229 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Hachsen. Nummer 16. Weimar. 8. Juli 1911. halt: Ministerialverordnung über die Rechnungsamtservedienten-Prüfung. Vom 8. Juni 1911, Seite 229 6 6 s- · — „ X. 7. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichsgesepblatt, Seite 232. Ministerialverordnung über die Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung. Vom 8. Juni 1911. [61]) Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird folgendes verordnet: § 1. Wer zu der Prüfung für Anwärter für Rechnungsamtsexpedientenstellen (Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung) zugelassen werden will, soll in der Regel das 19. Lebensjahr zurückgelegt haben und mindestens 3 Jahre bei einem Rech- nungsamt beschäftigt gewesen sein. Militäranwärter sind schon nach einer 6 monatigen Lehrbeschäftigung bei einer solchen Behörde zu der Prüfung zuzulassen (§ 14 Abs. 3 der Grundsätze für die Besetzung der mittleren Kanzlei= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden mit Militäranwärtern und Inhabern des Anstellungsscheins, Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907, S. 317, Regierungsblatt 1908, S. 271). 1911 35