399 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 48. We imar. 31. Dezember 1910. alt: Ministerialbekanntmachung, betr. die Satzung der städtischen Sparkasse zu Geisa, Seite 399. — In- duh haltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 408. 9 Ministerialbekanntmachung. (142] Die Satzung der städtischen Sparkasse zu Geisa ist in der nachstehend abgedruckten Fassung von uns genehmigt worden. Weimar, den 16. Dezember 1910. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Für den Departementschef: Slevogt. Satung der städtischen Sparkasse zu Geisa. Vom 31. August 1909. I. Name, Sitz und Zweck der Sparkasse. 1. Die städtische Sparkasse zu Geisa wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte und Verbindlichkeiten geht bei getrennter Verwaltung des Sparkassenvermögens von dem übrigen Gemeindevermögen unter der Bezeichnung als städtische Sparkasse auf die Gemeinde Geisa über. 1910 69