1 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 3. Weimar. 12. März 1909. Inhalt: Höchste Verordnung über einen Zusacz zu der Verordunng, betr. die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vom 22. ugust 1879, Seite 21. — Ministerialbekanntmachung, betr. Verleihung der Rechtsfähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein in Burgau und den landwirtschaftlichen Verein in Unterweid, Seite 22. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetlaltt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 22 und 23. I15|] Höchste Verordnung über einen Zusatz zu der Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung, vom 22. August 1879. Wir Wilbelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen hierdurch was folgt: Der letzte Absatz der Verordnung, betreffend die Abänderung einiger Bestim- mungen der Gewerbeordnung, vom 22. August 1879 (Regierungsblatt Seite 449) erhält folgenden zweiten Satz: In den Gemeinden, für die nach Artikel 45 der Gemeindeordnung durch Ortsstatut bestimmt ist, daß der Gemeindevorstand außer dem Bürgermeister und 1909 4