13 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 3. Weimar. 10. Februar 1910. Inhalt: Ministerialverordnung über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf, Seite 13. Ministerialverordnung über die Bierbehandlung beim Einzelverkauf. [9) Mit Hoöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Bier- behandlung beim Einzelverkauf folgendes verordnet: 1. Die Bierdruckvorrichtungen. 81. Sämtliche beim gewerbsmäßigen Ausschank von Bier zur Anwendung kommen- den Druck-, Leitungs= und sonstigen Vorrichtungen sind gemäß den nachstehenden Vorschriften einzurichten und dauernd in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten. 8 2. Jede beabsichtigte Neuanlage oder wesentliche Veränderung einer Bierdruck- vorrichtung ist der Ortspolizeibehörde unter Einreichung einer Beschreibung darüber vor dem Beginne der Benutzung schriftlich anzuzeigen. Verpflichtet zur Anzeige ist sowohl der Besitzer als auch der, dem die Benutzung der Anlage zusteht oder zu- stehen soll. § 3. Als Druckmittel darf nur atmosphärische Luft oder Kohlensäure, die aus flüssiger Kohlensäure entwickelt wird, benutzt werden. 1910 3