331 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1914. Nr. 37. Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Gleichwertigkeit der Zeugnisse über die bestandene Sprach- le Prerinnenprüsung im Großherzogtum Sachsen und Königreich Preußen. Seite 331.— Ministerial- bekanntmachung über Srgänzung. der Gebührenordnung für die Macheichung. Seite 331. — Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. WMärz 1900. Seite 3882. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 833. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 334. (Nr. 123.) Ministerialbekannt machung über die Gleichwertigkeit der Zeugnisse über die be- standene Sprachlehrerinnenprüfung im Großherzogtum Sachsen und Kbnig- reich Preußen. Mit der Königlich Preußischen Regierung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1914 vereinbart worden, daß die im Großherzogtum Sachsen und im Königreich Preußen erworbenen Zeugnisse über die bestandene Sprachlehrerinnenprüfung in beiden Bundesstaaten als gleichwertig anzusehen sind. Weimar, den 2. September 1914. Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, Departement des Kultus. Rotbe. (Nr. 124.) Minsterialgekanntmachun über die Ergänzung der Gebührenordnung für die Nach- eichung. In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist von dem Groß- herzoglichen Gesamtministerium in verfassungsmäßiger Vertretung des Landesherrn auf Grund von § 16 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 1914. Ausgegeben in Weimar am 28. September 1914. 59