Negierungsblatt für das Grockherzogtum Sachsen. nInbalt: Ministerialbekanntmachung über den GBelagerungszustand, Seite 285. (Nr. 98.) Ministerialbekanntmachung über den Belagerungszustand. Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli ds. Is. der Kriegszustand über das Gebiet des Deutschen Reichs erklärt worden ist, wird folgendes zur all- gemeinen Kenntnis gebracht: 1. Nach Artikel 68 der Reichsverfassung tritt mit der Erklärung des Kriegs- zustandes das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Kraft. Nach § 4 dieses Gesetzes geht mit der Erklärung des Be- lagerungszustandes (Kriegszustandes) die vollziehende Gewalt an die Militär- befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich ver- antwortlich. 2. Nach § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 werden die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322 und 323 des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen, wenn sie während der Zeit des Belagerungs-(Kriegs-zzustandes begangen werden, mit dem Tode bestraft. 3. Wer während der Dauer des Belagerungs-(Kriegs-zustandes a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder ver- 1914.— Ausgegeben in Weimar am 3. August 1914. 48