Regierungsblatt für das Großherzogtum Hachsen. Nummer 29. Weimar. 27. Dezember 1911. Inhalt: Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Ee- tränken, Seite 345. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 852. Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken. Vom 7. Dezember 1911. (115] Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird auf Grund von § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über die Her- stellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken folgendes verordnet: § 1. Die nachstehenden Vorschriften erstrecken sich auf alle Anlagen, in denen Ge- tränke — mit Ausnahme von Schaumwein und Fruchtschaumwein — unter Zusatz von Kohlensäure gewerbsmäßig hergestellt werden, sowie auf den gewerbsmäßigen Verkehr mit solchen Getränken. 8 2. Zur Herstellung solcher Getränke muß destilliertes Wasser oder Wasser aus öffentlichen Wasserleitungen verwendet werden, das bis zur Verwendung in sauberen, festverschlossenen Gefäßen aufzubewahren ist. Die Ortspolizeibehörde kann un- destilliertes Wasser anderer Herkunft zur Verwendung zulassen, wenn der Unter- 1911 54