268 Regierungsblatt für das Groyßherzogkum Hachsen. Nummer 21. Weimar. 14. August 1011. ——. Inhalt: Ministerialverordnung, betr., Vorschriften über die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels, vom 7. Juli 1911, Seite 253. — Ministerialbekannt- machung, tetr. einen Fusnpwertong zu dem Staatsvertrage vom 28. Oktober 1876 üÜber die Errichtung gemeinsamer Strafanstalten, Seite 254. Zwei Ministerialbekanntmachungen, betr. Einziehung von iphtherie-Serum, Seite 258. Ministerialverordnung, betreffend Vorschriften über die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels, vom 7. Juli 1911. [83] Nachdem unter den Bundesregierungen gemeinsame Grundsätze für die veterinärpolizeiliche Behandlung des aus dem Auslande zur Einfuhr gelangenden Geflügels vereinbart sind, wird mit Rücksicht darauf, daß im Auslande Geflügel- seuchen in einem für den inländischen Geflügelbestand bedrohlichen Umfange herrschen, auf Grund des § 7 des Reichs-Gesetzes, betreffend die Abwehr und Unterdrückung der Viehseuchen, vom 23. Juni 1880 bezw. 1. Mai 1894 folgendes verordnet: Die eisenbahnamtlichen Plombenverschlüsse, mit denen die aus dem Auslande kommenden Geflügelsendungen versehen sind, dürfen nur im Notfalle, z. B. zum Zwecke der Fütterung oder Tränkung gelöst werden. Die Lösung darf nur eisen- bahnamtlich und unter eisenbahnamtlicher ÜUberwachung der Transporte bis zur Wiederanlegung des Plombenverschlusses geschehen. Die Lösung des Plomben= 1911 39