323 Regierungsblatt für das Großherzogtum Bachsen. Jahrgang 1914. Nr. 35. Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhebungen vom 34. August 1914. Seite 828. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- Gesetzblatt, Seite 328. (Nr. 120.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhebungen vom 24. August 1914. Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhe— bungen vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 382) wird folgendes bestimmt: I. Die Behörden, denen Auskunft über Vorräte zu geben ist, sind die Groß- herzoglichen Bezirksdirektoren. II. Es handelt sich zunächst nicht darum, eine Ubersicht über alle vorhandenen Vorräte zu gewinnen; vielmehr soll einstweilen nur festgestellt werden, wo sich greifbare Vorräte an Getreide in erheblichen Mengen befinden. Die Anfragen brauchen deshalb bis auf weiteres nur an solche Personen gerichtet zu werden, von denen angenommen werden kann, daß sie größere Mengen an Getreide besitzen. Dafür kommen namentlich in Betracht: Händler, Genossenschaften, Gesellschaften, Vereine sowie Landwirte und Mühlenbesitzer, die ihren Absatz nicht nur in der Nachbarschaft haben. Es bleibt vorbehalten, den Kreis der zu befragenden Personen später zu erweitern. 1914. Ausgegeben in Weimar am 3. September 1914. 56