113 Regierungsblatt für das Grohhherzv gitum Bachsen. Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Bewilligung von Strafaufschub, Strafteilung und Straf- unterbrechung, Seite 113. — Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung bezw. Ab- änderung des Statuts über die Errichtung der Handwerkskammer für das Großherzogtum. vom 30. MUärz 1900, Seite 114. — Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Keichs- versicherungsordnung, Seite 115. — Ministerialbekanntmachung über die dem Bermessungsamt Eisenach erteilte Ermächtigung zur stellvertretungsweisen Führung von Grundstückskatastern solcher GBezirke, die zwar nicht zu seinem Dienstbereich gehören, hinsichtlich deren aber eine Grundstückszusammenlegung bei der Königl. Preuß. Spezialkommission in Eisenach anhängig ist, Seite 116 — Ministerialbekanntmachung über die Berleihung der Kechtsfähigkeit an den Herdbuchverein Kaltenwestheim, Seite 116. (Nr. 68.) Ministerialbekanntmachung über die Bewilligung von Strafaufschub, Strafteilung und Strafunterbrechung. An die Stelle der Nr. II der Ministerialbekanntmachung vom 15. September 1879 (Regierungsblatt S. 480) treten folgende Bestimmungen. 1. Über den Aufschub der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gemäß §§ 487 und 488 der Strafprozeßordnung entscheidet die Behörde, der die Strafvollstreckung obliegt. 2. Die Strafvollstreckungsbehörden sind ermächtigt, a) in anderen als den in §§ 487 und 488 der Strafprozeßordnung be- zeichneten Fällen und in den Fällen des § 488 der Strafprozeßordnung, soweit es sich um Strafaufschub von länger als vier Monaten handelt, Strafaufschub bis zur Dauer von sechs Monaten, vom Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung an gerechnet, zu gewähren, b) bei Geldstrafen die Zahlung in Teilbeträgen mit der Maßgabe zu be- willigen, daß die ganze Geldstrafe innerhalb sechs Monaten, vom Ein- tritt der Rechtskraft der Verurteilung an gerechnet, zu tilgen ist. Die Strafvollstreckungsbehörden haben hierbei nach pflichtmäßigem Ermessen unter Berücksichtigung des Strafzwecks einerseits und der Verhältnisse des Ver- 1913. Ausgegeben in Weimar am 7. Juli 1918. 25