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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1911.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1911</idno>
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      </sourceDesc>
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  <text>
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        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen

auf  das  Jahr  1911.

 

Fünfundneunzigster  Jahrgang.

 

Weimar.
Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.
        <pb n="2" />
        <pb n="3" />
        ATbersicht")

über  die  im  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen  im  Jahre  1911
erschienenen  Gesetze,  Verordnungen  rc.  nach  der  Zeitfolge.

 

 

 

 

 

 

 

Dag  Ar.  des  Seite  des
des  Inhalt.  Reg.-  Reg.-Gesetzes
  ꝛc.  Blattes.  Blattes.
10.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Amts-  «
erichtsrats  Bertram,  Jena,  zum  Kommissar  für  die
Enteigmung  der  zur  Herstellung  des  II.  Gleises  auf  der
Strecke  Göschwitz—Hermsdorf—Klosterlausnitz  erforderlichen
  Grundstücksteile  in  den  Fluren  Rutha  und  Lobeda  2
11.  Januar  Ortsgesetz  für  die  Großh.  Haupt=  und  Residenzstadt  Weimar,
betr.  die  Zulassung  der  Feuerbestattung  .  1
23.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  künftige  Schrelbwee
des  Ortsnamens  Bad-Sulza  ..  3
26.  Januar  Gesetz  über  die  Fortführung  der  Grundsteuerlaiasier  und
der  Flurkarten  .  55
26.  Januar  Minssterlalbekanntmachung,  betr.  Genchmigung  der  Georg
von  Wurmbschen  Stisuns  ·  2
26.  Januar  Ministerialveroroͤnung,  betr  die  Grundsteuertataster  und
das  Verfahren  zur  Erhaltung  der  dbereinstimmung
zwischen  Grundbuch  und  Grundsteuerkataster  60
28.  Januar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Satzung  der  *
kasse  zu  Eisenach  vom  28.  September  1910  4
30.  Januar  Minsterialbekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  orts
Tagelohns  gewöhnl.  Tagearbeiter,  des  durchschnittl.
Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirtshaft-  Arbeiter
  und  des  durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienstes  für
die  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  Per.
sonen,  im  III.  Verwaltungsbezirk  19

*)  Anmerkung:  Diese  U#bersicht  enthält  von  den  Ministerialbekanntmachungen  bes  laufenden
Jahres  nur  biejenigen,  denen  eine  bleibende  Bedeutung  beizumesesen  ist,  dagegen  enthält  das
alphabetische  Sachverzeichnis  (Il)  sämtliche  Geröffentlichungen.

14
        <pb n="4" />
        IV

—  —  —  —  —  —  —  —  —

 

Tag  Ar.  des  Seite  des
des  Inhalt.  Reg...  Keg.=Gesetzes
  2c.  (Blattes.  SBlattes.

 

8.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  künftige  Ortsbezeich  Ü

nung  für  Berka  a.  d.  IIm  ..  2  18
22.  Februar  Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz.  ..  5.29
24.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  den  neubegründeten  Herdbuchverein  zu  Spahl  3
25.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wahl  des  Landtagsabgeordneten
  Richard  Hildebrandt  in  Stotternhein  3  21

27.  Februar  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  landwirtschaftl.  Verein  Oberweimar-21



Ehringsdorf  .  ..  3  22
6.  März  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  den  landwirtschafll.  Verein  Goberndorf

und  Umgegend  3  22
8.  März  Gesetz,  betr.  den  Beitrag  der  Staalskasse  zu  dem

Zentralfonds  für  die  evangelischen  Geistlichen  2  17
8.  März  Gesetz,  betr.  die  Haltung  von  Zuchtziegenböckeernr5  219
10.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Meisterprüfungskommission

  für  Friseure,  Barbiere  und  Peräckemnacher  .  3  22
15.  März  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der

Volksschullehrtrer  6  35
15.  März  Gesetz,  betr.  den  Beitrag  der  Staatskaffe  zu  der  Pensionsanstalt

  für  die  evangelischen  Geistlichen  7  39
15.  März  Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes

betr.  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der

Flurkarten,  vom  25.  Januar  1911  11  59
18.  März  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  den  landwirtschaftl.  Verein  Possendorf  und

Umgegend  7  4
20.  März  Minsterialbekanntmachung,bet-  Abäünderung  ber  W

ordnung  für  Apotheker  7  40
22.  März  Ausführungsgeset  zum  Buwachssieuerdeleh  des  Reichs

vom  14.  Februar  1911  1  4  23
22.  März  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  bes  Fiwaßsstrer

gesetzes  des  Reichs  vom  14.  Februar  1911  4  24
28.  März  Ministerialverordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  ZuO

wachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  4  25.210
30.  März  Verordnung  über  die  Besetzung  der  mittleren  Beamten-  6

stellen  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung  8  43
        <pb n="5" />
        Tag  des--bes
  Inhalt  Kegg.
Gesetzes  2c.  Blattes.  Blattes.
31.  März  Ministertalbekanntmachung,  betr.  Bildung  eines  Ausschusses
ur  Prüfung  der  Anwärter  für  die  mittleren  Beamtenfellen
  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung  .  8  47
1.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zusammensetzung  der  l  3
Großh.  Landarmenkommissiio  #  7  4
5.  April  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  J
das  unbewegliche  Vermbgen  vom  6.  Dezember  1999999  9
6.  April  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Abünderung  der  Wahl.  5
ordnung  für  die  Handwerkskammer  und  den  Geselle-  1
ausschuß  .  9  50
19.  April  Gesetz,  betr.  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.  33  373
25.  April  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechts  i.  E
fähigkeit  an  den  Hilsfsverein  für  ausschei  ende  Offiziere  3
in  Weimar  13  206
28.  April  Landesherrliches  Patent,  ber-  bie  Stistung  eines  gHapitals
für  Zwecke  des  Patriotischen  Instituts  der  Frauenvereine
  im  Großherzogtum  Sachsen  10  53
1.  Mai  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Vereinbarung  mit  bem  *  J
Senate  der  freien  und  Hansestadt  Lübeck  wegen  gegenseitiger
  Beistandsleistung  be  Zwangsvollstre  ngen  im
Verwaltungswege  1118  206
9.  Mai  Ministerialverordnung,  betr.  bee  Cebübren  für  behördiche  T
Maßnahmen  bei  dem  Verkehr  mit  Kraftf  ahrzeugen  13  203
9.  Mai  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Genehmigung  derReinhard-  M
Bardenheuer-Stiftung  in  Ruhla  13  207
19.  Mai  Mintsterialhekanntmachung,  betr.  Au  ebung  der  Bezirls.
katasterführung  Großrudestedt  und  Überweisung  derge
schäfte  an  das  Vermessungsamt  Weimar  13;  206
19.  Mai  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  Gesebes,  betr.  D
die  Haltung  von  Kchhziegenböcken  .  ;15".»m·222
20.  Mai  Ministerialbelanntmachung,  betr.  Bildung  eines  eigenen
Standesamtsbezirks  für  die  Gemeindebezirke  örtha  ,-und
  Epichnellen.  .  13  208
24.  Mai  Landesherrliche  Verordnung,  bet-  *  Geschäftsordnunz  für  J  «·
die  Dienststrafbehörden  des  Großherzogtums  Sochsen#  14211
8.  Juni  Mbbisterialberordnung  über  die  Rechnungsamtserrebienten-  ·
Prüfung  1629
        <pb n="6" />
        VI

——..----.....  —.  —

 

 

 

 

 

 

Tag  Nr.  des  Seite  des
bes  Inhalt.  Reg.  Kieg.=Cesetzes
  ꝛc.  Blattes.  Elattes.
14.  Juni  Ministerialbelanntmachung,  betr.  Beauftragung  des  Di-  T
rektors  der  Veterinärklinik  Prof.  Dr.  med.  vet.  Hobtetter
  in  Jena  mit  der  Ausübung  der  technischen  Auficht
  über  die  tierärztl.  **  beschauer  im  Groß
erzogtum  .  20  261
23.  Juni  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Zuweisung  ber  Gemeinde.  E
bezirke  Keila  und  Laskau  zum  Standesamtsbezirke  ·
Daumitsch  20
28.  Juni  Dritter  Nachtrag  ezum  Klrchengeset  vom  21.  November  1001,  1
betr.  die  ose  dungen  der  zngelsschen  Geistichen  in
den  Zentralfonds  für  dieselbenn  17  233
28.  Juni  Geich  über  die  Fürsorge  für  die  biniterilicbenen  der  eran—
1  Geistlichen  17  235
28.  Juni  ·  Nachtrag  Er  Geschäftsordnung  für  die  Landesf  nobe  ber  *-evang.
  Landeskirche  des  Großherzogtums  Sa  sen  vo8
16.  Januar  18995  17  239
28.  Juni  Mintstrialbekanntmachun  betr.  den  britten  ae  zu  5
den  Satzungen  der  emeindesparlase  in  Oldisleben
vom  29.  Juni  1889  ..  l,  241
7.  Julie  Mini  sasserebeorhnun  betr.  Vorschriften  uber  die  veterinriliche
  Behandlung  des  aus  dem  Auslande  zur
r  lanalanen  Geflügels  24  253
8.  Juli  «  Ministerialbekanntmachung  betr  Aussührungsbestimmun  «  4  §*
gen  zum  Volksschulgesetz  .  »J»  246
14.  Juli  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zuweisung  bes  Gemeinde-  «"
bezirks  Hetschburg  zum  Standesamtsbezirke  Bad  Berka  io  246.
15.  Juli  Ministerialverordnung,  betr.  Ausführung  der  Tarifum  ·
mer  11  (Grundst  chksübertragungen)  und  der  88  7r111
bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  10019  245
28.  Juli  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  den  Zusatzvertrag  zuden  1  J
Staatsvertrage  vom  28.  Oktober  1876  über  die  C.
richtung  gemeinsamer  Strafanstalten  .  21  254
4.  August  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Text  des  §  76  2  «
Gerichtskostengesetzes  vom  26.  August  1909  in  berich—
tigter  Fassung  20  1  250
4.  August  Ministerlalbekanntmachung,  betr  eine  weitere  Vereinba-  6  s
rung  zum  Zwecke  der  Einheitlichkeit  der  Schulverhältriss
in  den  Gemeinden  Ruhla  W.  A.  und  G  24  315
        <pb n="7" />
        Tag  Ar.  des  Seite  dedes
  Inhalt  Reg.  WReg.-Sesetzes
  2c.  Blattes.  Blattes.

 

14.  August

22.  August
4.  September
12.  September

13.  September

15.  September

15.  September

23.  September

23.  September

6.  Oktober

9.  Oktober

27.  Oktober

 

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Konzessionsurkunde
für  die  Gewerkschaft  Heiligenmühle  über  den  Bau  und
Betrieb  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Wenigentaft  nach  Ocen

Mingerialbesanntmachung.  betr.  die  Ergebnisse  der  Volkszählung
  vom  1.  Dezember  1110

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Vorschriften  über
Einrichtung  und  Betrieb  der  staatlichen  Impfanstalten

Mintsterialbekamntmachung.  betr.  Genehmigung  der  Kuntze-Stiftung
  des  Korps  Saxonia  zu  Jena  ....

Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verwaltung  der  Kostenhebestelle
  des  Amtsgerichts  Allstedt  durch  das  Rechnungsamt
  Allstedßt..  ......

Ministerialverordnung,  betr.  Verbot  des  Feilhaltens  und

Verkaufs  von  Arzneimitteln,  die  mit  —  und
methylalkoholhaltigen  Präparaten  hergestellt  sin

Ministerialbekanntmachung,  betr.  Führung  der  te  #

sact  über  die  tierärztl.  Fleischbeschauer  durch  Prof.
F.  med.  Vet.  Hobstetter  in  Jena  alllen

Höchste  Verordnung,  betr.  die  im  Vordergericht
zu  erhebende  Übergangsabgabe  für  Bier  un
Ministerialbelanntmachung
Forstinspektionen  bei  dem  Großh.  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen  ......

Ministerialverordnung,  betr.  die  Viehzählung  am  1.  Dezember

  1911

Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Übergang  des  Ver.

lags  und  Druckes  der  Weimarischen  Zeitung  und  des
Regierungsblattes  auf  die  Firma  „Weimarischer  Verlag,
G.  m.  b.  H.,  in  Weimrrr  .  .  .  ...

 

nisse  des  Elektrischen  Prüfamts  1  in  Ilmenau  zur  amt
Prüfung  und  Beglaubigung  von  Wechsel=  und  Drehstromzähen


Ostheim
lten

betr.  Vereinigung  der  Großh.

Ministerialbekanntmachung,  betr.  grweiterung  der  Vesug

——

22
24

24

 

22

259
268
319.

328

328
312

313

311

313

339
331

335
        <pb n="8" />
        WM

—.—......“““—

 

 

 

 

 

 

—  —

2  —

 

 

 

LSag  Nr.  des  Seite  des
des  Inhalt.  Reg.=  Reg  .-Sesetzes
  2c.  Blattes.  lattes.
28.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Rabatt-Spar-Verein  Eisenach  26  336
30.  Oktober  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  landespolizeiliche  Ee.
ne  migung  ur  Erweiterung  der  westl.  Ausfahrten  auß
Bahnhof  tfenach  und  Ernennung  des  Amtsgerichtsratsz
Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Kommissar  für  die  dadurch  |
sewie  alle  künftig  nötig  werdenden  Enteignungen  zur
eiterung  des  Bahnhofs  Eisenach  .  ..  26  337
14.  NovemberMinisterialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Ziegenzuchtverein  Ottmannshause8  342
23.  NovemberMinisterialbekanntmachung,  betr.  Zuweisung  des  Gemeindeee
bezirks  Posen  zum  Standesamtsbezirke  Knnann81  341
2.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  künftige  Schrelbwese
der  Ortsnamen  Großkromsdorf  und  Kleinkromsdorf  30  354
4.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  Art.  1  1
des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung  3  353
7.  Dezember  Ministerialverordnung  üÜber  die  Herstellung  kohlensaurer  %
Getränke  und  den  Verkehr  mit  solchen  Getränkenrn  345
11.  Dezember  Ninisterialbekunntmachung.  betr.  die  Bedingungen  für  die
Aufnahme,  erztliche  ehandlung,  Wartung  und  Ver-  3
pflegung  Kranker  in  den  klinis  en  Landesanstalten  in  »
Jena  831857
20.  Dezember  Mintstertalderordnune,  betr.  bie  Veluinpfung  gemeingefährl
Krankheiten  und  anderer  übertragbarer  Krankheeen
(Seuchen-Ausführungsverordnugg  33  385
20.  Dezember  Anweisungen  zur  Bekämpfung  der  einzelnen  Seuchen  33  398
20.  Dezember  Desinfektionsanweisung  (Landesdesinfektionsanweisung3  416
20.  Dezember  Anweisung  zur  Emtahme  und  Einsendung  infektiösen  und
verdächtigen  Matertals  an  das  balterlologische  P  ;
fürThüringenquena..  33  40
30.  Dezember  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Festsehung  von  Ver.  *
gütungen  für  die  mit  Ausstellung,  Umtausch  ch  und  Erneuerung
  der  Quittungskarten  verbundenen  een  und  Ü
für  die  Einziehung  der  Beiträge  zur  Invali  en-  un  s  «
Hinterbltebenenverftcherung  ..  32  367
        <pb n="9" />
        Sachverzeichnis

zu  dem  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1911.

A.

Allstebt.  Verwaltung  der  Kostenhebestelle  des  Amtsgerichts
  künftig  durch  das  Rechnungsamt  (Bek.  v.
13.  Sept.)  328.

Amtl.  Nachrichtenblatt.  Abergang  des  Verlags
und  Druckes  auf  die  Firma  Weimarischer  Verlag
G.  m.  b.  H.  in  Weimar  (Bek.  v.  9.  Okt.)  331.

Apotheken.  Prüfungsordbdnung  für  Apotheker.
  Abänderung.  (GBek.  v.  20.  März)  40.

—  Arzneimittel,  die  mit  Methylalkohol  oder
methylalkoholhaltigen  Präparaten
bergestellt  sind  (Berordn.  v.  15.  Sept.)  312.

—  Arzneitaxe  1912  (Bek.  v.  19.  Dez.)  368.

Argentinien.  Ceneralkonsul  Francisco  Reynolds,
Damburg  (Bek.  v.  29.  Mai)  251.

Arzneimittel.  Verbot  des  Feilhaltens  und  Verkaufs
von  #I.,  die  mit  Methylalkohol  oder  methylalkoholbaltigen
  Präparaten  hergestellt  sind  (BVerordn.  v.
15.  Sept.)  3812.

Arzneitaze  1912  (Bek.  v.  19.  Dez.)  368.

Arstl.  Vorprüfung  und  Prüfung.  Zusammensetzung
  der  Prüfungskommissionen  (Bek.  v.  8.  Okt.)
8290.

Automobile  s.  Kraftfahrzeuge.

B.
Bab  Berka.  Neue  Ortsbezeichnung  (Bek.  v.  8.  Febr.)  18.
—  Ausscheidung  des  Oemeindebezirks  Hetschburg
1911

 

Bak  Berka.  (Fortsf.]
aus  dem  Standesamtsbezirke  Buchfart  und  Zuweisung
  zum  Standesamtsbezirke  Bad  Berka  (Bek.
v.  14.  Juli)  246.

Bab-Sulza.  Künftige  Schreibweise  bes  Ortsnamens
(Bek.  v.  23.  Jan.)  8.

Barbiere.  Meisterprüfungskommission  (GBek.  v.  10.
März)  22.

Barbenheuer-  Stiftung,  Ruhla  (Bek.  v.  9.  Mail)  207.

Beamtenstellen.  Prüfung  für  mittlere  Beamtenstellen
  im  Dienste  der  inneren
Verwaltung  (Gerordn.  v.  30.  März)  43.

—  Bildung  des  Brüfungsausschusses  (Bek.
b.  81.  März)  47.

Beistandsleistung.  Vereinbarung  mit  Lübeck  wegen
B.  bei  Zwangsvollstreckungen  im  Verwaltungswege
  (Bek.  v.  1.  Mai)  206.  ·

Verkaa.d.Jlm.KünftigeOrtsbeseichnung:Bad
Berka  (GBek.  v.  8.  Febr.)  18.

Bertram,  Amtsgerichtsrat,  Jena,  Enteignungskommissar:
  II.  Gleis  Göschwitz—Hermsdorf-Klosterlausnitz
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  2.

Bezirkskatasterführung  Grohrubestebt:  Aufhebung
  (Bek.  v.  19.  Mai)  206.

Bier.  bergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  im
Wordergericht  Ostheim  (Höchste  Berordbn.  v.  23.  Sept.)
811.

Bonitierungen.  Aufhebung  des  Ges.  v.  15.
MNärz  1889  über  die  bei  Gonitierungen  und

I
        <pb n="10" />
        X  Sachverzeichnis.

Bonitierungen.  LFortfs.]

Katastrierungen  den  Orundbesitzern  obliegenden
Leistungen  (Ges.  v.  25.  Jan.)  56.

Buchfart.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks
Hetschburg  aus  dem  Standesamtsbezirke  Buchfart
  und  Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Bad
PBerka  ((Bek.  v.  14.  Juli)  246.

C.

Cochelet,  A.  E.  L.,  französischer  Generalkonful,
Leipzig  (Bek.  v.  81.  März)  41.

D.

Daumitsch.  Zuweisung  der  Gemeindebezirke  Keila
und  Laskau  zum  Standesamtsbezirke  Daumitsch
(Bek.  v.  23.  Juni)  249.

Dienststrafbehörben  des  Großbh.  Sachsen.  Geschäftsorbnung
  (Landesherrl.  Verordn.  v.
24.  Mal)  211.

Dipbtberie-Sera.  Einziehung.  Seiten:  3,  207
(2)7),  247,  258  (2  0  ),  336  (2)),  341.

Durchschnittl.  Jahresarbeitsberbdienst:  Landu.
  forstwirtschaftl.  Arbeiter,  Meufestsetzung
  gemäß  §  10  des  alnfallvers.-Ges.  für
Land-  und  Forstwirtschaft,  im  III.  Berw.-Bez.
(Bek.  v.  30.  Jan.)  19.

—  Merufestsetzung  für  die  in  der  Land-  und  Gorstwirtsch.
  beschäftigten  Personen  —  834
Inval.--Ges.  —  im  III.  Berw.-Bez.  (WBek.  v.  30.
Jan.)  19.

Durchschnittspreise  für  die  Bergütung  von  Landlieferungen
  für  Rriegsmagazine  im  Mobilm.--Falle
(Bek.  v.  28.  Jan.)  4.

E.

Einkommensteuer  s.  Steuerangelegenheiten.

Eisenach.  Satzung  der  Sparkasse  (Bek.  v.  28.
Jan.)  4.

—  Kabatt  =  Spar-Perein,  Eechtsfähigkeit  (Bek.  v.
28.  Okt.)  336.

—  GErweiterung  der  westl.  Ausfahrten  auf  dem  Bahnbofe
  (Bek.  v.  60.  Okt.)  337.

Eisenbahnangelegenbeiten.  Amtsgerichtsrat  Bertram,
  Jena,  Enteignungskommissar  für  das  II.  Gleis
Göschwitz  —  Hermsdorf-Klosterlausnitz,
Fluren  Rutha  und  Lobeda  ((Gek.  v.  10.  Jan.)  2.

—  Konzessionsurkunde  über  den  Bau  der  Mebenbahn
Wenigentaft-Schsen  (Gek.  v.  14.  Aug.)  259.

 

1911.

Eisenbahnangelegenbeiten.  [Fortf.)

—  Erweiterung  der  westl.  Ausfahrten  auf  Bahnhof
Eisenach,  Ernennung  des  Enteignungskommissars
(Bek.  v.  30.  Okt.)  337.

Elektrische  Maßeinbeiten.  Prüfung  von  Wechselund
  Drehstromzählern  durch  das  Elektr.  Prüfamt  1
in  Ilmenau  ((ek.  v.  27.  Okt)  385.

Enteignungen.  II.  Gleis  Göschwitz—Hermsdorf-Klosterlausnitz,
  Iluren  Kutha  und
Lobeda:  Amtsgerichtsrat  Bertram,  Jena,  Enteignungskommissar
  (Bek.  v.  10.  Jan.)  2.

—  Erweiterung  der  westl.  Ausfahrten  auf  Bahnhof
Eisenach,  Enteignungskommissar  Amtsgerichtsrat
Dr.  Krug  (Bek.  v.  80.  Okt.)  337.

—  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug,  Kommissar  für  die
künftigen  Enteignungen  zum  Zwecke  der  Erweiterung
  des  Bahnhofs  Eisenach  (Bek.  v.  30.  Okt.)  337.

GEpichnellen.  WBereinigung  der  Gemeindebezirke
Förtha  und  Epichnellen  zu  einem  eigenen  Standesamtsbezirke
  (WEek.  v.  20.  Mai)  208.

Erbschaftssteueramt  Weimar.  Künftige  Berwaltung
  durch  Regierungsrat  Dr.  Mittermüller,  Weimar
  ((Bek.  v.  31.  März)  34.

Ezxequaturerteilungen.  Rumänien,  Konsul
Schmieder,  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Febr.)  20.
—  Frankreich,  Generalkonsul  Cochelet,  Leipzig

(Bek.  v.  31.  März)  41.

—  RNußland,  Konsul  von  Meck.  Leipzig  (Bek.  v.
1.  April)  50.  -
—eruguay,GeneralkoniulGofo.Gamburg(Vek.

v.  8.  Juli)  246.
—  Argentinien,  Generalkonsul  Francisco  Reynolds,
  Hamburg  (GBek.  v.  29.  Mai)  251.

Expedienten.  Gesetzung  der  mittleren.  Geamtenstellen

  im  Dienste  der  inneren  Werwaltung
  (Verordn.  v.  30.  März)  48.

—  Rechnungsamtserxpedienten-Prüfung
(Verordn.  v.  8.  Juni)  229.

Feuerbestattung.  Zulassung  in  Weimar  (Ortsgesetz
  v.  11.  Jan.)  1.

Eleischbeschau.  Ausübung  der  techn.  Aufsicht  über
die  tierärztl.  Eleischbeschauer  auch  durch  Prof.
Dr.  med.  vet.  Hobstetter,  Jena  (Bek.  v.  14.  Juni)
251.

—  Ausübung  der  techn.  Aufsicht  über  die  tierärztl.
Fleischbeschauer  durch  Prof.  Dr.  med.  vet.  Hobstetter
allein  (Bek.  v.  15.  Sept.)  813.
        <pb n="11" />
        Sachverzeichnis.

Sleischer.  Meisterprüfungskommission  in  Eisenach
(Bek.  v.  10.  März)  22.

Flurkarten  und  Funbbücher.  Jortführung  der
Grundsteuerkataster  u.  der  Flurkarten  (Ges.  v.
25.  Jan.)  55.

—  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (Höchste  Werordn.
b.  15.  März)  59.

—  Grundsteuerkataster  u.  Berfahren  zur  Erhaltung
der  Abereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und
Grundsteuerkataster  (Berordn.  v.  26.  Jan.)  60.

—  Aufbebung  bes  Ges.  v.  12.  März  1839  über  die
Flurkarten,  Fundbücher  und  Kataster,  deren  GBeweiskraft
  pp.  und  der  authent.  Interpretation  hierzu
  v.  23.  Mai  1842  (Ges.  v.  25.  Jan.)  55.

Glurszüge.  Aufhebung  des  Ges.  v.  30.  März  1839
(Ges.  v.  25.  Jan.)  56.

FGorstinspektionen.  PVereinigung  beim  Grohh.
Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen
(Bek.  v.  23.  Sept.)  313.

Vörtba.  Bereinigung  der  Gemeindebezirke  F.  u.
Epichnellen  zu  einem  eigenen  Standesamtsbezirke
(Bek.  v.  20.  Mai)  208.

Erankreich.  Generalkonsul  Eochelet,  Leipzig  (Bek.
v.  31.  März)  41.

Frauenvereine.  Landesherrl.  Patent  über  die
Stiftung  eines  Kapitals  für  Zwecke  des  Patriot.
Instituts  der  Frauenvereine  im  Großh.  Sachsen
(v.  28.  April)  58.

Friseure.  Meisterprüfungskommission  (Bek.  v.
10.  März)  22.

Gürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  evang.
Seistlichen  (Ges.  v.  28.  Juni)  235.

Fürforge-Oesetz  für  die  Hinterbliebenen  der
Bolksschullehrer.  (Ges.  v.  15.  März)  35.

G.

Gaberndorf.  Landwirtschaftl.  Berein  G.  und  Almgegenb.
  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  (Bek.
v.  6.  März)  22.

Gebäube-Branbvbersicherungsanstalt  des  Großh.
Sachsen.  Ausschreibung  eines  ordentl.  Beitrags
(Bek.  v.  1.  April)  41.

Oeflũgel.  Geterinärpolizeiliche  Behandlung  des
aus  dem  Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels
  (Verordn.  v.  7.  Juli)  253.

Geistliche  Stellen.  Beitrag  der  Staatskasse  zu
dem  Zentralfonds  für  die  evang.  Geistlichen
(Ges.  v.  8.  März)  17.

 

1911.  AI

Geistliche  Stellen.  ([Fortsf.]

—  Beitrag  der  Staatskasse  zu  der  Pensions  anstalt
für  die  evang.  Geistlichen  (Ges.  v.  15.  März)  39.

—  Dritter  Nachtrag  zum  Feirchengesetz  v.  21.  Nov.
1901,  betr.  bieBesoldungen  der  ebang.  Geistlichen  und
den  Zentralfonds  für  dieselben  (v.  28.  Juni)  233.

—  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  evang.
Geistlichen  (Ges.  v.  28.  Juni)  235.

—  Aufhebung  der  Pensionsanstalt  für  die
VWitwen  und  Waisen  der  evang.  Geistlichen  (Ges.
v.  28.  Juni)  236.

Oeneralkonfuln.  Exrequatur-Erteilung.

—  A.  C.  L.  Cochelet  in  Leipzig  —  Frankreich  —
(Bek.  v.  81.  März)  41.

—  Antonio  Goso  in  Hamburg  —  Aruguay  —  (Bek.
v.  8.  Juli)  246.

—  Francisco  Rehnolds  in  Hamburg  —  Argentinien  —
(Bek.  v.  29.  Mai)  251.

—  Giederbesetzung  bes  Generalkonsulats  der  Republik
  Guatemala  in  Hamburg  ((Bek.  v.  12.  Dez.)  354.

Oerichtskostengesetz.  Tezt  des  §  76  des  Gerichtskostengesetzes
  v.  25.  Aug.  1909  in  berichtigter
Fassung  ((Bek.  v.  4.  Aug.)  250.

Geschäftsorbnungen.

—  für  die  Dienststrafbehörben  des  Großh.
Sachsen  (Landesherrl.  Verordn.  v.  24.  Mai)  211.

—  für  die  Landessynode  der  evang.  Landeskirche
des  Großh.  Sachsen  v.  16.  Jan.  1895  (Wachtr.
v.  28.  Juni)  289.

Oesellenausschuß  der  Handwerkskammer.  Abänderung
  der  Wahlordnung  (Bek.  v.  6.  Upril)  50.

—  Personalveränderungen  (Bek.  v.  26.  Aug.)  267.

Gewerkschaft  Heiligenmüble.  Konzessionsurkunde
über  den  Bau  der  Nebenbahn  Wenigentaft-Ochsen
(Bek.  v.  14.  Aug.)  259.

Goso,  Antonio,  Generalkonsul  für  alruguay,  in
Hamburg,  Exequatur  (Bek.  v.  8.  Juli)  246.

Gräfentonna,  Männer-uchthaus  (Bek.  v.  28.  Juli)
254.

Großkromsdorf.  Meue  Schreibweise  des  Ortsnamens
  (Gek.  v.  2.  Dez.)  3854.

Grohrubestebt.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung
  (Bek.  v.  19.  Mai)  206.

Grundbuchwesen  s.  auch  „Orundsteuerkataster“.

—  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Berordn.  v.  11.  März  1908  hinsichtlich  verschiedener
  Grundbuch  =  Anlegungsbezirke  (Bek.  v.
5.  Mai)  201,  (Bek.  v.  25.  Juli)  249.
        <pb n="12" />
        XII

Grunbdsteuerkataster.  Fortführung  der  Grundsteuerkataster
  und  der  Glurkarten  (Ges.  v.  25.  Jan.)  55.

—  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (Höchste  Gerordn.
v.  15.  März)  59.

—  Grundsteuerkataster  u.  Berfahren  zur  Erhaltung
der  Abereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und
Grundsteuerkataster  (Berordn.  v.  26.  Fan.)  60.

Grunbdstücksübertragungen.  Ausführung  der
Tarifnummer  11  und  der  §§  78  bis  90  des  Keichsstempelgesetzes
  v.  15.  Juli  1909  (Berordn.  v.  15.  Juli)
245.

Guatemala.  Tepublik.  Wiederbesetzung  des  Generalkonsulats
  in  Hamburg  (PBek.  v.  12.  Dez.)  354.

Gumprecht,  Geh.  Medizinalrat  Prof.  Dr.  —  Techn.
Aufsicht  über  die  tierärztl.  Ileischbeschauer.  —
Befreiung  —  (Bek.  v.  15.  Sept.)  318.

Haltung  von  Suchtziegenböcken.

—  (Ges.  v.  8.  März)  219.

—  UAusführungsverordnung  (Verordn.  v.  19.  Mai)  222.

Hanwerkskammer.  Abänderung  der  Wahlordnung
  für  die  H.  und  den  Gesellenausschuß
(Bek.  v.  6.  April)  50.

—  Personalveränderungen  im  Gesellenausschuß
der  H.  (Bek.  v.  26.  Aug.)  267.

Hassenberg.  Strafanstalt.  Schließung  (Gek.  v.
28.  Juli)  254.

Hausmann,  Dr.  Paul,  Regierungsrat,  Weimar.

—  stellv.  Mitgl.  des  Beleihungsaussch.  der  Großh.
Landeskreditkasse  (Bek.  v.  8.  März)  21.

—  chorsKitzender  der  Großh.  Landarmenkommission
  ((Bek.  v.  1.  April)  41.

—  Vorsitzender  und  1.  Mitglied  des  Qlussch.  zur
Prüfung  voncBewerbern  um  mittlere  Berwaltungs-Beamtenstellen
  (Bek.  v.  31.  März)  47.

Herbbuchbvereine.  Gerleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  H.  Spahl  ((Bek.  v.  24.  Febr.)  21.

KHetschburg.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  H.
aus  dem  Standesamtsbezirke  Buchfart  und  Zuweisung
  zum  Standesamtsbezirke  Bad  Berka
(Bek.  v.  14.  Fuli)  246.

Hebbenreich,  Dr.,  Bezirksdirektor,  Weimar,  stellv.
Mitgl.  des  Aussch,  zur  Prüfung  von  GBewerbern
um  mittlere  Verwaltungs-Beamtenstellen  (Bek.  v.
81.  März)  47.

Kilbebrandt,  Richard,  Stotternheim,  Wahl  zum
Landtagsabgeorbneten  (Bek.  v.  25.  Febr.)  21.

Sachverzeichnis.

 

1911.

Kilfsbverein  für  ausscheibenbe  Offiziere  in
Weimar,  Berleihung  der  Sechtsfähigkeit  (Bek.
v.  25.  Upril)  206.

Hinterbliebenen-Oesetze:
—  Staatsbeamtenhinterbliebenen  =  Ges.  (v.  22.

Febr.)  29.
—  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
schullehrer  (Ges.  v.  15.  März)  85.
—  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
Geistlichen  (Ges.  v.  28.  Juni)  235.
Hobstetter,  Prof.  Dr.  med.  vet.,  Fena,  Beauftragung
mit  der  techn.  Aussicht  über  die  tierärztl.  Fleischbeschauer
  (Bek.  v.  14.  Juni)  251,  (Bek.  v.  15.  Sept.)

313.
J.

Ichtershausen  s.  Strafanstalten.

Impfung.  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Betrieb
  der  staatl.  Impfanstalten  (GBek.  v.  4.  Sept.)  319.

Invalidenversicherungsgesetz.  Nerufestsetzung  bes
durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienstes  für  die  in
der  Land=  und  Gorstwirtsch.  beschäftigten  Personen,
im  III.  Verw.-Bez.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  19.

Jabresarbeitsberdienst.  Durchschnittl.  J.  land-  u.
forstwirtschaftl.  Albeiter  und  der  in  der  Land=  u.

Forstwirtsch.  beschäftigten  Personen,  im  III.  Berw.=Bez.
  (Bek.  v.  30.  Jan.)  19.

K.

Katasterwesen.  Fortführung  der  Grundsteuerkataster
  u.  der  Glurkarten  (Ges.  v.  25.  Jan.)  55.

—  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  (Höchste  Berordn.  v.
15.  März)  59.

—  Grundsteuerkataster  und  VBerfahren  zur  Erhaltung
der  A#bereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und
Grundsteuerkataster  (Berordn.  v.  26.  Jan.)  60.

—  Aufhebung  des  Ges.  v.  11.  März  1839  über
die  Fortführung  der  Steuerkataster,
des  Ges.  v.  12.  März  1839  über  die  Flurkarten,
  Fundbücher  und  Kataster,
deren  Beweiskraft  pp.,  sowie  der  authent.
Interpretation  hierzu  v.  28.  Mai  1842,  und  des
Ges.  v.  15.  März  1839  über  die  bei  Bonitierungen
  und  Katastrierungen  den
Grundbesitzern  obliegenden  Lei-,
stungen  (Ges.  v.  25.  Jan.)  55.

—  Alufhebung  der  Bezirkskatasterführung  Großrudestedt
  u.  Weiterführung  der  Kataster  für  alle  Orte
des  Amtsgerichtsbezirks  G.  beim  Vermessungsamte
VWeimar  (Bek.  v.  19.  Mai)  206.

der  Wolksder

  evang.
        <pb n="13" />
        Sachverzeichnis.

Keila.  Ausscheidung  des  Oemeindebezirks  K.  aus
dem  Standesamtsbezirke  Knau  und  Zuweisung
zum  Standesamtsbezirke  Daumitsch  (Bek.  v.  23.
Juni)  249.

Kirchliche  Angelegenbeiten.  Beitrag  der  Staatskasse
  zu  dem  Zentralfonds  für  die  evang.
Geistlichen  (Ges.  v.  8.  März)  17.

—  cBheitrag  der  Staatskasse  zu  der  Pensionsanstalt
  für  die  evang.  Geistlichen  (Ges.  v.  15.
März)  39.

—  Dritter  Nachtrag  zum  Kirchengesetz  v.  21.  Nov.
1901,  betr.  die  Besoldungen  der  evang.  Geistlichen
  u.  den  Zentralfonds  für  dieselben  (v.
28.  Juni)  233.

—  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der
evang.  Geistlichen  (OGes.  v.  28.  Juni)  235.
—  AUufhebung  der  Pensionsanstalt  für
die  Witwen  und  Waisen  der  evang.

Geistlichen  (Ges.  v.  28.  Juni)  236.

—  Machtrag  zur  Geschäftsordnung  f.  d.  LandessynodL#=v.
  16.  Fan.  1895  (v.  28.  Juni)  239.

Kleinkromsborf.  Neue  Schreibweise  des  Ortsnamens
  (Bek.  v.  2.  Dez.)  354.

Klinische  Lanbesanstalten  in  Jena.  Bedingungen
für  die  Aufnahme,  ärztl.  Behandlung  2c.  von
Kranken  (Bek.  v.  11.  Dez.)  357.

Knau.  Ausscheidung  der  Gemeindebezirke  Keila
und  Laskau  aus  dem  Standesamtsbezirke  Knau

und  Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Daumitsch

(Bek.  v.  28.  Funi)  249.

—  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Posen  zum
Standesamtsbezirke  Knau  (Bek.  v.  23.  Mo.)  341.

Kohlensaure  Getränke.  Herstellung  kohlensaurer
Getränke  und  Perkehr  mit  solchen  Getr.  (Verordn.
v.  7.  Dez.)  345.

Kommissionen.  ·

—  Zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
(Bek.  v.  22.  April)  205.  (Bek.  v.  17.  Okt.)  332.

—  für  die  ärztl.  und  zahnärztl.  Vor  prüfung  und
Prüfung  und  die  pharmazeutische  Prüfung  (WBek.
v.  3.  Okt.)  329.

—  für  die  pharmazeutische  Vor  prüfung  (Bek.  v.
6.  Dez.)  354.

Konfuln.  Ezequaturerteilungen.

—  K.  P.  Schmiebder,  Leipzig,  f.  RKumänien
(Bek.  v.  4.  Febr.)  20.

—  A.  E.  L.  Cochelet,  Leipzig,  General  konsul
f.  Grankreich  (Bek.  v.  B1.  März)  41.

—von  Meck,  Leipzig,  f.  Rußland  (Bek.  v.
1.  April)  50.

 

1911.  XII

Konfuln.  (Fortf.]

—  Antonio  Goso,  Hamburg,  General  konful  f.
alruguay  (Bek.  v.  8.  Juli)  246.

—  Francisco  Reynolds,  Hamburg,  Genera  konsul
f.  Argentinien  (ek.  v.  29.  Mal)  251.

—  Wiederbesetzung  des  Generalkonsulats  von  Guatemala
  in  Hamburg  (cGek.  v.  12.  Dez.)  354.

Konzessionen.  Nebenbahn  Wenigentaft—Öchsen,
Konzessionsurkunde  (Bek.  v.  14.  Aug.)  259.

Körung  von  zZuchtziegenböcken  (Ges.  v.  8.  März)
219.

—  Ausführungsverordnung  (Verordn.  v.  19.  Mai)  222.

Kostenhebestelle  bes  Amtsgerichts  Allstebt,  Verwaltung
  durch  das  Rechnungsamt  Allstedt  (Wek.
v.  13.  Sept.)  328.

Kostenwesen  in  Oerichts=  und  Verwaltungssachen.
  Berichtigte  Fassung  des  §  76  des  Gerichtsbostengesetzes
  vom  25.  Aug.  1909  (Gek.  v.  4.  Aug.)
250.

Kraftfabrzeuge.  Gebühren  für  behörbliche
Maßnahmen  bei  dem  Berkehr  mit  K.  (Verordn.
v.  9.  Mah)  203.

Krankenanstalten  sf.  Klinische  Landesanstalten.

Krankenversicherungsgesetz.  Meufestsetzung  des
ortsübl.  Tagelohns  gewöhnl.  Tagearbeiter  im
III.  Berw.-Bez.  (Bek.  v.  30.  Fan.)  19,

RKrankbeiten.  Bekämpfung  übertragbarer  Kr.
(Ges.  v.  19.  April)  373.
—  Seuchen-Ausführungsverordnung  (cherordn.  v.

20.  Dez.)  385.

—  Anweisungen  zur  WBekämpfung  der  einzelnen
Seuchen  (v.  20.  Dez.)  398.

—  Desinfektionsanweisung  (v.  20.  Dez.)  418.

—  Anweisung  zur  Entnahme  und  Einsendung
infektiösen  und  verbächtigen  Materials  an  das
bakteriologische  Institut  für  Thüringen  u  Jena
(v.  20.  Dez.)  420.

Krehan,  Dr.,  Bruno,  Kechtsanwalt,  Weimar.  Bestellung
  zum  geschäftsführenden  Witgliete  der
Landarmenkommission  (ek.  v.  1.  Apuh  41.

Krematorien.  Zulassung  der  Feuerbestattung  in
VWeimar  (Ortsgesetz  v.  11.  Jan.)  1.

Kriegsleistungen.  Durchschnittspreise  für  die
Vergütung  von  Landlieferungen  jür
Kriegsmagazine  im  Wobilm.-Falle  (Oek.
v.  28.  Jan.)  4.

Kromayer,  Willibald,  Kegierungsrat,  Weimer,
stellvertr.  Vorsitzender  der  Lanbarmenkommission
  (Bek.  v.  1.  April)  41.
        <pb n="14" />
        XIV

Krug,  Dr.,  Amtsgerichtsrat,  Eisenach.  Kommissar
für  die  gegenwärtigen  und  künftigen  Enteignungen.
zur  Erweiterung  bes  Bahnhofs  Eisenach  (Gek.
v.  80.  Okt.)  337.

Kuntze-Stiftung  des  Korps  Saxonia  zu  Jena.
(Bek.  v.  12.  Sept.)  328.

L.

Landbarmenkommisston.
(Bek.  v.  1.  April)  41.

Lanbesbranbbersicherungsanstalt.  Ausschreibung
eines  ordentl.  Beitrags  (Bek.  v.  1.  April)  41.

Lanbesbeilanstalten.  Bedingungen  für  die  Aufnahme,
  ärztl.  Behandlung  rc.  von  Kranken  in
den  Klinischen  Landesanstalten  in  Jena  (Bek.  v.
11.  Dez.)  357.

Kaubeskirche  f.  auch  „Kirchliche  Angelegenheiten“
und  „Landessynobe“.

Lanbeskrebitkassee,  Großh.,  Ernennung  des  Kegierungsrats
  Dr.  Paul  Hausmann  hier,  zum
stellv.  Mitgl.  des  Beleihungsausschusses  (Bek.  v.
8.  März)  21.

Landes-Seuchengesetz.

—  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  (Ges.  v.
19.  April)  376.

—  Seuchen  =  Ausführungsverordnung  (VBerordn.  v.
20.  Dez.)  385.

—  Anweisungen  zur  Bekämpfung  der  einzelnen
Seuchen  (v.  20.  Dez.)  398.

—  Desinfektionsanweisung  (v.  20.  Dez.)  416.

—  Anweisung  zur  Entnahme  und  Einsendung  infektiösen
  und  verdächtigen  Materials  an  das  bakt.
Institut  für  Thüringen  in  Jena  (v.  20.  Dez.)  420.

Lanbesspnobe.  TNachtrag  zur  Geschäftsorbnung
v.  16.  Jan.  1895  (v.  28.  Juni)  289.

Landesvermessung.  Teilweise  Aushebung  des
Ges.  v.  5.  März  1851  und  Aufhebung  der  Ziffer  1
der  Machträge  v.  4.  Juni  1869  u.  14.  Dez.  1871
(Ges.  v.  25.  Jan.)  56.

Lanblieferungen  für  die  Kriegsmagazine  im
Mobilm.-Falle.  Bergütungssätze  (Bek.  v.  28.Fan.)  4.

Landtagsangelegenbeiten.  Nachwahl  des  Gutsbesitzers
  Richard  Hildebrandt  in  Stotternbheim
  (Bek.  v.  25.  Febr.)  21.

Landwirtschaftliche  Bereine.
Rechttsfähigkeit.

—  Oberweimar-Ehringsdorf  (Bek.v.  27.  Febr.)22.

—  Gaberndorf  und  umgegend  GCGek.  v.
6.  März)  22.

MNeue  Zusammensetzung

Verleihung  der

Sachverzeichnis.

 

1911.

Landwirtschaftliche  Bereine.  [Fortf.]

—  Possendorf  und  umgegenb  (ek.  v.
18.  März)  42.

Laskau.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  L.  aus
dem  Standesamtsbezirke  Knau  und  Zuweisung
zum  Standesamtsbezirke  Daumitsch  (Bek.  v.
28.  Juni)  249.

Lehramt  an  böberen  Schulen.  Zusammensetzung
der  Prüfungskommission  in  JFena  für
1911/12  (Bek.  v.  22.  April)  205,  (Bek.  v.
17.  Okt.)  332.

Lübeck.  WVereinbarung  mit  dem  Großherzogtum
über  gegenseitige  Beistandsleistung  bei
Zwangsvollstreckungen  im  WVerwal.
tungswege  (Bek.  v.  1.  Mai)  206.

M.

Malz.  Sbergangsabgabe  für  Gier  und  Malz
im  Wordergericht  Ostheim  (Höchste  WVerordn.  v.
23.  Sept.)  311.

Marksubl.  Ausscheibung  der  Gemeinbebezirke
Förtha  u.  Epichnellen  aus  bem  Standesamtsbezirke
  M.  und  WVereinigung  zu  einem  eigenen
Standesamtsbezirke  (Bek.  v.  20.  Mai)  208.

v.  Meck,  Kollegienrat,  russischer  Konful,  Leipzig
(Bek.  v.  1.  April)  50.

Meisterprüfungskommissionen:

—  für  Fleischer  in  Eisenach,  Personalveränberung
(Bek.  v.  10.  März)  22.

—  für  Tapezierer  in  Weimar,  Personalveränderung
  (Bek.  v.  10.  März)  22.

—  für  Friseure.,  Barbiere  und  Perückenmacher,
  Ausdehnung  des  Geschäftsbereichs  auf
das  Großherzogtum  (Bek.  v.  10.  März)  22.

Methylalkohol  und  methylalkoholhaltige  Präparate
  (Verordn.  v.  15.  Sept.)  812.

Mittermüller,  Dr.,  Regierungsrat,  Weimar,  Verwaltung
  bes  Erbschaftssteueramtes  (ek.v.  31.  März)
84.

Mittlere  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren
Verwaltung.  Einführung  einer  Prüfung  (Verordn.
  v.  30.  März)  43.

—  Bildung  des  Prüfungsausschusses  (Bek.  v.  61.  März)
47.

Mobilmachung.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung
  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine

  (Bek.  v.  28.  Jan.)  4.
        <pb n="15" />
        Sachverzeichnis.  1911.

O.

Oberweimar-Gbringsborf,  landwirtschaftl.  Berein,
  Verleihung  der  Kechtsfähigkeit  (Bek.  v.
27.  Vebr.)  22.

Offieiere.  Silfsverein  für  ausscheibende  O.  in
Weimar  (Bek.  v.  25.  April)  206.

Olbisleben.  8.  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der
Gemeindesparkasse  v.  29.  Juni  1889  (Wek.  v.
28.  Juni)  241.

Ortsübl.  Tagelohn  gewöhnl.  Tagearbeiter.
Neufestsetzung  gemäß  8  8  des  Kranlkenvers.-Oes.
im  III.  Verw.-Bez.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  19.

Ostbeim.  Pordergericht.  Abergangsabgabe  für
ier  und  Malz  (Höchste  Verordn.  v.  23.  Sept.)  311.

Ottmannshausen.  Siegenzuchtverein.  Perleihung
der  KRechtsfähigkeit  (Bek.  v.  14.  Nov.)  342.

P.

Patriotisches  Institut  der  Frauenbereine  im
Großb.  Sachsen.  Landesherrl.  Patent  über  die
Stiftung  eines  Kapitals  (v.  28.  April)  58.

Pensionsanstalten:

—  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im
Großh.  Sachsen.  Aufhebung  (Ges.  v.  15.  März)  35.

—  für  die  evang.  Geistlichen.  Jahresbeitrag  der
Staatskosse  (Ges.  v.  15.  März)  39.

—  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evang.
Geistlichen.  Aufhebung  (Ges.  v.  28.  Juni)
236.

Perückenmacher.  Meisterprüfungskommission  (Bek.
v.  10.  März)  22.

Plerde=  und  Rindviebbestände.  Aufnahme  1911
(Bek.  v.  6.  März)  18.

Pbarmazeutische  Prüfung.  Zusammensetzung  der
Prüsungskommission  (Bek.  v.  3.  Olt.)  329.

—  dergl.  der  Kommission  für  die  Vorprüfung  (Gek.
v.  6.  Dez.)  354.

Posen.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  P.  aus

bem  Standesamtsbezirke  Schöndorf  b.  3.  und  Zuweisung

  zum  Standesamtsbezirke  Knau  (ek.  v.

28.  Nov.)  341.

Possendorf,  landwirtschaftl.  Verein  P.  und  Amgegend.
  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  (Bek.
v.  18.  März)  42.

Präeisionstechn.  Anstalten  in  Ilmenau.  Prüfung
  von  Wechsel=  u.  Drehstromzählern  durch  das
Elektr.  Prüfamt  1  (WBek.  v.  27.  Okt.)  335.

 

XV

Prüfung  für  mittlere  Verwaltungsbeamte
(Berordn.  v.  30.  März)  48.

—  V#ildung  des  Prüfungsausschusses  (Bek.  v.
31.  März)  47.

Prüfungskommissionen:

—  Meisterprüfungskommission  für  Fleischer,  in
Eisenach  (Bek.  v.  10.  März)  22.

—  Meisterprüfungskommission  für  Tapezierer  in
VWeimar  (Bek.  v.  10.  März)  22.

—  Meisterprüfungskommission  für  Friseure,  Barbiere
  und  Perücken  macher  (Bek.  v.  10.  März)
22.

—  für  Prüfung  von  Bewerbern  um  mittlere  Beamtenstellen
  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung  (Wek.
v.  31.  März)  47.

—  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  (Wek.
v.  22.  April)  205,  (Bek.  v.  17.  Okt.)  382.

—  für  die  ärztl.  u.  zahnärztl.  Vorprüfung  u.  Prüfung
  u.  für  die  pharmazeutische  Prüfung  (Vek.
v.  B.  Okt.)  329.

—  für  die  pharmazeutische  Borprüfung  (Gek.  v.
6.  Dez.)  354.

Prüfungsorbnung  für  Apotheker.  Abänderung
(Bek.  v.  20.  Mär))  40.

R.

Rabatt-Spar-Verein  Eisenach.  Rechtsfähigkeit
(Bek.  v.  28.  Okt.)  B36.

Rechnungsamtsexpebienten-Prüfung.  (Werorbn.
v.  8.  Juni)  229.

Rechtsfäbigkeit.  Verleihung  an  den

—  Herdbuchverein  Spahl  (Bek.  v.  24.  Febr.)  21.

—  Landwirtschaftl.  Verein  Oberweimar-Ehringsborf
(Bek.  v.  27.  Febr.)  22.

—  Landwirtschaftl.  Berein  Gaberndorf  und  Amgegend
  (Bek.  v.  6.  März)  272.

—  Landwirtschaftl.  Berein  Possendorf  und  Umgegend
(Bek.  v.  18.  März)  4.

—  Hilfsverein  für  ausscheidende  Offtziere  in  Weimar
(Bek.  v.  25.  April)  206.

–  Rabatt-Spar-Berein  Eisenach  (Bek.  v.  28.  Okt.)

—  Ziegenzuchtverein  Ottmannshausen  (Bek.  v.  14.  Mov.)
342.

Kechtshülfe.  PBereinbarung  mit  Lübeck  wegen
gegenseitiger  Beistandsleistung  bei  Zwangsvollstreckungen
  im  Verwaltungswege  (Bek.  v.  1.  Mai)
206.
        <pb n="16" />
        XVI

Regierungsblatt  für  bas  Großb.  Sachsen.  Abergang
  des  Verlags  und  Druckes  auf  die  Firma
Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  GWeimar  (cGBek.
v.  9.  Okt.)  331.

Reichsgesetz-Blatt.  Inhaltsangaben.  Seite  34,
42,  51,  208,  216,  232,  244,  247,  252,  314,  333,  342,
355,  368.

Reichsstempelgesetz.  Ausführung  der  Tarifnummer
  11  (Grundstücksübertragungen)  und  der  §8  78
bis  90  des  K.  v.  15.  7.  O9.  (Verordbn.  v.  15.  Fuli)  245.

Reichsbersicherungsorbnung.

—  Erledigung  der  Geschäfte  vor  der  Einrichtung
von  Oberversicherungs=  und  Wersicherungsämtern
(Bek.  v.  4.  Dez.)  853.

—  Inkrafttreten  der  Vorschriften  des  Vierten  Buches
—  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  —
(Bek.  v.  4.  Dez.)  353.

—  Festsetzung  von  Gergütungen  für  die  mit  Ausstellung,
  Tlmtausch  und  Erneuerung  der  Quittungskarten
  verbundenen  Geschäfte  und  für  die  Einziehung
  der  Beiträge  zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  (Bek.  v.  80.  Dez.)  367.

Reinbarb-Barbenheuer-Stiftung.  Ruhla  (WBek.
v.  9.  Mai)  207.

Reypnolds,  Francisco,  Hamburg,  Generalkonsful  für
Argentinien  (Bek.  v.  29.  Mai)  251.
Rinbdbiehbestände.  Aufnahme  1911

6.  März)  18.

Röhrig,  Dr.,  Bezirkskommissar,  Weimar,  Mitglied
des  Aussch.  zur  Prüfung  von  Bewerbern  um  mittl.
Verwaltungs--Beamtenstellen  GBek.  v.  831.  März)

7.

(Bek.  v.

Ruhla.  BWereinbarung  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Gotha
  über  die  Gereinbeitlichung  der  Schulverhältnisse
  in  Ruhla  W.  u.  G.  Anteils  (Bek.  v.
4.  AUAug.)  315.

Rumänien.  Konful  K.  P.  Schmieder,  Leipzig
(Bek.  v.  4.  Febr.)  20.

Rußlanb.  Konsul  von  Meck,  Leipzig  (Gek.  v.
1.  April)  50.

S

Schlachtbieb=  und  Fleischbeschau.  Ausübung
der  techn.  Aufsicht  über  die  tierärztl.  Eleischbeschauer
  durch  Prof.  Dr.  med.  vet.  Hobstetter,  Jena#
(Bek.  v.  14.  Juni)  251,  (Bek.  v.  15.  Sept.)  313.

Schmid-Burgk,  Geh.  Kegierungsrat,  Weimar,
stellv.  Mitgl.  des  Aussch,  zur  Prüfung  von  Bewerbern
  um  mittlere  Verwaltungs-Beamtenstellen
(Bek.  v.  31.  SMärz)  47.

Sachverzeichnis.

 

1911.

Schmieber,  K.  P.,  rumänischer  Konsul,  Leipzig
(Bek.  v.  4.  Febr.)  20.

Schöndorf  b.  3.  Ausscheibung  des  Gemeinbdebezirks
  Posen  aus  dem  Standesamtsbezirke  Sch.
(Bek.  v.  23.  NVov.)  341.

Schulangelegenbeiten.  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
  der  Volksschullehrer  (Ges.  v.  15.  Märg)  35.

—  Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  (Bek.  v.  22.  April)  205,  (Bek.  v.  17.  Okt.)
332.

—  Ubdruck  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Wolksschulgesetz  (Bek.  v.  8.  Juli)  246.

—  Vereinbarung  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Gotha
zum  Zwecke  der  Bereinheitlichung  der  Schulverhältnisse
  in  Ruhla  W.  u.  G.  Anteils  (Bek.
v.  4.  Aug.)  815.

Sera.  Diphtherie-Sera  f.  diese.

Seuchengesetze.  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten
  (Ges.  v.  19.  Upril)  373.

—  Seuchen--Ausführungsverorbnung  (Verorbn.  v.  20.
Dez.)  385.

—  Anweisungen  zur  Bekämpfung  der  einzelnen
Seuchen  (v.  20.  Dez.)  898.

—  Desinfektionsanweisung  (v.  20.  Dez.)  416.

—  UAnvweisung  zur  Entnahme  und  Einsendung  infektiösen
  und  verdächtigen  Materials  an  das
bakteriologische  Institut  für  Thüringen  zu  Fena
(v.  20.  Dez.)  420.

Spahl.  Herdbuchverein  Sp.,  Berleihung  der
Rechtsfähigkeit  (Bek.  v.  24.  Febr.)  21.

Sparkassen.  Satzungen.

—  Eisenach  (Bek.  v.  28.  Jan.)  4.

—  Oldisleben,  3.  Machtrag  zu  den  Satzungen
vom  29.  Juni  1889  (Bek.  v.  28.  FJuni)  241.

Staatsbeamtenbinterbliebenen-Gesetz.  (Ges.  v.
22.  Febr.)  29.

Standesamtsbezirke.  Wereinigung  der  Gemeindebezirke
  Förtha  und  Epichnellen  zu  einem
eigenen  Standesamtsbezirke  (Bek.  v.  20.  Mal)
208.

—  UAusscheidung  des  Gemeindebezirks  Hetschburg  aus
dem  Standesamtsbezirke  Buchfart  und  Zuweisung
zum  Standesamtsbezirke  Bad  Gerka  (Bek.  v.
14.  Juli)  246.

—  Ausscheidung  der  Gemeindebezirke  Keila  und
Laskau  aus  dem  Standesamtsbezirke  Knau  und
Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Daumitsch
(Bek.  v.  23.  Funi)  249.
        <pb n="17" />
        Sachverzeichnis.  1911..  XVII
Standesamtsbezirke.  [Vorts.]  Tierlhmpbe  s.  Impfung.
—  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  Posen  aus  dem  Trichinenschau.  Ausübung  der  techn.  Aussicht

Standesamtsbezirke  Schöndorf  b.  ö.  und  Zuweisung
zum  Standesamtsbezirke  Knau  (Bek.v.  28.  Mov.)  341.

Stempelabgaben  s.  Reichs  stempelgesetz.

Steuerangelegenbeiten.

—  Ausführungsgesetz  zum  Zuwachssteuergesetz
  (v.  22.  März)  23.

—  Höchste  Berordnung  zur  Aus  führung  des
Zuwachssteuergesetzes  (vu.  22.  März)  24.

—  Min.=  Verorbnung  zur  weiteren  Ausführung
  des  Zuwachssteuergesetzes  (v.  28.  März)
25.  —  Berichtigung  S.  210.  —

—  Erbschaftssteueramt.  Künftige  Verwaltung
durch  Regierungsrat  Dr.  Mittermüller  (Gek.  v.
31.  März)  34.

—  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und
der  Flurkarten  (Ges.  v.  25.  Jan.)  55.  —  Inkrafttreten
  (Höchste  Berordn.  v.  15.  März)  59.  —
Grundsteuerkataster  und  Verfahren  zur  Erhaltung
der  Abereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und
Grunkdsteuerkataster  (Verordn.  v.  26.  Jan.)  60.

—  Aufhebung  des  Ges.  v.  11.  März  1839  über  die
Fortfübrung  der  Steuerkataster  (Ges.  v.  25.  Jan.)

—Sü#ungarga  für  Bier  und  Malz  im  Vordergericht
  Ostheim  (Göchste  Berordn.  v.  23.  Sept.)
B11.

Stiftungen.
26.  Jan.)  2.

—  Landesherrl.  Patent  über  die  Stiftung  eines
Kapitals  für  Zwecke  des  Patriotischen  Instituts
der  Frauenvereine  im  Oroßh.  Sachsen  (v.  28.  April)
0.

—  Reinhard-Bardenheuer-Stiftung,  Ruhla  (Bek.  v.
9.  Mai)  207.

—  Kuntze-Stiftung  des  Korps  Sazonia  zu  Jena
(Bek.  v.  12.  Sept.)  328.

Strafanstalten.  Zusatzvertrag  zum  Staatsvertrag
vom  28.  Okt.  1876  über  die  Errichtung  gemeinsamer
  Str.  (Bek.  v.  28.  Juli)  254.

Sonodalorbnung  s.  Landessynode.

T.
Tagelohn.  Ortsübl.  Tagelohn  gewöhnl.  Tagearbeiter
  im  III.  Berw.-Bez.  (Bek.  v.  30.  Jan.)  19.
Tabezierer.  Meisterprüfungskommission  in  Weimar
(Bek.  v.  10.  März)  22.
Tierärztl.  Fleischbeschau  s.  unter  Trichinenschau.
1911

Georg  von  Wurmbsche  St.  (Bek.  v.

 

über  die  tierärztl.  Eleischbeschauer  durch  Prof.
Dr.  med.  vet.  Hobstetter,  Jena  (Bek.  v.  14.  Juni)
251,  (Bek.  v.  15.  Sept.)  313.

A.

Abergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  im  Vordergericht
  Ostheim  (Höchste  Berordn.  v.  23.  Sept.)  311.

Anfallversicherungsgesetz  für  Lanb=  und  Forstwirtschaft.
  Meufestsetzung  des  durchschnittl.
Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirtschaftl.
Arbeiter  im  III.  Berw.-Bez.  (Bek.  v.  30.  Fan.)  19.

Antermaßfelb.  #Uänner-Suchthaus  (Bek.  v.
28.  Juli)  254.

Aruguay.  Generalkonsul  Antonio  Goso,  Hamburg
(Bek.  v.  8.  Fuli)  246.

V.

Verbanbskasse  der  Kindviehbesitzer.  Ausschreibung
  einer  Abgabe  für  die  W.  (Bek.  v.
1.  Juli)  243.

Vergütungsfätze  für  Landlieferungen  für  Kriegsmagazine
  im  Mobilm.-Falle  ((Bek.  v.  28.  Zan.)  4.

Vermessungsamt  Weimar.  Künftig  Führung
der  Kataster  für  alle  Orte  des  Amtsgerichtsbezirks
Großrudestedt  (Bek.  v.  19.  Mai)  206.

Verwaltungsbeamte,  mittlere.  Einrichtung  einer
Prüfung  (Verordn.  v.  30.  März)  43.  —  Bildung
des  Prüfungsausschusses  (Bek.  v.  81.  März)  47.

Veterinärwesen.  Techn.  Aufsicht  über  die  tierärztl.
  Gleischbeschauer  durch  Prof.  Dr.  med.  vet.
Hobstetter,  Fena  (Bek.  v.  14.  Juni)  251.

—  Gefreiung  des  Geh.  Medizinalrats  Prof.  Dr.  Gumprecht,
  Weimar,  von  der  techn.  Aufsicht  über  die
tierärztl.  Gleischbeschauer,  und  Albertragung  auf
Prof.  Dr.  med.  vet.  Hobstetter,  Jena,  allein  ((Bek.
v.  15.  Sept.)  313.

—  Geterinärpolizeiliche  Behandlung  des  aus  dem
Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels
(Verordn.  v.  7.  Juli)  253.

Viebseuchen.  Aufnahme  der  Pferde=  und
RKindviehbestände  (Wek.  v.  6.  März)  18.
—  Ausschreibung  einer  albgabe  für  die  Verbandskasse
  der  Pferde=  und  Kindviehbesitzer  (Bek.  v.

1.  Juli)  243.

—  Geterinärpolizeiliche  Behandl.  des  aus  dem  #luslande
  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels  (Verordn.
v.  7.  Juli)  253.

III
        <pb n="18" />
        XVIII

Biehzählung  am  1.Dez.  1911  (Verordn.  v.  6.Okt.)  339.

Volksschulwesen.  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen
der  GWolksschullehrer  (Ges.  v.  15.  März)  35.

—  Abbruck  der  UAusführungsbestimmungen  zum
Wolksschulgesetz  (Bek.  v.  8.  Juli)  246.

Golkszählung  am  1.  Deg.  1910.  Ergebnis  (Bek.
v.  22.  Aug.)  268.

W.

Wagner,  Dr.,  Bezirkskommissar,  Weimar,  stellv.
Mitgl.  des  Aussch  zur  Prüfung  von  Pewerbern
um  mittlere  Verwaltungs-Beamtenstellen  (Bek.  v.
31.  März)  47.

Weimar.  Zulassung  der  Feuerbestattung
(Ortsgesetz  v.  11.  Fan.)  1.

Weimar,  Ludwig,  Bezirksbirektor  in  #Alpolda,
Mitgl.  des  Aussch.  zur  Prüfung  von  Bewerbern
um  mittlere  Verwaltungs-Beamtenstellen  (Bek.  v.
81.  März)  47.

Weimarische  Zeitung.  Amtl.  Tachrichtenblatt.
Abergang  des  Verlags  und  Druckes  auf  die  Firma
Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar
(Bek.  v.  9.  Okt.)  331.

Wenigentaft—Öchsen.  Mebenbahn.  Konzessionsurkunde
  (Bek.  v.  14.  Aug.)  259.

b.  Wurmbsche  Stiftung  (Bek.  v.  26.  Jan.)  2.

B.
Zabnärstl.  Vor  pKrüfung  und  Prüfung.  zZusammensetzung
  der  Prüfungskommissionen  (Wek.
v.  3.  Okt.)  329.

Sachverzeichnis.

 

1911.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  Inhaltsangaben.
  Seite  38,  48,  52,  209,  209,
217,  9240,  247,  252,  384,  337,  348,  852,  356,  371.

Zentralfonbs  für  bie  ebangelischen  Geistlichen.

—cheitrag  der  Staatskasse  (Ges.  v.  8.  März)  17.

—  Dritter  Nachtrag  zum  Kirchengesetz  v.  21.  NVov.
1901,  betr.  die  Besoldungen  der  evang.  Geistlichen
und  den  Zentralfonds  für  dieselben  (v.  28.  Juni)  283.

Biegenböcke,  s.  Zuchtzlegenböcke.

Siegenzuchtverein  Ottmannsbausen.  Verleihung
der  Rechtsfähigkeit  (Bek.  v.  14.  Nov.)  342.

gollwesen.  Abergangsabgabe  für  Bier  und  Malz
im  Wordergericht  Ostheim  (Höchste  Verordn.  v.
23.  Sept.)  811.

Suchtbäuser  s.  Strafanstalten.

Zuchtziegenböcke.  Haltung  von  .
8.  März)  219.

Ausführungsverordnung  (Verorbn.  v.  19.  Mai)
222.

(Ges.  v.

Zuwachssteuergeset.  Ausführungsgesetz
(v.  22.  März)  23.

—pHöchste  Verordnung  zur  Ausführung
bes  3.  (v.  22.  März)  24.

—  Ministerialverordnung  zur  weiteren
Ausführung  des  B3Z.  (v.  28.  März)  26.  —
Berichtigung  S.  210.

Zwangsvollstreckung  in  bas  unbewegliche  Vermögen.

  Nachtrag  zum  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  (vr.
5.  April)  49.
Swangsvbollstreckung  im  PVerwaltungswege

Vereinbarung  mit  Lübeck  über  gegenseitige  Beistandsleistung
  (Bek.  v.  1.  Mai)  206.

—  —
        <pb n="19" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Nummer  1.  Weimar.  3.  März  1911.

 

Inhalt:  Ortsgesetz  für  die  Grotherzogtiche  aupt=  und  Residenzstadt  Weimar,  betr.  die  Zulassung  der  Feuerbestattung,
  Seite  1.  —  Ministerialbekauntmachung,  betr.  Genehmigung  der  Georg  von  Wurumbschen
Stiftung,  Seite  2.  —  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Ernennung  des  Großh.  Amtsgerichtsrats  Bertram
in  Jena  Cum  Enteignungskommissar  für  die  Enteignung  der  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der
Strecke  Göschwitz  —  Hermsdorf-Klosterlausnitz  erforderlichen  Grundstücksteile  in  den  Fluren  Rutha  und
Lobeda,  Seite  2.  —  Ministeriolbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Diyhtherie-Serum,  Seite  3.  —
Mistertolbekmtmechung.  betr.  die  künftige  Schreibweise  des  Ortsnamens  Bad-Sulza,  Seite  3.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Durchschnittspreise  für  die  Vergütung  etwaiger  Landlieserungen  für  die

Kriegsmagazine  im  Mobilmachungsfalle,  Seite  4.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Satzung  der
Sparkasse  zu  Eisenach  vom  28.  September  1910,  Seite  4.

(11)  Ortsgesetz  für  die  Großherzogliche  Haupt=  und  Residenzstadt  Weimar,  betr.  die  Zulassung
der  Feuerbestattung,  vom  11.  Januar  1911.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.
haben  auf  Grund  des  §  4  Nr.  6  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  15.  Oktober  1850  nach

Gehör  Unseres  Staatsministeriums  in  Übereinstimmung  mit  den  Behörden  der  Hauptund

  Residenzstadt  Weimar  zu  verordnen  beschlossen  was  folgt:
1911  1
        <pb n="20" />
        Einziger  Paragraph.
Im  Gemeindebezirk  Unserer  Haupt=  und  Residenzstadt  Weimar  kann  die  Best
  ttung  Verstorbener  auch  im  Wege  der  Feuerbestattung  erfolgen.

Die  nötigen  Vorschriften  für  diese  Bestattungsart  werden  durch  Erlaß  eines
Nachtrags  zur  Begräbnisordnung  für  die  Stadt  Weimar  in  der  Form  eines  Ortsstatuts
  getroffen.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieses  Ortsgesetz  von  Uns  Hoöchsteigenhändig  vollzogen
und  mit  Unserem  Staatssiegel  versehen  worden.

Weimar,  den  11.  Januar  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.

2]  I.  Der  am  1.  November  1909  in  Dresden  verstorbene  Königlich  Sichsische
Generalmajor  z.  D.  Ludwig  Georg  von  Wurmb  hat  durch  letztwillige  Verfügung
  unter  dem  Namen

Georg  von  Wurmbsche  Stiftung

eine  Stiftung  errichtet,  die  ihren  Sitz  auf  dem  Rittergute  Porstendorf  haben  und
den  Zwecken  des  von  Wurmbschen  Geschlechtsverbandes  dienen  soll.

Diese  Stiftung  ist  von  uns  nach  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  genehmigt  worden.
Weimar,  den  26.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

I3)  II.  Mit  Höchster  Genehmigung  sind  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
für  die  Enteignung  der  zur  Herstellung  des  zweiten  Gleises  auf  der  Strecke  Gösch-
        <pb n="21" />
        8

witz  —Hermsdorf-Klosterlausnitz  erforderlichen  Grundstücksteile  in  den  Fluren  Rutha

und  Lobeda  dem  Großh.  Amtsgerichtsrat  Bertram  in  Jena  übertragen  worden.
Wir  bringen  dies  mit  dem  Hinzufügen  zur  öffentlichen  Kenntuis,  daß  zur  Ausführung

  der  Arbeiten  eine  Frist  bis  zum  1.  Oktober  1912  bestimmt  worden  ist.

Weimar,  den  10.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[4]  III.  Diyhtherie-Sera  mit  den  Kontrolluummern  1031  bis  1054  aus  den
Höchster  Farbwerken,  203  und  204  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt  und
142  bis  147  aus  dem  Serumlaboratorium  Ructe-Enoch  in  Hamburg  sind,  soweit
  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  Januar  1911  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  13.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[5]  IV.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
ist  für  die  Gemeinde  Bad-Sulza  künftig  die  Schreibweise
Bad  Sulza
bestimmt  worden.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  23.  Jannar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Junnern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
17
        <pb n="22" />
        4

sG6]  V.  In  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen
  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,  nach  welchen
in  der  Zeit  vom  1.  April  1911  bis  dahin  1912  im  Falle  einer  Mobilmachung
die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,
nachstehend  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  1  dz

 

Zugehörige  Ver
.  eizen-  Roggen-Lieferungsverbände
  Weizen  mehl  Roggen  ehr  Hafer  Heu4troh

ZLZZTZLLZZTTOLZZANTNIJ

Hauptmarktort

 

Weimar  I.  u.  I.  Verw.-Bez.  1105020955  4  49

Eisenach  III.  u.  V.  Verw.-Bez.  1185344  4194

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Neustadt  a.  O.V.  Verw.-Bezirk  17902166e%0  563202%  ’H  5139

 

 

 

 

Weimar,  den  28.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[7]  VI.  Die  von  uns  genehmigte  neue  Satzung  der  Sparkasse  zu  Eisenach  bringen
wir  in  nachstehendem  mit  dem  Hinzufügen  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  der  Verwaltungsausschuß
  der  Sparkasse  als  Zeitpunkt  für  das  Inkrafttreten  der  Satzung
den  1.  Juli  1911  bestimmt  hat.

Weimar,  den  28.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="23" />
        Haßtzung
der  Sparkasse  zu  Eisenach
vom  28.  September  1910.

 

Einleitung.

Am  24.  Mai  1822  wurde  mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
Carl  August  eine  unter  dem  besonderen  Schutze  und  der  obersten  Aufsicht  Ihrer  Kaiserlichen
Hoheit  der  damaligen  Frau  Erbgroßherzogin  Großfürstin  Maria  Paulowna  stehende  Sparkassenanstalt
  hier  eröffnet.

Durch  den  nachstehenden  Höchsten  Erlaß  vom  20.  September  1825:

„Wir  Carl  August
usw.
„fügen  hiermit  zu  wissen:  Nachdem  die  wohltätige  Wirksamkeit  der  seit  einigen  Jahren
„in  den  hiesigen  Landen  bestehenden  Sparkassen  zu  Unsrer  Kenntnis  gelangt:  so  wollen
„Wir  solche  und  namentlich  die  Sparkassen  in  Weimar,  Eisenach  und  Neustadt  a.  O.,
„zu  Beförderung  ihres  gemeinnützigen  Zweckes,  aus  landesherrlicher  Macht,  hiermit
„für  milde  Stiftungen,  jedoch  nur  dergestalt  erklären,  daß
„  1.  denselben  an  dem  Vermögen  der  jedesmaligen  Verwalter  ein  gesetzliches  Pfandrecht
  wegen  aller  Ansprüche  aus  ihrer  Administration  zustehn  soll;
2.  ihnen  in  Betreff  prozessualischer  Vernachlässigungen  ihrer  Vertreter  gleiche  Gerechtsame
  wie  denen  in  Nr.  XIV  des  Gesetzes  vom  16.  Mai  1823  genannten  Sub-„
  jekten  beigelegt  seyn,  auch
3.  in  Hinsicht  der  Freiheit  von  Gerichtskosten  das  Gesetz  vom  17.  Juni  1823  auf
v  sie  Anwendung  erhalten  sollen“
wurde  ihr  das  in  diesem  bezeichnete  Privilegium  erteilt.

Das  erfreuliche  Gedeihen  derselben  und  die  daraus  erwachsene  Geschäftserweiterung  veranlaßten
  im  Jahre  1850  und  dann  im  Jahre  1885  eine  Durchsicht  der  Satzung  und  da  seitdem
  die  Erfahrung  wieder  manche  Verbesserung  an  die  Hand  gegeben  hat,  so  ist  von  dem  hiesigen
  Sparkassenverein  eine  abermalige  Durchsicht  der  mehrfach  ergänzten  Statuten,  jedoch  mit
tunlichster  Beibehaltung  ihrer  ursprünglichen  Grundzüge  vorgenommen  und  es  ist  hiernach  folgende
  erneuerte  Satzung  entworfen,  von  Ihrer  Königlichen  Hoheit  der  Frau  Großherzogin  Carola
Feodora,  der  Schirmherrin  der  Anstalt,  genehmigt  und  von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  in  Weimar  bestätigt  worden:

77

Zweck  der  Sparkasse.

§  1.
Die  Sparkasse  zu  Eisenach,  welche  unter  dem  Protektorate  der  Gemahlin  des  regierenden
Landesherrn,  und,  falls  dieser  unvermählt  ist,  unter  dessem  Protektorate  steht,  hat  den  Zweck,
        <pb n="24" />
        6

Geldeinlagen  verschiedener  Größe  (§  3)  als  Darlehen  anzunehmen  und  zu  verzinsen  (8  5),  um
Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden
  Kapital  anwachsen  zu  lassen.

Rechtliche  Eigenschaft  der  Sparkasse.

8  2.
Die  Sparkasse  ist  eine  juristische  Person  und  hat  die  Rechte  einer  milden  Stiftung  nach
Maßgabe  des  Höchsten  Erlasses  vom  20.  September  1825.

Einlagen.

83.
Die  niedrigste  Einlage  —  abgesehen  von  zuzuschreibenden  Zinsen  —  beträgt  eine  Mark.
Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagenbetrag  hat  der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellver—
treter  im  Verwaltungsausschusse  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Sparkassenbücher.

84.

Über  die  erste  Einlage  wird  dem  Einleger  ein  Schuldbuch  ausgestellt,  welches  mit  dem
Namen  und  Stempel  der  Sparkasse  versehen  und  in  welches  der  Vor=  und  Zuname  oder  die
sonstige  Bezeichnung,  sowie  der  Wohnsitz  des  Gläubigers  eingetragen  werden  muß.  Für  dieses
Schuldbuch  (Sparkassenbuch)  ist  die  vom  Verwaltungsausschusse  zu  bestimmende  Gebühr  zu
entrichten.

Der  jeweilige  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  wird  von  seiten  der  Sparkasse  als  dessen
Eigentümer  und  als  der  Forderungsberechtigte  angesehen.

Jeder  Eintrag  in  das  Sparkassenbuch  über  Ein=  oder  Auszahlung  muß  von  zwei  Beamten
der  Sparkasse  unterzeichnet  sein.  Hierdurch  erlangen  die  Einträge  Beweiskraft.

Nach  Auszahlung  des  durch  ein  Sparkassenbuch  verbrieften  Guthabens  ist  das  Sparkassenbuch
  der  Sparkasse  zu  überlassen  und  bei  dieser  zu  entwerten.

Für  die  Sparkasse  besteht  keine  Verpflichtung  zur  Ausstellung  einer  Schlußrechnung.

Verzinsung  der  Einlagen.

85.
Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  soweit  sie  volle  Mark  erreichen,  von  dem  auf  die
Einzahlung  folgenden  Tage  bis  zu  dem  Tage  einschließlich,  der  dem  Rückzahlungstage  vorhergeht.
Der  Verwaltungsausschuß  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen  und  öffentlich  bekannt  zu  machen,
mit  dem  die  bisherige  Verzinsungsart  aufhört  und  die  neue  beginnt.
Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  nach  Schluß  des  Rechnungsjahrs  (als
welches  bis  auf  weiteres  das  Kalenderjahr  gilt),  sodaß  alsdann  sämtlichen  Darleihern  ihr  Zinsen—
        <pb n="25" />
        7

betrag  dem  Kapital  in  den  Büchern  der  Sparkasse  zugeschrieben  wird,  wobei  jedoch  Bruchteile
unter  einem  halben  Pfennig  nicht  vergütet,  Bruchteile  von  und  über  einen  halben  Pfennig  aber
mit  einem  ganzen  Pfennig  berechnet  werden.

Vom  ersten  Tage  des  neubeginnenden  Rechnungsjahrs  ab  wird  dieser  kapitalisierte  Zinsenbetrag
  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.  Bruchteile  einer  Mark  werden  jedoch  nicht  verzinst.
Es  ist  nicht  nötig,  diese  kapitalisierten  Zinsen,  um  sie  wieder  zinstragend  zu  machen,  in  den
Sparkassenbüchern  alljährlich  zuschreiben  zu  lassen  und  es  soll,  wenn  eine  solche  Zuschreibung
für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Anstalt  durch  öffentliche  Bekanntmachung  dazu  aufgefordert
  werden.  Wünscht  sie  aber  ein  Buchinhaber  dennoch  alljährlich,  so  wird  die  Zuschreibung
  der  Zinsen,  soweit  sie  berechnet  sind,  bewirkt.

Auch  werden  anfällig  gewordene  Jahreszinsen  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.


Sparmarken.

86.
Um  die  Möglichkeit  darzubieten,  in  ganz  kleinen  Beträgen  zu  sparen,  können  Sparmarken
verkauft  werden.
Die  nähere  Regelung  bleibt  dem  Verwaltungsausschusse  der  Sparkasse  vorbehalten.

Gesperrte  Sparkassenbücher.

§  7.

Die  Sparkassenbücher  können  auf  Antrag  des  Buchinhabers  gesperrt  werden.  Solchenfalls
  werden  „gesperrte  Sparkassenbücher“  ausgegeben,  welche  sowohl  auf  dem  Umschlage  wie
auf  dem  ersten  Blatt  als  solche  augenfällig  kenntlich  gemacht  sind.

Die  Sperre  kann  durch  den  der  sie  veranlaßt  hat  oder  dessen  behördlich  beglaubigten
Rechtsnachfolger  wieder  ausgehoben  werden.  Die  Aufhebung  der  Sperre  ist  durch  eine  behbrdlich
  beglaubigte  Erklärung  des  Antragstellers  darzutun.

Die  Bestimmungen  des  §  13  dieser  Satzung  finden  auf  gesperrte  Sparkassenbücher  entsprechende
  Anwendung.

Nach  Eintritt  des  Zeitpunkts,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  finden  auch  die  satzungsmäßigen
  Bestimmungen  über  die  Kündigung  der  Einlagen  Anwendung.

Mündelsparkassenbücher.

88.
Werden  „Mündelgelder“  bei  der  Sparkasse  angelegt,  so  werden  den  Beteiligten  Schuldbücher
  ausgestellt,  welche  sowohl  auf  der  ersten  Seite  des  Buches  als  auf  dem  Einband  in

hervortretender  Schrift  als
„Mündelsparkassen  bücher“

zu  bezeichnen  sind,  außerdem  aber  auf  allen  Seiten  des  Buches  den  Vordruck  „Mündelgelder“
tragen.
        <pb n="26" />
        Auf  diese  finden  die  Bestimmungen  der  Satzung  in  8  11  über  die  Rechte  der  Inhaber
keine  Anwendung.  Vielmehr  ist  zur  Erhebung  von  Geldern  auf  solche  Sparkassenbücher  außer
deren  Vorzeigung  und  Übergabe  notwendig,  daß  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes  oder  die
des  Vormundschaftsgerichts  beigebracht  wird,  je  nachdem  der  Vormund  das  eine  oder  das  andere
bestimmt  hat.

Soll  die  Zustimmung  des  Gegenvormundes  in  schriftlicher  Form  nachgewiesen  werden,  so
ist  eine  öffentlich  oder  von  einem  Gemeindevorstande  beglaubigte  Erklärung  des  Gegenvormundes
zu  erfordern.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so
hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  über  die  Aufhebung  der  Sperre  des  Buches
beizubringen.  Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise
  stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassenbuch,  nachdem  vorher  dessen  Sperre  vom  Vormundschaftsgericht
  aufgehoben  worden,  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Guthaben  auf  ein
gewöhnliches  Sparkassenbuch  zu  übertragen.

Zinsfuß  für  Einlagen.

§6  9.
Der  jeweilige  Zinsfuß  für  Einlagen  wird  vom  Sparkassenvereine  festgesetzt  und  öffentlich
bekannt  gemacht.
Eine  Ermäßigung  des  bestehenden  Zinsfußes  darf  aber  nicht  vor  drei  Monaten  von  der
öffentlichen  Bekanntmachung  an  eintreten.

Zurücknahme  von  Einlagen  und  Zinsen,
sowie  Auszahlungen  auf  Sparkassenbücher.  Kündigungen.

§  10.

Die  Zurücknahme  von  Guthaben  bis  zum  Betrage  von  100  4  bedarf  einer  Kündigung
nicht;  auf  ein  Buch  ist  die  Sparkasse  aber  nicht  verpflichtet,  innerhalb  zwei  Wochen  mehr  als
eine  Zurückzahlung  zu  leisten.

Die  Kündigungsfrist  besteht  in

einer  Woche  bei  der  Rückforderung  über  100  bis  200  4,

zwei  Wochen  77  77  77  J77  200  7“  400  7  7
einem  Monat  „  „  „  „  400  „  1000  „
drei  Monaten  „  „  1000  „„

Auf  ein  Buch  ist  innerhalb  zwei  Wochen  nur  eine  Kündigung  zulässig.

Wenn  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses  die  Kassenverhältnisse  es  gestatten,
kann  von  dem  Verlangen  der  Kündigung  ganz  abgesehen  oder  es  kann  die  Frist  abgekürzt  werden.

Andererseits  können  aber  auch  geräumigere  Fristen  für  die  Rückzahlung  der  Einlagen  bestimmt
  werden,  wenn  solches  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses  erforderlich  erscheint.
        <pb n="27" />
        9

Gekündigte  und  nicht  abgehobene  Gelder  werden  nur  bis  zum  Fälligkeitstermine  verzinst.
Einlagen  und  Zinsen  werden  nur  an  den  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  ausgezahlt.

Zahlungen  werden  nur  auf  unverletzte  und  unverfälschte  Sparkassenbücher  geleistet  oder
angenommen.

Verletzte  oder  verfälschte  Sparkassenbücher  werden  von  den  Sparkassenbeamten  zurückbehalten,
  die  weitere  Bestimmungen  des  Verwaltungsausschusses  einzuholen  haben.

Rechtsverhältnis  der  Sparkasse  zu  den  Inhabern  der  Sparkassenbücher.
Berechtigungsnachweis  des  Zurücknehmenden.

8  11.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  an  jeden  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  bei  dessen  Vorlegung
den  von  der  Sparkasse  geschuldeten  Betrag  an  Kapital  und  Zinsen  oder  einen  Teil  davon  auszuzahlen.


Die  Sparkasse  wird  durch  jede  derartige  Auszahlung  zu  dem  entsprechenden  Betrage  von
ihrer  Schuldverbindlichkeit  befreit.

Der  ordnungsgemäße  Eintrag  der  Zahlung  im  Sparkassenbuche  gilt  als  Beweis  der  Zahlung
  mit  derselben  Wirkung,  wie  eine  Quittung  des  Inhabers.  Gehen  Zweifel  an  der  Berechtigung
  des  Inhabers  bei,  so  kann  die  Auszahlung  beanstandet  werden;  sie  hat  jedoch  zu  erfolgen,
  wenn  der  Inhaber  seine  Berechtigung  zur  Innehabung  des  Sparkassenbuchs  genügend
dartut.

Kündigung  der  Einlagen  von  seiten  der  Sparkasse.

8  12.

Dem  Verwaltungsausschusse  der  Sparkasse  steht  jederzeit  das  Recht  zu,  die  Einlagen  mit
dreimonatiger  Zahlungsfrist  zu  kündigen;  dies  geschieht  entweder  durch  unmittelbare  Benachrichtigung
  des  bekannten  Sparkassenbuchinhabers,  durch  Einschreibung  in  das  Sparkassenbuch  oder
mittels  öffentlicher  Bekanntmachung.

Bei  einer  Kündigung  durch  öffentliche  Bekanntmachung  muß  der  Name  des  Kontoinhabers,
sowie  der  Band  und  die  Seite,  auf  welcher  die  Einlage  im  Sparkassenhauptbuche  steht,  sowie
der  Fälligkeitstermin  und  das  bis  zu  diesem  Termine  zurückzuzahlende  Kapital  nebst  Zinsen  angegeben
  werden.

Die  Bekanntmachung  muß  dreimal  und  zwar  in  drei  aufeinander  folgenden  Monaten  erfolgen.

Die  Kündigungsfrist  läuft,  wenn  die  Kündigung  in  das  Sparkassenbuch  eingetragen  ist,
vom  Tage  dieses  Eintrags,  wenn  sie  aber  durch  öffentliche  Bekanntmachung  erfolgt  ist,  vom  Tage
der  Ausgabe  des  öffentlichen  Blattes,  worin  die  Bekanntmachung  zum  erstenmale  abgedruckt
ist.  Mit  dem  Ablaufe  der  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten  Einlagen  und
der  Zinsen  davon  auf.

Um  sich  ganz  von  dem  Schuldverhältnis  zu  befreien,  bleibt  aber  auch  der  Sparkassenverwaltung
  unbenommen,  Kapital  und  Zinsen  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  bei  der  Hinterlegungsstelle
  des  Großherzoglichen  Amtsgerichts  zu  Eisenach  zu  hinterlegen.

1911  2
        <pb n="28" />
        10

Längere  Zeit  nicht  vorgelegte  Sparkassenbücher.  Aufhören  der  Verzinsung.
Verjährung.

§  13.

Hinsichtlich  der  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisierten  Zinsen
gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  innerhalb  eines  Zeitraums  von  zwanzig  Jahren  auf  eine  bei  der  Sparkasse
gemachte  Einlage  weder  ein  neuer  Betrag  hinzugezahlt,  noch  auch  ein  Teil  der  schon
gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  der  Zinsbetrag  auch  nur  einmal  erhoben,
so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zwanzigjährigen  Zeitraum  folgenden
Monats  die  Verzinsung  des  in  dem  Sparkassenbuche  verbrieften  Guthabens  ohne
weiteres  auf.

b)  Wird  dann  auf  ein  solches  Sparkassenbuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter
a)  die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an  während  weiterer  zwanzig
Jahre  keine  neue  Einzahlung  gemacht  oder  wird  die  Einlage  oder  ein  Teil  davon
oder  der  Zinsbetrag  nicht  erhoben,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß,  falls  er  es  für
nötig  erachtet,  eine  einmalige  öffentliche  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  drei  Monaten
  das  in  dem  Sparkassenbuche  verbriefte  Guthaben  zurückzuziehen.  Nach  fruchtlosem
  Ablaufe  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Sparkassenbuch  mit  Kapital  und  Zinsen
der  Sparkasse  eigentümlich  zu  und  die  bis  dahin  Berechtigten  verlieren  alle  Rechte
daran.

)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a)  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt  worden
und  wird  in  dem  darauf  folgenden  zwanzigjährigen  Zeitraume  entweder  eine  neue
Einzahlung  auf  das  betreffende  Buch  gemacht  oder  eine  Rückerhebung  bewirkt,  so
wird  dadurch  die  nach  der  Bestimmung  unter  b)  bedungene  Verjährung  unterbrochen
und  es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von  neuem  mit
dem  Tage  nach  Einzahlung  oder  Zurücknahme.

Zugleich  fangen  aber  auch  von  der  Zeit  des  Eintrags  der  Zahlung  oder  der
Rückerhebung  die  unter  a)  und  b)  bestimmten  Verjährungsfristen  von  neuem  zu  laufen
an.  Dasselbe  tritt  dann  weiter  auch  in  den  etwa  später  sich  wiederholenden  Fällen
gleichmäßig  ein.

Verlorene  und  vermißte  Sparkassenbücher  und  deren  Kraftloserklärung.

§  1.
Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Sparkassenbücher  richtet  sich
nach  den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche.
        <pb n="29" />
        11

Aulegung  verfügbarer  Gelder  der  Sparkasse.

8  16.

Alle  bei  der  Sparkasse  angelegten  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  voraussichtlich  zur  Rückzahlung
  gekündigter  Beträge  oder  zur  Rückzahlung  sonstiger  Einlagen  oder  zur  Bestreitung  des
laufenden  Verwaltungsaufwandes  erforderlich  sind,  gegen  solche  Sicherheit,  welche  den  gesetzlichen
Vorschriften  über  die  Ausleihung  von  Mündelgeldern  entspricht,  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Vereine  bestimmt.

Der  Verwaltungsausschuß  ist  befugt,  überschüssige  Barbestände,  deren  Ausleihung  gegen
Hypothek  oder  sonstige  dauernde  Anlegung  untunlich  ist,  bis  zum  Höchstbetrage  von  20  %  der
Rücklage  (des  Reservefonds)  vorübergehend  gegen  Verzinsung  ohne  besondere  Sicherstellung  bei
solchen  Bankgeschäften,  welche  durch  Beschluß  des  Vereins  im  voraus  als  hierzu  geeignet  erklärt
  worden  sind,  anzulegen,  jedoch  bei  höchstens  einmonatiger  Kündigung.

Sicherstellung  der  Einlagen.  Rücklage  (Reservefonds).

§  16.

Alles,  was  nach  Abrechnung  der  den  Gläubigern  gegenüber  bestehenden  Verbindlichkeiten
der  Sparkasse  und  nach  Berichtigung  der  Verwaltungskosten  an  Aktiven,  Grundstücken,  Inventar
  u.  dergl.  übrig  bleibt,  bildet  als  eigenes  Vermögen  der  Sparkasse  eine  Rücklage  (Reservefonds),
  welche  zur  Sicherstellung  der  der  Sparkasse  anvertrauten  Einlagen  dient,  damit  daraus
die  aller  Vorsicht  und  Aufsicht  ungeachtet  etwa  vorkommenden  Verluste  gedeckt  werden  können.

Die  Rücklage  (Reservefonds)  beträgt,  solange  die  Einlagen  die  Höhe  von  zehn  Millionen
Mark  erreichen,  zehn  Prozent.  Ubersteigen  die  Einlagen  diesen  Betrag,  so  beträgt  die  Rücklage
  (Reservefonds)  von  dem  Überstieg  nur  fünf  Prozent.

Die  jeweilige  Rücklage  (Reservefonds)  ist  in  einem  besonderen  Konto  zu  verwalten.

Bei  den  Jahresabrechnungen  der  Sparkasse  sind  Wertpapiere,  die  einen  Börsenpreis  haben,
zu  dem  Börsenpreise  des  Zeitpunkts,  für  welchen  die  Berechnung  aufgestellt  wird,  sofern  dieser
Preis  jedoch  den  Anschaffungspreis  übersteigt,  zu  diesem  letzteren  anzusetzen.

Verwendung  des  Reingewinns  der  Sparkasse.

§  17.

Wenn  die  Rücklage  (Reservefonds)  die  im  vorstehenden  Paragraphen  bestimmte  Höhe  erreicht
  hat,  so  dürfen  die  etwaigen  Überschüsse  des  Gewinnkontos  zu  gemeinnützigen  oder  wohltätigen
  Zwecken  verwendet  werden.

Die  Entscheidung  über  die  Art,  die  Höhe  und  den  Zweck  solcher  Verwendungen  bleibt
der  Beschlußfassung  des  Sparkassenvereins  vorbehalten.  Der  Verein  wird  bei  dieser  Bestimmung
das  Interesse  des  III.  Verwaltungsbezirks  in  das  Auge  fassen,  vorzugsweise  aber  die  Bedürfnisse
der  Stadt  Eisenach  als  des  Wohnsitzes  der  Sparkasse  und  der  Vereinsmitglieder.

Zu  diesen  Zuwendungen  ist  die  Genehmigung  desjenigen  Mitglieds  des  Großherzoglichen
Hauses,  von  welchem  das  Protektorat  über  die  Sparkasse  geführt  wird,  einzuholen.

2½
        <pb n="30" />
        12

Verfügung  über  das  Vermögen  der  Sparkasse  im  Falle  ihrer  Auflösung.

8  18.

Die  Mitglieder  des  Sparkassenvereins  haben  kein  Eigentumsrecht  an  dem  Vermögen  der
Sparkasse,  sodaß,  wenn  diese  Anstalt  dereinst  aufhören  sollte,  das  nach  Zurückzahlung  der  Ein—
lagen  und  nach  Erfüllung  der  sonstigen  Verbindlichkeiten  verbleibende  Vermögen  nicht  unter  die
Mitglieder  des  Vereins  verteilt,  sondern  nach  Beschlußfassung  desselben  zu  irgend  einem  wohltätigen
  Zwecke  verwendet  werden  soll.

Sparkassenverein.  Obere  Leitung  der  Sparkassenangelegenheiten.

§  19.

Die  obere  Leitung  und  Beaufsichtigung  der  Angelegenheiten  der  Sparkasse  steht  dem  Sparkassenvereine
  zu.

Dieser  Verein  soll  aus  mindestens  fünfzehn  Mitgliedern  bestehen,  welche  als  solche  der
gemeinnützigen  Anstalt  der  Sparkasse  ihre  Tätigkeit  ohne  Entgelt  widmen.  Er  ergänzt  sich
selbst  durch  Aufnahme  neuer  Mitglieder  aus  den  achtbaren  Eimvohnern  der  Stadt  Eisenach.

Beamte  der  Sparkasse  können  nicht  Mitglieder  des  Sparkassenvereins  sein.

Für  die  Dauer  des  Dienstes  eines  Vereinsmitglieds  wird  eine  Zeit  nicht  bestimmt.  Seinen
Austritt  aus  dem  Vereine  kann  ein  Mitglied  zu  jeder  Zeit  erklären.  Gibt  ein  Mitglied  seinen
Wohnsitz  in  hiesiger  Stadt  auf,  so  erlischt  dadurch  von  selbst  dessen  Mitgliedschaft  im  Vereine.

Da  den  Mitgliedern  des  Vereins  an  dem  Vermögen  der  Sparkasse  ein  persönliches  Eigentumsrecht
  nicht  zusteht,  so  haften  dieselben  auch  nicht  mit  ihrem  eigenen  Vermögen  für  die  Erfüllung
  der  Verbindlichkeiten  der  Anstalt,  insoweit  nicht  eine  Haftpflicht  eines  einzelnen  Mitglieds
  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  eintreten  sollte.  «

§20.
Dem  Sparkassenverein  ist  die  Beschlußfassung  vorbehalten

a)  über  die  Wahl  und  etwaige  Ausschließung  von  Mitgliedern  desselben,  auch  des  unten
erwähnten  Ausschusses.  Eine  Ausschließung  kann  nur  aus  wichtigen  Gründen  und
nur  dann  erfolgen,  wenn  mindestens  drei  Vierteile  der  anwesenden  Vereinsmitglieder
für  die  Ausschließung  stimmen;

b)  über  etwaige  Zusätze  oder  Anderungen  der  Satzung,  welche  jedoch  erst  nach  Ge—
nehmigung  durch  das  Großherzogliche  Staatsministerium  zur  Anwendung  gebracht
werden  dürfen;

I0)  über  allgemeine  organische  Einrichtungen  in  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  Anstalt;

c)  über  die  Feststellung  der  den  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  zu  bewilligenden
  Vergütung,  über  die  Anstellung,  Entlassung,  Besoldungen  und  etwaige  Remunerationen
  der  Sparkassenbeamten  (§  31),  wozu  die  Genehmigung  desjenigen  Mitglieds
  des  Großherzoglichen  Hauses,  von  welchem  das  Protektorat  über  die  Sparkasse
  geführt  wird,  auszubringen  ist,  und
        <pb n="31" />
        13

e)  überhaupt  über  alle  diejenigen  allgemeinen  oder  besonderen  Gegenstände  der  Anstalt,
welche  nicht  bloß  zur  Verwaltung  derselben  nach  den  bestehenden  allgemeinen  Grundsätzen
  gehören  oder  welche  der  Vorsitzende  des  Vereins,  bezüglich  des  Verwaltungsausschusses
  vorzutragen  für  nötig  erachtet.

Generalversammlung.

8  21.

Der  Sparkassenverein  hält  alljährlich  am  16.  Februar,  dem  Geburtstage  Ihrer  Kaiser—
lichen  Hoheit  der  verewigten  Frau  Großherzogin  Großfürstin  Maria  Paulowna,  der  Begrün—
derin  der  hiesigen  Sparkasse,  oder  wenn  dieser  Tag  sich  aus  besonderen  Gründen  hierzu  nicht
eignen  sollte,  an  einem  dem  16.  Februar  möglichst  nahe  liegenden  anderen  Tage  eine  Haupt—
versammlung,  in  welcher  dem  Vereine  zugleich  Rechenschaft  über  die  Verwaltung  und  die  Zu—
stände  der  Sparkasse  zu  geben  ist.

Der  Verein  versammelt  sich  aber  auch  außerdem,  so  oft  es  die  Umstände  nötig  machen,
oder  wenn  fünf  oder  mehr  Mitglieder  des  Vereins  solches  beantragen.

8  22.

Zu  jeder  Versammlung  des  Vereins  werden  dessen  sämtliche  Mitglieder  eingeladen.

Die  Gültigkeit  der  Beschlüsse  des  Vereins  ist  bedingt  durch  das  Erscheinen  von  zwei  Drittteilen
  seiner  Mitglieder  und  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen.

Bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

In  den  Versammlungen  hat  der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses  oder  in  seiner
Verhinderung  sein  Stellvertreter  den  Vorsitz.

Nach  Beschluß  des  Verwaltungsausschusses  kann  auch  die  Beschlußfassung  des  Sparkassen—
vereins  durch  schriftliche  Abstimmung  herbeigeführt  werden.

Verwaltungsausschuß.

8  23.

Die  nächste  Leitung,  Beaufsichtigung  und  eigene  Besorgung  der  Geschäfte  der  Sparkasse
ist  einem  Vorstande,  „dem  Verwaltungsausschuß“,  übertragen.  Derselbe  besteht  aus  sechs  Mit—
gliedern,  welche  vom  Sparkassenvereine  aus  dessen  Mitte  gewählt  werden.  Aus  diesen  sechs
Mitgliedern  wird  vom  Gesamwerein  ein  Mitglied  zum  Vorsitzenden  und  ein  Mitglied  zu  dessem
Stellvertreter  im  Ausschusse  bestellt.  Es  ist  tunlichst  darauf  Rücksicht  zu  nehmen,  daß  unter
den  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  sich  ein  Rechtsverständiger  und  ein  Rechnungskundiger
  befinden.

Die  Dienstzeit  der  sechs  Ausschußmitglieder  wird  auf  drei  Jahre  festgesetzt.  Es  können
aber  der  Vorsitzende  und  sein  Stellvertreter  nach  Ablauf  der  ersten  dreijährigen  Dienstzeit  auf
weitere  sechsjährige  oder  noch  längere  Dienstzeit  gewählt  werden.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.
        <pb n="32" />
        14

Scheidet  eins  der  sechs  Mitglieder  vor  Ablauf  seiner  Dienstzeit  aus,  so  tritt  der  an  dessen
Stelle  Gewählte  nur  für  die  Dauer  der  Dienstzeit  des  Ausgeschiedenen  ein.

Die  Ergebnisse  der  Wahlen  sind  demjenigen  Mitgliede  des  Großherzoglichen  Hauses,  von
welchem  das  Protektorat  über  die  Sparkasse  geführt  wird,  anzuzeigen  und  öffentlich  bekannt  zu
machen.

Rechte  des  Verwaltungsausschusses.

8  24.

Der  Verwaltungsausschuß  vertritt  die  Sparkasse  in  allen  gerichtlichen  und  außergerichtlichen
  Angelegenheiten  dergestalt,  daß  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Anstalt  durch  seine
schriftlichen  Erklärungen  begründet  werden.

Da  durch  Höchsten  Erlaß  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  vom  12.  September
1845  dem  Vorstande  (Verwaltungsausschuß)  der  Sparkasse  insoweit  die  Eigenschaft  einer  öffentlichen
  Behörde  beigelegt  worden  ist,  daß  die  von  ihm  ausgefertigten  Urkunden,  wenn  sie  von
wenigstens  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  und  mit  dem  Siegel  oder  Stempel  der
Sparkasse  versehen  worden,  als  öffentliche  Urkunden  zu  betrachten  sind,  so  ist  damit  die  rechtsgültige
  Form  der  oben  erwähnten  schriftlichen  Erklärungen  bezeichnet.  Quittungen  über  zurückgezahlte
  Aktivkapitalien  erfordern  zu  ihrer  Gültigkeit  außerdem  noch  die  Mitunterzeichnung  durch
den  Kassierer  der  Sparkasse  oder  dessen  Stellvertreter  und  einen  zweiten  Beamten  der  Sparkasse.

Pflichten  des  Verwaltungsausschusses.

8  26.

Der  Verwaltungsausschuß  hat  im  allgemeinen  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Sparkasse  der
Satzung,  der  vom  Vereine  bestätigten  Geschäftsordnung  und  etwaigen  anderen  organischen  Beschlüssen
  gemäß  verwaltet  wird  und  ist  die  vorgesetzte  Behörde  der  Beamten  der  Sparkasse.
Er  faßt  die  Beschlüsse  über  die  laufenden  Geschäfte,  sorgt  für  möglichst  baldige  verzinsliche
Anlegung  der  vorrätigen  verfügbaren  Gelder,  beschließt  über  die  angebrachten  Darlehnsgesuche,
beaufsichtigt  die  Tätigkeit  der  Beamten,  das  Rechnungs=  und  Kassegeschäft,  er  beraumt  die  Versammlungen
  des  Vereins  an  und  bringt  alle  einer  Gesamtberatung  bedürfenden  Gegenstände
zum  Vortrag.

Geschäftsgang  des  Verwaltungsausschusses.

8  26.

Der  Verwaltungsausschuß  faßt  in  allen  Fällen,  wo  nach  Wort  und  Sinn  der  Geschäftsordnung
  kollegiale  Beratung  geboten  ist,  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mindestens  drei  Ausschußmitglieder
ihre  Stimmen  abgegeben  haben.
        <pb n="33" />
        16

Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses.

§  27.

Die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  angedeuteten  Obliegenheiten  für  den  Verwaltungsausschuß
  im  allgemeinen  gelten  ganz  im  besonderen  für  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses.  Infolgedessen
  liegt  diesem  ob,  darauf  zu  sehen,  daß  die  Sparkassenbeamten  der  ihnen  erteilten  Instruktion
  in  allen  Teilen  streng  nachkommen,  die  von  den  Beamten  geführten  Bücher  auf  deren
Übereinstimmung  und  Richtigkeit  öfters  zu  prüfen,  Bestimmungen  über  die  Vertretung  der  Beamten
  bei  deren  Beurlaubung  oder  Verhinderung  zu  treffen,  die  Bestände  der  dem  Sparkasseninstitute
  gehörigen  und  bei  demselben  hinterlegten  Wertpapiere  aller  Art  von  Zeit  zu  Zeit  zu
prüfen,  mit  den  darüber  geführten  Verzeichnissen  zu  vergleichen  und  zu  überwachen,  daß  die
Gelder  und  Urkunden  den  bestehenden  Vorschriften  und  Anweisungen  gemäß  in  Verschluß  gehalten
  werden.

Er  hat  die  Gesuche  um  Darlehen  aus  der  Sparkasse,  soweit  sie  nicht  von  einem  der  Sparkassenbeamten
  aufgenommen  sind,  anzunehmen,  zu  prüfen,  mit  seinem  Gutachten  zur  Beratung
zu  bringen  und  die  Ausstellung  der  Zusicherungsscheine  zu  beaufsichtigen.

Er  hat  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Schuldurkunden  rücksichtlich  der  gesetzlichen
und  der  sonstigen  Erfordernisse  zu  prüfen  und  eintretendenfalls  Ermächtigung  zur  Auszahlung
zu  erteilen,  die  erforderlichen  Berichte  und  sonstigen  Schriften  zu  entwerfen,  soweit  dies  nicht
einem  der  Sparkassenbeamten  übertragen  worden  ist.  Nicht  minder  hat  er  zu  überwachen,  daß
das  der  Sparkasse  gehörige  Eigentum  an  Grund=  und  Inventarienstücken  in  gutem  Zustande
erhalten  wird.  Auch  hat  er  Belege  über  die  bei  der  Sparkasse  vorkommenden  Ausgaben  für
Bau=  und  Bureauaufwand  u.  dergl.  zu  prüfen,  bezüglich  deren  Prüfung  durch  einen  der  Beamten
  anzuordnen  und  eintretendenfalls  dann  zur  Zahlung  auszuschreiben.

Endlich  hat  er  öfters  dem  Abfertigungsdienste  der  Beamten  beizuwohnen  und  diese  in  ihrer
Tätigkeit  zu  beobachten.

Die  übrigen  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses.

8  28.

Der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden  und  die  anderen  Mitglieder  des  Ausschusses  haben
den  Vorsitzenden  soweit  erforderlich  in  seinen  Verrichtungen  zu  unterstützen,  ihn  bei  Abwesenheit
  oder  sonstiger  Verhinderung  zu  vertreten  und  namentlich  auch  dem  Abfertigungsdienste  beizuwohnen.
  Sie  haben  sich  untereinander  über  die  Verteilung  und  Übernahme  dieser  Verrichtungen
  zu  verständigen.

Vergütung  der  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses.

§  29.
Der  Vorsitzende  des  Verwaltungsausschusses  erhält  eine  vom  Vereine  festzusetzende,  seiner
verantwortlichen  Tätigkeit  entsprechende  Vergütung.
        <pb n="34" />
        16

Auch  den  übrigen  Mitgliedern  des  Ausschusses  sind  entsprechende  Vergütungen  für  ihre
Geschäftstätigkeit  zu  bewilligen.

Rechtsbeistand  der  Sparkasse.

8  30.

Dem  Verein  ist  anheimgestellt,  aus  der  Mitte  der  hiesigen  Rechtsanwälte  einen  Rechtsbeistand
  zu  wählen,  welcher  auf  Erfordern  des  Verwaltungsausschusses  Gutachten  in  den  Rechtsangelegenheiten
  der  Sparkasse  abzugeben,  für  Einziehung  der  Außenstände  zu  sorgen  und  die
dazu  erforderlichen  Anträge  zu  stellen,  auch  Prozesse  der  Sparkasse  zu  führen  hat.

Beamte  der  Sparkasse.  Hilfsbeamte.  Dienerpersonal.

8  31.
Das  Kasse=  und  Rechnungswesen  der  Sparkasse  wird  durch  besondere  Beamte  und  Hilfsbeamte
  besorgt.  Auch  ist  das  erforderliche  Dienerpersonal  anzunehmen.
Dieselben  werden  vom  Verwaltungsausschusse  gewählt  und  es  sind  mit  ihnen  kündbare
Dienstverträge  abzuschließen  (8  20ch.
Zu  einer  Anstellung  auf  Lebenszeit  ist  die  Genehmigung  des  Sparkassenvereins  erforderlich,
ebenso  zur  Einräumung  der  Pensionsberechtigung.

Verpflichtung  und  Sicherheitsleistung  der  Beamten.

§  32.
Die  Beamten,  Hilfsbeamten  und  Diener  werden  auf  die  ihnen  erteilte  Anweisung  gerichtlich
  verpflichtet.
Der  Kassierer  hat  eine  vom  Verwaltungsausschusse  zu  bestimmende  Sicherheit  zu  leisten.
Nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses  kann  auch  von  anderen  Beamten  Stellung
einer  Sicherheit  gefordert  werden.

Inkrafttreten  der  Satzung.

§  33.
Den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieser  Satzung  bestimmt  der  Verwaltungsausschuß  der
Sparkasse.

 

Buchdruckerel  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="35" />
        17

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  2.  Weimar.  22.  März  1911.

 

Inhalt:  Gesetz  vom  8.  März  1911,  betr.  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfond  für  die  evangelischen
  Geistlichen,  Seite  17.  —  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände,
  Seite  18.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  künftige  Ortsbezelchnung  für  Berka  a.  J.,

Seite  18.

[&amp;amp;]  Gesetz  vom  8.  März  1911,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  dem  Zentralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:
Vom  1.  Januar  1911  ab  wird  aus  Staatsmitteln  ein  jährlicher  Beitrag
von  490  000  #  (vierhundertundneunzigtausend  Mark),  statt  365000  -4,
an  den  im  Großherzogtume  bestehenden  Zentralfonds  für  die  evangelischen
Geistlichen  gezahlt.
1911  3
        <pb n="36" />
        18
Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  8.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.
[9  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  führt
die  Gemeinde  Berka  a.  d.  Ilm  künftig  den  Namen
Bad  Berka.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  8.  Februar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

[10]  II.  Gemäß  §  33  des  Ausführungsgesetzes  vom  17.  April  1889  zum  Reichs-»

  .  »  .  23.  Juni  1880
gesetz  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  vom  Mai  1854
wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als  Tag  für  die  diesjährige  Aufnahme
  der  Pferde=  und  Rindviehbestände

Freitag,  der  31.  März  1911

 

 

bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche

wahrzunehmen.
Weimar,  den  6.  März  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="37" />
        19

Regierungsblatt

für  das

Grokherzogtum  Sachsen.

Nummer  3.  Weimar.  27.  März  1911.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Neufestsetzung  des  ortsliblichen  Tagelohns  zwescher  Tagearbeiter
(5  8  des  Krankenvers.-Ges.),  des  durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirtschaftl.  Arbeiter
(5  10  des  Unfallvers.-Ges.  für  Land=  und  Forstwirtschaft)  und  des  durchschnittl.  Jahresarbeitsverdienstes
für  die  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft  beschäftigten  Personen  (8  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Inv.--Vers.=Ges.)
  im  III.  Verwaltungsbezirk,  Seite  19.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur
an  den  rumänischen  Konzn  obert  Paul  Schmieder  in  Leipzig,  Seite  20.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  nach  Auf#öseng  des  seitherigen  Herdbuchvereins  neubegründeten
  Herdbuchverein  in  Spahl,  Seite  21.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Nachwahl  eines
Landtagsabgeordneten  (Hildebrandt,  Stotternheim),  Seite  21.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ernennung
  des  Regierungsrats  Dr.  Hausmann  zum  stellvertr.  Mitgliede  des  Beleihungsausschusses  der
Großherzol.  Landeskreditkasse,  Seite  21.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Verleißung  der
Rechtsfähigkeit  an  den  landwirtschaftlichen  Verein  Oberweimar-Ehringsdorf,  Seite  22.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechisfähigkeit  an  den  landwirtschaftlichen  Verein  Gaberndorf
und  Umgegend,  Seite  22.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Meisterprüfungskommission  für
Hiseure  arbiere  und  Perückenmacher  und  Personalveränderungen  in  den  Meisterprüfungskommissionen

fiz  Fleischer  und  Tapezierer,  Seite  22.

Ministerialbekanntmachungen.

[11|  I1I.  Im  Anschluß  an  unsere  Bekanntmachung  vom  5.  März  1910  —  Regierungsblatt
  S.  51  —  wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  der
Bezirksausschuß  für  den  III.  Verwaltungsbezirk  gemäß  §  8  des  Krankenversicherungsgesetzes
  eine  Neufestsetzung  des  ortsüblichen  Tagelohns  gewöhnlicher  Tagearbeiter,
gemäß  §  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft  eine  solche
des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  land=  und  forstwirtschaftlicher  Arbeiter
und  gemäß  §  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Invalidenversicherungsgesetzes  eine  solche
des  durchschnittlichen  Jahresarbeitsverdienstes  für  die  in  der  Land=  und  Forstwirtschaft
  beschäftigten  Personen  vorgenommen  hat.

1911  4
        <pb n="38" />
        20

Diese  Neufestsetzungen  sind  in  der  nachstehenden  Aufstellung  abgedruckt.

Die  auf  Grund  des  §  10  des  Unfallversicherungsgesetzes  für  Land=  und  Forstwirtschaft
  und  des  §  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Juvalidenversicherungsgesetzes  erfolgten
Festsetzungen  sind  am  1.  Januar  1911  in  Kraft  getreten.
§  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  erfolgten  Festsetzungen  treten  am  1.  Juli  1911

in  Kraft.

Weimar,  den  30.  Jannar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Die  auf  Grund  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Paulssen.
—  —  —  —  —  —
Durchschnittlicher  Jahresar·  Durchschnittlicher  Jahresar-...
  beitsverdienst  für  land=  und  beitsverdienst  für  die  in  der
Ortsübl  l
Orteü#  er  9  ohn  forstwirtschaftliche  Arbeiter.  Land=  und  Forstwirtschaft  be-8
  e  §  10  des  Unfallversicherungs-  schäftigten  Personen.
Krankenversicherungsgesetzes.  gesetzes  für  Land-  unt  Forst.  34  Abs.  2  Ziff.  2  des  Inwirtschaft.
  validenversicherungsgesetzes.
Erwachsene  Jugendliche  Erwachsene  Jugendliche  "„
Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Arbeiter  Erwachsene  Arbeiter
männ-  weib--  männ=  weib-  männ-|  weib-  männ=  weib-  ..  ..
iichrichtichcichcichiichcichcichmämmchWmällch
III.  Verwaltungs-  *  *  *  *  *  4*
bezirk.
Für  Eisenach,  Rothen-  Landwirtschaftliche  Arbeiter  Landwirtschaftliche  Arbeiter
hof,  Ruhla  w.  .8060  1,40  1,10  /4  560%0  360  220  560  360
Für  die  übrigen  Orte  Forstwirtschaftliche  ArbeiterForstwirtschaftliche  Arbeiter
des  Bezirks  220  1,.50%0%0  4  00  750  450

 

 

 

 

 

 

 

(12|  II.  Dem  zum  rumänischen  Konsul  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig  ernannten  Herrn
Robert  Paul  Schmieder  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Weimar,  den  4.  Februar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.
        <pb n="39" />
        21

13]  III.  Der  Herdbuchverein  zu  Spahl,  dem  unterm  20.  Dezember  1905  —  Regierungsblatt
  S.  288  —  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden  ist,  hat  sich  ausgelöst.
Dafür  ist  ein  neuer  Verein  unter  derselben  Bezeichnung  unterm  25.  Januar  1911
ins  Leben  gerufen  worden.  Diesem  neubegründeten  Herdbuchvereine  zu  Spahl  wird
in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbtuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes
  zu  demselben  die  Rechtsfähigkeit  verliehen.
Weimar,  den  24.  Februar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[14]  IV.  An  Stelle  des  verstorbenen  Landtagsabgeordneten  Bürgermeisters  Hermann
Ellinger  in  Nöda  ist  durch  die  allgemeinen  Wahlen  im  III.  Wahlbezirke  der  Gutsbesitzer
  Richard  Hildebrandt  in  Stotternheim  zum  Abgeordneten  gewählt  worden
und  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  25.  Februar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[15]  V.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  gnädigst  zu  beschließen  geruht,
an  Stelle  des  verstorbenen  Geheimen  Oberregierungsrats  Dr.  Schmid-Burgk  den
vortragenden  Rat  im  unterzeichneten  Staatsministerium,  Regierungsrat  Dr.  Paul
Hausmann,  hier,  zum  stellvertretenden  Mitgliede  des  Beleihungsausschusses  der  Großh.
Landeskreditkasse  zu  ernennen.

Weimar,  den  8.  März  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="40" />
        22

[16)]  VI.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  Oberweimar-Ehringsdorf  ist  in  Gemäßheit
des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  27.  Februar  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

17]  VII.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  Gaberndorf  und  Umgegend  ist  in  Gemäßheit
des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zu  demselben
  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  6.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(18]  VIII.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  —  Regierungsblatt
  S.  21  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach
Maßgabe  des  §  133  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  für  den  wegen  Alters  zurückgetretenen
  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommission  für  Fleischer  in  Eisenach,
Fleischermeister  Christian  Salzmann,  der  Fleischermeister  August  Wolle  in  Eisenach
als  Vorsitzender  und  an  dessen  Stelle  der  Fleischermeister  Karl  HKlotzbach  daselbst
als  Beisitzer,  ferner  für  den  wegen  Krankheit  zurückgetretenen  Beisitzer  der  Meisterprüfungskommission
  für  Tapezierer  in  Weimar,  Tapezierermeister  Oskar  Bierbach
  in  Weimar,  der  Tapezierermeister  Franz  Poser  daselbst  als  Beisitzer  ernannt
  worden  sind.

Die  Meisterprüfungskommission  für  Friseure,  Barbiere  und  Perückenmacher
im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirke  mit  dem  Sitz  in  Eisenach  wird  ausgehoben,
dagegen  wird  der  Bezirk  der  für  diese  Gewerbe  mit  dem  Sitz  in  Weimar  bestehenden
  Meisterprüfungskommission  für  den  I.,  II.  und  V.  Verwaltungsbezirk  auf  das
Gebiet  des  Großherzogtums  erstreckt.

Weimar,  den  10.  März  1911.  Z„

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Schmid-Burgk.
        <pb n="41" />
        23

 

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  4.  Weimar.  1.  April  1911.

 

 

Inhalt=  —  zum  W  Zwoachsstrnergeses  des  Reichs  vom  14.  Frror  1  1911.  Vom  22.  M  1911.

Seite  23.  —  Hö  glte  Verordnung  zur  Ausflührung  des  Zuwachssteuergesetzes  des  Reichs  vom  14.  Februar

1911.  Vom  22.  Mär)  1911.  Seite  24.—  Ministerlalverorbmung  zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  173  Februar  1911.  Vom  26.  März  1911.  Seite  25.

[19)  Ausführungsgesetz  zum  Zuwachssteuergesetz  des  Reichs  vom  14.  Februar  1911.  Vom
22.  März  1911.

Wir
Wilhelm  Erinst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zur  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes
  des  Reichs  vom  14.  Februar  1911,  was  folgt:
1.
Als  Rechtsmittel  gegen  die  in  Zuwachssteuersachen  ergehenden  Steuerbescheide
(§8  43,  47  und  33)  ist  die  Beschwerde  an  die  Oberbehörde,  gegen  die  Beschwerdeentscheidung
  der  Oberbehörde  die  weitere  Beschwerde  an  das  Staatsministerium,

Departement  der  Finanzen,  zulässig.
1911  5
        <pb n="42" />
        24

Gegen  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  auf  die  weitere  Beschwerde
ist  der  Rechtsweg  zulässig.

Die  Klage  muß  binnen  der  Frist  von  einem  Monat  von  der  Zustellung
der  Entscheidung  des  Staatsministeriums  an  erhoben  werden.

Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

  

[20]  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  des  Reichs  vom  14.  Februar
  1911.  Vom  22.  März  1911.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  zur  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  des  Reichs  vom  14.  Februar
1911,  was  folgt:
#  .
Die  Verwaltung  der  Zuwachssteuer,  insbesondere  ihre  Festsetzung,  erfolgt  durch

das  Großherzogliche  Erbschaftssteueramt  in  Weimar,  das  künftig  als  „Erbschaftsund
  Zuwachssteueramt“  zu  bezeichnen  ist.
        <pb n="43" />
        25

Für  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  Steuer  sind  Hülfsstellen  des  Erbschafts-
  und  Zuwachssteueramtes  die  Rechnungsämter  und  die  Gemeindevorstände.

Sie  haben  bei  den  Ermittlungen,  der  Feststellung  und  der  Erhebung  der
Zuwachssteuer  nach  näherer  Anordnung  des  Staatsministeriums  Beihülfe  zu  leisten.

§  2.

Die  Olbliegenheiten  der  Oberbehörde  (§  36  des  Zuwachssteuergesetzes)  werden
der  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein  in  Erfurt
—  für  das  Amt  Allstedt  und  Oldisleben  und  für  den  Bezirk  des  Vordergerichts
  Ostheim  dem  Großherzoglichen  Generalzolldirektor  in  Erfurt  —  übertragen.

83.
Die  zu  der  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  und  der  Ausführungsbestimmungen

  des  Bundesrats  dazu  erforderlichen  Vorschriften  erläßt,  auch
soweit  sie  der  Landesregierung  vorbehalten  sind,  das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

121.  Ministerialverordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911.
Vom  28.  März  1911.

Auf  dem  Grunde  der  uns  durch  Höchste  Verordnung  vom  heutigen  Tage  zur
Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  des  Reichs  vom  14.  Februar  d.  J.  erteilten
Ermächtigung  zur  weiteren  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  im  Anschluß  an  die

57
        <pb n="44" />
        26

vom  Bundesrat  zu  dem  Gesetz  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  27.  März
1911  verordnen  wir  im  Einbenehmen  mit  den  Ministerialdepartements  der  Justiz
und  des  Junnern,  was  folgt:

81.

Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  ist  das  Groß—

herzogliche  Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen.
8  2.

Das  zuständige  Zuwachssteueramt  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  ist
für  das  Großherzogtum  das  „Großherzogliche  Erbschafts=  und  Zuwachssteueramt“
in  Weimar.

Sämtliche  Mitteilungen  der  Grundbuchämter  und  der  sonstigen  mitteilungspflichtigen
  Behörden  und  Beamten  des  Reichs,  des  Staats  und  der  Gemeinde  sowie
der  Notare  (8§  3  der  Ausführungsbestimmungen)  ergehen  an  das  Großherzogliche
Erbschafts=  und  Zuwachssteueramt  in  Weimar.

Die  Mitteilungen  der  Registergerichte  und  -behörden  beschränken  sich,  soweit
sie  nicht  nach  §  5  Abs.  1  Satz  1  der  Ausführungsbestimmungen  von  Amts
wegen  zu  erfolgen  haben,  auf  diejenigen  einzelnen  Rechtsvorgänge,  hinsichtlich
deren  das  Zuwachssteueramt  oder  dessen  Hülfsstellen  um  Mitteilungen  ersuchen,
und  richten  sich  an  die  ersuchende  Stelle.

Die  in  §  5  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen  vorgesehene  regelmäßige
  Einsichtnahme  der  Register  und  der  Akten  ist,  unbeschadet  des  Rechts  des
Zuwachssteueramts  auf  unmittelbare  Einsichtnahme,  von  den  Hülfsstellen  des
Zuwachssteueramts  vorzunehmen,  die  am  Sitze  des  Registergerichts  oder  der  Registerbehörde
  tätig  sind.

Zu  den  mitteilungspflichtigen  Behörden  und  Beamten  nach  8  30  der
Ausführungsbestimmungen  gehören  insbesondere  die  Amtsgerichte,  die  Gerichtsschreiber
  und  die  Gemeindevorstände,  letztere  beiden,  soweit  ihnen  die  Beurkundung
von  Grundstücksübertragungen  zusteht.

84.

Soweit  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt  anzusehen  ist,  sind  an
Stelle  der  Grundbuchämter  hinsichtlich  der  Rechtsvorgänge,  die  den  unter  §  3  A  der
Ausführungsbestimmungen  aufgeführten  entsprechen,  die  Vermessungsämter,  denen
        <pb n="45" />
        27

eine  Führung  von  Grundsteuerkatastern  obliegt,  sowie  die  Katasterführungen  nach
Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  mitteilungspflichtig.

Unmittelbar  nach  Ab=  und  Zuschrift  im  Grundsteuerkataster  und  vor  Rückgabe
  der  Urkunde  über  die  Bestätigung  des  Eigentumsübergangs  an  die  Gerichte
  haben  die  Vermessungsämter  oder  Katasterführungen  die  Ubereignungsanzeige
(A.  B.  §  4  Abs.  1)  unter  entsprechender  Verwendung  des  Musters  1  auszufertigen
und  binnen  10  Tagen  von  der  Ab=  und  Zuschrift  im  Grundsteuerkataster  an  gerechnet
  an  das  Zuwachssteueramt  einzusenden.

5.

Die  Grundbuchämter,  soweit  aber  das  Grundbuch  noch  nicht  als  angelegt
anzusehen  ist,  die  Vermessungsämter  oder  Katasterführungen  haben  die  Ubereignungsanzeigen
  über  die  sämtlichen  steuerpflichtigen  Vorgänge  aus  der  Zeit  vom
1.  Januar  bis  31.  März  1911,  unbeschadet  ihrer  Pflicht,  über  die  laufenden  mitzuteilenden
  Rechtsvorgänge  jeweils  sofort  solche  Anzeigen  zu  erstatten,  bis  1.  Mai
1911  an  das  Zuwachssteneramt  einzureichen.

86.

Hülfsstellen  des  Zuwachssteneramts  sind  die  Rechnungsämter  der  Bezirke,
  in  denen  die  veränßerten  oder  mit  einer  Berechtigung  nach  §  2  des  Gesetzes
belasteten  Grundstücke  liegen,  hinsichtlich  der  Gemeindebezirke  der  Städte  Weimar,
Eisenach,  Jena,  Apolda,  Ilmenau,  Neustadt  a.  d.  Orla,  Weida  und  Bad  Sulza  aber
die  Gemeindevorstände  dieser  Städte  mit  der  aus  Abs.  3  folgenden  Beschränkung.

Sämtliche  Hülfsstellen  sind  zuständig  für  die  Entgegennahme  oder  protokollarische
  Aufnahme  von  Anmeldungen  anmeldepflichtiger  Erwerber,  oder  Veränßerer
über  Rechtsvorgänge,  die  eine  Steuerpflicht  zur  Folge  haben  können  (A.  B.  §  8
und  9),  für  die  im  Auftrage  des  Zuwachssteueramts  vorzunehmenden  Ermittlungen
im  Vorverfahren  (A.  B.  §  12  flgd.),  für  die  Uberwachung  steuerpflichtiger  Vorgänge
(A.  B.  §  17),  für  die  Vermittlung  der  Steuererklärungen  zwischen  den  Beteiligten
  und  dem  Zuwachssteneramte,  insbesondere  auch  für  die  Entgegennahme
der  Zuwachssteuererklärungen  zu  Protokoll  (A.  B.  §  18),  für  die  Vorprüfung  dieser
Erklärungen,  für  die  Ubermittlung  und  Erörterung  von  Beanstandungen  gegen  sie
seitens  des  Zuwachssteueramts  in  dessen  Auftrage  (A.  B.  8§  21),  für  die  Vornahme
  und  Veranlassung  von  Wertsermittlungen  und  die  Aufklärung  von  Tatsachen
  (A.  B.  §  22),  für  die  Mitwirkung  bei  Vergleichsabschlüssen  (A.  B.  §  23).

Den  Rechnungsämtern  allein,  und  zwar  auch  für  die  oben  bezeichneten
        <pb n="46" />
        28

Gemeindebezirke,  liegt  außerdem  ob  die  Ausfertigung  und  Zustellung  der  Bescheide
des  Zuwachssteueramts  (A.  B.  8  25),  die  Erhebung  der  Zuwachssteuer,  deren
Einziehung  und  Verrechnung  (A.  B.  §  1  Abs.  2,  §  26,  45),  die  Stundung  und
Anforderung  von  Sicherheitsleistung  (A.  B.  §  27)  sowie  mit  Zustimmung  des
Zuwachssteueramts  die  Niederschlagung  unbeibringlicher  Steuerbeträge  (A.  B.  §  28),
endlich  die  Einziehung  und  Verrechnung  der  Kosten  einschließlich  der  Kostenvorschüsse
(Gesetz  §  40  Abs.  2,  §  47,  A.  B.  §  33  Abs.  2  und  3,  §  37,  Muster  16)  nach
Maßgabe  der  zu  erlassenden  Anweisung.
7.

Die  Anlegung  von  Gennostickshlstturn  findet  nur  für  Grundstücke  der  Gemeindebezirke

  der  in  §  6  dieser  Verordnung  bezeichneten  Städte  statt.
88.

Der  nach  8  23  der  isführungsbektinimungen  zulässige  Vergleich  ist  von  dem
Vorsteher  des  Zuwachssteneramts  und  von  einem  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
  Departement  der  Finanzen,  zu  bestellenden  zweiten  Beamten  zu  genehmigen.

9.

Für  die  Zustellung  der  Bescheide  7  Zuwachssteuersachen  gelten  die  Bestimmungen
  unter  II,  §§  6  bis  10  der  Ministerialverordnung  vom  7.  Juni  1906
zur  Ausführung  des  Reichserbschaftssteuergesetzes  (Regierungsblatt  S.  232  flgd.).

10.

Die  nach  §§  29  bis  31  der  zunsfühenmtsbeftimmunger  verfügte  Erstattung  der
Zuwachssteuer  erfolgt  auf  Anweisung  des  Zuwachssteneramts  durch  die  Rechnungsämter.


§  11.

Die  Bestimmungen,  die  über  die  Verrechnung  und  Ablieferung  mit  dem  Reiche
für  die  Erbschaftssteuer  bestehen,  finden  auf  die  Zuwachssteuer  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  die  Rechnungsämter  von  der  Gesamtstener  alsbald.  in  jedem  einzelnen
  Falle  den  der  Gemeinde  gemäß  §  60  des  Gesetzes  (A.  B.  §  45)  zukommenden
  Anteil  zurückbehalten  und  an  die  Gemeinde  abliefern,  den  Gesamtabzug  an
Gemeindeanteilen  aber  in  den  Ubersichten  jeweils  mit  nachweisen.  In  die  Zusammenstellungen
  der  Oberbehörde  ist  dieser  Betrag  gleichfalls  gesondert  mit  aufzunehmen.

Weimar,  den  28.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.
        <pb n="47" />
        29

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  5.  Weimar.  4.  April  1911.

 

 

 

Inhalt:  Staatsbeamtenhinterbliebenen-Gesetz.  Vom  22.  Februar  1911.  Seite  29.  —  Miinisterialbekanntmachung,
  betr.  die  Verwaltung  des  Erbschaftssteueramtes  in  Weimar,  Seite  34.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Reichsgesetzblatte,  Seite  34.

 

(22)  Staatsbeamtenhinterbliebenen-Gesetz.  Vom  22.  Februar  1911.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:
81.

Die  Witwe  und  die  ehelichen  oder  legitimierten  Kinder  eines  Staatsbeamten,  dem
zur  Zeit  seines  Todes  ein  Anspruch  auf  Ruhegehalt  aus  der  Staatskasse  im  Falle  der
Versetzung  in  den  Ruhestand  zugestanden  hätte,  sowie  die  Witwe  und  die  ehelichen  oder
legitimierten  Kinder  eines  aus  dem  Staatsdienst  ausgeschiedenen  Beamten,  der  kraft
gesetzlichen  Anspruchs  Ruhegehalt  aus  der  Staatskasse  zu  beziehen  hatte,  erhalten  Witwenund
  Waisengeld.

Der  Anspruch  auf  Witwen=  und  Waisengeld  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen,  daß
beim  Tode  des  Beamten  dessen  Anspruch  auf  Ruhegehalt  ruht.

1911  6
        <pb n="48" />
        30

8  2.
Das  Witwengeld  beträgt  jährlich  dreißig  vom  Hundert  der  von  dem  Staatsbeamter
zuletzt  bezogenen  Besoldung,  höchstens  jedoch  5000  M.

§  3.

Das  Waisengeld  beträgt  jährlich:

1.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  noch  lebt  und  zur  Zeit  des  Todes  des  Verstorbenen
  zum  Bezuge  von  Witwengeld  berechtigt  war,  15  vom  Hundert  des
Witwengeldes,  jedoch  darf  das  gesamte  Waisengeld  50  vom  Hundert  des  Witwengeldes
  nicht  übersteigen;

2.  für  jedes  Kind,  dessen  Mutter  nicht  mehr  lebt  oder  zur  Zeit  des  Todes  des
Verstorbenen  zum  Bezuge  von  Witwengeld  nicht  berechtigt  war,  ein  Drittel  des
Witwengeldes,  jedoch  darf  das  gesamte  Waisengeld  den  Betrag  des  Witwengeldes
  nicht  übersteigen.

Übersteigt  der  Gesamtbetrag  der  Waisengelder  die  nach  Abs.  1  Nr.  1  und  2  zulässigen

  Höchstbeträge,  so  werden  die  einzelnen  Sätze  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

Der  Jahresbetrag  eines  Waisengeldes  ist  nach  oben  so  abzurunden,  daß  bei  Teilung

durch  drei  sich  volle  Markbeträge  ergeben.

s  4.

Witwen=  und  Waisengeld  dürfen  weder  einzeln  noch  zusammen  den  Betrag  des
Ruhegehaltes  übersteigen,  zu  dem  der  Verstorbene  berechtigt  war  oder  berechligt  gewesen
  sein  würde,  wenn  er  am  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

Ergibt  sich  an  Witwen=  und  Waisengeld  zusammen  ein  höherer  Betrag,  so  werden
die  einzelnen  Sätze  in  gleichem  Verhältnisse  gekürzt.

8  5.

Nach  dem  Ausscheiden  eines  Witwen=  oder  Waisengeldberechtigten  erhöht  sich
das  Witwen=  oder  Waisengeld  der  verbleibenden  Berechtigten  von  dem  Beginne  des
folgenden  Monats  an  insoweit,  als  sie  sich  noch  nicht  in  vollem  Genusse  der  ihnen  nach
88  2  bis  4  gebührenden  Beträge  befinden.

§  6.

Keinen  Anspruch  auf  Witwengeld  hat  die  Witwe,  wenn  die  Ehe  mit  dem  verstorbenen
  Staatsbeamten  innerhalb  dreier  Monate  vor  seinem  Ableben  geschlossen  worden
und  die  Eheschließung  zu  dem  Zwecke  erfolgt  ist,  um  der  Witwe  den  Bezug  des  Witweneldes

  zu  verschaffen.

zw  verschaffen.  .  auf  Witwen=  und  Waisengeld  haben  die  Witwe  und  die  hinterbliebenen
  Kinder  eines  aus  dem  Staatsdienst  ausgeschiedenen  Staatsbeamten  aus  einer
Ehe,  die  erst  nach  der  Versotzung  des  Beamten  in  den  Ruhestand  geschlossen  worden  ist.
        <pb n="49" />
        31

87.
Witwen=  und  Waisengeld  können  vom  Staatsministerium  versagt  werden,  wenn
der  verstorbene  Staatsbeamte  die  nach  §  18  des  Staatsbeamtengesetzes  vom  21.  Juni  1909

erforderliche  Anzeige  unterlassen  hat.

88.

Der  Witwe  und  den  ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  eines  kündbar  angestellt
  gewesenen  Staatsbeeamten  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung  Witwen=  und
Waisengeld  bis  zum  vollen  gesetzlichen  Betrage  bewilligt  werden,  falls  dem  Verstorbenen
nach  §  36  Abs.  4  des  Staatsbeamtengesetzes  Ruhegehalt  bewilligt  worden  ist  oder  hätte
bewilligt  werden  können.

§  9.
Die  Zahlung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  beginnt  mit  dem  Ablaufe  der
Zeit,  für  die  die  Witwe  und  die  Abkömmlinge  des  verstorbenen  Staatsbeamten  dessen
Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt  nach  §  53  Abs.  1  des  Staatsbeamtengesetzes  zu
beziehen  hatten.  Für  Waisen  jedoch,  die  nach  dem  Tode  ihres  Vaters  geboren  sind,
beginnt  die  Zahlung  des  Waisengeldes  nicht  früher  als  mit  dem  Tage  ihrer  Geburt.

.  10.

Das  Witwen=  und  Waisengeld  wird  monatlich  im  voraus  gezahlt.
Die  Festsetzung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  und  die  Bestimmung  darüber,
an  wen  die  Zahlung  zu  leisten  ist,  erfolgt  durch  das  Staatsministerium.

11.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  erlischt:

1.  für  jeden  Berechtigten  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  er  sich  verheiratet
oder  stirbt;

2.  für  jede  Waise  außerdem  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  sie  das
18.  Lebensjahr  vollendet;

3.  für  jeden  Berechtigten,  wenn  er  zum  Tode,  zu  Zuchthaus,  zum  Verlust  der
bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  zur  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter
verurteilt  wird,  mit  dem  Ablaufe  des  Monats,  in  dem  die  Verurteilung  rechtskräftig

  wird.

8  12.

Ehelichen  oder  legitimierten  Kindern  verstorbener  verdienter  Staatsbeamter,  die
keine  Witwengeld  beziehende  Mutter  mehr  haben,  und  die  vermögenslos  und  ohne  ihre
Schuld  zu  hinlänglichem  Erwerb  unfähig  sind,  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung
widerruflich  Waisengeld  bis  zum  vollen  gesetzlichen  Betrage  bewilligt  werden,  ohne  Rücksicht
  darauf,  daß  sie  das  18.  Lebensjahr  bereits  vollendet  haben.
        <pb n="50" />
        32
g  13.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwen=  und  Waisengeldes  ruht:

1.  solange  der  Berechtigte  nicht  Reichsangehöriger  ist;

2.  solange  er  ohne  Genehmigung  des  Staatsministeriums  seinen  Wohnsitz  außerhalb
  des  Deutschen  Reiches  nimmt;

3.  solange  er  eine  Freiheitsstrafe  verbüßt;  im  Falle  der  Bedürftigkeit  kann  jedoch
das  Staatsministerium  das  Witwen=  oder  Waisengeld  den  Familienangehörigen
fortgewähren;

4.  bei  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines
Beamten  im  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57,  Nr.  27)  des  Reichsbeamtengesetzes
  (Reichsgesetzblatt  1907,  S.  245),  wenn  das  Diensteinkommen
einer  Witwe  2000  -,  das  einer  Waise  1000  JN&amp;amp;  übersteigt,  und  zwar  in  Höhe
des  Mehrbetrags.  Bei  Berechnung  des  Diensteinkommens  findet  §  57  Nr.  2
Abs.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  Anwendung.

8  14.

Das  Recht  auf  den  Bezug  des  Witwengeldes  ruht  neben  einer  im  Reichs=  oder
Staatsdienst  im  Sinne  des  §  57  Nr.  2°)  des  Reichsbeamtengesetzes  erdienten  Pension
über  1500  JE  in  Höhe  des  Mehrbetrags.

.  15.

Tritt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen=  und  Waisengeld  gemäß
§§  13,  14  im  Laufe  eines  Monats  ein,  so  wird  die  Zahlung  mit  dem  Ende  des  Monats
eingestellt;  tritt  es  am  ersten  Tage  eines  Monats  ein,  so  hört  die  Zahlung  mit  dem
Beginne  des  Monats  auf.

Bei  vorübergehender  Beschäftigung  gegen  Tagegelder  oder  eine  andere  Entschädigung
  beginnt  das  Ruhen  des  Rechtes  auf  den  Bezug  von  Witwen=  und  Waisengeld
  mit  dem  Ablaufe  von  sechs  Monaten,  vom  ersten  Tage  des  Monats  der  Beschäftigung
  an  gerechnet.

Lebt  das  Recht  auf  den  Bezug  von  Witwen=  und  Waisengeld  wieder  auf,  so  hebt
die  Zahlung  mit  dem  Beginne  des  Monats  an.

*)  §57  Nr.  2  des  Reichsbeamtengesetzes  lautet:
Das  Recht  auf  den  Bezug  der  Pension  ruht:
5ns

Als  Reichs=  oder  Staatsdienst  im  Hinne  dieser  Vorschrift  gilt  neben  dem  Militärdienste
jede  Anstellung  oder  Beschäftigung  als  Beamter  oder  in  der  Eigenschaft  eines  Beamten  im
Reichs-,  Staats=  oder  Kommunaldienste,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung,
  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  welche  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln
des  Reichs,  eines  Bundesstaats  oder  einer  Gemeinde  unterhalten  werden.

Bei  Berechnung  des  früheren  und  des  neuen  Diensteinkommens  sind  diejenigen  Beträge,
welche  für  die  Bestreitung  von  Dienstaufwands=  oder  Repräsentationskosten  sowie  zur  Entschädigung
  für  außergewöhnliche  Teuerungsverhältnisse  gewährt  werden,  und  die  Ortszulagen
der  Auslandsbeamten  nicht  in  Ansatz  zu  bringen;  die  Dienstwohnung  ist  mit  dem  pensionsfähigen
  oder  sonst  hierfür  festgesetzten  Werte,  der  Wohnungsgeldzuschuß  oder  eine  dementsprechende
  Zulage  mit  dem  pensionsfähigen  Betrag  oder,  sofern  er  nicht  pensionsfähig  ist,
mit  dem  Durchschnittssatz  anzurechnen.  Ist  jedoch  bei  dem  neuen  denftellltoreinen  der
Wakche  Betrag  des  Wohnungzgeldzuschusses  oder  der  Zulage  geringer,  so  ist  nur  dieser
anzurechnen.
        <pb n="51" />
        33

8  16.

Ist  ein  Staatsbeamter  oder  ein  ausgeschiedener  Staatsbeamter,  dessen  Hinter—
bliebenen  im  Falle  seines  Todes  auf  Grund  dieses  Gesetzes  Witwen=  oder  Waisengeld
zustehen  würde  oder  bewilligt  werden  könnte,  verschollen,  so  kann  den  Hinterbliebenen
das  Witwen=  und  Waisengeld  auch  schon  vor  der  Todeserklärung  gewährt  werden,
wenn  das  Ableben  des  Verschollenen  mit  hoher  Wahrscheinlichkeit  anzunehmen  ist.  Den
Tag,  mit  dem  die  Zahlung  des  Witwen=  und  Waisengeldes  beginnt,  bestimmt  in  diesem
Falle  das  Staatsministerium.  Die  Beträge  an  Witwen=  und  Waisengeld,  die  in  einem
solchen  Falle  gezahlt  worden  sind,  kommen  von  den  Besoldungs-,  Warte=  oder  Ruhegehaltsbeträgen
  in  Abzug,  auf  die  der  angeblich  Verschollene  oder  seine  gesetzlichen
Vertreter  an  sich  Anspruch  zu  erheben  berechtigt  sein  würden.

§l  17.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Mit  dem  gleichen  Zeitpunkte  treten  die  bisherigen  Bestimmungen  über  die  Pensionsberechtigung
  der  Witwen  und  Waisen  von  Staatsbeamten,  insbesondere  das  Gesetz  über
die  Pensionierung  der  Witwen  und  Waisen  verstorbener  Staatsdiener  vom  6.  April  1821
und  die  dazu  ergangenen  Nachträge,  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  auf  die  Pensionsansprüche
  der  Hinterbliebenen  der  vor  dem  1.  Januar  1911  verstorbenen  Staatsbeamten
die  bisherigen  Bestimmungen  nach  wie  vor  Anwendung  zu  finden  haben.

l  18.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  erläßt  das  Staatsministerium.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  Februar  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulosen.
        <pb n="52" />
        34
23  Ministerialbekanntmachung.

Durch  Höchste  Entschließung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  ist
die  Verwaltung  des  Erbschaftssteneramtes  in  Weimar  vom  1.  April  d.  J.  an  dem
Landrichter  Dr.  jur.  Anton  Mittermüller  in  Eisenach  mit  der  Dienstbezeichnung
„Regierungsrat"“  an  Stelle  des  Großherzoglichen  Finanzrates  Dr.  jur.  Viktor
Neumann  hier  übertragen  worden.

Weimar,  den  31.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[/24]  Das  1.  und  2.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3834.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern
und  Warenzeichen  auf  der  Internationalen  Hygiene-Ausstellung
Dresden  1911.  Vom  23.  Dezember  1910.

„  3835.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  27.  Dez.  1910.

„  3836.  Internationales  Abkommen  über  das  Verbot  der  Nachtarbeit  der  gewerblichen
  Arbeiterinnen.  Vom  26.  September  1906.

„  3837.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Deutschlands,  Osterreich-Ungarns,  Belgiens,  Frankreichs,  Großbritanniens
  und  Irlands,  Luxemburgs,  der  Niederlande,  Portugals  und  der
Schweiz  zu  dem  am  26.  September  1906  in  Bern  unterzeichneten
Internationalen  Abkommen  über  das  Verbot  der  Nachtarbeit  der  gewerblichen
  Arbeiterinnen,  sowie  den  Beitritt  Italiens  und  Schwedens
zu  diesem  Abkommen.  Vom  31.  Dezember  1910.

„  3838.  Internationales  Abkommen  über  das  Verbot  der  Verwendung  von
weißem  (gelbem)  Phosphor  zur  Aufertigung  von  Zündhölzern.  Vom
26.  September  1906.
        <pb n="53" />
        Regierungsblatt

für  das

Großherwogtum  Lachlen.

—.  ——  —  —  —  ——

Nummer  6.  Weimar.  15.  April  1911.

Inhalt:  Geseßt  über  die  Furserge  für  die  Ointrröllevenen  der  Volksschullehrrr.  Vom  15.  März  1911,
Seite  35.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  38.

(25]  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  Volksschullehrer.  Vom  15.  März  1911.

Wir
Wilsbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

81.

Die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Volksschullehrer  über—
nimmt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  an  der  Staat.

Die  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogtum
  Sachsen  wird  aufgehoben.  Die  den  Mitgliedern  obliegenden  Leistungen
an  Antrittsgeldern  und  jährlichen  Beiträgen  fallen  vom  1.  Januar  1911  ab  weg.

1911  7
        <pb n="54" />
        8  2.

Auf  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Volksschullehrer
findet  das  Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz  vom  22.  Februar  d.  J.  nebst  seinen
künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen  entsprechende  Anwendung,  unbeschadet
der  in  den  folgenden  Paragraphen  getroffenen  Bestimmungen.

8  3.

Als  Besoldung  des  Lehrers  im  Sinne  des  §  2  des  Staatsbeamtenhinterbliebenengesetzes
  gilt  das  Diensteinkommen,  das  für  die  Berechnung  des  Ruhegehaltes
  maßgebend  gewesen  ist  oder  maßgebend  gewesen  wäre,  wenn  der  Lehrer  an
seinem  Todestage  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

8  4.
Hat  sich  der  Lehrer  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  der  Schulbehörde  ver—
heiratet,  so  kann  der  Witwe  und  den  Kindern  das  Witwen-  und  Waisengeld  von
dem  Staatsministerium  versagt  werden.

5.
Scheidet  ein  festangestellter  Lehrer  aus  dem  Volksschuldienste  des  Großherzogtums
  aus,  so  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung  bei  Bedürftigkeit
a)  den  Familienangehörigen  des  Lehrers  eine  widerrufliche  Unterstützung  bis
zur  Hälfte  des  Betrags,  der  dem  Lehrer  als  Ruhegehalt  gebührt  haben  würde,
b)  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  eine  widerrufliche  Unterstützung  bis  zur
Hälfte  der  gesetzlichen  Hinterbliebenenversorgung
gewährt  werden.
Das  Gleiche  gilt,  wenn  ein  festangestellter  Lehrer  durch  Dienstentlassung  oder
Dienstentsetzung  oder  durch  strafgerichtliche  Verurteilung  sein  Amt  verliert.

86.
Die  Witwe  und  die  Abkömmlinge  eines  im  Dienste  verstorbenen  festangestellten
Lehrers  haben  das  Stelleinkommen,  soweit  es  dem  Verstorbenen  zustand,  nebst  den

pensionsfähigen  Alters=  und  Dienstzulagen  bis  zum  Ablauf  des  auf  den  Sterbemonat
  folgenden  Monats  zu  beziehen.  Von  da  ab  bis  zum  Schluß  des  auf  das
        <pb n="55" />
        37

Sterbevierteljahr  folgenden  Kalendervierteljahrs  ist  ihnen  aus  der  Staatskasse  der
Betrag  der  pensionsfähigen  Besoldung  des  Verstorbenen  einschließlich  des  Betrags
zu  gewähren,  der  bei  Berechnung  des  Ruhegehaltes  für  die  freie  Wohnung  oder
die  Wohnungsentschädigung  der  pensionsfähigen  Besoldung  hinzuzurechnen  ist.

Hat  sich  der  Lehrer  bei  seinem  Tode  im  Warte-  oder  Ruhestande  befunden,  so
haben  die  Witwe  und  die  Abkömmlinge  bis  zum  Ablauf  des  auf  das  Sterbevierteljahr
  folgenden  Kalendervierteljahrs  den  Warte=  oder  Ruhegehalt  zu  beziehen.  Ist
jedoch  der  im  Wartestande  befindliche  Lehrer  bei  seinem  Tode  noch  im  Genusse  des
Stelleinkommens  gewesen,  so  tritt  für  die  Zeit,  innerhalb  deren  der  Verstorbene
zum  Weiterbezuge  des  Stelleinkommens  berechtigt  gewesen  wäre,  das  Stelleinkommen
nebst  den  pensionsfähigen  Alters=  und  Dienstzulagen  an  die  Stelle  des  Wartegehalts.

Hat  der  Lehrer  bedürftige  Eltern,  Geschwister,  Stief=  oder  Pflegekinder  hinterlassen,
  die  von  ihm  erhalten  oder  wesentlich  unterstützt  wurden,  so  können,  wenn
eine  Witwe  und  Abkömmlinge  nicht  vorhanden  sind,  die  in  Abs.  1  und  2  bezeichneten
  Bezüge  mit  landesherrlicher  Genehmigung  auf  die  gleiche  Dauer  ganz  oder  zum
Teil  fortgewährt  werden.  Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  und  soweit  der  Nachlaß
nicht  ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Wer  die  in  Abs.  1  bis  3  bezeichneten  Bezüge  zu  erheben  hat,  bestimmt  mit
Ausschluß  des  Rechtswegs  das  Staatsministerium.

Zahlungen,  die  der  Verstorbene  auf  Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt  bereits
erhalten  hat,  sind  anzurechnen.

§  7.

Soweit  den  Hinterbliebenen  nach  §  6  das  Stelleinkommen  fortzugewähren
ist,  sind  sie  auch  im  Genusse  der  Dienstwohnung  zu  belassen.  Wird  ein  Vikar
zur  Verwaltung  der  erledigten  Stelle  bestellt,  so  haben  sie  ihm,  wenn  das  Schulamt
  dies  anordnet,  einen  angemessenen  Teil  der  Dienstwohnung  einzuräumen.

8  8.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  in  Kraft.

Auf  die  Ansprüche  der  Hinterbliebenen  solcher  Lehrer,  die  vor  dem  1.  Januar
1911  verstorben  sind,  finden  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.

Ist  ein  Lehrer  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  Abs.  2  des  Statuts  der
Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  Schullehrer  im  Großherzogtum

Sachsen  vom  19.  Dezember  1884  vor  dem  1.  Januar  1911  aus  der  Pensions-7*
        <pb n="56" />
        38

anstalt  ausgetreten  oder  zum  Austritte  berechtigt  gewesen,  so  wird  das  in  §  7  des
Statuts  bestimmte  Begräbnisgeld  an  die  dort  bezeichneten  Bezugsberechtigten  aus
der  Staatskasse  gezahlt.
§  9.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  serforderlichen  Vorschriften  und  Anordnungen
  erläßt  das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  15.  März  1911.

Wilhelm  Ernst,
Rothe.  Hunnins.  Paulssen.

 

[26)]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
1  und  2:

S.  1  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  1911.

2  Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.

2  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

4  Veränderungen  in  den  Befugnissen  von  Zoll=  und  Steuerstellen  zur  Ausfertigung
  und  Erledigung  von  Essigsäurebegleitscheinen.

8  Status  der  deutschen  Notenbanken  Ende  Dezember  1910.

10  Anderung  im  Verzeichnisse  der  mit  Einziehung  von  Gerichtskosten  betrauten
Behörden  (Kassen).

„  10  Umrechnung  der  Konsulatsgebühren  in  fremde  Währung.

11  Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.

11  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

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#

77

y

77

11

1

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="57" />
        39

Regierungshlatt

lir  das

 

Grohherzogtum  Sachien.

Nummer  7.  Weimar.  18.  April  1911.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen.

Vom  15.  März  1911,  Seite  39.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Prüfungsordnung
  für  Apotheker,  Seite  40.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Ausschreibung  eines  ordentlichen
Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt,  Seite  41.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung
  des  Exequatur  an  den  französischen  Generalkonsul  Adrien  Clement  Laurent  Gochelel  in  Leipzig,

Seite  41.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zusammtensehzung  der  Großherzoglichen  Landarmenkommission,
  Seite  41.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den

landwirtschaftl.  Berein  Possendorf  und  Umgegend,  Seite  42.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatte,
  Seite  42.

(27|  Gesetz,  betreffend  den  Beitrag  der  Staatskasse  zu  der  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen
  Geistlichen.  Vom  15.  März  1911.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  ꝛc.
verordnen  hierdurch  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:
Vom  1.  Januar  1911  ab  wird  an  Stelle  des  bisherigen  Zuschusses  aus  Staatsmitteln
  ein  jährlicher  Beitrag  von
hundertzweiunddreißigtausend  Mark

an  die  Pensionsanstalt  für  die  evangelischen  Geistlichen  gezahlt.
1911
        <pb n="58" />
        40

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.

Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

  

Ministerialbekanntmachungen.

[28]  I.  Auf  Grund  der  nachstehend  abgedruckten  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
vom  7.  Dezember  1910,  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  672,  wird  im
Einbenehmen  mit  den  Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien  die  zur  Ausführung
  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  vom  18.  Mai  1904  erlassene
Ministerialbekanntmachung  vom  22.  März  1907,  Regierungsblatt  S.  30,  dahin
abgeändert,  daß  der  letzte  Absatz  der  Ziffer  V  die  Fassung  erhält:
„Dem  Großherzoglich  Sächsischen  Staatsministerium,  Departement  des
Kultus,  steht  die  Mitwirkung  bei  der  Zulassung  von  Ausnahmen  zu
(§  38  der  Prüfungsordnung).“
Weimar,  den  20.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

Bekauntmachung,
betreffend  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker.
Auf  Grund  des  §  29  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrat  beschlossen,  daß  der  §  38
Abs.  1  der  Prüfungsordnung  für  Apotheker  vom  18.  Mai  1904  (Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  S.  150)  folgende  Fassung  erhält:
„Von  den  Vorschriften  im  8  6  Ziff.  1  und  2,  §  17  Abs.  4  Ziff.  2,  §  28  Abs.  2,
§  32  Abs.  1  und  §  35  Abs.  1  kann  der  Reichskanzler  in  Übereinstimmung  mit  der

zuständigen  Landeszentralbehörde  Ausnahmen  zulassen.“

Berlin,  den  7.  Dezember  1910.
Der  Reichskanzler.
———
        <pb n="59" />
        41

29|  II.  Auf  Grund  der  §§  102  und  107  des  Gesetzes  vom  3.  März  1909
(Regierungsblatt  S.  195)  wird  hiermit  ein  ordentlicher  Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  Sachsen  im  Betrage
von  sieben  Zehnteln  einer  Beitragseinheit  ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit
der  1.  Mai  1911  bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  sieben
Zehntel  der  aus  ihren  Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen
vom  1.  Mai  d.  J.  an  (§  106  des  gedachten  Gesetzes)  an  die  Stenereinnahmen
abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  den  Stenereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
zu  übersenden.

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Rückstände  ist  nach  §  59  der
Ausführungsverordnung  vom  18.  Angust  1909  (Regierungsblatt  S.  235)  zu
verfahren.

Weimar,  den  1.  April  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(30]  UI.  Dem  zum  Generalkonsul  der  Französischen  Republik  mit  dem  Amtssitz
in  Leipzig  ernannten  Herrn  Adrien  Clôment  Laurent  Cochelet  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Weimar,  den  31.  März  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(31|  IV.  Auf  Grund  des  §  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1872
zum  Gesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Regierungsblatt  S.  46)  haben  wir
den  Rechtsanwalt  Dr.  Bruno  Krehan  in  Weimar  zum  geschäftsführenden  Mitgliede
der  Landarmenkommission  bestellt.

Die  Landarmenkommission  besteht  nunmehr  aus  den  vortragenden  Räten  im

unterzeichneten  Ministerialdepartement  Regierungsra  Dr.  Hausmann  als  Vorge
        <pb n="60" />
        42

sitzendem  und  Regierungsrat  Kromayer  als  stellvertretendem  Vorsitzenden  und  dem
Rechtsanwalt  Dr.  Bruno  Krehan  in  Weimar  als  geschäftsführendem  Mitgliede.

Jedes  dieser  drei  Mitglieder  ist  berechtigt,  den  Landarmenverband  zu  vertreten
  und  für  ihn  zu  zeichnen.

Weimar,  den  1.  April  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

I32]  V.  Dem  landwirtschaftlichen  Verein  Possendorf  und  Umgegend  ist  in  Gemäßheit
  des  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  18.  März  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[33]  Das  2.  bis  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3839.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Deutschlands,  Dänemarks,  Frankreichs,  Luxemburgs,  der  Niederlande
und  der  Schweiz  zu  dem  am  26.  September  1906  in  Bern  unterzeichneten
  Internationalen  Abkommen  über  das  Verbot  der  Verwendung
  von  weißem  (gelbem)  Phosphor  zur  Anfertigung  von  Zündhölzern
und  den  Beitritt  Italiens,  Großbritanniens  und  Irlands,  sowie  Spaniens
  zu  diesem  Abkommen.  Vom  31.  Dezember  1910.

3840.  Gesetz,  betreffeud  den  Schutz  des  zur  Anfertigung  von  Reichsbanknoten
verwendeten  Papiers  gegen  unbefugte  Nachahmung.  Vom  2.  Jan.  1911.
3841.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C□#
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  6.  Jannar  1911.
„  3842.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Juternationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  13.  Jau.  1911.
3843.  Bekanntmachung,  betreffend  Erhöhung  der  Rabatte  auf  schwefelsaures
Kali.  Vom  17.  Jannar  1911.

 

Buchdrudrrei  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="61" />
        43

Regierungsblatt

Grohherzogtum  SHachsen.

RNummer  8.  Weimar.  20.  April  1911.

Inhalt:  Verordnung  über  die  Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung.
Vom  30.  März  1911,  Seite  48.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bildung  eines  Ausschusses  zur
Prüfung  der  Amwärter  für  die  mittleren  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung,
Seite  47.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  48.

 

 

Verordnung
über  die
Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren
Verwaltung.

Vom  30.  März  1911.

[34]  Über  die  Besetzung  der  mittleren  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung
  des  Großherzogtums  wird  folgendes  verordnet:
§  1.

Mittlere  Beamtenstellen  im  Dienste  der  inneren  Verwaltung  sollen  in  der  Regel

nur  Personen  übertragen  werden,  die  das  21.  Lebensjahr  vollendet  haben  und

a)  entweder  die  Prüfung  für  mittlere  Verwaltungsbeamte  bestanden  haben,

b))  oder  die  Gerichtsschreibergehilfenprüfung  oder  die  Prüfung  für  Rechnungsamtsexpedienten
  bestanden  haben  und  danach  wenigstens  ein  Jahr  lang  im
Dienste  der  inneren  Verwaltung  beschäftigt  gewesen  sind.

8  2.
Inwieweit  andere  Prüfungen  den  in  §  1  genannten  gleichzustellen  sind,  entscheidet
  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
8  3.

Der  Ablegung  der  Prüfung  für  mittlere  Verwaltungsbeamte  hat  ein  zwei—

jähriger  Vorbereitungsdienst  bei  Staats=  oder  Gemeindeverwaltungsbehörden  vor-1911

  9
        <pb n="62" />
        44

auszugehen.  Mindestens  6  Monate  ist  der  Anwärter  bei  einer  Bezirksdirektion  zu
beschäftigen.
Die  Beschäftigung  bei  einer  Versicherungsanstalt  oder  einer  Berufsgenossenschaft
  wird  bis  zur  Dauer  von  6  Monaten  auf  den  Vorbereitungsdienst  angerechnet.
Inwieweit  eine  sonstige  der  Ausbildung  des  Anwärters  dienende  Beschäftigung
—  z.  B.  bei  anderen  als  Verwaltungsbehörden  —  auf  den  Vorbereitungsdienst  an
gerechnet  werden  soll,  entscheidet  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

84.

Für  Militäranwärter,  die  sich  um  eine  ihnen  vorbehaltene  Stelle  bewerben
wollen,  tritt  an  Stelle  des  Vorbereitungsdienstes  eine  sechsmonatige  informatorische
Beschäftigung  bei  einer  Bezirksdirektion  (85  14  Abs.  3  der  Grundsätze  für  die  Be—
setzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  —  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  1907  S.  317,  Regierungsblatt  1908  S.  273).

85B.

Die  Zulassung  zum  Vorbereitungsdienst  und  die  Zuweisung  zu  den  ausbil—
denden  Behörden  erfolgt  durch  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Dem  Gesuche  sind  Ausweise  über  die  Schulbildung  des  Bewerbers  und  polizeiliche
  Zeugnisse  über  seine  Führung  beizufügen.

Der  Eintritt  in  den  Vorbereitungsdienst  soll  in  der  Regel  nicht  vor  vollendetem
16.  Lebensjahr  erfolgen.

86.

Der  Vorbereitungsdienst  ist  so  zu  leiten,  daß  der  Anwärter  Gelegenheit  hat,
sich  in  allen  Zweigen  der  Tätigkeit  eines  mittleren  Verwaltungsbeamten,  namentlich
in  den  in  §  9  bezeichneten  Angelegenheiten  genügende  Kenntnisse  zu  erwerben;  außerdem
  ist  der  Anwärter  anzuhalten,  sich  in  Stenographie  Fertigkeit  anzueignen.  Uber
den  Erfolg  der  Ausbildung  berichten  die  Behörden,  denen  der  Anwärter  zugewiesen
ist,  an  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.  Dem  Anwärter  wird
auf  seinen  Antrag  eine  Bescheinigung  über  die  Zeit,  die  er  bei  der  betreffenden
Behörde  zugebracht  hat,  ausgestellt.

Inwieweit  während  des  Vorbereitungsdienstes  eine  Vergütung  gewährt  wird,
bleibt  besonderer  Bestimmung  vorbehalten.
        <pb n="63" />
        45

Die  Vorschriften  des  Abs.  1  und  2  finden  bei  informatorischer  Beschäftigung
entsprechende  Anwendung.
–  7.

Zur  Prüfung  für  den  mittleren  Verwaltungsdienst  wird  nur  zugelassen,  wer
das  18.  Lebensjahr  vollendet  hat,  eine  deutliche  Handschrift  schreibt  und  der
Stenographie  kundig  ist.

Die  Meldung  ist  schriftlich  an  das  Staatsministerium,  Departement  des
Innern  zu  richten.  Vorzulegen  sind:

1.  ein  selbstgeschriebener  Lebenslauf,  der  auch  den  Bildungsgang  des  Anwärters

erkennen  läßt,  ·
2.  Zeugnisse  über  Alter,  Fertigkeit  im  Stenographieren  und  Ableistung  des
Vorbereitungsdienstes  bezw.  der  informatorischen  Beschäftigung,

3.  polizeiliche  Führungszeugnisse,  soweit  sie  nicht  dem  Gesuch  um  Zulassung

zum  Vorbereitungsdienste  beigelegen  haben.

88.

Das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  entscheidet  über  die  Zu—
lassung  zur  Prüfung.

Es  ernennt  den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses,  bestimmt
  die  Zeit,  in  der  die  Prüfung  abzuhalten  ist,  und  die  Anzahl  der  zur  Prüfung
zuzulassenden  Anwärter;  falls  erforderlich  trifft  es  die  Auswahl  unter  den  zur
Prüfung  Angemeldeten.  89

Die  Prüfung  besteht  aus  einem  schriftlichen  und  einem  mündlichen  Teil.
Sie  ist  darauf  zu  richten,  ob  der  Anwärter  sich  die  für  den  Dienst  der  Registraturund
  Archivbeamten,  der  Kanzlei-  und  Kassenbeamten  der  Verwaltungsbehörden  er—
forderlichen  Kenntnisse  und  praktische  Gewandtheit  erworben  hat.

Insbesondere  wird  gefordert:
1.  Kenntnis  der  Staatseinrichtungen  des  Reichs  und  des  Großherzogtums,
namentlich  der  Organisation  der  Behörden,  des  Staatsbeamtengesetzes,  der
Gesetze  über  die  Wahlen  zum  Reichstag,  Landtag  und  zu  den  Bezirksausschüssen,
2.  Kenntnis  der  wichtigeren  Bestimmungen  der  Reichs-  und  Landesgesetze,  deren
Handhabung  den  Verwaltungsbehörden  obliegt,  insbesondere  des  Staatsangehbrigkeitsgesetzes,
  des  Unterstützungswohnsitzgesetzes,  der  Arbeiterversicherungsgesetze,
  der  Wehrordnung,  der  Gewerbeordnung  mit  den  einschlägigen

97
        <pb n="64" />
        46

landesrechtlichen  Ausführungsvorschriften,  ferner  der  Gemeindeordnung,  des
Volksschulgesetzes,  der  Vorschriften  über  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs
im  Umherziehen,  des  Kostengesetzes  für  Verwaltungssachen  usw.,

3.  Kenntnis  der  für  die  Polizeibehörden  in  Betracht  kommenden  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs,  der  Strafprozeßordnung  und  der  dazu  gehörigen  landesrechtlichen
  Ausführungsvorschriften,

4.  genaue  Keuntnis  des  Geschäftsgangs  bei  den  Verwaltungsbehörden,  der
Vorschriften  über  die  Erledigung  der  Registratur,  Archiv=  und  Kassengeschäfte
und  der  Vorschriften  über  den  schriftlichen  Verkehr  der  Behörden  usw.

8  10.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.

Dem  Anwärter  sind  mindestens  6  Aufgaben  zur  schriftlichen  Bearbeitung  zu
stellen.  Sie  sind  dem  Gebiete  der  praktischen  Tätigkeit  der  mittleren  Verwaltungsbeamten
  zu  entnehmen  und  sollen  sich  insbesondere  erstrecken  auf  Aufnahme  von
Anbringen,  Gesuchen  und  Beschwerden,  Abfassung  von  Protokollen,  Entwerfen  einfacherer
  Beschlüsse,  Verfügungen  und  Berichte.

Die  Aufgaben  sind  am  Sitze  des  Prüfungsausschusses  unter  Aufsicht  zu  bearbeiten.
  Der  Ausschuß  bestimmt,  inwieweit  Hilfsmittel  (Gesetzbücher  u.  dergl.)
benutzt  werden  dürfen.  Die  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  hat  Zurückweisung
von  der  Prüfung  zur  Folge.

§  11.

Erachtet  der  Prüfungsausschuß  die  schriftlichen  Arbeiten  für  ungenügend,  so

kann  er  die  Prüfung  für  nicht  bestanden  erklären.
8  12.

Die  mündliche  Prüfung  ist  nicht  öffentlich;  der  Vorsitzende  kann  Personen,

die  ein  Interesse  nachweisen,  die  Anwesenheit  während  der  Prüfung  gestatten.
13.

Der  Prüfungsausschuß  entscheidet  unter  Berücksichtigung  des  Gesamtergebnisses
  der  Prüfung,  ob  diese  bestanden  oder  nicht  bestanden  ist.

Im  ersteren  Fall  ist  gleichzeitig  auszusprechen,  ob  sie  „mit  Auszeichnung“,
„gut“  oder  „ausreichend“  bestanden  ist.

Im  letzteren  Fall  ist  zu  bestimmen,  welche  weitere  Zeit  der  Anwärter  im
Vorbereitungsdienste  zuzubringen  hat.

Die  Entscheidungen  des  Prüfungsausschusses  erfolgen  nach  Stimmenmehrheit.
        <pb n="65" />
        47

814.

Uber  die  Prüfungen  sind  Akten  zu  führen,  in  die  die  schriftlichen  Arbeiten
und  ihre  Begutachtung,  eine  Niederschrift  über  den  Gang  und  die  Gegenstände
der  mündlichen  Prüfung  und  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  aufzunehmen
sind.  Nach  Abschluß  der  Prüfung  hat  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses
unter  Vorlage  dieser  Akten  dem  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  zu
berichten.

8  15.

Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  über  das  Ergebnis  ein  Zeugnis  des
Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses.

Ein  Anspruch  auf  Anstellung  im  Staatsdienste  wird  durch  das  Bestehen  der

Prüfung  nicht  erworben.
8  16.

An  Prüfungsgebühren  werden  dieselben  Sätze  erhoben,  wie  für  die  Prüfung
eines  Gerichtsschreibereianwärters.  Die  Gebühren  werden  unter  die  mit  der  Prüfung
Betrauten  zu  gleichen  Teilen  verteilt  (§  116  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen
in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  vom  28.  Februar  1900,  Regierungsblatt  S.  192).

§  17.

Denjenigen  Personen,  die  am  1.  April  1911  bereits  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  beschäftigt  sind,  kann  die  Zeit  ihrer  Tätigkeit  auf  den  nach  §  3  abzuleistenden
  Vorbereitungsdienst  ganz  oder  teilweise  angerechnet  werden.  Die  Entscheidung
trifft  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  30.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

Ministerialbekanntmachung.
[35]  Der  Ausschuß  zur  Prüfung  der  Anwärter  für  die  mittleren  Beamtenstellen
im  Dienste  der  inneren  Verwaltung  (§  8  der  Verordnung  vom  30.  März  1911)
besteht  aus  drei  Mitgliedern  und  wird  wie  folgt  gebildet:

1.  Vorsitzender  und  erstes  Mitglied:
der  vortragende  Rat  im  unterzeichneten  Ministerialdepartement

Regierungsrat  Dr.  Hausmann  in  Weimar,
        <pb n="66" />
        48

Stellvertreter:
der  vortragende  Rat  im  unterzeichneten  Ministerialdepartement
Geheime  Regierungsrat  Schmid-Burgk  in  Weimar.
2.  Zweites  Mitglied:
Bezirksdirektor  Weimar  in  Apolda,
Stellvertreter:
Bezirksdirektor  Geheimer  Regierungsrat  Dr.  Heydenreich  in  Weimar.
3.  Drittes  Mitglied:
Bezirkskommissar  Dr.  Röhrig  in  Weimar,
Stellvertreter:
Bezirkskommissar  Dr.  Wagner  in  Weimar.
Weimar,  den  31.  März  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[36]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
4  und  5:

S.  17  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Grünkerumehl  und
Grünkerngrieß.

17  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  zu
Kleider=  und  Mäntelteilen  zugeschnittenen  wollenen  usw.  Wirkstoffen  und
gefärbten  leinenen  Geweben.

„  20  Beitritt  von  Staaten  zu  der  Ubereinkunft  über  die  Errichtung  eines  internationalen
  landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom.

20  Berichtigung  zu  dem  Verzeichnisse  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher
Tagearbeiter.

,  20  Regelung  der  Vergällungspflicht  der  Brennereien.

21  Ergänzungen  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen  und  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung.


21  Anderung  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung.

—

J5

—

77

77

 

Buchdruckerel  der  Welmartschen  Zeitung.
        <pb n="67" />
        49

Regierungsblatt

Grohßherzogtum  Hachsen.

 

Nummer  9.

Weimar.  25.  April  1911.
Inhalt:  Nachtrag  vom  5.  April  1911  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen
  vom  6.  Dezember  1899,  Seite  49.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der
Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer  und  deren  Gesellenausschuß,  vom  6.  April  1911,  Seite  50.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  russischen  Konsul  Kollegienrat

von  Meck  in  Leipzig,  Seite  50.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichsgesetzblatt  und  dem  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  51.

 

(37.  Nachtrag  vom  5.  April  1911  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

8  4  Abs.  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  wird  durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:
Auf  Grund  eines  vollstreckbaren  Schuldtitels  darf  eine  Hypothek  nur  für  eineden

  Betrag  von  dreihundert  Mark  übersteigende  Forderung  eingetragen  werden.  Die-1911
  10
        <pb n="68" />
        50

Vorschriften  der  §§  4  und  5  der  Zivilprozeßordnung  finden  entsprechende  Anwendung.


Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  5.  April  1911.

Wilhelm  Ernst,
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[38]  I.  Die  Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer  und  für  den  Gesellenausschuß
der  Handwerkskammer  vom  31.  März  1900  (Regierungsblatt  S.  315)  wird
folgendermaßen  abgeändert:

8§  9  Abs.  1  und  2  wird  durch  nachstehende  Bestimmungen  ersetzt:

Der  Kommissar  bestimmt  den  Tag  der  Wahl.

Die  bei  der  Wahl  zu  verwendenden  Stimmzettel  sind  mit  dem  Stempel  der  Innungen,
  Gewerbevereine  und  sonstigen  von  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium
als  wahlberechtigt  anerkannten  Vereinigungen  (§  1  Ziff.  2  der  Wahlordnung)  und
mit  den  Vordrucken  „Mitglied“  und  „Ersatzmann“  zu  versehen.

Weimar,  den  6.  April  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Nothe.

[39]  II.  Dem  zum  Kaiserlich  Russischen  Konsul  in  Leipzig  ernannten  Kollegienmrat
von  Meck  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Weimar,  den  1.  April  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.
        <pb n="69" />
        51

[40]  Das  5.  bis  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3844.  Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Militärstrafgesetzbuchs  und  der  Militär-J77



77

7T

77

7!T

L

«

3845.

3846.

3847.
3848.
3849.
3850.
385  1.

3852.

3853.

3854.

3857.

3858.

3859.

strafgerichtsordnung.  Vom  6.  Februar  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Fachausstellung  bemalter  Wohnräume  in  Hamburg
  1911.  Vom  22.  Jannar  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Dritten  Bureau-Ausstellung  in  Berlin  1911.  Vom
7.  Februar  1911.

Zuwachsstenergesetz.  Vom  14.  Februar  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus
China.  Vom  18.  Februar  1911.

Gesetz,  betreffend  die  bei  einem  obersten  Landesgericht  einzulegenden  Revisionen
  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten.  Vom  20.  Februar  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  15.  Februar  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  26.  Febrnar  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kraftfahrzengen.
  Vom  1.  März  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militärund
  Polize'  behörden  über  das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten.  Vom
28.  Februar  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  Ausstellungen  in  München  1911.  Vom  28.  Februar
  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Übereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
3.  März  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C#
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  8.  März  1911.

Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  §  15  des  Zolltarifgesetzes  vom
25.  Dezember  1902  und  des  §  2  des  Gesetzes,  betreffend  den  Hinterbliebenen-Versicherungssonds
  und  den  Reichs-Invalidenfonds,  vom
        <pb n="70" />
        52

8.  April  1907  in  der  Fassung,  die  diese  Vorschriften  durch  das  Gesetz
vom  11.  Dezember  1909  (Reichsgesetzblatt  S.  973)  erhalten  haben.
Vom  27.  März  1911.

Nr.  3860.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Tapeten-Ausstellung  Hamburg  1911.  Vom

23.  März  1911.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  6  bis  8#:

S.  26  Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  1911.

„  26  Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Warschau  erscheinenden  Druckschrift
„Kurjer  Swiateczuy“.

„  27  Anerkennung  von  technischen  Lehranstalten  für  die  Vorbereitung  zur  Vorund
  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur.

„  28  Anderung  des  Verzeichnisses  der  auf  Grund  des  §  6  der  Branntweinsteuer-Befreiungsordnung
  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen  Vergällungsmittels
ermächtigten  Gewerbeanstalten.

„  28  Ergänzung  zu  §  4  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze
(betr.  nicht  gegen  Barzahlung  ausgegebene  Aktien).

„  28  Anderung  der  Zündwaren-Kontingentierungsordnung.

„  29  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

„  34  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  unbelichteten  Films

aus  Zellhorn.

„  34  Desgl.  mit  Weizenmehl.

„  34  Ubergangsbestimmungen  über  die  Zulassung  von  Obstkleinbrennereien  zur
Abfindung.

„  41  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung.

„  41  Anderungen  der  Statistik  des  Warenverkehrs  mit  dem  Ausland.

——

 

Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeitung.
        <pb n="71" />
        53

 

Regierungskblatt
*  Errogherwatum  Bachsen.

Nummer  10.  Weimar.  28.  April  1911.

Inhalt:  Landesherrliches  Patent,  die  Stiftung  eines  Kapitals  für  Zwecke  des  Patriotischen  Instituts  der  Frauenvereine
  im  Großherzogtum  Sachsen  betreffend.  zes  füri  April  1911.  n-  .

 

 

[41]  Landesherrliches  Patent,  die  Stiftung  eines  Kapitals  für  Zwecke  des  Patriotischen  Instituls
  der  Frauenvereine  im  Großherzogtum  Sachsen  betreffend.  Vom  28.  April  1911.

Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
urkunden  hiermit:

Es  ist  Unserem  Herzen  Bedürfnis,  zur  dauernden  Erinnerung  an  den  Tag,
an  welchem  unter  Gottes  gnädigem  Schutz  Uns  von  Unserer  vielgeliebten  Frau
Gemahlin,  Königlichen  Hoheit  und  Liebden,  eine  Prinzessin  geschenkt  worden  ist,
dem  von  Unserer  Frau  Gemahlin  als  Obervorsteherin  geleiteten  Patriotischen
Jnstitut  der  Frauenvereine  im  Großherzogtum  Sachsen  ein  Zeichen  Unserer  dankbaren
  Anerkennung  seiner  reichgesegneten  Wirksamkeit  auf  dem  Gebiete  der  Krankenund
  Gemeindepflege  zu  geben.

1911  11
        <pb n="72" />
        54

Demgemäß  wollen  Wir  dem  Patriotischen  Institut  der  Frauenvereine  zur
weiteren  Förderung  seiner  gemeinnützigen  und  der  Wohlfahrt  Unseres  Landes
dienenden  Zwecke  die  Summe  von  einhunderttausend  Mark  zum  Eigentum
überweisen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  28.  April  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

 

Buchdruckerel  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="73" />
        55

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

 

—

Nummer  11.  Weimar.  12.  Mai  1911.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten,  vom  25.  Januar  1911,  Seite  55.
—  Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betr.  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster
und  der  Flurkarten,  vom  25.  Januar  1911.  Vom  15.  März  1911.  Seite  59.  —  Ministerialverordnun
betr.  die  Grundsteuerkataster  und  das  Verfahren  zur  Erhaltung  der  Ubereinstimmung  zwischen  Grundbuh
und  Grundsieuerkataster,  vom  26.  Januar  1911,  Seite  60.

 

[42.  Gesetz  über  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten.  Vom  25.  Januar
  1911.

WMir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

§  1.

1.  Das  Gesetz  vom  11.  März  1839,  die  Fortführung  der  Steuerkataster  betreffend,


2.  das  Gesetz  vom  12.  März  1839  über  die  Flurkarten,  Fundbücher  und  Kataster,
  deren  Beweiskraft  und  Bekanntmachung  und  die  authentische  Interpretation
  hierzu  vom  23.  Mai  1842,

1911  12
        <pb n="74" />
        56

3.  das  Gesetz  vom  15.  März  1839,  die  bei  Bonitierungen  und  Katastrierungen
den  Grundbesitzern  obliegenden  Leistungen  betreffend,

4.  das  Gesetz  vom  30.  März  1839  über  die  Flurzüge  und  die  davon  zu  entrichtenden
  Kosten  betreffend,

5.  die  §§  3  bis  6,  14  bis  16,  42  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung
vom  5.  März  1851  und  Ziff.  1  des  Nachtrags  vom  4.  Juni  1869  sowie
Ziff.  1  des  Nachtrags  vom  14.  Dezember  1871  werden  aufgehoben.

Bis  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist,  bleibt  jedoch  eine  Verjährung
in  bezug  auf  das  Eigentum,  den  Flächengehalt  und  die  Grenzen  der  Grundstücke
in  Gemäßheit  der  §§  16,  22  des  Gesetzes  vom  12.  März  1839  ausgeschlossen.

8  2.

Jedes  Grundstück,  das  von  dem  bisherigen  Eigentümer  auf  einen  anderen  ge—
richtlich  übereignet  oder  im  Grundbuch  überschrieben  wird,  soll  im  Grundsteuer—
kataster  dem  bisherigen  Eigentümer  abgeschrieben  und  dem  neuen  Erwerber  zuge—
schrieben  werden.  Diese  Ab=  und  Zuschreibung  darf  aber  nur  geschehen  auf  Grund
einer  gerichtlichen  Ubereignungsurkunde  oder  einer  Mitteilung  des  Grundbuchamts.

83.
Behufs  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  ist  jeder  Erwerber  eines  Grundstücks
  verpflichtet,  die  Eintragung  als  Eigentümer  im  Grundbuche  herbeizuführen.
Das  Vermessungsamt  kann  den  Erwerber  durch  Ordnungsstrafen  anhalten,
die  erforderlichen  Anträge  beim  Amtsgerichte  zu  stellen.  Die  Ordnungsstrafen
dürfen  nur  in  Geld  bestehen  und  in  ihrem  Gesamtbetrage  den  Betrag  der  doppelten
Gebühr  für  Eintragung  des  Eigentümers  im  Grundbuche  nicht  übersteigen.

84.

Der  Erwerber  eines  Grundstücks  hat  die  auf  diesem  haftende  Grundsteuer  von
dem  Termin  ab  zu  entrichten,  der  dem  Tage  der  Ausfertigung  der  gerichtlichen
Erwerbsurkunde  oder  der  Eintragung  im  Grundbuche  zunächst  folgt,  vorbehaltlich
weitergehender  Haftpflicht,  soweit  solche  gesetzlich  begründet  ist.

85.
Die  Grundstücksgrenzen  werden  auf  Grund  der  bei  dem  Vermessungsamte  fortzuführenden
  Flurkarten  und  der  Grundsteuerkataster,  unter  Berücksichtigung  der  vor-
        <pb n="75" />
        57

handenen  Vermessungsnachweise,  von  Amts  wegen  vermarkt  und  auf  dem  laufenden
erhalten.  Die  Grundstücksbesitzer  sind  verpflichtet,  das  Setzen  der  Grenzzeichen  sowie
sonstige  noch  weitergehende  Grenzsicherungen,  die  von  dem  Vermessungsamte  für
zweckdienlich  befunden  werden,  ohne  Entschädigung  zu  dulden.

Soweit  die  Grenze  eines  Grundstücks  durch  den  Lauf  eines  fließenden  Ge—
wässers  gebildet  wird,  findet  eine  amtliche  Vermarkung  der  Grenze  nicht  statt.

86.

Die  Grundstücksbesitzer  sind  verpflichtet,  das  Betreten  ihrer  Grundstücke  zwecks
Vornahme  einer  Vermessung  dem  Vermessungsbeamten  und  dessen  Gehilfen  zu  gestatten.
  Sie  können  Ersatz  des  dabei  entstehenden  Schadens  verlangen,  der  Antragsteller
  jedoch  nur  dann,  wenn  festgestellt  wird,  daß  der  Nachbar  die  kartenmäßige
Grenze  verletzt  hat.

Die  Ermittlung  und  Feststellung  der  Entschädigung  erfolgt  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  des  §  7.

8  7.

Der  Anspruch  auf  Schadenersatz  ist  binnen  drei  Tagen,  nachdem  der  Ver—
letzte  von  dem  Schaden  Kenntnis  erhalten  hat,  bei  dem  Gemeindevorstand  anzumelden.
  Dieser  hat  die  Anmeldung  an  das  Vermessungsamt  abzugeben.  Letzteres
entscheidet,  ob  und  in  welcher  Höhe  Schadenersatz  zu  gewähren  ist.  Eine  An—
fechtung  der  Entscheidung  findet  nicht  statt.  Der  Rechtsweg  ist  ausgeschlossen.

88.

Die  Kosten  des  Abmarkungsverfahrens  einschließlich  der  Entschädigungsbeträge
und  der  Kosten  für  deren  Feststellung  sind  von  den  beteiligten  Grundstückseigentümern
  zu  gleichen  Teilen  zu  tragen,  vorbehaltlich  eines  aus  §  919  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  sich  ergebenden  Ersatzanspruchs.

Jedoch  hat  derjenige,  der  Schadenersatz  beansprucht,  die  Kosten  des  Verfahrens
zur  Feststellung  des  Schadens  zu  tragen,  wenn  ein  Schaden  nicht  ermittelt  oder
nicht  höher  festgestellt  wird,  als  ihn  zu  vergüten  das  Vermessungsamt  sich  vorher
bereiterklärt  hat.

§  9.

Grenzsteine  und  sonstige  Grenzzeichen  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Vermessungsamts
  verrückt  oder  entfernt  werden.

127
        <pb n="76" />
        58

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschrift  werden,  soweit  nicht  eine  Bestrafung
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  J#“oder
mit  Haft  bis  zu  14  Tagen  bestraft.

Der  gleichen  Strafe  verfällt,  wer  ein  Grenzzeichen  beschädigt  oder  unbefugt  setzt.

Von  einer  Bestrafung  kann  abgesehen  werden,  wenn  die  Verrückung,  Entfernung
  oder  Beschädigung  des  Grenzzeichens  dem  Vermessungsamte,  dem  Gemeindevorstand
  oder  den  Feldgeschworenen  alsbald  angezeigt  wird.

8  10.
Die  Bestimmungen  der  §§  5  bis  9  finden  auf  die  Vermarkung  von  Flurgrenzen
  sinngemäße  Anwendung.  Als  Beteiligte  gelten  dabei  die  Gemeinden.

8  11.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  auf  Ersuchen  des  Vermessungsamts  inner—
halb  ihres  Gemeindebezirks  die  erforderlichen  Ladungen  zu  den  Verhandlungen  des
Vermessungsamts  zu  veranlassen  und  zu  den  Verhandlungen  im  Orte  auf  Erfordern
  ein  geeignetes  Geschäftszimmer  unentgeltlich  bereitzustellen.

8  12.
Das  Staatsministerium  erläßt  die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforder—

lichen  Bestimmungen.
8  13.

Der  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  wird  durch  Höchste  Ver—
ordnung  bestimmt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  26.  Januar  1911.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="77" />
        59

43]  Höchste  Verordnung  über  das  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  die  Fortführung  der
·  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten,  vom  25.  Jannar  1911.  Vom  15.  März  1911.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  13  des  Gesetzes  über  die  Fortführung  der  Grundstenerkataster
  und  der  Flurkarten  vom  25.  Jannar  1911  was  folgt:

Das  vorbezeichnete  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juni  1911  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hochsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatssiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="78" />
        60

Ministerialverordnung,
betreffend

die  Grundsteuerkataster  und  das  Verfahren  zur  Erhaltung  der
lbereinstimmung  zwischen  Grundbuch  und  Grundstenerkataster.

Vom  26.  Januar  1911.

[44]  Auf  Grund  des  §  6  des  Gesetzes  über  die  Neugestaltung  der  Vermessungsund
  Katasterbehörden,  vom  23.  Oktober  1907,  des  §  12  des  Gesetzes  über  die  Fortführung
  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten,  vom  25.  Januar  1911,  und
des  §  251  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom  5.  April
1899,  sowie  auf  Grund  der  Artikel  5  und  53  der  Höchsten  Verordnung,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  verordnen  wir  im  Einbenehmen  mit
dem  Ministerialdepartement  der  Justiz,  was  folgt:

Erster  Teil.
Neuaufstellung  von  Grundsteuerkatastern.

Abschnitt  l.
Einleitende  Bestimmungen.
§  1.

Inhalt  des  Grundstener-  Das  Grundsteuerkataster  hat  unter  dem  Namen  des  Eigentümers
katasters.  für  jedes  Grundstück  nachzuweisen:

.  die  neue  Nummer  nach  Flurkarte  und  Fundbuch,

alten  Hunn  nhalt  soweit  Angaben  darüber  sich  vorfinden,

den  neuen  Flächengehalt,

die  Grundsteuerklasse,  soweit  eine  solche  ersichtlich  ist,

die  terminliche  Grundsteuer,

-
        <pb n="79" />
        61

7.  die  Grundstücksbeschreibung  nach  Kulturart,  Lage  (in  Ortschaften
auch  Straßenbezeichnung)  und  etwaiger  besonderer  Benennung,  unter
Angabe  der  Stockwerke,  soweit  Stockwerkbesteuerung  besteht,

8.  das  Bestehen  einer  Gebundenheit,

9.  die  Erwerbsurkunde,  sofern  eine  solche  vorhanden  ist,  oder  den  Zusammenlegungs-Rezeß
  oder  Plan,

10.  die  nach  der  Neuaufstellung  des  Grundsteuerkatasters  vorkommenden
Eigentums=  und  Bestandsveränderungen.
Vergl.  §  33  Abs.  1  und  die  Muster  für  Güterverzeichnisse

6#  11).
8  2.

Die  Neuaufstellung  von  Grundsteuerkatastern  findet  statt  Neukatastrierung
1.  aus  Anlaß  einer  im  Wege  der  Landesvermessung  erfolgten  Neumessung
  eines  Bezirks  auf  Grund  besonderer  Anordnung  des
Staatsministeriums,
2.  auf  Grund  eines  bestätigten  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Plans.

83.

Für  die  Neuaufstellung  eines  Grundsteuerkatasters,  die  aus  Anlaß  Nenkataftrierung  aus
einer  im  Wege  der  Landesvermessung  erfolgten  Neumessung  vom  Staats.  von
ministerium  angeordnet  worden  ist,  gelten  die  Bestimmungen  der  §§  5
bis  43.

Für  solche  Bezirke,  für  welche  das  Grundbuch  angelegt  ist,  bleibt
der  Erlaß  besonderer  Vorschriften  vorbehalten.

Ob  und  inwieweit  eine  bereits  im  Gange  befindliche  Neuaufstellung
der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art  nach  den  bisherigen  Vorschriften  oder  nach

§§  5  bis  43  zu  Ende  zu  führen  ist,  bestimmt  das  Staatsministerium.

8  4.
Für  die  Neuaufstellung  von  Grundsteuerkatastern  auf  Grund  künftig  Reukatastrierung  auf
zur  Bestätigung  kommender  Zusammenlegungs-Rezesse  oder  Pläne  bleibt  Graeinen  Bueamen.
der  Erlaß  besonderer  Bestimmungen  vorbehalten.  Plans.
Bereits  im  Gange  befindliche  Neuaufstellungen  von  Grundsteuerkatastern
  auf  Grund  eines  Zusammenlegungs-Rezesses  oder  Plans  sind

nach  den  bisherigen  Vorschriften  zu  erledigen.
        <pb n="80" />
        62

Abschnitt  II.

Vorbereitung  der  Aufstellung  des  neuen  Grundstenerkatasters
aus  Anlaß  einer  Neumessung.

5.
der  94K  uleltng  .  Ist  die  Aufstellung  eines  neuen  Grundsteuerkatasters  aus  Anlaß
einer  im  Wege  der  Landesvermessung  erfolgten  Neumessung  eines  Bezirks
  angeordnet,  so  hat  das  Vermessungsamt  das  Grundsteuerkataster  in
Führung  zu  nehmen,  falls  dies  bis  dahin  noch  nicht  geschehen  ist.

Das  Vermessungsamt  hat  die  Grundstücksnummern  der  neuen  Flurkarte
  in  das  Grundsteuerkataster  und  das  Fundbuch  neben  den  bisherigen
Grundstücksnummern  mit  farbiger  Tinte  einzutragen  und  das  Grundsteuerkataster
  mit  Benutzung  der  gerichtlichen  Grundakten  hinsichtlich  der
seit  der  letzten  Prüfung  vorgekommenen  Eigentumsveränderungen  zu  prüfen.

8  6.
Aufstellung  der  Besitz-  Hierauf  ist  ein  Verzeichnis  nach  Muster  I  anzulegen,  worin  unter
"  ger  ##  dem  Namen  eines  jeden  Eigentümers  die  ihm  gehörigen  Grundstücke  mit
æ  Angaben  über  die  Grundsteuer  und  den  Eigentumserwerb  übersichtlich
zusammengestellt  sind.

Auf  den  einzelnen  Konten  sind  die  Grundstücke  nach  ihrer  Nummer—
folge  aufzuführen;  nur  bei  gebundenen  Gütern  ist  die  Hofreite  den  übrigen
Grundstücken,  die  jedoch  gleichfalls  nach  ihrer  Nummerfolge  aufzuführen
sind,  voranzustellen.

Zu  den  Besitzkonten  ist  ein  Verzeichnis  der  Kontoinhaber  mit  Grund-.

  steuernachweis  nach  Muster  ll  anzulegen.

.
gw
87.

Vervollständigung  und  Sodann  hat  das  Vermessungsamt  in  dem  Gemeindebezirk  in  per-Prüsung
  der  nenen  Ilur,  sönlicher  Verhandlung  mit  jedem  einzelnen  Grundeigentümer  oder  seinem
buchsentwurfs..  Beauftragten  und  im  Beisein  der  Feldgeschwornen  die  neue  Flurkarle
und  den  Entwurf  des  neuen  Fundbuchs  auf  Grund  der  von  den  Beteiligten

  vorzulegenden  Erwerbsurkunden  oder  des  Rezesses  oder  Plaues,

des  bisherigen  Grundsteuerkatasters  und  Fundbuchs  sowie  der  bisherigen

Flurkarte  zu  prüfen.  Bei  dieser  Prüfung  sind  auf  der  neuen  Flurkarte
        <pb n="81" />
        63

die  einzelnen  Grundstücke  aufzusuchen,  deren  Eigentümer  und  die  Eigentümer
  der  angrenzenden  Grundstücke  zu  ermitteln  sowie  die  neuen  und
alten  Nummern  der  Grundstücke  und  deren  Lagebenennungen  festzustellen.

Die  Prüfung  des  Fundbuchsentwurfs  hat  sich  auch  auf  die  Richtigkeit
  und  Vollständigkeit  der  Eigentümernamen  zu  erstrecken.

Grundstücksvereinigungen  und  Teilungen  dürfen  nur  auf  Grund  gerichtlich
  bestätigter  Neukatastrierungspläne  in  den  Fundbuchsentwurf  aufgenommen
  werden.

In  die  vorgelegten  Erwerbsurkunden  hat  der  Beamte  die  neuen
Nummern  der  Grundstücke  unter  Beifügung  seines  Namenszugs  mit
farbiger  Tinte  einzutragen.  Sonstige  Einträge  in  die  Erwerbsurkunden
dürfen  nicht  gemacht  werden.  Die  Urkunden  sind  tunlichst  alsbald  zurückzugeben.


88.

Abweichungen,  die  bei  der  im  §  7  angeordneten  Prüfung  hervor=  Behandlung  hervortreten,
  sind  alsbald  zu  erörtern  und,  wenn  tunlich,  zu  beseitigen.  Macht  tretender  Abweichungen.
sich  zu  diesem  Zweck  eine  Berichtigung  des  Fundbuchsentwurfs  oder  der
neuen  Flurkarte  nötig,  so  ist  sie,  wenn  sie  dem  beurkundeten  Eigentumsstande
  nicht  widerspricht,  ohne  weiteres  vorzunehmen.  Andernfalls  oder
wenn  eine  Berichtigung  des  bisherigen  Grundsteuerkatasters  oder  der  bisherigen
  Flurkarte  erforderlich  wird,  ist  die  Berichtigung  nach  den  Vorschriften
  der  §§  73  bis  76  herbeizuführen.  ·

Die  Bestimmungen  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung  auf:

1.  Abweichungen  zwischen  dem  Fundbuchsentwurf  und  dem  Grundsteuerkataster
  in  bezug  auf  Flächengehaltsangaben;

2.  Abweichungen  zwischen  der  neuen  und  der  alten  Flurkarte,  soweit
sie  lediglich  auf  Ungenanigkeiten  der  letzteren  beruhen;

3.  Abweichungen  geringfügiger  Art  in  der  Lagebenennung,  durch  welche
ein  Zweifel  über  die  wirkliche  Lage  nicht  entstehen  kann,  z.  B.  „der
Anger"  statt  „auf  dem  Anger“;

4.  Abweichungen  in  bezug  auf  die  Kulturart.

Offenbare  Schreibfehler  können  jederzeit  ohne  weiteres  berichtigt
werden.
1911  13
        <pb n="82" />
        64

Grundstener

regulierungen  aus  Aulaß

§  9.
Im  Anschluß  an  die  nach  §  7  vorzunehmende  Prüfung  sind  die

der  Neukatastrierung  in  der  neuen  Flurkarte  und  im  Fundbuchsentwurfe  noch  nicht  nach-Eintragung

  der  Grundsten
  erveränderungen
in  die  Besitzkonten.

der  g-n  ebe  #iffe

—.  G.

gewiesenen  Gebäude=  und  Kulturveränderungen  aufzumessen  und  die
hiernach  erforderlichen  Grundsteuerregulierungen  vorzunehmen.

Diese  sowie  die  sonstigen  bei  Aufstellung  eines  neuen  Grundsteuerkatasters
  vorkommenden  Grundsteuerregulierungen,  Neubesteuerungen,
Grundsteuerabschreibungen,  ÜUbertragungen  und  Verteilungen  sind  nach
den  bestehenden  allgemeinen  Vorschriften  auszuführen.

8  10.

Die  während  des  Katastrierungsverfahrens  eintretenden  Grundsteuerveränderungen
  sind  in  die  Besitzkonten  (§  6  und  Muster  I)  bei  den  betreffenden
  Grundstücksnummern  mit  einem  Hinweis  auf  die  einschlagenden
Aktenstellen  in  Spalte  6  einzutragen.  In  die  Spalten  4  und  5  des
Namensverzeichnisses  der  Kontoinhaber  (§  6  Schlußsatz  und  Muster  1#)
sind  die  bei  jedem  Konto  vorkommenden  Grundsteuerveränderungen  getrennt
  nach  Ab=  und  Zugängen  summarisch  einzutragen.  Zugleich  ist
in  der  Spalte  6  die  nunmehrige  Kontosteuersumme  einzustellen  (vergl.
Muster  II).  Bei  Aufrechnung  der  Spalte  3  muß  der  bisherige  und  bei
Aufrechnung  der  Spalte  6  der  nunmehrige  Grundsteuerlieferungsbetrag
des  Bezirks  sich  ergeben.

Abschnitt  III.
Aufstellung  der  Güterverzeichnisse.
§  11.

Nach  Beseitigung  der  im  Laufe  des  Verfahrens  hervorgetretenen  Anstände
  ist  für  jeden  Kontoinhaber  ein  Verzeichnis  seiner  Grundstücke  auf-V.

  zustellen  (Güterverzeichnis  Muster  III  A  und  B).

Die  Güterverzeichnisse  müssen  alle  Angaben  enthalten,  die  nach  §  1
in  das  Grundsteuerkataster  aufzunehmen  sind.  Soweit  die  Besitzkonten
diese  Angaben  nicht  aufweisen,  sind  letztere  dem  Fundbuchsentwurfe  und
uötigenfalls  dem  bisherigen  Grundsteuerkataster  zu  entnehmen.
        <pb n="83" />
        65

Hierbei  sind  jedoch  nur  gerichtlich  bestätigte  Eigentumsveränderungen,
Grundstücksvereinigungen  und  Teilungen,  deren  Ab=  und  Zuschreibung
im  Grundsteuerkataster  erfolgt  ist,  zu  berücksichtigen.

8  12.

Die  Bezeichnung  der  Grundstückseigentümer  in  den  Güterverzeich-Gezeichnung  des  Eigennissen
  hat  nach  dem  bisherigen  Grundsteuerkataster,  den  Erwerbsurkunden  Gtkemers  i  den.
oder  dem  Zusammenlegungs-Rezesse  oder  Plane  zu  erfolgen.

Die  Vorschriften  des  §  18  Abs.  1  Nr.  1  und  2  der  Ministerialverordnung,
  betreffend  das  Grundbuchwesen,  vom  12.  März  1908,  finden

entsprechende  Anwendung.
8  13.

In  den  Güterverzeichnissen  werden  die  Grundstücke  der  Nummer=  Anordnung  der  Grundfolge
  nach  geordnet.  Ein  gebundenes  Gut  ist  jedoch  an  erster  Stelle  stüche  in  zen  teraufzuführen;
  dabei  ist  die  Hofreite  den  übrigen  Grundstücken,  die  gleichfalls
  nach  der  Nummerfolge  aufzuführen  sind,  voranzustellen.  Zu  dem
gebundenen  Gute  gehörige  Grundstücke  anderer  Fluren  sind  unter  der
Überschrift  „Hierzu  in  der  Flur  ....  .  ...  "  an  letzter  Stelle  anzufügen.
  Nachfolgende  ledige  Grundstücke  sind  durch  die  Überschrift
„Ledige  Grundstücke“  kenntlich  zu  machen  (vergl.  Muster  III  C).

WB,,
##
“  #%

Über  Grundstücke  und  Grundstücksteile,  die  in  dem  Grundsteuer-  Besondere
kataster  einer  anderen  Flur  gebucht  sind,  werden  besondere  Güterverzeich-  Guterverzeichnise.
nisse  aufgestellt  (vergl.  Muster  III  D  und  E).  In  dem  Fundbuchsentwurf
  ist  bei  derartigen  Grundstücken  und  Grundstücksteilen  darauf  #  6%
hinzuweisen,  daß  sie  in  dem  Grundsteuerkataster  einer  anderen  Flur  ge-  '
bucht  sind.

§  15.

Gemeinschaftliches  Eigentum  wird  in  ein  besonderes  Güterverzeichnis-  „Eüterverdeichuise
ausgenommen  und  zwar  auch  dann,  wenn  ein  Bruchteil  des  Eigentums  5er  9  echafeliches
an  einem  Grundstücke  zu  einem  gebundenen  Gute  gehört.  In  diesem
Falle  ist  in  dem  besonderen  Güterverzeichnis  auf  das  Güterverzeichnis
für  das  gebundene  Gut  und  in  diesem  auf  jenes  zu  verweisen  (vergl.

Muster  III  F  und  6).  r.

13.  L
        <pb n="84" />
        66

K
##
—

Erbpacht,-  und  Laßgüter,

Lehns=  und
Fideikommißgüter.

Nachweisdes  Eigentums

u  den
Güterverzeichnissen.

Herreulose  Grundstücke.

Ist  der  Eigentümer  eines  Grundstücks  Miteigentümer  eines  anderen
Grundstücks  (z.  B.  eines  Hofes,  einer  Einfahrt,  eines  Weges),  das  wirtschaftlich
  zu  dem  ersteren  Grundstück  anteilig  mitgehört,  so  soll  bei  diesem
auf  das  Güterverzeichnis  verwiesen  werden,  in  welches  das  andere  Grundstück
  eingetragen  ist  (vergl.  Muster  III  H  und  M.

8  16.

Erbpacht=  und  Laßgüter  sind  in  die  Güterverzeichnisse  der  jeweilig
zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten  aufzunehmen  unter  Beivermerkung
des  Erbpacht=  oder  Laßverhältnisses.

Soweit  sich  in  dem  bisherigen  Grundsteuerkataster  Vermerke  über
Lehns=  oder  Fideikommißeigenschaft  vorfinden,  sind  sie  in  die  Güterverzeichnisse
  zu  übernehmen.

§  17.

In  den  Güterverzeichnissen  sind  die  Erwerbsurkunden  nach  ihrem
Ausfertigungstag  und  nach  ihrer  besonderen  Bezeichnung  als  Ubereignungsurkunde,
  Erbschein  (Erbübereignungsurkunde),  Kauf=  oder  Tauschbrief  usw.
oder  der  Rezeß  aufzuführen.

Vermag  ein  im  Grundsteuerkataster  eingetragener  Grundstücksbesitzer
das  Eigentum  an  einem  Grundstück  urkundlich  nicht  nachzuweisen,  so  ist
das  Grundstück  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Urkunde“  in  das  Güterverzeichnis
  aufzunehmen.

Wird  ein  Grundstück,  das  im  Grundsteuerkataster  nicht  eingetragen
steht,  und  für  das  ein  urkundlicher  Eigentumsnachweis  nicht  erbracht  ist,
von  dem  Besitzer  als  sein  Eigentum  beansprucht,  so  ist  es  zwar  in  das
Güterverzeichnis  aufzunehmen,  jedoch  nur  mit  dem  Vermerke,  daß  noch
die  gerichtliche  Ubereignung  (vergl.  Gesetz  vom  12.  März  1902,  §  7
Abs.  2)  herbeizuführen  und  nachzuweisen  sei.

Läßt  sich  der  Besitzstand  nicht  feststellen,  so  ist  das  Grundstück  einstweilen
  in  das  Güterverzeichnis  desjenigen,  der  zuerst  Eigentumsansprüche
daran  geltend  macht,  mit  dem  gleichen  Vermerk  aufzunehmen.

§  18.
Finden  sich  Grundstücke  in  dem  bisherigen  Grundsteuerkataster  überhaupt
  nicht  eingetragen  oder  als  herrenlos  aufgeführt,  und  werden  daran
        <pb n="85" />
        67

Eigentumsansprüche  nicht  geltend  gemacht,  so  hat  das  Vermessungsamt
über  sie  ein  besonderes  Güterverzeichnis  unter  der  Bezeichnung  „Herrenlose
  Grundstücke“  aufzustellen  und  es  dem  Vermessungsdirektor  vorzulegen.
  Dieser  hat  die  Entschließung  des  Staatsministeriums  darüber
einzuholen,  ob  die  Grundstücke  für  den  Staatsfiskus  als  Eigentum  beansprucht
  werden  sollen.

8  19.

In  die  Güterverzeichnisse  ist  für  jedes  Grundstück  der  Grundsteuer=  Einstellung  der  Grundbetrag
  einzustellen,  der  im  bisherigen  Grundsteuerkataster  angegeben  oder  W  3—t  —
nach  den  Vorschriften  der  §§  9  und  10  ermittelt  worden  ist.

Bei  einem  Grundstücke,  für  dessen  Einzelbestandteile  besondere  Steueransätze
  bestehen,  ist  die  Grundsteuer  unter  Weglassung  dieser  Ansätze  in
einem  Ansatze  zusammenzufassen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  2  findet  auf  gebundene  Güter  entsprechende
Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  dem  Amtsgerichte  die  neue  Katastrierung
  mitzuteilen  ist.

In  jedem  Güterverzeichnis  ist  der  Gesamtbetrag  der  Grundsteuern
am  Schlusse  anzugeben.

Andere  Bruchzahlen  als  ,  ½  „,  /  N  dürfen  in  grundsteuerlichen
  Ansätzen  nicht  vorkommen  (vergl.  hierzu  Muster  III  A  bis  J).

8  20.

Vor  Aufstellung  der  Güterverzeichnisse  über  fiskalischen  Grundbesitz  Gterverzeichnisse
hat  das  Vermessungsamt  bei  den  zur  Verwaltung  berufenen  Behörden  neranssche#r  ##ben.
anzufragen,  welche  fiskalischen  Grundbesitzungen,  insbesondere  auch  welche
Laß=  und  Erbpachtgrundstücke,  in  dem  Bezirke  liegen.

Bei  Aufstellung  der  Güterverzeichnisse  sind  Grundstücke,  die  im  bisherigen
  Grundsteuerkataster  dem  Großherzoglichen  Staatsfiskus  oder  dem
Großherzoglichen  landschaftlichen  Fiskus  zugeschrieben  stehen,  unter  der
Bezeichnung  „Großherzoglich  Sächsischer  Staatsfiskus  (landschaftlicher
Fiskus)“  aufzuführen.  Chausseegrundbesitz  ist  in  ein  besonderes  Güterverzeichnis
  unter  der  Bezeichnung  „Großherzoglich  Sächsischer  Staatsfiskus
  (Chausseefiskus)“  aufzunehmen.  Kammerfiskalischer  Grundbesitz
ist  unter  der  Bezeichnung  „Großherzoglich  Sächsischer  Kammerfiskus“,
        <pb n="86" />
        68

Berücksichtigung
besonderer  fiskalischer
Interessen.

Ordnung  der  Güterverzeichnisse.


Stenerstocksnachweis.

kronfiskalischer  Grundbesitz  unter  der  Bezeichnung  „Großherzoglich  Sächsischer
  Kammerfiskus  (Kronfiskus)“  aufzuführen.

Soweit  sich  wegen  Einführung  dieser  Bezeichnungen  eine  Berichtigung
  von  Urkunden  nötig  macht,  ist  diese  bei  dem  Amtsgerichte  zu  beantragen.


8  21.

Ist  ein  besonderes  fiskalisches  Interesse  daran  anzunehmen,  daß
Wege,  Gräben,  Wasserläufe  und  ähnliche  Anlagen,  die  nicht  im  fiskalischen
  Eigentume  stehen,  in  bestimmter  Weise  bezeichnet  werden,  z.  B.
als  Holzabfuhrweg,  Entwässerungsgraben,  so  hat  das  Vermessungsamt
sich  zunächst  mit  der  zur  Vertretung  der  fiskalischen  Interessen  berufenen
Behörde  in  Verbindung  zu  setzen.  Wird  die  Aufnahme  der  Bezeichnung
in  das  Güterverzeichnis  beantragt,  so  hat  sie  zu  erfolgen,  wenn  die  übrigen
Beteiligten,  die  darüber  zu  hören  sind,  Widerspruch  nicht  erheben.

§  22.

Die  Güterverzeichnisse  sind  mit  fortlaufenden  Nummern  zu  bezeichnen.
  Voranzustellen  sind  die  Güterverzeichnisse  der  juristischen  Personen
  des  öffentlichen  Rechts  (Reichsfiskus,  Kronfiskus,  Staatsfiskus,
Kammerfiskus,  Fisci  anderer  Bundesstaaten,  Gemeinden,  Kirchen,  Schulen
usw.).  Diesen  haben  sich  sodann  die  Güterverzeichnisse  der  anderen  Grundstückseigentümer
  nach  der  alphabetischen  Reihenfolge  ihrer  Namen  anzuschließen.
  Ein  etwaiges  Güterverzeichnis  über  herrenlose  Grundstücke  tritt
an  letzte  Stelle.

Die  nach  §  14  aufgestellten  besonderen  Güterverzeichnisse  werden
mit  besonderen  fortlaufenden  Nummern  versehen  und  nach  den  Grundsteuerkatastern
  geordnet,  in  denen  die  Grundstücke  und  Grundstücksteile
gebucht  sind.

8  23.

Nach  der  Nummerfolge  der  Güterverzeichnisse  ist  eine  Aufstellung

sämtlicher  Kontoinhaber  mit  Angabe  der  Gesamtbeträge  der  Grundsteuern

Die  Aufrechnung  der  Gesamtbeträge  muß  den  terminlichen  Grund-—

  fertigen  (Steuerstocksnachweis  Muster  IV).
-

steuerlieferungsbetrag  des  Bezirks  ergeben.
        <pb n="87" />
        69

8  24.

Das  Vermessungsamt  hat  sämtliche  Güterverzeichnisse  mit  dem  Vergleichung  der  Güter—
Fundbuchsentwurfe  hinsichtlich  aller  gemeinschaftlichen  Angaben  zu  ver-  ezechutssemit  dem
gleichen  und  die  Übereinstimmung  zu  den  Katastrierungsakten  zu  bescheinigen.


§  25.

Sodann  sind  alle  gerichtlich  bestätigten  Eigentumsveränderungen,  Ab-  und  Zuschreibung
Grundstücksvereinigungen  und  Tellungen,  deren  Ab=  und  Zuschreibung  —E
im  Grundsteuerkataster  erfolgt  ist,  in  den  Güterverzeichnissen  durch  Ab=  verzeichnissen.
und  Zuschreibung  nachzutragen,  soweit  sie  nicht  schon  darin  berücksichtigt
  sind.  Die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  dieser  Ab=  und  Zuschreibungen
  ist  auf  Grund  besonderer  Nachprüfung  zu  den  Katastrierungsakten
  zu  bescheinigen.

Der  Fundbuchsentwurf  ist  unverändert  zu  belassen,  ebenso  der

Steuerstocksnachweis.
Abschnitt  IV.
Verhandlung  mit  den  Beteiligten  über  die  Güterverzeichnisse.

8  26.
Das  Vermessungsamt  hat  die  Güterverzeichnisse  den  Grundstücks=  Hinausgabe  der  Gütereigentümern
  oder  ihren  gesetzlichen  Vertretern  zuzustellen  unter  gleich-  verzeichnisse  und  Ladung
zeitiger  Ladung  zu  einem,  nach  Ort  und  Zeit  auf  dem  Güterverzeich-  Anerrennhngstermiue
nisse  zu  bezeichnenden  Termin.  Die  Ladung  muß  die  Aufforderung
enthalten,  spätestens  in  dem  Termine  das  Güterverzeichnis  zurückzugeben
und  etwaige  Einwendungen  gegen  seine  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
anzubringen.  Von  mehreren  Miteigentümern  erhalten  der  eine  das
Güterverzeichnis,  die  anderen  je  eine  beglaubigte  Abschrift  zugestellt.
Diese  Vorschriften  finden  bei  Erbpacht=  und  Laßgütern  mit  der
Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  das  Güterverzeichnis  dem  jeweilig
  zu  Besitz  und  Nutzung  Berechtigten,  eine  beglaubigte  Abschrift
dem  Eigentümer  zuzustellen  ist.
§  27.
Die  Zustellung  erfolgt  an  die  im  Bezirke  wohnhaften  Grundstücks=  Zustellungsverfahren.
eigentümer  oder  gesetzlichen  Vertreter  mittels  Ersuchens  des  Gemeindevor-
        <pb n="88" />
        70

Anerkennungstermin.

Verhaudlungsprotokoll.

Anerkannte
Güterverzeichnisse.

4n

E
erverzei

Fes
zu  3

ebener
nisse.

standes  und  wird  durch  das  von  ihm  auszustellende  Zeugnis  nachgewiesen.


Im  übrigen  erfolgt  die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post.  Die
Sendungen  sind  mit  dem  Vermerk:  „Einschreiben“  zu  versehen.

Die  Zustellung  durch  Aufgabe  zur  Post  gilt  als  nicht  bewirkt,  wenn
die  Sendung  als  unbestellbar  zurückkommt.  Nötigenfalls  ist  die  Bestellung
  eines  Abwesenheitspflegers  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  1911)
herbeizuführen.

8  28.

Zu  dem  Termine,  der  im  Gemeindebezirk  abzuhalten  ist,  sollen  der
Steuereinnehmer  und  zwei  Feldgeschworene  zugezogen  werden.

In  deren  Gegenwart  sind  durch  den  Vermessungsbeamten  die  vor—
gebrachten  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit  der
Güterverzeichnisse  nach  der  Flurkarte,  dem  bisherigen  Grundsteuerkataster
und  Fundbuche  sowie  nach  den  etwa  von  den  Beteiligten  beigebrachten
Urkunden  zu  erörtern.

Mängel  und  Abweichungen,  die  sich  hierbei  ergeben,  sind  zu  untersuchen
  und  nach  Möglichkeit  zu  beseitigen.

8  29.

Über  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Soweit  eine
vorgebrachte  Einwendung  ihre  Erledigung  findet,  ist  das  Protokoll  vor—
zulesen,  von  den  Beteiligten  zu  genehmigen  und  von  ihnen  eigenhändig
zu  unterschreiben.  Im  Protokoll  ist  festzustellen,  daß  dies  geschehen  ist
oder  daß  die  Beteiligten  trotz  ergangener  Aufforderung  ihre  Genehmigung
oder  Unterschrift  verweigert  haben.

8  30.

Soweit  Einwendungen  nicht  vorgebracht  sind,  werden  die  Güterverzeichnisse
  als  anerkannt  angesehen.  Dasselbe  gilt,  wenn  im  Termine
weder  der  Grundstückseigentümer  noch  ein  Vertreter  erschienen  ist.

Güterverzeichnisse,  die  trotz  Erinnerung  nicht  zurückgegeben  worden
sind,  werden  nochmals  aufgestellt;  eine  Mitteilung  an  die  Grundstückseigentümer
  und  eine  Verhandlung  mit  diesen  findet  jedoch  nicht  statt.
        <pb n="89" />
        71

831.

Nachdem  die  Güterverzeichnisse  aus  Anlaß  der  begründeten  Ein-  Berichtigung  der  Flurwendungen
  berichtigt  worden  sind,  ist  soweit  dies  nötig,  auch  der  Fund-  guskekentes,
buchsentwurf,  einschließlich  seines  Abschlusses,  sowie  die  Flurkarte  richtigzustellen.


8  32.

Über  unerledigt  gebliebene  Einwendungen  entscheidet  das  Vermessungs-  Vehandlung  unerledigt
amt.  Gegen  die  Entscheidung  findet  binnen  der  Frist  von  einem  Monat  ““
seit  der  Zustellung  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  statt.

Der  durch  Entscheidung  festgestellte  Eigentumsstand  kann  jedoch  auf
Grund  eines  in  einem  Rechtsstreite  zwischen  den  Beteiligten  ergehenden

rechtskräftigen  gerichtlichen  Urteils  berichtigt  werden.

8  33.

Die  Güterverzeichnisse,  deren  jedes  nunmehr  das  Konto  des  Grund=  Entwurf  des  Grundstückseigentümers
  bildet,  sind  hierauf  mit  Ausnahme  der  nach  §  14  auf-  süerkatasters.
gestellten  besonderen  Güterverzeichnisse,  unter  Voranstellung  eines  Titelblattes
  (Muster  V)  und  des  Steuerstocksnachweises  (§  23)  nach  der  Num-  A  1
merfolge  zusammenzufassen,  wobei  jeder  Band  für  sich  besondere  Blatt-  ·
zahlen  erhält.  Sie  bilden  den  Entwurf  des  neuen  Grundsteuerkatasters,
in  den  Veränderungen  nicht  mehr  einzutragen  sind.

Im  Steuerstocksnachweise  sind  Band=  und  Blattzahlen  des  Entwurfs
  nachzutragen.

Die  besonderen  Güterverzeichnisse  sind  lediglich  zu  den  Katastrierungsakten
  zu  nehmen.

Abschnitt  V.

Aufertigung  der  Reinschriften  des  Grundsteuerkatasters  und
des  Fundbuchs.

8  34.

Von  dem  Entwurfe  des  Fundbuchs  und  des  Grundsteuerkatasters  Einricheng  der  Reinnebst
  Steuerstocksnachweis  ist  je  eine  Reinschrift  anzufertigen.  In  der  schristen.
Reinschrift  des  Grundstenerkatasters,  die  den  ursprünglichen  Bestand  der

1911  14
        <pb n="90" />
        72

Güterverzeichnisse  sowie  alle  vorgekommenen  Veränderungen  aufzuweisen
hat,  ist  zu  weiteren  Nachträgen  genügender  Raum  zwischen  den  einzelnen
Eintragungen  und  am  Schlusse  eines  jeden  Kontos  genügender  Platz  für
Zuschreibungen  und  für  die  Fortführung  der  Kontosteuersumme  frei  zu
lassen.  In  der  Reinschrift  des  Fundbuchs  ist  Raum  für  Nachtragung
von  Eigentumsveränderungen  nicht  freizulassen;  vergl.  §  25  Abs.  2.

Die  Reinschrift  des  Grundsteuerkatasters  ist  mit  der  des  Fundbuchs

zu  vergleichen,  und  die  gemeinschaftlichen  Angaben  beider  sind  in  Ubereinstimmung
  zu  bringen.  Daß  dies  geschehen,  hat  das  Vermessungsamt
zu  den  Katastrierungsakten  zu  bescheinigen.

Nach  Fertigstellung  der  Reinschriften  sind:

a)  alle  noch  nicht  berücksichtigten  Eigentumsveränderungen,  deren
Ab=  und  Zuschreibung  inzwischen  im  Grundsteuerkataster  erfolgt
ist,  in  die  Reinschrift  des  Grundsteuerkatasters  zu  übertragen,

b)  alle  noch  nicht  berücksichtigten  Veränderungen  in  der  Beschreibung
der  Grundstücke  und  in  der  Grundstener,  die  inzwischen  eingetreten
  sind,  in  den  Reinschriften  des  Grundsteuerkatasters  und
des  Fundbuchs  nachzutragen.

8  35.
alphabetisch-samens.  Für  das  neue  Grundsteuerkataster  ist  ein  alphabetisches  Namens-"
  verzeichnis  der  Grundstückseigentümer  anzufertigen.  In  dieses  werden
die  Eigentümer,  und  zwar  auch  die  früheren  bereits  gestrichenen,  übereinstimmend
  mit  ihrer  Bezeichnung  im  Grundsteuerkataster,  in  einzelnen
nach  den  Anfangsbuchstaben  der  Familiennamen  eingerichteten  Abteilungen
eingetragen.  Jeder  Eigentümer  ist  in  das  alphabetische  Namensverzeichnis
nur  einmal  aufzunehmen,  eine  Ehefrau,  geschiedene  Frau  oder  Witwe
jedoch  auch  unter  den  Familiennamen,  die  sie  früher  geführt  hat.  Neben
den  Namen  sind  die  zugehörigen  Kontonummern  sowie  Band  und  Blatt
des  Grundsteuerkatasters  anzugeben  und  zwar,  wenn  das  Konto  über
m—  mehrere  Blätter  sich  erstreckt,  nur  das  erste  Blatt.  (Vergl.  Muster  V.).
—  Zwischen  den  einzelnen  Abteilungen  des  Verzeichnisses  ist  für  Nachträge
  der  nötige  Raum  frei  zu  lassen.
Das  Namenusverzeichnis  ist  dem  Grundsteuerkataster  voranzustellen;  bei
größeren  Grundsteuerkatastern  ist  es  in  einen  besonderen  Band  zu  bringen.
        <pb n="91" />
        8  86.

Auf  Grund  des  neuen  Grundsteuerkatasters,  jedoch  lediglich  unter
Berücksichtigung  der  noch  in  Geltung  befindlichen  Angaben,  ist  ein  neues
Grundsteuerheberegister  nebst  alphabetischem  Namensverzeichnis  und  einer
Aufrechnung  der  einzelnen  Kontosteuerbeträge,  die  den  feststehenden  Grundsteuerlieferungsbetrag
  ergeben  muß,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften
  (vergl.  Anlage  B  zu  der  Steuererhebungsverordnung  vom
12.  Februar  1901)  aufzustellen.

837.

Zwecks  Prüfung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  und  des  neuen
Grundsteuerheberegisters  hat  das  Vermessungsamt
den  Fundbuchsentwurf,
den  Entwurf  des  Grundsteuerkatasters,
die  Reinschrift  des  Fundbuchs,
die  Reinschrift  des  Grundsteuerkatasters,
das  neue  Grundsteuerheberegister,
die  alte  und  neue  Flurkarte,
das  bisherige  Fundbuch,
das  bisherige  Grundsteuerkataster,
das  Verzeichnis  der  Grundsteuer-Ab=  und  Zuschreibefälle,

10.  die  Katastrierungsakten,

11.  die  Grundsteuerakten,

12.  die  Akten  über  Teilungen  und  Vereinigungen,

13.  die  Grenzfeststellungsakten
an  den  Vermessungsdirektor  mit  erläuterndem  Bericht  abzugeben.

38.

Der  Vermessungsdirektor  hat  das  bei  der  Nenkatastrierung  eingehaltene
  Verfahren  sowie  die  Richtigkeit  und  Vollständigkeit  der  sämtlichen
Angaben  des  neuen  Grundsteuerkatasters  zu  prüfen.  Sodann  hat  er  dem
Vermessungsamte  die  eingereichten  Unterlagen  zurückzugeben  und  etwa
hervorgetretene  Anstände  durch  dieses  beseitigen  zu  lassen.

Machen  sich  hierbei  Abänderungen  in  den  Güterverzeichnissen  nötig,
so  sind  letztere  entweder  mit  farbiger  Tinte  zu  berichtigen  oder  neu
aufzustellen.  Hinsichtlich  der  berichtigten  oder  neu  aufgestellten  Güter-147



e  deoe  —

73

Aufstellung  eines
neuen  Grundstenerheberegisters.


Prüfung  des  neuen
Grundsteuerkatasters
durch  den
Vermessungsdirektor.
        <pb n="92" />
        74

Auslegung  des  nenuen
Grundsteverkatasters.

Inkrafttreten  des  neuen
Grundsteuerkatasters.

verzeichnisse  ist  nach  §  26  flgd.  zu  verfahren.  Der  Anerkennungstermin
braucht  jedoch  nicht  im  Gemeindebezirke  stattzufinden,  und  die  Zuziehung
des  Steuereinnehmers  und  der  Feldgeschwornen  kann  unterbleiben.

Über  die  Erledigung  der  Anstände  hat  das  Vermessungsamt  an
den  Vermessungsdirektor  zu  berichten.

Abschnitt  VI.
Einführung  des  neuen  Grundstenerkatasters.
8  39.

Nach  Erledigung  der  gestellten  Erinnerungen  sind  die  Reinschriften
des  neuen  Grundstenerkatasters  und  Fundbuchs  sowie  das  neue  Grund—
steuerheberegister  bei  dem  Steuereinnehmer  während  einer  Frist  von
mindestens  zwei  Wochen  zur  öffentlichen  Einsicht  auszulegen.

Sobald  die  Frist  abgelaufen  ist,  hat  ein  Vermessungsbeamter  an
Ort  und  Stelle  etwaige  Einwendungen  gegen  das  neue  Grundsteuer—
kataster,  Fundbuch  oder  Grundsteuerheberegister  entgegenzunehmen.

Das  Vermessungsamt  hat  die  Auslegung  der  Bücher  (Abs.  1)  im
amtlichen  Nachrichtsblatte  bekannt  zu  machen  und  hierbei  darauf  hinzuweisen,
  daß  nach  Ablauf  der  Auslegefrist  ein  Vermessungsbeamter  an
einem  zu  bezeichnenden  Tag  an  Ort  und  Stelle  etwaige  Einwendungen
entgegennehmen  werde,  daß  aber  spätere  Einwendungen  unberücksichtigt
bleiben  würden.  Die  Bekanntmachung  ist  gleichzeitig  vom  Gemeindevorstande
  nach  Anweisung  des  Vermessungsamts  in  ortsüblicher  Weise
zu  veröffentlichen.

Die  Auslegefrist  beginnt,  wenn  nicht  ein  späterer  Termin  in  der
Bekanntmachung  bestimmt  ist,  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  Einrückung
  in  das  amtliche  Nachrichtsblatt  erfolgt  ist.

Einwendungen,  die  bei  dem  Vermessungsamte  vor  dem  in  der  Bekanntmachung
  bezeichneten  Tag  oder  bei  dem  an  Ort  und  Stelle  anwesenden
  Vermessungsbeamten  erhoben  werden,  sind  unter  entsprechender
Anwendung  der  §§  28,  29,  31  und  32  zu  erledigen.

8  40.

Hierauf  wird  das  neue  Grundsteuerkataster  rom  Vermessungsamt

an  die  Katasterführung  mit  der  Weisung  abgegeben,  es  nunmehr  in
        <pb n="93" />
        75

Führung  zu  nehmen.  Mit  dieser  Abgabe  gilt  das  neue  Grundsteuerkataster
  als  eingeführt,  soweit  nicht  Einwendungen  noch  unerledigt  sind.

Gleichzeitig  ist  dem  Steuereinnehmer  das  neue  Grundsteuerheberegister
mit  der  Anweisung  zuzufertigen,  nach  diesem  die  Grundsteuern  von
einem  bestimmten  Termin  ab  zu  erheben.

Das  bisherige  Fundbuch  und  Grundsteuerkataster  sind  vom  Vermessungsamt
  außer  Führung  zu  setzen  und  sorgfältig  aufzubewahren.
Dasselbe  gilt  von  der  bisherigen  Flurkarte,  soweit  sie  nicht  teilweise  in
Geltung  bleibt.

Über  die  Einführung  des  neuen  Grundstenerkatasters  hat  das  Vermessungsamt
  unter  Anzeige  der  etwa  noch  bestehenden  Vorbehalte  an
den  Vermessungsdirektor  zu  berichten.

8  41.

Von  der  Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  hat  das  Ver—  —  des
messungsamt  das  Amtsgericht  unter  Mitteilung  eines  vergleichenden  Verglächende#
Nummerverzeichnisses  zu  benachrichtigen.  Nummerberzeichnis

Die  Aufstellung  des  Nummerverzeichnisses  erfolgt  unter  entsprechender
Anwendung  des  §7  der  Ministerialverordnung  betreffend  die  Herstellung
der  Unterlagen  für  die  Grundbuchanlegung  durch  die  Vermessungsämter,
vom  23.  Dezember  1908.

8  42.

Auf  Grund  der  zu  den  Katastrierungsakten  genommenen  besonderen  richtigung  ongerer
Güterverzeichnisse  (8§  14  und  33  Abs.  3)  sind,  soweit  nötig,  die  Grund-  "
steuerkataster  anderer  Bezirke  zu  berichtigen.  Von  der  Berichtigung  ist
dem  Amtsgerichte  Mitteilung  zu  machen.

8  43.

Über  die  Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  hat  der  Ver—  nzeige  an  das  Steats.
messungsdirektor  dem  Staatsministerium  berichtliche  Anzeige  zu  erstatten.  "
        <pb n="94" />
        76

Zweiter  Teil.
Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten.
Abschnitt  l.
Vorschriften  für  die  Zeit  bis  zum  Beginne  der  Grundbuchaulegung.
8  44.

nechterhalstung  von  Für  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  bleibt  die  Dienstanweisung
  für  die  Katasterführer  vom  18.  Februar  1861  mit  den  noch
in  Geltung  befindlichen  Nachträgen  maßgebend,  soweit  nicht  die  nachfolgenden
  Bestimmungen  entgegenstehen.

8  45.
S#tes  E3t  Zum  Zwecke  der  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  werden  in
Veränderungen.  diese  eingetragen:
Eigentumsveränderungen  (§  40),
Teilungen  und  Vereinigungen  (88  47  bis  65),
Bau=  und  Kulturveränderungen  (§  60),
Übergänge  in  ein  anderes  Grundsteuerkataster  (8  67),
Einflurungen  bisher  eximierter  Grundstücke  (§  68),
das  Ausscheiden  von  Grundstücken,  die  eximiert  werden  (8  69),
Grundsteuerveränderungen  (§  70  und  71),
Berichtigungen  (§8  72  bis  77).

§  46.
Eittreg#n  #bn,  Sien'  Die  Eintragung  von  Eigentumsveränderungen  erfolgt  mittels  Ab=  und
Zuschreibung  nach  Maßgabe  des  §  2  des  Gesetzes  vom  25.  Januar  1911
durch  das  Vermessungsamt  oder  den  besonders  bestellten  Katasterführer.

§  47.
Eintragung  von  Teilum-  Die  Eintragung  von  Teilungen  und  Vereinigungen  ist  auf  Grund
f  und  Vereinigungen.  gerichtlicher  Urkunden  durch  das  Vermessungsamt  oder  den  besonders  bestellten
  Katasterführer  vorzunehmen.
Ist  mit  der  Teilung  oder  Vereinigung  eine  Eigentumsveränderung
verbunden,  so  erfolgt  die  Eintragung  mittels  Ab=  und  Zuschreibung  nach
Maßgabe  des  §  2  des  Gesetzes  vom  25.  Jannar  1911.

9  K
        <pb n="95" />
        77

8  48.

Anträge  auf  Teilung  oder  Vereinigung  von  Grundstücken  müssen  Auteäge  aul  Leillungen
bei  dem  Vermessungsamte  schriftlich  oder  zu  Protokoll  angebracht  werden.

Das  Vermessungsamt  hat  nötigenfalls  den  Antragsteller  zur  Vervollständigung
  seines  Antrags  anzuhalten.  Es  kann  auch  die  Vorlegung  von

Erwerbsurkunden  und  von  Auszügen  aus  dem  Grundsteuerkataster  verlangen.

8  49.
Über  jede  Teilung  oder  Vereinigung  von  Grundstücken  ist  ein  Neu-  Neukatastriernugsplan.
katastrierungsplan  aufzustellen,  in  welchem  die  notwendig  werdenden  Ände—
rungen  des  Grundsteuerkatasters  nachgewiesen  werden.
Dasselbe  gilt  für  Änderungen  im  Bestande  gebundener  Güter  und
für  Neubildung  von  solchen.

8  50.

Jedem  Neukatastrierungsplan  ist  eine  Handzeichnung  beizugeben.  ——½
(Vergl.  Muster  VII  und  IX).  In  die  Handzeichnung  ist  der  alte  Grund-  eukatasirierungsplane.
stücksbestand  schwarz,  der  neue  rot  einzutragen.  Ferner  sind  auf  der
Handzeichnung  die  Namen  der  Grenznachbarn,  jedoch  nur  derselben  Flur,
schwarz,  die  Namen  der  Erwerber  neuentstandener  Grundstücke  rot,  nötigenfalls
  in  abgekürzter  Form,  einzuschreiben.  Auch  sollen  der  Maßstab
und  die  Nordrichtung  darin  angegeben  sein.
Die  Handzeichnung  ist  tunlichst  auf  die  Vorderseite  des  Neukatastrierungsplaus
  zu  bringen.  Ist  das  nicht  angängig,  so  ist  sie  mit  ihm
durch  Anheften  oder  wenigstens  durch  einen  Vermerk  in  Verbindung  zu
bringen.
Zur  Herstellung  der  Handzeichnung  kann  durchsichtiger  Stoff  verwendet
  werden.
Siehe  auch  §.54  Absl.  3.

§51.

Bei  Grundstücksteilungen  hat  das  Vermessungsamt  vor  Aufstellung  VPruͤtuns  der  Zulasfiokeit
des  Neukatastrierungsplans  zu  prüfen,  ob  die  Teilung  mit  den  Vor-  —  ——
schriften  der  §§  102  bis  106  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuch  im  Einklange  steht.
        <pb n="96" />
        78

Vermessung  an  Ort  und

Stelle.

orm  und  Inhalt  des
enkatastriernngsplans

über  eine  Teilung.  ·  -  ·  "
er  eine  Tt  VIII  und  IX)  muß  die  vollständige  Beschreibung  des  zu  teilenden  Grund-Bedarf

  die  Teilung  einer  weiteren  behördlichen  Genehmigung,  so
ist  dies  im  Neukatastrierungsplane  hervorzuheben.

Behalten  die  Teilstücke  nicht  die  im  §  102  des  Ausführungsgesetzes
zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  bestimmte  Mindestgröße  oder  ist  die  im
§  103  erforderte  Zugänglichkeit  nicht  vorhanden,  und  macht  sich  deshalb
gemäß  §  105  Befreiung  nötig,  so  ist  hierauf  in  dem  gleichwohl  auszufertigenden
  Neukatastrierungsplane  hinzuweisen.

Ergeben  sich  Bedenken  gegen  die  Zulässigkeit  der  Teilung  aus  §  104
Abs.  1  Nr.  1  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,
so  hat  das  Vermessungsamt  zunächst  mit  den  Beteiligten  wegen  der  Beseitigung
  dieser  Vedenken  zu  verhandeln.  Lassen  sich  die  Bedenken  nicht  beseitigen
  und  bestehen  die  Beteiligten  auf  ihrem  Antrag,  so  ist  ihnen  zwar
der  Neukatastrierungsplan  zu  verabfolgen,  jedoch  mit  einem  Vermerk  versehen,
  in  welchem  unter  Hervorhebung  der  bestehenden  Bedenken  die  Entscheidung
  des  Bezirksdirektors  vorbehalten  wird.

Beispiele  für  die  hiernach  erforderlichen  Zeugnisse  und  Vermerke
des  Vermessungsamts  siehe  hinter  Muster  VIII.

52.

Der  Aufstellung  des  Neukatastrierungsplaus  über  eine  Grundstücksteilung
  hat  in  der  Regel  die  Vermessung  der  Teilstücke  an  Ort  und
Stelle  vorauszugehen.  Ausnahmsweise  kann,  wenn  es  unbedenklich  erscheint,
  die  Vermessung  der  Aufstellung  nachfolgen.

Zu  der  Vermessung  sind  die  Beteiligten  und  zwei  Feldgeschworne
zuzuziehen.  Bei  der  Vermessung  ist  festzustellen,  ob  die  Grenzen  des  zu
teilenden  Grundstücks  mit  der  Flurkarte  übereinstimmen.

Über  die  Vermessungsverhandlung  ist  eine  Niederschrift  zu  fertigen  und
von  den  Beteiligten  sowie  von  den  Feldgeschwornen  mit  zu  unterzeichnen.

8  53.
Der  Neukatastrierungsplan  über  eine  Grundstücksteilung  (Muster  VII,

V
—  stücks  sowie  der  Teilstücke  und  die  Verteilung  der  Grundsteuer  auf  jedes
einzelne  Teilstück  nachweisen.
        <pb n="97" />
        Sollen  Teilstücke  eines  Grundstücks  mit  einem  anderen  Grundstücke
vereinigt  werden,  so  muß  der  Neukatastrierungsplan  auch  die  vollständige
Beschreibung  dieses  Grundstücks  enthalten.

Mehrere  zu  einander  gehörige  Grundstücksteilungen  können,  sofern
die  Grundstücke  in  demselben  Bezirke  liegen,  in  einem  Neukatastrierungsplane
  behandelt  werden.

Jedes  Teilstück  muß  im  Neukatastrierungsplan  entweder  als  ein
Grundstück  unter  besonderer  Nummerbezeichnung  aufgeführt  oder  mit
einem  im  Grundsteuerkataster  bereits  unter  einer  besonderen  Nummerbezeichnung
  aufgeführten  Grundstücke  vereinigt  werden.

Eine  Zusammenfassung  von  Grundflächen,  die  nicht  demselben  Bezirk
  angehören,  unter  ein  und  derselben  Nummerbezeichnung  ist  unzulässig,
außer  wenn  die  Grundflächen  mittels  einer  Flurgrenzregulierung  ein  und
demselben  Bezirke  zugewiesen  werden  sollen.

Weist  ein  Teilstück  mehrere  Kulturarten  auf,  so  muß  im  Neukatastrierungsplan
  unter  „Bestand  nach  der  Veränderung"“  der  Flächengehalt
  für  jede  Kulturart  besonders  angegeben  sein,  auch  wenn  das
Grundsteuerkataster  die  Flächen  für  die  Kulturarten  des  ganzen  Grundstücks
  nicht  angibt.  (Vergl.  Muster  VII,  erstes  Beispiel).

Bau=  und  Kulturveränderungen,  die  noch  nicht  in  die  Flurkarte
und  in  das  Grundsteuerkataster  Aufnahme  gefunden  haben,  sind  bei  der
Teilung  mit  aufzumessen  und  im  Nenukatastrierungsplane  nachzuweisen.
Macht  sich  eine  Regulierung  der  Grundsteuer  nötig,  so  ist  diese  bis  nach
erfolgter  Ab=  und  Zuschreibung  vorzubehalten.  (Vergl.  Muster  VIII,  vorletztes
  Beispiel).

8  54.
Die  Aufstellung  eines  weiteren  Neukatastrierungsplans  über  eine

früher  ausgefertigten  noch  aussteht.
Hierbei  sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden:
1.  Setzt  die  Ausführung  des  späteren  Plans  voraus,  daß  zuvor  der
frühere  ausgeführt  wird,  beruht  also  der  spätere  auf  dem  früheren,

so  ist  dies  auf  der  Vorderseite  des  späteren  Plans  zu  bemerken.
1911  15

79

Austellung!  eines  weitern
:  Z  ..  ».  atastrierungsplan
Teilung  darf  auch  dann  erfolgen,  wenn  die  gerichtliche  Bestätigung  des  Ken  urser  Teisnne  Vorr
der  gerichtlichen  Bestätigung
  des  früher  ausgesertigten.
        <pb n="98" />
        80

2.  Schließt  die  Ausführung  des  einen  Plans  die  des  andern  aus,
so  ist  dies  auf  dem  späteren  Plan  und,  wenn  der  frühere  bei—
gebracht  werden  kann,  auch  auf  diesem  zu  vermerken.)

In  den  Fällen  des  Abs.  2  Nr.  1  ist  in  der  dem  späteren  Plane
beizugebenden  Handzeichnung  die  frühere,  noch  nicht  ausgeführte  Teilung
gelb  einzutragen.  (Vgl.  Muster  IX).

8  65.

Atalerunu.  Die  Vorschriften  der  §§  53  und  54  finden  auf  Neukatastrierungsvereinigung.

  pläue  über  Vereinigungen  von  Grundstücken  entsprechende  Anwendung.
8  56.
wlstlrune  Von  zl)  Stimmt  die  Grundstücksbeschreibung  in  dem  zur  gerichtlichen  Bestücksbeschreibung.

  stätigung  vorgelegten  Neukatastrierungsplane  mit  den  bei  dem  Amtsgerichte
  vorhandenen  Unterlagen  nicht  überein,  so  hat  dieses  vor  der  Bestätigung
  die  Abweichung  aufzuklären.

§  57.
Teilwei  B  äti  b  1  1  -  I«  0·80  di  u  22
5—  t  weusg  Von  mehreren  in  einem  Neukatastrierungsplaue  festgestellten  Ande
blans.  rungen  dürfen  einzelne  nur  nach  vorherigem  Einbenehmen  mit  dem
Vermessungsamte  bestätigt  werden.
8  68.

—  rrn  e  1.  Grundstücke,  die  infolge  von  Teilungen  neu  entstehen,  sind  ohne
aungen.  Anwendung  von  Buchstaben  und  ohne  Zusammenfassung  von  Zahlen,
mittels  deutscher  Ziffern  mit  neuen  Nummern  zu  versehen,  die  an  die
jeweils  letzte  Grundstücksnummer  der  Flur  anschließen  und  in  un—
unterbrochener  Folge  fortlaufen.  Einem  aus  einer  Teilung  hervor—
gegangenen  Grundstücke  kann  jedoch  die  alte  Nummerbezeichnung  bei—
gelegt  werden,  wenn  eine  Eigentumsveränderung  daran  nicht  eintritt
und  Verwirrung  nicht  zu  besorgen  ist.

2.  Dasselbe  gilt  für  Grundstücke,  die  durch  Vereinigung  mehrerer  Grund—
stücke  oder  durch  Vereinigung  von  Grundstücken  mit  Teilen  an—
derer  Grundstücke  neu  entstehen.

Anmerkung.
*)  Wirb  beispielsweise  nach  dem  späteren  Plan  nur  die  Restfläche,  die  sich  aus  dem  früheren
ergibt,  geteilt,  so  liegt  Fall  1  vor.  Dagegen  ist  Fall  2  gegeben,  wenn  nach  dem  späteren  Plan

ungeachtet  des  früheren,  das  ganze  Grundstück  geteilt  wird,  und  zwar  gleichviel,  ob  die  bei  der
früheren  Tellung  vorgesehenen  Grenzlinien  durch  die  spätere  verändert  werden  oder  nicht.
        <pb n="99" />
        81

3.  Vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  Abs.  1  Satz  2  hat  die  Anwendung
  bereits  verwendeter  Grundstücksnummern,  auch  wenn
solche  wieder  weggefallen  sind,  zu  unterbleiben.  Dasselbe  gilt  von
Grundstücksnummern,  die  bei  der  Nummergabe  im  bisherigen
Verfahren  etwa  ausgelassen  worden  sind.

§  59.
Damit  nicht  ein  und  dieselbe  Grundstücksnummer  wiederholt  ver-  Entvagun  der  neuen
mern  in  die  Numwendet
  wird,  sind  die  neu  entstehenden  Nummern  sofort,  und  ohne  daß  merkontrolle.

eine  Nachricht  über  die  gerichtliche  Bestätigung  des  Neukatastrierungsplans
  abgewartet  wird,  ihrer  Reihenfolge  nach  in  ein  besonderes  Verzeichnis
  (Nummerkontrolle  —  Muster  X  —)  einzutragen.  Daß  die  Ein-  B
tragung  geschehen,  ist  auf  dem  Entwurfe  des  Neukatastrierungsplaus  Brbezeugen.


8  60.

Zur  Erleichterung  des  Aufsuchens  neu  entstandener  Grundstücke  auf  der  —
Flurkarte  ist  in  der  Nummerkontrolle  neben  jeder  Grundstücksnummer  das
Flurkartenblatt,  auf  dem  das  Grundstück  dargestellt  ist,  sowie  die  Nummer
des  ursprünglichen  Stammgrundstücks  als  Richtnummer  (Orientierungsnummer
  des  §  8  Abs.  4  der  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908)
einzutragen.  Ist  das  Grundstück  aus  mehreren  Grundstücken  hervorgegangen,
so  ist  in  der  Regel  die  Nummer  desjenigen  Stammgrundstücks  als  Richtnummer
  zu  wählen,  das  die  größte  Fläche  zu  dem  neu  entstandenen  Grundstück
  abgegeben  hat.  Entsteht  ein  Grundstück  aus  mehreren  Grundstücken,
die  auf  verschiedenen  Flurkartenblättern  dargestellt  sind,  so  ist  die  Richtnummer
  für  das  neuentstandene  Grundstück  aus  den  Nummern  derjenigen
alten  Grundstücke  zu  entnehmen,  die  auf  dem  Flurkartenblatte  des  neu
entstandenen  Grundstücks  dargestellt  sind.

Eine  nach  §  58  neu  entstandene  Grundstücksnummer  darf  nicht  als
Richtnummer  gebraucht  werden.  Bei  fortgesetzten  Teilungen  eines  Grundstücks
  ist  deshalb  immer  wieder  die  Nummer  des  ursprünglichen  Stammgrundstücks
  als  Richtnummer  zu  verwenden.

8  61.
Eine  Grundstücksnummer,  die  in  Wegfall  kommt,  ist  in  dem  Neu-  Wegfall  von

katastrierungsplane  mit  dem  Zusatze  „fällt  aus“  zu  bezeichnen  und  nach  Hrundstäns###mern.
157
        <pb n="100" />
        82

der  gerichtlichen  Bestätigung  des  Plans  in  der  Nummerkontrolle  rot  zu
unterstreichen.
8  62.
erlreung  nenkrean  .  Zwecks  Wahrung  der  baupolizeilichen  Vorschriften  durch  die  Orts-Tibebe3
  polizeibehörde  hat  das  Vermess  ungsamt  Nenkatastrierungspläne  über  Teilun-Gemeindevorände.
  gen  bebauter  Grundstücke  dem  Gemeindevorstand  auf  Verlangen  vor  der

Aushändigung  an  die  Beteiligten  vorzulegen.

ä63.
Etsteatungs  von  Teilun-  Jede  Teilung  oder  Vereinigung  ist,  sobald  die  Nachweise  karüber

in  das  Acteninhalts,  zu  den  Akten  über  Teilungen  und  Vereinigungen  kommen,  in  das  bei
erzeichnis.
XI  diesen  zu  haltende  Inhaltsverzeichnis  (vergl  Muster  XI)  einzutragen.

8  64.

Berichtigung  des  Fund-  Das  Vermessungsamt  hat,  sobald  ihm  die  gerichtliche  Urkunde  über

*  und  der  Flutkarte  ..  .  .  .  .

M«ß««hkpkkaq-dteBestätigungeinesNeukatastrceruugsplansvorgelegtwird,
k«t««m"m«"  1.  den  Inhalt  der  Urkunde  mit  dem  Neukatastrierungsplaue  zu  vergleichen,
  etwa  hervortretende  Abweichungen  zu  erörtern,  nütigenfalls
aber  die  Urkunde  an  das  Amtsgericht  zur  Berichtigung  zurückzugeben,

2.  die  im  Neukatastrierungsplane  nachgewiesenen  Veränderungen  in
das  Fundbuch  unter  Hinweis  auf  die  Akten  einzutragen  (vergl.
X.  Muster  XII),

„  3.  die  erfolgte  Berichtigung  des  Fundbuchs  sowie  Ausfertigungstac  und
Bezeichnung  der  Urkunde  in  den  Akten,  und  zwar  auf  dem  Neu—
katastrierungsplane  sowie  auf  dem  Feldhandriß  oder  dem  Kärten—
auszug  anzumerken,

4.  auf  der  Urkunde  zu  bezeugen,  daß  das  Erforderliche  wahrgenoruimen
worden  ist,
5.  die  Flurkarte  zu  berichtigen.

Die  Berichtigung  des  Fundbuchs  und  die  Rückgabe  oder  Weitergabe
  der  Urkunde  soll  in  der  Regel  innerhalb  längstens  drei  Tagen  erfolgen.
  Läßt  sich  dies  jedoch  bei  sehr  umfänglichen  Teilungen  nichkt  ermöglichen,
  so  ist  dem  Amtsgericht  über  die  voraussichtlich  längere  Dauer
der  Urkundenabfertigung  Nachricht  zu  geben.
        <pb n="101" />
        83

Die  Flurkarte  soll,  wenn  tunlich,  sofort  bei  Vorlegung  der  Urkunde,
spätestens  aber  bis  zum  1.  Mai  des  nächsten  Jahres  berichtigt  werden.
Kommen  jedoch  in  einem  Bezirke  Teilungen  und  Vereinigungen  zahlreich
vor,  so  hat  die  Berichtigung  der  Flurkarte  hinsichtlich  der  im  ersten
Halbjahre  des  Kalenderjahrs  bestätigten  Neukatastrierungspläne  jedenfalls
spätestens  bis  zum  1.  November  dieses  Jahres,  hinsichtlich  der  im  zweiten
Halbjahre  bestätigten  Neukatastrierungspläne  spätestens  bis  zum  1.  Mai
des  nächsten  Jahres  zu  erfolgen.

Auf  dem  Feldhandriß  oder  Kartenauszug  ist  anzugeben,  an  welchem
Tag  und  durch  wen  die  Berichtigung  der  Flurkarte  erfolgt  ist.

9  65.
Falls  ein  Neukatastrierungsplan  innerhalb  Jahresfrist  unbestätigt  Verfahren  in  Ausehung

geblieben  ist,  so  hat  das  Vermessungsamt  den  Grund  zu  erörtern,  gegebenen-  *’iP2MB5  *  «
falls  auch  die  Beteiligten  auf  die  Strafbestimmung  des  §  13  des  Ge-  Nenkatastriernugoplãne.
setzes,  betreffend  das  Verfahren  bei  Ubertragung  des  Eigentums  an
Immobilien,  vom  20.  April  1833,  hinzuweisen.
Ergibt  sich  hierbei,  daß  ein  Neukatastrierungsplan  nicht  zur  gerichtlichen
  Bestätigung  gelangen  wird,  so  ist  hierüber  ein  Vermerk  zu  den
Akten  zu  bringen,  und  es  sind  die  hinausgegebenen  Ausfertigungen,  soweit
  möglich,  beizuziehen.  Eine  etwa  erfolgte  Vermarkung,  durch  die
kartenmäßige  Grenzlinien  verändert  worden  sind,  ist  solchenfalls  zu  entfernen,
  und  es  ist  die  alte  Vermarkung  wieder  herzustellen.  (Gesetz  vom

25.  Januar  1911,  §  5).

§  66.

Die  Eintragung  von  Bau=  und  Kulturveränderungen  in  das  Grund-  Gintroguug  ron  J
steuerkataster  und  die  Flurkarte  erfolgt  durch  das  Vermessungsamt,  nötigenfalls
  nach  Maßgabe  eines  Neukatastrierungsplans,  der  auf  Grund  vorheriger
  Aufmessung  aufzustellen  ist.

Die  Aufmessung  von  Neubauten  und  baulichen  Veränderungen  hat
in  der  Regel  im  Anschluß  an  die  vom  Rechnungsamte  zu  Anfang  eines
jeden  Kalenderjahrs  dem  Vermessungsamte  mitzuteilenden  Verzeichnisse,
(Geschäftsvorschrift,  betr.  die  Gebäude-Brandversicherung,  vom  18.  August
1909,  §  44)  zu  geschehen,  und  zwar  für  Gemeindebezirke  mit  mehr  als
        <pb n="102" />
        84

2000  Einwohnern  alljährlich,  im  übrigen  tunlichst  alle  fünf  Jahre.
Gleichzeitig  hat  die  Aufmessung  der  wesentlichen  Kulturveränderungen
stattzufinden.

Ausgeschlossen  von  der  Eintragung  sind  Gebäude,  die  noch  keine
Dachung  haben,  sowie  neu  errichtete  Wohnhäuser,  bei  denen  noch  Türen,
Fenster  oder  Treppen  fehlen.

Die  in  das  Grundsteuerkataster  und  die  Flurkarten  eingetragenen
Bau=  und  Kulturveränderungen  sind  vom  Vermessungsamt  auch  im  Fundbuche
  zu  vermerken.
867.
St  cbon  ber,  Sollen  Grundstücke  oder  Grundstücksteile  in  ein  anderes  Grundsteuer-Grundsteuerrataster.
  kataster  übergehen,  so  hat  das  Vermessungsamt  die  erforderlichen  Eintragungen
  in  den  Grundsteuerkatastern  nach  vorherigem  Einbenehmen  mit
dem  Amtsgerichte  zu  bewirken.

Von  den  Eintragungen  ist  dem  Amtsgericht  alsbald  Mitteilung
zu  machen.

Soweit  nötig,  hat  das  Vermessungsamt  auch  die  Flurkarten  und
die  Fundbücher  zu  berichtigen.

8  68.

Einflnrung,  e  imierter  Soll  ein  eximiertes  Grundstück  einem  Gemeindebezirke  zugewiesen
werden,  so  ist  zunächst  ein  Neukatastrierungsplan  aufzustellen.  Nach  Bei—
bringung  der  erforderlichen  behördlichen  Entschließung  erfolgt  dann  die
Eintragung  in  das  Grundsteuerkataster,  die  Flurkarte  und  das  Fundbuch.

Besteht  der  Gemeindebezirk  aus  mehreren  Bezirken,  über  die  be—
sondere  Grundsteuerkataster  geführt  werden,  so  hat  der  Autragsteller  an—
zugeben,  welchem  Bezirke  das  Grundstück  zugewiesen  werden  soll.

8  69.
auelcheiden  von  —  Im  Falle  der  Eximierung  eines  Grundstücks  ist  dieses  im  Grundwerden.
  steuerkataster,  in  der  Flurkarte  und  im  Fundbuche  zu  streichen.  Im

Grundsteuerkataster  und  Fundbuch  ist  dabei  zu  vermerken,  daß  das
Grundstück  eximiert  worden  ist.
        <pb n="103" />
        8  70.

Die  Eintragung  von  Grundsteuerveränderungen  im  Grundsteuerkataster
  erfolgt  durch  das  Vermessungsamt,  nachdem  die  Neuregelung
nach  Maßgabe  der  bestehenden  Vorschriften  stattgefunden  hat.  Sie  ist
mit  farbiger  Tinte  zu  bewirken.  Gleichzeitig  ist  der  Abschluß  des  Steuerstocksnachweises
  entsprechend  zu  berichtigen,  wobei  der  Beamte  den  Tag
der  Berichtigung  und  seinen  Namenszug  hinzuzufügen  hat.

Die  Grundsteuerveränderung  ist  auch  im  Fundbuche  zu  vermerken.

Die  in  das  Grundsteuerkataster  eingetragene  Grundsteuerveränderung
teilt  das  Vermessungsamt  dem  Katasterführer  unter  der  Anweisung  mit,
sie  alsbald  zur  Kenntnis  der  Beteiligten  zu  bringen  und  für  die  Berichtigung
  des  Grundsteuerheberegisters  Sorge  zu  tragen.  (Steuererhebungsverordnung
  vom  12.  Februar  1901,  §  22).

§  71.

85

Eintragung  von  Grundstenuerveränderungen.


Ausnahmsweise  kann  in  dringenden  Fällen  die  Eintragung  einer  Versahrenn  dringenden

Grundsteuerveränderung  erfolgen,  bevor  die  Neuregelung  der  Grundsteuer
vom  Staatsministerium  genehmigt  ist.  Das  Vermessungsamt  hat  jedoch
diese  Genehmigung  unverzüglich  durch  Vermittelung  des  Vermessungsdirektors
  einzuholen.

§  72.

Angaben  des  Grundsteuerkatasters,  die  zufolge  einer  auf  Grund
einer  gerichtlichen  Urkunde  erfolgten  Ab=  und  Zuschreibung  eingetragen
worden  sind,  dürfen  nur  im  Einbenehmen  mit  dem  Amtsgerichte  berichtigt
  werden.

§  73.

Wird  ein  mit  Rechtskraftzeugnis  versehenes,  gerichtliches  Urteil  beigebracht,
  nach  dem  eine  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  hinsichtlich
anderer  als  der  in  §  72  bezeichneten  Angaben  zu  erfolgen  hat,  so  ist
diese  Berichtigung  vom  Vermessungsamt  ohne  weiteres  vorzunehmen.

8  74.

Abgesehen  von  den  Fällen  des  8  73  sind  andere  als  die  in  8  72
bezeichneten  Angaben  des  Grundsteuerkatasters  vom  Vermessungsamte  zu

Eintragung  von
Berichtigungen.
        <pb n="104" />
        86

berichtigen,  wenn  ihm  keine  Bedenken  beigehen  und  sämtliche  Beteiligte
in  einem  anzuberaumenden  Termin  ihr  Einverständnis  erklärt  haben.

Ist  zu  einer  vem  Vermessungsamt  an  sich  für  zulässig  erachteten
Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  die  Zustimmung  einres  Beteiligten
nicht  zu  erlangen,  so  hat  ihm  das  Vermessungsamt  eine  Feist  für  Anrufung
  des  Staatsministeriums  zu  setzen.  Nach  fruchtlosem  Abiaufe  der
Frist  ist  die  Berichtigung  vorzunehmen.

Hält  das  Vermessungsamt  eine  beantragte  Berichtigung  nicht  für
zulässig,  so  sind  die  Beteiligten  zu  bescheiden.  Gegen  den  Bescheid  steht
einem  jeden  Beteiligten  Beschwerde  an  das  Staatsministerium  zu.

8  75.

6Llatragung  von  Gerich.  Soweit  Grenzen  fließender  Gewässer  auf  natürlichem  Wege  Ver-Uereru
  im  änderungen  erfahren  l  aben,  die  als  dauernd  anzusehen  sind,  erfolgt  die
"  Berichtigung  der  Gruinzen  und  der  in  Betracht  kommenden  Flächenangaben

  nach  Maßgabe  der  §§  72  bis  74.
Der  Berichtigung  hat  eine  Aufmessung  vorauszugehen.  Mangels
besonderen  Anlasses  erfolgt  die  Aufmessung  hervorgetretener  Veränderungen

  in  der  Regel  von  zehn  zu  zehn  Jahren.

8  76.

Verlchttgung  2er  Flur.  Hat  eine  nach  den  §§  72  bis  75  vorgenommene  Berichtigung  des
Mitteilung  au  das  Amts.  Grundsteuerkatasters  zur  Folge,  daß  dieses  mit  der  Flurkarte  oder  dem

gericht.  Fundbuche  nicht  mehr  übereinstimmt,  so  ist  auch  die  Flurkarte  oder  das

Fundbuch  zu  berichtigen.
Von  jeder  nach  den  §§  72  bis  75  vorgenommenen  Berichtigung

des  Grundsteuerkatasters  hat  das  Vermessungsamt  dem  Amtsgerichte  Mitteilung

  zu  machen.
Auf  sonstige  Berichtigungen  der  Flurkarte  finden  die  Bestimmungen

der  §§  73  bis  75  entsprechende  Anwendung.

§  77.

Beseitigung  unrichtiger  Ergibt  sich  bei  Aufstellung  eines  Neukatastrierungsplaus  über  eine

Angaben  des  Grund-  Z  »  »  .  ....
steuerkatasters  durch  Teilung  oder  Vereinigung  von  Grundstücken  die  Unrichtigkeit  einer  An-Neukataftrierungspläne

  gabe  des  Grundsteuerkatasters,  die  eine  Berichtigung  der  Flurkarte  nicht
        <pb n="105" />
        87

notwendig  macht,  so  kann  alsbald  in  dem  Plane  vorgesehen  werden,  in
welcher  Weise  das  Grundsteuerkataster  berichtigt  werden  soll.  (Vergl.
Muster  XIIH.  ##

Wird  der  Neukatastrierungsplan  gerichtlich  anerkannt,  so  bederf
es  zur  Eintragung  der  Berichtigung  nicht  der  Anhörung  der  Beteiligten
nach  §  74  Abf.  1.

Wird  der  Neukatastrierungsplan  nicht  anerkannt,  so  kann  die  Berichtigung
  nur  im  Wege  des  vorgeschriebenen  Berichtigungsverfahrens
erfolgen.

§  78.
ür  Eintragungen  in  das  Grundsteuerkataster  und  die  Flurkarte  Kosten  bei  Eintragurgn
in  6Eh  Fällen  der  §§  66  bis  77,  einschließlich  des  irnd  enrrn  in  den  Mihen:  *8%
Verfahrens,  werden  weder  Gebühren  noch  Auslagen  erhoben.

Werden  jedoch  Abschriften,  Auszüge,  Abzeichnungen  und  Vermessungen
  besonders  beantragt,  so  kommen  dafür  Gebühren  und  Auslagen
in  Ansatz.

Sind  Amtshandlungen  der  in  Absatz  1  bezeichneten  Art  durch
verspätete  Einwendungen  oder  durch  ein  sonstiges  Verschulden  der  Beteiligten
  oder  ihrer  Vertreter  veranlaßt  worden,  so  kann  nach  dem
Ermessen  des  Vermessungsamts  die  Erhebung  von  Gebühren  und  Auslagen
  erfolgen.

§  79.

Bei  Eintragungen  in  das  Fundduch,  die  gemäß  der  §§  47  bis  77  S
erfolgen,  sowie  bei  Eintragungen  in  das  Grundstenerkataster,  die  nicht  kataster  auf  die  Akten.
im  Wege  einer  Ab=  und  Zuschreibung  bewirkt  werden,  ist  auf  die
Aktenstelle,  welche  die  Eintragung  betrifft,  zu  verweisen.

8  80.
Das  Vermessungsamt  hat  für  die  stete  Brauchbarkeit  der  Grund-  tr.
steuerkataster  und  Flurkarten  zu  sorgen.  sters.  Erneuerung  von
Gruudneuerkataftern,

Unübersichtlich  gewordene  Konten  des  Grundsteuerkatasters  sind  um-  JIuurkarten  usw.
zuschreiben.  Ausnahmsweise  kann  auch  die  Umschreibung  eines  Teils
von  einem  Konto  erfolgen.

Ist  ein  Grundsteuerkataster  im  ganzen  unübersichtlich  geworden,

so  ist  an  seiner  Stelle  ein  neues  anzufertigen.  Hierbei  finden  die  Be-1911
  16
        <pb n="106" />
        88

Nachprüfung  der  Grundsteuerkataster
  usw.

Grenzvermarkung.

Art  der  Grenzbermarkung.


stimmungen  der  §§  2  und  3  der  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember
1908  entsprechende  Anwendung.  Es  sind  jedoch  bei  allen  Grundstücken
auch  die  einzelnen  Kulturarten  der  Fläche  nach  anzugeben.

Erneuerungsbedürftige  Flurkarten  sind  rechtzeitig  unter  Zuhilfenahme
der  Urkarten  und  der  vorhandenen  aktlichen  Vermessungsnachweise  durch
Abzeichnungen  zu  ersetzen.

Bevor  erneuerte  Grundsteuerkataster  und  Flurkarten  in  Gebrauch
genommen  werden,  sind  sie  dem  Vermessungsdirektor  zur  Prüfung
und  Beglanbigung  vorzulegen.

Die  Erneuerung  alphabetischer  Namensverzeichnisse  zu  den  Grundsteuerkatastern
  und  die  Erneuerung  von  Grundsteuerheberegistern  liegt
in  der  Regel  der  Stelle  ob,  der  die  Führung  des  Grundsteuerkatasters

übertragen  ist.
8  8SI.

Das  Vermessungsamt  hat  die  in  das  Grundsteuerkataster  einge—
tragenen  Veränderungen  nach  den  gerichtlichen  Grundakten  in  der  Regel
alle  zehn  Jahre  nachzuprüfen.  Gleichzeitig  hat  eine  Prüfung  des
Grundsteuerheberegisters  stattzufinden.

Auch  ist  das  Grundsteuerheberegister  des  Ortssteuereinnehmers  gelegent—
lich  bei  dienstlicher  Anwesenheit  eines  Vermessungsbeamten  von  diesem
einzusehen.

8  82.

Für  die  erste  Vermarkung  der  Grundstücksgrenzen,  die  Wiederher—
stellung  abhanden  gekommener  oder  unkenntlich  gewordener  Grenzzeichen
und  die  Beseitigung  fehlerhafter  Grenzversteinungen  sind  die  §§  5  bis  8
des  Gesetzes  über  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der
Flurkarten  maßgebend.

8  83.

Auf  die  Art  der  Grenzvermarkung,  die  Form  und  Größe  der  zu
verwendenden  Grenzsteine  und  das  einzuhaltende  Verfahren  finden  die
Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  Landesvermessung  vom  5.  März  1851
nebst  Nachträgen  und  die  hierzu  ergangenen  Ausführungsvorschriften
entsprechende  Anwendung.
        <pb n="107" />
        Eine  weitergehende  Grenzsicherung  kann  auch  durch  unterirdische
Vermarkung  mittels  hartgebrannter  Tonröhren,  eiserner  Röhren,  eichener
Pfähle  oder  anderer  uicht  leicht  zerstörbarer  Gegenstände  erfolgen.

8  84.

Bei  Vermessungen  zum  Zwecke  einer  Grenzvermarkung  ist  darauf
Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  Grundstücken  und  den  anstehenden  Früchten
ein  Schaden  nicht  zugefügt  werde.  Ist  jedoch  die  Vermessung  nicht
ausführbar,  ohne  daß  Schäden  entstehen,  so  sind  die  Beteiligten  vor
Beginn  der  Vermessung  auf  die  Bestimmungen  über  den  Ersatz  des  bei
der  Vermessung  entstehenden  Schadens  (Gesetz  vom  25.  Jannar  1911
§§  6  u.  7)  hinzuweisen.  Nach  Befinden  ist  ein  Auslagenvorschuß  gemäß
  §  41  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Ver-11.

  April  1894
waltungssachen  vom  5.  Februar  1900  zuFerfordern.
8  85.

Über  die  Vermessungsverhandlung  hat  der  Vermessungsbeamte  eine
Niederschrift  anzufertigen  und  sie  von  den  Beteiligten  sowie  von  den  zu—
gezogenen  Feldgeschwornen  zum  Zeichen  der  Anerkennung  unterschreiben
zu  lassen.  Die  Niederschrift  hat  sich  auch  auf  etwaige  Verhandlungen
über  Schadensersatzansprüche  zu  erstrecken.

Verweigert  ein  Beteiligter  seine  Unterschrift,  so  ist  dies  unter  Angabe
des  Grundes  am  Schlusse  der  Niederschrift  zu  bemerken.

Abschnitt  II.
Vorschriften  für  die  Zeit  während  der  Grundbuchanlegung.
8  86.

Die  Vorschriften  der  §§  44  bis  85  finden,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  des  §  89,  entsprechende  Anwendung  auf  die  Fortführung  des
Grundsteuerkatasters  und  der  Flurkarte  während  des  Verfahrens  zur  Anlegung
  des  Grundbuchs.

 

8  87.
In  Betreff  der  Herstellung  der  Unterlagen  für  die  Grundbuchanlegung
  durch  die  Vermessungsämter,  insbesondere  in  Betreff  der  Einrichtung
  des  Grundsteuerkatasters  zu  diesem  Zwecke,  sind  die  Bestimmungen

der  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908  maßgebend.
16*

89

Beschädigung  von
Grundstücken.

Niederschrift  über  die
Vermessungsverhandlung.


Entsprechende  Anwendung
  des  Abschnitts  I.

Verweisung  auf  die
Ministerialverordnung
vom  23.  Dezember
1908.
        <pb n="108" />
        90

8  88.

Aufnahmeon  Ptraten-  Die  Lagebenennung  der  Grundstücke  (Ministerialverordnung  vom
23.  Dezember  1908  §  2  Nr.  5)  ist  bei  Grundstücken  an  Ortsstraßen
durch  Aufnahme  der  noch  nicht  eingetragenen  Straßenbezeichnung  zu  ergänzen.


8  89.
Ersatz  der  Rummer-  Grundstücksnummern,  die  durch  Teilungen  oder  Vereinigungen  neu

kontrolle  durch  das

Grundstücksbuch.  entstehen  (vergl.  §§  58  und  59),  sind  sofort  in  das  Grundstücksbuch
einzutragen.  Daß  dies  geschehen,  ist  auf  dem  Entwurfe  des  Neukatastrierungsplans
  zu  bezeugen.

Auch  im  übrigen  (vergl.  §§  60  und  61)  tritt  das  Grundstücksbuch
an  die  Stelle  der  Nummerkontrolle.  Letztere  wird  nicht  fortgeführt.

8  90.
Verzeichts  der  gmier-  Hinsichtlich  der  Aufstellung  des  Verzeichnisses  der  eximierten  Grundstücke
  (Höchste  Verordnung  Art.  49)  und  dessen  Mitteilung  an  das
Grundbuchamt  bleiben  Bestimmungen  vorbehalten.

Abschnitt  III.
Vorschriften  für  die  Zeit  nach  der  Grundbuchaunlegung.

8  91.
Entsprechende  Anwen-  Die  Vorschriften  der  §§  44  bis  85  finden  vorbehaltlich  der  Bedung
  des  Abschuitts  1  stimmungen  88  92  bis  104  auf  die  Seseen  e  des  Grundsteuerkatasters
  und  der  Flurkarte  entsprechende  Anwendung  von  der  Zeit  ab,
zu  welcher  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen  ist.
Zur  Feststellung  dieser  Zeit  im  Grundsteuerkataster  ist  hinter  die
Aufschrift  des  ersten  Bandes  vom  Vermessungsamte  folgender  Vermerk
zu  bringen:
Die  Bekanntmachung  über  die  Grundbuchanlegung  (Höchste  Verordnung
  vom  11.  März  1908,  Art.  42)  ist  in  Nr.  der  Weimarischen
Zeitung  vuvrr.  erfolgt.

Großherzogl.  Vermessungsamt.
        <pb n="109" />
        91

§  92.

Sobald  das  Grundbuch  für  einen  Bezirk  als  angelegt  anzusehen  Vergleichung  des  Grundist,
  hat  das  Vermessungsamt  n  —m——  mit  dem  8  stenerseasee  miit  dem
buche  zu  vergleichen,  bei  jedem  Grundstücke  Band  und  Blatt  des  Grundbuchs
in  das  Grundsteuerkataster  einzutragen  und  auf  die  Beseitigung  aller  etwa
noch  bestehenden  Abweichungen  in  den  gemeinschaftlichen  Angaben  beider
Bücher  hinzuwirken.  Daß  die  Vergleichung  des  Grundsteuerkatasters
mit  dem  Grundbuche  stattgefunden  hat,  und  daß  die  im  Grundsteuer—
kataster  enthaltenen  Angaben  mit  den  entsprechenden  Angaben  des  Grundbuchs
  übereinstimmen,  ist  hinter  der  Aufschrift  des  ersten  Bandes  des
Grundstenerkatasters  vom  Vermessungsamte  zu  bescheinigen.

Gleichzeitig  ist  das  zum  Grundsteuerkataster  gehörige  alphabetische
Namensverzeichnis  mit  dem  zum  Grundbuche  gehörigen  Eigentümerverzeichnisse
  (Ministerialverordnung  vom  12.  März  1908  §  42)  hinsichtlich
  aller  gemeinschaftlichen  Angaben  zu  vergleichen  und  in  Übereinstimmung
  zu  bringen.

Dasselbe  hat  hinsichtlich  des  Grundstücksbuchs  und  des  zum  Grundbuche
  gehörigen  Grundstücksverzeichnisses  (Ministerialverordnung  vom
12.  März  1908  §  43)  zu  geschehen.  Hierbei  ist  Spalte  6  des  Grundstücksbuchs
  auszufüllen.

8  93.

Von  dem  Zeitpunkt  an,  mit  dem  das  Grundbuch  als  angelegt  an-Nichtberücksichtigung  der
zusehen  ist,  werden  vom  Vermessungsamt  andere  als  die  in  das  Grund-  Anutene  Geneesnk¼ç
buch  übergegangenen  Grundstücksnummern  nicht  mehr  berücksichtigt,  eben-  ngaben.
sowenig  etwaige  ältere  Flächenangaben.  Anträgen  auf  Beifügung  der
alten  Grundstücksnummern  oder  Flächenangaben  in  Katasterauszügen  ist
jedoch  zu  entsprechen.

§  94.

Die  Vorschriften  der  §§  49  flgd.  finden  in  den  Fällen  der  Ver-  E“-einigung
  mehrerer  Grundstücke  nach  §  890  Abs.  1  des  Bürgerlichen  BEB.  «
Gesetzbuchs  und  der  Zuschreibung  eines  Grundstücks  zu  einem  anderen
als  dessen  Bestandteil  nach  §  890  Abs.  2  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs
  entsprechende  Anwendung.  Handelt  es  sich  jedoch  hierbei  um
Grundstücke,  die  nicht  aneinander  angrenzen,  so  findet  eine  Anderung
        <pb n="110" />
        92

#-“
—

Mitteilungen  des  Grundbuchamts

  über  Eintragungen

  in  das  Grundbuch.


J#

Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters

  auf  Grund

der  Mitteilungen  des
Grundbuchamts.

des  Grundsteuerkatasters  nicht  statt,  und  das  vom  Vermessungsamt  auszustellende
  Zeugnis  hat  sich  auf  diese  Feststellung  zu  beschränken  (vergl.
Muster  XIV),  es  sei  denn,  daß  ein  gebundenes  (geschlossenes)  Gut  in
Frage  kommt.

Bei  der  Abschreibung  von  Grundstücksteilen  finden  die  Vorschriften
der  §§  49  flgd.  ebenfalls  entsprechende  Anwendung.

8  95.

Der  Grundbuchführer  hat  jede  in  das  Grundbuch  eingetragene
Veränderung  im  Eigentum,  jede  Teilung  oder  Vereinigung  von  Grund—
stücken  ohne  gleichzeitige  Eigentumsveränderung,  jede  Zuschreibung  eines
Grundstücks  zu  einem  anderen  als  dessen  Bestandteil,  jede  Übertragung
eines  Grundstücks  auf  ein  anderes  Grundbuchblatt,  die  nachträgliche  Anlegung
  eines  Grundbuchblattes  sowie  das  Ausscheiden  eines  Grundstücks
aus  dem  Grundbuch  in  der  Regel  innerhalb  längstens  einer  Woche  dem
Vermessungsamte  mitzuteilen.  (Vergl.  Muster  XV).

Hierbei  können  mehrere  Veränderungen  in  ein  und  dieselbe  Mitteilung
  ausgenommen  werden,  sofern  es  sich  nicht  um  Eintragungen  in
verschiedene  Grundbücher  handelt.  In  umfänglichen  Sachen  (z.  B.  bei
Gutszerschlagungen,  Enteignungen  zu  Eisenbahnzwecken)  kann  die  vorgeschriebene
  Mitteilung  durch  einen  Auszug  aus  dem  Grundbuch  ersetzt
  werden.

8  96.

Die  Mitteilungen  sind  vom  Vermessungsamte  mit  Eingangsvermerk
und  jahrgangsweise  für  jeden  Bezirk  mit  laufenden  Nummern  zu  versehen.
Hierauf  ist  das  Grundsteuerkataster  und  nötigenfalls  das  zugehörige  alpha—
betische  Namensverzeichnis  zu  berichtigen  und  Band  und  Blatt  des  Grund—
steuerkatasters  in  der  Mitteilung  zu  vermerken.

Die  Berichtigung  erfolgt  nach  den  für  die  Katasterführer  bestehenden
Vorschriften.  An  Stelle  der  Urkundenangabe  tritt  jedoch  die  Angabe
des  Eintrags  im  Grundbuche  (Lt.  Grundbucheintrags  vom

+M+„A.K„  ).
        <pb n="111" />
        Betrifft  die  Mitteilung  die  Zuschreibung  eines  Grundstücks  zu  einem
anderen  nicht  angrenzenden  Grundstück  als  dessen  Bestandteil,  so
sind  bei  beiden  Grundstücken  entsprechende  Vermerke  zu  machen.

Ergibt  sich  aus  der  Mitteilung,  daß  Grundstücke  desselben  Eigentümers
  auf  verschiedenen  Grundbuchblättern  eingetragen  sind,  so  bewendet
es  gleichwohl  dabei,  daß  im  Grundsteuerlataster  für  jeden  Eigentümer  nur
ein  Konto  zu  führen  ist.

§  97.
Die  Mitteilungen  des  Grundbuchamts  sind  zu  besonderen,  für  jeden
Bezirk  anzulegenden  Akten  zu  bringen.
Bezieht  sich  eine  Mitteilung  auf  Grundstücke  verschiedener  Bezirke,
so  ist  aus  der  Mitteilung  ein  Auszug  zu  den  übrigen  Akten  zu  nehmen.

8  98.

Von  dem  Zeitpunkt  an,  mit  dem  das  Grundbuch  als  angelegt  anzusehen
  ist,  wird  das  Fundbuch  nicht  fortgeführt.  Seine  Stelle  vertritt
das  nach  §  8  der  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908  angelegte
  Grundstücksbuch,  das  unter  entsprechender  Anwendung  der  dort  gegebenen
  Vorschriften  fortzuführen  ist.

Die  weitere  Ausfüllung  der  Spalte  6  des  Grundstücksbuchs  erfolgt  auf
Grund  der  nach  §  95  vorgeschriebenen  Mitteilungen  des  Grundbuchamts.

Grundstücksnummern,  die  durch  Teilungen  oder  Vereinigungen  neu
entstehen  (vergl.  §§  58  und  59),  sind  sofort  in  das  Grundstücksbuch  einzutragen.
  Daß  dies  geschehen,  ist  auf  dem  Entwurfe  des  Nenkatastrierungsplans
  zu  bezeugen.

In  Fortfall  kommende  Flurkartennummern  sind  im  Grundstücksbuche
  rot  zu  unterstreichen.  Vergl.  Muster  C  zur  Ministerialverordnung
vom  23.  Dezember  1908.

Unter  Zugrundelegung  der  in  §  9  Abs.  2  der  Ministerialverordnung
vom  23.  Dezember  19088  vorgeschriebenen,  im  Grundstücksbuch  enthaltenen
Flächenaufrechnung  ist  vom  Vermessungsamt  ein  Nachweis  über  die  Gesamtfläche
  des  Bezirks  nach  Muster  XVI  anzulegen  und  weiter  zu  führen.

93

Behandlung  der  Mitteilungen
  des  Grundbuchamts.


Ersatz  des  Fundbuchs
durch  5%  Grundstücks-#



*
        <pb n="112" />
        94

8  99.
E  Nachdem  das  Grundsteuerkataster  auf  Grund  der  Mitteilung  des
Grundbuchamts  berichtigt  worden  ist,  hat  das  Vermessungsamt  dem
Grundbuchamte  hiervon  durch  Mitteilung  eines  Berichtigungsnachweises
Nachricht  zu  geben.  (Vergl.  Muster  XVII.  A  bis  M).
0  Auf  Grund  des  Berichtigungsnachweises  bringt  das  Grundbuchamt
2  den  bei  den  Grundakten  befindlichen  Auszug  aus  dem  Grundsteuerkataster
(Ministerialverordnung  vom  12.  März  1908  §  39)  mit  dem  Grundsteuerkataster
  in  Ubereinstimmung.

Der  Berichtigungsnachweis  ist  sodann  mit  einem  Vermerk  über  die

erfolgte  Berichtigung  zu  den  Grundakten  zu  nehmen.

8  100.

——  Werden  in  das  Grundsteuerkataster  Anderungen  eingetragen,  die
nicht  auf  einer  Eintragung  in  das  Grundbuch  beruhen,  so  hat  das
Vermessungsamt  dem  Grundbuchamte  hiervon  durch  Ubersendung  einer

A  Veränderungsanzeige  Mitteilung  zu  machen.  (Vergl.  Muster  XVIII).  Eine
—  Veränderungsanzeige  darf  sich  auf  mehrere  Grundstücke  nur  dann  beziehen,
wenn  diese  auf  ein  und  demselben  Grundbuchblatt  eingetragen  sind.

Das  Vermessungsamt  hat  die  Veränderungsanzeigen  jahrgangsweise
für  jeden  Bezirk  mit  laufenden  Nummern  zu  versehen  und  diese  sowie
den  Abgang  der  Anzeigen  in  seinen  Akten  zu  vermerken.

Das  Grundbuchamt  berichtigt  den  bei  den  Grundakten  befindlichen
Katasterauszug,  auch,  soweit  nötig,  das  Grundbuch  und  nimmt  die
Veränderungsanzeige  zu  den  Grundakten.

Ist  der  bei  den  Grundakten  befindliche  Katasterauszug  infolge  mehrfacher
  Berichtigungen  unübersichtlich  geworden,  so  hat  das  Vermessungsamt
  auf  Ersuchen  des  Grundbuchamts  diesem  einen  neuen  Katasterauszug

  für  die  Grundakten  mitzuteilen.
8  101.
chmmaspriichtio-  Hinsichtlich  der  in  Art.  42  Abs.  2  Satz  2  der  Höchsten  Verordnung
chung  ausgesetzt  in.  vom  11.  März  1908  bezeichneten  Grundstücke  hat  das  Vermessungsamt
die  in  §  16  der  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908  vorgeschriebenen
  Veränderungsnachweise  dem  Grundbuchamte  weiter  noch  so

lange  mitzuteilen,  bis  die  Grundstücke  ein  Grundbuchblatt  erhalten  haben.
        <pb n="113" />
        95

Mit  den  Veränderungsnachweisen  ist  nach  Vorschrift  des  §  16  der
Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908  zu  verfahren.  Im
übrigen  findet  eine  Fortführung  des  Gesamtkatasterauszugs  und  des
Ergänzungshefts  nicht  statt.

8  102.

Soll  hinsichtlich  eines  vom  Buchungszwange  befreiten  Grundstücks  Vom  Buchungszwange
ein  Rechtsgeschäft  der  in  §  122  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürger-  befrelte  Grundsücke.
lichen  Gesetzbuche  bezeichneten  Art  vorgenommen  werden,  so  ist  ein  Auszug
aus  dem  Grundsteuerkataster  beizubringen.

Von  der  Ubertragung  des  Eigentums  an  einem  solchen  Grundstücke
hat  das  Grundbuchamt  dem  Vermessungsamte  Mitteilung  zu  machen.

Dieses  hat  das  Grundstenerkataster  zu  berichtigen.

Die  Verhandlungen  über  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Rechtsgeschäfte
sind  vom  Grundbuchamte  zu  Sammelakten  zu  nehmen,  die  für  jeden
Gemeindebezirk  gesondert  geführt  werden.  Zu  diesen  Akten  sind  auch
etwaige  vom  Vermessungsamte  dem  Grundbuchamte  nach  §  100  mitgeteilte
Veränderungsanzeigen  zu  bringen.

§  103.
Der  Vermessungsdirektor  oder  ein  von  ihm  beauftragter  Beamter  Nachprülfung  der
hat  von  Einführung  des  Grundbuchs  an  in  der  Regel  alle  fünf  Jahre  r  S“#

die  Führung  des  Grundsteuerkatasters  nachzuprüfen.

8  104.
Hinsichtlich  der  Fortführung  des  Verzeichnisses  der  eximierten  Grund-  Verzelsmis  verestwiier.
stücke  (Höchste  Verordnung  Art.  49)  bleiben  Bestimmungen  vorbehalten.

Dritter  Teil.

Schlußbestimmungen.
8  105.
Alle  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  oder  durch  sie  ersetzten  Ausgehu#n  früherer

4
Vorschriften  sind  aufgehoben.  orschriften.
1911  17
        <pb n="114" />
        96

8  106.
Inkrafttreten.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gesetz
über  die  Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten  vom
25.  Januar  1911  in  Kraft.

Weimar,  den  26.  Januar  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

--  —  —
        <pb n="115" />
        MWuster  l.
(6  6

Belihktonten
zu  der  Neukatastrierung

von-N.



17“

97
        <pb n="116" />
        98

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

PFrnnd-  B  .
undbuchs-  Band  und  Terminliche  Grundsteuer,
rs—  r  Blatt  dessEigentums-  Vemerk
SGrund-  faher  emerkungen.
kumnaher  steun.“  nachweis.  bisher.  nunmehr.  8
neue.  alte.  katasters.  T  N“
1  2  3  4  5  6
E
Nr.  5.  Rittergutsbesitzer  Paul  Böhme  in  W.
Ein  Rittergut  (Gebundenes  Gut).  41  44444  ZumB  gibwden
Ub.  Urk.  ute  gehört  ferner
2764  1712  I.  627  Wd)  vom  Grund-1876
  en-  Seeb  vnt  stücke  Nr.  2704.
1858.  .  Kt.  6  —
1908
41112  414
Nr.  6.  ¼  (zum  gebundenen  Gute  Nr.  2764  gehörig)  Rittergutsbesitzer
Paul  Böhme  in  W,  «
¼  (ledig)  Ingenieur  Max  Wilhelm  Wedekind  in  N,
½  (ledig)  Schuhmachermeister  Emil  Karl  Sorge  in  W,
gemeinschaftlich.
2704  2448  I.  266  Erbsch.  v.  der  ledigen,  der  ledigen
4.  Febr.  1880,  Teile  Teile
Üb.  Urk.  v.  62¼  62¼
18.  Mai  1894
u.  Erbüb.  Urk.
v.  22.  Juni
1907.
pp.
Nr.  20.  Tischler  Julius  Otto  Eckermann  in  N.
572  1.  188  4.  Urk.  v.  50¼  51½  Sntr  2  gehort
birtschaftl.2  m
14.  April  1894.  Grundstliche  r.  7S
—  (.  Kt.  21  —

 

 

nl  &amp;amp;  K  3½
        <pb n="117" />
        99

 

 

 

 

 

 

 

Fundbuchs-  OMprun-  Band  und  Terminliche  Grundsteuer,
gen  zur  Q„
aummer  Ver-  Blatt  des  Eigentums-7
  ,  Grund-  -  Bemerkungen.
beungber  steuer-  nachweis.  bieher.  nunmehr.
neue.  alte.  rund  katasters.
steuer.  A  2  A  *“
7  2  8  4  5  6
Nr.  21.  ½  Tischler  Julius  Otto  Bckermann  in  N,
½  Schneidermeister  Otto  Ferdinand  Lindner  in  N,
gemeinschaftlich.
573  I.  274  b.  Urk.  vom  6⅛¼  6½  Gehört  wirtschaft-14.
  April  1894  lich  zu  /  zum
und  vom  nhseee  „
18.  Juli  1896.  zu  1  zum  Grundstücke
  Nr.  574
—  ..  Kt.  25.  —
pp.
Nr.  26.  Schneidermeister  Otto  Ferdinand  Lindner  in  N.
574  II.  318  Ub.  Urk.  vom,  28  36⅛  Goeringbortwen
.  .  aft  ½6  vom
18.  Juli1896.  Grundstücke  Nr.
578  —  s.  Kl.  21—
—  8/  FBZug.
n.  Bl.  d.  Alt.
864  1019  „  Ub.  Urk.  vom  12  12
1109  1328  5  2.  April  1907.  14  18½  4½  Zug.
n.  Bl.  d.  Akt.
1204  936  77  13½  13⅛
1613  II.  426%Erbsch.  vom  26  26
20.  März  1899.
93½  6½41  gzu.
        <pb n="118" />
        <pb n="119" />
        Muster  II.
(8  6)

Verzeichnis

der

Kontoinhaber  in  der  Neukataftrierungssache

von

N.

101
        <pb n="120" />
        102

 

 

Terminliche  Grundsteuer.

 

 

 

 

 

 

Nummer

der  Namen  der  Grundstückseigentümer.
Besitz-  Bisher  Zugang  Abgang  Nunkonten.
  mehr
E  FJJihp"ë½
1  2  3  4  5  6
pp.
5  Böhme,  Paul,  Rittergutsbesitzer  in  W.  41  42  41  42
6  Böhme,  Paul,  Rittergutsbesitzer  in  W  ¼,
Wedekind,  Mag  Wilhelm,  Ingenieur  in  Mu/,
Sorge,  Emil  Karl,  Schuhmachermstr.  in  W,
gemeinschaftlich.  62¼  62¼
pp.
20  Echkermann,  Julius  Otto,  Tischler  in  N.  50¼  1¼  51½
214  ckermann,  Julius  Otto,  Tischler  in  N  ½,
Lindner,  Otto  Ferdinand,  Schneidermeister
in  N  ½/,  gemeinschaftlich.  6½  6½
pp.
Seite  1146  18¼  1¼  —  16
        <pb n="121" />
        103

 

Terminliche  Grundsteuer.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer

der  Namen  der  Grundftückseigentümer.
Besitz-  s  Bisher  Zugang  Abgang  Nunkonten.
  mehr
LLN
1  2  3  4  5  6
pp.
25  Lindner,  Otto  Ferdinand,  Schneidermeister
—  in  N.  93  ½  13  1.6½
pp.
Summe81620½0  6  171  2  22,820  161.
1911  18

 

iportas  derivate  O002  15864:  /0  121  GHZSVE  1911  RBLOOII  0103
        <pb n="122" />
        <pb n="123" />
        Mufter  IIIA.  105
G  11)

Güterverzeichnis
(Grundsteuerkataster  von  E).

Bemerkung:

Muster  für  Güterverzeichnisse.
18“
        <pb n="124" />
        106

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  2.  Die  Gemeinde  B.
Alter  Neuer  Boni-erminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen.  Grundgehalt.
  gehalt.  täts.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  □##lals#  sqrao  9
Ohne  Urkunde.
Zugang  lt.  Kaufbriefs  vom
1  1.  März  1890.
46  24  *
ga  —
8  90  Straße,  die  Kriegerstraße.
Lt.  Kaufbriefs  v.  12.  Mai  1850
und  Ub.  Urk.  vom  1.  Juni  1894.
50  26  13
2a  650m
28000  3½arten  an  der  Kriegerstraße.

 

 

 

 

 

 

 

 

3½

 

 

 

Se.
        <pb n="125" />
        107

10.

Band  und
Blatt,  woher
das  Stück
zugeschrieben.

Name  des  künftigen  Besitzers
und
Angabe  der  Veränderungszeit.

Band  und
Blatt,  wohin
das  Stück
zugeschrieben.
        <pb n="126" />
        108

Landwirt  Hans  Joachim  Albrecht  in  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  6.
Alter  Neuer  sgoni-  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen-Flächen.  Grundgehalt.
  gehalt.  täts  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  Ntn.  hal  —  —
Lt.  Ub.  Urk.  vom  20.  März  1878.
26  146.  114
2  à  85q0m.
1|  188  Wohnhaus
66  *  Hofreite
.80  24¼Hofraum
und
.266  Garten,
290  im  Dorfe.
Lt.  Ub.  Urk.  vom  20.  März  1878
88  74  14.  5¼  und  vom  18.  Oktober  1902.
36a  69  qm
36148  5  Artland  an  der  Hecke.
Lt.  Erbscheins  v.  20.  Februar  1889.
134  18
1266sö6m
80|45  Artland
286  L  Wiese
und
—44½6  Holz,
128817  am  Böhmerberge.
(4/|e.
        <pb n="127" />
        Muster  IIIIB.  109
G  11)

Güterverzeichnis
(Grundsteuerkataster  von  F).

Bemerkung:
Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  eine  Hofreite  mit  Stockwerksbesteuerung.
        <pb n="128" />
        110

1½  Kaufmann  Richard  Max  Bornschein  und
1b  dessen  Ehefrau  Adelgunde  Auguste  geb.  Hornschuh  in  N,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  24.  gemeinschaftlich.
Alter  Neuer  woni-Terminl.
undbuchsnummer,  Flächen=  Flächen  Grund-Fundbuch
  gehat,  oll.tetur  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  □Rtnbala  uam  ———
Lt.  Kaufbr.  v.  16.  September  1871.
846  688  ¼
124113½%
9a  87am
88HNA  Wohnhaus,  Erdgeschoß
und  2  Stockwerke
22040  bewohnb.  Seitengebäude,
Erdgeschoß  und  1  Stockwerk
  Hofreile
.8006622  80%  Stall,  Erdgeschoß  und
1  Stockwerk
60  Schuppen,  Erdgeschoß
318,  Hofraum
und
2  80  A  Beetgarten,
1
10|46  über  dem  Gänserasen
an  der  Bahnhofstraße.
2  80%  Se.
1
        <pb n="129" />
        111

 

34.

Band  und  Name  des  künftigen  Besitzers  Band  und
Blatt,  woher  und  Blatt,  wohin

das  Stück  "  das  Stück
zugeschrieben.  Angabe  der  Veränderungzzeit.  zugeschrieben.

 

1911

 

 

19
        <pb n="130" />
        <pb n="131" />
        Muster  IIIC.  113
G  13)

Güterverzeichnis
(Grundsteuerkataster  von  G).

Bemerkung:

Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  ein  gebundenes  Gut  und  über  ledige  Grundstücke.
197
        <pb n="132" />
        114

 

Landwirt  Georg  Heinrich  Müller  in  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  37.
Alter  Neuer  Bont.  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen111##-  ,.  .
gehalt.  gehalt.  täts  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  Rtn.ai#a  sqm  J
Lt.  Erbüb.  Urk.  v.  4.  März  1902  u.
Üb.  Urk.  v.  22.  Juli  1908.
1.  14%Ein  Hufengut  (gebundenes  Gunt).
16  144
12  a  qomMT
1124  Wohnhaus
236  Nebengebäude  Hofreite
3800  Hofraum
und
5  7  Garten,
1298  am  Bache.
123  198  7½  10  ½
215a  92qm
211614  Artland  im  Ried.
168  184  |40—46  5½
179a|  23qm
.8860  Wiese
und
90|40  Holz,
19  am  Dachsberge.
Hierzu  in  der  Flur  H.
88  11  464  Lehde  mit  Obstbäumen
in  der  Mulde.
ferner:
        <pb n="133" />
        115

46.

Band  und
Blatt,  woher
das  Stück
zugeschrieben.

Name  des  künftigen  Besitzers
und
Angabe  der  Veränderungszeit.

Band  und
Blatt,  wohin
das  Stück
zugeschrieben.
        <pb n="134" />
        116

ferner  Nr.  37.

Landwirt  Georg  Heinrich  Müller  in  JN.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Alter  Neuer  Von-  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..
gehalt.  gehalt.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
asse.
neue.  alte.  Acker.  Rtn.bas  h#  om  —.—
Ledige  Grundstücke.
119  327/½  19
18a  12q0m
1827  2  Holz  am  Wachtelberge.
169  418  11  17½"
39a  18qm
.  38  96  8  Wiese  am  Dachsberge.
1|124e.
        <pb n="135" />
        Muster  IIID.  117
L

Güterverzeichnis
(Grundstenerkataster  von  H).

Bemerkung:

Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  ein  Grundstück,  das  mit  einem  Grundstück  einer
anderen  Flur  eine  Gebundenheit  bildet  und  in  dem  Grundsteuerkataster  dieser  Flur

gebucht  ist.
        <pb n="136" />
        118

 

Anna  Ida  Körner  geb.  Koch  in  H,  Ehefrau  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  25.  Maurers  Hermann  Paul  Körner.
Alter  Neuer  Boni.Terminl.  v
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  3r  Grund-  ..  .
gehalt.  gehalt.  täts  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  □Rtnha  a  am  —.
Lt.  Ub.  Urk.  v.  2.  September  1901.
In  der  Flur  B.
Steuert
mit  dem
Grund-16
  924  suen
12  a  62  am  Grund-8—

.12  von  H.  Artland  an  der  Gera.
        <pb n="137" />
        119

 

142.
—  —  —  —  —  —  —  —  —  —  —
Band  und  Name  des  künftigen  Besitzers  Band  und
Blatt,  woher  und  Blatt,  wohin
das  Stück  das  Stück

zugeschrieben.  Angabe  der  Veränderungszeit.  zugeschrieben.

 

 

 

 

1911  20
        <pb n="138" />
        <pb n="139" />
        Muster  III  E.  121
G  14)

Güterverzeichnis

(Grundstenerkataster  von  H).

Bemerkung:
Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  einen  Grundstücksteil,  der  als  Bestandteil  eines
Grundstücks  einer  anderen  Flur  in  dem  Grundsteuerkataster  dieser  Flur  gebucht  ist.
20“
        <pb n="140" />
        122

 

 

 

 

 

 

 

Landwirt  Ernst  Morgenroth  in  H.
Nr.  32.
Alter  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen-  Grund-  ..  .
gehalt.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
neue.  Acker  MNtn.  —A95
Lt.  üb.  Urk.  v.  10.  August  1892.
395  25⅜¾
3  a  74o0m  .

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hiervon  liegen

Artland  im  kleinen  Felde.

—  ha  1a  10  qm
—  ha  1a  21  qm  neu

375
in  der  Flur  B  als  Nr.—
der  Flurkarte  von  B.

412  neu

Se.
        <pb n="141" />
        123

 

167.

Band  und  Name  des  künftigen  Besitzers  Band  und
Blatt,  woher  und  Blatt,  wohin
das  Stück  "  das  Stück
zugeschrieben.  Angabe  der  Veränderungszeit.  zugeschrieben.
        <pb n="142" />
        <pb n="143" />
        Muster  III  F.  1
E  15  Abs.  1)

Güterverxeichnis
(Grundsteuerkataster  von  N).

Bemerkung:
Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  gemeinschaftliches  Eigentum.
        <pb n="144" />
        126

1¼  (zum  gebundenen  Gute  Nr.  2764,  Bd.  1  Bl.  26  gehörig)  Rittergutsbesitzer
  Paul  Böhme  in  W,
¼  (ledig)  Ingenieur  Max  Wilhelm  Wedekind  in  M,

1/0  (ledig)  Schuhmachermeister  Emil  Karl  Sorge  in  W,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  17.  gemeinschaftlich.
Alter  Neuer  Boni-Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..
gehalt.  gehalt.  täts.  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  Ritnbhaa  m
Lt.  Erbsch.  vom  4.  Februar  1880,
Ub.  Urk.  vom  18.  Mai  1894  und
Erbüb.  Urk.  vom  22.  Juni  1907.
2704  2448%  02
W  D
290670m  an  n
Teile
28945  .  62I-«’  Holz  am  Ettersberge.

 

62¼  Se.
        <pb n="145" />
        127

 

 

 

 

 

 

24.
Band  und  Name  des  künftigen  Besitzers  Band  und
Blatt,  woher  und  Blatt,  wohin
das  Stück  »  «  das  Stück
zugeschrieben.  Angabe  der  Veränderungszeit.  zugeschrieben.
1911  21
        <pb n="146" />
        <pb n="147" />
        Muster  IIIG.  129
(8  15  Abs.“1)

Gükerverzeichnis
(Grundstenerkataster  von  N).

Bemerkung:

Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  ein  gebundenes  Gut,  zu  dem  ein  Bruchteil  eines
im  gemeinschaftlichen  Eigentume  stehenden  Grundstücks  gehört.

 

21°
        <pb n="148" />
        130

 

Rittergutsbesitzer  Paul  Böhme  in  W.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  18.
Alter  Neuer  Boni.Terminl.
undbuchsnummer,,]  Flächen=  Flächen-  Grund-  ..
ch  gehalt.  gehalt.  täts-  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klassee.
neue.  alte.  Acker  □Rtn.hass  am  ——
Lt.  Ub.  Urk.  v.  18.  Mai  1894
und  Rezeß  v.  20.  September
1898.
4142Ein  Rittergut  (gebundenes  Gut).
2764  164¾  16
8  1
1712
50a  38qm
1  64  A  Wohnhaus
10|  00  Nebengebäude!  Hofreite
1120  Hofraum
und
.2680  Garten,
’50  am  Ettersberge.
1876  116  87  Wiese  an  der  Ochsenwiese.
1908  1212240  Artland  im  großen  Felde.
Zum  gebundenen  Gute  gehört
ferner  vom  Grundstücke
Nr.  2704  —  f.  Bd.  1  Bl.
24.  —
41142%e.
        <pb n="149" />
        Band  und
Blatt,  woher
das  Stück
zugeschrieben.

 

Name  des  künftigen  Besitzers
und
Angabe  der  Veränderungszeit.

131

26.

 

Band  und
Blatt,  wohin
das  Stück
zugeschrieben.
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        Muster  IIIH.  133
(5  15  Abs.  2)

 

Güterverzeichnis
(Grundsteuerkataster  von  N).

Bemerkung:
Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  ein  Grundstück,  zu  dem  wirtschaftlich  ein  Bruchteil
eines  anderen  im  gemeinschaftlichen  Eigentume  stehenden  Grundstücks  gehört.
        <pb n="152" />
        134

 

Tischler  Julius  Otto  Eckermann  in  N.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  27.
Alter  Neuer  wvoni-  Terminl.
undbuchsnummer,  Flächen=  Flächen-  Grund-F
  ch  gehalt.  gehalt.  täts-  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
Klasse.
neue.  alte.  Acker  ORtnhafß  a  qm  899
Lt.  Üb.  Urk.  v.  14.  April  1894.
572  596  27¾
5  à  65  qm
1128  Wohnhaus
40  Nebengebäude  Hofreite
20  H.  5½  Hofraum
und
4101  Garten,
52  an  der  Marktstraße.

 

 

 

 

 

 

 

Hierzu  gehört  wirtschaftlich
1½/8  vom  Grundstücke  Nr.  573  —
s.  Bd.  1  Bl.  148.  —

 

 

 

51  ½

1  Se.
        <pb n="153" />
        136

 

146.
*——.—.GG——————....
Band  und  Name  des  künftigen  Besitzers  Band  und
Blatt,  woher  und  Blatt,  wohin
das  Stück  das  Stück
zugeschrieben.  Angabe  der  Veränderungszeit.  zugeschrieben.

 

 

 

 

1911  22
        <pb n="154" />
        <pb n="155" />
        Mußsfter  IILJ.  137
(6  15  Abs.  2)

Güterverzeichnis
(Grundstenerkataster  von  N).

Bemerkung:
Muster  für  ein  Güterverzeichnis  über  ein  im  Miteigentume  stehendes  Grundstück,  das  nach
Bruchteilen  wirtschaftlich  zu  anderen  Grundstücken  gehört.
227
        <pb n="156" />
        138
½  Tischler  Julius  Otto  Eckermann  in  N,
½  Schneidermeister  Otto  Ferdinand  Lindner  in  N,

Nr.  28  gemeinschaftlich.

 

 

Alter  Neuer  Boni-  Terminl.
Fundbuchsnummer,  Flächen-Flächen.,F  Grund-  "„

gehalt.  gehalt.  aan  steuer.  Grundstücksbeschreibung.
““  asse.
neue.  alte.  Acker  MRtnbasa  am  ——

 

 

 

Lt.  Ub.  Urk.  v.  14.  April  1894  und
v.  18.  Juli  1896.

 

 

 

573  624

 

feüem

 

2  vsl  G6½  Hofraum  an  der  Marktstraße.

Anmerkung:

Nr.  573  gehört  wirtschaftlich
zu  ½  zum  Grundstücke  Nr.  572
—  s.  Bd.  Bl.  146  —  und
zu  ½⅛  zum  Grundstücke  Nr.  574
—  s.  Bd.  1  Bl.  248.—

 

6½  e.
        <pb n="157" />
        Band  und
Blatt,  woher
das  Stück
zugeschrieben.

139

148.

 

Name  des  künftigen  Besitzers
und
Angabe  der  Veränderungszeit.

 

Band  und
Blatt,  wohin
das  Stück
zugeschrieben.
        <pb n="158" />
        <pb n="159" />
        Muster  IV.  141
(23)
Stenerstocksnachweis.
Nummerntwurf  des  ..
des  Grundsteuer-  "  Terminliche
Güter-  katasters  Namen  der  Kontoinhaber.  Grundsteuer.
verzeich-  7
nisses.  Band.]  Blatt.  r-17
  T  24  PBöhme,  Paul,  Rittergutsbesitzer  iun  W/,
Wedekind,  Max  Wilhelm,  Ingenieur  in  M  ¼,
Sorge,  Emil  Karl,  Schuhmachermeister  in  W  ,
gemeinschaftlich.  62¼
18  v!  26  Böhme,  Paul,  Rittergutsbesitzer  in  W.  41  4
usw.
27  v!  146  Echkermann,  Julius  Otto,  Tischler  in  N.  51½,
28  v!  148ckermann,  Julius  Otto,  Tischler  in  N.  /,
Lindner,  Otto  Ferdinand,  Schneidermeister
in  N  ⅛,
gemeinschaftlich.  6⅛
usw.
Seite  1  46  97½
        <pb n="160" />
        142

 

 

 

 

 

 

Steuerstocksnachweis.
Nummerntwurf  des  ..
des  Grundsteuer-  Terminliche
Güter-  katasters  Namen  der  Kontoinhaber.  Grundsteuer.
verzeich-  J
nisses.]  Band.  Blatt.  4
Zusammenstellung.
Seite  1  46  97½⅛
usw.
Summe  126  98
        <pb n="161" />
        Muster  V.  143
(§  33)

Entwurf

zum

Grundstenerkataster
für  den  Gemeindebezirk

B  )
(Amtsgericht  A).
Aufgestellt  im  Jahre

19
Band  I.

*)  Oder:  für  den  Gemeindebezirk  C  (mit  Ausnahme  des  (Orts-MFlurbezirks  D).

Oder:  für  den  zum  Gemeindebezirk  C  gehörigen  (Orts-)Flurbezirk  D.
1911  28
        <pb n="162" />
        <pb n="163" />
        145
Muster  VI.
(§  35)

 

Alphabetisches  Namenstberzeichnis

zum
Grundsteuerkataster
für  den  Gemeindebezirk
B  *)
(Amtsgericht  A).
Aufgestellt  im  Jahre
19

 

Oder:  für  den  Gemeindebezirk  C  (mit  Ausnahme  des  (Orts-Blurbezirks  D).
Oder:  für  den  zum  Gemeindebezirk  C  gehörigen  (Orts-Flurbezirk  D.
·  23“
        <pb n="164" />
        146

 

—  ——  ..  ..-..-....---.—......--.-------...—-.-...«- 



 

.-.-.,.»  ..-  ..-,--..  .  -..--.·.--..--..-.  -..«..-..-—-.--·

A.
Ackermann,  Franz  Karl,  Tischler  in  W.

 

Alburg,  Oskar  Hermann,  Kaufmann  in  B.

Alburg,  Emma  Auguste  geb.  BEulenstein  in  B,  Chefrau
des  Kaufmanns  Oskar  Hermann  Alburg.

B.
Bergner,  Heinrich  Karl,  Landwirt  in  N.
B,  Gemeinde,  siehe  G.

 

C.
Chausseefiskus  siehe  Staatsfiskus,  Großherzogl.  Sächsischer,

D.
Döpel,  Emil  August,  Landwirt  in  N.

 

E.

 

Kontonummer.  Band.  Blatt.

7  1  22
bei  30  1  96
bei  8  l  23
bei  8  1  23
bei  28  1  57

unter  S.

bei  18  1  42

3  1  6

 

 

 

 

Eisenbahnfiskus,  Königlich  Preußischer.
Eulenstein,  Emma  Auguste  verehel.  Aldurg,  siehe  A.

usw.
        <pb n="165" />
        Kontonummer.

Band.

Namen  der  Grundstückseigentümer.

—

 

de

 

 

16

 

GC.

 

Gemeinde  B.

Großherzoglich  Sächsischer  Kammerfiskus  (Kronfiskus,),

siehe  K.  6.
usw.

K.

Kammerfiskus  (Kronfiskus),  Großherzoglich  Sächsischer.

Königlich  Preußischer  Eisenbahnfiskus,  siehe  E.

Kronfiskus  siehe  Kammerfiskus,  Großherzoglich  Sächsischer,
unter  K.

 

usw.

.  P.
Preußischer,  Königlicher  Eisenbahnfiskus,  siehe  E.

usw.

 

Sächsischer,  Großherzoglicher  Kammerfiskus  (Kronfiskus),
siehe  K.

Staatsfiskcus,  Großherzoglich  Sächsischer  (Chausseefiskus).
        <pb n="166" />
        <pb n="167" />
        Muster  VII.
E.  68)

Nenkatastrierungsplan

des  Grundsteuerkatasters  von

 

Handzeichnung.
Maßstab  1:2000.

%%  *-  —  %

über  die  Grundstücke  Nr.  108,  634,  635  und  636

 

1  770

 

 

Zwecks  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Bestätigung  ist  dieser  Plan  bei  dem  Großherzogl.
Amtsgericht  in  einzurei

 

–x

 

 

 

 

 

 

 

 

Arercze.  a
—  .
’r7
v  —  —..  #
8  ES
#Sut
8
2  »
F’’t—  +
0  —  4  8
·  CI  T  *“
*  4
4  0—
r  .
HE-«

 

en.

 

 

0
        <pb n="168" />
        150

Bestand  vor  der  Veränderung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flurkarten-  Alter  Neuer  S  Tn.  Band  und
2*  2  ——  ic  *
nummer,  Flächen=  Flächen.,n¾&amp;amp;  rundstücks-  t  des  Bemerkungen.
gehalt.gehalt.  2  steuer.  beschreibung.  Keuerlt
  F  2.  ½5  r
neue.  alte.  AckerRtn.  bal  a  sam  WI
1.  2  3  4  5  6  7  8  9
August  Christian  Sommerfeld.
108  4½24  1  3|12  26¼  Artland  und*)  V815  Das  Grundstück
%  .  Wiese,  im  Nr.  108  ist  aus
·  «  der  Zusammen-H
  Merzfelde«  legung  hervorgegangen.

L  I
r  s
T  J
Z  1  l
I  I  Es  f
§
634  Z  36|17  1  4  Artand  am  )  IV816  Die  ensu
«  -  euze.  636  sind  aus  der
Zusammenlegung
FFFranz  Hermann  Spiegler.  pervorgegangen.
635  #  ".  nD  4|SN  Ü  Artland  am)  1  412
1  54  1T  4  Kreuze.
6  August  Hans  Mechler.
636  "142sT½—17  28  I  Artland  ami)  111687
i  Kreuze.
55%%
D  1  1
I  -iesn

 

7
*)  Soweit  die  Auszüge  aus  dem  Grundften

 

 

 

 

dieser  Angabe  nicht.

 

 

lerkat

 

aster  die  Angabe  des  Katasterbandes  nicht  enthalten,  bedarf  es
        <pb n="169" />
        Bestand  nach  der  Veränderung.

 

151

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flur-  Neuer  r-  Termin-  Nach  Nähere
Flächen-  1  liche  Grundstücks-  Bezeichnung  Bekarten-
  22rrund-  —  AbgangZugang  des  Ab-oder
nuinmer,ehalt.  "  steuer.  beschreibungn  Zugangs  merkungen.

.
neue.h2lhalqm9«.«l—.7-  Mlslqmbslslqm
Y--.-1.1--..12-13»-.1.4.-..-»---.1-6.»».-.1«6.;-jl.-»-..1·7»».·-.l18
108  fällt  aus.  .  62)6  #n  kt  13¼

.14|50  sen  n
#  *
.6656  Artland  mit
13  Steue#r
als  Nr.  865.
Landwirt  Oskar  Heinrich  Sommerfeld  in  N.
864  «  Artland  und  .1526  lntt  W  Zie  Failstück
"  4  Wiese,  440eSteue45  besitzen
im  Merzfelde  von  Nr.  108.  zueausre
schaftliche  Zu-Landwirt
  Ferdinand  Ernst  Sommerfeld  in  C.  (  R  r—
8666  6|56  .13  Artland  im  6686  Artland  mit  10
18  5  Steuer
Merzfelde.  von  Nr.  108.
Landwirt  August  Christian  Sommerkeld  in  C.
634  4448127  12¼  Artland  am  4|38  rtland  mit
·  Kreuze.  tt5
7  ½  Artland  mit
5¼  Steue
von  .
635  fällt  aus.  4  38  Artland  mit
3  5.  Steuer
zu  Nr.  634.
Gastwirt  August  Hans  Mechler  in  D.
6363  224  Artland  and2  hr#nd  mit  e
Kreuze.  4  äSteuer  auch  nach  der  nezu
  Nr.  634.  bengehen  vachn
  Et
.............................  den  29.  Mai  1911.  br  ae  "
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.  Ss.  7  10  .
(Stempel).
24

1911
        <pb n="170" />
        <pb n="171" />
        Muster  VIII.  153
(6  53)

 

Nenkatastrierungsplan
über  die  Grundstücke  Nr.  156  und  248
des  Grundsteuerkatasters  von

 

(Stelle  für  die  Handzeichnung).  "

Zwecks  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Bestätigung  ist  dieser  Plan  bei  dem  Großherzogl.
Amtsgericht  in  N  einzureinhen.
24*
        <pb n="172" />
        154
Bestand  vor  der  Veränderung.

 

 

 

 

 

 

Flurkarten-  Alter  Neuer  *  Termir-  #  Dan  und
nummer,  Flächen=  Flächen-  vs  9—  Grundstücks-  *  Bemerkungen
gehalt.Pehalt.  5  stener.  beschreibung.  steuer-  gen.
neue.  alte  -  -  g  katasters  *
ckerl(tn.  haf  a#am  *  8
1  2  3  4  5  6  7  833  9

 

 

 

 

 

Landwirt  Friedrich  August  Bornschein  und  Ehefrau
Karoline  Marie  verw.  gew.  Schmidt  geb.  Rostock.

 

 

 

 

 

 

 

156  122066  Wohnhaus  111  617
228FHF  %  %  Nebengebäude
316  Hofraum
.6327  Garten,
.  69  91  am  Kirchplatze.
Die  Gemeinde.
248  10·6  1  Obstanlage  *7)  1  27
6  40  1  1  Weg,
.17.  im  Dorfe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*)  Soweit  die  Auszüge  aus  dem  Grundsteuerkotaster  die  Angabe  des  Katasterbandes  nicht  enthalten,  bedarf  es
dieser  Anaabe  nicht.
        <pb n="173" />
        Bestand  nach  der  Veränderung.

155

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     

—  min-  Nach  *
Flur:)  NeuerS  Termin  "  Nähere
karten-  Flächen-  38  unm-  Grundstücke  Abgan  Zugan  Bezeichnung  Benummer,
  gehalt  steuer.  beschreibung.  oon  8  ron  8  bes  Ab-oder  merkungen.
5  Zugangs.
neue.  4P  sam  *  I  A  ha  a  am  ha-l  I!  ½2D
0%%  1  2  113  11  15  6  171.  18
Landwirt  Friedrich  August  Bornschein  und  Ehefrau
Karoline  Marie  verw.  gew.  Schmidt  geb.  Rostock  in  C.
15  "
6  11166  #t“#  4  *  mit  2½
Neden-  !
2244  Nebenge-  bor-  4  Grikene  —ie
98  Garten  v
u  Nr.  248.
2376  91  1½Hofraum  79  lolem  smit  tn
5879  Garten  50  Garten  en
als  Nr.  518.
118  Obstanlage  und  1|18Of-  )  mit  1
20  anlage  7*  «
-».-....-.  eg"  soweosteucr
6594  am  Kirchplatze.  von  Nr.  248.
Die  Gemeinde  C.
248  9  ..2  Obstanlage  und.  11  n  mit  LLDie  ministeri-·
  ¾4  We  Steher  elle  Genehmi-726
  Weg,  20  «  sag  Nr.  166.  cmer  zur
4  wohn-  V  rundsteuer-16168
  im  Dorfe.  4  an  mi  regulierung
98  44sanvet  Awird  vorbeet-tn

Schlosser  Max  Emil  Meister  in  C.
518  799  1!  5  ½  Hofraum  und  79  ut.n  64%  9
3500  n  Garten,  3  50  arter.  eteter
429  am  Kirchplatze.  von  bir
23D  den

 

 

 

 

 

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.

 

(Stempel).

 

 

W)  Faeiplerhen  für  solche
        <pb n="174" />
        156  Muster
Ar  Aeugnisse  und  Permerke

zu  Neukatastrierungsplänen  über  Grundstücksteilungen,  deren  Zulässiget  den  Bestimmungen
der  88  102  bis  106  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  unterliegt.

 

1.  §  103.
(Die  wirtschaftliche  Zugänglichkeit  der  Teilstücke  ist  ohne  Einlegung  neuer  Wege  vorhanden):
Die  Teilstücke  Nr.  864  und  865  besitzen  eine  ausreichende  wirtschaftliche  Zugänglichkeit
  (WG.  z.  BGB.  §  103).  r
der:

Das  Grundstück  Nr.  636  behält  auch  nach  der  nebenstehend  nachgewiesenen  Teilung
eine  ausreichende  wirtschaftliche  Zugänglichkeit  (AG.  z.  BGB.  §  103).
—  Siehe  Muster  VII.  —
2.  8  103.

(Zu  der  beabfichtigten  Teilung  eines  aus  der  Zusammenlegung  hervorgegangenen  Grundstücks  ist  die
Einlegung  eines  neuen  Wegs  erforderlich):

Der  in  der  Handzeichnung  vorgesehene  neue  Weg  gewährt  den  Teilstücken  Nr.  824
und  825  eine  ausreichende  wirtschaftliche  Zugänglichkeit.  Die  hinsichtlich  diees  Wegs  von  den
Beteiligten  nach  8  103  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  zu  treffende
Vereinhorung  bedarf  der  Genehmigung  des  Großherzogl.  Bezirksdirektors.

3.  896  102  und  103.
(Grundstücke  sollen  so  geteilt  werden,  daß  die  Teilung  nicht  den  Bestimmungen  der  §§  102  und  103  genügt):
Bei  den  Teilstücken  Nr.  8334  und  835  ist  zwar  eine  ausreichende  wirtschaftliche  Zuänglichkeit
  vorhanden,  die  Teilstücke  besitzen  aber  nicht  die  bestimmte  Mindestgröße,  es  ist  deshalb
Beseiung  von  der  Vorschrift  des  §  102  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
durch  den  Großherzogl.  Bezirksdirektor  (die  Aufsichtsbehörde,  das  Staatsministerium)  notwendig.
Oder:

Durch  die  bei  der  beabsichtigten  Teilung  des  Grundstücks  Nr.  134  vorgesehenen  neuen

Wege  wird  den  entstehenden  Teilstücken  eine  ausreichende  wirtschaftliche  Zugänglichkeit  nicht

gFewüärt;  es  ist  deshalb  Befreiung  von  der  Vorschrift  des  §  103  des  Ausführungsgesetzes  zum

ürgerlichen  Gesetzbuche  durch  den  Großherzogl.  Bezirksdirektor  (die  Aufsichtsbehörde,  das  Staatsministerium)
  notwendig.

 

 

4.  8  104  Abs.  1  Nr.  1.

(Das  abgetrennte  Teilstück  soll  zu  einem  der  in  diesem  s§  bezeichneten  Zwecke  benutzt  werden):

Das  Teilstück  Nr.  626  "ot  zur  Anlegung  eines  Gartens,  zu  dem  es  sich  nach  Lage
und  Beschaffenheit  eignet,  benutzt  werden  (AG.  z.  BGB.  8§  104  Abs.  1  Nr.  1).

5.  8  104  Abs.  1  Nr.  1.

(Das  Bermessungsamt  trägt  Bedenken,  das  erforderliche  Zeugnis  auszustellen):

Da  das  Teilstück  Nr.  2427  im  Überschwemmungsgebiete  liegt,  trägt  das  Vermessungsamt
  Bedenken,  zu  bezeugen,  daß  das  Teilstück,  wie  dessen  Käufer  angibt,  zur  Errichtung  von
Gebäuden  benutzt  werden  soll  (AG.  z.  BGB.  §  104  Abs.  1  Nr.  1).

6.  8  104  Abs.  1  Nr.  2.

(Teilung  eines  aus  der  Zusammenlegung  hervorgegangenen  Grundstücks  auf  Antrag  eines  Hypotheken-Släubigers):


Die  Teilung  des  Grundstücks  Nr.  189  ist  erfolgt  behuss  Ausweisung  realer  Grundstücksteile
  für  verschieden  belastete  alte  Grundstücke  (ôG.  z.  BGB.  8  104  Abs.  1  Nr.  2).

7.  §  106.

(Teilung  eines  Holzgrundstücks,  wenn  nicht  der  in  §  104  Abs.  1  Nr.  2  vorgesehene  Fall  vorliegt):

Die  Teilung  des  Grundstücks  Nr.  227  bedarf  der  Genehmigung  des  Großherzogl.
Staatsministeriums  E  z.  BG.  8  106).
        <pb n="175" />
        Mufster'  l1X.  157
(5  58)

Neukatastrierungsplan
über  das  Grundstück  Nr.  636
des  Grundsteuerkatasters  von

 

Handzeichnung.
Maßstab  1:2000.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am  M.  rey  *
.
—
s  —  –  #—
4%%
1  n  P.
5„
#  #
—  —
*  Eigentümer  von  Nr.  872;:
—  .  Hans  Erich  Springer.
5—  z5

 

Die  Ausführung  dieses  Neukatastrierungsplans  setzt  voraus,  daß  der  unterm  29.  Mai  1911
ausgefertigte  ausgeführt  wird.

Zwecks  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Bestätigung  ist  dieser  Plan  bei  bem  Großherzogl.
Amtsgericht  in  N  einzureichen.
        <pb n="176" />
        158

Bestand  vor  der  Veränderung.

 

 

 

 

 

 

 

Flurkarten—  Alter  Neuer  ermi
nummer,  Flächen-  Flächen-  3  Grundgehalt.
  gehalt.  7½5  steuer.

neue.  alte.  Acker[Rtu  bal  a  sam  8  6  1  7
1  2·.34—"6

Gastwirt  August  Hans  Mechler  in  D.

636  34/45  22  ¾

Kreuze.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Grundstücksbeschreibung.


Artland  am

Band  und
Blatt  des
Grundsteuer-



*o  111687

 

Bemerkungen.

–

Das  Grundstück
Nr.  636  ist  aus
der  Zusammenlegung
  hervorgegangen;
  sein  Bestand
  entspricht  der
im  Neukatastrierungsplane
  vom
29.  Mai  1911

nachgewiesenen

Veränderung.

 

 

P)  Soweit  die  Auszlige  aus  dem  Grundsteuerkataster  die  Angade  des  Katasterbandes  nicht  enthalten,  Ned  arf  es

dieser  Angabe  nicht.
        <pb n="177" />
        Bestand  nach  der  Veränderung.

159

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flur  Neuer  2  Termin-  Nach  Nähere
karten.Flächen.  licheGrundstücks-  ezeichuungBe-LEnDGGrund-
  «  AbgmthugangdsAbds
nummer,  S  beschreibung.  es  Ab=  obe  nerkungen.
neue.  ha  a  lam  *  I  58  ba  a  lam  ha  a  lam
10  11  12  13  4  15  16  7  18
Gastwirt  August  Hans  Mechler  in  D.
66  29|80  19Artland  am  4  65  Artland  mit
Kreuze.  3  Steuer
"  als  Nr.  872.
Drechsler  Hans  Erich  Springer  in  C.
872  4  65  3  Artland  am  4  65  Artlandmit  Das  Teilstück
Kreuze.  3  SteuerNr.  872  soll
von  Nr.  636.  zur  Errichtung
von  Gebäuden
und  zur  Gewinnung
  von
Hof  und  Gartenland
  benutzt
  werden
(AG.z.  BG.
8  104  Abs.  1
Nr.  1).
—-e.PT&amp;amp;2:  den
Großherzogl.  S.  Vermessungsaml.
(Stempel).
1911  25
        <pb n="178" />
        <pb n="179" />
        Muster  X.  161
8  59,

Derzeichnis

der  seit  Inkrafttreten  der  Ministerialverordnung
vom  26.  Januar  1911  neuentstandenen  Grundstücke
in  dem  Flurbezirke  X.

25*
        <pb n="180" />
        <pb n="181" />
        J  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Flurkarten=  Flur=  Orientie-  Bemernummer.
  karten.  rungs-  kungen
*blatt.  nummer.  gen.
1  2  8  4
(587  letzte
Nummer)
588  1  2
589  J  128
590  ll  128
591  J  128
592  V  46
593  II  318
594  T  24

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

163

 

 

Flurkarten.  Flur  Orientie-  Bemernummer
  krten-  rungs-  kungen
«  blatt.nummer.  gen.
1  2  8  4
        <pb n="182" />
        <pb n="183" />
        in  dem  Flurbezirke

Muster  XI.

 

(6  63)

Jnhaltsverzeichnis

zu  den  Akten  über  Teilungen  und  Vereinigungen

 

165

 

 

——n

ELA

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —  —  —  —  —
8  ia  Tag  des  Tag  der
Bis.  Neu  ent  Namen  Tag  der  Eintrags  der  Nachprüfung
3  Blatt.  herige  stehende  der  gerichtlichen  Veränderungen  durch  den
..  Bestätigung.  in  die  Vermessungs-"
  Nummern.  Beteiligten.  Zlurkarte.  direktor.
□
1  2  8  4  5  —  6  8S8
-  —
1  pp.
212  586  Hans  Karl  Mechler
18.  Jannar,24.  Februar
9  .
688.AAug.  Schneider  1509.  1909.
689Enmil  Müller
316  22  Artur  Riese  Wird  nicht
23  Max  Meister  bestätigt.
        <pb n="184" />
        <pb n="185" />
        —  —  —

 

Wuster  All.
(§  64  Nr.  2  und  8  66)

An  der  Erfurter  Straße.

 

167

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Derminliche
-  +  #her-Fundbuchs
  Flächen=  Flächen-rund-  Namen  der  Besitzer
nummer,  r  und
gehalt.  gehalt.  "  steuer.
.,-  4  Benennung  der  Grundstücke.
neue.  alte.  Acker  □Rtnha  a  qm  ½
122  Johann  Ernst  Siegfried  Becker.
1  64  28
221  6B  24  Wohnhaus
Bl.  d.  Akt.
Bl.  d.  Akt.  5|11  37½
Bl.  d.  Akt.  —40  3
Bl.  dlAkt.  3—6  28
—  19—
248  F  16—|  Nebengebäude
58  12½
—n□  .  Ual
5ß(i(*%  1
q  □  101/Hofraum
195
6  4½
6  6—64  1011.Garten.
3  13  78  5
.  —  —
l  J-810

pp.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30)  Bei  wiederholten  Eintragungen  ist  die  erste  rot,  die  zweite  blau,  die  dritte  grün,  die  vierte
schwarz  auszuführen;  sobald  jedoch  durch  wiederholte  Eintragungen  Undeutlichkeiten  entstehen  würden,
ist  das  Grundstück  mit  farbiger  Tinte  abzusetzen  und  dem  neuen  Bestande  entsprechend  schwarz  fortzutragen
  unter  Erbringung  eines  entsprechenden  Hinweises  an  der  Stelle,  wo  das  Grundstück  abgesetzt  ist.

1911

26
        <pb n="186" />
        168

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Am  Berge.
Alter  Neuer  Terminliche
Fundbuchs-  Flächen-  Flächen-  22  Grund-  Namen  der  Besitzer
nummer,  S.  und
gehalt.  gehalt.  r  steuer.
HHBBenennung  der  Grundstücke.
neue.  alte.  Acker  □Ntn]/ha  ne  qm  -***P15#
186  Johann  Ernst  Siegfried  Becker.
280  20½  Feldscheune
Bl.  Akt.  24148  Artland
10  3¼
–—
86  Wiese.
418
1698  k.  23¾
pp.  Am  Krerge.
634  August  Christian  Sommerkeld.
4827  12¼
Bl.  d.Akt.  36  Artland.
..
635  fällt  qus  +—Franz-Hermann-Spiegler—
Bl.  d.  Akt.  –  ¾
10
636  August  Hans  Mechler.
2980  193¾
34—46  2##
Bl.  d.Akt.  17  28—|  Artland.
Bl.  d.  Akt.  *)
pp.
872  Hans  Grich  Springer.
4  65  3  Artland.

 

 

sowie  dem  Muster  IX.

 

 

 

 

 

 

 

 

)  Die  vorstehenden  Anderungen  entsprechen  dem  zweiten,  dritten  und  vierten  Beispiel  in  Muster  VII
        <pb n="187" />
        Mufter  XIll.  169
(8  77,  Abf.  1)

Neukatastrierungsplan

über  die  Grundstücke  Nr.  228,  229  und  230
des  Grundsteuerkatasters  von

 

(Stelle  für  die  Handzeichnung).

Zwecks  Herbeiführung  der  gerichtlichen  Bestätigung  ist  dieser  Plan  bei  dem  Großherzogl.
Amtsgericht  in  N  einzureichen.
26*
        <pb n="188" />
        170

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestand  vor  der  Veränderung.
—  —  —  —
«  -.  SC?  Termin-  Band  und
Flurkarten-  Alter  Neuer  7
..««  -,3«  iche  icks-  Blatt  des
nummer,  Flächen-Flüchen  Grunt-  Erundstücks  Grund,Bemerkungen.
gehalt.  gehalt..4.beschreibung.)  euer.
55  katasters  *)
neue  alte.  Acker  IRtn.hal  a  lqm  s  NJ
1  2  3  4  67y  8  9
Albert  Karl  Schmiedeknecht.
228  2  ½,  Wiese  am*1|212
Dorfe.
229  4  3¾  Wiese  am  |  1  212
Dorfe.
230  6  1//  Wiese  am  *)  11212  Die  Fläche  des

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dorfe.

 

 

 

Grundstücks  Nr.
230  berechnet  sich
nach  dem  Ergebnis
einer  an  Ort  und
Stelle  vorgenommenen
  Vermessung
auf  —  ha  3  a
20  qm.  Hiermit
stimmt  die  Flurkarte
  überein.  Das
Grundsteuerkataster
  ist  dementsprechend
  zu  berichtigen.


*)  Sowett  die  Auszüge  aus  dem  Grundsteuerkataster  die  Angabe  des  Katasterbandes  nicht  enthalten,  bedarf  es

dieser  Angabe  nicht.
        <pb n="189" />
        Bestand  nach  der  Veränderung.

 

 

171

 

 

 

Flur  Neuer  Termin-  Nach  Nähere
karten-  Flächen-  S  liche  Grundstücks-  ezeichnung  Be-Grund
  2
nummer,  ehalt  2s  senrr  beschreibung.  Abgang  Zugang  des  Ab=  oder  merkungen.
neue.  ha)  a  am  AM  7  ha  à  lam  ha  a  lam
10  11  12  13  14  15  16  17  18
228  KHällt  aus.  328  Wiese  mit
½  37  Steue
zu  Nr.  780.
229  fällt  aus.  477  Wiese  mit
¾  Steu
zu  Nr.  780.
230  fällt  aus.  320  Wiese  mit
½  37  Steue
zu  Nr.  780.
Landwirt  Albert  Karl  Schmiedeknecht  in  C.
730  120  B  Wohn-  3  28  Wiese  mit  Die  ministerihaus
  ½  Steuer  elle  Genehmivon
  Nr.  22849un  g  zur
401  Neben-Hof-  Grundsteuerrer-
  reite  4%  k4%  zset  regulierung
539½  buude  oon  Nr.  209.,  wid
«  on  Nr.  .vorbehalten.  1)
2206  veln  3  20  Wiese  mit
½  Sten
und  von  Nr.  230.
7450  Garten,
.  1125  am  Dorfe.
den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
0  Vergl.  s  71.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Stempel).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26“°“
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        Muster  XIV.
(6  s4)

 

Zengnis.

Der  Landwirt  Max  Karl  Harnisch  in  B  beabsichtigt,  sein  in  der
Flur  B  belegenes  Grundstück  Flurk.  Nr.  108:  1  ha  53  a  72  am,  Artland
  im  Mittelfeld,  seinem  in  derselben  Flur  belegenen  Grundstücke
Flurk.  Nr.  315:  3  ha  72  a  62  qm,  Wiese  in  der  Aue,  als  Bestandteil
zuschreiben  zu  lassen.

Da  die  genannten  Grundstücke  nicht  aneinander  angrenzen,  macht
sich  eine  Anderung  des  Grundsteuerkatasters  nicht  erforderlich.

X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).

173
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        Muster  XV.  175
(§§  96  und  97)

Jahrgang)  Nummer  .  .  ..*)

Mitteilung

über  .  .  .  .  Eintragung  .  .  ..  in  das  Grundbuch
für  den  Gemeindebezirk
B.

An
Großherzogl.  Vermessungsamt
in
–
zwecks  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters.
Der  Grundbuchführer  des  Großherzogl.  Amtsgerichts.
N.

*)  Vom  Vermessungsamt  auszufüllen.
        <pb n="194" />
        176

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tag  der  6#  Berichtigt
B"  En-  endund  auf  *
14ragung  6  Inhalt  der  Eintragung  und  Blatt  Be-„
  ,  es  .-  des
Sin  das  Grund.  im  Grundbuch.  Grund.  merkungen.
rund-  steuerz
  buch.  buchs.  katasters
So  atasters.
1  2  3  4  5  6
1.  Beispiel  (Eigentumsveränderung  ohne
Flächenveränderung).
120.  Mai  Als  Eigentümer  der  Grundstücke  Flurk.
1911  !1  19Vr.  246  u.  267  ist  an  Stelle  des  Landwirts
Adam  Weise  in  B  der  Schlosser  Ernst  Schwarz
in  C  eingetragen  worden.
II.  Beispiel  (Eigentumsveränderung  durch
Veräußerung  eines  Grundstücksteils).

138.  Jun112  Von  dem  Grundstücke  Flurk.  Nr.  36:  15  à
1911  95  om,  Artland  und  Wiese,  auf  dem  Biel  —
Eigentümer  Bahnwärter  Karl  Wilhelm  Kohner
in  B  —  sind  auf  Grund  Zeugnisses  des  Großherzogl.
  Vermessungsamts  in  X  vom  21.  März
1911:  5a  20  m,  Artland  abgeschrieben  und
!11  76  ls  neues  Grundstück  unter  Flurk.  Nr.  362;  5  à
20  cm,  Garten  auf  dem  Biel,  eingetragen  worden.
Eigentümer  ist  der  Landwirt  Otto  Fischer  in  B.
Die  Restfläche  des  Grundstücks  Flurk.  Nr.  36
1  12  sst,  wie  folgt,  eingetragen  worden:  Flurk.  Nr.  36:

 

 

 

10  a  75  cm,  Artland  und  Wiese,  auf  dem  Biel.
        <pb n="195" />
        Tag  der
Eintragung

in  das
Grundbuch.



 

Bandund
Blatt
des
Grundbuchs.


Juhalt  der  Eintragung
im  Grundbuch.

Berichtigt
auf  Band
und  Blatt
des
Grundsteuer-



177

 

Bemerkungen.



 

—Laufende  Nummer.

2

3

4

5

 

 

1—

12.  Juni
1911

 

I11  70

1  23

1  23

I1  70

Il1.  Beispiel  (Vereinigung  eines  Grundstücks
mit  einem  neu  erworbenen
Grundstücksteil).

Von  dem  Grundstücke  Flurk.  Nr.  248:  13  a
44  0m,  Wiese  in  der  Lache  —  Eigentümer
Landwirt  Karl  Christian  Sauerbier  in  B  —
sind  auf  Grund  Zeugnisses  des  Großherzogl.
Vermessungsamts  in  X  vom  12.  Februar  1911:
3  à  44  am  abgeschrieben  und  mit  dem  Grundstücke
  Flurk.  Nr.  249:  12  à  14  am,  Artland  in
der  Lache  —  Eigentümer  Landwirt  Franz  Emil
Uupel  in  B  —  vereinigt  worden.  Das  neuentstandene
  Grundstück  ist,  wie  folgt,  eingetragen
worden:  Flurk.  Nr.  249:  15  a  58  am,  Artland
in  der  Lache.

Die  Restfläche  des  Grundstücks  Flurk.  Nr.  248
ist,  wie  folgt,  eingetragen  worden:  Flurk.  Nr.  248:
10  a  —  am,  Wiese  in  der  Lache.

 

24.  Juni
1911

 

II  46

 

 

1911

IV.  Beispiel  (Teilung  eines  Grundstücks  ohne
gleichzeitige  Eigentumsveränderung).


Das  Grundstück  Flurk.  Nr.  34:  12  a  10  qm,
Hofreite  und  Garten,  am  Anger  —  Eigentümer
Landwirt  August  Schnell  in  B  —  ist  auf  Grund
Zeugnisses  des  Großherzogl.  Vermessungsamts
in  X  vom  4.  April  1911  geteilt  worden.  Die
Teilstücke  sind,  wie  folgt,  eingetragen  worden:

Flurk.  Nr.  378:  6  a  20  am,  Hofreite  am
Anger  und  Flurk.  Nr.  379:  5  à  90  am,  Hofreite
  an  der  Untergasse.

 

 

27
        <pb n="196" />
        178

 

Tag  der
Eintragung

in  das
Grundbuch.


amnn
Blatt
des
Grundbuchs.


 

Inhalt  der  Eintragung
im  Grundbuch.

Berichtigt
auf  Band
und  Blatt
des
Grundsteuer-



Bemerkungen.


 

—  Laufende  Nummer.

2

3

4

5

 

3.  Juli
1911

1  14

V.  Beispiel  (Vereinigung  zweier  Grundstücke
ohne  Eigentumsveränderung).

Die  Grundstücke  Flurk.  Nr.  210:  14  a
20  aom,  Artland  am  Stiefvater  und  Flurk.
Nr.  215:  6  aàa  35  oom,  Wiese  im  Sumpfe  —
Eigentümer  Schuhmacher  Friedrich  Ludwig
Krause  in  B  —  sind  auf  Grund  Zeugnisses
des  Großherzogl.  Vermessungsamts  in  X  vom
1.  März  1911  vereinigt  worden.  Das  neu
entstandene  Grundstück  ist,  wie  folgt,  eingetragen

 

worden:  Flurk.  Nr.  385:  20  a  55  am,  Artland

  und  Wiese,  am  Stiefvater.

 

1—

 

14.  Juli
1911

 

1  15

1  25

125

 

 

VI.  Beispiel  (Zuschreibung  eines  Grundstücks
zu  einem  anderen  als  dessen  Bestandteil
  mit  gleichzeitiger  Eigentumsveränderung).


Das  Grundstück  Flurk.  Nr.  256:  4  à  50  cm,
Wiese  in  der  Lache  —  Eigentümer  Landwirt
Paul  Arno  Sieler  in  B  —  ist  auf  Grund
Zeugnisses  des  Großherzogl.  Vermessungsamts
in  X  vom  13.  November  1910  dem  Grundstücke
  Flurk.  Nr.  257:  16  a  64  qm,  Wiese  in
der  Lache  —  Eigentümer  Landwirt  Anton
Krautwurm  in  B  —  als  Bestandteil  zugeschrieben
  worden.  Das  Grundstück  Flurk.  Nr.  257
ist  im  Grundbuche  neu  eingetragen  worden,  wie
folgt:  Flurk.  Nr.  257:  21  àa  14  qm,  Wiese  in
der  Lache.
        <pb n="197" />
        Tag  der
Eintragung

in  das
Grundbuch.



1pü  und
Blatt
des

Grundbuchs.


Inhalt  der  Eintragung
im  Grundbuch.

Berichtigt
auf  Band
und  Blatt
bes
Grundsteuer-



179

Bemerkungen.


 

—  Laufende  F.

2

8

4

5

6

 

12.
August
1911

1  18

I  48

VII.  Beispiel  (Zuschreibung  eines  Grundstücks
zu  einem  gebundenen  Gut  als
dessen  Bestandteil  mit  gleichzeitiger
  Eigentumsveränderung).

Als  Eigentümer  des  Grundstücks  Flurk.  Nr.

230:  1  ha  14  a  50  qm,  Wiese  im  Erlich,  ist

an  Stelle  des  Landwirts  Konrad  Schramm  in

8  der  Landwirt  Gottlieb  Stubenrauch  in  B

eingetragen,  und  es  ist  das  Grundstück  auf  Grund

Zeugnisses  des  Großherzogl.  Vermessungsamts

in  X  vom  19.  Februar  1911  dem  gebundenen

Gute  Nr.  3  u.  flgd.  als  Bestandteil  zugeschrieben

  worden.

 

30.  Dezember

1911

 

 

 

VIII.  Beispiel  (Zuschreibung  eines  Grundstücks
zu  einem  anderen  nicht  angrenzenden
  Grundstück  als  dessen
Bestandteil  ohne  gleichzeitige
Eigentumsveränderung).

Auf  Grund  Zeugnisses  des  Großherzogl.
Vermessungsamts  in  X  vom  5.  Dezember  1911
ist  das  Grundstück  Flurk.  Nr.  108:  1  ha  53  a
72  om,  Artland  im  Mittelfeld  —  Eigentümer
Landwirt  Max  Karl  Harnisch  in  B  —  dem
Grundstücke  desselben  Eigentümers  Flurk.  Nr.
315:  3ha  72  a  62  qm,  Wiese  in  der  Aue,  als

Bestandteil  zugeschrieben  worden.

 

 

27
        <pb n="198" />
        180

 

 

 

 

 

Ta  der  Berichtigt
z  GEn.  Vandund  auf  Band
r  tragung  Pe  Inhalt  der  Eintragung  und  Bütt  Be-3
  in  das  Grund-  im  Grundbuch.  Grund.  merkungen.
Grund-  buchs.  steuer-S
  buch.  katasters.
1  33.  —  5.  6
IX.  Beispiel  (Ubertragung  eines  Grundstücks
auf  ein  anderes  Grundbuchblatt).

11.  De.,l77  Das  Grundstück  Flurk.  Nr.  14:  12  à  6  ocm,
zember  Hofreite  und  Garten,  am  Anger  —  Eigentümer
1911  Schmiedemeister  Albert  Gotthold  Henning  in  C
ll  46  —  ist  nach  Band  1l  Blatt  Nr.  46  übertragen
worden.
X.  Beispiel  (Ausscheidung  eines  Grundstücks
aus  dem  Grundbuch).
1812.  Ja.,3  Das  Grundstück  Flurk.  Nr.  356:  1ha  24  a
nuar  12  0m,  Holz  im  Rauhtale  —  Eigentümer  der
1912

 

 

 

Großherzoglich  Sächsische  Kammerfiskus  —  ist
auf  Antrag  des  Eigentümers  aus  dem  Grundbuche
  für  den  Gemeindebezirk  B  ausgeschieden
worden.
        <pb n="199" />
        Muster  XVI.  181
(6  98)

Nachweis
über  die  Gesamtfläche  des  Flurbezirks

 

 

 

 

*  Veränderungen:  Blatt
Gesemtfläche.  Nachweis  der  Veränderungen.  der
Zugang.,  Abgang.  Akten.
haana  mlha]  a  #qmha]  a  #m  ½#*
3271824  Laut  Flächenaufrechnung  im  Grundstücksbuch.
12418  Zuweisung  des  vom  eximierten  Forst  abge-  118
trennten  Grundstücks  Nr.  623.  Gen.  I.  18.1II
328  4242  1
220%wegen  Flächenberichtigung  des  Grundstücks  6
Nr.  235.  B.  II.  17.  I.

 

3284022
        <pb n="200" />
        182  Wuster  XXIL

 

 

 

 

(6  99).
Jahrgang  1911.  Naochweis  Nummer  1.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
«  von  B.
Kontonummer  18.  Blatt  64.
«  Band
Flut-Flächen-  Fäustle  d  Blatt
karten.  gehalt.  Klasse.  4.  Grundstücksbeschrelbung.  des
nummer.  steuer.  Grundhala
  lam  *  buchs.
1  2  8  4  5  6
Landwirt  Adam  Widese  .  —

Schlosser  Ernst  Schwarz  in  C.

Lt.  Grundbucheintrags  v.  20.  Mai  1911.
246  5)  9  1  19
267

Unverändert.

—  —

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel.)

 

 

 

 

 

 

*/  9  den  Fällen,  in  denen  eine  Veränderung  in  der  Beschreibung  des  Grundstücks  und  eine  Ubertragung  auf
ein  anderes  Katasterblatt  nicht  stattfindet,  genügt  die  Angabe  der  Flurkartennummer.
        <pb n="201" />
        Jahrgang  1911.

Mufter  XVI/  B.
G  99)

Nachweis

über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters

 

 

183

Nummer  2.

 

 

 

 

 

 

von  B.
Kontonummer  12.  Blatt  43.
Terminl.  Band
Flur-,Flächen-  Grund-  und  Blait
karten=  gehalt.  Klasse.  4.  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundna
  a  lam  *  buchs.
1  2  8  4  5  6
Bahnmwärter  Karl  Wilhelm  Roßner  in  B.
4  Lt.  Erbüb.  Urk.  vom  1.  Oktober  1908.
36  8  161  4  3  Artland  „  "„  1  12
4und
7  34  Wiese,
5·'  auf  dem  Biel.
.  JT  7I

 

 

 

 

 

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  3).
Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="202" />
        Mufster  XVIIC.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

184
G  99)
Fahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  3.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  92.  Vlatt  316.
-  iw  E  Terminl.  Band
Flur=  Flächen-  Grund-  und  Blatt
karten.  LFehalt  Klasse.  steuer  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  "  Grundba'
  a  sam  4%  buchs.
1  2  8  4  5  3
Landwirt  Otto  Fischer  in  B.
Lt.  Grundbucheintrags  vom  3.  Juni  1911
362  5  6  C.  Gearten  auf  dem  Biel.  I1  76.

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  2).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.

(Stempel).
        <pb n="203" />
        Muster  XVII  D.  180

 

 

 

 

 

 

G  99)
Jahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  4.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  13.  Blatt  49.
S-¾G..-.-  —  »  -
.  Terminl.  Band
Flur=  Flächen-  Grund-  undBlat
karten-,  gehalt.  Klasse.  teuer  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundha
  a  lam  MA  8  buchs.
1  2  3  4  5  6
Landwirt  Karl  Christian  Sauerbier  in  B.
Lt.  Kaufbriefs  vom  12.  März  1887.
510  22¼
24188..13  .  —  Wiese  in  der  Lache.  11  70

(Siehe  Veränderungsnachweis  Nr.  5).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).

 

 

 

 

 

 

 

 

1911  28
        <pb n="204" />
        186

 

Muster  XVIIE.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Siehe  Veränderungsnachweis  Nr.  4).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel!.

6  99)
Jahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  5.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  25.  Blatt  74.
—  —  i
..  Terminl.  Band
Flur-  Flächen-  Grund-  1  und  Blau
karten.  LPehalt.  Klasse.  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer  Grund
buchs.
ba  a  am  *
1  2  3  4  5  6
Landwirt  Franz  Emil  Hupel  in  B.
Lt.  Ub.  Urk.  vom  12.  September  1899
und  Grundbucheintrags  vom  12.  Juni  1911.
15  58  3B½
24t99  24  Artland  in  der  Lache.  1  23
        <pb n="205" />
        Muster  XVII  F.  187
G  99)
Jahrgang  1911  Nachweis  Nummer  6.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.

Kontonummer  12.  Blatt  22.
.  ..  Terminl.  Band
Flur:  Flächen-  Grund-  und  Blatt

karten=  PLehalt.  Klasse.  4  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundnal
  a  aw’  4&amp;amp;4  buchs.
1
Landwirt  August  Schnell  in  B.
1  #  LtKaufbriefs  pom  13.  April  1901.
4  42  Vcbengebäude  J  »
3180  .468L  Hafraum  Hofreite  146.
nd
42
120  am-Anger.
Lt.  Grundbucheintrags  vom  24.  Juni  1911.
378  420  Nebengebäude  tn
.85  «  ;  I1  46
26  1  "  Hofraum  Hofreite
6  20  am  Anger.

379  9  1  Wohnhaus
4  T.  226%Nebengebäude  Hofreite  46.
4744  Hofraum
590  an  der  Untergasse.

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den
Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="206" />
        188

 

Muster  XVIL.G.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G  99)
Jahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  7.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  18.  Bloatt  34.
——...-—----------—-------—-—--————.cJ.—..——..—.———-""
«..  Terminl.  Band
Flur  Flächen-  Grund-  und  Blatt
kartene  Lgehalt.  Klasse.  steuer  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  "  Grundha
  a  am  4  6  buchs.
1  2  3  4  5.  6
Schuhmacher  Friedrich  Ludwig  Krause  in  B.
Lt-—Erbüb—Urk.  -  17  Zannuar  190
210  20  —  153  —B3Artland  am  Stiefonter..  —  —Wiüü.
—215·6·N335  2—  Wiese  m  Sumpfe.  4
Li.  Grundbucheintrags  vom  3.  Juli  1911.
335  1.1020  Ar'land
5  und  114
65  Wiese,
2055  am  Stiefvater.

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="207" />
        Muster  XVIIH.  189

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6  99)
Jahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  8.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  14.  Blatt  77
—.  —..—  ———
*  Terminl.  Band
Flur·  Flächen-  Grund-  und  Blatt
kartene  Lgehalt.  Klasse.  ZX  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundba
  a  am  1  buchs.
1  2  8  4  5  6
2656  6b0  2  15

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  9).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="208" />
        190

Jahrgang  1911.

Kontonummer  26.

 

 

 

 

 

Flur=  Flächenkarten.
  HPehalt.
nummer.
hallaan
1  2
2114
257  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Muster  XVII/I
(6  99)
Nachweis  Nummer  9.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Blatt  108.
Terminl.  Band
**  r
Klasse.  "„  Grundstücksbeschreibung.  des
steuer.  Grund-!4“
  4  buchs.
3.4  5565  —  6
Landwirt  Anton  Krautwurm  in  B.
Lt.  Erbüb.  Urk.  v.  12.  September  1902
und  Grundbucheintrags  vom  14.  Juli  1911.
8½
b)Wiese  in  der  Lache.  1.25

 

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  8).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="209" />
        23

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  11).

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).

 

 

Muster  XVII  K.  191
(5  99)
Jahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  10.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  28.  Blatt  46.
Terminl.  daud!'
md—  und  Bla
Klasse.  *  Grundstücksbeschreibung.  des
steuer.  Grundai

3  4  5  6
——
·  Landwirt  Konrad  Schramm  in  B.
—  ·«.  Im
        <pb n="210" />
        192  Muster  XVll  L.
99)
Fahrgang  1911.  Nachweis  Nummer  11.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  4.  Blatt  22.
*  Terminl.  Band
Flur—  Flächen-  Grund-  und  Blatt
karten.  gehalt  Klasse.  steuer  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  v  Grundba
  a  lam  4  *  buchs.
1  2  3  4  5  6
Landwirt  Gottlieb  Stubenrauch  in  B.
ELLtr-Mb.  Urkr  v.  18.  Oktober  1893,  v.  1.  November-96
  u.  Erbüb.  Urk  v.  1.  Mai  1900
und  Grundbucheintrags  vom  12.  August  1911.
2——18.  in  Hufengut  (gebundenes  Gut).  1  48
3  2½
3
u.  flgd.  Blatt  25.
230  114  50  Wiese  im  Erlich

 

 

 

 

 

 

 

(Siehe  Berichtigungsnachweis  Nr.  10).

Die  Richtigkeit  bezeugt

X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="211" />
        Muster  XVII  M.  193

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

G  99)
Jahrgang  1912.  Nachweis  Nummer  1.
über  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters
von  B.
Kontonummer  1.  Blatt  3.
*  Terminl.  Band
Flur=  Flächen-  Grund-  ·  und  Blatt
karten-  gehalt.  Klasse.  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundna
  a  lam  “  3“  buchs.
1  2  8  4  5  6
Großherzoglich  Sächsischer  Kammerfiskus.
350——2##2  .  .  Wuuhiale.  TIE-Die

  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).

 

 

 

 

 

 

 

 

1911  29
        <pb n="212" />
        <pb n="213" />
        Muster  XVilll.  195
(5  100  abs.  1  und  2)

Jahrgang  1911.  Nummer  2.

Peränderungsanzeige

betreffend  das  Grundsteuerkataster  von
B.

X,  den
An

das  Großherzogl.  Amtsgericht
in

N.

Großherzogl.  Vermessungsamt.

29°
        <pb n="214" />
        196

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

183.
Kontonummer  15.  Blatt  12.
Flur=  Flächen-  berminl.  3  440
karten-e  gehalt.  Klasse.  Grundstücksbeschreibung.  des
nummer.  steuer.  Grundhal
  a  l#m  —  buchs.
1  2  8  4  5  6
Landwirt  Otto  Eckermann  in  B.
164  826  MArttsand-am—Dorfe—  1.24
120  Wohnhaus
16ö00  Nebengebäude  Hofreite
214  GG  Hofraum
.22922  74¼¼  1arten
und
99|30  Artland,
18426  am  Dorfe.

 

 

 

 

 

 

Die  Richtigkeit  bezeugt
X,  den

Großherzogl.  S.  Vermessungsamt.
(Stempel).
        <pb n="215" />
        0  c0%  c0%  c0
G.  d  —

197

Inhaltsverzcichnis.

Erster  Teil.
Neuaufstellung  von  Grundsteuerkatastern.
Abschnitt  I.

Einleitende  Bestimmungen.

Inhalt  des  Grundsteuerkatasters.

Nerkatastrierung.

Neukatastrierung  aus  Anlaß  von  Neumessungen.

Neukatastrierung  auf  Grund  von  Zusammenlegungs-Rezessen  oder  Plänen.

Abschnitt  I.

Vorbereitung  der  Aufstellung  des  neuen  Grundstenerkatasters  aus  Anlaß  einer  Neumessung.

——————.——

——————.al
—□—ll—.————————.—————.

'

*

S  l  —

5.

1

Einleitung  der  Neukatastrierung.
Aufstellung  der  Besitzkonten.

Vervollständigung  und  Prüfung  der  neuen  Flurkarte  und  des  Fundbuchsentwurfs.

Behandlung  hervortretender  Abweichungen.
Grundsteuerregulierungen  aus  Anlaß  der  Neukatastrierung.
Eintragung  der  Grundsteuerveränderungen  in  die  Besitzkonten.

Abschnitt  Ul.
Aufstellung  der  Güterverzeichnisse.

Inhalt  der  Güterverzeichnisse.

Bezeichnung  des  Eigentümers  in  den  Güterverzeichnissen.
Anordnung  der  Grundstücke  in  den  Güterverzeichnissen.
Besondere  Güterverzeichnisse.

Güterverzeichnisse  über  gemeinschaftliches  Eigentum.
Erbpacht=  und  Laßgüter,  Lehns=  und  Fideikommißgüter.
Nachweis  des  Eigentums  in  den  Güterverzeichnissen.
Herrenlose  Grundstücke.

Einstellung  der  Grundsteuer  in  die  Güterverzeichnisse.
Güterverzeichnisse  über  fiskalischen  Grundbesitz.
Berücksichtigung  besonderer  fiskalischer  Interessen.

911  30
        <pb n="216" />
        198

6  22.
6  23.
g  24.
g  26.

—x
#  S#  So  S  d  d  d
SES  #mvêß  S

8  39.
8  40.
8  41.
8  42.
§  43.

Ordnung  der  Güterverzeichnisse.

Steuerstocksnachweis.

Vergleichung  der  Güterverzeichnisse  mit  dem  Fundbuchsentwurf.
Ab-  und  Zuschreibung  der  Eigentumsveränderungen  in  den  Güterverzeichnissen.

Abschnitt  .
Verhaudlung  mit  den  Beteiligten  über  die  Güterverzeichnisse.

Hinausgabe  der  Güterverzeichnisse  und  Ladung  zum  Anerkennungstermine.
Zustellungsverfahren.

Anerkennungstermin.

Verhandlungsprotokoll.

Anerkannte  Güterverzeichnisse.  Ersatz  nicht  zurückgegebener  Güterverzeichnisse.
Berichtigung  der  Flurkarte  und  des  Fundbuchsentwurfs.

Behandlung  unerledigt  gebliebener  Einwendungen.

Entwurf  des  Grundsteuerkatasters.

Abschnitt  V.
Anfertigung  der  Reinschriften  des  Grundsteuerkatasters  und  des  Fundbuchs.

Einrichtung  der  Reinschriften.
Alphabetisches  Namensverzeichnis.
Aufstellung  eines  neuen  Grundsteuerheberegisters.

"  Prüfung  des  neuen  Grundsteuerkatasters  durch  den  Vermessungsdirektor.

Abschnitt  VI.
Einführung  des  neuen  Grundsteuerkatasters.

Auslegung  des  neuen  Grundsteuerkatasters.

Inkrafttreten  des  neuen  Grundsteuerkatasters.

Benachrichtigung  des  Amtsgerichts.  Vergleichendes  Nummerverzeichnis.
Berichtigung  anderer  Grundsteuerkataster.

Anzeige  an  das  Staatsministerium.
        <pb n="217" />
        c0  0%  c02  c0  0  0%  c0½%  c0  c0  0½  0
——————
e

Se
dS

C0  0  c0  c0%  c0%  c0%  c0%  c0%  c0%  c0  C0  C0  ½  0%  c%  c0%  CO  c0%  c%  c%

199

Zweiter  Teil.
Fortführung  der  Grundsteuerkataster  und  der  Flurkarten.

Abschnitt  I.
Vorschriften  für  die  Zeit  bis  zum  Beginne  der  Grundbuchanlegung.

Aufrechterhaltung  von  Dienstvorschriften.

In  das  Grundsteuerkataster  einzutragende  Veränderungen.

Eintragung  von  Eigentumsveränderungen.

Eintragung  von  Teilungen  und  Vereinigungen.

Anträge  auf  Teilungen  und  Vereinigungen.

Nerkatastrierungsplan.

Handzeichnungen  für  die  Nenkatastrierungspläne.

Prüfung  der  Zulässigkeit  von  Grundstücksteilungen.

Vermessung  an  Ort  und  Stelle.

Form  und  Inhalt  des  Neukatastrierungsplans  über  eine  Teilung.

Aufstellung  eines  weiteren  Neukatastrierungsplans  über  eine  Teilung  vor  der  gerichtlichen
  Bestätigung  des  früher  ausgefertigten.

Neukatastrierungsplan  über  eine  Grundstücksvereinigung.

Aufklärung  von  Abweichungen  in  der  Grundstücksbeschreibung.

Teilweise  Bestätigung  eines  Neukatastrierungsplans.

Nummerbezeichnung  bei  Teilungen  und  Vereinigungen.

Eintragung  der  neuen  Nummern  in  die  Nummerkontrolle.

Richtnummer  (Orientierungsnummer).

Wegfall  von  Grundstücksnummern.

Vorlegung  von  Neukatastrierungsplänen  über  Teilungen  bebauter  Grundstücke  an  Gemeindevorstände.


Eintragung  von  Teilungen  und  Vereinigungen  in  das  Akteninhaltsverzeichnis.
Berichtigung  des  Fundbuchs  und  der  Flurkarte  nach  Maßgabe  der  Neukatastrierun  gspläne.
Verfahren  in  Ansehung  der  innerhalb  Jahresfrist  nicht  bestätigten  Neukatastrierungspläne.
Eintragung  von  Bau=  und  Kulturveränderungen.

Eintragung  von  Übergängen  in  ein  anderes  Grundsteuerkataster.

Einflurung  eximierter  Grundstücke.

Ausscheiden  von  Grundstücken,  die  eximiert  werden.

Eintragung  von  Grundsteuerveränderungen.

Verfahren  in  dringenden  Fällen.

Eintragung  von  Berichtigungen.
Eintragung  von  Berichtigungen  aus  Anlas  von  Uferveränderungen  im  besonderen.

Berichtigung  der  Flurkarte  und  des  Fundbuchs.  Mitteilung  an  das  Amtsgericht.
30
        <pb n="218" />
        0%  0%  c0%  c0%  c0%  c0%  &amp;amp;0%  &amp;amp;c0%

———  —

d

c0%  c0%  c0%  4%%%  %0%0%04%
883882
S  S  Pr

(co  c0°  c0
828

8  103.
8  104.

8  105.
g  106.

77.
78.—
79.
80.

812
82.
83.
84.
85.

86.
87.
88.
89.
90.

9
—

—
#

Beseitigung  unrichtiger  Angaben  des  Grundsteuerkatasters  durch  Neukatastrierungspläne.
Kosten  bei  Eintragungen  in  den  Fällen  der  §§  66  bis  77.

Verweisung  im  Fundbuch  und  Grundsteuerkataster  auf  die  Akten.

Umschreibung  von  Konten  des  Grundsteuerkatasters.  Erneuerung  von  Grundsteuerkatastern,
  Flurkarten  usw.

Nachprüfung  der  Grundsteuerkataster  usw.

Grenzvermarkung.

Art  der  Grenzvermarkung.

Beschädigung  von  Grundstücken.

Niederschrift  über  die  Vermessungsverhandlung.

Abschnitt  lI.
Vorschriften  für  die  Zeit  während  der  Grundbuchaulegung.
Entsprechende  Anwendung  des  Abschnitts  I.
Verweisung  auf  die  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1908.
Aufnahme  von  Straßenbezeichnungen.
Ersatz  der  Nummerkontrolle  durch  das  Grundstücksbuch.
Verzeichnis  der  eximierten  Grundstücke.

Abschnitt  III.
Vorschriften  für  die  Zeit  nach  der  Grundbuchanlegung.

Entsprechende  Anwendung  des  Abschnitts  I.

.  Vergleichung  des  Grundsteuerkatasters  mit  dem  Grundbuch.

Nichtberücksichtigung  der  alten  Grundstücksnummern  und  Flächenangaben.
Ausführungsbestimmungen  zu  §  101  des  AG.  z.  BGB.

Mitteilungen  des  Grundbuchamts  über  Eintragungen  in  das  Grundbuch.
Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  auf  Grund  der  Mitteilungen  des  Grundbuchamts.
Behandlung  der  Mitteilungen  des  Grundbuchamts.  "

Ersatz  des  Fundbuchs  durch  das  Grundstücksbuch.

Berichtigungsnachweise  des  Vermessungsamts.

Veränderungsanzeigen  des  Vermessungsamts.

Buchungspflichtige  Grundstücke,  deren  Buchung  ausgesetzt  ist.

Vom  Buchungszwange  befreite  Grundstücke.  ·
Nachprüfung  der  Führung  des  Grundsteuerkatasters.

Verzeichnis  der  eximierten  Grundstücke.

Dritter  Teil.
Echlus  benimmuugen.

Aufhebung  früherer  Vorschriften.
Inkrafttreten.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="219" />
        201

Regierungsblatt

für  das

Grokherzogtum  Sachsen.

 

Nummer  12.  Weimar.  20.  Mai  1911.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  ausschlufrist  nach  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,
betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  hins  htlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke,
Seite  201.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  208.

 

 

Ministerialbekanntmachung.

(45]  Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die
Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
  zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen
beim  Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  Gemeindebezirk  Mönchpfiffel,  mit  Ausnahme  des  Flurbezirks
Mönchenrieth  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Darnstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Stiebritz  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Geroda  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),
für  den  Gemeindebezirk  Maina  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),
für  den  Gemeindebezirk  Rettwitz  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),
für  den  Gemeindebezirk  Melborn  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),
für  den  Gemeindebezirk  Vitzeroda  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),
für  den  Gemeindebezirk  Thalborn  (Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt),
für  den  Gemeindebezirk  Maua  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),

1911  31
        <pb n="220" />
        202

für  den  Gemeindebezirk  Oßmaritz  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),

für  den  Gemeindebezirk  Bösleben  (Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau),

für  den  Gemeindebezirk  Aschenhausen  (Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim),
für  den  Gemeindebezirk  Mittelsdorf  (Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim),
für  den  Gemeindebezirk  Oberalba  (Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld),
für  den  Gemeindebezirk  Rothenbach  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Bergern  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar),

mit  dem  1.  Juni  1911  beginnt.
Weimar,  den  5.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

[46]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  9  und  10;

S.  46  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung.

„  47  Desgl.  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  und  einer  Anderung  eines
früher  zugelassenen  Systems  desgl.

„  47  Absehung  von  Erhebung  des  Zolles  für  in  das  Zollgebiet  eingeführte  und
vor  Ablauf  der  Wiederausfuhrfrist  verendete  oder  getötete  Tiere.

„  47  Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  im  Ausland  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen
  ermächtigten  wissenschaftlichen  und  Fachanstalten.

„  47  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.


„  52  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

„  52  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  1910  bis  31.  Januar  1911
von  den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen
Prüfungsstelle  mitgeteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

 

Buchdruckerei  der  Welmarischen  Zeltung.
        <pb n="221" />
        203

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  13.  Weimar.  31.  Mai  1911.

—3—-——  ,

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  9.  Mai  1911,  betr.  die  Gebühren  für  behördliche  Maßnahmen  bei  dem
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen,  Seite  203.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zusammensetzung  der
Prüfungskommission  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  in  Jena,  Seite  205.  —  Mlunisterialbekanntmachung,
  betr.  die  Vereinbarung  mit  dem  Senate  von  Lübeck  wegen  gegenseitiger  Beistandsleistung
  bei  der  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege,  Seite  206.  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung  in  Großrudestedt  und  Zuweisung  der  Geschäfte  an  das
Vermessungsamt  Weimar,  Seite  206.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Hilfsverein  für  ausscheidende  Offiziere  in  Weimar,  Seite  206.  —  2  Ministerialbekanntmachungen,
  betr.  Einziehung  von  Diphtheric-Serum,  Seite  207.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  Genehmigung  der  Reinhard-Bardenheuer-Stiftung  in  Ruhla,  Seite  207..  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Bildung  eines  eigenen  Standesamtsbezirks  für  die  Gemeindebezirke  Förtha  und
Epichnellen  mit  dem  Sitz  in  Förtha,  Seite  208.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt
und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  208.  —  Berichtigung,  Seite  210.

 

 

 

Ministerialverordnung
vom  9.  Mai  1911,
betreffend  die  Gebühren  für  behördliche  Maßnahmen  bei  dem
Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen.

[47|]  Auf  Grund  des  Bundesratsbeschlusses  vom  24.  Februar  1910  setzen  wir
die  Gebühren  für  die  behördlichen  Maßnahmen  bei  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  vom  3.  Februar  1910  (Reichsgesetzblatt
  S.  389)  wie  folgt  fest:
1.  für  die  erstmalige  Erteilung  der  Zulassungsbescheinigung
a)  für  Kraftwagen  über  10  .6.  15=b)
  für  Kraftwagen  bis  10  P.  SS.  10  „
e)  für  Kraftrddenn  29
2.  für  die  Erneuerung  der  Zulassungsbescheinigung
a)  für  Kraftwaggen  5„

b)  für  Kraftrdden1  „
1911  «  32
        <pb n="222" />
        204

3.  a)  für  die  Ergänzung  der  Zulassungsbescheinigung  nach  §  25
Abs.  2  der  Bundesratsverordnung  1
d)  für  die  Erteilung  einer  Erlaubnis  nach  §  25  Abs.  4  daselbst  5  „
4.  für  die  Erneuerung  des  Dienststempels  auf  einem  Kennzeichen  1  „

5.  für  die  Erteilung  einer  Tupenbescheinigung
a)  für  Kraftwagen  50  „
b)  für  Krafträder  25
6.  für  die  erstmalige  Erteilung  des  Zihrnscheni
a)  für  Kraftwageen  5555.
)  für  Krafträdern  2  „
7.  für  die  Erneuerung  des  Führerscheins
a)  für  Kraftwdagen  2  „
b)  für  Krafträder  1  „

8.  für  die  Bescheinigung  über  die  Zulassung  zur  Veranstaltung
von  Probefahrten
a)  für  ein  einzelnes  Fahrzeug  und  zwar

einen  Kraftwagenn.  2

ein  Kraftrad  ...  ....1,,
b)  für  eine  Gruppe  von  Fahrzeugen  und  zwar

von  Kraftwagen  25  „

Krafträderrn  10  „

Bei  Versagung  einer  Genehmiyung  wird  nur  die  Hält,  im  Falle  der
Zurücknahme  eines  Antrags  vor  Abschluß  der  amtlichen  Verhandlungen  nur  ein
Viertel  der  Gebühr  berechnet.

Neben  der  Bauschgebühr  werden  nur  bare  Auslagen  berechnet.

Außer  den  vorstehenden  Gebühren  sind  die  Prüfungsgebühren  der  amtlichen
Sachverständigen  zu  bezahlen.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  der  Verkündung  in  Kraft.

Weimar,  den  9.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="223" />
        205

Ministerialbekanntmachungen.

[48]  I.  Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur
Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  April  1911—12  wie  folgt  zusammengesetzt:
Vorsitzender:  Der  Kurator  der  Universität,  Staatsrat  Dr.  Vollert.
Stellvertreter  des  Vorsitzenden:  Geheimer  Rat  Dr.  Goetz  und  Geheimer
Hofrat  Dr.  Thomgc.
Mitglieder:
für  evangelische  Religionslehre:  Professor  D.  Thümmel,
für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Ley,
für  Deutsch:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michels,
für  Lateinisch:  Gymnasialdirektor  Dr.  Consbruch,  Eisenach,
für  Griechisch:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Hirzel,
für  Französisch:  Professor  Dr.  Wiese,
für  Englisch:  Professor  Dr.  Schücking,
für  Hebräisch:  Professor  Dr:  Ungnad  und
Hofrat  Dr.  Wilhelm,
für  Geschichte:  Professor  Dr.  Cartellieri  und
Professor  Dr.  Indeich,
für  Erdkunde:  Professor  Dr.  Schultze,
für  Reine  Mathematik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Thomac,
für  Angewandte  Mathematik:  Professor  Dr.  Winkelmann,
für  Physik:  Professor  Dr.  Wien,
für  Chemie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Knorr,
für  Mineralogie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,
für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,
für  Zoologie:  Professor  Dr.  Plate,
für  Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Liebmann,
Geheimer  Rat  D.  Dr.  Eucken  und  Professor  Dr.  Rein.
Weimar,  den  22.  April  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

32-
        <pb n="224" />
        206

[49]  Il.  Auf  Grund  einer  Vereinbarung  mit  dem  Senate  der  freien  und  Hansestadt
Lübeck  wegen  gegenseitigen  Beistandes  bei  der  Vollstreckung  von  Entscheidungen  und
Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden  werden  die  zur  Zwangsvollftreckung  im
Verwaltungswege  zuständigen  Großherzoglichen  Behörden  angewiesen,  den  Ersuchen
der  Verwaltungsbehörden  von  Lübeck  um  Vollstreckung  der  von  ihnen  erlassenen
Entscheidungen  und  Verfügungen  auch  außerhalb  des  Bereichs  der  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  19.  März  1900  —  Regierungsblatt
  S.  289  —  zu  entsprechen.

Weimar,  den  1.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Nothe.

150.  III.  Die  Bezirkskatasterführung  in  Großrudestedt  wird  am  1.  Juni  1911  aufgehoben.
  Von  da  ab  findet  die  Führung  der  Kataster  für  alle  Orte  des  Amtsgerichtsbezirks
  Großrudestedt  bei  dem  Großherzoglichen  Vermessungsamt  in  Weimar  statt.

Weimar,  den  19.  Mai  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

(51|  IV.  Dem  Hilfsverein  für  ausscheidende  Offiziere  in  Weimar  ist  gemäß  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  25.  April  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministeriun,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="225" />
        207

I/52]  V.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern
1055—1079  aus  den  Höchster  Farbwerken,

205—  212  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,

148—  154  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  April  1911  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt
  worden.

Weimar,  den  8.  Mai  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.  «

 

"[53]Vl.DerKommerzienratReinhardBardenheuerinRuhlaw.A.hatausAnlaß
der  Vermählung  seines  Sohnes  Max  unter  dem  Namen  Reinhard-Bardenheuer-Stiftung
  eine  Stiftung  errichtet  und  mit  einem  Vermögen  von  10000  ausgestattet.
  Die  Erträgnisse  der  Stiftung  sollen  ausschließlich  zum  Besten  der  Arbeiter
  und  Beamten  der  Metallwarenfabrik  Thiel  und  Bardenheuer  in  Ruhla
verwendet  werden.

Diese  Stiftung  ist  nach  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  9.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

In  Vertretung:
Slevogt.

(541  VII.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  253,  256  und  257  aus  dem
Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
  bestimmt  worden.

Weimar,  den  15.  Mai  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="226" />
        208

(55)  VIII.  Vom  1.  Oktober  1911  ab  werden  die  Gemeindebezirke  Förtha  und
Epichnellen  aus  dem  Standesamtsbezirke  Marksuhl  ausgeschieden,  und  es  wird
für  die  genannten  Gemeindebezirke  ein  besonderes  Standesamt  mit  dem  Sitz  in
Förtha  errichtet.

Weimar,  den  20.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Für  den  Departementschef:
Kühn.

(56]  Das  13.  bis  19.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3861.  Gesetz  über  die  Friedenspräsenzstärke  des  deutschen  Heeres.  Vom
27.  März  1911.

„  3862.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Iuternationalen  Funkentelegraphenvertrags
  vom  3.  November  1906  durch  Monaco  und  den
Beitritt  der  Französischen  Kolonien,  Niederländisch  Indiens  und  der
Südafrikanischen  Union  zu  demselben  Vertrage.  Vom  20.  März  1911.

3863.  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  den  Niederlanden
zur  Regelung  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  alkohalhaltigen  Erzeugnissen
  an  der  deutsch-niederländischen  Grenze.  Vom  6.  Juni  1910.

3864.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Republik  Paraguay  zu
dem  am  6.  Juli  1906  in  Genf  unterzeichneten  Abkommen  zur  Verbesserung
  des  Loses  der  Verwundeten  und  Kranken  bei  den  im  Felde
stehenden  Heeren.  Vom  22.  März  1911.

3865.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  5.  April  1911.

„  3866.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushalts-Etats  für  das
Rechnungsjahr  1911.  Vom  7.  April  1911.

„  3867.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1911.  Vom  7.  April  1911.

„  3868.  Bekanntmachung,  betreffend  die  im  Anschluß  an  das  Haager  Abkommen
über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  von  Deutschland  mit  Frankreich
  zur  weiteren  Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs  getroffene  Vereinbarung.
  Vom  6.  April  1911.
        <pb n="227" />
        209

Nr.  3869.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Änderung  der  Anlage  C

Uy

’*

77

77

777

3871.

3872.

3873.

3874.—

3875.

zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  5.  April  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues.  Vom  8.  April  1911.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über  die
gegenseitige  Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen  den  deutschen  Schutzgebieten
  und  gewissen  britischen  Protektoraten.  Vom  30.  Januar  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  30.  Januar  1911
unterzeichneten  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien
  über  die  gegenseitige  Auslieferung  von  Verbrechern  zwischen
den  deutschen  Schutzgebieten  und  gewissen  britischen  Protektoraten.  Vom
4.  April  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Luxemburg,  Schweden  und
der  Schweiz  zu  dem  am  11.  Oktober  1909  in  Paris  unterzeichneten
Internationalen  Abkommen  über  den  Verkehr  mit  Kraftfahrzeugen  sowie
die  dadurch  erforderlich  gewordenen  Anderungen  der  zur  Regelung  des
internationalen  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen  vom  Bundesrate  getroffenen
  Bestimmungen.  Vom  6.  April  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Gesetz  gegen  den  verbrecherischen  und
gemeingefährlichen  Gebrauch  von  Sprengstoffen.  Vom  10.  April  1911.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
11  bis  19:

55.  Anleitung  für  die  Zollabfertigung  von  Roggen=  und  Weizenkleie.

62.  Auszahlung  der  Zinsen  von  im  Reichsschuldbuch  eingetragenen  Forderungen.

62.  Bestellung  von  Stellvertretern  seitens  eines  Auswanderungsunternehmers.

63.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  im  Konsulatsbezirk  Riberalta.

63.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

68.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten
  Kaiserlichen  Vertretungen.

68.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  den  Spielkartenstempel.
        <pb n="228" />
        210

S.  68

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1

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I

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69.

69.

69.

69.

70.
70.
74.

75.

4

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  gebleichten
Baumwollgeweben.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  im  Inland  hergestellten
rohen  Geweben  aus  Seide.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
Kleider=  und  Futterstoffen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  der  Oberbehörden.

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  im  Ausland  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen
  ermächtigten  wissenschaftlichen  und  Fachanstalten.

Anderungen  der  Branntwein-Lagerordnung.

Anderungen  der  Brennereiordnung.

Gestattung  von  gemischten  Transitlagern  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für
Bau=  und  Nutzholz  in  Apenrade.

Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.


Zuwachssteuer-Ausführungsbestimmungen.
Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  im  Ausland  zur  Ausstellung  von

Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  zollbegünstigten  Gerbstoffauszügen
  ermächtigten  wissenschaftlichen  und  Fachanstalten.

Verfahren  bei  der  auf  dem  Seeweg  erfolgenden  Einfuhr  von  Rindern  aus
Dänemark  und  Schweden-Norwegen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und

Steuerstellen.

Titelverleihung  an  einen  als  Stationskontrolleur  im  Reichsdienst  tätigen

Zollinspektor.

Berichtigung:  In  §  11  der  Ministerialverordnung  vom  28.  März  1911
zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  (Regierungsblatt  S.  28)  muß
statt  „§  60  des  Gesetzes“  „§  58  des  Gesetzes“  gelesen  werden.

 

#######el  der  Wamarischen  Zeitung.
        <pb n="229" />
        211

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  14.  Weimar.  9.  Juni  1911.

Inhalt:  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Geschäftsordnung  für  die  Dienststrafbehörden  des  Großherzogtums
  Sachsen,  vom  24.  Mai  1911,  Seite  211.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichsgesetzblatt
und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  216.

 

 

 

 

(57]  Landesherrliche  Verordnung,  betreffend  die  Geschäftsordnung  für  die  Dienststrafbehörder
des  Großherzogtums  Sachsen,  vom  24.  Mai  1911.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
haben  die  als  Anlage  beigefügte
Geschäftsordnung
für  die  Dienststrafbehörden  des  Großherzogtums  Sachsen
zu  erlassen  beschlossen.
Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatssiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Heinrichau,  den  24.  Mai  1911.

—  —

  

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnins.  Paulssen.
33
        <pb n="230" />
        212

Anlage.
Geschäftsordnung
für  die  Dienststrafbehörden  des  Großherzogtums
Sachsen.

1.  Geschäftsordnung  für  die  Dienststrafkammer.

§  1.

Nach  Eingang  einer  Dienststrafsache  bei  der  Dienststrafkammer  bestimmt  der
Vorsitzende,  welche  Mitglieder  der  Dienststrafkammer  in  dieser  Sache  neben  ihm
als  Richter  mitwirken  sollen.  In  der  Regel  ist  auch  ein  nichtrichterliches  Mitglied
  zuzuziehen;  es  ist  möglichst  aus  dem  Verwaltungszweige  zu  wählen,  dem  der
Beschuldigte  angehört.

Zugleich  bezeichnet  der  Vorsitzende  den  Berichterstatter.

8  2.

Die  Geschäfte  werden,  wenn  nichts  anderes  vorgeschrieben  ist,  durch  Beschluß
der  drei  zur  Mitwirkung  berufenen  Mitglieder  erledigt  und  zwar  in  der  Regel
nach  gemeinschaftlicher  Beratung.  Die  Sitzungen,  die  der  Vorsitzende  nach  Bedürfnis
  bestimmt,  werden  in  der  Regel  in  den  Diensträumen  des  Landgerichts  in
Weimar  abgehalten.

Der  Vorsitzende  kann  anordnen,  daß  der  Berichterstatter  sich  vorher  schriftlich
zur  Sache  äußerr;  die  Ausarbeitung  ist  oem  Vorsitzenden  drei  Tage  vor  der
Sitzung  mit  den  Akten  vorzulegen.

Hat  keine  mündliche  Verhandlung  stattzufinden,  so  kann  der  Vorsitzende
schriftliche  Abstimmung  anordnen.  Beantragt  jedoch  ein  Mitglied  die  Anberaumung
einer  Sitzung,  so  ist  dem  Antrage  stattzugeben.
        <pb n="231" />
        213

83.

Verfügungen,  die  keine  sachliche  Entscheidung  enthalten,  namentlich  nur  die
Leitung  des  Verfahrens  betreffen,  erläßt  der  Vorsitzende.  Er  kann  vorher  die  anderen
  Mitglieder  hören.

8  4.

Die  Sitzungen  sind,  wenn  nicht  mündlich  zu  verhandeln  oder  eine  Entscheidung

  zu  verkünden  ist,  nicht  öffentlich.

5.
Ist  ein  Mitglied  verhindert,  an  einer  Sitzung  teilzunehmen,  so  hat  es  dies
dem  Vorsitzenden  rechtzeitig  anzuzeigen.  Dieser  beruft  ein  anderes  Mitglied.

86.

Der  Vorsitzende  wird  im  Falle  der  Verhinderung  stets  von  dem  richterlichen
Mitgliede  vertreten,  das  den  anderen  richterlichen  Mitgliedern  dem  Range  nach,
bei  gleichem  Range  dem  Dienstalter  nach,  bei  gleichem  Dienstalter  dem  Lebensalter
  nach  vorgeht.

–  7.

Nach  Eingang  der  Anklageschrift  bestimmt  der  Vorsitzende  den  Termin  zur
mündlichen  Verhandlung;  er  ordnet  dabei  an,  welche  Beweismittel  zur  Verhandlung
  herbeizuschaffen  sind  und  lädt  zugleich  die  Mitglieder  ein,  die  an  der  Sitzung
teilzunehmen  haben.

Der  Termin  und  die  Namen  der  Richter  sind  dem  Staatsministerium  und
der  Staatsanwaltschaft  mitzuteilen.

88.

Die  Ladungen  zur  mündlichen  Verhandlung  ergehen  auf  Anordnung  des
Vorsitzenden.

Der  Beschuldigte  ist  in  der  Ladung  darauf  hinzuweisen,  daß  er  sich  in  der
Verhandlung  der  Hilfe  eines  Rechtsanwalts  bedienen  oder  durch  einen  mit  schriftlicher
  Vollmacht  versehenen  Rechtsanwalt  vertreten  lassen  könne  und  daß  die  Verhandlung
  auch  stattfinde,  wenn  weder  er  selbst,  noch  für  ihn  ein  Rechtsanwalt
erscheine.

Dem  Beschuldigten  und  dem  Verteidiger  sind  in  der  Ladung  die  Namen  der
Richter,  die  an  der  Verhandlung  teilzunehmen  haben,  mitzuteilen.  Von  einem

späteren  Wechsel  in  den  Personen  der  Richter  (88  5,  6)  sind  sie  zu  benachrichtigen.
337
        <pb n="232" />
        214

Ist  das  persönliche  Erscheinen  des  Beschuldigten  angeordnet,  so  ist  er  unter
der  Androhung  zu  laden,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Rechtsanwalt  zu  seiner
Vertretung  nicht  werde  zugelassen  werden.

89.

Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  an  den  Beschuldigten  und  der  Ver—
handlung  muß  eine  Frist  von  mindestens  einer  Woche  liegen.

Ist  die  Frist  nicht  eingehalten,  so  kann  der  Beschuldigte  oder  sein  Verteidiger
bis  zum  Vortrag  der  Anklage  die  Aussetzung  der  Verhandlung  verlangen.  Der
Vorsitzende  soll  auf  dieses  Recht  nach  der  Eröffnung  der  Verhandlung  hinweisen.
Ist  weder  der  Beschuldigte  noch  für  ihn  ein  Rechtsanwalt  erschienen,  so  ist  die

Verhandlung  zu  vertagen.
8  10.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlung  und  sorgt  für  die  Aufrechterhaltung
der  Ordnung;  er  kann  jeden,  der  Störungen  verursacht,  aus  dem  Verhandlungsraum
  entfernen  lassen.

Der  Vorsitzende  kann  die  Vernehmung  des  Beschuldigten  und  die  Beweisaufnahme
  einem  anderen  Mitglied  übertragen.

8  II.

Bei  einer  auf  mündliche  Verhandlung  ergehenden  Entscheidung  dürfen  nur
die  Mitglieder  mitwirken,  vor  denen  die  Verhandlung  stattgefunden  hat.

8  12.

Bei  der  Abstimmung  gibt  zuerst  der  Berichterstatter  seine  Stimme  ab;  der
Vorsitzende  stimmt  zuletzt.

Im  übrigen  gelten  für  die  Beratung  und  Abstimmung  die  Vorschriften  des
Gerichtsverfassungsgesetzes.

8  13.

Mit  der  Entscheidung  verkündet  der  Vorsitzende  zugleich  die  Gründe.  Es  ge—
nügt  die  mündliche  Wiedergabe  ihres  wesentlichen  Inhalts.  Die  schriftliche  Fassung
wird  in  einer  Sitzung  oder  durch  Umlauf  festgestellt.  Die  Urschrift  ist  von  den
Mitgliedern,  die  an  der  Entscheidung  teilgenommen  haben,  zu  unterschreiben.

Eine  Ausfertigung  der  Entscheidung  ist  dem  Staatsministerium  durch  Ver—
mittlung  der  Staatsanwaltschaft  mitzuteilen;  die  Akten  sind  beizufügen.  Ist  die
Entscheidung  rechtskräftig,  so  ist  dies  vom  Gerichtsschreiber  auf  der  Ausfertigung
zu  bescheinigen.
        <pb n="233" />
        215

8  14.
Die  Gerichtsschreiberei=  und  Dienergeschäfte  werden  nach  Anordnung  des  Vorsitzenden
  von  den  Gerichtsschreibereibeamten  und  der  Dienerschaft  des  Landgerichts
in  Weimar  besorgt.
Mit  der  Protokollführung  kann  der  Vorsitzende  auch  einen  Referendar  beauftragen,
  der  bei  dem  Landgericht  im  Vorbereitungsdienste  beschäftigt  wird.

8  15.
Die  bei  der  Dienststrafkammer  und  bei  dem  Dienststrafgerichtshof  entstehenden
Auslagen  werden  aus  der  Kasse  des  Landgerichts  in  Weimar  bestritten.
Auslagen,  die  der  Staatskasse  zu  erstatten  sind  (§  95  des  Staatsbeamtengesetzes),
  und  Geldstrafen,  die  von  den  Dienststrafbehörden  verhängt  sind  (88  86
Abs.  3  und  88  Abs.  3  des  Staatsbeamtengesetzes  und  §7  des  Gesetzes  über  die
Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege  vom  8.  Dezember  1899),  werden  von
der  Landgerichtskasse  erhoben  und  beigezogen,  Ordnungsstrafen  (§  88  Abf.  3)  jedoch
nur,  wenn  nicht  Kürzung  vom  Gehalt  angeordnet  wird  (§  21  Abs.  2  S.  2  des
Staatsbeamtengesetzes).
8  16.
Die  Dienststrafkammer  führt  ein  Siegel  mit  dem  Landeswappen  und  der
Umschrift:
„Dienststrafkammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen“.

ll.  Geschäftsordnung  für  den  Dienststrafgerichtshof.
§  17.
Die  Bestimmungen  des  vorhergehenden  Abschnitts  finden  entsprechende  Anwendung
  mit  folgenden  Abweichungen:
1.  zu  §  1  Absk.  1:
In  der  Regel  sind  zwei  nichtrichterliche  Mitglieder  zuzuziehen.
2.  zu  §2  Abs.  1:
Die  Sitzungen  werden  in  der  Regel  in  den  Diensträumen  des
Gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgerichts  in  Jena  abgehalten.
3.  zu  §  12;:
Bei  der  Abstimmung  geben  nach  dem  Berichterstatter  die  übrigen
Mitglieder  ihre  Stimme  in  der  durch  das  Lebensalter  bestimmten  Reihen-
        <pb n="234" />
        216

folge  ab  und  zwar  so,  daß  das  jüngste  zuerst  stimmt;  der  Vorsitzende
stimmt  zuletzt.

4.  zu  8  14:

Die  Gerichtsschreiberei-  und  Dienergeschäfte  werden  nach  Anordnung
des  Vorsitzenden  von  den  Gerichtsschreibereibeamten  und  der  Dienerschaft
des  Oberlandesgerichts  besorgt.

Mit  der  Protokollführung  kann  der  Vorsitzende  auch  einen  Referendar
beauftragen,  der  dem  Oberlandesgericht  vom  Staatsministerium  zur  Ausbildung
  zugewiesen  ist.

5.  zu  §  15:

Die  Auslagen  werden  vorschußweise  aus  der  Kasse  des  Oberlandesgerichts
  bestritten  und  dieser  aus  der  Kasse  des  Landgerichts  in  Weimar
erstattet.

[58]  Das  20.  bis  27.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

#

'y

3876.
3877.
3878.

3879.
3880.
3881.
3882.

3883.

Verordnung,  betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.  Vom  31.  März  1911.
Zweite  Ergänzung  des  Besoldungsgesetzes.  Vom  10.  April  1911.
Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushalts-Etat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1910.  Vom
15.  April  1911.

Reichsbesteuerungsgesetz.  Vom  15.  April  1911.

Berordnung,  betreffend  die  Vorlegungsfrist  für  Schecks  in  den  Schutzgebieten.
  Vom  10.  April  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  25.  April  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  27.  April  1911.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  zwölf  auf  der  Zweiten
Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober
1907  durch  Guatemala.  Vom  27.  April  1911.
        <pb n="235" />
        Nr.

#

#

VF

77

I#

Uy

1

VF

217

3884.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  im  Anschluß  an  das
Haager  Abkommen  über  den  Zivilprozeß  vom  17.  Juli  1905  von
Deutschland  mit  Frankreich  zur  weiteren  Vereinfachung  des  Rechtshilfeverkehrs
  getroffenen  Vereinbarung.  Vom  28.  April  1911.

3885.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
16.  März  1911.  1

3886.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Cassel  1911.  Vom  25.  April  1911.

3887.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  29.  April  1911.

3888.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  der  Südafrikanischen  Union
und  Südrhodesiens  zu  dem  am  26.  September  1906  in  Bern  unterzeichneten
  Internationalen  Abkommen  über  das  Verbot  der  Verwendung
  von  weißem  (gelbem)  Phosphor  zur  Anfertigung  von  Zündhölzern.
Vom  28.  April  1911.

3889.  Abkommen  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen.
  Vom  4.  Mai  1910.

3890.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Deutschlands,  Belgiens,  Dänemarks,  Spaniens,  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Frankreichs,  Großbritanniens,  Italiens  und  der  Schweiz
zu  dem  am  4.  Mai  1910  in  Paris  unterzeichneten  Abkommen  zur
Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen.  Vom
5.  Mai  1911.

3891.  Bekanntmachung,  betreffend  Abrechnungsstellen  im  Scheckverkehre.  Vom
9.  Mai  1911.

3892.  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
  über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  13.  Mai  1911.

3893.  Verordnung  zur  Ausführung  des  Patentgesetzes  vom  7.  April  1891.
Vom  11.  Mai  1911.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
20  bis  27:

165.  Ergänzung  der  §§  10  und  33  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Reichs-Erbschaftssteuergesetze.
        <pb n="236" />
        218

S.  165.  Anderungen  der  Brennereiordnung,  der  Weinzollordnung  und  des

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'7

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170.

177.

177.

180.
180.
180.
192.
192.
192.
195.
195.
199.
223.

223.

Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Norwegen.

Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Februar  bis  31.  März  1911  von
den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  mitgeteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

Berichtigung.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  im  Herzogtum  Anhalt.
Ergänzung  der  Bekanntmachung,  betr.  die  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

Bestimmungen  über  die  Sammlung  von  Saatenstands-,  Anbau=  und
Erntenachrichten.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Hutstumpen.


Anwendung  des  §  58  der  Branntweinsteuer-Grundbestimmungen  auf  den
Erlaß  von  Essigsäureverbrauhsabgabe.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.


Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.
Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

Muster  für  einen  Auszug  aus  den  Vorschriften  des  Zuwachssteuergesetzes
und  Muster  A  und  B  zu  einer  Zuwachssteuererklärung.

Erstattung  der  Reichsstempelabgabe  von  Wertpapieren  sowie  von  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen  seitens  der  Direktivbehörden.

Ergänzungen  des  Warenuverzeichnisses  zum  Zolltarif  und  der  Anleitung
für  die  Zollabfertigung.

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="237" />
        219

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  15.  Weimar.  22.  Juni  1911.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Haltung  von  Zuchtziegenböcken,  vom  8.  März  1911,  Seite  219.  —  Ministerialverordnung
  vom  19.  Mai  1911  zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Haltung  von  Zuchtziegenböcken,
  vom  8.  März  1911,  Seite  222.

 

(59.1  Gesetz,  betreffend  die  Haltung  von  Zuchtziegenböcken,  vom  8.  März  1911.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

§  .

Zum  Decken  von  Ziegen  dürfen  nur  Böcke  verwendet  werden,  die  für  tüchtig
und  zulässig  zur  Zucht  erklärt  (angekört)  worden  sind.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafen  bis  zu

30  -J  bestraft.
1911  34
        <pb n="238" />
        220

8  2.

In  der  Regel  soll  für  je  80  deckfähige  Ziegen  ein  volljähriger  Zuchtbock  gehalten
  werden.

Die  Beschaffung  und  Vorhaltung  tauglicher  Zuchtböcke  in  der  erforderlichen
Anzahl  liegt  den  Gemeinden  ob,  sofern  das  vorhandene  Bedürfnis  nicht  anderweitig
  dauernd  befriedigt  wird.  Hierüber  entscheidet  der  Bezirksdirektor  nach  Gehör
des  Bezirksausschusses.

Gemeinden,  in  denen  weniger  als  30  deckfähige  Ziegen  vorhanden  sind,  können
zur  Haltung  eines  Zuchtbockes  nicht  gezwungen  werden.

§  3.

Mehrere  benachbarte  Gemeinden  können  sich  zu  einer  gemeinsamen  Zuchtbockhaltung

  vereinigen.

Der  der  Gemeinde  durch  die  Zuchtbockhaltung  erwachsende  Aufwand  ist,  soweit
er  nicht  durch  Erhebung  von  Deckgeld  (Sprunggeld)  bestritten  wird,  von  den  beteiligten
  Ziegenhaltern  nach  der  Zahl  der  von  ihnen  zur  Zucht  gehaltenen  befruchtungsfähigen
  Ziegen  jährlich  wieder  beizuziehen.  Verteilt  wird  dieser  Aufwand  auf  die
Ziegenhalter  nach  einem  jährlich  von  dem  Gemeindevorstande  aufzustellenden  Verzeichnis
  der  in  Betracht  kommenden  Ziegen.  Von  einer  Beitragsleistung  befreit
bleiben  Ziegenhalter,  die  auf  eigene  Kosten  für  ihren  Ziegenbestand  die  erforderlichen
  Zuchtböcke  halten  oder  einer  vom  Staatsministerium  anerkannten  Ziegenzuchtgenossenschaft
  angehören.

§85.

Ziegenhalter,  die  einer  anerkannten  Ziegenzuchtgenossenschaft  beitreten  oder
eine  solche  neu  bilden,  haben  noch  bis  Ende  des  laufenden  Kalenderjahrs  zu  dem
der  Gemeinde  durch  die  Zuchtbockhaltung  erwachsenden  Aufwande  beizutragen.

86.
Die  Zuchtböcke  werden  regelmäßig  bei  den  Zuchtstierkörungen  und  zwar  durch
die  für  die  Prüfung  der  Zuchtstiere  gebildeten  Körausschüsse  angekört.
Stallkörungen  und  Berufungen  gegen  das  Urteil  des  Körausschusses  finden
nicht  statt.
§  V7.

Über  die  Ankbrung  wird  ein  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  gültiger
Körschein  ausgestellt.
        <pb n="239" />
        221

8  8.

Ist  im  Interesse  der  Ziegenzucht  die  sofortige  Beschaffung  eines  Zuchtbockes
dringend  notwendig,  so  kann  auf  Anordnung  des  Vorsitzenden  des  Körausschusses
eine  vorläufige  Körung  —  Vorkörung  —  durch  ein  Mitglied  des  Körausschusses
erfolgen.  Die  hierüber  ausgestellte  Bescheinigung  erlischt  mit  dem  nächsten  regelmäßigen
  Körtermine.

89.

Der  Körausschuß  kann  die  erneute  Vorführung  eines  angekörten  Zuchtbockes
zu  den  regelmäßigen  Körterminen  verlangen.  Er  hat  die  Zurückziehung  des  Körscheins
  zu  beschließen,  wenn  der  Bock  zur  Zucht  untauglich  geworden,  in  einer
Gemeinde  mit  einer  anderen  Zuchtrichtung  aufgestellt  ist  oder  seine  Weiterbenutzung
der  Ziegenzucht  aus  anderen  Gründen  nachteilig  sein  würde.

8  10.

Die  Gemeinden  können  von  der  Wiederbeiziehung  des  ihnen  durch  die  Zuchtbockhaltung
  erwachsenden  Aufwandes  (§  4)  absehen.

8  11.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1911  in  Kraft.
Mit  seiner  Ausführung  ist  das  Staatsministerium  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  8.  März  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.

 

347
        <pb n="240" />
        222

Ministerialverordnung
vom  19.  Mai  1911

zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Haltung  von
Zuchtziegenböcken,
vom  8.  März  1911.

(60]  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Haltung  von  Zuchtziegenböcken
vom  8.  März  1911,  Regierungsblatt  S.  219,  wird  auf  Grund  des  §  11,  letzter
Absatz  des  Gesetzes  verordnet:
Artikel  1
(zu  §  1,  Abs.  1  des  Gesetzes).

Über  die  Wahl  der  Rasse  (des  Schlages)  der  gegen  Entgelt  zum  Decken  fremder
Ziegen  vorgehaltenen  Zuchtböcke  entscheidet  unter  Berücksichtigung  der  wirtschaftlichen
  und  Bodenverhältnisse  nach  Gehör  der  Gemeindebehörden  und  der  Ziegenhalter
  der  Bezirksdirektor.  Eine  Anderung  in  der  Wahl  der  Rasse  (des  Schlages)

soll  tunlichst  vermieden  werden.
Artikel  2

(zu  §2,  Abs.  1  des  Gesetzes).

Der  Bezirksdirektor  kann  in  geeigneten  Fällen  gestatten,  daß  die  Zahl  der
deckfähigen  Ziegen,  für  die  ein  volljähriger  Bock  zu  halten  ist,  vorübergehend  überschritten
  wird.

Artikel  3
(zu  §2,  Abs.  2  des  Gesetzes).
Die  Gemeinden  können  die  erforderlichen  Zuchtböcke  selbst  halten  oder  deren

Haltung  an  zuverlässige  Bockhalter  vergeben.
Die  Vergebung  der  Bockhaltung  durch  Versteigerung  an  den  Mindestbietenden

ist  verboten.
        <pb n="241" />
        223

Artikel  4
(zu  §  4  des  Gesetzes).

Jährlich  im  Januar  haben  die  Gemeindevorstände  den  Bestand  der  innerhalb  des
Gemeindebezirks  zur  Zucht  gehaltenen  Ziegen  festzustellen.  Bei  dieser  Feststellung
bleibt  unberücksichtigt  der  Ziegenbestand  solcher  Ziegenhalter,  die  für  ihre  Ziegen
eigene,  nicht  zum  Decken  fremder  Muttertiere  vorgehaltene  Böcke  in  der  erforderlichen
  Zahl  besitzen  oder  einer  vom  Staatsministerium  anerkannten  Ziegenzuchtgenossenschaft
  angehören.  Das  Ergebnis  der  Feststellung  ist  in  das  im  §  4  des
Gesetzes  vorgeschriebene  Verzeichnis  nach  dem  Muster  der  Anlage  A  einzutragen.  4
Das  Verzeichnis  ist  in  derselben  Weise,  wie  dies  durch  Artikel  15  der  Verordnung
vom  31.  Oktober  1903  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  4.  März  1903,  betreffend
die  Haltung  der  Zuchtstiere  (Regierungsblatt  1903,  S.  180)  geregelt  ist,  öffentlich
auszulegen.  Etwaige  Einwendungen  gegen  die  Richtigkeit  des  Verzeichnisses  sind
in  gleicher  Weise  zu  erledigen.  Das  abgeschlossene  Verzeichnis  bildet  die  Grundlage
  für  Bemessung  der  zu  haltenden  Bockzahl,  nötigenfalls  auch  für  die  Beiziehung
und  Verteilung  des  Aufwandes  gemäß  §  4  des  Gesetzes.  Das  Verzeichnis  darf
in  dem  laufenden  Jahre  nicht  abgeändert  werden.

Alle  im  Laufe  des  Jahres  eintretenden  Veränderungen  im  Ziegenbestande  sind
für  die  Beitragsleistung  ohne  Einfluß.

Artikel  h
Gu  §6  des  Gesetzes).

In  der  öffentlichen  Bekanntmachung  gemäß  Artikel  7,  Abs.  2.  der  Verordnung
vom  31.  Oktober  1903  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  4.  März  1903,  betreffend
  die  Haltung  der  Zuchtstiere  (Regierungsblatt  1903,  S.  177),  ist  auf  die
gleichzeitig  stattfindende  Zuchtziegenbockkörung  hinzuweisen.  Die  Ankörung  eines
Zuchtbockes  ist  bei  dem  Vorsitzenden  des  Körausschusses  rechtzeitig  zu  beantragen.
Der  Vorsitzende  fordert  die  Besitzer  oder  Halter  der  angemeldeten  Zuchtböcke  zu
deren  Vorführung  auf.  Bei  der  Körung  ist  von  dem  Körausschuß  die  aus  der
Anlage  B  ersichtliche  Kbrordnung  und  im  übrigen  das  für  die  Zuchtstierkörung  F
geregelte  Verfahren  zu  beachten.

Artikel  6
(zu  §  7  des  Gesetzes).

Die  Körscheine  sind  nach  dem  für  die  Zuchtstierkörung  vorgeschriebenen  und

entsprechend  abzuändernden  Muster  auszustellen.
        <pb n="242" />
        224

Die  angekörten  Böcke  können  von  der  Körkommission  gekennzeichnet  werden.

Das  Ergebnis  der  vorgenommenen  Körungen  hat  der  Vorsitzende  des  Kör-C.

  ausschusses  in  eine  jährlich  abzuschließende  Körliste  nach  dem  Muster  der  Anlage  C
einzutragen.

Wird  ein  bereits  angekörter  Zuchtbock  in  einer  auderen  Gemeinde  zur  Zucht
aufgestellt,  so  hat  der  Gemeindevorstand  dieser  Gemeinde  dem  Bezirksdirektor  unter
Beifügung  des  Körscheins  zu  berichten,  ob  der  Bock  der  bisherigen  Zuchtrichtung
entspricht.

Artikel  7
(zu  §  9  des  Gesetzes).

Ein  Zuchtbock  darf  ohne  Genehmigung  des  Körausschusses  nicht  länger  als  zwei
Jahre  in  derselben  Gemeinde  zur  Zucht  verwendet  werden.  Findet  nach  Ablauf  dieser
Frist  kein  Austausch  statt,  so  ist  der  Körschein  zurückzuziehen.  Bei  der  Abkörung
eines  Zuchtbockes  sind  dem  Bockhalter  die  Gründe  für  die  Abkörung  zu  eröffnen.

Artikel  8
(zu  §  11  des  Gesetzes).

Jährlich  bis  zum  1.  März  haben  die  Gemeindevorstände  dem  Bezirksdirektor
auf  Grund  des  abgeschlossenen  Verzeichnisses  (Artikel  4)  die  Zahl  der  im  Gemeindebezirke
  vorhandenen  deckfähigen  Ziegen  anzuzeigen.  Mit  dieser  Anzeige  sind  etwaige
Anträge  im  Sinne  des  Artikels  2  dieser  Verordnung  zu  verbinden.  Die  Anzeige
hat  nach  dem  für  die  Anzeige  über  die  vorhandenen  befruchtungsfähigen  Kühe  und
Kalbinnen  vorgeschriebenen  (Regierungsblatt  1903,  S.  187),  entsprechend  abzuändernden
  Muster  zu  erfolgen.  Der  Bezirksdirektor  hat  die  Anzeigen  nach  Erledigung
der  etwaigen  Anträge  (Artikel  2)  an  den  Vorsitzenden  des  Körausschusses  zu  geeigneter
  Verwertung  bei  dem  Körgeschäft  abzugeben.  Am  Jahresschluß  haben  die
Körausschußvorsitzenden  die  Körlisten  (Artikel  6)  zum  Zwecke  statistischer  Bearbeitung
an  die  Landwirtschaftskammer  abzugeben.

Weimar,  den  19.  Mai  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="243" />
        225

Anlage  A.
Für  das  Jahr  19
Verzeichnis
der  im  Gemeindebezrk.  7„,„5  vorhandenen  deckfähigen
Ziegen.

Dieses  Verzeichnis  wird  mit  dem  Bemerken  abgeschlossen,  daß  es  in  der  Zeit
voern.  bis

gemäß  Artikel  4  der  Ministerialverordnung  vom  15.  Mai  1911  zur  Ausführung

des  Gesetzes,  betreffend  die  Haltung  von  Zuchtziegenböcken,  vom  8.  März  1911

zur  Einsicht  der  beteiligten  Ziegenhalter  öffentlich  ausgelegen  hat.

(Ort  und  Datum:)
(Gemeindestempel  :?

 

Der  Gemeindevorstand:

 

(Unterschrift:
ahl
Laufende  Haus  Nr.  Name  des  Ziegenhalters.  der  dahligen  Bemerkungen.
Nr.  Ziegen.
1.  2.  3.  4.  5.
        <pb n="244" />
        226
Aulage  B.

Körordnung.

Bei  der  Körung  der  Zuchtböcke  ist  folgendes  zu  beachten:

a)  die  Zuchtböcke  dürfen  mit  den  Muttertieren,  mit  denen  sie  gepaart
werden  sollen,  in  keinem  nahen  Verwandtschaftsverhältnis  stehen,

sie  müssen

b)  mindestens  9  Monate  alt  und  ungehörnt  sein,)

xc)  einen  vollständig  gesunden  Eindruck  machen,  den  Typus  der  in  der
Gemeinde  festgelegten  Zuchtrichtung  besitzen  und

d)  eine  ihrem  Alter  und  ihrer  Rasse  (ihres  Schlages)  entsprechende  Körperentwickelung
  bei  gutem  Ernährungszustande  zeigen.

Hinsichtlich  des  Körperbaues  ist  zu  verlangen:

e)  kraftstrotzendes  Aussehen,  starker  Kopf,  kräftiger  Nacken,  kurzer  Hals,

f)  langgestreckter  Rumpf,  tiefe  breite  Brust,  abgerundetes  Widerrist,  breites
Kreuz,  breites  wenig  abschüssiges  Becken,  gut  geschlossene  Hungergrube,

8)  kurze,  kräftige,  gut  bemuskelte  Beine,  kurze,  ziemlich  steil  stehende
Fesseln,  gesunde,  gut  entwickelte  Klauen,  regelmäßige  Beinstellung  in
der  Ruhe  und  bei  Bewegung  (zu  starkes  Durchtreten  im  Fesselgelenk,
Bockbeinigkeit  und  Kuhhessigkeit  sind  erhebliche  Mängel),

,h)  feines,  dünnes,  elastisches  Fell  mit  feinem  glattem  Haar,

i)  kräftig  entwickelte  Hoden,  bei  der  Berührung  schmerzlos  und  leicht  beweglich.
  (Verdickte  Samenstränge,  Darmschlingen  im  Hodensack  oder
Leistenkanal,  tief  herabhängender  Hodensack  schließen  von  der  Zucht
aus.)

*)  In  der  Übergangszeit  sind  für  letztere  Bestimmung  Ausnahmen  zulässig.
        <pb n="245" />
        227

Für  die  Begutachtung  wird  zweckmäßig  nachstehendes  Punktierverfahren  an—
gewendet:
Name  des  Bockhalters:

 

Wohnort:

Farbe  des  Bockes:

Abstammung:

Alter:
Zulässige
Punktzahl.

 

 

a)  Reinrassigkeit  und  Zuchtvert  1—10
h))  Gesundheitszustand  1—10

 

 

c)  Kopf  und  Halls  1—  5
d)  Widerrist  und  Brust  ippen)  1—5
e)  Rücken  und  Bauch  1—  5
I)  Bekken  1—5
6)  Beine  und  Klanren  1—  5
l)  Beinstellung  und  Gaunng  1—  5

i)  Gesamteindrsrwksk  1—10
Höchstzahl:  60

 

 

 

 

(Ort  und  Datum.)
Der  Körausschuß:

Zuhtböcke  mit  weniger  als  40  Punkten  gelten  als  abgekört  und  als  zur  Zucht
untauglich.

1911  35
        <pb n="246" />
        228
Anlage  C.

Liste
über  die  von  dem  Körausschuß  für  den  Körbezirk
im  Jahre  19  vorgenommenen
Zuchtziegenbockkörungen.

„Wohnort  des  Vorsitzenden:)  (Datum:)

Der  Vorsitzende  des  Kbrausschusses:

 

 

 

 

 

 

 

(Unterschrift:)
.  4  Tag  der  Ort  Besitzer  oder  huofe  (BSfchlan  Aler.  ocmn  wuranens
1  achun.  Körung.  Lalter,  Abzeichen.  I—IV.  znnee
2.  3.  4.  5.  6S8½
6

 

 

 

Buchdruckerei  der  Weimarischen  Zeitung.
        <pb n="247" />
        229

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen.

 

 

Nummer  16.  Weimar.  8.  Juli  1911.

halt:  Ministerialverordnung  über  die  Rechnungsamtservedienten-Prüfung.  Vom  8.  Juni  1911,  Seite  229
6  6  s-  ·  —  „  X.  7.
—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichsgesepblatt,  Seite  232.

 

Ministerialverordnung
über
die  Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung.
Vom  8.  Juni  1911.

[61])  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  folgendes  verordnet:
§  1.

Wer  zu  der  Prüfung  für  Anwärter  für  Rechnungsamtsexpedientenstellen
(Rechnungsamtsexpedienten-Prüfung)  zugelassen  werden  will,  soll  in  der  Regel
das  19.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben  und  mindestens  3  Jahre  bei  einem  Rechnungsamt
  beschäftigt  gewesen  sein.

Militäranwärter  sind  schon  nach  einer  6  monatigen  Lehrbeschäftigung  bei  einer
solchen  Behörde  zu  der  Prüfung  zuzulassen  (§  14  Abs.  3  der  Grundsätze  für  die
Besetzung  der  mittleren  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins,
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  1907,  S.  317,  Regierungsblatt  1908,
S.  271).

1911  35
        <pb n="248" />
        230

82.

Die  Meldung  zu  der  Prüfung  ist  schriftlich  an  das  unterzeichnete  Staatsministerium,
  und  zwar  durch  Vermittelung  der  Dienststelle  zu  richten,  bei  der  der
sich  Meldende  zur  Zeit  der  Meldung  beschäftigt  ist.  Mit  vorzulegen  sind  ein
selbst  geschriebener  Lebenslauf,  ein  bezirksärztliches  Zeugnis  über  die  Körper—
beschaffenheit  und  den  Gesundheitszustand  des  sich  Meldenden  und  Zeugnisse  der
Dienststellen,  bei  denen  der  sich  Meldende  seit  dem  Austritt  aus  der  Schule  be—
schäftigt  gewesen  ist.  «

Die  Meldung  der  Militäranwärter  erfolgt  durch  Vermittelung  der  Militär—
behörde  bei  dem  Staatsministerium  unmittelbar.  Der  Meldung  sind  beizufügen
der  Zivilversorgungsschein,  die  militärischen  Führungszeugnisse,  ein  militärärztliches
oder  bezirksärztliches  Zeugnis  über  den  Gesundheitszustand  des  Anwärters  und
ein  von  diesem  selbst  geschriebener  Lebenslauf.

§  3.
Das  Staatsministerium  entscheidet  über  die  Zulassung  zu  der  Prüfung.

Diese  wird  von  einer  von  dem  Staatsministerium  zu  bestellenden  Kommission
von  3  Mitgliedern  abgenommen,  von  denen  eines  mit  dem  Vorsitz  betraut  wird.

84.

Die  Prüfung  besteht  aus  einem  schriftlichen  und  einem  mündlichen  Teil.
Sie  ist  darauf  zu  richten,  ob  der  Prüfling  sich  die  für  einen  rechnungsamtlichen
Expedienten  und  Kassegehilfen  erforderlichen  Kenntnisse  und  praktische  Gewandtheit
im  Archiv-,  Kanzlei=  und  Expeditionswesen,  sowie  in  den  rechnungsamtlichen
Verwaltungsgeschäften  erworben  hat.

Iusbesondere  wird  gefordert:

1.  eine  deutliche  und  gefällige  Handschrift;

2.  Gewandtheit  im  Rechnen,  namentlich  in  der  Auflösung  von  Klammersätzen
für  positive  und  negative  Größen,  wie  sie  in  Baukostenanschlägen  und
Gewerkenrechnungen  vorkommen;

3.  die  Fähigkeit,  ein  Diktat  stenographisch  geläufig  nachzuschreiben;

4.  Kenntnis  der  Vorschriften  über  den  schriftlichen  Verkehr  der  Behörden  und
über  die  Bestreitung  des  Postportos  bei  den  Rechnungsämtern;
        <pb n="249" />
        231

5.  Kenntuis  der  Vorschriften  über  Führung  der  Grundsteuerkataster  und  durch
Ubung  erlangte  Gewandtheit  in  der  selbständigen  Erledigung  von  Katasterführungsgeschäften;


6.  Kenntnis  der  Vorschriften  über  die  Gerichtskosten=  und  Steuererhebung;

7.  Kenntnis  der  wesentlichsten  Kasse=  und  Rechnungsvorschriften  für  die
Rechnungsämter;

8.  Vertrautheit  mit  den  mehr  mechanischen  Arbeiten  auf  dem  Gebiete  des
Einkommensteuer-,  Ergänzungssteuer-,  Erbschaftssteuer-,  Zuwachssteuer=  und
Hundesteuerwesens,  des  Brandversicherungs=  und  Beitreibungswesens,  sowie
Kenntnis  der  einschlagenden  gesetzlichen  und  Vollzugsvorschriften.

8  6.

Die  schriftliche  Prüfung  geht  der  mündlichen  voraus.

Es  sind  mindestens  6  Aufgaben  zur  schriftlichen  Bearbeitung  zu  stellen.

Die  Aufgaben  sind  am  Sitze  der  Prüfungskommission  unter  Aufsicht  zu  bearbeiten.
  Die  Benutzung  unerlaubter  Hilfsmittel  hat  Zurückweisung  von  der
Prüfung  zur  Folge.

86.

Über  die  Prüfung  sind  Akten  zu  führen,  in  die  die  schriftlichen  Arbeiten,
eine  Niederschrift  über  den  Gang  und  die  Gegenstände  der  mündlichen  Prüfung
und  eine  Begutachtung  der  schriftlichen  Arbeiten  und  des  Ergebnisses  der  mündlichen
  Prüfung  aufzunehmen  sind.  Nach  Abschluß  der  Prüfung  hat  die  Prüfungskommission
  diese  Akten  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  vorzulegen  und  sich
dabei  inbezug  auf  jeden  Prüfling  gutachtlich  über  das  Gesamtprüfungsergebnis  zu
äußern.

Das  Staatsministerium  entscheidet,  ob  der  Prüfling  die  Prüfung

mit  Auszeichnung,
gut

oder  Z
ausreichend

oder  ob  er  sie  nicht  bestanden  hat.

35*
        <pb n="250" />
        232

§  7.
Wer  die  Prüfung  bestanden  hat,  erhält  vom  Staatsministerium  über  das
Ergebnis  ein  Zeugnis.
Ein  Anspruch  auf  Anstellung  im  Staatsdienst  wird  durch  das  Bestehen  der
Prüfung  nicht  erworben.
8  8.
Wer  die  Prüfung  nicht  bestanden  hat,  kann  nach  Ablauf  mindestens  eines
Jahres  nochmals  zur  Prüfung  zugelassen  werden.

8  9.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  zum  ersten  Mal  bei  der  Prüfung
im  Jahre  1913  Anwendung.  Bis  dahin  bewendet  es  bei  den  bisherigen  Vor—

schriften.
Weimar,  am  8.  Juni  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

!62]  Das  28.  und  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3895.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Keiserlichen
  Gesandten  in  Athen  und  dem  Königlich  Griechischen  Minister
der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  24.  Februar  1911  über  die
Zollbehandlung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.
  Vom  17.  Mai  1911.

„  3896.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  19.  Mai  1911.

„  3897.  Gesetz  über  die  Verfassung  Elsaß-Lothringens.  Vom  31.  Mai  1911.

„  3898.  Gesetz  über  die  Wahlen  zur  zweiten  Kammer  des  Landtags  für  Elsaß-Lothringen.
  Vom  31.  Mai  1911.

 

Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="251" />
        233

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Nunmer  17.  Weimar.  19.  Juli  1911.

 

 

Inhalt:  Dritter  Nachtrag  vom  28.  Juni  1911  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen
  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben,  Seite  233.  —  Gesetz  über
die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen  vom  28.  Juni  1911,  Seite  235.  —
Nachtrag  vom  28.  Juni  19|1  zur  Geschäftsordnung  für  die  Landessynode  der  evangelischen  Landeskirche
  des  Großherzogtums  Sachsen  vom  16.  Jannar  1895,  Seite  239.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  240.

 

63|  Dritter  Nachtrag  vom  28.  Juni  1911  zum  Kirchengesetz  vom  21.  November  1901,  betreffend
  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und  den  Zentralfonds  für  dieselben.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  und  zu  Artikel  II  des  getreuen  Landtags
  in  Abänderung  des  Nachtrags  vom  21.  Mai  1908  zum  Kirchengesetz  vom
21.  November  1901,  betreffend  die  Besoldungen  der  evangelischen  Geistlichen  und
den  Zentralfonds  für  dieselben,  was  folgt:
Artikel  J.
Die  Bestimmungen  in  §  2  Abs.  1  und  2,  §  4  Abs.  1  und  §  18  Abs.  1  des

vorbezeichneten  Gesetzes  erhalten  folgende  Fassung:
1911  36
        <pb n="252" />
        234

§2  Absatz  1  und  2.

Die  fest  angestellten  Geistlichen  der  evangelischen  Landeskirche,  ohne  Unterschied
  zwischen  Stellen  in  landesfürstlichem,  privatem  oder  Gemeindepatronat,  erhalten
  von  der  Zeit  ihrer  Anstellung  an  neben  freier  Dienstwohnung  eine  Besoldung
  von  2500  Mk.

Diese  Besoldung  erhbht  sich

nach  vollendetem  3.  Dienstjahre  auf  2800  4

5  „  b.  »  «3100»
»  »  9.  7.  „  3400  „
77  57  12.  »  »3700»
»  »  150  »  „  4100  „
7  »  18.  »  »4500»
»  „  21.  »  »4900»
»  »  24.  “  „  5200  „
„  27  5500  „

#  "  7T  7!T  ·
und  zwar  dergestalt,  daß  die  Besoldungszulage  vom  ersten  Tage  des  mit  oder
nach  Erreichung  der  höheren  Dienstaltersstufe  beginnenden  Kalendervierteljahres
eintritt.

84  Absatz  1.

Die  Geistlichen,  welche  neben  ihrem  Pfarramte  zugleich  eine  Superintendentur
zu  verwalten  haben,  erhalten  neben  der  Besoldung  ihrer  Dienstaltersklasse  Dienstzulagen
  im  Betrage  von  300  bis  600  —.  Jedoch  beziehen  die  Superintendenten,
auch  wenn  sie  noch  nicht  15  Dienstjahre  zurückgelegt  haben,  eine  Anfangsbesoldung
von  4100  -,  zu  welcher  die  Dienstzulage  und  vom  vollendeten  18.  Dienstjahre
ab  die  weiteren  Alterszulagen  (8§  2)  hinzutreten.

§  18  Absatz  1.

Die  Zuschüsse,  welche  aus  dem  Zentralfonds  erforderlich  sind,  um  die  gesetzlichen
  Besoldungen  zu  beschaffen,  werden,  auch  ohne  entsprechenden  Vorbehalt  bei
der  Verwilligung,  nur  nach  dem  Maße  der  vorhandenen  Mittel  gewährt,  dergestalt,
daß  nach  den  Dienstzulagen  der  Superintendenten  zunächst  die  bereits  verwilligten,
sodann  aber  die  neu  zu  verwilligenden  Quschüsse  zur  Berücksichtigung  kommen.  In
jeder  dieser  beiden  Gruppen  aber  werden  die  Besoldungen  zuerst  auf  2500  -4,
dann  auf  2800/,  3100“,  3400%,  3700%⅝,  4100/,  4000  4  ,  4900  %,
5200  und  5500  erfüllt.
        <pb n="253" />
        Artikel  II.

Die  Bestimmung  in  §  6  Absatz  2  des  Gesetzes  in  der  Fassung  des  Artikels  II
des  Nachtrags  vom  21.  Mai  1908:  „Vom  vollendeten  27.  Dienstjahre  an  ist  ein
Abzug  am  Stelleinkommen  nicht  mehr  zu  machen“  wird  aufgehoben.

Die  Rechte  der  Stellinhaber,  die  beim  Inkrafttreten  gegenwärtigen  Nachtrags
auf  Grund  dieser  Bestimmung  ein  höheres  Diensteinkommen  haben  als  die  gesetzliche
  Besoldung  (8§§  2  und  4),  bleiben  unberührt.

Artikel  III.
Dieser  Nachtrag  tritt  rückwirkend  vom  1.  Januar  1911  ab  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

[64]  Gesetz  über  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  evangelischen  Geistlichen  vom
28.  Juni  1911.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  und  der  Landessynode,  was  folgt:

§  1.
Die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Geistlichen  der
evangelischen  Landeskirche  übernimmt  mit  Wirkung  vom  1.  Januar  1911  an

der  Staat.
36°
        <pb n="254" />
        236

Die  Pensionsanstalt  für  die  Witwen  und  Waisen  der  evangelischen  Geistlichen
wird  aufgehoben.  Das  Vermögen  der  Anstalt  mit  Ansnahme  der  für  Unterstützungen
  begründeten  Stiftungen  wird  mit  dem  landschaftlichen  Stammvermögen
vereinigt.  Die  den  Mitgliedern  obliegenden  Leistungen  an  Antritts=  und  Beförderungsgeld
  und  jährlichen  Beiträgen  fallen  vom  l.  Jannar  1911  an  weg.  Die
in  §  3  Nr.  6  der  Satzungen  bezeichneten  Einnahmen  werden  dem  Zentralfonds
für  die  evangelischen  Geistlichen  überwiesen.

8  2.

Die  Landeskirche  kann  vom  Staate  die  Rückgabe  des  Vermögens  der  Pensions—
anstalt  nach  dem  Stande  zur  Zeit  des  Übergangs  an  das  landschaftliche  Stamm—
vermögen  fordern,  wenn  der  Staat  für  die  Hinterbliebenen  der  Geistlichen  im
ganzen  nicht  mehr  das  leistet,  worauf  sie  nach  der  bisherigen  kirchlichen  Gesetz—
gebung  Anspruch  haben  würden.

83.

Auf  die  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  festangestellten  Geistlichen  findet
das  Staatsbeamtenhinterbliebenengesetz  vom  22.  Februar  1911  nebst  seinen  künftigen
Abänderungen  und  Ergänzungen  entsprechende  Anwendung,  unbeschadet  der  in  den
folgenden  Paragraphen  getroffenen  Bestimmungen.

84.

Als  Besoldung  des  Geistlichen  im  Sinne  des  8  2  des  Staatsbeamtenhinter—
bliebenengesetzes  gilt  das  Diensteinkommen,  das  für  die  Berechnung  des  Ruhe—
gehaltes  maßgebend  gewesen  ist  oder  maßgebend  gewesen  wäre,  wenn  der  Geistliche
an  seinem  Todestag  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  wäre.

85.

Hat  sich  der  Geistliche  ohne  die  vorgeschriebene  Erlaubnis  des  Kirchenrates
verheiratet,  so  kann  der  Witwe  und  den  Kindern  das  Witwen-  und  Waisengeld
versagt  werden.  Es  entscheidet  darüber  das  Staatsministerium  im  Einbenehmen
mit  dem  Kirchenrat.

86.

Scheidet  ein  festangestellter  Geistlicher  aus  dem  Dienst  der  Landeskirche  aus,
so  kann  mit  landesherrlicher  Genehmigung  das  Staatsministerium  auf  Vorschlag
des  Kirchenrates  bei  Bedürftigkeit
        <pb n="255" />
        237

a)  den  Familienangehörigen  des  Geistlichen  eine  widerrufliche  Unterstützung
bis  zur  Hälfte  des  Betrags,  der  dem  Geistlichen  als  Ruhegehalt  gebührt
haben  würde,

b)  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  eine  widerrufliche  Unterstützung  bis  zur
Hälfte  der  gesetzlichen  Hinterbliebenenversorgung

aus  der  Staatskasse  gewähren.

Das  gleiche  gilt,  wenn  ein  festangestellter  Geistlicher  sein  Amt  durch  Dienstentlassung
  oder  strafgerichtliche  Verurteilung  verliert  und  wenn  gegen  einen  mit
Wartegeld  (Wartegehalt)  des  Amtes  enthobenen  Geistlichen  auf  Dienstentlassung
oder  Entziehung  der  Rechte  des  geistlichen  Standes  erkannt  wird.

87.

Die  Witwe  und  die  Abkömmlinge  eines  im  Dienst  verstorbenen  festangestellten
Geistlichen  haben  das  Stelleinkommen,  soweit  es  dem  Verstorbenen  zustand,  und
die  ihm  aus  dem  Zentralfonds  verwilligten  Besoldungszuschüsse,  Alters-  und
Dienstzulagen  vom  Todestage  an  bis  zum  Ende  des  folgenden  Kalendervierteljahrs
zu  beziehen  (Gnadenzeit).

Das  gleiche  gilt  von  dem  einem  Geistlichen  bei  seinem  Tode  zustehenden
Ruhe=  oder  Wartegehalt.

Hat  der  Geistliche  bedürftige  Eltern,  Geschwister,  Stief=  oder  Pflegekinder
hinterlassen,  die  von  ihm  erhalten  oder  wesentlich  unterstützt  wurden,  so  können,
wenn  eine  Witwe  und  Abkömmlinge  nicht  vorhanden  sind,  die  in  Absatz  1  und  2
bezeichneten  Bezüge  mit  landesherrlicher  Genehmigung  auf  Vorschlag  des  Kirchenrates
  vom  Staatsministerium  auf  die  gleiche  Dauer  ganz  oder  zum  Teil  fortgewährt
  werden.  Dasselbe  kann  geschehen,  wenn  und  soweit  der  Nachlaß  nicht
ausreicht,  um  die  Kosten  der  letzten  Krankheit  und  der  Beerdigung  zu  decken.

Wer  die  Gnadenbezüge  (Absatz  1  bis  3)  zu  erheben  hat,  bestimmt  mit  Ausschluß
  des  Rechtsweges  das  Staatsministerium.

Zahlungen,  die  der  Verstorbene  auf  Besoldung,  Warte=  oder  Ruhegehalt  bereits
  erhalten  hat,  sind  anzurechnen.

88.

In  dem  Genusse  der  Dienstwohnung  ist  die  hinterbliebene  Familie  nach  Ablauf
  des  Sterbemonats  auf  Verlangen  noch  einen  ferneren  Monat  zu  belassen.
        <pb n="256" />
        238

Das  Staatsministerium  ist  auf  Vorschlag  des  Kirchenrates  ermächtigt,  die  Dienstwohnung
  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  bis  zum  Ablauf  der  Gnadenzeit
einzuräumen;  wird  sie  ihnen  vorher  entzogen,  so  steht  ihnen  statt  der  Dienstwohnung
  der  Betrag,  mit  dem  diese  bei  Bemessung  des  Ruhegehalts  zu  berücksichtigen
  ist,  bis  zum  Ablauf  der  Gnadenzeit  aus  dem  Zentralfonds  für  die  evangelischen
  Geistlichen  zu;  für  dic  gleiche  Zeit  wird  das  Stelleinkommen,  soweit  es
dem  Verstorbenen  zustand,  der  Witwe  und  den  Abkömmlingen  nach  dem  Anschlag
in  der  Besoldungstabelle  aus  dem  Zentralfonds  gewährt.  §57  Absatz  4  und  5
findet  Anwendung.
§  9.

Auf  die  Inhaber  der  Oberhofpredigerstelle  und  der  Hofpredigerstelle  in  Weimar
findet  dieses  Gesetz  mit  der  Abweichung  Anwendung,  daß  in  den  Fällen  des  §  8
an  die  Stelle  des  Zentralfonds  die  Staatskasse  tritt,  auf  die  gegenwärtigen  Stellinhaber
  mit  der  weiteren  Abweichung,  daß  den  Witwen  ein  Witwengeld  von  vierzig
vom  Hundert  der  zuletzt  bezogenen  Besoldung  zu  gewähren  ist,  falls  die  Stellinhaber
  bis  zu  ihrer  Versetzung  in  den  Ruhestand  oder  bis  zu  ihrem  Ableben  in
der  jetzt  bekleideten  Stelle  verblieben  sind.

8  10.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Vorschriften  und  Anordnungen
  erläßt  das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  28.  Juni  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="257" />
        239

[G5]  Nachtrag  vom  28.  Juni  1911  zur  Geschäftsordnung  für  die  Landessynode  der  evangelischen
  Landeskirche  des  Großherzogtums  Sachsen  vom  16.  Jannar  1895.

Wir

Wilbelm  Ernsl,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

verordnen  mit  Zustimmung  der  Landessynode  in  Abänderung  des  8§  59  ihrer
Geschäftsordnung  vom  16.  Jannar  1895,  was  folgt:

Die  den  Mitgliedern  der  Landessynode  nach  §  37  der  Synodalordnung  zu
gewährenden  Tagegelder  betragen  für  den  Tag  12  =  im  ganzen,  6  —  im  halben
Satz;  dem  Präsidenten  der  Synode  werden  bei  deren  Versammlungen  für  den  Tag
18  —  im  ganzen,  9  —“  im  halben  Satz,  den  Vizepräsidenten  für  den  Tag  15  M.
im  ganzen,  7“  50  im  halben  Satz  vergütet.

Gegenwärtiger  Nachtrag  tritt  mit  Wirkung  vom  18.  Juni  d.  J.  ab  in  Kraft.
So  geschehen  und  gegeben
Ettersburg,  den  28.  Juni  1911.

Wilbelm  Ernst.
Nothe.
        <pb n="258" />
        240

[66]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

28  bis  32:

S.  227.  Umtausch  der  Schuldverschreibungen  der  5  %  russischen  zweiten  Staats-V7!



77

'?

V7

7y

U"

230.

230.

231.

231.

242.

242.

243.

243.

243.

243.

244.

244.

250.
251.

Prämienanleihe  von  1866.

Verlängerung  des  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrags
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemalavom
  20.  September  1887.

Erteilung  des  Rücksendungsnachweises  für  die  zur  internationalen  Industrieund
  Gewerbeausstellung  in  Turin  1911  gesandten  deutschen  Güter  seitens
des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Turin.

Personalveränderung  bei  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern.
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsbesteuerungsgesetze  vom  15.  April
1911.

Abänderung  der  Verwaltungsordnung  für  die  Reichs-Eisenbahnen  in  Elsaß-Lothringen
  vom  9.  Juli  1909.

Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Fleischextrakt.


Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen  bearbeiteten
  schmiedeeisernen  Naben  und  Reifen.

Ausdehnung  der  Übergangserleichterungen  für  die  Verzollung  von  Schaumwein
  und  Spirituosen.

Ergänzung  und  Abänderung  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  der  Weinzollordnung
  zuständige  Zollstellen  befinden.

Erstattung  der  Ubergangsabgabe  für  nicht  zur  Versteuerung  bestimmt
gewesenes  Bier.

Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen.
Gewährung  von  Tagegeldern,  Fuhr=  und  Umzugskosten  für  die  Reichsbevollmächtigten
  für  Zölle  und  Stenern  sowie  für  Erbschaftssteuer  und
für  die  Stationskontrolleure  nach  den  für  die  Reichsbeamten  geltenden
Vorschriften.

 

Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="259" />
        241

Regierungsblatt

Grokbherzgtum  Sachsen.

Nummer  18.  Weimar.  27.  Juli  1911.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  den  dritten  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Gemeindesparkasse
zu  Oldisleben,  vom  29.  Juni  1889,  Seite  241.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Ausschreibung
  einer  Abgabe  zur  Verbandskasse  der  Nindviehbesitzer,  Seite  243.  —  Inhaltsverzeichnis
aus  dem  Reichs-Gesetzblatt,  Seite  244.

Ministerialbekanntmachungen.

[67)  l.  Der  nachstehend  abgedruckte  Nachtrag  zu  den  Satzungen  der  Gemeindesparkasse
  in  Oldisleben  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  28.  Juni  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Dritter  Nachtrag
zu  den  Satzungen  der  Gemeindesparkafse  in  Oldisleben
vom  29.  Juni  1889.

I.
§  7  Abs.  1—4  erhält  folgende  Fassung:
Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen  nur,  soweit  sie  volle  Mark  erreichen.
Beträge  unter  einer  Mark  bleiben  unverzinslich.

1911  36
        <pb n="260" />
        242

Die  Höhe  des  Zinsfußes  beschließt  auf  Vorschlag  des  Verwaltungsausschusses  der  Gemeinde
rat,  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Jede  Anderung  des  Zinsfußes
ist  drei  Monate  vor  ihrem  Eintritt  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  in  dem  hier  verbreitetsten
Nachrichtsblatt  belannt  zu  machen,  und  diese  Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Die  Verzinsung  beginnt  mit  dem  auf  die  Einzahlung  solgenden  Tage  und  endet  mit  dem,
dem  Rückzahlungstage  vorhergehenden  Tag.

I.
§  14  erhält  folgende  Fassung:

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder

zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  angelegt:

a)  gegen  eine  sichere  Hypothek  auf  in  Deutschland  gelegene  land=  und  forstwirtschaftlich
genutzte  Grundstücke  und  Hausgrundstücke  unter  den  in  §  1807  Abs.  1  Ziffer  1  des
B.  G.  B.  und  §  211  des  Ausführungsgesetzes  dazu  vom  5.  April  1899  gegebenen
Vorschriften.

Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich
  festgestellten  Grundsätzen  (vergl.  §  1807  Abs.  2  des  B.  G.  B.).  Summen
unter  100  =  werden  nicht  ausgeliehen;

b)  in  mündelsicheren  Wertpapieren;

Jß0)  als  Darlehen  an  politische  Gemeinden  des  Deutschen  Reichs  sowie  an  Kirchen=  und
Schulgemeinden  des  Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinde
auf  Schuldverschreibungen,  welche  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und
mit  der  Genehmigung  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind.  An  die
Gemeinde  Oldisleben  selbst  dürfen  Darlehen  nur  bis  zu  15  %  des  Aktivkapitals  gegeben
  werden;  .

d)  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  —  mit  Zinsleiste  und
Zinsscheinen  —  (§  1807  Ziff.  2  bis  4  des  B.  G.  B.  und  §212  des  Ausführungsgesetzes
  dazu  vom  b.  April  1899,  sowie  §§  1204  ff.  und  1293  ff.  des  B.  G.  B.)
jedoch  so,  daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  75  %  ihres  Nennwertes
  Darlehen  gewährt  werden;

e)  gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagebetrag
wenigstens  um  drei  Zehntel  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehen  sein  muß.

Können  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  unter  a#e  erwähnte  Art  nicht

untergebracht  werden,  so  sind  sie  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  inländischen  Sparkasse
oder  bei  einer  anderen  durch  Beschluß  des  Sparkassevorstandes  zu  bestimmenden  deutschen
Bank  gegen  Hinterlegung  mündelsicherer  Wertpapiere  verzinslich  anzulegen.

In  dem  zuletzt  genannten  Falle  darf  die  Summe  der  angelegten  Gelder  den  Betrag

von  40  000  1  nicht  überschreiten.

Bei  der  Anlegung  der  Sparkassegelder  in  Hypotheken  kann  auf  Verlangen  der  Darleihenden

dabei  eine  Tilgungsrente  festgestellt  werden,  welche  neben  dem  Uberschuß  des  fortlaufenden,
        <pb n="261" />
        248

Tom  ganzen  ursprünglichen  Kapitale  zu  zahlenden  Zinsenbetrags  ½  Prozent  oder  eine
Vervielfältigung  hiervon  betragen  maß.

II.

Dieser  Nachtrag  tritt  rückwirkend  am  1.  Januar  1911  in  Kraft.
Mit  dem  gleichen  Zeitpunkt  werden  die  Bestimmungen  des  87  Abs.  1,  2,  3  und  4,  des
§  14  sowie  der  Nachtrag  vom  29.  Dezember  1896  aufgehoben.

Oldisleben,  den  10.  Februar  1911.

Der  Gemeinderat.
Münch,
Vorsitzender.

Der  Gemeindevorstand.
Krippendorf,
Bürgermeister.

 

[68]  II.  Zur  Deckung  der  im  Jahre  1910  aus  der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer
  vorschußweise  gezahlten  Entschädigungen  für  an  Milzbrand  oder  Rauschbrand
  gefallenes  Rindvieh  wird  eine  Abgabe  in  Höhe  von

40  F  in  den  Ortschaften  des  J.  Verwaltungsbezirks,

13  I!77  77  Vy  #  Vy  I.  Iy  /

5  V7  1#  V"  L  III.  7)  /
10  7  77  1  1#1  VT  IV.  Iy  F
18  V  I  II  II  V.  II

I
hiermit  ausgeschrieben.
Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  auf  sie  entfallenden  Beiträge
bis  zum  1.  Oktober  1911  an  die  Ortssteuereinnehmer  pünktlich  abzuführen.
Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  Entschädigungen  wegen  Verlusten  durch
Rotzkrankheit  von  den  Pferdebesitzern  oder  durch  Lungenseuche  von  den  Rindwviehbesitzern
  ist  in  diesem  Jahre  nicht  erforderlich.

Weimar,  den  1.  Juli  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
36-
        <pb n="262" />
        244

[69]  Das  30.  bis  37.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

77

77

1

77

1

77

1

77

1

77

77
1

77

77

77

3899.
3900.
3901.
3902.
3903.
3904.
3905.
3906.

3907.

3908.
3909.

3910.
3911.

3912.

3913.

3914.

Gesetz  wegen  Anderung  des  Zündwarensteuergesetzes.  Vom  6.  Juni  1911.
Gesetz,  betreffend  den  Patentaus  führungszwang.  Vom  6.  Juni  1911.
Kaiserliche  Verordnung,  betreffend  das  Inkrafttreten  der  Maß=  und
Gewichtsordnung  vom  30.  Mai  1908.  Vom  24.  Mai  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Marokkos  zum  Internationalen
Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906.  Vom  31.  Mai  1911.
Gesetz,  betreffend  die  Gewährung  einer  außerordentlichen  Entschädigung
an  die  Mitglieder  des  Reichstags.  Vom  15.  Juni  1911.

Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  von  Tierkadavern.  Vom  17.  Juni  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Behandlung  der  noch  im  Umlauf
befindlichen  Fünfzigpfennigstücke  der  älteren  Geprägeformen.  Vom
18.  Mai  1911.

Gesetz,  betreffend  die  vorläufige  Regelung  der  Handelsbeziehungen  zu
Japan.  Vom  15.  Juni  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  eine  zur  Ausführung  des  Niederlassungsvertrags
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  vom
17.  Dezember  1904  zwischen  beiden  Teilen  am  19.  Januar  1911
getroffene  Verständigung.  Vom  17.  Juni  1911.

Gesetz,  betreffend  die  Schiffsmeldungen  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen
Reichs.  Vom  18.  Juni  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  26.  Juni  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  Schaffung  von  Rayons.  Vom  28.  Juni  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  28.  Juni  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,
Handels=  und  Schiffahrtsvertrags  mit  dem  Sultan  von  Zanzibar.
Vom  5.  Juli  1911.

Verordnung  über  die  Einteilung  der  Landtagswahlkreise  für  Elsaß-Lothringen.
  Vom  3.  Juli  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Norwegens  zu  der  internationalen
Ubereinkunft,  betreffend  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber,
vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzbl.  1907  S.  425).  Vom
30.  Juni  1911.

Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="263" />
        246

Regierungsblatt

für  das

 

Großherzogtum  Sachsen.

—  —  0

Nummer  19.  Weimar.  28.  Juli  1911.

Inhalt:

Ministerialverordnung,  betreffend  die  Ausführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)
und  der  §§  78  bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909,  Seite  245.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zum  Volksschulgesetz,  Seite  246.  —  Ministerialbekannsmachung,
  betreffend  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  Hetschburg  aus  dem  Standesamtsbezirk  Buchfart
  und  Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Bad  Berka,  Seite  246.  —  Ministerialbekanntmachung,
betreffend  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul  von  Urugnay  Antonio  Goso  in  Hamburg,
Seite  246.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Einziehung  von  Dipyhtherie-Sera,  Seite  247.  —
Inhaltsverjeichnis  aus  dem  Reichsgesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  247.

 

Ministerialverordnung.

[70)]  Der  Bundesrat  hat  am  22.  Juni  1911  beschlossen,  daß  der  §  127  w  der
Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  auch  nach  Ablauf  der  darin  vorgesehenen
  zweijährigen  Frist  bis  zur  Inkraftsetzung  der  vom  Bundesrate  zu  erlassenden
  neuen  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetz  in  Wirksamkeit  bleibt.

Wir  bestimmen  daher,  daß  die  Ministerialverorduung  vom  2.  August  1909
zur  Ausführung  der  Tarifnummer  11  (Grundstücksübertragungen)  und  der  §§  78
bis  90  des  Reichsstempelgesetzes  vom  15.  Juli  1909  über  den  31.  Juli  1911

hinaus

bis  auf  weiteres  Geltung  hat.

Weimar,  den  15.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.  Departement  der  Finanzen.

Nothe.  Hunnius.

1911  37
        <pb n="264" />
        346
Ministerialbekauntmachungen.

71|  I.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
sind  die  zur  Ausführung  des  Volksschulgesetzes  erlassenen  Verordnungen  zum
Gebrauche  der  Schulbehörden  in  neuer  Fassung  veröffentlicht  worden.  Es  wird
hierdurch  bekannt  gegeben,  daß  die  nunmehr  maßgebenden  Ausführungsbestimmungen
in  der  Sammlung  „die  Weimarische  Volksschule.  Gesetze  und  Verordnungen“
(Weimar.  Hermann  Böhlaus  Nachfolger.  1911)  S.  75  bis  219  abgedruckt  sind.

Weimar,  den  8.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rothe.

/72)  II.  Vom  1.  Oktober  1911  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Hetschburg  aus  dem
Standesamtsbezirke  Buchfart  ausgeschieden  und  dem  Standesamtsbezirke  Bad

Berka  zugewiesen.
Weimar,  den  14.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

(731  III.  Dem  zum  Generalkonsul  von  Urugnay  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem
Amtssitze  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Antonio  Goso  ist  namens  des  Reichs

das  Exequatur  erteilt  worden.
Weimar,  den  8.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.
        <pb n="265" />
        247

[74)]  IV.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

1081  bis  1091  aus  den  Höchster  Farbwerken,

213  bis  220  aus  der  Merck'schen  Fabrik  in  Darmstadt,

155  bis  157  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,

228  und  229  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,
vom  1.  Juli  1911  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  13.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Schmid-Burgk.

[75|]  Das  38.  bis  40.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3915.  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Schweden.  Vom  2.  Mai  1911.

„  3916.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bestimmungen  zur  Ausführung
  des  Weingesetzes.  Vom  6.  Juli  1911.

3917.  Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Bestimmungen  über  die

Befähigung  von  Eisenbahn-Betriebs=  und  Polizeibeamten.  Vom
10.  Juli  1911.

„  3918.  Haudels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
Japan  nebst  zugehörigem  Zollabkommen.  Vom  24.  Juni  1911.

[/761  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  33  bis  38:
S.  257.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Marokko.
„  257.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwaren-Kontingentierungs-Ordnung.
„  200.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen
  und  der  Zündwarenlagerordnung.
37*
        <pb n="266" />
        248
S.  297.  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen

V’
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304.

317.
385.
386.

386.

387.
387.
389.

396.
396.

397.

397.
397.

398.

398.

399.
404.

405.

Stellen.

Verzeichnis  der  Behörden  usw.,  die  hinsichtlich  der  den  Militäranwärtern
usw.  im  Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen  als  Anstellungsbehörden  anzusehen
  sind.

Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimmungen.

Befreiung  von  Forstbeamten  von  der  Versicherungspflicht.
Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde.


Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.

Versteuerung  von  nicht  auf  bestimmte  Teile  des  Nachlasses  angewiesenen
Geldvermächtnissen.

Anbringung  der  Unterscheidungsunmmer  auf  den  Umnmschließungen  der
Zündwaren.

Anderung  der  ortsüblichen  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter.
Abänderung  der  Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst.

Anderungen  des  Verzeichnisses  der  Massengüter  und  des  Statistischen
Warenuverzeichnisses.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  halbseidenen
  Geweben.

Desgl.  mit  ausländischen  Türdrückern  aus  poliertem  Messing.

Regelung  der  Übergangssteuerfrage  für  die  deutschen  Brausteuergebiete.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  G.  ‚schäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  Oberbehörden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.


Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.
Anderung  der  Anlage  D  1  der  Zruckersteuer-Ausführungsbestimmungen
(Anleitung  zur  Untersuchung  des  Seifenpulvers).

Ermittelung  der  Litermenge  bei  Erhebung  der  libergangsabgabe  von  Bier.

 

Weimarischer  Verlag  G.  m.  b  H.  in  Weimar.
        <pb n="267" />
        249

Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  20.  Weimar.  10.  August  1911.

 

Inhyalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zuweisung  der  Gemeindebezirke  Keila  und  Laskau  zum  Standesamtsbezirke
  Daumitsch,  Seite  249.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  na
Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  zeesttnach
verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke,  Seite  249.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  den  Text  des
§  76  des  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  August  1909  in  berichtigter  Fassung,  Seite  250.  —  Ministerialvekanntmachung,
  betr.  Erteilung  des  Exequatur  an  den  argentinischen  Generalkonsul  Reynolds  in
Hamburg,  Seite  251.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Beauftragung  des  Direktors  der  Veterinärklinik
  Prof.  Dr.  med.  vet.  K.  Hobstetter  in  Jena  mit  der  Ausübung  der  technischen  Aufsicht  über  die
tierärztlichen  Fleischbeschauer  im  Großherzogtum,  Seite  251.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichsgesetzblatt
  und  dem  Zentralblatt  für  dae  Deutsche  Reich,  Seite  252.

Minifterialbekanntmachungen.

[77)  I.  Vom  1.  Juli  1911  ab  werden  die  Gemeindebezirke  Keila  und  Laskau  aus
dem  Standesamtsbezirke  Knau  ausgeschieden  und  dem  Standesamtsbezirke  Daumitsch
zugewiesen.
Weimar,  den  23.  Juni  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rotbe.

[78]  U.  Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betreffend  das  Grundbuchwesen,
  vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß
die  Ausschlußfrist  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben
Verordnung  zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen
beim  Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  Gemeindebezirk  Einzingen  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Schaafsdorf  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),
1911  38
        <pb n="268" />
        250

für  den  Gemeindebezirk  Pfersdorf  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),
für  den  Gemeindebezirk  Niederreißen  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),
für  den  Gemeindebezirk  Geblar  (Amtsgerichtsbezirk  Geisa),
für  den  Gemeindebezirk  Gerstengrund  (Amtsgerichtsbezirk  Geisa),
für  den  Gemeindebezirk  Großensee  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),
für  den  Gemeindebezirk  Kranichborn  (Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt),
für  den  Gemeindebezirk  Kleinkröbitz  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),
für  den  Gemeindebezirk  Kötschau  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),
für  den  Gemeindebezirk  Neusiß  (Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau),
für  den  Gemeindebezirk  Nimritz  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  an  der  Orla),
für  den  Gemeindebezirk  Rehmen  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  an  der  Orla),
für  den  Gemeindebezirk  Unteralba  (Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld),
für  den  zum  Gemeindebezirk  Deicheroda  gehörigen  Orts=  und  Fllurbezirk
Hüttenroda  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),
für  den  zum  Gemeindebezirk  Deicheroda  gehörigen  Orts=  und  Flurbezirk  Mosa
(Amtsgerichtsbezirk  Vacha),
für  den  zum  Gemeindebezirk  Oberzella  gehörigen  Orts-  und  Flurbezirk  Unterzella
  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),
für  den  Gemeindebezirk  Hochstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),
für  den  Gemeindebezirk  Schellroda  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),
für  den  Gemeindebezirk  Sohnstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach)
mit  dem  1.  September  1911  beginnt.
Weimar,  den  25.  Juli  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

(79]  UII.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  auf  Grund  des  Art.  IV  des  Nachtrags  vom  25.  August  1909  zu  dem  Gerichts-11.

  April  1894
kostengesetze  vom  9.  Dezember  1899  und  zu  dem  Gesetze  vom  3.  P  1065

über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen  der  Text  des  §  76  des
Gerichtskostengesetzes  vom  25.  August  1909  in  berichtigter  Fassung,  wie  folgt,
bekannt  gemacht:
        <pb n="269" />
        251

8  76.

Erfolgt  eine  Eintragung  sowohl  in  das  Handelsregister  der  Haupt—
niederlassung  als  in  das  Handelsregister  einer  Zweigniederlassung,  so  ist
für  die  Eintragung  in  jedes  Register  der  in  §  75  bestimmte  Satz  zu  erheben.
  In  den  Fällen  des  §  75  Nr.  3  a  und  b  wird  jedoch  für  die
Eintragung  in  das  Register  der  Zweigniederlassung  nur  das  Zweifache
der  Sätze  zu  Nr.  1  a  erhoben.

Der  im  Falle  der  Eintragung  oder  Aufhebung  einer  Zweigniederlassung
  in  das  Register  der  Hauptniederlassung  einzutragende  Vermerk
(§  131  des  Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit)
  ist  gebührenfrei.

Weimar,  den  4.  August  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

[8O]  IV.  Dem  zum  argentinischen  Generalkonsul  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem
Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  General  Francisco  Reynolds  ist  namens  des
Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.
Weimar,  den  29.  Mai  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Außern.
Paulssen.

[81|  V.  In  Ergänzung  unserer  Bekanntmachung  vom  8.  Juli  1903  (Regierungsblatt
  S.  138)  machen  wir  bekannt,  daß  auch  der  Direktor  der  Großherzoglichen
Veterinärklinik  Professor  Dr.  med.  vet.  K.  Hobstetter  in  Jena  mit  der  Ausübung
der  technischen  Aufsicht  über  die  tierärztlichen  Fleischbeschauer  im  Großherzogtum
gemäß  §  60  Absatz  3  der  Ausführungsverordnung  vom  31.  März  1903,  betreffend
die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  einschließlich  der  Trichinenschau,  beauftragt
worden  ist.
Weimar,  den  14.  Juni  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Paulssen.
r
        <pb n="270" />
        262

[82]  Das  41.  und  42.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.

3919.

Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
  des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom  14.  Juli  1911.

„  3920.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen

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3921.

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  17.  Juli  1911.
Reichsversicherungsordnung.  Vom  19.  Juli  1911.

3922.  Einführungsgesetz  zur  Reichsversicherungsordnung.  Vom  19.  Juli  1911.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern  39  bis  41:

408.
414.

414.
414.
415.

415.
415.

417.
421.

428.
431.
431.
431.

432.

Abänderung  der  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich.
Anderungen  in  den  Ausführungsbestimmungen  zum  Schaumweinsteuergesetze.


Fortbestehen  der  Wirksamkeit  des  §  127  w  der  Ausführungsbestimmungen
zum  Reichsstempelgesetze.

Erläuterung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  §  6  des  Reichsbesteuerungsgesetzes
  (Höhe  des  Reichszuschusses  zu  Gemeindeausgaben).

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  dichten
halbseidenen  Geweben.

Desgl.  mit  ausländischer  Malzgerste.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.
Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warevverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

Verzeichnis  der  für  die  Weinkontrolle  im  Hauptberuf  bestellten  Sachverständigen.


Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischem  Blech.
Desgl.  mit  ausländischen  Bohlen  aus  Jarrahholz.

Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  30.  Juni  1911  von  den
Hauptämtern  genehmigten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.
Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein,  Traubenmost  und  -maische  ermächtigten  ausländischen
Fachchemiker  und  wissenschaftlichen  Anstalten.

 

Druck:  Weimarischer  Berlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="271" />
        268

Regierungsblatt

 

 

für  das
Groyßherzogkum  Hachsen.
Nummer  21.  Weimar.  14.  August  1011.

 

——.

Inhalt:  Ministerialverordnung,  betr.,  Vorschriften  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  des  aus  dem
Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels,  vom  7.  Juli  1911,  Seite  253.  —  Ministerialbekanntmachung,
  tetr.  einen  Fusnpwertong  zu  dem  Staatsvertrage  vom  28.  Oktober  1876  üÜber  die  Errichtung
gemeinsamer  Strafanstalten,  Seite  254.  Zwei  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Einziehung  von

iphtherie-Serum,  Seite  258.

Ministerialverordnung,
betreffend

Vorschriften  über  die  veterinärpolizeiliche  Behandlung  des  aus  dem
Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden  Geflügels,
vom  7.  Juli  1911.

[83]  Nachdem  unter  den  Bundesregierungen  gemeinsame  Grundsätze  für  die
veterinärpolizeiliche  Behandlung  des  aus  dem  Auslande  zur  Einfuhr  gelangenden
Geflügels  vereinbart  sind,  wird  mit  Rücksicht  darauf,  daß  im  Auslande  Geflügelseuchen
  in  einem  für  den  inländischen  Geflügelbestand  bedrohlichen  Umfange  herrschen,
auf  Grund  des  §  7  des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung
der  Viehseuchen,  vom  23.  Juni  1880  bezw.  1.  Mai  1894  folgendes  verordnet:

Die  eisenbahnamtlichen  Plombenverschlüsse,  mit  denen  die  aus  dem  Auslande
kommenden  Geflügelsendungen  versehen  sind,  dürfen  nur  im  Notfalle,  z.  B.  zum
Zwecke  der  Fütterung  oder  Tränkung  gelöst  werden.  Die  Lösung  darf  nur  eisenbahnamtlich
  und  unter  eisenbahnamtlicher  ÜUberwachung  der  Transporte  bis  zur

Wiederanlegung  des  Plombenverschlusses  geschehen.  Die  Lösung  des  Plomben=1911
  39
        <pb n="272" />
        264

verschlusses  am  Entladeorte  darf  nur  unter  Überwachung  des  Gemeindevorstandes
derart  erfolgen,  daß  eine  unbemerkte  Beseitigung  etwa  erkrankter  oder  verendeter
Tiere  ausgeschlossen  ist.

Ist  der  Plombenverschluß  während  der  Beförderung  unbefugterweise  gebffnet
worden  und  liegt  der  Verdacht  vor,  daß  das  zur  Beseitigung  kranker  oder  verendeter
Tiere  geschehen  ist,  so  ist  die  Sendung  bis  zur  Feststellung  der  Seuchenfreiheit,
mindestens  aber  24  Stunden  lang,  abzusondern  und  vom  Gemeindevorstand  unter
Beobachtung  zu  stellen.

Bei  der  Entladung  oder  sofern  es  sich  um  Stückgutsendungen  handelt,
vor  der  Auslieferung  ist  das  mit  der  Eisenbahn  oder  zu  Schiff  eingegangene
oder  weiter  beförderte  ausländische  Geflügel  einer  bezirkstierärztlichen  Untersuchung
zu  unterwerfen.  An  Stelle  oder  neben  dieser  Untersuchung  kann  seine  veterinärpolizeiliche
  Beobachtung  am  Entlade=  oder  am  Bestimmungsorte  vom  Bezirksdirektor
vorgeschrieben  werden.

Die  bezirkstierärztliche  Untersuchung  bei  der  Entladung  kann  unterbleiben,
wenn  nicht  mehr  als  12  Stunden  zwischen  der  Grenzuntersuchung  und  der  Ankunft
am  Orte  der  Entladung  verstrichen  sind.

Auf  das  im  Post=  und  Reisegepäckverkehr  und  auf  das  über  See  aus  dem
Ausland  eingehende  Geflügel,  sowie  bis  auf  weiteres  auf  die  Durchfuhr  von
lebendem  Geflügel  durch  das  Reichsgebiet  finden  vorstechende  Grundsätze  keine
Anwendung.  Auch  kann  der  Bezirksdirektor  Ausnahmen  davon  für  Tauben  zulassen.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1911  in  Kraft.

Weimar,  den  7.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.

[&amp;amp;4]  I.  Nachstehend  wird  ein  am  5.  Dezember  1910  geschlossener  Zusatzvertrag  zu
dem  Staatsvertrag  vom  28.  Oktober  1876  über  die  Errichtung  gemeinsamer

Strafanstalten  bekannt  gemacht.
        <pb n="273" />
        255

Der  Zusatzvertrag  ist  vom  Landtag  des  Großherzogtums  genehmigt  und  von
sämtlichen  beteiligten  Regierungen  ratifiziert  worden.

Weimar,  den  28.  Juli  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

Die  Staatsregierungen
a)  des  Großherzogtums  Sachsen-Weimar-Eisenach,
)  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen,
)  des  Herzogtums  Sachsen-Altenburg,
d)  der  Herzogtümer  Sachsen-Coburg  und  -Gotha,
e)  des  Fürstentums  Schwarzburg-Sondershausen,
l)des  Fürstentums  Reuß  älterer  Linie,
8)  des  Fürstentums  Reuß  jüngerer  Linie
haben  durch  die  hierzu  bestellten  Bevollmächtigten,  nämlich:
für  das  Großherzogtum  Sachsen-Weimar-Eisenach
den  Großherzoglich  Sächsischen  Regierungsrat  Guyet,
für  das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
den  Herzoglich  Sächsischen  Geheimen  Staatsrat  Trinks,
für  das  Herzogtum  Sachsen-Altenburg
den  Herzoglich  Sächsischen  Geheimen  Regierungsrat  Geier,
für  die  Herzogtümer  Sachsen-Coburg  und  -Gotha
den  Herzoglich  Sächsischen  Geheimen  Regierungsrat  Muther,
für  das  Fürstentum  Schwarzburg-Sondershausen
den  Fürstlichen  Geheimen  Regierungsrat  Dr.  Reischauer,
für  das  Fürstentum  Reuß  älterer  Linie
den  Fürstlichen  Geheimen  Rat  Dr.  Hanitsch,
für  das  Fürstentum  Reuß  jüngerer  Linie
den  Fürstlichen  Geheimen  Staatsrat  Gräsel
zu  dem  Staatsvertrage  vom  28.  Oktober  1876  über  Errichtung  gemeinsamer
Strafanstalten  nachstehenden
Zusatzvertrag
unter  Vorbehalt  allseitiger  Ratifikation  vereinbart:
39-
        <pb n="274" />
        J.
Die  in  Art.  3  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  bezeichnete  gemeinschaftliche
  Strafanstalt  Hassenberg  wird  mit  dem  1.  April  1911  geschlossen.

II.
An  Stelle  der  Art.  2—6  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  treten
folgende  Bestimmungen:

Zur  Vollstreckung  der  Zuchthausstrafen  an  Männern  dienen  die  Strafanstalten
  Gräfentonna  und  Untermaßfeld.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Unterbringung  der  Sträflinge  in
der  einen  oder  anderen  dieser  Anstalten  bleiben  besonderer  Vereinbarung
vorbehalten.

Zur  Vollstreckung  der  gegen  Personen  weiblichen  Geschlechts  erkannten
Zuchthausstrafen  dient  das  in  der  Strafanstalt  Gräfentonna  einzurichtende
Weiberzuchthaus.

Zur  Vollstreckung  der  gegen  männliche  Personen  erkannten  Gefängnisstrafen
  dient  die  Strafanstalt  Ichtershausen.

Zur  Vollstreckung  der  gegen  Personen  weiblichen  Geschlechts  erkannten
Gefängnisstrafen  dient  die  Strafanstalt  Gräfentonna.

III.

1.  Mit  dem  1.  April  1911  wird  die  Strafanstaltsgemeinschaft  aus  allen
Berhältnissen,  die  sich  aus  der  Zugehörigkeit  von  Hassenberg  zur  Gemeinschaft
ergeben,  entlassen,  insbesondere  geht  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Kapitalien
für  Grunderwerb  und  Irventarbeschaffung  an  Coburg-Gotha  über,  die  von
S.  Weimar  und  Reuß  j.  L.  bisher  gezahlte  Miete  für  Hassenberg  wird  wegfällig
und  Coburg-Gotha  übernimmt  die  nach  der  Aufhebung  von  Hassenberg  etwa
notwendig  werdenden  Entschädigungen.  Die  bestehenden  Ansprüche  auf  Pensionen
und  Wartegelder  verbleiben  nach  wie  vor  zu  Lasten  der  Strafanstaltsgemeinschaft.

2.  Die  Strafanstaltsgemeinschaft  zahlt  an  Coburg-Gotha  gegen  das  Zugeständnis
vorzeitiger  Aufhebung  der  Anstalt  Hassenberg  eine  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs
  fällige  Jahresentschädizung  von  5000  A

—  Fünftausend  Mark  —
vom  1.  April  1911  an  bis  zum  1.  Juli  1928,  fest  und  ohne  Rücksicht  auf
einen  Verkauf  der  Anstalt  innerhalb  oder  nach  Ablauf  der  Vertragsdauer  und
        <pb n="275" />
        257

unter  Verzichtleistung  auf  jeden  Anspruch  auf  den  Verkaufserlbs  oder  etwaige
Brandentschädigung.

3.  Der  durch  Art.  9  Abs.  5  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  auf
35000  “  festgesetzte  Nutzungswert  für  die  Anstalten  Gräfentonna  und  Hassenberg
bleibt  für  die  zum  Weiberzuchthaus  erweiterte  Anstalt  Gräfentonna  unverändert
bestehen.

4.  Die  Entschädigung  von  5000  —  wird  aus  der  Anstaltskasse  in  Gräfentonna
  gezahlt  und  nach  der  Anzahl  der  im  abgelaufenen  Rechnungsjahre  für  die

einzelnen  Vertragsstaaten  an  Zuchthausweibern  vollstreckten  Straftage  gesondert
verteilt.

5.  Die  Kosten  der  Überführung  der  Gefangenen  von  Hassenberg  nach  Gräfentonna
  werden  noch  aus  der  Anstaltskasse  in  Hassenberg,  die  Kosten  der  notwendigen
baulichen  Veränderungen  in  Gräfentonna  aus  der  dortigen  Anstaltskasse  bestritten.

Das  Inventar  in  Hassenberg,  das  in  das  Eigentum  der  Coburg-Gothaischen
Regierung  übergeht,  wird  zum  Taxwert  von  der  Anstalt  in  Gräfentonna  käuflich
übernommen.

!IV.
Abs.  5  in  Art.  9  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  erhält  folgenden

Zusatz:
Von  dem  Betrage  von  35000  MA  werden  vom  1.  April  1911  an
gegen  Wegfall  der  bisher  von  dem  Großherzogtum  S.  Weimar-Eisenach
und  dem  Fürstentum  Reuß  j.  L.  für  Hassenberg  gezahlten  Miete  (Art.  20
des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876)  4500  den  Herzogtümern
S.-Coburg  und  -Gotha  vorweg  zugute  gerechnet.

V.
Art.  11  Abs.  2  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  erhält  folgende

Fassung:
Bei  der  Feststellung  dieses  Gesamtaufwandes  werden  die  Männer-Zuchthäuser
  zu  Gräfentonna  und  Untermaßfeld  als  eine  Anstalt  behandelt.
        <pb n="276" />
        268

VI.

Sämtliche  Bestimmungen  des  Staatsvertrags  vom  28.  Oktober  1876  und
des  dazu  gehörigen  Schlußprotokolls  vom  gleichen  Tage,  die  sich  auf  die  Strafanstalt
  Hassenberg  beziehen,  treten  am  1.  April  1911  außer  Kraft.

Erfurt,  den  5.  Dezember  1910.

gez.  Hans  Guyet.

„  Friedrich  Trinks.

„  Gustav  Geier.

„  Edmund  Muther.

„  Dr.  Carl  Reischauer.
„  Dr.  Hugo  Hanitsch.
„  Kurt  Graesel.

[85]  II.  Diphtherie=  Serum  mit  der  Kontrollnummer  1080  aus  den  Hochster
Farbwerken  ist  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  1.  August  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern,
Für  den  Departementschef:
Schmid-Burgk.

[86]  III.  Diphtherie-Serum  mit  den  Kontrollunmmern  243,  245  und  248  bis  251
aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  1.  Angust  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Schmid-Burgk.

 

Druck;  Weimarischer  Berlag  G.  m.  b.  H.  In  Weimar.
        <pb n="277" />
        Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Nummer  22.  Weimar.  31.  August  1911.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Konzessionsurkunde  für  die  Gewerkschaft  Heiligenmühle  über
den  Bau  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Wenigentaft  nach  Ochsen,  Seite  259.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Personalveränderungen  im  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer,  Seite  267.—
Ministerialbekanntmachung,  betr.  das  Ergebnis  der  Volkszählung  im  Großherzogtum  am  1.  Dezember  1910,
Seite  268.

 

 

Ministerialbekanntmachungen.

[87]  I.  Nachstehend  wird  die  Konzessionsurkunde  für  die  Gewerkschaft  Heiligenmühle
in  Oldisleben  über  den  Bau  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Wenigentaft
  nach  Ochsen  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  14.  August  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

  

Konzessionsurkunde.

1911  40
        <pb n="278" />
        260

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2.

erteilen  hierdurch  der  Gewerkschaft
Heiligenmühle
die  Genehmigung  zum  Bau  und  Betrieb  einer  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von
Wenigentaft  nach  Ochsen
sowie  das  Recht  zur  Entziehung  und  Beschränkung  des  Grundeigentums  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  unter  den  nachstehenden  Bedingungen:
I.  Der  Ban  und  Betrieb  ist  einem  technisch  gebildeten  Vertreter  zu  übertragen.

Die  Wahl  dieses  Vertreters  bedarf  der  Genehmigung  Unseres  Staatsministeriums.
Derselbe  hat  seinen  Sitz  im  Großherzogtum  zu  nehmen.

II.  Für  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  sind  die  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Bau=
  und  Betriebsordnung  vom  1.  Mai  1905  für  Nebenbahnen  sowie  die
dazu  ergehenden  ergänzenden  und  abändernden  Bestimmungen  (vergl.  §  3  der
Bau=  und  Betriebsordnung)  maßgebend.  Die  Spurweite  der  Bahn  soll  1,435  m
betragen.

III.  Für  den  Bau  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:

1.  Der  Staatsregierung  bleibt  vorbehalten:

die  Feststellung  der  Bahnlinie  in  ihrer  vollständigen  Durchführung  durch
alle  Zwischenpunkte,
        <pb n="279" />
        #1

261

die  Bestimmung  der  Lage  der  Stationen,  welche  für  die  Gemeinden  Buttlar,
Bermbach  und  Ochsen  anzulegen  sind,
die  Feststellung  der  Entwürfe  aller  für  den  Betrieb  der  Bahn  bestimmten
baulichen  Anlagen  und  Einrichtungen,
sowie
die  Feststellung  der  Entwürfe  für  die  Betriebsmittel  und  ihrer  Anzahl.
Dem  Staate  bleibt  für  alle  durch  die  Ausführung  der  genehmigten
Entwürfe  bedingten  Benachteiligungen  seines  Eigentums  oder  seiner
sonstigen  Rechte  der  Anspruch  auf  vollständige  Entschädigung  nach
Maßgabe  der  gesetzlichen  Bestimmungen  gegen  den  Konzessionar  vorbehalten.


Die  Gewerkschaft  hat  alle  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung

  der  beim  Bahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden  mögen,
nachzukommen.

Die  Vollendung  der  Bahn  muß  längstens  binnen  15  Monaten  nach  Aushändigung

  der  Konzessionsurkunde  und  nach  Uberweisung  des  zum  Ban
der  Bahn  erforderlichen  Grund  und  Bodens  erfolgen.
Für  den  Fall,  daß  die  Gewerkschaft  mit  der  Erfüllung  der  ihr  mit  Bezug
auf  den  Bahnbau  obliegenden  Verpflichtungen  insbesondere  der  rechtzeitigen
plan=  und  anuschlagsmäßigen  Ausführung  und  Ausrüstung  der  Bahn  in
Verzug  kommen  sollte,  ist  sie  zur  Zahlung  einer  Strafe  von  50  000  Mark
mit  der  Maßgabe  verpflichtet,  daß  die  Eutscheidung  darüber,  ob  und  bis
zu  welchem  Betrage  die  Strafe  als  verfallen  anzusehen  ist,  mit  Ausschluß
des  Rechtswegs  der  Aufsichtsbehörde  zusteht.

Zur  Sicherstellung  dieser  Verpflichtung  hat  die  Gewerkschaft  bei  der
Hauptstaatskasse  den  Betrag  von  50000  Mark,  in  Worten

Fünfzig  Tausend  Mark,

bar  oder  in  Wertpapieren  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats  —  unter
Berechnung  aller  dieser  Wertpapiere  nach  dem  Kurswerte  —  nebst  den  noch  nicht
fälligen  Zins=  und  Erneuerungsscheinen  zu  hinterlegen  und  in  gerichtlicher  oder
notarieller  Urkunde  mit  der  Maßgabe  zu  verpfänden,  daß  der  Aufsichtsbehörde
  die  Befugnis  zusteht,  durch  Verwendung  der  Barbeträge  oder  durch

Veräußerung  der  verpfändeten  Wertpapiere  die  verfallenen  Strafbeträge

einzuziehen.  Die  Rückgabe  der  zu  den  Papieren  etwa  gehörigen  Zins-40
        <pb n="280" />
        262

scheine  erfolgt  in  deren  Verfallterminen,  kann  jedoch  von  der  Aufsichtsbehörde
verweigert  werden,  wenn  nach  ihrem  allein  entscheidenden  Urteile  die  Gewerkschaft
  den  Bau  verzögern  sollte.  Auch  ist  die  Aufsichtsbehörde  ermächtigt,
nach  Maßgabe  des  Fortschrittes  des  Baues  und  der  Ausrüstung  der  Bahn
einen  entsprechenden  Teil  der  Barbeträge  oder  Wertpapiere  schon  vor  völliger
Vollendung  des  Baues  und  der  Ausrüstung  der  Bahn  zurückgeben  zu  lassen.

Dem  Unternehmer  wird  nachgelassen,  die  in  Absatz  2  bedungene  Sicherheit
  durch  Bestellung  einer  Hypothek  auf  das  Bergwerkseigentum  oder  auf

das  für  die  Eisenbahn  erworbene  Grundeigentum  zu  leisten.

IV.  Für  den  Betrieb  insbesondere  gelten  folgende  Bestimmungen:
1.  Es  bleibt  der  Gewerkschaft  nachgelassen,  den  öffentlichen  Betrieb  auf  der

Bahn  bis  zum  Beginne  der  Förderung  zu  verschieben,  spätestens  aber  bis
zum  1.  Mai  1916.  Die  Verpflichtung  zur  Eröffnung  des  öffentlichen
Betriebs  tritt  jedoch  nicht  ein,  falls  infolge  höherer  Gewalt  die  Förderung
überhaupt  nicht  beginnen  oder  ganz  aufhören  sollte.

Für  diese  Fälle  ist  die  Gewerkschaft  zur  alsbaldigen  Rückzahlung  der
für  die  Eisenbahn  seitens  des  Großherzoglichen  Staatsfiskus  und  der
Gemeinden  geleisteten  baren  Zuschüsse  ohne  Zinsen  verpflichtet.

Die  Feststellung  und  die  Abänderung  des  Fahrplans  erfolgt  unter  den

nachfolgenden  Beschränkungen  durch  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.  Die
Gewerkschaft  soll  nicht  verpflichtet  sein,  zur  Vermittlung  des  Personenverkehrs
  mehr  als  2  Wagenklassen  in  die  Züge  einzustellen.  Auch  soll  sie,
solange  die  Bahn  nach  dem  hierfür  allein  maßgebenden  Ermessen  der
Aufsichtsbehörde  vorwiegend  von  nur  örtlicher  Bedentung  ist,  nicht  angehalten
werden  können,  mehr  als  täglich  3  der  Personenbeförderung  dienende  Züge
in  jeder  Richtung  zu  fahren.  Die  Feststellung  des  Fahrplans  derjenigen
Züge,  welche  die  Gewerkschaft  freiwillig  über  die  Zahl  3  hinaus  verkehren
läßt,  wird  bei  Wahrung  der  bahnpolizeilichen  Vorschriften  ihrem  Ermessen
überlassen.

Sollte  der  öffentliche  Betrieb  vor  dem  Beginne  der  Förderung  auf
der  Gewerkschaft  eröffnet  werden,  so  ist  die  Gewerkschaft  berechtigt,  bis  zum
Beginne  der  Förderung  nur  zwei  Züge  in  jeder  Richtung  verkehren  zu  lassen.

Für  die  ersten  5  Jahre  nach  dem  auf  die  Eröffnung  der  Bahn  folgenden

1.  Januar  bleibt  der  Gewerkschaft  die  Bestimmung  der  Preise  sowohl  für
        <pb n="281" />
        263

den  Personen=  als  für  den  Güterverkehr  überlassen.  Jedoch  sind  von  ihr
die  Bedingungen  anzuerkennen,  von  deren  Erfüllung  die  Preußische  Eisenbahnverwaltung
  die  Gewährung  direkter  Gütertarife  abhängig  machen  sollte.

Für  die  Folgezeit  unterliegt  die  Feststellung  und  die  Abänderung  des
Tarifs  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde.  In  betreff  des
Güterverkehrs  werden  jedoch  nach  Ablauf  jenes  fünfjährigen  Zeitraums,
solange  die  Bahn  nach  dem  hierfür  allein  entscheidenden  Ermessen
der  Aufsichtsbehörde  vorwiegend  von  nur  örtlicher  Bedeutung  ist,  wiederkehrend
  von  fünf  zu  fünf  Jahren  Hoöchsttarifsätze  für  die  einzelnen  Güterklassen
  unter  Berücksichtigung  der  finanziellen  Lage  des  Unternehmens  von
der  Aufsichtsbehörde  festgestellt.  Der  Gewerkschaft  bleibt  überlassen,  nach
Maßgabe  der  reichs=  und  landesgesetzlichen  Vorschriften  innerhalb  der
Grenzen  dieser  Höchstsätze  die  Sätze  für  die  Tarifklassen  nach  eigenem
Ermessen  festzusetzen  und  Erhöhungen  wie  Ermäßigungen  der  Tarifklassensätze
  ohne  die  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  vorzunehmen.

Auch  ist  die  Gewerkschaft  verpflichtet,  das  jeweilig  auf  den  Preußischen

Staatseisenbahnen  bestehende  Tarifsystem  anzunehmen  und  hinsichtlich  der
Einrichtung  direkter  Tarife  die  für  die  Preußischen  Staatseisenbahnen
jeweilig  bestehenden  allgemeinen  Grundsätze  zu  befolgen.
Die  Gewerkschaft  hat  mit  der  Eröffnung  des  Betriebs  der  ganzen  Bahn
einen  Erneuerungsfonds  und  einen  Reservefonds  nach  dem  unter  Genehmigung
  der  Aufsichtsbehörde  aufzustellenden,  von  Zeit  zu  Zeit  der
Prüfung  zu  unterziehenden  Regulative  zu  bilden.

Der  Erneuerungs=  und  der  Reservefonds  sind  sowohl  von  einander
als  auch  von  anderen  Fonds  der  Gesellschaft  getrennt  zu  halten.

Der  Ernenerungsfonds  dient  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  regelmäßig
  wiederkehrenden  Erneuerung  des  Oberbaues  und  der  Betriebsmittel.

In  den  Ernenerungsfonds  fließen:

a)  der  Erlös  aus  den  entsprechenden  abgängigen  Materialien;

b)  eine  den  Betriebseinnahmen  alljährlich  zu  entnehmende  Rücklage,
  deren  Höhe  durch  das  Regulativ  festgesetzt  wird;

c)  die  Zinsen  des  Erneuerungsfonds.

Der  Spezial-Reservefonds  dient  zur  Bestreitung  von  solchen  durch
ußergewöhnliche  Elementarereignisse  und  größere  Unfälle  hervorgerufenen
        <pb n="282" />
        264

Ausgaben,  welche  erforderlich  werden,  damit  die  Beförderung  mit  Sicherheit
  und  in  der,  der  Bestimmung  des  Unternehmens  entsprechenden  Weise
erfolgen  kann.

In  den  Reservefonds  fließen:
a)  eine  im  Regulativ  festzusetzende,  alljährlich  den  Betriebseinnahmen
  zu  entnehmende  Rücklage;
b)  die  Zinsen  des  Reservefonds.

Erreicht  der  Reservefonds  die  Summe  von  20000  Mark,  so  können
mit  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  die  Rücklagen  so  lange  unterbleiben,
als  der  Fonds  nicht  um  eine  volle  Jahresrücklage  wieder  vermindert  ist.

Die  Wertpapiere,  welche  zur  zinstragenden  Anlage  der  vereinnahmten
und  nicht  sofort  zur  Verwendung  gelangenden  Beträge  zu  beschaffen  sind,
werden  durch  das  Regulativ  bestimmt.

Läßt  der  ÜUberschuß  eines  Jahres  die  Deckung  der  Rücklagen  zum
Erneuerungs=  oder  Reservefonds  nicht  oder  nicht  vollständig  zu,  so  ist  das
Fehlende  aus  den  Uberschüssen  des  oder  der  folgenden  Betriebsjahre  zu
entnehmen.  Abweichungen  hiervon  sind  mit  Genehmigung  der  Aussichtsbehörde
  zulässig.  Für  die  Rücklagen  geht  der  Erneuerungsfonds  dem
Reservefonds  vor.

V.  Die  Gewerkschaft  ist  verpflichtet:

a)  ihre  Betriebsrechnung  nach  den  von  der  Aufsichtsbehörde  zu
erlassenden  Vorschriften  einzurichten,  der  letzteren  zu  der  von
ihr  zu  bestimmenden  Zeit  den  jährlichen  Betriebsrechnungsabschluß
  einzureichen  und  auf  Erfordern  ihre  Kassenbücher
vorzulegen,

b)  der  Aufstellung  der  Rechnung  das  Kalenderjahr  als  Rechnungsjahr
  zugrunde  zu  legen,

0)  die  von  der  Aufsichtsbehörde  zu  statistischen  Zwecken  für
nötig  erachteten  Nachweisungen,  sowie  deren  Unterlagen  auf
ihre  Kosten  zu  beschaffen,  und  der  Aufsichtsbehörde  in  den
von  ihr  festgesetzten  Fristen  einzureichen.
        <pb n="283" />
        266

VI.  Die  Gewerkschaft  ist  verpflichtet,  hinsichtlich  der  Besetzung  der  Subalternund
  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern,  insoweit  sie  das  40.  Lebensjahr
noch  nicht  zurückgelegt  haben,  die  in  dieser  Beziehung  (und  insbesondere  mit  Bezug  auf
die  Ermittlung  der  Militäranwärter)  bestehenden  und  noch  ergehenden  reichsgesetzlichen
  Vorschriften  zur  Anwendung  zu  bringen.

Die  Gewerkschaft  hat  einerseits  für  die  Beamten  des  Bahnunternehmens  und
zwar  unter  deren  Heranziehung  zu  Beiträgen  nach  den  Bestimmungen  der  Aufsichtsbehörde,
  andererseits  für  die  Arbeiter  Pensions-,  Witwen=  und  Unterstützungskassen
  einzurichten  und  zu  diesen  Kassen  die  erforderlichen  Zuschüsse  zu  leisten.

VII.  Die  Verpflichtungen  der  Gewerkschaft  zu  Leistungen  für  die  Zwecke  des
Posidienstes  regeln  sich  nach  dem  Eisenbahnpostgesetze  vom  20.  Dezember  1875
(Reichsgesetzblatt  S.  318)  und  den  dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen,  jedoch  mit
der  Erleichterung,  daß  für  die  Zeit  bis  zum  Ablaufe  von  8  Jahren  vom  Beginne  des
auf  die  Betriebseröffnung  folgenden  Kalenderjahrs  an  Stelle  der  Artikel  2  bis  4  des
Gesetzes  die  im  Erlasse  des  Reichskanzlers  vom  28.  Mai  1879  (Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich  Seite  380)  getroffenen  Bestimmungen  treten.

Sofern  innerhalb  des  vorbezeichneten  Zeitraums  in  den  Verhältnissen  der
Bahn  infolge  von  Erweiterungen  des  Unternehmens  oder  durch  den  Anschluß  an
andere  Bahnen  oder  aus  anderen  Gründen  eine  Anderung  eintreten  sollte,  durch
welche  nach  der  Entscheidung  der  obersten  Reichs-Aufsichtsbehörde  die  Bahn  die
Eigenschaft  als  Nebeneisenbahn  verliert,  tritt  das  Eisenbahn-Postgesetz  mit  den
dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  ohne  Einschränkung  in  Anwendung.

VIII.  Die  Gewerkschaft  ist  verpflichtet,  sich  den  bezüglich  der  Leistungen  für
militärische  Zwecke  bereits  erlassenen  oder  künftig  für  die  Eisenbahnen  im  Deutschen
Reiche  ergehenden  gesetzlichen  und  reglementarischen  Bestimmungen  zu  unterwerfen.

IX.  Der  Telegraphen-Verwaltung  gegenüber  hat  die  Gewerkschaft  diejenigen
Verpflichtungen  zu  übernehmen,  welche  für  die  Preußischen  Staatseisenbahnen  jeweilig
  gelten.

X.  Nach  Erbffnung  des  Betriebs  ist  die  Gewerkschaft  zur  Anderung  und

Erweiterung  der  Bahnaulagen,  sowie  zur  Vermehrung  der  Gleise  auf  den  Bahnhöfen
  und  der  freien  Strecke  verpflichtet,  sofern  und  soweit  die  Aufsichtsbehörde
        <pb n="284" />
        266

solches  im  Verkehrsinteresse  oder  im  Interesse  der  Betriebssicherheit  oder  im
Interesse  der  Landesverteidigung  für  erforderlich  erachtet.  Soweit  diese  Anforderungen
lediglich  im  Interesse  der  Landesverteidigung  erfolgen,  sind  die  desfallsigen
Kosten  der  Gewerkschaft  zu  erstatten,  wenn  nicht  im  Wege  der  Gesetzgebung
andere,  alsdann  maßgebende  Bestimmungen  getroffen  werden.  Im  übrigen  fallen.
die  betreffenden  Kosten  der  Gewerkschaft  zur  Last.

XI.  Sollten  nach  dem  Ermessen  der  Aufsichtsbehörde  oder  der  obersten  Reichs-Aufsichtsbehörde
  die  Voraussetzungen  wegfallen,  unter  denen  auf  die  Bahn  bei
ihrer  Konzessionierung  die  Anwendung  der  Bahnordnung  für  die  Nebeneisenbahnen
Deutschlands  für  statthaft  erklärt  ist  (vergl.  Artikel  VII  am  Schlusse),  so  ist  die
Gewerkschaft  verpflichtet,  auf  Erfordern  der  Aufsichtsbehörde  die  baulichen  Einrichtungen
  und  den  Betrieb  der  Bahn  nach  Maßgabe  der  für  Haupteisenbahnen
bestehenden  Bestimmungen  den  desfallsigen  Anordnungen  der  Aufsichtsbehörde  entsprechend
  umzuändern.  Kommt  die  Gewerkschaft  dieser  Verpflichtung  innerhalb
der  ihr  dieserhalb  gesetzten  Frist  nicht  nach,  so  hat  sie  auf  Verlangen  der  Staatsregierung
  das  Eigentum  der  Bahn  nebst  allem  Zubehör  gegen  Gewährung  der  in
Nr.  4  unter  a,  b  und  c  des  §  42  des  Eisenbahngesetzes  vom  3.  November  1838
bezeichneten  Entschädigung  mindestens  aber  gegen  Zahlung  des  auf  den  Bau  der
Bahn  verwendeten  Anlagekapitals  an  den  Staat  oder  einen  von  der  Staatsregierung
zu  bezeichnenden  Dritten  abzutreten.

XII.  Die  Gewerkschaft  ist  berechtigt,  die  Bahn  an  einen  anderen  Unternehmer
zu  veräußern,  der  sich  den  Bedingungen  dieser  Konzession  unterwirft  und  nach
seinen  sonstigen  Verhältnissen  in  der  Lage  ist,  ihre  Bedingungen  zu  erfüllen.

Sollte  künftig  eine  Fortsetzung  der  Bahn  nach  Dermbach  oder  Wernshausen
oder  einer  anderen  Station  der  Preußischen  Staatsbahn  zur  Ausführung  gelangen,
so  ist  die  Gewerkschaft  verpflichtet,  die  jetzt  konzessionierte  Teilstrecke  Wenigentaft—
Ochsen  ohne  die  Gewerkschaftsanschlüsse  gegen  eine  unter  analoger  Anwendung  der  Bestimmungen
  des  preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunternehmungen  vom
3.  November  1838  festzustellende  Entschädigung  mindestens  aber  gegen  Erstattung
des  nach  §  8  des  Gesetzes  vom  25.  Februar  1903  festgestellten  Anlagekapitals
zuzüglich  der  Kosten  für  Neuanlagen,  welche  von  der  Aufsichtsbehörde  anerkannt
sind,  an  den  Konzessionar  der  neuen  Strecke  abzutreten.
        <pb n="285" />
        267

XIII.  Für  die  Besteuerung  der  im  Gebiete  des  Großherzogtums  belegenen
Bahnstrecke  sind  die  Gesetze  des  Großherzogtums  maßgebend,  zurzeit  für  die  staatliche
  Besteuerung  das  Gesetz  vom  25.  Februar  1903,  für  die  Gemeindebesteuerung
das  Gesetz  vom  26.  Februar  1903.

Weimar,  den  6.  Juli  1911.

gez.  Wilbelm  Ernst.
gez.  Paulssen.

 

[88|  II..  Im  Auschluß  an  die  Ministerialbekanntmachung  vom  8.  Februar  1910
—  Regierungsblatt  S.  29  flgd.  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht,  daß  an  Stelle  des  von  Weimar  verzogenen  Malergesellen  Paul  Voigt
in  Weimar  der  Dekoratiousmaler  Richard  Breucke  daselbst  zum  Mitglied  und  an
Stelle  des  selbständig  gewordenen  Schornsteinfegergesellen  Christoph  Kreiß  in
Weimar  der  Glaser  Karl  Gläser  daselbst  zum  Ersatzmann  im  Gesellenausschuß
der  Handwerkskammer  von  den  wahlberechtigten  Gesellenausschüssen  der  Handwerkerinnungen
  des  I.  Verwaltungsbezirks  gewählt  worden  sind.

Breucke  und  Gläser  haben  die  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  26.  August  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

1911  41
        <pb n="286" />
        268

[89|  III.  In  der  nachstehenden  Ubersicht  werden  die  Ergebnisse  der  Volkszählung
vom  1.  Dezember  1910  im  Großherzogtum  Sachsen  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Weimar,  den  22.  August  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

22  —
        <pb n="287" />
        übersicht

über  die

Fauptergebnisse  der  Volkszählung

vom  1.  Dezember  1910

im

Grohherzogtum  Hachsen.

PBorbemerkung.

Die  Namen  der  einem  Gemeindebezirke  zugehörigen  bewohnten  Niederlassungen  sind  in  Spalte  1  der  kbersicht
pon  den  Namen  derjenigen  Wohnplätze,  die  zugleich  Namen  von  Gemeindebezirken  sind,  durch  Einrücken  unterschieden.

Die  Einträge  in  Spalte  2  beziehen  sich  auf  die  einzelnen  Wohnplätze,  die  Einträge  in  Spalte  3—11  auf  die
Gemeindebezirke,  e  in  schließlich  der  zu  denselben  gehörigen,  v#esondere  Namen  führenden  Wohnplätze  2c.

Die  Namen  der  Städte,  welche  zu  Anfang  der  Amtögerichtsbezirke,  zu  denen  sie  gehören,  stehen,  sind  gesperrt
gedruckt.

In  den  in  Spalte  3  und  4  angegebenen  Flächengehaltszahlen  sind  bei  den  einzelnen  Gemeinde=  und  Amtsgerichtsbezirken
  die  einem  Gemeindebezirke  nicht  angehörenden  Flächen  (Kameralforste  2c.)  nicht  enthalten,  wohl  aber
sind  diese  eximierten  Flächen  in  Spalte  3  und  4  bei  den  Verwaltungsbezirken,  Kreisen  und  den)  Summen  für  das  Großherzogtum
  inbegriffen.

41*
        <pb n="288" />
        270

I.  Verwaltungsbezirk.
1.  Amtsgericht  Blankenhain.

—  —  —

 

—..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindeberirke  und  Wohnplätze  demeln  debezirke.
Namen  soalks  Flächen-  Wohn-  Ü  Summe  der  ortsunwesenden
der  *»7  achalt  *2  häuser  Bevölkerung  Beoslke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  m  —  ·  ——·——Z"-«b«  rungsesd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezembeer  Zu·  oder  Ab·
nr.  besondele  Rusele  7  1.  De-  e-  unbe-  121b  i  o  nahme
Wohplätzet  üter,  zemberHektar  Ar  !;  wohn.  —  ...
Höfe,  kühlen,  1910  woy  männ.  weib-  zu-  .  zu-  (  obder  —
u.  derg  »  J  lich  lich  sammen,  sammen
ĩ  54  4·L
18BBad  Berka  2220  bs  398  26  1228  11566  2379  2166  4  214

Martinswerk  4  .  .

München  14  1

Zementwerk  44  .  s  .

Sophienheilstätte  97  „  Z  Z  .  .;.  .
2Blankenha1n  3327609  82  r  422  5  1660740%

Egendorf  ...  .  .  .  .  26  .  .-.  U.  .  .««·.

Krakau.......  l38  .I  «

Massenmühle  .  4

Stadtmühle  8  .

Waldfchlößchen...«;2  .  .  .  .Z«.  .s.  .
ZKramchfelde...69547561z1282i,:-3:-3036562-)-')7(3:««)-——70
4Magdala.......  7468898911551L37E):·3s.)07(s;57(344—1

Louisenruh......  -«2.7)..1’..-’.  .  .

Oelmühle......  6

Wiesenmühll  7

Ziegelle  ..  1  .  .T«.  .».  .  .  .  .
hStadtrcmda...«.987  726  40  176  2  162  525  987  100%  18
61  Tannroda  .  .  .  .  .  11592856  40  194  3  6138  581  1104  1029  165

Böttelborrnn  4  .  .  .  .  .  .  .!-.

Cottendorf......;38.  .  .  .  .  .  .
7Altdötnfeld......  :6945387«·181-51  5110  «l():-.’-—  1

Neudörnfeld  ..  331.  .«.  .’.  .  «-8Altremda........
  1444620  23  3  70  65  144  1271  4  17
9  Breitenheerd  139  835  88  34  98993  93  186  155.  31

Tännich  417  .  .  ..!i.  .«.».  .

10Buchfart........  213328()1»4(51.07116213«205  —I—8
11Dienstedt........  »4591()I)444.Z95  4  226  243  469  472  —  3
Klunkermühle  10  .  .  „  .  .".
        <pb n="289" />
        271

 

 

 

 

 

Ferner:  1.  Anmtsgericht  Blankenhain.
Gemelndeberirse  und  Wohnblätze.  Gem  e  indebe  2  D  rk  e.
Namen  Lonss  Flächen.  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden
der  gehalt  häuser  56-  Bevölkerung  Bevõlke·
Gemeinden,  Gutsbezirke  zahlLdle#.  *  —  —  rungs-Lld.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  u-  oder  Mb#
er.  besondele  Femseln  schrenton  pI.  De.  be.  unbe-  "  n  58  rern  iso  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  ohn-.  E  5  «
Höfe,  Mühlen,  1910  zwohnte)  te  männ-!!  weib-  ru-  l——  (+  oder  —)
u.  dergl.  #  llich  lich  sammen  sammen
1  2  4  5  [6  7  89  10  1
12  Götterrn  2344436  224  2266|  S
131  Großlohma  .  .  .  .  .  .  11310539%  24  1  63  58.  121  133  12
Müllershausen  4  .  Z  .  .l.:«.
Pfingsttnl...,4.  .  ..i7.  «E.
14Haufcld.........  147r)43322«ks)71..7860147151——4
15Hcilsbcrg.......  23348717.)«49251:-30113  252  —  1o0
Heilsberger  Mühle  8  .i«.  .  .  .
JSHctchbmq.......  173270615382249182  170—I-3
17Vochdorf  27582143Ii483.13361339  275,  2608  7
18  Hohenfelden.  w.  A.  36062  481  43  733  177185  362  34%  16
19  Kiliansroda.  193  398  94  42  2  89  104%  21  —  18
20  Kirchremda.  .  .  277  329  871  13  1  42  35  771  8S81—.  4
21|  Kleinlohmaa  .  138288  79  25  1  64  74  138  139—  1
22|  Krakendofyn  141206  84  32  4  63  83  146  1565—  12
Trauschenmüyle  5  .  .5«.  .i;.  .  .;.  .
238cugcfcld.......070682832s52.tr135141276;«248—k—28
24Los3nitz.........  4  99  25  6  22  20  42  49Z—  7
25  Lotsche  96  494  21  18  2  53  56  10h  990|  10
Kottenhan  13  ..  .:i.  .
26Maiim.........  861233  89-,«182;-454186I.;85  1
AIIIID  220|715  42  11111400251  2211  30
Linda.  .  .  .  .  .  ...  31  ,  .  ».  .
289·kattc11d111f...  2()f)23384«-3«4-l  4  100  100  200  871  18
20|Neckeroda#.  230  707  99  44  7  118  112  230,  221!  —  9
50Miedersynderstebt.  11159  25  292  64  77  141  140—  8
31  Obersynderstdel.  70  9!  03  15  1  44  35  79)  89  100
32  Oetten  .  !162361  22  37  4  90  76  166  180  19
Pumpstation  der  Wei-  "«  j.  6
marischen  Wasserleitung
  .  .  .  .  .  .  ...  «  +  .  .  .  .  .I.  .
ZZOttstksth....p204  213333336.  89115204IH196—k-8
34Rcttwtz  J177  314  93  16  2  36  41  77  80—  3
35  Rittersdor)4  313  6900  15  62  3  165  176  341  3291  12
Mohrenthal  208  *  V2273(  .
        <pb n="290" />
        272

Ferner:  1.  Amtsgericht  Blankenhain.

 

 

 

 

——

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndebezirke  und  Wohnplätze.  6  eme  i  II  4  e  b  er  l  k  k  e.
Namen  Volks-  Jlächen-  Wobhn.  Eumme  der  srtsanwesenden
der  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevuôlke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  *)  —  ——  —  —
esd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Au-  oder  Ub#
Nr.  t  Rußer  Fibiie  1.  De.  be.  unbe-  iseen  2  nahme
Wohnpläte  üter,  zemberHektar  Ar  wohn=  5
Höfe,  *  en  1910  wohnte  männ=  weib-  zu-  zu-  CVober  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammens  samimen
ĩ  J  3  7  —.  uxU
36  Rottdorf  .  ..  .  .  ...  198  53928  89  .  102  960  1988  8229  31
37  Saalborn.  .  .  .  .  ...  252  3232959  54  2  12562T1  2611  10
Bahnhof  ..  .  .  ...  1  ..  .  .  .  .  .  .  .
Neusaalborn.....  13
Reisberg  ....  ...  5  ..  .  .  .  .  .  .  .
ZsSchwaa........  248  351109949  2133  1152488  2691  —  11
39  28  .......  9722681213  53  44  971105  8
40Stedten  b.  Kr.,  w.  #.  664102  33  33  66  63  3
41  W#35  243  77819  47  3135  115  2200  246  4
orschwis  7  ..  .  .  .  .  .  .  .
42hangestedt......  31761578641165152317293—k24
43Tcefengruben......  28167863585140141281266415
44Tonndorsf........  607678231479310301611646—35
Schloß........  4  ..  .  .  .  .  .  .  .
45Tromlitz  .  136  257845  1  68  68  136  158  22
46Wittersrddaa  55  356  66  13  26  29  55  59  —  4
1.  Am#sgericht  Blankenbhaln738423333875048  125  1  8628  8756  173871  +  257
2.  Amtsgericht  Großrudestedt.
1  Alperstedt.  .  .  ..  ...  427|  888/780  80  5  19898  229)  427/  4371  —  10
2  Dielsdorf.  ..  ..  ...  J2871  427  03  73  141442%  301  —  14
31Eckstedt  .  .  .  .  ..  367  648444  17,1903367  359  8
4  Großrudestedett.  1049  95444  2  5332  517  1049  107|  21
5  Haßleben  128434L0  1  617]||47  1284  1221  62
6|  Kleinbrembach  454413  214223  4.38  16
7  Kleinrude  lnt  .....  276  324102  61  2  1350148  23  293—4  10
e  e.  7  .  .  .  I  .  .  .  .  .
8  ......  35357561764"167195362373—11
Grammemühle  9  ...  .  .  .  .  .
9Matkvtppach......  351  9177886  6  222  25647S  46  14
Bachstett.  127  ...  s.  .  .  .
        <pb n="291" />
        273

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  2.  IAntsgericht  Großrudestedt.
Gemelndeberike  und  Wohuplätze.  Gemelndeber  i  tlce
„  Namen  golts=  Flächen-  Wohn-.Tusmmme  der  ortsantlesenden
der  r  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevôölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zan  —  —  —
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Tu-oder  Mb#
Ar.  besondese  Husech  ilrenden  1.  De-  be.  uube-  öeh  v  9c0  nabme
Wohnplätze,  Güter,zemberHektar  Ar  □nt  wohn--  „
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnetemänn-)  weib  zu-  zu.  oder  —
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sauimen
ĩ  2  4/  5  6  7  i  190  10  D
10|  Mittelhausen  9741055  66½88  H  H  1  B]  49197)74  10
11  Nöda  ..  .  .  .  .  .  ...  4600639  75023322760811-  2s1
12|Orlishauosen  7168106557  8  2
13  Gicthnorbhaufen  837  1239199184R  4  837  837  .
14Schloßvtppa.....  115666469993  5772
2  Vahnwärteihiuser.  5  ..  .  .  .  .  .
Hornsmuhle.....  5  .
2  Windmühlen  4  ..  .  .  .  .  .  .
15Schwansee.......  1682559144699104203192411
Am  Fasanengarten.  8.  .  .  .  .  .
An  der  Erfurterstraße  17
Schiemmühle.  .  ...  10  ..  .  .  .  .  .  .
lSSprötau........  40280134795199210409399410
Windmühle.....  7.  ..  .  .  .  .  .  .
17Stotternheim......  16131565293211478383016131601412
18Thalborn........  1231  266  3123661O  N
19  Vippachedelhauser  403  !22  O04%  6
20|  Vogelsbeerreg  ...  771128368817?7]!!!2  384  387  771  8021  —  31
2.  mtsgericht  Groamdetect2720|175755  29%79713240  6480  12720/12685  35
3.  Amtsgericht  Ilmenau.
11Ilmenau  .  .  .  .  .  .  12202  1080  84  1039  7  6241  6061  12202  11222  4  o80
2□Bösleben  400  6541567  73  6  183  217  400  3931  1
31  Heyda.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15671  877  85  81  4  2251  232  467  417561  —  18
4Kammerberg  .  .  .  ...  377  39  181  401  1181)  196  377  3641  23
51  Martinroda.  ..  .  ...  9421670  ¼16249022i  880|  72
Bahnhof  ..  .  .  ...  8  .  .  .  .«.  .
Schneidenuthlc.  ...i;  2..I.  .  .  .  .I,.
6Neusß.........  i-28944923492132158-290«-298—-8
Gumdmühlc.....  s  1..  b  .
70berpöxslitz.......  j;35636481»-4911711853565321429
        <pb n="292" />
        274
Ferner:  3.  Amtsgericht  Ilmenau.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndeberirke  und  Wohnplätze.  6  eme  1  d  e  b  e  #  .  I’1.  k  e.
Namen  Volks-  Flächen-  .  Wohn-  Summe  der  ortsauwesenden
der  ahlhalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke,
Gemeinden,  Gutsbezirke  aah  —  —  —  vung".
ofd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  anm  1.  Dezember  an  Zu,  oder  Ub#
besondere  Namen  führenden,.  De-  be.  unbe-  I.  Dez.
eknetr  e,  Güter.  zember  Hektar  Ar  be  wohn-  1910  1205  nahme
Höfe,  Mühlen  1910  wohmtete  mwelb-J  —  ch  eder  —
u  dergl.  lich  lich  sammensammen
1  2  J  45617  819  m  t1
8Roda..........  879735208H89.!»397«4118()87924—1.6
Ziegelec.......  ·11  .  «  .  .  .  .
9Schmerfeld.......  .126297  80  22  1  65  61  126  125  —  1
10  Stützerbach  w.  A.  878  78  56%  111  468  448  9161  1  124
Auerhahn,  Gasthof  5  „  mw  .
Meyer's  Grund,  Gas—
hof  ..  3
Großes  Rabental,  1  II
Gasthof......  ;"15..!E..j
Kleines  Rabental,  «
Gasthoo  8H8LcE„„  .
Waldhaus  7  .  i  ..-..  .  .I!.  .
11Uutcrpdxlitz.......  zs1443754382219.»38(558581723131550—I—17:-3
Bahnwärterhaus  7  ..·i..  .  .  .  .  .
Brauere1.......  9  ..;..  .  .  .-Damenbad...k;·2.
  L
Grenzhammer  219  ..-.z..ss.  .  .HS
Heucnbad......  HE  2  .  .  .
Herrenmühll  12  HII  .
Marschallshof  7  ....,T.  .
Ziegelle  22  ?TT  .  .  .  .
12181pfra.........  ««170505  All  342  «  8288170H1644—6
z..JImk-gekscyi11meu«u"187«7  1938I24j  I18777II1«37-)—k—1405

 

 

              

             

4  Amtsgericht  Vieselbach.

1|  Azmannsborf  395|  458  70)  651  118/  197]  375  3631  12
:  Sostedefrasa  188857268  3  1  %93  188  187|U  „
—aau-  24352049  42  „  12511881243/  2233112
4roßmölsen  25549921¼  5%  124%¼311  25  251111
5  gLan  #128.5990  20  26  61  12  11  11
6  Hochstet  2734727N3C  24  27
        <pb n="293" />
        Ferner:  4.  Amtsgericht  Vieselbach.

 

 

275

............................—-—

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wobuplätze.  de  me  indeberslrke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn--  umme  der  ortsanwesenden
der  zahl  gehalt  6  häuser  Bevölkerung  Bevölle-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zo  —  ———  rruagt.
usd.  und  der  zu  denselben  gehhrigen,  «  sl  over-Nr.
  besonden  znsent  führenoen  1  1.  De-  be.  unbe-  am  1  Deember  512.  Dez.  ——
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  (wohn-  4  1905
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnte,  teZmz  "  ***  C□  der  —)
1.  nn  HMEIEE—
Hhammen
5  9  4  5  'i““7  s  9  10  11
7Hopfgarten  688  90895140042  9

Wassermühll  3  ...  .  .  .  .j.  .

Windmühc......  «5....  .  .  .·;.  .
8Jsscroda........  j164390073811  77  87  1644175—  11
Kerspleben  7911044  5  1665  5  386  405  7911166ö  44  26
10|Kleinmölsen.  250  4225  53  „26  25001
11|Klettbah  451117999  B344.  311  45116444  1
12ä  Linderbach.  250  8081417  126  124228  3
13  Meckfelde.  11114488“%CCL4103  S
14|önchenholzhausen  3064413695551601463062  25
151  Niederzimmern  .  .  .  ..  8491  13231421  1771  4  421  428849823  n  26
161  Obernissa  .  .  .  .  .  .  ..  2334752  i  423  118  244%  12

Windmühll.  4  ..  .  .  .  .  .  .
170llendorf........  49591481  112  412472:2347
18,Ottstedt  a.  B.  2381  52522  53  S  244  —  6
19  Rohoa  10443036631,2  66213

Landhaus  Haarberg  9  ...  .  .  .  .

SchloßHaarbcrg».  4  .  .

Weidmannsruhe  8  ...  .  .  .  .  .
20Sthcllxoda........  16831386361  79  89  s160811600—  1
21chwerboonn  397100%%½  ½3  33
22I  Sohnstdet  .  ..  140246911118  68  72  140  14188—  8
23  Töttleben  199  33369  41  106  93  1991  2
241  Udestedt.  .  .  .  .  .  ..·  893  1630|021991111191  444  8091  2
25  Utzbegg  .  33116787550|00%  3
261  BVieselbach  .  .  .  .  .  .  ..  12521  7563  .  1831  4)  629)  623  1252  1184  68
27|  Wallichen  20023763¾  35  91  109  200  210L—  10
4.  Amtsgericht  Uieselbach  10009  1586703  1959  85  4984  5025  10009  9855  154

5.  Amtsgericht  Weimar.
1|[Neumarrk  .  545  863  26  11  2611289  00  54  4  5

Windmühlll  **  l  .
2|  Weimeer  34317  2228  17,  2742  36  16514  19068  —  +  3465

1911  42
        <pb n="294" />
        276
Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

———  —  —  —.—
Gemelndeberike  und  ———  Gemeindeber  rke.
Namen  Flächen.)
4  Flächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  »
der  ·  Bollkls  «gchalt  häuser  Bebölkerung  Bepölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  m  ¾r—  Julondn
ld.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  De  er  ·  ·
fik.  besondele  bensel,,  Ptbershe  1.  De-  be=  unbe-  *r7r*r*  *5r  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn  (+  oder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  wohntete  männ=  weib.  zu-  zuu.
  dergl.  lich  lich  ssammen  sammen
1  2  5  4  1-3  6  J  JDYFN  11
A
Dürrenbacher  Hütte  91  «
Hauses  Höhe.  buung  3
forstaufseherwohnun  5  .  .  .  .  .  .  .
Groschs  Fchewwoh  am  1
dem  Galgenberge  6
Kleinroda  .  .  .  ...  5
Lützendorf  ..  .  ...  56
Marienhöhe  11
Neuwallendorf.  12  .  .  .  .  .  .  .5
Schappmanns
Gärtnerei  ..  ...  10  .  .  .  .
Stadttscchbfuhr-«
anstalt.  ...  ...  30  .  .  .  .  .  .  .i
WallendoxfexMuhlchl  .  .  .  .«
Bei  der  Wallendorfer
Mühlel  15  .  ..  .  .  .  .
3Ballstedt........  "2153333254—l-4  93  122  21050249  —  34
4Bergen.  11389  03161  50  63  11188  25
5  Berlsttt  153826  19110132  458  —  5
6  Daasdorf  0oBergee.  160  281  44  92  77  1693  16
7  Daasdorf  b.  B.  275316  33  50  135  1410  0754  +  6
8  Denstttt.  381  470  b  195  189  38fl473  +  11
Linkershof  ..  .  ...  3  ..  .  .  .  .  .
9Ehrmsdorf.......  114942113160957660111771092  85
Belvedre  24
Lindenho.  4  .  .  .z.
loCttexsbuxg.......  52082589648  ll()1()(521(322(3——10
Chauflseehaus  .....  2
Großherzogl
Fafanrie  6  .  .  .  .  .  .  .  .
UFrankendorf.......  3114267535285-62  5211412612
12  Gebermor  .......  zwooizuwtwo  2061  270  661  6624  5
Schüf  erei  am  Etterserge
  656
        <pb n="295" />
        277
Ferner#  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

 

 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  ——  —  —  ——..-Gemelndebezirke
  und  Wohnplälze.  GemesudebeiIllrke.
Namen  »  Fluchen"Wahnsfimnmeberortöamvefcndcn  -
der  Volks-  gehalt  .  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  Sahll.  «  —
eld.  und  der  zu  denselbe  am  doer  Ad-Ar.
  besondese  guniurisuüeen  1.  De-  tee.  unbe-  am  1.  %%  eber  nadme
Wohnplätze,  Güter,ember  HektarAr  .  wohn  1905  (+  oder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  wwohnteler  mänu-  weib-  Zu-  zuu.
  dergl.  lich  lich  sammen]sammen
1#  T.  3  ..  6  7  8  9  10  11
18  Gelmerodaa  223224%  40  31%  2122E
14  Goldbach  .  .  ...  ...  72  131  044  3  37  35  72  71  1
151  Großeromsdorf  ..  .  ..  28  442752  146E255LU  262  1  55
Arbeiterhäuser  bei
Schöndorf  ..  ...  29  .  .  .  .  .  .  .
ISGroßobringen......  49776901  1197249248497509—12
17Gutendorf........  1953676539.  98  971195%885  4  10
181  Hammerstedt  ..  .  ...  206  393  553%  2111  —  5
196  gielgem  .......  24117844%%¼2
........  5  .  .  .  .  .  .  .  ·.
20  Heteset  ........  23888598  1115332  15
21|Kapellendoffn  3133536  500683%20
Niedermühle  2  ..  .  .  .  .  .  -.«"
22Kleincromsdorf.....  17922909333  84  95  179175  1  4
23|  Kleinobringen  219313  733  1108  1111  2191  211  8
244  Legesedkddd.  27150|8H65““  47  1
Holzdorf  85  .  .  .  .  .  .  .  .  .
25Lchnstedt........  34464508684177Z167344358—14
268iebstedt........  497755519413244259503463—f-»4o
Bahnhof.......  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .·
27Mellingen.......  1069144035220357756611431100f43
Köttendorf......  74  .  .  .  .  .  .  .  .  «.
28Niedcrgrunstedt.....  J2z38852641153169322304-I—T18
29Nohra.........  2965740662  3155141296308——212
ZOQbergrunstcdt.....  31037044413105105210203-l-  7
31Oberweimer  1988727  522  211027  1068  2085  1801  4  2094
Am  Honn  16  .  .  .  .  .  .  .
Hinterm  Waldschlößchen
  91  ..  .  .  .  .  .
320ttmanngyausen....09  )716«-3642158151..309302  —l—  7
33|Possendorfrryol  233  465  215105  3  .
34Ramsla.........  27639049046151136387316—29
Gasthofan  der  Stedten-Ramslaer
  Straße  6

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

427
        <pb n="296" />
        278

Ferner:  5.  Amtsgericht  Weimar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

————  —  —  —  —  ——  —  —  ——  —  —  —  —  —
Gemeindebeziurke  und  Wohnplätze.  GCemelndebezirke.
Namen  Innunrs.  Flächen-  1  Wohn-  SEumme  der  ortsanwesenden
der  zahl  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  6an  ——  hur  ungserd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  anm  1.  Dezember  ,Au  ooder  Hb
Nr.  besondese  heuselt  führenden  1.  De-  »  Ilse-  unbe-  i  à5  )  9  nahme
Wohnvlätze,  Güter,  zember,  Lektar  Ar#  #wohnn.
Höfe,  Rühlen  1910  jwohntetemenn-]  weib.  zu-  zu-  E  eber
n.  dergl.  d  lich  lich  sammen  sammen
1.  L  41  5  JJPGéPNTT''VT  TT  Hff  «
Wassermühll  5  N  .  .  .  .
ZdRöditzsdorf.......  18320271356«87  96183196——1:-;
36Sachscnhauscn.....  340484517210176164340IRS-j-  8
37  Schöndorf  .  .  .  .  .  .  .  3161  110  20  52  111451  176  321  2701  4  51
illa  bei  Schöndorf.  5  ..  .  .  .  .  .  .
38  Schaltenbu  ......  9015439222  43  47  99901000.  11
39  Schwabsdorf  .  .  .  ...  101  199  449  20  3  49  52  101  9  8
40%Schwerstdt  40)680399  53  3  O  2
41  Stedten  b.  N.  ..  ...  171548834  77  967ä117774  4
42äSüßenbon  288270  54A4%3%  210
Gasthofan  der  Chaussee  7  ..  .  .  .  .  .  .  .
43Taubach........  58451965114.995293588515—l-7Z
Bahnwärtcrhaus...  4  ...  .  .  .  .  .
44Tiefurt.........  43126844792254242496486—I-10
Bahnwärterhaus  5  ..  .  .  .  .  .  .
DürrcnbachcrHiittc.  55  .  .  .
Fasanerie......  3
Plantagenhof  2  ..  .  .  .  .  .  .
45Tröbsdorf........  305253656411681473153319—-  4
Bahnhof  Nohra  7  .  .  .  .  .  .
,Gasth.,Bahnh.Nohra«  3  ..  .  .  .  .  .  .  .
46Troistcdt........  2515626348sp124127251233(«)—-I—21
47ulla..........  135325962826174135135  .
48Ulrichshalben......  48167891100652352464814(57—I-—1-4
49llmpfcrstcdt.......  414739268252032114144()1—I—13
50Vollersroda.......  24224419461123119242230-i—12
51Wiegcndorf.......  10420426201  53  51  104  881  —16
52  Wohlsborn  2441140%718H%  „OCO  ——  26
ahnhot  5  ...  .  .  .  .  .  .
5.1Imngerlcvtweimat528042456063613222012453928265528()45!48602l—k—4202
1AmtsgcrichtBlankenhain173842333387i3304812538628875617384117127—s—257
2  Großrudestedt  12720  17575  28  2797  137  6240  6480  12720  126865  35
3  „  Ilmenau  187771  606420  19381  24  9472  9305  18777  173721  4  1405
4  „  VieselbachO9158679319  593  4984  5025  10009  9855  154
5  „  Weimar  .  ..  52804  24560  63  6132  220  24539  2826552804  48602  n  4202
Hierzu  eximierte  Flächen  975489  .  .  .  .  .  .
I.(letwalmngsve:irk11169497156180115874159155386357831I111694j5105641l—I—605:-3
        <pb n="297" />
        II.  Verwaltungsbezirk.
6.  Amtsgericht  Allstedt.

 

 

—  —  ————  ——  —  —„  —  —  —

 

 

 

 

 
    

 

279

—  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindeberirke  und  Wohnplätze.  Gem  e  i  u  deb  er  L  r  k  e.
Namen  Volks-  Flächen-  Woh-  F%  Summe  der  ortsanwesenden
der  zahl  gehalt,  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zaht  —  n—..—.rungsed.und
  der  zu  denselben  gehörigen,  am  "  am  1.  Dezember  1  De  Tu-  oder  Ab-·
Ar.  besondere  Namen  fähhrenken  1.  De-  be-  zuec  1910  i903  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  hut  wohn.  der  —
Höfe,  2?  kühlen,  1010  wohn  te  5°%  männ-]  weib.  zu-  zu-  (oder  —
—  u.  dergl.  lich  lich  sammen!  sammen
*  ĩ  5  4  TTHT  11
1IAllstet  32444%23  1%  1702  353  34410,10—  87
Cavilleri  6  ..  .  .  .  .  .  .
Hornmiihlc......  5
Kammergut  Neuvorwerk
  .  .  ..  .  ...  51
Katharinenriether=Mühlel
  6  .
Kurtsgehofen-Mühle  6  .
Schlos3........  31
Stadtmühle  .  .  ...  7  ..  .  .  .  .  .  .  .
2Einsdorf........  29054564563145145290340—50
3Einzingen........  25452447527123131254264—10
4chgcudoxf.......  727498531363432421853817436
Kolonie  Gewerkschaft
Thüringen  126  ..  .  .  .  .  .  .  .
5Kalbsueth.......  62962282123.3083216296244  5
6|  Landgrafrodna  330|0  533106  6938  176  33  3644  30
Vorwerk  Heygendorf.  4  .  .  .  .  .  .  .
7Mtttclhausen......  573720311015288285573592—-19
89Jdönchpfcffcl......  3096542157.164165329348—19
Dammmuhlc.....  5  ..  .  .  .  .  .  .
3  Dammhäuser  15  ..  .  .  .  .  .  .  .
9  Niederröblingen  56810  5411644A44%  25
10  Oldisleben  2064218  86¼8  009  10  5  5  2066½00  36
11  Schaafsdorf  ..  .  .  .  .  212237  8589  3113103  21  265  49
Dammhaus  4  ..  .  .  .  .  .  .  .
12Winkel.........  523654451019254269523517  T  6
13  Wolferstedt  .  ..  .  ...  937  1464  161  1991  4  625  3549  1074  1056  —  18
Gosternaundor  125  ..  .  .  .  .  .  .  .
Sclosseret......  5
Westenmühle  .....  3
Windmühll  4
6.  ANmtsgericht  Mustedk  11055|11172  458875644461  110555260
        <pb n="298" />
        —..-=  ——  —

280

 

7.  Amtsgericht  Apolda.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezike  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-  Flüchen.  «  Wehn.  3SESumme  der  ortsanwesenden
der  r+5v  achalt  hänser  Bevölkerung  Bevõlke·
Gemeinden,  Gutsbezirkel  ba##z-  —  t
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  In  am  1.  Dezember  Dez  Zu-  oder  Mb#
NAr.  besondere  Namen  führenden  1.  De-  be-  unbe-  1910  1905  nahme
Wohnplätze  9  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn=  Z  (+  oder  —)
Höfe,  üblen,  1910  1  te  männ=  weib  zu.  zu.
u.  dergl.  llich  lich  sammen  sammen
ĩ  11½  JT  5  PMTSTFTNTTN  Tõ  ñ
11Apolda  ..  ..  .  ...  22610)  1063  201938  9  10664  11946  22610  21262  1348
21Bad  Sulza  .  .  .  ...  30502  625  071032442  43  203
31  Bergsulza.  .  .  .  .  .  ..  515344900  260625|R3  O  49iNRn  P  91
Krähenhütte  5  .  .  .  .  .  .  .
4Darnstrdt........  1272214128.  58  70  |2  136  —  8
Bahnwärterhaus  11  .  .  .  .  .  .  .
5Ebcrtedt........  2164166249,1  111105216226—10
6  Flerstedt.  ........  385411257021991863853724k13
7Großhcringen......  530366027812562745304864—44
8Großromftcdt......  22044129415121  99220219——  1
9-L)ainichcn........  13814039304  69  69  138  36  2
101  Hermstedt.  .  .  .  .  .  ..  204882  1445  934111204.914  10
11  Herressen  .  .  .  ..  .  ..  406C49  5932O1é
12  Kleinromstett.  226  4035558  2LLLE½C  202  24
13  Kööniz  1565  300  2"71333  72  84415599!  7
14/Lachstdt  13992143  0  1  71  68  32  15
151  Mattstedt  .  .  .  .  .  ...  553192  01USS  BS[  508  73
Neuwerkek  20.  .  .  .  .  .  .  .
Restauration  „zur
Wartburg“.  .  .  ...  2
Ziegelei  ..  .  .  ...  6  .  .  .  .  .  .  .  .
16Naucndotf.......  1()c342)13739.  15S)175334312—i—22
Heusdorf».....  0().  .  .  .  .  .  .  .  .
Zicgclei.......  J2.  .  .  .  .  .  .  .  .
17Ncust«dt........  1z528087261  65  633  28  "  27  1
Mühle  am  Emsenbache  3  .  .  .  .  .  .  .  .
lchcderroßla.......  1128583991691  I)3958911281006—I-122
19Nccdcrneb1c1......  6266727112162963337633602431
Rittergutsschäferei  7  .  .  .  .  .  .  .
2()Oberndorf.......  34940330635164185349310  -I—39
210berroszla.......  5914104811824433998425684274
Illidcckc1e1......  7.  .  .  .  .  .  .  .
Am  Grenzwege  3
Burkhardtsdorf  241
        <pb n="299" />
        Ferner:  7.  Amtsgericht  Apolda.

 

——  —

 

281

 

————%m

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

      

       

Gemelndebezkte  und  Wohnplätze.  Gemesndebezxirke.
Namen  [Lons,  Flächen.  Wohn=  Zumme  der  ortsanwesenden
der  gehalt  n  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zoh  —  —##zungs-O#sd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  „  anm  1.  Dezember  Au-oder  MUb-#
Nr.  besonete  Lesel  fühhremen  I.  De-  Ü  be-  e  19  à5  j  9  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zemberektar  Ars/vor-  tevohn  ·
Höfe,  Mühlen,  1910  Mte  männ-]  weib  zu.  zu-  (Hebe  —)
I.  dergl.  T  6  lich  lich  sammensammen
J  ——  —.  J—Ihman  .
220bertrebra.......  36732306682  175192367331436
230ßmannstedt......  841970851391  4334158487384110
Bahnwärterhaus  7  ...  .  .  .  .  .  .
24Pfuhlsborn.......  21137512441  95116211225—14
25Rannstedt........  258295764221291292582564  2
261  Reisdorf  ...  .  .  ...  405  538944  198212  410  399—  11
Bahnhof  Eckartsberga  5  ...-.  .  .  .  .  .
27Schötcn.........  17912719381  9782179179  .
szonnendorf«.....  104  7943199  53  510“4  86  18
29  Stiebritz  12301|0544%C4  65  58  5123  119  4
30Stobncnaa  ...  23444475054%%%  128  106023444  28
31“  Sulzbah  44433714  200  24t3433  n  113
32  Utenbach  .  ..  .  .  ...  493  6327792  240253  393]  4  31
33  Wersdorf  ........  10918501201  54  55109113——  4
341  Wickerstedt  ..  ..  ...  964  75165172  43111533964  88111  83
35/  Wormstttt  430  650892  1  200  227  1343—  2
Froschmühlel  ..  6  ...  .  .  .  .  .
36  Kimme  ........  24057954483  111129240241—  1
37/  Zottelstettt.  591  65588  93  2  296295  591,  5344  5P
7.  Amtsgerlcht  Mpolda935|  16213|70|46688118585  20350  38935|36178+  2757
8.  Amtsgericht  Buttstädt.
1Buttelstedt  .  .  .  .  .  .  8889991899  4066  4818912
2  Buttstäit  284258  2#%  13760146712  2667  176
3Rastenberrg  176ö01300  S6C6399  2  4  581
Gewerkschaft  Rasten-  .
erg........  32  .  .
4Ellerslcben.......  38264682864  18882063944368F  26
Bahnhof  Olbersleben  12  .  .  .  .  .  .  .  .  .
5Eßleben.........  231  402456  50  124110  28.  7
6/  Gebstttti  30764350575  179  167  3443  9
Schwabsdorf  "„  22  39  "  ·  ·  «  -  s  "  "
        <pb n="300" />
        282
Verner-  8.  Autsgericht  Buttstädt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndeberirke  und  Wohnpläkze.  6  eme  i  n  a  e  b  er  L  k  e.
Namen  Volks-  güächen  s  Wahn  3  Summe  der  ortsanwesenden
der  r  gehalt  häuser  #  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  za  kkust.
L'd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  1  .  .·  -  Zu-  oder  Ab-Nr.be
  g  zenselh  ½%  1.  de  be.  unbe-  *r  1  Hesrmber  *  nahme
ohnpl  utze,  Güter,  pember  Hektar  Ar  t  wohn-  der
Höfe,  Mü  üblen  1910  wohnte  männ.  weib.zu  zu-  (ode  —
u.  derg  lich  lich  sammen  sammen
J  5  J  4½-5  —..—.—.———  11
7/  Großbrembach  855462406  4  865%419
Mittelmühle  3à84  ..  .  .  .  .  .  .
Oelmühle.......  7.  .  .  .  .  .  .  .  .
8Großneuhausen.....  9251022331762446479925  868  57
9|Guthmannshausen795100266|53844119  768  27
10  Haindorf  ..  .  .  .  .  ..  125258  06  029.  66  59  5  124  1
11  Hardisleben  ..  .  ...  8101  9561122  160  4h  387  423  810  7221  —  88
12  Kleinneuhausen  4921009  66102  25
Wettelsmühlel  7  .  .  .  .  .  .  .
13Ködderttzfch.......  1572810331287  70  157  1661  1
14Krauthinn  468  765  010012261%%  488—  6
Allstedter  Mühle  7  .  .  .  .  .  .  .
Haindorfer  Mühle  77  ..  .  .  .  .  .  .
158euteuthal.......  28554952614147138285264-I—21
16Ma11nstedt.......  5327358212112299248547556——9
Oelmühle.  33  .  .  .  .  .  .  .  .
Voigtsmuhle.....  12.  .  .  .  .  .  .  .  .
17Nermsdorf.......  20346504457104  99  203  19  5
18  Niederreißfen  249  328  4150  128  249  2511—  2
191  Nirmsdorf  ...  .  ...  1541  271  751  32  6  78  76  154  1614—  7
20|Oberreißen  266  498197  3  1  2666  ½0G6
21|Olberslebben  86E2131446666499  3  4407|R|]|  8644—  2
22  5Pfiffelbach  5586868878  4112  58  5355
231  Rohrbach  .  ...  .  ...  20183469341140%  97  201  191  10
24  Rudersdorf  ...  .  ...  408  7499%%  408  401  7
25  Teutlebben  1803485¼44  9894  86  180  6
26  Weiden  1060142114  48  106  91  15
27/  Willerstdtt.3846114111  6  861  7182  192  384  3821  2
2.  Nmtsgerlcht  Buttstädt  16664  19468  20  3061  138  7682  /7872  (15554/14607|  C  947
        <pb n="301" />
        9.  Amtsgericht  Jena.

283

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezi#ke  und  Wohnplätze.  Gemesndebe#irke.
Namen  Volks=  Flächenes,  Wohn=  Eumme  der  ortsanwesenden
der  1  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke.
Gemeinden,  Gutsbezirke  aah  **  N2  un-  rungs.
Usd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  .  der  Ab·
Nr.  besondese  zensee  gbbrige  1.  De-  be.  unbe-  am  1  Dbeember  l.  Oer  1
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  1905
Höfe,  ub  len  1910  wohnte  eJn  weil-  zu.  u-  CIer
.  dergl.  lich  lich  sammen]sammen
1#  2.  3  45  6  7  5  9  10  I1
1Bürgel  19751480  67#2900  447  1975  1838  137
2|  Dornbung  ..  762  562  60001)]  369  1151,32  52
Unterhalb  Dornburg.  2  „  ..  .  .  .  .  .  .
3Jena......»»  381361904952635261968718800384873077047717
Am  Spielplatz  5  .  .  «  Z„  Z„  Z„  Z„  21ê•
Forsttaus  4  .  .
Gembdental.»»  77.  .  «
Hufelandweg»»«  9.  .  ,
Jengighaus  ,,,,,,  4  .  Z„  4Z
Lan  grafenhaus  *  6  Zr
Munketal.  24  ,  .
Sätzenhof.»»  8i  ,  .
Schweizerhöhe  5  «  ,
Sophienhöhe,»»  149  ·  .
Städtisches  Versorgungshaus
  39  Z
Thalstein  .  .  .  .  ...  10
Wilhelmshöhe  6¼  .  .  »  ,  ·  ,  ,  «
4Lobeda........  122865530166259663212281001  227
5  Altengönna  .  .  .  .  ...  144318  9002  72  724  3
6|/Ammerbach  479602  58ää0A4,01i.  247  479  404  75
7|  Beulber  65246  1111  69  66  13532  3
Ilmsdoctf.  .  .  .  ..  .  70o  .  .  .  .  .  .  .  .
8Beutnitz.........  22531861556  165127292  287-I-  5
Naura  .  .  .  .  .  .  .  .  —  .  .  .  .  .  .  .  .·
9Bucha.........  34985557586182172354332422
Windmühle......  5.  ..  ,  .  .  .  .  .
10Burgau.........  6681904369.  331337.668508  1  160
11  Closewitz  .  .  .  .  .  ...  173370  2344  83  99976  7
12/  Coppanaz  100  |1080  55½¾  47  531100  111  11
13  Cospddegag  25336  34188|1E%2
14||Döbritschen  177·1212218  6  90  8777  180—  3
15  Dorndofffyny  81524992  S  406  400815  706  1  109
16/Dochen  127à2849120%  55  72  12712  5
1911  43
        <pb n="302" />
        284
Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

——  ——  ——„  —  —  —„  ——  —  —  —  —   —  —  —

Gemelndebezirke  und  Wohnplälze.  Gemesndebezirke.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Namen  5  glächen.  1  Wohn-=  T  Lumme  der  ortsanwesenden
6  der  Volle  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevötke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  za  -  —  a—m—-sszu  fgkäsäv
Lib«ndbetudenclbcneörien,  Y«  n  ·
Nr.  nue  si  F#rbbrige  1.  De-  be-  unbe-  6  u  .t  s6an  nabme
Wohnpl  aß  f  Güter,  zember  Hektar  Ar  woh  e  wohn-  (4  oder  —)
W  Mühlen,  1910  wohnte  ien  männ-  sweib-  zu.  zulich
  lich  sammensammen
.  2  7  .5  9  J  Ti
17  —rt  .....  6501092.861282331324655650J-  5
Windmühlel  5  .  ..  .  .  .  .  .  .
18Gercga.........  ·4610:-3638.19274643-I—3
19«Gmebsdorf.......  902618417.  40  50  90  83—  8
20|Göschwis  240244660
Bäckerei  und  Zementfabrik
  20684  .  .  .  .  .  .  .
21·Golmsdorf...z...31044183663104156310  307  3
221  Grabsdorf  ..  .  .  ...  78245  7410  43  35  78  66  12
23  n-  397  4566  97½#!1120OB  194  39156  41
24  Go  koo  chun84  468  440  95  100  1955189  1  6
shofander  Chause  6  ..  .·.  .  .  .  .
zean  der  Chaussee  5.-..  .  .  .  .  .  .
25·Großswabhaufen...4238257173.(229214443419-I-24
4  Bahnhäuser  im
Schlettweiner  Grunde
Nr.  166  2
Nr.  1663  5
Nr.  17  2
Nr.  18.  ..  .  .  ...  6
Gasthol  Carl  August·  5  .  ..  .  .  .  .  .  .
26lechroda.......  1«3423937293  73  61  134  149  —  15
27  Hohlstttt  ...  12½2213  2NTN  63  64  127123  4
28  Jenalöbnitz  190  388  090  452  94  96  190185  n  5
29  Jenar  prießnitz  2144475  1,  100  100021416
30  Isserstbtti  36ö1174  55%%9  52
31|  Kleinkröbtt  s456  21555  46%444  4
32  Kleinlöbichau  .  .  .  ...  41SFJNuQ  18  23  41  49  —  8
33|Kleinschwabhausen7  |85  22  44  .  1124  1231  247  267  —  20
34  Kötschor  80  191  41  %  4444%  1
Gasthoo  5  .  .  .  .  .  .  .  .
Windmühle  8  .»  .  .  .  .  .  .
ZäKtpendorf.......  140315(.)133.  75  70  14448—  3
indmühle  5  .
        <pb n="303" />
        285

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

—  ——  —  —  —  ——

Gemeindeberirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebellrke.

Namen  t  Flächen-  Wohn.  Eumme  der  ortsanwesenden  -
der  vol  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevole-Gemeinden,
  Gutsbezirke  Say  -  Umkde
Lfdsundderudcnclbcneduc,am  am  obder  Ab-Nr.
  besondete  Beuseksen  58  1.  De-  be-  unbe.  am  1.  Okzember  1.  Dez.  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn-  1905  Coder  —)
Höfe,  Khl  en.  1910  te  me#-welb-ztzulich
  lich  sammen!  sammen

ĩ  2.  K-SIN5V6  7  J  W  1
36|Kunitz  ...  415527199838  211  204  415  408—  7
37/  Laasasan  59207  80  ll  32  27  59  2#  3
38  Lehestten  144½289  1129  75  67  142  129  13
39  Leunra  1734701½¼  85  88  173167  6
40  Löberschütz  ..  .  .  ...  1503077  911  70  8013046  4
41  öbstedt  .........  4372623274.  219218437334  103
42  Lützerda  126000141022  60  66  1261  5
44  Muna  197334  14  971  100  1971  2071  —  10
44  Mertendorf  ....  ...  1561  383  39  29  2  79  76  155  n  7
46  Münchenroda  .  .  .  ...  13505  3311  83  J  11350  23
Remderodaa  361.  .  .  .
46  BRaschhausen  ......  31155894821611503112814—ZO«
47ausmtz........  6114197151  43  35  78  79—  1

iermühle  7  .  ·  .  .  .  .  .  .

eidemühle  ..  ..  10¼14¼4  .  .  .  .  .  .
48Nenusdorf.......  9520092161  48  47  95  94  1

40|  Nerkewitzs  168855  34  100  89185H85  .

Obermühle......  13..  .  .  .  .  .  .  .
Untermühle.....  4...  .  .  .  .  .  ...
50Neuengönna......  33618  5444  28  61

Porstendor  11444441  2  .  .  .  .  .
HlOßmarttz......»  1183426524.  62  56  118  12  —  4
52  Bordewbor  182  47909q%4  962  1.  3
53  Pox  orf  ..........  1261  406  62  29  68  58  126  106  20
EI—  392401  968O0  195  197  392  400  —  13
55/  Rodigacst  .  9125174151  4645  91  89  n  2
56|Ködigen  911198  7,62  4641  88  3
57|  Rothenstei  49538  64,24  35
58  Rutha  .  .  .  .  .  .  ...  15522  8622  86815519  26
59  Schoroa  87,:518  7  424  5  54  100|115  9

Pösen  103  .  .  .  .  .  .  .  .
b0Steudnitz........  3774032639  239  138  37  F  53
61Taupambsel  83246  94"lt  40  43  77  1  6
62|  Tautenbutg  31276239%  S8  156  312  309  3

*

43
        <pb n="304" />
        286

Ferner:  9.  Amtsgericht  Jena.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätre.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks  Flächen-  Wohn=  Lumme  der  ortsanwesenden
der  l  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölle=Gemeinden,
  Gutsbezirke  !  —  —“-—]N—--TFrungs-.
Ad.-  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Zu,  oder  Hb
nr.  kohrees  Rei  Eierge  1.  De-  be-  unbe-  ig  3  nahme
ohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  r  v  wohn-  d
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnte  te  männ=  weib.  zu-  zu-  -m
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1.  J  z  ——  9.  9  10  1I
63)  Thalbürgle.  3144%  68  165178  343  3199+  24
Jüdenmühlel.  7  ..  .  .  .  .  .
Gasthof  „zur  grünen
ue«.......  7
Gasthof  „Vordere
Langetalsmühle“.  5
Hintere  Langetalsnmühle
  (Lochmühle)  10  ..  .  ·  .  .  .  .  .
MVollradisroda......  38  83  94  8  20  18  38  4½  4
65  Waldck  ..  26211919  i  122140262  276-—14
66Wetzdorf........  191423853119992191200——9
67Wilgdokf........  116238212515165116133—17
68Winzerla........  5615001281  «  336  31165558  1565
Arbeiterkaserne  am
Mönchsberge  17  «  .
Neuninerla.....  57  «  .
Süßwasferkalkwerh  .  12
Cospoth  ..  .  .  ...  6  ..  .  —  .  .  .  .  .
ngöllnitz.........  26926165511141128269256—k—1.sz
70Wogau........·  8716173191  4443  87  94—  7
71/  Ziegenhan  832%  4492411663  446  32  730|  102
72  Zwätzen  644%%%%  4NIHT:2  4
Jägersberg  5  ..  .  .  .  .  .  .  .
oJImngetIchiIena5959427229I921619313930450129144I5959450196-I-9398
1.AmtögerichtAllstcdt..110551117245188756544456111105511315-—260
2.  „  Apoldd38935162137088  %22y7
3.  „  Buttstädt  555419458  20  138J96244  947
4.  „  Jena  .  .  .  59594  27229  926193  139  30450  29144  59594  60196)  9398
Hierzu:  eximierte  Flächen:  555455
Il.  Verwaltungsbersrk  125138|796287  82  f15799/  414  /62161  62977  125  1  38M  12290  +  1242
I.  Verwaltungsbezirk.  4418  971568015874/5915386387831|1  1169  ¼1056“41  6053
I.  5„  112  2  46  12842
Welmarlscher  Kreis  236832176785/62|81673/1005/116024120808/236832217937/—+  18895
        <pb n="305" />
        III.  Verwaltungsbezirk.

10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

-—  —  —

 

287

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndeberlrke  und  Wohnplätze.  6  e  m  eindeberirke.
Namen  Volks-  Jiischen.  r  Wohn.  Summe  der  ortsanwesenden
der  1  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-=Gemeinden,
  Gutsbezirke  aah  —  runss.
esd.  sund  der  zu  denselben  gehörigen,  I  .  «  u-  oder  Ab-Nr.

  besondele  zensell,  aübore  1.  De-  be=  unbe-  am  ltsleeImber  lngZez  z  nahme

Wohnplä  *  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn.
Höfe,  üühlen  1910  wohnte  te  männ=  weib-  zu-  zu-  (+ode  —)
u  e  lich  lich  sammensammen
3  415  6  7  8  d  11
1  20272605777344  989  1073206244  ,Z-  18l
Sorga  155  .  .  .  .  .  .  .  .
Wilhelmsglucksbrunn  20  .  .  .  .  .  .  .  .
21fenach........  382811868673032381847919883383623515343209
GePlde  ........  46.  .  .  .  .  .  .  .  .
Nesemühle......  11
Neumühle  ..  .  ...  7  .
Wartburg......  18.  .  .  .  .  .  .  .  .
ZRuhlawA.....  39171151043032005190239173472  1  445
4  Berka  v.  d.  H.  85514900  4450  42%  861  6857  4
Der  lange  Grund.  6½.  .  .  .  .  .  .  .  .
5Berteroda........  1483544628.  70  78  148  137  11
6  Beuernfeltild  134264  0235  73  611134  11
7Bischofroaa  5831085  14200  0ll.911294  568  17
robsteizelllen  25  .  .  .  .  .  .  .  .
8Bolleroda........  16129514282  77  84t161  139  *5  22
9Burkhardtroda  2681  423  84  4811  1399  129  26635  33

10|  Dönggggg  4  24856770|44  1403  31#—  29
Weißendie1ez  3506  .  .  .  .  .  .  .

11Ebenau.........  3657620193  70  53  123  123
Buchena  2  .  .  .  .  .
Efchenborn......  4
Freitagszella.....  27
Hahnroda  .  .  .  ...  17
Mihlberg  16  .  .  .  .  .  .  .

12  Eckerdiöhatsen  .....  49759363105  278282560548412
Wackenhof......  10.  .  .  .  .  .  .  .
Wilhelmsthal.....  53.  .  .  .  .  .  .  .

13Eichrodt.........  58457438123  49446395712  +J  15
        <pb n="306" />
        288

Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

 

—  —  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätkeé.  Gemelndebesirke.
Namen  Volks.Flächene,  Wohn-  I  Lumme  der  ortsanwesenden
der  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zah  «  sum  num-Lfd«unddcrudcnelbcnelöricn,
  .  am  1.  Dezember  Auoder  NbK
Nr.  besondere  Leelb  fllhrendon  1.  De-  be-  unbe-  Frt  6  )  §n  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  HektarAr  ent  wohn-Höfe,
  Mühlen,  1910  wohnsete  #  männ.]  weib-  zu.  zu-  Cober—)
u.  dergl.  «  lich  lich  sammen]  sammen
ĩ  J  —FTGC  775  5  JMW  v
Burbachl  16  .  .
Ernstsche  Gärtnerei  5  .  .  .
Rehhof........  21
Wuto  3311  .  .  .  .  .  .  .  .
14Epichnellcn.......  1071452515.  51  56  107  75  32
15  Ettenhausen  320  535.  509  176  16  34411  31
Hetzeberg  2225  .  .  .  .  .  .-.  .
16Etterwinden  6474319  22E  499  23  622  7775
Taubenellen  5#  ..  .  .  .  .  .  .
17Farnroda........  1587543992331828792162014504170
Brückenhof......  16.  ..  .  .  .  .  .  .
Feldschlößchen  5  .
Hucheroda......  2
Weißenburg  ..  ...  10
Wittgenstein  ..  .  ..  unbem  ..,.  .  .  .  .  .
18Förtha.........  43730431721218219437401436
19Großenlumitz......  7801851021576425400825834—-  9
Trenkelhof  .  .  .  ...  46.  ..  .  .  .  .  .  .
20HeiligcusteiuixTh....18658843169789186169417
21|  Hörschl  152187/28  158  1  1671  —  3
Bahnwärterhaus  am
Spichraer  Wege  8  .  .  .
FrühcreMühle...  4  ..  .  .  .  .  .
22HBeIsroda.......  3566334063.  210200410430--20
Landstreit  54  ..  .  .  .  .  .  .
23tha...........  9541247341672470497967890477
Klingmüple  ......  8.  .  .  .  .  .  .».  .
Lochmilhe......  5  ..  .  .  .  .!.  .
24|Kittelsthal  691  68  66000  #%  32  691%  644
25|  Krauthausen  23505527  4559  132127  250))  262—  3
Lengröden  .  .  .  .  ..  244  ..  .  .  .  .,.  .
26Kupfersuhl.......  14345377261  68  75  143  135—  8
27/  Lindigsoo  69  144  883  37  32  69  751—  6
28  Madelungen  2231  581  111  38  2
291  Marksuhl  .  ..  .  .  ...  11654512888220]  568  1183+  63
        <pb n="307" />
        Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

289

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndeberirke  und  Wohnblätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn=  Summe  der  ortsanwesenden
der  daehalt  häuser  Bevölkerung  Beusiue-Gemeinden,
  Gutsbezirke  aah  vungs.
old.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  zam  1.  Dezember  Au-  oder  Nb
Nr.  bebwien  7  *  1.  De-  be.  unbe-  191#  1.  d  nahme
ohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn-Höfe
  khühlen,  1910  te  männ=  weib.  zu-  zu-  (Vo  —
derg  lich  lich  sammensammen
1  2  3  4  5  6|]  7  8  9  10  11
Bahnhoo  23  .
Baueshof.......  23
Kriegersberg  2
Meileshof  ..  .  ...  27  .
Mölmcshof......  6  ..  .  .  .  .  .  .
ZOMelboxn........  26652502503135  142277246431
Klappmuhle  .....  11
311  Mihla  .  .  .  .  .  .  ...  1969  2506  71  342  3943  1065  2008  1827  4  181
Grundmühle  10  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Münstexknchcn  8  .  .
Sandmükle.....  8  .  .
Wernershausen.  13  .  ..  .  .  .  .  .  .
32Mosbach........  976756761762474509983950433
HoheSonne.....  7  .  ..  .  .  .  .  .  .
33Neuenhof........  400557717331992014003964  4
34Pfexdsdoxf.......  248824  3842666  122  4
35|Rothenhooo  90  147  87  8  41  49  90  744%  16
36  erböaa  ...  5035½1  27224503  503  .
37  N“eees
43441462  4884  44
381  Seebach.  ..  .  .  .  ...  63562  21002  3066  329  635576  59
39  Spichraa  ...  120228  3524%%  62120  2
40Stedtfedl.  5644660  7  02  342  3246  32
2  Bahnwärterhäuser.  10  ..  .  .  .  .  .
Deubachshof.....  38
Ramsborn  .  .  .  .  ..  38  .  .
Rangenhof  ......  12
Schnepfenhof.  .  ...  4  ..
41Stockjauscn.......  30255446562180169349325424
Dürxcrkof......  7  .  .  .  .  .
Mittelshof  ......  40  .  .  .  .  .  .  .  .
42Stregda.........  6056943399.308297605595  10
43|Utteroaaa  2678513  3ö004áA,38  2  é  %  7
44/  Volterda  6E23488  668106  4  37  43  80  84—  4
attengeha..  11  .·..·.  .  .  .  .  .
chrapFenborf  ....  7  .  .  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="308" />
        290
Ferner:  10.  Amtsgericht  Eisenach.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

—  —....—.—
Gemelndeberirke  und  Wohnplätze.  6  e  m  ein  4  ebersr  ke.
Namen  Volks-  glächen.  Wohn-  eumme  der  ortsanwesenden
der  1!  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  *rv“  —  Fe  rungsesd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  TLu-  oder  U##
nr.  besondele  Fer  lorige  1.  De-  be.  unbe-  1925  )  9  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  ont  wohn-  5
H#  %  ühlen,  1910  wohnttemänn.  weib-  zu-  zu-  (+Foder  —)
u.  dergl.  lich  lich  sammen  ammen
r*7*½  1.  5  8  4-5  6  7  5T.  11
45Wartha  118  82203  2  77  68  1451  1241  21
Bahnhof  27  ..  .  .  .  .  .  .  .
46Wemgenupnitz.....  5101087429252832565394364103
Künselhof......  29  ..  .  .  .  .  .  .  »
47|Wolfmannsgehau  7604½½5  39  37  76  76  .
48Wolfsburg.......  1822788071.  221  194  4151  3921  23
Atchenbach  4  ...  .  .  .  .  .
Uneroda.......  229  ..  .  .  .  .  .  .  .
soJImngericthiseuacv6560232509907369118320781335241656026056145041
11.  Amtsgericht  Gerstungen.
1|Berka  a  Werra  1150O06  2  5S  592  1150  11
21  Abteroda  ...  .  .  ..  51  7363  S6S  24  27  51  40  11
3Auenhmeme  48  24454114422  47  100  90  10
Rienau.  ...  ....  52  ..  .  .  .  .  .  .  .
4Dankmarshausen....1089111990181459451311071018489
Sandmühle.....  10  ..  .  .  .  .  .  .  .«
Steinhäusermühle  8  ..  .  .  .  .  .  .  .
5D1pp.........  87660699133.439437876799-I—77
6Fernbreitenbach.....  39469841823183218401429—28
Lindigsmühle.  7  ...  .  .  .  .  .  .
7Frauensee........  424650289011299287586528458
Josthof........  37  ..  .  .  .  .  .  .  .
Knottenhof......  6
Schergeshof  ..  ...  31  .  .  .
Springen.......  88  ..  .  .  .  .  .  .  .
8Gasteroda........  37  7235  6  19  18  37  322"P  5
9  Gerstungen  1841006%5%UU  95546  41
10Görineggng.  157  38L1  75  157  U5T  .
IIGostenroda.......  34633187581170176346345—I—  1
12Grojsenfee.....  3123263759·171164335310-1—25
BahnwärterhausNr  69  2  ...  «  .  .  .  .
        <pb n="309" />
        291

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Ferner:  11.  Amtsgericht  Gerstungen.
Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  G  e  meindebezirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn.-  Summe  der  ortsanwesenden
der  ·  lgehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zah  runas  ·
#fd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  am  1.  Dezember  ann  Zu-  oder  AbçAr.
  befondere  N  uͤhrend  1.  De-  ü,  unbe-  1.  Dez.
N  eianbe  7  aien  t  brem  ¾  znber  Hectar  urr  9—  wohn-  1910  1905  *d
Höfe,  4  Rahlen  1910  temänn=  weib-  zu-  zu-  Coder  —)
lich  lich  sammen]  sammen
1  2  3  44  6  7  8  9  10  11
Bahnwärterhaus  Nr.  70  10
»  »71  9  «  .  .
Schleifenmühle....  2  ..  .  .  .  .  .  .  .
13Hausbreitenbach....  8422071161  38  46  84  85—  1
14  Herea  6486994183y931816  352  666628  40
Kratzeroda  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
Luberg.......  14  ...  .  .  .  .  .  .
15Horflitt........  2693880150.  129  140  269  243  26
16|Lauchröhden  82669373  i102  38  780  1  58
Rimbachsmühle  11  ..  .  .  .  .  .  .  .
Schmalweihhof....  5  ...  .  .  .  .  .  .
17NeustädtaJW......  38840922772194194388374-I-14
lsSallmannshaufen....1893214438.  91  98  189  190  —  1
19|  Unterellen  499  7311770|010000224q  253  50  483  4  9
Dietrichsberg  3  ..  .  .  .  .  .  .  .
20Untersuhl........  755474221291375400  775651-I-124
Aumuhle.......  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
Rothenmühle  8
Weißenmühlel  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
21B1tzcxoda........  30227578451150152302293  9
22Wunscheusuhl.....  4907350281.242260502450  52
Rengersmühlel  6  ...  .  .  .  .  .
Schabigsmühle  6  ...  .  .  .  .  .  .
n.Amt-gesteht6eritungenll1151011544631991485678I58321151010880-k-630
1.  Amtsgericht  Eisenach  65602  32509  907369  11832078  33524  6560260661  5041
2.  „  Gerstungen  11610  11544  63  19911  485678  56832  11510  10880  630
Hierzu:  Eximierte  Flächen  13036  69
m.  Uerwaltungsbezi  I77112  /„57091122  /9360  /  166  /37766  89356/77112/  71441  +  571
44

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1911
        <pb n="310" />
        292

IV.  Verwaltungsbezirk.
12.  Amtsgericht  Geisa.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Flächen-  «  Wohn-Summederortsanwescnvcn
»  der  volts  gehalt  häufer  Bevölkerung  Bepslke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  an  z.  angen
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  .  am  oder  Ab-Nr.
  bobemer,  w  TrFMurttr  1.  De-  be.  unbe-  am  1  Dezember  ——n
Wohnpl  ätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  1905  (+oder  —)
Hbfe,  32  ühlen,  1910  wohnte  te  männ=  weib-,  zu-  zu-1.—
  *  li  lich  sammensammen
2  3  4  5  6  8  9  10  11
1Geisea  1493  9020000273  7456  6  13
Geisabachsmühle  8  ..  .  .  .  .  .  .
Hosptta  .......  20  .  .
Im  Bache  .  ..  9
chermihle  .....  -  6  .  .  .  .  .  Z
2  Apfelbacch  54  160  53  7  26  28  54  48  .  6
3  Shltach  ........  3156347452213917031528L)-1-2(3
4·Borbels.........  5517940  8  1  28  27  55  585,  3
51  Bor  3  .........  6871325461305349375724722—I-  2
erhot  10  .  .  .  .  .  .  .  .
ükenbachshof  5  .  .  .
a  Rabanuseck.  13  .  .  ,
·Thüringerhof.....  9  ..  .  .  .  .  .  .
6Bremen.........  33880373603155183338319-—I-19
7«Buttlar.........  4707956077  3228242470  494-—-24
8Geblar«.........  4618556  8.  20  26  46  54  —  8
91  Geismar  ..  .  .  .  ...  5141056  28  95  250  288  538  541411—  3
Hüttenmühle  23  .  .  .  .  .  .  .  .
Rockenstuhl......  1  .  ..  .  .  .  .  .
10«Gerstengrund......  682615812  39  42  81  761  5
Hochran  13  .  ..  «  .  .  .  .  .
11Ketten.....  ·.....  2054734334  1  91120211  208—I—  3
Schlehmühll  6  .  ..  .  .  .  .  .
12Kranucken.......  28851241532146143288287  1
13  Lendes  48  168  7  22  26  48  505—  2
14  Mieswarz  ..  .  .  ...  54151  84  5  26  28  54  49  5
15  Motzler  354%720  2  73  195  210  10056  1  33
Langwinden  23  ..  .  .  .  .  .
        <pb n="311" />
        Ferner:  12.  Amtsgericht  Geisa.

298

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemelndebezirke.
Namen  ü-Flächen-  Wohn=  SEumme  der  ortsanwesenden
der  Wone  gehalt  häuser  Bevölkerung  F  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zo  du
ofd.  und  der  zu  denselben  gehbrigen,  Z„  .  ·9«'
Nr.  besondes  Leulelt  S4ehorige  1.  De-  be.  unbe-  am  12  enber1.  Dez.  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  1905  (  oder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnte6  männ=  weib=  zu-  zuu.
  dergl.  lich  lich  ssammensammen
1  2  8  —————  ————  1
Oberrothhof  22  .  .  ,
Weidhof.......  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
160tzbach.........  1735217028187  86173177—-4
17Reinhardts.......  65  226  64100  38  27  65  70.,—  5
18  Schleid  ..  .  .  ..  .  ..  35536760002385161  366  4  15
öderkirchhof.  .  .  ..  8  ..  .  .  .  .  .  .  ,
Unterrothhof.....  12  ..  .  .  .  .  .  .  ,
19Spahl..........  450  7268  831  1213  249  462)  4674  5
Jacobshof  ...  ...  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
Wassermannshof...  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
20Walkes.........  593062711141  41  82  811  1
Seeleshof  ..  .  ...  23  ..  .  .  .  .  .  .  .
21Wenigentast.......  28630978232132154286311-—25
22Wieenfeld.......  2123661043396121217223—  6
iesenfelder  Mühle.  5  ..  .  .  .  .  ....  .1
238itters.........  744123913146  42  88  87  4
Kohlbachsho  14  ..  .  .  .  .  .  .  .
uJImisgencviseisa69071173816I1165353308359969076852-I-55
13.  Amtsgericht  Kaltennordheim.
1|  Andenhausen  249  147444  541  39  260  —  20
Lettenmühll  7  ...  .  .  .  .  .  .
2  lschenhausen  ......  21736128559105112217253«—36
3Brunnhartshaufcn».2783973948.139163302277425
Mückenhof......  24  ..  .  .  .  .  .  .  .
4Diedorf.........  394544¼½  34
eldamühle.  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
ägewerk......  13  .
5|Empfertshausen  4622  4144  %  3
Schmerbachsmühle  3  ..  .  .  .  .  .  .  .
6Erbenhausen  29  6730564444¼e  S
Ehrenmühle  4  ..  .  .  .  .  .  .  .
7Fifchbach........  34638023701164182346376—30
8Föhlritz.........  1762828229.  89  87  176160  16
9  Gerthausen  2326078°1153  4A16
Weyhersmühle  §  .  .  .  .  .  .  .
IOHelmershaufen.....  7571238891531372400772768-I—4
Gereutbbof.---..  9
        <pb n="312" />
        294

Ferner:  13.  Amtsgericht  Kaltennordheim.

—

—

 

 

—  —

 

 

 

——  I

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn-  Summe  der  —
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  nn  —–..§  funss.
esd.  un  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Zu·  oder  Ab·
NrR  39  zlselhen  *  1.  De.““  be.  wunbe-  191  "5  90½  nahme
ohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  t  wohn-  +ode
Höfe  Mühlen,  1910  wohnte  te  männ-  weib-  zu-  zu-  oder  —
4.  dergl.  lich  lich  ssammen/sammen
1  5  3  45  6  .  9.„  107J  ñ

11  Kaltennordheim  .  .  ...  172444852i  8S8S6S  8677441
Einödsmühlel  8  ..  .  .  .  .  .  .  .
Schletfkutte......  3  ...  .  .  .  .  .  .

ILKaltenfundhetm.....  9471177941826502463965959-l-  6
Erbsmühll  11  ..  .  .  .  .  .  .  .
Lottenmhle.....  7  ...  .  .  .  .  .

13  Kastenwestheim  .....  639118179124.  312342654648  6
Neumühle.  7  ...  .  .  .  .  .
Stedtenmühle..  8  ...  .  .  .  .  .  .

14Klmgs.........  4435146984.237220457470—13
Kirxchenmähle  «  7  ...  .  .  .  .  .
Linenmühle.....  7  ...  .  .  .  .  .  .

Ilettelsdorf.......  2925092661.  163147310330—20
Linsenho.......  12  ...  .  .  .  .  .
Witzelsmühle.....  6  ...  .  .  .  .  .  .

16Neidhartshausen....30441380601146158304330—26

170berweid........  689  821451461306416  722  7381  —  16
*5  21  ..  .  .  .  .  .  .
Ziegelutte......  12  ...  .  .  .  .  .

18  Reichenhausen  ......  25359765551123130  253  26001—  7

19  Schafhausen  1999580888102  ¼0010  201  2131  —  12

bermühle  2  ..  .  .  .  .  .  .

20Stember........  46  6765  9.  26  20  46  49  —  3

21  Unterweid.  536  71036111122  2270  266  536  5071  29

22  Wohlmuthhausen  ....  337  71530007911  171174  345  3—  3
Karstmühlel  4  ...  .  .  .  .
Rothmühle......  4  ...  .  .  .  .  .  .

2ZZella..........  46O44  4%%
Obermühlel  9  ...  .  .  .  .  .  .
Untermühle.  4  ...  .  .  .  .  .

24Zillbach.........  447  1879691  215235  450  437—+  13

Untermühll  3  ..  .  .  .  .  .  .  .

»Am-gestehtMummwm109351410074«2087351H5314  5621  1093508|
        <pb n="313" />
        14.  Amtsgericht  Ostheim.

 

295

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezxirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn,.Summe  der  ortsanwesenden
der  hl  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zo  rungs.
u#sd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  .  svdckbs
Nr.bc  ondegc  Naxnen  fängcudgen  1.  De-  be=  unbe-  am  1  ee  mber  del  i
ohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  905
Höfe,  kühlen  1910  wohntee  männ=  weib.  zu-  zu-  Cober—)
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
J  5  3  l  6  7  .  9  Tõ  11
1/Osthen  22231961  0114000  41  33
Flockmühlel  .  ..  4
Burg  3
Johannismühlel  5  .
Kajpenhauksmühle..  7
Kühleweinsche  Fabrik  3
Kupfermühle  6  .
Lohmühle......  2
Oberer  Felsenkeller  24  .  ..  .  .  .  .  .
2Birx..........  2092756540.105108213220.-—  7
Birxrmühle  4U  ..  .  .  .  .  .  .
3Frankenheim......  841116006  19  5538  48414  —  13
4%  Melpbrs  147117701l11  76  711141148—  1
5%  Sondden.  53141200026800032258  273  531052  9
6Stettn  409  663  93  91  61  2051  204  409402  —  7
7  Urspringen  462  896  688  225%  24
Felmühle  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
cllerhaus......  1  .  .  .  .  .  .  .  .  .
l4.HmlsgckIchi08kthm4887593074916  25.  2400  2487  4887835  52
15.  Amtsgericht  Stadtlengsfeld.
1  Stadtlengsseldk.  15352042  73232  1  798  11593
Porzellahfabrik.  ...  26  ·  .  ,  .  1616  7
Szehemie?  ...  16  «
DS  bractlmnenhof.  ...  218  .  .  .  .  .  .  .  ,  »
2erma).......  129  800  442  6871376
Bodenmühle  10  .  ..  .  .  .  .  1278  os
Lindigsho  47  Z
Elektrische  Zentrale  3  »
Pillersmühle.....  13  .
Tännches.......  5  .  ..  .  .  .  .  ·  »
3  Geau  .........  726712061367387387774801—-27
.  okenwart  ......  48  .  .  .  .  .  .  .  ,
4Glattach........  591495711  30346464
Mühle........  5  .  ..  .  »  «
        <pb n="314" />
        296

Ferner:  15.  Anmtsgericht  Stadtlengsfeld.

—  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndeberlike  und  Wohnplälze.  Gemeindeberirke.
Namen  Volks=  Flächenn  Wohn-,Lumme  der  ortsanwesenden
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zah  —  vungsesd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  ober  Ab-Nr.
  besondese  Fr-  flhrendon“  1.  De-  be.  unbe-  am  1.  Deenmbeer  35  9  P5uroner
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-Höfe,
  lr  hlen,  1910  wohnteiee  männweib-zu-  zu-  Cobe  )
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
J  5  ———  6  T  1  11
5  Kaiserocnnaa  15531  4423  79  76  155  201|  —  46
6/  Lindenauu  40  99  15  62  18  22  40  45—  6
7  Mebritz  31  81  49  GS  16  15  31  36—  5
8  Merkrs.  371  146y  069  J37T1  428—  57
9Oberalla  245290  114122%  9
10|Oechsen  653108008  52115350  349  69996622  37
Keiligemmühle  5  .  .  .  .  .  .  .
iederöchsen  30  .  .
Thalmühle......  4  .  .
Zollkof  ........  7  .  .  .  .
11Unteraba........  57053356974265305570544-I—26
12  Urnshausen  6240  2  629  .
Hartschwinden  5  .  .  .  .  .  .  .  .  .
13Weilar.........  7781275111423368420788  740  +  39
Beyershof  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Paptermühle.....  6  .  .  .  .  .  .  .  .
14W1efenthal.......  799975591642385426811  817—  6
Hornsmühll  6  .  .  .  .  .  .  .  .
Ochsenmühle  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .
,-.»m««»kchkzk««mu»k.m8146  9589  58  139382  4012/4134/810255  121
16.  Amtsgericht  Vacha.
1  Dache  .........  22405902727441107113322402095—I—145
2Deieroda.......  1188922448.171175346332414
Hüttenroda......  55  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Mofa.........  71
Mühlwärts.  ..  ...  60
Rodenberg  ...  ...  42  .  .  .  .  .  .
3Dorndorf........  111874352159260252311251158—33
Krrgtmgshof  .....  7
4  Kieselbach  .  1024  ½%  1061  9374  124
Kambachshoo  4  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Sprengstoffabrik  35  .  .  .  .  .  .  .  .  .
5Ma1tmroda.......  25819750421118140258257  T  1
60berzella........  3637458477.  251254505496  9
Badelachen  33  .  .  .  .  .  .  .  .
Heiltaenroda.....  27
        <pb n="315" />
        Ferner:  16.  Amtsgericht  Vacha.

 

297

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-Flächen  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden
der  hl  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  .  *  kraungs.
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Zu  ·  oder  Ab  ·
Ne.  besondese  Fenselb  beberige  1.  De-  be.  unbe-  121b  "5  #  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn-  J
Höfe,  ühlen,  1910  temän-  weib-!  zu-  zu-  (I#obe.  —
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
ĩ  5  34567  8I9  10  n
Niederndorf.....  10  .  .  .
Sachsenhaiu.....·  7  .  .  .
Schwenge......  27
Unterzella  38)  .  .  .  .  .  .  .  .
7Pferdsdorf.......  47262891701233239472466  6
8Sunna  ..  .  .  .  .  ...  6871  897  02)  108.  352  351  704  69
Pfannmühll  8  8  .  .  .  .  .  .  .  .
RäfaerMühle....  8.  ..  .  .  .  .  .  .
9Tiefenort........  2279159593371613331206253924344105
AlterBahnhof....  4.  .  .  .  .  .  .  .  .
Am  alten  Bahnhof  20  .  .  .  .
Bahnhof.......  11  .  .  .  .
Hämbach.......  220  .  .  .  .  .  .  .  .
10Unterbreizbach.....  7765801499.3754117866764110
Krugenmühle.....  10.  .  .  .  .  .  .  .  .
11Völkershausen......  9827439516015075421049990459
Basaltwerk......  5.  .-.  .  .  .  .  .  .
Busengraben  15  .  .
urtmühle......  6
edwigsberg  6  .
ohlgraben......  6
Luttershof  ...  ...  9
Poppenberg  ..  ...  15
Sauermühlel  5  ..  .  .  .  .  .
12Willmanns.......  112851318  516111210448
13Wölferbütt.......  2654295460  ’192196388392——  4
Hutha........  43.  .  .  .  .  .  .
Mariengart.....  57
Masbacher  Höfe  14
Reismühle.  9
16.  Amtsgericht  Vacha  11684  9020  611669  16  6826  6769  11684  10971)  4  618
        <pb n="316" />
        298

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeindeberilsrke.
Namen  Volks=  Flächenes  Wohn=  Summe  der  ortsanwesenden
der  1.  gehalt  häuser  Bevölferung  Bebölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  aah  —  —  rungseld.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Au  ·  oder  Ab·
m.  besonele  Pralele  t  frie  1.  De-  be.  uube-  1919  1  9r  nahme
Wohn  later  Güter,  zember  Hektar  Ar  ent  wohn-  der  —.)
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnte  ste  männ=  weib-#zuäu-  (Fober  —
u.  dergl.  lich  lich  sammensammen
ĩ  J  5  SFTN  7  —  d  Wl
1//Amtsgericht  Geissssa690711738161663095  PD5
2  „  Kaltennord-  «
heim..109351410074208751531456211093510894  41
3  „  Osthei7t062  2487  4687  4855  52
4  „  Stadtlengsfeld.
  81444  121
5  „  Vacha  .  .  .  11584  9020  61  1669  16  5825  5759  1158410971  613
Hierzu:  eximierte  Flächen  1387181
U.  Verwaltungsberirk4594251f2309P9  21600  T  415771  882
1|/II.  Verwaltungsbezirk112|5709129360  166|7756  39306L1  5671
2|  W.  Verwaltungsbezirk  459  7230  159  20859  21600  4245941677  882
—  -
Eisenacher  Rrels.  liobrisi2izaa  sssoood  325  58615  60956  niobrisiusois  +  6553
1
        <pb n="317" />
        V.  Verwaltungsbezirk.
17.  Amtsgericht  Auma.

 

299

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemelndebezirke  und  Wohnplälze.  Cemeindeberirke.
Namen  Volks-  Flächen-  WohnSEumme  der  ortsanwesenden
der  *  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölte-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zo  —  rungsv#sd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  am##.  oder  Abr.
  besondere  Namen  führenden  1.  De-  nunbe-  1.  Dez.
soudere  19  e,  98  zember  Hektar  Ar  be  wohn-  1910  1905  nahme
Höfe,  ub  len  1910  wohnte  te  männ-  weib-zu-  zu-  E  oder  —)
u.  dergl.  li  lich  sammensammen
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
11  Auma  ..  .  .  .  .  ...  2825  1089  1290  14811497½29782472  J  506
Bahnhof  ..  .  .  ...  7  ..  .  .  Z  v  Z
Cavillerei.  7  .
Eifenschmidtmühle..  10
Kloster  8
Mittelmühlel  7
Obere  Windmühle  4
Schießßaus.  3
Sophienboda  8
Serrnsche  Fabrik  17
Teichmühlel  6
Untere  Windmühle  4
Ziegellell  5
Schmidtsche  Fabrik  10
Porzellanfabrik  Berghaaus
  57  .  .  .  .  .  .  .  .  .
2Triptis........  294870614336314521496294827704178
3Birkhauseu.......  901707221.475097113—16
Mühle........  7  ..  .  .  .  .  .
4Braunsdorf.......  22433423501106118224214410
5Ehursdorf........  23561450572119143262292—30
GZorna........  27  ·  .  .  .  .
6Döblitz.........  8116462131  3447  81  65  16
71  Dörtendorf  ..  .  .  ...  309457  74  55.  15715323091290  1  19
8  Förttern  8118800871741  48  40  88  94—  6
Fritschenmühlel  7  .  .  .  «  .  .  .  .
9  Forstwolfersdor  195  4334%%  1)  105  90  195  188  1  7
10  Geheggagaga  ...  27  79  16  55  13  14  27  22  5
45

 

1911
        <pb n="318" />
        300

 

 

 

 

 

 

Ferner:  17.  Amtsgericht  Auma.
Gemeindeberirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks=  Flächen,Wohn=  Summe  der  ortsanwesenden
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke.
Gemeinden,  Gutsbezirke  an  Rrugs.
Oid.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  a  .  zusodersbs
Nr.  Watt  zenlelt  i#sir  1.  De-  be.  uube-  m  i  "  15  uber  1  9  nahme
ohnpl  "(a.  üter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn-  der  —
Höfe,  ühlen  1910  temänn=  weib.  zu-  zu-  (Vode  —)
.t  lich  lich  sammensammen
2  3  4  5  6  7  8  9  10  11

111  Geroda.  ..  .  .  .  ...  130733  67:224  60  70  130322□1  2

12  Göhereen  10411456656½22  78  88  1661153  +  13
Döhlen  62  .  ..  .  .  .  .  .  .

13Gütterlitz........  2263257542  117·114231197-I—34

Flnkenmuhlc.....  5  .  ..  .  .  .  .  .
14aßla.........  532107610  25  28  53  454  7
15  Köthniz  138  453  57  72  66  138  3  6
16|Kopitzs2tcchg  771899966  6  35  42  77  90  —  13
17/Krölda  ..  11242388  181212  61  112  96T  156
18  Läwitz.  13112602  4428  65  74  139132  7

Kesselmühle.  8  .  .  .  .  .  .  .  .  .
19Lemm.........  1533656430477  76153155—  2
201  Leubsborf.  ...  .  ...  155402  8  3  77  83  16006911  9

Scheibenmühle  .  5  ç  ..  .  .  .  .  .  .

21  m  244%464  534  13426  4  9

Holzt  le  8  ..  .  .  .  .  .  .
fnsdorf  ......  10  .

Pisselmühle.  6  .  .  .  .  .  .  .  .
22Miesl.........  1902519432.  99  919190195  —  5
23  Miebszit  ......  255291  7r51111142022522  52  .
24Mo  ........  533969441134296291587609—-22

ahnof.......  2  .  .  .  .  .  .

Reinsdorf......  42

Windmühlel.  101l  .  .  .  .  .  .
25Muntfcha........  15428244352  L  84  16757-10

Muntschmühle  13  .  ..  .  .  .  .  .  .

2  Oberpöllatt  .......  39652641932305313618592426

Bllm  .....  24  .  .  .  .  .  .  .  .
öllmtz  .....  38

Gelrrolllit  .....  160  .  ..  .  .  .  .  .  .

27  Oberrenthendorf  845537  84866  2195  184  3  5
Heili  (genaue  15  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Stockhäuser  11

Vorwerrk  8  88  .  .  .  .  .  .
        <pb n="319" />
        Ferner:  17.  Amtsgericht  Auma.

 

301

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezuke  und  Wohnplätze.  Gemeilndeberlrke.
Namen  èR,lächen-  Wohn-  Summe  der  ortsanwesenden  ·
der  Bowre  gehalt  häufer  Bevölkerung  Beoslke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zab  —
ofd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  Z  -  «  ·
Nr.  besondes  güanee  1  1.  De-  be.  unbe-  am  1  ember  iggt  nahme
Wohnplätze,  Glter,  zemberHektar  Ar  wohn-  Coder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  wohnte  te  männ-  weib-  zu-  zuu.
  dergl.  lich  lich  sammen  l  sammen
1.  J  7  □G’T’Ü  11
28|Ottmannsdorfr  1200  6258  120021  1
29Pfersdorrr  .  5595305%  4½226  33DNANS  11
30  Piesigis  1305%%4  7
Kühnsdorof  2  ..  .  .  .  .  ,  .  .
31Sönborn.......  14142583291  7665141146—-5
32Swarzbach......  350490.91761  173177350351—  1
ZZSiberfeld........  792119523.  87  89  176  1571  19
Büchersmühle  12  ..  ..  .  .  .  .  .
Zammermühle  ....  8  .  .
uinenberg.....  51  .  .
Talschlößchenbrauerei  26  .  .  .  .  ,·  .  .
34Staitz..........  31667317653  1701623323284  4
Bermichsmühle  5  ..  ..  .  .  .  .  .
Erzmüle.......  6  .

Franzenmühle....  5  ..  ..  .  .  .  .  .
JZStelzendorf.......  8018705163  47  41  88  1021  —  14
Stelzenmühll  8  ..  ..  .  .  .  .  .
36Tischendorf.......  126281282026372135120415
Windmühle.  9  ..  ..  .  .  .  .  .
37Tömmelsdorf......  8920065151  4247  89  73  16
38Traun  61  2187  00U  28  33  61  60  #t  1
391  Uhlersdorf  .  .  .  .  ...  96  21075915  46  50  96  86  10
40  Untendorf.  .  .  .  .  ...  644413860  10|  31  33  64  58  6
41Wenigenaumea  ..  1556393  644  74862  151  11
Auenmühllel  6  ..  .  .  .  .  .  .  .
42Wiebelsdorf.......  782379315.  43  35  78  ———  2
43  Wittchenstin  1061  336  391  24  1  53  53  10äH110  5
44Wöhlsdorf  1993318800381461
Tränksmühle  8  ..  ..  .  .  .  .  .
45Wüstenwetpdorf.....  10642865171  47  59106103—I—  3
461  Zadelsdorf  ·  .  .  .  ...  2691  576  131  491.  1261  1331  2591  227  9  30
47¼  ickra  b.  56416967|I|  28  28  561  50
.  Amtsgericht  JAuma138481  17419  84216|5362

45
        <pb n="320" />
        302

18.  Amtsgericht  Neustadt  an  der  Orla.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindeberirke  und  Wohnplätze.  Gemeindebezirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn--  Kumme  der  ortsanwesenden
der  öl  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  habh  #  guungto#.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1  am  1.  Dezember  1  De)  Zu-oder  Ab-Nr.
  besondere  Namen  führenden  1.  De-  be—-  unbe—  1910  1905  nabme
Wohupläße  üter,  zemberHektar  Ar  wohnte  wohn=  (#-oder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  vohetemänn  welb-  zu-  zuu.
  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
J  5  3  45  6  7  8  d  -  11
1|Neustadt  a#O.  -7020  110  %86  40  +  4552
Bahnwärterhaus  44  ..  .  .  .  .  ..  .
Causseehaus.....  2
audersmühle.  ...  2
Dampfziegelei  am
Börthener  Wege  4  .  .,.  .
Ehrlichsmle....  5  .  .  .  .
Zeinrichsr  e....  4  .  .  .  .
ahls  Haus  unbew.  .  .  .  .
Rauhaus  10  .  ..  .
Sasenbur.....  24  .  .  .
Schoßmühe.....  7  .  .  .  .
Freigut  Sorgga  9  .  .  .  .
uchfabrikKolefch..  4  .  .  .  .  .  .  .
2AIBMatmsdorf.....  951981020.  43  52  95  88  7
3Arnshaugt.  .  1211  28  98  24  1651  70  121h  1821
4  Börtttern  ...  34424  8S2  4%
5  Breitenhaan  10019  3|2½  49  60  100  3
6Buche  s148  318944125  72  79  151  42  9
Posenmühlel  3  .  .  .  .  .  .  .  .  .
7Burgwitz........  851648616.  39  46  85  92  —  7
81  Burkersdorf.  ...  ...  59237  4%%  28  31  59  59  .
9Daumitsch.......  10  378  79  242  55  40  1041068—  2
10Döbritz  1400  6E2  RR|3E  74  661403  7
11  Dreba  ....  .  .  ...  40425519  5  2  4  U.„S15
Händelsmühle.  7  .  ..  .  .  .  .  .  .
12Dreitzich........  35348914732171199370352—I-18
Piegersmühle  4  ..  .  .  .  .  .  .
Rothspitzenmühle...  13  .  ..  .  .  .  .  .  .
13waenereuth.....  11418394281  61  6442513  12
Bankschenke  4  .  ..  .  .  .  .  .
Bankziegelei.....  unbew.
Windmühlel  7
        <pb n="321" />
        Ferner:  18.  Amtsgericht  Neustadt  an  der  Orla.

 

 

 

808

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  CGemeindebezi#ke.
Namen  Volks=  Flächen  Wohn.  #umme  der  ortsanwesenden
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Beuslke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  du  1  F  vungs.
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  .  sodcrhs
Nr.  besondele  zeulet  Icorenten  1.  De-  be.  unbe-  am  1.  Dezembeer  *  #
Woh  rate  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohntelwohn-  1905  (Tober  —)
Hö  sen  ühlen,  1910  )  te  männ-weib-  zu-  zudergl.
  li  lich  sammensammen
1.  5  u—  7  .  J  1I
14  Keiiaaa  .  ...  124438S22  1  62  6E2  1244½1  7
15  Klena  10002829  11119  48  52  1000002"—  2
16-  Kleindembach  438  48541444  438319  119
17/  Knaauun  514871  30  10044152y2  T  510  9  17

Dorfmühle.  5  .  .  .  .  .  .  .  .

Forthaus......  4

Fohhber:  Windmühle.  4  .  .  .  .  .  .  .  .

18  Kbg  ..........  7893163382  3900  426  8166711  145
ergschlößchenbrauere

  7

Steinsche  Mühle.  200  .  .  .  .  .  .  .

19  zu  wiih  —iiem  350  501%½3%  %%  6
aasesche  Spinnerei  3
Lohenlohesche
pinnerei  2

Mühle  an  der  Kolbaer

Brücke  7  .  .  .  .  .

Eot  .........  6  .  .  .  .  .

etßefcheSpinncrci.  3  .  .  .  .  .  .  .
20Kospoda........  30038531531  142  151  293  “  15

Meiliitz  93  .  .  .  .  .  .  .  .  .
218anendembach.....  43393804792212231433428  5
228asau.........  8029190122  39  41  80  76  4
23  Lausnizs.  45205.836  5506  497  9

Eisenhammer  6  .  .  .  .  .  .  .  .  .

Harrasmühle.....  14

Kupferhammer  7  .

Mariengrund.....  13  .

Papiermühll  14  .  .
24Lichtenau........  16419954  35  3  72  92  16444144
25  Lina  180586  0"30  90  90  1801877  7
26|Moderwitzs  34440  40  2  165  344  300  44
27Molbitz  .  .  ..  .  .  ...  433  418  50  88  3  2621  272  534  460  5  74

Döhlen  101  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="322" />
        804

 

 

 

Ferner:  18.  Amtsgericht  Neustadt  an  der  Orla.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

.  —  .  .-—  —  —  —
Gemelndebezirke  und  Wohnplätzé.  Gemelndebezirke.
Namen  Volks-  Flächen-  Wohn-  SEumme  der  ortsanwesenben
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  za  —  vungs-Asd.
  und  der  zu  denselben  gehörigen,  am  1.  Dezember  Au-oder  Ab-Mr.
  besondekle  Lesele  sgehlrige  1.  De-  be.  unbe-  isenr  5  nahme
Wohnplätze,  Güter,ember  Hektar  Ar  wohn-Höfe,
  Mühlen,  1910  wohnte  te  männ=  weib--  zu-  zu-  Ce
u.  dergl.  lich  lich  sammenammen
1  2  3  4  5  6  7  8  9  .100  11
28  Neudeckk  ...  84½86  44½%  47  47  94  82  l.  12
Plothen  w.  7.10  ..  .  «  .  .  .  .  -
29Neunofeu.......  626  453600000.11  42
Schleichers  Mühle  141115  «  .  .  .  .  —
Walkmühle......  8  ...  -  .  .  .  .  -
30Nimritz.........  2022121633  -  100102202206—  4
31/Oberopprg  2233  502  44433  113  110  02232274  1
32  U#  .........  683606651072320372692644448
rünau.......  9  ..  .  -  .  .  .  .  -
33Pillingödorf.......  1484691228«  72  76  148  168  —  20
34Posen  11540091121  -  64  561201009F  11
Raifeisenhaus  .  ...  5  .  «  .  .  .  .  —
ZöQUaswitz.......  1042295319—  60  44  104  95  9
36  Rehmen  324  49236  52  163  16132441  13
371  Rosendorf.  ..  .  .  ...  103232  018222  47  561  103  1011  2
38Schmierits  162%  336033288  75  92167167  v
indmühle  5  ..  .  .  .  .  .  .  —
39Söndorf.......  17945781313  93  86  179  18—  4
40Solkwitz  .  103184  52  50  42]  11
41tana  170  1567334  86  84  170  11êf11
42Steinbrücken  133  33133327  55  78  1334348—  15
43Strößhwis  6916  66HL4  35  34  69  6ö65  4
44  Tausa.  ..  ..  .  .  .  ..  89  1811938  49  40  89  77R4—.  12
45  Volkmannsdorf  3940293586  3  206  225  41  149  18
Dorfmühlel  7  .  .  .  .  .  .
Finkenmühle.....  22
Höllenziegelei  3  .
Hübelhaus......  5  .  .  .  .  .  .  .
46Weira.........  416148440841211229440426414
Ktobitz........  15  ..  .  .  .  .  .  .  .
Schlagmühle.....  9  .  .  .  .  .  .
47Weltwitz........  2094015047  1  96·113209227—18
488wackau........  1343346527  .  64  74438  8
Hainmühle  .  .  .  ...  4  .  .  .  .  .  .  .
"·«««3«kchök3m"«««189062118649274659918897181890617855-I-1051
        <pb n="323" />
        19.  Amtsgericht  Weida.

305

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Cemeindebeirke.
Namen  Flächen,  Wohn.umme  der  ortsamwesenden
der  vole  gehalt  häuser  Bevölkerung  Beosike-Gemeinden,
  Gutsbezirke  .  -  ruf-zu  rukssn
Lib«unbdcrudenelbeneörien,  .  «"«·
Nr.  besondele  sesee  Febrige  1.  De-  be.  unbe-  am  1.  Oczember  1.  Dez.nadm
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn=  1905  (Fkoder  —)
Höfe,  Mühlen,  1910  7.  te  männ=  weib.  zu.  zuu.
  dergl.  lich  lich  sammensammen
1  2  8  4  5  6  7  8  9  10  11
1|  Berga  a.  Elster489127  18038  |27|444  LOC
3  Bahnwärterhäuser.  14  .  .  .  .  .  .  .  .
Oberhammer.....  6  .  .
Unterhammer....  6  .  .  .  .  .  .  .
2|  Münchenbernsdorf207%
Teichhäuser  43  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Teimuhle......  5  .
Waldschlößchen  5  .
Windmühle......  4.  .  .  .  .  .  .  .  .
3Weida.........  92098654870984556475093068441  +  865
Friedoo  44  .  .  .  .  .  .  .  .
Neuhof........  40  .  .
Osterburg......  31
Saffranschenke  13
Vipsburg.  ..  .  ..  .  3  .  .
WetßesHaus....  6
4Albersdorf  .  .  .  .  ...p  11908  385  2ä  59  60  U%%T.12
5  Birkiitt  .  .  ..p  35124  44  4  18  17  35  35  .
6Vukkersdorf.......  19844290541125·114239256-——17
Mittelmüh1c.....  4  .  .  .  .  .  .  .  .
Nonnendorf.....  37  .  .  .  .  .
7Clodra.........  17743057391109106215200415
Buchwald......  22  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Clodramiihle.....  16  .  ..  .  .  .  .  .  .
8Cr1mla.........  40614403701210196406409—  3
9  Cronschwiss  20214605ää%  99  1142110  332111  2
2  Ba  Kriretgünser.  11  ..  .  .  .  .  .  .
10  Cumit  54½67  79103123113155  GCG  563  17
Gesthaus  zur  Miicke  4  .  .  .  .  .  .  .  .
11Dttteoxf.......  Is1319646171  52  611111195ê—-[  6
12%Endschüs.  3411277725  V11194441  390  7
Jährig  .  36  .  .  .  .  .  .  .  .
        <pb n="324" />
        Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geneindebezine  und  Wehnyiate.  demelndebezsrke.
Namen  Volks-Flächen-  Wohn-Summe  der  ortsanwesenden
der  Il  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  Shah  —-  kam-.
Lfvundderzudenfelbengehörigen,am  am  1.  Dezember  f  Au-  oder  Ub-Nr.
  besondeere  Namen  führenden  (1.  De-  be=  unbe-  1910  jch  1
ohnpl  1  üter,  zember  Hektar  Ar  wohnte  wohn-  1905
Höfe,  ühlen,  1910  te  männ=  weib-  zu-  zu-  Cirober  —
u.  derg  lich  lich  sammenammen
ĩ  5  7  W  JJ#  11
13  Euilleea  ...  8415012E  19  1  47  50  97  loo—I  8
3  .  .  .  .  .  .  .  .
Euamühle......  10  .  ..  .  .  .  .  .
14Fuedmannedoxf..19323445442110104214217—  3
Hammelhot  21  .  .  .  .  .  .  .
15|Frießnitz  36076  7164  184¼83  367853  +  14
16Gräfenbrück.  122%  230  60||  EC  6E2  6001210  4  12
17/  Grochwitzz  ...  95286  39  2  50  5444  98  6
Heinoldsmühle  5  .  .  .  .  .  .  .
Obermühle......  4  .
EEII  202%355  0  4656  99  108  202%11  9
19  Großdraxdoffr  53232  ·0  34  34  68  70.—  2
2  Bahnhülfer  10  .  .  .  -.  .  .  .
Lochgut........  5.  ..  .  .  .
20Grosebersdorf.....  27542098501138137275270  +  5
21|  Großfallaoa  ..  83201  3641  Alu1  3383341
221  Großkundorf  ..  .  .  ..  219  3591  411  144%%  33
Sorgaw.  .  27  ..  .  .  .  .  .
Fichtelburg  4  .  .  .  .  .  .  .  .
LZHVeUBIIeUWA  2135782436  1131152282244  4
leindraxdorf  11  .  .  .  .  .  .  .  .
Oelsengrund  4  .  ..  .  .  .  .
24HundhauptenwA  601534611  32  33  65  63  2
Chausseehaus  5  .  ..  .  .  .  .
25  Katendor  .......  5214261  9  31  28  59  60  —  1
olframsdorf  7  .  .  .  .  .  .
26Kleinbernsdorf.....  2734408146  141  132  27322274  4
27|Kleinbockka  116251332  60  68  12832—  4
Bauerngut  an  der
ohen  Straße.  9  .
Hoenreuth......  3  .  .  .  .  .  .  .  .  .
28Kleinundorf......  10821136181  60  48  108823—  15
291  Köckritz.  .  .  .  .  .  ...  s121880  77  24.  53  75  128  14001
30/Kö  frffen  1124274  85.6  50  62  112H114  8
81  Lederhose.....  ...  204400%  971107204  4  9  14
        <pb n="325" />
        Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

807

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemeilndebezrirke.
Namen  Flächen-  Wohn..Summe  der  ortsanwesenden
der  Wone  sSehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-„Gemeinden,
  Gutsbezirke  aah  n#  sckhn
Lsd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  .
sr.  besondelr  Leusech  flhrenden  1.  De-  be.  uube-  11%  eber  5½  nahme
Wohnplätze,  Güter,  zember  Hektar  Ar  wohn-  (koder  —)
Höfe,  Rühlen,  1910  wohntete  menne  #weib-  Ug
u.  dergl.  lich  lich  sammen  sammen
1  z  4  15  6  7  8  9  10  11
32  Letzendorf  .  .  .  .  .  .  ..  1362872  A%  —  9
33|  Liebsdor  136283O772.1  70  94%  1644440%  24
Aumühll  8  .  .  .  .
Heinoldshäuser  14  .  .
Eisenhammer.....  6  .  .  .
Villa,,Lederer«...unbew..  ..  ...  .  .  .
34Lindenkreu.......  28340450646135157«292315—·23
Schmeißersmühle..  9  .  ..  .  .  .  .  .  .
358oitsch.........  1191928918.  65  5419  16
36/Markersdorf  b  B.100  202  481722  50  55  105  3
37/Markersdorf  b.  M.  100  2358  18  1  47  5310001066  —  6
38  Meilitz  23712118166895510  1322  111223  18
Bahnwärterhaus  4  .  ..  .  .  .  .  .  .
39Neuenforga.......  1161017925  56  60116·131—15
40Neundorf........  1473502227  72  8015524J  10
Gärtnerei  1  .  ..  .  .  .  .  .
Prellmühle......  4.  ..  .  .  .  .  .
41Niederpöllnitz.....  3834002871  1911923833784  5
42  Obergeißendoff  14%  28  73  674%SS
43  Porstendorf  .  ..  .  ...  711206906000  33  38  71  7  1
44%Rohn  118  280  5“  %  56  6E2118  113  5
45|  Rothenbach  6002  952  28  32  60  055  +  5
46  Rußdorfr  1371221  4995  70  677  137199  2
47chafpreskelen  72  661311  36  36  72  79  —  7
48  Schömberg  .  .  .  .  ...  118H7  8  1  60  7131132  1
ohe  Häuser  13  ..  .  .  .  .  .
49  en  ........  1294046725.  67  75  142  148—  6
aohmwärterhaus  ..  5  .  ..  .  .  .  .  .  .
Valentinsmühle  8  5K5.  .  .  .  .  .
50Seifersdotf.......  7551651151  3441  75  79—  4
51½iris.  84178  688.  44  46  90  98  —  8
Ziegelei  ..  .  .  ...  6  ..  .  .  .  .  .  .
52Steinsdorf.......  32825354633239193432381-I-51
Nattermühle.....  9.  ..  .  .  .  .  .  .
Kuhberg  95  .  .  .  .  .
1911  46
        <pb n="326" />
        308

Ferner:  19.  Amtsgericht  Weida.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  Gemelndebezirke.
Namen  8Flächen-  Wohn-L#usme  der  ortsanwesenden
der  Voir  gehalt  häuser  Bevölkerung  Beoölke-Gemeinden,
  Gutsbezirke  zah  #  7  7
Lefd.  und  der  zu  denselben  gehörigen,  6%  "
Ar.  nie  zeele  anrorieen  1.  De-  be.  uube-  6  1%  zudee  1.  5  nadme
Wohnp  läße,  Güter,  zember  Hektar  Ar  t  wohn-  (+  oder  —)
Höfe,  ühlen,  1910  nohn  1te  männ=  weib-  zu-  zuu.
  lich  lich  sammen  sammen
L  J——  —  7  HK  11
53Struhhr)  120|  258  64  64%  56  20  4
54  Teichmitzs  94  3072  15  47  47  94  94  .
55Teichwotframsdorf...184953368276  88696318491758491
56Thräm.»......  185  242  731  36  106  1131  219  229  —  10
Gasthaus  zum  gold.  ·
tern.......  14
Obere  Ziegelei  ...  6
Untere  Ziegeleir  ...  14  ...  .  .  .  .  .  .
57ä  Untergeißendorf  85  197909341  43  42  85  95  10
58  Unterröppiss  21981½¼¼%%8  2
Bahnzo  Wolfsgefärth  19  .  .  .  .  .  .  .
59Utz..........  112  161  53  s181  58  54  11011  9  1
60|  LVeitsbreg  346  3721154  2322034359  46
Deschoe  .......  35  ...  .  .  .  .  .
Mtdenfurth.....  54  ...  .  .  .  .  .  .
61Waltersdorf......  503662291204354387741714427
Knottengumd  97  ...  .  .  .  .  .  .
Krebsmühle  8  ..  .
Mühlber  ......  86  ..  .
Rüßdorx  .......  47  ...  .  .  .  .
.62Wernsdor.......  20938225361103106209216——  7
Schauderei  ..  .  ...  unbew.  ...  .  .  .  .
63Wedotf........  144  314414k1144  71  73  1I444  6
64  Waeq  ......  145  37184  64  8114  128  17
65Wolfersdoprr  399  4871444%3  395  4
66  Wolfsgefärth  ......  163  2361131  19.  88  75  41  22
67|  Wünschendorr  908  24994531  25358  4839941467  74
Sar  13  .  .  .  .  .  .  .
2  Bahnwärterhäuser.  14  .
Müllers  Kalkwerk  6  ...  .  .  .  .  .
6895edlttz.........  862539615  43  43  86  911  5
69  ickra  b.  B.  143  20938123  70  731424  19
70  Zossen  100  20811313  50  50  100  99  1
711  Zschorta.  .  .  .  .  .  ...  52  118544  30  22  52  565—  4
1%  Amtsgericht  Welda  27992|  213466736657  7  13711  428221663
        <pb n="327" />
        309

.................—═-......

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gemeindebezirke  und  Wohnplätze.  6  emesndeber#rke.
Namen  Volks-  glächen.  Wohn.  Summe  der  ortsanwesenden
der  1  gehalt  häuser  Bevölkerung  Bevölke-=Gemeinden,
  Gutsbezirke  zah  «  am  num-Lidunddcrndenelbencö,a
  1  1.  Dezember  Zu  ·  oder  Ab  .
Nr.  besonder  rupsn  rirruo  1.  De-  be.  unbe-  an  ighʒ  1  nadme
Wohnplätze,  Güter,  zemberHektar  Ar  wohn-Höfe,
  tü  üölen  1910  wohnte  e  männ-  wei-  Zu-  u  (+oder  —)
derg  lich  lich  sammensammen
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11
1.  Amtsgericht  Auma.  .  .  .  13848  17419  8422161  53  6837  7011  1384812956  892
2.  5„  Neustadt  a.O.  18906  21186  49  2746  59  91881  9718  18906  17855  1051
3.  „  Weida  .  27992  21346  67  3657  62  137111428112799226329  1663
Hierzu:  eximierte  Flächen:  291623
V.  Uerwaltungsberirt  60746ä62869|23|6306
bexw.  Heustädter  Kreis
I.  Melmarischer  Krels:  236832s176785/62|1673|1005|I  16024/120808/236832217937+  18895
#2.  Elsenacher  Kreis:  119571|/121342|86016590025|  586150956119571|10  6553
Reustädter  Kreis:  60746  62869286  11991744  31010  607461  57140/  3606

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum

417149|360997/  7  1056882  150420  4  3  75%2  12774  417  149SSO  95/  A  29054

—.———.

46*
        <pb n="328" />
        <pb n="329" />
        311

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  23.  Weimar.  29.  September  1911.

 

Inhalt:  Hoöchste  Verordnung,  betr.  die  im  Vordergericht  Ostheim  zu  erhebende  Ubergangsabgabe  für  Bier  und
Malz,  Seite  311.  —  Ministerialverordnung,  betr.  Verbot  des  Feilhaltens  und  Verkaufs  von  Arzneimitteln,
  die  mit  Methylalkohol  und  methylalkoholhaltigen  Präparaten  hergestellt  sind,  Seite  312.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Vereinigung  der  Großherzoglichen  Forstinspektionen  bei  dem  Staatsministerium,
  Departement  der  Finanzen,  Seite  313.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Führung  der
technischen  Aufsicht  über  die  tierärztlichen  Fleischbeschauer  im  Großherzogtum  durch  Prof.  Dr.  med.  vet.
Hobstetter  in  Jena  allein,  Seite  313.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichsgesetzblatt  Seite  314.

 

!90]  Höchste  Verordnung,  die  im  Vordergericht  Ostheim  zu  erhebende  Übergangsabgabe  für
Bier  und  Malz  betreffend.  Vom  23.  September  1911.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

Im  Anschluß  an  eine  für  das  Königreich  Bayern  erlassene  Königliche  Verordnung,
  die  Ubergangsabgabe  für  Bier  und  Malz  betreffend,  vom  21.  August  d.  J.
verordnen  Wir  auf  Grund  des  Artikels  7  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843,

1911  47
        <pb n="330" />
        312

betreffend  die  Zoll=  und  Handelsverhältnisse,  desgleichen  die  Besteuerung  der  inneren
Erzeugnisse  im  Vordergericht  Ostheim,  für  dieses,  d.  i.  für  den  Bezirk  des  Amtsgerichts
  Ostheim,  mit  Ausnahme  der  Orte  Melpers,  Birx  und  Frankenheim,  was  folgt:
1.
Die  Ubergangsabgabe  für  Bier  wird  vom  1.  Oktober  1911  an  unter
Anwendung  des  Steuersatzes  von  20  -###  nach  der  im  Herstellungslande
der  Steuervergütung  bei  der  Ausfuhr  des  Bieres  zu  Grunde  gelegten,  von
der  Steuerbehörde  des  Ausfuhrlandes  im  Abfertigungspapier  in  Kilogramm
angegebenen  Malzmenge,  mindestens  aber  nach  einer  Malzmenge  von  22  kg,
vom  1.  Oktober  1913  an  mindestens  nach  einer  Malzmenge  von  21,5  kg,
und  bei  der  Einfuhr  ohne  steueramtliche  Angabe  der  Malzverwendung  nach
einer  Malzmenge  von  30  kg  für  1  hl  Bier  erhoben.
Bei  Berechnung  der  Ubergangsabgabe  sind  Bruchteile  von  Kilogramm
auf  halbe  Kilogramm  nach  oben  abzurunden.
8  2.
Die  Übergangsabgabe  für  einen  Doppelzentner  des  zur  Bierbereitung
bestimmten  geschroteten  Malzes  beträgt  20  M.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben:
Wilhelmsthal,  den  23.  September  1911.

Wilbelm  Ernst.
Hunnius.  Paulssen

 

Ministerialverordnung,
betreffend  Verbot  des  Feilhaltens  und  Verkaufs  von  Arzneimitteln,
die  mit  Methylalkohol  und  methylalkoholhaltigen  Präparaten  hergestellt
  find.
Vom  15.  September  1911.

[Auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden
  vom  7.  Januar  1854  (Regierungsblatt  S.  17)  wird  folgendes  verordnet:
        <pb n="331" />
        313

J.
Mit  Methylalkohol  und  methylalkoholhaltigen  Präparaten  (Spritol,  Spiritogen
  usw.)  hergestellte  Arzneimittel  dürfen,  selbst  wenn  sie  nur  zum  äußerlichen
Gebrauche  bestimmt  sind,  weder  außerhalb  der  Apotheken,  noch  in  diesen  selbst
feilgehalten  oder  verkauft  werden.

I.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschrift  in  Ziffer  I  werden  gemäß  §  367

Nr.  3  und  5  des  Strafgesetzbuchs  bestraft.  Neben  der  Geldstrafe  kann  auf  Einziehung
  und  Vernichtung  der  Arzneimittel  erkannt  werden.

Weimar,  den  15.  September  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Junern.
Paulssen.

Ministerialbekanntmachungen.

[921  I.  Jufolge  der  Neuorganisation  der  oberen  Forstbehörden  sind  vom  1.  Oktober
  d.  J.  ab  die  Großherzoglichen  Forstinspektionen  bei  dem  Großherzoglichen
Staatsministerium,  Departement  der  Finanzen,  vereinigt  worden.  Alle  Anträge
und  Eingaben,  welche  bisher  an  die  bis  jetzt  bestehenden  vier  Forstinspektionen  zu
richten  waren,  sind  vom  genannten  Zeitpunkte  ab  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  der  Finanzen,  in  Weimar  zu  richten.
Weimar,  am  23.  September  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

[93|  II.  Mit  Bezugnahme  auf  die  Ministerialbekanntmachungen  vom  8.  Juli  1903

(Regierungsblatt  S.  138)  und  vom  14.  Juni  1911  (Regierungsblatt  S.  251)

machen  wir  bekannt,  daß  der  Medizinalreferent  im  unterzeichneten  Staatsministerium,

Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Gumprecht,  von  der  ihm  provisorisch  übertragenen

technischen  Aufsicht  über  die  tierärztlichen  Fleischbeschauer  im  Großherzogtum  (8  60
47*
        <pb n="332" />
        314

Abs.  3  der  Ausführungsverordnung  vom  31.  März  1903,  betreffend  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau,  einschließlich  der  Trichinenschan)  vom  1.  Oktober  d.  J.
ab  entbunden  worden  ist  und  diese  Aufsicht  demgemäß  dem  Universitätsprofessor
Dr.  med.  vet.  Hobstetter  in  Jena  von  diesem  Zeitpunkt  ab  allein  obliegt.

Weimar,  den  15.  September  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

[9P4]  Das  43.  bis  46.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3923.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Großbritanniens  für  eine
Anzahl  seiner  Kolonien  und  Besitzungen  sowie  Luxemburgs  zu  dem
in  Paris  am  18.  Mai  1904  unterzeichneten  Abkommen  über  Verwaltungsmaßregeln
  zur  Gewährung  wirksamen  Schutzes  gegen  den
Mädchenhandel.  Vom  22.  Juli  1911.

„  3924.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Anstellung,  Kündigung
und  Entlassung  von  Angestellten  und  Beamten  der  Krankenkassen  sowie
bei  Streitigkeiten  aus  deren  Dienstverhältnissen.  Vom  1.  August  1911.

„  3925.  Bekanntmachung  über  eine  Vereinbarung  mit  Japan  vom  7.  Juli
1911  zur  vorläufigen  Regelung  des  Konsulatwesens.  Vom  31.  Juli  1911.

„  3926.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  7.  August  1911.

„  3927.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  9.  August  1911.

 

Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="333" />
        315

Regierungsblatt

für  das

 

 

 

 

 

 

Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  24.  Weimar.  4.  Oktober  1911.

 

Juhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogtums  Sachsen  und
des  Herzogtums  Sachsen  Gotha  getroffene  weitere  Vereinbarung  vom  18.  Juli  1911  zum  Zwecke  der
Einheitlichkeit  der  Schulverhältnisse  in  den  beiden  Gemeinden  Ruhla  W.  A.  und  G.  A.,  Seite  315.—
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  Einrichtung  und  Betrieb  der  staatlichen  Impfanstalten,
Seite  319.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verwaltung  der  Kostenhebestelle  des  Amtsgerichts  Allstedt
künftig  durch  das  dortige  Rechnungsamt,  Seite  328.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Personalveränderungen
  im  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer,  Seite  328.  —  Ministerialbekanntmachung  betr.  die

Kuntze-Stiftung  des  Korps  Saxonia  zu  Jena,  Seite  328.

 

Ministerialbekanuntmachungen.

[951]  I.  Nachdem  die  zwischen  den  Staatsregierungen  des  Großherzogtums  Sachsen
und  des  Herzogtums  Sachsen  Gotha  unter  dem  18.  Juli  ds.  Is.  getroffene  Ubereinkunft
  zum  Zwecke  der  Einheitlichkeit  der  Schulverhältnisse  in  den  beiden  Gemeinden
  Ruhla  W.  A.  und  G.  A.  ratifiziert  worden  ist,  wird  diese  Vereinbarung
nachstehend  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  4.  August  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

1911  48
        <pb n="334" />
        316

Nachdem  die  Staatsregierungen  des  Großherzogtums  Sachsen  und  des  Herzogtums  Sachsen
Gotha  beschlossen  haben,  im  Anschluß  an  den  Staatsvertrag  vom  15.  Juli  1886,  die  Benutzung
der  Schulen  in  den  beiden  Gemeinden  Ruhla  betreffend,  weitere  Vereinbarungen  zum  Zwecke
der  Einheitlichkeit  der  dortigen  Schulverhältnisse  zu  treffen,  so  ist  durch  die  beauftragten  Bevollmächtigten,
  und  zwar

für  das  Großherzogtum  Sachsen  den  Oberschulrat  Dr.  Krumbholz,
für  das  Herzogtum  Sachsen  Gotha  den  Oberschulrat  Dr.  Bachof,

nachstehende  Übereinkunft  unter  Vorbehalt  der  Bestätigung  durch  die  beiderseitigen  Staatsregierungen
  vereinbart  und  abgeschlossen  worden:

1.

Die  äußeren  Verhältnisse  der  beiden  Volksschulen  Weimarischen  und  Gothaischen
Anteils  bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  folgenden  Bestimmungen  betroffen  werden,
unverändert.

Die  Ferien  werden  für  die  beiden  Schulen  gleichmäßig,  und  zwar  gemäß  der
Anlage  l  festgesetzt;  die  gemeinsame  Ferienordnung  tritt  alsbald  nach  Bestätigung
dieses  Ubereinkommens  in  Kraft.

III.  Die  dem  Gebrauch  der  Schüler  dienenden  Lehrbücher  werden  —  soweit  dem  nicht

IV.

im  einzelnen  besondere  Schwierigkeiten  entgegenstehen  —  durch  die  obersten  Schulbehörden
  gemeinsam  für  die  beiden  Volksschulen  Ruhlas  bestimmt.  Die  Einführung
der  in  Anlage  ll  aufgeführten  Bücher  erfolgt  da,  wo  sie  noch  nicht  in  Gebrauch
sind,  allmählich  von  Ostern  1912  ab.

Dem  Unterricht  beider  Schulen  wird  ein  vereinbarter  Lehrplan  für  eine  achtklassige
  Volksschule  (vgl.  Anlage  IlI)  zu  Grunde  gelegt;  seine  Ausgestaltung  innerhalb
  der  einzelnen  Schule  darf  nur  in  der  Weise  erfolgen,  daß  für  die  aus  der
anderen  Schule  übertretenden  Schüler  keine  Schwierigkeiten  erwachsen.  Die  allmähliche
  Einführung  des  Lehrplans  beginnt  Ostern  1912.

Die  Anordnung  solcher  Maßnahmen,  welche  die  Einheitlichkeit  der  Ruhlaer  Schulen

auch  in  einzelnen  Punkten  zu  beeinträchtigen  geeignet  sein  könnten,  soll  —  falls  sie
unumgänglich  nötig  ist  —  jedenfalls  der  anderen  Regierung  rechtzeitig  mitgeteilt
werden.

Erfurt,  den  18.  Juli  1911.

gez.  Dr.  Krumbholz.  gez.  Dr.  Bachof.
        <pb n="335" />
        S  F

317

Aulage  I.
Ferienordnung.

Schulschluß.  Schulbeginn.

mOÖsterferien:  Sonnabend  vor  Palmarum;  Montag  nach  Quasimodogeniti;

Pfingstferien:  Freitag  vor  Pfingsten;  Montag  nach  Trinitatis;
Weihnachrsferien:  21.  (ev.  22.)  Dezember;  5.  (ev.  7.)  Januar;
(nach  den  für  die  gothaischen  Schulen  gegebenen  Bestimmungen).

Sommerferien  6  Wochen  in  2  Abschnitten  nach  Vereinbarung  der  Schulvorstände.
Herbstferien

.  Freie  Tage:  Geburtstage  des  Kaisers  und  des  Landesfürsten,  2.  September,  Himmelfahrtstag,

  31.  Oktober,  Bußtag,  Fastnacht.

Der  Schulschluß  erfolgt  vor  allen  Ferien  nach  Beendigung  des  Vormittagsunterrichts.

Fallen  Kaisers  Geburtstag,  der  2.  September  oder  der  31.  Oktober  auf  einen  Sonntag,
so  findet  die  Schulfeier  am  Sonnabend  vorher  statt.

Sogen.  Hitzeferien  werden  von  den  Rektoren  in  jedem  Falle  vereinbart.

Abänderungen  der  Ferienordnung  für  einzelne  Fälle  (z.  B.  Ostern)  erfolgen  durch  gemeinsame
  Anordnungen  der  obersten  Schulbehörden.

 

Anlage  ll.
—

Lehrbücher.

 

Für  den  deutschen  Unterricht:  Kehr-Schlimbach,  Fibel,  und  das  Lesebuch  für  die  Volksschulen

  des  Herzogtums  Gotha.  I—III.

Die  Herzogliche  Regierung  in  Gotha  wird  dahin  wirken,  daß  den  weimarischen  Schülern
Ruhlas  das  Lesebuch  zu  einem  Preise,  der  verhältnismäßig  nicht  höher  ist,  als  der  des
weimarischen  Lesebuchs,  geliefert  wird.

Für  den  Rechenunterricht:  das  Rechenbuch  von  Heiland-Muthesius.

Für  den  Unterricht  in  Raumlehre:  die  geometrischen  Aufgaben  von  Pickel.

Für  den  erdkundlichen  Unterricht:  der  Atlas  von  Lange-Diercke.

Betreffs  der  für  den  Religions=  und  Singunterricht  gebrauchten  Bücher  wird  z.  Z.  von  einer
Vereinbarung  abgesehen.

 

48“
        <pb n="336" />
        318

Aulage  lII.
—

Lehrplan.

 

1.  Die  Grundlage  des  gemeinsamen  Lehrplans  bildet  der  von  den  beiden  Rektoren  im  März  1911
vorgelegte  Entwurf.

2.  Die  Stundenzahlen  der  einzelnen  Unterrichtsfächer  sollen  nach  Möglichkeit  nachstehender
UÜbersicht  angepaßt  werden:
Schuljahr  1  u.  2  Schuljahr  3—5  Schuljahr  6—3

Religion  2  3  W.:  4,  G.:  3
Deutsch  10  8  8
Rechnen
Raumlehre  s
Erdkunde
Geschichte  —  5  6
Naturkunde
Schreiben  2  2  2  (1)
Singen  2  2  2
Zeichnen  —  2  2
Turnen  —  2  2

20  28  32  (30)

3.  Hinsichtlich  des  Religionsunterrichts,  sowie  des  Obstbau-,  Handarbeits=  und  Kochunterrichts
ist  den  für  jede  der  beiden  Schulen  maßgebenden  besonderen  Verhältnissen  Rechnung  zu  tragen.
        <pb n="337" />
        (9061  U.

319
Die  durch  die  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Oktober  1899

(Regierungsblatt  S.  453)  veröffentlichten  Vorschriften  über  Einrichtung  und
Betrieb  der  staatlichen  Anstalten  zur  Gewinnung  von  Tierlymphe  werden  durch
nachstehende  Vorschriften  ersetzt.

Weimar,  den  4.  September  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Nothe.

Vorschriften

über  Einrichtung  und  Getrieb  der  staatlichen  Impfanstalten.

I.  Anstaltsräume.
81.

Jede  staatliche  zur  Gewinnung  tierischen  Impfstoffs  bestimmte  Anstalt  muß  mindestens
nachbezeichnete  Räume  enthalten:

S

1

11.

12.
13.
14.

S

ein  Arztzimmer,

einen  Impfraum,

einen  Raum  für  die  Zubereitung  des  Impfstoffs,

ein  Mikroskopierzimmer,

einen  Raum  für  bakteriologische  Arbeiten,  sofern  nicht  bereits  anderweitig  ausreichende

  Gelegenheit  hierfür  geboten  ist,

einen  Baderaum  und  ein  Klosett,

einen  Stall  für  die  neu  einzustellenden  Tiere  (Beobachtungsstall),

einen  Stall  für  die  geimpften  Tiere  (Impfstall),

einen  Stall  für  Versuchstiere,

eine  Milchküche,  In  Anstalten,  in  denen  nicht  Kälber,  sondern  ältere
Tiere  eingestellt  werden,  ist  für  entsprechende

einen  Raum  für  die  Auf-  andere  Futteraufbewahrungs=  und  Zubereitungsbewahrung

  der  Milch,  räume  zu  sorgen.

einen  Streu=  und  Futterboden,

einen  Raum  für  Brennmaterialien,

einen  Schlachtraum.

Für  bereits  bestehende  Anstalten  können  die  Landesregierungen  Ausnahmen  hiervon

  zulassen.
        <pb n="338" />
        320

82.

Die  im  §  1  unter  Nr.  1  bis  9,  10  und  14  genannten  Räume  sollen  hell,  trocken,

heizbar,  mit  Lüftungseinrichtungen  und  Wasserleitung  versehen,  leicht  zu  reinigen  und  zu  desinfizieren
  sein.  83

Wände  und  Decken  des  Impfraums  sollen  glatt  und  abwaschbar,  der  Fußboden  wasserdicht
  und  abspülbar  sein;  die  lichtgebende  Fläche  soll  mindestens  ½  der  Fußbodenfläche  betragen.

84.

Der  Impfstoffzubereitungsraum  soll  möglichst  entfernt  von  den  Ställen  und  dem  Impfraum
  liegen.  Wände  und  Decken  des  Raumes  sollen  glatt  und  abwaschbar,  der  Fußboden
dicht  und  mit  Linoleum  belegt  sein.

§  5.

Das  Mikroskopierzimmer  soll  womöglich  nach  Norden  liegen.  Bezüglich  der  Wände,
Decken  und  des  Fußbodens  gilt  das  im  §  4  Gesagte.

86.

Der  Beobachtungsstall  und  der  Impfstall  sollen  Doppeltüren  und  Doppelfenster,  bis
zu  einer  Höhe  von  2  Meter  abwaschbare  Wände,  wasserdichte  abspülbare  Fußböden  und  Ein—-richtungen
  für  den  raschen  Abfluß  der  Spülwässer  haben.  Die  Zahl  der  Stände  im  Impfstall
soll  sich  nach  der  zur  Zeit  des  stärksten  Betriebs  einzustellenden  Tierzahl  richten.  Es  empfiehlt
sich,  im  Beobachtungsstall  einige  Stände  mehr  vorzusehen  als  im  Impfstall.

87.
Der  Stall  für  Versuchstiere  soll  möglichst  von  den  übrigen  Anstaltsräumen  getrennt
liegen  und  gut  zu  lüften  sein.  Bezüglich  der  Wände  und  des  Fußbodens  gilt  das  im  §  6  Gesagte.

88.
Während  der  Betriebszeit  sind  täglich  sämtliche  Anstaltsräume  zu  reinigen,  die  Fußböden
  des  Impfraums  und  der  Ställe  mit  fließendem  Wasser  abzuspülen;  die  Wände  dieser
Räume  sind  wöchentlich  einmal  bis  zur  Höhe  von  2  Meter  abzuwaschen.  Außerdem  hat  jährlich
  dreimal,  und  zwar  vor  Beginn  und  nach  Beendigung  der  Hauptimpfzeit  sowie  im  Herbste
eine  gründliche  Reinigung  stattzufinden.
89.

Die  Stände  der  Tiere  sind  mit  einem  Lattenrost  und  darüber  mit  einer  Streu  zu  versehen.
  Die  Streu  ist  täglich  zu  erneuern  und  tunlichst  von  Dünger  frei  zu  halten.  Sobald
ein  Tier  ausscheidet,  sind  die  Wände,  der  Fußboden  und  der  Lattenrost  gründlich  zu  reinigen;
etwa  zum  Festbinden  der  Tiere  bestimmte  Halfter  sind  nach  dem  Ausscheiden  eines  Tieres
jeweils  zu  säubern  und,  wenn  sie  aus  Leder  bestehen,  zu  schmieren.

§  10.
Litt  eines  der  in  die  Anstalt  gebrachten  Tiere  an  einer  Seuche,  so  sind  die  Räume,
in  denen  es  sich  aufgehalten  hat,  sowie  die  Gerätschaften,  mit  denen  es  in  Berührung  gekommen
ist,  nach  Vorschrift  des  Anstaltstierarztes  zu  desinfizieren.
        <pb n="339" />
        321

II.  Das  Anstaltspersonal.
8  11.
Das  Personal  soll  aus  einem  Arzte  als  Vorsteher,  einem  Assistenten,  einem  Tierarzt,
einer  Schreibhilfe  und  mindestens  einem  Wärter  bestehen.

812.

Die  in  der  Anstalt  tätigen  Personen  sollen  gesund  und  namentlich  frei  von  übertragbaren
  Krankheiten  sein.  Erkrankt  eine  dieser  Personen  selbst  oder  eine  mit  ihr  in  Wohnungsgemeinschaft
  lebende  Person  an  einer  übertragbaren  Krankheit,  so  ist  dies  dem  Vorsteher  der
Anstalt  unverzüglich  anzuzeigen.  Die  betreffenden  Personen  haben  während  der  Dauer  der
Ansteckungsgefahr  das  Betreten  der  Anstaltsräume  zu  meiden.

8  13.

Sämtliche  Personen,  welche  beim  Impfen  oder  Abimpfen  entweder  unmittelbar  oder
mittelbar  durch  Instrumente  mit  der  Impffläche  oder  dem  Impfstoff  in  Berührung  kommen
oder  sich  mit  dem  Verarbeiten  oder  mit  dem  Abfüllen  des  Impfstoffs  beschäftigen,  haben  jedesmal
vor  Beginn  ihres  Dienstes  Hände  (Nägel)  und  Unterarme  sorgfältig  zu  waschen  und  zu  desinfizieren
  sowie  ein  waschbares,  frisch  gereinigtes  und  desinfiziertes  Uberkleid  anzulegen,  das
erst  nach  Beendigung  des  Dienstes  abzulegen  ist.

III.  Auswahl  und  Antersuchung  der  Imptiere.
14.

Zur  Gewinnung  von  Tierlymphe  sind  junge  Rinder  oder  Kälber  zu  benutzen;  letztere
müssen  mindestens  3  Wochen  alt  sein;  Tiere  im  Alter  von  5  Wochen  und  darüber  sind  den
jüngeren  vorzuziehen.

15.

Die  Tiere  sind  in  den  Beobachtungsstall  zu  bringen,  gründlich  zu  reinigen  und  möglichst
  bald  von  dem  Anstaltstierarzt  auf  ihren  Gesundheitszustand  zu  untersuchen.  Hierbei  ist
der  Haut  und  bei  Kälbern  dem  Nabel  besondere  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und  die  Körperwärme
  im  After  zu  messen.  Es  empfiehlt  sich,  bei  den  Tieren  eine  Tuberkulinprobe  vorzunehmen.
  Nur  solche  Tiere,  welche  durchaus  gesund  sind,  dürfen  zur  Gewinnung  von  Impfstoff
  benutzt  werden.

V.  Pflege  und  Ernährung  der  Impftiere.

8  16.

Die  Tiere,  welche  gesund  befunden  sind,  werden  in  den  Impfstall  gebracht.
§  17.

Die  Tiere  sind  sauber  zu  halten.
8  18.

Die  Ernährung  der  Tiere  erfolgt  in  der  für  ihr  Alter  zweckmäßigsten  Art  und  Weise
nach  Anweisung  des  Tierarztes  im  Benehmen  mit  dem  Vorsteher  der  Anstalt.
        <pb n="340" />
        322

V.  Impfung  der  Tiere.
8  19.

Unmittelbar  vor  der  Impfung  sowie  vor  der  Abnahme  des  Impfstoffs  ist  die  Körperwärme
  des  Tieres  zu  messen.  Beträgt  sie  mehr  als  41,6  Grad  Celsius  oder  sind  sonstige
Krankheitserscheinungen  vorhanden,  welche  nach  dem  Urteil  des  Tierarztes  Bedenken  hervorrufen,
  so  ist  das  Tier  von  der  Benutzung  auszuschließen.

8  20.

Alle  Instrumente,  die  bei  der  Impfung  oder  bei  der  Abnahme  des  Impfstoffs  ver—
wendet  werden,  müssen  so  hergestellt  sein,  daß  sie  leicht  gereinigt  und  desinfiziert  werden  können.
Sie  sind  in  Schränken  aus  Metall  und  Glas  aufzubewahren  und  jedesmal  unmittelbar  vor
dem  Gebrauche  zu  sterilisieren.

8  21.

Die  Impftische  müssen  aus  möglichst  dauerhaftem  Material  gefertigt  und  mit  einem
weißen  Anstrich  von  Emailfarbe  versehen  sein.  Sie  sollen  eine  Vorrichtung  besitzen,  die  das
Tier  vor  Verletzungen  beim  Schlagen  des  Kopfes  schützt.  Vor  jedem  Gebrauch  ist  der  Impftisch
  zu  reinigen  und  das  Lederzeug  ausreichend  zu  schmieren.  Nach  jedem  Gebrauche  sind  die
Impftische  mit  Zubehör  sorgfältig  zu  reinigen.

8  22.

Die  Auswahl  der  Körperstellen,  an  welchen  die  Impfung  des  Tieres  erfolgen  soll  und
deren  Ausdehnung  den  achten  Teil  der  Körperfläche  nicht  überschreiten  darf.  ist  dem  Anstaltsvorsteher
  überlassen.  Am  geeignetsten  dazu  ist  die  Bauchhaut,  gegebenenfalls  unter  Zuhilfenahme
  des  Dammes,  der  inneren  Schenkelflächen  und  bei  größeren  Tieren  des  Hodensacks.

§23.
Die  zur  Impfung  bestimmte  Körperstelle  itt  mit  Seife  einzuschäumen,  zu  rasieren  und
mit  warmem  Seifenwasser  gründlich  zu  reinigen.  Hierauf  ist  sie  zuerst  mit  Alkohol,  dann  mit
sterilisiertem  Wasser  abzuspülen  und  schließlich  mit  sterilisierten  Tüchern  oder  Tupfern  abzutrocknen.

§  24.

Die  Impfung,  welche  vom  Vorsteher  oder  Assistenten  ausgeführt  wird,  geschleht  in  der

Regel  mittels  langer  paralleler,  oberflächlicher  Schnitte,  welche  möglichst  wenig  bluten  und

mindestens  ½  Zentimeter  voneinander  entfernt  sein  sollen.  Der  Impfstoff  wird  mit  dem  Impfmesser,

  einem  Glasklotz  oder  einem  sonstigen  geeigneten  Instrument  in  die  Schnitte  eingerieben.
Vor  der  Impfung  dürfen  die  Tiere  betäubt  werden.  ·

§25.

Zur  Impfung  der  Tiere  können  benutzt  werden:

a)  tierischer  Impfstoff  in  der  zur  Menschenimpfung  zugelassenen  Beschaffenheit,  der
jedoch  nach  dem  Ermessen  des  Anstaltsvorstehers  weiter  verdünnt  werden  darf.
Impfstoff,  der  Merkmale  der  Abschwächung  zeigt,  darf  zur  Fortzüchtung  nicht  verwendet
  werden;
        <pb n="341" />
        323

b)  menschlicher  Impfstoff  von  Erstimpflingen,  welcher  unter  Beobachtung  der  im  Ver—
folg  des  Bundesratsbeschlusses  vom  28.  Juni  1899  erlassenen  Vorschriften,  soweit
sie  sich  auf  die  Gesundheit  des  Kindes  beziehen  (Vorschriften,  welche  von  den
Arzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäfts  zu  befolgen  sind,  §§  5  ff.),  gewonnen
ist.  Er  darf  unvermischt  —  und  zwar  entweder  frisch  vom  Körper  des  Kindes  sofort
oder  nach  Aufbewahrung  in  sorgfältig  geschlossenen  Haarrbhrchen  —  oder  vermischt
mit  reinstem  Glyzerin  oder  mit  Glyzerin  und  physiologischer  Kochsalzlösung  zu
gleichen  Teilen  —  und  zwar  entweder  frisch  oder  nach  Aufbewahrung  in  Haarröhrchen
beziehungsweise  in  sterilisierten,  mittels  sterilisierter  Korke  wohlverschlossenen  Gläschen—
auf  das  Tier  übertragen  werden;

I)  die  festen  und  flüssigen  Bestandteile  der  natürlichen  Kuhpocken  oder  der  echten
Menschenpocken,  wenn  bei  Verwendung  der  letzteren  alle  Vorsichtsmaßregeln  beobachtet
  werden  können,  die  zur  Verhütung  der  Übertragung  der  Menschenpocken
erforderlich  sind.

Den  Pockenstoff  hat  einer  der  Anstaltsärzte  womöglich  selbst  an  Ort  und
Stelle  zu  entnehmen.  Zu  diesem  Zwecke  ist  die  Impfanstalt  von  den  beamteten
Arzten  ihres  Bezirkes  von  jedem  frischen  Pockenfall  bei  Menschen  sofort  telegraphisch
zu  benachrichtigen;

d)  Kaninchenimpfstoff,  sogenannte  Lapine,  der  unter  denselben  Vorsichtsmaßregeln  gewonnen
  und  behandelt  ist  wie  tierischer  Impfstoff  (a).

§  26.
Die  Anlegung  eines  Verbandes  auf  die  Impffläche  bleibt  dem  Ermessen  des  Anstaltsvorstehers
  überlassen.

VI.  Beobachtung  der  geimpften  Tiere.
§  27.

Während  der  Entwickelung  der  Blattern  ist  der  Gesundheitszustand  des  Tieres  von

dem  Tierarzt  zu  überwachen.
§  28.

Das  Ergebnis  der  Beobachtung  (Körperwärme,  Freßlust,  Durchfälle  usw.)  ist  in  ein
mit  fortlaufenden  Nummern  versehenes  Buch,  in  dem  jedes  geimpfte  Tier  eine  eigene  Nummer
erhält,  einzutragen.

§  29.

Treten  Krankheitserscheinungen  auf,  die  nach  dem  Urteil  des  Tierarztes  Bedenken

hervorrufen,  so  ist  das  Tier  von  der  Benutzung  auszuschließen.

VII.  Abnahme  des  Impfstoffs.
8  30.
Es  bleibt  dem  Anstaltsvorsteher  überlassen,  ob  er  den  Impfstoff  von  dem  vorher
geschlachteten  oder  dem  lebenden,  unter  Umständen  betäubten  Tiere  abnehmen  will.
1911  49
        <pb n="342" />
        324

8  3l1.

Die  Abnahme  des  Impfstoffs  hat  vor  dem  Eitrigwerden  des  Inhalts  der  Blattern
und  vor  Eintritt  einer  erheblichen  Röte  in  ihrer  Umgebung,  in  der  Regel  nicht  vor  80  Stunden
nach  der  Impfung,  zu  erfolgen.

8  32.

Die  ganze  Impffläche  ist  sorgfältig  mit  warmem  Wasser  und  Seife  oder  in  einer
onst  geeigneten  Weise  von  Borken  und  Schorfen  zu  reinigen.  Hierauf  ist  sie  gründlich  mit
ssterilisiertem  Wasser  abzuspülen  und  mit  sterilisierten  Tüchern  oder  Tupfern  abzutrocknen.

§  33.
Nur  gut  entwickelte  Blattern  sind  zur  Abnahme  von  Impfstoff  geeignet.

l  34.

Die  Abnahme  des  Impfstoffs  geschieht  am  besten  mittels  des  scharfen  Löffels.  Bei
dem  lebenden  Tiere  ist  das  Gewebe  der  Blattern  möglichst  blutfrei  durch  Abkratzen  unter
scharfem  Drucke  zu  entfernen,  jedoch  das  wiederholte  Auskratzen  einer  und  derselben  Blatter
nicht  gestattet.

§  35.

Fand  die  Abnahme  des  Impfstoffs  vom  lebenden  Tiere  statt,  so  ist  es  tunlichst  bald
danach  zu  schlachten.

Nach  der  Schlachtung  hat  sofort  eine  Untersuchung  des  Tieres  durch  den  Tierarzt
stattzufinden.  Bis  zu  dieser  Untersuchung  dürfen  die  inneren  Organe  und  das  Fell  nicht  von
dem  Körper  getrennt  werden.  Die  Untersuchung  hat  gemäß  der  in  Abschnitt  A  8§8  22  ff.  der
Ausführungsbestimmungen  zu  dem  Gesetze,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  vorgeschriebenen  Weise  zu  erfolgen.

Das  Ergebnis  der  Beschau  ist  entweder  durch  den  Tierarzt  persönlich  oder  auf  Grund
eines  von  ihm  selbst  ausgestellten  Beschaubefundes  in  das  im  §  28  bezeichnete  Buch  einzutragen.
Die  Beschaubefunde  sind  als  Beilage  zu  diesem  Buche  aufzubewahren.

8  36.

Der  von  einem  Tiere  gewonnene  Rohstoff  darf  nur  dann  zur  Bereitung  von  Impfstoff

verwendet  werden,  wenn  das  Tier  keine  Veränderungen  zeigt,  die  nach  dem  Urteil  des  Tierarztes
  Bedenken  hervorrufen.

VIII.  Zubereitung  des  Impfstoffs.
§  37.

Der  Tisch,  auf  dem  die  Zubereitung  des  Impfstoffs  erfolgt,  soll  mit  einer  Glasplatte
versehen  sein.  Alle  Instrumente,  die  mit  dem  Impfstoff  oder  der  Zusatzflüssigkeit  in  Berührung
kommen,  und  alle  Gefäße,  die  zur  Aufnahme  der  Instrumente  oder  des  Impfstoffs  bestimmt
sind,  müssen  unmittelbar  vor  dem  Gebrauche  sterilisiert  werden.

Die  Gefäße  sind  vor  und  bei  dem  Gebrauche  tunlichst  bedeckt  zu  halten.  Walzen
und  andere  Teile  von  Reibemaschinen,  die  eine  Sterilisierung  durch  trockene  oder  feuchte  Hitze
        <pb n="343" />
        325

nicht  vertragen,  sind  unmittelbar  vor  dem  Gebrauche  mit  Alkohol  zu  desinfizieren  und  hierauf
mit  sterilisiertem  Wasser  abzuspülen  und  mit  sterilisierten  Tüchern  oder  Tupfern  abzutrocknen.

Alle  zur  Bereitung  des  Impfstoffs  bestimmten  Geräte  und  Instrumente  sind  in
Schränken  aus  Metall  und  Glas  vor  Staub  geschützt  aufzubewahren.

8  38.

Zur  Bereitung  des  Impfstoffs  dienen  die  flüssigen  und  festen  Bestandteile  der  Impfblattern
  unter  Ausschluß  der  Borken  und  Schorfe.  Die  Vermischung  der  von  verschiedenen
Tieren  gleichzeitig  gewonnenen  Lymphe  ist  gestattet.  Verzögert  sich  der  Beginn  der  Verarbeitung,
so  ist  der  Rohstoff  einstweilen  in  Glyzerin  aufzubewahren.

§  39.

Der  aus  den  Impfblattern  gewonnene  frische  Rohstoff  darf  nicht  ohne  weiteres  zu
Menschenimpfungen  benutzt  werden;  er  ist  vielmehr  vorher  unter  Zusatz  eines  Gemisches  aus
reinstem  Glyzerin  und  aus  sterilisierter  physiologischer  Kochsalzlösung,  die  beide  den  Anforderungen
des  Arzneibuchs  entsprechen  müssen,  in  einem  Mörser  oder  auf  einer  Maschine  sorgfältig  zu
verreiben.  Im  fertigen  Impfstoff  dürfen  höchstens  9  Teile  Glyzerinwasser  auf  einen  Teil
Rohstoff  enthalten  sein.

8  40.

Der  fertige  Impfstoff  ist  bis  zur  Abfüllung  in  sterilisierten,  luftdicht  verschlossenen  Glasgefäßen
  aufzubewahren.

Zum  Abfüllen  ist  ein  geeigneter  Apparat  (z.  B.  ein  mit  Ausguß  versehenes  Reagenzrbhrchen
  oder  Becherglas)  zu  benutzen,  der  unmittelbar  vor  dem  Gebrauch  in  allen  seinen
Teilen  sterilisiert  worden  ist.

Zur  Aufnahme  des  fertigen  Impfstoffs  dienen  Haarröhrchen  oder  kleine  reagenzglasartige
Gefäße  aus  Glas,  welch  letztere  mit  neuen,  durch  Hitze  sterilisierten  Korken  zu  verschließen  sind.
Die  zur  Aufnahme  des  Impfstoffs  bestimmten  Glasgefäße  sind  unmittelbar  vorher  in  trockener
Hitze  zu  sterilisieren.

§  41.

Der  fertige  Impfstoff  ist  bis  zu  seiner  Versendung  im  Eisschrank  oder  an  einem  anderen

hinreichend  kühlen  Orte  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.

8  42.
In  der  Regel  soll  kein  Impfstoff  zur  Versendung  kommen,  bevor  er  probeweise  verimpft
  worden  ist.  Stehen  zur  Impfung  Menschen  nicht  zur  Verfügung,  so  hat  die  Probeimpfung
  ausnahmsweise  am  Kaninchen  (Ohr  oder  Auge)  zu  erfolgen.

§  43.

Impfstoff,  der  auf  einen  Teil  Rohstoff  nicht  mehr  als  4  Teile  Glyzerinwasser  enthält,
darf  in  der  Regel  nicht  vor  Ablauf  von  4  Wochen  nach  der  Zubereitung  abgegeben  werden.
Soll  die  Verimpfung  ausnahmsweise  früher  ersolgen,  so  ist  der  Impfstoff  mit  einer  entsprechend
größeren  Menge  GElyzerinwasser,  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  39,  zu  verdünnen.

49°
        <pb n="344" />
        326

IX.  Abgabe  des  Impfstoffs.
8  44.

Die  Abgabe  des  fertigen  Impfstoffs  erfolgt  in  der  Regel  auf  schriftliche  Bestellung
und,  abgesehen  von  besonderen  Fällen,  nur  an  Arzte,  Apotheken  und  Behörden.

8  45.

Der  Anstaltsvorstand  kann  jedesmal  eine  14tägige  Vorausbestellung  verlangen.  Von
einer  solchen  Forderung  ist  Abstand  zu  nehmen  in  besonders  dringenden  Fällen  sowie  bei
Lieferung  für  Impfungen,  die  wegen  des  Ausbruchs  von  Pocken  von  den  Polizeibehörden  angeordnet
  werden.  Mit  Rücksicht  hierauf  ist  in  jeder  Anstalt  ein  von  der  Landesregierung  zu
bestimmender  angemessener  Vorrat  an  Impfstoff  stets  bereitzuhalten.

§  46.

Die  Versendung  des  Impfstoffs  erfolgt  in  Originalpackungen,  auf  welchen  zu  verzeichnen
  sind:

a)  der  Name  der  Impfanstalt,

b)  die  Nummer  des  Versandbuchs,

)  der  Tag  der  Abnahme  des  RNohstoffs,

)  der  Tag,  bis  zu  dem  der  Impfstoff  verbraucht  werden  darf,

e)  die  Zahl  der  in  der  Packung  enthaltenen  Impfstoffportionen.

Den  Sendungen  ist  für  jede  darin  enthaltene  Originalpackung  eine  Gebrauchsanweisung
sowie  eine  mit  dem  Dienststempel  der  Anstalt  versehene  Postkarte  beizufügen,  letztere  behufs  Mitteilung
  an  die  Impfanstalt,  mit  welchem  Erfolge  der  übersandte  Impfstoff  verimpft  worden  ist.  Es
ist  Sorge  zu  tragen,  daß  den  Arzten  durch  die  Rückbeförderung  der  Postkarten  Kosten  nicht  erwachsen.

Die  Gebrauchsanweisung  hat  den  Wortlaut  der  §§  13  bis  19  der  Vorschriften,  die
von  den  Arzten  bei  der  Ausführung  des  Impfgeschäfts  zu  befolgen  sind,  zu  enthalten.

X.  Listenführung.

8  47.

über  die  Impfungen  der  Tiere  ist  ein  Tagebuch  (8  28)  zu  führen,  das  die  nach—
stehenden  Angaben  enthält:

a)  laufende  Nummer,
b)  Rasse,  Geschlecht,  Farbe,  Alter  und  Gewicht  des  Tieres,
c)  Tag  der  Einstellung  des  Tieres,
d)  Körperwärme  bei  der  Einstellung,
e)  Tag  der  Tuberkulinprobe,
s)  Körperwärme  vor  der  Tuberkulinprobe,
g)  höchste  Körperwärme  und  sonstiger  Befund  nach  der  Tuberkulinprobe,
h)  Tag  und  Stunde  der  Impfung,
1)  Art  und  Abstammung  des  verimpften  Impfstoffs,
k)  Körperwärme  vor  der  Impfung,
        <pb n="345" />
        327
)  Gesundheitszustand  des  Tieres  während  der  Entwickelung  der  Blattern,

m)  Tag  und  Stunde  der  Abnahme  des  Rohstoffs,

n)  Körperwärme  bei  der  Abnahme  des  Rohstoffs,

0)  tierärztlicher  Befund  nach  dem  Schlachten,

p)  Ergebnis  der  Impfung,

q)  Art  und  Zubereitung  des  Impfstoffs,

r)  Bemerkungen.

8  48.

Über  den  Versand  des  Impfstoffs  sind  3  Versandbücher  zu  führen,  eines  für  Arzte
und  Zivilbehörden,  ein  zweites  für  Militärbehörden  und  ein  drittes  für  Niederlagen  in  Apotheken.
  Jedes  hat  nachstehende  Angaben  zu  enthalten:

a)  laufende  Nummer,

b)  Name  und  Stand  des  Empfängers,

c)  Wohnort  des  Empfängers,

d)  Datum  des  Einganges  der  Bestellung,

e)  Datum  der  Absendung,

)  Ursprung  und  Alter  des  Impfstoffs,

g)  Art  der  Zubereitung  des  Impfstoffs,

h)  Menge  des  übersandten  Impfstoffs,

1)  Bemerkungen  (Über  den  bei  der  Verimpfung  seitens  des  impfenden  Arztes  erzielten
Erfolg  und  dergleichen).

XI.  Wissenschaftliche  und  praktische  Antersuchungen.
§  49.
Den  öffentlichen  Impfanstalten  liegt  es  ob,  die  Impfung  wissenschaftlich  und  praktisch
tunlichst  zu  fördern  und  dementsprechend  auf  dem  Wege  des  Versuchs,  der  klinischen  Beobachtung

  usw.  Untersuchungen  anzustellen.  Hierzu  gehören  insbesondere  mikrobiologische  Untersuchungen
  und  Tierversuche  mit  Vakzine  oder  Variola.

§  50.
Alljährlich  zum  1.  Februar  hat  der  Vorsteher  der  Anstalt  einen  Jahresbericht  über  die
Tätigkeit  der  Anstalt  während  des  vorhergehenden  Jahres  unter  Berücksichtigung  sämtlicher.
Abschnitte  dieser  Vorschriften  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erstatten.  Die  eine  Aussertigung

ist  spätestens  bis  zum  1.  März  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  behufs  einheitlicher  Bearbeitung
und  Verbffentlichung  zugängig  zu  machen.
        <pb n="346" />
        328

[9]  Ul.  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs

  wird  mit  dem  1.  Oktober  1911  die  Verwaltung  der  Kostenhebestelle  des

Großherzogl.  Amtsgerichts  Allstedt  dem  Großherzogl.  Rechnungsamte  daselbst  übertragen.
Weimar,  den  13.  September  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  ger  Finanzen.

Unteutsch.

[981]  IV.  Im  Anschluß  an  die  Ministerialbekanntmachung  vom  8.  Februar  1910
—  Regierungsblatt  S.  29  folg.  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,
  daß  an  Stelle  des  von  Weimar  verzogenen  Malergesellen  Paul  Voigt  in
Weimar  der  Dekorationsmaler  Richard  Brencke  daselbst  zum  Mitglied  und  an  Stelle
des  selbständig  gewordenen  Schornsteinfegergesellen  Christoph  Kreiß  in  Weimar  der
Glaser  Karl  Gläser  daselbst  zum  Ersatzmann  im  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer
  von  den  wahlberechtigten  Gesellenausschüssen  der  Handwerkerinnungen  des
1.  Verwaltungsbezirks  gewählt  worden  sind.

Brencke  und  Gläser  haben  die  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  26.  August  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[99]  V.  Dr.  Ludwig  Kuntze  in  Delitzsch  bei  Halle  an  der  Saale  hat  unter  dem
Namen
Kuntze-Stiftung  des  Korps  Saxonia  zu  Jena

eine  Stiftung  errichtet  und  mit  einem  Kapitale  von  5000  Mark  ausgestattet.  Die
Stiftung  soll  den  Interessen  des  Korps  Saxonia  in  Jena  gewidmet  sein.

Nach  §  14  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  haben  wir
die  Stiftung  genehmigt.

Weimar,  den  12.  September  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="347" />
        329

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Hachsen.

 

Nummer  25.  Weimar.  25.  Oktober  1911.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Zusammensetzung  der  an  der  Universität  Jena  bestehenden  Kommissionen
  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  zahnärztliche  Vorprüfung,  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche
  Prüfung,  sowie  für  die  pharmazentische  Prüfung,  Seite  329.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  das  amtliche  Nachrichtenblatt  Wrimarische  Zeitung“  und  das  Regierungsblatt,  Seite  331.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Prüfungskommission  #  das  Lehramt  an  höheren  Schulen,  in  Jena.
Seite  222.  3  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  Seite  333.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[100)  I.  Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena
bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  Vorprüfung,  für  die  zahnärztliche  Vorprüfung,
  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung,  sowie  für  die  pharmazeutische
Prüfung  sind  für  das  Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1911  bis  dahin  1912  wie
folgt  zusammengesetzt:

1.  Kommission  für  die  ärztliche  Vorprüfung:

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;

Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;
für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik
Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;
für  Zoologie  Professor  Dr.  Plate;  für  Botanik  Professor  Dr.  Stahl.

II.  Kommission  für  die  zahnärztliche  Vorprüfung:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.
1911  50
        <pb n="348" />
        330

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;
für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik
Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;
für  Zahnersatzkunde  Privatdozent  Dr.  Hesse.

III.  Kommission  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung:

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;

Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  die  Prüfung  in  der  pathologischen  Anatomie  und
in  der  allgemeinen  Pathologie  Professor  Dr.  Rößle;  für  die  medizinische
Prüfung  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Stintzing,  Professor
Dr.  Kionka  und  Professor  Dr.  Lommel;  für  die  chirurgische  Prüfung
Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Lexer,  Professor  Dr.  Wrede  und
Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;  für  die  geburtshülflich-gynäkologische
  Prüfung  Professor  Dr.  Henkel  und  Privatdozent  Dr.  Busse;
für  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde  Professor  Dr.  Stock;  für  die
Prüfung  in  der  Frrenheilkunde  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.
Binswanger;  für  die  Prüfung  in  der  Hygiene  Geheimer  Hofrat  Professor
Dr.  Gärtner;  für  die  Prüfung  in  der  Zahnheilkunde  Privatdozent  Dr.  Hesse.

IV.  Kommission  für  die  pharmazeutische  Prüfung:
Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.
Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer
Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Botanik  Professor  Dr.  Stahl;  für
Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und  Apotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  3.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,

zugleich  im  Namen  und  Auftrag  der
Herzoglich  Sächsischen  Staatsministerien.

Paulssen  i.  V.
        <pb n="349" />
        331

[101)  II.
1.  Am  1.  Juli  ds.  Is.  ist  der  Verlag  und  Druck  der  Weimarischen  Zeitung
und  des  Regierungsblattes  von  der  Firma  Cäcilie  Unruh  hier  auf  die  Firma

Weimarischer  Verlag,
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung,  in  Weimar
übergegangen.
Die  Weimarische  Zeitung  behält  auch  in  dem  neuen  Verlag  für  alle

Teile  des  Großherzogtums  die  Eigenschaft  des  amtlichen  Nachrichtenblattes.

2.  Die  Großherzoglichen  Behörden  haben  die  Weimarische  Zeitung  und
das  Regierungsblatt  wie  bisher  zu  halten.  Auch  haben  sie  ihre  sämtlichen
Bekanntmachungen  in  der  Weimarischen  Zeitung  zu  veröffentlichen,  ausgenommen:

aà)  Bekanntmachungen,  die  im  Regierungsblatt  erscheinen,

b)  Bekanntmachungen  von  Behörden  außerhalb  des  I.  und  ll.  Verwaltungsbezirks,
  die  sich  auf  Gegenstände  von  nicht  erheblicher  und  nur  rein  örtlicher
  Bedeutung  beziehen  und  deren  Veröffentlichung  in  der  Weimarischen
Zeitung  daher  zwecklos  ist,  z.  B.  Brennholzversteigerungen  geringen  Umfangs,
Vermietung  einzelner  Räume  u.  dergl.,

Jc)  die  Tagesordnungen  der  Bezirksausschußsitzungen,

d)  Bekanntmachungen,  die  bereits  in  der  Weimarischen  Zeitung  erschienen
sind  und  durch  andere  Amtsstellen  in  Lokalblättern  nochmals  veröffentlicht
werden  sollen.

3.  In  demselben  Umfang,  wie  unter  Nr.  2  bestimmt  ist,  haben  auch  die  Behörden,
  die  dem  Großherzogtum  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  sind,  ihre  Bekanntmachungen  insoweit  in  der  Weimarischen  Zeitung
  zu  veröffentlichen,  als  sie  Angelegenheiten  des  Großherzogtums  oder
Sachen,  die  aus  dem  Großherzogtum  erwachsen  sind,  betreffen.

4.  Die  Verpflichtung  der  Gemeindevorstände,  die  Weimarische  Zeitung  und  das
Regierungsblatt  mindestens  in  je  einem  Exemplare  zu  halten  und  Bekanntmachungen,
  für  die  eine  Veröffentlichung  in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatte
vorgeschrieben  ist,  in  der  Weimarischen  Zeitung  zum  Abdruck  bringen  zu
lassen,  besteht  auch  weiterhin.

5.  Den  Körperschaften  des  öffentlichen  Rechts,  insbesondere  den  politischen  Gemeinden,

  Kirch=  und  Schulgemeinden,  wie  auch  den  unserer  Aufsicht  unter-50
        <pb n="350" />
        332

stellten  Vereinen  und  Stiftungen  wird  empfohlen,  tunlichst  ihre  Bekanntmachungen
  in  die  Weimarische  Zeitung  auch  dann  einzurücken,  wenn  dies
nicht  vorgeschrieben  ist.

6.  Die  Weimarische  Zeitung  kostet  ohne  Bringerlohn  und  Postbezugsgeld  jährlich
6  —  ;  das  Regierungsblatt  kostet  jährlich  auf  Druckpapier  2—/  50  F,  auf
Schreibpapier  4  MÆ.

Die  in  der  Weimarischen  Zeitung  veröffentlichten  Bekanntmachungen
sind  mit  9  für  den  Raum  der  sechsgespaltenen  Petitzeile  zu  bezahlen.
Würde  jedoch  für  diese  Bekanntmachungen  einer  Annoncenexpedition  von  dem
Verlag  ein  billigerer  Preis  in  Rechnung  gestellt  werden,  so  ist  nur  dieser  in
Ansatz  zu  bringen.

Weimar,  den  9.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Paulssen  i.  V.

[102)]  III.  In  die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung
  für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  sind  vom  1.  Oktober
ds.  Is.  ab  auf  die  Restzeit  des  bis  zum  1.  April  1912  laufenden  Prüfungsjahrs
eingetreten:
der  Professor  Dr.  von  Zahn  an  Stelle  des  Professors  Dr.  L.  Schutltze,
der  Professor  Dr.  Hoepffner  an  Stelle  des  Professors  Dr.  Wiese,
der  Professor  Dr.  Bauch  an  Stelle  des  Geheimen  Rats  D.  Dr.  Eucken,  des
Geheimen  Rats  Dr.  Liebmann  und  des  Professors  Dr.  Rein,
der  Professor  Dr.  Eichhorn  in  Meiningen  an  Stelle  des  bisherigen  Gymnasialdirektors
  in  Eisenach  Dr.  Consbruch.

Weimar,  den  17.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.

Rothe.
        <pb n="351" />
        333

[103]  Das  47.  bis  52.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3928.  Abkommen,  betreffend  Festlegung  der  Grenze  zwischen  Deutsch  Ostafrika
  und  der  Belgischen  Kongokolonie.  Vom  11.  August  1910.

3928a.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  zwischen  dem  Deutschen
  Reiche  und  Belgien  am  11.  August  1910  abgeschlossenen  Abkommens
  zur  Festlegung  der  Grenze  zwischen  Deutsch  Ostafrika  und
der  Belgischen  Kongokolonie  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.
  Vom  12.  August  1911.

3929.  Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  23.  August  1911.

3929a.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  23.  August  1911.

3930.  Verordnung  über  die  Inkraftsetzung  des  Gesetzes  über  die  Verfassung
Elsaß-Lothringens  vom  31.  Mai  1911.  Vom  21.  August  1911.

3931.  Niederlassungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen
  Eidgenossenschaft.  Vom  13.  November  1909.

3932.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft,
  betreffend  Regelung  von  Rechtsverhältnissen  der  beiderseitigen
  Staatsangehörigen  im  Gebiete  des  anderen  vertragschließenden
Teiles.  Vom  31.  Oktober  1910.

3933.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  Niederlassungsvertrags  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  der  Schweizerischen  Eidgenossenschaft  vom
13.  November  1909  und  des  zwischen  denselben  beiden  Teilen  am.
31.  Oktober  1910  abgeschlossenen  Vertrags,  betreffend  Regelung  von
Rechtsverhältnissen  der  beiderseitigen  Staatsangehörigen  im  Gebiete
des  anderen  vertragschließenden  Teiles,  sowie  über  den  Austausch  der
Ratifikationsurkunden.  Vom  20.  August  1911.

3934.  Bekanntmachung  über  die  weitere  Ratifikation  eines  der  auf  der
Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  vom
18.  Oktober  1907  durch  Schweden.  Vom  28.  August  1911.

„  3935.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in

Genf  unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten

  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch  Schweden

1

77

77

77

77

1

V?!
        <pb n="352" />
        334

und  durch  Rumänien,  sowie  den  Beitritt  der  Republik  Costarica  zu  dem
Abkommen.  Vom  26.  August  1911.

Nr.  3937.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  deutsch-englischen

J77

77

1

42.

77

1

VT

V?T

77

1

1

Yola-Croßschnellen  Grenzexpedition  von  Anfang  September  1908  bis
Ende  April  1909  als  Kriegsjahr.  Vom  10.  August  1911.

3938.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  dem  Vertrage  zwischen  dem

3939.

Deutschen  Reiche  und  der  Schweiz  über  die  Beglaubigung  öffentlicher
Urkunden  vom  14.  Februar  1907  beigefügten  Verzeichnisses.  Vom
11.  September  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Luxemburgs  zu  dem  am
4.  Mai  1910  in  Paris  unterzeichneten  Abkommen  zur  Bekämpfung
der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen  und  die  Inkraftsetzung  des
Abkommens  in  den  deutschen  Schutzgebieten.  Vom  15.  September  1911.

3940.  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen

Das

über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  20.  September  1911.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

bis  45:

435.

435.

438.

444.

449.

453.
453.

455.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Mexiko.

Aufnahme  von  Orten  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß
  §§  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.
Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten
  Kaiserlichen  Vertretungen.

Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  Versicherten.
Freundschafts-,  Handels=  und  Schiffahrtsvertrag  zwischen  den  Senaten
Lübeck,  Bremen  und  Hamburg  und  dem  Sultan  von  Zanzibar.
Steuerpflichtigkeit  der  Scherzzündhölzer.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.  4

Nachträge  und  Berichtigungen  zum  Neudruck  des  Amterverzeichnisses.

 

Druck:  Welmartscher  Derlag  G.m.  b.  B.  in  Welmar.
        <pb n="353" />
        335

Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Hachsen.
Nummer  26.  Weimar.  J  9.  November  1911.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Erweiterung  der  Befugnisse  des  Elektrischen  Prüfamts  !  in  Ilmenau  zur
amtlichen  Prüsung  und  Beglaubigung  von  Wechsel-  und  Drehstromzählern,  Seite  335.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  „Rabatt-Spar--Verein  Eisenach“,  Seite  336.
—  Zwei  Ministerialbekanntmachungen,  betr.  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  336.—  Ministerialbekanntmachung.
  betr.  Ernennung  des  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrats  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum
Enteignungskommissar  für  die  gegemwärtigen  und  künftigen  Enteignungen  zum  Zwecke  der  Erweiterung
des  Bahnhofs  Eisenach,  Seite  337.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,
Seite  337.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[10  4)  I.  Das  bei  den  Großherzoglichen  Präzisionstechnischen  Anstalten  in  Ilmenau
bestehende  Elektrische  Prüfamt  1  (Ministerialbekanntmachung  vom  8.  März  1902,
Regierungsblatt  S.  43)  hat  nach  §  9  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1898,  betreffend
  die  elektrischen  Maßeinheiten  (Reichsgesetzblatt  S.  905),  durch  den  Herrn
Reichskanzler  die  erweiterte  Befugnis  erhalten,  Wechsel-  und  Drehstromzähler  bis
200  Ampere  bei  500  Volt  und  3  =  100  Ampere  bei  300  Volt  amtlich  zu  prüfen

und  zu  beglaubigen.
Weimar,  den  27.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
1911  51
        <pb n="354" />
        336

[105]  II.  Dem  Verein  „Rabatt-Spar-Verein  Eisenach“  haben  wir  nach  8  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen.

Weimar,  den  28.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

[I106]  III.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  252  aus  der  Merckschen
Fabrik  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  16.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Schmid-Burgk.

[107]  IV.  Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

1092  bis  1111  aus  den  Höchster  Farbwerken,

221  bis  222  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,

158  bis  163  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  Oktober  1911  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
  bestimmt  worden.

Weimar,  den  23.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="355" />
        337

([108]  V.  Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  die  landespolizeiliche
Genehmigung  zur  Erweiterung  der  westlichen  Ausfahrten  auf  Bahnhof  Eisenach
erteilt  worden  ist  und  daß  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  den  Großherzoglichen
  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug  in  Eisenach  für  die  dadurch  nötig  werdenden
sowie  für  alle  künftigen  Enteignungen  zum  Zwecke  der  Erweiterung  des  Bahnhofs
  Eisenach  zum  Enteignungskommissar  zu  ernennen  geruht  haben.

Zur  Ausführung  der  Arbeiten  für  die  Erweiterung  der  westlichen  Ausfahrten
wird  eine  Frist  von  6  Monaten  bestimmt.

Weimar,  den  30.  Oktober  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[109|]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
  46  bis  53:

S.  464.  Veränderungen  in  der  Verwaltung  des  Reichskriegsschatzes.

„  468.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  staatlich  anerkannten  technischen  Lehranstalten
  für  die  Vorbereitung  zur  Vor=  und  Hauptprüfung  zum  Schiffsingenieur.


„  468.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und

Steuerstellen.

469.  Verzeichnis  der  in  Osterreich  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  wissenschaftlichen  Anstalten  und  Fachchemiker.
  ·

„  476.  Verzeichnis  von  Gartenbau=  usw.  Anlagen,  welche  regelmäßigen  Untersuchungen

  unterliegen  und  als  den  Anforderungen  der  Reblaus-Konvention
entsprechend  erklärt  worden  sind.

JVT

51°
        <pb n="356" />
        338
S.

L

77

1

77

VT

77

77

JV7

77

77

506.

507.

507.

513.

513.

513.

516.

516.

517.

519.

526.

526.
526.

526.

529.

Übereinkunft  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Großbritannien  über
die  Bekämpfung  der  Schlafkrankheit  in  dem  Schutzgebiete  Togo  und  in
der  Goldküstenkolonie,  dem  Aschanti-Protektorat  und  den  nördlichen  Gebieten
  der  Goldküste.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Brasilien.

Bekanntmachung  über  die  Bestellung  einer  deutschen  Zentralstelle  zur
Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  mit  Einziehung  von  Gerichtskosten
betrauten  Behörden  (Kassen).

Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  (Band  XV)  der  „Deutschen  Justiz-Statistik“.


Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  Oberbehörden.

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  in  den  Anlagen  zum  Viehseuchen-Übereinkommen
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Osterreich-Ungarn
aufgeführten  Sperrgebiete.

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde.


Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Finnland.

Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren.

Erhöhung  des  Durchschnittsbrandes  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr
  1911/12.  ·

Verarbeitung  von  Rohstoffen  der  im  §  10  Abs.  2  Satz  1  des  Branntweinstenergesetzes
  bezeichneten  Art,  welche  nicht  von  den  Eigentümern  oder
Besitzern  von  landwirtschaftlichen  Brennereien  selbst  gewonnen  sind.
Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen
Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.

 

Druck:  Weimarsscher  Verlag  G.  m.  b.  H.
        <pb n="357" />
        339

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  27.  Weimar.  15.  November  1911.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  6.  Oktober  1911,  betr.  die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1911,  Seite  339.

 

Ministerialverordnung
vom  6.  Oktober  1911,
die  Viehzählung  am  1.  Dezember  1911  betreffend.

[110|]  Zur  Ausführung  einer  am  1.  Dezember  1911  im  Großherzogtume  vorzunehmenden
  Viehzählung  wird  hiermit  folgendes  verordnet:

SI.
Gezählt  werden  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und  Ziegen  nach  den
in  der  Zählungsliste  verzeichneten  Altersklassen.

8  2.

Gezählt  wird  am  1.  Dezember  ds.  Is.  durch  die  Gemeindevorstände,  denen
es  überlassen  bleibt,  sich  dabei  ihrer  Gemeindebeamten,  einschließlich  des  Polizeipersonals
  und  der  Dienerschaft,  zu  bedienen  oder  besondere  Zähler  zu  bestellen.

Größere  Gemeindebezirke  sind  von  dem  Gemeindevorstand  in  eine  entsprechende
Zahl  von  Zählbezirken  zu  teilen.

83.

Die  Listen  sind  am  1.  Dezember  ds.  Is.  in  der  Weise  auszufüllen,  daß  die

mit  der  Aufnahme  betrauten  Personen  das  zu  zählende  Vieh  von  Haus  zu  Haus

1011  52
        <pb n="358" />
        340

(Gehöft  zu  Gehöft)  ermitteln  und  in  die  Liste  eintragen.  In  den  Spalten  1  und  2
der  Liste  sind  sämtliche  Häuser  (Gehöfte)  des  Gemeindebezirks  ihrer  laufenden
Nummer  nach  aufzuführen,  auch  wenn  in  ihnen  zu  zählendes  Vieh  nicht  vorhanden
  ist.  Wo  in  den  Spalten  3  bis  20  Zahleneinträge  nicht  zu  machen  sind,
ist  solches  mit  einem  Striche  (—)  zu  bekunden.

Nur  in  den  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  können  die  Häuser
(Gehöfte),  für  welche  Einträge  nicht  zu  machen  sind,  aus  der  Liste  weggelassen
werden.

84.

Die  mit  der  Zählung  beauftragten  Personen  sind  von  dem  Gemeindevorstande
gehörig  zu  unterweisen  und  zu  sorgfältigster  Beobachtung  dieser  Verordnung,  die
zugleich  als  Anweisung  für  die  Gemeindevorstände  und  die  Zähler  gilt,  sowie  der
der  Zählungsliste  vorgedruckten  Anleitung  anzuhalten.  Die  von  ihnen  ausgefüllten
Listen  sind  von  ihnen  zu  unterzeichnen  und  spätestens  bis  zum  5.  Dezember  an
den  Gemeindevorstand  abzuliefern.

8  65.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Zählungslisten  auf  ihre  Vollständigkeit  und
auf  die  Richtigkeit  der  einzelnen  Einträge  zu  prüfen  und  sie  nach  bescheinigter
Prüfung  in  dauerhafter  Verpackung  dem  Statistischen  Bureau  Vereinigter
Thüringischer  Staaten  in  Weimar  bis  spätestens  zum  13.  Dezember  ds.  Is.
portofrei  einzusenden.

86.

Das  Statistische  Bureau  ist  beauftragt,  die  Zählungslisten  zu  prüfen  und
zusammenzustellen.  —  Die  Gemeindevorstände  werden  angewiesen,  allen  Anforderungen
des  Statistischen  Bureaus,  die  zur  Durchführung  der  Zählung  an  sie  gestellt  werden,
sorgfältig  und  schleunig  zu  entsprechen.

Weimar,  den  6.  Oktober  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="359" />
        341

Regierungsblatt

Großherzogtum  Hachsen.

 

 

Nummer  28.  Weimar.  4.  Dezember  1911.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Posen  zum  Standesamtsbezirk  Knau
Seite  341.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Einziehung  von  Dohsherie-Serm,  Seite  341.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein  Ottmannshusen,
  Seite  342.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt  für  das

eutsche  Reich,  Seite  342.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[111)]  1.  Vom  1.  Januar  1912  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Posen  aus  dem
Standesamtsbezirk  Schöndorf  bei  Ziegenrück  ausgeschieden  und  dem  Standesamtsbezirk
  Knau  zugewiesen.
Weimar,  den  23.  November  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Nothe.

1121]  II.  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  253  aus  der  Chemischen  Fabrik
von  E.  Merck  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
  worden.
Weimar,  den  9.  November  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1911  53
        <pb n="360" />
        342

[118]  III.  Dem  Ziegenzuchtverein  Ottmannshausen  ist  in  Gemäßheit  des  §  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  14.  November  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

[114]  Das  53.  bis  59.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3941.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Inkraftsetzung  des  am  11.  Oktober  1909

#

O

1

3942.

3943.

394f.

3945.

3946.

in  Paris  unterzeichneten  Internationalen  Abkommens  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  in  der  französischen  Kolonie  Algerien  und  die  dadurch
  erforderlich  gewordenen  Anderungen  der  zur  Regelung  des  internationalen
  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen  vom  Bundesrate  getroffenen
Bestimmungen.  Vom  22.  September  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  Portugals  und  seiner  Kolonien
zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom
13.  November  1908.  Vom  30.  September  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  16.  Oktober  1911.
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  zwölf  auf  der  Zweiten  Haager
Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907
durch  Panama.  Vom  18.  Oktober  1911.

Staatsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg  wegen
Herstellung  einer  Eisenbahnverbindung  von  Bollingen  über  Ottingen
nach  Rümelingen.  Vom  15.  März  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften
in  Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  30.  Oktober
  1911.
        <pb n="361" />
        Nr.

77

77

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3947.

3949.

3950.

3951.

3952.

3953.

3954.

3955.

3956.

Das

343

Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden
Ungarns  zu  den  am  12.  Juni  1902  im  Haag  abgeschlossenen  Abkommen
  über  das  internationale  Privatrecht.  Vom  31.  Oktober  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  4.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
Portugals  zu  der  am  3.  Dezember  1903  abgeschlossenen  internationalen
Übereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber.  Vom
8.  November  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen
Gegenständen  des  Gartenbaues.  Vom  9.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Kaiserlichen
Geschäftsträger  in  Konstautinopel  und  dem  Kaiserlich  Ottomanischen
Minister  der  auswärtigen  Angelegenheiten  vom  10./15.  August  1911
über  die  Zollbehandlung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten
Warenmuster.  Vom  9.  November  1911.

Bekanntmachung  über  die  Einrichtung  der  Quittungskarten  für  die
Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  sowie  das  Entwerten  und
Vernichten  der  Beitragsmarken  und  der  Zusatzmarken.  Vom  10.  November
  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  und  Anderung  der  Anlage  C
zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  8.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausführungsvorschriften  zu  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1892  (Reichs-Gesetzbl.  S.  661)  über  die  Unterstützung
von  Familien  der  zu  Friedensübungen  einberufenen  Mannschaften.
Vom  9.  November  1911.

Bekanntmachung,  betr.  die  bei  der  Eichung  anzuwendenden  Stempelund
  Jahreszeichen.  Vom  14.  November  1911.

Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

  54  bis  5ö9:

S.  558.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

„  558.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenuverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

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        <pb n="362" />
        344
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570.

574.—
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574.—

577.

587.

588.
588.

588.

588.

588.
591.

Verbot  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift  „I  Amonr“.

Anderung  der  Prüfungsbestimmungen  für  Thermometer  vom  28.  April  1909.
Zulassung  einer  Ausführungsform  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
  durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

Anderungen  in  dem  Verzeichnis  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen
für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Stempelzeichen  einer  nachträglich  zugelassenen  Untersuchungsstelle  für
ausländisches  Fleisch.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Geflechten
  aus  Silber  und  mit  ausländischen  Geflechten  aus  Gold  oder
Platin  oder  aus  beiden  Stoffen.

Verbot  der  in  Wien  erscheinenden  Druckschrift  „Wiener  kleines  Witzblatt".
Anderung  des  §7  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Erbschaftssteuergesetze.


Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Verzeichnis  der  Oberbehörden  für  die  Zuwachssteuer  unter  Angabe  ihrer
Verwaltungsbezirke.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  rohen
goldenen  Börsennetzen,  silbernen  Kettenbörsen,  silbernen  Geflechten  sowie
silbernen  Kettenbörsen  und  silbernen  Geflechten.

Desgl.  mit  ausländischem  Kasein.

Desgl.  mit  ausländischem  Grammophonplattenbruch.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischem
Jutegarn.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.

Anderungen  der  Einfuhrscheinordnung.

Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

 

Druck:  Weimartscher  Verlag  G.  m.  b.  O.
        <pb n="363" />
        Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Hachsen.
Nummer  29.  Weimar.  27.  Dezember  1911.

 

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr  mit  solchen  Eetränken,
  Seite  345.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  852.

 

Ministerialverordnung
über

die  Herstellung  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr
mit  solchen  Getränken.
Vom  7.  Dezember  1911.

(115]  Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  auf  Grund  von  §  1  Nr.  2  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  die  Herstellung
  kohlensaurer  Getränke  und  den  Verkehr  mit  solchen  Getränken  folgendes
verordnet:

§  1.

Die  nachstehenden  Vorschriften  erstrecken  sich  auf  alle  Anlagen,  in  denen  Getränke
  —  mit  Ausnahme  von  Schaumwein  und  Fruchtschaumwein  —  unter  Zusatz
von  Kohlensäure  gewerbsmäßig  hergestellt  werden,  sowie  auf  den  gewerbsmäßigen
Verkehr  mit  solchen  Getränken.

8  2.
Zur  Herstellung  solcher  Getränke  muß  destilliertes  Wasser  oder  Wasser  aus
öffentlichen  Wasserleitungen  verwendet  werden,  das  bis  zur  Verwendung  in  sauberen,

festverschlossenen  Gefäßen  aufzubewahren  ist.  Die  Ortspolizeibehörde  kann  undestilliertes

  Wasser  anderer  Herkunft  zur  Verwendung  zulassen,  wenn  der  Unter-1911
  54
        <pb n="364" />
        346

nehmer  auf  Grund  einer  örtlichen  Besichtigung  der  Entnahmestelle  und  einer
chemischen  und  bakteriologischen  Untersuchung  des  Wassers  durch  geeignete  Sachverständige
  nachweist,  daß  das  Wasser  einwandfrei  ist.  Die  Wiederholung  dieses
Nachweises  kann  in  bestimmten,  von  der  Ortspolizeibehörde  festzusetzenden  Zeitabschnitten
  und  außerdem  dann  gefordert  werden,  wenn  der  Verdacht  einer  Verunreinigung
  vorliegt.

§  3.

Die  zu  verwendende  Kohlensäure  muß  frei  von  gesundheitsschädigenden  Beimengungen
  sein;  die  als  Zusätze  zu  den  Getränken  benutzten  Salze,  Säuren  usw.
müssen  rein  sein  und,  soweit  sie  im  Deutschen  Arzneibuch  vorkommen,  die  dort
vorgeschriebene  chemische  Reinheit  besitzen.  Zur  Herstellung  von  Getränken,  die
als  Frucht=  oder  Brauselimonaden  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  dürfen  neben
Wasser,  Kohlensäure  und  Rohr=  oder  Rübenzucker  nur  natürliche  Fruchtsäfte  oder
reine  Fruchtsirupe  (Zubereitungen  aus  natürlichen  Fruchtsäften  und  Zucker)  benutzt
werden.  Bei  der  Herstellung  von  Getränken  aus  dem  Safte  von  Zitronen,
Orangen  und  anderen  Früchten  der  Gattung  Citrus  ist  ein  Zusatz  des  entsprechenden
  natürlichen  Schalenaromas  zulässig.  Enthalten  die  Getränke  andere  als
die  genannten  Stoffe,  so  müssen  sie  als  Kunsterzeugnisse  gekennzeichnet  werden.

Wird  die  Kohlensäure  von  den  Mineralwasseranstalten  in  Entwickelungsapparaten
aus  kohlensauren  Mineralien  und  Mineralsäuren  hergestellt,  so  ist  sie  vor  ihrer
Verwendung  in  geeigneter  Weise  zu  reinigen.  Die  verwendeten  Säuren  müssen
arsenfrei  sein.

84.

Diejenigen  Teile  der  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank  der  Ge—
tränke,  die  mit  kohlensäurehaltigem  Wasser  in  Berührung  kommen,  müssen  gegen
verdünnte  Säuren  dauernd  widerstandsfähig  erhalten  werden,  insbesondere  dürfen
Kupfer  oder  dessen  Legierungen  nur  verwendet  werden,  wenn  sie  stark  verzinnt
sind.  Im  übrigen  sind  die  Vorschriften  des  Reichsgesetzes,  betreffend  den  Verkehr
mit  blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen,  vom  25.  Juni  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  273)  maßgebend.

86.

Die  Räume,  in  welchen  die  Getränke  hergestellt  werden,  müssen  hell,  gut  gelüftet

  und  sauber  gehalten  sein;  die  Apparate  müssen  so  aufgestellt  werden,  daß
        <pb n="365" />
        347

sie  von  allen  Seiten  besichtigt  werden  können.  Zu  Zwecken,  welche  die  Fabrika—
tion  der  in  diesen  Vorschriften  genannten  Getränke  nachteilig  beeinflussen  können,
dürfen  die  Räume  nicht  benutzt  werden.

Die  Flaschen,  in  denen  kohlensaure  Getränke  abgegeben  werden,  müssen  vor
der  Füllung  gründlich  gereinigt  werden.  Die  Benutzung  von  an  der  Mündung  beschädigten
  Flaschen  und  von  Flaschen  mit  schadhafter  Gummidichtung  ist  untersagt.

86.

Alle  Apparate  zur  Herstellung  und  zum  Ausschank  der  Getränke  müssen  ge—
nügend  widerstandsfähig  gebaut  und  erhalten  werden.  Die  Festigkeit  der  Wandungen
  ist  in  siunngemäßer  Anwendung  nach  den  beim  Bau  von  Dampfkesseln
geltenden  Grundsätzen  zu  beurteilen.

Apparate,  deren  Widerstandsfähigkeit  nicht  mehr  genügend  ist,  dürfen  nicht
im  Betrieb  erhalten  werden.

87.

Bei  Verwendung  von  flüssiger  Kohlensäure  müssen  die  benutzten  eisernen
Kohlensäureflaschen  den  Anforderungen  der  Eisenbahnverkehrsvorschriften  für  ver—
flüssigte  oder  verdichtete  Gase  entsprechen.  Zwischen  jeder  Flasche  und  den  daran
angeschlossenen  Mischgefäßen  ist  ein  Druckverminderungsventil  oder  ein  Gas—
behälter  von  mindestens  100  Liter  Rauminhalt  einzuschalten.  Letzterer  ist  mit
Manometer  und  Sicherheitsventil  zu  versehen.  Werden  Druckverminderungsventile
  verwendet,  so  muß  das  Mischgefäß,  wenn  es  über  zwei  Liter  Inhalt  hat,
mit  Manometer  und  Sicherheitsventil  ausgerüstet  sein.  Werden  mehrere  Mischgefäsße
  an  dieselbe  Kohlensäureleitung  angeschlossen,  so  genügt  die  Anbringung
eines  Sicherheitsventils  in  der  gemeinschaftlichen  Leitung  vor  den  Mischgefäßen,
wenn  die  freie  Durchgangsöffnung  des  Sicherheitsventils  dem  Querschnitt  der  gemeinsamen
  Leitung  entspricht.

Bei  Verwendung  von  Selbstentwicklern  für  Kohlensäure,  die  unter  Druck
stehen,  muß  das  Entwickelungsgefäß  mit  Manometer  und  Sicherheitsventil  versehen
sein.  Die  Manometer  an  den  Gasbehältern,  Mischgefäßen  und  Entwicklern
müssen  einen  Kontrollflansch  zur  Anbringung  des  amtlichen  Kontrollmanometers
und  eine  deutliche  Marke  für  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck  des  Apparats
auf  dem  Zifferblatte  haben.  Die  Dichtung  der  Sicherheitsventile  muß  unter

Ausschluß  von  Weichgummi  bewirkt  werden.  Ihre  Belastung  darf  höchstens  bis
54*
        <pb n="366" />
        348

zu  der  Grenze  erfolgen,  daß  sie  bei  Uberschreitung  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks
  des  Apparats  anfangen  abzublasen.

An  den  zur  Herstellung  der  Getränke  dienenden  Apparaten  —  bei  Selbstentwicklern,
  die  unter  Druck  stehen,  am  Entwickelungsgefäß  und  am  Mischgefäße,
bei  Verwendung  flüssiger  Kohlensäure  am  Mischgefäß  —,  ebenso  an  den  Ausschankgefäßen
  ist  eine  Inschrift  anzubringen,  die  den  zulässigen  höchsten  Betriebsdruck,
den  Namen  des  Verfertigers,  das  Jahr  der  Herstellung,  den  Raumgehalt  und  die
Fabriknummer  angibt.  An  den  bei  Inkrafttreten  dieser  Vorschriften  bereits  aufgestellten
  Apparaten  und  Ausschankgefäßen  genügt,  falls  die  anderen  Angaben  nicht
mehr  beizubringen  sind,  die  Angabe  des  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  und  eine
Bezeichnungsnummer.  Die  Inschrift  muß  auf  einem  mit  dem  Gefäße  fest  verbundenen
  Metallschild  oder  sonst  in  deutlicher  erhabener  oder  vertiefter  Schrift  angebracht
  sein;  an  den  unter  Druck  stehenden  Wänden  der  Gefäße  darf  jedoch  vertiefte
  Schrift  künftig  nicht  angewendet  werden.

Die  Entwickelungs-,  Misch=  und  Ausschankgefäße  müssen  so  beschaffen  sein,
daß  ihr  Inneres  besichtigt  werden  kann.  Misch=  und  Ausschankgefäße  sind  so  einzurichten,
  daß  die  Entnahme  von  Proben  der  in  ihnen  enthaltenen  Getränke
möglich  ist,  um  festzustellen,  ob  ihre  Wandungen  durch  die  kohlensäurehaltigen  Getränke
  augegriffen  werden.

8  8.

Beim  Füllen  und  Drahten  sind  den  Arbeitern  zweckentsprechende  Schutzbrillen
sowie  geeignete  Schutzmittel  für  die  Handgelenke  und  Schürzen  aus  Leder,  Gummi
oder  starkem  Zeuge,  beim  Füllen  außerdem  Schutzkörbe  oder  Schutzschirme  zur
Verfügung  zu  stellen.  Die  Arbeiter  haben  sich  dieser  Schutzmittel  zu  bedienen.

89.

Gefüllte  Kohlensäureflaschen  und  -zylinder  und  gefüllte  Ausschankzylinder
sind  vor  Einwirkung  der  Sonne  und  anderer  Wärmequellen  sowie  gegen  Fall  und
Stoß  sorgfältig  zu  schützen.

8  10.
Die  Apparate  zur  Herstellung  oder  zum  Ausschank  der  unter  diese  Vorschriften

fallenden  Getränke  dürfen  nicht  früher  benutzt  werden,  als  bis  ihre  Prüfung  auf
Widerstandsfähigkeit  und  Gesundheitsunschädlichkeit  nach  der  beigefügten  Anweisung
        <pb n="367" />
        349

durch  Sachverständige  (§  14)  mit  befriedigendem  Erfolge  stattgefunden  hat  und  eine
Bescheinigung  darüber  der  Ortspolizeibehörde  vorgelegt  worden  ist.  Diese  Prüfungen
  sind  auch  dann  vorzunehmen,  wenn  es  sich  um  die  Aufstellung  bereits  anderwärts
  betriebener  Apparate  handelt.

Ergeben  sich  bei  den  Prüfungen  Mängel,  so  sind  diese  innerhalb  einer  festzusetzenden
  Frist  zu  beseitigen;  erforderlichenfalls  hat  eine  Nachprüfung  stattzufinden.

Werden  die  hiernach  auszuführenden  erstmaligen  Prüfungen  vor  der  Jnbetriebnahme
  von  Apparaten  am  Herstellungsort  ausgeführt,  so  sind  die  darüber  ausgestellten
Bescheinigungen  anzuerkennen,  wenn  dieser  Ort  innerhalb  des  Deutschen  Reichs  liegt
und  die  Prüfungen  von  Sachverständigen  ausgeführt  sind,  die  für  ihren  Bezirk  anerkannt
  sind.  In  solchen  Fällen  sind  die  an  den  Apparaten  anzubringenden  Metallschilder
  derart  mit  Zinntropfen  an  den  Apparaten  zu  befestigen,  daß  die  Tropfen
halb  auf  dem  Schild  und  halb  auf  dem  Apparat  sich  befinden.  Die  Zinntropfen
sind  abzustempeln.  Der  Stempel  ist  in  den  Bescheinigungen  abzudrucken.  Der  für
den  Ort  der  Aufstellung  zuständigen  Ortspolizeibehörde  bleibt  vorbehalten,  die  Apparate
  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  unverletzt  sind.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  befugt,  die  Prüfungen  auf  Gesundheitsunschädlichkeit
und  Betriebssicherheit  der  Apparate  nach  ihrem  Ermessen  von  Zeit  zu  Zeit  zu
wiederholen.

Die  Betriebsunternehmer  sind  verpflichtet,  die  Prüfungsbescheinigungen  aufzubewahren
  und  sie  den  zur  Aussicht  zuständigen  Beamten  und  Sachpverständigen
auf  Verlangen  jederzeit  an  der  Betriebsstätte  vorzulegen.

Vorstehende  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung  auf  Siphous  aus  Glas.

8  11.

Die  Betriebsunternehmer  haben  jede  Aufstellung  von  Apparaten  und  jede
Außerbetriebsetzung  der  unter  diese  Vorschriften  fallenden  Anlagen  der  Ortspolizeibehörde
  anzuzeigen.

8  12.

Die  Betriebsunternehmer  und,  wenn  die  Prüfung  vor  der  Inbetriebnahme
der  Apparate  am  Herstellungsort  ausgeführt  wird,  die  Hersteller  haben  nach  Maßgabe
  der  Anlage  die  Vorbereitungen  zu  den  Prüfungen  zu  treffen  und  auch  bei  den
Prüfungen  die  erforderliche  Hilfe  zu  leisten.
        <pb n="368" />
        350

§  13.

In  den  unter  diese  Vorschriften  fallenden  Anlagen  zur  Herstellung  von  kohlensauren
  Getränken  ist  ein  deutlicher  Abdruck  dieser  Vorschriften  an  gut  beleuchteter
Stelle  aufzuhängen.

8  14.

Wer  als  Sachverständiger  für  die  Prüfungen  auf  Widerstandsfähigkeit  und
für  die  chemischen  Untersuchungen  (8  10)  anzuerkennen  ist,  bestimmt  das  unterzeichnete
  Staatsministerium.

8  15.

Ausnahmen  von  diesen  Vorschriften  können  von  der  Ortspolizeibehörde  zu—
gelassen  werden.
8  16.

Diese  Vorschriften  treten  unter  Aufhebung  aller  früheren,  die  gleichen  Gegen—
stände  regeluden  Vorschriften  für  Neuanlagen  sofort,  im  übrigen  sechs  Monate  nach
ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.  Bisher  noch  nicht  geprüfte  Apparate  sind  spätestens
innerhalb  sechs  Monaten  nach  der  Veröffentlichung  zu  prüfen.

§  17.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  soweit  sie  nicht  bereits
durch  bestehende  gesetzliche  Bestimmungen  unter  eine  höhere  Strafe  gestellt  sind,
mit  Geldstrafe  bis  zu  30  #  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haft  bis  zu  6  Tagen

bestraft.
Weimar,  den  7.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="369" />
        Anlage.  351

Anweisung  für  die  Prüfung  der  zur  Berstellung  oder  zum
RAusschanke  kohlensaurer  Getränke  dienenden  Apparate.

1.  Prüfung  auf  Widerstandsfähigkeit.

Die  Apparate  sind  mit  Wasser  anzufüllen  und  zu  verschließen.  Auch  ist
eine  Druckpumpe  oder  gefüllte  Kohlensäureflasche  bereitzuhalten  und  dafür  zu  sorgen,
daß  das  von  dem  Sachverständigen  mitzubringende  Kontrollmanometer  angeschraubt
werden  kann.

Die  Widerstandsfähigkeit  wird  angenommen,  wenn  der  Apparat,  nachdem  er
in  Gegenwart  des  Sachverständigen  dem  eineinhalbfachen  Betrage  des  nach  §7  an
den  Apparaten  zu  bezeichnenden  zulässigen  höchsten  Betriebsdrucks  ausgesetzt  worden
ist,  keine  Undichtigkeiten  und  Formveränderungen  zeigt.  Bei  der  Prüfung  müssen
die  auf  den  Apparaten  anzubringenden  Manometer  richtig  zeigen  und  die  Sicherheitsventile
  nach  eingetretener  Entlastung  der  Apparate  bei  Uberschreitung  des  zulässigen
  höchsten  Betriebsdrucks  anfangen  zu  blasen.  Die  Belastungsgewichte  der
Sicherheitsventile  sind  gegen  Verschiebungen,  ihre  Federn  gegen  Uberlastungen  zu
sichern.  Die  Art  dieser  Sicherungen  und  die  Belastung  der  Sicherheitsventile  ist
in  der  Bescheinigung  anzugeben.

II.  Prüfung  auf  Gesundheitsunschädlichkeit.

Die  Mischgefäße  und  metallenen  Ausschankgefäße  sind  nach  zweckentsprechender
Reinigung  je  nach  der  Verwendung,  zu  der  sie  bestimmt  sind,  mit  Mineralwasser
oder  Limonade  zu  füllen  und  nach  amtlichem  Verschluß  ihrer  Offnungen  durch
den  Sachverständigen  mindestens  zwölf  Stunden  unter  dem  bei  ihrem  Betriebe
zulässigen  höchsten  Druck,  der  durch  Kohlensäure  zu  erzeugen  ist,  zu  belassen.
Danach  ist  aus  jedem  zu  prüfenden  Gefäße  durch  die  Ortspolizeibehörde  eine  Probe
von  etwa  zwei  Liter  der  Flüssigkeit  in  reine  Flaschen  zu  füllen  und  nach  amtlicher
  Versiegelung  einem  chemischen  Sachverständigen  zur  Prüfung  auf  schädliche
Metallsalze  (Kupfer-,  Zink-,  Bleisalze  und  dergleichen)  zu  übergeben.
        <pb n="370" />
        352
III.  Gemeinsame  WVorschriften.

Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Mängel,  so  haben  die  Sachverständigen  den
Betriebsunternehmer  oder  Hersteller  darauf  aufmerksam  zu  machen  und  erforderlichenfalls
  die  Beseitigung  nach  Ablauf  der  hierfür  gesetzten  Frist  durch  eine  Nachprüfung
  festzustellen.

Die  Sachverständigen  haben  dem  Betriebsunternehmer  oder  Hersteller  über

den  Ausfall  der  Prüfung  eine  Bescheinigung  zu  erteilen  und  Abschrift  der  zuständigen
  Behörde  zu  übersenden.

—————  ——

[116]  Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern

  59  bis  62:

Seite  607.  Abkommen  zwischen  der  Kaiserlich  Deutschen  Regierung  und  der  Regierung
  der  Französischen  Republik,  betreffend  den  Austausch  von  Nachrichten
  über  das  Auftreten  von  ansteckenden  Menschen=  und  Tierkrankheiten
  in  den  beiderseitigen  Grenzbezirken.

„  615.  Festsetzung  des  Gesamtkontingents  der  Brennereien  für  das  Betriebsjahr
  1911—12.

„  615.  Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

„  617.  Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen.

„  678.  Berichtigung.

„  679.  Einziehung  des  Kaiserlichen  Vizekonsulats  in  Salina  Cruz  (Mexiko).

„  680.  Inkraftsetzung  eines  neuen  Statistischen  Warenverzeichnisses  und  eines
neuen  Verzeichnisses  der  Länder  der  Herkunft  und  der  Bestimmung.

„  681.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Hafermehl  und  mit
Kakaopulver.

„  683.  Verzeichnis  der  Ziwvilvorsitzenden  der  im  Deutschen  Reiche  bestehenden
Ersatzkommissionen.

 

Druck:  Welmarsscher  Verlag  G.  m.  b.  H.
        <pb n="371" />
        353

Regierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  30.  UDn"„  Weim  ar.  28.  Dezember  1911.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Reichsversicherungsordnung,  Seite  353.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Zusammensetzung  der  Kommission  für  die  pharmazeutische  Vorprüfung,  Seite  354.  —
Ministerialbekanntmachung,  betr.  Wiederbesetzung  des  Generalkonsulats  der  Republik  Guatemala,  in
Hamburg,  Seite  354.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Schreibweise  der  Ortsnamen  „Großkromsdorf“
und  „Kleinkromsdorf“,  Seite  354.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  355.

Ministerialbekanntmachungen.

(117]  l.  Auf  Grund  des  Artikels  7  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  bestimmen  wir:

Soweit  Vorschriften  der  Reichsversicherungsordnung  in  Kraft  treten,  bevor
Oberversicherungsämter  und  Versicherungsämter  bestehen,  treten  für  alle  Aufgaben,
  die  ihnen  jene  Gesetze  zuweisen,  an  Stelle

1.  der  Oberversicherungsämter  die  Schiedsgerichte  für  Arbeiterversicherung
in  Weimar  und  Eisenach  (mit  dem  Sitz  in  Weimar),

2.  der  Versicherungsämter  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach,  Jena,  Apolda
und  Ilmenan  die  Gemeindevorstände,  im  übrigen  die  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren.

Dies  wird  mit  dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  die  Vorschriften  des
Vierten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung  über  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung
  mit  dem  1.  Jannar  1912  in  Kraft  treten.

Weimar,  den  4.  Dezember  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.

Rothe.
1911  55
        <pb n="372" />
        354

(118]  II.  Auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  3  der  Bekanntmachung  des  Herrn
Reichskanzlers  vom  18.  Mai  1904,  die  Prüfungsordnung  für  Apotheker  betreffend,
wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  für  die  Kommission  zur  pharmazeutischen
Vorprüfung  auf  die  drei  Jahre  vom  1.  Januar  1912  bis  zum  31.  Dezember  1914

ernannt  worden  sind:
zum  Vorsitzenden:

der  Referent  für  Medizinalangelegenheiten  in  dem  unterzeichneten  Staatsministerium,

Geheime  Medizinalrat  Professor  Dr.  Gumprecht  hier,
zu  Mitgliedern:
der  Hofapotheker  Medizinalassessor  Dr.  Julius  Hoffmann  hier  und  der  Apotheker
Professor  Dr.  Hermann  Matthes  in  Jena,
zum  stellvertretenden  Mitgliede:

der  Apotheker  Dr.  Eduard  Stütz  in  Jena.
Weimar,  den  6.  Dezember  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(119]  III.  Das  Generalkonsulat  der  Republik  Guatemala  in  Hamburg,  zu  dessen
Amtsbezirk  bisher  auch  das  Großherzogtum  gehörte,  ist  wieder  besetzt  worden.
Sein  Amtsbezirk  umfaßt  aber  künftig  nur  noch  das  Hamburgische  Staatsgebiet.

Weimar,  den  12.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Paulssen.

(120]  IV.  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  zur  Herbeiführung  einer
gleichmäßigen  Schreibweise  der  Ortsnamen  „Großkromsdorf“  und  „Kleinkromsdorf“
  gnädigst  zu  bestimmen  geruht,  daß  für  beide  Gemeinden  an  Stelle  des
        <pb n="373" />
        355

seither  häufig  angewendeten  „c“  künftig  das  „k“  gebraucht,  also  „Großkromsdorf“
und  „Kleinkromsdorf“  geschrieben  wird.
Hiernach  ist  in  Zukunft  zu  verfahren.

Weimar,  den  2.  Dezember  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

[I21]  Das  60.  bis  63.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:
Nr.  3957.  Verordnung,  betreffend  die  Verhängung  von  Arreststrafen  gegen  An-L



1

L

77

77

3958.

3959.

3960.

3961.

3962.

3963.

3964.
3965.

gehörige  der  Polizeitruppe  in  Ostafrika.  Vom  6.  November  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Getreide
an  der  Produktenbörse  zu  Danzig.  Vom  11.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Steinbrüchenund
  Steinhauereien  (Steinmetzbetrieben).  Vom  20.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  auf
Steinkohlenbergwerken,  Zink=  und  Bleierzbergwerken  im  Regierungsbezirk
  Oppeln.  Vom  24.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde
Portugals  zu  dem  am  4.  Mai  1910  in  Paris  unterzeichneten  Abkommen
zur  Bekämpfung  der  Verbreitung  unzüchtiger  Veröffentlichungen.  Vom
21.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten.
  Vom  24.  November  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  25.  November  1911.
Eichordnung  für  das  Deutsche  Reich.  Vom  8.  November  1911.
Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Großherzogtume
Luxemburg  wegen  Begründung  einer  Gemeinschaft  der  Essigsäureverbrauchsabgabe.
  Vom  15.  September  1911.

55“
        <pb n="374" />
        356
Nr.

1

63

o

#

3966.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  Internationalen  Funkentelegraphenvertrags
  vom  3.  November  1906  durch  Persien,  den  Beitritt
Persiens  zum  Zusatzabkommen  vom  gleichen  Tage  und  den  Beitritt
der  Belgischen  Kongo-Kolonic  zu  beiden  Abkommen.  Vom  21.  November
  1911.

3967.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in
Genf  unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch
Portugal.  Vom  27.  November  1911.

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
und  64:

720.  Zusatzabkommen  zu  der  Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche

und  der  Schweiz  über  die  gegenseitige  Anerkennung  von  Leichenpässen
vom  10./15.  Dezember  1909.

725.  Reichs-Stempelabgabe  für  bis  zum  1.  August  1909  ausgegebene  Gewinnanteilschein=
  und  Zinsbogen.

725.  Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
bei  den  Versicherungsanstalten.

725.  Bezug  von  Unfall-,  Invaliden=  und  Altersrenten  in  österreichisch-ungarischen
  Grenzbezirken.

726.  Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen,  die
Bezeichnung  „Zepp“  tragenden  Sicherheitsvorrichtungen  für  Rasierapparate.


730.  Zulassung  von  Ausführungsformen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung
  durch  die  Elektrischen  Prüfämter.

730.  Ernennung  von  als  Stationskontrolleure  tätigen  Zollinspektoren  zu  Ober-Zollrevisoren.


730.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

 

Druck:  Weimarischer  VDerlag  G.m.  .  B.  in  Welmar.
        <pb n="375" />
        egierungsblatt

 

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nummer  31.  Weimar.  29.  Dezember  1911.

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bedingungen  für  die  Aufnahme,  ärztliche  Behandlung  Wartung
zad  Verpflegung  Kranker  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  klinischen  Landesanstalten  in  Jena,
eite  357.

 

Ministerialbekanntmachung.

[II22]  Vom  1.  Januar  1912  ab  gelten  für  die  Aufnahme,  ärztliche  Behandlung,
Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  den  Großherzoglich  Sächsischen  klinischen
Landesanstalten,  bestehend  aus

der  medizinischen  Klinik,

der  chirurgischen  Klinik,

der  Frauenklinik  nebst  Hebammenlehranstalt,

der  Augenklinik,

der  Ohrenklinik,
folgende  Bedingungen:

I.  Allgemeine  Gedingungen.
§  1.

Die  Entschließung  über  die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Kranken  steht
jedem  der  Direktoren  für  seine  Klinik  zu.

§  2.

Die  Kranken  haben  sich  der  für  jede  Klinik  bestehenden  Hausordnung,  sowie

den  Anordnungen  des  Direktors  und  seiner  Beauftragten  (Assistenzärzte,  Pflege-1911
  56
        <pb n="376" />
        358
schwestern)  zu  unterwerfen.  Medizinische  Eingriffe  zu  anderen  als  diagnostischen,
Heil=  und  Immunisierungszwecken  dürfen  bei  den  Kranken  nur  unter  den  durch

die  Ministerialverordnung  vom  1.  November  1901  —  Regierungsblatt  S.  235  —
festgestellten  Voraussetzungen  vorgenommen  werden.

8  3.
Die  Kranken  werden  entweder  in  den  allgemeinen  Krankenräumen  (Klasse  II)  oder
in  besonderen  als  Klasse  I  eingerichteten  Räumen  mit  entweder  nur  einem  Bett
(Klasse  I4),  oder  mit  2  bis  3  Betten  (Klasse  Ib)  untergebracht.

84.
Die  ärztliche  Behandlung  der  Kranken  erfolgt  ausschließlich  durch  die  Direktoren
der  Anstalten  und  die  ihnen  beigegebenen  Ärzte,  ihre  Wartung  und  Pflege  durch
das  hierfür  angenommene  Pflege-  und  Wartepersonal.

85.
Das  Mitbringen  oder  die  Annahme  besonderen  nicht  im  Anstaltsdienste  stehenden
Wartepersonals  bedarf  der  Genehmigung  des  zuständigen  Direktors.  Für  die  Unterbringung
  und  Verpflegung  solches  Personals  ist  die  tarifmäßige  Vergütung  zu

entrichten.
Kleine,  unausgesetzter  Wartung  bedürfende  Kinder  werden  regelmäßig  nur

mit  einer  sie  begleitenden  Wärterin  aufgenommen.

§  6.
Der  Tag  der  Aufnahme  und  der  Tag  des  Austrittes  eines  Kranken  werden
jeder  als  ein  voller  Pensions=  oder  Verpflegungstag  berechnet.  Der  Tag  der  Entlassung

  wird  nur  dann  nicht  berechnet,  wenn  der  Kranke  die  Klinik  spätestens  nach
dem  ersten  Frühstück  verläßt.

87.

Die  Pflichten  eines  Verwahrers  im  Sinne  der  88  688  bis  700  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  übernehmen  die  klinischen  Landesanstalten  nur  für  solche  Gegenstände,
  die  den  zuständigen,  in  den  Hausordnungen  zu  benennenden  Angestellten  zur
Verwahrung  übergeben  worden  sind.
        <pb n="377" />
        359

88.
Besuche  bei  Kranken  unterliegen  den  durch  die  Hausordnungen  festgesetzten
Voraussetzungen  und  Einschränkungen.  Ganz  verweigert  kann  der  Besuch  eines
Kranken  dann  werden,  wenn  davon  erhebliche  Nachteile  für  dessen  Zustand  zu  befürchten

  sind.
§  9.

Aufragen,  die  die  Aufnahme  oder  den  Zustand  eines  Kranken  oder  die  innere
Verwaltung  einer  Anstalt  im  besonderen  betreffen,  sind  unter  Weglassung  aller
Namen  an  den  „Großherzoglichen  Direktor  der  medizinischen  (chirurgischen,  Frauen-,
Augen-,  Ohren-)  Klinik  in  Jena“,  sonstige  und  die  Verwaltung  der  gesamten  Anstalten
  betreffenden  Anfragen  sind  an

„das  Verwaltungsdirektorium  der  Großherzoglich  Sächsischen  Landesheilanstalten

in  Jena"“,
und  Anfragen,  die  lediglich  die  Kasse=  und  Rechnungsführung  sowie  die  Berechnung
und  Bezahlung  der  für  den  Aufenthalt  in  den  Anstalten  zu  entrichtenden  Kosten
betreffen,  an

„die  Kasseverwaltung  der  Großherzoglichen  klinischen  Landesanstalten

in  Jena“
zu  richten.
§  10.

Der  Aufenthalt  der  Kranken  in  den  klinischen  Landesanstalten  wird  durch
freiwilligen  Austritt  oder  durch  Entlassung  seitens  des  Direktors  der  betreffenden
Klinik  beendet.

Sofern  ein  Kranker  bei  seinem  Austritt  aus  den  Anstalten  noch  der  Fürsorge
bedarf,  werden  diejenigen,  denen  die  weitere  Fürsorge  obliegt,  von  dem  Zeitpunkte
seines  Austrittes  rechtzeitig  benachrichtigt  und  zu  seiner  Abholung  aufgefordert  werden.

Wird  der  Aufforderung  keine  Folge  geleistet,  so  wird  die  entlassene  Person  entweder
  auf  ihre  Kosten  nach  ihrem  Wohnorte  gebracht  oder  als  hilfsbedürftig  dem
Ortsarmenverband  Jena  überwiesen.

II.  Besondere  Bedingungen  für  die  Klassen  le  und  lb.

8  11.

Die  in  die  Klassen  la  und  I2  aufgenommenen  Kranken  werden  im  Gegensatz  zu

den  in  den  allgemeinen  Krankenräumen  untergebrachten  und  am  zweiten  Anstalts-56“
        <pb n="378" />
        360

tische  beköstigten  Kranken  als  Privatkranke  bezeichnet.  Soweit  nicht  ärztlicherseits
eine  besondere  Kost  verordnet  wird,  werden  die  Privatkranken  ohne  Unterschied  an
dem  ersten  Anstaltstische  beköstigt.  Die  Privatkranken  der  Klasse  la  erhalten  ein
Zimmer  für  sich  allein,  die  der  Klasse  Ib  ein  Zimmer  mit  noch  einem,  höchstens
noch  zwei  Kranken  zusammen.

–  12.

Für  die  Unterbringung  der  Privatkranken  einschließlich  der  Lieferung  von
Bett=  und  Tischwäsche,  für  ihre  Beköstigung,  für  ihre  Pflege  und  Wartung,  für
die  ihnen  verordneten  Bäder  und  für  Medikamente  ist,  soweit  nicht  nachstehend  ein
anderes  bestimmt  ist,  ein  Pensionspreis  zu  bezahlen,  der  für

Klasse  la  täglich  8.%  —  F,  dder,  falls  ein  besonders  großes  Zimmer
eingeräumt  wird,
täglich  9  „  —  „  und  für
Klasse  l#  täglich  7  „  —  „  beträgt.

Für  Privatkranke,  die  Staatsangehörige  des  Großherzogtums  und  zur  Staatssteuer
  im  Großherzogtume  herangezogen  sind,  ermäßigt  sich  der  tägliche  Pensionspreis
  in  beiden  Klassen  je  um  1  M.

8  13.

Neben  dem  Pensionspreis  sind  von  den  Privatkranken  besonders  zu  erstatten

die  Aufwände  oder  Kosten:

a)  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  künstliche  Nährungsmittel,  für
Delikatessen,  die  auf  besonderen  Wunsch  der  Kranken  angeschafft  werden,
und  für  Spirituosen  aller  Art,  «

b)fürHeilbäder(Dampf-,Heißluft-,Mincral-,Kohlensäure-,elektrische,elektrische
Lichtbäder  und  Fichtennadelbäder),

e)  für  Verbandmittel,

d)  für  Benutzung  des  Röntgen-,  des  Finsen=  und  des  Radium-Apparates,

e)  für  das  Reinigen  der  Leibwäsche,  sofern  es  überhaupt  in  der  Anstaltswäscherei
  erfolgt  oder  durch  die  Anstaltsverwaltung  vermittelt  wird,

f)  für  besondere  Wartung  und  Pflege,  namentlich  für  besondere  Nachtwachen,
die  auf  Wunsch  der  Privatkranken  oder  auf  Anordnung  des  Direktors  geleistet
  werden,

8)  für  Blutuntersuchungen,

h)  für  orthopädische  Behandlungen.
        <pb n="379" />
        361

Der  Direktor  der  Klinik  bestimmt,  welche  Beträge  für  Lieferungen  und  Leistungen
der  vorstehenden  Art  von  dem  Privatkranken  zu  ersetzen  sind  und  hat  sich  hierbei
den  der  Verwaltung  der  klinischen  Landesanstalten  erwachsenen  Aufwand  als  Richt—
schnur  zu  nehmen.  Die  Bestimmungen  des  Direktors  über  zu  leistenden  Ersatz
unterliegen  auch  auf  Anrufen  der  Privatkranken  der  Feststellung  des  Verwaltungsdirektoriums.


Selbstverständlich  sind  daneben  auch  noch  alle  für  einen  Privatkranken  etwa  ge—
machten  baren  Auslagen  zu  ersetzen.

8  14.

Für  die  ärztliche  Behandlung  haben  die  Privatkranken,  sofern  nicht  im
Einverständnis  zwischen  ihnen  und  dem  Direktor  eine  andere  Honorarberechnung
stattfindet,  den  Betrag  von  2  A  für  jeden  Tag  und  außerdem  für  größere  Ver—
richtungen  und  Operationen  ein  Honorar  zu  bezahlen,  welches  in  den  Grenzen  der
Taxordnung  für  Arzte  vom  24.  Mai  1898  zu  halten,  nach  den  dort  gegebenen
Vorschriften  zu  berechnen  und  nötigenfalls  festzustellen  ist.  Was  in  der  Regel
als  größere  Verrichtung  oder  Operation  in  diesem  Sinne  anzusehen  ist,  wird  von
uns  besonders  bestimmt  werden.

8  15.

Über  den  fälligen  Pensionspreis,  die  daneben  zu  ersetzenden  Lieferungen,
Leistungen  und  Auslagen  sowie  über  das  fällige  ärztliche  Honorar  erhält  der
Privatkranke  von  10  zu  10  Tagen  Rechnung,  die  innerhalb  einer  Woche  nach  Be—
händigung  zu  begleichen  ist.

Die  Einzahlung  eines  Vorschusses  auf  die  erwachsenden  Kur=  und  Verpflegungskosten
  kann  verlangt  werden.

IIl.  Besondere  Bedingungen  für  die  Klasse  ll.

8  16.

Die  Kranken  der  Klasse  II  werden  in  den  allgemeinen  Krankenräumen  untergebracht
  und,  soweit  nicht  ärztlicherseits  eine  besondere  Kost  verordnet  wird,  an  dem

zweiten  Anstaltstische  beköstigt.
§  17.

Jeder  Kranke  hat  bei  seiner  Aufnahme  einen  Kostenvorschuß  im  Betrage  des
Kur=  und  Verpflegungsgeldes  (§  20)  für  mindestens  20  Tage  bei  der  Kasse  der
        <pb n="380" />
        362

klinischen  Landesanstalten  einzuzahlen.  Nur  wenn  der  Direktor  der  Klinik,  in  die
ein  Kranker  aufzunehmen  ist,  ausdrücklich  bezeugt,  daß  dessen  Aufenthalt  aller  Voraussicht
  nach  weniger  als  20  Tage  dauern  werde,  kann  die  Aufnahme  gegen  Leistung
eines  geringeren,  der  voraussichtlichen  Dauer  des  Aufenthaltes  entsprechenden  Vorschusses
  erfolgen.  Der  Kostenvorschuß  muß  vor  Verbrauch  erneuert  werden.

§

Von  Leistung  eines  Kostenvorschusses  wird  regelmäßig  dann  Abstand  genommen,
wenn  der  Kranke  die  schriftliche  Erklärung  einer  staatlichen  oder  Gemeinde-Behörde,
einer  Invalidenversicherungsanstalt,  einer  Berufsgenossenschaft  oder  einer  auf  Grund
des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten  Krankenkasse  übergibt,  in  der  die  Bezahlung
aller  bis  zur  Entlassung  erwachsenden  Kosten  zugesichert  wird.  Die  Zusicherung  der
Zahlung  bis  zu  einem  bestimmten  Termin  entbindet  nur  dann  von  der  Leistung
eines  Vorschusses,  wenn  dieser  Termin  so  gestellt  ist,  daß  bis  dahin  die  Entlassung
des  Kranken  nach  dem  Ermessen  des  Direktors  möglich  erscheint.

8  19.

Für  Unterkunft,  Lieferung  von  Anstaltskleidung,  Bettwäsche  und  Leibwäsche,
ärztliche  Behandlung,  gewünschten  seelsorgerischen  Zuspruch,  Pflege  und  Wartung,
Ernährung  einschließlich  der  notwendigen  Extradiät,  Arzneien,  einschließlich  der  als
solche  verordneten  alkoholischen  Getränke  und  Mineralbrunnen,  Reinigungs=  und
Heilbäder,  ist  für  jeden  Kalendertag  des  Verweilens  eines  Kranken  in  einer  der
Kliniken  ein  Kur=  und  Verpflegungsgeld  in  der  nachstehend  im  §  20  festgesetzten
Höhe  zu  entrichten.

Die  Anstaltskleidung  sowie  die  Bett=  und  Leibwäsche  wird  in  der  Waschanstalt
  der  klinischen  Landesanstalten  gereinigt.

8  20.

Das  tägliche  Kur-  und  Verpflegungsgeld  beträgt
A:  3  +  20  F  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr
vollendet  haben,
B:  2  „  —  „  fiür  Kinder  vom  beginnenden  zweiten  bis  zum  vollendeten  zehnten
Lebensjahre,
CU:  1  „  30  „  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  ersten  Lebensjahre.
        <pb n="381" />
        363

Das  unter  A,  B,  C  festgesetzte  Kur=  und  Verpflegungsgeld  ermäßigt  sich  auf

D:  2  4  50  F  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr

vollendet  haben,

E:  1  „  60  „  für  Kinder  vom  beginnenden  zweiten  bis  zum  vollendeten  zehnten

Lebensjahre,
F:  1  „  10  „  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  ersten  Lebensjahre,

die

a)  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  veranlagt
sind.  Die  Ermäßigung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Zahlung  des  Kurund
  Verpflegungsgeldes  von  einem  solchen  Kranken  nicht  selbst,  sondern
für  ihn  von  einer  dritten  Person,  der  die  Unterhaltungspflicht  des  Kranken
obliegt  und  die  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer
herangezogen  ist,  oder  von  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes
  errichteten  Krankenkasse  geleistet  wird;  oder

b)  auf  Kosten  der  Großh.  Staatskasse  —  einschließlich  der  den  Direktoren
der  Kliniken  zur  Verfügung  gestellten  Mittel  zur  Aufnahme  Kranker,  die
ein  klinisches  Interesse  bieten  —  aufgenommen  sind;  oder

c)  auf  Kosten  einer  Gemeinde  oder  eines  Armenverbandes  des  Großherzogtums

aufgenommen  sind;  oder

4)  auf  Kosten  einer  auf  Grund  des  Krankenversicherungsgesetzes  errichteten
Krankenkasse,  welche  ihren  Sitz  im  Großherzogtume  hat,  aufgenommen  sind.

Das  unter  A  festgesetzte  Verpflegungsgeld  erhöht  sich

G:  auf  3  —###  90  F  für  Kranke,  die  auf  Kosten  einer  Berufsgenossenschaft  (ausgenommen
  die  Weimarische  landwirtschaftliche  Berufsgenossenschaft)  oder  auf  Antrag
  des  Reichsversicherungsamtes  oder  eines  Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung
  aufgenommen  und  im  Großherzogtume  nicht  staatsangehörig  sind
oder  diese  Staatsangehörigkeit  zwar  besitzen,  aber  im  Großherzogtume  nicht
zur  Staatssteuer  herangezogen  sind.

II:  Für  Kinder,  die  noch  an  der  Brust  genährt  und  mit  ihrer  der  Behandlung
nicht  bedürfenden  Ernährerin  aufgenommen  werden,  ist  als  Kur=  und  Verpflegungsgeld
  (die  Verpflegung  der  Ernährerin  ein  gerechnet)  der  Betrag  von
täglich  2  -Xá  bezw.  wenn  die  gleichen  Voraussetzungen  für  die  Ermäßigung
wie  bei  den  Tarifsätzen  D,  E,  F  vorliegen,  der  Betrag  von  täglich  1-#  60
zu  zahlen.
        <pb n="382" />
        364

J:  Für  Personen,  die  zur  Wartung  und  Pflege  von  Kranken  mitgebracht  und  aufgenommen
  werden,  ist  täglich  für  Wohnung,  Verpflegung  nach  der  II.  Klasse
und  Reinigungsbäder  der  Betrag  von  1  —  80  F“  zu  zahlen.  Für  höhere
Anforderungen  setzt  der  Direktor  der  Klinik  die  zu  zahlende  Entschädigung  fest.

K:  Schwangere,  die  in  die  Frauenklinik  nebst  Hebammenlehranstalt  ausgenommen
werden,  bleiben  von  der  Zahlung  des  tarifmäßigen  Kur=  und  Verpflegungsgeldes
  befreit,  wenn  sie  bereit  sind,  mit  zu  Unterrichtszwecken  zu  dienen.

§  21.

Neben  dem  Kur=  und  Verpflegungsgelde  (§  20)  sind  nur  noch  besonders  zu
erstatten  die  Aufwände  oder  Kosten  für  Verbandmittel,  Bandagen,  Bruchbänder,
Brillen  und  ähnliche  Hilfsmittel,  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  Benutzung
  des  Röntgenapparates  zu  Durchleuchtungs=  oder  Heilzwecken,  für  Benutzung
  des  Finsenapparates,  für  Benutzung  des  Radiumapparates,  für  Blutuntersuchungen,
  für  orthopädische  Behandlungen,  für  außerordentliche  Wachen  und
für  Kohlensäure-,  elektrische  Bäder,  elektrische  Lichtbäder  und  Fichtennadelbäder.
Diese  Aufwände  werden  den  Kranken  mit  dem  Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt,
  die  Bäder  nur  mit  dem  durch  die  Verwendung  der  Kohlensäure  und  des
elektrischen  Stromes  entstehenden  Mehraufwand.  Soweit  für  diese  Aufwände
bestimmte  Einheitssätze  aufgestellt  werden  können,  werden  sie  in  einem  Tarif  zusammengestellt
  und  den  Kranken  oder  sonst  etwa  bei  der  Zahlung  Beteiligten  auf
Ansuchen  mitgeteilt.

Für  die  nach  dem  Tarifsatz  C  aufgenommenen  Kranken  sind  die  besonderen
Aufwände  für  Verbandmaterial  und  besonders  kostspielige  Medikamente  nicht  zu
erstatten.

§  22.

Brillen,  Bruchbänder,  Bandagen,  künstliche  Glieder,  orthopädische  Apparate
und  sonstige  Heilmittel,  die  einem  die  Anstalten  verlassenden  Kranken  als  zu  seinem
Fortkommen  unbedingt  nötig  mitgegeben  werden  müssen,  sind  von  diesem  selbst  oder
von  der  für  ihn  zahlenden  dritten  Stelle,  von  Berufsgenossenschaften,  Invalidenversicherungsanstalten
  und  Krankenkassen  aber  nur  soweit  deren  gesetzliche  Verpflichtung
  sich  erstreckt,  zu  ersetzen.

8  23.

Die  Rechnungen  über  das  Kur=  und  Verpflegungsgeld  und  über  die  daneben

noch  zu  erstattenden  besonderen  Aufwände  (§  21)  werden,  wenn  der  Aufenthalt
        <pb n="383" />
        365

eines  Kranken  nicht  über  3  Wochen  dauert,  bei  seiner  Entlassung,  bei  längerem  Aufenthalte
  regelmäßig  von  3  zu  3  Wochen  ausgefertigt.  Zur  Bezahlung  der  Rechnung  wird
eine  zweiwöchige  Frist  gewährt.  Die  Beteiligten  haben  das  Recht,  auf  Feststellung
einer  Kostenrechnung  bei  dem  Verwaltungsdirektorium  der  Großh.  Landesheilanstalten
in  Jena  anzutragen.  Gegen  die  Feststellung  des  Verwaltungsdirektoriums  findet
Beschwerde  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,
statt.  Weder  der  Antrag  auf  Feststellung  noch  die  Beschwerde  gegen  die  erfolgte
Feststellung  haben  aufschiebende  Wirkung.

V.  Schlußbestimmungen.

§  24.

Die  über  die  Aufnahme  von  Kranken  in  die  Großherzoglich  Sächsischen
klinischen  Landesanstalten  zwischen  dem  Großherzogtum  einerseits  und  anderen
Staaten,  Korporationen,  Vereinen,  Kassen  oder  Personen  andererseits  abgeschlossenen
Vereinbarungen  werden  durch  die  gegenwärtige  Verordnung  nicht  berührt.

Mit  dem  1.  Januar  1912  treten  die  Bestimmungen  der  Ministerialbekanntmachung
  vom  28.  Februar  1902  (Regierungsblatt  S.  25)  nebst  Nachträgen  vom
16.  April  1906  (Regierungsblatt  S.  133),  vom  22.  September  1906  (Regierungsblatt
  S.  319),  vom  4.  September  1908  (Regierungsblatt  S.  368)  und  vom
16.  September  1910  (Regierungsblatt  S.  264)  außer  Kraft.

Weimar,  den  11.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

Druck:  Welmarischer  Derlag  G.  m.  b.  B.  in  Welmar.
        <pb n="384" />
        <pb n="385" />
        367

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Hachsen.

 

 

Nummer  32.

Inhalt:  Ministerialbekauntmachung,  betr.  die  Festsetzung  von  Vergütungen  für  die  mit  Ausstellung,  Umtausch
und  Erneuerung  der  Quittungskarten  verbundenen  Geschäfte  und  für  die  Einziehung  der  Beiträge
zur  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung,  Seite  367.  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die
Deutsche  Arzneitaxe  1912,  Seite  368.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt  und  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  368.

Weimar.  30.  Dezember  1911.

 

Ministerialbekanntmachungen.

[I123]  1.  Entsprechend  einer  Vereinbarung  der  bei  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt
  beteiligten  Regierungen  bestimmen  wir  folgendes:

1.  Auf  Grund  von  §  1455  Abs.  1  Nr.  1,  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung
  wird  die  Vergütung  für  die  mit  Ausstellung,  Umtausch  und  Ernenerung
der  Onittungskarten  verbundenen  Geschäfte  auf  ein  Prozent  des  Wertes  der
verwendeten  Beitragsmarken  festgesetzt.

2.  Soweit  nicht  nach  §  1449  der  Reichsversicherungsordnung  eine  Einigung
erfolgt  ist  oder  künftig  erfolgt,  wird  die  für  Einziehung  der  Beiträge  zur  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  zu  gewährende  Vergütung  festgesetzt  auf

à)  vier  Prozent  des  Wertes  der  verwendeten  Beitragsmarken  für  die  Ortsund
  Innungskrankenkassen  und  Gemeindekrankenversicherungen,

b)  einundeinhalb  Prozent  des  Wertes  der  verwendeten  Beitragsmarken
für  die  Betriebs-(Fabrik-)  und  Baunkrankenkassen  und  Knappschaftskassen.

3.  Die  Vergütung  nach  Nr.  1  ist  gleichzeitig  mit  der  Vergütung  nach  Nr.  2
zu  berechnen.

1911  57
        <pb n="386" />
        368

4.  Die  nach  Nr.  1  und  2  erfolgten  Festsetzungen  gelten  nur  für  die  Zeit
vom  1.  Januar  1912  bis  Ende  1913.

5.  Die  Vorschriften  in  §  14  Abs.  3  und  §  21  Abs.  1  der  am  16.  Februar
  1901  erlassenen  Anweisung,  betreffend  die  Erhebung  der  Beiträge  zur
Invalidenversicherung  (Regierungsblatt  1901  S.  39  flgd.),  treten  mit  dem
1.  Januar  1912  außer  Kraft.

Weimar,  den  30.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Paulssen.

(1241]  II.  Die  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember  1910  (Regierungsblatt  S.  396),
die  Arzneitaxe  betreffend,  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1912  außer  Kraft.

Vom  1.  Januar  1912  ab  wird  die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  in  Berlin  S.  W.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinende  amtliche  Ausgabe
der  „Deutsche  Arzneitaxe  1912“  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf
weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  19.  Dezember  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

——x  .  —

[I125|]  Das  64.  bis  73.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthalten  unter:

Nr.  3968.  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Reichstags.  Vom  7.  Dezember
  1911.

„  3969.  Verordnung,  betreffend  die  Wahlen  zum  Reichstag.  Vom  8.  Dezember
  1911.

„  3970.  Bestimmung  des  Reichskanzlers  über  die  Festsetzung  von  Pauschvergütungen
  für  Dienstreisen  nach  nahegelegenen  Orten.  Vom  30.  November
  1911.
        <pb n="387" />
        Nr.

1

L

L

7T

L

L

y

3971.

3972.

3973.

3974.

3975.

3976.

3977.

3978.

3979.

3980.
3981.

3982.
3983.

3984.

3985.

369

Bekanntmachung,  betreffend  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Bayerischen  Gewerbeschan  1912  in  München.
Vom  2.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Beitritt  von  Zanzibar  zu  der  internationalen
  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und
Gelbfieber  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzblatt  1907  S.  425).
Vom  11.  Dezember  1911.

Bekanntmachung  über  die  Vereinbarung  mit  Japan  vom  7.  Juli  1911
zur  vorläufigen  Regelung  des  Konsulatwesens.  Vom  14.  Dezember  1911.
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  elf  auf  der  Zweiten  Haager
Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907
durch  Portugal.  Vom  14.  Dezember  1911.

Gesetz,  betreffend  Eisenbahnbanten  im  Ostafrikanischen  Schutzgebiete.
Vom  12.  Dezember  1911.

Gesetz  über  die  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer  des  Gesetzes,  betreffend
  die  militärische  Strafrechtspflege  im  Kiantschougebiete,  vom
25.  Juni  1900.  Vom  16.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  B  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  16.  Dezember  1911.

Gesetz,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
20.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen
Reiche.  Vom  23.  Dezember  1911.

Hausarbeitgesetz.  Vom  20.  Dezember  1911.

Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Hilfskassengesetzes.  Vom  20.  Dezember
  1911.

Versicherungsgesetz  für  Angestellte.  Vom  20.  Dezember  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten
  im  eichpflichtigen  Verkehre.  Vom  18.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  einzelner  Arten  von  Meßgeräten
  von  der  Verpflichtung  zur  Neueichung  oder  Nacheichung.  Vom
18.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verkehrsfehlergrenzen  der  Meßgeräte.
Vom  18.  Dezember  1911.

Vom

57°
        <pb n="388" />
        370

Nr.  3986.
„,  3987.
„,  3988.
,  3989.
,  3990.

„  3991.

„  3992.
,  3993.
„,  3994.
„,  3995.

„,  3996.

„  3997.

„  3998.

„  3999.

„  4000.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Eichgebührenordnung.  Vom  18.  Dezember
  1911.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Reichsversicherungsamts.
  Vom  24.  Dezember  1911.

Verordnung,  betreffend  die  Gebühren  der  Rechtsanwälte  im  Verfahren
vor  den  Versicherungsbehörden.  Vom  24.  Dezember  1911.
Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Oberversicherungsämter.
  Vom  24.  Dezember  1911.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Versicherungsämter.
Vom  24.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ubergangsbestimmungen  für  die  Invalidenund
  Hinterbliebenenversicherung  nach  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  21.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  22.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  23.  Dezember  1911.

Gesetz  über  die  Ausgabe  kleiner  Aktien  in  den  Konsulargerichtsbezirken
in  China  und  im  Schutzgebiete  Kiautschou.  Vom  23.  Dezember  1911.
Gesetz,  betreffend  den  Ausbau  der  deutschen  Wasserstraßen  und  die  Erhebung
  von  Schiffahrtsabgaben.  Vom  24.  Dezember  1911.
Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  zur  Regelung
  des  Verkehrs  mit  Branntwein  und  alkoholhaltigen  Erzeugnissen
über  die  deutsch-belgische  Grenze.  Vom  27.  Juni  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über
den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  21.  Dezember  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  gewerblicher
Anlagen,  in  denen  Thomasschlacke  gemahlen  oder  Thomasschlackenmehl
gelagert  wird.  Vom  23.  Dezember  1911.

Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte
  für  Privatversicherung  im  Falle  des  §  1321  Abs.  3  Satz  2
der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  20.  Dezember  1911.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Kündigungsbestimmungen  des  Handelsund
  Schiffahrtsvertrags  und  des  zugehörigen  Zollabkommens  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  Japan  vom  24.  Juni  1911.  Vom  27.
Dezember  1911.
        <pb n="389" />
        S.

L

VN

"7’“

371

Das  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  enthält  in  den  Nummern
65  bis  67:

739.

742.
43.

745.

746.

747.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Chile.

Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1912.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mineralschmieröl
  (Transformatorenöl).

Verfahren  vor  dem  Kaiserlichen  Aufsichtsamte  für  Privatversicherung
im  Falle  des  §  1321  Abs.  3  Satz  2  der  Reichsversicherungsordnung.
Anderweite  Festsetzung  der  bei  der  Einfuhr  von  Zucker  seitens  der
Vertragsstaaten  zu  erhebenden  Ausgleichszölle.

Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Veränderungsnachweis.

—  ————  —

 

 

Druck:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.
        <pb n="390" />
        <pb n="391" />
        373

Regierungsblatt

 

 

für  das
Großherzogtum  Sachsen.
Nummer  33.  Weimar.  31.  Dezember  1911.

 

Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten  (Landes-Seuchen  elev  Vom  19.  April  1911,
Seite  373.  —  Ministerlalveroronung,  betr.  die  Bekämpfung  gemelngefchr  icher  Krankheiten  und  anderer
  übertragbarer  Krankheiten  (Sen  ben  ustihrungsverorpnung)  Vom  20.  Dezember  1911,  Seite  385.
—  Anvweisungen  zur  Bekämpfung  der  einzelnen  Seuchen.  Vom  20.  Dezember  1911,  Seite  398  —
Desinfektionsanweisung  (Landes-Desinfektionsanweisung).  Vom  20.  Dezember  1911,  Seite  416.  —
Anweisung  zur  Entnahme  und  Einsendung  infektiösen  und  verdächtigen  Materials  an  das  bakteriologische
Institut  u  Thüringen  zu  Jena.  Vom  20.  Dezember  1911,  Seite  420.  —  Abdruck  des  Reichsgesetzes,
  betr.  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom  30.  Juni  1900,  Seite  427.

 

 

[126  Gesetz,  betreffend  die  Bekämpfung  übertragbarer  Krankheiten.  Vom  19.  April  1911.
(Landes-Seuchengesetz).

WMir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes,

betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900,  und
zur  Bekämpfung  anderer  übertragbarer  Krankheiten,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Anzeigepflicht.
§  1.
Außer  den  in  dem  §  1  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher

  Krankheiten,  vom  30.  Juni  1900  (Reichs-Gesetzblatt  S.  306  flgd.)  auf-1911
  58
        <pb n="392" />
        374
geführten  Fällen  der  Anzeigepflicht  —  bei  Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Fleck—

fieber,  (Flecktyphus),  Gelbfieber,  Pest  (orientalischer  Beulenpest),  Pocken  (Blattern)
—  ist  jede  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an:

Diphtherie  (Rachenbräune),

Genickstarre,  übertragbarer,

Kinderlähme  (Poliomyelitis  anterior  acuta),

Kindbettfieber  (Wochenbett-,  Puerperalfieber),

Körnerkrankheit  (Granulose,  Trachom),

Rückfallfieber  (Febris  recurrens),

Ruhr,  übertragbarer  (Dysenterie),

Scharlach  (Scharlachfieber),

Typhus  (Unterleibstyphus),

Milzbrand,

Rotz,

Tollwut  (Lyssa),  sowie  Bißverletzungen  durch  tolle  oder  der  Tollwut

verdächtige  Tiere,  ·

Fleisch-,  Fisch-  und  Wurstvergiftung,

Trichinose,
sowie  jeder  Fall,  welcher  den  Verdacht  von

Genickstarre,

Kindbettfieber,

Typhus  (Unterleibstyphus),

Milzbrand
erweckt,  dem  für  den  Aufenthaltsort  des  Erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen
Gemeindevorstand  innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  erlangter  Kenntnis
anzuzeigen.

Wechselt  der  Erkrankte  die  Wohnung  oder  den  Aufenthaltsort,  so  ist  dies
innerhalb  vierundzwanzig  Stunden  nach  erlangter  Kenntnis  bei  dem  Gemeinde—
vorstand,  im  Falle  eines  Wechsels  des  Aufenthaltsorts  auch  bei  demjenigen  des
neuen  Aufenthaltsorts,  zur  Anzeige  zu  bringen.

In  Gemäßheit  des  Abs.  1  ist  auch  jeder  Todesfall  an  Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose
  anzuzeigen,  die  Erkrankung  jedoch  nur,  wenn  ein  an  offener  Lungenoder
  Kehlkopftuberkulose  Erkrankter  die  Wohnung  wechselt.
        <pb n="393" />
        375

8  2.
Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
1.  der  zugezogene  Arzt,
2.  der  Haushaltungsvorstand,
3.  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte
Person,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behausung  der  Erkrankungs=  oder
Todesfall  sich  ereignet  hat,
5.  der  Leichenschauer  und  die  Leichenfrau.
Die  Verpflichtung  der  unter  Nr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur  dann
ein,  wenn  ein  früher  genannter  Verpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

83.

Für  Krankheits=  und  Todesfälle,  die  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-,
  Pflege-,  Gefangenen=  und  ähnlichen  Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher
  der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen  Stelle  damit  beauftragte  Person
ausschließlich  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  als  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtete
Haushaltungsvorstand  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  dessen  Stellvertreter.

84.

Die  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Mit  Aufgabe

zur  Post  gilt  die  schriftliche  Anzeige  als  erstattet.  Die  Polizeibehörden  haben  auf
Verlangen  Meldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  unentgeltlich  zu  verabfolgen.

Zweiter  Abschnitt.
Ermittelung  der  Krankheit.
8  6.
Auf  Erkrankungen,  Verdacht  der  Erkrankung  und  Todesfälle  an
Genickstarre,  übertragbarer,
Kindbettfieber,
Typhus  (Unterleibstyphus),

Milzbrand,
58“
        <pb n="394" />
        376

sowie  auf  Erkrankungen  und  Todesfälle  an
Rückfallfieber,
Ruhr,  übertragbarer,
Milzbrand,
Rotz,
Tollwut,  Bißverletzungen  durch  tolle  oder  der  Tollwut  verdächtige  Tiere,
Fleisch-,  Fisch=  und  Wurstvergiftung,
Trichinose,
finden  die  in  den  §§  6  bis  10  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Ermittelung  der
Krankheit  Anwendung.  Der  beamtete  Arzt  soll  den  behandelnden  Arzt  zuziehen,
wenn  der  Erkrankte  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befindet.
Außerdem  ist  bei  Kindbettfieber  oder  Verdacht  von  Kindbettfieber  dem  beamteten
Arzte  der  Zutritt  nur  mit  Zustimmung  des  Haushaltungsvorstandes  gestattet.
Auch  kann  bei  Typhus=  oder  Rotzverdacht  eine  Offnung  der  Leichce  polizeilich
angeordnet  werden,  insoweit  der  Bezirksarzt  dies  zur  Feststellung  der  Krankheit  für
erforderlich  hält.
Bei  Diphtherie,  Körnerkrankheit,  Scharlach  hat  der  Gemeindevorstand  nur  die
ersten  Fälle  ärztlich  feststellen  zu  lassen  und  dies  auch  nur  dann,  wenn  sie  nicht
von  einem  Arzte  angezeigt  sind.

Dritter  Abschnitt.
Schutzmaßregeln.
86.

Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  nachstehend  genannten  Krankheiten  können
für  die  Dauer  der  Krankheitsgefahr  die  Absperrungs=  und  Aussichtsmaßregeln  der
§§  12  bis  19  und  21  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
  Krankheiten,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  polizeilich  angeordnet
  werden,  und  zwar  bei:

1.  Diphtherie  (Rachenbräune):  Absonderung  kranker  Personen  (8  14  Abf.  2),
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die  ÜUberführung  von  Kindern  in  ein  Krankenhaus
  oder  in  einen  anderen  geeigneten  Unterkunftsraum  gegen  den  Widerspruch
  der  Eltern  nicht  angeordnet  werden  darf,  wenn  nach  der  Ansicht  des
        <pb n="395" />
        377

beamteten  Arztes  oder  des  behandelnden  Arztes  eine  ausreichende  Absonderung
  in  der  Wohnung  sichergestellt  ist,  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger
Personen  (§  12),  Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser  (§  14  Abs.  4),
Verkehrsbeschränkungen  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  (§  14  Abs.  5),
Uberwachung  der  gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und  Aufbewahrung
  sowie  des  Vertriebs  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die
Krankheit  zu  verbreiten,  nebst  den  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der
Krankheit  erforderlichen  Maßregeln  (§  15  Nr.  1  und  2),  mit  der  Maßgabe,
  daß  diese  Anordnungen  nur  für  Ortschaften  zulässig  sind,  in  welchen
die  Krankheit  aufgetreten  ist,  Fernhaltung  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche
  (§  16),  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln
bezüglich  der  Leichen  (8  21);

4Genickstarre,  übertragbarer:  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen
(§  12),  Absonderung  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2),  Kennzeichnung
der  Wohnungen  und  Häuser  (8§  14  Abs.  4),  Fernhaltung  auch  der  Hausangehörigen
  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuche  (§  16),  Desinfektion  (§  19
Abs.  1  und  3);

.  Kindbettfieber  (Wochenbett-,  Puerperalfieber):  Verkehrsbeschränkungen  für
Hebammen  und  Wochenbettpflegerinnen  (§  14  Abs.  5),  Desinfektion
(§  19  Abs.  1  und  3).

Arzte,  sowie  andere  die  Heilkunde  gewerbsmäßig  betreibende  Personen
haben  in  jedem  Falle,  in  welchem  sie  zur  Behandlung  einer  an  Kindbettfieber
  Erkrankten  zugezogen  werden,  unverzüglich  die  bei  derselben  tätige  oder
tätig  gewesene  Hebamme  zu  benachrichtigen.

Hebammen  oder  Wochenbettpflegerinnen,  welche  bei  einer  an  Kindbettfieber
  Erkrankten  während  der  Entbindung  oder  im  Wochenbette  tätig  sind,
ist  während  der  Dauer  der  Beschäftigung  bei  der  Erkrankten  jede  anderweite
  Tätigkeit  als  Hebamme  oder  Wochenbettpflegerin  untersagt.  Eine
Wiederaufnahme  der  Tätigkeit  ist  nur  nach  gründlicher  Reinigung  und
Desinfektion  ihres  Körpers,  ihrer  Wäsche,  Kleidung  und  Instrumente  nach
Anweisung  des  beamteten  Arztes  gestattet;

.Körnerkrankheit  (Granulose,  Trachom):  Beobachtung  kranker  und  krankheitsverdächtiger
  Personen  (§  12),  Meldepflicht  (§  13),  Desinfektion  (8  19
Abs.  1  und  2);
        <pb n="396" />
        378

10.

Lungen=  oder  Kehlkopftuberkulose:  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3);
Rückfallfieber  (Febris  recurrens):  Beobachtung  kranker  Personen  (8  12),

Meldepflicht  (§  13),  Absonderung  kranker  Personen  (8§  14  Abs.  2  und  3),
Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser  (8  14  Abs.  4),  Verkehrsbeschränkungen
  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  (§  14  Abs.  5),  Verbot
oder  Beschränkung  der  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  (§  15  Nr.  3),
sobald  die  Krankheit  einen  epidemischen  Charakter  angenommen  hat,  Fernhaltung
  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche  (§  16),  Räumung  von
Wohnungen  und  Gebäuden  (§  18),  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3);

4Ruhr,  übertragbarer  (Dysenterie):  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen

  (§  12),  Absonderung  kranker  Personen  (§  14  Abs.  2),  Verbot  oder
Beschränkung  der  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  (§  15  Nr.  3),
sobald  die  Krankheit  einen  epidemischen  Charakter  angenommen  hat,  Fernhaltung
  von  dem  Schul=  und  Unterrichtsbesuche  (§  16),  Verbot  oder  Beschränkung
  der  Benutzung  von  Wasserversorgungsanlagen  usw.  (8  17),
Räumung  von  Wohnungen  und  Gebäuden  (§  18),  Desinfektion  (8  19
Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der  Leichen  (§  21);

Scharlach:  wie  zu  Nr.  1;

Syphilis,  Tripper  und  Schanker,  bei  Personen,  welche  gewerbsmäßig  Unzucht
treiben  oder  der  gewerbsmäßigen  Unzucht  verdächtig  sind:  Beobachtung
kranker,  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtiger  Personen  (8  12),  Absonderung
kranker  Personen  (§  14  Abs.  2);

Typhus  (Unterleibstyphus):  Beobachtung  kranker  und  ansteckungsverdächtiger

Personen  (§  12),  Meldepflicht  (§  13),  Absonderung  kranker  Personen
(§  14  Abs.  2  und  3  Satz  1),  Kennzeichnung  der  Wohnungen  und  Häuser
(§  14  Abs.  4),  Verkehrsbeschränkungen  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal
(§  14  Abs.  5),  ÜUberwachung  der  gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung
und  Aufbewahrung  sowie  des  Vertriebs  von  Gegenständen,  welche  geeignet
sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten,  nebst  den  zur  Verhütung  der  Verbreitung
der  Krankheit  erforderlichen  Maßregeln  (§  15  Nr.  1  und  2),  mit  der  in
Nr.  1  bezeichneten  Maßgabe,  Verbot  oder  Beschränkung  der  Ansammlung
größerer  Menschenmengen  (§  15  Nr.  3),  sobald  die  Krankheit  einen  epidemischen
  Charakter  angenommen  hat,  Fernhaltung  von  dem  Schul=  und
        <pb n="397" />
        379

Unterrichtsbesuche  (8  16),  Verbot  oder  Beschränkung  der  Benutzung  von
Wasserversorgungsanlagen  usw.  (§  17),  Räumung  von  Wohnungen  und
Gebäuden  (§  18),  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln
bezüglich  der  Leichen  (8  21);

11.  Milzbrand:  Überwachung  der  gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und
Aufbewahrung  sowie  des  Vertriebs  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,
die  Krankheit  zu  verbreiten,  nebst  den  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der
Krankheit  erforderlichen  Maßregeln  (§  15  Nr.  1  und  2),  mit  der  in  Nr.  1
bezeichneten  Maßgabe,  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln
  bezüglich  der  Leichen  (§  21))

12.  Rotz:  Beobachtung  kranker  Personen  (8  12),  Absonderung  kranker  Personen
(§  14  Abs.  2  und  3  Satz  1),  Desinfektion  (§  19  Abs.  1  und  3),  Vorsichtsmaßregeln

  bezüglich  der  Leichen  (8  21);

13.  Tollwut:  Beobachtung  gebissener  Personen  (8  12),  Absonderung  kranker
Personen  (§  14  Abs.  2).

Erkrankungsfälle,  in  welchen  Verdacht  von  Genickstarre  (Nr.  2),  Kindbettfieber
(Nr.  3),  Rückfallfieber  (Nr.  6),  Typhus  (Nr.  10),  Milzbrand  (Nr.  11)  und
Rotz  (Nr.  12)  vorliegt,  sind  bis  zur  Beseitigung  dieses  Verdachts  wie  die  Krankheit
selbst  zu  behandeln.  87

Personen,  welche  an  Körnerkrankheit  leiden,  können,  wenn  sie  nicht  glaubhaft
nachweisen,  daß  sie  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befinden,  zu  einer  solchen  zwangsweise
  angehalten  werden.

Bei  Syphilis,  Tripper  und  Schanker  kann  eine  zwangsweise  Behandlung
der  erkrankten  Personen,  sofern  sie  gewerbsmäßig  Unzucht  treiben  oder  der  gewerbsmäßigen
  Unzucht  verdächtig  sind,  angeordnet  werden.

8  8.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  diejenigen
  Einrichtungen,  welche  zur  Bekämpfung  der  übertragbaren  (8  6)  Krankheiten
notwendig  sind,  zu  treffen  und  für  deren  ordnungsmäßige  Unterhaltung  zu  sorgen.
Sie  können  hierzu  im  Wege  des  Artikels  167  Abs.  1  und  2  der  Gemeindeordnung
angehalten  werden.
        <pb n="398" />
        380

Vierter  Abschnitt.
Ausdehnung  des  Gesetzes  auf  andere  Krankheiten.

89.

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  die  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  gegebenen
  Bestimmungen,  betreffend  Anzeigepflicht,  Ermittelung  der  Krankheit  und
Schutzmaßregeln,  für  einzelne  Teile  oder  den  ganzen  Umfang  des  Großherzogtums
auch  auf  andere  hier  nicht  erwähnte  übertragbare  Krankheiten  vorübergehend  auszudehnen.


Fünfter  Abschnitt.
Entschädigungen.
8  10.

Die  Bestimmungen  der  §§  29  bis  34  Satz  1  des  Reichsgesetzes  finden  auf
diejenigen  Fälle  entsprechende  Anwendung,  in  welchen  auf  Grund  der  §§  6  und  9
dieses  Gesetzes  die  Desinfektion  oder  Vernichtung  von  Gegenständen  polizeilich  angeordnet
  worden  ist.  Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  jedoch  weg,  wenn  der
Antragsteller  den  Verlust  ohne  Beeinträchtigung  des  für  ihn  und  seine  Familie
notwendigen  Unterhalts  zu  tragen  vermag.

11.

Die  Festsetzung  der  Entschädigungen  in  den  Fällen  der  8§  28  bis  33  des
Reichsgesetzes  und  des  §  10  dieses  Gesetzes  erfolgt  durch  den  Gemeindevorstand.
Gegen  die  Entscheidung  findet  unter  Ausschluß  des  Rechtswegs  innerhalb
einer  Frist  von  einem  Monat  nur  die  Berufung  an  den  Bezirksdirektor  statt.  Die

Entscheidung  des  Bezirksdirektors  ist  endgültig.

S  12.

Die  Ermittelung  und  Festsetzung  der  Entschädigungen  aus  §  28  des  Reichsgesetzes
  geschieht  von  Amts  wegen.
Die  Entschädigungen  sind  nach  Ablauf  jeder  Woche  zu  zahlen.

13.

Entschädigungen  für  vernichtete  oder  infolge  der  Desinfektion  beschädigte  Gegenstände
  werden  nur  auf  Antrag  gewährt.
        <pb n="399" />
        381

Der  Antrag  ist  bei  Vermeidung  des  Verlustes  des  Anspruchs  binnen  einer

Frist  von  einem  Monat  bei  dem  Gemeindevorstande,  welcher  die  Vernichtung  oder
Desinfektion  angeordnet  hat,  zu  stellen.

Die  Frist  beginnt  bei  vernichteten  Gegenständen  mit  dem  Zeitpunkt,  in  welchem

der  Entschädigungsberechtigte  von  der  Vernichtung  Kenntnis  erhalten  hat,  bei

Gegenständen,  welche  der  Desinfektion  unterworfen  sind,  mit  der  Wiederaushändigung.

Bei  unverschuldeter  Versäumnis  der  Antragsfrist  kaun  der  Bezirksdirektor
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gewähren.

8  14.

Wenn  Gegenstände  auf  polizeiliche  Anordnung  vernichtet  werden  sollen,  so  ist
vor  der  Vernichtung  der  gemeine  Wert  durch  Sachverständige  abzuschätzen.

Sind  bei  einer  polizeilich  angeordneten  und  überwachten  Desinfektion  Gegenstände
  derart  beschädigt  worden,  daß  dieselben  zu  ihrem  bestimmungsmäßigen  Gebrauche
  nicht  weiter  verwendet  werden  können,  so  ist  sowohl  der  Grad  dieser  Beschädigung
  wie  der  gemeine  Wert  der  Gegenstände  vor  ihrer  Rückgabe  an  den
Empfangsberechtigten  durch  Sachverständige  abzuschätzen.

Bei  den  Abschätzungen  sollen  die  Berechtigten  tunlichst  gehört  werden.

Es  bedarf  der  Abschätzung  nicht,  wenn  feststeht,  daß  ein  Entschädigungsanspruch
gesetzlich  ausgeschlossen  ist,  oder  wenn  der  Berechtigte  auf  eine  Entschädigung  verzichtet
  hat.

Der  Gemeindevorstand  kann  von  der  Zuziehung  Sachpverständiger  absehen,
wenn  es  sich  um  geringwertige  Gegenstände  handelt,  oder  wenn  eine  Einigung  mit
dem  Geschädigten  über  die  Höhe  der  Entschädigung  stattgefunden  hat.

Sechster  Abschnitt.
Kosten.
§  15.

Die  Kosten,  welche  durch  die  amtliche  Beteiligung  des  beamteten  Arztes  oder
des  an  seine  Stelle  herangezogenen  Arztes  bei  der  Ausführung  des  Reichsgesetzes,
betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  sowie  des  gegenwärtigen
Gesetzes  entstehen,  sowie  die  Kosten  für  die  amtliche  Ermittelung  der  Krankheit

(§  5)  fallen  der  Staatskasse  zur  Last.
1911  59
        <pb n="400" />
        382
8  16.

Die  sonstigen  aus  dem  erwähnten  Reichsgesetz  und  dem  gegenwärtigen  Gesetz
erwachsenden  Kosten  fallen  der  Gemeinde  zur  Last.

Die  Gemeinde  kann  die  Erstattung  dieser  Kosten  mit  Ausnahme  derjenigen
aus  §§  28—34  des  Reichsgesetzes  von  den  beteiligten  Privatpersonen  verlangen,
soweit  diese  die  Kosten  ohne  Beeinträchtigung  des  für  sie  und  ihre  Familie  notwendigen
  Unterhalts  zu  tragen  vermögen.

§  17.

Wenn  über  die  Verpflichtung,  Kosten  nach  Maßgabe  des  §  16  Abs.  2  zu  erstatten,
  zwischen  dem  Gemeindevorstand  und  den  beteiligten  Privatpersonen  Streit
entsteht,  so  entscheidet  auf  Anrufen  eines  Teiles  der  Bezirksdirektor.

8  18.

Unberührt  bleibt  die  Verpflichtung  des  Staates,  diejenigen  Kosten  zu  tragen,
welche  durch  Aufnahme  hilfsbedürftiger  Kranker  in  die  Landesheilanstalten  zu  Jena
entstehen  (8  61  Ziff.  III  des  Gesetzes,  betreffend  die  Heimatsverhältnisse,  vom
23.  Februar  1850  —  Regierungsblatt  S.  67  —  und  §  7  des  Ausführungsgesetzes  vom
23.  Februar  1872  zum  Bundesgesetze  über  den  Unterstützungswohnsitz  —  Regierungsblatt
  S.  45  —).

Siebenter  Abschnitt.
Strafvorschriften.
8  19.

Mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  sechshundert
Mark  wird  bestraft:

1.  wer  wissentlich  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  auf  Grund  der  §§  6  und  9
des  gegenwärtigen  Gesetzes  eine  Desinfektion  polizeilich  angeordnet  war,  vor
Ausführung  der  angeordneten  Desinfektion  in  Gebrauch  nimmt,  an  andere
überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt;

2.  wer  wissentlich  Kleidungsstücke,  Leibwäsche,  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche
Gegenstände,  welche  von  Personen,  die  an  Diphtherie,  Genickstarre,  Kindbett-
        <pb n="401" />
        383

fieber,  Lungen-,  oder  Kehlkopftuberkulose,  Rückfallfieber,  Ruhr,  Scharlach,
Typhus,  Milzbrand  und  Rotz  litten,  während  der  Erkrankung  gebraucht
oder  bei  deren  Behandlung  und  Pflege  benutzt  worden  sind,  in  Gebrauch
nimmt,  an  andere  überläßt  oder  sonst  in  Verkehr  bringt,  bevor  sie  den  zu
erlassenden  Bestimmungen  entsprechend  desinfiziert  worden  sind;

3.  wer  wissentlich  Fahrzeuge  oder  sonstige  Gerätschaften,  welche  zur  Beförderung
  von  Kranken  oder  Verstorbenen  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art  gedient
haben,  vor  Ausführung  der  polizeilich  angeordneten  Desinfektion  benutzt
oder  anderen  zur  Benutzung  überläßt.

8  20.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird  bestraft:

1.  wer  die  ihm  nach  den  §§  1—3  oder  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes  obliegende
Anzeige  schuldhaft  unterläßt.  Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  dem  zunächst  Verpflichteten,  doch  rechtzeitig
gemacht  worden  ist;

2.  wer  bei  den  in  §b  aufgeführten  Krankheiten  dem  beamteten  Arzte  den
Zutritt  zum  Kranken  oder  zur  Leiche  oder  die  Vornahme  der  erforderlichen
Untersuchungen  verweigert;

3.  wer  bei  den  übertragbaren  Krankheiten,  auf  welche  die  Bestimmungen  des
§  7  Abs.  3  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher
Krankheiten,  für  anwendbar  erklärt  worden  sind  (§§  5  und  9  des  gegenwärtigen
  Gesetzes),  diesen  Bestimmungen  zuwider  über  die  daselbst  bezeichneten
Umstände  dem  beamteten  Arzte  oder  der  zuständigen  Behörde  die  Auskunft
verweigert  oder  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht;

4.  wer  den  auf  Grund  der  8§§  6  und  9  des  gegenwärtigen  Gesetzes  in  Verbindung
  mit  §  13  des  vorbezeichneten  Reichsgesetzes  über  die  Meldepflicht
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt.

21.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertundfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern  nicht
nach  den  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
59“
        <pb n="402" />
        384

1.  wer  bei  den  in  dem  §  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  bezeichneten  Krankheiten
  sowie  in  den  Fällen  des  §  9  den  nach  §  9  des  Reichsgesetzes,  betreffend
  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten,  von  dem  Bezirksarzt
  oder  dem  Gemeindevorstande  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  oder
den  nach  §  10  des  vorbezeichneten  Reichsgesetzes  von  der  zuständigen  Behörde
erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  bei  den  in  dem  §  6  des  gegenwärtigen  Gesetzes  aufgeführten  Krankheiten
  sowie  in  den  Fällen  des  §  9  den  nach  §  12,  §  14  Abl.  5,  S§  15,
17,  19  und  21  des  vorbezeichneten  Reichsgesetzes  getroffenen  polizeilichen
Anordnungen  zuwiderhandelt;

3.  Arzte  sowie  andere  die  Heilkunde  gewerbsmäßig  betreibende  Personen,  Hebammen
  oder  Wochenbettpflegerinnen,  welche  den  Vorschriften  in  dem  §  6
Nr.  3  Abs.  2  und  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  zuwiderhandeln.

Achter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§  22.
Dies  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Kreft.
Mit  der  Ausführung  des  Gesetzes  ist  das  Staatsministerium  betraut.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  19.  April  1911.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Paulssen.
        <pb n="403" />
        385

Ministerialverordnung,
betreffend  die

Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  und  anderer
übertragbarer  Krankheiten.

Vom  20.  Dezember  1911.
(Seuchen-Ausführungsverordnung).

I127]  Mit  Hoöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom
30.  Juni  1900,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten  („Reichsseuchengesetz“;
  Reichs-Gesetzblatt  S.  306)  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung
übertragbarer  Krankheiten,  vom  19.  April  1911  „Landesseuchengesetz“  —  Regierungsblatt
  S.  373  —  folgendes  verordnet:

A.  Behörden;  Amtliche  Anweisungen.

§  1.

Im  Sinne  des  Reichsseuchengesetzes  und  der  dazu  erlassenen  Bundesratsbestimmungen

  sind

a)  Landesbehörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde:  das  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  .

b)  untere  Verwaltungsbehörden:  die  Bezirksdirektoren,

I)  Polizeibehörden:  die  Gemeindevorstände,

d)  beamtete  Arzte:  die  Bezirksärzte.  Diese  sind  auch  zuständig  für  die  Ausfüllung
  der  durch  die  Bundesratsbestimmungen  vorgeschriebenen  Zählkarte
für  Pockentodesfälle;

e)  staatliche  Beamte,  welche  die  dem  allgemeinen  Gebrauche  dienenden  Einrichtungen
  für  Versorgung  mit  Trink=  und  Wirtschaftswasser  und  für
Fortschaffung  der  Abfallstoffe  zu  überwachen  haben  (§  35  des  Reichsseuchengesetzes):
  die  Bezirksdirektoren  und  Bezirksärzte;
        <pb n="404" />
        A#

4s

386

f)  Behörden,  welche  nach  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend
die  wechselseitige  Benachrichtigung  der  Militär=  und  Polizeibehörden  über
das  Auftreten  übertragbarer  Krankheiten  vom  28.  Februar  1911  (S.  63
des  Reichs-Gesetzblattes)  zur  Mitteilung  der  in  ihren  Verwaltungsbezirken
vorkommenden  Erkrankungen  an  die  Militärbehörden  sowie  zum  Empfange
der  Mitteilungen  von  den  Militärbehörden  verpflichtet  sind:  die  Bezirksdirektoren.
  Von  ihnen  ist  auch  die  unter  C  b  der  vorgenannten  Bekanntmachung
  vorgesehene  vereinfachte  Form  des  Nachrichtenaustausches  mit  den
Militärbehörden  zu  vereinbaren;

6)  zuständige  Behörde  für  die  Anordnung  der  allgemeinen  Leichenschau  in  den
Fällen  des  §  10  des  Reichsseuchengesetzes:  der  Bezirksdirektor;  nur  in
Städten  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  der  Gemeindevorstand.

§  2.

Als  Richtschnur  für  die  Behörden  bei  der  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen
Krankheiten  gelten  die  amtlichen  Ausgaben  der  vom  Bundesrate  festgestellten
„Anweisungen",  und  zwar

a)  Anweisung  zur  Bekämpfung  der  Pest  (festgestellt  in  der  Sitzung  des  Bundesrats

  vom  3.  Juli  1902)  Verlag  von  Julius  Springer,  Berlin  1902,

b)  Anweisung  zur  Bekämpfung  des  Aussatzes  (Lepra),

I)  dgl.  der  Cholera,

d)  dgl.  des  Fleckfiebers  (Flecktyphus),

e)  dgl.  der  Pocken,

(sämtlich  festgestellt  in  der  Sitzung  des  Bundesrats  vom  28.  Januar  1904)
Verlag  von  Julius  Springer,  Berlin  1904.

Anweisungen  zur  Bekämpfung  der  anderen  übertragbaren  Krankheiten  werden
vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  erlassen.  Bezüglich
  des  Schuldienstes  bleiben  den  Schulaufsichtsbehörden  weitergehende  Anordnungen
  vorbehalten.

B.  Anzeigepflicht,  weitere  Meldungen,  Bekanntmachungen.
§  3.  '
Die  Anzeige  (§§  1—4  des  Landesseuchengesetzes)  hat  die  im  Formular

1.  (Anlage  1)  vorgesehenen  Fragen  zu  berücksichtigen  und  hat,  falls  schriftlich,  in

einem  verschlossenen  Briefe  zu  erfolgen.
        <pb n="405" />
        387

Die  Bezirksdirektoren  stellen  den  Gemeindevorständen  die  Formulare  zur
Anzeige  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten  zur  Verfügung.

Der  Gemeindevorstand  gibt  sie  auf  Ersuchen  an  die  Anzeigepflichtigen  unentgeltlich
  ab.

Es  ist  Sorge  dafür  zu  tragen,  daß  aus  ihrer  Benutzung  den  Anzeigepflichtigen
  Kosten  nicht  erwachsen.

Bei  mündlicher  Anzeige  ist  von  dem  Gemeindevorstande  das  vorgeschriebene
Formular  auszufüllen.  4

8  4.

Wechselt  der  Erkrankte  den  Aufenthaltsort,  so  hat  der  Gemeindevorstand  des
bisherigen  Aufenthaltsortes,  sobald  ihm  dies  bekannt  wird,  den  Gemeindevorstand
des  neuen  Aufenthaltsortes  davon  zu  benachrichtigen.

86.

Auf  Grund  der  erstatteten  Anzeigen  hat  der  Gemeindevorstand  für  jede  der
anzeigepflichtigen  übertragbaren  Krankheiten  eine  besondere  Liste  nach  dem  beige—
fügten  Muster  (Anlage  2)  fortlaufend  zu  führen.  Bezüglich  der  Milzbrandstatistik  ist  Aumn
die  Ministerialverordnung  vom  8.  April  1910  (Regierungsblatt  S.  125)  zu  beachten.

86.

Tritt  in  einem  Orte  eine  Krankheit,  für  welche  auf  Grund  der  gesetzlichen
Bestimmungen  die  Anzeigepflicht  besteht,  in  epidemischer  Verbreitung  auf,  so  hat
der  Gemeindevorstand  die  Anzeigepflicht  durch  öffentliche  Bekanntmachung  in  Er—
innerung  zu  bringen.  Diese  Pflicht  liegt  dem  Bezirksdirektor  ob,  falls  mehrere
Orte  des  Bezirks  befallen  sind.  Die  Bekanntmachungen  sind  während  der  Dauer
der  Epidemie  in  angemessenen  Zwischenräumen  zu  wiederholen.

§  7.

Tritt  in  einem  Orte  eine  Krankheit,  für  welche  auf  Grund  der  gesetzlichen
Bestimmungen  die  Anzeigepflicht  nicht  besteht,  in  epidemischer  Verbreitung  auf,  so
hat  der  Gemeindevorstand  dem  Bezirksdirektor  Anzeige  zu  erstatten.

C.  Grmittelung  der  Krankheit,  weitere  Meldungen  nach  Feststellung
der  Krankkheit.
8  8.

Der  Gemeindevorstand  hat  von  jeder  auf  Grund  der  eingangs  genannten

Gesetze  erstatteten  Anzeige  dem  Bezirksarzt  ungesäumt  Mitteilung  zu  machen.
        <pb n="406" />
        388

Ist  die  Anzeige  auf  Grund  des  Reichsseuchengesetzes  gemacht,  so  hat  die
Mitteilung  auf  dem  schnellsten  Wege  (durch  Telegraph,  Fernsprecher  oder  besonderen
  Boten)  zu  erfolgen.

Geschieht  die  Benachrichtigung  durch  den  Fernsprecher  oder  auf  mündlichem
Wege,  so  ist  sie  alsbald  schriftlich  nachzuholen.

89.

Der  Bezirksarzt  hat  auf  jede  erste  Anzeige  eines  in  dem  §  1  des  Reichsseuchengesetzes
  oder  §  5  des  Landesseuchengesetzes  genannten  Krankheits-(Krankheitsverdachts-)
Falles  —  jedoch  mit  Ausnahme  von  Dihhtherie,  Körnerkrankheit  und  Scharlach
  —  unverzüglich  an  Ort  und  Stelle  die  erforderlichen  Ermittelungen  über  die
Art,  den  Stand  und  die  Ursache  der  Krankheit  vorzunehmen  und  bei  Typhus,
Milzbrand  und  Rotz  in  jedem  Falle,  bei  den  übrigen  Krankheiten,  wenn  es  nach
Lage  des  Falles  erforderlich  ist,  eine  bakteriologische  Untersuchung  zu  veranlassen.
Auch  hat  er  dem  Gemeindevorstand  eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  der  Ausbruch
  der  Krankheit  festgestellt  oder  der  Verdacht  begründet  ist,  und  ihm  die  wegen
der  Schutzmaßregeln  erforderlichen  Mitteilungen  zu  machen.

In  Notfällen  kann  der  Bezirksarzt  die  Ermittelung  auch  vornehmen,  ohne
daß  ihm  eine  Nachricht  des  Gemeindevorstandes  zugegangen  ist.

Der  Bezirksarzt  hat  in  jedem  Falle,  bevor  er  seine  Ermittelungen  vornimmt,  festzustellen,
  ob  der  Kranke  sich  in  ärztlicher  Behandlung  befindet,  und,  wenn  dies  der  Fall
ist,  den  behandelnden  Arzt  von  seiner  Absicht,  den  Kranken  aufzusuchen,  so  zeitig  in
Kenntnis  zu  setzen,  daß  dieser  sich  spätestens  gleichzeitig  mit  dem  Bezirksarzt  in
der  Wohnung  des  Kranken  einzufinden  vermag.  Auch  hat  er  den  behandeluden
Arzt,  soweit  dieser  es  wünscht,  zu  den  Untersuchungen,  welche  zu  den  Ermittelungen
  über  die  Krankheit  erforderlich  sind,  namentlich  auch  zu  einer  etwa  erforderlichen
  Leichenöffnung,  rechtzeitig  vorher  einzuladen.

In  Fällen  von  Milzbrand  und  Rotz  hat  der  Bezirksarzt  die  Ermittelungen,
soweit  erforderlich,  im  Einbenehmen  mit  dem  Bezirkstierarzt  vorzunehmen.

In  Ortschaften  mit  mehr  als  10000  Einwohnern,  in  welchen  die  Seuche
bereits  festgestellt  ist,  müssen  die  vorstehend  bezeichneten  Ermittelungen  und  Feststellungen
  auch  dann  geschehen,  wenn  die  Entfernungen,  in  welchen  neue  Krankheitsfälle
  sich  ereignen,  von  den  alten  Fällen  so  groß  oder  die  örtlichen  Bedingungen
ihrer  Entstehung  so  verschieden  sind,  daß  die  Sachlage  nicht  viel  anders  ist,  als  wenn
die  Krankheit  in  zwei  verschiedenen,  einander  naheliegenden  Ortschaften  ausbricht.
        <pb n="407" />
        389

Der  Bezirksdirektor  kann,  wenn  es  nach  den  Verhältnissen  angezeigt  ist,  Ermittelungen
  über  jeden  einzelnen  Krankheits=  oder  Todesfall  anordnen.  Solange
eine  solche  Anordnung  nicht  getroffen  ist,  sind  nach  der  ersten  Feststellung  der
Krankheit  von  dem  Bezirksarzt  Ermittelungen  nur  im  Einverständnisse  mit  dem
Bezirksdirektor  und  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  dies  erforderlich  ist,  um  die
Ausbreitung  der  Krankheit  örtlich  und  zeitlich  zu  verfolgen.

8  10.

Bei  Diphtherie,  Körnerkrankheit  und  Scharlach  greifen  folgende  besondere  Bestimmungen,
  betreffend  das  Ermittelungsverfahren,  Platz.

Ist  die  Krankheit  seitens  eines  Arztes  angezeigt,  so  ist  dieser  um  Angabe
über  den  Stand  und  die  Ursache  der  Krankheit  durch  den  Gemeindevorstand  zu
ersuchen.  Anderenfalls  liegt  die  Feststellung  dem  Bezirksarzt  ob.  Diesem  hat
der  Gemeindevorstand  auch  in  allen  Fällen  die  behufs  Anordnung  der  Schutzmaßnahmen
  etwa  nötigen  Ermittelungen  zu  übertragen.

§  11.

Bei  Kindbettfieber  (Verdacht,  Erkrankungs=  und  Todesfall)  sind  die  Ermittelungen
  bei  jedem  auftretenden  Falle  vorzunehmen.

8  12.

Die  bakteriologischen  Untersuchungen  werden  vom  bakteriologischen  Institut
für  Thüringen,  in  Jena,  kostenlos  ausgeführt.  Die  Gefäße  zur  Aufnahme  der
Untersuchungsobjekte  werden  bis  auf  weiteres  in  den  Apotheken  vorrätig  gehalten
und  unentgeltlich  an  die  Ärzte  abgegeben.  Abdrücke  der  Anweisungen  zur  Entnahme
  und  Versendung  der  einzelnen  Untersuchungsobjekte  sind  den  Gefäßen
beigegeben.

8  13.

Über  die  Feststellung  oder  den  Verdacht  des  Ausbruchs  einer  der  im  §  1  des
Reichsseuchengesetzes  bezeichneten  Krankheiten,  hat  der  Gemeindevorstand  sofort  und
auf  dem  schnellsten  Wege  (durch  Telegraph,  Telephon  oder  Eilboten)  Meldung  an
das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  an  den  Bezirksdirektor  und
telegraphisch  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt  zu  Berlin  N.  W.  23,  Klopstockstraße

  18  (§  42  des  Reichsseuchengesetzes)  zu  erstatten.
1911  60
        <pb n="408" />
        e*
—

390

Außerdem  ist  innerhalb  8  Tagen  nach  der  Genesung  oder  dem  Ableben  eines
Pockenkranken  die  durch  die  Bundesratsanweisung  zur  Bekämpfung  der  Pocken  vorgeschriebene
  Zählkarte  von  dem  Bezirksarzte  auszufüllen  und  an  den  Bezirksdirektor
einzusenden,  dieser  übersendet  sie  nach  vorgenommener  Prüfung  spätestens  bis  zum
1.  Febrnar  des  nächstfolgenden  Jahres  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt.

Weiter  hat  der  Gemeindevorstand  dem  Bezirksdirektor  jeden  Fall  von  Unterleibstyphus,
  Unterleibstyphusverdacht,  übertragbarer  Genickstarre  und  Rückfallfieber  mit
Angaben  über  die  Gebäude  und  Wohnungen,  in  welchen  die  Erkrankungen  oder
der  Krankheitsverdacht  aufgetreten  sind,  behufs  Mitteilung  an  die  Militärbehörde
anzuzeigen.

8  14.

Der  Gemeindevorstand  hat  dem  Bezirksdirektor  fortlaufend  eine  Übersicht  über
die  in  der  vorhergehenden  Woche  bis  Sonnabend  einschließlich  amtlich  gemeldeten
„„Fälle  von  gemeingefährlichen  und  anderen  übertragbaren  Krankheiten  nach  an-Fliegendem
  Muster  (Anlage  3)  einzureichen.

Hinsichtlich  der  im  Reichssenchengesetze  genannten  Krankheiten  ist  die  Einreichung
  so  zu  beschleunigen,  daß  die  vom  Bezirksdirektor  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt
  einzusendende  Abschrift  bis  Montag  Mittag  daselbst  eintrifft.

Hinsichtlich  der  im  Landesseuchengesetz  genannten  Krankheiten  ist  sie  bis
Dienstag  einzureichen.

Der  Bezirksdirektor  hat  die  Zahlenübersichten  zusammenzustellen  und  die  Zusammenstellung
  (Anlage  4)  bis  Donnerstag  an  das  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  einzureichen.  Gleichzeitig  hat  er  diese  Zusammenstellung,  soweit  nach  der

Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  28.  Februar  1911  (Reichs-Gesetzblatt
S.  63)  erforderlich,  der  Militärbehörde  mitzuteilen.

DO.  Schutzmaßregeln.
15.

Die  im  §  6  des  Landesseuchengesetzes  aufgeführten  Schutzmaßregeln  bezeichnen
im  allgemeinen  das  Höchstmaß  der  bei  den  einzelnen  Krankheiten  zu  treffenden
polizeilichen  Anordnungen.

Bei  der  Auswahl  der  Maßregeln  ist  einerseits  nichts  zu  unterlassen,  was  zur
Verhütung  der  Ausbreitung  der  Krankheit  notwendig  ist,  andererseits  aber  dafür
Sorge  zu  tragen,  daß  nicht  durch  Anwendung  einer  nach  Lage  des  Falles  zu  weit
        <pb n="409" />
        391

gehenden  Maßregel  unnötig  in  die  persönlichen  und  wirtschaftlichen  Verhältnisse
der  Bevölkerung  eingegriffen  wird  und  nicht  Kosten  entstehen,  die  vermeidbar  sind.

8  16.

Die  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen  hat  in  schonender  Form
und  so  zu  geschehen,  daß  Belästigungen  tunlichst  vermieden  werden.  Sie  wird,
abgesehen  von  den  erforderlichen  bakteriologischen  Untersuchungen,  in  der  Regel
darauf  beschränkt  werden  können,  daß  durch  einen  Arzt  oder  eine  sonst  geeignete
Person  in  angemessenen  Zwischenräumen  Erkundigungen  über  den  Gesundheitszustand
  der  betreffenden  Person  eingezogen  werden.  Die  Dauer  der  zulässigen
Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen  richtet  sich  nach  der  Zeit,  welche  erfahrungsgemäß
  zwischen  der  Ansteckung  und  dem  Ausbruch  der  Krankheit  liegt.

*  17.

Die  Absonderung  von  Personen  (Reichsseuchengesetz  §  14)  ist  womöglich  in
deren  Behausung  durchzuführen;  ist  dies  nach  den  Verhältnissen  nicht  möglich,  so
ist  zunächst  durch  gütliche  Vorstellungen  zu  erstreben,  daß  die  abzusondernde  Person
sich  freiwillig  in  ein  Krankenhaus  begibt.  Dies  gilt  namentlich  von  solchen  Personen,
  die  in  engen  dichtbewohnten  Häusern,  in  öffentlichen  Gebäuden,  oder  in
solchen  Wohnungen  sich  befinden,  die  nahe  an  Milch=  und  Speisewirtschaften  liegen,
ferner  von  solchen  Personen,  die  mangels  besonderer  Pfleger  oder  Pflegerinnen  von
ihren  Hausgenossen  gepflegt  werden  müssen.

8  18.

Personen,  in  deren  Ausscheidungen  Krankheitserreger  nachgewiesen  werden
(Bakterienträger),  sind  als  krank  zu  behandeln,  bis  die  Ausscheidungen  frei  von
Krankheitserregern  sind.  Ist  dies  nach  Ablauf  von  zehn  Wochen,  vom  Beginn
der  Krankheit  ab  gerechnet,  noch  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Absonderung  zwar  aufzuheben,
  der  Kranke  aber  unter  Beobachtung  (§  16  dieser  Verordnung)  zu  stellen.

19.

Die  Keunzeichnung  von  Wohnungen  und  Häusern,  ist  durch  Anbringung  des
Krankheitsnamens  in  großen  deutlichen  Buchstaben  an  einer  in  die  Angen  fallenden
Stelle  zu  bewirken.  Von  dieser  Maßregel  ist  nur  in  dringenden  Fällen  Gebrauch
zu  machen,  sie  erscheint  aber  namentlich  da  geboten,  wo  es  nicht  gelingt,  absonderungsbedürftige

  Kranke  aus  solchen  Häusern  oder  Wohnungen  zu  entfernen,  in
607
        <pb n="410" />
        392

denen  die  Gefahr  einer  Übertragung  der  Krankheitskeime  auf  verkäufliche  Nahrungsmittel
  besteht.  Die  Kennzeichnung  ist  zu  entfernen,  wenn  nach  Entfernung  oder
Genesung  des  Kranken  die  vorschriftsmäßige  Schlußdesinfektion  stattgefunden  hat.
Nach  gleichen  Grundsätzen  sind  anzuordnen  Beschränkungen  hinsichtlich  der
gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und  Aufbewahrung  sowie  hinsichtlich  des
Vertriebs  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten.

8  20.

Zur  Beförderung  von  Personen,  welche  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes
abgesondert  werden  können,  sollen  dem  öffentlichen  Verkehre  dienende  Beförderungsmittel
  (Droschken,  Straßen-  oder  Eisenbahnwagen  und  dergl.)  in  der  Regel
nicht  benutzt  werden.  Droschken,  Wagen  usw.,  welche  einen  solchen  Kranken  ausnahmsweise
  befördert  haben,  sind  zu  desinfizieren.

Soll  die  Beförderung  mit  der  Eisenbahn  geschehen,  so  darf  dies  von  dem
Gemeindevorstand  nur  unter  der  Bedingung  gestattet  werden,  daß  der  abzusondernden
  Person  ein  zuverlässiger  Begleiter  beigegeben  wird.  Auch  hat  der  Gemeindevorstand
  die  Beförderung  dem  Bahnhofsvorstand  der  Abfahrts=  sowie  demjenigen
der  Bestimmungsstation  rechtzeitig  vorher  unter  Angabe  von  Tag  und  Stunde
der  Abfahrt  und  der  Ankunft  anzuzeigen.

8  21.

Die  Verkehrsbeschränkungen  für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal,  soweit  solche
bei  den  einzelnen  Krankheiten  gesetzlich  vorgesehen  sind,  haben  darin  zu  bestehen,
daß  Pflegepersonen,  welche  einen  mit  einer  dieser  Krankheiten  behafteten  Kranken
in  Pflege  haben,  nicht  gleichzeitig  eine  andere  Pflege  übernehmen  dürfen,  daß  sie
während  der  Pflege  ein  waschbares  Uberkleid  tragen,  die  Desinfektionsvorschriften
gewissenhaft  befolgen,  den  Verkehr  mit  anderen  Personen  und  in  öffentlichen
Lokalen  tunlichst  meiden  und  sich  vor  Ubernahme  anderer  Pflegen  einer  Desinfektion

unterziehen.
8  22.

Von  jeder  Fernhaltung  einer  Person  vom  Schul=  und  Unterrichtsbesuche,  hat
der  Gemeindevorstand  dem  Leiter  der  Unterrichtsanstalt  unverzüglich  Mitteilung  zu
machen.
        <pb n="411" />
        393

8  23.
Vorsichtsmaßnahmen  bezüglich  der  Leichen  auf  Grund  des  Landesseuchengesetzes
haben  sich  auf  die  Einsargung  und  die  Unterbringung  der  Leiche  sowie  das  Sterbehaus
  zu  beschränken  und  sich  nicht  auf  das  Leichengefolge  zu  erstrecken.

E.  Kosten.
§  24.

Die  der  Gemeinde  nach  §  16  des  Landesseuchengesetzes  zur  Last  fallenden
Kosten  sind  insonderheit  diejenigen,  welche  entstehen  durch

a)  die  Ausführung  der  Desinfektion,

b)  die  besonderen  Vorsichtsmaßregeln  gegenüber  Leichen,

Jc)  die  Absonderung  von  Personen.

Indessen  trägt  die  Staatskasse  dann  ausnahmsweise  den  Aufwand,
wenn  die  Absonderung  in  den  klinischen  Landesanstalten  zu  Jena  erfolgt
und  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  der  Hilfsbedürftigkeit  der  abgesonderten
Person  vorliegen;

d)  die  Räumung  von  Wohnungen,

e)  die  Entschädigung  der  Entschädigungsberechtigten  und  Vergütungen  an  die
Schätzungssachverständigen,

f)  die  Zwangsbehandlung,

8)  die  Einrichtungen  zur  Seuchenbekämpfung  im  Sinne  des  §  35  des  Reichsseuchengesetzes
  und  §  8  des  Landesseuchengesetzes.

Weimar,  den  20.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="412" />
        394

Anlage  1.
Anzeige  eines  Falles  von:

1.  Aussatz  (Lepra)  oder  Aus  soatzverdacht.  —
2.  Bißverletzung  durch  ein  tolles  oder  tollwutverdächtiges
  Tier.  —  3.  Cholera  (asiatische)  oder
Choleraverdacht.  —  4.  Diphtherie  (NKachenbräune).
  —  5.  Fleckfieber  (Flecktyphus)  oder
Eleckfieberver  dacht.  —  6.  Fleisch-,  Fischoder
  Wurstvergiftung.  —  7.  Gelbfieber  oder
Gelbfieberverdacht.  —  8.  Genickstarre,  übertragbare,
  oder  Genickstarrever  dacht,  sowie
Kinderlähme  (Poliompelltis  anterlor  acuta)l.  —
9.  Kindbettfieber  (Wochenbett-,  Puerperalfieber)
oder  Kindbettfieberver  dacht.  —  10.  Rörnerkrankheit
  (Granulose,  Trachom).  —  11.  Lungenund
  Kehlkopftuberkulose.  —  12.  Milzbrand,
oder  Milzbrandverdacht.  —  18.  Pest  (orientalische
  Beulenpest)  oder  Pestverdacht.  —  14.
Pocken  (Blattern)  oder  Pockenverdacht.  —

 

Ort  der  Erkrankung:

Wohnung  (Straße,  Hausnummer,  Stockwerl):
Des  Erkrankten

Familienname

Geschlecht:  männlich,  weiblich  Gutreffendes  ist  zu
unterstreichen).

Alter:  ..

Stand  oder  Gewerbe:  .  ........

GtellederVeichaftigung..........

Tag  der  Erkrankung:

Tag  des  Tobe:

Sind  schulpflichtige  Kinder  in  dem  dausnande

vorhanden?  ..
Name  und  Wohnung  des  nebendelnden  Argtes

Bemerkungen  (insbesondere  auch  ob.r  wann  und
woher  zugereist):  ...

 

 

 

 

15.  Rotz.  —  16.  Rückfallfieber  (kebris  recur-  „den  ten  19
rens).  —  17.  Ruhr,  übertragbare  (Dysenterie).  —
18.  Scharlach  (Scharlachsieber).  —  19.  Tollwut
(Lvsso).  —  20.  Trichinose.  —  21.  Typhus  (Anterschrift.
(Anterleibstyphus)  oder  Typhusverdacht.
(Das  Zutreffende  ist  zu  unterstreichen).
Anlage  2.  Liste  der  Fälle  von
1.  2.  3.  44  5  6.  .J9.  10.  11.  12.
Des  Erkraurten  Tag  Name  Hemerkungen
Ort  der  Wohnung  Ge-  S  und
(Strabe,  schlecht  Stand!telle  "  .  (ob,  wann  und
ben  Faamilte.Ae  derrlttttsoterm
nummer,  .  oder  B  öfti-  5  3  e  e  sekcestell.
krankung.  Stockwerrir  nameb  Jahree  eschäfti.GShbandelnden  Aufection  durch
2  *  Gewerb  uun1444  zail.  Hale-—
  W
        <pb n="413" />
        T.  —

E.  —  Erkrankt.
Tod.

*  Anm.

 

Lungen=  u.  Kehlkopfstuberkulose



10.

 

 

Milzbrand

11.

Gemeindebezirk


 

 

 

Pest

12.

 

Aussatz

 

 

 

Pocken

18.

 

Bißverletzungen

durch  tollwutverdächtige

  Tiere

 

 

 

Rotz

14.

 

Cholera

 

 

 

Rückfallfieber

15.

 

Diphtherie

 

 

 

AKuhr  (übertragbare)


16.

 

Fleckfieber

□Ct

 

 

 

Scharlach

17.

 

Gelbsfieber

 

 

 

Tollwut

18.

 

Genickstarre
(übertragbare)

7a.

 

 

 

Anterleibstyphus

19.

 

Kinderlähme

7b.

 

 

 

20.

 

Kindbettfieber

 

 

 

X.]  E.X.G..]G.].E..  E..]  E.X..]  .G  .  G]T.G.T.]G.Z.

 

 

21.

 

E.  T.E.  T.  E.  T.  E.  T.  E.  T.  GE.  T.  E.  T.  GE.  T.  G.  T.l  E.

Körnerkrankheit

 

 

 

 

 

 

von  übertragbaren  Krankheiten.

amtlich  gemeldeten  Fälle

in  der  Woche  vom.

die  im  Gemeindebezgirk

.  19

bis

Anlage  8.

DZachweifung
über

395
        <pb n="414" />
        396

 

Anlage  4.  Nachweisung
über
die  im  Verwaltungsbezrk  ..  ..
in  der  Woche  vom  ...  .  bis  .  ..180.
amtlich  gemeldeten  Fälle
von  übertragbaren  Krankheiten.
1.  2.  3.  4.  5.  6.
Bißverletzungen

Orischaften  Aussatz  edurc.  CholeraDo#btherieleckfieberelöfteber
verdächtige
Tiere
OrtE.  Ort  GE.  ThOrt  GE.  OrtE.X.  Ort  E..
        <pb n="415" />
        397

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a.  7b.  8.  9.  10.  11.  12.  18.
—  Kinder-  Kind-  Körner-  Lunge  n-  Wilzbett-
  krank-  Pest  Pocken
(über-  lähme  fieber  heit  Kehlkopfs-  brand
tragbare)  tuberkulose
Ort  E.  T.Ort  E.T.]Orti  6.OetG.Ort  E.]T.)  Ort  E..Ort  CE.  T.Ort  G.  T.
14.  15.  16.  17.  18.  19.  20.  21.—
Rückfall-  Ruhr  Anter-Rotz
  eb  lübertrag-  Scharlach  Tollwut  leibssieber
  bare)  typhus
Ort  E.  T.  Ort  E.  T.  Ort  E.  T.  Ort  E.  T.  Ort  E.  T.  Ort  E.  T.  Ort  E./X.Ort  E.  T.
1011  61
        <pb n="416" />
        398

1281  Anweisungen
zur
Bekämpfung  der  einzelnen  Seuchen.

1.  Diphtherie-Anweisung.

§  1.

Die  Ermittelungen  haben  sich  darauf  zu  erstrecken,  wo  der  Kranke  sich  in
den  letzten  acht  Tagen  vor  Beginn  der  Erkrankung  aufgehalten  hat,  mit  welchen
Personen  er  in  Berührung  gekommen  ist,  ob  in  seiner  Umgebung,  auf  seiner
Arbeitsstätte  oder  in  seiner  Herberge,  bei  Kindern,  welche  die  Schule  besuchen,
in  der  betreffenden  Schulklasse,  verdächtige  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  ob  er
von  auswärts  Besuch  oder  Zuzug  von  Dienstboten,  Lehrlingen  u.  dergl.  erhalten
hat  und  woher,  ob  der  Kranke  oder  Angehörige  von  ihm  in  den  letzten  acht  Tagen
in  anderen  Ortschaften  gewesen  sind  und  in  welchen.  Auch  ist  die  Möglichkeit
der  Krankheitsverbreitung  durch  „Bakterienträger“  (s.  §  8  dieser  Anweisung)
zu  berücksichtigen.

8  2.

In  allen  wichtigen  Fällen  ist  die  Natur  der  Krankheit  tunlichst  durch
bakteriologische  Untersuchung  festzustellen.

§  3.

Das  Diphtherie-Merkblatt  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts
(Verlag  von  J.  Springer,  Berlin  W.,  Linkstraße,  Preis  5  ,  100  Exemplare
  3—,  1000  Exemplare  25  -—)  soll  je  nach  Lage  des  Falles  dem  Erkrankten
oder  Erkrankungsverdächtigen,  dem  Haushaltungsvorstand  oder  der  Pflegeperson
zugestellt  werden.  Gemeinden  über  3000  Einwohner  haben  sich  das  Merkblatt
vorrätig  zu  halten,  kleinere  Gemeinden  erhalten  es  vom  Bezirksdirektor.

84.
Absonderung  kranker  Personen.  Erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug
  abzusondern.  Erkranken  Personen,  die  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz
        <pb n="417" />
        399

sind  oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  so  sind  sie  bis  zur  Genesung
in  einem  Krankenhaus  abzusondern.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  die  Diphtherie
in  einem  Pensionat  (Internat  u.  dergl.)  ausbricht.  Die  dann  zurückbleibenden
gesunden  Zöglinge  sind  einer  Beobachtung  zu  unterwerfen.  Es  empfiehlt  sich,  die
bakteriologischen  Untersuchungen  des  Rachenschleimes  auch  solcher  scheinbar  gesunder
Zöglinge  zu  veranlassen,  welche  in  besonders  nahem  Verkehr  mit  Erkrankten  gestanden
  haben.

Werden  bei  diesen  Untersuchungen  Bakterienträger  gefunden,  so  sind  sie  wie
Erkrankte  zu  behandeln.  Auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zurückgebliebenen  nicht
erkrankten  Zöglinge  sich  täglich  mehrmals  Rachen  und  Nase  mit  einer  vom  Arzt
zu  verordnenden  desinfizierenden  Flüssigkeit  ausspülen.  Dringend  zu  empfehlen
ist  die  Vornahme  von  Schutzimpfungen  bei  denselben.

§  5.
Über  die  Kennzeichnung  von  Wohnungen  vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung
  §  19  Abs.  1.

86.
Beschränkungen  im  Gewerbebetriebe  kommen  namentlich  bei
Sammelmolkereien  in  Frage  (vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung  §  19  Abs.  2).

87.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Diphtheriekranke
  sich  befinden,  sind  vom  Besuch  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen  u.  dergl.
fernzuhalten,  wenn  nicht  von  dem  behandelnden  Arzt  bescheinigt  ist,  daß  der
Kranke  gut  abgesondert  und  daß  für  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge  gesorgt
  ist.  In  jedem  Fall  eines  solchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald
den  Schulvorstand  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,  daß
der  Verkehr  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst
eingeschränkt  wird.

Liegt  in  der  Familie  eines  Lehrers  ein  Diphtheriekranker,  so  ist  der  Lehrer
zu  veranlassen,  vom  Unterricht  fernzubleiben,  so  lange  eine  Verbreitung  der  Krankheit
  durch  ihn  zu  befürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener  und  dessen

Dienst.
61“
        <pb n="418" />
        400

8  8.

Gesunde  Personen,  die  den  Ansteckungsstoff  der  Diphtherie  bei  sich  tragen
(„Bakterienträger“),  sind  auf  die  Gefahr,  welche  sie  für  ihre  Umgebung  bilden,
hinzuweisen  und  aufzufordern,  ihren  Rachen  regelmäßig  mit  einem  desinfizierenden,
vom  Arzt  zu  verordnenden  Mittel  zu  behandeln,  sowie  ihre  Wäsche,  vor  allem  die
Taschentücher  und  Gebrauchsgegenstände,  sorgfältig  reinigen  und  desinfizieren  zu

lassen.
89.

Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der  Leichen.  Die  Leiche  eines
an  Diphtherie  Verstorbenen  soll  sobald  als  möglich  ohne  vorheriges  Waschen  in
einen  dichten  Sarg  gelegt  werden,  dessen  Boden  mit  einem  aufsaugenden  Stoff
(Torfmull,  Sägespäne  u.  dergl.)  bedeckt  ist.  Ausstellung  der  Leiche  im  offenen
Sarg  ist  zu  verbieten,  ebenso  Veranstaltung  von  Bewirtungen,  Leichenschmäusen
u.  dergl.  im  Sterbehaus.  Das  Betreten  des  Sterbehauses  durch  Schulkinder
ist  zu  untersagen.

2.  Genickstarre-Anweisung.

8  10.

Wenn  auf  Grund  der  Anzeigen  anzunehmen  ist,  daß  bisher  nicht  festgestellte
Verbreitungswege  der  Krankheit  in  Frage  kommen  oder  wenn  eine  besonders  große
Häufung  von  Krankheitsfällen  eintritt,  so  sind  wiederholte  Ermittelungen
an  Ort  und  Stelle  vorzunehmen.

§  11.

Die  Ermittelungen  haben  sich  zu  erstrecken  auf

a)  die  Art  der  Erkrankung  durch  Besprechung  mit  dem  behandelnden
Arzt  und  persönliche  Untersuchung  des  Kranken  möglichst  in  Gemeinschaft
mit  jenem,  sowie  in  zweifelhaften  Fällen  bei  Zustimmung  des  Kranken
oder  seiner  gesetzlichen  Vertreter  durch  Punktion  des  Rückenmarkskanals  und
makroskopische  und  mikroskopische  Untersuchung  der  dadurch  gewonnenen
Flüssigkeit  an  Ort  und  Stelle,  wo  das  Ergebnis  zweifelhaft  bleibt,  durch  bakteriologische
  Untersuchung  (vergl.  §  12  der  Seuchen-Ausführungsverordnung);

b)  den  Stand  der  Krankheit  durch  Nachfrage  nach  etwaigen  weiteren
Krankheits=  und  Verdachtsfällen  bei  den  im  Orte  tätigen  Arzten,  durch
        <pb n="419" />
        401

Einsicht  der  Todesursachenverzeichnisse  (Ministerialverordnung  vom  21.  Januar
1905,  Regierungsblatt  S.  11),  Krankenkassenlisten,  Schulversäumnislisten,
Nachforschung  bei  im  Orte  etwa  vorhandenem  Krankenpflegepersonal  und
sonstigen  geeigneten  Persönlichkeiten  (Geistlichen,  Lehrern,  Desinfektoren,
Hebammen),  erforderlichenfalls  Besuche  bei  solchen  Fällen  womöglich  in
Begleitung  des  behandelnden  Arztes;

c)  die  Ursache  der  Erkrankung  mitttelst  Nachforschung,  wo  der  Kranke
sich  in  den  letzten  14  Tagen  vor  Beginn  der  Erkrankung  aufgehalten  hat,
mit  welchen  Personen  er  in  Berührung  gekommen  ist,  ob  in  seiner  Umgebung,
  auf  seiner  Arbeitsstätte  oder  in  seiner  Herberge,  bei  Kindern,
welche  die  Schule  besuchen,  in  der  betreffenden  Schulklasse,  verdächtige
Erkrankungen  vorgekommen  sind,  ob  er  von  auswärts  Besuch  oder  Zuzug
von  Dienstboten,  Lehrlingen  usw.  erhalten  hat  und  woher,  ob  der  Kranke
oder  Angehörige  von  ihm  in  den  letzten  14  Tagen  in  anderen  Ortschaften
gewesen  sind  und  in  welchen.  Dabei  ist  besonders  zu  beachten,  daß  bei
der  Verbreitung  der  Genickstarre  gesunde  Personen,  welche  den  Ansteckungsstoff
  im  Nasenrachenschleim  beherbergen  (Bakterienträger),  häufig  in  Betracht
kommen.

8  12.

Ansteckungsverdächtig  sind  solche  Personen,  die  mit  den  Erkrankten  in
näherem  Verkehr  gestanden  haben  (Familienangehörige,  Stubengenossen).

8  13.

Über  die  Kenn  zeichnung  von  Wohnungen  vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung
  §  19  Abst.  1.

8  14.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Genickstarre-Kranke
  sich  befinden,  sind  vom  Besuch  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen  u.  dergl.
fernzuhalten,  wenn  nicht  von  dem  behandelnden  Arzte  bescheinigt  ist,  daß  der  Kranke
gut  abgesondert  und  daß  für  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge  gesorgt  ist.
In  jedem  Fall  eines  solchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald  den  Schulvorstand
  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,  daß  der  Verkehr
  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst  eingeschränkt
  wird.
        <pb n="420" />
        402

Liegt  in  der  Familie  eines  Lehrers  ein  Genickstarre-Kranker,  so  ist  der  Lehrer
zu  veranlassen,  vom  Unterricht  fernzubleiben,  solange  eine  Verbreitung  der  Krankheit
durch  ihn  zu  befürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener  und  dessen  Dienst.

8  15.

Die  Erfahrung  hat  ergeben,  daß  nicht  selten  Personen,  welche  mit  einer  an
übertragbarer  Genickstarre  erkrankten  oder  verstorbenen  Person  oder  mit  ihrem  Nasenund
  Rachenschleim,  ihrer  Wäsche,  ihren  Kleidungsstücken  oder  Gebrauchsgegenständen
in  Berührung  gekommen  sind,  den  Ansteckungsstoff  der  übertragbaren  Genickstarre
aufnehmen  und  ihren  Nasen=  und  Rachenschleim  ausscheiden  können,  ohne  selbst  zu
erkranken  („Bakterienträger“").  Dies  ist  namentlich  bei  den  nächsten  Familienangehörigen,
  Mitarbeitern,  Mitschülern  usw.  des  Erkrankten  der  Fall.  Es  empfiehlt
sich  daher  bei  Personen  der  Umgebung  des  Kranken,  den  Schleim  aus  dem  Nasen-Rachenraum
  wiederholt  bakteriologisch  untersuchen  zu  lassen.  Findet  sich,  daß  sie
den  Ansteckungsstoff  der  übertragbaren  Genickstarre  bei  sich  tragen,  so  sind  sie  der
Beobachtung  zu  unterwerfen  (8  16  der  Seuchen-Ausführungsverordnung),  gleichzeitig
  sind  sie  auf  die  Gefahr,  welche  sie  für  ihre  Umgebung  bilden,  hinzuweisen
und  aufzufordern,  sich  unverzüglich  in  ärztliche  Behandlung  zu  begeben  und  die
nötigen  Desinfektionsmaßregeln  (s.  dort)  eintreten  zu  lassen.

3.  Kinderlähme-Anweisung.
8  16.

Für  die  Bekämpfung  gelten  ähnliche  Grundsätze,  wie  für  Genickstarre.  Bei
der  Neuheit  des  Krankheitsbildes  fehlen  indes  bisher  feste  Normen  und  der  Bezirksarzt
  wird  seine  Weisungen  den  Fortschritten  der  Wissenschaft  anzupassen  haben.

4.  Kindbettfieber-Anweisung.
§  17.
Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  sind  bei  jedem  auftretenden  Falle  vorzunehmen.

8  18.

Ein  im  unterzeichneten  Departement  bearbeitetes  „Merkblatt  zur  Verhütung
des  Kindbettfiebers“  ist  seitens  der  Gemeinden  den  dort  ansässigen  Hebammen  auf
Ersuchen  unentgeltlich  zur  Verteilung  an  belehrungsbedürftige  Schwangere  und
Wöchnerinnen  zu  liefern.  Das  Merkblatt  wird  den  Gemeinden  auf  Ansuchen  vom
Bezirksdirektor  zur  Verfügung  gestellt.
        <pb n="421" />
        403

5.  Körnerkrankheit-Anweisung.
§  19.

Die  Ermittelungen  haben  sich  namentlich  zu  erstrecken  auf  die  Zahl  der
Erkrankten;  zu  diesem  Zwecke  ist  die  Untersuchung  von  Hausgenossen,  Mitschülern,
Mitarbeitern  usw.  der  Erkrankten  notwendig.  Ferner  ist  zu  ermitteln,  wie  lange
die  verdächtigen  Krankheitserscheinungen  schon  bestanden  haben,  sowie  wo  und  wie
der  Kranke  vermutlich  sich  angesteckt  hat.  Insbesondere  ist  nachzuforschen,  wo  der
Kranke  sich  in  den  letzten  Wochen  vor  Beginn  der  Erkrankung  aufgehalten  hat,
mit  welchen  Personen  er  in  Berührung  gekommen  ist,  ob  in  seiner  Umgebung,
auf  seiner  Arbeitsstätte  oder  in  seiner  Herberge,  in  der  Schule,  die  er  besucht,  oder
in  der  Anstalt,  in  welcher  er  sich  befindet,  verdächtige  Erkrankungen  vorgekommen
sind,  ob  von  auswärts  Besuch  oder  Zugang  von  Dienstboten,  Lehrlingen,  Mitarbeitern,
  Anstaltsgenossen  u.  dergl.  stattgefunden  hat  und  woher,  ob  der  Kranke
oder  Angehörige  von  ihm  in  den  letzten  Wochen  auswärts  gewesen  sind.

8  20.

Die  durch  Ministerialverordnung  vom  30.  November  1894  (Regierungsblatt
S.  307)  angeordnete  bezirksärztliche  Untersuchung  fremdländischer  Arbeiter  im  Interesse
  der  Pockenverhütung  hat  sich  zugleich  auf  Körnerkrankheit  zu  erstrecken.

8  21.

Kranke  Personen  sind,  wenn  sie  keinen  eitrigen  Ausfluß  haben,  nur  einer
Beobachtung  zu  unterwerfen.  Diese  hat  darin  zu  bestehen,  daß  die  Betreffenden
in  bestimmten,  von  dem  Bezirksarzt  festzusetzenden  Zwischenräumen  (Wochen  bis
Monaten)  sich  diesem  vorstellen  oder  durch  ein  Zeugnis  ihres  behandelnden  Arztes
ihren  Krankheitszustand  darlegen.  Nach  erfolgter  Heilung  ist  die  Beobachtung
aufzuheben.  Bei  krankheitsverdächtigen  Personen  ist  die  Beobachtung  aufzuheben,
wenn  bei  einer  zweiten  ärztlichen  Untersuchung,  die  frühestens  4  Wochen  nach  der
ersten  vorzunehmen  ist,  der  Verdacht  sich  nicht  bestätigt  hat.

8  22.

Absonderung.  Solange  die  Krankheit  eitrigen  Ausfluß  der  Augen  verursacht,
  ist  der  Erkrankte  abzusondern,  Schulbesuch  ist  in  diesem  Falle  zu  verbieten.
        <pb n="422" />
        404

6.  Rückfallfieber.
§  23.
Bei  der  Seltenheit  der  Erkrankung  wird  auf  eine  besondere  Anweisung  verzichtet.

7.  Ruhr-Anweisung.
§  24.

Der  Stand  der  Krankheit  ist  zu  ermitteln  durch  Nachfrage  nach  etwaigen
weiteren  Krankheits=  und  Verdachtsfällen  bei  den  im  Orte  tätigen  Arzten,  durch
Einsicht  der  Todesursachenverzeichnisse  (Ministerialverordnung  vom  21.  Januar  1905,
Regierungsblatt  S.  11),  Krankenkassenlisten,  Schulversäumnislisten,  Nachforschung
bei  im  Orte  etwa  vorhandenem  Krankenpflegepersonal,  Geistlichen,  Lehrern,  Desinfektoren,
  Hebammen,  erforderlichenfalls  Besuche  bei  solchen  Fällen  womöglich  in
Begleitung  des  behandelnden  Arztes.

8  26.

Die  Ursache  der  Krankheit  ist  zu  ermitteln  durch  Nachforschung

a)  nach  dem  Aufenthalt  des  Erkrankten  während  der  letzten  4  Wochen,  nach
etwaigem  Verkehr  desselben  mit  Ruhrkranken  oder  -verdächtigen  (z.  B.  durch
Besuche  bei  solchen  oder  von  solchen  am  Orte  oder  auswärts,  durch  Neueintritt
  von  Dienstboten,  Lehrlingen,  Arbeitern  usw.),  wobei  zu  beachten  ist,
daß  auch  Genesende  oder  anscheinend  Gesunde  den  Austeckungsstoff  in  sich
tragen  können  (Bakterienträger);

b)  nach  sonst  im  Haus  oder  im  Orte  oder  auf  der  Arbeitsstätte  usw.  vorhandenen
  oder  früher  vorgekommenen  Nuhrfällen  oder  verdächtigen  Erkrankungen;
  ·

c)nachetwaigenSenduugeuvongebrauchteu,verdächtigeuKleidungsstücken,
Wäsche  usw.,  die  in  letzter  Zeit  bei  dem  Kranken  eingetroffen  sind  oder
mit  denen  der  Kranke  sonst  in  Berührung  gekommen  ist  (Wäscherinnen);

d)  nach  vom  Kranken  genossenen  Nahrungsmitteln,  gegebenenfalls  unter  Anschluß
  einer  hygienischen  Untersuchung  der  Aufbewahrungsorte  (zu  beachten
ist  die  Möglichkeit  der  Infektion  durch  Insekten)  und  der  Bezugsquellen
der  Nahrungsmittel  (Ställe,  Molkereien,  Käsereien,  Milchhandlungen,
Bäckereien,  Wirtschaften,  Spezereihandlungen,  Obst=  und  Gemüsehandlungen,
Gemüsegärtnereien  usw.);
        <pb n="423" />
        406

e)  mittelst  Nachfrage  nach  Benutzung  von  Oberflächenwasser  zu  Trink-  und
Nutzzwecken,  auch  zum  Baden;

f)  mittelst  Untersuchung  der  Einrichtungen  zur  Fernhaltung  menschlicher  Auswurfstoffe

  vom  Boden  der  befallenen  Wohnungen  und  ihrer  Umgebung
(Aborte,  Abwässerbeseitigung,  stagnierende  Gewässer,  Sümpfe  usw.).

8  26.

Das  Ruhr-Merkblatt  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts  (Verlag  von  J.
Springer,  Berlin  W.,  Linkstraße,  Preis  5  F,  100  Exemplare  3  -—  ,  1000
Exemplare  25  -#)  soll  in  jedem  Falle  der  Krankheit  und  des  Krankheitsverdachts
je  nach  Lage  des  Falles  dem  Erkrankten,  dem  Haushaltungsvorstand  oder  der
Pflegeperson  zugestellt  werden.  Gemeinden  über  3000  Einwohner  haben  sich  das
Merkblatt  vorrätig  zu  halten,  kleinere  Gemeinden  erhalten  es  vom  Bezirksdirektor.

§  27.

Erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug  abzusondern.  Geht  die  Krankheit
in  Genesung  über,  so  ist  die  Absonderung  nicht  eher  aufzuheben,  als  bis  sich  die
Stuhlentleerungen  des  Kranken  bei  zwei,  durch  den  Zeitraum  einer  Woche  von
einander  getrennten  bakteriologischen  Untersuchungen  als  frei  von  Ruhrerregern
erwiesen  haben.  Ist  dies  jedoch  nach  Ablauf  von  zehn  Wochen,  vom  Beginn  der
Erkrankung  ab  gerechnet,  noch  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Absonderung  zwar  aufzuheben,
  der  Kranke  aber  als  Bakterienträger  zu  behandeln.

8  28.

Behufs  der  Beobachtung  ansteckungsverdächtiger  Personen,
zu  denen  namentlich  die  Bakterienträger  zu  rechnen  sind,  ist  in  längeren
Zwischenräumen  Nachfrage  nach  ihrem  und  ihrer  Umgebung  Gesundheitszustand
zu  halten  und  es  sind  Untersuchungsproben  an  die  bakteriologische  Untersuchungsstelle
  einzusenden.  Die  Ansteckungsverdächtigen  sind  zu  belehren  und  zu  größter
Reinlichkeit,  besonders  beim  Hantieren  mit  Nahrungsmitteln,  sowie  zur  Desinfektion

eindringlich  zu  ermahnen.
8  29.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Ruhrkranke
  sich  befinden,  sind  vom  Besuche  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen

u.  dergl.  fernzuhalten,  wenn  nicht  von  dem  behandelnden  Arzte  bescheinigt  ist,  daß  der
1911  62
        <pb n="424" />
        406

Kranke  gut  abgesondert  und  daß  für  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge
gesorgt  ist.  In  jedem  Fall  eines  solchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald
  den  Schulvorstand  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,
daß  der  Verkehr  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst
  eingeschränkt  wird.

Liegt  in  der  Familie  eines  Lehrers  ein  Ruhrkranker,  so  ist  der  Lehrer  zu
veranlassen,  vom  Unterricht  fernzubleiben,  so  lange  eine  Verbreitung  der  Krankheit
durch  ihn  zu  befürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener  und  dessen  Dieust.

8.  Scharlach--Anweisung.
8  30.

Absonderung  kranker  Personen.  Erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug
abzusondern.  Erkranken  Personen,  die  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind,
oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  so  sind  sie  bis  zur  Genesung  in
einem  Krankenhaus  abzusondern.  Ebenso  ist  zu  verfahren,  wenn  Scharlach  in
einem  Pensionat  (Internat  u.  dergl.)  ausbricht.

Die  dann  zurückbleibenden  gesunden  Zöglinge  sind  einer  Beobachtung  zu
unterwerfen.  Auch  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  die  zurückgebliebenen  nicht  erkrankten
Zöglinge  sich  täglich  mehrmals  Rachen  und  Nase  mit  einer  vom  Arzte  zu  verordnenden
  desinfizierenden  Flüssigkeit  ausspülen.

831.
Über  die  Kennzeichnung  von  Wohnungen  vergl.  Senchen-Ausführungsverordnung
  §  19  Abst.  1.
8  32.
Beschränkungen  im  Gewerbebetriebe  kommen  namentlich  bei  Sammelmolkereien
  in  Frage  (vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung  §  19  Abst.  2).

8  33.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Scharlachkranke
  sich  befinden,  sind  vom  Besuche  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen
u.  dergl.  fernzuhalten,  wenn  nicht  von  dem  behandelnden  Arzte  bescheinigt  ist,  daß  der
Kranke  gut  abgesondert  und  daß  für  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge  gesorgt
  ist.  In  jedem  Fall  eines  solchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald
        <pb n="425" />
        407

den  Schulvorstand  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,  daß
der  Verkehr  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst
eingeschränkt  wird.  Liegt  in  der  Familie  eines  Lehrers  ein  Scharlachkranker,  so
ist  der  Lehrer  zu  veranlassen,  vom  Unterricht  fernzubleiben,  solange  eine  Verbreitung
der  Krankheit  durch  ihn  zu  befürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener
und  dessen  Dienst.

§  34.

Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der  Leichen.  Die  Leiche  eines  an  Scharlach
  Verstorbenen  soll  sobald  als  möglich  ohne  vorheriges  Waschen  in  einen  dichten
Sarg  gelegt  werden,  dessen  Boden  mit  einem  aufsangenden  Stoff  (Torfmull,  Sägespäne
  u.  dergl.)  bedeckt  ist.  Ausstellung  der  Leiche  im  offenen  Sarg  ist  zu  verbieten,
  ebenso  Veranstaltungen  von  Bewirtungen,  Leichenschmäusen  u.  dergl.  im
Sterbehaus.

Das  Betreten  des  Sterbehauses  durch  Schulkinder  ist  zu  untersagen.

9.  Geschlechtskrankheiten.
836.

Die  Bekämpfung  wird  durch  besondere  Anweisung  an  die  größeren  Gemeinden
geregelt.

10.  Thphus-Anweisung.
8  36.

Die  Ermittelungen  sind  namentlich  zu  richten

a)  auf  den  Aufenthalt  des  Erkrankten  während  der  letzten  4  Wochen,  auf
seinen  etwaigen  Verkehr  mit  Typhuskranken  oder  -verdächtigen  (z.  B.  durch
Besuche  bei  solchen  oder  von  solchen  am  Orte  oder  auswärts,  durch  Neueintritt
  von  Dienstboten,  Lehrlingen,  Arbeitern  usw.),  wobei  zu  beachten  ist,
daß  auch  Genesene  oder  anscheinend  Gesunde  den  Ansteckungsstoff  in  sich
tragen  können  (Bakterienträger);

b)  auf  sonst  im  Ort  oder  Haus,  der  Arbeitsstätte  usw.  vorhandene  oder  früher
vorgekommene  Typhusfälle  oder  verdächtige  Erkrankungen;

)  auf  die  Frage,  ob  Sendungen  mit  gebrauchten,  verdächtigen  Kleidungsstücken,
Wäsche  usw.  in  letzter  Zeit  eingetroffen  sind,  ob  mit  solchen  Gegenständen
gearbeitet  wurde  (Wäscherinnen);

d)  auf  die  vom  Kranken  genossenen  Nahrungsmittel,  besonders  Milch,  gegebenenfalls

  unter  Anschluß  einer  hygienischen  Untersuchung  der  Aufbe-627
        <pb n="426" />
        408

wahrungsorte  (zu  beachten  ist  die  Möglichkeit  der  Infektion  durch  Insekten
und  wiederum  durch  Bakterienträger)  und  der  Bezugsquellen  der  Nahrungsmittel
  (Ställe,  Molkereien,  Käsereien,  Milchhandlungen,  Bäckereien,  Wirtschaften,
  Spezereihandlungen,  Obst=  und  Gemüsehandlungen,  Gemüsegärtnereien
  usw.);

e)  auf  das  benutzte  Trink=  und  Nutzwasser,  gegebenenfalls  unter  Anschluß
einer  hygienischen  Untersuchung  seiner  Entnahmestellen  und  Leitung,  mittelst
Nachfrage  nach  Benutzung  von  Oberflächenwasser  zu  Trink=  und  Nutzzwecken
oder  zum  Baden;

1)  auf  die  Einrichtungen  zur  Fernhaltung  menschlicher  Auswurfstoffe  vom
Boden  der  befallenen  Wohnungen  und  ihrer  Umgebung  (Aborte,  Abwässerbeseitigung,
  stagnierende  Gewässer,  Sümpfe  usw.).

§  37.

Das  Typhus-Merkblatt  des  Kaiserlichen  Gesundheitsamts
(Verlag  von  J.  Springer,  Berlin  W.,  Linkstraße,  Preis  5  %  100  Exemplare
  3  —,  1000  Exemplare  25  -)  soll  in  jedem  Falle  der  Krankheit  und  des
Krankheitsverdachts  je  nach  Lage  des  Falles  dem  Erkrankten,  dem  Haushaltungsvorstand
  oder  der  Pflegeperson  zugestellt  werden.  Gemeinden  über  3000  Einwohner
  haben  sich  das  Merkblatt  vorrätig  zu  halten,  kleinere  Gemeinden  erhalten  es
vom  Bezirksdirektor.

8  38.

Als  ansteckungsverdächtige  Personen  sind  zunächst  Typhusgenesene  zu
betrachten,  die  von  auswärts,  ohne  vorher  bakteriologisch  untersucht  und  freigegeben
zu  sein,  zugereist  sind.  Bei  diesen  Personen  ist  eine  einmalige  bakteriologische  Untersuchung
  von  Kot  und  Urin  herbeizuführen.

Ansteckungsverdächtig  sind  ferner  solche  Personen,  bei  welchen  Krankheitserscheinungen
  zwar  nicht  vorliegen,  jedoch  infolge  näheren  Verkehrs  mit  Typhuskranken
  die  Besorgnis  gerechtfertigt  ist,  daß  sie  den  Krankheitsstoff  aufgenommen
haben.  Liegt  bei  solchen  oder  anderen  Personen  dringender  Verdacht  vor,  daß  sie
„Bakterienträger“  sind  (z.  B.  bei  Auftreten  sonst  nicht  erklärbarer  Krankheitsfälle
  in  ihrer  Umgebung),  so  sind  sie  einer  Beobachtung  (vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung
  §  16)  zu  unterwerfen.  Die  Beobachtung  soll  nicht  länger
als  3  Wochen,  gerechnet  vom  Tage  der  letzten  Ansteckungsgelegenheit,  dauern.  Bei
        <pb n="427" />
        409

nachgewiesenen  Bakterienträgern  empfiehlt  sich  Nachfrage  nach  ihrem  und  ihrer  Um—
gebung  Gesundheitszustand  und  Einsendung  von  Untersuchungsproben  in  längeren
Zwischenräumen  an  die  bakteriologische  Untersuchungsstelle.  Sie  sind  zu  belehren
und  zu  größter  Reinlichkeit,  besonders  beim  Hantieren  mit  Nahrungsmitteln,  sowie
zur  Desinfektion  eindringlich  zu  ermahnen.

Wechselt  ein  Bakterienträger  seinen  Aufenthaltsort,  so  hat  der  Bezirksarzt  den
beamteten  Arzt  des  neuen  Aufenthaltsortes  in  Kenntnis  zu  setzen.

Eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  neuen  Aufenthaltsortes  ist  zum  Zwecke
der  Beobachtung  zulässig  bei  Personen,  welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz
sind  oder  berufs=  oder  gewohnheitsmäßig  umherziehen.

§  39.

Am  Typhus  erkrankte  Personen  sind  ohne  Verzug  abzusondern.

Geht  die  Krankheit  in  Genesung  über,  so  ist  die  Absonderung  nicht  eher  aufzuheben,
  als  bis  sich  die  Stuhlentleerungen  des  Kranken  bei  zwei,  durch  den  Zeitraum
  einer  Woche  von  einander  getrennten  bakteriologischen  Untersuchungen  als
frei  von  Typhusbazillen  erwiesen  haben.  Ist  dies  jedoch  nach  Ablauf  von  zehn
Wochen,  vom  Beginn  der  Erkrankung  an  gerechnet,  noch  nicht  der  Fall,  so  ist  die
Absonderung  zwar  aufzuheben,  der  Kranke  aber  als  Bakterienträger  zu  behandeln.

Erkranken  Personen,  die  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind  oder  berufsoder
  gewohnheitsmäßig  umherziehen,  so  sind  sie  bis  zur  Genesung  in  einem  Krankenhause
  abzusondern.

8  40.

Über  die  Kennzeichnung  von  Wohnungen  vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung
  §  19  Abf.  1.

«  §41.

Beschränkungen  im  Gewerbebetrieb  kommen  namentlich  bei  Sammelmolkereien
  in  Frage  (vergl.  Seuchen-Ausführungsverordnung  §  19  Abf.  2).

§  42.

Pflegepersonen,  welche  einen  Typhuskranken  in  Pflege  haben,  sind  anzuhalten,
  während  der  Pflege  ein  waschbares  Überkleid  zu  tragen  und  vor  Verlassen
des  Krankenzimmers  dieses  abzulegen  und  sich  vorschriftsmäßig  zu  desiufizieren.
Die  zur  Messung  der  Körpertemperatur  benutzten  Thermometer  sind  für  andere
        <pb n="428" />
        410

Kranke  nicht  oder  nur  nach  Desinfektion  zu  verwenden.  Es  sind  tunlichst  nur
amtlich  geprüfte  Thermometer  zu  verwenden.

8  43.

Wenn  in  einem  Orte  der  Typhus  ausgedehntere  epidemische  Verbreitung  ge—
wonnen  hat,  soll  die  Abhaltung  von  Messen,  Märkten  und  anderen  Veranstaltungen,
  welche  eine  Ansammlung  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen,
verboten  oder  beschränkt  werden.

8  44.

Brunnen,  deren  Wasser  verdächtig  ist,  Typhuskeime  zu  enthalten,  sind  zu
schließen,  Pumpbrunnen  am  besten  durch  Entfernung  der  Pumpe.  Ist  ein  Brunnen
durchaus  unentbehrlich,  so  ist  an  ihm  eine  Warnungstafel  anzubringen  des  Inhalts:
„Warnung:  Typhusverseuchtes  Wasser;  nur  gekocht  zu  gebrauchen!“

§  45.

Maßregeln  für  Schulen.  Kinder  aus  Haushalten,  in  welchen  Typhuskranke
  liegen,  sind  vom  Besuche  von  Schulen,  Kindergärten,  Krippen  u.  dergl.  fernzuhalten,
  wenn  nicht  von  dem  behandelnden  Arzte  bescheinigt  ist,  daß  der  Kranke
gut  abgesondert  und  für  sorgfältige,  fortlaufende  Desinfektion  seiner  Abgänge  gesorgt
ist.  In  jedem  Fall  eines  solchen  Verbots  hat  der  Gemeindevorstand  alsbald  den
Schulvorstand  in  Kenntnis  zu  setzen.  Es  ist  ferner  darauf  hinzuwirken,  daß  der
Verkehr  mit  anderen  Kindern,  insbesondere  auf  öffentlichen  Plätzen,  möglichst  eingeschränkt
  wird.

Liegt  in  der  Familie  eines  Lehrers  ein  Typhuskranker,  so  ist  der  Lehrer  zu
veranlassen,  vom  Unterricht  fern  zu  bleiben,  solange  eine  Verbreitung  der  Krankheit
durch  ihn  zu  befürchten  steht.  Dasselbe  gilt  für  den  Schuldiener  und  dessen  Dienst.

§  46.

Räumung  von  Wohnungen  oder  Gebäuden  soll  nur  in  den  dringendsten
Fällen  angeordnet  werden,  z.  B.  wenn  in  einem  Hause  oder  einer  Wohnung,  die
hochgradig  überfüllt  sind,  rasch  nacheinander  eine  größere  Anzahl  von  Erkrankungen
auftritt  und  für  diese  eine  außerhalb  des  Hauses  liegende  Ursache  sich  nicht  auffinden
  läßt.  Die  Kranken  sind  in  diesem  Fall  ins  Krankenhaus  zu  bringen,  den
gesunden  Bewohnern  ist  anderweitig  geeignete  Unterkunft  zu  bieten.
        <pb n="429" />
        411

Vor  Freigabe  zur  Wiederbenutzung  sind  solche  Häuser  und  Wohnungen  vorschriftsmäßig
  zu  desinfizieren.
8  47.
Das  Ausleeren  von  Abortgruben  ist  während  der  Dauer  der  Krankheitsgefahr
  in  den  vom  Typhus  befallenen  Häusern  tunlichst  zu  meiden.

8  48.

Vorsichtsmaßregeln  bezüglich  der  Leichen.  Die  Leiche  eines  an  Typhus
Verstorbenen  soll  sobald  als  möglich  ohne  vorheriges  Waschen  in  einen  dichten  Sarg
gelegt  werden,  dessen  Boden  mit  einem  aufsaugenden  Stoffe  (Torfmull,  Säge—
späne  usw.)  bedeckt  ist.  Die  Offnung  einer  solchen  Leiche  soll  in  der  Regel  nur
im  Sarge  vorgenommen  werden;  jedenfalls  ist  für  Desinfektion  und  unschädliche
Beseitigung  der  Abgänge  Sorge  zu  tragen.  Nach  Einsargung  der  Leiche  haben
sich  die  damit  beschäftigt  gewesenen  Personen  in  derselben  Weise  wie  das  Kranken—
pflegepersonal  zu  desinfizieren.  Ausstellung  der  Leiche  im  offenen  Sarg  ist  zu  ver—
bieten,  ebenso  Veranstaltung  von  Bewirtungen,  Leichenschmäusen  usw.  im  Sterbehaus.

11.  Milzbrand.
8  49.
Für  das  Ermittelungsverfahren  gelten  die  Bestimmungen  der  Ministerialverordnung
  vom  8.  April  1910  (Regierungsblatt  S.  125),  betreffend  die  Statistik
der  Milzbrandfälle  unter  Menschen.

12.  Rotz.
§  50.
Bei  der  Seltenheit  der  Erkrankung  wird  von  besonderen  Anweisungen  abgesehen.

13.  Tollwut.
§  51.

Personen,  welche  von  tollwutkranken  oder  tollwutverdächtigen  Tieren  oder
Menschen  gebissen  worden  sind,  sollen  veranlaßt  werden,  sich  in  dem  Königlich
Preußischen  Institut  für  Infektionskrankheiten,  Berlin  N.,  Nordufer,  Ecke  Föhrerstraße,
  einer  Behandlung  zu  unterziehen.

Die  Behandlung,  welche,  soweit  sie  ambulatorisch  stattfindet,  unentgeltlich  ist,
und  in  leichten  Fällen  etwa  20,  bei  schweren  Bißverletzungen  —  z.  B.  im  Ge-
        <pb n="430" />
        412

sicht  —  mindestens  30  Tage  in  Anspruch  nimmt,  besteht  in  (gänzlich  schmerzlosen)
Einspritzungen,  welche  täglich  einmal  vorgenommen  werden  und  daher  die  Auf—
nahme  der  Verletzten  in  das  genannte  Institut  in  der  Regel  nicht  erforderlich  machen.
Die  Aufnahme  in  dasselbe  ist  vielmehr  nur  bei  solchen  Personen  wünschenswert,
welche,  wie  z.  B.  Kinder  ohne  Begleitung  von  Erwachsenen,  in  Berlin  kein  geeignetes
  Unterkommen  finden.

Im  Interesse  einer  sicheren  Wirkung  der  Behandlung  ist  es  erforderlich,  daß
sie  möglichst  bald  nach  der  Verletzung  beginnen  kann.

Verletzte,  welche  sich  der  Behandlung  unterziehen  wollen,  sind  von  dem  Gemeindevorstand
  der  Direktion  des  Instituts  für  Infektionskrankheiten  schriftlich  oder
telegraphisch  anzumelden  und  haben  sich  bei  der  Direktion  unter  Vorlegung  eines
nach  dem  nachstehenden  Muster  ausgestellten  Zuweisungs-Attestes  des  Gemeinde-*

  vorstandes  ihres  Wohnorts  vorzustellen.
8  62.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  die  dem  gedachten  Institut  zugeführten  Personen
in  reinlichem  Zustande  des  Körpers  und  der  Kleidung,  namentlich  der  Leibwäsche,
und  mit  genügender  Leibwäsche  (Hemden,  Unterbeinkleider,  Strümpfe)  zum  Wechseln
versehen,  dort  erscheinen.

8  53.

Die  Zeit  der  Abreise  vom  Wohnort  ist  zweckmäßig  so  zu  legen,  daß  die  betreffenden
  Personen  noch  im  Laufe  des  Tages,  tunlichst  bis  3  Uhr  nachmittags  in
dem  Jnstitut  eintreffen.

§  54.

Von  der  einliefernden  Gemeinde,  bezw.  Privatperson,  sind,  neben  der  Anzahlung
für  Verpflegungskosten,  welche  auf  60  —  für  Erwachsene  und  45  —  für  Kinder
unter  12  Jahren  festgesetzt  sind,  zugleich  auch  die  Kosten  der  Rückreise  mit  einzuzahlen,
  sofern  die  betreffenden  Personen  nicht  mit  Rückfahrkarten  versehen  sein  sollten.

8  66.

Über  die  sonstigen  Bedingungen  der  Krankenbehandlung  in  dem  genannten  Justitut,
  sowie  über  die  Untersuchung  von  tollwutverdächtigen  Kadaver-Teilen  durch  das
Jnstitut  geben  die  Bezirksdirektoren  Auskunft.
        <pb n="431" />
        413
14.  Tuberkulose.

8  66.

Eine  möglichst  weitgehende  Verbreitung  des  vom  Kaiserlichen  Gesundheitsamte
herausgegebenen  Tuberkulose-Merkblattes  ist  anzustreben  (Verlag  J.  Springer,
Berlin  W.,  Linkstraße,  Preis  5  &amp;amp;,  100  Exemplare  3  —  ,  1000  Exemplare
25  —).  Gemeinden  über  3000  Einwohner  haben  sich  dieses  Merkblatt  vorrätig  zu
halten.  Kleinere  Gemeinden  erhalten  es  vom  Bezirksdirektor.

§  57.

Größeren  Gemeinden  ist  zu  empfehlen,  Tuberkulose-Fürsorgestellen  einzurichten.
  Das  unterzeichnete  Staatsministerium  erteilt  hierüber  nähere  Auskunft.

8  68.

Den  Krankenhaus-Verwaltungen  ist  zu  empfehlen,  in  ihren  Krankenhäusern
  abgesonderte  Abteilungen  oder  Zimmer  einzurichten,  in  welchen  insbesondere
solche  tuberkulöse  Kranke,  welche  in  engen  oder  sonst  unzureichenden  Wohnungsverhältnissen
  ihre  Umgebung  gefährden,  untergebracht  werden  sollen.

§  59.

Gegen  Invalidität  versicherte  Personen  sind  je  nach  Lage  der  Krankheit
darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt  unter
Umständen  ein  Heilverfahren  oder  Invalidenhauspflege  gewährt.

Weimar,  den  20.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

1911  63
        <pb n="432" />
        414

O—  =  C  G.  1

10.

11.

12.

13.

Zuweisungs-Attest.

Vorzuzeigen  im  Königlichen  Institut  für  Infeltionskrankheiten  zu  Berlin  bei  der  Melbung
zur  Behandlung  gegen  Tollwut.

Aussteller  des  Zuweisungs-Attestes:.

.  Genaues  Nationale  desjenigen,  für  den  das

Attest  ausgestellt  wird:

u.  Genaue  Angabe  der  Zeit,  wann  die  Verletzung

  stattfand:

Genaue  Beschreibung  des  verletzenden  Tieres:
Angabe,  ob  die  Wunde  geblutet  hat:
Angabe,  was  mit  der  Wunde  geschah:
.Name  und  A-dresse  des  Eigentümers  des  Tieres:
Angabe,  ob  die  Untersuchung  des  Tieres  vor

oder  nach  seiner  Verendung  oder  Tölung
stattgefunden  hat  und  mit  welchen  Ergebnisse:
  .  ..

Angabe,  was  weiter  mit  dem  Tiere  geschah:

Angabe,  ob  das  Tier  selbst  gebissen  wurde,
eventl.  vor  wie  langer  Zeit:

Angabe,  ob  das  Tier  sein  Verhalten  und  sein
ussehen  seit  der  Erkrankung  geändert  hat:

Angabe,  ob  das  Tier  auch  andere  Tiere  ge.
bissen  hat,  und  welche:

Angabe,  ob  noch  andere  Personen  gebissen
san-  und  welch:

Gemeindevorstand  n...
        <pb n="433" />
        415
14.  (Nicht  Zutreffendes  ist  zu  durchstreichen)
a)  D  –.  (Namen  der  Aufgenommenen)

 

zahlt.  für  seine  —  ihre  —  Verpflegung  auf  eigene  Kosten  in  der  Krankenabteilung  des

Instituts  je)  í  ,  ,  ,  AM  an  und  ist  —  sind  —  auch  im  Besitze  der  Mittel  für  die
Rückreise.

b)  (Nur  bei  Unbemittelten  auszufüllen.)
Die  Verpflegungskosten  für  den  —  die  —  unbemittelte  .Kranke.  (Namh)  nnn

sind  nach  der  Entlassung  bei  der  Gemeindekasse  zu  liquidieren.

 

Dem  —  der  —  ............

 

ist  ein  Ausweis  zur  Erlangung  von  Fahrpreisermäßigung  gemäß  der  Zusatzbestimmung
unter  V.  B.  zu  §  11  des  Deutschen  Eisenbahn-Personen=  und  Gepäcktarifs,  Teil  I,  ausgestellt.
  Das  Königliche  Institut  wolle  auf  dem  Ausweise  den  Tag  der  Rückreise  nach
erfolgter  Entlassung  eintragen.
c)Der-die-...............
sorgt  in  Berlin  für  Unterkunft  auf  eigene  Kosten  und  Verantwortung  bei  —  im  —

 

 

(bei  Verwandten,  im  Gasthause  usw.)

 

und  wird  zur  ambulatorischen  Behandlung  empfohlen.
15.  Der  uneröffnete  Kopf  des  getöleten  Tieres  wird  durch  den  —  de  bPb441.—

nebst  Begleitschein  hiermit  überbracht  —  alsbald  übersandt.

 

 

Anmerkung.  Es  sind  bei  der  Aufnahme  ismm  voraus  für  jedes  Kind  unter  12  Jahren  45  ,
für  jede  ältere  Person  60  4  anzuzahlen;  der  etwa  nicht  verbrauchte  Gelbbetrag  wird
bei  der  Entlassung  zurückgegahlt.

63“
        <pb n="434" />
        416

(129.1  Desinfektionsanweisung.
(Landes-Desinfektionsanweisung).

Als  Desinfektionsanweisung  für  übertragbare  Krankheiten  gilt  die  in  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betreffend  Desinfektionsanweisungen  für  gemeingefährliche
  Krankheiten,  vom  11.  April  1907  (Reichs-Gesetzblatt  S.  95  flgd.)  gegebene
allgemeine  Desinfektionsanweisung  („Reichs-Desinfektionsanweisung").

Hierzu  werden  in  folgendem  diejenigen  Gegenstände  und  Räume,  auf  welche
die  Desinfektion  bei  den  einzelnen  übertragbaren  Krankheiten  in  der  Regel  sich  erstrecken
  soll,  aufgeführt.

Bei  Diphtherie  (Krupp)  und  Genickstarre  sind  zu  desinfzieren:
durch  fortlaufende  Desinfektion:  Mund-,  Rachen=  und  Nasenschleim,  Gurgelwasser,
  Auswurf  aus  Kehlkopf  und  Lunge,  Ausscheidungen  von  Wund=  und
Geschwürflächen,  Verbandgegenstände  und  zum  Reinigen  von  Mund  und  Nase
verwendete  Läppchen,  Wattestücke  und  Taschentücher,  Leib=  und  Bettwäsche,  Eßund
  Trinkgeschirre,  und  sonstige  Gebrauchsgegenstände,  wie  Spielsachen,  Bücher
u.  dergl.,  Bade=  und  Waschwasser,  Kehricht,  Schmutzwasser,  die  Hände  und
die  bei  der  Pflege  getragenen  Kleidungsstücke  sowie  die  Gerätschaften  des  Pflegepersonals,
  ferner  nach  Eintritt  der  Genesung  oder  des  Todes  der  genesene  Kranke
oder  die  Leiche;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Kranken  benutzten  Wohn=  und  Schlafräume
  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,  Leibund
  Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel,  Bilder,  Bücher,  Spielsachen
u.  dergl.,  die  vom  Kranken  benutzten  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Bettschüsseln,  die
zum  Fortschaffen  des  Kranken  oder  Gestorbenen  benutzten  Beförderungsmittel,
endlich  der  bei  der  Schlußdesinfektion  entstandene  Kehricht  sowie  das  Schmutzwasser.

Bei  Kindbettfieber  sind  zu  desinfizieren:  «
durch  fortlaufende  Desinfektion:  Blut,  blutige,  eitrige  und  wässerige
Ausscheidungen  (Wochenfluß  u.  dergl.),  gebrauchte  Verbandgegenstände,  Gummi-
        <pb n="435" />
        417

unterlagen  und  Wöchnerinnenvorlagen,  Leib=  und  Bettwäsche,  Wasch-,  Bade=  und
Schmutzwasser,  bei  der  Pflege  gebrauchte  Gerätschaften  und  Instrumente,  die
Hände  und  Vorderarme  und  die  bei  der  Pflege  getragenen  Kleidungsstücke  des
Pflegepersonals;

durch  Schlußdesinfektion:  das  von  der  kranken  Wöchnerin  benutzte
Krankenzimmer  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,
daß  sie  mit  Ansteckungsstoffen  behaftet  sind,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,  Leibund
  Bettwäsche,  Zimmermöbel  u.  dergl.,  die  zum  Fortschaffen  der  Kranken  oder  Gestorbenen
  benutzten  Beförderungsmittel,  endlich  der  bei  der  Schlußdesinfektion  entstandene
  Kehricht  und  das  Schmutzwasser.

Bei  Scharlach  sind  zu  desinfizieren:

durch  fortlaufende  Desinfektion:  Auswurf,  Mund-,  Rachen=  und
Nasenschleim,  Gurgelwasser,  Schuppen  und  sonstige  Hautabgänge,  Ausscheidungen
von  Wund=  und  Geschwürflächen,  gebrauchte  Verbandgegenstände  und  zum  Reinigen
von  Mund  und  Nase  verwendete  Läppchen,  Wattestücke  und  Taschentücher,
Leib=  und  Bettwäsche,  Eß=  und  Trinkgeschirre  und  sonstige  Gebrauchsgegenstände,
wie  Spielsachen,  Bücher  u.  dergl.,  Wasch=  und  Badewasser,  Kehricht,  Schmutzwasser,
  die  Hände  und  die  bei  der  Pflege  getragenen  Kleidungsstücke  sowie  die
Gerätschaften  des  Pflegepersonals,  ferner  nach  Eintritt  der  Genesung  oder  des
Todes  der  genesene  Kranke  oder  die  Leiche;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Kranken  benutzten  Schlaf=  und
Wohnräume,  sowie  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,
Leib=  und  Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel,  Bilder,  Bücher,  Spielsachen
u.  dergl.,  die  vom  Kranken  benutzten  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Bettschüsseln,  die
zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen  benutzten  Beförderungsmittel,
endlich  der  bei  der  Schlußdesinfektion  entstandene  Kehricht  und  das  Schmutzwasser.

Bei  Typhus,  Ruhr  und  Rückfallfieber  sind  zu  desinfizieren:

durch  fortlaufende  Desinfektion:  die  Ausscheidungen  des  Kranken,  wie
Stuhlentleerungen,  Urin  und  Erbrochenes,  Ausscheidungen  aus  Mund  und  Nase,
Lungenauswurf,  Ausscheidungen  von  Geschwürflächen,  gebrauchte  Verbandgegenstände
und  zum  Reinigen  von  Mund  und  Nase  verwendete  Läppchen,  Wattestücke  und  Taschentücher,
  Leib=  und  Bettwäsche,  mit  Ausscheidungen  des  Kranken  beschmutzte  Bettstücke,
  Bettschüsseln  und  Nachtgeschirre,  Spucknäpfe,  Eß=  und  Trinkgeschirre,
Wasch=  und  Badewasser,  Kehricht,  Schmutzwasser,  die  zur  Beseitigung  der  Aus-
        <pb n="436" />
        418

scheidungen  der  Kranken  benutzten  Aborte,  die  Hände  und  die  bei  der  Pflege  des
Kranken  getragenen  Kleidungsstücke  sowie  die  Gerätschaften  des  Pflegepersonals,
ferner  nach  Eintritt  der  Genesung  oder  des  Todes  der  genesene  Kranke  oder  die
Leiche;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Kranken  benutzten  Schlaf=  und  Wohnräume
  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,  Leib-  und
Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel  u.  dergl.,  die  vom  Kranken  benutzten
Eß=  und  Trinkgeschirre,  Bettschüsseln  und  Nachtgeschirre,  die  zur  Fortschaffung
des  Kranken  oder  Gestorbenen  benutzten  Beförderungsmittel,  endlich  der  bei  der
Schlußdesinfektion  entstandene  Kehricht  und  das  Schmutzwasser.

Bei  Milzbrand  sind  zu  desinfizieren:

Lungenauswurf  und  Gurgelwasser  bei  Lungenmilzbrand,  Nasen=  und  Rachenschleim
  bei  septischem  Milzbrand,  Erbrochenes  und  Stuhlgang  bei  Darmmilzbrand,
blutige,  eitrige  und  wässerige  Wund=  und  Geschwürausscheidungen,  gebrauchte  Verbandgegenstände
  und  zum  Reinigen  von  Mund  und  Nase  verwendete  Läppchen,
Wattestücke  und  Taschentücher,  Leib=  und  Bettwäsche,  Eß=  und  Trinkgeschirre,
Wasch=  und  Badewasser,  Kehricht,  Schmutzwasser,  die  Hände  und  die  bei  der
Pflege  getragenen  Kleidungsstücke  des  Pflegepersonals,  die  zur  Fortschaffung  des
Kranken  oder  Gestorbenen  benutzten  Beförderungsmittel.

Bei  Rotz  sind  zu  desinfizieren:

durch  fortlaufende  Desinfektion:  Auswurf  des  Kranken,  Erbrochenes  und
Stuhlgang,  Gurgelwasser,  Blut,  blutige  eitrige  und  wässerige  Wund=  und  Geschwürausscheidungen,
  Nasenschleim,  mit  Mund=  und  Nasenschleim  beschmutzte  Läppchen,
Wattestücke  und  Taschentücher,  Verbandgegenstände,  Schmutz-,  Wasch=  und  Badewasser,
  Waschbecken,  E#=  und  Trinkgeschirre,  Bett=  und  Leibwäsche,  Kleidungsstücke,
  die  Hände  und  die  bei  der  Pflege  getragenen  Kleidungsstücke,  sowie  die
Gerätschaften  des  Pflegepersonals;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Kranken  benutzten  Schlaf=  und  Wohnräume
  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,  Leib=  und
Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel  u.  dergl.,  die  vom  Kranken  benutzten
Eß=  und  Trinkgeschirre,  die  zur  Fortschaffung  des  Kranken  oder  Gestorbenen
benutzten  Beförderungsmittel,  endlich  der  bei  der  Schlußdesinfektion  entstandene
Kehricht  und  das  Schmutzwasser.
        <pb n="437" />
        419

Bei  Körnerkrankheit  sind  zu  desinfizieren:
Schleimige  und  eitrige  Absonderungen  der  Bindehäute  der  Augen,  der  Nasenschleim,
  die  zum  Reinigen  von  Augen  und  Nase  verwendeten  Läppchen,  Taschenund
  Handtücher,  das  Waschwasser,  die  Waschbecken.

Bei  Lungen=  und  Kehlkopfschwindsucht  sind  zu  desinfizieren:

durch  fortlaufende  Desinfektion:  Mund=  und  Nasenschleim,  Lungenauswurf,
sowie  Ausscheidungen  von  Wund=  und  Geschwürflächen,  die  vom  Kranken  gebrauchte
Leib=  und  Bettwäsche,  Taschen=  und  Handtücher,  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Spucknäpfe,
  Kehricht,  Wasch-,  Bade=  und  Schmutzwasser,  die  Hände  und  die  bei  der
Pflege  des  Kranken  getragenen  Kleidungsstücke  des  Pflegepersonals;

durch  Schlußdesinfektion:  die  vom  Erkrankten  benutzten  Schlaf=  und  Wohnräume
  und  die  darin  befindlichen  Gegenstände,  wie  Bettstellen,  Bettstücke,  Leibund
  Bettwäsche,  Kleidungsstücke,  Zimmermöbel,  Bilder  u.  dergl.,  die  vom  Kranken
benutzten  Eß=  und  Trinkgeschirre,  Spucknäpfe.

Bei  der  Desinfektion  wegen  Lungen=  und  Kehlkopfschwindsucht  sind  die
Räume,  Lagerstellen  und  Gerätschaften  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  II
Ziffer  20,  Bettzeug,  Wäsche,  Kleidungsstücke  u.  dergl.  nach  II  Ziffer  9  bis  13
der  eingangs  erwähnten  „Reichs-Desinfektionsanweisung“  zu  desinfizieren.

Wo  die  Anwendung  dieser  Methode  auf  Schwierigkeiten  stößt,  kann  sie  durch
die  Desinfektion  mit  Formalin  ersetzt  werden.

Weimar,  den  20.  Dezember  1911.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="438" />
        420

130!  Anweisung

zur

Entnahme  und  Einsendung  infektiösen  und  verdächtigen  Materials
an  das  bakteriologische  Institut  für  Thüringen  zu  Jena.

A.  Allgemeine  Regeln.

Das  bakteriologische  Institut  zu  Jena  ist  verpflichtet,  alle  bakteriologischen,
serologischen  und  ähnlichen  Untersuchungen,  die  ihm  von  Arzten  oder  Behörden
der  Thüringischen  Staaten  inbezug  auf  menschliche  Krankheiten  angetragen  werden,
sowie  ferner  Wasseruntersuchungen,  wenn  es  sich  darum  handelt,  das  Vorhandensein
  von  Krankheitserregern  im  Wasser  festzustellen,  und  endlich  Untersuchungen  von
tierischen  Infektionskrankheiten,  soweit  es  sich  um  Ubertragung  auf  Menschen
handelt,  kostenfrei  auszuführen.  Es  wird  ausdrücklich  bemerkt,  daß  das  Institut
nur  die  vorerwähnten  bakteriologischen,  nicht  aber  die  klinisch-mikroskopischen
oder  chemischen  Untersuchungen  ausführt.

Für  die  Entnahme  und  Einlieferung  der  Proben  sind  von  dem  Institut
entsprechende  sterile  Versandgefäße  in  allen  Apotheken  Thüringens  niedergelegt,  von
wo  sie  jederzeit  unentgeltlich  entnommen  werden  können;  sie  können  auch  mündlich,
schriftlich,  telegraphisch  oder  telephonisch  direkt  bestellt  werden.  Das  Untersuchungsmaterial
  soll  nur  in  den  dazu  bestimmten  Versandgefäßen  verschickt  werden;  die
Versandgefäße  sind  nach  der  aufgedruckten  Vorschrift  zu  füllen  und  zu  verschließen.
Jeder  Arzt  erhält  einen  Vorrat  von  Meldekarten,  der  von  den  Apotheken  oder  auf
Verlangen  vom  Institut  direkt  ergänzt  werden  kann.  Außerdem  liegt  jedem  Gefäß
eine  Meldekarte  bei,  die,  sofern  eine  Karte  aus  dem  ärztlichen  Vorrat  benutzt
worden  ist,  diesem  wieder  zugeführt  werden  möge.  Die  Karte  ist  vollständig  und
leserlich  auszufüllen  und  von  dem  einsendenden  Arzte  leserlich  zu  unterschreiben.
Sonstige  Bemerkungen  auf  der  Karte  oder  besonderem  Bogen  sind  nur  wenn  die
Sendung  als  Doppelbrief  befördert  wird,  zulässig.  Alle  an  das  Institut  abgehenden
  Sendungen  müssen  frankiert  werden.  Proben,  deren  Meldekarte  nicht  ausgefüllt
  oder  nicht  vom  Arzt  unterschrieben  ist,  werden  nicht  untersucht.
        <pb n="439" />
        421

Das  Material  ist  so  zu  entnehmen  und  der  Post  so  zu  übergeben,  daß  es
möglichst  bald  befördert  wird.  Sonnabends  ist  Material  nur  in
dringenden  Fällen  zu  entsenden,  weil  die  Dienstzeit  im  Institut
  am  Sonntag  eine  beschränkte  ist  und  weil  am  Sonntag  nur
eine  Frühpost  ausgetragen  wird.  Wünscht  der  Arzt  ausnahmsweise,  daß
Sonntags  bei  der  Jenaer  Post  eingehende  Sendungen  untersucht  werden,  so  hat
er  die  Bestellung  durch  vorausbezahlten  Eilboten  bewirken  zu  lassen.

Die  Mitteilung  des  Ergebnisses  geschieht  grundsätzlich  nicht  an  die  Kranken
oder  deren  Angehörige,  sondern  nur  an  den  Arzt  und  zwar  schriftlich;  eine
telephonische  oder  telegraphische  Antwort  ist  durch  Zufügung  der  entsprechenden
Postmarken  zur  Meldekarte  vorauszubezahlen.

Bei  negativen  Befunden  empfiehlt  es  sich,  nach  einem  Zeitraum  von  3—8
Tagen  eine  zweite  Probe  einzusenden.

Die  Angestellten  des  Instituts  sind  wie  die  Arzte  zur  Wahrung  des  Dienstgeheimnisses
  verpflichtet.  Sollte  es  trotzdem  dem  Arzt  erwünscht  sein,  Namen  und
Wohnung  des  Kranken  nicht  zu  nennen,  so  sind  in  die  entsprechenden  Rubriken
Buchstaben  zu  setzen,  die  so  zu  wählen  sind,  daß  auch  bei  späteren  Anfragen  ein
Mißverständnis  nicht  unterlaufen  kann.

Da  seitens  des  Instituts  keinerlei  Meldungen  gemacht
werden,  bleibt  die  ärztliche  Meldepflicht  bei  ansteckenden  Krankheiten
  an  die  Behörden  bestehen.

8.  Antersuchungsmaterial  und  Gefäße.

Bei  der  Untersuchung  auf  ansteckende  Krankheiten  handelt  es  sich:
a)  um  die  Erkennung  der  Krankheitserreger  durch  das  Mikroskop,  durch  die
Kultur  oder  das  Tierexperiment,
b)  um  die  serologische  Bestimmung  von  Antigenen  oder  Antikörpern.
Als  Material  zur  bakteriologischen  Untersuchung  wird  verwertet:
I.  Stuhl,  Urin,  Sputum  in  Gefäß  I,
II.  Blut,  Punktionsflüssigkeiten,  eitriges  Material  u.  dergl.,  Urin,  der  durch
Katheter  steril  entnommen  ist,  in  Gefäß  Il,
III.  Nasenrachensekret,  Scheidensekret  u.  dergl.  in  Gefäß  III,
1911  64
        <pb n="440" />
        42

IV.  Objektträger,  die  mit  einer  Schicht  des  zu  untersuchenden  Materials  beschickt
  werden,  in  Gefäß  IV,

V.  Gallerbhren  I  zur  Aufnahme  von  in  Gefäß  V,

z.  eb  1  Bin  beidn  Zrubdese  in  Gei  vi

VII.  Flaschen  zur  Einsendung  von  größeren  Mengen  Urin  können  zu  jeder  Zeit
von  dem  Institut  eingefordert  werden  (s.  namentlich  im  nachstehenden
unter  C.  Gonorrhoe  oder  Tuberkulose).

Um  Mißverständnissen  vorzubeugen,  ist  bei  der  Einforderung
  den  Apothekern  die  Nummer  des  Gefäßes  zu  nennen
und  nicht  etwa  die  Krankheit,  auf  die  untersucht  werden  soll.

Die  Versandgefäße  der  Untersuchungsstelle  sind  innen  und
außen  steril.  Durch  die  Sterilisierung  leidet  naturgemäß  zuweilen  das  äußere
Ansehen.  Vorschriften  über  die  Füllung  der  einzelnen  Gefäße  sind,  soweit  erforderlich,
  diesen  aufgedruckt.

Punktionsflüssigkeiten  oder  Blut  sind  mit  aseptischen  Kautelen  zu  entnehmen.
Steriles  Arbeiten  ist  Erfordernis.  Die  Venenpunktion  ist  bei  Wahrung  der
Asepsis  ein  vollständig  ungefährlicher  Eingriff  und  zu  der  Frühdiagnose  verschiedener
Krankheiten,  z.  B.  des  Typhus,  nahezu  unentbehrlich.

Zur  serologischen  Diagnose  sind  erforderlich

a)  Blut  oder

b)  Punktionsflüssigkeiten.

Zur  Agglutination  (beim  Typhus  als  Widalsche  Reaktion  gezeichnet)  ist  so
viel  Blut  erforderlich,  daß  der  Wattebausch  völlig  damit  getränkt  ist,  also  mindestens
8—10  Tropfen.  Für  alle  anderen  serologischen  Untersuchungen  sind  wenn  möglich
bis  zu  10  cem  Blut  in  den  dazu  bestimmten  Gefäßen  Nr.  II  einzusenden,  je
mehr,  um  so  besser.

C.  Materialentnahme  bei  den  einzelnen  Rrankkheiten.

Bazilläre  Blutkrankheiten:  (s.  Puerperalfieber).

Cholera:  Bei  Choleraverdacht  ist  baldigst,  und  zwar  schon  vor  dem  Eintreffen
  des  beamteten  Arztes,  Stuhl  nach  der  bei  Typhus  angegebenen  Methode
im  Gefäß  1  unter  Zusetzung  der  Aufschrift  „durch  Eilboten,  Bote  bezahlt"
        <pb n="441" />
        423

einzusenden.  Von  der  Leiche  ist  je  ein  doppelt  zu  unterbindendes  15  em  langes
Stück  aus  dem  mittleren  Teile  des  Ileums,  ein  zweites  2  em  oberhalb  der
Ileocoecalklappe,  ein  drittes  unmittelbar  über  der  Klappe  zu  entnehmen  und  in
ein  starkes  Pulverglas  mit  frisch  ausgekochtem,  sicher  schließendem  Kork  zu  legen.
Das  Glas  ist  mit  Pergamentpapier  zuzubinden  und  in  einer  festen  Kiste  als
„dringendes  Paket“  mit  dem  Vermerk  „Vorsicht“  frankiert  einzusenden,  nachdem
die  Untersuchungsstelle  vorher  telegraphisch  benachrichtigt  ist.

Zur  nachträglichen  Feststellung  eines  Falles  werde  Blut  zur  Agglutination
eingesendet  (wie  bei  Typhus-Widal).

Diphtherie:  Einsendung  von  Rachenabstrich  im  Gefäß  III.  Mit  der
Tupfersonde  wird  kräftig  über  die  verdächtige  Stelle  gestrichen,  die  Sonde  in  das
Aufnahmegläschen  zurückgebracht  und  der  Pfropfen  fest  aufgesetzt.  Vor  der  Entnahme
  darf  kein  Antisepticum  zum  Spülen  angewendet  werden.  Wenn  schnelle
Diagnose  erwünscht  ist,  so  ist  das  Material  mit  der  Aufschrift  „durch  Eilboten,
Bote  bezahlt“  frankiert  dem  Institut  einzusenden.  Es  empfiehlt  sich,  bei  zweifelhafter
  Diagnose  sogleich  Heilserum  anzuwenden  und  dann  erst  untersuchen  zu
lassen.  Wichtiger  ist  die  Untersuchung  der  abgelaufenen  Fälle  vor  Freigabe  in
den  Verkehr.

Fleischvergiftung:  Einzusenden  ist  Erbrochenes,  Stuhl,  bis  zu  10  cem
Blut  und  Reste  des  verdächtigen  Fleisches,  jedes  für  sich  in  einem  Gefäß  I  oder  II.

Gonorrhoe:  Einsendung  von  Sekret  im  Gefäß  IV.  Bei  geringer  Absonderung
  entnimmt  man  das  Sekret  mit  kleinem  Wattebausch  und  breitet  es  damit
in  dünner  Schicht  auf  beiden  Objektträgern  aus.  Bei  reichlicher  Absonderung
bringt  man  einen  Tropfen  auf  die  Mitte  des  einen  Objektträgers,  legt  den  zweiten
darauf  und  zieht  beide  Gläser  unter  sanftem  Druck  wiederholt  voneinander.  Dann
läßt  man  beide  Objektträger  lufttrocken  werden  und  legt  sie  mit  der  nicht  bestrichenen
  Seite  aufeinander  und  dann  in  die  Watte.  Ist  begründeter  Verdacht
auf  Gonokokken  vorhanden  und  kein  Sekret  zu  erhalten,  so  lasse  man  den  Morgenurin
  in  eine  gut  gereinigte  Selters=  oder  ähnliche  Flasche  mit  Patentverschluß  entleeren,
  packe  sie  gut  umhüllt  in  ein  festes  Kistchen  und  sende  sie  dem  Iustitut
frankiert  zu;  auch  ist  das  Institut  bereit,  auf  Wunsch  eine  passende  sterile  Flasche
einzusenden.

64*
        <pb n="442" />
        424

Influenza:  s.  Tuberkulose.

Malaria:  Bei  Beginn  des  Fiebers  Ausstreichen  eines  Bluttropfens  auf
dem  Objektträger  mit  der  Kante  des  anderen  Objektträgers  in  dem  Gefäß  IV.  Der
zweite  Objektträger  wird  in  gleicher  Weise  beschickt.

Meningitis:  Im  Beginn  möglichst  10  cem  Blut  oder  Lumbalflüssigkeit  in
Gefäß  II.  Nicht  selten  gelingt  es,  die  Erreger  der  epidemischen  Genickstarre  aus
dem  Nasenrachenraum  zu  züchten;  darum  Einsendung  von  Nasenrachensekret.  Zu
dem  Zwecke  wird  der  Tupferträger  des  Gefäßes  II  auf  etwa  1,5—2)0,0  cm  fast
rechtwinklig  umgebogen,  und  der  Schleim  von  der  hinteren  oberen  Rachenwand
oberhalb  des  weichen  Gaumens  entnommen.  Material,  das  sich  nicht  bereits
  4—5  Stunden  nach  der  Eutnahme  in  der  Hand  des  Untersuchers
  befindet,  ist  zur  bakteriologischen  Diagnose  nicht  verwendbar.
  Daher  sind  solche  Proben  mit  der  Aufschrift:  „durch
Eilboten,  Bote  bezahlt“  abzusenden.

Nach  Umständen,  namentlich  beim  Auftreten  mehrerer  Fälle,  ist  die  Entsendung
  eines  Mitgliedes  des  Instituts  zur  Entnahme  des  Materials  an  Ort  und
Stelle  und  die  sofortige  Aufbringung  auf  Menschenserumplatten  sehr  erwünscht.
Es  wird  ersucht,  sich  in  diesen  Fällen  mit  dem  Institut  in  Verbindung  zu  setzen.

Paratyphus:  s.  Typhus.

Pest:  Bei  dieser  Krankheit  bezw.  bei  Verdacht  auf  Pest  wird  nicht  Material
entsendet,  sondern  das  Institut  direkt  angerufen,  worauf  ein  Mitglied  des  Instituts
  im  Bedarfsfalle  sofort  an  Ort  und  Stelle  reist.

Pneumonie:  Einsendung  von  Sputum  im  Gefäß  1  (s.  Tuberkulose);  auf
der  Höhe  des  Fiebers  auch  eventuell  bis  10  cem  Blut  im  Gefäß  II.

Puerperalfieber:  s.  Sepfis.

Ruhr:  s.  Typhus,  doch  ist  Blutkultur  ausgeschlossen.  Bei  Verdacht  auf
Amoebenruhr  ist  stets  Eilsendung  anzuwenden.  Auch  bei  der  bakteriellen  Ruhr  ist
die  Kultur  nur  innerhalb  12  Stunden  möglich.  Daher  empfiehlt  sichs,  stets
frischestes  Material  rasch  einzusenden  und  die  Sendung  durch
bezahlten  Eilboten  bestellen  zu  lassen.

Sepsis,  Puerperalfieber,  Wundinfektion  ufw.,  kurz  bazilläre
Blutkrankheiten:  Nach  einem  Schüttelfrost,  bei  hohem  Fieber  oder  sonst,  wenn
möglich,  abends  Entnahme  von  Blut  in  Gefäß  II,  wenn  möglich  bis  zu  10  com.
        <pb n="443" />
        45

Syphilis:  a)  Hier  sind  10  cem  Blut  zur  Wassermannschen  Reaktion  erforderlich
  und  in  Gefäß  II  zu  geben.  b)  Bei  frischer  Lues  ist  der  Nachweis  der
Spirochaete  pallida  möglich;  auf  die  Objektträger  im  Gefäß  IV  werden  Ausstriche
von  „Reizserum“  aus  verdächtiger  Affektion  gemacht  (man  schabt  die  obersten
Schichten  vorsichtig  ab,  sodaß  wohl  Serum,  aber  nicht  Blut  austritt).

Genaue  Ausfüllung  des  für  Syphilis  beigegebenen,  in  den  Apotheken  erhältlichen
  Formulars  ist  dringend  erforderlich!  Die  Wassermannsche  Reaktion  wird
nur  am  Donnerstag  jeder  Woche  ausgeführt  (Abs.  1  dieser  Anweisung).

Tuberkulose:

à)  Einsendung  von  Sputum  im  Gefäß  I.  Die  Patienten  sind  genau  zu  unterweisen,
  daß  der  Auswurf  durch  kräftige  Hustenstöße  zu  entleeren
  ist,  am  besten  morgens.  Zusätze  von  Wasser  oder  Desinfektionsmitteln,
  Verunreinigungen  durch  Mageninhalt  oder  Mundspeichel
sind  sorgfältig  zu  vermeiden.  Das  Gefäß  soll,  wenn  angängig,  mindestens
bis  zur  Hälfte  gefüllt  werden.

b)  Punktionsflüssigkeiten  sind  steril  zu  entnehmen  in  Gefäß  II.

Jc)  Urin  ist,  wenn  möglich,  durch  Katheter  zu  entnehmen  und  eine  Flasche,
wie  bei  Gonorrhoe  angegeben,  zu  füllen.

d)  Eiter,  Sequester,  Spinalflüssigkeiten  usw.  sind  in  Gefäß  II  zu  geben.

Bei  negativem  Resultat  ist  nach  ungefähr  8  Tagen  Wiederholung  der
Untersuchung,  eventuell  Tierversuch,  notwendig  oder  wünschenswert.

Typhus  abc#lominalis  (u.  Paratyphus):  Innerhalb  der  ersten
10  Tage  der  Krankheit  ist  die  Einsendung  von  Blut  bis  zu  10  cem  im  Gefäß  II
zum  Nachweis  der  Bazillen  erforderlich.  Entnahme  durch  Venenpunktion.

Noch  besser  ist  die  Blutkultur  in  steriler  Rindergalle  in  Gefäß  V  (Galleröhren):
Man  bringt  in  das  Röhrchen  Nr.  V  2,5  cem  Blut,  welches  am  vorteilhaftesten  durch
Venenpunktion  entnommen  wird,  sonst  läßt  man  aus  dem  desinfizierten  angeschnittenen
Ohrläppchen,  wenn  erforderlich  unter  kräftigem  Streichen  des  Ohres  das  Blut  direkt
in  die  Galle  träufeln.  Je  weniger  Blut,  um  so  geringer  ist  die  Aussicht  auf  den
Nachweis  der  Bazillen!  Steriles  Arbeiten  ist  sehr  erwünscht.  Um  die  Röhrchen
zu  öffnen,  erwärmt  man  ihren  Rand  ganz  leicht,  etwa  mit  einem  brennenden  Streichholz,
  zieht  den  Kork  heraus  (wenn  nötig  mit  Korkzieher,  jedoch  ohne  den  Kork  zu
durchbohren),  bringt  das  Blut  in  die  Galle,  setzt  den  Kork  fest  auf  und  erwärmt
den  Rand  des  Gefäßes  wieder  leicht.
        <pb n="444" />
        426

Von  der  2.  Woche  an  ist  die  Erkennung  auf  drei  Wegen  möglich:

a)  durch  Agglutination;  es  werde  Blut  zur  Agglutination  (  Widalsche  Reaktion)
im  Gefäß  VI  (Widalröhrchen)  eingeschickt;  die  Entnahme  des  Blutes  geschehe,
nach  Desinfektion  mit  Alkohol,  aus  dem  Ohrläppchen.  Der  Alkohol  muß  verdunstet
  sein,  ehe  man  einen  kurzen  Schnitt  am  unteren  Rande  mit  steriler
Lanzette  macht,  da  sonst  keine  Tropfenbildung  eintritt.  Man  lasse  den  Wattebausch
  sich  mit  8—10  Tropfen,  nicht  weniger,  vollsaugen;  Streichen  und
Drücken  des  Ohrläppchens  befördert  im  Bedarfsfalle  die  Blutung;

b)  im  Blute  durch  Blutgallekultur  wie  innerhalb  der  ersten  10  Tage;

Zc)  im  Stuhl  und  Urin;  die  Stuhlproben  sind  mit  dem  Löffelchen  an  verschiedenen
Stellen  des  Kotes  zu  entnehmen  und  im  Gefäß  I  ohne  Zufügung  eines
Desinfektionsmittels  oder  auch  nur  von  Wasser  zu  entsenden.  Der  Nachweis
  ist  weitaus  langwieriger  und  nicht  so  aussichtsreich  wie  die  Blutkultur.
Sehr  verdächtig  auf  Typhuserreger  ist  gleich  nach  der  Entleerung  (selbst
ganz  leicht)  getrübter  Urin.  Entsendung  im  Gefäß  I.

Zur  Entscheidung  der  Frage,  ob  die  Rekonvaleszenten  noch  Beazillenträger
  sind,  oder  ob  sich  in  der  Umgebung  des  Kranken  Bazillenträger  befinden,
dient  die  Untersuchung  des  Stuhles.  Bei  negativem  Ausfall  ist  stets  eine  zweite
Probe  einzusenden.

Wasser:  In  gut  gereinigte,  nachher  mit  dem  verdächtigen  Wasser  sechsmal
ausgeschwenkte  Flaschen  sind  1—2  Liter  so  einzufüllen,  daß  die  eine  Hälfte  im
Beginn  des  Pumpens,  die  andere  Hälfte  nach  10  Minuten  dauerndem  Pumpen
entnommen  wird.  Die  Flaschen  sind  in  einer  soliden  Kiste  verpackt  sofort  als
Postpaket  an  das  Institut  zu  senden.

In  der  Meldekarte  ist  zu  begründen,  weshalb  in  dem  vorliegenden
  Falle  das  Wasser  verdächtig  ist.  Auch  sind  Angaben  über  die
Zahl  und  Zeit  der  angeblich  durch  das  Wasser  verursachten  Erkrankungen  erforderlich.

Weimar,  den  20.  Dezember  1911.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.
        <pb n="445" />
        Anlage.  47

[131|  Abdruck  des  Reichs-Gesetzes,  betreffend  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.
Vom  30.  Juni  1900.

Wir  Wilbelm,

von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesrats  und  des  Reichstags,
  was  folgt:

Anzeigepflicht.
1.
Jebde  Erkrankung  und  jeder  Todesfall  an  8
Aussatz  (Lepra),  Cholera  (asiatischer),  Elecksieber  (Flecktyphus),  Gelbfleber,  Pest  (orientalischer
Beulenpest),  Pocken  (Blattern),
sowie  jeder  Fall,  welcher  den  Berdacht  einer  bieser  Krankheiten  erweckt,  ist  der  für  den  alufenthaltsort
bes  erkrankten  oder  den  Sterbeort  zuständigen  Polizeibehörde  unverzüglich  anzuzeigen.
Wechselt  der  Erkrankte  den  #A#lufenthaltsort,  so  ist  dies  unverzüglich  bei  der  Polizeibehörde  des
bisherigen  und  des  neuen  Aufenthaltsorts  zur  Anzeige  zu  bringen.
§  2.
Zur  Anzeige  sind  verpflichtet:
.  der  zugezogene  Arzt,
2.  der  Haushaltungsvorstand,
3.  jede  sonst  mit  der  Behandlung  oder  Pflege  des  Erkrankten  beschäftigte  Person,
4.  derjenige,  in  dessen  Wohnung  oder  Behaufung  der  Erkrankungs=  oder  Todesfall  sich  ereignet
  hat,
5.  der  Leichenschauer.
Die  Verpflichtung  der  unter  Mr.  2  bis  5  genannten  Personen  tritt  nur  dann  ein,  wenn  ein
früher  genannter  WVerpflichteter  nicht  vorhanden  ist.

1#1

Für  Krankheits=  und  Todesfälle,  welche  sich  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-,  Pflege-,
Gefangenen=  und  ähnlichen  #Anstalten  ereignen,  ist  der  Vorsteher  der  Anstalt  oder  die  von  der  zuständigen
  Stelle  damit  beauftragte  Person  ausschließlich  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtet.

Auf  Schiffen  oder  Flößen  gilt  als  der  zur  Erstattung  der  Anzeige  verpflichtete  Haushaltungsvorstand
  der  Schiffer  oder  Floßführer  oder  deren  Stellvertreter.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Bestimmungen
  darüber  zu  erlassen,  an  wen  bei  Krankheits=  und  Todesfällen,  welche  auf  Schiffen  oder
Flößen  vorkommen,  die  Anzeige  zu  erstatten  ist.

Die  Anzeige  kann  mündlich  oder  schriftlich  erstattet  werden.  Die  Polizeibehörden  haben  auf
Verlangen  a#neldekarten  für  schriftliche  Anzeigen  unentgeltlich  zu  verabfolgen.

86.

Landesrechtliche  Bestimmungen,  welche  eine  weitergehende  Anzeigepflicht  begründen,  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Durch  GBeschluß  des  Bundesrats  können  die  WVorschriften  über  die  Anzeigepflicht  (8§  1  bis  4)
auf  andere  als  die  im  §  1  Abs.  1  genannten  übertragbaren  Krankheiten  ausgedehnt  werden.
        <pb n="446" />
        428

Ermittelung  der  Krankheit.

86.

Die  Polizeibehörde  muß,  sobald  sie  von  dem  Ausbruch  oder  dem  Verdachte  des  Auftretens  einer
der  im  §  1  Abs.  1  genannten  Krankheiten  (gemeingefährliche  Krankheiten)  Kenntnis  erhält,  den  zuständigen
  beamteten  aAlrzt  benachrichtigen.  Dieser  hat  alsdann  unverzüglich  an  Ort  und  Stelle  Ermittelungen
  über  die  Art,  den  Stand  und  die  alrsache  der  Krankheit  vorzunehmen  und  der  Polizeibehörde
eine  Erklärung  darüber  abzugeben,  ob  der  Ausbruch  der  Krankheit  festgestellt  oder  der  Verdacht  des
Ausbruchs  begründet  ist.  In  Notfällen  kann  der  beamtete  Arzt  die  Ermittelung  auch  vornehmen,  ohne
daß  ihm  eine  mMachricht  der  Polizeibehörde  zugegangen  ist.

In  Ortschaften  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Abs.  1  auch
dann  zu  verfahren,  wenn  Erkrankungs=  oder  Tobesfälle  in  einem  räumlich  abgegrenzten  Teile  der
Ortschaft,  welcher  von  der  Krankheit  bis  dahin  verschont  geblieben  war,  vorkommen.

Die  höhere  Berwaltungsbehörde  kann  Ermittelungen  über  jeden  einzelnen  Krankheits=  oder  Todesfall
  anordnen.  Solange  eine  solche  Anordnung  nicht  getroffen  ist,  sind  nach  der  ersten  Geststellung  der
Krankheit  von  dem  beamteten  #lrzte  Ermittelungen  nur  im  Einverständnisse  mit  der  unteren  Verwaltungsbehörde
  und  nur  insoweit  vorzunehmen,  als  dies  erforderlich  ist,  um  die  Ausbreitung  der
Krankheit  örtlich  und  zeitlich  zu  verfolgen.

§  7.

Dem  beamteten  Arzte  ist,  soweit  er  es  zur  Feststellung  der  Krankheit  für  erforderlich  und  ohne
Schädigung  des  Kranken  für  zulässig  hält,  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  oder  zur  Leiche  und  die  Vornahme
  der  zu  den  Ermittelungen  über  die  Krankheit  erforderlichen  Antersuchungen  zu  gestatten.  Auch
kann  bei  Cholera-,  Gelbsieber-  und  Pestverdacht  eine  Offnung  der  Leiche  polizeilich  angeordnet  werden,
insoweit  der  beamtete  Arzt  dies  zur  Geststellung  der  Krankheit  für  erforderlich  hält.

Der  behandelnde  UArzt  ist  berechtigt,  den  Antersuchungen,  insbesondere  auch  der  Leichenöffnung
beizuwohnen.

Die  in  §§  2  und  3  aufgeführten  Personen  sind  verpflichtet,  über  alle  für  die  Entstehung  und  den
Verlauf  der  Krankheit  wichtigen  AUmstände  dem  beamteten  #Alrzte  und  der  zuständigen  Behörde  auf
Befragen  Auskunft  zu  erteilen.

88.

Ist  nach  dem  Outachten  des  beamteten  Arztes  der  Ausbruch  der  Krankheit  festgestellt  oder  der
Verdacht  des  Ausbruchs  begründet,  so  hat  die  Polizeibehörde  unverzüglich  die  erforderlichen  Schutzmaßregeln
  zu  treffen.

8  9.

Bei  Gefahr  im  Werzuge  kann  der  beamtete  Arzt  schon  vor  dem  Einschreiten  der  Polizeibehörde
die  zur  Berhütung  der  Werbreitung  der  Krankheit  zunächst  erforderlichen  Maßregeln  anordnen.  Der
Vorsteher  der  Ortschaft  hat  den  von  dem  beamteten  Arzte  getroffenen  Anordnungen  Golge  zu  leisten.
Won  den  Anordnungen  hat  der  beamtele  Arzt  der  Polizeibehörde  sofort  schriftliche  Mitteilung  zu
machen;  sie  bleiben  solange  in  Kraft,  bis  von  der  zuständigen  Behörde  anderweite  Verfügung  getroffen
  wird.

§  10.

Für  Ortschaften  und  Gezirke,  welche  von  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  befallen  oder  bebroht
sind,  kann  durch  die  zuständige  Behörde  angeordnet  werden,  daß  jede  Leiche  vor  der  Bestattung  einer
amtlichen  Besichtigung  (Leichenschau)  zu  unterwerfen  ist.
        <pb n="447" />
        4209

Schutzmaßregeln.

8  11.

Zur  Verhütung  der  Verbreitung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  können  für  die  Dauer  der
Krankheitsgefahr  Absperrungs-  und  Aufsichtsmaßregeln  nach  Maßgabe  der  88  12  bis  21  polizeilich
angeordnet  werden.

Die  Anfechtung  der  Anordnungen  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.

8  12.

Kranke  und  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  können  einer  Beobachtung  unterworfen
  werden.  Eine  Beschränkung  in  der  Wahl  des  Aufenthalts  oder  der  Arbeitsstätte  ist  zu  diesem
Zwecke  nur  bei  Personen  zulässig,  welche  obdachlos  oder  ohne  festen  Wohnsitz  sind  oder  berufs-  oder
gewohnheitsmäßig  umherziehen.

8  18.

Die  höhere  Verwaltungsbehörde  kann  für  den  AUmfang  ihres  Bezirkes  ober  für  Teile  desselben
anordnen,  daß  zureisende  Personen,  sofern  sie  sich  innerhalb  einer  zu  bestimmenden  Frist  vor  ihrer
Ankunft  in  Ortschaften  oder  Bezirken  aufgehalten  haben,  in  welchen  eine  gemeingefährliche  Krankheit
ausgebrochen  ist,  nach  ihrer  Ankunft  der  Ortspolizeibehörde  zu  melden  sind.

§5  14.

Für  kranke  und  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen  kann  eine  Absonderung  angeordnet
  werden.

Die  Absonderung  kranker  Personen  hat  derart  zu  erfolgen,  daß  der  Kranke  mit  anderen  als  den
zu  seiner  Pflege  bestimmten  Personen,  dem  Arzte  oder  dem  Seelsorger  nicht  in  Berührung  kommt  und
eine  Verbreitung  der  Krankheit  tunlichst  ausgeschlossen  ist.  Angehörigen  und  Urkundspersonen  ist,  insoweit
  es  zur  Erledigung  wichtiger  und  dringender  Angelegenheiten  geboten  ist,  der  Zutritt  zu  dem
Kranken  unter  Beobachtung  der  erforderlichen  Maßregeln  gegen  eine  Weiterverbreitung  der  Krankbeit
gestattet.  Werden  auf  Erfordern  der  Polizeibehörde  in  der  Behausung  des  Kranken  die  nach  dem
Gutachten  des  beamteten  Arztes  zum  Zwecke  der  Absonderung  notwendigen  Einrichtungen  nicht  getroffen,
  so  kann,  falls  der  beamtete  Arzt  es  für  unerläßlich  und  der  behandelnde  Arzt  es  ohne  Schädigung
  des  Kranken  für  zulässig  erklärt,  die  Aberführung  des  Kranken  in  ein  geeignetes  Krankenhaus
oder  in  einen  anderen  geeigneten  alnterkunftsraum  angeordnet  werden.

Auf  die  Absonderung  krankheits-  oder  ansteckungsverdächtiger  Personen  finden  die  Bestimmungen
des  Abs.  2  sinngemäße  Anwendung.  Jedoch  dürfen  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtige  Personen
nicht  in  demselben  Raume  mit  kranken  Personen  untergebracht  werden.  Ansteckungsverdächtige  Personen
  dürfen  in  demselben  Raume  mit  krankheitsverdächtigen  Personen  nur  untergebracht  werden,  soweit
  der  beamtete  Arzt  es  für  zulässig  hält.

Wohnungen  oder  Häuser,  in  welchen  erkrankte  Personen  sich  befinden,  können  kenntlich  gemacht
  werden.

Für  das  berufsmäßige  Pflegepersonal  können  Werkehrsbeschränkungen  angeorbnet  werden.

§  15.
Die  Landesbehörden  sind  befugt,  für  Ortschaften  und  Gezirke,  welche  von  einer  gemeingefährlichen
Krankheit  befallen  oder  bedroht  sind,

1.  hinsichtlich  der  gewerbsmäßigen  Herstellung,  Behandlung  und  Aufbewahrung  sowie  hinsichtlich
  des  Bertriebs  von  Gegenständen,  welche  geeignet  sind,  die  Krankheit  zu  verbreiten,
eine  gesundheitspolizeiliche  Aberwachung  und  die  zur  Verhütung  der  Verbreitung  der
Krankheit  erforderlichen  Maßregeln  anzuorbnen;  die  Ausfuhr  von  Gegenständen  der

1911  65
        <pb n="448" />
        430

bezeichneten  Art  darf  aber  nur  für  Ortschaften  verboten  werden,  in  denen  Cholera,  Flecksieber,
  Pest  oder  Pocken  ausgebrochen  sind,

2.  Gegenstände  der  in  Nr.  1  bezeichneten  Art  vom  Gewerbebetrieb  im  Almherziehen  auszuschließen,


3.  bie  Abhaltung  von  Märkten,  Messen  und  anderen  Veranstaltungen,  welche  eine  Ansammlung
  größerer  Menschenmengen  mit  sich  bringen,  zu  verbieten  oder  zu  beschränken,

4.  die  in  der  Schiffahrt,  der  Flößerei  oder  sonstigen  Transportbetrieben  beschäftigten  Personen
einer  gesundheitspolizeilichen  Aberwachung  zu  unterwerfen  und  kranke,  krankheits-  oder
ansteckungsverdächtige  Personen  sowie  Gegenstände,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie
mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet  sind,  von  der  Beförderung  auszuschließen,

5.  den  Schiffahrts=  und  Elößereiverkehr  auf  bestimmte  Tageszeiten  zu  beschränken.

§  16.
Jugendliche  Personen,  aus  Behausungen,  in  denen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  können  zeitweilig

  vom  Schul-=  und  Alnterrichtsbesuche  fern  gehalten  werden.  Sinsichtlich  der  sonstigen  für  die
Schulen  anzuordnenden  Schutzmaßregeln  bewendet  es  bei  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

8  17.

In  Ortschaften,  welche  von  Cholera,  lecksieber,  Pest  oder  Pocken  befallen  oder  bedroht  sind,
sowie  in  deren  AUmgegend  kann  die  Benutzung  von  Grunnen,  Teichen,  Seen,  Wasserläufen,  Wasserleitungen
  sowie  der  dem  öffentlichen  Gebrauche  dienenden  Bade-,  Schwimm-,  Wasch=  und  Bedürfnisanstalten
  verboten  oder  beschränkt  werden.

8  18.

Die  gänzliche  oder  teilweise  Räumung  von  Wohnungen  und  Gebäuden,  in  denen  Erkrankungen
vorgekommen  sind,  kann,  insoweit  der  beamtete  Arzt  es  zur  wirlsamen  Bekämpfung  der  Krankheit  für
unerlaäßlich  erklärt,  angeordnet  werden.  Den  betroffenen  Bewohnern  ist  anderweit  geeignete  Anterkunft
unentgeltlich  zu  bieten.

§  19.

Für  Gegenstände  und  Räume,  von  denen  anzunehmen  ist,  daß  sie  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet
  sind,  kann  eine  Desinfektion  angeorbnet  werden.

Für  Keisegepäck  und  Handelswaren  ist  bei  Aussatz,  Cholera  und  Gelbfieber  die  Anordnung  der
Desinfektion  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Annahme,  daß  die  Gegenstände  mit  dem  Krankheitsstoffe

behaftet  sind,  durch  besondere  Amstände  begründet  ist.
Ist  die  Desinfektion  nicht  ausführbar  ober  im  Gerhältnisse  zum  Werte  der  Gegenstände  zu

kostspielig,  so  kann  die  Vernichtung  angeordnet  werden.

§  20.
Zum  Schutze  gegen  Pest  können  Maßregeln  zur  Wertilgung  unb  Fernhaltung  von  Matten,
Mäusen  und  anderem  aAlngeziefer  angeordnet  werden.

§  21.

Für  die  Aufbewahrung,  Einsargung,  Geförberung  und  Gestattung  der  Leichen  von  Personen,
welche  an  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  gestorben  sind,  können  besondere  Vorsichtsmaßregeln  angeorbnet
  werden.

8  22.

Die  Bestimmungen  über  die  Ausführung  der  in  den  88§  12  bis  21  vorgesehenen  Schutzmaßregeln,

insbesondere  der  Desinfektion  werden  vom  Bundesrat  erlassen.
        <pb n="449" />
        431

g  28.

Die  zuständige  Landesbehörde  kann  die  Oemeinden  oder  die  weiteren  Kommunalverbände  dazu
anhalten,  diejenigen  Einrichtungen,  welche  zur  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  notwendig
  sind,  zu  treffen.  Wegen  Aufbringung  der  erforderlichen  Kosten  findet  die  Bestimmung  des
887  Abs.  2  Anwendung.

8  24.

JZur  Verhũtung  der  Einschleppung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  aus  dem  Auslande  kann  der
Einlaß  der  Seeschiffe  von  der  Erfüllung  gesundheitspolizeilicher  Vorschriften  abhängig  gemacht  sowie
1.  der  Einlaß  anderer  dem  Personen=  oder  Frachtverkehre  dienenden  Fahrzeuge,
2.  die  Ein=  und  Durchfuhr  von  Waren  und  Gebrauchsgegenständen,
8.  der  Eintritt  und  die  Beförberung  von  Personen,  welche  aus  dem  von  der  Krankbeit  befallenen
  Lande  kommen,
verboten  oder  beschränkt  werden.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Borschriften  über  die  hiernach  zu  treffenden  Maßregeln  zu  beschließen
  Soweit  sich  diese  Vorschriften  auf  die  gesundheitspolizeiliche  Aberwachung  der  Seeschiffe  beziehen,
  können  sie  auf  den  Schiffsverkehr  zwischen  deutschen  Häfen  erstreckt  werden.  «

§25.

Wenn  eine  gemeingefährliche  Krankheit  im  Ausland  oder  im  Küstengebiete  des  Keichs  ausgebrochen
  ist,  so  bestimmt  der  Meichskanzler  oder  für  das  Gebiet  des  zunächst  bedrohten  Bundesstaatt
im  Einvernehmen  mit  dem  Keichskanzler  die  Landesregierung,  wann  und  in  welchem  Amfange  die
gemäß  §  24  Absf.  2  erlassenen  VBorschriften  in  Vollzug  zu  setzen  sind.

8  26.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  Vorschriften  über  die  Ausstellung  von  Gesundheitspässen  für  die
aus  beutschen  Häfen  ausgehenden  Seeschiffe  zu  beschließen.

§  27.
Der  Bundesrat  ist  ermächtigt,  über  die  bei  der  Ausführung  wissenschaftlicher  Arbeiten  mit

Krankheitserregern  zu  beobachtenden  Worsichtsmaßregeln  sowie  über  den  Werkehr  mit  Krankheitserregern
  und  deren  Aufbewahrung  WVorschriften  zu  erlassen.

Entschädigungen.

8  28.

Personen,  welche  der  Invalidendersicherung  unterliegen,  haben  für  die  Zeit,  während  der  sie  auf
Grund  des  §  12  in  der  Wahl  des  Aufenthalts  oder  der  Arbeitsstätte  beschränkt  oder  auf  Orund  des
§  14  abgesondert  sind,  Anspruch  auf  eine  Entschädigung  wegen  des  ihnen  dadurch  entgangenen  Arbeitsverdienstes,
  bei  deren  Berechnung  als  Tagesarbeitsverdienst  der  dreihundertste  Teil  des  für  die
Invalidenversicherung  maßgebenden  Jahresarbeitsverdienstes  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Dieser  Anspruch  fällt  weg,  insoweit  auf  Grund  einer  auf  gesetzlicher  Berpflichtung  beruhenden
Versicherung  wegen  einer  mit  Erwerbsunfähigkeit  verbundenen  Krankheit  Anterstützung  gewährt  wird
oder  wenn  eine  Werpflegung  auf  öffentliche  Kosten  stattfindet.

§  29.

Gür  Gegenstände,  welche  in  Golge  einer  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeordneten
und  überwachten  Desinfektion  derart  beschädigt  worden  sind,  daß  sie  zu  ihrem  bestimmungsmäßigen
65“
        <pb n="450" />
        432

Gebrauche  nicht  weiter  verwendet  werden  können,  oder  welche  auf  polizeiliche  Anordnung  vernichtet
worden  sind,  ist,  vorbehaltlich  der  in  98  82  und  33  angegebenen  Ausnahmen,  auf  Antrag  Entschädigung
zu  gewähren.

§  30.

Als  Entschädigung  soll  der  gemeine  Wert  bes  Gegenstandes  gewährt  werden  ohne  Kücksicht  auf
die  Minderung  des  Wertes,  welche  sich  aus  der  Annahme  ergibt,  daß  der  Gegenstand  mit  Krankheitsstoff
  behaftet  sei.  Wird  der  Gegenstand  nur  beschädigt  oder  teilweise  vernichtet,  so  ist  der  verbleibende
Wert  auf  die  Entschädigung  anzurechnen.

g  31.

Die  Entschädigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht  bekannt  ist,  demjenigen  gezahlt,
in  dessen  Gewahrsam  sich  der  beschädigte  oder  vernichtete  Gegenstand  zur  Zeit  der  Desinfektion  befand.
  Mit  dieser  Zahlung  erlischt  jede  Entschädigungsverpflichtung  aus  §  29.

§  32.
Eine  Entschädigung  auf  Grund  bieses  Gesetzes  wird  nicht  gewährt:
1.  für  Gegenstände,  welche  im  Eigentume  des  Keichs,  eines  Gundesstaats  oder  einer  kommunalen
  Körperschaft  sich  befinden:
2.  für  Gegenstände,  welche  entgegen  einem  auf  Grund  des  §  15  Nr.  1  oder  des  §  24  erlassenen
Verbot  aus-  oder  eingeführt  worden  sind.

g  88.
Der  Anspruch  auf  Entschädigung  fällt  weg:

1.  wenn  derjenige,  welchem  die  Entschädigung  zustehen  würde,  die  beschädigten  oder  vernichteten
  Gegenstände  oder  einzelne  derselben  an  sich  gebracht  hat,  obwohl  er  wußte  oder
den  Amständen  nach  annehmen  mußte,  daß  dieselben  bereits  mit  dem  Krankheitsstoffe  behaftet
  ober  auf  polizeiliche  Anordnung  zu  desinfizieren  waren;

2.  wenn  derjenige,  welchem  die  Entschäbigung  zustehen  würde  oder  in  dessen  Gewahrsam
die  beschädigten  odber  vernichteten  Gegenstände  sich  befanden,  zu  der  Desinfektion  durch
eine  Zuwiderhandlung  gegen  dieses  Gesetz  oder  eine  auf  Grund  desselben  getroffene  Anordnung
  Beranlassung  gegeben  hat.

ß  84.
Die  Kosten  der  Entschädigungen  sind  aus  öffentlichen  Mitteln  zu  bestreiten.  Im  übrigen  bleibt
der  lanbesrechtlichen  Regelung  vorbehalten,  Bestimmungen  darüber  zu  treffen:

1.  von  wem  die  Entschädigung  zu  gewähren  und  wie  dieselbe  aufzubringen  ist,

2.  binnen  welcher  Frist  der  Entschädigungsanspruch  geltenb  zu  machen  ist,

8.  wie  die  Entschädigung  zu  ermitteln  und  festzustellen  ist.

Allgemeine  WGorschriften.

§  35.

Die  dem  allgemeinen  Gebrauche  dienenden  Einrichtungen  für  Versorgung  mit  Trink-  oder
Wirtschaftswasser  und  für  Fortschaffung  der  Abfallstoffe  sind  fortlaufend  durch  staatliche  Beamte  zu
überwachen.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  für  die  Beseitigung  der  vorgefundenen  gesundheitsgefährlichen
Mißstände  Sorge  zu  tragen.  Sie  können  nach  Maßgabe  ihrer  Leistungsfähigkeit  zur  Herstellung  von
        <pb n="451" />
        433

Einrichtungen  der  im  Abs.  1  bezeichneten  Art,  sofern  dieselben  zum  Schutze  gegen  übertragbare  Krankheiten
  erforderlich  sind,  jederzeit.  angehalten  werden.
Das  Berfahren,  in  welchem  über  die  hiernach  gegen  die  Gemeinden  zulässigen  Anorbnungen  zu
entscheiden  ist,  richtet  sich  nach  Landesrecht.
g  86.

Beamtete  #Arzte  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  AKrzte,  welche  vom  Staate  angestellt  sind  oder
deren  Anstellung  mit  Zustimmung  des  Staates  erfolgt  ist.

An  Stelle  der  beamteten  Arzte  können  im  Falle  ihrer  Behinderung  oder  aus  sonstigen  bringenden
Gründen  andere  Arzte  zugezogen  werden.  Innerhalb  des  von  ihnen  übernommenen  Aluftrags  gelten
die  Letzteren  als  beamkete  Arzte  und  sind  befugt  und  verpflichtet,  diejenigen  OAmtsverrichtungen  wahrzunehmen,
  welche  in  diesem  Gesetz  oder  in  den  hierzu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  den  beamteten
  Krzten  übertragen  sind.

98  37.

Die  Anordnung  und  Leitung  der  Abwehr=  und  alnterdrückungsmaßregeln  liegt  den  Landesregierungen
  und  deren  Organen  ob.

Die  Zuständigkeit  der  Behörden  und  die  Aufbringung  der  entstehenden  Kosten  regelt  sich  nach
Landesrecht.

Die  Kosten  der  auf  Grund  des  §  6  angestellten  behördlichen  Ermittelungen,  der  Beobachtung  in
den  Fällen  des  §  12,  ferner  auf  Antrag  die  Kosten  der  auf  Grund  des  §  19  polizeilich  angeordneten
und  überwachten  Desinfektion  und  der  auf  Grund  des  §  21  angeordneten  besonderen  Vorsichtsmaßregeln
  für  die  Aufbewahrung,  Einsargung,  Beförderung  und  Bestattung  der  Leichen  sind  aus  öffentlichen
  Mitteln  zu  bestreiten.

Die  Landesregierungen  bestimmen,  welche  Körperschaften  unter  der  Bezeichnung  Gemeinde,
weiterer  Kommunalverband  und  kommunale  Körperschaft  zu  verstehen  sind.

§  38.
Die  Behörden  der  Bundesstaaten  sind  verpflichtet,  sich  bei  der  Bekämpfung  übertragbarer  Krankbeiten
  gegenseitig  zu  unterstützen.
§  39.
Die  Alusführung  der  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  liegt,
insoweit  davon
1.  dem  aktiven  Heere  ober  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärpersonen,
2.  Personen,  welche  in  militärischen  Dienstgebäuben  oder  auf  den  zur  Kaiserlichen  Marine
gehörigen  oder  von  ihr  gemieteten  Schissen  und  Fahrzeugen  untergebracht  sind,
3.  marschierende  oder  auf  dem  Transporte  besfindliche  Militärpersonen  und  Truppenteile  des
Heeres  und  der  Marine  sowie  die  Ausrüstungs=  und  Gebrauchsgegenstände  derselben,
4.  ausschließlich  von  der  Militär-  oder  Marineverwaltung  benutzte  Grundstücke  und  Einrichtungen

betroffen  werden,  den  Militär-  und  QMarinebehörden  ob.
Auf  Truppenübungen  finden  die  nach  diesem  Gesetze  zulässigen  Berkehrsbeschränkungen  keine
Anwendung.
Der  Gundesrat  hat  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  inwieweit  von  dem  Aluftreten  des  Verdachts
und  von  dem  aglusbruch  einer  übertragbaren  Krankheit  sowie  von  dem  Werlauf  und  dem  Erlöschen
der  Krankbeit  sich  die  Militär=  und  Polizeibehörden  gegenseitig  in  Kenntnis  zu  setzen  haben.

§  40.

Für  den  Eisenbahn-,  Post=  und  Telegraphenverkehr  sowie  für  Schiffahrtsbetriebe,  welche  im
Anschluß  an  den  Eisenbahnverkehr  geführt  werben  und  der  staatlichen  Eisenbahnaufssichtsbehörbe
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        434

unterstellt  sind,  liegt  die  Ausführung  der  nach  Maßgabe  bieses  Gesetzes  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln
  ausschließlich  den  zuständigen  Reichs-  und  Lanbesbehörden  ob.

Inwieweit  die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  polizeilich  angeorbneten  Verlkehrsbeschränkungen  und
Desinfektionsmaßnahmen

1.  auf  Personen,  welche  während  der  Geförderung  als  krank,  krankheits=  oder  ansteckungsverdächtig
  befunden  werden,

2.  auf  die  im  Dienste  befindlichen  ober  aus  dienstlicher  Beranlassung  vorübergehend  außerhalb
  ihres  Wohnsitzes  sich  aufhaltenden  Beamten  und  Arbeiter  der  Eisenbahn-,  Post=  und
Telegraphenverwaltungen  sowie  der  genannten  Schiffahrtsbetriebe

Anwendung  finden,  bestimmt  der  Bundesrat.
41.

Dem  Reichskanzler  liegt  ob,  die  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  der  auf  Grund  desselben  erlassenen
  Anorbnungen  zu  überwachen.

VWenn  zur  Bekämpfung  der  gemeingefährlichen  Krankheiten  Maßregeln  erforderlich  sind,  von
welchen  die  Gebiete  mehrerer  Bundesstaaten  betroffen  werden,  so  hat  der  Keichskanzler  oder  ein  von
ihm  bestellter  Kommissar  für  Herstellung  und  Erhaltung  der  Einheit  in  den  Anordnungen  der  Landesbehörden
  zu  sorgen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  zu  bestimmen,  in  dringenden  Fällen  auch
die  Landesbehörden  unmittelbar  mit  Anweisungen  zu  versehen.

8  42.

Ist  in  einer  Ortschaft  der  Ausbruch  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  festgestellt,  so  ist  das
Kaiserliche  Gesundheitsamt  hiervon  sofort  auf  kürzestem  Wege  zu  benachrichtigen.  Der  Bundesrat
ist  ermächtigt,  zu  bestimmen,  inwieweit  im  späteren  Verlaufe  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  Mitteilungen
  über  Erkrankungs=  und  Todesfälle  zu  machen  sind.

8  48.

In  Verbindung  mit  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  wird  ein  Reichs-Gesundheitsrat  gebildet.
Die  Geschäftsordnung  wird  vom  Keichskanzler  mit  Zustimmung  des  Bundesrats  festgestellt.  Die  Mitglieder
  werden  vom  Bundesrate  gewählt.

Der  WKeichs-Gesundheitsrat  hat  das  Gesundheitsamt  bei  der  Erfüllung  der  diesem  almte  zugewiesenen
  Aufgaben  zu  unterstützen.  Er  ist  befugt,  den  Landesbehörden  auf  Ansuchen  Rat  zu  erteilen.
Er  kann  sich,  um  Auskunft  zu  erhalten,  mit  den  ihm  zu  diesem  Zwecke  zu  bezeichnenden  Landesbehörden
unmittelbar  in  Verbindung  setzen,  sowie  Vertreter  absenden,  welche  unter  Mitwirkung  der  zuständigen
Landesbehörden  Aufklärungen  an  Ort  und  Stelle  einziehen.

Strafvorschriften.

*s44.
Mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Jahren  wird  bestraft:

1.  wer  wissentlich  bewegliche  Gegenstände,  für  welche  eine  Desinfektion  polizeilich  angeordnet
war,  vor  Ausführung  der  angeordneten  Desinfektion  in  Gebrauch  nimmt,  an  Alndere
überläßt  oder  sonst  in  BVerkehr  bringt;

2.  wer  wissentlich  Kleidungsstücke,  Leibwäsche,  Bettzeug  oder  sonstige  bewegliche  Gegenstände,
welche  von  Personen,  die  an  einer  gemeingefährlichen  Krankheit  litten,  während  der  Erkrankung
  gebraucht  oder  bei  deren  Behandlung  oder  Pflege  benutzt  worden  sind,  in  Gebrauch
  nimmt,  an  Andere  überläßt  oder  sonst  in  WBerkehr  bringt,  bevor  sie  den  auf  Grund
des  6  22  vom  Bundesrate  beschlossenen  Bestimmungen  entsprechend  besinfiziert  worden  sünd:
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        435

3.  wer  wissentlich  Fahrzeuge  oder  sonstige  Gerätschaften,  welche  zur  Beförberung  von  Kranken
oder  Werstorbenen  der  in  Nr.  2  bezeichneten  Art  gedient  haben,  vor  Ausführung  der
polizeilich  angeordneten  Desinfektion  benutzt  oder  Anderen  zur  Benutzung  überläßt.

Sind  mildernde  Amstände  vorhanden,  so  kann  auf  Geldstrafe  bis  zu  eintausendfünfhundert  Mark
erkannt  werden.
*45.
Mit  Geldstrafe  von  zehn  bis  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  nicht  unter  einer  Woche
wird  bestraft:

1.  wer  die  ihm  nach  den  §§  2,  3  oder  nach  den  auf  Grund  des  §  5  vom  GPundesrate  beschlossenen
  Worschriften  obliegende  Anzeige  unterläßt  oder  länger  als  vierundzwanzig
Stunden,  nachdem  er  von  der  anzuzeigenden  Tatsache  Kenntnis  erhalten  hat,  verzögert.
Die  Strafverfolgung  tritt  nicht  ein,  wenn  die  Anzeige,  obwohl  nicht  von  dem  zunächst  Verpflichteten,
  doch  rechtzeitig  gemacht  worden  ist;

2.  wer  im  Falle  des  §  7  dem  beamteten  Arzte  den  Zutritt  zu  dem  Kranken  oder  zur  Leiche
oder  die  Bornahme  der  erforderlichen  alntersuchungen  verweigert;

3.  wer  den  Bestimmungen  im  §87  Abs.  3  zuwider  über  die  daselbst  bezeichneten  Amstände
dem  beamteten  Arzt  oder  der  zuständigen  Behörde  die  Auskunft  verweigert  oder  wissentlich
unrichtige  Angaben  macht;

4.  wer  den  auf  Grund  des  §  18  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandeft.

§  46.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  oder  mit  Haft  wird,  sofern  nicht  nach  den  bestehenden
  gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:

1.  wer  den  im  Falle  des  §9  von  dem  beamteten  Arzt  oder  dem  Corsteher  der  Ortschaft
getroffenen  vorläusigen  Anordnungen  oder  den  auf  Grund  des  §  10  von  der  zuständigen
Behörde  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt;

2.  wer  den  auf  Grund  des  §  12,  des  §  14  Abs.  5,  der  8§8§  15,  17,  19  bis  22  getroffenen  polizeilichen
  Anordnungen  zuwiderhandelt;

3.  wer  den  auf  Grund  der  §8§  24,  26,  27  erlassenen  Vorschriften  zuwiderhandelt.

Schlußbestimmungen.

7.

Die  vom  Gundesrate  zur  #Ausführung  dieses  Gesetzes  erlassenen  allgemeinen  Bestimmungen  sin
dem  Weichstage  zur  Kenntnis  mitzuteilen.
§  48.

4  Landesrechtliche  Borschriften  über  die  Bekämpfung  anderer  als  der  im  §  1  Abs.  1  genannten
übertragbaren  Krankheiten  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

6  490.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Arkundlich  unter  Anserer  Höchsteigenhändigen  Anterschrift  und  beigedrucktem  Kaiserlichen  Insiegel.
Gegeben  Travemünde,  den  80.  Juni  1900.

(L.  S.)  Wilhelm.
Graf  von  Posadowskoy.
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        Drtuck:  Welmarlsscher  Derlag  G.  m.  b.  .  in  Welmar.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
