Regierungsblatt Grohherzogtum Sachsen. Nr. 2. Inhalt: Ministerialverordnung über den Getrieb von Lichtspielunternehmungen, Seite 5. (Nr. 5.) Ministerialverordnung über den Betrieb von Lichtspielunternehmungen. Auf Grund des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden vom 7. Jannar 1854 (Regierungsblatt S. 17) wird über den Betrieb kinematographischer Unternehmungen folgendes bestimmt: 81. Wer öffentliche Vorstellungen mit Lichtspiel- (kinematographischen) oder ähn- lichen Apparaten veranstalten will, hat davon rechtzeitig vor der Herrichtung der Betriebsstätte und Aufstellung der Apparate bei der Polizeibehörde Anzeige zu machen. Er hat dieser Behörde auf deren Verlangen rechtzeitig vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt eine Planzeichnung mit Beschreibung in zwei Exemplaren einzureichen. Daraus müssen die Lage des Grundstücks und der Betriebsstätte im Grundstück, die Höfe, die Ein= und Ausgänge, die Grundfläche sowie die Höhe und der Kubikinhalt des Zuschauerraums und des für die Apparate bestimmten Raums, die für die Zuschauer vorgesehenen Plätze und ihre Zahl, die Art und Aufstellung der Apparate, die Feuerlöscheinrichtungen und alles sonst wesentliche erkennbar sein. Gleichzeitig mit der nach Absatz 1 zu erstattenden Anzeige ist außer dem Namen, Stand und Wohnort des Unternehmers der des verantwortlichen Betriebs- leiters anzugeben. 1913. Ausgegeben in Weimar am 6. Februar 1913. 2