367 Regierungsblatt für das Großherzogtum Hachsen. Nummer 32. Inhalt: Ministerialbekauntmachung, betr. die Festsetzung von Vergütungen für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungskarten verbundenen Geschäfte und für die Einziehung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung, Seite 367. Ministerialbekanntmachung, betr. die Deutsche Arzneitaxe 1912, Seite 368. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 368. Weimar. 30. Dezember 1911. Ministerialbekanntmachungen. [I123] 1. Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landes- versicherungsanstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 1. Auf Grund von § 1455 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 der Reichsversicherungs- ordnung wird die Vergütung für die mit Ausstellung, Umtausch und Ernenerung der Onittungskarten verbundenen Geschäfte auf ein Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken festgesetzt. 2. Soweit nicht nach § 1449 der Reichsversicherungsordnung eine Einigung erfolgt ist oder künftig erfolgt, wird die für Einziehung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu gewährende Vergütung festgesetzt auf à) vier Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken für die Orts- und Innungskrankenkassen und Gemeindekrankenversicherungen, b) einundeinhalb Prozent des Wertes der verwendeten Beitragsmarken für die Betriebs-(Fabrik-) und Baunkrankenkassen und Knappschaftskassen. 3. Die Vergütung nach Nr. 1 ist gleichzeitig mit der Vergütung nach Nr. 2 zu berechnen. 1911 57