29 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 5. Weimar. 4. April 1911. Inhalt: Staatsbeamtenhinterbliebenen-Gesetz. Vom 22. Februar 1911. Seite 29. — Miinisterialbekannt= machung, betr. die Verwaltung des Erbschaftssteueramtes in Weimar, Seite 34. — Inhalts- verzeichnis aus dem Reichsgesetzblatte, Seite 34. (22) Staatsbeamtenhinterbliebenen-Gesetz. Vom 22. Februar 1911. Wir Wilbelm Ernst, von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 2c. 2c. verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 81. Die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines Staatsbeamten, dem zur Zeit seines Todes ein Anspruch auf Ruhegehalt aus der Staatskasse im Falle der Versetzung in den Ruhestand zugestanden hätte, sowie die Witwe und die ehelichen oder legitimierten Kinder eines aus dem Staatsdienst ausgeschiedenen Beamten, der kraft gesetzlichen Anspruchs Ruhegehalt aus der Staatskasse zu beziehen hatte, erhalten Witwen- und Waisengeld. Der Anspruch auf Witwen= und Waisengeld wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß beim Tode des Beamten dessen Anspruch auf Ruhegehalt ruht. 1911 6