  103  1  39
254  64  1075  10  14031  31  21  10  97  3  .  1  4  .  15027  81
129  19  395  .  541  4  7  26  1  1  .  66  9  25
172  9  452  633  8  7  1  20  3  3  6  .  4313  19
26  2  326  354  5  5  .  19  .2  2  500  19
84  70  795222497116  55  1  51  2  2  1  911  11  45
111  .  272.  38320  16  4  22  .  .  .  48  1  20
141  9  520  6797  13  4  27  .  .·76  3  26
140  7  477119924A4%  64  532  52  78  440%
57  .  397.454  6  6  .  17  .  .  .  368  16
59  9349  .  4417  1  119  .  ..  651937
96  33  412  541  24  16  8  26  1  1  62  4  25
76  9  292  582  3  1  2  13  1  29  .  12
1908  XIl
        <pb n="493" />
        90  d.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh  —
l
I.  Pferde  u.
7  Gemeind  2  1  bis  2  biss  bis  (nochch  4  Jahre  alte  Inden  Maul-  III.
S  emeinden,  Fläche  Foh-  (noch  (noch  *  epo  und  ältere  Pferde  lehten  Esel
Bezirke  -  nicht)  nicht)  r  “  —  Pferde  sir  Mo-  miun  (Tiert
2  unter  r.  naten  -
“  Ich--  Jahre  im  mtter  5.  über-  u.  eselsseden
E  alte  alte  Gan-Mili.4  alle  zu  haupte.Tiere  Alters)
Jahr  Pfer-  Pfer-  zen  tär.  S  anderensammen  borenen
Hektar  alt  de  de  pferde  5  Fohlen  Alters)  —
1.  2.  8.  4.  1  6.  7.  8.  4m.  II.  12.  13.  14.  15.  10.
44  Tausa  181,9553  11  10  10  13
45  Volkmannsdorf  929,35%05  .  41  20  20  25
46  Weira  1484,  140  11  112  52  52  56
47/  Weltwitz.  —.  2  30  30  33  —
488wackau  334,65.  .  .  .  .  «
Hierzu:  eximierte  Flächen.  533,31  .  -«-Zusammen
  Amtsgeriht
Neustadt  a.  d.  Orla21724,82  23  214  é4  1073  1073  1199  14  2
Amtsgericht
1]  Berga  a.  d.  Elster  781,277112  47  47  5383
2  Münchenbernsdorf.  726,144  4223  71  71  800
3#Weida  ..  865,482.  12  145145150.
4Albersdorf  108,63.  .  .  1  9  9  10ä
5  Birkigt  .  124,44....  121212.
6Burkersdorf.  442,90.  .  .  1  27  27  28
7/Clodra  430,57.-  11  .  29  29  30
8  Crimla  144,033  .  .  .  13  13  13.
91  Cronschwitz  146,06.  7  7  7
10|Culmitzsch  267,79  2  5  2  48  48  57  1
11|Dittersdorf  196,t·166  .  .  18  18  18  .
12Endschütz  277,252..1  2929321
13Eula  151,25.  .  .  .  15  15  15  .
14Friedmanusdorf  234,45  3  1  3  15  15  22
15  Frießnitz.  456,7  27  27  27
16/Gräfenbrück  230,601  21  23  23  2701
17  Grochvi  286,601411,  111  19  19  22.
18Großbocka  355,07.  .  .  4  26  26  30
19/Großdraxdorf  232,010101  2  9  9  12
20|  Großebersdorf  420,8  12  .  37  37  4
        <pb n="494" />
        Neustadt  a.  d.  Orla.

91a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
„  Kaäl-  Jungvieh  von  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  n  den  1  Jahr  alte  und  ältere  I

säg-  ber  Ju  bis  Jalre  sons  1av  Ster  W  6  Farsen,  Rind=  ten  unter
noch  6  Wo-  über  3  dar-=  Bul-  *r  n  uh  vieh  ln  1  Iahr  Mutter-Ham-  Schafe
nicht  chen  Monate  -  inn.  dar-  du—  slebend  dlte  zu-  Aber-Wo-
  bis  bis  *  aEsr  um  zjur  im  unter  sammen  über-  e-  (Cäm·  Boce  schafe  mel  sammens  haupt
chen  8  Mo.1  Jahr  Ganzen  Beitucht.,  Gan-  Geit  Milch-  haupt-en#  mer)  (Gibben)  (Schöpse)
altnate  olt  Mast  zen  Dt  Ganzen  fit  )  borer
—  Jalt  gestellt  gestellt  je  er
IE  10.  20.  21.222,..4  26.  26.  2.  28.  29.  30.  1.37.  88.  34.  86.

1  3  12  17  3  2  1  51  51  56  89  52  .  .  .  .  .  .

1547  65  94  13  48  21317526444  2  .  1  1  2  4
9  30  76  844100  5  1  4291186  !]  1751  106  3  1144
516  36  51  5  1  .  .  127117128236  9076  2171  27200276

44961913411523187923216244864045489988313512«78823118253317382526

Weida.

13  8  18  39  1  3x  s14314244414591y  95  16  16  16
817  46  42  36  6  4  163  47115  êSS  7  2  50  52  59
2  3  9  10.  1  3  52  42  56  80  36  18  1  98  99117
2  9  16  15  3  54  52  57  99  53  1  1
1110  19  33  82  44  41  46409  30  .  .
823  47  35  2  2  1003  124%%12  2  2
910  29  45  14  3  5  5  111  9719212  97  5  5
4  14  156  4  21  47  43  53  87  29  .
3.  8  2  44½  56  51  60  73  29  .  .  .

10  4  6  56  2  5  4  1144  145  .  2  2  2

11  13  18  36  88  1.  77  69  78  156  69  2  2

141  16  311  5  102  911110113  80
4  12  8  17  18  .  .  66  64  69110  53
8  9  26  33  1  3  1  139  13545221  130  .  .  .  .
925  27  30  6  32  102  100108  199  83  5  2  2  7

131421  330|  4  11  9%  .  .  .

2  23  43  42  44  5  94  8888100  79

13  22  37  34  43  21.  222  11152  92
7  2  18  17  11  62  59  53  68112  49

2524  58  466%  111411O“  112

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.

XII“/
        <pb n="495" />
        920.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
l“  VlI.  Schweine  VII.  Ziegen
7.  —
—  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  V0„  chwel-  unter  1  Jahr  alte  und  ältere  legen
Bezirke  bis  ie  1  dhr  8  *
½  Jahr  alte  -
«  lJahrZuchk-Zuki,k.  ,  zip-übers  .·«»  Ziegen  zu-  t
alte  alte  eber  sauen  sonstige  sammen  haupt  uon  Böcke  (Geißen)  sammen  haup
1.  2.  86.  87.  38.  8390.  10.  a1.  a2.  18.  44.  46.  46.  —
44  Tausa  33  48  1  729  37  118  2  1  23  24  26
45  Volkmannsdorf  276  117  2  34  3  39  432  38  95  95  133
46  Weira  332  135  3  98  46  147  614  20  2  109  111  131
47/|  Weltwitz.  213  63  5  5122  78  354  17  3  55  58  75
48F  Zwackau.  85  55  10  6  16  156  6  15  15  21
Zusammen  Amtsgericht
Neustadt  a.  d.  Orla  6207  3462  51  1049554  165432264  88  2519  2607211
Amtsgericht
1|  Berga  a.  d.  Elster  157  137  1  36  6  43  337  28  4  59  63  91
2  Münchenbernsdorf.  250  1609  382  27  62  4814
3  Weida  243  114  1  1330  44  401  41  22  81  103  144
4Albersdorf  61  38  .  14  6  20  119  7  1  15  16  23
5  Birkigt  90  19  3  21  2  26  135  1  1  1
6  Burkersdorf  188  75  3  5  73  336  19  2  48  50  69
7|Clodra  189  40  2  42  12  56  285  17  1  38  39  56
8Crimla-  120  52  14  4  18  190  18  5  82  87  105
9.Cronschwitz  56  40  1  151  16  32  128  12  .  14  14  26
10|  Culmitzsch  219  116  2  538  73  408  10  6  21  27  37
11  Dittersdorf  175  24  1  35  5  41  240  8  2  18  20  28
12  Endschütz  124  72  1  448  60  256  15  4  49  53  68
13Eula-  89  12  1  44s1  53  154  5  2  13  15  20
14  Friedmannsdorf  130  81  3  51.  7  61  271  5  19  24  35
15Frießnitz.  228  82  2  41  8  51  361  36  3  71  74  110
16Gräfenbrück  65  34  1  19  23  43  142  10  1  14  15  25
17  Grochwitz  134  57  4  30  8  42  233  2  3  6  9  11
18  Großbocka  194  40  1  4  5  4283  18  2  51  53  1
19|  Großdraxdorf  69  16  2  28  7  37  122  8  10  10  18
20|]  Großebersdorf  241  712  681  14  84  396  30  366  69  99
        <pb n="496" />
        930

Neustadt  a.  d.  Orla.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh  Viehbe  in  der  Zeit  vom  1.  B.  Schlachtungen  1907,  bei  denen  8.
VIii.  Federvich.  K  HKitzendeemäß  den  benebönden  Vosschisten  nine  Schlachwvieh  oder  FleischHauscinschliehlich
  des  jungen  Federviehs  (Küken  usw.)  "  enenstöcke  Haus-  !7  6  hal-—
  hal-  Rindvieh  S  tungen
darunter  tungen  gäl-  [Jung-  Kahe  Schwei-Ziegen  mit
auch  .
Trut-  Feder-  mit  ohne  aller  ber  #er  Kal-  ZIlE  ne  (ein-  Schlach-Vieh-=
  binnen
.  ..,..  vieh  über-  e—  Mo.nd  “  .—m(ein=  schließ-Gänuse
  Enten  Hühner  hüh-  beweg-  —  —  aie  und  E2  en  .  tungen
über-  haupt  s  weg.  tungen  Mo,  aufwebt  0ließe3Kh  zuhaupt
  lichen  liche  zu=  Inate  üsisse  2  2r7(  „lichLäm-  sammen
Waben  sammen  alt  deh  ,  2  S  “  5  Ferkel)er
46.  40.  50.  51.  52.  53.  54.  55.  66.  67.  68.  69.  60.  61.  62  63  04:  65.  66.
45  7  1900  242  10  10  16  .  2  2  .  32  15
444  2  101590  1551  46  40  6  82  1  1  2  158  57  75
298  53  1393  41748  20  15  5  81  .  4  4  1  184  27  77
176  15  797  1  989  21  11  10  47  1  1  2  6  99  16  43
60  .  341.  401  1  .  1  27  .  1  58  6  24
6340  1018  27689539  85586  822  586  2362360566446  25  42  1  737242577186714
Weida.
90  31  1092  2  1215  18T  185  2  140  1  1  4  150  9  105
262  16  97514  1267811  107  44173  .  .  286  37  171
91  158  2199  224692  156  1623  5  451  21  176
57  .  312.  369  28  20  8  25  2  42  1  21
26  7  199  172  .  .  4  .  .  .  22  4
130  32  685521  868  31  25  6  52  .  .  112  8  51
89  19  5977128  733  12  7  5  40  75  12  37
46  539  6  591  44  36  8  82  110  13  66
48  10  466  526  2  2  38  .  .  .  57  2  31
165  54  668  4  891  45  43  2107  .  .  1  1  .  133  5  86
102  17  470  3  592  10  10  15  1  .  .  1  .  44  9  15
131  44  935  3311433  58  58  72  .  1  1  .  87  11  50
53  12  344  411  5  5  18  .  .  .  41  1  16
91  8  674  773  .  .  42  .  .  .  l  74  12  36
222  10  819  382  10880  17  3  70  ..  .115413  63
54  8  2832  47  5  5  16  ..  ..  42  4  14
68  4%%  48014  12  217  ..  .  45  1  16
189  7  611809  16  45  11  2  102  2  41
17  4  305ä  3262  28  13  ..  .  23  6  11
171  4  725  900  27  22  5  52  106  20  48
        <pb n="497" />
        —

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

z  A.  Vieh
Gemeind  —  l  Pferde  1  —
&amp;amp;  ·
en,  —————22—  -7  Mau-Bezirke
  len  nicht)  nich  v  ferde  und  ältere  Pferde  Inden  tiere  III.
unter  gt,  2  Pf  letten  und  Esel
□  —[in  dar-  erdee:  Mo-1
  Ihhre  Jahre  im  unter  übernten  Manl-4  Tiere
Jahr  Pier.  altr  Gan-  Mili  2  alle  zu.  haupt  lebend=  esel  jeden
1.  2  Heltar  alt  de  de  *1  pferde  2  anderen  samnmen  venn  (re  Alters)
cur  .  8.  4.  6.  S.  J8.9.10.11  Fohlen  Alters)
roßfalka  —  ···  ·  12.  18.  14.  —
22  Großkundorf  2  1  2  16.  10.
23|  Hohenölsen  3882  ..  1.  2  33  17  20  1
24  Hundhaupten.  33  ·  I  «  1  .  42  327  40  "
25Katzendorf  14.  4%  1  1  Z  9  2  44
26  Kleinbernsdorf  136  .  .  2  «  n  8  10  .
27|Kleinbecka  3  3  4  4  Z  25  11  13  Z
28  Kleinkundorf.  29132  3  2  1  Z  19  25  36  Zn
29  Köckritz.  21fß  14  ·  1519252
30Köfeln,  280-70  ·  .  .  ,  ·  13  19  21  2
31  Lederhose  6  »  3s13s3153,
32Letzendork  230-0s?...«  «  253131.
ZsLiebsdorf  288-2()32.·  1  *  2525
34|  Lindenkreutz  339  .  .  4  »  27  32  3
35  Loitsch  «  10#0  1  2  1  1  39  9  13  ·
36NEAVESrsdorfb»V«  Läg-Z  »  1  39  44  »
37  Markersdorf  b.  M  2088  144%
38  Meilitz  «  2-3.),83  1...  m  1616.
39Ncuensorga  «  111-87  2  11  19  20  1
40|  Neundorf  3  1..»  11  133
41  Niederpöllitz  30222  „  -l
42  Lbergeißendorf  Len  3  2  N  15  3  32
43Porstendorf  4  237  «  .  .  1  10  19  31  ·
44Rohua.  ZUO,9(),»«·  1011
45|KNothenbach  2805  1  15505
46  Rußdorf  10%%  !  1  1
4Schafpreskeln  %  „%%  „
48Schömberg  2  113335C  5  525.
49  Schüptitz.  *½  ..5;·  1517»8  1
50Seifeksdorf  ·4-68.453  2;3  15  20
51  Sirbis  516,51  "  2  11  14  23  35  1
52  Steinsdorf  21963  1  1  16  (6  8  «
53  Struth  25  l  4  .  12  18
2  2  1  6.
·  1919211
        <pb n="498" />
        95- 



 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
A.  Wieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
Käl.  Lil-  Jung-  Junhuich  bon  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Riudvieh  d  den  1  Jahr  alte  und  ältere
dber  von  Hiele  |——————  ech
noch  s  Wo-  Über  3  dar-  Bul-  1  -  vieh  naten  1  Jahr  Mutter!Ham-  ase
nicht  cen  Monatreunter  sen  eg  dar.  zu  lebendlte  «  zu-iibcrdsgsp
  «13  1  bis  1#  en  (gucht  aum  urim  *  sammer  über-  ge-  (Läm-  Boche  schafe  mel  sammen  haupt
Fu  3Wetk  Je  hr  Ganzen  #u  „  stiere)  ha-  r  Ganzen  Mich-  haupt  borene  mer)  (Bibben)  (Schöpse)
uit  gestellt.  arsalt=  ühe  älber
11.13  10.  20.  21.  22.  28.  21.  26.  20.  27.  28.  20.  30.1..  88.  84.  86.
8  17  14  24  4  7  .  84  81  95158  78  .  .  .  .
181649  53  1  6  15  6  177171  H1888
1421  60  11  5  1  169  155%7%  322  148  .  .  .  .
41024  18  2  3  7  54  47  64420  44  2  2  2
5  7  7  20  .  3  .  .  47  46  50  89  33  .  .
163236  44  212  137101554  96  2  2
515  28  18  4  2  91  77  9315  77  1  .  .  1
7  818  23  2  31  93  89  98  154  77  1  1  1
3  8  9  14  2  .151  15  53  46  6802  31  2  .  .  2
9  14  8  27  5  5  17  4  113100  353  82  .  .  .
101140  34  4  .  1  1106  92107202  90  ·  .  .  .  .
52326  29  2  5  .  119  101124  207  921  10  .  .  10
3  8  6  9  2  3  11  58  49  72  98  34  1  1  1  2  3
14  23  40  55  16  3  4  2  175  16683  144  5  1  1  2  7
3  317  20  1  2  2  47  39  51  94  37
2  411  10  7  75  60  8209  53  .  .  .  .
51321  28  2  4  3  73  67  7946  59  1  1  1
6  5  13  20  217  64  61  882  53  6  6
1  4½  17  1  2  .  68  64  71  110  63  2  2
20  2344  56  6  6  9  4  12712004425  .  .  .
141842  51  26  12  10  130  119  268  112  4  2  2  6
2  6  5  8  2  2  74  70  78  99  59  2  .  .  2
111444  26  5  3  2  2  68  62  73  9  60  2  2
9214  24  7  1  8  80  73  8971  71  .  .  .
4  1  7  6  26  24  26  44  20
11  9  24  26  3  9  120  101  132  202  100  .  .
1  2  4  5  1  2  2  .  26  23  30  42  18  .  .  .
1363350332739286101203752.  2
19  24  49  49  6  222  10  100  90  124  265  98.  .  .
6820211233645169124551.  1
841723.23.675872124602..  .  .  2
5  3814  21  2  1  18  5  55  49  7417  44  93  2  92  52  14439
611100  23  1  1  70  66  71  131  62  4  .  .  4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="499" />
        960.-Ferner:

  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
8  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
—  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  Schwel-  unter  1  Jahr  alte  und  ältere  legen
2  Bezirke  unter  bis  1  Jahr  Zieg
7  Har  1  Jahr  zZucht-  Zucht-  sti  zu-  über-  aen  Böck  Ziegen  zu-  Hberalte
  ebersauen  sonstige  sammen  haupt  nen  e  (Geißen)  sammen  haup
1  2.  86.  37.  38.  809.  40.  41.  42.  48.  44.  45.  40.  47.
21roffalka  133  344%  1  36  5  42  209  7  .  6  6  13
22N  Großkundorf.  242  121  3  63  17  83  446  18  1  48  49  67
23  Hohenölsen  142  48  3820  58  24822  .26  26  48
24|Hundhaupten.  96  39  12  2  14  149  3  10  10  13
25Katzendorf  53  26  1.19  6  26  105  1  8  9  9
26  Kleinbernedorf  209  61¼4  0  92  362  16  .  39  39  55
27|Kleinbocka  130  65  131  9  41  236  6  1  12  13  19
28  Kleinkundorf.  83  2883  44  8  55  166  7  .  12  12  19
29  Köckritz  74  34  18  3  21  129  7  .  27  27  34
30|  Köfeln  162  44  57  3  65  271  3  4  10  14  17
31  Lederhose  201  5122  7  30  288  12  .  19  19  31
32  Letzendorf  130  23  1  4  6  61  214  8  24  24  32
33  Liebsdorf  32  16  12  4  16  64  14  4  19  23  37
34|  Lindenkreutz.  229  1242  9  9  50  4039  26  5  79  84  110
35  Loitsch  57  25  .  13  6  19  101  2  6  6  8
36|Markersdorf  b.  B.  64  17  1  12  11  24  105  2  1  15  16  18
37|Markersdorf  b.  M.  117  450  16  1  20  182  7  .  9  9  16
381  Meilitz  121  382  36  17  55  214  13  2  13  15  28
39  Neuensorga  63  53  .17  3  20  136  8  20  20  28
40  Neundorf  264  52  5  65  4  74  390  6  .  14  14  20
41  Niederpöllnitz  131  66  2  30  4  36  233  6  5  42  47  53
42  Obergeißendorf  52  22  2  28  10  40  114  7  1  25  26  33
43HPorstendorf  150  3441  %3  4  38  222  1  1  5  6  7
444  Rohna  95  44  30  4  34  173  4  11  11  15
45|Rothenbach  36  11  4  4  51  6  12  12  18
46  u  ßdorf.  .  94  562  45  7  54  204  11  2  22  24  35
47  Eustorl.  39  29  4  44  18  86  9  1  10  11  20
48Schömberg  155  84  1  35  3  39  278  3  2  12  14  17
49  Schüptitz  176  89  141  8  50  315  14  1  29  30  44
50  Seifersdorf  102  333‚  ói12:25  5  30  165  4  .  8  8  12
51  Sirbis  79  36  12  5  27  142  2  1  7  8  10
52Steinsdorf  127  779  13  9  22  228  10  5  63  68  78
53  Struth  71  342  22  4  28  133  8  .  15  15  23
        <pb n="500" />
        97a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1908

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIlI

Weida.
s—.N  ieh  #iehbe  eN41  Haus.
—  er  r  e  oder  -  -
einschließlich  9  edettieh  (Auten  usw.)  X.  Bienenstöcke  ien  belchau  nicht  r  war.  hal-.
  hal-  Rindvieh  Echwei-  Ziegen  tungen
darunter  tungen  Käl-  Jung-  Kühe  (  „  mit
Feder-  „  aller  J  (uch  .  ne  (ein-Trut-
  vieh  pber-  mit  chue  Vieh.  ber  #b  75  bünl  z  (ein.chrieß=  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh.-  bewege  ###mignat-  unter/nate  und  S##s  -«.  tungen
uber-  haupt  en  d  tungen  ss  Mo-  i  eh  5  schließ  ich  zu-Ner
  haupt  ichen  iche  sach#nen  nate  *  Ninder  —  u:5  *  der  Läm-  sammen
Waben  cit  Jah  „  6  Fererkel)er)
438.  49.  50.  51.  52.  58.  64.  55.  56.  57.  58.  59.  60.61.  68.  64.  65.  66.
46  6  454  506  15  15  13  .  .  .  .  .  38  6  10
281  4  913  .  1198  17  17  52  .  97  17  47
132  14  714  2  862  24  24  34  .  1  .  1  2  71  21  31
96  .  266  362  54  54  12  .  .  .  .  .  25  2  9
31  12  215  18  276  18  13  5  10  .  19  .  9
201  16  776  6  999  40  18  22  4#2  1  ..  l.  117  8  42
109  469  1  579  2  1  1  24  .  .  .  .  1  52  7  20
43  9  324  376  14  14  17  .  .  .  .  .  29  4  13
16  10  240  266  6  5  1125  .  ·—  .  .  58  3  24
56  18  509  9  592  23  21  2156  .  ..  .  1  60  5  16
131  2  593.  726  44  37  736  .  ..  .  .  83  7  33
125  4  458  v  587  22  22  20  .  .  ·  .  .  39  8  19
44  15  329  6  394  1  1  22  .  .  -  .  1  22  3  10
299  2  878  .  11791  22  20  2  63  Zr  .  612726  59
64  4  214  282  7  7  .  14  .  -  .  .  22  3  8
20  12  207  2  241  6  3  3  17  .  1  .  1.  20  2  11
96  1  458  555  40  38  2  19  .  ..  .  1  35  3  17
22  9  384  7  422  25  25  .  33  .  56  10  33
154  2  286  .  442  2  2  26  ·  .  .  .  2  62  3  25
163  3  548  1  7158  35  3  25  ·  .1  l.  70  25
185  12  720  917  33  29  4  64  .  1  «  1  .  116  3  55
31  340  3711  11  115  Z„  .-  .  .  35  1  20
46  13  310  369127  7  10112  «  ..  .  .  47  5  12
136  .  434  .  570  20  17  3  23  «  .  .  53  1  21
68  126  194  12  «  .  —  .  .  20  8  9
49  6  410  4  469  6  6  .  24  1  ..  1.  63  8  23
16  11  212  5  244  11  11  13  «  .  .  18  4  7
134  10.  525  3  67219  19  27  11  53  1  24
198  5  529  732  51  41  4  2  21  66111
86  356  442  4  .  414  ..  ..  36  3  12
61  14  273  5  353  8  8  .14  ..  48  1  15
86  11  508  .  60532  27  5  f4  .  .  1  92  1  62
67  5  314  109  108  23  1  1  50  3  22
        <pb n="501" />
        980.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
5  I.  Pferde  un.
»  ..1bis2bissb1sstsskmäch0  4  Jahre  alte  Inde  aul.,1.
3  Gemeinden,  Fläche  do—  guch  14  grhalte  und  #n  Pferde  Pferde  Pn  tiere  Esel
Bezirke  unter  dar-2  u  Maul--Tiere
r  1  Schre  Jhre  im  unter  sqarle  wrbendsels
Jahr  alte  alte  Gan-  Mili-  –  ander  haupte.  (TiereAlters)
t—  Pfer-Pfer-  zen  tär..  nderen  sammen  borene  jeden
Hektara  de  de  pferde  Z  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4.  6.  7.  8.  0.  10.  11.  12.  13.  14.  16.
54  Teichwitz.  .  307,22  2  1  19  190  2444  .
55  Teichwolframsdorf  533,68  2  4  66  66  7225§8  1
56  Thränitz.  .  242,73.  .  ..  31  31  31  .
57  Untergeißendorf  197,00  111  .  16  16  18  .
58  Unterröpish.  281,96  .  .  .  16  16  16  ç
59  Untitz.  161,033111  155  Z
60|  Veitsberg  372,1111144  ..  23  2323%  -
61Waltersdorf.  662,2912  22  47  47  54  v
62  Wernsdorf  382,255.  .  .  3  30  30  33  -
63Wetzdorf.  314,461...  3232331  .
64Wittchendorf.  371,83.  1  2.  28  28  3.1u1  v
65Wolfersdorf  487,1444  58  37  37  50½½2  "
66Wolfsgefärth.  233,78  1  .  .  1  15  15  16.  ·
67Wünchendorf  249,45.  .  .  .  43  43  43
68Zedlitz  253,941  190  192  .
69  b.  Berga.  .  209,38.1..  17  17  18  .
70  1  .  208,13  1  22  22  22  27  .
71sorta.  118,54  2  15  15  17
Hierzu:  eximierte  Flächen  1581,81  .  .  .  .  .
Zusammen  Amtsgericht
Weida2889,6339  49  4474  1  1733  1734  1940  25  1
1|/Amtsgericht  Aume  18220,11115  16  3055  2  947949  10658  «
2  »  Neuxtadta  d  O.  21724,82232134  4  .  10731073119914  2
3  „  Wei  22889,63339  49  444  1  1733734419  40  25  1
Zusammen
V.  Verwaltungsbezirk62835,26  86  108  1177  3  3753375664204  3
        <pb n="502" />
        99a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
A.  Vieh
IV.  Rindvieh  V.  Schafe
gal.  Läl-  Jung—-  s  1  2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh  II  HFU  den  1Jahr  alte  und  ältere
“e—’'  t]##nne  %
noch  56  Wo=  über  3  dar-=  Bul-  vieh  naten-  1  Jür  Mutter-Ham-  ae
nicht  cen  Monat  snter  len  vare  dar-  zu-  lebend  alte  "6  zu-  über-Wo'#bis
  bis  in  eint  Mucht-  im  jur  im  #unter  sammen  iber  ge.DLäm-  Böcke  schafe  mel  sammen  haupt
dir  zu-  1!  M  Ganzen  4#½“  25  w  d  Ganzen  Milch-  haupt  boreneseer)  (ibben)Schöse,
alt  W  a  kühe  Külber
17.  10.  20.  211.22.23.24.  26.  26.  28.  29.  3o.  1.32.  88.  84.  86.
12  12  33  35  5  2  22  91  82  187  80  4  4  4
18  111  46  55  1  7  10  .  2700248  417U.2144
112  23  17  3  2  88  85  146  62  22  22
11  522  23  4  2  22  71  64  136  62  3  55E.  3
6  7  9  17  2  2  31  75  68  119  58  25D  2
2  4  255  2  2  67  53  112  45  1  .  .  1
3  8  18  31  1  2  2  75  75  139  73  103511411493  239942
137  34  46  1  4  91  3  25746  380  28.  2  2  4
22  19  37  41  6  3  169  151  297  143  3  2  .  2  5
151  22  34  53  11  4  81  61  149  117  285  999  .
173258  5011  4  76134121  302129.  .  .  .
132443  47.  6  4  1  1872  32438  1  2  2  3
9  311  24  4  32  76  66  130  700  .
5  88  15  18  4  2  888  84  79  140  67  1  12  12  13
16  7|  18  35  2  3  2b.  72  69  153  5
14444„  35  8  1  5  4  84  74  181  78
9  816  26  4  43  94  87  161  84
3  4  17  14  1  3  2à.  73  54  116  53
618658|1752206223SEM|914293  EE—  5648311812413991  588  H905
4808271525  172528910931  49294377J66¼02262RR68  4  66  434
449  619  1341  1523  187  92  321  62  4—86  4045  4899  8831  35121  i
618858|1752  2062  243  203  68150  ;CCS5
154723044618  5310  71904  1320|350  16329/1471518053¾183212982278970  2592865

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

XIII

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="503" />
        1000.

Ferner:  Amtsgericht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

A.  Vieh
9  VI.  Schweine  ·  VII.  Ziegen
3  Gemeinden,  von  ½  1  Jahr  alte  und  ältere  6  chwel.  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
4  Bezirke  unter  pis  ne.1  Jahr  Ziegen
½  Jahr  alte  »  über-*
  1  Jahr  bucht.,  Bucht-  sonstige  u-  über-  (Läm-  Böcke  Ziegen  du-  haupt
alte  eber  sauen  sammens  haupt  mer)  (Geißen)  sammen
1.  2.  86.  87.  88.  80.  40.  41.  42.  48.  44.  45.  46.  ½.
54  Teichwitz  .  111  40  33  10  50  201  8  8  8  16
55  Tei  wolframsdorf  249  1998  3  313  77  524  20  2  117119
56-  Thränissz  89  4  444(  3  33  162  5  2  7  9  14
57|Untergeißendorf  111  42  2  312  47  200  4  2  13  15  19
58  Unterröppisch  110  48  224  4  30  188  12  1  27  28  40
59  Untititz  59  333  31  7  41  133  11  15  15  26
60  Veitsberg  128  55  1  24  6  31  214  5  .  24  24  29
61|  Walfersdorf.  234  16244  80  1120  284  86106
62|  Wernsdorf  240  690  5  718  100  409  15  1  29  30  45
63|  Wetzdorf  .  184  50281  8  91  325  4  1  12  13  17
64Wittchendorf.  166  42  4  8  42  250  11  18  18  29
65  Wolfersdorf.  223  644  9  112  399  19  3  43  46  65
66Wolfggefärth  109  38  UI  2311  35  182  6  .  11  11  17
67|  Wünschendorf  200  65  11  29  13  43  308  14  4  21  25  39
685Zedlitz  105  231  2  33  165  3  1  7  8  11
69  Zickra  b.  Berge  123  5112288  14  44  218  11  1  13  14  25
70  Zossen  .  112  33  12  19  42  187  10  1  8  9  19
711  Zschorta.  111  19  4  36  1  41  171  9  8  8  17
Zusammen  Amtsgericht
eida  19595  39371212412  693  32260675880142  7
1|Amtzgericht  Uumlo  6725  30199731430  472  197517199871  2234
2  „  Neustadta.  d.  O.  6207  3462  51  1049  54  165413237
3  „  Weida  95995  3937|  121  2416  32268  801  142  1945  2087  2888
Zusammen
V.  Verwaltungsbezir527  10418245  489171968550ER|9  %  2  64415333
        <pb n="504" />
        0  1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Weida.
—  Biev  uehesenes  uu9
ende  er  Fleisch-  "
einschließlich  .  I.  Lederpteh=  (Küken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  t  Mi.  tri  war.  haldarunter
  tungen  Käl.  Jung-  Kühe  -  Schwei-  Ziegen  zunden
Feder-  ,  aller  rinder  guch  ne  (ein-Trut-
  iö  über-  mit  ohne  Vieh=  ber  äfrS  binnen  z  .  (ein.hieß-  Schlach-Gänse
  Enten  Hühner  hüh.  eh  bevweg.  gat=  #unter  na  und  r-“  ##4  6  bLtungen
-  über-haupt,  We-tuugen3Mp-alt’?åke  MDOSIchMspIch  zuer
  pautt  lihen  lichzu.  ate  bis  zu  nibr  s3chäm-  sammen
up  Waben  sammen  alt  —8  über  8  723  5  Ferkel)mer)
8.  40  50.  61.  be.  63.  544.55.  5ö.  .  ö.  59.  Co.ol..3  6  4  2  86.
70  16  54%21  11  11  14......  1  43  4  13
318  41651  96  96  .1  2241.  .  .  .  .  .  2  172  9  126
101  23  656  3783  18  18  .  31......  .  57  3  25
36  8  341  1386  5  5  .  15......  .  31  1  13
70  .  354.42410  10.  29......  1  70  7  36
40  10  413  186814425  25  .  18......  .  33  9  14
118  39  619  4444  281  21  58  .  .  .  .  .  6  68  3  40
37  26  319  10172  4  34  10411%  127  9  76
221  4  83035%4  40  .  40......  2  751  14  32
37  14  51  561  9  3  64  2522  3  60  1  23
60  14  519  4598  11  17  231  1  49  10  19
173  36  987  9  1205  45  44  1  7141  1  .  .  .  .  1  91  6  57
60  14%  35320%  24  241.  .  1  55  7  20
86  32  808  5  931150  313  1006„„  .  110  5  77
78  .  273  .351  19  19  15..1..1.  44  14
69  444  513  3  3  22  ...  .  .  42  4  21
7927  341  5  452  100  10  15  11  1  35  4  14
69  2  373  711451  6  6  .  10......  .  35  5  10
74499  981  38917|377]  4772441928  1728  200|  300565649  781  25  49  5152  492  243

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4535421½2024NJN%  66180
6340  1018  27689  53935586|822  586  236365  5  25  4212  2022
7449981  38917/877/|477244928  T2S  200056ê„2  2

 

18324  2420  89658  1040/111442  8799  3097  7024072  642244  6265
        <pb n="505" />
        102  0

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum
A.  Vieh
2.  I.  Pferde  II.
5  ..  1bisgbissb4tscnochnkchv  4  Jahre  alte  Inden  Mäaul-  III.
5  Bezirke  Fläche  Foh-  (noch  (noch  n  te  und  ältere  Pferde  letzten  e  Esel
8  len  nicht)  sicht)  Pferde  is  Mo.un
2  unter  2  3  dar  Z2  —  Manl-(Tiere
r  1  Jare  Jare  w  unter  Salle  u-  icbends  esel  jeden
Jahr  alte  alte  Gan-  Mili-  S  d  haupte.(Tiere  Alters
K  Pfer-  Pfer-  zen  tür.  .  anderenammen  borene  jeden
Hektar  a  de  de  pferde  S5  Fohlen  Alters)
1.  2.  8.  4  5.  6..  8.U1.  12.  13.  14.  16.  *
11  Verwaltungsbezirkt97029,53  21121782  308  1427  62196260|  184  .  20
2II.  „  79678,141  99  141  141  238  89  6262462796898800  18
3III.  „  57009,161  64  102  115  127  38  26508669O7Ü  11
4IV.  „  64543,051.15511118313644  5115ê9  .  2
5  V.  „  62835,260J%38  %  0444  3
Zusammen
Großherzogtum  361095,605086611/729986  324420407  S3  54
        <pb n="506" />
        Sachsen.

W.  Rindvieh

A.

Vieh

V.

Schafe

1034

 

Kälber

von

Kälber

noch
nicht
6  Wochen

alt

chen
is
3  Monate

alt

6  Wo-Jung-



über  3

bis
1  Jahr
alt

Monate

Jungvieh  von  1
182  Jahre
a

2  Jahre  altes  und  älteres  Rindvieh

 

 

im

Ganzen

darunter


ur
eit
auf

Mast
gestellt

Bullen


(Buchtlere)



und

onstige  Stiere
Echsen

Kalbi

Kühe  Lauch  Lffen,

nnen)

 

im
Ganzen


darunter

ur
eit
auf
Mast
gestellt

im
Ganzen

darunter


Milchkühe


zusammen


Rindvieh


überhaupt



.  den
etzten
12
naten
lebend
geborene

Kälber

unter

Jahr

alte
(Lämmer)


1  Jahr  alte  und  ältere

 

Böcke

Mutterschafe


(Bibben)

Hammel

(Schöpse)

dusammen


a

Schafe
überhaupt


 

17.  "

190.

20.

21.

28.

24.

26.

26.

27.

26.

29.

80.

81.

82.

63.

84.

 

1711
1515

672
1125
1547

1804
1563

865
1502
2304

4621

2447
4201
4618

3739

5116
4594
2890
419
5310

360
457
231
320
719

481

157

474
173

404

1419
1550

920
1405
1320

156
301
145
195

350

21800
19294

9459
12156
16329

20361
17988
8703
10749
1471

23700

 

21318
10552
E

 

18053

 

36952

 

17609

327295679
17126978
24665  8892
31832  12982

5713
4859
4346
4678
1273

175
157
98
88
35

10621
8753
6011
8010
1587

3715
3713
1888
806
970

14511
12623
7997
8904
2592

20224
17482
12343
13582

3865

 

6570|8038

 

19626

 

22029

 

2087

 

 

1689

6614

 

 

1147

79038

 

 

7251608734114360

62140

20869

 

553

 

 

34982

 

 

11092

 

4627

 

67496

 

Spalten  36  bis  66  siehe  folgende  Seite.
        <pb n="507" />
        1040.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

**11  Großherzogtum
.
A.  Vieh
2  VI.  Schweine  VII.  Ziegen
3  Vezirke  von¾%  1  Jahr  alte  und  ältere  unter  1  Jahr  alte  und  ältere
ahr

"  unter  lis  *  1  Jah  Ziegei
½/  Jahr  alte  über-7
  lt  1  Jahr  Zucht-,  Bucht-  sonstige  zu.  ber-  (Läm-  Böcke  Ziegen  zu-  haupt
alte  alte.,  eber  fauen  sammen  haupt  mer)  (Geißen)  sammen  1
1.  2.  36.  37.  38.836  4.  41.  42.  43.  44.  —  46.  1
1  Verwaltungsbezirkl?9623  18280522  1897.
28I.  „  28912  18483  160  2454  1522  4136  515311  4900  1262  9708  1097015870
3I.  „  11089  10835  911102  144  4263269  579  20r
4V.  „  8328  937588  120  412  45629565
5V.  „  22527  10418  24%O922%  6O9644144
Zusammen  .
Großherzogtum  100479673968311332611022251791930541503432943809341387564211
        <pb n="508" />
        105

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sachsen.
5  h.
A.  Vieh  Kiehbe-  in  4  Veitam  o  gun“  *r5  be  benen  Haus-·
  ·  cucgcmereccncnorjcncnc  achtvieh=  oder  Fleisch-  -
eirnschließlich  ——  (Kaken  usw.)  IX.  Bienenstöcke  Haus-  Rini  nicht  Wded  war.  hal-·
  hal-  ndvieh  Schwei-  Ziegen  tungen
darunter  tungen  ung-  Kühe  *x  it
Feder-  aller  Käl-ende  (au  ne  (ein.
Trut-  mit.  ohne  Vieh-ber  füber  0Kal-  3  ließ-  Schlachvieh
  Über-  .  Mo-  binnen  E.KLTein-  schließ
Göänse  Enten  Hühner  hüh-  beweg-  gat=  #unter  nate  nund  E720  .  .  tungen
I  über=  haupt  wege  tungen3  Mo.e  altweie  sestd  l  schieß.  lich  zuner
  lichen  zu-  ois  zu  #lücheESE  gu
haupt  sacuren  –  m-  sammen
Waben  alt,  Ja#h=  ?  5  FFerkel))
(6.  49.  bo.  bi.  62.  5t  ba.  5.  5.  öor  Ee  IGr  LK.  -  66.  66.
20367  6336  212152226812411231  6883  5931  9521122111  46  48  80  2  11177  727122473  76731  9602
20712  5485  1831442260211601  56161  4920  5961  109761  23  531  42  4  311251  489  18569  568751  8370
1103446856y2239
1287111710068020  056583166  SO04tLGC  3H  LO  LO29598
18324  2420|896581040111442  37993097707  40|  3%8
|583308  17636  619331|6789/727064213748020  335444381150203|10|15  1189  2581|T6241119297|  4934
I
1908  XIV
        <pb n="509" />
        .  —  —  .  .  —  .  ——  —  —  —  —

Vuchdrucerei  der  Weimarischen  Zeitung.

—  —  —  —  —  —  —  –.
        <pb n="510" />
        Regierungsblatt

 

für  das
OGrohherzogtum  Hachsen.
Nummer  30.  Weimar.  10.  Oktober  1908.

 

Juhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  die  Wechsel-  und  Scheckproteste,  Seite  379.

 

Ministerialverordnung,
betreffend  die  Wechsel=  und  Scheckproteste.

[103]  Aus  Anlaß  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  und  des  Scheckgesetzes  vom  11.  März
1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  71)  wird  folgendes  bestimmt:

A.

Der  §  64  der  Geschäftsordnung  für  die  Gerichtsschreibereien  der  Amtsgerichte
vom  30.  November  1900  (Regierungsblatt  S.  565)  erhält  die  Inhaltsbezeichnung
„Protestsammelakten“  und  folgende  Fassung:

1.  Die  bei  Aufnahme  von  Wechsel=  und  Scheckprotesten  zurückbehaltenen
beglaubigten  Abschriften  der  Protesturkunden  und  die  über  den  Inhalt  des
Wechsels,  der  Wechselkopie  oder  des  Schecks  aufgenommenen  Vermerke  sind
mit  den  zugehörigen  Kostenrechnungen  nach  der  zeitlichen  Reihenfolge  geordnet
in  Sammelakten  einzuheften.  Die  Protestabschriften  sind  innerhalb  eines  jeden
Bandes  der  Sammelakten  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  Die
Protestabschriften  und  die  Vermerke  sind  tunlichst  auf  dasselbe  Blatt  zu  setzen.
Eine  Eintragung  der  Wechsel=  und  Scheckproteste  in  das  Beurkundungsregister

findet  nicht  statt.
1908  60
        <pb n="511" />
        380

2.  Jeder  Anzeige  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  Stempelpflicht  (8  21
des  Gesetzes  über  die  Wechselstempelsteuer  vom  10.  Juni  1869)  ist  eine  Ab—
schrift  des  Wechsels  oder  des  Schecks  sowie  aller  darauf  befindlichen  Indossamente
  und  Bemerkungen  beizufügen.

B.
Die  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom  8.  März  1901  (Regierungsblatt
  S.  37)  wird  dahin  abgeändert:
I.  Im  §  7  Abs.  4  wird  das  Wort  „Wechselproteste“  ersetzt  durch  die  Worte:
„Wechselproteste  und  Scheckproteste".
II.  An  die  Stelle  der  §8§  94,  95  und  96  treten  folgende  Vorschriften:

V.  Wechsel=  und  Scheckproteste.
1.  Allgemeine  Vorschriften.

8  94.

1.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  auch  zuständig,  Wechsel-  und
Scheckproteste  aufzunehmen  (Art.  87  der  Wechselorß#ung  —  Reichs-Gesetzblatt
  1908  S.  327,  344,  §  39  des  Ausführungsgesetzes  zum
Gerichtverfassungsgeset  —  Regierungsblatt  1899  S.  107,  108,
§  16  Abs.  2  und  §  30  Abs.  2  des  Scheckgesetzes  —  Reichs-Gesetzblatt
  1908  S.  71,  74,  77).

2.  Die  Wechsel=  oder  Scheckzahlung  kann  an  den  Gerichtsvollzieher
  erroten.  Die  Befugnis  des  Gerichtsvollziehers  zur  Annahme
  der  Zahlung  kann  aich  ausgeschlossen  werden  (WO.  Artikel
  89a  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  3.  Juni  1908,
Reichs-Gesetzblatt  S.  326;  Scheckgesetz  §  30  Abs.  2).

3.  Der  Protest  liefert  den  urkundlichen  und  unter  Umständen
ausschließlich  zulässigen  Beweis  für  die  in  ihm  bezeugten  Tatsachen,
welche  für  die  Erhaltung  oder  die  Ghltenpaesung  des  Rechtes  aus
dem  Wechsel  oder  dem  Scheck,  insbesondere  für  den  Rücheif  des
Ihabers  gegen  seine  Vormänner,  erheblich  sind.  Der  Gerichtsvollzieher
  hat  daher  bei  der  Aufnahme  von  Protesten  mit  besonderer
  Sorgfalt  vozupehen.  Jeder  formelle  Verstoß  wie  jede  Verzögerung
  bei  der  Aufnahme  des  Protestes  können  zu  Rechtsnachteilen
  für  den  Auftraggeber  führen  und  den  Gerichtsvollzieher  zum
Schadensersatze  verpflichten.

4.  Der  Auftrag  zur  Protesterhebung  wird  dem  Gerichtsvollzicher
  von  dem  Berechtigten  oder  bessen  Vertreter  unmittelbar  oder

urch  Vermittelung  einer  Postanstalt  (8§8§  18  und  18a  der  Postordnung
  —  Amtsblatt  des  Reichspotamts  1900  S.  143,  1908
S.  243  —)  erteilt.  Die  Protesterhebung  kann  dem  Gerichtsvoll-
        <pb n="512" />
        ieher  auch  durch  das  Amtsgericht  übertragen  werden,  bei  dem  der
erechtigte  die  Erhebung  des  Protestes  beantragt  hat  (AG.  z.
FGG.  Art.  10).

5.  Die  Proteste  sollen  nur  in  der  Zeit  von  9  Uhr  vormittags
  bis  6  Uhr  abends  erhoben  werden.  Außerhalb  dieser  Zeit
soll  die  Protesterhebung  nur  erfolgen,  wenn  die  Person,  gegen
welche  protestiert  wird,  ausdrücklich  eimvilligt  (WO.  Artikel  92
Abs.  2;  Scheckgesetz  S§  30  Abs.  2).

6.  Der  Gerichtsvollzieher  ist  verpflichtet,  von  Amts  wegen  zu
prüfen,  ob  zu  den  bei  ihm  vorkommenden  Wechseln  und  Schecks
der  erforderliche  Stempel  ordnungsmäßig  verwendet  s4  Schecks
sind  von  der  Wechselstempelabgabe  dann  befrei,  wenn  sie  den  Vorchriften
  der  §§  1,  2,  7,  25,  26  des  Schesgesetzes  entsprechen
und  nicht  vor  dem  auf  ihnen  angegebenen  Ausstellungstag  in  Umlauf
  gesetzt  sind.  (Scheckgesetz  §  29  Abs.  1  und  2).

7.  Die  zu  seiner  Kenntnis  kommenden  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Stempelpflicht  hat  der  Gerichtsvollzieher  der  uständigen
Behörde  anzuzeigen  (§  21  des  Gesetzes  über  die  us6  stempelsteuer
  vom  10.  Juni  1869);  der  Anzeige  ist  eine  Abschrift  des

echsels  oder  des  Schecks  sowie  aller  darauf  befindlichen  Indossamente
  und  Bemerkungen  beizufügen.

8.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  auf  der  von  ihm  zurückzubehaltenden
  Abschrift  des  Prolestes,  auf  jeder  von  ihm  zu  fertigenden
  Abschrift  eines  Wechsels  und  in  jedem  Protokolle,  das  er  über
die  Erledigung  eines  Protestauftrags  ohne  Protesterhebung  aufnimmt,
  zu  vermerken,  mit  welchem  Wechselstempel  die  protestierte
Urkunde  versehen,  oder  daß  sie  mit  einem  Wechselstempel  nicht  versehen
  ist  (Wechselstempelsteuergesetz  §  21  Satz  2  in  der  Fassung
es  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908).

2.  Wechselproteste.

9  95.
Der  Gerichtsvollzieher  hat  die  Wechselproteste  unter  Beachtung
der  Vorschriften  der  Artikel  87  bis  93  der  Wechselordnung  aufzunehmen.

§  95a.
Arten  des  Wechselprotestes.
Folgende  Hauptarten  von  Wechselprotesten  kommen  vor:

a)  der  Protest  mangels  Zahlung,  wenn  der  Bezogene,  der
Akzeptant,  der  Domiziliat,  die  Person,  durch  welche  die
Zahlung  am  Wohnorte  des  Bezogenen  erfolgen  soll,  der

60“

381
        <pb n="513" />
        382

b)

c)

d)

Notadressat,  der  Ehrenakzeptant  oder  beim  eigenen
Wechsel  der  Aussteller  bei  der  Vorlegung  des  Wechsels
die  Zahlung  nicht  bewirkt  (WO.  Artikel  41,  43,  62,
98  Nr.  6,  Areikel  99);

der  Protest  mangels  Annahme,  wenn  die  Annahme  des
Wechsels  (der  Akzeptvermerk)  von  dem  Bezogenen  nicht
oder  nur  unter  Einschränkungen  oder  nur  auf  eine
geringere  Summe  zu  erlangen  ist,  oder  der  Bezogene
bei  einem  auf  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  gestellten
Wechsel  die  Datierung  seines  Akzeptes  verweigert  (WO.
Artikel  18,  20,  25);

der  Protest  mangels  Sicherheitsleistung,  wenn  der
Akzeptant  oder  beim  eigenen  Wechsel  der  Aussteller  der
ihm  wegen  Vermögensberfalls  obliegenden  Verpflichtung
zur  Sicherheitsleistung  nicht  nachkommt  (WdO.  Artikel  29,
98  Nr.  4);

der  Protest  mangels  Herausgabe  des  Originalwechsels
oder  des  zum  Akzepte  versandten  Wechselexemplars,
wenn  sie  verweigert  wird  und  der  Berechtigte  auf  das
in  seinen  Händen  befindliche  Wechselduplikat  oder  auf
eine  Wechselkopie  die  Annahme  oder  die  Zahlung  nicht
erlangen  kann  (WdO.  Artikel  69,  72,  98  Nr.  8).

§  95b.
Protestfristen.

In  den  folgenden  Fällen  ist  für  die  Erhebung  des  Wechselprotestes
  eine  gesetlche  Ausschlußfrist  (Protestfrist)  bestimmt:

a)

b)

Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  am  Zahlungstag  oder
spätestens  am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlm  stage
u  erheben  (WdO.  Artikel  41,  43,  Artikel  98  Nr.  6,
rtikel  99).  Befinden  sich  auf  dem  vom  Bezogenen
nicht  eingelisten  Wechsel  oder  der  Kopie  Notadressen
oder  ein  Ehrenakzept,  welche  auf  den  Zahlungsort
lauten,  so  muß  der  Protest  mangels  Zahlung  spätestens
am  dritten  Werktage  nach  dem  Fahlungstau-  gegen  die
sämtlichen  Notadressen  und  den  Ehrenakzeptanten  erhoben
werden  (WdO.  Artikel  62).

Der  Protest  mangels  Annahme  ist  bei  einem  Wechsel,
der  auf  eine  bestimmte  Zeit  nach  Sicht  lautet,  nach
den  besonderen  im  Wechsel  enthaltenen  Bestimmungen,
in  Ermangelung  solcher  binnen  zwei  Jahren  nach  der
Ausstellung,  zu  erheben  (W.  Artikel  19).
        <pb n="514" />
        8  956c.
Protestat.

1.  Der  Protest  mangels  Zahlung  muß  beim  gezogenen
Wechsel  gegen  den  Bezogenen  (nicht  etwa  gegen  den  Akzeptanten),
beim  eigenen  Wechsel  gegen  den  Aussteller  erhoben  werden.  Ist
im  gezogenen  8  ein  von  dem  Wohnorte  des  Bezogenen  oder
im  eigenen  Wechsel  ein  von  dem  Wohnorte  des  Ausstellers  ver—
schiedener  Zahlungsort  angegeben  (Domizilwechsel),  so  ist  der  Protest
am  Domizilorte  gegen  den  im  Wechsel  benannten  Domiziliaten
(nicht  etwa  gegen  den  Bezogenen  oder  den  Akzeptanten)  zu  erseen  ;
wenn  jedoch  ein  Doniziligt  nicht  benannt  ist,  so  ist  der  Protest
am  Domizilorte  gegen  den  Bezogenen  oder  beim  eigenen  Wechsel
egen  den  Aussteller  zu  erheben  (WO.  Artikel  43  Abs.  1,  Artikel  99
All.  1).  Ein  Wechsel,  dessen  Zahlung  am  Wohnorte  des  Bezogenen
  oder  des  Ausstellers  des  eigenen  Wechsels  durch  eine
andere  Person  erfolgen  soll  (Zahlstellenwechsel  mit  benanntem
Zahlungsleister),  ist  gegen  diese  Person  zu  protestieren;  ¾l-  jedoch
eine  Zahlstelle,  nicht  aber  eine  Person  angegeben,  durch  welche
die  Zahlung  erfolgen  soll,  so  ist  der  Protest  gegen  den  Bezogenen
oder  beim  eigenen  Wechsel  gegen  den  Aussteller  zu  erheben  (W.
Artikel  43  Abs.  2,  Artikel  99  Abs.  2).  Befinden  sich  Notadressen
oder  ein  Ehrenakzept,  welche  auf  den  Zahlungsort  lauten,  auf
dem  vom  Bezogenen  nicht  eingelösten  Wechsel  oder  auf  dessen
Kopie,  so  muß  der  Protest  mangels  Zahlung  oder  ein  Anhang
zu  ihm  auch  ergeben,  daß  der  Wechsel  den  sämtlichen  Notadressen
und  dem  Ehrenakzeptanten  zur  Zahlung  vorgelegt  ist  und  welchen
Erfolg  die  Vorlegung  gehabt  hat  (WO.  Artikel  62).

2.  Der  Protest  mangels  Annahme  muß  gegen  den  Bezogenen
grhoben  werden  (WO.  Artikel  18),  im  Falle  des  Artikels  24
Abs.  2  WO.  gegen  den  Domiziliaten,  im  Falle  des  Artikels  56
gegen  den  Notadressaten  und  im  Falle  des  Artikels  98  Nr.  3
gegen  den  Aussteller.

3.  Der  Protest  mangels  Sicherheitsleistung  muß  gegen  den
Akzeptanten  erhoben  werden  (W0O.  Artikel  29)  oder  gegen  den
Aussteller  des  eigenen  Wechsels  (WO.  Artikel  98  Nr.  4).

4.  Der  Protest  mangels  Herausgabe  des  Originalwechsels
oder  des  zum  Akzepte  versandten  Wechselexemplars  muß  gegen
den  Verwahrer  des  Originalwechsels  oder  des  zum  Akzepte  versandten
  Exemplars  erhoben  werden.

5.  Ist  derjenige,  gegen  welchen  nach  Abs.  1  bis  4  der
Protest  zu  erheben  it  (der  Protestat),  in  Konkurs  geraten,  so  ist
der  Protest  gleichwohl  gegen  ihn  selbst,  nicht  gegen  den  Konkursverwalter
  zu  erheben.  Ist  der  Protestat  gestorben,  so  ist  in

383
        <pb n="515" />
        384

dessen  letztem  Geschäftslokal  oder  letzter  Wohnung  dahin  zu
protestieren,  daß  der  Protestat  nach  Angabe  der  mit  Namen,
Stand  und  Wohnort  zu  bezeichnenden  Personen  verstorben  sei;
nach  den  Erben  ist  nicht  zu  forschen.

6.  Der  Protestat  kann  mit  dem  Trotestanten  ein  und  dieelbe
  Person  sein,  wenn  z.  B.  der  Domiziliat  zur  Zeit  des
rotestes  Wechselinhaber  ist;  von  der  Protesterhebung  darf  hier
nicht  Abstand  genommen  werden.

8  950d.

Protestort.
1.  Protestort  ist:
a)  beim  Proteste  mangels  Zahlung  der  Zahlungsort;
b)  beim  Proteste  mangels  Annahme  der  Wohnort  des  Bezogenen,
  beim  eigenen  Wechsel  der  Wohnort  des  Ausstellers;

)  beim  Proteste  mangels  Sicherheitsleistung  der  Wohnort
des  Akzeptanten,  bein  eigenen  Wechsel  der  Wohnort
des  Ausstellers,  und  zwar  auch  dann,  wenn  der  Wechsel
ein  Domizilwechsel  ist;

d)  beim  Proteste  mangels  Herausgabe  des  Originalwechsels
oder  des  zum  Akzepte  versandten  Wechselexemplars  der
Wohnort  desjenigen,  welcher  die  herauszugebende  Urkunde
verwahrt.

2.  Dabei  gilt,  wenn  nicht  der  Wechsel  ein  anderes  ergibt,
der  bei  dem  Namen  oder  bei  der  Firma  des  Bezogenen  angegebene
Ort  als  Zahlungsort  und  zugleich  als  Wohnort  des  Bezogenen;
beim  eigenen  Wechsel  gilt  der  Ort  der  Ausstellmg  als  Zahlungsort
  und  zugleich  als  Wohnort  des  Ausstellers  (W.  Artikel  4
Nr.  8,  Artikel  97).  Die  Veränderung  des  gesetzlich  als  Zahlungsort
  oder  als  Wohnort  geltenden  Wohnorts  während  des  Wechsellaufs
  ist  für  den  Protestakt  unerheblich;  der  Protest  mangels
Zahlung  z.  B.  muß  an  dem  Wohnorte,  welchen  der  Bezogene
zur  Zeit  der  Wechselausstellung  inhaltlich  des  Wechsels  hatte,
auch  dann  erhoben  werden,  wenn  der  Gerichtsvollzieher  weiß,  daß
der  Bezogene  inzwischen  seinen  Wohnort  gewechselt  hat.

3.  Ist  in  dem  Wechsel  an  Stelle  des  Ortes,  in  welchem  das
Geschäftslokal  oder  die  Wohnung  eines  Beteiligten  liegt,  ein  benachbarter
  Ort  angegeben,  so  kann  die  Protesterhebung  in  dem
wirklichen  Geschäftslokal  oder  der  wirklichen  Wohnung  gültig  vorgenommen
  werden  (W.  Artikel  91a  Abs.  1  Satz  1).  Mit  beiderseitigem
  Einverständnisse  kann  auch  in  anderen  Fällen  die  Protesterhebung
  an  einem  Orte  erfolgen,  der  dem  im  Wechsel  angegebenen
        <pb n="516" />
        Orte  benachbart  ist  (WO.  Artikel  91a  Abs.  1  Satz  2).  Welche
Orte  im  Sinne  dieser  Vorschriften  als  benachbarte  anzusehen  sind,
bestimmt  der  Bundesrat;  die  Bestimmung  wird  im  Reichs  Gesetzblatte
  bekannt  gemacht  (W#.  Artikel  91a  Abs.  2).

4.  Abgesehen  von  den  im  Abs.  3  erwähnten  Fällen  darf  ein
Protest  nicht  außerhalb  des  Protestorts  erhoben  werden.

n  95e.
Proteststelle.

1.  Innerhalb  des  Protestorts  muß  der  Wechsel  an  der  gesetzlich
  vorgeschriebenen  Proteststelle  erhoben  werden.  An  einer  anderen
Stelle  kann  dies  nur  mit  beiderseitigem  Einverständnisse  geschehen
(WO.  Artikel  91  Absf.  1).

2.  Proteststelle  ist  das  Geschäftslokal  oder  in  Ermangelung
eines  Geschäftslokals  die  Wohnung  des  Protestaten  (Akzeptanten,
Ausstellers,  Bezogenen,  Domiziliaten,  Ehrenakzeptanten,  Notabreffaten,
  des  benannten  Zahlungsleisters  beim  Zahlstellenwechsel
  usw.).

3.  Hat  nach  dem  Inhalte  des  Wechsels  der  Protestat  zwar
an  seinem  Wohnort,  aber  an  einer  von  seinem  Geschäftslokal  oder
seiner  Wohnung  verschiedenen  Stelle  die  Zahlung  zu  leisten,  so
ist  ihm  der  Wechsel  an  der  bezeichneten  Stelle  zum  Zwecke  der
Protesterhebung  vorzulegen.

4.  Ist  im  Wechsel  ein  Geschäftslokal  vermerkt  oder  ergibt
sch  aus  dem  Wechsel,  daß  der  Protestat  zu  den  Personen  gehört,
ie,  wie  z.  B.  Kaufleute,  ein  Geschäftslokal  zu  haben  pflegen,  so
müssen  nach  dem  Geschäftslokal  Ermittelungen  angestellt  werden.
Auch  wenn  der  Gerichtsvollzieher  den  Protestaten  in  dem  Geschäftslokale
  nicht  vorfindet,  braucht  er  sich  nicht  in  die  Wohnung  zu
begeben.  Wird  dagegen  das  Geschäftslokal  nicht  ermittelt,  so  muß
nunmehr  die  Wohnung  des  Protestaten  aufgesucht  und  in  dieser
der  Protest  erhoben  werden.

5.  Zur  Ermittelung  des  Geschäftslokals  oder  der  Wohnung

r  der  Gerichtsvollzieher  geeignete  Nachforschun  en  anzustellen.

st  eine  Nachsrage  bei  der  Polizeibehörde  des  Protestorts  ohne

Erfolg  geblieben,  so  !r7  er  weiteren  Nachforschungen  nicht  verpflichtet
  (WO.  Artikel  91  Abs.  3  Satz  2).

 

895f.
Hergang  bei  der  Protesterhebung.
1.  An  der  Proteststelle  hat  der  Gerichtsvollzieher  sich  nach
dem  Protestaten  zu  erkundigen.  Trifft  er  den  Protestaten,  so  hat

385
        <pb n="517" />
        386

er  im  den  Wechsel  je  nach  dem  Inhalte  seines  Auftrags  zur
80  ung,  Annahme,  Sicherheitsleistung  usw.  vorzulegen  und  dessen
Erklärung  entgegenzunehmen.

2.  Wird  an  der  Proteststelle  nicht  der  Protestat,  aber  ein
Vertreter  des  Protestaten  angetroffen,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher
dessen  Namen  und  Beruf  zu  erfragen  und  die  erforderliche  Aufforderung
  unter  Vorlegung  des  Wechsels  an  ihn  zu  richten.

3.  Bietet  der  Protestat  oder  ein  anderer  für  ihn  die  Zahlung
des  Wechsels  oder  die  anderweite  wechselrechtliche  Leistung  tatsächlich
  an,  so  hat  der  Gerichtsvollzieher  die  beistung  entgegenzunehmen;
  gegen  Empfang  der  Wechselsumme  und  der  Kosten  ist
auf  dem  Wechsel,  sofern  dieser  no•h  nicht  vom  Gläubiger  gquittiert
ist,  Buittung  zu  erteilen  und  der  Wechsel  demnächst  auszuhändigen.
Ft  die  Zahlung,  Annahme,  Sicherheitsleistung  usw.  teilweise  bewirkt,
  so  ist  der  Protest  wegen  des  Restes  zu  erheben;  eine  Teilzahlung
  ist  im  Proteste  zu  vermerken  und  auf  dem  Wechsel  abzuschreiben;
  dem  Wechselschuldner  ist  über  sie  besondere  Quittung
u  erteilen  (WdO.  Artikel  39).  Das  empfangene  Geld  ist  ohne
Verzug  an  den  Berechtigten  abzuführen.

4.  Wird  der  Auftrag  ohne  Protesterhebung  erledigt,  so  ist
ein  Protokoll  aufzunehmen.  Uber  die  Erledigung  des  Auftrags
ist  dem  Auftraggeber  oder,  wenn  dem  Gerichtsvollzieher  die  Protesterhebu
  durch  das  Amtsgericht  übertragen  war,  unter  Beifügung
aller  entstandenen  Schriftstücke  dem  Gericht  ohne  Verzug  Mitteilung
zu  machen.

5.  Kann  die  Proteststelle  an  dem  Protestorte  nicht  ermittelt
werden  (§  95e  Abs.  4  d.  Anw.)  oder  wird  die  Proteststelle  verschosen
  angetroffen,  so  wird  der  Protest  durch  Feststellung  dieser

atsache  arhoben  (ugl.  aber  auch  §  95d  Abs.  3  d.  Anw.).

 

 

8  958g.
Protesturkunde.

1.  Über  den  Hergang  bei  der  Protesterhebung  ist  eine  Urkunde
aufzunehmen  (W.  Artikel  88,  88  a,  88b).
2.  In  die  Urkunde,  den  Protest,  ist  aufzunehmen:
a)  der  Name  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und
egen  welche  der  Protest  erhoben  wird,  ferner,  wenn  der
brotestat  nicht  angetroffen  wird,  die  Feststellung  dieses
Umstandes  und  die  Bezeichnung  der  an  Stelle  des  Protestaten
  etwa  angetroffenen  Person;

b)  die  Angabe  daß  die  Person,  gegen  welche  protestiert
wird,  oder  die  statt  ihrer  angetroffene  Person  ohne  Erfolg

 

—l—
        <pb n="518" />
        zur  Vornahme  der  wechselrechtlichen  Leistung  aufgefordert
worden  oder  daß  in  dem  Geschäftslokal  oder  in  der
Wohnung  des  Protestaten  niemand  anzutreffen  gewesen
ist  oder  baß  das  Geschäftslokal,  die  Wohnung,  ’  nicht
hat  ermitteln  lassen;  ist  eine  Nachfrage  bei  der  Polizeibehörde
  des  Protestorts  ohne  Erfolg  geblieben,  so  ist  dies
im  Protest  anzugeben;

c)  die  Angabe  des  Ortes  sowie  des  Kalendertags,  Monats
und  Jahres,  an  welchem  die  Aufforderung  (b)  geschehen
oder  erfolglos  versucht  worden  ist;

ch  im  Falle  einer  Ehrenannahme  oder  einer  Ehrenzahlung,
die  Erwähnung  von  wem,  für  wen  und  wie  sie  angeboten
  oder  geleistet  wird;

e)  die  Unterschrift  des  Gerichtsvollziehers  unter  Beifügung
des  Dienstsiegels  oder  Dienststempels.

3.  Wird  mit  Einwilligung  des  Protestaten  der  Protest  außerbab

  der  vorgeschriebenen  Stunden  oder  außerhalb  des  Geschäftsokals
  oder  der  Wohnung  erhoben,  so  ist  neben  der  Beurkundung
der  Zustimmungserklärung  des  Protestaten  in  der  Protesturkunde

auch

 

anzugeben,  ob  der  Gerichtsvollzieher  den  Protestaten  gekannt

oder  wie  er  die  Persönlichkeit  festgestellt  hat.

4.  Muß  eine  wechselrechtliche  Leistung  von  mehreren  Personen

verlangt  werden,  so  ist  über  die  mehrfache  Aufforderung  nur  eine
Protesturkunde  erforderlich  (WdO.  Artikel  89).

5.  Für  die  äußere  Form  des  Protestes  mangels  Zahlung

gelten  folgende  Vorschriften  (Wp.  Artikel  88a):

1908

a)  Der  Protest  mangels  Zahlung  ist  auf  den  Wechsel  oder
u  ein  mit  dem  Wechsel  zu  verbindendes  Blatt  zu
etzen.

b)  Der  Protest  soll  unmittelbar  hinter  den  letzten  auf  der
Rückseite  des  Wechsels  lerer  bin  Vermerk,  in  Ermangelung
  eines  solchen  unmittelbar  an  einen  Rand  der  Rückseite
  gesetzt  werden.

)  Wird  der  Protest  auf  ein  Blatt  gesetzt,  das  mit  dem
Wechsel  verbunden  wird,  so  soll  die  Verbindungsstelle
mit  dem  Amtssiegel  oder  dem  Amtsstempel  versehen
werden.  Ist  dies  geschehen,  so  braucht  der  Unterschrift
des  Protestbeamten  ein  Siegel  oder  Stempel  nicht  beigefügt
  zu  werden.

c)  Wird  der  Protest  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare
desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung  des  Originals
und  einer  Kopie  erhoben,  so  genügt  die  Beurkundung

61

387
        <pb n="519" />
        388

auf  einem  der  Exemplare  oder  auf  dem  Originalwechsel.
Auf  den  anderen  Exemplaren  oder  auf  der  Kopie  ist  zu
vermerken,  daß  sich  der  Protest  mangels  Zahlung  auf
dem  ersten  Exemplar  oder  auf  dem  Originalwechsel  befindet.
  Auf  den  Vermerk  finden  die  Vorschriften  unter
b  und  unter  c  Satz  1  entsprechende  Anwendung.  Der
Protestbeamte  hat  den  Vermerk  zu  unterzeichnen.

6.  Bezieht  sich  der  Protest  auf  eine  andere  wechselrechtliche
Leistung  als  die  Zahlung,  so  ist  er  auf  eine  Abschrift  des  Wechsels
oder  der  Kopie  oder  auf  ein  mit  der  Abschrift  zu  verbindendes
Blatt  zu  setzen.  Die  Abschrift  hat  auch  die  auf  dem  Wechsel
oder  der  Kopie  befindlichen  Indossamente  und  anderen  Vermerke
zu  enthalten.  Die  Vorschriften  des  Abs.  5  unter  b  und  c  finden
entsprechende  Anwendung.

7.  Die  Urkunde  soll  tunlichst  im  unmittelbaren  Anschluß  an
den  zu  beurkundenden  Vorgang,  noch  vor  Ablauf  der  gesetzlichen
Protestfrist,  fertiggestellt  werden.  Schreibfehler,  Auslassungen  und
sonstige  ängel  der  Protesturkunde  können  bis  zur  Aushändigung

er  Urkunde  an  die  Person,  für  welche  der  Protest  erhoben  ist,
von  dem  Protestbeamten  berichtigt  werden.  Die  Berichtigung  ist
als  solche  unter  Beifügung  der  Unterschrift  kenntlich  zu  machen
(WO.  Artikel  90  Abs.  1).

8.  Der  Protest  ist  unter  Zurückbehaltung  einer  beglaubigten
Abschrift  und  nach  Aufnahme  eines  Vermerkes  über  den  Inhalt
des  Wechsels  (§  96a  Abs.  2  d.  Anw.)  mit  dem  Wechsel  dem  Auftraggeber
  in  Urschrift  auszuhändigen  oder  mittels  eingeschriebenen
Briefes  zu  übersenden,  auch  wenn  der  Auftrag  durch  eine  Postanstalt
  vermittelt  war.  Hatte  das  Amtsgericht  dem  Gerichtsvollzieher
  die  Aufnahme  des  Protestes  übertragen,  "°  ist  der  Protest

em  Berechtigten  gleichfalls  unmittelbar  auszuhändigen,  sofern  nicht
das  Gericht  sich  die  Vermittelung  der  Aushändigung  vorbehalten  hat.

3.  Scheckproteste.

8  96.

1.  Bei  der  Aufnahme  der  Scheckproteste  hat  der  Gerichtsvollzieher
  die  Vorschriften  des  Scheckgesetzes  und  die  daselbst  in
§  30  Abs.  2  bezeichneten  Bestimmungen  der  Wechselordnung  zu
beachten.

.  Der  Scheckprotest  dient  zum  Nachweise  dafür,  daß  der
Scheck  rechtzeitig  zur  Zahlung  vorgelegt  und  nicht  eingelöst,  oder
daß  die  Vorlegung  vergeblich  versucht  worden  ist.  Andere  Proteste
  als  Proteste  mangels  Zahlung  kommen  beim  Scheck  nicht
vor.  Protestat  ist  der  Bezogene.
        <pb n="520" />
        3.  Hat  der  Aussteller  oder  ein  Inhaber  des  Schecks  quer  über
die  Vorderseite  des  Schecks  den  Vermerk  gesetzt  „Nur  zur  Verrechnung“,
  so  gilt  die  Verrechnung  als  Zahlung.  Der  Bezogene
darf  in  diesem  Falle  den  Scheck  nur  durch  Verrechnung  einlösen
(Scheckgesetz  §  14).

4.  Schecks  sind  bei  Sicht  zahlbar.  Die  Vorlegungzsfrist  beträgt
  bei  den  im  Inland  ausgestellten  und  zahlbaren  Schecks
zehn  Tage  nach  der  Ausstellung;  für  die  im  Ausland  ausgestellten,
im  Inlande  zahlbaren  Schecks  bestimmt  der  Bundesrat  die  Vorlegungsfrist
  (v  1  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  19.  März
1908,  eichs-Besehölatt  S.  85;  Scheckgesetz  §  11  Abs.  1,  2).  Fällt
der  letzte  Tag  der  Frist  auf  einen  Sonntag  oder  einen  am  Zahlungsorte
  staatlich  anerkannten  allgemeinen  Feiertag,  so  tritt  an
die  Stelle  des  Sonntags  oder  des  Feiertags  der  nächstfolgende
Werktag  (Scheckgesetz  §  11  Abs.  3).  Die  Vorlegung  urch  den
Gerichtsvollzieher  muß  innerhalb  der  Vorlegungsfrist  erfolgen,
eine  besondere  Protestfrist  besteht  nicht.

5.  Als  Zahlungsort  gilt  der  bei  dem  Namen  oder  der  Firma
des  Bezogenen  angegebene  Ort  und,  wenn  eine  solche  Angabe  fehlt,
der  Ausstellungsort.  Die  Angabe  eines  anderen  Zahlungsortes
gilt  als  nicht  geschrieben  (Scheckgesetz  §  5).  Der  Zahlungsort  ist
auch  der  Protestort.

6.  Hinsichtlich  der  Übertragbarkeit  des  Schecks  ist  zu  beachten,
  daß  ein  auf  eine  Abschrift  des  Schecks  gesetztes  Indoffament
oder  ein  Indossament  des  Bezogenen  unwirksam  ist  (Scheckgesetz
§  8  Abs.  2).

7.  Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  des  §  95d  Abs.  3,
§  95e  Abs.  1,  2,  4,  §  95f  sowie  des  §  95g  mit  Ausnahme  der
Vorschrift  unter  d  im  Abs.  2,  des  Abs.  4  und  des  Abs.  6  sinngemäße
  Anwendung.  Zu  Teilzahlungen  ist  jedoch  der  Schuldner
nur  mit  Einwilligung  des  Gläubigers  berechtigt.

4.  Protestsammelakten.
§  96a.

1.  Von  jedem  Wechsel=  oder  Scheckprotest  ist  eine  beglaubigte,
stempelfreie  Abschrift  zurückzubehalten  (W-O.  Artikel  90  Abs.  2,
Scheckgesetz  §  30  Abs.  2).

2.  Über  den  Inhalt  des  Wechsels,  der  Wechselkopie  oder
des  Schecks  ist  ein  Vermerk  aufzurtehmen.  Der  Vermerk  hat  zu
enthalten:

a)  den  Betrag  des  Wechsels  oder  des  Schecks,
b)  die  Zahlungszeit,

389
        <pb n="521" />
        890

III.

IV.

II.

)  den  Ort,  den  Monatstag  und  das  Jahr  der  Ausstellung,

ch  den  Namen  des  Ausstellers,  des  Remittenten  und  des
Bezogenen,

e)  falls  eine  vom  Bezogenen  oder  vom  Aussteller  des  eigenen
Wechsels  verschiedene  Person  angegeben  ist,  durch  welche
die  Zahlung  erfolgen  soll,  den  Ramen  dieser  Person,

H  die  Namen  der  etwaigen  Notadressaten  und  Ehrenakzeptanten.


3.  Der  Vermerk  über  den  Inhalt  des  Wechsels,  der  Wechselkopie
  oder  des  Schecks  und  die  Protestabschrift  sind  tunlichst  auf
dasselbe  Blatt  zu  setzen.

4.  Die  Proestabschriften  und  die  Vermerke  sind  nach  der
eitlichen  Reihenfolge  geordnet  in  Protestsammelakten  einzufeier
  Die  Protestabschriften  sind  innerhalb  eines  jeden  Bandes
er  Sammelakten  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  versehen.  Enthält
  ein  Band  200  Nummern,  so  ist  ein  neuer  Band  anzulegen.

In  §  110  Ziff.  1  fallen  die  Worte  „außer  dem  in  §  96  der  Anw.  bezeichneten
  Wechselprotestregister“  fort.

In  §  117  wird  unter  Ziffer  le  hinter  dem  Worte  „Wechselproteste“  eingeschaltet
  „und  Schechproteste".

C.
Die  bisherigen  Wechselprotestregister  der  Gerichtsvollzieher  sind  zu  schließen
und  unverzüglich  an  das  Amtsgericht  abzuliefern.
Die  für  die  Berechnung  der  Gebühren  und  Auslagen  in  Ansehung  der  Aufnahme
  von  Wechselprotesten  maßgebenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  die
Erhebung  von  Scheckprotesten.
Soweit  die  den  Wechselprozeß  betreffenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung
auf  Scheckprozesse  Anwendung  finden,  sind  Scheckprozesse  auch  in  der  Registerführung,
  Geschäftsstatistik  usp.  wie  Wechselprozesse  zu  behandeln.
Weimar,  den  30.  September  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Rothe.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="522" />
        Negier  ungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  31.  W  eimar.  21.  Oktober  1908.

 

Inhalt:  Zweiter  Nachtrag  zu  der  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  geistlichen  Amtes  in  der  evangelischen
  Landeskirche  vom  13.  Februar  1889,  Seite  391.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Kommissionen
  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  der  Bahnäczte  sowie  für  die
pharmazentische  Prüfung  für  das  Polhengsiahr  vom  1.  Oktober  1908  bis  dahin  1909,  Seite  392.  —

inisterialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  E  euatur  an  den  Generalkonsul  der  Republik  Kolumbia

Dr.  Cenon  Solano  in  Hambg,  Seite  394.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  des  neu
festgestellten  Statuts  der  Spar  ase  in  Vieselbach  vom  9.  April  1908,  Seite  394.  —  Ministerialbekanntmahmng
  betr.  Enziehung  von  htherie-Serum,  Seite  397.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.

Einziehung  von  Diphtherie-Sera,  Seite  398.

 

Zweiter  Nachtrag

zu  der  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  geistlichen  Amtes
in  der  evangelischen  Landeskirche  vom  13.  Februar  1889.

[104]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
bestimmen  wir  in  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  die  Kandidaten  des  geistlichen
  Amtes  in  der  evangelischen  Landeskirche  vom  13.  Februar  1889  folgendes:
I.  Unter  Ziffer  I,  5  heißt  es  künftig  im  zweiten  Satze:
Die  Grade  der  Zensuren  sowohl  für  die  einzelnen  Fächer,  als  auch
für  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  sind:

1  —  vorzüglich,

23  =  recht  gut,

2b  —  gut,

3a  —  genügend,

Zb  —  meist  genügend,
4  =  ungenügend.

1908  62
        <pb n="523" />
        392

II.  Ziffer  I,  8  erhält  nachstehende  Fassung:
Als  Gesamtzensur  erhält  der  Geprüfte:

„vorzüglich“,  wenn  derselbe  in  allen  Prüfungsfächern  oder  doch  in
den  meisten  die  Zensur  1,  in  keinem  einzigen  Fache  aber  die  Zensur
3a,  3b  oder  4  erhalten  hat;

„recht  gut“,  wenn  demselben  in  den  meisten  Fächern  wenigstens  die
Zensur  2a,  in  keinem  Fache  aber  die  Zensur  4  zu  teil  geworden  ist;

„gut“,  wenn  er  in  den  meisten  Fächern  wenigstens  die  Zensur  2b,
in  keinem  Fache  aber  die  Zenfur  4  erhalten  hat;

„genügend“,  wenn  ihm  in  den  meisten  Fächern  wenigstens  die
Zensur  Za  und  in  nicht  mehr  als  einem  Fach  die  Zensur  4  gegeben
  worden  ist;

„meist  genügend“,  wenn  ihm  in  den  meisten  Fächern  wenigstens
die  Zensur  3b  und  in  nicht  mehr  als  drei  Fächern  die  Zenfur  4
gegeben  worden  ist.

In  den  Fächern,  in  welchen  er  die  Zensur  4  erhielt,  ist  die  Prüfung
binnen  einer  von  der  Prüfungskommission  zu  bestimmenden  Frist  noch
einmal  zu  machen.  Erst  wenn  diese  Nachprüfung  bestanden  wurde,
kann  der  Betreffende  zur  Prüfung  pro  ministerio  zugelassen  werden.
Ist  aber  die  Nachprüfung  zu  dieser  erforderlich,  so  ist  von  dem  Be-5sitehen

  derselben  die  feste  Anstellung  des  Betreffenden  abhängig.

Weimar,  den  7.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsischer  Kirchenrat.
Rothe.

Ministerialbekanntmachungen.

[105)]  Il.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.  Gesamtuniversität
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der
Arzte  und  der  Zahnärzte  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind  für  das  Prüfungsjahr
  vom  1.  Oktober  1908  bis  dahin  1909  wie  folgt  zusammengesetzt:
I.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung.
Vorsitzender:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.
Stellvertreter:  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.
        <pb n="524" />
        393

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer,
für  Physiologie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann,  für  Physik  Geh.
Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,
für  Zoologie  Wirkl.  Geh.  Rat  Professor  Dr.  Haeckel,  Exzellenz,  für  Botanik
Professor  Dr.  Stahl.

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Arzte  und  der  Zahnärzte.

Vorsitzender:  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.

Stellvertreter:  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  (einschließlich  der  topographischen
Anatomie)  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie  Geh.  Hofrat
  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische  Anatomie  und  allgemeine
  Pathologie  Geh.  Rat  Professor  Dr.  Müller,  für  die  medizinische
Prüfung  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor  Dr.  Krause,
für  Pharmokologie  Professor  Dr.  Kionka,  für  die  chirurgische  Prüfung
Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel  und  Privatdozent  Dr.  Röpke,  für  die
geburtshilflich-gynäkologische  Prüfung  Professor  Dr.  Franz  und  Assistent
Privatdozent  Dr.  Busse,  für  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde  Geh.  Medizinalrat
  Professor  Dr.  Wagenmann,  für  die  Prüfung  in  der  Irrenheilkunde
  Geh.  Medizinalrat  Professor  Dr.  Binswanger,  für  die  Prüfung  in  der
Hygiene  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner,  für  die  technische  Prüfung  in
der  Zahnheilkunde  Privatdozent  Dr.  Hesse.

III.  Die  Kommission  für  die  pharmazeutische  Prüfung.
Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.
Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann,
  für  Chemie  Geh.  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik  Professor
Dr.  Stahl,  für  Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und  Apotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  8.  Oktober  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Namen  und  Auftrag  der  Herzoglich  Sächs.  Ministerien.

Rothe.
627
        <pb n="525" />
        394

[106]  II.  Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Kolumbien  für  das  Deutsche
Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Dr.  Cenon  Solano  ist  das
Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  12.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[107)]  lII.  Das  neu  festgestellte  Statut  der  Sparkasse  in  Vieselbach  vom  9.  April
1908  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Die  Anderungen  gegenüber  dem  bisherigen  Statut  vom  6.  Oktober  1900  nebst
Nachtrag  vom  27.  September  1901  sind  nachstehend  abgedruckt.

Weimar,  den  1.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Dr.  Schmid-Burgk.

8  18.

Die  Einlegungen  werden  Mittwochs  und  Sonntags  mit  Ausnahme  der  Festtage  im  Sinne
des  Landesgesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  21.  Mai  1908  (vom
2.  Januar  bis  15.  Februar  auch  Sonnabends),  während  der  vom  Vorstand  zu  bestimmenden
Stunden  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  bewirkt.

8  20.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  erreichen;  sie  ge—
währt  aber  die  Zinsen  nur  für  volle  Monate,  d.  h.  alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  ein—
gezahlt  ist,  wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  und  was  im  Laufe  eines
Monats  zurückgezahlt  wird,  wird  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

§  23.
Die  Rückzahlung  der  Einlagen  oder  eines  Teiles  derselben,  ingleichen  die  Zahlung
der  Zinsen  der  Einlagen  geschieht  Mittwochs  und  Sonntags  mit  Ausnahme  der  Festtage  im
Sinne  des  Landesgesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  21.  Mai  1908
        <pb n="526" />
        395

(vom  2.  Januar  bis  15.  Februar  auch  Sonnabends)  während  der  vom  Vorstand  zu  bestimmenden
  Stunden  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse.
Im  Dezember  bleibt  die  Sparkasse  für  Rückzahlung  geschlossen.

8  30.

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitali—
sierten  Zinsen  gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zwanzig  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  dasselbe  Einlagekapital  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein
Teil  der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlage  auch  nur
einmal  erhoben,  so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zwanzigjährigen  Zeitraum
folgenden  Monats  die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  neh—
menden  Guthabens  auf;  ·

b)  werden  dann  auf  ein  solches  Einlagebuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a)
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  weitere  zehn  Jahre  hindurch
weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  gemacht,  noch  Zinsen  davon  erhoben,  so  hat
der  Sparkassevorstand  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  „Weimarischen  Zeitung“  an
den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlage  nebst  Zinsen
zurückzuziehen.  Meldet  sich  vor  Ablauf  der  Frist  der  Inhaber,  so  wird  ihm  die  Einlage
nebst  Zinsen,  jedoch  unter  Abzug  der  Kosten  der  erlassenen  Bekanntmachung  ausgehän—
digt;  meldet  sich  derselbe  aber  nicht,  so  fällt  die  Einlage  an  Kapital  und  Zinsen  der
Sparkasse  zu  und  verliert  der  Eigentümer  jedes  Recht  an  dem  Buche  hinsichtlich  der.
Einlage  und  der  Zinsen;

C)  ist  nach  der  Bestimmung  unter  a)  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt  worden
und  wird  in  dem  darauf  folgenden  zehnjährigen  Zeitraume  von  dem  Inhaber  des  Einlagebuchs
  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  und  abgeschrieben,  oder  wird  eine  Einlage
darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Einlagebuch  eingetragen,  so  wird  dadurch  die  nach  der
Bestimmung  unter  b)  bedungene  Verjährung  unterbrochen,  und  es  beginnt  dann  die  Verzinsung
  des  verbleibenden  Guthabens  von  Neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine
solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.  Zugleich  fängt  aber  auch  von
Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten  Einlage,  die  unter  a)  und  b)  bedungene
Verjährungszeit  in  gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an,  und  dasselbe  tritt  dann  weiter
auch  in  den  folgenden  Fällen  gleichmäßig  ein.

VI.  Von  der  Ausleihung.

§  32.

»  Die  Ausleihung  eingehender  Gelder  soll,  sobald  sich  ein  Uberschuß  gegen  den  zurückzuzahlenden
  Bedarf  zeigt,  gegen  solche  Sicherheit,  welche  den  reichs=  und  landesgesetzlichen
        <pb n="527" />
        396

Vorschriften  über  die  Anlegung  von  Mündelgeld  entspricht,  sowie  gegen  Verpfändung  mündelsicherer
  Wertpapiere  der  in  den  nachstehenden  Gesetzesparagraphen  gedachten  Art  oder  von  Spareinlagen
  der  Sparkasse  Vieselbach,  erfolgen.  Die  Veleihung  der  Inhaberpapiere  ist  bis  zu  ½
des  Kurswertes  und  die  Sparbücher  bis  zu  7/10  des  Guthabens  zulässig.  (§8§  1807,  1808,
1204  ff.  und  1293  ff.  des  BGB.,  Art.  212  und  218  des  Einführungsgesetzes  dazu  und  88  211
bis  215  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899.)

§  33.

Die  Rückzahlung  der  verliehenen  Kapitale  ist  in  dem  Geschäftslokale  der  Sparkasse
  jedesmal  Mittwochs  und  Sonntags  mit  Ausnahme  der  Festtage  im  Sinne  des  Landesgesetzes
  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage  vom  21.  Mai  1908,  während  der  vom
Vorstand  zu  bestimmenden  Stunden  zu  bewirken,  und  wird  darüber  in  der  im  §  7  bestimmten
Weise  guittiert.

Desgleichen  sind  die  Zinsen  von  den  Kapitalien,  welche  die  Sparkasse  ausgeliehen  hat,
lediglich  in  dem  Geschäftslokale  der  Sparkasse  jedesmal  Mittwochs  und  Sonntags  während  der
vom  Vorstand  zu  bestimmenden  Stunden  zu  entrichten,  und  wird  über  dieselben  von  dem  Kassierer
  und  von  zwei  Vorstandsmitgliedern  quittiert.

VII.  Verwaltung  von  Sparkassebüchern.
8  34.

Auf  Antrag  der  Einleger  nimmt  die  Sparkasse  zu  Vieselbach  die  ihr  anvertrauten
Bücher  unter  den  vom  Sparkassevorstand  festgesetzten  Bedingungen  in  sichere  Verwahrung.

8  35.
Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  mit  welchen  eine  Geldzahlung  verbunden  ist,  müssen  in
ihren  Geschäftsräumen  vorgenommen  werden.

Wenn  ausnahmsweise  ein  solches  Geschäft  außerhalb  der  Geschäftsräume  vorgenommen
werden  soll,  so  bedarf  es  einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Vorstandes.

VIII.  Verwilligungen  zu  gemeinnützigen  und  wohltätigen  Zwecken,  Reservefonds  und  Bestimmung
für  den  Fall  etwaiger  Auflösung  der  Sparkasse.

§  36.

Dem  Sparkassevorstand  bleibt  gestattet,  aus  den  Mitteln  der  Sparkasse  Verwilligungen
zu  gemeinnützigen  und  wohltätigen  Zwecken  bis  zum  Höchstbetrage  von  1000  Mark
zu  machen.

Der  nach  Bestreitung  der  laufenden  Verwaltungskosten  und  Verwilligungen  verbliebene
Gewinnüberschuß  wird  zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Letzterer  bietet  die  nächste
        <pb n="528" />
        397

Sicherheit  für  die  Einlagen.  Er  wird  mit  dem  übrigen  Vermögen  der  Sparkasse  verwaltet.  Sobald
  und  soweit  der  Reservefonds  über  10  %  der  Einlagen  sich  erhebt,  fällt  der  Gewinnüberschuß
  der  Gemeinde  Vieselbach  zu  mit  der  Beschränkung  jedoch,  daß  der  Reservefonds  auch  für
den  Fall,  daß  die  Einlagen  unter  800000  Mark  betragen,  in  der  Höhe  von  wenigstens  80000
Mark  zu  erhalten  ist.  Hat  der  Reservefonds  zwar  die  Höhe  von  80000  Mark,  nicht  aber  von
10  %%  der  Einlagen  erreicht,  so  fällt  der  Gewinnüberschuß  nur  zur  Hälfte  der  Gemeinde  Vieselbach
  zu.

Bei  der  Berechnung  des  Gewinnüberschusses  bleibt  der  Wert  der  vorhandenen  Inventarienstücke
  außer  Ansatz  und  ist  die  jedesmalige  Bilanz  vom  31.  Dezember  zu  Grunde  zu  legen.

Sollte  es  geschehen,  daß  die  Sparkasse  aufgehoben  würde,  so  fällt  dasjenige  Vermögen
derselben,  welches  nach  Erledigung  sämtlicher  Verbindlichkeiten  derselben  und  nach  Zurückzahlung
aller  Aktiv-Kapitalien  übrig  bleibt,  der  Gemeinde  Vieselbach  zu.

IX.  Schlußbestimmung.

§8  37.

Gegenwärtiges  Statut  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  revidierten  Statuten  vom  6.  Oktober
1900  nebst  Nachtrag  vom  27.  September  1901

am  1.  Juli  1908

mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  die  zu  diesem  Zeitpunkte  im  Amte  befindlichen  Vorstandsmitglieder
  für  die  weitere  Dauer  ihrer  Amtszeit  als  Mitglieder  des  Vorstandes  zu  gelten  haben.

 

[(108]  IV.  Dipyhtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  166  aus  der  Merck'schen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  10.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.
        <pb n="529" />
        398

[109]  V.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern  878  bis  891  aus  den
Höchster  Farbwerken,  den  Kontrollnummern  118,  121  bis  125  aus  der  Merckschen
  Fabrik  in  Darmstadt  und  den  Kontrollnummern  104  bis  107  aus  dem
Serumlaboratorium  „Ruete  Enoch“  in  Hamburg  sind,  soweit  sie  nicht  bereits
früher  wegen  Abschwächung  eingezogen  sind,  vom  1.  Oktober  1908  ab  wegen  Ablaufs
  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  13.  Oktober  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="530" />
        Negierungsblatt)

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  32.  MWBWA.eimar.  31.  Oktober  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Vizekonsul  am  Königlich  Italienischen
  Konsulat  in  Leipzig  Walter  Krause,  Seite  399.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung
des  Konsuls  des  Freistaates  Uruguay  I)r.  Oriol  Solé  Rodriguez  zum  Generalkonsul  für  das  Deutsche
Reich  mit  dem  ho  in  Hamburg,  Seite  399.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  400.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[110|]  I.  Dem  zum  Vizekonsul  am  Königlich  Italienischen  Konsulat  in  Leipzig
ernannten  Walter  Krause  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  14.  Oktober  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[111]  II.  Der  Konsul  des  Freistaates  Urugnay  Dr.  Oriol  Solc  Rodriguez  ist
zum  Generalkonsul  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  an
Stelle  des  Gesandten  des  genannten  Freistaates  ernannt  worden.

Weimar,  den  17.  Oktober  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.

Paulssen.
1908  63
        <pb n="531" />
        400

IL1I2]  Das  50.  und  51.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3525.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  25.  September  1908.

„  3526.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transportordnung.  Vom
6.  Oktober  1908.

„  3527.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anderung  der  Artikel  6,  19  und  20  des
Reglements  zur  Internationalen  Meterkonvention  vom  20.  Mai  1875.
Vom  13.  Oktober  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  43  und  44:

S.  438.  Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

441.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Republiken  Guatemala,
Salvador,  Honduras,  Nicaragua  oder  Costarica.

7y

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="532" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  33.  Weimar.  30.  November  1908.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  Anderung  der  Geschästeanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher,  Seite  401.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  den  Prüfungszeugnissen  der  Prüfungsausschüsse,  die  bei  den  Hauptund
  Nebenwerkstätten  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  im  Großherzogtum  Sachsen  für
das  Schlossergewerbe  eingesetzt  sind,  heigelegte  Wirkung  der  Zeugnisse  über  das  Bestehen  der  Gesellenprüfung
  für  das  Schlossergewerbe,  Seite  401.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur
  an  den  Konsul  der  Republik  Kuba  für  die  Stadt  Eisenach,  Herrn  Adolf  Weinstein,  Seite  402.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten,  Seite  402.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  403.

 

 

Ministerialverordnung,
betreffend

Anderung  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher.

[I113)  Im  Abs.  2  des  §  95  der  Geschäftsanweisung  für  die  Gerichtsvollzieher
in  der  Fassung  der  Ministerialverordnung  vom  30.  September  1908  (Regierungsblatt
  S.  383)  kommen  die  Worte  „im  Falle  des  Artikels  24  Abs.  2  WO.  gegen
den  Domiziliaten“  in  Wegfall.
Weimar,  den  3.  November  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

Ministerialbekanntmachungen.

I114]  I.  Auf  Grund  des  §  131  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  (in  der  Fassung
des  Gesetzes  vom  30.  Mai  1908,  Reichs-Gesetzblatt  S.  356)  wird  hierdurch  den
1908  64
        <pb n="533" />
        402

Prüfungszeugnissen  der  Prüfungsausschüsse,  die  bei  den  Haupt-  und  Nebenwerk—
stätten  der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  im  Großherzogtum  Sachsen
für  das  Schlossergewerbe  eingesetzt  sind,  die  Wirkung  der  Zeugnisse  über  das  Be—
stehen  der  Gesellenprüfung  für  das  Schlossergewerbe  beigelegt.

Diese  Bestimmung  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Oktober  1908  ab  in  Kraft.
Vom  gleichen  Tage  ab  sind  die  Ministerialbekanntmachungen  vom  30.  März  1903
(Regierungsblatt  S.  69)  und  vom  30.  August  1903  (Regierungsblatt  S.  149)
aufgehoben.

Weimar,  den  16.  November  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerinm.
Rothe.

[115]  II.  Dem  zum  Konsul  der  Republik  Kuba  für  die  Stadt  Eisenach  ernannten
Herrn  Adolf  Weinstein  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  22.  November  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(116]  III.  An  Stelle  des  infolge  Niederlegung  seines  Mandats  aus  dem  Landtage
  des  Großherzogtums  ausgeschiedenen  Bürgerschullehrers  a.  D.  Karl  Senfft
in  Neustadt  a.  O.  ist  von  den  Wahlmännern  des  XX.  Wahlbezirks

der  Gutsbesitzer  Karl  Günther  in  Rehmen
zum  Landtagsabgeordneten  gewählt  worden.  Er  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  24.  November  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="534" />
        403

[I17]  Das  62.  bis  56.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3528.  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Anrechnung  der  Jahre  1904,  1905  und

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1

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3529.

3530.

3531.

3532.

3533.

3534.
3535.

3536.

3537.

3538.

3539.

1906  als  Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  Gefechten  und  militärischen  Unternehmungen
  in  Kamernn.  Vom  21.  Oktober  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  26.  Oktober  1908.

Zweites  Zusatzübereinkommen  zu  dem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  vom  14.  Oktober  1890.  Vom  19.  September
  1906.  v

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in
Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  30.  Oktober
  1908.

Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  der  Republik  Liberia  zur  Berner
Internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  9.  September  1886,  sowie
  zu  den  am  4.  Mai  1896  dazu  getroffenen  Zusatzübereinkommen.
Vom  1.  November  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  3.  November  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  Postscheckordnung.  Vom  6.  November  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Vereinbarung  leichterer  Vorschriften  für  den
wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und
der  Schweiz.  Vom  4.  November  1908.

Verordnung  über  den  Schutz  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst  in
den  Deutschen  Schutzgebieten.  Vom  15.  Oktober  1908.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  zur  Erklärung  des  Beitritts
für  die  Deutschen  Schutzgebiete  zu  dem  internationalen  Verbande  zum
Schutze  von  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom  15.  Oktober  1908.

Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  für  die  Deutschen  Schutzgebiete  zu
dem  internationalen  Verbande  zum  Schutze  von  Werken  der  Literatur
und  Kunst.  Vom  14.  November  1908.

Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
und  der  Eichgebührentaxe  vom  20.  Oktober  1908.
        <pb n="535" />
        404

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  47,  49
und  51:

S.  456.  Bekanntmachung,  betr.  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten  ausländischen
  Zollstellen.

„  456.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  der  Kapkolonie,  der  Oranjeflußkolonie,
  in  Transvaal,  Rhodesia  und  Natal.

„  456.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Käsestoffe.


„  457.  Desgl.  mit  Schwerbenzin.

„  457.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischem
Baumwallengarn.

„  457.  Desgl.  mit  Messingklemmen.

„  457.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

„  468.  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom
3.  Juni  1906.

„476.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszähleru  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="536" />
        5

RNegierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  34.  Weimar.  16.  Dezember  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zuständigkeit  des  Großherzoglichen  Bergamts  zu  Eisenach  für  das
Bergwerk  Heiligenroda,  Seite  405.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Stiftung  des
verstorbenen  Fräulein  Argyropulo  aus  Costisa  Gara  Buhus  in  Rumänien  für  Ostheim  zur  Errichtung
  einer  Haushaltungsschule,  Seite  405.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung
der  Kommission  für  die  pharmazeutische  orprüfung,  Seite  406.  —  Nachtrag  vom  10.  Dezember  1908
zur  Ministerialverordnung  vom  5.  September  1906,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  Seite  406.
—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  407.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[118|]  I.  Auf  Grund  des  §  238  Absatz  2  des  Berggesetzes  vom  1.  März  1905
bestimmen  wir,  unter  gleichzeitiger  Aufhebung  des  Absatz  1  unserer  Bekanntmachung
vom  2.  Juli  1906  (Regierungsblatt  S.  282),  vom  1.  Januar  1909  an  als  zuständiges
  Bergamt

für  das  Bergwerk  Heiligenroda,  auch  soweit  dessen  Grubenfeld  im

Bezirke  des  Großherzoglichen  Bergamts  Dermbach  gelegen  ist,

das  Großherzogliche  Bergamt  zu  Eisenach.
Weimar,  den  4.  Dezember  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

I119|  U.  Das  am  8.  Oktober  1907  verstorbene  Fräulein  Argyropulo  aus  Costiea
Gara  Buhus  in  Rumänien  hat  in  Ostheim  eine  Haushaltungsschule  gegründet  und

mit  einem  Kapital  von  10000  Mark  ausgestattet.
1908  65
        <pb n="537" />
        406

Diese  Stiftung  ist  gemäß  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  28.  November  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Junern.
Paulssen.

[120]  III.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  der  Bekanntmachung  des  Herrn
Reichskanzlers  vom  18.  Mai  1904,  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend,
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur  pharmazeutischen  Vorprüfung
  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Jannar  1909  bis  zum  31.  Dezember  1911
ernannt  worden  sind:

zum  Vorsitzenden
der  Referent  für  Medizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staatsministerium,

  Medizinalrat  Professor  Dr.  Gumprecht  hier,
zu  Mitgliedern
der  Hofapotheker  Dr.  Julius  Hoffmann  hier  und
der  Apotheker  Professor  Dr.  Hermann  Matthes  in  Zena,
zum  stellvertretenden  Mitgliede
der  Apotheker  Dr.  Eduard  Stütz  in  Jena.
Weimar,  den  8.  Dezember  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Nachtrag

vom  10.  Dezember  1908  zur  Ministerialverordnung  vom  5  September  1906,
betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzengen.

[I121)  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
treten  an  die  Stelle  der  Vorschrift  des  §  24  zu  b  Abs.  2,  3  der  Ministerialver-
        <pb n="538" />
        407

ordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  vom  5.  September  1906  (Regierungsblatt
  1906  S.  301  ff.)  die  nachstehenden  Bestimmungen:

Für  die  Zuteilung  des  Kennzeichens  wird  auf  die  Gültigkeitsdauer  der  für
das  Kraftfahrzeug  gelösten  Erlaubniskarte  eine  einmalige  Gebühr  erhoben.  Die
Gebühr  beträgt  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  Tätigkeit  der  Amtsstelle  innerhalb
oder  außerhalb  der  Geschäftszeit  in  Anspruch  genommen  wird,

1.  für  Kraftrddd.  23
2.  für  Kraftwagen
a)  sofern  die  Erlaubniskarte  für  einen  eintägigen  Aufenthalt
im  Inlande  berechtiiittt2  „
b)  in  sonstigen  Fällen  5  „

Tritt  an  die  Stelle  einer  Erlaubniskarte  unter  Anrechuung  bes  für  diese  entrichteten
  Abgabebetrags  eine  Karte  von  längerer  Gültigkeitsdauer,  so  ist  auf  die  Gebühr
  für  die  Zuteilung  des  Keunzeichens  derjenige  Betrag  anzurechnen,  welcher  bereits
  auf  Grund  der  früheren  Karten  für  das  Keunzeichen  gezahlt  worden  ist.

Die  Entrichtung  der  Gebühr  und  deren  Höhe  ist  auf  der  Erlaubniskarte  zu
vermerken.  Der  Vermerk  ist  bei  der  Umschreibung  der  Erlaubniskarte  und  bei  der
Verlängerung  der  Aufenthaltsdauer  —  im  letzteren  Falle  unter  Angabe  des  nacherhobenen
  Betrags  —  auf  die  neue  Karte  zu  übertragen.

Weimar,  den  10.  Dezember  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

I122])  Das  57.  und  58.  Stück  des  Reichs-Gesethblattes  enthalten  unter:

Nr.  3540.  Bekanntmachung,  betr.  einen  Notenwechsel  zwischen  dem  Auswärtigen
Amte  und  der  Botschaft  der  Französischen  Republik  in  Berlin  vom
13./14.  November  1908  über  den  Beitritt  der  Deutschen  Schutzgebiete
und  der  Französischen  Kolonien  zu  der  deutsch-französischen  Ubereinkunft,
betr.  den  Schutz  an  Werken  der  Literatur  und  Kunst  und  an  Photographien,
  vom  8.  April  1907  (Reichs-Gesetzblatt  S.  419  ff.).  Vom
20.  November  1908.
        <pb n="539" />
        408

Nr.  3541.  Bekanntmachung,  betr.  den  bei  dem  Keiserlichen  Aufsichtsamte  für
Privatversicherung  bestehenden  Versicherungsbeirat.  Vom  21.  November
1908.

„  3542.  Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden,
betr.  die  Eisenbahn  von  Neuenhaus  nach  Coevorden.  Vom  23.  Juli
1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  52,  53

und  54:

S.  482.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

„  495.  Zurückziehung  einer  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse
über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien.

„  497.  Vorschriften,  betr.  die  Ausführung  des  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetzes
  vom  3.  Juni  1900.

„  499.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

„  504.  Erweiterung  der  Erlaubnis  zur  Befbrderung  von  Auswanderern  für
den  Norddeutschen  Lloyd  und  die  Hamburg-Amerika-Linie.

„  506.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im
Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit

„  60  8.  getrockneten  persischen  Aprikosen,

„  5608.  Garn  aus  Baumwolle,

„  509.  rohen  baumwollenen  Geweben,

„  609.  dichten  gewebten  Gürtelbändern,

„  609.  Myrobalanen  und  chinesischen  Galläpfeln,

„  609.  Kolbenstangen  und  Röhren  aus  Parsons  Manganbronze.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="540" />
        Regierungsblatk

 

für  das
Großherzogkum  Sachsen.
Nummer  35.  Weimar.  30.  Dezember  1908.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  Großberzoglichen  Landarmenkommission,
Seite  409.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Arzneitaxe,  Seite  409.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Verein  „Bürgeler  Töpfervereinigung“  in  Bürgel,
Seite  410.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Postordmung  vom  20.  März  1900,
Seite  410.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  411.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[I1231|  I.  In  Gemäßheit  des  §  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1872
zum  Unterstützungswohnsitz  geben  wir  bekannt,  daß  die  Großherzogliche  Landarmenkommission
  aus  den  vortragenden  Räten  des  unterzeichneten  Ministerialdepartements
Regierungsrat  Dr.  Hausmann  als  Vorsitzenden  und  Regierungsrat  von  Nostitz-Wallwitz
  als  dessen  Stellvertreter  besteht.

Weimar,  den  14.  Dezember  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

I124]  II.  Die  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1907  —  Seite  187  des
Regierungsblattes  von  1907  —  die  Arzneitaxe  betreffend,  tritt  mit  dem  1.  Januar
1909  außer  Kraft.

1908  66
        <pb n="541" />
        410

Vom  1.  Januar  1909  ab  wird  die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  in  Berlin  8W  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinende  amtliche  Ausgabe  der
„Deutschen  Arzneitaxe  1909“  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres
  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  21.  Dezember  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[I125|]  UlI.  Dem  Verein
„Bürgeler  Töpfervereinigung“  in  Bürgel
ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  24.  Dezember  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[126]  IV.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  12.  Dezember  d.  J.,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  —  Regierungsblatt  Seite  331  —  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  17.  Dezember  1908.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="542" />
        411

Underung

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folght  ergänzt:

Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen“  ist  als  zweiter  Absatz  zu  1  einzuschalten:


Auf  Antrag  sind  von  den  Postämtern  gegen  eine  Schreibgebühr  von  50  F  Postausweiskarten
  auszustellen,  die  bei  allen  Postanstalten  als  Ausweis  gelten.

—

 

Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin  W66,  den  12.  Dezember  1908.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

 

[/127|]  Das  59.  und  60.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3543.  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  der  Deutschen  Schutzgebiete  zu  dem
Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906.  Vom
5.  Dezember  1908.

„  3544.  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  der  Leeward-Inseln,  der  Falkland-Inseln,
  der  Oranjefluß-Kolonie  sowie  von  Süd-Nigeria  und  von  Jamaica
zu  der  Internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera
und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzblatt  1907  S.  425).
Vom  8.  Dezember  1908.

„  3545.  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  16.  Dezember
1908.

„  3546.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  18.  Dezember  1908.
        <pb n="543" />
        412

Nr.  3547.  Bekanntmachung,  betr.  den  Betrieb  der  Anlagen  der  Großeisenindustrie.
Vom  19.  Dezember  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  55,  56
und  57:

S.  516.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

„  516.  Heranziehung  des  Nachlasses  eines  französischen  Erblassers  zur  Erbschaftssteuer.


„  516.  Desgl.  eines  dänischen  Staatsangehörigen.

„  517.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  Baumwollensammete.


„  517.  Desgl.  für  rohen  Holzgeist.

„  520.  Verzeichnis  derjenigen  schweizerischen  Behörden,  welche  zur  Ausstellung
von  Leichenpässen  befugt  sind.

„  521.  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

„  522.  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Süßstoffgesetze.

„  536.  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  für  1909.

„  536.  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1909.

 

#uchmer#i  der  Weimarischen  Feitung.
        <pb n="544" />
        Regierungsblatt

Grohßherzwgtum  Sachsen.

Nummer  36.  Weimar.  31.  Dezember  1908.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betrestend  die  Herstellung  der  Unterlagen  für  die  Grundbuchanlegung  durch  die
Vermessungsämter,  vom  23.  Dezember  1908,  Seite  413.

 

 

 

Ministerialverordnung,

betreffend  die  Herstellung  der  Unterlagen  für  die  Grundbuchanlegung
  durch  die  Vermessungsämter.

Vom  23.  Dezember  1908.

[I128]  Auf  Grund  der  Artikel  5,  6  und  53  der  Höchsten  Verordnung,  betreffend
  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  verordnen  wir  im
Einbenehmen  mit  dem  Ministerialdepartement  der  Justiz  betreffs  der
Herstellung  der  Unterlagen  für  die  Grundbuchanlegung  durch  die  Vermessungsämter,
  was  folgt:

I.  Uübernahme  der  Führung  des  Grundstenerkatasters
durch  das  Vermessungsamt.

81.

Nach  Eingang  des  gemäß  Art.  6  Absatz  1  der  Höchsten  Verordnung
vom  Grundbuchamte  gestellten  Ersuchens  hat  das  Vermessungsamt
das  Grundsteuerkataster  des  Anlegungsbezirks  in  Führung  zu  nehmen.
Das  Vermessungsamt  hat  die  Übernahme  der  Führung  des  Grundsteuerkatasters

  öffentlich  bekannt  zu  machen.
1908  67
        <pb n="545" />
        414

II.  Einrichtung  des  Grundsteuerkatasters  mit  Bezug  auf  die  Anlegung

Vervollständigung  und
Verichtigung  des
Grun

des  Grundbuchs.

8  2.
Das  Vermessungsamt  hat  das  Grundsteuerkataster  in  folgender

steuerkatasters.  Weise  zu  vervollständigen  und  zu  berichtigen:

1.

Die  Ab=  und  Zuschreibungen  im  Grundstenerkataster  sind,  soweit
dies  nicht  schon  früher  geschehen,  nach  den  gerichtlichen  Grundakten
zu  prüfen.  Falls  sich  bei  dieser  Prüfung  Anstände  ergeben,  sind
sie  zu  erörtern  und  vorschriftsgemäß  zu  beseitigen.
Enthält  das  Grundsteuerkataster  bei  Hofreiten  nicht  die  Flächen
der  einzelnen  Bestandteile  an  Gebänden,  Hofraum  usw.,  sondern  nur
ihre  Gesamtfläche,  so  sind  noch  die  Flächen  der  einzelnen  Bestandteile
  auf  Grund  des  Fundbuchs  und  der  Flurkarte  einzustellen.
Findet  sich  im  Grundstenerkataster  bei  einem  aus  mehreren  Kulturarten
  bestehenden  Grundstücke  die  Gesamtfläche  nicht  angegeben,  so
ist  diese  neu  zu  bilden.
Die  Grundsteuer  ist  bei  einem  Grundstücke,  für  dessen  Einzelbestandteile
  besondere  Steueransätze  bestehen,  unter  Beseitigung  dieser  Ansätze
  in  einen  Ansatz  zusammenzufassen.

Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung  auf  gebundene
Güter.
Die  Lagebenennung  der  Grundstücke  ist  mit  der  Flurkarte  zu  vergleichen
  und  nötigenfalls  mit  dieser  in  Ubereinstimmung  zu  bringen.
Die  noch  vorkommenden  Bezeichnungen  „Souterrain,  Parterre,  Etage
(Stock),  Mansarde“  sind  überall  durch  die  Bezeichnung  „Kellergeschoß,
  Erdgeschoß,  Stockwerk,  Dachgeschoß“  zu  ersetzen.
Alle  noch  nicht  katastrierten  Veränderungen  im  Bestande  der  Gebände
sind  in  der  Flurkarte  und  im  Grundsteuerkataster  nachzutragen,
ebenso  alle  wesentlichen  Kulturart=  und  Uferveränderungen,  wenn
sie  nicht  als  nur  vorübergehende  anzusehen  sind.
Ist  die  Zusammengehörigkeit  von  Teilflächen  eines  Grundstücks,
die  zwar  nicht  unmittelbar  mit  einander  zusammenhängen,  aber  unter
einer  Nummer  ein  Grundstück  bilden,  auf  der  Flurkarte  weder
durch  den  Zusatz  „ad"“  oder  „zu“  zur  Nummer  noch  durch  Haken
        <pb n="546" />
        415

gekennzeichnet,  so  hat  die  Kennzeichnung  durch  Haken  zu  geschehen,
wie  nachstehende  Zeichnung  dartut.

5

/  128  *  *
JSF

/  129  %  #
K  —

§  3.

Da  die  Beschreibung  der  Grundstücke  im  Grundbuche  nur  eine  zusammenfassende
  sein  soll,  so  hat  auch  in  dem  Grundsteuerkataster  eine
Zusammenfassung  der  Grundstücksbeschreibung  zu  erfolgen,  soweit  eine
solche  nicht  bereits  darin  enthalten  ist.  Sie  ist  folgendermaßen  vorzunehmen:


1.  Hinter  den  einzelnen  Bestandsangaben  an  Gebänden  und  Hofraum
ist  die  zusammenfassende  Bezeichnung  „Hofreite“  zu  setzen  (siehe

Muster  A,  erstes  Beispiel).
—  2.  Bringt  das  Grundsteuerkataster  dieselbe  Kulturart  eines  Grundstücks
in  verschiedenen  Ansätzen,  so  sind  diese  in  einen  Ansatz  zusammenzuziehen,
  so  daß  für  jede  Kulturart  nur  eine  Flächenangabe  erscheint

(siehe  Muster  A,  zweites  Beispiel).

 

84.

Das  alphabetische  Namensverzeichnis  zum  Grundsteuerkataster  ist
auf  seine  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  zu  prüfen  und  nötigenfalls  unter
Berücksichtigung  der  Bestimmungen  in  §  42  Absatz  3  der  Ministerialverordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  12.  März  1908,  zu
vervollständigen.

Ist  das  alphabetische  Namensverzeichnis  im  ganzen  undeutlich  oder
unübersichtlich  geworden,  so  hat  seine  Neuaufstellung  zu  erfolgen.

8  5.

etne  unförmiger  Zur  Beseitigung  unförmiger  Grundstücksnummern  hat  folgendes  zu

Grundstücksnummern  .
in  dem  Grundsteuer-  geschehen:

kataster  und  der  Glur=  1.  Die  Nummern  der  Grundstücke  im  Grundsteuerkataster  sind  mit
denen  auf  der  Flurkarte  genau  zu  vergleichen;  jede  Abweichung  ist
677
        <pb n="547" />
        416

zu  erörtern  und,  nötigenfalls  im  Einbenehmen  mit  dem  Grundbuchamte,
  zu  beseitigen.

In  der  Flurkarte  sowie  im  Fundbuch  und  im  Grundstenerkataster
sind  alle  diejenigen  Grundstücke  mit  anderen  Nummern  zu  versehen,
deren  bisherige  neue  Nummern  weder  aus  einer  einfachen  Zahl
noch  aus  einer  einfachen  Zahl  mit  einem  angefügten  Buchstaben
des  kleinen  lateinischen  Alphabets  bestehen.

Die  anderweite  Nummerbezeichnung  solcher  Grundstücke  hat,  ohne

Anwendung  von  Buchstaben  und  ohne  Zusammenfassung  von  Zahlen,
mittels  deutscher  Ziffern,  an  die  letzte  Grundstücksnummer  der  Flur
anschließend  und  in  ununterbrochener  Folge  fortlaufend  zu  geschehen.

Die  Anwendung  bereits  verwendeter  Grundstücksnummern,  auch
wenn  solche  wieder  weggefallen  sind,  hat  zu  unterbleiben.

In  den  bestehenbleibenden  Grundstücksnummern  mit  einem  zugehörigen
  Buchstaben  ist  letzterer  mit  zwei  wagerechten  Strichen  zu
unterstreichen,  z.  B.  7485.

Die  Bezeichnungen  der  einzelnen  Kulturartabschnitte  mit  Unterabteilungsbuchstaben
  ist  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften
zu  beseitigen.

Auch  diejenigen  Grundstücke,  bei  denen  der  Nummer  die  Bezeichnung
„ad“  oder  „zu“  vorangestellt  ist,  erhalten  eine  neue  Nummer,  die  unter
Anwendung  der  vorstehenden  Bestimmungen  unter  Nr.  3  zu  bilden  ist.

Der  auf  der  Flurkarte  verwendete  Zusatz  „ad“  oder  „zu“  bleibt

bestehen,  wenn  er  nur  zur  Bezeichnung  der  Zusammengehörigkeit
von  Teilflächen  dient,  die  zwar  nicht  unmittelbar  zusammenhängen,
aber  unter  einer  Nummer  ein  Grundstück  bilden.  Vergl.  die
Zeichnung  in  §  2  bei  Nr.  8.
Ist  die  Anzahl  der  nach  Nr.  2  mit  anderen  Nummern  zu  versehenden
  Grundstücke  des  Flurbezirks  sehr  erheblich,  so  können
sämtliche  Grundstücke  der  Flur  neue  Nummern  erhalten.  Diese
dürfen  aber  nur  aus  einfachen  Zahlen  bestehen,  die  mit  1  beginnen
und  in  ununterbrochener  Folge  fortlaufen.  Die  Anwendung  von
Buchstaben  neben  den  Nummern  und  das  Zusammenfassen  mehrerer
Zahlen  zu  einer  Nummerbezeichnung  ist  ausgeschlossen.
        <pb n="548" />
        Vergleichendes  Nummerverzeichnis.


417

7.  Die  nach  Nr.  2  bis  6  entstandenen  neuen  Grundstücksnummern
sind  mit  grüner  Tusche  in  die  Flurkarte  einzuschreiben.  Zugleich
sind  die  bisherigen  Grundstücksnummern  mittels  eines  wagerechten
Strichs  sauber  zu  durchstreichen,  so  daß  sie  lesbar  bleiben.  Sind
mehrere  Nummern  zusammengefaßt,  so  ist  deren  jede  auf  diese  Weise
zu  durchstreichen.

Im  Fundbuch  und  im  Grundsteuerkataster  ist  unter  Belassung
sämtlicher  bisherigen  Nummern  die  neueste  Grundstücksnummer
unmittelbar  über  der  bisherigen  neuen  Grundstücksnummer,  jedoch
von  dieser  durch  einen  grünen  Strich  getrennt,  mit  grüner  Tinte
einzutragen  und  als  „neueste  Nummer“  zu  bezeichnen  (siehe  Muster  A,
letztes  Beispiel).

In  derselben  Weise  ist  eine  nach  Nr.  2  bis  6  neu  eingeführte
Grundstücksnummer  bei  Übertragung  eines  Grundstücks  von  einem
Blatte  des  Fundbuchs  oder  des  Grundsteuerkatasters  auf  ein  anderes
sowie  in  allen  Auszügen  aus  diesen  Büchern  darzustellen.

8.  Erhalten  sämtliche  Grundstücke  des  Flurbezirks  nach  Nr.  6  neue
Nummern,  so  ist  unter  dem  Titel  eines  jeden  Blattes  der  Flurkarte
  mit  grüner  Tusche  anzugeben,  auf  welche  neuen  Grundstücksnummern
  sich  das  Kartenblatt  erstreckt.

86.

Nach  Einführung  der  neuen  Nummerbezeichnungen  für  die  Grundstücke
  der  Flur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  5  Nr.  2  bis  7
sind  bereits  hinausgegebene,  aber  noch  nicht  gerichtlich  beurkundete  Teilungsund
  Neukatastrierungspläne,  die  die  neuesten  Nummerbezeichnungen  der
Grundstücke  noch  nicht  enthalten,  zur  Vervollständigung  oder  Abänderung
wieder  einzufordern.  In  diese  Pläne  sind  die  neuen  Nummerbezeichnungen
nach  Vorschrift  von  §  5  Nr.  7  Absatz  2  ebenfalls  mit  grüner  Tinte
einzutragen.

§  v.
Im  Anschluß  an  das  Verfahren  nach  §  5  ist  vom  Vermessungsamt
über  die  mit  andern  Nummern  versehenen  Grundstücke  ein  vergleichendes
        <pb n="549" />
        Nummerverzeichnis  nach  Muster  B  anzufertigen.  In  diesem  Verzeichnisse
sind  die  zeitherigen  neuen  Nummern  der  Grundstücke  der  Reihenfolge
nach  in  Spalte  1  einzustellen,  daneben  in  Spalte  1  die  bisherigen  alten

Nummern  und  in  Spalte  2  die  aus  Anlaß  der  Grundbuchvorarbeiten
nach  §  5  etwa  neu  eingeführten  Nummern  (neueste  Nummern).

Das  Vermessungsamt  hat  das  vergleichende  Nummerverzeichnis  zu
prüfen  und  seine  Vollständigkeit  und  Richtigkeit  am  Schlusse  zu  bezeugen.

88.
Grundftücksbuch.  Hiernächst  ist  ein  Verzeichnis  über  sämtliche  Grundstücke  des  Flur-O,,bezirks
  auf  Grund  der  Flurkarte  und  des  Fundbuchs  nach  Muster  C
uvuom  Vermessungsamt  anzufertigen  (Grundstücksbuch).
In  Spalte  1  sind  die  neuesten  Grundstücksnummern  auf  Grund
der  Flurkarte  ihrer  Reihenfolge  nach  aufzuführen.

In  Spalte  2  ist  das  Flurkartenblatt  anzugeben,  auf  dem  das
Grundstück  dargestellt  ist.

In  Spalte  3  ist  bei  den  nach  §  5  Nr.  2  mit  andern  Nummern
versehenen  Grundstücken  sowie  bei  neu  entstehenden  Grundstücken  die
ursprüngliche  Nummer  des  Stammgrundstücks  als  Orientierungsnummer
anzugeben,  die  das  Aufsuchen  des  Grundstücks  auf  der  Karte  erleichtern  soll.

Die  in  Spalte  4  einzustellenden  Flächenangaben  sind  dem  Fundbuche
  zu  entnehmen.

In  Spalte  5  ist  Band  und  Blatt  des  Grundsteuerkatasters  anzugeben.
  Bei  vorkommenden  Veränderungen  in  Beziehung  auf  Band  oder
Blatt  des  Grundsteuerkatasters  ist  die  neue  Angabe  neben  die  alte  ungültig
werdende  zu  setzen  und  letztere  rot  zu  unterstreichen.

Spalte  6  ist  nach  besonders  ergehender  Vorschrift  auszufüllen.

Ist  der  Raum  auf  der  Horizontallinie  in  den  Spalten  5  und  6
verbraucht,  so  sind  die  weiteren  Veränderungen  in  den  darunter  befindlichen
  freien  Raum  einzutragen.

In  dem  Grundstücksbuch  ist  jede  in  der  Reihenfolge  ausfallende  Zahl
mit  dem  Zusatze  „fehlt“  aufzuführen.  Dies  hat  auch  dann  zu  geschehen,
wenn  die  Zahl  zwar  in  Verbindung  mit  einem  Buchstaben,  aber  nicht
für  sich  allein  als  Grundstücksnummer  vorkommt.
        <pb n="550" />
        419

89.

Die  Angaben  des  Grundstücksbuchs  sind  mit  denen  des  Grundsteuerkatasters
  zu  vergleichen.  Finden  sich  bei  dieser  Vergleichung  irgend  welche
Anstände,  z.  B.  wenn  Grundstücke  im  Grundsteuerkataster  fehlen  oder
verschiedene  Grundstücke  unter  ein  und  derselben  Nummer  vorkommen,
so  hat  das  Vermessungsamt  diese  Anstände  auf  das  sorgfältigste  mit
allen  ihm  zu  Gebote  stehenden  Hilfsmitteln  zu  erörtern  und  zu  beheben.

Durch  Aufrechnung  der  Flächen  in  Spalte  4  ist  die  Gesamtfläche
des  ganzen  Flurbezirks  neu  festzustellen.  Dabei  ist  insbesondere  zu  beachten,
  daß  gemeinschaftliche  Grundstücke  mehrfach  gebucht  sein  und
Grundstücksteile  über  die  Flurgrenze  hinausgreifen  können.

III.  Die  für  die  Zwecke  der  Grundbuchanlegung  erforderlichen  Auszüge
  aus  dem  Grundsteuerkataster,  Verzeichnisse,  Abschriften  und
soustige  Mitteilungen.

8  10.

un  oug  aus  den  Geun.  .  Nachdem  das  Grundstenerkataster  nach  Maßgabe  der  §§  2  bis  5
legurgskrrares  (Gu  eingerichtet  worden  ist,  hat  das  Vermessungsamt  einen  Auszug  aus  dem
samtkatasterauszug).  Grundsteuerkataster  (Gesamtkatasterauszug  —  Höchste  Verordnung  Art.  6

und  Ministerialverordnung  vom  12.  März  1908  §  50  Albsatz  1)  nach
,vgauliegendem  Muster  D  für  das  Grundbuchamt  anzufertigen.

—u—  In  diesen  Auszug  sind  nur  die  noch  in  Geltung  befindlichen  Eintragungen

  aufzunehmen.

Der  Auszug  muß  alle  im  Grundsteuerkataster  sich  vorfindenden
Angaben  über  Lehns-,  Erbpacht-,  Laß=  und  Fideikommißeigenschaft  von
Grundstücken  enthalten.  Er  soll  sauber  und  deutlich  unter  Vermeidung
von  Rasuren  geschrieben  sein.

Weiter  ist  bei  Anfertigung  des  Auszugs  folgendes  zu  beachten:

1.  Die  einzelnen  Konten  sind  nach  ihrer  Nummerfolge  zu  ordnen.

2.  Die  unter  demselben  Konto  gebuchten  Grundstücke  sind  nach  ihrer
Nummerfolge  zu  ordnen;  nur  bei  gebundenen  Gütern  ist  die  Hofreite
  den  übrigen  Grundstücken,  die  jedoch  gleichfalls  nach  ihrer
Nummerfolge  aufzuführen  sind,  voranzustellen.
        <pb n="551" />
        420

3.  Die  zu  gebundenen  Gütern  gehörigen  Grundstücke  sind  ohne  Unterbrechung
  hintereinander  aufzuführen.  Zu  einem  gebundenen  Gute
gehörige  Grundstücke  anderer  Fluren  sind  nach  den  sämtlichen  übrigen
Grundstücken  des  Gutes  anzufügen.

Von  kleineren  Gebundenheiten  können  je  zwei  auf  eine  Seite
gebracht  werden.  Bei  größeren  gebundenen  Gütern  ist  am  Schlusse
der  Eintragung  Raum  für  Nachträge  freizulassen.

4.  Von  ledigen  Grundstücken  mit  nicht  mehr  als  einer  Kulturart  sind
in  der  Regel  nicht  mehr  als  sieben  auf  eine  Seite  zu  bringen,  von
solchen  mit  mehreren  Kulturarten  aber  entsprechend  weniger.

5.  Veränderungen,  die  bis  zur  Ausstellung  des  in  §  11  Absatz  2  bezeichneten
  Zeugnisses  vorkommen,  sind  in  dem  Auszuge  mit  schwarzer
Tinte  nachzutragen.  Am  Schlusse  eines  jeden  Kontos  ist  für  solche
Nachträge  etwas  freier  Raum  zu  lassen.

§  11.
Das  Vermessungsamt  hat  alle  Angaben  des  Gesamtkatasterauszugs
(§  10)  nachzuprüfen:
1.  durch  Vergleichung  mit  dem  Grundsteuerkataster,

2.  durch  Aufrechnung  der  Grundsteuerbeträge,  die  zusammen  den  feststehenden
  terminlichen  Grundsteuerlieferungsbetrag  ergeben  müssen,
3.  durch  Aufrechnung  der  Flächen.  Die  Gesamtbeträge  der  Flächen

im  Gesamtkatasterauszug  und  im  Grundstücksbuche  (§  8)  müssen  übereinstimmen,
  insoweit  nicht  Abweichungen  daraus  folgen,  daß  der  Gesamtkatasterauszug
  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  enthält,  die  das

Grundstücksbuch  nicht  zu  enthalten  braucht,  oder  umgekehrt.

Das  Vermessungsamt  hat  den  Gesamtkatasterauszug  einbinden  zu
lassen.  Hinter  der  letzten  Eintragung  ist  sodann  zu  bezeugen,  daß  die
im  Auszug  enthaltenen  Angaben  mit  denjenigen  des  Grundsteuerkatasters
übereinstimmen  (Höchste  Verordnung  Art.  6  Absatz  1).

8  12.
Abschrift  des  alphabeti-1
  zucs  Das  Vermessungsamt  hat  von  dem  alphabetischen  Namensverzeichsoiesoeat⅜

  Grum=  nisse  zum  Grundsteuerkataster  eine  Abschrift  für  das  Grundbuchamt  nach
        <pb n="552" />
        421

-  dem  Muster  E  anzufertigen.  Die  Abschrift  hat  alle  noch  gültigen  An-—
  gaben  zu  enthalten,  die  bis  zur  Ausstellung  des  in  §  11  Absatz  2  bezeichneten
  Zeugnisses  in  das  Namensverzeichnis  eingetragen  worden  sind.

8  13.
Grundstücksverzeichnis  Das  Vermessungsamt  hat  das  nach  Art.  6  der  Höchsten  Verordnung
fürdas  Grundbuchamt.  und  nach  §  43  der  Ministerialverordnung  vom  12.  März  1908  nebst  Anlage
  F  der  Nummerfolge  nach  aufzustellende  Verzeichnis  sämtlicher  Grundstücke
  auf  Grund  des  in  §  8  vorgeschriebenen  Grundstücksbuchs  für  das
Grundbuchamt  anzufertigen.
In  dieses  Verzeichnis  müssen  alle  Grundstücke  ausgenommen  werden,
die  der  Gesamtkatasterauszug  (§§  10  und  11)  enthält.
Grundstücke  und  Grundstücksteile  anderer  Fluren,  die  im  Grundsteuerkataster
  des  Anlegungsbezirks  gebucht  sind,  werden  am  Schlusse  des
Verzeichnisses  aufgeführt.
8  14.
Mitteilung  der  für  die  Das  Vermessungsamt  hat  gleichzeitig  mit  dem  Gesamttkatasteraus-Grunponchaufegung
  zuge  (§8  10  und  11),  der  Abschrift  des  alphabetischen  Namensverzeich-##e:
  Verzeichnisse  und  nisses  (§  12)  und  dem  für  das  Grundbuchamt  angefertigten  Grundstücksbschriften

  an  das  .
Grundbuchamt.  verzeichnis  (§  13)

1.  eine  Abschrift  des  vergleichenden  Nummerverzeichnisses  (8  7),
2.  Nachweise  über  die  zum  Anlegungsbezirke  gehörigen,  aber  in  anderen
  Grundsteuerkatastern  gebuchten  Grundstücke  und  Grundstückswryo

  teile  (Muster  F  und  0),
–  3.  Nachweise  über  die  im  Grundsteuerkataster  des  Anlegungsbezirks  gebuchten
  Grundstücke  und  Grundstücksteile  anderer  Fluren  (Muster
Wr#ter  H  und  J),

s—  4.  ein  Verzeichnis  der  mit  zusammenhängenden  Gebäuden  übersetzten,
v  nebeneinanderliegenden  Grundstücke  desselben  Eigentümers  (Muster  K)
an  das  Grundbuchamt  mitzuteilen.

8  15.
E—  Das  Vermessungsamt  hat  dem  Grundbuchamt  auf  dessen  Ersuchen
Grundakten.  weitere  Auszüge  aus  dem  Grundsteuerkataster  mitzuteilen,  die  zum  Ein-1908.—

  68
        <pb n="553" />
        422

heften  in  die  Grundakten  bestimmt  sind  (Ministerialverordnung  vom
12.  März  1908  §  39).

Das  Grundbuchamt  hat  in  seinem  Ersuchen  anzugeben,  welche  Grundstücke
  jeder  einzelne  Auszug  umfassen  soll.

8  16.

Bekauntmachung  der  im  Das  Vermessungsamt  hat  dem  Grundbuchamte  die  Veränderungen,
Len#osteuerkatafte.  die  nach  Abschluß  des  Gesamtkatasterauszugs  (§  11  Absatz  2)  wähgumgsverfahrens
  zvor  rend  der  Grundbuchanlegung  im  Grundstenerkataster  vermerkt  werden,
——  das  Grund-durch  besondere,  doppelt  auszufertigende  Veränderungsnachweise  bekannt

zu  machen  (Höchste  Verordnung  Art.  6  Absatz  2).  Diese  Veränderungsnachweise
  sind  für  jeden  Jahrgang  mit  laufenden  Nummern  zu  versehen
##  #.(vergl.  Muster  1,  bis  R).

—  Die  Nummer  sowie  der  Tag  des  Abgangs  des  Veränderungsnachweises
  ist  in  dem  Verzeichnisse  der  Grundsteuer-Ab=  und  Zuschreibefälle
(Steuererhebungsverordnung  §  22  —  Regierungsblatt  1901  S.  75,  83)
anzumerken.

Das  Grundbuchamt  hat  die  Veränderungsnachweise  mit  dem  Gesamtkatasterauszuge
  durch  Verweisungen  in  Verbindung  zu  bringen,
auch,  soweit  ubtig,  das  alphabetische  Namensverzeichnis  (§  12)  und  das
Grundstücksverzeichnis  (8  13)  zu  berichtigen.

Von  den  beiden  Ausfertigungen  der  Nachweise  hat  das  Grundbuchamt
  die  eine  in  ein  Ergänzungsheft  zu  dem  Gesamtkatasterauszuge,  die
andere  zu  den  Grundakten  zu  nehmen.

8  17.

Eintragung  der  neuein.  Das  Grundbuchamt  hat  die  nach  Art.  9  Absatz  1  der  Höchsten
geführten  Grunzftüücks  Verordnung  vorgelegten  Erwerbsurkunden  über  solche  Grundstücke,  die
werbsurkunden.  nach  dem  vergleichenden  Nummerverzeichnisse  „neueste  Nummern“  erhalten

haben,  dem  Vermessungsamte  zwecks  Eintragung  dieser  Nummerbezeichnungen
  mitzuteilen.  Das  Vermessungsamt  hat  unverzüglich  diese  Eintragungen
  mit  farbiger  Tinte  zu  bewirken  und  die  Erwerbsurkunden  an
das  Grundbuchamt  zurückzugeben.  Der  Beamte,  der  die  Eintragung

vornimmt,  hat  dieser  seinen  Namenszug  beizufügen.
        <pb n="554" />
        Verpflichtung  des  Vermefsungsamts
  zur  Aus
kunfterteilung  an

Grundbuchamt.

423

In  gleicher  Weise  ist  zu  verfahren,  wenn  Erwerbsurkunden  erst
später  dem  Grundbuchamte  vorgelegt  werden.

8  18.
Das  Vermessungsamt  hat  dem  Grundbuchamte  bei  den  Grundbuchdas

  anlegungsarbeiten  durch  Auskunfterteilung,  Vornahme  von  Erörterungen,

nötigenfalls  auch  durch  örtliche  Feststellungen  und  auf  Ersuchen  durch
Teilnahme  an  Verhandlungen  des  Grundbuchamts  Beistand  zu  leisten
sowie  alle  Bemühungen  des  Grundbuchamts,  die  auf  Feststellung  der
Grundstücksverhältnisse  gerichtet  sind,  zu  unterstützen.  (Vergl.  auch
Ministerialverordnung  vom  12.  März  1908  §  53  Absatz  2).

IV.  Schlußbestimmung.

8  19.
Der  Erlaß  von  Vorschriften  für  die  Anlegung  der  nach  Art.  49  der
Höchsten  Verordnung  aufzustellenden  Verzeichnisse  über  die  sämtlichen  eximierten
  Grundstücke  eines  jeden  Grundbuchamtsbezirks  bleibt  vorbehalten.

Weimar,  den  23.  Dezember  1908.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

68“
        <pb n="555" />
        <pb n="556" />
        Muster  A.  425
(Vervollständigung  des  Grundsteuerkatasters)
(6  3  85  Nr.  7  Absatz  2)
Kontonummer  2.  Ernst  Ferdinand  Aderhold.  Blatt  8.
Alter  Neuer  Terminl.
undbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..  .
F  ch  gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rtnha  a  qm  9N
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  März  1898.
28  384  127
124#  Wohnhaus
214  Nebengebäude  Hofreite
2206  Hofraum
3788  69  arten
876  Artland
10|20  Wiese
und
6  18  Lehde
3428  im  Dorfe.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  März  1898  und
6  80  Tauschbriefs  vom  12.April  1902
88  2¼  Artland
9  .  und  in  der  Aue.
2|7  Wiese
3|1||80  Arkland  Trennsrück
·2mt  515
a  olg  je  ĩẽse)  Nr.  7
.16  10
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  Märg  1898.
138  *  12  9  57  Polz
¾“  11  231  2½  ehde  b⅞  Verge.
10  214  Graben
133  36  22
        <pb n="557" />
        426

August  Karl  Büchner  und  Ehefrau  Lina  geb.  Bückert,  gemeinschaftlich.

 

 

 

 

v.  1884.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontonummer  32.  Blatt  98.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  x  ..,-  .
gehalt.  gehalt.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rinbasa  a#m  .
Li.  Ub.  Urk.  v.  18.  März.  1898.
neueste  Nr.
438
14—  .  1271½½  ¼  a6  21  ½%  Wiese  am  Bache.
neueste  Nr.
451
176.  v.  13422
2  4557|81  18  Artland  im  kleinen  Felde.
        <pb n="558" />
        427

Muster  B.
(8  7)

Pergleichendes  Bummerverzeichnis
über

die  mit  neuen  Nummern  versehenen  Grundstücke
in  dem  Flurbezirke
        <pb n="559" />
        428

—..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zeitherige  Nummer  Neueste  Zeitherige  Nummer  Neueste
des  Grundstücks,  Nummer  des  Grundstücks,  Nummer
neue.  alte.  Grundstücks.  neue.  alte.  (Grundstücks.
1  2  1  2
ad  18  —  1028  6484  —  1037
zu  75  —  1029  6483  —  1038
412  a  1  —
413  3272  1030  672.  1039
518.#  –  1031  6721#  —  1040
691
5184  —  1036  69244  —  1042
693
691
s#u1035  2
693
5180.  —  1034  71244  1.  —  1043
51842  —  1033  712442  –  1044
748  von
518  —  1032  149  10  1045
750%  1076

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieses  Verzeichnisses  wird  hiermit  bezeugt.

.  den.

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
        <pb n="560" />
        429

Muster  C.
6  8)

Grundstücksbuch
für
den  Flurbezirk
B.

Bemerkung:
Zu  dem  Grundstücksbuche  sind  Netze  im  Format  der  neueren  Grundsteuerkataster  zu  verwenden.

1908  69
        <pb n="561" />
        430

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

-  Orien  „
Flur  Flur--Nie-  Gesamt  Band  und  BlattBand  und  Blatt
karten-  flächennum-
  karten-rungs-  ehalt  des  des  Bemerkungen.
blatt,  num  gehalt.  Grundsteuerkatasters),Grundbuchs.

mer.  mer.  ha  Ga  lam  .

1  2  8  4  5  6  7

1  l  2801212,l1320

2  fehlt.

4  1  16  40  1121
28  l  5201l290,lV890,lV1042l
3  v  2  68  Ist  im  Grundsteuerkataster  von
N.  Bd.  I  Bl.  188  gebucht.

4  1  46  II  696
usw.
296  III  56801  128  Hiervon  liegen  —  ha  2  a  70  m
usw.  *—  Nr.  #s  bes
389  IIl  1326  Zu  den  im  Grundsteuerkataster
zi  3

buchs  von  G.  gehörig.“.

532  1  IV  977
533  1  2•4  IV  978

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Vergleiche  die  Zeichnung  zur  Erläuterung  der  Muster  F  bis  J.
        <pb n="562" />
        431

Muster  D.
(Gesamtkatasterauszug  §  10)

Auszjug

aus  dem  Grundsteuerkataster

von

B.

Bemerkungen:

Zu  dem  Gesamtkatasterauszuge  sind  Netze  im  Format  sder  neueren  Grundsteuerkataster  zu  verwenden.


Kommen  im  Grundsteuerkataster  mehrere  alte  Grundstücksnummern  und  Flächenangaben  vor,
so  sind  diese  in  die  Spalten  für  die  alte  Fundbuchsnummer  und  den  alten  Flächengehalt  unter  einander,
  und  zwar  nach  der  zeitlichen  Folge  ihrer  Entstehung,  einzustellen.  Die  nicht  zeitlich  zu  einander
gehörigen  Einträge  sind  durch  Striche  zu  trennen.

Die  Kontosteuersummen  sind  in  die  für  Grundbuchzwecke  bestimmten  Auszüge  aus  dem  Grundsteuerkataster
  nicht  mit  aufzunehmen.

69°
        <pb n="563" />
        <pb n="564" />
        11  433

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seitenzahl)
Kontonummer  2.  Blatt  8.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  .  .
gehalt  gehalt.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  ORtnha'lha  am  .
Ernst  Ferdinand  Aderhold.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  März  1898.
28  382.  1127
4s2  69  Hofreite,  Garten,  Artland,  Wiese
und  Lehde,  im  Dorfe.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  März  1898  und
Tauschbriefs  v.  12.  April  1902.
88  16  10  21/5  Artland  und  Wiese,  in  der  Aue.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  März  1898.
138  1113  522  2¼½  Holz,  Lehde  und  Graben,  am
Berge.
        <pb n="565" />
        434  12

 

 

 

(Seitenzahl)
Kontonummer  4.  Blatt  27.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ...  «
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  ORtnha  a  sqm  —*
Otto  Nobert  Auerbach.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  Juli  1878,
Erbüb.  Urk.  v.  11.  März  1898  und
Tauschbriefs  v.  27.  September  1900.
427  .18  26  Scheune,  ausschl.  —  ha  —  a

 

 

 

 

 

 

 

 

 

w

 

 

 

 

 

20  qm  überbau  auf  Nr.  428,
und  Wiese,  am  Dorfe.
        <pb n="566" />
        163  435

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seitenzahl)
Kontonummer  21.  Blatt  189.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  «..  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtnha  a  sqm  ½
Josef  Richard  Bachmann.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  17.  April  1900,
vom  1.  Oktober  1902  und
vom  26.  März  1904.
1274Ein  gebundenes  Gut.
24  12  ½⅛  ç
28.  ½33
23|13  Hofreite  und  Garten,  an  der
Oberstraße“.
186  2200  4  .
199åx33x4311l411323  Artland  am  roten  Berge.
217  190403¾
1873½292  1  Wiese  in  der  Aue.
224  194  4  .
279  38/.  32  11338  Wiese  in  der  Aue.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*  Der  Eintrag  bei  Nr.  24  bezieht  sich  auf  eine  später  erfolgte  Neumessung  des  Ortes.  Die  Fläche  von
—  ha  28  a  13  am  entspricht  nicht  der  alten  Fläche  von  ½  Acker  33  □  Ruten  und  ist  deshalb  eine  Zeile  tiefer

gesetzt.
        <pb n="567" />
        436  164

 

 

 

 

 

(Seitenzahl)
ferner  Kontonummer-21.  Blatt  190.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..,..
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtnhale  am  4  J
2404  5720  Artland  und  Wiese,  am  langen
Raine.
330  471s
51s8  344  Holz  am  Rauhtale.
Hierzu  in  der  Flur  M.
70  .3870

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Feldscheune  und  Artland,  im
ehege.

ferner:
        <pb n="568" />
        165  437

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Seitenzab
ferner  Kontonummer  21.  Blatt  203.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtnhala  um  .
Lt.  üb.  Urk.  v.  17.  April  1900.
44  20½  .
23  ½½  2  14|66  Garten  am  Bache.
420
216  190z2½
18772½5113  185  Artland  in  der  Aue.
320  42|10  Wiese  im  Rauhtale.
17
43  817  1⅛½  .
796  ½½  Holz  im  Buchholze.
1908  70
        <pb n="569" />
        438  166

(Seitenzahl)

 

 

 

 

 

ferner  Kontonummer  21.  Blatt  272.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  rn  Q„
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neuc.  alte.  Acker  □R#sllitai  sqm  .
Ledige  Grundstücke.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  24.  Juni  1902.
243  188  ¾
————  3  WieslDe  am  langen  Naine.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  19.  Mai  1901.
274  3652  3½  Artland  und  Wiese,
in  der  Unteraue.
Blatt  208.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  17.  April  1900.
347  188
275  3½1012921  5  Artland  überm  Sande.

 

 

 

*  Vergl.  §  10  Absatz  4  Nr.  2.
        <pb n="570" />
        177  439

 

 

 

 

(Seitenzahl)
Kontonummer  30.  Blatt  210.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  "„
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  ORtnha  a  sam  *
Franz  Emil  Bergner.
Lt.  Erbscheins  v.  2.  Dezember  1867.
428  16|10  32  Gebäudegrund,  mit  einem  Teile

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

der  zu  Nr.  427  gehörigen  Scheune
übersetzt,  und  Garten,  am  Dorfe.

70“
        <pb n="571" />
        440  178

 

 

(Seltenzahl)
Kontonummer  31.  Blatt  98.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  „  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □tn.  ha  a  am  —

 

August  Karl  Büchner  und  n  Lina  geb.  Bückert,  gemeinschaftlich.

 

neueste  Nr.  Lt.  Ub.  Urk.  v.  18.  März  1898.
438  —

17444  v.  175  174  .  13½¼  Wiese  am  Bache.

neueste  Nr.

451

1764.  v.  114  .
v.  188¼  44457|81  .  18  Artland  im  kleinen  Felde.
        <pb n="572" />
        41

Muster  E.
12)

Alphabetisches  Mamensverzeichnis

zum  Grundsteuerkataster

von

B.
(Abschrift)

Bemerkungen:

Zu  dem  alphabetischen  Namensverzeichnis  sind  Netze  im  Format  der  neueren  Grundsteuerkataster
  zu  verwenden.

Wenn  ein  Grundstückseigentümer  unter  mehreren  Kontonummern  vorkommt,  so  sind  diese  auf
derselben  Zeile  nebeneinander  aufzuführen.

Nachträge  sind  am  Ende  jeder  Abteilung  einzutragen.
        <pb n="573" />
        442

 

 

 

Band  und  Blatt  Band  und  Seite
Konto-  des  des  N
nummern.  e  Gesamtkataster-  amen.
Grundsteuerkatasters.  auszugs.
1  2  3  4
A.
2,  bei  42,18,  II  438,  III  817  1  11,  I  288,  Aderhold,  Ernst  Ferdinand.
bei  47  II  387
4,  bei  127,  IV  1080.  112,  II  501  Auerbach,  Otto  Robert.
8  122  118  Aumaer  Vieheinkaufsverein,  G.  m.  b.  H.
B.
21,  bei  1189,  1  48,  III  789,,163,  1  120,  Bachmann,  Josef  Richard.
bei  45,  bei4%V  1080  II  380,  II  501
30  1210  1  177  Bergner,  Franz  Enil.
bei  31  98  1  178  Büchner,  August  Karl.
bei  311  98  1178  Büchner's  August  Karl  Ehefrau  Lina  geb.
Bückert.
bei  31398  1  178  Bückert,  Lina  verehel.  Büchner.
        <pb n="574" />
        443

WMuster  EF.
14  Nr.  2)

Rachweis
über
die  zum  Flurbezirke  B

gehörigen,  aber  in  anderen  Grundsteuerkatastern  gebuchten
Grundstücke.
        <pb n="575" />
        44

Grundsteuerkataster  von  G.

 

 

 

Kontonummer  10.  Blatt  180.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  »  «
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rina  sqm  —i

 

 

 

 

 

 

Ferdinand  Heinrich  Fischer.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  1.  August  1896.
In  der  Flur  B.

 

 

 

Steuert  beim
ebundenen

7  18  ute  Nr.  6  #„  Z„
188  "  u.  folg,  des,  Wiese  in  der  Aue.
des  Fur  d  Gundseuer
uno-  ata
buchs  don  B  bon  G.

 

 

 

 

 

 

Grundsteuerkataster  von  H.
Kontonummer  26.  l  J  l  1  Blatt  416.
Hermann  Paul  Zimmermann.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  2.  September  1901.

 

 

In  der  Flur  B.

 

Steuert  mit
dem  Grund-736

  .112170  stücke  Nr.  1c8/Artland  an  der  Gera.
des  Grunddes
  Fund-  steuerkatasters
on  H.

buchs  von  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  .  .  .den.

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
        <pb n="576" />
        445

Muster  G.
(§  14  Nr.  2)

Rachweis
über
die  zum  Flurbezirke  B
gehörigen,  aber  in  anderen  Grundsteuerkatastern  gebuchten
Grundstücksteile.

1908  71
        <pb n="577" />
        446

Grundsteuerkataster  von  G.

 

 

 

Kontonummer  48.  Blatt  310.
Alter  Neuer  #  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  4  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rtn/baslls  qm  —

 

478

479

Kontonummer  18.

480

Kontonnummer  22.

395

 

 

 

70

6244

80|66

 

 

 

 

Otto  Max  Hartung.

 

 

Ernst  Christoph  Weber.

9

10

Lt.  1b.  Urk.  v.  22.  Februar  1897.

Artland  am  Galgenberge.

Hiervon  liegen  —  ha  4a  20  om
in  der  Flur  B  als  Teil  von
Nr.  389  des  Fundbuchs  von  B.

Artland  am  Galgenberge.

Hiervon  liegen  —  ha  3  à  89  m
in  der  Flur  B  als  Teil  von
Nr.  389  des  Fundbuchs  von  B.

Blatt  217.

Lt.  Ub.  Urk  v.  16.  Oktober  1887.

Artland  am  Galgenberge.

Hiervon  liegen  —ha  a  17  m
in  der  Flur  B  als  Teil  von
Nr.  389  des  Fundbuchs  von  B.

Grundsteuerkataster  von  H.

 

 

.  33  85

 

 

.  den.

1
Ernst  Morgenroth.

4

 

Blatt  175.

Lt.  Ub.  Urk.  v.  10.  August  1892.

Artland  im  kleinen  Felde.
Hiervon  liegen  —  ha  1  a  10  om
in  der  Flur  B  als  Nr.  375  des
Fundbuchs  von  B.

 

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.

(Stempel.)
        <pb n="578" />
        447

(§  14  Nr.  3)

RNachweis
über

die  im  Grundsteuerkataster

von

B
gebuchten  Grundstücke  anderer  Fluren.
        <pb n="579" />
        448

Grundsteuerkataster  von  B.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kontonummer  3.  Blatt  77.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  .  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.Acker  □Rtuhala  m  4&amp;amp;
Johann  August  Birnstiel.
Lt.  Erbscheins  v.  1.  September  1894.
In  der  Flur  G.
m  834  13  nes
  Fund-  u.  seig.  desGarten  im  Dorfe.
buchsvon  G.  11  Salser  arten
von  B.
Kontonummer  17.  Blatt  227.
Friedrich  Emil  Ungelenk.
Lt.  Erbüb.  Urk.  v.  10.  April  1904.
Steuect  mit  In  der  Flur  H.
396  .180  Er  6,  de0  Artland  im  kleinen  Felde.
des  Fund-  katafters
buchs  von  H.  ·
.den.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.

(Stempel.)
        <pb n="580" />
        449

Muster  J.
(8  14  Nr.  3)

Nachweis

über

die  im  Grundsteuerkataster

von

B
gebuchten  Grundstücksteile  anderer  Fluren.
        <pb n="581" />
        450

Grundsteuerkataster  von  B.

 

 

 

 

 

Kontonummer  6.  Blatt  128.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  "„  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtnbalia  qm  —
Karl  Hermann  Schneider.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  15.  März  1896.
296  .5680  3.-Artland  am  Bache.

Kontonummer  28.

728

729

Kontonummer  33.

730

 

 

 

Hans

 

 

.  688  44

—VÜ

.  66  40

 

Gustav  Erich

 

 

 

 

 

den.

Becker.

12

Ferdinand  Haase.

6

 

 

Hiervon  liegen  —  ha2  a  70  qm
in  der  Flur  E  als  Nr.  428  des
Funoͤbuchs  von  E.

Blatt  710.

Lt.  Erbüb.  Urk.  v.  10.  Februar  1902.

 

Artland  in  der  kleinen  Leite.

Hiervon  liegen  —  ha  3  a  27  0m
in  der  Flur  F  als  Teil  von
Nr.  127  des  Fundbuchs  von  F.

Artland  in  der  kleinen  Leite.

Hiervon  liegen  —  ha  4  a  30  0m
in  der  Flur  F  als  Teil  von
Nr.  127  des  Fundbuchs  von  F.

Blatt  828.

Lt.  Urk.  v.  20.  Januar  1867.

Artland  in  der  kleinen  Leite.

Hiervon  liegen  —  ha  2  a  86  om
in  der  Flur  F  als  Teil  von
Nr.  127  des  Fundbuchs  von  F.

 

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.

(Stempel.)
        <pb n="582" />
        7  %%%  .
        <pb n="583" />
        <pb n="584" />
        453

Muster  K.
G  14  Nr.  4)

DPerzeichnis
über
die  mit  zusammenhängenden  Gebäuden  übersetzten,  nebeneinander

liegenden  Grundstücke  desselben  Eigentümers  im  Flurbezirke
B.
        <pb n="585" />
        454

Kontonummer  10.

Blatt  182.

 

 

 

 

 

Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtnhaa#  m  —.
Alexander  Max  Vogel.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  1.  Mai  1897.
32  70  Wohnhausteil
21/4  Nebengebäudeteil  #  Hofreite
111  41/Hofraum
und
6200  Garten
10|21  im  Dorfe.
Weitere  Gebäudeteile  bei  Nr.  33.
Lt.  Erbscheins  v.  12.  November  1886.
33  42  B  Wohnhausteil
14  Nebengebäudeteil  Hofreite
1288  35Hofraum
und
2174  Garten
529  im  Dorfe
Weitere  Gebäudeteile  bei  Nr.  32.
.  den.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
        <pb n="586" />
        Veränderungsnachweise
für  das  Grundbuchamt  A.
G  16)

Bemerkungen:
Jeder  Veränderungsnachweis  darf  sich  nur  auf  Grundstücke  desselben  Eigentümers  beziehen.

Die  in  den  Mustern  L  bis  K  für  die  Veränderungsnachweise  enthaltenen  Bemerkungen  dienen
hier  nur  zur  Erläuterung  und  sind  nicht  in  die  Nachweise  selbst  mit  aufzunehmen.

1908  72
        <pb n="587" />
        456

 

 

 

 

 

 

 

Jahrgnung  Muster  L.  Nr.
(G#10
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundstenerkatasters
von  B.
Kontonummer  30.  Blatt  127.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen--  Flächen-  Grund-  «.....
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer,  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rtnha  a  sqm  *“
Ariedrich  2  erdinand  Schneider.

 

 

 

 

—"  W  ————  —

*Karl  Emil.  Schneiderrnn

.  Üb.  Urt.  v.  17.  April  100).
TILLIILII  Februar  1878.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

216  16|40  12  Artland  am  roten  Hügel.
270  |H40  .  3  Wiese  am  wilden  Graben.
neueste  Nr.
788
Oe  49|7  .882  Artland  der  Weidigsacker.
Die  Richtigkeit  bezeugt
den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
Bemerkung:

Alle  auf  diesem  Konto  gebuchten  Grundstücke  gehen  auf  einen  anderen  Eigentümer  über.
        <pb n="588" />
        457

 

 

 

Jahrgang  Muster  M.  Nr.
G  16)
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundstenerkatasters
von  B.  *
Konkönn###er  17  Btltatt-88——
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ......
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  Rtnauh  sqm  —

 

 

 

 

Karl-  Leopotd  Heine  11

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Lt.  Ub.  Urk.  v.  4.  Februar  1890.
129  8320.  as8  Artland  in  der  Hohte  —
517  722  –2  der  Telle  —
Giehe  eränderungsnachweis  Nr.  .  .  .)

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
den.

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)

Bemerkung:
Das  ganze  Konto  erlischt  durch  Verkauf.
727
        <pb n="589" />
        Jahrgang  Muster  IN.  Nr.
G  160)
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  87.  Blatt  840.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..,  .
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtn/hai  aom  ——
Emil  Friedrich  Heine.
A
Lt.  Ub.  Urk.  v.  3.  März  1909.
49  3  20  40  48  Artland  in  der  Hohle.
517  #  7  23  2)  Wiese  in  der  Telle.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  5.  Mai  1909.
828  160  20  244¼  Artland  in  der  Hohle.
Die  Richtigkeit  bezeugt
den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
Bemerkung:

Der  neue  Elgentümer  hat  bereits  ein  Konto,  deshalb  ist  der  Name,  die  Kontonummer  und
das  Katasterblatt  schwarz  geschrieben.
        <pb n="590" />
        469

 

 

 

 

 

Jahrganng  Muster  0.  Nr.
G  16)
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  88#.  Blatt  842.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen--  Grund-  ...  «
.  gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  (INtu.snas  a  qm  —.-..
–“.  ..  –—.———
*4

 

 

 

Karl  August  Heine.)
1  Lt.  Ub.  Urk.  v.  3.  März  1909.
1

 

829  .  ·1«6J2.  24

«  ss
s  .
I  ;  .  l

 

 

 

 

Artland  in  der  Hohle.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)

Bemerkung:
Es  entsteht  ein  neues  Konto.
        <pb n="591" />
        460

 

 

 

Jahrgang  Muster  P.  Nr.
G  16)
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundstenerkatasters
von  B.
Kontonummer  27.  Blatt  188.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  «..  ».
gehalt.  gehalt.  Klasse.  stener.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  Acker  □Rtn.  hal  a####  3

 

 

 

 

m.——.  E

Kurt  Bernhard  Heinrich  Schulze.

Lt.  b  Urt:  v  2  März-897

 

488  17'5x

*2

Arthkand  in  der  Hblle  —

 

 

 

 

 

r#6

(Siehe  Veränderungsnachweis  Nr

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
den.

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)

Bemerkung:

Es  bleiben  noch  Grundstücke  auf  dem  Konto  stehen,  deshalb  ist  Name,  Kontonummer  und  Angabe
  des  Katasterblattes  nicht  zu  streichen.
        <pb n="592" />
        461

Jahrgang  .  .  .  .  Muster  0.
G  16)

Nachweis
über  Veränderung  des  Grundstenerkatasters

von  B.
Kontonummer  21.  Blatt  189.

 

Alter  Neuer  Terminl.

Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  r!sm2x
gehalt  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.

neue.  alte  Acker  □Rtunbas  #m  —

 

 

Josef  Richard  Bachmann.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  17.  April  1900,

vom  1.  Oktober  1902—und
vom  26.  März  1904  cdM
Ubm  25.  August  1909.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1—27||Ein  gebundenes  Gut.
pp.  EEILEIEIIEEEIIIIIOy
95  12
217  11—6164  Wiese  in  der  Aue.
und
110  |  Gfaben
17
pp.
16388  ovdu  478  uvns
von  519  .140  9  ob  am  Rauhtale.
Die  Richtigkeit  bezeugt
..  ..  .  den.  ..  ..
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
Bemerkung:

Von  einem  zu  gebundenem  Gute  gehörigen  Grundstücke  ist  ein  Teilstück  abgetrennt  und  gegen  ein
Teilstück  mit  gleicher  Grundsteuer  eingetauscht;  weiter  ist  mit  dem  Gute  ein  ganzes  Grundstück  vereinigt.
        <pb n="593" />
        462

 

 

Jahrgang  Muster  K.  Nr.
G  16)
Nachweis
über  Veränderung  des  Grundstenerkatasters
von  B.
Kontonummer  2.  Blatt  27.
Alter  Neuer  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..  ».
gehalt.  gehalt.  Klasse.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  alte.  cker  □Rtnhass  am  *  93

 

 

Josef  Richard  Bachmann.
Kt.  Ub.  Urk.  v.  19.  Mat  1901.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.9%  Scheune
.  26
274  26  .  112Artland
955  187⅜  und
4061142  I  Wiese
36  52  in  der  Unteraue.
Die  Richtigkeit  bezeugt
den.
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)
Bemerkung:

Nachweis  einer  Bauveränderung.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
