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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1913.</title>
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            <idno>rbl_swe_1913</idno>
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        Regierungsblatt

für  das

Grohßherzogtum  HLachsen

auf  das  Jahr  1913.

 

Siebenundneunzigster  Jahrgang.

Weimar.
Druck  und  Verlag:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
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        <pb n="3" />
        ATbersicht")

III

über  die  im  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen  im  Jahre  1913  erschienenen
Gesetze,  Verordnungen  2c.  nach  der  Zeitfolge.

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Tag  Ausgegeben  Nr.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  RKeg.=  Keg.=Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.  Blattes.
1912.  1913.  «
31.Dezember2.JanuarMinisterialbekanntmachungüberdieEmgemeindung  der
Gemeinden  Lichtenhain  und  Biegenhain  in  die  Stadt.
gemeinde  Jna  3
31.  Dezember  2.  JanuarMinisterialbekanntmachung  über  die  Anderungen  in  den  «"
Arztbezirken  infolge  des  Gebietsaustausches  mit  dem
1913.  Herzogum  Sachsen-Meiningen  -.3
1.  Januar  2.  JanuarLandesherrliches  Patent  über  die  Besttzergrelfunge  an  ben
durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  danuar  1912  erworbenen
  Gebietsteilen.  .  1
1.  Januar  2.  JanuarMinisterialbekanntmachung  über  die  Bildung  eines  eigenen
Standesamts=  und  Friedensrichterbezirks  für  die  Gemeinde
  Mosen  2
2.  Januar  5.  März  Ministerialbekanntmachung  über  die  Sazung  ter  Spor-  *Dn3
kasse  Vieselbach  vom  15.  Oktober  1912  25
4.  Januar  6.  Februaorinisterialverordnung  über  den  Betrieb  von  üchtfielunternehmungen.
  5
6.  Januar  25.  FebruarMinisterialbekanntmachung  über  die  Cenennung  des  Anits.
gerichtsrats  Hansen  in  Hena  zu  m  Enteignungskommissar
für  die  Bahnlinie  Bürgel-Horstendorf  ..  22
11.  Januar  6.  März  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechstss
.  fähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Hötzelsroda  36
13.  Jannar  6.  März#  desgl.  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Melborn  36
13.  Jannar  s6.  März  desgl.  an  die  Büllenhaltungsgenossenschaft  Wenitzenlupnitz  36

*")  Anmerkung:  Diese  Ubersicht  enthält  von  den  Ministerialbekanntmachungen  des  laufenden  JFahres
nur  diejenigen,  denen  eine  bleibende  Bedeutung  beizumessen  ist,  dagegen  enthält  das  alphabetische  Sachverzeichnis
  (ll)  sämtliche  PVeröffentlichungen.

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        <pb n="4" />
        V

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dag  Ausgegeben  Nr.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.-  Reg.-Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.Blattes.
13.  Januar  7.  April  Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten
  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  10  55
15.  Januar  11.  April,Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten
  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reit.  1
tieren  und  Fahrzeugen  11111
17.  Januar  25.  März  Minsterialbekantmachung  über  die  Satung  der  7  nT
Sparkasse  in  Triptis  vom  13.  Jebruar  1912  .  .  18  43
18.  Januar  28.  Februar  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  des  Baus.  L«
arbeitgefetzesvomLODezember1911..  3  17
20.  Januar  12.  März  MWMinisterialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  den  Ziegenzuchtverein  Ziegenhain  .  39
22.  Januar  25.  Februar  Landesherrliche  Verordnung  über  die  Zuweisung  der  durch
den  Staatsvertrag  vom  8.  Januar  1912  erworbenen
Gebietsteile  tu  den  Wahlbezirken  für  die  allgemeinen
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  15
24.  Januar  5.  März  zusewernng  zuen  dandelsschilteseb  vom  20.
März  1912  23
28.  Januar  5.  März  ——....  Wberdie  Rbanderun  brsehen  «
der  Sparkasse  Auma  34
30.  Januar  12.  März  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  der  Staats  ·  J
abgaben  in  der  Stadt  Jena  durch  die  Gemeinde  ·  38
3.  Februar  12.  März  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Unter-  #
weisung  für  die  Standesbeamiten  des  Großherzogtums  ·-Sachsen
  vom  1.  November  1903  6  37
6.  Februar  12.  MärzMinisterialbekanntmachung  über  die  Verleihung  ber  Nechs-  Hää
fähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschcht  Marksuhl  6  40
II.  Febrnar  12.  MärzMinisterialbekanntmachung  über  die  Beauflragung  der
Spezialkommission  Mühlhausen  mit  der  Bearbeitung  1
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Ebenau.  6  38
20.  Februar  12.  März  Mintsterialbekanntmächung  über  die  Verleihung  der  Rechts-  111
fähigkeit  an  die  Bulenhaltungsgenosenschaft  Berka  an
der  Werra  .  6  40
26.  Februur  6.  Märzinisterialverordnung  zur  *  der  nace  PD
versicherungsordnung  .  5  35
26.  Februar  25.  MärzMinisterialbekannkmachung  über  die  Erhbhung  bes  Gesamt.  1
bestandes  der  von  der  Großh.  Landeskredittase  auf.
genommenen  Darlehen  9  53
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        Tag  Ausgegeben  Ar.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.-  Reg.-Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.Blattes.
3.  März  11.  April  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der
Spezialkommission  Mühlhausen  mit  der  Bearbeitung
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Volleroda-6
  Hattengehau  73
4.  März  11.  April  Mirsterialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines
eigenen  Standesamts  für  den  Gemeindebezirt  Kammerberg
  72
19.  März  11.  April  Nachtrag  zum  Geset  iber  die  Vrobh  daibeitredinis  —
vom  16.  September  1897  ..  67
19.  März  11.  April  Fünfter  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  24.  Jur-1874  *'o  «-das
  Volksschulwesen  im  Großherzogtum  Sachsen  70
12.  April  28.  April  Ortsgesetz  für  die  Nestderzstädt  Esenach  betr.  den  —
Schlachthofzwang  «  79
14.  April  28.  April  Ministeriolbekanntmachung  iber  die  Schrnen  dẽr  *  «  ""·"
kasse  Ilmenau  83
15.  April  30.  April  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnüng  des  Gesehes  vom  26.  No.  "··""
vember  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn  «
erforderlichen  zwangsweisen  Eigentumsabtretungen  und
der  Nachträge  dazu  87
18.  April  19.  Mai  Ministerialbekanntmachung  *  ben  eun  “'v  *  ·"«·
prüfungsordnung  89
8.  Mai  28.  MalMinlsterlalbekanntmachung  Wer  Ne  Verlätbünz  der  Nechmmfähigkeit
  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Mosbach  98
19.  Mai  10.  JuniNachtrag  zum  Gesetz  vom  6.  März  1878  über  die  von
den  Armenverbänden  im  Großherzogtum  zu  erstatten.
den  Armenpflegekosten  101
22.  Mai  110.  Juni  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Nechts  1
fähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Bischofroda  103
3.  Juni  3.  JuniMinisterialberordnung  über  die  Veislandsleistung  In
Zwangserziehungsangelegenheiten  105
9.  Junk#F7.  JuliMinisterialbekanntmachung  über  die  Bewillizurz  von  Giraf
aufschub,  Strafteilung  und  Strafunterbrechung  113
12.  Juni  4.  Juli  Steuergeseh  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1993,  109
18.  Juni  7.  Juli  Ministerkalbekänntmachüng  über  die  Ergänzung  bezw.  Ab-  ö535
änderung  des  Statuts  über  die  Errichtung  der  Hand.
werkskammer  für  das  Großherzogtum,  vom  30.  März  1900  22  114
        <pb n="6" />
        VI

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Da'g  Ausgegeben  Ar.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Fuhallt.  Reg.  Reg.-Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.  Blattes.
18.  Juni  7.  Juli  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  der  Reichs-  «
versicherungsordnung  115
19.  Juni  7.  Julli  Ministerialbekanntmachung  über  die  bem  Verniessungsaim  E
Eisenach  erteilte  Ermächtigung  zur  stellvertretungsweisen
Führung  von  Grundstückskatastern  solcher  Bezirke,  die
war  nicht  zu  seinem  Dienstbereich  gehören,  hinsichtlich
beren  aber  eine  Grundstückszusammenlegung  bei  der
Königl.  Preuß.  Spezialkommission  in  Sisenach  anhängig
  ist  116
19.  Juni  7.  Juli  Minssterlalbekanntmachung  über  die  Verleihung  ber  Rechtsfähigkeit
  an  den  Herdbuchverein  Kaltenwestheim  116
20.  Juni  26.  Juli  Ministerialbekanntmachung  über  die  Neuwahlen  der  Mt3!ie.
glieder  der  Handwerkskammer  und  bes  Gesellenausschusses.
  151
28.  Juni  24.  Juli  Dinisierialbetannimachung  iber  vie  Aföebung.  der  Be  5  à
irkskatasterführung  in  Stadtremda  und  UÜbergang  ihrer
Beschöft  auf  das  Vermessungsamt  Weimar.  25  144
30.  Juni  25.  Jull  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Tele  *“  "
graphenordnung  vom  16.  Juni  19004)  26  147
1.  Juli  18.  Juli  Miisterialverordnung“  über  die  Abgabe  von  **  —  —
mitteln  durch  die  Tierärzte  .  2  119
1.  Juli  24.  Julii  Ministerialbekanntmachung  über  die  für  **'  *-den
  Großh.  Landestlerarzt  und  für  die  Großh  hezirss
tierärzte  .  5  123
1.  Juli  24.  Juli  Mimsterialbekäzikmachung  lber  die  Oenehmigung  der  Stif  *  77NöI53
tung  des  Dr.  med.  Paul  Weißgerber  in  Martinroa,,
der  Frau  Katharina  Fölsing  in  Weid-  Noos  und  dee  D
Frau  Karolina  Eifert  in  Steinfurt  .  25  144
4.  Julti  3l1.  Juli  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtüäsg  eines  be
—  sonderen  Standesamts  für  den  Gemeindebezirk  Dippach  Ü  28  161
14.  Juli  31.  Juli  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechts
fähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Berka  v.  H.  D  28  162
15.  Juli  26.  Juli  WMinisterialbekanntmachung  über  die  Ersaßwahl  eines  Land-  «·
tagsabgeordneten  27  151
15.  Juli  31.  Jüuli  Ministerialbekantäüschung.  über  die  Abbnberung  ber  Wehl.  *
ordnung  für  die  Handwerkskammer  und  den  Gesellenausschuß
  derselben  .  ....  28  162
        <pb n="7" />
        VI

 

 

 

 

Tag  Ausgegeben  Nr.  des  Seite  des

des  in  Weimar  Inhalt.  Reg..  Keg.
Gesetzes  2c.  am:  Blattes.  Blattes.

 

 

 

21.  Juli  16.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  einer
Meisterprüfungskommission  für  Gerber  für  das  Groherzogtum
  Sachsen

21.  Julli  (16.  August  Ministerialbekanntmachung  über  diR  Verleihung  b˙r  Mechis—

fähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Dankmarshausen.



I.  August  (16.  August  Miniperrialbekamtmachung  über  die  Auchebung  der  Bezieks
katasterführung  Stadtlengsfeld  und  den  Übergang  ihrer

Geschäfte  auf  das  Vermessungsamt  Vacha

14.  August  (16.  August,Ministerialverordnung  zur  Ausführung  der  Vorscheiften
über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung
zum  höheren  Justizdientt
13.  August  28.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragunz  der
Spezialkommission  Eisenach  mit  der  Bearbeitung  der  «
Grundstückszusammenlegungssachen  von  Sünna  sa),
Pferdsdorf,  Neuenhof  und  Sallmannshausen

14.  August  28.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verlängerung  bes
Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Martinroda  und  die  Ernennung
  des  Oberamtsrichters  Justizrats  Dr.  Schent,
Ilmenau,  zum  Enteignungskommissar  .

20.  August  380.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verlelhung  der  Nechnfähigkeit
  an  den  Verein  für  Kaninchenzucht  in  Weida

21.  August  30.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Behandlung  von  Bau⅛  +
erlaubnisgesuchen  und  von  Gesuchen  um  Genehmigung
von  Anlagen  nach  §  16  der  Gewerbeordnnungng1  172

...x  „„.222„.22saeeveVvevumVu/:.⅛a⅛aKt  1  ..
22.  August  30.  AugustMinisterialbekanntmachung  über  die  Befrelung  von  Schülern  #
des  Thüring.  Technikun  in  Ilmenau  von  der  theorett
schen  Meisterprüfung,  bezw.  ihre  Zulassung  zur  wari-  1
schen  Meisterprüfung  31  171
26.  August  4.  OktoberMinisterialbekanntmachung  über  die  Errichting.  eines  e1  ·
sonderen  Standesamts  für  den  Gemeindebezirk  Unter.
-Dm  breizbach  .  32  175

26.  August4.  Oktober  mierbsetiwoune  zur  Ansflikunz  bes-  Veniche  1
—————“  rungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911
28.  August  30.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Großh.
Folstelle  und  Steuereinnahme  zu  Stadtremda  und  den

bergang  der  Geschäfte  auf  das  Großh.  Bollamt  in
Weimar  und  die  Gemeinde  Stadtremda  31  172

165
165
165

163

167

 

 

 

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        <pb n="8" />
        VW

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Tag  Ausgegeben  Ar.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.  Reg.-Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.  Slattes.
30.  August  19.  Dezember  Ministerialverordnung  über  die  Anstellung  von  Militär
anwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  36  189
4.  September  4.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit
  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Großen-I
  *  lupnitz  32  176
5.  September  4.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  ber  nehs  ·
WHH  fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Klings  32  177
10.  September  4.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Nechts-  "··
fähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein  Wiesenthal  Z  6  177
11.  September  4.  Oktober,  Ministerialbekanntmachung  über  die  Auslegung  von  8  233  H
des  Weimarischen  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  August
——  1909  ..  2  176
20.  September  15.  Oktober  Miisterialbekanntmachung  2  bie  Braũftragung  der
Spezialkommission  Mühlhausen  mit  der  Bearbeitung  k
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Scherbbag  3  181
1.  Oktober  15.  Oktober  Mnisteriolbekanntmachung  über  die  Ausführung  des  Reich-  «
I  stempelgesetzes  3  181
1.  Oktober  22.  Oktober  Ministertalbekanmtmächung  Wer  den  Nochtrag  vorn
22.  August  1913  zur  Satzung  der  *
114  MWeimar  vom  16.  Februar  1899  184
2.  Oktober  22.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  den  Bau  eines  Moschinenumlaufgleises
  auf  Bahnhof  Ilmenau.  Bad  und  die  Ernennung
  des  Großh.  Oberamtsrichters,  Justizrats
Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar  183
9.  Oktober  6.  November  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Nechts-  5  «
fähigkeitandenHerdbuchvereinWeilar...  187
13.  Oktober  6.  November  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zuweisung  des  Ee.
meindebezirks  Eberstedt  zum  Standesamtsbezirr  Niedertrebra
  .  188
16.  Oktober  6.  November  misirelbem  mahr  über  bie  Verlelhũng  ber  Mechts.
fähigkeit  an  die  ochaltungdgenossenschaft  Berka  an
der  Werra  187
21.  Oktober  6.  November  Mitnsterlalbekanntmachung  iber  bie  drwellrung  bes  Behn
hofs  Kleindembach  .  35  188
30.  Oktober  20.  Dezember  Mitsterialbekanntmachung  iber  vie  Telluns  der  aa
Jena  37  246
        <pb n="9" />
        —  —  l

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Dag  Ausgegeben  Ar.  des  Geite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Keg.:  Keg.=Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.Blattes.
1.  November20.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Genehmigung  der
Garteninspektor-  Ludwig-  Maurerschen  Stiftung  246
6.  November  20.  Dezembers  Sechster  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründurg  5
einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt  des  Groß-I
  herzogtums  vom  14.  November  1813  245
6.  November  20.  Dezember  Minlsterialbekanntmachung  über  die  Satzung  ber  u
kasse  Großrudestedt  vom  24.  Oktober  1913  247
22.  November  31.  DezemberMinisterialbekanntmachung  Über  die  Satzung  der  e  D3  2m
kasse  Blankenhain  vom  29.  Juli  1913  272
25.  November  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Soott.
Sparkasse  Creuzburg  (Werra)  vom  12.  Juli  1912  263
25.  November  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechts
fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Mönchenholzhausen  281
27.  November  31.  DezembeHöchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetz
vom  3.  Juli  1913  über  einen  einmaligen  außerordent.
lichen  Wehrbeitrag.  261
27.  November  31.  Dezember  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  6es  Reichsstempel.  -
gesetzes  vom  3.  Jduli  1913  und  seinen  Aussülhrungsbestimmungen.
  .  285
27.  November  31.  Dezember  Ministerialverordnung  zur  weiteren  Auzführung  2  W
Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  und  seinen  5
Ausführungsbestimmungen  .  287
28.  November  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Feruftraguth  ber-Königl.
  Spezialkommission  Eisenach  mit  der  Bearbeitung
  der  Grundstickezusammenlegungssache  von  Völkers-  ·
hausen  38  281
29.  November  31.  Dezember  Ministerlalbekanntmochung,  betr.  den  iberca  ang  ber  Haa.  *
tasterführung  für  den  Amtsgerichtsbezirr  tun  auf  das
Vermessungsamt  Vacha  40  294
1.  Dezember  31.  Dezember  Ministerlalverordnung  zur  weiteren  Ausführung.  des  Zur-  1  ½*“
wachesteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911  und  zur  #
Ausführung  des  Reichsgesetzes  über  ünderungen  im  l
Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913  40  291
8.  Dezember  31.  DezemberMinisterlalbekanntmachung  über  die  Verleihung  ber  2
fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Dermbach  40  295
1913  II
        <pb n="10" />
        Tag  Ausgegeben  Dr.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.-  Reg.-Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.  Blattes.
9.  Dezember  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spe
zialkommission  Naumburg  a.  S.  mit  der  Bearbeitung  der
Grundstückszusammenlegungssache  von  Braunsdorf  40  295
11.  Dezember  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechts-  1
fähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein  Hopfgarten  40  295
16.  Dezember  31.  Dezember  Ministerialbekanntmachung  über  die  Wirkungen  der  Ab-  «
gansprüfungbeiderGroßhFachfchulefürFetw;  «
1914.  bechamter  und  Glasinstrumentenmacher  in  Ilmena  1  293
17.  Dezember  12.  JannarMinisterialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Post=  —
ordnung  vom  20.  März  1900  41  304
17.  Dezember  12.  JanuarMinisterialbekanntmachung  über  die  abandening  der  Ge.  "
sellenprüfungsordnung  41  306
17.  Dezember  13.  Januar  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechts-  §2  *r
fähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Dorndorf  (Werra)  43  315
20.  Dezember  12.  JanuarHöchste  Verordnüung  über  die  Abänderung  des  Skataks,
die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine
beim  Großh.  Bundeskontingent  betr.,  vom  9.  März  1872
und  des  Nachtrags  dazu  vom  23.  Februar  1901  1  297
22.  Dezember  13.  JannarMinisterialbekanntmachung  über  die  Anderung  bes  Sta
tuts  der  Handwerkekammer  für  das  Großherzogtum  «-Sachsen
  .  FOR-3-23.Dezember12.JanuatPrüfungsordnungfur
  Säuglingspflegermnen  FI  299
23.  Dezember  13.  Januar  Mintsterlalbekanntmachung  über  die  Zulassüng  des  #on.k
suls  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,  GCraham
H.  Kemper  in  Erfurt,  zur  einstweiligen  Ausübung
konsularischer  Befugnisse  .  43  315
24.  Dezenber  13.  Jänügr  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bedinzungen  für  die  1
ärztliche  Behandlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker
in  der  Großh.  Sächs.  Landeszirrenheilanstalt  und  wchiatrischen
  Klinik  in  Jena  .  42  307
27.  Dezember  13.  Januer  Minissterialbekänntmachung  über  -  der  —
Spezialkommission  Naumburg  mit  der  Bearbeitung
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Rannstedt  43  1  316
31.  Dezember  13.  Janüar  Nachtrag  zur  Sleuererhebungẽverordnung  vom  12.  *“  43  314
1901
—  —  Druase  hlerberichtigung  43  317
L
        <pb n="11" />
        Sachverzeichnis

zu  dem  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1913.

A.

Ablösungen.  Porto-  und  Bestellgeldablösung  (Bek.
v.  15.  Juli)  159.

Allgemeine  Waisenversorgungsanstalt  des
Großherzogtums.  Sechster  RMachtrag  zum
Statut  vom  14.  MXo.  1848  (v.  6.  Nov.)  245.

Amerika.  Konjul  Nicholas  K.  Snyder,  Leipzig
(Bek.  v.  3.  Jan.)  20,

—  Zulassung  des  Konsuls  Graham  H.  Kemper.
Erfurt,  zur  einstw.  Ausübung  konsularischer  Befugnisse
  (Bek.  v.  23.  Dez.)  815.

Angestelltenversicherung.  Ausführungsbestimmung
  z.  Bersicherungsges.  f.  Angestellte
(Bek.  v.  26.  Aug.)  176.

Anderungen  im  Finanzwesen  des  Reichs.  Ausführungsbestimmungen
  (Werordn.  v.  1.  Dez.)  291.

Apotbeken.

—  Alrrneitafe  1914  ((Bek.  v.  23.  Dez.)  315.

Arbeiterschutz.  Behandlung  von  Bauerlaubnisgesuchen
  und  von  Gesuchen  um  Genehmigung
von  Anlagen  nach  §  16  GO.  (Bek.  v.  21.A#ug.)  172.

Armenpflegekosten.  Nachtrag  zum  Ges.  v.  6.  Ulärz
1878  (v.  19.  Mai)  101.

Arzneien.  Abgabe  von  Tierheilmitteln  durch
die  Tierärzte  (Verordn.  v.  1.  Juli)  119.

Arzneitaxe  1914.  (Bek.  v.  28.  Dez.)  815.

Arztbezirke  s.  Bezirksarztbezirke.

 

A####tl.  Vorprüfung  und  Prüfung.  Zusammensetzung
  der  Prüfungskommissionen  (Bek.  v.
11.  Sept.)  179.

Auma.  Underung  der  Sparkassesatzung  (GBek.
v.  28.  Jan.)  34.

B.

Barnet  h  Vinageras,  José  A.,  Hamburg,  Oeneralkonsul
  d.  Republik  Kuba  (Bek.  v.  1.  Dez.)  294.

Bauerlaubnisgesuche.  Behandlung  von  GB.  und
von  Gesuchen  um  Genehmigung  von  Anlagen
nach  §  16  GO.  (Bek.  v.  21.  Aug.)  172.

Beistandsleistung  in  Zwangs-(Fürsorge-)Erziehungsangelegenheiten
  pp.  (Verordn.  v.  8.  Juni)
105.

Berka  an  der  Werra.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit
an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.
v.  20.  Febr.)  40,

—  UAUusscheidung  des  Gemeindebezirks  Dippach  aus
dem  Standesamtsbezirk  B.  und  Errichtung  eines
besonderen  Standesamts  (GBek.  v.  4.  Juli)  161,

—  Gerleihg.  d.  Kechtsfähigkeit  an  die  Bockbaltungsgenossenschaft
  (Gek.  v.  16.  Okt.)  187.

Berka  v.  H.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  ((Bek.  v.  14.
Juli)  162.

Bertram,  Amtsgerichtsrat,  JFena,  Enteignungskommissar
  f.  d.  Erweiterung  des  Weimar-Geraer
  Bahnhofs  in  Fena  (Pek.  v.  8.  Apr.)  76.

I*
        <pb n="12" />
        XII  Sachverzeichnis  1913.

Beper,  August,  Ahrmachermeister,  Fena,  Wahl  zum
Landtagsabgeordneten  (Gek.  v.  15.  Juli)  151.

Bezirksarztbezirke.  Anderungen  in  den  GB.  infolge
des  Gebietsaustauschs  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
  (cEBek.  v.  31.  Dez.  1912)  3.

Bezirkstierärzte.  Dienstanweisung(GBek.v.  1.  Juli)128.

Bischofroba.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (GBek.  v.
22.  Mai)  108.

Blankenhain.  Sparkassesatzung  ((Bek.  v.  22.  Nov.)
272.

Bockhaltungsgenossenschaften.erleihg.  d.  Rechtsfähigkeit.


—  Berka  an  der  Werra  (Bek.  v.  16.  Okt.)  187.

Bohb  jr.,  Federico,  Hamburg,  Generalkonful  d.
Republik  Panama  (Gek.  v.  22.  Upr.)  97.

Brandt,  Oskar,  Ingenieur,  Weimar.  Widerrufl.
PVerleihg.  der  Berechtigung  zur  Antersuchung  pp.
von  Dampfkesseln  (Bek.  v.  3.  Juni)  107.

Brastlien.  Generalkonsul  Joco  Carlos  da  Fonseca
Pereira  Pinto,  Hamburg  (GBek.  v.  5.  Mai)  97.

Braunsdorf.  Grundstückszusammenlegung  (Gek.
v.  9.  Dez.)  295.

Bullenbaltungsgenossenschaften.

Rechtsfähigkeit:

—  GBerka  an  der  Werra  (Gek.  v.  20.  Febr.)  40,

—  CGBerka  v.  H.  (Bek.  v.  14.  Juli)  162,

—  GBischofroda  ((Bek.  v.  22.  Mai)  103,

—  Dankmarshausen  ((Gek.  v.  21.  JFuli)  165,

—  Großenlupnitz  (Bek.  v.  4.  Sept.)  176,

—  Hopfgarten  (cBek.  v.  11.  Dez.)  295,

—  Hötzelsroda  (Gek.  v.  11.  Jan.)  86,

—  Markfuhl  (GWek.  v.  6.  Febr.)  40,

—  Melborn  (GBek.  v.  13.  Jan.)  86,

—  Mosbach  (Gek.  v.  8.  Mai)  98,

—  GWenigenlupnitz  (Bek.  v.  13.  Jan.)  36.

C.

Castro,  Dr.  Rafael  Victor,  Hamburg,  Generalkonsul
der  Kepublik  El  Salvador  ((Bek.  v.  1.  Juli)  144.

Ereuzburg  a.  b.  Werra.  Satzung  der  Stadt-Sparkasse
  (Bek.  v.  25.  Mov.)  268.

D.

Dampfkessel.  Widerrufl.  Verleihung  der  Berechtigung
  zur  Antersuchung  pp.  von  Dampfkesseln
an  den  Ingenieur  Oskar  Brandt,  Weimar
(Bek.  v.  8.  Juni)  107.

PVerleihg.  d.

 

Dankmarshausen.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an
die  Bullenhaltungsgenossenschaft  (GBek.
v.  21.  Fuli)  165.

Dermbach.  BGerleihg.  d.  Eechtsfähigkeit  an  den
Herdbuchverein  (GBek.  v.  8.  Dez.)  295.

Dienstauszeichnungen  für  Anteroffiziere  und  Gemeine
  beim  Großh.  Bundeskontingent.

—  Meue  Form  der  Dienstauszeichnungen  (Höchste
VBerordn.  v.  20.  Dez.)  297.

Dienst=  und  Hausorbnung  für  die  Gerichtsgefängnisse
  v.  22.  Nov.  1898.  Aufhebung  des
§  84  Abs.  2  (Bek.  v.  9.  Juni)  114.

Diözese  Fena.  Provisorische  Teilung  in  die  Dibözesen
„Stadt  Fena“  und  „Lobeda“  (Bek.  v.  30.  Okt.)
246.

Dipbtberie--Sera.  Einziehung.  Seite:  22  (2)),
88,  98,  162,  188,  247.

Dippach.  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts
  (Gek.  v.  4.  Juli)  161.

Dorndorf  (Werra).  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an
den  Herdbuchverein  (GBek.  v.  17.  Dez.)  315.

Druckfehlerberichtigung.  S.  317.

Durchschnittspreise  f.  b0.  Bergütung  von  Landlieferungen
  f.  Kriegsmagazine  im  Mobilm.-Falle
  (Bek.  v.  25.  Fan.)  89.

E.

Ebenau.  Grundstückszusammenlegung
11.  Febr.)  38.

Eberstebt.  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  E.  zum
Standesamtsbezirke  Miedertrebra  (Bek.  v.  13.  Okt.)
188.

Eifert,  Frau  Karolina,  Steinfurt,  Errichtung  einer
Stiftung  (Gek.  v.  1.  Juli)  144.

Einkommensteuer  f.  Steuerangelegenbeiten.

Eisenach.  Ortsgesetz  über  den  Schlachthofzwang
(v.  12.  Apr.)  79.

Eisenbahnangelegenbeiten.

—  Amtsgerichtsrat  Hansen,  Jena,  Enteignungskommissar
  für  die  Bahnlinie  Bürgel-Porsten  dorf
(Bek.  v.  6.  Jan.)  22,

—  Erweiterung  des  Weimar-Geraer  Bahnhofs
in  Fena  (Bek.  v.  8.  Apr.)  76.

—  Schutzweiche  auf  Bhf.  Wartha;  Amtsgerichtsrat
Dr.  Krug,  Eisenach,  Enteignungskommissar
(ek.  v.  10.  Apr.)  77,

—  Kreuzungsgleis  auf  Bhf.  Martinroda;  Oberamtsrichter
  Justizrat  Dr.  Schenk,  Ilmenau,  Enteignungskommissar
  (Bek.  v.  14.  Aug.)  168,

(Bek.  v.
        <pb n="13" />
        Sachverzeichnis  1913.

Eisenbahnangelegenbeiten.  [Fortf.)

—  Maschinenumlaufgleis  auf  Bhf.  Jlmenau-Bad:
Oberamtsrichter  Justizrat  Dr.  Schenk,  Ilmenau,
Enteignungskommissar  (Bek.  v.  2.  Okt.)  183,

—  Erweiterung  des  Ghf.  Kleindembach:;  Oberamtsrichter
  Eriderici,  Weida,  Enteignungskommissar
  (Bek.  v.  21.  Okt.)  188.

Enteignungen.  Amtsgerichtsrat  Hansen,  Jena,
Enteignungskommissar  für  die  Bahnlinie  Bürgel-Porstendorf
  (Bek.  v.  6.  Jan.)  22,

—  Erbweiterung  des  Weimar-Geraer  Bahnhofs
in  Fena  (Bek.  v.  8.  Apr.)  76,

—  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug,  Eisenach,  Enteignungskommissar
  für  die  Herstellung  der  Schutzweiche
auf  PBhf.  Wartha  (Gek.  v.  10.  Apr.)  77,

—  UAusdehnung  des  Ges.  v.  26.  Vov.  1855  nebst
Abänderungen  auf  die  Herstellung  von  Anlagen,
die  der  Förderung  des  Luftverkehrs  bienen
(Ges.  v.  15.  Apr.)  87,

—  Oberamtsrichter  Justizrat  Dr.  Schenk,  Ilmenau,
Enteignungskommissar  für  die  Berlängerung  des
Kreuzungsgleises  auf  Bhf.  Martinroda  (cGek.
v.  14.  Aug.)  168,

—  Derselbe,  Enteignungskommissar  f.  d.  Bau  eines
Maschinenumlaufgleises  auf  Bhf.  Ilmenau-Bad
  ((Bek.  v.  2.  Okt.)  183,

—  Erweiterung  des  VGBhf.  Kleindembach  (Bek.  v.
21.  Okt.)  188.

Grgängungssteuer  f.  Steuerangelegenheiten.

Exequaturerteilungen.  Wereinigte  Staaten
von  Amerika,  Konful  Micholas  K.  Snyder,
Leipzig  ((Bek.  v.  3.  Jan.)  20,

—  Kepublik  Panama,  Generalkonsul  Federico
Boyd  fr.,  Hamburg  (Bek.  v.  22.  Apr.)  97,

—  Grasilien,  Generalkonfsul  Joco  Carlos  da
Fonseco  Pereira  Pinto,  Hamburg  (Bek.  v.  5.  Mai)  97,

—  Kepublik  El  Salvador,  Generalkonful  Dr.
MKafael  Victor  Castro,  Hamburg  (Bek.  v.  1.  Fuli)  144,

—  Kepublik  Kuba,  Generalkonsul  Fosé  AM.  Barnet
h  Vinageras,  Hamburg  (Bek.  v.  1.  Dez.)  294,

—  NKepublik  El  Salvador,  Generalkonsul  Reyes
Guerra,  Hamburg  (ek.  v.  1.  Dez.)  294.

F.

Fachschule  für  Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher
  in  Ilmenau.

—  Wirkungen  der  Abgangsprüfung  (Bek.  v.
16.  Dez.)  298,

 

XM

Fachschule  für  Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher
  in  Ilmenau.  (Fortf.)

—  Aufßfhebung  der  Min.-ek.  v.  25  Jan.  1907  (cBek.
v.  16.  Dez.)  294.

Feinmechaniker  s.  Gachschule  für  Feinmechaniker.

Finanzwesen  des  TReichs.  Min.-Verordn.  zur  Ausführung
  des  Keichsges.  über  A1nderungen  im
Finanzwesen  (v.  1.  Dez.)  291.

da  Fonseca  Pereira  Pinto,  Joso  Carlos,  Hamburg,
  Generalkonsul  für  Brasilien  (Gek.  v.
5.  Mal)  97.

Fölsing,  Frau  Katharina,  Weid-Moos,  Errichtung
einer  Stiftung  (GBek.  v.  1.  Juli)  144.

Fortbilbungsschulunterricht.  Fünfter  Nachtrag
zum  Gesetz  v.  24.  Juni  1874  über  das  Golksschulwesen
  (v.  19.  März)  70.

Freitag,  Lorenz,  Eisenach.  Landtagsabg.,  Ableben
und  Ersatzwahl  (Bek.  v.  15.  Juli)  151.

Friberici,  Oberamtsrichter,  Weida,  Enteignungskommissar
  f.  d.  Erweiterung  des  Bhf.  Kleindembach
  (Bek.  v.  21.  Okt.)  188.

Friebensrichterbezirke.  Wildung  eines  eigenen
Friedensrichterbezirks  aus  der  Gemeinde  Mosen
(Bek.  v.  1.  Jan.)  2.

Fürsorgeerziehung.  Geistandsleistung  in  Swangs-(Gürsorge-)
  Erziehungsangelegenheiten  und  die
Erstattung  der  entstehenden  Kosten  (WVerordn.  v.
3.  Funi)  105.

O.

Garteninspektor-Lubwig-Maurersche  Stiftung
(Bek.  v.  1.  Nov.)  246.

Gebäubde-WBrandversicherungsanstalt.

—  Ausschreibung  eines  ordentl.  Beitrags  (Bek.  v.
18.  März)  72,

—  Einziehung  der  Geiträge  aus  der  Stadt  Jena
durch  die  Gemeinde  (Gek.  v.  830.  Fan.)  88.
Gebietsaustausch  mit  Meiningen.  Landesherrliches
  Patent  über  die  Besitzergreifung  ete.

(v.  1.  Jan.)  1.

Geisa.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung
und  Abergang  der  Geschäfte  auf  das  Vermessungsamt
  Gacha  (Gek.  v.  29.  NVov.)  294.

Generalkonfuln.  Exequaturerteilungen  an:

—  Federico  Bopyd  jr.,  Hamburg,  —  f.  d.  Republik
Panama  —  (Bek.  v.  22.  Apr.)  97,

—  Joäo  Earlos  da  Fonseca  Pereira  Pinto,
Hamburg  —  f.  Brasilien  —  (Bek.  v.  5.  Mai)  97,
        <pb n="14" />
        XV

Oeneralkonfuln.  (Forts.]

—  Dr.  RKafael  Gictor  Castro,  Hamburg,  —  f.  d.
Republik  El  Salvador  —  (Bek.  v.  1.  Juli)  144,

—  JFosé  A.  Barnety  VBinageras,  Hamburg  —  f.  d.
Kepublik  Kuba  —  (Bek.  v.  1.  Dez.)  294,

—  Keyes  Guerra,  Hamburg,  —  f.  d.  Kepublik
El  Salvador  —  (Bek.  v.  1.  Dez.)  294.

Gerichtsgefängnisse.  Dienst=  und  Hausordnung.
  Aufßfhebung  des  §  84  Abs.  2  (Bek.  v.
9.  Juni)  114.

Cerichtskostengesetz  f.  d.  Großh.  Sachsen.  Auslegung
  des  §  236  (Bek.  v.  11.  Sept.)  175.

Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer.

—  Ergebnis  der  Meuwahl  (Gek.  v.  20.  Juni)  151,

—  UAUbänderung  der  WahlordnungcWBek.  v.  15.  Juli)
162.

Oesellenprüfungsorbnung.  (LGek.  v.  18.  Alpr.)  89,

—  Abänderung  der  Prüfungsordnung  (ek.  v.
17.  Dez.)  306.

Gesellschaftsverträge.

—  UAUusführung  des  Reichsstempelgesetzes  (cBek.
v.  1.  Okt.)  181,

—  Höchste  Verordn.  z.  Ausführung  des  Keichsstempelgesetzes
  v.  3.  Juli  1913  und  zu  seinen
Ausf.-Bestimmungen  (v.  27.  Nov.)  285,

—  Ministerialverordn.  zur  weiteren  Ausführung
(v.  27.  Mov.)  287.

Gewerbeinspektion.  Begutachtung  gewisser  Bauerlaubnisgesuche
  und  Gehandlung  von  Gesuchen
  bei  denen  es  sich  um  nach  §  16  GO.  genehmigungspflichtige
  Anlagen  handelt  (Bek.  v.  21.  Aug.)
172.

Gifthandel.  Verwendung  von  Zyankali  zur  Keinigung
  von  Metallgeschirr  (Bek.  v.  6.  Nov.)  257.

Glasinstrumentenmacher.  Jachschule  in  Ilmenau.
VWirkungen  der  Abgangsprüfung  (GBek.  v.
16.  Dez.)  2938.

Großenlupnitz.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.  v.  4.
Sept.)  176.

Großrubestedt.  Sparkassesatzung  (Bek.  v.  6.  Mov.)247.

Grunbbuchwesen.  GBestimmung  der  Ausschlußfrist
  nach  Art.  18  der  Höchsten  Berordn.  v.
11.  März  1908  hinsichtlich  verschiebener  Grundbuch-Anlegungsbezirke
  (Bek.  v.  5.  März)  41,
(Bek.  v.  2.  Juli)  117,  (Bek.  v.  10.  Dez.)  292.

Grundstückskatuster.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung
  Stadtremda  und  ülbergang  der
Geschäfte  auf  das  Germessungsamt  Weimar
(Bek.  v.  28.  Funi)  144,

 

Sachverzeichnis  1913.

Grunkbstückskataster.  [Forts.]

—  UAupfhebung  der  Bezirkskatasterführung  Stadtlengsfeld
  und  Abergang  der  Geschäfte  auf  das
Vermessungsamt  Bacha  (Bek.  v.  1.  Aug.)  165,

—  Aupfhebung  der  Bezirkskatasterführung  Geisa
und  Abergang  der  Geschäfte  auf  das  Germessungsamt
  Bacha  ((PBek.  v.  29.  Nov.)  294.

Grundstücksübertragungen.  Ministerialverordn.
5.  weiteren  alusführung  des  Reichsstempelgesetzes
  v.  3.  Fuli  1918  und  zu  seinen  alusf.=Bestimmungen
  (v.  27.  Nov.)  287.

Grundstückszusammenlegungen  in  den  FIluren:

—  Braunsdorf  (GBek.  v.  9.  Dez.)  295,

—  Ebenau  (GBek.  v.  11.  Febr.)  38,

—  Hattengehau  (Bek.  v.  3.  März)  73,

—  NReuenhof  (Bek.  v.  18.  Aug.  167,

—  Pferdsdorf  (Bek.  v.  18.  Aug.)  167,

—  Rannstedt  (Bek.  v.  27.  Dez.)  316,

—  Gallmannshausen  (Bek.  v.  18.  Aug.)  167.

—  Scherbda  (GBek.  v.  20.  Sept.)  181,

—  Sünna  (Käsa)  (Bek.  v.  13.  Aug.)  167,

—  Gölkershausen  (GBek.  v.  28.  Nov.)  281,

—  Wolteroda--Hattengehau  (Bek.  v.  3.  März)  73,

—  Ermächtigung  des  Bermessungsamtes  Eisenach
  zur  stellvertretungsweisen  Führung  der
Grundstückskataster  über  diejenigen  Orts=  und
GElurbezirke,  hinsichtll.  deren  eine  Grundstückszusammenlegung
  schwebt  (Gek.  v.  19.  Juni)  116.

Ouerra,  Reyes,  Hamburg,  Generalkonsul  der  Kepublik
  El  Salvador  (Gek.  v.  1.  Dez.)  294.

Handel  mit  Giften.  Abgabe  von  Zyankali  zur
Reinigung  von  Wetallgeschirr  (Bek.  v.  ö.  Mov.)  257.

Dandelsschulgesetz.  Ausführungsverordn.  (v.  24.
Jan.)  28.

Handwerkskammer.  Abänderungen  des  Statuts
vom  30.  März  1900  über  die  Errichtung  der  H.
(Bek.  v.  18.  Funi)  114,  (Bek.  v.  22.  Dez.)  313.

—  Gahl  des  alhrmachermeisters  Beyer,  Fena,  zum
Landtagsabgeordneten  (Bek.  v.  15.  Juli)  151,

—  Ergebnis  der  Meuwahl  der  Mitglieder  der
Handwerkskammer  und  des  Gesellenausschusses
(Bek.  v.  20.  Juni)  151,

—  Gesellenprüfungsordnung  ((Bek.  v.  18.  Apr.)  89,
Abänderung  (GMBek.  v.  17.  Dez.)  106,

—  Abänderung  der  Wahlordnung  f.  d.  Handwerkskammer
  und  den  Gesellenausschuß  (Gek.
v.  15.  Fuli)  162.
        <pb n="15" />
        Sachverzeichnis  1913.

Hansen,  Amtsgerichtsrat,  Jena,  Enteignungskommissar
  für  die  Bahnlinie  Bürgel-Porstendorf
  (Bek.  v.  6.  Jan.)  22.

Hattengehau.  Grundstückszusammenlegung  (Bek.
v.  3.  März)  78.

Hausarbeitgesetz.  Ausführungsanweisung  (Bek.
v.  18.  Jan.)  17.

Herdbuchvereine.  WVerleihg.  d.  Rechtsfähigkeit:
Dermbach  (Bek.  v.  8.  Dez.)  295,

Dorndorf  a.  d.  Werra  (Bek.  v.  17.  Dez.)  315,
Kaltenwestheim  (GBek.  v.  19.  Funi)  116,
Klings  (Bek.  v.  5.  Sept.)  177,
Mönchenholzhausfsen  (Gek.  v.  25.  Nov.)  281,
Weilar  (chek.  v.  9.  Okt.)  187.

Hobenfelben.  Landesherrliches  Patent  über  die
GBesitzergreifung  des  seither  meiningischen
Anteils  (v.  1.  Jan.)  1,

—  Zuweisung  zum  Bezirksarztbezirke  Wad  GEerka
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  3,

—  Zuweisung  zum  4.  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen
  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten
(Landesh.  Verordn.  v.  22.  Jan.)  15.

DHöberer  Fustizbienst.  Ausführung  der  GVorschriften
über  die  Borbereitung  zum  höheren  Justizdienst
(Berordn.  v.  4.  AUug.)  163.

Hoffgarten.  Gerleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den
Bullenhaltungsverein  (GGek.  v.  11.  Dez.)  295.

Kötzelsroda.  Werleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.  v.  11.
Jan.)  36.

Hundesteuer.  Erhebung  und  Zwangsbeitreibung
der  H.  aus  der  Stadt  Jena  durch  die  Gemeinde
(Bek.  v.  30.  Jan.)  38.

J.

Ilmenau.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks
Kammerberg  aus  dem  Standesamtsbezirk  J.
und  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts
(Bek.  v.  4.  März)  72,

—  Satzung  der  Sparkasse  (Bek.  v.  14.  Apr.)  838,

—  Bedingungsweise  Befreiung  von  Schülern  des
Thüring.  Technikums  von  der  theoret.  Meisterprüfung
  pp.  (Bek.  v.  22.  Aug.)  171,

—  Bau  eines  Maschinenumlaufgleises  auf
Bhf.  Ilmenau-Bad  (Gek.  v.  2.  Okt.)  183,

—  Fachschule  für  Geinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher.
  Wirkungen  der  Abgangsprüfung
  (cBek.  v.  16.  Dez.)  298.

 

XV

Impfbezirke.  Zuweisung  des  Ortes  Mosen  zum
Impfbezirke  Berga  an  der  Elster  (Gek.  v.
81.  Dez.  1912)  38.

Irrenheilanstalt  und  psychiatrische  Klinik  in
gena.

—  Gedingungen  f.  d.  ärztl.  Behandlung,  Wartung
und  Verpflegung  Kranker  (Bek.  v.  24.  Dez.)  307,

—  Außerkraftsetzung  der  Bekanntm.  v.  14.  Sept.
1909  (Bek.  v.  24.  Dez.)  307.

gena.  Eingemeindung  der  Orte  Lichten  hain  und
Ziegenhain  (Gek.  v.  31.  Dez  1912)  3,

—  Einziehung  der  Staatsabgaben  in  der  Stadt
Jena  durch  die  Gemeinde  (GBek.  v.  30.  Jan.)  38,

—  Erweiterung  des  Weimar--Geraer  Bahnhofs
(Bek.  v.  8.  Apr.)  76,

—  Teilung  der  Diözese  Fena  (Bek.  v.  30.  Okt.)  246,

—  Genehmigung  der  Garteninspektor-Ludwig-Maurerschen
  Stiftung  (Bek.  v.  1.  Mov.)  246.

gena-Ziegenhain.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an
den  Ziegenzuchtverein  (GBek.  v.  20.  Jan.)  39.

Juristische  Prüfungen.  Ausführung  der  durch
die  Höchste  Berordn.  v.  22.  Juli  1908  in  Kraft
gesetzten  Borschriften  (Verordn.  v.  4.  Aug.)  168.

Hustizbdienst.  Ausführung  der  Worschriften  über
die  juristischen  Prüfungen  und  die  WVorbereitung
  zum  höheren  Justizdienste  (Verordn.
  v.  4.  Aug.)  163.

K.

Kaltenwestheim.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an
den  Herdbuchverein  (GBek.  v.  19.  Juni)  116.
Kammerberg.  Errichtung  eines  besonderen

Standesamts  (Bek.  v.  4.  März)  72.

Kaninchenzucht.  GBerleihg.  d.  Kechtsfähigkeit  an
bden  Verein  f.  K.  in  Weiba  (cbek.  v.  20.  Aug.)  178.

Katasterwesen.  Ermächtigung  des  Bermessungsamts
  Eisenach  zur  stellvertretungsweisen
Führung  der  Grundstückskataster  über  bdiejenigen
Orts-  und  Flurbezirke,  hinsichtl.  deren  eine
Grundstückszusammenlegung  schwebt  (Gek.
v.  19.  Funi)  116,

—  UAufßfhebung  der  GBezirkskatasterführung  Stadtremda
  und  SAbergang  der  Geschäfte  auf  das
Vermessungsamt  Weimar  (GBek.  v.  28.  Juni)  144,

—  UAufßhebung  der  Bezirkskatasterführung  Stadtlengsfelb
  und  Abergang  der  Geschäfte  auf
das  Bermessungsamt  Bacha  (Bek.  v.  1.  Aug.)  165,
        <pb n="16" />
        XVI

Katasterwesen.  [Forts.)

—  Aufßfhebung  der  Gezirkskatasterführung  Geisa
und  Üülbergang  der  Geschäfte  auf  das  Germessungsamt
  Gacha  (VBek.  v.  29.  Nov.)  294.

Kemper,  Graham  H.,  Erfurt.  Konsul  der  Bereinigten
Staaten  von  Amerika,  Zulassung  zur  einstw.  Ausübung
  konsular.  Befugnisse  (Bek.  v.  23.  Dez.)  315.

Kinematograpben  s.  Lichtspiele.

RKirchliche  Angelegenheiten.  Provisorische  Teilung
der  Diözese  Jena  in  die  Diözesen  „Stadt  Fena“
und  „Lobeda“  (Bek.  v.  30.  Okt.)  246.

Kleinbembach.  Erweiterung  des  Bahnhofs  (Gek.
v.  21.  Okt.)  188.

Klings.  Gerleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  (Gek.  v.  5.  Sept.)  177.

Kommissionen.

—  Meisterprüfungskommissionen  /.  diese,

—  K.  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  in  Fena  (Bek.  v.  3.  Apr.)  75,

—  K.  f.  d.  ärztl.  und  zahnärztl.  Borprüfung  und
Prüfung  und  die  pharmazeutische  Prüfung  (Gek.
v.  11.  Sept.)  179.

Konfuln.  Exequaturerteilungen  an:

—  Ticholas  K.  Suyder,  Leipzig,  f.  d.  Bereinigten
Staaten  von  Amerika  (Bek.  v.  3.  Jan.)  20,

—  Federico  Boyd  jr.,  Hamburg,  f.  d.  Kepublik
Panama  (Bek.  v.  22.  Apr.)  97.

—  Jodo  Carlos  da  Fonseca  Pereira  Pinto,
Hamburg,  f.  Brasilien  (Bek.  v.  5.  Mai)  97,
—  Dr.  RKafael  Bictor  Castro,  Hamburg,  f.  d.  Republik
  El  Salvador  ((Bek.  v.  1.  Juli)  144,

—  José  Al.  Barnet  y  Ginageras,  Hamburg,  f.
d.  Republik  Kuba  (Gek.  v.  1.  Dez.)  294,

—  Keyes  Guerra,  Hamburg,  f.  d.  Kepublik  El
Salvador  (GBek.  v.  1.  Dez.)  294,

—  Zulassung  des  Konsuls  der  WBereinigten
Staaten  von  Amerika,  Graham  H.  Remper,
Erfurt,  zur  einstweiligen  Ausübung  konsularischer
Befugnisse  (Bek.  v.  28.  Dez.)  315.

Kostengesetz  s.  Gerichtskostengesetz  f.  d.  Großh.
Sachsen.

Köstitz.  Landesherrliches  Patent  über  die  Entlassung
  aus  der  Landeshoheit  (v.  1.  Jan.)1,

—  Ausscheiden  aus  dem  Bezirksarztbezirke
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  3,  »

—  Ausscheiden  aus  dem  Wahlbezirke  für  die  allgem.
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  (Landesb.
  Verordn.  v.  22.  Jan.)  15.

 

Sachverzeichnis  1913.

Kranichfelb.  Landesherrliches  Patent  über  die  Entlassung
  aus  der  Landeshoheit  (v.  1.  Jan.)  1,

—  UAUusscheiden  aus  dem  Bezirksarztbezirke
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  3,

—  Ausscheiden  aus  dem  Wahlbezirke  für  die  allgem.
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  (Landesh.
  Verordn.  v.  22.  Jan.)  15.

Kriegsleistungen.  Durchschnittspreise  f.  d.  VWergütung
  von  Landlieferungen  für  Kriegsmagazine
  im  #nobilm.-Falle  (Bek.  v.  25.  Jan.)  39.

Krug,  Dr.,  Amtsgerichtsrat,  Eisenach,  Enteignungskommissar
  für  die  Herstellung  der  Schutzweiche
auf  Bhf.  Wartha  (Bek.  v.  10.  Apr.)  77.

Kuba,  Republik.  Generalkonsul  José  A.-  Barnet
y  Binageras.  Hamburg  ((Bek.  v.  1.  Dez.)  294.

L.

Landesbrandversicherungsanstalt.

—  Ausschreibung  eines  ordentl.  Beitrags  (GBek.  v.
18.  März)  72,

—  Einziehung  der  Geiträge  aus  der  Stadt  Jena
durch  die  Gemeinde  (GGek.  v.  30.  Jan.)  838.

Landesbeilanstalten  in  Jena.

—  Cedingungen  f.  d.  ärztl.  Behandlung,  Wartung
und  Verpflegung  Kranker  in  der  Landesirrenheilanstalt
  und  Psychiatrischen  Klinik  (Bek.  v.
24.  Dez.)  307,

—  UAUufhebung  der  Bedingungen  v.  14.  Sept.  1909
(Bek.  v.  24.  Dez.)  307.

Landesherrliches  Patent  zum  Gebietsaustausch
  mit  Meiningen  (v.  1.  Jan.)  1.

Landesberrliche  Verordnung  über  die  Zuweisung
der  durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  Jan.  1912
zum  Großherzogtum  erworbenen  Gebietsteile  zu
den  Wahlbezirken  für  die  allgem.  Wahlen  der
Landtagsabgeordneten  (v.  22.  Jan.)  15.

Landeskirche  f.  Kirchliche  Angelegenheiten.

Lanbeskreditkasse.  Erhöhung  des  Gesamtbestandes
der  ausgenommenen  Alnlehen  (Bek.  v.  26.  Febr.)
53,.

—  NMachtrag  zum  Gesetz  vom  16.  Sept.  1897  (v.
19.  Màärd)  67.

Landestierarzt.  Dienstanweisung  (Bek.  v.  1.  Juli)
128.

Landlieferungen  f.
Mobilm.-Falle.
25.  Jan.)  89.

d.  Kriegsmagazine  im
Vergütungssätze  (VBek.  v.
        <pb n="17" />
        Sachverzeichnis  1913.

Landtagsangelegenheiten.  Zuweisung  der  durch
den  Staatsvertrag  v.  8.  Jan.  1912  zum  Großherzogtum
  erworbenen  Gebietsteile  zu
den  Wahlbezirken  für  die  allgemeinen  Wahlen
der  Landtagsabgeordneten  (Landesherrl.  Verordn.
  v.  22.  Fan.)  15,

—  Ersatzwahl  des  Abg.  Beyer,  Fena  f.  d.  verstorbenen
  aAlbg.  Greitag,  Eisenach  (Bek.  v.  15.  Juli)
151.

Lehramt  an  höhberen  Schulen.  Prüfungskommission
  in  Fena  für  1913/14  ((Bek.  v.  8.  Apr.)  75.

Lichtenbain.  Landesherrliches  Patent  über  die
esitzergreifung  (v.  1.  Jan.)  1,

—  Eingemeindung  in  die  Stadtgemeinde  Jena
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  3,

—  Zuweisung  zum  GBezirksarztbezirk  Nena
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  3,

—  Zuweisung  zum  7.  Wahlbezirk  für  die  allgem.
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  (Landesb.
  Verordn.  v.  22.  Jan.)  15.

Lichtspiele.  Getrieb  von  Lichtspielunternehmungen
(Verordn.  v.  4.  Jan.)  5.

Luftverkehr.  Ausdehnung  des  Ges.  v.=  26.=  Vo.
1855  nebst  Abänderungen  auf  die  Herstellung
von  Anlagen,  die  der  Förderung  des  Luftverkehrs
  dienen  (Ges.  v.  15.  Upr.)  87.

M.

Markfuhl.  Berleihg.  d.  KRechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.  v.  6.
Febr.)  40.

Martinroda.  Perlängerung  des  Kreuzungsgleises

  auf  dem  GBahnhofe  (Bek.  v.  14.  Aug.)  168.

Maurersche  Stiftung,  Fena  (Bek.  v.  1.  Nov.)  246.

Meiningen.  Landesbherrliches  Patent  über  die
Besitzergreifung  an  den  im  Gebietsaustausch
mit  M.  erworbenen  Gebietsteilen  (v.  1.  Fan.)  1.

Meisterprüfung.  Bedingungsweise  Befreiung  von
Schülern  des  Thüring.  Technikums  in  Ilmenau
  von  der  theoret.  Meisterprüfung  bezw.
Zulassung  zur  prakt.  Meisterprüfung  (Bek.  v.
22.  Aug.)  171,

—  Gleichstellung  der  #lbgangsprüfung  b.  d.  Fachschule
  für  Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher
  in  Ilmenau  mit  der  Meisterprüfung  (Bek.
v.  16.  Dez.)  298.

1913

 

XVI

Meisterprüfungskommissionen.

—  für  Steinsetzer,  Personalveränderung  (Gek.  v.
28.  Febr.)  58,

—  für  Schneider,  in  Apolda,  Personalveränderung
  (GBek.  v.  28.  Febr.)  53,

—  für  Schneider,  in  Neustadt  alO.,  Personalveränderung
  (cBek.  v.  28.  Febr.)  53,

—  für  Fleischer,  in  Alpolda,  Personalveränderung
  ((Bek.  v.  28.  Febr.)  53,

—  für  Gerber,  in  Neustadt  al  O.,  (Bek.  v.  21.  Juli)
165.

Melborn.  Berleihg.  d.  Kechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (Wek.  v.  13.
Jan.)  36.

Militäranwärter.  Grundsätze  für  die  Besetzung
der  mittleren,  Kanzlei=  und  Anterbeamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  sowie  bei
den  Kommunalbehörden  pp.  mit  M.  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins  (Verordn.  v.  30.  Alug.)
189.

Militär-Dienstauszeichnungen  für  Unteroffiziere
und  Gemeine:

—  Neue  Form  der  Dienstauszeichnung  (Höchste
Verordn.  v.  20.  Dez.)  297.

Mobilmachung.  Durchschnittspreise  f.  d.  Bergütung
v.  Landlieferungen  f.  d.  Kriegsmagazine
(Bek.  v.  25.  Jan.)  39.

Müönchenbolsbausen.  Berleihg.  der  Kechtsfähigkeit
  an  den  Herdbuchverein  (MBek.  v.  25.Mov.)281.

Mosbach.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  die
Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.  v.  8.
Mai)  98.

Mosen.  Landesherrliches  Patent  über  die  Besitzergreifung
  (v.  1.  Jan.)  1,

—  GWBildung  eines  eigenen  Standesamts-Friedensrichterbezirks
  (Bek.  v.  1.  Fan.)  2,

—  Zuweisung  zum  Bezirksarztbezirke  Weida
(Bek.  v.  31.  Dez.  1912)  8,

—  Zuweisung  zum  23.  Wahlbezirke  für  die  allgem.
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  (Landesh.
  Berordn.  v.  22.  Jan.)  15.

A.

Aeuenhof.  Orundstũckszusammenlegung  (Bek.  v.  18.
Aug.)  167.

Txiedertrebra.  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Gberstedt
  zum  Standesamtsbezirke  N#.-#(Bek.  v.  13.
Okt.)  188.

und

III
        <pb n="18" />
        XVII
P.

Panama,  Republitk.  Generalkonsul  Federico
Boyd  jr.,  Hamburg  (rBek.  v.  22.  Apr.)  97.

Pauschsummen  für  Porto=  und  Gebührenbeträge
  und  f.  d.  Bestellgeld  (GBek.  v.  15.
Fuli)  159.

Pferde=  und  RKindviehbestände.
(Bek.  v.  4.  März)  54.

Pferbsborf  (Ahön).  Grundstückszusammenlegung
(Bek.  v.  13.  Aug.)  167,

—  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  Anterbreizbach
  aus  dem  Standesamtsbezirke  Pf.  und  Errichtung
  eines  besonderen  Standesamts  (cek.
v.  26.  Aug.)  175.

Rflegerinnen  fs.  Säuglingspflegerinnen.

Pbarmazeutische  Prüfung.  Zusammensetzung  der
Prüfungskommission  (Gek.  v.  11.  Sept.)  179.

Postwesen.  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  ((Bek.  v.  2.  Jan.)  20,  (Cek.  v.
17.  Dez.)  304,

—  #nderung  der  Telegraphenordnung  vom
16.  Juni  1904  (GBek.  v.  30.  Juni)  147,

—  Merufeststellung  einer  PVauschsumme  für  Portound
  Gebührenbeträge  und  für  Bestellgeld
  (Bek.  v.  16.  Juli)  159.

Prüfungen.

—  Juristische  P.  Mlusführung  der  Worschriften
über  die  juristischen  Prüfungen  (Verordn.  v.
4.  Aug.)  163,

—  Abgangsprüfung  bei  der  Fachschule  für
Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher
  in  Ilmenau  (GBek.  v.  16.  Dez.)  293,

—  Säuglingspflegerinnen,
nung  (v.  23.  Dez.)  299.

Prüfungskommissionen.  Kommission

—  zur  Prüfung  für  das  Lehramt  an  höheren
Schulen  (cBek.  v.  8.  Apr.)  75,

—  f.  d.  ärztl.  und  zahnärztl.  Borprüfung  und
Prüfung  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung
(Bek.  v.  11.  Sept.)  179,

—  Meister  prüfungskommissionen  f.  die  se.

Prüfungsorbnungen.
für  Säuglingspflegerinnen  (v.  23.  Dez.)  299,

—  Gesellenprüfungsordnung  (cek.  v.  18.
Apr.)  89,  Abänderung  ((EBek.  v.  17.  Dez.)  806.

sochiatrische  Klinik  in  Zena.

—  Gedingungen  für  die  ärztl.  Behandl.,  Wartung
und  Verpflegung  Kranker  (Bek.  v.  24.  Dez.)  807.

Aufnahme  1918

Prüfungsord-- 



Sachverzeichnis  1913.

R.

Rannstedt.  Orundstũckszusammenlegung  (Bek.  v.  27.
Dez.)  316.

KRechtsfähigkeit.  Berleihung  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaften:


—  Berka  an  der  Werra  (Bek.  v.  20.  Febr.)  40,

—  Bertka  v.  H.  (Bek.  v.  14.  Juli)  162,

—  Bischofroda  (Bek.  v.  22.  Mai)  108,

—  Dankmarshausen  (Bek.  v.  21.  Juli)  165,

—  Großenlupnitz  (Bek.  v.  4.  Sept.)  176,

—  Hopfgarten  (Bek.  v.  11.  Dez.)  295,

—  Hötzelsroda  ((Gek.  v.  11.  Fan.)  36,

—  Markfuhl  (cBek.  v.  6.  Febr.)  40.

—  Melborn  (Bek  v.  18.  Jan.)  386,

UAMiosbach  (Bek.  v.  8.  Mai)  98,

—  Wenigenlupnitz  (Bek.  v.  13.  Jan.)  36,

die  Herd  buchvereine:

—  Dermbach  (cBek.  v.  8  Dez.)  295,

—  Dorndorf  a.  d.  Werra  ((GBek.  v.  17.  Dez.)  315,

—  Kaltenwestheim  (Bek.  v.  19.  Juni)  116,

—  Klings  (CEek.  v  5.  Sept.)  177,

—  Mönchenholzhausen  (CEBek.  v.  25.  Mov.)  281,

—  Geilar  (Gek.  v.  9.  Okt.)  187,

die  Ziegenzuchtvereine:

—  Wiesenthal  (GBek.  v.  10.  Sept.)  177,

NHiegenhain  (GBek.  v.  20.  Jan.)  39,

—  Godkhaltungsgenossenschaft  Berka  a.  d.
Verra  (WBek  v.  16.  Okt.)  187.

—  Kaninchenzuchtverein  Weida  (Bek.  v.
20.  Aug.)  178.

Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsangaben.  Seite
52.  66,  81,  98,  103,  118.  121,  145,  166,  169,  177,
185,  257.  282,  316.

Reichs-Stempelgesetz.  Inkrafttreten  des  K.  in
der  Fassung  der  Gekanntm.  v.  2.  Aug.  1913
u.  Ausf.=  Bestimmungen  dazu  (CGek.  v.  1.  Okt.)
181,

—  Höchste  Verordn.  z.  Ausführung  des  K.  vom
3.  Fuli  1913  und  seinen  ausführungsbestimmungen
  (v.  27.  Tov.)  285,

—  Gerordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  K.
und  zu  seinen  glusführungsbestimmungen  (Gerorbn.
  v.  27.  Nov.)  287.

Keichsversicherungsorbnung.
ordnung  (v.  26.  Febr.)  35,

—  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb
eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  (Bek.
v.  13.  Jan.)  55,

Ausführungsver-
        <pb n="19" />
        Sachverzeichnis  1913.

Reichsvbersicherungsordnung.  sSorts.

—  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nichtgewerbsmäßigen
  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen
  (Bek.  v.  15.  Jan.)  61,

—  UAusführungsverordnung  z.  Dritten  Buche  fAnfallversicherung]
  (Bek.  v.  18.  Juni)  115.

Rindviebbestände.  Aufnahme  1913  (Bek.  v.  4.  März)

54.
S.

Sallmannsbausen.  Grundstückszusammenlegung
(Bek.  v.  13.  Aug.)  167.

Salvabor  El,  Republik.

—  Generalkonsul  Dr.  Rafael  Victor  Castro,  Hamburg
(WBek.  v.  1.  Fuli)  144,

—  Generalkonsul  Keyes  Guerra,  Hamburg  (Wek.
v.  1.  Dez.)  294.

Säuglingspflegerinnen.
23.  Dez.)  299.

Schenk,  Dr.,  Oberamtsrichter.,  Justizrat,  Ilmenau.
Enteignungskommissar  für:

—  die  GVerlängerung  des  Kreuzungsgleises  auf
Bhf.  Martinroda  (GBek.  v.  14.  Aug.)  168  und

—  den  Bau  des  Maschinenumlaufgleises
auf  Bhf.  Jlmenau-Bad  (Gek.  v.  2.  Okt.)  183.

Scherbba.  Grundstückszusammenlegung  (Gek.  v.
20.  Sept.)  181.

Schlachtbäuser.  Ortsgesetz  Eisenach:  Schlachthofzwang
  (v.  12.  Apr.)  79.

Schulangelegenbeiten.  Fünfter  Nachtrag  zum
Gesetz  vom  24.  Juni  1874  über  das  Bolksschulwesen
  (v.  19.  März)  70,

—  Kommission  zur  Prüfung  für  das  Lehramt
an  höheren  Schulen  (Gek.  v.  3.  Apr.)  75.

Sera.  Einziehung.

—  Diphtherie-Sera:  Seite  22  (2  0),  88,  98,  162,
188,  247.

—  Tetanus-Serum:  BSeite  838,  164,  183.

Suyder,  Nicholas  K.,  Leipzig,  Konsul  d.  Berein.
Staaten  v.  Amerika  (Bek.  v.  3.  Fan.)  20.

Sparkassen.  Satzungen.

—  Aluma,  Abänderung  der  Satzung  (Bek.  v.  28.
Jan.)  34,

—  Blankenhain  (Bek.  22.  Nov.)  272,

—  Creuzburg  a.  d.  Werra  (Bek.  v.  25.  Nov.)  263,

—  Großrudestedt  ((Bek.  v.  6.  Nov.)  247,

—  Ilmenau  (Gek.  v.  14.  Apr.)  83,

—  Triptis  ((GBek.  v.  17.  Jan.)  43,

Prüfungsorbnung  (v.

 

Sparkassen.  [Fortsf.]

—  Vieselbach  (GBek.  v.  2.  Jan.)  25,

—  Weimar,  Machtrag  zur  Satzung  vom  16.  Febr.
1899  (Bek.  v.  1.  Okt.)  184.

Staatsabgaben.  Einziehung  der  St.  aus  der  Stadt
Zena  durch  die  Gemeinde  (Bek.  v.  80.  Jan.)  38.

Stadtlengsfelb.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung
  und  #bergang  der  Geschäfte  auf  das
VBermessungsamt  Bacha  (Bek.  v.  1.  Aug.)  165.

Stabtremba.  Außfhebung  der  Gezirkskatasterführung
  und  Abergang  der  Geschäfte  auf  das
Vermessungsamt  Weimar  (Gek.  v.  28.  Juni)  144,

—  UAufhebung  der  Zollstelle  u.  Steuereinnahme  und
Tbergang  der  Geschäfte  auf  das  Zollamt  Geimar
bezw.  die  Steuereinnahme  der  Gemeinde  St.  GBek.
v.  28.  Aug.)  172.

Standbesamtsbezirke.  Errichtung  besonderer
Standesämter  für  die  Gemeindebezirke:

—  Dippach  (Bek.  v.  4.  Juli)  161,

—  Kammerberg  (Gek.  v.  4.  März)  72,

—  Mosen  (Gek.  v.  1.  Jan.)  2,

—  Anterbreizbach  (GBek.  v.  26.  Aug.)  175.

—  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks  Eberstedt
aus  dem  Standesamtsbezirke  Wickerstebt  und
Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Miedertrebra
  (Bek.  v.  13.  Okt.)  188.

Standesbeamte.  Abänderung  der  Anterweisung
für  die  Standesbeamten  v.  1.  Nov.  1908
(Bek.  v.  3.  Febr.)  37.

Stedten  bei  Kranichfeld.  Landesherrliches  Patent
über  die  Entlassung  aus  der  Landeshoheit
(v.  1.  Fan.)  1,

—  Ausscheiden  aus  dem  Bezirksarztbezirke  (chBek.
v.  31.  Dez.  1912)  3,

Ausscheiden  aus  dem  Wahlbezirke  für  die  allgem.
Wahlen  der  Lanbtagsabgeordneten  (Landesh.
  Verordn.  v.  22.  Jan.)  15.

Stempelabgaben  s.  Reichsstempelgesetz.

Steuerangelegenbeiten.  Einzlehung  der  Staatsabgaben
  aus  der  Stadt  Fena  durch  die  Gemeinde
  (Gek.  v.  30.  JFan.)  38,

—  Steuergesetz  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916
(v.  12.  Funi)  109,

—  Aufhebung  der  Steuereinnahme  Stadtremda
und  Abergang  der  Geschäfte  auf  die  Steuereinnahme
  der  Gemeinde  St.  (Bek.  v.  28.  Qlug.)172,

—  (Wehrbeitrag  (Höchste  Verordn.  v.  27.  Nov.)

261,
III*
        <pb n="20" />
        XX

Steuerangelegenheiten.  sForts.)

—  Nachtrag  zur  Steuererhebungsverordnung
vom  12.  Febr.  1901  (v.  81.  Dez.)  314.

Stiftungen.  Stiftung  des  Dr.  med.  Weißgerber.,
Martinroda,  der  Frau  K.  Fölsing,  Weid-UMoos.
  und  Frau  K.  Eifert,  Steinfurt  (Bek.  v.
1.  Juli)  144.

—  Garteninspektor-Ludwig-Müaurersche  Stiftung
  (GBek.  v.  1.  Mov.)  246.

Strafaufschub,  Strafteilung  und  Strafunterbrechung
  (GBek.  v.  9.  Juni)  113,

—  Aufhebung  der  Ministerialbekanntmachung  vom
15.  Juni  1880  (Bek.  v.  9.  Juni)  1114.

Strafvollstreckung.  Bewilligung  von  Strafaufschub,
Strafteilung  und  Strafunterbrechung  ((Bek.  v.  9.
Juni)  113,

—  AUufhebung  der  Ministerialbekanntmachung  vom
15.  Funi  1880  (Bek.  v.  9.  Juni)  114.

Sünna.  GErundstückszusammenlegung  (GBek.  v.  13.

Aug.)  167.
T.

Technikum  Ilmenau.  Bedingungsweise  Befreiung
von  Schülern  des  T.  von  der  theoret.  Meisterprüfung
  pp.  (Bek.  v.  22.  Aug.)  171.

Telegrapbenorbnung.  #A##derung  d.  T.  v.  16.  Juni
1904  (Bek.  v.  30.  Juni)  147.

Tetanus-Sera.  Einziehung:  Seite  38,  164,  188.

Tbüring.  Verein  für  Dampfkesselbetrieb  in
Gotha.  Widerrufl.  Berleihg.  der  Gerechtigung
zur  Untersuchung  pp.  von  Dampfkesseln  an  Ingenieur
  Brandt,  Weimar  (WBek.  v.  8.  Juni)
107.

Tierärzte:  s.  a.  „Landestierarzt“  u.  „Gezirkstierärzte“.


—  UAbgabe  von  Tierheilmitteln  durch  T.  (Verordn.
  v.  1.  Juli)  119.

Tierheilmittel.  Abgabe  von  T.  durch  Tierärzte
(Verordn.  v.  1.  Juli)  119.

Triptis.  Satzung  der  städt.  Sparkasse  (Bek.  v.  17.

gan.)  48.
A.

Anfallversicherung.  Nachweise  von  Bauarbeiten
aufer  halb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs
  (Gek.  v.  13.  Jan.)  55,

—  Machweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen
  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen
  (Bek.  v.  15.  Jan.)  61,

 

Sachverzeichnis  1913.

Anfallbersicherung.  (Fortf.)

—  Ausführungsverordn.  J.  Dritten  Guche  der
Reichsversicherungsordnung  ((Bek.  v.  18.  Juni)
115.

Anterbreizbach.  Errichtung  eines  besonderen
Standesamts  (GBek.  v.  26.  Aug.)  175.

Unterweisung  für  die  Standbesbeamten  vom
1.  Movember  1908.

Abänderung  (GBek.  v.  3.  Febr.)  37.

B

Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer.  Ausschreibungvon
  aAlbgaben  andie  V.  (Bek.  v.  19.  Aug.)  168.

Verbandskassen  der  Giehbesitzer.  Einziehung  der
Abgaben  aus  der  Stadt  Fena  durch  die  Gemeinde
  (GBek.  v.  30.  Fan.)  38,

AAusschreibung  von  Abgaben  an  die  V.  (Bek.  v.
19.  Aug.)  168.

Vergütungssätze  für  die  Landlieferungen  f.
Kriegsmagazine  im  Mobilm.-Falle  (Bek.  v.
25.  Jan.)  39.

Germessungsamt  Bacha  übernimmt  die  Geschäfte
der  aufgehobenen  GBezirkskatasterführung  Stadtlengsfeld
  (Bek.  v.  1.  Aug.)  165  und
der  Gezirkskatasterführung  Geisa  (Gek.  v.  29.
Mov.)  294.

Bermessungsamt  Weimar  übernimmt  die  Geschäfte
der  aufgehobenen  Gezirkskatasterführung  Stadtremda
  (Gek.  v.  28.  Juni)  144.

Versicherungen.

—  UAusführung  des  Reichsstempelgesetzes  (Bek.
v.  1.  Okt.)  181,

—  Höchste  Verordn.  zur  Ausführung  d.  Reichsstempelgesetzes
  vom  3.  Juli  1918  und  zu  seinen
Ausf.-Bestimmungen  (v.  27.  Nov.)  285,

—  Ministerialverordnung  zur  weiteren  Ausführung
  (v.  27.  Nov.)  287.

Versficherungsgesetz  für  Angestellte.

—  Ausführungsbestimmung  (Bek.  v.  26.  Aug.)  176.

Biehseuchen.

—  Aufnahme  der  Pferde-  und  Rindviehbe—
stände  (GBek.  v.  4.  März)  54,

—„Ausschreibung  von  albgaben  an  die  Verbandskassen
  der  Biehbesitzer  und  der  Kindviehbesitzer
(Bek.  v.  19.  Aug.)  168.

Gieselbach.  Satzung  der  Sparkasse  (cBek.  v.  2.
Jan.)  25.

Gölkershausen.  Grundstückszusammenlegung  (VBek.
v.  28.  Mov.)  281.
        <pb n="21" />
        Sachverzeichnis  1913.

Volksschulwesen.  Fünfter  Nachtrag  zum  Gesetz
vom  24.  Funi  1874  (v.  19.  März)  70.

Golteroda  -Dattengehau.  Grundstückszusammenlegung
  (Bek.  v.  8.  März)  73.

Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen
und  die  Vorbereitung  zum  höberen  JFustizbienste.
  Ausführungsbestimmungen  (Verordn.
v.  4.  Aug.)  163.

W.

Waisenversorgungsanstalt  des  Großherzogtums.

—  Sechster  DNachtrag  zum  Statut  vom  14.  Aov.  1843
(v.  6.  Nov.)  245.

Wartha.  Herstellung  einer  Schutzweiche  auf  dem
Bahnhofe  (Bek.  v.  10.  Apr.)  77.

Wehrbeitrag.  Ausführung  des  Keichsgesetzes  vom
3.  Fuli  1913  (Höchste  Berordn.  v.  27.  Nov.)  261.

Weiba.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den  Raninchenzuchtverein
  (Bek.  v.  20.  Aug.)  173.

Weilar.  Verleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  (Gek.  v.  9.  Okt.)  187.

Weimar.  Nachtrag  v.  22.  Aug.  1918  zur  Sparkasse-Satzung
  v.  16.  FGebr.  1899  (Bek.  v.  1.  Okt.)  184.

Weißgerber,  Dr.  med.  Paul,  Martinroda,  Grrichtung
  einer  Stiftung  (Bek.  v.  1.  Juli)  144.

Wenigenlupnitz.  Verleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an
die  Bullenhaltungsgenossenschaft  (Bek.
v.  18.  Jan.)  36.

Wickerstebt.  Ausscheidung  des  Gemeindebezirks
Eberstedt  aus  dem  Standesamtsbezirke  W.  und
Zuweisung  zum  Standesamtsbezirke  Niedertrebra
  (Bek.  v.  18.  Okt.)  188.

Wiesenthal.  Berleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den

Ziegenzuchtverein  (Gek.  v.  10.  Sept.)  177.

6.

Babnärztl.  Borprüfung  und  Prüfung.
Zusammensetzung  der  Brüfungskommissionen
(Bek.  v.  11.  Sept.)  179.

 

XXI

Zentralblatt  für  bas  Deutsche  Reich.  Inhaltsangaben.
  Seite  73,  77.  d6,  100,  104,  107,  122,
145,  173,  182,  186,  258,  283,  296,  317.

Siegenhain.  Eingemeindung  in  die  Stadtgemeinde
  Fena  (Gek.  v.  81.  Dez.  1912.  3,

—  Werleihg.  d.  Kechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein
  (Bek.  v.  20.  Jan.)  39.

Giegenzuchtvereine.  BWerleihg.  der  Kechtsfähigkeit.

—  Wiesenthal  (Gek.  v.  10.  Sept.)  177.

—  Ziegenhain  (Bek.  v.  20.  Jan.)  839.

ollamt  Weimar.  Führung  d.  Geschäfte  der  aufgehobenen
  Hollstelle  Stadtremda  (Bek.v.  28.Aug.)
172,

—  Erledigung  von  Reichsstempel-Geschäften
(Wek.  v.  1.  Okt.)  181.

SBollangelegenheiten.  Aufhebung  der  ollstelle
Stadtremba  und  übergang  der  Geschäfte  auf
das  ZSollamt  Weimar  (GBek.  v.  28.  Aug.)  172.

Zusammenlegungen  fs.  Grundstückszusammenlegungen.


Zuwachssteuer.  Min.-WVerordn.  zur  weiteren
Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  vom
14.  Febr.  1911  und  zur  Ausführung  des  Keichsgesetzes
  über  Anderungen  im  Finanzwesen
  (v.  1.  Dez)  291,

—  AUAufbebung  des  8§  1  der  Min.-Berordn.  v.
28.  März  1911  zur  weiteren  Ausführung  des
Zuwachssteuergesetzes  (Verordn.  v.  1  Dez.)  291.

9wangserziehung.  Beistandsleistung  in
wangserziehungsangelegenheiten  und  Erstattung
der  entstehenden  Kosten  (Verordn.  v.  8.  Juni)  105.

3wangsbollstreckung  im  Verwaltungswege.
Zwangsweise  Beitreibung  von  Staatsabgaben
aus  der  Stadt  Fena  durch  die  Gemeinde  (GBek.
v.  30.  Jan.)  38,

—  Außerkraftsetzung  der  Min.-Bek.  v.  22.  Dez.  1899,
betr.  das  Ges.  über  die  Jwangsvollstreckung  im
Gerwaltungswege,  hinsichtlich  des  Gemeindebezirks
  Fena  (Bek.  v.  30.  Jan.)  38.

5yankali.  Verwendung  von  3.  zum  Reinigen
von  Metallgeschirr  (GBek.  v.  6.  Vov.)  257.
        <pb n="22" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
00  1.

Inhalt:  Landesherrliches  Patent  über  die  Gesitzergreifung  an  den  durch  den  Staatsvertrag  vom
8.  Fanuar  1912  erworbenen  Gebietsteilen,  Seite  1.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die
#Bildung  eines  eigenen  Standesamts=  und  Friedensrichterbezirks  für  die  Gemeinde  Mosen,
Seite  2.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Eingemeindung  der  Gemeinden  Lichtenhain
und  Ziegenhain  in  die  Stadtgemeinde  Jena,  Seite  3.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die

Anderungen  in  den  Alrztbezirken  infolge  des  Gebietsaustauschs  mit  dem  Herzogtum
Sachsen-Meiningen,  Seite  3.

 

 

 

(Nr.  1.)  Landesherrliches  Patent  über  die  Besitzergreifung  an  den  durch  den  Staatsvertrag
vom  8.  Januar  1912  erworbenen  Gebietsteilen.

Wir
Wildelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.
tun  hiermit  kund  und  zu  wissen:
Nachdem  der  Staatsvertrag  zwischen  dem  Großherzogtum  Sachsen  und  dem
Herzogtum  Sachsen-Meiningen  vom  8.  Januar  1912  über  einen  Gebietsaustausch

(Regierungsblatt  1912  S.  443  flgd.)  am  heutigen  Tage  in  Kraft  getreten  ist,  ergreifen
  Wir  an  den  gemäß  Artikel  2  des  Staatsvertrags  für  das  Großherzogtum

1913.
Auusgegeben  in  Weimar  am  2.  Januar  1918.
        <pb n="23" />
        2

erworbenen  Gebietsteilen,  insbesondere  an  den  Orten  Lichtenhain,  Mosen  und
Hohenfelden  M.  A.  hiermit  Besitz,  verleiben  sie  dem  Staatsgebiet  Unseres  Großherzogtums
  ein  und  entbieten  ihren  Bewohnern  Unsern  landesfürstlichen  Gruß.
Dagegen  entlassen  Wir  die  gemäß  Artikel  1  des  Staatsvertrags  an  das  Herzogtum
Sachsen-Meiningen  abgetretenen  Gebietsteile  Kranichfeld  W.  A.,  Köstitz  und
Stedten  W.  A.  aus  Unserer  Landeshoheit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Patent  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserm  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

Weimar,  den  1.  Januar  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  2.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bildung  eines  eigenen  Standesamts=  und  Friedensrichterbezirks
  für  die  Gemeinde  Mosen.

Aus  der  Gemeinde  Mosen,  deren  Einverleibung  in  das  Staatsgebiet  des  Großherzogtums
  Sachsen  zufolge  des  Staatsvertrags  vom  8.  Jannar  1912  über  einen
Gebietsaustausch  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  vom  1.  Januar  1913
ab  erfolgt,  wird  von  diesem  Zeitpunkt  ab  ein  besonderer  Standesamtsbezirk  und
ein  besonderer  Friedensrichterbezirk  gebildet.

Weimar,  den  1.  Januar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerinm,

Departement  der  Juftiz.
Rotbe.
        <pb n="24" />
        (Nr.  3.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Eingemeindung  der  Gemeinden  Lichtenhain
und  Ziegenhain  in  die  Stadtgemeinde  Jena.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  ist  die
Eingemeindung  der  Gemeinden  Lichtenhain  und  Ziegenhain  in  die  Stadtgemeinde
Jena  vom  1.  Januar  1913  ab  beschlossen  worden.
Der  bisherige  Gemeindebezirk  Lichtenhain  führt  künftig  den  Namen  Jena-Lichtenhain,
  der  bisherige  Gemeindebezirk  Ziegenhain  den  Namen  Jena-Ziegenhain.
Weimar,  den  31.  Dezember  1912.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Baulssen.

 

(Nr.  4.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderungen  in  den  Arztbezirken  infolge  des
Gebietsaustauschs  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen.

Vom  1.  Januar  1913  ab  werden  die  auf  Grund  des  Staatsvertrags  vom  8.  Januar
  1912  über  einen  Gebietsaustausch  dem  Großherzogtum  zugefallenen  Orte
Lichtenhain  dem  Bezirksarztbezirke  Jena,  Mosen  dem  Bezirksarztbezirke  Weida  und
der  bisher  zum  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  gehörige  Teil  von  Hohenfelden  dem
Bezirksarztbezirke  Bad  Berka  zugeteilt.

Gleichzeitig  wird  der  Ort  Mosen  bis  auf  weiteres  dem  Impfbezirke  Berga
an  der  Elster  zugewiesen.

Dagegen  scheiden  die  an  das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  abgetretenen  Anteile
  an  den  Orten  Kranichfeld  und  Stedten  und  der  Ort  Köstitz  aus  den  Bezirksarztbezirken
  des  Großherzogtums  aus.

Weimar,  den  31.  Dezember  1912.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Paulssen.

 

Druck.  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
        <pb n="25" />
        <pb n="26" />
        Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  2.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  den  Getrieb  von  Lichtspielunternehmungen,  Seite  5.

 

 

 

(Nr.  5.)  Ministerialverordnung  über  den  Betrieb  von  Lichtspielunternehmungen.

Auf  Grund  des  Gesetzes  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden  vom
7.  Jannar  1854  (Regierungsblatt  S.  17)  wird  über  den  Betrieb  kinematographischer
Unternehmungen  folgendes  bestimmt:

81.

Wer  öffentliche  Vorstellungen  mit  Lichtspiel-  (kinematographischen)  oder  ähnlichen
  Apparaten  veranstalten  will,  hat  davon  rechtzeitig  vor  der  Herrichtung  der
Betriebsstätte  und  Aufstellung  der  Apparate  bei  der  Polizeibehörde  Anzeige  zu
machen.

Er  hat  dieser  Behörde  auf  deren  Verlangen  rechtzeitig  vor  dem  in  Absatz  1
genannten  Zeitpunkt  eine  Planzeichnung  mit  Beschreibung  in  zwei  Exemplaren
einzureichen.  Daraus  müssen  die  Lage  des  Grundstücks  und  der  Betriebsstätte  im
Grundstück,  die  Höfe,  die  Ein=  und  Ausgänge,  die  Grundfläche  sowie  die  Höhe
und  der  Kubikinhalt  des  Zuschauerraums  und  des  für  die  Apparate  bestimmten
Raums,  die  für  die  Zuschauer  vorgesehenen  Plätze  und  ihre  Zahl,  die  Art  und
Aufstellung  der  Apparate,  die  Feuerlöscheinrichtungen  und  alles  sonst  wesentliche
erkennbar  sein.

Gleichzeitig  mit  der  nach  Absatz  1  zu  erstattenden  Anzeige  ist  außer  dem
Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Unternehmers  der  des  verantwortlichen  Betriebsleiters
  anzugeben.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  Februar  1913.  2
        <pb n="27" />
        6  Cichtspielunternehmungen.)

8  2.

Anlagen  der  in  §  1  Absatz  1  erwähnten  Art  dürfen  erst  dann  in  Betrieb
genommen  werden,  wenn  die  Polizeibehörde  dem  Anzeigenden  eine  Bescheinigung
über  die  Unbedenklichkeit  der  Einrichtung  in  feuer=  und  sicherheitspolizeilicher  Beziehung
  erteilt  hat.

83.

Die  Vorschriften  der  §§  1  und  2  gelten  auch  dann,  wenn  die  Vorstellungen
nicht  öffentlich,  aber  in  öffentlichen  Räumen  abgehalten  werden.

8  4.
Die  Vorschriften  der  §§  1  bis  3  gelten  entsprechend  im  Falle  wesentlicher
Veränderung  einer  bestehenden  Anlage  der  in  §1  Absatz  1  erwähnten  Art  und  bei
einem  Wechsel  in  der  Person  des  Unternehmers  oder  verantwortlichen  Betriebsseiters.

5.
Im  Interesse  des  Feuerschutzes  und  der  Verkehrssicherheit  sind  die  in  Anlage
  &amp;amp;  enthaltenen  besonderen  Vorschriften  zu  beachten.
—-  Von  der  Einhaltung  einzelner  dieser  Vorschriften  kann  die  Polizeibehörde  befreien,
  andererseits  kann  sie  im  einzelnen  Falle  noch  weitere  Maßregeln  im  Interesse
des  Feuerschutzes  und  der  Verkehrssicherheit  anordnen.

86.

Der  Unternehmer  oder  der  verantwortliche  Betriebsleiter  müssen  während  der
Vorstellungen  anwesend  sein.

87.

Personen  unter  siebzehn  Jahren  dürfen,  auch  wenn  sie  sich  in  Begleitung
Erwachsener  befinden,  nur  zu  besonderen  Jugendvorstellungen  zugelassen  und  letztere
dürfen  nur  als  solche  angekündigt  werden.  Die  Ankündigung  hat  an  der  Eintrittskartenausgabestelle
  in  deutlicher  Schrift  unter  Angabe  des  Spielplans  zu  erfolgen.

Zwischen  der  Beendigung  einer  Jugendvorstellung  und  dem  Beginn  einer
Vorstellung  für  Erwachsene  muß  eine  Pause  von  mindestens  zwanzig  Minuten
liegen.  In  dieser  Pause  muß  der  Zuschauerraum  geleert  werden.
        <pb n="28" />
        (Lichtspielunternehmungen.)  7

Die  Polizeibehörde  kann  die  Jugendvorstellungen  auf  bestimmte  Tagesstunden
beschränken.  Sie  kann  auch  anordnen,  daß  die  Jugendvorstellungen  für  den  Tag
oder  die  Woche  eine  bestimmte  Zahl  nicht  überschreiten  dürfen.

Weitergehende  Anordnungen  der  Schulbehörden  über  den  Besuch  der  Vorstellungen
  durch  Schulpflichtige  werden  hierdurch  nicht  berührt.

88.

Bilder  und  sonstige  Darstellungen,  die  gegen  die  guten  Sitten  verstoßen,  oder
die  geeignet  sind,  verrohend  zu  wirken,  dürfen  weder  in  den  Jugend-  noch  in  den
übrigen  Vorstellungen  vorgeführt  werden.  Von  der  Vorführung  in  Jugend—
vorstellungen  sind  alle  Bilder  und  sonstigen  Darstellungen  ausgeschlossen,  die  geeignet
  sind,  die  Einbildungskraft  der  Kinder  in  ungünstigem  Sinne  zu  erregen.

§  9.
Die  Vorschriften  des  §  8  gelten  entsprechend  für  die  Ankündigung  von
Vorstellungen  jeder  Art.

8  10.

Die  Spielpläne  für  die  Jugendvorstellungen  sind  spätestens  zwei  Tage  vor
dem  Beginn  unter  Angabe  des  Inhalts  jedes  Bildes  und  jeder  sonstigen  Darstellung,
  der  Fabriknummer  und  der  Länge  der  Films,  sowie  der  Überschrift  und
der  Zeit  der  ersten  Aufführung  bei  der  Polizeibehörde  anzumelden.

Auf  deren  Verlangen  sind  vor  der  öffentlichen  Vorstellung  nicht  öffentliche
Prüfungsvorstellungen  ohne  Anspruch  auf  Entschädigung  zu  veranstalten.

11.

Der  Polizeibehörde  bleibt  es  vorbehalten,  den  einzelnen  in  §  1  bezeichneten
Unternehmungen  gegenüber  die  Einhaltung  der  in  §  10  gegebenen  Vorschriften  auch
für  allgemeine,  den  Jugendlichen  nicht  zugängliche  Vorstellungen  anzuordnen.

8  12.

Bilder  oder  Teile  von  Bildern,  die  von  der  Polizeibehörde  als  unzulässig  bezeichnet

  worden  sind,  dürfen  nicht  vorgeführt  werden.
27
        <pb n="29" />
        8  (Lichtspielunternehmungen.)

§  13.

Den  Polizeibeamten  ist  der  freie  Eintritt  zu  den  Vorstellungen  jederzeit  zu
gestatten.

Es  sind  in  derselben  Weise  auch  solche  Personen  zuzulassen,  die  von  der
Polizeibehörde  zwecks  sachkundiger  Beurteilung  der  Zulässigkeit  der  Bilder  hinzugezogen
  werden.

8  14.

Polizeibehörde  im  Sinne  dieser  Ministerialverordnung  ist  in  den  Städten
mit  mehr  als  3000  Einwohnern  der  Gemeindevorstand,  im  übrigen  der  Bezirks—

direktor.
15.

Zuwiderhandlungen  werden,  soweit  sie  nicht  unter  andere  strafrechtliche  Bestimmungen
  fallen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark,  an  deren  Stelle
im  Falle  der  Unbeibringlichkeit  Haft  bis  zu  sechs  Wochen  tritt,  bestraft.

8  16.

Diese  Ministerialverordnung  findet  auch  auf  die  zur  Zeit  ihres  Inkrafttretens
bestehenden  kinematographischen  Unternehmungen  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
  daß  für  sie  die  in  den  §§  1  bis  5  gegebenen  Vorschriften  binnen  drei  Monaten
nach  dem  Inkrafttreten  zu  erfüllen  sind,  soweit  nicht  das  Staatsministerium  in
in  einzelnen  Fällen  eine  Befreiung  bewilligt.

8  17.
Durch  diese  Ministerialverordnung  werden  die  bestehenden  bau-  und  gewerbe—
polizeilichen  Vorschriften  nicht  berührt.
8  18.
Diese  Ministerialverordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1913  in  Kraft.
Weimar,  den  4.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.
        <pb n="30" />
        (Lichtspielunternehmungen.)  9

Anlage  A.

A.

1.  Der  Apparatraum.

1.  Apparate  müssen  in  einem  besonderen,  den  Zuschauern  nicht  zugänglichen
Raume  feuersicher  aufgestellt  werden.

Der  Apparatraum  soll  nach  Möglichkeit  dem  Hauptausgange  des  Zuschauerraums
  gegenüber  liegen.  Er  muß  bei  Neuanlagen  mindestens  10  chm  Luftraum
bei  mindestens  2,25  m  Höhe  und  mindestens  4  qm  Grundfläche  haben.

2.  Die  Decke  und  Wände  des  Apparatraums  müssen  aus  feuersicherem  Material
  hergestellt  oder  innen  mit  feuersicheren  Stoffen  bekleidet  und  von  ausreichender
Widerstandsfähigkeit  gegen  plötzlich  eintretenden  Luftdruck  sein.  Für  den  Fußbodenbelag
  ist  Holz  zulässig;  unter  dem  Apparat  einschließlich  des  Bereichs  des  Betriebsfilms
  ist  er  feuersicher  zu  verwahren.

3.  Vom  Apparatraum  muß  eine  Tür  unmittelbar  ins  Freie  oder  auf  einen
feuersicheren  Korridor,  der  lediglich  zu  diesem  Apparatraum  führt,  münden.  Die
Tür  muß  nach  außen  aufschlagen  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  schon  durch  einen
leichten  Druck  von  innen  oder  Zug  von  außen  geöffnet  wird.

Türen  nach  dem  Zuschauerraum,  nach  Durchgängen,  Fluren  und  Treppenhäusern,
  welche  vom  Publikum  oder  von  Hausbewohnern  benutzt  werden,  sowie  auch
nach  bewohnten  Räumen,  sind  bei  Neuanlagen  unzulässig.

Wenn  bei  bestehenden  oder  vorübergehend  betriebenen  Anlagen  nicht  feuersichere
Verbindungstüren  zwischen  dem  für  die  Apparate  und  dem  für  die  Zuschauer  bestimmten
  Raum  vorhanden  sind,  so  sind  sie  an  der  dem  Apparatraum  zugekehrten
Seite  mit  Eisenblech  zu  beschlagen  und  während  der  Vorstellung  geschlossen  zu
halten.  Sie  sind  im  Zuschauerraum  mit  einer  deutlichen  Aufschrift  zu  versehen,
die  den  Zuschauern  den  Zutritt  verbietet.

4.  Nach  Möglichkeit  sind  im  Apparatraum  große  ins  Freie  führende  Feuster
mit  dünner  Verglasung  anzubringen.

Zu  fordern  sind  sie  stets  dann,  wenn  keine  unmittelbar  ins  Freie  führende
Tür  angebracht  werden  kann.

5.  In  der  Nähe  der  Decke  ist  eine  Lüftung  von  mindestens  625  qem  Größe
anzubringen.

Lage  und
Größe.

Decke,
Amfassungswände,

Fußboden.

Türen.

Fenster.

Entlüftung.
        <pb n="31" />
        Flammenabweiser.


Schaulöcher
und  Lichtkegel-Offnungen.


Rückzugsweg.

Lichtquelle.

Elektrische
Anlagen.

Kalklicht.

10  (Lichtspielunternehmungen.)

6.  Liegen  oberhalb  der  Wandöffnungen  des  Apparatraums  noch  Feuster  von
bewohnten  Näumen,  so  sind  diese  gegen  aufwärts  schlagende  Flammen  durch  Schutzbleche
  oder  dergleichen  in  hinreichender  Weise  zu  schützen.

7.  In  der  nach  dem  Zuschauerraume  gelegenen  Wand  dürfen  für  jeden  vorhandenen
  Lichtbilderapparat  nur  ein  Schauloch  und  eine  Offnung  für  den  Lichtkegel
  angebracht  werden.  Die  Offnungen  dürfen  höchstens  10.15  cm  groß  sein  und
sind  mit  einer  5  mm  starken  nicht  herausnehmbaren  Glasscheibe  dicht  zu  schließen.

Wird  die  Lichtkegelöffnung  der  Wand  oder  ein  davor  angebrachter,  bis  zu  dem
Objektiv  reichender  Eisenblechtrichter  durch  das  Objektiv  rauchdicht  verschlossen,  so
kann  auf  den  Glasscheibenabschluß  verzichtet  werden.

Schaulöcher  und  Lichtkegelöffnungen  müssen  Eisenblechschieber  oder  -klappen
von  mindestens  2  mm  Stärke  erhalten,  welche  im  Fall  eines  Brandes  im  Apparatraum
  die  Offnungen  selbsttätig  rauchdicht  abschließen.  Außerdem  müssen  die
Offnungen  vom  Apparatraum  aus,  wie  auch  von  einer  geeigneten  Stelle  außerhalb
desselben  durch  Metallschieber  oder  klappen  leicht  und  sicher  verschlossen  werden  können.

8.  Für  die  im  Apparatraum  beschäftigten  Personen  muß  ein  sicherer  Rückzugsweg
  vorhanden  sein.  Erhöht  liegende  Apparaträume  und  Podeste  im  Apparatraum
müssen  eine  mit  Geländer  versehene  Zugangstreppe  von  mindestens  65  cm  Brreite
und  einem  Steigungsverhältnis  von  höchstens  1:1  erhalten.

II.  Innere  GEinrichtung  des  Apparatraums.

9.  Bei  den  Apparaten  ist  als  Lichtquelle  elektrisches  Bogenlicht  zu  verwenden
oder,  falls  kein  elektrischer  Strom  zur  Verfügung  steht,  Gas-Kalklicht.

Ather-,  Benzin=  oder  Gasolin-Kalklicht  darf  nur  dann  benutzt  werden,  wenn
weder  elektrischer  Strom  noch  Leuchtgas  vorhanden  ist.  —  Die  Lichtquelle  muß  vom
Platze  des  Bedienungsmannes  aus  leicht  ein=  und  ausgeschaltet  werden  können.

10.  Für  die  elektrischen  Anlagen  sind  die  „Vorschriften  des  Verbandes  Deutscher
Elektrotechniker“  zu  befolgen.  Uber  die  vorschriftsmäßige  Herstellung  ist  rechtzeitig
vor  der  Eröffnung  des  Betriebes  ein  von  einem  anerkannten  Sachverständigen  ausgestelltes
  Zeugnis  beizubringen.

Ein  ebensolches  Zeugnis  ist  alljährlich  darüber  beizubringen,  daß  sich  die  gesamte
  elektrische  Anlage  noch  in  vorschriftsmäßigem  Zustande  befindet.

11.  Bei  Verwendung  von  Kalklicht  dürfen  nur  entweder  sogenannte  Sicherheitslampen,
  bei  denen  sich  das  Gasgemenge  erst  im  Augenblicke  des  Austritts  kurz  vor
        <pb n="32" />
        (Lichtspielunternehmungen.)  11

der  Flamme  bildet,  oder  Mischbrenner,  bei  denen  sich  das  Gasgemenge  innerhalb
des  Brenners  mischt,  benutzt  werden.  Bei  Mischbrennern  muß  hinter  der  Austrittsöffnung
  eine  Schutzvorrichtung,  z.  B.  Drahtgaze,  vorhanden  sein,  die  das  Hineinschlagen
  der  Flamme  in  die  Mischkammer  verhindert.

Gleiche  Vorrichtungen  sind  in  der  Brennstoffleitung  anzubringen  und  zwar
eine  dicht  hinter  dem  Brennstoffbehälter  und  eine  vor  der  Mischkammer.

An  dem  Behälter  und  an  der  Mischkammer  müssen  metallene  Ansätze  vorhanden
sein,  in  denen  sich  die  Schutzvorrichtung  gegen  das  Zurückschlagen  der  Flamme  befindet
  und  an  denen  die  Brennstoffleitung  fest  angebracht  sein  muß.

Bei  Benutzung  von  Ather-,  Benzin=  oder  Gasolin-Kalklicht  muß  die  zur  Speisung
der  Flamme  dienende  Flüssigkeit  in  einem  außerhalb  des  Lichtquellengehäuses  untergebrachten
  Behälter  aufbewahrt  werden.  Der  Flüssigkeitsbehälter  muß  poröse  Stoffe
enthalten,  welche  die  Flüssigkeit  in  sich  aufsangen.

Der  Behälter  ist  von  der  Lichtquelle  mindestens  1,0  m  entfernt  zu  halten.

Die  Saunuerstoff=  und  Gasleitung  müssen  durch  gute  und  sicher  mittelst  Verschraubung
  oder  Drahtbindung  befestigte  Schläuche  hergestellt  werden.

12.  Sauerstoff  darf  nur  in  Stahlzylindern  aufbewahrt  werden,  die  gegen  Umfallen
  sicher  zu  verwahren  sind.

13.  Die  Lichterzeugung  für  den  Apparat  muß  in  einem  aus  Stahl=  oder  Eisenblech
  hergestellten  Kasten  erfolgen,  der  an  der  Innenseite  gegen  strahlende  Hitze  geschützt
  ist  (Doppelwandung  mit  Luftschicht  oder  innere  Asbestbekleidung).  Luftlöcher
in  den  Wänden  sind  nach  Möglichkeit  durch  engmaschige  Drahtgaze  zu  schließen.

Sauerstoffbehälter.


Gehäuse  der
Lichtquelle.

14.  Am  Apparattische,  dessen  Platte  entweder  ganz  aus  Eisen  bestehen  oder  Apparattisch.

mit  Eisenblech  bekleidet  sein  muß,  ist  an  geeigneter  Stelle  ein  mit  Wasser  gefüllter
Metallbehälter  für  heiße  Kalkreste  oder  ausgewechselte  Kohlenstifte  anzubringen.

15.  Zwischen  dem  Lichtquellengehäuse  und  den  silmführenden  Teilen  des
Apparats  muß  eine  Schutzwand  oder  dergleichen  vorhanden  sein,  wodurch  eine  Berührung
  des  Films  mit  dem  Gehäuse  auch  bei  fehlerhaftem  Laufe  verhindert  mird.

16.  Zwischen  der  Lichtquelle  und  dem  Filmstreifen  muß  eine  Vorrichtung
angebracht  sein,  welche  bei  zu  langsamer  Vewegung  und  beim  Stillstehen  der  Films
den  Lichtstrahl  selbsttätig  abblendet.

Diese  selbsttätig  wirkende  Blende  muß  im  Falle  des  Versagens  auch  vom
Bedienungsmann  durch  einen  einfachen  Handgriff  geschlossen  werden  können,  andernfalls
  muß  noch  eine  von  Hand  zu  bedienende  Blende  vorhanden  sein.

Schutzwand.

PBlenden.
        <pb n="33" />
        12  (Lichtspielunternehmungen.)

Bildfenster.  17.  Der  vor  der  Linse  (also  in  dem  Fenster  des  Apparats)  befindliche  Filmabschnitt
  muß  so  geschützt  sein,  daß  dort  auftretende  Flammen  andere  Filmteile
nicht  erreichen  können.  #

Betriebsrollen.  18.  Der  zur  Vorführung  bestimmte  Film  muß  sich  von  einer  offenen  Metallrolle
  mit  seitlichen  Begrenzungsscheiben  abwickeln  und  zwangläufig  auf  eine  gleichartige
  Rolle  aufwickeln.  Die  seitlichen  Begrenzungsscheiben  müssen  soviel  Luftzutrittsöffnungen
  haben,  daß  der  Film  unter  Vermeidung  von  Rauchentwickelung
mit  offener  Flamme  abbrennen  kann.

Die  Rollen  sind  durch  geeignete  Vorrichtungen  so  zu  schützen,  daß  eine  Entzündung
  der  aufgewickelten  Films  verhindert  wird.

Aulbewahrung  19.  Sämtliche  Films  mit  Ausnahme  je  eines  im  Apparat  bezw.  auf  der
Umwickelvorrichtung  befindlichen  sind  in  feuersicheren,  selbsttätig  schließenden  Behältern
  unterzubringen.  Diese  Behälter  müssen  mindestens  1  m  vom  Fußboden
entfernt  an  der  Wand  angebracht  und  so  eingerichtet  sein,  daß  jeder  einzelne  Film
von  den  anderen  völlig  feuersicher  getrennt  ist.

“  20.  Erfolgt  das  Umspulen  der  Films  nicht  im  Apparatraum,  sondern  in

einem  besonderen  Raume,  so  muß  dieser  in  bezug  auf  Feuersicherheit  den  gleichen
Anforderungen  entsprechen.
Die  Umspulvorrichtung  muß  soweit  wie  möglich  von  den  Apparaten  entfernt
sein;  sie  darf  nicht  durch  den  Vorführer  bedient  werden.

Weleuchtung.  21.  Die  Beleuchtung  des  Apparatraums  darf  nur  durch  elektrisches  Glühlicht
  erfolgen  oder,  falls  kein  elektrischer  Strom  vorhanden  ist,  durch  Gaslicht
oder  Kerzeulicht  in  geschlossenen  Laternen.  Ofen  mit  offener  Feuerung  dürfen
in  dem  Raume  nicht  aufgestellt  werden.

etglörder.  und  22.  Heizkörper  und  elektrische  Widerstände  müssen  mindestens  1,0  m  vom

Widerstande.  Apparat  entfernt  und  allseitig  mit  einem  Schutzgitter  umgeben  sein.

Feuerlösch-  23.  Neben  dem  Apparat  müssen  ein  mit  Wasser  gefüllter  Eimer,  ein  nasser

geräte.  Scheuerlappen  und  eine  flammensichere  Decke  bereit  gehalten  werden.

B.  Zuschauerraum.

Ausgänge  24.  Ausgänge,  Treppen  und  Gänge  müssen  so  angeordnet  sein,  daß  bei  einem
und  Treppen.  Brande  eine  sichere  und  schnelle  Entleerung  des  Zuschauerraums  gewährleistet  ist.
Ausgangstüren.  25.  Alle  Ausgangstüren  müssen  die  deutliche  Aufschrift  „Ausgang“  führen,

nach  außen  schlagend  und  so  eingerichtet  sein,  daß  sie  von  innen  durch  einen  in
        <pb n="34" />
        (Lichtspielunternehmungen.)  13

Höhe  von  1,50  m  angebrachten  Hebelgriff  (Theaterriegel)  leicht  geöffnet  werden
können.  Sind  Theaterriegel  nicht  vorhanden,  so  müssen  die  Ausgangstüren  während
der  Vorstellung  unverschlossen  bleiben.

26.  Die  zulässige  Höchstzahl  der  Zuschauerplätze,  die  von  der  Polizeibehörde  Buschauerplätze.

festzusetzen  ist,  darf  nicht  überschritten  und  es  dürfen  zu  den  Vorstellungen  nicht
mehr  Personen  zugelassen  werden,  als  Plätze  vorhanden  sind.

Stehplätze  sind  nur  in  beschränkter  Zahl  zulässig  und  müssen  gegen  die  Gänge
durch  feste  Schranken  abgegrenzt  werden.  Es  dürfen  für  Stehplätze  nicht  mehr
als  drei  Personen  auf  einen  Quadratmeter  der  Grundfläche  zugelassen  werden.

Die  Zuschauerplätze  müssen  wenigstens  2  m  vom  Apparatraum  entfernt  sein.

Die  Stühle  sind  außer  in  Logen  möglichst  unverrückbar  zu  befestigen  und  mit
selbsttätig  hochklappenden  Sitzen  zu  versehen.  Es  sollen  möglichst  nicht  mehr  als
8  Sitzplätze  in  ununterbrochener  Reihe  nebeneinander  angeordnet  werden.

27.  Die  Beleuchtung  muß  außer  vom  Apparatraum  aus  noch  von  mindestens
einer  anderen  geeigneten  Stelle  eingeschaltet  werden  können.  Für  ausreichende  Notbeleuchtung
  ist  Sorge  zu  tragen.

28.  Im  Zuschauerraum  oder  in  dessen  unmittelbarer  Nähe  ist  für  Feuerlbschzwecke
  an  leicht  zugänglicher  Stelle  ein  Anschluß  an  die  Wasserleitung,  falls  solche
im  Orte  vorhanden  ist,  mit  ausreichender  Schlaucheinrichtung  herzustellen  und  betriebsfertig
  vorzuhalten.  Die  Bedienung  der  Schlaucheinrichtung  darf  auch  während  der
Entleerung  des  Zuschauerraums  nicht  behindert  sein.

C.  Betriebsvorschriften.

29.  Die  Bedienung  des  Lichtbildapparats  darf  nur  durch  eine  zuverlässige,
über  21  Jahre  alte  männliche  Person  erfolgen,  welche  die  hierzu  erforderliche  Befähigung
  durch  ein  von  einem  anerkannten  Sachverständigen  ausgestelltes  Zeugnis
nachzuweisen  hat  und  welche  auch  mit  den  Sicherheitsvorkehrungen  und  mit  den
bei  einem  Brande  erforderlichen  Maßnahmen  vollkommen  vertraut  sein  muß.

30.  Es  dürfen  nicht  mehr  als  die  für  eine  Vorstellung  erforderlichen  Filmrollen
  im  Apparatraum  aufbewahrt  werden.  Das  Bereitlegen  von  Films  in  der
Nähe  der  Projektionslampen  oder  Lampenkästen  ist  unzulässig.

31.  Das  Tabakrauchen  ist  in  sämtlichen  Räumen  der  Lichtspielunternehmungen

verboten;  dieses  Verbot  ist  durch  gut  sichtbare  Anschläge  bekannt  zu  geben.  Ebenso
1913  3

Beleuchtung.

Feuerlöschgeräte.


Bedienungsmann.


SBahl
der  Filme.

Rauchverbot.
        <pb n="35" />
        Eintrittsverbot.


Brennbare
Flüssigkeiten.

Ausgangstüren

und  Gänge.

Hinweis-  und

Warnungsschilder.


14  (Lichtspielunternehmungen.)

ist  der  Gebrauch  von  offenem  Licht,  soweit  er  nicht  zur  Inbetriebsetzung  der  Lichtqduelle
  für  den  Projektionsapparat  unumgänglich  notwendig  ist,  zu  verbieten.

32.  Der  Zutritt  zum  Apparatraum  ist  unbefugten  Personen  durch,  Anschlag
zu  verhbieten.

33.  Bei  Kalklichtapparaten  vorhandene  Behälter  für  brennbare  Flüssigkeiten
dürfen  nur  außerhalb  des  Apparatraums  und  Zuschauerraums  an  einem  hierzu  geeigneten
  Orte  nachgefüllt  werden,  und  zwar  nux  bei  Tageslicht  oder  bei  explosionssicherer
  künstlicher  Beleuchtung.  Die  Bchälter  dürfen  erst  in  den  Apparatraum
zurückgebracht  werden,  nachdem  die  von  den  porösen  Stoffen  nicht  aufgesaugte
Flüssigkeit  zurückgegossen  worden  ist.  Außer  in  diesen  Behältern  dürfen  keine
brennbaren  Flüssigkeiten  in  dem  Apparatraum  aufbewahrt  werden.

34.  Die  Ausgangstüren  und  Gänge  des  Zuschauerraums  sind  während  der
Vorstellung  stets  frei  zu  halten.

35.  Alle  Hinweis=  und  Warnungsschilder  sind  gut  sichtbar  anzubringen  und
mit  deutlicher  und  haltbarer  Schrift  zu  versehen.

D.  Borübergehende  WGorstellungen.
1.  Lichtbilbervorstellungen  auf  Volksfesten,  Schützenfesten  und  dergleichen.

36.  Die  Buden  oder  Zelte  müssen  von  benachbarten  durch  einen  mindestens
1,50  m  breiten  Zwischenraum  getrennt  sein.

Ein  mindestens  2  m  breiter  Platz  hat  zwischen  den  Zuschauerbänken  und  dem
Apparatraum  zu  verbleiben  und  ist  derart  abzuschließen,  daß  er  von  den  Zuschauern
nicht  betreten  werden  kann.

II.  Lichtbildvorstellungen  bei  Vorträgen  usw.

37.  Bei  Vereinsperanstaltungen,  Vorträgen  oder  dergleichen  sind  kurze  Lichtbildvorführungen
  gestattet,  auch  wenn  kein  besonders  abgetrennter  Raum  für  den
Apparat  vorhanden  ist.  Von  den  übrigen  Vorschriften  dieser  Anlage  kann  je  nach
Sachlage  gleichfalls  Abstand  genommen  werden.  Der  Saal  muß  jedoch  den  Anforderungen
  an  Versammlungsräume  entsprechen  und  der  Platz  für  den  Apparat
muß  durch  ein  in  mindestens  !  m  Abstand  zu  ziehendes.  Seil  oder  eine,  Umwehrung
abgetrennt  sein.

Druck  Weimaitscher  hetn  G.  m.  b.  P.  in  Weimar.
        <pb n="36" />
        15

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen.
Nr.  3.

Inhalt!  Landesherrliche  Berordnung  über  die  Zuweisung  der  durch  den  Staatsvertrag  vom  8.  Januar
  1912  zum  Großherzogtum  erworbenen  Gebietsteile  zu  den  Wahlbezirken  für  die  allgemeinenkWahlen
  der  Landtagsabgeordneten,  Seite  15.  —  Ministerialbekanntmachung  zur
Ausführung  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember  1911,  Seite  17.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Konsul  der  Wereinigten  Staaten  von
Amerika,  Nicholas  R.  Suyder  in  Leipzig,  Seite  20.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die
Ergänzung  und  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  20.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera,  Seite  22.  —  Ministerialbekanntmachung
über  die  Ernennung  des  Amtsgerichtsrats  Hansen  in  Jena  zum  Enteignungskommissar  für
die  Bahnlinie  Bürgel—  Porstendorf,  Seite  22.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung
  von  Diphtherie-Sera,  Seite  22.

 

 

 

(Nr.  ö.)  Landesherrliche  Verordnung  vom  22.  Januar  1913  über  die  Zuweisung  der  durch
den  Staatsvertrag  vom  8.  Januar  1912  Zum  Großherzogtum  erworbenen
Gebietsteile  zu  den  Wahlbezirken  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten.


Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2.  2c.

verordnen  gemäß  §  4  Abs.  1  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  April  1912  zum

Staatsvertrag  zwischen  dem  Großherzogtum  Sachsen  und  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
  vom  8.  Januar  1912  über  einen  Gebietsaustausch,  was  folgt:

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25  Februar  1918.  4
        <pb n="37" />
        16
I.

Die  neu  erworbenen  Gebietsteile  werden  den  durch  Unsere  Verordnung  über
die  Abgrenzung  der  Wahlbezirke  für  die  allgemeinen  Wahlen  der  Landtagsabgeordneten
  vom  17.  April  1896  (Regierungsblatt  1896  S.  49  flgd.)  eingeteilten
Wahlbezirken  zugewiesen,  und  zwar:

1.  der  Teil  der  Gemeinde  Hohenfelden,  der  bisher  zum  Herzogtum  Sachsen-Meiningen
  gehörte  und  nach  Artikel  7  des  Staatsvertrags  und  §  2  des  Ausführungsgesetzes
  mit  der  Gemeinde  Hohenfelden  weimarischen  Anteils  zu
einer  Gemeinde  vereinigt  worden  ist,

dem  4.  Wahlbezirk,

2.  die  Gemeinde  Lichtenhain,  die  in  die  Stadtgemeinde  Jena  eingemeindet
worden  ist  (vergl.  Ministerialbekanntmachung  vom  31.  Dezember  1912,
Regierungsblatt  1913  S.  3),

dem  7.  Wahlbezirk,

3.  die  Gemeinde  Mosen
dem  23.  Wahlbezirk.

II.

Die  an  das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  abgetretenen  Gemeinden  Kranichfeld,
  Stedten  und  Köstitz  scheiden  aus  den  Wahlbezirken  des  Großherzogtums  aus.
III.

Diese  Verordnung  tritt  alsbald  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  22.  Januar  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.
        <pb n="38" />
        17

(Nr.  7.)  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember
  1911.

Zur  Ausführung  des  Hausarbeitgesetzes  vom  20.  Dezember  1911  (Reichs-Gesetzbkatt
  S.  976)  erlassen  wir  folgende

Anweisung.

Polizeiliche  Verfügungen.
(§§  5—9  des  Gefetzes.)

1.  Damit  die  bei  der  Empfangnahme  und  bei  der  Ablieferung  der  Arbeit  für
die  Hausarbeiter  entstehende  Zeitversäumnis  auf  das  durch  die  Natur  des  Betriebs
erforderte  und  gerechtfertigte  Maß  beschränkt  bleibt,  haben  die  Gewerbeaufsichtsbeamten
  bei  solchen  Betrieben,  welche  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  beschäftigen
und  nicht  ihrerseits  die  Arbeit  den  Hausarbeitern  zustellen  und  sie  von  ihnen
wieder  abholen  lassen,  fortgesetzt  darauf  zu  achten,  daß  die  zur  Ausgabe  und
Abnahme  der  Arbeit  bestimmten  Räume  mit  einer  der  Zahl  der  regelmäßig
abzufertigenden  Hausarbeiter  angemessenen  Zahl  von  Ausgabe=  und  Abnahmeschaltern
  oder  sonstigen  Abfertigungsstellen  versehen  und  daß  diese  Stellen  auch
entsprechend  dem  Bedürfnisse  jeweilig  in  Betrieb  sind.  Für  die  Erreichung  des
angegebenen  Zweckes  kommt  weiter  auch  eine  zweckentsprechende  Regelung  des
Betriebs  in  den  Ausgabe=  und  Lieferstuben  z.  B.  in  der  Richtung  in  Betracht,
daß  für  die  einzelnen  Arten  der  Arbeitserzeugnisse  oder  auch  für  die  Hausarbeiter
je  nach  dem  Anfangsbuchstaben  ihrer  Namen  (z.  B.  von  A  bis  M  und  von  N  bis  2)
verschiedene  Ausgabe=  und  Lieferzeiten  festgesetzt  werden.  Mit  Rücksicht  auf  die
durch  eine  solche  Regelung  eintretende  Beschränkung  der  Lieferfreiheit  der  Hausarbeiter
  wird  es  sich  empfehlen,  vorher  die  beteiligten  Hausarbeiter  zu  hören.  Auch
kann,  zumal  für  Betriebe  mit  einer  erheblichen  Zahl  von  Hausarbeitern,  eine  Anordnung
  darüber  zweckdienlich  sein,  daß  die  an  die  einzelnen  Hausarbeiter  neu  auszuteilende
  Arbeit  nicht  erst  nach  der  Lieferung  zusammengestellt,  sondern  soweit
tunlich  schon  vorher  bereitgelegt  wird.

2.  Die  Beseitigung  der  in  den  Betrieben  der  Hausarbeiter  durch  die  Art  der
Beschäftigung  hervorgerufenen  Gefahren  für  Leben,  Gesundheit  oder  Sittlichkeit  soll
nach  der  Absicht  des  Gesetzes  tunlichst  ohne  Gefährdung  der  Lebensfähigkeit  der

4
        <pb n="39" />
        18  (Ausführung  d.  Hausarbeitgesetzes.)

Betriebe  selbst  erfolgen.  Es  wird  deshalb  im  Hinblick  auf  die  wirtschaftliche  Lage
vieler  Hausarbeiter  bei  der  Ausführung  des  86  nur  schrittweise  und  mit  besonderer
Vorsicht  vorzugehen  sein.  Das  von  dem  Gesetz  erstrebte  Ziel  wird  sich,  zumal  dort,
wo  die  Erwerbsverhältnisse  der  Hausarbeiter  unbefriedigend  sind,  am  besten  erreichen
lassen,  wenn  es  gelingt,  die  Unternehmer,  die  ihre  Hausarbeiter  regelmäßig  be—
schäftigen,  mehr  als  bisher  mit  dem  Bewußtsein  zu  erfüllen,  daß  ihnen  auch  hinsichtlich
  ihrer  Hausarbeiter  die  Pflichten  eines  Arbeitgebers  obliegen,  und  sie  für
die  Verbesserung  der  nach  §  6  Abs.  1  als  ungenügend  erfundenen  Arbeitsverhältnisse
  in  diesen  Hausarbeitsbetrieben  zu  interessieren.  Die  Gewerbeaussichtsbeamten
  haben  daher  in  solchen  Fällen,  wo  für  den  Hausarbeiter  allein  die  Ausführung
  der  erforderlichen  Anderungen  der  Betriebsstätte  oder  Betriebsvorrichtungen
ohne  wesentliche  Beeinträchtigung  seiner  Lebenshaltung  nicht  möglich  erscheint,  in
dieser  Richtung  die  geeigneten  Schritte  zu  unternehmen,  damit  tunlichst  die  Unternehmer
  Beihilfen  für  diesen  Zweck  gewähren.

3.  Von  den  durch  die  Gemeindevorstände  erlassenen  polizeilichen  Verfügungen
ist  dem  Gewerbeinspektor  alsbald  eine  Abschrift  zu  übersenden.

Führung  von  WGerzeichnissen.
Gs  13,  14.)
4.  Es  haben  zu  führen:
1.  ein  Verzeichnis  der  beschäftigten  Hausarbeiter:
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigstellen  der  Betriebe  (§  32
Abs.  1  des  Gesetzes),  soweit  sie  unmittelbar,  d.  h.  nicht  durch
Zwischenmeister  oder  Ausgeber  (Faktoren)  Hausarbeiter  beschäftigen,

die  sogenannten  Zwischenmeister  für  die  von  ihnen  außerhalb  ihrer
Arbeitsstätten  mit  Hausarbeit  beschäftigten  Personen  und
die  sogenannten  Ausgeber,  Faktoren  (Personen  ohne  eigene  gewerbliche
  Arbeitsstätte)  für  diejenigen  Hausarbeiter,  welchen  sie  für
—  meist  an  anderen  Orten  wohnhafte  —  Gewerbetreibende
Hausarbeit  übertragen;
2.  ein  Verzeichnis  der  beschäftigten  Zwischenmeister  und  Ausgeber  (Faktoren):
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigstellen  der  Betriebe  hinsichtlich
  solcher  Personen,  durch  welche  außerhalb  der  Betriebs-
        <pb n="40" />
        (Ausführung  d.  Hausarbeitgesetzes.)  19

stätten  für  die  Betriebe  die  Ubertragung  von  Arbeit  an  Hausarbeiter
  erfolgt,  sei  es,  daß  diese  Personen  —  wie  die  Zwischenmeister
  —  selbst  zugleich  an  der  Herstellung  der  Arbeitserzeugnisse
mitbeteiligt  sind,  oder  daß  sie  —  wie  die  Ausgeber  (Faktoren)  —
in  der  Hauptsache  nur  die  Ausgabe  der  Arbeit  vermitteln.

Zwischenmeister,  welche  die  übernommene  Arbeit  ausschließlich
in  ihren  eigenen  Arbeitsstuben  und  Werkstätten  ausführen  lassen,
also  daneben  nicht  noch  an  Hausarbeiter  weiterübertragen,  sind
in  das  Verzeichnis  nicht  aufzunehmen.

5.  Die  Verzeichnisse  müssen  die  Namen  der  Hausarbeiter,  Zwischenmeister
und  Ausgeber  nebst  Angabe  der  Betriebsstätte  dieser  Personen  und  der  Art  der
Beschäftigung  enthalten.

6.  Damit  die  Behörden  zuverlässige  Kenntnis  über  die  Verbreitung  der  Hausarbeit
  in  ihrem  Bezirk  erlangen,  ist  alsbald  zu  veranlassen,  daß,  soweit  es  noch  nicht
geschehen  ist,  die  Verzeichnisse  in  Abschrift  in  zwei  Exemplaren  den  Gemeindevorständen
  eingereicht  werden.  Letztere  haben  eine  Abschrift  dem  Gewerbeinspektor
zu  übersenden.

7.  Ergibt  sich  aus  den  Verzeichnissen,  daß  Hausarbeiter,  Zwischenmeister  oder
Ausgeber  in  einem  anderen  Bezirke  des  Großherzogtums  beschäftigt  werden,  so  hat
der  Gemeindevorstand  zwecks  tunlichst  vollständiger  Erfassung  der  Hausarbeiter  und
zur  Erleichterung  der  Kontrolle  über  die  Durchführung  des  §  13  des  Gesetzes  die
Namen  dieser  Personen  unter  Angabe  der  Betriebsstätte  dem  zuständigen  Gemeindevorstand
  mitzuteilen.

Ergibt  sich  aus  den  Verzeichnissen,  daß  Hausarbeiter,  Zwischenmeister  oder
Ausgeber  in  einem  anderen  Bundesstaate  beschäftigt  werden,  so  hat  der  Gemeindevorstand
  die  Namen  dieser  Personen  unter  Angabe  ihrer  Betriebsstätte  und  der  Art
ihrer  Beschäftigung  dem  Bezirksdirektor  zur  Mitteilung  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde
  des  betreffenden  Bundesstaats  anzuzeigen.

Weimar,  den  18.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="41" />
        20

(Nr.  8.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Konsul  der  Ver—
einigten  Staaten  von  Amerika,  Nicholas  R.  Snyder  in  Leipzig.

Dem  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  mit  dem  Amtssitz  in  Leipzig
ernannten  Herrn  Nicholas  R.  Suyder  ist  namens  des  Reichs  das  Exequatur  erteilt
  worden.

Weimar,  den  3.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  #tußern.
Anteutfsch.

 

(Nr.  9.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ergänzung  und  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900.

Unter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
28.  Dezember  1912  über  die  Ergänzung  und  Anderung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900  (Regierungsblatt  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  2.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Anderung
der
Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom
28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.

1.  Im  8§2  „Meistgewicht“  ist  zwischen  Zeile  3  und  4  einzufügen:
für  offene  Blindenschriftsendungen  3  kg,
2.  Im  §  8  „Drucksachen“  ist  im  Abs.  1  als  zweiter  Satz  einzuschalten:
Unter  der  gleichen  Voraussetzung  und  unter  den  für  Drucksachen  geltenden  allgemeinen
und  den  nachfolgenden  besonderen  Versendungsbedingungen  werden  die  zum  Gebrauche  der
        <pb n="42" />
        21
Blinden  bestimmten  Papiere  mit  erhabenen  Punkten  oder  Buchstaben  gegen  die  dafür  unter  XII
festgesetzte  Gebühr  befördert.
Am  Schlusse  desselben  Abs.  (l)  ist  nach  Ersetzung  des  Punktes  durch  ein
Semikolon  hinzuzufügen:
ebenso  ist  es  nicht  gestattet,  den  Blindenschriftsendungen  Angaben  in  gewöhnlicher  Schrift  und
in  gewöhnlichem  Druck  beizufügen,  abgesehen  von  den  etwa  in  den  Büchern  usw.  enthaltenen
Angaben  über  Titel,  Verleger  und  von  sonstigen  Vermerken,  die  nicht  die  Eigenschaft  einer
brieflichen  Mitteilung  haben.
3.  Im  §  Bist  am  Schlusse  des  Abs.  Veeinzufügen:
Die  Aufschrift  der  offenen  Blindenschriftsendungen  muß  in  gewöhnlichen  Schriftzeichen  hergestellt
  und  mit  dem  Vermerke  „Blindenschrift“  versehen  sein.
4.  Im  §  Sist  als  vorletzter  Satz  des  Abs.  Xll  einzuschalten:
Für  Blindenschriftsendungen  beträgt  die  Gebühr:

bis  50  cg  einschließlich  3  9#,

über  50  cg  bis  100  „  „  5  „

„„  100  „  „  1  kg  „  10  „

·  „  1  kg  „  2  „  „  .  .  .  20,„
7r  2  *#  *  3  *  2  «  ".  "  "  30  *

5.  Im  §21  „Telegraphische  Postanweisungen“  ist  in  Abs.  VI  statt  „gleich  nach  der
Ankunft  dem  Gmpfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen“  zu  setzen:
nach  den  Vorschriften  für  das  Abtragen  von  Eilsendungen  (8§  22,  11)  bestellen  zu  lassen.
6.  Im  §  46  „Behandlung  unbestellbarer  Postsendungen  am  Aufgabeorte“  ist  statt  des
zweiten  Satzes  des  Abs.  III  zu  setzen:
Die  mit  dem  Offnen  beauftragten  Beamten  sind  zu  strenger  Verschwiegenheit  besonders  verpflichtet;
  sie  haben  bei  den  in  den  Sendungen  enthaltenen  Mitteilungen  nur  von  der  Unterschrift,
  der  Angabe  des  Wohnorts  und  der  Wohnung  (Straße  und  Hausnummer)  sowie
nötigenfalls  von  der  inneren  Adresse  und  der  Anrede  Kenntnis  zu  nehmen,  sich  aber  jeder
weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.

Berlin  Wß,  den  28.  Dezember  1912.
Der  Reichskansler.

In  Vertretung:
Kraetke.
        <pb n="43" />
        22
(Nr.  10.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera.

Dirhtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
5  und  7  aus  dem  Schweizer  Seruminstitut  in  Bern,
273  und  277  aus  der  chemischen  Fabrik  von  E.  Merck  in  Darmstadt
sind  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  4.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  11.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ernennung  des  Amtsgerichtsrats  Hansen  in  Jena
zum  Enteignungskommissar  für  die  Bahnlinie  Bürgel—  Porstendorf.
An  Stelle  des  zum  Chef  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,  Departement
des  Innern,  ernannten  Geheimen  Staatsrats  Dr.  Unteutsch  haben  Seine  Königliche
  Hoheit  der  Großherzog  den  Amtsgerichtsrat  Hansen  in  Jena  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Bahnlinie  Bürgel—  Porstendorf  zu  ernennen  geruht.
Weimar,  den  6.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  12.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera.

Didhtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1215—1254  aus  den  Hoöchster  Farbwerken,
254—  259  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
196—  206  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
237  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  usw.  eingezogen  sind,  vom
1.  Januar  1913  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.
Weimar,  den  11.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementscheft:
Sledogt.

Hruck:  Welmarsscher  Herlag  G.m.  v.  H.  m  Welmar.
        <pb n="44" />
        28

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  4.

Inbalt:  Ausführun  sverordnung  zum  Handelsschulgesetz  vom  20.  März  1912,  Seite  28.  —  Ministerialbek
  kannimachun  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Bieselbach  vom  15.  Oktober  1912,  Seite  25.
—  Ministerlal  ekanntmachung  über  die  albänderung  des  §  6  Absf.  4  der  Satzung  der  Sparkasse

  in  Sluma,  Seite  34.

 

 

 

(Nr.  13.)  Ausführungsverordnung  vom  24.  Januar  1913  zum  Handelsschulgesetz  vom
20.  März  1912.

Zur  Ausführung  des  Handelsschulgesetzes  vom  20.  März  1912  (Regierungsblatt
S.  107)  wird  folgendes  bestimmt:

1.

Der  Gemeindevorstand  des  Ortes,  an  dem  eine  Handelsschule  besteht,  hat
jährlich  Anfang  April  und  Anfang  Oktober,  spätestens  am  15.  des  Monats,  dem
Vorstand  der  Handelsschule  ein  Verzeichnis  der  in  dem  Gemeindebezirke  beschäftigten
handelsschulpflichtigen  Personen  mitzuteilen.

Das  Verzeichnis  muß  die  Namen  und  Geburtstage  der  Handelsschulpflichtigen,
ihrer  gesetzlichen  Vertreter  und  ihrer  Prinzipale  enthalten.

Die  Formulare  für  das  Verzeichnis  werden  von  der  Handelskammer  dem

a  Gemeindevorstande  geliefert.

2.

Soweit  der  Gemeindevorstand  im  Laufe  eines  Schulhalbjahrs  davon  Kenntnis
erhält,  daß  weitere  handelsschulpflichtige  Personen  im  Gemeindebezirk  in  Beschäftigung
  getreten  sind,  hat  er  den  Vorstand  der  Handelsschule  unter  Verwendung  des
in  Nr.  1  vorgeschriebenen  Formulars  zu  benachrichtigen.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  5.  Aärz  1918.  5
        <pb n="45" />
        24  (Ausf.-Verordn,  z.  Handelsschulgesetz.)

3.

Das  Schulgeld  wird  in  der  Weise  erhoben,  daß  der  Schulvorstand  den  Schülern
Gelegenheit  gibt,  an  einem  bestimmten  Termin  Zahlung  an  seinen  Beauftragten
zu  leisten.

4.

Ein  Verzeichnis  der  rückständigen  Schulgeldbeträge  und  der  zahlungspflichtigen
Prinzipale  nebst  einer  für  diese  bestimmten  schriftlichen  Benachrichtigung  übersendet
der  Schulvorstand  an  den  Gemeindevorstand.

Der  Gemeindevorstand  hat  die  Zustellung  der  Benachrichtigungen  an  die  Zahlungspflichtigen
  unter  Bestimmung  einer  Zahlungsfrist  zu  bewirken,  die  Schulgeldbeträge
zu  erheben  und  Rückstände  nach  den  Vorschriften  über  die  Beitreibung  öffentlicher
Abgaben  (Gesetz  vom  6.  Dezember  1899,  Regierungsblatt  S.  629)  beizuziehen.

5.

Für  die  Erhebung  des  Schulgelds  hat  die  Handelskammer  dem  Gemeindevorstand
  eine  Gebühr  von  drei  vom  Hundert  der  erhobenen  Beträge  zu  zahlen.

6.

Der  Gemeindevorstand  hat  das  erhobene  Schulgeld  spätestens  nach  sechs  Wochen,
von  dem  Empfang  des  Verzeichnisses  (Nr.  4)  an  gerechnet,  unter  Aufrechnung  der
in  Nr.  5  festgesetzten  Gebühr  und  der  entstandenen  Auslagen  an  den  Schulvorstand
  abzuliefern.

Der  Schlußablieferung  sind  die  Listen,  die  dem  Schulvorstand  als  Einnahmebelege
  zu  dienen  haben,  beizufügen.  Soweit  das  Schulgeld  nicht  hat  beigezogen
werden  können,  ist  dies  vom  Gemeindevorstand  unter  Angabe  des  Grundes  zu
bemerken.

7.

Einwendungen  gegen  die  Zahlungsaufforderung  (Nr.  4)  sind  innerhalb  zwei
Wochen  nach  Empfang  bei  der  Handelskammer  anzubringen,  die  darüber  zu  beschließen
  hat.  Gegen  den  Beschluß  kann  innerhalb  zwei  Wochen  nach  der  Zustellung
  Beschwerde  beim  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  erhoben
werden,  das  endgültig  entscheidet.
        <pb n="46" />
        25

Die  Einlegung  eines  Rechtsmittels  hat  keine  aufschiebende  Wirkung.  Etwa
zuviel  gezahlte  Beträge  sind  nach  Beendigung  des  Rechtsmittelverfahrens  zurückzuerstatten.


Weimar,  den  24.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  14.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Vieselbach  vom
15.  Oktober  1912.

Die  nachstehend  abgedruckte  neue  Satzung  der  Sparkasse  in  Vieselbach  ist  von
uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  2.  Jannar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

Satzung
der  Sparkasse  in  Wieselbach
vom  15.  Oktober  1912.

§  1.

Die  Sparkasse  zu  Vieselbach  wird  Gemeindeanstalt.

Alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten  werden  bei  getrennter  Verwaltung  des  Sparkassenvermögens
  von  dem  übrigen  Gemeindevermögen  unter  der  Bezeichnung:

„Sparkasse  Vieselbach“

auf  die  Gemeinde  Vieselbach  übernommen.

Die  Sparkasse  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  als  Darlehen  anzunehmen
und  zu  verzinsen,  sowie  unter  den  aus  der  Satzung  ersichtlichen  Bedingungen  Geld  auszuleihen.

5½
        <pb n="47" />
        26  (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)

82.

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  der  Satzung  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörde
verwaltet.

Dem  Großherzogl.  Bezirksdirektor,  dem  Bezirksausschuß  und  weiter  dem  Großbherzogl.
Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Sparkasse  zu.  Der  erstere  hat  zunächst
  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt  der  Satzung  gemäß  verwaltet  wird
und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe
  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige  zur  Untersuchung
  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  zu  senden  und  die  eitwa  gefundenen  Mißstände
  abzustellen.

§  3.

Die  Gemeinde  Vieselbach  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei
ihr  gemachten  Einlagen.

Von  dem  erwachsenen  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
der  verbleibende  Uberschuß  aber  zur  Bildung  einer  Rücklage  (Reservefonds)  verwendet.

Die  anzusammelnde  Rücklage  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Dieselbe
wird  zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt,  und  in  einem  besonderen
  Anhange  zur  Sparkassenrechnung  verrechnet.

Die  dieser  Rücklage  zugewiesenen  Kapitalien  müssen  stets  zinsbar  angelegt  sein  und  soll
der  Zinsertrag  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale  hinzugefügt  werden.

Sobald  der  Reservefonds  7½  %%  der  Einlagen,  mindestens  aber  420  000  4  beträgt,
fällt  der  übersteigende  Betrag  der  Gemeindekasse  Vieselbach  zu.

Außerdem  wird  eine  getrennt  zu  verwaltende  Kursrücklage  gebildet.  Diese  dient  zur
Deckung  etwaiger  Kursverluste.  Ihr  wird  der  etwaige  Kursgewinn  beim  Verkauf  oder  bei
Auslosung  von  Wertpapieren  spätestens  am  Jahresschlusse  zugeschrieben.  Weiter  sind  dieser
Kursrücklage  jährlich  3  %  des  Rohreingewinns  zuzuführen.

Sparkassenbücher.

8  4.

Über  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Sparkassenbuch  ausgefertigt,  in  welches  Vor=  und  Zuname,  sowie  der  Wohnort  des  Einlegers
genau  eingetragen  wird.

Das  Buch  ist  von  dem  Kassierer  und  Gegenbuchführer  zu  unterschreiben,  und  es  ist  dem
Sparkassenbuch  gegenwärtige  Satzung  beizufügen.
        <pb n="48" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)  27
Begrenzung  der  Spareinlagen.

86.

Die  niedrigste  Einlage  beträgt  1.A.  Die  Sparkasse  gibt  jedoch  Sparmarken  zum  Betrage
  von  10  P.  aus,  die  als  Einlagen  angenommen  werden,  wenn  10  Stück  auf  eine  von  der
Sparkasse  ausgegebene  Karte  geklebt,  eingereicht  werden.  Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagenbetrag
  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

Gerzinsung  der  Einlagen.

86.

Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.

Der  Zinsfuß  für  Einlagen  wird  vom  Gemeinderat  festgesetzt.

Jede  Anderung  des  Zinsfußes  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der  Weimarischen
Zeitung,  im  Erfurter  Allgemeinen  Anzeiger  und  in  dem  hiesigen  Lokalblatt  bekannt  zu  machen
und  diese  Bekanntmachung  mindestens  einmal  zu  wiederholen.

Wenn  es  im  Interesse  der  Sparkasse  liegt,  kann  in  besonderen  Fällen  der  Vorstand  vorbehältlich
  der  Genehmigung  des  Verwaltungsausschusses  einen  höheren  Zinsfuß  mit  dem  Einleger
  vereinbaren,  jedoch  darf  die  Spannung  zwischen  Einlagen  und  Darlehenszinsfuß  nicht
weniger  als  ¼  0%  betragen.

Die  Zinsen  werden  von  dem  zweiten  auf  die  Einzahlung  folgenden  Werktag  an  bis  zum
letzten  Werktag  vor  dem  Tage  der  Rückzahlung  berechnet.  Einlagen  über  200  4,  die  binnen
4  Wochen  zurückgezahlt  werden,  bleiben  unverzinst.  Bei  der  Zinsberechnung  wird  der  Monat
zu  30  Tagen,  das  Jahr  zu  360  Tagen  gerechnet.  Die  bei  der  Zinsberechnung  sich  ergebenden
Bruchteile  von  Pfennigen  fallen  zugunsten  der  Kasse  weg.

Gekündigte  Einlagen  (§  7)  werden  nur  bis  zum  Ablauf  der  Kündigungsfrist  verzinst;
der  Verwaltungsausschuß  darf  jedoch  in  besonderen  Fällen  eine  weitere  Verzinsung  zulassen.

Die  Zinsen  werden  am  Schlusse  des  Kalenderjahrs  berechnet.  Der  hierbei  berechnete
Zinsenbetrag  wird  zum  Kapital  geschlagen  und  wie  eine  neue  Einlage  verzinst.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisierten  Zinsen  in  den  Sparkassenbüchern  ist  nicht  erforderlich,
auf  Wunsch  des  Buchinhabers  hat  sie  zu  erfolgen.

§  7.

Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  kann  ohne  vorherige  Kündigung
  erfolgen,  jedoch  dürfen  Rückzahlungen,  die  einer  Kündigung  nicht  bedürfen,  innerhalb
eines  Monats  nur  zweimal  gefordert  werden.

Rückforderungen  höherer  Beträge  sind  nur  auf  vorgängige  Kündigung  zulässig.
        <pb n="49" />
        28  (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)

Die  Kündigungsfristen  betragen
bei  einer  Summe  bis  300  +  —  N  2  Wochen,
7  ½  7“  7  500  %  „  4  %  „
7  7  7,  7,  1000  7%  77  8  %  „
„  „  „ü„  über  1000  „  —  „  3  Monate.
Von  der  Einhaltung  dieser  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses
  abgesehen  werden.

88.

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlagen  durch  den  Verwaltungsausschuß
nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  mittels  Benachrichtigung  des  bekannten  Sparkassenbuchinhabers
  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Sparkassenbuch  oder  mittels  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung,  im  Erfurter  Allgemeinen  Anzeiger  oder  im  hiesigen  Lokalblatte
und  zwar  unter  Angabe

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,
b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Sparkassenbuchs,
c)  des  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrags  an  Kapital  und
Zinsen
bewirkt.

Diese  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.

Mit  dem  Ablaufe  der  dreimonatigen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlagen  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

§  9.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Sparkassenbuchs  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist
sie  nur  demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.

Wird  der  ganze  Einlagenbetrag  oder  der  Rest  desselben  nebst  Zinsen  zurückgenommen,  so
ist  das  Sparkassenbuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben  und  20  F  für  das  kassierte  Sparkassenbuch
  zu  entrichten.

Die  zurückgegebenen  Sparkassenbücher  werden  kassiert  und  noch  zehn  Jahre  lang  nach
Revision  der  betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.  So  wenig  es  zur
Empfangnahme  von  Kapital  und  Zinsen  einer  besonderen  Quittung  des  Buchinhabers  bedarf,
ebensowenig  wird  ohne  Vorzeigung  oder  ohne  Ablieferung  des  Sparkassenbuchs  auf  eine  besondere
  Quittung  des  Einlegers  oder  seines  Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung  gelelstet.

8  10.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  auch  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
        <pb n="50" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)  29

vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

a)  Die  Sparkassenbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlag  und  auf  dem  ersten  Blatte,
sondern  auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  „Sparkassenbücher  über  Mündelgelder“
augenfällig  kenntlich  zu  machen.

b)  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
  der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftszimmer
der  Sparkasse  erteilt,  oder  die  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich
oder  notariell  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  weiter  verfügen,
so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  beizubringen  über  die  Aufhebung  der
Vormundschaft.  #

Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise
stehen  zu  lassen,  so  hat  er  das  Mündelsparkassenbuch  zurückzugeben  und  das  Konto  auf  ein  gewöhnliches
  Sparkassenbuch  zu  übertragen.

Gesperrte  Sparkassenbücher.

§  11.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine  Aus
zahlung  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraums  oder  vor  dem  Eintritt  der  Volljährigkeit
  eines  Minderjährigen  (zu  dessen  Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  erfolgen  soll,
werden  „Gesperrte  Sparkassenbücher“  ausgegeben,  welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf
dem  ersten  Blatte  als  solche  augenfällig  kenntlich  gemacht  werden.

Auf  gesperrte  Sparkassenbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  eher
geleistet,  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen,  oder  die  bestimmte  Tatsache  eingetreten
bezgl.  der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmöglich  geworden  ist.

Sollten  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dieses  Jausdrücklich
  vorbehalten  werden.

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Manne  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  Marine  eingetreten  zu
sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Sparkassenbuchs
  genau  zu  vermerken.  Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  konn  auf  Antrag  desjenigen,
auf  dessen  Namen  das  Sparkassenbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.

Der  Verwaltungsausschuß  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  Sperrung  aufhört,  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Sparkassenbuch
  lautet,  auswandern  will,  oder  sich  in  drückender  Not  befindet.
        <pb n="51" />
        30  (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)

Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,
so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit  seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  welche  jedoch  der
Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise  gebunden  ist,  gehört  werden.

§–  12.

Hinsichtlich  der  auf  längere  Zeit  unerhoben  gebliebenen  Einlagen  und  kapitalisierten  Zinsen
gelten  folgende  Bestimmungen:

a)  Wird  zu  einer  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlage  10  Jahre  lang  weder  eine
neue  Einlage  auf  dasselbe  Einlagenbuch  hinzugezahlt,  noch  auch  in  diesem  Zeitraume
  ein  Teil  der  schon  gemachten  Einlagen  zurückgenommen,  noch  Zinsen  der
Einlagen  auch  nur  einmal  erhoben  oder  auf  Verlangen  im  Sparkassenbuch  zugeschrieben,
  so  hört  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  diesen  zehnjährigen  Zeitraum
folgenden  Monats  die  Verzinsung  des  auf  ein  solches  Einlagenbuch  in  Anspruch
zu  nehmenden  Guthabens  ohne  weiteres  auf.

b)  Werden  dann  auf  ein  solches  Einlagenbuch,  bei  welchem  nach  der  Bestimmung  unter  a)
die  Verzinsung  aufgehört  hat,  von  diesem  Zeitpunkte  an,  weitere  20  Jahre  hindurch
weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse  eingezahlt,  noch  auch  die  Einlage  ganz
oder  teilweise  zurückgefordert,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine  öffentliche  Aufforderung
  in  der  Weimarischen  Zeitung,  im  Erfurter  Allgemeinen  Anzeiger  und  im
hiesigen  Lokalblatt  an  den  Inhaber  des  Buches  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten
die  Einlagen  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  ein  solches  Einlagenbuch  mit  dem  Kapital
und  Zinsen  der  Sparkasse  eigentümlich  zu  und  der  frühere  Eigentümer,  sowie  der
Inhaber  des  Buches  verliert  alle  Rechte  daran.

Meldet  sich  aber  der  Inhaber  vor  Ablauf  dieser  Frist,  so  werden  die  Kosten
der  obenerwähnten  Bekanntmachung  vom  Betrage  des  Einlagenbuchs  abgezogen.

c)  Ist  nach  der  Bestimmung  unter  a)  die  Verzinsung  eines  Guthabens  eingestellt
worden  und  in  dem  darauffolgenden  zwanzigjährigen  Zeitraum  wird  von  einem
Inhaber  des  Einlagenbuchs  irgend  eine  Zahlung  darauf  erhoben  oder  abgeschrieben,
oder  es  wird  eine  neue  Einlage  darauf  gemacht  und  in  dasselbe  Buch  eingetragen,
so  wird  dadurch  die  nach  der  Bestimmung  unter  b)  bedungene  Verjährung  unterbrochen,
  und  es  beginnt  dann  die  Verzinsung  des  verbleibenden  Guthabens  von
neuem  mit  dem  ersten  Tage  des  auf  eine  solche  Zurücknahme  oder  neue  Einlage
solgenden  Werktags.

Zugleich  fängt  aber  auch  von  der  Zeit  der  erhobenen  Zahlung  oder  der  bewirkten
  Einlage  die  unter  a)  und  b)  vertragsmäßig  bestimmte  Verjährungsfrist  in
gleicher  Weise  wieder  zu  laufen  an;  dasselbe  tritt  dann  auch  in  folgenden  Fällen
gleichmäßig  ein.
        <pb n="52" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)  31

8  13.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Sparkassenbücher  richtet  sich  nach  den
§§  60—72  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.

Von  der  Ausleihung.

8  14.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder  zu
sonstigen  Ausgaben  bereit  zu  halten  sind,  verzinslich  auszuleihen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderat  festgesetzt.

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  sichere  Grundschuld  an  in  Deutschland,  vornehmlich

im  Großherzogtum  Sachsen-Weimar,  gelegenen  Grundstücken  (8  211  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche).  Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich  festgestellten  Grundsätzen;

2.  an  politische  Gemeinden  des  Deutschen  Reiches,  sowie  an  Kirchen=  und  Schulgemeinden
des  Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinden  gegen  Schuldverschreibungen,
  welche  von  ihren  gesetzlichen  Veriretern  ausgestellt  und  mit  Genehmigung
  der  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind;

3.  durch  Anlage  in  mündelsicheren  Wertpapieren  (§  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  §  212  des  Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899),  insbesondere
in  Schuldverschreibungen  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse;

4.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  mit  Zinsleiste  und
Zinsscheinen  (§  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  212  des  Ausführungsgesetzes
  vom  5.  April  1899,  1204  flgd.  und  §  1293  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs),
  so  jedoch,  daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  75  %  des
Kurswertes  Darlehen  gewährt  werden;

5.  gegen  die  Verpfändung  von  Sparkassenbüchern  deutscher  mündelsicherer  Sparkassen  bis
zu  75  %  des  Wertes.

Kann  die  Ausleihung  nicht  in  der  unter  1—5  bezeichneten  Weise  erfolgen,  so  sind  die
verfügbaren  Gelder  bei  einer  in  §  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  unter  §  214  des  Ausführungsgesetzes
  vom  5.  April  1899  bezeichneten  Bank  oder  bei  einer  mündelsicheren  Sparkasse
des  Großherzogtums  verzinslich  anzulegen.

8  16.

Es  kann  auf  Verlangen  der  Kasse  oder  des  Darlehensnehmers  eine  Tilgungsrente  festgestellt
  werden,  welche  neben  dem  Überschuß  des  fortlaufenden  vom  ganzen  ursprünglichen
Kapitale  zu  zahlenden  Zinsbetrags  ½  %  oder  ein  Vielfaches  hiervon  betragen  muß.

1913  6
        <pb n="53" />
        32  (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)

Verwaltung  der  Sparkasse.
l  16.

Die  Führung,  Leitung  und  Beaussichtigung  der  Verwaltungsgeschäfte  liegt  dem  Verwaltungsausschuß
  ob,  der  aus  folgenden  Mitgliedern  besteht:
a)  dem  Bürgermeister  als  Vorsitzenden  (Vorstand),
b)  dem  Bürgermeister-Stellvertreter,  der  den  Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  vertritt,
c)  vier  Bürgern,  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmung  der  Gemeindeordnung  zu
Gemeindeämtern  wählbar  sind,  und  die  durch  den  Gemeinderat  in  beschlußfähiger
Sitzung  mit  Stimmenmehrheit  auf  zwei  Jahre  gewählt  werden.

Von  den  unter  c)  genannten  Mitgliedern  scheiden  am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahrs
diejenigen  beiden  aus,  die  am  längsten  tätig  sind,  sie  sind  aber  wieder  wählbar.

Die  Wahlen  haben  alljährlich  in  der  ersten  Sitzung  des  Gemeinderats  zu  erfolgen.

Zum  erstenmal  werden  von  den  unter  c)  genannten  Mitgliedern  zwei  auf  ein  Jahr  und
zwei  auf  zwei  Jahre  gewählt.  Die  Gewählten  bleiben  auch  nach  Ablauf  ihrer  Wahldauer  in
Tätigkeit,  bis  Neuwahlen  stattgefunden  haben.

Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  sind  alljährlich  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Kein  Mitglied  darf  in  der  Verwaltung  eines  anderen  Vieselbacher  Geldinstituts  tätig  sein.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder  und  Schwäger  dürfen
nicht  zugleich  Mitglieder  des  Verwaltungsausschusses  sein.  Entsteht  die  Schwägerschaft  im
Laufe  der  Wahldauer,  so  scheide:  dasjenige  Mitglied  aus,  durch  welches  das  Hindernis  herbeigeführt
  worden  ist.  ·

Der  Bürgermeister  und  sein  Stellvertreter  gehören  in  jedem  Falle  dem  Verwaltungsausschusse
  an.  Im  Falle  ihrer  Verwandtschaft  oder  Schwägerschaft  mit  einem  Ausschußmitgliede
hat  dieses  Mitglied  auszuscheiden.

Kommt  dieses  Verwandtschaftsverhältnis  zwischen  dem  Bürgermeister  und  dem  Bürgermeister-Stellvertreter
  in  Frage,  so  hat  letzterer  auszuscheiden.

*  17.

Alle  Darlehens-Aufnahmegesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche
sind  bei  dem  Vorstande  anzubringen  und  es  liegt  ihm  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,
  der  Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  überhaupt  die  Beaufsichtigung  der  laufenden
Geschäfte  ob.

8  18.

Nach  vorgängiger  Prüfung  der  Anmeldungen,  bezgl.  der  mit  überreichten  Urkunden,  hat
sie  der  Vorstand  den  fünf  Ausschußmitgliedern  mitzuteilen  und  mit  ihnen  darüber,  sowie  über
alle  übrigen  die  Sparkasse  betreffenden  Sachen  Entschließung  zu  fassen,  wobei  Stimmenmehrheit
entscheidet,  und  nur  dem  dissentierenden  Vorstande  das  Recht  zusteht,  die  Sachezan  den  Gemeinderat
zur  endgültigen  Entscheidung  zu  verweisen.

Bei  den  durch  den  Vorstand  anberaumten  Beratungen  haben  alle  fünf  Ausschußmitglieder
zu  erscheinen;  der  Ausschuß  ist  aber  auch  beschlußfähig,  wenn  nur  drei  Mitglieder  erschienen  sind.
        <pb n="54" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)  33

Da  der  Kassierer  mit  den  Verwaltungsgeschäften  der  Sparkasse  hinlänglich  vertraut  sein
mus,  so  ist  er  zu  allen  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses,  jedoch  ohne  Stimmrecht,  zuzuziehen

Dem  Bürgermeister  liegt  die  genaue  Überwachung  darüber  ob,  daß  in  jedem  einzelnen
Falle  die  festgestellten  Normen  für  die  Ausleihungen  nicht  nur  von  dem  Verwaltungsausschuß
beobachtet,  sondern  auch  bei  Ausfertigung  der  Schuldurkunden  wirklich  erfüllt  sind.

Es  darf  kein  Darlehen  aus  der  Sparkasse  ausgezahlt  werden,  ehe  nicht  die  Bescheinigung
über  die  erfolgte  Prüfung  von  Seiten  des  Bürgermeisters  vorgelegt  worden  ist.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen  bekleidet
  wird,  ist  die  hier  vorgeschriebene  Prüfung  der  Schuldurkunden  durch  einen  besonderen
von  dem  Gemeinderate  zu  ernennenden  aus  der  Sparkasse  zu  honorierenden  Rechtsbeistand,  der
die  Fähigkeit  zum  Richteramte  besitzt,  zu  bewirken  und  bez.  zu  bescheinigen.

8  19.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
auszustellen,  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  und  über  Löschung  der  der  Sparkasse
bestellten  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  überhaupt  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,  ist
der  Vorstand  mit  einem  Ausschußmitglied  befugt.

Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehenskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von  solchen
Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und  Rücknahmen,
  müssen  die  Unterschrift  des  Gegenbuchführers  und  des  Kassierers  tragen.

8  20.

Der  Kassierer,  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  vom  Gemeinderat  widerruflich  gewählt
und  sind  in  öffentlichen  Sitzungen  des  Gemeinderats  vom  Gemeindevorstand  zu  verpflichten.
Dem  Kassierer  liegt  die  Führung  und  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  sowie  die  Einnahme
und  Ausgabe  der  Gelder  unter  seiner  Verantwortlichkeit  ob.  Er  hat  eine  in  ihrer  Höhe  von
dem  Gemeinderate  festgesetzte  verzinsliche  Kaution  zu  stellen.

Der  Gegenbuchführer  hat  die  Gegenbuchführung,  sowie  alle  vorkommenden  Schreibarbeiten
zu  besorgen.  Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  sind  noch  mit  weiteren  vom  Gemeinderat
genehmigten  Dienstanweisungen  zu  versehen.

§  21.

Alle  eigentlichen  Geldgeschäfte  dürsen  nur  in  den  Geschäftsräumen  der  Sparkasse  vorgenommen
  werden.

Die  der  Sparkasse  gehörigen  Gelder  und  sonstigen  Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,
  Urkunden  und  anderen  Pfandstücke  sind  in  einem  seuer=  und  diebessicheren  mit  mehrfachem
  Verschlusse  versehenen  Geldschrank  aufzubewahren;  einen  Schlüssel  hat  der  Vorstand,
einen  Schlüssel  hat  der  Kassierer  und  den  dritten  der  Gegenbuchführer  zu  führen.

Die  Kassenbeamten  sind  verpflichtet,  in  dringenden  Fällen  auch  außerhalb  der  regelmäßigen
Geschäftsstunden  Sparkassengeschäfte  vorzunehmen.

6“
        <pb n="55" />
        34  (Satzung  der  Sparkasse  Vieselbach.)

8  22.

Spätestens  bis  Ende  April  jedes  Jahres  ist  die  Sparkassenrechnung  über  das  letzte
Geschäftsjahr  vom  Kassierer  zu  fertigen,  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft  als
Revisor  zu  prüfen  und  durch  den  Gemeindevorstand,  nachdem  sie  dem  Verwaltungsausschuß
vorgelegen  hat,  dem  Gemeinderate  zur  weiteren  Prüfung  und  Entlastung  zu  übergeben.

Die  Entlastung  ist  jedenfalls  bis  zum  August  des  dem  Geschäftsjahre  folgenden  Jahres
zu  bewirken.

Der  Gemeinderat  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung
überweisen.

Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  ge—
führten  Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparkassenbüchern  zu  verlangen,  so  sind
sie  auf  Anfordern  gehalten,  dem  revidierenden  Beamten  die  Sparkassenbücher  zur  Einsichtnahme
und  Vergleichung  mit  den  Sparkassenkonten  vorzulegen.

Verwahrung  und  Verwaltung  von  Wertpapieren  und  Wertgegenständen.

§  23.
Die  Sparkasse  kann  Wertpapiere  und  Wertgegenstände  gegen  Vergütung  in  Verwahrung
und  Verwaltung  nehmen  (offene  und  geschlossene  Depots).
Außerdem  können  Wertpapiere  und  Wertsachen  in  den  unter  Doppelverschluß  stehenden
Schrankfächern  gegen  Zahlung  einer  Miete  aufbewahrt  werden.

g  24.
Diese  Satzung  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.
Vieselbach,  den  15.  Oktober  1912.

Der  Gemeindevorstand.  Der  Gemeinderat.

 

(Nr.  15.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  des  §  6  Abs.  4  der  Satzung  der
Sparkasse  in  Auma.
Die  nachstehend  abgedruckte  veränderte  Fassung  des  §  6  Abs.  4  der  Satzung  der
Sparkasse  in  Auma  ist  von  uns  genehmigt  worden.
Weimar,  den  28.  Januar  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebvogt.

 

§  6  Absatz  4.
„Die  Zinsen  werden  berechnet  von  dem  auf  die  Einzahlung  folgenden  Tage  bis  zu  dem
der  Auszahlung  voraufgehenden  Tage.  ·  «
Der  Monat  wird  hierbei  zu  30  Tagen  gerechnet.“

 

Druck:  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmart.
        <pb n="56" />
        35

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  5.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  26.  Februar  1913  zur  Ausführung  der  Keichsversicherungsordnung,
  Seite  35.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Werleihung  der  Kechtsfähigkeit  an
die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Hötzelsroda,  Seite  36.  —  Ministerialbekanntmachung  über
die  Verleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Melborn,  Seite  36.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Wenigenlupnitz,  Seite  36.

(Nr.  16.)  Ministeriolverorpnung  vom  26.  Februar  1913  zur  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.
  -

Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  in  Ergänzung

und  unter  gleichzeitiger  Abänderung  der  Ministerialbekanntmachung  vom  17.  Juli  1912

zur  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung  (Regierungsblatt  S.  629)  auf  Grund

von  §  526  Abst.  3  und  §§  111,  526  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  folgendes

  bestimmt:

1.  Für  die  Bezirke  der  bei  den  Bezirksdirektoren  errichteten  Versicherungsämter
  (vergl.  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  September
  1912,  Regierungsblatt  S.  686)  ist  in  den  Fällen  der  §§  231,
282,  320  der  Reichsversicherungsordnung  und  des  Art.  9  des  Einführungsgesetzes
  dazu  an  Stelle  des  Gemeindeverbandes  der  Bezirksausschuß
  zuständig.  ·

2.  Für  die  Bezirke  der  bei  Gemeindevorständen  errichteten  Ver—
sicherungsämter  (vergl.  Ministerialbekanntmachung  vom  18.  September
  1912)  gilt  im  Falle  des  Art.  9  des  Einführungsgesetzes  zur  Reichsversicherungsordnung
  als  Gemeindeverband  die  Gemeinde.

Weimar,  den  26.  Februar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
1913.  Anteutsch.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  UMärz  1918.  7
        <pb n="57" />
        36

(Nr.  17.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Hötzelsroda.
Der  Bullenhaltungsgenossenschaft  Hötzelsroda  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  11.  Januar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  18.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Melborn.

Der  Bullenhaltungsgenossenschaft  Melborn  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  13.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  19.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Wenigenlupnitz.
Der  Bullenhaltungsgenossenschaft  Wenigenlupnitz  ist  in  Gemäßheit  des  §  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  13.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Druck  Welmartscher  Derlag  G.  m.  b.  S  in  Weimar.
        <pb n="58" />
        37

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  6.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  #Anterweisung  für  die  Standesbeamten
des  Großherzogtums  Sachsen,  vom  1.  Movember  1903,  Seite  37.  —  Ministerialbekanntmachung,
betr.  die  Einziehung  der  Staatsabgaben  in  der  Stadt  Fena  durch  die  Gemeinde,  Seite  38.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Mühlhausen  i.  Thür.
mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Ebenau,  Seite  38.—  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Antitoxin,  Seite  38.  —  UMinisterialbekanntmachung
  über  die  WBergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  im  Mohbilmachungsfalle,.
  Seite  39.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gerleihung  der  Rechtsfähigkeit
an  den  Ziegenzuchtverein  Ziegenhain,  Seite  39.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Perleihung
  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Marksuhl,  Seite  40.—  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Verleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
(-Berka  an  der  Werra,  Seite  40.

 

 

 

 

 

(Nr.  20.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Unterweisung  für  die  Standesbeamten
  des  Großherzogtums  Sachsen,  vom  1.  November  1903.

Der  48  Ziff.  4letzter  Absatz  der  Unterweisung  für  die  Standesbeamten  des  Großherzogtums
  Sachsen,  vom  1.  November  1903,  wird  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Die  Großherzoglichen  Staatsbeamten  im  Sinne  des  §  1  des  Gesetzes  vom
21.  Juni  1909  bedürfen  zu  ihrer  Verheiratung  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Dienstbehörde
  nicht  mehr,  wohl  aber  die  Geistlichen  und  die  Volksschullehrer  (828
des  Gesetzes  über  die  Heimatsverhältnisse  vom  23.  Februar  1850,  §  1,  b  des  Gesetzes
vom  6.  März  1868,  die  Erleichterung  der  Eheschließungen  betreffend,  §  39  Nr.  14
der  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  das  Volksschulwesen  vom  4.  Mai  1911)
und  solche  Personen,  die  bei  einer  Behörde  des  Großherzogtums  zur  Vorbereitung
auf  den  Staatsdienst  oder  als  Hilfsarbeiter  beschäftigt  sind  (Gerichtsreferendare,  Gerichtsassessoren,
  Forstreferendare,  Forstassessoren,  Rechnungsamtsakzessisten,  Justizanwärter,
Anwärter  für  den  Gerichtsvollzieherdienst,  Hilfsexpedienten  und  Praktikanten,  Ministerialverordnung
  vom  3.  Mai  1879,  Regierungsblatt  S.  243,  244).  Hilfsschreiber  bedürfen
der  Genehmigung  nicht  mehr.

Weimar,  den  3.  Februar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,!
Departement  der  Justiz.

1913.  Kotbe.
Ausgegeben  in  WGeimar  am  12.  März  19198.  8
        <pb n="59" />
        38

(Nr.  21.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Einziehung  der  Staatsabgaben  in  der  Stadt
Jena  durch  die  Gemeinde.
Die  Erhebung  der  in  der  Stadt  Jena  anfällig  werdenden  Staatsabgaben,  als
Einkommensteuer,
Ergänzungssteuer,
Hundesteuer,
Brandversicherungsbeiträge,
Abgaben  zu  den  Verbandskassen  der  Viehbesitzer
sowie  die  zwangsweise  Beitreibung  dieser  Staatsabgaben  ist  mit  Wirkung  vom
1.  Januar  1913  ab  der  Stadtgemeinde  übertragen  worden.
Die  Ministerialbekanntmachung  vom  22.  Dezember  1899,  Regierungsblatt
S.  821,  betr.  das  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  im  Verwaltungswege,  tritt
für  den  Gemeindebezirk  Jena  außer  Kraft.
Die  für  das  Jahr  1912  und  frühere  Jahre  noch  zu  entrichtenden  Abgaben
werden  in  der  bisherigen  Weise  eingezogen.
Weimar,  den  30.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Einanzen.
Hunnius.

 

(Nr.  22.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Mühlbausen
i.  Thür.  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Ebenau.
Von  der  Königlichen  Generalkommission  in  Merseburg  ist  die  Königliche  Spezialkommission
  in  Mühlhausen  i.  Thür.,  Felchtaerstraße  12,  mit  der  Bearbeitung  der
Grundstückszusammenlegungssache  von  Ebenau  beauftragt  worden.
Weimar,  den  11.  Februar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  23.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Antitoxin.

Tetanus-Antitoxin  mit  der  Kontrollnummer  80  aus  dem  Behringwerk  in  Marburg
ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  31.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.
        <pb n="60" />
        39

(Nr.  24.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Vergütung  etwaiger  Landlieferungen  für  die
Kriegsmagazine  im  Mobilmachungsfalle.

In  Gemäßheit  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873  über  die  Kriegsleistungen

(Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  werden  die  Durchschnittspreise,  nach  denen  in  der  Zeit

vom  1.  April  1913  bis  dahin  1914  im  Falle  einer  Mobilmachung  die  Vergütung

etwaiger  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine  zu  erfolgen  hat,  nachstehend  bekannt

gegeben:

 

Festgestellte  Vergütungssätze  für  1  drz

 

Haupt-  Zugehörige

Z„  Weizenmarktort
  Lieferungsverbände

Weizen  wehl  Roggen  zuo  HaferH#en##h

—————————————————————

Weimar  I.  u.  Il.  Verw.Bez.  18  49  22  056  6542996  157„  56  15

 

Eisenach  (III.  u.  IV.  Verw.-Bez.88523  20  498

NeustadtV.  Verw.-Bez.  18892216!2?816  ä  39
a.  d.  O.

Weimar,  den  25.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  25.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein
  Ziegenhain.

Dem  Ziegenzuchtverein  Ziegenhain  ist  nach  §  22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs

und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit

  verliehen  worden.

Weimar,  den  20.  Januar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.  -
        <pb n="61" />
        40

(Rr.  26.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Marksuhl.

Der  Bullenhaltungsgenossenschaft  Marksuhl  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  6.  Februar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Gür  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  27.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Berka  an  der  Werra.

Der  Bullenhaltungsgenossenschaft  Berka  an  der  Werra  ist  in  Gemäßheit  des
§22  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  20.  Februar  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

 

Druck  Welmanischer  Verlatz  G.  m.  b.  D  in  Welmar.
        <pb n="62" />
        41

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Alrt.  18  der  Höchsten  Verordnung,
  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  hinsichtlich  verschiedener  Grundbuch-Aunlegungsbezirke,
  Seite  41.

 

 

 

(Nr.  28.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,
für  den  Gemeindebezirk  Herressen  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Kösnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Zickra  bei  Auma  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),
für  den  Gemeindebezirk  Burkhardtroda  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),
für  den  Gemeindebezirk  Löbstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),
für  den  Gemeindebezirk  Dreitzsch  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  an  der
Orla),
für  den  Gemeindebezirk  Deicheroda  mit  Ausnahme  der  Orts=  und  Flurbezirke
  Hüttenroda,  Mosa,  Mühlwärts  und  des
Flurbezirks  Rodenberg  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),
für  den  zum  Gemeindebezirk  Wölferbütt  gehörigen  Flurbezirk  Mariengart
(Amtsgerichtsbezirk  Vacha),
1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  12.  März  1913.  9
        <pb n="63" />
        42

für  den  zum  Gemeindebezirk  Wölferbütt  gehörigen  Flurbezirk  Masbach
(Amtsgerichtsbezirk  Vacha),

für  den  Gemeindebezirk  Linderbach  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),

für  den  Gemeindebezirk  Obernissa  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),

für  den  Gemeindebezirk  Albersdorf  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Birkigt  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Frießnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Letzendorf  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Loitsch  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Niederpöllnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Struth  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Wetzdorf  bei  Niederpöllnitz  (Amtsgerichtsbezirk
  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Frankendorf  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar),

mit  dem  1.  April  1913  beginnt.

Weimar,  den  b.  März  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

 

Druck-  Welmarischer  Verlag  G  m.  b.  H  lu  Weimar.
        <pb n="64" />
        43

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  8.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  städtischen  Sparkasse  in  Triptis  vom  13.  Gebruar
  1912,  Seite  48.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  MKeichs--Gesetzblatt,  Seite  52.

 

 

(Nr.  29.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  städtischen  Sparkasse  in  Triptis
vom  13.  Februar  1912.

Die  nachstehend  abgedruckte  neue  Satzung  der  städtischen  Sparkasse  in  Triptis
ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  17.  Januar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Satzung
der  städtischen  Sparkasse  in  Triptis,
vom  13.  Februar  1912.

 

Zweck  und  rechtliche  Gigenschaften  der  Sparkasse.

81.

Die  Sparkasse  in  Triptis  wird  hiermit  als  selbständiges  Rechtssubjekt  aufgelöst;  die  Gesamtheit
  ihrer  Rechte  und  Verbindlichkeiten  geht  —  mit  getrennter  Verwaltung  —  unter  der
bisherigen  Bezeichnung  „Städtische  Sparkasse“  auf  die  Gemeinde  Triptis  über  und
bildet  eine  Gemeindeanstalt.

Sie  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen  Personen,  die  sich  dieser
nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehen  anzunehmen  und  zu  verzinsen,  um  so  besonders
den  Minderbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher  unterzubringen
und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapital  anwachsen  zu  lassen.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  März  1913.  10
        <pb n="65" />
        44  (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)

82

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  dieser  Satzung  und  getrennt  von  dem  übrigen  Gemeindevermbgen
  unter  Aussicht  der  Gemeindebehörden  verwaltet.

Dem  Bezirksausschuß  und  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  und  weiter  dem  Groß.
herzoglichen  Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Sparkasse  zu.  Der
Großherzogliche  Bezirksdirektor  hat  zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt
der  Satzung  und  den  zu  deren  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen  gemäß  verwaltet  wird
und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe
  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  ihre  Kosten  Sachverständige  zur  Untersuchung
der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  abzuordnen  und  die  etwa  gefundenen  Mißstände
abzustellen.  «  «

83.

Die  Stadtgemeinde  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  ihr  gemachten
  Einlagen.

Von  dem  erwachsenden  Gewinne  werden  zunächst  die  Verwaltungskosten  bestritten,  der  verbleibende
  Überschuß  aber  zur  Bildung  einer  Rücklage  verwendet.

Die  anzusammelnde  Rücklage  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Sie  wird
zwar  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  getrennt  von  ihr  und  in  einem  besonderen  Anhange  zur
Sparkassenrechnung  verrechnet.  Die  der  Rücklage  zugewiesenen  Kapitalien  müssen  stets  zinsbar
angelegt  sein,  der  Zinsertrag  soll  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale  hinzugefügt  werden.

Sobald  die  Rücklage  6  %  der  Einlagen,  mindestens  aber  40  000,—  (Vierzigtausend)  MA
beträgt,  fällt  der  übersteigende  Betrag  der  Kämmereikasse  Triptis  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  er  nicht  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Ergänzung  der  Rücklage
zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  Triptis  überwiesen.

Schuldbücher.

§  4.
Über  die  Einlagen  (§  5)  werden  den  Einlegern  Bücher  ausgestellt,  die  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehen  sind  und  auf  bestimmte  Namen  lauten.
Für  jedes  Sparkassenbuch  sind  vom  Einleger  bei  der  Ausfertigung  zwanzig  Pfennige  zu
entrichten.
Begrenzung  der  Spareinlagen.

85.

Die  niedrigste  Einlage  bei  der  Sparkasse  beträgt  eine  Mark.
Über  den  einmaligen  höchsten  Einlagenbetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.
        <pb n="66" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)  45

Verzinsung  der  Einlagen.

86.

Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderate
  bestimmt.

Eine  Anderung  im  Zinsfuß  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der  Weimarischen
Zeitung  und  in  dem  hiesigen  Lokalblatte  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  nur  für  volle  Tage  berechnet,  wobei  für  den  Tag  der  Einzahlung
und  für  den  Tag  der  Abhebung  solche  nicht  berechnet  werden.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahrs,
  das  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt,  und  wird  darnach  der  gefundene
Zinsenbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.
Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahrs  ab  wird  dieser  kapitalisierte  Zinsenbetrag  gleich
den  Einlagen  mit  verzinst.  Bruchteile  eines  Pfennigs  bei  der  Zinsenberechnung  kommen  der
Sparkasse  zugute.

Um  diese  kapitalisierten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in
den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nötig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Sparkasse  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.

Wünscht  sie  ein  Beteiligter,  so  wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,  wenn
das  laufende  Geschäft  es  gestattet,  sonst  zu  geeigneter  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit  bewirkt.

Rückzahlung  und  Ründigung  der  Einlagen.

§  7.

Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  /1  kann  für  jedes  Schuldbuch
ohne  vorherige  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,  jedoch  innerhalb
  zweier  Wochen  nur  einmal.

Darüber  hinaus  ist  vorherige  Kündigung  erforderlich  und  zwar  bei  Beträgen

bis  zu  200  —4x  eine  solche  von  2  Wochen,

7.  „  500  5%  5“  5“  5½%  4  7  „

„  „  1000  „  „  „  „  8  „  und
von  über  1000  „  „  „  „  13  „

Von  der  Einhaltung  dieser  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses
  abgesehen  werden.  88

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlagen  durch  den  Verwaltungsausschuß
nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  durch  Benachrichtigung  des  bekannten  Schuldbuchinhabers
und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Schuldbuch  oder  durch  öffentliche  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  im  hiesigen  Lokalblatte  und  zwar  unter  Angabe

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht;
10*
        <pb n="67" />
        46  (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)

b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Schuldbuchs,  welche  dem  Band  und  dem
Blatte  des  Hauptbuchs,  wo  die  Einlage  sich  eingetragen  findet,  entsprechen;
c)  des  nach  Ablauf  von  3  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrags  an  Kapital  und
Zinsen  bewirkt.
Diese  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.
Mit  dem  Ablaufe  der  dreimonatigen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlage  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

89.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuchs  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie  nur
demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  jedem  Falle  nur  gegen  Vorlegung  des  Schuldbuchs,  sofern
dieses  nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.

Bei  Abschlagszahlungen  auf  den  Einlagebetrag  und  bei  bloßen  Zinsenzahlungen,  welche
sofort  in  dem  vorgelegten  Schuldbuch  abzuschreiben  find,  wird  dieses  nach  erfolgter  Abschreibung
zurückgegeben.

Wenn  dagegen  der  ganze  Einlagebetrag  oder  dessen  Rest  nebst  Zinsen  erhoben  wird,  so
behält  die  Sparkasse  das  vorgelegte  Schuldbuch  zurück.

Die  zurückbehaltenen  Schuldbücher  werden  kassiert  und  noch  fünf  Jahre  nach  Prüfung
der  betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.

Gesperrte  Schuldbücher.

8  10.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine  Auszahlung
  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraums  oder  vor  dem  Eintritt  einer  bestimmten
  Tatsache,  z.  B.  nicht  vor  Eintritt  der  Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen
Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  erfolgen  soll,  werden  „gesperrte  Schuldbücher“  ausgegeben,
welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatt  als  solche  augenfällig  kenntlich
gemacht  werden.

Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  eher  geleistet,
  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen  oder  die  bestimmte  Tatsache  eingetreten
bezgl.  der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmbglich  geworden  ist.

Sollten  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  werden.

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Manne  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  die  aktive  Marine  eingetreten
  zu  sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht.
        <pb n="68" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)  47

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Schuldbuchs
  genau  zu  vermerken.  Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,  auf
dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.

Der  Verwaltungsausschuß  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  Sperrung  aufhört,  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch
lautet,  auswandern  will  oder  sich  in  dringender  Not  befindet.

Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,
so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit  seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  welche  jedoch
der  Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise  gebunden  ist,  gehört  werden.

Mündelgelder-Einlagen.
11.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormunde  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
vom  Vormunde  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

1.  Die  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlag  und  auf  dem  ersten  Blatte,  sondern
auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  „Schuldbücher  über  Mündelgelder“  augenfällig
kenntlich  zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse
  erteilt,  oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell
beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts
  urkundlich  nachgewiesen  wird.  Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft
  über  das  Guthaben  verfügen,  so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts
  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.  Wenn  er  beabsichtigt,
das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise  stehen  zu  lassen,  so  ist
das  Mündelsparkassenbuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto  auf  ein  gewöhnliches
  Sparkassenbuch  zu  übertragen.

Verfall  der  Einlagen.
812.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  dreißig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
  eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon
erhoben,  noch  die  Zinsen  im  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß
eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Ortsblatte  an  den
Inhaber  des  Schuldbuchs  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlage  mit  den  Zinsen
zurückzuziehen.
        <pb n="69" />
        48  (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)

Nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  mit  den  Zinsen  der  Sparkasse  zu  und
der  Inhaber  des  Schuldbuchs,  sowie  etwaige  sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  an
dem  Schuldbuche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung
der  Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuch
abgeschrieben.

Rraftloserklärung  von  Schuldbüchern.

§  13.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Schuldbücher  richtet  sich  nach
den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  vom  5.  April  1899  zur  Ausführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Verwaltungsgrundsätze.

8  14.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  mit  welchen  eine  Geldzahlung  verbunden  ist,  müssen  in  ihren
Geschäftsräumen  in  Gegenwart  des  Kassierers  und  Gegenbuchführers  vorgenommen  werden.

Wenn  ausnahmsweise  ein  solches  Geschäft  außerhalb  der  Geschäftsräume  vorgenommen
werden  soll,  so  bedarf  es  einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses.


Die  Tage  und  Stunden,  zu  welchen  die  Sparkasse  Einlagen  annimmt,  Zinsen  bezahlt
oder  annimmt,  oder  auf  Einlagen  Rückzahlungen  leistet,  werden  vom  Verwaltungsausschuß
festgesetzt  und  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

§  15.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderate  festgesetzt  und  ist  drei  Monate  vor
dessen  Eintritt  in  den  in  §  6  Abs.  3  dieser  Satzung  bezeichneten  Blättern  einmal  bekannt
zu  machen.

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  in  sicheren  Grundschulden  an  in  Deutschland  gelegenen
  Grundstücken  (vergl.  §  1807  Abs.  1  Ziff.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs).  Die
Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich  festgestellten
  Grundsätzen  (vergl.  auch  §  211  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  vom  5.  April  1899).

Summen  unter  100  werden  nicht  ausgeliehen;

2.  an  politische  Gemeinden  des  Deutschen  Reichs,  sowie  an  Klrchen=  und  Schulgemeinden

  des  Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinden,  auf
        <pb n="70" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)  49

Schuldverschreibungen,  welche  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und  mit
der  Genehmigung  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind;

3.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  (mit  Zinsleisten  und
Zinsscheinen)  —  §  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  212  des
Weimarischen  Ausführungsgesetzes  dazu  vom  5.  April  1899  sowie  §8  1204  flgd.  und
1293  flgd.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  —  so  jedoch,  daß  auf  die  zu  verpfändenden
Wertpapiere  nur  bis  zu  /8  des  Nennwertes  derselben  Darlehen  gewährt  werden;

4.  gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagebetrag
wenigstens  um  3/10  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehn  sein  muß;

5.  durch  Anlage  in  Wertpapieren  der  vorstehend  bei  Ziff.  3  bezeichneten  Art,  vorzugsweise
  in  Schuldverschreibungen  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse.

Können  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  erwähnte  Art  nicht  untergebracht
werden,  so  sind  sie,  falls  die  Sparkasse  nicht  von  der  ihr  nach  §  8  zustehenden  Kündigungsbefugnis
  Gebrauch  macht,  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  inländischen  Sparkasse  oder  bei
der  Fürstlich  Reußischen  j.  L.  Landessparkasse  Gera  verzinslich  anzulegen.  In  letzterem  Falle
darf  die  Summe  der  angelegten  Gelder  den  Betrag  von  60  000  4  nicht  überschreiten.

§  16.

Nach  Richtigsprechung  der  Jahresrechnung  durch  den  Gemeinderat  hat  der  Verwaltungsausschuß
  eine  kurze  Übersicht  über  den  Zustand  der  Sparkasse  im  hiesigen  Lokalblatte  bekannt
zu  geben.

Verwaltung  der  Sparkasse.

*  17.

Die  Leitung,  Beaufsichtigung,  bezgl.  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der  Sparkasse
  liegt  dem  Verwaltungsausschuß  ob.
Dieser  besteht:

1.  aus  dem  Bürgermeister  als  Vorstand,

2.  dem  jeweiligen  Vorsitzenden  des  Gemeinderats  und

3.  aus  drei  Bürgern  der  Gemeinde  Triptis,  welche  nicht  dem  Gemeinderat  angehören
dürfen  und  die  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  zu  Gemeindeämtern
  wählbar  sind.

Die  unter  3.  genannten  Verwaltungsausschußmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderat
auf  drei  Jahre  mit  Stimmenmehrheit  gewählt.  Jedes  Jahr  scheidet  ein  Mitglied  aus;  über
das  erstmalige  Ausscheiden  entscheidet  das  Los.

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Falls  einer  der  nach  Ziff.  3  gewählten  Bürger  während  seiner  Amtsperiode  in  den
Gemeinderat  gewählt  werden  und  diese  Wahl  annehmen  sollte,  scheidet  er  mit  dem  Tage  des
Eintritts  in  den  Gemeinderat  aus  dem  Sparkassenausschuß  aus.
        <pb n="71" />
        50  (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)

Der  Gemeinderat  hat  alsbald  für  den  Ausscheidenden  auf  den  Rest  der  Wahlperiode  eine
Ersatzwahl  vorzunehmen.

Beim  Eintritt  einer  Anderung  in  der  Zusammensetzung  des  Verwaltungsausschusses  sind
die  Namen  der  sämtlichen  Mitglieder  durch  die  Weimarische  Zeitung  und  das  hier  erscheinende
Lokalblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Die  Verwaltungsausschußmitglieder  erhalten  für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderate
festzusetzende  Besoldung.  Die  Funktionen  werden  durch  eine  vom  Gemeinderate  zu  genehmigende
Geschäftsordnung  geregelt.

l

Alle  Darlehensgesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche  sind  bei
dem  Vorstand  anzubringen,  ihm  liegt  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,  die  Leitung
der  Verwaltungsausschußsitzungen,  der  Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  die  Beaufsichtigung  der
laufenden  Geschäfte  ob.

9  19.

Der  Bürgermeister  als  Sparkassenvorstand  hat  im  beständigen  Auftrag  des  Verwaltungsausschusses
  die  Zusicherungsscheine  über  auszuleihende  Kapitalien  auszustellen  und  weiter  zu
prüfen,  ob  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  den
gesetzlichen  Erfordernissen  (§  15)  und  den  die  Ausleihung  von  Sparkassengeldern  betreffenden
Beschlüssen  des  Verwaltungsausschusses  entsprechen,  welchenfalls  er  einen  bezgl.  Vermerk  unter
die  Urkunden  zu  setzen  hat,  auf  welchen  hin  erst  die  Auszahlung  erfolgen  darf.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen  bekleidet
  wird,  ist  die  Prüfung  der  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  durch
einen  besonderen  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  und  aus  der  Sparkasse  für  seine  Mühewaltung
zu  bezahlenden  juristisch  gebildeten  Aktor  zu  bewirken  bezgl.  zu  bescheinigen.

8  20.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  von
mindestens  3  Ausschußmitgliedern  notwendig.

Es  entscheidet  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Sparkassenvorstandes
  den  Ausschlag.

Dem  Vorstande  steht  das  Recht  zu,  die  Sache  an  den  Gemeinderat  zur  endgültigen  Entscheidung
  zu  verweisen.

Betrifft  eine  solche  Entscheidung  Darlehnsgesuche,  Kapital-  oder  Zinseneinziehung,  so  hat
der  Gemeinderat  darüber  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

g  21.

Der  Vorstand  ist  befugt,  den  Kassierer  zu  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses
zuzuziehen;  doch  steht  diesem  ein  Stimmrecht  nicht  zu.
        <pb n="72" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)  51

8  22.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Spar—
kasse  auszustellen  und  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  abzugeben,  ist  der  Vorstand
mit  den  4  Verwaltungsausschußmitgliedern  befugt.

Für  Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von
solchen  Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und
Rücknahmen  genügen  die  Unterschriften  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers.

Für  Erklärungen  und  Urkunden,  welche  zur  Löschung  oder  Abtretung  einer  Hypothekenforderung
dienen,  oder  die  Freigabe  eines  Grundstücks  aus  dem  Pfandverband  oder  eine  Mitverpfändung
bezwecken  sollen,  genügen  die  Unterschriften  des  Sparkassenvorstandes  und  zweier  Verwaltungsausschußmitglieder.


Wird  eine  Beglaubigung  der  Unterschriften  gefordert,  so  hat  der  Antragsteller  die  dadurch
entstehenden  Kosten  zu  tragen.

§  23.

Der  Kassierer,  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  von  dem  Gemeinderate  widerruflich
gewählt  und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderats  durch  den  Gemeindevorstand  zu
verpflichten.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  werden  hinsichtlich  ihrer  Obliegenheiten,  Arbeitszeiten
  usw.  mit  vom  Gemeinderate  zu  genehmigenden  Dienstanweisungen  versehen.

Beide  erhalten  eine  Vergütung  aus  der  Sparkasse,  die  vom  Gemeinderate  bestimmt  wird.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  haben  vor  Amtsantritt  eine  vom  Gemeinderate
festzusetzende  Sicherheit  zu  bestellen.

§  24.

Die  der  Sparkasse  gehbrigen  Gelder  und  sonstigen  Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,
  Urkunden  und  andere  Pfandstücke  sind  in  einem  feuer=  und  diebessicheren  mit  doppeltem
Verschluß  versehenen  Geldschrank  aufzubewahren;  den  einen  Schlüssel  hat  der  Kassierer,  den
anderen  der  Gegenbuchführer  zu  führen.

8  26.

Spätestens  bis  Ende  April  jedes  Jahres  ist  die  Sparkassenrechnung  über  das  letzte  Geschäftsjahr
  vom  Kassierer  zu  fertigen,  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft  als  Revisor
gründlich  zu  prüfen  und  durch  den  Sparkassenvorstand  dem  Gemeinderat  zur  Richtigsprechung
zu  übergeben.

Der  Gemeinderat  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung
überweisen.

Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  geführten
  Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparbüchern  zu  verlangen,  so  sind  sie

1913  11
        <pb n="73" />
        62

(Satzung  der  Sparkasse  Triptis.)

auf  Anfordern  gehalten,  dem  revidierenden  Beamten  die  Sparbücher  zur  Einsichtnahme  und
Vergleichung  mit  den  Sparkassenkonten  vorzulegen.

g  26.

Diese  Satzung  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  am  1.  Januar  1913  in  Kraft.
Triptis,  den  13.  Februar  1912.
Der  Stadtgemeindevorstand.  Der  Gemeinderat.

 

(Nr.  30.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Nr.

#

7y

#

#

1

7F

’F"

Das

4156.

4157.

4158.

4159.

4160.

4161.

4162.

4163.

1.  bis  4.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
für  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  30.  Dezember  1912.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Haushaltsetat  für  die
Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  30.  Dezember  1912.
Bekanntmachung,  betr.  Berechnung  der  Prämienreserve  bei  Abkürzung  der
Wartezeit  für  die  Angestelltenversicherung.  Vom  28.  Dezember  1912.
Verordnung  über  die  Besteuerung  von  Diamantenabbaubetrieben  in  Deutsch
Südwestafrika  (Diamantensteuerordnung).  Vom  30.  Dezember  1912.
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  von  Erythrea  und  des  Somalilandes
zum  Internationalen  Funkentelegraphenvertrage  vom  3.  November  1906.
Vom  26.  Dezember  1912.

Bekanntmachung,  betr.  den  Austritt  der  Südafrikanischen  Union  aus
dem  Verbande  der  Internationalen  Ubereinkunft  über  Maßregeln  gegen
die  Einschleppung  und  Verbreitung  der  Pest  vom  19.  März  1897
(Reichs-Gesetzblatt  1900  S.  43),  und  aus  dem  Verbande  der  Internationalen
  ÜUbereinkunft  über  Maßregeln  gegen  Pest,  Cholera  und  Gelbfieber
  vom  3.  Dezember  1903  (Reichs-Gesetzblatt  1907  S.  425).  Vom
8.  Januar  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  10.  Januar  1913.
Bekanntmachung,  betr.  UÜbergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  11.  Januar  1913.

 

Druck  Welmantscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welman
        <pb n="74" />
        58

Regierungsblatt

für  das

rohherwotum  Sachsen.

Jr.  9.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erhöhung  des  Gesamtbestandes  der  von  der  Großherzoglichen
  Landeskreditkasse  ausgenommenen  Darlehen,  Seite  53.  —  Ministerialbekanntmachung
über  Underungen  in  mehreren  Meisterprüfungskommissionen,  Seite  53.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Kindviehbestände.  Seite  54.

(Nr.  31.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erhöhung  des  Gesamtbestandes  der  von  der
Großherzoglichen  Lundeskreditkasse  ausgenommenen  Darlehen.

Mit  Höchster  Ermächtigung  ist  der  nach  der  Ministerialbekanntmachung  vom
25.  März  1908  —  Regierungsblatt  S.  92  —  mit  40  Millionen  Mark  begrenzte
Gesamtbestand  der  ausgenommenen  Anlehen  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
bis  auf  weitere  Verabschiedung  mit  dem  Landtag  auf  Fünfundfünfzig  Millionen
Mark  erhöht  worden.

Weimar,  den  26.  Februar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  32.)  Ministerialbekanntmachung  über  Anderungen  in  mehreren  Meisterprüfungskommissionen.

Mit  Beziehung  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  (Regierungsblatt
S.  21)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  des
§  133  Abs.  5  der  Gewerbeordnung
für  den  verstorbenen  Steinsetzmeister  Franz  Schmidt  in  Jena  der  Hofsteinsetzmeister
  Franz  Elsner  in  Weimar  zum  Vorsitzenden  und  an  dessen
Stelle  der  Steinsetzmeister  Paul  Renner  in  Jena  zum  Beisitzer  der
Meisterprüfungskommission  für  Steinsetzer  für  das  Großherzogtum,
1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  Gärz  1918..  12
        <pb n="75" />
        64

ür  den  verstorbenen  Schneidermeister  Konrad  Schmidt  in  Apolda  der
Schneidermeister  Ferdinand  Laser  daselbst  zum  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommission
  für  Schneider  in  Apolda,

für  den  verzogenen  Schneidermeister  E.  Pöckel  in  Münchenbernsdorf  der
Schneiderobermeister  H.  Hermann  daselbst  zum  Beisitzer  der  Meisterprüfungskommission
  für  Schneider  in  Neustadt  an  der  Orla,

für  den  verstorbenen  Hoflieferanten  Hermann  Wiegand  in  Apolda  der
Fleischerobermeister  Otto  Keltsch  daselbst  zum  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommission
  für  Fleischer  in  Apolda

ernannt  worden  sind.

Weimar,  den  28.  Februar  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  33.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände.

Genäß  §  32  des  Ausführungsgesetzes  vom  27.  März  1912  zum  Wiehseuchengesetze
  vom  26.  Juni  1909  wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als
Tag  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände  Freitag,  der
28.  März  1913  bestimmt.

Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche
wahrzunehmen.

Weimar,  den  4.  März  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Stuck  Welmansscher  Verlag  G.  m.  b.  K#  Iim  Weinar.
        <pb n="76" />
        Regierungsblatt
Grohherzogtum  HBachsen.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen
  GBaubetriebs,  Seite  55.

 

(Nr.  34.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines
gewerbsmäßigen  Baubetriebs.

In  nachstehenden  bringen  wir  eine  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts
vom  13.  Dezember  1912  über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines
gewerbsmäßigen  Baubetriebs  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Weimar,  den  13.  Januar  1913.
Großberzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebvogt.

Bekanntmachung

über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs.
Vom  13.  Dezember  1912.

Nach  §§  783  Abs.  1,  798  Nr.  1,  799  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911
(Reichs-Gesetzblatt  S.  509)  haben  Unternehmer  nicht  gewerbsmäßiger  Bauarbeiten,  für  die
mehr  als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden  sind  (längere  Bauarbeiten),  der  von
der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmten  Behbrde,  in  deren  Bezirke  die  Bauarbeiten  ausgeführt
  werden,  spätestens  drei  Tage  nach  Ablauf  eines  jeden  Monats  einen  Nachweis  vorzulegen
  über

1.  die  verwendeten  Arbeitstage,
2.  den  den  Versicherten  dafür  gewährten  Entgelt.
Die  Form  für  den  Nachweis  schreibt  das  Reichsversicherungsamt  vor.

Demgemäß  wird  für  diese  Nachweise  das  nachstehende  Muster  festgesetzt.

Im  übrigen  wird  auf  die  beigefügte  Anleitung  hingewiesen.

Das  Geichsversicherungsamt.
Abteilung  für  UAnfallversicherung.
1913.  ODr.  Kaufmann.

Ausgegeben  in  Weimar  am  7.  März  19198.  13
        <pb n="77" />
        Bezirk  der  höheren  Berwaltungsbehördde  íííí  íí.
Bezirk  der  unteren  Verwaltungsbehörde
Gemeinde=  (Stadt.)  (Guts-)  Bezr  e.

Nachweis

der  im  Monat  .  19  ausgeführten  Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung  mehr

als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden  sind.
(§8  788  Abs.  1,  798  Nr.  1,  799  der  Reichsversicherungsordnunzg.)

 

 

a)  Vor=  und  Zuname,  Stand  und  Wohng.  „„
des  Unternehmers,  d.  h.  desjenigen,  für
dessen  Rechnung  die  Bauarbeiten  gehen

Ö  Ö  e#§§°A  °°  °  ##/ssLs2ssssss

b)  Vor=  und  Zuname,  Standund  ......................................................................................................  ·.............................
Wohnung  des  Bauherrn  .........·.............·.·...............·.......................................................................·..............·..·

c)OrtderBauarbeit(Baustelle).»»........·.....·......·...........................................·...........·...·............................·.................

d)  Gegenstand  der  Bauarbeit  (bei  Reparaturen
kurze  Beschreibung  ).  ............................·.........·.....

e)ArtdesBetriebsGandsoderMotorbetrieb)...............·.....·.........·........................·............  ,·
f)JstdieArbeitfchonimvorvergangenenMonatbegonnenwordenk(Jaodernein.).».»....
g)JstfürdenvorvergangenenMonatfchoneinNachweiövorgelegtworden?(Jaodernein.)2)...........
h)JstdieBauarbeitbeendigtP(Jaodernein.).·»»»»

i)WenndieBauarbeitnochnichtbeendigtist,wirdsieimlaufendenMonatfortgesetztwerdenP(Jaodernein.)...........

 

I)Z.B.Neubau,UmbaueinesSchuppensdurchMaurer-,·8immer-undDachdeckerarbeit.
Bei  mehreren  Arbeitszweigen  ist  der  Hauptarbeitszweig  zu  unterstreichen.
2)  Die  Frage  g  ist  nur  dann  zu  beantworten,  wenn  die  Frage  t  bejaht  worden  ist.
        <pb n="78" />
        15  Vom  Unternehmer  nicht
#  Zaheder  Täglicher  Lohn  —  auszufüllen!

Lau-  Name  schlecht.  der  Beschäftigung  (Arbeits-  gerfon  in  welcher  ausgefüllt)

.  .  schichten,

fend  jeder  bei  der  Bau-  lich  jeder  Person  Tage  O  von  jeder  Etwaige  —  gan
Num  ·  arbeit  beschäftigten  (3.  B.  Maurerarbeit,  krerch  I  Natu-  meron  Bemerkungen  iehender  tarif  ist  uf  Zu
mer  Person“)  uch  Zimmerarbeit,  Dach  6#m#  799,  erheben  für  entrichtende

decken,  Brunnengraben  jede  Bargeld  ral-:3worden  208  der  jede  ange.Prämie
usw.)  Person  bezügen  ist  )  Erichsurr-  fangene
*  Wert  ordnung)  halbe  Mark
————  u—  *  137

1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12

 

 

 

 

 

 

I.  Im  vergangenen
  Monat

1  Scherlse  m.  Maurerarbeit  8  4—  32

2  Miller  „  %%%  22  50
3  Leimann  m.  Eimmerarbeit  102  —4tm)I%%

 

 

ẽ

 

 

 

 

 

 

II.  Imvorvergangenen
  Monat)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die  Personen,  welche  mit  derselben  Art  don  Bauarbeil  beschäftigt  waren,  sind  tunlichst  unmittelbar  nacheinander
einzutragen,  3.  B.  zuerst  alle,  welche  mit  Maurerarbeit  beschäftigt  waren,  dann  diejenigen,  welche  SGimmerarbeiten
ansgeführt  chkten.  Bei  Gigenbauarbeiten  beschäftigte  Familienangebörige  sind  mit  Ausnahme  des  Sbegatten
des  Unternehmers  versicherungs-  und  nachweispflichtig.

½%  Eine  Sintragung  ist  bier  nur  dann  erforderlich,  wenn  die  Arbeit  schon  im  vordergangenen  Conat  begonnen,
aber  für  ibn  ein  #achweis  nicht  vorgelegt  worben  ist.

*##)AMuch  balbe  und  diertel  Arbeitstage  sind  anzugeben  und  genan  zu  bezeichnen.

H  —  2  Bersonen  zur  Kranken=  und  zur  Jndaliden-  und  Allersverficherung  dürfen  nicht  ab-Lezogen



13

 

57
        <pb n="79" />
        58

Anleitung
für  die  Machweise  von  Bauarbeiten  außerhalb
eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs.

1.  Unternehmer,  die  Bauarbeiten  außerhalb  eines
gewerbsmäßigen  Baubetriebs  (nicht  gewerbsmäßige
Bauarbeiten,  Regie-Bauarbeiten)  ausführen,  sind  zum
Nachweis  dieser  Bauarbeiten  unter  Benutzung  des
anliegenden  Musters  gemäß  8  799  Abs.  1  in  Verbindung
  mit  §§  798  Nr.  1,  633  Abs.  2  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung
  verpflichtet.

Baugewerbtreibende  sind  zu  einem  Nachweis  der
Bauarbeiten,  die  sie  in  Ausübung  ihres  Gewerbebetriebs
  ausführen,  nicht  verpflichtet.

2.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  von  Bauarbeiten,  die
außerhalb  eines  gewerbsmäßigen  Baubetriebs  ausgeführt
werden,  erstreckt  sich  nicht  auf:

a)  Bauarbeiten,  die  das  Reich  oder  ein  Bundesstaat
  als  Unternehmer  ausführt  (§§  624,  627
der  Reichsversicherungsordnung),

b)  Bauarbeiten,  die  eine  Eisenbahnverwaltung  als
Unternehmer  ausführt,  auch  wenn  die  Eisenbahn
nicht  im  Besitze  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaats,
  sondern  im  Besitze  von  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)
  oder  Privatpersonen  ist  (§8§  537
Nr.  5,  628  der  Reichsversicherungsordnung),

)  Bauarbeiten  der  Unternehmer  von  versicherten

gewerblichen  oder  landwirtschaftlichen  Betrieben,
soweit  die  Bauarbeiten  als  Bestandteil  oder
Nebenbetrieb  des  versicherten  Hauptbetriebs  zu
gelten  haben  (88  631,  916  der  Reichsversicherungsordnung).


Insbesondere  sind  die  laufenden  Ausbesserungen
  an  Gebäuden  und  Bauwerken,  die  gewerblichen
  Betrieben  dienen,  und  die  sonstigen  zum
laufenden  Betriebe  gehörigen  Bauarbeiten  mit
dem  gewerblichen  Hauptbetriebe  versichert,
wenn  sie  der  Unternehmer  dieses  Betriebs
ohne  Übertragung  an  andere  Unternehmer  für
eigene  Rechnung  ausführt  (8  681  Abs.  1  der
Reichsversicherungsordnung).

Ebenso  sind  die  laufenden  Ausbesserungsarbeiten
  an  den  zum  Betriebe  der  Land=  und
Forstwirtschaft  dienenden  Gebäuden  und  die  zum
Wirtschaftsbetriebe  gehörenden  Bodenkulturund
  anderen  Bauarbeiten,  insbesondere  die
diesem  Zwecke  dienende  Herstellung  oder  Unterhaltung
  von  Wegen,  Dämmen,  Kanälen  und

 

Wasserläufen,  mit  dem  landwirtschaftlichen
Hauptbetriebe  versichert,  wenn  sie  der  Unternehmer
  dieses  Betriebs  ohne  Ubertragung  an
andere  Unternehmer  auf  seinem  Grundstück
oder  für  seinen  eigenen  land=  und  forstwirtschaftlichen
  Betrieb  auf  fremdem  Grundstück  für
eigene  Rechnung  ausführt  (§  916  der  Reichsversicherungsordnung).


Endlich  sind  auch  die  nicht  gewerbsmäßigen
Bauarbeiten  von  Unternehmern,  die  mit  Bauarbeiten
  derselben  Art  einer  Berufsgenossenschaft
  angehbren,  durch  die  Berufsgenossenschaft
versichert,  wenn  diese  Bauarbeiten  die  ersteren
überwiegen  (§  631  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
  Ein  Maurer=  und  Zimmermeister,
  der  Maurer=  oder  Zimmerarbeiten  zum
Baue  seines  eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer
  ausführt,  ist  somit  in  der  Regel  nicht
verpflichtet,  diese  Bauarbeiten  gemäß  §  799
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  nachzuweisen,
  wohl  aber  ein  Bauschlosser,  wenn  er
Maurer=  und  Zimmerarbeiten  zum  Baue  seines
eigenen  Wohnhauses  als  Unternehmer  ausführen
  würde.

3.  Die  Pflicht  zum  Nachweis  fällt  fort:
a)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  andere

öffentliche  Körperschaften,  wenn  sie  für  alle  oder
einzelne  Arten  der  von  ihnen  als  Unternehmer
ausgeführten  Bauarbeiten  in  diejenige  Berufsgenossenschaft,
  die  in  dem  Bezirke  für  Baugewerbtreibende
  zuständig  ist  (Tiefbau-Berufsgenossenschaft
  oder  Baugewerks-Berufsgenossenschaft),
  durch  eine  Erklärung  ihres  Vorstandes
eingetreten  sind,  für  diejenigen  Arten  von  Bauarbeiten,
  für  die  die  Erklärung  abgegeben  ist
(§  628  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung);

b)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände  oder  andere

öffentliche  Körperschaften  für  solche  Bauarbeiten,
welche  sie  als  Unternehmer  ausführen,  wenn
die  oberste  Verwaltungsbehörde  sie  auf  Antrag
zur  Übernahme  der  Last  für  leistungsfähig  erklärt
  hat  (§  628  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung);


c)  für  Gemeinden,  Gemeindeverbände,  böffentliche

Körperschaften  und  andere  Bauherren,  welche
regelmäßig  ohne  Übertragung  an  andere  Unternehmer
  Bauarbeiten  ausführen,  wenn  auf  ihren
        <pb n="80" />
        Antrag  für  den  Entgelt,  nach  dem  die  Prämien  zu
berechnen  sind,  ein  Pauschbetrag  nach  der  durchschnittlichen
  Zahl  der  jährlichen  Arbeitstage  von
der  Zweiganstalt  festgesetzt  wird  (§  823  der
Reichsversicherungsordnung).

4.  Nachweise  sind  nur  einzureichen,  für  diejenigen
Bauarbeiten,  zu  deren  Ausführung,  einzeln  genommen,
mehr  als  sechs  Arbeitstage  tatsächlich  verwendet  worden
sind  („längere  Bauarbeiten“  §  798  Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
  Letzteres  ist  sowohl  dann  der
Fall,  wenn  ein  Arbeiter  mehr  als  sechs  Arbeitstage
tätig  gewesen  ist,  als  auch  dann,  wenn  mehr  als
sechs  Arbeiter  einen  Arbeitstag  tätig  waren,  als  auch
dann,  wenn  überhaupt  Arbeiter  zusammen  mehr  als
sechs  Arbeitstage  (Arbeitsschichten,  Tagewerke)  aufgewendet
  haben.

5.  Für  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines
Nachweises  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  es  sich  um
einen  Neubau,  Umbau  oder  um  die  Unterhaltung  und
Wiederherstellung  bestehender  Baulichkeiten  handelt.
Ebenso  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  es  sich  um  Hochbauarbeiten
  (z.  B.  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdecker-,
Steinhauer-,  Brunnenarbeiten,  Tüncher-,  Verputzer=[Weißbinder-],
  Gipser.,  Stukkateur=  Maler-(Anstreicher-],
Glaser-,  Klempner=  und  Lackiererarbeiten  bei  Bauten,
die  Anbringung,  Abnahme,  Verlegung  und  Ausbesserung
von  Blitzableitern,  Schreiner=  [Tischler-,  Einsetzer-,
Schlosser=  und  Anschläger-,  Ofensetzer-,  Tapezierer-[Tapetenankleber-l,
  Stubenbohnerarbeiten  bei  Bauten,
Installationsarbeiten  von  Gas-,  Wasser=  und  elektrischen
Lichtanlagen,  Eisenbetonbauarbeiten,  die  Anbringung,
Abnahme  und  Ausbesserung  von  Wetterrouleaus  [Markisen,
  Jalousienl)  oder  um  Tiefbauarbeiten  handelt
(z.  B.  Eisenbahn-,  Kanal-,  Wege-,  Strom-,  Deich-,
Meliorations-,  Entwässerungs-,  Bewässerungs-,  Drainierungs=
  und  andere  Erdbauarbeiten).

6.  Ein  Nachweis  ist  nicht  für  solche  Bauarbeiten
einzureichen,  die  eine  Privatperson  für  ihre  Rechnung
allein,  ohne  Gehilfen  oder  sonstige  Arbeiter  ausführt.
Wohl  aber  ist  er  einzureichen,  wenn  bei  den  Bau.
arbeiten  ein  Familienangehöriger  des  Unternehmers
als  Gehilfe  oder  Arbeiter  beschäftigt  war  mit  Ausnahme
  des  Ehegatten,  dessen  Beschäftigung  eine
Versicherungspflicht  nicht  begründet  (§  159  der  Reichsversicherungsordnung).
  Im  übrigen  besteht  die  Pflicht
zur  Einreichung  des  Nachweises  unabhängig  von  der
Zahl  der  bei  der  Bauarbeit  beschäftigten  Arbeiter  und
der  Art  der  Ausführung  (Hand=  oder  Motorbetrieb).

 

7.  Zur  Einreichung  des  Nachweises  verpflichtet
ist  der  Unternehmer  der  Bauarbeit,  d.  h.  derjenige,
für  dessen  Rechnung  sie  geht  (§  633  Abs.  2  Nr.  1  der
Reichsversicherungsordnung),  oder  sein  gesetzlicher  Vertreter,
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  der  Unternehmer  eine
natürliche  oder  juristische  Person  und  ob  er  oder  ein
anderer  der  Bauherr  ist.

8.  Die  Einreichung  der  Nachweise  muß  spätestens
binnen  drei  Tagen  nach  Ablauf  jeden  Monats,  in
dem  Bauarbeiten  ausgeführt  werden,  erfolgen  (§  799
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).  Fällt  der
dritte  Tag  eines  Monats  auf  einen  Sonntag  oder
einen  allgemeinen  Feiertag,  der  am  Orte  der  Vorlegung
  des  Nachweises  staatlich  anerkannt  ist,  so  endigt
  die  Frist  zur  Vorlegung  für  die  im  vorhergehenden
  Monat  ausgeführten  Bauarbeiten  mit  Ablauf
  des  nächstfolgenden  Werktags  (8  127  der  Reichsversicherungsordnung).


9.  Wenn  eine  einzelne  Bauarbeit,  zu  der  mehr  als
sechs  Arbeitstage  verwendet  werden,  sich  über  zwei  oder
mehr  Monate  erstreckt,  so  ist  für  jeden  Monat  ein
besonderer  Nachweis  einzureichen.  Jedoch  kann,  wenn
auf  den  ersten  Monat  nur  sechs  oder  weniger  Arbeitstage
  entfallen,  für  diesen  Monat  ein  besonderer  Nachweis
  unterbleiben;  die  Tage,  die  auf  ihn  entffallen,
sind  alsdann  in  den  Nachweis  für  den  zweiten  Monat
aufzunehmen.

In  dem  Nachweis  für  den  zweiten  und  die  folgenden
  Monate  ist  auf  Seite  1  des  Musters  unter
Lit.  f  ersichtlich  zu  machen,  daß  die  Bauarbeit  sich
über  mehrere  Monate  erstreckt.

10.  In  dem  Nachweis  sind  die  im  Laufe  des
einzelnen  Monats  auf  die  Bauarbeiten  verwendeten
Arbeitstage  und  zwar  auch  die  halben  und  viertel
Arbeitstage,  unter  genauer  Bezeichnung  anzugeben,
desgleichen  auch  der  von  den  Versicherten  hierbei  verdiente
  Entgelt.

Werden  die  Arbeiter  nach  einer  Akkordsumme  gelohnt,
  so  ist  der  verdiente  Lohn  nach  Maßgabe  der
in  jedem  Monat  auf  die  Ausführung  verwendeten
Arbeitszeit  zu  berechnen  und  in  dem  Nachweis  des
betreffenden  Monats  einzustellen.

In  die  Nachweise  sind  die  von  den  Versicherten
verdienten  Löhne  und  Gehälter  voll  einzusetzen,  auch
wenn  sie  den  Betrag  von  sechs  Mark  für  den  Arbeitstag
  übersteigen  (§  732  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung).
  Beiträge  der  beschäftigten  Personen  zur
        <pb n="81" />
        60

Kranken=  und  zur  Invaliden-  und  Altersversicherung
dürfen  nicht  abgezogen  werden.

Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  und  Lohn
auch  Gewinnanteile,  Sach=  und  andere  Bezüge,  die
der  Versicherte,  wenn  auch  nur  gewohnheitsmäßig,
statt  des  Gehalts  oder  Lohnes  oder  neben  ihm  für
seine  Arbeit  erhält.  Hierbei  ist  der  Wert  der  Sachbezüge
  nach  Ortspreisen  berechnet,  in  die  dafür  vorgesehene
  Spalte  einzusetzen  (§  160  der  Reichsversicherungsordnung).


Die  Arbeitstage,  Löhne  und  Gehälter  der  bei
den  Bauarbeiten  beschäftigten  Betriebsbeamten,  deren
Jahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt  5.000
Mark  übersteigt,  sind  in  die  Nachweise  nicht  aufzunehmen
  (§  544  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


11.  In  den  Nachweisen  sind  der  Gegenstand  der
Bauarbeit  sowie  die  Art  des  Betriebs  genau  zu  bezeichnen,
  insbesondere  ob  derselbe  lediglich  ein  Handbetrieb
  ist  oder  unter  Benutzung  elementarer  Kräfte
(Wind,  Wasser,  Dampf,  Gas,  heiße  Luft,  Elektrizität
usw.)  erfolgt.

Wenn  bei  der  Ausführung  einer  Bauarbeit  mehrere
Arten  von  Bauarbeiten  vertreten  sind,  z.  B.  bei  einem
Hausbau  Maurer-,  Zimmer-,  Dachdeckerarbeiten  usw.,
so  sind  die  sämtlichen  Arten  anzugeben  und  möglichst
für  jede  Art  die  verwendeten  Arbeitstage  und  der
verdiente  Entgelt  getrennt  aufzuführen.  Ist  dies
nicht  angängig,  so  ist  die  Hauptart  besonders  hervorzuheben.


12.  Der  Nachweis  ist  der  von  der  obersten  Verwaltungsbehbrde
  bestimmten  Behörde,  in  deren  Bezirke
  die  Bauarbeit  ausgeführt  wurde,  vorzulegen.

Für  jedes  einzelne  Bauobjekt  ist  ein  besonderer
Nachweis  einzureichen.

 

13.  Ist  der  Unternehmer  einer  Bauarbeit  im
Zweifel  darüber,  ob  er  einen  Nachweis  einzureichen
hat,  so  wird  ihm  empfohlen,  die  Einreichungsfrist
nicht  unbenutzt  verstreichen  zu  lassen,  um  nicht  von
den  aus  der  Nichteinreichung  eines  vorzulegenden
Nachweifes  sich  ergebenden  Nachteilen  betroffen  zu
werden.  Hierbei  bleibt  ihm  unbenommen,  in  der
Spalte  „Bemerkungen“  die  Gründe  anzugeben,  aus
denen  er  seine  Verpflichtung  zur  Einreichung  eines
Nachweises  bezweifelt.

14.  Schließlich  werden  die  beteiligten  Unternehmer
  noch  besonders  darauf  aufmerksam  gemacht,
daß,  wenn  sie  den  vorgeschriebenen  Nachweis  nicht
rechtzeitig  oder  nicht  vollständig  einreichen,  die  von
der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmte  Behörde
den  Nachweis  selbst  aufstellt  oder  ihn  nach  ihrer
Kenntnis  der  Verhältnisse  ergänzt.  Sie  kann  zu
diesem  Zwecke  den  Verpflichteten  durch  Geldstrafen
bis  zu  einhundert  Mark  anhalten,  binnen  einer  festgesetzten
  Frist  Auskunft  zu  geben  (§  800  der  Reichsversicherungsordnung).


Ferner  können  Unternehmer,  welche  ihren  Pflichten
zur  Einreichung  der  Nachweise  nicht  rechtzeitig  nachkommen,
  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark  belegt  werden,  und  endlich  können  gegen  Unternehmer
  Ordnungsstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark
verhängt  werden,  wenn  die  von  ihnen  eingereichten
Nachweise  unrichtige  tatsächliche  Angaben  enthalten
(§  909,  908  der  Reichsversicherungsordnung).

15.  Die  Einreichung  der  Nachweise  nach  dem
vorgedruckten  Muster  und  nach  Maßgabe  dieser  Anleitung
  hat  vom  1.  Januar  1913  ab  zu  erfolgen,  d.  h.
es  sind  erstmalig  für  die  im  Monat  Januar  1913
ausgeführten  Bauarbeiten  Nachweise  nach  diesen  Vorschriften
  einzureichen.

 

 

.  Duuck  Welmarischer  De#lag  G.  m.  v.  H.  iu  Welmar.
        <pb n="82" />
        61

 

Regierungskbkatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  11.

Inhbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen
Halten  von  EKeittieren  und  Fahrzeugen,  Seite  61.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt,
  Seite  60.

 

 

 

 

 

(Nr.  35.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen
  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen.

Im  nachstehenden  bringen  wir  eine  Bekanntmachung  des  Reichsversicherungsamts
vom  21.  Dezember  1912  über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen
  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  zur  öffentlichen  Kenntnis.

Weimar,  den  15.  Januar  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Bekanntmachung

über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von
Reittieren  und  Fahrzeugen.

Vom  21.  Dezember  1912.

Nach  8  839  der  Reichsversicherungsordnung  haben  die  Unternehmer  von  Tätigkeiten  bei
dem  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  zur  Berechnung  der  von  ihnen  zu  zahlenden  Prämien
  für  jedes  Kalendervierteljahr  den  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmten  Behörden
  einen  Nachweis  über  die  verwendeten  Arbeitstage  und  den  dafür  den  Versicherten  gewährten
  Entgelt  vorzulegen.

Für  diesen,  der  Form  nach  vom  Reichsversicherungsamte  zu  bestimmenden  Nachweis,  wird
der  nachstehende  Vordruck  festgesetzt.

Das  GKeichsversicherungsamt.
Abteilung  für  AUnfallversicherung.

Dr.  Kaufmann.
1913.
Ausgeaeben  in  Weimar  am  11.  April  1918.  14
        <pb n="83" />
        62

Unternehmerverzeichnis-Rr.

Dachweisung
der  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  GEeittieren  und  Fahrzeugen.

Stat.
Höhere  Verwaltungsbehörde
Versicherungsnttttt:t:
Gemeinde-,  (Stadt-,  Guts-)  Bezrk.

Nachweisung
der  im  .  Vierteljahr  19  bei  versicherungspflichtigen  Tätigkeiten  verwendeten  Arbeitstage

und  des  dafür  den  Versicherten  gewährten  Entgelts  (§  839  der  Reichsversicherungsordnung).

 

a)  Vor-  und  Zuname,  Stand  und  Wohnugg
des  Reittier=  oder  Fahrzeughalters

c)ArtderHaltungl):...................·..................................................................·....................·.....·.............·...............

d)ArtderverwendetenKraft2):.....··..................................·.................·.·...·.......................·.......................·...........

e)  Sind  schon  im  vergangenen  Vierteljahre  ]i1
pflichtige  Personen  beschäftigt  worden?  (Ja  oder  nein.)

f)  Ist  für  das  vergangene  Vierteljahr  schon  eine  *%
weisung  vorgelegt  worden?  (Ja  oder  nein.)

8)  Werden  im  laufenden  Vierteljahre  noch  —
pflichtige  Personen  beschäftigt?  (Ja  oder  nein.)

 

1)  Z.  B.  Reittier-,  Pferdefuhrwerk-,  Kraftfahrzeug-,  Motorboot-,  Flugzeughaltung.
2)  Z.  B.  tierische  Kraft,  Explosionsmotor,  elektrische  Kraft.
        <pb n="84" />
        Entgelt,  den

Ge-  Angabe,  als  was  die  Zahl  derliede  Person  in  —  Fürdie  Prämien-  Nach  dem

Namen  schlecht  versicherte  Person  Arbeits=  bar  oder  inn.  ...

.  -  jede  Perso  berechnung  find  Prãmien-Asd
  der  einzelnen  bei  der  marn-  sbeĩchãftigt  worden  isttage,  die  Voerm  sreier,  (einschl.  freer  Etwaige  w#ls  Gesamtentgell  Ge-  sarife  sind3  ent-Nr.lversicherten
  Tätigkeit  Sich  G.  B.  Kutscher,  Stallljede  sonstiger  Wohnung  und  Ansatz  zu  brinfahr-zuerheben  richtende

·  i  erkun  839,  842  ffür  jede  anbeschäftigten

  mann,  Kraftwagen-Verson  Naturalbezüge  N  sonstiger  Bemerkungensen  (88  Ltarif--
  atu  üge  Abs.  2  in  Berbin-  gefangene  ämi

Personen")  weit  führer,  Bootsführer  geleistet  täglich  sim  h  dung  mit  §  808  1  ark  Prämie

Von  dem  Unternehmer  nicht  auszufüllen

 

(w.)  usw.)  hat')  erhalten  hat  der  R.  V.  O.)  Entgelt
4414((  *.  Z74
1  2  3  4  5  6  7  8  9  10  11  12

1.  Imbvergangen
Bimerteljahr

 

 

 

 

 

31  In  früherer  Zei
(seit  1.  Zannar  1913  7)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tätigieit
der  Reittierhaltung  beschäftigt  waren,  dann  solche,  die  bei  der  Kraftfahrzeughaltung  tätig  gewesen  find,  usw.

·  «)Wirdeine·PetsontöglichtmreinigeStImdenbefchäftigt,sosindIOArbeitöstnndenmifeinmArbeitstquurechnen.Auchhalbeundviertel
Arbeitstage  sind  anzugeben.

*##)  Diese  Abteilung  ist  für  Angaben  bestimmt,  die  schon  in  eine  frühere  Nachweisung  hätten  aufgenommen  werden  müssen,  bisher  aber  aus
irgendwelchen  Gründen  unterblieben  sind.

*  (Ort  (Datum)
(Anterschrift  bes  zur  Dorlegung  der  Rachweisung  Verpflichteten)

 

 

63
        <pb n="85" />
        64

Anleitung

für  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren

und  Fahrzeugen.

Alle  Unternehmer  (§  633  Abs.  2  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung)  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht
gewerbsmäßigen  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  (§  537  Abs.  1  Nr.  6,  7  der  Reichsversicherungsordnung)
  oder  deren  gesetzliche  Vertreter  sind  zum  Nachweis  dieser  Tätigkeiten  verpflichtet.

Halter  eines  Reittiers  oder  Fahrzeugs  ist,  wer  nicht  nur  vorübergehend  die  Pflege  des  Reittiers

oder  die  Instandhaltung  des  Fahrzeugs  für  eigene  Rechnung  übernommen  hat.
Nicht  verpflichtet  zum  Nachweis  sind:

a)  das  Reich  und  die  Bundesstaaten,

b)  alle  Verwaltungen  von  Eisenbahnen,  auch  der  im  Besitze  von  Gemeinden  (Gemeindeverbänden)
oder  Privatpersonen  befindlichen,

I)  Personen,  die  Reittiere  oder  Fahrzeuge  zu  gewerblichen  Zwecken  halten,

d)  Unternehmer,  bei  denen  die  Tätigkeiten  in  der  nicht  gewerbsmäßigen  Reittier-  und  Fahrzeughaltung
  einen  Bestandteil  eines  andern  versicherungspflichtigen  Betriebs  bilden  (6  631  Abs.  1
der  Reichsversicherungsordnung),

e)  Unternehmer,  die  mit  Tätigkeiten  gleicher  Art  bereits  bei  einer  Berufsgenossenschaft  versichert
sind,  vorausgesetzt,  daß  die  letzteren  den  größeren  Umfang  haben  (8  631  Abs.  3  der  Reichsversicherungsordnung),


f)  Gemeinden,  Gemeindeverbände  und  andere  öffentliche  Körperschaften,  die  für  die  Versicherung
von  Tätigkeiten  bei  dem  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen  durch  die  oberste  Verwaltungsbehörde
  für  leistungsfähig  erklärt  worden  sind  (§  628  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Für  die  Verpflichtung  zur  Einreichung  der  Nachweise  ist  es  ohne  Bedeutung,  ob  der  Unternehmer  eine
physische  oder  juristische  Person,  eine  Gemeinde  usw.  oder  Privatperson  ist.

Die  Nachweise  sind  vom  1.  Januar  1913  ab  —  erstmalig  im  April  1913  —  für  jedes  Kalendervierteljahr
  spätestens  drei  Tage  nach  dessen  Ablauf  bei  der  von  der  obersten  Verwaltungsbehörde  bestimmten
Behörde  vorzulegen  (§  839  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Wenn  der  dritte  Tag  nach  dem  Ablauf  eines  Kalendervierteljahrs  ein  Sonntag  oder  allgemeiner  Feiertag
ist,  so  endigt  die  Frist  zur  Vorlegung  des  Nachweises  für  die  im  vorhergehenden  Kalendervierteljahr
ausgeführten  Tätigkeiten  mit  dem  Ablauf  des  nächsten  Werktags.

In  dem  Nachweis  sind  die  im  abgelaufenen  Kalendervierteljahr  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen  Halten
von  Reittieren  und  Fahrzeugen  aufgewendeten  Arbeitstage  und  der  den  Versicherten  hierfür  gezahlte
Entgelt  in  voller  Höhe  anzugeben  (8  839  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung).

Sind  die  Versicherten  an  den  einzelnen  Tagen  nur  stundenweise  beschäftigt  gewesen,  so  ist  für  je

zehn  Stunden  Arbeitszeit  ein  Arbeitstag  anzusetzen.  Auch  halbe  und  viertel  Arbeitetage  sind  anzugeben.

Zum  Entgelt  gehören  neben  Gehalt  oder  Lohn  auch  Gewinnanteile  und  der  Wert  von  Sachund

  anderen  Bezügen,  wie  Wohnung,  Kleidung,  Beköstigung  usw.  (§  160  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="86" />
        65

Die  Arbeitstage  und  der  Entgelt  von  Betriebsbeamten,  deren  Jahresarbeitsverdienst  fünftausend
Mark  übersteigt,  sind  in  die  Nachweise  nicht  mit  aufzunehmen  (§  544  Abs.  1  Nr.  2  der  Reichsversicherungsordnung).


4.  In  den  Nachweisen  ist  die  Art  der  Tätigkeiten  (ob  Reittier-,  Pferdefuhrwerk-,  Kraftfahrzeug-,  Motorboot-,
  Segelboot-,  Flugzeug-,  Freiballon=  usw.  Haltung)  und  die  Art  der  verwendeten  Kraft  genau
anzugeben.  Die  Art  der  versicherten  Tätigkeit  des  einzelnen  Versicherten  muß  sich  aus  der  Bezeichnung,
  in  welcher  Eigenschaft  er  beschäftigt  worden  ist  (Kutscher,  Stallmann,  Kraftwagenführer,  Bootsführer
  usw.),  ohne  weiteres  erkennen  lassen.

Ist  es  dem  Unternehmer  zweifelhaft,  ob  er  einen  Nachweis  vorzulegen  hat,  so  wird  er,  um  sich  vor
Nachteilen  zu  schützen,  gut  tun,  die  Angaben  innerhalb  der  vorgeschriebenen  Frist  zu  machen.  Die
Gründe,  aus  denen  er  seine  Verpflichtung  zur  Vorlegung  des  Nachweises  bezweifelt,  sind  in  der  Spalte
„Bemerkungen“  anzugeben.

Für  Unternehmer,  die  den  Nachweis  versäumt  oder  unvollständig  vorgelegt  haben,  wird  dieser  von  der
Behörde  nach  ihrer  Kenntnis  der  Verhältnisse  aufgestellt  oder  ergänzt.  Der  Verpflichtete  kann  zu
diesem  Zwecke  durch  Geldstrafen  bis  zu  einhundert  Mark  angehalten  werden,  der  Behörde  innerhalb
einer  festgesetzten  Frist  Auskunft  zu  geben  (§  839  Abs.  3  in  Verbindung  mit  §  800  der  Reichsversicherungsordnung).


Außerdem  können  Unternehmer,  die  ihren  Verpflichtungen  zur  Einreichung  der  Nachweise  nicht
rechtzeitig  nachkommen,  mit  Geldstrafen  bis  dreihundert  Mark  belegt  werden  (8  909  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung).
  Enthalten  die  Nachwelse  für  die  Prämienberechnung  unrichtige  tatsächliche  Angaben,
  so  kann  der  Unternehmer  in  Geldstrafen  bis  zu  fünfhundert  Mark  genommen  werden  (§  908

Nr.  1  der  Reichsversicherungsordnung).
        <pb n="87" />
        66

(Nr.  36.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  5.  bis  12.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4164.  Verordnung,  betr.  die  Anwendung  der  Vorschriften  des  Preußischen  Gesetzes

1#

#

7/

y

#

Vy

9

1#

4165.

4166.
4167.

4168.

4169.

470.

4171.

472.

4173.

4174.

4175.

4180.

4181.

über  den  Waffengebrauch  des  Militärs  vom  20.  März  1837  auf  die  Schutztruppe
  für  Südwestafrika.  Vom  23.  Dezember  1912.

Bekanntmachung,  betr.  den  Vollzug  der  §§  3,  200  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte.  Vom  11.  Januar  1913.

Allerhöchster  Erlaß,  betr.  den  Rang  der  Ober-Posträte.  Vom  13.  Januar  1913.
Bekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  §  392  des  Versicherungsgesetzes  für
Angestellte.  Vom  11.  Januar  1913.

Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung.
Vom  6.  Juli  1912.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1912  unterzeichneten
Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  Unfallversicherung.
Vom  15.  Januar  1913.

Internationales  Ubereinkommen  zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels.  Vom
4.  Mai  1910.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Übereinkommens  zur
Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung  der
Ratifikationsurkunden.  Vom  7.  Februar  1913.

Ausführungsgesetz  zu  dem  internationalen  Übereinkommen  zur  Bekämpfung  des
Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910.  Vom  14.  August  1912.

Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des  Ausführungsgesetzes
vom  14.  August  1912  zu  dem  internationalen  UÜbereinkommen  zur  Bekämpfung
des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede.  Vom  7.  Februar
1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen
von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  5.  Februar  1913.
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für  Niederländisch
  Ostindien  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  10.  Februar  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Lohnbücher  für  die  Kleider=  und  Wäschekonfektion.  Vom
14.  Februar  1913.

Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Zollerleichterung  bei  der  Fleischeinfuhr.  Vom
13.  Februar  1913.

 

Druck-  Welmanscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="88" />
        67

Regierungsblatt

für  das

Grohhherzogtum  Sachsen.

—  *..-7  n

Nr.  12.

Inbalt:  Nachtrag  vom  19.  März  1913  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  vom
16.  September  1897,  Seite  67.  —  Fünfter  Machtrag  zum  Gesetz  vom  24.  Juni  1874  über  das
Wolksschulwesen  im  Großherzogtum  Sachsen,  vom  19.  März  1913,  Seite  70.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Errichtung  eines  eigenen  Standesamts  für  den  Gemeindebezirk
Kammerberg,  Seite  72.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  eines  ordentl.
Beitrags  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt,  Seite  72.  —  Ministerialbekanntmachung
über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  UMühlhausen  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache
  von  Golteroda-Hattengehau,  Seite  78.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  73.

 

 

 

(Nr.  37.)  Nachtrag  vom  19.  März  1913  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse
  vom  16.  September  1897.
Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  20.
verordnen  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  vom  16.  September
  1897  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:
Artikel  J.
Hinter  8  14  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897  wird  folgende  Bestimmung
eingeschaltet:

Ausgegeben  in  Weimar  am  11.  April  1918.  15
        <pb n="89" />
        68  (Landeskreditkasse.)

8  14a.

Die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  wird  ermächtigt,  in  Abweichung  von
den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  16.  September  1897  über  die  Landeskreditkasse
Gebäude,  die  zufolge  des  Staatsvertrags  vom  8.  Januar  1912  über  einen  Gebietsaustausch
  mit  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  (Regierungsblatt  S.  444)  aus
dem  Gebiete  des  Herzogtums  Sachsen-Meiningen  in  das  des  Großherzogtums
übergegangen  sind,  auch  dann  zu  beleihen,  wenn  sie  anstatt  bei  der  Gebäudebrandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  Sachsen  bei  einer  anderen  Feuerversicherungsanstalt
  versichert  sind.

Diese  Ermächtigung  beschränkt  sich  auf  den  Zeitraum,  innerhalb  dessen  die
Gebäude  nach  Art.  8  Abs.  2  des  Staatsvertrags  vom  8.  Januar  1912  über  den
Gebietsaustausch  von  der  Pflicht  zur  Versicherung  in  der  Landesbrandversicherungsanstalt
  befreit  sind.

An  den  sonstigen  gesetzlichen  Darleihebedingungen  wird  hierdurch  nichts  geändert.


Artikel  II.
Hinter  §  25  werden  folgende  Bestimmungen  eingeschaltet:

c)  Darlehen  zum  Kleinwohnungsbau.

§  25.

Die  Landeskreditkasse  ist  auch  ermächtigt,  zur  Förderung  des  Kleinwohnungsbaues
  im  Großherzogtume  Darlehen  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen
zu  gewähren.

§  25b.

Die  Darlehen  werden  verwilligt  gegen  Verpfändung  von  Grundstücken
mit  neuerrichteten  Wohnhäusern,  die  für  Versicherte  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt
  bestimmt  und  nach  dem  Ermessen  dieser  Anstalt  für  solche
Versicherte  geeignet  sind,  auch  den  von  ihr  aufgestellten  Mindestforderungen  ge—
nügen.  Die  Grundstücke  müssen  im  Großherzogtume  liegen.
        <pb n="90" />
        (Landeskreditkasse.)  69

§  25c.
Die  Gewährung  der  Darlehen  erfolgt  nur  auf  Antrag  der  Thüringischen
Landesversicherungsanstalt  und  nur  insoweit,  als  diese  der  Landeskreditkasse  die  zu
den  Darlehen  erforderlichen  Mittel  vorschießt.

*

Die  Landeskreditkasse  leiht  die  Darlehen  zu  dem  Zinssatze  aus,  den  sie  für
die  ihr  vorgeschossenen  Mittel  an  die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt  zu
zahlen  hat.

§  25e.

Dem  Darlehnsschuldner  steht  das  Recht  zu,  den  jeweiligen  Rest  eines  Darlehns
  ganz  oder  teilweise  unter  Einhaltung  einer  einvierteljährlichen  Kündigungsfrist
zur  Rückzahlung  zu  kündigen.

8  26t.

Im  übrigen  finden  auf  die  Gewährung  der  Darlehen  die  Vorschriften  des
Gesetzes  vom  16.  September  1897  mit  Ausnahme  des  §  10  sowie  die  in  jedem
einzelnen  Falle  zu  stellenden  besonderen  Bedingungen  Anwendung.

Die  Landeskreditkasse  kann  nach  Vereinbarung  mit  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt
  Darlehen  bis  zu  Dreiviertel  des  Wertes  des  verpfändeten  Grundstückes
  (§  25b)  gewähren.

Außerdem  ist  die  Landeskreditkasse  verpflichtet,  die  gewährten  Darlehen  nach
vorausgegangener  dreimonatlicher  Kündigung  zurückzuziehen,  wenn  die  Landesversicherungsanstalt
  dies  beansprucht.

Artikel  III.
Hinter  §  35  wird  folgende  Bestimmung  eingeschaltet:

§  35a.

Die  zur  Gewährung  der  Darlehen  (§§  25  a  bis  25  fj)  erforderlichen  Mittel
werden  bei  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt  aufgenommen.  Ihre  Verzinsung
  findet  nach  Maßgabe  besonderer  Vereinbarung  zwischen  der  Landeskreditkasse
  und  der  Thüringischen  Landesversicherungsanstalt  statt.  Die  Rückgewähr

erfolgt  in  der  Weise,  daß  am  Schlusse  eines  jeden  Kalenderjahres  die  auf  die
15“
        <pb n="91" />
        70

Darlehen  zurückgezahlten  Beträge  an  die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt
abgeführt  werden.
Artikel  IV.

Dieser  Gesetzesnachtrag  tritt  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.
Unser  Staatsministerium  ist  mit  der  Ausführung  beauftragt.
Urkundlich  haben  Wir  diesen  Gesetzesnachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und
mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  19.  März  1913.

Wilbelm  Ernst.

Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

(Nr.  38.)  Fünfter  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  24.  Juni  1874  über  das  Volksschulwesen  im
Großherzogtum  Sachsen.  Vom  19.  März  1913.

Wit
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

 

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  §§  69  und  70  des  Gesetzes  über  das  Volksschulwesen  im  Großherzogtum
Sachsen  vom  24.  Juni  1874  erhalten  folgende  Fassung:

§  69.
In  der  Regel  hat  jede  Schulgemeinde  eine  Fortbildungsschule  zu  unterhalten.
        <pb n="92" />
        (Volksschulwesen.)  71

Der  Unterricht  wird  in  Gemeinden  mit  mehr  als  2000  Einwohnern  während
des  ganzen  Jahres,  in  kleineren  Gemeinden  mindestens  während  des  Winterhalbjahres
  erteilt.  Bei  halbjährigem  Unterricht  beträgt  die  wöchentliche  Stundenzahl  6,
soweit  die  oberste  Schulbehörde  nicht  in  einklassigen  Schulen  eine  Herabsetzung  auf
4  Stunden  gestattet.  Bei  ganzjährigem  Unterricht  sind  wöchentlich  mindestens  4
und  höchstens  6  Stunden  zu  erteilen;  die  für  körperliche  Ubungen  bestimmte  Zeit
bleibt  bei  diesen  Ansätzen  außer  Betracht.

Das  Großherzogliche  Staatsministerium  kann  ausnahmsweise  anordnen,  daß
auch  in  einer  Gemeinde  von  mehr  als  2000  Einwohnern  der  Unterricht  nur
während  des  Winterhalbjahres  stattzufinden  hat.

8  70.

Die  aus  der  Volksschule  entlassenen  fortbildungsschulpflichtigen  Schüler  haben,
soweit  sie  nicht  vom  Besuch  der  Fortbildungsschule  befreit  sind,  je  nach  den  an
ihrem  Schulort  bestehenden  Einrichtungen,  zwei  Jahre  lang  am  ganzjährigen
Fortbildungsschulunterricht  oder  am  Unterricht  im  Winterhalbjahr  teilzunehmen.

Durch  Ortsstatut  kann  jede  Gemeinde  alle  fortbildungsschulpflichtigen  Schüler
für  3  Jahre  zum  Besuch  der  Fortbildungsschule  verpflichten.  Doch  dauert  die
Schulpflicht  in  keinem  Falle  länger  als  bis  zum  Schlusse  des  Schuljahres,  in
dem  der  Schüler  das  17.  Lebensjahr  vollendet.

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Hoöchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  19.  März  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.
        <pb n="93" />
        72

(Nr.  39.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  eigenen  Standesamts  für  den
Gemeindebezirk  Kammerberg.

Vom  1.  Juli  1913  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Kammerberg  aus  dem  Standesamtsbezirk
  Ilmenau  ausgeschieden.  Vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  wird  für  den  Gemeindebezirk
  Kammerberg  ein  besonderes  Standesamt  errichtet.

Weimar,  den  4.  März  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Kotbe.

(Nr.  40.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  eines  ordentl.  Beitrags  zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt.

Auf  Grund  der  §§  102  und  107  des  Gesetzes  vom  3.  März  1909  (Regierungsblatt
  S.  195)  wird  hiermit  ein  ordentlicher  Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  Sachsen  im  Betrage  von  acht
Zehnteln  einer  Beitragseinheit  ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Füölligkeit  der
2.  Mai  1913  bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht  Zehntel
der  aus  ihren  Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen  vom
2.  Mai  ds.  Is.  an  (§  106  des  gedachten  Gesetzes)  an  die  Steuereinnahmen  abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  den  Steuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
zu  übersenden.

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Rückstände  ist  nach  §  59  der
Ausführungsverordnung  vom  18.  August  1909  (Regierungsblatt  S.  235)  zu
verfahren.

Weimar,  den  18.  März  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.

Dunnius.
        <pb n="94" />
        78

(Nr.  41.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Mühlhausen

  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Volteroda-Hattengehau.


Von  der  Königlichen  Generalkommission  in  Merseburg  ist  die  Königliche  Spezialkommission
  in  Mühlhausen  i.  Thür.,  Felchtaerstraße  Nr.  12,  mit  der  Bearbeitung
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Volteroda-Hattengehau  beauftragt  worden.

Weimar,  den  3.  März  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(Nr.  42.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  1.  bis  8.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MKeich
enthält  auf

1

VI

2.
26.
26.
31.
88.

90.
95.

99.
100.

100.

104.
104.

Prüfungsordnung  für  Tierärzte.

Zulassung  einer  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.
Bekanntmachung  über  die  Abfindungen  für  Unfallrenten.
Eisenbahn-Zollordnung.

Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen.

Bekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Bauarbeiten  außerhalb  eines
gewerbsmäßigen  Baubetriebs.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.


Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  für  die  Weinkontrolle  im  Hauptberufe
  bestellten  Sachverständigen.

Bekanntmachung  über  die  Nachweise  von  Tätigkeiten  bei  dem  nicht  gewerbsmäßigen
  Halten  von  Reittieren  und  Fahrzeugen.

Berichtigung.

Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  nach  Erlaß  des  Gesetzes

  über  den  Reichshaushalts-Etat.
        <pb n="95" />
        74

7T

t

7)

104.
108.
109.
111.
113.
148.
148.
151.
151.

153.
156.

156.
156.
156.
158.—
159.

172.
173.

174

Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
ausländischen  Zollstellen.

Bekanntmachung,  betr.  die  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in
das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Bekanntmachung,  betr.  die  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen
  für  ausländisches  Fleisch.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Bestimmungen,  betr.  die  Produktionsstatistik  der  bergbaulichen  Betriebe.
Anderungen  des  Taratarifs.

Anderung  des  Musters  8  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.
Anderungen  der  §§  19  und  24  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.


Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß  §§  1,  2  der
Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Wien  erscheinenden  periodischen
Zeitschrift  „Wiener  Caricaturen“.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  derjenigen  Gegenstände,  welche  zum  Transitlager
  ohne  Mitverschluß  der  Zollbehörde  abgelassen  werden  können.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischen  dichten
seidenen  Geweben.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.


Bekanntmachung,  betr.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242
Nr.  1  und  2  der  Reichsversicherungsordnung.

Abänderungen  der  Landwehr-Bezirkseinteilung  für  das  Deutsche  Reich.
Anderung  von  Fernsprechgebühren.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  dem  Versicherungsgesetze  für
Angestellte.

Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

 

Diuck  Weimanischer  Donag  G.  m.  b.  H#  in  Weimar.
        <pb n="96" />
        75

Regierungsblatt

für  das
Grohherzügtum  Sachsen.
—  r.  13.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  für  das  Lehramt
  an  höheren  Schulen  in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913—14,  Seite  75.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  in  Fena  (Weimar—GEera),  Seite  76.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Enteignung  von  Grundbesitz  zur  Herstellung  einer
Schutzweiche  auf  Bahnhof  Wartha,  Seite  77.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Keich,  Seite  77.

 

(Nr.  43.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913—14.

Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  April  1913—14
wie  folgt  zusammengesetzt:
Vorsitzender:  Der  Kurator  der  Universität,  Geheimer  Staatsrat
Dr.  Vollert;
Stellvertreter  des  Vorsitzenden:  Geheimer  Rat  Dr.  Goetz  und
Geheimer  Rat  Dr.  Thomge;
für  evangelische  Religionslehre:  Professor  D.  Lietzmann,
für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Ley,
für  Deutsch:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michels,
für  Lateinisch:  Geheimer  Rat  Dr.  Goetz,
für  Griechisch:  Gymnasialdirekkor  Hofrat  Dr.  Koetschau  in  Weimar,
für  Französisch:  Professor  Dr.  Höpffner,
für  Englisch:  Professor  Dr.  Schücking,
für  Hebräisch:  Professor  Dr.  Ungnad  und  Hofrat  Dr.  Wilhelm,
für  Geschichte:  Professor  Dr.  Judeich,  Professor  Dr.  Cartellieri
und  Gymnasialdirektor  Dr.  Mackensen  in  Gotha,

1913.
Ausgegeben  in  GWeimar  am  18.  April  1918.  16
        <pb n="97" />
        76

für  Erdkunde:  Professor  Dr.  von  Zahn,
für  reine  Mathematik:  Professor  Dr.  Haußner,
für  angewandte  Mathematik:  Professor  Dr.  Winkelmann,
für  Physik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Wien,
für  Chemie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Knorr,
für  Mineralogie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,
für  Botanik:  Professor  Dr.k  Stahl,
für  Zoologie:  Professor  Dr.  Plate,
für  Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Rat  Dr.  Eucken.
Weimar,  den  3.  April  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Kotbe.

 

(Nr.  44.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  der  Bahnhofsanlagen  in  Jena
(Weimar—Gera).

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  der  uns  von  der  Königlichen
Eisenbahndirektion  Erfurt  vorgelegte  Plan  über  die  Erweiterung  des  Weimar—
Geraer  Bahnhofs  in  Jena  von  uns  genehmigt  worden  ist.

Mit  der  Einleitung  und  Durchführung  der  notwendig  werdenden  Enteignungsverhandlungen
  haben  wir  in  Gemäßheit  der  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Januar
  1912  (Regierungsblatt  S.  4)  den  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Bertram
in  Jena  beauftragt.

Zur  Durchführung  der  Erweiterung  wird  eine  Frist  von  zwei  Jahren  bestimmt.

Weimar,  den  8.  April  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebvogt.
        <pb n="98" />
        77

(Nr.  45.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Enteignung  von  Grundbesitz  zur  Herstellung
einer  Schutzweiche  auf  Bahnhof  Wartha.  1

Wir  bringen  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntnis,  daß  der  von  der  Königlichen

Eisenbahndirektion  Erfurt  vorgelegte  Plan  über  die  Herstellung  einer  Schutzweiche

auf  Bahnhof  Wartha  von  uns  genehmigt  worden  ist  und  daß  Seine  Königliche

Hoheit  der  Großherzog  den  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug  in  Eisenach  zum  Kommissar

für  die  Enteignung  der  erforderlichen  Flächen  zu  ernennen  geruht  haben.

Zur  Ausführung  der  Arbeiten  wird  eine  Frist  von  9  Monaten  bestimmt.

Weimar,  den  10.  April  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

FGlür  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  46.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  9.  bis  14.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf

S.  177.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  179.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  zur  Ausstellung  von  Leichenpässen  ermächtigten

  Kaiserlichen  Vertretungen.

„  179.  Zulassung  einer  Art  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.

„  180.  Anderung  der  Bestimmungen  über  Fernsprechnebenanschlüsse.

„  181.  Wegfall  der  Übersichten  über  die  den  Weinhändlern  gewährten  Zollbegünstigungen

  sowie  deren  Zusammenstellung  und  Veröffentlichung.

„  182.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  3  des  Versicherungsgesetzes

  für  Angestellte.

„  183.  Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  1912  bis  31.  Januar  1913  von
den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  mitgeteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

186.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Galizien  oder  in  der  Bukowina.
„  186.  Desgleichen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  oder  in  Canada.

„  186.  Bestimmungen  über  die  Vergütung  der  Branntweinsteuer-Verwaltungskosten

  für  die  Rechnungsjahre  1912,  1913  und  1914.

JVT

16
        <pb n="99" />
        78

S.  192.
,  193.
,  194.
,  195.

,  195.
,  196.

„215.
„  218.
„  218.
„219.
„220.
„  220.

„  221.
„  399.

„  407.

,  407.

„408.

„408.

„408.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Anderungen  der  Leuchtmittelsteuer-Ausführungsbestimm  ungen.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  unbedruckten
  Zigarettenpapier.

Desgleichen  mit  inländischen  rohen  ungemusterten  Baumwolltüllen.
Bestimmungen  für  die  land=  und  forstwirtschaftlichen  Aufnahmen  im
Jahre  1913.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Verlängerung  des  Freundschafts-,  Handels-,  Schiffahrts=  und  Konsularvertrags
  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaat  Guatemala
vom  20.  September  1887.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  14  Nr.  1  und  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.

Desgleichen.

Desgleichen.

Desgleichen  nach  8  14  Nr.  1.

Desgleichen  nach  §  1242  Nr.  3  der  Reichsversicherungsordnung.
Dienstanweisung  über  Einziehung  und  Verrechnung  der  für  die  Geschäfte
des  Reichsgerichts  in  Ansatz  kommenden  Kosten  in  der  vom  1.  April  1913
ab  geltenden  Fassung.

Tagegelder  und  Reisevergütungen  der  Mitglieder  des  Verwaltungsrats  und
der  nichtbeamteten  Mitglieder  des  Direktoriums  der  Reichsversicherungsanstalt
  für  Angestellte.

Entschädigung  für  Zeitverlust  oder  entgangenen  Arbeitsverdienst  für  die
Beisitzer  der  Rentenausschüsse,  Schiedsgerichte  und  des  Oberschiedsgerichts
der  Angestelltenversicherung.

Veränderungen  in  dem  Verzeichnis  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.
Veränderung  in  dem  Verzeichnis  der  im  Ausland  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  chemische  Untersuchung  von  Baumöl  ermächtigten
wissenschaftlichen  Anstalten  oder  Fachchemiker.

Ernennung  eines  Stationskontrolleurs  zum  Ober-Zollrevisor.

 

Druck  Welmarlscher  Verlag  G.  m.  b.  K  Iin  Welmar.
        <pb n="100" />
        79

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
"6  Nr.  14.

Inhalt:  Ortsgeset  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  betr.  den  Schlachthofzwang.  Bom  12.  April  1913,
Seite  79.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  CKeichs-Gesetzblatt,  Seite  81.

 

 

—  —

 

 

(Nr.  47.)  Ortsgesetz  für  die  Residenzstadt  Eisenach,  betr.  den  Schlachthofzwang.  Vom  12.  April  1913.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  auf  Grund  von  §  4  Ziff.  6  Abs.  2  des  revidierten  Grundgesetzes  vom
15.  Oktober  1850  verbunden  mit  Art.  83  Ziff.  16  der  Gemeindeordnung  vom
17.  April  1895,  des  §  1  des  Gesetzes  vom  7.  Januar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht
  der  Polizeibehörden  und  des  §  23  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung
nach  Gehör  Unseres  Staatsministeriums  und  in  Ubereinstimmung  mit  den  Gemeindebehörden
  der  Residenzstadt  Eisenach  zu  verordnen  beschlossen  wie  folgt:

1.
Innerhalb  des  Gemeindebezirks  der  Stadt  Eisenach  darf  das  Schlachten  von
Rindvieh,  Schweinen,  Schafen,  Ziegen,  Pferden,  Eseln,  Maultieren,  Mauleseln

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  April  1913.  17
        <pb n="101" />
        80  (Ortsgesetz  Eisenach:  Schlachthofzwang.)

und  Hunden,  deren  Fleisch  zum  Genuß  für  Menschen  verwendet  werden  soll,  und

zwar  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  das  Schlachten  gewerbsmäßig  oder  nicht  gewerbsmäßig

betrieben  wird,  nur  in  dem  Schlachthofe  der  Fleischerinnung  vorgenommen  werden.
Der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  kann  von  dieser  Bestimmung  in  solchen

Fällen  befreien,  in  welchen  es  sich  um  ein  alleinstehendes  und  vom  Schlachthof

entferntes  Gebäude  oder  Gehöft  handelt  und  Sicherheit  geboten  wird,  daß  das  in

diesen  Gebäuden  geschlachtete  Vieh  nur  in  der  eigenen  Wirtschaft  verwendet  wird.
Die  Befreiung  wird  nur  auf  Widerruf  erteilt.

8  2.

In  Fällen  der  Notschlachtung  (siehe  §  1  des  Reichsgesetzes,  betr.  die  Schlachtvieh=
  und  Fleischbeschau  vom  3.  Juli  1900)  hat  der  Besitzer  des  Tieres
dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  der  Direktor  der  städtischen  Fleischbeschau,  eventuell
dessen  Vertreter,  sofort  benachrichtigt  wird.  Dieser  hat  dann  über  die  Verwendbarkeit
  oder  Vernichtung  sowie  über  die  Zulässigkeit  des  Schlachtens  außerhalb  des
Schlachthofs  zu  entscheiden.

§  3.

Die  nachstehenden,  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhang
stehenden  Verrichtungen  als:  das  Abhäuten  und  Ausweiden  des  geschlachteten  Viehes,
das  Reinigen  der  Därme  und  Eingeweide,  das  Brühen,  das  Enthaaren  und  die
Verwertung  des  Blutes,  soweit  es  nicht  zur  Wurstfabrikation  gebraucht  wird,  dürfen
und  zwar  auch  dann,  wenn  nach  §  2  das  Schlachten  außerhalb  des  Schlachthofs
stattgefunden  hat,  nur  im  Schlachthofe  vorgenommen  werden,  ausgenommen  die
Fälle,  in  denen  das  Schlachten  nach  §  2  außerhalb  des  Schlachthofs  gestattet
worden  ist  und  der  Direktor  der  städtischen  Fleischbeschau  oder  dessen  Vertreter  auch
die  Vornahme  der  mit  dem  Schlachten  in  unmittelbarem  Zusammenhang  stehenden
Verrichtungen  außerhalb  des  Schlachthofs  für  zulässig  erklärt  hat.  Die  Kälber
und  Ziegen  dürfen,  nachdem  sie  vollständig  ausgeschlachtet  und  gereinigt  sind,  in
den  Häuten  aus  dem  Schlachthofe  entfernt  werden.

84.

Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe
bis  zu  150  Mark  oder  entsprechender  Haft  bestraft.
        <pb n="102" />
        (Ortsgesetz  Eisenach:  Schlachthofzwang.)  81

5.

Für  die  Benutzung  des  Schlachthofs,  welche  bei  Erfüllung  der  allgemein
vorgeschriebenen  Bedingungen  niemand  versagt  werden  darf,  sowie  für  die  Arbeiten
  seiner  Beamten  und  die  Bemühungen  des  Direktors  der  städtischen  Fleischbeschau
  oder  seines  Vertreters  werden  Gebühren  nach  einem  von  der  Innung  aufzustellenden
  Tarife  erhoben,  welcher  der  Genehmigung  des  Gemeinderats  unterliegt.

8  6.
Das  Ortsgesetz  vom  13.  April  1892  (Regierungsblatt  S.  95)  wird  auf—
gehoben.
87.
Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  12.  April  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

—  —„  —  —  —  —  —  —

(Nr.  48.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  13.  bis  20.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4181.  Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Rentenausschüsse.
Vom  14.  Februar  1913.

„  4183.  Bekanntmachung,  betr.  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  25.  Februar  1913.

„  4184.  Bekanntmachung,  betr.  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  von  Anlagen
zur  Herstellung  von  Bleifarben  und  anderen  Bleiprodukten.  Vom
6.  März  1913.

173
        <pb n="103" />
        82

77

L

VF

77

L

7

77

4185.

4186.

4187.

4188.

4189.

4190.

4191.

4192.

4193.

4194.

4195.

4196.

4197.

Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  auf
Steinkohlenbergwerken  in  Preußen,  Bayern,  Sachsen  und  Elsaß-Lothringen.
  Vom  7.  März  1913.

Berichtigung  des  §  20  Abs.  2  der  Verordnung  über  Geschäftsgang  und
Verfahren  der  Rentenausschüsse  (Reichs-Gesetzblatt  1913  S.  108).
Bekanntmachung,  betr.  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten,  Glasschleifereien  und  Glasbeizereien
  sowie  Sandbläsereien.  Vom  9.  März  1913.

Gesetz,  betr.  die  vorläufige  Regelung  des  Reichshaushalts  für  das
Rechnungsjahr  1913.  Vom  17.  März  1913.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom  17.  März  1913.
Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Haushaltsetat
  für  die  Schutzgebiete  auf  das  Rechnungsjahr  1912.  Vom
17.  März  1913.

Gesetz,  betr.  die  vorläufige  Regelung  des  Haushalts  der  Schutzgebiete
  für  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  17.  März  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.
12.  März  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Ausstellung  „Büro  und  Geschäftshaus“  in
München  1913..  Vom  15.  März  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  internationale  Meterkonvention  vom  20.  Mai
1875  (vergl.  zuletzt  Reichs-Gesetzblatt  vom  20.  März  1891  Nr.  7).
Vom  28.  Februar  1913.  ·
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für
die  Kolonie  Curaçao  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  22.  März  1913.
Abkommen  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich  Italien
über  Arbeiterversicherung.  Vom  31.  Juli  1912.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  31.  Juli  1912  unterzeichneten
  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Königreich
  Italien  über  Arbeiterversicherung  sowie  die  beim  Austausch  der
Ratifikationsurkunden  abgegebenen  Erklärungen.  Vom  26.  März  1913.
Bekanntmachung,  betr.  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung,
vom  6.  März  1913.

Druckkl  Welmartscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  us  Weimar.

Vom
        <pb n="104" />
        83

Regierungsblatt
Großherwotem  Bachsen.

Nr.  15.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzungen  der  Sparkasse  Ilmenau,  Seite  83.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  EKeich,  Seite  86.

 

 

 

(Nr.  49.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzungen  der  Sparkasse  Ilmenau.

Nachdem  das  Ortsstatut  für  die  Stadt  Ilmenau  vom  14.  August  1891  (Regierungsblatt
  S.  147)  mit  den  vier  Nachträgen  vom  23.  Juli  1897,  15.  September  1899,
26.  Januar  1900  und  22.  September  1905,  enthaltend  die  Sparkassenordnung
durch  Widerruf  der  vorbehaltenen  landesherrlichen  Bestätigung  die  ortsstatutarische
Eigenschaft  verloren  hat,  haben  wir  die  Sparkassenordnung,  ihre  erwähnten  vier
Nachträge  und  einen  fünften  Nachtrag  dazu  vom  18.  Dezember  1912  als  Satzungen
der  Sparkasse  in  Ilmenau  genehmigt.
Die  Nachträge  sind  hierunter  abgedruckt.

Weimar,  den  14.  April  1913.

Großbherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

1.  Nachtrag.
Die  88  10  und  15  erhalten  auf  Grund  betreffender  Beschlüsse  des  Sparkassen-Ausschusses
und  Gemeinderates  folgende  Fassung:
8  16.
Die  im  Laufe  eines  Geschäftsjahres  erwachsenen  Zinsen  werden  auf  Wunsch  des  Inhabers

des  Einlagebuches,  ohne  daß  es  einer  Kündigung  bedarf,  nach  deren  erfolgter  Zuschreibung  im
Einlagebuche  dem  Antragsteller  ausgezahlt.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  April  1918.  18
        <pb n="105" />
        84  (Satzungen  d.  Sparkasse  Ilmenau.)

Die  Auszahlung  erfolgt
a)  für  Einlagen  im  Einzelbetrage  von  unter  300  =  alljährlich  nach  Schluß  eines
Geschäftsjahres,  vom  2.  Januar  ab;
b)  für  Einlagen  im  Betrage  von  300  und  darüber  halbjährlich  —  im  Januar
und  Juli  jedes  Jahres  —  für  das  zurückliegende  Halbjahr.
Bei  Erhebung  der  ganzen  Einlage  werden  die  Zinsen  sogleich  mit  ausgezahlt.
—  Wegen  des  §  10  siehe  5.  Nachtrag.  —

2.  Nachtrag.

Art.  1.
§  13  erhält  folgende  Fassung:

Mündelgelder-Einlagen:
§  13.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

1.  Die  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlage  und  auf  dem  ersten  Blatte,
sondern  auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  Schuldbücher  „über  Mündelgelder“  augenfällig
kenntlich  zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  erteilt,
oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Urkunde
nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  urkundlich  nachgewiesen
  wird.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so
hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft
beizubringen.  Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise
  stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassenbuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das
Konto  auf  ein  gewöhnliches  zu  übertragen.

Art.  2.
§  16  erhält  folgende  Fassung:
§  16.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Einlagebuches  (Schuldbuches)  auszahlen.
        <pb n="106" />
        (Satzungen  d.  Sparkasse  Ilmenau.)  85

Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  die  Sparkasse  nur  demjenigen  Inhaber,  der  sich  ihr  gegenüber
als  rechtmäßigen  Inhaber  des  betreffenden  Einlagebuches  (Schuldbuches)  gehörig  ausweist.

Jede  teilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Einlagebuch  eingetragen  und  in  Gemäßheit  des
§  9  unterschriftlich  vollzogen;  ein  solchergestalt  erfolgtes  Abschreiben  hat  der  Inhaber  des  Einlagebuches
  gleich  einer  von  ihm  ausgestellten  Quittung  gegen  sich  gelten  zu  lassen.

Wird  die  ganze  Einlage  oder  der  Rest  derselben  zurückgenommen,  so  ist  das  Einlagebuch
anstatt  Quittung  zurückzugeben.  Die  zurückgegebenen  Einlagebücher  werden  mit  Ungültigkeitsvermerk
  versehen  und  nach  Ablauf  von  10  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in  welchem
die  Rückgabe  erfolgte,  vernichtet.

Beim  Erlöschen  des  Buches  werden  für  dasselbe  25  von  dem  auszuzahlenden  Betrage

  gekürzt.
Art.  3.
§  18  erhält  nach  Abs.  6  folgenden  Schlußsatz:

Zu  §  18.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Einlagebücher  (Schuldbücher)
richtet  sich,  soweit  nicht  bereits  in  diesem  Paragraph  berücksichtigt,  nach  den  einschlagenden
Bestimmungen  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch,  vom  5.  April  1899,
(Regierungsblatt  1899  S.  123  flgd.)  §§  59—73.

Art.  4.
Vorstehender  Nachtrag  tritt  am  1.  Januar  1900  in  Kraft.

Der  3.  Nachtrag.
ist  durch  den  5.  Nachtrag  ersetzt.

4.  Nachtrag.

Im  85  Abs.  1  Ziff.  1  soll  es  anstatt  der  Worte  „dem  Bürgermeister  als  Vorsitzenden“
künftig  heißen:
„dem  Bürgermeister  und  bei  dessen  Behinderung  dem  Bürgermeister-Stellvertreter
als  Vorsitzenden“.
Die  Absätze  4  und  5  daselbst  fallen  künftig  weg.

18“
        <pb n="107" />
        86  (Satzungen  d.  Sparkasse  Ilmenau.)

5.  Nachtrag.
An  Stelle  des  3.  Nachtrages  vom  26.  Januar  1900  treten  folgende  Bestimmungen:
8  10.

Vom  1.  Januar  1913  ab  werden  die  Spareinlagen  von  dem  auf  die  Einzahlung
folgenden  Werktage  bis  zum  Tage  der  Rückzahlung  verzinst.  Der  Monat  wird
hierbei  zu  30  Tagen  berechnet.  Beträge  unter  einer  Mark  werden  nicht  verzinst.

Anderungen  des  Zinsfußes  für  die  Einlagen  beschließt  der  Gemeinderat  unter  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Eine  Herabsetzung  des  Zinsfußes  ist  drei  Monate
vor  ihrem  Eintritte  im  Nachrichtsblatte  „Die  Henne“  bekannt  zu  machen;  bei  einer  Erhöhung
des  Zinsfußes  ist  Einhaltung  dieser  Frist  nicht  erforderlich.

Die  Sparkasse  ist  berechtigt,  Einlagen  im  Einzelbetrage  von  über  Eintausend  Mark
zurückzuweisen,  wird  von  dieser  Berechtigung  aber  nur  in  Fällen  ganz  außerordentlicher  Kapitalstauungen
  Gebrauch  machen.

 

(Nr.  50.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  15.  und  16.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf

S.411.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  412.  Ermächtigungen  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika
oder  in  Canada.

„  412.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


„  413.  Veränderungen  im  Stande  und  in  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„419.  Salzabgaben-Befreiungsordnung  sowie  Anderungen  der  Ausführungsbestimmungen,
  betr.  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von
Salz.

 

Druck  Welmarlscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="108" />
        87

Regierungsblatt

für  das

Grokiherzogtum  Sachsen.
Nr.  16.
Inhalt:  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  Movember  1855  über  die  bei  alnlegung
der  Gerrabahn  erforderlichen  zwangsweisen  Eigentumsabtretungen  und  der  Nachträge  dazu:

vom  15.  April  1913,  Seite  87.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera,
  Seite  88.  ç

(Nr.  51.)  Gesetz,  betr.  die  Ausdehnung  des  Gesetzes  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung
  der  Werrabahn  erforderlichen  zwangsweisen  Eigentumsabtretungen  und
der  Nachträge  dazu.  Vom  15.  April  1913.

Wir

Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
re.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Das  Gesetz  vom  26.  November  1855  über  die  bei  Anlegung  der  Werrabahn
erforderlichen  zwangsweisen  Eigentumsabtretungen  (Regierungsblatt  S.  149)  mit
den  durch  das  Gesetz  vom  10.  Dezember  1884,  die  Feststellung  der  Entschädigung
in  Enteignungsfällen  betr.,  (Regierungsblatt  S.  207)  und  das  Nachtragsgesetz

1913.

Ausgegeben  in  Weimar  am  30.  April  1918.  19
        <pb n="109" />
        88

vom  23.  März  1892  (Regierungsblatt  S.  65)  herbeigeführten  Abänderungen  ist
auf  Anlagen,  die  der  Förderung  des  Luftverkehrs  dienen  und  deren  Herstellung  im
öffentlichen  Interesse  liegt,  anzuwenden,  sobald  von  Uns  zur  Herrichtung  und  zum
Betrieb  der  Anlagen  das  Enteignungsrecht  verliehen  worden  ist.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  15.  April  1913.

Wilbeim  Crnst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  52.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera.

Duopbtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1255—1274  aus  den  Höchster  Farbwerken,
260—  263  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
207—  218  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
238  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  April  ds.  Is.  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.

Weimar,  den  14.  April  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b  K  in  Welmar.
        <pb n="110" />
        89

Negierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  17.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  den  Erlaß  einer  Gesellenprüfungsordnung,  Seite  89.

 

 

 

 

 

(Nr.  53.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  Erlaß  einer  Gesellenprüfungsordnung.

Auf  Grund  des  §  131b  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  wird  von  dem  unterzeichneten

  Staatsministerium  im  Einvernehmen  mit  der  Handwerkskammer  für

das  Großherzogtum  die  nachstehende  Gesellenprüfungsordnung  erlassen.
Weimar,  den  18.  April  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

Gesellenprüfungsordnung.
(Beschlossen  in  der  Vollversammlung  der  Handwerkskammer  vom  12.  November  1912).

——  e

Zulassung  zur  Prüfung.
81.

Zur  Gesellenprüfung  werden  zugelassen  Lehrlinge,  welche  ihre  Lehrzeit  im
Handwerk  ordnungsmäßig  beendet  haben.

Weibliche  Handwerker,  welche  am  1.  Oktober  1913  bereits  das  17.  Lebensjahr
  zurückgelegt  haben,  können  zur  Gesellenprüfung  auch  zugelassen  werden,  wenn
sie  in  ihrem  Gewerbe  nachweislich  mindestens  2  Jahre  lang  persönlich  tätig  gewesen
  sind.

1913.

Ausgegeben  in  Weimar  am  19.  Mai  19138.  20
        <pb n="111" />
        90  (Gesellenprüfungsordnung.)

Anmeldung  zur  Prüfung.
8  2.

Prüfungen  finden  alljährlich  in  der  Zeit  vom  1.  April  bis  15.  Mai  und
vom  15.  September  bis  31.  Oktober  statt.  Die  Anmeldung  zur  Prüfung  hat
mindestens  drei  Wochen  vor  dem  Prüfungstermin  beim  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses
  oder  der  prüfungsberechtigten  Innung  zu  erfolgen.

Außerterminliche  Prüfungen  sind  nur  dann  zulässig,  wenn  die  Prüflinge  die
dadurch  entstehenden  Mehrkosten  tragen.

Zuständig  für  die  Prüfung  der  Lehrlinge  ist  der  Prüfungsausschuß  der  Innung,
  welcher  der  Lehrherr  angehört,  sofern  diese  Innung  zur  Abnahme  von
Prüfungen  befugt  ist,  im  übrigen  der  von  der  Handwerkskammer  errichtete  oder
mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  beauftragte  Prüfungsausschuß,  in  dessen  Bezirk
der  Betrieb  des  Lehrherrn  gelegen  ist.

Die  Abnahme  der  Prüfung  von  unselbständigen  Handwerkern,  welche  sich
nachträglich  der  Prüfung  unterziehen  wollen,  erfolgt  durch  den  Prüfungsausschuß
der  Innung,  welcher  der  Arbeitgeber  angehört,  sofern  diese  Innung  zur  Abnahme
von  Prüfungen  befugt  ist,  im  übrigen  durch  den  von  der  Handwerkskammer  errichteten
oder  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  beauftragten  Prüfungsausschuß,  in  dessen
Bezirk  sich  der  Prüfling  zuletzt  mindestens  drei  Monate  aufgehalten  hat.

Für  die  Abnahme  der  Prüfung  von  selbständigen  Gewerbetreibenden,  die  sich
nachträglich  der  Prüfung  unterziehen  wollen,  ist  der  Prüfungsausschuß  der  Innung
zuständig,  welcher  der  Gewerbetreibende  angehört,  sofern  diese  Innung  zur  Abnahme
von  Prüfungen  befugt  ist,  im  übrigen  der  von  der  Handwerkskammer  errichtete
oder  mit  der  Abnahme  von  Prüfungen  beauftragte  Prüfungsausschuß,  in  dessen
Bezirk  der  Betrieb  des  Gewerbetreibenden  seinen  Sitz  hat.

Prüfungen  vor  einem  nicht  zuständigen  Prüfungsausschuß  können  für  ungültig
  erklärt  werden.

Die  Innungen  sind  verpflichtet,  zur  Gesellenprüfung  vor  ihren  Prüfungsausschüssen
  auch  Nichtinnungsmitglieder  bezw.  deren  Lehrlinge  zuzulassen,  um
tunlichst  Kosten  durch  Errichtung  doppelter  Prüfungsausschüsse  im  gleichen  Gewerbe
  und  Bezirk  zu  ersparen.  Die  Frage  der  Prüfungsgebühren  für  Innungsund
  Nichtinnungsmitglieder  kann  laut  §  4  Abs.  4  der  Gesellenprüfungsordnung
geregelt  werden.
        <pb n="112" />
        (Gesellenprüfungsordnung.)  91

Dem  Gesuche  um  Zulassung  sind  beizufügen:
1.  ein  kurzer  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf  des  Prüflings,
2.  von  Lehrlingen  das  Lehrzeugnis  oder  der  Lehrvertrag  mit  dem  Vermerk
des  Lehrherrn  über  seine  Erfüllung,
3.  wenn  der  Lehrling  zum  Besuche  einer  Fortbildungs=  oder  Fachschule
verpflichtet  war,  das  Zeugnis  über  den  Schulbesuch.

Auf  Grund  der  Anmeldung  entscheidet  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses,
ob  der  Prüfling  zuzulassen  ist  oder  nicht.

Die  Zulassung  ist  zu  versagen,  wenn  die  oben  bezeichneten  Bedingungen  nicht
erfüllt  sind.

Die  Zulassung  zur  Gesellenprüfung  vor  Ablauf  der  gesetzlichen  Lehrzeit  bedarf
der  Genehmigung  der  Handwerkskammer.  Unzulässig  ist  auch  die  Zulassung  zur
Prüfung  in  2  Gewerben  nach  nur  3  jähriger  Lehrzeit,  einerlei,  ob  diese  als  verwandt
  erklärt  sind  oder  nicht.

Hegt  der  Vorsitzende  Bedenken  gegen  die  Annahme,  so  unterbreitet  er  das
Gesuch  dem  Prüfungsausschuß  zur  Entscheidung.  Lehnt  auch  dieser  die  Zulassung
ab,  so  steht  dem  Prüfling  das  Recht  zu,  bei  der  Handwerkskammer  vorstellig  zu
werden.

Prüfungstermine  und  Ladung  zur  Prüfung.

83.

Die  Prüfungstermine  werden  von  dem  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses
anberaumt.  Auf  Beschluß  des  Prüfungsausschusses  oder  auf  Anordnung  des  Vorstandes
  der  Handwerkskammer  sind  regelmäßig  wiederkehrende  Termine  für  die
Prüfungen  festzusetzen.  Der  Vorsitzende  hat  nur  die  Mitglieder  des  Prüfungsausschusses
  und  die  zur  Prüfung  Zugelassenen  zum  Prüfungstermine  zu  laden.
Mindestens  acht  Tage  vor  der  Prüfung  ist  der  angesetzte  Prüfungstermin  der
Handwerkskammer  anzuzeigen,  damit  dieselbe  Gelegenheit  zur  Entsendung  eines  oder
mehrerer  Beauftragter  nehmen  kann.

Die  Vorladung  der  zur  Prüfung  Zugelassenen  geschieht  in  der  Regel  schriftlich
durch  den  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  unter  Aufgabe  des  von  dem  Prüfling
zu  fertigenden  Gesellenstückes  und  Bezeichnung  der  Arbeitsstätte,  auf  welcher  dasselbe

  auszuführen  ist.
20“
        <pb n="113" />
        92  (Gesellenprüfungsordnung.)

Gleichzeitig  ist  der  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  das  Gesellenstück  fertig  zu  stellen
ist,  ebenso  die  Zeit  und  der  Ort  für  die  Arbeitsprobe  und  die  theoretische  Prüfung
zu  bestimmen.

Mehr  als  10  Prüflinge  sollen  in  der  Regel  zu  einem  Prüfungstermin  nicht
geladen  werden.

Der  Prüfungsausschuß  ist  beschlußfähig,  wenn  außer  dem  Vorsitzenden  mindestens
  je  ein  Beisitzer  aus  dem  Stande  der  selbständigen  Handwerker  und  aus
dem  Gesellenstande  anwesend  ist.  Verweigern  die  Gesellen  die  Mitwirkung,  so  genügt
  die  Anwesenheit  zweier  Beisitzer  aus  dem  Stande  der  selbständigen  Handwerker.

Nahe  Verwandte,  der  Vormund  und  der  Lehrherr  eines  Prüflings  sind  von
der  Mitwirkung  bei  der  Prüfung  ausgeschlossen.

Ungebührliches  Betragen  eines  Prüflings  hat  den  Ausschluß  von  der  Prüfung
zur  Folge.

Prüfungsgebühren.

84.

Behufs  Zulassung  zur  Gesellenprüfung  ist  zuerst  die  Prüfungsgebühr  von
6  —  ,  wenn  die  Prüfung  vor  einer  Innung  stattfindet,  an  diese,  andernfalls  an
die  Kasse  der  Handwerkskammer  zu  zahlen.

Lehrlinge  aus  solchen  Betrieben,  welche  keinen  Beitrag  zu  den  Kosten  der
Handwerkskammer  leisten,  haben  12  Prüfungsgebühr  zu  entrichten.

Eine  geringere  oder  höhere  Prüfungsgebühr  als  die  vorstehende  kann  für  einzelne
  Prüfungsausschüsse  durch  die  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Einvernehmen
mit  der  Handwerkskammer  festgesetzt  werden.

Die  Innung  kann  beschließen,  von  den  durch  ihren  Prüfungsausschuß  geprüften
  Lehrlingen  der  Innungsmitglieder  eine  Gebühr  nicht  zu  erheben.

über  Anträge  auf  Erlaß  oder  Stundung  der  Gebühr  entscheidet  bei  Innungs-Prüfungsausschüssen
  der  Innungsvorstand,  im  übrigen  der  Vorstand  der  Handwerkskammer.


Im  Falle  des  Nichtbestehens  hat  der  Geprüfte  keinen  Anspruch  auf  Rückerstattung
  der  Prüfungsgebühr.

Wird  die  Prüfung  wiederholt,  so  ist  die  festgesetzte  Prüfungsgebühr  von  6-#
noch  einmal  zu  entrichten.
        <pb n="114" />
        (Gesellenprüfungsordnung.)  93

Das  Prüfungsberfahren.

8§  5.
Die  Prüfung  zerfällt  in  den  praktischen  und  in  den  theoretischen  Teil.

Rraktische  Prüfung.

86.
Die  praktische  Prüfung  besteht:

1.  in  denjenigen  Handwerkszweigen,  in  welchen  die  Anfertigung  eines  Gesellenstückes
  herkömmlich  und  zweckdienlich  ist,  aus  der  Anfertigung  eines  solchen
und  außerdem  aus  einer  Arbeitsprobe,  deren  Umfang  sich  nach  dem  Ausfall
des  ohne  fremde  Hilfe  gefertigten  Gesellenstückes  richtet;

2.  in  Handwerkszweigen,  in  denen  die  Anfertigung  des  Gesellenstückes  nicht
angängig  oder  zweckentsprechend  erscheint,  aus  einer  Arbeitsprobe.

Das  Gesellenstück.

87.

Die  Bestimmung  des  Gesellenstückes  erfolgt  durch  den  Prüfungsausschuß.

Dasselbe  ist  so  zu  wählen,  daß  mit  der  Herstellung  keine  mit  dem  Charakter
einer  Gesellenprüfung  unvereinbare  Anforderung,  sowie  kein  erheblicher  Zeit-  und
Kostenaufwand  verbunden  ist.  Durch  das  Gesellenstück  soll  der  Prüfling  dartun,
daß  er  sich  die  in  seinem  Gewerbe  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  angeeignet
  hat.  Vorschläge  für  die  Wahl  des  Gesellenstückes  können  vom  Lehrherrn
unter  tunlichster  Berücksichtigung  der  Wünsche  des  Lehrlings  und  seines  Ausbildungsgangs
  bei  der  Anmeldung  zur  Prüfung  ausgesprochen  werden,  ebenso  auch  von  den
zur  Prüfung  sich  meldenden  Gesellen  und  selbständigen  Gewerbetreibenden.

8  8.
Die  Prüfung  findet  in  der  Regel  am  Sitze  des  Prüfungsausschusses  statt.
Bei  auswärtigen  Arbeiten  hat  der  Prüfling  die  Mehrkosten  der  Aufsicht  zu  er—
setzen.  Die  Werkstätte,  in  welcher  das  Gesellenstück  anzufertigen  ist,  bestimmt  der
Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses.
        <pb n="115" />
        94  (Gesellenprüfungsordnung.)

Mit  der  Überwachung  des  Prüflings  während  der  Anfertigung  des  Gesellenstückes
  hat  der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses  einzelne  Mitglieder  desselben
oder,  wenn  kein  Mitglied  am  Arbeitsorte  des  Prüflings  wohnt,  andere  geeignete
selbständige  Handwerker  des  gleichen  Gewerbezweiges  zu  beauftragen.

§  9.

Der  Prüfling  hat  das  Gesellenstück  gegebenenfalls  mit  einer  Werkzeichnung
rechtzeitig  an  dem  vom  Vorsitzenden  des  Prüfungsausschusses  bestimmten  Ort  abzuliefern.
  Gleichzeitig  hat  der  Lehrherr  oder  derjenige,  in  dessen  Werkstatt  das
Gesellenstück  angefertigt  ist,  eine  Bescheinigung  darüber  auszustellen,  daß  der  Lehrling
  das  Gesellenstück  selbständig  und  ohne  fremde  Hilfe  gemacht  hat.  Ist  solche
geleistet  worden,  so  ist  anzugeben,  worin  sie  bestanden  hat.  Gesellen  und  selbständige
Gewerbetreibende,  welche  sich  der  Prüfung  unterziehen,  haben  eine  gleiche  Erklärung
in  bezug  auf  das  von  ihnen  angefertigte  Gesellenstück  abzugeben.

Die  Arbeitsprobe.

8  10.

Die  Arbeitsprobe  soll  den  Nachweis  erbringen,  daß  der  Lehrling  die  in  seinem
Handwerk  gebräuchlichen  Handgriffe  und  Fertigkeiten  mit  genügender  Sicherheit
ausübt.

Zu  diesem  Zwecke  hat  er  vor  dem  Prüfungsausschuß  oder  in  besonderen
Fällen  vor  zweien  seiner  Mitglieder  geeignete,  vom  Prüfungsausschuß  zu  bestim—
mende  Arbeiten  auszuführen.

Theoretische  Prüfung.

II.
Durch  die  theoretische  Prüfung  soll  insbesondere  auch  der  Nachweis  erbracht
werden,  daß  der  Lehrling  über  den  Wert,  die  Beschaffung,  Aufbewahrung,  Verwendung
  und  Behandlung  der  in  seinem  Gewerbe  zur  Verarbeitung  gelangenden
Rohstoffe,  sowie  über  die  Merkmale  ihrer  guten  und  schlechten  Beschaffenheit  genügend
  unterrichtet  ist.
Sie  beginnt  in  der  Regel  mit  einer  Besprechung  des  Gesellenstückes  und  der
Arbeitsprobe.
        <pb n="116" />
        (Gesellenprüfungsordnung.)  95

Die  Prüfung  ist  ferner,  soweit  dem  Prüfling  Gelegenheit  zum  Besuche  von
Fortbildungs=  und  Fachschulen  gegeben  war,  darauf  zu  richten,  ob  er  sich  einige
Fertigkeit  im  Zeichnen  und  die  nötigsten  allgemeinen  Kenntuisse  angeeignet  hat.
Die  Prüfung  in  dem  letzteren  erfolgt  zum  Teil  schriftlich,  zum  Teil  mündlich  und
kann  folgende  Fächer  umfassen:  gewerblichen  Aufsatz  (z.  B.  Geschäftsempfehlungen,
Arbeits=  oder  Preisangebote,  Quittungen,  Arbeitsbescheinigungen),  Rechnen  (Bekanntschaft
  mit  Maß,  Gewicht  und  Geld  und  den  gewöhnlichen  Rechnungsarten)
und  —  sofern  dem  Prüfling  Gelegenheit  zu  deren  Erlernung  geboten  war  —  einfache
  Buchführung.  Zu  dem  Zwecke  kann  ein  Sachverständiger  mit  vollem  Stimmrecht
  vom  Vorsitzenden  aus  der  Mitte  der  vom  Prüfungsausschusse  dazu  gewählten
Personen  hinzugezogen  werden.

Ergebnis  der  Prüfung.
8  12.

Nach  Beendigung  der  Prüfung  beschließt  der  Prüfungsausschuß  in  geheimer
Sitzung  über  das  Gesamtergebnis  der  Prüfung  mit  Stimmenmehrheit  und  zwar
ob  die  Prüfung  genügend,  gut  oder  ausgezeichnet  bestanden  oder  ob  sie  nicht  bestanden
  ist.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  der  Vorsitzende.

Das  Resultat  der  Prüfung  wird  nach  Schluß  derselben  vom  Vorsitzenden  in
Gegenwart  des  Prüfungsausschusses  den  Prüflingen  mitgeteilt.  Üüber  die  Ergebnisse
der  Prüfung,  insbesondere  auch  über  die  erteilten  Zensuren,  ist  sogleich  ein  Protokoll
aufzunehmen  und  von  sämtlichen  Mitgliedern  des  Prüfungsausschusses  zu  unterschreiben.


Beurkundung  des  Prüfungsergebnisses.
8  13.

Ist  die  Prüfung  endgültig  für  bestanden  erachtet,  so  hat  der  Prüfungsausschuß
darüber  unter  genauer  Bezeichnung  des  Berufszweiges,  in  dem  die  Prüfung  er—
folgt  ist,  das  von  der  Handwerkskammer  vorgeschriebene  Prüfungszeugnis  (Gesellenbrief)
  auszustellen.  Zensuren  dürfen  in  demselben  nicht  eingetragen  werden.  Der
Gesellenbrief  ist  von  dem  Prüfungsausschuß  zu  unterzeichnen  und  kostenfrei.

Verbandslehrbriefe  und  Prüfungszeugnisse  der  Innungen  dürfen  nur  ausgestellt
  werden,  wenn  diese  Verbandspapiere  von  der  Handwerkskammer  zugelassen
sind  und  vorstehenden  Vorschriften  entsprechen.
        <pb n="117" />
        96  (Gesellenprüfungsordnung.)

Ist  die  Prüfung  nicht  bestanden,  so  hat  der  Prüfungsausschuß  einen  Zeitraum
zu  bestimmen,  vor  dessen  Ablauf  die  Prüfung  nicht  wiederholt  werden  kann.  Der—
selbe  darf  ein  Jahr  nicht  übersteigen.  War  die  theoretische  Prüfung  nicht  be—
standen,  wurde  dagegen  das  Gesellenstück  für  genügend  befunden,  so  kann  der  Prüf—
ling  bei  der  Nachprüfung  von  der  Anfertigung  eines  neuen  Gesellenstückes  entbunden

  werden.
Beanstandung  der  Prüfung.

8  14.

Der  Vorsitzende  ist  berechtigt,  Beschlüsse  des  Prüfungsausschusses  sofort  nach
erlangter  Kenntnis  unter  Angabe  der  Gründe  mit  aufschiebender  Wirkung  zu  be—
anstanden.  Er  hat  alsdann  binnen  drei  Tagen  unter  Vorlegung  des  Protokolls
über  die  Prüfungsverhandlungen  und  unter  Angabe  der  Gründe  zur  Beanstandung,
sowie  der  Beweismittel  für  etwa  streitige  Tatsachen  die  Entscheidung  des  Berufungsausschusses
  der  Handwerkskammer  zu  beantragen.  Der  Vorsitzende  des  Prüfungsausschusses
  erhält  vom  Berufungsausschuß  Abschrift  der  Entscheidung  nebst  Begründung.


Auch  die  Handwerkskammer  hat  das  Recht,  Beschlüsse  des  Prüfungsausschusses
zu  beanstanden  und  ihrem  Lehrlingsausschuß  zur  Beschlußfassung  vorzulegen.

Geschäftsführung.
15.

Dielaufenden  Geschäfte  des  Prüfungsausschusses  erledigt  der  Vorsitzende  desselben.

Das  Prüfungszeugnis  ist  vom  Vorsitzenden  und  mindestens  einem  Mitglied
des  Prüfungsausschusses  (bei  Innungen  auf  dem  Lehrbrief)  zu  vollziehen.

Für  alle  übrigen  Ausfertigungen  genügt  die  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

Die  Akten  und  Protokolle  der  Prüfungsausschüsse  der  Innungen  sind  von  diesen,
diejenigen  der  Prüfungsausschüsse  der  Handwerkskammer  von  letzterer  aufzubewahren.

Die  Vorsitzenden  der  Prüfungsausschüsse  der  Handwerkskammer  sind  verpflichtet,
  das  Protokoll  der  Prüfung  und  die  Kostenaufstellung  innerhalb  acht  Tagen
dem  Vorstand  der  Handwerkskammer  zu  überreichen.

liber  die  Prüfungen  der  zur  Abnahme  berechtigten  Innungen  ist  in  gleicher
Frist  eine  Abschrift  des  Prüfungsprotokolls  einzusenden.

 

Druck“  Welmartscher  Verlag  G.  uu  ö.  H.  in  Welmat-
        <pb n="118" />
        97

Regierungsblatt

Großherzogtum  Sachsen.

Nr.  18.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Ezequatur  an  den  Generalkonsul  der  Republik
  Panama,  Federico  Boyd  jr.  in  Hamburg,  Seite  97.  —  Ministerialbekanntmachung
über  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  brasilianischen  Generalkonsul  Jodo  EGarlos  da
Fonseca  Pereira  Pinto  in  Hamburg,  Seite  97.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung
  von  Diphtherie-Serum,  Seite  98.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung
der  Kechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Mosbach,  Seite  98.  —  Inhaltsgrzeuusm
  aus  dem  RKeichs-Gesetzblatt,  Seite  939  und  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich,  Seite  100.

(Nr.  54.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  Generalkonsul
der  Republik  Panama,  Federico  Boyd  jr.  in  Hamburg.

Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Panama  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem
Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Federico  Boyd  jr.  ist  namens  des  Reichs
das  Exequatur  erteilt  worden.

Weimar,  den  22.  April  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.

Anteutsch.

 

(Nr.  55.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Exequatur  an  den  brasilianischen
Generalkonsul  Joäo  Carlos  da  Fonseca  Pereira  Pinto  in  Hamburg.

Dem  zum  brasilianischen  Generalkonsul  für  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Amtssitz
in  Hamburg  ernannten  Herrn  Jod#o  Carlos  da  Fonseca  Pereira  Pinto  ist  namens
des  Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Weimar,  den  5.  Mai  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Außern.

Anteutsch.
1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  Mai  1918.  21
        <pb n="119" />
        98

(Nr.  56.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Serum.

Des  Diphtherie-Serum  mit  der  Kontrollnummer  279  aus  der  chemischen  Fabrik
von  E.  Merck  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung  bestimmt
worden.

Weimar,  den  22.  April  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den?  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  57.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Mosbach.
De-  „Bullenhaltungsgenossenschaft  Mosbach“iist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.  «
Weimar,  den  8.  Maiß1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Füreden  Departementschef:
Kromaher.

(Nr.  58.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  21.  bis  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4198.  Bekanntmachung,  betr.  eine  neue  Ausgabe  der  dem  Internationalen
Ubereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügten  Liste.  Vom
25.  März  1913.

„  4199.  Bekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  §  385  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte.  Vom  28.  März  1913.
        <pb n="120" />
        Nr.  4200

7V

i

7y

V"’

7)

1

4201.

4202.

4203.

4204.

4205.

4206.

4207.

4208.

4209.

4210.

4

99

Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März  1883  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel  am  14.  Dezember  1900
und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom  2.  Juni  1911.

Gesetz  zur  Ausführung  der  revidierten  Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni
1911  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums.  Vom  31.  März  1913.
Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  Wanderausstellung  der  Deutschen  Landwirtschafts-Gesellschaft
  in  Straßburg  i.  Els.  1913.  Vom  4.  April  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Ubereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.  Vom  8.  April  1913.
Bekanntmachung  über  den  Beitritt  Spaniens  zu  einem  der  auf  der
Zweiten  Haager  Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen.  Vom
10.  April  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  11.  Oktober  1909  in
Paris  unterzeichneten  Internationalen  Abkommens  über  den  Verkehr
mit  Kraftfahrzeugen  durch  Montenegro  und  Griechenland  sowie  die
dadurch  erforderlich  gewordenen  Anderungen  der  zur  Regelung  des
internationalen  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen  vom  Bundesrate  getroffenen
  Bestimmungen.  Vom  11.  April  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  April  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Festsetzung  von  Mittelwerten  für  den  Franken
belgischer  Währung  und  die  Mark  deutscher  Währung  auf  dem  Gebiete
  der  Unfallversicherung.  Vom  12.  April  1913.

Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde  Belgiens
  zu  einem  der  am  17.  Juli  1905  im  Haag  ahgeschlossenen  Abkommen
  über  das  internationale  Privatrecht.  Vom  16.  April  1913.
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  des  Königreichs  der  Niederlande  für
die  Kolonie  Surinam  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft
  vom  13.  November  1908.  Vom  24.  April  1913.
Bekanntmachung,  betr.  benachbarte  Orte  im  Wechsel-=  und  Scheckverkehre.
  Vom  25.  April  1913.

 

—––  21*
        <pb n="121" />
        100

(Nr.  59.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  17.  bis  19.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf
S.  463.

„  464.
„  465.
„  465.
„  467.
„  467.
„  467.
„  468.
„  471.
„  474.

,  474.

,  474.
,  474.
„  475.

„479.
,  480.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
Ortliche  Zuständigkeit  und  die  Bezirke  der  italienischen  Konsularbehörden
für  das  deutsch  -italienische  Abkommen  über  Arbeiterversicherung  vom
31.  Juli  1912.

Ausführung  des  Artikel  3  Abs.  2  des  deutsch-italienischen  Abkommens
über  Arbeiterversicherung  vom  31.  Juli  1912.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  der  Oberbehörden.

Ernennung  zweier  Stationskontrolleure  zu  Ober-Zollrevisoren.
Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  Druckschrift
„Le  Frou-Frou“.

Ausdehnung  der  den  deutschen  Aktien=  usw.  Gesellschaften  durch  die  Vereinbarung
  zwischen  Deutschland  und  Großbritannien  vom  18.  April  1874
in  Großbritannien  und  in  den  britischen  Herrschaftsgebieten  gewährleisteten
Rechte  und  Privilegien  auch  in  den  britischen  Protektoraten  und  Konsulargerichtsbezirken.


Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Taschenuhrgehäusen
  aus  unedlen  Metallen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  Oberbehörden.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

 

Duck  Weimansscher  Verlag  G.  m.  K  0.  in  Weimar.
        <pb n="122" />
        101

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nk19.

Onbalt:NachttagzumGesetzvom6.Mär31878,dievondenArmenverbändenimGroßberzogtum
suerstottendenArmenpflegekostenbetk.Vom19.Ma11913,Seite101.—Miuistekialbekanntmachung
  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Bischofroda,
  Seite  103.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt,  Seite  103,  und  aus  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Keich,  Seite  104.

 

(Nr.  60.)  Nachtrag  zum  Gesetz  vom  6.  März  1878,  die  von  den  Armenverbänden  im  Großherzogtum
  zu  erstattenden  Armenpflegekosten  betreffend.  Vom  19.  Mai  1913.

Wir
Wilbelm  Ernst,.

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Art.  I.
Die  §8§  1  und  5  des  Gesetzes  vom  6.  März  1878,  die  von  den  Armenverbänden
  zu  erstattenden  Armenpflegekosten  betreffend,  (Regierungsblatt  S.  33)
erhalten  folgende  Fassung:

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  10.  Juni  1918.  22
        <pb n="123" />
        102  (Armenpflegekosten.)

„8  1.

Der  Tarifsatz,  nach  dem  die  für  die  Verpflegung  eines  erkrankten  oder  arbeitsunfähigen
  Hilfsbedürftigen  entstandenen  Kosten  von  Armenverbänden  im  Großherzogtum
  Sachsen  einander  zu  erstatten  sind,  beträgt  für  jeden  Tag  der  Verpflegung

a)  für  Personen  im  Alter  von  14  und  mehr  Jahren  90  Pfennige,
b)  für  Personen  im  Alter  von  weniger  als  14  Jahren  60  Pfennige.

Nicht  unter  a  und  b  begriffen  und  besonders  zu  berechnen  sind  die  in  §  2
erwähnten  Kosten,  sowie  die  Kosten  für  gelieferte  notwendige  Kleidungsstücke.

8  6.

Aufwendungen,  die  nicht  unter  die  Bestimmungen  in  §  1  und  2  fallen,  sowie
Beerdigungskosten  sind  besonders  zu  berechnen.  Beerdigungskosten  dürfen  jedoch,
einschließlich  sämtlicher  Gebühren,  bei  Personen  im  Alter  von  14  und  mehr  Jahren
höchstens  mit  25  Mark  und  bei  Personen  im  Alter  von  weniger  als  14  Jahren
höchstens  mit  15  Mark  berechnet  werden.“

Art.  II.
Hinter  §  5  wird  eingeschaltet:
„8  Ga.

Künftige  Anderungen  der  Tarifsätze  in  §  1,  2  und  5  bleiben  dem  Staatsministerium
  nach  Anhbrung  der  Bezirksausschüsse  vorbehalten."“

Art.  III.
Die  Vorschriften  in  Art.  I  und  II  treten  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.

Art.  IV.

Die  Großherzogliche  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  den  Text  des  in  Art.  1
genannten  Gesetzes  nach  Vornahme  der  notwendigen  redaktionellen  Anderungen  im
Regierungsblatt  bekannt  zu  machen.
        <pb n="124" />
        (Armenpflegekosten.)  103

Urkundlich  haben  Wir  diesen  Nachtrag  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Heinrichau,  den  19.  Mai  1913.

O

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  61.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenosenschaft
  Bischofroda.

Der  „Bullenhaltungsgenossenschaft  Bischofroda“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  22.  Mai  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  62.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  27.  bis  29.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4211.  Bekanntmachung,  betr.  die  Geltendmachung  des  in  Artikel  4  der  revidierten
Pariser  Übereinkunft  vom  2.  Juni  1911  zum  Schutze  des  gewerblichen
Eigentums  vorgesehenen  Prioritätsrechts.  Vom  28.  April  1913.

„  4212.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr
  1913.  Vom  4.  Mai  1913.  «

„  4213.  Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete

auf  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  4.  Mai  1913.
227
        <pb n="125" />
        104

Nr.  4214.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  von  acht  auf  der  Zweiten  Haager

Friedenskonferenz  abgeschlossenen  Abkommen  vom  18.  Oktober  1907
durch  Spanien.  Vom  30.  April  1913.

„  4215.  Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und

Warenzeichen  auf  der  „Ausstellung  an  der  Unterweser  für  Gewerbe,
Industrie  und  Schiffahrt  1913“.  Vom  3.  Mai  1913.

„  4216.  Bekanntmachung,  betr.  die  Inkraftsetzung  des  am  4.  Mai  1910  in

Paris  unterzeichneten  Abkommens  zur  Bekämpfung  der  Verbreitung
unzüchtiger  Veröffentlichungen  in  einer  Anzahl  britischer  Kolonien  und
Besitzungen.  Vom  5.  Mai  1913.

 

(Nr.  63.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  20.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  483.
,  484.
,  486.
,  486.
,  487.
,  487.
,  488.

„490.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Erweiterung  der  dem  Norddeutschen  Lloyd  in  Bremen  und  der  Hamburg-Amerika-Linie
  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis  zur  Beförderung  von
Auswanderern.

Ermächtigung  des  Kaiserlichen  Konsuls  in  Curaçao  zur  Ausfertigung  von
Leichenpässen.

Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für
das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Geschäftsordnung  für  das  Direktorium  der  Reichsversicherungsanstalt  für
Angestellte.

Veränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  C  O.  m  Weimar=
        <pb n="126" />
        105

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

ps———

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  3.  Juni  1918  über  die  Beistandsleistung  in  Zwangserziehungsangelegenheiten,
  Seite  105.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  widerrufliche  Berleihung  der
Berechtigung  zur  Antersuchung  pp.  von  Dampfkesseln  an  den  Ingenieur  Oskar  Brandt  in  Weimar,
Seite  107.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  107.

 

 

(Nr.  64.)  Ministerialverordnung  vom  3.  Juni  1913  über  die  Beistandsleistung  in  Zwangserziehungsangelegenheiten.

De-  Bundesrat  hat  Grundsätze  festgesetzt  für
die  Beistandsleistung  in  Zwangs-(Fürsorge-)  Erziehungsangelegenheiten
und  für  die  Erstattung  der  entstehenden  Kosten,
und  hat  beschlossen,  die  Bundesregierungen  zu  ersuchen,  das  zur  Durchführung
der  Grundsätze  erforderliche  anzuordnen.

Dementsprechend  verordnen  wir  auf  Grund  von  §  251  des  Ausführungsgesetzes
  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  folgendes:

81.

Den  in  Zwangs-(Fürsorge-)Erziehungsangelegenheiten  an  der  Unterbringung
Minderjähriger  beteiligten  Behörden  anderer  Bundesstaaten  haben  die  Polizeibehörden
  des  Großherzogtums,  in  deren  Amtsbezirke  sich  der  Minderjährige  aufhält,
auf  Ersuchen  Beistand  zu  leisten.

Die  Beistandsleistung  besteht  in  der  Zuführung  des  Minderjährigen  durch  die
ersuchte  an  die  ersuchende  Behörde  oder  auf  Wunsch  der  letzteren  an  die  von  dieser
bezeichnete  Pflegestelle.  Sie  erstreckt  sich  auch  auf  die  Zuführung  durch  das
Gebiet  solcher  Bundesstaaten,  die  auf  dem  Wege  zwischen  dem  Großherzogtum
und  dem  Bundesstaate  der  ersuchenden  Behörde  gelegen  sind.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  13.  Juni  1918.  23
        <pb n="127" />
        1700

Für  die  Art  und  Weise  der  Zuführung,  insbesondere  die  Art  der  Begleitung
des  Minderjährigen  sind  die  Vorschriften  maßgebend,  die  bei  der  ersuchten  Behörde
für  die  Zuführung  von  Zwangs-(Fürsorge-)  Zöglingen  gelten.

§  2.
Der  Schriftwechsel  zwischen  der  ersuchten  und  der  ersuchenden  Behörde  erfolgt
  unmittelbar.
s  8.

Die  durch  die  Zuführung  entstehenden  baren  Auslagen  werden  der  ersuchten
Behörde  von  der  ersuchenden  erstattet,  wobei  als  Beginn  der  Zuführung  der  Zeitpunkt
  der  Ergreifung  gerechnet  wird.

Die  baren  Auslagen,  zu  denen  auch  die  Kosten  der  Verpflegung  gehören,
sind  auch  dann  zu  erstatten,  wenn  die  begonnene  Zuführung  infolge  eines  Hindernisses
  nicht  völlig  zur  Durchführung  gekommen  ist.

Zu  den  zu  erstattenden  Auslagen  gehören  nur  die  Kosten  der  Zuführung
selbst,  nicht  die  Auslagen  für  Zustellungen  und  Schriftwechsel  (Zustellungsgebühren,

Postgebühren  u.  dergl.)
84.

Für  die  Berechnung  der  Höhe  der  Kosten  gelten  die  für  die  ersuchte  Behörde
  maßgebenden  Vorschriften.
§  5.

Streitigkeiten  über  die  Erstattungsfähigkeit  einer  Auslage  und  über  die  Höhe
der  zu  erstattenden  Kosten  sind  zur  Herbeiführung  einer  Verständigung  dem
Staatsministerium  zu  unterbreiten.

Wegen  einer  solchen  Streitigkeit  darf  in  keinem  Falle  die  Erledigung  eines
Ersuchens  um  Beistandsleistung  aufgeschoben  werden.

86.
Elsaß-Lothringen  gilt  im  Sinne  dieser  Verordnung  als  Bundesstaat.
Weimar,  den  3.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

28
        <pb n="128" />
        107

(Nr.  65.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  widerrufliche  Verleihung  der  Berechtigung  zur
Untersuchung  pp.  von  Dampfkesseln  an  den  Ingenieur  Oskar  Brandt  in
Weimar.

Dem  Ingenieur  Oskar  Brandt  in  Weimar  ist  die  Berechtigung  zur  Vornahme
regelmäßiger  technischer  Untersuchungen  und  Wasserdruckproben  aller  der  Aufsicht
des  Thüringischen  Vereins  für  Dampfkesselbetrieb  unmittelbar  oder  im  staatlichen
Auftrag  unterstellten  Dampfkessel  widerruflich  verliehen  worden.

Weimar,  den  3.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  66.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  21.  bis  27  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.491.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  492.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Weizenmehl.

„  492.  Desgl.  mit  ausländischen,  zum  Bau,  zur  Ausbesserung  oder  zur  Ausrüstung
  von  Seeschiffen  in  deutschen  Zollausschlüssen  oder  Freibezirken
dienenden  Waren.

„  492.  Desgl.  desgl.

„  493.  Veränderung  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  Oberbehörden.

„  493.  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

„  495.  Bestimmungen  zur  Anderung  der  Vorschriften  über  die  Strafregister.

„  503.  Bestimmungen  für  die  Vornahme  einer  Zwischenzählung  der  Schweine  in
den  Jahren  1913  und  1914.

„  505.  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Ziodilstandshandlungen.

„  507.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="129" />
        108

S.  507

1

L
1

7y

’77

V"

’

1

510

516.
516.

516.
516.

521.
522.

522.
522.

525.
527.

529.
530.
530.

531.

Beaufsichtigung  privater  Versicherungsunternehmungen  durch  die  Landesbehörde.


Bestimmungen  der  Physikalisch-Technischen  Reichsanstalt  über  die  Prüfung
von  Instrumenten  fur  Druckmessungen.

Anderung  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß
der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Palmöl.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Durchführung  der  Vorschriften  des  Dritten  Buches  der  Reichsversicherungsordnung
  im  Geschäftsbereiche  der  Reichs-Eisenbahnverwaltung.
Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.
Personalveränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Ermächtigungen  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
  von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Spanien  oder  in  Portugal  und
Erlöschen  einer  Ermächtigung  für  den  Konsulatsbezirk  Malaga.
Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Vertretung  des  Marinefiskus  als  Drittschuldners  bei  Pfändungen.
Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
militärpflichtiger  Deutscher  in  Ungarn.

Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  des  Schiedsgerichts  der  Angestelltenversicherung.


 

Druch  Welmartlscher  Verlag  &amp;amp;  m.  b  O#  in  Welmat.
        <pb n="130" />
        109

Regierungsblatt

Großherwgtum  Sachsen.
6  rr.  21.

Inhalt:  Steuergesetz  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916.  Bom  12.  Juni  1913,  Seite  109.

 

(Nr.  67.)  Steuergesetz  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916.  Vom  12.  Juni  1913.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2C.  20c.

Nachdem  der  Steuerbedarf  des  Großherzogtums  für  die  nächste  Finanzperiode
—  die  Jahre  1914,  1915  und  1916  —  durch  Verabschiedung  mit  dem  dreiunddreißigsten
  ordentlichen  Landtage  verfassungsmäßig  festgestellt  worden  ist,  sind  von
dem  getreuen  Landtage  zur  Deckung  der  Staatsbedürfnisse  in  den  gedachten  Etatsjahren
  in  Gemäßheit  des  revidierten  Grundgesetzes  über  die  Verfassung  des  Großherzogtums
  vom  5.  Mai  1816  (Regierungsblatt  1850  S.  615)  die  nachstehend  bezeichneten
  Steuern  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916  verwilligt  worden:

1913.
Ausgegeben  in  Geimar  am  4.  Juli  1918.  24
        <pb n="131" />
        110  (Steuergesetz.)
I.

Als  indirekte  Steuern,  Aufwands=  und  Verkehrssteuern  außer
und  neben  den  auf  der  Verfassung  und  Gesetzgebung  des  Deutschen  Reichs
beruhenden  indirekten  Steuern:

1.  Die  Kontrollabgabe  von  Vieh=  und  Gewerbesalz,  auf  Grund  des
Bundesgesetzes  vom  12.  Oktober  1867  nach  Maßgabe  der  Bekanntmachung
vom  1.  Februar  1893;

2.  die  Steuer  für  die  Haltung  von  Hunden  nach  dem  Gesetze  vom
3.  April  1895  mit  Nachtrag  vom  22.  März  1905;

3.  die  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  nach  den  Gesetzen
  vom  12.  April  1877  und  7.  April  1897;

4.  in  dem  Vordergericht  Ostheim,  d.  h.  im  Amtsgerichtsbezirk  Ostheim  mit
Ausnahme  der  Orte  Melpers,  Birx  und  Frankenheim,

a)  der  Malzausfschlag,
b)  die  Ubergangsabgaben  von  Bier  und  geschrotenem  Malze,

zu  a  und  b  nach  den  auf  Grund  des  Staatsvertrags  vom  24.  Mai  1843
im  Vordergericht  Ostheim  eingeführten  oder  noch  einzuführenden  Königlich
Bayerischen  Gesetzen  und  Verordnungen.

II.

Als  Steuern  vom  Einkommen:

1.  Die  Einkommensteuer  nach  dem  Einkommensteuergesetze  vom  11.  März
1908  mit  Nachtrag  vom  30.  März  1909.

Die  Steuer  beträgt  bei  einem  Einkommen

von  mehr  als  bis  einschließlich
.  MA  M
500  600  3,60
600  700  4,80
700  800  6,60

800  900  9,00
        <pb n="132" />
        (Steuergesetz.)  111

und  steigt  bei  höherem  Einkommen

von  mehr  als  bis  einschließlich  in  Stufen  von  um  je
M  AMA  AMA  .
900  3000  100  3
3000  15  000  300  12
15  000  18000  500  18
18000  24000  500  21
24  000  30  000  500  24.—

Bei  Einkommen  von  mehr  als  30000  -#  bis  einschließlich  40  000  M  steigt
die  Steuer  in  Stufen  von  je  1000  —  um  je  40  —.

Bei  Einkommen  von  mehr  als  bis  einschließlich  werden
M  M  Prozent

40  000  50000  4,25

50  000  70  000  4,50

70  000  90000  4,75

90000  5,00

des  gemäß  §  16  Abs.  2  des  Einkommensteuergesetzes  auf  einen  durch  10  teilbaren
Betrag  abgerundeten  Einkommens  als  Steuer  erhoben.

Von  den  Einkommen,  die  den  Betrag  von  500  -X  nicht  übersteigen,  wird
die  Einkommensteuer  nicht  erhoben;  es  haben  jedoch

diejenigen  Personen,  die,  ohne  daß  die  Voraussetzungen  der  allgemeinen
  Steuerpflicht  im  Großherzogtume  für  sie  vorliegen,  mit
einem  Einkommen  aus  Grund=  oder  Gebäudebesitz,  Gewerbe=  oder
Handelsanlagen  oder  sonstigen  im  Großherzogtum  unterhaltenen  Betriebsstätten
  steuerpflichtig  sind  (§  5  des  Einkommensteuergesetzes  in  der
Fassung  des  Nachtrags  vom  30.  März  1909),

dieses  Einkommen,  wenn  es  den  Betrag  von  500%#  nicht  übersteigt,  nach  folgenden
Sätzen  zu  versteuern:

Einkommen
bis  einschließlich  mit
50  4  0,60  -,

247
        <pb n="133" />
        112  (Steuergesetz.)

Einkommen
von  mehr  als  bis  einschließlich  mit
M  M  .
50  100  1,20
100  200  1,80
200  400  2,40
400  500  3,60.

2.  Die  Abgabe  vom  Reinertrage  der  Eisenbahnen  im  Großherzogtume
  nach  Maßgabe  der  bestehenden  gesetzlichen  und  staatsvertragsmäßigen
Bestimmungen.

3.  Die  Ergänzungssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  30.  März  1910.

Die  Steuerbeträge  sind  derart  nach  oben  abzurunden,  daß  die  monatliche
Steuer  eine  durch  5  teilbare  Summe  darstellt.

Indem  Wir  dieser  Steuerverwilligung  Unsere  landesfürstliche  Bestätigung
erteilen,  verordnen  Wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  revidierten  Grundgesetzes,  daß
die  vorbezeichneten,  verfassungsmäßig  verwilligten  Steuern  in  den  Terminen  und
Entrichtungsformen,  wie  solche  durch  die  Gesetze  und  Verordnungen  bestimmt  sind,
entrichtet  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Ettersburg,  den  12.  Juni  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="134" />
        113

Regierungsblatt

für  das

Grohhherzv  gitum  Bachsen.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bewilligung  von  Strafaufschub,  Strafteilung  und  Strafunterbrechung,
  Seite  113.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ergänzung  bezw.  Abänderung
  des  Statuts  über  die  Errichtung  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum.
vom  30.  MUärz  1900,  Seite  114.  —  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  der  Keichsversicherungsordnung,
  Seite  115.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  dem  Bermessungsamt
Eisenach  erteilte  Ermächtigung  zur  stellvertretungsweisen  Führung  von  Grundstückskatastern
solcher  GBezirke,  die  zwar  nicht  zu  seinem  Dienstbereich  gehören,  hinsichtlich  deren  aber  eine
Grundstückszusammenlegung  bei  der  Königl.  Preuß.  Spezialkommission  in  Eisenach  anhängig
ist,  Seite  116  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Berleihung  der  Kechtsfähigkeit  an
den  Herdbuchverein  Kaltenwestheim,  Seite  116.

 

(Nr.  68.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bewilligung  von  Strafaufschub,  Strafteilung
und  Strafunterbrechung.

An  die  Stelle  der  Nr.  II  der  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  September  1879
(Regierungsblatt  S.  480)  treten  folgende  Bestimmungen.
1.  Über  den  Aufschub  der  Vollstreckung  von  Freiheitsstrafen  gemäß  §§  487  und
488  der  Strafprozeßordnung  entscheidet  die  Behörde,  der  die  Strafvollstreckung  obliegt.
2.  Die  Strafvollstreckungsbehörden  sind  ermächtigt,

a)  in  anderen  als  den  in  §§  487  und  488  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten
  Fällen  und  in  den  Fällen  des  §  488  der  Strafprozeßordnung,
soweit  es  sich  um  Strafaufschub  von  länger  als  vier  Monaten  handelt,
Strafaufschub  bis  zur  Dauer  von  sechs  Monaten,  vom  Eintritt  der
Rechtskraft  der  Verurteilung  an  gerechnet,  zu  gewähren,

b)  bei  Geldstrafen  die  Zahlung  in  Teilbeträgen  mit  der  Maßgabe  zu  bewilligen,
  daß  die  ganze  Geldstrafe  innerhalb  sechs  Monaten,  vom  Eintritt
  der  Rechtskraft  der  Verurteilung  an  gerechnet,  zu  tilgen  ist.

Die  Strafvollstreckungsbehörden  haben  hierbei  nach  pflichtmäßigem  Ermessen
unter  Berücksichtigung  des  Strafzwecks  einerseits  und  der  Verhältnisse  des  Ver-1913.


Ausgegeben  in  Weimar  am  7.  Juli  1918.  25
        <pb n="135" />
        114

urteilten  andererseits  zu  entscheiden.  Die  Einreichung  eines  Gnadengesuchs  ist  an
sich  kein  Grund  zur  Bewilligung  von  Strafaufschub.

3.  Der  Endpunkt  der  bewilligten  Fristen  ist  durch  Angabe  des  Kalendertages
  zu  bezeichnen.

Handelt  es  sich  um  Vergünstigungen  bei  der  Zahlung  von  Geldstrafen,  so  ist
in  der  Entscheidung  zu  bestimmen,  welche  Folgen  eintreten,  wenn  der  Verurteilte
bei  der  Erfüllung  der  Zahlungsbedingungen  säumig  ist.

4.  Die  Gewährung  längerer  Fristen,  als  in  Nr.  2  bestimmt,  bleibt  dem
Staatsministerium,  Departement  der  Justiz,  vorbehalten,  ebenso  bei  Freiheitsstrafen
die  Bewilligung  von  Strafteilung  und  Strafunterbrechung.

5.  Unberührt  bleiben  die  Bestimmungen  in  §  84  Abs.  1  und  3  der  Dienst=  und
Hausordnung  für  die  Gerichtsgefängnisse  des  Großherzogtums  Sachsen  vom  22.  November
  1898  (Regierungsblatt  1899  S.  37).  Der  zweite  Absatz  dieses  Paragraphen
  und  die  Ministerialbekanntmachung  vom  15.  Juni  1880  (Regierungsblatt
S.  83)  werden  aufgehoben.

Weimar,  den  9.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Kotbe.

 

(Nr.  69.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ergänzung  bezw.  Abänderung  des  Statuts  über  die
Errichtung  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum,  vom  30.  März  1900.
In  der  Vollversammlung  vom  22.  Mai  1913  hat  die  Handwerkskammer  für  das
Großherzogtum  Sachsen  zu  ihrem  Statut  —  Regierungsblatt  1900  S.  298  flgd.  —
folgende  Ergänzung  bezw.  Abänderung  beschlossen:
1.  Als  Zusatz  zu  §  14:
Zum  Kassenführer  kann  auch  der  Sekretär  der  Handwerkskammer  gewählt
werden.  Weiter  kann  der  Vorstand  außer  dem  Kassenführer  noch  einen
besonderen  Vermögensverwalter  (Schatzmeister)  aus  seiner  Mitte  wählen.
2.  In  Abänderung  des  §  30  Satz  1::
Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  der  ständigen  Ausschüsse  werden  von
der  Handwerkskammer  in  der  ersten  Sitzung,  welche  jeweils  auf  die
gemäß  §  2  dieses  Statuts  alle  3  Jahre  stattfindenden  Neuwahlen  zu
        <pb n="136" />
        115

der  Kammer  folgt,  auf  3  Jahre  gewählt  und  haben  bis  zu  der  Sitzung,
in  welcher  die  nächsten  Neuwahlen  zu  diesen  Ausschüssen  erfolgen,  ihre
Tätigkeit  auszuüben.

Beide  Beschlüsse  sind  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  18.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rothe.

 

(Nr.  70.)  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.

ur  Ausführung  des  Dritten  Buchs  (Unfallversicherung)  der  Reichsversicherungsordnung
  vom  19.  Juli  1911  (Reichs-Gesetzblatt  S.  509)  bestimmen  wir  als  oberste
Verwaltungsbehörde  folgendes:
I.

Die  in  den  §§  799  und  839  vorgeschriebenen  Nachweise  sind  dem  Gemeindevorstand
  einzureichen.

Erstrecken  sich  Bauarbeiten  eines  Baubetriebs  über  mehrere  Gemeinden,  so
bleibt  die  Bestimmung  des  zuständigen  Gemeindevorstands  von  Fall  zu  Fall  vorbehalten.


II.

Die  in  8  882  in  Verbindung  mit  den  88  1030,  1216  vorgeschriebene  Ver—
eidigung  hat  nach  folgender  Formel  zu  erfolgen:

„Sie  schwören  bei  Gott,  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie  über
das,  was  Ihnen  durch  die  Überwachung  der  Betriebe  oder  durch  die  Prüfung  der

Bücher  und  Listen  bekannt  wird,  schweigen  sowie  Geschäfts=  und  Betriebsgeheimnisse
nicht  unbefugt  verwerten  wollen.“

Die  Vereidigung  hat  in  der  Weise  zu  geschehen,  daß  diese  Formel  dem  zu
Vereidigenden  vorzusprechen  ist  und  von  ihm  die  Worte:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfel“

nachzusprechen  sind.  Er  soll  dabei  die  rechte  Hand  erheben.

Weimar,  den  18.  Juni  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.
257
        <pb n="137" />
        116

(Nr.  71.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  dem  Vermessungsamt  Eisenach  erteilte  Ermächtigung
  zur  stellvertretungsweisen  Führung  von  Grundstückskatastern  solcher
Bezirke,  die  zwar  nicht  zu  seinem  Dienstbereich  gehören,  hinsichtlich  deren
aber  eine  Grundstückszusammenlegung  bei  der  Königl.  Preuß.  Spezialkommission
  in  Eisenach  anhängig  ist.

Wir  haben  dem  Großherzoglichen  Vermessungsamt  in  Eisenach  die  allgemeine
Ermächtigung  erteilt,  die  Grundstückskataster  über  solche  Orts=  und  Flurbezirke,  die
zwar  nicht  zu  seinem  Dienstbereiche  gehören,  hinsichtlich  deren  aber  eine  Grundstückszusammenlegung
  bei  der  Königlich  Preußischen  Spezialkommission  in  Eisenach  anhängig
  ist,  während  der  Dauer  des  Zusammenlegungsverfahrens  zeitweilig  in  Stellvertretung
  des  zuständigen  Vermessungsamtes  fortzuführen  und  alle  damit  zusammenhängende
  sonstige  Katasterführungsgeschäfte  wahrzunehmen.

Anträge  sind  jedoch  nach  wie  vor  an  das  zuständige  Vermessungsamt  zu
richten.

Weimar,  den  19.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  72.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Kaltenwestheim.

Dem  Herdbuchverein  Kaltenwestheim  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  19.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="138" />
        117

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  23.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Alusschlußfrist  nach  Art.  18  der  Höchsten  Berordnung,
  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  hinsichtlich  verschiedener  Grundbuch=Anlegungsbezirke,
  Seite  117.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs-Gesetzblatt,  Seite  118.

 

 

(Nr.  73.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
böchssen  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908,  hinsichtlich
  verschiebener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,
für  den  Gemeindebezirk  Mittelhausen  bei  Allstedt  (Amtsgerichtsbezirk
Allstedt),
für  den  Gemeindebezirk  Großromstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Hermstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),
für  den  Gemeindebezirk  Hetschburg  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),
für  den  Gemeindebezirk  Obersynderstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Oberreißen  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),
für  den  Gemeindebezirk  Rohrbach  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),
für  den  zum  Gemeindebezirk  Ebenau  gehörigen  Flurbezirk  Buchenau
(Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),
für  den  Gemeindebezirk  Ettenhausen  mit  Ausnahme  des  Fllurbezirks
Hetzeberg  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  14.  Juli  1918.  26½#
        <pb n="139" />
        118

für  den  Gemeindebezirk  Förtha  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  Gemeindebezirk  Gasteroda  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),

für  den  Gemeindebezirk  Horschlitt  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),

für  den  Gemeindebezirk  Vippachedelhausen  (Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt),


für  den  Gemeindebezirk  Burgau  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),

für  den  Gemeindebezirk  Stützerbach  (Amtsgerichtsbezirk  Ilmenau)g),

für  den  Gemeindebezirk  Brunnhardtshausen  mit  Ausnahme  des  Flurbezirks
  Mückenhof  (Amtsgerichtsbezirk  Kalten-»

  nordheim),

für  den  Gemeindebezirk  Kaiseroda  (Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Völkershausen  gehörigen  Flurbezirk  Luttershof
  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Völkershausen  gehörigen  Flurbezirk  Poppenberg
  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),

für  den  Gemeindebezirk  Gelmeroda  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar)

mit  dem  1.  August  1913  beginnt.
Weimar,  den  2.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Kotbe.

 

(Nr.  74.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  30.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4217.  Gesetz,  betr.  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.  Vom
19.  Mai  1913.
„  4218.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Militär-Transport=  Ordnung.
Vom  13.  Mai  1913.
„  4219.  Ubereinkunft  zwischen  Deutschland  und  Rußland  zum  Schutze  von
«  Werken  der  Literatur  und  Kunst.  Vom  Februar  1913.

„  4220.  Bekanntmachung,  betr.  die  Kündigung  und  das  Außerkrafttreten  des
am  17.  September  1877  zwischen  Deutschland  und  Brasilien  abgeschlossenen
  Auslieferungsvertrags.  Vom  14.  Mai  1913.

 

Druck  Welmarlscher  Vrrlag  G.  m.  v.  H  in  Welmar
        <pb n="140" />
        119

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Nr.  24.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Abgabe  von  Tierheilmitteln  durch  die  Tierärzte,  Seite  119.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  Seite  121,  und  aus  dem  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Reich,  Seite  122.

 

 

 

(Nr.  75.)  Ministerialverordnung  über  die  Abgabe  von  Tierheilmitteln  durch  die  Tierärzte.
Vom  1.  Juli  1913.

Uber  die  Abgabe  von  Tierheilmitteln  durch  die  Tierärzte  verordnen  wir  hiermit
was  folgt:
81.
Tierärzte,  welche  für  die  von  ihnen  behandelten  Tiere  Arzneien  abgeben  wollen

..  1.  Juli  1858  (Regierungsblatt  S.  123)  .
(§  103  der  Medizinalordnung  vom  3.  Jannar  182  Meeglerungsblatt  .  10),  haben  diese

Absicht  binnen  einer  Woche  nach  Beginn  der  Abgabe,  neu  sich  niederlassende  Tierärzte
  gleichzeitig  mit  der  Anmeldung  ihrer  Niederlassung  (Ministerialbekanntmachung
vom  27.  Dezember  1909,  Regierungsblatt  S.  511),  dem  zuständigen  Bezirkstierarzte
  anzuzeigen.

Tierärzte,  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  Arzneien
abgeben,  haben  die  Anzeige  innerhalb  vier  Wochen  nachzuholen.

 

8  2.

Die  Tierärzte  dürfen  Arzneien  nur  zur  Behandlung  von  Tieren  in  eigener  Praxis
abgeben.

1918.
Ausgegeben  in  Weimar  am  18.  Juli  1913.  27
        <pb n="141" />
        120  (Tierheilmittel.)

83.

Vorrätige  Arzneimittel  sind  in  einem  besonderen  nur  diesem  Zwecke  dienenden
verschließbaren  Raume  (Arzneiraum)  in  einem  Schrank  oder  auf  einem  Wandgerüst
übersichtlich  in  signierten  Standgefäßen  aufzubewahren.

Gifte  und  sonstige  Stoffe,  die  geeignet  sind,  die  menschliche  Gesundheit  zu
schädigen,  müssen  in  einem  besonderen,  außer  Gebrauch  stets  verschlossen  zu  haltenden
Schrank  oder  Schrankfache  sicher  untergebracht  werden.

Der  Arzneiraum  hat  ferner  einen  Arbeitstisch  und  die  zur  Zubereitung  der
Arzneien  notwendigen  Wagen  und  Gerätschaften,  das  Tagebuch  (8  6),  die  in  Geltung
befindliche  Arzneitaxe  sowie  einen  Abdruck  dieser  Verordnung  zu  enthalten.

In  besonderen  Fällen  kann  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,
  Departements  des  Innern,  von  der  Bereitstellung  eines  eigenen  Arbeitsraumes
  abgesehen  werden.

8  4.
Sämtliche  Arzneivorräte  müssen  stets  brauchbar  und  von  guter  Beschaffenheit  sein.

86.

Die  Tierärzte  haben  die  Arzneien  stets  selbst  zuzubereiten  oder  unter  ihrer  un—
mittelbaren  Aufsicht  zubereiten  zu  lassen.

Jede  abzugebende  Arznei  muß  mit  einer  deutlichen  und  leserlichen  Aufschrift
versehen  sein.  Diese  muß  Ort  und  Tag  der  Abgabe,  Nummer  des  Tagebuchs  (S  6),
Gebrauchsanweisung  und  den  Namen  des  Abgebenden  mit  der  Bezeichnung  „Tierarzt“
  enthalten.  Arzneien,  welche  giftige  Stoffe  (§  3  Abs.  2)  enthalten,  sind  außerdem
  mit  der  Bezeichnung  „Gift“  oder  „Vorsicht“  zu  versehen.  Werden  Flüssigkeiten
  dieser  Art  zum  äußerlichen  Gebrauch  abgegeben,  so  hat  das  in  sechseckigen
Flaschen  zu  geschehen.  66

Alle  abgegebenen  Arzneien  sind  fortlaufend  numeriert  in  Rezeptform  unter
Angabe  des  Preises  in  ein  Tagebuch  einzutragen,  das  nach  Abschluß  noch  5  Jahre
aufzubewahren  ist.

§  7.

Der  Berechnung  der  Arzneien  ist  die  in  Geltung  befindliche  Arzneitaxe

zugrunde  zu  legen.  Von  dem  so  ermittelten  Preise  sind  mindestens  25  %  in
        <pb n="142" />
        (Tierheilmittel.)  121

Abzug  zu  bringen,  sofern  nicht  die  Taxpreise  ausdrücklich  für  Tierarzneien  bestimmt
  sind.
8  8.

Die  Durchführung  vorstehender  Vorschriften  ist  von  den  Bezirkstierärzten  zu
überwachen.  Die  Überwachung  richtet  sich  nach  den  in  der  Dienstanweisung  für
die  Großherzoglichen  Bezirkstierärzte  gegebenen  besonderen  Vorschriften  (Dienstanweisung

  §  11).
§  9.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  der  §§  1  bis  7  können  von  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  mit  Ordnungsstrafen
  bis  zu  150  —“  geahndet  werden.

8  10.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Weimar,  den  1.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  76.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  31.  bis  34.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4221.  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften

in  Anteilen  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom
30.  Mai  1913.

„  4222.  Bekanntmachung,  betr.  den  internationalen  Verband  zum  Schutze  des
gewerblichen  Eigentums.  Vom  3.  Juni  1913.

„  4223.  Bekanntmachung  über  die  Anderung  des  Wahlreglements  vom
28.  Mai  1870.  Vom  4.  Juni  1913.

„  4224.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  3.  Juni  1913.

„  4225.  Bekanntmachung,  betr.  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März
1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel
am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom

5.  Juni  1913.
277
        <pb n="143" />
        122

VV

U"

57

7y

426.

427.

428.

4230.

Bekanntmachung,  betr.  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  8.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Ausführung  des  §  368  Abs.  2  des  Versicherungsgesetzes
  für  Angestellte.  Vom  8.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  Schutz  von  Erfindungen,  Mustern  und
Warenzeichen  auf  der  18.  Brauerei-Maschinen-Ausstellung  in  Berlin  1913.
Vom  8.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Strombeiräte.  Vom  17.  Juni  1913.

 

(Nr.  77.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das

28.  und  29.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  EKeich

enthält  auf:

S.

7
i#
L

VT
VT

1

534.
548.

648.
548.
548.
549.

549.
551.

Anderung  der  Muster  zu  den  Ubersichten  für  die  Brausteuerstatistik.
Anderung  des  §  28e  in  der  Anlage  D  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Taschenuhrgehäusen
  und  Mittelringen  zu  solchen.

Titelverleihungen  bei  den  Reichsbevollmächtigten  für  Zölle  und  Steuern.
Titeländerung  bei  den  Stationskontrolleuren.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Geschäftsbezirken  der  Erbschaftssteuerämter
  und  der  Oberbehörden.

Berichtigung  in  der  Mustersatzung  für  allgemeine  Ortskrankenkassen.
Anderungen  der  Vergütungsordnung  für  Tabak.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar,
        <pb n="144" />
        123

Regierungsblatt

Grokherzogtum  Sachsen.
1  Nr.  25.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Dienstanweisungen  für  den  Großherzoglichen  Landes
tierarzt  und  für  die  Grohherzoglichen  Gezirkstierärzte.  Seite  123.  —  Ministerialbekannt
machung  über  die  Genehmigung  der  Stiftung  des  Dr.  med.  Paul  Weißgerber  in  Martin
roda,  der  Frau  Katharina  Fölsing  in  Weid-Moos  und  der  Frau  Karolina  Eifert  in  Steinfurt,
  Seite  144.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Erequaturs  an  den
Generalkonsul  der  Republik  El  Salvador  Dr.  Nafael  Gictor  Gastro  in  Hamburg,  Seite  144.
—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Gezirkskatasterführung  in  Stadtremda
und  Abergang  ihrer  Geschäfte  auf  das  Vermessungsamt  Weimar,  Seite  144.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Beichs-Gesetzblatt  und  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,

eite  .

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  76.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Dienstanweisungen  für  den  Großherzoglichen
Landestierarzt  und  für  die  Großherzoglichen  Bezirkstierärzte.

In  nachstehenden  werden  die  Dienstanweisungen  für  den  Großherzoglichen  Landestierarzt
  und  für  die  Großherzoglichen  Bezirkstierärzte  zur  öffentlichen  Kenntnis
gebracht.

Weimar,  den  1.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

1913.

Ausgegeben  in  Weimar  am  24.  Juli  1918.  28
        <pb n="145" />
        124  (Dienstanweisung  f.  d.  Landestierarzt.)

Dienstanweisung
für  den

Großberzoglichen  Landestierarzt.
Vom  1.  Juli  1913.

#  .

Der  Landestierarzt  hat  die  Oberleitung  des  gesamten  Veterinärwesens,  einschließlich
  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  unter  dem  Ministerialdepartement
des  Innern  und  ist  zugleich  technischer  Referent  in  diesem.  Er  bezieht  Tagegelder
und  Reisekosten  der  vortragenden  Räte  nach  Maßgabe  der  hierfür  bestehenden  Vorschriften.


Es  bleibt  vorbehalten,  für  die  Reisen  zwischen  Weimar  und  Jena  eine  Bauschabfindung

  festzusetzen.
§  2.

Der  Landestierarzt  hat  die  bei  dem  Departement  eingehenden  das  Veterinärwesen
  betreffenden  Dienstsachen  nach  den  Vorschriften  für  die  vortragenden  Räte
zu  erledigen  und  über  alle  wichtigeren  Angelegenheiten  Vortrag  zu  halten.  Solange
  die  Stelle  des  Landestierarztes  dem  Professor  für  Tierarzneiwissenschaft  an
der  Universität  Jena  übertragen  ist,  werden  ihm  die  Eingänge  alsbald  zur  Erledigung
  übersandt;  er  hat  sich  jedoch  nach  Bedarf,  mindestens  aber  wöchentlich
einmal  an  einem  von  dem  Departementschef  zu  bestimmenden  Tage,  in  den  Geschäftsräumen
  des  Departements  in  Weimar  einzufinden.

8  3.

Über  den  Zustand  des  Veterinärwesens  im  Großherzogtum  hat  sich  der
Landestierarzt  stets  nach  allen  Richtungen  auf  dem  laufenden  zu  erhalten,  auch
den  Fortschritten  der  praktischen  Veterinärpolizei  anderer  Staaten  sein  Augenmerk
zu  schenken  und  die  dadurch  gewonnenen  Kenntnisse  zu  Berichten  und  Vorschlägen
zu  benutzen.

84.
Die  Anzeigen  und  Berichte  der  Bezirkstierärzte  und  ihrer  Stellvertreter  hat  der
Landestierarzt  zu  prüfen.  Aus  den  Postkartenmeldungen  über  Viehseuchen  hat  er
ein  Verzeichnis  anzufertigen,  aus  dem  jederzeit  der  Stand  der  Seuchen  sich  erkennen
        <pb n="146" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Landestierarzt.)  125

läßt.  Der  Seuchenstand  vom  1.  und  16.  jedes  Monats  ist  vom  Landestierarzt
zusammen  zu  stellen  und  zu  veröffentlichen.

Die  vierteljährlich  von  den  Bezirkstierärzten  einzureichenden  Seuchenübersichten
hat  der  Landestierarzt  zu  prüfen  und  zu  der  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamt  einzureichenden
  Gesamtübersicht  zu  verarbeiten;  ebenso  hat  er  das  jährliche  Begleitschreiben
  anzufertigen.

§  5.

Die  Jahrestabellen  über  die  Fleischbeschaustatistik  sind  vom  Landestierarzt  zu
prüfen  und  zur  Jahrestabelle  für  das  gesamte  Gebiet  des  Großherzogtums  zusammen
zu  stellen.  Der  Landestierarzt  hat  das  Recht,  zur  Beseitigung  von  Unstimmigkeiten
  mit  den  einzelnen  Beschauern  unmittelbar  in  Verbindung  zu  treten.

86.
Aus  den  Jahresberichten  der  Bezirkstierärzte  hat  der  Landestierarzt  einen

Sammelbericht  herzustellen  und,  nach  Ergänzung  durch  eigene  Beobachtungen,  zu
veröffentlichen.

§  7.

Der  Landestierarzt  hat  für  alle  sein  Amt  betreffenden  Bücher,  Drucksachen
und  Schriftstücke  des  Staates,  die  seinem  persönlichen  Gebrauche  dienen  und  die
nicht  dem  Archiv  des  Ministerialdepartements  des  Innern  einverleibt  werden
können,  ein  Archiv  einzurichten,  das  dem  in  §  8  der  Dienstanweisung  für  die
Bezirkstierärzte  angeordneten  entspricht.

Zu  dem  Archiv  gehört  auch  der  Dienststempel  und  das  Dienstsiegel.

g  8.

Der  Landestierarzt  hat  die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  der  Bezirkstierärzte
  und  deren  Stellvertreter.  Über  die  anderen  im  Großherzogtum  ansässigen
Tierärzte  steht  ihm  ein  Aufsichtsrecht  nur  insoweit  zu,  als  die  Befolgung  amtlicher
Vorschriften  in  Betracht  kommt.

Er  hat  die  Pflicht,  bei  einer  von  Zeit  zu  Zeit  (etwa  alle  drei  Jahre)  vorzunehmenden
  Bereisung  der  Bezirke  mit  den  beamteten  Tierärzten  in  Verkehr  zu

treten  und  an  Ort  und  Stelle  deren  Geschäftsführung  zu  prüfen,  sich  insbesondere
28“
        <pb n="147" />
        126  (Dienstanweisung  f.  d.  Lanbestierarzt.)

auch  von  der  praktisch-wissenschaftlichen  Befähigung  und  Fortbildung  der  einzelnen
zu  überzeugen.  Er  hat  das  Recht,  Mängel  zu  rügen  und  deren  Abstellung  zu
verlangen.

Mit  Genehmigung  des  Departementschefs  kann  der  Landestierarzt  aus  besonderen
Anlässen  sämtliche  Bezirkstierärzte  zu  gemeinschaftlichen  Beratungen  über  wissenschaftliche
  Fragen  und  Gegenstände  der  Veterinärpolizei  an  einem  bestimmten  Orte

vereinigen.
89.

Falls  die  Erstattung  eines  tierärztlichen  Obergutachtens  (§  15  Abs.  2  des
Viehseuchengesetzes)  erforderlich  wird,  hat  der  Landestierarzt  nach  Anordnung  des
Departementschefs  die  Kommission  (§  3  des  Ausführungsgesetzes)  zu  berufen.  In
dieser  hat  er  die  Untersuchungen  und  Beratungen  zu  leiten  und  nach  Abgabe  des
Obergutachtens  der  zuständigen  Polizeibehörde  die  geeigneten  Maßnahmen  vorzuschlagen.


8  10.

In  Fällen  von  Rotz,  Lungenseuche,  Beschälseuche,  Schafpocken,  Rinderpest
oder  des  Verdachts  dieser  Seuchen  sowie  beim  erstmaligen  Ausbruche  der  Maulund
  Klauenseuche  bei  einem  neuen  Seuchengange  in  einem  Bezirke  hat  der  Landestierarzt
  nach  erfolgter  Anzeige  durch  den  Bezirkstierarzt  sich  sofort  nach  dem  Seuchenorte
zu  begeben  und  als  Kommissar  des  Staatsministeriums  für  den  Seuchenfall  umgehend
  die  nach  Lage  des  Falles  erforderlichen  Maßnahmen  zu  treffen.  Die  Tötung
von  Tieren  ist  jedoch  nur  mit  Zustimmung  des  zuständigen  Bezirksdirektors  anzuordnen.


Nötigenfalls  hat  der  Landestierarzt  der  Zerlegung  verdächtiger  Kadaver  beizuwohnen,

  sich  auch  von  dem  Ergebnis  der  in  der  Veterinäranstalt  der  Universität
Jena  vorzunehmenden  Untersuchungen  zu  überzeugen.

#  11.

Der  Landestierarzt  hat  als  Kommissar  des  Staatsministeriums  an  den  Sitzungen
der  Vertreter  der  Verbandskassen  und  an  den  Beratungen  der  Viehseuchenausschüsse
teizunehmen.  Ihm  liegt  ferner  ob  die  lierwachung  des  von  der  Landwirtschaftskammer
  für  das  Großherzogtum  Sachsen  ins  Leben  gerufenen  freiwilligen  Tuberkulosetilgungsverfahrens.
        <pb n="148" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Landestierarzt.)  127
§  12.

Die  durch  die  Fleischbeschaugesetzgebung  vorgeschriebene  technische  Aufsicht  über
die  mit  der  Ausübung  der  Fleischbeschau  beauftragten  Tierärzte  hat  der  Landestierarzt.
  Er  hat  auch  die  nach  §  56  Ziff.  3  der  Ausführungsverordnung  vom
31.  März  1903,  betr.  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  notwendigen  Gutachten
abzugeben.

8  13.

Der  Landestierarzt  ist  Vorsitzender  der  Prüfungskommissionen  für  Fleischbeschauer,
  für  Abdecker  und  für  Hufschmiede.

§  14.

Einladungen  der  Landwirtschaftskammer  und  der  landwirtschaftlichen  Vereine
zu  Sitzungen,  auf  deren  Tagesordnung  Verhandlungsgegenstände  aus  dem  Gebiete
des  Veterinärwesens  stehen,  hat  der  Landestierarzt  Folge  zu  leisten,  soweit  ihm  seine
übrigen  Obliegenheiten  die  Teilnahme  gestatten.  Dasselbe  gilt  für  die  Fälle,  in
denen  er  von  den  Bezirksdirektoren  zur  Beratung  von  Veterinärangelegenheiten  zugezogen
  werden  soll.

8  15.
Vorstehende  Dienstanweisung  tritt  mit  dem  Tage  der  Ernennung  des  ersten
Landestierarztes  in  Kraft.
Weimar,  den  1.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.
        <pb n="149" />
        128  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

Dienstanweisung
für  die
Großherzoglichen  GBezirkstierärzte.
Vom  1  Juli  19193.

A.  Stellung  und  Aufgaben  der  Gezirkstierärzte  im  allgemeinen.

§1.
Die  Bezirkstierärzte  sind  den  Bezirksdirektoren  zugeordnet;  ihre  nächstvorgesetzte
Aufsichts=  und  Dienstbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement
  des  Innern.  Dieses  führt  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Bezirkstierärzte
durch  den  Landestierarzt.
Die  den  Bezirkstierärzten  allgemein  vorgeschriebenen  Berichte  sind  stets  an  das
Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  zu  richten,  wenn
nicht  ausdrücklich  etwas  anderes  bestimmt  ist.

8  2.

Die  Bezirkstierärzte  üben  die  unmittelbare  Aufsicht  über  das  Veterinär=  und
Veterinärpolizeiwesen  in  den  ihnen  zugewiesenen  Bezirken  aus.

Sie  haben  den  von  den  zuständigen  Verwaltungsbehörden  an  sie  ergehenden
Ersuchen  Folge  zu  leisten.  Diese  Behörden  werden  in  allen  Fällen,  in  denen  das
Dienstbereich  der  Bezirkstierärzte  berührende  Maßnahmen  in  Frage  kommen,  die
Bezirkstierärzte  davon  unterrichten  und  von  dem,  was  auf  ihre  besonderen  An—
regungen,  Anträge  und  Mitteilungen  geschehen  ist,  benachrichtigen.

83.

Die  Bezirkstierärzte  sind  insbesondere  berufen,

a)  in  allen  Angelegenheiten,  die  das  Veterinär=  und  Veterinärpolizeiwesen,  einschließlich
  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  betreffen,  unmittelbare  Aufsicht
  zu  führen;

b)  den  Gesundheitszustand  der  Haustiere  zu  überwachen;

c)  auf  den  genannten  Gebieten  und  in  der  Tierzucht  den  zuständigen  Behörden
auch  unaufgefordert  Vorschläge  zu  machen.
        <pb n="150" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  129

84.

Die  Bezirkstierärzte  haben  ihrem  Amte  ihre  volle  Kraft  zu  widmen;  sie  sind
auch  verpflichtet,  zeitweise  andere  Bezirke  ohne  besondere  Vergütung  mit  zu  über—
nehmen  (Staatsbeamtengesetz  v.  21.  Juni  1909,  8  12,  Regierungsblatt  S.  125).

Die  Bezüge  der  Bezirkstierärzte  regeln  sich  nach  den  hierüber  besonders  er—
lassenen  und  zu  erlassenden  Bestimmungen.

Besondere  Vergütungen  für  ihnen  dienstlich  obliegende  Leistungen  haben  sie
nur  insofern  zu  beanspruchen,  als  dies  ausdrücklich  bestimmt  ist.

Die  Bauschtelephongebühr  ist  ihnen  zu  drei  Vierteln  zu  ersetzen.  Gebühren
für  Ferngespräche  werden,  soweit  Dienstgespräche  in  Frage  sind,  voll  ersetzt,  im  übrigen
nicht.  Die  Dienstgespräche  sind  in  Spalte  6  des  Reisetagebuchs  zu  verzeichnen.

85.

Die  Bezirkstierärzte  haben  fortgesetzt  ihr  Augenmerk  auf  den  allgemeinen
Gesundheitszustaud  der  Haustiere,  ihre  Zucht,  Fütterung,  Haltung,  Benutzung  und
Verwertung,  namentlich  auch  auf  das  Vorkommen  seuchenhafter  Erkrankungen  zu
richten,  ebenso  auf  alle  anderen  Verhältnisse,  die  ihre  Dienstobliegenheiten  berühren.

Erscheinen  dem  Bezirkstierarzte  Reisen  in  Gegenden  seines  Bezirks  notwendig,
die  er  auf  Dienstreisen  lange  nicht  berührt  hat,  so  hat  er  davon  dem  Bezirksdirektor
Mitteilung  zu  machen.

86.
Die  Bezirkstierärzte  dürfen  Privatpraxis  nicht  ausüben.
Als  Privatpraxis  hat  zu  gelten  die  Vornahme  jeder  Verrichtung  gegen  Entgelt,
  die  mit  dem  tierärztlichen  Berufe  zusammenhängt,  auf  Antrag  von  Privatpersonen.

Nicht  unter  den  Begriff  Privatpraxis  fallen
a)  alle  Verrichtungen,  die  auf  Anordnung  der  Verwaltungs-,  Gerichts=  oder
Militärbehörden  vorgenommen  werden  müssen;

ub)  die  Ausübung  der  den  Tierärzten  vorbehaltenen  Fleischbeschau  (§  3  der
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  30.  Mai  1902  zum  Fleischbeschaugesetze
  vom  3.  Juni  1900).

Es  bleibt  den  Bezirkstierärzten  gestattet,

a)  gelegentlich  ihrer  Dienstreisen  auf  Erfordern  unentgeltich  Ratschläge  zur  Behandlung

  kranker  Tiere  zu  erteilen;
        <pb n="151" />
        130  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

b)  auf  Verlangen  von  Tierbesitzern  als  Berater  nicht  beamteter  Tierärzte  und
in  Gegenwart  dieser  tätig  zu  sein;

e)  in  äußerst  dringlichen  Fällen  die  Behandlung  von  Tieren  einzuleiten,  wenn
Gefahr  für  das  Leben  der  Tiere  besteht  und  ein  anderer  Tierarzt  nicht  erreichbar
  ist.

In  den  Fällen  zu  b  und  c  sind  die  Kosten  nach  der  Taxordnung  vom

24.  Mai  1898  zu  berechnen  (diese  Kosten  sind  keine  Verrichtungsgebühren,  auch
nicht  aufzurechnen).

Die  Ubernahme  von  sonstigen  außerordentlichen  tierärztlichen  Verrichtungen  ist
von  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,  Departements  des
Innern,  abhängig  (Staatsbeamtengesetz  v.  21.  Juni  1909,  §  17,  Regierungsblatt
S.  125).

Landwirten  zur  Last  fallende  Verrichtungsgebühren  bleiben  außer  Ansatz.  In
allen  übrigen  Fällen  gelangt  die  Verrichtungsgebühr  zu  zwei  Dritteln  zur  Anrechnung
  auf  die  Besoldung.  Welche  Gebühren  der  Aufrechnung  unterworfen  sind,
bestimmt  im  Zweifelsfalle  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des

Innern.
87.

Von  Erkrankungen,  die  eine  mehr  als  dreitägige  Dienstbehinderung  erwarten
lassen,  haben  die  Bezirkstierärzte  unter  Angabe  der  Vertretungsmöglichkeit  den
Landestierarzt  und  den  Bezirksdirektor  in  Kenntnis  zu  setzen.

Ohne  Urlaub  dürfen  die  Bezirkstierärzte  ihren  Wohnsitz  auf  höchstens  drei
Tage  verlassen;  sie  haben  aber  auch  in  diesem  Falle  ihre  bevorstehende  Abwesenheit
und  ihren  Stellvertreter  dem  Landestierarzt  und  dem  Bezirksdirektor  mitzuteilen.

Längerer  Urlaub  ist  bei  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
des  Innern,  zu  beantragen.  Gleichzeitig  ist  anzugeben,  welcher  Bezirkstierarzt  oder
welcher  Tierarzt  (der  möglichst  die  Prüfung  zum  beamteten  Tierarzt  bestanden  haben
soll)  zur  Ubernahme  der  Stellvertretung  imstande  ist.  Nach  Bewilligung,  aber  noch
vor  Antritt  des  Urlaubs  ist  der  Stellvertreter  über  alle  in  Frage  kommenden  dienstlichen
Verhältnisse  zu  unterrichten.

8  8.

Zur  Ubersicht  über  ihre  dienstliche  Tätigkeit  haben  die  Bezirkstierärzte  ein
Geschäftstagebuch  nach  dem  im  Großherzogtum  üblichen  Muster  und  ein  Reisetagebuch
  nach  anliegendem  Muster  zu  führen.
        <pb n="152" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  131

Von  letzterem  ist  allmonatlich  eine  Abschrift  der  im  vorhergehenden  Monat
erledigten  Dienstverrichtungen  dem  Bezirksdirektor  einzureichen,  der  die  auf  die  Staatskasse
  entfallenden  Beträge  bei  seiner  Verwaltungskasse  zur  Zahlung  anweist.

Alle  eingegangenen  Schriftstücke  sind  alsbald  mit  dem  Monatstag  des  Eingangs
zu  bezeichnen  und  dann  in  das  Geschäftstagebuch  einzutragen.  Von  allen  nur  einigermaßen
  wichtigen  abgehenden  Schriftstücken  ist  der  Entwurf  oder  eine  Abschrift  zurückzubehalten;
  auf  letzteren  ist  der  Tag  der  Absendung  zu  vermerken.  Ferner  sind  alle
abgehenden  amtlichen  Schriftstücke  mit  dem  Dienststempel  zu  versehen,  falls  nicht
das  Schriftstück  am  Kopfe  die  Dienstbezeichnung  des  Bezirkstierarztes  trägt.

Das  Reisetagebuch  ist  so  zu  führen,  daß  aus  den  Eintragungen  die  amtliche
Tätigkeit  des  Bezirkstierarztes  an  jedem  Tage  genau  verfolgt  werden  kann.  Die
Tagebücher  sind  wenigstens  drei  Jahre  lang  aufzubewahren.  Über  ihre  weitere
Prüfung  ergehen  im  Bedarfsfalle  besondere  Verfügungen.

Jeder  Bezirkstierarzt  hat  ein  Archiv  einzurichten,  das  zu  bestehen  hat  aus

a)  den  das  Veterinärwesen,  die  Veterinärpolizei  und  die  hiermit  zusammenhängenden

Gebiete  betreffenden  Gesetzen,  Verordnungen  und  Verfügungen  (Abteilung  #);

b)  den  sonst  eingehenden  dienstlichen  Schriftstücken,  Anzeigen,  Drucksachen  usw.

sowie  den  im  Abs.  3  erwähnten  Entwürfen  (Abteilung  II);
c)  allen  anderen  für  das  Archiv  bestimmten  Druck=  und  Schriftsachen  (Abteilung
  III).

Alle  Drucksachen  und  Schriftstücke  der  einzelnen  Abteilungen  sind  sachlich
und  zeitlich  zu  ordnen.  Für  die  Vollständigkeit,  Ordnung  und  zweckmäßige  Aufbewahrung
  sind  die  Bezirkstierärzte  verantwortlich.

Zum  Archiv  gehören  auch  die  für  die  Geschäftsführung  notwendigen  Vordrucke,
ein  Bestandsverzeichnis,  ein  Dienstsiegel  und  ein  Dienststempel,  sowie  die  vom
Staate  beschafften  Instrumente.

Jeder  Bezirkstierarzt  ist  verpflichtet,  das  Regierungsblatt,  das  Amtsblatt  seines
Bezirks  und  die  zur  Veröffentlichung  amtlicher  Nachrichten  bestimmte  Zeitung  (z.  Zt.
Weimarische  Zeitung)  zu  halten  und  aus  den  letztgenannten  Schriften  Nummern
mit  wichtigem  Inhalt  dem  Archiv  einzuverleiben.  Das  Regierungsblatt  ist  zu  binden.

§9.
Die  Bezirkstierärzte  haben  über  ihre  dienstliche  Tätigkeit  Berichte  und  Anzeigen

  zu  erstatten,  insbesondere  einzusenden:
29
        <pb n="153" />
        132

2

(Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierär  zte.)

1.  Postkartenmeldungen  an  den  Landestierarzt  über  den  Ausbruch  und  das

Erlöschen  jeder  festgestellten  Seuche  sofort  nach  dem  Ausbruch  und  dem
Erlöschen;

2.  halbmonatliche  Seuchenstandsanzeigen  an  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt;
3.  vierteljährliche,  bis  zum  20.  Januar,  April,  Juli  und  Oktober  dem  Staatsministerium

  einzusendende  Seuchenübersichten  oder  Fehlanzeigen  mit  jährlichem
  Begleitbericht  (20.  Januar);

4.  Jahresberichte  über  die  gesamte  bezirkstierärztliche  Tätigkeit  (Ende  Jannar)

an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;  der

Jahresbericht  hat  zu  berücksichtigen:

a)  Gesundheitszustand  der  Haustiere  im  allgemeinen;  Einfluß  von  Witterung,
  Nahrung  und  allgemeinen  Ursachen  auf  die  Gesundheit  der  Tiere;

b)  Seuchen  und  ansteckende  Krankheiten,  soweit  sie  hinsichtlich  Vorkommen,
Einschleppung,  Verbreitung,  Erscheinungen,  Behandlung,  Maßnahmen  und
sonstiger  Vorkommnisse  erwähnenswert  sind.  Die  durch  die  Vierteljahrsübersichten
  bereits  erledigte  Seuchenstatistik  kann  hier  unberücksichtigt
bleiben;

Zc)  bemerkenswerte  Einzelfälle  von  inneren  und  äußeren  Krankheiten,  die  zur
Kenntnis  der  Bezirkstierärzte  gelangt  sind;

d)  wissenschaftliche  und  praktische  Bemerkungen,  Kurmethoden,  Arzneimittel,
Vergiftungen,  Diätetik,  Impfungen  und  Impfstoffe;

e)  Vorgänge  und  Angelegenheiten  anderer  Art  aus  der  bezirkstierärztlichen
Geschäftsführung  (Tierausstellungen,  Pferdevormusterungen  usw.);

f)  Viehzucht;

8)  Vieheinfuhr  und  Viehverkehr,  Viehmärkte;

h)  Fleischbeschau  im  allgemeinen,  Hygiene  der  animalischen  Nahrungsmittel,
Schlacht=  und  Viehhöfe,  soweit  hierüber  nicht  im  Begleitbericht  zur  Fleischbeschaustatistik
  berichtet  wird  (s.  Ziff.  5);

i)  Abdeckereiwesen;

k)  Hufbeschlag;

1)  Viehschneidewesen;

m)  Molkereien,  gewerbliche  Viehmästereien,  Gastställe,  Händlerställe;

n)  tierärztliches  Personal  und  Veränderungen  in  demselben.  Tierärztliche
Hausapotheken;
        <pb n="154" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  133

o)  Personal  für  die  Fleischbeschau  und  Trichinenschau,  soweit  es  nicht  im

Begleitbericht  zur  Fleischbeschau  erwähnt  wird;

p)  Viehversicherungswesen;
d)  Verschiedenes  (Kurpfuscher  usw.).

Die  Jahresberichte  sind  in  den  einzelnen  Abschnitten  tunlichst  kurz,
jedenfalls  aber  erschöpfend  abzufassen.

5.  Jahrestabellen  über  die  Fleischbeschaustatistik  (bis  Ende  Februar  jedes
Jahres)  nebst  Begleitbericht  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Bei  der  Aufstellung  der  Jahrestabellen  sind  die  Einzelstatistiken  der
Tierärzte  und  Fleischbeschauer  insbesondere  auch  nach  den  Abschriften  der
Postkarten  zu  prüfen,  welche  jene  den  Bezirkstierärzten  einzusenden  haben.
Die  Einsendung  der  Beschaubücher  kann  verlangt  werden.

Außer  diesen  regelmäßigen  Berichten  und  Anzeigen  haben  die  Bezirkstierärzte
  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  über  alle  wichtigen  Vorkommnisse  in
ihrem  Dienstbereiche  zu  unterrichten.

Sämtliche  Schreibmaterialien  beziehen  die  Bezirkstierärzte  bis  auf  weiteres
von  der  Kassenverwaltung  des  Bezirksdirektors.  Die  nötigen  Vordrucke
werden  ihnen  entweder  vom  Bezirksdirektor  oder  von  der  Archivverwaltung
des  Ministerialdepartements  des  Innern  geliefert.

8.  Stellung  der  Gezirkstierärzte  zum  tierärztlichen  Personal,  zu  den  Fleischbeschauern,
  Trichinenschauern,  Hufschmieden  usw.
8  10.

Die  Bezirkstierärzte  haben  über  die  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Tierärzte,  die
ihnen  gemäß  der  Ministerialverordnung  vom  27.  Dezember  1909  (Regierungsblatt
S.  511)  ihre  Niederlassung  anzuzeigen  haben,  nach  nachstehender  Anleitung  ein
Verzeichnis  zu  führen  und  stets  in  richtigem  Stande  zu  halten:

Laufende  Nummer;  Vor=  und  Zuname  des  Tierarztes;  Tag  und
Ort  der  Geburt;  Tag  und  Zensur  der  Approbation,  sowie  Name  der  Hochschule,
  an  der  die  Approbation  erworben  ist;  Tag  der  Niederlassung  im
Bezirke;  Befähigungszeugnis  zum  beamteten  Tierarzt  und  Ausweis  darüber;
akademische  Grade,  Titel,  Orden  usw.  und  Ausweis  darüber;  Militärverhältnis;
  Unterstützungen  vom  Staat;  Angaben  über  Führung  einer

Hausapotheke;  Tag  des  Abgangs  aus  dem  Bezirk;  Bemerkungen.
29°
        <pb n="155" />
        134  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

Die  Bezirkstierärzte  sollen  über  die  Fähigkeiten,  Leistungen  und  die  Amtsführung
  der  Tierärzte  in  amtlichen  Stellen  ständig  unterrichtet  sein.  Sie  können
von  den  in  ihren  Bezirken  wohnenden  Tierärzten  verlangen,  daß  sie  ihnen  die  zu  ihrer
Geschäftsführung  als  Veterinärbeamte  erforderlichen  Auskünfte  erteilen.

Die  Bezirkstierärzte  haben  ferner  darauf  zu  achten,  daß  Tierärzte,  die  aus
der  Staatskasse  eine  Transportkostenabfindung  beziehen,  diejenigen  Voraussetzungen
erfüllen,  unter  denen  ihnen  jene  Beihilfe  gewährt  worden  ist.

E  I.

Die  Bezirkstierärzte  haben  die  Hausapotheken  der  Tierärzte  zu  beaufsichtigen
und  regelmäßig  von  5  zu  5  Jahren  nachzusehen.  Die  Besichtigung  hat  sich  insbesondere
  darauf  zu  erstrecken,  daß  die  im  Vorrat  befindlichen  Arzneimittel  in  brauchbarer
  und  guter  Beschaffenheit  sind  und  in  geeigneter  Weise  aufbewahrt  werden,  daß
in  einem  fortlaufenden  Tagebuch  die  Rezepte  ordnungsgemäß  eingetragen  sind  und
daß  die  berechneten  Preise  die  der  Arzneitaxe  abzüglich  25  %  nicht  übersteigen.

12.

Über  die  in  ihrem  Bezirke  wohnenden  Loaienfleischbeschauer,  Trichinenschauer,
selbständigen  Hufschmiede,  Viehkastrierer  und  über  solche  nicht  als  Tierarzt  approbierten
  Personen,  welche  sich  gewerbsmäßig  mit  der  Ausübung  der  Tierheilkunde
beschäftigen,  haben  die  Bezirkstierärzte  Verzeichnisse  zu  führen  und  im  richtigen  Stand
zu  halten.

Die  Beaufsichtigung  der  Fleischbeschauer  regelt  sich  nach  den  Fleischbeschaugesetzen
  und  den  dazu  erlassenen  Verordnungen.  Die  Tätigkeit  der  Bezirksvereine
der  Beschauer  ist  zu  überwachen  und  in  wissenschaftlicher  Hinsicht  möglichst  zu  fördern.

Die  Beaufsichtigung  der  Viehkastrierer  regelt  sich  nach  dem  Viehseuchengesetz
vom  26.  Juni  1909  und  der  Ministerialverordnung  vom  27.  April  1912.

Die  Tätigkeit  der  nicht  als  Tierarzt  approbierten,  die  Tierheilkunde  gewerbsmäßig
  ausübenden  Personen  ist  besonders  darauf  zu  überwachen,  daß  von  ihnen
gesetzliche  Bestimmungen  nicht  verletzt  werden.  Zuwiderhandlungen  sind  bei  den
zuständigen  Behörden  zur  Anzeige  zu  bringen.
        <pb n="156" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  135

Zur  Verbesserung  des  Huf=  und  Klauenbeschlags  haben  die  Bezirkstierärzte
durch  Belehrung  der  Hufschmiede  und  der  Zugviehbesitzer  ständig  sich  zu  bemühen.
Auch  haben  sie  im  Einvernehmen  mit  den  Schmiedeinnungen  den  Fortbildungsunterricht
  der  Schmiedelehrlinge  zu  fördern.

C.  Seuchenbekämpfung.

§  13.

Die  Mitwirkung  der  Bezirkstierärzte  bei  der  Seuchenbekämpfung  richtet  sich
nach  den  Vorschriften  des  Viehseuchengesetzes  vom  26.  Juni  1909,  dem  Landesgesetze
  vom  27.  März  1912  und  der  hierzu  ergangenen  Ministerialverordnung  vom
27.  April  1912.

814.

Die  veterinärpolizeiliche  Überwachung  der  Viehmärkte,  öffentlichen  Viehausstellungen,
  Tierschauen  u.  dergl.  regel.  sich  nach  den  bestehenden  Bestimmungen.
Die  Bezirkstierärzte  können  von  den  Ortspolizeibehörden  verlangen,  daß  sie  von
jeder  derartigen  Veranstaltung,  wenn  der  Zeitpunkt  nicht  ein  für  allemal  feststeht,
wenigstens  drei  Wochen  vorher  in  Kenntnis  gesetzt  werden.

UÜber  außergewöhnliche  Veranstaltungen,  die  einen  besonderen  Veterinärpolizeidienst
  erfordern,  ist  dem  Landestierarzt  rechtzeitig  zu  berichten.  Etwa  angeordnete
  Ursprungs=  und  Gesundheitszeugnisse  sind  bei  der  Überwachung  zu  prüfen.

Zu  der  Überwachung  ist  nach  Möglichkeit  ein  Beamter  der  zuständigen  Ortspolizeibehörde
  zuzuziehen.

8  16.

Die  Ställe  und  Betriebe  von  Viehhändlern,  Gastställe,  Abdeckereien,  gewerbliche
  Viehmästereien  und  sonstige  Betriebe,  die  nach  §  6  der  Ministerialverordnung
vom  27.  April  1912  der  amtstierärztlichen  Beanfsichtigung  unterstellt  sind,  sind
bei  jeder  sich  bietenden  Gelegenheit,  mindestens  aber  halbjährlich  einmal  einer  Prüfung
zu  unterziehen.  In  besonderen  Fällen  ist  beim  Bezirksdirektor  eine  häufigere  Prüfung
zu  beantragen.

Bei  der  Prüfung  ist  festzustellen,  ob  die  vorgeschriebenen  Kontrollbücher  richtig
geführt  sind,  ob  die  vorgeschriebenen  Einrichtungen  getroffen  sind  u.  dergl.
        <pb n="157" />
        136  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

8  16.

Die  nach  §  30  (2)  der  Ministerialverordnung  vom  27.  April  1912  der  bezirkstierärztlichen
  Aufsicht  unterstellten  Sammelmolkereien  sind  ebenfalls  mindestens
halbjährlich  zu  revidieren.  Die  Revision  hat  nach  §  30  (3)  der  genannten  Verordnung
  zu  erfolgen.

§  17.

Von  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit,  der  Durchführung  der  angeordneten
Reinigung  (und  Desinfektion)  der  in  §§  37,  38  und  39  der  Ministerialverordnung
vom  27.  April  1912  genannten  Viehladestellen,  Wagen,  Gerätschaften  usw.  haben
sich  die  Bezirkstierärzte  von  Zeit  zu  Zeit  gelegentlich  anderer  Dienstreisen  zu  überzeugen
  (vergl.  jedoch  §  5  der  Dienstanweisung  Abs.  2).

8  18.

Hinsichtlich  der  Vorschriften  zur  Bekämpfung  der  einzelnen  Seuchen  ist
folgendes  zu  beachten:

Erörterungen  und  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  des  Seuchenverdachts
sollen  die  Bezirkstierärzte  möglichst  in  Gegenwart  des  Besitzers  und  eines  Beamten
der  zuständigen  Ortspolizeibehörde  vornehmen.  Von  dem  Ergebnis  der  Untersuchung
und  den  anzuordnenden  Maßnahmen  ist  der  Besitzer  und  die  Ortspolizeibehörde
sofort  in  Kenntnis  zu  setzen.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  zu  belehren,  daß  die  im  §  4  des  Ausführungsgesetzes
  vom  27.  März  1912  zum  Viehseuchengesetze  gegebene  Möglichkeit  der  mündlichen
  Bekanntgabe  seuchenpolizeilicher  Anordnungen  Ausnahme  bleiben  muß.  Soweit
  irgend  möglich  ist  die  mündliche  Anordnung  schriftlich  zu  wiederholen.

Ergeben  die  Ermittlungen,  daß  die  Seuche  aus  einem  anderen  Bezirke  eingeschleppt
  oder  nach  einem  solchen  verschleppt  worden  ist,  so  haben  die  Bezirkstierärzte
  dem  dortigen  beamteten  Tierarzt  —  unbeschadet  der  Verständigung  der  beteiligten
  Behörden  unter  einander  —  unverzüglich  Nachricht  zu  geben.

8  19.

Bei  Fällen  von  Rotz,  Lungenseuche,  Schafpocken,  Beschälseuche  und  Rinderpest
  haben  die  Bezirkstierärzte  vor  weiterer  Verfügung  über  die  seuchenkranken  Tiere
dem  Landestierarzte  sofort  telegraphisch  Nachricht  zu  geben.  Die  Kadaver  an  vor-
        <pb n="158" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  137

stehend  genannten  Seuchen  verendeter  Tiere  können  jedoch  den  Kadaververnichtungsanlagen
  zugeführt  werden.  Der  Landestierarzt  hat  der  Zerlegung  derartiger  Kadaver
  beizuwohnen.

Von  dem  erstmaligen  Ausbruch  der  Maul=  und  Klauenseuche  bei  einem  neuen
Seuchengang  in  ihren  Bezirken  haben  die  Bezirkstierärzte  dem  Landestierarzt
ebenfalls  auf  dem  raschesten  Wege  Nachricht  zugehen  zu  lassen.

Erscheinen  zur  Feststellung  von  Senuchen  wissenschaftliche  Untersuchungen  von
Kadavern  oder  einzelner  Teile  derselben  erforderlich,  so  sind  diese  unter  Beachtung
der  hierzu  erlassenen  Vorschriften  an  die  Veterinäranstalt  in  Jena  einzusenden.
Der  Sendung  ist  ein  ausreichender  Bericht  über  die  gemachten  Beobachtungen
beizufügen.  Die  Anstalt  hat  auf  Verlangen  die  zur  Versendung  notwendigen
Gläser,  Kisten  usw.  einzusenden;  doch  darf  dadurch  die  Schnelligkeit  der  Einsendung
der  Organe  nicht  leiden.

Milzbrand,  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche,  Rotz  und  Geflügelcholera
gelten  erst  dann  als  festgestellt,  wenn  die  betreffenden  Erreger  bakteriologisch  oder
biologisch  nachgewiesen  sind.

8  20.

Erscheint  bei  Seuchenfällen  die  Anordnung  außerordentlicher  und  tief  ein—
schneidender,  im  Gesetz-  oder  Verordnungswege  nicht  zwingend  vorgesehener
Maßregeln  notwendig,  so  haben  die  Bezirkstierärzte  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  zu  berichten,  von  diesem  Berichte  aber  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  ebenfalls  Kenntnis  zu  geben.

8  21.

Während  des  Verlaufs  einer  Seuche  haben  sich  die  Bezirkstierärzte  über  deren
Stand  und  die  Durchführung  der  angeordneten  Maßregeln  unterrichtet  zu  halten
und  können  sich  zu  diesem  Zwecke,  namentlich  wenn  größere  Bestände  verseucht
sind,  oder  aus  anderen  dringenden  Gründen  auch  an  den  Seuchenort  begeben.

Das  Auftreten  einer  Seuche  ist  ebenso  wie  deren  Erlöschen  unverzüglich  auch
dem  Bezirksdirektor  mitzuteilen.

§  22.

Jedes  zu  ihrer  Kenntnis  kommende  seuchenartige  Auftreten  einer  Tierkrankheit,
  die  nicht  zu  den  anzeigepflichtigen  Seuchen  gehört,  haben  die
Bezirkstierärzte  zu  untersuchen  und  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  sowie  dem
        <pb n="159" />
        138  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

Landestierarzt  über  das  Ergebnis  ihrer  Untersuchung  und  die  etwa  zu  ergreifenden
Maßnahmen  Bericht  zu  erstatten.
323.
liber  vorgenommene  Besichtigungen  und  Revisionen  ist  im  Jahresbericht  (89
Ziff.  4),  in  dringenden  Fällen,  namentlich  wenn  die  Abstellung  vorgefundener
Mißstände  verweigert  wird,  sofort  an  den  Bezirksdirektor  Bericht  zu  erstatten.

O.  Görderung  der  Tierhaltung  und  Tierzucht.

8  24.

Im  Interesse  der  landwirtschaftlichen  Tierhaltung  haben  sich  die  Bezirkstierärzte
  über  die  in  ihren  Bezirken  bestehenden  Verhältnisse,  welche  von  allgemeiner
Bedeutung  für  die  Gesundheit  der  landwirtschaftlichen  Haustiere  oder  einzelner
Gattungen  sein  können,  so  über  den  Zustand  des  Bodens,  der  Weiden,  Wasserläufe
  und  Brunnen,  den  Einfluß  gewerblicher  Anlagen,  sowie  über  die  Fütterung,
Haltung,  Benutzung,  Verwertung  der  Tiere  usw.  zu  unterrichten  und  auf  die  Beseitigung
  vorgefundener  Mängel  möglichst  hinzuwirken.

Sie  haben  ferner  nach  Möglichkeit  dafür  einzutreten,  daß  bei  Stallneubauten
den  Anforderungen  der  Hygiene  Rechnung  getragen  wird.

§  25.

Auf  die  Förderung  und  Hebung  der  Tierzucht  haben  die  Bezirkstierärzte
nach  Möglichkeit  bedacht  zu  sein,  die  in  dieser  Hinsicht  bestehenden  Einrichtungen
und  den  Vollzug  bestehender  Vorschriften  zu  überwachen.

Sie  haben  sich  selbst  über  Zuchtverhältnisse,  Zuchtrichtungen  u.  dergl.  unterrichtet
  zu  halten  und  durch  Belehrungen  im  privaten  Verkehr  und  in  landwirtschaftlichen
  Vereinen  im  Einvernehmen  mit  der  Landwirtschaftskammer  und  den  Tierzuchtinspektoren
  die  Zucht  der  Haustiere  zu  fördern.

Die  Mitwirkung  der  Bezirkstierärzte  bei  den  Körkommissionen,  den  Prämiierungskommissionen
  bei  öffentlichen  Tierausstellungen  und  Tierschauen  richtet  sich  nach
den  bestehenden  Vorschriften.

8  26.

Die  Bezirkstierärzte  sollen  bestrebt  sein,  das  landwirtschaftliche  Vereinswesen
durch  sachverständigen  Rat,  Besuch  der  Versammlungen  und  belehrende  Vorträge  zu
unterstützen,  im  Verkehr  mit  dem  einzelnen  Landwirt  das  Verständnis  für  eine
        <pb n="160" />
        (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)  139

gesundheitlich  zuträgliche  und  landwirtschaftlich  zweckmäßige  Fütterung  und  Haltung
der  Tiere  zu  heben.  Nach  besonderer  Vereinbarung  haben  sie  auch  den  Unterricht
in  Zweigen  der  tierärztlichen  Wissenschaft  an  den  landwirtschaftlichen  Schulen  zu

übernehmen.
E.  ffentliche  Gesundhbeitspflege.

§  27.

üÜber  die  Ausführung  der  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschaugesetze  und  -verordnungen
  haben  die  Bezirkstierärzte  Aufsicht  zu  führen  und  die  zuständigen  Verwaltungsbehörden
  zu  beraten.

Insofern  von  ihnen  bei  der  Aufstellung  der  Fleischbeschaustatistik  eine  Mitwirkung
  verlangt  wird  (§  9  Ziff.  5)  haben  sie  sich  dieser  Aufgabe  nach  Maßgabe
der  besonderen  Bestimmungen  zu  unterziehen  und  durch  Belehrung  der  Beschauer
dafür  zu  sorgen,  daß  die  statistischen  Unterlagen  richtig  geliefert  werden.

28.  .

Die  Bezirkstierärzte  haben  alle  Laienfleischbeschauer  und  Trichinenschauer  ge—
legentlich  ihrer  Dienstreisen  möglichst  oft,  mindestens  jedoch  alle  zwei  Jahre  einmal,
unvermutet  gelegentlich  anderer  Dienstreisen  zu  revidieren.

Bietet  sich  hierzu  keine  Gelegenheit,  oder  machen  sich  bei  einzelnen  Beschauern
häufigere  Revisionen  notwendig,  so  ist  wegen  der  Genehmigung  besonderer  Dienst—
reisen  dem  Bezirksdirektor  Bericht  zu  erstatten.

Über  die  Nachprüfung  der  Beschauer  ist  ein  Verzeichnis  zu  führen.

8  29.

Die  Bezirkstierärzte  sind  für  die  sanitäts=  und  veterinärpolizeiliche  Überwachung
von  öffentlichen  und  privaten  Schlachtanlagen  zuständig  (Ministerialverordnung
vom  27.  April  1912,  §  6).  Bei  der  Neuerrichtung  solcher  Anlagen  werden  die
Verwaltungsbehörden  die  Bezirkstierärzte  über  die  Entwürfe  vor  ihrer  weiteren
baupolizeilichen  Behandlung  gutachtlich  hören.

Zur  Beaufsichtigung  des  Betriebs  haben  die  Bezirkstierärzte  die  öffentlichen
Schlacht=  und  Viehhöfe  ihres  Bezirks  mindestens  zweimal  im  Jahre  unter  Hinzuziehung
  des  leitenden  Beamten  nachzusehen.  Uber  beobachtete  Mängel,  die  auf
Anweisung  der  Bezirkstierärzte  nicht  ohne  weiteres  beseitigt  werden,  haben  sie  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  Mitteilung  zu  machen,  erforderlichenfalls  Bericht

an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  zu  erstatten.
30
        <pb n="161" />
        140  (Dienstanweisung  f.  d.  Bezirkstierärzte.)

8  30.

Sobald  in  einem  Gemeinwesen  eine  polizeiliche  Regelung  des  Milchverkehrs
stattfindet,  haben  die  Bezirkstierärzte  ihre  Mitwirkung  anzubieten  und  insbesondere
darauf  hinzuwirken,  daß  zum  mindesten  die  Bestimmungen  vom  30.  Januar  1905
zu  8  5  Abs.  3  der  Ministerialverordnung  vom  21.  Dezember  1904  (Regierungsblatt
S.  241)  über  die  Aufsicht  in  Ställen,  in  denen  Kinder=  oder  Vorzugsmilch  gewonnen
werden  soll,  zur  Durchführung  gelangen.

F.  BWiehversicherungen.

31.

Dem  ordnungsmäßigen  Betriebe  der  im  Großherzogtum  zugelassenen  Viehversicherungsvereine
  haben  die  Bezirkstierärzte  ihre  Aufmerksamkeit  zu  widmen  und
etwa  beobachtete  Unregelmäßigkeiten  zur  Kenntnis  der  zuständigen  Behörden  zu
bringen,  falls  sie  nicht  ohne  weiteres  abgestellt  werden  können.

G.  Schlußbestimmungen.

Vorstehende  Dienstanweisung  tritt  anstelle  derjenigen  vom  22.  Dezember  1868
mit  dem  1.  Juli  1913  in  Kraft.  Sie  gilt  in  sinngemäßer  Weise  auch  für  die
für  längere  oder  kürzere  Zeit  oder  für  den  Einzelfall  bestellten  Stellvertreter  der
Bezirkstierärzte.

Weimar,  den  I.  Juli  1913.

Großbherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="162" />
        141

Großberzogl.  Bezirkstierarzt.
................  Verwaltungsbezirk.

Reisetagebuch

fürdenMonat...........·........·...........·.·........  19

(Unterschrift.)

30“
        <pb n="163" />
        142

 

 

8  Zeit  der  Ausführung  der  dienst-7
  lichen  Verrichtung
72  Dauer  Reiseweg  und  Angabe  der  dienstlichen  Verrichtung
Tag
von  bis
1  2  3  7
        <pb n="164" />
        143

 

 

Auf  die  Staatskasse  entfallende  Kosten

Auf  Private  entfallende  Kosten

 

 

Ausl  Tage-Nacht-]|Keisekosten  *  Aus.Ver-  Tagegeld  aufzu  Veneruslagen
  geld  geld  Eisenbabn  Landweg  —2  lagen  r  u  Rerse  9  inen  ungen
Bezeichnunms1  .4  4
6  7  8  9  10  111218314  15  16  17  18  19
        <pb n="165" />
        144

(Nr.  79.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Genehmigung  der  Stiftung  des  Dr.  med.  Paul
Weißgerber  in  Martinroda,  der  Frau  Katharina  Fölsing  in  Weid-Moos  und
der  Frau  Karolina  Eifert  in  Steinfurt.

Der  Dr.  med.  Paul  Weißgerber  in  Martinroda,  Frau  Katharina  Fölsing  in

Weid-Moos  und  Frau  Karolina  Eifert  in  Steinfurt  haben  eine  Stiftung  von

180000  errichtet.  Zweck  der  Stiftung  ist,  die  Zinsen  des  gestifteten  Kapitals

  teils  den  Verwandten  der  Stifter  zuzuwenden,  teils  bedürftigen  jungen  Leuten

aus  der  Verwandtschaft  hieraus  Stipendien  zum  Besuche  von  Haushaltungsschulen,
landwirtschaftlichen  Schulen,  zum  Erlernen  eines  Handwerks  oder  Geschäfts,  sowie
zum  Besuche  von  höheren  Schulen,  Universitäten  usw.  zu  gewähren.

Die  Stiftung  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  1.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  80.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Exequaturs  an  den  Generalkonsul
der  Republik  El  Salvador  Dr.  Rafael  Victor  Castro  in  Hamburg.

Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  El  Salvador  für  das  Deutsche  Reich  mit
dem  Amtssitz  in  Hamburg  ernannten  Herrn  Dr.  Rafael  Victor  Castro  ist  namens
des  Reichs  das  Exegquatur  erteilt  worden.

Weimar,  den  1.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Anteutsch.

 

(Nr.  81.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung  in  Stadtremda
  und  Ubergang  ihrer  Geschäfte  auf  das  Vermessungsamt  Weimar.

Dee  Bezirkskatasterführung  in  Stadtremda  wird  am  1.  August  ds.  Is.  aufgehoben.
Ihre  Geschäfte  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  auf  das  Vermessungsamt  Weimar  über.

Weimar,  den  28.  Juni  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Im  Aluftrag:
Slebogt.
        <pb n="166" />
        145

(Nr.  82.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das

35.  bis  39.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4231.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Ein-77



VF

L

?77

4232.

4233.

4234.

4236.

4236.

4237.

4238.
4239.

fuhr  bewurzelter  Gewächse  aus  den  bei  der  internationalen  Reblauskonvention
  nicht  beteiligten  Staaten  vom  23.  August  1887.  Vom
18.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kraftfahrzeugen.
Vom  21.  Juni  1913.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  der  Schiedsgerichte  für
Angestelltenversicherung.  Vom  21.  Juni  1913.

Verordnung  über  Geschäftsgang  und  Verfahren  des  Oberschiedsgerichts
für  Angestelltenversicherung.  Vom  21.  Juni  1913.

Verordnung,  betr.  die  Landwirtschaftsbank  für  Deutsch  Südwestafrika.
Vom  9.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Besetzung  der  Seefischereifahrzeuge  mit  Schiffsführern
  und  Maschinisten.  Vom  20.  Juni  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  nicht  metrischen  Meßgeräten
im  eichpflichtigen  Verkehre.  Vom  20.  Juni  1913.

Internationaler  Funkentelegraphenvertrag.  Vom  5.  Juli  1912.
Allerhöchster  Erlaß,  betr.  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht
im  Frieden.  Vom  21.  Juni  1913.

 

(Nr.  83.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das

30.  bis  33.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich

enthält  auf:

S.

#

V’“

569.
572.
572.

572.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Erscheinen  des  Handbuchs  für  das  Deutsche  Reich  auf  das  Jahr  1913.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Tabakrippen
  und  ausländischer  Tabaklauge.

Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.
        <pb n="167" />
        77

#

573.
574.
575.
577.
578.
578.
578.
619.
657.
658.
658.
658.
659.
659.
661.
662.

663.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tarasätzen.
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Desgl.

Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren.

Anderung  der  Muster  zu  den  Nachweisungen  für  die  Branntweinstatistik.


Anweisung  für  den  Funkentelegraphendienst.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Lemberg  erscheinenden  periodischen
Druckschrift  „Maly  Swiatek".

Doppelte  Anrechnung  der  Dienstzeit  der  Beamten  bei  Verwendung  im
Gebiete  des  belgischen  und  französischen  Kongo  usw.  im  Falle  der  Pensionierung.


Aufhebung  einer  Bestellung  als  Auswanderungsunternehmer.

Zulassung  einer  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Zulassung  eines  zollfreien  Lohnveredelungsverkehrs  mit  ausländischen
rohen  und  bearbeiteten  Radkörpern  und  Stangen  aus  nicht  schmiedbarem
Eisengusse  usw.

Ergänzung  des  §  29  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.


Ortsübliche  Tagelöhne  gewöhnlicher  Tagearbeiter.  Veränderungsnachweis.

 

Vruck  Welmansscher  Verlag  G.  m.  bö.  O.  iu  Welmar.
        <pb n="168" />
        147

Regierungsblatt

für  das
Grohherzuogtum  Sachsen.

Nr.  26.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

 

 

 

 

(Nr.  84.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Telegraphenordnung  vom

·  16.  Juni  1904.
Der  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  21.  Juni  1913  über  Anderung  der  Telegraphenordnung
  vom  16.  Juni  1904  (Regierungsblatt  S.  100)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen
  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  30.  Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

Anderung
der
Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904.

Die  Telegraphenordnung  vom  16.  Juni  1904  wird  wie  foldgt  geändert.
1.  Im  §  6  unter  f)  1)  ist  hinter  verscheinen,“  einzuschalten:
c)  bei  Funkentelegrammen  auch  der  Name  des  Schiffes,  wenn  er  so  geschrieben  ist,
wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen  Verzeichnisses  der  Funkentelegraphenstationen
  steht,

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  Juli  1913.  31
        <pb n="169" />
        148  (Telegraphenordnung.)

2.  Im  §  15  ist  der  Text  unter  lI  zu  ersetzen  durch:

II  Die  Adresse  der  für  Schiffe  in  See  bestimmten  Seetelegramme  muß  möglichst  vollständig
  sein;  sie  hat  zu  enthalten  ·
a)  bei  Semaphortelegrammen:

1.  den  Namen  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen,

2.  den  Namen  des  Schiffes  mit  Angabe  der  Nationalität  und,  im  Falle  von
Namensgleichheit,  des  Unterscheidungszeichens  nach  dem  Internationalen  Signal-=buche,


3.  den  Namen  der  Semaphorstation,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  der  amtlichen
Verzeichnisse  der  Telegraphenanstalten  aufgeführt  ist;

b)  bei  Funkentelegrammen:

1.  den  Namen  oder  die  Stellung  des  Empfängers  mit  etwaigen  ergänzenden  Zusätzen,

2.  den  Namen  des  Schiffes,  wie  er  in  der  ersten  Spalte  des  Internationalen  Verzeichnisses
  der  Funkentelegraphenstationen  steht,  «

3.  den  Namen  der  Küstenstation,  wie  er  in  dem  Internationalen  Verzeichnisse  der
Funkentelegraphenstationen  steht.

Der  Name  des  Schiffes  kann  jedoch  auf  Gefahr  des  Absenders  durch  eine

Angabe  über  die  vom  Schiffe  befahrene  Strecke  ersetzt  werden,  die  nach  Abgangsund
  Bestimmungshafen  oder  durch  einen  anderen  gleichwertigen  Vermerk  ausgedrückt
  wird.

3.  Im  §  15  unter  IV  ist  hinter  Ursprungsanstalt  ein  zuschalten:
oder  der  Ursprungsbordstation

Hinter  pbefördert  hat  ist  statt  des  Kommas  ein  Semikolon  zu  setzen  und  der
folgende  Text  von  »sonst«  bis  ?  Semaphorstation“  zu  ersetzen  durch:
die  Meldung  kann  bei  Funkentelegrammen  auch  über  eine  andere  Küstenstation  desselben  Landes
oder  eines  Nachbarlandes,  bei  Semaphortelegrammen  über  eine  beliebige  Semaphorstation  befbrdert
  werden.  ·

4.  Im  §  15  ist  der  Text  unter  V  zu  ersetzen  durch:

V  Kann  ein  Telegramm  an  ein  Schiff  in  See  diesem  nicht  innerhalb  der  vom  Absender
bestimmten  Frist  oder  beim  Fehlen  einer  solchen  Bestimmung  bei  Semaphortelegrammen  nicht
bis  zum  Morgen  des  29.  Tages  und  bei  Funkentelegrammen  nicht  bis  zum  Morgen  des  8.
Tages  zugeführt  werden,  so  gibt  die  Semaphor=  oder  Küstenstation  davon  der  Ursprungsanstalt
Nachricht,  die  den  Absender  sogleich  verständigt.

Dieser  kann  durch  eine  telegraphisch  oder  brieflich  an  die  Semaphor=  oder  Küstenstation
gerichtete  gebührenpflichtigei  Dienstnotiz  verlangen,  daß  sein  Telegramm,  falls  es  sich  um  ein
Semaphortelegramm  handelt,  weitere  30  Tage  und,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm
handelt,  weitere  9  Tage  zur  Übermittelung  an  das  Schiff  bereitgehalten  werde  usw.  In  Ermangelung
  eines  solchen  Verlangens  wird  das  Telegramm,  falls  es  sich  um  ein  Semaphor-
        <pb n="170" />
        (Telegraphenordnung.)  149

telegramm  handelt,  am  Ende  des  30.  Tages  und,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  handelt,
am  Ende  des  9.  Tages  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  miteingerechnet)  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Hat  jedoch  die  Semaphor-  oder  Küstenstation  die  Gewißheit,  daß  das  Schiff  ihren
Wirkungsbereich  verlassen  hat,  bevor  ihm  das  Telegramm  zugeführt  werden  konnte,  so  benachrichtigt
  sie  unverzüglich  die  Ursprungsanstalt,  die  den  Absender  sogleich  von  der  Nichtbeförderung
des  Telegramms  verständigt.  Dieser  kann,  falls  es  sich  um  ein  Funkentelegramm  handelt,  durch
gebührenpflichtige  Dienstnotiz  ersuchen,  das  Funkentelegramm  bei  der  nächsten  Vorbeifahrt  des
Schiffes  zu  übermitteln.

5.  Im  §  15  unter  Vl,  erste  Zeile,  ist  statt  »Seetelegramme«  zu  setzen:
Semaphortelegramme

Die  Angaben  unter  a)  sind  zu  ersetzen  durch:
a)  Telegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort  von  Schiffen  in  See,

Hinter  h)  ist  in  neuer  Zeile  ein  zuschalten:
Als  Funkentelegramme  sind  zugelassen:

a)  Funkentelegramme  mit  vorausbezahlter  Antwort.  Diese  Funkentelegramme  tragen
vor  der  Adresse  die  Angabe  „Antwort  bezahlt  oder  „REPA,  der  ein  Vermerk  über
den  für  die  Antwort  vorausbezahlten  Betrag  hinzuzufügen  ist,  z.  B.,  Antwort
bezahlt  5,50  A«  oder  »RP  5,  60  —+M¼.  Der  an  Bord  eines  Schiffes  ausgestellte
Antwortschein  berechtigt,  in  den  Grenzen  seines  Wertes  ein  Funkentelegramm  an
eine  beliebige  Bestimmung  bei  der  Bordstation  aufzugeben,  die  den  Schein  ausgesiellt
  hat;

d)  Funkentelegramme  mit  Vergleichung,

c)  durch  Eilboten  zu  bestellende  Funkentelegramme,

d)  durch  die  Post  zu  bestellende  Funkentelegramme,

e)  zu  vervielfältigende  Funkentelegramme,

s)Funkentelegramme  mit  Empfangsanzeige,  aber  nur,  wenn  es  sich  um  die  Bekanntgabe
  des  Tages  und  der  Stunde  handelt,  zu  welcher  die  Küstenstation  der  Bordstation
  das  für  diese  bestimmte  Telegramm  übermittelt  hat,

g)  gebührenpflichtige  Dienstnotizen  mit  Ausnahme  derjenigen,  die  eine  Wiederholung
oder  eine  Auskunft  verlangen.  Dagegen  sind  alle  Arten  von  Dienstnotizen  zugelassen,
  soweit  es  sich  um  die  Beförderung  auf  den  Linien  des  Telegraphennetzes
handelt;

bh)  dringende  Funkentelegramme,  aber  nur,  wenn  die  Beförderung  auf  den  Linien  des
Telegraphennetzes  in  Frage  kommt.

6.  Im  §  15  unter  VII  ist  „Seetelegramme  bei  den  Semaphor-,  Küsten=  oder  Bordstationen
  zu  ersetzen  durch:

Semaphortelegramme  bei  den  Semaphorstationen,  der  nach  einem  Schiffe  gerichteten  Funkentelegramme

  bei  den  Küstenstattonen  und  der  von  einem  Schiffe  herrührenden  Funkentelegramme
bei  den  Bordstationen

31°“
        <pb n="171" />
        150  Telegraphenordnung.)

7.  Im  §  15  unter  XIII  ist  hinter  ?  Bordgebühr“  in  Zeile  6  statt  des  Punktes
ein  Komma  zu  setzen  und  alsdann  einzuschalten:

3.  gegebenenfalls  die  Durchgangsgebühren  der  vermittelnden  Küsten=  oder  Bordstationen
  und  die  Gebühren  für  die  vom  Absender  verlangten  besonderen
Dienstleistungen.

Die  Angabe  5800  km4  in  dem  mit  Das  Nähere“  beginnenden  Abs.  ist  zu

ersetzen  durch:
400  Seemeilen

Der  mit  ?  Im  Verkehr“  beginnende  Abs.  erhält  folgende  Fassung:
Die  Gesamtgebühr  der  Funkentelegramme  wird  vom  Absender  erhoben.
8.  Im  8  15  unter  XIV  ist  die  Zahl  5124  zu  ersetzen  durch:  15

9.  Im  §  17  unter  I#)si  nd  die  Wörter  pfür  die  zwischen  Bordstationen  zu  wechselnden
  und  zu  streichen.

10.  Im  §  24  unter  III  ist  das  Wort  Zusatzabkommen,“  zu  streichen.

Vorstehende  Anderungen  treten  am  1.  Juli  1913  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Juni  1913.
Der  Geichskanzler.
In  Vertretung:
Kraetke.

 

Druck  Weimanischer  Verlag  G.  m.  b.  5S  in  Welmar.
        <pb n="172" />
        161

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Bachsen.
Nr.  27.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten,  Seite  151.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und

des  Gesellenausschusses.  Seite  151.

 

 

 

 

 

(Nr.  85.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.

An  Stelle  des  verstorbenen  Landtagsabgeordneten  Architekten  und  Maurermeisters
Lorenz  Freitag  in  Eisenach  ist  von  der  Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum
Sachsen  der  Uhrmachermeister  August  Beyer  in  Jena  zum  Landtagsabgeordneten
gewählt  worden;  Herr  Beyer  hat  die  Wahl  angenommen.

Weimar,  den  15.  Juli  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  86.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Neuwahlen  der  Mitglieder  der  Handwerkskammer
  und  des  Gesellenausschusses.

Nachdem  die  Neuwahlen  für  die  auf  Grund  des  §  2  des  Statuts  für  die  Handwerkskammer
  ausgeschiedenen  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  des  Gesellenausschusses
erfolgt  sind  und  sämtliche  Gewählte  die  Wahl  angenommen  haben,  besteht  die  Handwerkskammer
  in  Weimar  nunmehr  aus  folgenden  Mitgliedern:

1913.

Ausgegeben  in  Weimar  am  26.  Juli  1918.  32
        <pb n="173" />
        152

 

 

 

 

 

Berzeichnis
der  neugewählten  Mitglieder  der  Handwerkskammer  und  des  Gesellenausschusses.

"  Name  Stand  Wohnort  Gewählt  bis
1  1915  1918
A.  Bon  den  Innungen  Gewählte:
1.  Innungen  der  GBäcker  in  Allstedt,  Apolda,  Auma,  Bad  Sulza,  Blankenhain,  Bürgel,
Buttstädt,  Eisenach,  Jena,  Ilmenau,  Neustadt  an  der  Orla,  Triptis,  Vacha,
Weida,  Weimar,
Konditoren-Innung  für  das  Großherzogtum  Sachsen  in  Weimar,
Müller-Innung  in  Triptis:
Böhme,  Otto,  Bäckerobermeister  Weimar  1918
Ersatzmann:
Arnold,  Adam,  Bäckermeister  Vacha  1918
2.  Innungen  der  Fleischer  in  Apolda,  Auma,  Bad  Berka,  Bad  Sulza,  Bürgel,  Buttstädt,
  Eisenach,  Jena,  Ilmenau,  Lobeda,  Neustadt  an  der  Orla,  Vacha,
Weida,  Weimar,  Wenigenjena:
Donat,  Heinrich,  Fleischerobermeister  Jena  1918
Ersatzmann:
Walter,  Karl,  Fleischermeister  Bad  Sulza  1918
3.  Innungen  der  Schmiede  in  Allstedt,  Blankenhain,  Buttstädt,  Eisenach,  Gerstungen,

 

Großrudestedt,  Jena,  Kaltennordheim,  Neustadt  an  der  Orla,  Vieselbach,

Weimar,
der  Schmiede  und  Stellmacher  in  Creuzburg  und  Ilmenau:
Bittorf,  Wilhelm,  Schmiedemeister  Kaltennordheim  1918
Ersatzmann:

Fischer,  Karl,  Schmiedemeister  Jena  1918
        <pb n="174" />
        Lfde.

(Handwerkskammer-Neuwahl.)  153

 

Gewählt  bis

 

 

 

Name  Stand  Wohnort
Nr.
1915  1918
4.  Innungen  der  Schlosser  in  Apolda,  Buttstädt,  Eisenach,  Jena,  Neustadt  an  der  Orla,
Weimar,
der  Metallarbeiter  in  Allstedt,  Ilmenau,
Ahrmacher-Innung  Saale-Ilmverband  Weimar,
Ahrmacher-Innung  in  Jena,
Innung  für  das  Ahrmacherhandwerk  im  III.  und  IV.  Verwaltungsbezirk  in  Eisenach,
Innung  des  Klempner=  und  Installateurhandwerks  in  Eisenach,
Innung  für  das  Klempner=  und  Schlosserhandwerk  im  IV.  Verwaltungsbezirk  in  Vacha:
Rohrbach,  Louis,  Hosschlossermeister  Weimar  1918
Ersatzmann:
Jähler,  Ernst,  Hofuhrmacher  Eisenach  1918
5.  Innungen  der  Perückenmacher  und  Friseure  in  Weimar,
der  Barbiere  und  Friseure  in  Allstedt,  Apolda,  Eisenach,  Jena,  Ilmenau,
Neustadt  an  der  Orla,  Weimar:
Hansen,  Gottlieb,  Barbier  und  Friseur  Weimar  1915
Ersatzmann:
Riecke,  Louis,  Obermeister  Weimar  1915
6.  Innungen  der  Maurer  und  Zimmerer  in  Apolda,  Jena,  Ilmenau,  Neustadt  an

 

der  Orla,  Weimar,
der  Baugewerken  in  Eisenach,  Kaltennordheim  und  Vacha,
der  Schornsteinfeger  in  Eisenach  und  Weimar,
der  Dachdecker  in  Weimar,
der  Maurer,  Zimmerer  und  Steinmetzen  in  Bürgel  und  Buttstädt,
Bau-Innung  in  Allstedt:

unbesetzt
Ersatzmann:
Kögler,  Hugo,  Baugewerksmeister  Weimar  1915
32“
        <pb n="175" />
        154  (Handwerkskammer-Neuwahl.)
"6  Name  Stand  Wohnort  Gewählt  bis
9  1915  1918
7.  Innungen  der  Schneider  in  Allstedt,  Apolda,  Eisenach,  Ilmenau,  Münchenbernsdorf,
Neustadt  an  der  Orla,  Vacha,  Weida:
Langlotz,  Wilhelm,2chneidermeister  Vacha  1918
Ersatzmann:
Militzer,  Richard,  Schneidermeister  Neustadt  a.  d.  Orla  1918
8.VInnung  Wirkerverband  Meisterschaft  in  Apolda:
Ullmann,  Louis,  Wirkermeister  Apoldaz  1918
Ersatzmann:
Zober,  Max  Wirkermeister  Apolda  1918
9.  Innungen  der  Schuhmacher  in  Allstedt,  Bad  Sulza,  Buttstädt,  Eisenach,  Jena,
Ilmenau,  Kaltennordheim,  Neustadt  an  der  Orla:
Vogt,  Heinrich,  Schuhmachermeister  Eisenach  1918
Ersatzmann:
Andres,  Eduard,  Schuhmachermeister  Eisenach  1918
10.  Innungen  der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  in  Ilmenau,

 

der  Glaser  in  Apolda,  Jena,  Weimar,

der  Tischler  in  Buttelstedt,

des  Tischler-,  Glaser-,  Drechsler-  und  Stellmacherhandwerks  in  Vacha,
für  das  Schreiner=  und  Glaserhandwerk  in  Geisa,

der  Tischler,  Glaser  und  Drechsler  in  Dermbach  und  Tiefenort,

der  Tischler,  Glaser,  Drechsler  und  Stellmacher  in  Ostheim,

der  Tischler,  Glaser  und  Korbmacher  in  Allstedt,

der  Korbmacher  in  Buttstädt,

der  Stellmacher  in  Allstedt,  Buttstädt,  Jena,  Weida,  Weimar,

der  Drechsler,  Holzbildhauer  und  GBötticher  in  Weimar,
        <pb n="176" />
        (Handwerkskammer-Neuwahl.)  155

 

 

 

 

 

*¾*l  Name  Stand  Wohnort  Gewählt  bis
v  19151918
der  vereinigten  Holzbrauchen  in  Neustadt  an  der  Orla.
der  Tischler  in  Apolda,
der  Stellmacher  in  Apolda,
der  Stellmacher  und  Wagenbauer  für  den  IV.  Verwaltungsbezirk  in
Dermbach:
Abicht,  Edmund,  Drechslermeifter  Ilmenau  s1915
Ersatzmann:
unbesetzt.
11..Innungen  der  EWuchbinder  in  Eisenach,  Jena,  Ilmenau  und  Weimar,
der  Färber  in  Weimar,
der  Gerber  in  Neustadt  an  der  Orla,
die  Handwerker-Innung  in  Stotternheim,
der  Photographen  des  III.  Verwaltungsbezirks  in  Eisenach:
Hochhausen,  Karl,  uchbindermeister  Jena  1915
Ersatzmann:
unbesetzt.
12.Innungen  der  Maler,  Lackierer,  Sattler  und  Polsterer  in  Ilmenau,

 

der  Maler  und  Lackierer  in  Apolda,  Neustadt  an  der  Orla,  Weimar,

der  Maler  und  Anstreicher  in  Jena,

der  Gattler  in  Weimar,

der  Sattler,  Tapezierer  und  Dekorateure  in  Eisenach,

der  Sattler  und  Tapezierer  in  Apolda,

für  das  Sattler=  und  Tapeziererhandwerk  für  den  1V.  Verwaltungsbezirk
in  Vacha,

der  Maler,  Lackierer  und  Anstreicher  in  Vacha,

der  Sattler  und  Tapezierer  in  Allstedt,

der  Sattler  in  Blankenhain:

Schäffer,  Wilhelm,Malermeister  Weimar  1915

Ersatzmann:  v!
Prager,  Wilhelm,  Malermeister  Jena  1915
        <pb n="177" />
        156  (Handwerkskammer-Neuwahl.)

 

 

Ofde.
Nr.

 

Gewählt  bis

Name  Stand  Wohnort
1915  1918

 

 

B.  Bon  den  Gewerbevereinen  Gewählte:
Im  l.  Berwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  in  Blankenhain,  Ilmenau,  Vogelsberg.  Weimar,
die  Handwerkervereine  in  Ilmengu  und  Unterpörlitz,
der  Korbmacherverein  in  Tannroda,
der  Rohstoffverein  der  Schuhmacher  in  Weimar:

Henneberg,  Edmundchlossermeister  Ilmenau  1918
KRodegast,  BernharhSchuhmachermeister  Weimar  1918
Ersatzmänner:
Wagner,  Otto,  Klempnermeister  Blankenhain  1918
Schmiedeknecht,  Korbmachermeister  Tannroda  1918
Ernst,

 

 

 

 

Im  ll.  Berwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  in  Allstedt,  Apolda,  Bürgel,  Buttstädt,  Jena,
der  Runstgewerbeverein  in  Jena:

 

 

 

 

Beyer,  August,  Uhrmachermeister  Jena  1915

Lind,  Wilhelm,  Buchdruckereibesitzer  Apolda  1918
Ersatzmänner:

Schleicher,  Hugo,  Friseurmeister  Buttstädt  1915

Jahn,  Max,  Drechslermeister  Bürgel  1918

Im  III.  Berwaltungsbezirk.
Die  Gewerbebereine  in  Berka  an  der  Werra,  Creuzburg  an  der  Werra,  Eisenach,
Gerstungen,  Ruhla:

 

 

 

 

unbesetzt
Schlohmann,  Moritz,  —?  Ruhla  1918
abrikant
Ersatzmänner:
Hort,  August,  Maurermeister  Creuzburg  a.  d.  Werrll15
Briehl,  Wilhelm,  Böttchermeister  Gerstungen  1918
        <pb n="178" />
        (Handwerkskammer-Neuwahl.)  157

 

Lfde.
Nr.

 

 

Gewählt  bis
191519018

 

 

Name  Stand  Wohnort

Im  IV.  Berwaltungsbezirk.
Die  Gewerbebereine  in  Dermbach,  Empfertshausen,  Geisa,  Kaltennordheim,  Klings,
Ostheim,  Stadtlengsfeld,  Tiefenort,  Vacha,
der  Weberverein  in  Oberweid:

Möller,  Gustav,  Holzschnitzmeister  Empfertshausen  1915

Köberich,  Wilhelm,,  Hoftapezierermeister  Vacha  1915
Ersatzmänner:

Kister,  Heinrich,  Zimmermeister  Tiefenort  1915

Heim,  Franz,  Sattlermeister  Geisa  1915

 

 

 

 

Im  V.  Verwaltungsbezirk.
Die  Gewerbevereine  in  Auma,  Münchenbernsdorf,  Neustadt  an  der  Orla,  Teichwolframsdorf,
  Triptis,  Weida:

Niese,  Karl,  Hoflieferant  Weida  1915

Alander,  Rudolf,  Buchbindermeister  Weida  1915
Ersatzmänner:

Roßmann,  Richard,  Böttchermeister  Auma  1915

Klitzsch,  Paul,  Baugewerksmeister  Weida  1915

 

 

 

 

C.  Gesellenausschuß  der  Handwerkskammer.
I1.  Berwaltungsbezirk.

Brencke,  Richard,  Dekorationsmaler=  Weimar  1918
Ersatzmann:  gesell
Gläser,  Karl,  Glasergeselle  Weimar  1918
II.  Berwaltungsbezirk.
Krieg,  Karl,  Wirkergeselle  Apolda  1915
Ersatzmann:

Hochstein,  Otto,  Malergeselle  Apolda  1915
        <pb n="179" />
        158  (Handwerkskammer-Neuwahl.)
Name  6  Stand  Wohnort  Gewählt  bis
7  1915  1918
III.  Berwaltungsbezirk.
unbesetzt
Ersatzmann:
Gruner,  Fritz,  Tapezierergeselle  Eisenach  1915
V.  BVerwaltungsbezirk.
Limburg,  Georg,  Klempnergeselle  Vacha  1915
Ersatzmann:  ·
PUB,Hermann,  Schneidergeselle  Vacha  1915
V.  Berwaltungsbezirk.
Hofmann,  Richard,immergeselle  Arnshaugk  1918
Ersatzmann:
Feiler,  Paul,  Schlossergeselle  Arnshaugk  1918

Weimar,  den  20

Juni  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:

Dr.  HJausmann.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  m.  ö.  H.  In  Welmar.
        <pb n="180" />
        159

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Hachsen.
*  Nr.  28.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  anderweite  Ablösung  des  Postbestellgeldes,  Seite  159.
—  Uinisterialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Standesamtes  für  den
Gemeindebezirk  Dippach,  Seite  161.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der
Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer  und  den  Gesellenausschuß  derselben.  Seite  162.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  Berleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Berka  v.  H.,  Seite  162.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von
Diphtherie-Sera.  Seite  162.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  87.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  anderweite  Ablösung  des  Postbestellgeldes.

Zufolge  einer  mit  der  Kaiserlichen  Oberpostdirektion  in  Erfurt  getroffenen  Über—
einkunft  werden  behufs  anderweiter  Feststellung  einer  Pauschsumme

a)  für  Porto-  und  Gebührenbeträge  auf  portopflichtige  Sendungen,  die
von  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  den  einzelnen,  solche  Behörden
vertretenden  Beamten  frankiert  abgesendet  werden,  und

b)  für  das  aus  der  Großherzoglichen  Staatskasse  zu  zahlende  Bestellgeld

in  der  Zeit  vom  1.  September  bis  einschließlich  30.  Nove'mber  ds.  Is.
erneute  Ermittelungen  vorgenommen  werden.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Vornahme  von  Ermittelungen  behufs
anderweiter  Feststellung  einer  Pauschsumme  für  Porto-  und  Gebührenbeträge
werden  den  Großherzoglichen  Staatsbehörden  und  Beamten,  die  in  das  Portound
  Gebühren-Ablösungsverhältnis  eingeschlossen  werden  sollen,  von  den  zuständigen
Ministerialdepartements  besonders  zur  Kenntnis  gebracht  werden.  Dagegen  wird
zur  Nachricht  und  Beachtung  für  die  beteiligten  Behörden  und  Beamten  hierdurch
  bekannt  gemacht,  daß  die  Ubereinkunft  mit  der  Kaiserlichen  Oberpostdirektion
wegen  Feststellung  einer  gesonderten  Pauschsumme  für  das  Post-1913.


Ausgegeben  in  Geimar  am  31.  Juli  1913.  33
        <pb n="181" />
        160

bestellgeld  —  soweit  solches  überhaupt  zu  erheben  ist  —  auf  folgender  Grundlage
  bis  auf  weiteres  erneuert  werden  wird:

Zweck  des  Ubereinkommens  ist,  die  Großherzogliche  Staatskasse
durch  Zahlung  der  Pauschsumme  von  jeder  Entrichtung  von  Postbestellgeld  zu
befreien,  ohne  Unterschied,  ob  dieses  endgültig  der  Staatskasse  zur  Last  fällt,  oder
von  ihr,  wie  in  Parteisachen,  nur  verlagsweise  zu  entrichten  ist.

A.  Hiernach  erstreckt  sich  die  Befreiung  von  Postbestellgeld

1.  auf  alle  dienstlichen  Sendungen  an  Großherzogliche  Staatsbehörden
und  Beamte  bis  herab  zu  den  unteren  Organen  der  Staatsverwaltung,
z.  B.  Steuereinnehmern,  Katasterführern,  Zollaufsehern,  Gendarmen,  Forstaufsehern,
  Chausseeaufsehern;

2.  auf  die  dienstlichen  Sendungen  an  andere  öffentliche  Behörden,
z.  B.  Kirchen-,  Schul-,  Stiftungs=  und  Gemeindebehörden,  und  an  die
solche  Behörden  vertretenden  Beamten,  soweit  diese  Sendungen  mit
der  Bezeichnung:  „Frei  durch  Ablösung  Nr.  15“  und  mit
Angabe  der  absendenden  Behörde  oder  des  absendenden
Beamten  versehen  sind.

3.  Unter  die  Befreiung  fallen  alle  unter  1.  und  2.  bezeichneten  Behörden
und  Beamten,  die  im  Großherzogtum  ihren  Sitz  haben,  gleichviel,
  ob  die  Orte  zum  Bestellbezirke  einer  Postanstalt  des  Oberpostdirektionsbezirks
  Erfurt  oder  eines  anderen  Oberpostdirektionsbezirks  gehören.
  Außerhalb  des  Großherzogtums  sind  eingeschlossen  die
im  Herzogtume  Sachsen-Meiningen  ihren  Sitz  habende  Großherzogliche
Forstrevierverwaltung  zu  Wasungen  und  die  in  den  angrenzenden  Meiningischen
  Ortschaften  wohnenden  Großherzoglichen  Forstaufseher.

4.  Die  Befreiung  erstreckt  sich  auf  das  Orts=  und  das  Landbestellgeld,
  auf  letzteres  auch  im  Landbestellbezirke  der  Aufgabepostanstalt.

B.  Dagegen  erstreckt  sich  die  Befreiung  nicht
1.  auf  Sendungen  an  die  Großherzogliche  Landeskreditkasse  und  deren
Agenturen;
2.  auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte,  die  aus  anderen  als
Großherzoglichen  Staatskassen  unterhalten  werden,  ins-
        <pb n="182" />
        161

besondere  nicht  auf  Sendungen  an  Behörden  und  Beamte  des  Großherzoglichen
  Hofes  und  der  Hofverwaltung,  ingleichen  der  Universität  Jenaund
  nicht  auf  Sendungen  an  die  dem  Großherzogtume  mit  andern  Staaten
gemeinschaftlichen  Behörden  (Oberlandesgericht  und  Oberverwaltungsgericht
in  Jena,  Thüringisches  Statistisches  Amt  in  Weimar),  ingleichen  nicht  auf
Sendungen  an  Standesbeamte:

3.  auf  Zeitungsbestellgeld  und  Eilbestellgeld.

Zugleich  werden  sämtliche  unter  A  Ziff.  1.,  2.  und  3.  bezeichneten  Behörden
  und  Beamten,  die  in  das  Ablösungsverhältnis  für  Postbestellgeld
eingeschlossen  werden  sollen,  demnach  auch  die  Kirchen-,  Schul-,  Stiftungs=  und
Gemeindebehörden  angewiesen,  während  der  Zeit  vom  1.  September  bis  einschließlich
  30.  November  ds.  Is.  genaue  Verzeichnisse  darüber  zu  führen,  welche
bestellgeldpflichtige  Sendungen  und  an  welchen  Tagen  sie  ihnen  bestellgeldfrei  zugestellt,
  von  welchen  Behörden  die  Sendungen  abgelassen  worden  sind  und  welche
Angelegenheit  sie  betreffen,  und  diese  Verzeichnisse  nach  Ablauf  der  Ermittelungszeit
  alsbald  an  das  Ministerialdepartement  der  Finanzen  einzusenden.

Bei  den  besonderen  Anordnungen,  die  wegen  des  Abholens  von  Postsendungen
durch  Beauftragte  der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften,  die  die  Posteingänge  mit
Ausnahme  der  gewöhnlichen  Pakete  von  der  Post  abholen  lassen,  sowie  der  Großherzoglichen
  Generalzolldirektion  in  Erfurt  bestehen,  bewendet  es  auch  ferner.

Weimar,  den  15.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rotbe.

 

(Nr.  88.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Standesamtes  für
den  Gemeindebezirk  Dippach.
Vom  1.  Januar  1914  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Dippach  aus  dem  Standesamtsbezirke
  Berka  an  der  Werra  ausgeschieden.  Vom  gleichen  Zeitpunkt  ab  wird  für  diesen
Gemeindebezirk  ein  besonderes  Standesamt  errichtet.
Weimar,  den  4.  Juli  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Rothe.

 

33“
        <pb n="183" />
        162

(Nr.  89.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer
  und  den  Gesellenausschuß  derselben.
§  11  Abs.  1  der  Wahlordnung  für  die  Handwerkskammer  zu  Weimar  und
den  Gesellenausschuß  derselben  vom  31.  März  1900  (Regierungsblatt  S.  315)
wird  wie  folgt  geändert:
Beschwerden  gegen  die  Rechtsgültigkeit  der  Wahlen  sind  nur  binnen  zwei
Wochen  nach  der  amtlichen  Bekanntmachung  des  Wahlergebnisses  zulässig.
Weimar,  den  15.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rotbe.

 

(Nr.  90.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Berka  v.  H.

Der  „Bullenhaltungsgenossenschaft  Berka  v.  H.“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  14.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Hausmann.

 

(Nr.  91.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Sera.

Diuoytherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1275—1293  aus  den  Höchster  Farbwerken,

264—270  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,

219—225  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  usw.  eingezogen  sind,  vom
1.  Juli  1913  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt
  worden.

Weimar,  den  10.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

Druck  Welmarlscher  Verlag  G.  m.  b.  K  in  Welmar.
        <pb n="184" />
        163

Regierungsblatt

Großherzogtum  Sachsen.

Jr.  29.

Inbalt:  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  der  Worschriften  über  die  juristischen  Prüfungen  und
die  Borbereitung  zum  höheren  Justizdienst,  vom  4.  August  1913,  Seite  168.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum,  Seite  164.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Errichtung  einer  Meisterprüfungskommission  für  Gerber  für  das  Großherzogtum
  Sachsen.  Seite  165.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Kechtsfähigkeit
  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft  Dankmarshausen.  Seite  165.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung  in  Stadtlengsfeld  und  Ebergang
  ihrer  Geschäfte  auf  das  Bermessungsamt  Bacha,  Seite  165.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Keichs-Gesetzblatt,  Seite  166.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  92.)  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  der  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen
  und  die  Vorbereitung  zum  höheren  Justizdienst,  vom  4.  August  1913.

Zur  Ausführung  der  durch  die  Höchste  Verordnung  vom  22.  Juli  1908  in  Kraft
gesetzten  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen  und  die  Vorbereitung  zum
höheren  Justizdienst  bestimmen  wir  folgendes:

1.  Die  Studierenden  können  den  Gang  ihrer  Studien  selbst  bestimmen  und
die  Vorlesungen  unter  verständiger  Würdigung  ihres  inneren  Zusammenhangs
  nach  eigenem  Ermessen  auf  die  Semester  verteilen.  Vorlesungen,
  die  den  Studierenden  den  Überblick  über  die  ganze  Rechtsordnung
  und  das  Verständnis  für  deren  Bedeutung  vermitteln  sollen
(Einführungsvorlesungen),  sind  regelmäßig  für  das  erste  Semester
bestimmt.

II.  Die  Zahl  der  praktischen  Ubungen,  an  denen  die  Studierenden  teilzunehmen
  haben,  wird  auf  vier  erhöht;  die  Fächer  können  die  Studierenden
  nach  eigenem  Ermessen  bestimmen.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  alugust  1918.  34
        <pb n="185" />
        164

III.  §  3  Abs.  3  der  Vorschriften  über  die  juristischen  Prüfungen  usw.  wird
durch  Ziff.  1  und  II  nicht  berührt.
IV.  Für  die  mündliche  Prüfung  ist  folgendes  zu  beachten:

1.  Die  Rechtskandidaten  sollen  sich  nicht  nur  über  die  erforderlichen
Rechtskenntnisse,  sondern  namentlich  auch  über  die  Befähigung
zu  deren  praktischer  Anwendung  ausweisen.

2.  Das  geltende  Recht  muß  im  Vordergrunde  stehen;  doch  sind
auch  auf  diesem  Gebiete  Fragen  über  nebensächliche  Einzelheiten
zu  vermeiden.

3.  In  jeder  Prüfung  sind  eingehende  Fragen  auch  über  Staatsrecht
  zu  stellen;  auch  das  Verwaltungsrecht  und  das  Völkerrecht
sowie  die  Grundlagen  der  Volkswirtschaftslehre  und  der  Finanzwissenschaft
  sollen  regelmäßig  zum  Gegenstande  der  Prüfung
gemacht  werden.

V.  Vor  dem  1.  Oktober  1914  darf  einem  Rechtskandidaten  die  Zulassung
zu  der  ersten  juristischen  Prüfung  nicht  deshalb  versagt  werden,  weil  er  nicht
an  mehr  als  drei  praktischen  Ubungen  teilgenommen  hat.

Weimar,  den  4.  August  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Fustiz.
Kotbe.

 

(Nr.  93.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum.

Tetanus-Serum  mit  den  Kontrollnummern:
75—  77  aus  dem  Behring-Werk  in  Marburg,
160—173  aus  den  Höchster  Farbwerken  in  Höchst  a.  M.

ist  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  18.  Juli  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="186" />
        165

(Nr.  94.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Meisterprüfungskommission  für
Gerber  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

Mit  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  —  Regierungsblatt
  S.  21  —  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  nach  Maßgabe
  des  §  133  der  Gewerbeordnung  eine  Meisterprüfungskommission  für  Gerber
für  das  Großherzogtum  Sachsen  mit  dem  Sitz  in  Neustadt  an  der  Orla  errichtet
worden  ist.

Vorsitzender  der  Kommission  ist  der  Gerbermeister  Joseph  Krahner  in  Neustadt
  an  der  Orla.

Weimar,  den  21.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächfsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementscheft:
Slevogt.

 

(Nr.  95.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullen
haltungsgenossenschaft  Dankmarshausen.

Der  „Bullenhaltungsgenossenschaft  Dankmarshausen“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  21.  Juli  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr  96.)  Ministerialbekanntmachung  über  Aufhebung  der  Bezirkskatasterführung  in  Stadtlengsfeld
  und  Übergang  ihrer  Geschäfte  auf  das  Vermessungsamt  Vacha.
Die  Bezirkskatasterführung  in  Stadtlengsfeld  wird  am  1.  Oktober  ds.  Is.  aufgehoben.
  Ihre  Geschäfte  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  auf  das  Vermessungsamt
Vacha  über.
Weimar,  den  1.  Angust  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Gür  den  Departementschef:
Slebogt.
347
        <pb n="187" />
        166

(Nr.  97.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

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4241
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4243.
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4245.

4246.

4247.

4248.

4249.

4250.

4251.

4252.

4253.

40.  und  41.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Konsularvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien.
Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz
  und  Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten.
Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien.
Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  von  drei  am  29.  September
1911  in  Berlin  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  abgeschlossenen
  Rechtsverträgen  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden
  sowie  eine  zwischen  beiden  Teilen  durch  Schriftwechsel  vom
29.  September  1911  wegen  der  Ubergangsbestimmungen  getroffene
Verständigung.  Vom  1.  Juli  1913.

Gesetz  zur  Ausführung  des  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  Bulgarien  vom  29.  September  1911  und  des  Vertrags
zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Bulgarien  über  Rechtsschutz  und
Rechtshilfe  in  bürgerlichen  Angelegenheiten  vom  29.  September  1911.
Vom  29.  November  1912.

Gesetz  zur  Einführung  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz  im
Königreiche  Bayern.  Vom  30.  Juni  1913.

Gesetz  zur  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Friedenspräsenzstärke  des
deutschen  Heeres  vom  —  und  des  Besoldungsgesetzes  sowie
zur  Änderung  des  Gesetzes  über  die  Versorgung  der  Personen  der
Unterklassen  des  Reichsheers,  der  Kaiserlichen  Marine  und  der  Kaiserlichen
  Schutztruppen  vom  31.  Mai  1906  (des  Mannschaftsversorgungsgesetzes).
  Vom  3.  Juli  1913.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
für  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  3.  Juli  1913.

Gesetz,  betr.  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1913.  Vom  3.  Juli  1913.

Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag.
3.  Juli  1913.

Gesetz  über  Anderungen  im  Finanzwesen.  Vom  3.  Juli  1913.
Besitzsteuergesetz.  Vom  3.  Juli  1913.

Gesetz  wegen  Anderung  des  Reichsstempelgesetzes.

Vom

Vom  3.  Juli  1913.

 

Druck  Weimanscher  Verlag  G.  m.  b.  H  in  Welmar.,
        <pb n="188" />
        167

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Nr.  30.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  in  Eisenach  mit
der  Bearbeit  ung  der  Grundstückszusammenlegungen  von  Sünna  (Räsa),  Pferdsdorf,  Deuenhof
und  Sallmannshausen,  Seite  167.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gerlängerung  des
Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Martinroda  und  die  Ernennung  des  Großh.  Oberamtsrichters,
  Justizrats  Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar,  Seite  168.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Ausschreibung  von  Abgaben  zu  den  PVerbandskassen  der  Giehbesitzer,
Seite  168.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt,  Seite  169.

 

 

 

(Nr.  98.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  in  Eisenach
mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungen  von  Sünna  (Räsa),
Pferdsdorf,  Neuenhof  und  Sallmannshausen.

Ven  der  Königlichen  Generalkommission  in  Merseburg  ist  die  Königliche  Spezialkommission
  in  Eisenach,  Röseplatz  Nr.  11,  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungen
  von

Sünna  (Räsa),  Pferdsdorf,  Neuenhof  und

Sallmannshausen
beauftragt  worden.

Weimar,  den  13.  August  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  August  1918.  35
        <pb n="189" />
        168

(Nr.  99.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verlängerung  des  Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof
  Martinroda  und  die  Ernennung  des  Großh.  Oberamtsrichters,  Justizrats
Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar.

Wir  haben  den  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  aufgestellten
Plan  über  die  Verlängerung  des  Kreuzungsgleises  auf  Bahnhof  Martinroda  landespolizeilich
  genehmigt.  Zur  Ausführung  der  Arbeiten  wird  ein  Zeitraum  von
8  Mnvnaten  festgesetzt.

Zum  Enteignungskommissar  ist  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  von  dem  Großh.  Gesamtministerium  in  gesetzlicher  Vertretung
des  Landesherrn  der  Großh.  Oberamtsrichter,  Justizrat  Dr.  Schenk  in  Ilmenau
ernannt  worden.

Weimar,  den  14.  August  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  100.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  von  Abgaben  zu  den  Verbandskassen
  der  Viehbesitzer.
Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  25  und  26  des  Ausführungsgesetzes  vom
27.  März  1912  zum  Reichsviehseuchengesetz  vom  26.  Juni  1909  —  Regierungsblatt
  S.  205  —  zu  leistenden,  von  den  Viehverbandskassen  zu  tragenden  Entschädigungen
  wird
eine  einfache  Abgabe  von  zehn  Pfennig  für  jedes  Stück  Pferd,  Esel,
Maulesel,  Maultier  und  Fohlen  und
die  hälftige  Abgabe  in  der  durch  Ministerialverordnung  vom  20.  September
  1912  (§  3)  —  Regierungsblatt  S.  697  —  festgestellten  Höhe
für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und
Kälber)

zu  den  Verbandskassen  der  Viehbesitzer  des  Großherzogtums  hiermit  dergestalt
ausgeschrieben,  daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  ds.  Js.  von  den
Viehbesitzern  zu  erheben  und  beizubringen  sind.
        <pb n="190" />
        169

Gleichzeitig  bestimmen  wir  mit  Beziehung  auf  §  28  des  obenbezeichneten  Ausführungsgesetzes,
  daß  zur  Deckung  der  für  das  Jahr  1912  vorschußweise  aus
der  Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlten  Entschädigungen  in  Milzbrandund
  Rauschbrandfällen  die  hierzu  erforderliche  Abgabe  in  Höhe  von

40  F  für  das  Stück  Rindvieh  im  I.  Verwaltungsbezirk,

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von  den  Rindviehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur  Verbandskasse
  zu  entrichten  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  nach  den  festgestellten  Viehstandsverzeichnissen
  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Ortssteuereinnahmen
pünktlich  abzuführen.  Diese  haben  gemäß  8§  8  der  Ministerialverordnung  vom
20.  September  1912  für  rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung  der  Beiträge
an  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  zu  sorgen.

Weimar,  den  19.  August  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  101.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  42.  bis  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4254.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in
Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Ubereinkommen  durch  Italien  und
die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden  sowie  über  den  Beitritt
Italiens  zu  einem  dieser  ÜUbereinkommen  für  die  Kolonien  Erythrea
und  Italienisch  Somaliland.  Vom  1.  Juli  1913.

„  4255.  Bekanntmachung,  betr.  Beschränkungen  der  Ein=  und  Durchfuhr  aus
China.  Vom  5.  Juli  1913.

„  4256.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.

  Vom  2.  Juli  1913.
35“
        <pb n="191" />
        170

Nr.  4257.  Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach
§  1232  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  9.  Juli  1913.

„  4258.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  §  8  des  Versicherungsgesetzes
für  Angestellte.  Vom  9.  Juli  1913.

„  4259.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  die  Bekämpfung  gemeingefährlicher  Krankheiten.  Vom
10.  Juli  1913.

„  4260.  Bekanntmachung,  betr.  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  11.  Juli  1913.

„  4261.  Bekanntmachung,  betr.  die  Verwaltung  eines  außerordentlichen  Silberund
  Goldbestandes.  Vom  16.  Juli  1913.

„  4262.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  am  23.  September  1910  in
Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  übereinkommen  durch  Dänemark
und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.  Vom  17.  Juli  1913.

„  4263.  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetz.  Vom  22.  Juli  1913.

„  4264.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,
betr.  Anderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.  Vom
22.  Juli  1913.

„  4265.  Gesetz,  betr.  die  Anderung  zweier  Reichstagswahlkreise.  Vom  22.  Juli
1913.

„  4266.  Gesetz,  betr.  Anderung  des  Schutzgebietsgesetzes  (Reichs-Gesetzblatt  1900
S.  813).  Vom  22.  Juli  1913.

„  4267.  Gesetz  über  Angestelltenversicherung  der  Privatlehrer.  Vom  22.  Juli  1913.

„  4268.  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betr.  die  Regelung  des  Luftverkehrs
  zwischen  Deutschland  und  Frankreich.  Vom  29.  Juli  1913.

„  4269.  Wehrgesetz  für  die  Schutzgebiete.  Vom  22.  Juli  1913.

„  4270.  Gesetz,  betr.  die  Entschädigung  der  Schöffen  und  Geschworenen.  Vom
29.  Juli  1913.

„  4271.  Bekanntmachung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schbffen
und  Geschworenen.  Vom  2.  August  1913.

„  4272.  Gesetz  zur  Abänderung  des  Besoldungsgesetzes.  Vom  29.  Juli  1913.

„  4273.  Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  Vom
31.  Juli  1913.

 

Druck  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="192" />
        171

Regierungsblatt

 

 

für  das
Grohherzogtum  Hachsen.
Nr.  31.

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Befreiung  von  Schülern  des  Thüring.  Technikums  in
Ilmenau  von  der  theoretischen  Meisterprüfung,  bezw.  ihre  Zulassung  zur  praktischen  Meisterprüfung,
  Seite  171.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Großh.  Zollstelle
und  Steuereinnahme  zu  Stadtremda  und  den  dlbergang  der  Geschäfte  auf  das  Großh.  Zollamt
in  Weimar  und  die  Gemeinde  Stadtremda,  Seite  172.  —  Ministerialbekanntmachung  über
die  Behandlung  von  Bauerlaubnisgesuchen  und  von  Gesuchen  um  Genehmigung  von  Anlagen
  nach  §  16  der  Gewerbeordnung,  Seite  172.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die
WVerleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  den  Berein  für  Kaninchenzucht  in  Weida,  Seite  173.—
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  173.

 

(Nr.  102.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Befreiung  von  Schülern  des  Thüring.  Technikums
  in  Ilmenau  von  der  theoretischen  Meisterprüfung,  bezw.  ihre  Zulassung
zur  praktischen  Meisterprüfung.

Auf  Grund  des  §  133  Abs.  10  der  Gewerbeordnung  (in  der  Fassung  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1908  —  Reichs-Gesetzblatt  S.  356  —)  sind  Schüler  des  Thüringischen
Technikums  in  Ilmenau,  welche  die  Werkmeisterprüfung  in  Gegenwart  eines
staatlichen  Kommissars  bestanden  haben  und  die  Meisterprüfung  als  Installateur
für  Gas,  Wasser  und  Elektrizität,  als  Schlosser,  Mechaniker,  Modelltischler  ablegen
  wollen,  von  der  theoretischen  Meisterprüfung  befreit.

Zu  der  praktischen  Meisterprüfung  sind  sie  nach  §  133  Abs.  3  der  Gewerbeordnung
  in  der  Regel  nur  zuzulassen,  wenn  sie  eine  Gesellenprüfung  bestanden
haben  und  in  dem  betreffenden  Gewerbe  mindestens  3  Jahre  lang  als  Geselle
(Gehilfe)  tätig  gewesen  sind.

Weimar,  den  22.  August  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rotbe.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  30.  August  1918.  36
        <pb n="193" />
        172

(Nr.  103.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Großh.  Zollstelle  und  Steuereinnahme
  zu  Stadtremda  und  den  ÜUbergang  der  Geschäfte  auf  das  Großh.
Zollamt  in  Weimar  und  die  Gemeinde  Stadtremda.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  ist  beschlossen

  worden,  zum  1.  September  ds.  Is.  die  Großherzogliche  Zollstelle

und  Steuereinnahme  zu  Stadtremda  aufzuheben  und  die  Geschäfte  der  Zollstelle

dem  Großherzoglichen  Zollamte  in  Weimar,  die  Geschäfte  der  Steuereinnahme  der

Gemeinde  Stadtremda  zu  übertragen.

Weimar,  den  28.  August  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

 

(Nr.  104.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Behandlung  von  Bauerlaubnisgesuchen  und
von  Gesuchen  um  Genehmigung  von  Anlagen  nach  §  16  der  Gewerbeordnung.

Zur  Durchführung  der  Arbeiterschutzvorschriften  in  §  120  a,  120b,  120c,  120
Abs.  1  der  Gewerbeordnung  haben  wir  die  beteiligten  Behörden  angewiesen,  Bauerlaubnisgesuche
  dem  Großherzoglichen  Gewerbeinspektor  zur  Begutachtung  vorzulegen,
wenn  sie  gewerbliche  Anlagen  betreffen,  in  denen  Arbeiter  beschäftigt  werden  sollen.
Wir  haben  weiter  Anweisung  erteilt,  daß  der  Gewerbeinspektor  auch  zu  hören  ist,
wenn  es  sich  um  Anlagen  handelt,  die  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  einer  besonderen
  Genehmigung  bedürfen.

Unter  Bezugnahme  hierauf  weisen  wir  auf  folgendes  hin:

Im  Interesse  der  Unternehmer  liegt  es,  daß  Bauerlaubnisgesuchen  der  oben
erwähnten  Art  und  den  Gesuchen  um  Genehmigung  einer  Anlage  nach  §  16  der
Gewerbeordnung  alsbald  bei  Einreichung  an  die  zuständige  Behörde  die  Unterlagen
beigefügt  werden,  aus  denen

die  Lage,  Ausdehnung  und  Bauart  der  Betriebsstätte,  die  Größe  und  Bestimmung
  der  einzelnen  Betriebsräume  und  deren  Einrichtung  im  allgemeinen,
  ihre  Versorgung  mit  Licht,  Luft  und  Wärme,  ihre  Zugänglichkeit,
die  Höchstzahl  der  in  jedem  Raum  zu  beschäftigenden  Arbeiter,  die  Lage
und  Einrichtung  der  Waschgelegenheiten,  Kleiderablagen  und  Aborte,  die
        <pb n="194" />
        173

Stellung  von  Kraftmaschinen  unter  Angabe  ihrer  Art,  ihrer  Leistung  und
der  Art  der  Kraftübertragung  auf  die  Arbeitsmaschinen
hervorgeht.

Die  Beachtung  dieses  Hinweises  erscheint  für  den  Unternehmer  selbst  vorteilhaft,
  weil  nach  den  genannten  Vorschriften  von  der  zuständigen  Behörde  Anordnungen,
  die  zum  Schutze  der  Arbeiter  erforderlich  sind,  erlassen  werden  können
und  daher  Zeit  und  Kosten  gespart  werden,  wenn  von  vornherein  bei  Einreichung
der  Gesuche  um  Genehmigung  auf  die  Erfüllung  der  genannten  gesetzlichen  Bestimmungen
  Rücksicht  genommen  wird.

Den  Unternehmern  geben  wir  auheim,  sich  in  Zweifelsfällen  rechtzeitig  an
den  Großherzoglichen  Gewerbeinspektor  zu  wenden,  der  zur  Auskunft  bereit  ist.

Weimar,  den  21.  August  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  105.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Verein
für  Kaninchenzucht  in  Weida.

Den  Verein  für  Kaninchenzucht  zu  Weida  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen

  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche

die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  20.  August  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  106.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  34.  bis  39.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Eeich

enthält  auf:

S.  665.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

666.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

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        174
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667.
669.
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676.
676.
676.
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677.
680.

687.
687.

687.
692.

731.
734.

734.

734.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  im  Inland  gewonnenem
Zement  und  inländischem  ungeformtem  Stabeisen.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Desgl.

Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Anderung  in  dem  Verzeichnis  der  mit  der  Einziehung  von  Gerichtskosten
betrauten  Behörden  (Kassen).

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Desgl.  von  Formen  desgl.

Beiordnung  eines  Stationskontrolleurs  für  den  Reichsbevollmächtigten
für  die  Erbschaftssteuer  zu  Berlin;  —  Veränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.


Herabsetzung  der  Kontingente  der  Zündwarenfabriken  für  das  Betriebsjahr
  1913  /14.

Weitere  Amtsdauer  von  Vertretern  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten
bei  den  Versicherungsanstalten.

Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.
Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich  gemäß
der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

Anderungen  und  Ergänzungen  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.
Bekanntmachung,  betr.  die  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf
der  Elbe.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Kanada  oder  in  den  Vereinigten
Staaten  von  Amerika.

Desgl.  in  Britisch  Südafrika  und  in  der  portugiesischen  Kolonie  Mocambique.


Anderung  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

 

Druck  Weimarischer  Verlag  G.  m.  ö.  H  in  Welmar.
        <pb n="196" />
        175

NRegierungsblatt

Grohiherzogtum  Hachsen.

Nr.  32.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts  für  den
Gemeindebezirk  Anterbreizbach,  Seite  175.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Auslegung
von  §  236  des  GWeimarischen  Lerichtskostengesehes  vom  25.  August  1909,  Seite  175.  —
Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  des  Gersicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom
20.  Dezember  1911,  Seite  176.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  WKechtsfähigkeit
  an  die  Bullenhaltungsgenosenschaft  Großenlupnitz,  Seite  176.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Perleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  Klings,  Seite  177.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  GWerleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein
  Wiesenthal,  Seite  177.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Eeichs-Oesepblat?  Seite  177.

 

 

 

 

(Nr.  107.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Errichtung  eines  besonderen  Standesamts  für
den  Gemeindebezirk  Unterbreizbach.

Vom  1.  Januar  1914  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Unterbreizbach  aus  dem
Standesamtsbezirk  Pferdsdorf  bei  Vacha  ausgeschieden.  Vom  gleichen  Zeitpunkt
ab  wird  für  den  Gemeindebezirk  Unterbreizbach  ein  besonderes  Standesamt  errichtet.

Weimar,  den  26.  August  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Fustiz.
Kotbe.

 

(Nr.  108.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Auslegung  von  §  236  des  Weimarischen  Gerichtskostengesetzes
  vom  25.  August  1909.

Auf  Grund  von  §  247  des  Gerichtskostengesetzes  vom  25.  August  1909  bestimmen
wir  in  Hinblick  auf  die  Vorschrift  in  Art.  VI  des  Reichsgesetzes  vom  1.  Juni  1909,

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  4.  Oktober  1918.  37
        <pb n="197" />
        176

betr.  Anderungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  der  Zivilprozeßordnung,  des  Gerichtskostengesetzes
  und  der  Gebührenordnung  für  Rechtsanwälte:

Der  Absatz  2  des  8  236  des  Gerichtskostengesetzes  für  das  Großherzogtum
Sachsen  vom  26.  August  1909  tritt  außer  Anwendung.  In  allen  Fällen  des
§  236  sind  Auslagenpauschsätze  nach  Maßgabe  des  §  80  b  des  Deutschen  Gerichtskostengesetzes
  in  der  Fassung  vom  1.  Juni  1909  in  Ansatz  zu  bringen.

Weimar,  den  11.  September  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Kotbe.

 

(Nr.  109.)  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte
vom  20.  Dezember  1911.

J.  Ergänzung  der  Nr.  III  unserer  Bekanntmachung  vom  17.  Juli  1912  —
Regierungsblatt  S.  630  —  bestimmen  wir  folgendes:

Zur  Ausstellung  von  Bescheinigungen  über  Krankheitszeiten  nach  §  54  Abs.  2
des  Versicherungsgesetzes  für  Angestellte  vom  20.  Dezember  1911  —  Reichs-Gesetzblatt
  S.  989  —  ist  neben  den  Gemeindevorständen  für  die  im  Dienst  oder
in  Betrieben  des  Reichs  oder  eines  Bundesstaates  Beschäftigten,  sowie  für  Beamte
und  Bedienstete  der  landesherrlichen  Hof-,  Domanial-,  Kameral=  und  Forstverwaltung
  auch  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  befugt.

Weimar,  den  26.  August  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  110.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bullenhaltungsgenossenschaft
  Großenlupnitz.
Der  „Bullenhaltungsgenossenschaft  Großenlupnitz“  ist  in  Gemäßheit  des  8  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  4.  September  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
        <pb n="198" />
        177

(Nr.  111.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Klings.

Dem  „Herdbuchverein  Klings“  ist  in  Gemäßheit  des  8  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  5.  September  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  112.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Ziegenzuchtverein
  Wiesenthal.

Den  „Ziegenzuchtverein  Wiesenthal“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  10.  September  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Hausmann.

 

(Nr.  113.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  50.  bis  53.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4274.  Gesetz,  betr.  Anderung  des  Militärstrafgesetzbuchs.  Vom  8.  August  1913.
„  4275.  Bekanntmachung,  betr.  die  Zulassung  von  Börsentermingeschäften  in  Anteilen

  von  Bergwerks=  und  Fabrikunternehmungen.  Vom  4.  August  1913.

„  4276.  Bekanntmachung,  betr.  die  Pariser  Verbandsübereinkunft  vom  20.  März

1883  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums,  revidiert  in  Brüssel

am  14.  Dezember  1900  und  in  Washington  am  2.  Juni  1911.  Vom

6.  August  1913.
377
        <pb n="199" />
        178

Nr.  4277.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  6.  Juli  1906  in  Genf

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478

479.

4280.

4282.

4283.

4284.

4285.

unterzeichneten  Abkommens  zur  Verbesserung  des  Loses  der  Verwundeten
  und  Kranken  bei  den  im  Felde  stehenden  Heeren  durch  Frankreich.
  Vom  7.  August  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Vorschriften  über  die  gesundheitliche  Behandlung
  der  den  Kaiser  Wilhelm-Kanal  benutzenden  Seeschiffe.  Vom
7.  August  1913.

Ausführungsbestimmungen  zum  Artikel  11  des  am  6.  Juli  1912
unterzeichneten  Abkommens  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien
  über  Unfallversicherung  (Reichs-Gesetzblatt  1913  S.  23).  Vom
9.  August  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fassung  des  Reichsstempelgesetzes.  Vom
2.  August  1913.

Bekanntmachung  über  die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  Niederländischen
Regierung  wegen  Inkraftsetzung  des  internationalen  Übereinkommens
zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  in  Niederländisch
  Indien.  Vom  19.  August  1913.

Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  über
die  Ausdehnung  des  am  21.  September  1897  zwischen  dem  Deutschen
Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  auf
das  deutsche  Schutzgebiet  Kiautschon.  Vom  28.  Juli  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  Ratifikation  des  am  28.  Juli  1913  unterzeichneten
  Vertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden
  über  die  Ausdehnung  des  am  21.  September  1897  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags
  auf  das  deutsche  Schutzgebiet  Kiautschon.  Vom
25.  August  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  am  5.  März  1902  in  Brüssel  zwischen
dem  Deutschen  Reiche  und  mehreren  anderen  Staaten  abgeschlossenen
Vertrag  über  die  Behandlung  des  Zuckers.  Vom  1.  September  1913.

 

Druck  Weimanslcher  VDerlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="200" />
        179

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Inhalt:  UMinisterialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  an  der  alniversität  Fena  bestehenden
Kommissionen  für  die  ärztliche  und  die  zahnärztliche  Vorprüfung,  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche
  Prüfung,  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung,  Seite  179.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Ausführung  des  Keichsstempelgesetzes,  Seite  181.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Mühlhausen  mit  der  Bearbeitung  der
Grundstückszusammenlegungssache  von  Scherbda,  Seite  181.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  182.

 

 

 

 

(Nr.  114.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  an  der  Universität  Jena
bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  und  die  zahnärztliche  Vorprüfung,
gbrse  ärztliche  und  zahnärztliche  Prlfung,  sowie  für  die  pharmazeutische

rüfung.

De-  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena
bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  und  die  zahnärztliche  Vorprüfung,  für  die
ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung,  sowie  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind  für
das  Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1913  bis  dahin  1914  wie  folgt  zusammengesetzt:

!I.  Kommission  für  die  ärztliche  Borprüfung:

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;

Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;  für
Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik
Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer  Hofrat
Professor  Dr.  Knorr;  für  Zoologie  Professor  Dr.  Plate,  Vertreter:
Professor  Dr.  Meisenheimer;  für  Botanik  Professor  Dr.  Stahl.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  15.  Oktober  1918.  38
        <pb n="201" />
        180

II.  Kommission  für  die  zahnärztliche  Borprüfung:
Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.
Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Dr.  Maurer;  für  Physiologie
Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für  Physik  Geheimer  Hofrat
Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;
für  Zahnersatzkunde  Professor  Dr.  Hesse.

III.  Kommission  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung:

Vorsitzender:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;

Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  die  Prüfung  in  der  pathologischen  Anatomie  und  in  der
allgemeinen  Pathologie  Professor  Dr.  Rößle;  für  die  medizinische  Prüfung
Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Stintzing,  Professor  Dr.  Kionka
und  Professor  Dr.  Lommelj  für  die  chirurgische  Prüfung  Geheimer  Medizinalrat
  Professor  Dr.  Lexer,  Professor  Dr.  Wrede  und  Geheimer  Hofrat
Professor  Dr.  Maurer;  für  die  geburtshülflich-gynäkologische  Prüfung
Professor  Dr.  Henkel  und  Professor  Dr.  Busse;  für  die  Prüfung  in  der
Augenheilkunde  Professor  Dr.  Stock;  für  die  Prüfung  in  der  Frrenheilkunde
  Geheimer  Rat  Professor  Dr.  Binswanger;  für  die  Prüfung  in
der  Hygiene  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Gärtner;  für  die  Prüfung
in  der  Zahnheilkunde  Professor  Dr.  Hesse.

IV.  Kommission  für  die  pharmazeutische  Prüfung:

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.

Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie
Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Botanik  Professor  Dr.  Stahl;
für  Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und  Apotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  11.  September  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Ramen  und  Auftrag  der  Herzoglich
Sächsischen  Staatsministerien.
Rotbe.
        <pb n="202" />
        181
(Nr.  115.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes.

Mit  dem  heutigen  Tage  treten  das  Reichsstempelgesetz  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  2.  August  1913  (Reichs-Gesetzblatt  S.  639)  und  die  Ausführungsbestimmungen
  dazu  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  801)  in  Kraft.  Zu
den  bisher  stempelpflichtigen  Geschäften  treten  nach  diesem  Gesetze  neu  hinzu
Tarifnummer  1A  Gesellschaftsverträge
und  „  12  Versicherungen.

Zuständige  Steuerstelle  für  die  neuen  Abgaben  ist  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums
  das  Großherzogliche  Zollamt  in  Weimar.

Die  Anmeldungen  der  Versicherer  nach  §  194  der  Ausführungsbestimmungen
sind  an  die  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein  in
Erfurt  zu  richten.

Weimar,  den  1.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
J.  V.
DOr.  Deumann.

(Nr.  116.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Mühlhausen
  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von

Scherbda.

Die  Königliche  Spezialkommission  in  Mühlhausen  Thür.,  Altenburgstraße  11,
ist  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Scherbda  beauftragt
  worden.

Weimar,  den  20.  September  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Kromayer.

–—K

358
        <pb n="203" />
        182
(Nr.  117.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  40.  bis  45.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf:

S.  739.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  740.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischem  Mais.

„  740.  Anderung  der  Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen.

„  749.  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Ziodilstandshandlungen.

„  751.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.



„  752.  Desgl.

„  752.  Befreiung  von  der  Angestelltenversicherung.

„  753.  Veränderung  bei  den  Stationskontrolleuren.

„  753.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  755.  Anderung  im  Verzeichnis  der  zur  Zusammensetzung  des  allgemeinen
Vergällungsmittels  ermächtigten  Gewerbeanstalten.

„  759.  Ermächtigungen  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  760.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


„  763.  Ernennung  eines  als  Stationskontrolleur  tätigen  Zollinspektors  zum
Ober-Zollrevisor.

„  768.  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und
amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
entsprechend  erklärten  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen  und
Gärten.

„  799.  Anderungen  und  Ergänzungen  im  Verzeichnis  der  mit  der  Einziehung
von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden  (Kassen).

„  799.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Reichsangehörigen  in  den  österreichischen  Kronländern.


„  801.  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze  vom  3.  Juli  1913.

 

Druck  Welmarischer  Derlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="204" />
        183

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.
—  —

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  den  Gau  eines  Maschinenumlaufgleises  auf  Bahnhof
lmenau-Bad  und  die  Ernennung  des  Großherzoglichen  Oberamtsrichters,  Justizrats
r.  Schenk  in  Ilmenau  zum  Gnteignungskommissar,  Seite  183.  —  Ministerialbekanntmachung
über  den  Nachtrag  vom  22.  August  1918  zur  Satung  der  Sparkasse  in  Weimar  vom
16.  Februar  1899,  Seite  184.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt,  Seite  185,
und  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  KReich,  Seite  186.

 

 

 

 

(Nr.  118.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  Bau  eines  Maschinenumlaufgleises  auf  Bahn-8
  Ilmenau-Bad  und  die  Ernennung  des  Großherzoglichen  Oberamtsrichters,
ustizrats  Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zum  Enteignungskommissar.

Wir  haben  den  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  aufgestellten
Plan  über  den  Bau  eines  Maschinenumlaufgleises  auf  dem  Bahnhofe  Ilmenau-Bad
  landespolizeilich  genehmigt.  Zur  Ausführung  der  Arbeiten  wird  ein  Zeitraum
von  4  Monaten  festgesetzt.

Zum  Enteignungskommissar  ist  in  Abwesenheit  Seiner  Königlichen  Hoheit
des  Großherzogs  von  dem  Großherzoglichen  Gesamtministerium  in  gesetzlicher  Vertretung
  des  Landesherrn  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter,  Justizrat  Dr.  Schenk
in  Ilmenau  ernannt  worden.

Weimar,  den  2.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

1913.  .
Ausgegeben  in  Weimar  am  22.  Oltober  1918.  39
        <pb n="205" />
        184

(Nr.  119.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  Nachtrag  vom  22.  August  1913  zur  Satzung
er  Sparkasse  in  Weimar  vom  16.  Februar  1899.

De-  hierunter  abgedruckte  Nachtrag  vom  22.  August  1913  zur  Satzung  der  Sparkosse
  in  Weimar  vom  16.  Februar  1899  (Regierungsblatt  S.  113)  ist  von  uns
genehmigt  worden.

Weimar,  den  1.  Oktober  1913.

Großberzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Zu  den  Satzungen  der  Sparkasse  zu  Weimar  vom  16.  Februar  1899  ist  folgender,  alsbald
  in  Kraft  tretender,  Nachtrag  beschlossen  worden:
1.  In  §  3  Buchstabe  e  und  in  §  9  Absatz  2  sind  die  Worte  „des  Dieners“  durch  die
Worte  „der  Diener“  zu  ersetzen.  1
2.  In  §  6  Absatz  1  sind  die  Worte  „aus  6  Mitgliedern“  durch  die  Worte  „aus  10  Mitgliedern“
  zu  ersetzen.
3.  Der  §  7  erhält  folgende  Fassung:
„Der  Vorstand  besteht  aus:
a)  dem  Vorsitzenden,  der  ein  Rechtskundiger  sein  soll,
b)  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden,  der  ein  Rechnungsverständiger  sein  soll,
I)  acht  kasseführenden  Mitgliedern,  welche  Erfahrung  im  Kassewesen  haben
sollen.

Der  Vorsitzende  und  der  stellvertretende  Vorsitzende  werden  auf  je  2  Jahre,
die  kasseführenden  Mitglieder  auf  je  1  Jahr  gewählt  und  zwar  dergestalt,
daß  die  Amtszeit  bei  dem  Vorsitzenden  und  den  kasseführenden  Mitgliedern
am  1.  Oktober,  bei  dem  stellvertretenden  Vorsitzenden  am  1.  April  beginnt.

Die  Wahl  der  Mitglieder  des  Vorstandes  unterliegt  der  Genehmigung
von  seiten  desjenigen  Mitgliedes  des  Großherzoglichen  Hauses,  von  welchem
das  Protektorat  über  die  Sparkasse  geführt  wird,  und  ist  nach  erfolgter
Genehmigung  in  der  Weimarischen  Zeitung  oder  einem  künftig  an  deren
Stelle  tretenden  amtlichen  Nachrichtsblatte  bekannt  zu  machen“.

4.  Der  vierte  Absatz  des  §  8  lautet  nunmehr:

„Jede  Bescheinigung  über  eine  Einlage  bei  der  Sparkasse  muß,  um  diese  verbindlich
zu  machen,  in  dem  ausgestellten  Schuldbuche  (§  18)  von  einem  Mitgliede  des  Vorstands
  und  daneben  von  zwei  Beamten  (8  14)  unterzeichnet  sein“.
        <pb n="206" />
        185

5.  In  8  10  Absatz  2  sind  die  Worte  „von  mindestens  3  Mitgliedern“  durch  die  Worte
„von  mindestens  5  Mitgliedern“  zu  ersetzen.
6.  In  §  12  Absatz  2  sind  die  Worte  „von  mindestens  fünf  Mitgliedern“  durch  die  Worte
„von  mindestens  7  Mitgliedern“  zu  ersetzen.
7.  Die  Uberschrift  über  §§  13  folg.  hat  zu  lauten:
„Beamte  und  Diener“.
8.  Der  §  14  erhält  folgenden  dritten  Absatz:

„Daneben  ist  die  erforderliche  Anzahl  von  Buchhaltern  und  ständigen  Hülfsbeamten
  zu  bestellen“.

9.  Der  §  16  erhält  folgenden  Wortlaut:

„Die  Diener  der  Sparkasse  werden  vom  Vorsitzenden  des  Vorstands  in  Pflicht
genommen.  Sie  haben  der  Sparkasse  auf  Erfordern  eine  angemessene  Sicherheit
zu  bestellen“.

10.  Der  §  18  erhält  folgenden  zweiten  Absatz:

„Die  Sparkasse  bietet  Gelegenheit,  diese  Bücher  in  Schließfächern  ihrer  Stahlkammer

  gegen  Entrichtung  einer  Gebühr  verwahren  zu  lassen“.
11.  Der  Absatz  3  des  §  28  erhält  folgende  Fassung:

„Außerdem  können  solche  Gelder  auch  bis  zu  einem  Betrage,  welcher  4  Prozent
der  Einlagen  nicht  übersteigen  darf,  bei  anderen,  durch  Beschluß  des  erweiterten
Vorstands  zu  bestimmenden,  deutschen  Banken  in  laufender  Rechnung  oder  gegen
Schuldverschreibungen,  die  mit  längstens  einmonatiger  Kündigungsfrist  zahlbar  sind,
angelegt  werden“.

Weimar,  den  22.  August  1913.
Der  Sparkafseberein.

 

(Nr.  120.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  54.  bis  56.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4286.  Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September
  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Ubereinkommen
durch  Nikaragua  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  Vom
8.  September  1913.

4287.  Bekanntmachung,  betr.  die  dem  Internationalen  Ubereinkommen  über

den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  11.  September  1913.
39*

1
        <pb n="207" />
        186

Nr.  4288.  Bekanntmachung,  betr.  den  gegenseitigen  Schutz  von  Verbandszeichen

im  Deutschen  Reiche  und  in  Dänemark.  Vom  1.  Oktober  1913.

„  4289.  Verordnung,  betr.  die  Friedens=  und  Aufstandsleistungen  für  die  bewaffnete

  Macht  in  Deutsch  Südwestafrika.  Vom  3.  September  1913.

 

(Nr.  121.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  46.  bis  49.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  985.
„,  987.

„  987.
„,  987.
„,  988.
„  988.
„  988.
„  991.
„  992.
„  993.
„,  998.
,  1001.
b,  1004.

„  1006.

Erscheinen  einer  neuen  Ausgabe  der  „Deutschen  Justiz-Statistik“.
Verbot  der  ferneren  Verbreitung  der  in  Paris  erscheinenden  periodischen
Druckschrift  „La  Vie  Parisienne“.

Desgl.  der  in  Warschau  erscheinenden  periodischen  Druckschrift  „Mucha".
Zulassung  von  Arten  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.
Erhöhung  der  Heuration  für  alle  Truppen.

Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Bestimmungen  über  die  Wohltaten  des  Potsdamschen  Großen  Militär-Waisenhauses.


Verfahren  bei  Zuziehung  von  Beisitzern  zu  den  Verhandlungen  des  Oberschiedsgerichts
  für  Angestelltenversicherung.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Zuweisung  erweiterter  Zuständigkeitsbezirke  an  zur  Ausstellung  von
Zeugnissen  über  die  Tauglichkeit  von  militärpflichtigen  Deutschen  im
Ausland  ermächtigte  Arzte.

Beiordnung  eines  Ober-Zollkontrolleurs  als  Stationskontrolleur.

 

Druck  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  HK  in  Welmar.
        <pb n="208" />
        187

Regierungsblatt

für  das
Grolherzogtum  Sachssen.

Jr.  35.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
Weilar,  Seite  187.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  GVerleihung  der  Kechtsfähigkeit
an  die  Gockhaltungsgenossenschaft  Berka  an  der  WGerra,  Seite  187.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Kleindembach,  Seite  188.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Einziehung  von  Diphtherie  =  Sera  sowie  von  Tetanus  -  Serum,
Seite  188.  —  UMinisterialbekanntmachung  über  die  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Eberstedt
zum  Standesamtsbezirk  Niedertrebra,  Seite  188.

 

 

(Nr.  122.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Weilar.
Dem  „Herdbuchverein  Weilar“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  des  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  9.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  123.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  die  Bockhaltungsgenossenschaft
  Berka  an  der  Werra.

De  „Bockhaltungsgenossenschaft  Berka  a./Werra“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
  Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  16.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:

Slevogt.
1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  November  19138.  40
        <pb n="209" />
        188
(Nr.  124.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Kleindembach.

Der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Erfurt  vorgelegte  Entwurf  für  die  Er—
weiterung  des  Bahnhofs  Kleindembach  ist  von  uns  landespolizeilich  genehmigt  worden.

Enteignungskommissar  ist  der  Großherzogliche  Oberamtsrichter  Friderici  in
Weida  (vergl.  Regierungsblatt  1909  S.  508).

Zur  Ausführung  der  Bauarbeiten  ist  ein  Zeitraum  von  9  Monaten  festgesetzt
  worden.

Weimar,  den  21.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(Nr.  125.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Dihhtherie-Sera  sowie  von
Tetanus-Serum.

Ducherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1294—1329  aus  den  Höchster  Farbwerken,
271—  273  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
226—  235  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,
239  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  Oktober  1913  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.
Gleiches  ist  aus  dem  nämlichen  Grunde  mit  Tetanus-Serum  mit  den  Kontrollnummern
  179  bis  183  aus  den  Höchster  Farbwerken  geschehen.
Weimar,  den  22.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

(Nr.  126.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zuweisung  des  Gemeindebezirks  Eberstedt  zum
Standesamtsbezirk  Niedertrebra.

Vem  1.  Januar  1914  ab  wird  der  Gemeindebezirk  Eberstedt  aus  dem  Standesamtsbezirk
  Wickerstedt  ausgeschieden  und  dem  Standesamtsbezirk  Niedertrebra  zugewiesen.
Weimar,  den  13.  Oktober  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Für  den  Departementschef:
Gudbet.

Druck  Welmanlscher  Verlag  G.  m.  b.  O  iu  Weimar.
        <pb n="210" />
        189

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  36.

Inhalt:  Ministerialverordnung  über  die  Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.
  BVom  30.  August  1913,  Seite  189.

 

 

 

(Nr.  127.)  Miristerialderordnung  über  die  Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern
es  Anstellungsscheins.  Vom  30.  August  1913.

Auf  Grund  des  §  2  der  Höchsten  Verordnung  vom  24.  Juni  1908,  betr.  die
Anstellung  von  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  (Regierungsblatt
  S.  271)  werden  unter  Wiederabdruck  der  vom  Bundesrat  festgestellten  „Grundsätze
  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  sowie  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins“  nebst  Anlagen  und  Erläuterungen  in  der  jetzt
geltenden  Fassung  die  nachfolgenden  dem  Abdruck  der  Grundsätze  eingefügten  Ausführungsbestimmungen
  erlassen.

Zugleich  wird  die  Ministerialverordnung  vom  20.  Juli  1908  (Regierungsblatt
S.  272)  aufgehoben.

Weimar,  den  30.  August  1913.

Großherzoglich  Süächfisches  Staatsministerium.
Kotbe.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  19.  Dezember  1913.  41
        <pb n="211" />
        1.  Grundsätze')

für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
des  Anstellungsscheins.

81.

(1.)  Militäranwärter  im  Sinne  der  nachstehenden  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber

des  Zivilversorgungsscheins.
(2.)  Der  Zivilversorgungsschein  wird  Kapitulanten,  die  gemäß  den  Bestimmungen
  der  §§  15  und  16)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  (Reichs-Gesetzblatt
S.  593)  Anspruch  darauf  haben,  nach  Anlage  A  erteilt.  Auch  für  solche  Personen,
—  die  den  Zivilversorgungsschein  noch  nachträglich  auf  Grund  des  Militärpensionsgesetzes
  vom  27.  Juni  1871  (Reichs-Gesetzblatt  S.  275)  und  der  Novelle  vom
4.  April  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  25)  erhalten,  wird  er  nach  diesem  Muster

ausgestellt.

 

*)  Die  Erläuterungen  des  Bundesrats  sind  der  besseren  Uübersichtlichkeit  wegen  unter  den
einzelnen  Paragraphen  wiedergegeben  auf  die  sie  sich  beziehen;  ebenso  —  in  kleinerer  Schrift  —
die  laut  der  vorstehenden  Ministerialverordnung  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Kraft
tretenden  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anlagen  sind  hinter  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunalbehbrden  ufw.  abgedruckt.

*“)  Die  §§  15  und  16  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lauten:

9  15.

Kapitulanten  erwerben  durch  zwölfjährige  Dienstzeit  den  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,
  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.

Eine  Hinzurechnung  von  Kriegsjahren  und  eine  Doppelrechnung  von  Dienstzeit  (8  6)
findet  hierbei  nicht  statt.

§  16.

Kapitulanten  mit  kürzerer  als  zwölfjähriger  Dienstzeit,  die  wegen  körperlicher  Gebrechen
im  aktiven  Dienste  nicht  mehr  verwendet  wmerden  können  und  deshalb  von  der  Militärbehörde
entlassen  werden,  haben  Anspruch  auf  den  Zivilversorgungsschein,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig
und  brauchbar  erscheinen.
        <pb n="212" />
        (Anstellungsgrundsätze  I.)  191

(3.)  Wenn  Unteroffizieren  und  Gemeinen,  die  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehören,
  auf  Grund  des  §  177)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  der  Anstellungsschein
  für  den  Unterbeamtendienst  verliehen  wird,  so  ist  er  nach  Anlage  B  auszu-  -
stellen.  Die  Rechte  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  beschränken  sich  auf  die  ###
Stellen  des  Unterbeamtendienstes.
(4.)  Der  Zivilversorgungsschein  kann  auch  ehemaligen  Unteroffizieren  erteilt
werden,  die  nach  mindestens  neunjährigem  aktiven  Dienste  im  Heere,  in  der  Marine  oder
in  den  Schutztruppen  in  militärisch  organisierte  Gendarmerien  (Landjägerkorps)  oder
Schutzmannschaften  eingetreten  und  dort  als  dienstunbrauchbar  ausgeschieden  sind  oder
unter  Einrechnung  der  im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  zugebrachten
Dienstzeit  eine  gesamte  aktive  Dienstzeit  von  zwölf  Jahren  zurückgelegt  haben.  Der
Zivilversorgungsschein  ist  in  diesen  Fällen  nach  Anlage  C  auszustellen  und  hat  nur.  ,  u,
Gültigkeit  für  den  Reichsdienst  und  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.  W
(6.)  Sind  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  (Landjägerkorps)  oder
Schutzmannschaft,  in  Ermangelung  geeigneter  Unteroffiziere  von  mindestens  neun—
jähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  Unteroffiziere  von  geringerer,  aber  mindestens  sechsjähriger
  aktiver  Militärdienstzeit  aufgenommen  worden,  so  darf  ihnen  der  Zivilversorgungsschein
  nach  Anlage  D  verliehen  werden,  wenn  sie  entweder  eine  gesamte  #
aktive  Dienstzeit  von  fünfzehn  Jahren  zurückgelegt  haben  oder  nach  ihrem  Über-  e.
tritt  in  die  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft  durch  Dienstbeschädigung  oder  nach
einer  gesamten  aktiven  Dienstzeit  von  acht  Jahren  dienstunbrauchbar  geworden  sind.
Dieser  Schein  hat  nur  Gültigkeit  für  den  Zivildienst  des  betreffenden  Staates.
(6.)  Die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  und  des  Anstellungsscheins  erfolgt
  in  allen  Fällen  durch  die  Militärbehörde,  die  über  den  Anspruch  auf  diese
Versorgung  zu  entscheiden  hat.
(7.)  Dem  Eintritt  in  eine  militärisch  organisierte  Gendarmerie  oder  Schutzmannschaft
  steht  der  Eintritt  in  eine  der  in  den  deutschen  Schutzgebieten  durch  das
Reich  oder  die  Landesverwaltung  errichteten  Polizeitruppen  oder  die  Anstellung  als
Grenz=  oder  Zollaufsichtsbeamter  in  den  Schutzgebieten  gleich.  Ein  auf  Grund
dieser  Bestimmung  ausgestellter  Zivilversorgungsschein  hat  für  den  Reichsdienst

*)  Der  §  17  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lautet:
Den  nicht  zu  den  Kapitulanten  gehörenden  Unteroffizieren  und  Gemeinen  kann
auf  ihren  Antrag  neben  der  Rente  ein  Anstellungsschein  für  den  Unterbeamtendienst

verliehen  werden,  wenn  sie  zum  Beamten  würdig  und  brauchbar  erscheinen.
4“
        <pb n="213" />
        192  (Anstellungsgrundsätze  I.)

sowie  für  den  Zivildienst  aller  Bundesstaaten  Gültigkeit;  er  wird  nach  dem  anliegenden
6„-Muster  E  durch  den  Reichskanzler  (Reichs-Kolonialamt  oder  Reichs-Marineamt)  aus-—
  gestellt.  Diejenigen,  die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmung  den  Zivilversorgungsschein
  erhalten  haben,  stehen  in  bezug  auf  die  Reihenfolge  der  Einberufung  von  Stellenanwärtern
  den  im  §  18  unter  Nr.  4  bezeichneten  Unteroffizieren  gleich,  insoweit  sie

im  stehenden  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  unter  Hinzurechnung

der  Dienstzeit  in  den  Schutzgebieten  eine  Gesamtdienstzeit  von  mindestens  acht

Jahren  erreicht  haben.
Erläut.  d.  Bundesrats  I.  Zu  §  1.

Der  Zivilversorgungs-  und  der  Anstellungsschein  geben  ihren  Inhabern
kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

8  2.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und
Staatsbehörden  —  jedoch  ausschließlich  des  Forstdienstes  —  sind,  unbeschadet  der
in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich  der  Versorgung  der  Militäranwärter  im
Zivildienst  erlassenen  weitergehenden  Bestimmungen,  nach  Maßgabe  der  nachstehenden
  Grundsätze  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern  zu  besetzen.

2.)  Soweit  es  an  geeigneten  zivilversorgungsberechtigten  Bewerbern  (Militäranwärtern)
  fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  zu  besetzen.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  §  2.

Gemeindedienststellen  fallen  nicht  unter  diese  Grundsätze.

Ausführungsbestimmungen.

Für  die  Versorgung  im  Zioildienst  gelten  u.  a.  noch  die  in  den  Konzessionen
für  die  Privateisenbahnen  enthaltenen  Bestimmungen  über  die  Verpflichtung  zur  Anstellung
  von  Militäranwärtern  usw.  (vgl.  §  12  der  Konzessionsbedingungen  für  die
Ruhlaer  Eisenbahngesellschaft,  Regierungsblatt  1880  S.  22;  Ziffer  VI  der  Konzessionsurkunde,
  betr,  den  Betrieb  der  Weimar--Rastenberger  Eisenbahn,  wiederholt
in  der  Konzessionsurkunde,  betr.  den  Betrieb  der  Weimar=  Berka--Blankenhainer
Eisenbahn,  Regierungsblatt  1899  S.  366,  367;  Ziffer  VII  der  Konzessionsurkunde,
betr.  den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  Esperstedt—Oldisleben,  Regierungsblatt  1907,
S.  70;  Ziffer  VI  der  Konzessionsurkunde  über  den  Bau  der  Nebenbahn  Wenigentaft-Ochsen,
  Regierungsblatt  1911  S.  265).

g  3.
Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamten—
stellen  handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen:
        <pb n="214" />
        (Anstellungsgrundsätze  1.)  193

1.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  der  Reichskanzlei,
  dem  Auswärtigen  Amt,  den  Ministerien  der  auswärtigen  Angelegenheiten,
  den  Chiffrier-Bureaus,  den  Gesandtschaften  und  Konsulaten:

die  Stellen  im  Kanztleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,
soweit  deren  Inhabern  lediglich  die  Besorgung  des  Schreibwerkes
(Abschreiben,  Reinschriften  anfertigen,  Vergleichen  usw.)  und  der  damit
zusammenhängenden  Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Gesandtschaften
  und  Konsulaten:

sämtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen
Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

Erläut.  d.  Bundesrats  III.  Zu  §  3  usw.

1.  Stellen  oder  Verrichtungen,  die  als  Nebenamt  verschen  werden,  fallen
nicht  unter  diese  Grundsätze;  sie  sind  daher  den  den  Militäranwärtern
usw.  vorbehaltenen  Stellen  nicht  zuzuzählen.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  diejenigen  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich
  deren  den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

8  4.
(1.)  Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen:
in  allen  Dienstzweigen  und  bei  allen  Behörden,  außer  bei  den  Mini—
sterien  und  sonstigen  Zentralbehörden  sowie  bei  den  Gesandtschaften  und
Konsulaten:
die  Stellen  der  mittleren  Beamten  im  Bureaudienste  (Journal-,
Registratur-,  Expeditions-,  Kalkulatur-,  Kassendienst  u.  dergl.)  mit
Ausschluß  derjenigen,  für  die  eine  besondere  wissenschaftliche  oder
technische  Vorbildung  erfordert  wird.
(2.)  Bei  Annahme  von  Bureaudiätaren  ist  nach  gleichen  Grundsätzen  zu  verfahren.

§  5.

(1I.)  In  welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  §§  3  und  4  fallenden  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  ist
unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.

(2.)  Welche  Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen  und  somit  auch  den
Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehalten  sind,  wird  für  den  Reichsdienst  durch
        <pb n="215" />
        194  (Anstellungsgrundsätze  I.)

den  Reichskanzler,  für  den  Staatsdienst  durch  die  Landesregierungen  nach  Maßgabe
  der  §§  7  und  8  festgesetzt.
8  6.

Insoweit  in  Ausführung  der  88  4  und  5  einzelne  Klassen  von  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  für  die  Militäranwärter  usw.  nicht  mindestens
zur  Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der
Weise  stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  desselben  Geschäftsbereichs  in
entsprechender  Zahl  und  mit  entsprechendem  Einkommen  vorbehalten  werden.

§  7.

(1.)  Uber  die  gegenwärtig  vorhandenen  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  des  Reichs=  und  Staatsdienstes,  die  nach  §§  3  bis  6  für  die  Militäranwärter
  usw.  vorzubehalten  sind,  werden  Verzeichnisse  angelegt.  Die  Unterbeamtenstellen
  sind  darin  besonders  ersichtlich  zu  machen.

(2.)  Gleichartige  Stellen,  die  in  Zukunft  errichtet  werden,  unterliegen  denselben

Bestimmungen.
Erläut.  d.  Bundesrats  IV.  Zu  §  7.

Stellen,  deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein
sollten  —  ihr  Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Staatskasse  beziehen
(Privatgehilfen),  brauchen  in  die  nach  §  7  anzulegenden  Verzeichnisse
nicht  aufgenommen  zu  werden.

88.

(1.)  Die  Anlage  F")  enthält  das  Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.
zurzeit  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen.

(2.)  Die  Verzeichnisse  bezüglich  des  Staatsdienstes  werden  von  den  einzelnen
Landesregierungen  aufgestellt  und  dem  Reichskanzler  mitgeteilt.  Letzterer  wird  von
etwaigen  Ausstellungen  gegen  diese  Verzeichnisse  den  beteiligten  Landesregierungen
Kenntnis  geben.

(3.)  Die  Verzeichnisse  sowie  etwaige  Nachträge  dazu  werden  durch  das  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich  veröffentlicht.

5§  Von  dem  Wiederabdruck  der  Anlage  k  ist  mit  Rücksicht  auf  die  häufigen  Anderungen,
denen  sie  unterliegt,  abgesehen  worden.  Das  Verzeichnis  ist  im  Zentralblatt  für  das  Deutsche
Reich  1911  S.  298  flgd.  veröffentlicht;  Nachträge  siehe  Zentralblatt  1912  S.  782  und  1913  S.  88.
        <pb n="216" />
        (Anstellungsgrundsätze  1)  195

Erläut.  d.  Bundesrats  V.  Zu  §  8.
Das  dem  §  8  als  Anlage  angehlngte  Verzeilchnis  der  Stellen  im
Reichsdienste  präjudizlert  den  von  den  Landesregierungen  aufzustellenden
Verzeichnissen  nicht.

Ausführungsbestimmungen.
1.  Den  Militäranwärtern  und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zur-„
  zeit  im  Staatsdienst  des  Großherzogtums  die  in  der  Anlage  M  verzeichneten
Stellen  ausschließlich  oder  zum  Teil  vorbehalten.
2.  Die  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Privateisenbahnen  vorbehaltenen
„Stellen  sind  in  Anlage  N  zusammengestellt.

4#
—  89.

(1.)  Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  dürfen  mit  anderen
Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter  usw.  finden,  die  zu  deren
übernahme  befähigt  und  bereit  sind.

(2.)  Es  macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise
  bestehen,  ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere
Remuneration  damit  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung
  oder  sonst  auf  Widerruf  geschieht.

(3.)  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  als  Hilfsarbeiter  oder  Vertreter  können
jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte  angenommen  werden,  falls  gualifizierte
Militäranwärter  und  —  bei  Unterbeamtenstellen  —  auch  gualifizierte  Inhaber  des
Anstellungsscheins  nicht  vorhanden  sind,  deren  Eintritt  ohne  unverhältnismäßigen
Zeitverlust  oder  Kostenaufwand  herbeigeführt  werden  kann.

Erläut.  d.  Bundesrats  VI.  Zu  §§  9  und  10.

Die  im  §  9  Abs.  1  enthaltene  Regel,  daß  die  den  Militäranwärtern
usw.  vorbehaltenen  Stellen  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden
dürfen,  sofern  befähigte  und  zur  Obernahme  der  Stellen  bereite  Militäranwärter
  usw.  vorbanden  sind,  steht  —  abgesehen  von  den  Ausnahmen
des  §  10  —  der  Anwendung  der  Bestimmungen  im  8  22  Abs.  4  und  im
s  30  nicht  entgegen.  Auch  bleibt  den  Landesregierungen  die  Befagnis,
Versetzungen  von  Beamten  (Bediensteten  im  weiteren  Sinne)  von  Stelle
zu  Stelle  vorzunehmen.  Eine  solche  Versetzung  in  eine  den  Militäran--wärtern
  usw.  vorbehaltene  Stelle  darf  jedoch  nur  dann  erfolgen,  wenn
dadurch  eine  den  Militäranwärtern  usw.  nach  Maßgabe  dieser  Grundsätze
  zugängliche  Stelle  frei  wird.  Auch  von  solchen  Versetzungen  ist
dem  zustindegen  Kriegsministerium  Kenntnis  zu  geben.
        <pb n="217" />
        196

(Anstellungsgrundsätze  I.)

Ausführungsbestimmungen  zu  8  9.

1.  Bei  Stellen  oder  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,  die  ganze
Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfangs  und  wegen
der  Geringfügigkeit  des  damit  verbundenen  Einkommens  besondere  Beamte  nicht  angenommen,
  die  vielmehr  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung,  in  den  Warteoder
  Ruhestand  versetzten  Beamten  oder  Privatpersonen  übertragen  zu  werden  pflegen,
kann  ebenso  auch  künftig  verfahren  werden.

2.  Wird  nach  dem  Schlußsatz  der  Erläuterung  VI  des  Bundesrats  ein  Beamter,
  der  nicht  Militäranwärter  oder  Inhaber  des  Anstellungsscheins  war,  in  eine
andere  den  Militäranwärtern  beziehungsweise  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins
zugängliche  Stelle  versetzt,  so  ist  hierüber  zur  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  der
Militärbehörde  ein  Vermerk  in  die  nach  Anlage  K  aufzustellende  Nachweisung  (§  23
der  Grundsätze)  mit  aufzunehmen.

8  10.

Insoweit  Vorschriften  bestehen  oder  erlassen  werden,  nach  denen  die  Besetzung

erledigter  Stellen  erfolgen  kann  oder  vorzugsweise  zu  erfolgen  hat,

1.  mit  Beamten,  die  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  sind  und  Wartegeld

  oder  dem  gleich  zu  erachtende  Einnahmen  beziehen,  oder

2.  mit  solchen  Militärpersonen  im  Offizierrange,  denen  die  Aussicht  auf

Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  ist,

finden  jene  Vorschriften  auch  auf  die  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  uswm.
vorbehaltenen  Stellen  Anwendung.  Auch  können  die  den  Militäranwärtern  usw.
vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

3.  solchen  Beamten,  die  für  ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden

  sind  und  einstweilig  oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  werden
müßten,  wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene
Stelle  verliehen  würde.  Von  solchen  Verleihungen  ist  dem  zuständigen
Kriegsministerium  Kenntnis  zu  geben;

4.  den  Besitzern  des  Forstversorgungsscheins")  gegen  Rückgabe  dieses  Scheines,

sofern  eine  Reichsbehörde  oder  eine  Behörde  des  betreffenden  Staates  von

 

*)  Der  Forstversorgungsschein  kann  gelernten  Jägern  bei  fortgesetzt  guter  Führung  und

nach  Bestehen  der  erforderlichen  Fachprüfungen  unter  folgenden  Bedingungen  verliehen  werden:

1.  nach  Ablauf  der  12jährigen  Militärdienstzeit,  wenn  diese  mit  3  Jahren  (bei  Einjährig-Freiwilligen

  mit  1  Jahre)  im  aktiven  Dienste,  im  übrigen  aber  in  der  Reserve
abgeleistet  ist;
        <pb n="218" />
        (Anstellungsgrundsätze  I.)  197

der  Anstellung  eines  mit  diesem  Scheine  Beliehenen  einen  besonderen
Vorteil  für  den  Reichs=  oder  Staatsdienst  erwartet;

5.  solchen  ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer
Versorgungsansprüche  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  (8  13)  befinden
oder  infolge  eingetretener  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt
worden  sind;

6.  solchen  ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich
  um  deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut
geführt  haben  und  die  von  der  zuständigen  Militärbehörde  (8§  1)  eine
Bescheinigung  erhalten  haben,  daß  ihnen  eine  den  Militäranwärtern  vorbehaltene
  Stelle  übertragen  werden  kann.  Eine  solche  Bescheinigung
können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus  dem
aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.  Im
übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

7.  sonstigen  Personen,  denen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den
Dienst  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß
des  Kaisers,  in  anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  oder  des

2.  nach  9jähriger  aktiver  Militärdienstzeit,  worunter  jedoch  mindestens  5  Jahre  in  dem
Dienstgrad  eines  Oberjägers  abgeleistet  sein  müssen;

3.  vor  Ablauf  der  12,  oder  9jährigen  Militärdienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit
  zur  Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  wenn  die  Jäger

a)  im  aktiven  Dienste  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind  und  wenn
entweder  gesetzlich  die  Erteilung  des  Zivilversorgungsscheins  vorgeschrieben  ist
oder  wenn  ihnen  ein  Rentenanspruch  zugebilligt  wird,

b)  in  Ausübung  des  Forstschutz=  oder  Jagdpolizeidienstes  durch  unmittelbare
Dienstbeschädigung  bei  Angriff  oder  Widersetzlichkeit  von  Holz=  oder  Wildfrevlern
  feld=  und  garnisondienstunfähig  geworden  sind;

4.  nach  Ablauf  einer  12jährigen  Dienstzeit,  unter  der  Bedingung  der  Brauchbarkeit  zur
Ausübung  des  Forstschutzdienstes,  sofern  die  Jäger

a)  im  Militärdienste  dauernd  felddienstunfähig  geworden  sind  und  Anspruch  auf
Rente  haben,

b)  in  dem  unter  3b  angegebenen  Falle  nur  dauernd  felddienstunfähig  geworden
sind  oder  sich  in  Ausübung  des  Forst.  und  Jagddienstes  unverschuldet  durch
die  eigene  Waffe,  durch  Sturz  und  sonstige  Beschädigung  dauernde  Felddienstunfähigkeit
  oder  dauernde  Feld=  und  Garnisondienstunfähigkeit  zugezogen  haben.

1913  42
        <pb n="219" />
        198  (Anstellungsgrundsätze  1.)

Senats,  ausnahmsweise  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen
worden  ist.  Dergleichen  Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte
Stelle  oder  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  bean—
tragt  werden,  wenn  ein  besonderes  dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu
machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die  Anstellung  im  Reichsdienst  oder
im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  erfolgen  soll,
unter  Mitwirkung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums,  wenn
die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener  Militärverwaltung
  oder  in  dessen  Militärverwaltung  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung
des  zuständigen  Kriegsministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen  Bundesstaaten
  hat  den  Anträgen  eine  Mitteilung  an  die  oberste  Militärbehörde
des  Ersatzbezirkes,  innerhalb  dessen  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen
sowie  von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
  Kenntnis  zu  geben.

Ausführungsbestimmungen.

Beamte,  die  in  den  Wartestand  versetzt  sind,  können  bei  der  Besetzung  erledigter
  Stellen  vorzugsweise  berücksichtigt  werden.

8  11.

(1.)  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  nur  teilweise  (zur  Hälfte,  zu
einem  Drittel  usw.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretenden  Vakanzen  in  einer
dem  Anteilsverhältnis  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  usw.  oder
Zivilanwärtern  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der
Besetzung  tatsächlich  mit  der  einen  oder  anderen  Klasse  von  Anwärtern  besetzten
Stellen.

Ist  das  Anteilsverhältnis  der  Militäranwärter  usw.  nicht  erreicht,  so  kann  zu
ihren  Gunsten  von  dieser  Reihenfolge  abgesehen  werden.

(2.)  Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  10  unterbrochen,  so  ist  eine  Ausgleichung
  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund  des
§  10  Nr.  1,  3  und  7  erfolgt,  als  Zivilanwärter,  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §  10  Nr.  2,  4,  5  und  6  erfolgt,  als  Militäranwärter  usw.  in  Anrechnung

  zu  bringen.
        <pb n="220" />
        (Anstellungsgrundsätze  1.)  199

8  12.

(1.)  Die  Militäranwärter  usw.  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
zu  bewerben.

(2.)  Die  Bewerbungen  sind  an  die  für  die  Anstellung  zuständigen  Reichsoder
  Staatsbehörden  —  Anstellungsbehörden  —  zu  richten,  und  zwar:

J.

2.

3.

Die

von  den  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärtern  durch
Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;

von  den  Angehörigen  einer  militärisch  organisierten  Gendarmerie  oder
Schutzmannschaft  durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Dienstbehörde;
von  den  übrigen  Militäranwärtern  usw.  entweder  unmittelbar  oder  durch
Vermittelung  des  heimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede  eingehende
Bewerbung  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mitteilt.

Erläut,  d.  Bundesrats  VII.  Zu  §  12.

Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bestimmt.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an  die
sämtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  denen  die  Anstellungsbehörden
  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  bei  Einberufung  der  Stellenanwärter  in  Betracht
  zu  ziehende  Reihenfolge  bezeichnen.

Ausführungsbestimmungen.
Wohin  die  Bewerbungen  zu  richten  sind,  ergeben  die  Anlagen  M  und  N.

8  13.
Militäranwärter  usw.  sind  zu  den  in  Rede  stehenden  Bewerbungen  vor

oder  nach  dem  Eintritt  der  Stellenerledigung  so  lange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige
  Stelle  erlangt  und  angetreten  haben,  mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf
Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung  verbunden  ist.

14.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Annahme  von  Bewerbungen  nur  dann
verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Qualifikation  für  die  fragliche  Stelle
oder  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen.

(2.)  Behufs  Feststellung  der  körperlichen  Qualifikation  haben  die  Militärbehörden
  auf  Verlangen  die  ärztlichen  Zeugnisse,  auf  Grund  deren  gegebenenfalls

4

##

2
        <pb n="221" />
        200  (Anstellungsgrundsätze  I.)

der  Zivilversorgungsschein  erteilt  oder  einem  Inhaber  des  Anstellungsscheins  die
Rente  zugebilligt  worden  ist,  mitzuteilen,  sofern  seit  deren  Ausstellung  noch  nicht

drei  Jahre  verflossen  sind.

(3.)  Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  hat  der  Militäranwärter
  usw.  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  die  Eigentümlichkeit
  des  Dienstzweiges  es  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die  Annahme
  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig  gemacht  werden,  die  in  der  Regel  nicht
über  drei  Monate  auszudehnen  ist.

(4.)  Bei  allen  von  Militäranwärtern  usw.  abzulegenden  Prüfungen  dürfen  an
sie  keine  höheren  Anforderungen  gestellt  werden,  als  an  andere  Anwärter.

(5.)  Für  „qualifiziert“  befundene  Bewerber  werden  Stellenanwärter.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Zur  „genügenden  Quallfikation“  im  Sinne  des  8§  14  gehört  auch  die  sittliche
  Befähigung  des  Bewerbers  für  die  erstrebte  Stelle;  die  Anstellungsbehörde  ist
befugt,  zu  prüfen,  ob  der  Bewerber  gerade  für  die  Stelle  oder  Dienstlaufbahn,  auf
die  sich  seine  Bewerbung  richtet,  nach  seiner  Führung  und  seinen  sittlichen  Eigenschaften
  geeignet  ist.

2.  Ist  die  Verleihung  einer  Stelle,  abgesehen  von  der  erforderlichen  Qualifikation,
  nach  den  bestehenden  Vorschriften  von  der  Erfüllung  besonderer  Bedingungen,
z.  B.  der  Stellung  einer  Sicherheit  abhängig,  so  hat  der  Bewerber  auch  diese  Bedingungen
  zu  erfüllen.

3.  Bei  der  Bewerbung  um  eine  Stelle  hat  der  Militäranwärter  usw.  seinen
Zivilversorgungs=  oder  Anstellungsschein  in  Urschrift  oder  beglaubigter  Abschrift
vorzulegen.  Die  Vorlegung  der  Urschrift  kann  in  jedem  Falle  verlangt  werden.

4.  Ob  während  einer  informatorischen  Beschäftigung  eine  Vergütung  zu  gewähren
  ist,  wird  von  der  Anstellungsbehörde  bestimmt.

5.  Der  Gerichtsschreibergehilfenprüfung  muß  nach  den  bestehenden  Vorschriften
ein  mindestens  einjähriger  Vorbereitungsdienst  vorausgehen.  Für  die  Gerichtsvollzieherprüfung
  und  die  Prüfung  der  Anwärter  für  Expedientenstellen  in  der
Finanzverwaltung  ist  ein  mindestens  sechsmonatiger  Vorbereitungsdienst,  für  die
Prüfung  für  den  mittleren  Verwaltungsdienst  eine  sechsmonatige  informatorische
Beschäftigung  vorgeschrieben.

6.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über

r  die  Beurlaubung  zur  informatorischen  Beschäftigung  sind  in  Anlage  L  abgedruckt.

—
        <pb n="222" />
        (Anstellungsgrundsätze  1.)  201

8  16.

(1.)  Über  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  vakante  Stellen  legen  die  Anstellungsbehörden
  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  an,  in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  #
Tage  des  Eingangs  der  ersten  Meldung  eingetragen  werden.  War  die  Hualftten  #0
noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)  nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  e
nach  dem  Tage  des  Bestehens  der  Prüfung  erfolgen.

(2.)  Die  Stellenanwärter  müssen,  so  lange  sie  keine  Zivilversorgung  gefunden
haben,  ihre  Meldung  jährlich  zum  1.  Dezember  wiederholen.  Bewerber,  die  dies
unterlassen,  sind  in  dem  Verzeichnisse  zu  streichen;  sie  können  demnächst,  auf  erneuertes
  Ansuchen  mit  dem  Datum  des  Eingangs  der  neuen  Meldung  wieder  eingetragen
  werden.

(3.)  Stellenanwärter,  die  an  Stelle  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich
die  Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen  (8  20
und  217)  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906),  haben  hiervon  den  Anstellungsbehörden,
bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  Anzeige  zu  erstatten  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen
  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl  des  Zivilversorgungsscheins  (8  20
des  Gesetzes)  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabfindung  (8§  22  des

 

*)  Die  §§  20  und  21  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906
3.  Juli  1913

8  20.

Die  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten  können  bei  der  Entlassung  und  bis  zum  Ablaufe
von  vier  Jahren  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  an  Stelle  des  Scheines
die  Zivilversorgungsentschädigung  von  20  4#  monatlich  wählen,  sofern  sie  nicht  in  einer  Stelle
des  Zivildienstes  (§  36)  schon  endgültig  angestellt  worden  sind.  Eine  spätere  Wahl  der  Zivilversorgungsentschädigung
  ist  zulässig,  sofern  der  Kapitulant  wegen  Unbrauchbarkeit  aus  dem
Zivildienst  ohne  Zivilpension  ausgeschieden  ist.

Als  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  im  Sinne  des  Absatz  1  gilt  das  Ausscheiden
  aus  der  im  §  1  bezeichneten  Klasse  der  Personen  des  Soldatenstandes.

Die  einmalige  Wiederwahl  des  Zivilversorgungsscheins  ist  zulässig.  Das  Wahlrecht  erlischt
  mit  dem  Verluste  der  Würdigkeit  zum  Beamten.

lauten:

g  21.

Den  im  §  15  bezeichneten  Kapitulanten,  welche  auf  den  Zivilversorgungsschein  oder  auf
die  Zivilversorgungsentschädigung  Anspruch  haben,  kann  bei  der  Entlassung  und  bis  zum  Ablauf
eines  Jahres  nach  der  Entlassung  aus  dem  aktiven  Militärdienst  auf  ihren  Antrag,  gegen  Ver-
        <pb n="223" />
        202  (Anstellungsgrundsätze  I.)

Gesetzes)““)  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Eingangs  der  neuen  Meldung
wieder  in  das  Bewerberverzeichnis  eingetragen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dann  noch  die
nötige  Befähigung  besitzen.

Ausführungsbestimmungen.
1.  Die  Verzeichnisse  über  die  Bewerbungen  sind,  soweit  dies  angemessen  erscheint,
  für  die  verschiedenen  Stellengattungen  gesondert  zu  führen.
2.  Die  Eintragung  des  Bewerbers  erfolgt  erst,  nachdem  er  seine  Qualifkation
für  die  Stelle  oder  die  Gattung  von  Stellen,  auf  die  sich  seine  Bewerbung  richtet,
nachgewiesen  hat  (vergl.  §  14  Abs.  1  der  Grundsätze).

8  16.

(1.)  Stellen,  für  die  keine  Stellenanwärter  vorgemerkt  sind,  werden  im  Falle
der  Vakanz  durch  eine  allwöchentlich  herauszugebende  Liste  (Vakanzenliste)  bekannt
gemacht.

(2.)  Die  Herausgabe  der  Vakanzenliste  veranlaßt  das  zuständige  Kriegsministerium.


(3.)  Die  Aufnahme  der  Stellen  in  die  Liste  vermittelt  eine  für  den  Bereich
eines  oder  mehrerer  Ersatzbezirke  besonders  bezeichnete  Militärbehörde  —  Vermittee

  lungsbehörde  —  (Anlage  I),  der  zu  diesem  Zwecke  von  den  Anstellungsbehörden  Nach-.
  weisungen  nach  Anlage  J  zuzusenden  sind.

—
Erlfut.  d.  Bundesrats  VIII.  Zu  §  16.

Die  Vermittelungsbehörden  werden  von  den  in  den  einzelnen  Bundesstaaten
  zuständigen  Organen  bestimmt.

 

zicht  auf  den  Schein  und  auf  die  Zivilversorgungsentschädigung,  durch  die  oberste  Militärverwaltungsbehörde
  des  Kontingents  eine  einmalige  Geldabfindung  von  3000  “  bewilligt  werden,
wenn  sie  für  eine  nützliche  Verwendung  des  Geldes  Gewähr  bieten.

Soweit  die  Zivilversorgungsentschädigung  schon  bezogen  ist,  sind  die  gezahlten  Beträge
auf  die  einmalige  Abfindung  anzurechnen.

**)  Der  8§  22  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1906  lautet:

Kapitulanten,  welche  die  einmalige  Geldabfindung  gemäß  §  21  erhalten  haben,  sind  zur
Rückzahlung  des  Betrags  verpflichtet,  wenn  sie  in  einer  Stelle  des  Zivildienstes  (§  36)  angestellt
  oder  ohne  Unterbrechung  länger  als  sechs  Monate  beschäftigt  werden.

Ein  Anspruch  auf  Aushändigung  des  Zivilversorgungsscheins  entsteht  erst  nach  völliger
Rückzahlung  der  einmaligen  Geldentschädigung.
        <pb n="224" />
        (Anstellungsgrundsätze  1.)  203

§  17.

Ist  innerhalb  einer  Frist  von  fünf  Wochen  nach  Absendung  der  Nachweisung
eine  Bewerbung  bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der
Stellenbesetzung  freie  Hand.

Aus  führungsbestimmungen.

Die  Anstellungsbehörde  ist  nicht  gehindert,  die  ausgeschriebene  Stelle  schon
vor  Ablauf  der  fünfwöchigen  Frist  mit  einem  sich  früher  meldenden  Militäranwärter
usw.  zu  besetzen.

8  18.

Die  Reihenfolge,  in  der  die  Einberufung  der  Stellenanwärter  zu  erfolgen  hat,
bestimmt  sich  nach  folgenden  Grundsätzen:

1.

6.

Bei  Einberufungen  für  den  Dienst  eines  Bundesstaats  kann  den  diesem
Staate  angehörenden  oder  aus  dessen  Kontingent  hervorgegangenen  Stellenanwärtern
  vor  allen  übrigen  der  Vorzug  gegeben  werden.

Bei  Einberufungen  für  den  See-,  Küsten-  und  Seehafendienst  sind  Unteroffiziere
  der  Marine  vor  den  Unteroffizieren  des  Landheeres  und  der  Schutztruppen
  zu  berücksichtigen.

Wo  nicht  etwa  die  Bestimmungen  unter  Nr.  1  und  2  ein  Vorzugsrecht
begründen,  dürfen  Inhaber  des  Anstellungsscheins  nur  dann  einberufen
werden,  wenn  keine  Militäranwärter  vorgemerkt  sind,  oder  wenn  sich  keiner
der  vorgemerkten  zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter  zur  Annahme
der  zu  besetzenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  findet.

Insoweit  die  Grundsätze  unter  Nr.  1,  2  und  3  keinen  Vorzug  begründen,

sind  in  erster  Reihe  Unteroffiziere  einzuberufen,  die  mindestens  acht  Jahre
im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  aktiv  gedient  haben.
Abweichungen  hiervon  sind  nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  insoweit  zulässig,
  als  sie  durch  ein  dringendes  dienstliches  Interesse  bedingt  werden.
Innerhalb  der  einzelnen  Klassen  von  Stellenanwärtern  ist  bei  der  Einberufung
  die  Reihenfolge  in  dem  Verzeichnis  (§  15)  in  Betracht  zu  ziehen.
Die  Reichs-Post=  und  Telegraphenverwaltung  wird  bei  ihren  Anstellungen
vorzugsweise  die  Stellenanwärter  des  Staates  berücksichtigen,  in  dem  die
Vakanz  entstanden  ist.
        <pb n="225" />
        204  (Anstellungsgrundsätze  1.)

7.  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  usw.  haben  sich  die  An—
stellungsbehörden  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins
  vorlegen  zu  lassen.

Erläut.  d.  Bundesrats  IX.  Zu  8  18.
Als  aus  dem  Kontingent  Elsaß-Lothringen  hervorgegangen  werden

alle  die  betrachtet,  die  einem  in  Elsalß-Lothringen  garnisonierenden  Truppen--teil
  angehört  haben.

Ausführungsbestimmungen.
An  die  nach  8§  18  Ziff.  5  einzuhaltende  Reihenfolge  ist  die  Anstellungsbehörde,

wenn  ein  Bedenken  dagegen  besteht,  nicht  unbedingt  gebunden.

8  19.

(1.)  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Stellenanwärters  kann  zunächst  auf
Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.

(2.)  Einberufungen  zur  Probedienstleistung  werden  nur  erfolgen,  insoweit  Stellen
(§9  Abf.  2)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder  Vakanz
wird  nicht  stattfinden.

(3.)  Die  Probezeit  soll,  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  erwiesener  Qualifikation,

  in

1.
2.

3.

6.
7.

der  Regel  höchstens  betragen:

für  den  Dienst  als  Post=  oder  Telegraphenassistent  ein  Jahr,
für  den  Dienst  in  der  Eisenbahnverwaltung,  mit  Ausschluß  der  im  §  3
bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr,

für  den  Dienst  bei  der  Reichsbank  ein  Jahr,
für  den  Dienst  in  der  Verwaltung  der  Zölle  und  indirekten  Steuern  ein

Jahr,

4für  den  Dienst  in  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,  mit  Ausschluß

  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr,
für  den  Dienst  als  Werftbuchführer  in  der  Marineverwaltung  ein  Jahr,

für  den  nicht  unter  1  bis  5  fallenden  Reichs=  und  Staatsdienst  sechs
Monate.

(4.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde  darüber
  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen
beziehungsweise  in  den  Zivildienst  zu  übernehmen,  oder  wieder  zu  entlassen  ist.
        <pb n="226" />
        Anstellungsgrundsätze  1.)  205

Ausführungsbestimmungen.

1.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über
“.  die  Beurlaubung  zur  Probedienstleistung  sind  in  Anlage  L  abgedruckt.
&amp;amp;  2.  Von  dem  in  §  19  Abs.  4  bezeichneten  Beschluß  ist,  wenn  es  sich  um
Militäranwärter  des  aktiven  Dienststandes  handelt,  dem  Truppenteil  unverzüglich
Kenntnis  zu  geben.

3.  Durch  die  Bestimmungen  in  §  19  wird  die  Befugnis  der  Anstellungsbehörden,
  die  Bedingungen  vorzuschreiben,  die  von  den  Hilfsarbeitern  zur  Erlangung

der  etatsmäßigen  Anstellung  zu  erfüllen  sind,  nicht  beschränkt.

8  20.

Stellenanwärter,  die  sich  noch  im  altiven  Militärdienste  befinden,  werden  auf
Veranlassung  der  Anstellungsbehörde  durch  die  vorgesetzte  Militärbehörde  auf  die
Dauer  der  Probezeit  beurlaubt.  Eine  Verlängerung  der  Probezeit  über  die  im
§  19  bezeichneten  Fristen  hinaus  ist  unzulässig.

8  21.

Den  Stellenanwärtern  ist  während  der  Anstellung  auf  Probe  das  volle  Stelleneinkommen,
  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration  von
nicht  weniger  als  drei  Viertel  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

8  22.

(1.)  Konkurrieren  bei  der  etatsmäßigen  Besetzung  einer  den  Militäranwärtern
vorbehaltenen  Stelle  mehrere  bereits  einberufene,  aber  noch  nicht  etatsmäßig  (8  13)
angestellte  Stellenanwärter,  so  finden  die  im  §  18  festgestellten  Grundsätze  sinngemäß
  Anwendung.  Einen  Anspruch  auf  vorzugsweise  Berücksichtigung  haben  jedoch
  die  ehemaligen,  mindestens  acht  Jahre  gedienten  Unteroffiziere  nicht  denjenigen
Stellenanwärtern  gegenüber,  deren  Gesamtdienstzeit  (aktive  Militärdienstzeit  und
Dienstzeit  in  dem  betreffenden  Dienstzweige)  von  längerer  Dauer  ist,  als  die  von
ihnen  selbst  zurückgelegte.

(2.)  Die  in  nicht  etatsmäßige  Unterbeamtenstellen  einberufenen  Inhaber  des
Anstellungsscheins  rangieren  bei  der  Konkurrenz  um  etatsmäßige  Anstellung  mit  den
zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärtern,  die  nicht  mindestens  acht  Jahre  im

Heere,  in  der  Marine  oder  in  den  Schutztruppen  aktiv  gedient  haben.
1913  43
        <pb n="227" />
        206  (Anstellungsgrundsätze  I.)

(3.)  Nichtversorgungsberechtigte,  die  für  eine  den  Militäranwärtern  ausschließlich
  vorbehaltene  Stelle  einberufen  worden  sind,  weil  kein  geeigneter  Stellenanwärter
vorhanden  war,  sind  bezüglich  der  etatsmäßigen  Anstellung  den  Stellenanwärtern,
die  nicht  nach  mindestens  achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere,  der  Marine
oder  den  Schutztruppen  als  Unteroffiziere  ausgeschieden  sind,  gleichzuachten.  Jedoch
dürfen  sie  nicht  vor  solchen  qualifizierten  Stellenanwärtern  etatsmäßig  angestellt  werden,
die  in  demselben  Dienstzweig  eine  gleiche  oder  längere  Dienstzeit  zurückgelegt  haben.
Dasselbe  gilt  für  die  im  §  10  Nr.  7  bezeichneten  Personen,  sofern  ihnen  die  Anstellungsfähigkeit
  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  und  nicht  für  eine  bestimmte
Stelle  verliehen  worden  ist.

(4.)  Das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  und  die  Beförderung  in  Stellen
höherer  Klasse  erfolgt  lediglich  nach  den  für  die  einzelnen  Dienstzweige  maßgebenden
Bestimmungen.  Der  Besitz  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins
begründet  dabei  keinen  Anspruch  auf  Bevorzugung.  Jene  Bestimmungen  dürfen
jedoch  ebensowenig  Beschränkungen  zu  Ungunsten  der  Militäranwärter  usw.  enthalten,
vielmehr  ist  tunlichst  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  ihnen  Gelegenheit  zur  Erwerbung
  der  Qualifikation  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  geboten
werde.

(5.)  In  Beziehung  auf  die  Beförderung  in  Stellen  des  mittleren  Dienstes
oder  des  Kanzleidienstes  sind  Inhaber  des  Anstellungsscheins  oder  etatsmäßig  angestellte
  ehemalige  Inhaber  dieses  Scheines  lediglich  als  nicht  versorgungsberechtigte
Zivilpersonen  anzusehen.

(6.)  Ist  für  das  Aufrücken  in  höhere  Diensteinnahmen  oder  für  die  Beförderung
  in  höhere  Dienststellen  die  Gesamtdienstzeit  entscheidend,  so  wird  diese  für
Militäranwärter  mindestens  von  dem  Beginne  der  Probezeit  in  dem  betreffenden
Dienstzweig  ab  berechnet.

8  23.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen

haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungs-„
  Sbehörden  ihres  Bezirks  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  Anlage  K  Mit-—
  teilung  zu  machen.

Ausführungsbestimmungen.

Die  Mitteilung  ist  sowohl  bei  der  probeweisen  Stellbesetzung  als  auch  dann
zu  machen,  wenn  der  probeweisen  Anstellung  die  nicht  etatsmäßige  oder  etats-
        <pb n="228" />
        (Anstellungsgrundsätze  1.)  207

mäßige  Anstellung  nachfolgt.  Im  letzteren  Falle  ist  in  Spalte  9  der  Nachweisung  K
auf  die  frühere  Nachweisung  Bezug  zu  nehmen.  Geht  die  nicht  etatsmäßige  Anstellung
  in  eine  etatsmäßige  über,  so  bedarf  es  einer  nochmaligen  Mitteilung  nicht.

8  24.

(1.)  Zur  Kontrolle  darüber,  daß  bei  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern
usw.  im  Reichsdienste  vorbehaltenen  Stellen  den  vorstehenden  Grundsätzen  gemäß
verfahren  wird,  ist  außer  den  Ressortchefs  der  Rechnungshof  verpflichtet.

(2.)  Sobald  ein  Stellenanwärter  im  Reichsdienst  angestellt  wird,  ist  der  ersten
Anweisung  für  die  Zahlung  des  Gehalts  oder  der  Remuneration  beglaubigte  Abschrift
  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins  beizufügen.

(3.)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  seines  Inhabers  (8§  13)  wird  der
Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  selbst  zu  den  Akten  genommen.

(4.)  Ist  die  Besetzung  einer  vorbehaltenen  Stelle  des  Reichsdienstes  durch  einen
Nichtversorgungsberechtigten  erfolgt,  so  ist  zu  der  Rechnung,  aus  der  diese  Besetzung
zum  ersten  Male  ersichtlich  wird,  zu  bescheinigen  und  auf  Verlangen  dem  Rechnungshofe
  nachzuweisen,  daß  bei  der  Besetzung  der  Stelle  den  vorstehenden  Grundsätzen
genügt  worden  ist.

(5.)  Die  gleiche  Verpflichtung  wie  den  Ressortchefs  und  dem  Rechnungshof
ist  bezüglich  der  Stellen  im  Staatsdienste  den  obersten  Verwaltungsbehörden  oder
nach  Anordnung  der  Landesregierungen  den  höchsten  Rechnungs-Revisionsstellen  in
den  einzelnen  Bundesstaaten  aufzuerlegen.

(6.)  Erfolgt  die  Besetzung  der  Stellen  durch  eine  oberste  Staatsbehörde,  so
bedarf  es  eines  Nachweises  vor  der  Rechnungs-Revisionsstelle  nicht.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Sobald  ein  Militäranwärter  usw.  angestellt  oder  zu  dauernder  Beschäftigung
  angenommen  wird,  ist  sein  Zivilversorgungs=  oder  Anstellungsschein  von  der
Anstellungsbehörde  in  Verwahrung  zu  nehmen.

2.  Oberste  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  Abs.  5  ist  das  Staatsministerium.

8  26.

Im  Falle  der  Erbffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militär—
anwärter  usw.  ist  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  zu  den  Untersuchungsakten

  einzufordern.  Führt  die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Ur—
43*
        <pb n="229" />
        208  (Anstellungsgrundsätze  1.)

teil,  das  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  oder  auf  eine
Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher
  Amter  von  Rechts  wegen  zur  Folge  hat,  so  ist  der  Zivilversorgungsschein  usw.
unter  Mitteilung  der  Urteilsformel  der  Militärbehörde  zu  übersenden,  die  den  Schein
erteilt  hat  (§  1  Abs.  6).  Andernfalls  ist  der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein
  der  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter  usw.
angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  usw.  aber,  die  im  Zivildienste  noch
nicht  angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.
8  26.

(1.)  Der  Zivilversorgungsschein  oder  der  Anstellungsschein  ist  verwirkt,  wenn
gegen  den  Inhaber  rechtskräftig  auf  eine  Strafe  erkannt  worden  ist,  welche  die
dauernde  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Amter  von  Rechts  wegen  zur
Folge  hat.

(2.)  Lautet  das  rechtskräftige  Urteil  nur  auf  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
öffentlicher  Amter  oder  auf  eine  Strafe,  welche  die  zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung
  öffentlicher  Amter  zur  Folge  hat,  so  wird  der  Zivilversorgungsschein  usw.
nach  Ablauf  der  Zeit,  auf  die  sich  die  Wirkung  des  Urteils  erstreckt,  zurückgegeben,
zuvor  jedoch  von  der  Militärbehörde  (§  25)  mit  einem  den  wesentlichen  Inhalt  des
Urteils  wiedergebenden  Vermerke  versehen.  Die  Anstellung  des  Inhabers  in  einer
den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stelle  ist  lediglich  dem  freien  Ermessen
der  beteiligten  Behörden  überlassen.

§  27.

(1.)  Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  unfreiwillig  aus  anderen  als  den
im  §  26  bezeichneten  Gründen,  so  sind  diese  im  Zivilversorgungsschein  oder  im  Anstellungsscheine
  zu  vermerken,  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.

(2.)  Hat  die  unfreiwillige  Entlassung  eines  Militäranwärters  usw.  infolge  einer
den  Mangel  an  ehrliebender  Gesinnung  verratenden  Handlung  oder  wegen  fortgesetzt
schlechter  Dienstführung  stattgefunden,  so  sind  die  Behörden  zur  Berücksichtigung  des
Unstellungsgesuchs  nicht  verpflichtet.

8  28.

Erfolgt  das  Ausscheiden  aus  der  Stelle  freiwillig,  aber  ohne  Pension,  so  ist
dies  gleichfalls  in  dem  Zivilversorgungsschein  oder  im  Anstellungsscheine  zu  vermerken,
  bevor  dessen  Rückgabe  erfolgt.
        <pb n="230" />
        (Anstellungsgrundsätze  I.)  209

8  29.

Der  Zivilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  erlöschen,  sobald  ihre  Inhaber
  aus  dem  Zivildienste  mit  Pension  (§  13)  in  den  Ruhestand  treten.  Eine
Rückgabe  des  Zivilversorgungsscheins  usw.  findet  in  diesem  Falle  nicht  statt.

8  30.
Bereits  erworbene  Ansprüche  werden  durch  vorstehende  Grundsätze  nicht  berührt.

Erlãut.  d.  Bundesrats  X.  Zu  8  30.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern
um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann
als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die
Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Teile  absolwviert
  ist.

8  31.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.
        <pb n="231" />
        210  (Anstellungsgrundsätze  II.)

Il.  Grundsätze)

für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei
den  Kommunalbehörden  usw.  mit  Militäranwärtern  und  Juhabern  des
Anstellungsscheins.

 

§  1.

(1.)  Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Kommunen  und
Kommunalverbänden,  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung
sowie  bei  ständischen  oder  solchen  Instituten,  die  ganz  oder  zum  Teil  aus  Mitteln
des  Reichs,  des  Staates  oder  der  Gemeinden  unterhalten  werden  —  ausschließlich
des  Forstdienstes  —,  sind  unbeschadet  der  in  den  einzelnen  Bundesstaaten  bezüglich
der  Versorgung  der  Militäranwärter  usw.  im  Zivildienst  erlassenen  weitergehenden
Vorschriften  gemäß  den  nachstehenden  Grundsätzen  vorzugsweise  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zu  besetzen.

(2.)  Militäranwärter  im  Sinne  dieser  Grundsätze  ist  jeder  Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins
  nach  Anlage  A  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins.

(3.)  Soweit  es  an  geeigneten  Bewerbern  aus  der  Klasse  der  Militäranwärter
fehlt,  sind  die  Unterbeamtenstellen  vorzugsweise  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins
(Anlage  B  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren  usw.  Beamtenstellen
bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  usw.)  zu  besetzen.

(4.)  Die  Anstellungsberechtigung  eines  Militäranwärters  usw.  beschränkt  sich
auf  den  Bundesstaat,  dessen  Staatsangehörigkeit  er  seit  zwei  Jahren  besitzt.  Ver- 



*)  Die  Erläuterungen  des  Bundesrats  sind  der  besseren  Ubersichtlichkeit  wegen  unter  den
einzelnen  Paragraphen  wiedergegeben,  auf  die  sie  sich  beziehen;  ebenso  —  in  kleinerer  Schrift  —
die  laut  der  vorstehenden  Ministerialverordnung  für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  in  Kraft
tretenden  Ausführungsbestimmungen.

Die  Anlagen  zu  den  Grundsätzen  unter  1,  auf  die  in  den  Grundsätzen  unter  II  zum  Teil
Bezug  genommen  wird,  folgen  am  Schluß.
        <pb n="232" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  211

sicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung  sowie  ständische  Institute  usw.,
deren  Wirksamkeit  sich  auf  mehrere  Bundesstaaten  erstreckt,  sind  zur  Anstellung  nur
solcher  Militäranwärter  usw.  verpflichtet,  die  in  einem  dieser  Staaten  die  Staatsangehörigkeit
  besitzen.

(5.)  Die  Rechte  der  Inhaber  des  Anstellungsscheins  beschränken  sich  auf  die
Stellen  des  Unterbeamtendienstes.

Erläut.  d.  Bundesrats  I.  Zu  §  1.

Der  Ziwvilversorgungsschein  und  der  Anstellungsschein  geben  ihren
Inhabern  kein  Recht  auf  eine  bestimmte  Dienststelle.

8  2.

Die  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  Kommunen  und  Kommunalverbänden,
  die  weniger  als  3000  Einwohner  haben,  unterliegen  den  nachstehenden
Grundsätzen  nicht.  Den  Landesregierungen  bleibt  vorbehalten,  diese  Bestimmung
auf  Landgemeinden  und  ländliche  Gemeindeverbände  mit  weniger  als  3000  Einwohnern
  zu  beschränken.

§  3.

(1.)  Ausschließlich  mit  Militäranwärtern  und  —  soweit  es  sich  um  Unterbeamtenstellen
  handelt  —  mit  Inhabern  des  Anstellungsscheins  sind  zu  besetzen,  wenn
die  Besoldung  der  Stellen  einschließlich  der  Nebenbezüge  mindestens  600  Mark  beträgt:

1.  die  Stellen  im  Kanzleidienst,  einschließlich  derjenigen  der  Lohnschreiber,
soweit  deren  Inhabern  die  Besorgung  des  Schreibwerkes  (Abschreiben,
Reinschriften  anfertigen,  Vergleichen  usw.)  und  der  damit  zusammenhängenden
  Dienstverrichtungen  obliegt;

2.  sämtliche  Stellen,  deren  Obliegenheiten  im  wesentlichen  in  mechanischen
Dienstleistungen  bestehen  und  keine  technischen  Kenntnisse  erfordern.

(2.)  Die  Landesregierungen  sind  befugt,  den  Anteil  der  Militäranwärter  usw.
an  den  Stellen  unter  Abs.  1  Nr.  1  auf  die  Hälfte,  an  den  Stellen  unter  Abs.  1
Nr.  2  auf  zwei  Drittel  zu  begrenzen,  falls  die  Eigenart  der  Landesverhältnisse  oder
der  dienstlichen  Anforderungen  oder  die  Organisation  der  einzelnen  Verwaltungen
den  ausschließlichen  Vorbehalt  untunlich  macht.
        <pb n="233" />
        212

(Anstellungsgrundsätze  II.)

8  4.

Mindestens  zur  Hälfte  mit  Militäranwärtern  sind  zu  besetzen  die  Stellen
der  mittleren  Beamten  im  Bureaudienste  (Journal-,  Registratur-,  Expeditions-,
Kalkulator-,  Kassendienst  u.  dergl.),  jedoch  mit  Ausnahme

1.

2.

der  Stellen,  für  die  eine  besondere  wissenschaftliche  oder  technische  Vorbildung
  erfordert  wird,

der  Stellen  von  Kassenvorstehern,  die  eigene  Rechnung  zu  legen  haben,
sowie  von  Kassenbeamten,  die  Kassengelder  einzunehmen,  zu  verwahren
oder  auszugeben  haben,  und  ferner  von  Beamten,  denen  die  selbständige
Kontrolle  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  obliegt,

der  Stellen  der  Bureauvorsteher  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die
Invalidenversicherung  und  bei  der  Verwaltung  von  Städten  mit  mehr
als  40000  Einwohnern,

der  Stellen  der  mittleren  Beamten,  die  bei  Behörden,  denen  nach  landesgesetzlicher
  Vorschrift  Verrichtungen  des  Vormundschaftsgerichts,  des  Nachlaßgerichts

  oder  des  Grundbuchamts  obliegen,  in  diesen  Dienstzweigen  als

In

Bureaubeamte  beschäftigt  werden,  oder  die  nach  landesgesetzlicher  Vorschrift
als  kommunale  Hilfsbeamte  staatlicher  Grundbuchämter  bestellt  sind.

Erläut,  d.  Bundesrats  II.  Zu  §  4.

1.  Unter  „Bureauvorstehern“  werden  mittlere  Beamte  verstanden,  die  an
die  Spitze  eines  Bureauorganismus  gestellt  sind.  Die  Vorsteher  einzelner
  Bureauabteilungen  fallen  nicht  unter  den  Begriff.  Ebensowenig
ist  die  einem  Beamten  zustehende  Amtsbezeichnung  mabßgebend;  vielmehr
  sind  hier  sowohbl,  wie  überhaupt  für  die  Stellenklassifikcation  nach
den  8§8  3  und  4,  die  dienstlichen  Obliegenheiten  der  Stelleninhaber  allein
entscheidend.

2.  Bei  Berechnung  der  Zahl  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehaltenden
  Stellen  sind  die  Stellen  nicht  in  Betracht  zu  ziehen,  bezüglich  deren
den  Anstellungsbehörden  freie  Hand  gelassen  ist.

85.
welchem  Umfange  die  nicht  unter  die  883  und  4  fallenden  mittleren,

Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  ist
unter  Berücksichtigung  der  Anforderungen  des  Dienstes  zu  bestimmen.  In  Zweifels-
        <pb n="234" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  213

fällen  ist  unter  finngemäßer  Zugrundelegung  der  für  die  Reichs=  und  Staatsbehörden
jeweilig  geltenden  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
Entscheidung  zu  treffen.

86.

(1.)  Insoweit  in  Ausführung  der  §§  4  und  5  einzelne  Klassen  von  mittleren,
Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  den  Militäranwärtern  usw.  nicht  mindestens  zur
Hälfte  vorbehalten  werden  können,  hat  nach  Möglichkeit  ein  Ausgleich  in  der  Weise
stattzufinden,  daß  andere  derartige  Stellen  innerhalb  derselben  Verwaltung  in  ent—
sprechender  Zahl  und  Besoldung  vorbehalten  werden.

(2.)  Enthält  eine  Klasse  nur  eine  Stelle,  und  ist  diese  unter  Berücksichtigung
der  Anforderungen  des  Dienstes  zur  Besetzung  mit  einem  Militäranwärter  usw.  ge—
eignet,  so  braucht  sie  nur  abwechselnd  mit  Militäranwärtern  usw.  besetzt  zu  werden.

Erläut.  d.  Bundesrats  II.  Zu  86.

Unter  einer  „Klasse“  ist  die  Gesamtheit  der  in  einer  Verwaltung  beschäftigten
  Beamten  zu  verstehen,  deren  dienstliche  Obliegenheiten  fhrer
Natur  nach  im  wesentlichen  dieselben  sind.

§  7.
(1.)  ÜUber  die  gegenwärtig  vorhandenen,  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  werden  nach  Beamtenklassen  (§  6)  geordnete  Verzeichnisse  angelegt.

(2.)  Gleichartige  Stellen,  die  in  Zukunft  errichtet  werden,  sind  in  die  Vereichnisse
  aufzunehmen.
zeich  s  fzuneh  Erläut.  d.  Bundesrats  IV.  Zu  §87.
In  die  anzulegenden  Verzeichnisse  sind  auch  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  erreichbaren  Stellen  aufzunehmen;  dagegen  brauchen  Stellen,
deren  Inhaber  —  wenn  sie  auch  in  Pflicht  genommen  sein  sollten  —  ihr
Einkommen  nicht  unmittelbar  aus  der  Kommunal-  usw.  Kasse  beziehen
(Privatgehilfen),  nicht  ausgenommen  zu  werden.
Die  Verzeichnisse  werden  den  Militärbehörden  auf  Wunsch  mitzuteilen
  sein.
§  8.

Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  können  auch  verliehen
werden:
1.  Inhabern  des  Zivilversorgungsscheins  nach  Anlage  C,  D  und  E  der  Grundsätze

  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei
1913  4
        <pb n="235" />
        214

2.

(Anstellungsgrundsätze  II.)

den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des
Anstellungsscheins;

Offizieren  und  Deckoffizieren,  denen  beim  Ausscheiden  aus  dem  aktiven
Dienste  die  Aussicht  auf  Anstellung  im  Zivildienste  verliehen  worden  ist;

ehemaligen  Militäranwärtern,  die  sich  in  einer  auf  Grund  ihrer  Versorgungsansprüche

  erworbenen  etatsmäßigen  Anstellung  befinden  oder  infolge  eingetretener
  Dienstunfähigkeit  in  den  Ruhestand  versetzt  worden  sind;
ehemaligen  Militärpersonen,  denen  der  Zivilversorgungsschein  lediglich  um
deswillen  versagt  worden  ist,  weil  sie  sich  nicht  fortgesetzt  gut  geführt  haben,
und  denen  gemäß  einer  von  der  zuständigen  Militärbehörde  ihnen  später
erteilten  Bescheinigung  eine  den  Militäranwärtern  im  Reichs=  oder  Staatsdienste
  vorbehaltene  Stelle  übertragen  werden  darf.  Eine  solche  Bescheinigung
  können  nur  noch  Personen  erhalten,  die  vor  dem  1.  April  1905  aus
dem  aktiven  Militärdienst  entlassen  worden  sind  und  mit  Versorgungsgebührnissen
  nach  den  bisherigen  Gesetzesvorschriften  abgefunden  werden.
Im  übrigen  wird  die  Bescheinigung  nicht  mehr  erteilt;

solchen  Beamten  und  Bediensteten  der  betreffenden  Verwaltung,  die  für
ihren  Dienst  unbrauchbar  oder  entbehrlich  geworden  sind  und  einstweilig
oder  dauernd  in  den  Ruhestand  versetzt  oder  entlassen  werden  müßten,
wenn  ihnen  nicht  eine  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltene  Stelle
verliehen  würde;  desgleichen  solchen  Beamten,  die  in  den  Ruhestand  versetzt
  worden  sind,  aber  dienstlich  wieder  verwendet  werden  können;

ll  sonstigen  Personen,  denen  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  auf  dem

im  §  10  Nr.  7  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  usw.  vorgesehenen  Wege  ausnahmsweise  verliehen  worden  ist.

Erläut.  d.  Bundesrats  V.  Zu  §  8.

Die  Bestimmung  unter  Nr.  5  soll  den  Kommunalbehörden  usw.  die
Möglichkeit  gewähren,  solche  Personen,  die  zur  ferneren  Verrichtung  eines
Viellelcht  anstrengenden  Dienstes  unfähig,  oder  die  entbehrlich  geworden
sind,  desgleichen  solche  Beamte,  die  bereits  in  den  Ruhestand  versetzt
sind,  in  anderen  Stellen  noch  zu  verwenden,  die  an  sich  mit  Militäranwärtern
  usw.  zu  besetzen  sein  würden.  Diese  Befugnis  erstreckt  sich
        <pb n="236" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  215

in  ihrem  ersten  Telle,  wie  der  Ausdruck  „Bedienstete“  andeutet,  auch  auf
die  vermöge  Privatvertrags  zu  dauernder  Beschäftigung  im  Kommunalusw.
  Dienst  angenommenen  Personen.

89.

(1.)  Stellen,  die  den  Militäranwärtern  usw.  nur  teilweise  (zur  Hälfte,  zu
einem  Drittel  usw.)  vorbehalten  sind,  werden  bei  eintretender  Erledigung  in  einer
dem  Anteilsverhältnis  entsprechenden  Reihenfolge  mit  Militäranwärtern  usw.  oder
Zivilpersonen  besetzt,  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  die  Zahl  der  zur  Zeit  der  Be—
setzung  tatsächlich  mit  Militäranwärtern  usw.  und  Zivilpersonen  besetzten  Stellen.

Ist  das  Anteilsverhältnis  der  Militäranwärter  usw.  nicht  erreicht,  so  kann  zu
ihren  Gunsten  von  dieser  Reihenfolge  abgesehen  werden.

(2.)  Wird  die  Reihenfolge  auf  Grund  des  §  8  unterbrochen  oder  wird  infolge
des  §  8  Nr.  5  eine  ausschließlich  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzende  Stelle
mit  einem  Bediensteten  der  Verwaltung  besetzt,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit
eine  Ausgleichung  herbeizuführen.  Dabei  sind  Personen,  deren  Anstellung  auf  Grund
des  §  8  Nr.  5  und  6  erfolgt,  als  Zivilpersonen,  Personen,  deren  Anstellung  auf
Grund  des  §  8  Nr.  1  bis  4  erfolgt,  als  Militäranwärter  usw.  in  Anrechnung
zu  bringen.

8  10.

(1.)  Die  Militäranwärter  usw.  haben  sich  um  die  von  ihnen  begehrten  Stellen
bei  den  Anstellungsbehörden  zu  bewerben.  Die  Bewerbungen  haben  zu  erfolgen:

1.  seitens  der  noch  im  aktiven  Militärdienste  befindlichen  Militäranwärter
durch  Vermittelung  der  vorgesetzten  Militärbehörde;

2.  seitens  der  übrigen  Militäranwärter  usw.  entweder  unmittelbar  oder
durch  Vermittelung  des  heimatlichen  Bezirkskommandos,  das  jede  eingehende
  Bewerbung  sofort  der  zuständigen  Anstellungsbehörde  mitteilt.

(2.)  Militäranwärter  usw.  sind  zu  Bewerbungen  vor  oder  nach  dem  Eintritt
der  Stellenerledigung  so  lange  berechtigt,  bis  sie  eine  etatsmäßige  Stelle  erlangt
und  angetreten  haben,  mit  der  Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde
Unterstützung  verbunden  ist.  Bewerbungen  um  Stellen,  die  nur  im  Wege  des
Aufrückens  zu  erlangen  sind,  werden  jedoch  hierdurch  nicht  ausgeschlossen.

Erläut.  d.  Bundesrats  VI.  Zu  §  10.
Die  Anstellungsbehörden  werden  durch  die  Landesregierungen  bezeichnet.
  Diesen  soll  unbenommen  sein,  Zentralstellen  einzurichten,  an

die  sämtliche  Bewerbungen  ausschließlich  zu  richten  sind,  denen  die  An-44“
        <pb n="237" />
        216  (Anstellungsgrundsätze  II.)

stellungsbehörden  die  zu  besetzenden  Stellen  mitzuteilen  haben  und  die
den  Anstellungsbehörden  die  in  Betracht  zu  ziehenden  Bewerbungen  mitteilen.


Unter  „etatsmäßigen  Stellen“,  mit  deren  Erlangung  die  Befugnis  zu
weiteren  Bewerbungen  gemähß  dem  letzten  Absatz  erlöschen  soll,  sind  auch
Stellen  im  Reichs-  oder  im  Staatsdienste,  Sowie  im  Dienste  von  Privat-Eisenbahngesellschaften,
  denen  die  Verpflichtung  zur  Anstellung  von
Militäranwärtern  usw.  auferlegt  worden  ist,  zu  verstcehen.  Umgekehrt  erlischt
  die  Berechtigung  zur  Bewerbung  um  eine  Stelle  im  Reichs-  oder
im  Staatsdienst  im  Sinne  des  §  13  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der
mittleren,  Kanzlel-  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden

  mit  Millitäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  auch
durch  die  Erlangung  einer  etatsmäsßigen  Stelle  im  Kommunal-  usw.  Dienste.
Sowohl  hinsichtlich  des  Reichs-  und  Staatsdienstes  als  auch  hinsichtlich  des
Kommunal-  usw.  Dienstes  handelt  es  sich  hier  um  solche  etatsmäßige  Stellen,
die  „Anspruch  oder  Aussicht  auf  Ruhegehalt  oder  dauernde  Unterstützung“
gewähren.  Auch  ist  vorausgesetzt,  daß  die  etatsmäßige  Anstellung  endgültig
  erfolgt  ist.  Während  der  Probedienstleistung  oder  der  Anstellung
auf  Probe  besteht  die  Berechtigung  zu  Bewerbungen  fort.

Ausführungsbestimmungen.

Als  Anstellungsbehbrden  gelten  für  die  Gemeinden  gemäß  den  Vorschriften
der  Gemeindeordnung  die  Gemeindebehörden.

11.

(1.)  Über  die  Bewerbungen  um  noch  nicht  erledigte  Stellen  haben  die  Kommunal=
  usw.  Behörden  Verzeichnisse  nach  Anlage  G  der  Grundsätze  für  die  Besetzung
  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden
  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  anzulegen,
in  welche  die  Stellenanwärter  nach  dem  Tage  des  Eingangs  der  ersten  Meldung
eingetragen  werden.  War  die  Befähigung  noch  durch  eine  Prüfung  (Vorprüfung)
nachzuweisen,  so  kann  die  Eintragung  auch  nach  dem  Tage  des  Bestehens  der
Prüfung  erfolgen.

(2.)  Bei  der  Besetzung  erledigter  Stellen  sind  unter  sonst  gleichen  Verhältnissen
Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere,  in  der  Marine  oder  in  den
Schutztruppen  aktiv  gedient  haben,  in  erster  Linie  zu  berücksichtigen.
        <pb n="238" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  217

(3.)  Bewerbungen  um  noch  nicht  freigewordene  Stellen  sind  alljährlich  zum
1.  Dezember  zu  erneuern,  widrigenfalls  sie  als  erloschen  gelten.

(4.)  Die  als  Stellenanwärter  für  den  Unterbeamtendienst  vorgemerkten  Inhaber
  des  Anstellungsscheins  bilden  eine  besondere  Anwärterklasse.  Sie  dürfen  nur
dann  einberufen  werden,  wenn  keine  Militäranwärter  vorgemerkt  sind  oder  wenn
sich  keiner  der  vorgemerkten  zivilversorgungsberechtigten  Stellenanwärter  zur  Annahme
der  zu  besetzenden  Stelle  (Unterbeamtenstelle)  bereit  findet.

(5.)  Stellenanwärter,  die  an  Stelle  des  Zivilversorgungsscheins  nachträglich
die  Zivilversorgungsentschädigung  oder  die  einmalige  Geldabfindung  wählen,  haben
hiervon  die  Anstellungsbehörden,  bei  denen  sie  vorgemerkt  sind,  in  Kenntnis  zu
setzen  und  sind  in  den  Bewerberverzeichnissen  zu  streichen.  Im  Falle  der  Wiederwahl
  des  Zivilversorgungsscheins  oder  der  Wiedererstattung  der  einmaligen  Geldabfindung
  werden  sie  auf  Antrag  mit  dem  Tage  des  Eingangs  der  neuen  Meldung
wieder  in  das  Bewerberverzeichnis  eingetragen,  vorausgesetzt,  daß  sie  dann  noch  die
uötige  Befähigung  besitzen.

Erläut.  d.  Bundesrats  VII.  Zu  §  11  Abs.  2.

Innerhalb  jeder  Stellenanwärterklasse  (vol.  Anmerkung  auf  der  Anlage
  G  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei-  und
Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs-  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins)  ist  bei  der  Einberufung  die
Reihenfolge  in  der  Bewerberliste  in  Betracht  zu  ziehen.  Die  Anstellungsbehörden
  sind  jedoch  nicht  unbedingt  an  die  Innehaltung  der  Reihenfolge
gebunden,  sondern  zu  Abweichungen  innerhalb  jeder  Anwärterklasse  berechtigt,
  sofern  diese  Abweichungen  nach  ihrem  pflichtmäßigen  Ermessen
durch  dienstliche  Rücksichten  bedingt  werden.

8  12.

(1.)  Wenn  für  Stellen,  die  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzen  sind,  keine
Bewerbungen  von  Militäranwärtern  usw.  vorliegen,  so  müssen  sie  im  Falle  der
Erledigung  von  der  Anstellungsbehörde  der  zuständigen  Vermittelungsbehörde  (Anlage
  H  zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern
  des  Anstellungsscheins)  durch  eine  Nachweisung  (Anlage  J  daselbst)  behufs
der  Bekanntmachung  bezeichnet  werden.
        <pb n="239" />
        218  (Anstellungsgrundsätze  II.)

(2.)  Erledigte  Unterbeamtenstellen,  für  die  zwar  keine  Bewerbungen  von  Militäranwärtern,
  wohl  aber  von  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorliegen,  brauchen  der
Vermittelungsbehörde  nicht  mitgeteilt  und  nicht  bekannt  gemacht  zu  werden;  es  steht
den  Anstellungsbehörden  vielmehr  frei,  sie  ohne  weiteres  einem  Inhaber  des  Anstellungsscheins
  zu  übertragen.

(3.)  Ist  innerhalb  vier  Wochen  nach  der  Bekanntmachung  eine  Bewerbung
bei  der  Anstellungsbehörde  nicht  eingegangen,  so  hat  diese  in  der  Stellenbesetzung
freie  Hand.

Erläut.  d.  Bundesrats  VIII.  Zu  §  12.

Gemäß  Absatz  1  und  2  bedarf  es  der  Einreichung  einer  Nachweisung
nicht,  wenn  die  Wiederbesetzung  der  Stelle  durch  einen  Militäranwärter
usWw.  erfolgt,  dessen  Bewerbung  schon  vorlag.  Jedoch  ist  die  Einreichung
nachzuholen,  wenn  die  Stelle  einem  solchen  Bewerber  wegen  ungenügender
  Befähigung  (§  15)  oder  aus  sonstigen  Gründen  nicht  übertragen  wird.

8  18.

(1.)  Die  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  dürfen,  außer  in
dem  Falle  des  §  8,  mit  anderen  Personen  nicht  besetzt  werden,  sofern  sich  Militäranwärter
  usw.  finden,  die  zur  Ubernahme  der  Stellen  befähigt  und  bereit  sind.  Es
macht  dabei  keinen  Unterschied,  ob  die  Stellen  dauernd  oder  nur  zeitweise  bestehen,
ob  ein  etatsmäßiges  Gehalt  oder  nur  eine  diätarische  oder  andere  Remuneration  damit
  verbunden  ist,  ob  die  Anstellung  auf  Lebenszeit,  auf  Kündigung  oder  auf  Widerruf
  geschieht.

(2.)  Zu  vorübergehender  Beschäftigung  können  jedoch  auch  Nichtversorgungsberechtigte
  angenommen  werden.

(3.)  In  Ansehung  dienstlicher  Verrichtungen,  für  die  wegen  ihres  geringen,
die  volle  Zeit  und  Tätigkeit  eines  Beamten  nicht  in  Anspruch  nehmenden  Umfanges
und  der  Geringfügigkeit  der  damit  verbundenen  Remuneration  besondere  Beamte
nicht  angenommen,  die  vielmehr  Privatpersonen,  anderen  Beamten  als  Nebenbeschäftigung
  oder  verabschiedeten  Beamten  übertragen  zu  werden  pflegen,  behält  es  hierbei
sein  Bewenden.

8  14.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  haben  darin  freie  Hand,  welche  ihrer  mittleren,
Kanzlei=  und  Unterbeamten  sie  in  höhere  oder  besser  besoldete  Stellen  aufrücken
lassen  wollen.
        <pb n="240" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  219

(2.)  Ebenso  sind  die  Behörden  in  der  Versetzung  eines  besoldeten  mittleren,
Kanzlei=  oder  Unterbeamten  auf  eine  andere  mit  Militäranwärtern  usw.  zu  besetzende
besoldete  mittlere,  Kanzlei=  oder  Unterbeamtenstelle  nicht  beschränkt.  Wäre  die  auf
solche  Weise  mit  einer  Zivilperson  besetzte  Stelle  mit  einem  Militäranwärter  usw.  zu
besetzen  gewesen,  so  ist  bei  sich  bietender  Gelegenheit  eine  Ausgleichung  herbeizuführen.

(3.)  Es  ist  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  daß  den  aus  den  Militäranwärtern  usw.
hervorgegangenen  Beamten,  soweit  es  mit  den  Interessen  des  Dienstes  vereinbar
ist,  Gelegenheit  gegeben  werde,  die  für  das  Aufrücken  in  höhere  Dienststellen  erforderliche
  Befähigung  zu  erwerben.

(4.)  In  Beziehung  auf  die  Beförderung  und  Versetzung  in  Stellen  des  mittleren
Dienstes  oder  des  Kanzleidienstes  sind  Inhaber  des  Anstellungsscheins  oder  etatsmäßig
  angestellte  ehemalige  Inhaber  dieses  Scheines  lediglich  als  nicht  versorgungsberechtigte
  Zivilpersonen  anzusehen.

Erläut.  d.  Bundesrats  IXK.  Zu  §  14  Abs.  1.

Bei  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  ausschliellich  oder  zum
Teil  vorbehaltenen  Stellen,  die  nur  im  Wege  des  Aufrückens  erreicht  werden
  können,  dürfen  bei  sonst  gleichen  Voraussetzungen  hinsichtlich  der
Qualifikation  ehemalige  Militäranwärter  usw.  hinter  andere  Angestellten
nicht  zurückgesetzt  werden.

15.

(1.)  Die  Anstellungsbehörden  sind  zur  Berücksichtigung  von  Bewerbungen  nur
dann  verpflichtet,  wenn  die  Bewerber  eine  genügende  Befähigung  für  die  fragliche
Stelle  oder  den  fraglichen  Dienstzweig  nachweisen  und  in  körperlicher  sowie  sittlicher
Beziehung  dafür  geeignet  sind.

(2.)  Sind  für  gewisse  Dienststellen  oder  für  gewisse  Gattungen  von  Dienststellen
  besondere  Prüfungen  (Vorprüfungen)  vorgeschrieben,  so  haben  die  Militäranwärter
  usw.  auch  diese  Prüfungen  abzulegen.  Auch  kann,  wenn  es  die  Eigentümlichkeit
  des  Dienstzweigs  erheischt,  die  Zulassung  zu  dieser  Prüfung  oder  die
Annahme  der  Bewerbung  überhaupt  von  einer  vorgängigen  informatorischen  Beschäftigung
  in  dem  betreffenden  Dienstzweig  abhängig  gemacht  werden,  die  in  der
Regel  nicht  über  drei  Monate  auszudehnen  ist.  Über  die  Zulässigkeit  einer  informatorischen
  Beschäftigung  entscheidet  in  Zweifelsfällen  die  staatliche  Aufsichtsbehörde.

(3.)  Die  Anstellung  eines  einberufenen  Militäranwärters  usw.  kann  zunächst
auf  Probe  erfolgen  oder  von  einer  Probedienstleistung  abhängig  gemacht  werden.
        <pb n="241" />
        220  (Anstellungsgrundsätze  II.)

Die  Probezeit  darf  vorbehaltlich  der  Abkürzung  bei  früher  nachgewiesener  Befähigung
in  der  Regel  höchstens  sechs  Monate,  für  den  Dienst  der  Straßen=  und  Wasserbauverwaltung,
  mit  Ausnahme  der  im  §  3  bezeichneten  Stellen,  ein  Jahr  betragen.
Handelt  es  sich  um  Anstellungen  im  Bureau=  insbesondere  Kassendienste,  so  kann
die  Probezeit  mit  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  unter  Zustimmung
der  zuständigen  Militärbehörde  ausnahmsweise  bis  auf  die  Dauer  eines  Jahres
verlängert  werden.  Während  der  Anstellung  auf  Probe  ist  dem  Anwärter  das
volle  Stelleneinkommen,  während  der  Probedienstleistung  eine  fortlaufende  Remuneration
  von  nicht  weniger  als  drei  Vierteln  des  Stelleneinkommens  zu  gewähren.

(4.)  Einberufungen  zur  Probedienstleistung  dürfen  nur  erfolgen,  insoweit
Stellen  (§  13  Abs.  1)  offen  sind;  eine  Entlassung  Einberufener  wegen  mangelnder
Vakanz  kann  daher  nicht  stattfinden.

(5.)  Vor  der  Einberufung  eines  Militäranwärters  usw.  haben  sich  die  Anstellungsbehörden
  die  Urschrift  des  Zivilversorgungsscheins  oder  des  Anstellungsscheins
vorlegen  zu  lassen.

(6.)  Spätestens  bei  Beendigung  der  Probezeit  hat  die  Anstellungsbehörde
darüber  Beschluß  zu  fassen,  ob  der  Stellenanwärter  in  seiner  Stelle  zu  bestätigen
beziehungsweise  in  den  Zivildienst  zu  übernehmen  oder  wieder  zu  entlassen  ist.

(7.)  Die  Art  der  Anstellung,  namentlich  auf  Probezeit,  Kündigung,  Widerruf
  usw.  regelt  sich  nach  den  landesrechtlichen  Bestimmungen.

.(8.)  Nach  erfolgter  etatsmäßiger  Anstellung  wird  der  Zivilversorgungsschein
oder  der  Anstellungsschein  zu  den  Akten  genommen.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Staatliche  Aufsichtsbehörde  (§  15  Abs.  2  und  3)

für  die  Gemeinden  ist  der  zuständige  Großherzogliche  Bezirksdirektor

oder  der  Bezirksausschuß  nach  Maßgabe  des  Artikels  IV  des  Gesetzes
18.  September  1869

2.  Juni  1870.

2.  Die  von  der  preußischen  Heeresverwaltung  erlassenen  Bestimmungen  über
die  Beurlaubung  zu  einer  informatorischen  Beschäftigung  oder  zu  einer  Probedienstleistung
  sind  in  der  Anlage  L  zu  den  Grundsätzen  unter  I  abgedruckt.

3.  Die  „genügende  Befähigung“  im  Sinne  des  §  15  Abs.  1  erfordert  nicht  schon
ein  bestimmtes  Maß  positiver  Kenntnisse,  sondern  nur  die  Befähigung,  sich  die  zur
Verwaltung  der  Stelle  notwendigen  Kenntnisse  während  der  Probedienstzeit  anzueignen.


vom
        <pb n="242" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  221

8  16.

Welche  mittleren,  Kanzlei-  und  Unterbeamtenstellen  und  gegebenenfalls  in
welcher  Anzahl  sie  gemäß  den  vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  vor—
zubehalten  sind  sowie  welche  Stellen  zu  den  Unterbeamtenstellen  zählen,  also  auch
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  zugänglich  sind,  haben  die  Anstellungsbehörden
festzustellen.  Die  aufgestellten  Verzeichnisse,  in  denen  die  Unterbeamtenstellen  be—
sonders  ersichtlich  gemacht  werden  müssen,  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur
Genehmigung  vorzulegen.  Stellen,  wegen  deren  eine  solche  Feststellung  noch  nicht
stattgefunden  hat,  dürfen,  insofern  nicht  Militäranwärter  usw.  zur  Anstellung
gelangen  oder  das  in  diesen  Grundsätzen  bezüglich  der  Besetzung  der  Stellen  mit
Militäranwärtern  usw.  vorgeschriebene  Verfahren  erledigt  ist,  nur  widerruflich  besetzt
werden.  Die  Anstellungsverhältnisse  der  Inhaber  von  Stellen,  die  gemäß  den
vorstehenden  Grundsätzen  den  Militäranwärtern  usw.  vorzubehalten,  dagegen  ohne
Verletzung  der  bisherigen  Bestimmungen  an  nicht  Versorgungsberechtigte  übertragen
worden  sind,  bleiben  hierdurch  unberührt.  Gleichfalls  unberührt  bleiben  bereits
erworbene  Ansprüche  von  Militäranwärtern.

Ausführungsbestimmungen.

Die  Verzeichnisse  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen  sind
von  den  Anstellungsbehörden  nach  der  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  zu  erlassenden  Unterweisung  aufzustellen  und  bei  den
staatlichen  Aussichtsbehörden  (siehe  die  Ausführungsbestimmungen  zu  §  15)  einzureichen.
  Die  Aufsichtsbehörden  für  die  Gemeinden  haben  diese  Verzeichnisse  nach
erfolgter  Prüfung  und  Genehmigung  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
  des  Innern,  vorzulegen.

§  17.

Von  der  Besetzung  der  den  Militäranwärtern  usw.  vorbehaltenen  Stellen
haben  die  Anstellungsbehörden  am  Schlusse  des  Vierteljahrs  den  Vermittelungsbehörden
ihres  Bezirks  durch  Zusendung  einer  Nachweisung  nach  dem  Muster  der  Anlage  K
zu  den  Grundsätzen  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzlei=  und  Unterbeamtenstellen
  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  und  Inhabern

des  Anstellungsscheins  Mitteilung  zu  machen.
1913  45
        <pb n="243" />
        222  (Anstellungsgrundsätze  II.)

Ausführungsbestimmungen.

Die  Mitteilung  ist  sowohl  bei  der  probeweisen  Stellbesetzung  als  auch  dann
zu  machen,  wenn  der  probeweisen  Anstellung  die  nicht  etatsmäßige  oder  etatsmäßige
Anstellung  nachfolgt.  Im  letzteren  Falle  ist  in  Spalte  9  der  Nachweisung  K  auf
die  frühere  Nachweisung  Bezug  zu  nehmen.  Geht  die  nicht  etatsmäßige  Anstellung
in  eine  etatsmäßige  über,  so  bedarf  es  einer  nochmaligen  Mitteilung  nicht.

8  18.

(1.)  Die  Landeszentralbehörden  haben  darüber  zu  wachen,  daß  bei  der  Besetzung
  der  den  Militäranwärtern  usw.  bei  den  Kommunalbehörden  usw.  vorbehaltenen
  Stellen  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  verfahren  wird.

(2.)  Auf  Beschwerden  der  Militäranwärter  usw.  entscheiden  die  staatlichen
Aussichtsbehörden.

(3.)  Soweit  bei  den  Versicherungsanstalten  für  die  Invalidenversicherung  die
Besetzung  der  Stellen  durch  Organe  der  Versicherungsanstalten  selbst  erfolgt,  ist
in  den  vorstehenden  Fällen  das  Reichsversicherungsamt  (Landesversicherungsamt)
zuständig.

Ausführungsbestimmungen.

1.  Landeszentralbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium.

2.  Die  Anstellungsbehbrden  haben,  unbeschadet  der  Vorschrift  im  8  17  der
Grundsätze,  bis  Ende  Januar  jedes  Jahres  ein  Verzeichnis  der  während  des  vorhergehenden
  Kalenderjahrs  erledigten  und  besetzten,  den  Militäranwärtern  und
den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  ganz  oder  teilweise  vorbehaltenen  Stellen  —
eintretendenfalls  eine  Fehlanzeige  —  bei  der  Aussichtsbehörde  einzureichen.  Diese
prüft,  ob  bei  der  Besetzung  den  bestehenden  Vorschriften  nachgegangen  worden  ist.
Von  den  Aussichtsbehörden  für  die  Gemeinden  sind  sodann  die  Verzeichnisse  dem
Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  vorzulegen.

8  19.
Die  8§8§  25  bis  29  der  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  mittleren,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern
und  Inhabern  des  Anstellungsscheins  finden  sinngemäß  Anwendung.

8  20.

Ansprüche,  die  schon  bei  dem  Inkrafttreten  dieser  Grundsätze  erworben  waren,
werden  durch  sie  nicht  berührt.
        <pb n="244" />
        (Anstellungsgrundsätze  II.)  223

Erläut.  d.  Bundesrats  X.  Zu  §  20.

Es  handelt  sich  hier  nicht  um  erworbene  Rechtsansprüche,  sondern
um  Anwartschaften;  so  soll  insbesondere  ein  erworbener  Anspruch  dann
als  vorhanden  angenommen  werden,  wenn  für  gewisse  Dienstzweige  die
Prüfung  bestanden  oder  der  Vorbereitungsdienst  zum  größeren  Teile  zurückgelegt
  ist.

8  21.
Die  vorstehenden  Grundsätze  treten  am  1.  Oktober  1907  in  Kraft.

 

457
        <pb n="245" />
        224  (Anstellungsgrundsätze.)

Anlage  A.
Zivilversorgungsschein.

Dem  (Vor-  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger  Zivil—-versorgungsschein
  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

erteilt  worden.

Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden,  den  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und  den
Komm  unalbehörden  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehörigkeit
  er  seit  2  Jahren  besitzt,
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  von  .  6%  manallich.
N.  N.,  den  .  ..  tteen  19...
(Stempel.)  (Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den
Bivilversorgungsschein  entschieben  hat.)
Alter4  4  Jahre.
(Mr.  des  Zivilversorgungsscheins.)  (Anterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Nentenliste.)

 

*)  Die  Zivilversorgungsscheine  und  der  Anstellungsschein  —  Anlagen  Abbis  FE  —  sind  in  Gorm  eines
WBuches,  wie  die  Militärpässe,  anzulegen.  Die  Vorderseite  des  Amschlags  ist  bei  den  Zivilversorgungsscheinen
nach  den  alnlagen  A  und  E  und  bei  dem  Alnstellungsscheine  (alunlage  B)  mit  einem  großen,  bei  dem  Hivilversorgungsscheine
  nach  Anlage  C  mit  einem  kleinen  Keichsadler  zu  versehen.  Bon  den  Givilversorgungsscheinen
  sämtlicher  Gattungen  erhalten  die,  welche  für  alnterofsiziere  bestimmt  sind,  die  nach  mindestens
achtjähriger  aktiver  Dienstzeit  aus  dem  Heere,  der  Marine  oder  den  Schutztruppen  ausscheiden,  einen
Amschlag  von  roter,  alle  übrigen  Zivilversorgungsscheine  aber  einen  solchen  von  blauer  Farbe.  Die
Anstellungsscheine  erhalten  einen  gelben  Amschlag.  Den  Zivilversorgungsscheinen  usw.  werden  Machrichten
  über  den  cBezug  der  Militärrenten  und  der  Invalidenpension  sowie  über  die  Gersorgung  der
Militäranwärter  usw.  vorgedruckt.
        <pb n="246" />
        (Anstellungsgrundsätze.)  225

Anlage  B.)

Anstellungsschein  für  den  AUnterbeamtendienst.

—  —

Dem  (Vor-  und  Familienname,  Dienstgrad  und  Truppenteil  usw.)  ist  gegenwärtiger  Anstellungsschein
  nach  einer  aktiven  Militärdienstzeit  von

erteilt  worden.

Die  Reichsbehbrden,  die  Staatsbehörden  aller  Bundesstaaten  und
die  Kommunalbehbrden  usw.  des  Bundesstaats,  dessen  Staatsangehbrigkeit
  er  seit  2  Jahren  besitzt,

sind  verpflichtet,  seine  Bewerbungen  um  Anstellung  in  einer  der  den  Militäranwärtern
und  den  Inhabern  des  Anstellungsscheins  vorbehaltenen  Unterbeamtenstellen  nach
Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  zu  berücksichtigen.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Militärrente  odvo.  .  monatlich.

(Behörde,  die  über  die  Gewährung  des

(Stempel.)  Anstellungsscheins  entschieden  hat.)
Alter:  Jahre.
(Rr.  des  Anstellungsscheins.)  (Anterschrift  des  Militärvorgesetzten.)

(Nr.  der  Kentenliste.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="247" />
        226  (Anstellungsgrundsätze.)

Aulage  C.)

Bivilversorgungsschein.

Dem  (Vor--  und  Familienname,  Dienstgrad  in  der  Gendarmerie,  im  Landjägerkorps  oder  in
der  Schutzmannschaft)  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  ooon  Jahren  Tagen
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  (oder

im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  von....#  -...........
mithinnacheinerGesamtdienstzeitvon..............  -...........

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehörden  (ame  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  vorvo.  ·.  monatlich.

(Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den

(Stempel.)  Bivilversorgungsschein  entschieden  hat.)
Alter:  Jahre.
(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)  (Anterschrift  des  Qilitärvorgesetzten.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="248" />
        (Anstellungsgrundsätze.)  ·  227

Anlage  D.)

Givilversorgungsschein.

—

Dem  (Vor-  und  Familienname,  Dienstgrad  in  der  Gendarmerie,  im  Landjägerkorps  oder  in
der  Schutzmannschaft)  ist  gegenwärtiger  Zivilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  von.  ..  Jahren  Tagen
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Gendarmerie  (oder
im  Landjägerkorps  oder  in  der  Schutzmannschaft)  von  .  .  ..  -...........

mithinnacheinerGesamtdienstzeitvon..............  -...........

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Staatsbehbrden  des  (Mame  des  Bundesstaats)
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  podrv...  .  monatlich.

(Behörde,  die  über  den  Anspruch  auf  den
(Stempell.)  Oivilversorgungsschein  entschieden  hat.)

—  Jahre.

(Nr.  des  Zivilversorgungsscheins.)

“)  Siehe  die  Gußnote  auf  Anlage  A.

(Anterschrift  des  Militärvorgesetzten.)
        <pb n="249" />
        228

(Anstellungsgrundsätze.)

Aulage  8.5

Givilversorgungsschein.

Dem  (Vor-=  und  Familienname,  letzte  Stellung  in  einem  der  Schutzgebiete)  ist  gegenwärtiger
Zivilversorgungsschein  nach

einer  aktiven  Militärdienstzeit  n  Jahren  Tagen
einer  weiteren  Dienstzeit  in  der  Polizeitruppe,

(im  Grenz=  oder  Zollaufsichtsdienste0  v0von  ...  -...·......·
mithinnacheinerGefamtdienstzeitvon.........·....  -...........

erteilt  worden.
Er  ist  auf  Grund  dieses  Scheines  zur  Versorgung  im  Zivildienste  bei  den
Reichsbehörden  sowie  den  Staatsbehbrden  aller  Bundesstaaten
nach  Maßgabe  der  darüber  bestehenden  Bestimmungen  berechtigt.

Der  Inhaber  bezieht  eine  Pension  von  .  M  monatlich.
N.  N.,  den  .  19

(Behörde,  die  über  den  #lnspruch  auf  den
(Stempel.)  Bivilversorgungsschein  entschieden  hat.)

Alter:  .  Jahre.
(Ar.  des  Zivilversorgungsscheins.)

 

*)  Siehe  die  Fußnote  auf  Anlage  A.
        <pb n="250" />
        —

(Anstellungsgrundsätze.)  229

Anlage  G

(Behörde.)

Liste

der

Anwärter  für  die  Anstellung  im  (oberen  Garnisonverwaltungsdienste).

Anmerkungen.

Für  jeden  Dienstzweig  ist  eine  besondere  Liste  zu  führen.
Die  Listen  sind  unter  Beachtung  des  §  18  der  Grundsätze  in  folgende  Abschnitte  einzuteilen:
I.  Abschnitt.  Unteroffiziere,  die  mindestens  acht  Jahre  im  Heere,  in  der  Marine  oder
in  den  Schutztruppen  gedient  haben.
II.  Abschnitt.  Andere  Militäranwärter  (Inhaber  des  Zivilversorgungsscheins).
III.  Abschnitt.  Inhaber  des  Anstellungsscheins  für  den  Unterbeamtendienst.
Bei  den  Stellen  des  See-,  Küsten=  und  Seehafendienstes  würden  in  Rücksicht  auf  das  Vorzugsrecht
  der  Unteroffiziere  der  Marine  entsprechende  weitere  Abschnitte  voranzustellen  sein.

Es  bleibt  den  Behörden  unbenommen,  noch  weitere  Eintragungen  vorzunehmen,  wenn  dies

für  notwendig  gehalten  wird.
1913  46
        <pb n="251" />
        230  (Anstellungsgrundsätze.)
Tag  »  Jetziges  Geburtsort
des  Eingangs  Beim  Militär  Vor-  Verhältnis  Geburtstag  "
Laufende  der  Meldung  "„  Kreis
erdienter  und  und
Nr.  oder  ——  Provinz
der  bestandenen  Dienstgrad  Familienname  zahr  Bundesstaat
Vorprüfung  Aufenthaltsort  undesstaa
7.6.  J#79056PFeoldcebel!  Karr  Pisenbahn-  4.  MNumi  Potsdam
Wilhelm  Mereatcdedfar
Frobe  Potsdam
Brandenburꝗ
Bromberg
ruen
.  I1J.  Mai  1907  Sergeunt  Peter  Sergeant  J.  Fuli  Praust
Albert  im  8.  Ost-  1674  »
Mai  preupischen  Daneig
Infanterie-  Westpreupen
Regiment
Wr.  45  Dreu#ßen

Austerburg
        <pb n="252" />
        (Anstellungsgrundsätze.)  231
Dienstzeit  Satum  und  Z  Behörde,
sts  Aummer  Kautions.  Besondere  Ob  und  für  -  Be
;  des  Zivil-  fähig  «  welcheStellenA"
sss  ·  «  Wünsche  nwärter
im  Militär  im  Zivil  *  bis  zum  n  desselben  Ge-  zär  mertungen
»  ,·  ä  an-  atum  der
von  von  scheins  oder  Betrage  .  schäftsbereichs')  gestell  ist  Wiederholung
—  Johr—  Jaohrbes  An.von  auf  die  der  Anwörter  —  —
stellungs-  Anstellung  vorgemerkt  ist  a  Anbis
  bis  scheins  er  An
4  stellung
1.  Oktobe  —  —  .  Ohtober]  1000  —  —  —  —
16892  1904
bis  LII.  A.  K.
1.  Oktober  98/04
1905
ObtoberI  7/  11  —  .  OKtobe  1000  TLazaretvt-  —  —
1894  1906  Fmspektor
J.  4.  K.
50/106.

 

 

 

 

 

 

 

*)  Siehe  §  6  der  Grundjätze.

 

 

 

 

46“
        <pb n="253" />
        232  (Anstellungsgrundsätze.)

Aulage  H.
(Zu  §  16.)

Verzeichnis  der  Vermittelungsbehörden.

 

 

 

 

*#i7“  Bundesstaat  Vermittelungsbehörden
S
1.  Preußen  a)  Für  den  Bezirk  des  I.  Armeekorps:  Bezirkskommando  IIKönigsberg,
br)r)z  O  II.  -  :  Stettin,
c)  I[HII.  "D  :  "  Potsdam,
535.  .V.  -  :  -  Magdeburg,
e)----V.  -  :  -  Neusalz  a.  O.,
f)  ---  --  e2WI.  -  -  II  Breslau,
—..V  eWII.  "  :  Münster,
h)  DD.II.  OD  —  Coblenz,
I—  :  -  Schleswig,
k)  --òZ2X.  :  OD  Hildesheim,
0)  X  l.  O  O=  Marburg,
mm).  AII.  -  :  -  Neustadt,
n)  A4A0VIII.  "  -  Hanau,
oo)  XK.  -  :  -  Braunsberg.
2.  Bayern  a)  Für  den  Bezirk  des  l.  bayerischen  Armeekorps:  Bezirkskommando  II

3.Sachsen  (Königreich).

4.Württemberg
5.Baden

6.Hessen

 

 

b)  "“  -  -  -  II.  -  -

c)y  —III.  —

a)  Für  den  Bezirk  des  XII.  (1.  K.  S.)  Armeekorps:

München,

:  Bezirkskommando

Würzburg,

:  Bezirkskommando

Nürnberg.

Bezirkskommando  l
Dresden,

bd)  —  TXlIX.  (2.  K.  S.)  ODA  :  Bezirkskommando!

kommando  lI  Darmstadt.

Leipzig.

Königlich  Württembergisches  Kriegsministerium  zu  Stuttgart.
Bezirkskommando  Karleruhe.
Für  den  Bezirk  der  Großherzoglich  Hessischen  (25.)  Division:  Bezirks-
        <pb n="254" />
        (Anstellungsgrundsätze.)

233

 

 

8
*  Bundesstaat  Vermittelungsbehörden
S
7.  Mechlenburg-Schwerin

  Für  den  Bezirk  der  34.  Infanterie-Brigade:  Bezirkskommando  Schwerin.
8.  Sachsen  (Großherzogt.)  Bezirkskommando  Marburg.
9.  Mechlenburg-Strelitz

  "D  Schwerin.
10.Oldenburg.  a)  Für  das  Fürstentum  Birkenfeld:  Bezirkskommando  Coblenz,

b)  .brige  Staatsgebiet:  Bezirkskommando  Hildesheim.

11.  Braunschweig  .  Bezirkskommando  Hildesheim.
12.  Sachsen-Meiningen  Marburg.
13.  Sachsen-Altenburg.  OD  Magdeburg.
14.  Sachsen-Coburg

und  Gotha  Marburg.
15.  Anhalt  Magdeburg.
16.  Schwarzburg-Sondershausen

  Marburg.
17.  Schwarzburg-Rudolstadt.

  Marburg.  "
18.]Waldeck  Marburg.
19.  Reuß  ä.  L.  (Greig).  Marburg.
20.  Reuß  j.  L.  (Gera)  Marburg.
21.  Schaumburg-Lippe.  Münster.
22.|Lippe.  Münster.
23.Lübeck  "  Schleswig.
24.  Bremen.  "  Schleswig.
25.  Hamburg  .  -  Schleswig.
26.  Elsaß-Lothringen  a)  Für  den  Bereich  des  XIV.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Karlsruhe,


b)  für  den  Bereich  des  XV.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Straßburg
  i.  Els.,

 

 

c)  für  den  Bereich  des  XVI.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Metz,
c)  für  den  Bereich  des  XXI.  Armeekorps:  Bezirkskommando  Saarbrücken.
        <pb n="255" />
        234  (Anstellungsgrundsätze.)

Anulage  J.
(Behörde.)

Zachweisung
einer  (von)

Vakanzlen)  in  den  für  Militäranwärter  und  Inhaber  des  Anstellungsscheins
vorbehaltenen  Stellen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  2  8  4  5  6  7  8  9  10
Nu  —  5  auer  der  Die  An-  Betran  Angabe,
„  .  »  «  ezeichnung  er  zu  in-Die
  Vakanz  tritt  ein:  ähere  *  eina  der  tenungPederuEin  *
Bezeichnungsorderungen.  erfolgt:éaution  kommen  auf  Bemer-Nr.
  die  an  die  stellung  und  ob
der  Vewerber  aaufolese  duh  der  Verbesse-  kungen
bei  Stelle  gestellt  geornben  Fs  Ebaltsahd  Stelle  rungen
wann)]  woy  welcher  werden  Probegeit  undioung  zũge  gebect  vor-Behörde?
  werden  kann  handen
N.,  de..  tten  19  .  .  Abgesandt:...................·......
(Unterschrift.)

Eingegangen:  nnn
        <pb n="256" />
        der  für  Militäranwärter  vorbehaltenen  Stellen,  die  im  Laufe  des

(Anstellungsgrundsätze.)

(Behörde.)

DZachweisung

besetzt  worden  sind.

235
Aulage  K.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Probeweise“  Wirklich  besetzte  Stellen“)  Nummer  Datum
Ort  besetzte  und  zwar  durch  des  des  erln  Vakanzen-  5+4
nicht  etatsmäßige  etatsmäßige  Bivilver=  Anstel-  sellunet  mach-  kungen
Stellen  sorgungs=  lungs=  gung
Anstellung  scheins  scheins  Gi##cr.e))  weisung
A.  Anstellung  von  Militäranwärtern  usw.
1.  In  Stellen,  die  durch  die  Vakanzenliste  veröffentlicht  sind.
N.  Grenedaufseher  —  —  1X.7SO0  —  56.  ö.  07
W.  W.
M.  —  Poliæcisergeunt  —  XI.  69/044  —  596.  9.  07
N.  J.
II.  In  Stellen,  die  nicht  burch  die  Bakanzenliste  veröffentlicht  sind.
DPDostassistent  —  —  13/00  —  —  —
N.  W.
B.  —  —  Militũr-  77#,  500  —  —  —
Bauregistrator
N.  W.
0.—  —.  Schuldiener  —  —  1I1.  3/066  —  —
N.  N.
—  —  Kasernentodrter  —  —  .3/0999)  —
W.  W.
B.  Anstellungen  von  Zivilanwärtern.
I.  Weil  sich  überhaupt  keine  Militäranwärter  ufw.  gemeldet  haben.
X.  Mtrafanstalts-  —  —  —  —  —  116.  1.  07
aufsener
N.  N.
2  —  Poliæcidiener  —  —  —  —  6.  3.  0
W.  V.
II.  Weil  sich  keine  geeigneten  Militäranwärter  usw.  gemeldet  haben.
L.  Mationsdussistent  —  —  —  —  —  129.  1.  07
M.  M.
N.,  den  ..  ten.  19  (Anterschrift.)

 

*)  Anstellung  auf  Probe  und  Probedienstleistung.
*“)  Vergl.  Alusführungsbestimmungen  zu  §  23  A  Gl  und  §  17  All.
        <pb n="257" />
        236  (Anstellungsgrundsätze.)

Aulage  L.

Bestimmungen

über  die
Beurlaubung  der  Militäranwärter  des  Heeres  vom  1.  April  1913.

A.  Allgemeines.

1.  Die  Militäranwärter")  können  sowohl  zur  Vorbereitung  auf  die  Zivilversorgung
  als  auch  zur  Beschäftigung  im  Zivildienst  oder  im  Privatdienst
beurlaubt  werden"“).  Ein  Rechtsanspruch  auf  diesen  Urlaub  besteht  nicht.

2.  Ob  unter  Würdigung  der  dienstlichen  Interessen  und  der  sonst  etwa  in  Betracht  kommenden
Verhältnisse  dem  Urlaubsgesuch  entsprochen  werden  kann,  unterliegt  lediglich  der  Beurteilung
  des  für  die  Urlaubserteilung  zuständigen  Vorgesetzten.  Hierbei  wird  allerdings
auch  den  für  die  Versorgung  der  Militäranwärter  allgemein  bestehenden  wohlwollenden
Absichten  genügend  Rechnung  zu  tragen  sein.

3.  Wird  der  Urlaub  durch  Krankheit  unterbrochen,  so  darf  er  um  diese  Zeit  verlängert
werden.

4.  Während  einer  Beurlaubung  nach  Ziff.  1  werden  die  Militäranwärter  mit  Gebührnissen
nach  den  §§  36  und  58  der  Friedens-Besoldungsvorschrift  (Druckvorschrift  Nr.  158)  abgefunden.


5.  Beim  Eintritt  einer  Mobilmachung  muß  der  Militäranwärter  unverzüglich  zu  seinem
Truppenteil  zurückkehren,  sofern  er  nicht  infolge  sofortiger  Ubernahme  in  den  Zivildienst
aus  dem  aktiven  Militärdienst  ausscheidet.

6.  Die  Befugnis  zur  Beurlaubung  der  Kapitulanten  mit  Gehalt  oder  Löhnung  (8  36
Ziffer  11  und  §  56  Ziffer  1  der  Friedens-Besoldungsvorschrift)  wird  durch  die  nachstehenden
Bestimmungen  nicht  berührt.

 

*)  Auf  Anteroffiziere,  die  den  Zivilversorgungsschein  noch  nicht  besitzen,  finden  diese  Gestimmungen
  keine  Anwendung.

*.)  Die  GBefugnis  zur  Erteilung  von  Arlaub  an  Militäranwärter  nach  den  Bestimmungen  vom
1.  April  1913  ist  den  Regimentskommandeuren  und  Kommandeuren  selbständiger  Bataillone  übertragen
worden.  Nur  Anträge,  die  abzulehnen  sind  oder  eine  Ausnahme  von  den  Gestimmungen  betreffen,
werden  mit  Begründung  dem  Generalkommando  zur  Entscheidung  oder  zur  Weitergabe  an  das  Kriegsministerium
  vorgelegt  (A.K.O.  vom  4.  Mai  1918  A..-Bl.  S.  63  Ziff.  22).
        <pb n="258" />
        10.

11.

12.

13.

(Anstellungsgrundsätze.)  237

B.  Vorbereitung  auf  die  Zivilversorgung.

Den  Militäranwärtern  mit  Ausnahme  der  Unterinspektoren  kann  zur  Vorbereitung  auf

die  Zivilversorgung  ein  Urlaub  bis  zu  3  Monaten  gewährt  werden.  Eine  wiederholte
Beurlaubung  zu  diesem  Zweck  ist  nur  insofern  zulässig,  als  die  Gesamtdauer  der  Beurlaubungen
  den  Zeitraum  von  3  Monaten  nicht  übersteigt.

Dieser  Urlaub  darf  ohne  Nachweis  beliebig  verwendet  werden,  z.  B.  zum  Besuch  von
Unterrichtsanstalten  oder  zu  irgend  einer  zivildienstlichen  Beschäftigung,  für  die  eine  Beurlaubung
  nach  den  Bestimmungen  der  Abschnitte  C  und  D  entweder  nicht  vorgesehen
oder  nicht  zulässig  ist.

C.  Beschäftigung  im  Zivildienst.
[Reichs-“),  Staats-  oder  Kommunal-  usw.““)  Dienst““).)

.  Urlaub  zu  einer  zivildienstlichen  Beschäftigung  darf  nur  auf  Grund  eines  Einberufungsschreibens

  der  zuständigen  Behörde  beantragt  werden.  Das  Einberufungsschreiben  ist
dem  Militäranwärter  durch  Vermittelung  des  zuständigen  Truppenteils  usw.))  zuzustellen.
Läßt  das  Schreiben  über  die  Art  und  die  Dauer  der  Beschäftigung  Zweifel  zu,  so  ist
der  Truppenteil  verpflichtet,  die  Behörde  zu  einer  bestimmten  Erklärung  zu  veranlassen

a)  Informatorische  Beschäftigung.

Zur  informatorischen  Beschäftigung  können  die  Militäranwärter  mit  Ausnahme  der  Unterinspektoren
  bis  zu  3  Monaten  beurlaubt  werden.

Eine  solche  Beurlaubung  ist  nur  zulässig,  wenn  die  Anstellungsbehbrde  die  Vormerkung
  oder  die  Anstellung  des  Militäranwärters  von  der  erfolgreichen  Ableistung  einer
solchen  Beschäftigung  abhängig  macht  (A  GI,  §  14  und  A  Gll,  §  15.)

Fordert  die  Anstellungsbehbrde  eine  längere  informatorische  Beschäftigung,  so  wird  auf
Antrag  durch  das  Kriegsministerium  bestimmt,  ob  eine  über  die  Dauer  von  3  Monaten
hinausgehende  Beurlaubung  eintreten  darf.

Handelt  es  sich  hierbei  um  eine  informatorische  Beschäftigung  im  Kommunaldienst,  so
muß  zuvor  die  Notwendigkeit  der  Verlängerung  von  der  staatlichen  Aussichtsbehörde  anerkannt
  sein.

 

*)  Anter  „Beschäftigung  im  Keichsdienst“  ist  auch  die  informatorische  Beschäftigung,  die  Probedienstleistung

  und  die  Anstellung  auf  Probe  in  der  Militärverwaltung  zu  verstehen.

*)  Zu  vergl.  A  G  II  8  1  Abf.  1.

*“.)  Die  Bestimmungen  des  albschnittes  C  finden  auch  Anwendung  bei  der  Einberufung  in  Stellen,

die  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehalten  sind,  sowie  in  Stellen  des  Privateisenbahndienstes  (Anlage
  N)  und  in  solche  Stellen,  die  nur  im  Wege  des  privatrechtlichen  Dienstvertrags  besetzt  werden.

+nter  „Truppenteil  usw.  ist  das  Bataillon  oder  die  Albteilung,  bei  der  Kavallerie  das  Kegiment,

  im  übrigen  die  Militärbehörde  oder  die  Anstalt  zu  verstehen,  der  der  Militäranwärter  angehört.

1913  47
        <pb n="259" />
        238

14.

15.

16.

17.

18.

19.

21.

22.

(Anstellungsgrundsätze.)

Für  den  mittleren  Gerichtsdienst,  den  mittleren  Polizei-Exekutivdienst  und  den  Wegebau-Aussichtsdienst,
  für  den  Dienst  als  Kreisassistent  (6  Monate),  Bureauassistent  der  Bergverwaltung
  (6  Monate)  und  als  Strommeister,  sowie  innerhalb  der  Heeresverwaltung
ist  eine  längere  Beurlaubung  ohne  weiteres  zulässig.

Eine  Verlängerung  des  Urlaubs  oder  seine  wiederholte  Gewährung  wegen  unzureichender
Befähigung  des  Militäranwärters  ist  zulässig.

Ist  ein  Militäranwärter  für  einen  bestimmten  Dienstzweig  oder  eine  bestimmte  Stelle
bei  einer  Behörde  bereits  vorgemerkt,  oder  hat  er  vor  Ablauf  des  ihm  gewährten  Urlaubs
eine  etwa  vorgeschriebene  Abschlußprüfung  bestanden,  dann  darf  eine  weitere  informatorische
Beschäftigung  in  diesem  Dienstzweig  oder  in  dieser  Stelle  bei  derselben  Behörde  nicht
mehr  stattfinden.

Ob  ein  Militäranwärter  wiederholt  zur  informatorischen  Beschäftigung  bei  verschiedenen
Behörden  oder  in  verschiedenen  Dienstzweigen  derselben  Behörde  zu  beurlauben  ist,  unterliegt
  der  Beurteilung  des  Truppenteils  (vgl.  Ziffer  2).

b)  Probedienstleistung  oder  Anstellung  auf  Probe.

Ein  Urlaub  zur  Probedienstleistung  oder  zur  Anstellung  auf  Probe  ist  nur  zulässig,  wenn
die  Anstellungsbehörde  eine  solche  Dienstleistung  verlangt.

Unterinspektoren  dürfen  zur  Probedienstleistung  oder  zur  Anstellung  auf  Probe  nur  dann
beurlaubt  werden,  wenn  sie  nach  Erlangung  des  Zivilversorgungsscheins  hierzu  ernannt
sind,  und  nur  in  Stellen,  für  die  sie  die  Anwartschaft  vor  der  Ernennung  zum  Unterinspektor
  erworben  hatten.

Die  Militäranwärter  werden  in  eine  ihnen  nach  den  Anstellungsgrundsätzen  vorbehal.

tene  Stelle  auf  die  Dauer  der  hierfür  (AG.  1,  §  19  und  A.  lI,  8  15)  festgesetzten
Fristen  beurlaubt.

In  eine  den  Militäranwärtern  nicht  vorbehaltene  Stelle,  sowie  in  Stellen,  die  nur  im
Wege  des  privatrechtlichen  Vertragsverhältnisses  besetzt  werden,  dürfen  Militäranwärter
bis  zu  6  Monaten  beurlaubt  werden.  Wenn  von  den  Behörden  längere  Probezeiten  gesordert
  werden,  ist  ein  entsprechender  Urlaubsantrag  dem  Kriegsministerium  vorzulegen.
Eine  Probedienstleistung  oder  eine  Anstellung  auf  Probe  darf  nur  in  offenen  Stellen
stattfinden.

3.  Anwärter,  die  in  der  Probezeit  den  Anforderungen  des  Dienstes  entsprechen,  haben  mithin

stets  ihre  endgültige  Anstellung  oder  ihre  Übernahme  in  eine  Stelle")  des  Zivildienstes
zu  erwarten.  In  diesem  Falle  scheiden  sie  mit  Ablauf  des  Urlaubs  aus  der  Truppe  aus.
Im  anderen  Falle  darf  der  Urlaub  verlängert  oder  ein  neuer  Urlaub  zu  demselben  Zweck
erteilt  werden.

*)  Was  unter  einer  „Stelle“  zu  verstehen  ist.  ergibt  sich  aus  §  9  Albs.  2  der  AG.  und  §  13

der  AG.  II.
        <pb n="260" />
        (Anstellungsgrundsätze.)  230

c)  Beschäftigung  als  Aushilfe,  Hilfsarbeiter  oder  zur
Vertretung  von  Beamten)).

24.  Die  Dauer  eines  Urlaubs  zur  Beschäftigung  als  Hilfsarbeiter  oder  zur  Vertretung  eines
Beamten  richtet  sich  unter  Berücksichtigung  der  truppendienstlichen  Interessen  nach  dem
Bedürfnis  der  Zivilbehbrden,  doch  darf  ein  Militäranwärter  für  diese  Zwecke  im
ganzen  höchstens  9  Monate  beurlaubt  werden.  Eine  wiederholte  Beurlaubung  zu  diesem
Zweck  ist  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gesamtdauer  der  Beurlaubungen  den  Zeitraum
von  9  Monaten  nicht  übersteigt.  Hierbei  bleiben  Dienstleistungen  als  Hilfsarbeiter  usw.
in  der  Heeresverwaltung  außer  Betracht.

25.  Den  Militäranwärtern  ist  es  untersagt,  im  eigenen  Interesse  eine  solche  Beschäftigung
bei  den  Zivilbehörden  zu  erbitten.
Der  Urlaub  darf  nur  bewilligt  werden,  wenn  die  Anstellungsbehörde  vorher  die  Erklärung
abgibt,  daß  es  sich  nicht  um  die  Ubernahme  des  Anwärters  in  eine,  wenn  auch  nur  zeitweise
  bestehende  Stelle")  handelt,  und  daß  eine  solche  Übernahme  auch  nicht  im  Anschluß
an  die  Beschäftigung  in  Aussicht  steht.  Kann  eine  solche  Erklärung  nicht  abgegeben
werden,  so  hat  die  Annahme  der  Einberufung  das  gleichzeitige  Ausscheiden  des  Militäranwärters
  aus  dem  aktiven  Militärdienst  zur  Folge.

27.  Militäranwärter,  die  der  Einberufung  zur  Beschäftigung  als  Hilfsarbeiter  usw.  keine
Folge  leisten,  können  in  dem  Bewerberverzeichnis  der  Anstellungsbehörde  nur  dann  gestrichen
  werden,  wenn  sie  in  eine  Stelle")  einberufen  worden  sind,  für  die  sie  als  Stellenanwärter
  bereits  vorgemerkt  sind,  oder  wenn  es  sich  um  eine  ständige  Hilfsarbeiter-Stelle
handelt,  die  nach  den  Verwaltungsbestimmungen  ausnahmslos  als  Vorstufe  (Diätariat)
derjenigen  Stelle  gilt,  für  die  sie  als  Stellenanwärter  vorgemerkt  sind.

26

O.  Beschäftigung  im  Privatdienst.

28.  Militäranwärter  mit  Ausnahme  der  Unterinspektoren  können  zum  Zweck  der  Beschäftigung
im  Privatdienst  unter  Berücksichtigung  der  truppendienstlichen  Interessen  bis  zu  6  Monaten
  beurlaubt  werden.““)

29.  Eine  wiederholte  Beurlaubung  zu  diesem  Zweck  ist  insoweit  zulässig,  als  die  Gesamtdauer
  der  Beurlaubungen  den  Zeitraum  von  6  Monaten  nicht  übersteigt.

30.  Der  Urlaub  darf  nur  erteilt  werden,  wenn  die  betreffende  Firma  usw.  erklärt  hat,  daß
die  Beschäftigung  des  Anwärters  im  Falle  der  Bewährung  zu  seiner  alsbaldigen  oder  in
Kürze  vorauszusehenden  Anstellung  führt.

*)  Zur  Geschäftigung  als  Aushilsfe  usw.  bei  Militärbehörden  werden  die  Militäranwärter
nicht  beurlaubt,  sondern  kommandiert.
**)  z.  G.  zur  Einarbeitung  in  den  Betrieb  einer  Militärkantine.

47
        <pb n="261" />
        240  (Anstellungsgrundsätze.)

Anlage  M.

Verzeichnis

der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Staatsdienst  des  Großherzogtums  Sachsen
vorbehaltenen  Stellen.

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe

bei  den  für  Militäranwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Amfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bezeichnung

der  Behörden,  an  welche

die  Bewerbungen  zu

richten  sinfd,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Alnstellung

gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

I.  Bei  sämtlichen  Verwaltungen.

Wirtschaftsbeamte,

Kanzlisten  und  Kopisten,  sowie  ständige
Hilfsschreiber,  soweit  solche  aus  Staatskassen
  unmittelbar  gelohnt  werden.

Unterbeamte:

Diener  und  Boten,  mit  Einschluß  ständiger
Gehilfen  solcher,  soweit  sie  aus  Staatskassen
  unmittelbar  gelohnt  werden,

Hausmeister,  Wachtmeister,  Wächter,  Aufseher,
  Wärter,  Heizer,  Maschinisten,  Hausmänner
  und  Pförtner  nebst  Gehilfen  bei
den  Staatsanstalten.

 

 

 

Das  betreffende  Großherzogliche
  Ministerialdepartement



 

Ausgenommen  sind
diejenigen  Beamten,
welche  der  Landwirtschaft
  kundig  sein
müssen,  wie  z.  St.
der  Okonom  bei  dem
CGarl-Friedrich-Dospital
  zu  Glankenbain.


Ausnahme  2ein  Kanzlist
  bei  dem  Ministerialdepartement

des  Innern  und
Außern.
        <pb n="262" />
        (Anstellungsgrundsätze.)

241

 

Bezeichnung  der  Stellen.

 

Angabe

Bezeichnung

bei  den  für  Militär-der  Behörden,  an  welche

anwärter  nicht  aus!  die  Bewerbungen  zu
schließlich  bestimmtensrichten  sind,  wenn  es  nicht
die  Behörde  selbst  ist,  bei

Stellen,  in  welchem
Amfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

Bemerkungen.

welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

II.  Im  Bereiche  des  Departements  der  Justiz.

Gerichtsvollzieher,
Gerichtsschreibergehilten  bei  den  Landgerichten,


Gerichtsschreibergehillen  bei  den  Amtsgerichten,


Bureauassistenten  der  Staatsanwaltschaften
bei  den  Landgerichten,

Gerichtsschreibergehilfen  bei  dem  gemeinsshaflichen
  thüringischen  Oberlandesgerichte  zu
Jena.

 

mindestens  zur
.  Hälfte.

 

 

Departement  der
Justiz.

 

—

Oberlandesgerichtspräsident.


 

III.  Im  Bereiche  des  Departements  der  Finanzen.

Salzsteuereinnehmer  in  Louisenhall,
Forstkassierer  in  Bad  Berka,
Steuereinnehmer  in  Weimar  und  Eisenach,

Zollaufseher,

Kassegehilfe  bei  der  Hauptstaatskasse,  Expedienten
  bei  den  Rechnungsämtern,  den
Steuerlokalkommissionen  und  dem  Erbschafts=
  und  Zuwochsteueramt,  Expedient
bei  der  Forstbuchhaltung  des  Ministerialdepartements
  der  Finanzen,  sowie  Expedienten
  und  Kassegehilfen  bei  den  Steuereinnahmen,
  soweit  sie  aus  Staatskassen
unmittelbar  bezahlt  werden.

biese  Stellen
Hin  nur  im
ege  des  Aufrückens

  oder  der
Beförderung  zugänglich.


mindestens  zu
zwei  Dritteln.

mindestens  zur

Hälfte.

 

 

n

Departement  der
Finanzen.
        <pb n="263" />
        242  (Anstellungsgrundsätze.)

 

 

Bezeichnung  der  Stellen.

Angabe

bei  den  für  Militär-=anwärter
  nicht  ausschließlich
  bestimmten
Stellen,  in  welchem
Amfange  dieselben
vorbehalten  sind.

Bezeichnung
der  Behörden,  an  welche

die  Bewerbungen  zu
richten  sind,  wenn  es  nicht

 

die  Behörde  selbst  ist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Bemerkungen.

 

IV.  Im  Bereiche  des  Departements  des  Innern.

Kassierer  bei  den  Großher  ogl.  Bezirksdirektoren,
  beim  Arbeitshause  Eisenach,  bei  den
Landesheilanstalten  in  Jena  und  Blankenhain,
  den  Präzisionstechnischen  Anstalten
in  Ilmenau,

Verwaltungsinspektoren  bei  den  Landesheilanstalten
  in  Jena,

der  1.  Beamte  beim  Thüringischen  Statistischen
  Amte  in  Weimar,

der  1.  Wirtschaftsbeamte  beim  Carl-Friedrich-Hospital
  in  Blankenhain,

Oberaufseher  beim  Arbeitshause  Eisenach,  Oberwärter
  und  Maschinenmeister  bei  den  Landesheilanstalten,


Gendarmerie-Oberwachtmeister  und  Wachtmeister
  der  Ordonnanzgendarmen,

Vermessungsgehilfen  und  Zeichengehilfen  bei
dem  Großherzogl.  Vermessungsdirektor  in
Weimar  und  den  Vermessungsämtern,

Gendarmen,  Ordonnanzgendarmen,

Bürogehilfe  des  Großherzogl.  Gewerbeinspektors
  und  Landesbranddirektors,

Kasengehilfe  bei  der  Kassenverwaltung  des
inisterialdepartements  des  Innern,

Wegemeister,

nur  im  Wege

des  Aufrückens

oder  der  Befbrderung

  erreichbar


 

mindestens  zur

Hälfte

 

 

 

Departement
des  Innern.
        <pb n="264" />
        (Anstellungsgrundsätze.)  243
Angabe  Bezeichnung
bei  den  für  lua  der  Bebörden  an  welche
,.  anwärter  nicht  aus-  e  Bewerbungen  zu
Bezeichnung  der  Stellen.  schließlich  bestimmtensrichten  sind,  wenn  es  nicht  Bemerkungen.

Stellen,  in  welchem
Amfange  dieselben
vorbehalten  sind.

 

diechehörde  selbstist,  bei
welcher  die  Anstellung
gewünscht  wird.

 

Expedienten  und  Hilfsexpedienten  bei  den
Großherzogl.  Bezirksdirektoren,

Expedienten,  Kassen=  und  Verwaltungsgehilfen
  bei  den  Landesheilanstalten,

Kassen=  und  Geschäftsgehilfen  bei  der  Großherzogl.
  Landeskreditkasse,

Expedient  bei  dem  Carl-Friedrich-Hospital
in  Blankenhain,

2.  Beamter  und  Bürogehilfe  beim  Thüring.
Statistischen  Amt,

Hilfsexpedient  beim  Arbeitshause  Eisenach,
Expedienten  und  Bürogehilfen  bei  den  Präzisionstechnischen
  Anstalten  in  Ilmenau,

Expedient  und  Expeditionsgehilfen  bei  dem
Großherzogl.  Vermessungsdirektor  in  Weimar
  und  den  Vermessungsämtern,

Katasterführer,

Gerichtsschreibergehilsen  beidem  Thüringischen
Oberverwaltungsgericht  zu  Jena.

 

mindestens  zur

Hälfte

 

Departement
des  Innern.

 

Präsident  des  Thüringischen
  Oberverwaltungsgerichts
  zu  Jena.

 

 

V.  Bei  der  Großherzogl.  und  Hergogl.  Sächs.  Gesamt-Universität  Jena.

Unterbeamte.

Oberpedell  und  Pedelle,

Hausmeister  und  Diener  der  Universitätsgebäude,


Hausmeister  und  Diener  der  Universitätsanstalten,
  insbesondere  der  Bibliothek,  der
Anatomie,  des  Chemischen  Laboratoriums,
des  Landwirtschaftlichen  Instituts  usw.

 

#  Universität  Jena.

Universitätskurator.

 

 

Ausgenommen  sind
die  Stellen,  für  welche
  besondere  technische
  Kenntnisse  erferderlich
  sind,  wie
r  den  Hausinspektor,
  Heizer  und  Maschinisten
  des  neuen
Aniversitätshauses,
den  Diener  des  Phrkalisch
  -technischen
nstituts  usw.
        <pb n="265" />
        244

(Anstellungsgrundsätze.)

Verzeichnis

Anlage  N.

der  im  Großherzogtum  betriebenen  Privateisenbahnen,  denen  die  Verpflichtung  auferlegt
ist,  bei  Besetzung  von  Beamtenstellen  Militäranwärter  vorzugsweise  zu  berücksichtigen.

 

 

Bezeichnung  der  Eisenbahn.

Bezeichnung
der  Stellen,  welche
vorzugsweise  mit

Militäranwärtern  zu
besetzen  sind.

Altersgrenze,

bis  zu  welcher
Militäranwärter

berücksichtigt
werden  müssen.

Bezeichnung
der  Behörde,  an  welche  die
Bewerbungen  zu  richten
sind,  soweit  nicht  in  den
WBakanzanmeldungen
andere  Anstellungsbehörden
  ausdrücklich
ezeichnet  werden.

Bemerkungen.


 

1.  Nebenbahn  Esperstedt-Oldisleben.


2.  Weimar-Berka-Blankenhainer
Eisenbahn.

3.  Weimar--Rastenberger  Eisenbahn.


Wutha-Ruhlaer  Eisenbahn.

SO#

mNebenbahn  Wenigentaft-Ochsen.


Mittlere,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen.


Zugführer,  Schaffner
(zugführende),  Wei-Gensteller,
  Bremser,
Bahn=  und  andere
Wärter,  Wächter.

 

Zugführer,  Bremser,
  Bahnwärter,
Wächter.

Betriebspersonal.

Mittlere,  Kanzleiund
  Unterbeamtenstellen.


 

 

40  Jahre.

40  Jahre.

40  Jahre.

Eine  Altersgrenze



nicht  festgegesetzt.



40  Jahre

DTruch  Meimarlscher  Derlag  G.  um.  d.  O.  u  Weimtax.

—  —
——

Zentralverwaltung
für  Sekundärbahnen,
Herrmann  Bachstein,

Betriebsabteilung

Thüringen,
in  Weimar.

 

 

Bei  der  Besebung
  sind
die  für  den
Staatsbienst
in  dieser  Be-S#lehung,
  insbesondere
  bedhüglich
  der
Ermittelung
der  Militäranwärter

usw.  bestebenden
  Vorriften
  zur
nwendung
zu  bringen.
        <pb n="266" />
        246

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Nr.  37.

Inbalt:  Sechster  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt
  des  Großherzogtums  vom  14.  November  1843.  Vom  6.  November  1913,  Seite  245.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Teilung  der  Diözese  Fena,  Seite  246.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Genehmigung  der  Garteninspektor  =  Ludwig-Maurerschen  Stiftung,
Seite  246.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Serum,  Seite  247.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Großrudestedt  vom  24.  Oktober
  1913,  Seite  247.  —  Ministerialbekanntmachung  über  Berwendung  von  Zyankali  zur  Reiniung

  von  MUMetallgeschirr  in  Gastwirtschaften  usw.,  Seite  257.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Keichs-Gesetklatte  Seite  257  und  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  258.

 

 

(Nr.  128.)  Sechster  Nachtrag  zu  dem  Statut  über  die  Gründung  einer  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt
  des  Großherzogtums  vom  14.  November  1843.  Vom

6.  November  1913.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  20.
verordnen  hiermit,  was  folgt:
Das  für  jeden  Zögling  der  allgemeinen  Waisenversorgungsanstalt  des  Großherzogtums
  nach  §  9  Ziffer  1  des  Statuts  vom  14.  November  1843,  in  der
Fassung  des  fünften  Nachtrags  vom  25.  Oktober  1900,  zu  gewährende  Ver-1913.


Ausgegeben  in  Weimar  am  20.  Dezember  1913.  48
        <pb n="267" />
        246
pflegungsgeld  wird  vom  1.  Januar  1914  ab  auf  jährlich  70  M,  statt  seither
50  MA,  festgesetzt.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  6.  November  1913.

Wilbelm  Ernst.

 

Rothe.

 

(Nr.  129.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Teilung  der  Dibzese  Jena.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  ist  im
Einbenehmen  mit  dem  verstärkten  Großherzogl.  Kirchenrat  beschlossen  worden,  vom
1.  Dezember  ds.  Is.  ab,  und  zwar  zunächst  provisorisch,  die  bisherige  Dibzese
Jena  in  der  Weise  zu  teilen,  daß
a)  eine  Diözese  Stadt  Jena,  bestehend  aus  den  Pfarrbezirken  Jena,
Lichtenhain  und  Wenigenjena  nebst  der  einstweilig  damit  verbundenen
Tochtergemeinde  Ziegenhain,
b)  eine  Dibzese  Lobeda,  bestehend  aus  den  übrigen  Pfarrbezirken  der
bisherigen  Dibzese  Jena,
gebildet  wird  und  der  Amtsgerichtsbezirk  Jena  dann  in  drei  Dibzesen  und  Kircheninspektionsbezirke
  zerfällt,  nämlich  in  die  Dibzese  Stadt  Jena  (Kircheninspektion
des  Stadtbezirks),  in  die  Diözese  Lobeda  (Kircheninspektion  des  Landbezirks  1)  und
in  die  Dibzese  Dornburg  (Kircheninspektion  des  Landbezirks  II).

Weimar,  den  30.  Oktober  1913.

Großberzoglich  Sächfsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Kotbe.

 

(Nr.  130.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Genehmigung  der  Garteninspektor-Ludwig-Maurerschen
  Stiftung.

Der  am  31.  März  1913  verstorbene  Großherzogliche  Garteninspektor  Ludwig
Maurer  in  Jena  hat  der  Gemeinde  Jena  letztwillig  25000  zugewendet,  mit
        <pb n="268" />
        247

der  Bestimmung,  davon  eine  dem  Andenken  seiner  Eltern  gewidmete  Stiftung  zu
errichten  mit  dem  Namen:  Garteninspektor-Ludwig-Maurersche  Stiftung.

Der  Ertrag  der  Stiftung  soll  zur  Deckung  außeretatmäßiger  Ausgaben  für
gärtnerische  Verschönerungen  der  Stadt  Jena  dienen.

Die  Gemeinde  Jena  hat  diese  Stiftung  errichtet.  Wir  haben  die  Stiftung
genehmigt.

Weimar,  den  1.  November  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  131.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Serum.

Dirhtherie-Serum  mit  den  Kontrollnummern  275,  278,  290  und  291  aus  der
Chemischen  Fabrik  E.  Merck  in  Darmstadt  ist  wegen  Abschwächung  zur  Einziehung
  bestimmt  worden.
Weimar,  den  4.  November  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  132.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Großrudestedt  vom
24.  Oktober  1913.

Die  nachstehend  abgedruckte  neue  Satzung  der  Sparkasse  in  Großrudestedt  ist  von
uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  6.  November  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementscheft:
Sledogt.

48“
        <pb n="269" />
        248  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

Satzung

der  Sparkasse  Großrudestedt,
vom  24.  Oktober  1913.

J.  Bezeichnung,  Mechtsstellung,  Sitz  und  Zweck  der  Sparkasse.

§  1.

Der  im  Jahre  1888  in  Großrudestedt  ins  Leben  gerufene  Sparkassenverein  führt  den
Namen  „Sparkasse  zu  Großrudestedt“,  bedient  sich  eines  Siegels  mit  dieser  Bezeichnung  und
hat  seinen  Sitz  in  Großrudestedt.

Die  Sparkasse  steht  unter  dem  besonderen  Schutze  der  Gemahlin  des  regierenden
Landesherrn.

Laut  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Juli  1888  (Regierungsblatt  S.  98)  sind  der
Sparkasse  die  Rechte  der  juristischen  Persönlichkeit  erteilt  worden.

Durch  Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Dezember  1899  (Regierungsblatt  S.  733)  ist
die  Sparkasse  als  zur  Anlegung  von  Mündelgeld  geeignet  erklärt  worden.

Für  die  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  ihr  gemachten  Einlagen  haftet
zunächst  das  Vereinsvermögen  und  nur,  soweit  dieses  hierzu  nicht  ausreicht,  die  Gemeinde
Großrudestedt.

82.

Die  Sparkasse  zu  Großrudestedt  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  in  verschiedener  Höhe  von
allen  Personen,  die  ihr  ihr  Vertrauen  zuwenden,  als  Darlehen  anzunehmen  und  zu  verzinsen,
um  damit  auch  weniger  Bemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher
unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  und  sich  mehrenden  Kapitale  anwachsen  zu
lassen;  sie  hat  ferner  den  Zweck,  unter  den  aus  der  Satzung  ersichtlichen  Bedingungen  Geld

auszuleihen.
II.  Zusammensetzung  und  Verwaltung  der  Sparkasse.

83.

Die  Angelegenheiten  der  Sparkasse  werden  durch  den  Sparkassenverein  besorgt.

Der  Sparkassenverein  besteht  aus  12  Mitgliedern,  unter  denen  sich  als  Vertreter  der
Gemeinde  Großrudestedt  der  Bürgermeister  oder  sein  Stellvertreter  und  ein  vom  Gemeinderat
zu  wählendes  Mitglied  befinden  muß.

Der  Verein  ergänzt  sich  durch  die  Wahl  neuer  Mitglieder  aus  den  achtbaren  Einwohnern
hiesigen  Ortes,  wobei  stets  darauf  zu  sehen  ist,  daß  die  vorerwähnten  Vertreter  der  Gemeinde
und  daß  mindestens  ein  Rechtskundiger  dem  Vereine  als  Mitglieder  angehören.

Mit  dem  Tode  oder  dem  Wegzuge  eines  Mitgliedes  von  Großrudestedt  erlischt  dessen
Mitgliedschaft.
        <pb n="270" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Großrubestebt.)  249

Macht  sich  ein  Mitglied  einer  ehrenrührigen  Handlung  schuldig,  so  ist  es  durch  Vereinsbeschluß
  aus  dem  Verein  auszustoßen.  ·
Freiwilliger  Austritt  ist  nach  vierwöchiger  Kündigung  gestattet.

84.

Die  Mitglieder  des  Vereines  haften  für  die  Erfüllung  der  Verbindlichkeiten  der  Anstalt
nicht  mit  ihrem  Vermbgen,  insoweit  nicht  eine  Haftpflicht  eines  Mitgliedes  aus  einem  besonderen
Rechtsgrunde  hergeleitet  werden  kann;  am  Vermögen  der  Sparkasse  haben  sie  keinerlei  Eigentumsrecht.


86.

Die  Sitzungen  des  Sparkassenvereins  werden  dem  vorliegenden  Bedürfnis  entsprechend
vom  Vorsitzenden  berufen  und  von  ihm  geleitet.

Der  Sparkassenverein  ist  beschlußfähig,  sobald  zwei  Dritteile  der  Mitglieder  zur  Sitzung
erschienen  sind.

Der  Verein  beschließt  mit  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gilt  die  Vorlage  als
abgelehnt.  Über  alle  in  den  Sitzungen  vorkommenden  Verhandlungen  und  gefaßten  Beschlüsse
wird  vom  Gegenbuchführer  ein  von  sämtlichen  anwesenden  Vereinsmitgliedern  mit  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  geführt.

86.
Über  Anträge  von  geringer  Bedeutung,  die  aber  besonderer  Beschleunigung  bedürfen,  kann

auf  Veranlassung  des  Vorsitzenden  ohne  Anberaumung  einer  Sitzung  schriftlich  abgestimmt
werden;  das  Ergebnis  ist  in  der  nächsten  Sitzung  bekannt  zu  geben.

87.

Am  Schlusse  jedes  Geschäftsjahres  wählt  der  Verein  einen  Vorstand.  Der  Vorstand
besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  einem  stellvertretenden  Vorsitzenden  und  einem  das  Kassenwesen
beaufsichtigenden  Mitgliede.  Das  Amt  des  Vorsitzenden  ist,  wenn  möglich,  einem  rechtskundigen
Mitgliede  zu  übertragen.

Diese  Wahl  ist  bei  Einsendung  des  Jahresberichtes  der  Durchlauchtigsten  Beschützerin
und  dem  Großherzogl.  Sächs.  Bezirksdirektor  anzuzeigen.

Die  Namen  der  Vorstandsmitglieder  sind  auch  bffentlich  bekannt  zu  machen.

88.

Der  Vorstand  vertritt  den  Verein  gerichtlich  und  außergerichtlich.
Bei  Verhinderung  eines  Vorstandsmitgliedes  kann  jedes  Vereinsmitglied  zur  Vertretung
zugezogen  werden.

g  9.

Zur  Besorgung  des  Kassen-  und  Rechnungswesens  wählt  der  Sparkassenverein  in  der
letzten  Jahressitzung  für  die  Dauer  des  nächsten  Geschäftsjahres  zwei  dem  Vereine  nicht  ange-
        <pb n="271" />
        260  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

hörige  Beamte,  einen  Buchhalter  und  einen  Gegenbuchführer,  neben  denen  das  nach  §  7  der
Satzung  zur  Beaussichtigung  des  Kassenwesens  zu  wählende  Mitglied  in  der  Geschäftsführung
tätig  ist.

Im  Falle  der  Behinderung  einer  dieser  drei  Personen  ist  jedes  Mitglied  des  Sparkassenvereins
  zur  zeitweiligen  Wahrnehmung  seiner  Obliegenheiten  befugt.

Die  Geschäftsanweisung  für  die  bei  der  Kasse  tätigen  Personen  wird  vom  Sparkassenverein
  festgestellt.

8  10.

Die  zwei  in  §  9  bezeichneten  Kassenbeamten,  das  das  Kassenwesen  beaussichtigende  Mitglied
  und  der  Vorsitzende  erhalten  eine  feste  Jahresbesoldung,  deren  Hhhe  für  einen  je  dreijährigen
  Zeitraum  vom  Sparkassenverein  festzusetzen  ist.  Die  übrigen  Mitglieder  erhalten  keine
Besoldung,  doch  wird  ihnen  für  die  Teilnahme  an  den  einzelnen  Sitzungen  eine  Entschädigung
für  ihre  Zeitversäumnis  gewährt.

8  11.

Der  Buchhalter  und  der  Gegenbuchführer  haben  den  Sitzungen  des  Sparkassenvereins

beizuwohnen,  es  stehen  ihnen  beratende  Stimmen  zu.

12.

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  des  I.  Verwaltungsbezirkes,  dem  Bezirksausschuß
und  weiter  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über
die  Sparkasse  zu.

Der  erstere  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Sparkasse  der  Satzung  entsprechend
  verwaltet  wird,  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht
von  dem  gesamten  Geschäftsbetriebe  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  Sparkasse  Sachverständige
  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  zu  senden  und  die
etwa  gefundenen  Mißstände  abzustellen.  Alljährlich  hat  durch  einen  vom  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  zu  ernennenden  Sachverständigen  eine  Rechnungs=  und  Kassenrevision  der  Sparkasse
  stattzufinden.

Alljährlich  ist  bis  zum  1.  März  der  Durchlauchtigsten  Beschützerin  des  Vereins,  dem
Großherzogl.  Sächs.  Staatsministerium,  Departement  des  Innern  und  dem  Großherzoglichen
Bezirksdirektor  ein  Jahresbericht  zu  senden  —  vergl.  §  7  der  Satzung  —;  eine  kurze  Geschäftsübersicht
  ist  im  amtlichen  Nachrichtenblatte  des  Großherzogtums  Sachsen  und  im  öffentlichen
  Anzeiger  für  Großrudestedt  zu  veröffentlichen.

III.  Ginlagen  bei  der  Sparkasse.

8  18.

Die  geringste  Einlage  beträgt  eine  Mark.
Jedoch  soll  durch  den  Verkauf  von  Sparmarken,  die  über  den  Betrag  von  zehn  Pfennigen
lauten  und  vom  Erwerber  auf  eine  diesem  Zwecke  dienende  und  kostenlos  zu  verabfolgende
        <pb n="272" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)  251

Karte  aufzukleben  sind,  auch  Gelegenheit  geboten  werden,  mit  dem  Sparen  noch  geringerer
Beträge  beginnen  zu  kbönnen.  Den  höchsten  Betrag  einer  Einlage  bestimmt  der  Sparkassenverein
  je  nach  Lage  der  Verhältnisse.

8  14.

Über  jede  Einlage  von  mindestens  einer  Mark  oder  gegen  Rückgabe  einer  mit  zehn  Sparmarken
  über  je  zehn  Pfennige  ausgefüllten  Karte  wird  dem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehenes  Einlagenbuch,  dem  ein  Exemplar  der  Satzung  beigefügt  ist,  ausgestellt.
Für  das  Buch  ist  ein  Betrag  von  10  Pfennig  zu  entrichten.  Dieses  Buch  lautet  zwar  auf
einen  bestimmten  Namen,  als  Eigentümer  gilt  jedoch  der  Sparkasse  gegenüber  der  jedesmalige
Inhaber  des  Buches.  Nachfolgende  Einlagen  werden  in  dem  bereits  ausgestellten  Einlagenbuche
  nachgetragen.

8  16.

Die  in  den  Einlagenbüchern  gemachten  Einlagen  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Namensunterschrift
  des  Buchhalters,  des  Gegenbuchführers  und  des  mit  der  Überwachung  des  Kassenwesens
  beauftragten  Mitgliedes  des  Sparkassenvereins.

Die  in  §  9P  getroffene  Bestimmung  über  Stellvertretung  gilt  auch  hier.

16.

Die  Sparkasse  verzinst  die  Einlagen,  jedoch  nur  insoweit  als  sie  volle  Mark  erreichen,
mit  3½  vom  Hundert.

Anderungen  des  Zinsfußes  für  die  Einlagen  beschließt  der  Sparkassenverein  unter  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors.  Jede  Anderung  des  Zinsfußes  ist  drei
Monate  vor  ihrem  Eintritt  in  dem  amtlichen  Nachrichtenblatte  des  Großherzogtums  Sachsen
und  im  „Offentlichen  Anzeiger  für  Großrudestedt“  bekannt  zu  machen.

Die  Zinsen  werden  von  dem  zweiten  auf  die  Einzahlung  folgenden  Werktag  an  bis  zum
letzten  Werktag  vor  dem  Tag  der  Rückzahlung  berechnet.  Einlagen  über  200  4,  die  binnen
4  Wochen  zurückgezahlt  werden,  bleiben  unverzinst.  Bei  der  Zinsberechnung  wird  der  Monat
zu  30  Tagen,  das  Jahr  zu  360  Tagen  gerechnet.  Die  bei  der  Zinsberechnung  sich  ergebenden
Bruchteile  von  Pfennigen  fallen  zugunsten  der  Kasse  weg.  Die  Zinsen  werden  am  Schlusse
des  Geschäftsjahres,  das  mit  dem  Kalenderjahre  zusammenfällt,  berechnet,  den  Darleihern  in
den  Büchern  der  Sparkasse  zum  Kapitale  zugeschrieben  und  wie  eine  neue  Einlage  verzinst.

Die  Zuschreibung  der  kapitalisierten  Zinsen  in  den  Einlagenbüchern  erfolgt  auf  Wunsch
der  Inhaber  dieser  Bücher.

§  17.

Die  Rückzahlung  jeder  Einlage  oder  eines  Teiles  erfolgt  bei  einem  Betrage  von  50  .4#
und  weniger  sofort  ohne  vorausgegangene  Kündigung,  bei  einem  Betrage  von  über  50  4  bis
einschließlich  100  A  nach  vorausgegangener  zweiwöchiger  Kündigung;  für  jede  weitere  an-
        <pb n="273" />
        262  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

gefangene  100  /  steigt  die  Kündigungsfrist  um  je  zwei  Wochen,  darf  jedoch  im  ganzen  3  Monate
nicht  übersteigen.  Erfolgen  innerhalb  eines  Zeitraumes  von  4  Wochen  mehrere  Abhebungen,
so  sind  diese  als  eine  einheitliche  zu  betrachten.

Die  Einhaltung  der  in  Absatz  1  vorgesehenen  Kündigungsfrist  soll  jedoch  nur  dann  verlangt
  werden,  wenn  der  vorhandene  Kassenvorrat  die  alsbaldige  Auszahlung  nicht  gestattet.
Andererseits  aber  ist  der  Sparkassenverein  befugt,  mit  Rücksicht  auf  die  Kassenverhältnisse  die
Kündigungsfristen  bis  zu  deren  Verdoppelung  zu  verlängern.

18.

Wird  eine  gekündigte  Einlage  nicht  innerhalb  zweier  Wochen  —  bei  einer  Verdoppelung
der  Kündigungsfrist  nicht  innerhalb  vier  Wochen  —  nach  Ablauf  der  Kündigungsfrist  erhoben,
dann  gilt  die  Kündigung  als  zurückgenommen.

*  19.

Die  bis  zum  Schlusse  eines  Geschäftsjahres  aufgewachsenen  Zinsen  werden  auf  Wunsch
des  Inhabers  des  Einlagenbuches,  ohne  daß  es  einer  Kündigung  bedarf,  nach  deren  erfolgter
Zuschrift  im  Einlagenbuche  dem  Antragsteller  ausgezahlt.  Im  Laufe  des  Geschäftsjahres  werden
die  während  dieses  Zeitraumes,  mithin  vor  dem  Schlusse  des  Jahres  angewachsenen  Zinsen
nur  dann  ausgezahlt,  wenn  zugleich  die  ganze  Einlage  erhoben  wird.

§l  20.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Sparkassenbuches  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie
nur  demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seines  Besitzes  nachweist.

Jede  teilweise  Rückzahlung  wird  in  das  Einlagenbuch  eingetragen  und  gemäß  §  15  unterschriftlich
  vollzogen,  ein  erfolgtes  Abschreiben  hat  der  Inhaber  des  Einlagenbuches  gleich  einer
von  ihm  ausgestellten  Quittung  gegen  sich  gelten  zu  lassen.  Wird  die  ganze  Einlage  oder  deren
Rest  zurückgenommen,  so  ist  das  Einlagenbuch  anstatt  der  Quittung  der  Sparkasse  zurückzugeben.

Die  zurückgegebenen  Einlagenbücher  werden  mit  Ungültigkeitsvermerk  versehen  und  nach
Ablauf  von  10  Jahren  nach  Schluß  des  Geschäftsjahres,  in  dem  die  Rückgabe  erfolgt,  vernichtet.

g  21.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  30  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon  erhoben
oder  dem  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Vorstand  eine  öffentliche  Aufforderung
in  den  in  §  16  der  Satzung  bezeichneten  Blättern  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die
Einlage  nebst  Zinsen  zurückzuziehen.
        <pb n="274" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Großrubestebt.)  253

Nach  dem  Ablaufe  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  nebst  Zinsen  der  Rücklage  der  Sparkasse
  —  §  30  der  Satzung  —  anheim  und  der  Inhaber  des  Schuldbuches  sowie  etwaige
sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  aus  dem  Buche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung
der  Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuche
abgeschrieben.

IV.  Sparkassenbücher  für  Mündelgelder.

§22.

Sparkassenbücher,  auf  die  Mündelgelder  gemäß  §§  1807  Nr.  5,  1809  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  angelegt  sind,  sind  auf  dem  Umschlage  und  auf  allen  Seiten,  auf  denen  sich  Einträge
  befinden,  mit  folgendem  Aufdrucke  zu  versehen:

„Zur  Erhebung  des  Geldes  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
oder  des  Vormundschaftsgerichtes“.

Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder  der
Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  erteilt  oder
die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen
  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes  urkundlich  beigebracht  wird.

Soll  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügt  werden,  so  ist  eine
Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichtes  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  beizubringen.
Der  Vermerk  des  Vormundschaftsgerichtes  im  Sparkassenbuche,  daß  der  Sperrvermerk  ganz
oder  hinsichtlich  einer  bestimmt  angegebenen  Summe  als  aufgehoben  gelten  soll,  ersetzt  die  vorstehend
  verlangte  Genehmigung  oder  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichtes.

V.  Verlust  und  Kraftloserklärung  von  Sparkassenbüchern.

§  23.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Sparkassenbücher  richtet  sich  nach  den  88§  599—72
des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche,  vom  5.  April  1899,  welche  lauten:

(Im  Statut  folgt  hier  der  Abdruck  dieser  88.)
VI.  Von  der  Ausleihung.

g  24.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  sind,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder  zu
sonstigen  Ausgaben  bereit  zu  halten  sind,  verzinslich  auszuleihen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Sparkassenverein  festgestellt.

1913  49
        <pb n="275" />
        254  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  sichere  Grundschuld  an  in  Deutschland,  vornehmlich  im
Großherzogtum  Sachsen,  insbesondere  im  Amtsgerichtsbezirke  Großrudestedt  gelegenen
Grundstücken.

Für  Beurteilung  der  Sicherheit  ist  §  211  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  maßgebend,  welcher  lautet:

Eine  Hypothek,  Grundschulb  oder  Kentenschuld  an  einem  im  Großherzogtum  belegenen
  Grundstück  gilt  als  sicher,  wenn  durch  sie,  mit  Hinzurechnung  der  etwa  vorgehenden
  Hypotheken,  Grund--  und  Kentenschulden  ein  Feld-  oder  Wiesengrundstück  nicht
über  drei  Fünfteile,  ein  Grundstück  anderer  Art  nicht  über  die  Hälfte  des  Schätzungswertes
belastet  wird.

Brandgut  ist  dabei  nur  mit  dem  Getrag  in  Alnschlag  zu  bringen,  mit  welchem  es
in  der  Gebäudeversicherungsanstalt  des  Großherzogtums  versichert  ist,  insoweit  dieser  Betrag
  den  Schätzungswert  nicht  übersteigt.

Für  die  Höhe  einer  Kentenschuld  ist  die  Ablösungssumme  maßgebend.

Der  Schätzungswert  wird  durch  die  zur  Würderung  verpflichteten  Schätzer  (Ortstaxatoren)
  ermittelt.

2.  an  politische  Gemeinden,  an  Kirchen=  und  Schulgemeinden  des  Amtsgerichtsbezirkes
  Großrudestedt  gegen  Schuldverschreibungen,  die  von  den  gesetzlichen  Vertretern
  ausgestellt  und  mit  der  erforderlichen  Genehmigung  der  vorgesetzten  Behörde
versehen  sind.

Darlehen  an  die  Gemeinde  Großrudestedt  bedürfen  der  Genehmigung  des
Bezirksausschusses,  sobald  sie  mehr  als  15%  der  Einlagen  betragen.

3.  durch  Anlage  in  mündelsicheren  Wertpapieren,  (§  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  und  §  212  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche),
insbesondere  in  Schuldverschreibungen  der  Großherzogl.  Sächs.  Landeskreditkasse.  Die
Mäntel  sämtlicher  Wertpapiere  sind  bei  einer  sicheren  Bank  zu  hinterlegen.

4.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  mit  Zinsleiste  und
Zinsscheinen  (8§  1204  flgd.  und  §  1293  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches),  so  jedoch,
daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  75%  des  Kurswertes  Darlehen
  gewährt  werden.

8  26.

Damit  einerseits  für  Auszahlungen  die  erforderlichen  Bargelder  zur  Verfügung  stehen,
andererseits  die  Sparkasse  keinen  allzuhohen  Vorrat  an  Bargeld  unverzinst  bereit  halten  muß,
ist  ein  entsprechender  Betrag,  jedoch  nicht  über  20000  “¾  bei  einer  Bank  gegen  tägliche  oder
kurzfristige  Kündigung  auszuleihen.  Die  Auswahl  dieser  Bank  hat  durch  übereinstimmenden
Beschluß  des  Gemeinderates  von  Großrudestedt  und  des  Sparkassenvereines  zu  erfolgen,  der
alsdann  der  Genehmigung  des  Großherzogl.  Bezirksdirektors  bedarf.

8  26.
Über  Bewilligung  der  Darlehnsgesuche  wird  gemäß  88  5,  6  der  Satzung  Beschluß  gefaßt.
        <pb n="276" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)  255

Die  Schuldurkunden  sind  vom  Vorsitzenden  daraufhin  zu  prüfen,  ob  sie  den  von  der  Sparkasse
  gestellten  Bedingungen  und  den  gesetzlichen  Anforderungen  genügen.

827.

Bezüglich  der  Quittungen  über  eingezahlte  Zinsen  und  Zurückzahlung  der  Kapitalien
finden  88  15  und  9  der  Satzung  Anwendung.

VII.  Verwendung  des  Gewinnes.

§  28.

Von  dem  erwachsenen  Gewinn  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten.

§  29.

Es  wird  eine  getrennt  zu  verwaltende  Kursrücklage  gebildet.  Diese  dient  zur  Deckung
etwaiger  Kursverluste,  die  durch  Verkauf  oder  Auslosung  von  Wertpapieren  entstehen;  ihr
werden  etwaige  Kursgewinne  zugeschrieben,  die  von  ihr  aufkommenden  Zinsen  sind  ihr  zuzuführen,
  ferner  sind  ihr  jährlich  2%  des  Reingewinnes  zuzuwelisen.

9  30.

Der  verbleibende  Uberschuß  des  Reingewinnes  wird  zur  Bildung  einer  Rücklage  —  Reservefonds
  —  verwendet.

Diese  Rücklage  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Sie  wird  getrennt  verwaltet
  und  in  einem  besonderen  Anhange  zur  Sparkassenrechnung  verrechnet.

Die  Kapitalien  dieser  Rücklage  sind  möglichst  in  Wertpapieren  anzulegen.

Der  Zinsertrag  ist  dem  werbenden  Kapitale  alljährlich  zuzufügen.

Sobald  die  Rücklage  6%  der  Einlagen  beträgt,  werden  ihr  nur  noch  ¼¾  des  Reingewinnes
  zugefügt,  /4  des  Reingewinnes  wird  der  politischen  Gemeinde  Großrudestedt  zur
Verwendung  für  örtliche  Zwecke  überwiesen,  ¼  des  Reingewinnes  aber  verwendet  die  Sparkasse
  zur  Ibrderung  gemeinnütziger  Zwecke.  Darüber,  welchen  Zwecken  dieses  Viertel  des
Reingewinnes  dienstbar  zu  machen  ist,  wird  gemäß  §  5  der  Satzung  Beschluß  gefaßt,  doch
sollen  zuvörderst  der  Ort  Großrudestedt,  dann  die  anderen  Gemeinden  des  Amtsgerichtsbezirkes
Großrudestedt  bedacht  werden.

Wenn  die  Rücklage  10  %  der  Einlagen  beträgt,  wird  ihr  nur  noch  ¼  des  Reingewinnes
zugewiesen,  die  übrigen  3¾/4  werden  je  zur  Hälfte,  wie  vorstehend  bestimmt,  verwendet.

Wenn  die  Rücklage  20  %  der  Einlagen  beträgt,  wird  der  ganze  Reingewinn  zur  einen
Hälfte  der  Gemeinde  Großrudestedt  überwiesen,  zur  anderen  Hälfte  wie  vorstehend  bestimmt,
zur  Förderung  gemeinnütziger  Zwecke  verwendet.

49
        <pb n="277" />
        256  (Satzung  der  Sparkasse  Großrudestedt.)

VIII.  Geschäftslokal  und  Geschäftszeit.

*31.
Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  soweit  die  Geldzahlungen  an  sie  oder  von  ihr  betreffen,

können  gültig  nur  in  ihrem  Geschäftslokale  vorgenommen  werden.  Abweichungen  können  nur
auf  Grund  eines  besonderen  Vereinsbeschlusses  statifinden.

32.
Für  die  Geschäfte  der  Sparkasse  sind  die  Montags=  und  Donnerstags-Vormittage,  im
Monat  Januar  auch  die  Dienstags-  und  Freitags-Vormittage  von  9—12  Uhr  bestimmt.
Im  Monat  Dezember  bleibt  jedoch  wegen  Abschluß  der  Bücher  und  Aufstellung  der
Jahresübersicht  die  Sparkasse  für  Rückzahlungen  von  Einlagen  geschlossen.
Anderungen  bezüglich  der  Geschäftszeit  kann  der  Sparkassenverein  jederzeit  beschließen,
sie  sind  alsdann  in  den  in  §  16  der  Satzung  bezeichneten  Blättern  bekannt  zu  machen.

IX.  Auflösung  des  Sparkassenvereins.
§  33.
Bei  einer  etwaigen  Auflösung  des  Sparkassenvereins  wird  der  nach  Erfüllung  aller  Verbindlichkeiten
  verbleibende  Uberschuß  der  Gemeindesparkasse  Großrudestedt,  falls  eine  solche  besteht,

  überwiesen;  er  fällt,  falls  eine  Gemeindesparkasse  nicht  besteht,  der  politischen  Gemeinde
Großrudestedt  zu.

X.  Inkrafttreten  der  Satzung;  Satzungsänderungen.

34.

Die  vorstehende  Satzung  tritt  nach  Genehmigung  durch  das  Großherzogliche  Staatsministerium
  und  nach  der  Bekanntmachung  im  Regierungsblatte  für  das  Großherzogtum
Sachsen  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  wird  die  Satzung  vom  10.  April  1888  —  veröffentlicht  durch
Ministerialbekanntmachung  vom  6.  Juli  1888  —  nebst  sämtlichen  Nachträgen  aufgehoben.

Anderungen  dieser  Satzung  sind  nur  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
  zulässig  und  treten  erst  nach  erfolgter  Veröffentlichung  in  Kraft.

Großrudestedt,  den  24.  Oktober  1913.

Der  Sparkassenverein.
        <pb n="278" />
        257

(Nr.  133.)  Ministerialbekanntmachung  über  Verwendung  von  Zyankali  zur  Reinigung  von
Metallgeschirr  in  Gastwirtschaften  usw.

Neuerdings  wird  das  unter  anderem  auch  gewerblichen  Zwecken  dienende  Zyankali  in
Gastwirtschaften,  Sanatorien  und  Pensionen  zur  Reinigung  von  silbernem  Tafelgeschire
  benutzt.  Nach  fachwissenschaftlichen  Gutachten  bestehen  aber  gegen  eine  derartige
  Verwendung  von  Zyankali  und  anderen  Stoffen,  die  beim  Zusammentreffen
mit  Säuren  Blausäure  entwickeln,  schwerwiegende  Bedenken.  Einmal  werden  die
mit  der  Reinigung  des  Tefelgeschirrs  beschäftigten  Personen  in  gesundheitlicher
Beziehung  stark  gefährdet.  Dann  aber  liegt  überall  und  namentlich  in  Gastwirtschaftsbetrieben
  die  Gefahr  vor,  daß  durch  nicht  sorgfältige  Aufbewahrung  eines  so  starken
Giftes,  wie  es  das  Zyankali  ist,  die  Gesundheit  weiterer  Personen  geschädigt  werden
kann.  Die  Verwendung  des  Zyankalis  und  ähnlicher  Verbindungen  zur  Reinigung
von  Metallgeschirr  in  Hotels,  Restaurants,  Sanatorien  usw.  kann  daher  nicht  als
erlaubter  gewerblicher  oder  wirtschaftlicher  Zweck  und  ebenso  kann  derjenige,  der
dieses  Gift  so  verwenden  will,  nicht  als  zuverlässig  im  Sinne  des  §  12  der  Ministerialverordnung
  vom  21.  März  1895  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  März  1895,
den  Handel  mit  Giften  betreffend  (Regierungsblatt  S.  11),  angesehen  werden.

Es  ist  daher  weder  den  Ortspolizeibehörden  erlaubt,  Erlaubnisscheine  für  Erwerbung
  von  Zyankali  zu  dem  erwähnten  Zwecke  auszustellen,  noch  den  Gifthändlern,
  das  Gift  unter  diesen  Umständen  abzugeben.

Weimar,  den  6.  November  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

(Nr.  134.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  57.  bis  62.  Stück  des  Reichs--Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4290.  Vertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reich,  Italien  und  der  Schweiz,  betr.
die  Regelung  der  gegenseitigen  Beziehungen  aus  Anlaß  der  Verstaatlichung
  der  Gotthardbahn  durch  die  Schweizerische  Eidgenossenschaft.
Vom  13.  Oktober  1909.
        <pb n="279" />
        258

Nr.  4291.  Bekanntmachung,  betr.  die  Ausführung  des  Börsengesetzes  hinsichtlich

7y

492.

4293.

4294.

4295.

4296.

429V7.

4298.

4299.

4300.

der  Berliner  Metallbörse.  Vom  9.  Oktober  1913.

Erlaß,  betr.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Verordnungen
  über  die  Tagegelder  und  Fuhrkosten  der  Reichsbeamten,  vom
29.  September  1910  (Reichs-Gesetzblatt  S.  1071).  Vom  8.  Oktober
1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  börsenmäßigen  Zeithandel  in  Hafer  an  der
Produktenbörse  zu  Berlin.  Vom  14.  Oktober  1913.

Verordnung,  betr.  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom  13.  Oktober  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  Desinfektion  der  zur  Beförderung  von
lebendem  Vieh  oder  Geflügel  benutzten  Güterwagen  im  Verkehre  mit
den  luxemburgischen  Prinz  Heinrich-Bahnen.  Vom  10.  Oktober  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vom  21.  Oktober  1913.
Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  16.  Oktober  1913.

Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  eines  der  beiden  am  23.  September
  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Ubereinkommen
durch  Griechenland  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.
Vom  21.  Oktober  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  Begriff  „vorübergehender  Dienstleistungen“
im  Sinne  des  §.434  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  23.  Oktober
  1913.

Vereinbarung  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Belgien  über  die
zeitweilige  zollfreie  Zulassung  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten
Warenmuster.

(Nr.  135.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  50.  bis  54.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  1009.  Bekanntmachung  über  die  Art  und  Form  der  Rechnungsführung  der  Orts.,

Land-,  Betriebs=  und  Innungskrankenkassen.  Vom  9.  Oktober  1913.
        <pb n="280" />
        L

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1029
1030.

1032.

1033.

1034.

1037.

1039.

1040.

1040.

1040.

1041.

1041.
1041.
1041.
1041.

1041.

1043.

259

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Grundsätze  für  die  Anerkennung  von  Reifezeugnissen  der  deutschen  Schulen
in  Antwerpen,  Brüssel,  Bukarest  und  Constantinopel.

Anderungen  und  Ergänzungen  des  Warenverzeichnisses  zum  Zolltarif
und  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

Verzeichnis  der  in  der  Zeit  vom  1.  Juli  bis  30.  September  1913  von
den  Hauptämtern  genehmigten  und  der  Kaiserlichen  Technischen  Prüfungsstelle
  mitgeteilten  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

Ergänzungen  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten
  ausländischen  Zollstellen.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Kanada,  Mexiko,  Mittelamerika  und  Westindien.

Beaufsichtigung  einer  privaten  Versicherungsunternehmung  durch  die
Landesbehörde.

Weitere  Amtsdauer  der  nichtständigen  Mitglieder  des  Reichsversicherungsamts
  aus  dem  Stande  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten.
Zulassung  der  zollfreien  Einfuhr  von  Fleisch  und  von  Schweinespeck  in
Mengen  von  nicht  mehr  als  2  kg  für  die  Ortschaften  Orsbach  und
Preußisch  Lemiers  im  Hauptzollamtsbezirk  Aachen  Inlandsverkehr.
Bewilligung  gemischter  Transitlager  ohne  amtlichen  Mitverschluß  für
Bau=  und  Nutzholz  in  Harburg  an  der  Elbe.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  Abfallfetten.
desgl.  mit  ausländischen  gesalzenen  und  getrockneten  Fischen.
Verzollung  von  zum  zollfreien  Veredelungsverkehr  zugelassenen  ungemusterten
taftbindigen  Seidengeweben.

Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich
gemäß  §8  1,  2  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.
Anderung  in  Ziffer  1  und  2b  der  durch  den  Bundesratsbeschluß  vom
21.  März  1912  erlassenen  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Nacherhebung
  und  Erstattung  von  Zöllen,  Steuern  und  Gebühren  usw.
Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten.
        <pb n="281" />
        260

S.  1072

77

#

1072.

1077.

1078.

1078.

1078.

1081.
1082.

1084.

1085.

4

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Gebührnisse  der  zur  Durchführung  von  Absperrungsmaßregeln  gegen  die
Ninderpest  verwendeten  Militärkommandos  und  die  Erstattung  der  entstandenen
  Mehrkosten  aus  Reichs-Zivilfonds.

Veränderungen  und  Ergänzungen  der  Anlage  D  der  Zurckersteuer-Ausführungsbestimmungen.


Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker.
Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  Pflanzen=  und  Bienenwachs,
  gefärbtem  Bienenwachsersatz  usw.  zur  Herstellung  usw.  von
Wachswaren.

Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  ausländischen  rohen
gewalzten  Röhren  aus  schmiedbarem  Eisen.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Zollfreie  Wiedereinfuhr  der  aus  dem  deutschen  Zollgebiete  zu  der  im
Jahre  1914  in  Malmö  stattfindenden  Baltischen  Ausstellung  gesandten
deutschen  Güter.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Kanada,  Mexiko,  Mittelamerika  und  Westindien.

Diuck.  Weimarlscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  Iin  Welmar.
        <pb n="282" />
        261

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  achlen.
MMMr..  38.  –

Inbalt:  Höchste  Berordnung  zur  Ausführung  des  Keichsgesetzes  vom  3.  Juli  1918  über  einen  einmaligen
  außerordentlichen  Wehrbeitrag.  Vom  27.  NDovember  1913,  Seite  261.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Ereuzburg  ((Werra)  vom  12.  Juli  1912,
Seite  263.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Blankenhain  vom
29.  Fuli  1913,  Seite  272.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Berleihung  der  Wechtsfähigkeit
  an  den  Herdbuchverein  Mönchenholzhausen,  Seite  281.  —  Ministerialbekanntmachung
über  die  Beauftragung  der  Königlichen  Spezialkommission  in  Eisenach  mit  der  Bearbeitung
der  Grundstückszusammenlegungssache  von  PBölkershausen,  Seite  281.  —  Inhaltsverzeichnis
aus  dem  GKeichs--Gesetzblatt,  Seite  282,  und  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Keich,

Seite  283.

 

(Nr.  136.)  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1913  über
einen  einmaligen  außerordentlichen  Wehrbeitrag.  Vom  27.  November  1913.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
cc.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes  vom  3.  Juli  1913  über  einen  einmaligen
  außerordentlichen  Wehrbeitrag,  was  folgt:

1.

Die  Veranlagung  des  Wehrbeitrags  wird  den  Großherzoglichen  Rechnungsämtern
  und  Steuerlokalkommissionen  für  ihre  Dienstbezirke  übertragen.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  81.  Dezember  1018.  50
        <pb n="283" />
        262  (Wehrbeitrag.)

Als  Oberbehörde  im  Sinne  des  §  1  Abs.  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  vom  8.  November  1913  wird  der  Vorstand  der  Rechnungsrevision  des
Großherzoglichen  Staatsministeriums,  Departements  der  Finanzen,  bestimmt.

8  2.

Als  Hülfsstellen  der  Rechnungsämter  haben  die  Gemeindevorstände  entsprechend
der  für  die  Veranlagung  der  Einkommensteuer  und  der  Ergänzungssteuer  bestehenden
Vorschriften  mitzuwirken.

83.

Die  Erhebung  des  Wehrbeitrags  erfolgt  in  den  Städten  Weimar,  Eisenach,
Apolda,  Neustadt  a.  d.  Orla  und  Weida  durch  die  staatlichen  Steuereinnahmen,
im  übrigen  durch  die  Rechnungsämter  in  ihren  Dienstbezirken.

8  4.

Gegen  den  Veranlagungsbescheid  und  gegen  den  Feststellungsbescheid  steht  dem
Beitragspflichtigen  die  Berufung  an  die  nach  §  71  des  Einkommensteuergesetzes  vom
30.  März  1909  zu  bildende  Berufungskommission  und  gegen  deren  Entscheidung
die  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

Auf  das  Rechtsmittelverfahren  finden  die  Vorschriften  der  88  69,  70,  72,
73  und  74  des  Einkommensteuergesetzes  vom  30.  März  1909  und  der  88  1,  11,
12  und  14  des  Ausführungsgesetzes  vom  10.  Juli  1912  zum  Staatsvertrag  über

die  Errichtung  eines  gemeinschaftlichen  obersten  Verwaltungsgerichts  vom  15.  Dezember
  1910  entsprechende  Anwendung.

§  5.

Über  Anträge  auf  Ermäßigung  des  Wehrbeitrags  (§  31  Abs.  4  des  Wehrbeitragsgesetzes)
  entscheidet  die  Veranlagungsbehörde.
Gegen  ihre  Entscheidung  ist  Beschwerde  an  die  Oberbehörde  zulässig.

86.

Für  das  Verwaltungsstrafverfahren  (§  63  des  Wehrbeitragsgesetzes)  treten
an  die  Stelle  der  Hauptzollämter  und  Zolldirektivbehörden  die  Großherzoglichen
Rechnungsämter  und  Steuerlokalkommissionen.
        <pb n="284" />
        (Wehrbeitrag.)  263

’

Die  zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  über  einen  einmaligen  außerordentlichen
  Wehrbeitrag  und  der  dazu  ergangenen  Ausführungsbestimmungen  des
Bundesrats  erforderlichen  Vorschriften  erläßt,  auch  soweit  sie  der  Landesregierung
vorbehalten  sind,  das  Staatsministerium.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  27.  November  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  137.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg  (Werra)
vom  12.  Juli  1912.

Nachdem  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  gnädigst  beschlossen  haben,
die  Errichtung  einer  städtischen  Sparkasse  in  Creuzburg  (Werra)  zu  gestatten,  sind
die  nachstehend  abgedruckten  Satzungen  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  25.  November  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

–

Satzung
der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg  (Werra).

81.

Die  Sparkasse  zu  Creuzburg  a.  d.  Werra  bildet  eine  öffentliche  Gemeindeanstalt  und
wird,  getrennt  von  dem  übrigen  Gemeinde-Vermögen,  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden

nach  Maßgabe  dieser  Satzung  verwaltet.
50“
        <pb n="285" />
        264  (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)

Dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor,  dem  Bezirksausschuß  und  dem  Großherzoglichen
Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaussicht  zu.

Der  erstere  hat  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt  der  Satzung  und  ihren
Ausführungsbestimmungen  gemäß  verwaltet  wird  und  ist  zu  dem  Zweck  berechtigt,  nicht  nur
selbst  jederzeit  Einsicht  in  den  gesamten  Geschäftsbetrieb  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch
auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige  zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort
und  Stelle  abzuordnen  und  die  vorgefundenen  Mißstände  abzustellen.

8  2.

Die  Sparkasse  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  von  allen  Personen,  die
sich  dieser  nützlichen  Anstalt  bedienen  wollen,  als  Darlehn  anzunehmen  und  zu  verzinsen,
um  so  besonders  den  Unbemittelten  Gelegenheit  zu  geben,  auch  die  kleinsten  Ersparnisse  sicher
unterzubringen  und  sie  zu  einem  zinstragenden  Kapital  anwachsen  zu  lassen.

83.

1.  Die  Stadtgemeinde  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  ihr
gemachten  Einlagen.

2.  Von  dem  erwachsenden  Gewinne  werden  zunächst  die  laufenden  Verwaltungskosten  bestritten,
  der  verbleibende  Uberschuß  aber  zu  einer  Rücklage  verwendet.

3.  Die  Rücklage  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.

Sie  wird  mit  der  Sparkasse  verwaltet,  jedoch  von  der  letzteren  getrennt  und  in  einem
besonderen  Anhange  zur  Sparkassenrechnung  verrechnet.

4.  Die  der  Rücklage  zugewiesenen  Kapitalien  müssen  stets  zinstragend  angelegt  sein.

Der  Zinsertrag  wird  alljährlich  dem  werbenden  Kapital  hinzugefügt.

5.  Sobald  die  Rücklage  5  %  der  Einlagen,  mindestens  aber  50000  “  beträgt,  fällt
der  übersteigende  Betrag  der  Kämmereikasse  Creuzburg  zu.

6.  Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
  Reingewinn  wird,  soweit  er  nicht  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Ergänzung  der
Rücklage  zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  Creuzburg  überwiesen.

*  4.
Schuldbücher.

Über  die  Einlagen  (§  5)  werden  den  Einlegern  Bücher  ausgestellt,  die  mit  dem  Stempel
der  Sparkasse  versehen  sind  und  auf  bestimmte  Namen  lauten.
Das  Sparkassenbuch  wird  dem  Einleger  nur  gegen  eine  Gebühr  von  20  “  ausgehändigt.

86.
Einlagen.
Die  niedrigste  Einlage  beträgt  eine  Mark.
        <pb n="286" />
        (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)  265

UÜber  den  einmaligen  höchsten  Einlagenbetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage
der  Verhältnisse  Bestimmung  zu  treffen.

86.
Berzinsung  der  Einlagen.

Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderate
bestimmt.

Eine  beschlossene  Anderung  in  dem  Zinsfuß  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der
Weimarischen  Zeitung  und  in  dem  hiesigen  Lokalblatte  bekannt  zu  geben.

Die  Zinsen  werden  berechnet  von  dem  auf  die  Einzahlung  folgenden  Tage  bis  zu  dem  der
Auszahlung  vorausgehenden  Tage.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  das  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt.

Der  Zinsbetrag  wird  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse
zugeschrieben.

Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  der  kapitalisierte  Zinsenbetrag  gleich
den  Einlagen  mit  verzinst.

Bruchteile  eines  Pfennigs  bei  der  Zinsenberechnung  kommen  der  Sparkasse  zugute.

Um  die  kapitalisierten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in  den  ausgestellten
  Schuldbüchern  nicht  nötig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Sparkasse  hierzu
durch  öffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.

Die  Zinsenzuschrift  wird  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,  wenn  das  laufende
Geschäft  es  gestattet,  sonst  zu  geeigneter  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit  bewirkt.

§  7.
Rückzahlung  und  Kündigung  der  Einlagen.

Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  Mark  kann  für  jedes  Schuldbuch
  ohne  vorberige  Kündigung  an  jedem  Geschäftstage  der  Sparkasse  gefordert  werden,  jedoch
innerhalb  zweier  Wochen  nur  einmal.

Darüber  hinaus  ist  vorherige  Kündigung  erforderlich  und  zwar  bei  Beträgen

bis  zu  200  Mark  eine  solche  von  2  Wochen

77  77  500  7#  77  7“  7*  4  7

77  7  1000  77  77  77  77  8  1
von  über  1000  „  „  „  „  13  „

Von  der  Einhaltung  der  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses
  abgesehen  werden.
        <pb n="287" />
        260  (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)

88.

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlagen  durch  den  Verwaltungsausschuß
nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  mittels  Benachrichtigung  des  bekannten  Schuldbuchinhabers
und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Schuldbuch  oder  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung,  sowie  im  hiesigen  Lokalblatte  bewirkt  und  zwar  unter  Angabe

a)  des  Namens,  auf  dem  das  Konto  steht;

b)  der  Buchstaben  und  der  Nummern  des  Schuldbuchs,  die  dem  Band  und  dem  Blatte
des  Hauptbuchs,  wo  die  Einlage  sich  eingetragen  findet,  entsprechen;

c)  des  nach  Ablauf  von  3  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrags  an  Kapital  und
Zinsen.

Die  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.

Mit  dem  Ablauf  der  dreimonatigen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlage  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

§  9.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuchs  auszahlen.

Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie  nur  dem,  der  sich  als  rechtmäßiger  Inhaber  ausweist.

Die  Auszahlung  erfolgt  in  jedem  Falle  nur  gegen  Vorlegung  des  Schuldbuchs,  sofern  es
nicht  für  kraftlos  erklärt  ist.

Bei  Abschlagszahlungen  auf  den  Einlagenbetrag  und  bei  bloßen  Zinsenzahlungen,  die
sofort  in  dem  vorgelegten  Schuldbuch  abzuschreiben  sind,  wird  es  nach  erfolgter  Abschreibung
zurückgegeben.

Wenn  dagegen  der  ganze  Einlagenbetrag  oder  dessen  Rest  nebst  Zinsen  abgehoben  wird,
so  behält  die  Sparkasse  das  vorgelegte  Schuldbuch  zurück.

Die  zurückbehaltenen  Schuldbücher  werden  ungültig  gemacht  und  fünf  Jahre  nach  Prüsung
  der  betreffenden  Rechnungen  vernichtet.

8  10.
Gesperrte  Schuldbücher.

Wenn  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine  Auszahlnng  nicht  vor
dem  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraums  oder  vor  dem  Eintritt  einer  bestimmten  Tatsache
z.  B.  nicht  vor  Eintritt  der  Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen  Gunsten  die  Einlage
  gemacht  wird)  erfolgen  soll,  werden  gesperrte  Schuldbücher  ausgegeben,  die  sowohl  auf
dem  Umschlage,  wie  auf  dem  ersten  Blatt  als  solche  augenfällig  kenntlich  gemacht  werden.

Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  eher  geleistet,
  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen  oder  die  bestimmte  Tatsache  eingetreten  oder
der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmöglich  geworden  ist.
        <pb n="288" />
        (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)  267

Sollten  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  werden.

Ist  die  Einlage  bei  einer  weiblichen  Person  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einer  männlichen
  Person  bis  zum  Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch
dann,  wenn  die  Frau,  ohne  zu  heiraten,  das  vierzigste,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer
oder  die  aktive  Marine  eingetreten  zu  sein,  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  erreicht.

Der  Zeitpunkt,  mit  dem  die  Sperrung  außhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Schuldbuchs
genau  zu  vermerken.

Nach  Eintritt  des  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch
  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.

Der  Verwaltungsausschuß  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
dem  die  Sperrung  aufhört,  beschließen,  wenn  der,  auf  dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,
auswandern  will,  oder  sich  in  dringender  Not  befindet.

Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,
so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit  seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  die  jedoch  der
Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise  gebunden  ist,  gehört  werden.

§  11.
Mündelgelder-Einlagen.

Für  Einlagen,  die  von  einem  Vormunde,  Beistand  oder  Pfleger  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
vom  Vormunde,  Beistand  oder  Pfleger  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

1.  Die  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlag  und  auf  dem  ersten  Blatte,  sondern
auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  als  Schuldbücher  über  Mündelgelder  augenfällig  kenntlich
zu  machen.

2.  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftslokale  der  Sparkasse  erteilt,
oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigte  Urkunde
nachgewiesen  wird,  oder  wenn  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  urkundlich  nachgewiesen
  wird.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  verfügen,  so
hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  über  die  Aufhebung  der  Vormundschaft
beizubringen.

Wenn  er  beabsichtigt,  das  Guthaben  weiterhin  bei  der  Sparkasse  ganz  oder  teilweise
stehen  zu  lassen,  so  ist  das  Mündelsparkassenbuch  der  Sparkasse  zurückzugeben  und  das  Konto
auf  ein  gewöhnliches  Sparkassenbuch  zu  übertragen.
        <pb n="289" />
        268  (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)

12.
Verfall  der  Einlagen.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  dreißig  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
  eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon
erhoben,  noch  die  Zinsen  im  Schuldbuch  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß
eine  öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Lokalblatte  an
den  Inhaber  des  Schuldbuchs  zu  erlassen,  innerhalb  3  Monaten  die  Einlage  nebst  Zinsen
zurückzuziehen.  ·

Nach  dem  Ablaufe  der  Frist  fällt  die  Einlage  nebst  Zinsen  der  Sparkasse  anheim  und
der  Inhaber  des  Schuldbuchs,  sowie  etwaige  sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  aus
dem  Schuldbuche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung
der  Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuch
abgeschrieben.

§  13.
RKraftloserklärung  von  Schuldbüchern.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  Schuldbücher  richtet  sich  nach  den  einschlagenden
  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  vom  5.  April  1899  zur  Ausführung  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuches.

814.
Verwaltungsgrundsätze.

Alle  Geschäfte  der  Sparkasse,  mit  denen  eine  Geldzahlung  verbunden  ist,  müssen  in  ihren
Geschäftsräumen  in  Gegenwart  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers  vorgenommen  werden.

Wenn  ausnahmsweise  ein  solches  Geschäst  außerhalb  der  Geschäftsräume  vorgenommen
werden  soll,  so  bedarf  es  einer  schriftlichen,  darauf  gerichteten  Vollmacht  des  Verwaltungsausschusses.


Die  Tage  und  Stunden,  zu  denen  die  Sparkasse  Einlagen  annimmt,  Zinsen  bezahlt,
oder  annimmt,  oder  auf  Einlagen  Rückzahlungen  leistet,  werden  vom  Verwaltungsausschusse
festgesetzt  und  in  geeigneter  Weise  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

§  15.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  ausgeliehen.

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderate  festgesetzt  und  ist  drei  Monate  vor
dessen  Eintritt  in  den  in  §6  Abs.  3  dieser  Satzung  bezeichneten  Blättern  einmal  bekannt  zu  machen.
        <pb n="290" />
        (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)  269

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  Gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  in  sicheren  Grundschulden  an  in  Deutschland  gelegenen
  Grundstücken  (vergl.  §  1807  Abs.  1  Ziff.  3  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).

Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die  Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich
festgestellten  Grundsätzen  (vergl.  §  211  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
vom  5.  April  1899).

Summen  unter  100  Mark  werden  nicht  ausgeliehen.

2.  An  politische  Gemeinden  des  Deutschen  Reiches,  sowie  an  Kirchen=  und  Schulgemeinden
des  Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinden,  auf  Schuldverschreibungen,
die  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und  mit  der  Genehmigung  der  zuständigen
vorgesetzten  Behörde  versehen  sind.

3.  Auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  (mit  Zinsleisten  und
Zinsscheinen)  —  §  1807  Ziffer  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  §  212  des  Weimarischen
  Ausführungsgesetzes  dazu  vom  5.  April  1899,  sowie  §§  1204  ff.  und  1293  ff.  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches  so  jedoch,  daß  auf  die  zu  verpfändenden  Wertpapiere  nur  bis  zu  /4
des  Kurswertes  Darlehen  gewährt  werden.

4.  Gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagenbetrag
wenigstens  um  3/10  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehen  sein  muß.

5.  Durch  Anlage  in  Wertpapieren  der  vorstehend  unter  Ziffer  3  bezeichneten  Art,  vorzugsweise
  in  Schuldverschreibungen  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse.

Können  die  verfügbaren  Gelder  auf  die  vorstehend  erwähnte  Art  nicht  untergebracht  werden,
so  sind  sie,  falls  die  Sparkasse  nicht  von  der  ihr  nach  §  8  zustehenden  Kündigungsbefugnis
Gebrauch  macht,  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  inländischen  Sparkasse  verzinslich  anzulegen.

16.

Nach  erfolgter  Richtigsprechung  der  Jahresrechnung  durch  den  Gemeinderat  hat  der
Verwaltungsausschuß  eine  kurze  Übersicht  über  den  Zustand  der  Sparkasse  im  hiesigen  Lokalblatte
  bekannt  zu  geben.

§  17.
Verwaltung  der  Sparkasse.

Die  Leitung,  die  Beaufsichtigung  und  die  eigene  Besorgung  der  Verwaltungsgeschäfte  der
Sparkasse  liegt  dem  Verwaltungsausschuß  ob.

Dieser  besteht:

1.  Aus  dem  Bürgermeister  als  Vorstand,

2.  dem  jeweiligen  Vorsitzenden  des  Gemeinderates  und

3.  aus  drei  dem  Gemeinderate  nicht  angehörenden  Bürgern  der  Gemeinde  Creuzburg,
die  nach  der  Gemeindeordnung  zu  Gemeindeämtern  wählbar  sind.

Die  unter  3  genannten  Verwaltungsausschußmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderat
auf  3  Jahre  mit  Stimmenmehrheit  gewählt.

4.  Jedes  Jahr  scheidet  ein  Mitglied  aus,  über  das  erstmalige  Ausscheiden  entscheidet  das  Los.

1913  51
        <pb n="291" />
        270  (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Falls  einer  der  nach  Ziffer  3  gewählten  Bürger  während  seiner  Amtsperiode  in  den
Gemeinderat  gewählt  werden,  und  die  Wahl  annehmen  sollte,  scheidet  er  mit  dem  Tage  des
Eintritts  in  den  Gemeinderat  aus  dem  Sparkassen-Ausschuß  aus.

Der  Gemeinderat  hat  alsbald  für  den  Ausscheidenden  auf  den  Rest  seiner  Wahlperiode
eine  Ersatzwahl  vorzunehmen.

Beim  Einrritt  einer  Anderung  in  der  Zusammensetzung  des  Verwaltungsausschusses  sind
die  Namen  der  sämtlichen  Mitglieder  durch  die  Weimarische  Zeitung  und  das  hier  erscheinende
Lokalblatt  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Die  Verwaltungsausschußmitglieder  erhalten  für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderate
  festzusetzende  Besoldung.

Ihre  Funktionen  werden  durch  eine  vom  Gemeinderate  zu  genehmigende  Geschäftsordnung
geregelt.

8  18.

Alle  Darlehnsgesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche  sind  bei  dem
Vorstande  anzubringen.

Ihm  liegt  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,  die  Leitung  der  Verwaltungsausschußsitzungen,
  der  Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  überhaupt  die  Beaussichtigung  der
laufenden  Geschäfte  ob.

§  19.

Der  Bürgermeister  als  Sparkassenvorstand  hat  im  beständigen  Auftrage  des  Verwaltungsausschusses
  die  Zusicherungsscheine  über  auszuleihende  Kapitalien  auszustellen  und  weiter  zu
prüfen,  ob  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Pfandscheine  und  andere  Schuldurkunden  den
gesetzlichen  Erfordernissen  (§  15)  und  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsausschusses  über  die
Ausleihung  von  Sparkassengeldern  entsprechen.

Er  hat  darüber  einen  Vermerk  auf  die  Urkunden  zu  setzen.

Vorher  wird  kein  Darlehn  ausgezahlt.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen  bekleidet
  wird,  ist  die  Prüfung  der  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  durch
einen  besonderen  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  und  aus  der  Sparkasse  für  seine  Mühewaltung
  zu  bezahlenden  juristisch  gebildeten  Beistand  zu  bewirken  und  zu  bescheinigen.

§20.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  von  mindestens
  3  Ausschußmitgliedern  notwendig.

Es  entscheidet  Stimmenmehrheit;  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Sparkassen-Vorstandes
  den  Ausschlag.

Dem  Vorstand  steht  das  Recht  zu,  die  Sache  an  den  Gemeinderat  zur  endgültigen  Entscheidung
  zu  verweisen.
        <pb n="292" />
        (Satzung  der  Stadt.  Sparkasse  Creuzburg.)  271

Betrifft  eine  solche  Entscheidung  Darlehnsgesuche,  Kapital,  oder  Zinseneinziehung,  so  hat
der  Gemeinderat  darüber  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

8  21.

Der  Vorstand  ist  befugt,  den  Kassierer  zu  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses
zuzuziehen;  doch  steht  ihm  ein  Stimmrecht  nicht  zu.

8  22.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
  auszustellen  und  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  abzugeben,  ist  der  Vorstand
mit  den  4  Verwaltungsausschußmitgliedern  befugt.

Für  Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von
solchen  Kapitalien  gezahlten  Zinsen  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen  und
Rücknahmen  genügen  die  Unterschriften  des  Kassierers  und  des  Gegenbuchführers.

Für  Erklärungen  und  Urkunden,  die  zur  Löschung  oder  zur  Abtretung  einer  Hypothekenforderung
  dienen,  oder  die  Freigabe  eines  Grundstücks  aus  dem  Pfandverband  oder  eine  Mitverpfändung
  bezwecken  sollen,  genügen  die  Unterschriften  des  Sparkassenvorstandes  und  zweier
Verwaltungsausschußmitglieder.

Wird  eine  Beglaubigung  der  Unterschriften  gefordert,  so  hat  der  Antragsteller  die  dadurch
entstehenden  Kosten  zu  tragen.

§  23.

Der  Kassierer,  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  von  dem  Gemeinderat  widerruflich  gewählt
  und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderats  durch  den  Gemeindevorstand  zu
verpflichten.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  werden  hinsichtlich  ihrer  Obliegenheiten,  Arbeitszeiten
  usw.  mit  Dienstanweisungen  versehen,  die  der  Gemeinderat  zu  genehmigen  hat.

Beide  erhalten  eine  Vergütung  aus  der  Sparkasse,  die  vom  Gemeinderate  bestimmt  wird.

Der  Kassierer  und  der  Gegenbuchführer  haben  vor  Amtsantritt  eine  vom  Gemeinderate
festzusetzende  Sicherheit  zu  bestellen.

8  24.

Die  der  Sparkasse  gehbrenden  Gelder  und  sonstigen  Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wertpapiere,
  Urkunden  und  anderen  Pfandstücke  sind  in  einem  feuer=  und  diebessicheren,  mit
doppeltem  Verschlusse  versehenen  Geldschrank  aufzubewahren;  den  einen  Schlüssel  hat  der  Kassierer,
  den  anderen  der  Gegenbuchführer  zu  führen.

8  26.
Spätestens  bis  Ende  April  jedes  Jahres  ist  die  Sparkassenrechnung  über  das  letzte
Geschäftsjahr  vom  Kassierer  aufzustellen,  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft  als
Revisor  gründlich  zu  prüfen  und  durch  den  Sparkassenvorstand  dem  Gemeinderate  zur  Richtigsprechung

  zu  übergeben.
561*
        <pb n="293" />
        272  (Satzung  der  Stadt-Sparkasse  Creuzburg.)

Der  Gemeinderat  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung
überweisen.

Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  geführten
  Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparbüchern  zu  verlangen,  so  sind  sie
auf  Verlangen  verpflichtet,  dem  revidierenden  Beamten  die  Sparbücher  zur  Einsichtnahme  und
zur  Vergleichung  mit  den  Sparkassenkonten  vorzulegen.

8  26.

Der  Gemeinderat  ist  ermächtigt,  die  Aufhebung  der  Sparkasse  zu  beschließen.

Ein  solcher  Beschluß  bedarf  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums
und  ist  nach  deren  Erteilung  dreimal  in  Zwischenräumen  von  je  3  Wochen  bekannt  zu  machen
unter  gleichzeitiger  Aufkündigung  der  Guthaben  zu  einem  bestimmten  Tage.

Zwischen  dem  Tag  und  der  ersten  Bekanntmachung  muß  eine  Frist  von  mindestens
3  Monaten  liegen.  ·  «

Die  Guthaben,  die  infolge  solcher  Kündigung  bis  zu  dem  festgesetzten  Termine  nicht
zurückgenommen  sind,  werden  nicht  weiter  verzinst,  sondern  auf  Gefahr  und  Kosten  der  Emp—
fangsberechtigten  hinterlegt.

Die  Rücklage  wird  nach  Beschluß  des  Gemeinderats  mit  Genehmigung  des  Großherzoglichen
  Staatsministeriums  für  bffentliche  Zwecke  der  Stadt  verwendet.

§  27.
Die  Satzung  tritt  3  Monate  nach  ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.

Creuzburg  a.  Werra,  den  12.  Juli  1912.
Der  Gemeindevorstand.  Der  Gemeinderat.

 

(Nr.  138.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Satzung  der  Sparkasse  in  Blankenhain  vom
29.  Juli  1913.

Die  nachstehend  abgedruckte  Satzung  der  Sparkasse  in  Blankenhain  ist  von  uns
genehmigt  worden.
Weimar,  den  22.  November  1913.
Großherzogliches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Gür  den  Departementschef:
Slevogt.

—.....
        <pb n="294" />
        273

Satzung

der  Sparkasse  der  Stadt  Blankenhain
vom  29.  Juli  1913.

Zweck  und  rechtliche  Eigenschaften  der  Sparkasse.

§  1.

Die  Sparkasse  der  Stadt  Blankenhain  wird  Gemeindeanstalt.  Alle  Rechte  und  Verbindlichkeiten
  werden,  bei  getrennter  Verwaltung  des  Sparkassenvermögens  von  dem  übrigen
Gemeindevermögen,  unter  der  Bezeichnung  „Städtische  Sparkasse“  auf  die  Gemeinde
Blankenhain  übernommen.

Die  Sparkasse  hat  den  Zweck,  Geldeinlagen  verschiedener  Größe  als  Darlehen  aufzunehmen
  und  zu  verzinsen,  sowie  unter  den  aus  der  Satzung  ersichtlichen  Bedingungen  Geld
auszuleihen.  82

Die  Sparkasse  wird  nach  Maßgabe  der  Satzung  unter  Aufsicht  der  Gemeindebehörden
verwaltet.

Dem  Großherzogl.  Bezirksdirektor,  dem  Bezirksausschuß  und  weiter  dem  Großherzogl.
Staatsministerium  steht  das  Recht  der  Oberaufsicht  über  die  Sparkasse  zu.  Der  erstere  hat
zunächst  insbesondere  darüber  zu  wachen,  daß  die  Anstalt  der  Satzung  entsprechend  verwaltet
wird  und  ist  zu  diesem  Zwecke  berechtigt,  nicht  nur  selbst  jederzeit  Einsicht  von  dem  gesamten
Geschäftsbetriebe  der  Anstalt  zu  nehmen,  sondern  auch  auf  Kosten  der  letzteren  Sachverständige
zur  Untersuchung  der  Geschäftsverwaltung  an  Ort  und  Stelle  zu  senden  und  die  etwa  gefundenen
  Mißstände  abzustellen.

§  3.

Die  Stadtgemeinde  haftet  für  alle  Verbindlichkeiten  der  Sparkasse  und  für  die  bei  ihr
gemachten  Einlagen.

Von  dem  erwachsenden  Gewinn  werden  zunächst  die  Verwaltungskosten  bestritten,  der
verbleibende  Überschuß  aber  zur  Bildung  einer  Rücklage  verwendet.

Die  Rücklage  bietet  die  nächste  Sicherheit  für  die  Einlagen.  Sie  wird  zwar  mit  der
Sparkasse  verwaltet,  jedoch  getrennt  von  ihr  und  in  einem  besonderen  Anhange  zur  Sparkassenrechnung
  verrechnet.  Die  der  Rücklage  zugewiesenen  Kapitalien  müssen  stets  zinsbar  angelegt
sein,  der  Zinsertrag  soll  alljährlich  dem  werbenden  Kapitale  zugefügt  werden.

Sobald  die  Rücklage  7  %  der  Einlagen,  mindestens  aber  170  000  .  (Einhundertsiebzigtausend
  Mark)  beträgt,  fällt  der  übersteigende  Betrag  der  Kämmereikasse  Blankenhain  zu.

Der  nach  Abzug  aller  Verwaltungskosten  und  etwaiger  Verluste  verbleibende  alljährliche
Reingewinn  wird,  soweit  er  nicht  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zur  Ergänzung  der  Rücklage
  zu  verwenden  ist,  der  Kämmereikasse  Blankenhain  überwiesen.
        <pb n="295" />
        274  (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)

Schuldbücher.

84.

Über  die  Einlagen  wird  jedem  Einleger  ein  mit  dem  Stempel  der  Sparkasse  versehenes
Schuldbuch  ausgesertigt,  in  welches  Vor=  und  Zuname,  sowie  der  Wohnort  des  Einlegers
genau  eingetragen  wird.

Für  jedes  Sparkassenbuch  sind  vom  Einleger  bei  der  Ausfertigung  10  Pfennige  zu  entrichten.


Begrenzung  der  Spareinlagen.

§6  5.

Die  niedrigste  Einlage  beträgt  1  4+&amp;amp;.  Die  Sparkasse  gibt  jedoch  Sparmarken  zum  Betrage
  von  10  Pfennig  aus,  die  als  Einlagen  angenommen  werden,  wenn  10  Stück  auf  eine
von  der  Sparkasse  ausgegebene  Karte  geklebt,  eingereicht  werden.  Über  den  einmaligen  höchsten
Einlagenbetrag  hat  der  Verwaltungsausschuß  je  nach  Lage  der  Verhältnisse,  Bestimmung  zu
treffen.

Verzinsung  der  Einlagen.

8  6.

Die  Sparkasse  verzinst  von  jeder  Einlage  nur  die  volle  Mark.

Die  in  den  Tagen  vom  2.  bis  einschließlich  den  16.  eines  Monats  gemachten  Einlagen
werden  vom  16.  desselben  Monats  ab,  die  in  der  Zeit  vom  16.  bis  zum  letzten  Monatstage
gemachten  Einlagen  vom  1.  des  folgenden  Monats  ab  verzinst.  Am  ersten  Tage  eines  Monats
eingezahlte  Einlagen  werden  für  den  betreffenden  Monat  voll  verzinst.  Für  Einlagen,  weche  in
den  Tagen  vom  ersten  bis  einschließlich  den  15.  eines  Monats  zurückerhoben  werden,  dauert
die  Verzinsung  bis  zum  ersten  Tage  desjenigen  Monats,  in  welchem  die  Rückzahlung  erfolgt.
Für  die  in  der  Zeit  vom  16.  bis  zum  letzten  Monatstage  zurückerhobenen  Einlagen  dauert
die  Verzinsung  bis  zum  15.  Tage  des  betreffenden  Monats.  Am  letzten  Tage  eines  Monats
abgehobene  Einlagen  werden  für  den  betreffenden  Monat  voll  verzinst.

Die  jeweilige  Höhe  der  für  die  Einlagen  zu  gewährenden  Zinsen  wird  vom  Gemeinderate
  bestimmt.

Eine  Anderung  im  Zinsfuß  ist  drei  Monate  vor  deren  Eintritt  in  der  Weimarischen
Zeitung  und  in  dem  hiesigen  Ortsblatte  bekannt  zu  machen.

Der  Zinsfuß  der  auf  drei  Jahre  festangelegten  Spareinlagen  von  mindestens  5000  .4
kann  vom  Verwaltungsausschuß  auf  /10%%  hhher  festgesetzt  werden,  als  der  nach  den  vorstehenden
  Bestimmungen  vom  Gemeinderate  bestimmte  Zinsfuß.

Berechnet  werden  die  Zinsen  von  der  Verwaltung  der  Sparkasse  am  Schlusse  des  Rechnungsjahres,
  das  mit  dem  bürgerlichen  Jahre  anhebt  und  schließt  und  wird  darnach  der  gefundene
  Zinsenbetrag  dem  Guthaben  der  Einleger  in  den  Hauptbüchern  der  Sparkasse  zugeschrieben.
  Vom  ersten  Tage  des  neuen  Geschäftsjahres  ab  wird  dieser  kapitalisierte  Zinsen-
        <pb n="296" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)  275

betrag  gleich  den  Einlagen  mit  verzinst.  Bruchteile  eines  Pfennigs  bei  der  Zinsenberechnung
kommen  der  Sparkasse  zugute.

Um  diese  kapitalisierten  Zinsen  wieder  zinstragend  zu  machen,  ist  die  Zuschreibung  in
den  ausgestellten  Schuldbüchern  nicht  nötig.

Es  soll  aber,  wenn  eine  solche  für  erforderlich  erachtet  wird,  seitens  der  Sparkasse  hierzu
durch  bffentliche  Bekanntmachung  aufgefordert  werden.

Wünscht  sie  ein  Beteiligter,  so  wird  dies  während  der  regelmäßigen  Geschäftsstunden,
wenn  das  laufende  Geschäft  es  gestattet,  sonst  zu  geeigneter  vorher  bekannt  zu  machender  Zeit
bewirkt.

Rückzahlung  und  Kündigung  der  Einlagen.
87.

Die  Rückzahlung  von  Einlagen  bis  zum  Betrage  von  100  Æ  kann  ohne  vorherige
Kündigung  erfolgen,  jedoch  dürfen  Rückzahlungen,  die  einer  Kündigung  nicht  bedürfen,  innerhalb
  eines  Monats  nur  zweimal  gefordert  werden.

Rückforderungen  höherer  Beträge  sind  nur  auf  vorgängige  Kündigung  zulässig.

Die  Kündigungsfristen  betragen:

bei  einer  Summe  bis  200  +  =  2  Wochen
77  77  77  77  500  7  —  4  77
77  77  77  77  1000  77  —  8

„  „  über  1000  „  =  3  Monate.

Von  der  Einhaluung  bieser  Kündigungsfristen  kann  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungsausschusses
  abgesehen  werden.

g  8.

Seitens  der  Sparkasse  wird  die  Kündigung  von  Einlagen  durch  den  Verwaltungsausschuß
  nach  dessen  freiem  Ermessen  entweder  mittels  Benachrichtigung  des  bekannten  Sparkassenbuchinhabers
  und  Einschreibung  der  Kündigung  in  das  Schuldbuch  oder  mittels  Bekanntmachung
in  der  Weimarischen  Zeitung  und  im  hiesigen  Ortsblatte  und  zwar  unter  Angabe

a)  des  Namens,  auf  welchem  das  Konto  steht,

b)  der  Buchstaben  und  Nummern  des  Schuldbuchs,

I)  des  nach  Ablauf  von  drei  Monaten  zurückzuzahlenden  Betrags  an  Kapital  und  Zinsen,
bewirkt.

Diese  Bekanntmachung  ist  in  den  beiden  nächsten  Monaten  je  einmal  zu  wiederholen.

Mit  dem  Ablaufe  der  dreimonatigen  Kündigungsfrist  hört  die  Verzinsung  der  gekündigten
Einlagen  und  der  Zinsen  davon  in  jedem  Falle  auf.

§69.

Die  Sparkasse  kann  die  Einlagen  und  die  darauf  fällig  gewordenen  Zinsen  mit  befreiender
Wirkung  an  jeden  Inhaber  des  Schuldbuchs  auszahlen.  Verpflichtet  zur  Zahlung  ist  sie  nur
demjenigen  Inhaber,  der  ihr  die  Rechtmäßigkeit  seiner  Innehabung  nachweist.
        <pb n="297" />
        276  (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)

Wird  der  ganze  Einlagenbetrag  oder  der  Rest  davon  nebst  Zinsen  zurückgenommen,  so  ist
das  Sparkassenbuch  anstatt  der  Quittung  zurückzugeben.

Die  zurückgegebenen  Schuldbücher  werden  kassiert  und  noch  10  Jahre  lang  nach  Revision
der  betreffenden  Rechnungen  aufbewahrt,  dann  aber  vernichtet.  So  wenig  es  zur  Empfangnahme
von  Kapital  und  Zinsen  einer  besonderen  Quittung  des  Buchinhabers  bedarf,  ebensowenig  wird
ohne  Vorzeigung  oder  ohne  Ablieferung  des  Schuldbuchs  auf  eine  besondere  Quittung  des  Einlegers
  oder  seines  Rechtsnachfolgers  irgend  eine  Zahlung  geleistet.

Mündelgelder-Einlagen.
§  10.

Für  Einlagen,  welche  von  einem  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  mit  der  Bestimmung
gemacht  werden,  daß  zu  ihrer  Erhebung  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  oder  auch  des
Vormundschaftsgerichts  erforderlich  sei,  ebenso  für  Einlagen,  hinsichtlich  deren  diese  Bestimmung
vom  Vormund  (Beistand  oder  Pfleger)  erst  später  getroffen  wird,  gelten  folgende  besondere
Vorschriften:

a)  Die  Schuldbücher  sind  nicht  nur  auf  dem  Umschlag  und  auf  dem  ersten  Blatte,
sondern  auf  allen  Seiten  durch  Aufdruck  „Mündelgeld“  augenfällig  kenntlich  zu
machen.

b)  Kapitalrückzahlungen  werden  auf  solche  Einlagen  nur  dann  geleistet,  wenn  entweder
der  Gegenvormund  seine  Genehmigung  dazu  mündlich  im  Geschäftszimmer  der
Sparkasse  erteilt,  oder  die  von  ihm  erteilte  Genehmigung  durch  eine  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigte  Urkunde  nachgewiesen  wird.

Will  der  Einleger  nach  Erledigung  der  Vormundschaft  über  das  Guthaben  weiter  verfügen,
so  hat  er  eine  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts  beizubringen  über  die  Aufhebung  der
Vormundschaft.

Soll  ein  Guthaben  nach  beendeter  Vormundschaft  ganz  oder  teilweise  stehen  bleiben,  so
wird  das  Mündelkonto  aüf  ein  gewöhnliches  Konto  übertragen  und  das  Mündelsparkassenbuch
in  ein  gewöhnliches  Sparkassenbuch  umgetauscht,  ohne  daß  eine  Unterbrechung  der  Verzinsung
eintritt.

Gesperrte  Schuldbücher.

§  11.

In  den  Fällen,  in  welchen  für  eine  Einlage  die  Bestimmung  getroffen  wird,  daß  eine
Auszahlung  nicht  vor  dem  Ablauf  eines  bestimmten  Zeitraumes  oder  vor  dem  Eintritt  der
Volljährigkeit  eines  Minderjährigen  (zu  dessen  Gunsten  die  Einlage  gemacht  wird)  erfolgen  soll,
werden  „gesperrte  Sparkassenbücher“  ausgegeben,  welche  sowohl  auf  dem  Umschlage,  wie  auf
dem  ersten  Blatte  als  solche  augenfällig  kenntlich  gemacht  werden.

Auf  gesperrte  Schuldbücher  werden  Auszahlungen  an  Kapital  und  Zinsen  nicht  eher  geleistet,
  als  bis  der  bestimmte  Zeitraum  abgelaufen,  oder  die  bestimmte  Tatsache  eingetreten,
bezüglich  der  Eintritt  dieser  Tatsache  unmöglich  geworden  ist.
        <pb n="298" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)  277

Sollten  die  anfallenden  Zinsen  von  der  Sperrung  ausgeschlossen  sein,  so  muß  dies  ausdrücklich
  vorbehalten  werden.

Ist  die  Einlage  bei  einer  Frau  bis  zur  Verheiratung  oder  bei  einem  Mann  bis  zum
Eintritt  in  den  Militärdienst  gesperrt,  so  endigt  die  Sperrung  auch  dann,  wenn  die  Frau,  ohne
zu  heiraten,  das  40.,  der  Mann,  ohne  in  das  aktive  Heer  oder  Marine  eingetreten  zu  sein,
das  25.  Lebensjahr  erreicht.

Der  Zeitpunkt,  mit  welchem  die  Sperrung  aufhört,  ist  auf  dem  ersten  Blatte  des  Sparbuchs
  genau  zu  vermerken.  Nach  Eintritt  dieses  Zeitpunktes  kann  auf  Antrag  desjenigen,  auf
dessen  Namen  das  Schuldbuch  lautet,  eine  weitere  Sperrung  bestimmt  werden.

Der  Verwaltungsausschuß  kann  auf  Antrag  die  Auszahlung  vor  dem  Zeitpunkte,  mit
welchem  die  Sperre  aufhört,  beschließen,  wenn  derjenige,  auf  dessen  Namen  das  Sparkassenbuch
lautet,  auswandern  will,  oder  sich  in  drückender  Not  befindet.

Ist  die  Einlage  nachweislich  von  einem  im  Deutschen  Reiche  wohnenden  Dritten  gemacht,
so  muß  dieser  vor  der  Beschlußfassung  mit  seinen  etwaigen  Einwendungen,  an  die  jedoch  der
Verwaltungsausschuß  in  keiner  Weise  gebunden  ist,  gehört  werden.

Verfall  der  Einlagen.
§  12.

Wenn  auf  ein  Schuldbuch  30  Jahre  hindurch  weder  eine  neue  Einlage  an  die  Sparkasse
eingezahlt,  noch  die  Einlage  ganz  oder  teilweise  zurückgefordert  wird,  noch  Zinsen  davon  erhoben,
noch  die  Zinsen  im  Schuldbuche  zugeschrieben  werden,  so  hat  der  Verwaltungsausschuß  eine
öffentliche  Aufforderung  in  der  Weimarischen  Zeitung  und  dem  hiesigen  Ortsblatte  an  den
Inhaber  des  Schuldbuchs  zu  erlassen,  innerhalb  drei  Monaten  die  Einlage  mit  den  Zinsen
zurückzuziehen.

Nach  dem  Ablauf  dieser  Frist  fällt  die  Einlage  mit  den  Zinsen  der  Sparkasse  zu  und
der  Inhaber  des  Schuldbuchs,  sowie  etwaige  sonstige  Berechtigte  verlieren  ihre  Ansprüche  an
dem  Schuldbuche.

Werden  aber  vor  Ablauf  der  Frist  Ansprüche  angemeldet,  so  werden  vor  Auszahlung  der
Einlage  und  der  Zinsen  die  Kosten  der  Bekanntmachung  in  dem  vorgelegten  Schuldbuch  abgeschrieben.


Kraftloserklärung  von  Schuldbüchern.
§  13.

Die  Kraftloserklärung  abhanden  gekommener  oder  vermißter  Schuldbücher  richtet  sich  nach
den  einschlagenden  Bestimmungen  des  Landesgesetzes  vom  5.  April  1899  zur  Ausführung  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Von  der  Ausleihung.

8  14.

Alle  bei  der  Sparkasse  eingehenden  Gelder  werden,  soweit  sie  nicht  zur  Verzinsung  oder
zu  sonstigen  Ausgaben  zu  verwenden  sind,  verzinslich  ausgeliehen.
1913  52
        <pb n="299" />
        278  (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain).

Die  Höhe  des  Zinsfußes  wird  vom  Gemeinderat  festgesetzt  und  ist  drei  Monate  vor  dessen
Eintritt  in  den  in  §  6  dieser  Satzung  bezeichneten  Blättern  einmal  bekannt  zu  machen.

Die  Ausleihung  erfolgt:

1.  gegen  eine  sichere  Hypothek  oder  in  sicheren  Grundschulden  an  in  Deutschland  vornehmlich
  im  Großherzogtum  Sachsen  gelegenen  Grundstücken  (vergl.  §  1807  Abs.  1
Ziff.  1  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches).  Die  Sicherheit  bemißt  sich  nach  den  für  die
Anlegung  von  Mündelgeld  landesgesetzlich  festgestellten  Grundsätzen  (vergl.  auch
§  211  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuch  vom  5.  April  1899).
Summen  unter  100  “  werden  nicht  ausgeliehen;

2.  an  politische  Gemeinden  des  Deutschen  Reiches,  sowie  an  Kirchen-  und  Schulgemeinden
  des  Großherzogtums  unter  Bürgschaft  der  politischen  Gemeinden  auf
Schuldverschreibungen,  welche  von  ihren  gesetzlichen  Vertretern  ausgestellt  und  mit
Genehmigung  der  zuständigen  vorgesetzten  Behörde  versehen  sind.  Darlehen  an  die
Stadt  Blankenhain  bedürfen  der  Genehmigung  des  Bezirksausschusses,  sobald  sie
mehr  als  15  Prozent  der  Einlagen  betragen;

3.  auf  Handschein  gegen  Verpfändung  mündelsicherer  Wertpapiere  (mit  Zinsleisten  und
Zinsscheinen)  —  §  1807  Ziff.  2—4  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  §  212  des
Weim.  Ausführungsgesetzes  dazu  vom  5.  April  1899  sowie  §§  1204  flg.  und  1293
slg.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  —  so  jedoch,  daß  auf  die  zu  verpfändenden
Wertpapiere  nur  bis  zu  ¾  des  Kurswertes,  höchstens  aber  bis  zum  Nennwert
Darlehen  gewährt  werden;

4.  gegen  Verpfändung  von  Schuldbüchern  weimarischer  Sparkassen,  deren  Einlagebetrag
  wenigstens  um  3/10  höher  als  das  zu  gewährende  Darlehen  sein  muß;

5.  Durch  Anlage  in  Wertpapieren  der  vorstehend  bei  Ziff.  3  bezeichneten  Art  vorzugsweise
  in  Schuldverschreibungen  der  Großherzogl.  Landeskreditkasse.

Kann  die  Ausleihung  nicht  in  der  unter  1—5  bezeichneten  Weise  erfolgen,  so  sind  die
verfügbaren  Gelder  bei  einer  in  §  1808  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  und  unter  214  des
Ausführungsgesetzes  vom  5.  April  1899  bezeichneten  Bank  oder  bei  einer  mündelsicheren  Sparkasse
  des  Großherzogtums  verzinslich  anzulegen.

Verwaltung  der  Sparkasse.
§  15.

Die  Führung,  Leitung  und  Beausfsichtigung  der  Verwaltungsgeschäfte  liegt  dem  Verwaltungsausschuß
  ob,  der  aus  folgenden  Mitgliedern  besteht:
a)  dem  Bürgermeister  bez.  dessen  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  (Vorstand);
b)  drei  Bürgern,  welche  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Gemeindeordnung  zu
Gemeindeämtern  wählbar  sind.
Die  unter  b  genannten  Verwaltungsausschußmitglieder  werden  durch  den  Gemeinderat
auf  drei  Jahre  mit  Stimmenmehrheit  gewählt.  Jedes  Jahr  scheidet  ein  Mitglied  aus,  über
das  erstmalige  Ausscheiden  entscheidet  das  Los.
        <pb n="300" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)  279

Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.  Beim  Eintritt  einer  Anderung  in  der  Zusammensetzung
  des  Verwaltungsausschusses  sind  die  Namen  der  sämtlichen  Mitglieder  durch  die
Weimarische  Zeitung  und  das  hier  erscheinende  Ortsblott  zur  öffentlichen  Kenntnis  zu  bringen.

Die  Verwaltungsausschußmitglieder  erhalten  für  ihre  Mühewaltung  eine  vom  Gemeinderate
  festzusetzende  Vergütung.  Die  Funktionen  werden  durch  eine  vom  Gemeinderate  zu  genehmigende
  Geschäftsordnung  geregelt.

Kein  Mitglied  darf  in  der  Verwaltung  eines  anderen  Blankenhainer  Geldinstituts  tätig
sein.  Ausnahmen  hiervon  kann  der  Gemeinderat  gestatten.

8  16.
Alle  Darlehnsgesuche,  sowie  überhaupt  alle  die  Sparkasse  betreffenden  Gesuche,  sind  bei
dem  Vorstande  anzubringen  und  es  liegt  ihm  die  Prüfung  der  Urkunden,  die  Aktenführung,  der
Vortrag  bei  der  Beratung,  sowie  überhaupt  die  Beaufsichtigung  der  laufenden  Geschäfte  ob.

§  17.

Der  Bürgermeister  als  Sparkassenvorstand  hat  im  beständigen  Auftrag  des  Verwaltungsausschusses
  die  Zusicherungsscheine  über  auszuleihende  Kapitalien  auszustellen  und  weiter  zu
prüfen,  ob  die  für  die  Sparkasse  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  den
gesetzlichen  Erfordernissen  (8  14)  und  den  die  Ausleihung  von  Sparkassengeldern  betreffenden
Beschlüssen  des  Verwaltungsausschusses  entsprechen,  welchenfalls  er  einen  bezügl.  Vermerk  unter
die  Urkunden  zu  setzen  hat,  auf  welchen  hin  erst  die  Auszahlung  erfolgen  darf.

Solange  die  Stelle  des  Bürgermeisters  nicht  von  einem  staatlich  geprüften  Juristen  bekleidet
  wird,  ist  die  Prüfung  der  ausgefertigten  Pfandscheine  und  anderen  Schuldurkunden  durch
einen  besonderen  vom  Gemeinderate  zu  wählenden  und  aus  der  Sparkasse  für  seine  Mühewaltung
  zu  bezahlenden  Rechtsbeistand,  der  die  Fähigkeit  zum  Richteramte  besitzt,  zu  bewirken

bezw.  zu  bescheinigen.
8  18.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Verwaltungsausschusses  ist  die  Anwesenheit  des
Bürgermeisters  oder  dessen  Stellvertreters  (Vorstand)  und  von  mindestens  2  Ausschußmitgliedern

notwendig.
Es  entscheidet  Stimmenmehrheit,  bei  Stimmengleichheit  gibt  die  Stimme  des  Sparkassenvorstandes

  den  Ausschlag.

Dem  Vorstande  steht  das  Recht  zu,  die  Sache  an  den  Gemeinderat  zur  endgültigen  Entscheidung
  zu  verweisen.

Betrifft  eine  solche  Entscheidung  Darlehnsgesuche,  Kapital-  oder  Zinseneinziehung,  so  hat
der  Gemeinderat  darüber  in  geheimer  Sitzung  zu  verhandeln  und  zu  entscheiden.

§  19.

Der  Vorstand  ist  befugt,  den  Kassierer  zu  den  Beratungen  des  Verwaltungsausschusses
zuzuziehen,  doch  steht  diesem  ein  Stimmrecht  nicht  zu.
52*
        <pb n="301" />
        280  (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)

20.

Vollmachten  zur  Prozeßführung  und  zur  Eingehung  von  Rechtsgeschäften  für  die  Sparkasse
  auszustellen,  Erklärungen  über  auszuleihende  Kapitalien  und  über  Löschung  der  der  Sparkasse
  bestellten  Hypotheken  und  Privilegien,  sowie  überhaupt  Erklärungen  aller  Art  abzugeben,
ist  der  Vorstand  mit  einem  Ausschußmitglied  besugt.

Quittungen  über  zurückgezahlte  Darlehnskapitalien  der  Sparkasse  und  über  die  von  solchen
Kapitalien  gezahlten  Zinsen,  wie  über  alle  bei  der  Sparkasse  gemachten  Einlagen
und  Rücknahmen,  müssen  die  Unterschrift  des  Gegenbuchführers,  des  Kassierers  und  eines
Verwaltungsausschußmitglieds  tragen.

8  21.

Der  Kassierer,  sowie  der  Gegenbuchführer  werden  vom  Gemeinderat  widerruflich  gewählt
und  sind  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gemeinderats  durch  den  Gemeindevorstand  zu  verpflichten.
Dem  Kassierer  liegt  die  Führung  und  der  Abschluß  der  Hauptbücher,  sowie  die  Einnahme  und
Ausgabe  der  Gelder  unter  seiner  Verantwortlichkeit  ob.  Er  hat  eine  in  ihrer  Höhe  von  dem
Gemeinderate  festgesetzte  Sicherheit  zu  stellen.

Dem  Gegenbuchführer  liegt  die  Gegenbuchführung  und  die  Revision  der  Sparkassenarbeiten
ob.  Es  ist  aber  der  Verwaltungsausschuß  besugt,  betreffs  der  Gegenbuchführung  und
Revision  der  Sparkasse  auch  andere  Bestimmungen  zu  treffen.

8  22.

Alle  eigentlichen  Geldgeschäfte  dürfen  nur  in  den  Geschäftsräumen  der  Sparkasse  vor—
genommen  werden.

Die  der  Sparkasse  gehörigen  Gelder  und  sonstigen  Werte,  sowie  die  hinterlegten  Wert—
papiere,  Urkunden  und  anderen  Pfandstücke  sind  in  einem  feuer=  und  diebessicheren  mit  mehrfachem
  Verschlusse  versehenen  Geldschrank  aufzubewahren.  Einen  Schlüssel  hat  der  Vorstand,
einen  Schlüssel  hat  der  Kassierer  und  die  beiden  anderen  Schlüssel  hat  ein  Mitglied  des
Verwaltungsausschusses  zu  führen.

Die  Kassenbeamten  sind  verpflichtet,  in  dringenden  Fällen  auch  außerhalb  der  regelmäßigen
Geschäftsstunden  Sparkassengeschäfte  vorzunehmen.

§  23.

Spätestens  bis  Ende  April  jeden  Jahres  ist  die  Sparkassenrechnung  über  das  letzte
Geschäftsjahr  vom  Kassierer  zu  fertigen  und  von  dem  Gegenbuchführer  in  seiner  Eigenschaft
als  Revisor,  oder  von  einem  besonderen  Revisor  zu  prüfen  und  durch  den  Gemeindevorstand,
nachdem  sie  dem  Verwaltungsausschuß  vorgelegen  hat,  dem  Gemeinderate  zur  weiteren  Prüfung

und  Entlastung  zu  übergeben.
Die  Entlastung  ist  jedenfalls  bis  zum  August  des  dem  Geschäftsjahre  folgenden  Jahres

zu  bewirken.
        <pb n="302" />
        (Satzung  der  Sparkasse  Blankenhain.)  281

Der  Gemeinderat  kann  die  Rechnung  einem  Sachverständigen  zur  nochmaligen  Prüfung
überweisen.

Wie  die  Sparer  berechtigt  sind,  die  Einsichtnahme  ihrer  eigenen  bei  der  Sparkasse  geführten
  Konten  zum  Zwecke  der  Vergleichung  mit  den  Sparkassenbüchern  zu  verlangen,  so  sind
sie  auf  Anfordern  gehalten,  den  revidierenden  Beamten  die  Sparkassenbücher  zur  Einsichtnahme
und  Vergleichung  mit  den  Sparkassenkonten  vorzulegen.

8  24.
Diese  Satzung  tritt  an  Stelle  der  bisherigen  am  1.  Januar  1914  in  Kraft.

Blankenhain  i.  Th.,  den  29.  Juli  1913.
Der  Gemeindevorstand.  Der  Gemeinderat.

 

(Nr.  139.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Mönchenholzhausen.
Dem  „Herdbuchverein  Mönchenholzhausen“  ist  in  Gemäßheit  des  8  22  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  und  8  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  25.  November  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  140.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Königlicheu  Spezialkommission
in  Eisenach  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von
Völkershausen.

Von  der  Königlichen  Generalkommission  in  Merseburg  ist  die  Königliche  Spezialkommission
  in  Eisenach  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache
von  Völkershausen  beauftragt  worden.

Weimar,  den  28.  November  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.
        <pb n="303" />
        282

(Nr.  141.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

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4301.

4302.

4303.

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4305.

4306.

4307.

4308.

4309.

4310.

4311.

4312.

63.  bis  71.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung,  betr.  die  Entschädigung  ungarischer  Staatsangehöriger
für  unschuldig  erlittene  Untersuchungshaft.  Vom  28.  Oktober  1913.
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  zweiten  der  beiden  am  23.  September
  1910  in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Ubereinkommen  durch
Griechenland  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunde.  Vom  7.  November
  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  Befähigungsnachweis  und  die  Prüfung  der
Maschinisten  auf  Seedampfschiffen  der  deutschen  Handelsflotte.  Vom
13.  November  1913.

Bestimmungen  über  Hausarbeit  in  der  Tabakindustrie.
vember  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen
von  der  Krankenversicherungspflicht.  Vom  17.  November  1913.
Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Großbritanniens  für  die  Kolonie
Neufundland  zur  revidierten  Berner  internationalen  Urheberrechtsübereinkunft,
  vom  13.  November  1908.  Vom  15.  November  1913.
Bekanntmachung,  betr.  Abrechnungsstelle  im  Scheckverkehre.  Vom
18.  November  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Ubergangsbestimmungen  zur  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  21.  November  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Übergangsbestimmungen  für  die  Krankenversicherung
  nach  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  21.  November  1913.
Bekanntmachung,  betr.  die  von  der  Krankenkasse  zu  erteilende  Bescheinigung
  für  Wandergewerbtreibende.  Vom  21.  November  1913.
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  des  internationalen  Ubereinkommens
zur  Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  und  die  Hinterlegung
  der  Ratifikationsurkunde  durch  die  Portugiesische  Regierung  sowie
über  die  Hinterlegung  der  Anzeige  der  britischen  Regierung  wegen  Inkraftsetzung
  des  libereinkommens  in  Kanada,  in  der  Südafrikanischen  Union,
in  Neu  Seeland  und  in  Neu  Fundland.  Vom  27.  November  1913.
Bekanntmachung  über  die  Wirksamkeit  der  im  §  1  des  Ausführungsgesetzes
  vom  14.  August  1912  zu  dem  internationalen  Ubereinkommen  zur

Vom  17.  No-
        <pb n="304" />
        Nr.

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4313.

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4315.

4316.

4317.

4318.

4319.

4320.

283

Bekämpfung  des  Mädchenhandels  vom  4.  Mai  1910  erwähnten  Abrede
für  Niederländisch  Indien.  Vom  27.  November  1913.
Bekanntmachung  über  die  Ratifikation  der  beiden  am  23.  September  1910
in  Brüssel  unterzeichneten  seerechtlichen  Ubereinkommen  durch  Norwegen
und  Schweden  und  die  Hinterlegung  der  Ratifikationsurkunden.  Vom
27.  November  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Eichgebührenordnung.  Vom
29.  November  1913.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.
Vom  28.  November  1913.

Bekanntmachung,  betr.  den  Beitritt  Großbritanniens  für  den  Australischen
  Bund,  Papua  und  die  Insel  Norfolk  zur  revidierten  Berner
internationalen  Urheberrechtsübereinkunft  vom  13.  November  1908.
Vom  30.  November  1913.

Bekanntmachung  über  Durchführung  der  hausgewerblichen  Krankenversicherung.
  Vom  5.  Dezember  1913.

Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Ziegeleien  und  Anlagen  zur  Herstellung  von  Dinassteinen,
  Schamottesteinen  und  anderen  Schamotteerzeugnissen.  Vom
8.  Dezember  1913.

Gesetz,  betr.  die  Beschäftigung  von  Hilfsrichtern  beim  Reichsgerichte.
Vom  8.  Dezember  1913.

Bekanntmachung,  betr.  die  Abänderung  der  Schiffsvermessungsordnung
vom  1.  März  1895.  Vom  11.  Dezember  1913.

 

(Nr.  142.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  55.  bis  60.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf:

S.  1087.  Ausführungsbestimmungen  zum  Gesetz  über  einen  einmaligen  außerordentlichen

  Wehrbeitrag.

„  1145.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
„  1148.  Zulassung  von  Systemen  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.
        <pb n="305" />
        284
S.  1149.

„1149.
„  1154.
„  1155.

„  1160.
„  1160.

„  1165.
„  1183.
„  1185.
„  1185.

„  1186.
„  1199.

,  1201.

„  1212.

„  1217.
„  1218.
„  1218.

„  1220.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Britisch  Südafrika.
Ausführungsbestimmungen  über  die  Gewährung  von  Beihilfen  an  Kriegsteilnehmer.


Abänderung  des  Verzeichnisses  der  den  Militäranwärtern  usw.  im  Reichsdienst
  vorbehaltenen  Stellen.

Geschäftsordnung  für  den  Verwaltungsrat  der  Reichsversicherungsanstalt
für  Angestellte.

Verlegung  der  Zollgrenze  im  hamburgischen  Freihafengebiete.

Festsetzung  des  Durchschnittsbrandes  für  das  Betriebsjahr  1913/14  und
der  der  Vergällungspflicht  unterliegenden  Erzeugung.

Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  den  Niederlanden.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.  —  Einziehung
eines  Vizekonsulats.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  8  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Abänderung  der  für  die  Salzstatistik  angeordneten  Muster.

Aufnahme  eines  Ortes  in  das  Verzeichnis  der  Orte,  an  denen  sich
gemäß  der  Weinzollordnung  zuständige  Zollstellen  befinden.

Muster  zur  Ausführung  des  §  39  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes
  und  Gültigkeitsdauer  eines  Heimatscheins.
Ausführungsvorschriften  zu  §  9  des  Reichs=  und  Staatsangehörigkeitsgesetzes.


Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Anderung  der  Zündwarensteuer-Ausführungsbestimmungen.

Berichtigung  zu  dem  Gesamtverzeichnisse  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung
  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den
einjährig-freiwilligen  Militärdienst  berechtigten  Lehranstalten.
Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.

 

Druck  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H#m  Weima.
        <pb n="306" />
        285

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Nr.  39.  —

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Inhalt-HöchsteVerordnungzurAusführungdesReichsstempelgeietzespom8.Suli1918undieinen

AugführungsbestimmungewVom27.November1913,Seite286.—Ministerialverordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Keichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  und  seinen  Ausführungsbestimmungen.
  Vom  27.  November  1913,  Seite  287.

 

 

 

 

(Nr  143.)  Höchste  Verordnung  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913
und  seinen  Ausführungsbestimmungen.  Vom  27.  November  1913.

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2#c.  2c.

verordnen  zur  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom  3.  Juli  1913  und  den
Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom  15.  September  1913  was  folgt:

8  1.
Zu  Abschnitt  II  der  Ausführungsbestimmungen
(Gesellschaftsverträge)  §  4  Abf.  4.
Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder
dem  Beitritt  einer  Behörde  abhängig,  so  hat  die  Behörde,  durch  deren  Genehmigung

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  31.  Dezember  1018.  53
        <pb n="307" />
        286  (Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  re.)

oder  Beitritt  die  Urkunde  rechtswirksam  geworden  ist,  der  Steuerstelle  Abschrift  der
Genehmigungs=  oder  Beitrittsurkunde  zu  übersenden.

Ist  die  Rechtswirksamkeit  eines  Rechtsgeschäfts  von  der  Genehmigung  oder
dem  Beitritt  eines  Dritten  oder  von  der  Genehmigung  eines  Gesellschaftsorgans
abhängig,  so  haben  diejenigen  Behörden  oder  Beamten  (Notare)  der  Steuerstelle
die  Abschrift  zu  übersenden,  von  denen  die  Genehmigung  oder  der  Beitritt  beurkundet
  worden  ist.

Wird  die  Genehmigung  oder  der  Beitritt  von  einer  Behörde  oder  einem  Beamten
  beurkundet,  die  ihren  Sitz  außerhalb  des  Großherzogtums  haben,  so  haben
die  im  Großherzogtum  wohnenden  Teilnehmer  am  Rechtsgeschäft  nach  §  5  Abs.  2
der  Ausführungsbestimmungen  zu  verfahren.

8  2.
Zu  §  8  Abs.  1  daselbst.

Wird  für  die  Berechnung  der  Stempelabgaben  die  Ermittelung  des  gemeinen
Wertes  zur  Zeit  des  Eintritts  der  Steuerpflicht  notwendig,  so  finden  auf  das
Wertsermittelungsverfahren  die  landesgesetzlichen,  für  die  Erhebung  der  Gerichtskosten
  erlassenen  Vorschriften  sinngemäße  Anwendung.  Der  Wert  dauernder
Leistungen  oder  Nutzungen  bestimmt  sich  jedoch  nach  den  Vorschriften  des  Reichserbschaftssteuergesetzes.


8  3.

Zu  Abschnitt  XII  (Versicherungen)  §  200  Abs.  2  daselbst.

Zuständig  zur  Entscheidung  über  Anträge  aus  §  200  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  ist  die  Oberzolldirektion  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein
  in  Erfurt,  für  das  Amt  Allstedt  mit  Oldisleben  und  den  Bezirk  des  Vordergerichts
  Ostheim  der  Großherzogliche  Generalzolldirektor  in  Erfurt.

8  4.

Die  zu  der  weiteren  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  und  seinen  Ausführungsbestimmungen
  erforderlichen  Vorschriften  erläßt,  auch  soweit  sie  der  Landesregierung
  vorbehalten  sind,  das  Staatsministerium.
        <pb n="308" />
        (Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  2c.)  287

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  27.  November  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius  Unteutsch.

 

(Nr.  144.)  Ministerialverordnung  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  vom
3.  Juli  1913  und  seinen  Ausführungsbestimmungen.  Vom  27.  November
  1913.
Auf  dem  Grunde  der  uns  durch  Höchste  Verordnung  vom  heutigen  Tage  erteilten
Ermächtigung  verordnen  wir  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes
vom  3.  Juli  1913  und  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  vom
15.  September  1913  (Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich  S.  801)  im  Anschluß
  an  die  Ministerialverordnung  vom  20.  September  1909,  Regierungsblatt
S.  303,  und  die  Ministerialbekanntmachung  vom  1.  Oktober  ds.  Is.,  Regierungsblatt
  Seite  181,  was  folgt:
§  1.

Zu  Abschnitt  II  der  Ausführungsbestimmungen  (Gesellschaftsverträge)

§  6  Abl.  3.

Die  Staats=  und  Gemeindebehörden  und  Beamten  (Notare)  haben  den  Steuerstellen
  bei  dem  Wertsermittelungsverfahren  auf  Ersuchen  Beistand  zu  leisten.  Insbesondere
  haben  auch  die  Bergbehörden  und  Beamten  sich  auf  Ersuchen  der  Steuerstelle
  zu  den  Angaben  der  Steuerpflichtigen  über  den  Wert  des  Gewerkschaftsvermögens

  gutachtlich  zu  äußern.
Dem  Ersuchen  der  Steuerstelle  ist  ungesäumt  zu  entsprechen.

§  2.
Zu  §  12  Abs.  1  daselbst.
Die  Benachrichtigungen  nach  §  6  Abs.  1  des  Reichsstempelgesetzes  bilden  beglaubigte
  Abschriften  der  Registereinträge  unter  Bezeichnung  der  Gesellschaften  oder

53
        <pb n="309" />
        288  (Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  2c.)

Genossenschaften,  auf  die  sich  die  Einträge  beziehen.  Die  Benachrichtigungen
haben  die  in  §  6  Abs.  1  des  Gesetzes  und  in  §  12  Abs.  1  der  Ausführungsbestimmungen
  bezeichneten  Angaben  zu  enthalten  und  sind  auf  Ersuchen  der  Steuerstelle
  zu  vervollständigen.

§  3.
Zu  §  16  Abs.  2  daselbst.

Anträge  auf  Erstattung  der  Abgabe  sind  bei  der  Steuerstelle  schriftlich  oder
mündlich  unter  Vorlegung  der  erforderlichen  Unterlagen  anzubringen,  von  dieser
zu  prüfen  und  nach  Erörterung  der  Oberzolldirektion  zur  Entscheidung  vorzulegen.

8  4.
Zu  Abschnitt  XI  (Grundstücksübertragungen).
§  178  Abs.  3  daselbst.

Für  die  im  letzten  Satze  des  §  178  Abs.  3  vorgesehene  Erstattung  des  überhobenen
  Betrags  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  die  Einzelpreise  oder  Werte  innerhalb
der  Frist  des  §  89  des  Reichsstempelgesetzes  angegeben  sind.

Im  übrigen  bestehen  die  zu  Abschnitt  XI  (Grundstücksübertragungen)  gegebenen
Ausführungsbestimmungen  (Ministerialverordnung  vom  27.  März  1912,  Regierungsblatt
  S.  103)  fort,  doch  ist  darin  auf  das  Gesetz  vom  3.  Juli  1913  und  dessen
Ausführungsbestimmungen  (Reichs-Zentralblatt  1913  S.  801)  zu  verweisen.  Es
hat  zu  lauten:

Im  Kopfe  8§  84  bis  96  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1913  anstatt  88  78
bis  90  des  Gesetzes  vom  15.  Juli  1909,

im  §  1:  §  165  anstatt  §  152,

„  §2:  5  165  anstatt  §  152,  §  174  anstatt  §  161,

„  §  3:  §  181  anstatt  §  168,

„  §5:  §  93  anstatt  §  87,  §  179  anstatt  §  166,

„  §6:  §  188  anstatt  §  175,

„,  §  8:  §  177  anstatt  §  164,  §8  182  bis  185  anstatt  88  169  bis  172,

„  §9:  §216  anstatt  §  188,  §  116  des  Reichsstempelgesetzes  anstatt
§  194  Abs.  6  Satz  4  der  Ausführungsbestimmungen,

„  §  12:  §  173  anstatt  §  160.
        <pb n="310" />
        (Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  ꝛc.)  289

§  5.
Zu  Abschnitt  XlI  (Versicherungen)  §  201  Abs.  6  daselbst.

Anträge  auf  Zulassung  zum  Abrechnungsverfahren  sind  bei  der  Oberzolldirektion
  für  den  Thüringischen  Zoll=  und  Steuerverein  in  Erfurt,  für  das  Amt
Allstedt  mit  Oldisleben  und  den  Bezirk  des  Vordergerichts  Ostheim  bei  dem  Großherzoglichen
  Generalzolldirektor  in  Erfurt,  anzubringen.  Den  Anträgen  ist  Abschrift
  des  Musters  zu  den  Geschäftsbüchern  beizufügen,  in  denen  das  Stempelaufkommen
  nachgewiesen  werden  soll.

Die  Abschlagszahlungen  sind  schriftlich  nach  einem  von  der  Steuerstelle  vorzuschreibenden
  Muster  anzumelden.  Die  Anmeldung  ist  in  zwei  Ausfertigungen  einzureichen,
  von  denen  eine,  mit  Empfangsbestätigung  versehen,  zurückgegeben  wird.
Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  endgültige  Abrechnung  Anwendung.

Wird  auf  Grund  von  §201  Abs.  3  die  Anrechnung  des  nach  der  endgültigen
Abrechnung  zuviel  gezahlten  Betrags  beantragt,  so  ist  der  Beleg  über  die  endgültige
Abrechnung  dem  Beleg  über  die  Abschlagszahlung  beizufügen.  Ist  die  endgültige  Abrechnung
  in  demselben  Vierteljahr  erfolgt,  so  genügt  der  Hinweis  auf  die  Nummer
des  Anmeldungsbuchs.  «

86.

Zu  8  207  Abs.  3  daselbst.
Wegen  des  Erstattungsverfahrens  findet  §  3  sinngemäße  Anwendung.

§  7.
Zu  Abschnitt  XIII  (Allgemeine  Bestimmungen)  §  216  das.

Als  Beamter  zur  Prüfung  des  Reichsstempelwesens  (ordentlicher  Prüfungsbeamter)
  wird  ein  Mitglied  der  Oberzolldirektion  (§  5)  bestellt  (zurzeit  Regierungsrat
  Feldhege  in  Erfurt,  siehe  Ministerialbekanntmachung  vom  21.  April  1908,
Regierungsblatt  S.  105).  Der  Prüfungsbeamte  kann  sich  nach  näherer  Anordnung
  des  Präsidenten  der  Oberzolldirektion  der  Hilfe  von  Rechnungsbeamten  der
Oberzolldirektion  bedienen.

Die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  6  und  7  wird
den  Bezirksoberkontrolleuren  als  besonderen  Prüfungsbeamten  übertragen.  Die  Oberzolldirektion
  kann  diesen  auch  die  Überwachung  der  Abgabenentrichtung  nach  der
Tarifnummer  10  bei  denjenigen  Stellen,  bei  denen  sonstige  reichsstempelpflichtige
        <pb n="311" />
        290  (Ausführung  des  Reichsstempelgesetzes  2c.)

Geschäfte  nicht  vorzukommen  pflegen,  sowie  die  Prüfung  der  Abgabenentrichtung
nach  Tarifnummer  12  übertragen.  Ebenso  ist  die  Oberzolldirektion  befugt,  andere
Beamte  gleichen  oder  höheren  Ranges  als  besondere  Prüfungsbeamte  zu  bestellen.

Die  Befugnis  des  in  Abs.  1  genannten  Beamten  zur  Vornahme  der  in
Abs.  2  erwähnten  Stempelprüfungen  bleibt  unberührt.

Behörden  und  Beamte  einschließlich  der  Notare  haben  dem  Prüfungsbeamten
die  zur  Prüfung  der  Abgabenentrichtung  nach  den  Tarifnummern  1  A  und  11  erforderlichen
  Register  und  Akten  auf  dessen  Verlangen  in  ihren  Geschäftsräumen
während  der  üblichen  Geschäftsstunden  zugänglich  zu  machen.

liber  den  Verlauf  der  Stempelprüfung  ist  in  sinngemäßer  Anwendung  der
Vorschriften  in  §  223  der  Ausführungsbestimmungen  eine  Aufzeichnung  zu
machen,  die  der  geprüften  Stelle  in  Abschrift  zuzufertigen  ist.

Zu  den  einer  Beantwortung  bedürfenden  Erinnerungen  hat  sich  die  geprüfte
Stelle  zu  äußern.  Wird  eine  Erinnerung  anerkannt  und  ist  zu  ihr  ein  Fehlbetrag
  nachzubringen,  so  hat  die  geprüfte  Stelle  den  Fehlbetrag  einzuziehen  und
an  die  Steuerstelle  abzuführen.

Werden  Erinnerungen  nicht  als  berechtigt  anerkannt,  so  hat  der  Prüfungsbeamte,
  sofern  er  die  Erinnerung  nicht  fallen  läßt,  die  Entscheidung  der  Oberzolldirektion
  (8  5)  einzuholen.

Die  in  §  217  Abs.  3  der  Ausführungsbestimmungen  vorgesehene  Prüfung
erfolgt  durch  den  Vorstand  des  Stempel=  und  Erbschaftssteueramts  Abt.  III  in
Magdeburg.

8  8.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  das  Reichsstempelgesetz  oder  seine  Ausführungsbestimmungen
  ist  nach  den  für  das  Verwaltungsstrafverfahren  bei  Zuwiderhandlungen
  gegen  die  Zoll=  und  Steuergesetze  bestehenden  Bestimmungen  zu  verfahren.

Weimar,  den  27.  November  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Ginanzen.
Hunnius.

 

Ots  DSems##cher  Dertug  2.  u.  b.  H.  u  ######
        <pb n="312" />
        291

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.
»  Nr.  40.

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  1.  Dezember  1913  zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911  und  zur  Alusführung  des  Keichsgesetzes  über  Anderungen  im
Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913,  Seite  291.—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der
Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der  Höchsten  Berordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März
1908  hinsichtlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke,  Seite  292.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Wirkungen  der  Abgangsprüfung  bei  der  Großherzoglichen  Fachschule  für
Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher  in  Ilmenau,  Seite  293.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr  Abergang  der  Katasterführung  für  den  Amtsgerichtsbezirk  Geisa.  auf  das
Vermessungsamt  Bacha,  Seite  294.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des
Exequalurs  an  den  Generalkonsul  der  Republik  Kuba,  José  A.  Barnet  y  Vinageras  in  Hamburg
  und  den  Generalkonsul  der  Republik  El  Salvador,  Reyes  Guerra  daselbst.  Seite  294.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  WVerleihung  der  Nechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Dermbach.  Seite  295.  —  Ministerialbekanntmachung  über  Beauftragung  der  Spezialkommission
  in  Maumburg  a.  S.  mit  der  Gearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache
von  Braunsdorf,  Seite  295.  Ministerialbekanntmachung  über  die  PVerleihung  der  #echtsfähigkeit
  an  den  Bullenhaltungsverein  Hopfgarten,  Seite  295.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich,  Seite  296.

 

 

(Nr.  145.)  Ministerialverordnung  vom  1.  Dezember  1913  zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes
  vom  14.  Februar  1911  und  zur  Ausführung  des  Reichsgesetzes
über  Anderungen  im  Finanzwesen  vom  3.  Juli  1913.

Auf  Grund  von  §  3  der  Höchsten  Verordnung  vom  22.  März  1911  (Regierungsblatt
  S.  24)  zur  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
und  von  §  1  Abs.  4  Nr.  3  des  Gesetzes  über  Anderungen  im  Finanzwesen  vom
3.  Juli  1913  (Reichs-Gesetzblatt  S.  521)  verordnen  wir,  im  Einverständnis  mit
den  Ministerialdepartements  der  Justiz  und  der  Finanzen,  was  folgt:

81.

Landeszentralbehörde  im  Sinne  der  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats
  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  81.  Dezember  1918.  54
        <pb n="313" />
        292

Der  §  1  der  Ministerialverordnung  vom  28.  März  1911  (Regierungsblatt
S.  25)  zur  weiteren  Ausführung  des  Zuwachssteuergesetzes  vom  14.  Februar  1911
wird  aufgehoben.
8  2.

Die  Entscheidung  über  Gesuche,  die  Steuer  aus  Billigkeitsgründen  zu  er—
lassen  oder  zu  erstatten,  wird  für  die  nach  dem  30.  Juni  1913  eingetretenen  Steuerfälle
  dem  Gemeinderate  der  Gemeinde  übertragen,  in  deren  Kasse  die  Steuer  fließt.
Diese  Zuständigkeit  des  Gemeinderats  erstreckt  sich  auch  auf  den  Anteil  des  Staates
an  der  Steuer,  so  lange  ein  solcher  erhoben  wird.

Weimar,  den  1.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  146.)  Ministerlalbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  6  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  Gemeindebezirk  Stobra  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),

für  den  Gemeindebezirk  Geheege  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Dönges  mit  Weißendiez  gehörigen  Orts=  und
Flurbezirk  Dönges  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Ettenhausen  gehörigen  Flurbezirk  Hetzeberg
(Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  Gemeindebezirk  Stockhausen  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  Gemeindebezirk  Utteroda  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Dönges  mit  Weißendiez  gehörigen  Flurbezirk
Weißendiez  (Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Frauensee  gehörigen  Flurbezirk  Knottenhof
(Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),
        <pb n="314" />
        293

für  den  Gemeindebezirk  Unterellen  mit  Ausnahme  des  Flurbezirks
Dietrichsberg  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),
für  den  Gemeindebezirk  Martinroda  bei  Ilmenau  (Amtsgerichtsbezirk

JIlmenau)g),

für  den  Gemeindebezirk  Börthen  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  an  der
Orla),

für  den  Gemeindebezirk  Breitenhain  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt  an
der  Orlga),

für  den  Gemeindebezirk  Grobengereuth  (Amtsgerichtsbezirk  Neustadt
an  der  Orlga),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Dorndorf  an  der  Werra  gehörigen  Flurbezirk
Kirstingshof  (Amtsgerichtsbezirk  Vacha),

für  den  Gemeindebezirk  Wölferbütt  mit  Ausnahme  der  Flurbezirke
Mariengart  und  Masbach  (Amtsserichtsbezirk
Vacha),

für  den  Gemeindebezirk  Töttleben  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),

für  den  Gemeindebezirk  Schüptitz  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Unterröppisch  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Hammerstedt  (Amtsgerichtsbezirke  Weimar),

für  den  Gemeindebezirk  Kleinobringen  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar),

mit  dem  15.  Januar  1914  beginnt.
Weimar,  den  10.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,

Departement  der  Fustiz.
Kotbe.

(Nr.  147.)  Mininerialbekanntmachung  über  die  Wirkungen  der  Abgangsprüfung  bei  der  Großerßoglichen

  Fachschule  für  Feinmechaniker  und  Glasinstrumentenmacher  in
Auf  Grund  von  §  129  Abs.  6  und  §  133  Abs.  10  der  Gewerbeordnung  wird
folgendes  bestimmt:

Die  Abgangsprüfung  bei  der  Großherzoglichen  Fachschule  für  Feinmechaniker
und  Glasinstrumentenmacher  in  Ilmenau  wird  der  Meisterprüfung  in  diesen  Gewerben
  gleichgestellt.  Fachschüler,  die  die  Abgangsprüfung  bestanden  haben,  erwerben

54%
        <pb n="315" />
        294

das  Recht  zur  Führung  des  Meistertitels  und  die  Befugnis  zur  Anleitung  von
Lehrlingen  in  dem  betreffenden  Gewerbe,  sobald  sie  das  24.  Lebensjahr  zurückgelegt
haben  und  in  diesem  Gewerbe  mindestens  3  Jahre  (die  Lehrzeit  und  den  Schulbesuch
  nicht  einbegriffen)  persönlich  tätig  gewesen  sind.

Die  Ministerialbekanntmachung  vom  25.  Januar  1907  (Regierungsblatt
S.  4)  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  16.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Kotbe.

 

(Nr.  148.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Übergang  der  Katasterführung  für  den  Amtsgerichtsbezirk
  Geisa  auf  das  Vermessungsamt  Vacha.
Die  Bezirkskatasterführung  bei  dem  Rechnungsamt  in  Geisa  wird  mit  dem  16.  Dezember
  ds.  Is.  aufgehoben.  Ihre  Geschäfte  gehen  von  diesem  Zeitpunkt  ab  auf
das  Vermessungsamt  Vacha  über.
Weimar,  den  29.  November  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

(Nr.  149.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erteilung  des  Exequaturs  an  den  Generalkonsul
der  Republik  Kuba,  José  A.  Barnet  Winagerae  in  Hamburg  und  den  Generalkonsul
  der  Republik  El  Salvador,  Reyes  Guerra  daselbst.

Dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  Kuba  in  Hamburg  ernannten  Herrn

José  A.  Barnet  y  Vinageras  und  dem  zum  Generalkonsul  der  Republik  El  Salvador,

  ebenfalls  in  Hamburg,  ernannten  Herrn  Reyes  Guerra  ist  namens  des

Reichs  das  Exequatur  erteilt  worden.

Weimar,  den  1.  Dezember  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Anteutsch.
        <pb n="316" />
        295

(Nr.  160.)  Ministerialbekannimachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfuühigkeit  an  den  Herdbuchverein
  Dermbach.

Den  „Herdbuchverein  Dermbach“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  8.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  151.)  Ministerialbekanntmachung  über  Beauftragung  der  Spezialkommission  in  Naumburg
  a.  S.  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von
Braunsdorf.

Von  der  Königlichen  Generalkommission  in  Merseburg  ist  die  Königliche  Spezialkommission

  in  Naumburg  a.  S.  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache

  von  Braunsdorf  beauftragt  worden.

Weimar,  den  9.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departemenk  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  152.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein
  Hopfgarten.
Dem  „Bullenhaltungsverein  Hopfgarten"  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.
Weimar,  den  11.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Kromayer.
        <pb n="317" />
        296

(Nr.  158.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  61.  und  62.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf:

S.  1221.
„  1224.

„  1225.
„  1227.
„  1228.
„  1235.
„  1236.
„  1252.
„  1254.

„  1254.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
Personalveränderungen  bei  den  Stationskontrolleuren  und  Charakterverleihung.



Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Tara=  und  Tarazuschlagssätzen.


Erweiterung  der  der  Hamburg-Amerika-Linie  in  Hamburg  erteilten  Erlaubnis
  zur  Beförderung  von  Auswanderern.

Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Anderungen  der  Deutschen  Wehrordnung.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  gemäß  §  1242  der  Reichsversicherungsordnung.


Vorschriften  für  die  den  Direktivbehörden  obliegende  Prüfung  der  Bücher
und  Belege  über  Zölle,  Reichssteuern  und  Gebühren,  Aufhebung  des
§  60  des  Zoll-Begleitschein-Regulativs  und  des  §  46  der  Branntwein-Begleitscheinordnung,
  Anderung  des  Zoll-Begleitschein-Regulativs,
der  Tabaksteuerordnung  und  der  Branntwein-Begleitscheinordnung  sowie
des  Zoll-Niederlageregulativs.

 

Oruch  Milmarischer  Nerlag  O..b.  O.  in  Welmai.
        <pb n="318" />
        297

Regierungsblatt

für  das

Grokherzogtum  Hachsen.
Nr.  41.

Inhalt:  Höchste  Verordnung  vom  20.  Dezember  1913  über  die  Abänderung  des  Statuts,  die  Dienstauszeichnung
  für  Anteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen  Bundeskontingent  betr.,
vom  9.  März  1872,  und  des  Nachtrags  dazu  vom  23.  Februar  1901,  Seite  297.  —  Prüfungsordnung
  für  Säuglingspflegerinnen.  Wom  23.  Dezember  1913,  Seite  299  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900,  Seite  304.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Gesellenprüfungsordnung,  Seite  306.

 

 

 

 

 

(Nr.  154.)  Höchste  Verordnung  vom  20.  Dezember  1913  über  die  Abänderung  des  Statuts,
die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen
Bundeskontingent  betr.,  vom  9.  März  1872,  und  des  Nachtrags  dazu  vom
23.  Februar  1901.

Mir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  teilweiser  Abänderung  des  Statuts,  die  Dienstauszeichnung  für  Unteroffiziere
  und  Gemeine  beim  Großherzoglichen  Bundeskontingent  betreffend,  vom
9.  März  1872  (Regierungsblatt  S.  93)  und  des  Nachtrags  dazu  vom  23.  Februar
  1901  (Regierungsblatt  S.  29),  was  folgt:

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  12.  Januar  1914.  55
        <pb n="319" />
        298  (Dienstauszeichnungen  für  Unteroffiziere  pp.)

1.
Auf  die  Dienstauszeichnung  erster  Klasse  gibt  die  vollendete  15  jährige,  auf
die  zweiter  Klasse  die  vollendete  12  jährige  und  auf  die  dritter  Klasse,  wie  bisher,
die  vollendete  9jährige  Dienstzeit  Anspruch.

2.
Die  Dienstauszeichnungen  bestehen  künftig:
a)  für  die  erste  Klasse  aus  einem  Kreuz  von  Kupfer,
b)  für  die  zweite  Klasse  aus  einer  Medaille  von  Bronze,
c)  für  die  dritte  Klasse  aus  einer  Medaille  von  Argentan.
Die  erste  Klasse  führt  im  Mittelschild  auf  der  Vorderseite  Unsern  Namenszug
mit  der  Krone,  auf  der  Rückseite  die  Zahl  XV,  Höhe  und  Breite  35  mm,
die  zweite  Klasse  auf  der  Vorderseite  Unsern  Namenszug  mit  der  Krone
mit  der  Umschrift  „Treue  Dienste  bei  der  Fahne“,  auf  der  Rückseite  die  Zahl
XIL,  Durchmesser  30  min,
die  dritte  Klasse  auf  der  Vorderseite  Unsern  Namenszug  mit  der  Krone  mit
der  Umschrift  „Treue  Dienste  bei  der  Fahne“,  auf  der  Rückseite  die  Zahl  IX,
Durchmesser  30  mm.
Die  Dienstauszeichnungen  werden  am  landesfarbigen  Bande  an  der  Ordensschnalle

  getragen.
3

Die  Personen  des  Soldatenstandes,  die  am  Tage  der  Veröffentlichung  dieses
Statutnachtrags  noch  dem  stehenden  Heere  angehören,  sowie  die  im  Dienste  befindlichen
  Gendarmen  erwerben  die  Dienstauszeichnung  nach  der  neuen  Bestimmung.
Von  ihnen  schon  erworbene  Auszeichnungen  sind  gegen  solche  neuer  Art  umzutauschen.


Andere  Personen  können  die  erworbenen  Dienstauszeichnungen  in  der  neuen

Form  auf  eigene  Kosten  anlegen.  Die  verkürzten  Tragezeiten  haben  jedoch  hierbei
keine  rückwirkende  Kraft.

Weimar,  den  20.  Dezember  1913.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.
        <pb n="320" />
        299
(Nr.  155.)  Prüfungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen.  Vom  23.  Dezember  1913.

Mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird
über  staatliche  Prüfungen  von  Säuglingspflegerinnen  folgendes  verordnet:

8S  I.

Zu  den  Prüfungen  werden  nur  Frauen  und  Mädchen  zugelassen,  die  nicht
unter  19  und  nicht  über  40  Jahre  alt  sind.

8  2.

Die  Prüfungen  von  Säuglingspflegerinnen  werden  vor  einer  Prüfungskommission
  in  einem  vom  Staatsministerium  zu  bestimmenden  Säuglingsheim
abgehalten.  Die  Prüfungskommission  besteht  aus  dem  Medizinalreferenten  im
Großherzogl.  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  als  Vorsitzendem  und
dem  Arzte  des  Säuglingsheims.

8  3.

Das  Staatsministerium  macht  bekannt,  wann  Prüfungen  abgehalten  werden.
Bis  auf  weiteres  werden  jährlich  2  Prüfungen,  nämlich  im  Juni  und  Dezember,
abgehalten.

8  4.

Die  Zulassungsgesuche  sind  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
unter  Beifügung  der  erforderlichen  Nachweise  einzureichen.

Bewerberinnen,  deren  Zulassungsgesuche  später  als  zwei  Wochen  vor  dem
Beginne  der  Prüfung  eingehen,  haben  keinen  Anspruch  auf  Berücksichtigung  in
der  laufenden  Prüfungsperiode.

85.

Dem  Zulassungsgesuche  sind  beizufügen:
.  Der  Nachweis  des  Lebensalters,
ein  behördliches  Leumundszeugnis,
das  Abgangszeugnis  einer  höheren  Mädchenschule,
ein  eigenhändig  geschriebener  Lebenslauf,
der  Nachweis  körperlicher  und  geistiger  Tauglichkeit  zur  Säuglingspflege,
der  Nachweis  sechsmonatiger  Teilnahme  an  einem  zusammenhängenden
Lehrgang  in  einem  für  diesen  Zweck  staatlich  anerkannten  Säuglingsheim.

55°

T
        <pb n="321" />
        300  (Säuglingspflegerinnen.)

Die  Nachweise  unter  Nr.  5  und  6  werden  geführt  durch  ein  schriftliches
Zeugnis  desjenigen  Arztes,  der  den  Unterricht  in  der  Säuglingspflege  geleitet  hat;
sie  sind  von  dem  Arzte  unmittelbar  an  den  Vorsitzenden  der  Prüfungskommission
zu  übersenden;  dieser  entscheidet  über  die  Zulassung.

86.

Personen,  die  den  vorgeschriebenen  Lehrgang  nicht  zurückgelegt  haben,  können
durch  das  Staatsministerium  ausnahmsweise  zur  Prüfung  zugelassen  werden,  wenn
sie  den  Nachweis  einer  nach  dessen  Ermessen  mindestens  gleichwertigen  Ausbildung
in  der  Säuglingspflege  beibringen.  Die  ärztliche  Bescheinigung  (§  5  Nr.  5)  muß
von  einem  beamteten  Arzt  ausgestellt  sein.

8  7.

Die  Leitung  der  Geschäfte  vor,  während  und  nach  der  Prüfung  liegt  dem
Vorsitzenden  ob.  Er  ist  befugt,  im  Falle  der  Behinderung  des  zweiten  Mitglieds
einen  anderen  Arzt  zuzuziehen.  Er  beteiligt  sich  an  den  theoretischen  Abschnitten
der  Prüfung,  den  praktischen  Abschnitten  wohnt  er  bei.

8  8.
Es  sollen  in  der  Regel  nicht  mehr  als  4  Personen  gleichzeitig  geprüft  werden.
Die  Bewerberinnen  werden  spätestens  eine  Woche  vor  der  Prüfung  geladen;
zugleich  erhält  die  Leitung  des  Säuglingsheims  Kenntnis  vom  Tag  und  Stunde
der  Prüfung.
§  9.
Die  Prüfung  ist  eine  praktische  und  mündliche  und  erstreckt  sich  auf  folgende
Gegenstände:

aà)  die  für  die  Pflege  der  Säuglinge  notwendigen  theoretischen  Kenntnisse,
insbesondere  über  den  Bau,  die  Funktionen  und  die  Entwickelung  des
Säuglings,

b)  die  praktische  Tätigkeit  in  der  Pflege  des  Säuglings  bei  Tag  und  Nacht;
die  praktischen  Maßnahmen  sollen  rasch,  sicher  und  schonend  ausgeführt
werden,

Zc)  die  Ernährung  des  gesunden  Säuglings  sowie  die  selbständige  Zubereitung
der  künstlichen  Säuglingsnahrung,
        <pb n="322" />
        (Säuglingspflegerinnen.)  301

d)  die  Grundlehren  der  allgemeinen  Hygiene,  insonderheit  über  die  Bedeutung
der  Wohnung  und  Kleidung  für  den  Säugling,

eE)  die  frühzeitige  Erkennung  von  Gesundheitsstörungen,  besonders  von  Ernährungsstörungen
  und  die  ersten  selbständigen  Maßnahmen  bei  solchen
Störungen  bis  zur  Ankunft  des  Arztes,  sowie  die  hauptsächlichen  Grundsätze
  und  Fertigkeiten  in  der  Pflege  des  kranken  Säuglings,  soweit  sie
in  der  Familienpflege  unter  Leitung  des  Arztes  notwendig  sind,

f)  die  Erziehung  der  Kinder  im  ersten  Lebensjahr,

g)  die  Reinigung  des  Zimmers  und  Instandhaltung  der  Kleider  und  Wäsche
des  Säuglings,

h)  die  Grundlehren  der  sozialen  Fürsorge  für  Säuglinge  und  Mütter.

9#ü10.

Die  Gegenstände  und  das  Ergebnis  der  Prüfung  werden  für  jede  geprüfte
Person  in  einer  Niederschrift  vermerkt,  die  von  den  beiden  Mitgliedern  der  Prüfungskommission
  unterschrieben  wird.

11.
Die  Prüfung  gilt  als  bestanden,  wenn  beide  Prüfende  dafür  stimmen.

§  12.

Wenn  die  Prüfung  bestanden  ist,  so  reicht  der  Vorsitzende  die  Prüfungsverhandlungen
  an  das  Staatsministerium  behufs  staatlicher  Anerkennung  der  Säuglingspflegerin
  ein.

Im  Falle  der  Anerkennung  wird  ein  Ausweis  nach  anliegendem  Muster  erteilt.

Tritt  eine  Bewerberin  ohne  eine  nach  dem  Urteile  der  Prüfungskommission
genügende  Entschuldigung  im  Laufe  der  Prüfung  zurück,  so  ist  die  Prüfung  vollständig
  zu  wiederholen.

Die  Wiederholung  der  nicht  bestandenen  oder  ohne  Entschuldigung  abgebrochenen
Prüfung  ist  nicht  öfter  als  zweimal  und  frühestens  nach  6  Monaten,  spätestens
nach  einem  Jahre  zulässig.

Ausnahmen  können  vom  Staatsministerium  aus  besonderen  Gründen  gestattet
  werden.
        <pb n="323" />
        302  (Säuglingspflegerinnen.)

8  13.

Wenn  die  Prüfung  nicht  bestanden  ist,  so  wird  die  Geprüfte  vom  Vor—
sitzenden  davon  benachrichtigt  und  erhält  die  eingereichten  Nachweise  zurück,  nachdem
auf  dem  Zeugnisse  des  Säuglingsheims  (§  5  Nr.  6)  ein  Vermerk  über  den  Ausfall
  der  Prüfung  gemacht  und  von  der  Prüfungskommission  unterschrieben  ist.

8  14.

Die  in  einem  anderen  Bundesstaat  auf  Grund  mindestens  gleicher  Anforderungen
  erteilte  Anerkennung  als  Säuglingspflegerin  gilt  auch  für  das  Staatsgebiet
des  Großherzogtums.

816.

Die  staatliche  Anerkennung  als  Säuglingspflegerin  kann  von  dem  Staatsministerium
  zurückgenommen  werden,  wenn  Tatsachen  vorliegen,  welche  den  Mangel
derjenigen  Eigenschaften  dartun,  die  für  die  Ausübung  dieses  Berufs  erforderlich
sind,  oder  wenn  die  Pflegerin  den  in  Ausübung  der  staatlichen  Aufsicht  erlassenen
Vorschriften  beharrlich  zuwiderhandelt.

Einer  in  einem  anderen  Bundesstaat  erfolgten  Anerkennung  kann  unter  denselben
  Voraussetzungen  von  dem  Staatsministerium  die  Wirksamkeit  für  das  Staatsgebiet
  des  Großherzogtums  entzogen  werden.  Die  Entziehung  ist  der  Behörde,
welche  die  Anerkennung  erteilt  hat,  zur  Kenntnis  zu  bringen.

8  16.

Die  Kosten  der  Prüfung,  zu  denen  jede  Bewerberin  12  4  beizubringen  hat,
werden  vom  Staatsministerium  getragen.

Der  Beitrag  der  Bewerberin  ist  spätestens  am  Tage  vor  der  Prüfung  an
die  Kassenverwaltung  des  Großherzogl.  Staatsministeriums,  Departements  des  Innern,
  Weimar,  Fürstenhaus  3  Treppen,  einzuzahlen.

Die  Nichteinzahlung  schließt  von  der  Prüfung  aus.

Der  Beitrag  kann  bei  Nachweis  der  Bedürftigkeit  erlassen  werden.

Weimar,  den  23.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="324" />
        303
Muster.

Ausweis
für
staatlich  anerkannte  Säuglingspflegepersonen.

vor  der  Großherzoglichen  Prüfungskommission  die  Prüfung  für  Säuglingspflegepersonen
  mit  der  Zensur  bestanden  hat  und  die  zur  Ausübung  des  Säuglingspflegeberufs
  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  erhält  hiermit  die  Bescheinigung,
daß  sie  staatlich  als  Säuglingspflegerin  anerkannt  ist.

(Dienststempel)  (Anterschrift.)
        <pb n="325" />
        304

(Nr.  156.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Uuter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
10.  Dezember  1913  über  die  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900
(Regierungsblatt  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.
Weimar,  den  17.  Dezember  1913.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Anderung

der

Postordnung  vom  20.  März  1900.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871
wird  die  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  ergänzt  und  geändert.
1.  Im  82  Meistgewicht.  ist  in  Zeile  5  statt  7350  g  zu  setzen:
500  g
2.  Im  §  8  „Drucksachen  ist  als  Abs.  XV  aufzunehmen:
Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  vom  Verleger  in  die  Zeitungen  und  Zeitschriften
lose  einzulegen,  sie  dürfen  nicht  eingeheftet  oder  eingeklebt  sein.
Die  jetzigen  Abs.  XV  und  XV  erhalten  die  Bezeichnung  XV  und  XVI.
Im  bisherigen  Abs.  XV  ist  der  Schlußsatz  zu  streichen.
3.  Im  §  9  Geschäftspapiere  ist  im  Abs.  1  hinter  Versicherungsgesellschaften,“
einzuschalten:
Berufsgenossenschaften,  Krankenkassen  usw.,
4.  Im  810  „Warenproben“  erhalten  die  Abs.  J,  II  und  IX  folgenden  Wortlaut:
I  Als  Warenproben  gegen  ermäßigte  Gebühr  werden  unter  den  nachstehenden  Bedingungen
  zugelassen:  Proben  und  Muster,  kleine  Warenmengen,  einzelne  Schlüssel,  abgeschnittene
frische  Blumen,  Tuben  mit  Serum  und  pathologische  Gegenstände,  die  so  zubereitet  und  verpackt
  sind,  daß  sie  keinen  Schaden  anrichten  können,  naturgeschichtliche  Gegenstände,  getrocknete
oder  konseroierte  Tiere  und  Pflanzen,  geologische  Muster  usw.

II  Die  Sendungen  müssen  sich  nach  ihrer  Verpackung,  Form  und  sonstigen  Beschaffenheit  zur
Beförderung  mit  der  Briefpost  eignen;  sie  dürfen  30  cm  in  der  Länge,  20  cm  in  der  Breite
        <pb n="326" />
        (Anderung  der  Postordnung.)  305

und  10  cm  in  der  Höhe  oder,  wenn  sie  Rollenform  haben,  30  cm  in  der  Länge  und  15  cm
im  Durchmesser  nicht  überschreiten.
IX  Die  Sendungen  müssen  frankiert  sein.  Die  Gebühr  beträgt:
bis  250  g  einschließlich  109
über  250  bis  500  g  einschließlich  .......  .20,,.
Unfrankierte  Sendungen  werden  nicht  abgesandt.

5.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  und  zur  Einholung  von
Wechselakzepten«  ist  im  Abs.  XX  zwischen  dem  ersten  und  zweiten  Satz
einzuschalten:

Sind  die  Anlagen  eines  Postauftrags  ausgehändigt,  ohne  daß  der  Postauftragsbetrag  ordnungs.
mäßig  eingezogen  worden  ist,  so  wird  dem  Absender,  vorbehaltlich  der  Abtretung  seines  Anspruchs
  gegen  den  Empfänger  der  Anlogen,  für  den  entstandenen  unmittelbaren  Schaden  bis
zum  Betrage  des  Postauftrags  Ersatz  geleistet.

6.  Im  §  18a  Postprotest“  ist  unter  V  im  dritten  Abs.  hinter  verhoben,"  einzuschalten:

wenn  der  Postprotestauftrag  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist  versehen  ist,
7.  In  demselben  8  (18  a)  erhält  der  erste  Abs.  unter  IX  folgende  Fassung:
Werden  dem  unter  II  bezeichneten  Formular  zu  Postprotestaufträgen  Wechsel,  die  von
der  Protesterhebung  durch  die  Post  ausgeschlossen  sind  (I),  oder  mehrere  Anlagen  (10  beigefugt,
so  werden  von  diesen  Aufträgen
1.  solche,  denen
a)  Wechsel  in  französischer  Sprache,
b)  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept,
)  unter  Vorlegung  mehrerer  Exemplare  desselben  Wechsels  oder  unter  Vorlegung
  des  Originals  und  einer  Kopie  zu  protestierende  Wechsel
beiliegen,  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorseigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung,
2.  alle  Übrigen,  ohne  daß  postseitig  eine  Vorzeigung  stattfindet,
an  einen  Gerichtsvollzieher,  Notar  usw.  weitergegeben.  Das  gleiche  kann  mit  Postprotestaufträgen
  geschehen,  die  erst  am  letzten  Tage  der  Protestfrist  bei  der  Postanstalt  eingehen,  die
den  Protest  zu  erheben  hat.  Wechsel  mit  Notadresse  oder  Ehrenakzept  werden  nur  dem  Bezogenen
  vorgezeigt.

8.  Im  §  41  „Aushändigung  von  postlagernden  Sendungen"  ist  im  letzten  Satze
des  Abs.  I  statt  vunter  der  in  der  Karte  angegebenen  Nummer  eingehen“  zu
setzen:

eingehen  und  die  Bezeichnung  „Postlagerkarte  sowie  die  in  der  Karte  angegebene  Nummer

tragen.
56
        <pb n="327" />
        306

9.  Im  §  50  „Entrichtung  des  Portos  und  der  sonstigen  Gebühren«  ist  im  letzten
Satze  des  Abs.  VI  hinter  »um«  einzuschalten:
Postkarten  und  ·
10.Jm§62»VethaltenderReifendenaufdenPoIten«erhältAbf.lIlfolgende
Fassung:
Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  unter  Zustimmung  der  Mitreisenden  gestattet.
Die  Bestimmungen  unter  1  und  4  treten  am  1.  Januar  1914,  die  anderen  Bestimmungen

  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  10.  Dezember  1913.

 

Der  PReichskanzler.
In  Wertretung:
Kraetke.

(Nr.  157.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Gesellenprüfungsordnung.

Auf  Grund  des  §  131b  Abs.  2  der  Gewerbeordnung  wird  von  dem  unterzeichneten
Staatsministerium  im  Einvernehmen  mit  der  Handwerkskammer  für  das  Groß--herzogtum
  die  Gesellenprüfungsordnung  (vergl.  Ministerialbekanntmachung  vom
18.  April  1913,  Regierungsblatt  S.  89)  abgeändert  wie  folgt:
§  1  erhält
1.  folgenden  Zusatz  als  Absatz  3:
„Handwerkerinnen  aus  den  weiblichen  Handwerksberufen,  welche  dieses
Alter  noch  nicht  erreicht  haben,  jedoch  bereits  vor  dem  1.  Oktober  1913
in  die  Lehre  getreten  sind,  können  zur  Gesellenprüfung  auch  zugelassen
werden,  wenn  sie  in  ihrem  Gewerbe  nachweislich  mindestens  3  Jahre,
einschließlich  der  Lehrzeit,  persönlich  tätig  gewesen  sind.“
2.  folgenden  Zusatz  als  Absatz  4:
„Handwerkerinnen  aus  den  weiblichen  Handwerksberufen,  welchen  nach
den  Übergangsbestimmungen  zu  §  6  Abs.  1  der  Vorschriften  zur  Regelung
des  Lehrlingswesens  vor  dem  1.  April  1917  ein  nur  zweijähriger  Lehrvertrag
  genehmigt  wurde,  haben  behufs  Zulassung  zur  Gesellenprüfung
außer  dieser  zweijährigen  Lehrzeit  noch  ein  weiteres  Jahr  persönlicher
Tätigkeit  in  ihrem  Gewerbe  nachzuweisen."“
Weimar,  den  17.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Im  Auftrage:
Slebogt.

Druch  Welmanuischer  Verlag  G.  m#b.  .  u  Weimar.
        <pb n="328" />
        2
—

 

Megierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
*  Nr.  42.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gedingungen  für  die  ärztliche  Behandlung.  Wartung
und  Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzogl.  Sächsischen  Landesirrenheilanstalt  und  Psychiatrischen
  Klinik  in  Fena,  Seite  307.

 

 

(Nr.  158.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bedingungen  für  die  ärztliche  Behandlung,
Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzoglich  Sächsischen  Landesirrenheilanstalt
  und  Psychiatrischen  Klinik  in  Jena.

A.
Allgemeine  Bedingungen.

1.

Die  Aufnahme  Kranker  steht  dem  Direktor  der  Anstalt  unter  Vorbehalt  der
von  ihm  einzuholenden  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zu.  Aufnahmegesuche
  sind  daher  an  den  Großherzoglichen  Direktor  der  Landesirrenheilanstalt  und
Psychiatrischen  Klinik  in  Jena  zu  richten.

§  2.

Die  Kranken  haben  sich  der  für  die  Anstalt  erlassenen  Hausordnung  und  den

Anordnungen  des  Direktors  oder  seines  Stellvertreters  zu  unterwerfen.

§  3.
Jeder  Kranke  hat  bei  seiner  Aufnahme  einen  Kostenvorschuß  im  Betrage  des

Verpflegungsgeldes  (§§  12  bis  16)  für  mindestens  50  Tage  bei  der  Anstaltskasse
einzuzahlen.  Nur  wenn  der  Anstaltsdirektor  ausdrücklich  bezeugt,  daß  der  Aufenthalt
  des  Kranken  aller  Voraussicht  nach  weniger  als  50  Tage  dauern  werde,  kann
die  Aufnahme  gegen  Zahlung  eines  geringeren,  der  voraussichtlichen  Dauer  des
Aufenthalts  entsprechenden  Vorschusses  erfolgen.  Ist  eine  Dauer  des  Aufenthalts
über  50  Tage  hinaus  wahrscheinlich,  so  ist  ein  Kostenvorschuß  bis  zur  Höhe  des

1913.
Ausgegeben  in  GWeimar  am  18.  Januar  1914.  57
        <pb n="329" />
        308  (Landesirrenheilanstalt.)

Verpflegungsgeldes  für  100  Tage  zu  erheben.  Der  Kostenvorschuß  muß  vor  Verbrauch
  erneuert  werden.
§  4.

Von  Leistung  eines  Kostenvorschusses  wird  regelmäßig  dann  Abstand  genommen,
  wenn  der  Kranke  die  schriftliche  Erklärung  einer  staatlichen  oder  Gemeindebehörde,
  einer  Versicherungsanstalt  (§  1326  der  Reichsversicherungsordnung),  einer
Berufsgenossenschaft  oder  einer  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung
errichteten  Krankenkasse  übergibt,  in  der  die  Bezahlung  aller  bis  zur  Entlassung
erwachsenden  Kosten  zugesichert  wird.  Die  Zusicherung  der  Zahlung  bis  zu  einem
bestimmten  Zeitpunkt  entbindet  nur  dann  von  der  Leistung  eines  Vorschusses,  wenn
der  Zeitpunkt  so  gestellt  ist,  daß  bis  dahin  die  Entlassung  des  Kranken  nach  dem
Ermessen  des  Direktors  möglich  erscheint.

8  5.

Die  Aus=  und  Zufertigung  der  Rechnungen  über  das  Kur=  und  Verpflegungsgeld
  und  die  daneben  noch  zu  erstattenden  besonderen  Aufwände  (88  13,  15)  erfolgt,
  wenn  der  Aufenthalt  eines  Kranken  nicht  über  4  Wochen  dauert,  bei  seiner
Entlassung,  bei  längerem  Aufenthalte  regelmäßig  alle  3  Monate.  Zur  Bezahlung
der  Rechnung  wird  eine  zweiwöchige  Frist  gewährt.  Die  Beteiligten  haben  das
Recht,  auf  Feststellung  einer  Kostenrechnung  bei  dem  Verwaltungsdirektorium  der
Großherzoglichen  Landesheilanstalten  in  Jena  anzutragen.  Gegen  die  Feststellung
des  Verwaltungsdirektoriums  findet  Beschwerde  an  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  statt.  Weder  der  Antrag  auf  Feststellung
noch  die  Beschwerde  gegen  die  erfolgte  Feststellung  haben  aufschiebende  Wirkung.

86.

Die  Pflichten  eines  Verwahrers  im  Sinne  der  §§  688  und  700  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  übernimmt  die  Verwaltung  der  Anstalt  nur  für  solche  Gegenstände,
  die  den  zuständigen,  in  der  Hausordnung  zu  benennenden  Angestellten  zur
Verwahrung  übergeben  worden  sind.

7.

Besuche  bei  Kranken  unterliegen  den  durch  die  Hausordnung  festgesetzten  Voraussetzungen
  und  Einschränkungen.  Das  Besuchen  eines  Kranken  kann  dann
verweigert  werden,  wenn  durch  den  Besuch  erhebliche  Nachteile  für  seinen  Zustand
zu  befürchten  sind.
        <pb n="330" />
        (Landesirrenheilanstalt.)  309

88.
Der  Aufenthalt  der  Kranken  in  der  Anstalt  wird  durch  freiwilligen  Austritt,
soweit  nicht  bei  Geisteskranken  die  Festhaltung  von  der  zuständigen  Behörde  verfügt
  worden  ist,  oder  durch  Entlassung  seitens  des  Anstaltsdirektors  beendet.

B.
esondere  Bebingungen  für  die  Klassen  !  und  1l.

§  9.

Die  Unterbringung  der  Kranken  erfolgt  in  der  Landesirrenheilanstalt  selbst
oder  in  der  Nervenabteilung  entweder  in  einem  Zimmer  allein  (Klasse  Ia)  oder  in
einem  Zimmer  mit  noch  einem  Kranken  (Klasse  1b)  oder  mit  mehreren  Kranken
zusammen  (Klasse  II).  Uber  alle  von  den  Kranken  mitgebrachten  Gegenstände  ist
ein  Verzeichnis  aufzustellen  und  dem  Inspektor  in  doppelter  Ausfertigung  zu  übergeben.
  Die  Kranken  werden,  soweit  ihr  Zustand  nicht  die  Verordnung  einer  besonderen
  Beköstigung  notwendig  macht,  an  zwei  verschiedenen  Tischen  (nach  zwei
verschiedenen  Kostordnungen)  und  zwar  die  Kranken  in  den  Klassen  Ia  und  lb  am
ersten  Tische,  die  Kranken  in  der  Klasse  II  am  zweiten  Tische  verpflegt.

8  10.

Die  ärztliche  Behandlung  der  Kranken  erfolgt  durch  den  Direktor  der  Anstalt
  und  die  ihm  beigegebenen  Arzte.  Das  Honorar  für  die  Behandlung  ist  in
dem  Pensionspreis  inbegriffen;  bei  den  Kranken  lI.  Klasse  ist  der  Direktor  befugt,
ärztliches  Honorar  zu  berechnen.

11.

Die  Wartung  und  Pflege  der  Kranken  erfolgt  durch  das  hierfür  angenommene
Pflege=  und  Wartepersonal.  Die  Entschädigung  für  Wartung  ist  in  der  Regel
in  dem  zu  zahlenden  Pensionspreis  (§  12)  mit  inbegriffen,  nur  wenn  der  Zustand
eines  Kranken  dessen  besondere  Abwartung  ubtig  macht,  wird  sie  seitens  des
Direktors  angeordnet  und  ist  dann  besonders  mit  24/&amp;amp;  50  F  für  den  Kalendertag
zu  bezahlen.

12.

Für  die  Unterbringung  der  Kranken,  für  Lieferung  von  Bett=  und  Tischwäsche,
für  ihre  Ernährung,  einschließlich  der  etwaigen  besonderen  Beköstigung,  für  gewünschten

57#
        <pb n="331" />
        310  (Landesirrenheilanstalt.)

seelsorgerischen  Zuspruch,  für  ihre  Pflege  und  Wartung,  für  die  ihnen  verordneten
Bäder  und  für  Arzneien  ist,  soweit  nicht  nachstehend  ein  anderes  bestimmt  ist,  ein
Pensionspreis  zu  bezahlen,  der  für  Klasse  la  täglich  7  —M  25  %  für  Klasse  1b
täglich  6  25  und  für  Klasse  II  täglich  4  —  20  F  beträgt.

Für  Kranke,  die  Staatsangehörige  des  Großherzogtums  und  zur  Staatssteuer
  im  Großherzogtum  herangezogen  sind,  ermäßigt  sich  der  tägliche  Pensionspreis
  in  allen  Klassen  je  um  1-#.

Ebenso  wird  für  Mitglieder  der  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung
  errichteten  Krankenkassen  mit  dem  Sitz  im  Großherzogtume  der  Pensionspreis
  in  Klasse  II  um  täglich  1-#  ermäßigt.

Der  Tag  des  Austrittes  wird  dann  nicht  berechnet,  wenn  der  Kranke  die  Anstalt

  spätestens  nach  dem  ersten  Frühstück  verläßt.

13.

Neben  dem  Pensionspreis  sind  von  dem  Kranken  ferner  (vergl.  §  11)  besonders
  zu  erstatten:  die  Aufwände  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  künstliche
  Nährmittel,  für  Mineralwasser,  für  Delikatessen,  die  auf  besonderen  Wunsch
der  Kranken  angeschafft  werden,  und  für  Spirituosen  aller  Art,  für  Verbandmittel,
Bandagen,  Bruchbänder,  Brillen  und  ähnliche  Hilfsmittel,  für  Benutzung  des  Röntgenapparates
  zu  Durchleuchtungs=  oder  Heilzwecken,  für  das  Reinigen  der  Leibwäsche,
sofern  es  überhaupt  durch  die  Anstaltsverwaltung  vermittelt  wird.  Diese  Aufwände
werden  dem  Kranken  mit  dem  Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt.

Der  Betrag  für  sonstige  mit  der  ärztlichen  Behandlung  und  der  Verpflegung  nicht
zusammenhängende  Bedürfnisse  des  Kranken,  so  z.  B.  für  beschaffte  Kleidungs=  und
Wäschestücke,  für  Zigarren,  Beköstigung  bei  Spaziergängen,  Rasierlöhne,  wird  von
der  Anstaltskasse  verlegt  und  aus  dem  Vorschuß  für  den  Kranken  (§8  3)  bestritten.

C.
Besondere  Bedingungen  für  die  Klasse  III.

Die  Unterbringung  der  Kranken  erfolgt  nur  in  der  Landesirrenheilanstalt,
nicht  auch  in  der  Nervenabteilung,  in  den  allgemeinen  Krankenräumen,  ihre  Verpflegung
  am  dritten  Tische.

Ausnahmsweise  können  in  beschränktem  Umfange  Kranke,  die  Mitglieder  einer
auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung  errichteten  Krankenkasse  mit  dem
        <pb n="332" />
        (Landesirrenheilanstalt.)  311

Sitz  im  Großherzogtume  sind,  auch  nach  Klasse  III  in  die  Nervenabteilung  aufgenommen
  werden,  wenn  sie  keiner  kostspieligen  diätetischen  Behandlung  bedürfen.
Die  Entscheidung  trifft  in  jedem  einzelnen  Falle  der  Anstaltsdirektor.

8  14.

Für  Unterkunft,  Lieferung  von  Anstaltskleidung,  Bettwäsche  und  Leibwäsche,
Ernährung,  einschließlich  der  notwendigen  besonderen  Beköstigung,  ärztliche  Behandlung,
  gewünschten  seelsorgerischen  Zuspruch,  Pflege  und  Wartung,  Arzneien,  einschließlich
  der  als  solche  verordneten  alkoholischen  Getränke  und  Mineralwasser,
Reinigungs=  und  Heilbäder  ist  für  jeden  Kalendertag  des  Verweilens  eines  Kranken
in  der  Anstalt  ein  Kur=  und  Verpflegungsgeld  in  der  nachstehend  in  §  16  festgesetzten
  Höhe  zu  entrichten.  Der  Tag  der  Entlassung  wird  dann  nicht  berechnet,
wenn  der  Kranke  die  Anstalt  spätestens  nach  dem  ersten  Frühstück  verläßt.

8  15.

Neben  dem  Kur=  und  Verpflegungsgeld  (8  16)  sind  noch  besonders  zu  erstatten
  die  Aufwände  für  Verbandmittel,  Bandagen,  Bruchbänder,  Brillen  und
ähnliche  Hilfsmittel,  für  besonders  kostspielige  Medikamente,  für  Benutzung  des
Röntgenapparates  zu  Durchleuchtungs=  und  Heilzwecken.  Diese  Aufwände  werden
mit  dem  Selbstkostenpreis  in  Rechnung  gestellt.  Auch  der  Aufwand  für  außerordentliche
  Wachen  ist  zu  erstatten  und  wird  mit  2  4x  täglich  berechnet.

Der  Betrag  für  sonstige,  mit  der  ärztlichen  Behandlung  und  Verpflegung
nicht  zusammenhängende  notwendige  Bedürfnisse  der  Kranken  ist  der  Anstaltskasse

ebenfalls  zu  ersetzen.
§  16.
Das  tägliche  Kur=  und  Verpflegungsgeld  beträgt:
2  4  60  F  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr
  vollendet  haben,
1  60  F  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre.
Das  Kur=  und  Verpflegungsgeld  ermäßigt  sich  auf:
2  K&amp;amp;  10  F  für  erwachsene,  d.  h.  solche  Kranke,  die  das  zehnte  Lebensjahr
  vollendet  haben,
1  4  35  F  für  Kinder  bis  zum  vollendeten  zehnten  Lebensjahre,  wenn
die  Kranken
58
        <pb n="333" />
        312  Candesirrenheilanstalt.)

a)  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer  veranlagt  sind
—  die  Ermäßigung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  die  Zahlung  des  Kur—
und  Verpflegungsgeldes  von  einem  solchen  Kranken  nicht  selbst,  sondern
für  ihn  von  einer  dritten  Person,  der  die  Unterhaltungspflicht  ihm  gegen—
über  obliegt  und  die  im  Großherzogtume  staatsangehörig  und  zur  Staatssteuer
  veranlagt  ist,  oder  von  einer  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen
Krankenversicherung  errichteten  Krankenkasse  geleistet  wird  —  oder  wenn
sie  aufgenommen  worden  sind:

b)  auf  Kosten  der  Großherzoglichen  Staatskasse,

c)  auf  Kosten  einer  Gemeinde  oder  eines  Armenverbandes  des  Großherzogtums
  oder

d)  auf  Kosten  einer  auf  Grund  der  reichsgesetzlichen  Krankenversicherung
errichteten  Krankenkasse  mit  dem  Sitz  im  Großherzogtume.

-
Es  bleibt  vorbehalten,  für  einzelne  besonders  geartete  Fälle  den  Pensionspreis
bezw.  das  Kur=  und  Verpflegungsgeld  abweichend  von  den  vorstehenden  Bestimmungen

festzusetzen.
D.

Schlußbestimmungen.

Vorstehende  Bestimmungen  treten  vom  1.  Januar  1914  ab  an  die  Stelle
der  Ministerialbekanntmachung,  betr.  die  Bedingungen  für  die  ärztliche  Be—
handlung,  Wartung  und  Verpflegung  Kranker  in  der  Großherzoglich  Sächsischen
Irrenheilanstalt  und  Psychiatrischen  Klinik  in  Jena,  vom  14.  September  1909
(Regierungsblatt  S.  296).

Die  über  die  Aufnahme  von  Kranken  zwischen  dem  Großherzogtum  und
anderen  Bundesstaaten  abgeschlossenen  Vereinbarungen  werden  durch  die  gegen—
wärtige  Verordnung  nicht  berührt.

Weimar,  den  24.  Dezember  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

ODrucci  Semuarcher  Berlo  S.  m.  b.  P  ##  MW#mar.
        <pb n="334" />
        818

Regierungsblatt
Großherzogkum  Sachsen.

Jr.  43.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  Anderung  zweier  Paragraphen  des  Statuts  der  Handwerkskammer
  für  das  Großherzogtum  Sachsen,  Seite  313.  —  Tachtrag  zu  der  Steuererhebungsverordnung
  vom  12.  Februar  1901.  Seite  314.  —  Ministerialbekanntmachung  über  das  Inkrafttreten
  der  Deutschen  Arzneitaxe  für  1914,  Seite  315.  —  Uinisterialbekanntmachung  über  die
Zulassung  des  Konfuls  der  WVereinigten  Staaten  von  almerika,  Graham  H.  Kemper  in  Erfurt,
zur  einstweiligen  Ausübung  konsularischer  Befugnisse,  Seite  315.  —  Ministerialbekanntmachung
über  die  Verleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein  in  Dorndorf  an  der  Werra,
Seite  315.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission
Naumburg  mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Rannstedt,  Seite  316.
—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt,  Seite  916,  und  aus  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich,  Seite  317.  —  Druckfehlerberichtigung,  Seite  317.

 

 

(Nr.  159.)  Ministerialbekanntmachung  über  Anderung  zweier  Paragraphen  des  Statuts  der
Handwerkskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen.

In  der  Vollversammlung  vom  27.  November  1913  hat  die  Handwerkskammer
für  das  Großherzogtum  Sachsen  zu  ihrem  Statut  —  Regierungsblatt  1900
S.  298  flgd.  —  nachstehende  Anderungen  beschlossen:

1.  §.  11  erhält  folgende  Fassung:

Der  Vorstand  der  Handwerkskammer  besteht  aus  dem  Vorsitzenden
und  4  Mitgliedern.  Die  in  den  Vorstand  gewählten  Kammermitglieder
gelten  als  gewählt  für  die  Dauer  ihrer  Zugehörigkeit  zur  Handwerkskammer.


Mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums,  Departements  des  Innern,
  kann  die  Zahl  der  Vorstandsmitglieder  durch  Beschluß  der  Handwerkskammer
  nach  Bedarf  erhöht  werden.

2.  8  36  erhält  folgende  Neufassung:

Dieser  aus  3  Mitgliedern  bestehende  Ausschuß  hat  die  Rechnung

der  Handwerkskammer  zu  prüfen,  alljährlich  mindestens  einmal  unter

1913.
Ausgegeben  in  Weimar  am  18.  Januar  1914.  59
        <pb n="335" />
        314

Zuziehung  des  Vorsitzenden  unvermutet  die  Kasse  der  Kammer  zu  revidieren
  und  darüber  an  die  Kammer  zu  berichten.
Beide  Anderungen  sind  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  22.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Kotbe.

 

(Nr.  160.)  Nachtrag  zu  der  Steuererhebungsverordnung  vom  12.  Februar  1901.

Mit  Höchster  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs
wird  folgendes  in  Abänderung  der  Steuererhebungsverordnung  vom  12.  Februar
1901  bestimmt:

§  47  der  Steuererhebungsverordnung  vom  12.  Februar  1901  wird  durch
die  nachstehenden  Bestimmungen  ersetzt:

Gesuche  um  Stundung  und  Erlaß  oder  Niederschlagung  von
Steuern  oder  Abgaben  der  in  §  1  bezeichneten  Art  sind  bei  dem  Steuereinnehmer
  anzubringen.

Der  Steuereinnehmer  hat  die  Gesuche  in  die  dafür  bestimmten
Formulare  (Stundungs=  oder  Abfallverzeichnisse)  einzutragen  und  die
Formulare,  mit  einem  Zeugnisse  des  Gemeindevorstandes  über  die  Vermögensumstände
  und  sonstigen  Verhältnisse  der  Gesuchsteller  und  seinem
eigenen  Gutachten  versehen,  unverweilt  an  das  Rechnungsamt  abzugeben,
von  welchem  sie  an  das  Staatsministerium  einzusenden  sind.

Über  Stundungsgesuche,  die  einen  Steuer=  oder  Abgaberückstand  von
nicht  über  50  /#  betreffen  und  auf  eine  Stundung  von  nicht  über  3  Monate
gerichtet  sind,  hat  das  Rechnungsamt  jedoch  selbst  zu  entscheiden.

Stundungsgesuche  sind  nur  dann  geeignet,  die  Beitreibung  aufzuhalten,
  wenn  nach  dem  pflichtmäßigen  Ermessen  des  Rechnungsamtes
erhebliche  Gründe  für  die  Stundung  oder  für  den  Erlaß  oder  die  Niederschlagung
  vorhanden  sind  und  nicht  Gefahr  im  Verzuge  vorliegt.

Weimar,  den  31.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.
        <pb n="336" />
        316

(Nr.  161.)  Ninssterialbekanntwachung  über  das  Inkrafttreten  der  Deutschen  Arzneitaxe
Die  Bekanntmachung  vom  18.  Dezember  1912  (Regierungsblatt  S.  821),  die
Arzneitaxe  betr.,  tritt  mit  dem  1.  Januar  1914  außer  Kraft.

Vom  1.  Januar  1914  ab  wird  die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  in  Berlin  8W.  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinende  amtliche  Ausgabe
der  „Deutsche  Arzneitaxe  1914“  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf
weiteres  als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  23.  Dezember  1913.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  162.)  Ministertalbekanntmachung  über  die  Zulassung  des  Konsuls  der  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Graham  H.  Kemper  in  Erfurt,  zur  einstweiligen  Ausübung
konsularischer  Befugnisse.

Der  zum  Konsul  der  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  in  Erfurt  ernannte  Herr

Graham  H.  Kemper,  zu  dessen  Amtsbezirk  die  Verwaltungsbezirke  Weimar,  Apolda

und  Eisenach  gehören,  ist  zur  einstweiligen  Ausübung  konsularischer  Befugnisse

innerhalb  der  genannten  Verwaltungsbezirke  zugelassen  worden.
Weimar,  den  23.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächfsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Anteutsch.

 

(Nr.  163.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Herdbuchverein
  in  Dorndorf  an  der  Werra.

Dem  „Herdbuchverein  Dorndorf  an  der  Werra“  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetztuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  17.  Dezember  1913.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.
59“
        <pb n="337" />
        316

(Nr.  164.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beauftragung  der  Spezialkommission  Naumburg
mit  der  Bearbeitung  der  Grundstückszusammenlegungssache  von  Rannstedt.

Die  Königliche  Spezialkommission  in  Naumburg  ist  mit  der  Bearbeitung  der
Grundstückszusammenlegungssache  von  Rannstedt  beauftragt  worden.

Weimar,  den  27.  Dezember  1913.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementscheft:
Slevogt.

(Nr.  165.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  72.  bis  75.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4321.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  und  Ergänzung  der  Bestimmungen
über  die  Anlegung  von  Dampfkesseln.  Vom  14.  Dezember  1913.

„  4322.  Gesetz,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.  Vom
13.  Dezember  1913.

„  4323.  Bekanntmachung,  betr.  die  Handelsbeziehungen  zum  Britischen  Reiche.
Vom  19.  Dezember  1913.

„  4324.  Anderung  der  Bestimmungen  über  den  Betrieb  von  Telegraphenanlagen
auf  fremden  Schiffen  in  deutschen  Hoheitsgewässern.  Vom  14.  De
zember  1913.

„  4325.  Bekanntmachung,  betr.  den  Notenwechsel  zwischen  dem  Kaiserlichen  Gesandten
  in  Sofia  und  dem  Königlich  Bulgarischen  Minister  der  auswärtigen
  Angelegenheiten  vom  30./17.  September  1912  über  die  Zollbehandlung
  der  von  Handlungsreisenden  mitgeführten  Warenmuster.
Vom  16.  Dezember  1913.

„  4326.  Bekanntmachung,  betr.  Ubergangsbestimmungen  für  die  hausgewerbliche
Krankenversicherung  nach  der  Reichsversicherungsordnung.  Vom  20.  Dezember
  1913.
        <pb n="338" />
        317

(Nr.  166.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  63.  und  64.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf:

S.  1257.  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1914.

„  1257.  Veränderungen  in  dem  Stande  der  zur  Ausstellung  von  Untersuchungszeugnissen
  für  Wein  usw.  ermächtigten  ausländischen  Fachchemiker  und
wissenschaftlichen  Anstalten.

„  1258.  Zulassung  eines  zollfreien  Veredelungsverkehrs  mit  inländischem  Blech

aus  legiertem  Silber.

„  1258.  Anwendung  der  Zollsätze  für  die  unveredelten  Waren  auch  auf  die  in  dem
zollfreien  Veredelungsverkehr  mit  ausländischen  rohen  Baumwollgeweben
der  Tarifnummern  453  bis  455  durch  Bleichen,  Färben  und  Bedrucken
veredelten  und  im  Zollinland  verbleibenden  Waren.

„  1259.  Bestimmungen  über  die  Produktionsstatistik  der  Kohlen-,  Eisen=  und
Hüttenindustrie.

 

Druckfehlerberichtigung.  Auf  Seite  55  des  Reg.-Bl.,  links  unten,  ist  das  Ausgabedatum
  „7.  März“  abzuändern  in  „7.  April“.
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        Druck:
Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  G.
Weimar.
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