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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1909.</title>
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            <idno>rbl_swe_1909</idno>
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        Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Hachsen

auf  das  Jahr  1909.

 

Dreiundneunzigster  Jahrgang.

Weimar.
Druck  und  Verlag  von  C.  Unruh  (Weimarische  Zeitung).
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        Äbersicht

der  im  Regierungsblatte  des  Großherzogtums  im  Jahre  1909  erschienenen
Gesetze  und  Verordnungen  nach  der  Zeitfolge.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  V  des  FSelte  des
d  ·  e.-  egierungs-Gesches
  2c.  Inhalt.  Blakes  lettesg.
11.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  einen  Druckfehler  in  der
Deutschen  Arzneitaxe  1909.  ......  2
11.  Jannar  Ministerialbekänntmachüng,  betr.  Errichtung  einer  städti-  —
schen  Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  und  die  Genehmigung
  der  Satzungen  derselben.  .  8
11.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anleming  von  Mündel-  «
geld  bei  der  Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  ...  7
13.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Groß-  —  —
herzogl.  Amtsrichters  ank  in  Auma  zum  Enteignungskommissar
  für  den  Bau  der  Eisenbahn  Triptis  Blankenstein
  1
16.  Januar  b-t’-’  betr.  den  Untkerricht  ure  —  —  —
Untersuchungs=  und  Strafgefangener  .  5
19.  Jannar  Mimsterialbekammmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechts-  15
fähigkeit  an  den  „Rabatt-Sparverein  Jena“.  .  17
20.  Januar  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  *“
betr.  Abänderung  d  der  Gewerbeordnung  v  vom  30.  Mai
19082  .  7

 

 

 

1

 

1#
        <pb n="4" />
        IV

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  des  gri  des
eg.-  e  sdeserren
  rc.  Inhalt.  Blasies.  Kctaesg
22.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzogl.
  Oberamtsrichters  Justizrat  Starke  in  Weida
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von
Grundbesitz  für  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der
innerhalb  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen
Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhofe  Wünschendorf  an  der
Eisenbahnlinie  Gera-Weischlittz  2  17
24.  FebruarHöchste  Verordnung  über  einen  Zusatz  zu  ver  Verord  ""·"«’
nung,  betr.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der
Gewerbeordnung  vom  22.  August  1879.  3  21
J.  Maͤrz  Winisterialbekanntmachüng,  betr.  Verleihüng  der  Rechts  1  —  —
·  fahtgkertandenlandwirtschatltchenVereinmBurgauZ
und  den  landwirtschaftlichen  Verein  in  Unterweid  3  22
3.  Marz  Gesetz  über  die  Gebände-  Brändbersicherungsanstalt“  ½  —
Großherzogtums  Sachsen  3  195
13.  März  Nachtrag  zür  Ministeriälverördnüng  öom-a  Mäi-  W#06  11577ANN5N  —
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904t,
betr.  die  Bekämpfung  der  Reblaus  26
19.  März  Ministerialbekanntmachung,  betir.  Anderumg  ber  Hezeich  —  —
nung  der  Steuerämter.  .  27
19.  März  “—]  “  0W  82  betr.  Exrichtunge  einer  *.  Meister-  ——
«  prüfungskommission  für  das  Steinsetzergewerbe  für  das
Großherzogtum  Sachsen  mit  dem  Sitz  in  Weimar  29
30.  Mürz  Erstes  Nachtragsgesetz  zum  Einkommenstenergesetze  voHH„
11.  März  1908  «  31
30.  März  Gesetz  zur  Ausführung  bes  —  —  vom-22.
  März  1900  6  34
30.  März  Nachtragsgesetz  zum  SEteleergesetz  wWi  11—.  April-  1907.  1515P  —36  —
3.  Abpril.Miisterialbekanntmachüng,  betr.  Exrteilung  des  Rechtes  —  —
zur  Enteignung  der  für  die  Beseitigung  des  Fußweg-=übergangs
  i  in  Km  159,043  der  Strecke  Fröttstedt-  PBedch  1  1
in  der  Flur  Rehhof  erforderlichen  Grundstücke  an  die  #
Königl.  Preuß.  Eisenbahnverwaltung  und  Ernennung
des  Großherzogl.  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eise-  n
nach  zum  Enteignungskommifsar  für  die  gedachte  Wege—
anlage  9  50
8.  April  zriibsuriereh.  Z  —  8  41
10.  April  Landtagswahlgesetzt  c  10  53—
1
        <pb n="5" />
        V

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.=Blattes.


Seite  des

Regierungsblattes.



 

13.  April

24.  Apri!lt

WMinisterjalbekannkmachung,  betr.

Zweiter  Nachtrag  zur  Ministerialbekanntmachung  vom
17.  Juli  1907,  betr.  die  Kommission  für  die  staatliche
Prüfung  von  Krankenpflegepersonen  .

 

Aufhebung  der  Vereinigung
  der  Gemeindebezirke  Hermstedt  und  Krippendorf
  zu  einem  Friedensrichterbezirk  und  Zuweisung  des
Gemeindebezirks  Hermstedt  zu  dem  Friedensrichterbezirke
  Schöten  und  des  Gemeindebezirks  Krippendorf
zu  dem  Friedensrichterbezirk  Altengönn  mit  Lehesten

 

26.  April

fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Sondheim,  in  #
heim  v.  d.  Rhön

—  ·

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Nechls-69



73

71

 

26.  April

5.  Ma

6.  Mal

Mimisterialbekanntmachung,  betr.  den  ersten  Nachtreg,  vom
3.  Dezember  1908,  zu  den  Satzungen  der  städtischen
Sparkasse  in  Vacha  vom  2.  März  1908

72.

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  innerhalb  der  Reichsverwaltung
  zur  Einführung  gebrachten  Vorschrif  ften  über
die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Zivilpensionen,  Hinterbliebenenbezüge
  und  Wartegelder  bei  Wiederbeschäftigung
  oder  Wiederanstellung  von  Pensionären,  Hinterbliebenen=
  und  Wartegeldempfängern.  .

Ministerialbekanntmachung,  betr.
Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums
und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  hre  vinterbliebenen
  .  .

 

«  «Ministerialbckanntmachung,  betr.  Geũchmignng  der  Stiftung

  des  verstorbenen  Kaufmanne  Frichrich  Wilhelm
Schubert  in  Weida.

die  Gewährung  von

74

81

97

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  —-  der
Satzungen  der  öffentlichen  Sparkasse  in  Stotternheim.

101

 

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld
  bei  der  öffentlichen  Sparkasse  in  Stotternheim

 

111

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechts-Berlstedt

  und  Niederzimmern

 

fähigkeit  an  die  Herdbuchvereinein  Altenginna,  Berkaa.  .  ,-15



 

100
        <pb n="6" />
        VI

 

Tag
des
Gesetzes  2c.

Inhalt.

Nr.  des
Reg.-Blattes.


Seite  des
Regierungsblattes.


 

27.  Mai

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzogl.
  Amtsrichters  von  Bardeleben  in  Weida  zum
nteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz
  für  den  Ausbau  des  ll.  Gleises  auf  der  innerhalb
  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen
Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhofe  Wünschendorf  an  der
Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz  .  .

 

27.  Mai

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  einess

Nachtrags  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  in  Jena

 

 

28.  Mai

 

1.  Juni

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzogl.
  Amtsrichters  von  Bardeleben  in  Weida  zum
Enteignungskommissar  für  die  Neubaustrecke  Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf

  und  für  die  Erweiterung  dess

Bahnhofs  Triptis,  sowie  für  alle  übrigen  jetzt  und  in
Zukunft  sich  nötig  machenden  Enteignungen  für  die  Erweiterungen
  und  Abänderungen  der  Bahnanlagen  der
Gera-Eichickter  Eisenbahn  im  V.  Verwaltungsbezirke

Ministerialbekanntmachung,  bekr.  Ubereinkommen  mit

Preußen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  von  Besähigungezeugnissen
  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde
  ..  ....

 

2.  Juni

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Telegraphenordnung
  vom  16.  Juni  1904  .

 

21.  Juni

––  —  —

Staatsbeamtengesesz

 

25.  Juni

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bezirkkes

arztbezirke  Apolda  und  Dornburtg  .

 

4.Juli

5.  Juli

8.  Juli

1

 

Höchster  Erlaß  wegen  Ergänzung  des  Palents
28.  Oktober  1902,  das  Ehrenkreuz  für  Krieger=  und
Militärvereine  br.  .

herzogl.  Amtsrichters  von  Bardeleben  in  Weida  zum
Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  des  für  die
Beseitigung  des  Kommunikationsweg-Übergangs  am
Südende  des  Bahnhofs  Wünschendorf  und  des  Wirtschaftsweg-Ubergangs
  bei  Stat.  99  +—  22  G.  Wz.  erforderlichen
  Grundbesitze  .

 

-"-vJsis"·-·

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Groftt;

99

100

 

 

 

163

 

 

 

Ministerialbekanntmachung,  beir  die  Prüfüngen  derZahn
ärzte  an  der  Großherzogl.  und  Herzogl.  Gesamtuni

versität  JIana

 

181
        <pb n="7" />
        VH

 

 

 

Tag  des  „Seite  des
.  eg  egierungs-Gesres
  rc.  Inhalt  Blattes,  blattes.

 

21.  Juli  Ministerialbekanntmach  schung,  betr.  Ernennung  des  Groß-=herzogl.
  Amtsgerichtsrats  Dr.  Flöl  in  Weimar  zum
Enkeignungskonmifar  für  den  Einbau  einer  Schut= 



 

 

 

 

 

 

 

 

vFvoeiche  auf  Bahnhof  Oberweimar  22  185
22.  Juli  Ministerialverordnung  über  den  Gescibabeni  er  Ver-  BHH„
—  “  steigerer  165
22.  Juli  Mintsterlalbekänntmachnus,  betr.  Exñennũmg  ves  Eisßherzogl.
  Oberamtsrichters  Dr.  Lungershausen  in  Vacha
zum  Enteignungskommissar  für  die  Herstellung  eines
Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Tiefenort.  ..  186
26.  Juli  Ministerialbekannskmmächung,  belr.  Iie  anderweite  **m-m.
des  Postbestellgeldes  183
2.  August  Ministerialberordnung  zur  Aũsführumg  der  Tarifnuin  ––
mer  11  (Grundstücksübertragungen)  und  der  §§  78
bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909
(Reichs-Gesetzbl.  S.  852  1  189
9.  Augüsf..Ministertalbekanntmichung  betr.  Ausfuhruns  des  dielchs  K———
gesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom  7.  Juni
1909  193
18.  August  SUMittsführungsverördiimig  z  em  Gesch  über-  dĩe  Gẽ  bãude  —
Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtuns  Sach
sen  vom  3.  März  190  235

23.  AugüstMinisterialbekanntkutsächm#isg.  bett.  Erteilung-  der  Befugnis  *
zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen  für  den  Thüringischen
  Verein  für  Dampfkesselberrieb  an  den  Ingenieur
Heinr.  Meyer  in  Gotha  *Pv!“  301

25.  August  Nachträg  zu  dess-Werichkskö  stemsesehe  *  9.  Dez  ecmiber

.April  1804

90
1899  und  zu  dem  Gesetze  vom  l  eelkun  900
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwalungs-  D!
sachen  29  311
25.  August  Miristerlalbkamutmachung  verr  den  Tezt  des  Gerichts-  4
kostengesetzes  und  des  §  128  des  Gesetzes  über  das  3
Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  mit  .
den  aus  dem  Nachtragsgesetze  vom  25.  August  1909  .
sich  ergebenden  Anderungen  5  1  403
l

25.  August  Ausführüngsverordrüng  zur  dẽm  Gerichutrsendesehe  vbom
25.  August  19009  35  495
        <pb n="8" />
        VII!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  'ler.  des  Eeite  bdes
eg.-  egierungs-Gesers
  2c.  Inhalt.  Blaktes  Uottese
28.  August  Ministerialverordnung,  belr.  Befreiung  der  im  Großherzogtum
  wohnhaften  Beamten,  Wartegeldempfänger
und  Pensionäre  (einschließlich  der  Witwen  und  Waisen)
der  Königl.  Preuß.  Staatseisenbahnen,  die  ihre  Dienstbezüge
  durch  die  Königl.  Eisenba  ndirektion  Erfurt  beziehen,
  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  üres  )
Einkommens  zur  Staatssteuer  28  304
3.  Seßkeisiber  Mimsteriawerenmmachung-ter.—-he,nn  der  Forserevierverwaltung
  zu  Großebersdorf  und  Vereinigung
des  Gros#ebersdorfer  Forstes  mit  dem  Aumaer  Forste,
sowie  Abtrennung  der  zum  Oberrevier  des  Aumger
Forstes  gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste  und  Zu-  1
weisung  an  die  Revierverwaltung  zu  Strößwitz  27  302
8.  SeptemberMinisterialverordrüng,  beir.  Abänderüng  der  Ausfühhlyee
rungsverordnung  vom  11.  Mai  1894  zu  dem  Gesetze  s
über  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  U
vom  11.  April  1894  .  LL  295
8.  SepteniberWahlordnung  für  die  Lasfdwirtschaftskämirer  78  306  —
I4.  September  Ministeriãlbekãnmm̃tmachung;  betr.  die  Bedingungen  für  die  —
ärztliche  Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung
Kranker  in  der  Großherzogl.  Sächs.  Irrenheilanstalt  q
und  psychiatrischen  Klinik  in  Jena  ....  296
17.  SeßlesüberMinisterialbekälmktmachüng,  betr.  die  Neufvählen  der  Ab
%  geordneten  für  den  XXAll.  ordentlichen  Landtag  des  .
Großherzogtums.  .  6  293
18.  SepkemberMinisterialbekamutimächuyng,  belr-  Eingemeindungf  —.N+[  —
meinde  Wenigenjena  in  die  Stadtgemeinde  Jena  i  294
18-  Septessiber  sMinssterialbekämsirmächüng,  betr.  Einsfreihüng  der  GEsembahn
  Geisa-Tann  unter  die  Nebenbahnen  6%  294
18.  SeptemberMinisterkalbekanntmachung,  bekr.  Anfbebung  des  Stäff  I
desamtsbezirks  Wenigenjena  und  Vereinigung  mit  dem
Standesamtsbezirke  Jena  .  28  305
18.  Septemberinisterialbekannlmachung,  betr.  e  der  Siädr  1
Jena  nach  Eingemeindung  von  Wenigenjena  in  drei
Friedensrichterbezirke  T  28  305
epkeiüber]Miristerick  Werörömns  —  #r—Ansführmm#des  89—es  5
Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  190009)  28  303
30  SeßkeiberMiriisteriälbekämmkmäachürng,  betr.  Errichtüng  einer  4.  5  —
meindesparkasse  in  Wenigenjena  und  d  Genehmigung  der
Satzungen  derselben  32  371
        <pb n="9" />
        IX

 

 

Tag  z  des  FSeite  des
eg.-  egierungs-Gesters
  2c.  J  !½  halt  Blattes.  Mortess
1.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bildung  eines  eigenen
Friedensrichterbezirks  für  die  Gemeinde  Köstitz.
tober  Ministerialverordiüüng,  bekr.  Bestimmüngen  über  die  Ge-4.

  Oktobern

16.  Oktober

 

nehmigung,  1  1Untersuchung  und  Revision  der  Dampf.
essel.

 

nung  vom  20.  März  1900.

bahn  Wiederpöllnit-Münchenbernsdarf  unter  die  Nebenbahnen.


 

22.  Oktober

27.  Oktober

13.  November

16.  November

Min  isterialbekanntmachimg—  betr.  Anderund  der  Posued-  «

MIUITRHHTCWTATCFEIUreIth  der  2  isen-  1½44

 

 

Misistertälberördnünng.  berr  die  Viehichiung  enni.  Dezember
  19004

Ministerialbekänptinachung.  bett  Anderimig  der

schriften  vom  13.  Juni  1906  für  die  Beförderung  von

Leichen  auf  dem  Seewege.

geld  bei  der  neuerrichteten  Sparkasse  in  Wenigenjena

Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung
der  Reifezeugnisse  ...  ..

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
WahlleitexsurdieWahleiiderAbgcordiietenzumXXXll
ordentlichen  Landtag  und  die  Einteilung  der  Wahl—
unterbezirke  bei  den  Wahlen  der  übrigen  öhstbesteuerten
  .

 

Vör-  "

Erneniiuii  g  öer  ·

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anlezung=  von  Mündel-  17

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vereinbarung  der½

380

499

—  —

384

—  —

 

20.  Nobember

24.  Nobember

Mir  Wistekialbekänlikrrachün  beir-  duen  Termin-  für  dĩẽ
engeren  Wahlen  bei  den  allgemeinen  Wahlen  zum
XXXII.  ordentlichen  Landtag.

 

bezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten.
  .

—W

 

24.  Novelber

27.  November

herzogl.  Amtsgerichtsrats  Bertram  in  Jena  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz
zur  Anlegung  des  zweiten  Gleises  der  Saalbahn  im
Gemeindebezirk  Jena

Höchste  Verordnung  über  die  Abgr  rengüng  ber  Wahl-Mimisterialbekanntmachũmo,

  betr.  Ernennung  des  Groß-  1

 

 

 

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  #bleßssbebehtee
aus  dem  Senate  der  Universität  Jena

 

 

 

393

II
        <pb n="10" />
        Nr.  desSeite  des

Tag  I1t  Reg  Regierungs
1  :
deseees  rc.  In  h  alt.  Blattes.  blattes.

 

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten

 

 

 

 

 

 

27.  November
durch  die  Handelskammer  für  das  Grohherzogtum
Sachsen  .....  395
27.  November  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Lundinzsahgsorgnrte)  ·«··
durch  die  Bandwerkskammer  für  das  Großberzogtun
Sachsen  398
27.  November  Wahlordnung  für  die  *  eines  Lund  tageabgeordneten  +
durch  die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzagtum
  Sachsen.  400
13.  Dezember  Ministerialbetanntnrachun  “D’  die  Bestiunnungen  uber  ——
die  Verleihung  des  Ehrenkreuzes  für  die  Krieger=  und
Militärvereine  des  Großherzogtums  an  einzelne  Personen
  499
20.  Dezember  Mitsterlalbetanntmachung,  betr.  den  Nachtrag  zu  den
Satzungen  der  Sparkasse  in  Weimar.  ..  501
20.  Dezember  Ministerialbekanntmachüng,  betr.  die  Arzneitase  55  503
22.  DezemberNeünker  Nächtraf  zu  den  Skatuten—es—Großherzogl  —

Sächs.  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  bK  50

 

Falken.
23.  Dezember  Ministersalbekannmachum  belr-  enmenuung-  Les  Groß

berzogl  Oberamtsrichters  Friderici  in  Weida  zum
nteignungskommissar  für  die  Enteignungen  im  Bezirk
  der  Königl.  Preußischen  und  Söchsischen  Staats

bahnen  im  V.  Verwaltungsbezirk  37  508

 

 

—  —
V
«

27.Dezemberthstexca1b"ekanntmacyung,betedtevonden  praktnchen
Tierärzten  bei  ihrer  Niederlassung  im  Großherzog—

tum  dem  zuständigen  Bezir  tstierarzte  zu  erstaltende
Anzeige  .  ...38  511
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        II.
Bachverzeichnis

zu  dem  Regierungsblatte  des  Großherzogtums  im  Jahre  1909.

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.
Blattes.

 

A.
Altengönna  s.  Herdbuchvereine.
Amerika,  Konsul.  Vertretungen:
Konsul  Busser,  Erfurt,  s.  Exequatur.
Konsularagent  Dietzmann,  Sonneberg,  s.  Exequatur.

Anmeldung  des  Einkommens  zur  Staatsstener.

Befreiung  der  im  Großherzogtum  wohnhaften  Beamten,  Wartegeldempfänger
  und  Pensionäre  der  Königl.  Preußischen  Eisenbahnen,
die  ihre  Bezüge  durch  die  Königl.  Eisenbahndirektion  Erfurt  erhalten,
  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  ihres  Einkommens
zur  Staatssteuer,  s.  Steuerangelegenheiten.

Apolda  s.  Bezirksarztbezirke.

Arbeiter,  staatliche,  des  Großherzogtums,  Gewährung  von
Ruhelohn  an  solche  und  von  Winven=  und  Waisengeld  an  ihre
Hinterbliebenen,  s.  Ruhelohn.

Arzueitaxe.  ·

Druckfehlerinderselben,MinisterialbekatmtmachUngvom.

Deutsche  Arzneitaxe  1910,  Ministerialbekanntmachung  vom

Arztbezirke  s.  Bezirksarztbezirke.
Ärzte,  Prüfung  derselben,  s.  Prüfungskommissionen.

 

11.  Januar
20.  Dezember

II*

 

2
503
        <pb n="12" />
        XII

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

#Arztliche  Vorprüfung,  Kommission,  s.  Prüfungskommissionen.
Aumaer  Forstrevier  s.  Forstrevierverwaltungen.

B.

Bank,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Auma,  Ernennung  zum  GEnteignungskommissar
  für  den  Bau  der  Eisenbahn  *  .Blankenstein,
  Ministerialbekanntmachung  vom  .

von  Bardeleben,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Weida.

Ernennung  zum  Enteignungskommissar  für  den  Ausbau  des
I.  Gleises  auf  der  innerhalb  des  Großherzogtums  liegenden
Strecke  zwischen  Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhofe  Wünschendorf
  (Eisenbahnlinie  Gera-  Weischlit),  Ministerialbekanntmachung
  vom

Ernennung  zum  Enteignungskommissar  für  die  Neubaustrecke
Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf  und  für  die  Erweiterung  des
Bahnhofs  Triptis,  sowie  für  alle  übrigen  jetzt  und  in  Zukunft
sich  nötig  machenden  Enteignungen  für  die  Erweiterungen  und
Abänderungen  der  Bahnanlagen  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn
  im  V.  Verwaltungsbezirk,  Ministerialbekanntmachung  vom

Ernennung  zum  Enteignungskommissar  für  die  Beseitigung  des
Kommunikationsweg-Ubergangs  am  Südende  des  Bahnhofs
Wünschendorf  und  des  Wirtschaftsweg-Ubergangs  bei  Station
99  +—22  Gera-Weischlitz,  Ministerialbekanntmachung  vom

Befähigungszenguisse  für  Leheerimmen  der  Hanswirtschaftskunde

  s.  Lehrerinnen  für  Hauswirtschaftskunde.

Berka  a.  J.  s.  Herdbuchvereinec.

Berlstedt  s.  Herdbuchvereine.

Bertram,  Großberzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Jena,  Ernennung  zum
Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz  zur

Anlegung  des  II.  Gleises  der  Saalbahn  im  Gemeindebezirk
Jena,  Ministerialbekanntmachung  vom

Bezirksarztbezirke  Apolda  und  Doruburg,  Andering  desclben
Ministerialbekanntmachung  vom  .

Boyd,  Archibaldo  E.,  Generalkonsul  der  Republik  Panama,  in  vam
burg,  s.  Exequatur.

Brauer  s.  Meisterprüfungskommissionen.

 

13.  Jannar

27.  Mai

28.  Mai

5.  Juli

24.  November

25.  Juni

 

98

98

163

392

163
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        XlII

 

Tag

 

1.  Seitedes
N  a  t.  d  9  eg.-Inh
  Gesehes  2c.  Blattes.
Burchardi,  Frau,  in  Eisenach,  Seminar  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde
  s.  Lehrerinnen  für  Hauswirtschaftskunde.
Burgau,  landwirtschaftlicher  Verein  das.,  Verleihung  der  Rechtsfähig—
keit  an  denselben,  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  März  22
Busser,  Ralph  C.,  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  in
Erfurt,  provisorische  Zulassung  zur  Ausübung  konsularischer
Befugnisse  im  Großherzogtum,  Ministerialbekanntmachung  vom  80.  Oktober  382
C.
Cardenas,  José  Ignacio,  Dr.,  Generalkonsul  von  Venezuela,  in
Hamburg,  s.  Exequatur.
Caro,  y,  José  Vidal,  Generalkonsul  von  Kuba,  in  Hamburg,  s..
Exequatur.
D.
Dampfkessel,  Bestimmungen  über  die  Genehmigung,  Untersuchung
und  Revision  derselben,  Ministerialverordnung  vom.  3.  Oktober  363
Dänemark,  Generalkonsul  von  Mendelssohn-Bartholdy,  Berlin,  1
Exequatur.  ·
Dietzmann,  Frederick  J.,  Konsularagent  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Sonneberg,  s.  Exequatur.
IV.  Januar  3
15.  Januar  2
30.  Mäz  39
10.  Apri  51
..  .  «..,  .....  8.  Mai  99
Diphtherieserum,  Einziehung,  Ministerialbekanntmachungen  vom  7.  Juli  164
16.  Juli  186
4.  Oktober  359
5.  Oktober  359
22.  Dezember  508

Doppelstener-Gesetz  s.  Steuerangelegenheiten.
Dornburg  s.  Bezirksarztbezirke.

E.

Ehrenkrenz  für  die  Krieger=  und  Militärvereine  des
Großherzogtums  s.  Krieger=  und  Militärvereine.

Einkommenstener  s.  Steuerangelegenheiten.
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        XIV

 

Inhalt.

Tag
des

Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Eisenbahnangelegenheiten.

Bank,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Auma,  Ernennung  zum  Enteignungskommissar
  für  den  Bau  der  Eisenbahn  Triptis-Blankenstein,
  Ministerialbekanntmachung  vom.  .  .  .  ..

Starke,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  Justizrat,  in  Weida,  Ernennung
  zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz
  für  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der  innerhalb  des  Großherzogtums
  liegenden  Strecke  zwischen  Gera  (Reuß)  und  dem
Bahnhofe  Wünschendorf  (Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz),
Ministerialbekanntmachungdgdon

Erteilung  des  Rechtes  zur  Enteignung  der  für  die  Beseitigung
des  Fußweg-Ubergangs  in  km  159,043  der  Strecke  Fröttstedt-Beba-
  in  der  Flur  Rehhof  erforderlichen  Grundstücke  an

ie  Königl.  Preuß.  Eisenbahnverwaltung  und  Ernennung
des  Großherzogl.  Amtsgerichtsrats

Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar  für  die  gedachte
Wegeanlage,  Ministerialbekanntmachung  vom.  ...

von  Bardeleben,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Weida,  Ernen—
nung  zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von
Grundbesitz  für  den  Ausbau  des  ll.  Gleises  auf  der  innerhalb
  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen  Gera
(Reuß)  und  dem  Bahnhofe  Wünschendorf  (Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz),
  Ministerialbekanntmachung  vom  .  .

von  Bardeleben,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Weida,  Ernen—
nung  zum  Enteignungskommissar  für  die  Neubaustrecke  Nieder—
pöllnitz-Münchenbernsdorf  und  für  die  Erweiterung  des  Bahn—
hofs  Triptis,  sowie  für  alle  übrigen  jetzt  und  in  Zukunft
sich  nötig  machenden  Enteignungen  für  die  Erweiterungen  und
Abänderungen  der  Bahnanlagen  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn
  im  V.  Verwaltungsbezirk,  Ministerialbekanntmachung  vom

von  Bardeleben,  Großherzogl.  Amtsrichter  in  Weida,  Ernennung
  zum  Enteignungskommissar  für  die  Beseitigung  des  Kommunikationsweg-Ubergangs
  am  Südende  des  Bahnhofs  Wünschendorf
  und  des  Wirtschaftsweg-Übergangs  bei  Station
99  X22  Gera-Weischlitz,  Ministerialbekanntmachung  vom

Flöl,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Weimar,  Ernennung  zum
Enteignungskommissar  für  den  Einbau  einer  Schutzweiche  auf
Bahnhof  Oberweimar,  Ministerialbekanntmachung  vom

 

13.  Januar

22.  Januar

3.  April

27.  Mai

28.  Mai

5.  Juli

21.  Juli

 

17

98

98

163

185
        <pb n="15" />
        XV

 

 

Tag  Seitedes
nhalt.  des  eg.
In?  Gesetzes  2c.  Blattes.
Ferner:  Eisenbahnangelegenheiten.
Dr.  Lungershausen,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  in  Vacha,
Ernennung  zum  Enteignungskommissar  für  die  Herstellung
eines  Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Tiefenort.  Ministerialbekanntmachung
  vom  22.  Juli  186
Einreihung  der  Eisenbahn  Geisa—  Tann  unter  die  diebenbahnen
Ministerialbekonntmachung  vom  .  18.September294
Einreihung  der  Eisenbahn  Niederpöllnitz—  Münchenbernsdorf  unter
die  Nebenbahnen,  Ministerialbekanntmachung  vom  16.  Oktober  357
Bertram,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Jena,  Ernennung
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz
  zur  Anlegung  des  ll.  Gleises  der  Saalbahn  im  Gemeindebezirk
  Jena,  Ministerialbekanntmachung  vom  24.  November392
Friderici,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  in  Weida,  Ernennung
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignungen  im  Bezirk
der  Königl.  Preuß.  und  Sächs.  Staatebahnen  im  V.  Verwaltungsbezirk,
  Ministerialbekanntmachung  vom.  .23.  Dezember  508
Eisenbahnbeamte,  Königl.  Preuß.,  Befreiung  der  Beamten,
Wartegeldempfänger  und  Pensionäre  von  der  Verpflichtung
zur  Anmeldung  ihrer  Bezüge  von  der  Eisenbahndirektion  Erfurt
  zur  Staatssteuer  s.  Steucrangelegenheiten.
Exequatur  erteilt:
Dem  Generalkonsul  der  Republik  Panama  für  das  Deutsche
Reich,  Archibaldo  E.  5  in  vamburg,  Ministerialbekannt
machung  vom  11.  Jannar  1
dem  Konsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Frederick  J.  Diebmann  in  Sonneberg,  Minksieriultekamnt
machung  vom.  20.  März  28
dem  schweizerischen  Konsul,  Ernst  ben  in  arhi,  Minsfrrer
bekanntmachung  vom  .  17.  April  69
dem  Generalkonsul  von  Venczuela,  Dr.  Joss  Jhnaeio  Cardenas
in  Hamburg,  Ministerialbekanntmachung  vom  24.  April  71
dem  inechen  Generalkonsul,  Paul  von  Mendelssohn-  burtheln
in  Berlin  Gieneinonsuk  aul  von  vom  .  28.  Mai  99
dem  Generalkonsul  von  Kuba,  José  Vidal  y  Caro  in  hamr
Ministerialbekanntmachung  vom  8.  August  193
dem  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Anerika,  Herrn  Nahh
C.  Busser  in  Erfurt,  Ministerialbekanntmachung  vom  30.  Oktober  382
        <pb n="16" />
        XVI

 

Juhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Ferner:  Exequatur  erteilt:

dem  Generalkonsul  von  Kuba,  Guillermo  Patterson  y  Jäuregut
in  Hamburg,  Ministerialbekanntmachung  vom

Exequaturerledigung.  Aufhebung  der  Bestallung  des  Bankiers
Richard  Schulze  als  Königl.  Niederländischer  Konsul  für  das
Großherzogtum,  Ministerialbekanntmachung  vom  .

O

Falkenorden  s.  Hausorden.

Flöl,  Dr.,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Weimar.  Ernennung
zum  Enteignungskommissar  für  den  Einbau  einer  Schutzweiche
auf  Bahnhof  Oberweimar,  Ministerialbekanntmachung  vom

Forstrevierverwaltungen,  Großherzogl.  Sächs.,  Aufhebung  der
Forstrevierverwaltung  Großebersdorf  und  Vereinigung
des  Großebersdorfer  Forstes  mit  dem  Aumger  Forste
sowie  Abtrennung  der  zum  Oberrevier  des  Aumaer  Forstes
gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste  und  Zuweisung  an
die  Jorstrevierberwaltung  Strößwit  Ministerialbekanni
machung  vom

Frideriei,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  in  Weida.  Ernennung
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignungen  im  Bezirk
der  Königl.  Preuß.  und  Sächs.  Staatsbahnen  im  V.  Ver—
waltungsbezirk,  Ministerialbekanntmachung  vom.

Friedensrichterbezirke.

Aufhebung  der  Vereinigung  der  Gemeindebezirke  Hermstedt  und
Krippendorf  zu  einem  Friedensrichterbezirk  und  Zuweisung
des  Gemeindebezirks  Hermstedt  zu  dem  Friedensrichterbezirke
Schöten  und  des  Gemeindebezirks  Krippendorf  zu  dem  Friedensrichterbezirk
  Altengönna  mit  Lehesten,  Ministerialbekanntmachung
  vom

Einteilung  der  Stadt  Jena  nach  Eingemeindung  von  Wenigenjena
in  drei  Friedensrichterbezirke,  Ministerialbekanntmachung  vom

Bildung  eines  eigenen  Friedensrichterbezirks  für  die  Gemeinde
Köstitz,  Ministerialbekanntmachung  vom  ....

Gebäude-Brandversicherun  —  des  Großherzogtums
s.  Landesbrandvers  erungsanstalt

 

27.  November

16.  Dezember

21.  Juli

3.  September

23.  Dezember

24.  April
18.  September
1.  Oktober

 

501

501

185

302

508

73
305

357
        <pb n="17" />
        XVI

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Gefangene,  Unterricht  jugendlicher  Untersuchungs=  und  Straftefangener,
  Ministerialverordnung  vo.

Generalkonsule  s.  Exequatur.

Gerichtskostengesetz  für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Nachtrag  zu  dem  Gerichtskostengesetze  vom  9.  Dezember  1899
und  zu  dem  Gesetze  vom  1I.  April.  1894  über  das  Kostenwesen
28.  Febr.  1900
in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  .
Text  des  Gerichtskostengesetzes  und  des  §  128  bes  greher
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
mit  den  aus  dem  Nachtragsgesetze  vom  25.  August  1909
sich  ergebenden  Anderungen,  Ministerialbekanntmachung  vom
tussührungsverordnung  zum  Gerichtskostengesetz  vom  25.  Auguft
1909  vom.
Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer,  Ministerialverordnung  vom
Gewerbeordnung.  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des
Reichsgesetzes  vom  30.  Mai  1908,  betr.  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  vom
Höchste  Verordnung  über  einen  Zusat  zu  der  Verordnung,  betr.
die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung
vom  22.  August  1879.  ..

Großebersdorf,  Forstrevierverwaltung  4.  Forstrevierverwaltungen.

Grundstücksübertragungen  s.  Reichsstempelgesetz.

Gymnasien,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  s.  Reifezeugnisse.

H.

Handelskammer,  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
  s.  Landtagsangelegenheiten.

Handwerkskammer,  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
  s.  Landtagsangelegenheiten.

Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken,
Neunter  Nachtrag  zu  den  Statuten  desselben,  vom
Hauswirtschaftskunde,  Befähigungszeugnisse  für  Lehrerinnen  der—
selben  s.  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde.

16.  Januar

25.  August

25.  August
25.  August
22.  Juli

20.  Januar

24.  Februar

22.  Dezember

 

IIL

 

311

403

495

165

21

507
        <pb n="18" />
        W

 

 

 

 

Inhalt  Tag  Seite  des
nu  halt.  des  eg.
Gesetzes  2c.  Blattes.
Herdbuchvereine,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  solche.  -
Sondheim,  in  Sondheimv.d.  Rhön,  Ministerialbekanntmachung  26.  April  71
Altengönna,  Berka  a.  J.,  Verlstedt  und  Niederzim—
mern,  Ministerialbekanntmachung  dd  14.  Mai  100
Hermstedt.
Aufhebung  der  Vereinigung  der  Gemeindebezirke  Hermstedt
und  Krippendorf  zu  einem  Friedensrichterbezirk  und
Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Hermstedt  zu  dem  Friedensrichterbezirke
  Schöten  und  des  Gemeindebezirks  Krippendorf
  zu  dem  Friedensrichterbezirk  Altengönna  mit  *m
Lehesten,  Ministerialbekanntmachung  vom  #24.  April  73
Abtrennung  vom  Bezirksarztbezirk  Dornburg  und  Zuweisung  zum
Arztbezirk  Apolda,  Ministerialbekanntmachung  vom.  25.  Juni  163
Hinterbliebene  von  staatlichen  Arbeitern  s.  Witwen=  und
Waisengeld.
Hinterbliebenenbezüge  pp.,  deren  Einziehung  oder  Kürzung  14

bei  Wiederbeschäftigung  oder  Wiederanstellung.
der  Empfänger,  Vorschriften  darüber  innerhalb  der  Reichsverwaltung,
  Ministerialbekanntmachung  t.
Hirzel,  Ernst,  schweizerischer  Konsul  in  Leipzig  s.  Exequatur.
Höhere  Schulen  des  Deutschen  Reichs,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen
  über  die  gegenseitige  Anerkenung  der  Reifezeugnisse,
  s.  Reifezengnisse.

VW.
Jena.
Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  daselbst  s.  Sparkassen.
Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  „Nabatt-Sparverein  Jena“
.  Nechtsfähigteit
Eingemeindung  der  Gemeinde  Wenigenjena  in  die  Stadt—
gemeinde  Jena,  Ministerialbekanntmachung  br.
Aufhebung  des  Standesamtsbezirks  Wenigenjena  und  Vereinigung
mit  dem  Standesamtsbezirke  Jena  s.  Standesamtsbezirke.
Einteilung  der  Stadt  Jena  nach  Eingemeindung  von  Wenigenjena
in  drei  Friedensrichterbezirke  s.  Friedensrichterbezirke.
Irreuhellanstalt,  Großherzogl.  Sächs.  in  Jena,  s.  Landesheilanstalten
  in  Jena.
Ingendliche  Untersuchungs=  und  Strafgefangenec,  Unterricht
derselben,  Ministerialverordnung  vom

 

5.  Mai

18.  September

16.  Januar

 

294
        <pb n="19" />
        XIX

 

Inhalt.

des
Gesetzes

Tag  Seite  des

Reg.=2.
  Blattes.

 

K.

Kesselprüfungen,  Erteilung  der  Befugnis  zur  Vornahme  solcher
für  den  Thüringischen  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  an  den
Ingenieur  Heinr.  Meyer  in  Gotha,  Ministerialbekanntmachung
  vom  .........

Kommissionen

für  die  ärztliche  Vorprüfung,

zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,
für  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen,
für  die  Prüfung  der  Arzte,

für  die  Prüfung  der  Zahnärzte,

für  die  pharmazeutische  Prüfung,

Konsuln  s.  a.  Exequatur.

Schulze,  Niederländischer  Konsul,  s.  Exequaturerledigung.

Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.

Nachtrag  zu  dem  Gerichtskostengesetze  vom  9.  Dezember  1899

11.  April  1894.
&amp;amp;  -
und  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Februgr  1900  über  das  Kosten

wesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  .  .  ..
Text  des  Gerichtskostengesetzes  und  des  8  128  des  Gesetzes
über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  mit  den  aus  dem  Nachtragsgesetze  vom
25.  August  1909  sich  ergebenden  Anderungen,  Ministerialbekanntmachung
  drrrrrr
Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  11.  Mai  1894  zu
dem  Gesetze  über  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,
  vom  11.  April  1894,  Ministerialverordnung  vom
Köstitz,  Bildung  eines  eigenen  Friedensrichterbezirks,  s.  Friedensrichterbezirke.

Krankenpflegepersonen,  staatliche  Prüfung,  s.  Prüfungskommis—
ionen.
Krieger=  und  Militärvereine  des  Großherzogtums.
Höchster  Erlaß  wegen  Ergänzung  des  Patents  vom  28.  Oktober
1902,  das  Ehrenkrenz  für  die  Krieger=  und  Militärvereine  betr.
Bestimmungen  über  die  Verleihung  des  Ehrenkreuzes  für  die
Krieger=  und  Militärvereine  des  Großherzogtums  an  einzelne
Personen,  Ministerialbekanntmachung  vom  ....

siehe  Prüfungskommissionen


 

 

25.  August

4.  Juli

 

23.  August  301

 

25.  August  311

403

8.  September95

164a

13.  Dezember  499

 

III!"
        <pb n="20" />
        XX

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Krippendorf.

Aufhebung  der  Vereinigung  der  Gemeindebezirke  Hermstedt  und
Krippendorf  zu  einem  Friedensrichterbezirk  und  Zuweisung
  des  Gemeindebezirks  Hermstedt  zu  dem  Friedensrichterbezirke
  Schöten  und  des  Gemeindebezirts  Krippendorf
  zu  dem  Friedensrichterbezirk  Altengönna  mit
Lehesten,  Ministerialbekanntmachung  vom

Abtrennung  vom  Bezirksarztbezirk  Dornburg  und  Zuweisung  2
Arztbezirk  Apolda,  Ministerialbekanntmachung  vom

Krug,  Dr.,  Großherzogl.  Amtsgerichtsrat  in  Eisenach,  Ernennung  zum
Enteignungskommissar  für  die  Herstellung  einer  neuen  Wegeanlage
  in  km  159,043  der  Strecke  Fröttstedt-Bebra  in  der
Flur  Rehhof,  Ministerialbekanntmachung  vom  .

Kuba,  Republik.

Generalkonsul  Caro,  Hamburg,  s.  Exequatur.
Generalkonsul  Patterson  y  Jäuregui,  Hamburg,  s.  Exequatur.

Weinstein,  Moritz,  Ermächtigung  zur  Vertretung  des  Konsuls
Adolf  Weinstein  in  Eisenach,  Ministerialbekanntmachung  vom

L.
Landesbrandversicherungsanstalt.

Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäudebrandversicherungsanstalt,
  Ministerialbekanntmachung  vom  ..
Gesetz  über  die  Gebäude—  Brandversicherungsanstalt  des  Gus
herzogtums  Sachsen  vpvpopr.  .

Ausführungsverordnung  dazu  vom

Landesheilanstalten  in  Jena,  Bedingungen  für  *  arztliche  Be.
handlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzogl.

  Sächs.  Irrenheilanstalt  und  Aychiatrischen
Klinik  in  Jena,  Ministerialbekanntmachung  vom

Landlieferungen  für  Kriegsmagazine  im  Mobilwnachungsfalle
  s.  Militärische  Angelegenheiten.
Landtagsangelegenheiten.
Landtagswahlgesetz  vom
Neuwahlen  der  Abgeordneten  für  den  XXXll.  ordentlichen
  Landtag,  Ministerialbekanntmachung  vom.  .

 

24.  April

25.  Juni

3.  April

15.  November

10.  April

3.  März
18.  Angust

14.  September

10  April

17.  September

 

73

163

50

390

50

195
235

296

53

293
        <pb n="21" />
        XXI

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blattes.


 

Ferner:  Landtagsangelegenheiten.

Ernennung  der  Wahlleiter  für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum
XXAXII.  ordentlichen  Landtag  und  die  Einteilung  der  Wahlunterbezirke
  bei  den  Wahlen  der  übrigen  döhstbesteuerten,
Ministerialbekanntmachung  vom

Termin  für  die  engeren  Wahlen  bei  den  algemeinen  Wa  hlen  zum
XXXll.  ordentlichen  Landtag,  Ministerialbekanntmachung  vom

Höchste  Verordnung  über  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  für
die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten,  vom

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  aus  dem
Senate  der  Universität  Jena,  vom.  .

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch
die  Handelskammer  für  das  Großherzogtum,  vom.

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch
die  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum,  vom

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch
die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum,  vom

Landwirtschaftliche  Vereine  in  Burgau  und  Unterweid,  Verleihung
  der  Rechtsfähigkeit,  Ministerialbekanntmachung  vom

Landwirtschaftskammer.

Landwirtschaftskammergesetzvoo

Wahlordnung  für  die  Landwirtschaftskammer  vom

Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  s.  Landtagsangelegenheiten.


Lehramt  an  höheren  Schulen,  Prüfung  für  dasselbe,  s.  Prüfungskommissionen.


Lehranstalten,  höhere,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über
die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  s.  Reifezeugnisse.


Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde,  Übereinkommen  mit
Preußen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  der  Befähigungszeugnisse
  für  dieselben,  Ministerialbekanntmachung  vom

Leichen,  Anderung  der  Vorschriften  vom  13.  Juni  1906  für  deren
Beförderung  auf  dem  Seewege,  Ministerialbekanntmachung  vom

Lungershausen,  Dr.,  Großherzogl.  Oberamtsrichter  in  Vacha,  Ernennung
  zum  Enteignungskommissar  für  die  Herstellung  eines

Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Tiefenort,  Ministerialbekanntmachung
  vom.

20.  November
20.  November

24.  November

27.  November

27.  November

27.  November

27.  November
1.  März

S.  April

1.  Juni

27.  Oktober

22.  Juli

 

8.  September

 

390
392
383
393
395
399
400
22

41
306

161

380

186
        <pb n="22" />
        XXll

 

Seite  des

 

 

Inhalt  Tag  Reg
nhalt.  des  ·
Gesetzes  vr2c.h  Blattes.
M.
Meisterprüfungskommission
für  Brauer:  Personalveränderungen,  Ministerialbekanntmachung
vom.  13.  Mai  99
für  das  Steinsetzergewerbe-  die  Gcrihtung  derselben,  Vitiisteial
bekanntmachung  vom  .  ..  19.  März  29
von  Mendelssohn-Bartholdy,  Paul,  Königl.  Dãnischer  Generalkonsul
  in  Berlin,  s.  Exequatur.
Meyer,  Heinrich,  Ingenieur  in  Gotha,  s.  Kesselprüfungen.
Militärische  Angelegenheiten.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung
  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  im
Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Zeit  vom  1.  April
1909/1910,  Ministerialbekanntmachung  vom  20.  Jannar  18
Militär=  und  Kriegervereine  des  Großherzogtums,  1
Krieger=  und  Militärvereine.
Mündelgeld,  Anlegung,  s.  Sparkassen.
N.
Nahrungsmittel-Chemiker,  Prüfung,  s.  Prüfungskommissionen.
Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
s.  Militärische  Angelegenheiten.
Niederzimmern  s.  Herdbuchvereine.
O.
Oberrealschulen,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  s.  Reifezeugnisse.

Ordensangelegenheiten.  Neunter  Nachtrag  den  Statuten
des  Großherzogl.  Sächs.  vausordens  der  achsan  samkeit  oder
vom  weißen  Falken  vom.  ’22.  Dezember  507

P.
Panama,  Republik,  Generalkonsul  Boyd,  Hamburg,  s.  Exequatur.

Patterson  y  Jäuregni,  Guillermo,  Generalkonsul  von  Kuba,
Hamburg,  s.  Exequatur.

Pensionen  s.  Zivilpensionen.
        <pb n="23" />
        XAIII

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des
Reg.-Blattes.


 

Pferde=  und  Rindviehbestände,  Aufnahme  1909,  .
seuchengesetz.

Vieh-Pfuhlsborn,

  Abtrennung  vom  Bezirksarztbezirk  Dornburg  und  Zuweisung

  zum  Arztbezirt  Apolda,  Ministerialbetanntmachung
vom

Pharmazeutische  Prüfung  s.  Prüfungskommissionen.

Postwesen.

Anderweite  Ablösung  des  Postbestellgeldes,  Ministerialbekannt
machung  vom  .

Anderung  der  Postordnung.  vom  20.  E  1000  1  inr
kanntmachung  vom.

Prüfungskommissionen.

Wechsel  in  den  Mitgliedern  der  Kommission  für  die  irztliche  Vorprüfung,
  Ministerialbekanntmachung  vom.  .

Zusammensetzung  der  Großherzogl.  und  Herzogl.  Sidf  Kom—
mission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  Aprit  1909  /  10  Ministerial
bekanntmachung  vom  .

Zweiter  Nachtrag  zur  Muisterialbekanntachung  vom  11.  Juli
1907,  betr.  die  Kommission  für  die  staatliche  Prifung  von
Krankenpflegepersonen,  vom

Wechsel  in  der  Kommission  für  die  Vor-  und  Haupwrüfung  von
Nahrungsmittel-Chemikern,  Ministerialbekanntmachung  vom

Zusammensetzung  der  an  der  Universität  Jena  bestehenden  Kommissionen
  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der
Arzte  und  der  Zahnärzte  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung
  für  das  Prüfungsjahr  1.  Oktober  1909/1910,  Ministerialbekanntmachung
  vom  .........

Personalveränderung  in  der  Kommission  zur  Prüfung  für  das

Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena,  Ministerialbekannt.
machung  vom.

Vrifungsorbunng  für  Zahnärzte.  zusronneteliniuns
einisterialbekanntmachung  vom  .

Psychiatrische  Klinik  in  Jena  s.  Landesheilanstalten  in
ena.

 

25.  Juni

26.  Juli

4.  Oktober

dꝛ
—

5.  März

7.  April

13.  April

F

5.  Mai

—g

4.  September

O.  November

8.  Juli

 

103

39

40

69

74

291

3:84

181
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        XXIV

 

 

 

 

J  it  Ta  g  Seiee  des
nuhalt.  des  eg.-h
  Gesebes  rc.  Blattes.
R.
„Rabatt-Sparverein  Jena“,  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  s.
Rechtsfähigkeit.
Realgymnasien,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegen—
seitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  s.  Reifezeugnisse.
Reblaus,  Nachtrag  zur  Ministerialverordnung  vom  21.  Mai  1906
zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904,  betr.
eren  Bekämpfung,  vom..  13.  März  26
Rechtsfähigkeit,  Verleihung  an
den  „Rabatt-Sparverein  Jena“,  Ministerialbekanntmachungvom  9.  Januar  17
die  landwirtschaftlichen  Vereine  in  Burgau  und  Unterweid,
  Ministerialbekanntmachung  vom...  .  .  .  I1.  März  22
den  Herdbuchverein  Sondheim,  in  Sondheim  v.  d.  Rhön,
Ministerialbekanntmachung  vom..  26.  April  71
die  Herdbuchvereine  in  Altengönna,  Berka  a.  J.,  Berlstedt
und  Niederzimmern,  Ministerialbekanntmachung  vom  14.  Mai  100

Reichs-Doppelsteuergesetz  s.  Steuerangelegenheiten.
Reichs-Gesetzblatt,  Inhaltsanzeigen

Reichsstempelgesetz.
Ausführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)  und
der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  852),  Ministerialverordnung  vom
Ausführung  des  §  89  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli
1909  (Grundstücksabgaben),  Ministerialverordnung  vom

Reifezeugnisse,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige
  Anerkennung,  Ministerialbekanntmachung  vom
Rindviehbestände,  Aufnahme  1909,  s.  Viehseuchengesetz.
Ruhelohn,  die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Areiter
  des  Großherzogtums  und  von  Witwen=  und
Waisengeld  anihre  Hinterbliebenen,  Ministerialbekanntmachung
  drr.
Ruhla  W.  A.,  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  daselbst  und
Anlegung  von  Mündelgeld  bei  dieser,  s.  Sparkassen.

–.  —  —

 

 

2.  August
20.  September

16.  November

6.  Mai

 

 

3.  18.  22.  26.  29.
.  51.  70.  72.  80.
111.  161.  164.  187.
4  194.  302.  360.

382.  503.  509.  511.

189
303

384

81
        <pb n="25" />
        XXV

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  rc.

Seite  des

Reg.=Blattes.


 

S.

Schubert,  Friedrich  Wilhelm,  Kaufmann  in  Weida,  s.  Stiftungen.
Schulen,  höhere,  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die
gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse,  s.  Reifezeugnisse.

Schulze,  Richard,  Bankier,  s.  Exequaturerledigung.
Schweiz,  Konsul  Hirzel,  Leipzig,  s.  Exequatur.
Sondheim  v.  d.  Rhön  s.  Her  dbuchvereine.

Sparkassen.

Jena.  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  den  Satungen,  Ministerialbekanntmachung
  vom.

Ruhla  W.  A.  Errichtung  der  städtischen  Sparkasse  und  Genehmigung
  der  Sabungen  derselben,  Ninisterialbekanntmachung
  vom.

Ruhla  W.  A.  Anlegung  von  22  bei  derjclben  Ministerialbekanntmachung
  vom

Stotternheim.  Genehmigung  der  **  Minser
bekanntmachung  vom  .

Stotternheim.  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  derselben.  Ministerialbekanntmachung
  vom

Vacha.  Erster  Nachtrag,  vom  3.  Dezember  1908,  zu  den
Satzungen  vom  2.  Mürz  1908,  Miistrialbekunnimachung
vom.

Weimar.  Nochtrag  zu  den  GSebungen,  Ministeriälbekanntmachung
  vom.  ......

Wenigenjena  Errichtung  einer  Gemeindesparkasse  und  Genehmigung
  der  Satzungen  berse  lben,  Ministerialbekanntmachung
vom.

Wenigenjena.  Anlegung  von  2  bei  basibe  Ministerialbekanntmachung
  vom

Staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums,  Gewährmg  von
Ruhelohn,  s.  Ruhelohn.
Staatsbeamtengesetz  vom

Standesamtsbezirke,  Aufhebung  des  Standesamtsbezirés  Wenigenjena
  und  Vereinigung  mit  dem  Standesamtsbezirke  Jena,  Ministerialbekanntmachung
  vom  ........

 

27.  Mai

11.  Januar
11.  Januar
13.  Mai

13.  Mai

26.  April

20.  Dezember

30.  September

13.  November

21.  Juni

18.  September

IV

 

100

101

111

72

501

371

499

125

305
        <pb n="26" />
        XXVI

 

 

J  h  1t  Tag  Seitedes
mnmhalt.  des  eg.
Geseges  2c.  Blattes.
Starke,  Großherzogl.  Oberamterichter,  Justizrat  in  Weida,  Ernennung
  zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz
  für  den  Ausbau  des  ll.  Gleises  auf  der  Strecke  zwischen
Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhofe  Wünschendorf  Gera-  Weisch
litz),  Ministerialbekanntmachung  vom  22.  Januar  17
Steinsetzergewerbe,  Errichtung  einer  Meisterprüfungekommiston,  1C
eisterprüfungskommissionen.
Steuerangelegenheiten.
Anderung  der  Bezeichnung  der  Stenerämter,  Ministerialbeckannt.
machung  vom.  .  19.  März  27
Erstes  Nachtragsgesetz  zum  cimferrin  vom  11.  mi
1908,  vu  30.  März  31
Gesetz  zur  Ausführum  des  ecbeusfenrrbebe  vom
22.  März  1909,  vom.  .  ..30.März  34
Nachtragsgesetz  zum  Steuergesetz  vom  17.  April  1907,  vom  30.  März  36
Befreiung  der  im  Großherzogtum  wohnhaften  Beamten,  Wartegeldempfänger
  und  Pensionäre  (einschließlich  der  Winven  und
Waisen)  der  Königl.  Preuß.  Staatseisenbahnen,  die  ihre  Dienstbezüge
  durch  die  Königl.  Eisenbahndirektion  Erfurt  erhalten,
von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  ihres  Einkommens  zur
Staatssteuer,  Ministerialverordnung  vom  28.  August  304
Steuerstellen  im  Sinne  der  Ausführungebestimmungen  des  5  Bundesrats
  zu  Tarifnummer  11  des  Reichsstempelgesetzes  s.  Reichsstempelgesetz,
  Ministerialbekanntmachung  vom.  2.  August  190
Stiftungen.  Genehmigung  der  Stiftung  des  verstorbenen  Kaufmanns
Friedr.  Milh.  Schubert  in  Weida,  M  inisterialbekmtmachung
ven  .  ..7.Mai  97
Stobra,  Abtrennung  vom  Bezirkearztbeziri  Dornburg  und  Zuneei
sung  zum  Arztbezirk  Apolda,  Ministerialbekanntmachung  vom25.  Juni  163

Stotternheim.  Satzungen  der  öffentlichen  Sparkasse  daselbst  und
Anlegung  von  Mündelgeld  bei  derselben,  s.  Sparkassen.

Strafgefangene,  jugendliche,  Unterricht  derselben,  Ministerialverord—
nung  vom  ..

Strößwitz,  Forstrevierverwaltung  .  Forsirebierverwal—
tungen.

 

16.  Januar

 

5
        <pb n="27" />
        XXVII

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
Reg.=Blakies.


 

T.

Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.  änderung  derselben,
  Ministerialbekanntmachung  vom.

Thüringischer  Zoll=  und  Stenerverein.  Anderung  der  Be—
zeichnungen  der  Dienststellen  s.  Zoll=  und  Steuerämter.

Tierärzte,  praktische,  Anzeige  an  den  Bezirkstierarzt  von  ihrer
Niederlassung  im  Grohberzogtun,  Ministerialbekanntmachung
vom.

u.

Universität  Jena,  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
  aus  dem  Senate  derselben,  s.  Landtagsangelegenheiten


Unlauterer  Wettbewerb,  Ausführung  des  Reichsgesetzes  gegen  denselben
  vom  7.  Junk  1909,  Ministerialbekanntmachung  vom

Unterricht  jugendlicher  Untersuchungs=  und  Strafgefangener,
  Ministerialverordnung  vom

Untersuchungsgefangene,  iigendliche,  Unterricht  briten,  Minsterialverordnung
  vom  .  .

Unterweid,  landwirtschaftlicher  Verein,  Rechtsfähigkeit..

V.

Vacha.  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  s.  Sparkassen.
Venezuela,  Generalkonsul  Cardenas,  Hamburg,  s.  Exequatur.
Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer,  Ausschreibung  einer  Abgabe,

s.  Viehseuchengesetz.
Versteigerer,  Ministerialverordnung  über  deren  Geschäftsbetrieb,  vom
Verwaltungssachen,  Kosten  in  denselben,  s.  Kostenwesen.
Viehsenchengesetz,  Ausführung.

Aufnahme  der  Pferde-  und  Rindviehbestände  1909,  Ministerialbekanntmachung
  vom

Ausschreibung  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Sindriehbe
sitzer,  Ministerialbekanntmachung  vom.

Viehzählung  am  1.  Dezember  1909  Ministerialverorhnung  vom

 

2.  Juni

27.  Dezember

9.  August
16.  Januar

16.  Januar

22.  Juli

9.  März

22.  September
22.  Oktober

IV“

 

113

511

193

165

25

310
355
        <pb n="28" />
        XXVIll

 

Inhalt.

Tag
des
Gesetzes  2c.

Seite  des
eg.-Blattes.


 

Vorschriften  über  die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Zivilpensionen,
  Hinterbliebenenbezüge  und  Wartegelder
bei  Wiederbeschäftigung  oder  Wiederaustellung  von
Pensionären,  Hinterbliebenen=  und  Wartegeldempfängern.
  Einführung  der  Vorschriften  innerhalb  der  Reichsverwaltung,
  Ministerialbekanntmachung  vom  ...

W.
Wahlordnungen:
für  die  Wahl  von  Landtagsabgeordneten  s.  Landtagswahl—
gesetz.

für  die  Landwirtschaftskammer  s.  Landwirtschaftskammer.
Wartegelder  pp.,  deren  Einziehnng  oder  Kürzung  bei  Wie—
deranstellung  oder  Wiederbeschäftigung  der  Empfänger,
  Vorschriften  darüber  innerhalb  der  Reichsverwaltung,
  Ministerialbekanntmachung  vom..  .  ...
Weimar.  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  s.  Sparkassen.

Weinstein,  Moritz,  in  Eisenach,  s.  Kuba,  Republik.

Wenigenjena.

Eingemeindung  in  die  Stadtgemeinde  Jena,  Ministerialbekannt—
machung  vom.  ....  .  .....

Aufhebung  des  Standesamtsbezirks  Wenigenjena  und  Vereini—
gung  desselben  mit  dem  Standesamtsbezirke  Jena  s.  Standesamtsbezirke.


Errichtung  einer  Gemeindesparkasse  daselbst  s.  Sparkassen.

Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  Sparkasse  s.  Sparkassen.

Wettbewerb  s.  Unlauterer  Wettbewerb.

Witwen=  und  Waisengeld.  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche
  Arbeiter  des  Großherzogtums  und  von  Witwen=  und
Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen,  Ministerialbekanntmachung
  ddnn

Wormstedt.  Abtrennung  vom  Bezirksarztbezirk  Dornburg  und  Zuweisung
  zum  Arztbezirk  Apolda,  Ministerialbekanntmachung
vom  "  .  -  e  s  I  e  e  e  "  e

 

5.  Mai

5.  Mai

18.  September

6.  Mai

25.  Juni

 

74

74

294

81

163
        <pb n="29" />
        XXIX

 

 

 

 

Tag  Seite  des
nkhalt.  des  eg.
Inh  Gesches  2c.  Blattes.
Zahnärzte.
Prüfungsordnung,  Ausführung  derselben,  Ministerialbekannt.
machung  vom.  8.  Juli  181

Prüfungskommission  für  Zahnärzte  s.  Prüfungskommissionen.


Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Inhaltsanzeigen

Zengnisse  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde  s.

ehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde.

Zivilpensionen  pp.,  deren  Eiziehung  oder  Kürzung  bei  Wiederbeschäftigung
  oder  Wiederanstellung  von  Pensionären
  —  Vorschriften  darüber  innerhalb  der  Reichs
verwaltung,  Ministerialbekanntmachung  vom.

Zoll=  und  Stenerämter,  Anderung  der  Bezeichnungen,  Miier
bekanntmachung  vom  .  -

 

 

 

5.  Mai

 

19.  März

 

4.  19.  23.  26.  30.  40.
öe.  vo.  80.  Tid.  162.
164.  188.  192.  194.
360.  504.  509.  512.

74

27
        <pb n="30" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Grohßherzogtum  Sachsen.
Nummer  1.  Weimar.  22.  Januar  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  der  Republik  Panama
errn  Archibaldo  E  Boyd  in  Hamburg,  Seite  1.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des
roßher  thlichen  Amtsrichters  Bank  in  Auma  zum  Enteignungskommissr  für  den  Bau  der  Eisenbahn

Triptis-Blankenstein,  Seite  1.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  einen  Druckfehler  in  der  Deutschen
Arzneitaxe  1909,  Seite  2.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Sera,
Seite  2.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Sera,  Seite  3.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Fentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  3.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[II!  I.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Julio  Arjona  zum  Generalkonsul  der  Republik
Panama  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn
Archibaldo  E  Boyd,  zu  dessen  Amtsbezirk  das  Großherzogtum  gehört,  ist  das
Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  11.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

I2)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  an  Stelle  des  verstorbenen  Großherzoglichen

  Geheimen  Regierungsrats  von  Goeckel  in  Weimar  dem  Großherzoglichen
1909
        <pb n="31" />
        2

Amtsrichter  Bank  in  Auma  das  Amt  des  Enteignungskommissars  für  den  Bau
der  Eisenbahn  Triptis-Blankenstein  übertragen  worden.

Weimar,  den  13.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

s3]  III.  In  der  Deutschen  Arzneitaxe  1909  (Ministerialbekanntmachung  vom

21.  Dezember  1908,  Regierungsblatt  von  1908,  Seite  409)  ist  infolge  eines  bei

Herstellung  der  Reindrucke  durch  technische  Störung  entstandenen  Druckfehlers  auf

Seite  10  unter  12  n  die  Vergütung  mit  „1  &amp;amp;“  statt  mit  „10  “  angegeben.

Der  Satz  für  das  Abdampfen  von  Flüssigkeit  (100  g)  beträgt  demnach  10  F.
Weimar,  den  11.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Silevogt.

[4]  IV.  Diphtherie-Sera  mit

den  Kontrollnummern  892  bis  911  aus  den  Höchster  Farbwerken,

den  Kontrollnummern  126  bis  136  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,

den  Kontrollnummern  108  bis  111  aus  dem  Serumlaboratorium  „Ruete  Enoch“

in  Hamburg“  und

der  Kontrollnummer  212  aus  der  Fabrik  vorm.  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  eingezogen  sind,  vom
1.  Januar  1909  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  15.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="32" />
        3

(5)  V.  Dihhterie-Sera  mit  den  Kontrollnummern  168  bis  172,  174  bis  178,
181,  182  und  184  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  und  der  Kontrollnummer
  123  aus  dem  Serum-Laboratorium  „Ruete  Enoch“  in  Hamburg  sind
wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  7.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

[6]  Das  61.  bis  63./08,  1.  bis  5.009  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3548.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  Dezember  1908.

„  3549.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  Buchdruckereien
  und  Schriftgießereien.  Vom  22.  Dezember  1908.

„  3550.  Bekanntmachung,  betr.  den  Internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  24.  Dezember  1908.

„  3551.  Übereinkommen  zwischen  dem  .  Deutschen  Reiche  und  Osterreich,  betr.
den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz.  Vom  17.  November  1908.

„  3552.  Ubereinkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Ungarn,  betr.  den
gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschut.  Vom  17.  November  1908.

„  3553.  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  28.  Dezember  1908.

„  3554.  Bekanntmachung,  betr.  Anderungen  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  29.  Dezember  1908.

„  3555.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  29.  Dezember  1908.

„  3556.  Bekanntmachung,  betr.  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anlegung  von  Landdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.

„  3557.  Bekanntmachung,  betr.  allgemeine  polizeiliche  Bestimmungen  über  die
Anleaung  von  Schiffsdampfkesseln.  Vom  17.  Dezember  1908.
        <pb n="33" />
        Nr.

1

L

L

Vy

77

77

1

J77

3558.

3559.

3560.

3561.

3562.

3563.

3564.

Bekanntmachung,  betr.  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  Dezember
  1908.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  5.  Januar  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  Deutschen  Handelsflotte.  Vom
7.  Januar  1909.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Vorschriften  über  die  Besetzung
der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen  und  Schiffsoffizieren  vom  16.  Juni
1903.  Vom  7.  Januar  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Photographischen  Ausstellung  zu
Dresden  1909.  Vom  9.  Jannar  1909.

Bekanntmachung,  betr.  benachbarte  Orte  im  Wechsel=  und  Scheckverkehre.
Vom  9.  Januar  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Eisenbahnbeförderung  von  Steckstofftetroxyd.
Vom  9.  Januar  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  58/08,  1/09:

540.

543.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  bezw.  von  geänderten
Zählerformen  zur  Beglaubigung  durch  die  Elektrischen  Prüfämter.
Veränderungsnachweis  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  in  bezug  auf  die  Krankenversicherung.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten

ausländischen  Zollstellen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und

Steuerstellen.

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  zeitung.
        <pb n="34" />
        Negierungsblatt)

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  2.  Weimar.  3.  Februar  1909.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  den  Unterricht  jugendlicher  Untersuchungs=  und  Strafgefangener,  Seite  5.
—  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung
vom  30.  Mai  1908,  Seite  7.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ermächtigung  der  neuerrichteten
Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  zur  Anlegung  von  Mündelgeld,  Seite  7.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  und  die  Genehmigung  der  Satzungen  derselben,
  Seite  8.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  „Rabatt-Sparverein
  Jena“,  Seite  17.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Ernennung  des  Großherzogl.  Amtsrichters
  Justizrat  Starke  in  Weida  zum  Enteismungskommissar  für  die  Enteignung  von  Grunbdbesitz

Bza  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der  innerhalb  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen  Gera
(Reuß)  und  dem  Bahnhof  Wünschendorf  an  der  Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz,  Seite  17.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine
  im  Falle  einer  Mobilmachung  während  der  Beit  vom  1.  April  1909  bis  zum  1.  April  1910,
U  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  18.

 

 

 

 

Ministerialverordnung,

betreffend  den  Unterricht  jugendlicher  Untersuchungs=  und
Strafgefangener.

[7)  Zur  Ausführung  der  Vorschrift  in  §  77  der  Dienst=  und  Hausordnung  für
die  Gerichtsgefängnisse  des  Großherzogtums  Sachsen  vom  22.  November  1898  wird

folgendes  angeordnet:
1.

Der  Unterricht  wird  den  jugendlichen,  d.  h.  nicht  über  18  Jahre  alten  Untersuchungs=
  und  Strafgefangenen  durch  Volksschullehrer  erteilt,  die  von  dem  Ortsschulaufseher
  des  Ortes,  in  dem  die  Gefängnisanstalt  liegt,  bestimmt  werden.

2.
Über  die  Zahl  der  Unterrichtsstunden  und  die  Zeit  der  Unterrichtserteilung
hat  sich  der  Gefängnisvorsteher  mit  dem.  Lehrer  zu  verständigen.  Diejenigen  Ge—
1909  2
        <pb n="35" />
        6
fangenen,  die  zum  Besuche  der  Volks=  oder  Fortbildungsschule  verpflichtet  sind,
sollen  an  jedem  Werktage  mindestens  eine  Stunde  mündlichen  Unterricht  und  daneben
  Anleitung  zu  geistiger  Beschäftigung  durch  geeignete  Aufgaben  erhalten.
Die  Zahl  der  Unterrichtsstunden  soll  bei  nicht  schulpflichtigen  Gefangenen  in
der  Regel  wöchentlich  2  Stunden  mündlichen  Unterrichts  nicht  übersteigen,  jedoch
bleibt  nachgelassen,  in  den  Fällen,  in  denen  besondere  Kosten  hierdurch  nicht  erwachsen,
  wie  z.  B.  bei  gleichzeitiger  Unterrichtung  mehrerer  Gefangener,  die  Zahl
der  Unterrichtsstunden  entsprechend  zu  erhöhen.

3.
Zur  Unterrichtserteilung  ist  dem  Lehrer  ein  geeignetes  Zimmer  anzuweisen.
Ist  ein  solches  nicht  vorhanden  oder  die  Erteilung  mündlichen  Unterrichts  aus
einem  anderen  Grunde  nicht  durchführbar,  so  darf  der  Unterricht  auf  die  Anfertigung
und  Überwachung  schriftlicher  oder  Memorierarbeiten  beschränkt  werden.

4.

Dem  Gefangenen  sind  diejenigen  Gerätschaften  und  Hilfsmittel  zu  stellen,
welche  zur  Anfertigung  der  vom  Lehrer  aufgegebenen  Arbeiten  erforderlich  sind.
An  Lernmitteln  (Schulbüchern,  Heften  usw.)  hat  der  Gefangene  möglichst  die
eigenen,  in  der  Schule  von  ihm  gebrauchten  zu  benutzen.

5.

Der  Lehrer  erhält  für  den  Unterricht  aus  dem  Verwaltungsfonds  des  Gerichts
eine  Vergütung  von  2  J“  für  jede  Unterrichtsstunde.

Ist  der  Unterricht  nicht  stundenweise  erteilt  worden,  so  ist,  insoweit  es  sich
um  schulpflichtige  Gefangene  handelt,  die  Vergütung  von  dem  Bezirksschulinspektor
festzusetzen.  In  den  anderen  Fällen  ist  die  Höhe  der  Vergütung  von  dem  Gefängnisvorsteher
  mit  dem  Lehrer  zu  vereinbaren.

6.

Die  Kosten  des  einem  schulpflichtigen  Gefangenen  erteilten  Unterrichts  sind
von  der  zur  Tragung  verpflichteten  Privatperson  oder  Schulgemeinde  (8  48  Ziffer  6
des  Volksschulgesetzes)  wieder  beizuziehen.

7.
Die  Befugnisse  des  Bezirksschulinspektors  und  des  Ortsschulaufsehers  in  schultechnischen
  Fragen  werden  durch  vorstehende  Vorschriften  nicht  berührt.
        <pb n="36" />
        7

8.
Die  Ministerialbekanntmachung  vom  10.  Dezember  1874  über  den  Unterricht
jugendlicher  Strafgefangener  (Regierungsblatt  S.  453)  ist  aufgehoben.
Weimar,  den  16.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz  und  des  Kultus.
Rothe.

Ministerialverordnung.

[8.  Mit  Höchster  Genehmigung  wird  hierdurch  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  356)  verordnet:

Unter  der  Bezeichnung  „untere  Verwaltungsbehörde“  im  letzten  Satze
des  Artikels  II  Ziffer  I  des  Gesetzes  ist  zu  verstehen  in  Städten  von  mehr
als  10000  Einwohnern  der  Gemeindevorstand,  in  den  übrigen  Orten  des
Großherzogtums  der  Bezirksdirektor.

Im  übrigen  bewendet  es  bei  der  Verordnung  vom  24.  Mai  1900.
Weimar,  den  20.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

Ministerialbekanntmachungen.

[9]  I.  Hierdurch  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  der
in  §  1807  Nr.  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erteilten  Ermächtigung  die  neuerrichtete
  Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet
erklärt  worden  ist.

Weimar,  den  11.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.  Departement  des  Innern.

Rothe.  Paulssen.
.  2
        <pb n="37" />
        8

[10]  II.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  nach  empfangenem
Vortrag  im  Großherzoglichen  Gesamtministerium  gnädigst  beschlossen  haben,  die
Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  in  Ruhla  W.  A.  zu  gestatten,  sind  die  nachstehenden
  Satzungen  von  uns  genehmigt  worden.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  11.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Sat#ungen
der  städtischen  Sparkasse  zu  Ruhla  W.  A.

 

Zweck  und  rechtliche  Eigenschaften  der  Sparkasse.

81.
Die  Sparkasse  zu  Ruhla  W.  A.  bildet  eine  öffentliche  Gemeindeanstalt  und  wird,  getrennt
von  dem  übrigen  Gemeindevermögen,  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  dieser
Satzungen  verwaltet.

Dem  Großherzogl.  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzogl.  Staatsministerium  steht
das  Recht  der  Oberaufsicht  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu
wachen,  daß  die  Anstalt  den  Satzungen  und  den,  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen
  gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit
  Einsicht  von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf
Kosten  der  letzteren  Sachverständige  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und
Stelle  abzuordnen  und  die  etwa  vorgefundenen  Mängel  abzustellen.

§2.

Sie  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen  Personen,  die  sich  dieser
nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  so  besonders
den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen
und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapital  anwachsen  zu  lassen.
        <pb n="38" />
        83.

Die  Gemeinde  Ruhla  W.  A.  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die
bei  derselben  gemachten  Einlagen.  Von  dem  erwachsenden  Gewinne  werden  zunächst  die  Verwaltungskosten
  bestritten,  der  verbleibende  Uberschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds
verwendet.

Der  anzusammelnde  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen
Anhang  zur  Sparkassenrechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservefonds  zugewiesenen  Kapitalien
müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale
hinzugefügt  werden.  Sobald  dieser  Reservefonds  5%  der  Einlagen  beträgt,  fällt  der  Überschuß
zur  Hälfte  der  Gemeindekasse  in  Ruhla  W.  A.,  zur  anderen  Hälfte  dem  Reservefonds  zu,  bis
letzterer  die  Höhe  von  10%  der  Einlagen  erreicht  hat.  Von  diesem  Zeitpunkte  ab  fällt  dann
der  ganze  Überschuß  der  Gemeindekasse  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  derselbe  nicht  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Ergänzung  des
Reservefonds  zu  verwenden  ist,  der  Stadtkasse  in  Ruhla  W.  A.  überwiesen.

Schuldbücher.

84.
Über  die  Einlagen  (8  5)  werden  den  Einlegern  Bücher  ausgestellt,  welche  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehen  sind  und  auf  bestimmte  Namen  lauten.

Für  jedes  Sparkassebuch  sind  vom  Einleger  bei  Ausfertigung  desselben  zwanzig  Pfennige
zu  entrichten.

Begrenzung  der  Spareinlagen.

·  85.
Einlagen  unter  einer  Mark  werden  nicht  angenommen;  die  Sparkasse  gibt  jedoch  Spar—
marken  zum  Betrage  von  10  Pfennigen  aus,  welche  als  Einlagen  angenommen  werden,  wenn

deren  10  Stück  auf  eine  von  der  Sparkasse  ausgegebenen  Sparkarte  geklebt  zur  Einlieferung
gelangen.

Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Verzinsung  der  Einlagen.

86.
Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.
        <pb n="39" />
        10

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderat
  bestimmt.

Eine  beschlossene  Anderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Lokalblatte  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Monate  berechnet,  sodaß  diejenigen  Beträge,  welche  im
Laufe  eines  Monats  eingezahlt  sind,  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  diejenigen
Beträge  aber,  welche  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  werden,  nur  bis  zum  Schlusse  des
vorhergehenden  Monats  zu  verzinsen  sind.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt  und  wird  darnach  der
gefundene  Zinsbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.
  Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisierte  Zinsenbetrag
  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.

Um  diese  kapitalisierten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in
den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nötig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Anstalt  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.  Wünscht  sie  ein  Beteiligter  dennoch,  so
wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,  wenn  das  laufende  Geschäft  es  gestattet,
sonst  zu  geeigneter,  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit,  bewirkt.

Rückzahlung  und  Kündigung  der  Einlagen.

§  7.
Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  —#x  kann  für  jedes  Schuldbuch
ohne  vorherige  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,  jedoch  innerhalb
  einer  Woche  nur  einmal.  Darüber  hinaus  ist  vorherige  Kündigung  erforderlich  und  zwar

bei  Beträgen
bis  zu  200  eine  solche  von  2  Wochen

7“  77  500  77  77  77  77  4  77
7*“  77  1  000  77  7  77  77  6  77  un  d
von  über  1000  „  „  „  „  8  „
Von  der  Einhaltung  dieser  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses
  abgesehen  werden.

88.

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlageu  durch  den  Verwaltungsausschuß
nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  mittels  Benachrichtigung  des  bekannten  Schuldbuch-Inhabers
und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Schuldbuch  oder  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  im  hiesigen  Lokalblatte  und  zwar  unter  Angabe
        <pb n="40" />
        11

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,

b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Schuldbuches,  welche  dem  Konto,  wo  die
Einlage  sich  eingetragen  befindet,  entsprechen,

c)  des  nach  Ablauf  von  3  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrages  an  Kapital  und

Zinsen
bewirkt.

Diese  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.

Mit  dem  Ablaufe  der  dreimonatlichen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlage  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

89.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuches  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie  nur
demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  jedem  Falle  nur  gegen  Vorlegung  des  Schuldbuches,  sofern
dieses  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.

Bei  Abschlagszahlungen  auf  den  Einlagebetrag  und  bei  bloßen  Zinsenzahlungen,  welche
sofort  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche  abzuschreiben  sind,  wird  dieses  nach  erfolgter  Abschreibung
zurückgegeben.

Wenn  dagegen  der  ganze  Einlagebetrag  oder  dessen  Rest  nebst  Zinsen  erhoben  wird,  so
behält  die  Sparkasse  das  vorgelegte  Schuldbuch  zurück.

Die  zurückbehaltenen  Schuldbücher  werden  kassiert  und  noch  5  Jahre  nach  Prüfung  der
betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.

Gesperrte  Schuldbücher.

8  10.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine
Auszahlung  nicht  vor  dem  Ablaufe  eines  bestimmten  Zeitraumes  oder  vor  dem  Eintritte  einer
bestimmten  Tatsache  z.  B.  nicht  vor  Eintritt  der  Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen
Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  erfolgen  soll,  werden  „gesperrte  Schuldbücher“  ausgegeben,
welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatte  als  solche  augenfällig  kenntlich
gemacht  werden.  Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen
nicht  eher  geleistet,  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen  oder  die  bestimmte  Tatsache
eingetreten  bezw.  der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmöglich  geworden  ist.

Sollen  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  bleiben.
        <pb n="41" />
        12

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Manne  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  in  die  aktive  Marine  ein—
getreten  zu  sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht  hat.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Schuldbuches
  genau  zu  vermerken.  Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,  auf
dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.  Der  Verwaltungsausschuß
  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,
  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  auswandern  will
oder  sich  in  dringender  Not  befindet.  Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem  im  Deutschen
Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,  so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit  seinen  etwaigen
Einwendungen,  an  welche  jedoch  der  Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise  gebunden  ist,  gehört
werden.

Mündelgelder-Einlagen.

11.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichtes
  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung  vom
Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  Vorschriften:

1.  Die  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlage  und  auf  dem  ersten  Blatte,  sondern
  auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  „Schuldbücher  über  Mündelgelder“  augenfällig
  kenntlich  zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse
erteilt,  oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte
  Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  urkundlich  nachgewiesen  wird.  Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft
  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts
  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.  Wenn  er  beabsichtigt,
  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise  stehen  zu  lassen,
so  ist  das  Mündelsparkassebuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto  auf  ein
gewöhnliches  Sparkassebuch  zu  übertragen.

Verfall  der  Einlagen.
812.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  30  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon  erhoben,
        <pb n="42" />
        13

noch  die  Zinsen  im  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine
öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Lokalblatte  an  den  Inhaber
  des  Schuldbuches  zu  erlassen,  innerhalb  3  Monaten  die  Einlage  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.
  Nach  Ablauf  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  nebst  Zinsen  der  Sparkasse  anheim  und
der  Inhaber  des  Schuldbuches  sowie  etwaige  sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  an
dem  Schuldbuche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung  der
Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche
abgeschrieben.

Kraftloserklärung  von  Schuldbüchern.

§  13.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Schuldbücher  richtet  sich  nach
den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  vom  5.  April  1899  zur  Ausführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Verwaltungs-Grundsätze.

§  14.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  mit  welchen  eine  Geldzahlung  verbunden  ist,  müssen  in
ihren  Geschäftsräumen  in  Gegenwart  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers  vorgenommen
werden.  Wenn  ausnahmsweise  ein  Geschäft  außerhalb  der  Geschäftsräume  vorgenommen  werden
soll,  so  bedarf  es  einer  schriftlichen  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses.

Die  Tage  und  Stunden,  zu  welchen  die  Sparkasse  Einlagen  annimmt,  Zinsen  bezahlt  oder
annimmt  oder  auf  Einlagen  Rückzahlungen  leistet,  werden  vom  Verwaltungsausschusse  festgesetzt
und  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

9#  15.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  sobald  sich  ein  Überschuß  gegen  den
zu  zahlenden  Bedarf  zeigt,  möglichst  in  Forderungen  angelegt,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an
einem  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücke  besteht  oder  bestellt  wird  oder  in  sicheren  Grundschulden
  an  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücken.  (Vgl.  §  1807  Abs.  1  Ziff.  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs).

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderat  festgesetzt  und  ist  3  Monate  vor  dessen
Eintritt  in  den  in  §  6  Abs.  3  dieser  Satzungen  bezeichneten  Blättern  einmal  bekannt  zu  machen.
Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich  festgegestellten
  Grundsätzen.  (Vgl.  §  1807  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.)

Summen  unter  100  —  werden  nicht  ausgeliehen.  Fehlt  es  an  Gelegenheit  zu  solchen
Ausleihungen  oder  erscheint  eine  solche  Art  der  Ausleihung  nach  Lage  der  Umstände  nicht  rat-1909

  3
        <pb n="43" />
        14

sam,  so  können  die  überschüssigen  Gelder  entweder  zur  Anschaffung  von  sonstigen  durch  §  1807
Absatz  1  Ziffer  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  durch  landesgesetzliche  Vorschriften
(vergl.  die  Art.  212  und  218  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)  zur  Anlegung
  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten  Werten  verwendet  oder  wenn  auch  dieses  nicht
ratsam  erscheint,  bei  einer  durch  Landesgesetz  nach  Maßgabe  des  §  1808  Bürgerlichen  Gesetzbuches
  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten  Bank  angelegt  werden.

Außerdem  können  solche  Gelder,  jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Gemeinderats,  auch
bis  zu  einem  Betrage,  welcher  20  %  des  Reservefonds  der  Sparkasse  nicht  übersteigt,  bei  einer
anderen  deutschen  Bank  in  laufender  Rechnung  oder  gegen  Schuldverschreibungen,  welche  mit
längstens  einmonatlicher  Kündigungsfrist  zahlbar  sind,  angelegt  werden.

§  16.
Nach  erfolgter  Richtigsprechung  der  Jahresrechnung  durch  den  Gemeinderat  hat  der  Verwaltungsausschuß
  eine  kurze  Übersicht  über  den  Zustand  der  Sparkasse  im  hiesigen  Lokalblatte
bekannt  zu  geben.

Verwaltung  der  Sparkasse.

8  17.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung  bezügl.  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der  Sparkasse
  liegt  dem  Verwaltungsausschusse  ob.  Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,
welcher  in  Behinderungsfällen  durch  den  Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,  als  Vorstand
  und  aus  vier  durch  den  Gemeinderat  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählenden  sachkundigen
Männern,  welche  der  Vorstand  in  doppelter  Zahl  vorschlagen  kann.  Die  vier  Ausschußmitglieder
  werden  durch  den  Vorsitzenden  mittels  Handschlags  verpflichtet  und  haben  dabei  strengste
Amtsverschwiegenheit  anzugeloben.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  dem  Schluß  des  Rechnungsjahres
  zwei,  die  am  längsten  fungiert  haben,  aus  und  werden  dafür  zwei  andere  gewählt;
doch  sind  die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.  Über  das  erstmalige  Ausscheiden  bestimmt  das
Los.  Wenn  die  Erbffnung  der  Sparkasse  nicht  mit  dem  Jahresanfang  zusammenfällt,  so
wirken  die  erstmals  gewählten  während  des  Restes  des  Jahres  der  Wahl  und  das  nächstfolgende

  volle  Jahr.

Die  zunächst  Ausscheidenden  haben  ein  volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,
während  die  beiden  anderen  nur  Stellvertreter  sind.  Den  Verwaltungsausschußmitgliedern  kann
für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderat  festzusetzende  Vergütung  gewährt  werden.

Die  Namen  sämtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  durch  die  Weimarische  Zeitung
und  das  hiesige  Lokalblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.
        <pb n="44" />
        15

8  18.

Alle  Darlehnsgesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche  sind  bei
dem  Vorstand  anzubringen  und  liegt  demselben  die  Prüfung  der  Urkunde,  die  Aktenführung,
die  Leitung  der  Verwaltungsausschuß-Sitzungen,  der  Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  überhaupt
  die  Beaufsichtigung  der  laufenden  Geschäfte  ob.

§  19.

Der  Bürgermeister  als  Sparkassevorstand  hat  im  beständigen  Auftrage  des  Verwaltungsausschusses
  die  Zusicherungsscheine  über  auszuleihende  Kapitalien  auszustellen  und  weiter  zu
prüfen,  ob  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Pfandscheine  und  andere  Schuldurkunden  den
gesetzlichen  Erfordernissen  (§  15)  und  den  die  Ausleihung  von  Sparkassengeldern  betreffenden
Beschlüssen  des  Verwaltungsausschusses  entsprechen,  welchen  Falles  er  einen  bezüglichen  Vermerk
  unter  die  Urkunden  zu  setzen  hat,  auf  welchen  hin  die  Auszahlung  erfolgen  darf.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen
bekleidet  wird,  ist  die  Prüfung  der  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden
durch  einen  besonderen  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  und  aus  der  Sparkasse  für  seine
Mühewaltung  zu  bezahlenden  juristisch  gebildeten  Aktor  zu  bewirken,  bezügl.  zu  bescheinigen.

20.

Für  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  3  Ausschußmitgliedern  notwendig.

Es  entscheidet  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Sparkasse-Vorstandes
  den  Ausschlag.

Dem  Vorstand  steht  das  Recht  zu,  die  Sache  an  den  Gemeinderat  zur  endgültigen  Entscheidung
  zu  verweisen.  Betrifft  eine  solche  Entscheidung  Darlehnsgesuche,  Kapital=  oder  Zinseneinziehung,
  so  hat  der  Gemeinderat  darüber  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

8  21.

Der  Vorstand  ist  befugt  den  Kassierer  zu  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses
zuzuziehen  doch  steht  demselben  ein  Stimmrecht  nicht  zu.

§  22.

Der  Vorstand  mit  den  vier  Ausschußmitgliedern  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen
  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  durch
schriftliche  oder  mündliche  Erklärungen  des  Verwaltungsausschusses  erworben  bezügl.  aufgegeben
werden.

Der  Vorstand  gilt  als  beauftragt,  unter  Zuziehung  und  Zustimmung  zweier  Mitglieder
des  Ausschusses  den  letzteren  in  diesen  Angelegenheiten  zu  vertreten  und  Erklärungen  rechtsverbindlich
  für  denselben  abzugeben.

3*
        <pb n="45" />
        16

§  23.

Der  Kassierer  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  von  dem  Gemeinderate  widerruflich
gewählt  und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderates  durch  den  Gemeindevorstand  zu
verpflichten.

Dem  Kassierer  liegt  die  Führung  resp.  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  die  Einnahme  und
Ausgabe  der  Gelder,  sowie  die  Berechnung  und  Einhebung  der  Zinsen  unter  seiner  Verantwortung
  ob,  während  von  dem  Gegenbuchführer  außer  seiner  Funktion  auch  alle  vorkommenden
Schreibereien  zu  besorgen  sind.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  werden  über  ihre  Obliegenheiten  und  Arbeitszeiten
  usw.  mit  weiter  erforderlicher  Dienstanweisung  versehen.

Beide  erhalten  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Sparkasse,  die  vom  Gemeinderat
nach  dessen  Ermessen  auf  bestimmte  Zeit  festgesetzt  wird.

Der  Kassierer  hat  vor  Antritt  seines  Amtes  eine  vom  Gemeinderat  festzusetzende  Sicherheit
  zu  bestellen.

§  24.
Die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  haben  den  Kassierer  und  den  Gegenbuchführer
  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.  Über  diese  Vertretung  ist  in  der  Geschäftsanweisung
  für  die  Sparkassebeamten  nähere  Bestimmung  zu  treffen.

§  25.

Spätestens  bis  Ende  April  jeden  Jahres  ist  die  Sparkasserechnung  über  das  letzte  Geschäftsjahr
  vom  Kassierer  zu  fertigen  und  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft  als
Revisor  zu  prüfen  und  durch  den  Sparkassevorstand  dem  Gemeinderate  zur  Richtigsprechung
zu  übergeben.

Derselbe  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung  überweisen.
Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  geführten
Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparbüchern  zu  verlangen,  so  find  sie  auf  Anfordern
  gehalten,  dem  revidierenden  Beamten  die  Sparbücher  zur  Einsichtnahme  und  Vergleichung
mit  den  Sparkassekonten  vorzulegen.

g  26.
Der  Sparkassevorstand  ist  berechtigt,  von  dem  jährlichen  Reingewinn  bis  zu  3%  als
Sparprämien  zur  Verteilung  zu  bringen.
Es  sollen  dabei  Dienstboten,  Arbeiter  und  in  ähnlichen  Verhältnissen  lebende  Personen,
welche  seit  mindestens  fünf  Jahren  bei  der  Sparkasse  Spareinlagen  gehabt  haben,  bedacht  werden.
Die  Berechtigten  werden  zur  Meldung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  im  hiesigen  Lokalblatte

  und  durch  Aushängung  der  Bekanntmachung  im  Kassenlokal  aufgefordert.  Nach  Prüfung
der  eingegangenen  Meldungen  durch  den  Vorstand  wird  die  zum  Zwecke  der  Verteilung  be
        <pb n="46" />
        17

stimmte  Summe  auf  die  Anzahl  der  geeigneten  Bewerber  verteilt.  Die  Prämien  sind  auf  die
volle  Mark  abzurunden  und  dürfen  im  einzelnen  20  Mark  nicht  übersteigen.

Die  mit  einzureichenden  Sparbücher  werden  den  Sparern  nach  Gutschrift  der  Prämien
zurückgegeben.

§  27.

Diese  Satzungen  sowie  Abänderungen  und  Nachträge  zu  denselben  bedürfen  der  Begutachtung
  des  Bezirksausschusses  und  der  Genehmigung  Großherzoglichen  Staatsministeriums,
Departement  des  Innern.

§  28.
Die  Satzungen  treten  3  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

 

11)]  III.  Dem  Verein
„Rabatt-Sparverein  Jena“
ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  19.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.

12!)  !IV.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Enteignung  von  Grundbesitz  für  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der  innerhalb
  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen  Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhof
  Wünschendorf  an  der  Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz  dem  Großherzogl.  Ober--amtsrichter
  Justizrat  Starke  in  Weida  übertragen  worden.

Weimar,  den  22.  Januar  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="47" />
        18

[13]  V.  In  Gemäßheit  des  Reichs-Gesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,  nach  welchen
in  der  Zeit  vom  1.  April  1909  bis  zum  1.  April  1910  im  Falle  einer  Mobilmachung
  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen
  hat,  nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Festgestellte  Vergütungssätze  für  1  Doppelzentner

Zugehörige  Weil
.  eizen-  Roggen-Liserungsverbände
  Weizen  meßl.  Roggen,  nel  Safer  Heu  Stroh

4  J□N.LLLNNNNCNL.AN.NNONN

 

 

Hauptmarktort

 

Weimar  I.  u.  I.  Verw.-Bez.  162D8

Eisenach  III.  u.  V.  Verw.-Bez.  16  65994E

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neustadta.  d.  O]V.  Verw.-Bezirk  1677020  25534998850]|]  8999496

Weimar,  den  20.  Januar  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[14]  Das  6.  und  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3565.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anderung  der  Formulare  B  und  C  der
Wandergewerbescheine.  Vom  13.  Januar  1909.

„  3566.  Bekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld  in  Schuldverschreibungen
  der  Zivilhospizien  der  Stadt  Straßburg  im  Elsaß.  Vom
16.  Januar  1909.

„  3567.  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXXVb  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  19.  Januar  1909.

„  3568.  Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkchre.  Vom
21.  Januar  1909.
        <pb n="48" />
        19
Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  3  und  4:

S.  11.  Weitere  Verwendung  der  bisherigen  Frachtbriefmuster.

„  12.  Erscheinen  des  Blattes  XVI  der  neubearbeiteten  Post=  und  Eisenbahnkarte.


„  12.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Eisen,
„12.  desgleichen  mit  Weizenmehl.
18.  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich.
        <pb n="49" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="50" />
        1

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  3.  Weimar.  12.  März  1909.

 

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung  über  einen  Zusacz  zu  der  Verordunng,  betr.  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung,  vom  22.  ugust  1879,  Seite  21.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung
der  Rechtsfähigkeit  an  den  landwirtschaftlichen  Verein  in  Burgau  und  den  landwirtschaftlichen  Verein
in  Unterweid,  Seite  22.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetlaltt  und  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  22  und  23.

 

I15|]  Höchste  Verordnung  über  einen  Zusatz  zu  der  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  der  Gewerbeordnung,  vom  22.  August  1879.

Wir

Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  hierdurch  was  folgt:

Der  letzte  Absatz  der  Verordnung,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  der  Gewerbeordnung,  vom  22.  August  1879  (Regierungsblatt  Seite  449)
erhält  folgenden  zweiten  Satz:

In  den  Gemeinden,  für  die  nach  Artikel  45  der  Gemeindeordnung  durch
Ortsstatut  bestimmt  ist,  daß  der  Gemeindevorstand  außer  dem  Bürgermeister  und

1909  4
        <pb n="51" />
        22

dessen  Stellvertreter  noch  aus  einem  oder  mehreren  anderen  ständigen  Mitgliedern
(Stadträten,  Beigeordneten)  besteht,  gibt  nur  der  Gemeindevorstand,  und  zwar  auf
Grund  kollegialischer  Entschließung,  das  Gutachten  ab.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  24.  Februar  1909.

««

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

Ministerialbekanntmachung.

[16]  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  in  Burgau  und  dem  landwirtschaftlichen
Verein  in  Unterweid  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  1.  März  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

I17!  Das  8.,  9.  und  10.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3569.  Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
30.  Januar  1909.

„  3570.  Gesetz,  betr.  die  Preisfeststellung  beim  Markthandel  mit  Schlachtvieh.
Vom  8.  Februar  1909.
        <pb n="52" />
        23

Nr.  3571.  Verordnung,  betr.  den  Handel  mit  südwestafrikanischen  Diamanten.

Vom  16.  Januar  1909.

„  3572.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlagen  V  und  VI  zur  Militär=Transport-Ordnung.

  Vom  2.  Februar  1909.

„  3573.  Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom

4.  Februar  1909.

„  3574.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

  Vom  6.  Februar  1909.

„  3575.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  fünften  Nachtrags  zum  Reichshaus-S.



1

'T

7T

'T

77

77

Das
22.

22.
27.

32.
32.
32.

33.
34.

34.

38.

38.

39.

halts-Etat  für  das  Rechnungsjahr  1908.  Vom  13.  Februar  1909.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  5  bis  9:

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Chile.

Rohrpostordnung  für  Berlin.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Sesamöl  und  ausländischem
  Stearin.

Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Ärzte.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Bolivien.

Anderung  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

Erhebung  besonderer  Zölle  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  aus  Prämien
gewährenden  Ländern.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  Revolvern,
  Pistolen  und  Terzerolen.

Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Befreiung  von  Beamten  der  Norddeutschen  Holzberufsgenossenschaft  in
Berlin  von  der  Versicherungspflicht.

Ergänzung  der  Salzsteuer-Ausführungsbestimmungen.
        <pb n="53" />
        24

L

VT

Uy

VT

39.  Post-Zollordnung.

54.

54.

55.—

58.

58.

60.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Konsulatsbezirke  Malaga.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Eisenbahnschwellen.


Desgleichen  Lohnveredelungsverkehr  mit  ausländischen  Steinbüchsen.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Canada  oder  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischer
Seide.

Veränderungen  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen
  (Bezirkssteueramt  Eisenach).

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  geituna.
        <pb n="54" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen.

Nummer  4.  Weimar.  19.  März  1909.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände,  Seite  25.
—  Nachtrag  zur  Ministerialverordnung  vom  21.  Mai  1906  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
6.  Fut  1904,  betr.  die  Bekämpfung  der  Reblaus,  Seite  26.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  26.

 

 

 

Ministerialbekanntmachung.

[18]  Gemäß  §  33  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889  zu  dem  Reichs-"„

  .  »  .  23.  Juni  1880
gesetze  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  vom  I.  Mai  1894

wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als  Tag  für  die  diesjährige  Aufnahme
  der  Pferde=  und  Rindviehbestände

Freitag,  der  2.  April  1909

 

bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche
wahrzunehmen.

Weimar,  den  9.  März  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.
1909  5
        <pb n="55" />
        26
Nachtrag

zur  Ministerialverordnung  vom  21.  Mai  1906  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Juli  1904,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus.
[19)  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
erhält  der  §  4  der  Ministerialverordnung  vom  21.  Mai  1906  zur  Ausführung
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Juli  1904,  betreffend  die  Bekämpfung  der  Reblaus
(Regierungsblatt  Seite  195)  folgende  Fassung:
Der  Marktverkehr  mit  Wurzelreben  oder  Blindreben  sowie  die  Verwendung
von  Rebteilen,  insbesondere  von  trockenem  Rebholz  als  Verpackungs-(Verstauungs-)
  Material  ist  verboten.
Weimar,  den  13.  März  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[20]  Das  11.  und  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3576.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  27.  Februar  1909.
„  3577.  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
3.  März  1909.
„  3578.  Gesetz  wegen  Anderung  des  Gesetzes,  betr.  die  Wechselstempelsteuer.
Vom  4.  März  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  10:
S.  63.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung.
„  64.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Russisch-Polen.
„  64.  Zollfreier  Einlaß  der  von  der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910  zurückgelangenden
  Deutschen  Ausstellungsgüter.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="56" />
        Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  SHachsen.

Nummer  5.  Weimar.  26.  März  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bezeichnung  der  Steuerämter,  Seite  27.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Konsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  Herrn  Frederick  J.  Dietzmann  in  Sonneberg,  „Seite  28.  —  Ministerialbekonntmachung,  betr.
Errichtung  einer  Meisterprüfungskommission  für  das  Steinsetzergewerbe  für  das  Großherzogtum  achsen
mit  dem  Sitze  in  Weimar,  Seite  29.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  n"4  das  Deutsche  Reich,  Seite  29.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[21]  I.  Nach  einem  Beschlusse  der  Regierungen  des  Thüringischen  Zoll=  und
Steuervereins  werden  mit  Wirkung  vom  1.  April  d.  J.  an  geändert  die  durch  den
Staatsvertrag  vom  20.  November  1889  festgelegten  Bezeichnungen,  und  zwar
die  der  gemeinsamen  Direktivbehörde  des  Thüringischen  Zoll=  und  Steuervereins
  und  ihres  Leiters
in  die  der
Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein
und  in  die  des
Präsidenten  der  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und
Steuerverein,
die  Bezeichnung  Bezirkssteueramt  in  Bezirkszollamt,
die  Bezeichnung  Bezirkssteuerinspektor  in  Bezirkszollinspektor,
die  Bezeichnung  Obersteuerkontrolleur  in  Oberzollkontrolleur.
1909  6
        <pb n="57" />
        28

Weiter  werden  infolge  Höchster  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des
Großherzogs  von  dem  gleichen  Zeitpunkte  an  geändert  die  autonomen  Bezeichnungen
und  Titel

Steueramt  in  Zollamt,
Steuerrezeptor  in  Zollstelle,
Steueramtsrendant  in  Zollamtsrendant,
Steueramtsassistent  in  Zollamtsassistent,
Obersteuerinspektor  in  Oberzollinspektor,
Steuerinspektor  in  Zollinspektor,
Steueraufseher  in  Zollaufseher,

während  die  Bezeichnungen

Großherzoglich  Sächsischer  Generalzolldirektor,
Malzaufschlagsamt  (in  Ostheim),

Salzsteueramt  (in  Louisenhall),

Zuckersteuerstelle  (in  Allstedt,  Großrudestedt,  Oldisleben)

auch  ferner  bestehen  bleiben.
Weimar,  am  19.  März  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[22)  II.  Dem  zum  Konsularagenten  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in
Sonneberg  an  Stelle  des  Herrn  Ernst  C.  Meyer  ernannten  Herrn  Frederick
J.  Dietzmann  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  20.  März  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.
        <pb n="58" />
        23)  III.
s  ate  21  des  Regierungsblattes  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  nach  Maßgabe  des  §  133  der  Gewerbeordnung  eine  Meisterprüfungskommission
  für  das  Steinsetzergewerbe  für  das  Großherzogtum  Sachsen  mit  dem
Sitze  in  Weimar  errichtet  worden  ist.

Vorsitzender  der  Kommission  ist  der  Steinsetzmeister  Franz  Schmidt  in  Jena.

Weimar,  den  19.  März  1909.

29
Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[24]  Das  13.  und  14.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

#7

77

*1

3580.

3581.

3582.

3583.

3584.

3585.

Gesetz  zur  Ergänzung  der  Gesetze,  betr.  Postdampfschiffsverbindungen
mit  überseeischen  Ländern.  Vom  8.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
Spaniens  zu  der  am  3.  Dezember  1903  in  Paris  abgeschlossenen
internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und
Gelbfieber.  Vom  8.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Feststellung  des  Börsenpreises  für  Zucker.
Vom  11.  März  1909.

Gesetz,  betr.  die  Einwirkung  von  Armenunterstützung  auf  öffentliche
Rechte.  Vom  15.  März  1909.

Gesetz,  betr.  die  Kontrolle  des  Landeshaushalts  von  Elsaß-Lothringen
und  des  Haushalts  der  Schutzgebiete.  Vom  17.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  deutscher  Warenbezeichnungen  in
Argentinien.  Vom  13.  März  1909.
        <pb n="59" />
        30

S.

77

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  11:

70.  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in  Elsaß-Lothringen  bestehenden
  staatlichen  und  diesen  gleichgestellten  baugewerblichen  Fachschulen.



71.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
Geweben  usw.

 

Buchdruckeret  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="60" />
        Negierungsbratt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  6.  Weimar.  30.  März  1909.

 

 

 

Inhalt:  Erstes  Nachtragsgesetz  vom  30.  März  1909  zum  Einkommensteuergesetze  vom  11.  Mih  1908,  Seite  31.—
Gesetz  vom  30.  März  1909  zur  Ausführung  des  Reichsdoppelsteuergesetzes  vom  22.  März  1909,  Seite  34.
—  Nachtragsgesetz  vom  30.  März  1909  zum  Steuergesetze  vom  17.  April  1907,  Seite  36.

 

(251  Erstes  Nachtragsgesetz  vom  30.  März  1909  zum  Einkommensteuergesetze  vom  11.  März  1908.

Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Abänderung  des  Einkommensteuergesetzes  vom  11.  März  1908  mit
Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

l.
8  4,  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:

84.
Einkommensteuerpflichtig  sind:
1909
        <pb n="61" />
        32

1.  die  Staatsangehörigen  des  Großherzogtums  mit  Ausnahme  derjenigen,

a)  welche  in  einem  andern  Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete
  wohnen  oder  sich  aufhalten,  ohne  gleichzeitig  im  Großherzogtum
einen  Wohnsitz  zu  haben  (§  1  Absatz  2  des  Doppelsteuergesetzes  vom
22.  März  1909,  Reichsgesetzblatt  1909  Seite  329),

b)  welche  neben  einem  Wohnsitz  im  Großherzogtum  auch  in  einem  andern
Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiet  einen  Wohnsitz  im
Sinne  des  §  1  Absatz  2  des  Doppelsteuergesetzes  und  zugleich  ihren
dienstlichen  Wohnsitz  haben  (§  2  Absatz  3  a.  a.  O.),

xc)  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Großherzogtume  zu  haben,  sich  seit  mehr
als  zwei  Jahren  im  Auslande  dauernd  aufhalten,

d)  welche,  ohne  einen  Wohnsitz  im  Großherzogtum  oder  in  einem  andern
Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiete  zu  haben,  in  einem
andern  Bundesstaat  oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiet  ihren  dienstlichen
  Wohnsitz  haben.

Auf  Reichs=  und  Staatsbeamte,  welche  im  Ausland  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  haben  und  dort  zu  entsprechenden  direkten  Staatssteuern  nicht
herangezogen  werden,  findet  die  Ausnahme  unter  c)  keine  Anwendung;

.  die  Angehörigen  andrer  Bundesstaaten,

a)  welche,  ohne  in  ihrem  Heimatsstaat  einen  Wohnsitz  zu  haben,  im  Großherzogtume
  wohnen  oder,  ohne  im  Deutschen  Reich  oder  einem  deutschen
Schutzgebiet  einen  Wohnsitz  zu  haben,  sich  im  Großherzogtum  aufshalten
oder  im  Großherzogtum  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben,

h)  welche  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz  und  zugleich  ihren  dienstlichen
Wohnsitz  haben  (8  2  Absatz  3  a.  a.  O.);

.  die  Ausländer,

welche  im  Großherzogtum  einen  Wohnsitz  oder  ihren  wesentlichen  Aufent—
halt  haben;
juristische  Personen,  Stiftungen,  Personenvereine  und  erwerbsfähige  Vermögensmassen,
  mit  Einschluß  der  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  Berggewerkschaften,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  und  Genossenschaften,
  welche  im  Großherzogtum  einen  Sitz  haben;

Konsumvereine;
        <pb n="62" />
        33

6.  Gesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  auf  Gegenseitigkeit  bernhen  und
ihren  Geschäftsbetrieb  ausschließlich  auf  ihre  Mitglieder  beschränken,  jedoch  nur
hinsichtlich  ihres  Einkommens  aus  Grundbesitz  im  Großherzogtume.

II.
8  5  erhält  folgende  Fassung:
Ohne  Rücksicht  auf  Staatsangehörigkeit,  Wohnsitz  oder  Aufenthalt  unterliegen
der  Einkommensteuer  alle  Personen  mit  dem  Einkommen
a)  aus  Grund=  und  Gebäudebesitz  im  Großherzogtume,

b)  aus  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  sowie  sonstigen  gewerblichen  Betriebsstätten,
die  im  Großherzogtume  zur  Ausübung  stehenden  Gewerbebetriebes  unterhalten
werden.

Die  Bestimmung  findet  auch  auf  die  im  §  4  Ziffer  4,  5  und  6  bezeichneten
nichtphysischen  Personen  Anwendung.

III.
§  8  Ziffer  1  erhält  folgende  Fassung:
1.  Das  Einkommen  aus  dem  in  andern  Bundesstaaten  oder  in  deutschen  Schutzgebieten
  belegenen  Grund=  und  Gebäudebesitz  und  den  daselbst  betriebenen
stehenden  Gewerben;

IV.

8  21c  erhält  folgende  Fassung:

Die  Bestimmungen  der  §§  21,  21  a  und  21b  finden  auf  diejenigen  Personen
keine  Anwendung,  die,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen  Steuerpflicht
im  Großherzogtume  vorliegen,  mit  einem  Einkommen  aus  Grund=  oder  Gebäudebesitz,
  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  und  sonstigen  gewerblichen,  im  Großherzogtum
unterhaltenen  Betriebsstätten  steuerpflichtig  sind  (8  5).

5

Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1909  in  Kraft.
7-
        <pb n="63" />
        34

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  30.  März  1909.
Wilhelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

[26]  Gesetz  vom  30.  März  1909  zur  Ausführung  des  Reichsdoppelstenergesetzes  vom
22.  März  1909.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtages,  was  folgt:

1.

Personen,  die  sich  am  1.  April  d.  J.  im  Rechte  des  Bezuges  auf  Gehalt,
Wartegeld  oder  Pension  befinden,  die  aus  der  Kasse  eines  andern  Bundesstaates
zu  gewähren  sind,  haben,  auch  wenn  ihre  Steuerpflicht  im  Großherzogtum  im  übrigen
bereits  begründet  ist,  diese  Bezüge  bis  zum  8.  April  1909  bei  dem  Rechnungsamte
(der  Steuerlokalkommission)  ihres  Wohnortes  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
den  §§  23  bis  33  des  Einkommensteuergesetzes  vom  11.  März  1908  anzumelden.
        <pb n="64" />
        35

§  2.

Schuldzinsen  sowie  Verpflichtungen  und  Lasten  der  im  §  16  Absatz  1  des
Einkommensteuergesetzes  bezeichneten  Art  sind,  soweit  sie  nicht  bereits  rechtsgültig
angemeldet  worden  sind,  bis  zum  8.  April  1909  nach  Maßgabe  der  im  übrigen
für  die  Anmeldung  bestehenden  Vorschriften  (§§  16  bis  18,  20  des  Einkommensteuergesetzes)
  zum  Abzuge  besonders  anzumelden.

Der  Abzug  der  nach  Absatz  1  besonders  angemeldeten  Schuldzinsen  sowie
Verpflichtungen  und  Lasten  der  in  §  16  Absatz  1  des  Einkommensteuergesetzes
bezeichneten  Art  erfolgt  nur  von  dem  nach  §  1  dieses  Gesetzes  zur  Anmeldung
gelangenden  Einkommen.

§  3.

Innerhalb  des  Steuerjahres  1909  tritt  eine  Veränderung  der  Steuerrolle
neben  den  in  §  77  des  Einkommensteuergesetzes  vom  11.  März  1908  aufgeführten
Fällen  ein:

durch  Zugang,
wenn  anmeldungspflichtiges  Einkommen  gemäß  §  1  dieses  Gesetzes  neu  oder  erhöht
  angemeldet  wird.
8  4.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Einkommensteuergesetzes  vom
11.  März  1908  auf  das  nach  §  1  anzumeldende  Einkommen  entsprechende  Anwendung.


85.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1909  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  30.  März  1909.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="65" />
        36

[27]  Nachtragsgesetz  vom  30.  März  1909  zum  Steuergesetze  vom  17.  April  1907.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

Zur  Deckung  der  erhöhten  Staatsbedürfnisse  ist  von  dem  getreuen  Landtag
in  Abänderung  des  Steuergesetzes  für  die  laufende  Finanzperiode  —  die  Jahre
1908,  1909  und  1910  —  vom  17.  April  1907  unter  I1  und  in  Gemäößheit  des
revidierten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogtums  vom  5.  Mai
1816  (Regierungsblatt  1850  Seite  615)  für  das  zweite  Halbjahr  des  Jahres  1909
ünd  für  das  Jahr  1910  die  Erhebung  der  direkten  Steuern  in  folgendem  Umfange
verwilligt  worden:

1.  Als  Steuern  vom  Einkommen:

a)  Die  Einkommensteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom  2.  Juni
1897  mit  Nachträgen  in  der  Fassung  vom  11.  März  1908  mit  Nachtrag
  vom  30.  März  1909.

Die  Steuer  beträgt  bei  einem  Einkommen

von  mehr  bis
als  einschließlich
Mark  Mark  Mark
500  600  3,60
600  700  4,80
700  800  6,60

800  900  9,00
        <pb n="66" />
        37

und  steigt  bei  höherem  Einkommen

von  mehr  bis  ein-  in  Stufen  um  je
als  schließlich  von

Mark  Mark  Mark  Mark
900  3000  100  3
3000  15000  300  12
15000  18000  500  18
18000  24000  500  21
24000  30000  500  24.

Bei  Einkommen  von  mehr  als  30000  Mark  bis  einschließlich  40000  Mark
steigt  die  Steuer  in  Stufen  von  je  1000  Mark  um  je  40  Mark.

Von  mehr  bis  ein-  werden
als  schließlich
Mark  Mark
40000  50000  4,25  Prozent
50000  70000  4,.500  „
70000  90000  4,75  „
90000  5000  „

des  gemäß  §  16  Absatz  2  des  Einkommensteuergesetzes  auf  einen  durch  10  teilbaren
  Betrag  abgerundeten  Einkommens  als  Steuer  erhoben.

Von  den  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigen,  wird
die  Einkommensteuer  nicht  erhoben;  es  haben  jedoch

diejenigen  Personen,  die,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit  einem  Einkommen
aus  Grund=  oder  Gebäudebesitz,  Gewerbe=  oder  Handelsanlagen  oder  sonstigen
im  Großherzogtum  unterhaltenen  Betriebsstätten  steuerpflichtig  sind  (8  5
des  Einkommensteuergesetzes  in  der  Fassung  des  Nachtrags  vom  30.  März
1909),

dieses  Einkommen,  wenn  es  den  Betrag  von  500  Mark  nicht  übersteigt,  nach
folgenden  Sätzen  zu  versteuern:
        <pb n="67" />
        38

Einkommen
bis  einschließlich  mit
50  Mark  0,60  Mark,
Einkommen
von  mehr  bis  ein-  mit
als  schließlich
Mark  Mark  Mark
50  100  1,20
100  200  1,80
200  400  2,40
400  500  3,60.

b)  Die  Abgabe  vom  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogtume
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen.

c)  Die  Ergänzungssteuer  nach  dem  betreffenden  Gesetze,  falls  ein  solches
zur  Verabschiedung  kommen  sollte.

2.  Im  übrigen  bleiben  die  Bestimmungen  des  Steuergesetzes  vom  17.  April  1907
unberührt.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  zum  Steuergesetz  für  die  Finanzperiode
  1908,  1909  und  1910  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen
  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  30.  März  1909.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="68" />
        rgierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.

Nummer  7.  Weimar.  5.  April  1909.

 

 

Inhalt:  Miisterialbekanntmochung.  betr.  Wechsel  in  den  Personen  der  Kommission  für  ärztliche  Vorprüfung,
Seite  39.  —  Ministerial  ckanmtmachung  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  39.  —  Mhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  40.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[28]  I.  An  Stelle  des  am  1.  April  d.  J.  in  den  Ruhestand  tretenden  Wirklichen
  Geheimen  Rates  Dr.  Haeckel,  Exzellenz,  ist  in  die  Kommission  für  die
ärztliche  Vorprüfung  der  als  Nachfolger  des  Genannten  im  Hauptamte  berufene
ordentliche  Professor  Dr.  Plate  als  prüfendes  Mitglied  für  Zoologie  bestellt  worden.

Weimar,  den  25.  März  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

[/29]  II.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  179,  180,  183,  185  bis
189  und  191  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung
zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  30.  März  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1909  8
        <pb n="69" />
        40

([30]  Das  15.  und  16.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  2586.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.

1#

Vy

V§

1

S.

V’y

V?
11

'y
#

L

3587.

3588.

3589.

3590.

3591.

3592.

Vom  19.  März  1909.

Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsgesetzes  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
  vom  13.  Mai  1870.  Vom  22.  März  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Doppelsteuergesetzes.  Vom
24.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  21.  Dezember  1904
im  Haag  unterzeichneten  Abkommens  über  die  Lazarettschiffe  durch
Persien  und  den  Beitritt  Spaniens  zu  diesem  Abkommen.  Vom
11.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Luftschiffahrt-Ausstellung  in
Frankfurt  a.  M.  Vom  19.  März  1909.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Nr.  XXXII  3  der  Anlage  B  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  März  1909.
Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom
24.  März  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  12  und  13:

79.

80.

81.
82.

8.
85.

103.

Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  in  den  Anlagen  I  und  ll  zum  Viehseuchenübereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
  aufgeführten  Sperrgebiete.

Anderung  des  §  44  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betr.
die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Auslande.

Anerkennung  ausländischer  Prüfungszeichen  für  Handfeuerwaffen.
Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.
Prüfungsordnung  für  Zahnärzte.

Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  4.  März  1909.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="70" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

 

Nummer  8.  Weimar.  16.  April  1909.

Inhalt:  Landwirtschaftskammergesetz  vom  8.  April  1909,  Seite  41.

 

[31]  Landwirtschaftskammergesetz  vom  8.  April  1909.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg-2c.
  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Errichtung  und  Zweck  der  Landwirtschaftskammer.

§  1.

Für  das  Großherzogtum  wird  eine  Landwirtschaftskammer  mit  dem  Sitze  in
Weimar  errichtet.
Die  Landwirtschaftskammer  dient  der  körperschaftlichen  Vertretung  des  Berufsstandes
  der  Landwirte  des  Großherzogtums.  Sie  hat  die  Bestimmung,  die  Gesamtinteressen
  der  Landwirtschaft  des  Großherzogtums  wahrzunehmen  und  demzufolge
  alle  Einrichtungen  und  Bestrebungen  zu  fördern,  die  auf  die  Hebung  der

Lage  des  landwirtschaftlich  benutzten  Grundbesitzes  hinzielen.
1909  9
        <pb n="71" />
        42

Sie  hat  das  Recht,  selbständig  Anträge  an  das  Staatsministerium  zu  richten,
und  die  Pflicht,  die  Behörden  bei  allen  die  Landwirtschaft  betreffenden  Fragen  durch
tatsächliche  Mitteilungen  und  Erstattung  von  Gutachten  zu  unterstützen.

Der  Landwirtschaftskammer  wird  nach  Maßgabe  der  für  Märkte  zu  erlassenden
Bestimmungen  eine  Mitwirkung  bei  der  Verwaltung  und  den  Preisfeststellungen
der  Märkte,  insbesondere  der  Viehmärkte,  vorbehalten.

Die  Landwirtschaftskammer  ist  eine  Körperschaft  des  öffentlichen  Rechtes.

Zusammensetzung.

8  2.
Die  Landwirtschaftskammer  besteht  aus  23  Mitgliedern  und  zwar:
a)  aus  2  von  Uns  auf  die  Dauer  der  Wahlperiode  zu  ernennenden  Mitgliedern,
b)  aus  den  jeweiligen  ersten  Vorsitzenden  der  in  den  fünf  Verwaltungsbezirken

des  Großherzogtums  bestehenden  fünf  landwirtschaftlichen  Hauptvereine  und
c)  aus  16  von  den  Wahlberechtigten  gewählten  Mitgliedern.

Die  unter  b  bezeichneten  Vereinsvorsitzenden  werden  auch  in  ihrer  Eigenschaft
als  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  durch  die  sonst  zu  ihrer  Stellvertretung
berufenen  Vereinsmitglieder  vertreten.

Neben  den  unter  c  bezeichneten  Mitgliedern  wird  je  ein  Stellvertreter  gewählt,
der  im  Falle  des  Ausscheidens  oder  der  Behinderung  des  Mitgliedes  für  die  Dauer
der  Wahlperiode  an  dessen  Stelle  tritt.

§  3.
Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  können  nur  männliche  Personen  sein,
die  die  Staatsangehörigkeit  im  Großherzogtum  besitzen  und  über  30  Jahre  alt  sind.
Der  Landwirtschaftskammer  können  nicht  angehören:
a)  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  eröffnet  ist,  während
der  Dauer  des  Verfahrens,
b)  Personen,  die  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden.

Wahlrecht.

**
Berechtigt  aun  den  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  teilzunehmen  sind  diejenigen
  Personen,  welche  als  Eigentümer  oder  Miteigentümer,  als  Nießbraucher
        <pb n="72" />
        43

oder  sonstige  Nutzungsberechtigte  oder  als  Pächter  landwirtschaftlich  genutzter,  im
Großherzogtume  belegener  Grundstücke  mindestens  5  ha  allein  oder  in  Gemeinschaft
mit  anderen  bewirtschaften.

Als  Grundstücke  in  diesem  Sinne  sind  nicht  anzusehen:

a)  die  forstwirtschaftlich  benutzten  Grundstücke,

b)  die  Grundbesitzungen,  welche  sich  in  Bewirtschaftung  des  Kronfiskus,  sowie
der  Großherzoglichen  Familienfideikommisse,  der  Großherzoglichen  Familienstiftungen
  und  einzelner  Mitglieder  des  Großherzoglichen  Hauses  befinden.

Jeder  Wahlberechtigte  hat  eine  Stimme.

§  5.
Das  Wahlrecht  ruht  während  des  Konkurses  eines  Wahlberechtigten  und  solange
  ein  Wahlberechtigter  sich  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

86.

Das  Wahlrecht  kann  von  Personen,  die  unter  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
stehen,  nur  durch  ihre  gesetzlichen  Vertreter,  von  juristischen  Personen,  Gesellschaften
und  Genossenschaften  sowie  von  Personen  weiblichen  Geschlechts  nur  durch  schriftlich
  bestellte  volljährige  männliche  Bevollmächtigte  ausgeübt  werden.

Bewirtschaften  mehrere  einen  nach  §  4  das  Wahlrecht  gewährenden  Grundbesitz
  gemeinschaftlich,  so  können  sie  das  Wahlrecht  für  den  gemeinschaftlich  bewirtschafteten
  Grundbesitz  nur  durch  einen  schriftlich  bestellten  volljährigen  männlichen
Bevollmächtigten  ausüben.

Die  sonstigen  Wahlberechtigten  haben  ihr  Wahlrecht  persönlich  oder  durch
schriftlich  bestellte  volljährige  männliche  Bevollmächtigte  auszuüben.

Wahlverfahren.

87.
Zur  Ausübung  des  Wahlrechtes  werden  drei  Abteilungen  von  Wahlberechtigten
gebildet.
In  der  ersten  Abteilung  wählen  diejenigen,  die  mehr  als  100  ha,  in  der
zweiten,  die  mehr  als  20,  aber  nicht  über  100  ha  und  in  der  dritten,  die  mindestens

  5,  aber  nicht  über  20  ha  bewirtschaften.
97#
        <pb n="73" />
        44

Die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  wählen  4,  die  Wahlberechtigten  der
zweiten  und  der  dritten  Abteilung  je  6  Mitglieder  und  ebensoviele  Stellvertreter.

88.

Für  die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  wird  das  Gebiet  des  Großherzogtums
  in  4  Wahlbezirke  eingeteilt,  in  denen  die  Wahl  je  eines  Mitglieds
und  je  eines  Stellvertreters  erfolgt.

Für  die  übrigen  Wahlberechtigten  werden  6  Wahlbezirke  gebildet.  In  jedem
dieser  Bezirke  wählen  die  Wahlberechtigten  der  zweiten  Abteilung  ein  Mitglied  und
einen  Stellvertreter  und  die  Wahlberechtigten  der  dritten  Abteilung  ebenfalls  ein
Mitglied  und  einen  Stellvertreter.

8  9.
Die  vier  Wahlbezirke  für  die  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  setzen  sich,
wie  folgt,  zusammen:
der  l.  aus  dem  Gebiete  des  l.  Verwaltungsbezirks,
*1  II.  V"  77  21  77  II.  1
„  III.  „  „  „  „  III.  und  IV.  „

1  IV.  L  7!  1  1  V.  1

Die  sechs  Wahlbezirke  für  die  Wahlberechtigten  der  zweiten  und  dritten  Abteilung
  setzen  sich  gleichmäßig,  wie  folgt,  zusammen:

der  J.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Weimar,  Vieselbach  und  Groß—
rudestedt,

der  II.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Blankenhain,  Ilmenau  und

Jena,
der  III.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Allstedt,  Apolda  und  Buttstädt,

der  IV.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Eisenach  und  Gerstungen,
der  V.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Geisa,  Kaltennordheim,  Stadtlengsfeld,
  Ostheim  und  Vacha,
der  VI.  aus  dem  Gebiete  der  Amtsgerichtsbezirke  Auma,  Neustadt  an  der  Orla
und  Weida.
8  10.

Die  Wahlen  zur  Landwirtschaftskammer  werden  nach  einer  von  dem  Staatsministerium
  zu  erlassenden  Wahlordnung  auf  je  6  Jahre  vorgenommen.
        <pb n="74" />
        Geschäftsführung.

8  11.

Die  Landwirtschaftskammer  wird  nach  jeder  Neuwahl  der  Mitglieder  von  dem
Staatsministerium  einberufen.

Sie  wählt  aus  ihrer  Mitte  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Der  Vorsitzende  beraumt  während  seiner  Amtsdauer  die  Sitzungen  der  Land—
wirtschaftskammer  und  des  Vorstandes  (§  12)  an  und  leitet  die  Verhandlungen.

Die  Anberaumung  einer  Sitzung  der  Landwirtschaftskammer  und  des  Vorstandes
  muß  erfolgen,  wenn  das  Staatsministerium  sie  verlangt.  Dem  mit  Gründen
  versehenen  Antrage  von  einem  Drittel  der  Mitglieder  der  Kammer  auf  Anberaumung
  einer  Sitzung  der  Landwirtschaftskammer  muß  vom  Vorsitzenden  entsprochen
  werden.

§  12.

Die  Landwirtschaftskammer  hat  einen  Vorstand,  der  aus  dem  Vorsitzenden,
dessen  Stellvertreter  und  aus  drei  weiteren  von  der  Landwirtschaftskammer  aus
ihrer  Mitte  zu  wählenden  Mitgliedern  besteht.

Die  Namen  des  Vorsitzenden  und  der  Vorstandsmitglieder  sind  alsbald  nach
erfolgter  Wahl  dem  Staatsministerium  anzuzeigen.

Der  Vorstand  bleibt  im  Amte  bis  zur  vollzogenen  Neuwahl  der  Kammer.

Die  Landwirtschaftskammer  und  der  Vorstand  erledigen  ihre  Geschäfte  nach
den  Bestimmungen  einer  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  beschließenden,  dem
Staatsministerium  zur  Bestätigung  mitzuteilenden  Geschäftsordnung.  Die  Geschäftsordnung
  trifft  auch  Bestimmung  über  den  Eintritt  der  Stellvertreter  im  Falle  der
Behinderung  von  Mitgliedern.  ·

Der  Vorsitzende  vertritt  die  Landwirtschaftskammer  nach  außen.

Urkunden,  welche  die  Landwirtschaftskammer  vermögensrechtlich  verpflichten
sollen,  sind  von  dem  Vorsitzenden  oder  seinem  Stellvertreter  und  einem  weiteren
Vorstandsmitgliede  zu  vollziehen.

8  13.

Die  Mitglieder  der  Landwirtschaftskammer  versehen  ihr  Amt  unentgeltlich  und
ehrenamtlich.

In  welcher  Weise  ihnen  für  die  ihnen  erwachsenden  Unkosten  Vergütungen
zu  gewähren  sind,  ist  in  der  Geschäftsordnung  zu  bestimmen.
        <pb n="75" />
        46

8  14.

Dem  Staatsministerium  ist  von  jeder  Anberaumung  einer  Sitzung  der  Land—
wirtschaftskammer  und  des  Vorstandes  unter  Mitteilung  der  Tagesordnung  Anzeige
zu  machen.  Es  ist  berechtigt,  an  allen  Verhandlungen  und  Beratungen  teilzunehmen,
auch  einen  ständigen  Kommissar,  insbesondere  zur  Vermittelung  des  Verkehrs  mit
der  Landwirtschaftskammer,  dem  Vorstande  und  etwaigen  Ausschüssen  zu  bestellen.

Die  Vertreter  des  Staatsministeriums  müssen  auf  Verlangen  jederzeit  gehört

werden.
8  15.

Die  Sitzungen  der  Landwirtschaftskammer  sind  öffentlich.

Die  Offentlichkeit  muß  auf  Antrag  eines  Regierungsvertreters  oder  auf  einen
von  mindestens  einem  Drittel  der  anwesenden  Mitglieder  gestellten  Antrag  aus—
geschlossen  werden.

Verlust  der  Mitgliedschaft.

8  16.

Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  das  Mitglied  die  Staatsangehörigkeit  im
Großherzogtume  verliert,  wenn  es  entmündigt  wird,  wenn  über  sein  Vermögen  das
Konkursverfahren  eröffnet  wird,  oder  wenn  ihm  die  bürgerlichen  Ehrenrechte  aberkannt
  werden.

Über  den  Eintritt  des  Erlöschens  der  Mitgliedschaft  entscheidet  die  Landwirtschaftskammer.
  Diese  kann  auch  ein  Mitglied,  welches  die  öffentliche  Achtung  verloren
  hat,  durch  einen  von  mindestens  zwei  Dritteilen  der  Kammermitglieder  zu
fassenden  Beschluß  der  Mitgliedschaft  für  verlustig  erklären.

Vor  der  Abstimmung  über  einen  dahin  gehenden  Antrag  ist  der  Betroffene  zu
hören.

Auflösung.

§  17.
Die  Landwirtschaftskammer  kann  mit  Unserer  Genehmigung  durch  das  Staatsministerium
  aufgelöst  werden.
In  diesem  Falle  erfolgt  binnen  drei  Monaten  die  Neuwahl  der  im  §  2
unter  c  und  die  Neuernennung  der  im  §  2  unter  à  bezeichneten  Mitglieder  und
binnen  weiteren  drei  Monaten  die  Einberufung.
        <pb n="76" />
        47
Kostenaufwand.

8  18.

Die  Kosten  der  Landwirtschaftskammer  werden,  soweit  sie  nicht  durch  ander—
weitige  Einnahmen  gedeckt  werden,  durch  Beiträge  bestritten.  Diese  Beiträge  werden
von  der  Landwirtschaftskammer  auf  diejenigen  landwirtschaftlich  benutzten  Grund—
stücke  verteilt,  mit  welchen  nach  §  4  das  Wahlrecht  zur  Landwirtschaftskammer  verbunden
  ist.  Zahlungspflichtig  für  die  Beiträge  ist  derjenige,  welcher  als  Eigentümer,
  als  Nießbraucher  oder  sonstiger  Nutzungsberechtigter  oder  Pächter  die  Grundstücke
  bewirtschaftet.  Bewirtschaften  mehrere  einen  nach  §  4  das  Wahlrecht  gewährenden
  Grundbesitz  gemeinschaftlich  (§  6  Abs.  2),  so  haften  sie  für  die  Beiträge
  als  Gesamtschuldner.

Die  Beiträge  dürfen  auf  1  ha  die  Höhe  von  30  F  nicht  überschreiten.

Teilbeträge  über  ½  ha  werden  mit  1  ha  in  Ansatz  gebracht,  solche  unter  ½  ha
bleiben  unberücksichtigt.

8  19.

Die  Landwirtschaftskammer  stellt  über  ihre  Einnahmen  und  Ausgaben  sowie
über  die  beabsichtigte  Aufbringung  der  Mittel  jährlich  einen  Vorauschlag  auf,  der
dem  Staatsministerium  zur  Bestätigung  vorzulegen  ist.

8  20.

Die  Höhe  des  jährlichen  Beitrages  und  der  Zeitpunkt  der  Fälligkeit  werden
jedem  Beitragspflichtigen  eröffnet.

Auf  Erfordrrn  der  Landwirtschaftskammer  ist  die  Erhebung  der  Beiträge  durch
die  Gemeindevorstände  zu  bewirken.

Gegen  die  Feststellung  der  Beiträge  steht  dem  Beitragspflichtigen  binnen  einer
zweiwöchigen  ausschließlichen  Frist  von  der  Eröffnung  ab  die  Berufung  an  den
Bezirksdirektor  offen,  der  endgültig  entscheidet.

In  Bezug  auf  die  Höhe  der  Beiträge  ist  der  Rechtsweg  ausgeschlossen.

8  21.

Die  Beiträge  sind  öffentliche  Abgaben  und  unterliegen  der  Zwangsbeitreibung
im  Verwaltungswege  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Dezember  1899.
        <pb n="77" />
        48

8  22.

Im  übrigen  werden  die  Bestimmungen  zur  Regelung  der  Beitragserhebung
einschließlich  derjenigen  über  Veränderungen  hinsichtlich  der  Beitragspflicht  durch
eine  von  der  Landwirtschaftskammer  zu  beschließende  Beitragsordnung  getroffen,  die
vom  Staatsministerium  zu  genehmigen  ist.

8  23.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft.
Mit  seiner  Ausführung  ist  das  Staatsministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  8.  April  1909.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="78" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen.

Nummer  9.  Weimar.  19.  April  1909.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena,  Seite  49.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausschreibung
  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums
Sacsen,  Seite  50.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Rechts  ur  Enteignung  der  für
die  Beseitigung  des  Fußwegüberganges  in  km  159,043  der  Strecke  Fröttstedt-Bebra  in  der  Flur  Rehhof

  erforderlichen  Grundstücke  an  die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  und  Ernennung  des

Großherzoglichen  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Enteignungskommissar  für  die  gedachte

Wegeanlage,  Seite  50.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherte=  Serum,

re  51.  DoIInhattsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  51.

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[32)  I.  Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  April
1909/10  wie  folgt  zusammengesetzt:

Vorsitzender:  Der  Kurator  der  Universität  Staatsrat  Dr.  Vollert.

Mitglieder:  Professor  D.  Lietzmann,  Professor  Dr.  Weinel,  Pfarrer
Ley,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michels,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Apelt,  Geheimer
Hofrat  Dr.  Goetz,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Hirzel,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Cloötta,
Professor  Dr.  Keller,  Professor  Dr.  Diehl,  Professor  Dr.  Staerk,  Hofrat
Dr.  Wilhelm,  Professor  Dr.  Cartellieri,  Professor  Dr.  Judeich,  Professor
Dr.  Schultze,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Thomae,  Professor  Dr.  Haußner,  Professor
  Dr.  Kutta,  Geheimer  Hofrgat  Dr.  Winkelmann,  Geheimer  Hofrat

1909  10
        <pb n="79" />
        50

Dr.  Knorr,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,  Professor  Dr.  Stahl,  Professor
Dr.  Plate,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Liebmann,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Eucken.

Weimar,  den  7.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

s33]  II.  Auf  Grund  der  §§  103  und  108  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899
(Regierungsblatt  S.  245)  wird  hiermit  ein  ordentlicher
Beitrag  zur  Gebände-Brandversicherungsanstalt
·  des  Großherzogtums  Sachsen
im  Betrage  von
Acht  Zehntel  einer  Beitragseinheit
ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit  der
1.  Mai  1909

bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel  der  aus  ihren
Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom  1.  Mai  d.  J.  an
(§  107  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1899)  an  die  Steuereinnahmen  abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  den  Steuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung  zu
übersenden.

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Rückstände  ist  nach  §  55  der  Ausführungsverordnung
  vom  24.  Mai  1899  (Regierungsblatt  S.  291)  zu  verfahren.

Weimar,  am  10.  April  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(34]  Ill.  Der  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  ist  das  Recht  zur  Enteignung
  der  für  die  Beseitigung  des  Fußwegüberganges  in  km  159),0/8  der  Strecke
Fröttstedt-Bebra  in  der  Flur  Rehhof  erforderlichen  Grundstücke  erteilt  worden.
        <pb n="80" />
        51

Die  Ausführung  der  neuen  Wegeanlage  soll  im  Laufe  dieses  Frühjahres  innerhalb
  6  Wochen  erfolgen.

Zum  Enteignungskommissar  für  die  gedachte  Wegeanlage  ist  Höchsten  Orts
der  Großherzogliche  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug  in  Eisenach  ernannt  worden.

Weimar,  den  3.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[35]  IV.  DiVhhtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  912  bis  932  aus  den
Höchster  Farbwerken,  137  bis  158  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,
112  bis  114  aus  dem  Serumlaboratorium  „Ruete-Enoch“  in  Hamburg  und  213
aus  der  Fabrik  vorm.  E.  Schering  in  Berlin  ist,  soweit  nicht  bereits  früher  wegen
Abschwächung  usw.  eingezogen,  vom  1.  April  1909  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen
  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  10.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[36]  Das  17.,  18.  und  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3593.  Verordnung,  betr.  die  Einführung  des  Gesetzes  über  die  Freizügigkeit
und  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  in  Helgoland.  Vom
29.  März  1909.

„  3594.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.  Vom
27.  März  1909.

„  3595.  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  1.  April  1909.
        <pb n="81" />
        52

Nr.  3596.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushalts  -Etats  für  das  Rechnungsjahr

  1909.  Vom  4.  April  1909.

„  3597.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete

S.

1#

1#

110.
113.

113.

116.

139.

140.

141.

145.

146.
146.

auf  das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  4.  April  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  14  und  15:

Geschäftsordnung  für  das  Reichsmilitärgericht.

Anderung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Behörden  (Kassen),  an  welche
Ersuchen  um  Einziehung  von  Gerichtskosten  zu  richten  sind.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Peru.

Bestimmungen  über  das  Verfahren  bei  Prüfung  der  Sprengstoffe.
Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
Anderungen  des  §  20  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetze,  betr.
die  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland,  und  des  Statistischen
Warewverxzeichnisses.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  sden  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Veränderung  in  den  Abfertigungsbefugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen.
Zulassung  eines  zollfreien  Eigenveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
getrockneten  Pflaumen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="82" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzgtum  Sachsen.

Nummer  10.  Weimar.  23.  April  1909.

Inhalt:  Landtagswahlgesetz  vom  10.  April  1909,  Seite  53.

 

 

 

 

(37]  Landtagswahlgesetz  vom  10.  April  1909.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2gc.

verordnen  über  die  Wahl  der  Landtagsabgeordneten  im  Großherzogtume,  mit  Zustimmung
  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

I.  Von  der  Zusammensetzung  des  Landtags.

S  Il.
Der  Landtag  des  Großherzogtums  besteht  aus  achtunddreißig  Abgeordneten.

8  2.
Die  Abgeordneten  gehen  aus  folgenden  Wahlen  hervor:
a)  fünf  aus  der  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer  (8  7),
b)  fünf  aus  der  Wahl  der  übrigen  Hoöchstbesteuerten  (8  8),
1909  11
        <pb n="83" />
        54

Jc)  einer  aus  der  Wahl  des  Senates  der  Universität  Jena,

d)  einer  aus  der  Wahl  der  Handelskammer  für  das  Großherzogtum,

e)  einer  aus  der  Wahl  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum,

)  einer  aus  der  Wahl  der  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum,
g)  einer  aus  der  Wahl  der  im  Großherzogtume  bestehenden  Arbeitskammern,
h)  dreiundzwanzig  aus  allgemeinen  Wahlen  im  Großherzogtume.

U.  Von  der  Wählbarkeit.

§  3.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  jeder  männliche  Staatsangehörige,  welcher
mindestens  dreißig  Fahre  alt  und  unbescholten  ist  und  sich  im  Besitze  der  Berechtigung
  zum  Wählen  im  allgemeinen  befindet  (8  60).

Nicht  wählbar  sind  die  verfassungsmäßig  verantwortlichen  Mitglieder  Unseres
Staatsministeriums,  sowie  Staatsangehörige,  welche  im  Dienst  eines  außerdeutschen
Staates  stehen.

8  4.

Als  unbescholten  hat  derjenige  nicht  zu  gelten,  welcher  durch  seinen  ganzen
Lebenswandel  oder  durch  einzelne  Handlungen  den  guten  Leumund  verloren  hat.

5.
Geht  eine  der  im  §  3  erwähnten  Voraussetzungen  der  Wählbarkeit  dem  Abgeordneten
  erst  nach  erfolgter  Wahl  verloren,  so  erlischt  die  Wahl.
Dasselbe  tritt  ein,  wenn  ein  Abgeordneter  im  Großherzoglichen  Staatsdienst
angestellt  oder  im  Großherzoglichen  Staatsdienst  in  ein  höheres  Amt  befördert  wird.

III.  Von  der  Berechtigung  zum  Wählen.
A.  Im  allgemeinen.

8  6.
Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  berechtigt  ist  im  allgemeinen  jeder  männliche

Staatsangehörige,  welcher  das  25.  Lebensjahr  vollendet  hat  und  das  Bürgerrecht
in  einer  Gemeinde  des  Großherzogtums  besitzt.
Ausgeschlossen  von  der  Berechtigung  zum  Wählen  sind:
1.  Personen,  welche  gemäß  §  6  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  entmündigt.  sind,
        <pb n="84" />
        55

2.  Personen,  über  deren  Vermögen  das  Konkursverfahren  rechtskräftig  eröffnet
worden  ist,  während  der  Dauer  des  Verfahrens,

3.  Personen,  gegen  welche  rechtskräftig  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
erkannt  worden  ist,  für  die  Dauer  dieses  Verlustes,

4.  Personen,  welche  eine  Armennnterstützung  aus  öffentlichen  Mitteln  beziehen
oder  im  letzten  der  Wahl  vorhergegangenen  Jahre  bezogen  haben.

Als  Armenunterstützung  sind  nicht  anzusehen:

I.  die  Krankenunterstützung;

2.  die  einem  Angehörigen  wegen  körperlicher  oder  geistiger  Gebrechen  gewährte
Anstaltspflege;

3.  Unterstützungen  zum  Zwecke  der  Jugendfürsorge,  der  Erziehung  oder  der  Ausbildung
  für  einen  Beruf;

4.  sonstige  Unterstützungen,  wenn  sie  nur  in  der  Form  vereinzelter  Leistungen

zzur  Hebung  einer  augenblicklichen  Notlage  gewährt  sind;

5.  Unterstützungen,  die  erstattet  sind.
Für  Personen  des  Soldatenstandes  ruht  die  Berechtigung  zum  Wählen  so

lange,  als  dieselben  sich  bei  der  Fahne  befinden.

B.  Im  besonderen.

§  7.

Zur  Wahlberechtigung  in  der  Klasse  der  größeren  Grundbesitzer  (§  2  unter  a)
wird  außer  den  allgemeinen  Bedingungen  der  Wahlfähigkeit  (§  6)  noch  besonders
erfordert  der  Besitz  eines  inländischen  land=  oder  forstwirtschaftlich  bewirtschafteten
Grundeigentums,  welches  mit  einem  Betrage  von  wenigstens  dreitausend  Mark  zur
Staatseinkommensteuer  veranlagt  ist.

Unterliegt  derartiger  Grundbesitz  einem  Nießbrauche  oder  der  ehemännlichen
Nutznießung,  so  tritt  hinsichtlich  der  Wahlberechtigung  der  Nießbraucher  oder  Nutznießer
  an  die  Stelle  des  Eigentümers.  Bei  Feststellung  der  Wahlberechtigung
wird  das  Einkommen  des  Nießbrauchers  oder  Nutznießers  aus  dem  gesamten,  seinem
Nießbrauch  oder  der  Nutznießung  unterliegenden  Grundbesitze,  auch  wenn  dieser
mehreren  Eigentümern  gehört,  zusammengerechnet  und  es  wird  zugleich  das  Einkommen
  aus  etwaigem  eigenen  Besitz  des  Nießbrauchers  oder  Nutzuießers  hinzugerechnet.


117
        <pb n="85" />
        56

Schuldzinsen  und  andere  abzugsfähige  dauernde  Lasten  (§  16  des  Einkommensteuergesetzes)
  werden  hierbei  nicht  abgerechnet.

§  8.

Zur  Wahlberechtigung  in  der  im  8  2  unter  b  bezeichneten  Klasse  der  übrigen
Höchstbesteuerten  wird  außer  den  allgemeinen  Bedingungen  der  Wahlfähigkeit  (8  0)
noch  besonders  erfordert  der  Bezug  eines  aus  anderen  Quellen  als  dem  Grundbesitz
  (§  7)  fließenden,  im  Großherzogtum  versteuerten  Einkommens  von  wenigstens
dreitausend  Mark.

Das  Einkommen,  welches  ein  Wahlberechtigter  als  Inhaber  oder  Mitinhaber
eines  unter  einer  Firma  mit  dem  Sitze  im  Großherzogtume  betriebenen  gewerblichen
Betriebes  bezieht,  kommt  hierbei  mit  in  Anrechnung.  Sofern  nicht  ein  anderes
Teilungsverhältnis  nachgewiesen  ist,  wird  angenommen,  daß  die  Beteiligten  das
Einkommen,  mit  welchem  die  Firma  in  die  Steuerrolle  eingetragen  ist,  gleichmäßig
nach  Köpfen  beziehen.

Schuldzinsen  und  andere  Lasten,  deren  Abzug  nach  §  16  des  Einkommensteuergesetzes
  bei  Feststellung  der  Staatssteuerrolle  zugelassen  worden  ist,  werden
von  dem  ermittelten  Einkommen  abgezogen.  Sofern  jedoch  ein  Wahlberechtigter
außer  aus  sonstigen  Quellen  auch  aus  land=  oder  forstwirtschaftlich  bewirtschaftetem
Grundbesitz  Einkommen  von  weniger  als  dreitausend  Mark  bezieht,  kommen  Schuldzinsen
  2c.  nur  zu  dem  Betrage  in  Abzug,  welcher  nicht  durch  sein  Einkommen  aus
Grundbesitz  gedeckt  wird.

§9.

In  der  Klasse  der  übrigen  Höchstbesteuerten  (§  2  unter  b)  dürfen  die  nach
§2  unter  a  Wahlberechtigten  selbst  dann  nicht  mitwählen,  wenn  sie  sowohl  aus
Grundbesitz  als  aus  anderen  Quellen  ein  Einkommen  von  je  mehr  als  dreitausend
Mark  beziehen.

10.

Sobald  die  Ausschreibung  allgemeiner  Neuwahlen  geschehen  ist  (§  16),  haben
die  Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen  für  ihre  Bezirke  nach  näherer
Anweisung  Unseres  Staatsministeriums  auf  Grund  der  Staatssteuerrollen  getreunte
Verzeichnisse  der  nach  den  §§  7  und  8  Wahlberechtigten  aufzustellen  und  binnen
vierzehn  Tagen  an  den  Bezirksdirektor  abzugeben.
        <pb n="86" />
        57

In  diese  Verzeichnisse  ist  außer  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Gewerbe
und  Wohnort  des  Wahlberechtigten  auch  der  Betrag  des  in  Betracht  kommenden
Einkommens  mit  aufzunehmen  und  zwar  in  betreff  der  nach  §  8  Wahlberechtigten
unter  einzelner  Angabe  der  zu  berücksichtigenden  Beträge  aus  den  verschiedenen
Abteilungen  der  Steuerrolle  und  der  nach  §  8  in  Abzug  gebrachten  Schuldzinsen.

8  11.

Der  Bezirksdirektor  stellt  auf  Grund  der  ihm  nach  8  10  zugegangenen  Ver—
zeichnisse  für  seinen  Verwaltungsbezirk  getrennte  Listen  der  nach  den  §§  7  und  8
Wahlberechtigten  auf,  welche  in  alphabetischer  Reihenfolge  Vorname,  Zuname,
Stand  oder  Gewerbe  und  Wohnort  jedes  Wahlberechtigten  zu  enthalten  haben.

Die  Listen  der  nach  §  8  Wahlberechtigten  sind  nach  Wahlunterbezirken  (§  29)

gesondert  aufzustellen.
–  12.

Die  nach  §  11  aufgestellten  Wählerlisten  legt  der  Bezirksdirektor  in  den
Wahlunterbezirken  (§  29)  zur  öffentlichen  Einsicht  aus  und  macht  dieses  im  amtlichen
  Nachrichtenblatte  mit  der  Aufforderung  bekannt,  etwaige  Erinnerungen  gegen
den  Inhalt  der  Listen  binnen  acht  Tagen,  vom  Tage  der  Veröffentlichung  an,  bei
ihm  anzubringen.

Auf  Ansuchen  ist  vom  Bezirksdirektor  innerhalb  dieser  Frist  jedem  nach  §  6
Wahlberechtigten  Auskunft  über  die  seine  Person  betreffenden  Eintragungen  in  den
nach  §  10  aufgestellten  Verzeichnissen  zu  erteilen.  "

Wird  eine  Erinnerung  vom  Bezirksdirektor  für  begründet  erachtet,  so  ist  die
Liste  hiernach  zu  berichtigen,  entgegengesetzten  Falles  der  Beteiligte  entsprechend  zu
bescheiden.  Eine  Berufung  gegen  diese  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Die  Liste  wird  sodann  vom  Bezirksdirektor  zum  Zeichen  der  endgültigen
Feststellung  unterschriftlich  vollzogen.

8  13.

Die  Wahlen  der  in  §2  unter  c  bis  g  bezeichneten  Abgeordneten  erfolgen
nach  Maßgabe  von  Wahlordnungen,  die  durch  das  Staatsministerium  erlassen
werden,  unter  Wahrung  folgender  Grundsätze:

1.  Zur  Wahl  des  Abgeordneten  der  Universität  Jena  sind  nur  die  Mitglieder
des  Senates  der  Universität  berechtigt.  Der  Abgeordnete  muß  Mitglied  des
Senats  sein.
        <pb n="87" />
        58

2.  Der  Abgeordnete  der  Handelskammer  ist  aus  den  Mitgliedern  der  Handelskammer,
  der  Abgeordnete  der  Handwerkskammer  aus  den  Mitgliedern  oder
Ersatzmännern  der  Handwerkskammer,  der  Abgeordnete  der  Landwirtschaftskammer
  aus  den  Mitgliedern  oder  stellvertretenden  Mitgliedern  der  Landwirtschaftskammer
  zu  wählen.

3.  Der  Abgeordnete  der  Arbeitskammern  ist  von  den  Mitgliedern  derjenigen
Arbeitskammern,  die  im  Großherzogtum  ihren  Sitz  haben,  aus  den  Mitgliedern,
  die  dem  Stande  der  Arbeituehmer  angehören,  zu  wählen.

4.  Für  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  sind  die  Bestimmungen  im  §  24
dieses  Gesetzes  entsprechend  anzuwenden.

8  14.

Zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der  im  §  2  unter  h  bezeichneten  Abgeordneten
sind  alle  nach  §  6  wahlberechtigten  Personen  befugt,  welche  ihren  Wohnsitz  in
einer  Gemeinde  des  Großherzogtums  haben.

Bei  mehrfachem  Wohnsitze  findet  die  Ausübung  des  Wahlrechts  nur  an  demjenigen
  Orte  statt,  wo  der  Wahlberechtigte  sich  während  des  größeren  Teils  des

Jahres  aufzuhalten  pflegt.

§  15.

Die  Liste  der  nach  §14  wahlberechtigten  Personen  jeder  Gemeinde  hat  der
Gemeindevorstand  binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Ausschreibung  allgemeiner
Neuwahlen  mit  Angabe  des  Vornamens,  des  Zunamens  und  des  Standes  oder
Gewerbes  in  alphabetischer  Reihenfolge  —  in  den  nach  §  34  gebildeten  Wahlunterbezirken
  einer  Gemeinde  in  getrennter  Gestalt  für  jeden  der  hierbei  in  Betracht
kommenden  Teile  des  Gemeindebezirks  —  aufzustellen  und  an  einem  in  ortsüblicher
Weise  bekannt  zu  machenden  Orte  während  acht  Tagen  zur  Einsicht  für  jeden
Ortseinwohner  auszulegen.  Innerhalb  14  Tagen,  vom  Beginn  der  Auslegungsfrist
  an  gerechnet,  kann  jeder  Wahlberechtigte  gegen  die  Richtigkeit  der  Liste  schriftlich
oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Gemeindevorstand  Einwendungen  erheben,
über  welche  der  Gemeinderat  binnen  8  Tagen  zu  entscheiden  jhat.  Innerhalb
weiterer  acht  Tage  nach  der  Mitteilung  der  Entscheidung  ist:  Berufung  an  den
Bezirksausschuß  zulässig,  welcher  binnen  vierzehn  Tagen  endgültig  entscheidet.
        <pb n="88" />
        59

Die  nach  Maßgabe  vorstehender  Bestimmungen  erfolgte  Feststellung  der  Wahlberechtigung
  der  Wähler  ist  auch  bei  der  Nachprüfung  der  Wahlen  durch  den
Landtag  maßgebend.

IV.  Allgemeine  Bestimmungen  über  das  Wahlverfahren.

8  16.

Die  obere  Leitung  der  Wahlgeschäfte  liegt  Unserm  Staatsministerium  ob.
Dieses  schreibt  die  Neuwahlen  sowie  diejenigen  Ersatzwahlen  aus,  welche  sich  infolge
des  Abganges  eines  Abgeordneten  nötig  machen,  ernennt  die  Wahlleiter,  soweit
solche  nicht  durch  dieses  Gesetz  bestimmt  sind,  und  macht  deren  Namen  öffentlich

bekannt.
8  17.

Außer  den  Wahlberechtigten  selbst,  sowie  den  zur  Leitung  der  Wahl  gehörigen
Personen  hat  niemand  Zutritt  zu  dem  Wahlraum.

Bei  den  Wahlen  der  in  §  2  unter  a  und  b  bezeichneten  Abgeordneten  hat
vor  Bildung  des  Wahlvorstandes  (§  19)  der  Wahlleiter  auf  Verlangen  den  anwesenden,
  zur  Teilnahme  an  der  Abgeordnetenwahl  berechtigten  Personen  Gelegenheit
zu  geben,  sich  in  seiner  Abwesenheit  über  die  Wahl  zu  beraten.

8  18.

Der  Wahlleiter  hat  —  unbeschadet  der  Bestimmung  in  §  17  Absatz  2  —
Ruhe  und  Ordnung  im  Wahltermine  aufrecht  zu  erhalten  und  kann  Personen,
welche  die  Wahlhandlung  in  ungebührlicher  Weise  stören,  aus  dem  Wahlraum  entfernen
  lassen,  auch  wegen  derartiger  Ungebührlichkeiten  Ordnungsstrafen  bis  zu
zwanzig  Mark  aussprechen,  welche,  soweit  sie  nicht  auf  eine  binnen  einer  ausschließlichen
  Frist  von  vierzehn  Tagen  einzuwendende  Berufung  vom  Staatsministerium
  aufgehoben  werden,  vom  Bezirksdirektor  zu  vollstrecken  sind.

8  19.

Alsbald  nach  Eröffnung  des  Wahltermins  durch  den  Wahlleiter  oder  im  Falle
des  §  17  Absatz  2  nach  geschehener  Beratung  der  Wahlberechtigten  hat  der  Wahlleiter
  einen  Wahlvorstand  zu  bilden,  welcher  aus  ihm  als  Vorsitzenden  und  zwei
Beisitzern  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  besteht.
        <pb n="89" />
        60

Über  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  durch  einen  vom  Wahlleiter
zu  bestimmenden  Protokollführer  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  am  Schlusse  des
Wahltermins  nach  Genehmigung  von  den  Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  zu
unterschreiben.

8  20.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.
  Jeder  Wahlberechtigte  hat  einen  Stimmzettel,  der  durch  Zusammenknicken
zu  verdecken  ist,  abzugeben.

Die  Stimmzettel  müssen  von  weißem  Papier  und  dürfen  mit  keinem  äußeren
Kennzeichen  versehen  sein.

Die  Stimmzettel  dürfen  nichts  weiter  enthalten  als  die  —  handschriftlich
oder  im  Wege  der  Vervielfältigung  hergestellte  —  deutliche  Bezeichnung  der  zu
wählenden  Person.

Stimmzettel,  welche  dem  Vorstehenden  nicht  entsprechen,  oder  aus  denen  bestimmte
  wählbare  Personen  nicht  zu  erkennen  sind,  sind  ungültig.

Die  Stimmzettel  sollen  9  zu  12  cm  groß  und  von  mittelstarkem  Schreibpapier
  sein.

8  21.

Der  Wahlberechtigte,  welcher  seine  Stimme  abgeben  will,  tritt  an  den  Tisch,
an  welchem  der  Wahlvorstand  sitzt,  nennt  seinen  Namen  und  übergibt,  sobald  der
Protokollführer  den  Namen  in  der  Liste  aufgefunden  hat,  seinen  Stimmzettel
dem  Wahlleiter.  Dieser  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  hierzu  bestimmte,
auf  dem  Tisch  stehende  und  während  der  Wahlhandlung  verschlossen  zu  haltende
Wahlurne.

Ist  der  Wahlberechtigte  nicht  einem  Mitgliede  des  Wahlvorstandes  von
Person  bekannt,  so  hat  sich  der  letztere  auf  geeignetem  Wege  hinsichtlich  der  Person
desselben  zu  vergewissern.

Der  Protokollführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  durch  Anstreichen
des  Namens  des  Wahlberechtigten  in  der  Wahlliste.

822.
Ist  die  Stimmabgabe  geschlossen,  so  werden  die  Stimmzettel  aus  der  Wahlurne
  genommen,  einer  der  Beisitzer  entfaltet  jeden  Stimmzettel  einzeln  und  übergibt
  ihn  dem  Wahlleiter,  welcher  denselben  verliest.
        <pb n="90" />
        61

Der  Protokollführer  nimmt  den  Namen  jedes  Kandidaten  in  das  Protokoll
auf  und  vermerkt  neben  demselben  jede  dem  Kandidaten  zufallende  Stimme.
In  gleicher  Weise  führt  der  zweite  Beisitzer  eine  Gegenliste,  welche  dem  Protokolle
  beizufügen  ist.

Die  Wahlberechtigten  können  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

§  23.

Der  Wahlvorstand  entscheidet,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Landtags,
nach  Stimmenmehrheit  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzzettel.
Die  für  ungültig  erklärten  Stimmzettel  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern
versehen,  dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,
die  zur  Ungültigkeitserklärung  geführt  haben.  Alle  übrigen  Stimmzettel  sind  in
Papier  einzuschlagen  und  als  Beilage  dem  Protokolle  beizufügen.

§  24.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  über  die  Hälfte  der
abgegebenen  gültigen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  wird  eine  engere
Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  vorgenommen,  welche  die  meisten
Stimmen  erhalten  haben.

Stimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  als  derjenigen,
welche  in  die  engere  Wahl  gebracht  worden  sind,  sind  bei  der  engeren  Wahl
ungültig.

V.  Von  der  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer.

§  25.
Die  in  die  endgültig  festgestellte  Liste  eingetragenen,  nach  §  7  wahlberechtigten
  Personen  bilden  eine  gemeinschaftliche  Wahlkörperschaft  und  wählen
in  einem  ungetrennten  Wahlgange  in  Weimar  fünf  Abgeordnete.

8  26.
Der  Bezirksdirektor  gibt  die  Liste  alsbald  nach  deren  endgültiger  Feststellung
(§  12)  an  den  für  die  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer  ernannten  Wahlleiter

ab.  Dieser  bestimmt  den  Tag,  die  Anfangsstunde  des  Wahltermins  und  den
1909  12
        <pb n="91" />
        62

Wahlraum,  macht  dieses  durch  das  amtliche  Nachrichtenblatt  öffentlich  bekannt
und  fordert  außerdem  durch  besondere  Zuschrift  jeden  zu  dieser  Wahl  Berechtigten
auf,  zu  dem  Wahltermine  zu  erscheinen.  Auf  das  weitere  Verfahren  finden  die
Vorschriften  der  §§  17—24  Anwendung.

§  27.

Bei  der  Wahl  macht  der  Wahlleiter  nach  Bildung  des  Wahlvorstandes  die
erschienenen  Wahlberechtigten  darauf  aufmerksam,  daß  die  Namen  der  zu  wählenden
Abgeordneten  alsbald  auf  ein  und  denselben  Stimmzettel  zu  schreiben  sind.  Sobald
  nach  Ablauf  von  drei  Stunden  von  der  Eröffnung  des  Wahltermins  ab
kein  Wahlberechtigter  sich  mehr  zur  Stimmabgabe  meldet,  schließt  der  Wahlleiter
die  Stimmabgabe.

Gehen  aus  der  ersten  Wahl  nicht  alsbald  fünf  Abgeordnete  hervor,  so  sind
die  engeren  Wahlen  sofort  in  demselben  Wahltermine  in  folgender  Weise  vorzunehmen:
  Es  sind  von  denjenigen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,
immer  doppelt  so  viel,  als  Abgeordnete  zu  wählen  sind,  auf  die  engere  Wahl  zu
bringen,  und  es  sind  dabei  immer  die  Namen  der  noch  zu  wählenden  Abgeordneten
auf  einen  Stimmzettel  zu  schreiben.  Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten
entscheidet,  auch  wenn  es  sich  darum  handelt,  wer  in  die  engere  Wahl  gebracht
werden  soll,  das  vom  Wahlleiter  zu  ziehende  Los.  Die  Wahlhandlung  für  die
engere  Wahl  wird  geschlossen,  sobald  nach  Ablauf  einer  Stunde  von  Beginn
derselben  an  auf  Anfrage  sich  kein  Wahlberechtigter  mehr  zur  Stimmabgabe  meldet.

Stimmzettel,  welche  mehr  oder  weniger  Namen  enthalten,  als  für  die  in
Frage  stehende  Wahl  vorgeschrieben  ist,  sind  ungültig,  ebenso  Stimmzettel,  welche
ein  und  denselben  Namen  mehrmals  enthalten.

VI.  Von  der  Wahl  der  übrigen  Höchstbesteuerten.

8  28.

Die  in  die  endgültig  festgestellte  Liste  eingetragenen,  nach  §  8  wahlberechtigten
Personen  wählen  in  jedem  der  fünf  Verwaltungsbezirke  je  einen  Landtagsabgeordneten.


§  29.

Die  Verwaltungsbezirke  werden  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  Wahlunterbezirke

  eingeteilt.
        <pb n="92" />
        63

Der  Regel  nach  bildet  jeder  Amtsgerichtsbezirk  einen  Wahlunterbezirk.  Das
Staatsministerium  kann  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses  Amtsgerichtsbezirke
auch  in  mehrere  Wahlunterbezirke  einteilen.  Die  Einteilung  ist  öffentlich  bekannt
zu  machen.

§  30.

Die  Wahl  findet  in  den  einzelnen  Wahlunterbezirken  an  dem  Orte  statt,  an
dem  das  Amtsgericht  seinen  Sitz  hat  oder  der  von  dem  Staatsministerium  als
Wahlort  bestimmt  wird,  falls  der  Sitz  des  Amtsgerichts  nicht  innerhalb  des
Wahlunterbezirks  liegt  (§  29  Abst.  2).

Der  Bezirksdirektor  gibt  die  entsprechenden  Listen  alsbald  nach  deren  endgültiger
  Feststellung  (§  12)  an  die  für  die  Wahlunterbezirke  ernannten  Wahlleiter
(§  10)  ab,  welchen  die  Leitung  der  Wahl  obliegt.

Ferner  setzt  er  für  sämtliche  Wahlunterbezirke  seines  Verwaltungsbezirks
Tag  und  Anfangsstunde  der  Wahltermine  gleichmäßig  fest,  macht  dies  unter  Bezeichnung
  der  Wahlorte  und  Wahlräume  durch  das  amtliche  Nachrichtenblatt
öffentlich  bekannt  und  teilt  es  den  Wahlleitern  zur  Nachachtung  mit.  Die
Wahlleiter  haben  durch  besondere  Zuschrift  jeden  zur  Teilnahme  an  der  Wahl
Berechtigten  aufzufordern,  zu  dem  Wahltermine  zu  erscheinen.  Auf  das  weitere
Verfahren  finden  die  Vorschriften  der  §§  17—23  Anwendung.  Sobald  nach
Ablauf  von  drei  Stunden,  in  Wahlunterbezirken  mit  mehr  als  500  Wahlberechtigten
  nach  Ablauf  von  fünf  Stunden,  von  Eröffnung  des  Wahltermins
ab  kein  Wahlberechtigter  sich  mehr  zur  Stimmabgabe  meldet,  schließt  der  Wahlleiter
  die  Stimmabgabe.

§  31.

Alsbald  nach  Beendigung  der  Wahltermine  sind  die  Wahlprotokolle  mit
sämtlichen  zugehörigen  Schriftstücken  dem  Bezirksdirektor  zu  übersenden.

Dieser  beruft  zur  Ermittelung  des  Wahlergebnisses  auf  den  dritten  Tag
nach  dem  Wahltermin  drei  bis  sechs  Wähler  aus  der  Zahl  der  nach  §  8  Wahlberechtigten
  des  Verwaltungsbezirks  als  Wahlausschuß  und  verpflichtet  sie  mittels
Handschlags  an  Eidesstatt.

Zu  der  Sitzung  dieses  Wahlausschusses  ist  ein  Protokollführer  zuzuziehen.

Der  Zutritt  zu  der  Sitzung  steht  jedem  nach  §  8  Wahlberechtigten  offen.
12*
        <pb n="93" />
        64

8  32.

Von  dem  nach  §  31  gebildeten  Wahlausschuß  werden  die  Protokolle  über
die  Wahlen  in  den  Wahlunterbezirken  durchgesehen  und  das  Ergebnis  festgestellt.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  mehr  als  die  Hälfte
der  abgegebenen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  hierbei  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  hat  der
Bezirksdirektor  zur  Vornahme  einer  engeren  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben,  einen  Termin  in  derselben
Weise,  wie  für  die  erste  Wahl  (§  30)  auf  nicht  später  als  zehn  Tage  nach  dem
Wahlfeststellungstermin  anzuberaumen.

Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten,  auch  wenn  es  sich  darum
handelt,  wer  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  vom  Bezirksdirektor
  zu  ziehende  Los.

Die  engere  Wahl  findet  auf  denselben  Grundlagen  und  nach  denselben  Vorschriften
  statt,  wie  die  erste.  Die  Vorschrift  des  §  24  Abs.  3  findet  Anwendung.

Der  Bezirksdirektor  hat  in  der  wegen  Vornahme  der  engeren  Wahl  zu  erlassenden
  Bekanntmachung  und  die  Wahlleiter  haben  in  ihrer  Aufforderung,  zu
dem  Termin  zu  erscheinen  (8  30),  die  beiden  Kandidaten,  unter  denen  zu  wählen
ist,  mit  dem  ausdrücklichen  Hinweis  zu  benennen,  daß  alle  Stimmzettel,  welche
Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  ungültig  sind.

VII.  Von  den  allgemeinen  Wahlen.

g  33.

Zum  Behufe  der  allgemeinen  Wahlen  von  dreiundzwanzig  Abgeordneten  wird
das  Großherzogtum  in  dreiundzwanzig  Wahlbezirke  in  der  Weise  geteilt,  daß  der
I.  Verwaltungsbezirk  sechs,  der  ll.  sechs,  der  III.  vier,  der  IV.  drei  und  der  V.  vier
Wahlbezirke  umfaßt.  Die  Gemeinden  1.  Weimar,  2.  Apolda,  3.  Jena  und
Wenigenjena  zusammen,  4.  Eisenach  bilden  je  einen  Wahlbezirk.  Die  Abgrenzung
  der  übrigen  19  Wahlbezirke  wird  mit  tunlichster  Berücksichtigung  einer
gleichmäßigen  Verteilung  der  Einwohnerzahl,  sowie  der  Lage  und  Verhältnisse  der
jedem  Wahlbezirke  ungeteilt  zuzuweisenden  Gemeinden  von  Uns  bewirkt  und  durch
eine  im  Regierungsblatte  zu  erlassende  Verordnung  bekannt  gemacht.

In  jedem  Wahlbezirke  wird  ein  Abgeordneter  gewählt.
        <pb n="94" />
        65

8  34.

Die  Wahlbezirke  werden  zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  Wahlunterbezirke
eingeteilt.

Jede  Gemeinde  bildet  der  Regel  nach  einen  Wahlunterbezirk  für  sich.  Jedoch
können  vom  Bezirksdirektor  kleine  sowie  solche  Gemeinden,  in  welchen  sich  zur
Bildung  des  Wahlvorstandes  geeignete  Personen  nicht  in  genügender  Anzahl  vor—
finden,  mit  benachbarten  Gemeinden  zu  einem  Wahlunterbezirk  vereinigt,  größere
Gemeinden  in  mehrere  Wahlunterbezirke  geteilt  werden.  Kein  Wahlunterbezirk  darf
mehr  als  4000  Seelen,  nach  der  letzten  allgemeinen  Volkszählung  berechnet,

enthalten.
8  35.

Der  Tag  der  Wahlen  wird  einheitlich  für  alle  Wahlunterbezirke  vom  Staatsministerium
  bei  Ausschreibung  der  Wahlen  bestimmt.

Die  Wahlhandlung  beginnt  um  10  Uhr  vormittags  und  endet  um  7  Uhr
nachmittags.  Von  1—4  Uhr  nachmittags  wird  die  Wahlhandlung  unterbrochen.

In  den  Wahlunterbezirken,  in  denen  sich  keine  größeren  gewerblichen  Unternehmungen
  befinden,  kann  das  Staatsministerium  eine  kürzere  Wahlzeit,  aber  nicht
unter  drei  Stunden,  anordnen.

8  36.
Wahlleiter  in  dem  Wahlunterbezirk  ist  der  Gemeindevorstand  oder  ein  von

ihm  Beauftragter.
837.

Die  Gemeindevorstände  haben  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Wahltage  die
Abgrenzung  der  Wahlunterbezirke,  den  Wahlraum,  Tag  und  Stunde  der  Wahl
und  den  Namen  des  Wahlleiters  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.

8  38.
Im  Wahlraum  dürfen  weder  Beratungen  stattfinden,  noch  Ansprachen  ge—
halten,  noch  Beschlüsse  gefaßt,  noch  Stimmzettel  aufgelegt  oder  verteilt  werden.
Im  übrigen  gelten  für  das  Wahlverfahren  die  Bestimmungen  des  §  17
Absatz  1  und  der  §§  18  bis  23.
8  39.
Alsbald  nach  Beendigung  der  Wahltermine  sind  die  Wahlprotokolle  mit  sämt—
lichen  zugehörigen  Schriftstücken  von  den  Wahlleitern  ungesäumt  dem  für  ihren
Wahlbezirk  zuständigen  Bezirksdirektor  zu  übersenden.
        <pb n="95" />
        66

Dieser  beruft  zur  Ermittelung  der  Wahlergebnisse  in  seinem  Verwaltungsbezirk
  auf  den  4.  Tag  nach  dem  Wahltermin  aus  jedem  Wahlbezirk  seines
Verwaltungsbezirks  einen  Wähler  aus  der  Zahl  der  zu  den  allgemeinen  Wahlen
Berechtigten  zum  Wahlausschuß  und  verpflichtet  die  Berufenen  durch  Handschlag
an  Eidesstatt.

Zu  der  Sitzung  dieses  Wahlausschusses  ist  ein  Protokollführer  zuzuziehen.

Der  Zutritt  zu  der  Sitzung  steht  jedem  nach  §  14  Wahlberechtigten  offen.

Im  übrigen  finden  die  Bestimmungen  des  §  32  Albsatz  1,  2,  4,  5  entsprechende
  Anwendung.  Der  Tag  für  die  engeren  Wahlen  wird  einheitlich  für
alle  in  Betracht  kommenden  Wahlbezirke  von  dem  Staatsministerium  bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  haben  mindestens  acht  Tage  vor  dem  Tage  der  engeren
Wahl  die  Abgrenzung  der  Wahlunterbezirke,  den  Wahlraum,  Tag  und  Stunde
der  engeren  Wahl,  den  Namen  des  Wahlleiters  und  die  beiden  Kandidaten,  unter
denen  zu  wählen  ist,  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen  und  darauf  hinzuweisen,
  daß  alle  Stimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  ungültig
  sind.

VIII.  Schlußbestimmungen.

8  40.

Nach  beendigter  Abgeordnetenwahl  sendet  der  Wahlleiter,  bei  den  nach  §§  28  ff.
und  88  33  ff.  vorzunehmenden  Wahlen  der  Bezirksdirektor  das  aufgenommene
Protokoll  nebst  zugehörigen  Akten  und  Stimmzetteln  an  das  Staatsministerium
mit  der  Anzeige  ein,  ob  der  Gewählte  die  Wahl  angenommen  hat.

8  41.

Etwa  vorgekommene  Unrichtigkeiten  und  Verstöße  machen  die  Wahlhandlung
nicht  ungültig,  wenn  sie  ohne  entscheidenden  Einfluß  auf  das  Ergebnis  derselben
geblieben  sind.

Wenn  die  Ungültigkeit  einer  Wahl  wegen  vorgekommener  Unrichtigkeiten  und
Verstöße  im  Wahlverfahren  unzweifelhaft  anzunehmen  ist,  oder  wenn  die  Ablehnung
der  Wahl  stattgefunden  hat,  wird  vom  Staatsministerium  ohne  weiteres  eine  Neuwahl
  angeordnet.  1  1

Bestehen  Zweifel  in  Beziehung  auf  die  Wählbarkeit,  so  hat  hierüber  wie  über
jede  sonstige  Anfechtung  der  Wahl  der  Landtag  zu  entscheiden.
        <pb n="96" />
        67

Wahlanfechtungen,  welche  später  als  14  Tage  nach  dem  ersten  Zusammentreten
  des  Landtags  und  bei  Nachwahlen  später  als  14  Tage  nach  dem  Eintritt
des  Neugewählten  in  den  Landtag  erfolgen,  bleiben  unberücksichtigt.

8  42.

Das  Staatsministerium  fertigt  für  die  gültig  gewählten  Abgeordneten,  welche
die  Wahl  angenommen  haben,  ein  Zeugnis  hierüber  aus  und  gibt  ihre  Namen
im  Regierungsblatt  bekannt.

8  43.

Die  Amtsdauer  der  Abgeordneten  beginnt  regelmäßig  mit  dem  nach  der
Wahl  zusammentretenden  ordentlichen  Landtage  und  dauert  bis  zum  Zusammen—
tritte  des  zweitnächsten  ordentlichen  Landtags.

Ist  ein  Landtag  aufgelöst  worden,  so  können  die  neugewählten  Abgeordneten
noch  vor  dem  Zusammentritte  des  ordentlichen  Landtags  zu  außerordentlichen  Landtagsversammlungen
  berufen  werden.

8  44.

Scheidet  ein  Abgeordneter  vor  Ablauf  seiner  Amtsdauer  aus,  so  tritt  der  an
seiner  Stelle  neu  gewählte  Abgeordnete  lediglich  in  den  Rest  der  Amtsdauer  seines
Vorgängers  ein.  Die  Ersatzwahlen,  die  innerhalb  eines  Jahres  nach  den  Hauptwahlen
  stattfinden,  werden  unter  Anwendung  der  Liste  der  Wahlberechtigten  vorgenommen,
  die  der  Wahl  des  Vorgängers  zu  Grunde  gelegen  hat.  Bei  allen
späteren  Ersatzwahlen  sind  neue  Listen  gemäß  den  Bestimmungen  für  die  Hauptwahlen
  anzufertigen.

8  46.

Staatsbeamte  und  Lehrer,  welche  zu  Landtagsabgeordneten  gewählt  sind,
bedürfen  behufs  der  Teilnahme  an  den  Landtagsverhandlungen  keines  Urlaubs  und
haben  Stellvertretungskosten  nicht  zu  entrichten,  haben  jedoch  ihrer  vorgesetzten
Behörde  sofort  nach  angenommener  Wahl  Anzeige  zu  machen.

IX.  übergangsbestimmungen.

§  46.
Solange  eine  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  noch  nicht  besteht,
  ruht  die  in  §  2  unter  1  bezeichnete  Wahlberechtigung.  Ingleichen  ruht,  so-
        <pb n="97" />
        68

lange  eine  Arbeitskammer  mit  dem  Sitze  im  Großherzogtum  noch  nicht  errichtet
ist,  die  in  §  2  unter  g  bezeichnete  Wahlberechtigung.

§  47.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  von  dem  Tage  ab  in  Kraft,  an  welchem  allgemeine
  Neuwahlen  ausgeschrieben  werden.  Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  tritt  das
Landtagswahlgesetz  vom  7.  Juli  1906  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staats-Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  10.  April  1909.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="98" />
        Regierungsblaft
Großhermten  Bachsen.

Nummer  11.  Weimar.  27.  April  1909.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  schweizerischen  Konsul  in  Leipzig
Ernst  Hirzel,  Seite  69.  —  Zweiter  Nachtrag  zur  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1907
(Regierungsblatt  Seite  117),  betr.  die  Kommission  für  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen,
  Seite  69.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  70.

 

 

 

Ministerialbekanntmachung.

(38.  Dem  zum  schweizerischen  Konsul  in  Leipzig  ernannten  Ernst  Hirzel  ist
das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.
Weimar,  den  17.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Rothe.

Zweiter  Nachtrag

zur  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1907  (Regierungsblatt  Seite  117),
betreffend  die  Kommission  für  die  staatliche  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen.

[39]  An  Stelle  des  durch  Wegzug  aus  der  Prüfungskommission  für  die  staatliche

  Prüfung  von  Krankenpflegepersonen  ausgeschiedenen  Privatdozenten  Dr.  Jacobs-1909
  13
        <pb n="99" />
        70

thal  in  Jena  ist  der  ausübende  Arzt  Dr.  med.  Wette  in  Weimar  zum  stellvertretenden
  Mitglied  dieser  Prüfungskommission  ernannt  worden.

Weimar,  den  13.  April  1909.

(40.
Nr.

L

"

Vy

3598.
3599.

3600.

3601.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Das  20.,  21.  und  22.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Weingesetz.  Vom  7.  April  1909.

Verordnung,  betr.  die  Ausfuhr  von  Angoraziegen  aus  dem  Schutzgebiet
Deutsch  Südwestafrika.  Vom  15.  Februar  1909.

Verordnung,  betr.  die  Ausfuhr  von  Straußen  und  Straußeneiern  aus
dem  Schutzgebiet  Deutsch-Südwestafrika.  Vom  15.  Februar  1909.
Handelsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat
El  Salvador.  Vom  14.  April  1908.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  16  und  17:

152.

169.

172.

Bestimmungen  über  eine  erneute  statistische  Aufnahme  des  Heilpersonals,
der  pharmazeutischen  Anstalten  und  des  pharmazeutischen  Personals.
Erster  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in
Elsaß-Lothringen  bestehenden  staatlichen  oder  diesen  gleichgestellten  baugewerklichen
  Fachschulen.

Ansehung  der  Medizinisch-propädeutischen  Abteilung  bei  der  Universität
zu  Münster  als  Medizinische  Fakultät  im  Sinne  des  §  3  der  Prüfungsordnung
  für  Zahnärzte.

Gesamtverzeichnis  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  verpflichteten

Privateisenbahnen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="100" />
        Negierungsblatt

für  das
Grohßherzugtum  HLachsen.

Nummer  12.  Weimar.  5.  Mai  1909.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  von  Venezuela  Herrn
Dr.  José  Ignacio  Cardenas  in  Hamburg,  Seite  71.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verlelhung
der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Sondheim  in  Sondheim  v.  d.  Rhön,  Seite  71.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Erster  Nachtrag  vom  3.  Dezember  1908  w  den  Satzungen  der  städtischen  Sparkasse
  in  Bacha  vom  2.  März  1908,  Seite  72.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  72.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[41|  I.  Dem  an  Stelle  des  Herrn  Diogenes  Escalante  zum  Generalkonsul
von  Venezuela  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernannten
Herrn  Dr.  José  Ignacio  Cardenas,  zu  dessen  Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum
  Sachsen  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  24.  April  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[42)]  lI.  Dem  Herdbuchverein  Sondheim  in  Sondheim  v.  d.  Rhön  ist  in  Gemäßheit
  der  §§  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  10  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  26.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.
1909  14
        <pb n="101" />
        72
[43]  III.  Der  nachstehend  abgedruckte  erste  Nachtrag  vom  3.  Dezember  1908  zu
den  Satzungen  der  städtischen  Sparkasse  in  Vacha  vom  2.  März  1908  (Regierungsblatt

  S.  228)  ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  26.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

§  1.
In  §  26  letzter  Absatz  der  Satzungen  werden  zwischen  die  Worte:
„oder  bei  der  Gothaer  Privat-Bank  in  Gotha“
und
„Zinslich  anzulegen“
die  Worte  eingeschaltet:
„oder  bei  dem  Bankgeschäft  Gebrüder  Goldschmidt  in  Gotha  durch  dessen  Filiale
in  Vacha“.
§  2.
Vorstehende  Anderung  der  Satzungen  tritt  nach  Genehmigung  durch  das  Großherzogliche
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

 

[44]  Das  23.  und  24.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3602.  Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten  des  Abkommens  zur  Regelung
  von  Fragen  des  internationalen  Privatrechts  vom  14.  November
1896  und  des  Zusatzprotokolls  vom  22.  Mai  1897  sowie  das  Inkrafttreten
  des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905.  Vom
24.  April  1909.

„  3603.  Gesetz  zur  Ausführung  des  Abkommens  über  den  Zivilprozeß  vom
17.  Juli  1905.  Vom  5.  April  1909.

„  3604.  Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Anrechnung  der  Jahre  1907  und  1908
als  Kriegsjahre  aus  Anlaß  von  militärischen  Unternehmungen  in  Südwestafrika
  und  Kamerun.  Vom  1.  April  1909.

„  3605.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  26.  April  1909.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeltung.
        <pb n="102" />
        73

Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  13.  Weimar.  14.  Mai  1909.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Vereinigung  der  Gemeindebezirke  Hermstedt  und  Krippendorf
  zu  einem  Friedensrichterbezirk  und  Buweifung  des  Gemeindebezirks  Hermstedt  zu  dem  Friedensrichterbezirk
  Schöten  und  des  Gemeindebezirks  Krippendorf  &amp;amp;  dem  Friedensrichterbezirk  Altengönna
mit  Lehesten,  Seite  73.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Kurators  der
lich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena,  Staatsrat  Dr.  Max  Vollert,  zum
der  Kommission  für  die  Vor=  und  Hauptprüfung  von  Nahrungsmittel-Chemikern  an  der  Jena
und  zum  prüfenden  Mitglied  der  letzteren  Kommission  für  Nahrungsmittel-Gesetzeskunde,  Seite  74.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  innerhalb  der  Reichsverwaltung  zur  Einführung  gebrachten  Vorschriften
  über  die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Zivilpensionen,  HinürkliebenenbeJige  und  Warte#elder
bei  Wiederbeschäftigung  oder  Wiederanstellung  von  Pensionären,  Hinterbliebenen  und  Wartegeldempfängern,
Seite  74.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblait  für  das  Deutsche
Reich,  Seite  80.

 

 

 

 

     
 
 
   

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[45|]  I.  Die  Vereinigung  der  Gemeindebezirke  Hermstedt  und  Krippendorf  zu
einem  Friedensrichterbezirk  ist  vom  1.  Juni  1909  ab  aufgehoben  und  vom  gleichen
Zeitpunkt  ab  der  Gemeindebezirk  Hermstedt  dem  Friedensrichterbezirk  Schöten,  der
Gemeindebezirk  Krippendorf  dem  Friedensrichterbezirk  Altengönna  mit  Lehesten  zugewiesen
  worden.

Weimar,  den  24.  April  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.

Rothe.
1909  16
        <pb n="103" />
        74

[46]  lII.  Zum  Vorsitzenden  der  Kommission  für  die  Vor=  und  Hauptprüfung
von  Nahrungsmittel-Chemikern  an  der  Universität  Jena  und  zum  prüfenden  Mitglied
  der  letzteren  Kommission  für  Nahrungsmittel-Gesetzeskunde  (§  22  Ziffer  4
der  Prüfungsvorschriften)  wird  bis  auf  weiteres  —  an  Stelle  des  Großherzoglichen
  Geheimen  Oberregierungsrats  Dr.  Johannes  Schmid-Burgk  hier  —  der
Kurator  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena,
Staatsrat  Dr.  Max  Vollert,  ernannt.

Weimar,  den  5.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Namen  und  Auftrag  der  Herzoglich  Sächs.  Staatsministerien.
Rothe.

[47]  III.  Die  neuerdings  innerhalb  der  Reichsverwaltung  zur  Einführung  gebrachten
  Vorschriften  über  die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Zivilpensionen,  Hinterbliebenenbezüge
  und  Wartegelder  bei  Wiederbeschäftigung  oder  Wiederanstellung  von
Pensionären,  Hinterbliebenen  und  Wartegeldempfängern  werden  in  der  Anlage  A
den  in  Betracht  kommenden  Staats=  und  Gemeindebehörden  des  Großherzogtums
zur  Nachachtung  bekannt  gegeben.

Weimar,  am  5.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="104" />
        75
Anlage  A.

Vorschriften

über  die  Einziehung  oder  Kürzung  der  Zivilpensionen,  Hinterbliebenenbezüge
und  Wartegelder  bei  Wiederbeschäftigungen  oder  Wiederanstellungen  von
Pensionären,  Hinterbliebenen  und  Wartegeldempfängern  nach  Maßgabe  der
88  30,  57  bis  60  des  Reichsbeamtengesetzes  in  der  Fassung  vom  18.  Mai
1907  (Reichs-Gesetzblatt  S.  245),  der  §§  15  bis  17  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes
  für  das  Reich  vom  17.  Mai  1907  (Reichs-Gesetzblatt  S.  208)  sowie  der
Artikel  1  und  lI  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  23.  Mai  1901
(Reichs-Gesetzblatt  S.  189).

A.  Einziehung  oder  Kürzung  von  Pensionen
a)  früherer  Reichsbeamten.

I.  Bei  Anstellung  oder  Beschäftigung.

1.  Nach  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug
der  Pension,  wenn  und  solange  ein  Pensionär  im  Reichs=  oder  im  Staatsdienst  ein
Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag  dieses  neuen  Diensteinkommens
unter  Hinzurechnung  der  Pension  den  Betrag  des  von  dem  Beamten  vor  der
Pensionierung  bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.  Als  Reichs=  oder  Staatsdienst
  im  Sinne  dieser  Vorschrift  gilt  laut  §  57  Abs.  2  a.  a.  O.  neben  dem
Militärdienste  jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft
  eines  Beamten  im  Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten
  für  die  Invalidenversicherung,  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,
welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln  des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer
Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Dienstleistungen,  in  welchen  der  Pensionär  zu  der  ihn  wiederbeschäftigenden
Behörde  nicht  in  das  öffentlich-rechtliche  Verhältnis  eines  Beamten,  sondern  lediglich
in  ein  privatrechtliches  Verhältnis  tritt,  findet  dagegen  eine  Einziehung  oder  Kürzung
der  Pension  nicht  statt.

15“
        <pb n="105" />
        76

2.  Bevor  ein  Pensionär  wieder  angestellt  oder  beschäftigt  wird,  oder  wenn
demnächst  in  seiner  neuen  dienstlichen  Stellung  eine  Änderung  eintritt,  ist  deshalb
in  jedem  Falle  festzustellen,  ob  der  Pensionär  in  das  öffentlich-rechtliche  Verhältnis
eines  Beamten  oder  lediglich  in  ein  privatrechtliches  Verhältnis  zu  der  ihn  beschäftigenden
  Behörde  tritt  bezw.  in  einem  solchen  verbleibt.

Bei  einer  Wiederverwendung  als  Reichsbeamter  ist  dem  Pensionär  in  einer
mit  ihm  aufzunehmenden  Verhandlung  zu  eröffnen,  daß  er  die  Eigenschaft  eines
Reichsbeamten  wiedererlangt  habe.

3.  Die  Frage,  ob  ein  Beamten=  oder  privatrechtliches  Verhältnis  vorliegt,  ist
nach  den  betreffenden  dienstpragmatischen  Grundsätzen  zu  bestimmen,  wobei  für  die
Annahme  eines  Beamtenverhältnisses  namentlich  entscheidend  sein  wird,  ob  der
Betreffende  gesetzlich  der  Disziplinargewalt  unterworfen  ist.  Ein  Pensionär,  welcher
eine  im  Etat  aufgeführte  Stelle  unter  Bezug  der  mit  ihr  verbundenen  Besoldung
bekleidet,  ist  stets  als  Beamter  anzusehen.  Ein  privatrechtliches  Verhältnis  wird
regelmäßig  dann  vorliegen,  wenn  es  sich  um  gering  gelohnte,  lediglich  mechanische
Dienstleistungen  handelt,  welche  aus  sächlichen  Fonds  vergütet  werden.

4.  Diejenige  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  einen
Reichspensionär  anstellt  oder  beschäftigt,  hat  derjenigen  Reichsbehörde,  bei  welcher
der  Pensionär  zuletzt  angestellt  war,  von  der  erfolgten  Anstellung  oder  Beschäftigung
unter  genauer  Bezeichnung  der  neuen  Dienststellung  Nachricht  zu  geben.  Dabei
ist  anzugeben,  ob  der  Pensionär  die  Eigenschaft  eines  Beamten  erlangt  hat  oder
ob  er  sich  nur  in  einem  privatrechtlichen  Verhältnisse  zu  der  ihn  beschäftigenden
Behörde  befindet,  sowie  ob  es  sich  um  eine  dauernde  oder  nur  vorübergehende  Beschäftigung
  handelt.

Als  vorübergehende  Beschäftigungen  (§  60  Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes)
gelten  solche,  die  entweder  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  oder  zur  Befriedigung
vorübergehender  Bedürfnisse  bestimmt,  mithin  ihrer  Natur  nach  zeitlich  beschränkt  sind.

Die  Benachrichtigung  muß  ferner  genaue  Angaben  über  die  Art  und  die
Höhe  des  bewilligten  neuen  Diensteinkommens  —  unter  Beachtung  der  Vorschriften
des  §  57  Abs.  3  des  Reichsbeamtengesetzes  —  enthalten  und  den  Zeitpunkt  angeben,
  mit  welchem  der  Bezug  des  neuen  Diensteinkommens  beginnt.

5.  In  gleicher  Weise  hat  eine  Benachrichtigung  von  allen  Veränderungen  in
den  Dienstverhältnissen  des  angestellten  oder  wiederbeschäftigten  Pensionärs,  ins-
        <pb n="106" />
        77

besondere  bei  Erhöhung  oder  Verminderung  des  Diensteinkommens  oder  bei  Ver—
leihung  oder  Entziehung  der  Beamteneigenschaft,  bei  Stellenwechsel  oder  Wieder—
ausscheiden  aus  dem  Dienste  stattzufinden.  Ruht  jedoch  der  Pensionsbezug  bereits
ganz,  so  bedarf  es  der  Mitteilung  einer  Diensteinkommenserhöhung  nicht.

6.  Die  zu  4  und  5  angeordneten,  tunlichst  urschriftlichen  und  als  Rechnungsbeleg
  mitzuverwendenden  Nachrichten  sind  in  Zukunft  in  jedem  einzelnen  Falle
und  nachträglich,  soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  alsbald  für  alle  diejenigen
Pensionäre  zu  geben,  welche  sich  am  1.  April  1907  in  einem  Dienste  der  gedachten
Art  befanden  oder  seit  dieser  Zeit  in  einen  solchen  eingetreten  sind.

II.  Bei  Wiederpensionierung.

1.  Nach  §§  58  und  59  des  Reichsbeamtengesetzes  kann  die  Pension  wegfallen
  oder  eine  Kürzung  eintreten,  wenn  der  Pensionär  im  Reichs=  oder  Staatsdienst
  im  Sinne  der  Vorschrift  in  §  57  Abs.  2  das.  —  s.  vor  zu  Aa#l  Ziff.  1  —
von  neuem  eine  Pension  erdient.

2.  Es  ist  daher,  sobald  eine  solche  neue  Pension  für  einen  Reichspensionär
festgesetzt  wird,  von  der  festsetzenden  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde
  derjenigen  Reichsbehörde,  bei  welcher  der  Pensionär  zuletzt  angestellt  war,
unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  neuen  Pensionsnachweisung  Nachricht  zu  geben.

3.  Diese  Nachricht  ist  in  Zukunft  in  jedem  einzelnen  Falle  und  nachträglich,
soweit  es  nicht  bereits  geschehen  ist,  alsbald  für  alle  diejenigen  Pensionäre  zu  geben,
welche  nach  dem  1.  April  1907  mit  Pension  aus  einer  neuen  Stellung  der  gedachten
  Art  in  den  Ruhestand  übergetreten  sind.

b)  früherer  Beamten  der  Schutzgebiete.

Die  zu  a  getroffenen  Bestimmungen  finden  gemäß  Art.  I  der  Allerhöchsten
Verordnung  vom  23.  Mai  1901  gleichmäßig  Anwendung  in  bezug  auf  frühere
Beamte  der  Schutzgebiete,  welche  mit  Pension  aus  dem  Schutzgebietsdienst  ausgeschieden
  sind,  mit  der  Maßgabe,  daß  die  vorgeschriebenen  Nachrichten  an  das
Reichs-Kolonialamt  —  bei  Beamten  des  Schutzgebiets  Kiautschon  an  das  Reichs-Marineamt
  —  zu  richten  find.
        <pb n="107" />
        78

B.  Einbehaltung  oder  Kürzung  von  Bezügen  der  Hinterbliebenen

a)  früherer  Reichsbeamten.

1.  Ju  den  Fällen  der  außerhalb  des  Reichsdienstes  erfolgenden  Wiederanstellung
  oder  Beschäftigung  eines  Pensionärs  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2  des
Reichsbeamtengesetzes  bezeichneten  Stellen  kann  nach  §  15  Nr.  2  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes
  das  den  Hinterbliebenen  gesetzlich  zustehende  Witwen=  und
Waisengeld  einbehalten  oder  gekürzt  werden,  wenn  der  Pensionär  in  der  neuen
Stellung  Versorgungsansprüche  für  seine  Hinterbliebenen  erworben  hat.

2.  Es  ist  daher  von  der  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  solche
Versorgungsansprüche  für  die  Hinterbliebenen  eines  bei  ihr  angestellt  oder  beschäftigt
gewesenen  Reichspensionärs  festsetzt,  alsbald  an  diejenige  Reichsbehörde,  bei  welcher
der  Pensionär  zuletzt  angestellt  war,  Mitteilung  zu  machen  unter  Beifügung  einer
Abschrift  von  der  Festsetzung  der  staatlichen,  kommunalen  usw.  Hinterbliebenenbezüge.
  Insoweit  für  die  Hinterbliebenen  am  oder  nach  dem  1.  April  1907  verstorbener
  Reichspensionäre  solche  Festsetzungen  bereits  stattgefunden  haben,  sind  die
entsprechenden  Nachrichten,  falls  es  nicht  schon  geschehen  ist,  nachträglich  zu  geben.

3.  Nach  §  15  Nr.  3  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes  ruht  das  Recht  auf
den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  ferner  bei  einer  Anstellung  oder  Beschäftigung
  der  Witwe  oder  der  Waisen  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines
Beamten  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes,
  wenn  das  Diensteinkommen  einer  Witwe  2000-4,  das  einer  Waise
1000  =  übersteigt  und  zwar  in  der  Höhe  des  Mehrbetrags.  In  diesen  Fällen
ist  daher  gleichfalls  der  zu  2  bezeichneten  Reichsbehörde  seitens  der  Reichs-,
Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde  eine  entsprechende  Mitteilung  zu  machen.

4.  Nach  §  16  des  Beamtenhinterbliebenengesetzes  ruht  das  Recht  auf  den
Bezug  des  Witwengeldes  neben  einer  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des
§  57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  erdienten  Pension  über  1500  J“  in  Höhe
des  Mehrbetrags.  In  diesen  Fällen  ist  daher  gleichfalls  entsprechende  Mitteilung,
wie  vorstehend  unter  3  angegeben,  zu  machen.

b)  früherer  Beamten  der  Schutzgebiete.

Dasselbe  wie  zu  a  gilt  nach  Art.  II  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
23.  Mai  1901  auch  hinsichtlich  der  Bezüge  der  Hinterbliebenen  von  pensionierten
        <pb n="108" />
        79

Beamten  der  Schutzgebiete  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Nachricht  an  das  Reichs-Kolonialamt
  —  bei  Beamten  des  Schutzgebiets  Kiantschon  an  das  Reichs-Marineamt
  —  zu  richten  ist.

C.  Einziehung  oder  Kürzung  von  Wartegeldern

a)  im  einstweiligen  Ruhestand  befindlicher  Reichsbeamten.

1.  Nach  §  30  des  Reichsbeamtengesetzes  ruht  das  Recht  auf  den  Bezug  des
Wartegeldes,  wenn  und  solange  der  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzte  Beamte
infolge  einer  Wiederanstellung  oder  Beschäftigung  in  einer  der  im  §  57  Nr.  2
a.  a.  O.  bezeichneten  Stellen  ein  Diensteinkommen  bezieht,  insoweit,  als  der  Betrag
  dieses  neuen  Diensteinkommens  unter  Hinzurechnung  des  Wartegeldes  den
Betrag  des  von  den  Beamten  vor  der  einstweiligen  Versetzung  in  den  Ruhestand
bezogenen  Diensteinkommens  übersteigt.

2.  Diejenige  Reichs-,  Staats-,  Kommunal=  usw.  Behörde,  welche  einen  im
einstweiligen  Ruhestand  befindlichen  Reichsbeamten  anstellt  oder  beschäftigt,  hat
daher  derjenigen  Reichsbehörde,  bei  welcher  der  Beamte  zuletzt  angestellt  war,  in
gleicher  Weise  Nachricht  zu  geben,  wie  dies  oben  unter  A  al  Ziff.  4  und  5  für
den  Fall  der  Anstellung  oder  Beschäftigung  eines  Reichspensionärs  angeordnet  ist.

b)  im  einstweiligen  Ruhestand  befindlicher  Beamten  der  Schutzgebiete.

Dasselbe  wie  zu  a  wird  mit  Rücksicht  auf  Art.  I  der  Allerhöchsten  Verordnung
  vom  23.  Mai  1901  für  die  in  den  einstweiligen  Ruhestand  versetzten  Beamten
  der  Schutzgebiete  angeordnet  mit  der  Maßgabe,  daß  die  vorgeschriebenen
Nachrichten  an  das  Reichs-Kolonialamt  —  bei  Beamten  des  Schutzgebiets  Kiautschon
  an  das  Reichs-Marineamt  —  zu  richten  sind.
        <pb n="109" />
        80

[48]  Das  25.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  3606.  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in
Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  29.  April
1909.

„  3607.  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  1.  Mai  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  18  und  19:

S.  193.  Bestimmungen  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  über  die  Prüfung
  von  Thermometern.

„  203.  Berichtigung  des  Verzeichnisses  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden
Ersatzkommissionen.

„  207.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Argentinien  und  Uruguay.

„  208.  Desgleichen  in  Brasilien.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="110" />
        Regieruungsblatt

für  das

Großherzogkum  Bachsen.

Nummer  14.  Weimar.  24.  Mai  1909.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums
  und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen,  Seite  8

 

 

Ministerialbekanntmachung,
betreffend
die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums
  und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen.
Vom  6.  Mai  1909.

[49]  Nachdem  mit  dem  Landtage  Grundsätze  über  die  Gewährung  von  Ruhelohn
an  staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums  und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an
ihre  Hinterbliebenen  verabschiedet  worden  sind,  ist  das  unterzeichnete  Ministerialdepartement
  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  zum  Erlasse  der  zur
Ausführung  dieser  Grundsätze  erforderlichen  Vorschriften  ermächtigt  worden.  Nachstehend
  werden  sowohl  die  Grundsätze  selbst  wie  auch  die  getroffenen  Ausführungsvorschriften
  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  6.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.

Hunnius.
1909  16
        <pb n="111" />
        82

Grundsätze

über  die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter  des  Großherzogtums
und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen.

1.

Aus  den  durch  den  Hauptvoranschlag  (Kap.  XXX,  1)  bereitgestellten  Mitteln
wird  den  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Staates  beschäftigten,  der  Versicherungspflicht
  nach  Maßgabe  des  Invalidenversicherungsgesetzes  unterliegenden  Personen
widerruflich  Ruhelohn,  ihren  Hinterbliebenen  Witwen=  und  Waisengeld  nach  den
folgenden  Grundsätzen  gewährt.  45

§  2.

Dienstgehilfen  (Schreiber,  Aufwärter,  Schenerfrauen  usw.),  deren  Annahme
einzelnen  Beamten  gegen  Erstattung  des  ihnen  dadurch  erwachsenden  Aufwandes
aus  Staatsmitteln  überlassen  ist,  und  Familienangehörige,  die  einen  Beamten  bei
Ausübung  seines  Berufs  unterstützen  (z.  B.  Ehefrauen  der  Hausmänner  und  Gefangenmeister),
  gelten  im  Sinne  dieser  Grundsätze  nicht  als  in  Betrieben  oder  im
Dienste  des  Staates  beschäftigt.  r

§  3.

Personen,  die  während  eines  Kalenderjahres  an  mindestens  250  Tagen  in
einer  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  versicherungspflichtigen  Beschäftigung
bei  einer  staatlichen  Behörde  stehen,  gelten  als  ständige  Arbeiter.

8  4.

Ruhelohn  wird  denjenigen  ständigen  Arbeitern  gewährt,  die  nach  Vollendung
des  21.  Lebensjahres  mindestens  10  aufeinanderfolgende  Kalenderjahre  hindurch
(Wartezeit)  und  bis  zum  Eintritte  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  oder  bis  zur  Vollendung  des  70.  Lebensjahres  in  einem  Arbeitsverhältnisse
  der  in  §  3  erwähnten  Art  gestanden  haben.  Die  Hinterbliebenen  eines
solchen  Arbeiters  erhalten  Witwen=  und  Waisengeld.

Von  dem  Erfordernisse  der  Wartezeit  wird  abgesehen,  wenn  der  Arbeiter  infolge
  eines  im  Dienst  oder  Betriebe  des  Staates  erlittenen  Unfalles  erwerbsunfähig
im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes  geworden  oder  infolge  eines  solchen
Unfalles  verstorben  ist.
        <pb n="112" />
        83

8  5.
Der  Lauf  der  Wartezeit  wird  nicht  unterbrochen
a)  durch  Erfüllung  der  Wehrpflicht,
b)  durch  ärztlich  bescheinigte,  mit  zeitweiser  Erwerbsunfähigkeit  verbundene
Krankheit.
86.

Personen,  die  innerhalb  eines  Kalenderjahres  an  mindestens  100  Tagen  in
einer  nach  dem  Invalidenversicherungsgesetze  versicherungspflichtigen  Beschäftigung
bei  einer  staatlichen  Behörde  stehen  und  nicht  zu  den  ständigen  Arbeitern  zu  rechnen
sind,  gelten  als  Saisonarbeiter.

§  v.

Ruhelohn  wird  denjenigen  Saisonarbeitern  gewährt,  die  nach  Vollendung  des
21.  Lebensjahres  mindestens  15  aufeinanderfolgende  Kalenderjahre  hindurch  (Wartezeit)
  und  bis  zum  Eintritte  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  oder  bis  zur  Vollendung  des  70.  Lebensjahres  in  einem  Arbeitsverhältnisse
  der  in  §  6  erwähnten  Art  gestanden  haben.  Die  Hinterbliebenen  solcher
Saisonarbeiter  erhalten  Witwen=  und  Weisengeld.

8  4  letzter  Absatz  und  §  5  finden  entsprechende  Anwendung.

88.
Der  Ruhelohn  der  ständigen  Arbeiter  (§  3)  besteht  in  einem  Betrage,  der
demjenigen  gleich  ist,  den  der  Arbeiter  als  reichsgesetzliche  Unfall-,  Invalidenoder
  Altersrente  bezieht.
89.

Der  Ruhelohn  der  Saisonarbeiter  (8  6)  besteht  in  einem  Betrage,  der  dem—
jenigen  Teile  der  reichsgesetzlichen  Rente  gleich  ist,  der  der  Zeit  der  Beschäftigung
bei  einer  staatlichen  Behörde  im  Verhältnisse  zu  der  gesamten  Arbeitszeit  im  Durchschnitte
  der  letzten  15  Jahre  entspricht.

Zugrunde  gelegt  wird  hierbei  eine  jährliche  Arbeitszeit  von  insgesamt  300
Tagen.

Wird  der  Ruhelohn  infolge  eines  im  Dienste  des  Staates  erlittenen  Betriebsunfalles
  gewährt,  so  erhöht  er  sich  auf  den  Betrag  des  in  §  8  für  ständige  Arbeiter
vorgesehenen  Ruhelohnes.  «  «

167
        <pb n="113" />
        84

8  10.
Ruhelohn  und  Rente  dürfen  zusammen  nicht  mehr  als  drei  Vierteile  des
Jahresarbeitsverdienstes  betragen,  der  für  die  Berechnung  der  Unfallrente  maßgebend

gewesen  ist  oder  sein  würde.
8  11.

Der  Ruhelohn  wird  von  dem  Tag  ab  gezahlt,  an  dem  der  Bezug  der  reichsgesetzlichen

  Rente  begonnen  hat.
8  12.

Der  Ruhelohn  wird  nicht  gezahlt,  solange  der  Empfänger
a)  eine  die  Dauer  von  einem  Monat  übersteigende  Freiheitsstrafe  verbüßt  oder
in  einem  Arbeitshaus  oder  einer  Besserungsanstalt  untergebracht  ist,
b)  sich  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  aufhält.
Hat  der  Empfänger  im  Inlande  wohnende  Angehörige,  die  im  Falle  seines
Todes  Hinterbliebenenversorgung  erhalten  würden,  so  werden  ihnen  in  den  Fällen
unter  a  und  b  zwei  Dritteile  des  Ruhelohnes  gewährt.

8  13.
Der  Ruhelohn  fällt  weg,  wenn  der  Empfänger
a)  zu  Zuchthausstrafe  oder
b)  zu  einer  längeren  als  einer  einjährigen  Gefängnisstrafe  unter  Aberkennung
der  bürgerlichen  Ehrenrechte
rechtskräftig  verurteilt  worden  ist.

*12  letzter  Absatz  findet  entsprechende  Anwendung.  Der  Ruhelohn  fällt  auch
weg,  wenn  der  Ruhelohn  wegen  Eintritts  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
  (§§  4,  7  der  Grundsätze)  gewährt  worden  ist  und  diese  Erwerbsunfähigkeit
  nach  Maßgabe  der  reichsgesetzlichen  Bestimmungen  nicht  mehr  besteht.

8  14.

Witwen=  und  Waisengeld  erhalten  die  Witwen  und  die  ehelichen  oder  legitimierten
  Kinder  männlicher  Personen,  die  zur  Zeit  ihres  Todes  Ruhelohn  bezogen
oder  Anwartschaft  auf  Ruhelohn  gehabt  haben.

Waisengeld  erhalten  auch  die  Kinder  (eheliche  wie  uneheliche)  einer  verstorbenen
  Arbeiterin,  falls  der  Lebensunterhalt  der  Kinder  ganz  oder  überwiegend
durch  die  Verstorbene  bestritten  worden  ist  und  die  Arbeiterin  zur  Zeit  ihres  Todes
Ruhelohn  bezogen  oder  Anwartschaft  auf  Ruhelohn  gehabt  hat.
        <pb n="114" />
        85

15.
Das  Witwengeld  beträgt  20  v.  H.  desjenigen  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes,
  der  für  die  Berechnung  der  Unfallrente  des  Verstorbenen  maßgebend
  gewesen  ist  oder  gewesen  sein  würde.

8  16.
Witwengeld  wird  nicht  gewährt  an  eine  Witwe,  deren  Ehe
a)  erst  dann  geschlossen  worden  ist,  als  der  verstorbene  Ehemann  bereits  Ruhe—
lohn  bezog,
b)  erst  6  Monate  vor  dem  Tode  des  Ehemannes  geschlossen  worden  ist,  vorausgesetzt,
  daß  der  Tod  nicht  durch  einen  Betriebsunfall  im  Dienste  des

Staates  herbeigeführt  wurde.
817.

Auf  das  Witwengeld  finden  8  12  Abs.  1  und  8  13  Abs.  1  entsprechende
Anwendung.

Das  Witwengeld  fällt  weg  im  Falle  der  Wiederverheiratung  mit  dem  Ablaufe
desjenigen  Monats,  in  dem  die  neue  Ehe  eingegangen  worden  ist.

8  18.
Das  Weisengeld  beträgt  für  jedes  Kind  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre
10  v.  H.  des  in  §  15  genannten  Arbeitsverdienstes.
Sind  beide  Eltern  gestorben  oder  ist  das  Witwengeld  nach  §  17  nicht  zu
zahlen  oder  weggefallen,  so  erhöht  sich  das  Waisengeld  auf  15  v.  H.
Waisengeld  wird  nicht  gewährt,  solange  und  soweit  eine  Waise  ihren  vollen
Lebensunterhalt  erwirbt.

Das  Weisengeld  ruht
a)  in  Fällen  des  §  12  unter  a  und  b,
b)  während  der  Dauer  einer  Zwangserziehung.

8  20.

Der  Gesamtbetrag  des  den  Hinterbliebenen  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden
Witwen=  und  Waisengeldes  darf  45  v.  H.  des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes
  (§  15)  des  Verstorbenen  nicht  übersteigen.  Soweit  die  Zusammenrechnung
  einen  höheren  Betrag  ergibt,  erfolgt  eine  entsprechende  Kürzung  der  zu
zahlenden  Bezüge.

19.
        <pb n="115" />
        86

8  21.

Auf  das  Witwen=  und  Waisengeld  haben  sich  die  Hinterbliebenen  diejenigen
Beträge  aurechnen  zu  lassen,  die  sie  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen  als

interbliebenenrente  beziehen.
H  zieh  §  22.

Der  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ersten  desjenigen
  Monats,  in  dem  der  Arbeiter  verstorben  ist.

§  23.
Ruhelohn  sowie  Witwen=  und  Waisengeld  werden  in  monatlichen  Teilbeträgen
am  Beginne  des  Monats  gezahlt.  Sie  fallen  mit  dem  Ende  desjenigen  Monats
weg,  in  dem  der  Empfänger  verstorben  ist.

8  24.
Über  alle  den  Ruhelohn  und  das  Witwen-  und  Waisengeld  betreffende
Angelegenheiten  beschließt  das  Großherzogliche  Staatsministerium.

25.
Ein  im  Rechtswege  verfolgbarer  Anspruch  auf  Gewährung  von  Ruhelohn,
Witwen=  und  Weisengeld  besteht  nicht.

8  26.
Die  vor  dem  1.  Juli  1909  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Staates  erfolgte
Beschäftigung  wird  auf  die  Wartezeit  insoweit  angerechnet,  als  sie  anzurechnen  sein  würde,
wenn  zur  Zeit  der  Beschäftigung  diese  Grundsätze  schon  in  Geltung  gewesen  wären.

§  27.

Sofern  bei  Anwendung  der  vorstehenden  Grundsätze  in  einzelnen  Fällen
Härten  entstehen  sollten,  kann  zu  deren  Verhütung  von  den  Grundsätzen  abgewichen
und  der  Ruhelohn  oder  das  Witwen=  und  Waisengeld  nach  Rücksichten  der  Billigkeit
  festgesetzt  werden.  Insbesondere  kann  das  Staatsministerium,  falls  ein  Anspruch
  auf  reichsgesetzliche  Rente  nicht  besteht,  im  übrigen  aber  die  Voraussetzungen
für  die  Gewährung  von  Ruhelohn  oder  von  Witwen=  und  Waisengeld  gegeben
sind,  den  Ruhelohn  oder  das  Witwen=  und  Waisengeld  unter  entsprechender  Anwendung
  der  für  Bemessung  von  Unfallrenten  gegebenen  Vorschriften  festsetzen.

8  28.
Vorstehende  Grundsätze  finden  vom  1.  Juli  1909  ab  Anwendung.
        <pb n="116" />
        87

Husführungsvorschriften

zu  den  Grundsätzen  über  die  Gewährung  von  Ruhelohn  an  staatliche  Arbeiter
des  Großherzogtums  und  von  Witwen=  und  Waisengeld  an  ihre  Hinterbliebenen.

1.

Zur  Gewährung  des  staatlichen  Ruhelohnes  ist  neben  der  Erfüllung  der
Wartezeit  in  einem  ständigen  Betriebs=  oder  Dienstverhältnis  oder  in  einem  Saisonarbeitsverhältnis
  und  der  sonstigen  in  den  „Grundsätzen“  bezeichneten  Voraussetzungen
  erforderlich  entweder

a)  die  Erlangung  einer  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Unfallrente  bei
vorliegender  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  des  Invalidenversicherungsgesetzes
oder

b)  die  Erlangung  der  reichsrechtlichen  Invalidenrente,  mag  diese  wegen
dauernder  Erwerbsunfähigkeit  oder  nach  Ablauf  einer  26  wöchigen  Erwerbsunfähigkeit
  in  Gemäßheit  des  §  16  des  Iunvalidenversicherungsgesetzes  gewährt
  werden  oder

Jc)  die  Erlangung  der  reichsrechtlichen  Altersrente.

Falls  die  staatlichen  Bezüge  mit  den  vorbezeichneten  Renten  zusammen  ¼¾  des
Jahresarbeitsverdienstes  (§  10  der  Grundsätze)  übersteigen,  wird  der  Ruhelohn
entsprechend  gekürzt.

Veränderungen  in  den  gedachten  gesetzlichen  Rentenbezügen  haben  entsprechende
Veränderungen  des  Ruhelohnes  zur  Folge.

2.

In  die  Beschäftigungszeit  (§§  3  und  6  der  Grundsätze)  sind  einzurechnen  solche
Tage,  an  denen  der  Arbeiter  zur  Arbeit  zwar  bestellt  und  bereit  gewesen  ist,  aber
infolge  von  Umständen,  die  außerhalb  seiner  Person  lagen,  nicht  hat  beschäftigt
werden  können.

Auf  die  Einrechnung  der  Krankheitszeiten  (§  5  der  Grundsätze)  finden  die
Vorschriften  des  Abs.  4  und  6  des  §  30  des  Invalidenversicherungsgesetzes  entsprechende
  Anwendung.
        <pb n="117" />
        88

Bei  Krankheiten,  die  ununterbrochen  länger  als  250  Tage,  bei  Saisonarbeitern
länger  als  100  Tage  währen,  kommt  die  über  diesen  Zeitraum  hinausreichende
Krankheitsdauer  auf  die  Beschäftigungszeit  nicht  zur  Anrechnung.

3.

Die  Aussicht  auf  Ruhelohn  und  Hinterbliebenenrente  wird  vorbehaltlich  der
Bestimmungen  in  Ziffer  2  verwirkt,  falls  in  einem  Kalenderjahr  ein  ständiger  Arbeiter
weniger  als  260  Tage,  ein  Saisonarbeiter  weniger  als  100  Tage  beschäftigt  wird.

4.

Wegen  Beschaffung  der  erforderlichen  Nachweise  über  die  Erfüllung  der

Wartezeit  wird  folgendes  bestimmt:

a)

Die  in  staatlichen  Betrieben  oder  Diensten  beschäftigten  Arbeiter  haben,
soweit  sie  nicht  nur  für  außergewöhnliche  Arbeiten  oder  ausnahmsweise  für
kurze  Zeit  angenommen  sind,  ein  auf  ihre  Kosten  zu  beschaffendes  Tagebuch
zu  führen.  In  dieses  hat  der  Arbeiter  seine  Beschäftigungsverhältnisse
(arbeitgebende  Dienststelle,  Zeit  und  Art  der  Beschäftigung  im  Dienste  des
Staates,  Verhinderung  an  der  Arbeit  für  den  Staat  infolge  von  Umständen,
die  außerhalb  seiner  Person  liegen,  wie  z.  B.  Ungunst  des  Wetters,  Krankheit
  oder  militärische  Ubung)  zu  vermerken.

Die  unmittelbaren  Vorgesetzten  des  Arbeiters  (Forstaufseher,  Wegemeister  usw.)

haben  für  jeden  Arbeiter  eine  Arbeitsliste  nach  dem  Muster  der  Anlage  1
zu  führen.  In  diese  Liste  haben  sie  auf  Grund  der  Tagebucheinträge  und
der  ihnen  selbst  zur  Verfügung  stehenden  Unterlagen  nach  sorgfältiger  Prüfung
in  der  Regel  nach  jeder  Lohnabrechnung  die  Einträge  zu  bewirken.

Am  Schlusse  des  Jahres  ist  von  der  Betriebs=  oder  Dienstbehörde  das
Jahresergebnis  der  Spalten  c,  d,  e,  f,  g  der  Arbeitsliste  zu  ermitteln  und
die  Summe  der  Spalte  g  in  die  auf  sämtliche  Arbeiter  sich  erstreckende
Jahresliste  (Anlage  2)  einzutragen.  Die  Richtigkeit  der  darin  enthaltenen
Einträge  ist  von  den  einzelnen  Arbeitern  durch  Namensbeischrift  anzuerkennen
und  am  Schlusse  von  der  Betriebs=  oder  Dienstbehörde  zu  bescheinigen.  Von
der  Anerkennung  der  Einträge  kann  abgesehen  werden,  wenn  der  Aufenthalt
des  Arbeiters  nicht  bekannt  oder  der  Arbeiter  sonst  verhindert  ist,  die  Anerkennung
  zu  erklären.  Wird  die  Richtigkeit  eines  Eintrags  von  dem  Arbeiter
        <pb n="118" />
        89

bestritten  und  ist  durch  anzustellende  Erörterungen  der  Einspruch  nicht  zu
erledigen,  so  ist  der  Einspruch  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  unter  kurzer
Angabe  der  vom  Arbeiter  dargelegten  Gründe  zu  vermerken.

Die  Jahreslisten  sind  sorgfältig  aufzubewahren.

5.

Zum  Zmecke  der  Feststellung  der  von  ständigen  und  von  Saisonarbeitern  vor
dem  1.  Juli  1909  in  Betrieben  oder  im  Dienste  des  Großherzogtums  verbrachten
anrechnungsfähigen  Beschäftigungszeit  (§  26  der  Grundsätze)  haben  die  Betriebsoder
  Dienstbehörden  alsbald  auf  Grund  der  vorhandenen  Lohnlisten  und  sonstiger
Unterlagen  die  erforderlichen  Erhebungen  vorzunehmen  und  deren  Ergebnisse  nach
Anerkennung  durch  die  Arbeiter  zusammenzustellen.

6.

In  besonderen  Fällen  kann  das  Staatsministerium  für  die  unter  Ziffer  5
bezeichnete  Zeit  von  genauen  Nachweisen  der  anrechnungsfähigen  Beschäftigungszeiten
  absehen,  wenn  die  Betriebs=  oder  Dienstbehörde,  bei  der  die  Beschäftigung
vor  dem  1.  Juli  1909  stattgefunden  hat,  auf  Grund  sorgfältiger  Sacherörterung
bescheinigt,  daß  der  Arbeiter  zu  den  ständigen  oder  zu  den  Saisonarbeitern  im  Sinne
der  Grundsätze  zu  rechnen  ist.

In  solchen  Fällen  wird  nach  gutachtlicher  Außerung  der  vorgenannten  Behörde
vom  Staatsministerium  bestimmt,  in  welcher  Höhe  die  vor  dem  1.  Juli  1909
liegende  Beschäftigungszeit  auf  die  Wartezeit  anzurechnen  ist.

7.

Ruhelohn,  sowie  Witwen=  und  Waisengeld  werden  nach  den  Bestimmungen
des  §  23  der  „Grundsätze“  gegen  eigenhändige  Quittung  der  Empfangsberechtigten
oder  ihrer  gesetzlichen  Vertreter  von  den  Großherzozlichen  Rechnungsämtern  gezahlt.

Die  Zahlung  je  des  letzten  im  Rechnungsjahre  fälligen  Monatsbetrags  erfolgt
gegen  eine  auf  den  gezahlten  Jahresgesamtbetrag  lautende  Quittung.

Die  Unterschriften  müssen  vom  Gemeindevorstand  oder  einem  andern  Beamten

beglaubigt  sein.  8

Für  alle  die  Gewährung  von  Ruhelohn  und  Witwen=  und  Waisengeld  betreffenden
  Angelegenheiten  ist  das  Finanzdepartement  des  Großherzoglichen
Staatsministeriums  zuständig.

1909  17
        <pb n="119" />
        90

An  dieses  haben  die  Betriebs=  und  Dienstbehörden  ihre  Anträge  mit  den  zur
Beurteilung  und  Entscheidung  erforderlichen  Unterlagen,  namentlich  auch  den  Jahreslisten,
  einzureichen.

Zu  Anträgen  auf  Ruhelohn  sind  Formulare  nach  dem  Muster  der  Anlage  3,

2
Ä  zu  solchen  auf  Hinterbliebenenrente  Formulare  nach  dem  Muster  der  Anlage  4  zu

FS  verwenden.  Die  Formulare  sind  von  der  Schreibmittelverwaltung  des  genannten
Ministerialdepartements  zu  beziehen.
9.
Dafür,  daß  rechtzeitig  der  Antrag  auf  Wegfall  oder  Minderung  eines  Ruhe—
lohnes  oder  einer  Hinterbliebenenrente  gestellt  wird,  sind  die  Betriebs-  und  Dienst—

behörden  verantwortlich.
10.

Auf  die  Arbeiter,  die  schon  beim  Eintritte  des  1.  Juli  1909  erwerbsunfähig
sind  oder  das  70.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  und  auf  die  Hinterbliebenen  von
Arbeitern,  die  vor  dem  1.  Juli  1909  verstorben  sind,  finden  die  „Grundsätze“  keine
Anwendung.
        <pb n="120" />
        Anlage  1.
Betriebs=  oder  Dienstbehörde:  Jahr:...........................

Arbeitsliste

für  (Vor-  und  Zunamennnnnnn  aus:

 

a.  b.  c.  .  .  .  .  h-Woche
  Arbeitstage  für  den  Staat.Sa.

u

der
Arbeits-



Bemerkungen.

   

während  der
Arbritsperiode.
„c.  d.  e.  f.

Nr.  obis

Krank  während
der
Arbeitsperiode.
Beim  Militär
Summe  von

Sonnabend

Aufaestellt  von:  Machaerechnet:  —·
        <pb n="121" />
        92
Anlage  2.

Jahreslifte.

Betriebs=  oder  Dienstbehörde:  in..

 

 

Jahr:

Z  Zahl  der  iu  Anerkennunf
Der  Arbeiter  —nd:et  6
durch  Namensbeischrift

  Bemerkungen.
Name.  Wohnort.  des  Arbeiters.

 

 

Die  Richtigkeit  der  Jahresliste  wird  bescheinigt.
,  den
        <pb n="122" />
        93

Anlage  3.

 

 

(Betriebs=  oder  Dienstbehörde)  (Ort  und  Datum)
Hierzu:

m  Jahresliste.  Antrag  auf  Ruhelohn.

Die  oben  bezeichnete  Betriebs=  (—  Dienst=  —)  behörde
stellt  Antrag  auf  Gewährung  von  Ruhelohn  an  den

 

inmnmn.  geboren  am
ist  ständiger")
war  Saisonerfüllt,

  da  er  innerhalb  der  letzten

 

Arbeiter  und  hat  die  Wartezeit?“)
zehn)
fünfzehn
mehr  als  an  .  Tagen  bei  einer  staatlichen  Behörde  beschäftigt
  war.

 

Jahre  in  jedem

Unfall-')

Er  bezieht  Invaliden=Allers

  —
seit  dem.

Der  Jahresarbeitsverdienst,  der  für  die  Berechnung  der
Unfallrente  maßgebend  gewesen  ist  —  sein  würde  —,  beträgt
„Q  Mark  n.  Pf.

Im  Durchschnitt  der  letzten  15  Jahre  verhält  sich  die
staatliche  Beschäftigungszeit  zur  gesamten  Arbeitszeit  wie
.................  zus«).

Rente  im  Betrage  von
Mark  Pf

 

Besondere  Bemerkungen:

An
das  Großherzogl.  S.  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen,
in  Weimar.

 

*)  Nichtpassendes  zu  durchstreichen.
*#)  Fällt  im  Falle  des  §  4  Abs.  2  der  Grundsätze  (Betriebsunfall  bei  staatlicher  Arbeit)  weg.
*7“)  Nur  bei  Saisonarbeitern  auszufüllen.  Vergl.  §  9  der  Grundsätze.
        <pb n="123" />
        94

Hierzu:
.  Jahresliste

An  das

##

(Betriebs=  oder  Dienstbehörde)

.  Gaub  dalmm

Antrag  auf  Binterbliebenenrente.

Die  oben  bezeichnete  Betriebs=  (—  Dienst=  —)  behörde

stellt  Antrag  auf  Gewährung  von  Rente  an  die  Hinterblie- 



benen  des  am  ..........................-.................  verstorbenen

in.....
DerVerstorbenewarvon............................  bis...........................

durchschnittlichan.................  Tagen  während  des  Kalender—

jahres  bei  einer  staatlichen  Behörde  beschäftigt.
Der  Jahresarbeitsverdienst,  der  für  die  Berechnung  der
Unfallrente  des  Verstorbenen  maßgebend  gewesen  ist  —  ge—

 

wesen  sein  würde  —,  beträgt  -  Mark  .  Pf.
Der  Verstorbene  hat  hinterlassen:
DieWitwe.................-..-.....-...................  verheiratetfeit.................
folgendeKinder
unter15Jahren:.................·...........·...  geb.am
An  Hinterbliebenenrenten  auf  Grund  gesetzlicher  Bestimmungen
  werden  bereits  bezogen  Mark.  Pf.

Besondere  Bemerkungen:

das  Großherzogl.  S.  Staatsministerium,

Departement  der  Finanzen,

in  Weimar.
        <pb n="124" />
        <pb n="125" />
        Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeitung
        <pb n="126" />
        Regieruungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  15.  Weimar.  4.  Juni  1909.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Stiftung  des  am  8.  März  1908  verstorbenen  Kaufmanns
  Friedrich  Wilhelm  Schubert  in  Weida,  Seite  97.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung
  des  Großherzoglichen  Amtsrichters  von  Bardeleben  in  Weida  zum  Enteignungskommissar
für  die  Enteignung  von  Grundbesitz  für  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der  innerhalb  des  Großherzogtums
  liegenden  Strecke  zwischen  Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhof  Münschendorf,  Seite  98.  —
Misterialbecanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen  Amtsrichters  von  Bardeleben  in
Weida  zum  Enteignungskommissar  für  die  Neubaustrecke  Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf  und  für  die
Erweiterung  des  Bahnhofes  Triptis,  sowie  für  alle  übrigen  jetzt  und  in  Zukunft  sich  nötig  machenden
Enteignungen  für  die  Erweiterungen  und  Abänderungen  der  Bahnanlagen  der  Gera-Eichichter  Eisenbahn
  im  V.  Verwaltungsbezirk,  Seite  98.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur
an  den  Königlich  Dänischen  Generalkonsul  Paul  von  Mendelssohn-Vartholdy  in  Berlin,  Seite  99.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  99.  —  Ministerialbekamntmachung,
  betr.  Wechsel  in  den  Personen  der  Meisterprüfungskommission  für  Brauer,  Seite  99.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Herdbuchvereine  in  Altengönna,
  Berka  a.  d.  J.,  Berlstedt  und  Niederzimmern,  Seite  100.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  zu  Jena,  Seite  100.

 

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

(50]  I.  Der  am  8.  März  1908  verstorbene  Kaufmann  Friedrich  Wilhelm
Schubert  in  Weida  hat  durch  Testament  vom  9.  September  1900  eine  Stiftung
im  Gesamtbetrage  von  200000  =  errichtet.  Die  Stiftung  führt  den  Namen:
„Stiftung  zur  Unterstützung  und  Ausstattung  von  Nachkommen  der  Geschwister
der  Eltern  des  Kaufmanns  Friedrich  Wilhelm  Schubert  in  Weida“  und  zerfällt
  in  2  Hälften  von  je  100000  —+&amp;amp;.  Der  Ertrag  der  einen  Hälfte  wird
zur  Unterstützung  von  armen  Kranken  und  armen  alten  Nachkommen  der  Geschwister
  der  Eltern  des  Stifters  verwendet.  Der  Ertrag  der  andern  Hälfte  wird
zur  Aussteuer  von  bedürftigen  Töchtern  von  Nachkommen  der  Geschwister  der  Eltern

des  Stifters  verwendet.
1909  18
        <pb n="127" />
        98

Diese  Stiftung  ist  gemäß  8  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  7.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(51]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Enteignung  von  Grundbesitz  für  den  Ausbau  des  II.  Gleises  auf  der  innerhalb
  des  Großherzogtums  liegenden  Strecke  zwischen  Gera  (Reuß)  und  dem  Bahnhof
  Wünschendorf  an  der  Eisenbahnlinie  Gera-Weischlitz  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter
  von  Bardeleben  in  Weida,  an  Stelle  des  verstorbenen  Oberamtsrichters
Justizrat  Starke,  übertragen  worden.

Weimar,  den  27.  Mai.  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(52]  III.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  das  Amt  des  Enteignungskommissars
für  die  Neubaustrecke  Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf  und  für  die  Erweiterung  des
Bahnhofes  Triptis,  sowie  für  alle  übrigen  jetzt  und  in  Zukunft  sich  nötig  machenden
  Enteignungen  für  die  Erweiterungen  und  Abänderungen  der  Bahnanlagen  der
Gera-Eichichter  Eisenbahn  im  V.  Verwaltungsbezirk  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter
  von  Bardeleben  in  Weida,  an  Stelle  des  verstorbenen  Oberamtsrichters
Justizrat  Starke,  übertragen  worden.

Weimar,  den  28.  Mai  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="128" />
        99

(53)  IV.  Dem  Königlich  Dänischen  Generalkonsul  Paul  von  Mendelssohn-Bartholdy
  in  Berlin,  zu  dessen  Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum  gehört,  ist
das  Exequatur  namens  des  Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  28.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(54]  V.  Dihhtherie-Serum  mit  der  Kontrolluummer  232  aus  der  Fabrik  vorm.
E.  Schering  in  Berlin  ist  wegen  bleibender  Trübung  zur  Einziehung  bestimmt
worden.
Weimar,  den  8.  Mai  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(55]  VI.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  Februar
1902  —  Regierungsblatt  S.  21  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
  daß  nach  Maßgabe  des  §  133  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  für  den  verstorbenen
  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommission  für  Brauer,  Kommerzien—
rat  Köhler  in  Jena
der  Braumeister  Fritz  Pöhlmann  in  Ehringsdorf  als  Vorsitzender
und  an  dessen  Stelle  als  bisheriger  Beisitzer
der  Braumeister  E.  Migula  in  Jena  als  Beisitzer  der  gedachten  Meisterprüfungskommission

ernannt  worden  sind.
Weimar,  den  13.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="129" />
        100

[56]  VII.  Den  Herdbuchvereinen  in  Altengönna,  Berka  a.  d.  J.,  Berlstedt  und
Niederzimmern  ist  in  Gemäßheit  des  8  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  die  Rechtsfähigkeit  verliehen
worden.

Weimar,  den  14.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(57|  VIII.  Der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  vom  5.  April  1909  zu  der  Satzung
der  Sparkasse  zu  Jena  vom  10.  September  1906  (Regierungsblatt  S.  357)  ist  von
uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  27.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Die  Bestimmungen  in  den  Absätzen  4,  5,  6,  7,  8  und  10  des  §  6  der  Satzung  der
Sparkasse  treten  außer  Kraft.
In  §  6  der  Satzung  wird  als  4.  Absatz  folgende  Bestimmung  eingestellt:

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen  von  dem  auf  die  Einzahlung  folgenden  Tage
bis  zu  demjenigen  Tage  einschließlich,  welcher  dem  Rückzahlungstage  vorhergeht.  Der
Verwaltungsausschuß  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen  und  bffentlich  bekannt  zu  machen,
mit  dem  die  bisherige  Verzinsungsart  aufhört  und  die  neue  Verzinsungsart  beginnt.

 

Fuchormcterei  der  Weimartschen  Zeumng.
        <pb n="130" />
        Negierungsblatt

für  d#8
Grohherzogtum  Hachsen.

Nummer  16.  Weimar.  5.  Juni  1909.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Genehmigung  der  Satzungen  der  öffentlichen  Sparkasse  in  Stotternheim,
  Seite  101.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  öffentlichen
  Sparkasse  in  Stotteinheim,  Seite  111.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  111.

 

Ministerialbekauntmachungen.

58]  I.  Die  nachstehend  abgedruckten  Satzungen  der  öffentlichen  Sparkasse  in
Stotternheim  vom  1.  April  1909  sind  von  uns  genehmigt  worden.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  am  13.  Mai  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Hakungen
der  „Sparkasse  Stotternheim“  zu  Stotternheim.

 

l.  Zweck  und  rechtliche  Stellung  der  Sparkasse.

81.
Die  Sparkasse  zu  Stotternheim  ist  Gemeindeanstalt.  Die  Gesamtheit  der  Rechte  und
Verbindlichkeiten  der  seither  bestehenden  Ortssparkasse  geht  mit  getrennter  Verwaltung  unter
der  Bezeichnung  als  öffentliche  Sparkasse  und  mit  dem  Namen:  „Sparkasse  Stottern—
heim“  auf  die  Gemeinde  Stotternheim  über.
1900  10
        <pb n="131" />
        102

Die  Sparkasse  Stotternheim  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen
Personen,  welche  sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und
zu  verzinsen,  um  so  besonders  den  wenig  Bemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten
Ersparnisse  sicher  unterzubringen.

§  2.

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  dieser  Satzungen  unter  Aufsicht  des  Gemeinderates
verwaltet.  Dem  Großbherzoglichen  Herrn  Bezirksdirektor,  dem  Bezirksausschuß  und  weiter  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht
  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt
den  Satzungen  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen  gemäß  verwaltet
  wird,  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  vom  gesamten
  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die
etwa  gefundenen  Mißstände  abzustellen.

II.  Von  der  Sicherheit,  welche  die  Sparkasse  gewährt.

§  3.

Die  Gemeinde  Stotternheim  hat  sich  gesetzlicherweise  verpflichtet,  für  alle  Verbindlichkeiten
der  Sparkasse  und  für  die  bei  derselben  gemachten  Einlagen  zu  haften  und  einzustehen.

Alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  zu  Stotternheim  bilden  eine  Gemeindeschuld  und
werden  wie  diese  von  der  Gemeinde  vertreten,  wenn  das  eigene  Vermögen  der  Kasse  nicht
ausreichen  sollte.  Davon  bleiben  etwaige  Regreßansprüche  gegen  Organe  bezw.  Diener  der
Sparkasse  unberührt.

III.  Von  der  Organisation  der  Sparkasse.
1.  Vom  Sparkasse-Vorstand.

84.
Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  bezüglich  eigene  Besorgung  der  Sparkassegeschäfte
ist  einem  Vorstande  übertragen,  welcher  aus  sechs  Mitgliedern  besteht:
1.  dem  Bürgermeister,  als  Vorsitzenden;
2.  dessen  Stellvertreter,  zugleich  Stellvertreter  des  Vorsitzenden;
3.  dem  Vorsitzenden  des  Gemeinderates;
4.  drei  Bürgern,  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  zu  Ge—
meindeämtern  wählbar  sind.
85.

Die  in  §  4  Ziffer  4  genannten  Vorstandsmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderat  von
vier  zu  vier  Jahren  gewählt.
        <pb n="132" />
        103

Tritt  eine  Veränderung  in  der  Zusammensetzung  des  Vorstandes  ein,  so  sind  die  Namen
der  sämtlichen  Mitglieder  in  dem  „Amtlichen  Nachrichtenblatte  für  das  Großherzogtum“  und
im  „Erfurter  Allgemeinen  Anzeiger“  öffentlich  bekannt  zu  geben.

86.

Der  Sparkassevorstand  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen

Angelegenheiten.
§  7.

Urkunden,  welche  von  dem  jedesmaligen  Bürgermeister  der  Gemeinde  Stotternheim,  bezüglich
  dessen  Stellvertreter,  und  von  einem  der  vier  anderen  Vorstandsmitglieder  unterzeichnet
und  welchen  das  Sparkassesiegel  beigedrückt  ist,  sind  als  öffentliche  Urkunden  zu  betrachten.

Betreffs  der  Quittungsleistung  über  zurückgezahlte  Aktivkapitalien  und  Zinsen  und  der
Einträge  in  den  Schuldbüchern  gelten  die  besonderen  Bestimmungen  in  den  §§  15,  16,  21,  29.

88.

Der  Sparkassevorstand  hat  im  allgemeinen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Sparkasse  genau
nach  den  Satzungen  verwaltet  wird.  Er  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Umstände  nötig  machen,
und  faßt  Beschlüsse  durch  Stimmenmehrheit  —  bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vor—
sitzende  —,  besorgt  das  Einnahme-  und  Ausleihungsgeschäft,  beaufsichtigt  das  Rechnungswesen
und  autorisiert  die  erforderlichen  Ausgaben.  Er  ist  dagegen  der  Beaufsichtigung  des  Gemeinde—
rates  unterworfen,  dem  es  obliegt,  von  Zeit  zu  Zeit  durch  Anordnung  von  Revisionen  von
dem  ordnungsmäßigen  Gange  des  Geschäftes  sich  zu  überzeugen.

89.

Zu  den  Sitzungen  des  Sparkassevorstandes  sind  unter  Bekanntgabe  der  Tagesordnung
sämtliche  Mitglieder,  sowie  der  Kassierer,  welchem  aber  ein  Stimmrecht  nicht  zusteht,  einzu—
laden.  Gültige  Beschlüsse  können  nur  gefaßt  werden,  wenn  wenigstens  vier  Vorstandsmitglieder
zugegen  sind.

8  10.

Insoweit  über  die  Obliegenheiten  und  die  Geschäftsführung  des  Sparkassevorstandes  und
der  Sparkassebeamten  nicht  in  diesen  Satzungen  Bestimmung  getroffen  worden  ist,  wird  dies
in  einer  besonderen  vom  Sparkassevorstande  zu  entwerfenden  und  vom  Gemeinderate  zu  genehmigenden
  Geschäftsordnung  geschehen.

2.  Von  den  Beamten  und  dem  Rechnungswesen.

§  11.

Die  Kassenverwaltung  wird  einem  Kassierer  und  einem  Gegenbuchführer  übertragen,
welche  vom  Vorstande  vorgeschlagen,  vom  Gemeinderate  gewählt  und  angestellt  und  vom
Bürgermeister  verpflichtet  werden.

19*
        <pb n="133" />
        104

Über  die  Sicherheitsleistung  und  Bezahlung  der  Kassenbeamten,  sowie  über  etwaige  Vergütungen
  an  die  Vorstandsmitglieder  und  an  den  Diener  faßt  der  Gemeinderat  Beschluß.

§  12.

Die  Prüfung  der  Schuldurkunden  ist  durch  einen  besonderen  durch  den  Gemeinderat  zu
ernennenden,  aus  der  Sparkasse  zu  honorierenden  juristisch  gebildeten  Rechtsbeistand  zu  bewirken
  bezw.  zu  bescheinigen.

IV.  Von  den  Einlagen.

§  13.

Die  geringste  Einlage  beträgt  eine  Reichsmark.  Über  die  Einlagen  werden  den  Einlegern
  Schuldbücher  ausgestellt,  welche  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  zu  versehen  sind.
Diese  Schuldbücher  lauten  auf  bestimmte  Namen.

Den  Schuldbüchern  sind  gegenwärtige  Satzungen  im  Auszuge  beizufügen.

Bei  der  ersten  Einlage  sind  für  das  Buch  fünfzehn  Pfennige  zu  entrichten.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormunde  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichtes  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besonderen
Vorschriften:

1.  Die  Schuldbücher  sind  sowohl  auf  dem  Unmschlage  wie  auf  den  sämtlichen  Blättern

durch  den  Vermerk:
„Zur  Erhebung  des  Geldes  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichtes“

augenfällig  zu  kennzeichnen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse
  erteilt  oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtliche  oder
notariell  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des
Vormundschaftsgerichtes  urkundlich  nachgewiesen  wird.  Will  der  Einleger  nach  Erledigung
  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat  er  eine  Bescheinigung
des  Vormundschaftsgerichtes  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.
Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise
stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassebuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und
das  Konto  auf  ein  gewöhnliches  Sparkassebuch  zu  übertragen.

Um  auch  Gelegenheit  zum  Sparen  im  Kleinen  zu  geben,  werden  gegen  Erlegung  des

Betrages  unverzinsliche  Sparmarken  zu  je  zehn  Pfennig  ausgegeben.  Die  Sparmarken  sind
        <pb n="134" />
        105

auf  eine  kostenfrei  zu  verabfolgende  Karte  aufzukleben.  Sobald  dieselben  eine  Mark  zusammen
erreichen,  kann  sie  der  Inhaber  auf  ein  Sparkassebuch  verzinslich  anlegen.

8  14.
Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Sparkassevorstand  je  nach  Lage  der
Verhältnisse  Bestimmungen  zu  treffen.

8  15.
Die  in  den  Schuldbüchern  gemachten  Einträge  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namens—
unterschrift  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers.

8  16.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Reichsmark  betragen;  sie  gewährt
aber  die  Zinsen  auf  volle  Monate,  d.  h.  alles,  was  im  Laufe  eines  Monats  eingezahlt  ist,
wird  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  und  alles,  was  im  Laufe  eines  Monats
zurückgezahlt  wird,  nur  bis  zum  Schlusse  des  vorhergegangenen  Monats  verzinst.

Bruchteile  eines  Pfennigs  bleiben  bei  der  Zinsenberechnung  außer  Ansatz.

§  17.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderat
mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  beschlossen.

Eine  Anderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  dem  „Amtlichen
Nachrichtenblatte  für  das  Großherzogtum“  und  dem  „Erfurter  Allgemeinen  Anzeiger“  bekannt
zu  geben.

8  18.

Die  Zinsen  werden  am  Schlusse  jedes  Kalenderjahres  oder  bei  gänzlicher  Abhebung  des
Guthabens  berechnet.

Der  am  Schlusse  des  Kalenderjahres  berechnete  Zinsbetrag  wird  zum  Kapital  geschlagen
und  wie  eine  neue  Einlage  behandelt.

Bruchteile  eines  Pfennigs  kommen  bei  der  Zinsberechnung  nicht  in  Betracht.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisierten  Zinsen  in  die  Einlagebücher  erfolgt  auf  Wunsch  der
Buchinhaber.

§  19.  -

Die  Einlagen  werden,  soweit  sie  die  Summe  von  50  nicht  übersteigen,  oder  falls  sie
höher  sind,  soweit  es  der  vorhandene  Barvorrat  gestattet,  auf  Antrag  sogleich  zurückgezahlt.

Beträge  über  50  “¾  sind  vorher  zu  kündigen,  und  zwar  betragen  die  Kündigungsfristen

2  Wochen  bei  Rückzahlung  von  über  50  bis  100  ,
4  77  77  77  77  77  100  7°  500  M,
3  Monate  „  v  „  „  500  4.

Auf  ein  und  dasselbe  Sparkassebuch  können  weitere  Beträge  bis  zu  50  M  nur  in

Zwischenräumen  von  mindestens  14  Tagen  erhoben  werden.
        <pb n="135" />
        106

Auch  können  nicht  mehrere  Kündigungen  nebeneinander  laufen.

Der  Kasse  bleibt  es  jedoch  vorbehalten,  im  Einverständnis  mit  den  Beteiligten  von  vor—
bemerkten  Kündigungsfristen  abzusehen.

Wird  eine  gekündigte  Einlage  nicht  innerhalb  zwei  Wochen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist
  erhoben,  so  gilt  die  Kündigung  als  zurückgenommen.

Der  Kasse  steht  andernseits  die  Besugnis  zu,  mit  Rücksicht  auf  die  Kassenverhältnisse  die
Kündigungsfristen  bis  zu  deren  Verdoppelung  zu  verlängern.

§  20.
Wünschen  Einleger  die  Auszahlung  der  Zinsen  des  vorigen  Geschäftsjahres,  so  kann  diese
sofort  ohne  vorheriger  Kündigung  nach  deren  Zu=  und  Abschreibung  im  Einlagebuch  geschehen.
Erfolgt  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  die  vollständige  Abhebung  eines  Kapitales  aus  der
Sparkasse,  so  werden  die  auf  die  vorhergehenden  Monate  berechneten  Zinsen  mit  ausgezahlt.

§  21.

Einlagen  und  Zinsen  werden  nur  an  den  Inhaber  des  Einlagebuches  gegen  dessen  Vorlegung
  gezahlt,  ohne  daß  es  einer  besonderen  Quittung  des  Empfängers  bedarf.

Jede  teilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Einlagebuch  eingetragen  und  in  Gemäßheit  des
§  15  unterschriftlich  vollzogen.  Eine  so  gestaltete  Abschreibung  hat  der  Inhaber  eines  Einlagebuches
  wie  eine  von  ihm  eigenhändig  vollzogene  Quittung  gelten  zu  lassen.

Bei  Rücknahme  der  ganzen  Einlage  oder  ihres  Restes  muß  das  Einlagebuch  als  Quittung
der  Sparkasse-Verwaltung  gelassen  werden,  welche  es  mit  einem  Ungültigkeitsvermerk  versieht
und  nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in  welchem  die  Rückgabe
erfolgte,  vernichtet.

§  22.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vernichteter  Einlagebücher  richtet  sich

nach  den  §§  60—72  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

8  23.

Dem  Sparkassevorstande  steht  die  Befugnis  zu,  jederzeit  die  Einlagen  zur  Rückzahlung
binnen  drei  Monaten  zu  kündigen.

Die  Kündigung  geschieht  an  bekannte  Inhaber  von  Einlagebüchern  durch  unmittelbare
Benachrichtigung,  an  unbekannte  Inhaber  von  Einlagebüchern  aber  durch  Bekanntmachung  in
dem  „Amtlichen  Nachrichtenblatte  für  das  Großherzogtum“  und  im  „Erfurter  Allgemeinen
Anzeiger“.

Diese  Bekanntmachung  hat  in  Zwischenräumen  von  je  einem  Monate  dreimal  zu  erfolgen.
In  dieser  sind  der  Namen  des  Einlegers,  Band-  und  Blattnummer  des  Kontobuches,  in  welchem
die  Einlage  gebucht  ist,  und  der  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zu  zahlende  Betrag  anzugeben.

Nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist,  welche  im  Falle  der  öffentlichen  Bekanntmachung  mit
dem  Tage  des  ersten  Erscheinens  der  Bekanntmachung  in  dem  „Amtlichen  Nachrichtenblatte
        <pb n="136" />
        107

für  das  Großherzogtum“  beginnt,  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlage  auf,  und  ist
die  Sparkasse  befugt,  vier  Wochen  danach  Kapital  nebst  Zinsen  beim  Großherzogl.  Amtsgericht
zu  Großrudestedt  zu  hinterlegen.

g  24.

Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  zehn  Jahre  lang  weder  eine  neue
Einlage  auf  dasselbe  Einlagekapital  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume  ein  Teil  der
schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der  Einlage  auch  nur  einmal  erhoben,
so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  den  zehnjährigen  Zeitraum  folgenden  Monats  die  Ver—
zinsung  des  auf  ein  solches  Einlagebuch  in  Anspruch  zu  nehmenden  Guthabens  auf.

Ist  ein  solches  Einlagebuch  auch  in  den  nächsten  zwanzig  Jahren  der  Sparkasseverwaltung
nicht  vorgelegt  worden,  so  wird  dessen  Inhaber  durch  einmalige  öffentliche  Bekanntmachung  in
dem  „Amtlichen  Nachrichtenblatte  für  das  Großherzogtum“  und  in  dem  „Erfurter  Allgemeinen
Anzeiger“  aufgefordert,  sein  Guthaben  unter  Rückgabe  dieses  Einlagebuches  innerhalb  drei
Monaten  zurückzuziehen.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  fällt  das  Kapital  nebst  Zinsen,  sowie  das  fragliche  Einlagebuch
der  hiesigen  Sparkasse  eigentümlich  zu.  Der  frühere  Eigentümer,  sowie  der  Inhaber  des  Ein—
lagebuches  verliert  alle  Rechte  darauf.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung

der  Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche
abgeschrieben.

Wurde  nach  der  Bestimmung  unter  Absatz  1  dieses  Paragraphen  die  Verzinsung  des
Guthabens  eingestellt,  und  wird  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraume  von  dem
Inhaber  des  Einlagebuches  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  und  im  Einlagebuche  ab—
geschrieben,  oder  wird  eine  neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,
oder  werden  Zinsen  im  Einlagebuche  zugeschrieben,  so  wird  dadurch  die  nach  Bestimmung  unter
Absatz  2  dieses  Paragraphen  bedungene  Verjährung  unterbrochen  und  es  beginnt  dann  die
Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche
Zurücknahme  oder  neue  Einlage  folgenden  Monats.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  bewirkten  Einlage
oder  der  erfolgten  Zinszuschreibung  die  unter  Absatz  1  und  2  bestimmte  Verjährungsfrist  in
gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an;  dasselbe  tritt  dann  auch  weiter  in  den  folgenden  Fällen
gleichmäßig  ein.

V.  Gesperrte  Schuldbücher.

§  25.
Zur  möglichsten  Sicherstellung  der  Ansammlung  der  durch  den  gewährten  Zins  auf  Zins
schneller  anwachsenden  Sparbeträge,  z.  B.  behufs  Aussteuer  von  Kindern,  Zuschuß  während  der
Militärzeit  usw.  werden  auch  sogenannte  gesperrte  Schuldbücher  ausgegeben,  auf  welche  außer
        <pb n="137" />
        108

im  Falle  des  Todes  der  betreffenden  Person,  für  welche  die  Einzahlungen  gemacht  worden  sind,
Auszahlungen  vor  Ablauf  des  im  voraus  festgesetzten  Zeitraumes  nicht  geleistet  werden.

Dieser  Zeitraum  darf  zunächst  zwanzig  Jahre  nicht  übersteigen,  er  kann  jedoch  nach  Ab—
lauf  von  neunzehn  Jahren  auf  weitere  zehn  Jahre  ausgedehnt  werden.

Die  gesperrten  Schuldbücher  enthalten  unter  dem  Namen  des  Inhabers  folgende  Be—
merkung:

„Auszahlungen  auf  dieses  Buch  werden  vor  dem  (Datum  und  Jahreszahl)  nur  dann
gewährt,  wenn  der  Tod  der  Person,  auf  deren  Namen  das  Buch  ausgestellt  ist,  durch
Beibringung  des  Totenscheines  nachgewiesen  wird“,
und  für  den  Fall,  daß  der  ursprünglich  angenommene  Zeitpunkt  noch  hinausgeschoben  werden
soll,  noch  die  weitere  Bestimmung:
„Der  Auszahlungstermin  ist  bis  zum  (Datum  und  Jahreszahl)  hinausgeschoben  worden.“

Für  gesperrte  Einlagebücher  gelten  die  in  den  88  19  und  24  getroffenen  Bestimmungen
auf  Aufkündigung  und  Verjährung  während  der  Sperrzeit  nicht.

Wenn  Einlagen  und  Zinsen  gesperrter  Schuldbücher  nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermines
nicht  abgehoben  werden,  unterliegen  die  betreffenden  Schuldbücher  von  diesem  Zeitpunkte  an  den
Bestimmungen  dieser  Satzungen  in  gleichem  Umfange  wie  ungesperrte  Schuldbücher.

Die  in  §  24  geordneten  Fristen  laufen  von  dem  erwähnten  Fälligkeitstermine  an.

VI.  Von  der  Ausleihung.

8  26.
Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  ausgeliehen.
Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderate  festgesetzt.
Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  Gegen  Hypothek  auf  Grundstücke  einschließlich  Gebäude  unter  den  in  §  1807  Ziffer  1
des  BG.  und  8§  211  des  Ausführungsgesetzes  dazu  vom  5.  April  1899  gegebenen
Vorschriften,  «

2.  an  politische,  Kirchen-  und  Schulgemeinden  des  Großherzogtums  auf  Schuldverschreibungen,
  welche  von  deren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und  mit  der  Genehmigung
der  zuständigen  vorgesetzten  Behörden  versehen  sind,

3.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  —  (mit  Zinsleiste  und
Zinsscheinen)  —  (8  1807  Ziffer  2  bis  4  des  BGB.  und  8  212  des  Ausführungs—
gesetzes  dazu  vom  5.  April  1899,  sowie  §§  1204  ff.  und  1293  ff.  des  BGB.)  —  so
jedoch,  daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  zwei  Drittel  ihres  Nennwertes
  Darlehne  gewährt  werden,

4.  gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagebetrag
wenigstens  um  3/10  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehn  sein  muß.
        <pb n="138" />
        109

Können  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  unter  1  bis  4  erwähnte  Art  nicht
untergebracht  werden,  so  sind  sie,  falls  die  Sparkasse  nicht  von  der  ihr  nach  §  23  zustehenden
Kündigungsbefugnis  Gebrauch  macht,  in  Wertpapieren  der  vorstehend  bei  Ziffer  3  bezeichneten
Art,  oder  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  inländischen  Sparkasse  oder  bei  der  Gothaer  Bank,
Filiale  Erfurt  zu  Erfurt  verzinslich  anzulegen.  Im  letzten  Falle  darf  die  Summe  der  angelegten
  Gelder  den  Betrag  von  20000  1  nicht  überschreiten.

§  27.

Bei  der  Ausleihung  der  Sparkassegelder  auf  Hypotheken  kann  auf  Verlangen  der  Darkeihenden
  dabei  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,  welche  neben  dem  Uberschuß  des  fortlaufenden
  vom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden  Zinsenbetrages  ½  Prozent  oder
eine  Vervielfältigung  hiervon  betragen  muß.

8  28.

Es  darf  kein  Darlehn  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
über  die  erfolgte  Prüfung  der  Schuldurkunde  von  dem  Rechtsbeistande  vorgelegt  worden  ist
(&amp;amp;12  dieser  Satzungen).

Handelt  es  sich  jedoch  um  Abstoßung  eines  Darlehns  durch  amtsgerichtliche  Vermittelung,
so  hat  die  Prüfung  durch  den  Rechtsbeistand  ausnahmsweise  erst  alsbald  nach  der  Auszahlung
zu  erfolgen.

§  29.

Quittungen  über  eingezahlte  Zinsen  auf  ausgeliehene  Kapitalien  und  die  Zurückzahlung
solcher  Kapitalien  selbst  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift  des  Kassierers  und
des  Gegenbuchführers.

8  30.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  sie  Geldzahlungen  an  sie  oder  von  ihr  betreffen,
können  gültig  nur  in  deren  Geschäftslokale  vorgenommen  werden.

Eine  Ausnahme  hiervon  kann  nur  auf  Grund  einer  vom  Sparkassevorstande  ausgefertigten
Vollmacht  stattfinden.

§  31.

Die  Bestimmung  der  Geschäftstage  und  Geschäftsstunden  bleibt  dem  Ermessen  des  Gemeinderates
  vorbehalten.  Die  Beschlüsse  hierüber  hat  der  Vorsitzende  des  Sparkassevorstandes
in  zweckmäßiger  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

§  32.

Im  Monat  Dezember  jeden  Jahres  kann  die  Sparkasse  für  den  laufenden  Dienst  geschlossen
  werden.
1909  20
        <pb n="139" />
        110

§  33.

Die  der  Sparkasse  gehörigen  Gelder  und  sonstigen  Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,
  handschriftlichen  Urkunden  und  sonstigen  Pfandstücke  sind  in  einem  feuer=  und  diebessicheren
  Geldschranke  in  der  Weise  aufzubewahren,  daß  die  der  Sparkasse  gehörigen  Gelder,
soweit  sie  den  Tagesbedarf  überschreiten,  und  Wertpapiere  außer  den  Zinsanweisungen  und
Zinsscheinen,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,  handschriftlichen  Urkunden  und  sonstigen  Pfandstücke
  vom  Kassierer  und  Vorsitzenden  des  Vorstandes,  die  für  den  Tagesbedarf  nötigen  Gelder
und  sonstigen  Werte,  sowie  die  Zinsanweisungen  und  Zinsscheine  vom  Kassierer  und  Gegenbuchführer
  unter  gemeinschaftlichen  Verschluß  zu  nehmen  sind.

VII.  Reservefonds  und  Bestimmung  für  den  Fall  etwaiger  Auflösung  der
Sparkasse.

8  34.

Der  nach  Bestreitung  der  laufenden  Verwaltungskosten  verbleibende  Gewinnüberschuß  wird
zur  Bildung  eines  Reservefonds  verwendet.  Dieser  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Ein—
lagen.  Er  wird  mit  dem  übrigen  Vermögen  der  Sparkasse  verwaltet.  Sobald  und  soweit  der
Reservefonds  über  zehn  Prozent  der  Einlage  sich  erhebt,  fällt  der  Gewinnüberschuß  der  Ge—
meinde  Stotternheim  zu.

Bei  der  Berechnung  des  Gewinnüberschusses  bleibt  der  Wert  der  vorhandenen  Inventar—
stücke  außer  Ansatz  und  ist  die  jedesmalige  Bilanz  vom  31.  Dezember  zu  Grunde  zu  legen.

98  35.

Eine  Anderung  oder  Aufhebung  dieser  Satzungen  kann  durch  Beschluß  der  Gemeindebehörden
  nach  geschehener  Begutachtung  durch  den  Bezirksausschuß  unter  Genehmigung  durch
das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  erfolgen.

Bei  einer  etwaigen  Auflösung  der  Sparkasse  fällt  der  nach  Erfüllung  aller  Verbindlichkeiten
  verbleibenbe  Überschuß  des  Vermögens  der  Sparkasse  einschließlich  des  Reservefonds  der
Gemeinde  Stotternheim  zu.

Gegenwärtige  Satzungen  treten  nach  Genehmigung  durch  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  am  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Das  Statut  der  bisherigen  Ortssparkasse  vom  15.  September  1844  und  Nachtrag  vom
1.  Oktober  1892  ist  mit  dem  Inkrafttreten  der  gegenwärtigen  Satzungen  ausgehoben.
        <pb n="140" />
        111

[59)]  II.  Hierdurch  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  der
in  §  1807  Nr.  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  213  des  Ausführungsgesetzes
dazu  erteilten  Ermächtigung  die  öffentliche  Sparkasse  in  Stotternheim  zur  Anlegung
von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  worden  ist.

Weimar,  den  13.  Mai  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Innern.
Rothe.  Paulssen.

L60]  Das  26.  und  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3608.  Gesetz  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.  Vom  3.  Mai  1909.
„  3609.  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und

Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Leipzig  1909.  Vom  12.  Mai  1909.

„  3610.  Bekanntmachung,  betr.  Besetzung  der  Kauffahrteischiffe  mit  Kapitänen
und  Schiffsoffizieren.  Vom  21.  Mai  1909.

„  3611.  Bekanntmachung,  betr.  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen.  Vom
21.  Mai  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  der  Nummer  20:
S.  213.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.
„  217.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  rohem  Kaffee.
„  217.  Desgl.  mit  rohen  Nietmaschinenbügeln.
„  218.  Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren.
        <pb n="141" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="142" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  17.  Weimar.  16.  Juni  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  Seite  113.

Ministerialbekanntmachung.

[61)  Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  27.  Mai  1909,  betreffend  Änderung
der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904,  wird  hierdurch  zur  öffentlichen

Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  2.  Juni  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Anderung
der
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird,  wie  folgt,  geändert:
1)  Im  §2,  III,  Telegramme  in  offener  Sprache  betreffend,  erhält  der  2.  Satz  folgende

veränderte  Fassung:

Sie  behalten  die  Eigenschaft  als  Telegramme  in  offener  Sprache  auch,  wenn  sie  abgekürzte

Adressen,  Handelszeichen,  Börsenkurse,  abgekürzte  und  in  der  gewöhnlichen  oder  Handels-1909
  21
        <pb n="143" />
        114

korrespondenz  gebräuchliche  Ausdrücke  oder  —  sofern  es  sich  um  Seetelegramme  handelt  —
durch  Buchstaben  dargestellte  Zeichen  des  internationalen  Signalbuchs  enthalten.

2)  Im  §  2  erhält  der  Abs.  IV,  Telegramme  in  verabredeter  Sprache  betreffend,  folgende
veränderte  Fassung:

IV  Als  „Telegramme  in  verabredeter  Sprache“  werden  diejenigen  Telegramme  angesehen,
  deren  Text  aus  Wörtern  besteht,  die  weder  in  einer  noch  in  mehreren  der  für  den
telegraphischen  Verkehr  in  offener  Sprache  zugelassenen  Sprachen  verständliche  Sätze  bilden.

Diese  Wörter  müssen,  gleichviel  ob  es  wirkliche  oder  künstliche  sind,  aus  Silben  bestehen,
die  sich  nach  dem  gewöhnlichen  Gebrauche  der  deutschen,  englischen,  französischen,  holländischen,
italienischen,  portugiesischen,  spanischen  oder  lateinischen  Sprache  aussprechen  lassen;  sie  dürfen
höchstens  10  Buchstaben  nach  dem  Morsealphabet  enthalten.  Die  Doppelvokale  ae,  aa,  ao,
oe  und  ue  werden  dabei  als  je  zwei  Buchstaben  gezählt.  Ebenso  wird  ch  in  den  künstlichen
Wörtern  als  zwei  Buchstaben  gerechnet,  Die  künstlichen  Wörter  dürfen  die  Buchstaben  ä,  ä,
dà,  6,  f,  5  und  u#  nicht  enthalten.  Wortbildungen,  die  diesen  Bedingungen  nicht  entsprechen,
werden  der  chiffrierten  Sprache  zugerechnet  und  demgemäß  taxiert;  doch  werden  diejenigen,  die
durch  sprachwidrige  Zusammenziehung  zweier  oder  mehrerer  Wörter  der  offenen  Sprache  gebildet
  sind,  überhaupt  nicht  zugelassen.

Um  die  Gewißheit  zu  gewähren,  daß  die  in  den  Code-Wörterbüchern  für  die  verabredete
Sprache  enthaltenen  Wörter  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  entsprechen,  können  die  Code-Wörterbücher
  der  Telegraphenverwaltung  zur  Prüfung  unterbreitet  werden.

3)  Im  §2,  V,  Telegramme  in  chiffrierter  Sprache  betreffend,  enthält  der  letzte  Absatz
folgende  veränderte  Fassung:

Ziffern  und  Buchstaben  mit  geheimer  Bedeutung  dürfen  in  einer  und  derselben  Gruppe
nebeneinander  nicht  vorkommen.  Die  unter  III  erwähnten  Handelszeichen  usw.  werden  nicht  als
Gruppen  mit  geheimer  Bedeutung  angesehen.  Die  Buchstaben  ä,  4,  à,  é,  fi,  5  und  ü  dürfen
im  Texte  chiffrierter  Telegramme  nicht  enthalten  sein.

4)  Im  §  3,  IV,  die  besondere  Angaben  vor  der  Adresse  betreffend,  fällt  weg:
—  RO  für  „offen  bestellen“,
—  —  für  „Tages=  (von  10  Uhr  Abends  bis  3  Uhr  Morgens  nicht  zu  bestellendes)
Telegramm“,  ;
in  der  Angabe  —  MF—  für  „eigenhändig  bestellen“  fällt  das  Wort:  bestellen  weg;
am  Schlusse  der  Angaben  ist  hinter  „X  Adressen“  statt  des  Punktes  ein  Komma  zu  setzen  und
in  neuer  Zeile  hinzuzufügen:
(OIA  —  für  „lle  Adressen  mitteilen“.
        <pb n="144" />
        115

Ferner  sind  zu  bezeichnen  mit
Offen:  die  offen  zu  bestellenden  Telegramme,
Tages:  die  während  der  Zeit  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  zu
bestellenden  Telegramme,
Nachts:  die  auch  während  der  Nacht  zu  bestellenden  Telegramme.

5)  Im  §  3,  V,  die  allgemeinen  Erfordernisse  der  Adresse  betreffend,  erhalten  im  ersten

Absatz  der  2.  und  3.  Satz,  die  sich  auf  den  Namen  der  Bestimmungs-Telegraphenanstalt  beziehen,
  folgende  veränderte  Fassung:
Dieser  muß  im  deutschen  Verkehr  so  geschrieben  sein  wie  in  Spalte  1  des  Verzeichnisses
der  Telegraphenanstalten  im  Deutschen  Reich,  im  außerdeutschen  Verkehr  wie  in  Spalte  1
des  amtlichen  Verzeichnisses  der  für  den  internationalen  Verkehr  geöffneten  Telegraphenanstalten.
Im  Auslandsverkehr  dürfen  dem  Namen  der  Telegraphenanstalt  nur  der  Name  des  Bezirks
oder  des  Landes  oder  auch  beide  folgen.  Ist  der  Name  der  Bestimmungsanstalt  noch  nicht  in
dem  amtlichen  Verzeichnis  veröffentlicht,  so  hat  der  Absender  die  Adresse  durch  Angabe  des  Bestimmungslandes
  oder  des  Bezirks  oder  durch  irgend  einen  anderen,  von  ihm  für  die  Leitung
seines  Telegramms  als  ausreichend  erachteten  Zusatz  zu  ergänzen.  Indes  wird  ein  solches  Telegramm
  nur  auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

6)  Der  3.  Absatz  a.  a.  O.  erhält  folgende  veränderte  Fassung:

Ist  ein  Telegramm  an  eine  Person  gerichtet,  die  sich  bei  einer  anderen  aufhält,  so  muß
in  der  Adresse  unmittelbar  hinter  der  Bezeichnung  des  eigentlichen  Empfängers  „bei“,  „durch
Vermittelung  von“  oder  eine  andere  gleichbedeutende  Angabe  stehen.

7)  Als  4.  Absatz  a.  a.  O.  ist  einzuschalten:

Die  in  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung  „post“,  „telegraphen“=  oder  „bahnhoflagernd“
(vgl.  unter  VI)  versehenen  Telegramme  können  eine  aus  Buchstaben  oder  aus  Zahlen  oder  eine
aus  Buchstaben  und  Zahlen  zusammengesetzte  Adresse  tragen.  Solche  Telegramme  werden  nur
auf  Gefahr  des  Absenders  angenommen.

8)  Im  §  3,  X  fällt  im  Abs.  1  der  letzte  Satz  weg.

9)  Im  §  3  erhält  der  Abs.  XI,  Telegramme  unter  Deckadresse  betreffend,  folgende  veränderte
  Fassung:
XI  Von  der  Beförderung  ausgeschlossen  sind  Telegramme  unter  Deckadresse,  d.  (.:

a)  Privattelegramme  nach  dem  Auslande,  die  zur  Umgehung  der  veröffentlichten  Tarife
unter  vorgeschobener  Adresse  nach  einem  Zwischenorte  gerichtet  sind,  um  von  dort
aus  an  den  wirklichen  Empfänger  weitertelegraphiert  zu  werden;

b)  Telegramme  unter  vorgeschobener  Adresse  an  Telegraphenagenturen,  die  sich  offenkundig

  mit  der  telegraphischen  Weiterbeförderung  der  Telegramme  zu  dem  Zwecke
217
        <pb n="145" />
        116

befassen,  die  Korrespondenz  dritter  der  Zahlung  der  vollen  Gebühren  zu  entziehen,
die  für  ihre  Beförderung  vom  Aufgabeort  an  den  eigentlichen  Bestimmungsort
—  ohne  Zwischenvermittelung  —  festgesetzt  sind.

Liegt  Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  ein  Telegramm  den  Bestimmungen
unter  a)  und  b)  zuwider  befördert  werden  soll,  so  hat  der  Absender  auf  Verlangen
nachzuweisen,  daß  der  Text  des  Telegramms  endgültig  für  den  in  der  Adresse  be—
zeichneten  Empfänger  bestimmt  ist.

Gehen  Telegramme  der  unter  b)  bezeichneten  Art  aus  dem  Auslande  ein,  so
werden  sie  von  der  Ankunftsanstalt  angehalten.  Eine  Erstaitung  der  Gebühren  findet
nicht  statt.

10)  Im  §  6,  Wortzählung  betreffend,  ist  im  letzten  Satz  unter  a)  statt  „hintereinander
wiederholt“  zu  setzen:
folgen  ihrer  mehrere  aufeinander

11)  A.  a.  O.  ist  im  2.  Absatz  unter  c)  statt  „Die  Adreßwörter“  zu  setzen:
Sämtliche  Wörter  in  der  Adresse,  in  den  besonderen,  nicht  abgekürzten  Angaben
  und  in  der  Unterschrift

12)  A.  a.  O.  ist  am  Schlusse  der  Angaben  unter  ch  statt  des  Punktes  ein  Semikolon
zu  setzen  und  einzuschalten:
dabei  wird  nach  den  Vorschriften  des  §  2,  IV  gezählt.

13)  A.  a.  O.  erhält  die  Angabe  unter  f1b  folgende  veränderte  Fassung:
b)  der  Name  des  Bezirks  oder  des  Bestimmungslandes,
ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zu  ihrem  Ausdruck  gebrauchten  Wörter  und  Buchstaben,
  unter  der  Bedingung,  daß  diese  Wörter  so  geschrieben  sind,  wie  sie  in  den
amtlichen  Verzeichnissen  der  Telegraphenanstalten  erscheinen,

14)  A.  a.  O.  erhalten  der  Abs.  unter  h)  und  der  erste  Satz  unter  i)  folgende  veränderte
Fassung:

b)  Die  Ziffer=  oder  Buchstabengruppen  sowie  die  aus  Ziffern  und  Buchstaben  zusammengesetzten
  Handelsmarken  werden  für  so  viele  Wörter  gezählt,  als  sie  je  5  Ziffern
oder  Buchstaben  enthalten,  nebst  einem  Worte  mehr  für  den  Überschuß.  Die  Doppelvokale
  ae,  aa,  ao,  dce,  ue  und  das  ch  werden  hierbei  je  für  2  Buchstaben  gezählt.

)  Es  werden  als  eine  Ziffer  oder  ein  Buchstabe  in  der  Gruppe,  in  der  sie  vorkommen,
gezählt:  die  Punkte,  Kommas,  Doppelpunkte,  Bindestriche  und  Bruchstriche;  ebenso
jeder  Buchstabe,  der  den  Ziffern  angehängt  wird,  um  sie  als  Ordnungszahlen  zu
bezeichnen,  sowie  den  Wohnungsnummern  angehängte  Buchstaben  oder  Ziffern  in
einer  Adresse,  selbst  wenn  sie  im  Text  oder  in  der  Unterschrift  eines  Telegramms
vorkommt.
        <pb n="146" />
        15)  Im  89,  bezahlte  Antwort  betreffend,  erhält  der  Abs.  III  folgende  veränderte  Fassung:

III  Wenn  die  für  ein  Antwortslelegramm  zu  entrichtende  Gebühr  den  vorausbezahlten
Betrag  übersteigt,  ist  der  Mehrbetrag  bar  zu  entrichten.  Im  entgegengesetzten  Falle  wird  der
Unterschied  zwischen  dem  Werte  des  Antwortscheins  und  dem  wirklich  fälligen  Gebührenbetrage
dem  Absender  des  Ursprungstelegramms  erstattet,  wenn  er  es  innenhalb  dreier  Monate  vom
Tage  der  Ausfertigung  des  Scheines  beantragt  und  der  Unterschied  mindestens  80  Pf.  beträgt
(ogl.  §  21,  11  .

16)  Ebenda  ist  im  Abs.  IV  statt  „II  “  zu  setzen:
II  g  und  h

17)  Im  §11,  Empsangsanzeigen  betreffend,  erhält  der  Abs.]  folgende  veränderte  Fassung:

1  Der  Absender  eines  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  Tag  und  Stunde  der  Bestellung
  des  Telegramms  sofort  nach  deren  Ausführung  telegraphisch  oder  brieslich  angezeigt
werden.  Wenn  das  Telegramm  seiner  endgültigen  Bestimmung  mittels  der  Post  zugeführt,
postlagernd  niedergelegt  oder  an  irgendeine  Mittelsperson  bestellt  wird,  so  gibt  die  Empfangsanzeige
  Tag  und  Stunde  der  Übergabe  an  die  Post  oder  der  Aushändigung  an  die  Mittelsperson
  an.

Handelt  es  sich  um  ein  Seetelegramm  an  ein  Schiff  in  See,  so  wird  die  vorgenannte
Anzeige  von  der  Semaphorstation  oder  Küstenstation  abgelassen  und  gibt  Tag  sowie  Stunde  der
Weiterbeförderung  des  Telegramms  an  das  Schiff  an.

18)  Im  §  13,  Nachsendung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  ersten  Absatzes
  unter  V  einzuschalten:

Die  Nachsendung  mit  der  Post  erfolgt  nach  den  Bestimmungen  im  §  16.  Telegramme,
von  denen  eine  Ausfertigung  mit  der  Post  nachgesandt  wird,  sind  in  gewöhnlicher  Weise  unbestellbar
  zu  melden  (§  20).  Die  telegraphische  Unbestellbarkeitsmeldung  erhält  dann  den  Zusatz:
  „Mit  Post  nachgesandt“.

19)  Im  §  14,  Vervielsältigung  von  Telegrammen  betreffend,  ist  am  Schlusse  des  Abs.  1
nachzutragen:

Bei  den  an  mehrere  Empfänger  gerichteten  Telegrammen  sind  etwaige,  den  Ort  der  Zustellung
  betreffende  Zusätze,  wie  Börse,  Bahnhof,  Marki  us#tv.,  hinter  jeder  Adresse  oder,  sofern
sie  sich  auf  mehrere  hintereinander  solgende  Adressen  zusammen  beziehen  sollen,  hinter  der  letzten
anzugeben.

20)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  11II  folgende  veränderte  Fassung:

III  Ist  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet,  so  erhält

jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Adresse;  der  Vermerk  „X  Adressen“
oder  —  TMX  —  wird  weggelassen,  es  sei  denn,  daß  der  Absender  das  Gegenteil  verlangt  hat.
        <pb n="147" />
        118

Dieses  Verlangen  muß  durch  den  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämtliche  Adressen  mitteilen“  oder
—  CTA  —  ausgedrückt  werden,  der  vor  die  Adresse  jedes  der  in  Betracht  kommenden  Empfänger
  zu  setzen  ist.

21)  Die  88  15  und  15a  sind  durch  den  nachstehenden  §  15  zu  ersetzen:

§  15.

A.  Allgemeine  Bestimmungen.

Seetelegramme.  1  Seetelegramme  sind  Telegramme,  die  mit  Schiffen  in  See  durch  Vermittelung  der
Semaphorstationen  oder  der  auf  festem  Lande  oder  auf  einem  dauernd  verankerten  Schiffe  vorhandenen
  Funkentelegraphenstationen  (Küstenstationen)  oder  zwischen  Schiffen  in  See  (Bordstationen)
  gewechselt  werden.

Die  mit  Semaphorstationen  gewechselten  Telegramme  heißen  Semaphortelegramme,  die
mit  funkentelegraphischen  Küstenstationen  oder  zwischen  Schiffen  in  See  (Bordstationen)  ausgetauschten
  Telegramme  Funkentelegramme.

II  Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  enthalten:

a)  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen;

b)  den  Namen  des  Schiffes  —  für  Funkentelegramme  in  der  Bezeichnung,  wie  er  im
amtlichen  Verzeichnis  aufgeführt  ist  —  unter  Hinzufügung  der  Nationalität  und,  im
Falle  von  Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem  internationalen
Signalbuche;

c)  den  Namen  der  Semaphor=  oder  Küstenstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  der
amtlichen  Verzeichnisse  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist.

III  Der  Absender  eines  an  ein  Schiff  in  See  gerichteten  Seetelegramms  kann  die  Zahl
der  Tage  bestimmen,  während  deren  dieses  Telegramm  für  das  Schiff  durch  die  Semaphoroder
  Küstenstation  zur  telegraphischen  Vermittelung  bereitgehalten  werden  soll.

In  diesem  Falle  setzt  er  vor  die  Adresse  den  Vermerk  „X  Tage“,  wobei  er  die  Zahl  der
Tage,  den  Aufgabetag  des  Telegramms  eingerechnet,  angibt.  ·

lvWenneinaufeinemSchiffeinSeeaufgeliefertesSeetelegrammchnEmpfäugeraus
irgend  einem  Grunde  nicht  zugestellt  werden  kann,  so  wird  eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ab—
gelassen  und,  wenn  möglich,  dem  Schiffe  zugeführt.  Kann  ein  bei  einer  Bordstation  an—
gekommenes  Telegramm  nicht  bestellt  werden,  so  teilt  die  Bordstation  dies  der  Ursprungsanstalt
durch  dienstliche  Meldung  mit.  Die  Meldung  wird,  soweit  möglich,  der  Küsten-  oder  Semaphor—
station  zugeführt,  die  das  Seetelegramm  im  Durchgange  befördert  hat,  sonst  der  nächsten  Küsten—
oder  Semaphorstation.

V  Kann  ein  Telegramm  an  ein  Schiff  in  See  diesem  nicht  innerhalb  der  vom  Absender
bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  nicht  bis  zum  Morgen  des
        <pb n="148" />
        119

29.  Tages  zugeführt  werden,  so  gibt  die  Semaphor-  oder  Küstenstation  davon  dem  Absender
Nachricht.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Semaphor=  oder  Küstenstation
gerichtete  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm  weitere  30  Tage  zur
Übermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usf.  In  Ermangelung  eines  solchen  Verlangens
  wird  das  Telegramm  am  Ende  des  30.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  miteingerechnet)
  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren  Wirkungsbereich
  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  wird  der  Absender
davon  benachrichtigt.

VI  Als  Seetelegramme  sind  unzulässig:

a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  (ausgenommen  Semaphortelegramme  an
Schiffe  in  See),

b)  telegraphische  Postanweisungen,

)  Telegramme  mit  Vergleichung,

c)  Telegramme  mit  telegraphischer  oder  brieflicher  Empfangsanzeige  (ausgenommen  die
für  Schiffe  in  See  bestimmten  Telegramme,  soweit  die  Beförderung  auf  den  Linien
des  Telegraphennetzes  in  Frage  kommt),

e)  nachzusendende  Telegramme,

f)  gebührenpflichtige  Diensttelegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes  handelt,

8)  dringende  Telegramme,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  handelt,

h)  durch  Eilboten  oder  durch  die  Post  zu  bestellende  Telegramme.

VII  Hinsichtlich  der  Erstattung  von  Gebühren  gelten  die  Bestimmungen  des  §  21  unter
solgenden  Vorbehalten:

Die  auf  die  Seebeförderung  entfallende  Zeit  sowie  die  Dauer  der  Lagerzeit  der  Seetelegramme
  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen  bleiben  bei  Berechnung
der  für  die  Erstattung  von  Gebühren  maßgebenden  Fristen  außer  Betracht.

Hat  die  gebende  Station  keine  Quittung  über  ein  Funkentelegramm  erhalten,  so  wird

die  Gebühr  nur  erstattet,  wenn  festgestellt  worden  ist,  daß  das  Funkentelegramm
Anlaß  zur  Gebührenerstattung  gibt.

B.  Besondere  Bestimmungen.

a.  Semaphortelegramme.

VIII  Die  Semaphortelegramme  müssen  abgefaßt  sein:  entweder  in  deutscher  Sprache  oder
in  Buchstabengruppen  des  internationalen  Signalbuchs.
        <pb n="149" />
        120

IX  Die  Gebühr  für  Telegramme,  die  durch  Vermittelung  der  Semaphorstationen  mit
Schiffen  in  See  auszuwechseln  sind,  ist  auf  80  Pf.  für  das  Telegramm  festgesetzt.  Diese  Gebühr
  tritt  zu  der  Gebühr  für  die  gewöhnliche  telegraphische  Beförderung  hinzu,  die  nach  den
allgemeinen  Vorschriften  berechnet  wird.  Die  Gesamtgebühr  wird  für  die  an  Schiffe  in  See
gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für  die  von  Schiffen  kommenden  Telegramme  vom
Empfänger  erhoben.

X  Die  von  einem  Schiffe  in  See  kommenden  Telegramme  werden  in  Zeichen  des  internationalen
  Signalbuchs  an  ihre  Bestimmung  befördert,  wenn  das  absendende  Schiff  es  verlangt.
Ist  dieses  Verlangen  nicht  gestellt  worden,  so  werden  die  Telegramme  durch  den  Vorstand  der
Semaphorstation  in  die  gewöhnliche  Sprache  übersetzt  und  ihrer  Bestimmung  zugeführt.

b.  Funkentelegramme.

XI  Die  in=  und  ausländischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  sind  in  dem  amtlichen
Verzeichnisse  der  Funkentelegraphenstationen  aufgeführt.

XII  Für  die  Abfassung  des  Textes  der  Funkentelegramme  gelten  die  im  §  2  unter  I
bis  V  enthaltenen  Vorschriften.

XIII  Die  Gebühr  für  Funkentelegramme  umfaßt:
1.  die  nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  berechnete  Gebühr  für  die  Beförderung  auf
den  Linien  des  Telegraphennetzes,
2.  die  Gebühr  für  die  Seebeförderung  und  zwar:
a)  die  Küstengebühr,
b)  die  Bordgebühr.

Für  deutsche  Stationen  beträgt  in  der  Regel:

a)  die  Küstengebühr  15  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  1  4/  50  Pf.  für  ein  Telegramm,
b)  die  Bordgebühr  35  Pf.  für  das  Wort,  mindestens  3  —/  50  Pf.  für  ein  Telegramm.

Das  Nähere,  auch  bezüglich  der  Gebühren  für  den  Verkehr  mit  ausländischen  Funkentelegraphenstationen
  sowie  der  erhöhten  Gebühren  für  den  Verkehr  auf  Entfernungen  von  mehr
als  800  km,  sofern  ein  solcher  Verkehr  zugelassen  wird,  ergibt  sich  aus  den  bei  den  Telegraphenanstalten
  und  den  Bordstationen  vorhandenen  Tarifen.

Im  Verkehr  zwischen  Küstenstationen  und  Bordstationen  wird  die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme
  vom  Absender  erhoben.  Im  Verkehr  zwischen  Bordstationen  wird  die  Bordgebühr
des  gebenden  Schiffes  vom  Absender,  die  des  aufnehmenden  Schiffes  vom  Empfänger  erhoben.

Für  Telegramme,  bei  denen  eine  sfunkentelegraphische  Beförderung  nur  zwischen  einem
deutschen  Feuerschiff  und  einer  deutschen  Küstenstation  auf  festem  Lande  stattfindet,  wird  die
nach  den  allgemeinen  Bestimmungen  zu  berechnende  Gebühr  für  die  Beförderung  auf  den  Linien
des  Telegraphennetzes  und  daneben  ein  fester  Zuschlag  von  80  Pf.  erhoben.  In  solchen  Fällen
wird  die  Gesamtgebühr  für  die  an  Feuerschiffe  gerichteten  Telegramme  vom  Absender  und  für
die  von  den  Feuerschiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.
        <pb n="150" />
        XIV  Die  Urschriften  der  Funkentelegramme  werden,  von  dem  auf  den  Aufgabemonat
folgenden  Monat  an  gerechnet,  12  Monate  lang  aufbewahrt.

22)  Im  8  16,  Weiterbeförderung  betreffend,  fällt  im  Abs.  V,  1  der  letzte  Satz  hinsichtlich
  Erhebung  einer  Einschreibgebühr  für  Telegramme  mit  Empfangsanzeige,  die  mit  der  Post
weiterbefördert  werden  sollen,  weg.

23)  Im  §  17,  Erhebung  der  Gebühren  betreffend,  ist  der  Hinweis  unter  II,  e  „(§  15a,
VI)“  zu  ändern  in:  (§  15,  XIII)

24)  Im  §  18,  Zurückziehung  von  Telegrammen  auf  Verlangen  des  Absenders  betreffend,
erhält  der  Abs.  II  folgende  veränderte  Fassung:

II  Ein  Telegramm,  das  durch  die  Ursprungsanstalt  bereits  befördert  worden  ist,  kann
nur  durch  eine  besondere,  von  der  Aufgabeanstalt  nach  den  Bestimmungen  im  §  22  zu  erlassende
und  an  die  Bestimmungsanstalt  zu  richtende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  zurückgezogen  werden.
Der  Antrag  ist  schriftlich  zu  stellen.  Der  Absender  hat  nach  Wahl  die  Gebühr  für  eine  telegraphische
  oder  eine  briefliche  Antwort  auf  diese  Dienstnotiz  zu  entrichten.  Ist  das  anzuhaltende
Telegramm  dem  Empfänger  bereits  zugestellt,  so  wird  er  von  der  Zurückziehung  benachrichtigt,
sofern  die  von  der  Anfgabeanstalt  abgelassene  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  keine  gegenteilige
Angabe  enthält.  Von  der  Zurückziehung  des  Ursprungstelegramms  oder  von  der  Aushändigung
der  vorerwähnten  Dienstnotiz  an  den  Empfänger  wird  dem  Absender,  je  nachdem  er  die  Gebühr
für  eine  telegraphische  oder  briefliche  Antwort  vorausbezahlt  hat,  telegraphisch  oder  mittels
frankierten  Briefes  Kenntnis  gegeben.  Die  Gebühren  für  das  Telegramm  selbst,  das  auf  Verlangen
  des  Absenders  unterwegs  angehalten  wird,  werden  nicht  erstattet,  wohl  aber  vorausbezahlte
  Beträge  für  Nebenleistungen  (vgl.  Schlußsatz  unter  1),  wenn  diese  nicht  ausgeführt
worden  sind.

25)  Im  §  19,  Zustellung  der  Telegramme  am  Bestimmungsorte  betreffend,  erhält  der
Abs.  III  folgende  veränderte  Fassung:

III  Die  Bestellung  oder  Weiterbeförderung  der  Telegramme  geschieht  mit  tunlichster  Beschleunigung
  nach  der  Reihenfolge  ihrer  Aufnahme  und  ihres  Ranges.  Die  mit  dem  besonderen
Vermerke  „Tages“  versehenen  Telegramme  werden  jedoch  von  10  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens
  nicht  bestellt;  eine  Verpflichtung,  die  während  der  Nacht  ausgenommenen  Telegramme  sofort
  zu  bestellen,  besteht  nur  insoweit,  als  sie  den  Vermerk  „Nachts“  tragen  oder  die  Ankunftsanstalt
  zu  erkennen  vermag,  daß  sie  wirklich  dringlicher  Natur  sind.

26)  A.  a.  O.  ist  in  den  Absätzen  VI,  VII  und  IX  die  Angabe  „eigenhändig  zu  bestellen“
zu  ändern  in:  „eigenhändig“;  die  Angabe  „offen  bestellen“  oder  —  RO  —  im  Abs.  VI  ist  zu
ändern  in:  „offen“.

1909  22
        <pb n="151" />
        27)  A.  a.  O.  ist  hinter  Abs.  IX  als  neuer  Abs.  X  einzuschalten:

X  Wenn  der  Empfänger  von  der  Ankunft  eines  Telegramms  nach  den  Vorschriften  des
Abs.  IX  benachrichtigt  worden  ist  und  es  nicht  nach  angemessener  Frist  abholt,  so  wird  nach  den
Bestimmungen  des  §  20  verfahren.

Die  bisherigen  Abs.  X  und  XI  erhalten  die  Bezeichnungen  XI  und  XII.

28.  Im  §  20,  unbestellbare  Telegramme  betreffend,  erhalten  unter  I  der  letzte  Satz  des
Abs.  1  sowie  der  Abs.  2  folgende  Fassung:

Dieser  kann  die  Adresse  des  Ursprungstelegramms  nur  durch  eine  von  der  Ursprungsanstalt
  abzulassende  gebührenpflichtige  Dienstnotiz  (vgl.  §  22)  vervollständigen,  berichtigen  oder
bestätigen.

Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nur  dann  telegraphisch  nachgesandt,  wenn  der  Absender
des  Ursprungstelegramms  die  telegraphische  Nachsendung  seiner  Telegramme  beantragt  hat.  In
allen  anderen  Fällen  geschieht  die  Nachsendung,  wenn  der  Absender  bekannt  ist,  mit  der  Post.

Ebenso  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  dem  Absender  mit  der  Post  zugestellt,  wenn
durch  eine  besondere  Art  der  Übermittelung  (z.  B.  bei  der  Bestellung  nach  dem  Lande)  Kosten
entstehen  würden,  deren  Einziehung  nicht  gesichert  ist.

Für  die  Behandlung  der  Unbestellbarkeitsmeldungen  über  Seetelegramme  gelten  die  Bestimmungen
  im  §  15,  IV  und  vV.

29)  A.  a.  O.  fallen  am  Schlusse  des  Absatzes  unter  II  die  beiden  Zusätze  „und  von
Funkentelegrammen“  sowie  „und  §  15a“  weg.

30)  Im  §  21,  Erstattung  und  Nachzahlung  von  Gebühren  betreffend,  erhalten  die  Absätze
  d  bis  h  unter  II.  „Auf  Antrag  wird  jedoch  erstattet:“  folgende  Fassung:
d)  die  Gebühr  für  eine  besondere  Dienstleistung,  die  nicht  ausgeführt  worden  ist  (z.  B.
für  Vergleichung),  sowie  die  Gebühr  für  den  entsprechenden  besonderen  Vermerkz;
e)  die  Gebühren  für  die  gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  (§  22),  durch  welche  die
Wiederholung  einer  für  falsch  gehaltenen  Stelle  verlangt  wird,  wenn  die  Wiederholung
  nicht  mit  der  ersten  Ubermittelung  übereinstimmt.  Es  wird  jedoch,  falls  im
Ursprungstelegramm  einige  Wörter  richtig  und  die  anderen  unrichtig  wiedergegeben
sind,  die  Gebühr  für  diejenigen  Wörter  nicht  erstattet,  die  sich  ausschließlich  auf
die  das  erste  Mal  richtig  übermittelten  Wörter  beziehen.

Indessen  wird  die  Gebühr  auch  für  die  richtig  übermittelten  Wörter  erstattet,
einerlei  in  welcher  Sprache  das  Telegramm  abgefaßt  ist,  wenn  die  vorgekommenen
Entstellungen  es  verhinderten,  den  Sinn  der  nicht  entstellten  Wörter  zu  erfassen;

f  die  volle  Gebühr  für  jede  andere  telegraphisch  oder  mit  der  Post  beförderte  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz,  deren  Absendung  durch  einen  Fehler  des  Betriebs  veranlaßt
worden  ist;
        <pb n="152" />
        g)  der  volle  Betrag  der  für  eine  Antwort  vorausbezahlten  Summe,  wenn  das  Ur—
sprungstelegramm  unbestellbar  gewesen  ist  oder  der  Empfänger  die  Annahme  des
Antwortscheins  verweigert  hat,  vorausgesetzt,  daß  der  Antrag  vor  Ablauf  einer  Frist
von  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Ausstellung  ab  gerechnet,  gestellt  wird;

h)  die  volle  Gebühr  für  jedes  Telegramm  mit  bezahlter  Antwort,  das  infolge  einer
dienstlichen  Unregelmäßigkeit,  welche  die  Erstattung  der  für  die  Antwort  gezahlten
Gebühr  rechtfertigt,  offenbar  seinen  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;  sowie  die  volle
Gebühr  für  jede  im  voraus  bezahlte  Antwort,  die  infolge  einer  dienstlichen  Unregelmäßigkeit,
  welche  die  Erstattung  der  Gebühr  für  das  Ursprungstelegramm  rechtfertigt,
  offenbar  ihren  Zweck  nicht  hat  erfüllen  können;

i)  der  Unterschied  zwischen  dem  Werte  eines  Scheines  für  die  vorausbezahlte  Antwort
und  der  Gebühr  für  das  unter  Benutzung  des  Scheines  aufgelieferte  Telegramm,
sofern  er  mindestens  80  Pf.  beträgt  (vgl.  auch  §  9,  III);

k)  die  Gebühr  für  die  bei  der  Beförderung  eines  Telegramms  ausgelassenen  Wörter,
wenn  sie  mindestens  80  Pf.  beträgt  und  der  Fehler  nicht  durch  eine  gebührenpflichtige
  Dienstnotiz  berichtigt  worden  ist.

31)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:

V  In  den  Fällen  unter  lla,  d,  c  und  k  bezieht  sich  die  Erstattung  lediglich  auf  die  Gebühr
  einschließlich  der  Nebengebühren  für  die  Telegramme  selbst,  die  verzögert,  entstellt  oder
nicht  angekommen  sind,  nicht  aber  auf  die  Gebühren  für  solche  Telegramme,  welche  durch  die
Verzögerung,  Entstellung  oder  Nichtankunft  jener  Telegramme  etwa  veranlaßt  oder  nutzlos  gemacht
  worden  sind.

Wenn  die  dem  Telegraphenbetriebe  zur  Last  fallenden  Fehler  durch  die  Abfassung  von
gebührenpflichtigen  Dienstnotizen  innerhalb  der  unter  lb  angegebenen  Fristen  berichtigt  worden
sind,  so  erstreckt  sich  die  Erstattung  nur  auf  die  Gebühren  für  diese  Dienstnotizen.  Für  die
Telegramme,  auf  die  sich  diese  Notizen  beziehen,  findet  keine  Rückzahlung  statt.

32)  A.  a.  O.  ist  im  Abs.  VIII  der  Hinweis  „8  15  a  unter  VII“  abzuändern  in:
15,  VII.

33)  Im  §  22,  Berichtigungstelegramme  betreffend,  erhält  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

I  Sowohl  der  Absender  wie  auch  der  Empfänger  eines  jeden  beförderten  oder  in  der  Beförderung
  begriffenen  Telegramms  oder  der  Bevollmächtigte  eines  von  ihnen  kann  innerhalb  der
für  die  Aufbewahrung  des  Telegrammaterials  geltenden  Frist,  nachdem  er  sich  vorher,  wenn
nötig,  über  seine  Berechtigung  und  seine  Person  ausgewiesen  hat,  auf  telegraphischem  Wege  Auskunft
  über  das  Telegramm  verlangen  oder  Bestimmung  darüber  treffen,  auch  das  Telegramm
durch  die  Bestimmungs-,  die  Ursprungs=  oder  eine  Durchgangsanstalt  vollständig  oder  teilweise
wiederholen  lassen.  Er  hat  folgende  Beträge  zu  hinterlegen:
        <pb n="153" />
        1.  die  Gebühr  für  das  Telegramm,  welches  das  Verlangen  enthält,
2.  gegebenenfalls  die  Gebühr  für  ein  Antwortstelegramm.

Handelt  es  sich  um  eine  Wiederholung  auf  Verlangen  des  Empfängers,  so  hat  der
Antragsteller  für  jedes  zu  wiederholende  Wort  die  gewöhnliche  Gebühr,  für  das  Telegramm  aber
mindestens  50  Pf.  zu  entrichten.  In  dieser  Gebühr  sind  die  Kosten  für  die  Antwort  einbegriffen.

34)  A.  a.  O.  erhält  der  Abs.  III  folgende  Fassung:

III  Wegen  der  Erstattung  der  Gebühren  für  die  Berichtigungstelegramme  vgl.  §  21,
IIe  und  f.

35)  Im  §  23,  Telegrammabschriften  betreffend,  ist  im  2.  Satze  des  Abs.  I  die  Zahl  „8“
zu  ändern  in:  10

36)  A.  a.  O.  ist  in  der  Berichtigung  zum  Abs.  1  der  Hinweis  „§  15  a  unter  IX“  zu
ändern  in:  8§  15,  XIV

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Juli  1909  in  Kraft.

Berlin,  den  27.  Mai  1909.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="154" />
        Regierungsblatt
Grotiierwamm  Bachsen.

Nummer  18.  Weimar.  23.  Juni  1909.

Inhalt:  Staatsbeamtengesetz  vom  21.  Juni  1909,  Seite  125.

 

 

 

[62]  Staatsbeamtengesetz  vom  21.  Juni  1909.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.
Begriff  des  Staats-  Staatsbeamter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist,  wer  durch  den  Landesbeamten.
  herrn  oder  durch  eine  von  ihm  beauftragte  Behörde  zur  Verwaltung  eines

staatlichen  Amtes  gegen  ein  aus  der  Staatskasse  fließendes  oder  vom

Staate  gewährleistetes  Einkommen  angestellt  ist.
1909  23
        <pb n="155" />
        126

Grundsätzebei  Anstellung
und  Beförderung  von

Staatsbeamten.

Anwartschaften.

Anstellung.

Anstellungsurkunde.

Verpflichtung.

8  2.

Bei  Anstellung  und  Beförderung  der  Staatsbeamten  ist  vor  allem
die  dienstliche  Befähigung,  die  Tüchtigkeit  und  die  Würdigkeit  in  Betracht
zu  ziehen;  im  übrigen  soll  bei  Anstellungen  die  längere  Beschäftigung  im
Staatsdienst,  bei  Beförderungen  das  höhere  Dienstalter  den  Vorzug  geben.

83.
Die  Erteilung  von  Anwartschaften  auf  staatliche  Ämter  oder  Be—
soldungserhöhungen  ist  unstatthaft  und  nichtig.

8  4.

Die  Staatsbeamten,  von  denen  eine  wissenschaftliche  oder  eine
gleichstehende  technische  Ausbildung  gefordert  wird,  werden  durch  den
Landesherrn,  die  übrigen  durch  die  von  ihm  beauftragte  Behörde  angestellt.

Die  Anstellung  durch  den  Landesherrn  begründet  ein  festes  (unkünd—
bares)  Dienstverhältnis,  wenn  nicht  ausnahmsweise  etwas  anderes  bestimmt
wird.  Bei  Richtern  ist  eine  solche  Ausnahme  unstatthaft  und  nichtig.

Die  durch  eine  Behörde  angestellten  Staatsbeamten  treten  zunächst
nur  in  ein  kündbares  Dienstverhältnis  (§  49).  Nach  dreijährigem  Dienste
können  sie  jedoch  mit  landesherrlicher  Genehmigung  fest  angestellt  werden.
Nach  zehnjährigem  Dienste  treten  sie  von  selbst  in  ein  festes  (unkündbares)
  Dienstverhältnis.

5.

Über  jede  Anstellung  wird  eine  Anstellungsurkunde  ausgefertigt.
Diese  bestimmt  die  dienstliche  Stellung  des  Staatsbeamten  und  seinen
Anspruch  auf  Besoldung.  Mit  ihrer  Annahme  wird  der  Dienstverband
begründet.

8  6.

Der  Staatsbeamte  wird  vor  dem  Dienstantritt  nach  der  Gesetzesanlage
  eidlich  verpflichtet.

Der  Eid  ist  auch  für  alle  Amter  verbindlich,  die  dem  Beamten
später  übertragen  werden.

Die  Verpflichtung  geschieht  durch  das  Staatsministerium  oder  nach
dessen  Anordnung  durch  den  nächsten  Vorgesetzten  oder  einen  andern
        <pb n="156" />
        Haftung  dem  Staat
gegenüber.

Sicherheitsleistung.

Sichernugsmaßregeln.

127

Beauftragten.  Die  verantwortlichen  Mitglieder  des  Staatsministeriums
werden  von  dem  Landesherrn  oder  von  einem  Bevollmächtigten  des
Landesherru  verpflichtet.

8  7.

Verletzt  ein  Staatsbeamter  vorsätzlich  oder  fahrlässig  seine  Amtspflicht,
  so  ist  der  Staat  berechtigt,  für  den  ihm  daraus  entstehenden
Schaden  von  dem  Beamten  Ersatz  zu  verlangen.  Sind  mehrere  Beamte
  beteiligt,  so  haften  sie  als  Gesamtschuldner.

Der  Anspruch  des  Staates  auf  Schadensersatz  verjährt  in  drei
Jahren  von  dem  Zeitpunkt  an,  in  dem  das  Staatsministerium  von  dem
Schaden  und  der  Person  des  ersatzpflichtigen  Beamten  Kenntnis  erlangt
hat,  ohne  Rücksicht  auf  diese  Keuntnis  in  dreißig  Jahren  von  der  Begehung
  der  Handlung  an.  Besteht  der  Schaden  darin,  daß  der  Staat
einem  Dritten  wegen  einer  Schädigung,  die  auf  einer  Amtspflichtverletzung
  beruht,  Ersatz  leisten  muß,  so  beginnt  die  dreijährige  Frist
mit  dem  Zeitpunkt,  in  dem  die  Ersatzpflicht  des  Staates  dem  Beschädigten
  gegenüber  anerkannt  oder  rechtskräftig  festgestellt  ist.

8  8.

Das  Staatsministerium  kann  anordnen,  daß  ein  Staatsbeamter,
dem  die  Verwaltung,  Annahme  oder  Verwahrung  öffentlicher  oder  privater
Gelder  oder  geldwerter  Gegenstände  obliegt,  Sicherheit  zu  leisten  hat.

Die  Sicherheit  haftet  für  alle  vermögensrechtlichen  Ansprüche,  die
dem  Staate  gegen  den  Beamten  aus  dessen  Amtsführung  zustehen;  sie
haftet  insbesondere  auch  für  den  Anspruch  auf  Ersatz  der  Kosten,  die
durch  die  Ermittelung  und  Geltendmachung  des  Schadens  erwachsen.

Soweit  die  Sicherheit  vom  Staate  nicht  beansprucht  wird,  ist  sie
zurückzugeben,  sobald  der  Beamte  über  die  ihm  obliegende  Vermögensverwaltung
  Rechnung  gelegt  hat,  spätestens  aber  ein  Jahr  nach  Beendigung
  der  Verwaltung.

§  9.

Wenn  ein  Staatsbeamter  stirbt  oder  dienstunfähig  wird,  so  ist  die
vorgesetzte  Dienstbehörde  befugt,  die  zur  Sicherung  staatlichen  Eigentums
und  zur  Wahrung  des  dienstlichen  Interesses  notwendigen  Maßregeln

23*
        <pb n="157" />
        128

Allgemeine  Pflichten.

Amtsverschwiegenheit.

Nebenaufträge.

Wohnsitz.

zu  ergreifen,  insbesondere  Schriftstücke,  Geld,  Wertpapiere  und  andere
Gegenstände  in  Verwahrung  zu  nehmen.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Staatsbeamter  sich  eigenmächtig  von
seinem  Amte  entferut  oder  vorläufig  des  Amtes  enthoben  oder  des  Dienstes
entsetzt  wird  oder  sein  Amt  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung  verliert.

II.  Pflichten.

8  10.

Der  Staatsbeamte  ist  verpflichtet,  dem  Landesherrn  treu  und  ge—
horsam  zu  sein,  die  Verfassung  und  die  Gesetze  des  Großherzogtums
und  des  Deutschen  Reiches  gewissenhaft  zu  beachten  und  die  ihm  obliegenden
Dienstpflichten  nach  bestem  Wissen  und  Gewissen  getreu  zu  erfüllen.
Ebenso  ist  er  verpflichtet,  sich  durch  sein  Verhalten  in  und  außer  dem
Dienste  der  Achtung  würdig  zu  zeigen,  die  seine  Stellung  erfordert.

11.

Der  Staatsbeamte  hat  über  die  ihm  durch  sein  Amt  bekannt  gewordenen
Angelegenheiten,  deren  Geheimhaltung  ihrer  Natur  nach  erforderlich  oder
ihm  dienstlich  vorgeschrieben  ist,  Verschwiegenheit  zu  wahren,  auch  nachdem
  das  Dienstverhältnis  aufgelöst  ist.

8  12.

Der  Staatsbeamte  ist  verpflichtet,  sich  allen  Dienstgeschäften  zu
unterziehen,  die  ihm  neben  seinem  Amte  von  der  vorgesetzten  Dienst—
behörde  übertragen  werden,  sofern  sie  seiner  Berufsbildung  und  seiner
Dienststellung  angemessen  sind.

Eine  besondere  Vergütung  für  die  Ausführung  solcher  Nebenaufträge
hat  der  Beamte  nicht  zu  beanspruchen;  er  kann  jedoch  Ersatz  des  damit
verbundenen  Aufwandes  fordern.

8  13.

Kein  Staatsbeamter  darf  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums
außerhalb  des  Gemeindebezirks  seines  Amtssitzes  Wohnung  nehmen.

Die  Genehmigung  ist  widerruflich.
        <pb n="158" />
        129

8  14.
irlaub.  Dem  Staatsbeamten  soll  jährlich  ein  angemessener  Urlaub  bewilligt
werden,  soweit  nicht  dienstliche  Rücksichten  entgegenstehen.  Der  Feriengenuß
  ist  dem  Urlaub  gleich  zu  achten.
Kein  Staatsbeamter  darf  ohne  Urlaub  sein  Amt  verlassen.  Ist  die
Abwesenheit  vom  Amt  gesetzlich  geboten,  so  hat  er  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  Anzeige  zu  machen.
15.
Besoldungsabzüge  in  ur-  Erwirkt  ein  Staatsbeamter  innerhalb  eines  Kalenderjahres  einen
lunsn  Abwesen=  Urlaub  von  mehr  als  sechs  Wochen,  der  nicht  durch  Gesundheitsrücksichten
erfordert  ist,  so  kann  das  Staatsministerium  einen  nach  Verhältnis  der
längeren  Dauer  zu  bemessenden  Abzug  an  der  Besoldung  verfügen.
Stellvertretungskosten,  die  durch  den  Besoldungsabzug  nicht  gedeckt  werden,
fallen  dem  Beamten  zur  Last.
Verläßt  ein  Staatsbeamter  sein  Amt  ohne  den  erforderlichen  Urlaub,
so  kann  ihm  die  Besoldung  auf  die  Zeit  der  Abwesenheit  entzogen  werden.
Das  Recht  auf  die  Besoldung  ruht,  solange  der  Staatsbeamte  eine
Freiheitsstrafe  verbüßt.  Im  Falle  der  Bedürftigkeit  kann  das  Staatsministerium
  die  Besoldung  den  Familienangehörigen  fortgewähren.

8  16.
Auszeichnungen  und  Ge-  Der  Staatsbeamte  darf  Titel,  Ehrenzeichen,  Geschenke,  Gehaltsschenke.
  bezüge  oder  Vergütungen  von  anderen  Fürsten  oder  Regierungen  nur  mit

Genehmigung  des  Landesherrn  annehmen.  Im  übrigen  bedarf  er  zur
Annahme  von  Geschenken  oder  Belohnungen  in  bezug  auf  sein  Amt  der
Genehmigung  des  Staatsministeriums.

17.
Nebenämter  und  Neben-  Kein  Staatsbeamter  darf  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums
beschäftigungen.  ein  Nebenamt  oder  eine  Nebenbeschäftigung,  mit  der  eine  fortlaufende

Vergütung  verbunden  ist,  übernehmen  oder  ein  Gewerbe  betreiben.

Die  gleiche  Genehmigung  ist  zu  dem  Eintritt  eines  Staatsbeamten
in  den  Vorstand,  Verwaltungs=  oder  Aufsichtsrat  einer  auf  Erwerb  gerichteten
  Gesellschaft  erforderlich.  Sie  darf  in  der  Regel  nicht  erteilt
        <pb n="159" />
        130

Eingehung  einer  Ehe.

Bestandteile.

werden,  wenn  die  Stelle  mittelbar  oder  unmittelbar  mit  einer  Vergütung
verbunden  ist.

Die  Genehmigung  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

Auch  andere  Nebenbeschäftigungen  können  aus  dienstlichen  Gründen
verboten  werden.

Zur  Übernahme  von  Vormundschaften  ist  die  Erlaubnis  der  vorgesetzten
  Dienstbehörde  erforderlich.

Auf  Beamte  des  Wartestandes  finden  diese  Bestimmungen  keine
Anwendung.

8  18.

Will  ein  Staatsbeamter  eine  Ehe  eingehen,  so  hat  er  dies  mindestens

sechs  Wochen  vorher  dem  Staatsministerium  anzuzeigen.

III.  Besoldung.

§  19.

Zur  Besoldung  gehören  neben  dem  Gehalt,  zu  dem  auch  die  unwiderruflichen
  Stellenzulagen  und  die  unwiderruflichen  persönlichen  Zulagen
  zu  rechnen  sind,

a)  die  Benutzung  der  Dienstwohnung  und  der  Dienstgrundstücke,

b)  sonstige  Naturalbezüge,  wie  Heizung,  Beleuchtung,  Beköstigung,

Jc)  Gebühren  und  Dienstvergütungen,
soweit  solche  Bezüge  mit  einem  veranschlagten  Betrage  auf  die  Besoldung
  aufgerechnet  werden  oder  (zu  c)  ein  Mindestbetrag  gewährleistet
  wird.

Die  unter  a  bis  c  aufgeführten  Besoldungsteile  können  dem  Staatsbeamten
  jederzeit  gegen  Gewährung  des  Auschlagswertes  (des  Aufrechnungsbetrages)
  entzogen  werden,  die  Dienstwohnung  aber  nur  unter  Einhaltung
einer  angemessenen  Kündigungsfrist.

Zur  Besoldung  gehören  nicht:

Dienstaufwandsentschädigungen,  wie  Reisekosten-,  Geschäftszimmer=  und
Schreibaufwandsentschädigungen,  Bekleidungs=  und  Pferdegelder.
        <pb n="160" />
        131

8  20.

Begiun  der  Besoldung.  Die  Besoldung  beginnt,  wenn  nichts  anderes  festgesetzt  ist,  mit
dem  Tage,  von  dem  ab  das  Amt  übertragen  wird.

8  21.
Gewährung  der  Besol=  Mit  dem  ersten  Tage  eines  Kalendervierteljahres  ist  der  Anspruch
dung.  auf  Besoldung  für  das  ganze  Vierteljahr  erworben.
Der  Gehalt  wird  je  für  die  Hälfte  eines  Vierteljahres  vorausgezahlt.
  Die  fälligen  Staatssteuern  sowie  Zwangs=  und  Ordnungsstrafen
  (§§  58,  59  Abs.  1  Nr.  le)  können  gekürzt  werden.

8  22.

Kann  die  Dienstwohnung  oder  ein  Dienstgrundstück  dem  Staatsbeamten
  nicht  zu  dem  Zeitpunkt  eingeräumt  werden,  von  dem  ab  er  die
Besoldung  zu  beziehen  hat,  so  hat  er  für  die  Zwischenzeit  Anspruch  auf
den  Aufrechnungsbetrag  (§  19  Absl.  2).

8  23.
Soweit  die  Rechte  und  Pflichten  der  Staatsbeamten  hinsichtlich  der

Dienstwohnungen  und  Dienstgrundstücke  nicht  durch  dieses  Gesetz  geordnet
sind,  werden  sie  durch  Verordnung  des  Staatsministeriums  geregelt.

8  24.
Sonstige  Bezüge.  Widerrufliche  Zulagen  und  Vergütungen  sowie  ständige  Dienstaufwandsentschädigungen
  werden  ebenso  gezahlt  wie  der  Gehalt,  sofern
das  Staatsministerium  nichts  anderes  bestimmt.

IV.  Versetzung  in  ein  anderes  Amt.

8  26.
Zuläsfigkeit.  Ein  nichtrichterlicher  Staatsbeamter  muß  sich,  wenn  es  das  dienstliche
Bedürfnis  erfordert,  die  Versetzung  in  ein  anderes  Amt  gefallen  lassen,
das  seiner  Berufsbildung  entspricht  und  dem  bisherigen  Amt  an  Rang
        <pb n="161" />
        132

Umzugskosten.

Zulässigkeit.

und  Besoldung  nicht  nachsteht.  Vor  der  Versetzung  ist  der  Beamte
schriftlich  oder  mündlich  zu  hören.

8  26.

Ein  Richter  kann  wider  seinen  Willen  nur  versetzt  werden,  wenn
die  Bildung  der  Gerichte  oder  ihrer  Bezirke  verändert  wird,  oder  nach
richterlicher  Entscheidung  das  Bedürfnis  der  Rechtspflege  die  Versetzung
erfordert.  Er  darf  nur  in  eine  gleiche  oder  höhere  Richterstelle  und  nur
unter  Belassung  der  vollen  Besoldung  versetzt  werden.  Die  Stellen  der
Landrichter  und  Amtsrichter  sind  gleich  zu  achten.

Die  richterliche  Entscheidung  erläßt  auf  Antrag  des  Staatsministeriums
ein  Zivilsenat  des  Oberlandesgerichts.  Dieser  hat  zuvor  den  Richter,  und
zwar  auf  Verlangen  mündlich,  zu  hören  und  bestrittene  erhebliche  Tatsachen
  festzustellen.  Der  Beweiserhebung  kann  der  Richter  beiwohnen.

27.

Im  Falle  einer  Versetzung  sind  dem  Staatsbeamten  die  notwendigen
Umzugskosten  zu  erstatten.  Jedoch  erhält  er  höchstens  ein  Fünftel  des
Jahresbetrags  der  Besoldung,  die  er  in  seinem  neuen  Amte  bezieht.
Das  Staatsministerium  kann  ausnahmsweise  einen  höheren  Betrag  gewähren,
  wenn  Rücksichten  der  Billigkeit  es  erfordern.

Wird  der  Beamte  ausschließlich  auf  seinen  Antrag  versetzt,  so  hat
er  keinen  Anspruch  auf  Umzugskosten.

V.  Versetzung  in  den  Wartestand.

8  28.
Ein  nichtrichterlicher  Staatsbeamter  kann  unter  Bewilligung  des
gesetzlichen  Wartegehaltes  in  den  Wartestand  versetzt  werden:
a)  wenn  das  von  ihm  verwaltete  Amt  infolge  Veränderung  der  Staatseinrichtungen
  entbehrlich  wird;
        <pb n="162" />
        133

b)  wenn  er  durch  eine  Krankheit,  die  die  Wiedergenesung  nicht  ausschließt,
  länger  als  sechs  Monate  an  der  Besorgung  seiner  Dienstgeschäfte
  fast  gänzlich  behindert  worden  und  eine  baldige  Besserung
nicht  zu  erwarten  ist;

Jc)  wenn  die  Rücksicht  auf  den  öffentlichen  Dienst  es  erfordert.

Ein  Richter  kann  nur  aus  den  Gründen  unter  a  und  b  in  den
Wartestand  versetzt  werden.

Die  Versetzung  in  den  Wartestand  verfügt  das  Staatsministerium.
Ist  der  Beamte  fest  angestellt  (§  4  Abs.  2  und  3),  so  ist  landesherrliche
Genehmigung  erforderlich.

Der  Beamte  ist  vorher  schriftlich  oder  mündlich  zu  hören.

Soll  ein  Richter  wegen  Krankheit  wider  seinen  Willen  in  den
Wartestand  versetzt  werden,  so  ist  die  gesetzliche  Voraussetzung  durch
richterliche  Entscheidung  nach  §  26  Abs.  2  festzustellen.

8  29.

Wartestandsurkunde.  Über  die  Versetzung  in  den  Wartestand  wird  eine  Urkunde  ausgestellt,
  in  der  der  Tag  des  Eintritts  in  den  Wartestand,  der  Betrag
des  Wartegehaltes  und  der  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Wartegehalt  beginnt,
anzugeben  ist.

8  30.
Betrag  und  Gewährung  Der  Wartegehalt  beträgt  vier  Fünftel  der  Besoldung;  wird  jedoch
des  Wartegehaltes.  ein  Richter  in  den  Wartestand  versetzt,  weil  sein  Amt  entbehrlich  wird,
so  ist  als  Wartegehalt  die  volle  Besoldung  zu  zahlen.
Auf  die  Gewährung  des  Wartegehaltes  findet  §  21  Anwendung.

8  31.

Beginn  des  Wartege-  Der  Wartegehalt  beginnt  drei  Monate  nach  dem  Eintritt  in  den
altes.  Wartestand,  wenn  aber  dieser  Zeitpunkt  nicht  mit  dem  Anfang  eines
Monats  zusammenfällt,  drei  Monate  nach  dem  Anfang  des  nächsten

Monats.  Bis  dahin  wird  die  Besoldung  fortgewährt.
Widerrufliche  Zulagen  und  Vergütungen  sowie  Dienstaufwandsentschädigungen
  verbleiben  dem  Staatsbeamten,  sofern  das  Staatsministerium

  nichts  anderes  bestimmt,  bis  zum  Schlusse  des  Monats,
1909  24
        <pb n="163" />
        134

in  dem  er  aus  dem  Dienste  tritt.  Solange  der  Beamte  eine  Dienst—
aufwandsentschädigung  erhält,  hat  er  auch  den  entsprechenden  Dienst—
aufwand  zu  tragen.
8  32.
Rechtliche  Stellung  des  Der  in  den  Wartestand  versetzte  Staatsbeamte  verbleibt  in  dem
i  den  Wartestand  verVerhältnis  eines  Staatsbeamten.

Er  ist  zur  Annahme  eines  ihm  übertragenen  Amtes  unter  denselben
  Voraussetzungen  verpflichtet,  unter  denen  ein  Staatsbeamter  die
Versetzung  in  ein  anderes  Amt  sich  gefallen  lassen  muß.  Ein  Richter
ist  zur  Annahme  einer  Richterstelle  von  mindestens  gleichem  Rang  und
gleicher  Besoldung  verpflichtet.

Auf  Anordnung  des  Staatsministeriums  hat  der  in  den  Wartestand
versetzte  Beamte  Aufträge,  die  seiner  Berufsbildung  und  seinem  früheren
Amte  entsprechen,  gegen  besondere  Vergütung  zu  übernehmen.  Die
Vergütung  setzt  das  Staatsministerium  fest.

Ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums  darf  er  seinen  Wohnsitz
  nicht  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  nehmen.

g  33.

Verlust  des  Wartege-  Der  Wartegehalt  hört  auf,  wenn  der  Staatsbeamte
haltes.  a)  wieder  angestellt  oder  in  den  Ruhestand  versetzt  wird;
b)  die  Annahme  des  ihm  übertragenen  Amtes  verweigert  (§  32  Abf.  2);
)  die  Staatsangehörigkeit  des  Großherzogtums  verliert;
4)  in  den  Dienst  des  Deutschen  Reiches  oder  eines  anderen  Staates  tritt;
e)  aus  dem  Staatsdienst  ausscheidet  (§§  48,  49  und  77);
f)  des  Dienstes  entsetzt  wird  (8  62).
In  den  Fällen  unter  b  bis  f  geht  mit  dem  Wartegehalt  der
Anspruch  auf  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  von  selbst  verloren.

8  34.
Ruhen  des  Rechts  auf  Das  Recht  auf  den  Wartegehalt  ruht:
d  .  ·..  ..  .  .
en  Wartegehalt  a)  wenn  der  Staatsbeamte  in  einer  öffentlichen  Dienststellung  ein
Diensteinkommen  bezieht,  vom  Beginn  des  siebenten  Monats  dieser
Beschäftigung  an,  soweit  und  solange  das  neue  Diensteinkommen
        <pb n="164" />
        Besondere  Vorschriften
ür  die  verantwortlichen
  Mitglieder  des
Staatsministeriums.

Voraussetzungen.

135

unter  Hinzurechnung  des  Wartegehaltes  die  Besoldung,  die  der  Beamte
vor  der  Versetzung  in  den  Wartestand  bezogen  hat,  übersteigt;

b)  solange  er  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  nimmt;

Zc)  solange  er  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt;  in  diesem  Falle  findet
die  Vorschrift  in  §  15  Abs.  3  Satz  2  entsprechende  Anwendung.

§  35.
Die  verantwortlichen  Mitglieder  des  Staatsministeriums  können.
jederzeit  auf  Anordnung  des  Landesherrn  oder  auf  ihr  eigenes,  durch  die
verfassungsmäßige  Verantwortlichkeit  begründetes  Ansuchen  unter  Gewährung
des  gesetzlichen  Wartegehaltes  in  den  Wartestand  versetzt  werden.  Wenn
sie  nicht  einer  Abteilung  des  Ministeriums  wenigstens  fünf  Jahre  lang
vorgestanden  haben  oder  Versetzung  in  den  Ruhestand  fordern  können
(§  36),  sind  sie  bei  Verlust  aller  ihrer  Ansprüche  an  den  Staat  verbunden,
  eines  der  Amter  anzunehmen,  die  dem  bisher  bekleideten  zunächst
stehen.  Ist  die  mit  dem  neuen  Amt  verbundene  Besoldung  geringer
als  der  gesetzliche  Wartegehalt,  so  ist  sie  auf  dessen  Betrag  zu  erhöhen.
Warte=  und  Ruhegehalt  sowie  Witwen=  und  Waisengeld  richten  sich  auch
weiterhin  nach  der  in  dem  früheren  Amt  bezogenen  Besoldung.

VI.  Versetzung  in  den  Ruhestand.

8  36.

Wenn  ein  fest  (unkündbar)  angestellter  Staatsbeamter  durch  körperliche
  oder  geistige  Schwäche  oder  durch  ein  Gebrechen  zur  Erfüllung
seiner  Amtspflichten  dauernd  unfähig  geworden  ist,  so  ist  er  unter  Gewährung
  des  gesetzlichen  Ruhegehaltes  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Auch  ohne  diese  Voraussetzung  kann  ein  fest  angestellter  Staatsbeamter
  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  fordern  wie  auch  wider  seinen
Willen  erhalten,  wenn  er  das  vierzigste  Dienstjahr  oder  das  fünfundsechzigste
  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.

Ein  Staatsbeamter,  der  wegen  Krankheit  in  den  Wartestand  versetzt

ist,  kann  auch  dann  in  den  Ruhestand  versetzt  werden,  wenn
24*
        <pb n="165" />
        136

Betrag  des  Ruhegehaltes.


Berechnung  der  Dienstzeit.


er  binnen  zwei  Jahren  nach  dem  Eintritt  in  den  Wartestand  nicht
wieder  dauernd  dienstfähig  geworden  ist.

Einem  kündbar  angestellten  Staatsbeamten  kann  unter  den  sonstigen
gesetzlichen  Voraussetzungen  mit  landesherrlicher  Genehmigung  ein  Ruhegehalt
  bis  zum  vollen  gesetzlichen  Betrage  bewilligt  werden,  wenn  er  mindestens
  eine  dreijährige  Dienstzeit  zurückgelegt  und  sich  zur  Zufriedenheit
geführt  hat.

§  37.

Der  Ruhegehalt  beträgt  bei  einer  Dienstzeit  von  zehn  Jahren  und
weniger  vierzig  vom  Hundert  der  von  dem  Staatsbeamten  zuletzt  bezogenen
Besoldung  und  steigt  mit  Beginn  jedes  weiteren  Dienstjahres  um  anderthalb
  vom  Hundert,  jedoch  nicht  über  achtzig  vom  Hundert.

Der  Ruhegehalt  eines  Staatsbeamten  des  Wartestandes  wird  nach
der  Besoldung  berechnet,  die  er  bei  der  Versetzung  in  den  Wartestand
bezogen  hat.

Wenn  ein  Staatsbeamter  in  Erfüllung  seines  amtlichen  Berufes
ohne  eigene  grobe  Fahrlässigkeit  beschädigt  und  dadurch  dienstunfähig  wird
(§6  36  Abf.  1),  so  stehen  ihm  achtzig  vom  Hundert  seiner  Besoldung  ohne
Rücksicht  auf  seine  Dienstjahre  zu.

8  38.
Die  Dienstzeit  wird  von  dem  Tage  der  Anstellung  an  berechnet.
Hinzugerechnet  wird  die  Zeit,  während  welcher  der  Staatsbeamte
à)  einen  vorgeschriebenen  Vorbereitungsdienst  zurückgelegt  hat;
b)  nach  Beendigung  des  Vorbereitungsdienstes,  ohne  angestellt  gewesen
zu  sein,  im  Staatsdienst  des  Großherzogtums  verwendet  worden  ist;
Ic)  sich  im  Wartestande  befunden  hat;
d)  im  Großherzogtum  im  Hof-,  Kirchen=  oder  Volksschuldienst  gestanden
oder  ein  Gemeindeamt  bekleidet  hat;
ec)  im  Dienste  des  Deutschen  Reiches  gestanden  oder  im  Reichsheere
oder  in  der  Kaiserlichen  Marine  oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen
  gedient  hat.
Es  kann  weiter  ganz  oder  zum  Teil  die  Zeit  hinzugerechnet  werden,
während  welcher  der  Staatsbeamte
        <pb n="166" />
        Verfahren.

137

a)  nach  Erlangung  der  Anstellungsfähigkeit  vor  seiner  ersten  Anstellung
auf  Anordnung  oder  mit  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde
bei  einer  Behörde  dienstlich  verwendet  worden  ist;

h)  einen  Probedienst  bestanden  hat;

xc)  sich  früher  in  einem  Anstellungsverhältnis  befunden  hat,  aus  dem
er  freiwillig  ausgetreten  ist  (8  48);

d)  im  Staats-,  Kirchen-,  öffentlichen  Schul=  oder  Gemeindedienst
eines  anderen  Bundesstaates  gestanden  hat;

e)  innerhalb  des  Deutschen  Reiches  als  Rechtsanwalt  oder  Notar
tätig  gewesen  ist;

f)  eine  Berufstätigkeit  ausgeübt  hat,  die  als  Vorbildung  für  das
ihm  übertragene  Amt  erforderlich  oder  besonders  ersprießlich  war.

Die  Dienstzeit  vor  Vollendung  des  einundzwanzigsten  Lebensjahres
bleibt  überall  außer  Berechnung  mit  Ausnahme  der  in  die  Dauer  eines
Krieges  fallenden  Militärdienstzeit.

§  39.

Hat  ein  Staatsbeamter  im  Reichsheer,  in  der  Kaiserlichen  Marine
oder  bei  den  Kaiserlichen  Schutztruppen  an  einem  Kriege  teilgenommen,
so  wird  die  Zeit  des  Krieges  nach  den  für  die  Reichsbeamten  geltenden
Vorschriften  besonders  berücksichtigt.

8  40.
Die  Versetzung  in  den  Ruhestand  verfügt  das  Staatsministerium.
Ist  der  Staatsbeamte  fest  angestellt  (§  4  Abs.  2  und  3),  so  ist  landesherrliche
  Genehmigung  erforderlich.

8  41.

Die  vorgesetzte  Dienstbehörde  erörtert  auf  Anordnung  des  Staatsministeriums,
  ob  die  Voraussetzungen  der  Versetzung  in  den  Ruhestand
vorliegen.

8  42.

Wird  die  Versetzung  eines  Staatsbeamten  in  den  Ruhestand  be—

absichtigt,  so  ist  ihm  dies  unter  Angabe  der  Gründe  zu  eröffnen.
        <pb n="167" />
        138

Zugleich  ist  er  aufzufordern,  Einwendungen  binnen  einem  Monat
geltend  zu  machen.

Erhebt  er  rechtzeitig  Einwendungen,  so  hat  das  Staatsministerium
die  erforderlichen  Beweiserhebungen  anzuordnen.  Diesen  kann  der  Beamte
  beiwohnen.

Soll  ein  Richter  wider  seinen  Willen  in  den  Ruhestand  versetzt
werden,  so  ist  die  gesetzliche  Voraussetzung  dazu  nach  Erledigung  des  in
Absatz  1  und  2  geordneten  Verfahrens  durch  richterliche  Entscheidung
nach  §  26  Abs.  2  festzustellen.

8  43.

Ruhestandsurkunde.  Über  die  Versetzung  in  den  Ruhestand  wird  eine  Urkunde  ausgestellt,
in  der  der  Tag  des  Eintritts  in  den  Ruhestand,  der  Betrag  des  Ruhegehaltes
  und  der  Zeitpunkt,  mit  dem  der  Ruhegehalt  beginut,  anzugeben
  ist.

8  44.
Beginn  des  Nuhege—  Der  Ruhegehalt  beginnt  drei  Monate  nach  dem  Eintritt  in  den
haltes.  Ruhestand,  wenn  aber  dieser  Zeitpunkt  nicht  mit  dem  Anfang  eines
Monats  zusammenfällt,  drei  Monate  nach  dem  Aufang  des  nächsten
Monats.  Bis  dahin  wird  die  Besoldung  oder  der  Wartegehalt  fortgewährt.
Widerrufliche  Zulagen  und  Vergütungen  sowie  Dienstaufwandsentschädigungen
  verbleiben  dem  Staatsbeamten,  sofern  das  Staatsministerium
  nichts  anderes  bestimmt,  bis  zum  Schlusse  des  Monats,
in  dem  er  aus  dem  Dienste  tritt.  Solange  der  Beamte  eine  Dienstaufwandsentschädigung

  erhält,  hat  er  auch  den  entsprechenden  Dienstaufwand
  zu  tragen.
8  46.

Gewährung  des  Ruhe-  Auf  die  Gewährung  des  Ruhegehaltes  findet  S§  21  Anwendung.
gehaltes.

§  46.
Werlust  des  Ruhege-  Der  Ruhegehalt  hört  auf,  wenn  der  Nuhegehaltsberechtigte
haltes.  a)  wieder  angestellt  wird;

b)  ohne  Erlaubnis  des  Staatsministeriums  in  den  Dienst  des
Deutschen  Reiches  oder  eines  anderen  Staates  tritt;
        <pb n="168" />
        139

e)  des  Ruhegehaltes  für  verlustig  erklärt  wird  (§  97);

d)  zum  Tode,  zu  Zuchthaus,  zum  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte
  oder  zur  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter
rechtskräftig  verurteilt  ist.

47.
Ruhen  des  Rechts  auf  Das  Recht  auf  den  Ruhegehalt  ruht:
den  Ruhegehalt.  .  .  .  ,..  .  .  .
a)  wenn  der  Berechtigte  die  Reichsangehörigkeit  verliert,  bis  er  sie
wieder  erlangt;  ·
b)  solange  er  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums  seinen
Wohnsitz  außerhalb  des  Deutschen  Reiches  nimmt;
ec)  solange  er  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt;  in  diesem  Falle  findet
die  Vorschrift  in  8  15  Abs.  3  Satz  2  entsprechende  Anwendung.

VII.  Entlassung  aus  dem  Staatsdienst.

8  48.

Entlassung  auf  Nach-  Die  Entlassung  aus  dem  Staatsdienst  ist  dem  Staatsbeamten  auf
suchen.  Nachsuchen  zu  gewähren;  es  kann  jedoch,  sofern  nichts  anderes  vereinbart
ist,  verlangt  werden,  daß  er  noch  drei  Monate  von  der  Stellung  des
Gesuchs  an  im  Amte  verbleibe.  Auch  hat  er  vorher  seine  rückständigen
Amtsgeschäfte  zu  erledigen  und  über  eine  ihm  anvertraute  Vermögensverwaltung

  ordnungsmäßig  Rechnung  zu  legen.

Die  Entlassung  verfügt  das  Staatsministerium.  Ist  der  Beamte
fest  angestellt  (§  4  Abs.  2  und  3),  so  ist  landesherrliche  Genehmigung
erforderlich.

8  49.
Kündigung.  Kündbar  angestellten  Staatsbeamten  (§  4  Abs.  3)  kann  das  Staatsministerium
  bis  zum  Ablauf  des  zehnten  Dienstjahres  kündigen.

Die  Kündigungsfrist  beträgt,  soweit  nichts  anderes  vertragsmäßig
bestimmt  oder  bei  der  Anstellung  vorbehalten  ist,  drei  Monate.  Die
Kündigungsfrist  braucht  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Kündigung
wegen  grober  Pflichtverletzung  erfolgt.
        <pb n="169" />
        140

»  ,  8  50.
Entlaffungsurkunde.  Uber  jede  Entlassung  wird  eine  Entlassungsurkunde  ausgestellt.

651.
Wirkung  der  Entlaffung.  Der  ausscheidende  Staatsbeamte  verliert  von  dem  Dienstaustritt  ab
alle  Rechte  und  Ansprüche  aus  seinem  Dienstverhältnis.
Er  darf  jedoch  seinen  Titel  weiterführen,  wenn  und  solange  nichts
anderes  bestimmt  wird.
52.
untersticzung  bedkestiger  Liegt  Bedürftigkeit  vor,  so  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung
Fawilienangehöriger.  a)  den  Familienangehörigen  des  ausgeschiedenen  Staatsbeamten  eine
widerrufliche  Unterstützung  bis  zur  Hälfte  des  Betrags,  der  dem
Beamten  als  Ruhegehalt  gebührt  haben  würde,
b)  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  eine  widerrufliche  Unterstützung
bis  zur  Hälfte  der  gesetzlichen  Hinterbliebenenversorgung
gewährt  werden.

VIII.  Tod  des  Staatsbeamten.

g  53.
Leistungen  an  die  Witwe  Stirbt  ein  Staatsbeamter,  so  haben  die  Witwe  und  die  Abkömmlund
  an  Familtenange  linge  dessen  Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt  für  die  auf  das  Sterbevierteljahr
  folgenden  drei  Monate  zu  beziehen.
Hat  der  Staatsbeamte  bedürftige  Eltern,  Geschwister,  Stief=  oder
Pflegekinder  hinterlassen,  die  von  ihm  erhalten  oder  wesentlich  unterstützt
wurden,  so  kann,  wenn  eine  Witwe  und  Abkömmlinge  nicht  vorhanden
sind,  mit  landesherrlicher  Genehmigung  die  Besoldung,  der  Warte=  oder
Ruhegehalt  auf  die  gleiche  Dauer  ganz  oder  zum  Teil  fortgewährt  werden.
Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht  ausreicht,
um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.
An  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  bestimmt  mit  Ausschluß  des
Rechtsweges  das  Staatsministerium.
Zahlungen,  die  der  Verstorbene  auf  Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt
  bereits  erhalten  hat,  sind  anzurechnen.
        <pb n="170" />
        141
8  54.
Ränmung  der  Dieustwoh-  In  dem  Genusse  der  Dienstwohnung  und  der  Dienstgrundstücke  ist
nung  und  der  Dienst  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf  des  Sterbemonats  auf  Verlangen
noch  einen  ferneren  Monat  zu  belassen.  Hinterläßt  der  Beamte  keine
Familie,  so  kann  denen,  auf  die  sein  Nachlaß  übergeht,  zur  Räumung
Frist  bis  zu  dreißig  Tagen  vom  Todestage  an  gewährt  werden.

IX.  Dienstvergehen  und  deren  Bestrafung.

8  BB.
Dienstvergehen.  Ein  Staatsbeamter,  der  seine  Dienstverpflichtungen  verletzt,  wird
wegen  Dienstvergehens  bestraft.
8  56.
Verhältnis  des  Dienst-  Wird  gegen  einen  Staatsbeamten  wegen  einer  strafbaren  Handlung

rafverfahrens  zu  dem

strafoerfahreuset!  Ver-  die  öffentliche  Klage  erhoben,  so  ist  während  der  Dauer  des  Strafverfahrens
fahren.  wegen  der  nämlichen  Tatsachen  das  Dienststrafverfahren  nicht  einzuleiten.
Ein  bereits  eingeleitetes  Dienststrafverfahren  ist  bis  zur  Beendigung

des  strafgerichtlichen  Verfahrens  auszusetzen.

867.

Ist  im  strafgerichtlichen  Verfahren  auf  Freisprechung  erkannt,  so
findet  wegen  der  Tatsachen,  die  den  Gegenstand  der  gerichtlichen  Abur—
teilung  gebildet  haben,  ein  Dienststrafverfahren  nur  noch  insofern  statt,
als  sie  an  sich  und  ohne  ihre  Beziehung  zu  dem  gesetzlichen  Tatbestand
der  strafbaren  Handlung  ein  Dienstvergehen  enthalten.

Ist  in  dem  strafgerichtlichen  Verfahren  eine  Verurteilung  ergangen,
die  den  Verlust  des  Amtes  nicht  zur  Folge  gehabt  hat,  so  bleibt  dem
Staatsministerium  die  Entscheidung  darüber  vorbehalten,  ob  das  Dienst—
strafverfahren  einzuleiten  oder  fortzusetzen  ist.

8  68.

Zwaugsstrafen.  Jeder  Dienstvorgesetzte  ist  befugt,  um  die  Erledigung  eines  Amtsgeschäftes
  herbeizuführen,  Zwangsstrafen  bis  zum  Gesamtbetrag  von
einhundertfünfzig  Mark  anzudrohen  und  zu  verhängen.  Auch  kann  der

1909  25
        <pb n="171" />
        142

Vorgesetzte  unbeschadet  der  dienstlichen  Bestrafung  (88  59  ff.)  in  Fällen
schuldhafter  Säumnis  die  Erledigung  der  rückständigen  Geschäfte  auf
Kosten  des  Säumigen  anordnen.

8  59.
Dienststrafen.  Die  Strafen  für  Dienstvergehen  sind:
1.  Ordnungsstrafen,  nämlich
a)  Warnung;
b)  Verweis;
c)  Geldstrafe  bis  zu  dreihundert  Mark;
2.  Besoldungsminderung;
3.  Strafversetzung;
4.  Dienstentsetzung.
Geldstrafe  kann  mit  Verweis,  Strafversetzung  mit  Besoldungsminderung
  verbunden  werden.
8  60.
Besoldungsminderung.  Die  Besoldungsminderung  besteht  in  der  Entziehung  eines  Teiles
der  Besoldung,  der  ein  Viertel  nicht  übersteigen  darf.
Die  Entziehung  ist  auf  höchstens  fünf  Jahre  zulässig.

8  61.
Strafversetzung.  Die  Strafversetzung  besteht  in  der  Versetzung  in  ein  anderes  Amt,
das  der  Berufsbildung  des  Staatsbeamten  entspricht,  aber  dem  bisherigen
Amt  an  Rang  und  Besoldung  nachstehen  kann.  Die  Verkürzung  der
Besoldung  darf  bis  zu  einem  Viertel  betragen.
In  der  Entscheidung  kann  die  Erstattung  der  Umzugskosten  ganz
oder  über  einen  bestimmten  Betrag  hinaus  versagt  werden.

62.
Dienstentsetzung.  Die  Dienstentsetzung  hat  die  Aufhebung  des  Dienstverbandes,  insbesondere
  auch  den  Verlust  des  Titels,  des  Anspruchs  auf  Besoldung,
Warte=  und  Ruhegehalt  sowie  auf  Hinterbliebenenversorgung  von  selbst
zur  Folge.
Hat  das  Dienstverhältnis  bereits  vor  Beendigung  des  Strafverfahrens
  aufgehört,  so  wird  statt  auf  Dienstentsetzung  auf  Verlust  des
        <pb n="172" />
        Wahl  der  Etrafe.

143

Titels,  des  Ruhegehaltes  und  der  Hinterbliebenenversorgung  erkannt,
wenn  der  Beamte  nicht  freiwillig  darauf  verzichtet.
Bedürftige  Familienangehörige  können  nach  §  52  unterstützt  werden.

8  63.
Eine  strafgerichtliche  Verurteilung,  die  den  Verlust  des  Amtes  zur
Folge  hat,  steht  auch  im  übrigen  in  ihrer  Wirkung  auf  das  Dienstver—
hältnis  der  Dienstentsetzung  gleich.

8  64.

Welche  der  im  8  59  bestimmten  Strafen  anzuwenden  ist,  richtet
sich  nach  der  größeren  oder  geringeren  Erheblichkeit  des  Dienstvergehens;
außerdem  ist  dabei  die  gesamte  Führung  des  Staatsbeamten  besonders
zu  berücksichtigen.

Auf  Dienstentsetzung  darf  nur  erkannt  werden,  wenn  der  Staatsbeamte

a)  bereits  mit  Besoldungsminderung  oder  Strafversetzung  bestraft  ist  oder
b)  sich  einer  so  schweren  Verletzung  der  Amtspflicht  oder,  sei  es  auch
vor  dem  Eintritt  in  den  Staatsdienst,  eines  so  unsittlichen  oder
anstößigen  Verhaltens  schuldig  gemacht  hat,  daß  er  das  Vertrauen
und  die  Achtung,  die  die  amtliche  Wirksamkeit  erfordert,  nicht
mehr  genießt.
8  65.

Auf  Dienstentsetzung  kann  außerdem  ohne  weiteres  erkannt  werden,
wenn  der  Staatsbeamte,  sei  es  auch  vor  dem  Eintritt  in  den  Staatsdienst,
  strafgerichtlich  zu  einer  Freiheitsstrafe  von  mehr  als  einem  Jahre
rechtskräftig  verurteilt  ist.

X.  Dienststrafverfahren.
A.  Ordnungsstrafen.

§  66.
Ordnungsstrafen  kann  jeder  Dienstvorgesetzte  verhängen.
Dem  Beschuldigten  ist  Gelegenheit  zu  geben,  sich  wegen  des  ihm
zur  Last  gelegten  Dienstvergehens  mündlich  oder  schriftlich  zu  verantworten.
25“
        <pb n="173" />
        144

Allgemeines.

Die  Verfügung,  durch  die  eine  Strafe  verhängt  wird,  ist  zu
begründen.  Sie  ist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  eröffnen.  Gegen  die
Verfügung  kann  binnen  einer  Woche  nach  ihrer  Eröffnung  Beschwerde
bei  der  nächsthöheren  Dienstbehörde  erhoben  werden.

War  die  Ordnungsstrafe  von  dem  Staatsministerium  verhängt,  so
geht  die  Beschwerde  an  das  Oberverwaltungsgericht  und,  wenn  es  sich
um  einen  Richter  handelt,  an  das  Oberlandesgericht;  dieses  entscheidet
durch  einen  Strassenat.

B.  Sonstige  Dienststrafen.

§  67.

Die  sonstigen  Dienststrafen  werden  im  förmlichen  Dienststrafverfahren
  verhängt.  Die  Einleitung  des  Strafverfahrens  wird  vom  Staatsministerium
  verfügt.  Es  besteht  in  der  Voruntersuchung  und  der  mündlichen
  Verhandlung.

Entscheidende  Behörde  ist  in  erster  Instanz  die  Dienststrafkammer,
in  zweiter  das  Oberverwaltungsgericht.

Die  Dienststrafkammer  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.  Vorsitzender
ist  der  Präsident  des  Landgerichts  in  Weimar.  Die  übrigen  Mitglieder
werden  aus  der  Zahl  der  zum  Richteramte  befähigten  Staatsbeamten  vom
Landesherrn  ernannt.  Mindestens  zwei  von  ihnen  müssen  Richter  sein.
Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  sie  aus  dem  Staatsamt,  das  sie  zur
Zeit  ihrer  Ernennung  bekleiden,  ausscheiden.

Die  Dienststrafkammer  entscheidet  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern.
  Mindestens  ein  Mitglied  außer  dem  Vorsitzenden  muß  ein
Richter  sein.

Die  Geschäftsordnung  für  die  Dienststrafkammer  wird  durch  landesherrliche
  Verordnung  geregelt.

Im  Dienststrafverfahren  gegen  Richter  tritt  an  Stelle  der  Dienststrafkammer
  eine  Strafkammer  des  Landgerichts  in  Weimar  in  der
Besetzung  mit  drei  Mitgliedern,  an  Stelle  des  Oberverwaltungsgerichtes
ein  Strafsenat  des  Oberlandesgerichts.
        <pb n="174" />
        Voruntersuchung.

146

Die  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  besorgt  in  erster  Instanz  der
Erste  Staatsanwalt  beim  Landgericht  in  Weimar,  in  zweiter  der  Ober—
staatsanwalt.

8  68.

Der  Beschuldigte  kann  sich  in  jeder  Lage  des  Verfahrens  der  Hilfe

eines  Rechtsanwalts  bedienen.

8  69.
Die  Gerichte  haben  in  Dienststrafsachen  Rechtshilfe  zu  leisten.

8  70.

Das  Staatsministerium  ernennt  den  Beamten,  der  die  Voruntersuchung
  führt.

Wird  das  Dienststrafverfahren  gegen  einen  Richter  eingeleitet,  so
kann  nur  ein  Richter  mit  der  Führung  der  Voruntersuchung  beauftragt
werden.

8  71.

Der  Beschuldigte  wird  unter  Mitteilung  der  Beschuldigung  vorgeladen,

  um  mit  seiner  Erklärung  und  seinen  Anträgen  gehört  zu  werden.

Unter  besonderen  Umständen  kann  ihm  gestattet  werden,  sich  schriftlich
zu  erklären.
§  72.

Die  zur  Aufklärung  der  Sache  dienenden  Beweise  werden  erhoben.
Zeugen  und  Sachverständige  werden  nach  Befinden  eidlich  vernommen.

Dem  Beschuldigten  und  seinem  Verteidiger  ist  die  Anwesenheit  bei
der  Vernehmung  der  Zengen  und  Sachverständigen  und  bei  einem
Augenschein  gestattet.  Sie  sollen  von  den  Terminen  benachrichtigt  werden.

Die  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  nach  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  geladen  und  vernommen.

§  73.

Über  jede  Untersuchungshandlung  wird  nach  den  Vorschriften  der
Strafprozeßordnung  durch  einen  vereideten  Protokollführer  ein  Protokoll
aufgenommen.
        <pb n="175" />
        146

8  74.

Wenn  der  die  Untersuchung  führende  Beamte  den  Tatbestand  für  ge—
nügend  aufgeklärt  erachtet,  eröffnet  er  dem  Beschuldigten,  daß  die  Voruntersuchung
  geschlossen  werde,  und  legt  die  Akten  dem  Staatsministerium  vor.

Dem  Beschuldigten  und  seinem  Verteidiger  ist  die  Einsicht  der  Akten
zu  gestatten.

Das  Staatsministerium  kann  auf  Antrag  des  Beschuldigten  oder
von  Amts  wegen  weitere  Untersuchungshandlungen  anordnen.

§  75.
Verfahren  nach  Schluß  JZe  nach  dem  Ergebnis  der  Voruntersuchung  stellt  das  Staatsder
  Voruntersuchung.  ministerium  das  Verfahren  ein  oder  verweist  die  Sache  vor  die  Dienststrafkammer.
  Bei  Einstellung  des  Verfahrens  kann  das  Staatsministerium
eine  Ordnungsstrafe  verhängen.
Der  Beschluß  über  die  Einstellung  des  Verfahrens  ist  zu  begründen
und  dem  Beschuldigten  zuzustellen.

8  76.
Wiederaufnahme  des  Ist  ein  Dienststrafverfahren  eingestellt,  so  kann  es  wegen  der  nämurch
  Weschluft  einge  lichen  Beschuldigung  nur  auf  Grund  nener  Tatsachen  oder  Beweismittel
binnen  fünf  Jahren  vom  Tage  des  Einstellungsbeschlusses  ab  wiederaufgenommen
  werden.  Die  Wiederaufnahme  ist  unzulässig,  wenn  eine

Ordnungsstrafe  verhängt  war.

§  77.
Einstellung  des  Verfah  Das  Verfahren  ist  einzustellen,  sobald  der  Beschuldigte  seine  Ent-Ens
  bei,  freiwilligem  lassung  aus  dem  Staatsdienste  unter  Verzicht  auf  Titel,  Besoldung,
Warte=  und  Ruhegehalt  und  Hinterbliebenenversorgung  nachgesucht  und
erhalten  hat.  Eine  Ordnungsstrafe  darf  in  diesem  Falle  nicht  verhängt
werden.  Die  Auslagen  des  Verfahrens  kann  das  Staatsministerium  dem

Beschuldigten  ganz  oder  zum  Teil  auferlegen.

8  78.

Verfahrenvorder  Dienst-  Ist  die  Sache  vor  die  Dienststrafkammer  verwiesen,  so  erhebt  der
strafkammer.  Staatsanwalt  die  Anklage.
        <pb n="176" />
        147

In  der  Anklageschrift  ist  die  dem  Beschuldigten  zur  Last  gelegte
Pflichtverletzung  zu  bezeichnen;  die  Tatsachen,  die  sie  begründen,  und  die
Beweismittel  sind  anzugeben.

Die  Anklageschrift  wird  dem  Beschuldigten  vom  Vorsitzenden  bei  der
Ladung  zur  mündlichen  Verhandlung  (8  82)  mitgeteilt.

8  79.
Der  Vorsitzende  ordnet  an,  welche  Beweismittel  zur  mündlichen
Verhandlung  herbeizuschaffen  sind,  und  entscheidet  über  hierzu  gestellte
Anträge  des  Staatsanwalts  und  des  Beschuldigten.

8  *80.
Ausschliefjung  und  Ab-  Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  Ausschließung  und
kehung  der  Mitalteder  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  finden  auf  die  erkennenden  Mitglieder
der  Dienststrafkammer  entsprechende  Anwendung.
Die  Ablehnung  wegen  Befangenheit  ist  nur  bis  zur  Berichterstattung
zulässig.
Über  die  Ablehnung  entscheidet  die  erkennende  Behörde.  Die  Entscheidung
  ist  endgültig.
Einer  Entscheidung  bedarf  es  nicht,  wenn  der  Abgelehnte  die  Ablehnung
  als  berechtigt  anerkennt.

88l1.
Besonderer  Vertreter  des  Das  Staatsministerium  kann  zur  mündlichen  Verhandlung  einen
taatsministeriums.  Staatsbeamten  als  besonderen  Vertreter  zur  Wahrnehmung  des  staatlichen
  Interesses  abordnen.  Dieser  ist  ebenso  wie  der  Staatsanwalt  jederzeit
  mit  seinen  Ausführungen  und  Anträgen  zu  hören.

8  82.

Mündliche  Verhandlung.  Die  mündliche  Verhandlung  findet  statt,  auch  wenn  der  Beschuldigte
nicht  erschienen  ist.  Der  Beschuldigte  muß  in  der  Ladung  auf  die  Zulässigkeit
  dieses  Verfahrens  ausdrücklich  hingewiesen  werden.

Die  Dienststrafkammer  kann  jederzeit  das  persönliche  Erscheinen  des
Beschuldigten  unter  der  Androhung  anordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben
ein  Rechtsanwalt  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.
        <pb n="177" />
        148

Offentlichkeit  der  Verhandlung.


Gang  der  Verhandlung.

Beweisaufnahme.

8  83.
Die  Verhandlung  ist  öffentlich.  Die  Dienststrafkammer  kann  auf
den  Antrag  des  Staatsanwalts  und  des  Beschuldigten  oder  aus  beson—
deren  Gründen  von  Amts  wegen  die  Offentlichkeit  ausschließen  oder  be—

ränken.
sch  8  84.

In  der  Verhandlung  trägt  der  Staatsanwalt  den  wesentlichen  In—
halt  der  Anklageschrift  vor.  Der  Beschuldigte  wird  vernommen.  Hierauf
hält,  soweit  dies  nötig  ist,  ein  von  dem  Vorsitzenden  aus  der  Zahl  der
Beisitzer  bestimmter  Berichterstatter  in  Abwesenheit  der  Zeugen  Vortrag
über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens.  Daran  schließt  sich  die
weitere  Beweisaufnahme.  Nach  deren  Schluß  werden  der  Staatsanwalt,
der  besondere  staatliche  Vertreter  und  der  Beschuldigte  mit  ihren  Ausführungen
  und  Anträgen  gehört.  Dem  Beschuldigten  steht  das  letzte

Wort  zu.
8  86.

Die  Dienststrafkammer  bestimmt  den  Umfang  der  Beweisaufnahme,
ohne  hierbei  durch  Anträge,  Verzichte  oder  frühere  Beschlüsse  gebunden
zu  sein;  hält  sie  die  Erhebung  weiterer  Beweise  oder  die  Vornahme
sonstiger  Untersuchungshandlungen  für  geboten,  so  trifft  sie  die  erforder—
lichen  Anordnungen,  wenn  nötig  unter  Vertagung  der  Verhandlung.

8  86.

Die  Zeugen  und  Sachyverständigen  werden  nach  den  Vorschriften
der  Strafprozeßordnung  geladen  und  vernommen.

Stehen  dem  Erscheinen  eines  Zeugen  oder  Sachverständigen  Hinder—
nisse,  insbesondere  Krankheit  oder  große  Entfernung  entgegen,  so  ist  mit
der  Vernehmung  ein  Mitglied  der  Dienststrafkammer  zu  beauftragen  oder
ein  Gericht  darum  zu  ersuchen.  Der  Staatsanwalt,  der  besondere  staatliche
  Vertreter,  der  Beschuldigte  und  sein  Verteidiger  sollen  von  dem  Termine
  benachrichtigt  werden  und  können  ihm  beiwohnen.  Von  dem  Protokoll
  ist  ihnen  Kenntnis  zu  geben.

Sind  von  der  Dienststrafkammer  gegen  Zeugen  oder  Sachverständige
Strafen  festgesetzt,  so  kann  um  deren  Vollstreckung  das  Amtsgericht  ersucht
  werden.
        <pb n="178" />
        Protokollführung.

Entscheidung.

Berufung.

149

§  87.
Über  die  Verhandlung  wird  nach  den  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung
  durch  einen  vereideten  Protokollführer  ein  Protokoll  aufgenommen;
es  hat  die  wesentlichen  Ergebnisse  der  Vernehmungen  wiederzugeben.

8  88.

Über  das  Ergebnis  der  Beweisaufnahme  entscheidet  die  Dienststraf—
kammer  nach  ihrer  freien,  aus  der  Verhandlung  gewonnenen  Überzeugung.

Zu  jeder  dem  Beschuldigten  nachteiligen  Entscheidung  über  die  Schuld—
frage  ist  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  Stimmen  erforderlich.

Die  Entscheidung  kann  auch  auf  eine  Ordnungsstrafe  lauten.

Das  Verfahren  ist  einzustellen,  wenn  die  Voraussetzung  des  §  77
Satz  1  vorliegt.  Eine  Ordnungsstrafe  darf  in  diesem  Falle  nicht  verhängt
  werden.

Die  Entscheidung  ist  zu  begründen.  Sie  wird  am  Schlusse  der
Verhandlung  oder  innerhalb  zweier  Wochen  danach  verkündet.  Dem  Beschuldigten
  wird  auf  Antrag  eine  Ausfertigung  der  Eutscheidung  erteilt.

8  89.

Gegen  die  Entscheidung  der  Dienststrafkammer  können  der  Staats—
anwalt  und  der  Beschuldigte  Berufung  einlegen.

Neue  Tatsachen,  die  die  Grundlagen  einer  anderen  Beschuldigung
bilden,  dürfen  in  der  Berufungsinstanz  nicht  vorgebracht  werden.

Auf  die  von  dem  Staatsanwalt  eingelegte  Berufung  kann  die  Ent—
scheidung  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  geändert  werden.

Ist  die  Berufung  von  dem  Beschuldigten  oder  zu  seinen  Gunsten
von  dem  Staatsanwalt  eingelegt,  so  darf  die  Entscheidung  nicht  zum  Nachteil
  des  Beschuldigten  geändert  werden.

Der  Staatsanwalt  kann  eine  zu  Gunsten  des  Beschuldigten  eingelegte
  Berufung  nur  mit  dessen  Zustimmung  zurücknehmen.

8  90.

Die  Berufung  ist  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Verkündung  der
Entscheidung  schriftlich  oder  zu  Protokoll  bei  der  Dienststrafkammer  ein—

1909  26
        <pb n="179" />
        150

Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht.


Fristen.  Zustellungen.

zulegen.  Für  den  Beschuldigten  kann  sie  durch  einen  mit  schriftlicher
Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  eingelegt  werden.

Durch  rechtzeitige  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Rechtskraft  der
Entscheidung,  soweit  sie  angefochten  ist,  gehemmt.

l  91.

Zur  schriftlichen  Rechtfertigung  der  Berufung  steht  dem  Beschwerdeführer
  eine  Frist  von  zwei  Wochen  vom  Ablauf  der  Berufungsfrist  an  offen.

Die  Einlegung  und  die  Rechtfertigung  der  Berufung  wird  vom
Vorsitzenden  dem  Gegner  mitgeteilt,  und  zwar  dem  Beschuldigten  durch
Zustellung  von  Abschriften,  dem  Staatsanwalt  durch  Vorlegung  der
Urschrift.

Der  Gegner  kann  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung  oder
Vorlegung  eine  Gegenerklärung  einreichen.

Die  in  den  Absätzen  1  und  3  bestimmten  Fristen  können  auf
Antrag  von  dem  Vorsitzenden  verlängert  werden.

8  92.

Das  Verfahren  vor  dem  Oberverwaltungsgericht  richtet  sich  nach
den  §§  79  bis  88.

In  der  mündlichen  Verhandlung  erstattet  zunächst  ein  Mitglied  des
Gerichts  Bericht  über  die  Ergebnisse  des  bisherigen  Verfahrens.  Zum
Schluß  werden  der  Oberstaatsanwalt  und  der  Beschuldigte,  und  zwar
der  Beschwerdeführer  zuerst,  mit  ihren  Ausführungen  und  Anträgen
gehört.

Die  Entscheidung  der  Dienststrafkammer  ist  vom  Gericht  nur  zu
prüfen,  soweit  sie  angefochten  ist.

8  93.

Die  Vorschriften  der  Strafprozeßordnung  über  die  Berechnung  der
Fristen  und  die  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  finden  Anwendung.


Das  Verfahren  bei  Zustellungen  richtet  sich  nach  den  für  die  Zu—
stellungen  von  Amts  wegen  geltenden  Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.
        <pb n="180" />
        151

Ist  der  Aufenthalt  des  Beschuldigten  unbekannt  oder  hält  sich  der
Beschuldigte  außerhalb  des  Reichsgebietes  auf,  so  kann  die  Zustellung
durch  Aufgabe  zur  Post  bewirkt  werden.  Die  Sendung  ist  mit  der
letzten  bekannten  Adresse  des  Beschuldigten  zu  versehen.

8  94.
Wiederaufnahme  des  Ein  durch  rechtskräftige  Entscheidung  beendigtes  Verfahren  kann  auf
hurch  Entsheidnug  ße  Grund  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel  binnen  fünf  Jahren  von  der
Verkündung  der  Entscheidung  ab  wiederaufgenommen  werden,  zu  Ungunsten
  des  Beschuldigten  jedoch  nur,  wenn  er  in  dem  früheren  Verfahren
freigesprochen  war.  Die  Wiederaufnahme  verfügt  die  Dienststrafbehörde,
die  die  Entscheidung  getroffen  hat.

8  95.
Kosten.  Für  das  Dienststrafverfahren  werden  nur  bare  Auslagen  in  Ansatz
gebracht.
Wird  der  Beschuldigte  verurteilt  oder  bleibt  ein  von  ihm  eingelegtes
Rechtsmittel  ganz  oder  zum  Teil  erfolglos  oder  wird  das  Strafverfahren
  nach  8  88  Abs.  4  eingestellt,  so  hat  der  Beschuldigte  die  entstan—
denen  Auslagen  ganz  oder  zum  Teil  zu  erstatten.  Uber  den  Umfang  der
Erstattungspflicht  hat  die  Entscheidung  der  Dienststrafbehörde  Bestimmung
zu  treffen.
8  96.
Die  Berufstätigkeit  der  Rechtsanwälte  im  Dienststrafverfahren  wird
nach  den  Bestimmungen  vergütet,  die  im  Verfahren  vor  den  bürgerlichen
Strafgerichten  gelten;  die  Dienststrafkammer  steht  der  Strafkammer  eines
Landgerichts,  das  Oberverwaltungsgericht  dem  Strafsenat  eines  Ober—
landesgerichts  gleich.
8  97.
Dienststrafverfahren  ge-  Gegen  einen  Staatsbeamten,  der  in  den  Ruhestand  versetzt  ist,  ist
gen.  ewoonel  des  ein  Dienststrafverfahren  nur  zulässig  .  .

a)  wegen  eines  Dienstvergehens  oder  einer  sonstigen  strafbaren  Handlung,
  deren  er  sich  vor  der  Versetzung  in  den  Ruhestand  schuldig
gemacht  hat,  wenn  das  Vergehen  Dienstentsetzung  zur  Folge  haben
würde,  falls  er  noch  im  Dienst  wäre;

26“
        <pb n="181" />
        152

b)  wegen  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit  nach  Auflösung  des
Dienstverhältnisses  (§  11).

Statt  auf  Besoldungsminderung  und  Strafversetzung  ist  unter  entsprechender
  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  60  auf  Minderung  des
Ruhegehaltes,  statt  auf  Dienstentsetzung  ist  auf  Verlust  des  Titels,  des
Ruhegehaltes  und  der  Hinterbliebenenversorgung  zu  erkennen.

8  98.

Landesherrliches  Begna-  Der  Landesherr  hat  das  Recht,  die  im  Dienststrafverfahren  ver—
digungsrecht.  hängten  Strafen  zu  erlassen  oder  zu  mildern.

XI.  Vorläufige  Amtsenthebung.

8  99.

Voraussetzungen.  Wenn  gegen  einen  Staatsbeamten  die  öffentliche  Klage  wegen  eines
Verbrechens  oder  eines  Vergehens  erhoben  oder  das  förmliche  Dienststraf—
verfahren  eingeleitet  ist,  kann  das  Staatsministerium  die  vorläufige  Ent—
hebung  des  Beamten  vom  Amte  verfügen.

Die  vorläufige  Amtsenthebung  muß  verfügt  werden,  wenn  gegen
den  Staatsbeamten  ein  gerichtlicher  Haftbefehl  oder  ein  Strafurteil  erlassen
worden  ist,  das,  wenn  es  rechtskräftig  wird,  den  Verlust  des  Amtes  zur
Folge  hat.

Die  vorläufige  Enthebung  eines  Richters  vom  Amte  verfügt  auf
Antrag  des  Staatsministeriums  ein  Strafsenat  des  Oberlandesgerichts.

8  100.
Innebehaltung  der  Be-  Auf  die  Dauer  der  vorläufigen  Amtsenthebung  wird  die  Hälfte  der
soldung.  Besoldung,  soweit  sie  noch  nicht  erhoben  ist,  innebehalten.
In  Fällen  der  Not  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung  die
Innebehaltung  der  Besoldung  auf  den  vierten  Teil  beschränkt  werden.

8  101.
Der  innebehaltene  Betrag  ist  zur  Deckung  der  Auslagen  des  Dienst—
strafverfahrens,  der  Kosten  des  gerichtlichen  Strafverfahrens  und  des
        <pb n="182" />
        Untersagung  der  Amtsverrichtungen
  bei  Geahr
  im  Verzuge.

Zulässigkeit.

153

Strafvollzugs,  soweit  sie  dem  Staatsbeamten  zur  Last  fallen,  und  der
Kosten  einer  Stellvertretung  zu  verwenden.  Führt  das  Dienststrafverfahren
zur  Verhängung  einer  Geldstrafe,  so  ist  auch  diese  aus  dem  innebehaltenen
Betrage  zu  decken.  Der  Rest  ist  dem  Beamten  nachzuzahlen,  außer  wenn
er  des  Dienstes  entsetzt  wird  oder  sein  Amt  infolge  strafgerichtlicher  Verurteilung
  verliert.

Führt  das  Dienststrafverfahren  zur  Freisprechung,  so  ist  der  ganze
innebehaltene  Betrag  nachzuzahlen.

8  102.
Die  Vorschriften  des  §  101  gelten  auch  für  die  Dienstalterszulagen
der  Richter,  die  nach  §  3  Absatz  2  der  Besoldungsordnung  vom  7.  März
1900  (Regierungsblatt  S.  163)  zurückbehalten  worden  sind.

8  103.

Wenn  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  jeder  Dienstvorgesetzte  den  ihm
unterstellten  Staatsbeamten  die  Ausübung  der  Amtsverrichtungen  vorläufig
  untersagen.

Es  ist  darüber  sofort  an  das  Staatsministerium  zu  berichten.

Diese  Untersagung  hat  eine  Innebehaltung  der  Besoldung  nicht
zur  Folge.

XII.  Verwaltungsverfahren  zur  Verfolgung  von  Ersatzansprüchen
  des  Staats  gegen  Staatsbeamte.

§  104.

Ist  der  Staat  berechtigt,  von  einem  Staatsbeamten  nach  §  7
Schadensersatz  zu  verlangen,  so  kann  die  Ersatzpflicht  des  Beamten  und
der  Betrag  der  zu  ersetzenden  Summe  durch  einen  Beschluß  des  Staatsministeriums
  festgestellt  werden.

Der  Beamte  ist  vorher  zu  hören.  Der  Feststellungsbeschluß  ist  zu
begründen  und  dem  Beamten  zuzustellen.
        <pb n="183" />
        154

Vollstreckung.

8  105.
Auf  Grund  des  Feststellungsbeschlusses  findet  die  Zwangsvollstreckung
im  Verwaltungswege  nach  dem  Gesetze  vom  8.  Dezember  1899  (Regie—
rungsblatt  S.  629)  statt.
Gegen  die  Feststellung  steht  dem  Staatsbeamten  der  Rechtsweg  offen.
Die  Klage  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Zustellung  des  Fest—
stellungsbeschlusses  erhoben  werden.

Die  Beschreitung  des  Rechtswegs  hemmt  die  Zwangsvollstreckung
nicht.

XIII.  Beschränkungen  des  Rechtswegs.

§  106.

Wird  ein  Staatsbeamter  wegen  einer  amtlichen  Handlung,  die  er
in  Ausübung  oder  in  Veranlassung  der  Ausübung  seines  Amtes  vorgenommen
  hat,  zivilrechtlich  oder  strafrechtlich  verfolgt,  so  kann  das
Staatsministerium  eine  Vorentscheidung  darüber  verlangen,  ob  er  sich
einer  Uberschreitung  seiner  Amtsbefugnisse  oder  der  Unterlassung  einer
ihm  obliegenden  Amtshandlung  schuldig  gemacht  hat.  Der  Antrag  ist
bei  dem  Gerichte  einzureichen,  bei  dem  das  Verfahren  anhängig  ist.

Die  Vorentscheidung  trifft  das  Oberverwaltungsgericht.  Sie  ist  für
das  Gericht,  das  in  der  Sache  zu  entscheiden  hat,  wie  für  die  Verfolgung
des  Beamten  überhaupt  bindend.

8  107.

Wegen  der  vermögensrechtlichen  Ansprüche  der  Staatsbeamten  aus
ihrem  Dienstverhältnis,  insbesondere  wegen  der  Ansprüche  auf  Besoldung,
Warte=  und  Ruhegehalt,  sowie  wegen  der  ihren  Hinterbliebenen  gesetzlich
gewährten  Ansprüche  ist  der  Rechtsweg  mit  den  aus  den  §§  108  und
100  sich  ergebenden  Einschränkungen  zulässig.

8  108.
Der  Klage  muß  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  vorher—
gehen.
        <pb n="184" />
        155

Die  Klage  muß  binnen  sechs  Monaten  nach  der  Eröffnung  der  Entscheidung

  erhoben  werden.
§  109.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  ergehenden  Entscheidungen  darüber,
ob  und  von  welchem  Zeitpunkt  ab  ein  Staatsbeamter  aus  seinem  Dienst
zu  entlassen,  in  den  Warte=  oder  Ruhestand  zu  versetzen  oder  vorläufig
seines  Amtes  zu  entheben  ist,  oder  nach  §  32  Abs.  2  ein  Amt  wieder
anzunehmen  hat,  sowie  über  die  Verhängung  von  Zwangs=  und  Dienststrafen
  sind  für  die  Beurteilung  der  vor  Gericht  geltend  gemachten  vermögensrechtlichen
  Ansprüche  maßgebend.  Nur  wenn  ein  wider  seinen
Willen  in  den  Ruhestand  versetzter  Staatsbeamter  in  der  Klage  die
Wahrheit  der  der  Entscheidung  zu  Grunde  gelegten  Tatsachen  bestreitet,
können  auch  diese  vom  Gericht  nachgeprüft  werden.

XIV.  Schluß=  und  fbergangsbestimmungen.

8  110.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  1909  in  Kraft.

Das  Gesetz  vom  8.  März  1850  über  den  Zivilstaatsdienst  (Regierungsblatt
  S.  127)  nebst  seinen  Nachträgen  sowie  §  44  des  Gesetzes  vom
20.  März  1879  zur  Ausführung  des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
(Regierungsblatt  S.  113)  sind  vom  gleichen  Tage  an  aufgehoben.

§  111.

Die  Vorschrift  in  §  18  des  Gesetzes  vom  6.  April  1821  über  die
Pensionierung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  (Regierungsblatt
  S.  513)  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Zahlung  der
Witwen=  und  Waisenpensionen  von  dem  Zeitpunkt  ab  beginnt,  mit  dem
die  Zahlung  der  Besoldung,  des  Warte=  oder  des  Ruhegehalts  des  verstorbenen
  Staatsbeamten  aufhört.

112.

Die  Bestimmungen  in  den  §§  356,  357  des  Gesetzes  über  das  Recht

an  Faustpfändern  und  Hypotheken  vom  6.  Mai  1839  (Regierungsblatt
        <pb n="185" />
        156

S.  259)  und  in  8  11  der  Hinterlegungsordnung  vom  29.  November  1899
(Regierungsblatt  S.  543),  insoweit  sie  die  Haftung  von  Staatsbeamten
gegenüber  dem  Staat  betreffen,  sowie  der  Artikel  11  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Grundbuchordnung  vom  18.  Mai  1906  (Regierungsblatt

S.  205)  sind  aufgehoben.
8  113.

Wo  in  Gesetzen  und  Verordnungen  auf  die  Vorschriften  des  Ge—
setzes  über  den  Zivilstaatsdienst  und  seiner  Nachträge  verwiesen  ist,  treten
an  deren  Stelle  die  entsprechenden  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

8  114.
Die  besonderen  Vorschriften  über  die  Verantwortlichkeit  der  Mitglieder
  des  Staatsministerinms  und  über  das  Verfahren  vor  dem
Staatsgerichtshof  bleiben  unberührt.

8  115.

Auf  Gerichtsvollzieher  findet  dieses  Gesetz  Anwendung,  soweit  nicht
auf  Grund  des  §  38  des  Gesetzes  vom  20.  März  1879  zur  Ausführung
des  deutschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  (Regierungsblatt  S.  113)  etwas
Abweichendes  bestimmt  ist.

8  116.

Auf  Staatsbeamte,  die  im  gemeinsamen  Dienste  des  Großherzog—
tums  und  anderer  Staaten  stehen,  findet  dieses  Gesetz  nur  insoweit
Anwendung,  als  dies  durch  Staatsvertrag  bestimmt  ist.

8  117.

Auf  Personen,  die,  ohne  als  Staatsbeamte  angestellt  zu  sein,  zu  öffentlichen
  Dienstleistungen  für  den  Staat  verwendet  werden,  finden  die  8§  7
bis  13,  14  Abs.  2,  15  bis  17,  58,  104  und  105  dieses  Gesetzes  entsprechende
  Anwendung.  Soweit  sie  in  amtlicher  Stellung  als  Hilfsarbeiter
oder  zu  ihrer  Ausbildung  oderrauf  Probe  beschäftigt  werden,  haben  sie  nach
den  Vorschriften  des  §  6  den  Diensteid  zu  leisten;  in  anderen  Fällen
sind  sie  vom  nächsten  Dienstvorgesetzten  durch  Handschlag  an  Eides  Statt
auf  die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Dienstobliegenheiten  zu  verpflichten.
        <pb n="186" />
        157

Verletzungen  der  Dienstpflichten  können  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde
  oder,  wenn  das  Dienstverhältnis  aufgelöst  ist,  von  der  letzten
vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  den  §§  59  und  66  mit  Ordnungsstrafen
geahndet  werden.  Bei  schweren  Dienstvergehen  kann  das  Staatsministerium
die  alsbaldige  Entlassung  verfügen.

8  118.

Die  88  10,  11  und  die  88  55  bis  103  dieses  Gesetzes  finden  auf
Lehrer  und  Lehrerinnen  an  städtischen  höheren  Lehranstalten  entsprechende
Anwendung.

Ordnungsstrafen  werden  von  dem  Leiter  der  Anstalt  oder  von  dem
Staatsministerium  verhängt.  Über  die  Beschwerde  gegen  die  Verfügung
des  Anstaltsleiters  (8  66  Abs.  3)  entscheidet  das  Staatsministerium.

Strafversetzung  ist  nicht  zulässig.

8  119.

Für  die  Bestrafung  von  Dienstvergehen,  die  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  begangen  sind,  bleiben  die  bisherigen  Bestimmungen  maßgebend.

8  120.

Wer  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  Staatsdienereigenschaft  hat,  tritt  ohne  weiteres  in  die  Stellung
eines  Statsbeamten  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ein.  Es  soll  ihm  jedoch
der  Warte=  und  Ruhegehalt  und  seinen  Hinterbliebenen  das  Sterbe=  und
Gnadenquartal  auf  Antrag  nach  den  bisherigen  Bestimmungen  gewährt
werden,  wenn  diese  ihnen  bei  Zugrundelegung  des  Diensteinkommens,  das
der  Beamte  bei  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  bezog,  günstiger  sind.

8  121.

Für  die  bei  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bereits  im  Ruhestand
  befindlichen  Staatsbeamten  sind  die  bisherigen  Bestimmungen  über
den  Zivilstaatsdienst  auch  weiterhin  maßgebend.  Zu  Gunsten  ihrer  Witwen
und  Familienangehörigen  findet  jedoch  §  53  dieses  Gesetzes  Anwendung.

1909  27
        <pb n="187" />
        158

8  122.

Solange  ein  Oberverwaltungsgericht  für  das  Großherzogtum  nicht
besteht,  werden  —  außer  in  den  Fällen  des  §  106  —  dessen  Zuständigkeiten
  einem  Dienststrafgerichtshof  übertragen.

Der  Dienststrafgerichtshof  besteht  aus  sieben  Mitgliedern.  Die
Mitglieder  werden  aus  der  Zahl  der  zum  Richteramt  befähigten  Staatsbeamten
  vom  Landesherrn  ernannt.  Mindestens  vier  von  ihnen  müssen
dem  Oberlandesgericht  angehören.  Die  Mitgliedschaft  erlischt,  wenn  sie
aus  dem  Staatsamt,  das  sie  zur  Zeit  ihrer  Ernennung  bekleiden,  ausscheiden.

Der  Dienststrafgerichtshof  entscheidet  in  der  Besetzung  von  fünf
Mitgliedern.  Mindestens  zwei  Mitglieder  außer  dem  Vorsitzenden  müssen
Richter  sein.  '  ·

Die  Geschäftsordnung  für  den  Dienststrafgerichtshof  wird  durch
landesherrliche  Verordnung  geregelt.

8  123.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  allgemeinen
Anordnungen  werden  von  dem  Staatsministerium  erlassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit

Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

 

So  geschehen  und  gegeben

Ettersburg,  am  21.  Juni  1909.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="188" />
        159

Anlage.
(§§  6  und  117)

Form  des  Diensteides.  Der  Verpflichtende  liest  vor:

„Sie  sollen  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  geloben
und  schwören,  daß  Sie  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog
  treu  und  gehorsam  sein,  die  Verfassung  und  die  Gesetze
des  Großherzogtums  und  des  Deutschen  Reiches  gewissenhaft  beachten,
  die  Ihnen  obliegenden  Dienstpflichten  nach  bestem  Wissen
und  Gewissen  getreu  erfüllen  und  durch  Ihr  Verhalten  in  und
außer  dem  Dienste  sich  der  Achtung  würdig  erzeigen  wollen,  die
Ihre  Stellung  erfordert.“

Der  zu  Verpflichtende  spricht  nach:
„Das  gelobe  und  schwöre  ich,  so  wahr  mir  Gott  helfe.“"
        <pb n="189" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="190" />
        Negierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  19.  Weimar.  28.  Juni  1909.

 

 

Inhalt:  Ministerialbekammtmachung;  betr.  bereinkommen  mit  Preußen  wegen  gegenseitiger  Anerkennung  von
Befähigungsgenguissen  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde,  Seite  161.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  161.

Ministerialbekanntmachung.

[63)  Mit  dem  Königlich  Preußischen  Herrn  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinalangelegenheiten  ist  ein  Ubereinkommen  dahin  getroffen  worden,  daß
die  von  einer  staatlichen  Prüfungskommission  in  Preußen  ausgestellten  Befähigungszeugnisse
  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde  im  Gebiet  des  Großherzogtums,
  die  gleichen  Zeugnisse,  welche  von  dem  Seminar  für  Lehrerinnen  der  Hauswirtschaftskunde
  der  Frau  Burchardi  in  Eisenach  auf  Grund  einer  staatlicherseits
geleiteten  Prüfung  ausgestellt  sind,  im  Gebiet  des  Königreichs  Preußen  die
gleiche  Giltigkeit  erlangen,  die  sie  in  dem  Staate  besitzen,  in  welchem  sie  ausgestellt
  sind.
Weimar,  den  1.  Juni  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[64]  Das  28.  bis  32.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3612.  Gesetz  über  die  Sicherung  der  Bauforderungen.  Vom  1.  Juni  1909.
„  3613.  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Australischen  Bundes  zu  der
internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und

Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.  Vom  26.  Mai  1909.
1909  28
        <pb n="191" />
        162

L

1#

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und
S.

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3614.

3615.

3616.
3617.
3618.
3619.
3620.

3621.

3622.

Das
25:

228.
236.

236.
244.

246.
250.

Gesetz,  betr.  die  Verwaltung  des  Reichs-Jnvalidenfonds  und  des  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds.
  Vom  1.  Juni  1909.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Juli
1898  (Reichs-Gesetzblatt  S.  921)  zur  Ausführung  des  Gesetzes  über
die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden.  Vom
27.  Mai  1909.  .
Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Stein—
brüchen  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  31.  Mai  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Juni  1909.
Gesetz,  betr.  Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,
  des  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte.
  Vom  1.  Juni  1909.

Gesetz  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb.  Vom  7.  Juni  1909.
Münzgesetz.  Vom  1.  Juni  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführungsbestimmungen  zu  den  bisherigen
Münzgesetzen.  Vom  9.  Juni  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Austritt  der  niederländischen  Kolonien  in
Westindien  aus  dem  Verbande  der  internationalen  Ubereinkunft  über
Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,  vom  3.  Dezember  1903.
Vom  7.  Juni  1909.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  23,  24

Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
Schmuckgegenständen  und  Taschenuhren.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem
Mineralöl.

Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung.

Verbot  der  Druckschrift  „Mucha“.

Ausführungsbestimmungen  zum  Münzgesetz.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="192" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzogkum  Hachsen.

 

Nummer  20.  Weimar.  12.  Juli  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekantmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen  Amtsrichters  von  Bardeleben  in  Weida
zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  des  für  die  Beseitigung  des  Kommunikationsweg-Uberganges
  am  Südende  des  Bahnhofs  Wünschendorf  und  des  Wirtschafteweg-Uberganges  bei  Stat.  99  —.22
G.  Wz.  erforderlichen  Grundbesitzes,  Seite  163.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Beirksarztbezirke
  Apolda  und  Doruburg,  Seite  163.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von

iphtherie-Serum,  Seite  164.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt
für  das  Deutsche  Reich,  Seite  164.

 

Ministerialbekanutmachungen.

[65]  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  dem  Großherzoglichen  Amtsrichter
von  Bardeleben  in  Weida  das  Amt  des  Enteignungskommissars  für  die  Enteignung
  des  für  die  Beseitigung  des  Kommunikationsweg-Uberganges  am  Südende
des  Bahnhofs  Wünschendorf  und  des  Wirtschaftsweg-Uberganges  bei  Stat.  99  +  22
G.  Wz.  erforderlichen  Grundbesitzes  übertragen  worden.
Weimar,  den  5.  Juli  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[66]  II.  Vom  1.  Juli  d.  J.  ab  werden  die  Orte  Krippendorf,  Stobra,  Hermstedt,
Pfuhlsborn  und  Wormstedt  vom  Bezirke  des  Bezirksarztes  zu  Doruburg  abgetreunt
und  dem  Anrztbezirk  Apolda  zugewiesen.

Weimar,  den  25.  Juni  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Junern.
Slevogt  i.  Auftrag.
1909  29
        <pb n="193" />
        164

[Ö67|  III.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  190  aus  der  Merck'schen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  7.  Zuli  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[68]  Das  33.,  34.  und  35.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3623.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  14.  Juni  1909.

„  3624.  Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  von  Britisch-Indien  zu  der  internationalen
  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzblatt  1907  S.  425).  Vom
15.  Juni  1909.

„  3625.  Gesetz,  betr.  Anderung  des  Bankgesetzes.  Vom  1.  Juni  1909.

„  3626.  Viehseuchengesetz.  Vom  26.  Juni  1909.

„  3627.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  30.  Juni  1909.

„  3628.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher
Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
gelagert  wird.  Vom  3.  Juli  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  26  und  27:

S.  290.  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen.

„  293.  Veränderungsnachweis  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter
  in  bezug  auf  die  Krankenversicherung.

„  301.  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="194" />
        164

Regierungsbkatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Hachlsen.
Nummer  2009.  Weimar.  31.  Dezember  1909.

 

Juhalt:  Höchster  Erlaß  wegen  Ergänzung  des  Patentes  vom  28.  Oktober  1902,  das  Ehrenkreuz  für  die  Kriegerund
  Militärvereine  betr.  Vom  4.  Juli  1909,  Seite  164a.  "  “  8

 

[6  Sal  Höchster  Erlaß  wegen  Ergänzung  des  Patentes  vom  28.  Oktober  1902,  das  Ehrenkreuz
für  die  Krieger=  und  Militärvereine  betreffend.  Vom  4.  Juli  1909.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  beschlossen,  um  den  Krieger=  und  Militärvereinen  des  Landes  ein  weiteres
Zeichen  Unseres  Wohlwollens  und  Unserer  Anerkennung  zu  geben,  das  Hoöchste
Patent,  die  Stiftung  eines  Ehrenkreuzes  für  die  Krieger=  und  Militärvereine  des
Großherzogtums  Sachsen  betreffend,  vom  28.  Oktober  1902  dahin  zu  ergänzen,

daß  von  jetzt  ab  das  von  Uns  für  Krieger=  und  Militärvereine  gestiftete  Fahnen=1909
  29a
        <pb n="195" />
        164b

Ehrenkreuz  in  verkleinerter  Form  als  ein  am  Bande  zu  tragendes  Ehrenkreuz  an
Personen  verliehen  werden  soll,  welche  sich  hervorragende  Verdienste  um  die  Pflege
des  Krieger=  und  Militärvereinswesens  und  der  damit  in  Zusammenhang  stehenden

gemeinnützigen  Bestrebungen  erworben  haben.

So  geschehen  und  gegeben

Eisenach,  den  4.  Juli  1909.
Wilbelm  Ernst.

Rothe.

 

 

Suchdruckeret  der  Weimorlschen  Zeunug.
        <pb n="196" />
        Regierungsblatt

Großherzogtum  Hachsen.

Nummer  21.  Weimar.  3.  August  1909.

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer,  vom  22.  Juli  1909,  Seite  165.

 

Ministerialverordnung
über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer,  vom  22.  Juli  1909.

[69]  Auf  Grund  des  §  38  Abs.  1  der  Gewerbeordnung  wird  über  den  Umfang
der  Befugnisse  und  Verpflichtungen  sowie  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Versteigerer
folgendes  bestimmt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

1.
Personen,  die  das  Gewerbe  eines  Versteigerers  betreiben,  haben  bei  Eröffnung
des  Gewerbebetriebes  dem  Gemeindevorstand  ihres  gewerblichen  Niederlassungsortes
hiervon  Anzeige  zu  machen  (§  35  Abs.  7  der  Gewerbeordnung).

8  2.
Die  Versteigerer  können  freiwillige  Versteigerungen  beweglicher  Sachen  und
öffentliche  Verpachtungen  von  Grundstücken  an  den  Meistbietenden  für  Rechnung

eines  Auftraggebers  vornehmen.
1909  30
        <pb n="197" />
        166

83.

Den  Versteigerern  ist  untersagt,  sich  die  Bezeichnung  Auktionskommissar  oder
Großh.  Auktionskommissar  beizulegen  oder  eine  andere  Bezeichnung  zu  führen,  die
den  Anschein  einer  öffentlichen  Bestellung  oder  Ermächtigung  zum  Gewerbebetrieb
erweckt.

Den  Versteigerern  ist  der  Betrieb  der  Gast=  und  Schankwirtschaft,  des  Kleinhandels
  mit  geistigen  Getränken,  des  Trödelhandels  und  des  Pfandleihgewerbes
untersagt.  Der  Betrieb  anderer  Gewerbe  ist  ihnen  nur  mit  Erlaubnis  des  Bezirksdirektors
  gestattet.  Die  Erlaubnis  kann  jederzeit  widerrufen  werden.

8  4.

Die  Versteigerer  dürfen  Sachen,  die  ihnen  oder  ihren  Angehörigen  oder  ihren
Angestellten  gehören,  nicht  versteigern,  insbesondere  ist  ihnen  das  Aufkaufen  von
Sachen  zum  Zwecke  der  Versteigerung  untersagt.

Angehörige  im  Sinne  dieser  Vorschrift  sind  die  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe
nicht  mehr  besteht,  und  die  Personen,  welche  mit  dem  Versteigerer  in  gerader  Linie
oder  im  zweiten  Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert  sind.

85.

Die  Versteigerer  haben  sich  aller  Handlungen  oder  Unterlassungen,  die  auf
eine  Täuschung  des  Publikums  abzielen,  zu  enthalten.  Versteigerungsaufträge,  die
gegen  gesetzliche  oder  polizeiliche  Vorschriften  verstoßen,  oder  von  denen  sie  wissen
oder  den  Umständen  nach  annehmen  müssen,  daß  eine  Täuschung  oder  Schädigung
des  Publikums  beabsichtigt  wird,  haben  sie  abzulehnen.  Insbesondere  ist  ihnen
untersagt,  die  Fabrikbezeichnung  (Firmenzeichen,  Schutzmarken  usw.)  der  Sachen  zu
beseitigen  oder  unkenntlich  zu  machen  und  den  Sachen  zum  Zwecke  der  Täuschung
des  Publikums  ein  verändertes  Aussehen  zu  geben.

86.

Die  Abhaltung  von  Versteigerungen  während  der  Zeit,  in  der  offene  Ver—
kaufsstellen  nach  8  139e,  139f  der  Gewerbeordnung  geschlossen  sein  müssen,  ist  ver—
boten.  Die  Abhaltung  von  Versteigerungen  und  Verpachtungen  an  Sonn=  und  Festtagen
  unterliegt  den  in  §  11  des  Gesetzes  über  die  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Festtage
  vom  21.  Mai  1908,  Regierungsblatt  S.  203,  festgestellten  Beschränkungen.
        <pb n="198" />
        167

§  7.
Wer  das  Gewerbe  eines  Versteigerers  betreibt,  ist  verpflichtet,  ein  nach  dem
UOöbbeigefügten  Muster  A  eingerichtetes  Geschäftsbuch  zu  führen.  Das  Buch  muß
—  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen  sein;  es  ist,  bevor
es  in  Gebrauch  genommen  wird,  von  dem  Gemeindevorstande  des  gewerblichen
Niederlassungsorts  unter  Beglaubigung  der  Seitenzahl  abzustempeln.

In  dem  Buche  dürfen  weder  Rasuren  vorgenommen  noch  Eintragungen  unleserlich
  gemacht  werden;  auch  darf  das  Buch  während  der  Aufbewahrungszeit  (8  8
Abs.  3)  weder  ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.

88.

Die  dem  Versteigerer  erteilten  und  von  ihm  angenommenen  Aufträge  sind  im
Laufe  des  Tages,  an  welchem  sie  eingehen,  in  der  Reihenfolge  des  Einganges  unter
fortlaufender  Nummer  vollständig  einzutragen.  Auch  ist  die  Erledigung  der  Aufträge
und  der  Eingang  der  Zahlungen  neben  der  ersten  Eintragung  in  den  entsprechenden
Spalten  im  Laufe  des  Tages,  an  welchem  der  Auftrag  erledigt  wird  oder  die  Zahlung
  eingeht,  zu  vermerken.  Wird  der  Auftrag  nachträglich  abgelehnt,  so  ist  der
Grund  hierfür  einzutragen.

Für  ordnungsmäßige  Führung  des  Geschäftsbuchs  ist  der  Versteigerer  auch
daun  persönlich  verantwortlich,  wenn  er  sie  einem  Dritten  übertragen  hat.  Alle
Eintragungen  müssen  in  deutscher  Sprache  und  in  deutschen  oder  lateinischen  Schriftzeichen
  bewirkt  werden.  »

Geschäftsbücher,  die  nicht  mehr  benutzt  werden  sollen,  sind  unter  Angabe  des
Datums  abzuschließen,  dem  Gemeindevorstaude  zur  Bestätigung  des  Abschlusses  vorzulegen
  und  sodaun  zehn  Jahre  aufzubewahren.  Nach  dem  Abschlusse  dürfen  Ein—
tragungen  nicht  mehr  gemacht  werden.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.

89.

Der  Gemeindevorstand  kann  Versteigerern,  welche  Handelsbücher  oder  Geschäftsbücher
  nach  kaufmännischer  Art  führen,  die  Führung  des  Geschäftsbuchs  A
erlassen,  sofern  aus  den  Büchern  die  im  Muster  A  vorgeschriebenen  Angaben  ersichtlich
  sind.  Die  nach  kaufmännischer  Art  geführten  Bücher  müssen  dauerhaft

30“
        <pb n="199" />
        168

gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen  versehen  sein;  im  übrigen  finden  auf
sie  die  Vorschriften  unter  §  7  Abs.  2,  §  8  Abs.  2  bis  4  Anwendung.

8  10.

Der  Versteigerer  hat  über  jeden  Auftrag  ein  Sammelheft  anzulegen  und
darin  alle  auf  den  Auftrag  sich  beziehenden  Schriftstücke,  einschließlich  der  Niederschrift
  über  die  Versteigerung,  nach  dem  Datum  des  Einganges  geordnet,  zu  vereinigen.
  Das  Sammelheft  ist  mit  fortlaufenden  Seiten=  oder  Blattzahlen  zu  versehen
  und  äußerlich  mit  der  entsprechenden  laufenden  Nummer  des  Geschäftsbuchs,
mit  dem  Namen  und  Wohnort  des  Auftraggebers,  mit  einer  kurzen  Bezeichnung
der  zur  Versteigerung  bestimmten  Gegenstände  und  der  Angabe  des  Tages  der  Versteigerung
  zu  versehen.  Während  der  Versteigerung  muß  das  Sammelheft  zur
Stelle  sein.

Die  Sammelhefte  sind  zehn  Jahre  lang  nach  dem  Abschlusse  des  Kalenderjahrs,
  in  welchem  die  Versteigerung  stattgefunden  hat,  vollständig  aufzubewahren.

11.

Die  Versteigerung  ist  in  ortsüblicher  Weise  (durch  Ausruf,  Anschlag,  Einrücken
  in  die  Zeitung)  unter  Berücksichtigung  ihrer  größeren  oder  geringeren  Wichtigkeit
  bekannt  zu  machen.  Die  Bekanntmachung  ist  in  dem  Sammelhefte  zu  vermerken;
  war  sie  in  öffentliche  Blätter  eingerückt,  so  ist  ein  Abdruck  in  das  Sammelheft
  einzufügen.

Die  Versteigerung  ist  von  dem  Versteigerer  oder  seinem  Stellvertreter  (§  45
der  Gewerbeordnung)  persönlich  zu  leiten.  Bei  der  Versteigerung  in  einem  geschlossenen
Raume  sind  der  Name  und  Wohnort  (Straße  und  Hausnummer)  des  Leiters  der
Versteigerung,  sowie  die  Verkaufsbedingungen  während  der  Versteigerung  in  deutlich
  lesbarer  Schrift  an  einer  leicht  zugänglichen  Stelle  zum  Aushange  zu  bringen.
In  den  übrigen  Fällen  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Versteigerungsbedingungen  von
den  Beteiligten  während  der  Versteigerung  eingesehen  werden  können.

Die  Versteigerung  beginnt  mit  dem  lauten  und  deutlichen  Verlesen  der  Versteigerungsbedingungen.
  Sodann  ist  zum  Bieten  aufzufordern.

Der  Zuschlag  darf  erst  erteilt  werden,  wenn  nach  dreimaligem  Wiederholen
des  Höchstgebots  ein  Ubergebot  nicht  abgegeben  wird.
        <pb n="200" />
        169

Bevor  der  Zuschlag  erfolgt  oder  die  zur  Versteigerung  gestellte  Sache  von  der
Versteigerung  zurückgezogen  ist,  darf  eine  andere  Sache  nicht  zur  Versteigerung  gestellt
  werden.

Über  den  Hergang  bei  der  Versteigerung  hat  der  Versteigerer  während  der  Versteigerung
  in  deutscher  Sprache  und  mit  deutschen  oder  lateinischen  Schriftzeichen
eine  Niederschrift  aufzunehmen.  Die  Niederschrift  ist  von  ihm  zu  unterschreiben.

8  12.

Der  Versteigerer  und  die  von  ihm  zugezogenen  Angestellten  (Ausrufer,  Schreiber,
Protokollführer)  dürfen  weder  für  sich  persönlich  oder  durch  einen  Anderen,  noch  als
Vertreter  eines  Anderen  bieten  oder  kaufen.  Der  Versteigerer  darf  auch  seinen  Angehörigen
  (§  4  Abs.  2)  das  Mitbieten  nicht  gestatten.

8  13.

Der  Versteigerer  hat  sich  bei  der  Versteigerung  jedes  unlauteren  Geschäftsgebahrens,
  insbesondere  des  trügerischen  Anpreisens  der  zu  versteigernden  Sachen
und  der  Verleitung  zum  Überbieten  durch  Aufstellung  von  Personen,  die  nur  zum
Scheine  mitbieten,  zu  enthalten.  Weiß  er  oder  muß  er  den  Umständen  nach  annehmen,
  daß  Verabredungen  getroffen  sind,  auf  Grund  deren  Andere  vom  Mitbieten
  oder  Weiterbieten  abgehalten  oder  Sachen  (durch  vorgeschobene  Personen)
angesteigert  werden  sollen,  um  unter  den  Teilnehmern  sodann  zu  gemeinsamem  Vorteile
  veräußert  zu  werden,  so  hat  er  die  an  solchen  Verabredungen  Beteiligten,  nötigenfalls
  mit  polizeilicher  Hilfe,  zu  entfernen.  Er  kann  die  Versteigerung  auch  abbrechen.

8  14.

In  Wirtshäusern  sollen  Versteigerungen  tunlichst  nur  dann  stattfinden,  wenn
ein  anderer  geeigneter  Raum  nicht  vorhanden  ist.  Der  Versteigerer  hat  darauf  zu
halten,  daß  während  der  Versteigerung  geistige  Getränke  nicht  unentgeltlich  verabreicht
  werden  und  daß  ein  Mißbrauch  geistiger  Getränke  nicht  stattfindet.  Betrunkene
  Personen  dürfen  zum  Bieten  nicht  zugelassen  werden.

15.
Das  in  den  8§8§  6,  10  bis  14  hinsichtlich  der  Versteigerungen  Bestimmte  gilt
auch  von  den  öffeutlichen  Verpachtungen  an  den  Meistbietenden  (III).
        <pb n="201" />
        170

8  16.

Der  Versteigerer  darf  die  Kaufgelder  nur  mit  ausdrücklicher  Ermächtigung  des
Auftraggebers  stunden.  Er  darf  auf  die  Kaufgelder  dem  Auftraggeber  keine  Vorschüsse
  gewähren,  die  Kaufgelderforderung  nicht  durch  Abtretung  an  sich  bringen,
auch  keine  Gewähr  für  den  Eingang  der  Kaufgelder  übernehmen  und  sich  überhaupt
nicht  an  den  Geschäften  beteiligen.

Diese  Bestimmung  findet  auf  die  Versteigerung  von  gebrauchten  Sachen,  Nachlaßsachen
  und  land=  und  forstwirtschaftlichen  Erzeugnissen  keine  Anwendung.

§  17.

Die  Polizeibehörden  und  ihre  Organe  können  von  dem  Geschäftsbetriebe  der
Versteigerer  Kenntnis  nehmen,  zu  diesem  Zwecke  die  für  den  Gewerbebetrieb  bestimmten
  Räume  jederzeit  betreten  und  dort  die  Geschäftsbücher,  die  Sammelhefte
und  die  Niederschriften  über  die  Versteigerungen  einsehen.  Sie  können  auch  verlangen,
  daß  diese  Bücher  und  Schriftstücke  im  Dienstraume  der  Polizeibehörde  vorgelegt
  werden,  und  daß  ihnen  über  den  Geschäftsbetrieb  wahrheitsgetreue  Auskunft
erteilt  wird.

II.  Freiwillige  Versteigerung  beweglicher  Sachen  für  Rechnung  des
Auftraggebers.

A.  Allgemeine  Vorschriften.

8  18.
Versteigerungen  darf  der  Versteigerer  nur  auf  Grund  eines  schriftlichen  Auf—
trags  übernehmen.
Der  Auftrag  muß  außer  der  Unterschrift  des  Auftragebers  enthalten:
a)  den  Namen  und  Wohnort  (Straße  und  Hausnummer)  des  Auftraggebers,
b)  den  Anlaß  der  Versteigerung,
e)  den  Namen  und  Wohnort  des  Eigentümers,
d)  die  Angabe,  ob  die  Sachen  gebraucht  sind  und  wo  sie  sich  befinden.
Der  Auftraggeber  soll  ferner  die  Versteigerungsbedingungen  und  die  Art  der
Bekanntmachung  bestimmen.  Bleibt  die  Bestimmung  dem  Versteigerer  überlassen,
so  hat  er  die  Versteigerungsbedingungen  nach  seinem  Ermessen  festzusetzen  und  die
        <pb n="202" />
        171

Bekanntmachung  in  ortsüblicher  Weise  zu  bewirken.  Hat  der  Auftraggeber  ein
Mindestgebot  festgesetzt,  so  darf  der  Versteigerer  den  Auftrag  nur  annehmen,  wenn
er  unwiderruflich  ermächtigt  wird,  den  Zuschlag  zu  erteilen,  sobald  ein  Übergebot
abgegeben  wird.

Ist  der  Auftraggeber  nicht  selbst  Eigentümer  der  Sachen,  so  hat  sich  der  Versteigerer
  glaubhaft  machen  zu  lassen,  in  welcher  Weise  der  Auftraggeber  von  dem
Eigentümer  das  Verfügungsrecht  erlangt  hat.

Der  Versteigerer  hat  den  Auftrag  auf  seine  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  zu
prüfen  und  die  Beseitigung  etwaiger  Unrichtigkeiten  und  Mängel  zu  veranlassen.
Unvollständige  und  nicht  zweifelsfreie  Aufträge  sind  abzulehnen.

Der  Versteigerer  hat  auf  Verlangen  des  Auftraggebers  die  zur  Versteigerung
bestimmten  Sachen,  erforderlichen  Falles  unter  Zuziehung  von  Sachverständigen,
abzuschätzen.  In  diesem  Falle  hat  der  Versteigerer,  sofern  nicht  der  Auftraggeber
ein  Verzeichnis  der  abzuschätzenden  Sachen  beifügt,  ein  solches  Verzeichnis  anzufertigen.
  Die  Schätzungswerte  sind  in  das  Verzeichnis  aufzunehmen  und,  sofern
nicht  das  Gutachten  schriftlich  abgegeben  wird,  von  dem  Schätzer  durch  seine  Unterschrift
  als  richtig  zu  bestätigen.  Bei  Gold=  und  Silbersachen  ist  der  Gold=  oder
Silberwert  in  gleicher  Weise  festzustellen,  soweit  nicht  die  Sachen  unter  diesem
Werte  zugeschlagen  werden  dürfen  (8  26  letzter  Satz).

Die  Versteigerer  dürfen  Sachen,  von  denen  sie  wissen,  oder  den  Umständen
nach  annehmen  müssen,  daß  die  Fabrikbezeichnung  beseitigt  oder  unkenntlich  gemacht
oder  das  Aussehen  zum  Zwecke  der  Täuschung  des  Publikums  verändert  ist,  nicht
versteigern.  Die  Versteigerung  von  Sachen,  welche  zum  Zwecke  der  Versteigerung
angefertigt  oder  aufgekauft  sind  —  mit  Ausnahme  von  Vieh  —  ist  ihnen  untersagt.

–  19.
Die  Bekanntmachung  der  Versteigerung  muß  mindestens  enthalten:

a)  die  allgemeine  Bezeichnung  der  zur  Versteigerung  bestimmten  Sachen  und,
wenn  es  sich  um  gebrauchte  Sachen  handelt,  die  Angabe,  daß  die  Sachen
gebraucht  sind,

b)  Ort  und  Zeit  der  Versteigerung,

c)  die  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  für  die  Besichtigung  der  Sachen,

d)  die  Angabe,  daß  es  sich  um  eine  freiwillige  Versteigerung  handelt.
        <pb n="203" />
        172
Die  Bekanntmachung  ist  von  dem  Versteigerer  mit  dem  Zunamen  und  einem
ausgeschriebenen  Vornamen  und  der  Angabe  seines  Geschäftsraumes  zu  versehen.

8  20.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Versteigerung  zu  untersagen,  wenn

a)  die  Beschaffenheit  der  Sachen  aus  gesundheitspolizeilichen  Gründen  zu  be—
anstanden  ist  oder  die  Versteigerung  offensichtlich  auf  eine  Täuschung  des
Publikums  abtzielt,

b)  durch  die  Vornahme  der  Versteigerung  gegen  gesetzliche  oder  polizeiliche  Vorschriften
  verstoßen  werden  würde.
Die  Versteigerung  kann  untersagt  werden,  wenn

a)  der  Auftrag  den  vorgeschriebenen  Förmlichkeiten  nicht  entspricht,

b)  gegen  die  Richtigkeit  der  nach  §  18  b  bis  4  und  §  18  Absatz  4  zu  machenden
  Angaben  Bedenken  bestehen,

I)  der  Versteigerungsraum  zur  Vornahme  der  Versteigerung  ungeeignet  oder  wenn
eine  Umgehung  des  in  §  24  Abs.  1  ausgesprochenen  Verbots  zu  befürchten  ist.

§  21.

Mit  Genehmigung  des  Gemeindevorstands  kann  die  Leitung  der  Versteigerung
einem  Angestellten  übertragen  werden.  Die  Versteigerung  darf  nur  beginnen  oder
fortgesetzt  werden,  wenn  mindestens  drei  zum  Mitbieten  befugte  Personen  anwesend  sind.

8  22.

Der  Versteigerer  hat  die  Niederschrift  über  die  Versteigerung  nach  dem  Muster  B

aufzunehmen.

2  Die  Niederschrift  muß  den  Wortlaut  der  Versteigerungsbedingungen  enthalten,
soweit  sie  von  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  den  Kauf  ab—
weichen.  In  die  Versteigerungsbedingungen  ist  aufzunehmen,  daß,  wenn  zwei  oder
mehrere  Personen  zugleich  ein  und  dasselbe  Gebot  abgegeben  und  die  Aufforderung
zur  Abgabe  eines  höheren  Gebots  erfolglos  bleibt,  das  Los  entscheidet.

Ist  der  Zuschlag  an  einen  Anderen  als  den  Meistbietenden  erteilt,  so  ist
das  Gebot  sowie  der  Name  desjenigen,  welcher  den  Zuschlag  erhält,  in  die  Nieder—
schrift  aufzunehmen.  Wird  der  Zuschlag  nicht  im  Termin  erteilt,  so  ist  das  Ge—
bot  sowie  der  Name  desjenigen  anzugeben,  welcher  an  sein  Gebot  gebunden  bleibt.
        <pb n="204" />
        173

Ein  zurückgewiesenes  Gebot  ist  in  der  Spalte  „Bemerkungen“  aufzunehmen.
Bei  Gold=  und  Silbersachen  ist  zutreffendenfalls  zu  beurkunden,  daß  wiederholten
Aufrufs  ungeachtet  ein  genügendes  Gebot  nicht  abgegeben  worden  ist.

8  23.

Sind  an  der  Versteigerung  mehrere  Auftraggeber  beteiligt,  so  ist  die  Nieder—
schrift  demjenigen  Sammelheft  einzufügen,  welches  die  niedrigste  Nummer  trägt.
In  den  übrigen  Sammelheften  ist  zu  bemerken,  in  welches  Sammelheft  die  Niederschrift
  eingefügt  worden  ist.

§  24.

Andere  zum  Verkauf  oder  zu  einer  späteren  Versteigerung  bestimmte  Sachen
müssen,  sofern  die  Versteigerung  in  einem  geschlossenen  Raume  stattfindet,  von  den
zu  versteigernden  Gegenständen  getrennt  aufgestellt  oder  gelagert  und  durch  Uberdeckung
  oder  in  sonst  geeigneter  Weise  den  Augen  des  Publikums  entzogen  sein,  oder
durch  eine  Aufschrift  als  zur  Versteigerung  nicht  bestimmt  kenntlich  gemacht  werden.  Auch
dürfen  neue  Sachen  (§  29)  während  der  Versteigerung  nicht  freihändig  verkauft  werden.

Die  zur  Versteigerung  bestimmten  Sachen  müssen  mindestens  zwei  Stunden
vor  der  Versteigerung  zur  Besichtigung  zugänglich  gemacht  werden,  sofern  nicht  für
die  Besichtigung  ein  besonderer  Termin  angesetzt  war.

Neue  Sachen  (8  29)  dürfen,  sofern  es  sich  nicht  um  die  Versteigerung  einer
Konkurs=  oder  Nachlaßmasse  handelt,  nicht  mit  anderen  Sachen  in  einer  Versteigerung
  versteigert  werden.  Bei  der  Versteigerung  von  Sachen  einer  Konkursmasse
oder  eines  Nachlasses  oder  einer  städtischen  Wohnungseinrichtung  dürfen  Sachen,
welche  nicht  zur  Konkursmasse  oder  zum  Nachlaß  oder  zu  der  Einrichtung  gehören,
im  Versteigerungsralm  oder  in  Räumen,  welche  mit  dem  Versteigerungsraum  im  Zusammenhange
  stehen,  nicht  versteigert  werden.  Der  Gemeindevorstand  kann  in  Einzelfällen
  oder  für  bestimmte  Arten  von  Versteigerungen  Ausnahmen  zulassen.

Die  Polizeibehörde  und  ihre  Organe  können  aus  den  zur  Versteigerung  bestimmten
  Sachen  jederzeit  Proben  entnehmen.  Hierfür  ist  Entschädigung  in  der
Höhe  des  üblichen  Kaufpreises  zu  gewähren.

§  20.

Der  Auftraggeber  kann  sich  den  Zuschlag  vorbehalten.  Hat  der  Auftraggeber
ein  Mindestgebot  festgesetzt  (§  18  Abs.  3),  so  hat  der  Versteigerer  den  Zuschlag  zu
erteilen,  wenn  ein  Ubergebot  abgegeben  wird.

1909  31
        <pb n="205" />
        174

8  26.

Gold=  und  Silbersachen  dürfen  nicht  unter  ihrem  Gold-  und  Silberwerte,
Wertpapiere,  die  einen  Börsen-  oder  Marktpreis  haben,  nicht  unter  dem  laufenden
Preise  (Tageskurs  für  den  Ort  des  Verkaufs)  zugeschlagen  werden.  Wird  ein
hiernach  zulässiges  Gebot  nicht  abgegeben,  so  können  diese  Wertsachen  nach  Schluß
der  Versteigerung  aus  freier  Hand  zu  einem  dem  zulässigen  Gebot  entsprechenden
Preise  verkauft  werden.  Diese  Vorschriften  gelten  nur,  soweit  der  Auftraggeber
nicht  ein  Anderes  bestimmt.

§  27.

Der  Versteigerer  darf  die  versteigerte  Sache  an  keinen  Anderen  als  an  denjenigen,
  welchem  der  Zuschlag  erteilt  ist,  oder  dessen  Bevollmächtigten,  und,  sofern
nicht  der  Kaufpreis  gestundet  ist,  nur  gegen  Empfang  des  Kaufgeldes  aushändigen.

8  28.

Der  Versteigerer  hat,  soweit  nicht  der  Auftraggeber  ein  Anderes  bestimmt,  den
Versteigerungserlös  anzunehmen,  aufzubewahren  und  binnen  acht  Tagen  nach  Be—
endigung  der  Versteigerung  unter  Beifügung  einer  mit  der  Bescheinigung  der  Richtig—
keit  versehenen  Abschrift  der  Niederschrift  über  die  Versteigerung  und  der  Rechnung
über  Gebühren  und  bare  Auslagen  dem  Auftraggeber  auszuhändigen.  Von  dem
Erlöse  kann  er  den  Betrag  seiner  Forderung  zurückbehalten.  Das  Gleiche  findet
entsprechende  Anwendung,  soweit  hinsichtlich  der  zur  Versteigerung  gestellten  Sachen
ein  Zuschlag  nicht  erteilt  ist.

Eine  genaue  Berechnung  der  Gebühren  und  baren  Auslagen  ist  in  das  Sammelheft
  (§  10)  einzufügen.

B.  Besondere  Vorschriften  für  die  Versteigerung  neuer  Sachen.

§  29.

Neue  Sachen  sind  Waren,  welche  in  offenen  Verkaufsstellen  feilgeboten  zu
werden  pPflegen,  sofern  sie  ungebraucht  sind,  oder  soweit  ihr  bestimmungsmäßiger
Gebrauch  in  dem  Verbrauche  besteht.  Auf  ihre  Versteigerung  finden  die  Bestimmungen
  der  §§  18  bis  28  nur  mit  den  nachstehenden  Maßgaben  Anwendung.
        <pb n="206" />
        175

8  30.

Dem  Auftrage  (§  18)  ist  ein  vollständiges,  mit  fortlaufenden  Zahlen  versehenes
  Verzeichnis  der  zur  Versteigerung  bestimmten  Sachen  unter  genauer  Angabe
  der  Zahl,  Menge  oder  Gattung  beizufügen.  Der  Gemeindevorstand  kann  im
einzelnen  Falle  die  Annahme  von  Aufträgen  ohne  Verzeichnis  gestatten.

8  31.

Der  Versteigerer  darf  Versteigerungen  nur  auf  Grund  einer  Bescheinigung
(§  32)  des  Gemeindevorstands  vornehmen.

Von  jedem  Versteigerungstermine  hat  der  Versteigerer  3  Tage  vor  dem  Stattfinden
  unter  Angabe  des  Tages,  der  Stunde  und  des  Ortes  der  Versteigerung,
sowie  unter  Angabe  des  Ortes,  wo  sich  die  Sachen  bis  zum  Versteigerungstermine
befinden,  dem  Gemeindevorstand  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Anzeige  ist  der  Auftrag
nebst  Verzeichnis  (§  30)  sowie  eine  Abschrift  des  Verzeichnisses  beizufügen.  Wird
die  Versteigerung  für  mehrere  Auftraggeber  vorgenommen,  so  ist  über  die  zu  versteigernden
  Sachen  ein  Gesamtverzeichnis  anzufertigen  und  mit  einer  Abschrift  einzureichen.


Tag,  Stunde  und  Ort  der  Versteigerung  sind  auf  dem  Verzeichnis  anzugeben.

Bei  Gegenständen,  die  dem  Verderb  ausgesetzt  sind,  und  in  sonstigen  dringenden
  Fällen  kann  die  Versteigerung  mit  Genehmigung  des  Gemeindevorstands  schon
vor  Ablauf  der  Frist  (Absatz  2)  abgehalten  werden.

8  32.

Der  Gemeindevorstand  hat  den  Auftrag  sowie  die  Urschrift  des  Verzeichnisses,
nachdem  er  die  ordnungsmäßige  Anmeldung  der  Versteigerung  durch  Aufdrücken  des
Siegels  auf  das  Verzeichnis  bescheinigt  hat,  dem  Versteigerer  mit  tunlichster  Beschleunigung
  zurückzugeben.

Das  gestempelte  Verzeichnis  hat  der  Versteigerer  während  der  Dauer  der  Versteigerung
  im  Versteigerungsraum  an  einer  leicht  zugänglichen  Stelle  zu  Jedermanns
  Einsicht  auszuhängen.  Nach  Beendigung  der  Versteigerung  ist  das  Verzeichnis
  der  Niederschrift  über  die  Versteigerung  (§  22)  beizufügen.

Bei  Versteigerungen,  die  ohne  Aufstellung  eines  Verzeichnisses  der  zu  versteigernden
  Gegenstände  vorgenommen  werden  (§  30  Satz  2),  hat  der  Gemeinde-31“
        <pb n="207" />
        176

vorstand  über  die  Anmeldung  eine  besondere  Bescheinigung  auszustellen.  Die  Be—
stimmung  des  Absatzes  2  findet  entsprechende  Anwendung.

8  33.

Die  Bescheinigung  (8  32  Abs.  1  bis  3)  ist  beim  Vorliegen  der  in  §  20  Abs.  1
aufgeführten  Gründe  zu  versagen.  Sie  ist  außerdem  zu  versagen,  wenn  die  Sachen
zum  Zwecke  der  Versteigerung  aufgekauft  oder  angefertigt  sind.

Die  Bescheinigung  kann  beim  Vorliegen  der  in  §  20  Abs.  2  aufgeführten
Gründe  versagt  werden.  Sie  kann  außerdem  versagt  werden,  wenn  es  der  Versteigerung
  an  einem  hinreichend  begründeten  Anlasse  fehlt,  insbesondere  wenn  die  Versteigerung
  zu  Zwecken  des  unlauteren  Wettbewerbes  vorgenommen  werden  soll  oder  eine
empfindliche  Schädigung  der  angesessenen  Gewerbetreibenden  herbeiführen  würde.

Erforderlichen  Falles  soll  der  Gemeindevorstand  vor  Ausstellung  oder  Versagung
  der  Bescheinigung  geeignete  Sachverständige  hören.

Die  Versagung  der  Bescheinigung  ist  unter  Rückgabe  der  Urschrift  des  Auftrags
  mit  tunlichster  Beschleunigung  schriftlich  zuzustellen.

8  34.
Finden  die  Versteigerungen  in  einem  Versteigerungsraum  in  regelmäßiger
Wiederkehr  statt,  so  kann  der  Gemeindevorstand  das  Verfahren  bei  der  Anzeige  der
Versteigerung  und  für  die  Erteilung  der  Bescheinigung  anders  regeln.

8  35.

Die  Bekanntmachung  der  Versteigerung  darf  erst  nach  Eingang  der  Bescheini—
gung  des  Gemeindevorstandes  (§  32  Abs.  1  bis  3)  erfolgen.  Sie  muß,  sofern
nicht  der  Gemeindevorstand  im  Einzelfall  eine  Ausnahme  gestattet,  auch  die  Angabe
  des  Eigentümers  der  Sachen  und  des  Auftraggebers  der  Versteigerung  enthalten.


§  36.

Die  Versteigerung  hat  dem  Inhalte  der  polizeilichen  Bescheinigung  (§  32
Abs.  1  bis  3)  entsprechend  zu  erfolgen.

Vor  dem  Beginne  der  Versteigerung  sind  die  zu  versteigernden  Sachen  mit
dem  Verzeichnisse  zu  vergleichen.  Sollten  Sachen  fehlen  oder  beschädigt  sein,  so
ist  dies  unter  dem  Verzeichnisse  zu  bemerken.  Die  einzelnen  zur  Versteigerung
        <pb n="208" />
        177

gestellten  Sachen-  sind  tunlichst  in  der  Reihenfolge  des  Verzeichnisses  (8  30)  auszurufen,
  wobei  die  Nummer  des  Verzeichnisses  laut  und  deutlich  bekannt  zu  geben  ist.

8  37.
Der  Versteigerer  hat  das  Mindestgebot,  das  der  Auftraggeber  festgesetzt  hat,
vor  der  Aufforderung  zum  Bieten  anzugeben.

8  38.
Der  Gemeindevorstand  kann  anordnen,  daß  auch  bei  der  Versteigerung  anderer
als  der  in  §  29  bezeichneten  Sachen  nach  den  Vorschriften  der  §§  30  bis  37  zu
verfahren  ist.

III.  Offeutliche  Verpachtung  an  den  Meistbietenden.

8  39.

Der  Versteigerer  darf  die  öffentliche  Verpachtung  eines  Grundstücks,  einer
Fruchtnutzung,  eines  nutzbaren  Rechtes  usw.  an  den  Meistbietenden  nur  auf  Grund
eines  schriftlichen  Auftrags  übernehmen;  er  hat  die  Festsetzung  der  Pachtbedingungen
dem  Verpächter  zu  überlassen.

Für  die  Erledigung  des  Auftrags,  insbesondere  die  Zeit  und  den  Ort  sowie
die  Bekanntmachung  des  Termins  und  das  in  dem  Termine  zu  beobachtende  Verfahren
  sind  die  Weisungen  des  Verpächters  maßgebend.  Bleibt  die  Bestimmung
dem  Versteigerer  überlassen,  so  hat  er  nach  seinem  Ermessen  zu  verfahren,  jedoch
die  örtlichen  Gewohnheiten,  z.  B.  bei  der  Bekanntgabe  des  Pachttermins,  tunlichst
zu  berücksichtigen.

8  40.

Die  Niederschrift  muß  insbesondere  enthalten:

a)  den  Namen  des  Verpächters  und  einen  Hinweis  auf  den  Auftrag;

b)  eine  genaue  Bezeichnung  des  zu  verpachtenden  Gegenstandes  und  den  Wortlaut
  der  Pachtbedingungen,  falls  diese  nicht  der  Niederschrift  als  Anlage  beigefügt
  werden;

c)  den  Betrag  des  Meistgebots  und  den  Namen  des  Meistbietenden,  sowie,  wenn
die  Pacht  ein  Grundstück  betrifft  und  länger  als  ein  Jahr  dauern  soll,  die  Unterschrift
  des  Meistbietenden  oder  die  Bemerkung,  aus  welchem  Grunde  sie  fehlt;
        <pb n="209" />
        178

d)  die  Bemerkung,  ob  der  Zuschlag  erteilt  oder  die  Entscheidung  über  den  Zu—
schlag  dem  Verpächter  vorbehalten  worden  ist.

Bleiben  nach  den  Pachtbedingungen  anßer  dem  Meistbietenden  noch  andere
Bieter  bis  zur  Entscheidung  des  Verpächters  an  ihre  Gebote  gebunden,  so  muß
die  Niederschrift  auch  die  Namen  dieser  Bieter  und  den  Betrag  ihrer  Gebote  ergeben.

Im  übrigen  finden  die  Vorschriften  unter  §  22  Abs.  1,  Abs.  2  Satz  1,  §  23
entsprechende  Anwendung.

§  41.

Von  dem  Termin  ist  der  Auftraggeber,  sofern  er  ihn  nicht  selbst  bestimmt
hat,  rechtzeitig  in  Kenntnis  zu  setzen.  Das  Gleiche  gilt  von  dem  Ergebnisse  des
Termins,  sofern  nicht  der  Auftraggeber  anwesend  war.

IV.  Schlußbestimmungen.

8  42.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  (88§  1  bis  41)  treten  am  1.  Oktober  1909
in  Kraft.  Sie  finden  keine  Anwendung  auf  Versteigerungen,  die
a)  von  Gerichtsvollziehern,
b)  von  Vollstreckungsbeamten  der  Verwaltungsbehörden  auf  Grund  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  vom  8.  Dezember  1899,
Regierungsblatt  S.  629

vorgenommen  werden.
§  43.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrifte  in  Abschnitt  I  bis  III  werden  nach
§  148  Ziff.  4  a  der  Gewerbeordnung  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark
und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  vier  Wochen  bestraft.

Weimar,  den  22.  Juli  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="210" />
        179

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  A.
Geschäftsbuch.
izeilich  Vor-1
  Des  Auftraggebere  Bezeichnun  Spitbr  Der  Ver-|  Tag  und  schüsse
LauTag  a)  Vor  und  Zu-  zeichnung  Jeinigung  ist  iteigerungs-  Stunde  )
fende]  des  name.  der  termin  der  ab-  Be
Num—  Nuftraas  b)  Stand.  zu  versteigernden  nach=  erteilt  ist  gehaltenen  g
mer.  uftrags.  c)  Wohnort  und  Gegenstände.  gesucht  bekannt  Ver-  b)
Straße.  am  am  sgemacht.:)  steigerung.  Tag  der
Zahlung.
1.  2.  3  4  5H.  6.  7.  8.  9.
Von  dem  Auftrag-  Tag  der  .,.
Gesamt-geberzuleistcndeSumme  g  s  dYeäzExlås  .
erlös  Zahlungen  „JFällig-)  Zah-  aus  der  Versteigerung
E  b  der  teit  ist  abgeliefert
aus  der  er  ung
·  Bau-Spalten  Bemerkungen.
Verstei-  Ge—  A  des  Erlöses
rvir  us-11,  12.
gerung.  bühren.  lagen  aus  der  am  an
4  4  5„  4  Versteigerung.
10.  11.  12.  13.  14.  15  16.  17.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1)  Ist  zur  Vornahme  der  Versteigerung  eine  polizeiliche  Bescheinigung  nicht  erforderlich,  so  sind  die  Spalten  5,  6  nicht
auszufüllen.  .
2)  Bei  Zeitungen:  Angabe  des  Datums  und  der  Nummer.
        <pb n="211" />
        180
Muster  B.

Niederschrift  über  eine  Versteigerung.

 

 

 

 

 

 

 

 

Verhandelt
.......  den  ten  19..„
Infolge  Austrages  ddddbbbbbeeeeebbsgKgs...
in  usstraße  Nr.  vom  –  ten  1
hat  heute  die  Versteigerung  nachstehender  Gegenstände  in  dem  Versteigerungsraume  n
-  ,  stattgefunden.
Die  Versteigerung  begann  um  Uhr  .  mittags.  Zunächst  wurde  bekannt  gemacht,

daß  die  Versteigerung  unter  folgenden  Bedingungen  stattfinden  werde:

1.  Wenn  zwei  oder  mehrere  Personen  zugleich  ein  und  dasselbe  Gebot  abgeben  und  die
Aufforderung  zur  Abgabe  eines  höheren  Gebots  erfolglos  bleibt,  so  entscheidet  das  Los;
2.

 

 

3.

 

 

 

Die  nachstehend  verzeichneten  Gegenstände  wurden  alsdann  in  der  Reihenfolge  der  Eintragung
  einzeln  zur  Versteigerung  gestellt,  wobei  ([die  betreffende  Nummer  des  Verzeichnisses  laut
und  deutlich  bekannt  gemacht  und])  jeder  zur  Versteigerung  gestellte  Gegenstand  vorgezeigt  wurde.

Das  Ergebnis  der  Versteigerung  war  folgendes:

 

Kurze  Bexeich  Name  undd  Gebot,,  Davon  st  die  Nummer  des
urze  Bezeichnung  Abge-  Wohnung  für  während  der  „J  Sammelheftes  G  10)
der  Sache.  schätzter  des  Bieters  velches  der  Ver-  uen  in  dem  sich  der
Nummer  des  Wert  dem  der  Zuschlag  steigerung  über  eben  Versteigerungsauftrag

ZFuschlag  erteilt  ist.  bezahlt.  9  befindet  und

Laufende  Nummer  der
versteigerten  Sache.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

201  isses  2  Ho
Verzeichnisses.)  ¾  serteilt  ist.)3  worden?  sonstige  Bemerkungen.
1.  2.  3  4.  5.  6.  7.  8
Die  Versteigerung  wurde  um  .  Uhr  .  mittags  beendigt.
Dies  bescheinigt  pflichtmäßig  ............................
Versteigerer.

 

1)  Wenn  ein  Verzeichnis  nicht  aufgestellt  ist,  zu  durchstreichen.
2)  Nur  einzutragen  wenn  ein  Verzeichnis  aufgestellt  ist.
2)  Sofern  die  Angabe  des  Namens  vom  Bieter  nicht  verweigert  wird.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="212" />
        Regierungsblatkt

 

 

 

 

 

für  das
Großherzogkum  Hachsen.
Nummer  22.  Weimar.  7.  August  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Prüfungen  der  Zahnärzte  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich
Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena,  Seite  181.  —  Minsterialberanntmochung.  betr.  die  anderweite  Ablösung
  des  Postbestellgeldes,  Seite  183.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen
  Amtsgerichtsrat  Dr.  Flöl  in  Weimar  zum  zeuteignungekomnsr  für  den  Einbau  einer  Sufweiche
  auf  Bahnhof  Oberweimar,  Seite  185.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,
  Seite  186.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  beahherpolen  Oberamtsrichters
  Dr.  Lungershausen  in  Vacha  zum  Enteignungskommissar  für  die  Herstellung  eines  Kreuzungsleises

  auf  Bahnhof  Tiefenort,  Seite  186.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Bentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  187.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[/70]  I.  Zur  Ausführung  der  Prüfungsordnung  für  Zahnärzte  (Bekanntmachung
des  Reichskanzlers  vom.  15.  März  1909,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  85)
wird  hinsichtlich  der  Prüfungen  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen
Gesamtuniversität  Jena  bestimmt,  was  folgt:

J.
Zentralbehörde  ist  die  Gemeinschaft  der  Abteilungen  für  Unterrichtswesen  der
Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien.
Die  geschäftsführende  Behörde  ist  das  Großherzoglich  Sichsische  Staatsministerium,
  Departement  des  Kultus,  in  Weimar.
1909  32
        <pb n="213" />
        182

Eingaben,  Gesuche,  Berichte  usw.  sind  an  die  geschäftsführende  Behörde  zu
richten,  soweit,  nicht  in  der  Prüfungsordnung  oder  in  den  nachstehenden  Vorschriften
etwas  anderes  bestimmt  ist.

II.

Die  Erteilung  der  Approbation  als  Zahnarzt  erfolgt  durch  das  Großherzoglich
Sächsische  Staatsministerium,  Departement  des  Kultus,  zugleich  im  Namen  der
Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien.

Sonstige  Entscheidungen  der  Zentralbehörde  werden  durch  das  Großherzoglich
Sächsische  Staatsministerium,  Departement  des  Kultus,  zugleich  im  Namen  der
Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien  ausgefertigt.

III.

Die  Berichte  über  die  Tätigkeit  der  Kommissionen  für  die  zahnärztliche  Vorprüfung
  und  für  die  zahnärztliche  Prüfung,  sowie  die  Rechnungen  über  die  vereinnahmten
  Prüfungsgebühren  sind  der  Zentralbehörde  durch  Vermittelung  des  Universitätskurators
  vorzulegen.

IV.
Die  Prüfungsgebühren  sind  bei  dem  Universitätsrentamt  einzuzahlen.

".

Das  Ergebnis  der  Vorprüfung  und  die  gemäß  §  10  Absatz  4  Satz  2,  §  15
Absatz  4,  5  der  Prüfungsordnung  getroffenen  Entscheidungen  der  Kommission  für
die  zahnärztliche  Vorprüfung  sind  dem  Universitätsamt  mitzuteilen.

VI.
Das  Gesuch  um  Zulassung  zur  zahnärztlichen  Prüfung  ist  bei  dem  Universitätskurator
  einzureichen.  Dieser  entscheidet  über  die  Zulassung.
Die  Frist  für  die  persönliche  Meldung  des  Kandidaten  bei  dem  Vorsitzenden
der  Prüfungskommission  beginnt  frühestens  am  1.  Oktober,  auch  wenn  die  Behändigung
  der  Zulassungsverfügung  vor  diesem  Dage  erfolgt  ist.
        <pb n="214" />
        VII.
Diese  Bekanntmachung  tritt  gleichzeitig  mit  der  Prilfungsordnung  für  Zahn—
ärzte  am  1.  Oktober  1909  in  Kraft.
Weimar,  den  8.  Juli  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
Meiningen,  den  13.  Juli  1909.

Herzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
In  Vertretung  Trinks.

Altenburg,  den  15.  Juli  1909.
Herzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
In  Vertrekung:  Gerber.
Gotha,  den  17.  Juli  1909.
Herzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
v.  Richter.

Ministerialbekanntmachung
vom  26.  Juli  1909,

betreffend  die  anderweite  Ablösung  des  Postbestellgeldes.

I71)  ll.  Zufolge  einer  mit  der  Kaiserlichen  Oberpostdirektion  in  Erfurt  getroffenen
UÜbereinkunft  werden  behufs  anderweiter  Feststellung  einer  Pauschsumme
a)  für  Porto=  und  Gebührenbeträge  auf  portopflichtige  Sendungen,  die
von  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  den  einzelnen,  solche  Behörden
vertretenden  Beamten  frankiert  abgesendet,  werden,  und
b)  für  das  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu  zahlende  Bestellgeld
in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  einschließlich  30.  November  d.  J.
erneute  Ermittelungen  vorgenommen  werden.
Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vornahme  von  Ermittelungen  behufs
anderweiter  Feststellung  einer  Pauschsumme  für  Potto=  und  Gebührenbeträge
324
        <pb n="215" />
        184

werden  den  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  Beamten,  die  in  das  Porto=  und
Gebühren-Ablösungsverhältnis  eingeschlossen  werden  sollen,  von  den  zuständigen
Ministerialdepartements  besonders  zur  Kenntnis  gebracht  werden.  Dagegen  wird
zur  Nachricht  und  Beachtung  für  die  beteiligten  Behörden  und  Beamten  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  die  Übereinkunft  mit  der  Kaiserlichen  Oberpostdirektion  wegen
Feststellung  einer  gesonderten  Pauschsumme  für  das  Postbestellgeld
—  soweit  solches  überhaupt  zu  erheben  ist  —  auf  folgender  Grundlage  hin  bis  auf
weiteres  erneuert  werden  wird:

Zweck  des  Ubereinkommens  ist,  die  Großherzogliche  Staatskasse  durch
Zahlung  der  Pauschsumme  von  jeder  Entrichtung  von  Postbestellgeld  zu  befreien,
ohne  Unterschied,  ob  dieses  endgültig  der  Staatskasse  zur  Last  fällt,  oder  von  ihr,
wie  in  Parteisachen,  nur  verlagsweis  zu  entrichten  ist.

A.  Hiernach  erstreckt  sich  die  Befreiung  von  Postbestellgeld

1.  auf  alle  dienstlichen  Sendungen  an  Großherzogliche  Staatsbehörden  und
Beamte  bis  herab  zu  den  unteren  Organen  der  Staatsverwaltung,  z.  B.  Steuereinnehmern,
  Katasterführern,  Zollaufsehern,  Gendarmen,  Forstaussehern,
Chausseeaufsehern;

2.  auf  die  dienstlichen  Sendungen  an  andere  öffentliche  Behörden,
z.  B.  Kirchen-,  Schul-,  Stiftungs=  und  Gemeindebehörden,  und  an  die  solche
Behörden  vertretenden  Beamten,  soweit  diese  Sendungen  mit  der  Bezeichnung:
  „Frei  durch  Ablösung  Nr.  15“  und  mit  Angabe  der
absendenden  Behörde  oder  des  absendenden  Beamten  versehen
sind.

3.  Unter  die  Befreiung  fallen  alle  unter  1.  und  2.  bezeichneten  Behörden  und
Beamten,  die  im  Großherzogtum  ihren  Sitz  haben,  gleichviel,  ob  die
Orte  zum  Bestellbezirk  einer  Postanstalt  des  Oberpostdirektionsbezirks  Erfurt
oder  eines  anderen  Oberpostdirektionsbezirks  gehören.  Außerhalb  des  Großherzogtums
  sind  eingeschlossen  die  im  Herzogtume  Sachsen-Meiningen  ihren
Sitz  habende  Großherzogliche  Forstrevierverwaltung  zu  Wasungen  und  die  in
den  angrenzenden  Meiningischen  Ortschaften  wohnenden  Großherzoglichen  Forstaufseher.


4.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  das  Orts=  und  das  Landbestellgeld,
auf  letzteres  auch  im  Landbestellbezirke  der  Aufgabepostanstalt.
        <pb n="216" />
        185

B.  Dagegen  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht
1.  auf  Sendungen  an  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  und  deren  Agenturen;
2.  auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte,  die  aus  anderen  als  Großherzoglichen
  Staatskassen  unterhalten  werden,  insbesondere  nicht
auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte  des  Großherzoglichen  Hofes  und
der  Hofverwaltung,  ingleichen  der  Universität  Jena  und  nicht  auf  Sendungen
an  die  dem  Großherzogtume  mit  andern  Staaten  gemeinschaftlichen  Behörden
(Oberlandesgericht  in  Jena,  statistisches  Büreau  vereinigter  Thüringischer
Staaten  in  Weimar),  ingleichen  nicht  auf  Sendungen  an  die  Großherzoglichen
Spezialkommissionen  für  Ablösungen  und  Grundstückszusammenlegungen  und
an  Standesbeamte;
3.  auf  Zeitungsbestellgeld  und  Eilbstellgeld.

Zugleich  werden  sämtliche  unter  A  Ziffer  1.,  2.  und  3.  bezeichneten  Behörden
und  Beamten,  die  in  das  Ablösungsverhältnis  für  Postbestellgeld  eingeschlossen
werden  sollen,  demnach  auch  die  Kirchen-,  Schul-,  Stiftungs=  und  Gemeindebehörden
angewiesen,  während  der  Zeit  vom  1.  September  bis  einschließlich  30.  November  d.  J.
genaue  Verzeichnisse  darüber  zu  führen,  welche  bestellgeldpflichtige  Sendungen  und
an  welchen  Tagen  sie  ihnen  bestellgeldfrei  zugestellt,  von  welchen  Behörden  die  Sendungen
  abgelassen  worden  sind  und  welche  Angelegenheit  sie  betreffen,  und  diese  Verzeichnisse
  nach  Ablauf  der  Ermittelungszeit  alsbald  an  das  Ministerialdepartement  der
Finanzen  einzusenden.

Bei  den  besonderen  Anordnungen,  die  wegen  des  Abholens  von  Postsendungen
durch  Beauftragte  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,  die  die  Posteingänge  mit
Ausnahme  der  gewöhnlichen  Pakete  von  der  Post  abholen  lassen,  sowie  der  Großherzoglichen
  Generalzolldirektion  in  Erfurt  bestehen,  bewendet  es  auch  ferner.

Weimar,  den  26.  Juli  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[/72]  UI.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  hat  das
Großherzogliche  Gesamtministerium  in  verfassungsmäßiger  Vertretung  des  Landesherrn
  beschlossen,  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars  behufs  Erwerb  von
        <pb n="217" />
        5
1500

Teilen  der  Grundstücke  Nr.  579  bit  585  Kat.  von  Oberweimar  für  den  Einbau
einer  Schutzweiche  auf  Bahnhof  Oberweimar  durch  den  Königlich  Preußischen
Eisenbahnfiskus  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Dr.  Flöl  in  Weimar  zu
übertragen.
Weimar,  den  21.  Juli  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[73)  IV.  DiVphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  933  bis  943  aus  den
Höchster  Farbwerken,  159  bis  163  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,
115  und  116  aus  dem  Serum-Laboratorium  „Ruete  Enoch“  in  Hamburg  ist,
soweit  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen,  vom  1.  Juli  1909
ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  16.  Juli  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

[74!1  V.  In  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  hat  das
Großherzogliche  Gesamtministerium  in  verfassungsmäßiger  Vertretung  des  Landesherrn
  beschlossen,  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars  für  die  Enteignung  der
zur  Herstellung  eines  Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Tiefenort  erforderlichen  Grundflächen
  dem  Großherzoglichen  Oberamtsrichter  Dr.  Lungershausen  in  Vacha  zu
übertragen.
Weimar,  den  22.  Juli  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.
        <pb n="218" />
        75
Nr.

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7".

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77

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3629.
3630.
3631.
3632.

3633.
3634.

3635.

3636.
3637.
3638.
3639.
3640.
3641.
3642.
3643.

3644.

3045.

3646.

3647.

3648.

Das  36.  bis  45.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Bekanutmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Weingesetzes.
Vom  9.  Juli  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Eisenbahubeförderung  von  Stickstofftetroxyd.
Vom  3.  Juli  1909,

Bekanntmachung,  betr.  Schaffung  von  Rayons  sowie  Erweiterung  von
Festungsanlagen  und  deren  Rayons.  Vom  4.  Juli  1909.
Besoldungsgesetz.  Vom  15.  Juli  1909,

Branntweinsteuergesetz.  Vom  15.  Juli  1909.

Gesetz  wegen  Anderung  des  Brausteuergesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.
Gesetz  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.
Gesetz  zur  Abänderung  des  Schaumweinsteuergesetzes.  Vom  15..Juli  1909.
Gesetz  wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes  Vom  15.  Juli  1909.
Gesetz  wegen  Anderung  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom  15.  Juli  1909.
Gesetz,  betr.  Anderung  im  Finanzwesen.  Vom  15.  Juli  1909.
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Mexikos  zu  der  internationalen  Ubereinkunft
  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber  vom  3.  Dezember
  1903.  Vom  8.  Juli  1909.

Bekanntwachung,  betr  Ergäuzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  13.  Juli  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  ÜUbereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  16.  Juli  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Brausteuergesetzes.  Vom
21.  Juli  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Tabaksteuergesetzes.  Vom
21.  Juli  1909.

Bekanntmachung.  betr.  die  Fassung  des  Zündwarensteuergesetzes.  Vom
21.  Juli  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Wechselstempelgesetzes.  Vom
21.  Juli  1909.—

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom
22.  Juli  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Leuchtmittelsteuergesetzes.  Vom
22.  Juli  1909.
        <pb n="219" />
        188

VF

V"

Deoas  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  28  bis  36:
S.  304.  Zweiter  Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der  in  den  Bundesstaaten  und  in

304.
309.
312.
313.
313.
313.
332.
332.
332.
333.
351.
365.
401.
407.

413.
559.

Elsaß-Lothringen  bestehenden  staatlichen  oder  diesen  gleichgestellten  baugewerklichen
  Fachschulen.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
militärpflichtiger  Deutscher  in  Spanien.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Myrobalanen  und
chinesischen  Galläpfeln.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  Walzen  aus  nicht
schmiedbarem  Eisenguß  usw.

Zollbefreiung  von  Müllereierzeugnissen  für  den  Veredelungsverkehr  mit
Weizenmehl  usw.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

Anderung  der  Anlage  D  der  Bestimmungen,  betr.  die  Statistik  des  Verkehrs
  und  der  Wasserstände  auf  den  Deutschen  Binnenwasserstraßen.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  Drucke
zu  Ansichtspostkarten  und  Plakaten.

Weinzollordnung.

Kaffee=  und  Tee-Nachverzollungs-Ordnung.
Schaumweinsteuer-Ausführungsbestimmungen.
Ausführungsbestimmungen  zum  Wechselstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909.
Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zülltorff  und
der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.
Brausteuer-Ausführungsbestimmungen.

Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  15.  Juli  1909.

 

Buchdruckeret  der  Weimarischen  Zeuung.
        <pb n="220" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  23.  Weimar.  9.  August  1909.

 

 

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)  und  der  §8§  78
bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  852),  Seite  189.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  191.

 

Ministerialverordnung

zur  Ausführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)
und  der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909
(Reichs-Gesetzblatt  Seite  852).

Vom  2.  August  1909.

[76]  I.  Auf  Grund  des  §  80  Absatz  2  des  Reichsstempelgesetzes  und  des  §  127W
der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  bestimmen  wir,  daß  bis  auf  weiteres
die  Feststellung  und  Erhebung  der  in  Tarifnummer  11  für  Grundstücksübertragungen
vorgesehene  Reichsabgabe  bei  gerichtlichen  und  bei  den  in  Nr.  II  erwähnten  Urkunden
nach  denselben  Vorschriften  erfolgt,  wie  die  Feststellung  und  Erhebung  der  nach
Landesgesetz  zu  erhebenden  Gerichtsgebühren.

Das  Nähere  wird  durch  besondere  Verfügung  bestimmt.

II.  Gemeindevorstände,  die  auf  Grund  des  §  90  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  einen  Vertrag  beurkunden,  durch  den  sich  der  eine  Teil  verpflichtet,
  das  Eigentum  an  einem  Grundstück  zu  übertragen,  haben  die  aufgenommene
Urkunde  unverzüglich  dem  Amtsgericht  zur  Entschließung  über  die  Berechnung  und

1909  33
        <pb n="221" />
        190

Erhebung  der  Reichsabgabe  vorzulegen.  Ausfertigungen  dürfen  vorher  nicht  erteilt
werden.

III.  Soweit  die  Abgabe  nach  dem  Werte  des  Gegenstandes  erhoben  wird,  gelten
für  die  Ermittelung  dieses  Wertes  die  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  für  das
Großherzogtum  vom  9.  Dezember  1899  (8  87  Abs.  4  des  Reichsstempelgesetzes,
8  1271  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrates).

IV.  Die  Bestimmung  der  Behörden,  denen  die  Festsetzung  der  im  §  89  des
Reichsstempelgesetzes  bestimmten  Abgabe  von  Familienfideikommissen  usw.  obliegt,
bleibt  vorbehalten.

V.  Steuerstellen  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
zu  Tarifnummer  11  mit  derjenigen  Beschränkung  ihrer  Zuständigkeit,  die  sich  aus
Ziffer  1  dieser  Verordnung  ergibt,  sind  die  Großherzoglichen  Zollämter  und  Zollstellen
  mit  Ausnahme  der  Zollstellen  in  Louisenhall  und  Stadtremda,  sowie  das
Großherzogliche  Malzaufschlagsamt  in  Ostheim.

VI.  Zuständig  sind
das  Großherzogliche  Bezirkszollamt  in  Weimar
für  die  Ortschaften  der  Amtsgerichtsbezirke  Weimar,  Vieselbach  und  Großrudestedta.

das  Großherzogliche  Bezirkszollamt  in  Eisenach
für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Eisenach,
das  Großherzogliche  Bezirkszollamt  in  Weida
für  die  Ortschaften  der  Amtsgerichtsbezirke  Weida  und  Auma,
das  Großherzogliche  Zollamt  in  Apolda
für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Apolda,
das  Großherzogliche  Zollamt  in  Jena
für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Jena,
das  Großherzogliche  Zollamt  in  Ilmenan
für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Ilmenau,
das  Großherzogliche  Zollamt  in  Neustadt  a.  Orla
für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Neustadt  a.  Orla,
        <pb n="222" />
        191

die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Allstedt

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Allstedt,
die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Blankenhain

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Blankenhain,
die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Buttstädt

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Buttstädt,
die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Gerstungen

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Gerstungen,
die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Kaltennordheim

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Kaltennordheim,
die  Großherzogliche  Zollstelle  in  Vacha

für  die  Ortschaften  der  Amtsgerichtsbezirke  Vacha,  Stadtlengsfeld  und  Geisa,
das  Großherzogliche  Malzaufschlagsamt  in  Ostheim

für  die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Ostheim.

Weimar,  den  2.  August  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  der  Finanzen.
Paulssen  i.  V.

[77|]  Das  46.  und  47.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3649.  Gesetz  wegen  Anderung  des  Schankgefäßgesetzes.  Vom  24.  Juli  1909.
„  3650.  Bekanntmachung,  betr.  Schaffung  von  Rayons.  Vom  22.  Juli  1909.

„  3651.  Bekanntmachung,  betr.  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Seeschiffer  und  Seesteuerleute  auf  deutschen  Kauffahrteischiffen.  Vom
24.  Juli  1909.

„  3652.  Bekanntmachung,  betr.  Einfuhrbeschränkungen  wegen  Gefahr  der  Einschleppung
  der  San  José-Schildlaus.  Vom  27.  Juli  1909.

Druckfehlerberichtigung.
        <pb n="223" />
        192

Nr.  3653.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  betr.  den  gegenseitigen  gewerblichen  Rechtsschutz.  Vom
23.  Februar  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  37  bis  41:

S.  597.  Gehaltsvorschriften.

„  615.  Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  IIla  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1909  wegen  Anderung  des  Tabaksteuergesetzes.

„  617.  Festsetzung  der  Ubergangsabgabe  von  Bier.

„  617.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  für  ausländische  rohe
baumwollene  Sammete.

„  618.  Bestimmungen  über  die  Abgabenvergütung  für  Tabak.

„  619.  Neue  Fassung  der  Ziffer  32  IV  der  Anweisung  zur  Ausführung  des
Vereinsgollgesetzes.

„  621.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  §§  1  bis  11  des  Tabaksteuergesetzes
vom  15.  Juli  1909.

„  633.  Anderung  der  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
vom  3.  Juni  1906  beigegebenen  Muster.

„  641.  Ordnung  für  die  Nachverzollung  von  Tabakblättern  und  ausländischen
Zigarren.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="224" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohßherwgtum  Hachsen.

Nummer  24.  Weimar.  19.  August  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  zum  Generalkonsul  von  Kuba  für
das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitze  in  Hamburg  ernamnten  Herrn  José  Vidal  y  Caro,  Seite  193.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb  vom

7.  Juni  1909,  Seite  193.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  194.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[78]  l.  Dem  zum  Generalkonsul  von  Kuba  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem
Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn  José  Vidal  y  Caro,  zu  dessen  Amtsbezirk
  auch  das  Großherzogtum  Sachsen  gehört,  ist  das  Exequatur  namens  des
Reichs  erteilt  worden.

Weimar,  den  8.  Angust  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[79|]  II.  Auf  Grund  von  §  29  des  Reichsgesetzes  gegen  den  unlauteren  Wettbewerb
  vom  7.  Juni  1909  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  499)  wird  als  höhere  Verwaltungsbehörde
  im  Sinne  dieses  Gesetzes  der  Bezirksdirektor  bestimmt.
Weimar,  den  9.  August  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.
1909  34
        <pb n="225" />
        194

[80]  Das  48.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  3654.  Gesetz,  betr.  die  zollwidrige  Verwendung  von  Gerste.  Vom  3.  August
1909.

„  3655.  Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  28.  Juli  1909.

„  3656.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen
und  der  Militär-Trausport-Ordnung.  Vom  28.  Juli  1909.

„  3657.  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
3.  August  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  42  bis  45:

S.  676.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

„  677.  Errichtung  eines  Prüfungsamts  für  Tabakbewertung.

„  677.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

„  679.  Anderung  der  Bestimmungen  des  §  4  der  Einfuhrscheinordnung  vom
1.  Oktober  1909  ab  für  die  Berechnung  der  Einfuhrscheine  für  Weizenmehl
  1.  Klasse.

„  684.  Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen.
„  691.  Verzeichnis  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen

  unterliegen  und  als  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention
  entsprechend  erklärt  worden  sind.

 

Vuchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="226" />
        Regierungsblatk

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  25.  Weimar.  1  18.  September  1909.

 

Inhalt:  Gesetz  über  die  Gebäude-Brandverficherungsanstalt  des  Großherzogtums  Sachsen,  Seite  195.  —  Ausführungsverordnung
  zu  dem  Gesetz  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums
Sachsen  vom  3.  März  1909,  Seite  235.

 

(81]  Gesetz  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  Sachsen.  Vom
3.  März  1909.

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  mit  verfassungsmäßiger
  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  folgendes:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

81.
Die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  ist  eine  Wesen  und  Sis  der
auf  der  gesetzlichen  Verpflichtung  der  Gebäudeeigentümer  zur  gegenseitigen  ustalt.
Versicherung  beruhende  Staatsanstalt  mit  gesondertem  Vermögen.  Sie

hat  ihren  Sitz  in  der  Stadt  Weimar.
1909  35
        <pb n="227" />
        196

Gegenstand  der  Versicherung.


Ausschluß  von  der  Versicherung.


8  2.
Die  Anstalt  versichert  alle  mit  Grundmauerwerk  versehenen  Gebände
im  Gebiete  des  Großherzogtums  mit  ihrem  vollen  Werte,  soweit  sie  nicht
von  der  Versicherung  ausgeschlossen  oder  Befreiungen  zugelassen  sind.

83.

Die  Anstalt  versichert  gegen  Schäden,  die  durch  Brand,  Explosion
oder  Blitzschlag  verursacht  werden.

Im  Fall  eines  Brandes  hat  die  Anstalt  den  durch  die  Zerstörung
oder  Beschädigung  der  versicherten  Gebäude  entstehenden  Schaden  zu  ersetzen,
  soweit  die  Zerstörung  oder  die  Beschädigung  auf  der  Einwirkung
des  Feuers  beruht  oder  die  unvermeidliche  Folge  des  Brandereignisses  ist.
Die  Anstalt  hat  auch  den  Schaden  zu  ersetzen,  der  bei  dem  Brande  durch
Löschen  oder  Niederreißen  verursacht  wird,  falls  diese  Maßnahmen  amtlich
  angeordnet  oder  nachträglich  amtlich  gebilligt  werden.

Auf  die  Haftung  der  Anstalt  für  den  durch  Explosion  oder  Blitzschlag
  entstehenden  Schaden  finden  diese  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.


Die  Anstalt  haftet  nicht,  wenn  der  Brand  oder  die  Explosion  durch
Maßregeln  verursacht  wird,  die  im  Kriege  oder  nach  der  Erklärung  des
Kriegszustandes  von  einem  militärischen  Befehlshaber  angeordnet  worden
sind.

8  4.

Auszuschließen  von  der  Versicherung  sind:

a)  Gebäude,  die  ganz  oder  zum  Teil  zur  Bereitung,  Verarbeitung
oder  Aufbewahrung  von  Sprengstoffen  oder  diesen  in  der  Wirkung
oder  der  Entzündlichkeit  ähnlichen  Stoffen  bestimmt  sind;

b)  Fabriken  und  andere  Gebäude,  die  wegen  des  darin  betriebenen
Gewerbes  einer  außergewöhnlichen  Feuersgefahr  unterliegen,  sofern
Vorkehrungen  zur  Verhütung  von  Schäden  nicht  oder  nicht  ausreichend
  vorhanden  sind;

Jc)  Gebäude,  die  von  einem  nach  a  oder  b  auszuschließenden  Gebände
nicht  mindestens  fünf  Meter  bei  harter  Dachung  (§  38)  und  nicht
        <pb n="228" />
        wenigstens  zehn  Meter  bei  —  ganz  oder  teilweise  —  andrer  als
harter  Dachung  entfernt  und  nicht  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern
  abgeschieden  sind,  wenn  der  Eigentümer  oder  Miteigentümer
  des  einen  zugleich  Eigentümer  oder  Miteigentümer  des  andern
  Gebäudes  ist;

d)  Gebäude,  deren  Jetztwert  (§  34)  weniger  als  Einhundert  Mark
beträgt;  .

e)  Gebäude,  die  so  baufällig  sind,  daß  deren  Benutzung  polizeilich
untersagt  ist  (§  11  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869);

f)  offene  Feldscheuern  und  isoliert  stehende,  ganz  oder  zum  Teil  offene
oder  nur  mit  Holz,  Dachpappe  oder  ähnlichen  Stoffen  bekleidete
Scheuern,  Schuppen  und  Hallen,  sowie  Gebäude,  die  nur  vorübergehenden
  Zwecken  dienen  vder  so  eingerichtet  sind,  daß  sie  sich
leicht  von  einem  Orte  auf  einen  andern  versetzen  lassen;

8)  Triebwerke,  Maschinen  und  Geräte,  auch  wenn  sie  mit  dem  Gebäude
  verbunden  sind;

h)  Kunst=  und  Schmuckgegenstände,  deren  Wert  im  Vergleich  zum  Versicherungswert
  des  Gebäudes  unverhältnismäßig  hoch  erscheint.

Welche  Gebäude  im  Sinne  der  Vorschrift  unter  b  als  außergewöhnlich
  feuergefährlich  gelten,  bestimmt  das  Staatsministerium.

85.
Von  der  Versicherung  können  ausgeschlossen  werden:
a)  Gebäude,  die  den  polizeilichen  Vorschriften  zuwider  feuergefährlich
ausgeführt  sind  oder  beuutzt  werden;
b)  Gebäude,  in  welchen  sich  mangelhafte  elektrische  Anlagen  befinden.
Der  Ausschluß  endigt  mit  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  die  Beseitigung
  der  Mängel  nachgewiesen  ist.

86.
UÜber  den  Ausschluß  eines  Gebäudes  oder  Gebäudeteils  (§  4,  g,  h)
entscheidet  das  Staatsministerium  endgiltig.

307

197
        <pb n="229" />
        198

Befreiung  von  der  Versicherung.


§  7.
Auf  Antrag  sind  von  der  Versicherung  freizulassen:

a)  Gebäude,  die  sich  im  Eigentum  oder  in  der  ausschließlichen  Benutzung
  eines  andern  Bundesstaats  oder  des  Deutschen  Reichs
befinden;

b)  die  zum  Großherzoglichen  Krongute  gehörigen  Gebäude;

Jc)  die  in  §  4,  b  bezeichneten  Gebäude,  soweit  sie  nicht  von  der  Versicherung
  ausgeschlossen  sind;

d)  einzeln  stehende,  massive  Schornsteine;

e)  aus  Stein  oder  Metall  bestehende  Gebäude,  wenn  der  Wert  der
verbrennlichen  Teile  weniger  als  ein  Zwanzigstel  des  Gesamtwertes
  beträgt;

f)  Gartenhäuser,  die  nicht  zum  Bewohnen  eingerichtet  sind;

g)  Begräbnisgebäude  ohne  Feuerungsanlage;

h)  Gebäude,  deren  Aufbau  noch  nicht  vollendet  ist;

)  mit  Dach  versehene  Überbrückungen.

88.
Ferner  ist  von  der  Versicherung  auf  Antrag  freizulassen:
a)  der  Wert  der  unterhalb  des  Fußbodens  des  Erdgeschosses  liegenden
Gebäudeteile;
b)  ein  nach  Zehnteln  zu  bestimmender  Teil  des  Gebäudewertes  bis
höchstens  zur  Hälfte  dieses  Wertes.
Steht  das  Eigentum  an  einem  Gebäude  mehreren  nach  Bruchteilen
zu,  und  wird  die  Freilassung  verschiedener  Wertsteile  beantragt,  so  ist
die  Freilassung  auf  den  niedrigsten  beantragten  Teil  zu  beschränken.

8  9.
Stehen  Gebäude,  die  auf  Grund  der  Vorschrift  in  §  4,  a,  b,  c  von
der  Versicherung  ausgeschlossen  oder  auf  Grund  der  Vorschrift  in  §  7,  c
von  der  Versicherung  freigelassen  sind,  im  Hofreitenzusammenhang  mit
versicherungspflichtigen  Gebäuden,  so  sind  die  letztern  auf  Antrag  von
der  Versicherung  freizulassen.
        <pb n="230" />
        199

8  10.
Als  Versicherter  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gilt  der  Eigentümer  des  Rechtsverhältnis  zwinstalt


versicherten  Gebäudes.  schen.  „Auf  alt  und  Ver-Wird

  das  Gebäude  vom  Versicherten  veräußert,  so  tritt  an  Stelle
des  Veräußerers  der  Erwerber  in  die  während  der  Dauer  seines  Eigentums
  aus  dem  Versicherungsverhältnisse  sich  ergebenden  Rechte  und
Pflichten  des  Versicherten  ein.

Für  den  Versicherungsbeitrag,  der  für  die  Zeit  bis  zur  Fälligkeit
des  nächsten  ordentlichen  Jahresbeitrags  (§  102)  zu  entrichten  ist,  haften
der  Veräußerer  und  der  Erwerber  als  Gesamtschuldner.

Die  Anstalt  hat  in  Ansehung  der  durch  das  Versicherungsverhältnis
gegen  sie  begründeten  Forderungen  die  Veräußerung  erst  dann  gegen  sich
gelten  zu  lassen,  wenn  das  Rechnungsamt  (§  116)  von  der  Veräußerung
Kenntnis  erlangt;  die  Vorschriften  der  §§  406  bis  408  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  finden  entsprechende  Anwendung.

8  11.

Der  Ausschluß  eines  bei  der  Anstalt  versicherten  Gebäudes  (8  4)  „Inrrafttretendes  Ansist
  dem  Eigentümer  schriftlich  vom  Rechnungsamte  zu  eröffnen.  Das!  schlusses.
Eröffnungsschreiben  ist  zuzustellen.  Die  Versicherung  endigt,  wenn  nicht
vom  Staatsministerium  eine  längere  Frist  gewährt  wird,  mit  dem  Ab—
laufe  des  Tags,  an  welchem  seit  der  Eröffnung  an  den  Versicherten  sechs
Wochen  verstrichen  sind.

8  12.

Wird  auf  Grund  der  §§  7,  9  die  Freilassung  eines  Gebäudes  be=  Inkrafttreten  der  Freiantragt,
  das  bei  der  Anstalt  versichert  ist,  so  erfolgt  die  Freilassung,  wenn  uffung.
nicht  etwas  andres  nachgesucht  und  vom  Staatsministerium  genehmigt
wird,  mit  dem  Schlusse  des  Kalendervierteljahres,  das  auf  das  Kalendervierteljahr
  folgt,  während  dessen  der  Antrag  gestellt  worden  ist.

Eine  auf  Grund  des  §  8  beantragte  Freilassung  tritt,  wenn  der
Antrag  mindestens  drei  Monate  vor  dem  Schlusse  des  Kalenderjahres
gestellt  worden  ist,  mit  dem  Schluß  des  Kalenderjahres,  sonst  mit  dem
Schlusse  des  nächstfolgenden  Kalenderjahres  in  Kraft.
        <pb n="231" />
        200

8  13.
Versicherung  kraft  Ge-  Die  Versicherung  tritt  kraft  Gesetzes  ein.  Der  Zeitpunkt  des  Insetzes.
  krafttretens  bestimmt  sich  nach  den  §§  55,  56,  soweit  nicht  etwas  anderes
vorgeschrieben  ist.
8  14.
Antragsrecht  auf  Ver-  Der  Eigentümer  eines  versicherungspflichtigen  Gebäudes  ist  berechsicherung.
  tigt,  jeder  Zeit  die  Versicherung  zu  verlangen.

Gleiches  Recht  steht  dem  Nießbraucher  zu.  Erfolgt  die  Versicherung
auf  Antrag  des  Nießbrauchers,  so  werden  die  gleichen  Rechte  und  Pflichten
der  Anstalt  begründet,  die  im  Falle  der  Versicherung  auf  Antrag  des
Eigentümers  selbst  entstehen.

Wird  die  Versicherung  eines  bei  der  Anstalt  nicht  versicherten  Gebäudewertsteils
  (§  8)  beantragt,  so  tritt  diese  Versicherung  alsbald  ein.
Ein  solcher  Antrag  ist  jedoch  unwirksam,  wenn  er  während  eines  im
Orte  bestehenden  Brandes  gestellt  wird.

8  16.
schlußeigepflichtdes  Ver-  Bei  der  Versicherung  eines  Gebäudes  hat  der  Versicherte  auf  Be-"5
  fragen  alle  ihm  bekannten  Umstände,  die  für  die  Beurteilung  der  Gefahr
erheblich  sind,  dem  Rechnungsamt  anzuzeigen.

Ist  dieser  Vorschrift  zuwider  die  Anzeige  eines  erheblichen  Umstandes
unterblieben,  so  kann  von  der  Anstalt  die  Vergütung  des  Schadens  versagt
  oder  zurückgefordert  werden.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Anzeige  eines  erheblichen  Umstandes
deshalb  unterblieben  ist,  weil  sich  der  Versicherte  der  Kenntnis  des  Umstandes
  arglistig  entzogen  hat.

Die  Versagung  oder  Rückforderung  der  Vergütung  ist  ausgeschlossen,
wenn  das  Rechnungsamt  den  nicht  angezeigten  Umstand  kannte,  oder  wenn
die  Anzeige  ohne  Verschulden  des  Versicherten  unterblieben  ist.

8  16.

Die  Anstalt  kann  die  Vergütung  auch  dann  versagen  oder  zurück—
fordern,  wenn  über  einen  erheblichen  Umstand  eine  unrichtige  Anzeige
gemacht  worden  ist.
        <pb n="232" />
        Die  Versagung  oder  Rückforderung  ist  ausgeschlossen,  wenn  die  Un—
richtigkeit  dem  Rechnungsamte  bekannt  war  oder  die  Anzeige  ohne  Ver—
schulden  des  Versicherten  unrichtig  gemacht  worden  ist.

§  17.

Ein  Umstand,  nach  welchem  das  Rechnungsamt  oder  der  technische
Beamte  (§  54)  ausdrücklich  und  schriftlich  gefragt  hat,  gilt  im  Zweifel
als  erheblich.

Hatte  der  Versicherte  die  Gefahrumstände  an  der  Hand  schriftlich
gestellter  Fragen  anzuzeigen,  so  kann  die  Vergütung  wegen  unterbliebener
Anzeige  eines  Umstandes,  nach  welchem  nicht  ausdrücklich  gefragt  worden
ist,  nur  im  Falle  arglistiger  Verschweigung  versagt  oder  zurückgefordert
werden.

8  18.

Wird  die  Anzeige  von  einem  Bevollmächtigten  oder  von  einem  Ver—
treter  ohne  Vertretungsmacht  erstattet,  so  kommt  für  das  Recht  der  An—
stalt,  die  Vergütung  zu  versagen  oder  zurückzufordern,  nicht  nur  die
Kenntnis  und  die  Arglist  des  Vertreters,  sondern  auch  die  Kenntnis  und
die  Arglist  des  Versicherten  in  Betracht.  Der  Versicherte  kann  sich
darauf,  daß  die  Anzeige  eines  erheblichen  Umstandes  ohne  Verschulden
unterblieben  oder  unrichtig  gemacht  ist,  nur  berufen,  wenn  weder  dem
Vertreter  noch  ihm  selbst  ein  Verschulden  zur  Last  fällt.

8  19.

Wird  die  Vergütung  versagt  oder  zurückgefordert,  so  ist  der  für  die
Zeit  bis  zum  Eintritt  des  Schadenfalles  gezahlte  Versicherungsbeitrag
zurückzuerstatten,  jedoch  höchstens  für  einen  Zeitraum  von  fünf  Jahren.
Eine  innerhalb  dieses  Zeitraums  gezahlte  Vergütung  kann  aufgerechnet
werden.

8  20.

Die  Verpflichtung  zur  Vergütung  bleibt  bestehen,  wenn  der  Umstand,
in  Ansehung  dessen  die  Anzeigepflicht  verletzt  ist,  keinen  Einfluß  auf  den
Eintritt  des  Schadens  und  auf  den  Umfang  der  Leistung  der  Anstalt
gehabt  hat.

201
        <pb n="233" />
        202

8  21.

Nach  dem  Eintritte  der  Versicherung  darf  der  Versicherte  eine  Erhöhung
  der  Gefahr  nicht  vornehmen  oder  deren  Vornahme  durch  einen
Dritten  gestatten,  ohne  dem  Rechnungsamt  Anzeige  zu  machen.  Die
Anzeige  ist  bis  zum  Ablauf  der  zweiten  Woche  nach  Vornahme  der  Gefahrerhöhung
  einzureichen.

Erlangt  der  Versicherte  Kenntnis  davon,  daß  durch  eine  von  ihm
ohne  Vorwissen  des  Rechnungsamts  vorgenommene  oder  gestattete  Anderung
  die  Gefahr  erhöht  worden  ist,  oder  ist  eine  von  seinem  Willen
unabhängige  Erhöhung  der  Gefahr  zu  seiner  Kenntnis  gelangt,  so  hat
er  dem  Rechnungsamt  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

§  22.

Die  Anstalt  ist  im  Fall  einer  Verletzung  der  Vorschrift  in  §  21
Abs.  1  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  frei,  wenn
der  Schaden  nach  Erhöhung  der  Gefahr  eintritt.  Die  Verpflichtung
bleibt  bestehen,  wenn  die  Verletzung  nicht  auf  einem  Verschulden  des
Versicherten  beruht.

Die  Anstalt  ist  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  wenn  die
im  §  21  Abs.  2  vorgesehene  Anzeige  nicht  unverzüglich  gemacht  wird
und  der  Schaden  später  als  einen  Monat  nach  dem  Zeitpunkt  eintritt,
in  welchem  die  Anzeige  dem  Rechnungsamt  hätte  zugehen  müssen,  es
sei  denn,  daß  ihm  in  diesem  Zeitpunkte  die  Erhöhung  der  Gefahr  bekannt
  war.  Dies  gilt  auch  im  Falle  des  Abs.  1  Satz  2.

Die  Verpflichtung  zur  Leistung  bleibt  auch  dann  bestehen,  wenn
dem  Rechnungsamte  zur  Zeit  des  Eintrittes  des  Schadens  die  Erhöhung
der  Gefahr  seit  mindestens  einem  Monate  bekannt  war,  oder  wenn  die
Erhöhung  der  Gefahr  keinen  Einfluß  auf  den  Eintritt  des  Schadens
und  auf  den  Umfang  der  Leistung  der  Anstalt  gehabt  hat.

8  23.

Eine  unerhebliche  Erhöhung  der  Gefahr  kommt  nicht  in  Betracht.
Eine  Gefahrerhöhung  kommt  auch  dann  nicht  in  Betracht,  wenn  nach
den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  das  Fortbestehen  der  Versicherung
        <pb n="234" />
        203

durch  die  Gefahrerhöhung,  falls  sie  rechtzeitig  angezeigt  worden  wäre,
nicht  würde  berührt  worden  sein.

8  24.

Liegen  in  Ansehung  eines  Teils  der  Gebäude,  auf  welche  sich  die
Versicherung  bezieht,  die  Voraussetzungen  vor,  unter  welchen  die  Anstalt
von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  nach  den  Vorschriften
des  §  22  frei  ist,  so  bleibt  die  Verpflichtung  zur  Leistung  für  den  übrigen
Teil  bestehen,  wenn  nach  den  Umständen  anzunehmen  ist,  daß  das  Fortbestehen
  der  Versicherung  durch  die  Gefahrerhöhung,  falls  sie  rechtzeitig
angezeigt  worden  wäre,  nicht  würde  berührt  worden  sein.

g  26.

Bei  andern  Versicherungsanstalten  dürfen  versichert  werden:  Versicherung  bei  an-.
  ,  .  ,  dern  Anstalten  und  Dopa)
  die  nach  §§  4  bis  6  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  pelversicherung.
ausgeschlossenen  Gebäude,
b)  die  auf  Grund  der  Vorschriften  in  den  §§  7  bis  9  von  der  Versicherung
  bei  der  Landesanstalt  freigelassenen  Gebände  und  Gebändewertsteile,

  unvollendete  Gebäude  bis  zum  Zeitpunkte  der  Vollendung.

Ist  ein  Gebäude  bei  der  Landesanstalt  und  zugleich  bei  einer  andern
Anstalt  versichert  und  übersteigen  die  Versicherungssummen  zusammen  den
Versicherungswert  (§  34),  so  haftet  die  Landesanstalt  im  Fall  eines
Schadens  zwar  für  den  Betrag,  dessen  Zahlung  ihr  nach  diesem  Gesetz
obliegt,  der  Versicherte  kann  aber  im  ganzen  nicht  mehr  als  den  Betrag
des  Schadens  verlangen.  Der  Anspruch  der  Anstalt  oder  anderer  Versicherer
  auf  Ansgleichung  im  Sinne  des  §  59  Abs.  2  des  Reichsgesetzes
vom  30.  Mai  1908  wird  hierdurch  nicht  berührt.

Hat  der  Versicherte  eine  Doppelversicherung  in  der  Absicht  genommen,
sich  dadurch  einen  rechtswidrigen  Vermögensvorteil  zu  verschaffen,  so  ist
die  Anstalt  von  der  Verpflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  frei.

§  26.
Wenn  neben  Gebänden,  die  bei  der  Anstalt  versichert  sind,  unbeweg=  Ent  chädigunafür  icht
liche  Gegenstände,  die  sich  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zur  versscherte  Gegenstände.
1909  36
        <pb n="235" />
        204

Allgemeine  Schätzung.

Schätzung  auf  Antrag.

Versicherung  überhaupt  nicht  eignen  —  z.  B.  Hof=  und  Gartenmauern
und  andre  Umfriedigungen,  Brunnen,  Pflanzungen  —  bei  einem  Schadenfalle
  durch  amtlich  angeordnete  oder  nachträglich  gebilligte  Löscharbeiten
zerstört  oder  beschädigt  worden  sind,  ist  der  hierdurch  entstandene  Schaden,
sofern  und  soweit  er  nicht  auf  Grund  einer  Versicherung  anderweit  zu
vergüten  ist,  in  Höhe  der  in  Gemäßheit  der  §§  61  ff.  durch  Sachpverständige
  zu  schätzenden  Kosten  der  Wiederherstellung  von  der  Anstalt  zu
vergüten,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  und  mit  welchem  Aufwande  die
Wiederherstellung  erfolgt.  Gleiches  gilt  von  Gebäuden  der  in  §  4,  d  bezeichneten
  Art.

II.  Wertschätzung  und  Klasseneinstellung.

§  27.

Eine  allgemeine  Neuschätzung  der  Gebäude  ist  regelmäßig  nach
Ablauf  von  zwanzig  Jahren,  von  der  letzten  allgemeinen  Schätzung  an
gerechnet,  vorzunehmen.

Dem  Staatsministerium  bleibt  jedoch  vorbehalten,  schon  vor  Ablauf
des  zwanzigjährigen  Zeitraums  für  das  Großherzogtum  oder  für  einzelne
Rechnungsamts=  oder  Gemeindebezirke  eine  allgemeine  Neuschätzung  anzuordnen.


8  28.

Die  Neuschätzung  eines  Gebäudes  hat  auf  Antrag  des  Versicherten
zu  erfolgen:

a)  wenn  seit  der  letzten  Schätzung  ein  Zeitraum  von  mindestens  fünf

Jahren  abgelaufen  ist;

b)  wenn  das  Gebäude  in  Bestand  oder  Umfang  verändert  worden  ist.

Versicherungsänderungen  (Zugänge)  hinsichtlich  eines  unvollendeten

  Gebäudes  sind  jedoch  nicht  mehr  als  zweimal  im  Laufe
eines  Jahres  zulässig.

Das  gleiche  Antragsrecht  steht  dem  Nießbraucher  des  Gebäudes  zu.
        <pb n="236" />
        205

8  29.

Im  Monat  Oktober  jedes  Jahres  haben  die  Gemeindevorstände  Anzeigender  Gemeindedie
  sämtlichen  vollendeten  und  unvollendeten  Neubauten  und  Gebäude-  vorstände.
veränderungen,  die  seit  der  vorjährigen  Anzeige  im  Gemeindebezirk  ausgeführt
  worden  sind,  in  ein  Verzeichnis  aufzunehmen  und  dieses  bei  dem
Rechnungsamt  einzureichen.

Hierbei  sind  zu  berücksichtigen:

Wertserhöhungen  durch  bauliche  Erweiterungen  oder  Verbesserungen;
Wertsminderungen  infolge  der  Einlegung  einzelner  Gebäudeteile  oder
eingetretener  erheblicher  Verschlechterung  des  baulichen  Zustandes;
Anderungen  in  der  Dachung  oder  in  den  Umfassungswänden,  die
eine  Anderung  der  Feuergefährlichkeitsklasse  herbeiführen,  endlich  die
Einlegung  ganzer  Gebäude.

In  das  Verzeichnis  sind  nicht  mit  aufzunehmen  bauliche  Veränderungen,
  die  nach  dem  Ermessen  des  Gemeindevorstandes  einen  Wert  von
weniger  als  Einhundert  Mark  für  das  einzelne  Gebäude  darstellen  und
auf  die  Feuergefährlichkeitsklasse  ohne  Einfluß  sind.

8  30.

Wird  bei  einem  Neubau  oder  Veränderungsbau  der  Wertszuwachs
oder  die  Wertsminderung  vom  Gemeindevorstande  auf  weniger  als  Ein—
tausend  Mark  geschätzt,  oder  werden  mehrere  solche  Fälle  mit  Wertsveränderungen
  von  zusammen  weniger  als  Eintausend  Mark  angegeben,
so  kann  bis  zum  Vorkommen  weiteren  Anlasses  zu  Schätzungen  in  demselben
  Gemeindebezirke  die  Versicherung  auf  Grund  eigener  Wertangabe
des  Gebäudeeigentümers  erfolgen.  Die  Prüfung  der  Wertangabe  bleibt
dem  Rechnungsamte  vorbehalten.

§  31.

Die  Schätzung  der  Gebäudewerte  erfolgt  auf  Grund  der  Jahres-Grundlageder  Schätzung.
anzeige  des  Gemeindevorstandes  (§  29)  oder  auf  Grund  besonderen  Antrags
  (§§  14,  28)  oder  nach  gelegentlichem  Befunde.
Die  Schätzung  hat  sich  auf  das  ganze  Gebäude  zu  erstrecken,  auch
wenn  eine  nur  teilweise  Veränderung  vorliegt.
36“
        <pb n="237" />
        206

Gebäudeeinheit.  Gehören  zu  einer  Hofreite  mehrere  Gebäude,  so  ist,  auch  wenn  sie
miteinander  unmittelbar  zusammenhängen,  jedes  einzelne  besonders  zu

schätzen.
Als  Grundsatz  gilt  hierbei,
a)  daß  jeder  Bau,  der  unter  einem  Dache  steht,  als  ein  Gebäude
angesehen  wird;
b)  daß  eine  Trennung  nicht  stattfindet,  wenn  ein  Gebäude,  das
ein  im  Innern  durch  Türen  verbundenes  Ganze  bildet,  mehrere
Dachabteilungen  von  gleicher  oder  verschiedener  Höhe  enthält.

8  33.
Besondere  Bestandteile.  Orgeln,  Großuhren  und  Glocken,  befestigte  Altarschreine,  sowie  be—
festigte  Kirchen-  und  Schulbänke  sind,  wenn  sie  einen  Wert  von  je  Ein—
hundert  Mark  erreichen,  besonders  zu  schätzen.

§  34.

Versicherungswert.  Als  Versicherungswert  gilt  der  ortsübliche  Banwert  unter  Abzug
eines  dem  Zustande  des  Gebändes,  insbesondere  dem  Alter  und  der  Abnutzung
  entsprechenden  Betrags  (Jetztwert).

Bei  der  Abschätzung  ist  neben  dem  Jetztwert  auch  der  Neubauwert
zu  bestimmen.
8  35.

s  ——  der  Ver—  Ergibt  sich,  daß  die  Versicherungssumme  den  Jetztwert  des  Gebäudes
erheblich  übersteigt,  so  kann  sowohl  die  Anstalt  als  der  Versicherte  ver—
langen,  daß  zur  Beseitigung  der  Überversicherung  die  Versicherungssumme
herabgesetzt  wird.

8  36.
Abrundung  der  Werte.  Die  Schätzungswerte  sind  in  vollen,  mit  10  ohne  Rest  teilbaren
Markbeträgen  auszudrücken.
§  37.
—  —  Zugleich  mit  der  Schätzung  des  Gebäudewertes  und  durch  dieselben

Sachverständigen  erfolgt  die  Bestimmung  der  Feuergefährlichkeitsklasse,
nach  welcher  die  Versicherungsbeiträge  bemessen  werden.
        <pb n="238" />
        Zu  diesem  Zwecke  werden  die  Gebäude  in  folgende  fünf  Klassen
eingeteilt:
Klasse  I.
Gebäude  mit  harter  Dachung,  die  vom  Grunde  bis  an  das  Dach
auf  allen  Seiten,  einschließlich  der  Giebel,  massive  Umfassungen  haben.

Klasse  lI.

a)  Gebäude,  die  ihrer  übrigen  Bauart  nach  der  Klasse  l  entsprechen,
deren  Bedachung  aber  aus  Ziegeln  mit  Moos=  oder  Strohfiederunterlage
  besteht;

b)  Gebäude  mit  harter  Dachung,  deren  Umfassungswände  entweder
teilweise  massiv  und  im  übrigen  aus  Stein=  oder  Lehmsteinfachwerk
oder  ausschließlich  aus  Stein=  oder  Lehmsteinfachwerk  gebaut  sind.

Klasse  IHII.

a)  Gebände,  die  ihrer  übrigen  Bauart  nach  der  Klasse  b  entsprechen,
deren  Bedachung  aber  aus  Ziegeln  mit  Moos=  oder  Strohfiederunterlage
  besteht;

b)  Gebäude  mit  harter  Dachung,  deren  Umfassungswände  durchgängig
oder  in  einzelnen  Abteilungen  aus  Holz  oder  aus  Lehmsteckenwerk

gebaut  oder  ohne  UÜberdeckung  mit  unverbrennlichem  Material  äußerlich
  mit  Holz  bekleidet  sind.

Klasse  IV.

a)  Gebäude,  die  ihrer  übrigen  Bauart  nach  der  Klasse  Ilb  entsprechen,
deren  Bedachung  aber  aus  Ziegeln  mit  Moos=  oder  Strohfiederunterlage
  besteht;

b)  Gebäude,  die  ganz  oder  in  einzelnen  Teilen  mit  weicher  Dachung
versehen  sind.

Ohne  Rücksicht  auf  die  Bauart  gehören  in  die
Klasse  V.

alle  diejenigen  Gebäude,  die  wegen  des  in  ihnen  betriebenen  Gewerbes
einer  außergewöhnlichen  Feuersgefahr  unterliegen  (8§  7,  ).

207
        <pb n="239" />
        208

Sachverständige.

Offene  Schuppen  mit  harter  Dachung  sind  zur  Klasse  Ill,  falls
sie  aber  zur  Aufbewahrung  von  Stroh,  Heu,  Holzspänen  oder  andern
leicht  entzündbaren  Stoffen  dienen,  zur  Klasse  IV  zu  rechnen.

Die  Klasseneinstellung  unvollendeter  Gebände,  die  noch  nicht  mit
bleibender  Dachung  versehen  sind,  erfolgt  nach  der  Beschaffenheit  der  Umfassungswände.


Gebäude,  die  auf  Grund  eigener  Wertangabe  des  Eigentümers  versichert
  werden  (§§  30,  53),  sind  in  die  Klasse  II  einzustellen,  wenn  sie
nicht  erweislich  einer  andern  Klasse  angehören.

8  38.

Was  unter  „massiv“  und  was  unter  „harter“  und  „weicher  Dachung“
zu  verstehen  ist,  bestimmt  das  Staatsministerium.

§  39.
Als  Grundsatz  bei  der  Klasseneinstellung  gilt,

a)  daß  bei  Gebäuden  von  gemischter  Bauart  oder  Bedachungsart  der
am  wenigsten  feuersichere  Teil  für  die  Bestimmung  der  Gebäudeklasse
  maßgebend  ist,  daß  aber  hierbei  nach  Bestimmung  des  Staatsministeriums
  ein  Nachlaß  zu  Gunsten  des  Versicherten  eintreten
kann,  wenn  dieser  Teil  von  untergeordneter  Bedeutung  ist;

b)  daß  gesondert  geschätzte  Gegenstände  der  in  §  33  bezeichneten  Art
in  diejeuige  Klasse  einzustellen  sind,  der  das  Gebäude  angehört,  in
welchem  sich  die  Gegenstände  befinden.

8  40.

Die  allgemeinen  Neuschätzungen  (§  27)  geschehen  unter  der
Leitung  eines  vom  Staatsministerium  zu  bestellenden  Bauverständigen
(Schätzungskommissars)  durch  zwei  verpflichtete  Baugewerken.

Zwei  solcher  Baugewerken  bewirken  auch  auf  Anordnung  und  unter
der  Aufsicht  des  Rechnungsamts  die  besonderen  Schätzungen  (8  31).

Die  Wahl  und  Verpflichtung  der  Baugewerken  wird  vom  Rechnungsamt
  unter  Genehmigung  des  Staatsministeriums  vollzogen.
        <pb n="240" />
        209

8  41.

Erklären  die  Baugewerken  sich  für  einzelne  Versicherungsgegenstände
als  nicht  ausreichend  sachverständig  und  vermögen  sie  die  zur  Schätzung
erforderlichen  Nachrichten  nicht  durch  Ermittelung  der  Anschaffungs=  oder
Herstellungskosten  zu  erlangen,  so  sind  sie  befugt,  mit  Genehmigung  des
Rechnungsamts  einen  geeigneten  besonderen  Sachpverständigen,  von  dessen
Verpflichtung  mit  Zustimmung  des  Gebäudeeigentümers  abgesehen  werden
kann,  zuzuziehen  und  dessen  Ausspruch  der  Schätzung  zu  Grunde  zu  legen.

8  42.

Die  Schätzung  der  in  §  7,  c  bezeichneten  Gebäude  kann  auf  Antrag
dem  Sachverständigen  übertragen  werden,  der  vom  Staatsministerium  zur
Besichtigung  der  Gebäude  und  zur  Begutachtung  ihrer  Versicherungszulässigkeit
  abgeordnet  wird.

§  43.
Die  Schätzung  von  fiskalischen  Gebänden  kann  durch  einen  Staatsbaubeamten

  erfolgen.
8  44.

Einigen  sich  bei  den  unter  Leitung  eines  Schätzungskommissars  statt-Verfahren,  wenn  die
findenden  Geschäften  die  Baugewerken  nicht  über  den  Schätzungswert  oder  grheiemem  nere  ile  nicht
die  Feuergefährlichkeitsklasse  eines  Gebäudes,  so  entscheidet  der  Kommissar.

Auch  ist  er  berechtigt  und  verpflichtet,  die  Schätzung  und  Klasseneinstellung
zu  berichtigen,  wenn  er  sie  —  nach  Anhören  der  Baugewerken  über  die
Gründe  ihres  Verfahrens  —  für  unrichtig  erkennt.

8  45.

Einigen  sich  bei  den  ohne  Leitung  eines  Kommissars  stattfindenden
Geschäften  die  Baugewerken  nicht  über  den  Schätzungswert  oder  die  Feuer—
gefährlichkeitsklasse  eines  Gebäudes,  so  ist  der  Durchschnitt  der  beiden
Schätzungssummen  maßgebend,  während  die  Fenergefährlichkeitsklasse  nach
Anhören  der  Baugewerken  vom  Rechnungsamte  bestimmt  wird.

§  46.
Das  Ergebnis  der  Schätzung  ist  dem  Gebäudeeigentümer  mit  der  Anerkennung  der
Aufforderung  zu  eröffnen,  sich  über  die  Anerkennung  zu  erklären.  Schätungsergebnisse.
        <pb n="241" />
        210

Erinneruugen  des  Gebäudeeigentümers.



Leistet  der  Eigentümer  dieser  Aufforderung  keine  Folge,  so  ist  die
Aufforderung  schriftlich  unter  Stellung  einer  einwöchigen  Frist  und  unter
Hinweis  darauf  zu  wiederholen,  daß  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist
die  Schätzung  als  von  ihm  anerkannt  zu  gelten  habe.

Bleibt  auch  die  zweite  Aufforderung  ersolglos,  so  gilt  das  Ergebnis
der  Schätzung  als  auerkannt.

§  47.
Im  Falle  der  neuen  Schätzung  von  Gebäuden,  die  mit  Freilassung
eines  Wertsteils  (§  8)  versichert  sind,  bewendet  es  bei  der  Freilassung,
wenn  der  Eigentümer  eine  Anderung  nicht  beantragt.

8  48.

Steht  das  Eigentum  an  dem  Gebäude  mehreren  zu,  so  genügt  es,
die  Aufforderung  zur  Erklärung  an  nur  einen  der  Miteigentümer  mit
dem  Hinzufügen  zu  richten,  daß  ihm  überlassen  werde,  von  der  Aufforderung
  den  andern  Miteigentümern  rechtzeitig  Kenntnis  zu  geben.

Die  von  einem  Miteigentümer  abgegebene  Erklärung  ist  auch  für
die  übrigen  rechtsverbindlich.

Wird  von  einem  Miteigentümer  der  Anerkennung  des  Schätzungsergebnisses
  innerhalb  einer  Woche  nach  Abgabe  der  Erklärung  (Abs.  2)
widersprochen,  so  gilt  das  Ergebnis  als  nicht  anerkannt.

8  49.

Wird  das  Ergebnis  der  Schätzung  von  dem  Gebändeeigentümer  nicht
anerkannt,  so  ist  ihm  nachgelassen,  binnen  einer  vom  Tage  der  Eröffnung
an  laufenden  Frist  von  einer  Woche  Erinnerungen  zu  stellen  und  eine
anderweite  Schätzung  zu  beantragen.

Wird  ein  solcher  Antrag  nicht  rechtzeitig  gestellt,  so  tritt  die  in
8  46  Abs.  3  bezeichnete  Folge  ein,  es  sei  denn,  daß  eine  anderweite
Schätzung  vom  Staatsministerium  angeordnet  wird.

Von  den  Erinnerungen  ist  den  Sachverständigen  soweit  tunlich
Kenntnis  zu  geben.  Sie  haben,  falls  sie  die  Erinnerungen  für  begründet
erachten,  die  Abschätzung  zu  berichtigen.
        <pb n="242" />
        211

8  50.
Die  rechtzeitig  beantragte  oder  amtlich  angeordnete  anderweite  Schätzung  Verfahren  bei  ander—
wird  durch  einen  vom  Staatsministerium  zu  beauftragenden  technischen  Be-  weiter  Schatuns.
amten  ausgeführt,  der  die  mit  der  ersten  Schätzung  beauftragt  gewesenen
Sachverständigen,  soweit  tunlich,  zu  hören  hat.

§  51.
Das  Ergebnis  der  anderweiten  Schätzung  ist  dem  Versicherten  bekannt
  zu  machen  und  für  die  Versicherung  maßgebend.

s52.

Was  in  den  §§  40  bis  51  über  Wertschätzung  bestimmt  ist,  gilt  Varschriften  für  die
siungemäß,  soweit  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  auch  von  der  Klassen-  Klasseneinstellung.
einstellung.

8  B3.

Im  Falle  der  Versicherung  eines  Neubaues  oder  eines  Vergrößerungs=  Wert  unvollendeter
baues  vor  der  Vollendung  kann  der  Gebäudeeigentümer  verlangen,  daß  6e  ebäude.
die  Versicherung  nicht  auf  Grund  einer  Schätzung  nach  88  40  bis  51,
sondern  auf  Grund  eigener  Angabe  des  künftigen  Gebäudewertes  erfolge.

Die  Prüfung  der  Wertangabe  bleibt  dem  Rechnungsamte  vorbehalten.

54.

Das  Staatsministerium  ist  berechtigt,  für  Gebäude,  in  welchen  durch  Sicherbeitsvorschriften.
elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  benutzt  werden,  und  für  Gebäude,
die  wegen  des  in  ihnen  betriebenen  Gewerbes  einer  außergewöhnlichen
Feuersgefahr  unterliegen,  die  Begutachtung  durch  einen  technischen  Beamten
  oder  einen  anderen  Sachverständigen  anzuordnen  und  dem  Versicherten
  die  Beachtung  von  Sicherheitsvorschriften  aufzuerlegen.

Die  Verletzung  solcher  Vorschriften  kann  mit  einer  Ordnungsstrafe
bis  zum  Betrage  von  Fünfzig  Mark  belegt  werden.  Ist  die  Verletzung
  auf  den  Eintritt  des  Schadenfalls  und  den  Umfang  der  Schadenvergütung
  von  Einfluß  gewesen,  so  ist  eine  Ordnungsstrafe  bis  zum  Betrage
  von  Fünfhundert  Mark,  jedoch  höchstens  bis  zum  Betrage  der
Vergütung  zulässig.  Die  Ordnungsstrafen  werden  vom  Staatsministerium
verfügt.

1909  37
        <pb n="243" />
        212

55.
wUGictigkeitseinteit.  der  Die  Versicherung  tritt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  §§  14,  56
"  sofort  in  Kraft,  nachdem  das  Ergebnis  der  Schätzung  und  Klasseneinstellung
anerkannt  oder  für  anerkannt  zu  achten  oder  durch  anderweite  Schätzung
berichtigt  ist.

Ist  ein  neu  errichtetes  Gebäude  oder  ein  Vergrößerungsbau  bei  dem
Rechnungsamte  zur  Versicherung  angemeldet  worden,  so  beginnt  die  Versicherung

  mit  dem  Zeitpunkte  der  Anmeldung.

8  66.

Hinsichtlich  der  Gebäude,  die  einer  erhöhten  Feuersgefahr  unterliegen
(87,  c),  tritt  die  Versichernng  mit  dem  Zeitpunkt  in  Kraft,  in  welchem
das  Ergebnis  der  Schätzung  und  Klasseneinstellung  anerkannt  oder  für
anerkannt  zu  achten  und  die  Entschließung  über  einzuhaltende  Sicher—
heitsvorschriften  dem  Gebäudeeigentümer  schriftlich  oder  zu  Protokoll  eröffnet
  ist.

8  57.

Versicherungskataster.  Nach  Beendigung  jeder  allgemeinen  Schätzung  und  Klasseneinstellung
der  Gebände  eines  Gemeindebezirks,  sowie  des  hieran  sich  anschließenden
weiteren  Verfahrens  ist  über  die  versicherten  Gebäude  ein  Versicherungskataster
  in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  aufzustellen,  von  welchen
die  eine  bei  dem  Rechnungsamte,  die  andere  bei  dem  Staatsministerium
fortzuführen  ist.

8  68.

Versicherungsschein.  Über  jede  in  das  Versicherungskataster  eingetragene  Hofreite  wird
ein  Versicherungsschein  bei  dem  Staatsministerium  ausgefertigt  und  dem
Versicherten  ausgehändigt.

Das  Gleiche  geschieht  nach  jeder  Versicherungsveränderung.

III.  Feststellung  und  Vergütung  der  Schäden.

8  59.

Awzeige  des  Shaden-  Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  jeden  Schaden,  der  durch  Brand,
sahs  purch  eu  Ber—  Explosion  oder  Blitzschlag  an  dem  versicherten  Gebände  sich  ereignet,
        <pb n="244" />
        213

unverzüglich  dem  Gemeindevorstand  oder  dem  Rechnungsamt  anzuzeigen.
Genügt  er  dieser  Anzeigepflicht  nicht,  so  ist  die  Anstalt  von  der  Ver—
pflichtung  zur  Leistung  der  Vergütung  frei,  sofern  sie  nicht  auf  andere
Weise  vom  Schadenfalle  rechtzeitig  Kenntnis  erlangt  hat.

Der  Verpflichtung  zur  Anzeige  des  Schadenfalls  wird  genügt,  wenn
die  Anzeige  binnen  zwei  Tagen  nach  dem  Tag  erfolgt,  an  welchem  der
Versicherte  von  dem  Schaden  Kenntnis  erlangt  hat.  Durch  die  Ab—
sendung  der  Anzeige  wird  die  Frist  gewahrt.

8  60.

Der  Gemeindevorstand  ist  verpflichtet,  jeden  Schaden,  der  durch  fadlseie  haden—
Brand,  Explosion  oder  Blitzschlag  im  Gemeindebezirk  an  versicherten  Ge=  meindevorstand.
bäuden  sich  ereignet,  spätestens  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach
der  Entstehung  dem  Rechnungsamt,  unter  vorläufiger  Bezeichnung  der

betroffenen  Hofreiten,  mündlich  oder  schriftlich  anzuzeigen.

8  61.

Die  Feststellung  und  Schätzung  des  Schadens  geschieht  durch  zwei  u  e  enn.  Leinach
  §  40  gewählte  und  verpflichtete  Sachverständige  (Baugewerken)  unter  "
der  Leitung  eines  Beamten  des  Rechnungsamts.  Das  Staatsministerium
kann  diesem  einen  technischen  Beamten  beiordnen.

Die  örtliche  Besichtigung  erfolgt  unter  Zuziehung  des  Versicherten
und  des  Gemeindevorstandes  oder  eines  von  ihm  Beauftragten,  soweit  sie
auf  Einladung  erscheinen.

Die  Rechnungsämter  können  ermächtigt  werden,  die  Feststellung  und
Schätzung  des  Schadens  ohne  persönliche  Teilnahme  eines  Beamten  bewirken
  zu  lassen,  wenn  der  Schaden  voraussichtlich  dreihundert  Mark
nicht  erreicht  und  die  Feststellung  keine  besonderen  Schwierigkeiten  bietet.

8  62.

Sind  die  Baugewerken  nach  eigener  Ansicht  oder  der  des  Rechnungsamts
  für  die  Schätzung  des  Schadens  an  einzelnen  Versicherungsgegenständen
  nicht  ausreichend  sachverständig,  so  ist  ein  besonderer  vom  Rechnungsamte
  zu  ernennender  Sachpverständiger,  von  dessen  Verpflichtung  mit

37*
        <pb n="245" />
        214

Zustimmung  des  Versicherten  abgesehen  werden  kann,  zuzuziehen  und
dessen  Ausspruch  der  Schätzung  zu  Grunde  zu  legen.

8  63.
dedt  fäumen  ber  Schs-  Der  Eigentümer  eines  beschädigten  Gebäudes  ist  verpflichtet,  für  die
zur  Feststellung  und  Schätzung  des  Schadens  erforderliche  Beseitigung  von
Trümmern  und  Brandschutt  auf  Anforderung  der  Sachverständigen  zu
sorgen.  Die  hierdurch  entstehenden  Kosten  sind  von  der  Anstalt  zu  erstatten.

8  64.
Verbt  der  Vornahme  Der  Versicherte  darf  ohne  Erlaubnis  des  Rechnungsamts  vor  Anschädigten
  Gebäude.  erkennung  des  Ergebnisses  der  Schätzung  weder  beschädigte  Gebäudeteile
abtragen,  noch  Baumaterialien,  die  durch  eine  Zerstörung  oder  Abtragung
gewonnen  sind,  fortschaffen.

Die  Dauer  dieses  Verbotes  kann  vom  Rechnungsamt  im  Falle  des
§  75  auf  die  Zeit  bis  zur  Eröffnung  über  die  anderweite  Feststellung
der  Vergütung  verlängert  werden.

Hat  der  Versicherte  dem  Verbote  zuwidergehandelt,  so  ist  die  Vergütung
  um  den  Betrag  zu  mindern,  um  welchen  durch  die  verbotswidrige
Handlung  der  Schaden  erhöht  erscheint.

8  65.

Voll  und  Teilschäden.  Bei  der  Schätzung  ist  festzustellen,  ob  das  Gebäude  oder  der  gesondert
  versicherte  Gegenstand  völlig  oder  nur  zum  Teil  zerstört  worden  ist,
und  letzterenfalls,  ob  der  übrig  gebliebene  Teil  seinem  baulichen  Zustande
  nach  zur  Wiederherstellung  in  den  vorigen  Stand  benutzt  werden
kann.

8  66.
Vollschaden  liegt  nur  dann  vor,  wenn  das  Gebäude  in  allen  Teilen,
die  Gegenstand  der  Versicherung  sind,  zerstört  oder  so  beschädigt  ist,  daß
die  übrig  gebliebenen  Teile  eingelegt  werden  müssen.

8  67.
Vergütung  für  Voll-  Vollschäden  sind  mit  der  ganzen  Versicherungssumme  zu  vergüten.
schaden.  Jedoch  ist  der  Wert  loser  oder  bei  der  notwendigen  Einlegung  einzelner
        <pb n="246" />
        Gebäudereste  zu  gewinnender  brauchbarer  Teile  insoweit,  als  er  die  zu
veranschlagenden  Kosten  der  Einlegung  und  des  Aufräumens  übersteigt,
von  der  Vergütung  zu  kürzen,  und  zwar  bei  Vollversicherung  mit  dem
ganzen  Restbetrage  des  Wertes,  bei  Teilversicherung  mit  einem  entsprechen—
den  Teile  des  Restbetrags.

8  68.

Bei  Teilschäden  soll  die  Vergütung  sich  zur  Versicherungssumme
verhalten,  wie  sich  der  Wiederherstellungsaufwand  zu  dem  Neubauwerte
des  ganzen  Gebändes  verhält.  Der  Wiederherstellungsaufwand  ist  nach
denjenigen  Preisen  zu  berechnen,  die  dem  katastrierten  Neubauwerte  zu
Grunde  liegen.

Auch  hierbei  ist  der  Wert  vorhandener  loser  Gebäudeteile  nach  den
Vorschriften  in  §  67  zu  berücksichtigen.

8  69.

Die  Anstalt  haftet  nur  bis  zur  Höhe  der  Versicherungssumme.

Die  Anstalt  haftet  auch  für  den  Schaden  an  einem  neu  entstandenen
Gebäude,  das  an  Stelle  eines  versicherten,  nicht  abgemeldeten  Gebändes
errichtet  worden  ist.

Die  Anstalt  haftet,  abgesehen  von  dem  Falle  des  §  55  Abs.  2,  für
den  Schaden  nicht,  wenn  ein  beschädigtes  neu  entstandenes  Gebäude  oder
ein  beschädigter  neu  entstandener  Gebändeteil  nicht  an  Stelle  eines  versicherten
  Gebäudes  oder  Gebändeteils  getreten  ist.  Von  dem  Staatsministerium
  kann  aus  Gründen  der  Billigkeit  eine  Vergütung  bewilligt
werden.

8  70.
Vergütungen  für  Schäden
a)  an  neuen  Gebäuden,  die  an  der  Stelle  versichert  gewesener  abgebrannter
  oder  abgetragener  hergestellt  worden  sind,
b)  an  Gebänden,  die  von  einem  Brande  betroffen  werden,  bevor  ihre
Wiederherstellung  nach  einem  Teilschaden  erfolgte,
werden,  falls  der  vom  Versicherten  nachzuweisende  Wert  dieser  Gebände
die  Versicherungssumme  übersteigt,  nur  mit  verhältnismäßigem  Teilbetrage
gewährt.

215

Wergitung  für  Teil-Begrenzung

  der  Vergütungspflicht.
        <pb n="247" />
        216

Wertsminderung  vor
dem  Schadenfalle.

Schäden  an  unvollendeten
  Gebänden.

Verfahren,  wenn  die
Schätzer  im  Urteil  nicht
übereinstimmen.

Anerkennung  der
Schätzungsergebnisse.

Anderweite  Schätzung.

Beträgt  der  Wert  eines  solchen  Gebäudes  weniger  als  die  Versicherungssumme,
  so  ist  dieser  geringere  Wert  der  Vergütungsberechnung
zu  Grunde  zu  legen.

§  V71.

Ist  der  Versicherungswert  durch  Veränderung  im  Bestande  des  Gebäudes
  oder  durch  Verschlechterung  seines  baulichen  Zustandes  seit  der
letzten  Schätzung  gemindert  worden,  so  wird  der  Schaden  nur  nach  dem
erweislich  vorhanden  gewesenen  Werte  vergütet.

§  72.

Die  Vorschriften  in  den  §§  61  bis  70  finden  bei  Schäden  an  unvollendeten,
  nach  künftigem  Werte  versicherten  Gebäuden  mit  der  Maßgabe
  Anwendung,  daß  der  vom  Versicherten  nachzuweisende  Wert  des
Gebäudes  in  seinem  Zustande  bei  dem  Eintritte  des  Schadens  zu  Grunde
zu  legen  ist.

§  73.

Einigen  sich  die  Baugewerken  nicht  in  ihrem  Urteil  über  die  Höhe

eines  Schadens,  so  ist  der  Durchschnitt  der  Schätzungssummen  maßgebend.

8  74.

Das  Ergebnis  der  Schätzung  und  der  Betrag  der  zu  gewährenden
Vergütung  ist,  vorbehaltlich  einer  anderweiten  Schätzung  nach  8  75  Abs.  2,
dem  Versicherten  mit  der  Aufforderung  zur  Erklärung  über  deren  An—
erkennung  zu  eröffnen  unter  Hinweis  auf  die  nach  §  75  eintretenden
Folgen  nicht  rechtzeitiger  Erklärung.

8  76.

Wird  das  Ergebnis  der  Schätzung  nicht  alsbald  von  dem  Versicherten
anerkannt,  so  ist  ihm  nachgelassen,  binnen  einer  vom  Tage  der  Eröffnung
an  laufenden  Frist  von  einer  Woche  Erinnerungen  zu  stellen  und  eine
anderweite  Schätzung  zu  beantragen.  Wird  ein  solcher  Antrag  bei  dem
Rechnungsamte  rechtzeitig  nicht  gestellt,  so  gelten  die  Ergebnisse  der
Schätzung  und  Vergütungsberechnung  als  anerkannt.  Das  Rechnungsamt
  kann  die  Frist  auf  Antrag  um  höchstens  eine  Woche  verlängern.
        <pb n="248" />
        217

Das  Staatsministerium  ist  befugt,  eine  anderweite  Schätzung  von

Amts  wegen  anzuordnen.
8  76.

Die  anderweite  Schätzung  wird  durch  einen  vom  Staatsministerium
zu  beauftragenden  technischen  Beamten  nach  den  in  den  88  65  bis  72
angegebenen  Grundsätzen  ausgeführt.

Das  Ergebnis  der  anderweiten  Schätzung  ist  dem  Versicherten  bekannt
  zu  machen  und  für  die  Leistung  der  Anstalt  maßgebend.

8  77.
Die  von  Sachyverständigen  getroffene  Feststellung  ist  nicht  verbindlich,  „Feststellng  durch  urwenn
  sie  offenbar  von  der  wirklichen  Sachlage  erheblich  abweicht.  Die“
Feststellung  erfolgt  in  diesem  Falle  durch  Urteil  des  Oberverwaltungsgerichts.

8  78.

Die  Vergütung  ist,  soweit  nicht  in  den  88  80,  81  Abweichendes  aerwend  der  Verfestgesetzt
  ist,  zur  Wiederherstellung  des  zerstörten  oder  beschädigten  Ge-  Verwöndung.  #r
bäudes  zu  zahlen.

Die  Auszahlung  der  Vergütung  erfolgt  nur  insoweit,  als  die  Verwendung
  in  den  Wiederherstellungsbau  gesichert  ist.  In  welcher  Weise
der  Nachweis  der  Sicherung  zu  führen  ist,  wird  durch  das  Staatsministerium
  bestimmt.

8  79.

Auf  Verlangen  des  Versicherten  sind  bis  zu  einem  Fünfteil  der,  Entbindung  vom  Nach-Schadenvergütung
  Abschlagszahlungen  ohne  Nachweis  der  Sicherung  der  .
Verwendung  zu  leisten,  wenn  durch  öffentliche  oder  öffentlich  beglaubigte
Urkunden  nachgewiesen  wird,  daß  das  Grundstück,  auf  welchem  das  versicherte
  Gebäude  gestanden  hat,  mit  Hypotheken  oder  diesen  nach  §  92
gleichstehenden  Rechten  nicht  belastet  ist,  oder  daß  die  Hypothekengläubiger
und  die  ihnen  gleichgestellten  Berechtigten  die  Zustimmung  zur  Auszahlung
  erklärt  haben.

Vor  weiteren  Zahlungen  ist  der  Nachweis  der  Sicherung  auch  hinsichtlich
  des  abschläglich  gezahlten  Fünfteils  zu  erbringen.
        <pb n="249" />
        218

Verwendung  zu  Bauten

an  andrer  Stelle  oder  z
Bauten  andrer  Zwerc
bestimmung.

Berücksichtigung  des
Nießbrauchers.

Abhebungsfrist.

8  80.

Wird  die  Wiederherstellung  des  Gebäudes  in  der  bisherigen  Aus—
dehnung  auf  dem  Grundstück,  auf  welchem  es  gestanden  hat,  von  der
zuständigen  Behörde  nicht  gestattet,  so  ist  die  Vergütung  ohne  den  Nach—
weis  der  Sicherung  zur  Auszahlung  zu  bringen.

Das  Staatsministerium  kann  von  dem  Nachweise  der  Sicherung
entbinden,  wenn  die  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  oder  die
Herstellung  anderer  neuer  Gebände  oder  Gebäudeteile  wegen  besonderer  Ver—
hältnisse  untunlich  erscheint  oder  mit  ungewöhnlichem  Nachteile  für  den  Ver—
sicherten  verbunden  sein  würde.

8  81.

Auf  Ansuchen  des  Versicherten  kann  die  Verwendung  der  Vergütung
zur  Herstellung  eines  Gebäudes  zugelassen  werden,  das  nicht  auf  dem
Grundstück,  auf  welchem  das  zerstörte  Gebäude  gestanden  hat,  errichtet
wird  oder  nach  Zweck  und  Wesen  von  dem  zerstörten  Gebände  erheblich
abweicht.

Über  das  Gesuch  entscheidet  das  Rechnungsamt.

Zur  Verwendung  für  einen  Bau  außerhalb  des  Gemeindebezirks,
dem  das  zerstörte  Gebäude  angehört  hat,  ist  die  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  erforderlich.

8  82.

Ist  dem  Rechnungsamt  ein  Nießbrauchsrecht  an  dem  beschädigten
Gebäude  angemeldet  oder  sonst  bekannt  geworden,  so  darf  die  Zahlung
der  Vergütung  nur  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  §  1077  Abs.  1
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erfolgen.

§  33.

Soweit  die  Wiederherstellung  des  beschädigten  Gebäudes  oder  der
Neubau  andrer  Gebäude  oder  Gebändeteile  oder  der  Nachweis  über  Sicherung
  der  Verwendung  der  Vergütung  nicht  innerhalb  fünf  Jahren  vom
Tage  des  Schadens  ab  erfolgt,  erlischt  der  Auspruch  des  Versicherten
auf  die  noch  nicht  ausgezahlte  Vergütung.
        <pb n="250" />
        219

8  84.

Wer  vorsätzlich  oder  durch  grobe  Fahrlässigkeit  einen  Schadenfall  Verlust  des  anstruchs
herbeiführt,  verliert  jeden  Anspruch  auf  Vergütung  gegen  die  Anstalt.  gufahergitung,  Ersenz
Inwieweit  er  der  Anstalt  außerdem  für  den  durch  den  Schaden  ver-bers.
ursachten  Aufwand  nebst  Zinsen  haftet,  ist  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen
  zu  beurteilen.

§  85.

Alle  Rechte  und  Ansprüche  des  Versicherten  an  Dritte  auf  Ersatz  übergaug  von  Ersatzdes
  Schadens  gehen  mit  ihrer  Entstehung  kraft  Gesetzes  bis  zur  Höhe  wuosbrüchen  auf  die  Auder
  Vergütung  auf  die  Anstalt  über.  Nichtet  sich  der  Anspruch  des  Versicherten
  gegen  einen  mit  ihm  in  häuslicher  Gemeinschaft  lebenden  Familienangehörigen,
  so  ist  der  Ubergang  ausgeschlossen;  der  Anspruch  geht  jedoch
über,  wenn  der  Angehörige  den  Schaden  vorsätzlich  verursacht  hat.

IV.  Rechte  der  Hypothekengläubiger.
Abtretung  der  Forderung  auf  die  Vergütung.

8  86.
Ist  das  Grundstück,  auf  welchem  das  versicherte  Gebäude  steht,  mit  Haftung  für  Hypotheken.
einer  Hypothek  belastet,  so  erstreckt  sich  die  Hypothek  auf  die  Forderung
des  Versicherten  gegen  die  Anstalt.

Die  Haftung  der  Forderung  gegen  die  Anstalt  erlischt,  wenn  das
versicherte  Gebäude  wiederhergestellt  oder  Ersatz  dafür  beschafft  ist.

8  87.

Die  Forderung  auf  die  Vergütung  kann  vor  der  Wiederherstellung  übertragung  der  Fordes
  Gebäudes  nur  an  den  Erwerber  des  Grundstücks  oder  an  solche  Hrus  auf  die  Verg-Gläubiger
  des  Versicherten  übertragen  werden,  die  Arbeiten  oder  Lieferungen
  zur  Wiederherstellung  des  Gebäudes  übernommen  oder  bewirkt
haben.  Eine  Ubertragung  an  Gläubiger,  die  bare  Vorschüsse  zur  Wiederherstellung
  gegeben  haben,  ist  wirksam,  wenn  die  Verwendung  der  Vorschüsse
  zur  Wiederherstellung  erfolgt.

1909  38
        <pb n="251" />
        220

Benachrichtigung  des
Hypothekengläubigers

8  88.
Die  Zahlung  der  Vergütung  kann  mit  Wirkung  gegen  den  Hypovor

  Leistung  der  Verg#=  thekenglänbiger  nur  insoweit  erfolgen,  als  die  Sicherung  der  Verwendung

tung.

Verfahren  bei  Ausschluß
  und  Freilassung.

Befriedigung  des  Hypothekenglänbigers
  aus

der  Vergütung.

zur  Wiederherstellung  des  versicherten  Gebäudes  (§  78)  nachgewiesen  ist.

Eine  Zahlung,  die  ohne  solchen  Nachweis  geleistet  wird  (vgl.  §§  80,  81),
ist  dem  Hypothekengläubiger  gegenüber  nur  wirksam,  wenn  ihm  das  Rechnungsamt
  oder  der  Versicherte  angezeigt  hat,  daß  ohne  Sicherung  Zahlung
  geleistet  werden  soll,  und  seit  dem  Empfange  der  Anzeige  ein  Monat
verstrichen  ist.  Der  Hypothekengläubiger  kann  bis  zum  Ablaufe  der  Frist
dem  Rechnungsamte  gegenüber  der  Zahlung  widersprechen.  Die  Anzeige
darf  unterbleiben,  wenn  sie  untunlich  ist;  in  diesem  Falle  wird  der  Monat
von  dem  Zeitpunkt  an  gerechnet,  in  welchem  die  Vergütung  fällig  wird.
Die  Vergütung  ist  im  Sinne  dieser  Bestimmung  einen  Monat  nach  dem
Eingange  der  Schadenanzeige  bei  dem  Rechnungsamte  fällig.

8  89.

Hat  der  Hypothekengläubiger  seine  Hypothek  dem  Rechnungsamt
angemeldet,  so  wirkt  eine  an  den  Versicherten  gerichtete  Ausschlußver—
fügung  (§§  4  bis  6,  11)  oder  die  Freilassung  (88  7  bis  9,  12)  gegen—
über  dem  Hypothekengläubiger  erst  mit  dem  Ablauf  eines  Monats,  nachdem
  die  Beendigung  des  Versicherungsverhältnisses  oder,  sofern  diese  noch
nicht  eingetreten  war,  der  Zeitpunkt  der  Beendigung  dem  Hypothekengläubiger
  durch  das  Rechnungsamt  mitgeteilt  worden  oder  in  anderer
Weise  zu  seiner  Kenntnis  gelangt  ist.

Hat  der  Hypothekengläubiger  seine  Wohnung  geändert,  die  Anderung
aber  dem  Rechnungsamte  nicht  mitgeteilt,  so  genügt  für  eine  Mitteilung
der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  die  Absendung  eines  eingeschriebenen  Briefes
nach  der  letzten  dem  Rechnungsamte  bekannten  Wohnung.  Die  Mitteilung
  wird  in  dem  Zeitpunkte  wirksam,  in  welchem  sie  ohne  die  Wohnungsänderung
  bei  regelmäßiger  Beförderung  dem  Hypothekengläubiger
zugegangen  sein  würde.

8  90.

Ist  die  Anstalt  wegen  des  Verhaltens  des  Versicherten  von  der

Verpflichtung  zur  Leistung  frei,  so  bleibt  gleichwohl  ihre  Verpflichtung
        <pb n="252" />
        221

gegenüber  einem  Hypothekengläubiger  bestehen,  ohne  Unterschied,  ob  die
Hypothek  angemeldet  ist  oder  nicht.

In  diesem  Falle  kaun  von  dem  Gläubiger  schon  vor  Ablauf  des
sonst  bestimmten  fünfjährigen  Zeitraums  (§  83)  und  ohne  Sicherung
der  Verwendung  der  Vergütung  (§  78)  Befriedigung  aus  der  letzteren
beansprucht  werden.

8  91.

Soweit  die  Anstalt  auf  Grund  der  Vorschriften  der  88  89,  90  den
Hypothekengläubiger  befriedigt,  geht  die  Hypothek  auf  sie  über.  Der  Über—
gang  kann  nicht  zum  Nachteil  eines  gleich=  oder  nachstehenden  Hypothekengläubigers
  geltend  gemacht  werden,  dem  gegenüber  die  Verpflichtung  der
Anstalt  zur  Leistung  bestehen  geblieben  ist.

§  92.

Ist  das  Grundstück  mit  einer  im  Grundbuch  eingetragenen  Real=  Reallast,  Grundschuld,
last,  Grundschuld  oder  Reutenschuld  belastet,  so  finden  die  Vorschriften  Rentenschnld.
der  §§  86  bis  91  entsprechende  Anwendung.

8  93.
Die  durch  die  Vorschriften  der  88  89  bis  92  begründeten  Rechte  cden  Verstcherten  zukönnen
  nicht  zu  Gunsten  solcher  Hypotheken,  Grundschulden  oder  Renten-stehende  Hypother,
schulden  geltend  gemacht  werden,  die  dem  Versicherten  zustehen.

8  94.

Die  im  Zwangsversteigerungsverfahren  erfolgende  Beschlagnahme  Beschlagnahme  im
eines  ren  umfaßt  auch  die  Forderung  auf  Zahlung  der  Ver-  —eW
gütung  für  Gebäude,  die  auf  dem  beschlagnahmten  Grundstücke  gestanden
haben,  insoweit,  als  nicht  die  Zahlung  der  Vergütung  mit  Wirkung  gegen
den  Hypothekengläubiger  (88  88,  89)  erfolgen  kann.

Die  Beschlagnahme  wird  der.  Anstalt  gegenüber  mit  dem  Zeitpunkte
wirksam,  in  welchem  sie  dem  Rechnungsamte  bekannt  oder  ihm  ein  auf
Antrag  des  Gläubigers  zu  erlassendes  Zahlungsverbot  des  Vollstreckungsgerichts
  zugestellt  wird.  Die  Vorschriften  des  §  845  der  Zivilprozeßordnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

38“
        <pb n="253" />
        222

Die  Versteigerung  des  Grundstücks  erstreckt  sich  auf  die  Forderung
auf  Schadenvergütung.

Der  Beschluß  über  die  Erteilung  des  Zuschlags  ist  von  dem  Vollstreckungsgerichte
  nach  Eintritt  der  Rechtskraft  dem  Rechnungsamte  von
Amts  wegen  mitzuteilen.

Das  Gleiche  gilt  von  der  Aufhebung  der  Beschlagnahme.

V.  Versicherungsbeiträge  und  Rücklage.

8  96.
Versicherungsbeiträge.  Die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  der  Anstalt  werden  von
den  Versicherten  durch  ordentliche  und  außerordentliche  Beiträge  aufebracht.


gebrach  §  96.

Rücklage.  lberschüsse,  die  sich  bei  den  Einnahmen  der  Anstalt  ergeben,  bilden
die  Rücklage.  Die  Rücklage  ist  zur  Zahlung  von  Schadenvergütungen
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §§  109  bis  111  zu  verwenden.

Die  verzinsliche  Ausleihung  der  Geldbestände  hat  in  der  für  Anlagen
  aus  der  Staatskasse  zulässigen  Weise  zu  erfolgen.

§  97.

SSeitregsklaffen  und  Die  Versicherungsbeiträge  werden  nach  Einheiten  umgelegt,  die
für  je  Einhundert  Mark  Versicherungssumme  nach  der  Klasse  des  versicherten
  Gebäudes  festzustellen  sind.

Ergibt  sich  bei  der  Berechnung  des  Beitrags  ein  Pfennig-Bruchteil,
  so  ist  dieser  aufwärts  auf  einen  vollen  Pfeunig  abzurunden.

8  98.
Die  Beitragseinheiten  betragen  für  die  im  §  37  aufgeführten
Klassen  I  bis  IV  .
8steunigfürdieKlasscl,
14  77  7“7  7  „  UHl,
18  7  7  ?„pv525  57  III,
20  77  7“  7½  7  Iy,
von  je  100  Mark  Versicherungssumme.
        <pb n="254" />
        Die  Beitragseinheit  für  Gebäude  der  Klasse  V  wird  von  dem
Staatsministerium  in  der  Weise  bestimmt,  daß  die  Beitragseinheit  der
Klasse,  die  der  Bauart  des  Gebäudes  entspricht,  nach  dem  Grade  der
Feuergefährlichkeit  erhöht  wird,  die  sich  aus  dessen  Benutzung  und  Ein—
richtung  ergibt.

8  99.

Ausnahmsweise  sind  die  Beiträge

1.  für  Gebäude,  die  mindestens  25  Meter  von  jedem  anderen  Gebände
entfernt  liegen,  nach  abgeminderten  Einheiten,  und  zwar

in  der  Klasse  I  mit  7  Pfennig,
!“  77  »  117112  »  /
57  III  „  16  7"%  „

2.  für  Kirchen  und  Kapellen  nebst  zugehörigen  Türmen,  in  welchen
weitere  heizbare  Wohnräume  als  die  Türmerwohnung  nicht  enthalten
  sind,  ohne  Rücksicht  auf  Bauart  und  Lage  nach  der  Beitragseinheit
  für  die  Klasse  II,  jedoch  nur  zu  einem  Viertel,

zu  entrichten.

Hinsichtlich  der  Mindestentfernung  von  25  Meter  gelten  die  Gebäude
einer  Hofreite,  soweit  sie  den  Beitragsklassen  I,  II  oder  III  angehören
und  durch  vorschriftsmäßige  Brandmauern  von  den  Gebäuden  einer  abweichenden
  Klasse  geschieden  sind,  als  ein  Ganzes  gegenüber  anderen  Gebäuden.

§  100.

In  Orten  mit  Hochdruckwasserleitung,  der  Hydranten  in  ausreichender
  Anzahl  und  mit  ausreichender  Druckhöhe  angeschlossen  sind,
tritt  für  Gebäude  aller  Beitragsklassen  mit  Ausschluß  der  Kirchen  und
Kapellen  eine  Ermäßigung  der  Beiträge  ein,  wenn  das  Gebäude  in
seiner  ganzen  Ausdehnung  im  Wirkungsbereiche  der  Wasserleitung  gelegen
ist.  Die  Ermäßigung  beträgt  für  jede  Beitragseinheit  (8§§  98  und  99
Nr.  1)  2  Pfennig  von  je  100  Mark  Versicherungsumme.

Für  Gebäude,  die  bei  der  Landesanstalt  schon  versichert  sind,
wird  die  Beitragsermäßigung  nur  auf  Antrag  gewährt.  Die  Ermäßigung
tritt  nach  Ablauf  des  Kalenderjahres  ein,  in  welchem  die  Prüfung  der
Wasserleitung  erfolgt  ist.

223
        <pb n="255" />
        224

Beginn  der  Beitragspflicht
  für  den  Versicherten.


Mit  Ausnahme  der  der  Gemeinde  zur  Last  fallenden  Aufwände  für
Mitwirkung  der  Feuerwehr  sind  die  Kosten  der  Prüfung  von  der  Anstalt
zu  tragen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  vom  Staatsministerium  eine  Wiederholung
  der  Prüfung  angeordnet  wird.

8  101.

Alle  Gebäude  einer  Hofreite,  die  in  unmittelbarem  Zusammenhange
miteinander  stehen  oder  weniger  als  fünf  Meter  voneinander  entfernt
sind,  sind  in  diejenige  Beitragsklasse  einzustellen,  der  das  feuergefähr—
lichste  unter  ihnen  angehört,  wenn  nicht  die  Gebäude  mit  harter  Dachung
versehen  und  von  den  feuergefährlicheren  durch  eine  vorschriftsmäßige
Brandmauer  geschieden  sind.  Das  Staatsministerium  ist  befugt,  eine
Ausnahme  zu  gestatten,  wenn  das  feuergefährlichste  Gebäude  nach  Wert
und  Umfang  im  Verhältnisse  zu  den  übrigen  Gebäuden  von  untergeord—
neter  Bedeutung  ist  oder  nach  Lage  und  Bauart  der  Gebäude  die  Gefahr
wesentlich  gemindert  erscheint.

Stehen  neben  einem  versicherten  Gebäude  innerhalb  der  Entfernung
von  fünf  Meter  Gebäude  derselben  Hofreite,  die  auf  Grund  der  §  4,  d,
e,  k  oder  des  §  7  bei  der  Landesanstalt  nicht  versichert  sind,  so  ist  das
seiner  Bauart  und  seiner  Benutzung  nach  feuergefährlichste  Gebände  für
die  Klassenbestimmung  maßgebend,  sofern  nicht  das  versicherte  Gebäude
mit  harter  Dachung  versehen  und  durch  eine  vorschriftsmäßige  Brandmauer
  abgeschieden  ist.

Die  Gebäude  mehrerer  aneinander  grenzender  Hofreiten  sind,  wenn
der  Eigentümer  oder  Miteigentümer  der  einen  Hofreite  zugleich  Eigentümer
  oder  Miteigentümer  der  andern  Hofreite  ist,  den  Gebäuden  nur
einer  Hofreite  gleich  zu  achten.

8  102.

Die  Versicherungsbeiträge  werden  vom  Staatsministerium  für  be—
stimmte  Fälligkeitstage  durch  Bekanntmachung  im  Regierungsblatt  ausgeschrieben.


Der  volle  ordentliche  Jahresbeitrag  ist  für  jede  am  31.  März  in
Kraft  befindliche  Versicherung  zu  entrichten.
        <pb n="256" />
        225

8  103.
Wenn  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Dezember
1.  die  Versicherung  eines  Neubanes  oder  Vergrößerungsbaues,
2.  die  Erhöhung  der  Versicherungssumme  auf  Grund  einer  Neuschätzung,
3.  die  Aufnahme  eines  früher  nicht  versicherten  Gebäudes  oder
Gebäudewertsteiles
oder
4.  wegen  eingetretener  Veränderungen  an  einem  versicherten  Gebäude
dessen  fernere  Zulassung  gegen  einen  höheren  Beitrag  (§  98  Abs.  2)
in  Kraft  tritt,  so  ist  eine  Zahlung  auf  die  ordentlichen  und  auf  die
etwaigen  außerordentlichen  Beiträge  in  der  Weise  zu  leisten,  daß  für
den  laufenden  und  jeden  noch  übrigen  Monat  des  Kalenderjahres  ein
Zehntel  der  Beiträge,  und  sofern  es  sich  nur  um  einen  Zuwachs  handelt,
ein  Zehntel  dieses  Zuwachses  berechnet  und  spätestens  mit  dem  nächstfälligen
  ordentlichen  Beitrag  erhoben  wird.
Die  Erhebung  unterbleibt,  wenn  die  zu  leistende  Zahlung  weniger
als  zwanzig  Pfennig  beträgt.

8  104.

Von  den  Versicherungssummen  der  ganz  oder  zum  Teil  durch  einen  Beiträge  nach  Eintritt
Schadenfall  zerstörten  Gebände  sind,  mit  Ansnahme  der  in  §  80  eines  Schadens.
bezeichneten  Fälle,  die  Versicherungsbeiträge  unverändert  und  solange
fortzuentrichten,  bis  nach  erfolgtem  Wiederaufban  oder  Neuban  die  Versicherung
  anderweit  geregelt  ist.

Der  Versicherungsbeitrag  ist  auf  Antrag  des  Versicherten  in  Abfall
zu  bringen,  wenn  seit  dem  Tage  des  Schadenfalls  mindestens  sechs
Monate  verflossen  sind,  ohne  daß  ein  Ersatzbau  begonnen  worden  ist.

§  105.
Versicherungsbeiträge  werden  nicht  weiter  erhoben  für  ein  abgebrochenes  Wegfanr  von  Beiträgen.
Gebände,  an  dessen  Stelle  ein  neues  Gebänude  nicht  errichtet  worden  ist
oder  nicht  errichtet  werden  soll,  wenn  der  Eigentümer  Anzeige  darüber
bei  dem  Rechnungsamte  gemacht  hat.
        <pb n="257" />
        226

Rückgewähr  bezahlter  Versicherungsbeiträge  von  abgängigen  Gebäuden
oder  Gebändeteilen,  deren  Abmeldung  bei  dem  Gemeindevorstande  oder
Rechnungsamte  nicht  erfolgt  ist,  findet  nicht  statt.

8  106.

Zahlung  der  eträge,  Der  Versicherte  ist  verpflichtet,  den  Versicherungsbeitrag  binnen  vier
stände.  Wochen  vom  Fälligkeitstage  ab  in  ungetrennter  Summe  an  die  Steuereinnahme
  desjenigen  Gemeindebezirks,  zu  welchem  das  Gebäude  gehört,
oder  soweit  dies  hinsichtlich  gewisser  Gebäude  durch  das  Staatsministerium
besonders  angeordnet  ist,  an  die  Brandversicherungskasse  unmittelbar  zu
entrichten.
Ist  das  versicherte  Gebäude  im  Eigentume  mehrerer,  so  haftet  jeder
Miteigentümer  für  den  ganzen  Versicherungsbeitrag.  (Vergl.  auch  §  10
Abs.  3.)
Rückstände  unterliegen  der  Beitreibung  nach  den  Vorschriften  über
die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege.

§  107.

Ordentlicher  Beitrag.  Der  ordentliche  Versicherungsbeitrag  wird  für  jedes  Jahr  mit  dem
Betrag  einer  Einheit  (88  97  bis  100)  oder  in  Zehnteln  einer  solchen
erhoben.

8  108.
Erreicht  die  Rücklage  nach  Abzug  der  rückständigen  Schadenvergü—
tungen  nicht  den  Betrag  von  vier  Tausendteilen  der  Gesamtversicherungssumme

  der  Anstalt,  so  wird  der  ordentliche  Beitrag  mit  einer  ganzen
Einheit  erhoben.

§  109.
Verwendungen  aus  der  So  lange  die  Rücklage  die  im  vorigen  Paragraphen  bezeichnete  Grenze
Rücklage.  übersteigt,  ist  der  ordentliche  Beitrag  mit  gemindertem  Betrage  zu

erheben.  Die  Abminderung  beträgt  ein  Zehntel  der  ganzen  Beitragseinheit
  auf  jede  im  Uberstiege  vorhandene  angefangene  oder  volle  Hälfte
eines  Tausendteils  der  Versicherungssumme.
        <pb n="258" />
        8  110.

Ist  der  mit  einer  ganzen  Einheit  erhobene  ordentliche  Beitrag  unter  tra

Hinzurechnung  desjenigen  Betrags,  um  welchen  die  Rücklage  zwei  Ein—
tansendteile  der  Versicherungssumme  übersteigt,  zur  Deckung  des  laufenden
Bedarfs  der  Anstalt  nicht  ausreichend,  so  ist  wegen  Erhebung  außerordentlicher
  Beiträge  die  Beschlußfassung  des  Landtags  herbeizuführen.


8  1II.
Bei  Bestimmung  der  Beitragshöhe  (88  108  bis  110)  ist  die

Gesamtversicherungssumme  am  Fälligkeitstage  des  letzten  ordentlichen

Beitrags  und  der  neueste  Stand  der  Rücklage  maßgebend.  Von  der
Versicherungssumme  ist  der  durch  Rückversicherung  gedeckte  Teil  in  Abzug
zu  bringen.

Versicherungssumme  und  Rücklage  sind  auf  den  nächst  höheren
durch  tausend  ohne  Bruch  teilbaren  Markbetrag  abzurunden.

112.
Sofern  die  Versicherungsbeiträge  nebst  der  Rücklage  zur  Befriedigung

227

Austerordentliche  Bei-Bestimmung

  der  Beigshöhe.


Auleihen  und  deren

der  Ansprüche  an  die  Anstalt  nicht  ausreichen,  ist  eine  verzinsliche  Anleihe  ilgung.

aufzunehmen  und  bis  zu  deren  Tilgung  mit  der  Ausschreibung  von
Beiträgen  nach  Maßgabe  der  §§  108  und  110  fortzufahren.

VI.  Rückversicherung.

*  113.

Die  Gesamtversicherungssumme  der  Gebände  in  Orten  von  mehr
als  zehntansend  Einwohnern  kann  ebenso  wie  die  Versicherungssumme
einzelner  besonders  gefährdeter  Gebände  anderer  Orte  bis  zur  Hälfte  des
Betrags  bei  anderen  Versicherungsanstalten  rückversichert  werden.

1909

39
        <pb n="259" />
        228
VII.  Beseitigung  feuergefährlicher  Bauwerte.

8  114.

Zur  Minderung  der  Fenersgefahr  ist  das  Staatsministerium  ermächtigt,
  zum  Umban  und  zur  Beseitigung  feuergefährlicher  Bauwerke
aus  der  Austaltskasse  Beihilfen  nach  Maßgabe  der  zu  diesem  Zwecke  zur
Verfügung  stehenden  Mittel  zu  gewähren.

VIII.  Verwaltung  der  Anstalt.

§  115.
Leitung  der  Anstalt.  Die  Anstalt  steht  unter  der  Leitung  des  Staatsministeriums.

8  116.
—  —  Untere  Verwaltungsbehörden  der  Anstalt  sind  die  Rechnungsämter
Rechnungsergebnisse,  soweit  nicht  für  einzelne  Geschäfte  andere  Behörden  oder  Beamte  vom
Staatsministerium  besonderen  Auftrag  erhalten.
Zuständig  ist  das  Rechnungsamt,  in  dessen  Bezirk  das  Gebände  liegt.
Über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der  Rechnungsämter  entscheidet

das  Staatsministerium.
§  117.

Für  die  Anstalt  besteht  eine  Hauptkasse  (Brandversicherungskasse),
an  welche  die  Rechnungsämter  die  Einnahmen  abliefern,  und  für  welche
sie  Ausgaben  zu  bestreiten  haben.

Die  Ergebnisse  der  von  der  Hauptkasse  abzulegenden  Jahresrechnung
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  der  Anstalt  sind  zu  veröffentlichen.

8  118.

Die  Erhebung  der  Versicherungsbeiträge  erfolgt,  soweit  sie  nicht  der
Hauptkasse  oder  den  Rechnungsämtern  unmittelbar  obliegt,  durch  die
Steuereinnehmer.

Die  Hebegebühren  der  Einnehmer  werden  vom  Staatsministerium

festgesetzt.
        <pb n="260" />
        8  1109.

Die  Unterpfandsbehörde  (das  Grundbuchamt)  ist  verpflichtet,  dem
Rechnungsamt  auf  Anfrage  diejenigen  Hypotheken,  Grundschulden,
Rentenschulden  und  im  Grundbuch  eingetragenen  Reallasten  mitzuteilen,
mit  welchen  ein  bei  der  Anstalt  versichertes  Gebäude  belastet  ist.

Der  Gemeindevorstand  hat  dem  Ersuchen  des  Rechnungsamts  um
Auskunft  oder  Beistand  in  Angelegenheiten  der  Anstalt  zu  entsprechen.

8  120.
Soweit  Zustellungen  von  Amts  wegen  erforderlich  werden,  finden
die  Vorschriften  in  §  9  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  im
Verwaltungswege  vom  8.  Dezember  1899  entsprechende  Anwendung.

8  121.
Das  Verfahren  der  Verwaltungsbehörden,  mit  Einschluß  der
Gemeindevorstände,  in  Angelegenheiten  der  Anstalt  ist  kostenfrei,  soweit
nicht  im  folgenden  Ausnahmen  bestimmt  sind.

8  122.

Aus  den  Mitteln  der  Anstalt  sind  die  Schadenvergütungen,  die
Rückversicherungsbeiträge,  die  Besoldungen  und  Verwaltungskosten  der
Anstalt  und  die  Beiträge  zur  Zentralkasse  für  Feuerlösch-  und  Sicher—
heitswesen  zu  bestreiten.

Die  Kosten  der  allgemeinen  Neuschätzung  (8  27)  und  die  Kosten
der  Schadenfeststellungen  sind,  soweit  sie  nicht  ausnahmsweise  dem  Ver—
sicherten  nach  den  Bestimmungen  in  §  123,  b,  e  zur  Last  fallen,  von  der
Anstalt  zu  tragen.

Auch  die  Reisekosten  der  Rechnungsbeamten  und  der  Baubeamten,
sowie  die  Gebühren  und  Verläge  anderer  Sachverständigen  fallen  vorbehaltlich
  der  Zahlungspflicht  Dritter  der  Anstalt  zur  Last.

229

Zustellung.

Kostenfreiheit  als  Regel.

Ausgaben  der  Anstalt.

39
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        8I.
88  2.  3.
88  4bis  6.
§6  7  bis  9.

8  10.

811.

8  12.

13.

14.
88  15  bis  24.

8  26.

8  26.

8217.
8  28.
88  29.  30.
831.
8  33.
8  34.
g  35.
g  36.
88  30  bis  39.
88  40bis  43.
88  44.  45.
g8  46  bis  48.
8  49.
88  50.  51.
862.

Inhaltsverzeichnis.

—

I.  Allgemeine  Bestimmungen.
Wesen  und  Sitz  der  Anstalt.
Gegenstand  der  Versicherung.
Ausschluß  von  der  Versicherung.
Befreiung  von  der  Versicherung.
Rechtsverhältnis  zwischen  Anstalt  und  Versichertem.
Inkrafttreten  des  Ausschlusses.
Inkrafttreten  der  Freilassung.
Versicherung  kraft  Gesetzes.
Antragsrecht  auf  Versicherung.
Anzeigepflicht  des  Versicherten.
Versicherung  bei  andern  Anstalten  und  Doppelversicherung.
Entschädigung  für  nicht  versicherte  Gegenstände.

II.  Wertschätzung  und  Klasseneinstellung.
Allgemeine  Schätzung.
Schätzung  auf  Antrag.
Anzeigen  der  Gemeindevorstände.
Grundlage  der  Schätzung.
Gebäudeeinheit.
Besondere  Bestandteile.
Versicherungswert.
Herabsetzung  der  Versicherungssumme.
Abrundung  der  Werte.
Feuergefährlichkeitsklassen.
Sachverständige.
Verfahren,  wenn  die  Schätzer  im  Urteil  nicht  übereinstimmen.
Anerkennung  der  Schätzungsergebnisse.
Erinnerungen  des  Gebäudeeigentümers.
Verfahren  bei  anderweiter  Schätzung.
Vorschriften  für  die  Klasseneinstellung.
        <pb n="264" />
        853.
8  54.
88  65.
851.
8  68.

859.
8  60.
88  61.
g  68.
8  64.
88  66.
867.
8  68.
88  609.
87I.
872.
8  53.
8  74.
g8  765.
S7.
8  78.

88  79.
881.

882.
g  83.
g  84.
g  86.

56.

62.

66.

70.

76.

80.

233

Wert  unvollendeter  Gebäude.
Sicherheitsvorschriften.
Giltigkeitseintritt  der  Versicherung.
Versicherungskataster.
Versicherungsschein.

III.  Feststellung  und  Vergütung  der  Schäden.
Anzeige  des  Schadenfalls  durch  den  Versicherten.
Anzeige  des  Schadenfalls  durch  den  Gemeindevorstand.
Sachverständige,  Leitung  der  Schätzung.
Aufräumen  der  Schadenstätte.
Verbot  der  Vornahme  von  Anderungen  am  beschädigten  Gebäude.
Voll=  und  Teilschäden.
Vergütung  für  Vollschäden.
Vergütung  für  Teilschäden.
Begrenzung  der  Verglütungspflicht.
Wertsminderung  vor  dem  Schadenfalle.
Schäden  an  unvollendeten  Gebäuden.
Verfahren,  wenn  die  Schätzer  im  Urteil  nicht  übereinstimmen.
Anerkennung  der  Schätzungsergebnisse.
Anderweite  Schätzung.
Feststellung  durch  Urteil.
Verwendung  der  Vergütung.  Sicherung  der  Verwendung.
Entbindung  vom  Nachweis  der  Sicherung.
Verwendung  zu  Bauten  an  anderer  Stelle  oder  zu  Bauten  anderer  Zweckbestimmung.

Berücksichtigung  des  Nießbrauchers.
Abhebungsfrist.
Verlust  des  Anspruchs  auf  Vergütung.  Ersatzpflicht  des  Schadenstifters.
Übergang  von  Ersatzansprüchen  auf  die  Anstalt.

IV.  Rechte  der  Hypothekengläubiger.  Abtretung  der  Forderung  auf  die  Vergütung.

g  86.
887.
g  88.
g  89.

g8  90.
892.
8  93.
8  94.

91.

Haftung  für  Hypotheken.

Übertragung  der  Forderung  auf  die  Vergütung.

Benachrichtigung  des  Hypothekengläubigers  vor  Leistung  der  Vergütung.
Verfahren  bei  Ausschluß  und  Freilassung.

Befriedigung  des  Hypothekengläubigers  aus  der  Vergütung.

Reallast,  Grundschuld,  Rentenschuld.

Dem  Versicherten  zustehende  Hypothek.

Beschlagnahme  im  Zwangsversteigerungsverfahren.
        <pb n="265" />
        234

§  95.
§  96.

V.  Versicherungsbeiträge  nud  Rücklage.
Versicherungöbeiträge.
Rücklage.

§§  97  bis  101.  Beitrags-Klassen  und  -Einheiten.

88  102.  103.

8  104.
8105.
8  106.

88  107.
8109.
8110.
111.
#112.

113.

114.

#115.

88  116  bis  119.

8120.
121.
#122.

88  123.  124.

8§  125  bis  129.

108.

Beginn  der  Beitragspflicht  für  den  Versicherten.
Beiträge  nach  Eintritt  eines  Schadens.

Wegfall  von  Beiträgen.

Zahlung  der  Beiträge,  Beitreibung  der  Rückstände.
Ordentlicher  Beitrag.

Verwendung  aus  der  Rücklage.

Außerordentliche  Beiträge.

Bestimmung  der  Beitragshöhe.

Anleihen  und  deren  Tilgung.

VI.  Rückversicherung.
VII.  Beseitigung  feuergefährlicher  Bauwerke.

VIII.  Verwaltung  der  Anstalt.
Leitung  der  Anstalt.
Verwaltungsstellen,  Veröffentlichung  der  Rechnungsergebnisse.
Zustellung.
Kostenfreiheit  als  Regel.
Ausgaben  der  Anstalt.
Kostenpflicht  des  Gebäudeeigentümers.

IX.  übergangs=  und  Schlußbestimmungen.
        <pb n="266" />
        Ausführungsverordnung

zu  dem  Gesetz  über  die  Gebände-Brandversicherungsanstalt
des  Großherzogtums  Sachsen  vom  3.  März  1909.

Vom  18.  August  1909.

[82]  Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  zur
Ausführung  des  am  1.  Januar  1910  in  Kraft  tretenden  Gesetzes  über  die  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  vom  3.  März  1909  folgendes
verordnet:

–  1.
Zu  8§§  2,  8,  a  des  Gesetzes.

Das  Mauerwerk,  auf  welchem  die  Umfassungs=  und  Schiedwände  eines  Gebändes
  ruhen,  ist  als  Grundmanerwerk  anzusehen.  Zum  Grundmauerwerk  werden
auch  die  unterhalb  des  Fußbodens  des  Erdgeschosses  liegenden  Gebändeteile  einschließlich
  der  Untermauerungen  für  Maschinen  und  Geräte  gerechnet  (§  8,  a  des
Gesetzes).

8  2.
Zu  §8§  3  und  26  des  Gesetzes.

Für  die  amtliche  Anordnung  oder  nachträgliche  Billigung  von  Löscharbeiten
einschließlich  des  Niederreißens  sind  die  Leiter  der  öffentlichen  Löschanstalten  zuständig.
  Vergl.  §§  33,  49  Ziff.  3  der  Verordnung,  betr.  die  Ausführung  des
Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen,  vom  26.  November  1881,  Reg.-Bl.  S.  252.

1909  40
        <pb n="267" />
        236

§  3.
Zu  §  4,  a,  b  und  §  7,  c  des  Gesetzes.

Die  Gebäude,  die  wegen  Benutzung  zu  einem  Gewerbebetrieb  einer  außergewöhnlichen

  Feuersgefahr  unterliegen,  sind  in  dem  unter  M  anliegenden  Verzeichnisse
  genannt.  Das  Verzeichnis  dient  zugleich  als  Tarif  für  die  Bemessung
der  Beitragserhöhungen  nach  §  98  Abs.  2  des  Gesetzes.  Siehe  weiter  §  51.

Das  Staatsministerium  entscheidet  über  die  Einordnung  der  Gebände  unter
die  Tarifnummern  auf  Grund  technischer  Begutachtung.

Es  bleibt  vorbehalten,  das  Verzeichnis  allgemein  oder  für  einzelne  Fälle  zu
erweitern  oder  zu  beschränken  oder  hinsichtlich  der  Beitragserhöhungen  (Zuschläge)
abzuändern.

8  4.
Zu  §  4,  c  des  Gesetzes.

Die  Gemeindevorstände  haben  bei  jedem  polizeilichen  Verbote  der  Benutzung
eines  Gebändes  (§  11  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1869,  Reg.-Bl.  S.  213)  alsbald
  dem  Rechnungsamte  schriftliche  Mitteilung  zu  machen.

5.
Zu  §  4,  f  des  Gesetzes.

Als  isoliert  stehend  sind  solche  Gebände  anzusehen,  die  von  den  nächstgelegenen
Gebäuden  des  Orts  weiter  als  113  Meter  entfernt  und,  wenn  ein  behördlich  genehmigter
  Ortsbebauungsplan  besteht,  außerhalb  des  letzteren  gelegen  sind  (§  11
der  Verordnung  vom  7.  Juli  1881,  baupolizeiliche  Vorschriften  betreffend,  Reg.-Bl.
von  1881  S.  100).

Zu  den  auszuschließenden  Gebäuden  gehören  auch  bewegliche  Eisenbahn=  pp.6
Wachthäuser,  sowie  nur  vorübergehend  auf  einer  Stelle  stehende  Vorratsschuppen,
Baracken,  Markt=  und  Schaubuden,  Arbeiterhütten  und  Materialbuden  auf  Bauplätzen.


86.
Zu  8  4,  g  des  Gesetzes.

Triebwerke,  Maschinen  und  Geräte  sind  von  der  Versicherung  bei  der
Landesanstalt  ausgeschlossen,  gleichviel,  ob  sie  zu  gewerblichen  oder  zu  landwirt—
schaftlichen  Zwecken  oder  zum  Hausgebrauche  dienen.  Namentlich  gilt  dies  auch
        <pb n="268" />
        237

von  elektrischen  Starkstrom  anlagen  samt  zugehörigen  Leitungen,  sowie  von  dem
gangbaren  Zeug  in  Mühlgebäuden.  Vergl.  8  21.

8  7.
Zu  §  5  des  Gesetzes.

Unter  die  Bestimmung  im  §  5  des  Gesetzes  fallen  bauliche  und  andere  Mängel,
deren  Abstellung  polizeilich  gefordert  werden  kann.  (Vergl.  Gesetz  vom  29.  April
1829,  Reg.-Bl.  S.  57  und  Gesetz  vom  11.  Mai  1869,  Reg.-Bl.  S.  213  sowie  die
Nachträge  und  Ausführungsbestimmungen  dazu,  ferner  die  allgemeinen  polizeilichen
Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln,  nämlich  die  Bekanntmachungen
des  Reichskanzlers  vom  5.  August  1890  —  R.-G.-Bl.  S.  163  —  und  17.  Dezember
  1908  —  R.-G.-Bl.  1909  S.  3  —  und  die  darauf  bezüglichen  Ministerialverordnungen
  —  Reg.-Bl.  S.  77  von  1884,  114  von  1891,  37  von  1908  —,
weiter  auch  die  Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Mineralölen  vom  21.  Oktober
  1903,  Reg.-Bl.  1903  S.  163,  die  Verordnungen,  betreffend  die  Anlegung
elektrischer  Leitungen,  vom  8.  Jannar  1896,  Reg.-Bl.  S.  2,  und  vom  6.  Januar
1902,  Reg.-Bl.  S.  1,  und  die  Verordnung,  betreffend  die  Herstellung,  Aufbewahrung
  und  Verwendung  von  Azetylen,  sowie  die  Lagerung  von  Carbid,  vom  20.  September
  1905,  Reg.-Bl.  1905  S.  227).

Die  Schätzungssachverständigen  haben  über  die  von  ihnen  wahrgenommenen
Mängel  gegenüber  den  polizeilichen  Vorschriften  dem  Rechnungsamt  Anzeige  zu
machen.

Ist  wegen  eines  solchen  Mangels  der  Ausschluß  verfügt  worden,  so  hat  der
Versicherte,  sobald  der  Mangel  beseitigt  ist,  dem  Rechnungsamt  Anzeige  zu  machen.

88.
Zu  88  6,  11,  89  des  Gesetzes.

Sobald  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium  angeordnet  ist,  daß  ein  Gebäude
  aus  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  ausgeschlossen  werde,  hat  das
Rechnungsamt  über  den  Ausschluß  und  den  Zeitpunkt  seines  Inkrafttretens  an
den  Versicherten  die  in  §  11  des  Gesetzes  vorgeschriebene  Eröffnung  zu  richten.  Siehe
weiter  §  50.

40  7
        <pb n="269" />
        238

§6  9.
Zu  88  7  bis  9,  12  des  Gesetzes.

Der  Antrag  auf  Freilassung  von  der  Versicherung  ist  bei  dem  Rechnungsamte
zu  stellen.

Die  Entschließung  auf  den  Antrag  ist  dem  Gebäudeeigentümer  schriftlich  oder
zu  Protokoll  zu  eröffnen.  Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  im  Falle  des  §  8
Abs.  2  des  Gesetzes  eine  Entschließung  abzuändern  ist.  Die  schriftliche  Eröffnung
ist  zuzustellen.  Siehe  weiter  §  50.

8  10.
Zu  §  10  des  Gesetzes.

Die  Behörde,  bei  welcher  das  Grundsteuerkataster  geführt  wird  (Katasterführung,
Vermessungsamt),  hat  binnen  einer  Woche  nach  Ablauf  jeden  Kalendermonats  dem

.  Rechnungsamte  mittelst  eines  nach  dem  anliegenden  Muster  A  aufgestellten  Ver-—
  zeichnisses  von  allen  an  Gebäuden  vorgekommenen  Eigentumsveränderungen  Kenntnis
zu  geben.  Das  Rechnungsamt  hat  hiernach  das  Versicherungskataster  unverzüglich

zu  berichtigen.

Soweit  die  Führung  des  Grundsteuerkatasters  dem  Rechnungsamt  obliegt,
hat  dieses  mit  der  Ab=  und  Zuschreibung  im  Grundstenerkataster  zugleich  die  Berichtigung
  des  Eigentümernamens  im  Versicherungskataster  vorzunehmen,  ohne  daß
es  der  Aufstellung  des  in  Abs.  1  vorgeschriebenen  Verzeichnisses  bedarf.

Mit  Zustimmung  des  Grundstückseigentümers  kann  bis  auf  Widerruf  als  Versicherter
  auch  anerkannt  werden,  wer  auf  einem  ihm  nicht  gehörigen  Grundstück
ein  Gebände  errichtet  hat  oder  unterhält,  ohne  Eigentümer  des  Gebäudes  zu  sein.
Die  Zustimmung  kann  bei  dem  Rechnungsamte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erklärt
werden.

8  11.
Zu  88  15  bis  20  des  Gesetzes.

Bestehen  Zweifel  darüber,  ob  ein  neu  errichtetes  Gebäude  wegen  seines  Nutzzwecks
  von  der  Versicherung  auszuschließen  oder  besonderen  Sicherheitsvorschriften
zu  unterstellen  (8§  4,  a,  b,  7,  c,  54  des  Gesetzes)  oder  mit  erhöhtem  Beitrage  zu  belegen
  ist  (§  98  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  hat  das  Rechnungsamt  den  Eigentümer
schriftlich  zur  Erklärung  aufzufordern.
        <pb n="270" />
        239

Die  Aufforderung  kann  auf  jeden  Umstand  erstreckt  werden,  der  für  die  Beurteilung
  der  Gefahr  von  Einfluß  ist.

§  12.
Zu  8  23  des  Gesetzes.

Die  Erhöhung  der  Gefahr  soll  als  unerheblich  im  Sinne  des  §  23  des  Gesetzes
  angesehen  werden,  wenn  den  Umständen  nach  anzunehmen  ist,  daß  infolge
der  Gefahrerhöhung  weder  der  Ausschluß  zu  verfügen,  noch  eine  Sicherheitsvorschrift
anzuordnen  oder  der  Versicherungsbeitrag  zu  erhöhen  gewesen  wäre.

8  13.
Zu  88  25,  28,  29  des  Gesetzes.

Neue  Gebände  und  Gebändevergrößerungen  gelten  als  vollendet,  wenn  sie
soweit  fertig  gestellt  sind,  daß  sie  in  Benutzung  genommen  werden  können,  und
wenn  die  Ausführung  in  allen  wesentlichen  Teilen  den  allgemeinen  Bauvorschriften
entspricht.

§  1.
Zu  §  25  des  Gesetzes.

Die  Versicherung  bei  anderen  Anstalten  ist  dem  Rechnungsamt,  in  dessen
Bezirke  das  zu  versichernde  Gebände  sich  befindet,  nach  Maßgabe  der  hierüber  erlassenen
  Vorschriften  (Ministerialverordnung  vom  9.  November  1901,  Reg.-Bl.
S.  251)  anzumelden.

Das  Rechnungsamt  hat  zu  überwachen,  daß  Gebäude,  hinsichtlich  deren  der
Ausschlußgrund  in  Wegfall  gekommen  ist,  alsbald  und  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
sie  auswärts  versichert  sind  oder  nicht,  bei  der  Landesanstalt  versichert  werden.  Der
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Versicherung  ist  dem  anderen  Versicherer,  falls
er  dem  Rechnungsamte  bekannt  ist,  mitzuteilen.

Kommt  eine  Doppelversicherung  zur  Kenntnis  des  Rechnungsamts,  so  ist  dem
Staatsministerium  Anzeige  darüber  zu  machen.

15.
Zu  §§  27  und  40  des  Gesetzes.
Jede  allgemeine  Neuschätzung  erstreckt  sich  auf  alle  Gebäude,  die  nicht  bereits
  von  der  Versicherung  ausgeschlossen  oder  freigelassen  sind.
        <pb n="271" />
        240

Wird  gelegentlich  einer  solchen  Neuschätzung  auf  Grund  der  §§  7  bis  9  des
Gesetzes  eine  Freilassung  beantragt,  so  ist  nach  §§  9,  50  zu  verfahren,  die  Neuschätzung
  des  Gebäudes  aber  bis  zur  Entscheidung  auf  den  Antrag  zu  unterlassen.
Wird  die  Schätzung  wegen  Zurückziehung  des  Antrags  später  besonders  ausgeführt,
so  geschieht  dies  auf  Kosten  des  Antragstellers  (§  123,  a  des  Gesetzes).

Abgebrannte  oder  niedergelegte  Gebäude,  die  noch  nicht  wieder  aufgebaut  und
deshalb  noch  nicht  von  neuem  geschätzt  sind,  werden  bei  der  allgemeinen  Neuschätzung,
soweit  nicht  auf  Grund  der  Vorschriften  in  §§  104  Abs.  2,  105  des  Gesetzes  die
Beitragsleistung  des  Versicherten  aufgehört  hat,  nach  Maßgabe  der  bisherigen
Schätzungswerte,  Versicherungssummen  und  Beitragsklassen  in  den  Schätzungsnachweis
  und  das  Kataster  eingetragen.  Siehe  weiter  §8  57,  58.

Auf  Antrag  des  Rechnungsamts,  des  Schätzungskommissars  oder  der  sonstigen
Sachverständigen  hat  der  Gemeindevorstand  über  die  Personen  der  Eigentümer  und
die  zu  jeder  Hofreite  gehörigen  Gebäude  etwa  erforderliche  Auskunft  zu  erteilen.

8  16.
Zu  §  28  des  Gesetzes.

Beantragte  Neuschätzungen  sind  alsbald  auszuführen,  wenn  nicht  von  dem
Antragsteller  verlangt  wird,  daß  die  Erledigung  des  Antrags  erst  bei  Gelegenheit
der  im  nächsten  Herbst  aus  Anlaß  der  Veränderungsanzeige  des  Gemeindevorstands
(§  29  des  Gesetzes)  vorzunehmenden  Schätzungen  erfolgen  soll.

8  17.
Zu  §  29  des  Gesetzes.
Die  Jahresverzeichnisse  der  Gemeindevorstände  sind  nach  dem  unter  B  an-—
  liegenden  Muster  anzufertigen  und  bei  dem  Rechnungsamte  vor  Mitte  des  Monats
Oktober  einzureichen.

In  gleicher  Frist  ist  statt  des  Verzeichnisses  ein  Ausfallschein  einzureichen,
wenn  Veränderungen  der  in  §  29  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  im  Gemeindebezirke
nicht  vorgekommen  sind.

Im  Bau  befindliche  Gebäude,  deren  Vollendung  (§  13)  noch  im  laufenden
Jahre  bevorsteht,  sind  im  Verzeichnisse  mit  erläuternder  Bemerkung  anzugeben.
        <pb n="272" />
        241

Bauten,  die  als  unvollendet  in  einem  früheren  Verzeichnisse  bereits  angezeigt
waren,  sind  in  das  Verzeichnis  von  neuem  aufzunehmen,  wenn  die  Bauausführung
fortgesetzt  oder  beendigt  worden  ist.

Obliegenheit  der  Gemeindevorstände  ist  es,  dafür  besorgt  zu  sein,  daß  auf  Grund
der  von  den  Gebäudeeigentümern  zu  bewirkenden  Anmeldungen  (vergl.  §  1  des  Gesetzes
  vom  11.  Mai  1869,  §  8  Ziff.  9  der  Verordnung  vom  7.  Juli  1881,  Reg.-Bl.
S.  106)  und  auf  Grund  einzuziehender  Nachrichten  die  Jahresverzeichnisse  die  erforderliche
  Vollständigkeit  erhalten.

Ist  das  Verzeichnis  oder  ein  Ausfallschein  bis  zum  20.  des  Monats  Oktober
noch  nicht  eingereicht,  so  hat  das  Rechnungsamt  die  Einreichung  durch  Absendung
eines  Boten  auf  Kosten  des  Säumigen  herbeizuführen,  wenn  sie  nicht  auf  schriftliche
  Erinnerung  binnen  drei  Tagen  erfolgt.

Der  Gemeindevorstand  hat  den  ungefähren  Betrag  des  Abgangs  oder  Zugangs
an  Gebäudewert,  wenn  er  ihm  nicht  bekannt  ist,  nach  einer  vom  Gebäudeeigentümer
einzuholenden  Auskunft  in  das  Verzeichnis  einzustellen.

8  18.
Zu  88  29,  35,  71  des  Gesetzes.

Die  Gemeindevorstände  und  die  Schätzungsgewerken  sind  verpflichtet,  bei  dem
Rechnungsamt  eine  neue  Festsetzung  des  Versicherungswerts  anzuregen,  wenn  zu
ihrer  Kenntnis  kommt,  daß  Gebäude  infolge  unpfleglicher  Unterhaltung  oder  wegen
Alters  oder  aus  anderen  Gründen  den  versicherten  Wert  nicht  mehr  erreichen.

Fälle  erheblicher  Wertsminderung  sind  vom  Gemeindevorstande  dem  Rechnungsamte
  nicht  erst  durch  das  Jahresverzeichnis,  sondern  tunlichst  bald  anzuzeigen.

8  19.
Zu  §  30  des  Gesetzes.

Auch  wenn  seit  der  letztjährigen  Verzeichnung  nur  Veränderungen  der  im
§  30  des  Gesetzes  bezeichneten  Art  vorgekommen  sind,  hat  der  Gemeindevorstand
ein  Verzeichnis  bei  dem  Rechnungsamt  einzureichen.

Das  Rechnungsamt  hat  den  Gebäudeeigentümer  zu  befragen,  ob  er  zur  Versicherung
  nach  eigener  Wertangabe  bereit  ist.  Wird  diese  Art  der  Versicherung  abgelehnt
  oder  eine  entsprechende  Erklärung  nicht  abgegeben,  so  ist  die  Schätzung  anzuordnen.
        <pb n="273" />
        242

8  20.
Zu  §  31  des  Gesetzes.

Die  Schätzung  und  Klasseneinstellung  hat  nach  örtlicher  genaner  Besichtigung,
Vermessung  und  Untersuchung  der  Gebände  zu  erfolgen.  Zu  diesem  Zwecke  sind
die  Sachverständigen  berechtigt,  den  Eintritt  in  die  einzelnen  Räume  der  Gebäude
zu  verlangen.

Dem  Gebändeeigentümer  ist  überlassen,  den  Sachvperständigen  die  schriftlichen
Nachweise  über  die  Bankosten  vorzulegen.

8  21.
Zu  §  32  des  Gesetzes.

Gegenstände,  die  mit  dem  Gebände  fest  verbunden  sind  und  nicht  zu  den
nach  §  4,  g,  h  des  Gesetzes  auszuschließenden  gehören,  sind  mit  dem  Gebänude
zu  schätzen,  also  namentlich  Zimmeröfen,  Kochherde,  Anlagen  für  Zentralheizung,
aufgeklebte  oder  sonst  befestigte  Wandtapeten  und  Fußbodenbeläge,  äußere  Gebäudeteile,
  als:  Blitzableiter,  Dachrinnen,  Abfallrohre,  Fensterläden,  Fenstergitter,  freistehende
  Gänge  und  Laufbrücken,  Eingangs=  und  andere  Vorbauten  usw.  sowie  in
das  Gebäude  eingefügte  elektrische  Schwachstromanlagen  (mit  Ausnahme  der  von
der  Postverwaltung  hergestellten  Fernsprechanlagen),  ferner  Gas-,  Wasser=  und  Dampfheizungsröhren
  mit  zugehörigen  Verschlußhähnen,  nicht  aber  die  zugehörigen,  von
der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  auszuschließenden  Meßvorrichtungen  und  die
ebenfalls  auszuschließenden  Leitungsröhren  von  Betriebsmaschinen  und  von  gewerblichen
  Trockenanlagen.

Die  Leitungsröhren  von  Betriebsmaschinen  und  Trockenanlagen  bleiben  auch
dann  ausgeschlossen,  wenn  sie  zugleich  als  Heizungsröhren  dienen.

Hof=  und  Gartenumfriedigungen  nebst  Türen  und  Toren  sind  nicht  mit  abzuschätzen.


8  22.
Zu  8  33  des  Gesetzes.

Für  Kirchen=  und  Schulbänke  gilt  die  Vorschrift  in  §  33  des  Gesetzes  insoweit,
  als  sie  zusammen  im  einzelnen  Gebäude  einen  Wert  von  100  Mark  erreichen.

Werden  Lagerfache  (Regale)  wegen  der  Art  ihrer  Befestigung  zum  Gebäude
gerechnet,  so  ist  ihr  Wert,  wenn  er  100  Mark  erreicht,  ebenfalls  besonders  zu
schätzen.
        <pb n="274" />
        243
8  238.
Zu  §  34  des  Gesetzes.
1  Der  Wert  des  Bauplatzes,  Rechte  und  Lasten,  die  mit  dem  Eigentum  in
Verbindung  stehen,  und  der  Verkaufswert  bleiben  bei  der  Bestimmung  des  Versicherungswerts

  außer  Betracht.
8  24.

Zu  §  36  des  Gesetzes.
Die  Abrundung  der  Gebäudewerte  hat  in  der  Weise  zu  erfolgen,  daß  überschießende
  Beträge  von  1  bis  9  Mark  außer  Ansatz  bleiben.

§  25.

Zu  8§8§  37,  38  des  Gesetzes.

Als  massiv  gelten  Umfassungswände  aus  natürlichen  oder  künstlich  hergestellten
  Steinen,  Zementbeton  oder  Metall  sowie  Lehmwände.

Einzelne  Holzeinlagen,  welche  die  Standhaftigkeit  der  Wand  nicht  beeinträchtigen,
  verhindern  deren  Behandlung  als  Massivbau  nicht,  wenn  sie  nach  den
Außenseiten  mindestens  8  Zentimeter  stark  von  Stein  oder  25  Zentimeter  stark
von  anderem  Materiale  feuersicher  und  dauerhaft  verblendet  sind.

Auch  hölzerne  Türen  und  Tore,  gewöhnliche  Fenster  und  deren  hölzerne  Gewände,
  sowie  hölzerne  Dachkasten  und  Holzrinnen  sind  allein  nicht  geeignet,  die
Behandlung  einer  Umfassung  als  Massivbaun  auszuschließen.

Eine  zwei  Nachbargebäuden  gemeinschaftliche  Scheidewand  gilt  bei  der  Klasseneinstellung
  als  „massiv",  wenn  sie  den  vorstehenden  Bestimmungen  entspricht  und
eine  Stärke  von  mindestens  25  Zentimetern  hat.

8  26.
Fortsetzung.
Als  harte  Dachung  gilt  Dachung  von  Stein,  Zementbeton,  Ziegeln,
Schiefer,  Metall  oder  starkem  Glas,  ohne  oder  mit  Holzunterlage,  ohne  oder  mit
hölzernem  Dachkasten  oder  Dachrinnen;  ferner  Dachung  von  Holzzement  oder  von

Dachpappe.
Als  weiche  Dachung  gilt  Dachung  von  anderen  als  den  angegebenen
Stoffen,  namentlich  auch  Dachung  von  Dachleinwand,  Stroh,  Rohr  oder  Holz,

allein  oder  in  Verbindung  mit  anderen  Stoffen.
1909  41
        <pb n="275" />
        244

Ziegeldächer  mit  Stroh  oder  Moosunterlage  gelten  ebenfalls  nicht  als  harte

Dachung.  ·
§27.
Zu  §  39  unter  a  des  Gesetzes.

Ein  Nachlaß  ist  statthaft,  wenn  der  weniger  feuersichere  Teil  der  Umfassungswände
  nicht  mehr  als  Ein  Zehntel  der  Außenfläche  ausmacht.  Befindet  sich  der
weniger  feuersichere  Teil  im  Dachgiebel,  so  ist  der  Nachlaß  nur  statthaft,  wenn  der
Dachgiebel  aus  Fachwerk  mit  mindestens  12  Zentimeter  starker  Vorlage  aus  Stein
besteht  oder  mindestens  10  Meter  von  jedem  anderen  Gebände  entferut  ist.

Ein  Nachlaß  ist  nicht  statthaft,  wenn  das  Gebäude  ganz  oder  nur  zu  einem
Teile  mit  anderer  als  harter  Dachung  (8  26)  versehen  ist.

Der  Nachlaß  soll  in  vollen  Klassenstufen  (§§  98,  99  Ziff.  1  des  Gesetzes)
bestehen,  und  zwar  bei  Gebäuden  der  fünften  Klasse  dergestalt,  daß  die  nach  §  52
dieser  Verordnung  zu  berechnenden  Zuschläge  hiervon  nicht  betroffen  werden.

8  28.
Zu  §  40  des  Gesetzes.

Als  Schätzungskommissar  soll  regelmäßig  ein  technischer  Beamter  bestellt
werden;  es  bleibt  jedoch  vorbehalten,  die  Geschäfte  des  Schätzungskommissars  einer
sonstigen  sachverständigen  Person  zu  übertragen.

Einer  besonderen  Verpflichtung  des  Schätzungskommissars  bedarf  es  nicht,
wenn  dieser  ein  Großherzoglicher  Beamter  ist.

8  29.
Zu  §8§  40  und  61  des  Gesetzes.

Als  Schätzungsgewerken  sind  nur  solche  Personen  auszuwählen  und  beizubehalten,
  die  selbständig  das  Bangewerbe  ausüben,  als  tüchtig,  rechtlich  und  zuverlässig
  bekaunt,  auch  körperlich  und  geistig  rüstig  sind.  Die  Gewerken  sind  vom
Rechnungsamte  mit  einem  Ausweise  zu  versehen.

Der  Dienstbezirk  der  Schätzungsgewerken  ist  in  der  Regel  der  Rechnungsamtsbezirk.
  Er  kann  auf  mehrere  Rechnungsamtsbezirke  erstreckt  oder  auf  Teile  eines
Rechnungsamtsbezirks  beschränkt  werden.  Im  Falle  des  Bedürfnisses  können  sie
zu  Geschäften  außerhalb  ihres  Dienstbezirks  beauftragt  werden.
        <pb n="276" />
        245

Der  Schätzungsgewerke  darf  nicht  an  der  Schätzung  solcher  Gebäude  teil—
nehmen,  die  ihm  selbst  oder  einem  seiner  Familien=  (Hausstands-)  Angehörigen
eigentümlich  zustehen.  Siehe  weiter  §  37.

8  30.
Zu  §  46  des  Gesetzes.

Das  Rechnungsamt  kann  rücksichtlich  solcher  Gebände,  die  nicht  am  Orte  des
Rechnungsamtssitzes  gelegen  sind,  den  Gemeindevorstand  um  Entgegennahme  der
Erklärung  des  Gebändeeigentümers  ersuchen.

Vom  Gemeindevorstand  ist  die  Erklärung  des  Gebäudeeigentümers  unter  Angabe
  von  Ort  und  Tag  als  von  ihm  eigenhändig  vollzogen  zu  beglaubigen.

Bei  der  allgemeinen  Neuschätzung  ist  vom  Rechnungsamt  im  Gemeindebezirk
ein  Eröffnungstermin  für  alle  ortsangehörigen  Gebäudeeigentümer  abzuhalten,  zu
welchem  die  letzteren  in  ortsüblicher  Weise  vorzuladen  sind.  Wer  in  diesem
Termin  ausbleibt,  ist  zur  Erklärung  schriftlich  aufzufordern.

831.
Zu  §§  49,  52  des  Gesetzes.

Der  Antrag  auf  anderweite  Klassenfeststellung  ist  durch  Anführung  der
tatsächlichen  Umstände  zu  begründen,  welche  die  erste  Klasseneinstellung  als  unzutreffend
  erweisen.

8  32.
Zu  §  53  des  Gesetzes.

Wenn  ein  unvollendetes  Gebäude  auf  Grund  eigener  Angabe  des  Versicherten
nach  künftigem  Werte  versichert  ist,  muß  dieser  Umstand  mit  deutlich  hervortretender
Schrift  in  dem  Versicherungsschein  ersichtlich  gemacht  werden.

8  33.
Zu  §  54  des  Gesetzes.
Die  Sicherheitsvorschriften  werden  dem  Versicherten  entweder  in  Abdruck  gegen
Empfangsbescheinigung  behändigt  oder  besonders  zu  Protokoll  eröffuet.
Siehe  weiter  §  61.
417
        <pb n="277" />
        246

8  34.
Zu  8  55  Abs.  2  des  Gesetzes.

Das  Rechnungsamt  hat  über  Neubauten  und  Vergrößerungsbauten,  die  zur
Versicherung  bei  ihm  angemeldet  werden,  ein  Anmeldungsregister  zu  führen.

Wird  bei  der  Anmeldung  eines  Vergrößerungsbaues  zugleich  die  Freilassung
eines  Wertsteils  beantragt,  so  bewendet  es  bei  dem  bisherigen  Umfange  der  Ver—
sicherung  auch  für  den  Vergrößerungsbau  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Ver—
sicherung  des  Gebäudes  nach  den  Vorschriften  in  §§  8,  b,  12  des  Gesetzes  neu
geordnet  wird.

§  35.
Zu  857  des  Gesetzes.
—  Die  Versicherungskataster  sind  nach  dem  unter  C  angefügten  Muster  aufzu-·
  stellen.

An  den  Gemeindevorstand  kann  auf  dessen  Antrag  und  Kosten  Abschrift  des

geprüften  und  festgestellten  Versicherungskatasters  abgegeben  werden.

8  36.
Zu  §  58  des  Gesetzes.
Die  Versicherungsscheine  sind  nach  dem  unter  D  anliegenden  Muster  auszufertigen.

§  37.
Zu  §§  59,  60,  61  des  Gesetzes.
Das  Rechnungsamt  hat  auf  jeder  Schadenanzeige  den  Tag  des  Eingangs  zu
vermerken.  Der  Vermerk  ist  von  einem  Beamten  mit  Unterschrift  zu  versehen.
Um  ersichtlich  zu  machen,  ob  die  Schadenfeststellung  durch  die  Schätzungsgewerken
  allein  —  ohne  Leitung  durch  einen  Beamten  des  Rechnungsamts  —  bewirkt
  werden  kann,  hat  der  Gemeindevorstand  bei  geringen  Schäden  in  der  Schadenanzeige
  anzugeben,  ob  der  Schaden  nach  seinem  Ermessen  auf  weniger  als  300  Mark
zu  schätzen  ist.  Hat  der  Versicherte  wegen  Geringfügigkeit  des  Schadens  auf  Vergütung
  verzichtet,  so  ist  das  Vernehmungsprotokoll  der  Anzeige  beizufügen.
Fur  Schäden,  die  so  geringfügig  sind,  daß  die  Kosten  ihrer  Schätzung  durch
die  beiden  Gewerken  außer  Verhältnis  stehen  würden,  ist  ausnahmsweise  ohne  eine
solche  Schätzung  oder  auf  Grund  einer  Schätzung,  die  nur  von  einem  Gewerken
ausgeführt  ist,  die  Abfindung  des  Versicherten  nach  freier  Vereinbarung  statthaft.
        <pb n="278" />
        247

Das  gleiche  Verfahren  ist  zulässig,  wenn  Vergütungsbeträge  von  nicht  mehr  als
10  Mark  neben  größeren  Beträgen  aus  Anlaß  desselben  Schadenfalls  festzusetzen  sind.

Das  Rechnungsamt  hat  darauf  zu  sehen,  daß  die  Schadenabschätzung,  soweit
tunlich,  nicht  durch  Gewerken  geschehe,  von  welchen  anzunehmen  ist,  daß  sie  an  der
Wiederherstellung  des  Gebäudes  beteiligt  sein  werden.  Das  Rechnungsamt  hat  in
solchem  Falle,  wenn  ihm  andere  Schätzungsgewerken  nicht  zur  Verfügung  stehen,
das  Rechnungsamt  eines  benachbarten  Bezirks  um  die  Abordnung  verpflichteter  Ge—
werken  zu  ersuchen.

Die  Aufforderung  zu  persönlichem  Erscheinen  bei  der  örtlichen  Besichtigung
ist  an  den  Versicherten  spätestens  bei  dem  Beginne  des  Geschäfts  zu  richten  und
zwar  tunlichst  durch  Vermittelung  des  Gemeindevorstands.  Erscheint  ein  Versicherter
oder  ein  zu  dessen  Vertretung  Berechtigter  nicht,  so  ist  dennoch  mit  der  Besichtigung
und  Schätzung  vorzugehen.

Wird  ein  Anspruch  auf  Vergütung  solcher  Schäden  erhoben,  die  durch  einen
kalten  (nicht  zündenden)  Blitzschlag  herbeigeführt  sein  sollen,  so  ist  die  örtliche  Besichtigung
  erst  anzuordnen,  wenn  zuvor  —  und  zwar  an  Orten,  die  nicht  Sitz
des  Rechnungsamts  sind,  durch  den  Gemeindevorstand  —  festgestellt  ist,  daß  nach
ersichtlichen  Spuren  ein  Blitzschlag  stattgefunden  hat.

8  38.
Zu  88  63,  67,  68  des  Gesetzes.
Von  dem  Rechnungsamt  und  dem  Gemeindevorstand  ist  darauf  hinzuwirken,
daß  unter  den  Trümmern  oder  im  Brandschutte  vorhandene  noch  verwertbare  Teile

gereinigt,  gesammelt  und,  nach  den  einzelnen  Gebäuden  gesondert,  bis  zur  Ermittelung
  der  Vergütung  unter  Aufsicht  oder  in  Verwahrung  genommen  werden.

Die  Kosten  der  Aussonderung,  des  Reinigens  und  Fortbewegens  solcher  Gegenstände
  gehören  zu  den  vom  Versicherten  zu  tragenden  Aufräumungskosten.  Werden
aber  von  den  Sachverständigen  noch  Trümmer  oder  Brandschutt  vorgefunden,  die
der  Schadenermittelung  hinderlich  sind,  so  hat  der  Versicherte  auf  Verlangen  sofort
für  die  Beseitigung  des  Hindernisses  zu  sorgen.  Die  hierdurch  erwachsenden  Kosten
werden  als  Schadenvergütung  in  Ansatz  gebracht,  soweit  sie  nicht  nach  den  Bestimmungen
  in  §§  67,  68  des  Gesetzes  auf  den  Wert  loser,  noch  brauchbarer  Gebäudeteile
  anzurechnen  sind.
        <pb n="279" />
        8  39.
Zu  §  68  des  Gesetzes.

In  Fällen  der  Abfindung  (§  37  Abs.  3)  ist  es  gestattet,  den  Betrag  der
Schadenvergütung  in  der  Weise  zu  berechnen,  daß  vom  Wiederherstellungsaufwand
ein  Betrag  abgesetzt  wird,  der  annähernd  dem  Prozentsatz  entspricht,  um  welchen
die  Versicherungssumme  unter  dem  Neubauwerte  steht.

8  40.
Zu  88  69,  70,  71  des  Gesetzes.

Hat  der  Schaden  ein  Gebäude  betroffen,  dessen  Versicherungswert  noch  nicht
ermittelt  war  (vergl.  §§  30,  53,  55  Abs.  2  des  Gesetzes),  so  haben  die  Sachverständigen
  vor  Berechnung  der  Vergütung  festzustellen,  welchen  Neuban=  und
Jetztwert  das  Gebäude  unmittelbar  vor  dem  Brande  gehabt  hat.  Der  Versicherte  ist
verpflichtet,  in  seinen  Händen  befindliche  Nachweise  (Baurisse,  Anschläge,  Rechnungen)
auf  Verlangen  vorzulegen.

Bei  Gebäuden,  die  mit  einem  Teilsatze  (§  8  des  Gesetzes)  versichert  sind,
tritt  in  Fällen  des  §  70  des  Gesetzes  an  die  Stelle  des  nachgewiesenen  Neuwerts
der  entsprechende  Teilwert.

8  41.
Zu  §  75  des  Gesetzes.

Die  Verlängerung  der  Frist  für  Stellung  eines  Antrags  auf  anderweite  Schadenschätzung
  ist  vom  Rechnungsamt  insbesondere  daunn  nicht  zu  versagen,  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  der  Versicherte  eines  sachverständigen  Beirats  bedarf.

Zu  §  76  des  Gesetzes.

Der  mit  der  anderweiten  Schadenschätzung  Beauftragte  hat,  soweit  tunlich,
die  Sachverständigen,  von  denen  die  angefochtene  Schätzung  vollzogen  worden  ist,
zuzuziehen  und  mit  beratender  Stimme  zu  hören.  Er  hat  bei  der  örtlichen  Besichtigung
  zunächst  auch  festzustellen,  daß  nicht  der  Vorschrift  im  §  64  des  Gesetzes
zuwider  Anderungen  am  beschädigten  Gebäude  vorgenommen  sind.

Der  Beamte  hat  die  für  die  Schätzung  durch  die  Baugewerken  gegebenen
Vorschriften  zu  beachten  und  hinsichtlich  der  Zuziehung  des  Versicherten,  sowie  des
        <pb n="280" />
        249

Gemeindevorstands  oder  eines  von  diesem  Beauftragten  nach  8  61  des  Gesetzes
zu  verfahren.

Ermittelt  der  Beamte  Unrichtigkeiten  der  ersten  Schätzung  hinsichtlich  solcher
Punkte,  die  nicht  Gegenstand  der  Berufung  sind,  so  hat  er  gleichwohl  auch  diese
Unrichtigkeiten  im  Schätzungsprotokolle  namhaft  zu  machen.

8  43.
Zu  88  78,  79  des  Gesetzes.

Die  Auszahlung  der  Schadenvergütungen  geschieht,  soweit  nicht  fiskalische
Gebäude  in  Betracht  kommen,  durch  das  Rechnungsamt,  und  zwar  auf  Antrag  des
Versicherten  ganz  oder  in  Teilen,  nachdem  von  ihm  die  nach  dem  Gesetz  erforderlichen
  Nachweise  erbracht  sind.

Rückstände  auf  Versicherungsbeiträge  sind  bei  der  Auszahlung  fälliger  Vergütungen
  in  Aufrechnung  zu  bringen.

8  44.
Zu  §  78  des  Gesetzes.

Für  die  Verwendung  der  Schadenvergütung  zur  Wiederherstellung  des  zerstörten
  oder  beschädigten  Gebändes  kann  eine  Sicherheit  nach  den  Vorschriften  in
§§  232  bis  240  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  in  §§  211  bis  214  des  Ausführungsgesetzes
  vom  5.  April  1899  geleistet  werden.  Die  Sicherheitsleistung  ist
bei  dem  Rechnungsamte  zu  bewirken.

Soweit  nicht  nach  Abs.  1  Sicherheit  geleistet  wird,  hat  der  Versicherte  zur
Erlangung  der  Vergütung  die  Wiederherstellung  des  zerstörten  oder  beschädigten
Gebäudes  dem  Rechnungsamte  durch  ein  Zeugnis  des  Gemeindevorstands  nachzuweisen.
  Das  Zeugnis  ist,  je  nach  Lage  des  Falls,  nach  einem  der  unter
E,  ,  6  anliegenden  Muster  auszustellen.  5r

Der  Versicherte  hat  die  aufgewendete  Bansumme  dem  Gemeindevorstande
glaubhaft  nachzuweisen.  Die  Vorlegung  von  Belegen  kann  jedoch  zu  diesem  Zwecke
nur  insoweit  gefordert  werden,  als  die  Beschaffung  dem  Versicherten  billigerweise
zugemutet  werden  kann.  Wird  ein  ausreichender  Nachweis  vom  Versicherten  nicht
erbracht,  so  kann  der  Gemeindevorstand  den  Vollzug  des  Zeugnisses  davon  abhängig
  machen,  daß  die  Richtigkeit  der  Bausumme  von  einem  verpflichteten
        <pb n="281" />
        250

Schätzungsgewerken  bescheinigt  wird.  Die  Gebühr  für  diese  Bescheinigung  ist  vom
Versicherten  zu  entrichten.

Die  Kosten  der  Anschaffung  von  Baumaterialien,  die  noch  nicht  mit  dem  Gebäude
  verbunden  sind,  dürfen  nicht  in  die  Bausumme  eingerechnet  werden.

Das  Zeugnis  ist  nicht  zu  beanstanden,  wenn  an  Stelle  des  zerstörten  Gebäudes
  mehrere  Gebände  errichtet  worden  sind,  die  mit  jenem  nach  Zweck  und
Wesen  übereinstimmen  und  zusammen  einen  Baukostenaufwand  verursacht  haben,
der  mindestens  soviel  beträgt,  als  die  Schadenvergütung,  deren  Verwendung
nachzuweisen  ist.

Erreicht  der  Aufwand  für  die  Beseitigung  eines  Teilschadens  nicht  den  Betrag
der  festgesetzten  Vergütung,  so  ist  nur  der  wirkliche  Aufwand  zu  zahlen.

§  45.
Zu  §  79  des  Gesetzes.
Der  in  §  79  des  Gesetzes  geforderte  Nachweis  ist  vom  Versicherten  beizubringen.

8  46.
Zu  88  80,  81,  88  des  Gesetzes.

Will  der  Versicherte  oder  sein  Rechtsnachfolger  das  neue  Gebäude  nicht  auf
dem  Grundstück  errichten,  auf  welchem  das  zerstörte  Gebäude  gestanden  hat,  oder
will  er  einen  nach  Zweck  und  Wesen  veränderten  Neuban  errichten,  oder  soll  aus
anderem  Grunde  (88  80,  81  des  Gesetzes)  die  Wiederherstellung  des  versicherten
Gebäudes  unterbleiben,  so  hat  das  Rechnungsamt,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
in  §  79  des  Gesetzes,  eine  Zahlung  auf  die  Schadenvergütung  vorerst  nicht  zu
leisten,  sondern  durch  Anfrage  bei  der  Unterpfandsbehörde  (dem  Grundbuchamte)
festzustellen,  ob  und  welche  Hypotheken  und  den  Hypotheken  nach  §  92  des  Gesetzes
gleichstehende  Rechte  dem  Grundstück,  auf  welchem  das  versicherte  Gebäude  stand,
aufruhen.

Sofern  auf  diesem  Wege  der  Name  und  Wohnort  eines  Hypothekengläubigers
ermittelt  oder  dem  Rechnungsamte  durch  Anmeldung  (850)  bekannt  geworden  ist,
hat  das  Rechnungsamt  ein  an  den  Gläubiger  gerichtetes,  nach  einem  der  Muster  H,  /
zweifach  ausgefertigtes  Schreiben  dem  Versicherten  mit  der  Aufforderung  auszuhändigen,
  das  Schreiben  einem  Gerichtsvollzieher  zwecks  Zustellung  zu  übergeben,
  hiernächst  aber  die  Zustellungsurkunde  dem  Rechnungsamte  vorzulegen.  Wird
        <pb n="282" />
        251

die  Zustellungsurkunde  nicht  vorgelegt,  oder  wird  vom  Gläubiger  der  Auszahlung
der  Vergütung  fristzeitig  (§  88  des  Gesetzes)  widersprochen,  so  hat  das  Rechnungsamt
  dem  Versicherten  schriftlich  zu  eröffnen,  daß  bis  zur  Beseitigung  des  Hindernisses
  eine  Zahlung  nicht  werde  geleistet  werden.  Ist  der  Schaden  sowohl  vom
Versicherten  als  vom  Gemeindevorstande  bei  dem  Rechnungsamt  angezeigt  worden,
so  ist  die  nach  §  88  Abs  2  Satz  4  des  Gesetzes  zu  bestimmende  Frist  von  dem
Tag  an  zu  rechnen,  an  welchem  die  erste  Anzeige  eingegangen  ist.

8  47.
Zu  8§  81  des  Gesetzes.

Die  Genehmigung  von  Gesuchen  der  in  §  81  des  Gesetzes  bezeichneten  Art
darf  nur  mit  Vorbehalt  der  den  Hypothekengläubigern  zustehenden  Rechte  erfolgen.
(Vergl.  §  46).

8  48.
Zu  §  84  des  Gesetzes.

Die  Staatsanwaltschaften  sind  verpflichtet,  unaufgefordert  dem  Rechnungsamt,
in  dessen  Bezirk  ein  Schadenfall  vorgekommen  ist,  von  dem  Ausgange  der  deshalb
eingeleiteten  Untersuchung  Kenntnis  zu  geben,  und  sobald  die  strafrechtliche  Untersuchung
  einen  dringenden  Verdacht  gegen  eine  bestimmte  Person  ergibt,  vorläufige
Mitteilungen  zu  machen  und  dabei  anzugeben,  was  über  die  Vermögensverhältnisse
des  Angeschuldigten  aktlich  bekannt  ist.

8  49.
Zu  §  87  des  Gesetzes.
Ist  eine  Forderung  auf  Schadenvergütung  übertragen  worden,  so  kann  die
Zahlung  erst  verlangt  werden,  wenn  die  Bedingungen,  unter  denen  die  Auszahlung
an  den  Versicherten  zulässig  sein  würde,  erfüllt  worden  sind.

50.
Zu  §  89  des  Gesetzes.

Das  Rechnungsamt  hat  für  jeden  Ort  seines  Bezirks  über  die  bei  ihm  angemeldeten
  Hypotheken  und  den  Hypotheken  nach  §  92  des  Gesetzes  gleichstehenden
Rechte,  ein  Verzeichnis  nach  dem  anliegenden  Muster  K  zu  führen.  Das  Ver-  4.
zeichnis  besteht  aus  einzelnen,  nicht  miteinander  verbundenen  Blättern.  Für  jede

1909  42
        <pb n="283" />
        252

Versicherungskataster-Nummer  ist  bei  der  ersten  Anmeldung  ein  Blatt  anzulegen,

auf  welchem  spätere  Anmeldungen  nmachzutragen  sind.  Die  Blätter  sind  nach  der

Folge  der  Katasternummern  zu  ordnen.  Jede  Anmeldung  ist  alsbald  in  das  Verzeichnis

  einzutragen.  Dem  Anmeldenden  ist  auf  Verlangen  eine  nach  dem  anliegenden

  Muster  L  ausgefertigte  Empfangsbestätigung  zu  übersenden.  Die  Über-—–

  sendung  mittelst  der  Post  geschieht  unter  der  Bezeichnung  ·
„Portopfl.  Dienstsache“.

Bei  der  Anlegung  des  Blattes  ist  in  das  Versicherungskataster  ein  Hinweis
auf  das  Hypothekenverzeichnis  aufzunehmen,  dessen  Eintragung  mittelst  der  Buchstaben
  H  V  im  Kopfe  des  Katasternetzes  zu  erfolgen  hat.

Den  Gläubigern,  die  ihre  Berechtigung  angemeldet  haben,  ist  vom  Rechnungsamte
  die  in  §  89  des  Gesetzes  bezeichnete  Mitteilung  zu  übersenden,  sobald  ein
Ausschluß  verfügt  wird  (8§  8)  oder  eine  Freilassung  erfolgt  (§  9).  Die  Mitteilung
ist  zuzustellen.  (Vergl.  §  120  des  Gesetzes.)

§  51.
Zu  §  98  Abf.  2  des  Gesetzes.

Für  die  Gebäude  der  fünften  Feuergefährlichkeitsklasse  werden  neben  den
nach  Bauart  und  Lage  zu  bestimmenden  Beiträgen  (88§  98  Abs.  1,  99  bis  101

.  des  Gesetzes)  bis  auf  weiteres  die  aus  der  Anlage  N  ersichtlichen  Beitragszuschläge
—  erhoben.  Vergl.  8§  3.

Für  bestehende  Versicherungen  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Zuschlägen,  bis
diese  Versicherungen  auf  Antrag  des  Versicherten  oder  von  Amtswegen  neugeregelt
werden.

Das  Staatsministerium  bestimmt,  mit  welchen  Beitragssätzen  ein  Gebäude
zu  belasten  ist,  das  der  fünften  Klasse  beizuzählen  ist,  aber  nicht  in  eine  der  in
dem  Tarif  aufgeführten  Arten  paßt  oder  wegen  seiner  Beschaffenheit  oder  seiner
inneren  Einrichtungen  zu  abweichender  Behandlung  geeignet  erscheint.

Wasserpumpwerke,  Tonpressen,  Tonknet=  und  Reinigungsmaschinen  und  andere
ähnliche,  die  Feuergefährlichkeit  des  Gebäudes  nicht  wesentlich  erhöhende  Maschinen,
sowie  die  Gebäudebenutzung  zur  Gewinnung  und  Verarbeitung  von  nicht  entzündlichen

  Mineralien  auf  kaltem  Wege  sollen  für  sich  allein  die  Einordnung  der
Gebäude  in  die  fünfte  Klasse  nicht  herbeiführen.
        <pb n="284" />
        253

8  52.
Zu  88  99,  100  des  Gesetzes.
Die  Gebäude,  für  welche  Beitragsermäßigung  nach  §  99  Ziffer  1  des  Gesetzes
  stattfindet,  werden  mit  den  Beitragsklassen
I  a,  II  a,  III  a,  Va,
die  Gebäude,  für  welche  Beitragsermäßigung  nach  §  100  des  Gesetzes  zugestanden
ist,  mit  den  Beitragsklassein
Ib.  uUb,  III  b,  IVb,  Vy,
die  Gebäude,  für  welche  beide  Arten  der  Beitragsermäßigung  zugleich  in  Wirksamkeit
  getreten  sind,  mit  den  Beitragsklassen
Lab,  II  ab,  IIIab,  Vab
im  Versicherungskataster  eingetragen.
Kirchen  und  Kapellen  sind  ohne  Beitragsklassenziffer  einzustellen.

8  53.
Zu  §  100  des  Gesetzes.

Der  Sachverständige,  dem  die  Prüfung  der  Hochdruckwasserleitung  aufgetragen
wird,  hat  unter  Zuziehung  der  Schätzungsgewerken  festzustellen,  welche  versicherten
Gebäude  dergestalt  im  Wirkungsbereiche  der  Hydranten  liegen,  daß  sie  mittelst
Wasserstrahls  bis  über  First  gedeckt  werden  können.

Der  Gemeindevorstand  hat  auf  Antrag  des  Sachverständigen  Mannschaften
und  Geräte  der  Feuerwehr  in  dem  erforderlichen  Umfange  zur  Verfügung  zu  stellen.

8  5a.
Zu  88  4,  c,  99,  101  des  Gesetzes.

Die  Bestimmungen  hinsichtlich  scheidender  Brandmauern  sind  in  dem  Falle,
daß  zwei  nicht  gleich  hohe  Gebäude  an  einander  stoßen,  nur  dann  anwendbar,
wenn  die  scheidende  Brandmauer  über  die  Dachfläche  und  den  First  des  höheren
Gebäudes  hinausreicht.

Befindet  sich  eine  vorschriftsmäßige  Brandmauer  zwischen  zwei  nicht  in  einer
Flucht,  sondern  in  einem  Winkel  zu  einander  stehenden  Gebäuden,  so  übt  die
Brandmauer  keinen  Einfluß  auf  die  Klasseneinstellung,  wenn  die  kürzeste  gerade
Linie,  die  ohne  Berührung  der  Brandmauer  zwischen  den  Außenseiten  der  Gebäude

gezogen  werden  kann,  der  vorgeschriebenen  Entfernung  nicht  mindestens  gleichkommt.
42*
        <pb n="285" />
        254

Auf  die  Klasseneinstellung  der  nicht  mit  harter  Dachung  versehenen  Gebäude
bleibt  das  Vorhandensein  vorschriftsmäßiger  Brandmauern  ohne  ändernden  Einfluß.

8  BB.
Zu  §  101  des  Gesetzes.

Eine  untergeordnete  Bedeutung  soll  Gebänden  höherer  Gefahrenklassen  in  der
Regel  nur  dann  beigemessen  werden,  wenn  deren  Jetztwert  nicht  mehr  als  Ein
Zehntel  vom  Jetztwerte  der  übrigen  Gebäude  beträgt,  um  deren  Klasseneinstellung
es  sich  handelt.

Ist  die  Beitragsklasse  bei  der  Landesanstalt  zu  versichernder  Gebäude  nach  der
Bauart  und  Benutzung  eines  bei  dieser  Anstalt  nicht  versicherten  Gebäudes  zu  bestimmen,
  so  ist  die  Klasse  des  letzteren  nach  den  Vorschriften  festzustellen,  die  für
die  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  gelten.

§  06.
Zu  §  102  des  Gesetzes.

Die  Beiträge  von  allen  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  zum  Schlusse  des
Jahres  zuwachsenden  Versicherungssummen  werden  mit  dem  ordentlichen  Versicherungsbeitrage
  des  folgenden  Kalenderjahres  erhoben.

Ereignet  sich  an  den  Gebäuden  in  der  Zwischenzeit  eine  Eigentumsveränderung,
so  ist  der  Erwerber  zahlungspflichtig  (§  10  des  Gesetzes).

8  57.
Zu  §  104  des  Gesetzes.

Wenn  auf  einer  durch  einen  Schaden  ganz  oder  teilweise  zerstörten  Hofreite
einzelne  Gebäude  wiederhergestellt  sind,  ist  die  Neuschätzung  der  letzteren  vorzunehmen
und  ihre  Versicherung  herbeizuführen.  Den  hiernach  sich  regelnden  Beitragseinheiten
  treten  für  die  übrigen,  noch  nicht  wiederhergestellten  Gebäude  soviel  Beitragseinheiten
  hinzu,  als  zur  Erfüllung  des  Gesamtbetrags  der  Beitragseinheiten,  mit
welchen  die  Hofreite  vor  dem  Schaden  belastet  war,  erforderlich  ist.

Das  Entsprechende  gilt  auch  von  Hofreiten,  die  außer  Zusammenhang  mit
einem  Schadenfalle  behufs  Wiederaufbaues  ganz  oder  zum  Teil  niedergelegt  worden
sind.  Vergl.  jedoch  8  58.
        <pb n="286" />
        255

Im  Versicherungskataster  ist  neben  dem  Erfüllungsbetrage  der  Beitragseinheiten
  auch  die  Erfüllung  der  früheren  Versicherungssumme  einzutragen.

Wird  gemäß  §  104  Abs.  2  des  Gesetzes  der  Versicherungsbeitrag  abgesetzt,
so  ist  auch  die  Versicherungssumme  im  Kataster  zu  löschen.

8  58.
Zu  8  105  des  Gesetzes.

Wird  der  Abbruch  eines  Gebäudes,  an  dessen  Stelle  ein  neues  Gebäude  nicht
errichtet  worden  ist,  dem  Rechnungsamt  angezeigt  (vergl.  8  29  des  Gesetzes),  so
hat  das  Rechnungsamt  den  Gebäudeeigentümer  mit  Stellung  einer  Frist  von
zwei  Wochen  zur  Erklärung  darüber  aufzufordern,  ob  er  damit  einverstanden  sei,
daß  die  Versicherungssumme  des  Gebäudes  im  Kataster  gelöscht  werde.  Erklärt
der  Gebäudeeigentümer  sein  Einverständnis  nicht,  so  ist  nur  der  erfolgte  Abbruch
nachrichtlich  im  Kataster  zu  bemerken  und  sind  für  das  abgebrochene  Gebäude  auch
weiterhin  Versicherungsbeiträge  zu  erheben.

8  59.
Zu  §1#6  des  Gesetzes.

Die  Steuereinnahmen  haben  wegen  Erhebung  und  Ablieferung  der  Versicherungsbeiträge
  nach  den  Vorschriften  der  Steuererhebungsverordnung  zu  verfahren.

Gleiches  gilt  von  der  Erinnerung  an  die  Abtragung  von  Rückständen.

Weiter  haben  die  Steuereinnehmer  zu  beachten,  was  wegen  Abgabe  von
Rückstandsverzeichnissen  an  das  Rechnungsamt  und  wegen  Mitwirkung  des  Steuereinnehmers
  im  Zwangsbeitreibungsverfahren  vorgeschrieben  ist.

Die  Versicherungsbeiträge  von  Gebänden,  die  sich  im  gemeinschaftlichen  Eigentume
  mehrerer  befinden,  sind  in  der  Regel  zunächst  demjenigen  Miteigentümer,
der  im  Kataster  und  im  Hebeverzeichnisse  zuerst  aufgeführt  ist,  anzufordern.  Ist
aber  dieser  abwesend,  oder  bestehen  gegen  dessen  Zahlungsfähigkeit  bei  der  Steuereinnahme
  oder  bei  dem  Rechnungsamte  Bedenken,  so  können  die  Beitreibungsmaßregeln
  gegen  einen  anderen  Miteigentümer  gerichtet  werden.

Es  ist  unzulässig,  das  Soll  an  Brandversicherungsbeiträgen  ganz  oder  zum
Teil  aus  anderen  Mitteln  der  Stenereinnahme  abzuliefern  und  später  die  Niederschlagung
  abgelieferter,  aber  nicht  eingehobener  Beiträge  zu  beantragen.
        <pb n="287" />
        256
Übergangs=  und  Schlußbestimmungen.

§  60.

Bis  auf  weiteres  können,  wenn  nichts  anderes  angeordnet  wird,  zu  Versicherungskatastern
  und  Versicherungsscheinen  die  bisher  vorgeschriebenen  Drucknetze  (vergl.
Anlagen  B  und  C  der  Ausführungsverordnung  vom  24.  Mai  1899)  —  soweit
nötig  unter  Abänderung  des  Vordrucks  —  verwendet  werden.

8  6I1.
Zu  §  126  des  Gesetzes.

Für  die  Gebäude,  die  einer  außergewöhnlichen  Feuersgefahr  unterliegen  (8  70
des  Gesetzes),  gelten  die  Bedingungen,  die  auf  Grund  des  §  5,  g  des  Gesetzes  vom
10.  Mai  1899  für  die  Versicherung  von  Gebäuden  der  fünften  Feuergefährlichkeitsklasse
  festgesetzt  worden  sind,  bis  auf  weiteres  als  Sicherheitsvorschriften  im  Sinne
des  §  54  des  Gesetzes.

Soweit  Gebäude,  in  denen  durch  elementare  Kraft  bewegte  Triebwerke  benutzt
werden,  einer  außergewöhnlichen  Feuersgefahr  nicht  unterliegen,  bleiben  die  für  solche
Gebäude  am  31.  Dezember  1909  geltenden  Vorsichtsbedingungen  als  Sicherheitsvorschriften
  in  Kraft.  Sie  finden  auf  neuhinzutretende  Gebäude  Anwendung.

Weimar,  den  18.  August  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Hunnius  i.  V.
        <pb n="288" />
        257

Aulege  4.
Zu  §  10  der  Ausführungsverordnung.

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt..  —  Bezirk  des  Rechnungsamts
(Bezirkskatasterführung  in  )  Monat

 

 

 

 

 

Verzeichnis  der  Eigentumsveränderungen  an  Grbäuden.

 

Fund-  Name  des  Gebändeeigentümers
buchsnummer.
  bisher  nach  neuester  Zuschreibung

 

 

Ortsbezirk
        <pb n="289" />
        258

Aulage  B.

der  im  Gemeindebezirke  N.

Perzeichnis

 

Zu  §  26  des  Gesetzes,  §  17  der  Ausführungsverordnung.

seit  der  Aufstellung

des  vorjährigen  Verzeichnisses  vorgekommenen  Neubauten  und  Gebäudeveränderungen.
(6  26  des  Gesetzes  vom  3.  März  1909.)

 

 

 

 

 

 

 

 

8  8  Ungefährer.
*5#  2  Namen  Nutzzweck  Art  des  Baues  Wert  des
r.-  d  d  s
FH  E  der  er  neuen  oder  oder  Abgangs  Bemerkungen.
9  1ms  veränderten  »  oder  «
z  Eigentümer.  Gebäude.  der  Veränderung.  Zugangs.
#-·
  4
3267  Brandt,  Karl  1)  Wohnhaus,  Neubau,  vollendet  5500  Das  Grundstückist  Eigen-2)
  Stall.  tum  des  Bernhard
Stumpf.
285  87  Holz,  Anna,  Wwe.  Scheune  Anbau,  vollendet  200
756  236  Gemeinde  Spritzenhaus  Vollständiger  Abbruch

597189  Berg,  Hans  Stall  Umwandlung  des
Strohdachs  in
Ziegeldach
445%  215  Mund,  Marie,  Füärberei-  Anlage  eines  Dampf  20000
geb.  Holz  gebäude  kessels  mit  Dampf-"
  maschinenbetrieb
17586  Rein,  Moritz  #Spinnerei=  Erhöhung  um  ein  Das  Gebäude  ist  nicht
gebäude  tockwerk  bei  der  Landesanstalt
versichert.
2134  Held,  Wilhelm  Petroleum-  Die  feuergefährliche  1000  Visher  unversichert.
Lagerhaus  Benutzungsweise
hat  anfgebört
3412136  Allner,  Friedr.  Wohnhaus  Niederlegung  500  Ein  Ersatzbau  ist  nicht
angemeldet.
AMKMXMM.  am  Oktober  19

Der  Gemeindevorstand.
(Namens  Unterschrift.)
        <pb n="290" />
        269

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage  C.
Zu  §  57  des  Gesetzes,  §  35  der  Ausführungsverordnung.
Persicherungskataster.
Pianofortefabrikant  Hugo  Werner.  HV.
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.  11.  12.
«-  -  «inc’cn
B.  Nr.  137.  Neubauwert.  Klasse  Ver-  Ver-  der  Lüten..  Ver-2100
  Jetzt-  der  siche—  siche-Bei-  beiträge.  ände-Jundb.-Nr.:
  2#10|b  mit  ohne  Feue  ·
2111  t  5n  Füng.!  rungsrags.  von?  rung
ç-  1  2  Grund=  und  Keller-  wert.  gefähr-  Zehn=  summe  kl  100  Mk.  ganzen  Verüch.  im
Bahnhofstraße  12.  mauern.  lich-  tel  (lasse  ersich  Jahre
keit.  SummeGebäudes.
Benennung
der  Gebäude.  M  M  M  M  -“  M  8
Pianofortefabrik,  B.  1281.  v.  15./11.  1909.
Besondere  Sicherheitsvorschriften:
Gedruckte  für  elektrische  Starkstromanlagen,
pp.  pp.
Wohnhaus  69303800  14  8  32
Vorbau  120  999111110  90%  1  16  15
Kessel-  und  Maschinenhaus
  9150  8300  9150  10  91500  52  47  58
w  .
Dampfschornstein  mit
Blitzableiter  3300  310000  1  10  2970  6  1  9
Sägewerk  10  150  7520044  1096440%  32  50%3
(I)
Wohnhaus  73106570II0U00  6  70  0  789
artenhaus  240  1900%11  190I165  16  .  31
Werkstätte  mit  Waschhaus
  26720C“010  ½  ô  2  72
iSchuppen  410  320.  IL  320  IIIb  16  62
Summe:8120  38120  119  41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1909  43
        <pb n="291" />
        260
Anlage  D.

Zu  §  58  des  Gesetzes,  §  36  der  Ausführungsverordnung,
Persicherungsschein.

Pianofortefabrikant  Hugo  Werner  in  Weida
hat  bei  der  Landesbrandversicherungsanstalt  folgende  in  dem  Versicherungskataster
—  2108

von  Weida  unter  B  Nr.  137  (Nr.

b  des  Fundb.)  eingetragene  Gebäude  versichert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2111
1.  2.  3.  4.  5.  6.  7.  8.  9.  10.
Einheiten
Benennung  Jetztwert.  KlasseVer.  Versiche-  der  Versicherungs-5
  der  iche-  Bei-  Beiträge.
sich
“  Nachricht  Feuer  ung  runge  tragser
  »  "  d
*“  Gebände.  en  n  gefähr-  Zehn-  summe  klasse  100  Mr.  ganzen  Walshernnos=Mitversicherung
  MA  lich-  j  *Versich.=  summe  des
von  Gund-  keit.  tel.  Summe.  Gebäudes.
Bahnhofstraße  12.  Kellermauern.  A  *  5„/  *sß
Pianofortefabrik,  B.  1281  v.  15./11.  1909.
aAWohnhaus  6930  II  10  6930  110  12  8  32
bVorbau  99911  10  99.  15
LKessel=  und  Maschinenhaus  mit  9150  "  10  910%%  %  48
.  .  (
dDampffchornftemmtt  Grund-Blitzableiter
  manern.  2970  1  10  2970|  6  1  79
Sägewerk  9640  V  10  960400  52  50  13
·  (It)  «
kWohnhaus  657011  10  657011d12»  789
gGartenhaus  ·  190111  10  190%%Q  ½  31
muü|Werkstätte  mit  Waschhaus  2260  II  10  22600  12  2  72
iSchuppen  320  III  10  30%  |1b  .  52
Summe:  :UBU0  38120  119  41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  Versicherte  hat  bei  Vermeidung  der  gesetzlich  geordneten  Strafe  und  bei  Vermeidung  des  Ausschlusses
  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  neben  den  allgemeinen  Sicherheitsvorschriften  für  Gebäude
der  V.  Feuergefährlichkeitsklasse  die  folgenden  besonderen  Vorschriften  zu  beachten:  pp.  pp.

Der  ordentliche  Jahresbeitrag  ist  mit  so  viel  Zehnteilen,  als  zur  Ausschreibung  kommen,  zu  entrichten;
  zum  ersten  Mal  im  Jahre  19  ..

Weimar,

(Siegel.)

den

 

Großtkzerzuglich  Hächs.  Staaksministerium,  Deparkement  der  Finanzen.

Ausgefertigt

von

 

Gebühr.

Der  Versicherte  wird  auf  den  Inhalt  der  Rückseite  aufmerksam  gemacht.
(Auf  dr  Rütseite  sind  Bestiumm  ingen  der  §§  21  bis  25,  59,  105  des  Gesetzes  abzudrucken.)
        <pb n="292" />
        261

Anlage  E.
Zu  §  44  der  Ausführungsverordnung.

Dollschaden  an  einem  einzelnen  Gebände.

 

 

 

 

Dem
in
ist  wegen  Brandes  am  für  das  vollständig  zerstörte  Gebäude
Nr.  des  Versichersicherkatasters,
„  des  Fundbuchs  von
eine  Schadenvergütung  von  M  zuerkannt  worden.  Der  Versicherte  hat  an

Stelle  dieses  Gebäudes  einen  Neubau  hergestellt,  der  nach  Zweck  und  Wesen  dem  zerstörten
Gebäude  entspricht  und  bis  jetzt  einen  Kostenaufwand  von

verursacht  hat.  Ausgaben  für  angeschaffte,  aber  mit  dem  Neubaue  nicht  fest  verbundene
Materialien  sind  dabei  nicht  inbegriffen.

Die  Herstellung  ist  ohne  überschreitung  der  Grenzen  des  unter  der  genaunten
Fundbuchsnummer  eingetragenen  Grundstücks  und  unter  Baachtung  der  baupolizeilichen
  Vorschriften  erfolgt.

 

 

 

 

Daneben  hat  der  pp.  die  an  den  Gebäuden  (Buchstabe.)
  beschädigten  Teile  unter  Beachtung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  wieder
hergestellt  und  darauf  einen  Betrag  von

M
verwendet.
.  ,  am
Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)

Für  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Bausummen

 

 

Der  verpflichtete  Schätzungsgewerke.

Die  Bescheingung  des  Gewerken  kommt  in  Wegfall,  wenn  die  Bausumme  dem  Gemeindevorstand
  anderweitig  glaubhaft  nachgewiesen  ist.
43*
        <pb n="293" />
        262

Anlage  F.
Zu  §  44  der  Ausführungsverordnung.

—

Hollschaden  an  mehreren  Gebäuden.

 

Dem

 

in
ist  wegen  Brandes  am  für  die  Hofreite  unter
Nr.  des  Versicherungskatasters,
„  des  Fundbuchs  von
eine  Schadenvergütung  von  M  zuerkannt  worden,  und  zwar
für  das  vollständig  zerstörte  „Buchstabe  .  ,  mit  A.

Der  Versicherte  hat  an  Stelle  d.  ..  zerstörten  n-.

Neubauten  hergestellt,  die  nach  Zweck  und  Wesen  den  zerstörten  Gebäuden  entsprechen  und  bis
jetzt  einen  Kostenaufwand  von

 

 

 

 

verursacht  haben,  und  zwar

 

 

 

d...........................................  einen  Aufwand  von  ,
d  77  7  77  77  7
d

 

Ausgaben  für  angeschaffte,  aber  mit  den  Gebäuden  noch  nicht  fest  verbundene  Materialien
sind  dabei  nicht  inbegriffen.
Die  Herstellung  ist  ohne  überschreitung  der  Grenzen  des  unter  der  genannten

Fundbuchsnummer  eingetragenen  Grundstücks  und  unter  Beachtung  der  baupolizeilichen
  Vorschriften  erfolgt.

 

 

 

 

Daneben  hat  der  pp.  die  an  den  Gebäuden  (Buchstabe.)
  beschädigten  Teile  unter  Beachtung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  wieder'
hergestellt  und  darauf  einen  Betrag  von

...........................  .  M
verwendet.
–  ,  am
(Siegel.)  Der  Gemeindevorstand.
Für  die  Richtigkeit  der  angegebenen  Bausummen.
,  am

 

 

Der  verpflichtete  Schätzungsgewerke.

Die  Bescheinigung  des  Gewerken  kommt  in  Wegfall,  wenn  die  Bausummen  dem  Gemeindevorstand
  anderweitig  glaubhaft  nachgewiesen  sind,
        <pb n="294" />
        263

 

 

 

 

 

Anlage  G.
Zu  §  44  der  Ausführungsverordnung.
Teilschaden.
Desen  í  n
in

ist  für  d.  .  am..  .........  durchBrandteilweifebefchädigte.......Gebäude

Nr.  des  Versicherungskatasters  von
eine  Schadenvergütung  von  -  zuerkannt  worden.  Der  Genannte  hat  die
beschädigten  Gebäudeteile  unter  Beachtung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  uurpein  wiederhergestellt

  und  darauf,  wie  nachgewiesen  wurde,  bis  jetzt  einen  Betrag  von

 

A

 

verwendet.

 

 

Der  Gemeindevorstand.
(Siegel.)
        <pb n="295" />
        264

Anlage  H.
Zu  §  46  der  Ausführungsverordnung.

 

 

Großhersogl.  S.  Rechnungsamt.  ,  am

Aus  Anlaß  eines  Brandes,  der  am

 

 

 

 

 

 

 

in..

stattfand,  ist  dem
...............................  –  --  (Name)  für  die  Hofreite

Nr.  des  Versicherungskatasters,

„  des  Fundbuchs  von
eine  von  der  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  Sachsen  zu  leistende
Schadenvergütung  von  -  zuerkannt  worden,  und  zwar
für  das  vollständig  zerstörte  (Buchst.)  mit......·............·.  »H.....·...·....
für  zerstörte  Teile  d  (Buchst.)  mit  „  „

 

 

Der  Gebäudceigentümer  beabsichtigt,  d.  vollständig  zerstörte  Gebände  nicht  unter
Beibehaltung  ihres  (seines)  Zwecks  wiederherzustellen,  sondern  die  dafür  ausgeworfene  Schadenvergütung
  im  Betrage  von  auf  die  Herstellung  eines  gebäudes
zu  verwenden,  das  auf  dem  oben  bezeichneten  Grundstück  —  ohne  Überschreitung  der  Grenzen
des  letzteren  —  errichtet  werden  soll.  Da  auf  dieses  Grundstück  im  Hypothekenbuche  (Grundbuche)
  zu  Ihren  Gunsten  eine  Hypothek  (Grundschuld,  Rentenschuld,  Reallast)  eingetragen  ist,
werden  Sie  davon  in  Kenninis  gesetzt,  daß  beantragt  worden  ist,  die  Brandschadenvergütung
zur  Verwendung  für  den  beabsichtigten  Neubau  zu  leisten.  Nach  §  88  des  Gesetzes  vom
3.  März  1909  steht  Ihnen  das  Recht  zu,  bis  zum  Ablauf  eines  Monats  nach  Empfang  dieses
Schreibens  der  Auszahlung  der  Schadenvergütung  zu  widersprechen.  Der  Widerspruch  würde
bei  uns  schriftlich  anzubringen  sein.

 

An
        <pb n="296" />
        265

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aulage  J.

Zu  §  46  der  Ausführungsverordnung.

Großherzogl.  Sächs.  Rechunngsant.  ..............  „am
Aus  Anlaß  eines  Brandes,  der  am  -.................................  ................

in
stattfand,  ist  dem  –-  t  (Nameh)  für  die  Hofreite
Nr.  des  Versicherungskatasters,
„  des  Fundbuchs  von
eine  von  der  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  des  Großherzoglums  Sachsen  zu  leistende
Schadenvergütung  von  M  zuerkannt  worden,  und  zwar

für  das  vollständig  zerstörte  (Buchst.)  -  mit  -
für  zerstörte  Teile  se.  (Buchst.)  ..............  mit  „  „.

D  .  Genannte  beabsichtigt,  d..  vollständig  zerstörte  .  Gebäude  (Buchstabe)  .
nicht  auf  dem  oben  bezeichneten  Grundstücke  wiederherzustellen.  Da  auf  dieses  Grundstück  zu

Ihren  Gunsten  eine
ß  Hypothek,

Grundschuld,

Rentenschuld,

Reallast
eingetragen  ist,  werden  Sie  davon  in  Kenntnis  gesetzt,  daß  beantragt  worden  ist,  die  Brand—
schadenvergütung  ohne  Sicherung  der  Wiederherstellung  der  zerstörten  Gebäude  zu  leisten.

Nach  §  88  des  Gesetzes  vom  3.  März  1909  steht  Ihnen  das  Recht  zu,  bis  zum  Ablauf

eines  Monats  nach  Empfang  dieses  Schreibens  der  Auszahlung  der  Schadenvergütung  zu
widersprechen.  Der  Widerspruch  würde  bei  uns  schriftlich  anzubringen  sein.

An

 

in
        <pb n="297" />
        266

 

am

Anlage  K.
Zu  §  50  der  Ausführungsverordnung.
Sppothekenverzeichnis.
Nrr..  des  Versicherungskatasters.  Nrr.  des  Fundbuchs.
Der
#„  Art  der  Betrag,  Die  An.  Empfang
Lau-  Des  Berechtigten  an—  der  meldung  n  .
fende  gemeldeten  Hypothet  ist  ein=  auf  Verääemerkungen
Nr  „  gegangen  langen
«  Name  Wohnsitz  Belastung  pp.

bestätigt
am
        <pb n="298" />
        267

Anlage  L.

Zu  §  50  der  Ausführungsverordnung.

 

 

 

 

 

Großherzoglich  s.  Rechunngsaant.  „am
D.
in
wird  bestätigt,  daß  eine  ih  angeblich  an  dem  Grundstücke
Nrr..  n.  des  Versicherungskatasters  von
Nrr.  des  Fundbuchs

zustehende  Hypothek  —  Grundschuld  —  Rentenschuld  —  Reallast  mit  dem  Betrage  von

..........................  M

 

angemeldet  worden  ist.

1909  44
        <pb n="299" />
        <pb n="300" />
        269

A  nlage  M.

Zu  8§8  4  und  51  der  Ausführungsverordnung.

DPerzeichnis

der  Gebäude,  die  nach  den  Vorschriften  in  §§  4,  a,  b,  7,  c  und  98  des  Gesetzes
vom  3.  März  1909  von  der  Versicherung  bei  der  Brandversicherungsanstalt  auszuschließen
  oder  mit  erhöhten  Beiträgen  zu  belegen  sind.

—  —

44
        <pb n="301" />
        Porbemerkungen.

—

1.  Für  Gebäude,  in  welchen  die  in  diesem  Verzeichnisse  aufgeführten  Gewerbe  betrieben  werden,
sind,  falls  nichts  anderes  bestimmt  ist,  nur  dann  Beitragszuschläge  zu  entrichten,  wenn  der
Betrieb  den  Umfang  des  gewöhnlichen  Handwerksbetriebs  übersteigt.

2.  Für  Gebäude,  in  welchen  im  Verzeichnisse  nicht  genannte  Gewerbe  betrieben  werden,  sind,
vorbehaltlich  abweichender  Festsetzung  in  Einzelfällen,  die  unter  Nr.  52  genannten  Zuschläge
zu  erheben,  wenn  der  Betrieb  außergewöhnliche  Feuersgefahr  verursacht  und  nicht  der  Ausschluß
  zu  erfolgen  hat.

3.  Maschinenbetrieb  mittelst  elektrischer  Kraftanlagen  oder  mittelst  Gas-,  Petroleum-,  Benzinund
  dergleichen  Motoren  wird  dem  Dampfbetriebe  gleichgeachtet;  es  treten  aber,  vorbehaltlich
  abweichender  Feststellung  in  Einzelfällen,  für  Kleinbetriebe  —  mit  Ausschluß  von
Mühlen  (s.  Nr.  149  und  150)  —  folgende  Erleichterungen  ein:

a)  Gebäude,  in  welchen  Motoren  von  nicht  mehr  als  vier  Pferdestärken  betrieben  werden,
bleiben  von  Zuschlägen  befreit.

b)  Bei  größerer,  jedoch  acht  Pferdestärken  nicht  übersteigender  Kraftleistung  der  Motoren
wird  der  tarifmäßige  Zuschlag  zur  Hälfte  erhoben.

Diese  Erleichterungen  werden  für  Dampfbetriebe  in  der  Regel  nicht  zugestanden.

4.  a)  Werden  Fabrikgebäude,  gewerbliche  Anlagen  oder  Mühlen  zu  gemischtem  Betriebe
verwendet,  so  kommt  die  Beitragserhöhung  für  den  höchsttarifsierten  Betrieb  in  Anrechnung.


b)  Gemischte  Anlagen  mit  Dampf-,  Heißwasser-,  erwärmter  Luft-,  Kanal=  oder  Ofenheizung
  sind  stets  nach  der  gefährlicheren  Heizungsart  zu  tarifieren.
        <pb n="302" />
        271

 

 

Der  Zuschlag  zur

 

Lau-  Beitraggeinheit
.  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100.4.  /Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

Abfallreinigungsanstalten  (siehe  Lumpen=  pp.  Reinigungsanstalten).

Abfallspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Accordionfabriken  (siehe  Instrumentenfabriken).
Aetherdestillationen  (siehe  Destillationen).

1.  Albuminfabriken  .  15
Alpakawarenfabriken  siehe  Spinnereien  und  Tuchfabriken).
Ammoniakfabriken  (siehe  chemische  Fabriken).

2.Anilinfabriken  .  60
Anilinfarbenfabriken  (iehe  Teerfarbenfabriken).
Appreturanstalten:

a)  für  baumwollene,  leinene  und  seidene  Zeuge
3.  1.  mit  Dampfheizung.  10
4.  2.  mit  erwärmter  Luft,  Kanal  oder  Ofenheizung  16
b)  für  wollene  Zeuge  (siehe  Tuchscherereien).
Asphaltdachpappefabriken  (siehe  Dachfilz=  pp.  Fabriken).

5.Asphaltfabriken  40
Azetylen=  und  Luftgasanlagen  iehe  Gasbereitungsanstalten).
Bandfabriken:

1.  ohne  Spinnerei
6.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  oder  ohne
Heizung  10
7.  b)  mit  erwärmter  Luft.  LKanal=  oder  Ofenheizung  16
2.  mit  Spinnerei  (siehe  diese).
Barchent-Fabriken  und  -Webereien  (siehe  Baumwollzeug—
pp.  Fabriken).
Baumwollspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Baumwollzeug-,  Leinenzeug-,  Barchent-,  Canefas-,  Beuteltuch-,
  Gaze-,  Damast-,  Halbwollenzeug,  Kattun=  und
Sslenzenge  Fabriken  und  Webereien:
1.  ohne  Spinnerei,  Bleicherei,  Färberei  und  Druckerei
8.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  oder  ohne
Heizung  10
9.  b)  mit  erärter  Luft-  Kanal=  oder  Ofenheizung  16

 

2.  ohne  Spinnerei  mit  Färberei,  Bleicherei,  Druckerei
siehe  diese).
3.  mit  Spinnereien  (siehe  diese).
Bautischlereien  (siehe  Zimmereien).
        <pb n="303" />
        272

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau-  Beitragseinheit
*r*  »  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100  .  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

Beinschwarzfabriken:
10.  a)  die  Brennerei-  und  Darrgebäude  20
11.  b)  die  übrigen  Betriebs-Gebäude  6
Beleuchtungsanlagenfabriken  (siche  Maschinenfabriken).
12.Bilderbogen-,  Bilderbücher-,  Farbendruck-,  Chromolithogra-=phie-,
  Etikettenfabriken  und  größere  -  betriebene
Kolorieranstalten  ..  .  10
Bilderbücherfabriken  (siehe  Bilderbogen=  pp.  Fabriken)
Billardfabriken  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).
Bindfadenfabriken  (siehe  Spinnereien).
Binsenwarenfabriken  (Iiehe  Strohwarenfabriken).
Blechwarenfabriken  mit  Trockenöfen  (siehe  Lackierereien  in
Holz  und  Metall).
Bleichereien,  fabrikmäßig  betrieben:
13.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung.  5
14.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-  Kanal=  oder
Ofenheizung  oder  bei  Anwendung  von  Trocken—
apparaten  10
Bleiweiß-,  Bleizucker=  und  Mennigfabriken:
15.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung  .  ...  10
16.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-  ,  Kanal=  oder
Ofenheizung  ..  16
Bleizuckerfabriken  (siehe  Bleiweiß-=  pp.  Fabriken).
Bonbonfabriken  (siehe  Conditoreiwarenfabriken).
17.Böttcherei  mit  Maschinenbetrieb  .  20
Branntweinbrennereien  gewerbs=  oder  sabrikmäßig  betrieben:
18.  a)  mit  Destillationsapparat  in  gewölbtem  Raume  10
19.  b)  mit  Destillationsapparat  in  ungewölbtem  Raume  20
Brauereien:
1.  mit  Darre  in  gewölbtem  Raume
20.  a)  bei  einem  jährlichen  Malzverbrauche  von  min—
destens  2000  Doppelzentnern  ..  20
21.  b)  bei  einem  jährlichen  Molhrerbrmuche  von  100
bis  2000  Doppelzentnern  10
22.  2.  mit  Darre  in  ungewölbtem  Raume  30
23  3.  mit  hölzerner  Darre  —  ausgeschlossen.
        <pb n="304" />
        273

 

Der  Zuschlag  zur

 

Lau-  Beitragseinheit
etrü
sende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  je  .  Bemerkungen
Nr  Versicherungs-'
  summe
7.
24.  4.  mit  Darre  bis  zu  100  Doppelzentner  jährlichem
Malzverbrauch  und  Brauereien  mit  Handbetrieb
ohne  Darre  .  —  zuschlagssrei.
25  5.  ohne  Mälzerei  mit  Maschinenbetrieb  10
Brikettfabriken:
1.  mit  massiven  Trocken=  und  Preßräumen
26.  a)  bei  Kohlentrocknung  durch  Dampfheizung  20
27.  b)  bei  Kohlentrocknung  durch  andere  Heizung  50
28.  2.  mit  nicht  massiven  Trocken-  und  Preßräumen  100
29.Brotfabriken  mit  Maschinenbetrieb  ..  10
30.BronzeonuzefaxbewundFolcenfabuken
Die  Hammer  Poch,  Schmelz-  Glühofen-  u  und  darbmihlgebäude
  20
31.Brückenwagenfabriken  .  20
32.Buchbindereien  mit  Maschinenbetrieb  20
33./Buchdruckereien  mit  Maschinenbetrieb  10
34.  Bürstenfabriken  20
Buntpapierfabriken:
1.  ohne  Papierfabrikation
35.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung  ...  10
b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-  ,  Kanaloder
  Ofenheizung
36.  aa)  in  massiv  gebauten  Räumen  20
37.  bb)  in  nicht  massiv  gebauten  Räumen  30
2.  mit  Papierfabrikation  (siehe  Papierfabriken).
Cartonfabriken  (siehe  Papierwaren=  und  Pappwarenfabriken).
38.  Cautschuk=  und  Cautschukwarenfabriken  .  30
391.  Celluloidfabriken  60
39sI.  CEelluloidwarenfabriken  30
Cellulosefabriken  (siehe  Holzstoff-  pp.  Fabriken).
Cementbrennereien,  Gypsbrennereien,  Fayence=  und  Porzellan-
  Fabriken,  sämtliche  Betriebsgebäude  ausschließlich
er  Lagerhäuser:
4.  a)  mit  überwölbtem  Brennofen,  von  dessen  feuerberührten
Flächen  alles  Holzwerk  mindestens  2  m  nenifernt  ist  10
41.  b)  mit  Brennofen  anderer  Art  ..  20
        <pb n="305" />
        274

 

Der  Zuschlag  zur

 

Lau-  Beitragseinheit
·  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  #t  100.¼%0emerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2
Chamottestein-Fabriken  und  Brennereien  (siehe  Ziegel=  pp.
Fabriken  und  Brennereien).  5
Chemische  Fabriken:
42.  a)  wenn  nicht  entzündliche  Stoffe  bereitet  werden  20
431.  b)  wenn  entzündliche  Stoffe  (Schwefelkohlenstoff  u.  dgl.).
bereitet  werden,  soweit  bergleichen  Fabriken  nicht
ausgeschlossen  sind  .  .  100
43  II.|Chemische  Wäschereien  für  Kleider  30  S.  auch  Lum-44.Chokoladefabriken
  mit  Dampfbetrieb  10  pen=  pp.  Rei-Cichorien=
  und  sonstige  Caffeesurrogatfabriken:  nigun  goan  stal-1.
  Die  Darr=  und  Röstereigebäude
45.  a)  massiv  gewölbt  mit  Böden  aus  unverbrennlichem
Material  und  sonst  feuersicher  eingerichtet  20
46.  b)  bei  anderer  Einrichtung  .  40
47.  2.  die  Gebäude  mit  Mahl-,  Quetsch—  und  Siebwerken.  20
Cigarrenfabriken  mit  Maschinenbetrieb:
a)  ohne  Kistenfabrikation
48.  1.  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,
Dampf=  oder  Heißwasserheizung  ...  10
49.  2.  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-,  Kanaloder
  Ofenheiaung  20
b)  mit  Kistenfabrikation  (siehe  Packkistenfabriken).
Cigarrenkistenfabriken  (siehe  Packkistenfabriken).
50.Conditoreiwarenfabriken  mit  Dampfbetrib  10
Couvertfabriken  (siehe  Papierwaren=  pp.  Fabriken).
51./Dachfilz=  und  Dachpappenfabrikern  50
Dachpappenfabriken  (siehe  Dachfilz=  pp.  Fabriken).
Damast-Fabriken  und  -Webereien  (siehe  Baumwollzeug=  pp.
Fabriken).
Dampfkesselfabriken  (siehe  Maschinenfabriken  pp.).
52.  Dampfkesselgebäude,  soweit  sie  nicht  als  Zubehör  von  Fabrikgebäuden
  mit  höherem  Zuschlage  zu  belegen  sind“)  10  *)  Bgl.  auch
Darren  (siehe  das  Gewerbe,  dem  sie  dienen).  §  48  der  Aus-Deckenfabriken:“)
  führungser
1.  ohne  Spinnerei,  Färberei  und  Druckerei  )  Vgl.  Tep-53.
  a)  mit  Dampf=  oder  Leißwasserheizung  oder  r  ohne  nichscbiten.
Heizung  10
        <pb n="306" />
        275

 

 

Der  Zuschlag  zur
Beitragseinheit
Lau-  .%  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  1630  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2—
54.  b)  mit  erwärmter  Luft-,  Kanal=  oder  Ofenheizung  20
2.  ohne  Spinnerei,  mit  Färberei  und  Druckerei  (siehe  diese).
3.  mit  Spinnerei  (siehe  diese).
Destillationen:
55.  1.  von  ätherischen  Oelen  10
2.  von  Spiritus
56.  a)  in  gewölbtem  Raume  20
57.  b)  in  ungewölbtem  Raume  30
58.  3.  von  Likören  ..  10
59.  4.  von  Aether,  Gassprit,  Ligroin  und  dergleichen  lecht
entzündlichen  Stoffen  und  von  Teer  .  —  ausgeschlossen.
60.  Dextrin-,  Traubensyrup=  und  Traubenzuckerfabriken  .  20
Dochtfabriken  (siehe  Bandfabriken).
61/Drahtstiftfabriken  10
Drechslereien  (siehe  Holzarbeiter=  Werkstätten).
Druckereien  für  Zeugstoffe:
62.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung.  .  ...  10
63.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft.,  Kanal=  oder
Ofenheizung  ...  16
Druckerschwärzefabriken  ciehe  Schwärzefabriken).
Düngemittel=  und  Fäkalstoffabriken:
64.  a)  Knochenentfettungsgebäude,  Entfettung  mittelst  Benzin,
Schwefelkohlenstoff  u.  dgl.  ..  60
65.  b)  Darr-,  Rösterei=  und  Brennereigebände  30
Eisengießereien  und  Roheisengußwerke,  auch  Fabriken  für
emaillierte  Eisemvaren:
66a.  a)  die  Gebäude  der  Hoch-,  Kupol-,  Schmelz-,  Stückund
  Puddelöfen,  Eisenhütten-  und  Eisenverke  15
66b.  b)  die  Gebäude  für  Trocknung  der  Schmelziöpfe  und
für  die  Holzbearbeitunng  40
Eisenhochbaufabriken  (siehe  Maschinenstbriken.
67.Elektrizitätswerke  Gentralen)  20
68.Essigfabriken  .  10

 

Fahrrad-Fabriken  (siehe  Maschinenfabriken).
Fäkalstoffabriken  (siehe  Düngemittel=  pp.  Fabriken).

1909

 

 

45
        <pb n="307" />
        276

 

 

Der  Unschennn  zur  „

 

Lau-  Beiteagseinheit
etra
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100  emerkungen
Nr.  Versicherungs-"
  summe
2.
Färbereien:
1.  große  fabrikmäßig  betriebene
69.  a)  ohne  Trocknerei  oder  mit  Trocknerei  durch  nicht
erwärmte  Luft,  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  10
70.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft  Kanaloder
  Ofenheizung  ..  ....  20
71.  2.  kleine  gewerbsmäßig  betriebene  –  zuschlagsfrei.
72./Farbenfabriken  mit  Ausschluß  der  Teerfarbenfabriken  .  20
Farbholz-Schneidereien  und  Raspeleien  (siehe  Mühlen).
Faß  „Faßtauben-  und  Gefäßefabriken  mit  Maschinenbetrieb:
73.  bei  Verarbeitung  von  Holz  25
0)  bei  Verarbeitung  von  Papierstoff  ciehe  Papierfaßund
  Papiergefäßefabriken).
Fayence=  und  Porzellanfabriken  (siehe  Cementbrennercien).
Feldspatmühlen  (siehe  Mühlen).
Feuerwerks-Fabriken  pp.  (siehe  Schießpulver-  Fabriken).
74.Filz=  und  Filztuchfabriken  16
75.Firnißfabriken  100
Flachs-Darren,  Röstereien  und  Brechereien  (siehe  Hauf-  pp.
Darren).
Flachsspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Folienfabriken  (siehe  Bronze-  pp.  Fabriken).
Fournierschneidereien  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).
Fuchsinfabriken  (siehe  Teerfarbenfabriken).
Garnfabriken  (siehe  Zwirn-  pp.  Fabriken).  Zu  70
Garnspinnereien  (siehe  Spinnereien).  Wetylengas-Gasbereitungsanstalten
  mit  Einschluß  der  Gasometer  und  anlagen  für
Schwoen  S
76.  a)  zum  Gebrauch  in  den  Grenzen  einer  Hofreite  oder  find
eines  Hofreiten-Verbands  .  .....  20  zuschlagsfrei.
77.  b)  andere  .  ........  —  ausgeschlossen.
78.Gelatinefabriken  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-,
Kanal=  oder  Ofenheizung  .  16
Gerbereien:
79.  a)  ohne  Lohmühle  mit  Dampfbetrieb  10
80.  b)  mit  Lohmühle  .  30

 

Getreidemühlen  (siehe  Mühl  en).
        <pb n="308" />
        277

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau—  Beitragseinheit
beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  je  100.4  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2
81.]Getreidereinigungsanstallten  20
Gießereien  von  Metallen  (siehe  Metallgießercien).
Glaserei  in  Verbindung  mit  Tischlerei  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).

82.Glasbläserei  ohne  Hütte  10
Glasfabriken  und  Glashütten:  ,-DieGebäudeItIitGas-,Fritt-,Schmelz-,Kühl-,Streck-,

Auslauföfen  und  Trockenkammern:
832a.  a)  ohne  Trocknerei  von  Brennmaterial  auf,  über  oder
neben  den  Ofen  und  den  Trockenkammern  20
83b.  b)  mit  Trocknerei  von  Brennmaterial  auf,  über  oder  ·
neben  den  Ofen  und  den  Trockenkammern  50
84.  Glasschleifereien  mit  Maschinenbetrieb  10
85.lockengießereien  mit  Flammösen  20
Goldleistenfabriken  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).
Goldrahmenfabriken  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).
86.Gummi=  und  Gummielastikumwarenfabriken  30  S.  auch  Nr.  38.
Gußstahlfabriken  (siehe  Eisengießereien).
87.]Guttaperchawarenfabriken  »....  30
Gypsbrennereien  (siehe  Cementbrennereien).
Hadernreinigungsanstalten  (siehe  Lumpen=  pp.  Reinigungsanstalten).

88.  Hammer-,  Poch-,  Walz=  und  Streckwerke  20
89.  Handschuhfabriken.  ...........  10
0.]Hanf=  und  Flachs-Darren,  -Röstereien  und  -Brechereien  30
Hanfspinnereien  (siehe  Spinnercien).
Harmonienfabriken  (siehe  Instrumentenfabriken).
Harmonikafabriken  (siehe  Instrumentenfabriken).
Holzarbeiter-Werkstätten:
91.  a)  ohne  Maschinenbetrieb  mit  Holztrocknerei  durch  erwärmte
  Luft-,  Kanal=  oder  Ofenheizung  10
b)  ohne  Fournierschneiderei  mit  Maschinenbetrieb
92.  I1.  mit  Holztrocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  *
Dampf=  oder  Heißwasserheizung  ...  20
93.  2.  mit  Holztrocknerei  durch  erwärmte  Luft-,  Kanal—
oder  Ofenheizung  .........  30
Bemerkung  zu  b.  Bis  zu  4  Holzbearbeitungsmaschinen  den  ge—
wöhnlichen  Satz,  für  jede  weitere  Maschine  noch  235/  Zuschlag.

 

 

 

45#
        <pb n="309" />
        278

 

 

Der  Zuschlag  zur
Beitragseinheit
Lau-  »  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100.“  Bemerkungen
Nr.  ersicherungsv
  summe
7
94.  )  mit  Fournierschneiderei  100
Holzdraht=  und  Holzstiftfabriken:
95.  a)  bei  Trocknerei  mit  nicht  erwärmter  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung  .  20
96.  b)  bei  sonstigen  Trockenanlagen  mit  feuersicherer  Einrichtung,
  Schachtfeuerung  und  gewölbtem  Trockenraume
  30
97.  c)  bei  sonstigen  Trodenaniagen  ohne  feuersihere  Einrichtung.
  ...  —  ausgeschlossen.
98.  Holzgalanteriewarenfabriken  mit  Maschinenbetrieb  20
Holzimprägnieranstalten:
99.  a)  mit  Metallsalzen  10
100.  b)  mit  Teerölen  50
Holzrahmenfabriken  (siehe  Holzarbeiter-  Werkställen).
Holzschleifereien  (siehe  Holzstoff=  pp.  Fabriken).
Holzstiftfabriken  (siehe  Holzdraht=  pp.  Fabriken).
Holzstoffabriken,  Holzschleifereien  und  Cellulosefabriken:
101.  a)  ohne  Trocknerei  oder  mit  Trocknerei  ohne  erwärmte
Luft  10
102.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft  20
103.Holzwolle-Fabriken:
die  Betriebs=  und  Magazingebäude  60
104.Hornwaren=  und  Kammfabriken  .  10
Hüttenwerke  (siehe  Eisengießereien).
105.  Hutfabriken  in  Filz,  Seide.  ..  16
„  in  Stroh  (siehe  Sirohwarenfabriken).
Instrumentenfabriken  für  musikalische  Instrumente:
106.  1.  für  Pianoforte,  Harmonien,  Accordien  usw.  40
2.  für  kleinere  Musikinstrumente
107.  a)  bei  Verwendung  von  Holz  20
108.  b)  bei  Verwendung  von  Metall  10
Jalousiefabriken:
109.  a)  mit  Fournierschneiderei  100
110.  b)  ohne  Fournierschneiderei  30

 

Jutespinnereien  (siehe  Spinnereien).
        <pb n="310" />
        279

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau-  Beitragseinheit
.  »  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  je  100.646/Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2
Jutewebereien:
1.  ohne  Spinnerei
111a.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  oder  ohne
Heizung  20
111b.  b)  mit  ewärmter  vust  Kanal=  oder  Ofenheizung  30
112.  2.  mit  Spinnerei.  .........  100
Jutewollfabriken  (Spinnereien).
113.Kalkbrennereien,  sämtliche  Brennofen=  und  Betriebsgebäude
einschließlich  ber  Lagerhäuser  .  20
Kammgarnspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Kardierereien,  Krempeleien  und  Wäschereien:
114.  1.  von  pflanzlichen  Stoffen  und  Abfällen.  40
115.  2.  von  tierischen  Stossen  und  Abfällen  20
Kattun-Druckereien  und  =  Färbereien  (siehe  Druckereien  und
Färbereien).
Kattun-Fabriken  und  -Webereien  (siehe  Baumwollzeug=  pp.
Fabriken).
Kerzengießereien  und  Talgschmelzereien  —  f  auch  N  Nr.  200  —
116.  a)  mit  Dampfkochapparat  .  .  20
117.  b)  mit  anderem  Kochapparat  .  30
118.  Kienrußhütten,  Rußhütten  und  Kienölbrennereien  100
Kistenfabriken  (siehe  Packkistenfabriken).
Klavierfabriken  si  Instrumentenfabriken).
Klenganstalten  (siehe  Samendarren  und  Klenganstalten).
Knochenbrennereien  (siehe  Beinschwarzfabriken).
Knochenmehlfabriken  (siehe  Düngemittel=  und  Fäkalstofffabriken).

Knopffabriken:
a)  in  Holz  (siehe  Holzarbeiter-  Verfstälten)
119.  b)  in  Horn  und  Steimuß=  ..  ...  20
120.  c)  in  Metall  .  ......  .  10
Korbwarenfabriken:
121.  a)  ohne  oder  mit  Lackiererei  und  ohne  Trockenanlagen.  10
122.  b)  mit  Lackiererei  und  Trockenanlagen.  .  40
123.  Omit  Lackbereitung.  100
124.Korkwarenfabriken  mit  Moscherberie  20
125.|  Kratzenfabriken.  .  ..  20
        <pb n="311" />
        280

 

 

Der  Zuschlag  zur
Beitragseinheit
Lau-  ,  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  9#e  100  HBemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2.
Kräutertrockenanstalten  (siehe  Samendarren  und  Klenganstalten).

Kreissägereien  (siehe  Mühlen).
Krempeleien  (siehe  Kardierereien).
Kunstbutter=  und  Kunstschmalz-Fabriken  (siehe  Margarine-,
Margarinebutter=  und  Margarineschmalzfabriken).
Kunstwollfabriken:
126.  a)  ohne  Spinnerei,  Fabrikgebäude  und  Magazine  50
127.  b)  mit  Spinnerei.  80
128.Lackfabriken  100
Lackierereien:
1.  in  Leder,  Filz  oder  Zeug
129.  a)  mit  gewölbtem  Trockenofen  und  sonst  sicher  ein—
gerichtet  ..  .."  40
130.  b)  mit  Ungewölbtem  Trockenofen  100
2.  in  Holz  und  Metall
131.  a)  mit  gewölbtein  Trockenofen  und  sonst  sicher  eingerichtte
  20
132.  b)  mit  ungewölbtem  Trockenofen  50
133.  3.  Gebäude  für  Lackbereitung  100
134.Lagerhäuser,  Packhäuser,  Magazine  für  Juch-  ban  22
Jute,  Wolle  und  Baumwollell  10
Leimsiedereien:  »
135.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dangi—-oder
  Heißwasserheizung.  .  ...  10
136.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft.  Kanal=  oder
Ofenheizung  .  30
Leinenzeug-Fabriken  und  Webereien  „(siehe  Baumwollzeugpp.
  Fabriken).
Ligroinfabriken  (siehe  Destillationen).
Likörfabriken  (siehe  Destillationen).
Lohgerbereien  (siehe  Gerbereien).
Lohmühlen  (siehe  Mühlen).
Lumpen-,  Hadern-,  Putzlumpen-,  Putzhadern=  und  Abfallreinisungtanstaltn.

1.  Reinigung  durch  gewöhnliche  Wäscherei
137.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,
Dampf=  oder  Heißwasserheizung  10
        <pb n="312" />
        281

 

 

 

Der  Zuschlag  zur

 

 

 

 

 

Lau-  Beitragseinheit
*  1r!“  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  fur  je  100  mä  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

138.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-,  Kanaloder
  Ofenheizung  30
139.  2.  Reinigung  mittelst  Mineralölen,  eSchuettiahienfof
und  dergleichen  leicht  entzündlichen  Stoffen  100
140Mälzereien,  Malzfabriken,  Melzrͤstereien  und  Farbmalz.
fabriken  .  20
Magazine  (siehe  Lagerhäuser).  «
141.Margaunc-Maqu1mieb1cttex--und  Marchrineschmalzfabriken:
  J
die  Fabrikations=  und  Magazingebäude  20
142.|Maschinenfabriken,  Werkstätten  für  Eisenhochbau,  Mühlenbau,
  Brückenbau,  Brauerei=  und  Brennereieinrichtung,
einschließlich  der  Betriebsgebäude  für  Holzbearbeitung  20
Mennigfabriken  (siehe  Bleiweißfabriken).
143.Metallgießereien  mit  Flammöfen  -.....  10
Metallkapselfabriken  mit  Lackiererei  iehe  Lackierereien  in
Metall).
144.Mineralöl-Fabriken  und  -Naffinerien  —  ausgeschlossen.
Möbelfabriken  (siehe  Holzarbeiter-  Werkstätten).
Mühlen:
l  Betrieb  ausschließlich  mit  Wasserkraft:
Block-  und  Brettersägemühlen
145.  a)  bis  zu  3  Arbeitsmaschinen  20
146.  b)  mit  4  oder  mehr  Arbeitsmaschinen  30
II.  Betrieb  mit  Dampfkraft  oder  Dampf=  und  Waserkrat
vereint:
Block=  und  Beeltersägemühhlen
147.  a)  bis  zu  4  Arbeitsmaschinen  40
148.  b)  mit  5  oder  mehr  Arbeitsmaschinen  -  60
III.  Betrieb  mit  Wasser=  oder  Dampfkraft  oder  Wasserund
  Dampfkraft  vereint:
149.  Getreidemühlen  alter  deutscher  Einrichtung,  bis  einschließlich
  4  Gängen  .  .  .  18
für  jeden  folgenden  Gang  mehr  ..·  2
150.  Getreidemühlen  verbesserter  deutscher  Eineichumg  oder  bei
ganzer  oder  teilweiser  Kunstmühleneinrichtung  bis  ein—
schließlich  6  Gängen  oder  Walzenstühlen,  Schrotscheibenstühlen,
  Stampfwellen  und  dergl.  Maschinen  30
        <pb n="313" />
        282

 

Der  Zuschlag  zur

 

 

Beitragseinheit
Lau-  Z  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100.4  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

27
für  jeden  folgenden  Gang,  Walzen-,  Schrotscheibenstuhl,
jede  Stampfwelle  und  dergl.  Maschine  mehr  ..  3
bei  mehr  als  9  Gängen  für  jeden  folgenden  2
bei  mehr  als  12  Gängen  für  jeden  folgenden.  1
Zu  149  und  150.  Für  Mühlen,  die  nur  Lohnmüllerei  ge—
ringeren  Umfangs  betreiben,  kann  der  Zuschlag  bis  auf  zwei
Dritteile  ermäßigt  werden.
Bemerkung.  Spitzgänge  und  andere  Reinigungsmaschinen  werden
nicht  als  Mahlgang  gerechnet;  Hilfsmaschinen  (wie  Zentrifugalsichtmaschinen,
  Mehlmischmaschinen)  werden  je  nach  ihrer  Ausdehnung
  ½  bis  1  Mahlgang  gleichgestellt.
IV.  Windmühlen:
151.  a)  mit  eisernem  gangbaren  Zeug  und  dergl.
Holländer  drehbaren  Gehäuse  ....  20
152.  b)  andre  40
153.Hölzerne  und  Bockwindmühlen  ..  60
154.Farbholz-Schneidereien  und  --Raspeleien.  6
155.Gewürz-Fabriken  und  -Mühlen  .  6
156.Knochenmühlen  und  Massenmühlen  6
157,.ohlen-,  Krapp=  und  Salpetermühlen  10
158.]  Leinkuchen-Mühlen  und  -Stampfen  10
159.VBLohmühlen  und  Lohschneidereien  30
Mühlenbau-Werkstätten  (siehe  Maschinenfabriken).
160)Ol-Mühlen  und  -Stampen  20
Musikinstrumentenfabriken  (siehe  Instrumentenfabriken).
Nähnadelfabriken  (siehe  Stahlwaren=  pp.  Fabriken).
161.Neusilberwaren-Fabriken  und  -Schmelzen  .  20
162.Obstdaren:  10
163.Olfabriken  mit  Ausschluß  der  Mineralölfabriken.  60
164.Olfarbenfabriken  10
Ol-Mühlen  (siehe  Mühlen).
Ofenfabriken  (siehe  Cementbrennereien  pp.).
Packkisten=  und  Zigarrenkistenfabriken:
165.  a)  ohne  Sägewerksanlggaa  20
166.  b)  mit  Sägewerksanlage  siehe  Mühlen,  Nr.  145  bis  148

 

Papierfabriken,  Papiermühlen,  Pappendeckelfabriken,  Papierund
  Pappendeckelstoffabriken:
        <pb n="314" />
        283

 

 

 

 

 

——
Der  Zuschlag  zur
Lau—  Beitragseinheit
·  beträgt
sende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  100%  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

7.
1.  bei  Verarbeitung  von  Lumpen,  Hadern  und  dergl.,
Stroh=  und  Papierabfällen  oder  bei  gemischter  Verarbeitung
  dieser  Stoffe  mit  Holzstoff  und  Cellulose
167.  a)  die  Gebände  zur  Lagerung,  Sortierung,  Schneiderei
  und  Putzerei  der  Rohmaterialien  .  50
168.  b)  die  übrigen  Fabrikationsgebäude.  20
169.  2.  bei  ausschließlicher  Verarbeitung  von  volzstoff,  Celllose
  und  dergleichen  20
3.  Werden  die  nassen  Fabrikate  auf  Hängewerken  oder
Horden  getrocknet,  so  ist  für  die  Gebäude  mit  Trockenanlagen
  ein  weiterer  Zuschlag  zu  berechnen
170.  a)  bei  Anwendung  von  nicht  erwärmter  Luft,
Dampf=  oder  Heißwasserheizung  mit  20
171.  b)  bei  Amvendung  von  erwärmter  Luft-,  Kanaloder
  Ofenheizung  mit.  30
Papierfaß=  und  Papiergefäßefabriken:
1.  die  Gebäude  mit  Trockenanlagen
172.  a)  Trocknerei  mit  nicht  erwärmter  Luft,  Dampfoder
  Heißwasserheizung  ...  10
173.  b)  Trocknerei  durch  erwärmte  dusi-  ,  Kanal=  oder
Ofenheizung.  ..·......  20
174.—  2.  die  übrigen  Fabrikgebäude  10
175.Papiermachéfabriken  20
Papiermühlen  (siehe  Papier=  Fabriten  pph.
Papierstoffabriten  (siehe  Papier-Fabriken  pp.).
176.Papierwaren=  und  Pappwaren-Fabrikeen  20
Pappendeckelfabriken  (siehe  Papier-Fabriken  pp.).
Parfümeriefabriken  mit  Destillation  von  ätherischen  Olen
oder  Essenzen  (siehe  Destillationen).
Parkettfußbodenfabriken  (siehe  Zimmereien  pp.).
177.HPechhütten  und  Pechsiedereien.  100
178.,  Pferdehaar-Spinnereien,  -Webereien  und  Filzereien.  ..  30
Pianifortefabriken  (siehe  Justrumentenfabriken).
179.Pinselfabrikken  .  ........  10
180.Plüschwebereien  ..  .....  10
Pochwerke  (siehe  Hammer=  pp.  Werke).
Porzellanfabriken  (siehe  Cementbrennereien  pp.).
Potaschesiedereien  (siehe  chemische  Fabriken).
1909  46
        <pb n="315" />
        284

 

Der  Zw  n  zur

 

 

 

 

 

Lau-  Ht
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  "6u  100  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

2
Poudrettefabriken  (siehe  Düngemittel=  pp.  Fabriken).
Puppenfabriken  (siehe  Spielwarenfabriken).
Putzölfabriken  (siehe  Destillationen  von  Teer).
Putzwollwäschereien  (siehe  Kardierereien  und  Wäschereien).
Raspeleien  von  Farbholz  siche  Mühlen)
181.|Rohrmattenfabriken  .  20
182.  Rouleauxfabriken  in  Holz  30
Rußhütten  (siehe  Kienrußhütten).
Sägemühlen  und  Sägewerke  (siehe  Mühlen).
Salmiakfabriken  (siehe  chemische  Fabriken).
Salpetermühlen  (siehe  Mühlen).
183.Salpeterraffinerien  10
184.alzsiedereien  6
Samendarren  und  Klenganstalten,  Darren=  und  Trockenanstalten
  für  Kräuter,  Blätter,  Wurzeln,  Stengel,  Treber:

185.  1.  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Lusft  —  zuschlagsfrei.
186.  2.  mit  Trocknerei  durch  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  10
3.  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-,  Kanal=  oder

Ofenheizung
187.  a)  bei  massiven  Heiz=  und  Trockenräumen  mit  feuerfesten
  Decken,  Böden,  Trockenstellagen,  Horden
und  sonst  feuersicherer  Einrichtung.  .  30
188.  b)  bei  anderer  Einrichtung  ..  60
Sammetfabriken:
189.  a)  ohne  Spinnerei.  10
b)  mit  Spinnerei  (siehe  diese  e).
Sarsenetfabriken:
190.  a)  ohne  Spinneri  10
b)  mit  Spinnerei  (siehe  diese).
Schauspielhäuser,  Theatergebände  mit  Schnürboden  und
ersenkungsraum  oder  Schnürboden  allein:
191.  a)  öffentliche  große  ...  100
192.  b)  öffentliche  kleine  .  ..  50
193.  C)  von  Privatgesellschaften  30
Scheidewasserfabriken  (siehe  hemische  dabrilen
194.chellackbleichereien  20
        <pb n="316" />
        Der  Zuschlag  zur

 

Lau-  Beittagseinheit
etrac
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  je  Bemerkungen
Nr.  Versicherungssumme

o
195.Schiefertafelfabrikern  30
196.  Schießpulver-,  Sprengstoff-  und  Zündwaren-  Fabriken  und
Niederlagen  –  ausgeschlossen.
Schilfwarenfabriken  siehe  Strohwaren=  oder  Nohrmatten-Fabriken).

Schmalzfabriken  (siehe  Margarine=  pp.  Fabriken).
197.  Schmelzglas=  und  Schmelzperlenfabriken  10
Schmelzhütten  (siehe  Eisen=  oder  M  etallgießereien).
Schneidemühlen  (siehe  Mühlen).
Schokoladefabriken  (siehe  Chokoladefabriken).
Schwärzefabriken:
a)  aus  tierischen  Stoffen  und  Kohlen  (siehe  Beinschwarzfabriken).

198.  b)  aus  Ruß  ohne  Rußbereitung  50
199.  )  mit  Rußbereitung  100
Seidenspinnereien  (siehe  Spinnereie)).
Seidenzeug-Fabriken  und  -Webereien  (siehe  Baumwollzeug-Fabriken
  und  -Webereien).
200.  Seifen-Fabriken  und  Seifensiedereien  mit  Talgschmelzerei  20
Seilereien:  —  s.  auch  Nr.  116  und  117.  —
201.  a)  mit  Teeren  und  Taufabrikation  40
202.  b)  ohne  Teeren  und  Taufabrikativo  —  zuschlagsfrei.
c)  bei  Spinnereien  (siehe  Spinnereien  in  Flachs,  Hauf,
Werg,  Waldwolle).
Seilerwarenfabriken  (siehe  Spinnereien).
203.Siegellackfabriken  20
Sodafabriken  (siehe  chemische  Fabriken).
Solarölfabriken  (siehe  Mineralölfabriken).  .
204.Spiegelbelagfabriken=  .  10
Sptegchabukcuund  Manufakturen:
a)  die  Gebäude  zur  Glasfabrikation  (siehe  Glasfabriken).
b)  die  Gebäude  zur  Holzrahmenfabrikation  (siehe  Holzarbeiter-Werkstätten).

205.Spielwarenfabriken  und  Spielwarenlager,  größere  20
Spinnereien:
206,,  Baumwoll=  und  Jute-Spinnereien  70
II.  Tierwoll-Spinnereien
207.  1.  Kammgarn-Spinnereien  10

 

 

 

467
        <pb n="317" />
        286

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau—  Beitragseinheit
an  .  »  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  für  je  100  A  Bemierkungen
Nr.  Versicherungssumme

7
208.  2.  Streichgarn-Spinneren  40
209.  II.  Spinnereien  in  Flachs,  Hanf,  Werg,  Waldwolle  50
210./V.  Spinnereien  gemischt  in  pflanzlichen  und  tierischen  Stoffen  50
211.V.  Kunstwollspinnereien  .  .  60
212.VI.  Seidenspinnereien,  die  sämtlichen  Vorbereitungs-  und
Fabrikationsgebäude  .  15
Spiritusbrennereien  (siehe  Destillationen  von  Spiritus).
Sprengstoff-Fabriken  pp.  (siehe  Schießpulver-Fabriken).
Spritfabriken  und  Spritbrennereien  (siehe  Destillationen).
Spritzenfabriken  (siehe  Maschinenfabriken).
Spritzenschlauchfabriken  (siehe  Seilerwarenfabriken).
Stärkefabriken:
213.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampf—
oder  Heißwasserheizung.  10
214.  b)  mit  Trocknerei  durch  erwärmte  Luft-  ,  Kanal=  oder
Ofenheizung  ...  20
Stärkesyrupfabriken  (siehe  Dextrin=  pp.  Fabriken).
Stärkezuckerfabriken  (siehe  Dextrin-  pp.  Fabriken).
Stahlfabriken  (siehe  Eisengießereien).
216.  Stahlwaren--  und  Werkzeugfabriken  10
Stearinfabriken  (siehe  Kerzengießereien).
Steingutfabriken  (siehe  Cementbrennereien  pp.).
Steinpappwarenfabriken  Gehe  Dachfilz-  pp.  Fabriken).
Streichgarnspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Streichholzfabriken  (siehe  Zündhoalz=  pp.  Fabriken).
Strohstoffabriken  (siehe  Papier=  und  Papierstoffabriken).
Strohwaren-,  Strohhut-,  Schilf=  und  Binsenwarenfabriken:
216.  1.  die  Gebäude  zur  Lagerung  und  Zurichtung  des  Roh—
materials  .  10
2.  die  Gebäude  zur  Fabrikation  ·
217.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  .  10
218.  b)  mit  erwärmter  Luft-,  Kanal=  oder  Ofenheizung  20
Strumpfwarenfabriken:
1.  ohne  Spinnerei  und  Färberei
219.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  oder  ohne
Heizung  10
220.  b)  mit  erwärmter  Luft-  Kanal=  oder  Ofenheizung  16

 

2.  mit  Spinnerei  (siehe  Spinnereien).
3.  mit  Färberei  (siehe  Färbereien).
        <pb n="318" />
        287

 

Der  Zuschlag  zur

 

Lau-  Beitragseinheit
fende  Bezeichnung  der  Gebäude  sir  je  1004.  Vemertuner
Nr.  re0
summe
2
221./Tabakfabriken  mit  Maschinenbetriebee  10
Talgschmelzereien  (siehe  Kerzengießereien).
Tapetenfabriken:
a)  ohne  Papierfabrikation  (siehe  Buntpapierfabriken).
b)  mit  Papierfabrikation  (siehe  Papierfabriken).
Teppich-Fabriken  und  -Webereien:
222.  a)  ohne  Spinnerei  10
b)  mit  Spinnerei  (siehe  diese).
Theater  (siehe  Schauspielhäuser).
Teerdestillation  (siehe  Destillationen  von  Teer)
223.  Teerfarbenfabriken  .  .  40
224.Teerkochereien  und  Teerofengebäude  ..  50
Tischlereien  (siehe  Holzarbeiter—  Werkstätten).
Tonröhren-Fabriken  und  Brennereien  (siehe  Ziegel=  pp.
Fabriken  und  Brennereien).
Tonwarenfabriken  (siehe  Cementbrennercien  pp.)
Töpferei-Brennofengebäude:
225.  a)  mit  massiv  überwölbtem  Brennofen=  10
226.  b)  mit  nicht  massiv  überwölbtem  Brennofen  .  20
Traubenzuckerfabriken  (siehe  Dextrin-  pp.  Fabriken).  «
Trocknereien  (siehe  das  Gewerbe,  dem  sie  dienen).
Trocknereien  und  Darren  für  Samen,  Kräuter,  Blätter,
Wurzeln,  Stengel  und  Treber  (siehe  Samendarren  und
Klenganstalten).
Tuchfabeiken
1.  ohne  Spinnerei
227.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  oder  ohne
Heizung  20
228.  b)  mit  erwärmter  Luft-  Kanal=  oder  Ofenheizung  40
2.  mit  Spinnerei  (siehe  Tierwollspinnereien  oder  Spinnereien
  gemischt  in  pflanzlichen  und  tierischen  Stoffen).
Tuchmachereien  und  Tuchscherereien:
229.  a)  ohne  Kardentrocknerei  6
230.  b)  mit  Kardentrocknerei.  12
Ultramarinfabriken.
231.  a)  die  Gebäude  mit  Glüh-,  Brenn=  und  Trockenöfen
und  Trockenanlagen.  ..  .....  40
        <pb n="319" />
        288

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau-  Beitragteinheit
3  etr
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  10  Bemerkungen
Nr.  Bersicherungssumme

232.  b)  die  übrigen  Vetriebsgebäude  und  die  Lagergebäude
für  Schwefel  und  Kohle  ...  20
Velocipedfabriken  (siehe  Maschinenfabriken).
Wachsleinwand-,  Wachspapier-,  Wachstaffet-  und  Wachstuchfabriken:

233.  a)  mit  Trocknerei  durch  nicht  erwärmte  Luft,  Dampf—
oder  Heißwasserheizung.  ....  10
234.  b)  mit  Trockerei  durch  erwärmte  duft  ,  Kanal=  oder
Ofenheizung  .  .....  60
Wagenfabriken  und  größere  Wagenbauereien:
235.  a)  die  Gebäude  mit  volztrocken-  und  akkeertrockenanlagen
  .  .  30
236.  b)  mit  Lackbereitung  100
237.Wagenfett=  und  Wagenschmierefabriken  .  40
Waggonfabriken  (siehe  Maschinenfabriken).
Waldwollefabriken  (siehe  Spinnereien).
Walkmühlen  (siehe  Mühlen).
Walzwerke  (siehe  Hammer-  pp.  Werke).
Wasserglasfabriken  (ehe  Gemische  Fabriken).
238.]Wattenfabriken  70
Webereien:

 

a)  in  Baumwolle,  Leinen  und  gemischt  (siehe  Baumwollzeug=
  pp.  Webereien).
b)  in  Verspolle  (siehe  Tuchfabriken  u.  Tuchmachereien).
Weißgerbereien  (siehe  Gerbereien).
Wergspinnereien  (siehe  Spinnereien).
Wergwollfabriken  (siehe  Flachs-,  Hanf=  und  Wergspinnereien).

Wirkereien  (siehe  Strumpfwarenfabriken).
Wollreißereien  (siehe  Kardirereien  und  Krempeleien).
Wollwäschereien  (siehe  Kardirereien,  Krempeleien  und
Wäschereien).

ementbrennereien  (siehe  Cementbrennereien).
Zichorienfabriken  (siehe  Cichorienfabriken).
        <pb n="320" />
        289

 

 

Der  Zuschlag  zur
Lau-  Beitragseinheit
au  3  beträgt
fende  Bezeichnung  der  Gebände  für  je  1004  emerkungen
Nr.  Versicherungssumme

7
Ziegel-,  Tonröhren-,  Chamottstein=  und  Trottoirstein-Fabriken
  und  -Brennereien:
1.  Oefen  neuerer  Konstruktion,  Ringöfen,  Gewölbe  oder
hohe  Esse
239.  a)  Oefen,  von  deren  feuerberührten  Flächen  alles
Holzwerk  mindestens  2  m  entfernt  ist  10
240.  b)  Oefen,  von  deren  feuerberührten  Flächen  das
Holzwerk  unter  2  m  entfernt  ist  20
2.  die  übrigen  Betriebsgebäude  zu  1  ohne  die  Trockenscheunen:

a)  mit  den  Oefen  zusammenhängend  und  bis  einschließlich
  10  m  entfernt
241.  zu  1a  10
242.  „  1b  20
243.  b)  über  10  m  von  den  Oefen  entfernt  —  zuschlagsfrei.
244.  3.  Oefen  älterer  Konstruktion  ....  40
4.  die  übrigen  Betriebsgebäude  zu  3  ohne  die  Trockenscheunen:

245.  a)  mit  den  Oefen  zusammenhängend  und  bis  einschließlich
  10  m  entfernt.  ....  40
246.  b)  über  10  m  von  den  Oefen  entfernt  –  zuschlagsfrei.
Zigarrenfabriken  (siehe  Cigarrenfabriken).
Zimmereien  und  Bautischlereien  bei  Benutzung  von  Kraftund
  Arbeitsmaschinen:
247.  a)  die  Sägegebäude  mit  Dampfkraft  70
248.  b)  die  Sägegebäude  mit  Wasserkraft  50
249.—  C)  die  übrigen  Betriebsgebäude,  wenn  über  10m  entfernt  10
Zinkgießereien  (siehe  Metallgießereien).
Zuckerfabriken:
250.  a)  bei  Kocherei  mit  Dampf  ohne  Raffinerie  50
251.  b)  bei  Kocherei  auf  offener  Feuerung  100
252.  c)  mit  Naffinerie  90
Zuckerwarenfabriken  (siehe  Cmdteretwaruufabeiken.
253.Bündholz=  und  Streichfeuerzeugfabriken  —  ausgeschlossen.
Zündstoff-Fabriken  (siehe  Schießpulver-  Fabriken.
Zwirn-,  Nähfaden=  und  Nähgarnfabriken  ohne  Spinnerei
254.  a)  mit  Dampf=  oder  Heißwasserheizung  .  10
255.  b)  mit  erwärmter  Luft-,  Kanal=  oder  Ofenheizung  .  16
        <pb n="321" />
        Buchdruckerel  der  Weimarischen  geitung.
        <pb n="322" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Bachsen.
Nummer  26.  Weimar.  20.  September  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächs.
Gesamtuniversität  Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung  der
Arzte  und  der  Zahnärzte  sowie  für  die  5½  eutische  Prüfung  für  das  Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1909
bis  dahin  1910,  Seite  291.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Neuwahlen  der  Abgeordneten  für
den  XXXlII.  ordentlichen  Landtag  des  Großherzogtums,  Seite  293.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
Eingemeindung  der  Gemeinde  Wenigeniena  in  die  Stadtgemeinde  Jena,  Seite  294.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Einreihung  der  Eisenbahn  Geisa-Tann  unter  die  Nebenbahnen,  Seite  294.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[83]  I.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität
Jena  bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  Prüfung
der  Arzte  und  der  Zahnärzte  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind  für  das
Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1909  bis  dahin  1910  wie  folgt  zusammengesetzt:

I.  Die  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung.
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.
Stellvertreter:  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.
Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.

Maurer,  für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann,  für
Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann,  für  Chemie  Geheimer
Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,  für  Zvologie  Professor  Dr.  Plate,  für  Botanik
Professor  Dr.  Stahl.

1909  47
        <pb n="323" />
        292

II.  Die  Kommission  für  die  Prüfung  der  Ärzte  und  der  Zahnärzte.
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner.
Stellvertreter:  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel.
Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  (einschließlich  der  topographischen

  Anatomie)  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer,  für  Physiologie

Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann,  für  pathologische  Anatomie

und  allgemeine  Pathologie  Professor  Dr.  Dürck,  für  die  medizinische

Prüfung  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Stintzing  und  Professor

Dr.  Lommel,  für  Pharmakologie  Professor  Dr.  Kionka,  für  die  chirurgische

  Prüfung  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Riedel  und  Privatdozent

Dr.  Röpke,  für  die  geburtshilflich-gynäkologische  Prüfung  Professor

Dr.  Franz  und  Privatdozent  Dr.  Busse,  für  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde

  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dbr.  Wagenmann,  für  die  Prüfung

in  der  Irrenheilkunde  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Biuswanger,
für  die  Prüfung  in  der  Hygiene.  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner,
für  die  technische  Prüfung  in  der  Zahnheilkunde  Privatdozent  Dr.  Hesse.

III.  Die  Kommission  für  die  pharmazentische  Prüfung.

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.

Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Winkelmann,
  für  Chemie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr,  für  Botanik  Professor
  Dr.  Stahl,  für  Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und  Apotheker
Dr.  Stütz.

Weimar,  den  4.  September  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Namen  und  Auftrag  der  Herzoglich  Sächs.  Staatsministerien.
Rothe.
        <pb n="324" />
        293

[S84]  II.  Höchster  Entschließung  zufolge  sollen  die  nach  8  16  des  Landtagswahl—
gesetzes  vom  10.  April  1909  auszuschreibenden  allgemeinen  Neuwahlen  der
Abgeordneten  für  den  nächsten  —  XXXII.  —  ordentlichen  Landtag
im  Laufe  des  Monats  Dezember  d.  J.  vorgenommen  werden.

Das  unterzeichnete  Staatsministerium  bringt  diese  Höchste  Entschließung  hierdurch
  mit  dem  Bemerken  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  als  Tag  der  allgemeinen
Wahlen  für  alle  Wahlunterbezirke  gemäß  §  35  des  Gesetzes

Donnerstag,  der  2.  Dezember  1909
bestimmt  wird.

Die  zur  Vorbereitung  der  Abgeordnetenwahlen  erforderlichen  näheren  Anordnungen
  werden  von  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  für  den  Umfang  ihrer
Verwaltungsbezirke  in  Gemäßheit  der  ihnen  zugehenden  Anweisungen  getroffen
werden.

Schon  jetzt  sehen  wir  uns  zu  folgenden  allgemeinen  Anordnungen  veranlaßt:

1.  Die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  und  Stenerlokalkommissionen  haben
für  ihre  Bezirke  nach  Maßgabe  des  §  10  des  Landtagswahlgesetzes  und  der
Ministerialverordnung  vom  16.  Dezember  1896  auf  Grund  der  Staatssteuerrollen
  getrennte  Verzeichnisse  der  nach  §§  7  und  8  des  Gesetzes  Wahlberechtigten
  aufzustellen  und  binnen  14  Tagen  an  den  Bezirksdirektor  abzugeben.


2.  Die  Gemeindevorstände  haben  nach  §  15  des  Gesetzes  binnen  4  Wochen
vom  Erscheinen  dieser  Bekanntmachung  ab  die  Listen  derjenigen  wahlberechtigten
  Personen  aufzustellen,  welche  zur  Teilnahme  an  der  Wahl  der
im  §  2  unter  h  des  Gesetzes  bezeichneten  Abgeordneten  befugt  sind  (8  14
des  Gesetzes),  und  zwar  in  den  nach  §  34  gebildeten  Wahlunterbezirken
einer  Gemeinde  in  getrennter  Gestalt  für  jeden  der  hierbei  in  Betracht
kommenden  Teile  des  Gemeindebezirks.  Die  Liste  ist  vom  Gemeindevorstand
an  einem  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machenden  Ort  während  8  Tagen
zur  Einsicht  für  jeden  Ortseinwohner  auszulegen.

Mindestens  8  Tage  vor  dem  Wahltag,  also  spätestens  am  23.  November,
haben  die  Gemeindevorstände  gemäß  §  37  a.  a.  O.  die  Abgrenzung  der
        <pb n="325" />
        294

Wahlunterbezirke,  den  Wahlraum,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  und  den
Namen  des  Wahlleiters  in  ortsüblicher  Weise  bekannt  zu  machen.
3.  Die  Namen  derjenigen  Wahlleiter,  die  nicht  durch  das  Gesetz  bestimmt  sind,
werden  später  bekannt  gegeben  werden  (§  16  des  Gesetzes).
Weimar,  den  17.  September  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[85|]  Il.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  die  Eingemeindung  der  Gemeinde  Wenigenjena  in  die  Stadtgemeinde  Jena  vom
1.  Oktober  d.  J.  ab  beschlossen  worden.

Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  18.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[86]  IV.  Mit  Zustimmung  des  Reichseisenbahnamts  wird  die  Einreihung  der
Eisenbahn  von  Geisa  nach  Taun  unter  die  Nebenbahnen  und  die  Anwendung  der
auf  die  Nebenbahnen  bezüglichen  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=  und  Betriebsordnung
  vom  4.  November  1904  (Reichsgesetzblatt  1904,  Seite  387)  auf  den  im
Großherzogtum  liegenden  Teil  dieser  Eisenbahn  hierdurch  genehmigt.
Weimar,  den  18.  September  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="326" />
        5

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  27.  Weimar.  22.  September  1909.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betreffend  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  11.  Mai  1894  zu  dem
Gesetze  über  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  vom  11.  April  1894,  Seite  295.  —
Ministerialbekanntmachung,  betreffend  die  Bedingungen  für  die  ärztliche  Behandlung,  Wartung  und
Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzoglich  Sächsischen  Irrenheilanstalt  und  psychiatrischen  Klinik  in
Jena,  vom  14.  September  1909,  Seite  296.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Erteilung  der
Befugnis  an  den  Ingenieur  Heinrich  Meyer  in  Gotha  zur  Vornahme  von  Leseimmissmern  für  den  Thüringischen
  Verein  für  Dampfkesselbetrieb,  Seite  301.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Aufhebung
der  Revierverwaltung  zu  Großebersdorf  und  Vereinigung  des  Großebersdorfer  Forstes  mit  dem  Aumaer
Forste  sowie  Abtrennung  der  zum  Oberrevier  des  Aumaer  Vorstes  gehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste
und  Zuweisung  an  die  Revierverwaltung  zu  Strößwitz,  Seite  302.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Reichs-Gesetzblatt,  Seite  302.

 

Ministerialverordnung,

betreffend  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  11.  Mai  1894
zu  dem  Gesetze  über  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,
vom  11.  April  1894.

[87]  Auf  Grund  des  §  154  des  Gesetzes  über  die  Kosten  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  vom  11.  April  1894  wird  §  6  Nr.  2  der  Ausführungsverordnung
dazu  vom  11.  Mai  1894  wie  folgt  abgeändert:

An  Gendarmerie-Wachtmeister,  Obergendarmen,  Gendarmen  und  Diener
(§§  103  und  105,  VIII  und  IX)  ist  das  Anderthalbfache  der  Ansätze  für  Tageund
  Nachtgelder  bei  jeder  wegen  Gefangenenschubs  zu  unternehmenden  oder  mit
einer  Ubernachtung  verbundenen  Dienstreise  nach  einem  außerhalb  des  Großherzogtums
  gelegenen  Orte  zu  gewähren.

Weimar,  den  8.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.

Rothe.
1909  48
        <pb n="327" />
        296
Ministerialbekanntmachung,

betreffend  die  Bedingungen  für  die  ärztliche  Behandlung,  Wartung
und  Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzoglich  Sächfischen  Irrenheilanstalt
  und  psychiatrischen  Klinik  in  Jena,
vom  14.  September  1909.

(881  A.  Allgemeine  Bedingungen.

1.

Die  Aufnahme  Kranker  steht  dem  Direktor  der  Anstalt  unter  Vorbehalt  der
von  ihm  einzuholenden  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu.  Aufnahmegesuche
  sind  daher  an  den  Großherzogl.  Direktor  der  psychiatrischen  Klinik  in

Jena  zu  richten.
§  2.

Die  Kranken  haben  sich  der  für  die  Klinik  erlassenen  Hausordnung  und  den
Anordnungen  des  Direktors  oder  seines  Stellvertreters  zu  unterwerfen.

83.

Jeder  Kranke  hat  bei  seiner  Aufnahme  einen  Kostenvorschuß  im  Betrage  des
Verpflegungsgeldes  (88  12,  14,  16)  für  mindestens  50  Tage  bei  der  Anstaltskasse
einzuzahlen.  Nur  wenn  der  Anstaltsdirektor  ausdrücklich  bezeugt,  daß  der  Aufenthalt
des  Kranken  aller  Voraussicht  nach  weniger  als  50  Tage  dauern  werde,  kann  die
Aufnahme  gegen  Zahlung  eines  geringeren,  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Aufenthaltes
  entsprechenden  Vorschusses  erfolgen.  Ist  eine  Dauer  des  Aufenthaltes  über
50  Tage  hinaus  wahrscheinlich,  so  ist  ein  Kostenvorschuß  bis  zur  Höhe  des  Verpflegungsgeldes
  für  100  Tage  zu  erheben.  Der  Kostenvorschuß  muß  vor  Verbrauch
erneuert  werden.

8  4.

Von  Leistung  eines  Kostenvorschusses  wird  regelmäßig  Abstand  genommen,
wenn  der  Kranke  die  schriftliche  Erklärung  einer  staatlichen  oder  Gemeindebehörde,
einer  Invalidenversicherungsanstalt,  einer  Berufsgenossenschaft  oder  einer  auf  Grund
des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten  Krankenkasse  übergibt,  in  der  die  Bezahlung
  aller  bis  zur  Entlassung  erwachsenden  Kosten  zugesichert  wird.  Die  Zu-
        <pb n="328" />
        297

sicherung  der  Zahlung  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  entbindet  nur  dann  von
der  Leistung  eines  Vorschusses,  wenn  dieser  Termin  so  gestellt  ist,  daß  bis  dahin
die  Entlassung  des  Kranken  nach  dem  Ermessen  des  Direktors  möglich  erscheint.

85.

Die  Aus=  und  Zufertigung  der  Rechnungen  über  das  Kur=  und  Verpflegungsgeld
  und  die  daneben  noch  zu  erstattenden  besonderen  Aufwände  (8§  13,  15)  erfolgt,
wenn  der  Aufenthalt  eines  Kranken  nicht  über  4  Wochen  dauert,  bei  seiner  Entlassung,
  bei  längerem  Aufenthalte  regelmäßig  alle  3  Monate.  Zur  Bezahlung
der  Rechnung  wird  eine  zweiwöchige  Frist  gewährt.  Die  Beteiligten  haben  das
Recht,  auf  Feststellung  einer  Kostenrechnung  bei  dem  Verwaltungsdirektorium  der
Großherzogl.  Landesheilanstalten  in  Jena  anzutragen.  Gegen  die  Feststellung  des
Verwaltungsdirektoriums  findet  Beschwerde  an  das  Großherzogl.  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  statt.  Weder  der  Antrag  auf  Feststellung  noch  die  Beschwerde
  gegen  die  erfolgte  Feststellung  haben  aufschiebende  Wirkung.

8  6.

Die  Pflichten  eines  Verwahrers  im  Sinne  der  §§  688  und  700  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches  übernimmt  die  Verwaltung  der  Anstalt  nur  für  solche  Gegenstände,
  die  den  zuständigen,  in  der  Hausordnung  zu  benennenden  Angestellten  zur
Verwahrung  übergeben  worden  sind.

§  7.
Besuche  bei  Kranken  unterliegen  den  durch  die  Hausordnung  festgesetzten  Voraussetzungen
  und  Einschränkungen.  Ganz  verweigert  kann  das  Besuchen  eines  Kranken
daun  werden,  wenn  davon  erhebliche  Nachteile  für  dessen  Zustand  zu  befürchten  sind.

8  8.  ·

Der  Aufenthalt  der  Kranken  in  der  Anstalt  wird  durch  freiwilligen  Austritt,
soweit  nicht  bei  Geisteskranken  die  Festhaltung  von  der  zuständigen  Behörde  verfügt
worden  ist,  oder  durch  Entlassung  seitens  des  Anstaltsdirektors  beendet.

48“
        <pb n="329" />
        298
B.  Besondere  Bedingungen  für  die  Klassen  I  und  II.

§  9.

Die  Unterbringung  der  Kranken  erfolgt  in  der  Irrenheilanstalt  selbst  oder  in
der  Nervenabteilung  entweder  in  einem  Zimmer  allein  (Klasse  Ia)  oder  in  einem
Zimmer  mit  noch  einem  Kranken  (Klasse  Ib)  oder  mit  mehreren  Kranken  zusammen
(Klasse  I1I).  Über  alle  von  den  Kranken  mitgebrachten  Gegenstände  ist  ein  Verzeichnis
  aufzustellen  und  dem  Inspektor  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.
Die  Kranken  werden,  soweit  ihr  Zustand  nicht  die  Verordnung  einer  Extradiät  notwendig
  macht,  an  zwei  verschiedenen  Tischen  (nach  zwei  verschiedenen  Kostordnungen)
und  zwar  die  Kranken  in  den  Klassen  Ia  und  lb  am  ersten  Tisch,  die  Kranken  in
der  Klasse  II  am  zweiten  Tisch  verpflegt.

8  10.

Die  ärztliche  Behandlung  der  Kranken  erfolgt  durch  den  Direktor  der  Klinik
und  die  ihm  beigegebenen  Ärzte.  Das  Honorar  für  die  Behandlung  ist  in  dem
Pensionspreis  inbegriffen,  nur  bei  Kranken  J.  Klasse,  die  dem  Großherzogtum  Sachsen
nicht  angehören  (vergl.  8  12  Abs.  2)  ist  der  Direktor  befugt,  ärztliches  Honorar
zu  berechnen.

8  11.

Die  Wartung  und  Pflege  der  Kranken  erfolgt  durch  das  hierfür  angenommene
Pflege=  und  Wartepersonal.  Die  Entschädigung  für  Wartung  ist  in  der  Regel  in
dem  zu  zahlenden  Pensionspreis  (§  12)  mit  inbegriffen,  nur  wenn  der  Zustand
eines  Kranken  dessen  besondere  Abwartung  nötig  macht,  wird  solche  seitens  des
Direktors  angeordnet  und  ist  dann  besonders  mit  2,50  =  für  den  Kalendertag  zu
bezahlen.

8  12.

Für  die  Unterbringung  der  Kranken,  für  Lieferung  von  Bett-  und  Tischwäsche,
für  ihre  Ernährung,  einschließlich  der  etwaigen  Extradiät,  für  gewünschten  seel—
sorgerischen  Zuspruch,  für  ihre  Pflege  und  Wartung,  für  die  ihnen  verordneten
Bäder  und  für  Arzneien  ist,  soweit  nicht  nachstehend  ein  anderes  bestimmt  ist,  ein
Pensionspreis  zu  bezahlen,  der  für  Klasse  la  täglich  7  —#,  für  Klasse  Ib  täglich
6  MA  und  für  Klasse  II  täglich  4  beträgt.
        <pb n="330" />
        299

Für  Kranke,  die  Staatsangehörige  des  Großherzogtums  und  zur  Staatssteuer
im  Großherzogtum  herangezogen  sind,  ermäßigt  sich  der  tägliche  Pensionspreis  in
allen  Klassen  je  um  1  A.

Der  Tag  des  Austrittes  wird  dann  nicht  berechnet,  wenn  der  Kranke  die
Anstalt  spätestens  nach  dem  ersten  Frühstück  verläßt.

8  13.

Neben  dem  Pensionspreis  sind  von  dem  Kranken  ferner  (vergl.  §  11)  besonders
zu  erstatten  die  Aufwände  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  künstliche
Nährungsmittel,  für  Mineralwasser,  für  Delikatessen,  die  auf  besonderen  Wunsch  der
Kranken  angeschafft  werden,  und  für  Spirituosen  aller  Art,  für  Verbandmittel,  Baudagen,
  Bruchbänder,  Brillen  und  ähnliche  Hilfsmittel,  für  Benutzung  des  Röntgenapparates
  zu  Durchleuchtungs=  oder  Heilzwecken,  für  das  Reinigen  der  Leibwäsche,
sofern  es  überhaupt  durch  die  Anstaltsverwaltung  vermittelt  wird.  Diese  Aufwände
werden  dem  Kranken  mit  dem  Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt.

Der  Betrag  für  sonstige  mit  der  ärztlichen  Behandlung  und  der  Verpflegung  nicht
zusammenhängende  Bedürfnisse  des  Kranken,  so  z.  B.  für  beschaffte  Kleidungs=  und
Wäschestücke,  für  Zigarren,  Beköstigung  bei  Spaziergängen,  Rasierlöhne,  wird  von
der  Anstaltskasse  verlegt  und  aus  dem  Vorschuß  für  den  Kranken  (8  3)  bestritten.

C.  Besondere  Bedingungen  für  die  Klasse  III.

Die  Unterbringung  der  Kranken  erfolgt  nur  in  der  Irrenheilanstalt,  nicht  auch
in  der  Nervenabteilung,  in  den  allgemeinen  Krankenräumen,  ihre  Verpflegung  am
dritten  Tisch.

8  14.

Für  Unterkunft,  Lieferung  von  Anstaltskleidung,  Bettwäsche  und  Leibwäsche,
Ernährung  einschließlich  der  notwendigen  Extradiät,  ärztliche  Behandlung,  gewünschten
seelsorgerischen  Zuspruch,  Pflege  und  Wartung,  Arzueien,  einschließlich  der  als
solche  verordneten  alkoholischen  Getränke  und  Mineralbrunnen,  Reinigungs=  und
Heilbäder  ist  für  jeden  Kalendertag  des  Verweilens  eines  Kranken  in  der  Anstalt
ein  Kur=  und  Verpflegungsgeld  in  der  nachstehend  im  §  16  festgesetzten  Höhe  zu
entrichten.  Der  Tag  der  Entlassung  wird  dann  nicht  berechnet,  wenn  der  Kranke
die  Anstalt  spätestens  nach  dem  ersten  Frühstück  verläßt.
        <pb n="331" />
        300

8  15.

Neben  dem  Kur=  und  Verpflegungsgeld  (§  10)  sind  noch  besonders  zu  erstatten
die  Aufwände  für  Verbandmittel,  Bandagen,  Bruchbänder,  Brillen  und  ährliche
Hilfsmittel,  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  Benutzung  des  Röntgenapparates
  zu  Durchleuchtungs=  und  Heilzwecken.  Diese  Aufwände  werden  mit  dem
Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt.  Auch  der  Aufwand  für  außerordentliche
Wachen  ist  zu  erstatten  und  wird  mit  2  =  täglich  berechnet.

Der  Betrag  für  sonstige  mit  der  ärztlichen  Behandlung  und  Verpflegung  nicht
zusammenhängende  notwendige  Bedürfnisse  der  Kranken  ist  der  Anstaltskasse  ebenfalls
zu  ersetzen.

8  16.
Das  tägliche  Kur-  und  Verpflegungsgeld  beträgt:
2,50  M  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr
vollendet  haben,
1,50  MA  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre.
Das  Kur=  und  Verpflegungsgeld  ermäßigt  sich  auf:
2,00  —  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr
vollendet  haben,
1,25  —  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre,
wenn  die  Kranken
a)  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind  —
die  Ermäßigung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Zahlung  des  Kur=  und
Verpflegungsgeldes  von  einem  solchen  Kranken  nicht  selbst,  sondern  für  ihn
von  einer  dritten  Person,  der  die  Unterhaltungspflicht  des  Kranken  obliegt
und  die  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  veranlagt
ist,  oder  von  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten
Krankenkasse  geleistet  wird  —;  oder
b)  auf  Kosten  der  Großherzogl.  Staatskasse  aufgenommen  sind;  oder
c)  auf  Kosten  einer  Gemeinde  oder  eines  Armenverbandes  des  Großherzogtums
aufgenommen  sind;  oder
d)  auf  Kosten  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten  Krankenkasse,
  welche  ihren  Sitz  im  Großherzogtume  hat,  aufgenommen  sind.
        <pb n="332" />
        301
D.  Schlußbestimmungen.

§  17.

Mit  dem  1.  Oktober  1909  treten  die  vorstehenden  Bestimmungen  in  Kraft
und  die  der  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  Februar  1902  —  Regierungsblatt
Seite  25  —  nebst  Nachtrag  vom  22.  September  1906  —  Regierungsblatt
Seite  319  —  außer  Kraft.

Die  über  die  Aufnahme  von  Kranken  zwischen  dem  Großherzogtume  und  anderen
  Bundesstaaten  abgeschlossenen  Vereinbarungen  werden  durch  die  gegenwärtige
Verordnung  nicht  berührt.

Weimar,  den  14.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.

[89|]  I.  Es  wird  hiermit  zur  Kenntnis  gebracht,  daß  der  Ingenieur  Heinrich
Meyer  in  Gotha  die  Befugnis  zur  Vornahme  von  Kesselprüfungen  für  den
Thüringischen  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  erhalten  hat.

Weimar,  den  23.  August  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="333" />
        302

[90]  lI.  Die  Forstrevierverwaltung  zu  Großebersdorf  wird  vom  1.  Oktober  d.  J.
ab  aufgehoben  und  der  Großebersdorfer  Forst  mit  dem  Forstrevier  Auma  vereinigt.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  werden  die  zum  Oberrevier  des  Aumger  Forstes
ehörigen  Forstorte  von  diesem  Forste  abgetrennt  und  der  Forstrevierverwaltung  zu
Strößwitz  zugewiesen.

Weimar,  den  3.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
J.  V.  Unteutsch.

[91]0  Das  49.  bis  51.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3658.  Bekanntmachung,  betr.  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Luxemburgs

  zu  dem  Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli
1905,  sowie  die  im  Anschluß  an  dieses  Abkommen  von  Deutschland
mit  den  Niederlanden,  mit  Luxemburg  und  mit  Norwegen  zur  weiteren
Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs  getroffenen  Vereinbarungen.  Vom
16.  August  1909.

„  3659.  Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Dänemark,  betr.  den
gegenseitigen  Schutz  der  Muster  und  Modelle.  Vom  12.  Juni  1909.

„  3660.  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Deutschen  Brauerei-Ausstellung  in  München  1909.
Vom  18.  August  1909.

„  3661.  Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Venezuela.  Vom  26.  Januar  1909.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="334" />
        Regieruungsblakt

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nummer  28.  Weimar.  25.  September  1909.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  §  89  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Mli  1909,  Seite  303.
—  Minnisterialverordnung,  betr.  Befreiung  der  im  Großherzogtum  wohnhaften  Beamten,  Wartegeldempfänger
  und  Pensionäre  (einschließlich  der  Witwen  und  Waisen)  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen,
  die  ihre  Dienstbezüge  durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  beziehen,  von  der
Verpflichtung  zur  Anmeldung  ihres  Einkommens  zur  Staatssteuer,  Seite  304.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Aufhebung  des  Standesamtsbezirks  Wenigenjena  und  Vereinigung  mit  dem  Standesamtsbezirk
  Jena,  Seite  305.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einteilung  der  Stadt  Jena  nach
Eingemeindung  von  Wenigenjena  in  drei  Friedensrichterbezirke,  Seite  305.  —  Ministertalbekanntmachung,
  betr.  die  Wahlordnung  für  die  Landwirtschaftskammer,  Seite  306.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Ausschreibung  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer,  Seite  310.

 

Ministerialverordnung

zur  Ausführung  des  §  89  des  Reichsstempelgesetzes
vom  15.  Juli  1909.

Vom  20.  September  1909.

[92|)  Unter  Bezugnahme  auf  den  Vorbehalt  in  Ziffer  IV  der  Ministerialverordnung
  vom  2.  August  d.  J.  (Regierungsblatt  S.  189)  und  auf  Grund  des
§  127p  der  Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)
  und  den  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  d.  J.
(Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  580)  verordnen  wir  im  Einbenehmen  mit
dem  Ministerialdepartement  der  Justiz  folgendes:

81.
Als  Behörde,  der  die  Feststellung  der  durch  8  89  des  Reichsstempelgesetzes
eingeführten  Abgabe  von  einem  Grundstücke  obliegt,  das  auf  Grund  der  landes-1909
  49
        <pb n="335" />
        304

gesetzlichen  Vorschriften  über  Familienfideikommisse,  Lehn=  und  Stammgüter
(Art.  59  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  gebunden  ist,  wird
das  Großherzogliche  Erbschaftssteneramt  in  Weimar  bestimmt.

Die  Bestimmungen  der  Höchsten  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes
  vom  7.  Juli  1906  (Regierungsblatt  S.  231)  finden  sinngemäße
  Anwendung.

§  2.

Steuerstelle  im  Sinne  des  §  1270  der  angezogenen  Ausführungsbestimmungen
ist  das  Großherzogliche  Bezirkszollamt  in  Weimar.

Weimar,  den  20.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Rothe.

Ministerialverordnung.

[93])  Auf  Grund  der  uns  durch  die  §§  1  und  22  des  Einkommenstenergesetzes
vom  11.  März  1908  erteilten  Ermächtigung  verordnen  wir  hiermit,  daß  die  im
Großherzogtume  wohnhaften  Beamten,  Wartegeldempfänger  und  Pensionäre
(einschließlich  der  Witwen  und  Waisen)  der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnen,
  die  ihre  Dienstbezüge  oder  Pensionen  aus  der  preußischen  Staatskasse
durch  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  oder  eine  dieser
unterstellte  Dienststelle  (z.  B.  Stationskasse)  gewährt  erhalten,  vom
1.  Jannar  1910  an  bis  auf  weiteres  hinsichtlich  dieser  Bezüge  von  der  ihnen
an  sich  nach  §  22flgd.  des  Einkommensteuergesetzes  obliegenden  Verpflichtung  zur
Anmeldung  dieses  Einkommens  bei  der  zuständigen  Veranlagungsbehörde  befreit
sein  sollen.
        <pb n="336" />
        305

Wir  weisen  dabei  noch  besonders  darauf  hin,  daß  sich  diese  Befreiung  nicht
mit  auf  Bezugsberechtigte  erstreckt,  die  ihre  Bezüge  von  anderen  Eisenbahndirektionen
durch  Vermittelung  der  Postverwaltung  zugefertigt  erhalten.

Weimar,  den  28.  August  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

Ministerialbekanntmachungen.

[94]  1.  Mit  Rücksicht  auf  die  am  1.  Oktober  1909  erfolgende  Eingemeindung
des  Gemeindebezirks  Wenigenjena  in  den  Gemeindebezirk  Jena  wird  vom  gleichen
Tage  ab  der  bisherige  Standesamtsbezirk  Wenigenjena  aufgehoben  und  mit  dem
Standesamtsbezirk  Jena  vereinigt.

Weimar,  den  18.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

(95]  II.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  4.  März  1904

(Seite  25  des  Regierungsblattes)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  zufolge

  der  am  1.  Oktober  1909  erfolgenden  Vereinigung  des  Gemeindebezirks  Wenigenjena

  mit  dem  Gemeindebezirke  Jena  die  Stadt  Jena  vom  gleichen  Zeitpunkte  ab

in  drei  Friedensrichterbezirk  zerfällt,  indem  neben  den  beiden  bereits  bestehenden

Bezirken,  nämlich  dem  nördlichen  und  dem  südlichen  Bezirk,  der  bisherige  Friedens-49
        <pb n="337" />
        306

richterbezirk  Wenigenjena  als  dritter  —  östlicher  —  Friedensrichterbezirk  der  Stadt
Jena  bestehen  bleibt.

Weimar,  den  18.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

[96|]  Ul.  Auf  Grund  des  §  10  des  Landwirtschaftskammergesetzes  vom  8.  April
1909  (Regierungsblatt  Seite  41)  wird  für  die  Landwirtschaftskammer  in  Weimar
nachstehende  Wahlordnung  erlassen:

Wahlordnung
für  die  Tandwirtschaftskammer.

Art.  1.

Zur  Vorbereitung  der  Wahlen  stellt  die  Landwirtschaftskammer  gemeindeweise
getreunte  Verzeichnisse  der  nach  §  7  des  Gesetzes  Wahlberechtigten  auf.

Wahlberechtigte,  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Gemeindebezirken  des  Großherzogtums
  bewirtschaften,  werden  in  der  Gemeinde  ihres  Wohnsitzes  und  zwar  in
dem  Verzeichnis  derjenigen  Abteilung  aufgeführt,  in  die  sie  nach  der  von  ihnen
bewirtschafteten  Gesamtfläche  gehören.

Außerhalb  des  Großherzogtums  wohnende  Wahlberechtigte  der  obenbezeichneten
Art  werden  in  das  betreffende  Verzeichnis  derjeuigen  Gemeinde  eingetragen,  in
der  der  größte  Teil  der  bewirtschafteten  Fläche  belegen  ist.

Die  zur  Ausstellung  dieser  Verzeichnisse  erforderlichen  Nachweisungen  sind  der
Landwirtschaftskammer  auf  deren  Ersuchen,  so  weit  sie  nicht  von  der  Weimarischen
landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaft  aus  deren  Heberollen  zur  Verfügung  gestellt
werden,  von  den  Gemeindevorständen  kostenfrei  zu  geben.  ·  ·«  ·
        <pb n="338" />
        307

Die  Verzeichnisse  sind  in  den  Gemeinden  je  eine  Woche  lang  auszulegen.

Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  macht  Ort  und  Zeit  der  Auslegung
mit  dem  Hinzufügen  bekannt,  daß  Einwendungen  gegen  die  Verzeichnisse  innerhalb
einer  Woche  nach  beendeter  Auslegung  bei  ihm  anzubringen  seien.

Nach  Ablauf  dieser  Frist  beschließt  der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer
über  die  erhobenen  Einwendungen  und  stellt  die  Wählerliste  fest.

Gegen  den  Beschluß  steht  innerhalb  zweier  Wochen  nach  Bekanntgabe  die
Beschwerde  an  den  zuständigen  Bezirksdirektor  offen.  Dieser  entscheidet  endgültig.

Art.  2.

Nach  erfolgter  Feststellung  der  Wählerliste  ernennt  der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer
  für  jeden  Wahlbezirk  bezw.  Wahlunterbezirk  (Art.  3)  und  für  die
Wahl  der  Wahlberechtigten  jeder  Abteilung  je  einen  Wahlleiter,  bestimmt  Wahlraum,
  Wahltermin  und  Wahldaner  und  macht  diese,  sowie  die  Namen  der  Wahlleiter
  öffentlich  bekannt.

Die  Wahlleiter  erhalten  die  für  ihren  Wahlbezirk  oder  Wahlunterbezirk  in
Frage  kommenden  Wählerlisten  ausgehändigt.

Art.  3.
Für  die  Wahl  der  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  werden  folgende
Wahlorte  festgesetzt:
Für  den  l.  Wahlbezirk:  Weimar,
„  „  IHl.  »  Apolda,
„  „lll.  „  Eisenach,
„  „  IlV.  v  Triptis.
Für  die  Wahlberechtigten  der  zweiten  und  dritten  Abteilung  werden  die  Wahlbezirke
zum  Zwecke  der  Stimmabgabe  in  Wahlunterbezirke  eingeteilt.
Jeder  Amtsgerichtsbezirk  (§  9  des  Gesetzes)  bildet  einen  Wahlunterbezirk.

Art.  4.

In  der  Wahlversammlung,  die  nicht  öffentlich  ist,  führt  der  ernannte  Wahlleiter
  (Art.  2)  den  Vorsitz.  Es  wird  ein  Wahlvorstand  gebildet.  Zu  diesem
gehören  außer  dem  Wahlleiter  ein  Stimmensammler  und  ein  Schriftführer,  die
von  dem  Wahlleiter  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  ernannt  werden.
        <pb n="339" />
        308

Uber  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen
und  am  Schlusse  des  Wahltermins  von  den  Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  zu
unterschreiben.

Der  Wahlvorstand  erledigt  die  Wahlgeschäfte  ehrenamtlich.

Art.  5.

Die  Wahl  für  die  Wahlberechtigten  der  drei  Abteilungen  findet  in  Zwischenräumen
  von  mindestens  14  Tagen  und  zwar  in  der  Weise  statt,  daß  zunächst  die
Wahl  der  Wahlberechtigten  der  dritten  Abteilung,  alsdann  die  der  Wahlberechtigten
der  zweiten  Abteilung  und  endlich  die  der  Wahlberechtigten  der  ersten  Abteilung  erfolgt.

Art.  6.

Die  Wahl  erfolgt  durch  geheime  Abstimmung  mittelst  Stimmzettel,  die  den
Namen  des  zu  wählenden  Mitgliedes  und  den  des  zu  wählenden  Stellvertreters
enthalten  müssen  und  außer  in  den  im  §  6  des  Gesetzes  erwähnten  Fällen  von
den  Stimmberechtigten  persönlich  abzugeben  sind.

Im  Zweifelsfalle  gilt  der  zuerst  oder  zuoberst  auf  dem  Stimmzettel  stehende
Name  als  der  des  zu  wählenden  Mitgliedes  und  der  darunter  oder  zuzweit  stehende
Name  als  der  des  zu  wählenden  Stellvertreters.

Gesetzliche  Vertreter  oder  Bevollmächtigte  gemäß  §  6  des  Gesetzes  haben  für
jeden  Wahlberechtigten,  für  den  sie  das  Wahlrecht  ausüben,  je  einen  Stimmzettel
abzugeben.

Der  Schriftführer  vermerkt  die  erfolgte  Stimmabgabe  durch  Anstreichen  des
Namens  des  Wahlberechtigten  in  der  Wählerliste.

Über  die  Gültigkeit  der  Stimnzzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.  Gründe
für  etwaige  Beanstandungen  sind  in  dem  Wahlprotokoll  anzugeben.

Art.  7.
Der  Wahltermin  wird  nach  Ablauf  der  bekanntgemachten  Wahldauer  geschlossen.
Nach  dem  ausgesprochenen  Schlusse  ist  eine  Stimmabgabe  nicht  mehr  zulässig.
Die  bis  zum  Schlusse  der  Wahlhandlung  abgegebenen  Stimmzettel  werden
mit  fortlaufender  Nummer  versehen,  ihre  Zahl  wird  mit  der  Zahl  der  in  der
Wählerliste  bezeichneten  Personen  verglichen  und  im  Wahlprotokoll  vermerkt.  Hier-
        <pb n="340" />
        309

auf  werden  die  Namen  der  Gewählten  festgestellt  und  mit  der  auf  sie  gefallenen
Stimmenzahl  im  Wahlprotololl  verzeichnet.

Art.  8.

Alsbald  nach  Beendigung  der  Wahltermine  sind  die  Wahlprotokolle  mit  den
Stimmzetteln  und  sämtlichen  zugehörigen  Schriftstücken  von  den  Wahlleitern  an
den  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  einzusenden.  Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer
  stellt  das  Wahlergebnis  fest.

Diejenigen  Personen  gelten  als  gewählt,  die  die  meisten  Stimmen  für  sich
haben  (einfache  Stimmenmehrheit).

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Los.

Art.  9.

Der  Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  hat  das  Ergebnis  der  Wahlen  binnen
acht  Tagen  nach  Beendigung  der  Wahltermine  jeder  Abteilung  öffentlich  bekannt
zu  machen.

Art.  10.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zweier  Wochen  nach  der  erfolgten
Veröffentlichung  des  Wahlergebnisses  bei  der  Landwirtschaftskammer  anzubringen,
die  endgültig  entscheidet  und  die  im  übrigen  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder  prüft
und  darüber  beschließt.

Art.  11.

Für  die  Wahl  der  ersten  Landwirtschaftskammer  werden  die  in  Art.  1  dem
Vorstand  der  Landwirtschaftskammer  zugewiesenen  Aufgaben  von  dem  Bezirksdirektor
und  die  diesem  zugewiesenen  Aufgaben  von  dem  Staatsministerium  wahrgenommen.
In  den  in  Art.  2,  8  und  9  aufgeführten  Fällen  tritt  erstmalig  das  Staatsministerium
  an  die  Stelle  des  Vorstandes  der  Landwirtschaftskammer.

Weimar,  den  8.  September  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="341" />
        310

[97]  IV.  Zur  Deckung  der  im  Jahre  1908  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  vorschußweise  gezahlten  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  gefallenes  Rindvieh
  wird  eine  Abgabe  in  Höhe  von

25  F  in  den  Ortschaften  des  J.  Verwaltungsbezirks,

14  77  V7  77  77  L  I.  L  /

4  77  ?7  J77  J7)  J77  III.  77  Jy
14  77  V7  J77  J77  J77  IV.  77  ’
23  77  V77  J77  J7T  L  V.  J77

hiermit  ausgeschrieben.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge
bis  zum  1.  Oktober  1909  an  die  Ortssteuereinnehmer  pünktlich  abzuführen.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Entschädigungen  wegen  Verlusten  durch
Rotzkrankheit  von  den  Pferdebesitzern  oder  durch  Lungenseuche  von  den  Rindviehbesitzern
  ist  in  diesem  Jahre  nicht  erforderlich.

Weimar,  den  22.  September  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

—

Buchdruckeret  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="342" />
        Regierungsblatk

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  29.  Weimar.  30.  September  1909.

 

Juhalt:  Nachtrag  zu  dem  Gerichtskostengesetze  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  9.  Dezember  1899  und  zu
1.  il  1894
dem  Gesetze  vom  knergon  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen,  Seite  311.

 

[98)  Nachtrag  zu  dem  Gerichtskostengesetze  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  9.  Dezember

11.  April  1994  .».-1899
  und  zu  dem  Gesetze  vom  28.  Februar  100  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Ver
waltungssachen.

 

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Art.  I.
Das  Gerichtskostengesetz  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  9.  Dezember  1899
wird  dahin  geändert:
1909  50
        <pb n="343" />
        312

1.
Es  sind  an  Stelle  des  §  7  drei  Paragraphen  zu  bilden,  die  folgenden
Wortlaut  haben:
§  7.

Zur  Zahlung  der  Kosten  ist  derjenige  verpflichtet,  dem  durch  gerichtliche
  Entscheidung  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  sind.

8  7a.
Die  durch  gerichtliche  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung
  der  Gebühren  und  Auslagen  (8  7)  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung

oder  Abänderung  der  Entscheidung  erfolgt.
Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz

  bestehen  bleibt,  nicht  statt.

§  7b.

In  Ermangelung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  Kosten  des
Verfahrens  ist,  soweit  nicht  ein  anderes  in  diesem  Gesetze  bestimmt  ist,  bei
Geschäften,  die  auf  Antrag  vorzunehmen  sind,  der  Antragsteller,  bei  Geschäften,
  die  von  Amtswegen  vorzunehmen  sind,  derjenige,  dessen  Interesse
dabei  wahrgenommen  wird,  zur  Zahlung  der  Kosten  verpflichtet.

2.
Die  Nr.  4  im  §  11  ist  dadurch  zu  ergänzen,  daß  hinter  dem  Worte
„Schulen“  eingefügt  werden  die  Worte:
„die  Gesamtuniversität  Jena“.
In  §  11  Nr.  5  werden  die  Worte:
„der  Vorschrift  des  §7  Nr.  5  des  Einkommensteunergesetzes  vom  2.  Juni  1897“
durch  die  Worte:
„der  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes“

ersetzt.
3.

In  §  13  Abs.  1  treten  an  die  Stelle  der  Worte:
„Gebühren  in  Grund=  und  Hypothekensachen  (Siebenter  Abschnitt)“
die  Worte:
        <pb n="344" />
        313

„Gebühren  in  Ubereignungs=  und  Hypothekensachen  (Siebenter  Abschnitt)
sowie  in  Grundbuchsachen  (...Abschnitt)“.

4.

In  §  15  wird:

a)  die  Bestimmung  unter  Nr.  3  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

3.  für  die  gerichtlichen  Handlungen,  die  die  Sicherstellung  oder  die  Beitreibung
von  Kosten,  öffentlichen  Abgaben  oder  anderen  öffentlichen  Gefällen  betreffen,
einschließlich  der  Einzeichnung  von  Hypotheken,  sowie  für  die  Löschung  solcher
Hypotheken;

b)  die  Bestimmung  unter  Nr.  6  gestrichen;
Jc)  als  neue  Bestimmung  eingefügt:

6.  für  die  zwecks  Aufnahme  in  die  allgemeine  Waisenversorgungsanstalt  von

den  Amtsgerichten  auszustellenden  Vermögenszeugnisse  einschließlich  der

Vorverhandlungen.
5

In  §  18  Zeile  1  sind  hinter  dem  Worte  „Gebühren“  die  Worte  einzufügen:

„und  Auslagen“.
6

a)  In  §  24  werden  nach  den  Worten:
„Abschriften  sind“
die  Worte:
„in  der  Regel“
eingeschoben.
b)  Als  Abs.  2  tritt  folgende  Bestimmung  hinzu:
Nötigenfalls  wird  über  die  Aushändigung  im  Aufsichtsweg  entschieden.

7.
In  8  28  wird:
a)  der  dritte  Satz  im  Abs.  3  gestrichen;
b)  als  Abs.  5  folgende  Vorschrift  eingestellt:  «
Bei  Auszugs-  (Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Altenteils-)  Verträgen  sind  bei
der  Veranschlagung  der  übernommenen  Auszugsleistungen  Wohnung,  Heizung

und  Beleuchtung  nur  dann  besonders  zu  berechnen,  wenn  eine  abgesonderte
507
        <pb n="345" />
        314

Wohnung  bedungen  ist.  Bei  solchen  Verträgen  ist  an  Stelle  des  nach
Abs.  3  Satz  1  berechneten  Werts  der  gemeine  Wert  des  abgetretenen
Grundstücks  in  Ansatz  zu  bringen,  wenn  er  niedriger  ist.

8.
In  §  29  Abs.  1  Satz  3  werden  die  Worte:

strich  „oder  der  Hypothek“
gestrichen.
9

Als  8  294  wird  nach  8  29  folgende  Bestimmung  eingefügt:
Der  Wert  einer  Grundschuld  wird  durch  deren  Betrag,  der  Wert  einer
Rentenschuld  durch  den  Betrag  der  Ablösungssumme  bestimmt.

10.
Als  Absatz  3  zu  §  32  ist  folgende  neue  Bestimmung  aufzunehmen:
„Kommt  jedoch  das  Recht  oder  die  Geldrente  innerhalb  eines  Jahrs
seit  der  Fälligkeit  der  Gebühren  in  Wegfall,  so  wird  der  Wert  des  Rechts
oder  der  Rente  nur  nach  dem  Werte  des  einjährigen  Bezugs  bestimmt  und
das  Zuvielgezahlte  erstattet".  ·
·  11.
Der  §  33  erhält  folgende  Fassung:
Der  Wert  eines  ablösbaren  Rechts,  das  keine  Rentenschuld  (8  29a)
ist,  wird  durch  den  Betrag  der  Ablösungssumme  bestimmt.

12.
Als  §  33  .  wird  hinter  §  33  folgende  Bestimmung  eingefügt:
Für  Rechte  an  Grundstücken  ist  der  Wert  des  Grundstücks  maßgebend,
falls  dieser  geringer  ist  als  der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  sich
ergebende  Wert  des  Rechts.

Die  Überschrift  vor  §  41  ist  in
„Zweiseitige  Verträge“

13.

zu  ändern.
14.
In  §  41  wird
a)  der  Abs.  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
        <pb n="346" />
        315

Für  die  Beurkundung  zweiseitiger  Verträge  kommt  die  doppelte  Gebühr
des  Tarifs  A  in  Ansatz.  Zweiseitige  Verträge  im  Sinne  dieses  Gesetzes
sind  alle  Verträge,  in  welchen  nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  von  beiden
Seiten  Verpflichtungen  übernommen  werden.

b)  in  Abs.  2  das  Wort  „gegenseitige“  ersetzt  durch  das  Wort:
„zweiseitige“.

15.
In  8  42  wird  das  Wort  „gegenseitiger“  ersetzt  durch  das  Wort:
„zweiseitiger“.

16.
In  8  43  wird  im  Abs.  1  die  Nr.  1  sowie  der  Abs.  2  gestrichen.  Die  bisherigen
  Nrn.  2,  3,  4,  5  zählen  künftig  als  Nru.  1,  2,  3,  4.

17.

Als  §  43a  und  §  43b  werden  unter  der  Randnote:

„Beurkundungen  in  Grundbuch-,  Übereignungs=  und  Hypothekensachen“
folgende  Vorschriften  eingestellt:
8  432a.

Zwei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  werden  erhoben:

1.  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung;

2.  für  die  Beurkundung  von  Anträgen  auf  Eintragungen  oder  Löschungen  im
Grundbuch  oder  im  Schiffsregister  sowie  von  Eintragungs-und  Löschungsbewilligungen
  oder  der  Zustimmungen  nach  §  27  der  Grundbuchordnung
oder  nach  §  105  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit;
für  die  Beurkundung  der  Vollmacht  zu  einer  Auflassung;

4.  soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  für  die  Beurkundung
  der  Anträge,  Bewilligungen  und  sonstigen  Erklärungen,  die  den
Erwerb  oder  den  Verlust  des  Eigentums  an  einem  Grundstück  oder  die
Begründung,  Ubertragung,  Belastung,  Anderung  oder  Aufhebung  eines
Rechts  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechts  an  einem  solchen  Rechte
zum  Gegenstande  haben.
        <pb n="347" />
        316

Für  die  vorstehend  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten  Beurkundungen
wird  eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben,  wenn  gleichzeitig  das  zu  Grunde
liegende  Rechtsgeschäft  beurkundet  wird.

8  436b.

In  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldsachen  werden  neben
der  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts
besondere  Gebühren  für  die  Beurkundung  der  Bürgschaftsleistung  eines  Ehegatten,
  für  die  Beurkundung  einer  Vollmacht  zum  Geldempfang  oder  für
die  Ausstellung  eines  Zeugnisses  darüber,  daß  der  beigebrachte  Würderungsschein
  von  den  verpflichteten  Ortstaxatoren  herrührt,  nicht  erhoben.

18.
In  §  44  Abs.  2  werden  die  Worte  „§8  40  bis  43“  ersetzt  durch  die  Worte:
„S  40  bis  43  a“.
19.
1.  In  §  46  Abs.  2  Zeile  1  ist  das  Wort  „gegenseitigen“  zu  ersetzen  durch
„zweiseitigen“.
2.  Dem  §  46  ist  als  Abs.  7  folgende  neue  Bestimmung  anzufügen:

„Bei  einer  Generalvollmacht  sowohl  wie  bei  einer  sonstigen  Vollmacht
ist  der  Wert  höchstens  auf  50000  =  anzunehmen.  Bei  einer  von
mehreren  ausgestellten  Vollmacht  ist  für  den  einzelnen  nur  dessen  Anteil
maßgebend.“

20.
Der  §  47  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Beurkundung  der  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich
abgefaßten  Erklärung  oder  eines  schriftlich  abgefaßten  Vertrags  kommt  nur
die  Hälfte  der  Gebühr  in  Ansatz,  die  für  die  Beurkundung  der  Erklärung
oder  des  Vertrags  zu  berechnen  sein  würde.

Werden  bei  der  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
beurkundet,  so  sind  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nach  deren
Werte  zusätzlich  die  dafür  bestimmten  Gebühren  zu  erheben.  Sind  die
Ergänzungen  oder  Abänderungen  unwesentlich,  so  ist  von  der  Erhebung
zusätzlicher  Gebühren  abzusehen.
        <pb n="348" />
        317

Insgesamt  darf  jedoch  an  Gebühren  nicht  mehr  erhoben  werden,  als
für  die  Beurkundung  einer  neuen  Erklärung  oder  eines  neuen  Vertrags
unter  Berücksichtigung  der  Zusätze  und  Anderungen  zu  erheben  sein  würde.

21.
In  §  48  wird  im  Abs.  1  der  Satz  1  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  werden
zwei  Zehnteile,  wenn  es  sich  aber  um  einen  zweiseitigen  Vertrag  handelt,
drei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr,  in  den  Fällen  des
§  43a  jedoch  nicht  mehr  als  die  dort  bestimmten  Gebühren  erhoben.

22.
Als  §  48  a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Der  Mindestbetrag  der  in  den  §§  40  bis  48  bestimmten  Gebühren
ist  in  allen  Fällen  50  Pfennig.

23.
Dem  §  49  ist  nachfolgende  Fassung  zu  geben:

„Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  dem  Richter  werden,  wenn
der  Erblasser  diesem  eine  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung  übergibt,
daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,  fünf  Zehnteile  der  im
Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

In  allen  anderen  Fällen  der  Errichtung  eines  Testaments  vor  dem
Richter  kommt  die  volle  im  Tarif  A  bestimmte  Gebühr  in  Ansatz.“

24.
Als  §  50a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Wird  ein  in  amtliche  Verwahrung  genommenes  Testament  auf  Antrag
dem  Erblasser  zur  Einsicht  vorgelegt,  so  wird  für  die  Vorlegung  und  die
Wiederverwahrung  ein  Zehntteil  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr,  mindestens
  aber  1  Mark  erhoben.

25.
In  8  52  Abs.  2  werden  die  Worte  „die  Vorschriften  der  88  50,  51"  ersetzt
durch  die  Worte:  „die  Vorschriften  der  §§  50  bis  51“.
        <pb n="349" />
        318

26.
An  die  Stelle  von  Abs.  3  und  4  des  §  52  treten  folgende  Vorschriften:
Wird  ein  Erbvertrag  mit  einem  anderen  Vertrag  in  derselben  Urkunde
verbunden,  so  findet  die  Vorschrift  in  S  44  Abs.  1  Anwendung.
Im  Falle  der  Verbindung  eines  Erbvertrags  mit  einem  Ehevertrage
kommt  jedoch,  insoweit  beide  denselben  Gegenstand  betreffen,  nur  die  doppelte
Gebühr  des  Tarifs  A  in  Ansatz.

27.
a)  Hinter  §  54  ist  der  Inhalt  des  bisherigen  §  77  als  §  54einzustellen.
b)  Nach  Abs.  1  des  bisherigen  §  77  wird  als  Abs.  2  folgende  Bestimmung
eingefügt:

Bei  Berechnung  der  Gebühr  für  die  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen
Testaments  bleibt  der  Wert  des  Vermögens  des  überlebenden  Ehegatten  außer
Betracht.  Nach  dem  Tode  des  überlebenden  Ehegatten  wird  von  dem  Werte
seines  Nachlasses,  soweit  in  dem  gemeinschaftlichen  Testamente  darüber  verfügt
  ist,  eine  weitere  Gebühr  für  die  Eröffnung  erhoben.  Die  Erhebung
der  weiteren  Gebühr  unterbleibt,  wenn  und  insoweit  bei  der  Berechnung  der
Gebühr  für  die  Eröffnung  des  gemeinschaftlichen  Testaments  der  Wert  des
Vermögens  des  überlebenden  Ehegatten  berücksichtigt  worden  ist.

Zc)  Die  bisherigen  Abs.  2  und  3  des  §  77  werden  Abs.  3  und  4  des  §  54
d)  Als  Absatz  5  des  §  54#.tritt  folgende  Bestimmung  hinzu:

Die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  können
aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten  haften
die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

28.
Im  8  55  Abf.  1  sind  hinter  dem  Worte  „Stiftungsgeschäfts“  einzuschalten
die  Worte:  „unter  Lebenden“.
29.
In  §  56  werden
a)  im  Abs.  1  hinter  den  Worten  „der  Verhandlung"“  die  Worte  eingeschaltet:
„und  Beschlußfassung“;
        <pb n="350" />
        319

b)  als  Abs.  3  und  4  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Die  Bestimmungen  der  §§  44,  45  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Gesamtbetrag  der  Gebühren  für  die  Beurkundung  der  Verhandlungen
einer  Versammlung  darf  300  Mark  nicht  übersteigen.
Bei  Genossenschaften,  Gesellschaften  oder  Vereinen,  die  ausschließlich
gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  kann  das  Gericht  eine  Ermäßigung  der  in
Abs.  1  bestimmten  Gebühren  bis  auf  die  Hälfte  eintreten  lassen.

30.
In  §  57  erhält  die  Vorschrift  in  Abs.  1  Nr.  2  folgenden  Zusatz:
„vorbehältlich  der  Bestimmung  in  §  82  Absl.  2“.

31.
An  die  Stelle  des  §  58  treten  folgende  Vorschriften:

8  58.

Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Vermögens=  oder  Nachlaßverzeichnisses
  werden  nach  dem  Werte  der  verzeichneten  Gegenstände  fünf
Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Nimmt  das  Geschäft  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden
in  Anspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  dritte  und  für  jede  angefangene
  weitere  Stunde  um  ein  Zehnteil  der  im  Tarif  A  bestimmten
Gebühr,  bis  zu  der  vollen  Gebühr  des  Tarifs  A.

§  58a.

Für  die  gerichtliche  Siegelung  eines  Nachlasses  werden  drei  Zehnteile
der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften  in  §  58
Abs.  2  finden  Anwendung.

Für  eine  mit  der  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  verbundene
Siegelung  wird  neben  der  in  §  58  bestimmten  Gebühr  eine  besondere
Gebühr  nicht  erhoben.  Bei  Berechnung  des  in  §  58  Abs.  2  bestimmten
Zuschlags  ist  der  gesamte  für  beide  Geschäfte  erforderlich  gewesene  Zeitaufwand
  maßgebend.

1909  51
        <pb n="351" />
        320

Für  die  Wiederabnahme  der  angelegten  Siegel  (Entsiegelung)  kommt
neben  den  nach  Abs.  1,  2  zu  erhebenden  Gebühren  eine  besondere  Gebühr
nicht  in  Ansatz.  Beschränkt  sich  die  Tätigkeit  des  Gerichts  auf  die  Entsiegelung,
  so  werden  dafür  zwei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten
Gebühr  erhoben.

32.
Der  §  59  wird  dahin  geändert:
a)  In  Abs.  1  treten  an  Stelle  des  Worts:
„Wechselprotesten“
die  Worte:
„Wechsel=  oder  Scheckprotesten“.
b)  An  die  Stelle  der  bisherigen  Abs.  2,  3  und  4  treten  folgende  Bestimmungen:

Die  Gebühr  für  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  ist  auch  dann  in
Ansatz  zu  bringen,  wenn  der  Protestbeamte  zwecks  einer  Protesterhebung
die  Person,  gegen  welche  der  Wechsel  zu  protestieren  war,  aufgesucht,  die
Erhebung  des  Wechselprotestes  sich  aber  durch  Zahlung  oder  in  anderer
Weise  erledigt  hat.  Auf  die  Aufnahme  von  Schechprotesten  findet  diese
Vorschrift  entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühr  erhöht  sich  für  jeden  Weg,  der  zwecks  Nachfrage  nach
dem  Geschäftslokal  oder  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  unternommen
  werden  muß  (Art.  91  Abs.  3  Schlußsatz  der  Wechselordnung,
*  16  Abs.  2  des  Scheckgesetzes)  oder  behufs  Aufsuchung  einer  Notadresse
oder  Aufnahme  einer  Interventionserklärung  sich  nötig  macht,  um  zwei
Zehnteile  der  in  Abs.  1  bestimmten  Sätze,  mindestens  aber  um  50  Pfennig.

33.
Der  §  64  wird  dahin  geändert:

a)  Unter  Nr.  2  werden  hinter  dem  Worte:

„zusteht“
die  Worte  eingeschaltet:

„einschließlich  der  Beurkundung  der  Unterwerfung  unter  die  sofortige
Zwangsvollstreckung“.

b)  Der  Abs.  2  des  §  64  (bisher  Nr.  4,  5)  wird  gestrichen.
        <pb n="352" />
        321

34.
An  die  Stelle  des  §  65  treten  folgende  Vorschriften:
Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  werden  folgende  Gebühren
  erhoben:
1.  Bei  Einzelkaufleuten:
a)  für  die  Eintragung  der  Firma,
wenn  der  Jahresertrag  des  andelsgescha  fts  den  Betrag

von  1500  Mark  nicht  übersteigt  .  ..  10  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  1500  Mark  bis  Oinschüehich

4000  Mark  20  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  4000  Mart  bis  einschließlich

10000  Mark  30  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  10000  Mark  bis  zuibuc

20  000  Mark  50  Mark;

bei  einem  Ertrag  über  20000  Mark  100  Markz;
b)  für  jede  spätere  Eintragung  die  Hälfte  der  Sätze  unter  u.
2.  Bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,  Versicherungsvoereinen
  auf  Gegenseitigkeit  sowie  bei  den  handeltreibenden  juristischen
Personen,  deren  Eintragung  nach  §  33  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs  zu
erfolgen  hat:
a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft,  des  Vereins  oder  der  juristischen
Person  das  Zweifache  der  Sätze  unter  Nr.  1a;
b)  für  jede  spätere  Eintragung  die  Sätze  unter  Nr.  1a.

In  den  Fällen  unter  Nr.  1,  2  gilt  als  Jahresertrag  des  Handelsgeschäfts
  der  Ertrag,  der  nach  Art  und  Umfang  des  Geschäfts  für  das
nächste  Jahr  zu  erwarten  ist,  bei  Löschungen  der  Ertrag,  der  im  letzten
Jahr  erzielt  worden  ist.  Bei  Bemessung  des  Ertrags  entscheidet  das  Gericht
  unter  Würdigung  aller  Umstände,  insbesondere  der  etwa  von  den
Beteiligten  beigebrachten  Unterlagen,  nach  freiem  Ermessen.

3.  Bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung:
a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft  das  Zweifache  der  im  Tarif  X  bestimmten
  Gebühr;
517
        <pb n="353" />
        322

b)  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  die  Erhöhung  oder  Herab—
setzung  des  Gesellschaftskapitals  das  Einfache  der  im  Tarif  A  bestimmten
Gebühr;

c)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  das  Zweifache  der  Sätze  unter  Nr.  La.

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  unter  a  ist  der  Betrag  des  Gesellschaftskapitals,
  für  die  Berechnung  der  Gebühr  unter  h  der  Betrag  der  Erhöhung
oder  Herabsetzung  maßgebend.  In  den  Fällen  unter  a  ist  jedoch  mindestens
eine  Gebühr  in  der  Höhe,  wie  sie  nach  Nr.  2àa  zu  berechnen  sein  würde,
in  Ansatz  zu  bringen.

Bei  Aktiengesellschaften,  die  nach  einer  Entscheidung  des  Bundesrats
ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  dienen  und  deshalb  von  der  Reichsstempelabgabe
  befreit  sind,  kommen  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren  nur
zur  Hälfte  in  Ansatz.

35.
Der  §  72  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:
Für  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  werden  erhoben:
1.  für  die  erste  Eintragung  eines  Vereins  das  Zweifache  der  im  Tarife  B
bestimmten  Gebühr;
2.  für  die  Eintragungen,  die  sich  auf  die  Mitglieder  des  Vorstands  oder  auf
Liquidatoren  beziehen,  fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr;

3.  für  alle  anderen  Eintragungen  die  einfache  im  Tarife  B  bestimmte  Gebühr.
Der  Wert  des  Gegenstands  ist  nach  §  34  zu  bestimmen.

36.

Im  Eingange  des  §  75  werden  die  Worte:  „Für  Eintragungen“  ersetzt  durch
die  Worte:  „Für  eine  Eintragung“.

37.
In  §  76  wird  die  Einschaltung:  „(Genossenschafts-,  Börsenregister  usw.)“
gestrichen.
38.
Die  §8§  77,  78,  79  werden  gestrichen.
        <pb n="354" />
        323

39.
In  §  82  werden  die  Abs.  2,  3  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  wird  für  eine  behufs
Erlangung  des  Erbscheins  abgegebene  Versicherung  an  Eidesstatt  eine  besondere
  Gebühr  nicht  erhoben.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,
sofern  nicht  ein  neuer  Erbschein  erteilt  wird,  ein  Zehnteil  der  im  Tarife  B
bestimmten  Gebühr  erhoben.  Für  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines
Erbscheins  kommen  Gebühren  nicht  in  Ansatz.

40.
Der  §  84  Abs.  1  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  In  Satz  1  treten  an  Stelle  der  Worte:
„drei  Zehnteile  der  in  §  82  bestimmten  Gebühr“
die  Worte:
„drei  Zehnteile  der  in  §  82  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  bestimmten
Gebühr“;
b)  Satz  2  fällt  weg.
41.
In  §  86  werden  als  Abs.  3  hinter  dem  Abs.  2  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:



Wird  einem  abwesenden  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgerichte  für  das
Auseinandersetzungsverfahren  ein  Pfleger  bestellt,  so  kommt  dafür  die  in
§  98  bestimmte  Gebühr  in  Ansatz.  Bei  der  Gebührenberechnung  ist  der
Betrag  des  in  dem  Verfahren  auf  den  Abwesenden  entfallenen  Anteils  zu
Grunde  zu  legen.  Ein  Abzug  der  Schulden  findet  nicht  statt.

4.
Die  Ziffer  3  des  §  88  Abs.  1  ist  wie  folgt  zu  fassen:
3.  „für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  in  §  2006  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Offenbarungseids“.
        <pb n="355" />
        324

43.
In  §  91  Satz  1  werden
a)  die  Worte  „der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen“  gestrichen;
b)  hinter  den  Worten  „Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses“  die  Worte  eingeschaltet:

„sowie  die  Kosten  für  die  Entgegennahme  der  nach  den  Vorschriften  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Testamentsvollstrecker  dem  Nachlaßgerichte
gegenüber  abzugebenden  Erklärungen  und  für  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften
  von  dem  Nachlaßgerichte  getroffenen  Anordnungen“.

44.
Der  §  92  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  In  Abs.  2  Satz  1  treten  an  Stelle  der  Worte:
„vorbehältlich  der  Sonderbestimmung  des  §  89“
die  Worte:
„vorbehältlich  der  Sonderbestimmungen  der  §§  81  und  89.
0)  Als  Abs.  5  wird  folgende  Bestimmung  hinzugefügt:

Wird  bei  der  Erteilung  eines  Erbscheins  dem  Nachlaßgerichte  glaubhaft
gemacht,  daß  der  Erbschein  nur  zur  Verfügung  über  bestimmte  Nachlaßgegenstände
  gebraucht  werden  soll,  so  wird  die  in  §  82  bestimmte  Gebühr
nur  nach  dem  Werte  der  Gegenstände,  über  die  verfügt  werden  soll,  berechnet;
  ein  Abzug  der  Schulden  findet  hierbei  nicht  statt.  Wird  demnächst
die  Erteilung  einer  Ausfertigung  oder  einer  Abschrift  des  Erbscheins  für
einen  weitergehenden  Gebrauch  beantragt,  so  hat  der  Antragsteller  die  nach
dem  Werte  des  reinen  Nachlasses  oder  Erbteils  berechnete  Gebühr  des  §  82
unter  Abzug  der  bereits  gezahlten  Gebühr  nachzuentrichten.  Das  Staatsministerium
  ist  ermächtigt,  Vorschriften  zu  erlassen,  um  zu  verhüten,  daß
ein  nur  zur  Verfügung  über  einzelne  bestimmte  Nachlaßgegenstände  bestimmter
Erbschein  zu  weiteren  Zwecken  verwendet  wird.

45.
An  die  Stelle  des  §  93  Abs.  1  treten  folgende  Vorschriften:
Sind  bei  einem  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Verfahren  Personen
beteiligt,  für  die  eine  Vormundschaft  oder  eine  dem  §  97  unterfallende  Pfleg-
        <pb n="356" />
        325

schaft  oder  Beistandschaft  besteht,  so  dürfen  diesen  für  alle  Verhandlungen
und  Verfügungen,  die  vom  Nachlaßgerichte  behufs  Sicherung,  Verwaltung
oder  Beaufsichtigung  des  dem  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher
  Gewalt  stehenden  Kind  angesallenen  Vermögens  vorgenommen  oder
erlassen  werden,  neben  den  in  den  8§§  94  bis  97  bestimmten  Gebühren
nur  bare  Auslagen  sowie  die  Kosten  eines  etwa  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses
  angesetzt  werden.  Ebenso  dürfen  Gebühren  nach  den  §§  82,
86  den  in  Satz  1  bezeichneten  Personen  nicht  angesetzt  werden,  soweit  es
sich  um  den  Nachlaß  des  Vaters  oder  der  Mutter  oder  desjenigen  handelt,
durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  nötig
geworden  ist.

46.
In  §  94  wird  als  Abs.  3  folgende  Bestimmung  hinzugesetzt:
Die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  wird  im  Falle  wiederholter  Vormundschaft
  über  dieselbe  Person  nur  einmal  erhoben.

47.
An  die  Stelle  des  §  98  treten  unter  der  Randuote:

„Pflegschaft  oder  Beistandschaft  für  einzelne  Angelegenheiten.  Sonstige
Fürsorge  im  Einzelfalle“.

folgende  Vorschriften:
§  98.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften
  und  Beistandschaften  wird  für  die  gesamte  auf  die  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  bezügliche  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  nach  dem
Werte  des  Gegenstands  die  im  Tarife  B  bestimmte  Gebühr  erhoben.

Die  gleiche  Gebühr  wird,  soweit  sich  nicht  aus  §  100  ein  anderes
ergibt,  erhoben,  wenn  eine  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes
  Kind  in  anderer  Weise  als  durch  Anordnung  einer  Pflegschaft  oder
Beistandschaft  nötig  wird,  insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  eines
Rechtsgeschäfts  oder  im  Fall  einer  Verfügung  nach  den  S§  112,  1631,
1635,  1636,  1645,  1665,  1677,  2282  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.
        <pb n="357" />
        326

D

8  98a.

Der  Gesamtbetrag  der  nach  den  §§  97,  98  zu  erhebenden  Gebühren
darf  für  einen  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  ein  unter  elterlicher  Gewalt
stehendes  Kind  den  Betrag  nicht  übersteigen,  der  nach  §  94  im  Fall  einer
Vormundschaft  zu  erheben  ist.

48.
er  §  99  erhält  folgenden  Satz  2:
Die  Entgegennahme  des  dem  Vormundschaftsgerichte  nach  8  1640
Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einzureichenden  Vermögensverzeichnisses
erfolgt  gebührenfrei.

49.

In  §  100  werden  die  Abs.  1,  2  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

1.

2.

3.

□

Drei  Zehnteile  der  in  §  8  des  Dentschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
  Gebühr  werden  erhoben:
für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe  oder
der  Einwilligung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung;
für  Entscheidungen  über  den  Unterhalt  der  Kinder  nach  §  1612  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs;
für  die  Ubertragung  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  auf  die  Mutter
nach  §  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;
für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der  Verheiratung  des
Vaters  oder  der  Mutter,  sowie  für  die  im  Verhältnisse  zwischen  Eltern  und
Kindern  zum  Schutze  des  Kindes  oder  seines  Vermögens  nach  §  1639
Abs.  1,  §  1640  Abs.  2,  §§  1653,  1666,  1667,  1668,  1670,  1760  Abs.  2
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderlichen  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichts;


für  die  Entscheidungen,  die  dem  Vormundschaftsgericht  auf  dem  Gebiete  des

Eherechts  übertragen  sind;

#im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  für  die  Ersetzung  der  Zustimmung

  anteilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften  des  überlebenden
  Ehegatten;
        <pb n="358" />
        327

7.  für  sonstige  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht  auf
Mündel,  Pflegebefohlene  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder  beziehen.
Zahlungspflichtig  ist  in  den  Fällen  unter  Nr.  3  und  4  der  Vater
oder  die  Mutter.
50.
Die  Randnote  zu  8  101  erhält  folgende  Fassung:

Bauschcharakter  und  Erhebung  der  in  diesem  Abschnitte  bestimmten

Gebühren.
51.
Der  §  102  erhält  im  Eingange  folgende  Fassung:

Bei  minderjährigen,  geisteskranken,  geistesschwachen  und  gebrechlichen
Personen  werden  die  aus  Anlaß  einer  Vormundschaft  oder  einer  unter  die
Vorschriften  des  §  97  fallenden  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  geschuldeten
Gebühren  während  der  Dauer

52.
In  §  103  werden  hinter  den  Worten  „oder  Beistandschaft“  die  Worte  eingeschaltet:

„bei  weiblichen  Mündeln  nach  ihrer  Verheiratung“.

53.
Die  Überschrift  des  Vll.  Abschnitts  des  ersten  Teils  wird  dahin  geändert:
Ubereignungs=  und  Hypothekensachen.

54.
Der  §  109  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  gerichtliche  Ubereignung  eines  Grundstücks  wird  eine  Gebühr
in  Höhe  von  eins  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundstücks  erhoben.

55.
Der  §  110  erhält  folgende  Fassung:
Die  in  §  109  bestimmte  Gebühr  wird  nur  zu  fünf  Zehnteilen  erhoben:
1.  für  die  Ubereignung  eines  Grundstücks  auf  Abkömmlinge  des  bisherigen
Eigentümers,  falls  diese  auf  Grund  eines  mit  Rücksicht  auf  das  künftige
Erbrecht  abgeschlossenen  Vertrags  erfolgt;
1909  52
        <pb n="359" />
        328

2.  im  Falle  der  Erbfolge  für  die  Übereignung  eines  Nachlaßgrundstücks  auf

Abkömmlinge,  Vorfahren  oder  den  Ehegatten  des  Erblassers,  ohne  Unterschied,
  ob  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen  oder  auf
gesetzlicher  Vorschrift  beruht,  und  ob  eine  Auseinandersetzung  unter  mehreren
Miterben  voraufgegangen  ist  oder  nicht.  Dem  Erben  stehen  die  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen  Bedachten  gleich,  welche  zu  dem  Erblasser

in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

Dem  Falle  der  Erbfolge  wird  der  Fall  der  Nacherbfolge  und  der  Nachfolge
  in  ein  Familienfideikommiß  sowie  der  Fall  gleichgeachtet,  wenn  ein  Nachlaßgrundstück
  von  dem  Erben  einem  Pflichtteilsberechtigten  zur  Abfindung
seines  Pflichtteilsanspruchs  überlassen  wird.

56.

Der  §  112  kommt  in  Wogfall.

57.

Als  neuer  §  112  werden  folgende  Vorschriften  eingestellt:

Im  Falle  des  Austausches  eines  Grundstücks  oder  mehrerer  Grundstücke
  gegen  ein  oder  mehrere  andere  Grundstücke  wird  die  Ubereignungsgebühr
  nur  einmal  nach  dem  Werte  des  einen  Tauschgegenstands  und  bei
verschiedenem  Werte  der  beiden  Tauschgegenstände  nach  dem  höheren  Werte
berechnet.

Schuldner  dieser  Gebühr  ist  der  Erwerber  des  höher  bewerteten  Tauschgegenstands.
  Neben  ihm  haftet  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  Werte
des  anderen  Tauschgegenstands  zu  erheben  gewesen  wäre,  dessen  Erwerber
als  Gesamtschuldner.

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken,  so  wird
die  Gebühr  bei  dem  Amtsgericht  erhoben,  das  die  erste  Ubereignung  vorgenommen
  hat.  Bei  den  anderen  Amtsgerichten  werden  nur  die  Auslagen
berechnet.

Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,
bleiben  außer  Betracht.
        <pb n="360" />
        329

58.
Der  §  113  wird  dahin  geändert:
a)  Hinter  dem  jetzigen  Satz  1,  der  als  besonderer  Abs.  1  abgetrennt  wird,  werden
als  Abs.  2  folgende  Vorschriften  eingeschaltet:

Sind  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Bruchteils  eines  Grundstücks
vom  Ersteher  Rechte  mit  zu  übernehmen,  die  sich  auf  das  ganze  Grundstück
  erstrecken,  so  kommt  von  deren  Werte  nur  der  Teil  in  Zurechnung,
der  auf  den  versteigerten  Bruchteil  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts  des
ganzen  Grundstücks  entfällt.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung

bei  der  Versteigerung  eines  von  mehreren  mit  einer  Gesamthypothek  belasteten
Grundstücken.

b)  Die  bisherigen  Vorschriften  in  §  113  Satz  2,  3,  4  folgen  als  Abs.  3.
)  Als  Abs.  4  werden  folgende  Vorschriften  angefügt:

Wird  bei  der  Zwangsversteigerung  zwecks  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
  das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zugeschlagen,  so
bleibt  bei  der  Berechnung  der  Übereignungsgebühr  der  Teilbetrag  außer
Ansatz,  der  auf  den  Ersteher  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Anteilsberechtigung
entfällt.

59.
In  §  114  Abs.  3  treten  an  Stelle  der  Worte:
„in  dem  in  §  110  Nr.  I  bezeichneten  Verhältnisse“
die  Worte:
„in  dem  in  §  110  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Verhältnisse“.

60.
Der  §  115  Abs.  1  erhält  folgenden  Zusatz:

Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  gerichtliche  Ubereignung  vor  dem  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  erfolgt  ist.  Hat  die  ÜUbereignung  vor  mehr  als  dreißig
Jahren  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  stattgefunden,  so  ist  die  Zuschlagsgebühr
  alsbald  fällig,  soweit  nicht  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  auf  Grund  der  bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  die  Zuschlagsgebühr
  erhoben  worden  ist.

525
        <pb n="361" />
        330

61.
a)  In  §  116  Abs.  1  sind  die  Worte  „der  Unterpfandsbehörde“  durch  die  Worte
„des  Gerichts“  (Zeile  2)  und  „dem  Gerichte“  (Zeile  7)  zu  ersetzen.
b)  Als  Abs.  2  in  §  116  ist  nachfolgende  Bestimmung  einzufügen:
„Ingleichen  wird  die  Gebühr  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  nicht
erhoben,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Erbschein  nur  zum  Zwecke
der  Übereignung  von  Nachlaßgrundstücken  gebraucht  wird,  und  die  Über—
eignung  durch  das  Gericht  erfolgt,  das  den  Erbschein  ausgestellt  hat.  Die
Vorschrift  des  §  92  Abs.  5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung“.

xc)  Der  bisherige  Abs.  2  des  §  116  ist  an  die  Stelle  des  Abs.  3  mit  der  Maßgabe
  zu  versetzen,  daß  in  Zeile  1  hinter  dem  Worte  „alle“  das  Wort  „sonstigen“  eingeschoben
  wird,  und  daß  nach  „Ansatz“  statt  des  Komma  ein  Punkt  kommt.  Die
Worte  „vorbehältlich  der  Vorschrift  des  §  64  Nr.  4“  werden  gestrichen,  ebenso  der
Abs.  3  des  §  116.
d)  Als  §  116a  werden  folgende  Bestimmungen  eingestellt:
Auf  die  in  den  §§  109  ff.  bestimmte  Gebühr  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  43a  Abs.  1  Nr.  4  bei  einem  anderen  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind;

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  der  Übereignung  zu  Grunde  liegenden
Vertrags  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder
  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  demselben  oder  einem
anderen  Großherzoglichen  Gericht  oder  bei  einem  gemäß  §  96  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zuständigen  Gemeindevorstand
in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die
in  den  §§  109  ff.  bestimmte  Gebühr,  so  wird  diese  auf  jene  Gebühren  angerechnet.
  Ist  eine  der  in  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Gebühren  bei  einem
Gemeindevorstand  in  Ansatz  gebracht  worden,  so  wird,  wenn  sie  höher  ist
als  die  in  den  §§  109  f.  bestimmte  Gebühr,  letztere  nicht  erhoben.

e)  Als  §  116b  wird  unter  der  Randnote  „Sicherstellung  der  Staatskasse“
folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

Die  Beurkundung  eines  zwecks  gerichtlicher  Ubereignung  eines  Grundstücks
  überreichten  Veräußerungsvertrags  und  die  Grundstücksübereignung
        <pb n="362" />
        331

selbst  können  von  der  vorgängigen  Sicherstellung  der  Staatskasse  wegen
der  entstehenden  Kosten  abhängig  gemacht  werden.  Uber  Erinnerungen
gegen  derartige  Anordnungen  wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

62.
Der  §  117  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Beurkundung  und  Bestätigung  der  Teilung  eines  Grundstücks
werden  drei  Zehnteile  der  in  §  109  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Diese
Gebühr  wird  auch  erhoben  in  dem  Verfahren  wegen  Zerschlagung  gebundener
  (geschlossener)  Güter,  einschließlich  der  Rittergüter  und  der  vormaligen
  Lehngüter,  sowie  in  dem  Verfahren  wegen  Abtrennung  einzelner
Grundstücke  aus  solchen  Gütern.  Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet
die  Vorschrift  in  §  34  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  beurkundet  wird.

Wird  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  durch  Teilung
in  Natur  unter  die  bisherigen  Miteigentümer  (§  752  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  aufgehoben,  so  wird  die  nach  Abs.  1  Satz  1  berechnete  Gebühr
auf  die  einzelnen  Erwerber  der  Teilstücke  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts
der  letzteren  verteilt.

63.
In  §  118  werden
a)  in  Abs.  1  die  Worte:
„von  dem  Werte  des  ersteren  Grundstücks“
und  ebenso
b)  in  Abs.  2  die  Worte:
„von  dem  Werte  des  vereinigten  Grundstücks“
gestrichen.
Jbc)  Als  Abs.  3,  4  und  5  werden  folgende  Vorschriften  angefügt:

Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  34  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Für  die  erforderlichen  Beurkundungen  kommt  eine  besondere  Gebühr  nicht
in  Ansatz.
        <pb n="363" />
        332

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  beurkundet  wird,  oder  wenn  nach  dem  Zeugnisse  des
Vermessungsamts  die  Vereinigung  der  Grundstücke  in  den  Fällen  von
Abs.  1,  2  im  öffentlichen  Interesse  liegt.

64.
Der  §  119  erhält  folgende  Fassung:
Für  die  Eintragung  einer  Hypothek  wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von
drei  Zehnteilen  vom  Hundert  des  Werts  erhoben.

65.
In  §  120  Abs.  1  werden  die  Worte  „zzwei  Zehnteile“  ersetzt  durch  die  Worte:
„fünf  Zehnteile“.
66.
In  §  121  Abs.  2  ist  der  Schluß  folgendermaßen  zu  fassen:
„die  Vorschrift  des  §  34  Abs.  1  entsprechende  Anwendung“.

67.
In  §  122  Abs.  1  werden  die  Worte  „in  Höhe  von  eins  vom  Hundert“
ersetzt  durch  die  Worte:
„in  Höhe  von  zwei  vom  Hundert".

68.
In  §  123  werden
a)  in  Abs.  1  die  Worte:
„fünf  Zehnteile  der  in  §  109  bestimmten  Gebühr“
ersetzt  durch  die  Worte:
„fünf  Zehnteile  der  in  §  119  bestimmten  Gebühr“;
d)  in  Abs.  2  die  Worte:
„ein  Zehnteil  der  in  §  109  bestimmten  Gebühr“
ersetzt  durch  die  Worte:
„Zwei  Zehnteile  der  in  §  119  bestimmten  Gebühr“;
        <pb n="364" />
        333

c)  in  Abs.  3  die  Eingangsworte:
„War  ein  Eigentumsanspruch  vorgemerkt  und  kommt  es  später  zur  Übereignung“

ersetzt  durch  die  Worte:

„Kommt  es  auf  Grund  eines  vorgemerkten  Eigentumsanspruchs  demnächst
zur  Ubereignung  4

69.
In  §  124  Abs.  1  und  ebenso  in  §  125  Abs.  1  und  in  §  126  erhalten  die
Schlußworte  folgende  Fassung:
„.  der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  des
Rechts  zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührenermäßigung  nach  §  120
bleibt  dabei  außer  Betracht“.

70.
Der  §  127  wird,  wie  folgt,  geändert:
a)  In  Abs.  1  werden  die  Worte:
„die  volle  in  §  109  bestimmte  Gebühr“
durch  die  Worte:
„die  in  §  119  bestimmte  Gebühr“
ersetzt.
b)  An  die  Stelle  des  Abs.  2  tritt  folgende  Bestimmung:

Für  die  Verrichtungen  des  Gerichts  bei  der  Ubertragung,  Belastung
oder  sonstigen  Anderung  eines  Rechts  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art
kommen  drei  Zehnteile,  für  die  Verrichtungen  bei  der  Aufhebung  eines
solchen  Rechts  zwei  Zehnteile  der  Gebühr  in  Ansatz,  die  für  die  Bestätigung
des  Rechts  zu  erheben  sein  würde.

71.
Der  §  128  Abs.  1  erhält  folgende  Fassung:
Erfolgt  eine  Eintragung,  Vormerkung  oder  Löschung  auf  Grund  desselben
  Antrags  oder  derselben  Bewilligung  bei  mehreren  Grundstücken  desselben
  Eigentümers,  so  kommen  die  in  den  §§  119  bis  126  bestimmten
        <pb n="365" />
        334

Gebühren  nur  einmal  in  Ansatz.  Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken,
  so  wird  die  Gebühr  bei  dem  Amtsgericht  erhoben,  das  die  erste
Eintragung,  Vormerkung  oder  Löschung  vorgenommen  hat.  Bei  den  anderen
Amtsgerichten  werden  nur  die  Auslagen  berechnet.  Grundstücke,  die  außerhalb
  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,  bleiben  außer  Betracht.

72.
a)  In  §  131  Abs.  2  kommt  nach  „berechnet“  statt  des  Kommas  ein  Punkt.
Die  Worte  „so  insbesondere  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Vertrags“
  werden  gestrichen.
b)  In  §  131  Abs.  3  treten  an  die  Stelle  der  Worte:
„die  in  §  132  bestimmte  Gebühr“
die  Worte:
„die  in  §  70  Abs.  1  bestimmte  Gebühr“.

c)  Als  §  131a  wird  folgende  Bestimmung  eingestellt:

Auf  die  in  den  §§  119ff.  bestimmten  Gebühren  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  43  a  Abs.  1  Nr.  4  bei  einem  anderen  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind;

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts
oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder  Bestimmungen,
  falls  diese  Gebühren  bei  demselben  oder  einem  anderen  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die
in  den  §§  119  ff.  bestimmten  Gebühren,  so  werden  diese  auf  jene  Gebühren
angerechnet.

73.

Der  8  132  wird  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

Für  die  Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen
aus  den  Hypothekenbüchern  oder  den  Grund=  und  Hypothekenakten  werden
die  in  §  70  bestimmten  Gebühren  erhoben.

Für  die  Vorlegung  eines  Hypothekenbuchfoliums  wird  die  in  §  71
bestimmte  Gebühr  erhoben.  Mehrere  Folien  desselben  Eigentümers  gelten
im  Sinne  dieser  Vorschrift  als  ein  Folium.
        <pb n="366" />
        335

Für  die  Vorlegung  der  Grund=  oder  Hypothekenakten  wird  für  jeden
Aktenband  die  in  §  71  bestimmte  Gebühr  erhoben.

74.
Der  §  133  erhält  folgende  Fassung:

Für  die  Entscheidung  der  Unterpfandsbehörde  über  einen  Antrag  auf
Feststellung  der  Unschädlichkeit  gemäß  der  §§  162  ff.,  172,  173  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einschließlich  des  voraufgegangenen
  Verfahrens  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes,  mindestens  aber  1  Mark,  erhoben.

75.

In  §  135  werden  die  Worte  „des  Grund=  und  Hypothekenwesens“  durch  die
Worte:  „des  Ubereignungs=  und  Hypothekenwesens“  ersetzt.

76.
In  §  136  wird
a)  in  Nr.  1  das  Wort:
„Verhandlungen“  ersetzt  durch  die  Worte:
„gerichtlichen  Handlungen“;
b)  die  Nr.  2  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
für  gerichtliche  Handlungen,  die  den  Erwerb  von  Grundstücken  oder  Grundstücksteilen
  durch  Gemeinden  zur  Herstellung  von  Wegen,  Plätzen  oder  anderen
dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Anlagen  betreffen,  sowie  für  die  zu
gleichem  Zweck  erfolgende  Teilung  von  Gemeindegrundstücken.

c)  §  136  Nr.  3  wird  gestrichen  und  durch  folgenden

8  136a  ersetzt:

Für  die  in  einem  Zwangsversteigerungs=  oder  Zwangsverwaltungsverfahren
  vom  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit  der  Unterpfandsbehörde
  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Jedoch  kommen  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  für  die  ÜUbereignung  des  versteigerten  Grundstücks  auf
den  Ersteher  sowie  für  die  Eintragung  der  Hypothek  für  die  Forderung  gegen
1909  53
        <pb n="367" />
        336

den  Ersteher  (§  141  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899)  die  in  diesem
Abschnitte  geordneten  Gebühren  in  Ansatz.

77.

Der  §  137  kommt  in  Wegfall.

78.

Der  §  138  erhält  folgenden  Abs.  2

Für  die  Beurkundung  des  in  Abs.  1  bezeichneten  Vertrags  kommt
eine  besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz,  falls  die  Beurkundung  vor  dem  für
die  Bestätigung  des  Vertrags  zuständigen  Gerichte  stattfindet  und  die  Gebühr
des  Abs.  1  zur  Erhebung  kommt.  Ist  die  Beurkundungsgebühr  höher  als
die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr,  so  wird  die  erstere  erhoben.

79.

a)  Die  Bestimmungen  in  §  150  Abs.  1  bis  3  werden  durch  folgende  Vorschriften
  ersetzt:

%

Bei  der  Hinterlegung  von  barem  Gelde  werden  für  die  Annahme,
Verwahrung  und  Rückgabe  50  Pfennig  von  je  100  Mark  des  hinterlegten
Betrags  erhoben,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Hinterlegung.

Im  übrigen  werden  bei  Hinterlegungen  für  die  Annahme,  Verwahrung
und  Rückgabe  für  jedes  Kalenderjahr  erhoben:

.  bei  Wertpapieren,  einschließlich  der  Sparkasse=  und  sonstigen  Einlagebücher,

10  Pfeunig  von  je  100  Mark  des  Werts,
bei  sonstigen  Urkunden  20  Pfennig  für  jede  Urkunde,

.l  bei  Kostbarkeiten  20  Pfennig  von  je  100  Mark  des  Werts,

mindestens  jedoch  für  jede  Hinterlegung  50  Pfennig.

Bei  der  Hinterlegung  von  Gegenständen,  die  zu  dem  Vermögen  einer
minderjährigen  oder  unter  Vormundschaft  stehenden  Person  gehören,  kommen
die  Hinterlegungsgebühren  nur  zu  fünf  Zehnteilen  in  Ansatz.  Der  Mindestbetrag
  der  nach  Abs.  2  zu  erhebenden  Gebühr  ist  auch  in  diesen  Fällen
50  Pfennig.  Die  Vorschriften  der  §§  102,  103  finden  Anwendung.

b)  Im  letzten  Abs.  des  §  150  werden  die  Worte:

„die  in  Abs.  1,  2  bestimmte  Gebühr“
        <pb n="368" />
        337

durch  die  Worte:
„die  in  Abs.  1,  2,  3  bestimmte  Gebühr“
ersetzt.

In  §  151  wird
a)  in  Nr.  1  Abs.  1  und  ebenso  in  Nr.  2  Abs.  1  das  Zitat  „§5  150  Abs.  1
Nr.  2"  ersetzt  durch  das  Zitat:
„§  150  Abs.  2  Nr.  1“;
b)  in  Nr.  2  Abs.  2  das  Zitat  „§  150  Abs.  1  Nr.  1“  ersetzt  durch  das  Zitat:
„§  150  Abs.  1“;  ·
o)iuNr.3dasZitat»§150Abs.lNr.3«ersetztdurchdasZitat:
„§  150  Abs.  2  Nr.  3“.

80.

81.
In  §  155  erhalten  die  Eingangsworte  des  Abs.  3  folgende  Fassung:

Abweichende  Vereinbarungen  unter  den  Bundesstaaten  sowie  abweichende
Bestimmungen

82.

„In  8  1859  Abs.  1  ist  hinter  den  Worten  „stattgefunden  hat“  fortzufahren:
.  .  ..  so  werden,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zwei  Zehnteile  der
Gebühr  erhoben,  die  für  die  beantragte  Entscheidung,  Verhandlung  oder
sonstige  Verrichtung  zu  erheben  sein  würde.  Als  Zurücknahme  eines  An—
trags  gilt  es  auch,  wenn  ein  Grundstückserwerber  seine  Ausprüche  aus  dem
dem  Gerichte  bereits  zur  Bestätigung  eingereichten  Veräußerungsvertrage  vor
Erteilung  der  Bestätigung  an  einen  Dritten  abtritt“.

83.
In  §  161  treten  an  die  Stelle  der  Worte:
„in  den  Fällen  des  §  159  bis  zu  ein  Zehnteil,  in  den  Fällen  des  §  160
bis  zu  fünf  Zehnteile“
die  Worte:
„in  den  Fällen  des  §  159  bis  zu  zwei  Zehnteilen,  in  den  Fällen  des
§  160  bis  zu  fünf  Zehnteilen“.
53*
        <pb n="369" />
        338

84.

a)  In  §  164  erhält  der  Abs.  1  Satz  1  am  Schlusse  folgende  Fassung:
Termin  kann  das  Gericht  die  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr
  in  Höhe  von  1  Mark  bis  20  Mark  beschließen.  ·

b)  Satz  2  des  Abs.  1  fällt  weg.

85.
a)  In  §  165  treten  in  Satz  1  an  die  Stelle  der  Worte:
„die  besondere  Erhebung  einer  Gebühr  in  Höhe  von  drei  Zehnteilen  der

Gebühr  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes“
die  Worte:

„die  Erhebung  einer  Gebühr  in  Höhe  von  1  Mark  bis  20  Mark“.
b)  Satz  2  des  §  165  wird  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:

Diese  Gebühr  nebst  den  entstandenen  Auslagen  fällt  dem  Beteiligten
oder  seinem  Vertreter  zur  Last.

86.
An  die  Stelle  des  §  168  treten  folgende  Vorschriften:

In  der  Beschwerdeinstanz  werden  von  dem  Werte  des  Beschwerdegegenstands
  drei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
bestimmten  Gebühr  erhoben.  Auf  die  Festsetzung  des  Werts  des  Beschwerdegegenstands
  findet,  sofern  ein  bestimmter  Geldwert  nicht  erhellt,  die  Vorschrift
  des  §  34  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Im  Falle  der  Zurücknahme  der  Beschwerde  wird  ein  Zehnteil  der
Gebühr  erhoben,  die  im  Falle  der  Verwerfung  der  Beschwerde  zu  erheben
gewesen  wäre.

87.
Der  §  169  wird  dahin  geändert:
a)  In  Abs.  3  werden  die  Worte  „der  in  dem  §  168  bestimmten  Gebühren“
ersetzt  durch  die  Worte:

„der  in  §  168  Abs.  1  bestimmten  Gebühr“.
b)  Abs.  5  wird  gestrichen.  Dafür  wird  als  §  169  a  folgende  Vorschrift  eingestellt:
Die  Vorschriften  der  §§  168,  169  gelten  auch  für  die  weitere  Beschwerde.
        <pb n="370" />
        339

88.
In  §  170  Abs.  1  Satz  1  werden  die  Worte  „in  Höhe  von  fünf  Zehnteilen
der  vollen  für  das  Geschäft  bestimmten  Gebühr,  jedoch  nicht  unter  1  Mark  und
nicht  über  10  Mark  ersetzt  durch  die  Worte:

„in  Höhe  von  1  Mark  bis  10  Mark“.

Im  Abs.  1  ist  das  Wort  „Zusatzgebühr“  zu  streichen,  im  Abs.  3  und  im
Abs.  4  durch  das  Wort  „Zuschlagsgebühr“  zu  ersetzen.

89.
Der  §  172  erhält  folgende  Fassung:

Werden  Urkunden  und  Akten  auf  besonderen  Antrag  aufgesucht,  so
wird  hierfür,  einschließlich  einer  etwaigen  Vorlegung  zur  Einsicht,  soweit
nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  für  jeden
Aktenband  erhoben.

90.
Der  §  175  wird  dahin  geändert:
a)  Nr.  3  erhält  folgende  Fassung:
3.  die  Telegraphengebühren  und  die  im  Fer  nverkehre  zu  entrichtenden  Fernsprechgebühren.

b)  In  Nr.  9  werden  die  Worte  „nach  Maßgabe  der  im  Verwaltungswege  zu
erlassenden  näheren  Bestimmungen“  gestrichen.

91.
In  §  176  Abs.  2  wird  der  erste  Satz  durch  folgende  Vorschrift  ersetzt:
Auf  die  Berechnung  der  Schreibgebühren  finden  die  Vorschriften  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.

92.

In  §  178  Abs.  1  sind  die  Worte  „auch  in  allen  nicht  durch  die  deutschen
Prozeßordnungen  betroffenen  gerichtlichen  Angelegenheiten“  zu  streichen.
        <pb n="371" />
        340

93.

In  den  88  180,  199,  200  Abs.  1  und  §  201  sind  die  Worte:  „des  Gesetzes
  vom  11.  April  1894“  zu  ersetzen  durch  die  Worte:  „des  Gesetzes  vom
11.  April  1894  „

28.  Februar  1900

 

94.
Der  §  181  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Diese  Vorschriften  finden  entsprechende  Anwendung  in  Zwangsvollstreckungs-,
Zwangsversteigerungs=  und  Zwangsverwaltungssachen.

95.
Der  §  190  Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:
Die  Vorschriften  in  §  113  Abs.  2,  4  finden  entsprechende  Anwendung.

96.
Der  §  194  wird  gestrichen.
97.
In  dem  §  195  Abs.  2  werden  die  Worte:
„zwanzig  Mark“.
durch  die  Worte:
„10  Mark  bis  20  Mark“
ersetzt.
8  98.
Als  8  198a  wird  hinter  §  198  folgende  Bestimmung  eingestellt:

Insoweit  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  treten  für  die
§8§  188  bis  198  an  die  Stelle  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
  1899  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
die  entsprechenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung  und  des  zur  Ausführung  ergangenen  Landesgesetzes.


99.
Hinter  §  199  werden  als  §  199#.a  folgende  Vorschriften  eingestellt:
Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Ansatz  der  Transport=  und  der  Haftkosten
  bleiben  dem  Staatsministerium  vorbehalten.
        <pb n="372" />
        341

Bei  der  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  stehen  nach  eingetretener
Rechtskraft  des  Urteils  die  voraussichtlichen  Kosten  der  Strafvollstreckung
einem  fälligen  Kostenvorschusse  gleich.

100.
Der  §  202  erhält  folgende  Fassung:

8  202.
Die  Vorschriften  der  88  1,  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürger—
lichen  Gesetzbuche  finden  auf  dieses  Gesetz  Anwendung.

101.
An  die  Stelle  der  88  203  und  204  tritt  folgende  Bestimmung:

8  203.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  vor  seinem
Inkrafttreten  begonnenen,  noch  nicht  erledigten  gerichtlichen  Angelegenheiten
Anwendung.

Sind  in  einer  solchen  Angelegenheit  bereits  Kosten  nach  den  bisherigen
Vorschriften  in  Ansatz  gekommen,  so  wird  deren  Betrag  auf  die  nach  diesem
Gesetze  zu  erhebenden  Kosten  in  Anrechnung  gebracht.  Eine  Anrechnung  der
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Vormundschafts=  oder  anderen  Vermögensverwaltungs-Angelegenheiten
  für  die  Rechnungslegung  oder  Verwaltung
erhobenen  Gebühren  findet  jedoch  insoweit  nicht  statt,  als  diese  Gebühren  nach
Verwaltungs=  oder  Rechnungsjahren  berechnet  sind.

Art.  II.
Hinter  dem  siebenten  Abschnitte  des  ersten  Teils  des  Gerichtskostengesetzes
wird  unter  der  Überschrift:
„Grundbuchsachen“
ein  neuer  Abschnitt  eingeschaltet,  dessen  Bestimmungen,  wie  folgt,  lauten:
        <pb n="373" />
        342
§  137.

4.  Eintragung  des  Eigen.  Für  die  Eintragung  des  Eigentümers  wird  eine  Gebühr  in  Höhe
von  eins  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundstücks  erhoben.
Die  Gebühr  kommt  auch  in  Ansatz,  wenn  nach  §  90  Absl.  2  der
Grundbuchordnung  ein  Eigentumserwerb  unter  Ausscheiden  des  Grundstücks
  aus  dem  Grundbuche  stattfindet.

§  137a.

Die  im  §  137  bestimmte  Gebühr  wird  nur  zu  fünf  Zehnteilen
erhoben:

1.  für  die  Eintragung  des  Eigentums  von  Abkömmlingen  des  bisherigen
  Eigentümers,  falls  diese  auf  Grund  eines  mit  Rückksicht
auf  das  künftige  Erbrecht  abgeschlossenen  Vertrags  erfolgt;

2.  im  Falle  der  Erbfolge  für  die  Eintragung  des  Eigentums  von
Abkömmlingen,  Vorfahren  oder  des  Ehegatten  des  Erblassers,
ohne  Unterschied,  ob  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen
  oder  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruht,  und  ob  eine  Auseinandersetzung
  unter  mehreren  Miterben  voraufgegangen  ist  oder
nicht.  Dem  Erben  stehen  die  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen
  Bedachten  gleich,  die  zu  dem  Erblasser  in  dem  bezeichneten
Verhältnisse  stehen.

Dem  Falle  der  Erbfolge  wird  der  Fall  der  Nacherbfolge  und  der
Nachfolge  in  ein  Familienfideikommiß  sowie  der  Fall  gleichgeachtet,  wenn
ein  Nachlaßgrundstück  von  dem  Erben  einem  Pflichtteilsberechtigten  zur
Abfindung  seines  Pflichtteilsanspruchs  überlassen  wird.

§  1375b.

Ist  im  Falle  der  Eintragung  mehrerer  Miteigentümer  eines  Grundstücks
  die  Gebühr  zum  Teile  nach  §  137,  zum  Teile  nach  §  137a  zu
erheben,  so  hat  jeder  Miteigentümer  den  Gebührenbetrag  zu  entrichten,
der  auf  seinen  Anteil  entfallen  würde,  wenn  die  Gesamtgebühr  nach  dem
für  ihn  maßgebenden  Gebührensatze  zu  berechnen  wäre.
        <pb n="374" />
        8  137c.

Im  Falle  des  Austausches  eines  Grundstücks  oder  mehrerer  Grund—
stücke  gegen  ein  oder  mehrere  andere  Grundstücke  wird  die  Gebühr  nur
einmal  nach  dem  Werte  des  einen  Tauschgegenstands  und  bei  verschiedenem
Werte  der  beiden  Tauschgegenstände  nach  dem  höheren  Werte  berechnet.

Schuldner  der  Gebühr  ist  der  Erwerber  des  höher  bewerteten  Tauschgegenstands.
  Neben  ihm  haftet  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  Werte
des  anderen  Tauschgegenstands  zu  erheben  gewesen  wäre,  dessen  Erwerber
als  Gesamtschuldner.

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken,  so
wird  die  Gebühr  bei  dem  Grundbuchamt  erhoben,  das  die  erste  Eintragung
  vornimmt.  Bei  den  anderen  Grundbuchämtern  werden  nur  die
Auslagen  berechnet.

Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,
bleiben  außer  Betracht.

–  137d.

Erfolgt  die  Eintragung  des  Eigentümers  auf  Grund  eines  im

Zwangsversteigerungsverfahren  erteilten  Zuschlags,  so  ist  der  Berechnung

der  Gebühr  das  Gebot  zu  Grunde  zu  legen,  für  welches  der  Zuschlag
erteilt  ist,  unter  Hinzurechnung  des  Werts  der  nicht  erlöschenden  Rechte.

Sind  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Bruchteils  eines  Grundstücks
  vom  Ersteher  Rechte  mit  zu  übernehmen,  die  sich  auf  das  ganze
Grundstück  erstrecken,  so  kommt  von  deren  Werte  nur  der  Teil  in  Zurechnung,
  der  auf  den  versteigerten  Bruchteil  nach  dem  Verhältnisse  des
Werts  des  ganzen  Grundstücks  entfällt.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende
  Anwendung  bei  der  Versteigerung  eines  von  mehreren  mit  einer
Gesamthypothek  belasteten  Grundstücken.

Ist  das  erzielte  Gebot  unverhältnismäßig  niedrig,  so  hat  das  Grundbuchamt
  einen  angemessenen  Betrag  zu  bestimmen,  der  der  Gebührenberechnung
  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Der  Betrag  darf  die  in  den  Versteigerungsbedingungen
  angegebene  Würderungssumme  nicht  übersteigen.
Vor  der  Entscheidung  ist  der  Kostenschuldner  zu  hören.

Wird  bei  der  Zwangsversteigerung  zwecks  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
  das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zugeschlagen,

1909

54

343
        <pb n="375" />
        Gebührenberechnung  in

besonderen  Fällen.

so  bleibt  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  der  Teilbetrag  außer  Ansatz,
der  auf  den  Ersteher  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Anteilsberechtigung
entfällt.

§  137e.

Erwerben  mehrere  gemeinschaftlich  zu  gesamter  Hand  das  Eigentum
an  einem  Grundstücke,  das  bisher  im  Alleineigentume  des  einen  der
Gemeinschafter  stand,  so  ist  die  Gebühr  von  dem  anteiligen  Betrag  in
Ansatz  zu  bringen,  der  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen
Grundstücks  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter
auf  die  neu  eingetretenen  Eigentümer  entfällt.

Treten  während  der  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zu  dem  Vermögen
  einer  Gemeinschaft  zu  gesamter  Hand  Anderungen  in  der  Person
der  Gemeinschafter  ein,  so  kommt  die  Gebühr  von  dem  anteiligen  Betrag
in  Ansatz,  der  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grundstücks
  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter  auf  den
ausgeschiedenen  Gemeinschafter  entfällt.

Wird  das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  oder
einem  seiner  Erben,  der  zu  ihm  in  dem  in  §  137  a  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten
  Verhältnisse  steht,  zu  Alleineigentum  überlassen,  so  bleibt  bei
der  Berechnung  der  Gebühr  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufppreise  des
Grundstücks  der  Teilbetrag  außer  Ansatz,  der  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung
  der  Gemeinschafter  auf  den  nunmehrigen  Alleineigentümer
entfällt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das  Alleineigentum  kraft  Gesetzes
einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zufällt.

Geht  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  nach
Bruchteilen  in  ein  gemeinschaftliches  Eigentum  zu  gesamter  Hand  über,
so  kommen  dafür  Gebühren  nach  §  137p,  im  umgekehrten  Falle  Gebühren
nach  §  137’r  in  Ansatz.

Für  die  Eintragung  vertragsmäßiger  Beschränkungen  einzelner
Gemeinschafter  in  der  Vertretungsbefugnis  sowie  für  die  Löschung  solcher
Beschränkungen  kommen  neben  den  in  diesem  Parapraphen  bestimmten
Gebühren  nach  §§  137p,  137  r  besonders  in  Ansatz.

Soweit  der  Gebührenansatz  nach  §  137f  Platz  greift,  bleiben  die
Vorschriften  dieses  Paragraphen  (Abs.  1  bis  5)  außer  Anwendung.
        <pb n="376" />
        345

.  137  .

Erwirbt  eine  offene  Handelsgesellschaft  unter  ihrer  Firma  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke,  so  wird  für  ihre  Eintragung  als  Eigentümerin
  in  allen  Fällen  die  volle  in  §  137  bestimmte  Gebühr  von  dem
Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grundstücks;  außerdem  aber  alle
30  Jahre  eine  Zuschlagsgebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehnteilen  dieser
Gebühr  erhoben.  Für  die  Berechnung  der  Zuschlagsgebühr  ist  der
jeweilige  Wert  des  Grundstücks  maßgebend.  Die  Zuschlagsgebühr  wird
zum  ersten  Male  30  Jahre  nach  erfolgter  Eintragung  und  sodann  weiter
von  30  zu  30  Jahren  fällig.

Die  Zuschlagsgebühr  wird  auch  von  den  Gesellschaften  erhoben,  die
bei  Anlegung  des  Grundbuchs  als  Eigentümer  eingetragen  worden  sind.
In  solchem  Falle  berechnet  sich  der  dreißigjährige  Zeitraum  nach  der
vor  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgten  gerichtlichen  Übereignung  oder
nach  der  letzten  Erhebung  der  Zuschlagsgebühtr.

Wird  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  das  Grundstück  auf  die
Namen  der  bisherigen  Gesellschafter  oder  auf  einen  von  ihnen  umgeschrieben,
  so  kommt  dafür  von  dem  Werte  des  ganzen  Grundstücks  die
in  §  137  bestimmte  Gebühr  in  Ansatz.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  bei
bestehender  Gesellschaft  das  Grundstück  aufhört,  zum  Gesellschaftsvermögen
zu  gehören.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1,  2,  3  finden  auch  Anwendung  auf
Kommanditgesellschaften,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf
Aktien,  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
  Gewerkschaften,  Kolonialgesellschaften,  Stiftungen
und  rechtsfähige  Vereine.

Die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  wird  nicht  erhoben  von
Grundstücken,  die  öffentlichen  Verkehrszwecken  oder  einem  wohltätigen  oder
gemeinnützigen  Zwecke  dienen.  Ob  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,
entscheidet  in  zweifelhaften  Fällen  das  Staatsministerium.

8  1378.

Die  in  den  88  137ff.  bestimmte  Gebühr  umfaßt  die  Vergütung  de  Vanschharter  der  )
für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  unmittelbar  auf  die  Ein-ten  Gebähr.

54“
        <pb n="377" />
        346

tragung  gerichtet  sind,  sowie  für  die  bei  der  Eintragung  vorkommenden
Nebengeschäfte.  Insbesondere  werden  für  die  Entgegennahme  der  Auf—
lassungserklärung  oder  die  Beurkundung  des  Antrags  auf  Eintragung
durch  das  Grundbuchamt,  für  die  gleichzeitig  beantragte  Eintragung  des
Erwerbspreises,  des  durch  eine  öffentliche  Schätzung  festgestellten  Werts
und  der  Landesbrandversicherungssumme  sowie  für  die  übertragung  des
Grundstücks  und  der  darauf  bezüglichen  Eintragungen  auf  ein  anderes
Blatt  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

Ingleichen  wird  die  Gebühr  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins
nicht  erhoben,  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Erbschein  nur  zum
Zwecke  der  Eintragung  des  Eigentums  an  Nachlaßgrundstücken  gebraucht
wird,  und  als  Grundbuchamt  für  diese  Eintragung  das  Amtsgericht
zuständig  ist,  das  als  Nachlaßgericht  den  Erbschein  ausgestellt  hat.  Die
Vorschrift  des  §  92  Abs.  5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Dagegen  kommen  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die

nicht  die  Eintragung  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders  in  Ansatz.

8  1376.
Auf  die  in  den  §§  137  ff.  bestimmte  Gebühr  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  43  a  Abs.  1  Nr.  1,  2,  3  bei  einem
Großherzoglichen  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind,

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  der  Eintragung  zu  Grunde
liegenden  Vertrags  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender
  oder  abändernder  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren
bei  einem  Großherzoglichen  Gericht  oder  bei  einem  gemäß  §  96
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zuständigen
Gemeindevorstand  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die
in  den  §§  137  ff.  bestimmte  Gebühr,  so  wird  diese  auf  jene  Gebühren
angerechnet.  Ist  eine  der  in  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Gebühren  bei
einem  Gemeindevorstand  in  Ansatz  gebracht  worden,  so  wird,  wenn  sie
höher  ist  als  die  in  den  §§  137  ff.  bestimmte  Gebühr,  letztere  nicht  erhoben.
        <pb n="378" />
        347

8  137i.

Die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  oder  die  Beurkundung  Slalursslung  der
des  Antrags  auf  Eintragung  kann  von  einer  vorgängigen  Sicherstellung
der  Staatskasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  abhängig  gemacht
werden.  Über  Erinnerungen  gegen  derartige  Anordnungen  wird  im  Aufsichtsweg
  entschieden.

§  137  k.

Für  die  Beurkundung  und  Eintragung  der  Teilung  eines  Grund=  Grundstücksteilung.
stücks  werden  drei  Zehnteile  der  in  §  137  bestimmten  Gebühr  erhoben.
Diese  Gebühr  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundungen  und  Eintragungen,
die  aus  Anlaß  der  Zerschlagung  gebundener  (geschlossener)  Güter,  einschließlich
  der  Rittergüter  und  der  vormaligen  Lehngüter,  sowie  aus  Anlaß
der  Abtrennung  einzelner  Grundstücke  aus  solchen  Gütern  erfolgen.  Auf
die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  34  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  stattfindet.

Wird  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  durch
Teilung  in  Natur  unter  die  bisherigen  Miteigentümer  (§  752  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs)  aufgehoben,  so  wird  die  nach  Abs.  1  Satz  1  berechnete
Gebühr  auf  die  einzelnen  Erwerber  der  Teilstücke  nach  dem  Verhältnisse
des  Werts  der  letzteren  verteilt.

§  1371.

Werden  mehrere  Grundstücke  dadurch  zu  einem  Grundstücke  vereinigt,  Grundstücksvereinigung.
daß  der  Eigentümer  sie  als  ein  Grundstück  eintragen  läßt,  so  werden  drei
Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.
Wird  ein  Grundstück  dadurch  zum  Bestandteil  eines  anderen  Grundstücks
  gemacht,  daß  der  Eigentümer  es  diesem  zuschreiben  läßt,  so  werden
fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.
Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  34  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.
Für  die  erforderlichen  Beurkundungen  kommt  eine  besondere  Gebühr
nicht  in  Ansatz.
        <pb n="379" />
        348

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  stattfindet,  oder  wenn  nach  dem  Zeugnisse  des
Vermessungsamts  die  Vereinigung  der  Grundstücke  in  den  Fällen  von
Abs.  1,  2  im  öffentlichen  Interesse  liegt.

8  137m.

alkntan  von  Be-  Für  die  Eintragung  einer  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem
Rechte  wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von  drei  Zehnteilen  vom  Hundert  des
Werts  erhoben.  Dies  gilt  auch  für  die  Eintragung  des  Rechts  des  Nacherben
  sowie  für  die  Eintragung  der  in  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  bezeichneten,  im  Falle  des  Miteigentums  getroffenen  Bestimmungen.
Die  für  die  Eintragung  des  Rechts  des  Nacherben  in  Ansatz  gebrachte
Gebühr  kommt,  wenn  später  der  Nacherbe  als  Eigentümer  eingetragen
wird,  auf  die  Gebühr  für  diese  Eintragung  in  Anrechnung.

8  137  n.

Für  die  Eintragung  einer  bei  der  Veräußerung  eines  Grundstücks
zu  Gunsten  des  bisherigen  Eigentümers  oder  seiner  Abkömmlinge,  Vorfahren
  oder  seines  Ehegatten  vorbehaltenen  Hypothek,  Grundschuld  oder
Rentenschuld  werden  nur  fünf  Zehnteile  der  in  §  137m  bestimmten
Gebühr  erhoben.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Erblasser  einem  seiner  in  Abs.  1  genannten
  Angehörigen  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  eine  Hypothek,
Grundschuld  oder  Rentenschuld  an  einem  Nachlaßgrundstück  eingeräumt  hat.

§  1370.

Eintragung  der  Fidei-  Für  die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  eines  Grundstücks
kommißeigenschaft  eines  .  »  «  .  s.  .
Grundstücks.  Eintragung  wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von  zwei  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundeines

  Nachfolgeberechtig=  stücks  berechnet.

Für  die  Eintragung  eines  Nachfolgeberechtigten  kommt  ein  Zehnteil
der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  in  Ansatz.
        <pb n="380" />
        349

8  137p.
Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  von  Vormerkungen,  Eintratung  von  Ver.
änderungen,  Vormerkun=Widersprüchen
  und  Verfügungsbeschränkungen  werden  drei  Zehnteile,  für  gen,  Widersprüchen  und

die  Eintragung  einer  Anderung  des  Zinsfußes  für  ein  verzinsliches  Recht  enersiügungsbesch  **8
ein  Zehnteil  der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  oder  Löschung
des  Rechts  zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührenermäßigung  nach  §  137u
bleibt  dabei  außer  Betracht.
Die  für  die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs
in  Ansatz  gebrachte  Gebühr  wird,  wenn  später  die  der  Vormerkung  oder
dem  Widerspruch  entsprechende  Eintragung  oder  Löschung  erfolgt,  auf  die
Gebühr  für  diese  Eintragung  oder  Löschung  angerechnet.

§  1379.

Für  Eintragungen,  die  nicht  unter  eine  der  in  den  §§  137  bis  Sonstige  Eintragungen.
137p  getroffenen  Bestimmungen  fallen,  werden  drei  Zehnteile  der  im
Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Hierher  gehören  insbesondere  die  Vermerke,  die  durch  die  ohne  Veränderung
  des  Eigentümers  stattfindende  Übertragung  eines  Grundstücks
auf  ein  anderes  Blatt  veranlaßt  werden,  die  nachträglich  beantragte  Eintragung
  des  Erwerbspreises,  des  durch  eine  öffentliche  Schätzung  festgestellten
  Werts  und  der  Landesbrandversicherungssumme,  die  Eintragung
des  Verzichts  auf  das  Eigentum  an  einem  Grundstücke,  die  Eintragung
der  nachträglichen  Ausschließung  der  Erteilung  eines  Briefs  oder  der
Aufhebung  dieser  Ausschließung,  die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein  noch
nicht  in  das  Grundbuch  eingetragenes  oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes
  Grundstück,  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks  aus  dem
Grundbuche,  falls  nicht  gleichzeitig  eine  Eigentumsveränderung  eingetragen
wird,  sowie  der  Vermerk  von  Rechten,  die  dem  jeweiligen  Eigentümer
zustehen.

Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  34  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.
8§  137#  r.

Für  eine  Löschung  werden  zwei  Zehnteile,  und  wenn  lediglich  Löschungen.

einzelne  Grundstücke  aus  der  Mithaft  entlassen  werden,  nur  ein  Zehnteil
        <pb n="381" />
        350

Gemeinschaftliche  Bestimmungen
  zu  88  137m
bis  137urr.

Bauschcharakter  der  i  in
den  §8§  137m  bis  137
bestimmten  Gebühren.

der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  zu  erheben  sein  würde.
Die  Gebührenermäßigung  nach  §  137  u  bleibt  dabei  außer  Betracht.

§  13788.

Erfolgt  eine  Eintragung  oder  Löschung  auf  Grund  desselben  Antrags
oder  derselben  Bewilligung  bei  mehreren  Grundstücken  desselben  Eigentümers,
  so  kommen  die  in  den  §§  137  m  bis  137’  bestimmten  Gebühren
  nur  einmal  in  Ansatz.  Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen
Grundbuchamtsbezirken,  so  wird  die  Gebühr  bei  dem  Grundbuchamt  erhoben,
  das  die  erste  Eintragung  oder  Löschung  vorgenommen  hat.  Bei
den  anderen  Grundbuchämtern  werden  nur  die  Auslagen  berechnet.  Grundstücke,
  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,  bleiben
außer  Betracht.

Wird  eine  Eintragung  nachträglich  auf  ein  anderes  Grundstück  desselben
  Eigentümers  erstreckt,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  für  die  Eintragung
  bestimmten  Gebühr  um  die  Hälfte  ein.  Die  Gebühr  für  eine
etwa  gleichzeitig  erfolgende  Löschung  wird  besonders  erhoben.

Im  Sinne  des  Abs.  1,  2  gelten  Grundstücke,  die  Eheleuten  oder
die  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verschiedenen  in  der  Gemeinschaft
  lebenden  Personen  gehören,  als  Grundstücke  desselben  Eigentümers.

–  137  t.

Gehören  in  den  Fällen  des  §  1378  Abs.  1  die  Grundstücke  verschiedenen
  Eigentümern,  so  findet  eine  Herabsetzung  der  in  den  §§  137m
bis  137  r  bestimmten  Gebühren  in  der  Art  statt,  daß  die  volle  Gebühr
nur  für  die  erste  Eintragung  oder  Löschung,  für  jede  weitere  Eintragung
oder  Löschung  aber  nur  fünf  Zehnteile  erhoben  werden.

8  137u.

Die  in  den  88  137m  bis  137t  bestimmten  Gebühren  umfassen
2  Vergütung  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  unmittelbar
  auf  die  Eintragung  oder  Löschung  gerichtet  sind,  sowie  für  die  bei
der  Eintragung  oder  Löschung  vorkommenden  Nebengeschäfte.  Insbesondere
werden  für  die  Beurkundung  der  erforderlichen  Anträge  und  sonstigen
        <pb n="382" />
        351

Erklärungen  durch  das  Grundbuchamt,  für  die  Erteilung  eines  Briefs
oder  die  Eintragung,  daß  die  Erteilung  eines  Briefs  ausgeschlossen  sei,
wenn  sie  alsbald  erfolgen,  sowie  für  die  im  §  44  Abs.  1  der  Grundbuchordnung
  in  Betreff  der  Inhaberhypotheken  vorgeschriebenen  Vermerke  besondere
  Gebühren  nicht  erhoben.

Dagegen  kommen  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die
nicht  die  Eintragung  oder  Löschung  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders
  in  Ansatz.

Wird  bei  Löschungen  die  Ausstellung  eines  besonderen  Löschungsscheins
  verlangt,  so  wird  dafür  die  in  §  70  Abs.  1  bestimmte  Gebühr
besonders  berechnet.

§  137.
Auf  die  in  den  §§  137  m  bis  137t  bestimmten  Gebühren  werden
angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  43a  Abs.  1  Nr.  2  bei  einem  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind,

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden
Rechtsgeschäfts  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender
oder  abändernder  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  einem
Großherzoglichen  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die
in  den  §§  137  m  bis  137t  bestimmten  Gebühren,  so  werden  diese  auf
jene  Gebühren  angerechnet.

8  137  w.

Für  die  nachträgliche  Erteilung  eines  Briefs,  für  die  Erteilung  eines  „Erteilung  von  Briefen,
....  ..  .  .  .  -  .  Abschriften,  Auszügen

neuen  Briefs,  einschließlich  des  über  die  Erteilung  im  Grundbuch  einzu=  und  Bescheinigungen.
88  »  »  .  ·  Fi  i  8  2
tragenden  Vermerks,  für  die  Ergänzung  des  in  einem  Brief  enthaltenen  bulhinstchen  dKes  Grund.

Auszugs  aus  dem  Grundbuche  sowie  für  die  Erteilung  von  Abschriften,  ——  2  Ab.
Auszügen  und  Bescheinigungen  aus  dem  Grundbuch  oder  den  Grund-akten.
akten  werden  die  in  §  70  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  erhoben.
Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  gebührenfrei.  Für  die  Vorlegung
von  Grundakten  wird  für  jeden  Aktenband  die  in  §  71  bestimmte  Gebühr
  erhoben.
1909  55
        <pb n="383" />
        352

Werden  die  als  Unterlage  für  eine  Eintragung  überreichten  Urkunden
zurückgefordert,  so  kommen  für  die  bei  den  Grundakten  zurückzubehaltenden
beglaubigten  Abschriften  nur  Schreibgebühren  in  Ansatz.  Die  Beglaubigung
einer  von  den  Beteiligten  zu  den  Grundakten  überreichten  Abschrift  erfolgt
  gebührenfrei.

8  137x.
nu  unaan  Unschäd-  Für  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts  über  einen  Antrag  auf
Feststellung  der  Unschädlichkeit  gemäß  der  §§  162  ff.,  172  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einschließlich  des  voraufgegangenen
  Verfahrens  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes,  mindestens  aber  1  Mark,  erhoben.

8  137y.

Vergwerkseigentum.  Die  in  diesem  Abschnitte  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften
zund  anbre  en  Gr-  finden  entsprechende  Anwendung  auf  das  Bergwerkseigentum  und  auf  andere
Rechte.  Rechte,  für  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.

Für  die  erste  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  für  ein  Recht  der
in  Abs.  1  bezeichneten  Art  werden  drei  Zehnteile  der  im  Tarife  B
bestimmten  Gebühr  erhoben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  erste  Anlegung
eines  besonderen  Grundbuchblattes  für  die  Rechte  des  Eigentümers  an
Erbpacht=  und  Laßgütern.
§  1377.

Gebührenfreie  Ange-  Gebühren  werden  in  den  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenlegenheiten.
  heiten  nicht  erhoben:

1.  für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  durch  ein  Enteignungs—
verfahren  veranlaßt  ist;

2.  für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  den  Erwerb  von  Grund—
stücken  oder  Grundstücksteilen  durch  Gemeinden  zur  Herstellung  von
Wegen,  Plätzen  oder  anderen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden
Anlagen  betrifft,  sowie  für  die  zu  gleichem  Zweck  erfolgende  Teilung
von  Gemeindegrundstücken.

§  137aa.
Für  die  in  einem  Zwangsversteigerungs=  oder  Zwangsverwaltungsverfahren
  vom  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuch-
        <pb n="384" />
        amts  werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Jedoch  kommen  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  für  die  Eintragung  des  Erstehers  sowie  für  die
Eintragung  der  Hypothek  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher  (8  128
des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung)
  die  in  diesem  Abschnitte  geordneten  Gebühren  in  Ansatz.

§  137  bb.
Für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  die  Herstellung  oder
Erhaltung  der  Ubereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und  Grundsteuerkataster
  betrifft,  werden  weder  Gebühren  noch  Auslagen  erhoben.

§  137cc.
Im  Falle  des  §  54  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  erfolgt  die  von
Amtswegen  vorzunehmende  Eintragung  eines  Widerspruchs  gebührenfrei.
Wird  im  Falle  des  §  18  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  ein  Antrag
zurückgewiesen,  nachdem  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch
  eingetragen  war,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  diese  Eintragung  erhoben.

§  1374dd.
Inwieweit  in  dem  Verfahren  zur  Anlegung  der  Grundbücher  Gebühren
  und  Auslagen  von  den  Beteiligten  zu  erheben  sind,  wird  durch
landesherrliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  III.

Das  Gesetz  vom  13.  Dezember  1899,  betreffend  Anderungen  des
Gesetzes  vom  11.  April  1894  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen,  wird  dahin  geändert:

In  Art.  3  unter  V2  treten  in  Abs.  1

a)  an  Stelle  des  Worts  „Wechselprotestes“
die  Worte:
„Wechsel=  oder  Scheckprotestes",
b)  an  Stelle  der  Worte:  „die  in  §§  58,  59  des  Gerichtskostengesetzes
für  das  Großherzogtum  Sachsen  bestimmten  Gebühren"  die  Worte:
„die  in  den  88  58,  58a,  59  des  Gerichtskostengesetzes  für  das
Großherzogtum  Sachsen  bestimmten  Gebühren“.

353

Verfahren  zur  Anlegung

  der  Grundbücher.
        <pb n="385" />
        354

Art.  IV.
Das  Staatsministerium  wird  ermächtigt,
den  Text  des  Gerichtskostengesetzes,  wie  er  sich  aus  den  Anderungen
  ergibt,  die  in  Art.  I  und  II  vorgesehen  sind,
ferner  den  Text  des  §  128  des  Gesetzes  über  das  Kosten-11.
  April  1894
28.  Februar  19007
wie  er  sich  aus  Artikel  3  Ziffer  V  des  Gesetzes  vom  13.  Dezember
1899  sowie  aus  Art.  III  ergibt,
unter  dem  Tage  der  Vollziehung  dieses  Nachtragsgesetzes  in  entsprechender
Wortfassung  durch  das  Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.

Soweit  in  anderen  Gesetzen  auf  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes
  verwiesen  ist,  treten  die  entsprechenden  Vorschriften
des  durch  das  Staatsministerium  bekannt  gemachten  Textes  an
ihre  Stelle.

 

wesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom

Art.  V.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  Ausnahme  des  Art.  II  am  1.  Januar  1910
in  Kraft.
Die  Vorschriften  des  Art.  II  treten  für  jeden  Grundbuchbezirk  zu
der  Zeit  in  Kraft,  zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.
Auf  gerichtliche  Angelegenheiten,  die  bereits  vor  dem  Inkrafttreten
dieses  Gesetzes  erledigt  sind,  finden  die  bisherigen  kostengesetzlichen  Bestimmungen
  Anwendung.
Für  gerichtliche  Angelegenheiten,  die  beim  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  begonnen,  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  aber
noch  nicht  erledigt  sind,  bleiben  die  Vorschriften  der  bisherigen  §§  203
und  204  des  Gerichtskostengesetzes  vom  9.  Dezember  1899  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  am  25.  August  1909.
—  Wilhelm  Ernst.

Hunnius.  Paulssen.

  

 

Buchdruckere:  der  Weimarischen  Zeitung
        <pb n="386" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Hachsen.
Nummer  30.  Weimar.  -  30.  Oktober  1909.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.  die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1909,  Seite  355.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Bildung  eines  eigenen  Friedensrichterbezirks  für  die  Gemeinde  Köstitz,  Seite  357.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einreihung  der  Eisenbahn  Niederpöllnitz-Münchenbernsdorf  unter  die
Nebenbahnen,  Seite  357.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900,  Seite  357.  —  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  359.
—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  360.

 

Ministerialverordnung,
die  Viehzählung  vom  1.  Dezember  1909  betreffend.

[99]  Zur  Ausführung  einer  am  1.  Dezember  1909  im  Großherzogtum  vorzunehmenden
  Viehzählung  wird  hiermit  folgendes  verordnet:

§  1.
Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und
Ziegen  nach  den  in  der  Zählungsliste  verzeichneten  Altersklassen.

8  2.

Die  Aufnahme  erfolgt  am  1.  Dezember  d.  J.  durch  die  Gemeindevorstände,
denen  es  überlassen  bleibt,  sich  dabei  ihrer  Gemeindebeamten,  einschließlich  des
Polizeipersonals  und  der  Dienerschaft,  zu  bedienen  oder  besondere  Zähler  zu  bestellen.

Größere  Gemeindebezirke  sind  von  dem  Gemeindevorstand  in  eine  entsprechende
Zahl  von  Zählbezirken  zu  teilen.

§  3.

Die  Ausfüllung  der  Listen  hat  am  1.  Dezember  d.  J.  in  der  Weise  zu

erfolgen,  daß  die  mit  der  Aufnahme  betrauten  Personen  das  zu  zählende  Vieh  von
1909  56
        <pb n="387" />
        356

Haus  zu  Haus  (Gehöft  zu  Gehöft)  ermitteln  und  in  die  Liste  eintragen.  In  den
Spalten  1  und  2  der  Liste  sind  sämtliche  Häuser  (Gehöfte)  des  Gemeindebezirks
ihrer  laufenden  Nummer  nach  aufzuführen,  auch  wenn  in  ihnen  zu  zählendes  Vieh
nicht  vorhanden  ist.  Wo  in  den  Spalten  3  bis  20  Zahleneinträge  nicht  zu  machen
sind,  ist  solches  mit  einem  Strich  (—)  zu  bekunden.

Nur  in  den  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  können  die  Hänser
(Gehöfte),  für  welche  Einträge  nicht  zu  machen  sind,  aus  der  Liste  weggelassen
werden.

84.

Die  mit  der  Vornahme  der  Zählung  beauftragten  Personen  sind  von  dem
Gemeindevorstand  gehörig  zu  unterweisen  und  zu  sorgfältigster  Beobachtung  der
Vorschriften  dieser  Verordnung,  die  zugleich  als  Anweisung  für  die  Gemeinde—
vorstände  und  die  Zähler  gilt,  sowie  der  der  Zählungsliste  vorgedruckten  Anleitung
anzuhalten.  Sie  haben  die  von  ihnen  ausgefüllten  und  zu  unterzeichnenden  Listen
spätestens  bis  zum  5.  Dezember  an  den  Gemeindevorstand  abzuliefern.

5.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Zählungslisten  auf  ihre  Vollständigkeit  und
auf  die  Richtigkeit  der  einzelnen  Einträge  zu  prüfen  und  sie  nach  bewirkter  und
bescheinigter  Prüfung  in  dauerhafter  Verpackung  dem  Statistischen  Bureau
Vereinigter  Thüringischer  Staaten  in  Weimar  bis  spätestens  zum
13.  Dezember  d.  J.  portofrei  einzusenden.

86.
Das  Statistische  Bureau  ist  beauftragt,  die  Prüfung  und  Zusammenstellung
der  Zählungslisten  vorzunehmen.  —  Die  Gemeindevorstände  werden  angewiesen,

allen  Anforderungen  des  Statistischen  Bureaus,  die  zur  Durchführung  der  Zählung
an  sie  gestellt  werden,  sorgfältig  und  schleunig  zu  entsprechen.

Weimar,  den  22.  Oktober  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="388" />
        357

Ministerialbekanntmachungen.

[100]  J.  Unter  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachung  vom  27.  April
1875  (Seite  309  des  Regierungsblatts)  wird  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
daß  vom  1.  Januar  1910  ab  die  Vereinigung  des  Gemeindebezirks  Köstitz  mit  den
Gemeindebezirken  Nimritz,  Döbritz  und  Rehmen  zu  einem  Friedensrichterbezirk  aufgehoben
  und  vom  gleichen  Zeitpunkte  ab  aus  dem  Gemeindebezirk  Köstitz  ein  selbständiger
  Friedensrichterbezirk  gebildet  worden  ist.

Weimar,  den  1.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

[(101|]  II.  Mit  Zustimmung  des  Reichseisenbahnamts  wird  die  Einreihung  der
Eisenbahn  von  Niederpöllnitz  nach  Münchenbernsdorf  unter  die  Nebenbahnen  und
die  Anwendung  der  auf  die  Nebenbahnen  bezüglichen  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  vom  4.  November  1904  —  Reichs-Gesetzblatt
S.  387  —  auf  diese  Eisenbahn  hierdurch  genehmigt.

Weimar,  den  16.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(102)  III.  Unter  Bezugnahme  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des
Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des
Reichskanzlers  vom  26.  September  d.  J.,  betreffend  Anderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900  —  Regierungsblatt  S.  331  —  hierdurch  zur  öffentlichen
Kenntuis  gebracht.

Weimar,  den  4.  Oktober  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
«  Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Dr.  Schmid-Burgk.
56“
        <pb n="389" />
        358

Underung

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  8  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober
  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert  und  ergänzt:

1.  Im  8  4  „Ausschrift.“  ist  als  zweiter  Satz  des  Abs.  I  einzuschalten:
Auf  den  nach  großen  Orten  gerichteten  Sendungen  sind  auch  die  Straße  und  die  Hausnummer

  anzugeben;  beim  Fehlen  dieser  Angabe  besteht  keine  Gewähr  für  unaufgehaltene  Zustellung
  der  Sendungen.

2.  a)  Im  §6  „Zur  Postbeförderung  bedingt  zugelassene  Gegenstände.“  ist  im

Abs.  I  hinter  „Nachricht  auf  meine  Kosten.“  einzuschalten:
In  gleicher  Weise  kann  der  Absender  bei  Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalte  (z.  B.

frischen  Blumen)  für  den  Fall  der  Unbestellbarkeit  im  voraus  Verfügung  treffen.
b)  In  demselben  §  (0)  ist  im  letzten  Satze  des  Abs.I  hinter  „lebenden  Tieren“

ein  zuschalten:
oder  der  Pakete  mit  leicht  verderblichem  Inhalt

c)  Indemselben  §(60)  sind  als  Abs.  Vfolgende  Bestimmungen  einzuschalten:
Knallkorke  sind  in  Paketen  zur  Postbeförderung  zugelassen,  sofern  sie  nach  Beschaffenheit
und  Verpackung  den  besonderen,  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  Bedingungen  entsprechen.
Der  Inhalt  muß  sowohl  auf  der  Postpaketadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst  in  die  Augen

fallend  angegeben  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  die  postseitigen  Vorschriften  nicht  beachtet
hat,  für  den  aus  etwaiger  Entzündung  der  Knallkorke  entstandenen  Schaden  haftbar.

4c)  In  demselben  8  (6)  ist  Abs.  V  mit  VI  zu  bezeichnen.

3.  Im  §  39  „An  wen  die  Bestellung  geschehen  muß.“  ist  im  Abs.  XV  statt
„Schlußabfertigung“  zu  setzen:
Abfertigung

4.  a)  Im  §  45  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Bestimmungsorte.“
  ist  hinter  dem  zweiten  Satze  des  Abs.  II  als  neuer  Satz  hinzuzufügen:


Eine  Unbestellbarkeitsmeldung  ist  ferner  bei  Sendungen  mit  lebenden  Tieren  und  bei

Paketen  mit  leicht  verderblichem  Inhalte  (§  6,  I)  dann  nicht  abzusenden,  wenn  der  Ab-
        <pb n="390" />
        359

sender  verlangt  hat,  daß  die  Sendung  verkauft,  oder  daß  er  auf  seine  Kosten  von  der  Unbestellbarkeit
  telegraphisch  benachrichtigt  wird.

b)  In  demselben  8  (45)  ist  im  ersten  Satze  des  Abs.  III  statt  „oder  daß
das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesendet  werde.“  zu  setzen:
oder  daß  das  Paket  an  ihn  selbst  zurückgesandt,  auf  seine  Rechnung  und  Gefahr  verkauft  oder
der  Postverwaltung  preisgegeben  werde.

Vorstehende  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin  Wé,  den  26.  September  1909.
Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Kraetke.

[103)  IV.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  137  aus  dem  Serumlaboratorium
  Ruete-Enoch  in  Hamburg  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  4.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Dr.  Schmid-Burgk.

[10  4)  V.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern
944  bis  958  aus  den  Höchster  Farbwerken,
164  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,
117  bis  121  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg
und  214  aus  der  Fabrik  vorm.  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  Oktober  1909  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.
Weimar,  den  5.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
IUsr.  Schmid-Burgk.
        <pb n="391" />
        360

105

Das  52.  bis  55.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3662.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ergänzung  der  Anlage  C.  zur  Eisenbahn-V"



1#

V7

S.

V"

3663.

3665.

3666.

3668.

3669.

3670.

3671.

3672.

Verkehrsordnung.  Vom  10.  September  1909.

Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung
und  der  Eichgebührentare.  Vom  3.  August  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  21.  September  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anderung  der  Anlagen  V  und  VIl  zur  Militär-Transport-Ordnung.
  Vom  17.  September  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Anzeigepflicht  bei  Erkrankungen  und  Todesfällen
  an  Milzbrand.  Vom  28.  September  1909.
Bekanntmachung,  betr.  das  Ausscheiden  des  Großherzogtums  Luxemburg

  aus  der  norddeutschen  Brausteuergemeinschaft.  Vom  29.  September
  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  30.  September  1909.
Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Weltausstellung  in  Brüssel  1910.  Vom  6.  Oktober
  1909.  ·
Bekauntmachung,betr.ErgänzungundÄnderungderAulachzur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  7.  Oktober  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  46  bis  60;:

721.
748.

748.

749.

753.

Gerstenzollordnung.

Erscheinen  des  Sachregisters  zum  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,
die  Jahre  1873  bis  1908  umfassend.

Erscheinen  des  Blattes  XII  zur  Post=  und  Eisenbahnkarte  des  Deutschen
  Reichs.

Kündigung  des  Handelsabkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika.

Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst.
        <pb n="392" />
        VT

780.

783.

790.

790.

794.

799.

849.
863.

929.
942.

942.
942.

945.

1289.
1290.
1292.

361

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter.

Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der  Weingollordnung
  zuständige  Zollstellen  befinden.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  und  Kanada.

Verzeichnis  der  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifnummer  8#
des  Reichsstempelgesetzes  bezeichneten  Art  zuständigen  Amtsstellen.
Ausführungsbestimmungen  zu  Tarifnummer  10  und  8§  70  bis  77  des
Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909.

Ausführungsbestimmungen  zum  Leuchtmittelsteuergesetze  vom  15.  Juli
1909.

Leuchtmittel-Nachsteuer-Ordnung.
Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  und  Zündwaren-Nachstener-Ordnung.


Ausführungsanweisung  für  die  Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes.
Verzeichnis  der  in  Frankreich  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  Fachchemiker.

Veränderungen  in  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Branntweinstener-Ausführungsbestimmungen:  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen,
  Brennereiordnung,  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung,
Essigsäure-Ordnung,  Branntwein-Nachsteuer-Ordnung,  Essigsäure-Nachsteuer-Ordnung,
  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Branntwein-Begleitscheinordnung
  usw.

Schließung  einer  Küstenstation  für  Funkentelegraphie.

Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  August  1909.

Beauftragung  mit  der  Wahrnehmung  der  Geschäfte  eines  Reichsbevollmächtigten
  für  Zölle  und  Steuern.
        <pb n="393" />
        362
S.

PF

1301

1327.
1.29.
1332.
1332.
1333.
1334.
1334.
1335.
1336.

1337.

Gesamtverzeichnis  derjenigen  Lehranstalten,  welche  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigt  sind.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Staate  Santa  Katharina.
Anderungen  zum  Verzeichnis  der  zur  Einziehung  von  Gerichtskosten  befu
  ten  Behörden  usw.

Zurückstellung  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Bezirke  des  Konsulats
  Lyon.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Veränderungen  in  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Ausgleichszoll  für  die  Einfuhr  von  Zucker  aus  Portugiesisch-Ostafrika.
Verzeichnis  der  in  Italien  und  Osterreich-Ungarn  zur  Ausstellung  von
Untersuchungszeugnissen  für  Wein  usw.  ermächtigten  wissenschaftlichen
Anstalten.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zätung.
        <pb n="394" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogkum  Bachsen.
Nummer  31.  Weimar.  11.  November  1909.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betreffend  Bestimmungen  über  die  Genehmigung,  Untersuchung  und  Revision  der
Dampfkessel,  Seite  363.

 

Ministerialverordnung.

[106]  Nachdem  an  Stelle  der  vom  Bundesrate  erlassenen  allgemeinen  polizeilichen
  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln  vom  5.  August  1890
(Reichs-Gesetzblatt  S.  163)  die  denselben  Gegenstand  betreffenden  Bestimmungen
des  Bundesrats  vom  17.  Dezember  1908  (Reichs-Gesetzblatt  1909  S.  3)  getreten
  sind,  wird,  zugleich  in  Ausführung  der  darüber  vom  Bundesrat  gefaßten
weiteren  Beschlüsse,  unter  Aufhebung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  26.  September
  1891  (Regierungsblatt  S.  113)  hierdurch  folgendes  verordnet:

1.  Die  von  den  verbündeten  Regierungen  getroffenen  Vereinbarungen,  betreffend
Bestimmungen  über  die  Genehmigung,  Untersuchung  und  Revision  der  Dampfkessel,
  welche  nachstehend  abgedruckt  sind,  werden  hiermit,  soweit  deren  Inhalt
  nicht  bereits  bisher  im  Großherzogtum  Geltung  hatte,  in  Kraft  gesetzt.

2.  Die  Revisionsbücher  sind  von  der  mit  der  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel
amtlich  beauftragten  Stelle,  welche  die  Abnahme-Untersuchung  bescheinigt  hat,
auszufertigen.

1909  57
        <pb n="395" />
        364

3.  Die  für  die  Beaufsichtigung  der  Dampfkessel  im  Großherzogtum  zugelassenen
Stellen  haben  ein  als  Wappen  den  Reichsadler  mit  der  Umschrift  „Beauf—
sichtigung  der  Dampfkessel“  führendes  Siegel  zu  benutzen,  in  welchem  der
unter  dem  Reichsadler  am  Rande  frei  bleibende  Raum  für  die  Bezeichnung
der  Stelle  bestimmt  ist.

4.  Die  Vorschriften  der  Ministerialverordnung  vom  21.  Mai  1884  (Regierungsblatt
  S.  77),  soweit  sie  nicht  durch  vorstehende  Verordnung  und  durch  die
allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  des  Bundesrats  vom  17.  Dezember
1908,  sowie  durch  die  Ministerialverordnung  vom  20.  März  1908  (Regierungsblatt
  S.  37)  in  einzelnen  Punkten  abgeändert  oder  aufgehoben  sind,  bleiben
auch  ferner  in  Kraft.

Weimar,  den  3.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Pereinbarung

der  verbündeten  Regierungen  vom  17.  Dezember  1908,
betreffend

Bestimmungen  über  die  Genehmigung,  Untersuchung  und  Revision
der  Dampfkessel.

1.  Dampfkessel  im  allgemeinen.

1.  Dampfkessel,  die  in  einem  Bundesstaat  am  Verfertigungsorte  von  einem
hiermit  beauftragten  Beamten  oder  staatlich  ermächtigten  Sachverständigen  nach  §  12
Abs.  2  und  3  und  §  14  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung
  von  Land=  oder  von  Schiffsdampfkesseln,  oder  nach  Vornahme  einer  Ausbesserung
  gemäß  §  13  a.  a.  O.  geprüft  und  den  Vorschriften  unter  §  12  Abs.  5
        <pb n="396" />
        365

a.  a.  O.  entsprechend  abgestempelt  worden  sind,  unterliegen,  sobald  sie  im  ganzen
nach  ihrem  Aufstellungsorte  verschickt  werden,  auch  wenn  dieser  in  einem  anderen
Bundesstaate  belegen  ist,  einer  weiteren  Bauprüfung  oder  Wasserdruckprobe  vor
ihrer  Einmauerung  oder  Wiederinbetriebsetzung  nur  dann,  wenn  sie  durch  den  Versand
  oder  aus  anderer  Veranlassung  Beschädigungen  erlitten  haben,  welche  die  Wiederholung
  der  Prüfung  geboten  erscheinen  lassen.

2.  Die  Bescheinigungen  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  nach  §  2  Abs.  1
der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land=  oder  von
Schiffsdampfkesseln  zur  Prüfung  des  Baustoffs  der  Dampfkessel  ermächtigten  Sachverständigen
  werden  in  allen  Bundesstaaten  anerkannt.

3.  Dampfkessel  aus  dem  Auslande  müssen  nach  den  Vorschriften  im  §  12
der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land=  oder  von
Schiffsdampfkesseln  durch  einen  in  Deutschland  zuständigen  Sachverständigen  geprüft
  werden.  Dabei  muß  die  Ummantelung  der  Kessel  entfernt  werden.  Der
Nachweis,  daß  der  Baustoff  solcher  Dampfkessel  nach  den  anerkannten  Regeln  der
Technik  (siehe  §.  2  a.  a.  O.)  geprüft  worden  ist,  muß  durch  Vorlegung  der  Zeugnisse
  von  Sachverständigen  erfolgen,  die  in  den  Bundesstaaten  als  solche  anerkannt
werden.

4.  Zur  Ausführung  der  fälligen  regelmäßigen  Prüfungen  von  beweglichen
und  von  Schiffsdampfkesseln  werden  in  allen  Bundesstaaten  die  zuständigen  Sachverständigen
  des  Heimatsorts  ohne  besonderen  Antrag  zugelassen.  —  Dem  Besitzer
solcher  Dampfkessel  steht  es  jedoch  frei,  sich  an  den  Sachpverständigen  desjenigen
Ortes  zu  wenden,  an  welchem  sich  der  Dampfkessel  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der
Untersuchung  befindet.  Letzterer  Sachverständige  ist  verpflichtet,  die  Untersuchungen
auf  Antrag  auszuführen  und  Abschrift  der  darüber  in  das  Revisionsbuch  einzutragenden
  Bescheinigung  der  für  die  regelmäßige  Prüfung  zuständigen  Stelle  zu
übersenden.  Die  in  solchen  Fällen  von  Sachverständigen  zu  erhebenden  Untersuchungsgebühren
  dürfen  den  Betrag  nicht  überschreiten,  der  ihnen  bei  der  regelmäßigen
  Beaufsichtigung  von  Dampfkesseln  zusteht.  Untersuchungen  dieser  Art
werden  in  den  anderen  Bundesstaaten  anerkannt.  —  Die  Sachverständigen  sind
bei  beweglichen  und  bei  Schiffsdampfkesseln  ermächtigt,  von  der  Entfernung  der

Bekleidung  an  Kesseln  bei  regelmäßigen  Untersuchungen  abzusehen,  falls  nicht  be-57*
        <pb n="397" />
        366

sondere  Gründe  für  die  Prüfung  der  durch  die  Bekleidung  verdeckten  Kesselteile
vorliegen.

Bewegliche  und  Schiffsdampfkessel,  die  sich  vorübergehend  in  anderen  Bundesstaaten
  aufhalten,  sollen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  unter  Ziffer  9  Abs.  1  und
Ziffer  15  Abs.  2  nicht  früher  zu  regelmäßigen  Untersuchungen  herangezogen  werden,
als  solche  in  dem  Heimatsstaate  fällig  werden.

5.  Erleichterungen,  die  von  den  Zentralbehörden  der  Bundesstaaten  auf  Grund
des  §  20  Abs.  2  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung
von  Landdampfkesseln  oder  auf  Grund  des  §  17  Abs.  4  der  allgemeinen  polizeilichen
  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln  gewährt  werden,
sind,  soweit  sie  über  den  Rahmen  des  einzelnen  Falles  hinausgehen,  zu  veröffentlichen
  und  gegenseitig  zur  Kenntnis  zu  bringen.

Erschwerende  Bestimmungen  für  den  Bau  und  die  Ausrüstung  von  Dampfkesseln
  mit  Anforderungen,  die  weiter  gehen  als  diejenigen  der  allgemeinen  polizeilichen
  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land=  oder  von  Schiffsdampfkesseln,
werden  die  verbündeten  Regierungen  ohne  vorhergehende  Verständigung  nicht  erlassen.

6.  Sicherheitsventile  sollen  als  der  Vorschrift  des  §  9  Abs.  2  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Land=  und  von  Schiffsdampfkesseln
  entsprechend  angesehen  werden,  wenn  ihr  Ouerschnitt  folgender  Formel  entspricht:


F15  H-  1000,

b

worin  F  —  Ouerschnitt  des  Ventils  in  qmm,

I.Heizfläche  des  Kessels  in  qm,

p.  —  Uberdruck  des  Dampfes  in  kgsqem,

sr•"s2ebedeuten.


7.  Als  Sachverständigenkommission  im  Sinne  des  §  2  Abs.  1  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  wird  die  Deutsche  Dampfkessel-Normen-Kommission  anerkannt,
  in  welche  die  nachstehend  bezeichneten  industriellen  und  wissenschaftlichen
Vereine  und  Institute  die  gleichfalls  angegebene  Zahl  von  Vertretern  zu  entsenden
satzungsgemäß  berechtigt  sind:
        <pb n="398" />
        367
Zentralverband  der  preußischen  Dampflessel-  Uberwachungevereine  7  Vertreter
Verein  deutscher  Ingenieure  .  4

Verein  deutscher  Eisenhüttenleute  4
Verein  deutscher  Maschinenbauanstalten  .  .  .3

Verband  deutscher  Dampfkessel-Uberwachungsvereine  .  .2,,
Schiffsbautechnische  Gesellschaft
Technische  Hochschulen  1
Versuchs=  und  Materialprüfungsanstalten  .  .  2

E—  »....  )  Secschtffswerftcn  1

Verein  deutscher  Schiffswerften  5  b)  Flußschiffswersten  1

.  .  .  .  1

1

Verein  Hamburger  Reeder

Flußschiffsreedereien  „
Zentralverband  deutscher  Industrieller  .  2  „
Germanischer  Lloyd  .  Z  1  „

Verein  der  Fabrikanten  landwirtschaftlicher  Maschinen  und  Geräte  1  „
Verein  deutscher  Eisen=  und  Stahlindustrieller  .  .  .1,,

zusammen  33  Vertreter.

 

II.  Bewegliche  Dampfkessel.

8.  Bewegliche  Dampfkessel,  deren  Inbetriebnahme  in  einem  Bundesstaat  auf
Grund  des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
  genehmigt  worden  ist,  können  in  allen  anderen  Bundesstaaten  ohne  nochmalige
  vorgängige  Untersuchung  betrieben  werden,  sofern  seit  ihrer  letzten  Untersuchung
  nicht  mehr  als  ein  Jahr  verflossen  ist.

Hinsichtlich  der  örtlichen  Aufstellung  und  des  Betriebs  kommen  die  polizeilichen
  Vorschriften  desjenigen  Bundesstaats  zur  Anwendung,  in  welchem  der  Dampfkessel
  benutzt  wird.

9.  Die  Genehmigung  kann  für  mehrere  bewegliche  Dampfkessel  von  übereinstimmender
  Bauart,  Ausrüstung  und  Größe,  welche  in  einer  Fabrik  im  Laufe  eines
Kalenderjahrs  hergestellt  werden,  gemeinsam  im  voraus  beantragt  und  durch  eine
Urkunde  erteilt  werden.

Für  jeden  auf  Grund  dieser  Genehmigungsurkunde  hergestellten  beweglichen
Dampfkessel  ist  eine  mit  der  Fabriknummer  zu  versehende  beglaubigte  Abschrift
        <pb n="399" />
        368

der  Genehmigungsurkunde  und  ihrer  Zubehörungen  anzufertigen.  Diese  gilt  als
Genehmigungsurkunde  für  den  Dampfkessel,  dessen  Fabriknummer  sie  trägt.

Die  Beglaubigung  der  Abschrift  kann  durch  den  Beamten  oder  staatlich  er—
mächtigten  Sachverständigen,  welcher  die  im  §  12  Abs.  2  und  3  der  allgemeinen
polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  vorgesehene
Untersuchung  vornimmt,  geschehen.

10.  Bevor  ein  beweglicher  Dampfkessel  in  dem  Bezirk  einer  Ortspolizeibehörde
in  Betrieb  genommen  wird,  ist  der  letzteren  von  dem  Betriebsunternehmer  oder  dessen
Stellvertreter  unter  Angabe  der  Stelle,  an  welcher  der  Betrieb  stattfinden  soll,  Anzeige
  zu  erstatten.

11.  Jeder  bewegliche  Dampfkessel  ist  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision
  und  alle  drei  Jahre  einer  inneren  Revision  zu  unterwerfen.  Die  äußere
Revision  soll  in  der  Regel  im  Betriebe  stattfinden.  Die  innere  Revision  kann  der
Sachverständige  nach  seinem  Ermessen  durch  eine  Wasserdruckprobe  ergänzen.
Spätestens  nach  sechs  Jahren  muß  jeder  bewegliche  Dampfkessel  einer  Wasserdruckprobe
  unterworfen  werden.  Die  äußere  Revision  kommt  als  selbständige  Untersuchung
  in  denjenigen  Jahren  in  Fortfall,  in  welchen  eine  innere  Revision  vorgenommen
  wird.

Die  regelmäßige  Wasserdruckprobe  erfolgt  in  Übereinstimmung  mit  §  12  Abf.  3
der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln.

12.  Der  Betriebsunternehmer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  zuständigen  Revisor
  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  innere  Revision  oder  Wasserdruckprobe  auszuführen
ist,  davon  Anzeige  zu  erstatten,  wann  und  wo  der  Kessel  zur  Untersuchung  bereit  steht.

13.  Die  nach  Maßgabe  des  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  von  einem
hierzu  ermächtigten  Beamten  oder  Sachverständigen  eines  Bundesstaats  ausgestellten
Bescheinigungen,  die  Bescheinigungen  über  die  in  Gemäßheit  des  §  13  der  allgemeinen
  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Landdampfkesseln  vorgenommenen
  Wasserdruckproben  und  die  Bescheinigungen  über  die  Vornahme  periodischer
  Untersuchungen  werden  in  allen  anderen  Bundesstaaten  anerkannt.
        <pb n="400" />
        369
I.  Schiffsdampfkessel.

14.  Die  in  Gemäßheit  des  §  24  der  Gewerbeordnung  erforderliche  Genehmigung
  zur  Anlegung  eines  Schiffsdampfkessels  hat  die  nach  den  Landesgesetzen  zuständige
  Behörde  desjenigen  Bundesstaats  zu  erteilen,  in  welchem  sich  nach  der  Erklärung
  des  Unternehmers  der  Heimatshafen  des  Schiffes  befinden  soll.  Liegt
eine  solche  Erklärung  nicht  vor,  so  ist  der  Wohnsitz  des  Schiffseigners  oder  in  Ermangelung
  eines  solchen  des  Unternehmers  maßgebend.

Schiffsdampfkessel,  deren  Jnbetriebnahme  in  einem  Bundesstaat  auf  Grund
des  §  24  der  Gewerbeordnung  und  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen
genehmigt  worden  ist,  können  in  allen  anderen  Bundesstaaten  ohne  nochmalige  vorgängige
  Untersuchung  betrieben  werden,  sofern  seit  ihrer  letzten  Untersuchung  nicht
mehr  als  ein  Jahr  verflossen  ist.

15.  Die  technische  Untersuchung  einer  Schiffsdampfkesselanlage,  die  nach
Maßgabe  des  §  24  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  vor  der  Inbetriebnahme  des
Kessels  auszuführen  ist,  soll  in  der  Regel  am  Erbauungsorte  des  Schiffes  durch
den  daselbst  zuständigen  Sachverständigen  erfolgen.  Liegt  dieser  Ort  in  einem
anderen  Bundesstaat  als  der  Heimatshafen  des  Schiffes,  so  ist  bei  der  Abnahme
gleichzeitig  festzustellen,  ob  denjenigen  Konzessionsbedingungen,  welche  nach  Maßgabe
  der  im  Staate  des  Heimatshafens  etwa  geltenden  besonderen  polizeilichen
Bestimmungen  vorgeschrieben  wurden,  entsprochen  worden  ist.

Bei  Schiffsdampfkesseln  aus  dem  Auslande  kann  die  Abnahme  in  dem  Heimatshafen
  des  Schiffes  oder  in  dem  ersten  deutschen  Anlaufshafen  vorgenommen  werden.

16.  Jeder  Schiffsdampfkessel  ist  mindestens  alljährlich  einer  äußeren  Revision
im  Betrieb  und  alle  zwei  Jahre  einer  inneren  Revision  zu  unterwerfen.  Die
innere  Revision  kann  der  Sachverständige  nach  seinem  Ermessen  durch  eine  Wasserdruckprobe
  ergänzen.  Spätestens  nach  sechs  Jahren  muß  jeder  Schiffsdampfkessel
einer  Wasserdruckprobe  unterworfen  werden.

Die  regelmäßige  Wasserdruckprobe  erfolgt  in  Übereinstimmung  mit  §  12
Abs.  3  der  allgemeinen  polizeilichen  Bestimmungen  über  die  Anlegung  von  Schiffsdampfkesseln.


17.  Die  Bestimmungen  der  Ziffern  12  und  13  finden  auf  Schiffsdampfkessel
  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="401" />
        ——  —  —  —  —  1  —  —  ——  —  .

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="402" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  32.  Weimar.  E  24.  November  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Errichtung  einer  Gemeindesparkasse  in  Wenigenjena  und  die  Genehmigung
  der  Satzungen  verstten,  Seite  371.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Vorchriften
  vom  13.  Juni  1906  für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege,  Sette  380.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  provisorische  Zulassung  des  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von
Amerika  ernannten  Ralph  C.  Busser  in  Erfurt  zur  Ausübung  konsularischer  Besugnisse  für  das  Großherzogtum
  Sachsen,  Seite  382.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  382.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[107)]  I.  Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  nach  empfangenem  Vortrag
  im  Großherzoglichen  Gesamtministerium  gnädigst  beschlossen  haben,  die  Errichtung
  einer  Gemeindesparkasse  in  Wenigenjena  zu  gestatten,  sind  die  nachstehenden
Satzungen  von  uns  genehmigt  worden.

Es  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  30.  September  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Satungen
der  Gemeindesparkasse  zu  Wenigenjena.

 

Zweck  und  rechtliche  Eigenschaften  der  Sparkasse.
81.

Die  Sparkasse  zu  Wenigenjena  bildet  eine  öffentliche  Gemeindeanstalt  und  wird,  getrennt
von  dem  übrigen  Gemeindevermögen,  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  dieser
  Satzungen  verwaltet.

1909  58
        <pb n="403" />
        372

Dem  Großherzogl.  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Großherzogl.  Staatsministerium  steht
das  Recht  der  Oberaufsicht  über  dieselbe  zu.  Der  erstere  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu
wachen,  daß  die  Anstalt  den  Satzungen  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Normativbestimmungen
  gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit
  Einsicht  von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf
Kosten  der  letzteren  Sachverständige  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und
Stelle  abzuordnen  und  die  etwa  vorgefundenen  Mängel  abzustellen.

§  2.

Sie  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen  Personen,  die  sich  dieser
nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  so  besonders
den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen
und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapital  anwachsen  zu  lassen.

83.

Die  Gemeinde  Wenigenjena  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die
bei  derselben  gemachten  Einlagen.  Von  dem  erwachsenden  Gewinne  werden  zunächst  die  Ver—
waltungskosten  bestritten,  der  verbleibende  Überschuß  aber  zur  Bildung  eines  Reservefonds  ver—
wendet.

Der  anzusammelnde  Reservefonds  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Derselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem  besonderen
  Anhang  zur  Sparkassenrechnung  verrechnet.  Die  diesem  Reservefonds  zugewiesenen  Kapitalien
  müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll  der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden
Kapitale  hinzugefügt  werden.  Sobald  dieser  Reservefonds  5  „  der  Einlagen  beträgt,
fällt  der  Überschuß  zur  Hälfte  der  Gemeindekasse  in  Wenigenjena,  zur  anderen  Hälfte  dem
Reservefonds  zu,  bis  letzterer  die  Höhe  von  10%  der  Einlagen  erreicht  hat.  Von  diesem
Zeitpunkte  ab  fällt  dann  der  ganze  Uberschuß  der  Gemeindekasse  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  derselbe  nicht  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Ergänzung  des
Reservefonds  zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  in  Wenigenjena  überwiesen.

Schuldbücher.

84.
Über  die  Einlagen  (§  5)  werden  den  Einlegern  Bücher  ausgestellt,  welche  mit  dem
Stempel  der  Sparkasse  versehen  sind  und  auf  bestimmte  Namen  lauten.

Für  jedes  Sparkassebuch  sind  vom  Einleger  bei  Ausfertigung  desselben  zwanzig  Pfennige
zu  entrichten.
        <pb n="404" />
        373

Begrenzung  der  Spareinlagen.

85.

Einlagen  unter  einer  Mark  werden  nicht  angenommen;  die  Sparkasse  gibt  jedoch  Spar—
marken  zum  Betrage  von  10  Pfennigen  aus,  welche  als  Einlagen  angenommen  werden,  wenn
deren  10  Stück  auf  eine  von  der  Sparkasse  ausgegebene  Sparkarte  geklebt  zur  Einlieferung
gelangen.

Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagebetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Verzinsung  der  Einlagen.
86.

Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinde—
rat  bestimmt.

Eine  beschlossene  Anderung  in  dem  Zinsfuße  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  den  Jenaer  Lokalblättern  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Monate  berechnet,  sodaß  diejenigen  Beträge,  welche  im
Laufe  eines  Monats  eingezahlt  sind,  nur  vom  ersten  Tage  des  folgenden  Monats  an,  diejenigen
  Beträge  aber,  welche  im  Laufe  eines  Monats  zurückgezahlt  werden,  nur  bis  zum
Schlusse  des  vorhergehenden  Monats  zu  verzinsen  sind.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  welches  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  und  wird  darnach  der
gefundene  Zinsbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.
  Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisierte  Zinsenbetrag
  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.

Um  diese  kapitalisierten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in
den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nötig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Anstalt  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.  MWünscht  sie  ein  Beteiligter  dennoch,  so
wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,  wenn  das  laufende  Geschäft  es  gestattet,
sonst  zu  geeigneter,  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit,  bewirkt.

Rückzahlung  und  Kündigung  der  Einlagen.

8  7.
Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  M  kann  für  jedes  Schuldbuch

  ohne  vorherige  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,  je-58“
        <pb n="405" />
        374

doch  innerhalb  einer  Woche  nur  einmal.  Darüber  hinaus  ist  vorherige  Kündigung  erforderlich
  und  zwar  bei  Beträgen
bis  zu  200  J&amp;amp;  eine  solche  von  2  Wochen,

500  4
„  „  1000  6  und
von  über  1000  8

Von  der  Einhaltung  dieser  Kündigungsfristen  kann  nach  den  Ermessen  des  Verwalltungsausschusses
  abgesehen  werden.

8  8.

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlagen  durch  den  Verwaltungsaus—
schuß  nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  mittels  Benachrichtigung  des  bekannten  Schuldbuch—
inhabers  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Schuldbuch  oder  mittels  öffentlicher  Be—
kanntmachung  in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  in  den  Jenaer  Lokalblättern  und  zwar
unter  Angabe

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,
b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Schuldbuches,  welche  dem  Konto,  wo  die
Einlage  sich  eingetragen  befindet,  entsprechen,
c)  des  nach  Ablauf  von  3  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrages  an  Kapital  und
Zinsen
bewirkt.

Diese  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.

Mit  dem  Ablaufe  der  dreimonatigen  Kündigungsfrift  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
  Einlagen  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

89.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreien—
der  Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuches  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie
mur  demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  jedem  Falle  nur  gegen  Vorlegung  des  Schuldbuches,  sofern
dieses  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.

Bei  Abschlagszahlungen  auf  den  Einlagebetrag  und  bei  bloßen  Zinsengahlungen,  welche
sofort  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche  abzuschreiben  sind,  wird  dieses  nach  erfolgter  Abschreibung
  zurückgegeben.

Wenn  dagegen  der  ganze  Einlagebetrag  oder  dessen  Rest  nebst  Zinsen  erhoben  wird,
so  behält  die  Sparkasse  das  vorgelegte  Schuldbuch  zurück.

Die  zurückbehaltenen  Schuldbücher  werden  kassiert  und  noch  5  Jahre  nach  Prüfung  der
betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.
        <pb n="406" />
        375

Gesperrte  Schuldbücher.

8  10.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestinmung  getroffen  wird,  daß  eine
Auszahlung  nicht  vor  dem  Ablaufe  eines  bestimmten  Zeitraumes  oder  vor  dem  Eintritte  einer
bestimmten  Tatsache  —  z.  B.  nicht  vor  Eintritt  der  Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen
Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  —  erfolgen  soll,  werden  „gesperrte  Schuldbücher“  ausgegeben,
  welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatte  als  solche  augenfällig
kenntlich  gemacht  werden.  Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und
Zinsen  nicht  eher  geleistet,  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen  oder  die  bestimmte  Tatsache
  eingetreten  bezw.  der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmöglich  geworden  ist.

Sollen  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  bleiben.

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Manne  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  in  die  aktive  Marine  eingetreten
  zu  sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensiahr  erreicht  hat.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des
Schuldbuches  genau  zu  vermerken.  Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,
  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.
Der  Verwaltungsausschuß  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit  welchem
  die  Sperrung  aufhört,  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch
lautet,  auswandern  will  oder  sich  in  dringender  Not  befindet.  Ist  die  Einlage  nachweislich  von
einem  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,  so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung
mit  seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  welche  jedoch  der  Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise
gebunden  ist,  gehört  werden.

Mündelgelder-Einlagen.

8  11.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestim—
mung  gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder
des  Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
  vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende
Vorschriften:

1.  Die,  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlage  und  auf  dem  ersten  Blatte,  sondern
  auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  „Schuldbücher  über  Mündelgelder"“  augenfällig
  kenntlich  zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse
        <pb n="407" />
        376

erteilt,  oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  urkundlich  nachgewiesen  wird.  Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der
Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts
  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.  Wenn  er
beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise  stehen  zu
lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassebuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto
auf  ein  gewöhnliches  Sparkassebuch  zu  übertragen.

Verfall  der  Einlagen.

8  12.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  30  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon  er—
hoben,  noch  die  Zinsen  im  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Verwaltungsaus—
schuß  eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  den  Jenaer  Lokalblättern
an  den  Inhaber  des  Schuldbuches  zu  erlassen,  innerhalb  3  Monaten  die  Einlage  nebst  Zinsen
zurückzuziehen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  nebst  Zinsen  der  Sparkasse  anheim
und  der  Inhaber  des  Schuldbuches  sowie  etwaige  sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche
an  dem  Schuldbuche.  ·  ·

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung
der  Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche
abgeschrieben.  «

Kraftloserklärung  von  Schuldbüchern.

§  13.
Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Schuldbüccher  richtet  sich
nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Landcsgesetzes  vom  5.  April  1899  zur  Ausführung
des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Verwaltungsgrundsätze.

8  14.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  mit  welchen  eine  Geldzahlung  verbunden  ist,  müssen  in
ihren  Geschäftsräumen  in  Gegenwart  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers  vorgenommen
werden.  Wenn  ausnahmsweise  ein  Geschäft  außerhalb  der  Geschäftsräume  vorgenommen  werden
  soll,  so  bedarf  es  einer  schriftlichen  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses.


Die  Tage  und  Stunden,  zu  welchen  die  Sparkasse  Einlagen  annimmt,  Zinsen  bezahlt
oder  annimmt  oder  auf  Einlagen  Rückzahlungen  leistet,  werden  vom  Verwaltungsausschusse
festgesetzt  und  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
        <pb n="408" />
        377

8  15.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  sobald  sich  ein  Überschuß  gegen  den
zu  zahlenden  Bedarf  zeigt,  möglichst  in  Forderungen  angelegt,  für  die  eine  sichere  Hypothek  an
einem  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücke  besteht  oder  bestellt  wird  oder  in  sicheren  Grund—
schulden  an  in  Deutschland  gelegenen  Grundstücken  (Vgl.  §  1807  Abs.  1  Ziff.  1  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs).

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderat  festgesetzt  und  ist  3  Monate  vor  dessen
  Eintritt  in  den  in  §  6  Absl.  3  dieser  Satzungen  bezeichneten  Blättern  einmal  bekannt  zu
machen.  Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich
  festgestellten  Grundsätzen  (Vgl.  §  1807  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Summen  unter  100  +  werden  nicht  ausgeliehen.  Fehlt  es  an  Gelegenheit  zu  solchen
Ausleihungen  oder  erscheint  eine  solche  Art  der  Ausleihung  nach  Lage  der  Umstände  nicht  ratsam,
  so  können  die  überschüssigen  Gelder  entweder  zur  Anschaffung  von  sonstigen  durch
§5  1807  Absatz  1  Ziffer  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  durch  landesgesetzliche  Vorschriften
  (vgl.  die  Art.  212  und  218  des  Einführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch)
zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten  Werten  verwendet  oder  wenn  auch  dieses
nicht  ratsam  erscheint,  bei  einer  durch  Landesgesetz  nach  Maßgabe  des  §  1808  Bürgerlichen
Gesetzbuches  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärten  Bank  angelegt  werden.

Außerdem  können  solche  Gelder,  jedoch  nur  unter  Zustimmung  des  Gemeinderats,  auch
bis  zu  einem  Betrage,  welcher  20  "  des  Reservefonds  der  Sparkasse  nicht  übersteigt,  bei
einer  anderen  deutschen  Bank  in  laufender  Rechnung  oder  gegen  Schuldverschreibungen,  welche
mit  längstens  einmonatiger  Kündigungsfrist  zahlbar  sind,  angelegt  werden.

8  16.
Nach  erfolgter  Richtigsprechung  der  Jahresrechnung  durch  den  Gemeinderat  hat  der
Verwaltungsausschuß  eine  kurze  Übersicht  über  den  Zustand  der  Sparkasse  in  den  Jenaer
Lokalblättern  bekannt  zu  geben.

Verwaltung  der  Sparkasse.

817.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung  bezügl.  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der
Sparkasse  liegt  dem  Verwaltungsausschusse  ob.  Dieser  besteht  aus  dem  jedesmaligen  Bürgermeister,
  welcher  in  Behinderungsfällen  durch  den  Bürgermeister-Stellvertreter  vertreten  wird,
als  Vorstand  und  aus  vier  durch  den  Gemeinderat  aus  der  Bürgerschaft  zu  wählenden  sachkundigen
  Männern,  welche  der  Vorstand  in  doppelter  Zahl  vorschlagen  kann.  Die  vier  Ausschußmitglieder
  werden  durch  den  Vorsitzenden  mittels  Handschlags  verpflichtet  und  haben  dabei
  strengste  Amtsverschwiegenheit  anzugeloben.

Von  den  vier  Ausschußmitgliedern  scheiden  alljährlich  mit  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres
  zwei,  die  am  längsten  fungiert  haben,  aus  und  werden  dafür  zwei  andere  gewählt;
        <pb n="409" />
        378

doch  sind  die  Ausscheidenden  wieder  wählbar.  Über  das  erstmalige  Ausscheiden  bestimmt  das
Los.  Wenn  die  Eröffnung  der  Sparkasse  nicht  mit  dem  Jahresanfange  zusammenfällt,  so
wirken  die  erstmals  gewählten  während  des  Reftes  des  Jahres  der  Wahl  und  das  nächstfolgende
  volle  Jahr.

Die  zunächst  Ausscheidenden  haben  ein  volles  Jahr  die  laufenden  Geschäfte  zu  besorgen,
  während  die  beiden  anderen  nur  Stellvertreter  sind.  Den  Verwaltungsausschußmitgliedern
  kann  für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderat  festzusetzende  Vergütung  gewährt
werden.

Die  Namen  sämtlicher  vier  Ausschußmitglieder  sind  alljährlich  durch  die  Weimarische
Zeitung  und  die  Jenaer  Lokalblätter  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

8  18.

Alle  Darlehnsgesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche  sind  bei
dem  Vorstand  anzubringen  und  liegt  demselben  die  Prüfung  der  Urkunde,  die  Aktenführung,
die  Leitung  der  Verwaltungsausschuß-Sitzungen,  der  Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  überhaupt
  die  Beaufsichtigung  der  laufenden  Geschäfte  ob.

8  19.

Der  Bürgermeister  als  Sparkassevorstand  hat  im  beständigen  Auftrage  des  Verwaltungs—
ausschusses  die  Zusicherungsscheine  über  auszuleihende  Kapitalien  auszustellen  und  weiter  zu
prüfen,  ob  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  den
gesetzlichen  Erfordernissen  (§  15)  und  den  die  Ausleihung  von  Sparkassengeldern  betreffenden
Beschlüssen  des  Verwaltungsausschusses  entsprechen,  welchen  Falles  er  einen  bezüglichen  Vermerk
  unter  die  Urkunden  zu  setzen  hat,  auf  welchen  hin  die  Auszahlung  erfolgen  darf.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen  bekleidet
  wird,  ist  die  Prüfung  der  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden
durch  einen  besonderen  vom  Gemeinderat  zu  wählenden  und  aus  der  Sparkasse  für  seine  Mühewaltung
  zu  bezahlenden  juristisch  gebildeten  Aktor  zu  bewirken,  bezügl.  zu  bescheinigen.

§  20.

Für  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  3  Ausschußmitgliedern  notwendig.

Es  entscheidet  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des.  Sparkasse-Vorstandes
  den  Ausschlag.

Dem  Vorstand  steht  das  Recht  zu,  die  Sache  an  den  Gemeinderat  zur  endgültigen  Entscheidung
  zu  verweisen.  Betrifft  eine  solche  Entscheidung  Darlehnsgesuche,  Kapital=  oder  Zinseneinziehung,
  so  hat  der  Gemeinderat  darüber  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  und  zu
entscheiden.

§  21.

Der  Vorstand  ist  befugt,  den  Kassierer  zu  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses

zuzuziehen,  doch  steht  demselben  ein  Stimmrecht  nicht  zu.
        <pb n="410" />
        379

8  22.

Der  Vorstand  mit  den  vier  Ausschußmitgliedern  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gericht—
lichen  und  außergerichtlichen  Angelegenheiten  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten
durch  schriftliche  oder  mündliche  Erklärungen  des  Verwaltungsausschusses  erworben  bezügl.
aufgegeben  werden.

Der  Vorstand  gilt  als  beauftragt,  unter  Zuziehung  und  Zustimmung  zweier  Mitglieder
des  Ausschusses  den  letzteren  in  diesen  Angelegenheiten  zu  vertreten  und  Erklärungen  rechtsverbindlich
  für  denselben  abzugeben.

8  23.

Der  Kassierer  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  von  dem  Gemeinderate  widerruflich
gewählt  und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderates  durch  den  Gemeindevorstand  zu
verpflichten.

Dem  Kassierer  liegt  die  Führung  resp.  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  die  Einnahme  und
Ausgabe  der  Gelder,  sowie  die  Berechnung  und  Einhebung  der  Zinsen  unter  seiner  Verantwortung
  ob,  während  von  dem  Gegenbuchführer  außer  seiner  Funktion  auch  alle  vorkommenden
  Schreibereien  zu  besorgen  sind.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  werden  über  ihre  Obliegenheiten  und  Arbeitszeiten
  usw.  mit  weiter  erforderlicher  Dienstanweisung  versehen.

Beide  erhalten  eine  angemessene  Vergütung  aus  der  Sparkasse,  die  vom  Gemeinderat
nach  dessen  Ermessen  auf  bestimmte  Zeit  festgesetzt  wird.

Der  Kassierer  hat  vor  Antritt  seines  Amtes  eine  vom  Gemiinderat  festzusetzende
Sicherheit  zu  bestellen.

8  24.

Die  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  haben  den  Kassierer  und  den  Gegenbuch—
führer  in  Verhinderungsfällen  zu  vertreten.  Über  diese  Vertretung  ist  in  der  Geschäftsanweisung
  für  die  Sparkassebeamten  nähere  Bestimmung  zu  treffen.

8  25.

Spätestens  bis  Ende  April  jeden  Jahres  ist  die  Sparkasserechnung  über  das  letzte  Geschäftsjahr
  vom  Kassierer  zu  fertigen  und  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft  als
Revisor  zu  prüfen  und  durch  den  Sparkassevorstand  dem  Gemeinderate  zur  Richtigsprechung
zu  Üübergeben.

Derselbe  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung  überweisen.
  Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  geführten
  Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparbüchern  zu  verlangen,  so  sind  sie
auf  Anfordern  gehalten,  dem  revidierenden  Beamten  die  Sparbücher  zur  Einsichtnahme  und
Vergleichung  mit  den  Sparkassekonten  vorzulegen.

1909  59
        <pb n="411" />
        §s  26.

Der  Sparkassevorstand  ist  berechtigt,  von  dem  jährlichen  Reingewinn  bis  zu  3  ?
als  Sparprämien  zur  Verteilung  zu  bringen.

Es  sollen  dabei  Dienstboten,  Arbeiter  und  in  ähnlichen  Verhältnissen  lebende  Personen,
welche  seit  mindestens  fünf  Jahren  bei  der  Sparkasse  Spareinlagen  gehabt  haben  bedacht
werden.

Die  Berechtigten  werden  zur  Meldung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  den  Jenaer
Lokalblättern  und  durch  Aushängung  der  Bekanntmachung  im  Kassenlokal  aufgefordert.  Nach
Prüfung  der  eingegangenen  Meldungen  durch  den  Vorstand  wird  die  zum  Zwecke  der  Verteilung
  bestimmte  Summe  auf  die  Anzahl  der  geeigneten  Bewerber  verteilt.  Die  Prämien
sind  auf  die  volle  Mark  abzurunden  und  dürfen  im  einzelnen  20  4  nicht  übersteigen.

Die  mit  einzureichenden  Sparbücher  werden  den  Sparern  nach  Gutschrift  der  Prämien
zurückgegeben.

§  27.

Diese  Satzungen  sowie  Abänderungen  und  Nachträge  zu  denselben  bedürfen  der  Begutachtung
  des  Bezirksausschusses  und  der  Genehmigung  Großbherzoglichen  Staatsministeriums,
Departements  des  Innern.

8  28.

Die  Satzungen  treten  3  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Ihre  Geltung  wird  durch  die  Eingemeindung  von  Wenigenjena  in  die  Stadt  Jena  nicht
berührt.

[108]  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
  werden  die  Vorschriften  vom  13.  Juni  1906  (Regierungsblatt  S.  223)
für  die  Beförderung  von  Leichen  auf  dem  Seewege  wie  folgt  geändert:

I.
Der  nach  §  1  der  Vorschriften  beizubringende  Leichenpaß  ist  vom  1.  Januar
1910  ab  nach  dem  hierunter  abgedruckten  Muster  auszufertigen.

II.
§  6  Abs.  2  der  Vorschriften  wird  vom  1.  Januar  1910  ab  aufgehoben.

Weimar,  den  27.  Oktober  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="412" />
        Muster.

Teichen  paß.

 

 

Die  nach  Vorschrift  eingesargte  Leiche  de  am.teten  19  .  in  (Ort)
..............  an(Todesurfache)..............  verstorbenen....(Alter)jährigen
........................  (Stand,  Vor-  und  Zunamen  des  Verstorbenen,  bei  Kindern

mit  der  Eisenbahn  »
StandderEltern)............  o  auf  dem  Seewege  v—veoo  ...  über
auf  dem  Seewege
..............  nachm  mit  der  Eisenbahn  von
über..............  nach..............  zur  Bestattung  befördert  werden.  Nachdem

  diese  Überführung  der  Leiche  genehmigt  worden  ist,  werden  sämtliche  Behörden,  deren

Bezirke  durch  den  Transport  berührt  werden,  ersucht,  ihn  ungehindert  und  ohne  Aufenthalt
weitergehen  zu  lassen.

...............  ,  den.ten  19

Der  Großherzoglich  Sächsische  Bezirksdirektor.
(Dienststempel.)  (Unterschrift.)
        <pb n="413" />
        382

(109s]  III.  Der  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Erfurt
ernannte  Herr  Ralph  C.  Busser  ist  provisorisch  zur  Ausübung  konsularischer
Befugnisse  auch  für  das  Großherzogtum  Sachsen  zugelassen  worden.

Weimar,  den  30.  Oktober  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(110]  Das  56.  bis  58.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3673.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Trausport-Ordnung.  Vom
16.  Oktober  1909.
„  3674.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Postscheckordnung  vom  6.  November
1908.  Vom  22.  Oktober  1909.
„  3676.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  28.  Oktober  1909.
„  3677.  Verordnung,  betr.  die  Einberufung  des  Reichstags.  Vom  3.  November
  1909.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="414" />
        Regierungsblatt

 

für  das
Großherzgtum  SHachsen.
Nummer  33.  Weimar.  30.  November  1909.

 

Inhalt:  Höchste  Verordnung  über  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten,
  Seite  383.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Personalveränderung  in  der  Kommission
zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena,  Seite  384.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse
Seite  384.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ermächtigung  des  Herrn  Moritz  Weinstein  zur  Vertretung
des  Konsuls  der  Republik  Kuba,  Adolf  Weinstein  in  Eisenach,  Seite  390.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Ernennung  der  Wahlleiter  für  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zum  32.  ordentlichen  Landtag
und  die  Einteilung  ber  Wahlunterbezirke  bei  den  Wahlen  der  übrigen  Höchstbesteuerten,  Seite  390.  —
WMinhterialbekanntmachung,  betr.  den  Termin  für  die  engeren  Wahlen  bei  den  allgemeinen  Wahlen  zum
XXX  II.  ordentlichen  Landtag,  Seite  392.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen
  Amtsgerichtsrats  Bertram  in  Jena  zum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  von
Grundbesitz  zur  Anlegung  des  zweiten  Gleises  der  Saalbahn  im  Gemeindebezirk  Jena,  Seite  392.

 

 

(111]  Höchste  Verordnung  über  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen
der  Landtagsabgeordneten  vom  24.  November  1909.

Wir

Wilbelm  Ernust,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  in  §  33  des  Landtagswahlgesetzes  vom
10.  April  1909  was  folgt:
1909  60
        <pb n="415" />
        384

Für  die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  bleibt  die  Verordnung  vom  17.  April
1896  (Regierungsblatt  S.  49  flg.)  maßgebend.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  24.  November  1909.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(112]  J.  In  die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  an  Stelle
des  ausgeschiedenen  Geheimen  Hofrats  Professors  Dr.  Cloötta  der  Professor
Dr.  Wiese  als  Examinator  für  Französisch  auf  die  Restzeit  des  bis  zum  1.  April  1910
laufenden  Prüfungsjahres  eingetreten.

Weimar,  den  9.  November  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Kultus.
Rothe.

113)  lI.  Die  von  den  Bundesregierungen  getroffene  Vereinbarung  über  die  gegenseitige
  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  wird  hierdurch  bekannt  gegeben.

Weimar,  den  16.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="416" />
        385

Vereinbarung

der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung  der
Reifezeugnisse.

 

Die  Bundesregierungen  sind  übereingekommen,  für  die  gegenseitige  Anerkennung
  der  Reifezeugnisse,  welche  Angehörige  des  Deutschen  Reichs  an  öffentlichen
  deutschen  Gymnasien,  Realgymnasien  und  Oberrealschulen  nach  Abschluß
des  ganzen  Lehrganges  erwerben,  fortan  folgende  Grundsätze  zu  befolgen:

1.  Die  gegenseitige  Anerkennung  der  Reifezeugnisse  erstreckt  sich  nur  auf
diejenigen  oben  bezeichneten  höheren  Schulen  (Vollanstalten),  bei  denen
folgende  Bedingungen  erfüllt  werden:

a)  Die  gesamte  Lehrdauer  beträgt  mindestens  neun  Jahre;  die  Aufnahme
in  die  unterste  Klasse  erfolgt  in  der  Regel  nicht  vor  der  Vollendung  des
neunten  Lebensjahrs.

b)  Allgemein  verbindliche  Lehrfächer  sind  in  der  obersten  Klasse  aller  drei
Schularten:  Religionslehre,  Deutsch,  Geschichte,  Erdkunde,  Mathematik
und  Naturkunde;  ferner

bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder
Englisch,  bei  den  Realgymnasien  und  Oberrealschulen:  Französisch,
Englisch  und  Zeichnen,  außerdem  bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch.
ec)  Für  die  bei  den  drei  Schularten  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  in
den  einzelnen  allgemein  verbindlichen  Lehrfächern  zu  erfüllenden  Zielforderungen
  gelten  als  Mindestmaß  im  wesentlichen  die  aus  den
preußischen  Lehrplänen  für  die  höheren  Schulen  von  1901  sich  ergebenden
Lehrziele.

d)  Der  Unterricht  wird,  unvermeidliche  vorübergehende  Vertretungen  ausgenommen,
  nur  von  Lehrern  erteilt,  welche  sich  über  ihre  Befähigung
für  die  ihnen  gestellte  Lehraufgabe  ordnungsmäßig  ausgewiesen  haben.

2.  Bei  einem  Anstaltswechsel  erfolgt  die  Aufnahme  eines  Schülers  nur  nach
Beibringung  eines  Entlassungszeugnisses  der  vorher  von  ihm  besuchten
Anstalt  und  nicht  in  eine  höhere  Klasse  oder  Abteilung,  als  nach  diesem
Zeugnis  die  Reife  bei  ihm  vorhanden  ist.

60“
        <pb n="417" />
        386

Der  Wechsel  darf  dem  Schüler  hinsichtlich  der  ordnungsmäßigen  Lehr—

dauer  einen  Zeitgewinn  nicht  einbringen.  Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel
ist  nur  dann  zulässig,  wenn  Schüler  infolge  dienstlicher  Versetzung  des
Vaters  oder  aus  ähnlichen  gewichtigen  Gründen  aus  einem  Gebiete  des
Deutschen  Reichs  mit  Osterbeginn  des  Schuljahrs  in  ein  solches  mit  Herbstbeginn
  oder  umgekehrt  übertreten;  in  derartigen  Fällen  darf  ihnen,  um  sie
vor  unverschuldetem  Zeitverluste  zu  bewahren,  bei  der  aufnehmenden  Schule
auf  Grund  des  Ergebnisses  einer  mit  ihnen  zu  veranstaltenden  Prüfung
die  Einweisung  in  die  nächsthöhere  Klasse  zugebilligt  werden.

3.  Die  Erlangung  des  Reifezeugnisses  am  Schlusse  des  ganzen  Lehrganges  ist

bedingt  durch  das  Bestehen  der  Reifeprüfung.

Für  diese  Reifeprüfung  gelten  folgende  grundsätzliche  Bestimmungen:

a)  Die  Reifeprüfung  wird  von  einer  aus  dem  Direktor  (Rektor)  und

Lehrern  der  Anstalt  bestehenden  Kommission  unter  Leitung  eines
Regierungskommissars  vorgenommen,  der  auch  die  Zeugnisse  mit  zu
vollziehen  hat.

Es  ist  zulässig,  den  Direktor  (Rektor)  der  Anstalt  zum  Regierungskommissar
  zu  bestellen.  In  diesem  Falle  hat  er  bei  seiner  Unterschrift
auch  den  besonderen  Auftrag  bemerklich  zu  machen.

Bei  den  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen  Anstalten
kann  ein  Vertreter  des  Patronats  und  (wo  ein  solches  besteht)  des
Ephorats  oder  Scholarchats  als  stimmberechtigtes  Mitglied  der  Kom—
mission  angehören.

b)  Der  Reifeprüfung  dürfen  sich  die  Schüler  in  der  Regel  nicht  früher

als  gegen  den  Schluß  des  zweiten  Halbjahrs  ihrer  Zugehörigkeit  zum
obersten  Jahreskurs  unterziehen.

Die  Zulassung  zur  Reifeprüfung  erfolgt  auf  Grund  des  Urteils
der  zur  Prüfungskommission  gehörenden  Mitglieder  des  Lehrkörpers  der
Anstalt  durch  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde,  welche  auch  über
etwaige  Gesuche  um  Befreiung  von  einer  der  Zulassungsbedingungen

zu  entscheiden  hat.
c)  Gegenstände  der  Reifeprüfung  sind  bei  allen  drei  Schularten:  Deutsch,

Geschichte  und  Mathematik,  ferner
        <pb n="418" />
        387
bei  den  Gymnasien:  Lateinisch,  Griechisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Realgymnasien:  Lateinisch,  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde,
bei  den  Oberrealschulen:  Französisch,  Englisch  und  Naturkunde.

Die  übrigen  Lehrgegenstände  sind  nicht  notwendig  auch  Gegenstände
der  Prüfung.

d)  Die  Reifeprüfung  zerfällt  in  einen  schriftlichen  und  einen  mündlichen

H

Teil.  Befreiungen  von  der  mündlichen  Prüfung  sind  statthaft.

Die  schriftliche  Prüfung  findet  unter  beständiger  Aufsicht  durch
Lehrer  statt  und  erstreckt  sich  bei  allen  drei  Schularten  auf  Deutsch  und
Mathematik,  ferner

bei  den  Gymnasien  auf  Lateinisch  und  Griechisch,
bei  den  Realgymnasien  auf  Lateinisch  und  Französisch  oder  Englisch,
bei  den  Oberrealschulen  auf  Französisch  und  Englisch.

Darüber  hinaus  auch  noch  schriftliche  Prüfungsarbeiten  in  anderen
Lehrfächern  zu  fordern,  bleibt  der  Anordnung  jedes  Staates  überlassen.
Den  Maßstab  für  die  Zuerkennung  des  Reifezeugnisses  bilden  die
unter  le  bezeichneten  Zielforderungen.  Dabei  ist  ausnahmsweise  ein
Ausgleich  zulässig,  nach  welchem  das  Zurückbleiben  in  einem  Gegenstande
  durch  desto  befriedigendere  Leistungen  in  einem  anderen  gedeckt
wird.  In  dem  Gegenstande,  für  welchen  der  Ausgleich  zugelassen
wird,  dürfen  jedoch  die  Leistungen  keinesfalls  unter  das  Maß  hinabgehen,
  welches  für  die  Versetzung  in  die  zweitoberste  Jahresklasse
erfordert  wird.  Nicht  zulässig  ist  es,  bei  dem  Beschluß  über  die  Zuerkennung
  des  Reifezeugnisses  den  von  dem  Prüfling  gewählten  Beruf  zu
berücksichtigen.

Bei  der  schließlichen  Beratung  über  die  Gewährung  oder  Versagung
  des  Reifezeugnisses  sind  sämtliche  Mitglieder  der  Prüfungskommission
  stimmberechtigt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der
Regierungskommissar,  dem  auch  das  Recht  des  Einspruchs  gegen
den  Beschluß  der  Prüfungskommission  zusteht;  macht  er  von  diesem
Rechte  Gebrauch,  so  entscheidet  die  zuständige  Schulaufsichtsbehörde.

8)  Das  Reifezeugnis  muß  an  hervortretender  Stelle  die  Bezeichnung  der

Anstalt  enthalten,  an  welcher  es  ausgestellt  ist,  und  leicht  erkennbar
        <pb n="419" />
        388

4.

machen,  daß  es  ein  Zeugnis  der  Reife  ist.  Im  Eingang  ist  der  vollständige
  Name  des  Prüflings,  sein  Geburtstag  und  -ort,  seine  Religion
oder  Konfession  und  der  Stand  und  Wohnort  des  Vaters  anzugeben,
ebenso  die  Dauer  seines  Aufenthalts  auf  der  Anstalt  überhaupt  und
in  der  obersten  Klasse  insbesondere;  ist  er  erst  in  diese  eingetreten,  so
sind  entsprechende  Angaben  auch  betreffs  der  Anstalt  zu  machen,  der  er
früher  angehörte.  Der  Inhalt  des  Zeugnisses  bezieht  sich  nicht  bloß
auf  das  Ergebnis  der  Prüfung,  vielmehr  ist  in  den  gesondert  aufzuführenden
  Lehrgegenständen  auch  der  im  Unterricht  erlangte  Grad  des
Wissens  und  der  Fertigkeiten  zu  berücksichtigen.  Werden  die  Urteile  in
Zahlen  ausgedrückt,  so  ist  deren  Bedeutung  auf  dem  Zeugnis  anzugeben.
Im  übrigen  vergleiche  auch  Nr.  5  und  6.

Das  Reifezeugnis,  welches  ein  Angehöriger  des  Deutschen  Reichs  als
Schüler  einer  Vollanstalt  in  einem  deutschen  Bundesstaat  erworben  hat,
gewährt  (mit  der  aus  Nr.  5  herzuleitenden  Maßgabe)  in  einem  anderen
Bundesstaat  alle  Berechtigungen,  welche  in  beiden  Bundesstaaten  übereinstimmend
  dem  Reifezeugnisse  der  betreffenden  Schulgattung  verliehen  sind.
Werden  in  den  Bundesstaaten  betreffs  des  Berechtigungsnachweises  verschiedene
Forderungen  gestellt,  so  ist  die  Gewährung  der  weitergehenden  Berechtigung
von  der  Entschließung  der  Regierung  desjenigen  Bundesstaats  abhängig,
in  welchem  das  Reifezeugnis  als  Berechtigungsnachweis  vorgelegt  wird.

Für  Schüler  aus  dem  Deutschen  Reiche,  die  später  als  mit  dem  Beginne  des
drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda  nach  weitverbreiteter  Bezeichnung)  in
eine  Vollanstalt  eines  deutschen  Bundesstaats  eintreten,  auf  welchen  sie  weder
durch  die  Staatsangehörigkeit  noch  durch  den  jeweiligen  Wohnort  ihrer  Eltern
oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind,  hat  das  dort  erworbene  Reifezeugnis
die  unter  Nr.  4  bezeichnete  Wirkung  nur  dann,  wenn  dem  Prüfling  seitens
der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,  dem  er  angehört,  die  Erlaubnis
zur  Ablegung  der  Reifeprüfung  an  jener  Anstalt  vorher  erteilt  worden  ist.
Ein  Vermerk  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen  (vergl.
Nr.  38).

Auf  diese  Bestimmung  sind  auswärtige  Bewerber,  welche  die  Aufnahme
in  eine  Vollanstalt  an  einer  höheren  Stelle  des  Gesamtkursus  als  bei  dem
        <pb n="420" />
        389

Beginne  des  drittletzten  Jahrganges  (der  Obersekunda)  nachsuchen,  durch
den  Direktor  (Rektor)  schon  vor  dem  Eintritt  in  die  Anstalt  hinzuweisen.

.Deutsche  Reichsangehörige,  die  das  Reifezeugnis  einer  Vollanstalt  erwerben
wollen,  ohne  Schüler  einer  solchen  zu  sein  (als  sog.  Extraneer),  haben  sich
der  Prüfung  an  einer  Anstalt  desjenigen  Bundesstaats  zu  unterziehen,  auf
den  sie  durch  die  Staatsangehörigkeit  oder  durch  den  jeweiligen  Wohnsitz  ihrer
Eltern  oder  deren  Stellvertreter  angewiesen  sind.  Die  Ablegung  der  Reifeprüfung
  an  einer  Vollanstalt  eines  anderen  Bundesstaats  ist  nur  in  besonders
begründeten  Fällen  zulässig  und  hat  die  unter  Nr.  4  bezeichneten  rechtlichen
Folgen  nur  dann,  wenn  seitens  der  Unterrichtsverwaltung  des  Bundesstaats,
dem  der  Prüfling  angehört,  die  Erlaubnis  dazu  erteilt  worden  ist.  Ein  Vermerk
  hierüber  ist  in  das  Reifezeugnis  aufzunehmen  (vergl.  Nr.  39).

Die  Anstalt,  bei  welcher  die  Prüfung  stattzufinden  hat,  bestimmt  in
jedem  einzelnen  Falle  die  Schulaufsichtsbehörde.

Eine  Befreiung  von  der  mündlichen  Prüfung  oder  von  Teilen  derselben
ist  bei  Extraneern  nicht  zulässig.

.  Sind  in  einem  deutschen  Bundesstaate  besondere  Prüfungen  eingerichtet,  durch

deren  Bestehen  die  Inhaber  des  Reifezeugnisses  eines  Realgymnasiums  oder
einer  Oberrealschule  die  mit  dem  Reifezeugnis  eines  Gymnasiums  oder  Realgymnasiums
  verbundenen  Rechte  in  diesem  Bundesstaat  erwerben,  so  kommt
den  Zeugnissen  über  das  Bestehen  einer  solchen  Prüfung  die  gleiche  Wirkung
auch  in  den  anderen  deutschen  Bundesstaaten  zu.

Diese  Vereinbarung  tritt  an  Stelle  der  in  den  Jahren  1874  und  1889
abgeschlossenen.

Die  beteiligten  Unterrichtsverwaltungen  verpflichten  sich,  ein  genaues
und  vollständiges  Verzeichnis  der  den  drei  Arten  höherer  Schulen  in  ihrem
Bereiche  zukommenden  Berechtigungen  anfertigen  zu  lassen  und  sich  gegenseitig
zugänglich  zu  machen,  aus  welchem  auch  ersichtlich  ist,  ob  die  einzelnen  Berechtigungen
  sich  nur  auf  die  Zulassung  zum  Hochschulstudium  oder  auch  auf  die

Zulassung  zu  den  betreffenden  Staatsprüfungen  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  beziehen.
        <pb n="421" />
        390

[114]  III.  Herr  Moritz  Weinstein  ist  ermächtigt  worden,  im  Bedarfsfalle  den
Konsul  der  Republik  Kuba,  Herrn  Adolf  Weinstein  in  Eisenach,  zu  vertreten.

Weimar,  den  15.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

[115]  IV.  Im  Anschluß  an  unsere  Bekanntmachung  vom  17.  September  1909
—  Regierungsblatt  S.  293  —  geben  wir  im  folgenden  gemäß  §  16  des  Landtagswahlgesetzes
  die  Namen  der  Wahlleiter  für  die  Wahlen  der  nach  §  2
lit,  a  und  b  des  Gesetzes  zu  wählenden  Abgeordneten  für  den  nächsten  32.  ordentlichen
  Landtag  öffentlich  bekannt  unter  gleichzeitiger  Angabe  der  gemäß  §  29
des  Gesetzes  gebildeten  Wahlunterbezirke:

I.  für  die  Wahl  der  größeren  Grundbesitzer
(§  2  lit.  a  des  Gesetzes):
Oberämtsrichter  Justizrat  Metzner  in  Weimar.

II.  für  die  Wahlen  der  übrigen  Höchstbesteuerten
(§  2  lit.  b  des  Gesetzes):

1.  Erster  Bezirk  der  Stadt  Weimar
(Wähler,  deren  Familienname  mit  den  Buchstaben  A—K  anfängt):
Amtsgerichtsrat  Braungart  in  Weimar,

2.  Zweiter  Bezirk  der  Stadt  Weimar
(Wähler,  deren  Familienname  mit  den  Buchstaben  L—3  anfängt):
Landgerichtsrat  Schaller  in  Weimar,
3.  Die  Ortschaften  des  Amtsgerichtsbezirks  Weimar  mit  Ausnahme  der
Stadt  Weimar:
Amtsrichter  Lemmerzahl  in  Weimar,
4.  Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain:
Oberamtsrichter  Justizrat  Kästner  in  Blankenhain,
        <pb n="422" />
        10.

11.

12.

14.

15.

16.

17.

18.

19.

20.

891

Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt:

Amtsrichter  Rausch  in  Großrudestedt,

.  Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau:

Oberamtsrichter  Justizrat  Rodigast  in  Ilmenau,

Anmtsgerichtsbezirk  Vieselbach:

Oberamtsrichter  Thierbach  in  Vieselbach,

Amtsgerichtsbezirk  Apolda:

Oberamtsrichter  Kromayer  in  Apolda,

Amtsgerichtsbezirk  Allstedt:

Oberamtsrichter  Justizrat  Fischer  in  Allstedt,
Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt:

Oberamtsrichter  Dr.  Fleischer  in  Buttstädt,
Amtsgerichtsbezirk  Jena:

Amtsgerichtsrat  Bertram  in  Jena,
Amtsgerichtsbezirk  Eisenach:

Oberamtsrichter  Justizrat  Piltz  in  Eisenach,

.  Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen:

Oberamtsrichter  Dr.  Vermehren  in  Gerstungen,
Amtsgerichtsbezirk  Geisa:

Oberamtsrichter  Dr.  Erber  in  Geisa,
Amtsgerichtsbezirk  Lengsfeld:

Oberamtsrichter  Schwarz  in  Stadtlengsfeld,
Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim:

Oberamtsrichter  Hartmann  in  Kaltennordheim,
Amtsgerichtsbezirk  Ostheim:

Oberamtsrichter  Justizrat  Steinberger  in  Ostheim,
Amtsgerichtsbezirk  Vacha:

Oberamtsrichter  Dr.  Lungershausen  in  Vacha,
Amtsgerichtsbezirk  Auma:

Amtsrichter  Bank  in  Anma,
Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  a.  O.:

Oberamtsrichter  Dr.  Schenk  in  Neustadt  a.  O.,

1909  61
        <pb n="423" />
        392
21.  Amtsgerichtsbezirk  Weida:
Oberamtsrichter  Friderici  in  Weida.
Weimar,  den  20.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(116]  V.  Als  Tag  für  die  engeren  Wahlen  bei  den  allgemeinen  Wahlen  der
Landtagsabgeordneten  wird  gemäß  §  39  des  Landtagswahlgesetzes  für  alle  in  Betracht
  kommenden  Wahlbezirke

Freitag,  der  17  Dezember  1909
bestimmt.

Weimar,  den  20.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(117]  VI.  Nachdem  mit  Höchster  Genehmigung  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  Enteignung  von  Grundbesitz  zur  Anlegung  des  zweiten  Gleises
der  Saalbahn  im  Gemeindebezirk  Jena  dem  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat
Bertram  in  Jena  übertragen  worden  sind,  wird  dies  hierdurch  zur  öffentlichen

Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  24.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="424" />
        Regiern  ugsblatt

 

für  das
Großherzogtum  Hachsen.
Nummer  34.  Weimar.  4.  Dezember  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  aus  dem
Senate  der  Universität  Jena,  Seite  393.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wahlordnung  für  die
Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch  die  Handelskammer  für  das  Groß  erzogtum  Sachsen,  Seite  395.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch  die
Hantwerkaammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen,  Seite  398.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.
ahlordnung  für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten  durch  die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum

  Sachsen,  Seite  400.

 

Ministerialbekanntmachungen.

Wahlordnung
für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
aus  dem  Senate  der  Univerfität  Jena.

(118]  I.  In  Gemäßheit  des  §  13  des  Landtagswahlgesetzes  vom  10.  April  1909
wird  folgende  Wahlordnung  erlassen.

1.
Nach  Ausschreibung  der  allgemeinen  Wahlen  oder  einer  Ersatzwahl  durch
das  Staatsministerium  wird  der  Tag  der  Wahl  vom  Prorektor  bestimmt.

2.

Die  Wahlhandlung  findet  in  einer  Senatssitzung  statt.

Der  Prorektor  beruft  die  Senatsmitglieder  durch  schriftliche  Einladung  zur
Wahlhandlung  ein.  Die  Einladungen  sollen  so  zeitig  erfolgen,  daß  sie  mindestens
1  Woche  vor  dem  Wahltag  den  Wahlberechtigten  zugegangen  sind.

1909  62
        <pb n="425" />
        394

Die  Einladungen  können  durch  besondere  Zuschriften  oder  durch  Rundschreiben

erlassen  werden.
3.

Die  Abstimmung  ist  geheim.  An  ihr  nehmen  nur  die  anwesenden  Senatsmitglieder
  teil.  Das  Wahlrecht  wird  von  ihnen  in  Person  durch  Stimmzettel
ohne  Unterschrift  ausgeübt,  die  in  einer  Wahlurne  gesammelt  werden.  Jedes
Senatsmitglied  hat  eine  Stimme,  Stellvertretung  ist  unzulässig.

Vor  Beginn  der  Abstimmung  ist  eine  Beratung  über  die  Wahl  statthaft.

4.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  nur  ein  Mitglied  des  Senats,  welches  nach
§  3  flgd.  des  Landtagswahlgesetzes  als  Landtagsabgeordneter  überhaupt  wählbar
ist.  Insbesondere  ist  zu  berücksichtigen,  daß  nach  §  3  in  Verbindung  mit  8§  6
des  Gesetzes  nur  männliche  Staatsangehörige  wählbar  sind,  welche  das  30.  Lebensjahr
  vollendet  haben  und  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  des  Großherzogtums
besitzen.

5.

Die  Leitung  der  Wahl  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  liegt  dem
Wahlvorstand  ob,  der  aus  dem  Prorektor  und  zwei  von  ihm  aus  der  Zahl  der
Senatsmitglieder  bestimmten  Beisitzern  gebildet  wird.

6.

Über  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  vom  Universitätsamtmann
ein  Protokoll  aufzunehmen  und  am  Schlusse  des  Wahltermins  nach  Genehmigung
von  den  Mitgliedern  des  Wahlvorstands  zu  unterschreiben.

Aus  dem  Protokoll  müssen  die  Namen  derjenigen  Senatsmitglieder  ersichtlich
sein,  die  ihre  Stimme  abgegeben  haben.

7.

Der  Wahlvorstand  entscheidet,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Landtags,  nach
Stimmenmehrheit  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel.  Die  für
ungültig  erklärten  Stimmzettel  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem
Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  die  zur  Ungültigkeitserklärung
  geführt  haben.  Alle  übrigen  Stimmzettel  sind  in  Papier  einzuschlagen
  und  als  Beilage  dem  Protokolle  beizufügen.
        <pb n="426" />
        395

8.
Die  Wahlhandlung  wird  geschlossen,  sobald  die  erschienenen  Senatsmitglieder
ihre  Stimme  abgegeben  haben.  Der  Schluß  darf  nicht  früher  als  eine  halbe  Stunde
nach  Eröffnung  der  Wahlhandlung  erfolgen.

9.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  über  die  Hälfte  der
abgegebenen  gültigen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  wird  sofort  in  demselben
  Wahltermin  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten
vorgenommen,  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Stimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  als  derjenigen,
welche  in  die  engere  Wahl  gebracht  worden  sind,  sind  bei  der  engeren  Wahl
ungültig.

Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten,  auch  wenn  es  sich  darum  handelt,
  wer  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  vom  Prorektor
zu  ziehende  Los.

10.

Nach  beendeter  Wahl  sendet  der  Prorektor  das  aufgenommene  Protokoll  nebst
zugehörigen  Akten  und  Stimmzetteln  an  das  Staatsministerium  mit  der  Anzeige
ein,  ob  der  Gewählte  die  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  27.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.

Wahlordnung
für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
durch  die  Handelskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

[119]  lI.  In  Gemäßheit  des  §  13  des  Landtagswahlgesetzes  vom  10.  April  1909
wird  folgende  Wahlordnung  erlassen:
627
        <pb n="427" />
        396

1.
Nach  Ausschreibung  der  allgemeinen  Wahlen  oder  einer  Ersatzwahl  durch  das
Staatsministerium  wird  der  Tag  der  Wahl  vom  Vorsitzenden  der  Handelskammer
im  Einvernehmen  mit  dem  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  bestimmt.

2.
Die  Wahlhandlung  findet  in  nicht  öffentlicher  Kammersitzung  statt.
Der  Vorsitzende  der  Handelskammer  beruft  die  Mitglieder  durch  schriftliche
Einladung  zur  Wahlhandlung  ein.  Die  Einladungen  sollen  so  zeitig  erfolgen,  daß
sie  mindestens  1  Woche  vor  dem  Wahltag  den  Wahlberechtigten  zugegangen  sind.

3.

Die  Abstimmung  ist  geheim.  An  ihr  nehmen  nur  die  anwesenden  Kammer—
mitglieder  teil.  Das  Wahlrecht  wird  von  ihnen  in  Person  durch  Stimmzettel
ohne  Unterschrift  ausgeübt,  die  in  einer  Wahlurne  gesammelt  werden.  Jedes
Kammermitglied  hat  eine  Stimme,  Stellvertretung  ist  unzulässig.

Vor  Beginn  der  Abstimmung  ist  eine  Beratung  über  die  Wahl  statthaft.

4.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  nur  ein  Mitglied  der  Handelskammer,  welches
nach  §  3  flgd.  des  Landtagswahlgesetzes  als  Landtagsabgeordneter  überhaupt  wählbar
  ist.  Insbesondere  ist  zu  berücksichtigen,  daß  nach  §  3  in  Verbindung  mit
§  6  des  Gesetzes  nur  männliche  Staatsangehörige  wählbar  sind,  welche  das
30.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  des  Großherzogtums

  besitzen.  5

Die  Leitung  der  Wahl  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  liegt  dem
Wahlvorstand  ob,  der  aus  dem  Vorsitzenden  der  Handelskammer  und  zwei  von
ihm  aus  der  Zahl  der  Kammermitglieder  bestimmten  Beisitzern  gebildet  wird.

6.

Über  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  vom  Syndikus  der  Handelskammer
  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  am  Schlusse  des  Wahltermins  nach
Genehmigung  von  den  Mitgliedern  des  Wahlvorstands  zu  unterschreiben.

Aus  dem  Protokoll  müssen  die  Namen  derjenigen  Kammermitglieder  ersichtlich
sein,  die  ihre  Stimme  abgegeben  haben.
        <pb n="428" />
        397

7.

Der  Wahlvorstand  entscheidet,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Landtags,  nach
Stimmenmehrheit  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel.  Die  für
ungültig  erklärten  Stimmzettel  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem
Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  die  zur  Un—
gültigkeitserklärung  geführt  haben.  Alle  übrigen  Stimmzettel  sind  in  Papier  einzuschlagen
  und  als  Beilage  dem  Protokolle  beizufügen.

8.
Die  Wahlhandlung  wird  geschlossen,  sobald  die  anwesenden  Kammermitglieder
ihre  Stimme  abgegeben  haben.  Der  Schluß  darf  nicht  früher  als  eine  halbe
Stunde  nach  Eröffnung  der  Wahlhandlung  erfolgen.

9.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  über  die  Hälfte  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  wird  sofort  in  demselben
  Wahltermin  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  vorgenommen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Stimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  als  derjenigen,
welche  in  die  engere  Wahl  gebracht  worden  sind,  sind  bei  der  engeren  Wahl
ungültig.

Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten,  auch  wenn  es  sich  darum  handelt,
  wer  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden
der  Handelskammer  zu  ziehende  Los.

10.

Nach  beendeter  Wahl  sendet  der  Vorsitzende  das  aufgenommene  Protokoll
nebst  zugehörigen  Akten  und  Stimmzetteln  an  das  Staatsministerium  mit  der
Anzeige  ein,  ob  der  Gewählte  die  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  27.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="429" />
        398
Wahlordnung

für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
durch  die  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

(120)]  III.  In  Gemäßheit  des  §  13  des  Landtagswahlgesetzes  vom  10.  April  1909
wird  folgende  Wahlordnung  erlassen:

1.
Nach  Ausschreibung  der  allgemeinen  Wahlen  oder  einer  Ersatzwahl  durch  das
Staatsministerium  wird  der  Tag  der  Wahl  vom  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer
im  Einvernehmen  mit  dem  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  bestimmt.

Die  Wahlhandlung  findet  in  nicht  öffentlicher  Kammersitzung  statt.

Der  Vorsitzende  der  Handwerkskammer  beruft  die  Mitglieder  durch  schriftliche
Einladung  zur  Wahlhandlung  ein.  Die  Einladungen  sollen  so  zeitig  erfolgen,  daß
sie  mindestens  1  Woche  vor  dem  Wahltag  den  Mitgliedern  zugegangen  sind  Wer
verhindert  ist,  der  Einladung  Folge  zu  leisten,  muß  dies  sofort  dem  Vorsitzenden
zur  Einberufung  des  Ersatzmannes  anzeigen.

3.

Die  Abstimmung  ist  geheim.  An  ihr  nehmen  nur  die  anwesenden  Wahlberech—
tigten  teil.  Das  Wahlrecht  wird  von  ihnen  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne
Unterschrift  ausgeübt,  die  in  einer  Wahlurne  gesammelt  werden.  Jedes  Kammer—
mitglied  hat  eine  Stimme,  Stellvertretung  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  verhinderten
  Mitglieder  durch  ihren  Ersatzmann  vertreten  werden.

Vor  Beginn  der  Abstimmung  ist  eine  Beratung  über  die  Wahl  statthaft.

4.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  nur  ein  Mitglied  der  Handwerkskammer  oder  sein
Ersatzmann,  wenn  sie  nach  §  3  flgd.  des  Landtagswahlgesetzes  als  Landtagsabgeordnete
  überhaupt  wählbar  sind.  Iusbesondere  ist  zu  berücksichtigen,  daß  nach  §  3  in
Verbindung  mit  §  6  des  Gesetzes  nur  männliche  Staatsangehörige  wählbar  sind,  welche
das  30.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  das  Bürgerrecht  in  einer  Gemeinde  des
Großherzogtums  besitzen.
        <pb n="430" />
        399

5.
Die  Leitung  der  Wahl  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  liegt  dem
Wahlvorstand  ob,  der  aus  dem  Vorsitzenden  der  Handwerkskammer  und  zwei  von
ihm  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  bestimmten  Beisitzern  gebildet  wird.

6.

Über  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  vom  Sekretär  der  Handwerkskammer
  ein  Protokoll  aufzunehmen  und  am  Schlusse  des  Wahltermins  nach  Genehmigung
  von  den  Mitgliedern  des  Wahlvorstands  zu  unterschreiben.

Aus  dem  Protokoll  müssen  die  Namen  derjenigen  Kammermitglieder  und  Ersatzmänner
  ersichtlich  sein,  die  ihre  Stimme  abgegeben  haben.

7.r
Der  Wahlvorstand  entscheidet,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Landtags,
nach  Stimmenmehrheit  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel.  Die
für  ungültig  erklärten  Stimmzettel  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,
dem  Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  die  zur
Ungültigkeitserklärung  geführt  haben.  Alle  übrigen  Stimmzettel  sind  in  Papier  einzuschlagen
  und  als  Beilage  dem  Protokoll  beizufügen.

8.
Die  Wahlhandlung  wird  geschlossen,  sobald  die  anwesenden  Kammermitglieder
  und  Ersatzmänner  ihre  Stimme  abgegeben  haben.  Der  Schluß  darf  nicht  früher
als  eine  halbe  Stunde  nach  Eröffnung  der  Wahlhandlung  erfolgen.

9.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  über  die  Hälfte  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  wird  sofort  in  demselben
  Wahltermin  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  vorgenommen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Stimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  als  derjenigen,
welche  in  die  engere  Wahl  gebracht  worden  sind,  sind  bei  der  engeren  Wahl  ungültig.
        <pb n="431" />
        400

Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten,  auch  wenn  es  sich  darum  han—
delt,  wer  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  vom  Vorsitzen—
den  der  Handwerkskammer  zu  ziehende  Los.

10.
Nach  beendeter  Wahl  sendet  der  Vorsitzende  das  aufgenommene  Protokoll  nebst
zugehörigen  Akten  und  Stimmzetteln  an  das  Staatsministerium  mit  der  Anzeige
ein,  ob  der  Gewählte  die  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  27.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

Wahlordnung
für  die  Wahl  eines  Landtagsabgeordneten
durch  die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

(121)]  IV.  In  Gemäßheit  des  §  13  des  Landtagswahlgesetzes  vom  10.  April  1909
wird  folgende  Wahlordnung  erlassen:

11
Nach  Ausschreibung  der  allgemeinen  Wahlen  oder  einer  Ersatzwahl  durch  das
Staatsministerium  wird  der  Tag  der  Wahl  vom  Vorsitzenden  der  Landwirtschaftskammer
  im  Einvernehmen  mit  dem  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,

bestimmt.
2

Die  Wahlhandlung  findet  in  nicht  öffentlicher  Kammersitzung  statt.

Der  Vorsitzende  der  Landwirtschaftskammer  beruft  die  Mitglieder  durch  schriftliche
  Einladung  zur  Wahlhandlung  ein.  Die  Einladungen  sollen  so  zeitig  erfolgen,
daß  sie  mindestens  1  Woche  vor  dem  Wahltag  den  Mitgliedern  zugegangen  sind.
Wer  verhindert  ist,  der  Einladung  Folge  zu  leisten,  muß  dies  sofort  dem  Vorsitzenden
  zur  Einberufung  des  Stellvertreters  anzeigen.
        <pb n="432" />
        401

3.

Die  Abstimmung  ist  geheim.  An  ihr  nehmen  nur  die  anwesenden  Wahlberechtigten
  teil.  Das  Wahlrecht  wird  von  ihnen  in  Person  durch  Stimmzettel  ohne
Unterschrift  ausgeübt,  die  in  einer  Wahlurne  gesammelt  werden.  Jedes  Kammermitglied
  hat  eine  Stimme;  Stellvertretung  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  verhinderten
  Mitglieder  durch  ihren  Stellvertreter  vertreten  werden.

Vor  Beginn  der  Abstimmung  ist  eine  Beratung  über  die  Wahl  statthaft.

4.

Wählbar  als  Abgeordneter  ist  nur  ein  Mitglied  der  Landwirtschaftskammer  oder
sein  Stellvertreter,  wenn  sie  nach  8  3  flgd.  des  Landtagswahlgesetzes  als  Landtagsabgeordnete
  überhaupt  wählbar  sind.  Insbesondere  ist  zu  berücksichtigen,  daß  nach
§  3  in  Verbindung  mit  §  6  des  Gesetzes  nur  männliche  Staatsangehörige  wählbar
  sind,  welche  das  30.  Lebensjahr  vollendet  haben  und  das  Bürgerrecht  in  einer
Gemeinde  des  Großherzogtums  besitzen.

5.
Die  Leitung  der  Wahl  und  die  Feststellung  des  Wahlergebnisses  liegt  dem
Wahlvorstand  ob,  der  aus  dem  Vorsitzenden  der  Landwirtschaftskammer  und  zwei
von  ihm  aus  der  Zahl  der  Wahlberechtigten  bestimmten  Beisitzern  gebildet  wird.

6.

Über  die  Wahlhandlung  und  deren  Ergebnis  ist  vom  Sekretär  ein  Protokoll
aufzunehmen  und  am  Schlusse  des  Wahltermins  nach  Genehmigung  von  den  Mitgliedern
  des  Wahlvorstands  zu  unterschreiben.

Aus  dem  Protokoll  müssen  die  Namen  derjenigen  Kammermitglieder  und  Stellvertreter
  ersichtlich  sein,  die  ihre  Stimme  abgegeben  haben.

7.

Der  Wahlvorstand  entscheidet,  mit  Vorbehalt  der  Prüfung  des  Landtags,  nach
Stimmenmehrheit  über  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzettel.  Die  für
ungültig  erklärten  Stimmzettel  werden,  mit  fortlaufenden  Nummern  versehen,  dem
Protokolle  beigeheftet,  in  welchem  die  Gründe  kurz  anzugeben  sind,  die  zur  Ungültigkeitserklärung
  geführt  haben.  Alle  übrigen  Stimmzettel  sind  in  Papier  einzuschlagen
  und  als  Beilage  dem  Protokolle  beizufügen.

1909  63
        <pb n="433" />
        402

8.
Die  Wahlhandlung  wird  geschlossen,  sobald  die  anwesenden  Kammermitglieder
  und  Stellvertreter  ihre  Stimme  abgegeben  haben.  Der  Schluß  darf  nicht
früher  als  eine  halbe  Stunde  nach  Eröffnung  der  Wahlhandlung  erfolgen.

9.

Als  gewählt  zum  Abgeordneten  gilt  derjenige,  welcher  über  die  Hälfte  der  abgegebenen
  gültigen  Stimmen  für  sich  hat  (absolute  Stimmenmehrheit).

Stellt  sich  eine  solche  Stimmenmehrheit  nicht  heraus,  so  wird  sofort  in  demselben
  Wahltermin  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  beiden  Kandidaten  vorgenommen,
  welche  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.

Sitimmzettel,  welche  Namen  anderer  Kandidaten  enthalten,  als  derjenigen,
welche  in  die  engere  Wahl  gebracht  worden  sind,  sind  bei  der  engeren  Wahl  ungültig.


Bei  Stimmengleichheit  mehrerer  Kandidaten,  auch  wenn  es  sich  darum  handelt,
wer  in  die  engere  Wahl  gebracht  werden  soll,  entscheidet  das  vom  Vorsitzenden  der
Landwirtschaftskammer  zu  ziehende  Los.

10.
Nach  beendeter  Wahl  sendet  der  Vorsitzende  das  aufgenommene  Protokoll  nebst
zugehörigen  Akten  und  Stimmzetteln  an  das  Staatsministerium  mit  der  Anzeige
ein,  ob  der  Gewählte  die  Wahl  angenommen  hat.

Weimar,  den  27.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Beitung.
        <pb n="434" />
        Regierungsblatt

 

 

 

 

 

für  das
Grohherzogkum  Sachsen.
Nummer  35.  Weimar.  15.  Dezember  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Text  des  Gerichtskostengesetzes  und  des  §  128  des  Gesetzes  über
das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  mit  den  aus  dem  Nachtragsgesetze  vo  n  25.  August
1909  sich  ergebenden  Anderungen,  Seite  403.  —  Gerichtskostengesetz  vom  25.  August  1909,  Seite  404.
—  §  128  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen,  Seite  492.  —  Ausfübrungsverorhnung
  zu  dem  Gerichtskostengesetze  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  25.  August  1909,

eite  495.

 

Ministerialbekanntmachung.

[I122)  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  auf  Grund  des  Art.  IV  des  Nachtrags  vom  25.  August  1909  zu  dem  Gerichtskostengesetze

  vom  9.  Dezember  1899  und  zu  dem  Gesetze  vom  —  ,

über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  der  Text  des  Gerichtskostengesetzes
  und  des  §  128  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und
Verwaltungssachen  mit  den  aus  dem  Nachtragsgesetze  vom  25.  August  1909  sich
ergebenden  Anderungen  nachstehend  unter  1  und  ll  bekannt  gemacht.

Weimar,  den  25.  August  1909.

 

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Hunnius  i.  V.

1909  64
        <pb n="435" />
        404

J.

Gerichtskostengesetz
für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Vom  25.  August  1909.

 

Wir
Wilshelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Erster  Teil.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.
eenge.  In  den  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  werden  Gebühren
und  Auslagen  der  Gerichte  nur  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  erhoben.
        <pb n="436" />
        405

Gerichtliche  Gebühren  und  Auslagen  werden,  soweit  die  Gerichtsschreiber
zur  Vornahme  eines  Geschäfts  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  zuständig  sind,
auch  für  die  Tätigkeit  des  Gerichtsschreibers  angesetzt.

8  2.

Die  Tätigkeit  der  Gerichte  darf  von  der  Sicherstellung  oder  Zahlung
der  Gebühren  und  Auslagen  nur  insoweit  abhängig  gemacht  werden,  als
dieses  Gesetz  es  gestattet.

8  3.

Über  Erinnerungen  des  Zahlungspflichtigen  oder  der  Staatskasse  gegen  Erinnerungen
den  Ansatz  von  Gebühren  und  Auslagen  entscheidet  das  Gericht,  bei  welchem  Enhen.  den  Kofender
  Ansatz  erfolgt  ist,  gebührenfrei.  Die  Entscheidung  kann  von  dem  Gerichte,
das  sie  getroffen  hat,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren  Instanz  von  Amtswegen
  geändert  werden.

8  4.

Gegen  die  in  §  3  bezeichnete  Entscheidung  findet,  wenn  ein  Amtsgericht
in  erster  Instanz  entschieden  hat,  die  Beschwerde  nach  den  Vorschriften  statt,
die  für  die  durch  Landesgesetz  den  Gerichten  zugewiesenen  Angelegenheiten  der
freiwilligen  Gerichtsbarkeit  gelten  (Art.  11  des  Gesetzes  vom  12.  April  1899,
die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  betreffeud).

Gegen  erstinstanzliche  Entscheidungen  der  Landgerichte  findet  unter  entsprechender
  Anwendung  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Vorschriften  die  Beschwerde
an  das  Oberlandesgericht  statt.

Gegen  Entscheidungen  des  Oberlandesgerichts  findet  kein  Rechtsmittel  statt.

5.
Eine  Nachforderung  von  Gerichtskosten  wegen  irrigen  Ansatzes  ist  nur  Nachforderung
zulässig,  wenn  der  berichtigte  Ansatz  vor  Ablauf  des  nächsten  Kalenderjahrs  von  Gerichtskosten.
nach  rechtskräftiger  oder  endgültiger  Erledigung  des  Geschäfts  dem  Zahlungspflichtigen
  mitgeteilt  ist.
86.
Der  Ansatz  der  Gebühren  und  Auslagen  erfolgt  bei  dem  Gerichte,  bei  Ansatz  der  Kosten.
welchem  die  Rechtsangelegenheit  anhängig  ist,  auch  wenn  die  Kosten  bei  einem
64*
        <pb n="437" />
        406

Verpflichtung
zur  Kostenzahlung.

ersuchten  Gericht  entstanden  sind,  oder  die  Angelegenheit  früher  bei  einem
anderen  Gericht  anhängig  war.

Der  Ansatz  erfolgt  besonders  für  jede  Instanz.

In  Vormundschaftssachen  erfolgt,  falls  ein  Familienrat  bestellt  ist,  der
Ansatz  der  Kosten  bei  dem  für  die  Vormundschaft  zuständigen  Amtsgerichte.

8  7.
Zur  Zahlung  der  Kosten  ist  derjenige  verpflichtet,  dem  durch  gerichtliche
Entscheidung  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  sind.

8  8.

Die  durch  gerichtliche  Entscheidung  begründete  Verpflichtung  zur  Zahlung
der  Gebühren  und  Auslagen  (8  7)  erlischt,  insoweit  eine  Aufhebung  oder  Abänderung
  der  Entscheidung  erfolgt.

Die  Zurückzahlung  bereits  bezahlter  Beträge  findet,  soweit  der  Gebührenansatz
  bestehen  bleibt,  nicht  statt.

89.

In  Ermangelung  einer  gerichtlichen  Entscheidung  über  die  Kosten  des
Verfahrens  ist,  soweit  nicht  ein  anderes  in  diesem  Gesetze  bestimmt  ist,  bei
Geschäften,  die  auf  Antrag  vorzunehmen  sind,  der  Antragsteller,  bei  Geschäften,
die  von  Amtswegen  vorzunehmen  sind,  derjenige,  dessen  Interesse  dabei  wahrgenommen
  wird,  zur  Zahlung  der  Kosten  verpflichtet.

8  10.

Wer  durch  eine  gegenüber  dem  Gericht  abgegebene  Erklärung  die  Kosten
übernommen  hat,  haftet  neben  dem  nach  diesem  Gesetze  zur  Zahlung  Verpflichteten
für  die  Zahlung  der  Kosten.

8  II.

Mehrere  Kostenschuldner  haften  als  Gesamtschuldner.  Die  durch  be—
sondere  Anträge  eines  Beteiligten  eutstandenen  Mehrkosten  fallen  jedoch  diesem
allein  zur  Last.

Stehen  auf  seiten  einer  Partei  mehrere  in  Rechtsgemeinschaft  befindliche
Personen,  so  haften  diese  für  die  Kosten  nach  Verhältnis  ihres  Auteils  und,
soweit  ein  bestimmter  Anteil  nicht  zu  ermitteln  ist,  nach  Kopfteilen.
        <pb n="438" />
        8  12.
Durch  die  Vorschriften  der  §§  7  bis  11  wird  eine  nach  den  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechts  begründete  Verpflichtung  Dritter  zur  Zahlung  der
entstandenen  Kosten  nicht  berührt.

8  13.

Von  Zahlung  der  Gebühren  sind  befreit:

1.  das  Großherzogliche  Haus  und  seine  Mitglieder,

2.  der  Großherzogliche  Fiskus  (landschaftliche  Fiskus,  Kammerfiskus,
Kronfiskus)  und  die  Großherzoglichen  Staatsanstalten,

3.  der  Fiskus  des  deutschen  Reichs,

4.  die  dem  Großherzogtum  angehörigen  Kirchen,  geistlichen  Stellen,
öffentlichen  Schulen,  die  Gesamtuniversität  Jena  sowie  die  Anstalten,
denen  die  Rechte  milder  Stiftungen  erteilt  sind,

5H.  Stiftungen,  Gemeinden  und  andere  juristische  Personen,  wenn  und
soweit  sie  auf  Grund  der  Vorschriften  des  Einkommensteuergesetzes
vom  Staatsministerium  als  steuerfrei  anerkannt  sind.

8  14.

Dem  Fiskus  deutscher  Bundesstaaten  oder  ausländischer  Staaten  sowie
den  öffentlichen  Anstalten  und  Kassen,  die  für  Rechnung  eines  solchen  Fiskus
verwaltet  werden,  kann  durch  das  Staatsministerium  die  Gebührenfreiheit
bewilligt  werden,  wenn  und  soweit  die  Gegenseitigkeit  verbürgt  ist.

8  15.

Die  in  §  13  Nr.  1,  4  und  5  und  §  14  geordnete  Gebührenfreiheit
erstreckt  sich  nicht  auf  die  Gebühren  in  Übereignungs=  und  Hypothekensachen
(Siebenter  Abschnitt)  sowie  in  Grundbuchsachen  (Achter  Abschnitt).

Die  in  §  13.  Nr.  4,  5  bestimmte  Gebührenfreiheit  erstreckt  sich  außerdem
auch  nicht  auf  die  in  den  §§  89  bis  91,  93,  98,  185,  186  und
in  den  §§  191  bis  194  bezeichneten  Gebühren.  Ingleichen  bleibt  die  Erhebung
  einer  besonderen  Gebühr  gemäß  §§  204  bis  208  auch  gegenüber  den
in  §  13  Nr.  4,  5  bezeichneten  juristischen  Personen  oder  deren  Vertretern  vorbehalten.


407

Gebührenfreiheit.
a)  persönliche.
        <pb n="439" />
        408

b)  sachliche.

8  16.

Sind  bei  einem  Geschäfte  mehrere  Personen  beteiligt,  so  darf  die  einem
Beteiligten  nach  88  13,  14  zustehende  Gebührenfreiheit  dem  anderen  Beteiligten
nicht  zum  Nachteile  gereichen.

Fallen  die  erwachsenden  Kosten  demjenigen  zur  Last,  dem  die  Gebühren—
freiheit  zusteht,  so  sind  Gebühren  überhaupt  nicht  zu  erheben  und  bereits
erhobene  Gebühren,  einschließlich  etwa  geleisteter  Vorschüsse,  zurückzuzahlen.

§  17.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:

1.  für  alle  gerichtlichen  Handlungen,  die  ausschließlich  den  öffentlichen
Dienst  des  Staats  oder  der  Kirche,  insbesondere  auch  die  Handhabung
  der  Dienstaufsicht  betreffen;

2.  für  die  Verhandlungen  wegen  Bestimmung  des  zuständigen  Gerichts
(§  5  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit,  Art.  11  des  zugehörigen  Ausführungsgesetzes):

3.  für  die  gerichtlichen  Handlungen,  die  die  Sicherstellung  oder  die  Beitreibung
  von  Kosten,  öffentlichen  Abgaben  oder  anderen  öffentlichen
Gefällen  betreffen,  einschließlich  der  Einzeichnung  von  Hypotheken,  sowie
für  die  Löschung  solcher  Hypotheken;

4.  für  die  gerichtlichen  Handlungen,  die  die  Sicherheitsleistung  für  den
Großherzoglichen  Fiskus  oder  für  Großherzogliche  Staatsanstalten
oder  für  eine  juristische  Person,  der  nach  §  13  Nr.  4,  5  Gebührenfreiheit
  zusteht,  seitens  der  zu  ihnen  in  einem  Dienst-,  Pacht-,  Mietoder
  anderen  Vertragsverhältnisse  stehenden  Personen  oder  die  Aufhebung
  oder  Rückgewähr  einer  solchen  Sicherheitsleistung  zum  Gegenstande
  haben;

5.  für  die  gerichtlichen  Handlungen,  die  die  Sicherheitsleistung  seitens
eines  Vormunds,  Pflegers  oder  Beistands  zum  Gegenstande  haben;

6.  für  die  zwecks  Aufnahme  in  die  allgemeine  Waisenversorgungsanstalt
von  den  Amtsgerichten  auszustellenden  Vermögenszeugnisse  einschließlich
der  Vorverhandlungen;
        <pb n="440" />
        409

7.  für  die  Verhandlungen  behufs  Legalisation  der  von  einer  Behörde  des

Großherzogtums  zum  Gebrauch  im  Ausland  ausgestellten  Zeugnisse  und
sonstigen  Urkunden.

Die  Vorschriften  anderer  Gesetze,  die  noch  für  andere  Rechtsangelegen—
heiten  Gebührenfreiheit  gewähren,  bleiben  unberührt.

Die  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  gemäß  88  204  bis  208,  bPleibt
auch  in  den  nach  Abs.  1,  2  gebührenfreien  Angelegenheiten  vorbehalten.

8  18.

Die  Gebührenfreiheit  entbindet  nicht  von  der  Zahlung  der  Auslagen.  „  Erstattung  der
Jedoch  werden,  soweit  nach  §§  3,  13,  14,  17,  20,  39  Gebühren  nicht  zu  bührengsreien  Anerheben
  sind,  auch  Schreib=  und  Postgebühren  für  die  Staatskasse  nicht  erhoben.  elegenheiten.

8  19.

Die  Gerichte  sind,  unbeschadet  der  Vorschriften  über  die  Erteilung  des  Außzeransatzlaffen
Armenrechts,  befugt,  offenbar  unbeibringliche  Kosten  außer  Ansatz  zu  lassen.  znd  Mederschlagen
Eine  Nachforderung  der  Kosten  vor  Eintritt  der  Verjährung  wird  dadurch  Auslagen.
nicht  ausgeschlossen.

§  20.

Die  Gerichte  sind  befugt,  Gebühren  und  Auslagen,  die  durch  eine
unrichtige  Behandlung  der  Sache  ohne  Schuld  der  Beteiligten  entstanden  sind,
niederzuschlagen,  und  für  die  Zurücknahme  eines  Antrags  oder  für  den  einen
Antrag  zurückweisenden  Bescheid  Gebührenfreiheit  zu  gewähren,  wenn  der
Antrag  auf  nicht  anzurechnender  Unkenntnis  der  Verhältnisse  oder  auf  Unwissenheit
  beruht.

8  21.

Die  Gerichte  sind  befugt  anzuordnen,  daß  Auslagen,  die  durch  eine  von
Amtswegen  veranlaßte  Terminsverlegung  oder  durch  eine  begründet  befundene
Beschwerde  oder  durch  Erinnerungen  entstanden  sind,  von  der  Partei  nicht
einzufordern  sind.

§  22.

Hat  ein  Gerichtsschreiber,  gesetzlicher  Vertreter,  Rechtsanwalt  oder  anderer
Bevollmächtigter,  ein  Gerichtsvollzieher  oder  ein  Gerichtsdiener  Auslagen  durch
grobes  Verschulden  veranlaßt,  so  kann  er  durch  das  Gericht  zu  deren  Tragung
        <pb n="441" />
        410

Fälligkeit  der

Kosten.

Kostenvorschußpflicht.


verurteilt  werden.  Vor  der  Entscheidung  ist  der  Beteiligte  zu  hören.  Die
Entscheidung  erfolgt  gebührenfrei.

Gegen  die  Entscheidung  findet  die  sofortige  Beschwerde  statt.  Die  Vorschriften
  des  §  4  finden  Anwendung.

8  23.

Soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  werden  die
Gebühren  mit  Beendigung  des  gebührenpflichtigen  Geschäfts,  die  Auslagen
mit  ihrer  Entstehung  fällig.

Gebühren,  die  nach  Kalenderjahren  oder  Rechnungsjahren  anzusetzen  sind,
werden  je  mit  dem  Schlusse  des  Kalender=  oder  Rechnungsjahrs  fällig.

8  24.

Bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  bare
Auslagen  verbunden  sind,  ist  ein  zu  deren  Deckung  hinreichender  Vorschuß
von  dem  Antragsteller  zu  zahlen.  Die  Höhe  des  Vorschusses  bestimmt  das
Gericht.

Das  Gericht  kann  die  Vornahme  der  Handlung  von  der  Zahlung  des
Vorschusses  abhängig  machen,  sofern  nicht  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  mit  der
Verzögerung  ein  nicht  zu  ersetzender  Nachteil  verbunden  ist.  Über  Einwendungen
  gegen  eine  derartige  Anordnung  wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  vorzuschießenden  Beträge  bleibt
bestehen,  auch  wenn  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  anderen  auferlegt  oder
von  einem  anderen  übernommen  sind.  Ingleichen  findet  eine  Zurückzahlung
des  geleisteten  Vorschusses  nur  insoweit  statt,  als  der  Betrag  des  Vorschusses
den  bei  Beendigung  des  Geschäfts  in  Ansatz  kommenden  Betrag  an  Gebühren
und  Auslagen  übersteigt.  Die  Vorschrift  in  §  16  Abs.  2  bleibt  unberührt.

§  25.

Ausländer,  die  die  Vornahme  einer  gebührenpflichtigen  Handlung  beantragen,
  haben  neben  dem  im  §  24  bestimmten  Auslagenvorschuß  einen
Gebührenvorschuß  in  Höhe  der  für  die  Verrichtung  geschuldeten  Gebühr  zu
zahlen.
        <pb n="442" />
        411

Die  Vorschriften  des  §  24  Abs.  2,  3  sowie  die  Vorschriften  des  §  85
Abs.  2  Nr.  1  und  Abs.  3  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  finden  entsprechende

  Anwendung.
§  26.

Alle  nicht  von  Amtswegen  zu  erteilenden  Zeugnisse,  Ausfertigungen  und  Zurückbehaltung
Abschriften  sind  in  der  Regel  erst  nach  Entrichtung  der  in  der  Sache  er-  zur  Jahlung  der
wachsenen  Kosten,  einschließlich  der  Kosten  des  zu  Grunde  liegenden  Geschäfts,  "
dem  Empfangsberechtigten  auszuhändigen.  Das  Gleiche  gilt,  soweit  gerichtliche
  Urkunden  in  Urschrift  hinausgegeben  werden,  von  der  Aushändigung  der
Urschrift.

Nötigenfalls  wird  über  die  Aushändigung  im  Aufsichtsweg  entschieden.

8  27.

Soweit  in  dem  Gesetze  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  ein  Spielraum  Wahl  desKtosten
innerhalb  eines  gesetzlichen  Mindest-  und  Höchstbetrags  gelassen  ist,  ist  der  auent  geuer  Fisl
Ansatz  unter  Berücksichtigung  des  Vermögensinteresses  der  Beteiligten  einerseits  M#et,  und
und  der  Mühewaltung  des  Gerichts  andererseits  von  dem  Gerichte  nach
freiem  Ermessen  zu  bestimmen.

8  28.
Soweit  für  den  Gebührenansatz  der  Wert  des  Gegenstands  maßgebend  Wertsberechnung.

ist,  wird  dieser  von  dem  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.

8  29.

Für  die  Wertsberechnung  ist,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  der
Zeitpunkt  der  Fälligkeit  der  Gebühren  entscheidend.

Maßgebend  für  den  in  Ansatz  zu  bringenden  Wert  ist  nur  der  Hauptgegenstand
  des  Geschäfts.  Früchte,  Nutzungen,  Zinsen,  Schäden,  Vertragsstrafen
  und  Kosten  werden  nur  berücksichtigt,  wenn  sie  für  sich  den  Gegenstand
  eines  besonderen  Geschäfts  bilden.

§  30.
Bei  der  Berechnung  des  Werts  einer  Sache  ist  nur  der  gemeine  Wert
in  Betracht  zu  ziehen.  Der  Wert  der  Sache  ist  auch  dann  maßgebend,
wenn  deren  Besitz  den  Gegenstand  des  Geschäfts  bildet.  Handelt  es  sich  um

den  Anteil  an  einer  Sache,  so  ist  nur  der  Wert  dieses  Anteils  maßgebend.
1909  65
        <pb n="443" />
        412.

Bei  kurshabenden  Wertpapieren  ist  der  Tageskurs  als  Wert  anzusehen.
Die  Umrechnung  der  in  anderer  als  Reichswährung  angegebenen  Summen
erfolgt  nach  den  für  die  Erhebung  des  Wechselstempels  vom  Bundesrate  festgesetzten
  Mittelwerten  und,  soweit  solche  nicht  bestimmt  sind,  nach  dem  laufenden
  Kurse.

Handelt  es  sich  um  den  Verkauf  einer  Sache,  so  ist  als  Wert  der  Betrag
des  vereinbarten  Kaufpreises  unter  Hinzurechnung  des  Werts  vorbehaltener
Nutzungen  und  ausbedungener  Nebenleistungen  in  Ansatz  zu  bringen.  Bei
Grundstücken  ist  dem  für  das  Grundstück  bedungenen  Kaufpreise  der  Kaufpreis
  für  die  Zubehörstücke  zuzurechnen,  an  welchen  der  Erwerber  mit  dem
Eigentum  an  dem  Grundstücke  das  Eigentum  erlangt.

Ist  die  Vermutung  begründet,  daß  der  Kaufpreis  dem  Gerichte  gegenüber
  auf  einen  geringeren  Betrag  angegeben  sei,  als  der  Käufer  in  Wahrheit
  zu  leisten  hat,  oder  daß  der  Kaufpreis  in  freigebiger  Absicht  niedriger
bestimmt  sei,  als  der  wahre  Wert  der  Sache  beträgt,  so  ist  der  letztere  Wert
(Abs.  1)  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  Auszugs=  (Leibgedings-,  Leibzuchts-,  Altenteils-)  Verträgen  sind  bei
der  Veranschlagung  der  übernommenen  Auszugsleistungen  Wohnung,  Heizung
und  Beleuchtung  nur  dann  besonders  zu  berechnen,  wenn  eine  abgesonderte
Wohnung  bedungen  ist.  Bei  solchen  Verträgen  ist  an  Stelle  des  nach  Abs.
3  Satz  1  berechneten  Werts  der  gemeine  Wert  des  abgetretenen  Grundstücks
in  Ansatz  zu  bringen,  wenn  er  niedriger  ist.

§  31.

Der  Wert  eines  Pfandrechts,  einer  Hypothek  oder  einer  sonstigen  Sicherstellung
  einer  Forderung  wird  bestimmt  durch  den  Betrag  der  zu  sichernden
Forderung.  Bedingte  Forderungen  werden  wie  unbedingte  behandelt.  Hat
der  Gegenstand  des  Pfandrechts  einen  geringeren  Wert,  so  ist  dieser  maßgebend.


Bei  Vorrangseinräumungen  ist  der  Wert  des  vortretenden  Rechts  und,
wenn  der  Betrag  des  zurücktretenden  Rechts  der  geringere  ist,  dieser  maßgebend.

8  32.

Der  Wert  einer  Grundschuld  wird  durch  deren  Betrag,  der  Wert  einer
Rentenschuld  durch  den  Betrag  der  Ablösungssumme  bestimmt.
        <pb n="444" />
        g  33.

Der  Wert  einer  Grunddienstbarkeit  wird  durch  den  Wert,  den  diese  für
das  Grundstück  des  Berechtigten  hat,  und,  wenn  der  Betrag,  um  welchen  sich
der  Wert  des  belasteten  Grundstücks  durch  die  Dienstbarkeit  mindert,  größer
ist,  durch  diesen  Betrag  bestimmt.

8  34.

Der  Wert  eines  Miet=  oder  Pachtrechts  wird  durch  den  Betrag  des  auf
die  gesamte  Miet=  oder  Pachtzeit  fallenden  Zinses  und,  wenn  der  fünfundzwanzigfache
  Betrag  des  einjährigen  Zinses  geringer  ist,  durch  diesen  Betrag
bestimmt.

Bei  unbestimmter  Dauer  der  Miet=  oder  Pachtzeit  wird  der  dreifache
Betrag,  bei  landwirtschaftlichen  Grundstücken  der  fünffache  Betrag  des  einjährigen
  Zinses  der  Wertsberechnung  zu  Grunde  gelegt.  Ist  jedoch  die  Kündigung
  erst  für  einen  späteren  Zeitpunkt  zulässig,  so  ist  dieser  Zeitpunkt
maßgebend.

8  365.
Der  Wert  des  Rechts  auf  wiederkehrende  Nutzungen  oder  Leistungen  wird
nach  dem  Werte  des  einjährigen  Bezugs  berechnet,  und  zwar
auf  den  zwölfundeinhalbfachen  Betrag,  wenn  der  künftige  Wegfall  des
Bezugsrechts  gewiß,  die  Zeit  des  Wegfalls  aber  ungewiß  ist;

auf  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag  bei  unbeschränkter  oder  bestimmter
Dauer  des  Bezugsrechts;  bei  bestimmter  Dauer  des  Bezugsrechts  ist  der
Gesamtbetrag  der  künftigen  Bezüge  maßgebend,  wenn  er  der  geringere  ist.

Bei  den  auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruhenden  Unterhaltsansprüchen  wird
der  Wert  des  Rechts  auf  die  wiederkehrenden  Leistungen,  falls  nicht  der  Ge—
samtbetrag  der  künftigen  Bezüge  geringer  ist,  auf  den  fünffachen  Betrag  des
einjährigen  Bezugs  berechnet.  Das  Gleiche  gilt  bei  den  nach  den  88  843,
844  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach  den  §§  3,  3  a,  7  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verbindlichkeit  zum  Schadenersatze  für  die  bei  dem  Betriebe  von
Eisenbahnen,  Bergwerken  usw.  herbeigeführten  Tötungen  und  Körperverletzungen,
vom  7.  Juni  1871  zu  entrichtenden  Geldrenten.

Kommt  jedoch  das  Recht  oder  die  Geldrente  innerhalb  eines  Jahrs  seit

der  Fälligkeit  der  Gebühren  in  Wegfall,  so  wird  der  Wert  des  Rechts  oder
657

413
        <pb n="445" />
        414

der  Rente  nur  nach  dem  Werte  des  einjährigen  Bezugs  bestimmt  und  das
Zuvielgezahlte  erstattet.
8  36.
Der  Wert  eines  ablösbaren  Rechts,  das  keine  Rentenschuld  (§  32)  ist,
wird  durch  den  Betrag  der  Ablösungssumme  bestimmt.

–  37.

Für  Rechte  an  Grundstücken  ist  der  Wert  des  Grundstücks  maßgebend,
falls  dieser  geringer  ist  als  der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  sich  ergebende
  Wert  des  Rechts.

8  38.

Bei  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheiten  wird  der  Wert  des  Gegen—
stands  zu  2000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger  oder  höher  angenommen.

Ist  mit  einer  nicht  vermögensrechtlichen  Angelegenheit  eine  mit  ihr
zusammenhängende  vermögensrechtliche  verbunden,  so  ist  nur  ein  Wert,  und
zwar  der  höhere,  maßgebend.

§  39.

Wertsfestsetzung.  Soweit  eine  Festsetzung  des  Werts  infolge  eines  Antrags  des  Kostenschuldners
  oder  nach  der  Natur  des  Gegenstands  erforderlich  wird,  erfolgt  diese
Festsetzung  gebührenfrei  durch  Beschluß  des  Gerichts.  Die  Festsetzung  kann
von  dem  Gerichte,  das  sie  getroffen  hat,  sowie  von  dem  Gerichte  der  höheren
Instanz  von  Amtswegen  geändert  werden.

8  40.

Der  Kostenschuldner  ist  verpflichtet,  die  zur  Feststellung  des  Werts
erforderlichen  Angaben  zu  machen.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von
Amtswegen  eine  Beweisaufnahme  anordnen,  insbesondere  die  Einnahme  des
Augenscheins  und  die  Begutachtung  durch  Sachverständige.

Hat  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden,  so  ist  in  dem  Beschlusse,  durch
welchen  der  Wert  festgesetzt  wird,  über  deren  Kosten  zu  entscheiden.  Die  Kosten
können  ganz  oder  teilweise  einem  Beteiligten  zur  Last  gelegt  werden,  der  durch
Unterlassung  der  ihm  obliegenden  Wertsangabe  oder  durch  unrichtige  Wertsangabe,
  unbegründetes  Bestreiten  der  Wertsangabe  oder  unbegründete  Beschwerde
  die  Beweisaufnahme  veranlaßt  hat.
        <pb n="446" />
        45

8  41.

Gegen  die  in  §  39  bezeichnete  Entscheidung  des  Gerichts  findet  die  Beschwerde
  nach  den  Vorschriften  des  §  4  statt.

8  42.

Der  Mindestbetrag  einer  Gebühr  ist,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  Mindestbetrag
Z  .  .  ,  «undAbrtmbuuq
anderes  bestimmt  ist,  20  Pfennig.  Pfennigbeträge,  die  ohne  Bruch  nicht  der  Gebühren.
durch  zehn  teilbar  sind,  werden  auf  den  nächst  höheren  durch  zehn  teilbaren
Betrag  abgerundet.
8  43.

Soweit  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  Gebühren  nach  Maß-  Gebührenberech—
S.:  .  —  »-  —  .  »  nung  nach  Maßeineinheiten
  (nach  Seiten  eines  Schriftstücks,  nach  Stunden  eines  Geschäfts,  heiten.
nach  je  hundert  Mark  und  dergleichen)  zu  berechnen  sind,  wird  jede  angefangene

Maßeinheit  für  voll  gerechnet.

Zweiter  Abschnitt.

Gerichtliche  Urkunden.

8  44.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  einseitiger  Erklärungen  und  einseitiger  Einseitige  Er-%
  ..  .  »  »  .’  .ktarungennnbeius
Verträge  wird,  soweit  nicht  besondere  Ansätze  in  diesem  Gesetze  vorgesehen  sind,  seitige  Verträge.

die  im  Tarif  A  bestimmte  Gebühr  erhoben.

8  46.
Für  die  Beurkundung  zweiseitiger  Verträge  kommt  die  doppelte  Gebühr  tri  weiseitige  Verdes
  Tarifs  A  in  Ansatz.  Zweiseitige  Verträge  im  Sinne  dieses  Gesetzes  "
sind  alle  Verträge,  in  welchen  nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  von  beiden
Seiten  Verpflichtungen  übernommen  werden.
Eheverträge  gelten  für  den  Gebührenansatz  stets  als  zweiseitige  Verträge.

§  46.

Wird  ein  zweiseitiger  Vertrag  beurkundet,  ohne  daß  beide  Teile  gleichzeitig
  anwesend  sind,  so  werden  für  die  Beurkundung  des  Antrags  fünfzehn
        <pb n="447" />
        416

Zehnteile,  für  die  Beurkundung  der  Annahme  des  Antrags  fünf  Zehnteile
der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  47.

Ermäßigung  der  fü  «  ’  «  ·  «.  -
Nä##  si  "h.  *  Nur  fünf  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  werden  er
knmie  Heureun-  hoben:

"  1.  für  die  Beurkundung  von  Vollmachten,  Aufträgen  und  Ermächtigungen;

2.  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder  Erklärungen,
  die  für  sich  kein  besonderes  Geschäft  bilden,  falls  die
Beurkundung  durch  dasselbe  Gericht  erfolgt;

3.  für  die  Beurkundung  der  Wiederaufhebung  eines  noch  von  keiner  Seite
erfüllten  Vertrags;

4.  für  jede  besondere  Urkunde,  in  welcher  die  Zustimmung  einzelner  Teilnehmer
  zu  einer  bereits  beurkundeten  Erklärung  beurkundet  wird.

48.

Beurkundungen  wei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  werden  erhoben:
in  Grundbuch“,  3  Zeh  f  a  h  h

Ubereignungs  ·  und  1.  für  die  Beurkundung  einer  Auflassung;
Hypothekenfachen.

2.  für  die  Beurkundung  von  Anträgen  auf  Eintragungen  oder  Löschungen
im  Grundbuch  oder  im  Schiffsregister  sowie  von  Eintragungs=  und
Löschungsbewilligungen  oder  der  Zustimmungen  nach  §  27  der  Grundbuchordnung
  oder  nach  §  105  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit;  ·
für  die  Beurkundung  der  Vollmacht  zu  einer  Auflassung:

4.  soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  für  die
Beurkundung  der  Anträge,  Bewilligungen  und  sonstigen  Erklärungen,
die  den  Erwerb  oder  den  Verlust  des  Eigentums  an  einem  Grundstück
oder  die  Begründung,  Übertragung,  Belastung,  Änderung  oder  Aufhebung
eines  Rechts  an  einem  Grundstück  oder  eines  Rechts  an  einem  solchen
Rechte  zum  Gegenstande  haben.

Für  die  vorstehend  unter  Nr.  1  bis  4  bezeichneten  Beurkundungen  wird
eine  besondere  Gebühr  nicht  erhoben,  wenn  gleichzeitig  das  zu  Grunde  liegende
Rechtsgeschäft  beurkundet  wird.
        <pb n="448" />
        8  49.

In  Hypotheken-,  Grundschuld=  und  Rentenschuldsachen  werden  neben  der
Gebühr  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts  besondere
Gebühren  für  die  Beurkundung  der  Bürgschaftsleistung  eines  Ehegatten,  für
die  Beurkundung  einer  Vollmacht  zum  Geldempfang  oder  für  die  Ausstellung
eines  Zeugnisses  darüber,  daß  der  beigebrachte  Würderungsschein  von  den  verpflichteten
  Ortstaxatoren  herrührt,  nicht  erhoben.

8  50.

Werden  in  einer  Urkunde  mehrere  Rechtsgeschäfte  beurkundet,  so  wird  für
jedes  Geschäft  die  nach  dessen  Art  und  dem  Werte  des  Gegenstands  zu  berechnende
  Gebühr  besonders  erhoben.

Werden  in  einer  Urkunde  mehrere  Erklärungen  beurkundet,  die  dergestalt
in  innerem  Zusammenhange  stehen,  daß  sie  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft
bilden,  so  werden  die  in  den  §§  44  bis  48  bestimmten  Gebühren  nur  einmal
erhoben.  Beziehen  sich  die  mehreren  Erklärungen  auf  verschiedene  Gegenstände,
so  ist  für  die  Gebührenberechnung  deren  Gesamtwert  maßgebend.

Im  Zweifel  ist  anzunehmen,  daß  alle  in  einer  Urkunde  zusammengefaßten
Erklärungen,  die  sich  auf  denselben  Gegenstand  beziehen  oder  die  rechtlichen
Beziehungen  derselben  Personen  betreffen,  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  bilden.

8  BI.

Wird  mit  der  Beurkundung  eines  Rechtsgeschäfts  in  derselben  Urkunde
die  Beurkundung  einer  Erklärung  eines  Dritten  verbunden,  die  sich  auf  dieses
Rechtsgeschäft  bezieht,  so  werden  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  des
Dritten  nur  drei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Der  ermäßigte  Satz  des  Abs.  1  kommt  namentlich  zur  Anwendung  bei
Bürgschaftserklärungen,  Vorrangseinräumungen,  Anerkennung  einer  abgetretenen
Forderung  seitens  des  Schuldners  und  dergleichen.

§  52.
Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  ist  der  Wert  des  Rechtsverhältnisses
maßgebend,  dessen  Begründung,  Ubertragung,  Feststellung  oder  Aufhebung
den  Gegenstand  des  Rechtsgeschäfts  bildet.  Handelt  es  sich  um  Anderungen

47

Beurkundung
mehrerer  Grklärungen

  in  einer
Urkund

nde.

Wertsberechnung.
        <pb n="449" />
        418

eines  bestehenden  Rechtsverhältnisses,  so  ist  der  Wert  maßgebend,  den  die
Änderung  für  die  Beteiligten  hat;  soweit  ein  bestimmter  Geldwert  nicht  er—
hellt,  findet  die  Vorschrift  des  §  38  entsprechende  Anwendung,  mit  der  Maßgabe,
  daß  der  Wert  des  von  der  Anderung  betroffenen  Rechtsverhältnisses
nicht  überschritten  werden  darf.  Für  die  Berechnung  der  im  §  51  bestimmten
Gebühr  ist  der  Wert  der  Erklärung  des  Dritten  maßgebend.

Bei  zweiseitigen  Verträgen  kommt  nur  der  Wert  der  Leistung  des  einen
Teils,  und,  wenn  der  Wert  der  beiderseitigen  Leistungen  ein  verschiedener  ist,
der  höhere  in  Betracht.

Werden  nur  die  zustimmenden  Erklärungen  einzelner  Teilnehmer  beurkundet
  (§  47  Nr.  4,)  so  kommen  nur  deren  Anteile  in  Betracht.

Bei  der  Beurkundung  einer  zum  Eintrag  in  das  Handelsregister  oder
in  ein  anderes  öffentliches  Register  bestimmten  Anmeldung  findet,  soweit  ein
beftimmter  Geldwert  aus  der  Anmeldung  nicht  ersichtlich  ist,  die  Vorschrift
des  §  38  entsprechende  Anwendung.

Unter  entsprechender  Anwendung  der  Vorschriften  des  §  38  ist  auch  der
Wert  einer  Generalvollmacht  zu  bestimmen.

Bei  Vollmachten  zum  Abschluß  eines  bestimmten  Rechtsgeschäfts  wird
der  für  dieses  maßgebende  Wert  der  Gebührenberechnung  zu  Grunde  gelegt.

Bei  einer  Generalvollmacht  sowohl  wie  bei  einer  sonstigen  Vollmacht  ist
der  Wert  höchstens  auf  50,000  —  anzunehmen.  Bei  einer  von  mehreren  ausgestellten
  Vollmacht  ist  für  den  einzelnen  nur  dessen  Anteil  maßgebend.

8  53.

Anerkennung  Für  die  Beurkundung  der  Anerkennung  des  Inhalts  einer  schriftlich  abm-m
  gefaßten  Erklärung  oder  eines  schriftlich  abgefaßten  Vertrags  kommt  nur  die
Hälfte  der  Gebühr  in  Ansatz,  die  für  die  Beurkundung  der  Erklärung  oder

des  Vertrags  zu  berechnen  sein  würde.

Werden  bei  der  Anerkennung  ergänzende  oder  abändernde  Erklärungen
beurkundet,  so  sind  für  die  Beurkundung  dieser  Erklärungen  nach  deren  Werte
zusätzlich  die  dafür  bestimmten  Gebühren  zu  erheben.  Sind  die  Ergänzungen
oder  Abänderungen  unwesentlich,  so  ist  von  der  Erhebung  zusätzlicher  Gebühren
abzusehen.
        <pb n="450" />
        419

Insgesamt  darf  jedoch  an  Gebühren  nicht  mehr  erhoben  werden,  als
für  die  Beurkundung  einer  neuen  Erklärung  oder  eines  neuen  Vertrags  unter

Berücksichtigung  der  Zusätze  und  Änderungen  zu  erheben  sein  würde.

8  54a.

Für  die  Beglaubigung  von  Unterschriften  oder  Handzeichen  werden  zwei  e  anblgun  den
Zehnteile,  wenn  es  sich  aber  um  einen  zweiseitigen  Vertrag  handelt,  drei  Zehn-Handzeichen.
teile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr,  in  den  Fällen  des  §  48  jedoch
nicht  mehr  als  die  dort  bestimmten  Gebühren  erhoben.  Die  Vorschriften  der
§§  50,  52  finden  entsprechende  Anwendung.

Für  die  Beglaubigung  der  zum  Schuldbuche  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
  einzureichenden  Anträge  sind  im  höchsten  Satz  3  M  zu  erheben.

Dieser  Höchstsatz  darf  auch  bei  der  Beglaubigung  der  zum  Reichsschuldbuch
  einzureichenden  Anträge  nicht  überschritten  werden  (§  20  Abs.  4  des
Gesetzes  vom  31.  Mai  1891,  betreffend  das  Reichsschuldbuch).

§  55.

Der  Mindestbetrag  der  in  den  §§  44  bis  54  bestimmten  Gebühren  ist

in  allen  Fällen  50  Pfennig.
§  56.

Für  die  Errichtung  eines  Testaments  vor  dem  Richter  werden,  wenn  Verfügungen  von
der  Erblasser  diesem  eine  Schrift  mit  der  mündlichen  Erklärung  übergibt,  Todeswegen.
daß  die  Schrift  seinen  letzten  Willen  enthalte,  fünf  Zehnteile  der  im  Tarif
A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

In  allen  anderen  Fällen  der  Errichtung  eines  Testaments  vor  dem  Richter
kommt  die  volle  im  Tarif  A  bestimmte  Gebühr  in  Ansatz.

57.

Für  die  amtliche  Verwahrung  eines  Testaments  und  die  Erteilung  eines
Hinterlegungsscheins  werden  bei  der  Annahme  zur  Verwahrung  fünf  Zehnteile,
  falls  aber  das  Testament  vor  dem  Richter  errichtet  ist,  nur  ein  Zehnteil
  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  58.

Wird  ein  in  amtliche  Verwahrung  genommenes  Testament  auf  Antrag

dem  Erblasser  zur  Einsicht  vorgelegt,  so  wird  für  die  Vorlegung  und  die
1909  66
        <pb n="451" />
        420

Wiederverwahrung  ein  Zehnteil  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr,  minde—
stens  aber  1  Mark  erhoben.
8  59.
Für  den  Widerruf  eines  Testaments  oder  einer  einzelnen  in  einem  Testa—
ment  enthaltenen  Verfügung,  sowie  für  die  Rückgabe  eines  Testaments  aus

der  amtlichen  Verwahrung  werden  fünf  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimm—

ten  Gebühr  erhoben.  Bei  gleichzeitigem  Widerruf  oder  gleichzeitiger  Rück—
gabe  mehrerer,  von  demselben  Erblasser  errichteter  Testamente  kommt  die
Gebühr  nur  einmal  in  Ansatz.

Wird  die  Rückgabe  unter  gleichzeitiger  Errichtung  oder  Überreichung  einer
anderweiten  Verfügung  von  Todeswegen  beantragt,  so  kommt  für  die  Rück—
gabe  des  Testaments  eine  besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz.

8  60.

Für  die  Errichtung  eines  Erbvertrags  vor  dem  Richter  wird  erhoben:

1.  wenn  der  Erbvertrag  mündlich  erklärt  wird,  das  Zweifache,

2.  wenn  eine  Schrift  mit  der  Erklärung  übergeben  wird,  daß  die  Schrift
den  Erbvertrag  enthalte,  das  Einfache  der  im  Tarif  A  bestimmten
Gebühr.

Die  Vorschriften  der  88  57  bis  59  finden  entsprechende  Anwendung.

Wird  ein  Erbvertrag  mit  einem  anderen  Vertrag  in  derselben  Urkunde
verbunden,  so  findet  die  Vorschrift  in  8  50  Abs.  1  Anwendung.

Im  Falle  der  Verbindung  eines  Erbvertrags  mit  einem  Ehevertrage
kommt  jedoch,  insoweit  beide  denselben  Gegenstand  betreffen,  nur  die  doppelte
Gebühr  des  Tarifs  A  in  Ansatz.

8  6I.

Die  in  den  88  56  bis  60  für  Verfügungen  von  Todeswegen  bestimmten
  Gebühren  sind  nach  dem  Werte  des  Vermögens  des  Verfügenden,  soweit
es  von  der  Verfügung  betroffen  wird,  zur  Zeit  der  Fälligkeit  der  Gebühren
zu  berechnen.

Der  Gebührenberechnung  sind  in  der  Regel  die  Angaben  des  Verfügenden
  über  den  Wert  des  Gegenstands  zu  Grunde  zu  legen.  Stellt  sich  heraus,
daß  infolgedessen  die  Gebühren  zu  niedrig  angesetzt  worden  sind,  so  findet
eine  Nachforderung  auch  noch  nach  Ablauf  der  in  §  5  bestimmten  Frist  statt.
        <pb n="452" />
        421

Bezüglich  dieser  Nachforderung  beginnt  die  Verjährung  erst  mit  dem  Schlusse
des  Jahrs,  in  welchem  die  Eröffnung  oder  die  Rückgabe  der  Verfügung  er—
folgt  ist.
8  62.
Bei  den  im  Fall  einer  Mobilmachung  von  Militärpersonen  errichteten
einseitigen  oder  wechselseitigen  Verfügungen  von  Todeswegen  werden  die  in
den  88  56  bis  60  bestimmten  Gebühren  nicht  erhoben.

8  63.

Für  die  Eröffnung  und  die  Verkündung  eines  Testaments  oder  eines
Erbvertrags  werden  fünf  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.
Werden  mehrere  Verfügungen  des  Erblassers  gleichzeitig  vor  demselben  Gericht
eröffnet,  so  kommt  die  Gebühr  nur  einmal  in  Ansatz.

Bei  Berechnung  der  Gebühr  für  die  Eröffnung  eines  gemeinschaftlichen
Testaments  bleibt  der  Wert  des  Vermögens  des  überlebenden  Ehegatten  außer
Betracht.  Nach  dem  Tode  des  überlebenden  Ehegatten  wird  von  dem  Werte
seines  Nachlasses,  soweit  in  dem  gemeinschaftlichen  Testamente  darüber  verfügt
ist,  eine  weitere  Gebühr  für  die  Eröffnung  erhoben.  Die  Erhebung  der  weiteren
Gebühr  unterbleibt,  wenn  und  insoweit  bei  der  Berechnung  der  Gebühr  für
die  Eröffnung  des  gemeinschaftlichen  Testaments  der  Wert  des  Vermögens  des
überlebenden  Ehegatten  berücksichtigt  worden  ist.

Die  etwaige  Zurückbringung  des  Testaments  oder  Erbvertrags  in  die
amtliche  Verwahrung  (88  2273,  2300  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  erfolgt
gebührenfrei.

Für  ein  Verfahren  nach  §  2259  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
und  §  83  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
  werden  neben  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  besondere  Gebühren
nur  in  Gemäßheit  der  §§  185,  186  erhoben.

Die  Kosten  der  Eröffnung  einer  Verfügung  von  Todeswegen  können  aus
dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung  der  Kosten  haften  die
Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.

8  64.
Für  die  Beurkundung  eines  Stiftungsgeschäfts  unter  Lebenden  wird  das  W.
Zweifache  der  im  Tarif  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.  misse.
667
        <pb n="453" />
        422

Beurkundung  in

Generalversammlungen
  u.  dal.

Bescheinigungen.
Abnahme  von  Ei-Bei

  Stiftungen,  die  einem  gemeinnützigen  oder  wohltätigen  Zwecke  gewidmet
  sind,  kann  das  Staatsministerium  eine  Ermäßigung  der  Gebühr  eintreten
  lassen  oder  gänzliche  Gebührenfreiheit  gewähren.

Die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  kommt  auch  für  die  Beurkundung  der
Errichtung  eines  Familienfideikommisses  in  Ansatz.

8  65.

Für  die  gerichtliche  Beurkundung  der  Verhandlung  und  Beschlußfassung
in  der  Versammlung  einer  Genossenschaft,  Gesellschaft  oder  eines  Vereins  wird
das  Zweifache  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  gleiche
Gebühr  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundung  der  Beschlüsse  des  Ausfsichtsrats
  oder  eines  anderen  Organs  der  Vereinigung.

Bei  der  Gebührenberechnung  ist,  sofern  ein  bestimmter  Geldwert  nicht
erhellt,  der  Wert  des  Gegenstands  zu  20000  Mark,  ausnahmsweise  niedriger
oder  höher,  jedoch  nicht  unter  1000  Mark  anzunehmen.

Die  Bestimmungen  der  §§  50,  51  finden  entsprechende  Anwendung.
Der  Gesamtbetrag  der  Gebühren  für  die  Beurkundung  der  Verhandlung  und
Beschlußfassung  einer  Versammlung  darf  300  Mark  nicht  übersteigen.

Bei  Genossenschaften,  Gesellschaften  oder  Vereinen,  die  ausschließlich
gemeinnützigen  Zwecken  dienen,  kann  das  Gericht  eine  Ermäßigung  der  in
Abs.  1  bestimmten  Gebühren  bis  auf  die  Hälfte  eintreten  lassen.

8  66.
Die  volle  im  Tarif  A  bestimmte  Gebühr,  wird,  soweit  nicht  besondere

den.  ernehmung  Ansätze  in  diesem  Gesetze  vorgesehen  sind,  erhoben:

von  Zeugen  und
Sachverständigen.

1.  für  die  Erteilung  von  Bescheinigungen  über  Tatsachen  oder  Verhältnisse,
  die  das  Gericht  selbst  wahrgenommen  hat,  sowie  für  die  gerichtliche
  Beurkundung  tatsächlicher  Verhältnisse  und  offenkundiger  Tatsachen
und  Verhältnisse;

2.  für  die  Abnahme  von  Eiden  und  Versicherungen  an  Eidesstatt,  vorbehältlich
  der  Bestimmung  in  §  89  Abs.  2;

3.  für  die  Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen  außerhalb  eines
behördlichen  Verfahrens.
        <pb n="454" />
        423

Neben  der  in  Abs.  1  Nr.  3  bestimmten  Gebühr  kommt  eine  besondere
Gebühr  für  die  Beeidigung  des  Sachverständigen  (Art.  4  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)
nicht  in  Ansatz.

867.

Für  die  gerichtliche  Aufnahme  eines  Vermögens=  oder  Nachlaßverzeich-  Woelalmahme  von
nisses  werden  nach  dem  Werte  der  verzeichneten  Gegenstände  fünf  Zehnteile  keichnifsen.  Siege-„der
  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Nimmt  das  Geschäft  einen  Zeitaufwand  von  mehr  als  zwei  Stunden

in  Auspruch,  so  erhöht  sich  die  Gebühr  für  die  dritte  und  für  jede  angefangene

weitere  Stunde  um  ein  Zehnteil  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr,  bis

zu  der  vollen  Gebühr  des  Tarifs  A.

68.
Für  die  gerichtliche  Siegelung  eines  Nachlasses  werden  drei  Zehnteile
der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Vorschriften  in  §  67  Abfs.
2  finden  Anwendung.
Für  eine  mit  der  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  verbundene  Siegelung
  wird  neben  der  in  §  67  bestimmten  Gebühr  eine  besondere  Gebühr
nicht  erhoben.  Bei  Berechnung  des  in  §  67  Abs.  2  bestimmten  Zuschlags
ist  der  gesamte  für  beide  Geschäfte  erforderlich  gewesene  Zeitaufwand  maßgebend.

Für  die  Wiederabnahme  der  angelegten  Siegel  (Entsiegelung)  kommt
neben  den  nach  Abs.  1,  2  zu  erhebenden  Gebühren  eine  besondere  Gebühr
nicht  in  Ansatz.  Beschränkt  sich  die  Tätigkeit  des  Gerichts  auf  die  Entsiegelung,
  so  werden  dafür  zwei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr
erhoben.
§  69.
Für  die  Aufnahme  von  Wechsel=  oder  Scheckprotesten  werden  erhoben:  —-bei
  einem  Betrage  bis  100  Mark  einschl.  1  Mark,
5  5  5½  300  5%  5“  2
5  5  7  »  1000  »  »  3
1  1  VF  1  5000  öV"  1  4
„  „  „  10000  „  „  5

1
77
1

VF
        <pb n="455" />
        424

bei  einem  Betrage  bis  20000  Mark  einschl.  6  Mark
7  5  «  „  50000  „  „  7  „
5½  5“  »  »  100000  „  „  8  „
»»  ,,uber100000»  »9»

Die  Gebühr  für  Aufnahme  eines  Wechselprotestes  ist  auchd  daun  in  Ansatz
  zu  bringen,  wenn  der  Protestbeamte  zwecks  einer  Protesterhebung  die
Person,  gegen  welche  der  Wechsel  zu  protestieren  war,  aufgesucht,  die  Erhebung
  des  Wechselprotestes  sich  aber  durch  Zahlung  oder  in  anderer  Weise
erledigt  hat.  Auf  die  Aufnahme  von  Scheckprotesten  findet  diese  Vorschrift
entsprechende  Anwendung.

Die  Gebühr  erhöht  sich  für  jeden  Weg,  der  zwecks  Nachfrage  nach  dem
Geschäftslokal  oder  der  Wohnung  bei  der  Polizeibehörde  des  Orts  unternommen
  werden  muß  (Art.  91  Abs.  3  Schlußsatz  der  Wechselordnung,  §  16
Abs.  2  des  Scheckgesetzes)  oder  behufs  Aufsuchung  einer  Notadresse  oder  Aufnahme
  einer  Interventionserklärung  sich  nötig  macht,  um  zwei  Zehnteile  der
in  Abs.  1  bestimmten  Sätze,  mindestens  aber  um  50  Pfennig.

8  70.

Beglaubi  r  ie  «  ·  .  ·
von-Näh  äsftttxg  Für  die  Beglaubigung  einer  von  einer  Privatperson  gefertigten  Abschrift

und  Auszügen.  wird  von  jeder  angefangenen  Seite  der  Abschrift  eine  Gebühr  von  10  Pfennig,
mindestens  aber  50  Pfennig  erhoben.
Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  auch  für  auszugsweise  Abschriften.

8  7I.

Sicherstellung  d  ir  di  «  «  -  '  '
Zeitttkserzfne  ätzkcher  Für  die  Beurkundung  behufs  Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine

Pinerivaturkunde  Privaturkunde  vorgelegt  worden  ist  (Art.  43  des  Ausführungsgesetzes  zum
Vergelest  worden  Gesetz  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit),  werden  drei

Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  72.

Zuschlagsaebuhr  Die  sämtlichen  in  diesem  Abschnitte  bestimmten  Gebühren  werden  um
sur  orn  Fall  der  ein  Vierteil  erhöht,  wenn  bei  der  Beurkundung  ein  Dolmetscher  hinzugezogen

Dolmetschers  zu  wird.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  aus  dem

der  Beurkundung.

Grund  unterbleibt,  weil  der  Richter  der  fremden  Sprache  mächtig  ist.
        <pb n="456" />
        426

Die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  bleibt  außer  Ansatz,  wenn
der  Dolmetscher  deshalb  zugezogen  wird,  weil  ein  Beteiligter  stumm  oder  am
Sprechen  verhindert  ist.

Schuldner  der  in  Abs.  1  bestimmten  Zuschlagsgebühr,  sowie  der  durch
die  Zuziehung  des  Dolmetschers  entstandenen  Auslagen  ist  ausschließlich  der
Beteiligte,  der  die  Zuziehung  des  Dolmetschers  oder  die  Verhandlung  in  der
fremden  Sprache  veranlaßt  hat.

Für  die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  besteht  eine  Vorschußpflicht
in  gleichem  Maße,  wie  für  bare  Auslagen.

g  73.

Unterbleibt  die  beantragte  Beurkundung  einer  Erklärung,  nachdem  das  Ergebnislose
Gericht  darüber  mit  den  Beteiligten  verhandelt  hat,  so  werden  fünf  Zehnteile  Verhandlungen.
der  für  die  Beurkundung  bestimmten  Gebühr  bis  zum  Höchstbetrage  von  20
Mark  erhoben.

8  74.
Gebühren  werden  nicht  erhoben:  Gebührenfreie

»  «  .  Beurkundungen.
1.  für  das  dem  Reichsfiskus,  dem  Großherzoglichen  Fiskus  (landschaftlichen
  Fiskus,  Kammerfiskus,  Kronfiskus)  oder  einer  Großherzoglichen
Staatsanstalt  zu  erteilende  gerichtliche  Empfangsbekenntnis  eines
Gläubigers;

2.  für  die  Beurkundung  von  Dienst-,  Pacht-,  Miet=  oder  Werkverträgen
mit  dem  Großherzoglichen  Fiskus  oder  einer  Großherzoglichen  Staatsanstalt
  oder  mit  einer  juristischen  Person,  der  nach  §  13  Nr.  4,  5
Gebührenfreiheit  zusteht,  einschließlich  der  Beurkundung  der  Unterwerfung
  unter  die  sofortige  Zwangsvollstreckung,  sowie  für  die  Beurkundung
  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder  Bestimmungen  zu
einem  solchen  Vertrage;

3.  für  die  Abnahme  der  Versicherung  an  Eidesstatt  in  den  Fällen  des
§  67  Abs.  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
        <pb n="457" />
        426
Dritter  Abschnitt.

Registerführung.

8  76.

Handelsregister.  Für  die  Eintragungen  in  das  Handelsregister  werden  folgende  Gebühren
1.  Eintragungen.  erhoben:

1.  Bei  Einzelkaufleuten:
a)  für  die  Eintragung  der  Firma,
wenn  der  Jahresertrag  des  Handelsgeschäfts  den  Betrag

  von  1500  Mark  nicht  übersteigt  10  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  1500  Mark  bis  einschlißlich

4000  Mark  20  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  4000  Mark  bis  einschließlich

10000  Mark  30  Mark;
bei  einem  Ertrag  über  10  000  Mark  bis  tnschi  hih

20000  Marr  ..  .  ...«50-Mark-;-bei
  einem  Ertrag  über  20000  Mart  .  .  .  .  100  Mark;

b)  für  jede  spätere  Eintragung  die  Hälfte  der  Sätze  unter  a.

2.  Bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften,  Versicherungsvereinen
  auf  Gegenseitigkeit,  sowie  bei  den  handeltreibenden  juristischen
Personen,  deren  Eintragung  nach  §  33  Abs.  1  des  Handelsgesetzbuchs
zu  erfolgen  hat:

a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft,  des  Vereins  oder  der  juristischen
Person  das  Zweifache  der  Sätze  unter  Nr.  1  aj

b)  für  jede  spätere  Eintragung  die  Sätze  unter  Nr.  1  a.

In  den  Fällen  unter  Nr.  1,  2  gilt  als  Jahresertrag  des  Handelsgeschäfts
  der  Ertrag,  der  nach  Art  und  Umfang  des  Geschäfts  für  das  nächste
Jahr  zu  erwarten  ist,  bei  Löschungen  der  Ertrag,  der  im  letzten  Jahr  erzielt
worden  ist.  Bei  Bemessung  des  Ertrags  entscheidet  das  Gericht  unter  Würdigung
  aller  Umstände,  insbesondere  der  etwa  von  den  Beteiligten  beigebrachten
  Unterlagen,  nach  freiem  Ermessen.

3.  Bei  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  und  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung:
        <pb n="458" />
        427

a)  für  die  Eintragung  der  Gesellschaft  das  Zweifache  der  im  Tarif  A
bestimmten  Gebühr;

b)  für  die  Eintragung  eines  Beschlusses  über  die  Erhöhung  oder  Herabsetzung
  des  Gesellschaftskapitals  das  Einfache  der  im  Tarif  A  bestimmten
  Gebühr;

I)  für  alle  sonstigen  Eintragungen  das  Zweifache  der  Sätze  unter  Nr.  1  a.
Für  die  Berechnung  der  Gebühr  unter  a  ist  der  Betrag  des  Gesellschaftskapitals,

  für  die  Berechnung  der  Gebühr  unter  b  der  Betrag  der

Erhöhung  oder  Herabsetzung  maßgebend.  In  den  Fällen  unter  a  ist

jedoch  mindestens  eine  Gebühr  in  der  Höhe,  wie  sie  nach  Nr.  2  a  zu

berechnen  sein  würde,  in  Ansatz  zu  bringen.

Bei  Aktiengesellschaften,  die  nach  einer  Entscheidung  des  Bundesrats
ausschließlich  gemeinnützigen  Zwecken  dienen  und  deshalb  von  der  Reichsstempelabgabe
  befreit  sind,  kommen  die  vorstehend  bestimmten  Gebühren
nur  zur  Hälfte  in  Ansatz.

8  76.

Erfolgt  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Hauptniederlassung,
  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung,  so  ist  für  die
Eintragung  in  jedes  Register  der  in  §  75  bestimmte  Satz  zu  erheben.  In
den  Fällen  des  §  75  Nr.  Za  wird  jedoch  für  die  Eintragung  in  das  Register
der  Zweigniederlassung  nur  das  Zweifache  der  Sätze  zu  Nr.  1a  erhoben.

Der  im  Falle  der  Eintragung  oder  Aufhebung  einer  Zweigniederlassung
in  das  Register  der  Hauptniederlassung  einzutragende  Vermerk  (§  131  des
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)  ist  gebührenfrei.

§  77.

Erfolgen  auf  Grund  einer  Anmeldung  mehrere  Eintragungen,  die  sich
auf  dieselbe  Firma  oder  Gesellschaft  beziehen,  in  das  Handelsregister  desselben
Gerichts,  so  wird  nur  die  höchste  von  den  für  die  einzelnen  Eintragungen
nach  §  75  zu  berechnenden  Gebühren  erhoben.

8  78.

Die  in  den  88  75  bis  77  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  Ver-2  Bau  chcharakter

bühren.
gütung  für  die  gesamte  mit  der  Eintragung  verbundene  Tätigkeit  des  Register-  ebühren
1909  67
        <pb n="459" />
        428

3.  Gebührenfreie
Eintragungen.

4.  Abschriften  und

Auszüge  aus
dem  Handelsregister.


gerichts,  einschließlich  der  Beurkundung  der  zur  Eintragung  in  das  Handelsregister
  bestimmten  Anmeldungen  und  der  Aufnahme  der  Verhandlung  über
die  Zeichnung  einer  Firma  oder  Unterschrift  sowie  der  gesetzlich  vorgeschriebenen
öffentlichen  Bekanntmachungen  und  der  Benachrichtigung  des  Antragstellers
von  der  erfolgten  Eintragung.
§  79.
Gebühren  kommen  nicht  in  Ansatz:

1.  für  die  Eintragung  der  Konkurseröffnung,  der  Aufhebung  des  Eröffnungsbeschlusses
  sowie  der  Einstellung  oder  Aufhebung  des  Konkurses;

2.  für  eine  nach  den  §§  142  bis  144  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  von  Amtswegen  erfolgende  Löschung
  einer  unzulässigen  oder  nichtigen  Eintragung,  einschließlich  des
voraufgegangenen  Verfahrens;

3.  für  ein  nach  §  141  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  eingeleitetes  Löschungsverfahren,  falls  die  Löschung  infolge
  erhobenen  Widerspruchs  unterbleibt;

4.  für  die  auf  Anzeige  der  zuständigen  Behörde  erfolgende  Eintragung
der  Auflösung  einer  Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  oder  einer
Aktiengesellschaft.  #
Ist  in  den  Fällen  der  Nr.  2  ein  erhobener  Widerspruch  als  unbegründet

  zurückgewiesen  worden,  so  wird  für  das  Verfahren  die  für  die  Löschung
  in  §  75  bestimmte  Gebühr  erhoben.

8  80.

Für  beglaubigte  Abschriften  oder  Auszüge  aus  dem  Handelsregister  sowie
für  eine  auf  Grund  des  Handelsregisters  erteilte  Bescheinigung  ist  eine  Ge—
bühr  von  1  Mark  bis  5  Mark  zu  erheben.  Bei  Abschriften  und  Auszügen
kommen  daneben  Schreibgebühren  in  Ansatz.

Für  die  Erteilung  einfacher  Abschriften  wird  neben  den  Schreibgebühren
eine  Gebühr  von  50  Pfenitig  angesetzt.

Werden  die  zur  Begründung  einer  Anmeldung  vorgelegten  Urkunden
zurückgefordert,  so  werden  für  die  bei  den  Registerakten  zurückzubehaltenden  beglaubigten
  Abschriften  nur  Schreibgebühren  berechnet.  Die  Beglaubigung
        <pb n="460" />
        429

einer  von  den  Beteiligten  zu  den  Registerakten  überreichten  Abschrift  erfolgt
gebührenfrei.
8  81.
Für  Aussuchung  und  Vorlegung  eines  Handelsregistereintrags  oder  eines  5.  Horkeung  des
zum  Handelsregister  eingereichten  Schriftstücks  zur  Einsicht  wird  eine  Gebühr  sters.
von  50  Pfennig  erhoben.
8  82.
Für  die  Eintragungen  in  das  Vereinsregister  werden  erhoben:  „Vereins  un  Gü-1.
  für  die  erste  Eintragung  eines  Vereins  das  Zweifache  der  im  Tarife  B  *9w
bestimmten  Gebühr;
2.  für  die  Eintragungen,  die  sich  auf  die  Mitglieder  des  Vorstands  oder
auf  Liquidatoren  beziehen,  fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
Gebühr;
3.  für  alle  anderen  Eintragungen  die  einfache  im  Tarife  B  bestimmte
Gebühr.
Der  Wert  des  Gegenstands  ist  nach  §  38  zu  bestimmen.

8  83.

Für  die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister  werden  die  im  Tarife
B  bestimmten  Gebühren  erhoben.  Der  Wert  des  Gegenstands  ist,  sofern  ein
bestimmter  Geldwert  nicht  erhellt,  unter  entsprechender  Anwendung  der  Vor—
schriften  des  8  38  zu  bestimmen.

Ist  nach  8  1559  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  oder  nach  Art.  4  des
Einführungsgesetzes  zum  Handelsgesetzbuche  die  Eintragung  in  dem  Register
eines  anderen  Bezirks  zu  wiederholen,  so  kommt  an  Stelle  der  in  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  eine  feste  Gebühr  von  3  Mark  in  Ansatz,  sofern  nicht
die  nach  Abs.  1  zu  erhebende  Gebühr  niedriger  ist.

Die  Eintragungen  in  das  Güterrechtsregister,  die  in  Ansehung  der  zur
Zeit  des  Inkrafttretens  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bestehenden  Ehen  zur
Erhaltung  des  bisherigen  oder  des  auf  Grund  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuch  eintretenden  Güterstands  erforderlich  sind,  erfolgen

ebührenfrei.
gebührenf  s  34.

Im  übrigen  finden  auf  die  Vereins-  und  die  Güterrechtsregister  die  Vorschriften
  der  88  77  bis  81  entsprechende  Anwendung.
677
        <pb n="461" />
        430

Austritts-,  Disfsidenten=
  und  andere
  Register.

Sicherung  eines

Nachlasses.

Nachlaßpfleg.
schaft  und  Nachlaßverwaltung.


§  85.

Für  eine  Eintragung  in  die  Austrittsregister  (Gesetz  vom  10.  April
1895),  sowie  in  das  Dissidentenregister,  einschließlich  des  voraufgegangenen
Verfahrens,  wird  eine  Gebühr  von  3  Mark  erhoben.  Die  Löschungen  erfolgen
  gebührenfrei.

§  86.

Für  die  Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen  aus
den  Austritts-,  Dissidenten=  und  anderen  bei  den  Gerichten  geführten  Registern
sowie  für  deren  Vorlegung  zur  Einsicht  werden  die  in  §§  80,  81  bestimmten
Sätze  erhoben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  nach  §  6  des  Gesetzes  vom  24.
April  1833  über  die  Aufhebung  der  Gütergemeinschaft  angelegten  Verzeichnisse
  der  Ehepaare,  die  Eheverträge  errichtet  haben.

Vierter  Abschnitt.

Nachlaß=  und  Teilungssachen.

8  87.

Für  die  Anordnungen  zur  Sicherung  eines  Nachlasses,  einschließlich  der
Anordnungen  wegen  Aufbewahrung  des  Nachlasses,  Ermittelung  der  Erben
und  Ausantwortung  des  Nachlasses  an  sie,  wird  die  im  Tarife  B  bestimmte
Gebühr  erhoben.

Neben  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  kommen  die  Gebühren  für  die
Siegelung  des  Nachlasses  und  für  die  Aufnahme  eines  Vermögensverzeich—
nisses  besonders  in  Ansatz.

Wird  zur  Sicherung  des  Nachlasses  ein  Pfleger  bestellt  (§  1960  Abs.
2  Schlußsatz  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),  so  kommt  anstatt  der  in  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  die  Gebühr  des  §  88  in  Ansatz.

§  88.
Wird  eine  Nachlaßpflegschaft  oder  eine  Nachlaßverwaltung  angeordnet,
so  finden  die  Vorschriften  des  §  104  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  bei
der  Berechnung  der  Gebühr  der  Wert  des  Nachlasses  zur  Zeit  der  Anordnung
        <pb n="462" />
        431

der  Pflegschaft  oder  der  Verwaltung  ohne  Abzug  der  Schulden  zu  Grunde
zu  legen  ist.
8  89.

Für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  einschließlich  des  vorangegangenen  Erteilung  eines
Verfahrens  wird  die  volle  im  Tarife  B  bestimmte  Gebühr  erhoben.  Wird  Gbscheine  eer
das  Verfahren  mit  einem  Verfahren  zur  Sicherung  des  Nachlasses  oder  einem  scheinigungen.
Erbauseinandersetzungsverfahren  verbunden,  so  werden  nur  fünf  Zehnteile  der
Gebühr  erhoben.

Neben  den  im  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  wird  für  eine  behufs  Erlangung
  des  Erbscheins  abgegebene  Versicherung  au  Eidesstatt  eine  besondere
Gebühr  nicht  erhoben.

Für  die  Einziehung  oder  Kraftloserklärung  eines  Erbscheins  wird,
sofern  nicht  ein  neuer  Erbschein  erteilt  wird,  ein  Zehnteil  der  im  Tarife  B
bestimmten  Gebühr  erhoben.  Für  Ermittelungen  über  die  Richtigkeit  eines
Erbscheins  kommen  Gebühren  nicht  in  Ansatz.

8  90.
Die  Vorschriften  des  §  89  finden  auf  das  Zeugnis  über  die  Fortsetzung
der  Gütergemeinschaft  sowie  auf  das  Zeugnis  über  die  Ernennung  eines
Testamentsvollstreckers  entsprechende  Anwendung.

§  91.

Für  die  nach  den  Gesetzen  über  das  Reichsschuldbuch  und  über  die
Schuldbücher  der  Bundesstaaten  von  einem  Rechtsnachfolger  von  Todeswegen
beizubringende  Bescheinigung,  daß  sie  über  die  eingetragene  Forderung  zu
verfügen  berechtigt  sind,  sowie  für  die  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung
  (§  119  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche)  vorgesehenen
  Zeugnisse  werden  drei  Zehnteile  der  in  §  89  für  die  Erteilung
eines  Erbscheins  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Die  Ausstellung  der  in  den  §§  37,  38  der  Grundbuchordnung  vorgesehenen
  Zeugnisse  erfolgt  gebührenfrei,  wenn  die  Teilung  vom  Gerichte  beurkundet
  oder  bestätigt  ist.

§  92.
Für  das  Verfahren  zur  Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  oder  der  Feststellung  des

an  seiner  Stelle  als  gesetzlicher  Erbe  berufenen  Körperschaft,  Stiftung  oder  Harechts  des  Jio-
        <pb n="463" />
        432

Erbauseinandersetzungsverfahren

und  andere  Auseinandersetzungen.


Anstalt  des  öffentlichen  Rechts  wird,  falls  ein  anderer  Erbe  ermittelt  wird,
von  diesem  die  in  §  89  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  bestimmte  Gebühr
erhoben.  Wird  auf  Grund  dieser  Feststellung  ein  Erbschein  erteilt,  so  ist  hierfür
  eine  besondere  Gebühr  nicht  zu  erheben.

8  93.

In  dem  Verfahren  zur  Vermittelung  der  Auseinandersetzung  unter  Mit—
erben  wird  das  Dreifache  und,  wenn  das  eingeleitete  Verfahren  in  anderer
Weise  als  durch  die  Bestätigung  der  Auseinandersetzung  oder  durch  die  Beur—
kundung  der  vertragsmäßigen  Auseinandersetzung  abgeschlossen  wird,  das  Zwei—
fache  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Die  Gebühren  für  die  Anordnung  einer  Pflegschaft  nach  §  88  des  Reichsgesetzes
  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  für  die  Aufnahme
  eines  Vermögensverzeichnisses,  für  die  Anordnung  einer  Schätzung  oder
Versteigerung  sowie  für  die  Vornahme  einer  Verlosung  oder  Auslofung  werden
  neben  den  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  besonders  erhoben.  Wird  zum
Zwecke  der  Auseinandersetzung  vor  dem  Nachlaßgerichte  mit  einem  Dritten
ein  Vertrag  geschlossen,  so  wird  für  die  Beurkundung  des  Vertrags  von  dem
Dritten  die  Hälfte  der  nach  den  Vorschriften  des  zweiten  Abschnitts  zu  berechnenden
  Gebühr  erhoben.

Wird  einem  abwesenden  Beteiligten  von  dem  Nachlaßgerichte  für  das
Auseinandersetzungsverfahren  ein  Pfleger  bestellt,  so  kommt  dafür  die  in  §  105
bestimmte  Gebühr  in  Ansatz.  Bei  der  Gebührenberechnung  ist  der  Betrag  des
in  dem  Verfahren  auf  den  Abwesenden  entfallenen  Anteils  zu  Grunde  zu
legen.  Ein  Abzug  der  Schulden  findet  nicht  statt.

Für  die  Verhandlungen  zur  Ermittelung  und  Feststellung  der  Nachlaßmasse
  werden  neben  den  in  Abs.  I  bestimmten  Gebühren  besondere  Gebühren
nicht  angesetzt.  Beschränkt  sich  die  Tätigkeit  des  Gerichts  auf  diese  Verhandlungen,
  so  wird  das  Zweifache  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Wird  die  Erbteilung  nicht  unter  Vermittelung  des  Gerichts  vorgenommen,
sondern  nur  der  Erbteilungsvertrag  von  den  Beteiligten  zu  Protokoll  gegeben,
so  findet  die  Vorschrift  des  §  45  Anwendung.

Wird  bei  den  Erbteilungsverhandlungen  ein  Dolmetscher  zugezogen,  so
finden  die  Vorschriften  des  §  72  entsprechende  Anwendung.
        <pb n="464" />
        433

Das  Zweifache  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  ist  nach  Zulassung
des  Antrags  von  dem  Antragsteller  als  Vorschuß  einzuzahlen.

Für  die  in  diesem  Paragraphen  bestimmten  Gebühren  haften  die  Erben
als  Gesamtschuldner.

§  94.

Die  Vorschriften  des  §  93  finden  auf  die  Auseinandersetzung  in  Ansehung
  des  Gesamtguts  nach  der  Beendigung  einer  ehelichen  oder  einer  fortgesetzten
  Gütergemeinschaft  entsprechende  Anwendung.

8  95.

Fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  werden  erhoben:  Sonstige  Verrich-1.

  für  die  Entgegennahme  der  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  tungen  905h  Nach-Gesetzbuchs
  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abzugebenden  Erklärungen
und  Anzeigen,  einschließlich  der  Beurkundung  und  der  Mitteilung  an  die
Beteiligten;

2.  für  die  Entgegennahme  des  Inventars,  einschließlich  der  Anordnung
wegen  Aufnahme  des  Inventars  durch  eine  zuständige  Behörde  oder
einen  zuständigen  Beamten;

3.  für  die  Abhaltung  des  Termins  zur  Leistung  des  in  §  2006  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  vorgesehenen  Offenbarungseids;

4.  für  die  Bestimmung  oder  die  Verlängerung  einer  Frist  durch  das  Nachlaßgericht;


5.  für  die  Ernennung  oder  Entlassung  eines  Testamentsvollstreckers  oder
Mitvollstreckers,  für  das  Außerkraftsetzen  der  über  deren  Verwaltung
letztwillig  vom  Erblasser  getroffenen  Anordnungen,  sowie  für  die  Entscheidung
  bei  Meinungsverschiedenheiten  unter  mehreren  Testamentsvollstreckern.


Soweit  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Handlungen  in  Verbindung  mit  einem
in  diesem  Abschnitte  behandelten  Verfahren  stattfinden,  wird  für  sie  eine  besondere
  Gebühr  nicht  erhoben.

§  96.  1

Für  die  Entgegennahme  der  Anmeldung  von  Nachlaßforderungen  (§  2061
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  werden  fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
Gebühr  von  dem  Gesamtbetrage  der  augemeldeten  Forderungen  erhoben.
        <pb n="465" />
        434

Erhebung  bestimmter
  Nachlaßkosten
  aus  der
Masse.

Wertsberech
nung  in  Nachlastsachen.


Schuldner  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  ist  ausschließlich  der  Mit—
erbe,  der  zur  Anmeldung  der  Forderungen  öffentlich  aufgefordert  hat.
Die  Vorschrift  des  8  95  Abs.  2  findet  Anwendung.

§  97.

Für  die  Vorlegung  der  bei  dem  Nachlaßgerichte  niedergelegten  Erklärungen,
  Verzeichnisse  und  Anzeigen  wird  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  erhoben.
Für  die  Vorlegung  mehrerer  dieselbe  Angelegenheit  betreffenden  Schriftstücke
kommt  die  Gebühr  nur  einmal  in  Ansatz.

8  98.

Die  Kosten  der  Sicherung  eines  Nachlasses,  einer  Nachlaßpflegschaft  und
der  Aufnahme  eines  Nachlaßverzeichnisses  sowie  die  Kosten  für  die  Entgegen—
nahme  der  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  über  die  Te—
stamentsvollstrecker  dem  Nachlaßgerichte  gegenüber  abzugebenden  Erklärungen
und  für  die  auf  Grund  dieser  Vorschriften  von  dem  Nachlaßgerichte  getroffenen
Anordnungen  können  aus  dem  Nachlaß  entnommen  werden.  Für  die  Zahlung
  der  Kosten  haften  die  Erben  nach  den  Vorschriften  über  Nachlaßverbindlichkeiten.


«  §  99.

Bei  der  Berechnung  der  Gebühren  ist  in  den  Fällen  der  §§  87,  93,
94  der  Betrag  der  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Masse  ohne  Abzug
  der  Schulden  maßgebend.

Im  übrigen  werden,  vorbehältlich  der  Sonderbestimmungen  der  §§  88  und
96,  in  den  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  die  Gebühren  von
dem  Betrage  der  den  Gegenstand  des  Verfahrens  bildenden  Vermögensmasse
nach  Abzug  der  Schulden  berechnet.  Ist  die  Masse  überschuldet,  so  werden
die  Gebühren  in  der  untersten  Wertsklasse  angesetzt.

Werden  nur  einzelne  Teile  der  Masse  von  den  in  diesem  Abschnitte
bezeichneten  Geschäften  berührt,  so  werden  die  Gebühren  nur  nach  dem  Werte
dieser  Teile  berechnet.

Betrifft  ein  Verfahren  mehrere  im  Zusammenhang  stehende  Massen,  so
ist  deren  Gesamtwert  maßgebend.  Die  nach  dem  Gesamtwerte  berechnete
Gebühr  wird  auf  die  einzelnen  Massen  nach  dem  Verhältnis  ihres  Werts
        <pb n="466" />
        verteilt.  Wird  die  Teilung  des  Nachlasses  eines  Ehegatten,  der  in  Gütergemeinschaft
  gelebt  hat,  mit  der  Auseinandersetzung  der  Gütergemeinschaft  verbunden,
  so  wird  bei  Anwendung  der  Vorschriften  dieses  Absatzes  der  Wert
der  gütergemeinschaftlichen  Masse  nur  zu  dem  Bruchteil  in  Ansatz  gebracht,
der  dem  überlebenden  Ehegatten  zusteht.

Wird  bei  der  Erteilung  eines  Erbscheins  dem  Nachlaßgerichte  glaubhaft
gemacht,  daß  der  Erbschein  nur  zur  Verfügung  über  bestimmte  Nachlaßgegenstände
  gebraucht  werden  soll,  so  wird  die  in  §  89  bestimmte  Gebühr  nur
nach  dem  Werte  der  Gegenstände,  über  die  verfügt  werden  soll,  berechnet;  ein
Abzug  der  Schulden  findet  hierbei  nicht  statt.  Wird  demnächst  die  Erteilung
einer  Ausfertigung  oder  einer  Abschrift  des  Erbscheins  für  einen  weitergehenden
Gebrauch  beantragt,  so  hat  der  Antragsteller  die  nach  dem  Werte  des  reinen
Nachlasses  oder  Erbteils  berechnete  Gebühr  des  §  89  unter  Abzug  der  bereits
gezahlten  Gebühr  nachzuentrichten.  Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,
Vorschriften  zu  erlassen,  um  zu  verhüten,  daß  ein  nur  zur  Verfügung  über
einzelne  bestimmte  Nachlaßgegenstände  bestimmter  Erbschein  zu  weiteren  Zwecken
verwendet  wird.

8  100.

Sind  bei  einem  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Verfahren  Personen  be—
teiligt,  für  die  eine  Vormundschaft  oder  eine  dem  8  104  unterfallende  Pfleg—
schaft  oder  Beistandschaft  besteht,  so  dürfen  diesen  für  alle  Verhandlungen
und  Verfügungen,  die  vom  Nachlaßgerichte  behufs  Sicherung,  Verwaltung
oder  Beaufsichtigung  des  dem  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher
Gewalt  stehenden  Kind  angefallenen  Vermögens  vorgenommen  oder  erlassen
werden,  neben  den  in  den  §§  101  bis  104  bestimmten  Gebühren  nur  bare
Auslagen  sowie  die  Kosten  eines  etwa  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses
angesetzt  werden.  Ebenso  dürfen  Gebühren  nach  den  §§  89,  93  den  in
Satz  1  bezeichneten  Personen  nicht  angesetzt  werden,  soweit  es  sich  um  den
Nachlaß  des  Vaters  oder  der  Mutter  oder  desjenigen  handelt,  durch  dessen
Tod  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  nötig  geworden  ist.

Sind  an  dem  Verfahren  neben  einer  in  Abs.  1  bezeichneten  Person
noch  andere  Personen  beteiligt,  so  haben  diese  die  nach  den  Vorschriften  des

§  99  berechneten  Gebühren  nach  dem  Verhältnisse  ihres  Anteils  zu  entrichten.
1909  68

435

Gebührenfreiheit

in  Nachlaßsfachen.
        <pb n="467" />
        436
Fünfter  Abschnitt.

Vormundschaftssachen.

8  101.
d  Veansfsichtigung  Bei  Vormundschaften  ist  für  die  gesamte  auf  die  Vormundschaft  bederei
  ten  o  zügliche  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  von  je  400  Mark  des  Mündelruns.
  vermögens  eine  Gebühr  von  1  Mark  zu  erheben.

Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  bei  Beendigung  der  Vormundschaft
  sich  ergebende  Stand  des  Mündelvermögens  nach  Abzug  der  Schulden
maßgebend.

Die  vorstehend  bestimmte  Gebühr  wird  im  Falle  wiederholter  Vormundschaft
  über  dieselbe  Person  nur  einmal  erhoben.

8  102.

Mechnungslegung  Außer  der  in  §  101  bestimmten  Gebühr  wird,  soweit  über  die  Verwaltung
  des  Mündelvermögens  dem  Vormnndschaftsgerichte  Rechnung  zu
legen  ist,  für  jedes  Rechnungsjahr  von  je  400  Mark  des  Vermögens  eine
Gebühr  von  10  Pfennig  erhoben.  Dabei  wird  das  bei  Beginn  der  Verwaltung
  laufende  sowie  das  bei  Beendigung  der  Verwaltung  angefangene  Rechnungsjahr
  voll  gerechnet.  Für  die  Berechnung  der  Gebühr  ist  der  Stand
des  Mündelvermögens  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs  nach  Abzug  der
Schulden  maßgebend.

Ist  der  Vormund  von  der  Verpflichtung  zur  Rechnungslegung  entbunden,
  so  werden  für  das  mit  der  Einreichung  der  Vermögensübersicht  verbundene
  Verfahren  (§  1854  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)  drei  Zehnteile  der
in  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  erhoben.

Neben  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  dürfen,  falls  zur  Prüfung
der  Rechnung  ein  Rechnungsverständiger  zugezogen  wird,  besondere  Rechnungsgebühren
  dem  Mündel  nur  dann  in  Ansatz  gebracht  werden,  wenn  der  in  der
Rechnung  nachgewiesene  Betrag  der  Einnahme  die  Summe  von  300  Mark
übersteigt  oder  im  Falle  des  Abs.  2  die  Vermögensübersicht  einen  reinen
Vermögensbestand  nach  Abzug  der  Schulden  von  mindestens  15000  Mark
ergibt.
        <pb n="468" />
        437

8  103.
Die  Vorschriften  der  88  101,  102  finden  auch  im  Falle  der  vorläufigen  ante  Vor-Vormundschaft
  Anwendung.  Endigt  die  vorläufige  Vormundschaft,  weil  auf
Grund  der  erfolgten  Entmündigung  ein  Vormund  bestellt  wird,  so  gelten  die
vorläufige  und  die  endgültige  Vormundschaft  als  ein  Verfahren.

8  104.

Die  Vorschriften  der  §§  101,  102  finden  ferner  entsprechende  An=  pPflegschaft  oder
wendung,  wenn  ein  Pfleger  zur  Besorgung  aller  Angelegenheiten  oder  eines  be-Beistan#schaft  für
stimmten  Kreises  von  Angelegenheiten  bestellt  oder  der  Mutter,  der  die  elterliche  gimmten  Kretsvon
Gewalt  zusteht,  für  alle  Angelegenheiten  oder  einen  bestimmten  Kreis  von  Angelegenheiten
  ein  Beistand  bestellt  wird.  Bei  der  Berechnung  der  Gebühr  bleibt
der  Teil  des  Vermögens  außer  Betracht,  auf  welchen  sich  das  Amt  des  Pflegers

  oder  Beistands  nicht  erstreckt.

Wird  die  Angabe  des  Vermögens  von  dem  Inhaber  der  elterlichen  Gewalt
  verweigert,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  freiem  Ermessen  den
Betrag  des  Vermögens  festzusetzen.

8  105.

Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften  v—

und  Beistandschaften  wird  für  die  gesamte  auf  die  Pflegschaft  oder  Beistand—  einelne  y  Angrleschaft

  bezügliche  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  nach  dem  Werte  des  süge  Fürforge  im
Gegenstands  die  im  Tarife  B  bestimmte  Gebühr  erhoben.  Ginzelsalle.
Die  gleiche  Gebühr  wird,  soweit  sich  nicht  aus  8  108  ein  anderes  ergibt,
  erhoben,  wenn  eine  Fürsorge  für  ein  unter  elterlicher  Gewalt  stehendes
Kind  in  anderer  Weise  als  durch  Anordnung  einer  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
  nötig  wird,  insbesondere  im  Falle  der  Genehmigung  eines  Rechtsgeschäfts
  oder  im  Fall  einer  Verfügung  nach  den  §§  112,  1631,  1635,  1636,
1645,  1665,  1677,  2282  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

8  106.

Der  Gesamtbetrag  der  nach  den  §§  104,  105  zu  erhebenden  Gebühren
darf  für  einen  Mündel,  Pflegebefohlenen  oder  ein  unter  elterlicher  Gewalt
stehendes  Kind  den  Betrag  nicht  übersteigen,  der  nach  §  101  im  Fall  einer
Vormundschaft  zu  erheben  ist.

68“
        <pb n="469" />
        438

Abgabe  von  Erklärungen
  gegen-107.



Für  die  Aufnahme  oder  Entgegennahme  und  die  Weitergabe  der  nach

über  dem  Vor-den  Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  dem  Vormundschaftsgerichte

mundschaftsgerichte.


gegenüber  abzugebenden  Erklärungen  werden,  soweit  diese  Erklärungen  nicht

ein  in  diesem  Abschnitte  behandeltes  Verfahren  betreffen,  fünf  Zehnteile  der
im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  Entgegennahme  des  dem
Vormundschaftsgerichte  nach  §  1640  Abs.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  einzureichenden
  Vermögensverzeichnisses  erfolgt  gebührenfrei.

Sonstige  Verrichtungen
  des  Vor-8

  108.

Drei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten

mundschaftsge.  Gebühr  werden  erhoben:
richts.

1.

2.

3.

für  die  Ersetzung  der  elterlichen  Einwilligung  zur  Eingehung  der  Ehe
oder  der  Einwilligung  der  Mutter  zur  Ehelichkeitserklärung;

für  Entscheidungen  über  den  Unterhalt  der  Kinder  nach  8  1612  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

für  die  Übertragung  der  Ausübung  der  elterlichen  Gewalt  auf  die
Mutter  nach  §  1685  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs;

für  die  Tätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  im  Falle  der  Verheiratung

des  Vaters  oder  der  Mutter,  sowie  für  die  im  Verhältnisse  zwischen
Eltern  und  Kindern  zum  Schutze  des  Kindes  oder  seines  Vermögens
nach  §  1639  Abs.  1,  §  1640  Absl.  2,  §§  1653,  1666,  1667,  1668,
1670,  1760  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  erforderlichen  Anordnungen
  des  Vormundschaftsgerichts;

für  die  Entscheidungen,  die  dem  Vormundschaftsgericht  auf  dem  Gebiete

des  Eherechts  übertragen  sind;

.iim  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  für  die  Ersetzung  der  Zustimmung

  anteilsberechtigter  Abkömmlinge  zu  Rechtsgeschäften  des  überlebenden
  Ehegatten;

für  sonstige  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  die  sich  nicht

auf  Mündel,  Pflegebefohlene  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehende  Kinder
  beziehen.

Zahlungspflichtig  ist  in  den  Fällen  unter  Nr.  3  und  4  der  Vater  oder

die  Mutter.
        <pb n="470" />
        439

Hat  eine  Rechnungslegung  stattzufinden,  so  wird  neben  der  in  Abs.  1
bestimmten  Gebühr  die  Gebühr  des  8  102  erhoben.

Für  die  Berechnung  des  Werts  des  Gegenstands  sind,  soweit  ein  bestimm—
ter  Geldwert  nicht  erhellt,  die  Vorschriften  des  8  38  maßgebend.

8  109.

.  »-  -  »  «  :  ·,  ·  Bauschcharakter
Ist  für  die  Person,  in  deren  Interesse  eine  unter  die  Bestimmungen  und  G#hbng  der

der  §§  105,  108  fallende  Fürsorgetätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts  aus=  in  diesem  Abgeübt
  wird,  eine  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  angeordnet,  lchige  hestmm.
auf  welche  die  Vorschriften  der  §§  101  bis  104  Anwendung  finden,  so  dürfen
neben  den  in  den  §§  101  bis  104  bestimmten  Gebühren  dem  Mündel,
Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kinde  besondere  Gebühren
  nach  §§  105,  108  nicht  angesetzt  werden,  unbeschadet  einer  nach  den
Vorschriften  dieses  Gesetzes  etwa  begründeten  Zahlungspflicht  eines  Dritten.

Soweit  bei  einem  Geschäfte,  für  welches  nach  Abs.  1  dem  Mündel,
Pflegebefohlenen  oder  unter  elterlicher  Gewalt  stehenden  Kinde  besondere  Kosten
nicht  angesetzt  werden  dürfen,  neben  diesem  noch  andere  Personen  beteiligt  sind,
haben  diese  die  für  das  Geschäft  bestimmten  Kosten  nach  Verhältnis  ihres  Anteils
  zu  entrichten.

8  110.

Bei  minderjährigen,  geisteskranken,  geistesschwachen  und  gebrechlichen  Personen
  werden  die  aus  Anlaß  einer  Vormundschaft  oder  einer  unter  die  Vorschriften
  des  §  104  fallenden  Pflegschaft  oder  Beistandschaft  geschuldeten  Gebühren
  während  der  Dauer  der  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
nur  insoweit  erhoben,  als  sie  aus  den  nach  Bestreitung  des  Unterhalts  und
der  Erziehung  des  Mündels  oder  sonstigen  Pflegebefohlenen  übrig  bleibenden
Uberschüssen  der  Einkünfte  seines  Vermögens  gedeckt  werden  können.  Ergibt
sich  bei  einer  Rechnungslegung  ein  solcher  Überschuß,  so  ist  dieser  alsbald  zur
Deckung  der  bis  dahin  entstandenen  Kosten  und  zwar  zunächst  zur  Deckung
der  noch  nicht  berichtigten  Auslagen  zu  verwenden.  Im  Falle  des  §  104  Abs.
2  wird,  soweit  nötig,  auch  der  Betrag  des  überschusses  der  Einkünfte  vom
Vormundschaftsgerichte  nach  freiem  Ermessen  festgesetzt.
        <pb n="471" />
        440

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  gelten  auch  für  die  Erhebung  der  entstandenen
  Schreibgebühren  und  Postgebühren.  Im  übrigen  kommen  Auslagen  ohne
Rücksicht  auf  die  in  Abs.  1  geordneten  Beschränkungen  zur  Erhebung.

111.

Die  nach  §  110  gestundeten  Kosten  sind  nach  Beendigung  der  Vormundschaft,
  Pflegschaft  oder  Beistandschaft,  bei  weiblichen  Mündeln  nach  ihrer
Verheiratung,  aus  dem  Vermögen  des  Mündels  oder  sonstigen  Pflegebefohlenen
zu  erheben.  Sie  bleiben  jedoch  ganz  außer  Ansatz,  soweit  der  Bestand  des
Vermögens  des  Mündels  nach  Abzug  der  Schulden  den  Betrag  von  500  Mark
nicht  übersteigt.  Der  Wert  der  ausschließlich  zum  persönlichen  Gebrauche  des
Mündels  bestimmten  Sachen  (insbesondere  Kleider,  Schmucksachen,  Arbeitsgeräte)
  bleibt  dabei  außer  Ansatz.

Die  Verjährung  der  nach  §  110  gestundeten  Kosten  beginnt  erst  mit  dem
Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  Vormundschaft,  Pflegschaft  oder  Beistandschaft
  beendigt  worden  ist.

§  112.

m—  Für  die  bei  der  Einsetzung  eines  Familienrats  dem  Vormundschaftsgericht
  obliegende  Tätigkeit  werden  zwei  Zehnteile  der  in  §  101  bestimmten
Gebühr  erhoben.

Im  übrigen  kommen  für  die  Tätigkeit  des  Familienrats  die  in  diesem
Abschnitte  für  die  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts  bestimmten  Gebühren
  in  Ansatz.

Die  Vorschriften  der  §§  110,  111  finden  Anwendung.

8  113.

ugabee  Von-  Der  Beendigung  der  Vormundschaft  ist  es  im  Sinne  dieses  Abschnitts

anderes  Gericht.  gleichzuachten,  wenn  die  Vormundschaft  an  eine  andere  Behörde  abgegeben
wird,  die  außerhalb  des  Großherzogtums  ihren  Sitz  hat.
        <pb n="472" />
        441
Sechster  Abschnitt.

Personenstand.

8  114.

Für  die  Entgegennahme  oder  Aufnahme  der  in  dem  8  1577  Abs.  2,  3  Ermgerüber
und  dem  §  1706  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten  Erklärungen  über  namen.
den  Familiennamen  (§§  192,  193  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch)  durch  das  Amtsgericht  und  für  das  daran  sich  anschließende  Verfahren
  wird  ein  Zehnteil  der  in  dem  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  116.

Drei  Zehnteile  der  in  dem  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  be=  Aufsichtsführung
stimmten  Gebühr  werden  erhoben  für  die  Entscheidung  des  Amtsgerichts,  durdh  beamten.
welche  der  Antrag  eines  Beteiligten,  den  Standesbeamten  nach  §  11  Absl.  3
des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstands  vom  6.  Februar
1875  zur  Vornahme  einer  Amtshandlung  anzuhalten,  zurückgewiesen  wird.

Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Entscheidungen  des  Amtszgerichts,
durch  welche  der  Antrag  eines  Beteiligten  auf  Berichtigung  einer  Eintragung
in  dem  Standesamtsregister  (§  66  Abs.  2  Satz  2  des  angezogenen  Gesetzes)
abgelehnt  oder  der  Antrag  eines  Beteiligten  auf  Abänderung  einer  Verfügung
des  Standesbeamten,  die  gemäß  §  68  Abs.  3  des  angezogenen  Gesetzes  Geldstrafen

  androht  oder  ausspricht,  zurückgewiesen  wird.

8  116.
Für  die  den  Amtsgerichten  als  den  Aufsichtsbehörden  über  die  Standesbeamten

  obliegenden  Verrichtungen  und  Entschließungen  werden  Gebühren  nicht
erhoben.

Siebenter  Abschnitt.

Übereignungs=  und  Hypothekensachen.

§  117.

Für  die  gerichtliche  Ubereignung  eines  Grundstücks  wird  eine  Gebühr  in  ereignangeen
Höhe  von  eins  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundstücks  erhoben.
        <pb n="473" />
        442

8  118.
Die  in  §  117  bestimmte  Gebühr  wird  nur  zu  fünf  Zehnteilen  erhoben:

1.  für  die  Übereignung  eines  Grundstücks  auf  Abkömmlinge  des  bisherigen
Eigentümers,  falls  diese  auf  Grund  eines  mit  Rücksicht  auf  das  künftige
Erbrecht  abgeschlossenen  Vertrags  erfolgt;

2.  im  Falle  der  Erbfolge  für  die  Ubereignung  eines  Nachlaßgrundstücks
auf  Abkömmlinge,  Vorfahren  oder  den  Ehegatten  des  Erblassers,  ohne
Unterschied,  ob  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen  oder
auf  gesetzlicher  Vorschrift  beruht,  und  ob  eine  Auseinandersetzung  unter
mehreren  Miterben  voraufgegangen  ist  oder  nicht.  Dem  Erben  stehen
die  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  Bedachten  gleich,  welche  zu
dem  Erblasser  in  dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

Dem  Falle  der  Erbfolge  wird  der  Fall  der  Nacherbfolge  und  der
Nachfolge  in  ein  Familienfideikommiß  sowie  der  Fall  gleichgeachtet,  wenn
ein  Nachlaßgrundstück  von  dem  Erben  einem  Pflichtteilsberechtigten  zur
Abfindung  seines  Pflichtteilsanspruchs  überlassen  wird.

8  119.

Ist  im  Falle  der  Übereignung  eines  Grundstücks  auf  mehrere  Miteigen—
tümer  die  Übereignungsgebühr  zum  Teil  nach  8  117,  zum  Teil  nach  8  118
zu  erheben,  so  hat  jeder  Miteigentümer  den  Gebührenbetrag  zu  entrichten,  der
auf  seinen  Anteil  entfallen  würde,  wenn  die  Gesamtgebühr  nach  dem  für  ihn
maßgebenden  Gebührensatze  zu  berechnen  wäre.

8  120.

Im  Falle  des  Austausches  eines  Grundstücks  oder  mehrerer  Grundstücke
gegen  ein  oder  mehrere  andere  Grundstücke  wird  die  Übereignungsgebühr  nur
einmal  nach  dem  Werte  des  einen  Tauschgegenstands  und  bei  verschiedenem
Werte  der  beiden  Tauschgegenstände  nach  dem  höheren  Werte  berechnet.

Schuldner  dieser  Gebühr  ist  der  Erwerber  des  höher  bewerteten  Tausch—
gegenstands.  Neben  ihm  haftet  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  Werte  des
anderen  Tauschgegenstands  zu  erheben  gewesen  wäre,  dessen  Erwerber  als  Ge—
samtschuldner.
        <pb n="474" />
        443

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken,  so  wird  die
Gebühr  bei  dem  Amtsgericht  erhoben,  das  die  erste  Übereignung  vorgenommen
hat.  Bei  den  anderen  Amtsgerichten  werden  nur  die  Auslagen  berechnet.

Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,  bleiben
außer  Betracht.

8  121.

Erfolgt  die  Übereignung  auf  Grund  eines  im  Zwangsversteigerungsver—
fahren  erteilten  Zuschlags,  so  ist  der  Berechnung  der  Übereignungsgebühr  das
Gebot  zu  Grunde  zu  legen,  für  welches  der  Zuschlag  erteilt  ist,  unter  Hin—
zurechnung  des  Werts  der  nicht  erlöschenden  Rechte.

Sind  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Bruchteils  eines  Grundstücks
vom  Ersteher  Rechte  mit  zu  übernehmen,  die  sich  auf  das  ganze  Grundstück
erstrecken,  so  kommt  von  deren  Werte  nur  der  Teil  in  Zurechnung,  der  auf
den  versteigerten  Bruchteil  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts  des  ganzen  Grundstücks
  entfällt.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung  bei  der  Versteigerung
  eines  von  mehreren  mit  einer  Gesamthypothek  belasteten  Grundstücken.

Ist  das  erzielte  Gebot  unverhältnismäßig  niedrig,  so  hat  das  Gericht
einen  angemessenen  Betrag  zu  bestimmen,  der  der  Gebührenberechnung  zu
Grunde  zu  legen  ist.  Der  Betrag  darf  die  in  den  Versteigerungsbedingungen
angegebene  Würderungssumme  nicht  übersteigen.  Vor  der  Entscheidung  ist  der
Kostenschuldner  zu  hören.

Wird  bei  der  Zwangsversteigerung  zwecks  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zugeschlagen,  so  bleibt  bei
der  Berechnung  der  Ubereignungsgebühr  der  Teilbetrag  außer  Ansatz,  der  auf
den  Ersteher  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Anteilsberechtigung  entfällt.

122.

Erwerben  mehrere  gemeinschaftlich  zu  gesamter  Hand  das  Eigentum  an  Gebührenberecheinem
  Grundstücke,  das  bisher  im  Alleineigentume  des  einen  der  Gemeinschafter  naung  in  b  esonde—
stand,  so  ist  die  in  8  117  bestimmte  Gebühr  von  dem  anteiligen  Betrag  in
Ansatz  zu  bringen,  der  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grundstücks
  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter  auf  die  neu
eingetretenen  Eigentümer  entfällt.

1909  69
        <pb n="475" />
        444

Treten  während  der  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zu  dem  Vermögen
einer  Gemeinschaft  zu  gesamter  Hand  Änderungen  in  der  Person  der  Gemein—
schafter  ein,  so  kommt  die  in  8  117  bestimmte  Gebühr  von  dem  anteiligen
Betrag  in  Ansatz,  der  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grund—
stücks  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter  auf  den  aus—
geschiedenen  Gemeinschafter  entfällt.

Wird  das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  oder  einem
seiner  Erben,  der  zu  ihm  in  dem  in  §  118  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  zu  Alleineigentum  überlassen,  so  bleibt  bei  der  Berechnung  der  in
§  117  bestimmten  Gebühr  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  Grundstücks
  der  Teilbetrag  außer  Ansatz,  der  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung
der  Gemeinschafter  auf  den  nunmehrigen  Alleineigentümer  entfällt.  Das
Gleiche  gilt,  wenn  das  Alleineigentum  kraft  Gesetzes  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter
  zufällt.

Geht  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  nach  Bruchteilen
in  ein  gemeinschaftliches  Eigentum  zu  gesamter  Hand  über,  so  kommen  dafür
Gebühren  nach  §  133,  im  umgekehrten  Falle  Gebühren  nach  §  136  in  Ansatz.

Für  die  Vormerkung  vertragsmäßiger  Beschränkungen  einzelner  Gemeinschafter
  in  der  Vertretungsbefugnis,  sowie  für  die  Löschung  solcher  Beschränkungen
  kommen  neben  den  in  diesem  Paragraphen  bestimmten  Gebühren
Gebühren  nach  §§  133,  136  besonders  in  Ansatz.

Soweit  der  Gebührenansatz  nach  §  123  Platz  greift,  bleiben  die  Vorschriften
  dieses  Paragraphen  (Abs.  1  bis  5)  außer  Anwendung.

123.

Erwirbt  eine  offene  Handelsgesellschaft  unter  ihrer  Firma  das  Eigentum
an  einem  Grundstücke,  so  wird  für  die  Überschreibung  des  Grundstücks  auf
die  Firma  der  Gesellschaft  in  allen  Fällen  die  volle  in  §  117  bestimmte  Gebühr
  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grundstücks,  außerdem
aber  alle  30  Jahre  eine  Zuschlagsgebühr  in  Höhe  von  fünf  Zehnteilen  dieser
Gebühr  erhoben.  Für  die  Berechnung  der  Zuschlagsgebühr  ist  der  jeweilige
Wert  des  Grundstücks  maßgebend.  Die  Zuschlagsgebühr  wird  zum  ersten
Male  30  Jahre  nach  erfolgter  gerichtlicher  Ubereignung  und  sodann  weiter
von  30  zu  30  Jahren  fällig.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  die  gerichtliche
        <pb n="476" />
        445

Übereignung  vor  dem  Inkrafttreten  des  Nachtragsgesetzes  vom  25.  August
1909  erfolgt  ist.  Hat  die  Ubereignung  vor  mehr  als  dreißig  Jahren  vor  dem
Inkrafttreten  dieses  Nachtragsgesetzes  stattgefunden,  so  ist  die  Zuschlagsgebühr
alsbald  fällig,  soweit  nicht  bereits  vor  diesem  Inkrafttreten  auf  Grund  der
bisherigen  gesetzlichen  Vorschriften  die  Zuschlagsgebühr  erhoben  worden  ist.

Wird  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  das  Grundstück  auf  die  Namen
der  bisherigen  Gesellschafter  oder  auf  einen  von  ihnen  umgeschrieben,  so  kommt
dafür  von  dem  Werte  des  ganzen  Grundstücks  die  in  8  117  bestimmte  Ge—
bühr  in  Ansatz.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  bei  bestehender  Gesellschaft  das
Grundstück  aufhört,  zum  Gesellschaftsvermögen  zu  gehören.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1,  2  finden  auch  Anwendung  auf  Komman—
ditgesellschaften,  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Ge—
sellschaften  mit  beschränkter  Haftung,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
Gewerkschaften,  Kolonialgesellschaften,  Stiftungen  und  rechtsfähige  Vereine.

Die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  wird  nicht  erhoben  von  Grundstücken,
  die  öffentlichen  Verkehrszwecken  oder  einem  wohltätigen  oder  gemeinnützigen
  Zwecke  dienen.  Ob  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,  entscheidet
in  zweifelhaften  Fällen  das  Staatsministerium.

§  124.

Die  in  den  §§  117  ff.  bestimmte  Gebühr  umfaßt  die  Vergütung  für  Vauschcharakter
alle  Verrichtungen  des  Gerichts,  die  unmittelbar  auf  die  Ubereignung  und  deribereignungs.
deren  Beurkundung  gerichtet  sind,  einschließlich  der  erforderlichen  Bemerkungen
im  Hypothekenbuche.  Insbesondere  kommen  für  die  Beurkundung  der  zur
Herbeiführung  der  Ubereignung  erforderlichen  Anträge  und  sonstigen  Erklärungen
  besondere  Gebühren  nicht  in  Ansatz,  falls  diese  Erklärungen  vor
dem  Gericht  abgegeben  werden.

Ingleichen  wird  die  Gebühr  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  nicht  erhoben,
  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Erbschein  nur  zum  Zwecke  der
libereignung  von  Nachlaßgrundstücken  gebraucht  wird,  und  die  Übereignung
durch  das  Gericht  erfolgt,  das  den  Erbschein  ausgestellt  hat.  Die  Vorschrift
des  §  99  Abs.  5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Dagegen  kommen  für  alle  sonstigen  Verrichtungen  des  Gerichts,  die  nicht
das  Ubereignungsgeschäft  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders  in  Ansatz.
69°
        <pb n="477" />
        446

8  126.

Auf  die  in  den  88  117  ff.  bestimmte  Gebühr  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  48  Abs.  1  Nr.  4  bei  einem  anderen  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind;

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  der  ÜUbereignung  zu  Grunde
liegenden  Vertrags  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender
oder  abändernder  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  demselben
oder  einem  anderen  Großherzoglichen  Gericht  oder  bei  einem  gemäß  §
96  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zuständigen
Gemeindevorstand  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die  in
den  §§  117  ff.  bestimmte  Gebühr,  so  wird  diese  auf  jene  Gebühren  angerechnet.
  Ist  eine  der  in  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Gebühren  bei  einem  Gemeindevorstand
  in  Ansatz  gebracht  worden,  so  wird,  wenn  sie  höher  ist  als
die  in  den  §§  117  ff.  bestimmte  Gebühr,  letztere  nicht  erhoben.

8  126.
Sicherstellung  Die  Beurkundung  eines  zwecks  gerichtlicher  Übereignung  eines  Grund—
der  Staatskasse.  R„  %  »  Z  »»  ,
stücks  überreichten  Veräußerungsvertrags  und  die  Grundstücksübereignung  selbst
können  von  der  vorgängigen  Sicherstellung  der  Staatskasse  wegen  der  entste—

henden  Kosten  abhängig  gemacht  werden.  Über  Erinnerungen  gegen  derartige
Anordnungen  wird  im  Aussichtsweg  entschieden.

.  127.

u  emmdstücksten.  Für  die  Beurkundung  und  Bestätigung  der  Teilung  eines  Grundstücks

"  werden  drei  Zehnteile  der  in  §  117  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr
  wird  auch  erhoben  in  dem  Verfahren  wegen  Zerschlagung  gebundener
(geschlossener)  Güter,  einschließlich  der  Rittergüter  und  der  vormaligen  Lehngüter,
  sowie  in  dem  Verfahren  wegen  Abtrennung  einzelner  Grundstücke  aus

solchen  Gütern.  Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  38
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  beurkundet  wird.
        <pb n="478" />
        447

Wird  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  durch  Teilung
in  Natur  unter  die  bisherigen  Miteigentümer  (§  752  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  aufgehoben,  so  wird  die  nach  Abs.  1  Satz  1  berechnete  Gebühr  auf
die  einzelnen  Erwerber  der  Teilstücke  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts  der
letzteren  verteilt.

§  128.

In  dem  Verfahren,  durch  welches  ein  Grundstück  zum  Bestandteil  eines  #  rustücksveranderen
  Grundstücks  gemacht  wird,  werden  fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B
bestimmten  Gebühr  erhoben.

Werden  mehrere  Grundstücke  desselben  Eigentümers  dadurch  zu  einem
Grundstücke  vereinigt,  daß  der  Eigentümer  sie  unter  einer  Nummer  im  Kataster
  katastrieren  läßt,  so  werden  drei  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
Gebühr  erhoben.

Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  38  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Für  die  erforderlichen  Beurkundungen  kommt  eine  besondere  Gebühr  nicht
in  Ansatz.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  beurkundet  wird,  oder  wenn  nach  dem  Zeugnisse  des
Vermessungsamts  die  Vereinigung  der  Grundstücke  in  den  Fällen  von  Abs.  1,  2
im  öffentlichen  Interesse  liegt.

§  129.
Für  die  Eintragung  einer  Hypothek  wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von  drei  voreibeten
Zehnteilen  vom  Hundert  des  Werts  erhoben.  Eintragung.
§  130.

Für  die  Eintragung  einer  bei  der  Veräußerung  eines  Grundstücks  zugunsten
  des  bisherigen  Eigentümers  oder  seiner  Abkömmlinge,  Vorfahren  oder
seines  Ehegatten  vorbehaltenen  Hypothek  werden  nur  fünf  Zehnteile  der  in
§  129  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Erblasser  einem  seiner  in  Abs.  1  genannten
Angehörigen  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  eine  Hypothek  an  einem
Nachlaßgrundstück  eingeräumt  hat.
        <pb n="479" />
        448

§  131.
2.  Vormerkung.  Für  die  Vormerkung  einer  Hypothek  im  Hypothekenbuche  werden  fünf
Zehnteile  der  in  §  129  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Ist  der  Betrag,  für  welchen  die  Hypothek  vorzumerken  ist,  noch  unbestimmt,
so  findet  auf  die  Berechnung  des  Werts  die  Vorschrift  des  §  38  Abs.  l  ent—
sprechende  Anwendung.

Erfolgt  später  die  Eintragung,  so  wird  die  für  die  Vormerkung  erhobene
Gebühr  auf  die  für  die  Eintragung  zu  entrichtende  Gebühr  in  Anrechnung
gebracht.

8  132.

NNN“3  der  Für  die  Vormerkung  der  Fideikommißeigenschaft  eines  Grundstücks  wird

·  In  :  „  "-  „  "  b„  2  ·

sksqssåanUGcLZI-eticcGebuhrmöpöhevonzweivomHuudertvondcchrtedcsGrundstiickäVormcrknugtms

  .

eines  Nachfolgebe-  stücks  berechnet.  Z„  Z  «  .  .,  .

rechtigten.  Für  die  Vormerkung  eines  Nachfolgeberechtigten  kommt  ein  Zehnteil  der
in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  in  Ansatz.

8  133.

eindormerunn  Für  die  Vormerkung  eines  jeden  anderen  Rechts  oder  Anspruchs  werden

gen  "

Rechts.  fünf  Zehnteile  der  in  §  129  bestimmten  Gebühr  erhoben,  ohne  Unterschied,
ob  die  Vormerkung  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  erfolgt.

Liegen  in  Ansehung  eines  unter  Abs.  1  fallenden  Rechts  die  Voraussetzungen
  des  §  130  vor,  so  kommen  nur  zwei  Zehnteile  der  in  §  129  bestimmten
  Gebühr  in  Ansatz.

Kommt  es  auf  Grund  eines  vorgemerkten  Eigentumsanspruchs  demnächst
zur  Ubereignung,  so  ist  die  für  die  Vormerkung  erhobene  Gebühr  auf  die  Übereignungsgebühr
  in  Anrechnung  zu  bringen.

8  134.

Veränderungen  Für  die  Einzeichnung  der  Ubertragung  oder  Belastung  eines  eingetragenen
eines  eingetrage-  .  .  »  .  .  .  .
nen  oder  vorge.  oder  vorgemerkten  Rechts  werden  drei  Zehnteile,  für  die  Einzeichnung  einer
merkten  Rechts.  Anderung  des  Zinsfußes  eines  verzinslichen  Rechts  ein  Zehnteil,  für  die
Bemerkung  einer  sonstigen  Anderung  zwei  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  die
für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  des  Rechts  zu  erheben  sein  würde.  Die
Gebührenermäßigung  nach  §  130  bleibt  dabei  außer  Betracht.
        <pb n="480" />
        449

Als  Übertragung  einer  Hypothek  wird  es  auch  angesehen,  wenn  der  Pfandschuldner
  die  Stelle  einer  getilgten,  aber  noch  nicht  gelöschten  Pfandschuld  einem
neuen  Gläubiger  einräumt,  oder  wenn  bei  einer  Hypothek  der  in  8  157  des
Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Art  die  Bestel—
lung  eines  Vertreters  für  den  jeweiligen  Gläubiger  ins  Hypothekenbuch  ein—
getragen  wird.

8  136.

Für  die  Erneuerung  einer  Eintragung  oder  Vormerkung  werden  fünf  Kruenernusciner
Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  des  Vormerkung.
Rechts  zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührenermäßigung  nach  §  130  bleibt
dabei  außer  Betracht.

Erfolgt  die  Erneuerung  bei  Gelegenheit  einer  anderen  Einzeichnung  in
das  Hypothekenbuch,  so  darf  die  nach  Abs.  1  zu  erhebende  Gebühr  den  Höchstbetrag
  von  2  Mark  nicht  überschreiten.

Erfolgt  die  Erneuerung  einer  Hypothek  infolge  einer  Übertragung,  so
wird  neben  der  Gebühr  für  die  Ubertragung  eine  besondere  Gebühr  für  die
Erneuerung  nicht  berechnet.

8  136.

Für  die  Löschung  eines  eingetragenen  oder  vorgemerkten  Rechts  werden  Löschungen.
zwei  Zehnteile  und,  wenn  lediglich  einzelne  Grundstücke  aus  der  Mithaft  entlassen
  werden,  nur  ein  Zehnteil  der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  oder
Vormerkung  des  Rechts  zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührenermäßigung
nach  §  130  bleibt  dabei  außer  Betracht.

8  137.
Für  die  gerichtliche  Bestätigung  eines  der  Einzeichnung  in  das  Hypo—  Gerichtliche  Bethekenbuch
  nicht  bedürfenden  Rechts  an  einem  Grundstücke  wird  die  in  §  129  stätigung=  Veränderung

  und  Aufbesti

  »  hebung  eines  nicht
stimmte  Gebühr  erhoben.  erhengietiche

Für  die  Verrichtungen  des  Gerichts  bei  der  Übertragung,  Belastung  oder  den  Rechts.
sonstigen  Anderung  eines  Rechts  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Art  kommen  drei
Zehnteile,  für  die  Verrichtungen  bei  der  Aufhebung  eines  solchen  Rechts  zwei
Zehnteile  der  Gebühr  in  Ansatz,  die  für  die  Bestätigung  des  Rechts  zu  erheben
sein  würde.
        <pb n="481" />
        450

8  138.
Gemeinschaftliche  Erfolgt  eine  Eintragung,  Vormerkung  oder  Löschung  auf  Grund  desselben

Bestimmungen  zu

I  129  bis  137.  Antrags  oder  derselben  Bewilligung  bei  mehreren  Grundstücken  desselben  Eigentümers,
  so  kommen  die  in  den  §§  129  bis  136  bestimmten  Gebühren  nur
einmal  in  Ansatz.  Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Amtsgerichtsbezirken,
so  wird  die  Gebühr  bei  dem  Amtsgericht  erhoben,  das  die  erste  Eintragung,
Vormerkung  oder  Löschung  vorgenommen  hat.  Bei  den  anderen  Amtsgerichten
werden  nur  die  Auslagen  berechnet.  Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets
des  Großherzogtums  liegen,  bleiben  außer  Betracht.

Wird  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Recht  nachträglich  auf  ein
anderes  Grundstück  desselben  Eigentümers  erstreckt,  so  tritt  eine  Ermäßigung
der  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  bestimmten  Gebühr  um  die  Hälfte
ein.  Die  Gebühr  für  eine  etwa  gleichzeitig  erfolgende  Löschung  wird  besonders
erhoben.

Im  Sinne  des  Abs.  1,  2  gelten  Grundstücke,  die  Eheleuten  oder  die
im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verschiedenen  in  der  Gemeinschaft
lebenden  Personen  gehören,  als  Grundstücke  desselben  Eigentümers.

8  139.

Gehören  in  den  Fällen  des  8  138  Abs.  1  die  Grundstücke  verschiedenen
Eigentümern,  so  findet  eine  Herabsetzung  der  in  den  88  129  bis  136  be—
stimmten  Gebühren  in  der  Art  statt,  daß  die  volle  Gebühr  nur  für  die  erste
Eintragung,  Vormerkung  oder  Löschung,  für  jede  weitere  Eintragung,  Vor—
merkung  oder  Löschung  aber  nur  fünf  Zehnteile  erhoben  werden.

8  140.
Die  Vorschriften  der  88  138,  139  finden  auch  in  den  Fällen  des  §  137
entsprechende  Anwendung.
8  141.

Bauschcharakter  Die  in  den  88  129  bis  140  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  Ver—
dis  uden  120,  gütung  für  alle  Verrichtungen  der  Unterpfandsbehörde.  die  unmittelbar  auf  die
ten  Gebühren.  Begründung,  Übertragung,  Belastung,  Auderung  oder  Aufhebung  des  betreffenden

  Rechts  gerichtet  sind,  einschließlich  der  erforderlichen  Bemerkungen  im
Hypothekenbuch  und  der  Ausstellung  einer  Urkunde  sowie  in  den  Fällen  des
        <pb n="482" />
        461

8  157  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  der  dort  vorgeschriebenen
  Vermerke.  Insbesondere  kommen  für  die  Beurkundung  der  erforderlichen
  Anträge  und  sonstigen  Erklärungen  besondere  Gebühren  nicht  in
Ansatz,  falls  diese  Erklärungen  vor  der  Unterpfandsbehörde  abgegeben  werden.

Dagegen  werden  für  Verrichtungen  des  Gerichts,  die  nicht  das  dingliche
Rechtsgeschäft  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders  berechnet.

Wird  bei  Löschungen  die  Ausstellung  eines  besonderen  Löschungsscheins
verlangt,  so  kommt  dafür  die  in  §  80  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  besonders
in  Ansatz.

§  142.
Auf  die  in  den  §§  129  ff.  bestimmten  Gebühren  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  48  Abs.  1  Nr.  4  bei  einem  anderen  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind;

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts
  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder
  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  demselben  oder  einem
anderen  Großherzoglichen  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die  in
den  §§  129  ff.  bestimmten  Gebühren,  so  werden  diese  auf  jene  Gebühren
angerechnet.
8  143.
Für  die  Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und  Bescheinigungen  aus  Abschriften,  Ausden

  Hypothekenbüchern  oder  den  Grund=  und  Hypothekenakten  werden  die  in  lüre,  Bescheini.
§  80  bestimmten  Gebühren  erhoben.  hetperen  #.
Für  die  Vorlegung  eines  Hypothekenbuchfoliums  wird  die  in  §  81  be-  funs  Fubberer  o
stimmte  Gebühr  erhoben.  Mehrere  Folien  desselben  Eigentümers  gelten  im
Sinne  dieser  Vorschrift  als  ein  Folium.
Für  die  Vorlegung  der  Grund=  oder  Hypothekenakten  wird  für  jeden  Aktenband
  die  in  §  81  bestimmte  Gebühr  erhoben.

8  144.
Für  die  Entscheidung  der  Unterpfandsbehörde  über  einen  Antrag  auf  uErteilung  ben
Feststellung  der  Unschädlichkeit  gemäß  der  §§  162  ff.,  172,  173  des  Aus-  Uuschelich

führungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einschließlich  des  voraufgegangenen
1909  70
        <pb n="483" />
        452

Verfahrens  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes,
  mindestens  aber  1  Mark,  erhoben.

8  146.

aderenertogen  Die  in  diesem  Abschnitte  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  finden
dige  Serechtig-  entsprechende  Anwendung  auf  das  Bergwerkseigentum  und  auf  andere  Rechte,
die  gleich  den  Grundstücken  Gegenstand  einer  Hypothek  sein  können  (§  155
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche).
Für  die  erste  Anlegung  eines  Hypothekenfoliums  für  ein  Recht  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Art  werden  drei  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
Gebühr  erhoben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  erste  Anlegung  eines  besonderen
Foliums  für  die  Rechte  des  Eigentümers  an  Erbpacht=  und  Laßgütern.

8  146.
fahlusgebotsver-  Für  ein  auf  dem  Gebiete  des  Übereignungs=  und  Hypothekenwesens  zu
erlassendes  Aufgebotsverfahren,  für  welches  gemäß  §  12  des  Ausführungsgesetzes
  zur  Zivilprozeßordnung  und  zur  Konkursordnung  vom  8.  April  1899
die  landesgesetzlichen  Bestimmungen  in  Kraft  bleiben,  werden  zwei  Zehnteile
der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.
8  147.
Gebühreufreie  Gebühren  werden  in  den  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten
Angelegenheiten.

nicht  erhoben:

1.  für  die  gerichtlichen  Handlungen,  die  durch  ein  Enteignungsverfahren
veranlaßt  sind;

2.  für  gerichtliche  Handlungen,  die  den  Erwerb  von  Grundstücken  oder
Grundstücksteilen  durch  Gemeinden  zur  Herstellung  von  Wegen,  Plätzen
oder  anderen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Anlagen  betreffen,  sowie
  für  die  zu  gleichem  Zweck  erfolgende  Teilung  von  Gemeindegrundstücken.


8  148.

Für  die  in  einem  Zwangsversteigerungs=  oder  Zwangsverwaltungsverfahren
  vom  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit  der  Unterpfandsbehörde
werden  Gebühren  nicht  erhoben.  Jedoch  kommen  im  Zwangsversteigerungs-
        <pb n="484" />
        453

verfahren  für  die  Übereignung  des  versteigerten  Grundstücks  auf  den  Ersteher
sowie  für  die  Eintragung  der  Hypothek  für  die  Forderung  gegen  den  Ersteher
141  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899)  die  in  diesem  Abschnitte  geordneten
  Gebühren  in  Ansatz.

Achter  Abschnitt.
Grundbuchsachen.

8  149.
Für  die  Eintragung  des  Eigentümers  wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von  SHintragung  des
eins  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundstücks  erhoben.  "
Die  Gebühr  kommt  auch  in  Ansatz,  wenn  nach  §  90  Abs.  2  der  Grundbuchordnung
  ein  Eigentumserwerb  unter  Ausscheiden  des  Grundstücks  aus  dem

Grundbuche  stattfindet.
150.

Die  in  §  149  bestimmte  Gebühr  wird  nur  zu  fünf  Zehnteilen  erhoben:

1.  für  die  Eintragung  des  Eigentums  von  Abkömmlingen  des  bisherigen
Eigentümers,  falls  diese  auf  Grund  eines  mit  Rücksicht  auf  das  künftige
Erbrecht  abgeschlossenen  Vertrags  erfolgt;

2.  im  Falle  der  Erbfolge  für  die  Eintragung  des  Eigentums  von  Abkömmlingen,
  Vorfahren  oder  des  Ehegatten  des  Erblassers,  ohne  Unterschied,
ob  die  Erbfolge  auf  einer  Verfügung  von  Todeswegen  oder  auf  gesetzlicher
  Vorschrift  bernht,  und  ob  eine  Auseinandersetzung  unter  mehreren
Miterben  voraufgegangen  ist  oder  nicht.  Dem  Erben  stehen  die  in  einer
Verfügung  von  Todeswegen  Bedachten  gleich,  die  zu  dem  Erblasser  in
dem  bezeichneten  Verhältnisse  stehen.

Dem  Falle  der  Erbfolge  wird  der  Fall  der  Nacherbfolge  und  der  Nachfolge
  in  ein  Familienfideikommiß  sowie  der  Fall  gleichgeachtet,  wenn  ein  Nachlaßgrundstück
  von  dem  Erben  einem  Pflichtteilsberechtigten  zur  Abfindung  seines
Pflichtteilsanspruchs  überlassen  wird.

§  151.
Ist  im  Falle  der  Eintragung  mehrerer  Miteigentümer  eines  Grundstücks

die  Gebühr  zum  Teil  nach  §  149,  zum  Teil  nach  §  150  zu  erheben,  so
70*
        <pb n="485" />
        454

hat  jeder  Miteigentümer  den  Gebührenbetrag  zu  entrichten,  der  auf  seinen  Anteil
  entfallen  würde,  wenn  die  Gesamtgebühr  nach  dem  für  ihn  maßgebenden
Gebührensatze  zu  berechnen  wäre.

152.

Im  Falle  des  Austausches  eines  Grundstücks  oder  mehrerer  Grundstücke
gegen  ein  oder  mehrere  andere  Grundstücke  wird  die  Gebühr  nur  einmal  nach
dem  Werte  des  einen  Tauschgegenstands  und  bei  verschiedenem  Werte  der
beiden  Tauschgegenstände  nach  dem  höheren  Werte  berechnet.

Schuldner  der  Gebühr  ist  der  Erwerber  des  höher  bewerteten  Tauschgegenstands.
  Neben  ihm  haftet  bis  zu  dem  Betrage,  der  nach  dem  Werte
des  anderen  Tauschgegenstands  zu  erheben  gewesen  wäre,  dessen  Erwerber  als
Gesamtschuldner.

Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken,  so  wird
die  Gebühr  bei  dem  Grundbuchamt  erhoben,  das  die  erste  Eintragung  vornimmt.
  Bei  den  anderen  Grundbuchämtern  werden  nur  die  Auslagen  berechnet.

Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums  liegen,  bleiben
außer  Betracht.

8  153.

Erfolgt  die  Eintragung  des  Eigentümers  auf  Grund  eines  im  Zwangsversteigerungsverfahren
  erteilten  Zuschlags,  so  ist  der  Berechnung  der  Gebühr
das  Gebot  zu  Grunde  zu  legen,  für  welches  der  Zuschlag  erteilt  ist,  unter
Hinzurechnung  des  Werts  der  nicht  erlöschenden  Rechte.

Sind  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Bruchteils  eines  Grundstücks
vom  Ersteher  Rechte  mit  zu  übernehmen,  die  sich  auf  das  ganze  Grundstück
erstrecken,  so  kommt  von  deren  Werte  nur  der  Teil  in  Zurechnung,  der  auf
den  versteigerten  Bruchteil  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts  des  ganzen  Grundstücks
  entfällt.  Diese  Vorschrift  findet  entsprechende  Anwendung  bei  der  Versteigerung
  eines  von  mehreren  mit  einer  Gesamthypothek  belasteten  Grundstücken.

Ist  das  erzielte  Gebot  unverhältnismäßig  niedrig,  so  hat  das  Grundbuchamt
  einen  angemessenen  Betrag  zu  bestimmen,  der  der  Gebührenberechnung
  zu  Grunde  zu  legen  ist.  Der  Betrag  darf  die  in  den  Versteigerungsbedingungen
  angegebene  Würderungssumme  nicht  übersteigen.  Vor  der  Entscheidung
  ist  der  Kostenschuldner  zu  hören.
        <pb n="486" />
        455

Wird  bei  der  Zwangsversteigerung  zwecks  Aufhebung  einer  Gemeinschaft
das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zugeschlagen,  so  bleibt
bei  der  Berechnung  der  Gebühr  der  Teilbetrag  außer  Ansatz,  der  auf  den
Ersteher  nach  dem  Verhältnisse  seiner  Anteilsberechtigung  entfällt.

8  154.

Erwerben  mehrere  gemeinschaftlich  zu  gesamter  Hand  das  Eigentum  an  Gebührenberech—
einem  Grundstücke,  das  bisher  im  Alleineigentume  des  einen  der  Gemeinschafter  re  besonderen
stand,  so  ist  die  Gebühr  von  dem  anteiligen  Betrag  in  Ansatz  zu  bringen,
der  von  dem  Wert  oder  dem  Kauppreise  des  ganzen  Grundstücks  nach  Verhältnis
  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter  auf  die  neu  eingetretenen

Eigentümer  entfällt.

Treten  während  der  Zugehörigkeit  eines  Grundstücks  zu  dem  Vermögen
einer  Gemeinschaft  zu  gesamter  Hand  Anderungen  in  der  Person  der  Gemeinschafter
  ein,  so  kommt  die  Gebühr  von  dem  anteiligen  Betrag  in  Ansatz,  der
von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  ganzen  Grundstücks  nach  Verhältnis
der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter  auf  den  ausgeschiedenen  Gemeinschafter
  entfällt.

Wird  das  Grundstück  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  oder  einem
seiner  Erben,  der  zu  ihm  in  dem  in  §  150  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Verhältnisse
  steht,  zu  Alleineigentum  überlassen,  so  bleibt  bei  der  Berechnung  der
Gebühr  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise  des  Grundstücks  der  Teilbetrag
außer  Ansatz,  der  nach  Verhältnis  der  Anteilsberechtigung  der  Gemeinschafter
auf  den  nunmehrigen  Alleineigentümer  entfällt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  das
Alleineigentum  kraft  Gesetzes  einem  der  bisherigen  Gemeinschafter  zufällt.

Geht  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  nach  Bruchteilen
  in  ein  gemeinschaftliches  Eigentum  zu  gesamter  Hand  über,  so  kommen
dafür  Gebühren  nach  §  164,  im  umgekehrten  Falle  Gebühren  nach  §  166
in  Ansatz.

Für  die  Eintragung  vertragsmäßiger  Beschränkungen  einzelner  Gemeinschafter
  in  der  Vertretungsbefugnis  sowie  für  die  Löschung  solcher  Beschräukungen
  kommen  neben  den  in  diesem  Paragraphen  bestimmten  Gebühren  Gebühren
  nach  §§  164,  166  besonders  in  Ansatz.
        <pb n="487" />
        456

Soweit  der  Gebührenansatz  nach  §  155  Platz  greift,  bleiben  die  Vorschriften
  dieses  Paragraphen  (Abs.  1  bis  5)  außer  Anwendung.

155.

Erwirbt  eine  offene  Handelsgesellschaft  unter  ihrer  Firma  das  Eigentum
an  einem  Grundstücke,  so  wird  für  ihre  Eintragung  als  Eigentümerin  in  allen
Fällen  die  volle  in  §  149  bestimmte  Gebühr  von  dem  Wert  oder  dem  Kaufpreise
  des  ganzen  Grundstücks,  außerdem  aber  alle  30  Jahre  eine  Zuschlagsgebühr
  in  Höhe  von  fünf  Zehnteilen  dieser  Gebühr  erhoben.  Für  die  Berechnung
  der  Zuschlagsgebühr  ist  der  jeweilige  Wert  des  Grundstücks  maßgebend.
Die  Zuschlagsgebühr  wird  zum  ersten  Male  30  Jahre  nach  erfolgter  Eintragung
  und  sodann  weiter  von  30  zu  30  Jahren  füällig.

Die  Zuschlagsgebühr  wird  auch  von  den  Gesellschaften  erhoben,  die  bei
Anlegung  des  Grundbuchs  als  Eigentümer  eingetragen  worden  sind.  In  solchem
  Falle  berechnet  sich  der  dreißigjährige  Zeitraum  nach  der  vor  Anlegung
des  Grundbuchs  erfolgten  gerichtlichen  Übereignung  oder  nach  der  letzten  Erhebung
  der  Zuschlagsgebühr.

Wird  nach  der  Auflösung  der  Gesellschaft  das  Grundstück  auf  die  Namen
der  bisherigen  Gesellschafter  oder  auf  einen  von  ihnen  umgeschrieben,  so
kommt  dafür  von  dem  Werte  des  ganzen  Grundstücks  die  in  §  149  bestimmte
Gebühr  in  Ansatz.  Dies  gilt  auch  dann,  wenn  bei  bestehender  Gesellschaft  das
Grundstück  aufhört,  zum  Gesellschaftsvermögen  zu  gehören.

Die  Vorschriften  des  Abs.  1,  2,  3  finden  auch  Anwendung  auf  Kommanditgesellschaften,
  Aktiengesellschaften,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Gesellschaften
  mit  beschränkter  Haftung,  Erwerbs=  und  Wirtschaftsgenossenschaften,
Gewerkschaften,  Kolonialgesellschaften,  Stiftungen  und  rechtsfähige  Vereine.

Die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  wird  nicht  erhoben  von  Grundstücken,
  die  öffentlichen  Verkehrszwecken  oder  einem  wohltätigen  oder  gemeinnützigen
  Zwecke  dienen.  Ob  diese  Voraussetzungen  gegeben  sind,  entscheidet
in  zweifelhaften  Fällen  das  Staatsministerium.

8  156.
de  haretter  Die  in  den  88  149ff.  bestimmte  Gebühr  umfaßt  die  Vergütung  für
14f9  f.  bestimm=  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  unmittelbar  auf  die  Eintragung

ten  Gebühr.  gerichtet  sind,  sowie  für  die  bei  der  Eintragung  vorkommenden  Nebengeschäfte.
        <pb n="488" />
        457

Insbesondere  werden  für  die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  oder
die  Beurkundung  des  Antrags  auf  Eintragung  durch  das  Grundbuchamt,  für
die  gleichzeitig  beantragte  Eintragung  des  Erwerbspreises,  des  durch  eine  öffentliche
  Schätzung  festgestellten  Werts  und  der  Landesbrandversicherungssumme
sowie  für  die  Ubertragung  des  Grundstücks  und  der  darauf  bezüglichen  Eintragungen
  auf  ein  anderes  Blatt  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

Ingleichen  wird  die  Gebühr  für  die  Erteilung  eines  Erbscheins  nicht  erhoben,
  wenn  glaubhaft  gemacht  wird,  daß  der  Erbschein  nur  zum  Zwecke  der
Eintragung  des  Eigentums  an  Nachlaßgrundstücken  gebraucht  wird,  und  als
Grundbuchamt  für  diese  Eintragung  das  Amtzgericht  zuständig  ist,  das  als
Nachlaßgericht  den  Erbschein  ausgestellt  hat.  Die  Vorschrift  des  §  99  Abf.
5  Satz  2  findet  entsprechende  Anwendung.

Dagegen  kommen  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  nicht
die  Eintragung  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders  in  Ansatz.

§  157.

Auf  die  in  den  §§  149  ff.  bestimmte  Gebühr  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  48  Abs.  1  Nr.  1,  2,  3  bei  einem  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind,

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  der  Eintragung  zu  Grunde
liegenden  Vertrags  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender
oder  abändernder  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  einem  Großherzoglichen
  Gericht  oder  bei  einem  gemäß  §  96  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zuständigen  Gemeindevorstand  in  Ansatz
  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die  in
den  §§  149  f.  bestimmte  Gebühr,  so  wird  diese  auf  jene  Gebühren  angerechnet.
  Ist  eine  der  in  Abs.  1  Nr.  2  bezeichneten  Gebühren  bei  einem  Gemeindevorstand
  in  Ansatz  gebracht  worden,  so  wird,  wenn  sie  höher  ist  als  die
in  den  §§  149  ff.  bestimmte  Gebühr,  letztere  nicht  erhoben.

8  158.
Die  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung  oder  die  Beurkundung  des  Sicherstellung  der
Antrags  auf  Eintragung  kann  von  einer  vorgängigen  Sicherstellung  der  Staats-  "
        <pb n="489" />
        458

kasse  wegen  der  Kosten  der  Eintragung  abhängig  gemacht  werden.  Uber  Er—
innerungen  gegen  derartige  Anordnungen  wird  im  Aufsichtsweg  entschieden.

159.

-u  Grundstückste.  Für  die  Beurkundung  und  Eintragung  der  Teilung  eines  Grundstücks
werden  drei  Zehnteile  der  in  §  149  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Diese  Gebühr
  wird  auch  erhoben  für  die  Beurkundungen  und  Eintragungen,  die  aus
Anlaß  der  Zerschlagung  gebundener  (geschlossener)  Güter,  einschließlich  der
Rittergüter  und  der  vormaligen  Lehngüter,  sowie  aus  Anlaß  der  Abtrennung
einzelner  Grundstücke  aus  solchen  Gütern  erfolgen.  Auf  die  Berechnung  des
Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  38  Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  stattfindet.

Wird  ein  an  einem  Grundstücke  bestehendes  Miteigentum  durch  Teilung
in  Natur  unter  die  bisherigen  Miteigentümer  (§  752  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
  aufgehoben,  so  wird  die  nach  Abs.  1  Satz  1  berechnete  Gebühr  auf
die  einzelnen  Erwerber  der  Teilstücke  nach  dem  Verhältnisse  des  Werts  der
letzteren  verteilt.

8  160.
eisüntlcksver,  Werden  mehrere  Grundstücke  dadurch  zu  einem  Grundstücke  vereinigt,  daß
der  Eigentümer  sie  als  ein  Grundstück  eintragen  läßt,  so  werden  drei  Zehnteile
  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Wird  ein  Grundstück  dadurch  zum  Bestandteil  eines  anderen  Grundstücks
gemacht,  daß  der  Eigentümer  es  diesem  zuschreiben  läßt,  so  werden  fünf  Zehnteile
  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  38  Abs.  1
entsprechende  Anwendung.

Für  die  erforderlichen  Beurkundungen  kommt  eine  besondere  Gebühr
nicht  in  Ansatz.

Eine  Gebühr  wird  nicht  erhoben,  wenn  und  insoweit  gleichzeitig  eine
Eigentumsveränderung  stattfindet,  oder  wenn  nach  dem  Zeugnisse  des  Vermessungsamts
  die  Vereinigung  der  Grundstücke  in  den  Fällen  von  Abfk.  1,  2
im  öffentlichen  Interesse  liegt.
        <pb n="490" />
        459

8  161.

Für  die  Eintragung  einer  Belastung  des  Grundstücks  mit  einem  Rechte  Bihtraguus  von
wird  eine  Gebühr  in  Höhe  von  drei  Zehnteilen  vom  Hundert  des  Werts  er—
hoben.  Dies  gilt  auch  für  die  Eintragung  des  Rechts  des  Nacherben  sowie
für  die  Eintragung  der  in  §  1010  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  bezeichneten,
im  Falle  des  Miteigentums  getroffenen  Bestimmungen.

Die  für  die  Eintragung  des  Rechts  des  Nacherben  in  Ansatz  gebrachte
Gebühr  kommt,  wenn  später  der  Nacherbe  als  Eigentümer  eingetragen  wird,
auf  die  Gebühr  für  diese  Eintragung  in  Anrechnung.

8  162.

Für  die  Eintragung  einer  bei  der  Veräußerung  eines  Grundstücks  zu
Gunsten  des  bisherigen  Eigentümers  oder  seiner  Abkömmlinge,  Vorfahren  oder
seines  Ehegatten  vorbehaltenen  Hypothek,  Grundschuld  oder  Rentenschuld  wer—
den  nur  fünf  Zehnteile  der  in  8  161  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  Erblasser  einem  seiner  in  Abs.  1  genannten
Angehörigen  in  einer  Verfügung  von  Todeswegen  eine  Hypothek,  Grundschuld
oder  Rentenschuld  an  einem  Nachlaßgrundstück  eingeräumt  hat.

8  163.

Für  die  Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft  eines  Grundstücks  wird  Eintragung  der
eine  Gebühr  in  Höhe  von  zwei  vom  Hundert  des  Werts  des  Grundstücks  sus  hon
berechnet  tücks.  Eintragung

"  #„  Z  Z„  Z„  eines  Nachfolgebe-Für

  die  Eintragung  eines  Nachfolgeberechtigten  kommt  ein  Zehnteil  der  rechtigten.

in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  in  Ansatz.

164.

Für  die  Eintragung  von  Veränderungen  aller  Art,  von  Vormerkungen,  Eintragung  von

»  »  »  .  .  .,.cränderuncn,
Widersprüchen  und  Verfügungsbeschränkungen  werden  drei  Zehnteile,  für  die  Vormerkungen,

Eintragung  einer  Anderung  des  Zinsfußes  für  ein  verzinsliches  Recht  ein  Whersprchen  und
Zehnteil  der  Gebühr  erhoben,  die  für  die  Eintragung  oder  Löschung  des  Rechts  schränkungen.

zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührenermäßigung  nach  §  162  bleibt  dabei
außer  Betracht.
Die  für  die  Eintragung  einer  Vormerkung  oder  eines  Widerspruchs  in

Ansatz  gebrachte  Gebühr  wird,  wenn  später  die  der  Vormerkung  oder  dem
1909  71
        <pb n="491" />
        460

Sonstige  Eintragungen.


Löschungen.

Gemeinschaftliche
Bestimmungen  zu

Widerspruch  entsprechende  Eintragung  oder  Löschung  erfolgt,  auf  die  Gebühr
für  diese  Eintragung  oder  Löschung  angerechnet.

165.

Für  Eintragungen,  die  nicht  unter,  eine  der  in  den  §§  149  bis  164
getroffenen  Bestimmungen  fallen,  werden  drei  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
  Gebühr  erhoben.

Hierher  gehören  insbesondere  die  Vermerke,  die  durch  die  ohne  Veränderung
  des  Eigentümers  stattfindende  Ubertragung  eines  Grundstücks  auf
ein  anderes  Blatt  veranlaßt  werden,  die  nachträglich  beantragte  Eintragung
des  Erwerbspreises,  des  durch  eine  öffentliche  Schätzung  festgestellten  Werts
und  der  Landesbrandversicherungssumme,  die  Eintragung  des  Verzichts  auf  das
Eigentum  an  einem  Grundstücke,  die  Eintragung  der  nachträglichen  Ausschließung
  der  Erteilung  eines  Briefs  oder  der  Aufhebung  dieser  Ausschließung,
die  Anlegung  eines  Blattes  für  ein  noch  nicht  in  das  Grundbuch  eingetragenes
oder  aus  dem  Grundbuch  ausgeschiedenes  Grundstück,  das  Ausscheiden  eines
Grundstücks  aus  dem  Grundbuche,  falls  nicht  gleichzeitig  eine  Eigentumsveränderung
  eingetragen  wird,  sowie  der  Vermerk  von  Rechten,  die  dem  jeweiligen
Eigentümer  zustehen.

Auf  die  Berechnung  des  Werts  findet  die  Vorschrift  in  §  38  Abs.  1  entsprechende
  Anwendung.

8  166.

Für  eine  Löschung  werden  zwei  Zehnteile,  und  wenn  lediglich  einzelne
Grundstücke  aus  der  Mithaft  entlassen  werden,  nur  ein  Zehnteil  der  Gebühr
erhoben,  die  für  die  Eintragung  zu  erheben  sein  würde.  Die  Gebührener—
mäßigung  nach  §  162  bleibt  dabei  außer  Betracht.

8  167.
Erfolgt  eine  Eintragung  oder  Löschung  auf  Grund  desselben  Antrags

98  161  bis  166.  oder  derselben  Bewilligung  bei  mehreren  Grundstücken  desselben  Eigentümers,

so  kommen  die  in  den  §§  161  bis  166  bestimmten  Gebühren  nur  einmal  in
Ansatz.  Liegen  die  Grundstücke  in  verschiedenen  Grundbuchamtsbezirken,  so
wird  die  Gebühr  bei  dem  Grundbuchamt  erhoben,  das  die  erste  Eintragung
oder  Löschung  vorgenommen  hat.  Bei  den  anderen  Grundbuchämtern  werden
        <pb n="492" />
        461

nur  die  Auslagen  berechnet.  Grundstücke,  die  außerhalb  des  Gebiets  des  Großherzogtums
  liegen,  bleiben  außer  Betracht.

Wird  eine  Eintragung  nachträglich  auf  ein  anderes  Grundstück  desselben
Eigentümers  erstreckt,  so  tritt  eine  Ermäßigung  der  für  die  Eintragung  bestimmten
  Gebühr  um  die  Hälfte  ein.  Die  Gebühr  für  eine  etwa  gleichzeitig
erfolgende  Löschung  wird  besonders  erhoben.

Im  Sinne  des  Abs.  1,  2  gelten  Grundstücke,  die  Ehelenten  oder  die
im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft  verschiedenen  in  der  Gemeinschaft
lebenden  Personen  gehören,  als  Grundstücke  desselben  Eigentümers.

8  168.

Gehören  in  den  Fällen  des  §  167  Abs.  1  die  Grundstücke  verschiedenen
Eigentümern,  so  findet  eine  Herabsetzung  der  in  den  §§  161  bis  166  bestimmten
  Gebühren  in  der  Art  statt,  daß  die  volle  Gebühr  nur  für  die  erste
Eintragung  oder  Löschung,  für  jede  weitere  Eintragung  oder  Löschung  aber
nur  fünf  Zehnteile  erhoben  werden.

§  169.

Die  in  den  §§  161  bis  168  bestimmten  Gebühren  umfassen  die  Ver-  der  auschharater
gütung  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  unmittelbar  auf  die  bis  168  nn
Eintragung  oder  Löschung  gerichtet  sind,  sowie  für  die  bei  der  Eintragung  oder  ten  Gebühren.
Löschung  vorkommenden  Nebengeschäfte.  Insbesondere  werden  für  die  Beurkundung
  der  erforderlichen  Anträge  und  sonstigen  Erklärungen  durch  das  Grundbuchamt,
  für  die  Erteilung  eines  Briefs  oder  die  Eintragung,  daß  die  Erteilung
  eines  Briefs  ausgeschlossen  sei,  wenn  sie  alsbald  erfolgen,  sowie  für
die  in  §  44  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  in  Betreff  der  Inhaberhypotheken
vorgeschriebenen  Vermerke  besondere  Gebühren  nicht  erhoben.

Dagegen  kommen  für  alle  Verrichtungen  des  Grundbuchamts,  die  nicht
die  Eintragung  oder  Löschung  selbst  betreffen,  die  Gebühren  besonders  in  Ansatz.

Wird  bei  Löschungen  die  Ausstellung  eines  besonderen  Löschungsscheins
verlangt,  so  wird  dafür  die  in  §  80  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  besonders
berechnet.

717
        <pb n="493" />
        462

8  170.
Auf  die  in  den  88  161  bis  168  bestimmten  Gebühren  werden  angerechnet:

1.  die  Gebühren,  die  nach  §  48  Abs.  1  Nr.  2  bei  einem  Großherzoglichen
Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind,

2.  die  Gebühren  für  die  Beurkundung  des  zu  Grunde  liegenden  Rechtsgeschäfts
  oder  für  die  Beurkundung  nachträglicher  ergänzender  oder  abändernder
  Bestimmungen,  falls  diese  Gebühren  bei  einem  Großherzoglichen
  Gericht  in  Ansatz  gebracht  worden  sind.

Sind  die  in  Abs.  1  Nr.  1,  2  bezeichneten  Gebühren  höher  als  die  in
den  §§  161  bis  168  bestimmten  Gebühren,  so  werden  diese  auf  jene  Gebühren
angerechnet.

8  171.

Erteilung  v  ir  di  äali  ;  ;  «  .  .
Briefeemugkbf  von-  Für  die  nachträgliche  Erteilung  eines  Briefs,  für  die  Erteilung  eines

ten,  Auszügen  und  neuen  Briefs,  einschließlich  des  über  die  Erteilung  im  Grundbuch  einzutragen-Selihen
  itunsen.  den  Vermerks,  für  die  Ergänzung  des  in  einem  Brief  enthaltenen  Auszugs
Grundbucho  und  aus  dem  Grundbuche  sowie  für  die  Erteilung  von  Abschriften,  Auszügen  und

Beglaubigte  Ab-  ini  ie  i
Sesslerinte  A-  Bescheinigungen  aus  dem  Grundbuch  oder  den  Grundakten  werden  die  in  §  80

Grundakten.  Abs.  1,  2  bestimmten  Gebühren  erhoben.
Die  Einsicht  des  Grundbuchs  ist  gebührenfrei.  Für  die  Vorlegung  von
Grundakten  wird  für  jeden  Aktenband  die  in  §  81  bestimmte  Gebühr  erhoben.
Werden  die  als  Unterlage  für  eine  Eintragung  überreichten  Urkunden
zurückgefordert,  so  kommen  für  die  bei  den  Grundakten  zurückzubehaltenden  beglaubigten
  Abschriften  nur  Schreibgebühren  in  Ansatz.  Die  Beglaubigung
einer  von  den  Beteiligten  zu  den  Grundakten  überreichten  Abschrift  erfolgt
gebührenfrei.

8  172.

Erteilung  von  Für  die  Entscheidung  des  Grundbuchamts  über  einen  Antrag  auf  Fest—
Uuschedrtckeits-  stellung  der  Unschädlichkeit  gemäß  der  §§  162  ff.,  172  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  einschließlich  des  voraufgegangenen  Verfahrens

  werden  drei  Zehnteile  der  Sätze  des  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes,

  mindestens  aber  1  Mark  erhoben.
        <pb n="494" />
        463

8  173.

Die  in  diesem  Abschnitte  für  Grundstücke  gegebenen  Vorschriften  finden  uBergwerkseigenentsprechende
  Anwendung  auf  das  Bergwerkseigentum  und  auf  andere  Rechte,  Grundstücken  gleichfür
  welche  die  sich  auf  Grundstücke  beziehenden  Vorschriften  gelten.

Für  die  erste  Anlegung  eines  Grundbuchblattes  für  ein  Recht  der  in
Abs.  1  bezeichneten  Art  werden  drei  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten
Gebühr  erhoben.  Das  Gleiche  gilt  für  die  erste  Anlegung  eines  besonderen
Grundbuchblattes  für  die  Rechte  des  Eigentümers  an  Erbpacht=  und  Laßgütern.


§  174.
.  Gebühren  werden  in  den  unter  diesen  Abschnitt  fallenden  Angelegenheiten  a  Gehührenffeie.
nicht  erhoben:
1.  für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  durch  ein  Enteignungsverfahren
  veranlaßt  ist;
2.  für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  den  Erwerb  von  Grundstücken
  oder  Grundstücksteilen  durch  Gemeinden  zur  Herstellung  von
Wegen,  Plätzen  oder  anderen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienenden  Anlagen

  betrifft,  sowie  für  die  zu  gleichem  Zweck  erfolgende  Teilung  von
Gemeindegrundstücken.

–  175.

Für  die  in  einem  Zwangsversteigerungs=  oder  Zwangsverwaltungsverfahren
vom  Vollstreckungsgerichte  veranlaßte  Tätigkeit  des  Grundbuchamts  werden
Gebühren  nicht  erhoben.  Jedoch  kommen  im  Zwangsversteigerungsverfahren
für  die  Eintragung  des  Erstehers  sowie  für  die  Eintragung  der  Hypothek  für
die  Forderung  gegen  den  Ersteher  (§  128  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
  und  die  Zwangsverwaltung)  die  in  diesem  Abschnitte  geordneten
Gebühren  in  Ansatz.

8  176.

Für  die  Tätigkeit  des  Grundbuchamts,  die  die  Herstellung  oder  Erhal—
tung  der  Ubereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und  Grundsteuerkataster  betrifst,
werden  weder  Gebühren  noch  Auslagen  erhoben.
        <pb n="495" />
        464

Verfahren  zur
Anlegung  der
Grundbücher.

Annahme  an
Kindesstatt.

Rechnungslegung.


177.

Im  Falle  des  §  54  Abs.  1  der  Grundbuchordnung  erfolgt  die  von  Amtswegen
  vorzunehmende  Eintragung  eines  Widerspruchs  gebührenfrei.

Wird  im  Falle  des  §  18  Abs.  2  der  Grundbuchordnung  ein  Antrag  zurückgewiesen,
  nachdem  von  Amtswegen  eine  Vormerkung  oder  ein  Widerspruch
eingetragen  war,  so  wird  nur  die  Gebühr  für  diese  Eintragung  erhoben.

§  178.
Inwieweit  in  dem  Verfahren  zur  Anlegung  der  Grundbücher  Gebühren

und  Auslagen  von  den  Beteiligten  zu  erheben  sind,  wird  durch  landesherrliche
Verordnung  bestimmt.

Neunter  Abschnitt.

Sonstige  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

8  179.

Für  die  Bestätigung  des  Vertrags,  durch  welchen  jemand  an  Kindesstatt
angenommen  oder  das  durch  die  Annahme  an  Kindesstatt  begründete  Rechts—
verhältnis  wieder  aufgehoben  wird,  werden  drei  Zehnteile  der  in  8  8  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  gleiche  Gebühr
wird  erhoben,  wenn  die  Bestätigung  versagt  wird.

Für  die  Beurkundung  des  in  Abs.  1  bezeichneten  Vertrags  kommt  eine
besondere  Gebühr  nicht  in  Ansatz,  falls  die  Beurkundung  vor  dem  für  die
Bestätigung  des  Vertrags  zuständigen  Gerichte  stattfindet  und  die  Gebühr  des
Abs.  1  zur  Erhebung  kommt.  Ist  die  Beurkundungsgebühr  höher  als  die  in
Abs.  1  bestimmte  Gebühr,  so  wird  die  erstere  erhoben.

8  180.

Ist  in  einer  nicht  unter  die  Vorschriften  des  vierten  oder  fünften  Ab—
schnitts  fallenden  Angelegenheit  dem  Gericht  über  die  Verwaltung  eines  Ver—
mögens  Rechnung  zu  legen,  so  werden  für  die  Prüfung,  Abnahme  und  Fest—
stellung  der  Rechnung,  einschließlich  des  gesamten  Verfahrens,  für  jedes  Rech—
nungsjahr  von  je  1000  Mark  des  Vermögens  erhoben
        <pb n="496" />
        465

bei  einem  Betrage  bis  10000  Mark  .  1  Mark  50  Pfennig,

von  dem  Mehrbetrage  „  20000  „  1  Mark,

„  „  „  „  50000  „  50  Pfennig,

„  „  „  über  50000  „  25  Pfennig.

Der  Mindestbetrag  der  Gebühr  ist  5  Mark.

Die  einem  zur  Prüfung  der  Rechnung  hinzugezogenen  Rechnungsverständigen

  zu  zahlenden  Rechnungsgebühren  werden  neben  der  in  Abs.  1  bestimmten
  Gebühr  als  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

8  181.

Für  die  Anordnung  einer  gerichtlichen  Verwaltung,  einschließlich  der  Anordnung  einer
Bestellung  eines  Verwalters,  werden  drei  Zehnteile,  für  die  Beaufsichtigung  gerlchtleen  Ber
seiner  Verwaltung  alljährlich  weitere  zwei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen
Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Soweit  eine  gerichtliche  Rechnungslegung  stattfindet,  kommt  neben  der
in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  die  Gebühr  des  §  180  in  Ansatz.

8  182.

Für  die  Entscheidung  über  den  Antrag,  den  Zustand  oder  den  Wert  geststellung  des
einer  Sache  durch  Sachverständige  feststellen  zu  lassen,  einschließlich  der  Ernen-  me
nung  und  Beeidigung  der  Sachverständigen,  werden  drei  Zehnteile  und,  wenn
die  Beweisaufnahme  vor  dem  Gerichte  stattfindet,  fünf  Zehnteile  der  in  8  8
des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  183.

Für  die  Bestellung  eines  Verwahrers,  einschließlich  der  Entscheidung  Bestellung  eines
über  die  von  dem  Verwahrer  beanspruchte  Vergütung,  werden  drei  Zehnteileberwahrerd,  rder

  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Leichenden  unt  des
Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  die  Anordnung  einer  von  den

Vorschriften  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  abweichenden  Art  des  Pfandverkaufs
(§  1246  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).
        <pb n="497" />
        466
8  184.
Abnahme  des  Zwei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Offenbarungs-  »
eids.  Bewilligung  Gebühr  werden  erhoben:

.
#ielicher  zef  1.  für  das  Verfahren  zur  Abnahme  des  Offenbarungseids  in  den  Fällen,

ifuttichen  Iin.  in  welchen  dieser  Eid  nicht  vor  dem  Prozeß=  oder  dem  Nachlaßgemacht.
  richte  zu  leisten  ist;
2.  für  die  Bewilligung  der  öffentlichen  Zustellung  einer  Willenserklärung
(§  132  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs);
3.  für  die  Bewilligung  der  Kraftloserklärung  einer  Vollmachtsurkunde
durch  öffentliche  Bekanntmachung  (§  176  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs)
4.  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Verlustes  von  Inhaberpapieren
auf  Antrag  des  letzten  Inhabers  (Art.  3  des  Ausführungsgesetzes  zum
Handelsgesetzbuche  vom  10.  April  1899).

8  185.
O-estseuung  einer  In  dem  in  den  8§8§  132  bis  139  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten
der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  geordneten  Verfahren  werden  die  Sätze  des
8  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  erhoben:
1.  für  die  Festsetzung  der  Ordnungsstrafe;
2.  für  die  Anordnung  einer  Beweisaufnahme  auf  erhobenen  Einspruch;
3.  für  die  Entscheidung.
Die  Gebühr  unter  Nr.  2  wird  nur  zur  Hälfte  erhoben,  wenn  die  angeordnete
  Beweisaufnahme  weder  ganz  noch  teilweise  stattgefunden  hat.
Wird  dem  Einspruche  stattgegeben,  so  werden  Gebühren  nicht  erhoben.
Als  Wert  des  Streitgegenstands  ist  die  Höhe  der  festgesetzten  Ordnungsstrafe
  zu  Grunde  zu  legen.
Jede  Wiederholung  der  Ordnungsstrafe  gilt  als  ein  neues  Verfahren.
Für  die  Androhung  einer  Ordnungsstrafe  werden  Gebühren  nicht  erhoben.

8  186.

Die  Vorschriften  des  §  185  finden  auch  in  allen  anderen  Fällen  entsprechende
  Anwendung,  in  welchen  jemand  nach  gesetzlicher  Vorschrift  durch
Ordnungsstrafen  zur  Befolgung  gerichtlicher  Anordnungen  anzuhalten  ist.
        <pb n="498" />
        467

8  187.

Für  die  Erledigung  der  auf  dem  Gebiete  des  Vereins-,  des  Gesellschafts-  n  Stscheidungen.

und  des  Genossenschaftsrechts  den  Gerichten  zugewiesenen,  von  den  deutschen  gusarle-  Ge.
Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheiten,  die  eine  Entscheidung  nohenschaftsdes
  Gerichts  erfordern,  werden,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  drei
Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebührensätze

  erhoben.

8  188.

Für  die  Mitwirkung  bei  der  freiwilligen  gerichtlichen  Versteigerung  von  siehn  inige  Ver-Grundstücken
  werden  erhoben:  1.  von  Grund-1.

  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  fünf  Zehnteile  der  im  Tarif  kücken.
4  bestimmten  Gebühr,

2.  für  die  Abhaltung  eines  jeden  Versteigerungstermins  und

3.  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  je  die  volle  im  Tarif  A  bestimmte
Gebühr.

Die  Gebühr  für  die  Vorbereitung  der  Versteigerung  (Abs.  1  Nr.  1)

wird  auch  dann  erhoben,  wenn  die  Versteigerung  dem  Gemeindevorstand  übertragen
  wird.

Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  die  Aufforderung
zur  Abgabe  von  Geboten  erfolgt  ist.

Werden  mehrere  Grundstücke  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so
werden  die  Gebühren  von  dem  Gesamtwerte  sämtlicher  Grundstücke  berechnet.
Die  Gebühr  für  die  Beurkundung  des  Zuschlags  (Abs.  1  Nr.  3)  wird  jedoch
nach  dem  Werte  der  dem  einzelnen  Ersteher  zugeschlagenen  Grundstücke
angesetzt.

Sind  nach  Maßgabe  der  Versteigerungsbedingungen  die  Bieter  zur  Sicherheitsleistung
  verpflichtet,  so  kommen  für  die  Beurkundung  der  dem  Zwecke
der  Sicherheitsleistung  dienenden  Erklärungen  (insbesondere  Bürgschaftsleistungen)
  besondere  Gebühren  nicht  in  Ansatz.

Diese  Vorschriften  finden  bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  anderen
Gegenständen  des  unbeweglichen  Vermögens  außer  den  Grundstücken  entsprechende

  Anwendung.
1909  72
        <pb n="499" />
        468

2.  von  beweg-189.


Für  die  Mitwirkung  bei  der  freiwilligen  Versteigerung  von  beweglichen

lichen  Sachen  Sachen,  von  Früchten  auf  dem  Halm  oder  von  Holz  auf  dem  Stamme

Verlosungen.
Auslosungen.

Hinterlegung.

werden  nach  dem  Gesamtwerte  der  versteigerten  Gegenstände  erhoben:

bei  einem  Betrage  bis  zu  100  Mark  einschließlich..  f5vom  Hundert,
von  dem  Mehrbetrag  über  100  Mark  bis  zu  300  Mark  einschl.  3  „  »
vondemMehrbetragüberZOOMarkbiszu1000Markeiuschl.2»  »
vondemMehrbetragiiberlOOOsMarkbiszuöOOOMarkeinschl.1»  »
vondemMehrbetragüber5000Mark........IJ2»  »
mindestens  jedoch  2  Mark.

Die  Kosten  sind  aus  dem  Erlöse  vorweg  zu  entnehmen.

Handelt  es  sich  um  Gegenstände,  die  zum  Vermögen  einer  minderjäh—
rigen  oder  unter  Vormundschaft  stehenden  Person  gehören,  so  finden  auf  die
Erhebung  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  die  Vorschriften  der  88  110,
111  Anwendung.

Neben  den  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  kommen  die  nach  den  88
191  bis  194  zu  erhebenden  Gebühren  besonders  in  Ansatz.

8  190.

Für  die  Mitwirkung  des  Gerichts  bei  Verlosungen  und  Auslosungen
wird  das  Zweifache  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr  erhoben.

Für  die  Gebührenberechnung  ist  der  Wert  der  zu  verlosenden  oder  auszulosenden
  Gegenstände,  bei  Wertpapieren  ihr  Neunwert  maßgebend.

Die  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühren  werden  auch  für  die  Mitwirkung
des  Gerichts  bei  der  Vernichtung  von  Wertpapieren  erhoben.  Maßgebend  für
den  Gebührenansatz  ist  der  Nennwert  der  zu  vernichtenden  Papiere.  Erfolgt
die  Auslosung  und  die  Vernichtung  der  Papiere  in  einer  Verhandlung,  so
ist  die  Gebühr  nur  einmal  zu  erheben.

8  191.

Bei  der  Hinterlegung  von  barem  Gelde  werden  für  die  Annahme,  Ver—
wahrung  und  Rückgabe  50  Pfennig  von  je  100  Mark  des  hinterlegten  Betrags
  erhoben,  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  Hinterlegung.

Im  übrigen  werden  bei  Hinterlegungen  für  die  Annahme,  Verwahrung
und  Rückgabe  für  jedes  Kalenderjahr  erhoben:
        <pb n="500" />
        1.  bei  Wertpapieren,  einschließlich  der  Sparkasse-  und  sonstigen  Einlagebücher,
10  Pfennig  von  je  100  Mark  des  Werts,
2.  bei  sonstigen  Urkunden  20  Pfennig  für  jede  Urkunde,
3.  bei  Kostbarkeiten  20  Pfennig  von  je  100  Mark  des  Werts,
mindestens  jedoch  für  jede  Hinterlegung  50  Pfennig.

Bei  der  Hinterlegung  von  Gegenständen,  die  zu  dem  Vermögen  einer
minderjährigen  oder  unter  Vormundschaft  stehenden  Person  gehören,  kommen
die  Hinterlegungsgebühren  nur  zu  fünf  Zehnteilen  in  Ansatz.  Der  Mindestbetrag
  der  nach  Abs.  2  zu  erhebenden  Gebühr  ist  auch  in  diesen  Fällen  50
Pfennig.  Die  Vorschriften  der  §§  110,  111  finden  Anwendung.

Gerichtskostenvorschüsse  werden  gebührenfrei  angenommen,  verwahrt  und
zurückgegeben.

Wird  ein  hinterlegter  Gegenstand  vorübergehend  und  nur  auf  kurze  Zeit
aus  der  gerichtlichen  Verwahrung  entnommen,  oder  wird  ein  hinterlegter  Gegenstand
  gegen  einen  anderen  gleichartigen  Gegenstand  umgetauscht,  so  wird  eine
besondere  Gebühr  nicht  berechnet.  Ist  der  im  Wege  des  Austausches  hinterlegte
  Gegenstand  von  höherem  Wert  als  der  zurückgegebene,  so  wird  von  dem
Betrage  des  Mehrwerts  die  in  Abs.  1,  2,  3  bestimmte  Gebühr  erhoben.

8  192.
Für  die  Berechnung  der  in  8  191  bestimmten  Hinterlegungsgebühren
gelten  die  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften:

1.  Bei  den  in  §  191  Abs.  2  Nr.  1  bezeichneten  Papieren  ist  für  die  Gebührenberechnung
  ihr  Neunwert  maßgebend.

Lautet  das  Papier  auf  eine  ausländische  oder  auf  eine  nicht  mehr  wirksame
  inländische  Währung,  so  erfolgt  die  Umrechnung  in  Reichswährung
nach  den  Umrechnungssätzen,  die  der  Bundesrat  zur  Feststellung  des
Börsenpreises  von  Wertpapieren  bekannt  gemacht  hat.  Soweit  solche
Umrechnungssätze  nicht  bestehen,  ist  der  Kurswert  für  die  Gebührenberechnung
  maßgebend.

2.  Erneuerungsscheine  und  Zins-,  Reuten=  oder  Gewinnanteilscheine,  die
mit  der  zugehörigen  Hauptschuldverschreibung  hinterlegt  werden,  werden
bei  der  Berechnung  der  in  §  191  Abs.  2  Nr.  1  bestimmten  Gebühr
nicht  berücksichtigt.

727

469
        <pb n="501" />
        470

Wird  nach  Eintritt  des  Fälligkeitstermins  die  erlöste  Barschaft  mit
hinterlegt,  so  kommt  hierfür  die  Gebühr  nach  8  191  Abs.  1  besonders
in  Ansatz.

3.  Bei  Kostbarkeiten  (§  191  Abs.  2  Nr.  3)  ist  eine  gemäß  §  8  der  Hinterlegungsordnung
  erfolgte  Feststellung  des  Werts  auch  für  die  Gebührenberechnung
  maßgebend.

8  193.

Vinsweilige.  Für  die  Verwahrung  von  Geld  oder  Sachen  bei  der  Hinterlegungsstelle
(§  41  der  Hinterlegungsordnung)  werden  fünf  Zehnteile  der  in  §  191  bestimmten
  Gebühren  erhoben.  Die  Gebühr  wird,  wenn  der  in  einstweilige  Verwahrung
  genommene  Gegenstand  hinterlegt  wird,  auf  die  Hinterlegungsgebühr

angerechnet.
8  194.

Zählgebühr.  Wird  Geld  an  das  Gericht  gezahlt  und  durch  das  Gericht  wieder  ausgezahlt,
  ohne  daß  es  zur  Hinterlegung  oder  zur  einstweiligen  Verwahrung  gekommen
  ist,  so  wird  eine  Zählgebühr  in  Ansatz  gebracht  in  Höhe  von

40  Pfennig  für  je  100  Mark  des  Betrags  bis  400  Mark  einschließlich,
20  „  „  „  100  „  „  »  über  400  „

8  195.

b  A#wessbbarket  Insoweit  in  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  die  Vorschriften
vgr,teuaschen  Ge  der  Zivilprozeßordnung  für  anwendbar  oder  entsprechend  anwendbar  erklärt  sind,
sind,  soweit  nicht  in  diesem  Gesetz  ein  anderes  bestimmt  ist,  für  den  Kostenansatz

  die  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  maßgebend.

§  196.
Ersuchen  aus-  ür  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  Großherzoglichen  Gerichts  wer-7
  Gerichte-  den  Fue-  nicht  hen.  bherzoglich  *
Für  die  Erledigung  des  Ersuchens  eines  Gerichts,  das  außerhalb  des
Großherzogtums  seinen  Sitz  hat,  oder  einer  Behörde,  die  in  einem  anderen
Staate  die  Verrichtungen  des  Vormundschafts=  oder  Nachlaßgerichts  wahrnimmt,
werden  außer  den  Auslagen  erhoben:

1.  wenn  eine  Handlung  wahrgenommen  wird,  für  welche  besondere  Gebühren

  bestimmt  sind,  diese  Gebühren;
        <pb n="502" />
        471

2.  wenn  nur  um  Zustellung  oder  Aushändigung  eines  Schriftstücks  ersucht
ist,  ein  Zehnteil  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Gebühr,  jedoch  nicht  über  10  Mark;

3.  in  allen  anderen  Fällen  zwei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebühr,  jedoch  nicht  über  20  Mark.

Abweichende  Vereinbarungen  unter  den  Bundesstaaten  sowie  abweichende
Bestimmungen  bestehender  Staatsverträge  bleiben  unberührt.

Gebühren  und  Auslagen  werden  nicht  erhoben,  soweit  die  Gegenseitigkeit
verbürgt  ist.  Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  das  Staatsministerium.


8  197.

Für  alle  Verrichtungen  des  Gerichts,  für  welche  weder  eine  Gebühr  be-Generalklausel.
stimmt  noch  die  gebührenfreie  Erledigung  vorgesehen  ist,  werden,  soweit  diese
Verrichtungen  nicht  lediglich  als  Nebengeschäfte  eines  anderen  gebührenpflichtigen
Geschäfts  anzusehen  sind,  drei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten  Gebühr
erhoben.

Zehnter  Abschnitt.

Gemeinschaftliche  Bestimmungen.

8  198.

Alle  im  zweiten  bis  neunten  Abschnitte  für  einzelne  Geschäfte  der  frei=  Bauschcharakter
willigen  Gerichtsbarkeit  bestimmten  Gebühren  sind  Gesamtgebühren.  Sie  um-  der  Gebühren.
fassen  alle  zur  Erledigung  des  betreffenden  Geschäfts  erforderlichen  gerichtlichen
Handlungen,  einschließlich  der  gesamten  Sachleitung  und  aller  Nebengeschäfte.

Die  Auslagen  werden  besonders  angesetzt.

8  199.

Soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  erfolgt  die  Aufnahme  von  An=  Anbringen  von
trägen,  Gesuchen,  Erklärungen  und  Beschwerden  gebührenfrei.  Dies  gilt  auch  ätrügen,  Gein
dann,  wenn  es  sich  um  eine  Angelegenheit  handelt,  für  welche  die  Gerichte
eines  anderen  Bundesstaats  zuständig  sind,  sofern  die  Gegenseitigkeit  verbürgt
ist.  Ob  diese  Voraussetzung  gegeben  ist,  entscheidet  bei  entstehenden  Zweifeln
das  Staatsministerium.
        <pb n="503" />
        472

8  200.

z=  Wird  ein  Antrag  zurückgenommen,  bevor  die  beantragte  Entscheidung  ergangen
  oder  die  beantragte  Verhandlung  oder  sonstige  Verrichtung  stattgefunden
  hat,  so  werden,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  zwei  Zehnteile  der
Gebühr  erhoben,  die  für  die  beantragte  Entscheidung,  Verhandlung  oder  sonstige
Verrichtung  zu  erheben  sein  würde.  Als  Zurücknahme  eines  Antrags  gilt  es
auch,  wenn  ein  Grundstückserwerber  seine  Ansprüche  aus  dem  dem  Gerichte
bereits  zur  Bestätigung  eingereichten  Veräußerungsvertrage  vor  Erteilung  der
Bestätigung  an  einen  Dritten  abtritt.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  der
Abschluß  einer  begonnenen  gerichtlichen  Tätigkeit  durch  einen  von  dem  Willen
der  Beteiligten  unabhängigen  Umstand  vereitelt  wird.

8  201.

Zurückweisung  Für  die  Zurückweisung  unbegründeter  oder  unzulässiger  Anträge  werden,
unbegründeter  ..  .  .  ..  .  »  .
gldctr  äunzuläsfigcrsowett  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  die

Utrage.

für  die  beantragte  Entscheidung,  Verhandlung  oder  sonstige  Verrichtung  zu  erheben
  gewesen  sein  würde.

Für  die  Zurückweisung  eines  die  Führung  der  Handelsregister  betreffenden
  Antrags  der  Handelskammer  kommen  Gebühren  nicht  in  Ansatz.

8  202.

Soweit  das  Gesetz  für  den  Ansatz  einer  Gebühr  einen  Spielraum  inner—
halb  eines  gesetzlichen  Mindest-  und  Höchstbetrags  gewährt,  ist  die  für  die
Zurücknahme  oder  die  Zurückweisung  des  Antrags  zu  entrichtende  Gebühr  vom
Gericht  in  den  Fällen  des  8  200  bis  zu  zwei  Zehnteilen,  in  den  Fällen  des
§  201  bis  zu  fünf  Zehnteilen  des  Höchstbetrags  der  für  die  Vornahme  des
Geschäfts  bestimmten  Gebühr  festzusetzen.

§  203.
Wiedereinsetzung  «  «  -  «  »  Wiodoroi
in  den  vovigen  Für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen

Stand.  Stand  werden  fünf  Zehnteile  der  Gebühr  erhoben,  die  ohne  die  beantragte
Wiedereinsetzung  zu  erheben  wäre.
        <pb n="504" />
        473

In  einem  Auseinandersetzungsverfahren  (5  93,  94)  werden  für  eine
Wiedereinsetzung  fünf  Zehnteile  der  im  Tarife  B  bestimmten  Gebühr  erhoben.

8  204.

Wird  eine  gerichtliche  Verfügung  von  dem  Gerichte,  das  sie  erlassen  Erhebung  besonhatte,
  nachträglich  geändert  (§  18  Abs.  1  des  Reichsgesetzes  über  die  Ange-  Gebühren
legenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  Art.  11  des  zugehörigen  Aus-  Gerichts.
führungsgesetzes),  so  werden  für  die  abgeänderte  Verfügung  Gebühren  nicht
erhoben.  Bereits  erhobene  Gebühren  sind  zurückzuzahlen  bezüglich  auf  die  für
die  zweite  Verfügung  zu  entrichtende  Gebühr  in  Anrechnung  zu  bringen.

Das  Gericht  kann  die  Erhebung  der  für  die  abgeänderte  Verfügung  bestimmten
  Gebühr  beschließen,  wenn  die  Abänderung  auf  Grund  neuer  Tatsachen
  oder  Beweismittel  erfolgt,  die  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  zeitiger
geltend  gemacht  werden  konnten.

8  2056.

Für  einen  durch  das  unentschuldigte  Ausbleiben  eines  Beteiligten  ver—
eitelten  Termin  kann  das  Gericht  die  Erhebung  einer  besonderen  Gebühr  in
Höhe  von  1  Mark  bis  20  Mark  beschließen.  Diese  Gebühr  nebst  den  entstandenen
  Auslagen  fällt  dem  Säumigen  zur  Last.

Erfolgt  nachträglich  genügende  Entschuldigung,  so  kann  die  festgesetzte
Gebühr  ganz  oder  teilweise  in  Wegfall  gebracht  werden.

Zeugen  und  Sachverständige  gelten  nicht  als  Beteiligte  im  Sinne  des
Abs.  1.

8  206.

Sind  außer  in  den  Fällen  des  §  40  Abs.  2  und  der  §§  204,  205
Amtshandlungen,  für  welche  eine  besondere  Gebühr  nicht  zu  erheben  wäre,
durch  unbegründete  Anträge  oder  Einwendungen,  durch  vorzeitiges  Anrufen
des  Gerichts,  durch  eine  Versäumung  oder  durch  ein  grobes  Verschulden  der
Beteiligten  oder  ihrer  Vertreter  veranlaßt  worden,  so  kann  das  Gericht  die
Erhebung  einer  Gebühr  in  Höhe  von  1  Mark  bis  20  Mark  beschließen.
Diese  Gebühr  nebst  den  entstandenen  Auslagen  fällt  dem  Beteiligten  oder
seinem  Vertreter  zur  Last.
        <pb n="505" />
        474

Gebühren  in  der
Beschwerdeinstanz.

8  207.
Die  in  den  §§  204  bis  206  bestimmten  besonderen  Gebühren  werden

von  dem  Schuldner  sofort  und  ohne  Anrechnung  eines  ihm  etwa  obliegenden
Vorschusses  erhoben.

8  208.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Erhebung  einer  besonderen  Ge—
bühr  nach  §§  204,  206  angeordnet  wird,  findet  die  Beschwerde  nach  den
Vorschriften  des  §  4  statt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  in  den  Fällen  des
§  205  der  Antrag,  die  festgesetzte  Gebühr  in  Wegfall  zu  bringen,  abgelehnt
wird.

8  209.

In  der  Beschwerdeinstanz  werden  von  dem  Werte  des  Beschwerdegegen—
stands  drei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
Gebühr  erhoben.  Auf  die  Festsetzung  des  Werts  des  Beschwerdegegenstands
findet,  sofern  ein  bestimmter  Geldwert  nicht  erhellt,  die  Vorschrift  des  §  38
Abs.  1  entsprechende  Anwendung.

Im  Falle  der  Zurücknahme  der  Beschwerde  wird  ein  Zehnteil  der  Gebühr
  erhoben,  die  im  Falle  der  Verwerfung  der  Beschwerde  zu  erheben  gewesen
  wäre.

8  210.

Soweit  die  Beschwerde  als  begründet  erachtet  wird,  werden  für  das
Verfahren  in  der  Beschwerdeinstanz  Gebühren  nicht  erhoben,  es  sei  denn,  daß
die  Kosten  der  Beschwerdeinstanz  einem  Gegner  zur  Last  fallen.

Das  Beschwerdegericht  kann  in  Gemäßheit  des  §  20  Gebührenfreiheit
für  die  Beschwerdeinstanz  auch  dann  gewähren,  wenn  die  Beschwerde  als  unzulässig
  verworfen  oder  zurückgewiesen  wird.

Das  Beschwerdegericht  kann,  auch  wenn  der  Beschwerde  stattgegeben
wird,  die  Erhebung  der  in  §  209  Abs.  1  bestimmten  Gebühr  von  dem
Beschwerdeführer  beschließen,  wenn  die  Abänderung  der  angegriffenen  Verfügung
  auf  Grund  neuer  Tatsachen  oder  Beweismittel  erfolgt,  die  der  Beschwerdeführer
  nach  freiem  Ermessen  des  Gerichts  bereits  in  erster  Instanz
geltend  zu  machen  imstande  war.
        <pb n="506" />
        Die  Entscheidung  über  die  von  der  Handelskammer  gegen  eine  Ver—
fügung  des  Registergerichts  erhobene  Beschwerde  erfolgt  in  allen  Fällen  ge—
bührenfrei.

8  211.
Die  Vorschriften  der  88  209,  210  gelten  auch  für  die  weitere  Beschwerde.

8  212.

Für  die  Vornahme  einer  Amtshandlung  außerhalb  der  Gerichtsstelle  wird  Atrnahene  von
eine  Zuschlagsgebühr  in  Höhe  von  1  Mark  bis  10  Mark  erhoben.  Diese  außerhalb  der  Gewird,
  wenn  der  Weg  zur  Vornahme  des  Geschäfts  bereits  angetreten  war,  richtsstelle.
auch  dann  angesetzt,  wenn  das  Geschäft  aus  einem  in  der  Person  eines  Be—
teiligten  liegenden  Grunde  nicht  zur  Ausführung  gelangt  ist.

Bei  Vornahme  von  Amtshandlungen  an  auswärtigen  Gerichtstagen  gelten
die  hierfür  bestimmten  Räumlichkeiten  als  Gerichtsstelle  im  Sinne  des  Abs.  1.

Für  die  in  Abs.  1  bestimmte  Zuschlagsgebühr  besteht  eine  Vorschußpflicht
in  gleichem  Maße  wie  für  bare  Auslagen.

Die  Zuschlagsgebühr  wird  nicht  angesetzt:

1.  wenn  das  Gericht  von  Amtswegen  beschlossen  hat,  die  Amtshandlung
außerhalb  der  Gerichtsstelle  vorzunehmen;
2.  wenn  dem  Beamten  Tagegelder  zu  zahlen  sind  (§  217  Nr.  6);
.lwenn  die  Handlung  ihrer  Natur  nach  nicht  an  Gerichtsstelle  vorgenommen
werden  kann.
8  213.

Wird  der  Abschluß  einer  gerichtlichen  Tätigkeit  durch  die  Beteiligten  ver-AMicht  zum  Abzögert,
  insbesondere  dadurch,  daß  sie,  nachdem  sie  die  Tätigkeit  des  Gerichts  Gseeosmmeene
in  Anspruch  genommen  haben,  länger  als  drei  Monate  die  zum  Abschlusse  des
Geschäfts  von  ihrer  Seite  erforderliche  Tätigkeit  unterlassen,  so  wird  die  in
§  200  für  die  Zurücknahme  eines  Antrags  bestimmte  Gebühr  erhoben.  Der
Lauf  der  dreimonatigen  Frist  beginnt  mit  der  letzten  in  der  Sache  ergangenen
gerichtlichen  Verfügung.

Wird  die  Angelegenheit  noch  nachträglich  innerhalb  eines  Jahrs  von
dem  in  Abs.  1  Satz  2  bezeichneten  Zeitpunkt  ab  zur  Erledigung  gebracht,
so  kann  auf  Anordnung  des  Gerichts  die  in  Gemäßheit  des  Abs.  1  erhobene
Gebühr  auf  die  für  das  vollendete  Geschäft  zu  entrichtende  Gebühr  angerechnet

werden.
1909  73

P
        <pb n="507" />
        476

8  214.
#Worlegung  von  Werden  Urkunden  und  Akten  auf  besonderen  Antrag  aufgesucht,  so  wird
hierfür,  einschließlich  einer  etwaigen  Vorlegung  zur  Einsicht,  soweit  nicht  ein
anderes  bestimmt  ist,  eine  Gebühr  von  50  Pfennig  für  jeden  Aktenband  erhoben.

215.
Absrteilung  wvon  Für  die  Erteilung  von  Abschriften  und  Auszügen  aus  nicht  mehr  gang-Aszügen

  aus  Gebaren  Akten  wird  die  in  §  214  bestimmte  Gebühr  neben  den  Schreibgebühren

a)  einfache.  berechnet.
Für  Abschriften  und  Auszüge  aus  gangbaren  Akten  kommen  nur  Schreibgebühren

  in  Ansatz.
8  216.

b)  beglaubigte.  Für  die  Erteilung  einer  beglaubigten  Abschrift  oder  einer  Ausfertigung
aus  den  Gerichtsakten  kommt,  soweit  nicht  ein  anderes  bestimmt  ist,  die  Gebühr
  des  §  70  neben  den  in  §  215  für  einfache  Abschriften  bestimmten
Gebühren  in  Ansatz.

Bei  den  von  Amtswegen  zu  erteilenden  beglaubigten  Abschriften  und
Ausfertigungen  sowie  bei  der  erstmaligen  Ausfertigung  einer  gerichtlichen  Urkunde
  erfolgt  die  Beglaubigung  gebührenfrei.

Die  Vorschriften  in  Abs.  1,  2  gelten  auch  für  die  Erteilung  auszugsweiser
  beglaubigter  Abschriften  und  Ausfertigungen.

Elfter  Abschnitt.

Auslagen  und  Nebengebühren.

8  217.
Allgemeine  Be-  An  Auslagen  werden  erhoben:
scinmungen.  1.  die  Schreibgebühren;

2.  die  Postgebühren,  einschließlich  etwaiger  besonderer  Botenlöhne;

3.  die  Telegraphengebühren  und  die  im  Fernverkehre  zu  entrichtenden
Fernsprechgebühren;

4.  die  durch  Einrückung  einer  Bekanntmachung  in  öffentliche  Blätter  entstehenden
  Kosten;
        <pb n="508" />
        477

5.  die  an  Zeugen  und  Sachverständige  zu  zahlenden  Gebühren  und
Auslagen;

6.  die  bei  Geschäften  außerhalb  der  Gerichtsstelle  den  Gerichtsbeamten  nach
den  bestehenden  Vorschriften  zustehenden  Tagegelder,  Nachtgelder  und
Reisekosten;

7.  die  an  andere  Behörden  oder  Beamte  oder  an  sonstige  von  dem  Gerichte
zugezogenen  Personen  für  deren  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge;

8.  die  Kosten  für  das  Fortschaffen  von  Personen  oder  Sachen;

9.  die  Haftkosten.

8  218.
Schreibgebühren  werden  für  Ausfertigungen  und  Abschriften  erhoben.
Auf  die  Berechnung  der  Schreibgebühren  finden  die  Vorschriften  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechende  Anwendung.  Die  Schreibgebühr
für  Schriftstücke  mit  vorwiegend  in  Ziffern  bestehender  oder  tabellarischer
Form  wird  vom  Gerichte  nach  freiem  Ermessen  bestimmt.
Die  auf  die  besondere  Ausstattung  einer  Urkunde  verwendeten  Auslagen
sind  besonders  zu  erstatten.
8  219.

Für  die  von  Amtswegen  bewirkten  Zustellungen  werden  nur  die  Aus=  Zustellungen.
lagen  angesetzt.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  gerichtliche  Verfügungen  auf  andere
Weise  als  durch  Zustellung  den  Beteiligten  bekannt  gemacht  werden.

8  220.

Die  an  Zeugen  und  Sachyverständige  zu  zahlenden  Gebühren  und  Aus—  SeShugen  unddnvê⅜l
lagen  sind  nach  der  deutschen  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachver-gebühren.
ständige  anzusetzen.

Die  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  bestehenden  besonderen  Taxvorschriften
  (§  13  der  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige)
bleiben  unberührt.

8  221.

Für  die  Bemessung  der  an  die  Gemeindevorstände,  Ortstaxatoren,  Ge-  Nebengebühren.
richtsvollzieher,  Gerichtsdiener  und  sonstige  Hilfspersonen  als  Vergütung  für
ihre  vom  Gericht  in  Anspruch  genommene  Tätigkeit  zu  zahlenden  Beträge
(Nebengebühren)  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften  maßgebend.

73*
        <pb n="509" />
        478

Nach  den  bisherigen  Vorschriften  bestimmt  sich  auch,  inwieweit  diese
Nebengebühren  aus  der  Staatskasse  vorzuschießen  sind,  und  inwieweit  eine
Befreiung  von  deren  Entrichtung  für  bestimmte  Personen  oder  bestimmte  An—
gelegenheiten  begründet  ist.

Im  Verhältnisse  der  Staatskasse  zu  dem  Zahlungspflichtigen  werden  die
Nebengebühren  auch  insoweit  als  Auslagen  (8  217  Nr.  7)  behandelt,  als
sie  nicht  aus  der  Staatskasse  vorgeschossen  werden.

8  222.
Soweit  in  diesem  Abschnitt  auf  die  bestehenden  Vorschriften  verwiesen

ist,  bleiben  insbesondere  auch  die  einschlägigen  Vorschriften  des  Gesetzes  vom

11.  April  1894  »  .  .
28«  Fesrrxar  1900  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen

in  Kraft.

 

Zweiter  Teil.
Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

8  223.
Allgemeine  Be-  Die  Vorschriften  des  §  13  Nr.  2,  4,  5,  der  §§  14,  17,  19  und  der
stimmungen.  88  191  bis  194  finden  auch  in  den  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  Anwendung.  In  dem  Verfahren  der  Zwangsvollstreckung  oder  der
Arrestvollziehung  in  das  unbewegliche  Vermögen  sowie  in  dem  Verfahren  der
Zwangsversteigerung  und  Zwangsverwaltung  zu  anderen  Zwecken  als  dem  der
Zwangsvollstreckung  finden  alle  Vorschriften  des  ersten  und  elften  Abschnitts
des  ersten  Teils  Anwendung,  soweit  nicht  ein  anderes  in  den  §§  227  ff.

bestimmt  ist.

In  Mahnsachen  sind  auch  die  in  §  13  Nr.  2,  4  und  5  bezeichneten
juristischen  Personen  zur  Zahlung  der  entstandenen  Kosten  verpflichtet.  Es
werden  ihnen  jedoch  die  Gebühren  auf  Antrag  zurückerstattet,  wenn  der  Be-
        <pb n="510" />
        479

klagte  nicht  ersatzpflichtig  oder  nicht  zahlungsfähig  ist.  Diese  Vorschriften  fin—
den  entsprechende  Anwendung  in  Zwangsvollstreckungs-,  Zwangsversteigerungsund
  Zwangsverwaltungssachen.

Anträge  auf  Todeserklärung  der  im  Kriege  vermißten  Angehörigen  des
deutschen  Heeres,  sowie  auf  Todeserklärung  solcher  Personen,  die  zur  Besatzung
  eines  während  einer  Seefahrt  untergegangenen  Fahrzeugs  der  Kaiserlichen
  Marine  gehört  haben,  sind  gebührenfrei  zu  erledigen.

8  224.

Soweit  auf  Grund  des  §  223  in  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit
  Gebührenfreiheit  gewährt  wird,  finden  auch  die  Vorschriften  des  §  18
Anwendung.

o225.

In  allen  Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit,  für  welche  die  u.
Bestimmungen  der  deutschen  Prozeßordnungen  zufolge  landesgesetzlicher  Vor-vehtokuerens.
schrift  maßgebend  sind,  finden  auch  die  Vorschriften  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  sowie  der  §§  223,  224  Anwendung,  soweit  nicht  ein  anderes  in
diesem  Gesetze  bestimmt  ist.

8  226.

In  den  Forst=  und  Feldrügesachen  (§  4  des  Gesetzes  vom  26.  März  **  nd  Feld-1879)
  finden  die  auf  die  Kosten  in  Strassachen  bezüglichen  Vorschriften  des  "
deutschen  Gerichtskostengesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  Gebühren
  überall  nur  fünf  Zehnteile  der  im  deutschen  Gerichtskostengesetze  bestimmten
  Sätze  erhoben  werden.

Die  Gerichte  sind  befugt,  ausnahmsweise  eine  weitere  Ermäßigung  der
Gebühren  eintreten  zu  lassen.

Zweiter  Abschnitt.

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

8  227.
Für  die  Entscheidung  über  einen  Antrag  auf  Anordnung  der  Zwangs-  Zwiorzuung  #er.-vollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen  werden  zwei  Zehnteile  der  im
§  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben.
        <pb n="511" />
        480

Zwangsversteigerung.


Wird  der  Antrag  zurückgenommen,  ehe  eine  gebührenpflichtige  Entscheidung
ergangen  ist,  so  finden  die  Vorschriften  des  §  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  Anwendung.  Für  eine  teilweise  Zurücknahme  wird  diese  Gebühr  nur
insoweit  erhoben,  als  die  in  Abs.  1  bestimmte  Gebühr  sich  erhöht  haben  würde,
wenn  die  Entscheidung  auf  den  zurückgenommenen  Teil  erstreckt  worden  wäre.

Im  Fall  einer  Beschwerde  sind  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  entsprechend  anzuwenden.

Erfolgt  die  Zwangsvollstreckung  durch  Eintragung  oder  Vormerkung  einer
Hypothek  für  die  Forderung,  so  kommt  anstatt  der  in  Abs.  1  bestimmten  Gebühr
  nur  die  für  die  Eintragung  oder  Vormerkung  nach  den  Bestimmungen
der  §§  129,  131  zu  erhebende  Gebühr  in  Ansatz.

8  228.

Die  Vorschriften  des  8  227  finden  bei  dem  Antrag  auf  Vollziehung  des
Arrestes  in  das  unbewegliche  Vermögen,  sowie  bei  dem  Antrag  auf  Anordnung
der  Zwangsversteigerung  oder  Zwangsverwaltung  zu  anderen  Zwecken  als  dem
der  Zwangsvollstreckung  entsprechende  Anwendung.

8  229.

Ist  ein  Gläubiger  der  Antragsteller,  so  werden  die  in  den  88  227,  228
bestimmten  Gebühren  nach  dem  Betrage  der  einzuziehenden  Forderung  und
der  mit  einzuziehenden  Zinsen  berechnet.  Hat  der  Gegenstand  der  Zwangsvollstreckung
  einen  geringeren  Wert,  so  ist  dieser  maßgebend.

Wird  die  Zwangsversteigerung  oder  die  Zwangsverwaltung  nicht  von
einem  Gläubiger  beantragt,  so  werden  die  Gebühren  nach  der  Hälfte  des  Werts
des  Gegenstands  des  Verfahrens  berechnet.

8  230.
In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  werden  von  der  in  §  8  des
deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten  Gebühr  erhoben:
1.  für  den  Erlaß  der  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  und  die
Vorbereitung  dieses  Termins  zwei  Zehnteile,
2.  für  die  Abhaltung  des  ersten  Versteigerungstermins  zwei  Zehnteile,
3.  für  die  Abhaltung  eines  jeden  weiteren  Versteigerungstermins  ein  Zehnteil,
4.  für  das  Verteilungsverfahren  fünf  Zehnteile.
        <pb n="512" />
        Die  unter  Nr.  1  bestimmte  Gebühr  ist  erwachsen,  wenn  die  Terminsbestimmung
  zur  Veröffentlichung  oder  an  einen  der  Beteiligten  abgesandt  worden
  ist.  Der  Versteigerungstermin  gilt  als  abgehalten,  wenn  nach  der  Feststellung
  der  Versteigerungsbedingungen  die  Aufforderung  zur  Abgabe  von  Geboten
  erfolgt  ist.

Findet  nach  der  Bestimmung,  aber  vor  dem  Beginne  des  Verteilungstermins
  das  Verteilungsverfahren  gemäß  §  155  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
1899  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  seine  Erledigung,
  so  werden  zwei  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  bestimmten  Gebühr  erhoben.  Die  gleiche  Gebühr  wird  erhoben  für  das
Verfahren  nach  §  156  des  bezeichneten  Gesetzes.

8  231.

Für  den  Beschluß,  durch  welchen  in  dem  Verfahren  der  Zwangsverstei—
gerung  der  Zuschlag  erteilt  wird,  wird  das  Zweifache  der  im  Tarif  A  bestimmten
  Gebühr  erhoben.

Diese  Gebühr  erhöht  sich  um  drei  Zehnteile  der  im  Tarif  A  bestimmten
Gebühr,  jedoch  um  nicht  mehr  als  zwanzig  Mark,  wenn  der  Zuschlag  auf
Grund  einer  Abtretung  des  Rechts  aus  dem  Meistgebot  erteilt  wird.

Wird  der  Beschluß,  durch  welchen  der  Zuschlag  erteilt  ist,  aufgehoben,
so  werden  Gebühren  nicht  erhoben  und  bereits  gezahlte  Gebühren  zurückerstattet.

8  232.

Die  in  8  230  bestimmten  Gebühren  werden  nach  dem  in  der  Termins—
bestimmung  angegebenen  Würderungswerte  des  Grundstücks  berechnet,  das  den
Gegenstand  des  Verfahrens  bildet,  unter  Hinzurechnung  des  Werts  der  Ge—
genstände,  auf  die  das  Verfahren  sich  mit  erstreckt.

Der  Berechnung  der  in  §  231  bestimmten  Gebühr  ist  das  Gebot  zu
Grunde  zu  legen,  für  welches  der  Zuschlag  erteilt  wird,  unter  Hinzurechnung
des  Werts  der  Rechte,  die  nach  den  Versteigerungsbedingungen  bestehen  bleiben.
Die  Vorschriften  in  §  121  Abs.  2,  4  finden  entsprechende  Anwendung.

§  233.
Werden  mehrere  Grundstücke  in  demselben  Verfahren  versteigert,  so  werden
  die  in  den  §§  230,  231  bestimmten  Gebühren  nach  der  Summe  der  für

481
        <pb n="513" />
        482

Zwangsverwaltung.



die  einzelnen  Grundstücke  maßgebenden  Beträge  berechnet.  Werden  die  Grundstücke
  verschiedenen  Erstehern  zugeschlagen,  so  werden  die  in  §  231  bestimmten
Gebühren  für  jeden  Ersteher  gesondert  berechnet.

8  234.

Die  in  8  230  bestimmten  Gebühren  werden,  wenn  der  Zuschlag  erteilt
ist  und  ein  Verteilungstermin  stattfindet,  in  dem  Verteilungstermine  fällig.

Findet  nach  §  155  oder  8  156  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  ein  Verteilungs—
termin  nicht  statt,  so  werden  die  Gebühren  fällig,  wenn  der  in  §  155  geforderte
  Nachweis  geführt  oder  die  in  §  156  bestimmte  zweiwöchige  Frist  abgelaufen
  ist.

Ist  der  Zuschlag  nicht  erteilt,  so  werden  die  Gebühren  fällig,  sobald  der
den  Zuschlag  versagende  Beschluß  verkündet  oder  das  Verfahren  aufgehoben
oder  nur  noch  auf  Antrag  fortzusetzen  ist.

Ist  das  Verfahren  einstweilen  eingestellt,  so  werden  schon  vor  dem  in
Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Zeitpunkte  mit  dem  Ablaufe  je  eines  Jahrs  seit
dem  Tag,  an  welchem  die  Zwangsversteigerung  angeordnet  worden  ist,  die
bis  dahin  entstandenen  Gebühren  und  Auslagen  fällig.  Die  Vorschriften  in
§  94  Nr.  1  Satz  2,  3  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  finden  Anwendung.

§  235.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsverwaltung  werden  für  jedes  Verwaltungsjahr
  fünf  Zehnteile  der  in  §  8  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes  bestimmten
  Gebühr,  mindestens  aber  die  volle  Gebühr  erhoben.

Die  Gebühr  wird  nach  dem  Betrage  der  Einkünfte  berechnet,  der  nach
Berichtigung  aller  Ausgaben  der  Verwaltung  und  der  laufenden  Beträge  der
öffentlichen  Lasten  des  Grundstücks  zur  Verteilung  gelangt,  mindestens  jedoch
nach  einem  Betrage  von  zwei  vom  Hundert  von  dem  Würderungswerte  des
Grundstücks.

Der  Tag,  an  welchem  die  Zwangsverwaltung  angeordnet  worden  ist,
gilt  als  der  erste  Tag  eines  jeden  Verwaltungsjahrs.

Wird  das  Verfahren  wieder  aufgehoben,  bevor  noch  das  Grundstück  dem
Verwalter  übergeben  oder  von  ihm  in  Besitz  genommen  ist,  so  wird  eine  Gebühr
  nicht  erhoben.
        <pb n="514" />
        8  236.

In  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  und  der  Zwangsverwaltung
  werden  die  Auslagen  nach  den  Bestimmungen  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  angesetzt.

Jedoch  wird  im  Zwangsversteigerungsverfahren,  falls  der  Zuschlag
erteilt  ist,  an  Stelle  der  Schreib=  und  Postgebühren  eine  Bauschsumme  angesetzt,
  die  10  Mark  bis  20  Mark  und  außerdem  für  jeden  Beteiligten  noch
1  Mark  beträgt.  Wird  mehr  als  ein  Versteigerungstermin  abgehalten,  so
erhöhen  sich  diese  Beträge  um  die  Hälfte.

§  237.

Schuldner  der  in  §  231  bestimmten  Gebühren  ist  der  Ersteher.  Neben
ihm  haften  im  Falle  des  §  71  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899  über
die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  der  für  zahlungspflichtig
  erklärte  Dritte  und  in  den  Fällen  des  §  92  Abs.  2,  3  des  bezeichneten
  Gesetzes  der  Meistbietende.

Schuldner  der  besonderen  Kosten,  einschließlich  der  Hinterlegungsgebühren,
  die  durch  die  Auszahlung  von  Versteigerungserlbs  an  einen  im  Verteilungstermine
  nicht  erschienenen  Berechtigten  entstehen,  ist  ausschließlich  dieser
  Berechtigte.

Im  übrigen  haftet  für  die  Kosten  eines  Zwangsversteigerungs=  oder
Zwangsverwaltungsverfahrens,  soweit  sie  nicht  aus  einer  bar  vorhandenen
Masse  entnommen  werden  können,  der  Gläubiger,  der  das  Verfahren  beantragt
  hat.  Ein  Gläubiger,  dessen  Beitritt  zugelassen  ist,  haftet  auch  für  die
vor  seinem  Beitritt  entstandenen  Kosten.

8  238.
Bei  Beschwerden  in  dem  Verfahren  der  Zwangsversteigerung  oder  der
Zwangsverwaltung  finden  die  Vorschriften  der  §§  45,  46  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  entsprechende  Anwendung.

Wird  im  Zwangsversteigerungsverfahren  von  dem  Beschwerdegerichte
der  in  der  unteren  Instanz  versagte  Zuschlag  erteilt,  so  ist  die  in  §  231
bestimmte  Gebühr  neben  der  in  Abs.  1  bezeichneten  Gebühr  zu  erheben.
1909  74

483
        <pb n="515" />
        484

Als  Beschwerde  im  Sinne  dieses  Paragraphen  gilt  auch  die  Anrufung
der  Entscheidung  des  Amtsgerichts  in  den  Fällen  des  8  116  des  Gesetzes
vom  6.  Dezember  1899  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen.

8  239.

wangsversteige-  K  dor  ;  ;  s  ««»  J.
rsngatithv  Zeäfaentäå  Die  Vorschriften  der  88  230  bis  238  finden  in  den  Fällen  des  dritten

—  en  und  vierten  Abschnittes  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember  1899  über  die
ausier  Sgenwine,  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  entsprechende  Anwendung.

stücken  und  in  besonderen
  Fällen.

8  240.

Insoweit  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  treten  für  die  88
230  bis  239  an  die  Stelle  der  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  6.  Dezember
1899  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  die  ent—
sprechenden  Vorschriften  des  Reichsgesetzes  über  die  Zwangsversteigerung
und  die  Zwangsverwaltung  und  des  zur  Ausführung  ergangenen  Landes—

gesetzes.
Dritter  Teil.
Schlußbestimmungen.
8  241.
Schlußbestim-  Für  die  Verwaltung  des  Gerichtskostenwesens  bleiben  die  Vorschriften  in

mungen.  11.  April  1894

dem  IV.  Abschnitte  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1900  maßgebend,  insoweit
sich  nicht  aus  diesem  Gesetz  oder  aus  anderen  Gesetzen  Anderungen  ergeben.

 

§  242.
Die  näheren  Bestimmungen  über  den  Ansatz  der  Transport=  und  der
Haftkosten  bleiben  dem  Staatsministerium  vorbehalten.
Bei  der  Vollstreckung  einer  Freiheitsstrafe  stehen  nach  eingetretener  Rechtskraft
  des  Urteils  die  voraussichtlichen  Kosten  der  Strafvollstreckung  einem  fälligen
  Kostenvorschusse  gleich.
        <pb n="516" />
        8  243.
Alle  Vorschriften  der  bisherigen  Gesetze  über  den  Ausatz  von  Kosten  in
gerichtlichen  Angelegenheiten  treten  außer  Kraft,  soweit  sie  nicht  in  diesem
Gesetz  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  werden.  Aufgehoben  wird  insbesondere  der

...  .  11.  April  1894  »
Abschnitt  II.  B  Ziff.  1  bis  12  des  Gesetzes  vom  —8.  Sire  1900  über  das

Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen.

Für  die  Kostenberechnung  in  Lehensangelegenheiten  bleiben  die  Vorschriften
in  den  §§  60,  61,  115  Nr.  2,  für  die  Kostenberechnung  bei  Ubertragungen
und  Löschungen  von  Privilegien  in  den  Privilegienbüchern  die  Vorschriften
in  den  §§  53,  55  Nr.  2,  57  des  Gesetzes  vom  31.  August  1865  über  Sporteln
  und  Gebühren  auch  ferner  in  Kraft.

 

8  244.

Auf  die  Angelegenheiten  der  Justizverwaltung  findet  dieses  Gesetz  keine  An-...

  .1  »  11.  April  1894
wendung.  Insoweit  bleiben  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  28.  *  G*5)ho

 

auch  ferner  maßgebend.
8  246.
Die  Vorschriften  der  88  1,  2  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  finden  auf  dieses  Gesetz  Anwendung.

8  246.

Die  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  finden  auch  auf  die  vor  seinem  In—
krafttreten  begonnenen,  noch  nicht  erledigten  gerichtlichen  Angelegenheiten  An—
wendung.

Sind  in  einer  solchen  Angelegenheit  bereits  Kosten  nach  den  bisherigen
Vorschriften  in  Ansatz  gekommen,  so  wird  deren  Betrag  auf  die  nach  diesem
Gesetze  zu  erhebenden  Kosten  in  Anrechnung  gebracht.  Eine  Anrechnung  der
vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  in  Vormundschafts=  oder  anderen  Vermögensverwaltungs-Angelegenheiten
  für  die  Rechnungslegung  oder  Verwaltung
erhobenen  Gebühren  findet  jedoch  insoweit  nicht  statt,  als  diese  Gebühren  nach
Verwaltungs=  oder  Rechnungsjahren  berechnet  sind.

747

485
        <pb n="517" />
        486

8  247.

Die  Entscheidung  etwa  entstehender  Zweifel  über  den  Sinn  dieses  Ge—
setzes  steht  dem  Staatsministerium  zu.  Solche  Entscheidungen  haben  den  Be—
hörden  bei  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  als  Norm  zu  dienen,  bis  ihre  Ab—
änderung  auf  dem  gleichen  Weg  oder  durch  Gesetz  erfolgt.

In  geeigneten  Fällen  sind  solche  Entscheidungen  im  Regierungsblatte  zur
öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

8  248.
Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Bestimmungen  erläßt
das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  am  25.  August  1909.

Wilshelm  Ernst.

Hunnius.  Paulssen.

 

-

arifanlagen.
        <pb n="518" />
        Tarifanlagen

Die  Gebühren  betragen:

zu  dem  Gerichtskostengesetze  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

487

 

 

 

 

 

 

in  der  „  Q„  nach  §  8  des
Werts-  bei  Gegenständen  im  Werte  nach  Tarif  nach  Tarif  beusshen  Gerichtsklasse
  A.  B.  kostengesetzes
1.  bis  20  Mark  einschließlich  .  P060,40  Mark0,20  Mart!t  1  Mark
2.  von  mehr  als  20  bis  60  Mark  einschließlich0,7?0  „  0,40  „  2,40  „
3  «  77  77  77  60  77  1  20  77  11  1  „20  7  0,60  *  4,60  77
4  "*  “  77  *  120  77  200  *  *  1,80  77  1  77  7,50  77
5.  1  77  7  200  7*7  300  77  77  2,40  77  1  40  7  1  1  *
6,  „  „  300  „  450  „  „  3  »  1,90,,  15  „
7.6R  „  „  450  „  650  „  „  3,60  „  2,40  „  20  „
8.  77  77  77  650  77  900  77  77  4,20  77  2,90  77  26  *
9.  5%  7%  7  900  7  1200  7%  7  5  7“  3,40  «  32  5„
10.  7*“  77  77  1  200  77  1  600  *  77  6  77  4  #  38  7½
1  1.  7  *7“  77  1  600  77  2  100  77  77  7  77  4,60  77  44  r*
12.  577  77  77  2  100  1  2  700  57  77  8  77  5,40  77  50  577%
3.  77  7  *1  2  700  *%  3  400  77  7  9  77  6,20  77  56  T
14.  7“  77  77  3  400  /  4  300  77  77  10  77  7,20  77  62  77
15.  „  „  „  4300  „  5  400  „  „  11  „  8,20  „  68  „
1  6.  7  57  »  5  400  «  6  700  7  //  12  5%  9,40  l  74  „
17.  7“  7  7“  6700  7  8200  7,  7,  13  5%  10,  60  »  81  5
1  8.  77  *  77  8  200  77  10  000  7“  77  1  4  77  1  2  7  90  7?7)
19.  7*  77  77  10  000  77  12  000  77  77  15  77  13,80  7*  100  7
20.  *7“  77  7  12  000  *“  14  000  7*7  7%  16  77  1  5,60  5“%  1  10  ¾
21.  «  »  »  14000  7“  16000  7,  7  17  J7“  1  7,40  7“  120  „
22.,  „  „  16000  „  18000  „  „  18  „  19,20  „  130  »
23.,,,,,,18000,,20000»  »  19,,21,,140»
24.  77  77  5*7  20  000  7  22  000  77  57%  20  *7  22,80  77  1  50  77
25,  „  „  22000  „  24000  „  „  21  „  24,60  „  160  „
26.,  „  „  24000  „  26000  „  „  22  „  26,40  „  170  „
27½,  „  „  26000  „  28000  „  „  23  „  28,20  „  180  „
28,,  „  „  28000  „  30000  „  „  24  „  30  „  190  „
295,  „  „  30000  „  35  000  „  „  26  „  34  „und  von  weiteren
30.,,,  „  „  35000  „  40000  „  „  28  „  38  „  je  2000  Mark
3zu..,  „  40000  „  50000  „  „  630  „4%  r  k  um
von  weiteren  je.  10000  Mark  steigend  je  um  2  6  "
        <pb n="519" />
        Inhalts-Ubersicht.

Erster  Teil.
Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit.

Erster  Abschnitt.

Mllgemeine  Bestimmungen.  885
Anwendungsbereich  des  Gesetzes  1  u.  2
Erinnerungen  gegen  den  Kostenansatz  3  u.  4

Nachforderung  von  Gerichtskosten  5
Ansatz  der  Kosten  6

 

Verpflichtung  zur  Kostenzahlung  7—  12
Gebührenfreiheit:  a)  persönliche,  b)  sachliche

  13—17
Erstattung  der  Auslagen  in  gebührenfreien

  Angelegenheiten  18
Außeransatzlassen  und  Niederschlagen

von  Gebühren  und  Auslagen  19—22
Fälligkeit  der  Kosten  .  23
Kostenvorschußpflicht  24  u.  25
Zurückbehaltung  von  Urkunden  bis  zur

Zahlung  der  Kosten  26
Wahl  des  Kostenansatzes  innerhalb  eines

  gesetzlichen  Mindest.  und  öchstbetrags

  27
Wertsberechnung  .  .38—38
Wertsfestsetzung  39—41
Mindestbetrag  und  Abrundung  der  Gebühren

  42
Gebührenberechnung  nach  Maßeinheiten  43

Zweiter  Abschnitt.
Gerichtliche  Arkunden.

Einseitige  Erklärungen  und  einseitige
Verträge  .  ....44
Zweifetttge  Veriräge  ..  .45u.46

Ermäßigung  der  Gebühr  für  bestimmue
Beurkundungen  47
Beurkundungen  in  Grundiuch-  übereignungs=
  und  Hypoth  eklensachen  48  u.  49
Beurkundung  mehrerer  glemenn  in
einer  Urkunde  50  u.  51
Wertsberechnung  52

 

Anerkennung  des  Inhalts  eines  Schrifttücs

nchlbn  von  lunterschriften  und
Handzeichen.

Verfügusggen  von  Todeswegen  .
Stiftungen.  Familienfideikommisse
Beurkundung  in  Generalversamm—
lungen  und  dergl.
Bescheinigungen.  Abnahme  von  Eiden.
Vernehmung  von  Zeugen  und  Sachverständigen.
  .
Aufnahme  von  Vernmdgensberzeichnisen
Siegelungen  .
Wechsel=  und  Scheckproteste.
Beglaubigung  von  Abschriften  und  Auszügen

Sicherstellung  der  Zeit,  zu  welcher  eine
Privaturkunde  vorgelegt  worden  ist.
Zuschlagsgebühr  für  den  Fall  der  Zuziehung
  eines  Dolmetschers  zu  der
Beurkundung  .  .
Ergebnislose  Verhandlungen
Gebührenfreie  Beurkundungen.

Dritter  Abschnitt.
Regilsterrührung.

Handelsregister  (1.  Eintragungen.
2.  Bauschcharakter  der  Gebühren.
3.  Gebührenfreie  Eintragungen.
4.  NAbschriften  und  Auszüge  aus
dem  Handelsregister.
des  Handelsregisters)  .
Vereins=  und  Güterrechtsregister
Austritts--,  Dissidenten=  und  andere  Register
  ...

5.  Vorlegung

Vierter  Abschnitt.
Rachlaß-  und  Teilungssachen.

Sicherung  eines.  Nachlasses.  .
Nachlaßpflegschaft  und  KNahlabverwaltung
  .  -.  .

§§
53

54  u.  55
.  56—63

64
65

66

u.  68
69

70
71
72

73
74

75—81
82—84

85  u.  86

87
88
        <pb n="520" />
        88
Erteilung  eines  Erbscheins  oder  an—
derer  Erbbescheinigungen  89—9s
Feststellung  des  Erbrechts  des  Fiskus  92

Erbauseinandersetzungsverfahren  und
andere  Auseinandersetzungen
Sonstige  Verrichtungen  des  Nachlaß-93

  u.  94

gerichtts  95—97
Erhebung  bestimmter  Rchlaftote
aus  der  Masse  98
Wertsberechnung  in  Nachlaßsach  46  99
Gebührenfreiheit  in  Nachlaßsachen  100
Fünfter  Abschnitt.
Vormundschaktssachen.
Beaufsichtigung  der  gesamten  Vormundschaftsführung
  101
Rechnungslegung  des  Vormunds  102
Vorläufige  Vormundschaft  103
Pflegschaft  oder  Beistandschaft  für
alle  oder  einen  bestimmten  Kreis
von  Angelegenheiten  104

Pflegschaft  oder  Beistandschaft  für
einzelne  Angelegenheiten.  Sonstige
Fürsorge  im  Einzelfalle

Abgabe  von  Erklärungen  gegenüber

105  u.  106

dem  Vormundschaftsgerichte  107
Sonstige  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichtts
  108
Bauschcharakter  und  Erhebung  der
in  diesem  Abschnitte  bestimmten
Gebühren  .  109—111
Einsetzung  eines  Familienrats  112
Abgabe  der  Vormundschaft  an  ein
anderes  Gericht.  113
Sechster  Abschnitt.
Personenstand.
Erklärungen  über  den  Familiennamen
  114
Aufsichtsführung  über  die  Standesbeamten
  .  .  115  u.  116

Siebenter  Abschnitt.
übereignungs·  und  hypothekensachen.
Übereignung  von  Grundstücken.  117—121

 

Gebührenberechnung  in  besonderen
Fällen  .
Bauschcharakter  der  übereignungsgebühr
  .
Sicherstellung  der  Staatskasse
Grundstücksteilung

·  Grundstücksvereinigung

Hypotheken  (1.  Eintragung,  2.  Vormerkung)


Vormerkung  der  Fideikommißeigenschaft
  eines  Grundstücks.  Vormerkungeines
  Nachfolgeberechtigten

Vormerkung  eines  sonstigen  Rechts

Veränderungen  eines  eingetragenen
oder  vorgemerkten  Rechts

Erneuerung  einer  Eiienn  oder
Vormerkung  .  ..

Lösch11n3e11..

Gerichtliche  Bestätigung.  Veränderung
  und  Aupfhebung  eines  nicht
einzeichnungsfähigen  Rechts  .

Gemeinschaftliche  Bestimmungen  zu
§§  129  bis  137  .

Bauschcharakter  der  in  den  88  129
—140  bestimmten  Gebühren.

Abschriften,  Auszüge,  Bescheinigungen
aus  den  Hypothekenbüchern.  Vorlegung
  der  Hypothekenbücher

Erteilung  von  L#nschädlichkeitszengnissen


Bergwerkseigentum  und  ölsstdig
Gerechtigkeiten

Aufgebotsverfahren.  .

Gebührenfreie  Ängelegenheiten

Achter  Abschnitt.
Grundbuchsachen.

Eintragung  des  Eigentümers
Gebührenberechnung  in  besonderen
Fällen  .
Bauschcharakter  der  in  den  88  149ff.
bestimmten  Gebühr  .  ..
Sicherstellung  der  Staatskasse
Grundstücksteilung
Grunosttgtetelung..  .
Eintragung  von  Belastungen

489

122  u.  123

1241.  125
126
127
128

129—131

132
133

134
135
136

137

    

140
141—142

143
144
145

146
147  u.  148

149—153
154  u.  155

156  u.  157
158
159
160

.161  u.  162
        <pb n="521" />
        490

68

Eintragung  der  Fideikommißeigenschaft

  eines  Grundstücks.  Eintragung

  eines  Nachfolgeberechtigten  163
Eintragung  von  Veränderungen,

Vormerkungen,  Widersprüchen  und

Verfügungsbeschränkungen.  164
Sonstige  Eintragungen  165
Löschungen  .  166
Gemeinschaftliche  Vestimmnungen  zu

§§  161—166  167  u.  168
Bauschcharakter  der  in  den  8  161

—168  bestimmten  Gebühren  .  169  u.  170
Erteilung  von  Briefen,  Abschriften,

Auszügen  und  Bescheinigungen,

Einsicht  des  Grundbuchs  und  der

Grundakten.  Beglaubigte  Ab—

schriften  bei  den  Grundakten.  171
Erteilung  von  Unschädlichkeitszeugnissen

  172
Bergwerkseigentum  und  andere  den

Grundstücken  gleichstehende  Rechte  173
Gebührenfreie  Angelegenheiten  174—177
Verfahren  zur  Anlegung  d  der  Grundelcher

  ...  .178

Neunter  Abschnitt.
Sonstige  Angelegenheiten  der  Freiwilligen  Gerichtsbarkeit.


Annahme  an  Kindesstatt.  179
Rechnungslegung  180
Anordnung  einer  gerichtlichen  Verwaltung
  181
Fsststellung  des  Zustands  oder  des
erts  einer  Sache  182
Bestellung  eines  Verwahrers.  Bestimmung
  einer  abweichenden  Art
des  Pfandverkaufs  .  183
Abnahme  des  Offenbarungseids.
Bewilligung  öffentlicher  Zustellungen
  und  des  bffentlichen  Aufrufs
  einer  Vollmacht  .  .184
Festsetzung  einer  Ordnungsstrafe  185  u.  186
Entscheidungen  in  Vereins-,  Gesell—
schafts-,  Genossenschaftssachen  187
Freiwillige  Versteigerung  (1.  von
Grundstücken,  2.  von  beweglichen
Sachen)  .  .188u189

 

§§
Verlosungen,  Auslosungen  1590
Hinterlegung  .  .191u.192
Einstweilige  Verwahrung.  193
Zählgebühr  ..  194
Anwendbarket  des  deutschen  Gerichekostengesetzge
  .  195
Ersuchen  auswärtiger  Geriche  .  196
Generalklausel  197
Zehnter  Abschnitt.
Gemeinschaftliche  Bestimmungen.
Bauschcharakter  der  Gebühren  198

Anbringen  von  Anträgen,  Gesuchen,
Beschwerden  .  199
Zurücknahme  eines  Antrags  200
Zurückweisung  unbegründeter  oder
unzulässiger  Anträge
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen
Stand
Erhebung  besonderer  Gebühren  auf
Anordnung  des  Gerichts.  204—208
Gebühren  in  der  Beschwerdeinstang  209—211
Vornahme  von  Amtshandlungen

201  u.  202
203

außerhalb  der  Gerichtsstellel  212
Nicht  zum  Abschluß  gekommene  Verhandlungen

  .  .213
VorlegungvonAkten.  214

Erteilung  von  Abschriften  und  zuszügen
  aus  Gerichtsakten:  a)  einfache,
  b)  beglaubigte  215  u.  216
Elfter  Abschnitt.
Auslagen  und  Nebengebühren.

Allgemeine  Bestimmungen  217  u.  218
Zustellungen  219
Zeugen=  und  Sichrerstndigenge
bühren  220
Nebengebühren  221  u.  222

Zweiter  Teil.
Angelegenheiten  der  streitigen  Gerichtsbarkeit.
Erster  Abschnitt.

Angemeine  Beseimmungen.

Allgemeine  Bestimmungen  223  u.  224
        <pb n="522" />
        Anwendbarkeit  des  deutschen  Gerichtskostengesetzes
  225
Forst=  und  Feldrügesachen  226

Zweiter  Abschnitt.
I4wangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen.

 

Zwangsdersteigerung  und  Zwangse


verwaltung  in  an

re  Gegenstände

außer  den  Grundstücken  und  in
239  u.  240

besonderen  Fällen

Dritter  Teil.

Schlußbestimmungen.

Schlußbestimmungen

 

Tarifanlagen.

 

Anordnung  der  Zwangsvollstreckung  227—229

Zwangspersteigerung  230—234

Zwangsverwaltung.  235—238
1909

491
98

241—248

75
        <pb n="523" />
        492

II.
Gesetz

über  das  Kostenwesen  in  Gerichts-  und  Verwaltungssachen

11.  April  1894
vom  28.  Februar  1900.

 

 

12.  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher.

§  128.

In  Angelegenheiten,  auf  welche  die  Zivilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung
  oder  die  Konkursordnung  nicht  Anwendung  finden,  hat  der  Gerichtsvollzieher
folgende  Gebühren  zu  beziehen:

1.  Für  Zustellungen  und  Vollstreckungshandlungen  in  einer  von  den  deutschen
Prozeßordnungen  nicht  betroffenen  Angelegenheit  erhält  der  Gerichtsvollzieher
die  in  der  deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  für  die  entsprechenden
  Amtshandlungen  bestimmten  Gebühren,  in  den  Fällen  jedoch,  wo
eine  Behörde  den  Gerichtsvollzieher  von  Amtswegen  mit  der  Vornahme  der
Handlung  beauftragt  hat,  nur  fünf  Zehnteile  derselben.

2.  Für  die  Aufnahme  eines  Wechsel=  oder  Scheckprotestes,  für  die  Vornahme
einer  Siegelung  oder  Entsiegelung  im  Auftrag  einer  Behörde  oder  des
Konkursverwalters  sowie  für  die  Aufnahme  eines  Vermögens=  oder  Nachlaßverzeichnisses
  oder  die  Mitwirkung  bei  der  Aufnahme  eines  solchen  erhält  der
Gerichtsvollzieher  die  in  §§  67,  68,  69  des  Gerichtskostengesetzes  für  das
Großherzogtum  Sachsen  bestimmten  Gebühren.

Im  Falle  der  Zurücknahme  des  Auftrags  zur  Vornahme  einer  in  Abs.  1
bezeichneten  Handlung  finden  die  Vorschriften  des  §  200  des  eben  bezeichneten
Gerichtskostengesetzes  Anwendung.
        <pb n="524" />
        493

3.  Für  die  freiwillige  Versteigerung  von  beweglichen  Sachen,  von  Früchten  auf
dem  Halm  oder  von  Holz  auf  dem  Stamm  erhält  der  Gerichtsvollzieher  die
in  §  7  der  deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  bestimmten

Gebühren.
4.  Für  die  Beurkundung  des  tatsächlichen  Angebots  einer  Leistung  erhält  der
Gerichtsvollzieher
bei  einem  Werte  bis  100  Mark  einschließlich  2  Mark,
1  J77  77  1  300  1+1  7T  3  7  ?5*
J7  77  77  77  1000  77  L  4  77

und  für  weitere  je  1000  Mark  je  1  Mark  mehr.

5.  Für  die  zwangsweise  Bewirkung  der  Herausgabe  oder  Vorlegung  einer  Sache
oder  der  Zuführung  einer  Person  (Art.  22  des  Gesetzes  vom  12.  April
1899,  die  Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  vom  17.  Mai  1898  betreffend)  erhält  der  Gerichtsvollzieher
  die  in  den  §§  6,  8,  9  der  deutschen  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  bestimmten  Gebühren;  die  Vorschriften  der  §§  10,  11  dieser
Gebührenordnung  finden  entsprechende  Anwendung.

Hinsichtlich  der  Zahlungspflichtigen  und  der  Berechnung  der  vorstehenden  Gebühren,
  sowie  hinsichtlich  der  Vergütung  der  Auslagen  des  Gerichtsvollziehers  finden
  die  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  vom  20.  Mai  1898  (R.  G.  Bl.
Seite  683)  entsprechende  Anwendung.

Jedoch  werden  für  diejenigen  Amtshandlungen  eines  Gerichtsvollziehers,  welche
von  einer  Behörde  von  Amtswegen  angeordnet  worden  sind,  die  Schreibgebühren
nur  zu  fünf  Zehnteln  vergütet  und  an  die  Stelle  der  tarifmäßigen  Reisekosten  tritt
eine  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  angemessene,  jedenfalls  aber  sieben  Zehntel
des  tarifmäßigen  Betrags  nicht  übersteigende  Vergütung  für  die  entstandenen
Unkosten.

Anmerkung:
Wegen  der  Gebühren  im  Verfahren  der  Beitreibung  rückständiger  öffentlicher
Abgaben  und  anderer  Gefälle  durch  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege
  siehe  §  129.

—–  —  ——  —  —  —

75#
        <pb n="525" />
        <pb n="526" />
        495

Ausführungsverordnung
zu  dem  Gerichtskostengesetze  für  das  Großherzogtum  Sachsen
vom  25.  August  1909.

[123]  Auf  Grund  des  §  99  Abs.  5  Schlußsatz  und  des  §  248  des  Gerichtskostengesetzes
  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  25.  August  1909  wird  behufs
Ausführung  der  nachbezeichneten  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  folgendes  verordnet:

Zu  8  99  Abs.  5,  8  124  Abs.  2,
§  156  Abf.  2.

1.  Die  Ausfertigung  oder  Abschrift  eines  Erbscheins,  der  nur  zur  Verfügung
  über  bestimmte  Nachlaßgegenstände  oder  nur  zum  Zwecke  der  Ubereignung
von  Nachlaßgrundstücken  oder  nur  zum  Zwecke  der  Eintragung  des  Eigentums  an
Nachlaßgrundstücken  in  das  Grundbuch  gebraucht  werden  soll,  muß  auf  der  ersten
Seite  am  oberen  Rande  hierüber  einen  Vermerk  enthalten.  Der  Vermerk  hat  zu

lauten:
Gegenwärtiger  Erbschein  darf  nur  zur  Verfüng

Gum  Zwecke  der  .  ...  )  gebraucht  werden.  Die  Verwendung
des  Erbscheins  zu  weiterem  Zweck  ist  unzulässig  und  strafbar.
Großherzoglich  Sächsisches  Amtsgericht.

In  dem  Vermerke  sind  die  Nachlaßgegenstände  (Nachlaßgrundstücke)  bestimmt
zu  bezeichnen.

2.  Ist  in  den  unter  Nr.  1  bezeichneten  Fällen  die  Ausfertigung  oder  Abschrift
  des  Erbscheins  dazu  bestimmt,  einem  anderen  Gericht  oder  Grundbuchamt
oder  einer  sonstigen  öffentlichen  Behörde,  Sparkasse,  Bank  oder  Kreditanstalt  vor-
        <pb n="527" />
        496

gelegt  zu  werden,  so  hat  das  Amtsgericht  in  der  Regel  den  Erbschein  nur  dann
zu  erteilen,  wenn  der  Antragsteller  die  Stelle,  bei  welcher  der  Erbschein  gebraucht
werden  soll,  schriftlich  oder  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  ermächtigt,  die  Ausfertigung
  oder  Abschrift  des  Erbscheins  für  ihn  in  Empfang  zu  nehmen  und  zu
behalten.  Die  Auslieferung  der  Ausfertigung  oder  Abschrift  des  Erbscheins  an
die  betreffende  Stelle  erfolgt  in  einem  solchen  Falle  mit  dem  Ersuchen,  die  Urkunde
  weder  dem  Antragsteller,  noch  einer  dritten  Person  auszuhändigen,  auch  eine
Abschriftentnahme  nicht  zu  gestatten,  vielmehr  die  Urkunde  in  eigener  Verwahrung
zu  behalten,  falls  sie  nicht  nach  gemachtem  Gebrauche  dem  Gerichte  zurückgegeben
werde.

3.  Soll  in  den  unter  Nr.  1  bezeichneten  Fällen  die  Ausfertigung  oder  Abschrift
  des  Erbscheins  bei  dem  Gerichte,  das  ihn  erteilt  hat,  Verwendung  finden,
so  hat  der  Antragsteller  sich  damit  einverstanden  zu  erklären,  daß  die  Urkunde  bei
den  Gerichtsakten  verbleibt.  Die  Urkunde  ist  solchenfalls  zu  den  Gerichtsakten
zu  nehmen.

4.  Die  Vorschriften  unter  Nr.  2  und  3  finden  keine  Anwendung,  wenn
eine  unmittelbare  Auslieferung  der  Urkunde  an  die  Stelle,  bei  der  sie  Verwendung
finden  soll,  nach  den  für  die  Stelle  maßgebenden  Bestimmungen  oder  nach  der
Natur  der  Sache  ausgeschlossen  ist.

5.  Die  Ausfertigung  oder  Abschrift  eines  Erbscheins,  die  nach  Maßgabe
von  Nr.  1  erteilt  ist,  darf  zu  einem  anderen  als  dem  in  dem  Vermerke  bezeichneten
Zwecke  nur  dann  verwendet  werden,  wenn  zuvor  die  nach  §  99  Abs.  5  Satz  2
des  Gerichtskostengesetzes  vorgeschriebene  Gebührennachentrichtung  stattgefunden  hat.

Ist  die  Gebührennachentrichtung  erfolgt,  so  hat  das  Gericht  den  Vermerk
(Nr.  1)  zu  löschen.

6.  Im  Falle  der  Zuwiderhandlung  gegen  die  Bestimmung  in  Nr.  5  Abf.
1  ist  eine  Geldstrafe  verwirkt,  die  dem  doppelten  Betrage  der  nachzuentrichtenden
Gebühr  gleichkommt,  mindestens  aber  3  Mark  beträgt.

Die  Strafe  trifft  jede  an  der  Zuwiderhandlung  beteiligte  Person  in  voller  Höhe.
Wenn  sich  aus  den  Umständen  des  Falles  ergibt,  daß  die  Zuwiderhandlung

nur  aus  Unkenntnis  oder  Fahrlässigkeit  begangen  ist,  so  kann  eine  Ermäßigung
der  Geldstrafe  eintreten.
        <pb n="528" />
        497

Neben  der  Festsetzung  der  Strafe  hat  die  in  §  99  Abs.  5  Satz  2  vorgeschriebene
  Gebührennacherhebung  zu  erfolgen.

7.  Die  Strafe  wird  durch  Beschluß  des  Gerichts,  das  den  Erbschein  erteilt
  hat,  für  verwirkt  erklärt  und  unterliegt  der  Zwangsbeitreibung  im  Verwaltungswege.


8.  Alle  Behörden  sind  verpflichtet,  Zuwiderhandlungen  der  unter  Nr.  5  bezeichneten
  Art,  die  zu  ihrer  Kenntnis  gelangen,  dem  zuständigen  Gerichte  (Nr.  7)
anzuzeigen.

1
Zu  §  138  Abs.  1  Satz  2,  3  und
§  167  Abs.  1  Satz  2,  3.

Die  Berechnung  der  Gebühr  hat  bei  dem  Amtsgerichte  (Grundbuchamte),
das  die  erste  Eintragung,  Vormerkung  oder  Löschung  vorgenommen  hat,  erst  dann
zu  erfolgen,  wenn  der  Antrag  oder  die  Bewilligung  von  den  anderen  Amtsgerichten
(Grundbuchämtern)  vollständig  erledigt  worden  ist.  Wegen  etwaiger  vorgängiger

Sicherstellung  der  später  zu  berechnenden  Kosten  wird  auf  §§  126,  158  des  Gerichtskostengesetzes
  verwiesen.

Weimar,  den  25.  August  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Hunnius  i.  V.
        <pb n="529" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="530" />
        egierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nummer  36.  «  Weimar.  vo.  Dezember  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Anlegung  von  Mündelgeld  bei  der  neuerrichteten  Sparkasse  in
Wenigeniena,  Seite  499.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bestimmungen  über  die  Verleihung
  des  Ehrenkreuzes  für  die  Krieger=  und  Militärvereine  des  Großherzogtums  an  einzelne
Personen,  Seite  499.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul
  von  Kuba,  Guillermo  Patterson  y  Jäuregui  in  Hamburg,  Seite  501.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr  die  Aufhebung  der  Bestallung  des  Bankiers  Richard  Schulze  als  Königlich  Niederländischer
  Konsul  für  das  Großherzogtum  Sachsen,  Seite  501.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den
Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  in  Weimar,  Seite  501.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.

die  Arzneitaxe,  Seite  503.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  503.

 

Ministerialbekanntmachungen.

(124]  1.  Auf  Grund  der  in  §  1807  Nr.  5  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  erteilten
  Ermächtigung  ist  die  neuerrichtete  Sparkasse  in  Wenigenjena,  die  infolge
der  Eingemeindung  von  Wenigenjena  eine  Gemeindeanstalt  der  Stadt  Jena  geworden
  ist,  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  worden.

Weimar,  den  13.  November  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.  Departement  des  Innern.
Rothe.  Paulssen.

(125|]  U.  Im  Anschluß  an  den  Höchsten  Erlaß  vom  4.  Juli  1909,  die  Verleihung

  des  Ehrenkreuzes  für  die  Krieger=  und  Militärvereine  des  Großherzogtums
1909  76
        <pb n="531" />
        500

an  einzelne  Personen  betreffend,  werden  folgende  Höchsten  Orts  genehmigte  Bestimmungen
  bekannt  gegeben:

1.

Das  durch  den  Höchsten  Erlaß  vom  4.  Juli  1909  gestiftete  Krieger-Ehrenkreuz
  besteht  in  einer  verkleinerten  bronzenen  Nachbildung  des  Fahnen-Ehrenkrenzes
und  ist  hinter  den  von  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  sonst  verliehenen
Orden  und  Ehrenzeichen  an  einem  landesfarbigen  Bande  zu  tragen.

2.

Das  Ehrenkrenz  verleiht  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog.  Verleihungsvorschläge
  werden  Höchstdemselben  nach  Gehör  des  Vorstandes  des  Großherzoglich
  Sächsischen  Krieger=  und  Militärvereinsbundes  vom  Großherzoglichen
Staatsministerium  unterbreitet.  Und  zwar  sollen  nur  solche  Personen  vorgeschlagen
werden,  die  durch  langjährige  erfolgreiche  Wirksamkeit  oder  durch  sonstige  außergewöhnliche
  Betätigung  ihrer  Opferwilligkeit  und  Hingabe  sich  um  die  Förderung
des  Krieger=  und  Militärvereinswesens  oder  der  damit  im  Zusammenhang  stehenden
Bestrebungen  hervorragende  Verdienste  erworben  haben.

3.
Den  Beliehenen  wird  vom  Ordenskanzler  ein  Besitzzengnis  ausgefertigt.

4.
Nach  dem  Tode  des  Beliehenen  ist  das  Ehrenzeichen  an  den  Ordenskanzler
zurückzugeben.
5.
Für  den  Fall,  daß  ein  Beliehener  sich  der  Auszeichnung  unwürdig  machen
sollte,  bleibt  Seiner  Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  die  Entziehung  des  Ehrenzeichens
  vorbehalten.

Weimar,  den  13.  Dezember  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.
        <pb n="532" />
        501

[126|  III.  Dem  zum  Generalkonsul  von  Kuba  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem
Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Guillermo  Patterson  y  Jäuregui,  zu
dessen  Amtsbezirk  auch  das  Großherzogtum  Sachsen  gehört,  ist  das  Exequatur
namens  des  Reichs  erteilt  worden.
Weimar,  den  27.  November  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

/127|]  IV.  Die  Bestallung  des  Bankiers  Richard  Schulze  als  Königlich  Niederländischer
  Konsul  für  das  Großherzogtum  Sachsen  ist  aufgehoben  und  das  ihm
erteilte  Exequatur  somit  erledigt.
Weimar,  den  16.  Dezember  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(/128]  V  Der  hiernnter  abgedruckte  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Sparkasse
in  Weimar  vom  16.  Februar  1899  ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  20.  Dezember  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

Nachtrag

zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  zu  Weimar  vom  16.  Februar  1899.

Zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  zu  Weimar  vom  16.  Februar  1899  ist
folgender  Nachtrag  beschlossen  worden:
76“
        <pb n="533" />
        502
Die  88  7  und  30  erhalten  folgende  Fassung:

§  7.
Der  Vorstand  besteht  aus

a)  dem  Vorsitzenden,  der  ein  Rechtskundiger  sein  soll,
b)  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden,  der  ein  Rechnungsverständiger  sein  soll,
I)  vier  kasseführenden  Mitgliedern,  welche  Erfahrung  in  dem  Kassewesen  haben  sollen.

Der  Vorsitzende  und  der  stellvertretende  Vorsitzende  werden  auf  je  2  Jahre,  die  kasse
führenden  Mitglieder  auf  je  1  Jahr  gewählt  und  zwar  dergestalt,  daß  die  Amtszeit  bei  dem
Vorsitzenden  und  2  kasseführenden  Mitgliedern  am  1.  Oktober,  bei  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden
  und  den  2  anderen  kasseführenden  Mitgliedern  am  1.  April  beginnt.

Für  die  unter  c)  aufgeführten  kasseführenden  Mitglieder  wird  von  der  Hauptversammlung
des  Sparkassevereins  aus  der  Zahl  der  Vereinsmitglieder  immer  auf  1  Jahr  vom  1.  April  ab
ein  Stellvertreter  gewählt,  welcher  in  Fällen  längerer  Verhinderung  eines  solchen  an  dessen
Stelle  in  den  Vorstand  eintritt.

Für  Fälle,  in  denen  mehrere  kasseführende  Mitglieder  gleichzeitig  zu  vertreten  sind,  gelten
die  nach  Absatz  2  zuletzt  als  kasseführende  Mitglieder  Ausgeschiedenen  noch  ein  halbes  Jahr
lang  als  Stellvertreter.  Die  Reihenfolge  ihrer  Heranziehung  bestimmt  der  Vorsitzende.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Stellvertreters  unterliegt  der  Genehmigung
  von  seiten  desjenigen  Mitgliedes  des  Großherzoglichen  Hauses,  von  welchem  das
Protektorat  über  die  Sparkasse  geführt  wird,  und  ist  nach  erfolgter  Genehmigung  in  der
Weimarischen  Zeitung  oder  dem  etwa  künftig  an  deren  Stelle  tretenden  amtlichen  Nachrichtsblatte
  bekannt  zu  machen.

.  30.

Alles,  was  nach  Abrechnung  der  Schulden  von  den  Forderungen  und  den  sonstigen
Vermögensstücken  der  Sparkasse  übrig  bleibt,  bildet  das  eigene  Vermögen  der  Sparkasse,
das  in  seinem  ganzen  Umfange  als  Sicherheit  für  die  der  Anstalt  anvertrauten  Einlagen  dient.

Der  zurzeit  bestehende  buchmäßige  Reservefonds,  welcher  aus  den  Geschenken,  die  der
Sparkasse  bei  ihrer  Gründung  zu  teil  wurden  und  aus  Jahresüberschüssen  gebildet  ist,  wird
ferner  durch  Zuschreibung  von  fünfzig  Prozent  der  bilanzmäßigen  Reingewinne  vermehrt.  Falls
diese  fünfzig  Prozent  zu  einer  vierprozentigen  Verzinsung  des  Reservefonds  nicht  ausreichen
sollten,  ist  der  Reingewinn  zunächst  zur  Deckung  dieses  Zinsenbetrages  zu  verwenden.

Der  im  letzteren,  wie  im  ersteren  Falle  verbleibende  Rest  des  Reingewinnes  ist  dem
Gewinnreserve-Konto  zuzuschreiben.  Der  Betrag  dieses  Kontos  kann  zu  gemeinnützigen
Zwecken  verwendet  werden.

Sofern  der  Reservefonds  zehn  Prozent  der  Einlagen  übersteigt,  können  auch  von
diesem  Überschuß  Zuwendungen  für  gemeinnützige  Zwecke  gemacht  werden.  Betragen  die
Einlagen  mehr  als  zehn  Millionen  Mark,  so  tritt  diese  Befugnis  ein,  sofern  der  Reservefonds
        <pb n="534" />
        503

zehn  Prozent  von  letzterer  Summe  und  fünf  Prozent  von  dem  darübergehenden  Einlagebetrag
übersteigt.

Die  Art  der  Verwendung,  die  Bestimmung  der  zu  fördernden  gemeinnützigen  Zwecke  und
die  Größe  der  ihnen  zuzuwendenden  Summe,  über  welche  die  Hauptversammlung  des  Spar—
kassevereins  zu  beschließen  hat  (vergl.  §  3  unter  g  und  §  4),  unterliegt  der  Genehmigung  von
seiten  desjenigen  Mitgliedes  des  Großherzoglichen  Hauses,  von  welchem  das  Protektorat  über.
die  Sparkasse  geführt  wird.

Der  Verein  wird  bei  diesen  Bestimmungen  das  Interesse  des  ganzen  Großherzogtums
ins  Auge  fassen,  jedoch  vorzugsweise  die  Bedürfnisse  der  Stadt  Weimar  berücksichtigen.

Weimar,  den  27.  November  1909.

Der  Sparkasseverein.

(/129|]  VI.  Die  Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1908  —  S.  409  des
Regierungsblattes  von  1908  —  die  Arzneitaxe  betreffend,  tritt  mit  dem  1.-Jannar
1910  außer  Kraft.

Vom  1.  Januar  1910  ab  wird  die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinende  amtliche  Ausgabe  der
„Deutschen  Arzneitaxe  1910“  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres
  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  20.  Dezember  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.

[130]  Das  59.  bis  62.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3678.  Verordnung,  betr.  das  strafgerichtliche  Verfahren  gegen  Militärpersonen
der  Kaiserlichen  Schutztruppen.  Vom  2.  November  1909.

„  3679.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend  das  strafgerichtliche
  Verfahren  gegen  Militärpersonen  der  Kaiserlichen  Schutztruppen,
  vom  2.  November  1909.  Vom  6.  November  1909.

„  3680.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  5.  November  1909.
        <pb n="535" />
        504

Nr.  3681

1#

7!

63

3682.

3683.

3684.

3685.

3686.

3687.

3688.

36839.—

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Gemüse=  oder  Obstkonserven  sowie  von  Gemüseoder
  Obstpräserven.  Vom  25.  November  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  in  Betrieben
zur  Herstellung  von  Fischkonserven.  Vom  25.  November  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Anlagen,  die  zur  Herstellung  von  Zichorie  dienen.
Vom  25.  November  1909.

Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom
4.  Dezember  1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  bei  der
Bearbeitung  von  Faserstoffen,  Tierhaaren,  Abfällen  oder  Lumpen.
Vom  8.  Dezember  1909.

Bekanntmachung,  betr.  den  Betrieb  der  Zinkhütten.  Vom  8.  Dezember
1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchen
  und  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  8.  Dezember
1909.

Gesetz,  betr.  die  Abänderung  des  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember
  1902  (Reichs-Gesetzbl.  S.  303)  und  des  §  2  des  Gesetzes,
betr.  den  Hinterbliebenen-Versicherungsfonds  und  den  Reichs-Invalidenfonds,
  vom  8.  April  1907  (Reichs-Gesetzbl.  S.  89).  Vom  11.  Dezember
  1909.  »

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  8.  Dezember  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  61  und
bis  72:

S.  1344.  Anweisung  zur  Prüfung  von  Belenuchtungsmitteln  (8  24  der  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.



„  1354.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit

von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vilajets  Bagdad  und  Basra  usw.
        <pb n="536" />
        1#1

FV7

J77

1354.
1357.

1362.
1362.

1362.

1362.
1362.
1363.

1367.
1386.
1386.

1387.
1387.

1388.
1388.

1388.
1391.

1393.
1398.

1398.

505

Vereinbarung  der  Bundesregierungen  über  die  gegenseitige  Anerkennung
der  Reifezeugnisse.

Nachtrag  zu  dem  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  8§  1,  2
der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

Anderung  der  Bezeichnung  einer  Zoll=  und  Stenerdirektion  usw.
Erweiterung  des  Wirkungskreises  eines  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle
und  Steuern.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  Filzen
aus  Wolle.

Desgl.  für  ausländische  baumwollene  Gewebe.

Anderung  der  Anweisung  zur  Ausführung  des  Vereinszollgesetzes.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das
in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien.

Abänderung  des  §  10  der  Veredelungsordnung  vom  5.  April  1906.
Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.

Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Weizenmehl.
Zulassung  gemischter  Transitlager  in  Geestemünde  und  Bremerhaven.
Muster  der  Erlanbniskarte  (Steuerkarte)  für  Kraftwagen  ausländischer
Besitzer  bei  vorübergehender  Benutzung  im  Inland.
Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren.

Erscheinen  einer  Geschichte  der  Königlich  Preußischen  Ober-Rechnungskammer
  und  des  Rechnungshofs  des  Deutschen  Reichs.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.
        <pb n="537" />
        506

S.  1398

1399.
1399.

1401.

1407.

1408.

1411.
1456.

1457.

1459.
1459.

1459.

1463.

Bekanntmachung,  betr.  die  Unfallversicherung  im  Bereiche  der  Betriebsverwaltung
  der  Reichseisenbahnen.

Aufsicht  über  die  Reichserbschaftssteuer  in  den  Hohenzollernschen  Landen.
Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zum  Transitlager  zuzulassenden  Gegenstände.


Ausführungsbestimmungen  zu  Artikel  IIa  des  Gesetzes  vom  15.  Juli
1909  wegen  Anderung  des  Tabakstenergesetzes.  (Unterstützung  geschädigter
  Arbeiter.)

Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  der  „Deutschen  Justiz-Statistik“.
Bekanntmachung,  betr.  den  Fortbezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und
Altersrenten  in  österreichisch-ungarischen  Grenzbezirken.
Meßuhrordnung.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung
  durch  die  Landesbehörde.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Veränderungen  in  den  Besugnissen  der  Zoll=  und  Stenerstellen.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Antimonoxyd.


Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
Schutzdecken  für  die  bei  Fahrzeugrädern  zur  Verwendung  kommenden
Schläuche.

Zurückziehung  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über
die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien.

Buchdruckerel  der  Wetmarischen  Zemung.
        <pb n="538" />
        egierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Bachsen.

 

 

Nummer  37.  Weimar.

Inhalt:  Neunter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder
vom  weißen  Falken.  Vom  22.  Dezember  1909,  Seite  507.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung
  von  Diphtherie-Serum,  Seite  508.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Oberamtsrichters
  Friderici  in  Weida  zum  Enteigmungskommissar  für  die  Enteignungen  im  Bezirke  der
Königlich  Preußischen  und  Sächsischen  Staatsbahnen  im  V.  Verwaltungsbezirke,  Seite  508.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  509.

31.  Dezember  1909.

 

(131]  Neunter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  der
Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.  Vom  22.  Dezember  1909.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  Abänderung  des  §  1  des  fünften  und  der  Ziffer  II  des  achten  Nachtrags
  zu  den  Statuten  Unseres  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen

Falken,  vom  8.  Juli  1878  und  15.  April  1902,  das  Folgende:
1909  77
        <pb n="539" />
        508

Das  Verdienstkreuz  Unseres  Hausordens  wird  am  Bande  des  Ritterkreuzes
  getragen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  Dezember  1909.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[132)]  I.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrolluummern  197  bis  einschließlich  202
und  205  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur
Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  22.  Dezember  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(133])  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  ist  für  die  Enteignungen  im  Bezirke  der
Königlich  Preußischen  und  Sächsischen  Staatsbahnen  im  V.  Verwaltungsbezirk  der
Großherzogliche  Oberamtsrichter  Friderici  in  Weida  zum  Enteignungskommissar
ernannt  worden.

Weimar,  den  23.  Dezember  1909.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="540" />
        509

[134]  Das  63.  und  64.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3691.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher

V"

77

77

Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
gelagert  wird.  Vom  17.  Dezember  1909.

3692.  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
13.  Dezember  1909.

3693.  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  22.  Dezember  1909.

3694.  Verordnung,  betr.  Anderung  des  Statuts  der  Reichsbank  vom  21.  Mai
1875.  Vom  18.  Dezember  1909.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  73  und  74:

.  1469.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif

und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

1476.  Handhabung  der  deutsch-russischen  Nachlaßkonvention  vom  *çö
1874.

1478.  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

1478.  Erscheinen  der  deutschen  Arzneitaxe  1910.

1479.  Verzeichnis  der  Zollstellen,  die  an  Orten  mit  mehreren  Zollstellen  die
Befugnisse  gemäß  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  auszuüben  haben.

1483.  Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter.
        <pb n="541" />
        Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="542" />
        Regierungsblakt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  38.  Weimar.  31.  Dezember  1909.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  von  den  praktischen  Tierärzten  bei  ihrer  Niederlassung  im  Großherzogtum
  dem  zuständigen  Bezirkstierarzte  zu  erstattende  Anzeige,  Seite  511.  —  Inhaltsverzeichnis
aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  511.

 

Ministerialbekanntmachung.

(135]  Unter  entsprechender  Abänderung  von  Ziffer  I  unserer  Bekanntmachung
vom  14.  Juni  1888  (Regierungsblatt  S.  81)  bestimmen  wir,  daß  Tierärzte,
die  sich  zur  Ausübung  ihres  Berufes  im  Großherzogtum  niederlassen,  die  in  jener
Bekanntmachung  bezeichnete  Anzeige  von  der  Wahl  des  Ortes  ihrer  Niederlassung
künftig  nicht  mehr  an  den  Amtsphysikus  —  Bezirksarzt  —,  sondern  an  den  Bezirkstierarzt
  zu  erstatten  haben.

Daneben  ist,  wie  in  der  Bekanntmachung  vorgeschrieben,  die  gleiche  Anzeige
dem  Gemeindevorstand  unter  Vorlegung  des  Approbationsscheines  zu  machen.

Weimar,  den  27.  Dezember  1909.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[136]  Das  65.  und  66.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3695.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat

für  das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  27.  Dezember  1909.
1909  78
        <pb n="543" />
        512
Nr.

f

1#1

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L

L

1

3696.

3697.

3698.

3699.

3700.

Das

1492.

1498.

1499.

1499.
1499.

1499.

1500.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat  für
die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1909.  Vom  27.  Dezember
1909.

Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Übereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  18.  Dezember  1909.
Bekanntmachung,  betr.  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Getreide  an
der  Produktenbörse  zu  Danzig.  Vom  24.  Dezember  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  Geschäftsbedingungen  der  Produktenbörse  zu
Mannheim  für  den  Zeithandel  in  Getreide.  Vom  27.  Dezember  1909.
Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in
Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  27.  Dezember
  1909.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  Nr.  75:

Austausch  von  Nachrichten  über  das  Auftreten  von  Typhus  und  Pocken
zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  und  der  Großherzoglich  Luxemburgischen
  Regierung.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Staate  Santa  Catharina.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Steuern  und  Wechselschiebern
  usw.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  chinesischem  Holzöl.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Knopfteilen
  aus  vergoldetem  unedlen  Metall.

Verlegung  der  Einreichungsfristen  für  die  statistischen  Nachweisungen
usw.  (Erbschaftssteuerstatistik).

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über
die  gegenseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
