171 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Hachsen. Nr. 31. Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Befreiung von Schülern des Thüring. Technikums in Ilmenau von der theoretischen Meisterprüfung, bezw. ihre Zulassung zur praktischen Meister- prüfung, Seite 171. — Ministerialbekanntmachung über die Aufhebung der Großh. Zollstelle und Steuereinnahme zu Stadtremda und den dlbergang der Geschäfte auf das Großh. Zollamt in Weimar und die Gemeinde Stadtremda, Seite 172. — Ministerialbekanntmachung über die Behandlung von Bauerlaubnisgesuchen und von Gesuchen um Genehmigung von An- lagen nach § 16 der Gewerbeordnung, Seite 172. — Ministerialbekanntmachung über die WVerleihung der Kechtsfähigkeit an den Berein für Kaninchenzucht in Weida, Seite 173.— Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 173. (Nr. 102.) Ministerialbekanntmachung über die Befreiung von Schülern des Thüring. Tech- nikums in Ilmenau von der theoretischen Meisterprüfung, bezw. ihre Zulassung zur praktischen Meisterprüfung. Auf Grund des § 133 Abs. 10 der Gewerbeordnung (in der Fassung des Gesetzes vom 30. Mai 1908 — Reichs-Gesetzblatt S. 356 —) sind Schüler des Thüringischen Technikums in Ilmenau, welche die Werkmeisterprüfung in Gegenwart eines staatlichen Kommissars bestanden haben und die Meisterprüfung als Installateur für Gas, Wasser und Elektrizität, als Schlosser, Mechaniker, Modelltischler ab- legen wollen, von der theoretischen Meisterprüfung befreit. Zu der praktischen Meisterprüfung sind sie nach § 133 Abs. 3 der Gewerbe- ordnung in der Regel nur zuzulassen, wenn sie eine Gesellenprüfung bestanden haben und in dem betreffenden Gewerbe mindestens 3 Jahre lang als Geselle (Gehilfe) tätig gewesen sind. Weimar, den 22. August 1913. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. Rotbe. 1913. Ausgegeben in Weimar am 30. August 1918. 36