339 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Nummer 27. Weimar. 15. November 1911. Inhalt: Ministerialverordnung vom 6. Oktober 1911, betr. die Viehzählung am 1. Dezember 1911, Seite 339. Ministerialverordnung vom 6. Oktober 1911, die Viehzählung am 1. Dezember 1911 betreffend. [110|] Zur Ausführung einer am 1. Dezember 1911 im Großherzogtume vor- zunehmenden Viehzählung wird hiermit folgendes verordnet: SI. Gezählt werden Pferde, Rindvieh, Schafe, Schweine und Ziegen nach den in der Zählungsliste verzeichneten Altersklassen. 8 2. Gezählt wird am 1. Dezember ds. Is. durch die Gemeindevorstände, denen es überlassen bleibt, sich dabei ihrer Gemeindebeamten, einschließlich des Polizei- personals und der Dienerschaft, zu bedienen oder besondere Zähler zu bestellen. Größere Gemeindebezirke sind von dem Gemeindevorstand in eine entsprechende Zahl von Zählbezirken zu teilen. 83. Die Listen sind am 1. Dezember ds. Is. in der Weise auszufüllen, daß die mit der Aufnahme betrauten Personen das zu zählende Vieh von Haus zu Haus 1011 52