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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914.</title>
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        egierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen 
auf das Jahr 1914. 
  
Achtundneunzigster Jahrgang. 
Weimar. 
Druck und Verlag: Weimarischer Verlag G. m. b. H. in Weimar.
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        . 
TUbersicht?) 
über die im Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen im Jahre 1914 erschienenen 
Gesetze, Verordnungen 2c. nach der Zeitfolge. 
  
  
  
  
Dag Ausgegeben Ar. des Seite des 
des in Weimar Inhalt. KReg.= Keg.= 
Gesetzes 2c. am: Blattes.Blattes. 
2. Januar 31. Januar Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag zur Satzung 
der Sparkasse in Bürgel vom 19. Oktober 1909 — 
8. Januar 1910 . 3 26 
5. Januar 21. Januarinisterialbekanntmachung zur ksführng? des " 376 der 
Reichsversicherungsordnung 1 1 
6. Januar 21. Januar Ministerialverordnung, betr. Verleihung einer sibernen 
Brosche an Hebammen 2 18 
6. Januar 27. FebruarMinisterialbekanntmachung über die Anlegung von Mün- 
delgeld bei der Sparkasse in Creunzburg a. d. Werra 4 29 
12. Jannar 21. Januar Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während 
des Kalenderjahrs 1913 die Anlegung des Grundbuchs 
erfolgt ist. 2 13 
19. Januar 31. Januar Ministerialbeklanntmachung über Errichtung und T 
mensetzung von Meisterprüfungskommissionen . 3 28 
21. Januar 31. Januar Ministerialbekanntmachung, betr. Veröffentlichung des Ge. 
setzes über die von den Armenverbänden im Groß- 
herzogtum einander zu erstattenden Armenpflegekosten 3 21 
22. Januar 31. JanuarMinisterialbekanntmachung zur Ausführung des § 123 der 
Reichsversicherungsordnung . 3 24 
26. Jannur7. FebruarMinisterialbekanntmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an die Herdbuchvereine in Merkers und Ostheim 4 31 
  
— 
  
  
*) Anmerkung: Diese Ubersicht enthält von den Ministerialbekanntmachungen des 
nur diejenigen, denen eine bleibende Bedeutung beizumessen ist, bagegen enthält das alphabetische Sach- 
verzeichnis (l) sämtliche PVeröffentlichungen. 
  
  
laufenden Fahres 
1*
        <pb n="4" />
        IV 
  
  
  
  
  
  
  
  
Tag Ausgegeben Ar. des Seite des 
des in Weimar Inhalt. Reg.= Reg.- 
Gesetzes ꝛc. am: Blattes. Blattes. 
8. Februar 27. Februar Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der 
Spezialkommission in Naumburg a. S. mit der Be- 
arbeitung der Grundstickszusammenlegungssache von 
Weira 4 30 
17. Februnr 14. März Ministerialbekanntmachung über die im Großherzogiun 
bestehenden Krankenkassen 5 33 
20. Februar 14. März Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der s 
Spezialkommission Erfurt mit der Bearbeitung der 
Grundstückszusammenlegungssache von Leutra 6 45 
2. März 14. März Ministerialbekanntmachung über die Anderung des Namens 
des Herdbuchvereins „Unterer Ochsegrund“ in Herd- T 
buchverein Völkershausen“ .6 46 
4. März 14. März Nachtragsgesetz zu dem Gesetz vom 29. Juni 1874 über 
das Hebammenwesen 6; 43 
5. März 16. März Ministerialverordnung über die 22 und 2 
beschau . i 7 47 
6. März 14. März Ministertalbekanntmachung über die Verbesserung der 
Übersichtlichkeit der Wegeübergänge in km 33,8 70 
und km 34,1 + 20 der Strecke * 
(Flur Buchenau) . s6 46 
6. März 23. März Ministerialbekanntmachung über die Sabung der städt. 
Sparkasse in Weida vom 15. Dezember 1913 . 8 51 
11. März 26. März Höchste Verordnung zur Ausführung des Besihsteuergesetzes 
vom 3. Juli 1913 9 70 
20. März 26. März Gesetz über die Vesolbung der Voltoschullehrer und 
Lehrerinnen 9 65 
20. März 2. April Zuwachssteuergesetz 10 73 
20. März 2. April Gesetz über die Losgesellchaften, die Veräußerung von 
Inhaberpapieren mit Prämien und den Handel mit 
Cotterielosen 10 88 
20. März 2. April Sechster Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1374 über 
das Volksschulwesen im Großherzogtum Sachsen 10 92 
20. März 2. April Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der 
Spezialkommission Eisenach mit der Bearbeitung der 
Grundstückszusammenlegungssachen von Geisa und 
Schafhausen, sowie der Flurbezirke Oberzella, Unter- 
zella und Schwenge 10 95 
20. März 22. August Gesetz über das Schuldbuch der Großh. Landeskreditkaffe 33 307 
24. März 9. April Ministerialbekanntmachung über die Gründung einer Be- 
amtenkrankenkasse 11 97
        <pb n="5" />
        — — —— —— „ —  
  
  
V 
  
  
  
Tag Ausgegeben Ar. des Seite des 
des in Weimar Inhalt. Reg.= Keg.= 
Gesetzes 2c. am: Blattes. Blattes. 
1. April 9. April Ministerialbekanntmachung über den Erwerb von Grund- 
stücken zur Herstellung des IEI. Gleises auf der Strecke 
Triptis-Saalfeld 11 111 
1. April 9. April Ministerialverordnung zur Ausführung des 8 527 der 
Reichsversicherungsordnung . 12 113 
1. April 15. Mai Erstes Nachtragsgesetz zum Gesetz über die ***z# 
steuer vom 30. März 1910 15 131 
1. April 15. Mai Ergänzungsstenergesetz 15 149 
2. April 9. April Ministerialbekanmmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den leckviehzuchwerband im Bezirk 
Eisenach 11 111 
8. April 15. April Miristerialbekanntmachung über den Nachtrag vom 6. März 
1914 zur Satzung der städt. Sparkasse zu Bad Berka 
vom 4. Mai 19006 13 116 
9 April 15. April Ministerialbekanntmachung über die Genehmigung der 
Brösel-Ackermannschen Stiftung in Jena . 13 116 
9. April 15. April Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Krankenhausverband zu Allstedt . 13 116 
15. April 30. Mai Ministerialverordnung über den Trödelhandel und den 
Kleinhandel mit Garnabfällen u. dergl. . 18 215 
20. April 28. April Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als 
Beisitzer des Versicherungsamts 14 119 
22. April 29. Mai Aufhebung der Ministerialverordnung vom 15. Juni 1898. 
betr. die Herstellung und den Betrieb von Warenauf- 
zügen und Fahrstuhleinrichtungen. . 17 177 
22. April 29. Mai Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen (Fahrstühlen) . 17 177 
23. April 5. Juni Ministerialbekanntmachung über die Sahung der Gemeinde. 
sparkasse zu Oldisleben 19 220 
24. April 5. Juni Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des 41r 
Nr. 4 des Verstcherungsgesetes für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 19 219 
29. April 5. Juni Ministerialbekanntmachung über die crzinn der Post= 
ordnung vom 20. März 19000. 19 229 
4. Mai 11. Juni Bergpolizeiverordnung, betr. Schießarbeit beim Abteufen 
von Schächten im Großherzogtum Sachsen . 20 233 
4. Mai 11. Juni Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der 
Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874 zum 
Gesetz, betr. das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874 20 239
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        VI 
  
  
  
Dag Ausgegeben Ar. des Seite des 
bes in Weimar Inhalt. Keg.= Keg.= 
Gesetzes rc. am: Blattes. Blattes. 
5. Mai 11. Juni Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein in Sprötau 20 244 
19. Mai 3. Juli Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den landwirtschaftlichen Verein in Bösleben2 260 
9. Juni 3. Juli Ministerialbekanntmachung über die nach § 1455 Abs. 2 
« und§1449derRetchsvexstcherungsordnungdenKrans 
kenkassen zu gewährenden Vergütungen 22 259 
18. Juni 2. Juli Ministerialbekanntmachung über die Ordnung der Miltel. 
schullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten 21 245 
19. Juni 3. Juli Ministerialbekanntmachung über die Ausstellung von Leichen- 
pässen durch den Gemeindevorstand in Allstedt. 22 259 
25. Juni 3. Juli Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestim- 
mungen über die Hausarbeit in der Tabakindustrie 22 253 
27. Juni 28. Juli Ministerialbekanntmachung über die Anerkennung der 
Sachverständigen für die Prüfung der Apparate zur 
Herstellung oder zum Ausschanke kohlensaurer Getränke 264 
6. Juli 28. Juli Ministerialbekanntmachung über die Beaustragung der 
Spezialkommission Eisenach mit der Bearbeitung der 
Grundstückszusammenlegungssache von Kaltennordheim 24 267 
10. Juli 28. Juli Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der 
Spezialkommission Erfurt mit der Bearbeitung der 
Grunbstückszusammenlegungssache von Münchenroda 24 267 
14. Juli 11. August Ministerialverordnung über den Transport von Tieren 
und das Betäuben von Schlachtwieh 29 287 
24. Juli 3. August Ministerialverordnung über die Ergänzung der Miristerial- 
verordnung vom 22. September 1910, betr. den Ge- 
schaftsbetrien der gewerbsmößigen Stellenvermittler für 
ühnenangehörige 27 283 
25. Juli 31. Juli Ministerialbekanntmachung, betr. die Wahlordnung für de 
Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesver- 
sicherungsanstalt . 25 269 
28. Juli 31. Juli Ministerialverordnung über die Aucfuhruns der Trichuen 
schau .. 25 279 
29. Juli 12. August Höchste Verordnung über die Einführung der landesrecht. 
lichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Groß- 
herzogtums für den Gemeindebezirk Mosen. . 30 295 
29. Juli 12. August Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des 
Bahnhofs Vieselbach 30 297 
1. August 3. August Landesherrlicher Gnadenerlaß . 26 281 
1. August 3. August Ministerialbekanntmachung über den Belagerungszustand 28 285
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        VI 
  
  
  
  
  
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des in Weimar Inhalt. Keg.= Keg.= 
Gesetzes 2c. am: Blattes. Blattes. 
1. August 17. AugustMinisterialbekanntmachung über die Verleihung der Rechts- 
fähigkeit an den Ziegenbockhaltungs= und Unter- 
stützungsverein a. G. in Ilmenau. ... 31 302 
8. August 17. August Landesherrlicher Gnadenerlaß . 31 299 
10. August 18. August Ministerialbekanntmachung, betr. Reichsbanknoten, 2 
kassenscheine und Darlehnskassenscheine . 32 304 
11. August 18. August Ministerialbekanntmachung über Anderung der vos 
ordnung vom 20. März 19000 32 305 
12. August 31. AugustMinisterialverordnung über die Anwendung von Lessel. 
stein-Verhütungsmitteln und von elektrischen oder aulo- 
genen Schweißungen 34 319 
2. September. SeptemberLandesherrlicher Erlaß über die Begnadigung der wegen 
Wehrpflichtverletzung oder wegen unerlaubter Aus— 
wanderung verurteilten Personen 36 329 
2. September 23. September Ministerialbekanntmachung über die Gleichwertigkeit der 
Zeugnisse über die bestandene Sprachlehrerinnenprüfung 
im Großherzogtum Sachsen und Königreich Preußen37 331 
5. September 23. SeptemberMinisterialbekanntmachung über die Anderung der Post- 
· ordnungvom20Mürzl900... 37 332 
7. September 23. September Ministerialbekanntmachung über die W der Ge- 
bührenordnung für die Nacheichung 37 331 
14. September 9. Oktober Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Post. 
ordnung vom 20. März 19000 39 340 
23. September1. OktoberMinisterialbekanntmachung über Veränderungen au Wegen 
in der Flur Meilitz 38 338 
26. September 9. OktoberMinisterialverordnung, betr. Neuregelung der 2 
ruhe im Apothekenbetriebe . . 39 339 
30. September 13. Oktober Landesfürstliches Patent. 40 345 
1. Oktober 24. Oktober Ministerialbekanntmachung über die Anderung der u 
ordnung vom 20. März 19000 41 348 
26. Oktober 11. NovemberMinisterialbekanntmachung über die Verleihung der 
Rechtsfähigkeit an den Ziegenzuchtverein für Bürgel und 
Umgegend. . 43 356 
2. November 29. Dezember Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Post- 
ordnung vom 20. März 19000 49 404 
5. November 29. DezemberMinisterialbekanntmachung, betr. Abänderung der Bestim. 
mungen über die Einrichtung von Strafregistern und 
die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile 49 387 
11. November 27. November Gesetz, betr. die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes 45 361 
11. November 27. November Gesetz, betr. vorübergehende Abänderung des Einkommen- 
steuer= und des Eraänzunassteueraestes 45 362
        <pb n="8" />
        VII 
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.ß..—.— — — — — 
  
Tag Ausgegeben Ar. des Seite des 
des in Weimar Inhalt. Keg.- Ke## 
Gesetzes 2c. am: Blattes.Blattes. 
17. November 22. Januar Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Be- 
trieb von Wassergas Halbwassergas- und Sauggas= 
anlagen . 53 457 
20 November 2. Dezember Ministerialbekanntmachung zur Abänderung der Wahl- 
ordnung vom 20. April 1914 für die Wahl der Ver- 
sicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamt6 369 
20. November 9. Dezemberbchster Erlaß über die Eröffnung der elsten ordentlichen 
Landessynode ç 47 371 
20. November 9. Dezember Gesetz zur uariberzeherte Abnderung der Gemeinde 
ordnung 47 372 
20. November 18. Dezember Ausführungsverordnung zum Gesetz vom 20. März 1914 
über das Schuldbuch der Großh. Landeskreditkasse 48 3276 
23. November 9. Dezember Ministerialverordnung über die Ernennung von Sachver- 
ständigen für Fahrstuhlprüfungen . 47 374 
2. Dezember 12. Januar s Höchste Verordnung zur Ausführung des ernanzunge 
steuergesetzes vom 30. März 1910 51 437 
2. Dezember 12. Januar Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Post- 
ordnungvomLOMarzl900... 51 441 
9. Dezember 9. Januar Ministerialbekanntmachung über das Versahren bei Ein- 
ziehung, Verwendung und Verrechnung der Beiträge 
zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung . 50 40 
11. Dezember 12. Januar Ministerialverordnung über die Aufbringung der Kosten 
der Handwerkskammer . 51 438 
19. Dezember 12. Januar Ministerialbekanntmachung über die Zuständigeett des 
Thüringischen Oberverwaltungsgerichts in dena in 
Kirchensteuerangelegenheiten. 51 443 
19. Dezember 12. Januar Ministerialbekanntmachung über die Zustimmung ber 
elften ordentlichen Landessynode zum Staatsvertrag 
über den Gebietsaustausch mit dem Herzogtum Sachsen- 
Meiningen 51 443 
21. Dezember 14. Jannar Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Versicherten- 
beisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungs- 
amt in Gotha sowie über die Zahl der Belsizer der 
Spruchkammern und die Wahl der Beisitzer der Be- 
schlußkammer des Oberversicherungsamts 52 445 
28. Dezember 12. Januar Ministerialbekanntmachung über einen Nachtrag zu der 
Deutschen Arzneitaxe 1914 .. 51 444 
28. Dezember22. Januarinnisterialbekanntmachung über die Anderung der ½% 55 46 
.. ) 
  
  
ordnung vom 20. März 1900
        <pb n="9" />
        I 
Sachverzeichnis) 
zu dem Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
A. 
Ackermann, Pfarrer a. D., Jena, Genehmigung der 
Brösel-Ackermannschen Stiftung ((GBek. v. 9. Upril) 
116. 
Allstebt. 
— Krankenhausverband, Berleihg. d. Kechtsfäbig- 
keit (Bek. v. 9. April) 116, 
— Ausstellung von Leichenpässen durch den Ge- 
meinbevorstand (Bek. v. 19. Juni) 259. 
Amerika. 
— GCeneralkonsul Foseph J. Brittain, Goburg (Bek. 
v. 18. Fan.) 20, 
— Konsul Graham H. Kemper, Erfurt (Bek. v. 11. 
März) 71, 
— Generalkonsul William J. Pike, Eoburg (GWBek. v. 
4. Juli) 2698, 
— Konsul William P. Kent, Leipzig (Bek. v. 30. 
Juli) 297. 
Angestelltenversicherung. Ausführung des § 51 
Nr. 4 des Gesetzes (Bek. v. 24. April) 219. 
Anmelbung der zugezogenen Frembden (Werordn. 
v. 10. Okt.) 3847. 
Anweisung für die Orts--, Land-, Betriebs., 
Innungs- und Knappschaftskrankenkassen 
über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung 
und WVerrechnung der Geiträge zur Invaliden- 
und Hinterbliebenenversicherung (Bek. v. 9. Dez.) 
407. 
  
– 
Apotbeken. 
— Preisabschlag, den die Apotheken den Kran- 
kenkassen zu gewähren haben (GBek. v. 5. Jan.) 1, 
— Tabelle über die Höchstpreise von Handver- 
kaufsmitteln (Gek. v. 5. Jan.) 1, 
— Kommission f. d. pharmaz. Prüfung (GBek. v. 17. 
Sept.) 835, 
— Meuregelung der Sonntagsruhe (Werordn. v. 
26. Sept.) 839, Berichtigung S. 360, 
— Kommission f. d. pharmaz. Vorprüfung (GBek. v. 
7. Dez.) 405, 
— Nachtrag zur alrzneitaxe für 1914 (Bek. v. 28. 
Dez.) 444. 
Apparate zur Herstellung usw. kohlenfaurer 
Getränke s. kohlensaure Getränke. 
Arbeitsverträge rufsisch= polnischer landw. Ar- 
beiter. Gefehl des stellv. Gen.-Kdos. Xl. A. K. 
(Verordn. v. 13. Okt.) 867. 
Armenpflegekosten. WPeröffentlichung des Gesetzes 
über die von den #Alrmenverbänden im Groß- 
bherzogtum einander zu erstattenden alrmenpflege- 
kosten (Ges. v. 21. Jan.) 21. 
Arztl. Vorprüfung und Prüfung. Zusammen- 
setzung der Prüfungskommission (WBek. v. 17. 
Sept.) 335. 
Arzneimittel. Preisabschlag, den die #Apotheken 
den Krankenkassen zu gewähren haben. Tabelle 
über die Höchstpreise von Handverkaufsmitteln 
((Bek. v. 5. Jan.) 1. 
*) Anmerkung. Die durch den Krieg veranlaßten Bekanntmachungen sind auch gesammelt unter 
dem Stichworte „Krieg“ zu finden. 
II
        <pb n="10" />
        X Sachverzeichnis 1914. 
Arzneitaxe. Nachtrag zur Qlrzneitaxe für 1914 
(Bek. v. 28. Dez.) 444. 
Aufeüge (Fahrstühle). 
— Aufhebung der Min.-Werordn. v. 15. Juni 1898 
(Verordn. v. 22. April) 177, 
— Ginrichtung und cGBetrieb von Aufzügen (Fahr- 
stüblen); neue WVerordnung ((erordn. v. 22. 
April) 177, 
— Sachverständige f. Fahrstuhlprüfungen (Werordn. 
v. 28. Mov.) 374. 
Ausmahlen von Weizen. (Bek. v. 8. Nov.) 370. 
Ausschuß der Thüringischen Landesvbersiche- 
rungsanstalt. Wahlordnung (Bek. v. 25. Juli) 
269. 
Auswanderung. 
2. Sept.) 329. 
Auszugsmebl von Weizen. (Bek. v. 8. Nov.) 870. 
Autogene Schweißungen an Dampfkesseln (Verordn. 
v. 12. Aug.) 819. 
Lanbesherrl. Gnadenerlaß (v. 
B. 
Bad Berka. Nachtrag zur Sparkassensatzung v. 
4. Mai 1906 (Bek. v. 8. April) 116. 
Banknoten s. Reichsbanknoten. 
Beamtenkrankenkasse. Satzung ((Gek. v. 24. März) 
97. 
Befebl des stellv. Oeneralkommandos XlI. Armee- 
korps über die in landw. Betrieben beschäftigten 
russisch-polnischen Arbeiter (Verordn. v. 18. Okt.) 
357. 
Beförberung von Tieren. (LWVerordn. v. 14. Juli) 
287. 
Belagerungszustand. (GBek. v. 1. Aug.) 285. 
Beleuchtung. Höchstpreise für Leuchtstoffe (Verordn. 
v. 26. Dez.) 440. 
Belgien. Aufhebung der Amtshandlungen der 
konsular. Wertreter infolge des Krieges (Bek. v. 
10. Aug.) 804. 
Bergpolizeiverordnung über die Schießarbeit 
beim Abteufen von Schächten (v. 4. Mai) 233. 
Bertrand, JFean GBaptiste Gabriel, Leipzig, fran- 
zösischer Konful (Bek. v. 28. März) 111. 
Gesitzsteuer. Ausführg. d. Ges. v. 3. Juli 1913 
(Höchste Berordn. v. 11. März) 70. 
Betäuben von Schlachtvieh. (Werordn. v. 14. 
Juli) 287. 
Betriebskrankenkassen. 
— GVerzeichnis der im Großherzogtum bestehenden 
B. (Bek. v. 17. Febr.) 33, 
  
Betriebskrankenkassen (Gorts.) 
— UAnweisung über das GVerfahren bei Einziehung, 
Verwendung und Gerrechnung der Geiträge zur 
Invalidben= und Hinterbliebenenversicherung (Bek. 
v. 9. Dez.) 407. 
Börsenkurs der Wertpapiere. Berechnung bei 
der Veranlagung zur Ergänzungssteuer für 1915 
(Höchste Berordn. v. 2. Dez.) 437. 
WBösleben. Berleihg. d. Rechtsfähigkeit an den 
landw. Werein (Bek. v. 19. Mai) 260. 
Brittain, Joseph J., Coburg. Generalkonful der 
Vereinigten Staaten von aAlmerika (Bek. v. 18. 
Jan.) 20. 
Brösel-Ackermannsche Stiftung in Jena, Ge- 
nehmigung (GBek. v. 9. April) 116. 
Brotgetreide und Mehl. 
— PVerfütterung (Bek. v. 2. Nov.) 356, 
— UAusmahlen von Weizen (Bek. v. 8. Nov.) 370, 
— Schroten von RKoggen und Weizen (Bek. v. 30. 
Dez.) 461. 
Bühnenangehörige. Ergänzung der Verordnung 
v. 22. Sept. 1910 über d. Geschäftsbetrieb d. 
gewerbsm. Stellenvermittler f. B. (Verordn. 
v. 24. Juli) 283. 
Bürgel. 
— Nachtrag zur Sparkassensatzung (Bek. v. 2.Fan.) 26, 
Perleihg. d. Rechtsfähigkeit an den Ziegenzucht- 
verein (Wek. v. 26. Okt.) 356. 
Burkbardt, Okonomierat, Berlin, Geschäftsführer 
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresver- 
pflegung (Bek. v. 22. Dez.) 448. 
C. 
Creuzburg a. d. Werra. Anlegung von Mündel- 
geld bei der Sparkasse (Bek. v. 6. Fan.) 29. 
D. 
Dagnino, Dr. Eduardo J., Hamburg, Generalkonsul 
der Kepublik Benezuela (GBek. v. 9. Malh) 244. 
Dampbfkessel. alnwendg. v. Kesselstein-Berhütungs- 
mitteln und von elektr. oder autogenen Schwei- 
Pßhungen ((Verordn. v. 12. Aug.) 319. 
Dankmarshausen. Verlängerung eines Kreuzungs- 
gleises (Bek. v. 80. Dez.) 463. 
Darlehnsaufnahme durch Gemeinbden. Tilgungs- 
rente (Ges. v. 20. Nov.) 372. 
Darlehnskassenscheine. EKechtsgrundsätze (WBek. v. 
10. Aug.) 804.
        <pb n="11" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Dipbtberie-Sera. Einziehung. Seite 20, 176, 244, 264. 
Durchschnittspreise f. d. Bergütung von Landliefe- 
rungen f. Kriegsmagazine im Mobilmachungsfalle 
(Bek. v. 24. Fan.) 30. 
E. 
Ebrenzeichen für Hebammen. Berleihg. einer 
silbernen Brosche nach 25 jähr. einwandfreier 
Dienstzeit (Berordn. v. 6. Jan.) 18. 
v. Eichel = Streiber, H., Kammerherr. stellv. ge- 
schäftsführendes Mitglied der Landarmenkom= 
mission (Bek. v. 2. Dez.) B75. 
Eichwesen. Ergänzung der Gebührenordnung für 
die Racheichung ((Bek. v. 7. Sept.) 3831. 
Einkommensteuer s. Steuerangelegenheiten. 
Eisenbahnangelegenbeiten. 
— BVerbesserung der Tbersichtlichkeit der Wegeüber- 
gänge in km 33,8 + 70 und km 34,1 20 
Treffurt-Hörschel, Flur Buchenau (Bek. v. 
6. WMärz) 46, 
— Erwerb von Grundstücken zur Herstellung des 
II. Gleises auf der Strecke Triptis= Saalfeld 
(Bek. v. 1. April) 111, 
— Erweiterung d. Bahnhofs Gieselbach (Bek. 
v. 29. Juli) 297, ((Bek. v. 15. Dez.) 442, 
Einziehung d. Gußwegüberführung mit anschlie- 
ßhendem Fußweg in km 80,7 k 48 Zeitz-Probst- 
zella und Herstellung von Seitenwegen in der 
Glur Meilitz (Bek. v. 23. Sept.) 338, 
— Verlängerung eines Kreuzungsgleises auf Bahn- 
hof Dankmarshausen (Bek. v. 30. Dez.) 463. 
Elektrische ober autogene Schweißungen an 
Dampfkesseln (Berordn. v. 12. Aug.) 319. 
Gngland. Aufhebung der Amtshandlungen der 
konsular. Vertreter infolge des Krieges (Bek. v. 
10. Aug.) 304. 
GEnteignungen 
— zur Gerbesserung der Abersichtlichkeit der Wege- 
übergänge in km 33,8 + 70 und km 34,1 + 20 
Treffurt-Hörschel (Glur Buchenau), Kommissar: 
Amtsgerichtsrat Dr. Krug, Eisenach (Bek. v. 6. 
März) 46, 
— zur Herstellung des ll. Gleises Triptis-Saalfeld, 
Kommissar: Oberamtsrichter Eriderici, GWeida 
(Bek. v. 1. April) 111, 
— zur Erweiterung des Bahnhofs Gieselbach, 
Kommissare: Justizrat Thierbach, Vieselbach 
(Bek. v. 29. Juli) 297, Amtsgerichtsrat 
Lemmerzahl, Weimar (Bek. v. 15. Dez.) 442, 
— 
  
Al 
Enteignungen (Forts.) 
— wegen Einziehung der Fußwegüberführung mit 
anschließendem Gußweg in km 80,7 + 48 Beitz- 
Probstzella und wegen Herstellung von Seiten- 
wegen in der Flur Meilitz, Kommissar: Ober- 
amtsrichter Friderici, Weida (Bek. v. 23. Sept.) 
338,. 
— zur Verlängerung eines Kreuzungsgleises auf 
Bahnhof Dankmarshausen, Kommissar: Ober- 
amtsrichter Schwarz, Bacha (Gek. v. 30. Dez.) 
468. 
Ergänzungssteuer. 
— Erstes Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Er- 
gänzungssteuer v. 30. März 1910 (v. 1. Upril) 181. 
— Ergänzungssteuergesetz (v. 1. April) 149, 
— Abänderung (Ges. v. 11. Nov.) 361, 
— Worübergehende Abänderung d. Ergänzungs- 
steuerges. v. 30. März 1010 (OGes. v. 11. Nov.) 
362. 
— Anwendung auf das Gerfahren zur Heran- 
ziehung des Einkommens zu den Gemeinde- 
steuern (Ges. v. 20. Nov.) 372, 
— Ausführung d. Ergänzungssteuerges. v. 30. März 
1910 (Höchste Berordn. v. 2. Dez.) 437. 
Exequaturentziebung. Aufhebung der Amts- 
handlungen der konfular. Vertreter Rußlands, 
Erankreichs, Englands, Belgiens und Serbiens 
infolge des Krieges (WBek. v. 10. Aug.) 804. 
Exequaturerteilungen an: 
— Generalkonsul Foseph J. Brittain, Coburg — f. 
Amerika — (Bek. v. 183. Fan.) 20, 
— Konsul Graham H. Kemper, Erfurt — f. Amerika 
(Bek. v. 11. März) 71, 
— Wizekonsul Ricoläs Bravo y Puig, Damburg — 
f. d. Republik Kuba — (Bek. v. 21. März) 95, 
— Konsul Fean Baptiste Gabriel Bertrand, Leipzig 
— f. Frankreich — (Bek. v. 26. März) 111, 
— Generalkonful Dr. Eduardo J. Dagnino, Ham- 
burg — f. Benezuela — (Bek. v. 9. Mai) 244, 
— Generalkonsul Dr. Oriol Sole Rodriguez, Ham- 
burg — f. Aruguay — (Bek. v. 19. Mai) 259. 
— Generalkonsul William J. Pike, Coburg — f. 
Amerika — (Gek. v. 4. Juli) 263, 
— Konsul M. Kraemer, Leipzig — f. Portugal — 
(Bek. v. 28. Juli) 296, 
— Konsul William P. Kent, Leipzig — f. Amerika — 
(Bek. v. 30. Juli) 2097. 
I*
        <pb n="12" />
        XII Sachverzeichnis 1914. 
S□ 
Fahrstuhleinrichtungen. 
— UAufhebung der Min.-GWerordn. v. 15. Juni 1898 
(Verordn. v. 22. Upril) 177, 
— Einrichtung und Betrieb von Aufzügen — Fahr- 
stühlen — (Verordn. v. 22. April) 177, 
— Sachverständige für Gahrstuhlprüfungen (Verordn. 
v. 28. Nov.) 374. 
Fleckviehzuchtverband im Gezirk Eisenach. Wer- 
leihung d. Kechtsfähigkeit (Bek. v. 2. April) 111. 
Fleischbeschau (WVerordn. v. 5. NMärz) 47, 
— Abänderung der Ausf.-Verordn. v 31.März 1908, 
— Trichinenschau — (Verordn. v. 28. Juli) 279, 
Frankreich. 
— Konsul Jean Gaptiste Gabriel Bertrand, Leipzig 
(Bek. v. 28. März) 111. 
— UAufhebung der Amtshandlungen der konsular. 
Vertreter infolge Ausbruchs des Krieges ((Bek. v. 
10. Aug.) 304. 
Frembenberkehr. Anmeldung der zugezogenen 
Fremden (WVerordn. v. 10. Okt.) 347. 
Friderici, Oberamtsrichter, Weida. Enteignungs- 
kommissar, II. Gleis Triptis = Saalfelb (GBek. v. 
1. April) 111, 
— desgl., Einziehung der Gußwegüberführung mit 
anschließendem Jußweg in km 80,7 + 48, Strecke 
Beitz-Probstzella, und Herstellung von Seiten- 
wegen in der Flur Weilitz (Bek. v. 23. Sept.) 338. 
Futtermittel. 
— Ausf.-Verordn. z. Reichsges. v. 4. Aug. 1914 über die 
Festsetzg. v. Höchstpreisen (Verordn. v. 7. Aug.) 301, 
— Aufgehoben (Verordn. v. 23. Dez.) 440, 
— neue UAusf.-Werordn. (Verordn. v. 23. Dez.) 
440, (Verordn. v. 28. Dez.) 461, 
— GWVorräte an Getreide (Bek. v. 81. Aug.) 323, Ab- 
änberung ((Bek. v. 26. Sept.) 341, 
— Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel (Verordn. v. 
1. Nov.) 351, 
— Teilweise Aufhebung (Bek. v. 28. Mov.) 378, 
— BWollständ. Aufhebg. (Werordn. v. 10. Dez.) 406, 
— Meue Höchstpreise (Berordn. v. 10. Dez.) 406, 
— Verfütterung von Grotgetreide und Mehl (GBek. 
v. 2. Mov.) 356, 
— Höchstpreise für Hafer im Großhandel (Bek. v. 
7. NVov.) 364, 
— Worräte an Getreide und Mehl (Bek. v. 19. Nov.)36, 
Einkauf durch die Geschäftsführer der Zentralstelle 
zur Beschaffung der Heeresverpflegung (Bek. v. 
22. Dez.) 448, 
  
Futtermittel (Gortf.) 
— Wermischen von Kleie mit anderen Gegenständen 
(Verordn. v. 23. Dez.) 441, 
— Schroten von Roggen und Weizen (Verordn. v. 
30. Dez.) 461. 
C. 
Garnabfälle. Trödelhandel und Kleinhandel mit 
G. u. dergl. (Verordn. v. 15. April) 215. 
Gasanlagen. Einrichtung und Betrieb von Wasser- 
gas-, Halbwassergas- und Sauggasanlagen (Ver- 
ordn. v. 17. Nov.) 457. 
Gastwirtschaften. Anmeldung der zugezogenen 
Gremden (Verordn. v. 10. Okt.) 847. 
Gebäude-Brandbersicherungsanstalt. Ausschrei- 
bung eines ordentl. Beitrags (Bek. v. 2. April) 
115. 
Gebietsaustausch mit Meiningen. Zustimmung 
der Landessynode ((Bek. v. 19. Dez.) 443. 
Gebührenordnung für die Macheichung, Ergän- 
zung (Bek. v. 7. Sept.) 331. 
Geisa. Grundstückszusammenlegung (Gek. v. 20. 
März) 95. 
Gemeindeordnung. PVorübergehende Abänderung 
(Ges. v. 20. Nov.) 372. 
Gemeinbesteuer, s. Steuerangelegenheiten. 
Gemeindeberband. WPertretung und #lufgaben des 
G. nach § 527 der Keichsversicherungsordnung 
(Bek. v. 1. April) 118. 
Gemeinschaftl. Oberversicherungsamt in Gotha. 
Wahlordnung für die Wahl der Versicherten- 
beisitzer, Zahl der cheisitzer der Spruchkammern 
und Wahl der Beisitzer der Beschlußkammer 
(Bek. v. 21.. Dez.) 445. 
Generalkommanbo XlI. Armeekorps, stellv. Befehl 
über die in landw. Betrieben beschäftigten russisch- 
polnischen Arbeiter (Berordn. v. 18. Okt.) 857. 
Oeneralkonfuln. 
Exequatur erteilungen: 
— Joseph J. Brittain, Eoburg — f. d. Bereinigten 
Staaten von Amerika — (Bek. v. 18. Fan.) 20, 
— Jean GBaptiste Gabriel PBertrand, Leipzig — f. 
Frankreich — (Bek. v. 28. März) 111, 
— Dr. Eduardo J. Dagnino, Hamburg — f. Pene- 
zuela — ((Bek. v. 9. Mai) 244, 
Dr. Oriol Solé Rodriguez, Hamburg — f. Aru- 
guay — ((Bek. v. 19. Mai) 259, 
— Witlliam J. Pike: Coburg — f. d. Bereinigten 
Staaten von Almerika — (Bek. v. 4. Juli) 265.
        <pb n="13" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Generalkonsuln (Forts.) 
Exequaturentziehung: 
— hinsichtl. der konsular. Vertreter Rußlands, 
Frankreichs, Englands, Belgiens und Serbiens 
infolge des Krieges (Bek. v. 10. Aug.) 304. 
Getränke s. kohlensauere Getränke. 
Getreibe. 
— PWorratserhebung (Bek. v. 31. Aug.) 323, Ab- 
änberung (Gek. v. 26. Sept.) 341, 
— VWerfüttern von Grotgetreide und Mehl (WBek. v. 
2. Nov.) 356, 
— Höchstpreise für Hafer im Großhandel (Bek. v. 
7. Vov.) 364, 
— PWorratserhebung (Bek. v. 19. Nov.) 365, 
— Ausmahlen von Weizen (Bek. v. 8. Nov.) 370, 
— Einkauf durch die Geschäftsführer der Zentralstelle 
zur Geschaffung der Heeresverpflegung (Bek. v. 
22. Dez.) 443, 
— Schroten von Roggen und Geizen ((WBerordn. v. 
30. Dez.) 461. 
Gnabenerlaß, landesberrl. 
— Straferlaß f. Militärpersonen (v. 1. Aug.) 281, 
w desgl. (v. 8. Aug.) 299, 
— desgl. — Wehrpflichtverletzung, unerlaubte Aus- 
wanderung usw. — (o. 2. Sept.) 329. 
Großbandel mit Hafer. Höchstpreise (Bek. v. 7. 
Nov.) 364. 
Großberzogin, 8. KRal. Dobeit. Abernahme der 
RKegentschaft (Landesfürstl. Patent v. 30. Sept.) 
846. 
Grundbuchwesen. 
— cHestimmung der Ausschlußfrist nach ülrtt. 18 
der Höchsten Verordn. v. 11. März 1908 hinsichtl. 
verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke (Bek. 
v. 9. Mai) 175, (Bek. v. 26. Juni) 261, ((WBek. v. 
24. Sept.) 887, (Bek. v. 21. Nov.) 370, 
— Perzeichnis der Gezirke, für die während des 
Kalenderjahrs 1918 die alnlegung des Grund- 
buchs erfolgt ist (Bek. v. 12. Jan.) 13. 
Grundstückskataster. Einführung f. d. Gemeinde- 
bezirk Mosen (Höchste Verordn. v. 29. Juli) 295. 
Grundstückszusammenlegungen. 
— Oeisa ((Bek. v. 20. März) 95, 
— Kaltennordheim ((WBek. v. 6. Juli) 267, 
— Leutra ((Bek. v. 20. Febr.) 45, 
— Münchenroda (Bek. v. 10. Fuli) 267, 
— Oberzella (Bek. v. 20. März) 95, 
— Schafhausen (Bek. v. 20. März) 95, 
  
XIII 
Grundstückszusammenlegungen (Gorts.) 
— Schwenge ((ek v. 20. März) 95, 
— Anterzella (Gek. v. 20. März) 95, 
— Geira (Gek. v. 8. Gebr.) 30. 
Dafer. 5 
— Höchstpreise im Großhandel (GBek. v. 7. Dov.) 36.,, 
— Einkauf durch die Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung (Bek. v. 22. Dez.) 443. 
Halbwassergas-Anlagen. Einrichtung und Ge- 
trieb (Berordn. v. 17. Mov.) 457. 
Handverkaufsmittel. Tabelle über die Höchstpreise 
von Alrzneimitteln, die ohne Gerschreibung ab- 
gegeben zu werden pflegen (Bek. v. 5. Fan.) 1. 
DHDandwerkskammer. Aufbringung der Kosten der 
H. (Verordn. v. 11. Dez.) 438. 
DHartmann, GBankdirektor, Berlin, Geschäftsführer 
der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- 
verpflegung (Bek. v. 22. Dez.) 448. 
Hausarbeit in der Tabakindustrie. Ausfüh- 
rungsbestimmungen (Bek. v. 25. Funi) 253. 
Haußner, Dr., Geh. Hofrat, Fena. Berufung in die 
Kommission f. d. Lehramt an höheren Schulen 
(Bek. v. 22. AUApril) 176. 
Hebammen-Ehrenzeichen. Berleihg. einer silbernen 
Brosche nach 25 jähr. einwandfreier Dienstzeit 
(Verordn. v. 6. Jan.) 18. 
Hebammenwesen. 
— Nachtrag zum Gesetz v. 29. Juni 1874 (v. 4. 
März) 438, 
— Weitere Albänderung der Ausf.-Verordn. v. 30. 
Juni 1874 zum Gesetz v. 29. Juni 1874 (Verordn. 
v. 4. Mai) 289. 
Deizstoffe. Höchstpreise (Berordn. v. 23. Dez.) 440. 
Derdbuchbereine. 
WVerleihg. d. Rechtsfähigkeit: 
— Merkers (Bek. v. 26. Fan.) 31, 
— Ostheim (GBek. v. 26. Jan.) 31, 
Mamensänderung: 
— „UAnterer Öchsegrund“, AÄnderung des Namens 
in „Herdbuchverein PBölkershausen“ (Bek. v. 2. 
März) 46. 
Dinterbliebenenbersicherung. Anweisung an die 
Krankenkassen über das Verfahren bei Einziehung, 
Verwendung und WGerrechnung der Geiträge zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (Bek. 
v. 9. Dez.) 407.
        <pb n="14" />
        XIV 
Höchstpreise. 
Uusf.-Perordn. z. Reichsges. v. 4. Aug. 1914 über 
d. Festsetzung von H. (WVerordn. v. 7. Aug.) 301, 
— Aufbebung (WVerordn. v. 23. Dez.) 440, 
— neue UAusf.-Berordn. (Verordn. v. 23. Dez.) 
440, (Berordn. v. 28. Dez.) 461, 
— im Kartoffel-Kleinhandel (Berordn v. 1. Nov.) 361, 
— teilweise Aufhebung (WMBek. v. 28. Mov.) 373, 
— volle glufhebung (Werordn. v. 10. Dez.) 406, 
— neue Höchstpreise (Berordn. v. 10. Dez.) 406, 
— für Hafer im Großhandel ((WBek. v. 7. Mov.) 364, 
— für Speisekarloffeln (Bek. v. 28. Nov.) 373, 
— Einkauf von Gegenständen durch die Zentralstelle 
zur Beschaffung der Heeresverpflegung (Bek. v. 
22. Dez.) 443. 
Holz. Höchstpreise für Heizstosse (Berordn. v. 28. 
Dez.) 440. 
J. 
Ihre Königl. Hoheit die Grau Großberzogin 
übernimmt die Kegentschaft (Landesfürstl. Patent 
v. 30. Sept.) 345. 
Ilmenau. GBerleihg. d. Kechtsfähigkeit an den 
Siegenbockhaltungs= und #nterstützungsverein a. 
G. (Bek. v. 1. Alug.) 302. 
Inbaberpapiere mit Prämien (Ges. v. 20. März)88. 
Innungskrankenkassen. 
— Werzeichnis der im Großherzogtum bestehenden 
J. (Bek. v. 17. Febr.) 33, 
— UAnweisung über das BVerfahren bei Einziehung, 
Berwendung und Verrechnung der Beiträge zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (Bek. 
v. 9. Dez.) 407. 
Invalibenversicherung. Anwelsung für die Kran- 
kenkassen über das Werfahren bei Einziehung, 
WVerwendung und Berrechnung der Beiträge zur 
Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung (Gek. 
v. 9. Dez.) 407. 
K. 
Kaltennordbeim. Grundstückszusammenlegung (GBek. 
v. 6. Juli) 267. 
Karenzzeit für russisch-polnische Arbeiter. Befehl 
des stellv. Gen.-Kdos. XI, A. K. (Verordn. v. 13. 
Okt.) 357. 
Kartoffeln. 
— DHöchstpreise für Speisekartoffeln (WBek. v. 28. 
Mov.) 873, 
— Einkauf durch die Zentralstelle zur Geschaffung 
der Heeresverpflegung (Bek. v. 22. Dez.) 448. 
  
Sachverzeichnis 1914. 
Kartoffel-Kleinhandel. 
Sbcchstpreise (Berordn. v. 1. Nov.) 351, 
— teilweise Aufhebung ((Bek. v. 28. Nov.) 373, 
— volle Aufhebung (Verordn. v. 10. Dez.) 406, 
Meue Hoöchstpreise (Verordn. v. 10. Dez.) 406, 
(Verordn. v. 28. Dez.) 440. 
Katasterwesen. Einführung der landesrechtl. Bor- 
schriften f. d. Gemeindebezirk Mosen (Höchste 
WVerordn. v. 29. Juli) 295. 
Kember, Graham H., Erfurt, Konful f. d. Vereinigten 
Gtaaten v, Amerika (Bek. v. 11. Màärz) 71. 
Kent, William P., Leipzig, amerik. Konsul (Bek. v. 
30. Juli) 297. 
Kesselstein-Verhütungsmittel. Anwendung von 
K. und von elektr. oder autogenen Schweißungen 
Gerordn. v. 12. Aug.) 319. 
Kirchensteuer. Zuständigkeit des Thüring. Ober- 
verwaltungsgerichts in Jena in Kirchensteuer- 
angelegenheiten (Bek. v. 19. Dez) 448. 
Kirchliche Angelegenbeiten. 
— GWahl der Abgeordneten für die elfte ordentliche 
Landessynode, 
— UAusschreibung (Bek. v. 13. Mai) 241, 
— Ergebnis (Bek. v. 27. Okt.) 853, 
— Eröffnung (Höchster Erlaß v. 20. Nov.) 371, 
— Zuständigkeit des Thüring. Oberverwaltungs- 
gerichts in Fena in Kirchensteuerangelegenheiten 
(Bek. v. 19. Dez.) 448, 
— Zustimmung der Landessynodbe zum Gebietsaus- 
tausch mit Meiningen (Bek. v. 19. Dez.) 448. 
Kleie. Germischen von Kleie mit anderen Gegen- 
ständen (Berordn. v. 23. Dez.) 441. 
Kleinhandel mit Garnabfällen u. dergl. s. Trödel- 
handel. 
Kleinhandel mit Nahrungsmitteln (VWerordn. v. 
23. Dez.) 440. 
Kohlen. Höchstpreise für Heizstoffe (BVerordn. v. 
23. Dez.) 440. 
Koblensaure Getränke. Neues Muster einer Ge- 
scheinigung über die Prüfung der Apparate auf 
Widerstandsfähigkeit (Bek. v. 27. Juni) 264. 
Kommissionen. · 
— z. Prüfung f. d. Lehramt an höheren Schulen in 
Fena (Bek. v. 26. März) 114, (Bek. v. 22. April) 176, 
— f. d. ärztl. und zahnärztl. Vorprüfung und Prü- 
fung und die pharmazeutische Prüfung (Bek. v. 
17. Sept.) 3385,
        <pb n="15" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Kommissionen (Forts.) 
— f. d. pharmazeutische Vorprüfung ((WBek. v. 7. Dez.) 
40 
— Meisterprüfungskommissionen s. diese. 
Konfularische Vertreter Rußlands, Frankreichs, 
Englands, Belgiens und Serbiens. Aufhe- 
bung der Amtshandlungen infolge des Krieges 
(Bek. v. 10. Aug.) 304. 
Konsfuln. 
Exequaturerteilungen an: 
— Joseph IJ. Brittain, Coburg, f. Amerika (Bek. v. 
18. Jan.) 20, 
— Graham H. Kemper, Erfurt, f. Amerika (Bek. v. 
11. März) 71, 
— U icolaäs Bravo y Puig. Hamburg, Gizekonful, 
f. d. Republik Kuba (Bek. v. 21. März) 95, 
— JZean GCGaptiste Gabriel GBertrand, Leipzig, f. 
Frankreich (Bek. v. 28. März) 111, 
— Dr. Eduardo J. Dagnino, Hamburg, f. Benezuela 
(Bek. v. 9. Mai) 244, 
— Dr. Orlol Solé Rodriguez, Hamburg, f. Aruguay 
(Bek. v. 19. Mai) 259, 
— GWilliam IJ. Pike, Coburg, f. Amerika (Gek. v. 
4. Juli) 268, 
— M. Kraemer, Leipzig, f. Portugal ((WBek. v. 28. 
Juli) 296, 
— William P. Kent, Leipzig, f. Amerika (Bek. v. 
30. Juli) 297. 
Exequaturentziehung: 
— hinsichtl. b. konsular. Bertreter Rußlands, Frank- 
reichs, Englands, Belgiens und Serbiens infolge 
des Krieges (Bek. v. 10. Alug.) 304. 
Kraemer, M., Leipzig, Konsul f. Portugal (Bek. v. 
28. Juli) 296. 
Krankenhaus Allstedt. Ausstellung von Leichen- 
pässen durch den Gemeindevorstand zu dl. (Wek. 
v. 19. Juni) 259. 
Krankenhausberband alllstebt. Verleihg. d. Rechts- 
fähigkeit (Bek. v. 9. April) 116. 
Krankenkassen. 
Preisabschlag, den die Apotheken den Kranken- 
kassen zu gewähren haben. Tabelle über die 
Höchstpreise von Handverkaufsmitteln (Bek. v. 
5. Jan.) 1, 
— PVerzeichnis der im Großherzogtum bestehenden 
Kr. (Bek. v. 17. Febr.) 33, 
— Zeamtenlrankenkasse. Satzung (Bek. v. 24. März) 
  
XV 
Krankenkassen (VForts.) 
Bergütungen für die mit Ausstellung, Amtausch 
und Erneuerung der Quittungskarten verbun- 
denen Geschäfte, usw. (Bek. v. 9. Juni) 259., 
— UAnweisung über das Gerfahren bei Einziehung, 
Verwendung und Gerrechnung der Geiträge zur 
Invaliden-- und Hinterbliebenenversicherung (Bek. 
v. 9. Dez.) 407. 
Krieg. 
— Landesbherrl. Gnadenerlaß (v. 1. Aug.) 281, (v. 
8. Aug.) 299, (v. 2. Sept.) 329, 
— GeBelagerungszustand (Bek. v. 1. Aug.) 285, 
— Ausf.-Verordn. z. Keichsgesetz v. 4. Aug. 1914 
über die Festsetzung v. Höchstpreisen (Werordn. 
v. 7. Aug.) 301, 
— UAufgehoben (WVerordn. v. 23. Dez.) 440, 
— neue UAusf.-Verordn. (WVerordn. v. 28. Dez.) 
440, (Verordn. v. 28. Dez.) 461, 
— Worübergehende Einführung der Paßpflicht (PDek. 
v. 8. Aug.) 308, 
— echtsgrundsätze über das Papiergeld (Gek. v. 
10. Aug.) 304, 
— UAufhebung der Amtshandlungen der konsular. 
Vertreter RKußlands, Frankreichs, Englands, 
Belgiens und Serbiens (Bek. v. 10. Aug.) 304, 
— Gerbot des vorzeitigen Schlachtens von Gieh 
(Bek. v. 19. Sept.) 337, 
— UAbernahme der Kegentschaft durch J. Kgl. Hoheit 
die Erau Großherzogin (Landesfürstl. Patent v. 
30. Sept.) 345, 
— UAnmeldung der zugezogenen Fremden (Verordn. 
v. 10. Okt.) 347, 
— Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel (Verordn. 
v. 1. Nov.) 351, 
— Teilweise Aushebung (Wek. v. 28. Nov.) 373, 
— Wolle Aufhebung (Gerordn. v. 10. Dez.) 406, 
— Meue Hoöchstpreise (Verordn. v. 10. Dez.) 406, 
— WVerfüttern von Grotgetreide und Mehl (Bek. v. 
2. Vov.) 356, « 
—Befehldesstellv.GeneralkonnnandosXLArmee- 
korps über die in landwirtschaftl. Betrieben 
beschäftigten russischen Arbeiter (Verordn. v. 
13. Okt.) 357, 
— “Gorübergehende Abänderung des Einkommen- 
steuergesetzes vom 11. März 1908 mit Machträgen 
und des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 
1910 (Ges. v. 11. Nov.) 362, 
— Höchstpreise für Hafer im Großhandel (Gek. v. 
7. Nov.) 364,
        <pb n="16" />
        XVI 
Krieg (Gorts.) 
— Ausmahlen von Geizen (Bek. v. 8. Nov.) 370, 
— Worübergehende Abänderung der Gemeindeord- 
nung — Tilgungsrente bei Darlehen, Gemeinde- 
steuer — (Ges. v. 20. Nov.) 372, 
— Höchstpreise für Speisekartoffeln (Bek. v. 28. Mov.) 
373, 
— UAusführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 
30. März 1910 (Höchste Verordn. v. 2. Dez.) 437, 
— Bermischen von Kleie mit anderen Gegenständen 
(erordn. v. 23. Dez.) 441, 
— Zentralstelle zur Geschaffung der Heeresverpfle- 
gung (Bek. v. 22. Dez) 443, 
— WGorratserhebungen: 
— Getreide (Gek. v. 31. Aug.) 323, — Ubände- 
rung (Gek. v. 26. Sept.) 341, 
— Getreide und Mehl (Bek. v. 19. Mov.) 365, 
— Schroten von Koggen und Geizen (Verordn. v. 
30. Dez.) 461. 
Kriegsleistungen. Durchschnittspreise f. d. Ver- 
gütung von Landlieferungen f. Kriegsmagazine 
im Mobilm.-Falle (Bek. v. 24. Jan.) 80. 
Krug, Dr. Amtsgerichtsrat. Eisenach. Enteignungs- 
kommissar, Verbesserung der Abersichtlichkeit der 
Wegeübergänge in km 38.8 f 70 und km 
34,1 + 20 Treffurt-Hörschel, Flur Buchenau 
(Bek. v. 6. März) 46. 
Kuba, Kepublik, Vizekon sul Micoläs Bravo y Puig, 
Hamburg ((Bek. v. 21. März) 95. 
L. 
Landarmenkommission. Gestellung des Kammer- 
herrn H. von Eichel-Streiber zum stellv. geschäfts- 
führenden Mitgliede (WBek. v. 2. Dez.) 375. 
Landdampfkessel. Anwendg. v. Kesselstein-Ber- 
hütungsmitteln und von elektr. oder autogenen 
Schweißungen (Perordn. v. 12. Aug.) 319. 
Lanbesbrandversicherungsanstalt. 
Ausschreibung eines ordentl. Beitrags (Bek. v. 
2. Upril) 115. 
Landesfürstliches Patent. Bestellung Ihrer Kal. 
Hoheit der Frau Großherzogin als Kegentin 
(v. 30. Sept.) 345. 
Landesberrlicher Gnabenerlaß. 
— Straferlaß f. Militärpersonen (v. 1. Aug.) 281, 
— desgl. (v. S. GQlug.) 299, 
— desgl. — Wehrpflichtverletzung, unerlaubte Aus- 
wandg., usw. (v. 2. Sept.) 329. 
  
Sachverzeichnis 1914. 
Lanbeskrebitkasse. 
— Schuldbuch (Ges. v. 20. März) 807, 
Musführungsverordnung (v. 20. Nov.) 876, 
Aufhebung des § 22 der Ausf.-Verordn. v. 
16. Sept. 1897 (Werordn. v. 20. Nov.) 882. 
Landesregierung. Bestellung Ihrer Kgl. Hoheit 
der Frau Großherzogin als Regentin (Landes- 
fürstl. Patent v. 830. Sept.) 345. 
Lanbessynobe. 
— (Wahl der Abgeordneten für die elfte ordentliche L. 
— Ausschreibung ((Bek. v. 18. Mai) 241, 
— Ergebnis ((Bek. v. 27. Okt.) 358, 
— Eröffnung (Höchster Erlaß v. 20. Nov.) 871, 
— Zustimmung zu § 3 des Ausf.-Ges. v. 10. Juli 
1918 über die Errichtung des Thür. Oberver- 
waltungsgerichts (Bek. v. 19. Dez.) 448, 
— Zustimmung zum Gebietsaustausch mit Meiningen 
(Bek. v. 19. Dez.) 448. 
Lanbesversicherungsanstalt. Wahlordnung f. d. 
Wahl des Ausschusses (Bek. v. 25. Juli) 269. 
Lankdlieferungen f. d. Kriegsmagazine im Mobilm.= 
Falle. WVergütungssätze (Bek. v. 24. Jan.) 30. 
Landwirtschaftliche Arbeiter (Russen). Lohn- 
zahlung, Arbeitsverträge. Karenzzeit. Heimreise. 
Befehl des stellv. Generalkommandos XI. A.-K. 
(Verordn. v. 18. Okt.) 357. 
Landwirtschaftliche Vereine. Perleihg. bö. Rechts- 
fähigkeit. 
— CBösleben (Bek. v. 19. Mai) 260, 
— Sprötau (Bek. v. 5. Mai) 244. 
Lehramt an höheren Schulen. Prüfungskom- 
mission für 1914/15 (Bek. v. 26. März) 114, (Bek. 
v. 22. April) 176. 
Lehrerinnen. Eleichwertigkeit der Zeugnisse über 
die bestandene Sprachlehrerinnenprüfung 
im Großherzogtum und in Preußen (GBek. v. 
2. Sept.) 881. 
Leichenpässe. Ausstellung von L. für im Kranken- 
hause zu Allstedt verstorbene Personen durch den 
Gemeindevorstand (Bek. v. 19. Juni) 259. 
Lemmerzahl, Amtsgerichtsrat, Weimar, Enteig- 
nungskommissar. Erweiterung des Bahnhofs 
Gieselbach (Bek. v. 15. Dez.) 442. 
Leuchtstoffe. Höchstpreise (Verordn. v. 26. Dez.) 
440. 
Leutra. Grundstückszusammenlegung (Bek. v. 20. 
Febr.) 46.
        <pb n="17" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Liegenschaftsrecht. Einführung f. d. Gemeinde- 
bezirk Mosen (Höchste Verordn. v. 29. Juli) 295. 
Lohnzahlung an russisch-polnische landw. Arbeiter, 
(Verordn. v. 13. Okt.) 357. 
Losgesellschaften. (Ges. v. 20. März) 88. 
Lotterien. Gesetz über die Losgesellschaften, die 
PVeräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien 
und den Handel mit Lotterielosen (v. 20.März) 88. 
M. 
Maße. Ergänzung 5. Gebührenorbnung f. d. Mach- 
eichung (MBek. v. 7. Sept.) 831. 
Mebl. 
Verfütterung (Bek. v. 2. Aov.) 356, 
Vorratserhebung ((ek. v. 19. Rov.) 365, 
Auszugsmehl von Weizen (Bek. v. 8. Nov.) 870, 
Vermischen von Kleie mit anderen Gegenständen 
(Verordn. v. 23. Dez.) 441, 
— Einkauf durch die Zentralstelle zur Beschaffung 
der Heeresverpflegung (Bek. v. 22. Dez.) 443, 
— Schroten von Roggen u. Geizen (Verordn. v. 
30. Dez.) 461. 
Meilitz. Einziehung der Fußwegüberführung mit 
anschließendem Fußweg in km 80.7 + 48 Zeitz- 
Probstzella und Herstellung von Seitenwegen 
(Bek. v. 28. Sept.) 338. 
Meiningen. Gebietsaustausch. Zustimmung der 
Landessynode (Bek. v. 19. Dez.) 443. 
Meisterprüfungskommissionen. 
fkür das Putzmacherinnenhandwerk (ek. v. 19. 
Jan.) 28, 
für das Handschuhmacher- und das Beutlerhand- 
werk (Bek. v. 19. Jan.) 28, 
— für Goldschmiede. — Personalveränderung — 
(Bek. v. 19. Jan.) 28, 
für Klempner, Installateure pp., — Personalder- 
änderung (Bek. v. 19. Jan.) 28. 
Melbewesen. Anmeldung der zugezogenen Eremden 
(Verordn. v. 10. Okt.) 347. 
Merkers. Berleihg. d. Rechtsfähigkeit an den Herd- 
buchverein (Bek. v. 26. San.) 31. 
Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen 
Staaten ((GBek. v. 18. Juni) 245. 
Mobilmachung. 
Durchschnittspreise f. d. Bergütung von Landlie- 
ferungen f. d. Kriegsmagazine (Bek. v. 24. Jan.) 30, 
Lanbesherrl. Gnadenerlaß (v. 1. Aug.) 281, (v. 
8. Aug.) 299, (v. 2. Sept.) 329, 
  
A#n 
Mobilmachung (Gortf.) 
Belagerungszustand (Bek. v. 1. Aug.) 285. 
Mosen. Einführung d. landesrechtl. Vorschriften 
d. Liegenschaftsrechts (Höchste Verordn. v. 29. 
Juli) 295. 
Münchenroba. Grundstückszusammenlegung (GBek. 
v. 10. Juli) 267. 
Mündelgeld. Anlegung bei der Sparkasse in 
Creuzburg a. W. ((Bek. v. 6. Jan.) 29. 
A. 
Nacheichung. Ergänzung der Gebührenordnung 
für die M. (Bek. v. 7. Sept.) 331. 
Rahrungsmittel. 
Ausf. Verordn. zum Keichsges. v. 4. Aug. 1914 
über die Festsetzg. v. Höchstpreisen (Verordn. v. 
7. Aug.) 801, 
Aufgehoben (GWerordn. v. 28. Dez.) 440, 
neue Ausf. Berordn. (Berordn. v. 23.Dez.) 440, 
(Verordn. v. 28. Dez.) 461, 
WBorratserhebung über Getreide (Bek. v. 31. Aug.) 
328, 
Abänderung (GBek. v. 26. Sept.) 341, 
Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel (Werordn. 
v. 1. Nov.) 351, 
Teilweise Aufhebung (Bek. v. 28. Mov.) 373, 
WVolle Aufhebung (Bek. v. 10. Dez.) 406, 
Meue Höchstpreise (Bek. v. 10. Dez.) 406, 
Ausmahlen von Weizen (Bek. v. 8. Mov.) 870, 
Worratserhebung über Getreide und Mehl (GBek. 
v. 19. Nov.) 365, 
Höchstpreise für Speisekartoffeln (Bek. v. 28. Mov.) 
378, 
Einkauf durch die Geschäftsführer der Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung (chek. 
v. 22. Dez.) 443, 
Höchstpreise für den Kleinhandel mit Mahrungs- 
mitteln (Verordn. v. 28. Dez.) 440, 
Schroten von Roggen u. Weizen (Werordn. v. 
30. Dez.) 461. 
O. 
Oberbersicherungsamt in Gotha. 
Wahlordnung für die Wahl der Bersicherten- 
beisitzer und 
Bekanntm. über die Zahl der Geisitzer der 
Spruchkammern und die Wahl der Geisitzer 
der Beschlußkammer ((GBek. v. 21. Dez.) 445. 
II
        <pb n="18" />
        W 
Oberverwaltungsgericht. Zuständigkeit in Kirchen- 
steuerangelegenbeiten (Bek. v. 19. Dez.) 443. 
Oberzella. rundstückszusammenlegung (Bek. v. 
20. März) 95. 
Oldisleben. Satzung der Gemeindesparkasse (cBek. 
v. 28. April) 220. 
Ole. Höchstpreise für Leuchtstoffe (VBerordn. v. 23. 
Dez.) 440. 
Orbnung der Mittelschullehrerprüfung in den 
Thüringischen Staaten (Gek. v. 18. Juni) 245. 
Ortskrankenkassen. 
— Werzeichnis der im Großherzogtum bestehenden 
O. (Bek. v. 17. Febr.) 33, 
—UAnbweisung über das Werfahren bei Einziehung, 
Verwendung und Berrechnung der Beiträge zur 
Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung (6ek. 
v. 9. Dez.) 407. 
Ostheim. Perleihg. der #echtsfähigkeit an den 
Herdbuchverein ((ek. v. 26. Jan.) 31. 
P. 
Papiergeld. Rechtsgrundsätze (Bek. v. 10. Aug.) 304. 
Pässe. Vorübergehende Einführung der Paßpflicht 
(Bek. v. 8. Aug.) 303. 
Patent, landesfürstliches, über die Bestellung Ihrer 
Kgl. Hoheit der Frau Großherzogin als Kegentin 
(v. 30. Sept.) 345. 
Petroleum. Höchstpreise für Leuchtstoffe (Berordn. 
v. 23. Dez.) 440. 
Pferde- und Rindviehbestände. Aufnahme 1914 
(Bek. v. 10. März) 71. 
Pbarmazeutische Prüfung. 
JZusammensetzung der Prüfungskommission (Eek. 
v. 17. Sept.) 385, 
Kommission f. b. Bor prüfung (Pek. v. 7. Dez.) 405. 
Pike, William J., Coburg, Generalkonsul d. Ver- 
einigten Staaten v. Amerika (Bek. v. 4. Juli) 263. 
Polnische landw. Arbeiter. Arbeitsverträge, Lohn- 
zahlung, Karenzzeit, Heimreise (Werordn. v. 13. 
Okt.) 357. 
Portugal. Konsul M. Kraemer, Leipzig (Bek. v. 
28. Juli) 296. 
Postwesen. Anderung der Postordnung v. 20. März 
1900 (WBek. v. 29. April) 229, (Bek. v. 11. Aug.) 305, 
(Bek. v. 5. Sept.) 882, (Bek. v. 14. Sept.) 340, 
(Bek. v. 1. Okt.) 348, (Bek. v. 2. Mov.) 404, ((Bek. 
v. 2. Dez.) 441, (Bek. v. 28. Dez.) 463. 
  
Sachvperzeichnis 1914. 
Preußen. Vereinbarung mit Preußen, Gleichwertig= 
keit der beiderseitigen SGeugnisse über die bestan- 
dene Sprachlehrerinnenprüfung (Gek. v. 2. Sept.) 
331. 
Prüfungen. 
Olrdnung der Mittelschullehrerprüfung in 
den Thüring. Staaten (Gek. v. 18. Funi) 245. 
Sprachlehrerinnenprüfung. Gleichwertigkeit 
der Zeugnisse über die bestandene Prüfung im 
Großh. und in Preußen (Bek. v. 2. Sept.) 831. 
Prüfungskommissionen. 
Kommission zur Prüfung f. d. Lehramt an höheren 
Schulen (Bek. v. 26. März) 114, (Gek. v. 22. 
April) 176, 
f. d. ärztl. und zahnärztl. Borprüfung und Prü- 
fung und für die pharmazeutische Prüfung (Wek. 
v. 17. Sept.) 835, « 
pharmazeutische Vorprũfung (Bel. v. 7. Dez.) 
405. 
Meisterprüfungskommissionen s. diese. 
v Puig, Aicoläs Bravo, Hamburg, Wizekonful f. 
d. Republik Kuba ((Bek. v. 21. März) 95. 
K. 
Rabattgewährung seitens der Apotheker an die 
Krankenkassen. Tabelle über die Höchstpreise von 
Handverkaufsmitteln (Bek. v. 5. Jan.) 1. 
Rechtsfähigkeit. 
Verleihung an den Herdbuchverein Merkers (Bek. 
v. 26. Jan.) 31, 
Herdbuchverein Ostheim (Bek. v. 26. Jan.) 31, 
Eleckviehzuchtverband im Gezirk Eisenach (ek. 
v. 2. April) 111, 
Krankenhausverband Allstedt (Bek. v. 9. April) 116, 
Landwirtschaftl. Verein Sprötau (cBek. v. 5. Mal) 
244, 
Landwirtschaftl. Verein Bösleben (Bek. v. 19. Mal) 
260, 
Ziegenbockhaltungs= und Alnterstützungsverein 
a. G., Ilmenau (WBek. v. 1. Aug.) 302, 
Ziegenzuchtverein Bürgel und Amg. (ek. v. 
26. Okt.) 356. 
Regentschaft. #bernahme dch. J. Kgl. H. d. Frau 
Großherzogin (Landesfürstl. Patent v. 80. Sept.) 
345. 
Reichsbanknoten. 
Aug.) 304. 
Rechtsgrundsätze (Bek. v. 10.
        <pb n="19" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Reichs-Oesetzblatt. Inhaltsangaben Seite: 12, 
81, 46, 96, 112, 118, 180, 231, 262, 262, 267, 280, 
297, 17, 321. 328, 333, 344, 349, 360, 886, 444, 464. 
Keichskassenscheine. Kechtsgrundsätze (Gek. v. 
10. Aug.) 304. 
Reichsversicherungsordnung. 
Ausführung des § 376 — Preisabschlag, den 
die Apotheken den Krankenkassen zu gewähren 
haben. — Tabelle über die Höchstpreise von 
Handverkaufsmitteln (ek. v. 5. Jan.) 1, 
Ausführung des § 128 — ZSahntechniker — 
(Bek. v. 22. Fan.) 24, 
Ausführung des §527. Gemeindeverband — 
(Bek. v. 1. April) 113, 
— GWahlordnung für die Wahl der Bersicherungs- 
vertreter als Geisitzer des Wersicherungsamts 
(v. 20. April) 119, Abänderung (GBek. v. 20. 
Nov.) 369, 
Bergũtungen an die Krankenkassen für die mit 
Ausstellung, Amtausch und Grneuerung der 
Quittungskarten verbundenen Geschäfte, pp. 
(Bek. v. 9. Juni) 259, 
Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der cheiträge zur Invaliden= un 
Dinterbliebenenversicherung (Bek. v. 9. Dez.) 407, 
— GWahlordnung f. d. Wahl der Bersichertenbei- 
sitzer beim Oberversicherungsamt in Gotha (Bek. 
v. 21. Dez.) 445. 
Rindviehbestände. 
März) 71. 
Rodriguez, Dr. Oriol Solé, Hamburg, Generalkonsul 
von alruguay ((Bek. v. 19. Mai) 259. 
Roggen. GWerfütterung (Bek. v. 2. Nov.) 356, 
Berbot des Schrotens (Verordn. v. 60. Dez.) 461. 
Rufsisch-polnische landw. Arbeiter. Lohnzahlung, 
Arbeitsverträge, Karenzzeit, Heimreise. Befehl 
Aufnahme 1914 (Gek. v. 10. 
des stellv. Gen. Kdos. Xl. A. K. (Verordn. v. 13. 
Okt.) 357. 
Rußland. Aufhebung der Amtshandlungen der 
konsular. Bertreter infolge des Krieges (Bek. v. 
10. Aug.) 804. 
S. 
Sauggasanlagen. Einrichtung u. Betrieb (Verordn. 
v. 17. Nov.) 457. 
Schafbausen. Grundstückszusammenlegung (Bek. v. 
20. März) 95. 
  
XX 
Schießarbeit beim Abteufen von Schächten. 
(Bergpolizeiverordnung v. 4. Mai) 288. 
Schlachten. Verbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Vieh (Bek. v. 19. Sept.) 337. 
Schlachtvieh. Betäuben v. Schl. (Verordn. v. 14. 
Juli) 287. 
Schlachtbieh- und Fleischbeschau (Verordn. v. 
5. März) 47, 
Abänderung der Ausf.-Gerordn. v. 31. März 1908 
— Trichinenschau — (Werordn. v. 28. Fuli) 279. 
Schroten von Roggen und Weizen (GWerordn. v. 
30. Dez.) 461. 
Schulangelegenbeiten. 
— Kommission zur Prüfung f. d. Lehramt an höheren 
Schulen ((Bek. v. 26. März) 114, (Gek. v. 22. 
April) 176, 
— Gesoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen 
(Ges. v 20. März) 65, 
Sechster Nachtrag zum Ges. v. 24. Funi 1674 über 
das Golksschulwesen (v. 20. März) 92, 
Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den 
Thüring. Staaten ((Bek. v. 18. Juni) 245, 
Gleichwertigkeit der Zeugnisse über die bestandene 
Sprachlehrerinnenprüfung im Großherzog- 
tum und in Preußen (Gek. v. 2. Sept.) 381. 
Schulbdbuch der Großh. Landeskrebitkasse. (Ges. 
v. 20. März) 307. 
— Uusführungsverordnung (v. 20. Nov.) 376, 
Aufhebung des § 22 der MAusf.-Werordn. v. 
16. Sept. 1897 (Verordn. v. 20. NDov.) 382. 
Schwarz, Oberamtsrichter, Bacha. Gnteignungs- 
kommissar (Gek. v. 30. Dez.) 468. 
Schweißungen, elektr. oder autogene, an Dampf= 
kesseln (Berordn. v. 12. Alug.) 319. 
Schwenge, Grundstückszusammenlegung (Bek. v. 
20. März) 95. 
Sera. Einziehung. 
Diphtherie-Sera: Seite 20, 176, 244, 264, 
Tetanus-Sera: Seite 20. 27, 176, 260, 264, 
Abgabe von Tetanus-Serum zur prophylaktischen 
Impfung während des Krieges (Bek. v. 5. Dez.) 875. 
Serbien. Aufhebung der Amtshandlungen der 
konsular. Vertreter infolge des Krieges (Bek. v. 
10. Aug.) 304. 
Sonntagsruhe im Apotbekenbetriebe. meurege- 
lung (Berordn. v. 26. Sept.) 389, Berichtigung: 
S. 360. 
M
        <pb n="20" />
        XX 
Sparkassen. 
Satzungen: 
— Bad Perka, Nachtrag (Bek. v. 8. April) 116, 
— Bürgel, Nachtrag (Bek. v. 2. Jan.) 26, 
Oldisleben (GBek. v. 23. April) 220, 
— Geida ((ek. v. 6. März) 51, 
Zur Anlegung von Mündelgeld geeignet: 
—Creuzburg a d. Werra (Bek. v. 6. Jan.) 29. 
Speisekartoffeln. 
Sböchstpreise (Bek. v. 28. VNov.) 378, 
— Einkauf durch die Zentralstelle zur GBeschaffung 
der Heeresverpflegung (Bek. v. 22 Dez.) 448. 
Sprachlebrerinnenprüfung. Eleichwertigkeit der 
Seugnisse über die bestandene Prüfung im Großh. 
und Preußen (GBek. v. 2. Sept.) 381. 
Sprötau. Verleihg. d. Kechtsfähigkeit an den 
landw. Berein ((Bek. v. 5. Mai) 244. 
Stellenvermittler für Bühnenangehörige. Er- 
gänzung der Verorbn. v. 22. Sept. 1910 (WVerordn. 
v. 24. Juli) 288. 
Steuerangelegenbeiten. 
— Ausf. d. Besitzsteuerges. v. 3. Juli 1913 (Höchste 
Gerordn. v. 11. März) 70, 
— Zuwachssteuergesetz (v. 20. März) 78, 
Erstes Nachtragsgesetz zum Gesetz über die Er- 
gänzungssteuer v. 80. März 1910 (v. 1. Upril) 131, 
-Ergänzungssteuergesetz (v. 1. April) 149, 
— Abänderung (Ges. v. 11. Nov.) 361, 
— WPprübergehende Abänderung des Einkommen- 
steuergesetzes v. 11. März 1908 mit Machträgen 
und des Ergänzungssteuergesetzes v. 80. J#ärz 
1910 (Ges. v. 11. Nov.) 362, 
— Anwendung auf das Berfahren zur Heran- 
ziehung des Einkommens zu den Gemeinde- 
steuern (Ges. v. 20. Nov.) 372, 
— Ausführung des Ergänzungssteuerges. v. 30. März 
1910 (Höchste Verordn. v. 2. Dez.) 487, 
Zuständigkeit des Thüring. Oberverwaltungs- 
gerichts in Fena in Kirchensteuerangelegenheiten 
(Bek. v. 19. Dez.) 443. 
Stiftungen. Brösel-Ackermannsche Stiftung in Jena 
(Bek. v. 9. Upril) 116. 
Straferlaß. Landesherrl. Gnabenerlaß, Militär- 
„personen (v. 1. Aug.) 281, 
desgl. (v. 8. Alug.) 299, 
detsgl. — GWehrpflichtverletzg., unerlaubte Aus- 
wandg. usw. — (v. 2. Sept.) 829. 
  
Sachnerzeichnis 1914. 
Strafregister, Abänderung der Bestimmungen über 
die Einrichtung der Str. (Bek. v. 5. TDov.) 387. 
Strafurteile. Abänderung der GBestimmungen über 
die wechselseitige Mitteilung der Str. (Bek. v. 
5. Nov.) 387. 
Spnode s. Landessynode. 
T. 
Tabakindustrie. Hausarbeit in der T. — UAus- 
führungsbestimmungen — (Bek. v. 20. Juni) 258. 
Tetanus-Serum. Einziehung Seite 20. 27, 176, 
260, 264, · sz 
Abgabe zur prophylaktischen Impfung während 
des Krieges ((Bek. v. 5. Dez.) 375. 
Thierbach, Justizrat, Oberamtsrichter, Wieselbach. 
Enteignungskommissar, Erweiterung d. Bahnhofs 
Gieselbach ((Bek. v. 29. Juli) 297. 
Thüringische Landesbersicherungsanstalt. Wahl- 
ordnung f. d. Wahl des Ausschusses ((WBek. v. 
25. Juli) 209. 
Tbüring. Verein für Dampflkesselbetrieb. War- 
nung der Kesselbesitzer vor ungeeigneten Kessel- 
steinverbütungsmitteln, Anmeldung von elektr. 
oder autogenen Schweißungen (Perordn. v. 12. 
Aug.) 319, 
Uhnerkennung der zur Prüfung von Dampfkesseln 
staatlich ermächtigten Ingenieure als Sachver- 
ständige für Gahrstuhlprüfungen (Verordn. v. 
28. Mov.) 374. 
Tiere. Beförderung von Tieren und cBetäuben v. 
Schlachtvieh (Werorbn. v. 14. Juli) 287. 
Tilgung von Gemeindedarlehen (Ges. v. 20. Mov.) 
372. 
Transport von Tieren (Werordn. v. 14. Fuli) 287. 
Drichinenschau. Abänderung der Ausf.-Verordn. 
v. 31. März 1908 (Verordn. v. 28. Juli) 279. 
Tröbelbandel und Kleinhandel mit Garnab- 
fällen u. bergl. (Verordn. v. 15. April) 215. 
A. 
Anerlaubte Auswanbderung, landesherrl. Gnaden- 
erlaß (v. 2. Sept.) 329. 
Anterstützungsverein a. G., Ilmenau. 
fähigkeit (Bek. v. 1. Aug.) 302. 
Kechts-
        <pb n="21" />
        Sachverzeichnis 1914. 
Anterzella. Grundstückszusammenlegung (Gek. v. 
20. März) 95. 
AUruguab. Ceneralkonsul Dr. Oriol Solé Rodri- 
guez, Hamburg (Gek. v. 19. Mai) 259. 
W. 
Benezuela. Generalkonsul Dr. Eduardo F. Dagnino, 
Hamburg ((GBek. v. 9. Mai) 244. 
Verbandskasse der Rindbiehbesitzer. 
Ausschreibung einer Abgabe an die WB. (Bek. 
v. 14. Aug.) 320. 
Verbandskassen der Viebbesitzer. 
Ausschreibung von Abgaben an die W. (Bek. v. 
4. Aug.) 320. 
Vereinbarung mit Preußen. GEleichwertigkeit 
der beiderseitigen Zeugnisse über die be- 
standene Sprachlehrerinnenprüfung (6ek. v. 
2. Sept.) 331. 
Verfüttern v. Brotgetreide und Mehl (Gek. v. 
ꝰ. Mob.) 356. 
Vergütungssätze f. d. Landlieferungen f. Kriegs- 
magazine im Mobilm.-Falle (Bek. v. 24. Fan.) 30. 
Vermessungswesen. Einführung d. landesrechtl. 
Vorschriften f. d. Gemeindebezirk Mosen. (Höchste 
Verordn. v. 29. Juli) 295. 
Bersichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftl. 
Oberversicherungsamt in Gotha. Wahlord- 
nung ((Bek. v. 21. Dez.) 445. 
Versicherungsämter. Wahlordnung für die Wahl 
der Persicherungsvertreter als Geisitzer des Ver- 
sicherungsamts (v. 20. April) 119, albände- 
rung (GBek. v. 20. Nov.) 369. 
Versicherungsgesetz für Angestellte. Ausführung 
des § 51 Mr. 4 (Bek. v. 24. Upril) 219. 
Gieh. Perbot des vorzeitigen Schlachtens von Gieh 
(Bek. v. 19. Sept.) 337, 
Verfüttern v. Brotgetreide und Mehl (Bek. v. 
2. Nov.) 356. 
Biebfeuchen. 
— UAufnahme der Pferde= und Kindviehbestände 
(Bek. v. 10. März) 71, 
Ausschreibung von Abgaben an die Verbands- 
kassen der Giehbesitzer und der Kindviehbesitzer 
(Bek. v. 14. Aug.) 320. 
Vieselbach. Erweiterung des Bahnhofs (Bek. v. 
29. Juli) 297, (Bek. v. 15. Dez.) 449. 
  
XAI 
Gölkershausen. Herdbuchverein. Mamensänderung 
(Bek. v. 2. März) 46. 
Volksschulwesen. Gesoldung der GWolksschullehrer 
und -Lehrerinnen (Ges. v. 20. März) 65, 
Sechster Nachtrag zum Ges. v. 24. Juni 1874 über 
das Wolksschulwesen (v. 20. März) 92. 
Vorratserbebungen. 
Getreide (Gek. v. 31. Alug.) 323, 
(ek. v. 26. Sept.) 341, 
Getreide und Mehl (Gek. v. 19. Nov.) 365. 
Vorzeitiges Schlachten von Vieb. Verbot (Wek. 
v. 19. Sept.) 337. 
Abänderung 
W. 
Wahlordnungen 
für die Wabl der Gersicherungsvertreter als 
GBeisitzer des Versicherungsamts (v. 20. Upril) 
10, 
Abänderung (Bek. v. 20. Mov.) 369, 
für die UWahl des #Alusschusses der Thürin- 
gischen 2Landesversicherungsanstalt (Bek. 
v. 25. Juli) 369, 
für die Wahl der Bersichertenbeisitzer beim Ge- 
meinsch. Oberversicherungsamt in Gotha 
(Wek. v. 21. Dez.) 445. 
Warenaufzüge undbd Fahrstuhleinrichtungen. 
Derstellung und Cetrieb. 
Aufhebung der Gerordn. v. 15. Juni 
(Verordn. v. 22. April) 177, 
Einrichtung und Getrieb von #Alufzügen, Fahr- 
stühlen (Verordn. v. 22. April) 177, 
Sachverständige für FGahrstuhlprüfungen (Verordn. 
v. 23. Mov.) 374. 
Wassergasanlagen. Einrichtung und Getrieb 
(Verordn. v. 17. Nov.) 407. 
Wegeberänderungen in der Flur Melilitz (Bek. 
v. 23. Sept.) 338. 
Wehrpflichtverletzung, landesherrl. Gnadenerlaß 
(v. 2. Sept.) 329. 
Weida. Sahung der städt. Sparkasse vom 15. Dez. 
1913 (Bek. v. 6. März) 51. 
1898 
Weira. GErundstückszusammenlegung (GBek. v. 
8. Febr.) 30. 
Weizen. Ausmahlen v. W. (Bek. v. 8. Nov.) 370, 
Schroten ((Verorbn. v. 30. Dez.) 461.
        <pb n="22" />
        XAII 
Wertpapiere. WBerechnung bei der Weranlagung 
zur Ergänzungssteuer für 1915 (Höchste Verordn. 
v. 2. Dez.) 437. 
Wirtschaftliche Maßnahmen infolge des Krieges 
s. Krieg. 
Zabhnärztl. Borprüfung und Prüfung. Zusammen- 
setzung der Prüfungskommissionen (Bek. v. 17. 
Sept.) 335. 
dabutechniker. Ausführung des § 123 der Reichs- 
versicherungsordnung (GBek. v. 22. Jan.) 24. 
entralblatt für das Deutsche Reich. Inhalts- 
angaben Seite: 12, 32, 42, 50, 71, 112, 130, 268, 
280, 284, 8902, 306, 3—22, 334, 338, 346, 350), 360, 
374, 468. 
  
Sachverzeichnis 1914. 
GBentralstelle zur Beschaffung der Heeresver- 
pflegung (WBek. v. 22. Dez.) 443. 
Zeugnisse über die bestandene Sprachlehre- 
rinnenprüfung im Großh. und in Preußen 
gleichwertig (ek. v. 2. Sept.) 331. 
Ziegenbockhaltungs= und Anterstützungsbverein 
a. G., Ilmenau. Kechtsfähigkeit (GBek. v. 1. 
Aug.) 302. · 
Ziegenzuchtberein Bũrgel und Umg. 
fähigkeit (Bek. v. 26. Okt.) 356. 
Zigarren-Hausarbeit siehe „Tabakindustrie“. 
Zusammenlegungen f. Grundstückszusammen- 
legungen. 
Zuwachssteuergesetz (v. 20. März) 73. 
Rechts-
        <pb n="23" />
        Druck: 
(Weimarischer Verlag G. m. b. H. 
in Weimar.
        <pb n="24" />
        1 
  
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Hachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 1. 
—- 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 376 der Keichsversicherungsordnung, Seite 1 
— Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche 
Reich, Seite 12. 
  
(Nr. 1.) Miristrrialbekanntmachung zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt. 
I. Zu § 376 Absl. 1: 
1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den 
Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: 
Bei einem Vierteljahresrechnungsbetrage bis einschließlich 200 -# 5%, 
bei einem Vierteljahresrechnungsbetrage bis einschließlich 500 # 10 %, 
bei einem Vierteljahresrechnungsbetrag über 500 4 15½% 
2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß 
sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung auf mindestens 20 
beläuft. 
3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin 
im unverdünnten Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe 
berechneten, fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 
II. Zu § 376 Abs. 2: 
1. Die Hochstpreise von solchen einfachen Arzneimitteln, die sonst ohne 
Verschreibung (im Handverkauf) abgegeben zu werden pflegen, werden 
bis auf weiteres so festgesetzt, wie es aus der Anlage 4A ersichtlich ie 
1914. 
AAuusgegeben in Weimar am 21. Januar 1014. 1
        <pb n="25" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
. Der Mindestpreis für ein abzugebendes Handverkaufsmittel ohne Gefäß 
beträgt 10 F. 
Ist die Menge des Arzneistoffs in der Verordnung nicht angegeben, so ist 
die in der Handverkaufsliste angegebene kleinste Menge zu verabreichen. 
Soweit in der Handverkaufsliste nichts anderes vermerkt ist, kosten 250 g. 
doppelt soviel als 100 g, 500 g doppelt soviel als 200 g, 1000 g das 
siebenfache des 100 g-Preises. Gewichtsmengen, die zwischen den in 
der Liste vermerkten liegen, werden nach dem Preise für die nächst niedrigere 
Menge berechnet, bis der Satz für die nächst höhere erreicht ist. Kleinere 
Mengen als die, für die ein Preis ausgeworfen ist, werden nach dem für 
die geringste Menge festgesetzten Preise berechnet. 
Ist für Handverkaufsmittel keine Gebrauchsanweisung oder sind nur die 
Bezeichnungen vorgeschrieben: „Außerlich", „Nur verdünnt anwenden“, 
„Vorsicht", „Gift“, „Feuergefährlich", „Vor dem Gebrauch umzu- 
schütteln“, „Augenwasser“, „Zum Einreiben“, „Zum Gurgeln“ oder 
ähnliche, so sind die Arzneistoffe in der im Handverkauf üblichen Weise 
ohne besondere Berechnung zu kennzeichnen. Andere vom Arzte vorge- 
schriebene Gebrauchsanweisungen sind nach Rezepturregel herzustellen und 
mit 10 F zu berechnen. Bei wiederholter Abgabe in zurückgebrachten 
Gefäßen ist daran die Gebrauchsanweisung nötigenfalls durch eine neue 
zu ersetzen und wie vorstehend zu berechnen. 
Von den Handverkaufsmitteln werden die trockenen in Papierbeuteln, die 
mit einem bezeichneten in Pappschachteln, Salben in Kruken oder 
Schachteln abgegeben. Flaschen, Kruken und Pappschachteln sind nach 
der Arzneitaxe mit 10% Abschlag zu berechnen. Der Mindestpreis für 
ein Gefäß ist 10 9#. 
Werden verwendbare reine Gefäße zur Aufnahme der Handverkaufs- 
mittel zurückgebracht, so sind sie ohne Berechnung zu benutzen. 
Der Verkaufspreis der Handverkaufsmittel ist durch Zusammenzählen 
der Preise des Arzneistoffs, des Gefäßes und der Vergütung für An- 
bringung der Gebrauchsanweisung zu ermitteln. Dabei ist der Gesamtver- 
kaufspreis, wenn er 1A nicht übersteigt, in der Weise abzurunden, daß 
1 bis 4% auf 5 F und 6 bis 9 9 auf 10 F erhöht werden; übersteigt er 
1 —X, so werden 1 bis 4% auf 0 , 6 bis 9 auf 5 FK herabgesetzt.
        <pb n="26" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 3 
III. Zu § 376 Abs. 3: 
Beziehen die Berechtigten Handverkaufsmittel zu einem Preise, der die nach 
Nr. II vorstehend getroffene Festsetzung nicht übersteigt, so können die Kranken- 
kassen die Bezahlung nicht deshalb ablehnen, weil sie nach § 375 der Reichsver- 
sicherungsordnung mit Personen, die nicht Apothekenbesitzer oder verwalter sind, 
niedrigere Preise vereinbart haben. 
Weimar, den 5. Januar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1*
        <pb n="27" />
        4 (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
  
Anlage A. 
Handverkaufsliste. 
10 25F 50 100 2008 
Preise in Pfennigen. 
Acetum Essig 10 
„ pyrolignos. crud. roher Holzessig J 15 
" „ rectific. gerein. Holzessig 10 20 
„ Sabadlllae Sabodillessig 10 30 60 
Acidum boric. cryst. Borsäure 10 1520 35 
„ „ pu. Borsäurepulver 100 1525 85 
„ cEuitric. pulv. Citronensäurepulver 10 80 
„ 5bycdrochloric. crud. rohe Salzsäure 10 
„ Salichylic. Salicylsäure 10 40 60 
„ tannicum Gerbsäure 10 45080 
4 „ ttartaric. pulv. Weinsäurepulver 10 3570 
Adeps suillus Schmalz 1525 40 
Acther Alher 10 45060 
„ acetic. Essigäther 10 3060 
„ Petrolei Petroleumäther 1525 40 
Alcohol absolutus absoluter Alkohol 10 4070 120 
Alumen pulv. Alaunpulver 10 15 
„, ustum gebrannter Alaun 1525 
Ammonium chloratum Salmiak 1520 
Amylum Oryzae pulv. Reisstärke 10 82210 
Ampylum Triticl pulw. Weizenstärke 10 20 
Aqdu. boric. Borwasser r76 #% 6P , 10 1525 
Adu. Calcariae Kalkwasser 1 57 30 2 10 
„ Carbolisataet Lysoll bis 5% Karbol= und Lysolwasser . 1. 30 10 
bis 5 % 
„ destlllata destilliertes Wasser 1 „ 15 10 
„Plumbi Bleiwasser 1,30, 10 
Argent. nitric. Höllensteinstist in Holzhülse 1 Stck.= 40 % 
Balsam. peruvlan. Perubalsam 40 160 
Benzin. venale Benzin 10 20 
fBismut. sub’gallic. Dermatolersatz 30 
Bolus alba pul. Weißer Bolus 1020 
Borax pulv. Boraxpulver 10 25 40
        <pb n="28" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
  
5 
  
Calraria chlorata 
Calcium sulf. ust. 
Camphora 
S#Capsulae gelatinosee cum 
bals. Copalv. 0.5 u. 0,6 
+#Capsulae gelat. c. Ol. Ricinid 3,0 
1 77 25 
t 25 L 
Carrageen conc. 
Cataplasma artificale 
Charta nitrata 
„„ „ SantallO,. 3 
„ 0,5 
77 571 
„ resinosa 
„ Sinapisata min. 
meaj. 
22 2 
Collemplastr. adhaes. german. 
amertc. 
2 2 
Collemplastra Beiersdorf cum 
Hydrarg., Zinc. oxyd., Acid. sal. 
Collemplastr. Capsici 
Collodlum 
Collodlum salichlatum 
Cortex frangulae conc. 
„ CGuercuis conc. 
Electuar, e Senna 
  
Chlorkalk 
Alabastergips 
Kampfer 
Copaivbalsamkapseln 
0,5u.O, Cmit Schachtel 
Rizinuskapseln 
mit Schachtel 
Sandelölkapseln 0,3 
mit Schachtel 
Sandelölkapseln 0,5 
mit Schachtel 
Irländisches Moos 
künstl. Kataplasma 
Salpeterpapier 
Gichtpapier 
Senfpapier, klein 
„ groß 
deutsches Heftpflaster 
amerik. „ 
Pflastermulle mit 
Qruecksilber, Zinkoxyd, 
Salicylsäure 
Capsicin-Pflaster 
Kollodium 
Hühneraugenkollodium 
Faulbaumrinde 
Eichenrinde 
Sennalatwerge 
1 
i 
( 
6 
l 
— 
1 kg. 60 9# 
1 „ 70 „ 
10 Stck. 20, 
50 „ 90 %„ 
100 150, 
6Stck.-30 „„ 
100 „ 375, 
10,„ 60 „ 
100 „ 550 „ 
1 „ 25 „ 
1 Bog.-10, 
5 „ 40 „ 
1 Bog. 20 , 
5 ? " 60 n 
2Stck.-10,, 
5 „ 1 20 *P 
1 Stck.-10 „ 
3 „ " 257, 
10 cm.- 10. , 
50 „ 35, 
m "60 ,„ 
1/5 St. 130, 
1 240, 
10cm-- 256, 
zu Original- 
preisen der 
Fabrik 
1 Stck. 50 
1 Pinselflasche 
incI. 50 
  
10 Stck.. 45% 
  
10E 25 50100 200 
RPreise in Pfennigen. 
10 
10 
10 
  
  
20 
30 
  
10 
10 
80 
30 
15 
15 
25
        <pb n="29" />
        6 (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
10 25 50 100 200 g 
Preise in Pfennigen. 
Empl. Picis Pechpflaster 1 Stck.30 
Extract. Pini silvestr. Fichtennadelextrakt 500 g80 
fFaex medicinalis Hefe 50 80 140 
Flores Chamomillae Kamillen 15 g- 10 20 30 50 
„ Craminis Heublumen 10 
„ Malvae arb. Malvenblüten 15 30|50 
„ Sambuci Fliederblüren 20 30 0 
„ Tillae conc. Lindenblüten 10 25 35 65 
Folia Farfarae conc. Huflattigblätter 10 25 40 
„ Juglandis conc. Walnußblätter 10 25 40 
„ Menth. pip. conc. Pfefferminzblätter 10 35 60 
„ Salviae conc. Salbeiblätter 10 30 
„Sennae tot. et conc. Sennesblätter ganz und 15 g- 10 „ 10 r % 
geschniiten » 
„Stramonii nitrat. salpeterhaltiges Sech 10 25 70 
apfelkraut 
„ Theae schwarzer Tee 15 
„ Uwac ursi Bärentraubenblätter 10 30 
Follicul! Sennae Alexandrinae Sennesschoten 10 20 35 60 
Fructus Avenae excorticat. Hafergrütze 10 20 
„ Foeniculi Fenchel 25 45 
„ Juniperl elect. Wachholderbeeren 20 30 
„ Mfyrtilli Heidelbeeren 15 25 45 
Gelatina alba (Goldetikett) weiße Gelatine 10 25 70 
Glycerinum Glycerin 10 20 35 
| kleine: 
Glycerinzapfch u 1 Stck. 10 
. ycerinzäpschen m 10 „ 70, 
Glycerinzäpfchen Schachtel troße- 
1 Stck.= 15 
. 10,,-100,, 
Herba Equiseti conc. Schachtelhalm 10 25 
„ Millefolll conc. Schafgarbe 10 30 
„ Polygoni avicularis Kubterich 25 40 
„ Violae tricolor. conc. Stiefmütterchen 15 25 40 
LHydrogenium perorydatum 3% Wasserstoffsuperorid 30/ 10 15 20 30
        <pb n="30" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
1 
  
Infusum Sennae compos. 
Kalium bromat. pulv. 
„„ chloricum 
" nitricum pulv. 
+ „ permanganicum 
„ Sulfurat. pro balneo 
Lanolinum 
Liniment. ammon.-Camphor. 
„ ammoniat. 
„ Calcis seu contr. 
combustlones I 
,, Sapon.-ammon. 
2 „ ramphor. 
„ terebinthinat. F. M. B. 
Liqu. alumin. acetic. 
„ ammon. anisat. 
„ „ caustici 
Liquor Cresoli saponat. 
v ferri albuminati 
peptonatt 
„ „ pept. C. mangano 
„ „ „ C. mang. Sacch. 
Liqu. natrii silicici 
„ Plumbi subacetici 
15 19 
Lysoform und Lysol 
Magnesia usta 
Magnesium Ccarbonic. pulv. 
„ sulfuricum 
Mel foeniculi 
„ Tosat. boraxat. 
Mentholstift 
Mixtur. oleos. balsamtc. 
Natrium bicarbonic. pulv. 
Wiener Trank 
Bromkali 
chlorsaures Kali 
Salpeter 
Übermangansaures Kali 
Schwefelleber 
Lanolin 
Flüssiges sunherlingo 
ment 
Flüssiges Liniment 
Brandliniment 
Seifenliniment 
Opodeldoc 
Terpentinliniment 
Essigsaure Tonerde 
Anissalmiak 
Salmiakgeist 
Kresolseifenlösung 
Eisenalbuminatflüssigkeit 
Wasserglas 
Bleiessig. Von 100 g ab 
–.. 
gebrannte Magnesia 
Magnesia 
Bittersalz 
Fenchelhonig 
Rosenhonig mit Borax 
Migränestift 
Lebensbalsam 
Doppeltkohlensaures 1. 
  
Natron 
  
15g-. 10 3 
zu Original- 
preisen des 
deutschen 
Apotheker-- 
vereins 
zu Original- 
preisen der 
Fabrik 
15 g. 10 
1 Stck. -40% 
  
10025 70 
10 70 
10 30 
10 15 25 
5 10 30 
15 
10 20 40 
30 50 
20 35 
20 
10 25 
25 40|7 
10 35 
20 
10 40 
10 
10 20 30 
30 
1020 
15 
10 
25 40 
60 
10 25 70 
10 15 
10 25 50 100 200 g 
Preise in Pfennigen. 
  
  
  
  
25 
35 
40 
60 
30 
20 
50 
15 
15 
25
        <pb n="31" />
        8 ((Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
  
10 25 50 100 200 g 
Preise in Pfennigen. 
  
  
  
  
Natrium bicardonic. technic. Doppeltkohlensaurees kg 50 
eoienebren. 5 bs 3* 1515 
„ Sulfuricum Glaubersalz 10 15 
Oblaten 8 cm Durchmesser Oblaten 20 Stck= 10., 
Oleum Ampygdalarum Mandelöl 15 60 
„ MArachidis Erdnußöl 10 30 55 
„ Eucalypti Eucalyptusöl 10 — 
„ hyoscyamit Bilsenkrautöl 10 70 
„ jecoris aselll Leberthran 25 40 
„ LCini Leinöl 25 40 
„ Olivarum Provenzeröl 20|35 65 
„ Papeveris Mohnöl 30 50 
„ Rapae Rüböl 25 40 
„ Richini Rizinusbl 10 25 45 
„ Sesami Sesamöl 10 30 55 
„ Terebinthinge Terpentinbl 10 25 45 
Parafflinum liquidum flüssiges Paraffin 10 1525 45 
Pasta Zinci Zinkpasta 10 40 70 
Pastilll acidl acetylo-sallcylicl0, 5/ Acetylsalicylsäure-= 20 Stck. mit 
tabletten 0,5 Glas-40 # 
Pastlll. ammon.chlor. cum suce Salmiakpastillen 20 50 
liquirit. 
1Std. 10, I 
Pastilli Aspirini Aspirintabletten 10„ 55;, « 
I2o ,,-100,, 
10 ?: 5 5v 
„ Jatr. bicarb. 0,25 Natronpastillen 0,25 205 „ „ 9 
5„ Natr. bicarb. 0,5 Natronpastillen 0,5 10 „ " 10 5v 
„ hhei 0,25 Rhabarberpastillen % 10 4 „ 
„ Santonint! 0.025 Santonin 0,025 10 „ 30 „ 
Wi 25 0.05 ½% 0,05 10 —- 30 ? 
Pilulae Blaudii Blaubsche Pillen 50 50 % 
mit Schachtel 100 80,
        <pb n="32" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
Placenta semin. Lini pulv. 
Pulvis exsiccans (inspersorius) 
„ liquiritiae compositus 
f„ Magneslae cum Rheo 
„ Salichlic. cum talco 
Radix Allhaeae concis. 
„ Lewisticl 
„ Liquiritiae 
„ Ononidis 
„ Valerianae , 
Rhizoma Calami 
„ Craminis 
„ Rhei 
„ „ Hulv. 
Rotulae menthae plperit. 
Saccharum lactis 
Sal Carolin. fact. Crystallisatum 
Sal Carolin. fact. pulv. 
Sapo kalinus 
» „ venalis 
Semen lini 
„ Quercus tost. pulv. 
„ Sinapis pulv. 
Sirupus Althaene 
„ Mannae 
„ Rhei 
„ Rubi idaei 
Species laxantes 
Species lignorum 
„peoctorales (alle Soiten) 
Spiritus 
„aethereus 
1914 
  
Leinsamenkuchenmehl 
Streupulver 
Brustpulver 
Kinderpulver 
Salicylstreupulver 
Altheewurzel 
Liebstödelwurzel 
Süßholz 
Hauhechelwurzel 
Baldrianwurzel 
Kalmuswurzel 
Queckenwurzel 
Rhabarber, geschninten 
Rhabarverpulver 
Pfrfferminzkuchen 
Milchzucker 
Künstl. Karlsbader 
Salz, erystallisiert 
Künstl. Karlsbader 
Salz, Pulver 
Kaliseise 
Schmierseife 
Leinsamen 
Eichelkaffee 
Senfmehl 
Altheesaft 
Mannasaft 
Rhabarbersaft 
Himbeersaft 
Abführtee (Hamburger, 
St. Germein. 
Marienbader, 
Gasteiner, 2c.) 
Holztee 
Brusttee 
Spiritus 
Hoffmannstropfen 
500 g.50 4 
15 * 10 ⁊ 
500 
500.n 
„ 110 " 
40 
·* * 10 25 
  
E 
  
10 
15 
20 
25 
10 
05 
  
  
  
9 
  
25) 50100 200 . 
Preise in Pfennigen. 
  
  
  
25 
15 40 
15 50 
100 20| 
10 50 
30 50 
10 20 35 
250 40 
30 50 
25 
20 
4080 150 
60 100 
10 20 35 
10020 35 60 
15 25 
15 25 40 
25 40 
15 25 
15 25 
20 30 
10 25 40 
10 200 
20 30 
15 30 
30 45 
40 70 
10 30 50 
480 
15 3E0 50 90 
60 
2
        <pb n="33" />
        10 (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 
  
  
10 25 60 100 2008 
Preise in Pfennigen. 
  
  
  
Spiritus camphoratus Kampferspiritus 30 5090 
„ Caeruleus blauer Spirü#us 65 100 
„ (ilutus Verdünnier Spiritus 254070 
„ e Vino German. Deutscher Kognak 458 
„„ formicarum Ameisenspiritus 25 40 
„ Lavandulae Lavendelspiritus 25 40 
„ Russicus russischer Spiritus 3560 100 
„ Sapon. — Ccamphor. flüssiger Opodeldoc 35 60 100 
„ Sinapis Sensspiritus 35 60 
„ Saponatus Seifenspiritus 2020 1010 
„ Vini Gallic. artisiciall. Franzbrannwen 20 35 65 
Succus Citri Zitronensaft 20 30 
Sulfur depuratum Gereinigter Schwesel 10 20 
Talcum pulv. Talkum 10 15 
Tartarus depurat. pulw. Weinstein 10020 30 
Tinctura Arnicae Arnikatinktur 20 30 45 
„ Cinnamomli Zimmttropfen 15g.10 3 30 50 
» Giineomee 1| Eisentinktur aromat. 50 80 
" Myrrhae Myrrhentinktur 15 „ 10 , 40 
"„ KRhei aquosa wässerige Nhabarber= 
" sie 20 40 
n „ vinosa weinige Rhabarbertropfn 153560 100 
"„ Valerlanae Baldriantinktur 15 „ 10, 30 50 
„ „ dether. älherische unn 102 4 s56 
Unguentum acidl borici Borsalbe 1025 444 100 
„ Dbasllicum Königssalbe 10 1525 50 
„ Boroglycerini cum Boroglyzerinlanolin kleine Tube 
Lanolin. 30g 30 
große Tube 
. 75s2 
„ Cerussae Bleiweißsalbe 15 g. 10 3 30 50 
„ diachylon Hebrasalbe 10 2544080 10 
„ leniens Gold-Cream 15 40 70125 
„ Plumbl Bleisalbe 10 35 60 
„ Einci Zinksalbe 100 208560
        <pb n="34" />
        (Ausführung d. Reichsversicherungsordnung.) 11 
  
Vasellin. album 
5„ flavum 
Vasolimente 
Zincum oxydat. crud. 
Weine: 
Süßer österr. Medizinalwein 
Malagawein 
Sherry 
Portwein 
China-Wein 
Condurango-Wein 
Pepsin-Wein 
  
Weißes Vaselin 
Gelbes „ 
Vasolimente 
Nohes Zinkoxyd. 
zu Original= 
preisen 
(Kassen- 
packungen) des 
Deutschen 
Apothekerver- 
eins 
  
1/1 Fl. 2.40 44, ½ Fl. 1,25.4 
1/1 5½ 2,50 1 ½ 5½% 1,25 72 
1|1 7? 2,50 7 ½ 5% 1,25 5½ 
  
nach den Vor- 
schriften des 
Deutschen 
Apolhekerver= 
eins 
  
  
10 
10 
25 50100 00 
Preise in Pfennigen. 
20 35 60 
10 20 30 50 
10 20 5 
50 
50 
50
        <pb n="35" />
        12 
(Nr. 2.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 1. und 2. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4327. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 24. Dezember 1913. 
„ 4328. Bekanntmachung, betr. die amtliche Veröffentlichung grundsätzlicher 
Entscheidungen des Oberschiedsgerichts für Angestelltenversicherung. 
Vom 1. Januar 1914. 
„ 4329. Bekanntmachung, betr. die dem Internationalen ÜUbereinkommen über 
den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 2. Januar 1914. 
  
(Nr. 3.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 1. bis 3. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 1. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
2. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem rohem 
eindrähtigem sowie zwei= oder mehrdrähtigem, einmal gezwirntem Baum- 
wollgarne. 
„ 2. Desgl. mit ausländischen getrockneten Pflaumen. 
„ 2. Fortfall der für Honig angegebenen Beschränkung auf gewisse Erzeugungs- 
länder in dem Verzeichnis der zum Transitlager ohne Mitverschluß der 
Zollbehörde abzulassenden Gegenstände. 
„ 3. Berichtigung von Druckfehlern in der Preisliste der Arzneimittel der 
Deutschen Arzneitaxe 1914. 
„ 6. Veränderungen in dem Stande und in den Geschäftsbezirken der Erbschafts- 
steuerämter und Oberbehörden. 
„ 6. Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung von Untersuchungs- 
zeugnissen für Wein usw. ermächtigten ausländischen Fachchemiker und 
wissenschaftlichen Anstalten. 
1 
  
Druck Weimanlscher Dellag G. m. ö. H in Welmar.
        <pb n="36" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
* Nr. 2. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Bezirke. für die während des Kalenderjahrs 1918 die 
Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist, Seite 13. — Ministerialverordnung. betr. Verleihung 
einer silbernen Brosche an Hebammen. Bom 6. Januar 1914, Seite 18. — Ministerialbekannt- 
machung über die Einziehung von Tetanus= und Diphtherieserum, Seite 20. — Ministerial- 
bekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Generalkonsul der Bereinigten 
Staaten von almerika, Foseph J. Brittain in Coburg, Seite 20. 
.———— 
(Nr. 4.) Ministerialbekanntmachung über die Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 1913 
die Anlegung des Grundbuchs erfolgt ist. 
Genaäß Art. 45 Abs. 1 der Höchsten Verordnung vom 11. März 1908, betr. 
das Grundbuchwesen, wird das nachstehende Verzeichnis bekannt gemacht. 
Weimar, den 12. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Iustiz. 
Kotbe. 
  
Verzeichnis 
der Bezirke, für die während des Kalenderjahrs 1913 die Anlegung 
des Grundbuchs erfolgt ist. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
*4 Nummer und Datum der 
- Weimarischen Zeitung, in der 
Amtsgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. die Bekanntmachung des Amts- 
Nr. gerichts erfolgt ist. 
Nr. Datum. 
1.Alstedt Gemeindebezirk Einzingen 290 11. Dezember 1913 
2.Allstedt Gemeindebezirk Schaafsdorf 295 17. Dezember 1913 
3.Apolda Gemeindebezirk Darnstedt 291.12. Dezember 1913 
1914.— 
Ausgegeben in Weimar am 21. Januar 1914. 8
        <pb n="37" />
        14 (Grundbuchanlegung.) 
Nummer und Datum der 
gde Weimarischen Zetung in der 
N Anmttsgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. die Bekanntmachung des Amts- 
r. gerichts erfolgt ist. 
Nr. Datum. 
4. Apolda Gemeindebezirk Hainichen 270 16. November 1913 
5.Apolda Gemeindebezirk Lachstedt 301 24. Dezember 1912 
6.Apolda Gemeindebezirk Schöten 30124. Dezember 1912 
7. Apolda Gemeindebezirk Sonnendorf 270 16. November 1913 
8.Apolda Gemeindebezirk Stiebritz 291112. Dezember 1913 
9. Auma Gemeindebezirk Wüstenwetzdorf 72 28. März 1913 
10.Blankenhain Orts- und Flurbezirk Altdörnfelie32 7. Februar 1913 
(zum Gemeindebezirk Altdörn- 
feld mit Neudörnfeld gehörig) 
11.,Blankenhain Gemeindebezirk Loßnitz 39 15. Februar 1913 
12.Blankenhain Gemeindebezirk Maina 285F 5. Dezember 1913 
13.|Blankenhain Orts- und Flurbezirk Neudörnfeld 32 7. Februar 1913 
(zum Gemeindebezirk Altdörn- 
feld mit Neudörnfeld gehörig) 
14. Blankenhain Gemeindebezirk Rettwitz 27827. November 1913 
15.NButtstädt Gemeindebezirk Niederreißen 283 3. Dezember 1913 
16. Buttstädt Gemeindebezirk Weiden 248 22. Oktober 1913 
17.Eisenach Gemeindebezirk Berteroda 60 12. März 1913 
18.Eisenach Gemeindebezirk Beuernfeld 15 18. Januar 1913 
19.Eisenach Gemeindebezirk Bolleroda 15 18. Januar 1913 
20.Eisenach Gemeindebezirk Eckardtshausen 284 4. Dezember 1913 
(mit Ausnahme des Flur- 
bezirks Wackenhof) 
21.Eisenach Gemeindebezirk Epichnellen 60 12. März 1913 
22. Eisenach Gemeindebezirk Hötzelsroda (mit / 67 20. März 1913 
Ausnahme der Flurbezirke Land- 
streit, Dürrerhof und Mittelshof) 
23.Eisenach Gemeindebezirk Kupfersuhl (mit 60 12. März 1913 
Ausnahme des Fllurbezirks 
Flachsland) 
24. Eisenach Gemeindebezirk Lindigshof 34. Januar 1913 
26. JEisenach Gemeindebezirk Melborn 67 20. März 1913
        <pb n="38" />
        (Grundbuchanlegung.) 15 
Nummer und Datum der 
i Weimarischen Zeitung, in der 
Nr. Amtsgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. die Bekanntmachung des Amts- 
. gerichts erfolgt ist. 
Nr. Datum. 
26.Eisenach Flurbezirk Mihlberg (zum 258 2. November 1913 
Gemeindebezirk Ebenau 
gehöria) 
27.isenach Flurbezirk Wackenhof (zum Gee 60 12. März 1913 
meindebezirk Eckardtshausen ge- 
hörig) 
28.Geisa Gemeindebezirk Apfelbach 28 2. Februar 1913 
29. Geisa Gemeindebezirk Borbels 170 23. Juli 1913 
30.eisa Gemeindebezirk Geblar 249 23. Oktober 1913 
31.Geisa Gemeindebezirk Gerstengrund 170 23. Juli 1913 
32.eisa Gemeindebezirk Lenders 12329. Mai 1913 
33.Geisa Gemeindebezirk Reinhards 123/29. Mai 1913 
34. Gerstungen Orts= und Flurbezirk Auenheim 5. Januar 1913 
(zum Gemeindebezirk Auenheim 
mit Rienau gehörig) 
35.erstungen Gemeindebezirk Hausbreitenbach 3713. Februar 1913 
36.Nerstungen Orts- und Flurbezirk Rienau (zum 58 9. März 1913 
Gemeindebezirk Auenheim mit 
Rienau gehörig) 
37.]roßrudestedt Gemeindebezirk Kleinbrembach 242 15. Oktober 1913 
38.Großrudestedt Gemeindebezirk Schwansee 296 18. Dezember 1913 
39.Großrudestedt Gemeindebezirk Thalborn 2833. Dezember 1913 
40.Jena Gemeindebezirk Dothen 20128. August 1913 
41. JJena Gemeindebezirk Grabsdorf 301 24. Dezember 1912 
42. JJena Gemeindebezirk Hohlstedt 301 24. Dezember 1912 
43.] Jena Gemeindebezirk Kleinkröbitz 27422. November 1913 
44.Jena Gemeindebezirk Kötschau 267 13. November 1913 
45.Jena Gemeindebezirk Oßmaritz 295 17. Dezember 1913 
46.Jena Gemeindebezirk Rutha 255 30. Oktober 1913 
47. Ilmenau Gemeindebezirk Wipfra 278 27. November 1913 
48. Kaltennordheim Gemeindebezirk Erbenhausen 253 28. Oktober 1913 
  
  
  
  
3#½
        <pb n="39" />
        16 (Grundbuchanlegung.) 
Nummer und Datum der 
esde Weimarischen Zeitung, in der 
Nr. Amtsgerichtsbezirk. Anleguntzsbezirk. die Bekanntmachung des Amts- 
r. gerichts erfolgt ist. 
Nr. Datum. 
49. Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Arnshaugk 248 22. Oktober 1913 
50. Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Döbritz 11621. Mai 1913 
51.|Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Moderwitz 248 22. Oktober 1913 
52. Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Nimritz 199 26. August 1913 
53. Neustadt a d. O. Gemeindebezirk Rehmen 199 26. August 1913 
54. Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Rosendorf 274 22. November 1913 
55. Neustadt a. d. O. Gemeindebezirk Tausa 70 26. März 1913 
56. Ostheim v. d. RhönGemeindebezirk Melpers 253 28. Oktober 1913 
57. Stadtlengsfeld Gemeindebezirk Glattbach 251|25. Oktober 1913 
58.|Stadtlengsfeld Gemeindebezirk Lindenau 251 25. Oktober 1913 
59. Stadtlengsfeld Gemeindebezirk Mebritz 251 25. Oktober 1913 
60. Vacha Orts= und Flurbezirk Hüttenroda 27 I. Februar 1913 
(zum Gemeindebezirk Deicheroda 
gehbrig) 
61.Vacha Orts= und Flurbezirk Mosa (zum 120 25. Mai 1913 
Gemeindebezirk Delcheroda ge- 
hörig) 
62. Vacha Orts- und Flurbezirk Mühlwärts 27| 1. Februar 1913 
(zum Gemeindebezirk Deicheroda 
gehörig) 
63. Vacha Flurbezirk Rodenberg (zum Ge-120 25. Mai 1913 
meindebezirk Deicheroda ge- 
hörig) 
64.Vacha Orts= und Flurbezirk Unterzella 120 25. Mai 1913 
(zum Gemeindebezirk Oberzella 
. gehörig) 
65.Vacha Gemeindebezirk Willmanns 120 25. Mai 1913 
66. Vieselbach Gemeindebezirk Azmannsdorf 26 31. Januar 1913 
67. Vieselbach Gemeindebezirk Meckfeld 62 14. März 1913 
68. WBieselbach Gemeindebezirk Sohnstedt 226 26. September 1913 
69. Weida Gemeindebezirk Albersdorf 273 21. November 1913 
70.] Weida Gemeindebezirk Birkigt 251 25. Oktober 1913
        <pb n="40" />
        (Grunbbuchanlegung.) 17 
Nummer und Datum der 
gide Weimarischen Zeitung, in der 
Anmtzgerichtsbezirk. Anlegungsbezirk. die Bekanntmachung des Amts- 
Nr. gerichts erfolgt ist. 
Nr. Datum. 
71.Weida Gemeindebezirk Grochwitz 273) 21. November 1913 
72 Weida Gemeindebezirk Großfalka 7228. März 1913 
73. Weida Gemeindebezirk Kleinkundorf 4118. Februar 1913 
74.] Weida Gemeindebezirk Letzendorf 29314. Dezember 1913 
75. Weida Gemeindebezirk Loitsch 279|28. November 1913 
76.] Weida Gemeindebezirk Rothenbach 225 25. September 1913 
77.Weida Gemeindebezirk Sirbis 25125. Oktober 1913 
78. Weida Gemeindebezirk Wetzdorf bei 2934. Dezember 1913 
Niederpöllnitz 
79. Weimar Gemeindebezirk Bergern 301 24. Dezember 1912 
80. Weimar Gemeindebezirk Goldbach 301|24. Dezember 1912 
81.] Weimar Gemeindebezirk Schoppendorf 293 14. Dezember 1913.
        <pb n="41" />
        18 
(Nr. 5.) Ministerialverordnung, betr. Verleihung einer silbernen Brosche an Hebammen. 
Vom 6. Januar 1914. 
Mit Höchster Genehmigung verordnen wir, nachdem Ihre Königliche Hoheit die 
Frau Großherzogin die gnädigste Entschließung gefaßt haben, für die im Groß- 
herzogtume tätigen Hebammen ein Ehrenzeichen in Gestalt einer silbernen Brosche 
zu stiften, zu diesem Zwecke folgendes: 
§ 1. 
Die Brosche ist für solche Hebammen bestimmt, die ihren Beruf 25 Jahre 
lang in einwandfreier Weise erfüllt haben. 
§ 2. 
Die Brosche trägt auf der Vorderseite zwei verschlungene F, darüber eine 
Krone und darunter die Zahl 25. 
Die Rückseite ist flach. 
§ 3. 
Die Inhaberinnen sind berechtigt, das Ehrenzeichen sowohl in als außer 
dem Dienste zu tragen. 
Das Ehrenzeichen darf von der Inhaberin nicht verkauft werden; jedoch 
dürfen die Erben das Ehrenzeichen gegen eine jeweilig nach den Kosten der Her- 
stellung zu bestimmende Vergütung zurückgeben. 
8 4. 
Die Verleihung erfolgt mit Genehmigung Ihrer Königlichen Hoheit der Frau 
Großherzogin und wird durch ein Besitzzeugnis nach anliegendem Muster beurkundet. 
Weimar, den 6. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="42" />
        19 
Besitzzeugnis 
für das Hebammen-Ehrenzeichen. 
Der Hebamme 
ist als Ehrenzeichen die von Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin 
Feodora für 25-jährige einwandfreie Berufserfüllung als Hebamme im Groß- 
herzogtum Sachsen gestiftete Brosche verliehen worden. 
Weimar, den. 19. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern.
        <pb n="43" />
        20 
(Nr. 6.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus= und Diphtherie-Serum 
Wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer sind zur Einziehung bestimmt worden: 
Tetanus-Serum mit den Kontrollnummern 184 bis 195 aus den Hbchster 
Farbwerken sowie mit den Kontrollnummern 78 und 79 aus dem Behring- 
werk in Marburg; 
ferner vom 1. Januar 1914 ab, soweit sie nicht bereits früher 
wegen Abschwächung pp. eingezogen sind, die 
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern: 
1330 bis 1359 aus den Hoöchster Farbwerken, 
274 bis 278 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 
236 bis 248 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 
240 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin. 
Weimar, den 7. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 7.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Generalkonsul 
der Vereinigten Staaten von Amerika, Joseph J. Brittain in Coburg. 
Dem zum Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Amtssitz 
in Coburg ernannten Herrn Joseph J. Brittain, zu dessen Amtsbezirk der Ver- 
waltungsbezirk Dermbach gehört, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. 
Weimar, den 13. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des #Außern. 
Anteutsch. 
  
duuck Weimansscher Ve#ag G. m. b. H. u Welmar.
        <pb n="44" />
        21 
Regierungsblatt 
Großherzogtum SHachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 3. 
Inhalt: UMinisterialbekanntmachung, betr. Veröffentlichung des Gesetzes über die von den Armen- 
verbänden im Großherzogtum einander zu erstattenden Armenpflegekosten. Seite 21.— Ministerial- 
bekanntmachung zur Ausführung des § 123 der Keichsversicherungsorbnung. Seite 24. — 
Ministerialbekanntmachung über den Wachtrag zur Satzung der Sparkasse in Bürgel vom 
19. Oktober 1909/8. Januar 1910, Seite 26. — Ministerialbekanntmachung über die Ein- 
ziehung von Tetanusantitozxin, Seite 27. — Ministerialbekanntmachung über die Errichtung und 
Zusammensetzung von Meisterprüfungskommissionen, Seite 28. 
  
  
(Nr. 8.) Ministerialbekanntmachung, betr. Veröffentlichung des Gesetzes über die von den 
Armenverbänden im Großherzogtum einander zu erstattenden Armenpflege- 
kosten vom 21. Januar 1914. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
auf Grund des Art. IV des Nachtrags vom 19. Mai 1913 zum Gesetz vom 
6. März 1878, die von den Armenverbänden im Großherzogtum zu erstattenden 
Armenpflegekosten betreffend, (Regierungsblatt 1913 S. 101) der Text dieses Ge- 
setzes nachstehend bekannt gemacht. 
Weimar, den 21. Januar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 831. Januar 1914. 4
        <pb n="45" />
        22 (Armenpflegekosten.) 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2. 1 
verordnen, mit Zustimmung des getreuen Landtags, im Anschluß an die Vorschriften 
in § 30 des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz in der Fassung vom 
30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 381) was folgt: 
§ 1. 
Der Tarifsatz, nach dem die für die Verpflegung eines erkrankten oder arbeits- 
unfähigen Hilfsbedürftigen entstandenen Kosten von Armenverbänden im Großherzog- 
tum Sachsen einander zu erstatten sind, beträgt für jeden Tag der Verpflegung 
a) für Personen im Alter von 14 und mehr Jahren 
90 , 
b) für Personen im Alter von weniger als 14 Jahren 
60 F. 
Nicht unter a und b begriffen und besonders zu berechnen sind die in § 2 
erwähnten Kosten sowie die Kosten für gelieferte notwendige Kleidungsstücke. 
8 2. 
Der Tarifsatz, nach dem Armenverbände des Großherzogtums einander die 
Kosten für notwendige ärztliche oder wundärztliche Behandlung und Verpflegung 
der in § 1 bezeichneten Personen zu erstatten haben, beträgt, mit Einschluß der 
Kosten von Arzneien, Heilmitteln usw., für den Tag 
20 F.
        <pb n="46" />
        (Armenpflegekosten.) 23 
Vorbehalten bleibt die Berechnung erheblicher außerordentlicher Mehraufwen- 
dungen, die bei Verwundungen oder bei schweren oder ansteckenden Krankheiten not- 
wendig geworden sind. 
§9 3. 
Der Tag, an dem die Verpflegung begonnen hat, wird mit dem Tage, an 
dem sie beendigt worden ist, zusammen als ein Tag berechnet. 
8 4. 
Die Vorschriften in § 1 bis 3 kommen gleichmäßig zur Anwendung, mag 
die Verpflegung inner= oder außerhalb eines Kranken= oder Armenhauses bewirkt 
worden sein. Sie kommen aber nicht zur Anwendung, wenn 
a) die Verpflegung in einer der Landesheilanstalten stattgefunden hat, in 
welchem Falle die Kosten nach den dort gültigen Tarifen, abzüglich der 
allgemeinen Verwaltungskosten (§ 30 Abs. 3 des Gesetzes über den 
Unterstützungswohnsitz), zu erstatten sind, 
oder wenn 
b) die unterstützte Person nicht völlig arbeits= und erwerbsunfähig ist, ihr 
z. B. nur Obdach gewährt werden muß oder sie einen Teil ihrer Unter- 
haltskosten durch eigene Arbeit aufbringt, in welchem Falle der zu er- 
stattende Aufwand, je nach Lage der Verhältnisse, niedriger zu berechnen ist. 
86. 
Aufwendungen, die nicht unter die Bestimmungen in § 1 und 2 fallen, sowie 
Beerdigungskosten sind besonders zu berechnen. Beerdigungskosten dürfen jedoch, 
einschließlich sämtlicher Gebühren, bei Personen im Alter von 14 und mehr Jahren 
höchstens mit 
25 
und bei Personen im Alter von weniger als 14 Jahren höchstens mit 
15 MA 
berechnet werden. 
4
        <pb n="47" />
        24 (Armenpflegekosten.) 
86. 
Künftige Anderungen der Tarifsätze in § 1, 2 und 5 bleiben dem Staats- 
ministerium nach Anhbrung der Bezirksausschüsse vorbehalten. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 21. Januar 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 9.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung. 
  
  
Zur Ausführung des § 123 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt. 
J. 
Als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung ist anzusehen wer 
1. das 25. Lebensjahr vollendet hat und unbescholten ist, 
2. eine dreijährige Lehrzeit bei einem Zahnarzt oder einem zuverlässigen 
Zahntechniker durchgemacht hat, 
3. nach der Lehrzeit (Nr. 2) vier Jahre als behandelnder Zahntechniker im 
Hauptberuf tätig gewesen ist, 
4. das Gewerbe des Zahntechnikers im Hauptberuf ausübt. 
Voraussetzung ist außerdem, daß nicht Tatsachen vorliegen, die die Unzuver- 
lässigkeit des Zahntechnikers dartun. 
Auf den unter Nr. 3 genannten vierjährigen Zeitraum kann bis zu einem 
Jahre die Zeit angerechnet werden, die zur Ausbildung an einer vom Staat oder 
von einem Verband der Zahntechniker unterhaltenen Lehranstalt verwendet worden ist. 
Bis zum 31. Dezember 1918 bedarf es des Nachweises der ordnungsmäßigen 
Lehrzeit (Nr. 2) nicht für Zahntechniker, die dieses Gewerbe mindestens seit fünf 
Jahren, von der Zulassung (Nr. II) an zurückgerechnet, selbständig im Hauptberuf 
ausgeübt haben. Diese Personen sind auch über den 31. Dezember 1918 hinaus
        <pb n="48" />
        (Ausführg. des 8 123 der Reichsversicherungsordnung.) 25 
als Zahntechniker im Sinne der Reichsversicherungsordnung anzusehen, soweit ihre 
beabsichtigte Zulassung bis zu diesem Tage dem Versicherungsamt angezeigt war 
und sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. 
II. 
Die Krankenkasse hat die Namen der Zahntechniker, die zur Behandlung der 
Versicherten zugelassen werden sollen, dem für den Wohnort des Zahntechnikers 
zuständigen Versicherungsamt anzuzeigen und dabei darzulegen, daß die unter Nr. 1 
genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dem Versicherungsamt sind auf Verlangen 
die erforderlichen Nachweise vorzulegen. 
Das Versicherungsamt prüft die Angaben der Krankenkasse unter Anhörung 
des Bezirksarztes; in der Regel ist dabei auch eine Zahnärzte= und eine Zahn- 
technikervereinigung zu hören. Erachtet es die Voraussetzungen nicht für erfüllt, 
so hat es die Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts einzuholen. 
Gegen dessen Entscheidung steht der Krankenkasse die Beschwerde an das Groß- 
herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern, zu. 
III. 
Ohne Zustimmung des Versicherten können Zahntechniker für Rechnung einer 
Krankenkasse selbständige Hilfe leisten, wenn 
1. nach der Entscheidung des Direktors des Oberversicherungsamts die 
Voraussetzungen, die nach § 370 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung 
hinsichtlich der Arzte vorgesehen sind, hinsichtlich der Zahnärzte vorliegen, 
oder wenn 
2. nach der Entscheidung des Versicherungsamts die zahnärztliche Versorgung 
der Versicherten durch den Mangel an Zahnärzten so erschwert ist, daß 
die Beschränkung auf die Zahnärzte den berechtigten Ansprüchen der Er- 
krankten nicht genügen würde. 
Das Versicherungsamt hat vor seiner Entscheidung den Bezirksarzt und in 
der Regel auch eine Zahnärzte= und eine Zahntechnikervereinigung zu hören. 
Weimar, den 22. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="49" />
        26 
(Nr. 10.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in Bürgel 
vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910. 
Der hierunter abgedruckte Nachtrag vom 18. September 1913 zur Satzung der 
Sparkasse in Bürgel vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910 (Regierungsblatt 
S. 144) ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 2. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Erster Nachtrag 
zur Satzung der städtischen Sparkasse in Bürgel i. Thür. 
vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910. 
81. 
Der Sparkassenvorstand darf an geeigneten Orten des Großherzogtums Sachsen in der 
Umgegend Bürgels zur Annahme und zur Rückzahlung von Spareinlagen Nebenstellen der 
Sparkasse errichten. 
  
812. 
Die Nebenstellen sind befugt, im einzelnen Falle Spareinlagen bis zu 100 ein- 
schließlich zurückzuzahlen. 
Zur Rückzahlung höherer Beträge ist eine besondere Ermächtigung des Sparkassenvorstandes 
erforderlich. 
Spareinlagen dürfen die Nebenstellen in jeder Höhe annehmen. 
83. 
Die Verzinsung beginnt am Tage nach der Einzahlung bei der Nebenstelle und hört mit 
dem Tage vor der Auszahlung durch die Nebenstelle auf. 
§ 4. 
Die Einzahlungen und die Rückzahlungen werden in den Sparkassenbüchern von der 
Hauptstelle eingetragen. 
Die Verwalter haben sowohl bei Einzahlungen als auch bei Rückzahlungen zu bescheinigen, 
daß das Sparkassenbuch abgegeben worden ist, wie hoch und von welchem Tage der letzte von 
der Hauptstelle eingetragene Bestand lautet und welche Beträge zu= oder abgeschrieben 
werden sollen. 
Die Sparkassenbücher sind innerhalb vier Wochen nach der Einzahlung oder der Abhebung 
bei den Nebenstellen abzuholen.
        <pb n="50" />
        Machtrag zur Satzung der Sparkasse Bürgel.) 27 
Die Sparkassenbücher werden nur gegen Rückgabe der Bescheinigung des Nebenstellen- 
verwalters über den Empfang der Einlage oder die Abgabe des Sparkassenbuchs ausgehändigt. 
Die Haftung der Stadtgemeinde Bürgel für die Verpflichtungen der Sparkasse erstreckt 
sich auch auf die Nebenstellen. 
85. 
Die Verwalter der Nebenstellen haben der Sparkasse Sicherheit zu leisten und erhalten 
von der Sparkasse eine Vergütung. 
Die Hbhe der Sicherheit und der Vergütung bestimmt der Vorstand. 
8 6. 
Der Vorstand erläßt eine besondere Geschäftsanweisung für die Verwalter der Nebenstellen 
§ 7. 
Die Nebenstellen und die Namen ihrer Verwalter werden öffentlich bekannt gemacht. 
88. 
Der Nachtrag tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Bürgel, den 18. September 1913. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
  
(Nr. 11.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanusantitoxin. 
Tetanusantitoxin mit der Kontrollnummer 84 aus dem Beringwerk in Marburg 
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 17. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt.
        <pb n="51" />
        28 
(Nr. 12.) Ministerialbekanntmachung über Errichtung und Zusammensetzung von Meister- 
prüfungskommissionen. 
Fir das Großherzogtum Sachsen sind Meisterprüfungskommissionen für 
das Putzmacherinnenhandwerk 
und 
das Handschuhmacher- und das Beutlerhandwerk, 
beide mit dem Sitz in Weimar, errichtet worden. 
Erstere besteht aus: 
dem Syndikus der Handwerkskammer G. Stier in Weimar 
als Vorsitzendem, 
dem Fräulein E. Meiselbach in Weimar, 
dem Fräulein L. Wißler in Weimar, 
dem Fräulein O. Kohlmann in Weimar 
als Beisitzerinnen, 
dem Lehrer E. Fröbel daselbst 
als Beisitzer; 
letztere besteht aus: 
dem Syndikus G. Stier in Weimar 
als Vorsitzendem, 
dem Hoflieferanten Th. Körner in Weimar, 
dem Handschuhwarenfabrikanten J. Höpfner in Weimar, 
dem Lehrer E. Fröbel in Weimar 
als Beisitzern. 
Ferner ist 
der Syndikus G. Stier zum Vorsitzenden der Meisterprüfungskommission 
für Goldschmiede an Stelle des verstorbenen Hoflieferanten Ernst 
Koch hier 
und derjenigen für Klempner, Installateure pp. an Stelle des vom 
Vorsitz zurückgetretenen Klempnermeisters F. Schröter hier ernannt 
worden. 
Weimar, den 19. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Druck: Weimarischer Verlag G. m. b.H. in Weimar.
        <pb n="52" />
        29 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
  
Nr. 4. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgelb bei der Sparkasse in Ereuz- 
burg on der GWerra, Seite 29. — Ministerialbekanntmachung über die Geauftragung der 
Spezialkommission in Maumburg a. S. mit der Gearbeitung der Grundstückszusammenlegungs- 
sache von Weira, Seite 30. — Ministerialbekanntmachung über die WVergütung von Land- 
lieferungen für die Kriegsmagazine im Mobilmachungsfalle, Seite 830. — UMinisterialbekannt- 
machung über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an die Herdbuchvereine in Merkers und 
Ostheim, Seite 31. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 31, und dem 
Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite 32. 
  
(Nr. 13.) Ministeriolbekanntmachung über die Anlegung von Mündelgeld bei der Sparkasse 
in Creuzburg an der Werra. 
Auf Grund der in § 1807 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilten Er- 
mächtigung ist die neu errichtete Sparkasse in Creuzburg an der Werra zur An- 
legung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden. 
Weimar, den 6. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. Departement des Innern. 
Kotbe. Anteutsch. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 27. Februar 1914. 5
        <pb n="53" />
        30 
(Nr. 14.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission in Naum- 
varg a.S. mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von 
eira. 
Die Königliche Spezialkommission in Naumburg a.]/S. ist mit der Bearbeitung 
der Grundstückszusammenlegungssache von Weira beauftragt worden. 
Weimar, den 8. Februar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 15.) Ministerialbekanntmachung über die Vergütung von Landlieferungen für die Kriegs- 
magazine im Mobilmachungsfalle. 
In Gemäßheit des Reichsgesetzes vom 13. Juni 1873 über die Kriegsleistungen 
(Reichs-Gesetzblatt S. 129) werden die Durchschnittspreise, nach denen in der Zeit 
vom 1. April 1914 bis dahin 1915 im Falle einer Mobilmachung die Vergütung 
etwaiger Landlieferungen für die Kriegsmagazine zu erfolgen hat, nachstehend bekannt 
gegeben: 
  
Festgestellte Vergütungssätze für 1 dr 
  
- ugehörige 
Haupt Zugehörig Wei Weizen- R Roggen- S 
marktort Lieferungsverbände Weizeehl Noggen nehl] Hafer Heu Stroh 
————H.CHENINLZ 
Weimar . u. LII. Verw.-Bez.18832N2% 
  
Eisenach 11I. u.IV. Verw.-Bez.1898122|6083% 
Neustadt V. Verw.-Betz. 01 
a. d. O. 
Weimar, den 24. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt.
        <pb n="54" />
        31 
(Nr. 16.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Herdbuch- 
vereine in Merkers und Ostheim. 
Den Herdbuchvereinen Merkers und Ostheim ist in Gemäßheit des 8 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 26. Januar 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef#: 
Slevogt. 
(Nr. 17.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 3. bis 5. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4330. Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Brasilien 
und die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde. Vom 24. Januar 1914. 
„ 4331. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. Januar 1914. 
„ 4332. Bekanntmachung, betr. die Kündigung der am 12. Juni 1902 im Haag 
abgeschlossenen Abkommen über das internationale Privatrecht durch 
Frankreich. Vom 25. Januar 1914. 
„ 4333. Bekanntmachung, betr. die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegen- 
ständen des Gartenbaues. Vom 30. Januar 1914. 
„ 4334. Bekanntmachung des Reichskanzlers, betr. eine im Anschluß an das 
Internationale Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
11. Oktober 1909 mit Frankreich getroffene Vereinbarung. Vom 
31. Januar 1914. 
„ 4335. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 2. Februar 1914. 
5½
        <pb n="55" />
        32 
(Nr. 18.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 4. bis 8. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich 
enthält auf: 
S. 9. Verzeichnis der für den Wehrbeitrag zuständigen Veranlagungsbehörden und 
Oberbehörden unter Angabe ihrer Amtsbezirke. 
„ 62. Erscheinen des Buches „Die Rechtsprechung des Kaiserlichen Disziplinar-= 
hofs". 
„ 62. Verlegung der Zollgrenze um das hamburgische Freihafengebiet. 
„ 62. Verlegung der Zollgrenze am Fischereihafen in Geestemünde. 
„ 63. Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren. 
„ 65. Ortslöhne. 
„ 115. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 115. Erstreckung des Verbots der ferneren Verbreitung auch auf die unter der 
Aufschrift „Le Regiment“ zur Ausgabe gelangenden Nummern der in 
Paris erscheinenden periodischen Druckschrift „La Vie en Culotte Rouge“. 
„ 116. Anderung des Verzeichnisses der Vermittelungsbehörden (Anlage H der 
Anstellungsgrundsätze für Militäranwärter usw. vom 20. Juni 1907). 
„ 116. Bestimmungen über die Art und Höhe der Sicherheitsleistung für die an 
die Baugewerks-Berufsgenossenschaften zu zahlenden Beiträge und Prämien. 
„ 117. Befreiung von der Versicherungspflicht nach der Reichsversicherungsordnung. 
„ 118. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuer- 
stellen. 
„ 123. Verlängerung der im § 13 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetz 
über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag für die Abgabe der 
Vermögenserklärung vorgesehenen Frist. 
125. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 127. Festsetzung von seitens der Vertragsstaaten zu erhebenden Ausgleichszöllen 
für die Einfuhr von Zucker aus Italien. 
„ 127. Verzeichnis der in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 1913 
von den Hauptämtern genehmigten und der Kaiserlichen Technischen 
Prüfungsstelle mitgeteilten Vergällungsmittel für Essigsäure. 
„ 127. Ernennung eines Stationskontrolleurs. 
  
Druck Wetmanischer Derlag G. m. b. HS. is Weiar.
        <pb n="56" />
        33 
Regierungsblatt 
Großherwgtum Sach 
Jahrgang 1914. 
Nr. 5. 
en. 
  
  
  
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Krankenkassen im Großherzogtum, Seite 33. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite 42. 
  
(Nr. 19.) Ministerialbekanntmachung über die Krankenkassen im Großherzogtum. 
Nachstehend wird das Verzeichnis der im Großherzogtum Sachsen vom 1. Januar 
1914 ab bestehenden Krankenkassen zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 17. Februar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1914. 
Ausgegeben in Geimar am 14. März 1914. 6
        <pb n="57" />
        34 
Verzeichnis 
der im Großherzogtum Sachsen bestehenden allgemeinen Ortskrankenkassen, 
besonderen Ortskrankenkassen, Betriebs= und Innungskrankenkassen nach 
dem Stande vom 1. Januar 1914. 
Landkrankenkassen sind nicht vorhanden. 
I. Allgemeine Ortskrankenkassen. 
  
Mit- 
Lfde. glieder- 
a Versicherungsamt. Name der Kasse. Bezirk der Kasse. Sitz der Kasse. "ett 
. na 
* Schätzung. 
  
1. Versicherungsam Allgemeine Bad Berka, Bergern, Buchfart, Bad Berka. 1322 
bei dem Großh. Ortskrankenkassee Gutendorf, Hetschburg, Hohen- 
Bezirksdirektor Bad Berka. felden, Klettbach, Meckfeld, Nauen- 
in Weimar. dorf, Saalborn, Schellroda, Schop- 
pendorf, Tannroda, Tiefengruben, 
Tonndorf und Treistedt. 
2. „ Allgemeine Alt- und Neudbrufeld, Blankenhain, Blankenhain. 1610 
Ortskrankenkasse Göttern, Großlohma, Hochdorf, 
Blankenhain. Kiliansroda, Kleinlohma, Kraken- 
dorf, Lengefeld, Lotschen, Magdala, 
Maina, Mechelroda, Neckeroda, 
Niedersynderstedt, Obersynderstedt, 
Ottern, Ottstedt b. M., Rettwitz, 
Rittersdorf, Rottdorf, Söllnitz, 
Thangelstedt, Tromlitz u. Witters- 
roda. 
3. „ Allgemeine Daasdorf a. B., Ehringsdorf, Fran-Ehringsdorf. 2528 
Ortskrankenkasse kendorf, Gaberndorf, Gelmeroda, 
Oberweimar= Hammerstedt, Kapellendorf, Klein- 
Ehringsdorf. kromsdorf, Legefeld, Lehnstedt, 
Mellingen, Niedergrunstedt, Nohra, 
Obergrunstedt, Oberweimar, Pos- 
sendorf, Rödigsdorf, Schwabsdorf, 
Süßenborn, Taubach, Tiefurt, 
Tröbsdorf, Ulla, Umpferstedt, Vol- 
lersroda und Wiegendorf.
        <pb n="58" />
        35 
  
  
  
Mit- 
#bbe. # lieder- 
Versicherungsamt. Name der Kasse. Bezirk der Kasse. Sitz der Kasse. 
. na 
r Schätzung. 
4. Versicherungsamt Allgemeine Ballstedt, Berlstedt, Daasdorf b. B..Großobringen. 1242 
bei dem Großh. Ortskrankenkasses Denstedt, Ettersburg, Goldbach, 
Bezirksdirektor Großobringen. Großkromsdorf, Großobringen, 
in Weimar. Heichelheim, Hottelstedt, Klein- 
obringen, Liebstedt, Neumark, Ott- 
mannshausen, Ramsla, Sachsen- 
hausen, Schöndorf, Schwerstedt, 
Stedten b. W., Ulrichshalben und 
Wohlsborn. 
5. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt. Großrudestedt. 2036 
Ortskrankenkasse 
Großrudestedt. 
6. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Ilmenau mit Stützerbach W. A. 766 
Ortskrankenkassee Ausnahme des Gemeindebezirks 
Ilmenau-Land. Ilmenau. 
7 „ Allgemeine Altremda, Breitenheerda, Dienstebrt, Stadtremda. 695 
Ortskrankenkasse Haufeld, Heilsberg, Kirchremda, 
Stadtremda. Stadtremda und Sundremda. 
8. » Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Vieselbach ohne Vieselbach. 1288 
Ortskrankenkasse die Orte Klettbach, Meckfeld und 
Vieselbach. Schellroda. 
9. Versicherungsamw Allgemeine Stadt Weimar. Weimar. 10500 
bei dem Ortskrankenkasse 
Gemeindevorstandd zu Weimar. 
in Weimar. 
10. Versicherungsam Allgemeine Stadt Ilmenau. Ilmenau. 4360 
bei dem Ortskrankenkasse 
Gemeindevorstand Ilmenau. 
in Ilmenau. 
11. Versicherungsamt Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Alsstedt. Allstedt. 3400 
bei dem Großh. Ortskrankenkasse 
Bezirksdirektor Allstedt. 
in Apolda. 
  
  
  
  
  
6.
        <pb n="59" />
        36 
  
  
efbe. gir, 
Versicherungsamt. Name der Kasse. Bezirk der Kasse. Sitz der Kasse. zahl 
Ar. Schüpune. 
12. Versicherungsamt Allgemeine Bad Suslza, Bergsulza, Darnstedt, Bad Sulza. 1750 
bei dem Großh. Ortskrankenkasse Eberstedt, Flurstedt, Großheringen, 
Bezirksdirektor Bad Sulza. Lachstedt, Neustedt, Niedertrebra, 
in Apolda. Obertrebra, Rannstedt, Reisdorf 
und Sonnendorf. 
13. „ Allgemeine Beulbar, Bürgel, Gerega, Gniebs- Bürgel. 1150 
Ortskrankenkasse dorf, Graitschen, Großlbbichau, 
Bürrgel. Jenalöbnitz, Jenaprießnitz, Klein- 
löbichau, Löberschütz, Nausnitz, 
Poxdorf, Rodigast, Taupadel, 
Thalbürgel, Waldeck und Wogau. 
14. „ Allgemeine Buttstädt, Eßleben, Gebstedt, Har- Buttstädt. 1700 
Ortskrankenkasse disleben, Ködderitzsch, Mannstedt, 
Buttstädt. Niederreißen, Nirmsdorf, Ober- 
reißen, Pfiffelbach, Rastenberg, 
Rudersdorf, Teutleben und Willer- 
stedt. 
16. „ Allgemeine Beutnitz, Dornburg, Dorndorf, Dornburg. 1500 
Ortskrankenkasse Dothen, Frauenprießnitz, Golms- 
Dornburg. dorf, Grabsdorf, Hainichen, Hirsch- 
roda, Kösnitz, Kunitz, Laasan, 
Löbstedt, Mertendorf, Naschhausen, 
Nerkewitz, Neuengbnna, Pfuhls- 
born, Poppendorf, Rockau, Rödigen, 
Steudnitz, Stiebritz, Tautenburg, 
Wetzdorf, Wilsdorf, Wormstedt, 
Zimmern und Zwätzen. 
16. „ Allgemeine Buteelstedt, Ellersleben, Großbrem. Guthmanns 1500 
Ortskrankenkasse bach, Großneuhausen, Guthmanns- hausen. 
zu nn · hausen, Haindorf, Kleinneuhausen, 
  
  
  
  
Krautheim, Leutenthal, Nerms- 
dorf, Olbersleben, Rohrbach und 
Weiden.
        <pb n="60" />
        37 
  
  
  
Mit- 
Lfde. glieder- 
n Versicherungsamt. Name der Kasse. Bezirk der Kasse. Sitz der Kasso. gah 
F. na 
Schätzung. 
17. Versicherungsamt Allgemeine Altengbnna, Ammerbach, Bucha, Lobeda. 1200 
bei dem Großh. Ortskrankenkasse Burgau, Closewitz, Coppanz, Cos- 
Bezirksdirektor obeda. peda.,Döbritschen, Göschwitz, Gro. 
polda. schwabhausen, Hohlstedt, Isserstedt, 
Kleinkrbbitz, Kleinschwabhausen, 
Körschau, Krippendorf, Lehesten, 
Leutra, Lobeda, Lützeroda, Maua, 
Münchenroda, Nennsdorf, Oßma 
ritz, Rothenstein, Rutha, Schorba, 
Vollradisroda, Winzerla und Wöll- 
nitz. 
18. „ Allgemeine Großromstedt, Hermstedt, Herressen, Niederroßla. 1250 
Ortskrankenkasse Kleinromstedt, Mattstedt, Nauen- 
Niederroßlo. dorf, Niederroßla, Oberndorf, 
Oberroßla, Oßmannstedt, Schöten, 
Stobra, Sulzbach, Utenbach, Wers- 
dorf, Wickerstedt und Zottelstedt. 
19. VersicherungsamtAllgemeine Stadt Apolda. Apolda. 10180 
bei dem Ortskrankenkasse 
Gemeindevorstand in Apolda. 
in Apolda. 
20. Versicherungsamt Allgemeine Stadt Jena. Jena. 10261 
bei dem Ortskrankenkasse 
Gemeindevorstand Jena. 
in Jena. 
21. erlusterunent r Algemeine s III. Verwaltungsbezirk ohne die Eisenach. 5200 
ei dem Großh. rtskrankenkasse Städte Ei d Ruhla W. A. 
Bezirksdirektor für den Landbezirk e Esenach und Ruhla W. x 
in Eisenach. Eisenach. 
22. „ Allgemeine Stadt Ruhla W. A. Ruhla W. A. 750 
Ortskrankenkasse 
Ruhla W. A. 
28. Versicherungsamit Allgemeine Stadt Eisenach. Eisenach. 10100 
bei dem Ortskrankenkasse 
Gemeindevorstand für die 
in Eisenach. Stadt Eisenach.
        <pb n="61" />
        38 
  
Mit- 
  
Lfde. glieder- 
a Versicherungsamt. Name der Kasse. Bezirk der Kasse. Sitz der Kasse. zn 
— Schätzung. 
24. Versicherungsam Allgemeine Andenhausen, Brunnhardtshausen, Dermbach. 1050 
bei dem Großh. Ortskrankenkasse Dermbach, Empfertshausen, Föhl- 
krsbbeor Dermbach. ritz, Gehaus, Glattbach, Lindenau, 
· Mebritz, Neidhartshausen, Ober— 
alba, Ochsen, Stadtlengsfeld, 
Steinberg, Unteralba, Urnshausen, 
Weilar, Wiesenthal und Zella. 
26. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Geisa. Geisa. 654 
Ortskrankenkasse 
Geisa. 
26. v Allgemeine Aschenhausen, Diedorf, Erben= Kaltennordheim. 1036 
Ortskrankenkasse hausen, Fischbach, Gerthausen, Hel- 
Kaltennordheim mershausen, Kaltennordheim, Kal- 
tensundheim, Kaltenwestheim, 
Klings, Mittelsdorf, Oberweid, 
Reichenhausen, Schafhausen, Un- 
terweid, Wohlmuthhausen und 
Zillbach. 
27. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Ostheim. Ostheim. 559 
Ortskrankenkasse 
Ostheim. 
28. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Vacha und die Vacha. 1460 
Ortskrankenkasse Orte Kaiseroda und Merkers. 
Vacha. 
29. Versicherungsamt Allgemeine Antsgerichtsbezirk Auma. Auma. 3200 
bei dem Großh. Ortskrankenkasse 
Bezirksdirektor Auma. 
in Neustadt an der 
Orla. 
30. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Neustadt an der Neustadt 5200 
Ortskrankenkasse Orla. an der Orla. 
Neustadta. d. Orla. 
31. „ Allgemeine Amtsgerichtsbezirk Weida. Weida. 8200 
Ortskrankenkasse 
Weida.
        <pb n="62" />
        39 
  
  
  
  
  
Mit- 
Afbe. „ Z glisder 
Versicherungsamt. Name der Kasse. Sitz der Kasse. zahl 
Ar. nach 
Schätzung. 
II. Besondere Ortskrankenkassen. 
1. Versicherungsamt Ortskrankenkasse für Bauhandwerker. Apolda. 440 
bei dem 
Gemeindevorstand 
in Apolda. 
III. Betriebskrankenkassen. 
1. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Aktiengesellschaft Portland-= Bad Berka. 139 
bei dem Großh. zementwerk Bad Berka. 
Bezirksdirektor 
in Weimar. 
2. „ Betriebskrankenkasse der Firma Fasolt &amp; Eichel Nachf. Blankenhain. 259 
3. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse für die Beamten und Arbeiter Weimar. 456 
bei dem der von der Zentralverwaltung für Sekundärbahnen 
Gemeindevorstand H. Bachstein in Berlin verwalteten in Thüringen 
" gelegenen Sekundärbahnen in Weimar. 
4. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Ilmenauer Porzellanfabrik, Ilmenau. 371 
bei dem A.-G. 
Gemeindevorstand 
in Ilmenau. 
5. „ Betriebskrankenkasse der Firma Gebr. Metzler &amp; Ortloff. Ilmenau. 119 
6. „ Betriebskrankenkasse der Firma Alt, Eberhardt &amp; Jäger, Ilmenau. 203 
A.-G. 
7. „ Betriebskrankenkasse der Firma Fischer, Naumann &amp; Co. Ilmenau. 48 
8. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Zuckerfabrik Allstedt. Allstedt. 75 
bei dem Großh. 
Bezirksdirektor 
in Apolda. 
9. „ Betriebskrankenkasse der Firma Jecke &amp; Seyfarth. Göschwitz. 130 
10. „ Betriebskrankenkasse der Firma Sächsisch-Thüringischh Göschwitz. 450 
Portland-Zement-Fabrik Prüssing &amp; Co. 
11. „ Betriebskrankenkasse für das Rittergut Mittelhausen. Mittelhausen. 70 
12. „ Betriebekrankenkasse des Kammerguts Mönchpfiffel. Mönchpfiffel. 150
        <pb n="63" />
        40 
.....—— 
  
  
  
  
  
  
Mit- 
Lde. . alieder- 
a Versicherungsamt. Name der Kasse. Sitz der Kasse. 7 
. na 
" Schätzung. 
13. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Zuckerfabrik Oldisleben. Oldisleben. 45 
bei dem Großh. 
Bezirksdirektor 
in Apolda. 
14. „ Betriebskrankenkasse der Dornburg-Steudnitzer Port- Steudnitz. 380 
landzement- und Kalkwerke Ollendorff &amp; Levin. 
15. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Firma Chn. Zimmermann Apolda. 400 
bei dem &amp; Sohn. 
Gemeindevorstand 
in Apolda. 
16. „ Landwirtschaftliche Betriebskrankenkasse des Dotalgutes. Apolda. 100 
17. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse Carl Zeiß. Jena. 5949 
bei dem 
Gemeindevorstand 
in Jena. 
18. Versicherungsamt, Betriebskrankenkasse der Firma Thiel &amp; Bardenheuer. Ruhla W. A. 409 
bei dem Großh. 
Bezirksdirektor 
in Eisenach. 
19. „ Betriebskrankenkasse der Firma Gebr. Thiel, G.m. b. S.Ruhla W. A. 1112 
20. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Firma Fahrzeugfabrik Eisenach. Eisenach. 1430 
bei dem 
Gemeindevorstand 
in Eisenach. 
21. » Betriebskrankenkasse der Firma Gebr. Demmer, A.-G. Eisenach. 300 
22. „ Betriebskrankenkasse der Norddeutschen Wollkämmerei Eisenach. 860 
und Kammgarnspinnerei, Filiale Eisenach. 
23. „ Betriebskrankenkasse der Firma J. &amp; F. Preller. Eisenach. 370 
24. „ Betriebskrankenkas der Firma Eisenacher Ziegelei- Eisenach. 125 
A.-G. 
25. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Porzellanfabrik Stadtlengs-Stadtlengsfeld. 313 
bei dem Großh. feld, A.-G. 
Bezirksdirektor 
in Dermbach.
        <pb n="64" />
        41 
  
  
  
  
  
  
  
Mit- 
Lsde. Z„ « glieder- 
a Versicherungsamt. Name der Kasse. Sitz der Kasse. bacl 
. na 
t Schätzung. 
26. Versicherungsamt Betriebskrankenkasse der Firma G. Schmidt. Auma. 160 
bei dem Großh. 
Bezirksdirektor 
in Neustadt a. d. O. 
27. „ Betriebskrankenkasse der Firma Hartwig Poser. München- 115 
bernsdorf. 
28. „ Betriebskrankenkasse der Firma Emil Jäger. Neustadt 150 
an der Orla. 
29. „ Betriebskrankenkasse der Firma C. F. Windisch. « Teichwolframs. 360 
orf. 
30. „ Betriebskrankenkasse der Porzellanfabrik, A.-G., Triptis. Triptis. 40 
31. „ Betriebskrankenkasse der Firma Gebr. Pfeifer. Weida. 210 
32. „ Betriebskrankenkasse der Firma „Weidaer Jutespinnerei Weida. 1024 
und weberei, A.-G.“ 
Innungskrankenkassen. 
1. Versicherungsamt Imungskrankenkasse der Bäckerinnung (Zwangsinnung) Weimar. 280 
bei dem in Weimar. 
Gemeindevorstand 
in Weimar. 
2. „ Innungskrankenkasse der Fleischerinnung in Weimar. Weimar. 128 
Versicherungsamt Innungskrankenkasse der Innungen der Bäcker und Eisenach. 315 
bei dem Fleischer in Eisenach. 
Gemeindevorstand 
in Eisenach. 
1914 7
        <pb n="65" />
        42 
(Nr. 20.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 9. bis 11. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 129. Abänderung des Verzeichnisses der hinsichtlich der den Militäranwärtern 
und den Inhabern des Anstellungsscheins im Reichsdienst vorbehaltenen 
Stellen als Anstellungsbehörden anzusehenden Behörden. 
„130. Abänderung des Verzeichnisses der Zivilvorsitzenden der im Deutschen 
Reiche bestehenden Ersatzkommissionen. 
132. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem, im In- 
land im zollfreien Veredelungsverkehre gerösteten Kaffee. 
„ 132. Desgl. mit ausländischem Kaviar. 
„ 133. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuer- 
stellen. 
„ 140. Veränderungen bei den Stationskontrolleuren. 
„ 141. Landwehrbezirkseinteilung für das Deutsche Reich. 
„ 171. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 173. Anderungen in der Zusammenstellung der Ortslöhne. 
„ 174. Nachweisung der zur Vertretung des Reichs-(Militär-FFiskus als Dritt- 
schuldner bei Pfändung des Diensteinkommens sowie der Pensionen von 
Offizieren und von Beamten berufenen Behörden und Personen im Geschäfts- 
bereiche der Königlich Preußischen Militärverwaltung. 
„ 178. Abänderung der gleichen Nachweisung der Behörden usw. im Geschäfts- 
bereiche der Königlich Sächsischen Militärverwaltung. 
„ 179. Verbot der ferneren Verbreitung der in Wien erscheinenden periodischen 
Druckschrift „Die Muskete“. 
„ 179. Zulassung der zollfreien Einfuhr von Fleisch oder von Schweinespeck in 
Mengen von nicht mehr als 2 kg# sowie von Müllereierzeugnissen und 
gewöhnlichem Backwerk in Mengen von nicht mehr als 3 kg für einen 
Teil der im Hauptzollamtsbezirk Emmerich belegenen Gemeinde Elten- 
Grondstein. 
179. Anderungen der Bestimmungen über die Sammlung von Saatenstands-, 
Anbau= und Erntenachrichten. 
77 
  
Druck Weimantscher Verlag G. m. ö. H. u Welmar.
        <pb n="66" />
        43 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 6. 
Inhalt: Cachtragsgeset vom 4. März 1914 zu dem Gesetz, das Hebammenwesen betr., vom 29. Juni 1874, 
48. — Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission in 
Sesten mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Leutra, Seite 45. — 
Ministerlalbekanntmachung über UÄnderung des Ramens des Herdbuchvereins „Anterer ÖOchse- 
grund“ in „Herdbuchverein Bölkershausen“, Seite 46. — #Ministerialbekanntmachung über die 
EVerbesserung der A#bersichtlichkeit der Wegeübergänge in km 33,8 + 70 und km 34,1 1 20 
der Strecke Treffurt—Hörschel (Glur Buchenau), Seite 46. — Inhaltsverzeichnis aus dem KReichs- 
Gesetzblatt, Seite 46. 
  
  
(Nr. 21.) Nachtragsgesetz vom 4. März 1914 zu dem Gesetz, das Hebammenwesen betr., vom 
29. Juni 1874. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen als Nachtrag zu dem Gesetz, das Hebammenwesen betreffend, vom 29. Juni 
1874 (Regierungsblatt S. 325) mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 14. März 1914. 8
        <pb n="67" />
        44 (Hebammenwesen.) 
Artikel l. 
Hinter § 4 des Gesetzes, das Hebammenwesen betreffend, wird als § 4 # die 
folgende Bestimmung eingefügt: 
§ 4a. 
Zur Bezirkshebamme kann ferner in der Regel nur gewählt werden, 
wer in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und eine Fürsorge 
für den Fall der Dienst= und Arbeitsunfähigkeit nachweist. Dieser 
Nachweis gilt insbesondere dann als erbracht, wenn die Hebamme nachweist, 
daß für sie regelmäßig Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung nach den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung, sei 
es auf Grund der Versicherungspflicht, der Weiter= oder der Selbst- 
versicherung, geleistet werden. 
Artikel II. 
Hinter § 6 des Gesetzes, das Hebammenwesen betreffend, werden die folgenden 
Bestimmungen als §8 6a und 6b eingefügt: 
§ 6a. 
Die Gebühren der Bezirkshebammen für andere als die in § 6 
bezeichneten Leistungen richten sich nach der Taxordnung für Arzte und 
Zahnärzte, sowie für Tierärzte und Hebammen, vom 24. Mai 1898 
(Regierungsblatt S. 73). 
Ergeben sich Streitigkeiten über die Höhe einer Gebühr, die von 
einer Bezirkshebamme innerhalb ihres Hebammenbezirks gefordert wird, 
oder wird eine solche Gebühr trotz wiederholter Aufforderung nicht inner- 
halb einer angemessenen Frist entrichtet, so stellt der Bezirksdirektor 
— in Städten mit mehr als 15000 Einwohnern der Gemeindevorstand — 
auf Antrag der Bezirkshebamme nach Anhörung des Bezirksarztes und 
des Zahlungspflichtigen die Gebühr fest. 
Die fesigestellte Gebühr unterliegt der Zwangsbeitreibung im 
Verwaltungswege. 
Das Feststellungsverfahren ist gebührenfrei.
        <pb n="68" />
        (Hebammenwesen.) 45 
Ergibt sich jedoch bei der Prüfung eine offenbare Üüberschreitung der 
gesetzlichen Taxe, so können der Antragstellerin Kosten für die Ent- 
. . 11. April 1894 
eidung na 47 Ziff. 4 des Kostengesetzes vom 
sch g nach s *1 stengeses 28. Februar 1900 
  
auferlegt werden. 
8 6b. 
Wenn eine Bezirkshebamme auf Grund der 88 1243, 1244 der 
Reichsversicherungsordnung gegen Invalidität versichert ist, so hat die 
Gemeinde ihr als Beitrag zu den Kosten jährlich den Wert von 62 
Beitragsmarken der I. Lohnklasse zu gewähren und die bestimmungs- 
gemäße Verwendung der Beiträge zu überwachen. 
Bilden mehrere Gemeinden einen Hebammenbezirk, so haben sie ge- 
meinsam zu den nach Absatz 1 entstehenden Kosten beizutragen. Können 
sich die Gemeinden über das Beitragsverhältnis nicht einigen, so ent- 
scheidet der Bezirksdirektor endgültig. 
Artikel III. 
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1914 in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 4. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 22.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission in Erfurt 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Leutra. 
Die Königliche Spezialkommission in Erfurt ist mit der Bearbeitung der Grundstücks- 
zusammenlegungssache von Leutra beauftragt worden. 
Weimar, den 20. Februar 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
ür den Departementschef#: 
Slevogt. 
Z#u#
        <pb n="69" />
        46 
(Nr. 23.) Ministerialbekanntmachung über Anderung des Namens des Herdbuchvereins „Unterer 
Ochsegrund“ in „Herdbuchverein Völkershausen“. 
Der Herdbuchverein „Unterer Ochsegrund“, dem unterm 10. Mai 1907 die 
Rechtsfähigkeit verliehen worden ist, hat den Namen „Herdbuchverein Völkers- 
hausen“ angenommen. 
Weimar, den 2. März 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 24.) Ministerialbekanntmachung über die Verbesserung der Ubersichtlichkeit der Wege- 
übergänge in km 33,8 — 70 und km 34,1 + 20 der Strecke Treffurt— Hörschel 
(Flur Buchenau.) 
Wir haben den von der Königlichen Eisenbahndirektion in Erfurt aufgestellten 
Plan über die Verbesserung der Ubersichtlichkeit der Wegeübergänge in km 33,8 + 70 
und km 34,1 + 20 der Strecke Treffurt—Hörschel (Flur Buchenau) landespolizeilich 
genehmigt. 
Enteignungskommissar ist der Großherzogliche Amtsgerichtsrat Dr. Krug in 
Eisenach (vergl. Regierungsblatt 1906 S. 281). 
Zur Ausführung der Bauarbeiten haben wir einen Zeitraum von 5 Monaten 
festgesetzt. 
Weimar, den 6. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 25.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 6. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4336. Bekanntmachung über die Ratifikation der beiden am 23. September 1910 
in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen durch Japan und 
die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden. Vom 4. Februar 1914. 
4337. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 17. Februar 1914. 
I" 
  
Duck Welmauscher Delag G. m. ö. K in Welmar.
        <pb n="70" />
        47 
Regierungsblatt 
für das 
Grohßherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 7. 
Inhalt: Winisterialverordnung, die Schlachtvieh= und FSleischbeschau betr. Bom 5. När v4 
Seite 47. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite 
  
  
(Nr. 26.) Ministerialverordnung, die Schlachtvieh= und Fleischbeschau betr. Vom 5. März 1914. 
1. 
Beim Verdacht des Vorliegens einer eitrigen oder jauchigen Blutvergiftung, na- 
mentlich bei Notschlachtungen (§ 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 3. Juni 1900, 
betr. die Schlachtvieh= und Fleischbeschau) infolge von akuten Entzündungskrankheiten, 
ist eine bakteriologische Untersuchung des Fleisches des beanstandeten Tierkörpers aus- 
zuführen. Der Besitzer des letzteren hat bis zur Erledigung dieser Untersuchung 
und der endgültigen Beurteilung des Fleisches durch den zuständigen Tierarzt das 
beanstandete Fleisch vor dem Verderben zu schützen. 
Die bakteriologische Untersuchung hat bis auf weiteres in dem Veterinärinstitut 
der Universität Jena zu erfolgen. Ausnahmen können von dem Großherzoglichen 
Staatsministerium, Departement des Innern, für öffentliche unter tierärztlicher 
Leitung stehende Schlachthäuser bewilligt werden, wenn die Gewähr der richtigen 
Ausführung der Untersuchungen gegeben ist. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 16. März 1914. 9
        <pb n="71" />
        48 (Schlachtvieh= und Fleischbeschau.) 
2. 
Entnahme und Gersand der Proben. 
Zur Vornahme der bakteriologischen Untersuchung des Fleisches sind von dem 
mit der Ausführung der wissenschaftlichen Fleischbeschau beauftragten Tierarzt aus 
einem Vorder= und Hinterviertel je ein etwa würfelförmiges Stück Muskelfleisch 
von etwa 6—8 cm Seitenlänge aus Muskeln, die von Faszien umgeben sind (am 
besten Beuger oder Strecker des Vorderfußes und Strecker des Hinterfußes) und 
aus den beiden anderen Vierteln je eine Fleischlymphdrüse (Bug= oder Achseldrüse 
und Kniefaltendrüse mit dem sie umgebenden Binde= oder Fettgewebe), ferner die 
Milz und eine Niere oder ein kürzerer Röhrenknochen mit Instrumenten, die durch 
Auskochen sterilisiert oder jedenfalls gründlich gereinigt worden sind, zu entnehmen. 
Die einzusendenden Lymphdrüsen, Milzen und Nieren dürfen nicht angeschnitten sein. 
Teile des Tierkörpers, die, abgesehen von den Eingeweiden, nach Lage des 
Falles besonders verdächtig sind, gesundheitsgefährliche Bakterien zu enthalten, n 
besondere Muskel= und sonstige Gewebeteile, die verdächtige Veränderungen (z. B 
Blutungen, serbse Infiltrationen oder sonstige Schwellungen) aufweisen, sind bben- 
falls als Proben zu verwenden. 
Die Versendung der Proben hat unmittelbar nach der Entnahme zu erfolgen 
und zwar bei Beförderungen durch die Post als „Eilpaket“. Die Kosten des Ver- 
sandes sind vom Besitzer des Tierkörpers zu tragen. Den Sendungen ist ein kurzer 
Begleitbericht mit Angaben über Gattung des Tieres und über Ort und Tag der 
Schlachtung sowie über die Befunde bei der Schlachtvieh= und Fleischbeschau bei- 
zufügen. Bei Notschlachtungen, bei denen eine Schlachtviehbeschau nicht stattfand, 
ist statt des hierbei zu erhebenden Befundes ein Vorbericht über das Verhalten des 
Tieres vor der Schlachtung einzusenden. 
3. 
Das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung, das etwa 20—24 Standen 
nach Eingang des Fleisches bei dem Veterinärinstitut zu erwarten ist, wird dem 
Absender telegraphisch und schriftlich mitgeteilt. 
Möglichst bald nach Eingang des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung 
ist von dem zuständigen Tierarzt die zweite und endgültige Beurteilung des be- 
anstandeten Tierkörpers vorzunehmen.
        <pb n="72" />
        (Schlachtvieh= u. Fleischbeschau.) 49 
4. 
Geurteilung der Tierkörper nach den GErgebnissen der bakteriologischen 
Antersuchung. 
a) Sind in einer oder mehreren Proben des auf Grund der grobsinnlichen 
Untersuchung als der Blutvergiftung verdächtig erachteten Tierkörpers 
Fleischvergistungsbakterien (insbesondere Paratyphus B.= oder Enteritis- 
bazillen) gefunden, so ist Blutvergiftung als festgestellt zu betrachten und 
nach § 33 Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau- 
gesetze zu verfahren. Werden bei der Untersuchung zwar keine Fleisch- 
vergiftungsbakterien, wohl aber Erreger von Infektionskrankheiten ge- 
funden, so ist dieser Befund gleichfalls bei der endgültigen Beurteilung 
des Fleisches zugrunde zu legen. 
b) Sind in den Muskelfleischproben zahlreiche andere Bakterien nachgewiesen, 
so ist der Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 18 der vorbezeichneten Ausführungs- 
bestimmungen als vorliegend zu erachten und dementsprechend zu ver- 
fahren. 
Jc) Sind in einer oder mehreren Proben andere als die unter a) bezeichneten 
Bakterien nur vereinzelt gefunden oder überhaupt keine Bakterien nach- 
gewiesen, so gilt der Verdacht der Blutvergiftung oder der Zersetzung 
des Fleisches im Sinne der unter b) bezeichneten Vorschrift als beseitigt. 
Aber auch in diesen Fällen empfiehlt es sich, die Eingeweide (einschließlich 
des Euters), die der bakteriologischen Prüfung nicht unterlegen haben, 
unschädlich zu beseitigen. Insoweit hierfür nicht die sonstigen Vorschriften 
der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschaugesetz eine Handhabe 
bieten, sind derartige Teilbeanstandungen auf Grund von § 35 Nr. 8, 9, 
15, 16 oder 17 der Ausführungsbestimmungen A zum Fleischbeschau- 
gesetze berechtigt. 
5. 
Falls die bakteriologische Untersuchung das Vorhandensein von Fleischvergiftungs- 
bakterien in den untersuchten Proben ergibt, so ist eine Reinigung und Desinfektion 
des Schlachtplatzes sowie der Geräte und sonstigen Gegenstände, die mit den 
Fleischvergiftungsbakterien in Berührung gekommen sind, anzuordnen. 
97
        <pb n="73" />
        50 (Schlachtvieh. u. Fleischbeschau.) 
6. 
In den Beschautagebüchern haben die Tierärzte über die bakteriologische Unter- 
suchung die erforderlichen Eintragungen zu machen und bei Einreichung der Jahres- 
berichte über die Schlachtvieh= und Fleischbeschau zusammenfassend zu berichten: 
1. bei wieviel Tieren der verschiedenen Gattungen eine bakteriologische 
Fleischuntersuchung stattgefunden hat; 
2. welche Krankheiten zur Schlachtung der Tiere geführt haben; 
3. wie das Fleisch der Tiere endgültig beurteilt worden ist. 
Weimar, den 5. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 27.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 12. bis 14. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 181. Herabsetzung der Kontingente der Zündwarenfabriken für das Betriebs- 
jahr 1913/14. 
„ 184. Anderung der Ausführungsbestimmungen zum Reichsschuldbuchgesetze. 
„ 184. Notierung von Terminpreisen auf Grund des § 58 der Ausführungs- 
bestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
„ 184. Gesamtverzeichnis der zur Anstellung von Militäranwärtern usw. ver- 
pflichteten Privateisenbahnen. 
„ 202. Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in Nizza und im Fürstentum Monaco. 
„ 202. Ausdehnung des Zollausschlußgebiets von Emden auf die neuen Hafen- 
anlagen daselbst. 
„ 202. Berichtigung. 
  
Druck: Welmartischer Oerliag S. m. bö. P.ii Wemu
        <pb n="74" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 8. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Satzung der stäbtischen Sparkasse in Weida vom 
15. Dezember 1918, Seite 51. 
  
  
  
(Nr. 28.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der städtischen Sparkasse in Weida 
vom 15. Dezember 1913. 
Die nachstehend abgedruckte neue Satzung der städtischen Sparkasse in Weida 
vom 15. Dezember 1913 ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 6. März 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Satzung 
der städtischen Sparkasse in Weida- 
vom 15. Dezember 1913. 
Einleitung. 
Die am 28. März 1846 eröffnete Sparkasse der Stadt Weida ist durch Bekanntmachung 
des Großherzoglich Sächsischen Staatsministeriums, Departement der Justiz und Departement 
des Innern, vom 6. Dezember 1899, Regierungsblatt 1899, Seite 733, zur Anlegung von 
Mündelgeld für geeignet erklärt worden. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 28. März 1914. 10
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        52 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Rechtsstellung und Zweck der Sparkasse. 
9 1. 
Die Sparkasse in Weida wird Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte und Ver- 
bindlichkeiten geht mit getrennter Verwaltung unter der Bezeichnung „die städtische Sparkasse 
in Weida“ auf die Gemeinde Weida über. 
Die Sparkasse hat den Zweck, eine einfache Gelegenheit zur sicheren verzinslichen An- 
legung von Geld und zur Erlangung von Darlehen zu bieten. 
§ 2. 
Für die Verbindlichkeiten der Sparkasse haftet, soweit ihr eigenes Vermögen nicht ausreichen 
sollte, die Stadtgemeinde Weida. 
Die Sparkasse steht unter der Aufsicht des Gemeinderats und unter der Oberaufsicht des 
Bezirksausschusses und des Großherzoglich Sächs. Staatsministeriums. 
Verwaltung. 
83. 
Die Sparkasse wird durch einen Verwaltungsausschuß verwaltet. Er besteht aus dem 
jeweiligen Bürgermeister oder dessen Stellvertreter als Vorstand, sowie aus vier vom Gemeinde- 
rate zu erwählenden sachkundigen Bürgern der Stadt Weida. Die Hälfte der Ausschußmit- 
glieder kann aus der Mitte des Gemeinderats gewählt werden. 
Für die Wählbarkeit und für die Berechtigung zur Ablehnung der Wahl gelten im 
übrigen die Vorschriften der Gemeindeordnung über die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder. 
Der Verwaltungsausschuß ist für die Verwaltung der Sparkasse verantwortlich und hat 
für die gewissenhafte Befolgung der Bestimmungen der Satzung zu sorgen. 
Die Ausschußmitglieder werden in der Regel auf zwei Jahre gewählt. Ihre Amtzszeit 
soll möglichst mit der des Gemeinderats übereinstimmen. Die Wahl ist ortsüblich bekannt 
zu machen. 
Das Amt eines Mitgliedes des Verwaltungsausschusses ist ein Ehrenamt. Für die Be- 
ratungen in den Ausschußsitzungen können auf Beschluß des Gemeinderats Vergütungen gewährt 
werden. 
Der Verwaltungsausschuß hat alljährlich am 1. März dem Gemeinderat einen schriftlichen 
Bericht darüber zu erstatten, ob nach seiner Meinung Bedenken gegen die Handhabung der 
Satzung bestehen und hat Vorschläge zu etwa gewünschten Anderungen im Geschäftsbetriebe zu 
machen. In den Bericht sind auch aufzunehmen die Anzahl der im Berichtsjahre erfolgten 
Beleihungen, die infolge davon nötig gewesenen Besichtigungsreisen, die Teilnehmer an diesen 
und die für jede Besichtigung erforderlich gewesenen Kosten. Ferner soll der Bericht enthalten 
ein Gutachten darüber, ob der jeweilige Zinsfuß für Aktiv= und Passivkapitale den Zeitverhält- 
nissen entspricht.
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        (Satzung der Sparkasse Weida.) 53 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind befugt, sich während der Dienststunden 
in den Sparkassenräumen durch Einsicht in den Geschäftsbetrieb und in die Geschäftsbücher und 
Akten über alle Angelegenheiten der Sparkasse zu unterrichten. 
Soweit die Satzung nichts Näheres über die Leitung und Verwaltung der Sparkasse 
bestimmt, werden vom Gemeinderate die erforderlichen Vorschriften erlassen. 
Mindestens alle 10 Jahre, das erstemal im Jahre 1914 sind alle vorhandenen Schuld- 
urkunden auf ihre Güte durch einen vom Gemeinderate zu wählenden besonderen Ausschuß 
zu prüfen. 
Sitzungen und cheschlüsse. 
8 4. 
Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden vom Sparkassenvorstand nach Be— 
dürfnis einberufen. Außerdem muß der Sparkassenvorstand auf Grund eines schriftlichen 
Antrages von zwei Mitgliedern binnen 3 Tagen eine Sitzung einberufen; auch auf Antrag 
zweier seiner Mitglieder eine Prüfung der Kasse und der Bücher durch den Verwaltungsausschuß 
vornehmen. « 
Ist ein Mitglied verhindert, so muß es dem Sparkassenvorstand sofort Mitteilung machen. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes 
und zweier Mitglieder. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die nach Verlesung und 
Genehmigung vom Sparkassenvorstand und wenigstens zwei Mitgliedern unterschrieben 
werden muß. 
Die Leitung der Ausschußsitzungen, der Vortrag bei den Beratungen, sowie überhaupt 
die Führung der laufenden Geschäfte liegt dem Vorstand ob. 
§ 5. 
Der Vorstand ist befugt, zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses Sparkassen- 
beamte zuzuzlehen; doch steht ihnen kein Stimmrecht zu. 
Vertretung und Leitung. 
§ 6. 
Der Sparkassenvorstand allein vertritt die städtische Sparkasse bei allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Geschäften. Auch liegt ihm die Uberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Grundsätze für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungsausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Aussfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
10
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        54 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die Prüfung durch den Vorstand vorgelegt worden ist. 
Der Vorstand hat, so oft die Vermutung besteht, daß ein Schuldner der Sparkasse den 
Pfandgegenstand verschlechtert, bei der betreffenden Ortsbehörde, oder sonst auf geeignete Weise, 
Erkundigungen einzuziehen, und falls sich die Vermutung der Verschlechterung bestätigt, mit 
geeigneten Sicherungsmaßregeln schleunigst vorzugehen. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be— 
kleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen 
vom Gemeinderate zu ernennenden juristisch gebildeten Beirat zu bewirken und zu bescheinigen. 
Der Beirat erhält aus der Sparkasse eine Vergütung. 
87. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitale, sowie Erklärungen aller Art ab- 
zugeben, ist der Vorstand mit mindestens zwei Ausschußmitgliedern befugt. 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehen der Sparkasse und über die davon gezahlten 
Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen genügen die 
Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Für Erklärungen und Urkunden, welche zur Löschung oder Abtretung einer Hypotheken- 
forderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstückes aus dem Pfandverbande oder eine 
Mitverpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Vorstandes, des Kassierers und 
des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. 
Die Erwerbung und Veräußerung von Grundbesitz kann nur mit Genehmigung des Gemeinde- 
rats erfolgen. 
Beamte. 
88. 
Ein Kassierer, ein Gegenbuchführer und sonstiges Hilfspersonal besorgen die Kassengeschäfte 
nach Anleitung der Satzung und der Geschäftsanweisung unter Leitung des Sparkassen- 
vorstandes. 
Die Kassenbeamten werden vom Gemeinderat gewählt und nach den für die Stadt Weida 
geltenden Satzungen über die Rechte pp. der Gemeindebeamten angestellt. Die Höhe ihrer 
Besoldung und die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheit bestimmt ebenfalls der Gemeinderat. 
Dieser erläßt auch eine Geschäftsanweisung für die Beamten. 
Die Namen der Kassenbeamten sind öffentlich bekannt zu machen.
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        (Satzung der Sparkasse Weida.) 55 
Gerschwiegenheit. 
§ 9. 
Die Beamten der Kasse und die Mitglieder des Verwaltungsausschusses haben über den 
Geschäftsverkehr, insbesondere über die Gläubiger und Schuldner, auch nach dem Ausscheiden 
aus ihrem Amte, Amtsverschwiegenheit zu beobachten. 
Aufbewahrung der Kassenbestände und Wertpapiere. 
8 10. 
Der Sparkassenvorstand hat für die sichere Aufbewahrung der, Kassenbestände und Wert- 
papiere Sorge zu tragen. 
Die Wertpapiere und die zugehörigen Zins= und Erneuerungsscheine sind von einander 
getrennt aufzubewahren. 
Die Mäntel der der Sparkasse gehörigen Wertpapiere werden unter Mitverschluß des 
Sparkassenvorstandes aufbewahrt. Die sonstigen Werte und Urkunden nehmen der Kassierer 
und der Gegenbuchführer unter gemeinsamen Verschluß. 
Kassenprüfungen. 
8 11. 
Der Sparkassenvorstand sowie der Verwaltungsausschuß haben alljährlich mehrere Male 
eine Prüfung der Kasse und der Bestände vorzunehmen. Auch können Prüfungen durch einen 
Verbandsrevisor durch den Verwaltungsausschuß angeordnet werden. 
Quittungen. 
812. 
Alle Quittungen der städtischen Sparkasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften 
des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Rechnungslegung. 
§ 13. 
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Spätestens bis Ende Juni jedes Jahres ist die Sparkassenrechnung über das letzte Ge- 
schäftsjahr zu fertigen, von dem Gegenbuchführer und dem Verwaltungsausschuß zu prüfen und 
durch den Gemeindevorstand dem Gemeinderate zur weiteren Prüfung und Richtigsprechung zu 
übergeben. 
Die Inhaberpapiere sind zum Verkaufswerte vom 31. Dezember des Geschäftsjahres, wenn 
dieser aber den Nennwert oder den Ankaufspreis übersteigt, nur zum niedrigsten dieser beiden 
zuletzt genannten Werte einzustellen.
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        56 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Offentliche Dienstzeit. 
814. 
Der Sparkassenvorstand bestimmt und macht bekannt, zu welcher Zeit die städtische Spar- 
kasse geöffnet ist. 
Geschäftsbetrieb. 
A. Spareinlagen. 
Höhe der Einlagen. 
§ 15. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen-von 1./ ab an. Die Höhe der einzulegenden Summe 
unterliegt keiner Beschränkung; dem Vorstande bleibt es jedoch vorbehalten, einzelnen Einlagen, 
die nach seinem Ermessen dem Vorteile der Sparkasse zuwiderlaufen, die Annahme zu verweigern. 
Verzinfung. 
* 16. 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark betragen. Die jeweilige Höhe 
der Verzinsung wird vom Gemeinderat bestimmt. Jede Anderung des Zinsfußes ist vier Wochen 
vor ihrem Eintritt in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. 
Berechnung und Zuschreibung der Zinsen. 
17. 
Die Zinsen werden täglich berechnet, so, daß die eingezahlten Spareinlagen vom nächsten 
Tage an, die abgehobenen Beträge aber nur bis zum vorhergehenden Tage zu verzinsen sind. 
Bei der Zinsberechnung wird der Monat zu 30 Tagen, das Jahr zu 360 Tagen gerechnet. 
Die bei der Zinsberechnung sich ergebenden Bruchteile von Pfennigen werden nicht be- 
rücksichtigt. Gekündigte Einlagen (§ 18) werden nur bis zum Abluuf der Kündigungsfrist ver- 
zinst; der Sparkassenvorstand darf jedoch in besonderen Fällen eine weitere Verzinsung zulassen. 
Am Schlusse des Kalenderjahrs werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und vom 
1. Januar des neuen Jahres ab mit verzinst. 
Kündigungen. 
8 18. 
Die Rückzahlung von Einlagen bis zum Betrage von 200 4¾ kann ohne vorherige Kün- 
digung verlangt werden, jedoch dürfen Rückzahlungen, die einer Kündigung nicht bedürfen, inner- 
halb eines Monats nur zweimal gefordert werden. 
Rückforderungen höherer Beträge sind nur auf vorgängige Kündigung zulässig.
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        (Satzung der Sparkasse Weida.) 57 
Die Kündigungsfristen betragen: 
bei einer Summe bis 500 #. = 3 Wochen 
* *7 7° 7 1000 *“ 6 *7“ 
77 77 *# * 3000 77 — 10 77 
„ „ „ über 3000 „ = 3 Mgenate. 
Unter besonderen Umständen kann der Verwaltungsausschuß die Kündigungsfristen ver- 
doppeln. Der Beschluß hierüber und der Zeitpunkt, von dem ab der Beschluß wirksam werden 
soll, sind alsbald öffentlich bekannt zu machen. 
Von der Einhaltung obiger Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Sparkassen- 
Vorstandes abgesehen werden. 
Eine anderweite Kündigung auf dasselbe Buch braucht von der Sparkasse solange nicht 
angenommen zu werden, bis der früher gekündigte Betrag ausgezahlt ist. 
Der zur Rückzahlung gekündigte Betrag ist binnen 14 Tagen nach Ablauf der Kündigungs- 
frist abzuheben, widrigenfalls die Kündigung ungültig wird. 
Der Sparkassenvorstand ist berechtigt, dem Buchinhaber die Einlagen mit den festgesetzten 
Fristen zu kündigen. Kann die Kündigung dem Buchinhaber nicht zugestellt werden, so erfolgt 
sie durch zweimalige bffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise mit mindestens 14tägigem 
Zwischenraume. 
Nicht abgehobene Beträge können bei dem zuständigen Gericht hinterlegt werden. 
Sparkassenbücher. 
8 19. 
Jeder Einleger erhält ein mit dem Sparkassenstempel versehenes und vom Kassierer und 
vom Gegenbuchführer der Sparkasse vollzogenes Sparkassenbuch. Es enthält einen Abdruck 
dieser Satzung, Namen und Wohnort des Einlegers, sowie die fortlaufende Nummer, unter 
der die Sparkasse für jeden Einleger Rechnung führt. 
Eintragungen in die Sparkassenbücher. 
8 20. 
Alle Ein= und Auszahlungen, sowie Zinsenverrechnungen werden in das Buch eingetragen 
und sind vom Kassierer und vom Gegenbuchführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben. 
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so hat der Empfänger das Sparkassenbuch zurück- 
zugeben und dafür 20 F zu entrichten. 
Das Sparkassenbuch wird ungültig gemacht und noch fünf Jahre nach Prüfung der be- 
treffenden Rechnung aufbewahrt, dann aber vernichtet.
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        58 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Prüfung der Gerechtigung des GBuchinhabers. 
8 21. 
Zahlungen werden in der Regel an den geleistet, der das Sparkassenbuch vorlegt; die 
Sparkasse ist gemäß 8 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs berechtigt, aber nicht verpflichtet, die 
Berechtigung des Empfängers zu prüfen. Sie vertritt nicht einen bei der Prüfung der Be- 
rechtigung vorgefallenen Irrtum. 
Bei Rückzahlungen gilt der Eintrag als Quittung des Empfängers. 
Veränderungen und Gerichtigungen. 
22. 
Veränderungen der Einträge in den Sparkassenbüchern durch Radierungen sind unzulässig. 
Berichtigungen eines irrtümlichen Eintrages dürfen nur durch einen auf den irrtümlichen Ein- 
trag zurückweisenden neuen Eintrag geschehen. 
Besondere Eicherung des Ginlegers. 
8 23. 
Gegen die unbefugte Abhebung von Spareinlagen kann sich jeder Einleger durch einen 
Sperrvermerk sichern. 
Als solcher ist zulässig: 
1. Ein von dem Einleger bezeichnetes Stichwort, 
2. die Bestimmung, daß nur an den Einleger oder an eine von ihm zu bezeichnende 
Person gezahlt werden soll, 
3. die Bestimmung, daß die Auszahlung erst zu einem bestimmten Zeitpunkte oder 
beim Eintritt eines bestimmten Ereignisses erfolgen soll. 
Die Sperrung ergreift auch die späteren Einzahlungen auf dasselbe Buch. Sie kann 
sich auf das Kapital allein oder auch auf die zuwachsenden Zinsen mit erstrecken, ist aber für 
die Kassenbeamten nur beachtlich, wenn der Sperrvermerk in das Sparkassenbuch und in die 
Rechnung des Einlegers eingetragen ist. Sie kann nur von dem Antragsteller oder seinem 
Rechtsnachfolger aufgehoben werden. 
Mündelsparkassenbücher. 
8 24. 
Sparkassenbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf der Rechnung 
zu bezeichnen. 
Zu Rückzahlungen ist die Genehmigung des Gegenvormundes oder des Vormundschafts- 
gerichts beizubringen.
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        (Satzung der Sparkasse Weida.) 59 
Verlust des Sparkassenbuchs. 
8 26. 
Der Verlust eines Sparkassenbuchs ist der Sparkasse sofort zu melden. Vermag der 
Verlierer den Verlust des Buches auf überzeugende Weise darzutun, so kann ihm mit Ge— 
nehmigung des Sparkassenvorstandes ohne weiteres ein neues Buch auf Grund der Kassen- 
bücher ausgefertigt werden. 
In allen übrigen Fällen muß das Sparkassenbuch gemäß §§ 59—73 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vom 5. April 1899 (Regierungsblatt Seite 139/143) 
aufgeboten und für kraftlos erklärt werden. 
Verfall der Einlagen. 
§ 26. 
Wird zehn Jahre lang auf ein Sparkassenbuch weder eine neue Einlage, noch eine Rück- 
zahlung bewirkt, noch die Zinsen im Sparkassenbuche zugeschrieben, so hört mit dem ersten 
Tage des auf diesen zehnjährigen Zeitraum folgenden Monats die Verzinsung des Guthabens auf. 
Wird nach Ablauf dieser zehn Jahre weitere zwanzig Jahre lang weder eine neue Einlage 
noch eine Rückzahlung bewirkt, so kann der Sparkassenvorstand durch einmalige bffentliche 
Bekanntmachung auffordern, daß der Inhaber des Sparkassenbuchs das Guthaben binnen drei 
Monaten abheben möge. 
Nach dem Ablauf dieser Frist fällt das Guthaben der städtischen Sparkasse eigentümlich 
zu. Die bis dahin Berechtigten verlieren alle Rechte daran. 
Meldet sich der Inhaber vor Ablauf dieser Frist, so können die Kosten der öffentlichen 
Bekanntmachung vom Guthaben abgezogen werden. 
übertragbarkeit. 
§ 27. 
Auf Wunsch bewirkt die Sparkasse die Überweisung von Spareinlagen Abziehender an 
eine andere öffentliche Sparkasse und die Einziehung von Einlagen aus anderen Sparkassen 
für Angezogene. 
Dem Antrag muß das Sparkassenbuch beigefügt sein. 
Über den Empfang wird von der Sparkasse eine Bescheinigung erteilt, gegen deren Rück- 
gabe bei der anderen Sparkasse die Übergabe des neuen Sparkassenbuchs mit der Abrech- 
nung erfolgt. 
Die Verzinsung dauert bei der Uberweisung an eine andere Sparkasse bis zu dem der 
Auszahlung an die andere Sparkasse vorhergehenden Tage und beginnt bei der Einziehung 
aus einer anderen Sparkasse mit dem auf die Einzahlung bei der Weidaer Sparkasse folgenden 
Tag. Die baren Auslagen trägt der Einleger. Er muß sich ihren Abzug vom Guthaben 
gefallen lassen. 
1914 11
        <pb n="83" />
        60 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Verkehr durch die Pofst. 
§ 28. 
Beim Verkehr durch die Post übersendet die Sparkasse die Sparkassenbücher, wenn nichts 
anderes vereinbart ist, durch eingeschriebenen Brief. Alle Kosten trägt der Antragsteller. Die 
Sparkasse kann die ihr entstehenden Kosten von dem Bestand der Einlage abschreiben. 
B. Anlage der Gestände. 
§ 29. 
Die zur Bestreitung der laufenden Ausgaben nicht erforderlichen Gelder sind durch den 
Verwaltungsausschuß sicher anzulegen. 
Die Höhe des Zinsfußes für Ausleihungen wird vom Gemeinderat festgesetzt. 
Die Sparkassengelder dürfen angelegt werden: 
1. in mündelsicheren Hypotheken, 
2. in mündelsicheren Wertpapieren, 
3. in Darlehen gegen Unterpfand, 
4. in Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände, 
5. vorübergehend bei bffentlichen Banken. 
Zu 1: Sppotheken. 
a) Die Beleihung hat nach den Grundsätzen des § 211 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche zu geschehen. Es dürfen nur Hausgrundstücke in guter 
Wohn= oder Geschäftslage beliehen werden. 
b) Es dürfen nicht beliehen werden: 
1. unbebaute Baustellen, soweit die Schätzung Baulandwert zugrunde gelegt hat; 
2. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton- 
Kiesgruben usw.); 
3. Grundstücke und Gebäude, soweit ihr Wert durch ihre gewerbliche Nutzung 
größer ist (Gastwirtschaften, Fabriken usw.). 
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen 
hierbei werden vom Verwaltungsausschuß festgesetzt. 
) Hypothekendarlehen, die den Betrag von 30 000 übersteigen, auch in den Fällen, 
wo diese Summe durch Hergabe von Nachdarlehen erreicht wird, bedürfen der Ge- 
nehmigung des Gemeinderats. 
d) Bei allen Ausleihungen auf Gebäude, welche ganz oder teilweise bei Versicherungs- 
gesellschaften versichert sind, ist — damit für die Sparkasse als Hypothekengläubigerin 
alle Nachteile vermieden werden — folgendes zu beachten: 
Von jeder Versicherungsgesellschaft, zu welcher ein Darlehnssucher im Versicherungs- 
verhältnis hinsichtlich des Pfandgegenstandes steht, ist eine Bescheinigung zur Hypo- 
thekenanmeldung beizubringen, durch welche die Gesellschaft sich verpflichtet:
        <pb n="84" />
        (Satzung der Sparkasse Weida.) 61 
1. der Sparkasse sofort Mitteilung davon zu machen, wenn eine Veränderung 
der Versicherungssumme eingetreten ist, 
2. der Sparkasse sofort anzuzeigen, wenn der Versicherte die Zahlung der Prämie 
versäumte und ihr eine Frist bis zu 6 Wochen zu gewähren, damit sie durch 
Zahlung der Prämie die Fortsetzung der Versicherung in ihrem Interesse 
bewirken kann, 
3. der Sparkasse die Aufhebung oder Kündigung der Versicherung anzuzeigen 
und die Versicherung noch 6 Wochen aufrecht zu erhalten, damit in der 
Zwischenzeit entweder Verlängerung der Police oder anderweite Versiche- 
rung des Gebäudes erfolgen kann, 
4. für den Fall, daß der Versicherte durch eigene Schuld oder grobes Ver- 
schulden den Anspruch auf Entschädigung verlieren sollte, den zur Deckung 
der Sparkasse erforderlichen Teil der Entschädigungssumme gegen Ubertragung 
der derselben an den Versicherten zustehenden Ansprüche zu gewähren. 
e) Auf Grundstücke, hinsichtlich deren Ansprüche Dritter wegen Eigentums-, Lehns- 
oder Fideikommißverbandes, wegen Nutzungs-, insbesondere Nießbrauchs= oder 
Auszugsrechten vorgemerkt sind, dürfen Sparkassengelder nur verliehen werden, wenn 
die Hypothek so bestellt wird, daß sie diesen Ansprüchen und Rechten vorgeht oder daß, 
was Nießbrauchs= und Auszugsrechte anbelangt, nicht nur für das in gesetzlicher 
Weise zu kapitalisierende Recht, sondern auch für das aufzunehmende Darlehen 
eine Sicherheit gewährt wird, die den obengenannten Grundsätzen (Absatz 1 der 
Bedingungen für Hypotheken) durchaus entspricht. 
In geeigneten Fällen kann der Verwaltungsausschuß durch zwei seiner Mitglieder 
Besichtigung des Pfandgegenstandes vornehmen lassen. Kommen Grundstücke in 
Frage, für welche Darlehen im Betrage von mehr als 30000 / gewünscht werden, 
so soll außerdem ein Mitglied des Gemeinderats an der Besichtigung teilnehmen. 
Der Vorstand bestimmt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Gemeinderats 
dazu ein Gemeinderatsmitglied, sofern nicht der Gemeinderat selbst bezüglich seiner 
Vertretung bei solchen Besichtigungen entsprechende Bestimmungen getroffen hat. 
Uber jede solche Besichtigung ist ein Bericht zu den Akten zu bringen. Die Kosten 
für die Besichtigung sind vom Darlehnssucher beizuziehen und werden vom Ver- 
waltungsausschuß festgesetzt. 
Zu 2: Wertpapiere. 
An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder angelegt 
werden können (8 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 212 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 4 
11
        <pb n="85" />
        62 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Zu 3: Darlehen gegen Unterpfand. 
Darlehen werden auf Schuldschein gewährt gegen Verpfändung 
a) von Hypotheken= und Grundschuldbriefen mit der zu 1 verlangten Sicherheit oder 
b) von Wertpapieren der zu 2 bezeichneten Art oder 
c) von Sparkassenbüchern einer solchen inländischen öffentlichen Sparkasse, die durch 
die zuständige Behörde des Bundesstaates, in dem sie ihren Wohnsitz hat, zur An- 
legung von Mündelgeldern für geeignet erklärt ist. 
Wertpapiere dürfen nur bis ¾ des Kurswertes, niemals aber über den Nennwert hinaus 
beliehen werden. Sinkt der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Dar- 
lehen sofort zurückzuzahlen. Sparbücher dürfen bis 9/10 des Nennwertes beliehen werden. 
Das Darlehen darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, welche das Sparbuch ausgestellt 
hat, von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht bestätigt hat. 
Zu 4: Darlehen an öffentlich-rechtliche VBerbände. 
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische-, Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige 
mit Körperschaftsrechten ausgestattete öffentlich-rechtliche Verbände des Deutschen Reichs können 
gegen vorschriftsmäßige Schuldurkunden mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die Anleihe 
ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. 
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 20 v. H. des Gesamtbestandes der Sparkasse 
nicht übersteigen. 
Darlehen an die Gemeinde Weida bedürfen der Genehmigung des Bezirksausschusses, 
sobald sie 15 Prozent der Einlagen übersteigen. Der Erwerb von Anleihescheinen, die von 
der Gemeinde Weida ausgegeben sind, ist der Hingabe von Darlehen an sie gleich zu achten. 
Zu 5: Zeitweilige Anlegung der Garbestände. 
Verfügbare Gelder können vorübergehend hinterlegt werden bei der Reichsbank, einer Staats- 
bank oder einer anderen durch Landesgesetz zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärten 
Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet 
erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 214 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 
Der Verwaltungsausschuß hat die Befugnis, überschüssige Barbestände, wenn dauernde 
Anlegung untunlich ist, vorübergehend gegen Verzinsung ohne besondere Sicherstellung, bei 
solchen größeren Bankgeschäften, welche durch Beschluß des Gemeinderats im voraus als hierzu 
geeignet erklärt worden sind, anzulegen, jedoch nicht länger als auf 6 Monate und bei höchstens 
einmonatiger Kündbarkeit. 
Der Beschluß des Gemeinderats bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Sächs. Herrn 
Bezirksdirektors. Die vorübergehend angelegten Gelder dürfen den 30. Teil der Einlagen nicht 
übersteigen.
        <pb n="86" />
        (Satzung der Sparkasse Weida.) 63 
Darlehen an Mitglieder des Berwaltungsausschusses und Beamte. 
§ 30. 
Zur Gewährung von Darlehen an Mitglieder des Verwaltungsausschusses und an Beamte 
der Sparkasse ist die Genehmigung des Gemeinderats erforderlich. Mitglieder des Verwaltungs- 
ausschusses dürfen sich an der Beschlußfassung über die Bewilligung solcher Darlehen nicht 
beteiligen. 
Verkehr mit PBanken. 
831. 
Die Sparkasse kann mit der Reichsbank und, soweit der Gemeinderat seine Genehmigung 
erteilt, auch mit anderen Banken in Geschäftsverbindung treten (z. B. Giro-, Lombard—-, 
Kontokorrent-, Scheck- und Depositenverkehr). 
Anleihen. 
§ 32. 
Zur Besriedigung vorübergehenden Geldbedarfs kann der Verwaltungsausschuß beschließen, 
daß der Sparkassenvorstand die erforderlichen Gelder durch Verpfändung von Hypotheken und 
Wertpapieren, sowie durch Ausstellung von Schuldscheinen und Wechseln beschafft. 
Kücklage. 
33. 
Von dem Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten. 
Die auf Grund der bisherigen Satzung bereits angesammelte, in runder Summe 
dreihundert und fünfzehntausend Mark 
betragende Rücklage bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Die Rücklage wird zwar 
mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von ihr getrennt und in einem besonderen Anhang zur 
Sparkassenrechnung verrechnet. 
Die der Rücklage zugewiesenen Kapitale müssen stets zinsbar angelegt sein. Der Zins- 
ertrag ist alljährlich dem werbenden Kapitale hinzuzufügen. Sobald die Rücklage 10 Prozent 
der Einlagen übersteigt, fällt der Zinsertrag der Kämmereikasse Weida zu. 
Reingewinn. 
g 34. 
Der nach Abzug aller Verwaltungskosten und etwaiger Verluste verbleibende Reingewinn 
der Sparkasse wird der Kämmereikasse zugeführt. 
1914 12
        <pb n="87" />
        64 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Aufbebung. 
9#35. 
Im Falle der Aufhebung der städtischen Sparkasse sind die sämtlichen Guthaben zu 
kündigen. Das nach Befriedigung der Gläubiger der Kasse sich ergebende Vermögen bleibt 
Eigentum der Stadt Weida. 
Bekanntmachungen. 
§ 36. 
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in ortsüblicher Weise. 
Zuständigkeit des Gemeinderats. 
37. 
Der Gemeinderat beschließt s 
1. über Prüfungen der Sparkasse, § 3 Abs. 9 
2. Über die besonderen Verwaltungsvorschriften, 8 3, und die Geschäftsanweisung 
der Beamten, § 8, 
3. über die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsausschusses und die denselben 
zu gewährende Vergütung, § 3, 
über Erwerb und Veräußerung von Grundbesitz, § 7, 
über die Anstellung der Beamten, deren Gehalt und deren Sicherheit, 8 8, 
über die Richtigkeit der Rechnung, § 13, 
.über die Ausleihung von Geldern, § 29, 
.über die Höhe des Zinsfußes, §§ 16 und 29 Abs. 2, 
über den Verkehr mit Bankinstituten, § 31, 
. Über die Auflösung der Sparkasse, § 35, 
.Über alle die allgemeinen und besonderen Angelegenheiten der Sparkasse, die sich 
nach den bestehenden allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen nicht erledigen lassen, 
oder die der Sparkassenvorstand oder der Verwaltungsausschuß dem Gemeinderat 
zur Entscheidung vorlegen. 
———————— 
— — 
Schlußbestimmungen. 
8 38. 
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Das Sparkassenstatut vom 8. Februar 1875 
mit seinen Nachträgen vom 27. September 1899, 10. November 1906, 30. Januar 1908, 
23. Februar 1910 und 8. Januar 1912, sowie die Instruktion für den Verwaltungsausschuß 
der Sparkasse vom 6. Juni 1885 sind mit diesem Tage aufgehoben. 
Weida, den 15. Dezember 1913. 
Der Gemeindeborstand. Der Gemeinderat. 
  
Or#ckn emars#cher Derta # m. b. ᷣ. ia Meiman
        <pb n="88" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
— —  — 
Nr. 9. 
Inbalt: Geset über die Gesoldung der Wolksschullehrer und -Lehrerinnen vom 20. März 1914, 
65. — Höchste Verordnung zur Ausführung des Gesitzsteuergesetzes vom 8. Euh 1918. 
Lete 11. März 1914, Seite 70. — Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs 
an den amerikanischen Konsul Graham H. Kemper in Erfurt, Seite 71. — Ministerialbekannt- 
machung über die Aufnahme der Pferde- und Kindviehbestände, Seite 71. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 71. 
  
  
(Nr. 29.) Gesetz über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen vom 20. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen hiermit über die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen mit 
Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
* 1. 
Mindestbesoldung. 
Die Besoldung der Volksschullehrer und -Lehrerinnen beträgt mindestens 
a) für einen vorläufig angestellten Lehrer 1200 -1, 
b) für einen festangestellten Lehrer 1300 -#, 
J) für eine Lehrerin 1150 -. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 26. März 1914. 13
        <pb n="89" />
        66 (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.) 
Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung 
(§ 2) gewährt. 
§ 2. 
Wohnungsentschädigung. 
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. § 7), ist eine Wohnungs- 
entschädigung zu geben, durch die sich die Mindestbesoldung erhöht 
a) für vorläufig angestellte Lehrer und probeweise beschäftigte Lehrerinnen 
um 50—180 -4, 
b) für festangestellte Lehrer, die verheiratet sind oder als Unverheiratete 
einen eigenen Hausstand haben, sowie für angestellte Lehrerinnen mit 
eigenem Hausstand, um 100—600 MA, 
I) für die übrigen festangestellten Lehrer und für die angestellten Lehrerinnen 
um zwei Dritteile der Sätze unter b. 
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der gedachten Summen erfolgt für 
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde nach dem örtlichen Miet- 
werte. Vor der Festsetzung sind der Schulvorstand und die Gemeindevertretung 
des Schulortes sowie der Bezirksausschuß gutachtlich zu hören. 
§ 3. 
Alterszulagen. 
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser 
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen Alters- 
zulagen gegeben, welche die Mindestbesoldung weiter erhöhen 
a) für die Lehrer 
von der festen Anstellung ab: um 200 = 
nach 3 Jahren: um weitere 250 „ 
1# 6 L 77 ’y 200 4 
„ 9 „ „ „ 200 „ 
7# 12 VT L « 200 1# 
1 15 1# 1 ’# 200 '7 
1 18 7 7# ’7 200 Vy 
1 21 77 ?# 77 200 1# 
'? 24 ’7? 1 '? 250 ’y 
'y 27 VT 'V’ 1# 200 ’7’
        <pb n="90" />
        (Besoldung der Volksschullehrer und „Lehrerinnen.) 67 
b) für die Lehrerinnen 
von der Anstellung nach Ablauf der Probe- 
zeit ab: um 150 MA 
nach 3 Jahren: um weitere 150 „ 
77 6 i! » » 160 » 
» 9 77 77 17 150 » 
„ 12 77 » » 150» 
„ 15 77 77 77 150 57 
„ 18 77 77 77 150 77 
„ 21 7 77 7 100 „ 
„24 77 7 5% 100 „ 
„ 27 7 » » 100 „ 
Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, den in den Volksschuldienst eintretenden 
Lehrern und Lehrerinnen die in einem öffentlichen Berufe des Großherzogtums 
oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit ganz oder teilweise an- 
zurechnen. 
Durch Ortszulagen der Gemeinden dürfen die in den §§ 1—3 und 7 er- 
wähnten Bezüge für Lehrer nicht über die zulässige Höchstbesoldung (einschließlich 
der Stellenzulage) der Abteilung B Klasse XI der staatlichen Besoldungsnachweisung 
erhöht werden. 
Jedoch dürfen sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die derzeitigen Gesamt- 
bezüge eines Lehrers (einschließlich der städtischen Ortszulagen) in jedem Falle 
um den Betrag erhöhen, der ihnen nach Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt an Alters- 
zulagen mehr zu gewähren ist. 
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, bei besonderen Härten, die sich 
bei der erstmaligen Durchführung der Bestimmung in Abs. 3 ergeben sollten, aus 
Rücksichten der Billigkeit Ausnahmen zu gestatten. 
Die zulässige Höchstbesoldung der Lehrerinnen (Abs. 3 Satz 1) hat um min- 
destens 1000 -4 hinter der zulässigen Höchstbesoldung der Lehrer zurückzubleiben. 
8 4. 
Dienstzulagen der Grsten Lehrer und Rektoren. 
Für die Ersten Lehrer an gegliederten Schulen erhöht sich die Mindestbesol- 
dung außerdem um eine Dienstzulage von 300 &amp;, für die mit einer Rektorstelle 
13°
        <pb n="91" />
        68 (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.) 
betrauten Lehrer um eine Dienstzulage von 600 M, 800 MA, 1000 MA, 1200 A 
oder 1400 M. 
Die Höhe der Dienstzulage der Rektoren wird hauptsächlich nach der Zahl 
der dem Rektor unterstellten Schulklassen durch die oberste Schulbehörde festgesetzt. 
§ 5. 
Berechnung des Ruhe- und Wartegehaltes. 
Nur die festangestellten Lehrer und die angestellten Lehrerinnen haben An- 
spruch auf Ruhe= und Wartegehalt. 
Dem in den §§ 1, 3 und 4 erwähnten Diensteinkommen wird bei der Be- 
rechnung des Ruhe= und Wartegehaltes, sowie bei der Berechnung der Witwen- 
und Waisenpension aus demjenigen Diensteinkommen, welches in freier Wohnung 
oder Wohnungsentschädigung besteht, der Betrag von 350 -# hinzugerechnet. 
§ 6. 
Aufbringung der GBesoldung. 
Die Mindestbesoldung, die Wohnungsentschädigung, sowie die Hälfte der 
Dienstzulagen der Ersten Lehrer und der Rektoren sind, soweit das in der Schul- 
besoldungstabelle nachgewiesene sonstige Einkommen nicht ausreicht, von den Schul- 
gemeinden aufzubringen, welche auch für die in Natur zu gewährende Wohnung 
— vergl. § 7 — zu sorgen haben. 
Die Zahlung der Alterszulagen, sowie des Ruhe= und Wartegehaltes der 
Lehrer und Lehrerinnen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in § 62 Ziffer 1 
des Volksschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungs- 
blatt S. 218 flgd. — aus der Staatskasse, ebenso die Zahlung der restlichen 
Hälfte der Dienstzulage der Ersten Lehrer und der Rektoren. 
8 7. 
Gewährung freier Wohnung. 
Soweit nicht im einzelnen Falle von der obersten Schulbehörde eine Aus- 
nahme gestattet wird, soll in den Landorten sowie in denjenigen Orten, welche 
nach Gehör des Bezirksausschusses und Festsetzung der obersten Schulbehörde den 
Landorten gleichzuachten sind, freie Wohnung in Natur gewährt werden.
        <pb n="92" />
        (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.) 69 
Diese hat nicht nur denjenigen Anforderungen zu entsprechen, welche die 
jeweilig geltenden Verordnungen über das Schulbauwesen aufstellen, sondern auch 
nach Anordnung der obersten Schulbehörde die nötigen Wirtschaftsräume zu bieten, 
wenn mit der Schulstelle Landwirtschaft verbunden ist. 
Von dem Falle des § 5 abgesehen hat als Anschlagswert der freien Dienst- 
wohnung in der Regel derjenige Betrag zu gelten, welcher bei dem Mangel einer 
Dienstwohnung als Wohnungsentschädigung zu gewähren ist. 
§ 8. 
Prüfung der Schulbesoldungstabellen. 
Die der Veranschlagung des Einkommens der Schulstelle zugrunde zu legenden 
Besoldungstabellen sind in der Regel in zehnjährigen Zeiträumen einer Prüfung 
zu unterziehen und neu aufzustellen. 
§ 9. 
Schlußbestimmungen. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1914 in Kraft. Von dem gleichen 
Zeitpunkte an wird das Gesetz vom 18. März 1908 — Regierungsblatt S. 29 — 
nebst Nachtrag vom 20. März 1912 — Regierungsblatt S. 118 — aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Milbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
        <pb n="93" />
        70 
(Nr. 30.) Höchste Verordnung zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913. 
Vom 11. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen zur Ausführung des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 folgendes: 
Die für die Verwaltung der Besitzsteuer zuständigen Behörden (Besitzsteuer- 
ämter) sind vorläufig die Großherzoglichen Rechnungsämter und Steuerlokal= 
kommissionen innerhalb ihrer Dienstbezirke. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. März 1914. 
* Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
        <pb n="94" />
        71 
(Nr. 31.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den amerikanischen 
Konsul Graham H. Kemper in Erfurt. 
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika für das Deutsche Reich 
mit dem Amtssitz in Erfurt ernannten Herrn Graham H. Kemper ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 11. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des A#ußern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 32.) Ministerialbekanntmachung über die Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände. 
Genäß § 32 des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 zum VWiehseuchen- 
gesetze vom 26. Juni 1909 wird von dem unterzeichneten Staatsministerium 
als Tag für die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rindviehbestände der 
3. April 1914 bestimmt. 
Die Gemeindevorstände des Großherzogtums haben hiernach das Erforderliche 
wahrzunehmen. 
Weimar, den 10. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 33.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 15. und 16. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich 
enthält auf: 
S. 205. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 208. Neue Fassung der „Anweisung über das Verfahren, betr. die postamt- 
liche Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde“.
        <pb n="95" />
        72 
S. 217. 
„ 217. 
„ 220. 
„220. 
„220. 
„221. 
„222. 
„222. 
„222. 
„228. 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Übersicht über die Reichsbehörden, denen als höhere Verwaltungsbehörden 
Auskunft über die im Strafregister gelöschten Vermerke erteilt werden darf. 
Erhöhung der schweren Kriegsration an Heu. 
Anderungen der Anlage D der Bestimmungen über die Statistik der See- 
schiffahrt vom 27. Juni 1907. 
Ausschluß des Neuen Petroleumhafens mit den angrenzenden Landflächen 
vom Zollgebiete von dem zur Errichtung eines Zollausschlußgebiets be- 
stimmten hamburgischenm Gelände. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Grund- 
stoffen sowie Satin= oder Plüschstoffen bei Herstellung von Handstickereien 
im Ausland; Ausübung des Handstickerei-Veredelungsverkehrs durch 
Faktore; Aufhebung der Bundesratsbeschlüsse vom 3. November 1910, 
betr. die Herstellung von Putzwaren auf Teneriffa usw. 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen 
Kontaktstiften aus Kupferdraht oder Bronze und Wirnkelstücken aus ver- 
nickeltem schmiedbaren Eisen. 
Neue Fassung der Nummer 32 der Anweisung zur Ausführung des 
Vereinszollgesetzes in Ziffer 1 Abs. Zc. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in Spanien und Portugal; Erlöschen von 
Ermächtigungen desgl. wie vor. 
  
Duch Weimanichet Verlag G. m. b. H. u Welmat-
        <pb n="96" />
        73 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
— —— 
Inhalt: Zuwachssteuergesetz vom 20. März 1914, Seite 73. — Gesetz vom 20. März 1914 über die 
Losgesellschaften, die Beräußerung von Inhaberpapieren mit Prämien und den Handel mit 
Lotterielosen. Seite 88.— Sechster Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1874 über das WVolks- 
schulwesen im Großherzogtum Sachsen. Vom 20. März 1914. Seite 92. — Ministerialbekannt- 
machung über die GErteilung des Exequaturs an den Gizekonfsul der Republik Kuba. Micolds 
Bravody Puig, Hamburg. Seite 95. — Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung 
der Spezialkommission in Eisenach mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssachen 
von Geisa und Schafhausen, sowie der Flurbezirke Oberzella. Anterzella und Schwenge, 
Seite 95. — Inhaltsverzeichnis aus dem eeichs--Gesetzblatt, Seitle 95. 
  
  
  
(Nr. 34.) Zuwachssteuergesetz vom 20. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Auf Grund von § 1 Abs. 5 des Reichsgesetzes über Anderungen im Finanzwesen 
vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt S. 521) wird die Besteuerung des Wertzuwachses 
an Grundstücken vom 1. April 1915 ab geregelt, wie folgt: 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 2. April 1914. 14
        <pb n="97" />
        74 (Zuwachssteuergesetz.) 
1I. Allgemeine GWBestimmungen. 
81. 
Die Zuwachssteuer ist eine Gemeindesteuer. 
Die Entschließung, ob beim ÜUbergange des Eigentums an Grundstücken der 
Wertzuwachs zugunsten der Gemeinde besteuert werden soll, bleibt den einzelnen 
Gemeinden überlassen. 
Wird die Zuwachssteuer in einer Gemeinde eingeführt, so hat das Ortsstatut 
über die Preisermittelung, die Berücksichtigung solcher Hinzu- und Abrechnungen bei 
dem Preise, die die Besteuerung möglichst auf den ohne Zutun des Besitzers 
entstandenen Zuwachs beschränken, die Berechnungsweise, die Festsetzung und die 
Erhebung der Zuwachssteuer Bestimmung zu treffen, soweit das nicht im Gesetz 
schon geschehen ist. 
§ 2. 
Die Zuwachssteuer kann nur beim Übergange des Eigentums an solchen Grund- 
stücken erhoben werden, die im Gemeindebezirke liegen. 
83. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über Grundstücke finden Anwendung auf Be— 
rechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürger- 
lichen Rechts gelten. 
8 4. 
Dem übergange des Eigentums an Grundstücken steht gleich der Übergang von 
Rechten an dem Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kommandit- 
gesellschaft, Gewerkschaft, eingetragenen Genossenschaft, eines eingetragenen Vereins 
oder einer offenen Handelsgesellschaft, soweit das Vermögen der Vereinigung aus 
Grundstücken besteht, wenn entweder zum Gegenstand des Unternehmens die Ver- 
wertung von Grundstücken gehört, oder wenn die Vereinigung geschaffen ist, um die 
Zuwachssteuer zu ersparen. 
85B. 
Die Besteuerung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein nach diesem Gesetz 
und dem Ortsstatut steuerpflichtiges Rechtsgeschäft durch ein anderes Rechtsgeschäft 
verdeckt wird, insbesondere an die Stelle des übergangs des Eigentums ein Rechts- 
vorgang tritt, der es ohne Übertragung des Eigentums einem anderen ermöglicht, 
über das Grundstück wie ein Eigentümer zu verfügen.
        <pb n="98" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 75 
II. Eintritt der Steuerpflicht. 
86. 
Die Steuerpflicht wird begründet durch die Eintragung der Rechtsänderung 
in das Grundbuch, oder, wenn es einer solchen zum Übergange des Eigentums nicht 
bedarf, durch den Vorgang, der die Rechtsänderung bewirkt. 
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, tritt an die Stelle 
der Eintragung die Bestätigung und die Überschreibung im Grundstückskataster. 
Die Bestätigung und die Überschreibung sind als ein einheitlicher Vorgang 
anzusehen. 
87. 
Geht das Eigentum auf Grund mehrerer aufeinanderfolgender Rechtsgeschäfte 
von dem bisherigen Berechtigten auf den letzten Erwerber über (Zwischengeschäfte), 
so wird jedes dieser Rechtsgeschäfte als ein selbständiges Veräußerungsgeschäft be— 
trachtet und dementsprechend steuerlich behandelt. 
88. 
Als Zwischengeschäfte im Sinne von 87 sind auch anzusehen: 
1. die Übertragung der Rechte der Erwerber aus Veräußerungsgeschäften; 
2. die Übertragung von Rechten aus Anträgen zur Schließung eines Ver— 
äußerungsgeschäfts, die den Veräußerer binden, sowie aus Verträgen, durch die nur 
der Veräußerer zur Schließung eines Veräußerungsgeschäfts verpflichtet wird; 
3. nachträgliche Erklärungen des aus einem Veräußerungsgeschäfte berechtigten 
Erwerbers, die Rechte für einen Dritten erworben oder die Pflichten für einen 
Dritten übernommen zu haben; 
4. die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot und die Erklärung des 
Meistbietenden, daß er für einen anderen geboten habe; 
5. Rechtsgeschäfte, durch die jemand ermächtigt wird, ein Grundstück ganz 
oder teilweise auf eigene Rechnung zu veräußern; 
6. Vollmachtserteilungen, bei denen dem Bevollmächtigten der einen gewissen 
Betrag übersteigende Teil oder mehr als 2 vom Hundert des von ihm erzielten 
Veräußerungspreises zugesichert werden; 
7. Kaufangebote, an die der Veräußerer für eine gewisse Zeit gebunden ist. 
148
        <pb n="99" />
        76 
(Zuwachssteuergesetz.) 
III. Perfönliche Befreiungsgründe. 
§ 9. 
Von der Steuerpflicht sind befreit: 
1 
2 
90 
4. 
5 
□ 
der Landesherr und die Mitglieder des landesherrlichen Hauses; 
das Reich; 
der Großherzogliche Staats-, Kammer= und Kronfiskus; 
die Gemeinde, in deren Bezirke das Grundstück liegt; 
Stiftungen und juristische Personen, die von der staatlichen Einkommen= 
steuer befreit sind; 
. auf Antrag Vereinigungen aller Art, die sich, ohne Erwerbszwecken zu dienen, 
satzungsgemäß mit innerer Kolonisation, Arbeiteransiedelung, Grundentschul- 
dung, oder Errichtung von Wohnungen für die minderbemittelten Klassen 
befassen, falls sie den zur Verteilung gelangenden Reingewinn auf eine 
höchstens vierprozentige Verzinsung der Kapitaleinlagen beschränken, den 
DMiitgliedern, Geschäftsführern oder sonstigen Beteiligten auch nicht in anderer 
Form besondere Vorteile gewähren, bei Auslosung, Austritt eines Mit- 
glieds oder für den Fall der Auflösung nicht mehr als den Nennwert ihrer 
Anteile zusichern und bei der Auflösung den etwaigen Rest ihres Ver- 
mögens für die vorbezeichneten Zwecke bestimmen; 
. Personen, die glaubhaft nachweisen, daß ihr im Deutschen Reiche befindlicher 
Grundbesitz, falls er unbebaut ist, einen Wert von nicht mehr als 5000 falls er 
ganz oder teilweise bebaut ist, einen Wert von nicht mehr als 20000 hat. 
Soweit hierbei Miteigentum zur gesamten Hand oder zu ideellen Bruch- 
teilen in Frage kommt, ist nur der Wert des Anteils des Veräußerers zu 
berücksichtigen. 
Veräußert ein Grundstückseigentümer seinen gesamten Grundbesitz, so 
tritt an die Stelle der vorbezeichneten Werte der Veräußerungspreis. 
Dem Werte oder Veräußerungspreise des eigenen Grundbesitzes ist der 
Wert des Grundbesitzes des Ehegatten und bei einer Mitveräußerung des 
gesamten Grundbesitzes des Ehegatten der Veräußerungspreis hierfür hinzu- 
zurechnen, sofern die Ehegatten nicht dauernd von einander getrennt leben. 
Als unbebaut gilt auch ein solcher Grundbesitz, auf dem sich nur 
Gartenhäuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden 
Zwecken dienende Baulichkeiten befinden.
        <pb n="100" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 77 
Die Steuerfreiheit tritt nicht ein, wenn der Veräußerer oder sein 
Ehegatte den Grundstückshandel gewerbsmäßig betreibt. 
Zum Nachweise der erforderlichen Grundbesitzwerte genügt die Vor- 
legung des Auszugs aus der Ergänzungssteuerrolle oder einer diesem Auszuge 
gleichkommenden Bescheinigung der Steuerbehörde. 
W. Sachliche Befreiungsgründe. 
§ 10. 
Zuwachssteuer ist nicht zu erheben: 
J. 
2. 
3. 
bei einem Erwerb von Todes wegen; 
bei Schenkungen, sofern nicht die Form der Schenkung lediglich gewählt 
ist, um die Zuwachssteuer zu ersparen; 
bei der Begründung, Anderung, Fortsetzung und Aufhebung der ehelichen 
Gütergemeinschaft; 
beim Erwerb auf Grund von Verträgen, die zwischen Miterben oder Teil- 
nehmern an einer ehelichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft zum Zwecke 
der Teilung der zum Nachlaß oder zum Gesamtgut gehörenden Gegenstände ab- 
geschlossen werden, sowie beim Erwerb auf Grund eines Zuschlags der in 
den vorgenannten Fällen bei Teilung im Wege der Versteigerung einem 
Miterben oder Teilnehmer erteilt wird; 
5. bei jeder anderen realen Teilung unter Miteigentümern zur gesamten Hand 
oder zu ideellen Bruchteilen und Umwandlung von Gesamthandseigentum 
in Miteigentum zu ideellen Bruchteilen sowie umgekehrt, soweit hierbei der 
Einzelne nicht mehr erhält, als sein bisheriger Anteil betrug; 
beim Erwerb der Abkömmlinge von den Eltern, Großeltern und entfern- 
teren Voreltern; 
beim Einbringen in eine ausschließlich aus dem Veräußerer und seinen 
Abkömmlingen oder aus diesen allein bestehende Gesellschaft des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs oder Vereinigung der in § 4 bezeichneten Art; die Steuer- 
pflicht tritt ein, soweit nachträglich ein Gesellschafter aufgenommen wird, 
der nicht zu den Abkömmlingen des Veräußerers gehört; 
beim Einbringen von Nachlaßgegenständen in eine ausschließlich von Mit- 
erben gebildete Gesellschaft des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Vereinigung 
der in § 4 bezeichneten Art; die Vorschrift der Nummer 7 Satz 2 findet 
entsprechende Anwendung;
        <pb n="101" />
        78 (Zuwachssteuergesetz.) 
9. beim Austausch im Inland gelegener Grundstücke zum Zwecke der Zu- 
sammenlegung (Flurbereinigung), der Grenzregelung oder der besseren Ge- 
staltung von Bauflächen (Umlegung) sowie bei Ablösung von Rechten an 
Forsten, wenn diese Maßnahmen auf der Anordnung einer Behöäörde be- 
ruhen oder von einer solchen als zweckdienlich anerkannt werden; 
10. beim Austausch von Feldesteilen zwischen angrenzenden Bergwerken und 
bei der Vereinigung von zwei oder mehreren Bergwerken zum Zwecke der 
besseren bergbaulichen Ausnutzung, sofern der Austausch oder die Ver- 
einigung nicht zum Zwecke der Steuerersparung erfolgt; 
11. bei entgeltlicher Veräußerung von Grundbesitz an die Gemeinde zu Straßen- 
bauzwecken; 
12. bei Veränderungen, die nur zur Berichtigung des Grundbuchs oder des 
Katasters erfolgen. 
Zu den Miterben im Sinne von Nummer 4 und 8 wird der überlebende 
Ehegatte gerechnet, der mit den Erben des verstorbenen Ehegatten gütergemein- 
schaftliches Vermögen zu teilen hat. 
V. Begriff des Wertzuwachses. 
l1l. 
Als steuerpflichtiger Wertzuwachs gilt der Unterschied, der sich bei den ein- 
zelnen steuerpflichtigen Rechtsgeschäften (§§ 6—8) einschließlich der Hinzu= und 
Abrechnungen zwischen dem Erwerbs= und dem Veräußerungspreis ergibt. 
Tritt beim Erwerb oder bei der Veräußerung an die Stelle des Preises der 
Wert, so ist dieser statt des Preises maßgebend. 
Wert im Sinne dieses Gesetzes ist der gemeine Wert. 
12. 
Beruht der Erwerb eines Grundstücks auf einem nach § 10 steuerfreien 
Rechtsvorgang, so ist bei der Bemessung des Wertzuwachses von dem Preise des 
letzten steuerpflichtigen Rechtsvorgangs auszugehen. 
8 13. 
Liegt der letzte steuerpflichtige Rechtsvorgang mehr als 20 Jahre vor dem 
Eintritt der Steuerpflicht, so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, den das
        <pb n="102" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 79 
Grundstück 20 Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht hatte, wenn der Steuer- 
pflichtige nicht nachweist, daß er oder sein Rechtsvorgänger vor jener Zeit bei 
einem steuerfreien oder steuerpflichtigen Erwerb einen höheren Erwerbspreis gezahlt hat. 
Als für die Steuerberechnung maßgebender Zeitraum gelten die in Abs. 1 
genannten 20 Jahre. 
§ 14. 
Ist ein Grundstück innerhalb der dem Eintritt der Steuerpflicht voraus- 
gegangenen 20 Jahre bei einer Flurbereinigung, Grenzregelung oder Zusammen- 
legung erworben worden (5§ 10 Nr. 9), so ist als Erwerbspreis der Wert anzusehen, 
den Grundstücke in der betreffenden Flurlage und von derjenigen Beschaffenheit, 
in der sich das veräußerte Grundstück zur Zeit des Erwerbs befunden hat, 20 
Jahre vor dem Eintritt der Steuerpflicht gehabt haben. 
VI. Berechnung und Erhebung der Steuer. 
8 15. 
Sind bei dem Übergange des Eigentums an Grundbesitz, der in mehreren 
Gemeindebezirken liegt, für die den einzelnen Gemeindebezirken angehbrenden Grund- 
besitzteile getrennte Preise nicht vereinbart worden, so ist der Gesamtpreis auf 
diese Grundbesitzteile im Verhältnis ihres Wertes zu verteilen. 
8 16. 
Die Steuer darf 20 vom Hundert des nach den 88 11—14 ermittelten 
steuerpflichtigen Wertzuwachses nicht übersteigen mit der Maßgabe, daß bei einem 
Wertzuwachs bis zu 15% ein Steuersatz von höchstens 2½/2% und daß der Hochst- 
satz von 20% bei einem Wertzuwachs von 190% an erhoben werden darf. 
Auch dürfen bei einem der Steuerberechnung zugrunde gelegten Zeitraume von 
5 bis 10 Jahren höchstens 80 0%, 
10 „ 15 „ „ 60% 
15 „ 20 „ „ 40% 
der berechneten Steuer erhoben werden. 
§ 17. 
Die Zuwachssteuer wird durch die Gemeinden berechnet und nach Maßgabe 
der für die Einziehung der Gemeindeumlagen bestehenden Bestimmungen eingezogen.
        <pb n="103" />
        80 (Zuwachssteuergesetz.) 
§ 18. 
Die Frist für die Bezahlung der Steuer muß mindestens einen Monat be- 
tragen; sie beginnt mit der Zustellung des Steuerbescheids (8 31). 
19. 
Ist der Steuerpflichtige ein Deutscher, so ist zum Zwecke der Einziehung 
der Steuer die Zwangsversteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung 
nicht zulässig. 
VII. Zahlungspflichtige Personen. 
8 20. 
Die Entrichtung der Zuwachssteuer liegt den bisherigen Grundstückseigen- 
tümern und den an der Veräußerung als Zwischenhändler oder in anderer Weise 
beteiligten Personen (§§ 7 und 8) nach näherer Bestimmung des Ortsstatuts ob. 
Es darf jedoch bei einem Erwerb auf Grund mehrerer aufeinander folgender 
Rechtsgeschäfte die Haftung des einen für die Steuern der übrigen Beteiligten 
nicht über den Betrag seines nach den §§ 11—14 festgestellten Zuwachses abzüg- 
lich der von ihm selbst zu zahlenden Zuwachssteuer hinausgehen. 
8 21. 
Dem Erwerber kann für den Fall der Unbeibringlichkeit der Steuer eine 
Haftung für sie bis zum Betrage von 2 vom Hundert des Veräußerungspreises 
auferlegt werden. 
Diese Bestimmung findet keine Anwendung beim Erwerb im Wege der 
Zwangsversteigerung. 
Die Haftung fällt weg, sobald der Veräußerer oder ein Dritter einen ent- 
sprechenden Betrag gezahlt oder sichergestellt hat. 
VIII. Grstattung der Steuer. 
§22. 
Tritt eine Preisminderung nach den §§ 459 und 460 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs ein, so ist der Veräußerungspreis entsprechend zu ermäßigen und die Steuer 
entsprechend zurückzuzahlen.
        <pb n="104" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 81 
23. 
Wird der veräußerte Grundbesitz innerhalb zweier Jahre nach der Veräußerung 
ganz oder zum Teil auf den bisherigen Eigentümer zurückübertragen, so ist die 
Steuer entsprechend zurückzuzahlen. 
Soweit die Steuer zurückgezahlt ist, gilt die Veräußerung im Sinne dieses 
Gesetzes als nicht erfolgt. 
IX. Anzeige- und Aluskunftspflicht. 
a) der Steuerpflichtigen und Dritter. 
8 24. 
Jeder steuerpflichtige Rechtsvorgang ist binnen einer Frist von zwei Wochen 
dem Gemeindevorstande schriftlich oder zur amtlichen Niederschrift anzumelden. 
Die Verpflichtung hierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind 
mehrere Veräußerer oder Erwerber vorhanden, so trifft die Verpflichtung jeden von 
ihnen. Sie gilt in gleicher Weise für den gesetzlichen Vertreter. 
Die Frist beginnt, sobald der Verpflichtete von dem steuerpflichtigen Rechts- 
vorgange Kenntnis erhält. 
Durch die Anmeldung eines der Verpflichteten oder einer Behörde erledigt sich 
die Anmeldepflicht der übrigen Beteiligten. 
25. 
Auf Verlangen des Gemeindevorstandes und innerhalb einer von ihm zu be- 
stimmenden angemessenen Frist hat der nach § 24 zur Anmeldung verpflichtete Ver- 
äußerer sowie der im Sinne der §§ 7 und 8 an dem Veräußerungsgeschäfte mit 
Beteiligte je eine Zuwachssteuererklärung einzureichen, aus der die für seine Steuer- 
pflicht und die Steuerbemessung in Betrocht kommenden Umstände hervorgehen. 
Die Steuererklärungen sind unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
8 236. 
Personen, die als Veräußerer, Zwischenbeteiligte im Sinne der §§ 7 und 8 
oder Erwerber, oder als Vertreter eines von diesen an dem steuerpflichtigen Rechts- 
vorgange teilhaben, sind verpflichtet, auf Verlangen dem Gemeindevorstand über die 
1914 15
        <pb n="105" />
        82 (Zuwachssteuergesetz.) 
Tatsachen, die für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, Auskunft zu 
geben und die in ihrem Besitze befindlichen Urkunden hierüber vorzulegen. 
b) der Behörden. 
§ 27. 
Die Amtsgerichte haben 
1. von den Eintragungen des Eigentumsübergangs von Grundstücken in 
das Grundbuch, 
2. von Eintragungen in das Handels= und Genossenschaftsregister und von 
Einreichungen zum Handelsregister, soweit sie in Verfolg eines steuer- 
pflichtigen Rechtsvorgangs vorgenommen werden, 
den zuständigen Gemeindevorständen Mitteilung zu machen, wenn diese die Amts- 
gerichte von der Einführung der Zuwachssteuer in ihrem Gemeindebezirke benach- 
richtigt und ein für allemal um die Mitteilung ersucht haben. 
8 28. 
Soweit das Grundbuch noch nicht als angelegt anzusehen ist, treten hinsicht- 
lich der Verpflichtungen in § 27 Nr. 1 an die Stelle der Amtsgerichte die 
Katasterführungen. 
8 29. 
Die Amtsgerichte, die Vermessungsämter und die Katasterführungen des Groß- 
herzogtums haben den Gemeindevorständen in Zuwachssteuersachen auf Ersuchen 
jede zur Ermittelung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und besonders die Ein- 
sicht in die Verhandlungen zu gestatten, die sich auf die für die Steuer maß- 
gebenden Vorgänge beziehen. 
Die Einsicht in die Verhandlungen kann jedoch nur in den Diensträumen 
der angegangenen Behörde gefordert werden. 
X. Rechtshilfe. 
8 30. 
Sämtliche Gemeindevorstände des Großherzogtums haben in Zuwachssteuer- 
sachen einander Rechtshilfe zu leisten.
        <pb n="106" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 83 
XI. Steuerbescheid. 
§ 31. 
Ist die Zuwachssteuer berechnet, so erteilt der Gemeindevorstand einen Be- 
scheid, der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Steuer, deren 
Berechnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte, 
ferner die zulässigen Rechtsmittel, die für diese festgesetzten Fristen sowie die Be- 
hörden, bei denen sie anzubringen sind, angibt und zugleich die Anweisung zur 
Entrichtung der Steuer binnen der nach § 18 bestimmten Frist enthält. 
Der Bescheid ist jedem Zahlungspflichtigen, dem Erwerber, der die Zahlung 
der Zuwachssteuer vertraglich übernommen hat, und, sobald die Haftung Dritter 
in Anspruch genommen werden soll, auch diesen zuzustellen. 
Haben mehrere Steuerpflichtige einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten be- 
stellt, so genügt für sie die Zustellung nur eines Bescheides an den Bevollmächtigten 
XII. Berufung. 
§ 32. 
Gegen die Zuwachssteuerbescheide und die auf Grund der §§ 22 und 23 er- 
gangenen Entscheidungen des Gemeindevorstandes steht dem Steuerpflichtigen sowie 
den für die Steuer mithaftenden Personen, diesen jedoch nur, wenn sie auf Grund 
ihrer Haftung in Anspruch genommen werden, und dem Erwerber, der durch 
Vertrag die Zahlung der Steuer übernommen hat, das Rechtsmittel der Berufung 
an den Berufungsausschuß zu. 
Der Berufungsausschuß besteht aus dem Vorstande des Erbschaftssteueramts 
als Vorsitzendem und zwei Beisitzern. Die Beisitzer müssen die Befähigung zum 
Richteramte haben und werden von dem Staatsministerium ernaunt. 
8 33. 
Die Berufung ist binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung 
des Bescheides bei dem Gemeindevorstand anzubringen. 
Verspätete Berufungen sind zuzulassen, wenn der Berufungsausschuß zu der 
Überzeugung gelangt, daß der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert 
war, die Frist einzuhalten. 
15*
        <pb n="107" />
        84 (Zuwachssteuergesetz.) 
In den Berufungsentscheidungen ist das gegen sie zulässige Rechtsmittel, die 
dafür festgesetzte Frist sowie die Behörde, bei der es anzubringen ist, anzugeben. 
XIII. Revision. 
§ 34. 
Gegen die Entscheidungen des Berufungsausschusses steht sowohl den in § 32 
benannten Personen, als auch der Gemeinde das Rechtsmittel der Revision an 
das Oberverwaltungsgericht zu nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 und 12 des 
Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum Staatsvertrag über die Errichtung 
eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts. 
XIV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die eEechtsmittel. 
8 35. 
Die Fristen für Einlegung der Berufung und der Revision sind Ausschlußfristen. 
8 36. 
Die Einlegung von Rechtsmitteln hat für die Steuerpflichtigen keine auf— 
schiebende Wirkung. 
XV. Wiederaufnahme des Verfahrens. 
837. 
Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens ist sowohl zugunsten 
der Gemeinde als auch zugunsten des Steuerpflichtigen zulässig, wenn nachträglich 
neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die allein oder in Verbindung mit 
den bisherigen Feststellungen geeignet sind, eine wesentliche Anderung des Ergeb- 
nisses der Veranlagung herbeizuführen. 
Durch Ortsstatut kann bestimmt werden, was als wesentlich zu gelten hat. 
8. 
Für das Wiederaufnahmeverfahren ist der Gemeindevorstand zuständig. Nach 
dem Abschlusse des Verfahrens hat er nötigenfalls unter Aufhebung des an- 
gefochtenen Bescheides eine Entscheidung zu erlassen. Gegen die Entscheidung 
sind die Rechtsmittel der §§ 32 bis 36 zulässig.
        <pb n="108" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 85 
§ 39. 
Lehnt der Gemeindevorstand die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ab, 
so hat der Steuerpflichtige gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Berufungs- 
ausschuß, die binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen einzulegen ist. Der Be- 
rufungsausschuß entscheidet endgültig. 
XVI. Strafbestimmungen. 
§ 40. 
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung 
oder zerklärung (§§ 24 und 25) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen 
Betrage der Steuer. 
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht, 
die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. 
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter 
Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus 
freien Stücken die Erfüllung der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nachholt 
oder seine Angaben berichtigt. 
&amp; 41. 
Ist anzunehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in 
der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu hinterziehen, oder daß die 
unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die 
Stelle der in § 40 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert 
Mark. 
Für andere als die in § 40 und in Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen 
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Be- 
stimmungen tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein. 
8 42. 
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den §§ 40 und 41 vorgesehenen Zu- 
widerhandlungen begeht. 
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und 
Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten Gesell- 
schafter, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei
        <pb n="109" />
        86 (Zuwachssteuergesetz.) 
Genossenschaften, Aktiengesellschaften und sonstigen rechtsfähigen Vereinen gegen die 
Vorstandsmitglieder nur im einmaligen Betrage, jedoch unter Haftung jedes Ein- 
zelnen als Gesamtschuldner, festzusetzen. Ebenso ist in anderen Fällen zu ver- 
fahren, in denen sich mehrere Personen gemeinschaftlich oder als Vertreter eines 
Beteiligten strafbar gemacht haben. 
Die Vorschrift des Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung im Ver- 
hältnis des Vollmachtgebers zum Bevollmächtigten, der innerhalb der ihm zustehenden 
Vertretungsmacht im Namen des Vollmachtgebers eine Handlung vornimmt, die 
eine strafbare Zuwiderhandlung enthält. 
§ 43. 
Das Strafverfahren regelt sich nach den Bestimmungen über das Verfahren 
der Staatsverwaltungs= und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen 
die Vorschriften über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes 
über die polizeiliche Straffestsetzung vom 12. April 1879, Regierungsblatt S. 153 
und Gesetz vom 25. März 1862, Regierungsblatt S. 37). 
8 44. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. Auch ist, wenn der Verurteilte ein Deutscher ist, die Zwangs- 
versteigerung eines Grundstücks ohne seine Zustimmung nicht zulässig. 
§ 45. 
Die Einziehung der Zuwachssteuer erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
XVI. Kosten. 
8 46. 
Das Verfahren in Zuwachssteuersachen ist mit Ausnahme des Rechtsmittel- 
und des Strafverfahrens gebühren= und kostenfrei. 
§ 47. 
Die Gemeinden haben für die Mitwirkung des Staates in Zuwachssteuer- 
sachen eine von dem Staatsministerium zu bestimmende jährliche Entschädigung an 
den Staat zu entrichten. 
Die Entschädigung wird auf die Gemeinden nach dem Verhältnis der von 
ihnen rechtskräftig festgesetzten Steuerbeträge verteilt.
        <pb n="110" />
        (Zuwachssteuergesetz.) 87 
XVIII. Abergangsbestimmungen. 
§ 48. 
Für die Zeit vom 1. Juli 1913 bis zum 31. März 1915 wird der Wert- 
zuwachs an Grundstücken nach dem Zuwachssteuergesetz vom 14. Februar 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 33), in Verbindung mit § 1 Abs. 2 bis 4 des Reichs- 
gesetzes über Anderungen im Finanzwesen vom 3. Juli 1913 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 521), besteuert. 
Alle Veräußerungsgeschäfte, die bis einschließlich 31. März 1915 steuerpflichtig ge- 
worden sind, werden nach dem Zuwachsstenergesetze des Reichs zum Abschluß gebracht. 
§ 49. 
Nach vollständiger Erledigung der in § 48 genannten Geschäfte wird das 
Zuwachssteueramt in Weimar aufgelöst. 
8 60. 
Die unter der Herrschaft des Reichszuwachssteuergesetzes ergangenen Kassen— 
bücher sind zehn Jahre, die Zuwachssteuerlisten und die Listen über Festsetzungs- 
bescheide einundzwanzig Jahre, die Zuwachssteuerakten bis zur völligen Erledigung 
des nächstfolgenden steuerpflichtigen Rechtsvorgangs, der das veräußerte Grundstück 
betrifft, längstens aber einundzwanzig Jahre bei dem Erbschaftssteueramt in 
Weimar aufzubewahren. 
851. 
Das Erbschaftssteueramt hat den Gemeindevorständen auf Ersuchen die für 
das Veraulagungsverfahren in Zuwachssteuersachen erforderlichen Akten zur Ein- 
sicht zu übersenden. 
XIX. Schlußbestimmungen. 
§ 52. 
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das Ausführungsgesetz vom 
22. März 1911 zum Zuwachssteuergesetze des Reichs vom 14. Februar 1911 
aufgehoben.
        <pb n="111" />
        88 (Zuwachssteuergesetz.) 
8 53. 
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erläßt das 
Staatsministerium. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 35.) Gesetz vom 20. März 1914 über die Losgesellschaften, die Veräußerung von In- 
haberpapieren mit Prämien und den Handel mit Lotterielosen. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
81. 
Wer gewerbsmäßig in der Absicht, andere auszubeuten, zur Beteiligung an 
Losgesellschaften auffordert oder sich mit deren Bildung oder Geschäftsführung be- 
faßt, oder wer gewerbsmäßig solche Losgesellschaften oder deren Bildung in anderer
        <pb n="112" />
        (Losgesellschaften pp.) 89 
Weise wissentlich fördert, wird mit Gefängnis bis zu drei Monaten und zugleich 
mit Geldstrafe von einhundert bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. 
Losgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinigungen jeder Art, die 
die Gewinnaussichten von Serien= oder Prämienlosen oder von Lotterie= oder Aus- 
spielungslosen ausnutzen wollen. 
§2. 
Die gleiche Strafe wie in § 1 trifft den, der gewerbsmäßig in der Absicht, 
andere auszubeuten: 
a) Anteile von Serien= oder Prämienlosen oder Urkunden, durch die solche 
Anteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, feil- 
hält, anderen überläßt oder zur Uberlassung anbietet, 
b) öffentlich oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Per- 
sonen bestimmt sind, unter dem Versprechen der Stundung des Preises 
sich erbietet, Serien= oder Prämienlose anderen zu überlassen. 
Der Stundung des Preises steht die Beleihung der Papiere gleich. 
Die gleiche Strafe trifft auch den, der gewerbsmäßig Geschäfte der vorstehenden 
Art wissentlich fördert. 
83. 
Wer nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vergehens gegen §§ 1 
oder 2 abermals gegen eine dieser Vorschriften verstößt, wird mit Gefängnis von 
einer Woche bis zu sechs Monaten und zugleich mit Geldstrafe von dreihundert bis 
zu sechstausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
* 4. 
Die Bestimmungen des § 3 finden Anwendung, auch wenn die früheren Ge- 
fängnis= und Geldstrafen noch nicht oder nur teilweise vollstreckt oder gezahlt oder 
ganz oder teilweise erlassen sind; sie bleiben jedoch ausgeschlossen, wenn seit der 
Vollstreckung oder Zahlung oder dem Erlasse der letzten Strafe oder seit Ver- 
jährung der Strafvollstreckung bis zur Begehung der neuen Zuwiderhandlung drei 
Jahre verflossen sind. 
8 5. 
Wer Gewinne für bevorstehende Ziehungen von Serien- oder Prämienlosen 
ohne Angabe der Zahl der an den Ziehungen teilnehmenden Stücke öffentlich oder 
1914 16
        <pb n="113" />
        90 (Losgesellschaften pp.) 
durch Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, 
bekannt gibt, um zur Ausnutzung der Gewinnaussichten anzureizen, wird mit Geld- 
strafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
8 6. 
Wer ohne Ermächtigung der Lotterieverwaltung gewerbsmäßig Lose oder Los- 
abschnitte der Preußisch-Süddeutschen Klassenlotterie oder Urkunden, durch die An- 
teile an solchen Losen oder Losabschnitten zum Eigentum oder zum Gewinnbezug 
übertragen werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird 
mit Geldstrafe von einhundert bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig geringere als die genehmigten Anteile oder Abschnitte von 
Losen anderer öffentlicher Lotterien oder Ausspielungen oder Urkunden, durch die 
Anteile oder Abschnitte dieser Art zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen 
werden, feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, wird mit der 
gleichen Strafe bestraft. 
Auch den trifft dieselbe Strafe, der ein Geschäft der in Abs. 1 oder Abs. 2 
bezeichneten Art als Mittelsperson fördert. 
87. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer öffentlichen Lotterie oder Aus- 
spielung, die nur für einen Teil des Großherzogtums zugelassen ist, außerhalb dieses 
Gebietes feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, obwohl die räum- 
lich beschränkte Zulassung aus dem Lose ersichtlich ist, wird mit Geldstrafe bis zu 
einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Wer gewerbsmäßig Lose oder Losabschnitte einer außerhalb des Großherzog= 
tums veranstalteten Lotterie oder Ausspielung, die nur in einer bestimmten Anzahl 
mit behördlichem Stempel versehener Lose im Großherzogtum zugelassen ist, ohne 
diesen Stempel feilhält, anderen überläßt oder zur Überlassung anbietet, verfällt der 
gleichen Strafe, wenn diese Beschränkung der Zulassung der Lotterie aus dem Lose 
ersichtlich ist. 
88. 
Jedes einzelne Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, ins- 
besondere jedes einzelne Auffordern zur Beteiligung an Losgesellschaften, jede einzelne 
Verkaufs-, Überlassungs= oder Vertriebshandlung, jedes einzelne Anbieten und jedes
        <pb n="114" />
        (Losgesellschaften pp.) 91 
einzelne Veröffentlichen und Bekanntmachen von Gewinnen wird als besonderes 
selbständiges Vergehen bestraft, auch wenn die einzelnen Handlungen zusammen- 
hängen und auf einen einheitlichen Vorsatz des Täters oder Teilnehmers zurück- 
zuführen sind. 
Gegen den, der mehrere nach diesem Gesetz strafbare Handlungen begangen 
hat, ist auf eine Gesamtstrafe zu erkennen, die in einer Erhöhung der verwirkten 
schwersten Strafe besteht. 
Das Maß der Gesamtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht 
erreichen, auch einjähriges Gefängnis und zwanzigtausend Mark Geldstrafe nicht 
übersteigen. 
Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn, bevor eine auf Grund dieses 
Gesetzes erkannte Strafe vollstreckt, gezahlt, verjährt oder erlassen ist, die Verur- 
teilung auf Grund dieses Gesetzes wegen einer strafbaren Handlung erfolgt, die vor 
der früheren Verurteilung begangen war. 
§ 9. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Auf die Abwicklung der Geschäfte von Losgesellschaften findet das Gesetz in- 
soweit keine Anwendung, als die Mitglieder vor seiner Verkündung der Gesellschaft 
beigetreten sind und die Geschäfte innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten 
erledigt werden. 
Die Auszahlung von Gewinnen und die Rückzahlung von Beiträgen bleiben 
auch nach diesem Zeitpunkte straflos. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
16*
        <pb n="115" />
        92 
(Nr. 36.) Sechster Nachtrag zum Gesetz vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen im 
Großherzogtum Sachsen. Vom 20. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Artikel J. 
An die Stelle der §§ 38 bis 42. des Gesetzes über das Volksschulwesen im 
Großherzogtum Sachsen vom 24. Juni 1874 treten folgende Vorschriften: 
8 38. 
Ein Lehrer, der seine Dienstverpflichtungen verletzt, wird wegen Dienstver- 
gehens bestraft. 
Als Verletzung der Dienstverpflichtungen ist insbesondere anzusehen: 
1. Mangel an Fleiß bei der Vorbereitung sowie nachlässige Erteilung des 
Unterrichts, Entfernung vom Wohnort ohne den erforderlichen Urlaub 
und sonstige Säumnis im Dienste, 
2. harte und unangemessene Behandlung der Schulkinder, 
3. Ungehorsam gegen Anordnungen der Schulbehörden, achtungswidriges Be- 
nehmen gegen Vorgesetzte und Unverträglichkeit in dienstlicher Beziehung, 
4. Mißbrauch der amtlichen Stellung zu eigennützigen Zwecken, 
5. unwürdiger oder anstößiger Lebenswandel.
        <pb n="116" />
        (Volksschulwesen.) 93 
§ 39. 
Die Bestimmungen des Staatsbeamtengesetzes für das Großherzogtum Sachsen 
vom 21. Juni 1909 über die Bestrafung von Dienstvergehen, das Dienststraf- 
verfahren und die vorläufige Amtsenthebung (8§ 55 bis 103) finden auf Volks- 
schullehrer entsprechende Anwendung, soweit nicht nachstehend in den §§ 40 bis 42d 
etwas Abweichendes bestimmt ist. 
8 40. 
Als Dienstvorgesetzte im Sinne der 88 58 und 66 des Staatsbeamtengesetzes 
haben außer der obersten Schulbehörde zu gelten: die Schulämter und die Rektoren. 
Geldstrafen als Ordnungsstrafen können von den Schulämtern bis zum Be— 
trage von 100 und von den Rektoren bis zum Betrage von 30 MA verhängt 
werden. 
Zwangs= und Ordnungsstrafen fließen in die Staatskasse. Sie können an 
der Besoldung gekürzt werden. 
8 41. 
Auf Strafversetzung kann nicht erkannt werden. 
8 42. 
Als Besoldung im Sinne der §§ 60 und 100 des Staatsbeamtengesetzes sind 
die gesetzliche Mindestbesoldung und die gesetzlichen Alterszulagen anzusehen. 
Bei Besoldungsminderung sowie bei Innebehaltung der Besoldung im Falle 
der vorläufigen Amtsenthebung werden die Bezüge aus staatlichen und Gemeinde- 
mitteln im gleichen Verhältnis gekürzt. 
§ 42#. 
Die Dienststrafkammer wird für Dienststrafsachen gegen Volksschullehrer um 
drei Mitglieder aus dem Kreise der Schulaufsichtsbeamten verstärkt, die der Landes- 
herr ernennt.
        <pb n="117" />
        94 (Volksschulwesen.) 
§ 425. 
Gegen provisorische Lehrer können Zwangs= und Ordnungsstrafen verhängt 
werden. Bei schweren Dienstvergehen kann die oberste Schulbehörde die alsbaldige 
Entlassung verfügen. 
§ 42c. 
Auf Lehrerinnen, die nach Ablauf der Probezeit im Volksschuldienst stehen, 
finden die §§ 38 bis 42a, auf probeweise beschäftigte Lehrerinnen § 42b Anwendung. 
424l. 
Die Vernehmung von Schulkindern als Zeugen kann in der Voruntersuchung 
und in der mündlichen Verhandlung (88§ 72, 86 des Staatsbeamtengesetzes) zunächst 
in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgen. 
Artikel II. 
In § 35 des Volksschulgesetzes werden die Worte „ungeachtet ihrer Wider- 
ruflichkeit“ gestrichen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
        <pb n="118" />
        95 
(Nr. 37.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Vizekonsul 
der Republik Kuba, Nicoläs Bravo y Puig, Hamburg. 
Dem zum Vizekonsul der Republik Kuba für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz 
in Hamburg ernannten Herrn Nicoláäs Bravo y Puig ist namens des Reichs das 
Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 21. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des A#ußern. 
Anteutsch. 
(Nr. 38.) Ministerialbekanntmachung über die Beauftragung der Spezialkommission in Eisenach 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssachen von Geisa und 
Schafhausen, sowie der Flurbezirke Oberzella, Unterzella und Schwenge. 
Diee Königliche Spezialkommission in Eisenach ist mit der Bearbeitung der Grundstücks- 
zusammenlegungssachen von Geisa und Schafhausen sowie der Flurbezirke Ober- 
zella, Unterzella und Schwenge (zum Gemeindebezirk Oberzella gehbrig) beauftragt 
worden. 
Weimar, den 20. März 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slebogt. 
(Nr. 39.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 7. bis 15. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4338. Bekanntmachung, betr. den Zinsfuß für die versicherungstechnischen 
Berechnungen der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte. Vom 
19. Februar 1914. 
„ 4339. Bekanntmachung, betr. die Inkraftsetzung des am 4. Mai 1910 in 
Paris unterzeichneten Abkommens zur Bekämpfung der Verbreitung 
unzüchtiger Veröffentlichungen in Britisch Indien. Vom 20. Februar 1914. 
„ 4340. Verordnung zum Wehrgesetze für die Schutzgebiete. Vom 21. Februar 1914.
        <pb n="119" />
        96 
Nr. 
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77 
L 
77 
4341. 
4342. 
4343. 
4344. 
4345. 
4346. 
4347. 
4348. 
4349. 
4350. 
4351. 
Bekanntmachung über die Ratifikation von elf auf der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 18. Oktober 1907 
durch Brasilien. Vom 24. Februar 1914. 
Bekanntmachung, betr. eine neue Ausgabe der dem Internationalen 
Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügten Liste. Vom 
23. Februar 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Ratifikation des Londoner Internationalen 
Funkentelegraphenvertrags vom 5. Juli 1912 durch Spanien, Groß- 
britannien, Italien, Japan, Norwegen, Rumänien, San Marino, Siam 
und Schweden und den Beitritt von Mexico, Neufundland, Papnua, 
der Norfolk-Inseln und von Zanzibar. Vom 28. Februar 1914. 
Verordnung des Reichskanzlers zur Ausführung des Wehrgesetzes für 
die Schutzgebiete. Vom 4. März 1914. 
Gesetz über die weitere Zulassung von Hilfsmitgliedern im Kaiserlichen 
Patentamt. Vom 2. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 12. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. Abrechnungsstelle im Scheckverkehre. 
13. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt Großbritanniens für die Kanal- 
inseln und Indien zur revidierten Berner internationalen Urheberrechts- 
übereinkunft vom 13. November 1908. Vom 17. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. 
19. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. Übergangsbestimmungen für die Neueichung 
von Förderwagen und Fördergefäßen in fabrikmäßigen Steinbrüchen usw. 
Vom 12. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. Aufwandsentschädigungen an Familien für im 
Reichsheer, in der Marine oder in den Schutztruppen eingestellte Söhne. 
Vom 26. März 1914. 
Vom 
Vom 
—iuch Weimantscher VDerlag G. m. b. H. in Welmar.
        <pb n="120" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 11. 
Inhbalt: Uinisterialbekanntmachung, betr. die Gründung einer Beamtenkrankenkasse für das Groß- 
herzogtum Sachsen, Seite 97. Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Ezequaturs 
an den Franfösischen Konsul Jean Baptiste Gabriel Bertrand in Leipzig, Seite 111. — 
Ministerialbekanntmachung über den Erwerb von Grundstücken zur Herstellung des II. Gleises auf 
der Strecke Triptis—Saalfeld, Seite 111.— Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der 
Rechtsfähigkeit an den Gleckviehzuchtverband im GBezirk Eisenach, Seite 111. —. Inhaltsverzeichnis 
aus dem eeichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Keich, Seite 112. 
  
  
(Nr. 40.) Ministerialbekanntmachung, betr. die Gründung einer Beamtenkrankenkasse für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben gnädigst geruht, die Gründung 
einer Beamtenkrankenkasse für das Großherzogtum Sachsen nach Maßgabe der 
unten abgedruckten Satzung zu genehmigen. 
Weimar, den 24. März 1914. 
Großberzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement der Ginanzen. 
Hunnius. 
Satzung 
der Beamtenkrankenkasse für das Großherzogtum Sachsen. 
81. 
Name, Zweck und Sitz der Kasse. 
1. Für das Gebiet des Großherzogtums Sachsen wird eine Krankenkasse errichtet, 
die den Namen Beamtenkrankenkasse führt. 
II. Die Kasse hat den Zweck, den Kassenmitgliedern und ihren Familien- 
angehörigen in Krankheitsfällen ärztliche Behandlung und Heilmittel zu gewähren. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. April 1914. 17
        <pb n="121" />
        98 Geamtenkrankenkasse.) 
III. Die Kasse gilt als öffentliche Anstalt und hat ihren Sitz in der Stadt 
Weimar. 
IV. Sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten 
eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 
V. Für alle Verbindlichkeiten der Kasse haftet den Gläubigern nur das Ver- 
mögen der Kasse. 
VI. Die Mitglieder sind der Kasse nur zu den durch diese Satzung festgesetzten 
Beiträgen verpflichtet. 
Zu anderen als den satzungsmäßigen Kassenleistungen und Verpflichtungen darf 
das Kassenvermögen nicht verwendet werden. 
Mitgliedschaft. 
8 2. 
J. Zum Beitritt berechtigt sind die bei Behörden und in Staatsbetrieben des 
Großherzogtums Sachsen angestellten Beamten, deren jährlicher Gehalt 3100 = 
nicht übersteigt. 
II. Als Mitglieder der Beamtenkrankenkasse können auch zugelassen werden 
Hilfsarbeiter, die bei Behörden und Staatsbetrieben des Großherzogtums beschäftigt 
werden, sofern sie der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen und ihre jähr- 
liche Dienstvergütung 3100 # nicht übersteigt. 
III. Unter gleichen Voraussetzungen können auch Beamte und Hilfsarbeiter 
der Gemeinden des Großherzogtums der Kasse beitreten, sofern von den Gemeinden die 
Entrichtung der Mitgliederbeiträge usw. und der auf das Mitglied zu berechnenden 
Zuschüsse verhältnismäßig in dem gleichen Umfange gewährleistet ist, in dem diese 
nach § 10 vom Staate für die staatlichen Beamten und Hilfsarbeiter geleistet werden. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, unter den nämlichen Voraussetzungen 
auch Beamte und Hilfsarbeiter anderer Anstalten des öffentlichen Rechts als Kassen- 
mitglieder zuzulassen. 
IV. Beim Ableben eines angestellten oder in den Ruhestand versetzten Beamten 
hat die hinterlassene Witwe das Recht, ihre seitherige Versicherung fortzusetzen, 
sofern und solange sie der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegt. 
§ 3. 
I. Das Beitrittsgesuch ist durch Vermittelung der Dienstbehörde schriftlich an 
den Vorstand der Kasse zu richten.
        <pb n="122" />
        (Beamtenkrankenkasse.) 99 
II. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf 
den Eingang des Beitrittsgesuchs beim Vorstand folgt. 
III. Jedes Mitglied erhält unentgeltlich gegen Empfangsbescheinigung einen 
vom Vorstand ausgestellten Aufnahmeschein nebst einem Abdrucke der Satzung. Der 
Aufnahmeschein ist beim Aufhören der Mitgliedschaft an den Vorstand zurückzugeben. 
IV. Die Mitgliedschaft erlischt: 
1. durch Tod, 
2. durch Aufrücken in einen Gehalt, der 3100 -J übersteigt, 
3. durch freiwilligen Austritt, 
4. durch Entlassung aus dem Staatsdienst oder durch Dienstentsetzung 
(§§ 48, 49, 62 des Staatsbeamtengesetzes vom 21. Juni 1909), 
5. durch Ausschluß. 
Zu 3. Der freiwillige Austritt aus der Kasse ist nur zum Schlusse des 
Kalenderjahrs gestattet und nur dann, wenn die schriftliche Austritts- 
erklärung spätestens am 1. Oktober beim Vorstand eingegangen ist. 
Zu 4. Verstößt ein Mitglied oder ein Familienangehöriger eines Mitglieds 
(§ 41|) grob gegen die Satzung oder die Krankenordnung (8 16 VII), 
so kann das Mitglied durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Über 
Anträge auf Wiederaufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Er- 
messen. 
Kassenleistungen. 
8 4. 
I. Die Kasse gewährt freie ärztliche Behandlung durch vertraglich verpflichtete 
Ärzte, freie Arznei, sowie Brillen, Bruchbänder und andere kleinere Heilmittel: 
1. den Mitgliedern für die Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens für 
26 Wochen, 
2. den Familienangehörigen der Mitglieder, sofern sie der Krankenversicherungs- 
pflicht auf Grund der Reichsversicherungsordnung nicht unterliegen, für 
die Dauer der Erkrankung, jedoch höchstens für 13 Wochen. 
II. Als Familienangehörige gelten, soweit sie die Wohnung des Haushaltungs- 
vorstandes teilen, die Ehefrau und die Kinder, die das 16. Lebensjahr nicht über- 
schritten haben. 
III. An Stelle der genannten Leistungen kann der Vorstand freie Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause gewähren. Auch kann er anstatt der freien 
17*
        <pb n="123" />
        100 (Beamtenkrankenkasse.) 
ärztlichen Behandlung Erstattung der von den Mitgliedern für sich und ihre Familien= 
angehörigen selbst zu tragenden Arztkosten bis zur Höhe der in der Anlage angegebenen 
— Gebühren gewähren. 
IV. Nimmt ein Mitglied, das in einem Zeitraume von 12 Monaten für ins- 
gesamt 26 Wochen die Kassenleistungen bezogen hat, im Laufe der nächsten 12 Monate 
von neuem die Kasse in Anspruch, so sind die Kassenleistungen auf die Gesamtdauer 
von 13 Wochen zu beschränken, wenn die Krankheit durch dieselbe nicht beseitigte 
Krankheitsursache veranlaßt worden ist. In dem gleichen Falle tritt für Angehbrige, 
die in einem Zeitraume von 12 Monaten bereits für 13 Wochen Kassenleistungen 
bezogen haben, eine Beschränkung der Kassenleistungen auf 7 Wochen ein. 
§8 5. 
I. Name und Wohnort der verpflichteten Arzte (Kassenärzte) werden vom Vor- 
stande bekannt gemacht. Den Mitgliedern steht die Wahl zwischen den Kassenärzten 
ihres Wohnorts frei. Erkrankte in Orten ohne Kassenarzt haben sich an den 
Kassenarzt des nächsten Ortes zu wenden, falls nicht die Inanspruchnahme eines 
Arztes ihres Wohnorts billiger zu stehen kommt. Ubernimmt das Mitglied die 
Mehrkosten, so kann es sich an einen beliebigen anderen Arzt wenden. 
II. Während desselben Krankheitsfalles darf der Arzt nur mit Zustimmung 
des Vorstandes gewechselt werden. 
III. In Fällen dringender Gefahr, insbesondere bei Abwesenheit der Kassenärzte 
oder bei dienstlicher Abwesenheit des Mitglieds von seinem Wohnort, erstattet die 
Kasse die notwendigen Kosten des ersten Besuchs je nach Umständen auch der ferneren 
Besuche eines anderen Arztes. 
IV. Die Erkrankten haben die Hilfe des Arztes in seiner Wohnung zu den 
von ihm festgesetzten Stunden nachzusuchen. Ist dies ohne Gefährdung der Ge- 
sundheit nicht möglich, so kann der Besuch des Arztes in der Wohnung des Er- 
krankten beansprucht werden. 
V. Bei Zahnkrankheiten mit Ausschluß von Mund= und Kieferkrankheiten kann 
die Behandlung an Orten, an denen kein Zahnarzt wohnt, durch Zahntechniker 
gewährt werden; an Orten mit einem Zahnarzt ist hierzu die Zustimmung des 
Kassenmitglieds erforderlich. 
VI. Arzneien, Verbandstücke, Brillen, Bruchbänder und ähnliche kleinere Heil- 
mittel, insbesondere Mineralwasser, Lebertran, Bäder sowie mechanische Vorrichtungen,
        <pb n="124" />
        (Beamtenkrankenkasse). 101 
die zur Herstellung und Unterhaltung der Erwerbsfähigkeit nach beendetem Heil- 
verfahren erforderlich sind, werden nur dann von der Kasse bezahlt, wenn sie vom 
Arzte verordnet worden sind. 
VII. Den Mitgliedern steht beim Bezuge von Arzneien usw. die Wahl unter 
den Apothekern ihres Wohnorts frei. Der Vorstand kann jedoch wegen Lieferung 
der Arznei mit Apothekern oder, soweit es sich um die dem freien Verkehr über- 
lassenen Arznei= und sonstigen Heilmittel handelt, auch mit anderen Personen, 
die solche feilhalten, Vorzugsbedingungen vereinbaren. Name, Wohnort und Bezirk 
dieser Apotheker und Lieferer werden vom Vorstande bekannt gemacht. Hat der 
Vorstand von dieser Befugnis Gebrauch gemacht, so werden die Kosten der unter VI 
bezeichneten Heilmittel, von dringenden Fällen abgesehen, nur soweit erstattet, als 
sie den bekanntgegebenen Geschäften entnommen sind. Für die aus anderen Ge- 
schäften bezogenen Heilmittel hat das Mitglied die Mehrkosten zu tragen. 
VIII. Der Kasse fallen nicht zur Last die Kosten 
für Weine, Trauben und sonstige Stärkungs= und Genußmiteel, 
für die nicht vom behandelnden Arzte verordneten Arzneien und Heil- 
mittel und 
für Badereisen und sonstige größere Kuren, insbesondere auch nicht für 
Operationen. 
Auch die Kosten für das Reinigen der Zähne, für Zahnfüllungen und für künst- 
liche Zähne werden nicht von der Kasse getragen. Jedoch wird zu diesen Kosten 
ein Beitrag von einem Drittel der Mindestsätze unter C der Taxordnung für Arzte 
und Zahnärzte usw. vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt S. 73) mit der Maß- 
gabe gewährt, daß bei Zahnfüllungen nur die Kosten für die Füllung mit plastischem 
Material in Ansatz kommen und, daß der Beitrag für ein Mitglied und seine Familien- 
angehörigen im Jahre insgesamt den Betrag von 40 -# nicht übersteigen darf. 
§ 6. 
Anspruch auf Kassenleistungen. 
I. Der Anspruch auf die Kassenleistungen beginnt für die Mitglieder und ihre 
Angehörigen nach Ablauf von 4 Wochen vom Beginne der Mitgliedschaft (8 3 II) ab. 
Eine Erkrankung, die zur Zeit des Beitritts zur Kasse bereits besteht, begründet 
für diese Krankheit keinen Anspruch auf Kassenleistungen. Bei Kindern endet der 
Anspruch auf Kassenleistungen mit Vollendung des 16. Lebensjahrs, auch wenn 
sie zu diesem Zeitpunkte noch krank sind.
        <pb n="125" />
        102 (Beamtenkrankenkasse.) 
II. Erkrankungen der Ehefrauen, die bei der Entbindung oder während der 
Dauer des Wochenbetts eintreten, begründen Anspruch auf Kassenleistungen. Wegen 
angeborener Bildungsfehler, wie Hasenscharten, Klumpfüße, Muttermale, Schielen 
u. dergl. wird ärztliche Behandlung nicht gewährt. 
III. Mitglieder oder ihre Angehörigen, die sich eine Krankheit vorsätzlich oder 
durch schuldhafte Beteiligung bei Schlägereien oder Raufhändeln zugezogen haben, 
können für diese Krankheit keine Kassenleistungen beanspruchen. 
IV. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft (§ 3IV) enden alle noch nicht fälligen 
Ansprüche auf die Kassenleistungen, auch wenn eine Krankheit des Mitglieds oder 
seiner Angehörigen fortdauert. 
Kranke Angehörige verstorbener Mitglieder haben bis zum Ablaufe der Zeit, 
für die die Beiträge entrichtet worden sind, Anspruch auf die Kassenleistungen. 
Dauert die Krankheit länger, so kann der Vorstand bei Bedürftigkeit die Kassen- 
leistungen auf eine weitere Zeit von 4 Wochen ausdehnen. 
§ 7. 
Ersatzansprüche gegen andere. 
Sind Kassenleistungen in einem Krankheitsfalle gewährt, für den dem Er- 
krankten ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung gegen andere zusteht, so ist 
dieser Anspruch in Höhe der gewährten Kassenleistungen an die Kasse schriftlich 
abzutreten. Die Kosten der Abtretung werden von der Kasse getragen. 
88. 
Einnahmen der Kasse. 
Die Einnahmen der Kasse bestehen aus den Beiträgen der Mitglieder, den Zu- 
schüssen des Staates und der Gemeinden (8 2 III), den Zinsen des Kassevermögens, 
den Ersatzleistungen anderer (§ 7) und freiwilligen Zuwendungen. 
S 9. 
Beiträge der Mitglieder. 
I. An Kassenbeiträgen haben die Mitglieder für den Monat zu zahlen: 
a) für ihre Person 14, 
b) für die Ehefrau 1-34, 
J) für jedes Kind 25 bis zum Höchstbetrag von 1 4 für sämtliche Kinder.
        <pb n="126" />
        Geamtenkrankenkasse.) 103 
II. Die Beiträge werden im voraus einhalbvierteljährlich um Gehalt, Warte- 
gehalt oder Ruhegehalt oder monatlich an dem Witwengeld oder der Dienstvergütung 
in Abzug gebracht. 
III. Anderungen in der Personenzahl, die eine Erhöhung oder Verminderung 
der Beiträge bewirken, ebenso die Verlegung des Wohnsitzes müssen bei Meidung 
einer Ordnungsstrafe bis zu 24 dem Kassenvorstande binnen Monatsfrist schrift- 
lich angemeldet werden. Zurückvergütungen von bezahlten Beiträgen finden, wenn 
die Meldung verspätet erfolgt, nicht statt. 
IV. Während der Ableistung der Militärpflicht ruht die Mitgliedschaft. Das 
Gleiche ist der Fall, solange das Mitglied eine Freiheitsstrafe verbüßt oder sich in 
Untersuchungshaft befindet. Da die Mitgliedschaft ruht, haben auch die Familien- 
angehbrigen keinen Anspruch auf Kassenleistungen. 
8 10. 
Zuschuß des Staates. 
Die Staatskasse zahlt die durch die Beiträge der Mitglieder und ihrer Familien- 
angehbrigen nicht gedeckten Mehrkosten. Übersteigen diese nicht lediglich vorübergehend 
den Betrag von 1 —# für den Monat für jedes Mitglied, so muß, sofern nicht eine 
Erhöhung des staatlichen Zuschusses gewährt wird, eine Erhöhung der Beiträge 
stattfinden. Die veränderte Festsetzung der Beiträge erfolgt durch den Vorstand nach 
Anhörung des Ausschusses und bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums, Departements der Finanzen, das auch den Zeitpunkt bestimmt, an dem 
die Anderung in Wirksamkeit tritt. 
§ 11. 
Verwaltung. 
Organe der Kasse sind 
1. der Vorstand (§ 12 und 13), 
2. der Ausschuß (§ 14 und 15). 
§ 12. 
Zusammensetzung des WVorstandes. 
I. Der Vorstand besteht aus 
a) einem Vorsitzenden, der von dem Großherzoglichen Staatsministerium, 
Departement der Finanzen, ernannt wird,
        <pb n="127" />
        104 (Beamtenkrankenkasse.) 
b) drei Beisitzern, die vom Ausschuß aus den Kassenmitgliedern auf vier 
Jahre gewählt werden. Sie bleiben nach Ablauf dieser Zeit im Amte, bis ihre 
Nachfolger eintreten. 
II. Die Beisitzer werden in geheimer Wahl durch Stimmzettel gewählt; 
jeder Wählende schreibt so viele Namen auf, wie Beisitzer zu wählen sind. Gewählt 
sind die Personen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Ebenso werden im 
besonderen Wahlgange drei Ersatzmänner gewählt. Beisitzer und Ersatzmänner müssen 
am Sitze der Kasse wohnen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
III. Ausscheidende Beisitzer und Ersatzmänner können wieder gewählt werden. 
IV. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlzeit aus, so tritt an seine 
Stelle für die Dauer der Wahlzeit ein Ersatzmann. In welcher Reihenfolge die 
Ersatzmänner eintreten, wird bei ihrer Wahl durch das Los bestimmt. Ist kein 
Ersatzmann mehr vorhanden, so werden die Ersatzmänner — bis zur Neuwahl 
durch den Ausschuß — vom Vorstand ernannt. Jede Anderung in der Zusam- 
mensetzung des Vorstandes ist dem Großherzoglichen Staatsministerium, Departe- 
ment der Finanzen, binnen einer Woche anzuzeigen. 
V. Die Vorstandsmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Bare Auslagen in Angelegenheiten der Kasse werden vergütet. 
VI. Dem Vorsitzenden kann vom Staatsministerium ein Vertreter bestellt werden. 
§ 13. 
Obliegenheiten des Vorstandes. 
1. Sitzungen des Vorstandes finden statt, wenn es vom Vorsitzenden für er- 
forderlich erachtet oder von zwei Beisitzern beantragt wird. 
II. Zu den Sitzungen hat der Vorsitzende die drei Beisitzer einzuladen. Ist 
dies geschehen, so ist der Vorstand beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden 
wenigstens zwei Beisitzer anwesend sind. über Angelegenheiten der laufenden Ver- 
waltung kann schriftlich abgestimmt werden. 
III. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Beschlüsse werden in ein besonderes Buch 
eingetragen. 
IV. Der Vorstand verwaltet die Kasse und vertritt sie gerichtlich und außer- 
gerichtlich in der Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Verträge werden namens 
der Kasse von dem Vorsitzenden und einem Beisitzer vollzogen. Im übrigen steht
        <pb n="128" />
        Geamtenkrankenkasse.) 105 
die Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und die Vertretung der Kasse 
nach außen dem Vorsitzenden zu. 
V. Zum Ausweise des Vorstandes bei allen Rechtsgeschäften genügt die Be- 
scheinigung des Staatsministeriums, Departements der Finanzen, daß die darin 
bezeichneten Personen den Vorstand der Kasse bilden. 
VI. Die Mitglieder des Vorstandes haften der Kasse für pflichtmäßige Ver- 
waltung wie Vormünder ihren Mündeln. 
VII. Der Vorstand ist befugt, sich vom Zustande der als krank gemeldeten 
Mitglieder in der ihm geeignet erscheinenden Weise zu überzeugen. 
VIII. Der Vorsitzende hat Beschlüsse der Kassenorgane, die gegen die Gesetze 
oder die Satzung verstoßen, durch Bericht an das Staatsministerium, Departement 
der Finanzen, mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. 
IX. Der Vorstand muß in den Ausschußsitzungen (8 16 VI) wenigstens durch 
ein Mitglied vertreten sein. 
Zusammensetzung des Ausschusfses. 
8 14. 
I. Der Ausschuß besteht aus einem Vertreter des Staatsministeriums, Depar- 
tements der Finanzen, der den Vorsitz im Ausschuß führt, und aus 7 Vertretern 
der Kassenmitglieder. 
II. Die Vertreter der Kassenmitglieder werden von den Mitgliedern auf die 
Dauer von 4 Jahren gewählt. Ebenso werden 7 Ersatzmänner gewählt. 
15. 
I. Die Wahl der Vertreter der Kassenmitglieder und der Ersatzmänner erfolgt 
alle 4 Jahre, zum ersten Male bei dem Inkrafttreten der Kasse in nachstehender 
Weise: 
II. In der Zeit vom 1. bis 10. Oktober werden von den Mitgliedern der 
Kasse mit ihrem Namen unterzeichnete Stimmzettel an den Vorstand eingesandt. 
Auf diesen Stimmzetteln dürfen nicht mehr als 14 Namen der zu wählenden 
Personen enthalten sein; stehen mehr als 14 Namen auf dem Stimmzettel, so 
hat der Wahlzettel keine Gültigkeit. Nach dem 10. Oktober stellt der Vorstand die 
Namen der Gewählten auf Grund der eingegangenen Stimmzettel fest. Diejenigen 
Personen, auf die die meisten Stimmen entfallen, sind als gewählt zu betrachten, 
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die sieben höchstbestimmten Personen 
1914 18
        <pb n="129" />
        106 Geamtenkrankenkasse.) 
sind als Vertreter, die weiteren sieben zunächst höchstbestimmten Personen sind als 
Ersatzmänner der Vertreter gewählt mit der Maßgabe, daß von diesen weiteren 
sieben Personen der Höchstbestimmte erster Ersatzmann und der Niedrigstbestimmte 
letzter Ersatzmann wird. Die Wahlzeit der jeweils gewählten Vertreter und der Ersatz- 
männer läuft vom 1. November ab. Die Wahlzeit der erstmalig gewählten Ver- 
treter und der Ersatzmänner berechnet sich von dem nächsten 1. November nach der 
vorgenommenen Wahl an. 
III. Uber den Wahlvorgang wird eine Verhandlungsschrift aufgenommen. Die 
Namen der Gewählten sind dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, 
vom Vorstand anzuzeigen. 
IV. Die Ausschußmitglieder verwalten ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 
Sie erhalten, sofern sie nicht in Weimar wohnen, Ersatz der aufgewendeten Eisen- 
bahnfahrkosten dritter Wagenklasse und als Zehrungskostenentschädigung täglich 5 -. 
§ 16. 
Versammlungen und Obliegenheiten des Ausschusses. 
I. Der Ausschuß tritt jährlich spätestens im Juni am Sitze der Kasse zu- 
sammen. Außerdem ist der Ausschuß zu berufen, wenn es vom Vorstande 
beschlossen oder von mindestens drei Ausschußmitgliedern beantragt wird. 
II. Anträge für den Ausschuß können stellen: 
a) der Vorstand, 
b) die Ausschußmitglieder, 
xc) die Kassenmitglieder. 
Anträge eines Ausschußmitglieds müssen von zwei anderen Ausschußmit- 
gliedern, Anträge eines Kassenmitglieds von zehn anderen Kassenmitgliedern unter- 
stützt und mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorsitzenden ein- 
gereicht sein; dieser setzt die Anträge, soweit nötig, nachträglich auf die Tages- 
ordnung und teilt dies den Ausschußmitgliedern mit. Anträge, die keine Angelegen- 
heiten der Kasse betreffen, sind von der Tagesordnung auszuschließen. 
III. Das Staatsministerium, Departement der Finanzen, ist befugt, die Ein- 
berufung des Ausschusses anzuordnen und Anträge an den Ausschuß zu stellen. 
IV. Zu den Versammlungen sind die Ausschußmitglieder vom Vorsitzenden 
4 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. In 
dringenden Fällen genügt eine abgekürzte Einladungsfrist.
        <pb n="130" />
        (Beamtenkrankenkasse.) 107 
V. Der Vertreter des Staatsministeriums hat drei Stimmen, jedes andere 
in der Versammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme. 
VI. Die an den Versammlungen des Ausschusses teilnehmenden Vorstands- 
mitglieder (§ 13 IX) haben beratende Stimme. 
VII. Für den Nachweis der ordentlichen Einladung des Ausschusses genügt 
eine Bescheinigung des Vorsitzenden, daß die Einladungen an alle Ausschußmitglieder 
rechtzeitig abgesandt worden sind. Eine abgekürzte Einladungsfrist genügt, wenn 
vom Ausschuß die Dringlichkeit (Abs. IV) anerkannt wird. Jeder vorschrifts- 
gemäß berufene Ausschuß ist beschlußfähig. 
VIII. Dem Ausschuß ist vorbehalten: 
a) die Beisitzer des Vorstandes zu wählen (§ 121), 
b) den Voranschlag festzusetzen, 
e) die Jahresrechnung abzunehmen (§ 171V), 
d) die Kasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern zu vertreten, 
e) die Satzung zu ändern und die Kasse aufzulösen (8 21), 
f) die Krankenordnung zu erlassen und zu ändern (8§ 20 II). 
IX. In der Ausschußsitzung dürfen nur Angelegenheiten zur Verhandlung 
zugelassen werden, die auf der Tagesordnung stehen. 
X. Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse — soweit es sich nicht um die Wahl 
des Vorstandes (§ 12), um Anderung der Satzung oder um die Auflösung der 
Kasse (§ 21) handelt — nach der Mehrheit aller in der Versammlung vertretenen 
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
XI. Über den Verlauf der Versammlung wird eine Verhandlungsschrift aufgenom- 
men, die vom Vorsitzenden und 2 Ausschußmitgliedern zu unterschreiben ist. Eine 
Abschrift ist dem Staatsministerium, Departement der Finanzen, vom Vorsitzenden 
zu überreichen. 
§ 17. 
Rechnungs= und Kassenführung. 
1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. 
II. Die Kassengeschäfte werden von einem Kassierer der Großherzoglichen 
Hauptstaatskasse in Weimar geführt. Die Anweisungen über Einnahmen und 
Ausgaben müssen vom Vorsitzenden des Vorstandes vollzogen sein. 
III. Die Form der Buchführung und der Rechnungslegung wird vom Staats- 
ministerium bestimmt. 
18“
        <pb n="131" />
        108 (Beamtenkrankenkasse.) 
IV. Innerhalb der ersten drei Monate jedes neuen Rechnungsjahrs legt der 
Kassenführer über die Einnahmen, Ausgaben und Bestände der Kasse Rechnung. 
Die Rechnung wird vom Vorstande geprüft und nach Erledigung der hierbei 
erhobenen Ausstellungen dem Ausschuß (8 16 VIII) zur Abnahme vorgelegt. 
V. Wertpapiere und andere geldwerte Urkunden werden von der Hauptstaats- 
kasse aufbewahrt. 
8 18. 
Oleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben. 
Reichen nach der Jahresrechnung (§ 17IV) die Einnahmen der Kasse zur 
Deckung der Ausgaben nicht aus, so sind die Beiträge zu erhöhen, falls und 
soweit der Fehlbetrag nicht aus der Staatskasse gedeckt wird (§ 10). Übersteigen 
dagegen die Einnahmen die Ausgaben, so ist der Überschuß in die Rechnung des 
nächsten Jahres zu übertragen und in diesem mit zu verwenden, falls nicht vom 
Ausschuß die verzinsliche Anlegung des Uberschusses beschlossen wird. 
§ 19. 
Bekanntmachungen. 
Alle Bekanntmachungen, die die Kasse betreffen, insbesondere die über 
Anderungen der Krankenordnung, der Beiträge und Leistungen usw., sind, soweit 
nicht die Satzung etwas anderes bestimmt, den Kassenmitgliedern durch Vermitte- 
lung der Dienststellen, bei denen sie angestellt oder beschäftigt sind, mitzuteilen. 
§ 20. 
Aussicht: Streitigkeiten. 
1. Die Aufsicht über die gesamte Verwaltung der Kasse führt das Großherzog= 
liche Staatsministerium, Departement der Finanzen. 
II. Das Staatsministerium ist befugt, alle Schriftstücke, Bücher und Rech- 
nungen der Kasse einzusehen und den Vermögensstand zu prüfen. Die Kranken- 
ordnung (8 16 VIII) bedarf seiner Genehmigung. 
III. Das Staatsministerium hat die Obliegenheiten der Kassenorgane, solange 
diese nicht bestehen, selbst auszuüben oder durch einen von ihm ernannten Vorstand 
ausüben zu lassen. Insbesondere werden die Wahlen, solange ein Vorstand nicht 
vorhanden ist, von dem Staatsministerium angeordnet und durch seine Beauf- 
tragten geleitet.
        <pb n="132" />
        Geamtenkrankenkasse.) 109 
IV. Streitigkeiten zwischen Kassenmitgliedern und dem Vorstand über die Ver— 
pflichtung zur Zahlung von Beiträgen oder über den Anspruch auf Kasseuleistungen 
werden zunächst von dem Vorsitzenden des Ausschusses entschieden. 
V. Die Entscheidung kann binnen 4 Wochen nach ihrer Zustellung durch 
Anrufung eines Schiedsgerichts angefochten werden. 
Auf das schiedsgerichtliche Verfahren finden die §§ 1025 bis 1048 der Zivil- 
prozeßordnung Anwendung. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von den 
Parteien ernannten Schiedsrichter und einem von dem Staatsministerium ernannten 
Obmann. Kassenmitglieder dürfen nicht zu Schiedsrichtern ernannt werden. 
§ 21. 
#Anderungen der Satzung. Auflösung der Kasse. 
Anderungen der Satzung und die Auflösung der Kasse können nur mit einer 
Mehrheit von zwei Dritteln der in der Ausschußversammlung vertretenen Stimmen 
beschlossen werden. Sie bedürfen der Genehmigung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums, Departements der Finanzen. 
8 22. 
Bei Auflösung der Kasse ist das Vermögen, das nach Berichtigung der 
Schulden übrig bleibt, zu wohltätigen Zwecken für Beamte und Hilfsarbeiter (82) 
nach Beschluß des Ausschusses und mit Zustimmung des Großherzoglichen Staats- 
ministeriums, Departements der Finanzen, zu verwenden. 
übergangsbestimmungen. 
§ 23. 
Die Kasse kann erst in Kraft treten, wenn sich mindestens 150 Mitglieder 
zum Beitritt gemeldet haben. Die Meldungen erfolgen, solange die Kassenorgane 
noch nicht bestehen, bei dem Staatsministerium oder bei dem von ihm ernannten 
Vorstande (8 20 III). 
§ 24. 
Der Anspruch auf die Kassenleistungen beginnt für die Mitglieder, die sich 
vor dem Inkrafttreten der Satzung zum Beitritt verpflichtet haben und der Kasse 
zu diesem Zeitpunkte beitreten, mit dem Beginne der Mitgliedschaft, soweit es sich 
nicht um Erkrankungen handelt, die bereits vorher bestanden haben.
        <pb n="133" />
        110 (Beamtenkrankenkasse.) 
Anlage. 
(§ 4III der Satzung.) 
Arztliche Gebühren. 
ärztlichen Gebühren betragen: 
für den ersten Besuch des Arztes bei dem Kranken 24, 
für jeden folgenden Besuch im Verlaufe derselben Krankheit 14, 
für die erste Beratung eines Kranken in der Wohnung des Arztes 14, 
für jede folgende Beratung in derselben Krankheit 1 — 
Die Gebühr für den Besuch oder die Beratung schließt die Untersuchung 
des Kranken und die Verordnung mit ein. Findet jedoch eine besonders 
eingehende Untersuchung unter Anwendung des Augen-, Kehlkopf-, Ohren-, 
Scheidenspiegels oder des Mikroskops statt, so kann hierfür 17 besonders 
berechnet werden. 
6. Sind mehrere zu einer Familie gehörende und in derselben Wohnung 
befindliche Kranke gleichzeitig zu behandeln, so ermäßigt sich der Gebührensatz 
für die zweite und jede folgende Person auf die Hälfte der Sätze zu 
Nr. 1 und 2. 
7. Für Besuche oder Beratungen in der Zeit zwischen 9 Uhr abends und 
7 Uhr morgens steht dem Arzte das Zweifache der Gebühr zu Nr. 1, 
3 und 4 zu; die Gebühr unter 2 beträgt in diesen Fällen 3 . 
8. Für Besuche, die am Tage auf Verlangen des Kranken oder seiner An- 
gehörigen sofort oder zu einer bestimmten Stunde gemacht werden, beträgt 
die Gebühr das Doppelte der Sätze zu Nr. 1 und 2. » 
Diese Gebührensätze entsprechen den Mindestsätzen der Taxordnung für Arzte 
und Zahnärzte pp. vom 24. Mai 1898 (Regierungsblatt S. 73). Die 
Mindestsätze dieser Taxordnung finden auch auf die übrigen hier nicht aufgeführten 
ärztlichen Verrichtungen Anwendung, soweit sie als Leistungen der Kasse in Frage 
kommen. 
**
        <pb n="134" />
        111 
(Nr. 41.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Französischen 
Konsul Jean Baptiste Gabriel Bertrand in Leipzig. 
Deir zum Französischen Konsul (mit dem Titel und Rang eines Generalkonsuls) 
für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herrn Jean 
Baptiste Gabriel Bertrand ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 28. März 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 42.) Ministerialbekanntmachung über den Erwerb von Grundstücken zur Herstellung des 
II. Gleises auf der Strecke Triptis—Saalfeld. 
Die von der Königlichen Eisenbahndirektion in Erfurt vorgelegten, landespolizeilich 
genehmigten Entwürfe zur Herstellung des II. Gleises auf der Strecke Triptis— 
Saalfeld bedingen den Erwerb von Grundstücksflächen in den Fluren Triptis, 
Döbritz, Nimritz, Oppurg, Neunhofen, Neustadt, Molbitz und Traun. 
Enteignungskommissar ist der Großherzogliche Oberamtsrichter Friderici in 
Weida (vergl. Regierungsblatt 1909 S. 508). 
Zur Ausführung der Bauarbeiten ist ein Zeitraum von 12 Monaten fest- 
gesetzt worden. 
Weimar, den 1. April 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 43.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Fleckvieh- 
zuchtverband im Bezirk Eisenach. 
Dem Fleckviehzuchtverband im Bezirk Eisenach ist in Gemäßheit des § 22 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 2. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slevogt.
        <pb n="135" />
        112 
(Nr. 44.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 
1 
’7 
1# 
Das 
4352. 
4353. 
43654. 
4355. 
4356. 
4357. 
16. und 17. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Reichshaushalts für das Rech- 
nungsjahr 1914. Vom 26. März 1914. 
Gesetz, betr. die vorläufige Regelung des Haushalts der Schutzgebiete 
für das Rechnungsjahr 1914. Vom 26. März 1914. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines dritten Nachtrags zum Reichshaus- 
haltsetat für das Rechnungsjahr 1913. Vom 26. März 1914. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat für 
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1913. Vom 30. März 1914. 
Bekanntmachung über den Beitritt der Republik Liberia zu zehn auf 
der Zweiten Haager Friedenskonferenz abgeschlossenen Abkommen vom 
18. Oktober 1907. Vom 19. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Deutschen Ausstellung „Das Gas“ in München 
1914. Vom 24. März 1914. 
  
(Nr. 45.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 17. und 18. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 232. Zulassung einer Form von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung. 
, 232. 
„ 233. 
„ 233. 
„ 234. 
Erbsen und Speisebohnen usw., mit poliertem Reis und Reismehl, mit 
„ 235. 
„ 237. 
„ 238. 
Veränderungen in dem Verzeichnis der in den Anlagen zum Viehseuchen= 
Übereinkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Osterreich-Ungarn 
aufgeführten Sperrgebiete. 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Desgl. nach § 1242 Nr. 1, 2 desgl. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit unreifen, getrockneten 
Müllereierzeugnissen aus Getreide und Hülsenfrüchten sowie mit Kakaopulver. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in den Vereinigten Staaten von Amerika, 
Canada, Mexico, Mittelamerika und Westindien. 
  
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        <pb n="136" />
        Regierungsblakt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 12. 
Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung des § 527 der Keichsversicherungsordnung, Seite 113. 
— Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission für das 
Lehramt an höheren Schulen in Zena für die Zeit vom 1. April 1914/1915, Seite 114. 
  
  
  
(Nr. 46.) Ministerialverordnung zur Ausführung des § 527 der Reichsversicherungsordnung. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur Aus- 
führung des § 527 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 509) folgendes bestimmt. 
1. 
Soweit eine Ortskrankenkasse für mehrere Gemeinden errichtet ist, wird der 
dafür gebildete Gemeindeverband (vergl. Nr. V, 2 der Ministerialbekanntmachung 
vom 17. Juli 1912 zur Ausführung der Reichsversicherungsordnung, Regierungs- 
blatt S. 629) durch den Bezirksdirektor vertreten, in dessen Bezirk die Gemeinden liegen. 
Der Bezirksdirektor hat, wenn er es für erforderlich hält, vor der Beschluß- 
fassung über die Angelegenheiten, die dem Gemeindeverband übertragen sind, den 
Bezirksausschuß zu hören. 
Die Geldmittel, die zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen des Gemeinde- 
verbandes erforderlich werden, sind unter entsprechender Anwendung des Gesetzes vom 
18. April 1890, die Verteilung der Bezirkslasten auf die Gemeinden betreffend, 
(Regierungsblatt S. 98) mit Wirkung vom 1. Januar 1914 an durch die dem 
Verband angehbrenden Gemeinden aufzubringen. 
Die Vorschrift in § 454 der Reichsversicherungsordnung wird dadurch nicht berührt. 
Weimar, den 1. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
1914. Anteutsch. 
Ausgegeben in Weimar am 9. April 1914. 19
        <pb n="137" />
        114 
(Nr. 47.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Prüfungskommission für 
das Lehramt an höheren Schulen in Jena für die Zeit vom 1. April 1914/1915. 
Die Großherzoglich und Herzoglich Sächsische Kommission zur Prüfung für das 
Lehramt an höheren Schulen in Jena ist für die Zeit vom 1. April 1914/15 
wie folgt zusammengesetzt: 
Vorsitzender: Der Kurator der Universität, Geheimer Staatsrat Dr. Vollert; 
Stellvertreter des Vorsitzenden: Geheimer Rat Dr. Goetz und Geheimer 
Rat Dr. Thomae; 
für evangelische Religionslehre: Geheimer Kirchenrat D. Dr. Wendt, 
für katholische Religionslehre: Pfarrer Ley, 
für Deutsch: Geheimer Hofrat Dr. Michels, 
für Lateinisch und Griechisch: Oberschulrat Dr. Rittweger in Hildburg- 
hausen und Professor Dr. Jensen, 
für Französisch: Professor Dr. Höpffner, 
für Englisch: Professor Dr. Schücking, 
für Hebräisch: Professor Dr. Ungnad, 
für Geschichte: Professor Dr. Indeich, Professor Dr. Cartellieri und 
Gymnasialdirektor Hofrat Dr. Dobenecker, 
für Erdkunde: Professor Dr. von Zahn, 
für reine Mathematik: Realgymnasialdirektor Geheimer Hofrat Dr. Kircher 
in Saalfeld a/S., 
für angewandte Mathematik: Professor Dr. Winkelmann, 
für Physik: Geheimer Hofrat Dr. Wien, 
für Chemie: Geheimer Hofrat Dr. Knorr, 
für Mineralogie: Geheimer Hofrat Dr. Linck, 
für Botanik: Professor Dr. Stahl, 
für Zoologie: Professor Dr. Plate, 
für Philosophie und Pädagogik: Professor Dr. Bauch. 
Weimar, den 26. März 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Kotbe. 
  
Druck Welmarischer Verlag G. u. b. S in Welmar.
        <pb n="138" />
        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 13. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Gebäude- 
Brandversicherungsanstalt, Seite 115. — Ministerialbekanntmachung über die Genehmigung 
der Brösel-Ackermannschen Stiftung in JFena, Seite 116. — Ministerialbekanntmachung über 
Verleihung der Wechtsfähigkeit an den Krankenhausverband zu Allstebt, Seite 116. — 
Ministerialbekanntmachung über den Rachtrag vom 6. März 1914 zur Satzung der städtischen 
Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906, Seite 116. — Inhaltsverzeichnis aus dem EKeichs- 
Gesetzblatt, Seite 118. 
  
  
(Nr. 48.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur 
Gebäude-Brandversicherungsanstalt. 
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom 3. März 1909 (Regierungs- 
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brandversicherungs- 
anstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von acht Zehnteln einer Beitrags- 
einheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit der 15. Mai 1914 bestimmt. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht Zehntel der aus ihren Versicherungs- 
scheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen vom 15. Mai ds. Is. an (§ 106 
des gedachten Gesetzes) an die Steuereinnahmen abzuführen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge- 
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung zu 
übersenden. 
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der 
Ausführungsverordnung vom 18. August 1909 (Regierungsblatt S. 235) zu 
verfahren. 
Weimar, den 2. April 1914. 
Großherzoglich Gächsisches Staatsministerium, 
Departement der Finanzen. 
1914 Dunnius. 
Ausgegeben in Weimar am 15. April 1914. 20
        <pb n="139" />
        116 
(Nr. 49.) Miisteriatetanntmachung über die Genehmigung der Brösel-Ackermannschen Stiftung 
in Jena. 
Der Pfarrer a. D. Wilhelm Ackermann in Jena hat unter dem Namen Brösel- 
Ackermannsche Stiftung eine Stiftung mit dem Sitz in Jena errichtet und sie mit 
einem Vermögen von 6000 -x ausgestattet. Ihr Zweck ist die Unterstützung junger 
Arbeiter oder Schüler technischer oder gewerblicher Schulen in der Ausbildung für 
ihren Beruf. 
Die Stiftung ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 9. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 50.) Ministerialbekanntmachung über Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Krankenhaus- 
verband zu Allstedt. 
Dem „Krankenhausverband zu Allstedt“ haben wir nach 8 22 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs und 8 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die 
Rechtsfähigkeit verliehen. 
Weimar, den 9. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 51.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag vom 6. März 1914 zur Satzung der 
städtischen Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906. 
Der nachstehend abgedruckte Nachtrag vom 6. März 1914 zur Satzung der städtischen 
Sparkasse in Bad Berka vom 4. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 272) ist von uns 
genehmigt worden. 
Weimar, den 8. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="140" />
        117 
1. Die städtische Sparkasse führt den Namen: „Städtische Sparkasse zu Bad Berka“. 
2. Hinter § 9 der Satzungen werden folgende Bestimmungen neu eingeschaltet: 
1a. Von den Nebenstellen der Sparkasse. 
§ a. 
Der Sparkassenvorstand darf an geeigneten Orten des Großherzogtums Sachsen in der 
Umgegend von Bad Berka zur Annahme und zur Rückzahlung von Spareinlagen Nebenstellen der 
Sparkasse errichten. 
8 9b. 
Die Nebenstellen sind befugt, im einzelnen Falle Spareinlagen bis zu 100 Mark ein- 
schließlich zurückzuzahlen. 
Zur Rückzahlung höherer Beträge ist eine besondere Ermächtigung des Sparkassenvor- 
standes erforderlich. 
Spareinlagen dürfen die Nebenstellen in jeder Höhe annehmen., 
§ 9C. 
Die Verzinsung beginnt am Tage nach der Einzahlung bei der Nebenstelle und hört mit 
dem Tage vor der Auszahlung durch die Nebenstelle auf. 
19d. 
Die Einzahlungen und die Rückzahlungen werden in den Sparkassenbüchern von der 
Hauptstelle eingetragen. 
Die Verwalter haben sowohl bei Einzahlungen als auch bei Rückzahlungen zu bescheinigen, 
daß das Sparkassenbuch abgegeben worden ist, wie hoch und von welchem Tage der letzte von der 
Hauptstelle eingetragene Bestand lautet und welche Beträge zu= oder abgeschrieben werden sollen. 
Die Sparkassenbücher sind innerhalb vier Wochen nach der Einzahlung oder der Abhebung 
bei den Nebenstellen abzuholen. 
Die Sparkassenbücher werden nur gegen Rückgabe der Bescheinigung des Nebenstellen- 
verwalters über den Empfang der Einlagen oder die Angabe des Sparkassenbuchs ausgehändigt. 
Die Haftung der Stadtgemeinde Bad Berka für die Verpflichtung der Sparkasse erstreckt 
sich auch auf die Nebenstellen. 
89e. 
Die Verwalter der Nebenstellen haben der Sparkasse Sicherheit zu leisten und erhalten 
von der Sparkasse eine Vergütung. 
Die Hbhe der Sicherheit und der Vergütung bestimmt der Vorstand. 
20*
        <pb n="141" />
        118 
89kf. 
Der Vorstand erläßt eine besondere Geschäftsanweisung für die Verwalter der Nebenstellen. 
898g. 
Die Nebenstellen und die Namen ihrer Verwalter werden öffentlich bekannt gemacht. 
3. Der § 16 der Satzungen erhält folgende Fassung: 
Die Sparkasse verzinst die Einlagen, soweit sie volle Mark erreichen. 
Die Verzinsung 
beginnt am Tage nach der Einzahlung und hört mit dem Tage vor der Auszahlung auf. 
Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer Ansatz. 
4. Der § 28 der Satzungen erhält folgende Fassung: 
An die politische und die Schulgemeinde Bad Berka dürfen Spargelder und eigenes 
Vermögen der Sparkasse nur in verbrieften Forderungen bis zur Gesamthöhe von 15 % der 
Einlagen dargeliehen werden. 
5. Der dritte Satz im § 35 erhält folgende Fassung: 
Sobald und soweit der Reservefonds über 7 % der Einlage sich erhebt und nicht unter 
60 000 sinkt, fällt die Hälfte des Gewinnüberschusses und sobald und soweit der Reserve- 
fonds über 10 0% der Einlage sich erhebt, der ganze Gewinnüberschuß der Gemeinde Bad 
Berka zu. 
6. Dieser erste Nachtrag tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Bad Berka, den 6. März 1914. 
Der Stadtgemeindevorstand und Gemeinderat. 
(Nr. 52.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 18. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4358. Postscheckgesetz. Vom 26. März 1914. 
„ 4359. Bekanntmachung über den Beitritt Großbritanniens zu den am 23. Sep- 
tember 1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen 
für die Kolonie Neu Fundland. Vom 26. März 1914. 
Druck: Mielmurtcher Verlug . m v D u Wnon
        <pb n="142" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 14. 
Inhbalt: Wahlordnung für die Wahl der Gersicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts 
(§§ 40 flad. der Keichsversicherungsordnung), Seite 119. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Keichs-Gesetzblatt und dem Zentralblatt für das Deutsche Reich, Seite 130. 
  
  
  
  
(Nr. 53.) Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungs. 
amts (88§ 40 flgd. der Reichsversicherungsordnung).“) 
!. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Vorsitzende des Versicherungsamts oder sein ständiger Stellvertreter 
leitet die Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Vorstandsmitglieder der Krankenkassen"), die im 
Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben. An der Wahl 
nehmen ferner teil die Vorstandsmitglieder der 
a) knappschaftlichen Krankenkassen, 
b) Ersatzkassen, 
sofern sie im Bezirke des Versicherungsamts mindestens 50 Mitglieder haben, die 
Ersatzkassen und die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts seßhaften Kassen 
außerdem nur, wenn sie ihre Beteiligung an der Wahl dem Wahlleiter rechtzeitig 
anmelden und die Zahl ihrer Mitglieder in diesem Bezirke nachweisen. 
  
*) Allle in der Wahlorbnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die KeBO 
*“) Krankenkassen sind, soweit nicht ein andberes angegeben ist, die Orts-, Land-, Betriebs- und 
Innungskrankenkassen ( 225 J. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 28. April 1016. 21
        <pb n="143" />
        120 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, deren Beschäftigungsort (88 153 
bis 156) sich zur Zeit des letzten Zahltags (§ 393) vor der Feststellung im Be- 
zirke des Versicherungsamts befindet. Bei Mitgliedern von Ersatzkassen, bei unständig 
Beschäftigten (§ 442) und solchen Mitgliedern, die Kassen auf Grund der §§ 176 
und 313 angehören und einen Beschäftigungsort nicht haben, tritt an Stelle des 
Beschäftigungsorts der Wohnort. Bei Hausgewerbtreibenden ist der Ort ihrer 
eigenen Betriebsstätte (§ 466), bei den im Wandergewerbbetriebe Beschäftigten der 
Ort maßgebend, bei dessen Polizeibehörde der Wandergewerbschein beantragt 
worden ist (8§ 459). 
An Stelle der Vertreter der Versicherten im Vorstande wählen 
bei den knappschaftlichen Krankenkassen die für den Bezirk des 
Versicherungsamts zuständigen Knappschaftsältesten, 
bei den Ersatzkassen, die örtliche Verwaltungsstellen haben, die 
Geschäftsleiter der für den Bezirk des Versicherungsamts zuständigen 
örtlichen Verwaltungsstellen. 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung 
der Zahl der Versicherungsvertreter vorgenommen wird (§ 41 Abs. 1). Es sind 
nur gerade Zahlen festzusetzen. 
4. Mindestens 6 Wochen vor der Wahl setzt der Wahlleiter die Stimmen- 
zahl der Kassen fest. 
Die hierzu erforderlichen Ermittlungen werden für die Krankenkassen, die im 
Bezirke des Versicherungsamts ihren Sitz haben, von Amts wegen vorgenommen. 
Die Ersatzkassen und Kassen, die außerhalb des Bezirks des Versicherungsamts 
ihren Sitz haben, fordert der Wahlleiter rechtzeitig durch Veröffentlichung in den 
für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern 
auf, ihre Beteiligung an der Wahl anzumelden und die Zahl ihrer nach Nr. 2 
anrechnungsfähigen Mitglieder nachzuweisen. 
Jede Kasse erhält für jedes anrechnungsfähige Mitglied eine Stimme. 
5. Der Wahlleiter verteilt die für jede Kasse festgesetzte Stimmenzahl auf 
die Vorstandsmitglieder und die an ihrer Stelle nach § 42 Abs. 3 Wahlberechtigten. 
Bruchzahlen werden nicht berücksichtigt.
        <pb n="144" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 121 
6. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie —— 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
7. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten getrennt auf- 
zustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen enthalten, als Versicherungs- 
vertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zu Dreiviertel an der 
Unfallversicherung beteiligt sein (§ 48) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, 
daß immer drei hintereinander Vorgeschlagene an der Unfallversicherung be- 
teiligt sind. 
Sie sollen ferner mindestens je zu einem Drittel am Sitze des Versicherungs- 
amts selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch 
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige, insbesondere die Landwirtschaft und die 
verschiedenen Teile des Bezirks berücksichtigt werden (§ 49). 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und 
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be- 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte 
der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste 
Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Versicherungsamts 
oder in dessen Nähe wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten soll von jedem in den Listen Ge- 
nannten eine Erklärung darüber vorgelegt werden, daß er zur Annahme der Wahl 
bereit ist. Bei den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber soll eine solche Erklärung 
nur beigebracht werden, soweit ein Vorgeschlagener nach §§ 17, 50 zur Ablehnung 
der Wahl berechtigt ist. 
8. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort- 
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. 
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten 
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
21“ 
— /
        <pb n="145" />
        122 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
9. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich 
nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. 
Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und 
ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer bereits 
in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den 
Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
10. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung 
der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
11. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes be- 
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den 
zwingenden Vorschriften der Nr. 7 nicht entsprechen und der Mangel nicht recht- 
zeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 7 Abs. 2 und 3 nicht beachtet, so ist der be- 
vollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt 
er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Verstößen gegen 
Nr. 7 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 von oben anfangend in der Liste die nicht ge- 
eigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an 
eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht 
rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält 
eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene 
Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in 
zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger 
als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage 
beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) in 
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern 
zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.
        <pb n="146" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 123 
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste 
von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so findet bei dieser Gruppe 
keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen gelten 
in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl- 
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den 
Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 6). 
16. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider- 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums handschrift- 
lich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Den nach § 42 Abs. 3 wahlberechtigten Knappschaftsältesten und Geschäfts- 
leitern örtlicher Verwaltungsstellen von Ersatzkassen, die außerhalb des Bezirks des 
Versicherungsamts wohnen, kann vom Wahlleiter auf Antrag, der nur bis zu 
einem vom Wahlleiter gesetzten Termine zulässig ist, gestattet werden, die Stimm- 
zettel am Tage der Wahl in einem verschlossenen Umschlage (Nr. 17 Absl. 3) bei 
dem Versicherungsamt ihres Wohn= oder Beschäftigungsorts während der dortigen 
Geschäftsstunden persönlich abzugeben. Das Versicherungsamt prüft die Wahlbe- 
rechtigung (Nr. 15). Etwaige Ausweise sind dem Wahlleiter in der Weise einzu- 
reichen, daß die Ausweise und der Umschlag des Stimmzettels jedes Wählers in 
einem besonderen Umschlage vereinigt werden. 
Der Wahlleiter kann zum Zwecke der Stimmabgabe örtliche Stimmbezirke 
einrichten. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der 
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung 
der Liste (Nr. 8) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind 
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
17. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in Listen einzu- 
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten be- 
stimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und
        <pb n="147" />
        124 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit- 
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; 
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist für Arbeitgeber und Versicherte je eine 
besondere Wahlurne aufzustellen, in welche die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel 
in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem Stempel des Versicherungsamts ver- 
sehen ist, durch die Hand des dazu bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge 
werden den Wahlberechtigten zusammen mit der Aufforderung (Nr. 6) übersandt. 
Auf ihnen ist die dem Wahlberechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu 
vermerken. 
18. Der Wahlleiter verkündet den Ablauf der für die Wahl jeder Gruppe 
festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits 
im Wahlraum anwesend sind. 
Sodann wird die Wahl geschlossen und auf den Listen durch den Wahlleiter 
oder den von ihm dazu bestimmten Beamten durch Unterschrift bescheinigt, daß sich 
niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat. 
19. Hierauf sind die Umschläge aus den beiden Wahlurnen zu entnehmen und 
getrennt zu zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in den Listen 
festgestellten Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst 
dem zur Aufklärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 20) zu vermerken. 
Die Unschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
20. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit 
und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, 
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über 
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültigkeit 
der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Wahlleiter und dem 
nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer zu unterschreiben. 
21. Hierauf sowie nach dem etwaigen Eingang der bei anderen Versicherungs- 
ämtern nach Nr. 16 Abs. 2 abgegebenen Stimmen, beruft der Wahlleiter zur 
Feststellung des Wahlergebnisses je einen im Bezirke des Versicherungsamts 
wohnenden Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern.
        <pb n="148" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 125 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl- 
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel 
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen- 
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 
gebenen gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 16 Abs. 1 und 4 und der Nr. 17 
Abs. 3 nicht entsprechen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kenn- 
zeichnung wahrscheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, 
wenn sein Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Unschlage mehrere 
Stimmzettel, so werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein 
Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie ungültig. 
23. Die Versicherungsvertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem 
Verhältnis der Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar 
in der Reihenfolge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der 
folgenden Rechnung ergeben, für die in Anlage II als Muster ein Beispiel beigefügt ist. q, 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer Reihe 
nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die ermittelten 
Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen. 
Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere Zahlen, als aus den 
früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht kommen, nicht mehr 
entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
# 7
        <pb n="149" />
        126 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 
bestimmten Verfahrens verteilt. 
25. über die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
Dem Oberversicherungsamt ist unverzüglich eine Abschrift zu übersenden. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, 
noch nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge 
als Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können von der Aufsichtsbehörde des Versicherungsamts zugelassen oder ange- 
ordnet werden, wenn die Zahl der Versicherungsvertreter insgesamt oder in der 
Gruppe der Versicherten oder der Arbeitgeber auf weniger als die Hälfte der ur- 
sprünglichen Zahl herabsinkt. Die Aufsichtsbehörde bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern zu veröffent- 
lichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters können nur mit 
einer Anfechtung der Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter 
nicht selbst seine Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändert. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt erst ausüben, wenn das Oberversicherungsamt die Wahl für gültig erklärt hat. 
29. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche
        <pb n="150" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 127 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er- 
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren ein- 
zuleiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber oder der Versicherten ungültig, so ist 
nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter macht dem Oberversicherungsamte von der endgültigen 
Feststellung des Wahlergebnisses und von der Gesamtstimmenzahl, die er gemäß 
§ 43 für die wahlberechtigten Kassen festgestellt hat, unverzüglich Mitteilung. 
Zugleich veröffentlicht er das endgültige Ergebnis der Wahl in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Versicherungsamts bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimmzettel 
sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Versicherungsamt aufzubewahren. 
Weimar, den 20. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
1914 22
        <pb n="151" />
        128 (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 
Anlagel. 
Die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts 
........................................... findet 
fürdieArbeitgeberam.........·......·.......... den............·.·............................ l9........... 
von........... Uhr.................·........ .·..bis........... Uhr..................................... , 
fürdieVersichertenam..................... den.........··....................................·...... 19 
von . Uhr bis. Uhr, 
in.......................................... statt. 
Es sind Versicherungsvertreter zu wählen. Die zu Wählenden 
werden je zur Hälfte aus Arbeitgebern und Versicherten entnommen. Hiernach 
s. 
habenSie...»».»».... ZEZFIX zu wählen. 
Es stehen Ihnen Stimmen zu. Der Stimmzettel ist in dem an- 
liegenden Wahlumschlage verschlossen abzugeben. 
Diese Aufforderung dient als Wahlausweis. 
Ich fordere Sie auf, eine 
Vorschlagsliste 
fürdieWahlbiszum......·.....··.......................................... 19 bei mir einzureichen, die 
Namen enthalten soll. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen der Reichsversicherungs- 
ordnung und der Wahlordnung wird besonders hingewiesen. 
Der Wahlleiter. 
  
Auf der Kückseite der Aufforderung sind die §§ 12, 41 Abs. 2, 47 ReO. und die Nummern 2, 
7, 14—16, 22 Absf. 2, 8 der Wahlorbnung abzudrucken.
        <pb n="152" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl der Versicherungsvertreter.) 129 
Anlage il. 
Muster 
der Rechnung nach den Nrn. 23 flgd. der Wahlordnung. 
  
Es sind für die Gruppe der Versicherten (Arbeitgeber) 6 Versicherungsvertreter 
zu wählen. Für die Wahlen sind fünf Listen A, B, C, D, E aufgestellt. Es 
sind Stimmen entfallen auf 
A B C D E 
6212 5626 1224 968 912 
Die Bildung der Teilzahlen ergibt folgendes: 
Teilung durch A B 0 D E 
1 6212 5626 1224 968 912 
2 31066 2813 612 484 456 
3 2070 1875 408 322 304 
4 1553 1406 306 242 228 
5 1242 1125 244 193 182 
6 1035 937 204 161 152 
Ordunung der Höchstzahlen. 
1. 6212 Liste ál 7. 1553 Liste A 
2. 5626 B 8. 1406 -B 
3. 310606 = A Sitze der Versicherungs= 9. 1242 A 
4. 2813 B vertreter. 10. 1224 = 0 
5. 2070- A 11. 1125= B 
6. 18750-- B 12. 1035= A4 
  
Es sind hiernach gewählt 
von Liste A: 3 Versicherungsvertreter 
- = B: 3 - 
- C: 2 
6 Versicherungsvertreter. 
7
        <pb n="153" />
        130 
(Nr. 54.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 19. und 20. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4360. 
„ 4361. 
„4362. 
„4363. 
Bekanntmachung, betr. die Bildung von Weinbaubezirken. Vom 
1. April 1914. 
Bekanntmachung über die Hinterlegung der Anzeige der Britischen Re- 
gierung wegen Inkraftsetzung des internationalen Ubereinkommens zur 
Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 im Bereiche des 
Australischen Bundes, in Papua und auf der Norfolk-Insel. Vom 
31. März 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Wanderausstellung der Deutschen Landwirtschafts- 
Gesellschaft in Hannover 1914. Vom 11. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Elektrischen Ausstellung in Frankfurt a. M. 1914. 
Vom 14. April 1914. 
  
(Nr. 55.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 19. und 20. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S.241. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 244. Veränderung in dem Verzeichnis der in Italien, Frankreich und Osterreich- 
Ungarn im Einvernehmen mit der Reichsverwaltung zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die chemische Untersuchung von Baumöl ermächtigten 
wissenschaftlichen Anstalten oder Fachchemiker. 
„ 244. Nachtrag zu dem Verzeichnis der im Ausland zur Ausstellung von 
Zeugnissen über die chemische Untersuchung von zollbegünstigten Gerbstoff- 
auszügen ermächtigten wissenschaftlichen oder Fachanstalten. 
„ 249. Ergänzung des Verzeichnisses der mit der Einziehung von Gerichtskosten 
betrauten Behörden (Kassen). 
„ 249. Anderungen der Deutschen Wehrordnung. 
  
Druck Welmarischer Verlag G. m. b. HS in Welmar.
        <pb n="154" />
        Regierungsblattk 
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 15. 
Inhalt: Erstes Machtragsgesetz vom 1. April 1914 zum Gesetz über die Ergänzungssteuer vom 30. März 
1910, Seite 181. — Ergänzungssteuergesetz vom 1. April 1914. Seite 149. 
  
  
(Nr. 56.) Erstes Nachtragsgesetz vom 1. April 1914 zum Gesetz über die Ergänzungssteuer 
vom 30. März 1910. 
Wir 
Wilhbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen in Abänderung des Gesetzes, betreffend die Ergänzungssteuer vom 30. März 
— 1910 mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
ese 
8 11. J. 
8 2 Absatz 1 Ziffer 3 und Absatz 1 Ziffer 4 erhalten folgende Fassung: 
3. Ausländer, wenn sie im Großherzogtum einen Wohnsitz oder in Ermangelung 
eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben, 
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens; 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 15. Mai 1914. 23
        <pb n="155" />
        132 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Beützsteuer 4. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt alle natür- 
8 2. 
83. 
8 4. 
86. 
lichen Personen 
nach dem Wert ihres im Großherzogtum befindlichen Grund- und Be— 
triebsvermögens. 
§ 2 Absatz 2 fällt weg. 
II. 
An die Stelle der §§ 4 bis 8 treten folgende Bestimmungen: 
8 4. 
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen. 
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte 
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist 
(Kapitalvermögen). 
8 4u. 
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 19) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
5. 
Zum Betriebsvermögen (§ 4 Nr. 2) gehbren alle dem Unternehmen gewidmeten 
Gegenstände. 
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen 
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) 
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis 
ihres Anteils zugerechnet. 
§ 5a. 
Zum steuerbaren Vermbgen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums 
befindliche Grund= und Betriebsvermögen.
        <pb n="156" />
        Vesthsteuer. (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 133 
geset 
8 6. 86. 
Als Kapitalvermögen (§ 4 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen 
Vermögensgegenstände nicht unter § 4 Nr. 1, § 4 a oder unter § 4 Nr. 2, § 5 
fallen, in Betracht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Ge- 
schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; 
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen- 
scheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen 
Bestände und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der 
laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber in Barren; 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen 
und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die 
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von 
mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die 
Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen 
oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; 
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen oder 
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten- 
bezug eingetreten ist. 
§ 7. –l 
Die Vorschrift im § 6 Nr. 5 gilt nicht 
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; 
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, aus der Reichs- 
versicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; 
Jc) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeits- 
oder Dienstverhältnis gewährt werden. 
88. 8 6b. 
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht 
unter § 6 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör 
eines Grundstücks (§ 4 Nr. 1, § 4 ) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 
(§ 4 Nr. 2, § 5) anzusehen sind. 
23*
        <pb n="157" />
        Besitzsteuer- 
gesetz 
8 9. 
8 14. 
8 10. 
8 16. 
134 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
§ 7. 
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt als 
Vermbgen des Inhabers. 
§ Va. 
Das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen gilt als Vermögen 
der Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. 
8 7b. 
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd 
voneinander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach zu— 
sammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 
88. 
Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden 
des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder auf 
einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im § 6 Nr. 5 
bezeichneten Art. 
Nicht abzugsfähig sind 
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangen sind (Haushaltungsschulden); 
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht 
steuerbaren Vermögensteilen stehen. 
Beschränkt sich die Besteuerung auf das im Großherzogtum befindliche Grund- 
und Betriebsvermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen 
Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig. 
§ Sa. 
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögen ist ab- 
zuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch 
Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbs- 
fähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist. 
III. 
An die Stelle des Abschnittes II. 2 Wertsbestimmung (88 9—16) treten 
folgende Vorschriften:
        <pb n="158" />
        desigsteuer- 
Lesetz 
8 29. 
817 
bettcehr 
gesetzes. 
834. 
(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 135 
2. Wertermittelung. 
89. 
Bei der Feststellung des Vermögens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) 
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt. 
8 9a. 
Bei Grundstücken, die dauernd land-oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken 
zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung der ortsüblichen 
Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde gelegt. 
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrund- 
stücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen 
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten 
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. 
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude und 
Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Veranlagung 
des Ertragswerts einbegriffen. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet- 
oder Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden 
ist oder im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, 
nach Abzug von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder 
von dem als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instand- 
haltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von dem 
Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind. 
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags- 
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht 
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Eröffnung der Steuer- 
rolle beginnenden Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird. 
10. 
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem Kurswert, 
Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft eingetragen sind,
        <pb n="159" />
        136 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Bektester- mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der öffentlichen Körper- 
35. 
8 36. 
37. 
schaft anzusetzen. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Diovidendenschein 
gehandelten Wertpapiere (8 6) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit 
Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Ge- 
winn entspricht. 
§ 10a. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesellschaft 
oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufswert 
der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln ist, 
ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des Gesamt- 
vermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit erzielten 
Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen Beträge der 
Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der ortsüblichen Preise 
als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streitfall soll das Rechnungs- 
amt (die Stenerlokalkommission) die Schätzung des Wertes durch Sachverständige 
anordnen, die von der Handelskammer des Großherzogtums zu ernennen sind. 
§ 10 b. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, 
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert ab- 
weichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
8 11. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen 
Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz 
kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- 
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer
        <pb n="160" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 137 
d 
#e. vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 11 a, 1lb mit dem Zwölfundeinhalbfachen des 
einjährigen Betrags zu veranschlagen. 
38. 
d 39. 
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2 
3 
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utzung. 
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der 
1 
2, 3, 
4 
5 
6 
7 bis 
77 
V'" 
/ 
8 11a. 
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person be- 
schränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der Person, 
mit deren Tode das Recht erlischt. 
Als Wert wird angenommen bei einem Alter 
bis zu 15 Jahren das 18 fache, 
von mehr als 15 „ 
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77 
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nicht mehr als 9 Jahre, 
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77 V 
77 7 
7 77 
ehr als 2 Jahre 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde- 
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapital- 
wertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise 
hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert 
eines Vermögensteils vermindert hat. 
8 11b. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer 
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das
        <pb n="161" />
        138 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Besibsteuer Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der 
8 40. 
8 41. 
8 42. 
8 43. 
g 44. 
8 46. 
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person erlischt. 
8 12. 
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert 
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. 
8 13. 
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen 
für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug. 
8 14. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 
§ 14a. 
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbe- 
schadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von 
unbestimmter Dauer (§ 11 Abs. 2, §8§ 11 a, 11b) wie unbedingt erworbenes 
behandelt. 
Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren 
Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes. 
8 14b. 
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt 
einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt. 
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung vom ersten Tage 
des auf den Antrag folgenden Monats ab entsprechend zu berichtigen. 
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifel- 
hafte Lasten gleich. 
8 14c. 
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden 
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 11, 
Abs. 2, §§ 11 a, 11b zu berechnen ist. § 11 a Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende 
Anwendung.
        <pb n="162" />
        * 
§ 46. 
51. 
(1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 139 
15. 
Die Vorschriften der §§ 14 bis 14c gelten auch, wenn der Erwerb oder die 
Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein- 
tritts ungewiß ist. 
8 16. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
IV. 
Hinter § 21 wird eingeschaltet: 
8 21a. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist verpflichtet, 
der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren Verlangen 
die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, Geburtsort 
und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den Hausbesitzern 
oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem Hausstand ge- 
hörigen Personen einschließlich der Unter= und Schlafstellenmieter zu erteilen. 
V. 
Der Abschnitt IV. 2. Veranlagungsverfahren (88 22 bis 31) wird abgeändert 
wie folgt: 
2. Vermögensanzeige. Veranlagungsverfahren. 
8 22. 
Die Veranlagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung 
der Einkommensteuer durch die nach Maßgabe der 88 60flgd. des Einkommensteuer- 
gesetzes zu bildenden Veranlagungskommissionen. 
g 23. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das Veranlagungsgeschäft zu 
leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem Bezirke 
nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt. 
Zum Zwecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vorsitzende, 
soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung geschehen ist, 
möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Wertsbestimmung der 
1914 24
        <pb n="163" />
        140 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Bestdsteuer“steuerharen Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. Hierbei kann er 
52. 
8 B3. 
8 54. 
sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände bedienen, die seinem 
Ersuchen zu entsprechen haben. 
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (8 34 des Einkommensteuergesetzes) 
zu einer besonderen Äußerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuer— 
pflichtigen zu veranlassen. Er kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von Amts 
wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veranlagung er— 
heblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren. 
8 24. 
Alle Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Vermögensanzeige berechtigt. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) ist berechtigt, von jedem Steuer- 
pflichtigen binnen einer festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen betragen 
muß, die Abgabe einer Vermöbgensanzeige zu verlangen. 
Die Vermögensanzeige ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die An- 
gaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachungen die 
Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen. 
§ 24a. 
In der Vermögensanzeige hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse 
klarzulegen und zu diesem Zwecke das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach 
seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in der 
Vermgensanzeige auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs 
Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
8 246b. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Vermögensanzeige mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht recht- 
zeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig 
festgestellten Ergänzungssteuer auferlegt werden.
        <pb n="164" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 141 
Lesttzsteuer- Die Festsetzung des Steuerzuschlags steht dem Großherzoglichen Staats- 
gesetz 
8 56. 
ministerium zu. 
8 26. 
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachyverständige uneidlich vernehmen. 
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert 
werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (88 383 bis 385, 
407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen. 
8 25a. 
Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nachzu- 
weisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts= oder Ge- 
schäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen von 
Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für die 
Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuer- 
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen. 
8 26b. 
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 10 bezeichneten Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Großherzogtum haben oder Vermögen im Großherzogtum besitzen, 
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner 
Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, dem Rechnungsamt (der Steuerlokalkommission) 
auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, 
welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen, 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten 
Gewinne, 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, 
Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen bis 
zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
24*
        <pb n="165" />
        GBesttsteuer.142 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
gesetz# 
§ 59. § 26. 
8 60. 
8 63. 
§9 55. 
Die Vorschriften der §§ 24—24b, 25 gelten auch für den gesetzlichen Ver- 
treter des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Ver- 
mögens. 
§ 27. 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen 
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesent- 
lichen Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung 
keine oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. 
§ 28. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf 
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens- 
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die 
Vermögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher öffent- 
licher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und anderer 
mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffentlicher 
Anstalten. 
8 29. 
Der nach 8 60 Abs. 2 und 8 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes er- 
nannte Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministe- 
riums auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden. 
§ 29#. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich- 
tigen ermittelte steuerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen 
4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu 
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs- 
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 29 b. 
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige 
sowie in den Nachweisungen.
        <pb n="166" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 143 
bettpeeuer Werden die Angaben einer Vermbgensanzeige über Größe und Wert steuer- 
Lesetz 
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden be- 
anstandet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder 
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben 
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen. 
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be- 
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären. 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei 
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen 
nicht gebunden. 
§ 29. 
Die Veranlagungskommission stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der er- 
forderlichen Ermittelungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens und den Steuer- 
satz fest. · 
§30. 
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer- 
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes. 
8 30a. 
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im 
Gebiete des Deutschen Reichs, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Groß- 
herzogtum wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke 
in Stenerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungs- 
bevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der 
Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
/ 30 b. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Zeitraums, 
für den die Veranlagung erfolgt ist, gefordert werden.
        <pb n="167" />
        144 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Besitzsteuer- 8§ 31. 
gesetz 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs= und 
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der 
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit ihre Tätigkeit ein- 
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale 
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuer- 
gesetzes zu gewähren. 
VI. 
In § 32 kommt der Satz: 
„vorbehaltlich der Bestimmung in § 24 Abs. 6“ 
in Wegfall. 
VII. 
Der Abschnitt Zb Beschwerde (§ 34) wird durch folgende Vorschriften ersetzt: 
b. Revision. 
8 34. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist die Revision an das Ober- 
verwaltungsgericht zulässig (§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 zum 
Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs- 
gerichts vom 15. Dezember 1910). 
VIII. 
Der Abschnitt V (§§ 35 bis 37) wird abgeändert wie folgt: 
V. WVeranlagungszeitraum. 
Weränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Veranlagungszeitraums. 
8 18. 35. 
Die Veranlagung erfolgt für drei Steuerjahre. Die erstmalige Veranlagung 
erfolgt für das Steuerjahr 1915 und bleibt bis Ende des Jahres 1916 in Kraft. 
Für die Ermittelung des Vermögens ist bei Veranlagungen für den Beginn 
des Veranlagungszeitraums der Stand am vorausgegangenen 31. Dezember, bei 
Veranlagungen im Laufe dieses Zeitraums der Stand zur Zeit der Veranlagung 
maßgebend.
        <pb n="168" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 145 
lrsteuer- Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der 
Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts— 
oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
§ 35 a. 
Wer im Laufe eines Veranlagungszeitraums ergänzungssteuerpflichtig wird, 
hat dies binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden 
Verhältnisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzu- 
zeigen und ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden Monats 
zur Ergänzungssteuer heranzuziehen. 
Steuerpflichtige, deren Stenerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden Vor- 
aussetzungen im Laufe des Veranlagungszeitraums erlischt, sind vom Beginne des 
auf das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungssteuer 
freizustellen. 
8 36. 
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen 
oder durch entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren 
Vermögen gehört haben, um mehr als zwei Stenerklassen, so ist dies vom Steuer- 
pflichtigen dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen 
anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den 
Vermögenszuwachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heran- 
zuziehen. 
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von 
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder durch 
unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Erwerb 
von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr als 
den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung folgenden 
Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht werden. 
Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu erheben. 
Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach dem Ab- 
laufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist.
        <pb n="169" />
        146 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 80. 3. 10.) 
Besitsteuer. Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim- 
gesetz 
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlbschen eines ehemännlichen 
Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemein- 
schaft oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleich- 
zuachten. 
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 17 Ziffer 2 und 3 
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines Ver- 
anlagungszeitraums eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende Be- 
richtigung der ersteren von Amts wegen nach sich. 
§ 37. 
Innerhalb des Veranlagungszeitraums erfolgt die Entscheidung über die 
Heranziehung zur Ergänzungssteuer, die Freistellung von der Ergänzungssteuer 
und die erhöhte Veranlagung sowie über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung 
in den Fällen der §§ 11 a Abs. 3, 14 a Abs. 2 und 14b Abs. 2 nach den Vor- 
schriften dieses Gesetzes durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Auch 
steht ihm die Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung oder Berichtigung 
der Ergänzungssteuer in den Fällen des § 36 zu. 
Die Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des § 30 
zu eröffnen. 
Gegen die Entscheidung ist Berufung nach § 32, gegen die Entscheidung der 
Berufungskommission Revision nach § 34 zulässig. 
IX. 
§ 38 Absatz 3 fällt weg. 
X. 
In § 39 Absatz 1 werden hinter „tatsächliche Angaben macht“ die Worte 
hinzugefügt: „oder trotz ergangener Aufforderung Erklärungen nicht abgibt“. 
In § 39 Absatz 2 kommen die Worte: „von zwanzig“ in Wegfall. Zwischen 
den Worten „bis“ und „hundert“ wird das Wort „zu“ eingefügt. 
XI. 
§ 40 erhält folgende Fassung: 
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben, oder falls ein 
Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, diese Personen verpflichtet,
        <pb n="170" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 147 
desnstener Hinterziehungen der Ergänzungssteuer (§ 39) durch den Erblasser auf die Zeit 
881I. 
der vor dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen 
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamt 
(der Steuerlokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der bis zum 
Tode des Erblassers hinterzogenen Steuer aus dem Nachlaß zu erlegen. Die 
Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis ihrer Erbteile 
verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis zur Höhe ihres 
Erbteils als Gesamtschuldner. 
Erben, deren gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger, 
welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der vorbestimmten 
Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der vom Erblasser hinter- 
zogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. 
Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe ihres Erbteils 
als Gesamtschuldner. 
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein er- 
gänzungssteuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird 
angenommen, daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz 
bereits während des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat. 
XII. 
Hinter 8 41 wird eingeschaltet: 
8 41a. 
Wer in der nach § 25b Absatz 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich 
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung 
der Steuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark 
bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem Rech- 
nungsamte (der Steuerlokalkommission) berichtigt oder ergänzt, bevor eine Anzeige 
erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist. 
XIII. 
In § 42 ist hinter „40“ zu setzen: „41 a.“ 
1914 25
        <pb n="171" />
        148 (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 
Gesitzsteuer- XIV. 
gesetz 
8 82. 
8 83. 
8 84. 
§ 45 wird durch folgende Vorschrift ersetzt: 
8 46. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach- 
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis 
gelangten Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflich- 
tigen, insbesondere auch den Inhalt einer Vermögensanzeige oder der über sie 
gepflogenen Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert 
Mark bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag des Staatsministeriums oder 
des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verletzt ist. 
XV. 
§ 45. 
Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung 
erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
8 46b. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. 
XVI. 
Auf die für einen früheren Veranlagungstermin als den 1. Januar 1915 
vorgenommenen Veranlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine An- 
wendung. 
XVII. 
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Text des Ergänzungs- 
steuergesetzes vom 30. März 1910, wie er sich aus diesem Nachtrage ergibt, unter 
dem Tage der Vollziehung dieses Nachtragsgesetzes in entsprechender Wortfassung 
als Ergänzungssteuergesetz durch das Regierungsblatt bekannt zu machen.
        <pb n="172" />
        (1. Nachtragsges. z. Ergänzungssteuerges. v. 30. 3. 10.) 149 
seseeer. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. April 1914. 
Wilhelm Ernst. 
Rothe. Hunnins. Unteutsch. 
(Nr. 57.) Ergänzungssteuergesetz vom 1. April 1914. 
  
  
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen auf Grund der Ziffer XVII des unter dem heutigen Tage erlassenen 
ersten Nachtragsgesetzes zum Gesetz über die Ergänzungssteuer vom 30. März 1910, 
mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1 81. 
Vom 1. Januar 1915 ab wird eine Ergänzungssteuer nach Maßgabe der 
folgenden Bestimmungen erhoben: 
I. Steuerpflicht. 
8 2. 
Der Ergänzungssteuer unterliegen: 
1. die Staatsangehörigen des Großherzogtums mit Ausnahme derjenigen, 
25“
        <pb n="173" />
        150 
(Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
a) die in einem anderen Bundesstaat oder in einem deutschen Schutzgebiete 
wohnen oder sich aufhalten, ohne gleichzeitig im Großherzogtum einen 
Wohnsitz (§ 1 Abs. 2 des Doppelsteuergesetzes vom 22. März 1909, 
Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 329) zu haben; 
b) die neben einem Wohnsitz im Großherzogtum in einem anderen Bundes- 
staat oder in einem deutschen Schutzgebiet ihren dienstlichen Wohnsitz 
und einen Wohnsitz im Sinne der unter a angezogenen reichsgesetzlichen 
Bestimmung haben (§ 2 Abs. 3 a. a. O.); 
e) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtume zu haben, sich seit mehr 
als 2 Jahren im Auslande dauernd aufhalten; 
d) die, ohne einen Wohnsitz im Großherzogtum oder einem anderen Bundesstaate 
zu haben, in einem anderen Bundesstaat ihren dienstlichen Wohnsitz haben. 
Auf Reichs= und Staatsbeamte, die im Ausland ihren dienstlichen 
Wohnsitz haben und dort zu entsprechenden direkten Staatssteuern nicht 
herangezogen werden, findet die Ausnahme unter c keine Anwendung; 
. die Angehörigen anderer Bundesstaaten, 
a) die, ohne in ihrem Heimatsstaat einen Wohnsitz zu haben, im Groß- 
herzogtume wohnen oder, ohne im Deutschen Reich einen Wohnsitz zu 
haben, sich im Großherzogtum aufhalten oder im Großherzogtum ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben; 
bv) die im Großherzogtum ihren dienstlichen Wohnsitz und daneben einen 
Wohnsitz im Sinne der unter 1 a angezogenen reichsgesetzlichen Bestim- 
mung haben (82 Abs. 3 a. a. O.); 
Ausländer, wenn sie im Großherzogtum einen Wohnsitz oder in Ermange- 
lung eines Wohnsitzes ihren dauernden Aufenthalt haben, 
nach dem Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens; 
. ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz oder Aufenthalt, alle natür- 
lichen Personen 
nach dem Wert ihres im Großherzogtume befindlichen Grund= und 
Betriebsvermögens. 
§ 3. 
Von der Ergänzungssteuer sind befreit: 
. der Großherzog und die Mitglieder der Großherzoglichen Familie;
        <pb n="174" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 151 
2. die am Großherzoglichen Hofe beglaubigten Gesandten, bevollmächtigten 
Ministerresidenten und Geschäftsträger, deren Gefolge und Gesinde; 
83. diejenigen Personen, denen sonst nach völkerrechtlichen Grundsätzen oder nach 
besonderen mit anderen Staaten getroffenen Vereinbarungen ein Anspruch auf 
Befreiung von der Ergänzungssteuer zukommt. 
Die Befreiungen unter Ziffer 2 und 3 erstrecken sich nicht auf das in § 2 Ziffer 4 
bezeichnete Vermögen und bleiben in denjenigen Fällen ausgeschlossen, in denen 
von den betreffenden Staaten Gegenseitigkeit nicht gewährt wird. 
II. Maßstab der Gesteuerung. 
1. Steuerbares Vermögen. 
8 4. 
Der Besteuerung unterliegt das Vermögen. 
Als Vermögen gilt, soweit das Gesetz nichts anderes vorschreibt, das gesamte 
bewegliche und unbewegliche Vermögen nach Abzug der Schulden. Es umfaßt: 
1. Grundstücke einschließlich des Zubehörs (Grundvermögen); 
2. das dem Betriebe der Land= oder Forstwirtschaft, des Bergbaues oder eines 
Gewerbes dienende Vermögen (Betriebsvermögen); 
3. das gesamte sonstige Vermögen, das nicht Grund= oder Betriebsvermögen ist 
(Kapitalvermögen). 
86. 
Den Grundstücken (§ 4 Nr. 1) stehen gleich Berechtigungen, für welche die 
sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes gelten. 
86. 
Zum Betriebsvermbgen (§ 4 Nr. 2) gehören alle dem Unternehmen gewidmeten 
Gegenstände. 
Das Betriebsvermögen einer offenen Handelsgesellschaft oder einer anderen 
Erwerbsgesellschaft, bei welcher der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) 
des Betriebs anzusehen ist, wird den einzelnen Teilhabern nach dem Verhältnis 
ihres Anteils zugerechnet.
        <pb n="175" />
        152 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
8 7. 
Zum steuerbaren Vermögen gehört nicht das außerhalb des Großherzogtums 
befindliche Grund- und Betriebsvermögen. 
8 8. 
Als Kapitalvermögen (8 4 Nr. 3) kommen insbesondere, soweit die einzelnen 
Vermögensgegenstände nicht unter § 4 Nr. 1, § 5 oder unter § 4 Nr. 2, § 6 
fallen, in Betracht: 
1. selbständige Rechte und Gerechtigkeiten; 
2. verzinsliche und unverzinsliche Kapitalforderungen jeder Art; 
3. Aktien oder Anteilscheine, Kuxe, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften, Ge- 
schäftsanteile und andere Gesellschaftseinlagen; 
4. bares Geld deutscher Währung, fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen- 
scheine, ausgenommen die aus den laufenden Jahreseinkünften vorhandenen 
Bestände und Bank= oder sonstige Guthaben, soweit sie zur Bestreitung der 
laufenden Ausgaben für drei Monate dienen, sowie Gold und Silber 
in Barren; 
5. der Kapitalwert der Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen 
und Leistungen, welche dem Berechtigten auf seine Lebenszeit oder auf die 
Lebenszeit eines anderen, auf unbestimmte Zeit oder auf die Dauer von 
mindestens zehn Jahren entweder vertragsmäßig als Gegenleistung für die 
Hingabe von Vermögenswerten oder aus letztwilligen Verfügungen, Schenkungen 
oder Familienstiftungen oder vermöge hausgesetzlicher Bestimmungen zustehen; 
6. noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens= und Kapitalversicherungen oder 
Rentenversicherungen, aus denen der Berechtigte noch nicht in den Renten- 
bezug eingetreten ist. 
§ 9. 
Die Vorschrift im § 8 Nr. 5 gilt nicht 
a) für Ansprüche an Witwen-, Waisen= und Pensionskassen; 
b) für Ansprüche aus einer Kranken= oder Unfallversicherung, aus der Reichs- 
versicherung oder der gesetzlichen Versicherung der Angestellten; 
Jc) für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rücksicht auf ein früheres 
Arbeits= oder Dienstverhältnis gewährt werden.
        <pb n="176" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 153 
8 10. 
Als steuerbares Vermögen gelten nicht Möbel, Hausrat und andere nicht 
unter § 8 fallende bewegliche körperliche Gegenstände, sofern sie nicht als Zubehör 
eines Grundstücks (§ 4 Nr. 1, 8§ 5) oder als Bestandteil eines Betriebsvermögens 
(§ 4 Nr. 2, § 6) anzusehen sind. 
11. 
Das zu einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut gehörige Vermögen gilt 
als Vermögen des Inhabers. 
8 12. 
Das zu einer ungeteilten Nachlaßmasse gehörige Vermögen gilt als Vermögen 
der Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile. 
8 13. 
Das Vermögen der Ehegatten wird zusammengerechnet, sofern sie nicht dauernd 
von einander getrennt leben. Die Ehegatten sind, falls ihr Vermögen hiernach 
zusammenzurechnen ist, der Staatskasse als Gesamtschuldner der Steuer verpflichtet. 
8 14. 
Von dem Vermögen sind abzuziehen die dinglichen und persönlichen Schulden 
des Steuerpflichtigen sowie der Wert der dem Steuerpflichtigen obliegenden oder 
auf einem Lehen, Fideikommiß oder Stammgut ruhenden Leistungen der im 8 8 
Nr. 5 bezeichneten Art. 
Nicht abzugsfähig sind 
a) Schulden, die zur Bestreitung der laufenden Haushaltungskosten ein- 
gegangen sind (Haushaltungsschulden) 
b) Schulden und Lasten, welche in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuer- 
baren Vermbgensteilen stehen. 
Beschränkt sich die Besteuerung auf das im Großherzogtum befindliche Grund- 
und Betriebsvermögen, so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen 
Vermögensteilen stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig.
        <pb n="177" />
        154 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
15. 
Von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes festgestellten Vermögen ist 
abzuziehen der Betrag einer Kapitalabfindung, die als Entschädigung für den durch 
Körperverletzung herbeigeführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbs- 
fähigkeit gezahlt worden oder zu zahlen ist. 
2. Wertermittelung. 
16. 
Bei der Feststellung des Vermbgens ist der gemeine Wert (Verkaufswert) 
seiner einzelnen Bestandteile zugrunde zu legen, sofern das Gesetz nichts anderes 
vorschreibt. 
§ 17. 
Bei Grundstücken, die dauernd land-oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
Zwecken, sowie bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen 
Zwecken zu dienen bestimmt sind und bei denen die Bebauung und Benutzung 
der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, wird der Ertragswert zugrunde 
gelegt. 
Als Ertragswert gilt bei land= oder forstwirtschaftlichen oder Gärtnereigrund- 
stücken das Fünfundzwanzigfache des Reinertrags, den sie nach ihrer bisherigen 
wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung mit entlohnten 
fremden Arbeitskräften nachhaltig gewähren können. 
Die der Land= und Forstwirtschaft oder der Gärtnerei dienenden Gebäude 
und Betriebsmittel werden nicht besonders veranlagt, sondern sind in der Ver- 
anlagung des Ertragswerts einbegriffen. 
Bei bebauten Grundstücken, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu 
dienen bestimmt sind, gilt als Ertragswert das Fünfundzwanzigfache des Miet= oder 
Pachtertrags, der in den letzten drei Jahren im Durchschnitt erzielt worden ist oder 
im Falle der Vermietung oder Verpachtung hätte erzielt werden können, nach Abzug 
von einem Fünftel für Nebenleistungen und Instandhaltungskosten oder von dem 
als erforderlich nachgewiesenen höheren Betrag für Nebenleistungen und Instand- 
haltungskosten ohne Rücksicht darauf, ob die hierzu notwendigen Arbeiten von dem 
Steuerpflichtigen selbst oder durch entlohnte fremde Arbeitskräfte geleistet worden sind.
        <pb n="178" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 155 
In allen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, daß statt des Ertrags- 
werts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Dieses Recht 
erlischt, wenn es nicht spätestens bis zum Ablauf der mit der Eröffnung der Steuer- 
rolle beginnenden Rechtsmittelfrist geltend gemacht wird. 
8 18. 
Wertpapiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, sind mit dem 
Kurswert, Forderungen, die in das Schuldbuch einer öffentlichen Körperschaft ein- 
getragen sind, mit dem Kurswert der entsprechenden Schuldverschreibungen der 
öffentlichen Körperschaft anzusetzen. 
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, von dem Werte der mit Dividendenschein 
gehandelten Wertpapiere (§ 8) den Betrag in Abzug zu bringen, der für die seit 
Auszahlung des letzten Gewinns abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Ge- 
winn entspricht. 
§ 19. 
Bei Aktien ohne Börsenkurs, bei Kuxen, Anteilen an einer Bergwerksgesell- 
schaft oder bei Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist der Verkaufs- 
wert der Aktien, Kuxe oder Anteile anzusetzen. Sofern ein solcher nicht zu ermitteln 
ist, ist der Wert der Aktie, des Kuxes oder des Anteils unter Berücksichtigung des 
Gesamtvermögens der Gesellschaft oder Gewerkschaft und der in der Vergangenheit 
erzielten Gewinne nach freiem Ermessen zu schätzen. Hierbei bleiben diejenigen 
Beträge der Jahresgewinne unberücksichtigt, welche unter Zugrundelegung der 
ortsüblichen Preise als Entgelt für gelieferte Rohstoffe anzusehen sind. Im Streit- 
fall soll das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) die Schätzung des Wertes 
durch Sachverständige anordnen, die von der Handelskammer des Großherzogtums 
zu ernennen sind. 
8 20. 
Andere Kapitalforderungen und Schulden sind mit dem Nennwert anzusetzen, 
sofern nicht besondere Umstände die Veranschlagung nach einem vom Nennwert 
abweichenden höheren oder geringeren Werte begründen. 
Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen 
kommen mit zwei Dritteln der Summe der eingezahlten Prämien oder Kapital- 
beiträge, falls aber der Betrag nachgewiesen wird, für welchen die Versicherungs- 
anstalt die Police zurückkaufen würde, mit diesem Rückkaufswert in Anrechnung. 
1914 26
        <pb n="179" />
        156 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
8 21. 
Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder Leistungen 
ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammenzählung der einzelnen 
Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den zum gesetzlichen Zinssatz 
kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfundzwanzig- 
fachen des einjährigen Betrags, Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer 
vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 22, 23 mit dem Zwölfundeinhalbfachen des 
einjährigen Betrags zu veranschlagen. 
8 22. 
Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person be- 
schränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der 
Person, mit deren Tode das Recht erlischt. 
Als Wert wird angenommen bei einem Alter 
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache, 
2. von mehr als 15 bis zu 25 „ „ 17 „„ „ 
’*7? # L 26 1# 1# 35 ’7y 16 7 
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Wertes der einjährigen Nutzung. 
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der 
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, 
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„ 7 bis 9 nicht mehr als 2 Jahre
        <pb n="180" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 157 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zugrunde- 
legung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden Kapital= 
wertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In gleicher Weise 
hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder Leistung den Wert 
eines Vermögensteils vermindert hat. 
8 23. 
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer 
Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, wenn das 
Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das Lebensalter der 
jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztversterbenden Person 
erlischt. 
8 24. 
Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier vom Hundert 
anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht. 
8 25. 
Vom Kapitalwert unverzinslicher befristeter Forderungen und Schulden kommen 
für die Zeit bis zu ihrer Fälligkeit vier vom Hundert Jahreszinsen in Abzug. 
26. 
Vermögen, dessen Erwerb von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung 
abhängt, bleibt bei der Feststellung unberücksichtigt. 
§ 27. 
Vermögen, das unter einer auflösenden Bedingung erworben ist, wird unbe- 
schadet der Vorschriften über die Berechnung des Kapitalwerts der Nutzungen von 
unbestimmter Dauer (§ 21 Abs. 2, §§ 22, 23) wie unbedingt erworbenes behandelt. 
Tritt die Bedingung ein, so erfolgt auf Antrag eine Berichtigung der früheren 
Veranlagung entsprechend dem tatsächlichen Werte des Erwerbes. 
26“
        <pb n="181" />
        158 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
2. 
Hängen Lasten, die den Wert des Vermögens vermindern, von dem Eintritt 
einer aufschiebenden Bedingung ab, so werden sie nicht berücksichtigt. 
Tritt die Bedingung ein, so ist auf Antrag die Veranlagung vom ersten Tage 
des auf den Antrag folgenden Monats ab entsprechend zu berichtigen. 
Den Lasten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängen, stehen zweifel- 
hafte Lasten gleich. 
ß 20. 
Lasten, deren Fortdauer von einer auflösenden Bedingung abhängt, werden 
wie unbedingte vom Vermögen abgezogen, soweit nicht deren Kapitalwert nach § 21, 
Abs. 2, 88 22, 23 zu berechnen ist. 8 22 Abs. 3 Satz 2 findet entsprechende 
Anwendung. 
8 30. 
Die Vorschriften der 88 26 bis 29 gelten auch, wenn der Erwerb oder die 
Last von einem Ereignis abhängt, das nur hinsichtlich des Zeitpunkts seines Ein- 
tritts ungewiß ist. 
31. 
Unbeitreibliche Forderungen bleiben außer Ansatz. 
8. Besteuerungsgrenge. 
8 32. 
Zur Ergänzungssteuer werden nicht herangezogen: 
1. diejenigen Personen, deren steuerbares Vermögen den Gesamtwert von 6000 MA 
nicht übersteigt; 
2. diejenigen Personen, deren nach Maßgabe des Einkommensteuergesetzes zu be- 
rechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 900 # nicht übersteigt, falls der 
Gesamtwert ihres steuerbaren Vermögens nicht mehr als 10 000 -J# beträgt; 
3. weibliche Personen, die minderjährige Familienangehörige zu unterhalten haben, 
sowie vaterlose minderjährige Waisen und Erwerbsunfähige, falls ihr steuer- 
bares Vermbgen den Betrag von 10000 MA und ihr nach Maßgabe des 
Einkommensteuergesetzes zu berechnendes Jahreseinkommen den Betrag von 
1000 4 nicht übersteigt.
        <pb n="182" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 159 
III. Stenersätze. 
1. Steuertarif. 
§ 33. 
Die Ergänzungssteuer beträgt bei einem steuerbaren Vermbgen von 
mehr als bis einschließlich jährlich 
M M 4 
6 000 8000 3 
8000 10 000 4 
10 000 12000 15 
12000 14000 6 
14000 16 000 7 
16000 18u000 8 
18 000 20 000 9 
20 000 22000 10 
22000 24000 11 
24000 28000 12 
28 000 32000 14 
32000 36 000 16 
36000 40 000 18 
40 000 44000 20 
44 000 48 000 22 
48 000 52000 24 
52000 56000 26 
56.000 60 000 28 
60 000 70 000 30 
und steigt bei höherem Vermögen bis einschließlich 200 000 # für jede angefangenen 
10 000 um je 5 M. 
Bei Vermögen von mehr als 200 000 bis einschließlich 220 000 &amp;¾ be- 
trägt die Steuer 100 — und steigt bei höherem Vermögen für jede angefangenen 
20 000 % um je 10 4. 
Künftig wird durch das Steuergesetz für jede Finanzperiode bestimmt, welcher 
Prozentsatz der vorstehenden Steuersätze zur Hebung gelangt.
        <pb n="183" />
        160 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
2. Berücksichtigung besonberer Verhältnisse. 
8 34. 
Bei Steuerpflichtigen, deren steuerbares Vermögen 20 000 A nicht übersteigt, 
ermäßigt sich der tarifmäßige Steuersatz, 
a) wenn sie zur Einkommensteuer überhaupt nicht oder mit nicht mehr als 
600 = Gesamteinkommen herangezogen sind, auf fünf Zehntelz 
b) wenn sie mit mehr als 600 -4 bis einschließlich 700 = Gesamtein- 
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf sechs Zehntel; 
c) wenn sie mit mehr als 700 = bis einschließlich 800 M Gesamtein— 
kommen zur Einkommensten erherangezogen sind, auf sieben Zehntel; 
d) wenn sie mit mehr als 800 J“ bis einschließlich 900 — Gesamtein- 
kommen zur Einkommensteuer herangezogen sind, auf acht Zehntel. 
Steuerpflichtigen, denen auf Grund des § 21b des Einkommensteuergesetzes 
eine Ermäßigung des ermittelten Steuerkapitals zugestanden wird, kann bei der 
Veranlagung auch eine Ermäßigung der Ergänzungssteuer um höchstens zwei Stufen 
gewährt werden, sofern ihr steuerbares Vermögen nicht mehr als 30000 7 beträgt. 
V. Veranlagung. 
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 
9 35. 
Die Veranlagung erfolgt an demjenigen Ort, an dem der Steuerpflichtige 
gemäß § 13 des Einkommensteuergesetzes zur Einkommensteuer zu veranlagen ist 
oder im Falle seiner Einkommensteuerpflicht zu veranlagen sein würde. 
Die bezüglich des Veranlagungsorts weiter erforderlichen Anordnungen werden 
von dem Staatsministerium erlassen. 
8 36. 
Das von den Gemeindevorständen nach 8 41 des Einkommensteuergesetzes 
aufzustellende Verzeichnis der Steuerpflichtigen bildet zugleich die Grundlage für die 
Veranlagung der Ergänzungssteuer. 
Die Gemeindevorstände haben alle diejenigen Merkmale zu ermitteln, die ein 
Urteil über den Umfang und Wert des steuerpflichtigen Vermögens begründen
        <pb n="184" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 161 
können, und das Ergebnis in eine nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums 
einzureichende Nachweisung einzutragen. Zur Feststellung dieser Ergebnisse können 
die Gemeindevorstände die Beihilfe der Schätzungskommissionen in Anspruch nehmen. 
837. 
Jeder Besitzer eines bewohnten Grundstücks oder dessen Vertreter ist ver- 
pflichtet, der mit der Vorbereitung der Veranlagung betrauten Behörde auf deren 
Verlangen die sämtlichen Bewohner des Grundstücks mit Namen, Berufsstellung, 
Geburtsort und Geburtstag anzugeben. Die Haushaltungsvorstände haben den 
Hausbesitzern oder deren Vertretern die erforderliche Auskunft über die zu ihrem 
Hausstand gehörigen Personen einschließlich der Unter= und Schlasstellenmieter zu 
erteilen. 
2. Vermögensanzeige. Beranlagungsverfahren. 
8 38. 
Die Veraulagung der Steuerpflichtigen erfolgt gleichzeitig mit der Veranlagung 
der Einkommensteuer durch die nach Maßgabe der §§ 60 flgd. des Einkommensteuer- 
gesetzes zu bildenden Veranlagungskommissionen. 
8 39. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das Veranlagungsgeschäft 
zu leiten und ist dafür verantwortlich, daß die gesamte Veranlagung in seinem 
Bezirke nach den bestehenden Vorschriften zur Ausführung gelangt. 
Zum Zumecke der richtigen Veranlagung der Steuerpflichtigen hat der Vor- 
sitzende, soweit dies nicht bereits zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung 
geschehen ist, möglichst vollständige Nachrichten einzuziehen, auch die für die Werts- 
bestimmung der steuerbaren Vermögensteile erforderlichen Unterlagen zu beschaffen. 
Hierbei kann er sich nach seinem Ermessen der Mitwirkung der Gemeindevorstände 
bedienen, die seinem Ersuchen zu entsprechen haben. 
Er ist befugt, die Schätzungskommissionen (§ 34 des Einkommensteuergesetzes) 
zu einer besonderen Außerung über die Vermögensverhältnisse einzelner Steuer- 
pflichtigen zu veranlassen. Er kann den Steuerpflichtigen auf Antrag oder von 
Amts wegen Gelegenheit zur persönlichen Verhandlung über die für die Veran- 
lagung erheblichen Tatsachen und Verhältnisse gewähren.
        <pb n="185" />
        162 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
8 40. 
Alle Steuerpflichtigen sind zur Abgabe einer Vermögensanzeige berechtigt. 
Das Rechnungsamt (die Steuerlokalkommission) ist berechtigt, von jedem 
Steuerpflichtigen binnen einer festzusetzenden Frist, die mindestens zwei Wochen 
betragen muß, die Abgabe einer Vermögensanzeige zu verlangen. 
Die Vermögensanzeige ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben 
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Das Staatsministerium ist berechtigt, durch öffentliche Bekanntmachungen die 
Einreichung von Vermögensanzeigen allgemein anzuordnen. 
8 41. 
In der Vermögensanzeige hat der Steuerpflichtige seine Vermögensverhältnisse 
klarzulegen und zu diesem Zwecke das gesamte steuerbare Vermögen getrennt nach 
seinen einzelnen Bestandteilen unter Angabe ihres Wertes aufzuführen. 
Soweit die Vermögenswerte sich nicht aus dem Neun= oder Kurswert oder 
dem Betrage der geleisteten Zahlungen ergeben, kann der Steuerpflichtige sich in 
der Vermögensanzeige auf die tatsächlichen Mitteilungen beschränken, die er behufs 
Schätzung des Wertes beizubringen vermag. 
8 42. 
Der Steuerpflichtige kann zur Abgabe der Vermögensanzeige mit Geldstrafen 
bis zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
Dem Steuerpflichtigen, der die ihm obliegende Vermögensanzeige nicht recht- 
zeitig abgibt, kann ein Zuschlag von 5 bis 10 vom Hundert der rechtskräftig fest- 
gestellten Ergänzungssteuer auferlegt werden. 
Die Festsetzung des Steuerzuschlags steht dem Großherzoglichen Staats- 
ministerium zu. 
8 48. 
Die Steuerbehörde kann Zeugen und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Das Zeugnis oder Gutachten darf nur unter den Voraussetzungen verweigert 
werden, welche nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung (88 383 bis 385, 
407, 408) zur Ablehnung eines Zeugnisses oder Gutachtens berechtigen.
        <pb n="186" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 163 
" 44. 
Der Steuerpflichtige hat auf Erfordern die Höhe seines Vermögens nach- 
zuweisen. Er ist insbesondere verpflichtet, der Steuerbehörde Wirtschafts= oder 
Geschäftsbücher, Verträge, Schuldverschreibungen, Zinsquittungen, Abrechnungen 
von Banken oder ähnlichen Unternehmungen und andere Schriftstücke, welche für 
die Veranlagung von Bedeutung sind, zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. 
Die Einsichtnahme und Prüfung der Bücher und Schriftstücke des Steuer- 
pflichtigen soll tunlichst in dessen Wohnung oder Geschäftsräumen erfolgen. 
8 46. 
Die Vorstände oder Geschäftsführer der im § 19 bezeichneten Gesellschaften, 
die ihren Sitz im Großherzogtume haben, oder Vermögen im Großherzogtume besitzen, 
haben dem Steuerpflichtigen die erforderlichen Mitteilungen über den Wert seiner 
Aktien oder Gesellschaftsanteile zu machen. 
Sie sind außerdem verpflichtet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) 
auf Verlangen binnen einer Frist von vier Wochen eine Nachweisung einzureichen, 
welche enthält: 
1. die Höhe des Grundkapitals oder der Stammeinlagen; 
2. den Betrag der in den vorausgegangenen drei Jahren jährlich verteilten Gewinne; 
3. die tatsächlichen Mitteilungen, die sie zur Schätzung des Wertes der Aktien, 
Anteile oder Kuxe beizubringen vermögen. 
Die Nachweisung ist mit der Versicherung zu versehen, daß die Angaben nach 
bestem Wissen und Gewissen gemacht sind. 
Die Verpflichteten können zur Abgabe der Nachweisung mit Geldstrafen bis 
zu fünfhundert Mark angehalten werden. 
8 46. 
Die Vorschriften der 8§ 40—42, 44 gelten auch für den gesetzlichen Vertreter 
des Steuerpflichtigen hinsichtlich des seiner Verwaltung unterliegenden Vermbgens. 
8 47. 
Die Kosten der Ermittelungen fallen dem Steuerpflichtigen zur Last, wenn 
der endgültig festgestellte Vermögenswert den vom Steuerpflichtigen angegebenen 
1914 27
        <pb n="187" />
        164 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
Wert um mehr als ein Drittel übersteigt oder wenn sich seine Angaben in wesentlichen 
Punkten als unrichtig erweisen oder wenn er trotz ergangener Aufforderung keine 
oder nur ungenügende Angaben über seine Vermögensverhältnisse gemacht hat. 
* 48. 
Die Staats= und Gemeindebehörden sind verpflichtet, den Steuerbehörden auf 
Ersuchen aus Büchern, Akten, Urkunden usw. Auskunft über die Vermögens- 
verhältnisse des Steuerpflichtigen zu erteilen oder ihnen Einsicht in solche die Ver- 
mögensverhältnisse betreffenden Bücher, Akten, Urkunden usw. zu gestatten. 
Eine Auskunftspflicht besteht nicht für die Verwaltung der Schuldbücher 
öffentlicher Körperschaften sowie für die Verwaltung öffentlicher Sparkassen und 
anderer mit der Verwaltung und Verwahrung fremden Vermögens befaßter öffent- 
licher Anstalten. 
8 49. 
Der nach § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ernannte 
Prüfungskommissar kann nach allgemeiner Bestimmung des Staatsministeriums 
auch bei der Veranlagung der Ergänzungssteuer beteiligt werden. 
§ 50. 
Der Vorsitzende der Veranlagungskommission hat das für jeden Steuerpflich- 
tigen ermittelte stenerbare Vermögen, getrennt nach den verschiedenen Bestandteilen 
(§4), in eine Nachweisung einzutragen, den nach Vorschrift dieses Gesetzes zu 
entrichtenden Steuersatz vorzuschlagen und die Verhandlungen der Veranlagungs- 
kommission zur Beschlußfassung vorzulegen. 
§ 51. 
Die Veranlagungskommission prüft die Angaben in der Vermögensanzeige sowie 
in den Nachweisungen. 
Werden die Angaben einer Vermögensanzeige über Größe und Wert steuer- 
baren Vermögens durch die Veranlagungskommission oder deren Vorsitzenden bean- 
standet, so ist dem Steuerpflichtigen mitzuteilen, auf welche Vermögensteile oder 
Werte die Beanstandung sich bezieht. Soweit es sich um tatsächliche Angaben 
handelt, sind zugleich die Gründe der Beanstandung mitzuteilen.
        <pb n="188" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 165 
Mit der Mitteilung ist die Aufforderung zu verbinden, sich binnen einer be- 
stimmten Frist über die beanstandeten Angaben zu erklären. 
Erst wenn der Steuerpflichtige dies unterläßt, oder wenn die Bedenken gegen 
die Richtigkeit der Vermögensanzeige nicht gehoben werden, ist die Kommission bei 
Schätzung des Vermögens auch an die tatsächlichen Angaben des Steuerpflichtigen 
nicht gebunden. 
8 B2. 
Die Veranlagungskommission stellt, gegebenenfalls nach Vornahme der erforder- 
lichen Ermittelungen, die Höhe des steuerbaren Vermögens und den Steuersatz fest. 
53. 
Die Feststellung der Steuerbeträge zur Steuerrolle, die Abgabe der Steuer- 
rolle an die Gemeindevorstände sowie die Eröffnung an den Steuerpflichtigen erfolgt 
nach Maßgabe der Vorschriften des § 68 des Einkommensteuergesetzes. 
§ 54. 
Wohnt weder der Steuerpflichtige noch ein Vertreter des Steuerpflichtigen im 
Gebiete des Deutschen Reichs, so ist der Steuerpflichtige gehalten, eine im Groß- 
herzogtume wohnende Person zum Empfange der für ihn bestimmten Schriftstücke 
in Steuerangelegenheiten zu bevollmächtigen. Ist die Benennung eines Zustellungs- 
bevollmächtigten unterblieben, so gilt die Zustellung eines Schriftstücks mit der 
Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unbestellbar zurückkommt. 
55. 
Die Berichtigung von Rechnungsfehlern kann bis zum Schlusse des Zeitraums, 
für den die Veranlagung erfolgt ist, gefordert werden. 
8 66. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, den Mitgliedern der Schätzungs- und 
Veranlagungskommission, ohne Rücksicht, ob sie am Sitze des Rechnungsamts (der 
Steuerlokalkommission) wohnen oder nicht, sofern und soweit ihre Tätigkeit ein- 
schließlich der Arbeiten zum Zwecke der Feststellung der Einkommensteuerkapitale 
27*
        <pb n="189" />
        166 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
an mehr als drei Tagen in einem Jahre erfordert wird, Tage= und Nachtgelder 
sowie Reisekostenentschädigung nach Maßgabe von § 63 des Einkommensteuergesetzes 
zu gewähren. 
8. Rechtsmittel. 
a. Berufung. 
§ 57. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht sowohl dem Steuerpflichtigen als 
auch dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission und gegebenenfalls dem vom 
Staatsministerium ernannten Prüfungskommissar (§ 49) das Rechtsmittel der 
Berufung an die nach dem Einkommensteuergesetze (§ 71) zu bildende Berufungs- 
kommission zu. Diese hat in Ansehung der Ergänzungssteuer die gleichen Obliegen- 
heiten und Befugnisse, die ihr in Ansehung der Einkommensteuer zugewiesen sind. 
Die Berufung des Steuerpflichtigen ist innerhalb einer ausschließenden Frist 
von vier Wochen bei dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission, die Berufung 
des letzteren und bezw. des Prüfungskommissars innerhalb der gleichen Frist bei 
dem Vorsitzenden der Berufungskommission schriftlich einzureichen. 
Die Vorschriften in den §§ 69 Abs. 3, 70, 71 Abs. 2 bis 4, 72, 73 und 
74 des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 finden sinngemäße Anwendung. 
8 68. 
Das Staatsministerium ist ermächtigt, auch den Mitgliedern der Berufungs- 
kommission, die am Sitz ihres Tagungsorts wohnen, sofern und soweit ihre Tätigkeit 
einschließlich der Berufungsgeschäfte in Einkommensteuersachen an mehr als 3 Tagen 
in einem Jahr erfordert wird, Tagegelder nach Maßgabe des § 63 des Einkommen- 
steuergesetzes zu gewähren. 
b) Reviston. 
6959. 
Gegen die Entscheidung der Berufungskommission ist die Revision an das 
Oberverwaltungsgericht zulässig (§ 1 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 
zum Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungs- 
gerichts vom 15. Dezember 1910).
        <pb n="190" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 167 
V. Veranlagungszeitraum. Veränderung der veranlagten Steuer 
innerhalb des Veranlagungszeitraums. 
8 60. 
Die Veranlagung erfolgt für drei Steuerjahre. Die erstmalige Veranlagung 
erfolgt für das Steuerjahr 1915 und bleibt bis Ende des Jahres 1916 in Kraft. 
Für die Ermittelung des Vermbgens ist bei Veranlagungen für den Beginn 
des Veranlagungszeitraums der Stand am vorausgegangenen 31. Dezember, bei 
Veranlagungen im Laufe dieses Zeitraums der Stand zur Zeit der Veranlagung 
maßgebend. 
Für Betriebe, bei denen regelmäßige jährliche Abschlüsse stattfinden, kann der 
Vermögensfeststellung der Vermögensstand am Schlusse des letzten Wirtschafts- 
oder Rechnungsjahrs zugrunde gelegt werden. 
61. 
Wer im Laufe eines Veranlagungszeitraums ergänzungssteuerpflichtig wird, 
hat dies binnen sechs Wochen, vom Eintritt des die Steuerpflicht begründenden 
Verhältnisses an gerechnet, dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) anzu- 
zeigen und ist vom Beginne des auf den Eintritt der Steuerpflicht folgenden 
Monats zur Ergänzungssteuer heranzuziehen. 
Steuerpflichtige, deren Steuerpflicht infolge Wegfalls der sie begründenden 
Voraussetzungen im Laufe des Veranlagungszeitraums erlischt, sind vom Beginne 
des auf das Erlöschen der Steuerpflicht folgenden Monats von der Ergänzungs- 
steuer freizustellen. 
8 62. 
Erhöht sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch unentgeltliche Erwerbungen 
oder durch entgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren 
Vermögen gehört haben, um mehr als zwei Steuerklassen, so ist dies vom Steuer- 
pflichtigen dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) binnen sechs Wochen 
anzuzeigen. Der Steuerpflichtige ist in diesem Falle vom Beginne des auf den 
Vermögenszuwachs folgenden Monats zu der entsprechend höheren Steuer heran- 
zuziehen. 
Mindert sich das steuerbare Vermögen eines Steuerpflichtigen im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums nach erfolgter Veranlagung durch Sinken des Wertes von
        <pb n="191" />
        168 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
Vermögensteilen infolge außergewöhnlicher Unglücksfälle, durch Untergang oder 
durch unentgeltliche Veräußerung von Vermögensteilen oder durch entgeltlichen Er- 
werb von Vermögensteilen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, um mehr 
als den fünften Teil, so kann vom Beginne des auf die Vermögensminderung 
folgenden Monats eine entsprechende Ermäßigung der Ergänzungssteuer beansprucht 
werden. Der Anspruch ist bei dem Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) zu 
erheben. Der Antrag ist nur zulässig bis zum Ablaufe des dritten Monats nach 
dem Ablaufe des Steuerjahrs, in dem die Vermögensminderung eingetreten ist. 
Einer unentgeltlichen Erwerbung oder Veräußerung im Sinne der Bestim- 
mungen in Abs. 1 und 2 ist das Entstehen oder Erlöschen eines ehemännlichen 
Nutznießungsrechts, einer allgemeinen Gütergemeinschaft, Errungenschaftsgemeinschaft 
oder Fahrnisgemeinschaft sowie einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gleichzuachten. 
Insoweit die Veranlagung zur Ergänzungssteuer nach § 32 Ziffer 2 und 3 
von der Veranlagung zur Einkommensteuer abhängt, zieht die im Laufe eines 
Veranlagungszeitraums eintretende Anderung der letzteren auch eine entsprechende 
Berichtigung der ersteren von Amts wegen nach sich. 
8 63. 
Innerhalb des Veranlagungszeitraums erfolgt die Entscheidung über die Heran- 
ziehung zur Ergänzungssteuer, die Freistellung von der Ergänzungssteuer und die 
erhöhte Veranlagung sowie über Anträge auf Berichtigung der Veranlagung in den 
Fällen der §§ 22 Abs. 3, 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2 nach den Vorschriften dieses 
Gesetzes durch den Vorsitzenden der Veranlagungskommission. Auch steht ihm die 
Entscheidung über einen Antrag auf Ermäßigung oder Berichtigung der Ergänzungs- 
steuer in den Fällen des § 62 zu. 
Die Entscheidung ist dem Steuerpflichtigen nach den Bestimmungen des § 53 
zu eröffnen. 
Gegen die Entscheidung ist Berufung nach § 57, gegen die Entscheidung der 
Berufungskommission Revision nach § 59 zulässig. 
VI. Steuererbebung. 
8 64. 
Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. 
Die Vorschriften in den §§ 81, 82 und 84 des Einkommensteuergesetzes finden 
auf die Ergänzungssteuer gleichmäßige Anwendung.
        <pb n="192" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 169 
VII. Strafbestimmungen. 
§ 65. 
Wer in der Absicht der Steuerhinterziehung an zuständiger Stelle über das 
ihm zuzurechnende steuerbare Vermögen oder über das Vermögen der von ihm 
zu vertretenden Steuerpflichtigen unrichtige oder unvollständige tatsächliche Angaben 
macht oder trotz ergangener Aufforderung Erklärungen nicht abgibt, wird mit dem 
vier= bis sechzehnfachen Betrage der Jahressteuer bestraft, um die der Staat 
verkürzt worden ist oder verkürzt werden sollte. 
Ist eine unrichtige Angabe, die geeignet ist, eine Verkürzung der Steuer 
herbeizuführen, zwar wissentlich, aber nicht mit der Absicht der Steuerhinterziehung 
erfolgt, so tritt Geldstrafe bis zu einhundert Mark ein. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtige und unvollständige Angabe, bevor An- 
zeige oder ein behördliches Einschreiten gegen ihn erfolgt ist, an zuständiger Stelle 
berichtigt oder ergänzt. 
8 66. 
Nach dem Tode eines Steuerpflichtigen sind dessen Erben, oder, falls ein 
Testamentsvollstrecker oder ein Nachlaßpfleger bestellt ist, diese Personen verpflichtet, 
Hinterziehungen der Ergänzungssteuer (8 65) durch den Erblasser auf die Zeit 
der vor dem Ableben des Erblassers verflossenen letzten vier Steuerjahre binnen 
sechs Monaten vom Tode des Erblassers an gerechnet bei dem Rechnungsamte 
(der Steuerlokalkommission) anzumelden und den doppelten Betrag der bis zum 
Tode des Erblassers hinterzogenen Steuer aus dem Nachlaß zu erlegen. Die 
Erben sind zur Bezahlung dieses Betrags nach dem Verhältnis ihrer Erbteile 
verpflichtet, haften jedoch für den Eingang des ganzen Betrags bis zur HObhe 
ihres Erbteils als Gesamtschuldner. 
Erben, deren gesetzliche Vertreter, Testamentsvollstrecker und Nachlaßpfleger, 
welche die Anmeldung der Hinterziehung des Erblassers innerhalb der vorbestimmten 
Frist unterlassen, haben den ein= bis zehnfachen Betrag der vom Erblasser hinter- 
zogenen Steuer als Strafe zu erlegen und die hinterzogene Steuer nachzuzahlen. 
Für die hinterzogene Steuer haften sämtliche Erben bis zur Höhe ihres Erbteils 
als Gesamtschuldner. 
Ist der Zeitpunkt nicht zu ermitteln, von dem an der Erblasser ein ergänzungs- 
steuerpflichtiges, aber nicht versteuertes Vermögen besessen hat, so wird angenommen,
        <pb n="193" />
        170 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
daß er den zur Zeit seines Ablebens vorhandenen Vermögensbesitz bereits während 
des letzten halben Jahres vor seinem Tode gehabt hat. 
§ 67. 
Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark kann belegt werden: 
1. wer dem nach § 40 Abs. 2 an ihn gestellten Verlangen zur Abgabe einer 
Vermögensanzeige innerhalb der ihm bestimmten Frist nicht nachkommt; 
2. werdie in den §§ 61 und 62 vorgeschriebene Anzeige seines Eintritts in ein die Steuer- 
pflicht begründendes Verhältnis oder einer Erhöhung seines Vermögens unterläßt; 
3. wer der Aufforderung, als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor den 
Veranlagungsbehörden oder deren Vorsitzenden zu erscheinen, ohne genügende Ent- 
schuldigung nicht Folge leistet, oder die von ihm erforderte Auskunft ungerecht- 
fertigterweise verweigert oder wissentlich unvollständig oder unrichtig erteilt. 
Die Strafe muß in den Fällen der Ziffer 1 und 3 ausdrücklich angedroht sein. 
8 68. 
Wer in der nach § 45 Abs. 2 einzureichenden Nachweisung wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, die geeignet sind, eine Verkürzung der 
Steuer herbeizuführen, wird mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. 
Straffrei bleibt, wer seine unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei dem 
Rechnungsamte (der Steuerlokalkommission) berichtigt oder ergänzt, bevor eine An- 
zeige erstattet oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet ist. 
8 69. 
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen von Steuern in den Fällen 
der §§ 65, 66 und 68 in fünf Jahren, bei den im § 67 mit Strafe bedrohten 
Zuwiderhandlungen in einem Jahre. 
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die strafbare Handlung oder 
Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede 
zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche Handlung. 
8 70. 
Die Verbindlichkeit zur Nachzahlung der hinterzogenen Steuer verjährt in 
zehn Jahren und geht auf die Erben, jedoch nur bis zur Höhe ihres Erbteils
        <pb n="194" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 171 
über. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Steuerjahrs, in dem die Hinter- 
ziehung begangen wurde. 
Die Festsetzung der hinterzogenen Steuer steht dem Staatsministerium zu; 
ihre Einziehung erfolgt neben und unabhängig von der Strafe. 
8 71. 
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen, 
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der letzteren ein. 
§ 72. 
Beamte, Angestellte und ehrenamtliche Mitglieder von Behörden sowie Sach- 
verständige werden, wenn sie die zu ihrer dienstlichen oder amtlichen Kenntnis gelangten 
Vermögens-, Erwerbs= oder Einkommensverhältnisse eines Steuerpflichtigen, ins- 
besondere auch den Inhalt einer Vermögensanzeige oder der über sie gepflogenen 
Verhandlungen unbefugt offenbaren, mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur ein auf Antrag des Staatsministeriums oder 
des Steuerpflichtigen, dessen Interesse an der Geheimhaltung verletzt ist. 
g 73. 
Eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark tritt ein bei Zuwider- 
handlungen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung 
erlassenen Bestimmungen, die im Gesetze mit keiner besonderen Strafe bedroht sind. 
8 74. 
Die Umwandlung einer nicht beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe 
findet nicht statt. 
8 76. 
Auf das Strafverfahren finden die §§ 95, 96 und 98 des Einkommensteuer- 
gesetzes entsprechende Anwendung. 
1914 28
        <pb n="195" />
        172 (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 
VIII. Nachversteuerung. 
8 76. 
Ein Steuerpflichtiger, der entgegen den Vorschriften des Gesetzes unveranlagt 
geblieben ist, ohne daß eine strafbare Hinterziehung stattgefunden hatte (88 65, 66), 
ist zur Entrichtung des der Staatskasse entgangenen Steuerbetrags verpflichtet. Die 
gleiche Verpflichtung tritt ein, wenn mit Bezug auf einen veranlagten Steuer— 
pflichtigen, ohne daß eine strafbare Hinterziehung von Steuern stattgefunden hatte 
(§§ 65, 66), nachträglich neue Tatsachen oder Beweise ermittelt werden, die eine 
höhere Veranlagung des Steuerpflichtigen begründen. 
Die Verpflichtung erstreckt sich auf die drei Steuerjahre zurück, die dem Steuer- 
jahre vorausgegangen sind, in dem die Verkürzung festgestellt worden ist. 
Die Verpflichtung zur Zahlung der Nachsteuer geht auf die Erben, jedoch 
nur bis zur Höhe ihres Erbteils, über. 
Die Veranlagung zur Nachsteuer erfolgt einheitlich für den ganzen Zeitraum, 
auf den sich die Verpflichtung erstreckt, nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
877. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch Natur- 
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die in dem 
gegenwärtigen Gesetz oder in dem Einkommensteuergesetze zur Einlegung von Rechts- 
mitteln vorgeschriebenen Ausschlußfristen einzuhalten. Als unabwendbarer Zufall ist 
es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zustellung ohne sein Verschulden 
keine Kenntnis erlangt hat. · 
Über den Antrag entscheidet die Kommission oder Behörde, der die Entschei- 
dung über das versäumte Rechtsmittel zusteht. 
Das versäumte Rechtsmittel ist unter Anführung der Tatsachen, durch die 
der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel 
innerhalb zwei Wochen nach dem Ablaufe des Tages nachzuholen, mit dem das 
Hindernis gehoben ist. 
Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, 
findet die Nachholung und der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt. 
Die durch Eröbrterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baren 
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
        <pb n="196" />
        (Ergänzungssteuergesetz v. 1. 4. 14.) 173 
IX. Schlußbestimmungen. 
8 78. 
Auf die für einen früheren Veranlagungstermin als den 1. Januar 1915 
vorgenommenen Veranlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung. 
§ 79. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist das Staatsministerium beauftragt. 
Das Staatsministerium ist insbesondere auch ermächtigt — soweit nach § 62 
des Gesetzes vom 5. März 1850 (Regierungsblatt S. 103) erforderlich, mit Unserer 
Genehmigung —, alle diejenigen Maßregeln zu treffen und alle diejenigen allgemeinen 
und besonderen Unterweisungen, Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, die 
zur folgerichtigen Durchführung dieses Gesetzes nötig erscheinen oder künftig als 
geboten sich darstellen werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. April 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
        <pb n="197" />
        174 
Inhaltsübersicht. 
I. Steuerpflicht §§ 2 und 3. 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VII. 
Mabstab der Besteuerung. 
1. Steuerbares Vermögen. 88§ 4 bis 15. 
2. Wertermittelung. 8§§ 16 bis 31. 
8. Besteuerungsgrenze. § 32. 
Steuersätze. 
1. Steuertarif. 8 38. 
2. Berücksichtigung besonderer Verhältnisse. § 34. 
Veranlagung. 
1. Ort und Vorbereitung der Veranlagung. 88 65 bis 87. 
2. Vermögensanzeige. Veranlagungsverfahren. 8§§ 88 bis 56. 
8. Rechtsmittel. 
u. Berufung. §§ 57 und 58. 
b. Revision. §8 59. 
u. Veranlagungszeitraum. Weränderung der veranlagten Steuer innerhalb des Ger- 
anlagungszeitraums. 88 60 bis 68. 
Steuererhebung. 8§ 64. 
Strafbestimmungen. 88§ 65 bis 75. 
Dachversteuerung. §§ 76 und 77. 
uSchlußbestimmungen. §§ 78 und 79. 
  
Drust Weimarischer Dmlag G. m. b. H. um Weimar.
        <pb n="198" />
        Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
— * Nr. 16. — 
Inhbalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Ver- 
ordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch- 
Anlecungsbezirke, Seite 1. 5. — Ministerialbekanntmachung über die Berufung des Geh. 
Hofrats Dr. Haußner in die Kommission für das Lehramt an höheren Schulen, Seite 176. 
Selcministerlalbekanntmachung über die Einziehung von Diphtherie- und Tetauus-Serum, 
eite . 
  
.—.--...-----—---I.-...-.-.-.-..- 
  
(Nr. 58.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß- 
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung 
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim 
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben, 
für den Gemeindebezirk Rothenhof (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Spichra (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Wolfmannsgehaun (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Fernbreitenbach (Amtsgerichtsbezirk 
Gerstungen), 
für den Gemeindebezirk Frauensee mit Ausnahme der Flurbezirke Jost- 
hof, Knottenhof, Schergeshof und Springen (Amts- 
gerichtsbezirk Gerstungen), 
für den Gemeindebezirk Kolba (Amtsgerichtsbezirk Neustadt an der Orla), 
für den zum Gemeindebezirk Oberzella gehörigen Flurbezirk Badelachen 
(Amtsgerichtsbezirk Vacha), 
für den Gemeindebezirk Großmölsen (Amtsgerichtsbezirk Vieselbach), 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 16. Mai 1914. 29
        <pb n="199" />
        176 
für den Gemeindebezirk Kleinbernsdorf (Amtsgerichtsbezirk Weida), 
für den Gemeindebezirk Köckritz (Amtsgerichtsbezirk Weida) 
mit dem 1. Juni 1914 beginnt. 
Weimar, den 9. Mai 1914. 
Großberzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement der Zustiz. 
Kotbe. 
  
(Nr. 59.) Ministerialbekanntmachung über die Berufung des Geh. Hofrats Dr. Haußner in 
die Kommission für das Lehramt an höheren Schulen. 
In die Kommission zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen in Jena 
für die Zeit vom 1. April 1914/15 ist Geheimer Hofrat Dr. Haußner daselbst 
neben dem Geheimen Hofrat Dr. Kircher in Saalfeld a S. als Examinator für 
reine Mathematik berufen worden. 
Weimar, den 22. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Dunnius i. B. 
  
(Nr. 60.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Diphtherie= und Tetanus-Serum. 
Vem 1. April 1914 ab sind wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur 
Einziehung bestimmt worden: 
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern: 
1360—1397 aus den Höchster Farbwerken, 
279— 283 aus der Merkschen Fabrik in Darmstadt, 
249— 262 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 
241 aus der Fabrik vormals E. Schering in Berlin, 
1—8 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden, 
soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung pp. eingezogen sind, 
Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern 196 bis 199 aus den Höchster 
Farbwerken. 
Weimar, den 14. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Stuckt Welmariher Wertag# .. v. H. u Wesmus
        <pb n="200" />
        177 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 17. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Aufhebung der Ministerialverordbnung vom 15. Funi 1898, betr. 
die Herstellung und den Getrieb von Warenauszügen und Fahrstuhleinrichtungen, Seite 177. 
— Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Jahrstühlen). 
vom 22. April 1914, Seite 177. 
  
  
  
(Nr. 61.) Ministerialverordnung über die Aufhebung der Ministerialverordnung vom 15. Juni 
1898, beir. die Herstellung und den Betrieb von Warenaufzügen und Fahrstuhl- 
einrichtungen. 
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird die Ministerial- 
verordnung vom 15. Juni 1898, betr. die Herstellung und den Betrieb von Waren- 
aufzügen und Fahrstuhleinrichtungen, (Regierungsblatt S. 113) mit Wirkung vom 
1. Juli 1914 an aufgehoben. 
Weimar, den 22. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 62.) Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr- 
stühlen), vom 22. April 1914. 
Auf Grund des § 1 Ziff. 2 des Gesetzes über das Strafandrohungsrecht der Polizei- 
behörden vom 7. Januar 1854, Regierungsblatt S. 17, wird über die Einrichtung 
und den Betrieb von Aufzügen (Fahrstühlen) verordnet, was folgt: 
1914. „ 
Ausgegeben in Weimar am 29. Mai 1914. 30
        <pb n="201" />
        178 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Geltungsbereich der Verordnung. 
81. 
I. Den Bestimmungen dieser Verordnung sind alle Aufzugseinrichtungen unter— 
worfen, deren Fahrkörbe, Kammern oder Plattformen zwischen festen Führungen 
bewegt werden, sofern ihre Hubhöhe zwei Meter übersteigt. 
II. Ausgenommen sind Aufzüge in staatlichen Anlagen, ferner Aufzüge in 
den der Aufsicht der Bergbehörden unterstehenden Betrieben, Versenkvorrichtungen 
in Theatern und Paternosterwerke für Lasten. 
Einteilung der Aufzüge. 
8 2. 
I. Die Aufzüge werden eingeteilt in: 
1. Personenaufzüge, 
2. Lastenaufzüge. 
II. Zu ersteren gehören auch diejenigen Lastenaufzüge, auf denen Führer mit- 
fahren dürfen. 
Allgemeine Gestimmungen für Aufzüge. 
83. 
Aufstellung der Fahrstühle. 
Aufzüge sollen, soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt, im Freien oder an 
der Außenseite der Gebäude oder in Treppenhäusern, die von feuerfesten Wänden 
umgeben sind, oder in Lichthöfen angelegt werden; im letzteren Falle darf durch 
sie die vorgeschriebene Mindestgrundfläche der Lichthöfe nicht beschränkt werden. 
84. 
Fahrschächte. 
J. Die Fahrbahn der Aufzüge ist in ihrer ganzen Ausdehnung nach dem Er— 
messen der Baupolizeibehörde mit feuerfesten oder mindestens dichten feuersicheren 
Wänden zu unschließen.
        <pb n="202" />
        (Anfzüge. — Fahrstühle —.) 179 
II. Von dieser Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Aufzüge, die dem § 3 entsprechend in Treppenhäusern freistehend oder 
an der Außenseite von Gebäuden oder in Lichthöfen angelegt werden; 
2. Aufzüge, die im Innern von Gebäuden übereinander gelegene Galerien 
verbinden; 
3. Aufzüge, die nur zwei unmittelbar aufeinander folgende Geschosse oder 
nur Kellergeschosse mit dem Erdgeschoß verbinden, wenn in den durch 
den Fahrstuhl verbundenen Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände 
lagern; 
Gichtaufzüge in allen Arten von Betrieben; 
Aufzüge in Gebäuden mit ungeschalten und unverputzten Zwischendecken, 
die an und für sich der Ubertragung eines Feuers keinen Widerstand 
leisten. 
III. Kleine Aufzüge, d. h. Lastenaufzüge, die nicht betretbar sind (für Speisen, 
Akten, kleine Erzeugnisse der Industrie und dergleichen), von höchstens 100 kg 
Tragfähigkeit und nicht mehr als 0, qm Schachtquerschnitt bedürfen, soweit sie 
nicht nach vorstehenden Bestimmungen von der Vorschrift feuerfester oder feuer- 
sicherer Wände ganz ausgenommen sind, nur feuersicherer Schachtwände. 
§ 5. 
Abdeckung der Fahrschächte. 
I. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden unmschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende mit 
einer festen, feuersicheren Abdeckung zu versehen. Von der feuersicheren Beschaffen- 
heit kann nur abgesehen werden, wenn in den durch den Fahrstuhl verbundenen 
Geschossen keine feuergefährlichen Gegenstände lagern und die Schachtwände sowie 
ein in der Abdeckung anzubringendes Entlüftungsrohr, dessen Querschnittsfläche 
wenigstens ½0% des Schachtquerschnitts beträgt, mindestens 0,2 m über Dach geführt 
werden. Glasabdeckungen sind mittels Drahtgitter zu unterfangen. 
II. Von feuerfesten oder feuersicheren Wänden umschlossene Fahrschächte, in 
denen die Förderung nicht bis zum Dachgeschosse geht, sind an ihrem oberen Ende 
stets feuersicher abzuschließen. 
III. Fahrschächte, deren obere Mündung im Freien oder an Orten liegt, die 
von Menschen betreten werden, sind mit Deckel= oder Klappenverschlüssen, die vom 
307 
T
        <pb n="203" />
        180 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Fahrkorbe gehoben werden, zu versehen, sofern nicht nach Abs. J oder II feuer— 
sichere Verschlüsse erforderlich sind oder § 4 II Loder 2 zutreffen. 
IV. Über dem Fahrkorb in seiner höchsten normalen Stellung muß, sofern er 
mit einer Decke versehen ist, eine freie Höhe von mindestens 1 m vorhanden sein. 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen und nicht betretbare kleine Aufzüge 
(8 4 III) sind von dieser Vorschrift ausgenommen. Muß der Fahrschacht der vor- 
geschriebenen freien Höhe halber über die Dachfläche hinausgeführt werden, so wird 
dieses Maß auf die zulässige Gebäudehöhe nicht angerechnet. 
86. 
Umwehrungen der Fahrbahn. 
I. Aufzüge, deren Fahrbahn nicht durch feuerfeste oder dichte feuersichere Wände 
abzuschließen ist, müssen allseitig derart umwehrt sein, daß Menschen durch den Be- 
trieb des Aufzugs nicht zu Schaden kommen können. Der Fahrschacht darf nur 
durch Türen oder Schranken zugänglich sein. Aufzüge an der Außenseite von Ge- 
bäuden oder im Freien bedürfen der Umwehrung nur dort, wo Menschen an die 
Fahrbahn herangelangen können. 
II. Die Umwehrungen müssen dauerhaft hergestellt, mindestens 1,8 m hoch 
sein und aus einem nicht brennbaren Material hergestellt werden; von der Er- 
füllung letzterer Vorschrift kann abgesehen werden bei nicht betretbaren kleinen Auf- 
zügen (§ 4 IIl), sofern sie Speiseaufzüge sind, und in Gebäuden, deren Zwischen- 
decken an und für sich der Übertragung eines Feuers keinen Widerstand leisten 
(§ 4 II Nr. 5). Die Umwehrungen müssen so beschaffen sein, daß ein Hindurchgreifen 
in den vom Fahrkorbe bestrichenen Raum verhindert wird. Bestehen sie aus Draht- 
geflecht, so darf die Maschenweite höchstens 2 cm betragen. 
IlI. Fahrschächte mit Deckel= oder Klappenverschlüssen an ihrer oberen Mündung 
(§ 5 III) sind unfallsicher zu umwehren, so daß die Abdeckung nicht betreten 
werden kann. 
87. 
Fahrschachttüren. 
1. Zugangstüren (Fahrschachttüren) zu Fahrschächten mit feuerfesten oder feuer- 
sicheren Wänden müssen feuersicher sein. Fahrschachttüren und Hubgitter, die zu
        <pb n="204" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 181 
Fahrschächten führen, die nicht mit feuerfesten oder dichten feuersicheren Wänden 
zu umgeben sind, müssen mindestens den Anforderungen entsprechen, die an die 
Umwehrung zu stellen sind (§ 6 Il). 
II. Fahrschachttüren oder -schranken dürfen nicht in die Fahrbahn hinein- 
schlagen. Türen in Fahrkörben dürfen nicht aus der Fahrbahn herausschlagen. 
88. 
Lichtöffnungen in Fahrschächten. 
I. Lichtöffnungen sind, soweit nicht Brandmauern in Frage kommen, in den 
Wandungen auch solcher Fahrschächte zulässig, welche feuerfest oder feuersicher um- 
schlossen sein müssen. 
II. Lichtöffnungen in Außenmauern müssen durch Fenster verschlossen werden. 
Sind letztere zum Offnen eingerichtet, so dürfen sie nicht nach innen schlagen und 
von Unbefugten nicht geöffnet werden können. Lichtöffnungen in Wänden oder 
Zugangstüren, die den Fahrschacht gegen Innenräume begrenzen, müssen durch 
Drahtglas von mindestens 10 mm Stärke oder ein gleich widerstandsfähiges Glas 
dicht abgeschlossen werden; sie dürfen die Gesamtgröße von ½0% der Wandfläche der 
Zugangsseite zum Fahrschacht in keinem Geschoß übersteigen. 
89. 
Gegengewichte. 
J. Gegengewichte der Fahrkörbe müssen geführt und so angeordnet werden, daß 
sie ihre Führungen am oberen und unteren Ende nicht verlassen können. Endigt 
die Gegengewichtsbahn nicht auf festem Erdboden, so ist dafür zu sorgen, daß 
sich das Gegengewicht beim Bruche des Tragseils auf festes Mauerwerk aufsetzt. 
Von letzterer Forderung kann bei nicht betretbaren kleinen Aufzügen (8 4 III) ab- 
gesehen werden, wenn durch geeignete Mittel eine zu hohe Belastung der beim Ab- 
sturz bedrohten Gebäudeteile vermieden wird. 
II. Die Bewegungsbahnen von Gegengewichten, Lastseilen und Lastketten müssen, 
wenn sie außerhalb des Fahrschachts liegen und zu Durchbrechungen der Decken in 
größerer Ausdehnung als 100 qgem uötigen, wie die zugehörigen Aufzugsschächte um- 
schlossen, bei geringer Ausdehnung aber mindestens unfallsicher eingefriedigt und feuer- 
sicher durch die Decken geführt werden.
        <pb n="205" />
        182 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
III. Die Tragorgane der Gegengewichte dürfen nicht höher beansprucht werden 
als die des Fahrstuhls (§§ 13 und 22). 
8 10. 
Fang= und Bremsvorrichtungen. 
1. Die Fahrkörbe der Aufzüge sind mit einer zuverlässigen Fang= oder Ge- 
schwindigkeitsbremsvorrichtung (selbsttätige Senkbremse) zu versehen. Von dieser 
Vorschrift sind ausgenommen: 
1. Fahrkörbe mit unmittelbar tragendem, hydraulischem Stempel, sofern dicht 
am Treibzylinder eine Vorrichtung angebracht wird, die verhindert, daß 
der Fahrkorb im Falle eines Bruches der Zuleitung mit größerer Ge- 
schwindigkeit als 1,5 m in der Sekunde niedergeht; das Gleiche gilt für 
Spindelaufzüge oder Zahnstangenantriebe in Verbindung mit Schnecken- 
getrieben, wenn der Antrieb der Spindeln oder Schnecken entsprechende 
Sicherheit schafft; 
2. Lastenfahrstühle, sofern der Fahrkorb beim Be= und Entladen infolge 
seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des Beladens ordnungs- 
mäßig nicht betreten werden kann; 
3. Lastenfahrstühle, die nur zwei Förderstellen mit einander verbinden, sofern 
an den Ladestellen zuverlässige Aufsatz= oder Stützvorrichtungen angebracht 
werden, die so beschaffen sind, daß sie zur Wirkung kommen, bevor der 
Fahrkorb betreten werden kann; 
4. Bremsfahrstühle für Lasten ohne Führerbegleitung in kleinen Getreide- 
mühlen sowie Ablaßvorrichtungen, die durch das Gewicht der Last nach 
unten bewegt werden, sofern an der Windevorrichtung eine Bremse vor- 
handen ist, welche die Last in jeder Höhenlage festzuhalten imstande ist; 
bei Ablaßvorrichtungen sind außerdem Aufsatz= oder ähnliche Stütz- 
vorrichtungen anzubringen, die den Anforderungen unter Nr. 3 entsprechen. 
II. Die Fang= und Bremsvorrichtungen müssen so geschützt sein, daß sie keines- 
falls durch Ladegut und möglichst auch durch unbefugte Eingriffe in ihrer Wirkung 
nicht behindert werden können. 
11. 
Zulässige Geschwindigkeit. 
I. Das Triebwerk der Aufzüge muß so beschaffen oder mit solchen Einrich- 
tungen versehen sein, daß eine im voraus für die Anlage bestimmte größte Förder-
        <pb n="206" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 183 
geschwindigkeit nicht überschritten werden kann. Geschwindigkeiten von mehr als 1,5 m 
in der Sekunde sind nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksdirektors zulässig. 
II. Fahrstühle mit Geschwindigkeitsbremse dürfen nach Loslösung oder Bruch 
der Tragorgane höchstens mit einer Geschwindigkeit von 1,5 m in der Sekunde 
niedergehen; solche mit Fangvorrichtung müssen sich festklemmen, nachdem sie höchstens 
0, 25 m tief gefallen sind. 
III. Auf nicht betretbare kleine Aufzüge (8 4 III), Bremsfahrstühle in kleinen 
Getreidemühlen und Ablaßvorrichtungen finden die Bestimmungen der Absätze l und II 
keine Anwendung, sofern der Fahrkorb bei gelöster Bremse durch das Gewicht der 
Last bewegt wird. 
8 12. 
Beleuchtung und anderes. 
I. Die Vorräume der Aufzüge und die Fahrkörbe von Persounenaufzügen müssen, 
solange die Aufzüge benutzt werden können, dauernd durch Tageslicht oder künstlich 
ausreichend beleuchtet werden. Von der dauernden Beleuchtung der Fahrkörbe kann 
nur dann abgesehen werden, wenn die Beleuchtungseinrichtung so beschaffen ist, daß 
sie mit dem Offnen der Fahrschachttür in Tätigkeit gesetzt wird. Für Beleuchtungs- 
einrichtungen im Innern der Fahrkörbe ist die Verwendung von Mineralölen, 
Spiritus oder ähnlichen leicht entzündlichen Flüssigkeiten unzulässig. 
II. Der Fahrschacht darf nicht zur Lagerung von Gegenständen benutzt werden. 
III. Der Raum für die Antriebsmaschine muß hinreichend geräumig, im Mittel 
mindestens 1,8 m hoch und gut umwehrt sein. 
Besondere WBestimmungen über die Einrichtung der Aufzüge. 
A. Personenaufzüge einschließlich derjenigen Lastenaufzüge, auf 
denen Führer mitfahren dürfen. 
13. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
I. Aufzüge, die nicht durch Stempel, Spindeln oder dergl. unterstützt werden, 
müssen mindestens an zwei Seilen, Gurten oder Ketten aufgehängt werden, die der- 
artig mit einer Fangvorrichtung zu verbinden sind, daß letztere bereits bei gefahr-
        <pb n="207" />
        184 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
drohender Dehnung eines der Tragorgane in Tätigkeit tritt. Die Führungsschienen 
solcher Aufzüge müssen einen Belag von Hartholz erhalten. 
II. Ketten dürfen nicht über ½, Gurte nicht über ½ ihrer Bruchfestigkeit in 
Anspruch genommen werden. Seile sind so zu berechnen, daß die auf jedes Seil 
entfallende Zug= und Biegungsspannung zusammen nicht mehr als ½ seiner Bruch- 
festigkeit beträgt. Die Biegungsspannung ist am Berührungspunkte von Seil und 
Rolle zu berechnen. 
8 14. 
Türverriegelung. 
I. Alle Zugangsöffnungen zum Fahrschacht müssen durch Türen (Fahrschacht- 
türen) verschließbar sein, die bündig mit der inneren Schachtebene anzubringen sind. 
II. Die Fahrschachttüren müssen durch die Steuerung zwangsweise unter Ver- 
schluß gebracht werden und dürfen sich nur öffnen lassen, wenn der Fahrkorb in 
gleicher Höhe mit ihnen steht und zur Ruhe gebracht ist. Die Einleitung der Be- 
wegung des Fahrkorbes muß so lange behindert sein, als nicht alle Fahrschachttüren 
fest geschlossen sind. 
§ 15. 
Anordnung der Steuerung. 
I. Die Steuerungsvorrichtung muß innerhalb des Fahrkorbes so angeordnet 
werden, daß sie nicht von außen her betätigt werden kann. 
II. Bei Aufzügen, die ohne Führerbegleitung benutzt werden dürfen (8 32 III 
Satz 1), ist eine Betätigung der Steuerung von außen und innen zulässig, wenn 
die Außen= und Innensteuerung derart in Abhängigkeit von einander gebracht werden, 
daß jeweilig entweder nur mit Innen= oder nur mit Außensteuerung gefahren werden 
kann, je nachdem die Bewegung von der einen oder der andern Seite aus eingeleitet 
worden ist. Die Umschaltung darf nur in der Ruhestellung des Fahrkorbes bei 
festgeschlossenen Türen und entlastetem Fahrkorbe möglich sein. Bei Aufzügen 
dieser Art muß jede Schachttür mit zwei zuverlässigen Türverriegelungen versehen 
werden. Das Türschloß darf sich nur mittels besonders geformten Sicherheits- 
schlüssels öffnen lassen. 
8 16. 
Ausrückvorrichtungen. 
Die Aufzüge sind zum selbsttätigen Anhalten in ihren Endstellungen mit zwei 
Einrichtungen zu versehen, die unabhängig voneinander in Wirksamkeit treten
        <pb n="208" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 185 
und gleichzeitig die Übertragung der Betriebskraft aufheben. Eine dieser beiden 
Vorrichtungen muß unabhängig von der Steuerungsvorrichtung in Tätigkeit treten. 
§ 17. 
Windevorrichtung. 
Aufzüge mit Fördertrommeln müssen an der Aufzugsmaschine eine Vorrichtung 
haben, die das Sinken des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der Steuerung ver- 
hindert, und mit einer Schutzvorrichtung gegen Hängeseil versehen sein. Die Förder- 
trommeln sind mit schraubenförmigen Rillen zur Aufnahme der Seile zu versehen. 
8 18. 
Fahrkorb. 
I. Die Fahrkorbdecke muß so beschaffen sein, daß sie den im Fahrkorbe be- 
findlichen Personen Schutz gegen etwa herabfallende Teile des Triebwerks oder 
andere Gegenstände gewährt. Wo dies nicht der Fall ist, muß dicht unterhalb der 
Triebwerksteile ein sicheres Fangnetz aus Drahtgeflecht angebracht werden. 
II. Der Fahrkorb muß an denjenigen Seiten, welche keine Zugangsöffnungen 
enthalten, von dichten Wänden oder mit Drahtgitter von höchstens 2 cm Maschen- 
weite umgeben sein. 
III. Verschlußtüren am Fahrkorbe sind nicht erforderlich, wenn die Schacht- 
wände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes in voller Geschoßhöhe durchgeführt, 
völlig glatt und nicht mehr als 4 cm vom Fahrkorb entfernt sind. Drahtwände 
von nicht mehr als 2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
8 19. 
Alarmvorrichtung. 
In jedem Fahrkorbe muß eine außerhalb des Schachtes hörbare Signal- 
vorrichtung vorhanden sein, die so angebracht ist, daß sie von den Mitfahrenden 
betätigt werden kann. Im Innern des Fahrkorbes ist ein deutlicher Hinweis 
auf diese Einrichtung anzuschlagen. 
1914 31
        <pb n="209" />
        186 (ufzüge. — Fahrstühle —.) 
8 20. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An der Außenseite jeder Fahrschachttür und im Innern des Fahrkorbes muß 
sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer Schrift das Wort „Personen- 
aufzug“ sowie die zulässige Belastung einschließlich des Führers in Kilogrammen, 
die Zahl der Personen, die gleichzeitig befördert werden dürfen, und die Vorschrift, 
daß der Fahrstuhl nur in Begleitung eines Führers benutzt werden darf, enthält 
(vergl. Ausnahme in § 32 III). Als Gewicht einer Person sind 75 kg anzunehmen. 
§ 21. 
Ausnahmen. 
Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen können auch dann, wenn auf ihnen 
ein Führer mitfahren darf, wie Lastenfahrstühle eingerichtet werden mit folgenden 
Einschränkungen: 
1. die Schachtwände sind allseitig mit Ausnahme der Ladeöffnungen in voller 
Geschoßhöhe durchzuführen und völlig glatt zu halten. Sie dürfen höchstens 
4 cm vom Fahrkorbe entfernt sein; 
2. mindestens die Verschlüsse der beiden Entladestellen müssen von der Fahr- 
korbbewegung abhängig sein. 
In Zwischengeschossen sind Ladeöffnungen wenigstens mit Schranken und mit 
Warnungstafeln zu versehen, die das Offnen der Schranken verbieten, wenn nicht 
der Fahrkorb vor der Ladeöffnung hält. 
B. Lastenaufzüge. 
8 22. 
Zulässige Beanspruchung der Tragorgane. 
Für die Berechnung der Seile, Gurte oder Ketten gelten die Vorschriften in 
§ 13 II mit der Maßgabe, daß die auf jedes Seil entfallende, aus Zug= und 
Biegungsspannung zusammengesetzte Gesamtbeanspruchung nicht mehr als ein Fünftel 
der Bruchfestigkeit betragen darf.
        <pb n="210" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 187 
8 23. 
Türverriegelung. 
1. Alle Ladeöffnungen des Fahrschachts sind mit Türen oder Schranken zu 
versehen, die so beschaffen sein müssen, daß Menschen nicht zu Schaden kommen können. 
II. Die Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß die Fahrschachttüren 
oder -schranken nur dann geöffnet werden können, wenn der Förderkorb an der 
Ladeöffnung angelangt ist, und daß sämtliche Türen oder Schranken geschlossen sein 
müssen, bevor der Förderkorb in Bewegung gesetzt werden kann. 
III. Von der Verriegelung der Türen oder Schranken kann abgesehen werden 
1. bei Bau= und solchen Aufzügen, bei welchen der Förderkorb beim Be- 
und Entladen infolge seiner Bauart oder der Art des Betriebs und des 
Beladens ordnungsmäßig nicht betreten werden kann, sofern die jeweilige 
Stellung des Förderkorbes außerhalb der Fahrbahn sichtbar ist und die 
Ladeöffnung derart umwehrt oder fest abgesperrt wird, daß Menschen 
nicht zu Schaden kommen können, und an der Ladeöffnung feste Hand- 
haben zum Festhalten angebracht sind; 
2. bei Aufzügen mit Hubgittern, sofern die Geschwindigkeit des Förder- 
korbes 0,25 m in der Sekunde nicht übersteigt, und mindestens die Ver- 
schlüsse der beiden Entladestellen von der Fahrkorbbewegung abhängig sind; 
3. bei kleinen Aufzügen (8 4 III). 
§ 24. 
Anordnung der Steuerung. 
Steuerungsvorrichtungen der Aufzüge müssen außerhalb des Fahrschachts der- 
art angebracht werden, daß sie nicht vom Förderkorb aus betätigt werden können. 
Von dieser Vorschrift sind nicht betretbare kleine Aufzüge (§ 4 III) bis zu 50 kg 
Tragfähigkeit und Bremsfahrstühle in kleinen Getreidemühlen (8 21) ausgenommen, 
letztere insoweit, als auf ihnen das Mitfahren eines Führers nach den Vorschriften 
der Berufsgenossenschaft erlaubt ist. 
8 26. 
Ausrückvorrichtungen. 
I. Jeder Aufzug ist mit mindestens einer Vorrichtung zu versehen, die ihn in 
seinen Endstellungen selbsttätig zum Stillstande bringt. Für Aufzüge, die durch 
31“
        <pb n="211" />
        188 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Menschenkraft bewegt werden, genügt hierfür eine Hubbegrenzung in der Führung 
des Förderkorbes. 
II. Bei Bremsfahrstühlen in kleinen Getreidemühlen kann von der selbsttätigen 
Ausrückung in der unteren Stellung des Fahrkorbes abgesehen werden, wenn 4 m 
von der unteren Begrenzung des Fahrschachtes entfernt vom Fahrkorb ein Signal 
in Tätigkeit gesetzt wird. 
§ 26. 
Windevorrichtung. 
Handwinden mit Lüftungsbremsen sind mit Kurbeln zu versehen, die beim 
Niedergang stillstehen. 
§ 27. 
Zeigervorrichtung. 
Jeder Aufzug, dessen jeweilige Stellung nicht außerhalb der Fahrbahn sicht- 
bar ist, muß in allen Fördergeschossen mit einer Zeigervorrichtung versehen werden. 
Ausgenommen sind kleine Aufzüge (8 4 II.). 
8 28. 
Förderkorb. 
I. Der Förderkorb muß derart umwehrt sein, daß das Ladegut nicht über den vom 
Förderkorbe bestrichenen Raum hinausragen oder aus dem Korbe herausfallen kann. 
II. Bei der Beladung mit Förderwagen muß eine Feststellvorrichtung für diese 
angebracht werden. 
§ 29. 
Bezeichnung des Fahrstuhls. 
An jeder Ladeöffnung muß sich ein Schild befinden, das in deutlich lesbarer 
Schrift die Worte: Vorsicht!, Aufzug!, sowie das Verbot des Mitfahrens von 
Personen und die zulässige Belastung in Kilogrammen enthält. Von dieser Vor- 
schrift sind kleine Aufzüge, die nicht betretbar sind (§ 4 lII), ausgenommen. 
Betrieb der Aufzüge. 
8 30. 
Verantwortlichkeit für den Betrieb. 
I. Die Betriebsunternehmer von Aufzügen oder die an ihrer Stelle mit der 
Leitung des Betriebs beauftragten Stellvertreter sowie die mit der Bedienung der
        <pb n="212" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 189 
Aufzüge betrauten Personen haben dafür Sorge zu tragen, daß Aufzüge, die sich 
nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betrieb erhalten werden. 
II. Die mit der Bedienung der Aufzüge betrauten Personen sind verpflichtet, 
während des Betriebs die Sicherheitsvorrichtungen bestimmungsgemäß zu benutzen 
und von hervorgetretenen Mängeln des Aufzugs dem Unternehmer oder dessen Stell- 
vertreter ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
III. Die Führungen und Führungsteile müssen bei bestehenden Anlagen vom 
Innern des Fahrkorbes aus geschmiert werden, wenn die im § 5 IV vorgeschriebene 
freie Höhe nicht vorhanden ist. Fehlt diese freie Höhe, so dürfen auch die Trieb- 
werksteile nicht von der Decke des Fahrkorbes aus geschmiert werden. 
§ 31. 
Benutzung der Fahrstühle. 
Personenaufzüge und Lastenaufzüge mit Türverriegelung dürfen erst in Be- 
wegung gesetzt werden, wenn die sämtlichen Fahrschachttüren und etwa vorhandene 
Fahrkorbtüren fest geschlossen sind. Letztere dürfen erst dann geöffnet werden, wenn 
der Fahrkorb an einer Förderstelle zur Ruhe gelangt ist. 
8 32. 
Führer. 
1. Personenaufzüge mit mechanischem Steuerungsantrieb dürfen nur in Be- 
gleitung besonderer Führer benutzt werden. Diese müssen mit den Einrichtungen 
und dem Betriebe des Aufzugs und den dafür erlassenen Vorschriften vertraut sein. 
Der hierüber durch einen von einem zuständigen Sachverständigen (§ 37) schriftlich 
ausgestellte Befähigungsnachweis ist in das Revisionsbuch (8 35) aufzunehmen. Die 
Führer dürfen nicht unter 18 Jahre alt sein und müssen in das Revisionsbuch 
die schriftliche Erklärung eintragen, daß sie die Bedienung des Aufzugs ver- 
antwortlich übernommen haben. 
II. Personenaufzüge mit elektrischer Innensteuerung können mit Genehmigung 
des Gemeindevorstandes in Begleitung von Führern, die das 15. Lebensjahr erreicht 
haben und mit der Bedienung und den Betriebsvorschriften vertraut sind, benutzt 
werden, wenn für die Beaufsichtigung der maschinellen Einrichtungen des Fahr- 
stuhls ein verantwortlicher, geprüfter Aufzugswärter vorhanden ist, der während des 
Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar sein muß. 
h96= 4.
        <pb n="213" />
        190 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
III. Bei Personenaufzügen mit Innen= und Außensteuerung (§ 15 ·lI) kann 
mit Genehmigung des Gemeindevorstandes von der Begleitung durch den Führer 
abgesehen und diese durch die bloße Aufsicht eines verantwortlichen geprüften Aufzugs- 
wärters, der während des Betriebs des Aufzugs stets anwesend oder leicht erreichbar 
sein muß, ersetzt werden, wenn ein Personenfahrstuhl ausschließlich von bestimmten, 
der Polizei genannten Personen benutzt wird oder nur zwei Geschosse mit einander 
verbunden werden. Bei Paternosterwerken genügt in gleicher Weise die Aufsicht 
eines verantwortlichen, geprüften Aufzugswärters. 
IV. Dem Aufzugswärter (Abs. II und III) wird von dem Sachverständigen 
ein Befähigungsnachweis wie in Abs. I ausgestellt. 
V. Führern und Aufzugswärtern, die sich wiederholt der Ubertretung von 
Bestimmungen dieser Verordnung schuldig gemacht haben oder als unzuverlässig 
erweisen, ist von dem Gemeindevorstand der Befähigungsnachweis zu entziehen. 
Inbetriebsetzung und äAberwachung der Aufzüge. 
8 33. 
Bauliche Genehmigung und Anmeldung. 
1. Für die bauliche Anlage der Aufzüge (Herstellung des Schachtes, Durch- 
brechung von Decken, bauliche Einrichtungen in Treppenhäusern, Lichthöfen und an 
Außenfronten) bedarf es der Genehmigung des Gemeindevorstandes als Bau- 
polizeibehörde. 
II. Von der beabsichtigten Einrichtung des maschinellen Teiles der Aufzüge 
ist dem zuständigen Sachverständigen (§ 37) von dem Unternehmer der Fahrstuhl- 
anlage Anzeige zu erstatten. Mit der Anzeige sind zwei Beschreibungen nach dem 
dieser Verordnung beigefügten Muster und zwei maßstäbliche Zeichnungen des Auf- 
zugs vorzulegen. Aus diesen muß die Bauart des Fahrstuhls und der Aufzugs- 
vorrichtung, das Schema der Steuerung und der Fahrschachtverschlüsse — bei 
elektrisch betriebenen Aufzügen auch das Schaltungsschema — sowie die Aufstellung 
und alle zur rechnerischen Prüfung des Aufzugs erforderlichen Angaben zu ersehen 
sein. Blaulichtpausen sind unzulässig. Der Sachverständige hat die Vorlagen 
gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen und mit Prüfungsvermerk 
zu versehen.
        <pb n="214" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 191 
8 34. 
Prüfungen. 
I. Die Besitzer der Aufzüge sind verpflichtet, eine erstmalige Prüfung (Abnahme) 
neu angelegter Fahrstühle vor ihrer Inbetriebnahme sowie regelmäßige amtliche 
Prüfungen der Anlage nach Maßgabe dieser Verordnung durch Sachverständige zu 
veranlassen, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereitzustellen und 
die Kosten der Prüfungen nach Maßgabe der anliegenden Gebührenordnung zu 
tragen. 
II. Die Beiziehung der Kosten bleibt dem Sachverständigen überlassen. Wenn 
der Zahlungspflichtige auf Mahnung nicht zahlt, so erfolgt die Festsetzung und 
Einziehung der Kosten durch den Gemeindevorstand. 
2 
% 
9 35. 
Abnahme. 
I. Bei der Abnahme sind durch Fahrproben mit der höchsten zulässigen Be- 
lastung alle vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen und insbesondere die Ver- 
schlüsse in jedem Geschosse zu prüfen. Die Zuverlässigkeit der Fang= oder Brems- 
einrichtungen ist außerdem bei leerem Fahrkorbe zu erproben. Bei dieser Probe 
müssen entweder die Tragorgane vom Fahrkorbe losgelöst oder es muß mindestens 
eins derselben bei der Abwärtsfahrt mit normaler Geschwindigkeit so weit gelockert 
werden, wie es erforderlich ist, um die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu setzen. 
liber den Befund der Prüfung ist von dem Sachpverständigen nach dem dieser Ver- 
ordnung beigefügten Muster eine schriftliche Bescheinigung auszustellen. Diese ist. 
von dem Sachverständigen mit einem Exemplare der Zeichnung und Beschreibung zu # 
verbinden und bei den der regelmäßigen Prüfung unterliegenden Aufzügen (8 360) 
einem von dem Besitzer auf seine Kosten zu beschaffenden Revisionsbuch anzuheften. 
Das letztere muß dem dieser Verordnung beigefügten Muster entsprechen und einen 
Abdruck dieser Verordnung enthalten. 5 4. 
ll. Der Sachverständige hat diese Papiere dem Gemeindevorstand zur Einsicht- 
nahme zu übersenden. Dieser erteilt, wenn auch die baupolizeiliche Abnahme der 
Anlage zu keinem Bedenken Anlaß gegeben hat, dem Unternehmer der Fahrstuhl- 
aulage unter Beifügung der Fahrstuhlpapiere die Betriebserlaubnis.
        <pb n="215" />
        192 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
III. Die Fahrstuhlpapiere sind von dem Unternehmer des Aufzugs zur Einsicht- 
nahme für die Aufsichtsbeamten und Sachverständigen am Betriebsorte bereitzuhalten. 
§6#36. 
Regelmäßige Prüfungen. 
I. Personenaufzüge sind in längstens zweijährigen Fristen, Lastenaufzüge, mit 
Ausnahme von kleinen Aufzügen (8 4 III), von Bremsfahrstühlen in kleinen Getreide- 
mühlen (§ 21), von Bauaufzügen und ähnlichen, vorübergehenden Zwecken dienenden 
Aufzügen, in vierjährigen Fristen durch den zuständigen Sachverständigen einer 
wiederkehrenden Untersuchung zu unterwerfen. Bei diesen ist die Anlage in der- 
selben Weise wie bei der Abnahme zu prüfen. Ablaßvorrichtungen, die durch das 
Gewicht der Last nach unten bewegt werden (8 101 Nr. 4), sind alle sechs 
Jahre erneut zu prüfen. Den Befund der Untersuchung hat der Sachverständige 
in das Revisionsbuch einzutragen. — Durch die regelmäßigen Prüfungen wird 
das Recht der Polizeibehörde, im Bedarfsfall außerordentliche Untersuchungen mangel- 
hafter Fahrstuhlanlagen anzuordnen, nicht berührt. 
II. Vorgefundene Mängel sind von dem Unternehmer innerhalb einer von dem 
Sachverständigen zu stellenden Frist zu beseitigen, nach deren fruchtlosem Verlaufe 
der Sachverständige dem Gemeindevorstand Anzeige zu erstatten hat. 
III. Findet der Sachverständige oder ein anderer zur Aufsicht über den Betrieb 
zuständiger Beamter den Aufzug in einem Zustande, der eine unmittelbare Gefahr 
einschließt, so hat er — gebotenenfalls durch Vermittelung des Gemeindevorstandes — 
die sofortige Einstellung des Betriebs zu veranlassen sowie, daß dies geschehen, in 
das Revisionsbuch einzutragen. 
§ 37. 
Sachverständige. 
1. Die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen sind durch staat- 
licherseits hierzu ermächtigte Sachverständige auszuführen. 
II. Das Staatsministerium ermächtigt die Sachverständigen auf Widerruf und 
nimmt ihnen gegenüber die Rechte der Aufsichtsbehörde wahr.
        <pb n="216" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 193 
Schluß- und äbergangsbestimmungen. 
§ 38. 
Übergangsbestimmungen. 
I. Die Vorschriften der §§ 3—29 finden auf Aufzüge, die zur Zeit des In- 
krafttretens dieser Verordnung bereits bestehen, nur insoweit Anwendung, als ent- 
sprechende Vorschriften in der Ministerialverordnung vom 15. Juni 1898, Re- 
gierungsblatt S. 113, enthalten waren. 
II. Die Gemeindevorstände sind jedoch berechtigt, solche Anderungen bestehender 
Anlagen anzuordnen, die zur Beseitigung erheblicher Gefahren für das Leben und 
die Gesundheit der die Fahrstuhlanlage benutzenden oder bedienenden Personen er- 
forderlich sind oder ohne unverhältnismäßige Aufwendungen ausführbar erscheinen. 
8 39. 
Ausnahmen. 
I. Das Staatsministerium ist befugt, Ausnahmen von den Bestimmungen dieser 
Verordnung, insbesondere auch den bei Erlaß dieser Verordnung in der Aus- 
führung begriffenen Aufzügen, zu gewähren. Genehmigungen dieser Art sind den 
Fahrstuhlpapieren beizufügen. 
II. Bei Aufzügen für Bauten und ähnliche vorübergehend benutzte Anlagen 
ist der Gemeindevorstand nach Anhbrung des zuständigen Sachverständigen (8 37) 
befugt, von einzelnen Bestimmungen abzusehen. 
8 40. 
Strafbestimmungen. 
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen 
eine höhere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zum Betrage von 60 M oder im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8 4l. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. 
Weimar, den 22. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1914 32
        <pb n="217" />
        194 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Anlage 1. 
Befähigungsnachweis. 
Am heutigen Tage ist der 
geborenam.............·.........·........................................ 19.......... zu........ 
gemäß§....»..... der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr- 
stühlen) vv. von dem unterzeichneten 
Sachverständigen einer Prüfung unterzogen worden, durch welche der Nachweis geliefert 
wurde, dabbhenr.. í í , íí í í , befähigt ist, den Aufzug 
(Fahrstuhl)t d. zu.............·....·....·...........·..·...·.......................·.. 
mit der Fabriknummer 
Es wirdden2 , nachdem er die im 8. 
der angegebenen Verordnung vorgeschriebene schriftliche Erklärung abgegeben hat, hierdurch 
die Erlaubnis erteilt, diesen Fahrstuhl zu führen — zu beaufsichtigen. 
........................................... , den 19 
Der Sachverständige.
        <pb n="218" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 195 
Anlage 2. 
Beschreibung einer Aufzuganlage. 
Der mitunterzeichnete Unternehmer came, Wobnor) 
beabsichtigt die Inbetriebsetzung eines Aufzugs auf dem Grundstück (Loge, Strabhe; 
................ kgoderPersonen(einfchl.desFührers). 
DasGewichtdesFahrkorbeöbeträgt.......·........ kg, das des Gegengewichts kg. 
kleiner 
größer 
Der Antrieb des Aufzugs erfott éé 
Der Schachtquerschnitt des Aufzugs ist als 0,7 om. 
  
Den Bestimmungen der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Auf- 
zügen wird wie folgt entsprochen: " 
Der Aufzug wird .......................................................................................................... ...................... Aufstellung(§s). 
.......................................................................................................... angelegt. 
Die Fahrbahn ist doooononnn. í ííííí í ííí í , Ausfubrung des 
Fabrschachts 
in ganzer — bis aauf m Höhe vom Fußboden umgeben. G# 4. 6. 21. 
Der Fahrschacht ist am oberen Ende it . ............·......·...................·........ Abbeckung des 
Fabrschachts (60). 
„ aahgedtcct. 
Der Fahrschacht ist duczgzg . ....·..................................... zugänglich, Sabelcagitũren 
die aus E I -hergestellt sind. 
Lichtbffnungen sind vorhanden; chee Gibhe berägt in seeem Geschoß Bt g 
.................... qm. 
327
        <pb n="219" />
        196 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Fang= oder 
DBremsbor- Der Aufzug ist mit einer 
richtung (8§ 10). 
Geschwindigkeit 
bes Fahrkorbes 
(58 11). 
vFoersehen. 
Der Fahrkorb kann durch die Antriebvorrichtung eine höchste Geschwindigkeit von 
m in der Sekunde erreichen, deren Überschreitung durch íí , í í . 
Pet— .................................................................................................................................................. 
bes Fabrkorbes 
(68 18, 26). 
Die Beschaffenheit des Fahrkorbes entspricht dem § 
Beanspruchung 
der Tragorgane 
(58#5 9, 18, 22). 
Der rechnerische Nachweis der Beanspruchung der Tragorgane für den Fahrkorb und 
Gegengewichte ergibt folgendes: 
Steuerung 
Cieuerung Die Steuerung lignt des Fahrkorbes und ist so eingerichtet, daß 
*—) der Fahrkorb in seinen Endstellungen durch »...·.......·........·.·................ 
zur Ruhe gebracht wird. · « 
Die Türverschlüsse entsprechen dem 8 
Baeenbere DerAufzugistmit....................................................................................·.·................................... 
zeiger, Aufsatz- 
vorrichtung, 
Bremse obder elbst- ...###***#***XXXsXsXsXsXÜQQsssXX#§ssssQQssQQ-QssQLr::*::——6 
bemmenbe 
SchUOckMSMIOVOi................·.............................................·........·.........................·.................··.................·............... 
DRITTER..................... . 
(§5101s.7.·verfehen. 
19, 27). 
ezeichnungen des 
Sahrstagts 
Der Aufzug ist an jeder Ladebffnung mit einem Schilde versehen, das in deutlich 
Es 20, 29. lesbarer Schrift folgende Bezeichnung trütt::: 
Bediemung und Die Bedienung des Fahrstuhls wird 
des Fabrstubls 
G##. Führer 
l( unter Aussicht 
erfolgen. 
Der Unternehmer des Aufzugs. Der Verfertiger des Aufzugs.
        <pb n="220" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 197 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gebührenordnung ala 
zu der 
Ministerialverordnung über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen. 
Gebührensatz für 
„ einen etnen 
u 
Nr. Angabe des Prüfungsgeschäfts Persunen. Lasten. 6 41u# * Bemerkungen 
aufzug') aufzug zassusg 
MA 
I. Für die Abnahme (8 35), einschließlich Revision der *) Zu den Per- 
Zeichnungen, Beschreibung, Berechnung (§ 33 U) « sonenaufzügen 
und Abgabe der Bescheinigung: weren #uach 
1. sür den ersten Aufgnggagagag 30 20 10 Lastenaufzüge 
2. für jeden folgenden an demselben Tage unter- mit Führer- 
suchten Aufzu besselben etriebs oder der begleitung ge- 
in demselben Gemeindebezirke gelegenen Betriebe rechnet. 
desselben Besitzers. ........ 15 10 5 
II.Für die wiederkehrenden Untersuchungen (8 360): 
1. für den ersten Auggg20 15 — 
2. für jeden folgenden an demselben Tage unter- 
suchten Aufzu besselben Betriebs oder der 
in demselben Gemeindebezirke gelegenen Betriebe 
desselben Besitzes 15 10 — 
III. Für die Führerprüfung (§ 32): 
1. für den ersten Füihrtrr. 5 — — 
2. für jeden folgenden an demselben Tage in 
emselben Betriebe geprüften Fihrer 2,50 — — 
IV. Ermäßigte Gebühren nach 1e, IIa, III, sind nur dann zu berechnen, wenn die betreffenden Prüfungen 
an den festgesetzten Tagen zu Ende geführt worden find. 
V. Für die begonnene Untersuchung eines Aufzugs, die durch Verschulden des Aufzugbesitzers, seines 
Stellvertreters oder des Verfertigers des Aufzugs an den festgesetzten Tagen nicht zu Ende geführt 
wede kann, sowie für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die Sätze unter Ziffer I zu 
erechnen. " 
Falls die Untersuchung mehrerer Aufzüge eines Besitzers an einem Tage vereinbart ist, so wird 
für etwa vereitelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht erhoben, wenn die Unter- 
suchung eines der Aufzüge in Angriff genommen ist. 
Kann durch Verschulden des Besitzers, seines Stellvertreters oder des Verfertigers des Auf- 
zugs an einem vereinbarten Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, so ist, je 
nachdem es sic um eine Untersuchung nach I, II oder III handelt, eine Gebühr nach 11, II2 oder 
III: zu erheben. 
VI.. Kür außerordentliche Prüfungen, die etwa von der Polizeibehörde angeordnet werden, sind die 
Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu berechnen. 
VII.Reisekosten werden neben den Gebühren nicht erhoben.
        <pb n="221" />
        198 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
  
Anlage 4. 
Bescheinigung 
über die 
technische Untersuchung der maschinellen Anlage eines Aufzugs (Fahrstuhls) 
(Abnahmeprüfung). 
Der für eine Tragfähigkeit nna 
bestimmte...·............................ Aufzugdes.......................·..................·....·...............·..........................·..... 
zu....·.·.......·.....................·........··................. ,welcherimJahre»»»»··»»·»···»·»»·»·»» von der Firma 
zu......·..................·......................·....·............. erbaut wurde und mit 
der laufenden Fabrikuummier versehen ist, wurde heute gemäß 8S. der 
Ministerialverordnung vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen 
(Fahrstühlen) einer technischen Untersuchung (Abnahmeprüfung) hinsichtlich seiner maschinellen 
Anlage unterzogen. 
Diese Prüfung wurde ausgeführt auf Grund der von dem unterzeichneten Sach— 
verständigen ........·.................... ..·......·.......................... geprüften und bescheinigten Zeich- 
nungen, Beschreibungen und Berechnungen. 
Hierbei wurde festgestellt, daß die Ausführung mit diesen Unterlagen in allen 
Punkten übereinstimmt und der Aufzug hinsichtlich der maschinellen Einrichtung der genannten 
Verordnung entspricht. 
Der Inbetriebnahme stehen, sofern auch die bautechnische Abnahme stattgefunden hat, 
Bedenken nicht entgegen. 
Der Sachpverständige.
        <pb n="222" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 199 
Bescheinigung kua 2 
über 
regelmäßige (ordentliche) — außerordentliche — Untersuchung. 
Der vorhandene Aufzug wurde mit den Zeichnungen, Beschreibungen und Berechnungen, 
welche durch einen polizeilich bestellten Sachverständigen geprüft und diesem Revisionsbuch 
beigefügt waren, verglichen, wobei sich nichts — folgendes — zu erinnern fand 
Die noch besonders vorgenommene Prüfung der zur Sicherheit des Betriebs dienenden 
Vorkehrungen, wie Fangvorrichtung, Geschwindigkeitsregulator, Türsicherungen 
haben zu Ausstellungen Veranlassung gegeben. 
Die Unterhaltung der Anlage n 
Der Führer des Aufuisss.II war im 
Besitze des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises und zeigte sich mit der Wartung der 
Anlage, insbesondere mit der Handhabung und Einrichtung der Sicherheitsvorrichtungen 
vertraut. 
Der Sachpverständige. 
Die Beseitigung der vorstehend angegebenen Mängel konnte heute festgestellt werden. 
Der Sachverständige.
        <pb n="223" />
        200 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Ausführungsanweisung 
zur 
Ministerialverordnung vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb 
von Aufzügen (Fahrstühlen). 
Zu § 1. 
Als feste Führungen gelten u. a. auch gespannte Drähte. 
Schrägaufzüge, die nicht zwischen festen Führungen, sondern auf 
Führungen laufen, fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung. Die für 
sie etwa nötigen Anordnungen sind im Wege der polizeilichen Verfügung durch- 
zuführen. Paternosterwerke für Personenbeförderung können wegen der Not- 
wendigkeit ihrer zu Lasten der Unternehmer auszuführenden Abnahme und regel- 
mäßigen Untersuchung von dem Geltungsbereich der Verordnung nicht ausgenommen 
werden. Bei ihrer Zulassung sind Ausnahmen auf Grund des § 39 zu gestatten, 
wobei in der Regel folgende Bedingungen zu stellen sind: 
1. Die Fahrkörbe der Paternosterwerke für Personenbeförderung dürfen 
höchstens zur Aufnahme von je zwei Personen eingerichtet werden; sie 
dürfen nur an der Zugangsseite offen sein; sie sind an den übrigen drei 
Seiten mit dichten Wandungen zu umgeben. Die Decke der Fahrkörbe 
ist entweder nach der Zugangsseite hin soweit als möglich auszuschneiden, 
um das Betreten der Decke an Stelle der Plattform (des Fußbodens) 
zu verhindern, oder es sind Schutzwände für die Räume zwischen zwei 
aufeinander folgenden Zellen anzubringen. In letzterem Falle muß die 
Decke so eingerichtet werden, daß das Schmieren der Führungen vom 
Fahrkorb aus möglich ist. 
2. Die lichte Höhe eines Korbes darf nicht unter 2,0 m, die Grundfläche 
für jede zuzulassende Person nicht unter 0,75 K 0,75 m betragen. Die 
Breite der Zugänge muß der der Fahrkörbe entsprechen. 
3. Die Geschwindigkeit der Fahrkörbe darf 0,25 m in der Sekunde nicht 
überschreiten. Am Triebwerke muß eine Vorrichtung vorhanden sein, 
die eine Steigerung der Geschwindigkeit über dieses Maß verhindert.
        <pb n="224" />
        SLS1# 
10. 
111 
1914 
(Aufzüge. — Fahrstühle —.) 201 
Im vorderen Teile des Fußbodens jedes Fahrkorbes und im Fußboden 
der einzelnen Zugangsöffnungen an der Auffahrtsseite sind in ganzer 
Breite des Fahrkorbes Schutzklappen (nach oben bewegliche Klappen) 
von etwa 20 cm Tiefe anzubringen, deren Abstand voneinander höchstens 
4 cm betragen darf. Zwischen der Vorderkante des Fahrkorbes und der 
Schachtwand darf ein Abstand von höchstens 25 cm eingehalten werden. 
Die Schachtwände müssen an den Zugangsseiten glatt und ohne vor- 
springende Teile ausgeführt werden. Drahtwände von nicht mehr als 
2 cm Maschenweite gelten als glatte Wände. 
Im hobchsten und tiefsten Punkte, wo der Wechsel der Bewegungsrichtung 
stattfindet, ist der Schachtraum an der offenen Seite der Fahrkörbe 
durch Schutzwände nach Möglichkeit abzuschließen. Diese sind derart mit 
einer Sicherheitsvorrichtung zu verbinden, daß das Paternosterwerk bei 
einem Drucke gegen die Schutzwände selbsttätig stillgesetzt wird. 
In jedem Geschoß muß sich eine Einrichtung zum Anhalten des Fahr- 
stuhls befinden (Druckknopf, Ausrücker), auf deren Anwendung durch ein 
Schild hinzuweisen ist. Die Einrichtung zur Wiederinbetriebsetzung darf 
den Benutzern des Fahrstuhls nicht zugänglich sein. 
Die Ketten müssen in Führungen laufen, die verhindern, daß zerrissene 
Kettenteile auf die Fahrkörbe fallen. Die Abmessungen der Ketten 
müssen den Bestimmungen des § 13 II mit der Maßgabe ent- 
sprechen, daß beim Reißen einer Kette die andere nicht höher als mit 
1½ ihrer Tragfähigkeit (Bruchbelastung) beansprucht wird. 
Der Fahrschacht muß so tief herabgeführt werden, daß zwischen dem 
Schachtboden und den Führungsteilen eines in tiefster Stellung befind- 
lichen Fahrkorbes ein Zwischenraum von mindestens 50 cm verbleibt. 
An den Zugangsbffnungen jedes Geschosses und in jedem Fahrkorbe 
sind beiderseits lange Handgriffe anzubringen. Der Fußboden der 
Fahrkörbe und der Zugangsöffnungen darf nicht glatt sein. 
Der offenen Seite der Fahrkörbe gegenüber sind an geeigneten Stellen 
deutlich sichtbare Geschoßbezeichnungen anzubringen. 
Die Fahrkörbe, die Zugangsöffnungen zum Fahrschacht und die Um- 
satzstellen der Fahrkörbe sind durch Tageslicht oder künstlich während des 
33
        <pb n="225" />
        202 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Betriebs des Fahrstuhls hell zu beleuchten. Solange der Fahrstuhl 
außer Betrieb ist, sind die einzelnen Zugangsöffnungen abzusperren. 
12. An den Zugangsöffnungen und in jedem Fahrkorbe sind deutlich lesbare 
Aufschriften anzubringen, welche enthalten müssen: 
a) die Höchstzahl der Personen, die einen Fahrkorb gleichzeitig benutzen 
dürfen; 
b) einen Hinweis, daß die Fahrt über den höchsten und tiefsten Punkt 
der Fahrstuhlbewegung mit Gefahren nicht verbunden ist; 
Jc) die Art der Einrichtungen zum Anhalten des Fahrstuhls; 
d) eine Warnung vor der Benutzung durch gebrechliche Personen und 
Kinder. 
Andere Schilder und Aufschriften, insbesondere zur Reklame, sind 
daneben nicht statthaft. 
13. Der Aufzug ist der Aufsicht eines verantwortlichen, geprüften Aufzugs- 
wärters zu unterstellen, der während des Betriebs des Aufzugs stets an- 
wesend oder leicht erreichbar sein muß. 
Zu § 3. 
„Soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“, sollen Aufzüge wegen der Ge- 
fahr der Übertragung von Bränden durch die Fahrschächte nicht innerhalb der Ge- 
bäude, mit Ausnahme der Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern, angeordnet 
werden. Dabei sind die Ausdehnung der Anlage, die Art der baulichen Aus- 
führung des Gebäudes, des Betriebs und der Zweck des Aufzugs zu berücksichtigen. 
Bei räumlich sehr ausgedehnten Anlagen würde namentlich dann, wenn der Auf- 
zug nur für einzelne von der Außenseite des Gebäudes entfernte Betriebsabteilungen 
benutzt wird, die strenge Durchführung des angegebenen Gesichtspunkts unnötige 
Schwierigkeiten bereiten. Ebenso hat die Aufstellung an der Außenseite der Ge- 
bäude keine Bedeutung, wenn die Bauart des Gebäudes an und für sich nicht 
feuersicher ist, oder wenn die Zwischengeschosse galerieartig um eine offene Halle 
angeordnet sind, oder wenn der Betrieb so beschaffen ist, daß die Entstehung eines 
Brandes nicht wahrscheinlich ist. Endlich wird der Zweck des Aufzugs, z. B. 
Transport empfindlicher, durch Feuchtigkeit leicht zu beschädigender Güter, Ver- 
bindung bestimmter, innerhalb des Gebäudes liegender Räume, die Beförderung 
von Personen in Privatgebänden u. dergl., in vielen Fällen dazu nötigen, den
        <pb n="226" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 203 
Aufzug im Gebäude selbst aufzustellen. Diesen Bedürfnissen soll durch die ge— 
wählte Fassung „soweit der Betrieb der Anlage es zuläßt“ Rechnung getragen 
werden. 
Die Aufstellung in feuerfesten Treppenhäusern bedingt nicht, daß der Aufzug 
frei in der Mitte stehend angeordnet wird. Das Treppenhaus kann auch durch 
einen feuersicher ausgeführten Fahrschacht erweitert werden. In solchen Fällen 
empfiehlt es sich, die nach dem Treppenhause zu liegende Schachtwand in Glas 
oder Drahtgewebe auszuführen, damit der Schacht möglichst viel Tageslicht erhält 
und die Stellung des Fahrkorbes von außen erkennbar ist. 
Zu § 4. 
Als „feuerfeste“ Wände gelten zurzeit neben massiven Wänden von mindestens 
25 cm Stärke: aus Beton oder Kalkmörtel ohne Eiseneinlage hergestellte fugenlose 
Wände, Monierwände, Streckmetallwände und dergleichen von genügender Stiärke. 
Wände, deren Eisenteile nicht glutsicher umhüllt sind, sind nicht als feuerfest an- 
zusehen. 
Als „feuersichere Wände“ gelten zurzeit außer den vorangegebenen feuerfesten 
Konstruktionen: beiderseits verputzte Brett= oder ausgemauerte Fachwerkwände, 
Rabitzwände, Drahtziegelwände, Wände aus Asbestschiefer, aus Gips= oder Kunst- 
steinplatten, oder Gips= oder Kunststeindielen u. dergl. Bei Anwendung von Rabitz-, 
Gips= oder Kunststeinwänden ist darauf zu achten, daß die Türrahmen durch dauer- 
hafte Verbände so gesichert werden, daß sie sich im Betriebe nicht lockern und damit 
die Zuverlässigkeit der Verriegelungen und Kontakte in Frage gestellt wird. 
Die Vorschrift, daß die Fahrbahn „in ihrer ganzen Ausdehnung“ von Wänden 
umschlossen sein muß, bedingt, daß die letzte Förderstelle noch von Schachtwänden 
umschlossen werden muß, sofern nicht die Mündung des feuerfesten oder feuer- 
sicheren Schachtes im Freien liegt (z. B. Bierkelleraufzüge, Gepäckaufzüge auf 
Bahnhbfen, Gichtaufzüge). 
Als „Gichtaufzüge“ sind nicht nur solche in Hochofenanlagen, sondern all- 
gemein solche für Ofenanlagen zu verstehen, deren Beschickung von einer oberen 
Gicht aus erfolgt (z. B. Kalk= und Zementbrennöfen, Kupolöfen u. dergl.). 
Bei den kleinen Aufzügen, die nicht betretbar sein dürfen (8 4 III), muß 
diese Forderung durch die Bauart des Fahrkorbes oder die Höhe der Ladestelle über 
dem Fußboden sicher erfüllt werden. 
33*
        <pb n="227" />
        204 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Zu § 5. 
Als feuersichere Abdeckungen gelten zurzeit außer feuerfesten Konstruktionen 
(massive Decken oder solche aus unverbrennlichen Stoffen, wozu auch Köhnesche 
Voutenplatten, Kleinesche Decken und ähnliche zu rechnen sind), ausgestakte, mit 
unverbrennlichen Baustoffen ausgefüllte und unterhalb durchweg mit Kalk= oder 
Zementmörtel verputzte oder mit einer in gleichem Maße feuersicheren Bekleidung 
versehene Holzbalkendecken sowie solche Decken, welche zwar aus unverbrennlichen 
Stoffen bestehen, aber nicht umhüllte Eisenteile aufweisen. 
Die Vorschrift, daß die Unterkante des Tragrollengerüstes für den Fahrkorb 
oder die unter diesem etwa angeordnete Schutzdecke so hoch über der Fahrkorbdecke 
angeordnet werden müsse, daß zwischen beiden in der höchsten Stellung des Fahr- 
korbes, d. h. an der obersten Förderstelle, noch eine Entfernung von mindestens 
1mverbleibt (Uberfahrhöhe), hat den Zweck, beim Schmieren der Führungsschienen 
des Fahrstuhls von der Fahrkorbdecke aus die Gefährdung der damit betrauten 
Personen möglichst auszuschließen. Es hat sich herausgestellt, daß das bisher be- 
stehende Verbot der Ausführung dieser Arbeiten von der Decke aus von den Führern 
nicht beachtet wurde, weil die Arbeiten vom Innern des Fahrkorbes aus tatsichlich 
nur unvollkommen ausgeführt werden konnten. 
Auch soweit Fahrkorbdecken nicht vorhanden sind, ist darauf zu achten, daß 
der Abstand des Fahrkorbbügels in seiner normalen höchsten Stellung von der Trag- 
rolle nicht zu gering bemessen wird, um beim überfahren des höchsten Standes 
Seilzerrungen oder das Festklemmen des Seilschlosses in der Rolle zu vermeiden. 
Zu § 6. 
Bei der Forderung, daß der Fahrschacht derart umwehrt sein muß, „daß 
Menschen nicht zu Schaden kommen können“, wird zu berücksichtigen sein, daß die 
Schranken usw. so hoch sind, daß sich Personen nicht in die vom Fahrkorbe be- 
strichene Bahn hineinbeugen können, und daß der Fahrkorb nicht Personen be- 
schädigt, die beim Tragen langer Stangen, Bretter oder dergl. unachtsamerweise 
mit diesen in die Fahrbahn gelangen. 
Zu § 7. 
Als „feuersichere“ Türen gelten zurzeit Türen aus doppelten, mindestens 1 mm 
starken Eisenblechplatten mit Asbesteinlage, die in 5 cu breite Falze aus unver-
        <pb n="228" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 205 
brennlichem Baustoffe schlagen und dicht schließen, oder, unbeschadet der anderen 
Forderungen, Türen aus 25 mm starken, gespundeten Holzbrettern mit allseitiger 
Bekleidung von 1 mm starkem Eisenblech, die mittels durchgehender Niete oder 
Nägel befestigt ist. Der Türfalz kann in einer Fläche ausgeführt oder auf zwei 
Flächen verteilt werden. 
In Warenhäusern und solchen Geschäftshäusern, in welchen größere Mengen 
brennbarer Stoffe feilgehalten werden, können zwar für vorhandene Fahrstühle die 
letztbeschriebenen Türen als „feuersicher“ angesehen werden, jedoch muß in neuen 
Warenhäusern usw. und für neue Fahrstuhlanlagen in bestehenden Warenhäusern 
usw. an der Forderung eiserner Türen mit Asbesteinlage in Übereinstimmung mit 
den für solche Warenhäuser usw. gültigen Sonderanforderungen festgehalten werden. 
An der Türschwelle von Aufzügen, deren Schacht mit feuersicheren Türen 
abgeschlossen werden muß, kann die Höhe des Falzes ermäßigt werden, wenn nur 
die Unterkante der Tür um 1 cm überdeckt wird. Bei nicht betretbaren kleinen 
Aufzügen (§ 4 II) in Wohngebäuden können falzlose, auf einer Seite mit 1 mm 
starkem Eisenblech beschlagene Holz= oder einfache Eisentüren als feuersicher zuge- 
lassen werden. 
Schranken und Türen dürfen namentlich bei freistehenden Aufzügen nicht so 
beschaffen oder eingehängt sein, daß sie von überragenden Teilen der Ladung aus- 
gehoben werden können. 
Zu § 8. 
Drahtglas, das „dicht“ schließend eingesetzt werden soll, darf nicht mit Kitt 
allein gedichtet werden. Sofern es nicht fest eingemauert wird, sind Metallfalze 
zu verwenden. 
Zu § 9. 
Das Abfangen abstürzender Gegengewichte wird nach vorliegenden Erfahrungen 
in solchen Fällen, in welchen der Fahrstuhl nicht vom Keller, sondern von Zwischen- 
geschossen ausgeht, durch Zwischendecken nicht immer mit Sicherheit erreicht. Es 
ist daher bei derartigen Fahrstühlen dafür zu sorgen, daß das Gewicht nicht durch 
die Deckenkonstruktion, sondern durch massiv aufgeführtes Mauerwerk abgefangen 
wird. Ebenso ist am unteren Ende der Gegengewichtsführung stets ein kräftiges 
Schutzgeländer um die Bahn des Gewichts anzubringen, da die Gewichte beim 
Absturz häufig ihre Führung derart verbiegen, daß sie die Führungen beim Auf- 
schlagen verlassen.
        <pb n="229" />
        206 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Die Umwehrung an Steuerseilen oder -gestängen, die außerhalb des Fahr- 
schachts liegen, ist bei der geringen Bewegung dieser Teile in der Regel nicht zu 
fordern, dagegen müssen sie feuersicher durch die Decken geführt werden, d. h. sie 
sind unterhalb der Decke mit einem Eisenrohr von etwa 0,5 bis 1 m Länge zu 
umschließen. 
Zu § 10. 
Die Voraussetzung des Abs. I Nr. 2 wird nur dann als vorliegend zu er- 
achten sein, wenn die zu befördernden Güter in besonderen Transportwagen, wie 
es z. B. in Mälzereien, Ziegeleien usw. üblich ist, auf den Fahrkorb gebracht 
werden, und wenn diese Wagen den Fahrkorb namentlich in seinen Breitenabmessungen 
derart ausfüllen, daß Personen behindert werden, gleichzeitig die Plattform zu be- 
treten, oder wenn die Abmessungen des Fahrkorbes, wie z. B. bei den kleinen Auf- 
zügen, derart beschränkt werden, daß dadurch das Betreten verhindert wird, oder 
wenn endlich die Ladestelle wesentlich höher als der Fußboden liegt. 
Die Anbringung von Aufstützvorrichtungen nach Nr. 3 des ersten Absatzes 
schließt die gleichzeitige Verwendung von Fangvorrichtungen aus, da letztere bei 
der Entlastung des Förderkorbes durch die Stützen regelmäßig in Tätigkeit treten 
würden. Die Forderung, daß die Stützen vor dem Betreten des Fahrkorbes in 
Tätigkeit treten müssen, bedingt nicht die Anbringung „,selbsttätig“ bewegter Auf- 
stützvorrichtungen. Es genügt z. B., wenn die Aufstützvorrichtung so angeordnet 
wird, daß die Zugangstür zum Fahrschachte durch die Hebel der Aufstützvorrichtung 
gesperrt wird. Stützvorrichtungen in Zwischengeschossen anzuordnen, ist bedenklich, 
weil die Vorrichtungen infolge Verschleißes leicht in die Fahrbahn ragen und zum 
Festklemmen des Stuhles bei der Aufwärtsbewegung oder zum Ausfsetzen des Korbes 
bei der Abwärtsbewegung führen. Löst sich dann der Fahrkorb, so reißt gewöhn- 
lich das schlaff gewordene Seil. 
Als „Ablaßvorrichtungen“ gelten nur solche einfach gebauten, doppelschaligen 
Fahrstühle, bei welchen die beladene Schale unter dem Einfluß der Last nach unten 
geht, während die leere als Gegengewicht nach oben gezogen wird. 
Liegen wesentliche Teile der Fangvorrichtungen unterhalb des Fußbodens des 
Fahrkorbes, so muß dafür gesorgt werden, daß deren Zugänglichkeit zwecks Revision 
und Nachstellung gesichert ist.
        <pb n="230" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 207 
Zu 8 lII. 
Die im ersten Satze dieses Paragraphen enthaltene Forderung bedingt nicht 
ausnahmslos die Anwendung sogenannter Regulatorvorrichtungen. Letztere sind viel- 
mehr bei Lastenaufzügen entbehrlich, wenn der Antrieb des Aufzugs die Überschreitung 
der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit verhindert, und bei Personenaufzügen dann 
nicht zu fordern, wenn der Zweck des Regulators durch andere Mittel erreicht wird 
(vergl. Erläuterungen zu 8 13D). 
Zu § 12. 
Sofern die Beleuchtungseinrichtung des Fahrkorbes von Personenaufzügen erst 
mit dem Offnen der Fahrschachttür betätigt wird, muß das Abhängigkeitsverhältnis 
so beschaffen sein, daß schon der geringste Türspalt genügt, um die Beleuchtung in 
Gang zu setzen. 
Einfache Windevorrichtungen (z. B. Elektromotoren) von kleinen Aufzügen 
(§ 4 III) und von Haspelaufzügen sind nicht als Antriebsmaschinen zu behandeln. 
Die für letztere festgesetzten Abmessungen des Aufstellungsraums können daher für 
solche Windevorrichtungen nicht gefordert werden. Jedoch muß ihre Aufstellung so 
erfolgen, daß sie bequem geschmiert, gereinigt und bedient werden können. 
Zu § 13. 
Die Vorschrift des ersten Absatzes bedingt bei hängenden Fahrkörben die An- 
wendung von Fangvorrichtungen, die auf die Dehnung der Seile Rücksicht nimmt, 
derart, daß alle Seile zum gleichmäßigen Tragen eingestellt werden müssen und daß 
z. B. bei zweiseiligen Fahrstühlen durch den Bruch eines Seiles die Fangkeile durch 
das andere Seil unabhängig von Gewichten oder Federn unmittelbar gegen die 
Führungen gepreßt werden. Bei den nach diesem Grundsatze gebauten Fang- 
vorrichtungen hat jedoch der gleichzeitige Bruch der Seile oder der Bruch von 
Triebwerksteilen (z. B. der Kuppelung, der Ableit= oder Tragrollen, Abscheren der 
Trommelkeile) nicht ohne weiteres den Eingriff der Fangvorrichtung zur Folge, es 
bedarf vielmehr einer Hilfsvorrichtung, als welche meist ein Regulator benutzt wird, 
der bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch Klemmung eines 
Steuerseils die Auslösung der Fangkeile bewirkt. Die Anwendung des Regulators 
wird indessen nicht vorzuschreiben sein, wenn in anderer Weise erreicht wird, daß 
beim Bruche der vorerwähnten Teile der Eingriff der Fangkeile erfolgt.
        <pb n="231" />
        208 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Bei der Prüfung der Fangvorrichtung ist zu beachten, daß bei Bruch oder 
gefahrdrohender Dehnung eines Seiles das andere bei dem Versuche, den Fahrkorb 
mit einem Seile hochzuziehen, der Gefahr gewaltsamer Zerreißung ausgesetzt ist, 
weil außer der Last die starke Pressung der Fangkeile zu überwinden ist, die beim 
Anziehen, obwohl die Keile nur für die Abwärtsbewegung eingreifend hergestellt 
werden, zunächst noch wächst. Fangvorrichtungen, die es zulassen, den Fahrkorb 
nach dem Fangen ohne Überanstrengung des Seiles hochzuziehen, sind daher be- 
sonders empfehlenswert, auch mit Rücksicht darauf, daß die Passagiere andernfalls 
nur mit besonderen Schwierigkeiten aus dem Fahrkorbe herausgeholt werden können. 
Bei der Berechnung der Biegungsspannung von Drahtseilen ist der Elastizitäts- 
modul zu 20000 kg'omm anzunehmen. Flußstahlseile über 50 kg'omm sowie 
Tiegelstahlseile über 120 kgmm Bruchfestigkeit dürfen ohne Nachweis der Festig- 
keit nicht zugelassen werden. Tiegelstahl über 180 kg/qmm Bruchfestigkeit darf 
nicht verwendet werden. Diese Bestimmungen gelten auch für Seile an Lasten- 
fahrstühlen. 
Zu § 14. 
Die Forderung des § 14 II bedingt bei Anwendung von Kontakten oder 
Magnetverriegelungen, daß bei Unterbrechung eines Kontaktes oder einer Magnet- 
verriegelung — sei es, daß diese absichtlich oder infolge Durchbrennens der Siche- 
rung, Verschmorens der Magnetwickelung oder Anlehnens oder Offnens einer Tür 
erfolgt — die Betätigung der Steuerung oder die Weiterfahrt des Fahrstuhls ver- 
hindert wird. Der Betrieb des Fahrstuhls muß bis zur Beseitigung der Mängel 
unmöglich sein. Unter der Steuerung sind nicht notwendig die äußeren Steuerungs- 
teile (Hebel, Kurbel, Druckknöpfe u. dergl.) zu verstehen, sondern alle Teile, deren 
Betätigung erforderlich, aber auch ausreichend ist, um die Aufzugsmaschine in Gang 
zu setzen oder zum Stillstand zu bringen. 
Zu § 15. 
Bei der Prüfung der Druckknopfsteuerungen ist insbesondere darauf zu achten, 
daß die Kontaktwirkung nicht schon bei losem Anlehnen der Tür oder durch 
Anwendung unlauterer Hilfsmittel, wie Federn, Hilfsbrücken u. dergl. eintritt 
und daß die Beseitigung von Schutzkappenleisten oder anderer Verschlußteile der 
Magnetverriegelung soweit erschwert wird, daß es dazu besonderer Werkzeuge, wie
        <pb n="232" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 209 
Schraubenzieher, -schlüssel, Zangen u. dergl. bedarf. Als „Zuverlässige“ Tür- 
verriegelungen gelten bei elektrischen Kontakten nur solche, bei welchen der Kontakt 
erst bei voller Verschlußstellung des Riegels oder der Falle wirksam wird. Die 
Steuerung des Fahrkorbes darf unter keinen Umständen früher möglich sein, als 
bis alle Schachttüren fest geschlossen und ihre Verschlußriegel sicher zum Eingriff 
gebracht sind. Bei Selbstfahrern (§ 321II) ist über die nach § 14 anzubringende 
Verriegelung hinaus noch eine zweite Verriegelung zu fordern, sofern den Forde- 
rungen des § 14 durch einen Riegel entsprochen wird. 
Zu § 17. 
Zur Verhinderung des Sinkens des Fahrkorbes nach dem Ausrücken der 
Steuerung ist in der Regel eine Bremse erforderlich, es sei denn, daß der Forde- 
rung durch andere geeignete Mittel, z. B. selbsthemmende Schneckengetriebe, ent- 
sprochen wird. 
Zu § 18. 
Da für Personenfahrstühle die Anbringung einer Decke im Fahrkorb zu 
fordern ist, so würde es in vielen Fällen ohne die Möglichkeit der Zuführung 
von Tageslicht im Fahrkorb zu dunkel sein. Unter Beachtung des Schlußsatzes 
von § 181 erscheint es daher geboten, in der Decke und ebenso in den geforderten 
dichten Wänden des Fahrkorbes starke Verglasung zuzulassen. 
Zu § 19. 
Sofern die Fangvorrichtung es nicht gestattet (vergl. Erläuterungen zu § 13), 
den Fahrkorb nach dem Fangen ohne gefahrdrohende Beanspruchung der verbleibenden 
Tragseile hochzuziehen, muß der Fahrkorb mit Einrichtungen versehen werden, die 
es ermöglichen, die Passagiere aus ihrer Lage zu befreien. Dabei ist bei elektrisch 
angetriebenen Fahrstühlen zu beachten, daß auch das Durchbrennen von Sicherungen, 
ohne daß die Fangvorrichtung in Tätigkeit zu treten braucht, zum unfreiwilligen 
Anhalten des Fahrkorbes führt. Das Aufsichtspersonal des Fahrstuhls ist daher 
besonders darauf hinzuweisen, daß die Steuerung vor Benutzung der Einrichtungen 
zur Befreiung eingeschlossener Personen unter allen Umständen in Haltstellung zu 
bringen ist. 
1914 34
        <pb n="233" />
        210 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Zu § 21. 
Als „kleine Getreidemühlen“ sind in der Regel neben Windmühlen insbesondere 
nur solche durch Wasserkraft betriebene Mühlen anzusehen, bei welchen die tägliche 
Verarbeitung an Mahlgut 10000 kg nicht übersteigt. Werden Bremsfahrstühle 
in Getreidemühlen mit größerer Leistungsfähigkeit oder in anderen Betrieben 
benutzt, so müssen darauf die Vorschriften für Lasten= oder Personenfahrstühle, je 
nach dem Zwecke des Fahrstuhls voll angewendet werden. Der mißbräuchlichen Be- 
nutzung von Lastenbremsfahrstühlen zur Personenbeförderung ist in solchen Fällen 
durch Verlegung des Steuerseils in genügende Entfernung außerhalb des Fahr- 
schachts vorzubeugen. 
In kleinen Mühlen wird die Fahrbahn im Erdgeschoß häufig durch ein Podest, 
das etwa bis Schulterhöhe reicht, begrenzt, so daß das Abtragen von Säcken dadurch 
erleichtert wird. In solchen Fällen kann überall von dem Endverschluß sowie von 
Schranken, die den Zugang zum Fahrstuhl abschließen, abgesehen werden, oder der 
Schachtverschluß ist so einzurichten, daß er bei einer Haltestellung, die etwa Schulter- 
höhe entspricht, geöffnet werden kann. 
Zu § 23. 
Die Ausnahme in Abs. III Nr. 1 ist von denselben Voraussetzungen abhängig, 
welche in den Erläuterungen zu § 101 Nr. 2 erörtert sind. 
Bei der Verwendung von Hubgittern sind die Erläuterungen zu § 6 zu be- 
rücksichtigen. Ferner ist der Sicherheit der Aufhängungen (Seile, Ketten) von Hub- 
gittern besondere Beachtung zu schenken, da diese durch Stöße stark beansprucht 
werden. Das Gewicht und die Bauart der Gitter sollen endlich nicht derart sein, 
daß dadurch Menschen beim Bruche der Tragorgane verletzt werden können. 
Zu § 24. 
Soweit bei kleinen Aufzügen das Zugseil innerhalb des Schachtes angebracht 
werden darf, ist darauf zu achten, daß Verletzungen bei der Benutzung des Zugseils 
durch geeignete Mittel vermieden werden. 
Zu § 25. 
Bei Aufzügen ohne mechanischen Antrieb, z. B. Ablaßvorrichtungen, die nur 
zwischen zwei Geschossen verkehren, kann als Vorrichtung, die den Aufzug in seinen
        <pb n="234" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 211 
Endstellungen selbsttätig zum Stillstand bringt, an Stelle der Ausrückvorrichtung, 
die in diesem Falle auf die Bremse einwirken müßte, eine Einrichtung dienen, bei 
welcher der Boden des Fahrkorbes einen Kolben trägt, der als Luftpuffer dient. 
Indem dieser gegen Ende der Bewegung in einer Ausschachtung unterhalb der 
Sohle des Fahrschachtes die Luft zusammen preßt, wird die Bewegung des 
Fahrkorbes allmählich verzögert. Von derselben Einrichtung kann bei Brems- 
fahrstühlen in der unteren Stellung statt der Ausrückvorrichtung Gebrauch ge- 
macht werden. 
Zu § 27. 
Die Vorschrift des § 27 darf schon wegen der in mehrstöckigen Gebäuden vor- 
handenen Zwischendecken nicht in dem Sinne ausgelegt werden, daß die Fahrbahn 
von jedem Punkte aus durch alle Geschosse hindurch zu übersehen sein muß; es 
genügt vielmehr, wenn die Stellung des Fahrkorbes in dem einzelnen Geschoß 
sichtbar ist. 
Zu § 32. 
Als mechanische Steuerungsantriebe gelten Seil-, Gestänge= und mechanische 
Kurbelsteuerungen im Gegensatz zu den elektrischen (Hebel--, Kurbel-, Knopf-) 
Steuerungen ohne Etagenabstellung (§ 32 II) und den Knuopfsteuerungen mit 
Etagenabstellung (Selbstfahrer § 32 III). Bei den Anforderungen an die Feuer- 
sicherheit, den Schutz der Arbeiter u. dergl. bei elektrischen Einrichtungen der 
Aufzüge sind die Errichtungsvorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker 
zu beachten. 
Die Prüfung der Führer hat mit der größten Strenge zu erfolgen. Führer, 
die mit der Einrichtung der Türverschlüsse und der Fangvorrichtung, insbesondere 
auch deren Einstellung und Lösung sowie mit der Antriebsmaschine nicht völlig 
vertraut sind, dürfen zur selbständigen Führung eines Fahrstuhles (§ 32 0 nicht 
zugelassen werden. Von der Kenntnis der Antriebsmaschine kann nur in Anlagen 
abgesehen werden, in denen ständig geschultes Personal zur Beaufsichtigung der An- 
triebsmaschinen anwesend ist. Führer, denen der Befähigungsnachweis entzogen ist, 
dürfen nur mit Genehmigung der Ortspolizeibehörde, die das Zeugnis aberkannt 
hat, erneut zur Prüfung zugelassen werden. In den Fällen der Absätze II und III 
34“
        <pb n="235" />
        212 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
hat der verantwortliche Aufzugswärter die Erklärung in dem Revisionsbuch ab- 
zugeben. 
Der nach dem dritten Absatz des Paragraphen mit Genehmigung der Polizei- 
behörde zulässige Nachlaß der Führerbegleitung ist für Hotels, Warenhäuser, Fabriken 
und öffentliche Gebäude nicht zu gewähren, für Mietshäuser nur erwachsenen Per- 
sonen, die zum Hausstande der Mieter gehören. 
Anträge der nach Abs. II und III gedachten Art sind vor ihrer Genehmigung 
dem zuständigen Sachverständigen zur gutachtlichen Außerung zu übersenden oder 
durch dessen Vermittelung zu stellen. 
Zu § 33. 
Als Unternehmer der Fahrstuhlanulage ist der anzusehen, für dessen Rechnung und 
Gefahr der Aufzug betrieben wird. In den meisten Fällen wird der Eigentümer 
gleichzeitig der Betriebsunternehmer sein. Im übrigen sind die Tatumstände für 
die Entscheidung der Frage, wer als Unternehmer zu gelten hat, maßgebend. 
Der rechnerische Nachweis genügender Sicherheit des Aufzugs kann in der 
Regel auf die Berechnung der Tragseile, Ketten u. dergl. für den Fahrkorb und 
die Gegengewichte, des Rollengerüstes und der beim Bruch der Tragorgane durch 
die Fangvorrichtung auf Zerknicken in Anspruch genommenen Teile beschränkt 
werden. Bei freistehenden Gerüsten ist darüber hinaus die Beanspruchung der 
wesentlichen Gerüstteile nachzuweisen. 
Flußeisen darf mit 8,75 kg/qmm beansprucht werden. Bei großen Förder- 
geschwindigkeiten, und zwar über 0,8 m/Sek., ist bei der Berechnung der Rollen- 
gerüste auf die Erschütterungen durch Massenbeschleunigung und -verzögerung Rück- 
sicht zu nehmen, indem für die Nutzlast ein Zuschlag von 500 einzusetzen ist. 
Ergibt die Rechnung ein Trägerprofil, dessen Höhe kleiner als ½8 der Spannweite 
ist, so muß die elastische Durchbiegung berechnet werden, die nicht größer als ½ o 
der Spannweite sein darf. — Bei der Rechnung auf Knickfestigkeit muß mindestens 
5fache Sicherheit vorhanden sein. Des Zuschlags zur Nutzlast bedarf es dabei 
jedoch nicht. 
Bei kleinen Aufzügen genügen in der Regel statt besonderer Zeichnungen Maß- 
stizzen in den Beschreibungen. Auch bei größeren Aufzügen sind schematische Dar- 
stellungen, soweit sie für den Zweck der Prüfung ausreichen, nicht zu beanstanden.
        <pb n="236" />
        (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 213 
Zu § 35. 
Soweit von den Unternehmern der Aufzüge Zeichnungen und Beschreibung 
in zweifacher Ausfertigung vorzulegen sind, haben die Sachverständigen die Dupli- 
kate mit der Urschrift der Abnahmebescheinigung, den Duplikaten aller Bescheini- 
gungen über die regelmäßigen Untersuchungen und dem Schriftwechsel über den 
Aufzug zu einem Aktenstück zu vereinigen und sorgfältig aufzubewahren. Außer- 
dem haben die Sachwverständigen eine Liste der ihrer Überwachung unterstehenden 
Fahrstühle zu führen, aus der der Zeitpunkt der Abnahme und der ausgeführten 
sonstigen Untersuchungen zu ersehen ist. 
Von der Abnahme solcher Fahrstühle, die in den der Gewerbeaufsicht unter- 
stehenden Betrieben angelegt sind, ist dem Gewerbeinspektor von den Sachverständigen 
Anzeige zu erstatten. 
Bei Bauaufzügen, die nach jeder Neuaufstellung der Abnahme unterliegen, be- 
darf es der wiederholten Vorlegung neuer Fahrstuhlpapiere (§ 32) nicht, wenn die 
Aufstellung in dem Bezirke desjenigen Sachverständigen erfolgt, der die erste Ab- 
nahme bewirkt hat. Bei der Benutzung in anderen Bezirken genügt gleichfalls die 
Vorlegung der älteren Papiere. Die Sachverständigen sind in solchen Fällen ver- 
pflichtet, die Akten gegenseitig abzugeben. 
Die Ausfertigung der Abnahmebescheinigungen und Übersendung der Fahr- 
stuhlpapiere an den Gemeindevorstand zwecks Erteilung der Betriebserlaubnis hat 
durch die Sachverständigen spätestens innerhalb einer Woche nach der Abnahme zu 
erfolgen. 
Durch die maschinentechnische Abnahme des Aufzugs wird die baupolizeiliche 
Prüfung der baulichen Teile der Anlage (Schacht, Abdeckung usw.) nicht entbehr- 
lich. Zur maschinentechnischen Prüfung gehört auch die Prüfung solcher Bauteile 
(wie der Schachttüren und ihrer Verschlüsse), die im Zusammenhang mit der 
Steuerung stehen. 
Zu § 36. 
Außerordentliche Untersuchungen sind von den Sachverständigen bei dem Ge- 
meindevorstand stets dann zu beantragen, wenn bei einer regelmäßigen Untersuchung 
erhebliche Unregelmäßigkeiten im Betriebe des Aufzugs ermittelt worden sind, oder 
wenn der Besitzer die festgestellten Mängel in der vorzuschreibenden Frist nicht 
abstellt.
        <pb n="237" />
        214 (Aufzüge. — Fahrstühle —.) 
Zu § 39. 
Die Vorschriften dieser Verordnung sind gegenüber den Bestimmungen der 
88§ 120 a flgd. der Gewerbeordnung als Grenze der in der Regel zu stellenden An- 
forderungen zu betrachten. Sollten ausnahmsweise Fälle vorliegen, in denen 
weitergehende Maßnahmen erforderlich erscheinen, so sind diese nur mit Zustimmung 
des Bezirksdirektors durchzuführen. 
Weimar, den 22. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Diuck Wetmarticher Verlav G m b D in Welmun
        <pb n="238" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 18. 
Inhalt: Ministerialverordnung über den Trödelhandel und den Kleinhandel mit Garnabfällen u. 
dergl., Seite 215. 
  
  
(Nr. 63.) Ministerialverordnung vom 15. April 1914 über den Trödelhandel und den Klein- 
handel mit Garnabfällen u. dergl. 
Auf Grund von § 38, letzter Absatz, der Gewerbeordnung verordnen wir über 
den Trödelhandel und den Kleinhandel mit Garnabfällen u. dergl. folgendes: 
l 1. 
Wer den Trödelhandel (Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten Betten 
oder gebrauchter Wäsche, Kleinhandel mit altem Metallgeräte, mit Metallbruch oder 
dergleichen) betreibt, ist verpflichtet, über seinen Ein= und Verkauf ein Geschäfts- 
buch nach dem nachstehenden Muster A zu führen. 4 
In dem Buche sind die nach dem Vordruck der einzelnen Spalten erforderer -· 
lichen Eintragungen unter laufenden Nummern vorzunehmen. Jeder einzelne Gegen- 
stand ist mit einer entsprechenden Bezeichnung zu versehen. 
Der Trödler ist für die ordnungsmäßige Führung des Buches auch dann ver- 
antwortlich, wenn er sie einem andern übertragen hat. 
Das Buch muß dauerhaft gebunden und mit fortlaufenden Seitenzahlen ver- 
sehen sein; es ist vor dem Gebrauche vom Gemeindevorstand unter Beglaubigung 
der Seitenzahl abzustempeln. 
Das Buch muß sich stets in ordnungsmäßigem Zustande befinden, namentlich 
darf darin nichts weggeschabt oder unleserlich gemacht werden. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 30. Mai 1914. 35
        <pb n="239" />
        216 (Trödelhandel pp.) 
Geschäftsbücher, die nicht mehr benutzt werden sollen, sind unter Angabe des 
Tages abzuschließen, dem Gemeindevorstand zur Beglaubigung vorzulegen und 
5 Jahre lang aufzubewahren. 
8 2. 
Solchen Geschäften, die mit unedlem altem Metallgerät oder unedlem Metall- 
bruch Kleinhandel treiben, kann der Bezirksdirektor nach Anhörung der Handels- 
kammer und der Staatsanwaltschaft erlauben, für diesen Geschäftszweig statt des 
in § 1 bezeichneten Geschäftsbuchs ein Einkaufs= und ein Verkaufsbuch getrennt 
zu führen, wenn der Betrieb des Geschäfts ausreichende Sicherheit gegen einen 
Mißbrauch des Trödelhandels bietet. 
Das Einkaufs= und das Verkaufsbuch sind nach den nachstehenden Mustern B 
und C zu führen. Die Bezeichnung jedes einzelnen Gegenstandes kann unterbleiben, es 
genügt eine Gattungsbezeichnung. Im übrigen gelten für das Einkaufs= und 
für das Verkaufsbuch dieselben Bestimmungen wie für das in § 1 bezeichnete 
Geschäftsbuch. 
Der Bezirksdirektor kann die Erlaubnis zurücknehmen, wenn die Voraussetzungen 
nicht mehr bestehen, unter denen sie erteilt war. 
8 3. 
Vor Abschluß eines jeden Einkaufs hat sich der Trödler über die Person des 
Verkäufers und darüber zu vergewissern, ob der Verkäufer zur Verfügung über 
den Gegenstand berechtigt ist. Mit Minderjährigen darf der Trödler ohne schrift- 
liche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters kein Geschäft abschließen. 
Besteht der Verdacht, daß ein Gegenstand auf unredlichem Wege erworben ist, 
so ist der Trödler verpflichtet, den Gegenstand anzuhalten und an die Polizei- 
behörde abzuliefern. Dies gilt besonders von den Gegenständen, die nach polizei- 
licher Mitteilung dem Eigentümer durch eine strafbare Handlung oder durch Ver- 
lieren abhanden gekommen sind. 
8 4. 
Gegenstände, von denen der Trödler erfahren hat, daß sie mit Personen oder 
Tieren in Berührung gekommen sind, die an übertragbaren Krankheiten gelitten
        <pb n="240" />
        (Trödelhandel pp.) 217 
haben, dürfen nur angekauft werden, nachdem sich der Trödler überzeugt hat, daß 
sie vorschriftsmäßig und ausreichend entseucht worden sind, oder wenn sie nach den 
Anordnungen eines Sachverständigen — des Bezirksarztes, des Bezirkstierarztes 
oder in deren Ermangelung eines anderen Arztes oder eines Apothekers, der ihre 
Stelle vertritt — sofort entseucht werden. 
86. 
Der Trödler ist verpflichtet, den Polizeibehörden jederzeit den Zutritt zu 
seinen Geschäfts- und Lagerräumen sowie die Prüfung der aufbewahrten Gegen— 
stände und der Geschäftsbücher zu gestatten; er hat den Polizeibehörden jede über 
den Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft wahrheitsgetreu zu erteilen. 
86. 
Die Vorschriften der §§ 1, 3—5 gelten auch für den Kleinhandel mit Garn- 
abfällen oder Dräumen von Seide, Wolle, Baumwolle oder Leinen. 
§ 7. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 148 Nr. 4a der 
Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 150 -#4 und im Unvermögensfalle mit Haft 
bis zu 4 Wochen bestraft. 
88. 
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1914 in Kraft. Vom gleichen Zeitpunkt 
ab sind die Ministerialverordnungen vom 24. Oktober 1877 (Regierungsblatt S. 201) 
und vom 17. Dezember 1896 (Regierungsblatt S. 246) aufgehoben. 
Weimar, den 15. April 1914. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
35“
        <pb n="241" />
        218 (Trödelhandel pp.) 
Muster 
A 
Geschäftsbuch. 
Verkäufer5J. EinkaufsleDVerkaufs- 
Lfd. Tag des Tag des "„# 
Gegenstand preis preisBemerkungen 
Nr. Name' Stand WohnortEinkaufs Verkaufs 
am bu ertaus 
1. 2. 8. 4. 5. 6. 7. 8. 9. 10. 
Muster 
8 
Einkaufsbuch. 
Verkäufer 1° Einkaufs- 
efd. Tag des 
Nr. Gegenstand Gewicht Name Stand Wohnort Einkaufs 7 Bemerkungen 
1. 2. 3. 4. . 6. 7. 8. 9. 
Muster 
C 
Verkaufsbuch. 
Käufer Verkaufs- 
Efd. . Tag des 
Nr. Gegenstand Gewicht Name Stand Wohnort Verkaufs !n*nu- Bemerkungen 
1. 2. . 4. 5. 6. 7. 8. 9. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Druckt Welmarscher Dert#a 6. m. ö. H. Wemas
        <pb n="242" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grokiherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 19. 
Inbalt: Winistertalbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Bersicherungsgesetzes für 
Angestellte, Seite 219. — Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Gemeindesparkasse 
in Oldisleben vom 21. Juni 1913, Seite 220. — Winisterialbexanntmachung über die Er- 
gänzung der Postordnung vom 20. März 1900, Seite 229. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
eichs-Gesetzblatt, Seite 281. 
  
  
(Nr. 64.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungs- 
gesetzes für Angestellte 
Zur Ausführung des § 51 Nr. 4 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vom 
20. Dezember 1911 (Reichs-Gesetzblatt * 989) wird folgendes bestimmt. 
Als staatlich anerkannte Lehranstalten im Sinne des § 51 Nr. 4 des Ver- 
sicherungsgesetzes für Angestellte gelten die Hochschulen, Fachschulen und sonstigen 
der beruflichen Fortbildung dienenden Unterrichtsanstalten des Staates und der 
Gemeinden, sofern ihr Besuch mindestens für die Dauer eines Monats die Fort- 
setzung eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses aus- 
schließt. Das Gleiche gilt für die sonstigen, der beruflichen Fortbildung dienenden 
Unterrichtsanstalten, die der staatlichen Aufsicht unterstellt sind. 
Bei Erfüllung dieser Voraussetzungen fallen insbesondere folgende Unterrichts- 
anstalten unter die genannte Vorschrift: 
die Universität Jena, 
die Großh. Forstakademie in Eisenach, 
die Großh. Hochschule für bildende Kunst in Weimar, 
die Großh. Musikschule daselbst, 
die Großh. Kunstgewerbeschule daselbst, 
die Großh. Carl-Friedrich-Ackerbauschule in Zwätzen, 
1914. * 
Ausgegeben in Weimar am 5. Juni 1914. 36 
eo.
        <pb n="243" />
        220 
7. die Großh. Fachschule und Lehrwerkstatt für Glasinstrumentenmacher 
und Feinmechaniker in Ilmenau, 
8. die Großh. Baugewerkenschule in Weimar, 
9. die Handelsschulen der Handelskammer für das Großherzogtum Sachsen, 
10. die der Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen unter- 
stellten landwirtschaftlichen Winterschulen in Marksuhl und Triptis, 
11. die städtische Baugewerkschule in Bad Suflza, 
12. das Thüringische Technikum in Ilmenau. 
II. 
Der Erlaß weiterer Bestimmungen bleibt für Einzelfälle vorbehalten. 
Weimar, den 24. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 65.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Gemeindesparkasse in Oldisleben 
vom 21. Juni 1913. 
Die nachstehend abgedruckte Satzung der Gemeindesparkasse in Oldisleben vom 
21. Juni 1913 ist von uns genehmigt worden. 
Weimar, den 23. April 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Weimar. 
Satzung 
der Gemeindesparkasse zu Oldisleben. 
I. Zweck und rechtliche Eigenschaften der Sparkasse. 
§ 1. 
Die Sparkasse zu Oldisleben wird eine Gemeindeanstalt. Die Gesamtheit ihrer Rechte 
und Verbindlichkeiten geht mit getrennter Verwaltung unter Bezeichnung als Gemeindesparkasse 
auf die Gemeinde Oldisleben über.
        <pb n="244" />
        (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 221 
Die Sparkasse wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden und unter Oberaufsicht des 
Großherzogl. S. Bezirksdirektors, des Bezirksausschusses, sowie des Großherzogl. S. Staats- 
ministeriums nach Maßgabe dieser Satzung verwaltet. 
82. Zweck. 
Sie hat den Zweck, allen Personen, die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, 
Gelegenheit zu geben, auch die kleinsten Ersparnisse sicher und verzinslich anzulegen. 
§ 3. Sicherbeit. 
Für die Verpflichtungen der Sparkasse haftet die Gemeinde Oldisleben. Die Bestände 
der Sparkasse müssen getrennt von dem übrigen Gemeindevermögen aufbewahrt werden. 
II. Berwaltung der Kasse. 
84. Berwal- 
Die Verwaltung der Kasse wird durch einen Verwaltungs-Ausschuß geführt, welcher be- int 
steht aus: 
1. dem Bürgermeister als Vorsitzendem, 
2. zwei Mitgliedern des Gemeinderats, 
3. zwei sachkundigen hiesigen Einwohnern. 
Der Bürgermeister wird in Behinderungsfällen von seinem Stellvertreter im Hauptamte 
vertreten. Die Mitglieder des Sparkasse-Ausschusses dürfen dem Vorstand oder Aussichtsrat 
eines der Sparkasse gleichartigen oder ähnlichen Unternehmens am Orte nicht angehören. 
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses werden auf die Dauer von vier Jahren vom 
Gemeinderat gewählt. Die Namen der Gewählten, des Kassen= sowie des Gegenbuchführers, 
sind alljährlich zu veröffentlichen. Von zwei zu zwei Jahren scheidet die Hälfte der Mitglieder 
des Ausschusses und zwar je ein Mitglied aus dem Gemeinderat und aus der Einwohnerschaft 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Von den nach Inkrafttreten dieser Satzung zuerst gewählten vier Ausschuß-Mitgliedern 
verbleiben zwei nur je zwei Jahre im Amte und scheiden zum ersten Male durch das Los aus. 
Das Ausscheiden der übrigen Mitglieder bestimmt die Amtsdauer. 
Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht 
zugleich Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe 
der Wahldauer, so scheidet dasjenige Mitglied aus, durch welches das Hindernis herbeigeführt 
worden ist. 
Die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses haben Anspruch auf Reisekosten und Tage- 
gelder nach den bestehenden gesetzlichen und örtlichen Vorschriften. Ob ihnen eine Entschädigung 
für ihre Bemühungen zuzubilligen ist, beschließt der Gemeinderat. 
367
        <pb n="245" />
        222 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
9 5. 
Der Verwaltungs-Ausschuß vertritt die Kasse bei allen gerichtlichen und außergerichtlichen 
Geschäften. 
86. 
Der Vorsitzende überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung und die 
Tätigkeit der bei der Kasse beschäftigten Personen. Er führt die laufenden Geschäfte, bereitet 
die Beschlüsse des Verwaltungs-Ausschusses vor und trägt für ihre Ausführung Sorge. Er 
vertritt den Verwaltungs-Ausschuß nach außen, verhandelt in dessen Namen mit Behörden und 
Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke namens des Verwaltungs- 
Ausschusses. 
Urkunden, welche die Sparkasse verpflichten sollen, müssen von dem Vorsitzenden und noch 
einem Mitgliede des Verwaltungs-Ausschusses vollzogen und mit Siegel oder Stempel ver- 
sehen sein. 
In einzelnen Fällen ist der Verwaltungs-Ausschuß je nach dem Bedürfnis berechtigt, 
einen Rechtsverständigen mit der Prüfung der Schuldurkunden zu betrauen. 
87. 
Der Verwaltungs-Ausschuß versammelt sich nach Bedarf auf besondere Einladung des 
Vorsitzenden. Er faßt seine Beschlüsse nach Stimmenmehrheit und kann nur beschließen, wenn 
außer dem Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. 
Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Die Beschlüsse des Verwaltungs- 
Ausschusses sind schriftlich niederzulegen. 
Kassen- 88. 
beamte. Zur Besorgung der Kassengeschäfte muß mindestens ein Kassenführer und ein Gegen- 
buchführer angestellt werden. 
Die Kassenbeamten sind als Gemeindebeamte anzustellen. UÜber die von ihnen zu leistende 
Sicherheit beschließt der Gemeinderat. 
89. 
Alle Quittungen über eingehende Zahlungen sowie alle Eintragungen in die Schuldbücher 
sind vom Kassenführer und Gegenbuchführer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
Zinsenzuschriften bedürfen dagegen nur der Unterschrift des Kassenführers und in dessen 
Behinderung seines Stellvertreters. 
Im übrigen wird die Geschäftsführung der Beamten durch eine vom Gemeinderat zu 
erlassende Geschäftsanweisung geregelt. 
Alle bei der Verwaltung der Sparkasse beteiligten Personen sind zur strengsten Amts- 
verschwiegenheit verpflichtet.
        <pb n="246" />
        (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 223 
8 10. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Ein- und Auszahlungen von Geld betreffen, 
können gültig nur in den Geschäftszimmern vorgenommen werden. Eine Ausnahme von dieser 
Bestimmung kann nur auf Grund einer vom Verwaltungs-Ausschuß ausgefertigten besonderen 
Vollmacht stattfinden. 
§ 11. 
Die Bestimmung der Geschäftstage und stunden bleibt dem Verwaltungs-Ausschuß vor- 
behalten. 
Die bezüglichen Beschlüsse sind in zweckmäßiger Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. 
§ 12. Kechnungs- 
legung. 
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. ê•°⅝ 
Am Schlusse des Rechnungsjahres hat die Kasse die Sparkonten abzuschließen und die 
Jahresrechnung binnen 4 Monaten dem Gemeindevorstand einzureichen, der sie nach Prüfung 
dem Gemeinderat zur Beschlußfassung über die Entlastung vorlegt. 
Ob das Ergebnis der Jahresrechnung öffentlich bekannt zu machen ist, beschließt der 
Gemeinderat. 
III. Geschäftsbetrieb. 
8 13. Einlagen. 
Einlagen unter einer Mark werden nicht angenommen. Über den einmaligen höchsten 
Einlagebetrag hat der Verwaltungs-Ausschuß je nach Lage der Verhältnisse Bestimmungen zu 
treffen. 
Schuld- 
8 14. bücher. 
UÜber die Einlagen werden den Einlegern Bücher ausgestellt, welche mit dem Stempel der 
Sparkasse versehen sind und auf bestimmte Namen lauten. 
Für jedes Schuldbuch der Sparkasse ist vom Einleger ein vom Verwaltungs-Ausschuß 
festzusetzender Betrag zu entrichten. Nachfolgende Einlagen werden in dem bereits ausgestellten 
Schuldbuch nachgetragen. Dem Schuldbuch ist die gegenwärtige Satzung im Auszug beizufügen. 
Bei allen Einzahlungen und Abhebungen ist das Schuldbuch vorzulegen. Die aufgelaufenen 
Zinsen werden im Schuldbuche bei Gelegenheit einer neuen Einzahlung oder Abhebung von 
Spargeldern zugeschrieben. Den Sparern steht es jedoch frei, das Schuldbuch alljährlich nach 
Schluß des Rechnungsjahres zur Eintragung der Zinsen vorzulegen. 
Gerzinfung 
8 15. 
er 
Die Sparkasse verzinst von jeder Einlage nur die volle Mark. Beträge unter einer Mark Einlagen. 
bleiben unverzinslich. 
Über die Höhe des Zinsfußes beschließt auf Vorschlag des Verwaltungs-Ausschusses der 
Gemeinderat. Jede Ermäßigung bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors.
        <pb n="247" />
        224 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
Jede Veränderung des Zinsfußes ist zweimal in einem Zeitraum von zwei Wochen öffentlich 
bekannt zu machen und tritt frühestens drei Monate nach der zweiten Bekanntmachung in Kraft. 
Eine Herabsetzung des Zinsfußes darf sich niemals auf die Vergangenheit erstrecken. 
Die Verzinsung beginnt mit dem auf die Einzahlung folgenden Tage und endet mit dem, 
dem Rückzahlungstage vorhergebenden Tage. 
Einlagen, welche vor Ablauf von drei Monaten zurückgenommen werden, werden nicht verzinst. 
Am Schlusse des Rechnungsjahres werden die Zinsen den Einlagen zugeschrieben und 
von da ab mit verzinst. Bruchteile eines Pfennigs bleiben bei der Zinsenberechnung außer 
Ansatz. 
Meldet sich ein Berechtigter innerhalb 30 Jahren seit der letzten Vorzeigung des Schuld- 
buchs nicht bei der Sparkasse, so hört mit dem Ablaufe dieser 30 Jahre die weitere Ver- 
zinsung seines Guthabens auf. 
Sind 50 Jahre nach der letzten Einzahlung oder Auszahlung verflossen, so kann nach 
vorheriger Bekanntmachung das Guthaben der Gemeinde Oldisleben zur Verwendung für ge- 
meinnützige Zwecke überwiesen werden. 
Berkehr mit * 16. 
5 . 
eryvst Die Sparkasse ist verpflichtet, durch die Post eingehende Geldzahlungen anzunehmen und 
auf Wunsch Rückzahlungen durch die Post auf Kosten des Einlegers zu bewirken. Eine Ge- 
währleistung irgendwelcher Art aus diesen Übersendungen übernimmt die Sparkasse nicht. 
Kück- § 17. 
I 
bble Soweit der Stand der Kasse es erlaubt, werden die von den Einlegern zurückgeforderten 
Kündigung Summen sofort ausgezahlt. Zur sofortigen Zahlung ist die Kasse aber nur bei Beträgen bis 
Einlagen. 100 .“ verpflichtet. Bis zu weiteren 100 J4 aber nur in Zwischenräumen von mindestens 
14 Tagen. Im übrigen erfolgt die Rückzahlung der Einlagen 
von über 100 — 300 .∆“ 1 Monat 
von über 300 MA 3 Monate 
nach erfolgter Kündigung. Kündigungen werden als ungeschehen betrachtet, wenn der Be- 
rechtigte binnen 14 Tagen vom Auszahlungstage ab das Geld nicht abhebt. Der Verwaltungs- 
Ausschuß ist berechtigt, bei Nichtabhebung des Geldes am Auszahlungstage die Verzinsung für 
den laufenden Monat einzustellen. Sollten die Verhältnisse der Kasse es notwendig erscheinen 
lassen, so können auf Beschluß des Verwaltungs-Ausschusses die Kündigungsfristen verdoppelt 
werden. 
Der Beschluß hierüber und der Zeitpunkt, von dem ab der Beschluß wirksam werden 
soll, sind alsbald öffentlich bekannt zu machen. 
Vor Ablauf der Rückzahlungsfrist nach erfolgter Kündigung ist der Einleger selbst dann 
nicht zu weiteren Kündigungen berechtigt, wenn die Kasse etwa den ersten Betrag vor Ablauf 
der Kündigungsfrist gezahlt hat. 
Auf ein Schuldbuch können nicht mehrere Kündigungen nebeneinander, also zugleich, laufen.
        <pb n="248" />
        (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 225 
*s 18. 
Die Sparkasse ist berechtigt aber nicht verpflichtet, jedem Inhaber des Schuldbuchs gegen 
dessen Vorzeigung oder Rückgabe den Betrag, auf den es lautet, teilweise oder ganz auszuzahlen, 
ohne dem Einleger oder dessen Rechtsnachfolger zur Gewährleistung verpflichtet zu sein, wenn 
nicht vor der Auszahlung ein Einspruch dagegen erhoben worden ist. Einer besonderen Bescheinigung 
des Empfängers bedarf es nicht. Ein solcher Einspruch ist unverzüglich in die Bücher der 
Kasse einzutragen. Er wird wirkungslos, wenn er nicht, abgesehen von der Geltendmachung 
durch eine öffentliche Behörde, binnen 4 Wochen nach seiner Erhebung gemäß §8§ 916 ff. der 
Zivilprozeßordnung durch Zustellung einer Arrest= oder einstweiligen Verfügung oder durch Vor- 
legung eines rechtskräftigen Urteils wiederholt worden ist. 
Auf Antrag kann ein Schuldbuch bis zu einem bestimmten Termin oder bis zum Eintritt 
eines bestimmten Ereignisses dadurch gesperrt werden, daß vom Kassenführer und Gegenbuch- 
führer ein Sperrvermerk in das Schuldbuch eingetragen wird. Die Sperrung hat die Wirkung, 
daß die Sparkasse das Guthaben nur nach Maßgabe dieses Vermerks auszahlen darf. Vor- 
zeitig darf der Sperrvermerk nur ausnahmsweise mit Genehmigung des Verwaltungs-Ausschusses 
aufgehoben werden. 
Schuldbücher über Mündelgelder sind als solche auf dem Buch und auf dem Konto 
zu bezeichnen. 
Zu Abhebungen ist, abgesehen von Zinserhebungen, die Genehmigung des Gegenvormundes 
oder des Vormundschaftsgerichtes beizubringen. Der Nachweis der Genehmigung durch den 
Gegenvormund oder das Vormundschaftsgericht ist nicht erforderlich, wenn der Vormund oder 
Pfleger seine Befreiung hiervon auf Grund der 88 1852, 1855, 1903, 1904 oder 1917 des 
Bürgerlichen Gesetzbuches nachweist. 
Endlich kann der Sparer verlangen, daß die Kasse nur an eine von ihm zu bezeichnende 
Person oder deren Rechtsnachfolger zahlt. In diesem Falle ist bei dem Konto und im Schuld- 
buche ein entsprechender Vermerk zu machen. 
Jede teilweise Rückzahlung wird in das Schuldbuch eingetragen und gemäß § 9 unter- 
schriftlich vollzogen. Ein so erfolgtes Abschreiben hat der Inhaber des Schuldbuchs gleich einer 
von ihm ausgestellten Empfangsbescheinigung gegen sich gelten zu lassen. 
Wird die ganze Einlage oder der Rest derselben zurückgenommen, so ist das Schuldbuch 
anstatt Quittung zurückzugeben. Die zurückgegebenen Schuldbücher werden mit Ungültigkeits- 
vermerk versehen und nach Ablauf von 10 Jahren nach Schluß des Geschäftsjahres, in welchem 
Rückgabe erfolgte, vernichtet. 
§ 19. Kraftlos- 
erklärung 
Die Kraftloserklärung von abhanden gekommenen Schuldbüchern erfolgt gemäß denbon Schulb- 
§§ 59—73 des Ausführungsgesetzes vom 5. April 1899 zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
        <pb n="249" />
        226 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
IV. Anlegung der verfügbaren Gelder. 
Allge- 8 20. 
meines. Die Gelder der Sparkasse werden zinsbar angelegt: 
1. in Hypotheken oder Grundschulden, 
2. in Wertpapieren, 
3. in Darlehen gegen Unterpfand, 
4. in Darlehen an öffentlich-rechtliche Verbände, 
5. vorübergehend bei öffentlichen Banken. 
Den Zinsfuß für Darlehen der in Nr. 1, 3 und 4 gedachten Art setzt der Verwaltungs- 
Ausschuß fest. 
Spotbeken § 21. 
OZund,, Gegen Hypothek oder Grundschuld können Grundstücke innerhalb des Deutschen Reiches 
schulben. beliehen werden, sobald sie genügende Sicherheit bieten. 
Genügende Sicherheit wird angenommen, wenn die Forderung sich bewegt: 
a) bei Hausgrundstücken innerhalb der ersten Hälfte des durch Taxe festgestellten 
Wertes. Ist dieser höher als die durch Brandkassenauszug nachzuweisende 
Brandversicherungssumme, so gilt die letztere; 
b) bei land= und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken innerhalb der ersten 
drei Fünftel des durch Taxe festgestellten Wertes. 
Als Taxen im vorstehenden Sinne gelten nur solche, welche den Vorschriften des § 211 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899 entsprechend durch 
die Ortstaxatoren aufgenommen sind. 
Die Beleihung der Grundstücke unter a und b kann im Falle der selbstschuldnerischen 
Bürgschaftsleistung der Gemeinde Oldisleben bis zu 75 vom Hundert erfolgen. 
Bei Grundstücken außerhalb des Großherzogtums Sachsen gelten nur solche Taxen, 
welche von Personen angefertigt sind, die amtlich hierzu bestellt sind. 
Es dürfen nicht beliehen werden: 
1. Grundstücke und Gebäude, soweit deren Wert auf industrieller Nutzung beruht 
und der Verwaltungs-Ausschuß eine Gefährdung der Sicherheit des Darlehens 
für vorliegend erachtet; 
2. Grundstücke, die durch ihre Ausnutzung verschlechtert werden (Lehm-, Ton= oder 
Kiesgruben, Torfstiche usw.). 
Hypothekendarlehen können auch mit Tilgungszwang gewährt werden. Die Bedingungen 
hierbei werden vom Verwaltungs-Ausschuß festgesetzt. 
Summen unter 500 4 werden nicht ausgeliehen. 
Wert- 8 22 
babiere. An Wertpapieren dürfen nur solche erworben werden, in denen Mündelgelder angelegt 
werden können. (§ 1807 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 212 des Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899.)
        <pb n="250" />
        (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 227 
s Darlehen 
s 28. 4 
Darlehen werden auf Schuldschein gewährt gegen Verpfändung: Mank. 
a) von Wertpapieren mit Zinsleisten und Zinsscheinen der in § 22 bezeichneten 
Art oder 
b) von Schuldbüchern solcher öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung von 
Mündelgeldern für geeignet erklärt sind. 
Wertpapiere dürfen nur bis 75 vom Hundert des Kurswertes beliehen werden. Sinkt 
der Kurs, so ist das Pfand entsprechend zu ergänzen oder das Darlehen sofort zurückzuzahlen. 
Schuldbücher von Sparkassen dürfen bis 7/10 des Nennwertes beliehen werden. Das Dar- 
lehen darf erst ausgezahlt werden, wenn die Sparkasse, welche das Schuldbuch ausgestellt hat, 
von der Verpfändung benachrichtigt ist und den Empfang der Nachricht bestätigt hat. 
8 24. Darleben 
an 
Darlehen an Kreise, Gemeinden (politische, Kirchen= oder Schulgemeinden) und sonstige öffentlich- 
mit Körperschaftsrechten ausgestattete öffentlich-rechtliche Verbände des Deutschen Reiches können jkechtliche. 
gegen vorschriftsmäßige Schuldverschreibungen mit Tilgungszwang gewährt werden, sofern die 
Anleihe ordnungsmäßig beschlossen und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. 
Darlehen solcher Art dürfen insgesamt 50 vom Hundert der Aktivkapitale der Sparkasse, 
diejenigen an die Gemeinde Oldisleben allein 20 vom Hundert nicht übersteigen. 
Der Erwerb von Anleihescheinen, die von der Gemeinde Oldisleben ausgegeben sind, ist 
der Hingabe von Darlehen an sie gleich zu achten. 
8 25. deitweilige 
Belegung 
Verfügbare Gelder können ohne Bestellung einer Sicherheit vorübergehend angelegt werden der Ber- 
bei der Reichsbank, einer Staatsbank, oder einer anderen durch Landesgesetz zur Anlegung von " 
Mündelgeld für geeignet erklärten Bank oder bei öffentlichen Sparkassen, welche zur Anlegung 
von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (§ 1808 des Bürgerlichen Gesetzbuches und § 214 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 5. April 1899). 
Außerdem können solche Gelder auch bis zu einem Betrage von 40000 bei einer 
anderen durch Beschluß des Verwaltungs-Ausschusses zu bestimmenden deutschen Bank in laufender 
Rechnung gegen Hinterlegung mündelsicherer Wertpapiere angelegt werden. Die so angelegten 
Gelder müssen mit höchstens einmonatiger Kündigungsfrist rückzahlbar sein. Der Beschluß des 
Verwaltungs-Ausschusses bedarf der Genehmigung des Großherzogl. Bezirksdirektors. 
Auch kann die Sparkasse in Scheckverkehr mit den vorbezeichneten Banken und Kassen 
treten. Das Scheckbuch ist im gemeinschaftlichen Verschlusse des Vorsitzenden und des Kassen- 
führers aufzubewahren; die Schecks sind durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und 
durch den Kassenführer gemeinschaftlich zu vollziehen. 
1914 37
        <pb n="251" />
        228 (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 
Ablebnung § 26. 
on 
Darlehens- Der Verwaltungs-Ausschuß ist zur Ablehnung von Darlehensgesuchen ohne weitere Angabe 
gesuchen. , 
von Gründen berechtigt. 
Darlehen an 8 27 
Mitglieder « 
HEFT-III An die Mitglieder des Verwaltungs-Ausschusses und die Beamten der Kasse dürfen Dar- 
s s in ni 
L#sehufseslehen gegen Schuldschein nicht gegeben werden. 
der Kasse. 
8 28. 
Quittungen über eingezahlte Zinsen auf ausgeliehene Kapitale und die Zurückzahlung 
solcher Kapitale selbst bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Namensunterschrift des Kassenführers und 
Gegenbuchführers. 
Aufbewah- 8 29. 
rung 
derert Die Wertbestände der Sparkasse sind unter gemeinschaftlichem Verschlusse von mindestens 
zwei Beamten der Kasse, die Wertpapiere getrennt von den zugehörigen Zinsscheinen und Zins- 
anweisungen in feuer-und diebessicheren Schränken aufzubewahren, oder bei den in § 25 genannten 
Instituten niederzulegen. 
Anleihen. § 30. 
Für den Fall vorübergehenden Geldbedarfs ist der Verwaltungs-Ausschuß ermächtigt, die 
erforderlichen Geldmittel durch Verpfändung von Hypotheken oder Wertpapieren zu beschaffen 
oder Darlehen von anderen Sparkassen aufzunehmen. 
abres- 
aebr e, 8 31. 
berc In den Jahresabschluß sind die kursfähigen Wertpapiere zum Tageskurs am letzten Tage 
des Rechnungsjahres, aber nicht über den Ankaufswert, die nicht kursfähigen Wertpapiere zum 
Ankaufswert, aber nicht über den Nennwert einzustellen. 
Zur Deckung etwaiger Ausfälle wird eine Rücklage gebildet, dessen Bestand von den 
übrigen Sparkassenbeständen getrennt zu verwalten und zu buchen ist. 
Der Rücklage werden die Jahresüberschüsse, d. h. die Zinsüberschüsse, welche nach Be- 
streitung der Verwaltungskosten verbleiben, zugeführt. 
Die Rücklage ist auf 10 vom Hundert der Einlagen zu bringen und auf dieser Höhe zu 
erhalten. Sobald die Rücklage jedoch 5 vom Hundert der Einlagen erreicht hat, kann der 
UÜberschuß zur Hälfte der Gemeindekasse Oldisleben überwiesen werden. Die andere Haälfte 
wird der Rücklage solange zugeführt, bis er die Höhe von 10 vom Hundert der Einlagen 
erreicht hat. Von diesem Zeitpunkt ab fällt der ganze Uberschuß an die Gemeindekasse 
Oldisleben.
        <pb n="252" />
        (Satzung der Sparkasse Oldisleben.) 229 
V. Schlußbestimmungen. 
8 32. 
Die Gemeindebehörden sind ermächtigt, die Aufhebung der Sparkasse zu beschließen. Ein 
solcher Beschluß bedarf der Genehmigung des Großherzoglichen Staatsministeriums und ist 
nach deren Erteilung dreimal in Zwischenräumen von 3 Wochen bekannt zu machen unter 
gleichzeitiger Aufkündigung der Guthaben zu einem bestimmten Tage. Zwischen diesem Tage 
und der ersten Bekanntmachung muß eine Frist von mindestens 3 Monaten liegen. 
Die Guthaben, welche infolge solcher Kündigung bis zu dem festgesetzten Termine nicht 
zurückgenommen sind, werden nicht weiter verzinst, sondern auf Gefahr und Kosten der Empfangs- 
berechtigten hinterlegt. 
Die Bestände der Rücklage werden nach Beschluß des Gemeinderats mit Genehmigung 
des Großherzogl. Staatsministeriums für öffentliche Zwecke der Gemeinde Oldisleben verwendet. 
§ 33. 
Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Sparkasse erfolgen durch das amtliche Nachrichten- 
blatt des Großherzogtums und das hier verbreitetste Nachrichtenblatt. Erforderlichenfalls be- 
stimmt der Verwaltungs-Ausschuß andere Zeitungen, in denen die öffentlichen Bekanntmachungen 
zu erscheinen haben und macht dieses öffentlich bekannt. 
g 34. 
Die vorstehende Satzung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Mit dem gleichen Tage sind die Satzungen der Gemeindesparkasse zu Oldisleben vom 
21. November 1889, der Nachträge vom 15. Februar 1897, vom 10. August 1898 und vom 
17. Juni 1911 aufgehoben. 
Oldisleben, den 21. Juni 1913. 
Der Gemeindevorstand. Der Gemeinderat. 
(Nr. 66.) Ministerialbekanntmachung über die Ergänzung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Ureer Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
23. April 1914 über die Ergänzung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 29. April 1914. 
Großherzoglich GSächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschefs: 
Weimar. 
377
        <pb n="253" />
        230 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt. 
Hinter § 21 wird folgen der neuer Paragraph eingeschaltet: 
§ 218. Postkreditbriefe. 
I. Postkreditbriefe können auf alle durch 50 teilbare Summen bis 3000 .¾ ausgestellt 
werden. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt 4 Monate, vom Tage der Ausstellung an gerechnet. 
II. Postkreditbriefe werden von den Postscheckämtern ausgefertigt. Bestellungen darauf 
nimmt jede Postanstalt entgegen. Der Besteller zahlt den Betrag, auf den der Postkreditbrief 
lauten soll, zur Gutschrift auf ein anzulegendes Kreditbrief-Konto mit Zahlkarte an das für 
den Einzahlungsort zuständige Postscheckamt und bezeichnet in der Zahlkarte die Person, für 
die der Postkreditbrief ausgestellt werden soll, genau nach Namen, Wohnort und Wohnung. 
Soll der Postkreditbrief an eine andere als die in der Zahlkarte angegebene Adresse gesandt 
werden, so ist dies auf dem Abschnitte zu beantragen. Hat der Besteller ein Postscheckkonto, 
so kann er davon den Betrag des Postkreditbriefs auf das bei demselben Postscheckamt anzulegende 
Kreditbrief-Konto überweisen. Der Postkreditbrief wird der als Inhaber bezeichneten Person 
unverzögert portofrei übersandt. 
III. Der Inhaber kann gegen Vorlegung des Postkreditbriefs und Nachweis seiner Empfangs- 
berechtigung bei jeder Postanstalt während der Schalterdienststunden Beträge seines Guthabens 
abheben. Dieser Anspruch ist nicht übertragbar. Die Teilbeträge müssen durch 50 teilbar sein, 
der Höchstbetrag einer Abhebung ist 1000.#. Mehr als 1000 dürfen an einem Tage nicht 
abgehoben werden. Die Rückzahlung erfolgt gegen Empfangsbescheinigung auf einem der im 
Postkreditbrief enthaltenen zehn Vordrucke, der von dem Auszahlungsbeamten bei der Zahlungs- 
leistung aus dem Hefte losgetrennt wird. Die handschriftliche Ausfüllung der Vordrucke darf 
nur mit Tinte geschehen. Bei der letzten Abhebung bleibt der Postkreditbrief mit den nicht be- 
nutzten Vordrucken im Gewahrsam der Postverwaltung. 
Die Berechtigung zum Empfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine auf ihn 
lautende Postausweiskarte (§ 41, 1) nachzuweisen. 
IV. Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augenblicklich nicht 
zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Mittel beschafft sind. 
V. Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief. Konto gutgeschriebenen Beträge in 
gleicher Weise wie für Postanweisungen. 
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Postkredit- 
briefs entstehen, trägt der Inhaber.
        <pb n="254" />
        231 
VI. Es werden erhoben: 
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die Überweisung von einem 
Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (8 9 der Postscheckordnung); 
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrieffs 50 ; 
3. für jede Rückzahlung 
a) eine feste Gebühr v0nvo 5 Fa. 
b) eine Steigerungsgebühr von 5 
für je 100 “ oder Teile davon. 
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit Zahl- 
karte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit Überweisung vom Postscheckkonto 
des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei jeder Abhebung ein- 
gezogen. 
VI. Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs noch ein 
Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkreditbrief mit den 
übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen ist, von dem Postscheckamte, das ihn ausgefertigt 
hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt mit Zahlungsanweisung oder 
durch Gutschrift auf das Postscheckkonto des Kreditbriefinhabers. Die Gebühr für die Geld- 
übermittelung oder Uberweisung ist von dem Restguthaben abzuziehen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft. 
Berlin, den 23. April 1914. 
Der eeichskanzler. 
In GWertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 67.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 21. bis 25. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4364. Gesetz über die Folgen der Verhinderung wechsel= und scheckrechtlicher 
Handlungen im Ausland. Vom 13. April 1914. 
„ 4365. Bekanntmachung, betr. die Orte, die im Sinne der §§ 499, 604 der 
Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind. Vom 20. April 1914. 
„ 4366. Bekanntmachung, betr. benachbarte Orte im Wechsel= und Scheckverkehre. 
Vom 20. April 1914. 
„ 4367. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914. 
„ 4368. Bekanntmachung, betr. Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 24. April 1914.
        <pb n="255" />
        232 
Nr. 4369. Bekanntmachung, betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
77 
77 
7! 
1 
1 
77 
4370. 
4371. 
4372. 
Vom 25. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt Dänemarks zu dem am 11. Ok- 
tober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über 
den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die Inkraftsetzung dieses Abkommens 
auf den Inseln Guernsey und Jersey, die Kündigung des Abkommens 
für eine Anzahl britischer Kolonien sowie die dadurch erforderlich gewordenen 
Anderungen der zur Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraft- 
fahrzeugen vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen. Vom 22. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Baltischen Ausstellung in Malmö 1914. Vom 
28. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der Ausstellung für Gesundheitspflege in Stutt- 
gart 1914. Vom 29. April 1914. 
4373. Bekanntmachung über die Wirksamkeit der im § 1 des Ausführungs- 
4374.— 
4375. 
gesetzes vom 14. August 1912 zu dem internationalen Übereinkommen 
zur Bekämpfung des Mädchenhandels vom 4. Mai 1910 erwähnten 
Abrede für Kanada, die Südafrikanische Union, Neu Seeland und Neu 
Fundland. Vom 24. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Beitritt Großbritanniens für das Dominion 
von Neu Seeland zur revidierten Berner internationalen Urheberrechtsüber- 
einkunft vom 13. November 1908. Vom 28. April 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 4. Mai 1914. 
  
Druck: Welmarischer P##lag G.m. b. B. m Weimar.
        <pb n="256" />
        233 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 20. 
Inhalt: GBergpolizeiverordnung, betr. Schießarbeit beim Albteufen von Schächten im Großherzogtum 
Sachsen, Seite 283. — Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der A#us- 
führungsverordnung vom 30. Juni 1874 zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen, vom 29. Juni 
1874, Seite 239. — Ministerialbekanntmachung über die Wahlen zur elften ordentlichen 
Landessynode, Seite 241. — Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Erequaturs an 
den Generalkonsul der Republik Benezuela Dr. Eduardo J. Dagnino in Hamburg, Seite 244. 
— Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Kechtsfähigkeit an den landwirt- 
schaftlichen Berein in Sprötau, Seite 244. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung 
von Diphtherie-Serum, Seite 244. 
  
  
  
(Nr. 68.) Bergpolizeiverordnung, betr. Schießarbeit beim Abteufen von Schächten im Groß- 
herzogtum Sachsen. 
Auf Grund der §§ 248, 250 des Berggesetzes vom 1. März 1905 (Regierungs- 
blatt S. 63 flgd.) verordnen wir nach Anhörung des Vorstandes der Sektion IV. 
der Knappschafts-Berufsgenossenschaft, was folgt: 
A. Allgemeines. 
SI. 
(1) Die Schießarbeit beim Schachtabteufen umfaßt: 
a) das Reinigen der Bohrlöcher, das Zurechtmachen der Sprengmittel 
(Sprengstoffe, Zünder und Schlagpatronen), die Beförderung der Spreng- 
mittel nach der Schachtsohle, das Laden, Besetzen und Zünden der 
Schüsse sowie das Unschädlichmachen von Versagern, Lochpfeifern und 
ausgekochten Schüssen, 
b) das Prüfen der einzelnen Zünder und der gesamten Zündanlage. 
1914. 6 
Ausgegeben in Weimar am 11. Juni 1914. 38
        <pb n="257" />
        234 Gergpolizeiverordnung.) 
(2) Auf die Schießarbeit in Abteufschächten finden die Bestimmungen des Ab- 
schnitts V (§§ 106—139) der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung vom 16. Januar 
1906 (Regierungsblatt S. 5 flgd.), soweit hinsichtlich der Beaufsichtigung der 
Schießarbeit die §§ 111 Abs. 1, und 129 Abs. 1, durch die nachfolgenden Vor- 
schriften nicht geändert sind, sinngemäße Anwendung. 
(3) Auf die Schießarbeit beim Abteufen blinder Schächte finden die §§ 8, 
9 und 11, Absätze 2 und 3 dieser Polizeiverordnung keine Anwendung. 
B. Sachliche Bestimmungen. 
Schießpersonal. 
8 2. 
Die Leitung der Schießarbeit ist Obliegenheit des Betriebsführers oder der 
hierfür vom Bergrevierbeamten als befähigt anerkannten Aufsichtspersonen (8 70 
des Berggesetzes). 
83. 
Zur Schießarbeit dürfen zugelassen werden: 
a) zuverlässige und besonders angelernte Personen (Schießhäuer), welchen 
der Betriebsführer eine Dienstanweisung (8 18) auszuhändigen hat, 
b) anzulernende Personen (z. B. Studierende des Bergfachs, Bergschüler, 
Schießlehrhäuer) nach Anordnung des Betriebsführers. 
Signale. 
8 4. 
Bei der Schießarbeit dürfen andere als auf der Signaltafel verzeichnete Signale 
nicht angewendet werden. 
Zünderbudbe. 
85. 
Zünder und Schlagpatronen dürfen nur in einem besonderen, vom Betriebs- 
führer bestimmten, vom Schachte und den übrigen Betriebsanlagen genügend weit 
entfernten Raume geprüft und zurechtgemacht werden.
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        (Bergpolizeiverordnung.) 235 
Schießzeug. 
86. 
(1) Bei der Schießarbeit dürfen von Dritten bezogene Einrichtungen und 
Materialien (Maschinen, Kabel, Zünder, Zündschnüre usw.) nur benutzt werden, 
wenn auf dem Gegenstande selbst oder auf der Verpackung Name oder Firma des 
Herstellers angebracht ist. 
(2) Die Stärke der Sprengkapseln muß eine zuverlässige Zündung gewähr- 
leisten. 
Beförderung der Sprengmittel. 
§ 7. 
(1) Sprengstoffe dürfen erst in den Schacht gefördert werden, nachdem die 
Sohle von den zur ordnungsmäßigen Erledigung der Schießarbeit nicht erforder- 
lichen Personen und Gezähestücken geräumt ist. 
(2) Zum Befördern sowohl der Schlagpatronen wie der übrigen Sprengmittel 
müssen getrennte Behälter benutzt werden. 
Ladben und Besetzen der Bohrlöcher. 
8 8. 
Sprengschüsse dürfen nur unter ständiger Aufsicht der Aufsichtsperson geladen 
und besetzt werden. Diese hat die Sohle als letzte zu verlassen. 
Arbeiten nach dem Schießen. 
89. 
(1) Vor Ablauf der im § 135 Abs. 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung 
bezeichneten Frist von zehn Minuten, die die Aufsichtsperson mittels der Uhr fest- 
zustellen hat, darf der Schacht nicht befahren werden. 
(2) Vor Beendigung der im § 139 Abs. 1 der Allgemeinen Bergpolizeiver- 
ordnung bezeichneten Arbeiten darf die hierzu nicht erforderliche Belegschaft die 
Arbeit nicht wieder aufnehmen. 
(3) Versager dürfen nur von Schießhäuern unter Aufsicht der Aufsichtsperson 
unschädlich gemacht werden. 
387
        <pb n="259" />
        236 (Bergpolizeiverordnung.) 
C. Zündung von Hand. 
8 10. 
(1) Wird von Hand geschossen, so darf die Mannschaft zum Wegtun der 
Schüsse höchstens aus der zulässigen Besatzung eines Kübels bestehen. 
(2) Bei Zündung von Hand dürfen gleichzeitig höchstens 10, im Einver- 
ständnis mit dem Bergrevierbeamten höchstens 15 Schüsse weggetan werden. 
(3) Die Zündschnur muß so lang bemessen werden, daß kein Schuß früher 
losgeht, als zwei Minuten, nachdem das Signal zum Aufholen des letzten Kübels 
gegeben ist. 
DO. Elektrische Zündung. 
11. 
(1) Auf die elektrische Zündung kommen folgende Vorschriften in Anwendung: 
a) §§ 147—150, 152, 154, 155, 156, 157 der Allgemeinen Bergpolizei- 
verordnung, 
b) die jeweiligen vom Verband Deutscher Elektrotechniker herausgegebenen 
Sicherheitsvorschriften. 
(2) Die Zündanlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem ein 
vom Bergrevierbeamten als dazu geeignet anerkannter Sachverständiger sie abge- 
nommen und der Bergrevierbeamte die Inbetriebnahme schriftlich genehmigt hat. 
(3) Die Prüfung der Anlage durch den Sachpverständigen ist jährlich zu 
wiederholen. 
8 12. 
(1) Sprengschüsse dürfen nur von Tage oder von einer Zwischensohle aus 
und nur durch die Aufsichtsperson weggetau werden. 
(2) Die Mannschaft zum Anhängen der Zünddrähte darf aus nicht mehr als 
vier Mann ausschließlich der Aufsichtsperson bestehen. 
(3) Für jeden Schalterauschluß darf nur ein einziger Schlüssel im Gebrauch 
sein. Diesen hat die Aussichtsperson bei sich zu führen. 
8 13. 
(1) Die Einrichtung von Zündmaschinen muß den jeweilig geltenden Vor- 
schriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker entsprechen.
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        (Bergpolizeiverordnung.) 237 
(2) Zündmaschinen dürfen nicht zur Zündung einer größeren Anzahl von 
Schüssen benutzt werden, als für welche sie gebaut sind. Mehrere Zündmaschinen 
dürfen nicht hintereinander geschaltet werden. 
(3) An der Zündmaschine muß die zulässige höchste Schußzahl und der Gesamt- 
widerstand deutlich und unverwischbar angebracht sein. 
(4) Die Gebrauchsanweisung der Zündmaschine muß in ihrem Kasten unter- 
gebracht oder im Schießbuch eingetragen sein. 
(5) Der Betriebsführer oder die von ihm dazu bestimmte Aufsichtsperson hat 
die unverminderte Leistungsfähigkeit der Zündmaschine mindestens einmal wöchent- 
lich zu prüfen. 
8 14. 
Für die Schießarbeit muß ein besonderes, nur diesem Zwecke dienendes Kabel 
benutzt werden. 
15. 
(1) Es dürfen nur Zünder verwendet werden, die zu dem baabsichtigten 
Zwecke geeignet sind und deren zur sicheren Zündung erforderliche Spannung der 
Fabrikant angegeben hat. 
(2) Jeder Zünder ist spätestens zwölf Stunden vor der Benutzung durch eine 
zuverlässige Person zu prüfen. 
(3) Werden mehrere Zünder gleichzeitig verwendet, so müssen die Zünddrähtchen 
gleichen Widerstand haben. 
(4) Bei Verwendung von Brückenzündern muß auf deren Verpackung der 
Widerstand des Zünddrähtchens und des gesamten Zünders einschließlich der beiden 
Leitungsdrähte von der Fabrik ersichtlich gemacht sein. 
(5) Bei der Prüfung der Zünder müssen Instrumente benutzt werden, bei 
denen der Widerstand genau abgelesen werden kann. 
(6) Sind die Zünder mit Sprengkapsel versehen, so ist jeder einzeln in einem 
allseitig geschlossenen, ausreichend starkem Kasten zu prüfen. 
8 16. 
Die Aufsichtsperson hat das Schießkabel vor jedem Schießen mittels zuver- 
lässigen Apparates zu prüfen. Als solcher wird ein Minenprüfer nicht angesehen.
        <pb n="261" />
        238 (Bergpolizeiverordnung.) 
* 17. 
(1) Zum Zünden ist ein Strom von zweckentsprechender Spannung anzuwenden. 
(2) In nassen Schächten müssen Zünder und Zünddrähte ausreichend 
isoliert sein. 
(3) Die Verwendung von Zeitzündern ist verboten. Ausnahmen bis zur 
Höchstzahl von 25 Schüssen kann der Bergrevierbeamte gestatten. 
(4) Das gleichzeitige Wegtun von Schüssen mittels Zeit= und Momentzündung 
ist verboten. 
(5) Vor dem Ankuppeln der Schüsse an das Schießkabel ist der Strom der 
Leitung für die Beleuchtung der Schachtsohle auszuschalten. 
x. Formelle Bestimmungen. 
Dienstanweifung. 
18. 
(1) Für die Schießarbeit hat der Bergwerksbesitzer eine Dienstanweisung zu 
erlassen, die über die in § 1 unter I bezeichneten Gegenstände Bestimmungen ent- 
halten muß, vom Bergrevierbeamten oder Bergamt schriftlich genehmigt und in das 
Schießbuch eingetragen worden ist. 
(2) Die Schießhäuer haben den Empfang der Dienstanweisung im Schieß- 
buch mit Datum und Unterschrift zu bescheinigen und sind für Befolgung der 
Anweisung verantwortlich. 
Schießbuch. 
8 19. 
(1) Auf Bergwerken mit Schachtabteufbetrieb ist ein besonderes Schießbuch 
zu führen, das einen Bestandteil des Zechenbuches (8 252 des Berggesetzes) bildet. 
Für das Schießbuch gilt die Bestimmung im § 242 Abst. 1 der Allgemeinen 
Bergpolizeiverordnung. 
(2) Die vorgeschriebenen Eintragungen hat der Betriebsführer oder die zu- 
ständige Aufsichtsperson (§ 2) zu bewirken.
        <pb n="262" />
        239 
8 20. 
(1) Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen können, soweit nicht dem 
Bergrevierbeamten bezw. dem Bergamt die Ausnahmebewilligung zusteht (8 10 
Abs. 2, § 17 Abs. 3), durch das Staatsministerium zugelassen werden. 
(2) Diese, sowie die gemäß § 10 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 bewilligten 
Ausnahmen, ferner der Prüfungsbefund gemäß § 11 Absätze 2 und 3 müssen 
in das Schießbuch eingetragen werden. 
Strafbestimmung. 
8 21. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Polizeiverordnung werden, 
sofern nicht nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen höhere Strafe eintritt, 
auf Grund des § 245 des Berggesetzes mit Geldstrafe bis zu 300 = oder mit 
Haft bestraft. 
Weimar, den 4. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Einanzen. 
Hunnius. 
  
(Nr. 69.) Ministerialverordnung über eine weitere Abänderung der Ausführungsverordnung vom 
30. Juni 1874 zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen vom 29. Juni 1874. 
Unter Abänderung der Ausführungsverordnung vom 30. Juni 1874 (Regierungs- 
blatt S. 328 flgd.) zum Gesetz, betr. das Hebammenwesen, vom 29. Juni 1874 
und unter Aufhebung der unter dem 30. November 1904 (Regierungsblatt S. 239) 
dazu erlassenen Verordnung wird der § 2 der obigen Ausführungsverordnung, 
wie folgt, gefaßt: 
§ 2. 
In der vom Staat unterhaltenen Hebammenlehranstalt in Jena findet jährlich 
ein neunmonatiger Lehrkursus statt, der am 2. Januar beginnt. Bei der Zu- 
lassung zum Lehrkursus sind zunächst die Bewerberinnen zu berücksichtigen, welche von 
Gemeinden des Großherzogtums zur Ausbildung als Bezirkshebammen vorgeschlagen
        <pb n="263" />
        240 (Hebammenwesen.) 
werden. In zweiter Linie sind die Bewerberinnen zuzulassen, die auf Grund ge— 
troffener Vereinbarungen von den zuständigen Behörden anderer Thüringischer 
Staaten angemeldet werden. 
Ist mit diesen Schülerinnen die zulässige Anzahl von 20 für den Kursus 
noch nicht erreicht, so können bis zur Erfüllung dieser Zahl auch noch geeignete 
Bewerberinnen als Privatschülerinnen angenommen werden. Die Kosten des Unter- 
richts sowie der Unterbringung und Verpflegung der Privatschülerinnen in der 
Hebammenlehranstalt setzt das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des 
Innern, fest. 
Gesuche um Aufnahme der zu Bezirkshebammen Vorgeschlagenen in die 
Hebammenlehranstalt sind nach Maßgabe der in § 4 dieser Verordnung gegebenen 
Vorschriften durch Vermittlung des Bezirksdirektors an das Großherzogliche Staats- 
ministerium, Departement des Innern, in Weimar und zwar bis zum 15. No- 
vember jedes Jahres zu richten. Zulassungsgesuche von Privatschülerinnen sind 
bis Ende November an das Verwaltungsdirektorium der Großherzoglichen Landes- 
heilanstalten in Jena zu richten. 
Ferner werden alljährlich 10tägige Wiederholungskurse, beginnend am 
1. November, für ältere Hebammen veranstaltet. Für diese Wiederholungskurse, zu 
denen einstweilen nur solche Bewerberinnen aufgenommen werden, deren Zulassung 
von den Gemeinden beantragt ist, trägt die Staatskasse ebenfalls die Kosten des 
Unterrichts, nicht dagegen die täglichen Verpflegungskosten (zurzeit 1,25 = für 
jede Hebamme) und die Reisekosten. Die Gemeinde hat bei Stellung des Zulassungs- 
antrags nachzuweisen, wie die Deckung dieser Kosten geregelt ist, auch hat sie der 
Hebamme für die Zeitdauer des Wiederholungskursus ein angemessenes Taschen- 
geld zu gewähren. 
Weimar, den 4. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="264" />
        241 
(Nr. 70.) Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Abgeordneten für die elfte ordentliche 
Landessynode. 
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Grund der Synodalordnung 
für die evangelische Landeskirche die Wahl der Abgeordneten für die elfte 
ordentliche Landessynode anzuordnen geruht haben, werden von dem unter- 
zeichneten, mit der allgemeinen Leitung der Wahlgeschäfte betrauten Kultusdeparte- 
ment des Großherzoglichen Staatsministeriums folgende weitere Anordnungen be- 
kannt gemacht: — 
Die Wahlen der von den Kirchgemeindevorständen nach § 7 der Synodal- 
ordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung zu wählenden weltlichen 
Wahlmänner haben bis spätestens den 23. Juni ds. Is. zu erfolgen. Sie 
werden in vertraulichen Sitzungen, welche nach den Vorschriften in den §§ 16 
und 21 der Kirchgemeindeordnung abzuhalten sind, vorgenommen und geschehen 
durch Stimmzettel nach absoluter Stimmenmehrheit. Bei dem Zusammentreten 
mehrerer Kirchgemeindevorstände erfolgt die Beschlußfassung nicht besonders 
innerhalb jedes Kirchgemeindevorstandes. 
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen und von sämtlichen 
Kirchgemeindevorstandsmitgliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben, zu 
unterzeichnen. Das Protokoll muß von dem Vorsitzenden des Kirchgemeinde- 
vorstandes spätestens am 26. Juni ds. Is. dem für den betreffenden Wahl- 
bezirk ernannten Kommissar übermittelt werden. Bei eintretender Säumnis hat 
der Kommissar das Protokoll von dem säumigen Vorsitzenden durch einen auf 
dessen Kosten abzuordnenden Boten abholen zu lassen. 
II. 
Als Tag der Wahl sämtlicher Abgeordneten zur Synode wird der 
7. Juli ds. Js. bestimmt. 
III. 
Zu Kommissaren für die Leitung dieser Wahlen in den durch den Nach- 
trag vom 23. Dezember 1882 (S. 76, 77 des kirchlichen Verordnungsblattes Bd. I) 
zur Synodalordnung bestimmten fünfzehn Wahlbezirken werden ernannt: 
1. für den I. Wahlbezirk (die Diözese Stadt Weimar): Justizrat Metzner 
in Weimar, 
1914 39
        <pb n="265" />
        242 
2. 
3. 
4. 
10. 
11. 
12. 
13. 
14. 
15. 
(Landessynode.) 
für den II. Wahlbezirk (die Dibzesen Mellingen und Neumark): Amts- 
gerichtsrat Dr. Flöl in Weimar, 
für den III. Wahlbezirk (die Dibzesen Blankenhain und Ilmenau): Justizrat 
Kästner in Blankenhain, 
für den IV. Wahlbezirk (die Diözese Apolda): Justizrat Rodigast in 
Apolda, 
für den V. Wahlbezirk (die Diözesen Großrudestedt und Vieselbach): Ober= 
amtsrichter Krahmer in Großrudestedt, 
für den VI. Wahlbezirk (die Diözese Buttstädt): Oberamtsrichter Dr. Fleischer 
in Buttstädt, 
für den VII. Wahlbezirk (die Dibzese Allstedt): Justizrat Fischer in Allstedt, 
für den VIII. Wahlbezirk (die Diözese Stadt Jena und die Dihzese Lobeda): 
Justizrat Braungart in Jena, 
für den IX. Wahlbezirk (die Diözese Dornburg): Amtsgerichtsrat Hausen 
in Jena, 
für den X. Wahlbezirk (die Diözese Stadt Eisenach): Geheimer Justizrat 
Piltz in Eisenach, 
für den XI. Wahlbezirk (die Diözese Creuzburg): Amtsgerichtsrat Dr. Krug 
in Eisenach, 
für den XII. Wahlbezirk (die Diözesen Gerstungen und Vacha): Justizrat 
Dr. Vermehren in Gerstungen, 
für den XlII. Wahlbezirk (die Diöbzesen Dermbach, Kaltennordheim und 
Ostheim): Oberamtsrichter Hartmann in Kaltennordheim, 
für den XIV. Wahlbezirk (die Dibzesen Neustadt an der Orla und Auma): 
Oberamtsrichter von Gohren in Neustadt an der Orla, 
für den XV. Wahlbezirk (die Dibzese Weida): Justizrat Friderici in 
Weida. 
Soweit der eine oder andere dieser Kommissare behindert sein sollte, den Auf- 
trag zu besorgen, tritt für ihn derjenige Beamte ein, welcher überhaupt für ihn in 
Verhinderungsfällen als weltliches Mitglied der Kircheninspektion einzutreten hat. 
IV. 
Die ernannten Wahlkommissare haben, jeder für seinen Wahlbezirk, den Ort 
und die Stunde für den Anfang der am 7. Juli ds. Is. abzuhaltenden Wahlver-
        <pb n="266" />
        (Landessynode.) 243 
sammlung zu bestimmen und sofort nach dem 26. Juni ds. Is. in einem geeigneten 
in ihrem Bezirke verbreiteten öffentlichen Nachrichtblatte, unter Hinweisung auf 
gegenwärtige Bekanntmachung, mit der Aufforderung bekannt zu geben, daß die 
Geistlichen, welche in dem Bezirke als Pfarrer, Diakone oder Vikare im ordent- 
lichen Kirchendienste stehen und das geistliche Wahlrecht auszuüben haben, sowie 
die nach § 7 der Synodalordnung und § 10 Ziff. 12 der Kirchgemeindeordnung 
von den Kirchgemeindevorständen zu wählenden weltlichen Wahlmänner am be- 
stimmten Ort und zur bestimmten Zeit sich zu der anberaumten Wahlversammlung 
einzufinden haben. 
Im übrigen ist nach den in den §§ 8—10 der Synodalordnung enthaltenen 
Vorschriften, zugleich auch unter entsprechender Anwendung der in den §§ 17—23 
des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909 für die Wahl der Landtagsabge- 
ordneten getroffenen Bestimmungen zu verfahren. Sobald kein Wahlberechtigter 
sich mehr zur Stimmabgabe meldet, schließt der Wahlkommissar die Stimmabgabe. 
Es ist zu beachten, daß zur Wahl der Ersatzmänner erst nach der Wahl 
der Abgeordneten zu schreiten ist. 
Die Verläge der Wahlkommissare an Einrückungskosten usw. werden aus der 
Landeskirchenkasse erstattet. Die Wahlkommissare haben zu diesem Zweck ein Ver- 
zeichnis der Verläge nebst Belegen an die Rechnungsrevision des Kultusdepartements 
einzusenden. 
V 
Die Beachtung der unterm 21. Dezember 1886 veröffentlichten authentischen 
Auslegung des § 7 der Synodalordnung (S. 151 des kirchlichen Verordnungs- 
blattes Bd. 1) wird noch besonders zur Pflicht gemacht. 
VI. 
Auch die Wahl des nach § 5 der Synodalordnung von der theologischen 
Fakultät zu Jena zu wählenden Abgeordneten hat am 7. Juli ds. Is. zu er- 
folgen. liber das Ergebnis dieser Wahl gibt der Dekan der Fakultät, unter Bei- 
fügung des aufzunehmenden und von den Mitgliedern der Fakultät zu unterzeichnenden 
Wahlprotokolls zeitig hierher Nachricht. 
Weimar, den 13. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
RKotbe. 
39*
        <pb n="267" />
        244 
(Nr. 71.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Generalkonsul 
der Republik Venezuela Dr. Eduardo J. Dagnino in Hamburg. 
Dem zum Generalkonsul der Republik Venezuela für das Deutsche Reich mit 
dem Amtssitz in Hamburg ernannten Herrn Dr. Eduardo J. Dagnino ist namens 
des Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 9. Mai 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des MKußern. 
Anteutsch. 
  
— 
(Nr. 72.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den land- 
wirtschaftlichen Verein in Sprötau. 
Dem landwirtschaftlichen Verein Sprötau ist in Gemäßheit des § 22 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 5. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Weimar. 
(Nr. 73.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Diphtherie-Serum. 
Das Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 311 und 312 aus der chemischen 
Fabrik von E. Merck in Darmstadt ist wegen Abschwächung zur Einziehung be- 
stimmt worden. 
Weimar, den 15. Mai 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Drich Weimanscher Ue###g G. m # H. u Welmar.
        <pb n="268" />
        246 
Regierungsblatt 
für das 
Grohßherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
  
· 
Nr. 21. 
Inhat: Ministerialbekanntmachung über die Ordbnung der Mnttelschullebrerprüfung in den 
Thüringischen Staaten, Seite 245. Inhaltsverzeichnis aus dem Reschch Gesehblatt, 
Seite 252. 
(Nr. 74.) Ministerialbekanntmachung über die Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den 
Thüringischen Staaten. 
Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird 
die nachstehende Ordnung der Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen 
Staaten hiermit für das Großherzogtum in Geltung gesetzt. 
Weimar, den 18. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Kotbe. 
Ordnung 
der Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten 
vom 18. Funi 1914. 
Die Regierungen des Großherzogtums Sachsen, der Herzogtümer Sachsen-Alten- 
burg und Sachsen-Coburg und Gotha, der Fürstentümer Schwarzburg-Sonders- 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 2. Juli 1914. 40
        <pb n="269" />
        246 (Mittelschullehrer-Prüfung.) 
hausen, Schwarzburg-Rudolstadt und Reuß älterer Linie haben beschlossen, folgende 
Prüfungsordnung zu erlassen: 
# 1. 
Die Mittelschullehrerprüfung in den Thüringischen Staaten soll Volksschul- 
lehrern der beteiligten Staaten, welche die zweite Prüfung bestanden haben, Ge- 
legenheit geben, sich über die Fortbildung auszuweisen, die sie zur Verwendung 
besonders an Mittelschulen, Seminaren und Lyzeen befähigt. 
Der Prüfung können sich außerdem Geistliche und solche Kandidaten und 
Studierende des höheren Lehramts und der Theologie aus den beteiligten Staaten 
unterziehen, die mit dem Reifezeugnis einer neunklassigen höheren Lehranstalt die 
Universität bezogen und ordnungsmäßig mindestens drei Jahre lang dem Studium 
ihrer Wissenschaft auf der Universität obgelegen haben. 
8 2. 
Die Zulassung zur Prüfung erfolgt durch die oberste Schulbehörde des 
Staates, dem der Bewerber durch Anstellung oder mindestens drei Jahre durch 
Besitz der Staatsangehörigkeit angehört. Die Meldung ist bei ihr — von Lehrern 
auf dem vorgeschriebenen Dienstwege — mit Angabe der Fächer, in denen die 
Prüfung abgelegt werden soll, unter Beifügung folgender Schriftstücke einzureichen: 
1) eines Lebenslaufs mit genauen Angaben über die Vorbereitung zur Prüfung, 
2) von Lehrern: der Zeugnisse über die bestandene erste und zweite Lehrer- 
prüfung; von anderen Bewerbern: des Reifezeugnisses und der Nachweise 
darüber, welche Vorlesungen der Bewerber gehört und an welchen Ubungen 
oder Kursen er teilgenommen hat. 
Weitere Zeugnisse, insbesondere über Führung und Gesundheit, sind auf 
Erfordern beizubringen. 
Soll die Prüfung im Französischen oder Englischen abgelegt werden, so kann 
auf die Studiendauer (§ 1 Abs. 2) die auf einer ausländischen Hochschule oder 
auf einer Akademie für Handels= und Sozialwissenschaften verbrachte Zeit bis zu 
zwei Halbjahren angerechnet werden. 
83. 
Erfolgt die Zulassung zur Prüfung, so wird die Meldung nebst den Anlagen 
bis zum 15. Juni an die geschäftsführende Regierung übermittelt.
        <pb n="270" />
        (Mittelschullehrer-Prüfung.) 247 
84. 
Die geschäftsführende Regierung ernennt den Vorsitzenden der Prüfungs— 
kommission, sowie nötigenfalls seinen Stellvertreter, beruft für jede Prüfung die 
erforderliche Kommission aus Thüringischen Schulmännern und bestimmt, wo die 
Klausur, die mündliche und die praktische Prüfung abgehalten werden soll. 
Bei Übersendung einer Meldung kann die anmeldende Regierung gleichzeitig 
einen Schulmann ihres Bereichs benennen, den sie, wenn möglich, als Mitglied 
der Kommission bei der betreffenden Prüfung zugezogen zu sehen wünscht. Ist 
die Regierung eines Prüflings in der Prüfungskommission nicht vertreten, so kann 
sie zur Prüfung einen Vertreter entsenden, der aber dann nicht stimmberechtigt ist. 
86. 
Jeder Prüfling hat sich der Prüfung in Pädagogik und in zwei Unterrichts- 
fächern zu unterziehen. Betreffs dieser gilt die Beschränkung, daß sie entweder 
der Gruppe 
Religion, Deutsch, Geschichte, Erdkunde, Französisch, Englisch 
oder der Gruppe 
Mathematik, Naturlehre (Physik und Chemie), Naturkunde (Botanik, Zoologie, 
Mineralogie), Erdkunde 
angehören müssen. 
Theologen, welche eine der theologischen Prüfungen bestanden haben, legen 
die Prüfung außer in Methodik des Religionsunterrichts und Pädagogik noch in 
einem anderen Fach (ausgenommen Religion) ab. 
86. 
In der Prüfung in Pädagogik soll der Prüfling eingehende Beschäftigung 
mit der Psychologie in ihrem Zusammenhang mit der Unterrichts- und Erziehungs- 
lehre nachweisen und zeigen, daß er innerhalb eines von ihm bezeichneten Abschnitts 
der neueren Zeit die Geschichte der Pädagogik sowie die Schriften eines bedeutenden 
Pädagogen genauer kennt. 
Prüflinge, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, haben sich auch 
über die üblicherweise durch den Seminarunterricht übermittelten Kenntnisse in 
Pädagogik auszuweisen. 
40
        <pb n="271" />
        248 
(Mittelschullehrer-Prüfung.) 
87. 
Betreffs der übrigen Prüfungsfächer ist zu fordern: 
))) 
) 
in Religion: allgemeine Bibelkunde und genauere Bekanntschaft mit einigen 
Hauptschriften des Alten und Neuen Testaments, eingehende Keunntnis des 
Lebens Jesu. — Kenntnis der Kirchengeschichte (einschließlich der Kirchen- 
lieddichtung) und gründliche Beschäftigung mit einem ihrer wichtigsten Ab- 
schnitte. — Vertrautheit mit den Einrichtungen der evangelischen Kirche, 
ihren Lehren und ihren Bekenntnisschriften, besonders dem Lutherischen 
Katechismus, und die Fähigkeit, die Lehrstücke biblisch zu begründen. 
im Deutschen: sichere Kenntnis der neuhochdeutschen Grammatik und 
übersichtliche Bekanntschaft mit der Geschichte der neuhochdeutschen Schrift- 
sprache. — Allgemeine Kenntnis der deutschen Literaturgeschichte, eingehende 
Beschäftigung mit den beiden letzten Jahrhunderten und einigen Haupt- 
werken der Literatur, sowie mit der Volks= und Ingendliteratur. — Be- 
kanntschaft mit den Grundzügen der Metrik, Poetik und Stilistik. 
in Geschichte: Überblick über die allgemeine Geschichte, genauere Kenntnis 
der deutschen und thüringischen Geschichte, mit Einschluß der kulturgeschicht- 
lichen Entwickelung bis in die Gegenwart. — Bekanntschaft mit der Ver- 
fassung des Reichs und der engeren Heimat. — Kenntnis einiger der 
bedeutendsten neueren vaterländischen Geschichtswerke und guter volks- 
tümlicher Darstellungen. 
in Erdkunde: Kenntnis der mathematischen, physischen und politischen 
Erdkunde, genauere Kenntnis Deutschlands und seiner Kolonien. — Ver- 
trautheit mit den Lehrmitteln für den erdkundlichen Unterricht und mit 
einigen wichtigen wissenschaftlichen Hilfsmittell. — libung im Entwerfen 
von Kartenskizzen. 
im Französischen und Englischen: Kenntnis der Formen= und Satz- 
lehre, einige Ubung im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der Sprache, 
richtige Aussprache; Fähigkeit, einen nicht zu schwierigen Abschnitt aus der 
Fremdsprache mit Verständnis ins Deutsche zu übersetzen. — Allgemeine 
Kenntnis der französischen und englischen Literatur und genauere Bekannt- 
schaft mit einigen Hauptwerken bedeutender Schriftsteller. 
in Mathematik: Kenntnis der Arithmetik bis zum Beweise des bino- 
mischen Lehrsatzes für beliebige Exponenten (einschl.), der Algebra bis zu
        <pb n="272" />
        (Mittelschullehrer· Prüfung.) 249 
den Gleichungen dritten Grades (einschl.), sowie der wichtigsten Reihen der 
algebraischen Analysis. — Kenntuis der ebenen Geomctrie (mit Einschluß 
der Lehre von harmonischen Punkten und Strahlen, Chordalen, Ahrlich- 
keitspunkten und Achsen), der körperlichen Geometrie, der ebenen Trigono- 
metrie, der Theorie der Maxima und Minima, der analytischen Geometrie 
der Ebene bis zu den Kegelschnitten (einschl.). 
6) in Naturlehre: ÜUbersichtliche Kenntnis des ganzen Gebiets der Physik 
und nähere Bekanntschaft mit einzelnen Teilen. — Allgemeine Kenntnis 
der chemischen Grundgesetze, der wichtigsten chemischen Elemente, sowie 
solcher Verbindungen, die für den Haushalt der Natur und für das tägliche 
Leben besondere Bedeutung haben. — Vertrautheit mit den zweckmäßigsten 
Hilfsmitteln des Unterrichts. 
u) in Naturkunde: systematische Ubersicht über die drei Reiche einschließlich 
der Anthropologie; genauere Bekanntschaft mit den wichtigsten Familien 
einheimischer Pflanzen und Tiere, sowie den am häufigsten vorkommenden 
Mineralien, ihren Eigenschaften und ihrer Verwertung. — Vertrautheit 
mit den zweckmäßigsten Hilfsmitteln des Unterrichts; Ubung im Zeichnen 
der im Unterricht behandelten Formen. 
Prüflingen, welche eine Lehrbefähigung im Lateinischen zu erlangen wünschen, 
ist die Gelegenheit dazu zu bieten. In der schriftlichen Prüfung sind 2 Über- 
setzungen (eine aus dem Deutschen und eine ins Deutsche) zu fertigen; in der 
mündlichen Prüfung haben sie die Fähigkeit nachzuweisen, einen Abschnitt aus 
Caesar und einen nicht besonders schwierigen Abschnitt aus Ovids Metamorphosen 
oder aus Vergils Aeneis geläufig zu übersetzen und auszulegen; außerdem haben 
sie Kenntnis der Formenlehre, der Hauptregeln der Syntax und der Prosodie dar- 
zutun. — An die Stelle eines der anderen Prüfungsfächer tritt Latein nicht. 
8 8. 
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische. 
§ 9. 
In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling in einem der von ihm ge- 
wählten Prüfungsfächer eine häusliche, in dem anderen eine Klausurarbeit zu 
liefern. — Theologen (§ 5 Abs. 2) haben nur eine Hausarbeit anzufertigen.
        <pb n="273" />
        250 (Mittelschullehrer-Prüfung.) 
Für Aufertigung der häuslichen Arbeit, bei deren Wahl Wünsche des Prüf- 
lings möglichst zu berücksichtigen sind, wird eine Frist von 8 Wochen gewährt, die 
nur von der geschäftsführenden Regierung verlängert werden kann. Die benutzten 
Hilfsmittel sind genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben 
vollständig sind, und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist den Arbeiten beizufügen. 
Für die Klausurarbeit werden 4 Stunden Zeit gegeben; bei Prüfung in 
den Fremdsprachen ist der Gebrauch eines Wörterbuchs nicht gestattet. 
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht auf 
den Ausfall der Hausarbeit die Fortsetzung der Prüfung ablehnen. 
8 10. 
Den Termin sür die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der Vorsitzende. 
8 11. 
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht über 
2 Stunden; bei gleichzeitiger Prüfung mehrerer Prüflinge tritt eine angemessene 
Verlängerung ein. Macht sich beim Vorhandensein einer größeren Zahl von 
Prüflingen die Bildung von Prüfungsabteilungen nötig, so müssen doch bei jeder 
Prüfung 3 Mitglieder der Prüfungskommission zugegen sein. — Die miündliche 
Prüfung in den lebenden Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden 
Sprache erfolgen. 
8 12. 
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe in einem der vom Prüf- 
ling gewählten Prüfungsfächer nach näherer Bestimmung des Vorsitzenden. Zur 
Vorbereitung ist dem Prüfling ein Tag Zeit zu lassen. Bei Beginn der Lehr- 
probe ist ein schriftlicher Entwurf einzureichen. — Prüflingen, welche in Natur- 
lehre geprüft werden, muß Gelegenheit geboten werden, ihre Bekanntschaft mit 
physikalischen Instrumenten und mit den für den Unterricht erforderlichen praktisch- 
chemischen Arbeiten darzutun. 
Prüflingen, welche eine Lehrerprüfung nicht abgelegt haben, kann eine zweite 
Lehrprobe im zweiten Prüfungsfach auferlegt werden. 
8 13. 
Nach dem Ausfall der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission durch 
Mehrheitsbeschluß, ob die Prüfung bestanden ist; bei Stimmengleichheit entscheidet
        <pb n="274" />
        (Mittelschullehrer-Prüfung.) 251 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Leistungen in jedem einzelnen Prüfungsfache 
sind zu diesem Zwecke nach den Abstufungen sehr gut, gut, im ganzen gut, 
genügend, nicht genügend zu zensieren. Ist die Prüfung bestanden, so ist 
sie schließlich durch eine Hauptzensur zu kennzeichnen. 
Hat der Prüfling den Forderungen der Prüfungsordnung nicht entsprochen, 
so entscheidet die dem Bewerber vorgesetzte oberste Schulbehörde nach dem Berichte 
der Kommission, ob er zu einer Ergänzungsprüfung zugelassen werden soll oder 
nicht. Dieselbe Behörde befindet darüber, ob eine Wiederholung der ganzen 
Prüfung zulässig ist. 
8 14. 
Nach bestandener Prüfung erhält der Geprüfte ein von den Mitgliedern der 
Kommission unterschriebenes und von seiner obersten Schulbehörde beglaubigtes 
Prüfungszeugnis. — Jede Regierung erhält Abschrift des Prüfungsprotokolls 
betreffs der von ihr gemeldeten Prüflinge. 
8 16. 
Innerhalb der 5 auf die Ablegung der Prüfung folgenden Jahre ist einmal 
die Ablegung einer Erweiterungsprüfung möglich, bei der der Prüfling durch eine 
Klausurarbeit und in mündlicher Prüfung seine Kenntnisse in einem Unterrichts— 
fache, in dem er vorher nicht geprüft worden ist, nachweisen kann. 
8 16. 
Die Kosten der Prüfung, zu denen der Prüfling bei Ablegung der ganzen 
Prüfung 40, bei Ergänzungs= und Erweiterungsprüfungen 20 — beizutragen hat, 
hat jede Regierung für die von ihr angemeldeten Prüflinge zu zahlen. 
§ 17. 
Die Prüfungsordnung tritt mit dem Tage der Verbffentlichung in Kraft.
        <pb n="275" />
        262 
(Nr. 75.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 26. bis 31. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4376. Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betr. die gemeinsamen Rechte der 
77 
1 
vVV 
’*7’v 
V 
7y 
4377. 
4378. 
4379. 
4380. 
4381. 
4382. 
4383. 
4384. 
4385. 
4386. 
4387. 
4388. 
Besitzer von Schuldverschreibungen, vom 4. Dezember 1899. Vom 
14. Mai 1914. 
Verordnung, betr. die Übertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß-Lothringen. Vom 14. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der 19. Brauerei-Maschinen-Ausstellung in Berlin 
1914. Vom 1. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betr. ÄAnderung der Bestimmungen zur Ausführung 
des Weingesetzes. Vom 21. Mai 1914. 
Gesetz, betr. statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Er- 
zeugnissen der Getreidemüllerei. Vom 20. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Postscheckordnung. Vom 22. Mai 1914. 
Bekanntmachung über die Zuweisung von Versicherten an die Land- 
krankenkassen gemäß § 236 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 23. Mai 1914. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das 
Rechnungsjahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutz- 
gebiete auf das Rechnungsjahr 1914. Vom 27. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheide- 
münzen österreichisch-ungarischer Währung auf preußischen Eisenbahn- 
stationen. Vom 22. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 26. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Betrieb von An- 
lagen zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. 
Vom 29. Mai 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Bestimmungen über die 
technische Einheit im Eisenbahnwesen vom 25. Mai 1908. Vom 
28. Mai 1914. 
  
Oruck;: Welmartscher Verlag G. m. b. D. m Weimar.
        <pb n="276" />
        Negierungsblatt 
Grohherzgtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Nr. 22. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit in der 
Tabakindustrie vom 25. Juni 1914, Seite 253. — Ministerialbekanntmachung über die Er- 
teilung des Exequaturs an den Generalkonsul von Alruguay, Dr. Oriol Solé Rodriguez in 
Hamburg, Seite 259. — Ministerialbekanntmachung über die nach § 1455 Albs. 2 und § 1449 
der Reichsversicherungsordnung den Krankenkassen zu gewährenden Wergütungen, Seite 259. — 
Ministerialbekanntmachung über alusstellung von Leichenpässen durch den Gemeindevorstand 
in Allstedt, Seite 2599. — Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an den landwirtschaftlichen Berein in GBösleben, Seite 260. — Ministerialbekanntmachung 
über die Einziehung von Tetanus-Serum, Seite 260. 
  
  
(Nr. 76.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bestimmungen über Hausarbeit 
in der Tabakindustrie. 
In Nr. 65 des Reichs-Gesetzblattes vom 21. November 1913 (S. 751) sind die 
vom Bundesrat auf Grund des § 10 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 
beschlossenen Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie veröffentlicht, 
die nach § 18 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 17. November 
1913 am 1. Juli 1914 in Kraft treten. Die Gemeindevorstände haben, soweit 
die Herstellung und das Sortieren von Zigarren sowie das Abrippen von Tabak 
in ihrem Bezirk in Hausarbeit ausgeführt wird, die beteiligten Kreise in geeigneter 
Weise auf die neuen Bestimmungen hinzuweisen und ihnen bei Gesuchen um 
Ausnahmebewilligung Rat zu erteilen. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 3. Juli 1914. 41
        <pb n="277" />
        254 Gausarbeit in der Tabakindustrie.) 
Zu den Bestimmungen bemerken wir noch folgendes: 
I. Die Bestimmungen finden nach § 1 auf die reinen Familienbetriebe, in 
denen ausschließlich zur Familie gehörige Personen beschäftigt werden, und auf die 
allein arbeitenden Unternehmer und Platzarbeiter, also nur auf Betriebe Anwendung, 
die keine fremden Personen im Arbeitsverhältnisse beschäftigen, und die 
daher auch weder den entsprechenden Vorschriften des VII. Titels der Gewerbeordnung noch 
den Bestimmungen der Bekanntmachung, betreffend die Einrichtung und den Be- 
trieb der zur Anfertigung von Zigarren bestimmten Anlagen, vom 17. Februar 1907 
(Reichs-Gesetzblatt S. 34) unterliegen. Der Begriff der Beschäftigung im Familien- 
betriebe setzt, wie im Kinderschutzgesetz und abweichend von der Gewerbeordnung, nicht das 
Vorhandensein eines gewerblichen Arbeitsvertrags und auf seiten des Beschäftigten 
nicht die Eigenschaft des gewerblichen Arbeiters voraus. Als beschäftigt gelten die 
Personen, wenn sie tatsächlich bei der Arbeit helfen. 
II. Hinsichtlich der Bezeichnungen „höhere Verwaltungsbehörde“ und „Orts- 
polizeibehörde“ gelten die Vorschriften der Ministerialbekanntmachung zur Aus- 
führung des Hausarbeitgesetzes vom 24. August 1912 (Regierungsblatt S. 688). 
Unter der Bezeichnung „untere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der 8§8§ 13, 
14 ist der Gemeindevorstand zu verstehen. 
III. Im einzelnen bleibt ferner noch folgendes zu beachten. 
1. § 3 Nr. 5 sieht, um die Anlegung besonderer Arbeitsräume zu fördern, 
für diese nur 7 chm Luftraum auf die Person vor. Auch sonst wird bei Durch- 
führung der Bestimmungen tunlichst dahin zu wirken sein, daß für die Hausarbeit 
solche Räume geschaffen werden. 
2. Der § 6 regelt nur die Beschäftigung der zur Familie gehörigen Kinder, 
da, wie oben unter I ausgeführt ist, die Beschäftigung fremder, nicht zur Familie 
gehöriger Personen im Arbeitsverhältnisse den Betrieb bereits gemäß § 154 Absl. 2 
der Gewerbeordnung deren §§ 135 bis 139 b unterstellt. 
Durch das im § 6 Abs. 1 Nr. 1 ausgesprochene Verbot der Beschäftigung 
eigener Kinder für Dritte soll Fürsorge dahin getroffen werden, daß die in Fabriken 
und Werkstätten verbotene Beschäftigung schulpflichtiger Kinder nicht in die Haus- 
arbeit verlegt wird. Wie § 13 Abs. 2 des Kinderschutzgesetzes trifft diese Be- 
stimmung diejenigen Formen der Kinderbeschäftigung, bei welchen, obwohl die 
Kinder im Hause der Eltern arbeiten, doch von einer Beschäftigung im Betriebe 
der Eltern um deswillen nicht gesprochen werden kann, weil die Eltern den Kindern
        <pb n="278" />
        (Hausarbeit in der Tabakindustrie.) 255 
lediglich die elterliche Wohnung zu den von diesen unmittelbar von einem Unter- 
nehmer übernommenen Arbeiten zur Verfügung stellen, oder weil die Mitwirkung 
der Eltern sich im wesentlichen darauf beschränkt, eine durch die Kinder auszu- 
führende Arbeitsleistung zu übernehmen, während die Eltern selbst einer anderen 
Tätigkeit nachgehen. Durch § 6 Abs. 2 werden auch diejenigen Fälle getroffen, 
wo Kinder selbständig nicht bei den Eltern arbeiten. 
3. Das in § 8 ausgesprochene Verbot, wonach Personen, die mit einer ekel- 
erregenden Krankheit behaftet sind, bei den in § 1 bezeichneten Arbeiten nicht tätig 
sein dürfen, ist aufgenommen, nachdem neuerdings mehrfach auf die Schädigungen 
hingewiesen worden ist, die der öffentlichen Gesundheit drohen, wenn mit 
Gesichtslupus, Krebsleiden des Gesichts, äußerlich sichtbarer Syphilis, chroni- 
schem Lungenleiden u. dergl. behaftete Personen bei der Zigarrenhausarbeit 
tätig sind. 
4. Um die Hausarbeiter davon abzuhalten, die Zigarren mit dem Munde zu 
bearbeiten, haben schon bisher in manchen Gegenden die Unternehmer, welche 
Hausarbeit ausgeben, den Hausarbeitern besondere Näpfchen mit dem erforder- 
lichen Klebstoffe zur Verfügung gestellt. Die Durchführung des nunmehr im § 9 
ausgesprochenen Verbots wird wesentlich erleichtert werden, wenn die Gewerbe- 
aufsichtsbeamten überall auf die Unternehmer dahin einwirken, daß sie in gleicher 
Weise verfahren. 
5. Wie bereits in der Begründung des dem Reichstag im Jahre 1907 vor- 
gelegten Gesetzentwurfs ausgesprochen war, ist durch die Regelung nicht etwa eine 
mit den Interessen zahlreicher Arbeiter und ihrer Familien nicht wohl zu ver- 
einigende Beseitigung der Hausarbeit in der Tabakindustrie bezweckt. Demgemäß 
sind in den §§ 11 bis 14 mit Rücksicht auf die bestehenden Zustände Ausnahme- 
befugnisse der höheren und der unteren Verwaltungsbehörden vorgesehen, wodurch 
wirtschaftliche Benachteiligungen der Hausarbeiter tunlichst vermieden werden sollen. 
Die Gewährung von Ausnahmen im Falle des § 11 ist dabei im Hinblick darauf, 
daß die Beschaffenheit der vorhandenen Gebäude in einzelnen Gegenden die Be- 
stimmung im § 3 Nr. 2 über die Höhe der Arbeitsräume in weiterem Umfange 
zurzeit nicht durchführbar erscheinen läßt, au einen Antrag der Beteiligten nicht 
geknüpft. Die Bezirksdirektoren haben alsbald in eine Prüfung der Frage ein- 
zutreten, ob und inwieweit es etwa geboten erscheint, von der Ausnahmebefugnis 
des § 11 Gebrauch zu machen. Dabei ist im Auge behalten, daß mit der Zeit 
4
        <pb n="279" />
        256 (Hausarbeit in der Tabakindustrie.) 
jeden falls den Anforderungen des § 3 Nr. 2 der Bestimmungen im allgemeinen 
genügt wird. 
6. Vor Genehmigung von Ausnahmen gemäß den §§ 13 und 14 haben die 
Gemeindevorstände im Zweifelsfall ein Gutachten des Gewerbeinspektors beizuziehen. 
Die Benutzung von Schlafräumen in dem in den §§ 13 und 14 zugelassenen 
Umfang ist in der Regel auch davon abhängig zu machen, daß 
a) auf jede erste mit Arbeit für die Tabakindustrie beschäftigte Person 15 
Kubikmeter, auf jede weitere ebenso beschäftigte Person 12 Kubikmeter 
Luftraum entfallen, 
bo) Tabak, Halbfabrikate und Zigarren sowie die Arbeitsplätze dazu von Schlaf- 
stätten mindestens 1 Meter entfernt bleiben. 
7. Nunmehr ist durch § 15 der Bestimmungen die Verpflichtung zur be- 
sonderen schriftlichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Betriebsbeginne 
el vorgeschrieben. Für die Anzeige ist der Vordruck der Anlage A zu benutzen. Der 
ae Anzeigepflicht unterliegen nach § 15 Abs. 4 auch alle am 1. Juli 1914 bereits 
vorhandenen Werkstätten, deren Bestehen der Ortspolizeibehörde unter Angabe der 
Lage der Werkstätte noch besonders anzuzeigen ist. Für jede Werkstätte muß an- 
gezeigt werden, sobald Kinder oder junge Leute darin tätig sind. Der in § 16 
e 8 verlangte Ausweis ist dem Vordruck der Anlage B entsprechend einzurichten. 
8. Die Vorschriften in §§ 16, 17 der Bestimmungen gelten gleichfalls für 
alle, auch die bereits bestehenden Hausarbeitwerkstätten in der Tabakindustrie. 
IV. Die Aufsicht über die Durchführung der Bestimmungen wird von den 
Gewerbeaufsichtsbeamten und den Ortspolizeibehörden wahrgenommen. Die Orts- 
polizeibehörden sind verpflichtet, auf Ersuchen der Gewerbeaussichtsbeamten Nach- 
revisionen wegen Durchführung der Bestimmungen vorzunehmen. 
Zur Erleichterung der Durchführung bestimmen wir, daß in solchen Fällen, 
in denen die Werkstätten der Hausarbeiter nur in nebensächlichen Punkten den 
vorgeschriebenen Anforderungen nicht genügen, ihnen im übrigen aber entsprechen, 
die Ausweise (§ 160) erstmalig unter dem Vorbehalt erteilt werden dürfen, daß die 
verbliebenen Anstände binnen einer zu stellenden angemessenen Frist nachträglich 
behoben werden. 
Weimar, den 25. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="280" />
        (Hausarbeit in der Tabakindustrie.) 257 
Anlage A. 
I din 19.— 
An den 
Gemeindevorstand 
in 
Gemäß § 15 der Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabakindustrie vom 
17. November 1913 (Reichs-Gesetzblatt S. 751) zeige ich hierdurch an, daß ich 
Straße Erd 
geschoß 
...................................................................... ese Nr...... im Secckwerk folgende Arbeiten 
(nicht Passendes ist zu durchstreichen) 
für die Zigarrenfabrikation auszuführen beabsichtige: 
Der Raum, in dem Hausarbeit für die Tabakindustrie vorgenommen werden soll, ist 
  
  
*7 Meter lang, 
................ ,,breit, 
« hoch. 
Ich werde Familienangehörige arbeiten. 
Davon sind Personen noch unter 16 Jahre alt, nämlich 
————————88*s§O í í ,. Jahre alt, 
2) 7“ 7 7“ 6½ 
3),,»................................................................ ,,» 
4),,»......................... » 
DieVolksichulebeiuchennochdieunterNr.aufgeführteneigenenmnden 
JndemArbeitsraumbesindensich..................... Schlafstätten (Betten). 
Ich beantrage Ausstellung eines Ausweises nach 8 16 der Bestimmungen vom 
17. November 1913. 
................................................................ Vor- und Zuname. 
Wohnung.
        <pb n="281" />
        258 (Hausarbeit in der Tabalindustrie.) 
Anlage B. 
Ausweis. 
Dem (Vor- und Zunamennnnnn. 
wohnhaft (Wohnort, Straße und Hausnummen)n)n) 
wird hierdurch in Ausführung des § 16 der Bestimmungen über Hausarbeit in der Tabak- 
industrie vom 17. November 1913 bescheinigt, daß der seinem Verfügungsrecht unterstehende 
Raum, belgena , í í . (Ort, Straße und Hausnummer), 
in dem Zigarren-Hausarbeit vorgenommen werden soll, solgende Abmessungen besitzt: 
Länge........................................... 
Breite........................................... 
Höhe 
Inhalt des Luftraumes in Kubikmter: 
In dem Raum dürfen bis z.. ..Personen beschäftigt werden. 
Der Raum genügt den Anforderungen, die gemäß § 3 Nr. 1 bis 4 der Bestimmungen 
vom 17. November 1913 zu stellen sind. 
V Großherzogl. Bezirksdirektor 
om 
Gemeindevorstand 
Bestimmungen gemäß §8§ 11 bis zu 14 zugelassen worden: 
  
sind solgende Abweichungen von den §8 3 und 4 der 
————————————————“)) )]J“VXX MMXVMnn....—.———————————.—————.—————— EECC“.““. 
Ort und Datum. Gemeindevorstand.
        <pb n="282" />
        269 
(Nr. 77.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den General- 
konsul von Uruguay, Dr. Oriol Sols Rodriguez in Hamburg. 
Dem zum Generalkonsul von Uruguay für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz 
in Hamburg ernannten Herrn Dr. Oriol Solé Rodriguez ist namens des Reichs 
das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 19. Mai 1914. 
Großberzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 78.) Ministerialbekanntmachung über die nach § 1455 Abs. 2 und §9 1449 der Reichs- 
versicherungsordnung den Krankenkassen zu gewährenden Vergütungen. 
Entsprechend einer Vereinbarung der bei der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt beteiligten Regierungen bestimmen wir folgendes: 
Die in der Ministerialbekanntmachung vom 30. Dezember 1911 (Regierungs- 
blatt S. 367) nach § 1455 Abs. 2 und § 1449 der Reichsversicherungsordnung 
festgesetzten Vergütungen, die den Krankenkassen zu gewähren sind, haben mit 
Wirkung vom 1. Januar 1914 an bis auf weiteres in Geltung zu bleiben. 
Weimar, den 9. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 79.) Ministerialbekanntmachung über Ausstellung von Leichenpässen durch den Gemeinde- 
vorstand in Allstedt. 
Zur Ausstellung von Leichenpässen für Personen, die im Krankenhause in Allstedt 
verstorben sind (vergl. § 1 der Ministerialbekanntmachung vom 17. Februar 1888, 
Regierungsblatt S. 11), ist der Gemeindevorstand in Allstedt ermächtigt worden. 
Weimar, den 19. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="283" />
        260 
(Nr. 80.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfählgkeit an den land- 
wirtschaftlichen Verein in Bösleben. 
Den landwirtschaftlichen Verein Bösleben ist in Gemäßheit des § 22 des Bürger- 
lichen Gesetzbduchs und des § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz- 
buche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 19. Mai 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Sledogt. 
  
(Nr. 81.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum. 
Tetanus-Serum mit der Kontrollnummer 236 aus den Höchster Farbwerken 
ist wegen Abschwächung zur Einziehung bestimmt worden. 
Weimar, den 20. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Druck Welmarnscher VDerlag G. m. b. H. in Welmar.
        <pb n="284" />
        261 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 23. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Alusschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten 
Berordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grund- 
buch-Anlegungsbezirke, Seite 261. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt, Seite 262. 
  
  
  
  
(Nr. 82.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Aus- 
schlußfrist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Ver- 
ordnung zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen 
beim Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben, 
für den Gemeindebezirk Oberndorf (Amtsgerichtsbezirk Apolda), 
für den Gemeindebezirk Rottdorf (Amtsgerichtsbezirke Blankenhain), 
für den zum Gemeindebezirk Hötzelsroda gehörigen Flurbezirk Dürrerhof 
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den zum Gemeindebezirk Hötzelsroda gehörigen Flurbezirk Landstreit 
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Madelungen (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den zum Gemeindebezirk Hötzelsroda gehörigen Flurbezirk Mittelshof 
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Nerkewitz (Amtsgerichtsbezirk Jena), 
für den Gemeindebezirk Weltwitz (Amtsgerichtsbezirk Neustadt an 
1% der Orla), 
14. 
Ausgegeben in Weimar am 3. Fuli 1914. 42
        <pb n="285" />
        262 
mit 
(Nr. 
1 
1# 
L 
# 
VN 
1# 
für den zum Gemeindebezirk Weilar gehörigen Flurbezirk Bayershof 
(Amtsgerichtsbezirk Stadtlengsfeld), 
für den Gemeindebezirk Weilar mit Ausnahme des Flurbezirks Bayers- 
hof (Amtsgerichtsbezirk Stadtlengsfeld) 
dem 15. Juli 1914 beginnt. 
Weimar, den 26. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Iustiz. 
Kotbe. 
  
83.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 32. bis 35. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
4389. 
4390. 
4391. 
4392. 
4393. 
4394. 
4395. 
4396. 
4397. 
Gesetz gegen den Verrat militärischer Geheimnisse. Vom 3. Juni 1914. 
Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich zur 
Regelung des Verkehrs mit Branntwein und alkoholhaltigen Erzeug- 
nissen über die deutsch-französische Grenze. Vom 13. Januar 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Gartenbaues. Vom 3. Juni 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an die deutsch-dänische 
Vereinbarung vom 1. Juni 1910 von Deutschland mit Dänemark 
getroffene weitere Vereinbarung zur Vereinfachung des Rechtshilfe- 
verkehrs. Vom 6. Juni 1914. 
Gesetz zur Anderung der §§ 74, 75 und des § 76 Abs. 1 des 
Handelsgesetzbuchs. Vom 10. Juni 1914. 
Gesetz, betreffend Anderung der Gebührenordnung für Zeugen und 
Sachverständige. Vom 10. Juni 1914. 
Gesetz, betreffend Postdampfschiffsverbindungen mit überseeischen Ländern. 
Vom 10. Juni 1914. 
Gesetz, betreffend Bürgschaften des Reichs zur Förderung des Baues von 
Kleinwohnungen für Reichs= und Militärbedienstete. Vom 10. Juni 1914. 
Verordnung, betreffend Anderung der Verordnung über die Tagegelder, 
Fuhrkosten und Umzugskosten von Beamten der Betriebsverwaltung 
der Reichseisenbahnen. Vom 10. Juni 1914. 
Druck Welmarischer Verlag G. m. K H. in Welmar.
        <pb n="286" />
        263 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachjsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 24. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Generalkonful der 
Vereinigten Staaten von Amerika William J. Pike in Eoburg, Seite 263. — Ministerial- 
bekanntmachung über Einziehung von Tetanus- und Diphtherie-Serum, Seite 264. — Ministerial- 
bekanntmachung über die Anerkennung der Sachverständigen für die Prüfung der Apparate 
zur Herstellung ober zum Alusschanke kohlensaurer Getränke, Seite 264. Ministerial- 
bekanntmachung über Beauftragung der Spezialkommission in Eisenach mit der Bearbeitung 
der Grundstückszusammenlegungssache von Kaltennordheim, Seite 267. — Ministerial- 
bekanntmachung über (Geauftragung der Spezialkommission in Erfurt mit der Gearbeitung 
der Grundstückszusammenlegungssache von Münchenroda, Seite 267. — Inhaltsverzeichnis 
aus dem Eeichs-Gesetzblatt, Seite 267. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das 
Deutsche Keich, Seite 268. 
  
  
  
(Nr. 84.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Seauaturs an den General- 
konsul der Vereinigten Staaten von Amerika William J. Pike in Coburg. 
Dem zum Generalkonsul der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Amts- 
sitz in Coburg ernannten Herrn William J. Pike, zu dessen Amtsbezirk der 
Verwaltungsbezirk Dermbach gehört, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt 
worden. 
Weimar, den 4. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Mußern. 
Anteutsch. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 28. Juli 1914. 43
        <pb n="287" />
        264 
(Nr. 85.) Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus- und Dijphtherie— 
Serum. 
Tetanus-Sera mit den Kontrollnummern: 
200—205 aus den Hoöchster Farbwerken, 
81 und 82 aus dem Behringwerk in Marburg sind wegen Ablaufs der 
staatlichen Gewährdauer vom 1. Juli 1914 ab zur Einziehung bestimmt worden. 
Diphtherie-Sera mit den Kontrollnummern: 
284—293 aus der Merckschen Fabrik in Darmstadt, 
263—275 aus dem Serumlaboratorium Ruete-Enoch in Hamburg, 
242 aus der Fabrik vormals Schering in Berlin, 
9—16 aus dem Sächsischen Serumwerk in Dresden 
sind, soweit sie nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen sind, vom 
1. Juli 1914 ab wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung 
bestimmt worden. 
Weimar, den 15. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 86.) Ministerialbekanntmachung über die Anerkennung der Sachverständigen für die 
Crüfung der Apparate zur Herstellung oder zum Ausschanke kohlensaurer 
etränke. 
Unter Verweisung auf Nr. 4 der Ministerialbekanntmachung vom 29. Oktober 
1912 (Regierungsblatt S. 784) über die Anerkennung der Sachverständigen für 
die Prüfung der Apparate zur Herstellung oder zum Ausschanke kohlensaurer Ge- 
tränke bestimmen wir, daß an Stelle des bisher vorgeschriebenen Musters das aus 
der Anlage ersichtliche neue Muster einer Bescheinigung über die Prüfung des 
Apparats auf Widerstandsfähigkeit zu verwenden ist. 
Weimar, den 27. Juni 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Im Auftrag: 
Slevogt.
        <pb n="288" />
        265 
Anlage. 
Bescheinigung 
über 
die Prüfung eines zur Herstellung oder zum Ausschank kohlensaurer Getränke dienenden 
Apparats auf Widerstandsfähigkeit (Ministerialverordnung über die Herstellung kohlensaurer 
Getränke usw. vom 7. Dezember 1911, Regierungsblatt Seite 345). 
Der von der r Sirma ................................................................ in 
im Jahrehergestellte Apparat, bestehend aus einem 
#) KehlensäureEntwiclergez. I 
  
    
  
b) Mischgefäß, für. Atm. Betriebsdruck 
) Ausschankgefäß, 
Fabriknummer: zu a) — b) —— c), — 
  
Rauminhalt Liter: zu a) —— 
welcher Apparat lt. vorgelegter Bescheinigung 8ssna í í e, 19 ... der 
chemischen Prüfung auf Gesundheitsunschädlichkeit unterzogen worden ist, wurde heute gemäß der 
Anweisung für die Prüfung der zur Herstellung oder zum Ausschank kohlensaurer Getränke 
dienenden Apparate (Anlage zu der Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1911 über die 
Herstellung kohlensaurer Getränke und den Verkehr mit solchen Getränken) der technischen 
Prüfung auf Widerstandsfähigkeit mit Atm. unterzogen. 
Hierbei wurde festgestellt, daß die Vorschriften der Ministerialverordnung hinsichtlich der 
Widerstandsfähigkeit und Ausrüstung des Apparats erfüllt sind. Manometer mit Marke bei 
Atm. und Kontrollflansch am Entwicklergefaß — Mischgefäß — Ausschankgefäß 
  
  
  
  
  
  
  
vorhanden. D.Sicherheitsventi ... von . Ihm Durchmesser 
auf — Atm. durgg í í , belastet und durcrhh . gegen 
willkürliche Veränderung der Belastung gesichert. 
Ventilskizze für *J- —SAvbmessungen des 
Hebel- und Gewichts-- O Belastungsgewichts: 
belastung: A6 gk......................................................... 
+ 7 mm Materiaoall.
        <pb n="289" />
        266 
Die Zinntropfen, mit denen d . Metallschild. auf dem Entwicklergefäß — 
Mischgefäß — Ausschankgefäß — befestite .. , sind mit dem Stempel 
versehen. . 
Der Benutzung des Apparats steht ein Bedenken nicht entgegen. 
Bemerkungen: 
.......................................... ,den19 
Der anerkannte technische Sachverständige. 
Gebührenen: 41 
Anmerkung: Nicht Zutreffendes ist zu streichen
        <pb n="290" />
        267 
(Nr. 87.) Ministerialbekanntmachung über Beauftragung der Spezialkommission in Eisenach 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Kalten- 
nordheim. 
Die Königliche Spezialkommission in Eisenach ist mit der Bearbeitung der 
Grundstückszusammenlegungssache von Kaltennordheim beauftragt worden. 
Weimar, den 6. Zuli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 88.) Ministerialbekanntmachung über Beauftragung der Spezialkommission in Erfurt 
mit der Bearbeitung der Grundstückszusammenlegungssache von Münchenroda. 
Die Königliche Spezialkommission in Erfurt ist mit der Bearbeitung der Grund- 
stückszusammenlegungssache in dem zum Gemeindebezirk Münchenroda mit Remde- 
roda gehörigen Flurbezirk Münchenroda beauftragt worden. 
Weimar, den 10. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
(Nr. 89.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 36. bis 41. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4398. Bestimmungen über Fachausschüsse für Hausarbeit. Vom 18. Juni 1914. 
„ 4399. Bekanntmachung, betreffend die Anderung der Artikel 6 und 20 des 
Reglements zur Internationalen Meterkonvention vom 20. Mai 1875 
(Reichs-Gesetzblatt 1876 S. 201). Vom 18. Juni 1914. 
„ 4400. Gesetz, betreffend Anderung der Zivilprozeßordnung. Vom 24. Juni 
1914. 
„ 440 1. Bekanntmachung, betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntags- 
arbeit im Gewerbebetriebe. Vom 25. Juni 1914.
        <pb n="291" />
        268 
Nr. 4402. Bekanntmachung, betreffend Änderung der Bestimmungen zur Aus— 
führung des Weingesetzes. Vom 27. Juni 1914. 
„ 4403. Notenwechsel zwischen dem Kaiserlichen Botschafter in Konstantinopel 
und dem Kaiserlich Ottomanischen Großwesir und Minister der aus- 
wärtigen Angelegenheiten über die Verlängerung des Handels= und 
Schiffahrtsvertrags zwischen dem Deutschen Reiche und der Türkei 
vom 26. August 1890 und der dazu getroffenen Zusatzübereinkunft 
vom 25. April 1907. Vom 2. Mai 1914. 
„ 4404. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 29. Juni 1914. 
„ 4405. Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes 
über den Absatz von Kalisalzen. Vom 1. Juli 1914. 
„ 4406. Bekanntmachung über die Einreihung von Orten in die Wohnungs- 
geldzuschußklassen. Vom 1. Juli 1914. 
  
(Nr. 90.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 21. bis 24. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 257. 
„ 258. 
„ 264. 
„ 267. 
„ 270. 
„270. 
„ 282. 
„ 282. 
„ 289. 
„ 290. 
Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuer- 
stellen. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Zulassung von Systemen von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
Bestimmungen über die Wehrbeitragsstatistik. 
Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten 
ausländischen Zollstellen. 
Abänderungen der Grundsätze über die Besetzung von Stellen mit Militär- 
anwärtern. 
Personalveränderung bei den Stationskontrolleuren. 
Bekanntmachung zur Ausführung des § 518 Abs. 2 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
  
Druck Welmartscher Venag G. m. bö. H. iuu Weimar.
        <pb n="292" />
        269 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 25. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend die Wahlordnung für die Wahl des a#lusschusses der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt, Seite 269. — Ministerialverordnung vom 28. Juli 
1914 über die Ausführung der Trichinenschau, Seite 279. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Deichs-Gchebett, Seite 280. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich, Seite . 
  
  
  
(Nr. 91.) Ministerialbekanntmachung, betreffend die Wahlordnung für die Wahl des Aus- 
schusses der Thüringischen Landesversicherungsanstalt. 
Auf Grund des § 1352 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird im Einverständnis mit den Regierungen der 
übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt beteiligten Staaten die 
nachstehende 
Wahlordnung für die Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt in Weimar 
erlassen. 
Diese Wahlordnung tritt an die Stelle der bisherigen Vorschriften über die 
Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zum Ausschuß der 
Thüringischen Landesversicherungsanstalt vom 23. Mai 1900 (Regierungsblatt 
S. 393). 
Weimar, den 25. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Hunnius i. B. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 31. Juli 1914. 44
        <pb n="293" />
        270 
Wahlordnung 
für die 
Wahl des aAlusschusses der Thüringischen Landesversicherungsanstalt in Weimar. 
(§8 1351, 1352 der Reichsversicherungsordnung"). 
  
I. Wahlbezirke. 
1. Für die Wahl des Ausschusses der Thüringischen Landesversicherungs- 
anstalt werden 3 Wahlbezirke gebildet, von denen 
Wahlbezirk 1 den I., II., III. und IV. Verwaltungsbezirk des Großherzog= 
tums Sachsen und das Herzogtum Sachsen-Coburg 
und Gotha, 
Wahlbezirk 2 das Herzogtum Sachsen-Altenburg, die Fürstentümer 
Reuß ä. L. und Reuß j. L. und den V. Verwaltungsbezirk 
des Großherzogtums Sachsen, 
Wahlbezirk 3 das Herzogtum Sachsen-Meiningen und die Fürstentümer 
Schwarzburg-Rudolstadt und Schwarzburg-Sondershausen 
umfaßt. 
In jedem Wahlbezirke sind je 3 Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten 
zu wählen. 
II. Wahlleiter, Wahlberechtigte. 
2. Die Wahl erfolgt unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden der Landes- 
versicherungsanstalt als Beauftragten der obersten Verwaltungsbehörde. Wahl- 
berechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern jedes Wahl- 
bezirks nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§§ 15 und 1351 RVO.). 
Hierbei nehmen an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber nur die Arbeitgeber- 
vertreter und an der Wahl der Vertreter der Versicherten nur die Versicherungs- 
vertreter teil. Jeder Wähler hat eine Stimme. 
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Die Versicherungsämter haben dem Wahlleiter auf sein Ersuchen eine Liste 
der Versicherungsvertreter einzureichen. 
alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beiehen sich, soweit nicht ein anderes angegeben 
ist, auf die RBO.
        <pb n="294" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 271 
4. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
anliegenden Muster den Wahlberechtigten Ort und Zeit der Wahl sowie den Wahl- 2% 
bezirk mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem bestimmten Termine Vor- % 
schlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, nachträglich die Frist zur 
Stimmabgabe abzuändern. Die Anderung ist den Wahlberechtigten spätestens 
3 Tage vor Beginn der Frist mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter mit 
dem Versicherungsamt darüber ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 13 Abs. 1). 
5. Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und die Versicherten jedes 
Wahlbezirks getrennt aufzustellen. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen 
enthalten, als Vertreter zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen müssen in dem Wahlbezirke wohnen. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort, bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und 
in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten des Wahl- 
bezirks unter Benennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Ver- 
treters aus der Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter 
benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. 
Mit den Vorschlagslisten für die Versicherten ist von jedem Vorgeschlagenen 
eine Erklärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. Bei 
den Vorschlagslisten für die Arbeitgeber ist eine solche Erklärung nur erforderlich, 
soweit ein Vorgeschlagener nach § 17 der Reichsversicherungsordnung oder nach §# 7 
der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt vom 11. Dezember 1911 
zur Ablehnung der Wahl berechtigt ist. 
6. Der Wahlleiter läßt die Listen getrennt für jeden Wahlbezirk mit dem 
Tage des Eingangs und fortlaufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit 
Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige 
Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern mit. Zur Beseitigung der An- 
stände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter auf- 
gefordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt 
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit- 
44*
        <pb n="295" />
        272 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
zuteilen und anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. Wer 
bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. 
Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver- 
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 5 nicht entsprechen und der 
Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und 
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, 
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die 
vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vor- 
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch 
nicht ungültig. 
10. Zwei oder mehr Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks können in 
der Weise miteinander verbunden werden, daß sie den anderen Vorschlagslisten 
gegenüber als eine einzige Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die 
Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die bevollmächtigten Vertreter spätestens 
2 Wochen vor dem Wahltage die übereinstimmende Erklärung abgeben, daß die 
Vorschlagslisten miteinander verbunden sein sollen. Anderenfalls ist die Erklärung 
über die Verbindung ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablauf des 10. Tages vor dem Beginne 
der Frist zur Stimmabgabe beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor diesem Tage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) in 
den für die amtlichen Bekanntmachungen des Wahlbezirks bestimmten Blättern zu 
veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. Hierbei ist auf die Zu- 
sammengehörigkeit verbundener Listen hinzuweisen. 
12. Wird in einem Wahlbezirke bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine 
nur eine Vorschlagsliste von den Arbeitgebern oder den Versicherten eingereicht, so
        <pb n="296" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 273 
findet bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig ver- 
zeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor- 
schlags als gewählt. 
IV. Die Wahl. 
13. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzeettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider- 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung 
herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der 
Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist, binnen einer in der Auf- 
forderung (Nr. 4) mitzuteilenden Frist. Die Stimmzettel sind in einem ver- 
schlossenen, mit dem Stempel der Thüringischen Landesversicherungsanstalt ver- 
sehenen Wahlumschlag abzugeben. Der Wahlumschlag wird dem Wahlberechtigten 
mit der Aufforderung (Nr. 4) übersandt. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der 
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung 
der Liste (Nr. 6) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind 
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
14. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erscheinenden sind in Listen einzu- 
tragen, von denen die eine für die Arbeitgeber, die andere für die Versicherten be- 
stimmt ist. In den Listen ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen, in der Liste der Versicherten auch der Name des Arbeit- 
gebers, bei dem der Versicherte beschäftigt ist, anzugeben. 
Die Wähler haben sich auf Verlangen des Versicherungsamts über die Wahl- 
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der 
Aufforderung (Nr. 4). 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen; 
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken. 
15. Die abgegebenen Stimmzettel sind uneröffnet getrennt für die Vertreter 
der Versicherten und der Arbeitgeber beim Versicherungsamt aufzubewahren. 
16. Nach Ablauf der Frist zur Stimmabgabe (Nr. 12) reicht das Ver- 
sicherungsamt die Wahlumschläge und die Listen (Nr. 14) dem Wahlleiter mit der
        <pb n="297" />
        274 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
Bescheinigung ein, daß sich niemand weiter zur Ausübung der Wahl gemeldet habe. 
Dabei ist über die sich etwa bei der Wahl ergebenden Beanstandungen, die Ent— 
scheidungen über die Zulassung zur Wahl sowie sonstige Vorfälle, die für die 
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen, zu berichten. 
Sind überhaupt keine Wahlberechtigten erschienen, so ist dies dem Wahlleiter 
anzuzeigen. 
17. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses in 
allen 3 Wahlbezirken je einen im Bezirke der Landesversicherungsanstalt wohnenden 
Arbeitgeber und Versicherten zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlbe- 
rechtigten und Vertreter der Landesversicherungsanstalt dürfen der Feststellung des 
Wahlergebnisses beiwohnen. 
18. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge und nimmt die Stimmzettel 
heraus. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen sowie die Zahl der für jede Vorschlagsliste abge- 
gebenen gültigen Stimmen fest. Das Wahlergebnis wird getrennt für jeden Wahl- 
bezirk festgestellt. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 13 nicht entsprechen oder ein Merk- 
mal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahrscheinlich macht, sind 
ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, dessen Inhalt zweifelhaft ist. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so werden sie, wenn sie 
vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, andernfalls sind sie 
ungültig. 
19. Die Vertreter werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 18) verteilt, und zwar in der Reihen- 
folge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rechnung 
ergeben: 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4 usw. zu teilen. Die 
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten 
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere 
Zahlen, als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht
        <pb n="298" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 275 
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Ein 
Muster für die Rechnung ist in Anlage ll beigefügt. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, ½ 
so entscheidet das Los. 
20. Verbundene Vorschlagslisten gelten gegenüber anderen als eine einzige. 
Die auf sie entfallenden Sitze werden demnächst auf die einzelnen verbundenen 
Vorschlagslisten nach dem in Nr. 19 bestimmten Verfahren verteilt. 
21. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber 
gültig vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die über- 
zähligen Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten desselben Wahlbezirks 
durch Fortsetzung des in Nr. 19 bestimmten Verfahrens verteilt. 
22. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, ferner getrennt nach den Wahlbezirken die Gesamtzahl der ab- 
gegebenen gültigen Stimmen, die jeder Vorschlagsliste und jeder Gruppe verbundener 
Vorschlagslisten zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
23. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl mit Erfolg ab oder scheiden sie während 
der Dauer der Wahlzeit aus, oder sind sie an der Ausübung des Amtes verhindert, 
so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch nicht gewählten Be- 
werber in der in Nr. 21 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als Ersatzmänner ein. 
Nr. 21 Abs. 2 gilt entsprechend. 
24. Das Ergebnis der Wahl ist getrennt nach Wahlbezirken durch den Wahl- 
leiter in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern zu verbffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen.
        <pb n="299" />
        276 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
25. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. Über die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Groß- 
herzogliche Staatsministerium in Weimar endgültig. Entscheidungen des Wahl- 
leiters und des Versicherungsamts (Nr. 13 flgd.) können nur mit einer Anfechtung 
einer Wahl im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und das Ver- 
sicherungsamt nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten 
abändern. 
Soweit die Gültigkeit der Wahl angefochten ist, können die Gewählten ihr 
Amt ausüben, bis die Wahl für gültig erklärt ist. 
26. Die Wahl einer oder beider Gruppen ist ungültig, wenn gegen wesentliche 
Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Er- 
gänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis 
nicht verändert werden konnte. 
Ist die ganze Wahl oder die Wahl in einem Wahlbezirk ungültig, so ist 
alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. Ist nur die Wahl der Arbeitgeber 
oder der Versicherten ungültig, so ist nur die Wahl der einen Gruppe zu wiederholen. 
27. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wähl- 
bar war. 
Das Gleiche gilt von der Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten 
von Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107 bis 109, 
240, 339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von 
Geschenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 23 Absl. 2 gilt entsprechend. 
28. Der Wahlleiter veröffentlicht das endgültig festgestellte Wahlergebnis 
unverzüglich in den für die amtlichen Bekanntmachungen der Wahlbezirke bestimmten 
Blättern, soweit es von der vorherigen Bekanntmachung (Nr. 24) abweicht. 
29. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit von dem Wahlleiter aufzubewahren.
        <pb n="300" />
        (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 277 
Anlage I. 
Als Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten im Ausschusse der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt sind i.. Wahlbezirk Vertreter zu wählen. Die zu Wählen- 
den werden zur Hälfte aus den beteiligten Arbeitgebern, zur Hälfte aus den beteiligten Ver- 
der Arbeitgeber 
der Versicherten 
Ich fordere Sie auf, in Gemeinschaft mit anderen Wahlberechtigten eine 
Vorschlagsliste 
für die Wahl bb nnn. 19. bei mir einzureichen. 
Der Stimmzettel ist in dem anliegenden Wahlumschlage verschlossen von Ihnen 
persönlich in der Zeit r.... bis..........-...·..........·........................... 
bei dem Versicherungsamt, bei dem Sie als Versicherungsvertreter gewählt sind, während der 
Dienststunden abzugeben. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen für die Wahl wird besonders 
hingewiesen. 
sicherten entnommen. Sie haben hiernach . Vertreter 
  
zu wählen. 
Der Wahlleiter. 
b auyf der Rückseite der Aufforderung sind die Ar. 1, 2, 5, 18, 18 Albs. 2 der Wahlordnung ab- 
zubrucken. 
1914 45
        <pb n="301" />
        278 (Wahlordnung f. d. Wahl des Ausschusses der Thüring. Landesversicherungsanstalt.) 
Anlage II. 
Muster 
der Rechnung nach den Nr. 18 flgd. der Wahlordnung. 
  
Es sind in jedem Wahlbezirk 3 Vertreter aus den Versicherten (Arbeitgebern) zu wählen. 
Für die Wahlen sind 3 Listen A, B, C aufgestellt. Es sind Stimmen entfallen auf 
A: 98 B: 57 C: 29. 
Die Bildung der Teilzahlen ergibt folgendes: 
Teilung durch A B C + C 
1 98 57 29 86 
2 49 28 14 43 
3 32 19 9 28 
4 24 14 7 21 
5 19 11 5 17 
6 16 9 4 14 
7 14 8 4 12 
8 12 7 3 10 
9 16 6 3 91 
Ordnung der Höchstzahlen lbei unverbundenen Listenl. 
1. 98 Liste A 6. 28 Liste B 
2. 57 -B 7. 24 . AXA 
3. 49 = A Viertreter 8. 19 4 
4. 32= A 9. 119 6 
5. 29• 0 
Es sind hiernach gewählt 
von Liste A: 2 Vertreter 
- = B: 1 - 
3 Vertreter. 
[Ordnung der Höchstzahlen bei Berbindung der Listen B und C. 
1. 98 Liste A 6. 28 Liste B + C 
2. 86 3B + C 7. 24 A 
3. 49 A Vertreter 8. 21— B + C 
4. 43 B + C 9. 19 A 
5. 32= A 
Es sind hiernach gewählt 
von Liste A: 2 Vertreter 
B C: 1 - 
3 Vertreter. 
Von den auf Liste B + C entfallenden Sitzen ist zuzuweisen: 
der Liste B: 1 Vertreter (Höchstzahl 57)1.
        <pb n="302" />
        279 
(Nr. 92.) Ministerialverordnung vom 28. Juli 1914 über die Ausführung der Trichinenschau. 
J. 
Die Ausführungsverordnung vom 31. März 1903 (Regierungsblatt S. 73), 
betreffend die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, einschließlich der Trichinenschau, 
wird abgeändert, wie folgt: 
Der § 43 erhält folgende Fassung: 
Schweine, bei deren Beschau durch die Untersuchung von 14 aus dem oder 
den Zwerchfellpfeilern entnommenen Präparaten in weniger als 6 Präparaten oder 
durch die Untersuchung von 28 aus dem Rippenteile des Zwerchfells oder den 
Bauchmuskeln entnommenen Präparaten in weniger als 12 Präparaten Trichinen 
festgestellt werden, gelten als schwach trichinös. Die ganzen Tierkörper von solchen 
Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch 
Kochen oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist Ausschmelzen gestattet. Die 
Vorschriften des § 39 der Ausführungsbestimmungen A des Bundesrats zu dem 
Gesetze, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 sind 
hierbei mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das Fleisch in Stücken 
von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden von kochendem Wasser 
bedeckt gehalten werden muß. 
Finden sich in 6 von 14 oder in 12 von 28 Präparaten oder in mehr 
Präparaten Trichinen, so ist das Fleisch als untauglich im Sinne des § 34 der 
vorgenannten Bundesratsbestimmungen zu erachten und demgemäß zu behandeln. 
II. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. August 1914 in Kraft. 
Weimar, den 28. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Dunnius i. V. 
  
45#½
        <pb n="303" />
        280 
(Nr. 
Nr. 
’lvl) 
L 
93.) 
Das 
4407. 
4408. 
4409. 
4410. 
4411. 
4412. 
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
42. bis 44. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Gesetz, betreffend Anderung der §§ 66, 70 usw. des Militärstrafgesetz- 
buchs. Vom 14. Juli 1914. # 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 12. Juli 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Anwendung der Bestimmungen der 
Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 über die Krankenfürsorge auf 
geschlechtskranke niederländische Seeleute (§ 71 Abs. 2 S. O.). Vom 
30. Juni 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die im Anschluß an das Haager Abkommen 
zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 
von Deutschland mit der Schweiz zur Vereinfachung des Verkehrs in 
Vormundschaftssachen getroffene Vereinbarung. Vom 6. Juli 1914. 
Verordnung, betreffend Uberweisung der 2. Rate des Grundkapitals 
an die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika. Vom 3. Juni 1914. 
Verordnung, betreffend den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigen- 
tums in den Konsulargerichtsbezirken. Vom 4. Juli 1914. 
  
(Nr. 94.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 
25. und 26. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich 
enthält auf: 
293. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
294. Verzeichnis der Reichsaufsichtsbeamten für Zoll= und Steuersachen. 
303. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
305. Nachträge zu den Mustersatzungen für Krankenkassen. 
314. Zulassung von Systemen von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
315. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Vaselin 
und Paraffin und mit ausländischem Paraffin. 
315. Gewichtsermittelung der der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren. 
316. Statistische Aufnahmen der Vorräte von Getreide und Erzeugnissen der 
Getreidemüllerei. 
S. 
V 
'7 
1# 
6 
  
Druct: Weimarischer Verlag G. m. b. H. in Weimar.
        <pb n="304" />
        281 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 26. 
Inhalt: Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914. 
  
  
(Nr. 95.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 1. August 1914. 
Mir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. 2c. 
wollen allen Personen des aktiven Heeres, der aktiven Marine und der Schutz- 
truppen vom Feldwebel (Wachtmeister) oder Deckoffizier abwärts und allen unteren 
Militärbeamten des Heeres, der Marine und der Schutztruppen sowie allen Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes vom Feldwebel (Wachtmeister) und Deckoffizier ab- 
wärts, soweit nicht das Begnadigungsrecht Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser 
oder einem anderen der hohen Bundesfürsten zusteht, die gegen sie von Unseren 
Gerichten und Verwaltungsbehörden verhängten Geld= und Freiheitsstrafen, insoweit 
diese noch nicht vollstreckt sind, aus Gnade erlassen, sofern 
1914. « 
Ausgegeben in Weimar am 8. August 1914. 46
        <pb n="305" />
        282 
a) die Gesamtdauer der wegen Verbrechen, Vergehen oder Ubertretungen er- 
kannten oder an die Stelle von Geldstrafen tretenden Freiheitsstrafen ein 
Jahr nicht übersteigt, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafen in einem 
oder mehreren Urteilen ausgesprochen sind, 
b) die betreffenden Personen des Beurlaubtenstandes aus Anlaß der gegen- 
wärtigen Mobilmachung einberufen werden und zur Einstellung gelangen. 
Auf die von einem, mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlichen, Gerichte er- 
kannten Strafen findet dieser Erlaß Anwendung, sofern nach den mit den beteiligten 
Regierungen getroffenen Vereinbarungen die Ausübung des Begnadigungsrechts 
im betreffenden Falle Uns zusteht. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum 
Werts= oder Schadensersatz bleibt bestehen. 
Ausgeschlossen von der Begnadigung sollen jedoch diejenigen Personen sein, 
1. welche unter der Wirkung von Ehrenstrafen stehen, 
2. welche wegen eines mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedrohten 
Verbrechens oder Vergehens verurteilt sind, auch wenn auf die Ehren- 
strafe nicht erkannt ist, 
3. welche während der Strafverbüßung, sofern diese bereits begonnen hat 
oder während einer vorausgegangenen Untersuchungshaft sich schlecht geführt haben. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und Aus- 
führung dieses Erlasses Sorge zu tragen, auch in Zweifelsfällen Unsere Ent- 
schließung einzuholen. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Hoöchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatssiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 1. August 1914. 
Wilbelm CErnst. 
Rothe. Hunnius. Untentsch. 
  
  
Dinck Weimonlcher Vena#a G.m b. O. in Weimar.
        <pb n="306" />
        Negierungsblatt! 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Inbalt: Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerialverord- 
nung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellen- 
vermittler für Bühnenangehörige, Seite 283. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt 
für das Deutsche Reich, Seite 284. 
  
(Nr. 96.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1914 über die Ergänzung der Ministerial- 
verordnung vom 22. September 1910, betr. den Geschäftebetrieb der gewerbs- 
mäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige. 
Auf Grund von § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 860) wird folgendes verordnet: 
Die Ministerialverordnung vom 22. September 1910 über den Geschäfts- 
betrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler für Bühnenangehörige (Regierungs- 
blatt S. 282) wird in nachstehender Weise ergänzt: 
I. 
In § 1 Satz 1 wird zwischen die Worte „dargeboten“ und „werden“ ein- 
geschaltet: „oder Grammophonaufnahmen oder Aufnahmen für Lichtspiele gemacht.“ 
II. 
Der § 12 Absatz 2 erhält folgende Zusätze: 
„f) Verträge zu vermitteln, in denen der Bühnenleiter die den Bühnen- 
angehbrigen versprochene Gage von vornherein durch bestimmte Abzüge (Rabatt, 
Prozentabzüge, Regiespesen usw.) kürzt. Hiervon werden etwaige Festsetzungen von 
Abzügen für Tage, an denen der Bühnenangehörige nicht auftritt, nicht berührt; 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 38. August 1914. 47
        <pb n="307" />
        284 
8) mit Bühnenleitern in geschäftliche Beziehungen zu treten, von denen sie 
wissen oder den Umständen nach annehmen müssen, daß sie Kürzungen des Gagen- 
betrages in der Absicht vornehmen, aus diesen Abzügen die ihnen zur Last fallenden 
Vermittlergebühren zu bestreiten.“ 
III. 
Hinter § 12 wird folgender § 12.# eingefügt: 
„8 122a. 
Die Stellenvermittler haben, sofern ihre Tätigkeit von beiden Seiten in An— 
spruch genommen ist, in die von ihnen vermittelten Verträge die Bestimmung 
aufzunehmen, daß die eine Hälfte der Gebühren von dem Bühnenleiter und die 
andere Hälfte von dem Bühnenangehörigen aus eigenen Mitteln zu zahlen ist, es 
sei denn, daß sich der Bühnenleiter freiwillig zur Ubernahme der ganzen Gebühr 
bereit erklärt hat. 
Der Betrag der an den Bühnenangehörigen tatsächlich auszuzahlenden Gage 
ist im Vertrage anzugeben.“ 
Diese Verordnung tritt am 1. August 1914 in Kraft. 
Weimar, den 24. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Kotbe. 
  
(Nr. 97.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 27. und 28. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich 
enthält auf: 
S. 331. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 333. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
„ 333. Festsetzung eines Tarazuschlags für Walfischtran. 
„ 335. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 338. Anderungen der für die Verzollung maßgebenden Tarasitze. 
„ 339. Verbot der ferneren Verbreitung der in Wien erscheinenden Druckschrift 
„Wiener kleines Witzblatt“. 
  
Oruck Weimarischer Verlag G. m. G. O. in Welmat.
        <pb n="308" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grockherzogtum Sachsen. 
  
  
  
nInbalt: Ministerialbekanntmachung über den GBelagerungszustand, Seite 285. 
  
(Nr. 98.) Ministerialbekanntmachung über den Belagerungszustand. 
Nachdem durch Kaiserliche Verordnung vom 31. Juli ds. Is. der Kriegszustand 
über das Gebiet des Deutschen Reichs erklärt worden ist, wird folgendes zur all- 
gemeinen Kenntnis gebracht: 
1. Nach Artikel 68 der Reichsverfassung tritt mit der Erklärung des Kriegs- 
zustandes das Preußische Gesetz über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 in Kraft. Nach § 4 dieses Gesetzes geht mit der Erklärung des Be- 
lagerungszustandes (Kriegszustandes) die vollziehende Gewalt an die Militär- 
befehlshaber über. Die Zivilverwaltungs= und Gemeindebehörden haben den 
Anordnungen und Aufträgen der Militärbefehlshaber Folge zu leisten. Für 
ihre Anordnungen sind die betreffenden Militärbefehlshaber persönlich ver- 
antwortlich. 
2. Nach § 4 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870 
werden die in den §§ 81, 88, 90, 307, 311, 312, 315, 322 und 323 
des Strafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechen, wenn sie während der Zeit des 
Belagerungs-(Kriegs-zzustandes begangen werden, mit dem Tode bestraft. 
3. Wer während der Dauer des Belagerungs-(Kriegs-zustandes 
a) in Beziehung auf die Zahl, die Marschrichtung oder angeblichen Siege 
der Feinde oder Aufrührer wissentlich falsche Gerüchte ausstreut oder ver- 
1914.— 
Ausgegeben in Weimar am 3. August 1914. 48
        <pb n="309" />
        286 
breitet, welche geeignet sind, die Zivil- oder Militärbehörden hinsichtlich 
ihrer Maßregeln irre zu führen, oder 
b) ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom 
Militärbefehlshaber im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenes Verbot 
übertritt, oder zu solcher Übertretung auffordert oder anreizt, oder 
e) zu den Verbrechen des Aufruhrs, der tätlichen Widersetzlichkeit, der Be- 
freiung eines Gefangenen, oder zu andern in § 8 vorgesehenen Verbrechen, 
wenn auch ohne Erfolg, auffordert oder anreizt, oder 
d) Personen des Soldatenstandes zu Verbrechen gegen die Subordination oder 
Vergehungen gegen die militärische Zucht und Ordnung zu verleiten sucht, 
soll, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft werden. 
Weimar, den 1. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe.
        <pb n="310" />
        287 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 29. 
Inhalt: Ministerialverordnung über den Transport von Tieren und das Getäuben von Schlacht- 
vieh. Bom 14. Juli 1914. Seite 287. 
  
  
  
(Nr. 99.) Ministerialverordnung über den Transport von Tieren und das Betäuben von 
Schlachtvieh. Vom 14. Juli 1914. 
Auf Grund des 8 1 Ziff. 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 (Regierungs- 
blatt S. 18) wird das Folgende angeordnet: 
* 1. 
Der Transport von Tieren aller Art hat in der schonendsten Weise zu erfolgen; 
jede rohe Behandlung ist untersagt. 
Bei der Verladung und Beförderung von Tieren im Eisenbahnverkehr gelten 
die Bestimmungen über die Beförderung von lebenden Tieren auf Eisenbahnen 
(Anlage B zur Eisenbahnverkehrsordnung vom 23. Dezember 1908 — Reichs- 
Gesetzblatt 1909 S. 147, abgedruckt in der Handausgabe der Viehseuchengesetze 
S. 318 —). 
Bei der Beförderung von Schweinen oder Kleinvieh in Fuhrwerken (Wagen, 
Schlitten etc.) ist für eine weiche Unterlage (Stroh oder dergl.) Sorge zu tragen. 
Ferner sind Vorkehrungen zu treffen, daß die Tiere nicht mit den Rädern des 
Wagens in Berührung kommen und nicht über die Seiten-, Vorder= und Rück- 
wände des Fuhrwerks entweichen können. Das Fesseln, Knebeln der Tiere und 
das Festbinden durch Halsschlingen ist verboten. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 11. August 1914. 49
        <pb n="311" />
        288 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
Werden Tiere verschiedener Gattung, z. B. Kälber und Schweine, gleichzeitig 
auf demselben Fuhrwerk befördert, so sind die Gattungen möglichst durch eine 
Scheidewand zu trennen. 
Die Wagen etc. müssen so geräumig sein, daß die Tiere neben einander 
stehen können, ohne gepreßt zu werden. 
Beim Abladen sind die Tiere vom Fuhrwerk zu heben oder mittels einer 
Rampe oder nach Unterlegen von Stroh vom Fuhrwerk zu leiten. Das Herab- 
ziehen oder Herabwerfen auf harten Boden ist untersagt. 
Geflügel darf nur in luftigen Behältern traunsportiert werden, die so geräumig 
sind, daß die Vögel neben einander stehen können, ohne gepreßt zu werden. Der 
Transport von Geflügel in Säcken, das Zusammenbinden mehrerer Tiere und 
das Tragen von Geflügel an den Füßen ist untersagt. 
Auch bei dem Führen und Treiben von Tieren ist jede rohe Behandlung zu 
unterlassen. Insbesondere ist verboten das Hetzen der Tiere durch Hunde, heftiges 
Zerren an den Leitseilen, rohes Prügeln, Schlagen der Tiere in oder auf die 
Augen, Stoßen und Treten mit den Füßen, Reißen an den Nasenringen der 
Bullen, Ringeln oder Klemmen des Schwanzes. 
Üüber ein Jahr alte Bullen und alle bösartigen oder störrischen Rinder sind 
beim Transport mit einer die Augen vollständig bedeckenden Blende zu versehen 
und an den Vorderfüßen in geeigneter Weise mit Fallstricken zu fesseln. Der 
Transport solcher Tiere hat stets durch zwei Personen zu geschehen. Das Fall- 
zeug — nicht aber die Blende — kann bei den Bullen in Wegfall kommen, die 
an einem Nasenring geführt werden. 
8 2. 
Beim Schlachten sämtlichen Viehes (einschl. der Ferkel, Lämmer, Kaninchen, 
Vögel, Fische und fischartigen Tiere) darf die Blutentziehung nur nach voraus- 
gegangener vollständiger Betäubung erfolgen. Die Tiere dürfen erst dann in den 
Schlachtraum gebracht werden, wenn alle Vorbereitungen zur sofortigen Ab- 
schlachtung getroffen sind. 
83. 
Die Betäubung von Rindern, Einhufern, Schweinen, gehörnten Schafen und 
Ziegen, gehörnten und älteren ungehbrnten Bbcken sowie von über vier Wochen 
alten Kälbern hat durch Betäubungsapparate zu geschehen.
        <pb n="312" />
        (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 289 
1. Rinder und Einhufer sind nach Wahl durch Schlagbolzen-, Bolzen- 
schuß= oder Kugelschußapparate zu betäuben. In öffentlichen Schlachthöfen müssen 
schwere Bullen und Ochsen mittels des Kugel= oder Bolzenschußapparats durch 
Angestellte des Schlachthofes betäubt werden. 
Sollen schwere Rinder mit krausem Stirnhaar mittels Schlagbolzen= oder 
Bolzenschußapparat betäubt werden, so sind vor dem Eintreiben des Bolzens an 
der Einschlagstelle die Haare in der Größe eines Fünfmarkstückes bis auf den 
Grund mit der Schere wegzuschneiden. 
Bei jeder Betäubung müssen zwei kräftige erwachsene Personen mitwirken und 
zwar eine, die mit beiden Händen den Schlag auf den Bolzen führt bezw. den 
Schußapparat bedient und eine, die den Kopf des Tieres hält. 
Für private Schlachthäuser wird für die Betäubung der Rinder die Benutzung 
des Bolzenschußapparats empfohlen. 
Zum Schlagen der Schlagbolzenapparate sind genügend (etwa 5—6 Pfund) 
schwere Holzhämmer mit 60—70 cm langem Stiele zu benutzen. 
2. Schweine, gehörnte Schafe und Ziegen, gehörnte und un- 
gehörnte ältere Böcke sowie über sechs Wochen alte Kälber sind nach 
Wahl durch Schlagbolzen= oder Bolzenschußapparate zu betäuben. 
Schweine sind vor der Betäubung mit einem um ein Hinterbein zu schlingenden 
Strick kurz anzubinden. Kleinvieh ist unter gleichzeitigem Zusammenbinden der 
Beine vor der Betäubung auf Schragen zu legen. Die zu benutzenden Stricke 
müssen mindestens die Stärke eines kleinen Fingers haben. Die Benutzung von 
an den Schragen angebrachten Ketten oder sonstiger geeigneten Vorrichtungen zum 
Festhalten der Tiere auf den Schragen ist gestattet, ebenso das Festlegen der 
Schweine in besonderen Apparaten (Schweinefallen oder dergl.). 
Verboten ist das Aufhängen lebender Tiere an den Hinterbeinen zur Vor- 
nahme der Betäubung. 
Auch die Betäubung von Kleinvieh hat stets durch zwei Personen zu erfolgen 
und zwar hat die eine den Schlag auf den Bolzen auszuführen oder den Schuß- 
apparat zu bedienen, die andere den Kopf des Tieres zu halten bezw. den 
Schlagbolzenapparat aufzusetzen. 
Das Anlegen der Schweine, das Hinlegen, Binden oder Befestigen von 
Kleinvieh auf den Schragen darf nicht eher vorgenommen werden, als bis alle 
Vorbereitungen derart getroffen sind, daß das Tier sofort betäubt werden kann. 
49°
        <pb n="313" />
        290 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
Es dürfen deshalb auch nicht mehr Tiere gebunden werden, als gleichzeitig be- 
täubt werden können. 
84. 
Unter sechs Wochen alte Kälber, ungehörnte Schafe und Ziegen, 
Schaf- und Ziegenlämmer und Ferkel sind durch Kopfschlag mit Holz— 
hammer, Keule oder Beil zu betäuben. Der Schlag hat bei Kälbern auf die 
Stirn, bei ungehörnten Schafen und Ziegen auf den Hinterkopf zu erfolgen. 
Über die Vorbereitungen, das Festbinden usw. gilt das im § 3 Gesagte. 
. 
Hunde sind durch Kopfschlag mit einer Keule, Bolzenschuß oder Kugelschuß 
zu betäuben. Die Schußapparate sind unmittelbar auf den Schädel aufzusetzen. 
86. 
Kaninchen sind durch einen kräftigen mit einem genügend schweren Schlegel 
ausgeführten Schlag hinter die Ohren zu betäuben. 
87. 
Geflügel ist, falls ihm nicht durch einen Hieb mit einem scharfen Instrument 
der Kopf abgetrennt wird, durch einen kräftigen Schlag auf den Hinterkopf zu be— 
täuben, der am besten mit einem Schlegel aus Hartholz ausgeführt wird. 
Dasselbe gilt für die Betäubung von Fischen und fischartigen Tieren. 
8 8. 
Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus finden die Vorschriften der §§ 2—7 
nur insofern Anwendung, als das Schächten dadurch nicht gehindert wird. Dafür 
gelten folgende Vorschriften: 
Das Schächten der Tiere hat Ausnahme zu bleiben und darf nur bei 
Schlachtungen jüdischer Fleischer erfolgen. Es dürfen nur so viele Tiere ge- 
schächtet werden, als notwendig sind, um den Fleischbedarf der jüdischen Bevölke- 
rung zu decken. Dieser ist durch die Gemeindevorstände von 3 zu 3 Jahren nach 
Gehör des Vorstandes der jüdischen Gemeinde für jede Woche festzustellen.
        <pb n="314" />
        (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 291 
Das Niederlegen von Großvieh darf nur mittels solcher Apparate und Vor- 
richtungen (Winden) bewirkt werden, durch welche jedes plötzliche Umwerfen des Tieres, 
sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Tieres verhindert wird. Namentlich ist 
während des Niederlegens der Kopf des Tieres unter Anwendung eines geeigneten 
Kopfhalters so zu unterstützen und zu sichern, daß ein Aufschlagen auf den Fuß- 
boden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. 
Das Niederlegen von Großvieh hat durch mindestens drei erwachsene Per- 
sonen (bezgl. der Lehrlinge s. § 10) zu geschehen. 
Während des Schächtaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitte 
eintretenden Abwehrbewegungen und Muskelkrämpfe bis zum Eintritte des Todes 
muß der Kopf des Tieres durch den Kopfhalter festgelegt bleiben. 
Die Schächtung darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Der 
Schächter hat der Ortspolizeibehörde und den aufsichtführenden Personen (s. 8 17) 
auf deren Verlangen ein von dem zuständigen Rabbiner in deutscher Sprache und 
Schrift auszustellendes Fähigkeitszeugnis jederzeit vorzulegen. 
Der Schächter ist für die genaue Durchführung der vorstehend gegebenen 
Vorschriften verantwortlich. Er hat insbesondere in jedem Falle das Niederlegen 
von Groß= und Kleinvieh von Anfang an zu überwachen und den Schächtschnitt 
unmittelbar nach dem Niederlegen des Kopfes auszuführen. Er hat weiter darauf 
zu achten, daß mit der Lösung der Fesseln und dem Abziehen der Haut oder 
anderen Eingriffen erst dann begonnen wird, wenn keinerlei Bewegungen oder 
Zuckungen an dem geschächteten Tier mehr wahrzunehmen sind. 
Das Fleisch geschächteter Tiere muß von dem übrigen Fleische gesondert feil- 
geboten und als solches auf einer in der Verkaufsstelle leicht sichtbar angebrachten 
Tafel mit der Aufschrift „Fleisch von geschächteten Tieren“ bezeichnet werden. 
§ 9. 
Auch bei den betäubten Tieren darf mit der Lösung der Fesseln, dem Auf- 
hängen, dem Brühen der Schweine, dem Rupfen des Geflügels, dem Abschuppen 
der Fische, sowie jedem Schneiden, Stechen oder sonstigen Eingriffen — jedoch 
abgesehen von der Blutentziehung — erst begonnen werden, wenn keine Bewegungen 
oder Zuckungen an den Tieren mehr wahrzunehmen sind.
        <pb n="315" />
        292 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
8 10. 
Fleischerlehrlinge dürfen — vorausgesetzt, daß sie genügend kräftig sind — 
erst im letzten Jahr ihrer Ausbildung das Betäuben von Großvieh, Schweinen 
und Kleinvieh und zunächst nur von leichten Schafen, Kälbern und Schweinen 
selbständig besorgen. Sind sie nicht genügend kräftig, so ist Lehrlingen auch das 
Halten der Tiere bei der Betäubung und das Aufsetzen der Apparate verboten. 
11. 
Der Polizeiverwaltung steht das Recht zu, Personen des Fleischergewerbes, 
bezüglich derer durch das Gutachten der Aufsichtsorgane (8 15) festgestellt ist, daß 
sie zur Vornahme einer einwandfreien Betäubung nicht fähig sind oder sich wieder- 
holte Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung haben zu schulden kommen 
lassen, auf bestimmte Zeit von der Vornahme der Betäubung oder den dazu 
notwendigen Hilfeleistungen auszuschließen. 
Anderen Personen als Fleischern ist die Vornahme der Betäubung von Groß- 
und Kleinvieh sowie von Schweinen verboten, ebenso in Schlachthöfen und größeren 
Privatschlächtereien die Hilfeleistung. Ausnahmen hiervon bedürfen der polizeilichen 
Genehmigung, die jedoch nur dann erteilt wird, wenn die in Frage kommende 
Person geeignet erscheint und ihre Beteiligung bei den Betäubungen eine regel- 
mäßige ist. 
8 12. 
Die Betäubungsvorrichtungen nebst Zubehör müssen so beschaffen sein und 
stets in solchem Zustande gehalten werden, daß eine einwandfreie Handhabung 
und Betäubung gewährleistet ist. 
Die Entscheidung darüber, ob die verwendeten Vorrichtungen den Ansprüchen 
genügen, hat nach Gehör des zuständigen Tierarztes oder Fleischbeschauers die 
Ortspolizeibehörde. Wird das Gutachten des Tierarztes oder des Fleischbeschauers 
angefochten, so ist das des zuständigen Bezirkstierarztes einzuholen. Letzterer ent- 
scheidet endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung gilt die vorherige. Etwaige 
Kosten trägt die unterlegene Partei. 
8 13. 
Das Schlachten der in dieser Verordnung genannten Tiere darf nur in ge- 
schlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattfinden. Nur da, wo
        <pb n="316" />
        (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 293 
solche Räume nicht zur Verfügung stehen, darf das nichtgewerbsmäßige Schlachten 
im Freien stattfinden. In diesen Fällen darf jedoch der Schlachtplatz nicht von 
öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu übersehen sein. 
Der Schlachthofzwang bleibt hiervon unberührt. 
Das Schlachten von Geflügel in offenen Verkaufsständen auf Wochenmärkten 
ist verboten. Das Schlachten durch besondere Leute in geschlossenen Geflügel- 
schlachtbuden während des Marktes ist zu fördern. 
8 14. 
Personen unter 14 Jahren mit Ausnahme der Schlächterlehrlinge dürfen bei 
der Betäubung, der Blutentziehung und der Zerlegung der Schlachttiere nicht zu- 
gelassen werden. 
8 16. 
Von den vorstehenden Bestimmungen über den Ort der Schlachtung und die 
Art der Betäubung ausgenommen sind die wegen eines Unglücksfalls oder plötz- 
licher Erkrankungen nötig werdenden sofortigen Schlachtungen (Notschlachtungen) 
dann, wenn die Betäubung durch Apparate nachweislich nicht auszuführen ist. In 
diesen Fällen ist die Betäubung nach Möglichkeit durch freien Kopfschlag mittels 
einer Axt, eines Beiles oder schweren Hammers vorzunehmen. 
Tiere, deren Fleisch sich voraussichtlich nicht zur menschlichen Nahrung eignet, 
werden am besten durch die Wagenführer der Kadaververnichtungsanstalten getötet, 
die zu diesem Zweck mit den vorgeschriebenen Apparaten zu versehen sind. 
8 16. 
Sind von einer Ortspolizeibehörde im Interesse des Tierschutzes andere An- 
ordnungen über das Betäuben der Schlachttiere erlassen, so behalten diese ihre 
Gültigkeit, wenn die vorstehenden Bestimmungen durch sie keine Milderung erfahren. 
Dasselbe gilt für noch zu erlassende Anordnungen der Ortspolizeibehörden. 
8 17. 
Die Aufsicht über die Durchführung der Vorschriften dieser Verordnung wird 
neben den Ortspolizeibehörden den Tierärzten und Fleischbeschauern übertragen. 
Ihren Anweisungen ist zunächst Folge zu leisten.
        <pb n="317" />
        294 (Transport v. Tieren u. Betäuben v. Schlachtvieh.) 
8 18. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, sofern nicht nach allgemeinen 
strafrechtlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 M bestraft, an deren Stelle im Unvermögensfalle eine entsprechende Haft- 
strafe tritt. 
Neben dem mit dem Transport oder dem Schlachten Beauftragten ist auch 
der Auftraggeber haftbar, wenn ihn eine Mitschuld trifft. 
§ 19. 
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1914 in Kraft. 
Weimar, den 14. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Druck! Welmarischer Verlag G.m. b. O. m Weimar.
        <pb n="318" />
        Regierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
————————————. — . ⅝ — — 
  
  
Inbalt: Höchste Verordnung, die Einführung der landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts 
des Großherzogtums für den Gemeindebezirk Mosen betr. Bom 29. Juli 1914. Seite 295. 
— Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Erxequaturs an den Portugiesischen 
Konsul M. Kraemer in Leipzig. Seite 296. — Ministerialbekanntmachung über die Erweite- 
rung des Bahnhofs Bieselbach und Ernennung des Großherzoglichen Oberamtsrichters Justiz- 
rats Thierbach in Bieselbach zum Enteignungskommissar. Seite 297. — Ministerialbekannt- 
machung über die Erteilung des Exrxequaturs an den amerikanischen Konful William P. Kent 
in Leipzig. Seite 297. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 297. 
(Nr. 100.) Höchste Verordnung, die Einführung der landesrechtlichen Vorschristen des Liegen- 
schafüresche des Großherzogtums für den Gemeindebezirk Mosen betr. Vom 
29. Juli 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen auf Grund des Art. 4 Abs. 2 des Staatsvertrags zwischen dem Groß- 
herzogtum Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen vom 8. Januar 1912 
über einen Gebietsaustausch (Regierungsblatt 1912 S. 443 flgd.) was foldt: 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 12. August 1914. 50
        <pb n="319" />
        296 
8 1. 
Die landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums, 
die sich auf das Vermessungs= und Katasterwesen beziehen, treten für den Gemeinde- 
bezirk Mosen vom 1. November 1914 ab an Stelle der für das Herzogtum Sachsen- 
Meiningen geltenden in Kraft. 
8 2. 
Als amtliches Verzeichnis, nach welchem die Bezeichnung der Grundstücke im 
Grundbuch erfolgt, tritt vom 1. November 1914 ab für den Gemeindebezirk Mosen 
das Grundstückskataster an die Stelle des Grund= und Gebäudesteuerbuchs (Art. 6 
der Verordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen, vom 16. Dezember 1899, 
betr. das Grundbuch). 
§ 3. 
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung be- 
auftragt und weiter ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die übrigen 
Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den Gemeindebezirk 
Mosen in Kraft treten. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Hoöchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Wilhelmsthal, den 29. Juli 1914. 
WMilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
(Nr. 101.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den Portugiesi- 
schen Konsul M. Kraemer in Leipzig. 
Dem zum Portugiesischen Konsul für das Deutsche Reich mit dem Amtssitz in 
Leipzig ernannten Herrn M. Kraemer ist namens des Reichs das Exequatur er- 
teilt worden. 
Weimar, den 28. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des AKußern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt.
        <pb n="320" />
        297 
(Nr. 102.) Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des Bahnhofs Vieselbach und die Er- 
nennung des Großherzoglichen Oberamtsrichters Justizrats Thierbach in Viesel- 
bach zum Enteignungskommissar. 
Der von der Königlichen Eisenbahndirektion Erfurt vorgelegte Entwurf für die Er- 
weiterung des Bahnhofs Vieselbach ist von uns landespolizeilich genehmigt worden. 
Zum Enteignungskommissar haben Seine Königliche Hoheit der Großherzog den 
Großherzoglichen Oberamtsrichter Justizrat Thierbach in Vieselbach ernannt. 
Zur Durchführung der Erweiterungsbauten wird ein Zeitraum von 15 Mo- 
naten bestimmt. 
Weimar, den 29. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt i. V. 
  
(Nr. 103.) Ministerialbekanntmachung über die Erteilung des Exequaturs an den amerikani- 
schen Konsul William P. Kent in Leipzig. 
Dem zum Konsul der Vereinigten Staaten von Amerika für das Deutsche Reich 
mit dem Amtssitz in Leipzig ernannten Herrn William P. Kent ist namens des 
Reichs das Exequatur erteilt worden. 
Weimar, den 30. Juli 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 104.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 45. bis 47. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4413. Bekanntmachung, betr. die Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 
1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel 
am 14. Dezember 1900 und in Washington am 2. Juni 1911. 
Vom 21. Juli 1914. 
„ 4414. Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Tieren und tierischen 
Erzeugnissen. Vom 31. Juli 1914. 
507
        <pb n="321" />
        298 
Nr. 
7 
1 
1 
L 
1 
4415. 
4416. 
4417. 
4418. 
4419. 
4420. 
4421. 
422. 
4423. 
4424. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Verpflegungs-, Streu- 
und Futtermitteln. Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr von Kraftfahrzeugen (Motor- 
wagen, Motorfahrrädern und Teilen davon) und von Mineralrohölen, 
Steinkohlenteer und allen aus diesen hergestellten Olen. Vom 31. 
Juli 1914. 
Verordnung, betr. die Erklärung des Kriegszustandes. Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Vom 
31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffen, 
Munition, Pulver und Sprengstoffen sowie von anderen Artikeln des 
Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von Kriegs- 
bedarfsartikeln dienen. Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisenbahn- 
material aller Art, von Telegraphen= und Fernsprechgerät sowie Teilen 
davon, von Luftschiffergerät aller Art, von Fahrzeugen und Teilen 
davon. Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Roh- 
stoffen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen 
des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen. Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- 
und Arzneimitteln sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten. 
Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. das Verbot der Einfuhr und der Ausfuhr von Tauben. 
Vom 31. Juli 1914. 
Verordnung, betr. die Verwendung von Tauben zur Beförderung von 
Nachrichten. Vom 31. Juli 1914. 
  
Druck Welmanischer Verlag G. m. ö. O. iu Weimar-
        <pb n="322" />
        299 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 31. 
Inbalt: Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 8. August 1914. Seite 299. — Ministerialverordnung zur 
Ausführung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914. Seite 301. — Ministerial- 
bekanntmachung über die Gerleihung der Wechtsfähigkeit an den Ziegenbockhaltungs- und 
Anterstützungsverein auf Gegenseitigkeit in Ilmenau. Seite 302. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 302. 
  
(Nr. 105.) Landesherrlicher Gnadenerlaß vom 8. August 1914. 
Wir 
Wilbelm Eynsl, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2c. 
wollen, um den Tag, an dem Wir zum Kriege ausziehen, durch einen umfassenden 
Gnadenakt zu bezeichnen, allen denjenigen Personen, welche bis zum heutigen Tage 
1. wegen Beleidigung des Landesherren oder eines Bundesfürsten (§ 94 bis 101 
Reichs-Strafgesetzbuchs), wegen feindlicher Handlungen gegen befreundete 
Staaten im Sinne der §§ 103 bis 104 Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ausübung staatsbürgerlicher 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 17. August 1914. 51
        <pb n="323" />
        300 
II. 
Rechte (§§ 105 bis 109 Reichs-Strafgesetzbuchs), wegen Widerstandes gegen 
die Staatsgewalt (§§ 110 bis 122 Reichs-Strafgesetzbuchs), wegen Verbrechen 
und Vergehen wider die öffentliche Ordnung im Sinne der §§ 123 
bis 138 Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen Beleidigung in den Fällen der 
88 196, 197 Reichs-Strafgesetzbuchs, wegen Vergehen im Sinne des 
§ 153 der Gewerbeordnung, wegen einer mittels der Presse begangenen 
oder in dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 65) oder in dem Vereinsgesetz vom 19. April 1908 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 151) unter Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Festungshaftstrafe 
bis zu 2 Jahren einschließlich oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 
2 Jahren einschließlich, oder 
wegen Diebstahls oder Unterschlagung (88§ 242 bis 248 a Reichs-Strafgesetz- 
buchs), wegen Betrugs im Sinne des § 264 Reichs-Strafgesetzbuchs, 
wegen strafbaren Eigennutzes im Sinne der §§ 288, 289 Reichs-Straf- 
gesetzbuchs, wegen Entwendung im Sinne des § 370 Ziff. 5 Reichs- 
27. Dezember 1870 
27. Februar 1872, 
betr. den Schutz der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder und 
Gärten und in dem Gesetzesnachtrag hierzu vom 26. März 1879 unter 
Strafe gestellten strafbaren Handlung 
zu einer Geldstrafe, zu einer Haftstrafe, zu einer Handarbeitsstrafe 
oder zu einer Gefängnisstrafe bis zu 3 Monaten einschließlich 
durch Urteil oder Strafbefehl von Unseren Gerichten rechtskräftig verurteilt 
worden sind, diese Strafen, soweit sie noch nicht vollstreckt sind, in Gnaden 
hierdurch erlassen, ihnen auch die etwa aberkannten bürgerlichen Ehren— 
rechte wieder verleihen. Eine etwa ausgesprochene Verpflichtung zum Werts- 
und Schadensersatz bleibt bestehen. 
Ist wegen einer und derselben Handlung zugleich auf Grund einer 
nicht unter diesen Erlaß fallenden Vorschrift auf Strafe erkannt, so ist 
diese Strafe erlassen, wenn sie aus dem unter diesen Erlaß fallenden Ge- 
setze festgesetzt ist. Ist in einem Erkenntnis auch wegen einer anderen 
strafbaren Handlung auf Strafe erkannt, so ist die wegen der unter den gegen- 
wärtigen Erlaß fallenden Handlung eingesetzte Strafe in voller Höhe erlassen. 
  
Strafgesetzbuchs oder wegen einer in dem Gesetz vom
        <pb n="324" />
        301 
Ist wegen derselben Tat Geldstrafe neben Freiheitsstrafe erkannt, 
so ist die Geldstrafe nur dann erlassen, wenn die Freiheitsstrafe unter diesen 
Erlaß fällt. 
Auf die Strafen, die von einem der mit anderen Bundesstaaten 
gemeinschaftlichen Gerichte erkannt sind, findet dieser Erlaß Anwendung, 
sofern nach den mit den beteiligten Regierungen getroffenen Vereinbarungen 
die Ausübung des Begnadigungsrechts in dem betreffenden Falle Uns 
zusteht. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung und 
Ausführung dieses Erlasses Sorge zu tragen. 
Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtigen Erlaß Höchsteigenhändig voll- 
zogen und mit Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 8. August 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 106.) Ministerialverordnung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 
4. August 1914. 
Auf Grund von §8 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 339) bestimmen wir folgendes: 
J. 
Zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Gemeindevorstand als 
Ortspolizeibehörde. (. 
Die Anordnung des Generalkommandos des Xl. Armeekorps, vom 4. August 
1914, Abt. IVa Nr. 14182, über Lebensmittelwucher und Papiergeld wird hier- 
durch nicht berührt. 
Weimar, den 7. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
51“
        <pb n="325" />
        302 
(Nr. 107.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Ziegen- 
bockhaltungs= und Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit in Ilmenau. 
Dem Ziegenbockhaltungs= und Unterstützungsverein auf Gegenseitigkeit in 
Ilmenau ist nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungs- 
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 1. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 108.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 29. bis 31. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 341. Herabsetzung des Vergütungssatzes für vergällten Branntwein. 
„ 343. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 345. Verbot der ferneren Verbreitung der in Lemberg erscheinenden Druck- 
schrift „Slowo Polskie“. 
„ 345. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
„ 348. Aufhebung der Zollvergünstigung für die Grenzstrecke des Kreises Aschendorf. 
„ 351. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 352. Ermächtigung des Kaiserlichen Konsulats in Winnipeg (Canada) zur 
Ausfertigung von Leichenpässen. 
„ 352. Erhöhung der Strohration für die Dienstpferde und die Pferde der 
Offiziere usw. bei den Rationssätzen I bis III. 
353. Zurückstellung Militärpflichtiger im Bezirke des Kaiserlichen Konsulats 
Honolulu. 
„ 353. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
„ 353. Amtsdauer der gegenwärtigen Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- 
sicherten bei den Organen der Krankenkassen. 
„ 354. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Perlen sowie 
mit inländischem Baumwollengarn im sächsisch-böhmischen Grenzgebiete. 
„ 354. Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C, D nebst Anlage b und E. 
zum Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesetze. 
Druck: Weimarischer Derlag G.m. b. B. m Weimar.
        <pb n="326" />
        303 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 32. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. Seite 303. — 
Ministerialbekanntmachung, betr. Reichsbanknoten, Reichskassen-- und Darlehnskassenscheine. 
Seite 304. — Ministerialbekanntmachung über die #lufhebung der konsularischen Amts- 
handlungen der konsularischen Vertreter Rußlands, Frankreichs, Englands Belgiens und 
Serbiens. Seite 804. — Ministerialbekanntmachung über #A#nderung der Postordnung vom 
20. “*s Seite 305. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche 
eich. Seite 
  
  
  
  
(Nr. 109.) Ministerialbekanntmachung über die vorübergehende Einführung der Paßpflicht. 
Zur Ausführung der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betr. die 
vorübergehende Einführung der Paßpflicht (Reichs-Gesetzblatt S. 264), wird fol- 
gendes bestimmt: 
In den in § 4 Abs. 2 der Kaiserlichen Verordnung erwähnten Fällen steht 
es im Ermessen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren, in den Städten Weimar, 
Apolda, Jena, Eisenach im Ermessen der Gemeindevorstände, welche amtlichen 
Papiere als genügender Ausweis zuzulassen sind. 
Jedoch darf der auf Grund der Ministerialbekanntmachung vom 3. August ds. Is. 
(Weimarische Zeitung Nr. 181) auszustellende Ausweis, in dem lediglich die Tat- 
sache der Anmeldung bescheinigt ist, nicht als genügend im Sinne des § 4 Abs. 2 
der genannten Kaiserlichen Verordnung angesehen werden. 
Weimar, den 8. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1914. 
Ausgegeben #in Weimar am 18. August 1914. 52
        <pb n="327" />
        304 
(Nr. 110.) Ministerialbekanntmachung, betr. Reichsbanknoten, Reichskassen- und Darlehns— 
kassenscheine. 
E- hat sich ergeben, daß über die Rechtsgrundsätze, die für das sogenannte 
Papiergeld gelten, vielfach irrige Auffassung herrscht. Daher sollen die bestehenden 
Vorschriften im folgenden noch besonders zur allgemeinen Kenntnis gebracht werden. 
Nach Art. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1909, betr. Anderung des Bank- 
gesetzes (Reichs-Gesetzblatt S. 515), sind die Noten der Reichsbank gesetzliches 
Zahlungsmittel. 
Dieselbe Eigenschaft haben auf Grund von § 1 des Gesetzes, betr. die Reichs- 
kassenscheine und die Banknoten, vom 4. August ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 347) 
bis auf weiteres die Reichskassenscheine. 
Die nach § 2 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August ds. Is. (Reichs- 
Gesetzblatt S. 340) auszugebenden Darlehnskassenscheine werden bei allen 
Reichskassen sowie bei allen öffentlichen Kassen in sämtlichen Bundesstaaten nach 
ihrem vollen Nennwert in Zahlung genommen, während im Privatverkehr ein 
Zwang zur Annahme der Darlehnskassenscheine nicht eintritt. 
Weimar, den 10. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 111.) Ministerialbekanntmachung über die Aufhebung der konsularischen Amtshandlungen 
der konsularischen Vertreter Rußlands, Frankreichs, Englands, Belgiens und 
Serbiens. 
Nach Abbruch der diplomatischen Beziehungen mit Rußland, Frankreich, 
England, Belgien und Serbien ist sämtlichen Generalkonsuln, Konsuln 
und Vizekonsuln und zwar sowohl berufs= als auch wahlkonsularischen Vertretern dieser 
Staaten das Reichsexequatur entzogen worden. Auch für die Konsulatsbeamten, 
denen ein besonderes Exequatur nicht erteilt worden ist, hat die bisher gewährte 
Anerkennung und Zulassung aufgehört. Die konsularischen Vertreter der genannten 
Staaten dürfen daher konsularische Amtshandlungen nicht mehr ausüben. 
Weimar, den 10. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Mupßern. 
Anteutsch.
        <pb n="328" />
        305 
(Nr. 112.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
6. August 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Regierungs- 
blatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 11. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slevogt. 
Anderung der Postordnung. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 
1900 für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen 
Tage über die Verlängerung der Wechselprotestfrist wie folgt geändert. 
1. Im § 18 „Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen usw.“ erhält der letzte 
Satz des Abs. VI folgende Fassung: 
Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des 
Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest 
ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postauftrags- 
sormulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
Im Abs. XVIII wird dementsprechend der Vermerk „Sofort zum Protest“ ersetzt durch 
den Vermerk „Sofort zum Protest ohne Rücksicht auf die verlängerte Protestfrist"“. 
2. Im §8 18% „Postprotest“ erhält der 2. Satz des zweiten Abs. unter V folgende 
Fassung: 
Erfolgt die Einlösung auch bis zu diesem Zeitpunkte nicht, so wird der Wechsel 
mit dem Postauftrag am zweiunddreißigsten Werktage nach dem Zahlungstage des 
Wechsels nochmals zur Zahlung vorgezeigt. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 6. August 1914. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
        <pb n="329" />
        306 
(Nr. 113.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 32. bis 36. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 359. Herabsetzung der Kontingente der Zündwarenfabriken für das Betriebs- 
jahr 1914/15. 
„ 361. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 362. Bekanntmachung zur Ausführung des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
„ 363. Veränderungsnachweis der Ortslöhne. 
„ 364. Ermittelung des zollpflichtigen Gewichts von Getreide. 
„ 364. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischen Bohlen 
aus Bongossiholz. 
364. Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1914. 
„ 367. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 370. Abänderungen in dem „Verzeichnis der den Militäranwärtern usw. im 
Reichsdienst vorbehaltenen Stellen“. 
„ 371. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und Steuer- 
stellen. 
„ 372. Charakterverleihung. 
„ 372. Veränderungen in dem Stande der zur Ausstellung von Untersuchungs- 
zeugnissen für Wein usw. ermächtigten ausländischen Fachchemiker und 
wissenschaftlichen Anstalten. 
„ 372. Berichtigung. 
„ 373. Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichs-Erbschaftssteuer- 
gesetze vom 3. Juni 1906. 
„ 377. Ergänzungen und Anderungen der Salzabgaben-Befreiungsordnung. 
„ 379. Erscheinen des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Rechnungs- 
jahr 1914. 
„ 381. Anderungen und Ergänzungen der Brennereiordnung. 
„ 432. Verzeichnis der Stellen zur Empfangnahme von Mitteilungen über die 
Beschäftigung von Hausarbeitern usw. 
„ 434. Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
  
Druck Weimarischer Verlag G. m. ö H. in Welmar.
        <pb n="330" />
        Negierungsblatt 
für das 
Grosiherwgtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
JNr. 33. 
Inhalt: Seseh über das Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse, vom 20. März 1914. 
Seite 307. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. Seite 317. 
  
(Nr. 114.) Gesetz über das Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse, vom 20. März 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
1. 
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse können in Buchschulden auf 
den Namen eines bestimmten Gläubigers umgewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt gegen Einlieferung zum Umlauf brauchbarer Schuld= 
verschreibungen der Landeskreditkasse durch Eintragung in das bei dieser zu führende 
Schuldbuch. 
1914. 
AAusgegeben in Weimar am 22. August 1914. 53
        <pb n="331" />
        308 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
Werden Schuldverschreibungen, die auf den Namen lauten, zum Zwecke der 
Umwandlung in eine Buchschuld eingeliefert, so hat zunächst ihre Umwandlung in 
Schuldverschreibungen auf den Inhaber zu erfolgen. Kosten für die Umwandlung 
werden in diesem Falle nicht erhoben. 
§ 2. 
Buchschulden können auch ohne Umwandlung begründet werden, wenn der 
Kaufpreis für Schuldverschreibungen, deren Neunwert der einzutragenden Buch- 
schuld entspricht, nebst den Stückzinsen seit dem letzten Zinszahlungstermine bar 
eingezahlt wird. Der Vorstand der Landeskreditkasse setzt den Kaufpreis fest. 
Eine Annahme von Einzahlungen darf nur insoweit stattfinden, als die im 
Schuldbuch bereits eingetragenen und noch einzutragenden Forderungen zusammen 
mit den noch umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse den mit dem 
Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapitalien nicht übersteigen. 
Die Annahme von Einzahlungen kann abgelehnt werden. 
Über die Einzahlung wird eine Bescheinigung ausgestellt. 
Steht der Begründung der Buchschuld nach den Vorschriften dieses Gesetzes 
ein Hindernis entgegen, so ist dem Einzahler der eingezahlte Betrag mit Zinsen 
zu dem für hinterlegte Gelder maßgebenden Zinssatze zurückzuzahlen. 
83. 
In dem Schuldbuch sind auch die in dem Schuldverhältnis eintretenden Ver- 
änderungen zu vermerken. 
Für die Eintragungen können nach den verschiedenen Gattungen der ausgegebenen 
Schuldverschreibungen getrennte Schuldbuchabteilungen angelegt werden. 
Eine Abschrift vom Schuldbuche ist außerhalb des Dienstgebäudes der Landes- 
kreditkasse aufzubewahren. 
über den Inhalt des Schuldbuchs darf nur den im § 9 aufgezählten Per- 
sonen sowie dem Gegenvormunde, dem Beistand und bezüglich der im § 5 unter 
Nr. 3 und 4 bezeichneten Gläubiger den zur Revision ihrer Kassen berechtigten 
öffentlichen Behörden oder sonstigen Personen, letzteren aber nur, falls ihre Be- 
rechtigung zur Kassenrevision durch eine öffentliche Behörde bescheinigt ist, Auskunft 
erteilt werden.
        <pb n="332" />
        (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 309 
8 4. 
Die Eintragung einer Buchschuld geschieht auf Antrag des Inhabers der 
Schuldverschreibungen, im Falle des § 2 auf Antrag des Einzahlers, und zwar 
auf den Namen der in dem Antrag als Gläubiger bezeichneten Person oder 
Vermögensmasse. 
85. 
Als Gläubiger können nur eingetragen werden: 
1. einzelne physische Personen, 
2. einzelne Handelsfirmen, 
3. einzelne eingetragene Genossenschaften, welche im Gebiete des Deutschen 
Reichs ihren Sitz haben, sowie einzelne juristische Personen, 
4. einzelne Vermögensmassen, wie Stiftungen, Anstalten, Familienfidei- 
kommisse, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde oder unter 
deren Aufsicht geführt wird, oder deren Verwalter ihre Verfügungs- 
befugnis über die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde 
nachweisen. 
Einem Gläubiger wird für eine jede Gattung der ausgegebenen Schuld- 
verschreibungen nicht mehr als ein Konto im Schuldbuch eröffnet. 
§6. 
Mit der Eintragung erlöschen die Rechte des Inhabers an den eingelieferten 
Schuldverschreibungen und im Falle des § 2 die Rechte des Einzahlers aus der 
Bescheinigung. 
Im übrigen finden die für die Kapitalannahme der Landeskreditkasse geltenden 
Vorschriften auf die eingetragene Forderung entsprechende Anwendung, soweit nicht 
in diesem Gesetz Abweichendes bestimmt ist. 
Die eingelieferten Schuldverschreibungen sind bei der Eintragung in das 
Schuldbuch zu entwerten. Die entwerteten Schuldverschreibungen werden zu- 
nächst noch aufbewahrt, nach Ablauf von zehn Jahren vom Ende des Jahres 
der Entwertung ab aber vernichtet. 
53°
        <pb n="333" />
        310 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
8 7. 
Zugleich mit der Eintragung der Buchschuld kann der Antragsteller (§ 4) und 
nach erfolgter Eintragung der Gläubiger eine zweite Person eintragen lassen, welche 
nach dem Tode des Gläubigers der Landeskreditkasse gegenüber die Gläubigerrechte 
auszuüben befugt ist. 
Diese Eintragung ist auf Antrag der im 89 Abs. 1 unter 1 bis 4 und 6 
bis 8 bezeichneten Personen jederzeit zu löschen. 
88B. 
Eingetragene Forderungen können durch Zuschreibung erhöht, ganz oder teil- 
weise auf andere Konten übertragen und ganz oder teilweise gelöscht werden. 
Teilübertragungen und Teillöschungen sind jedoch nur zulässig, sofern die 
Teilbeträge in Stücken von Schuldverschreibungen darstellbar sind. 
Im Falle gänzlicher oder teilweiser Löschung der eingetragenen Forderung 
erfolgt die Ausreichung von Schuldverschreibungen gleicher Gattung und zu gleichem 
Neunwert. 
89. 
Zur Stellung von Anträgen auf Übertragung eingetragener Forderungen auf 
ein anderes Konto, auf Eintragung und auf Löschung von Vermerken über Ver- 
änderungen im Schuldverhältnisse (§ 3 Abs. 1) sowie auf Ausreichung von Schuld- 
verschreibungen gegen Löschung der eingetragenen Forderung sind nur berechtigt: 
1. der eingetragene Gläubiger, 
sein gesetzlicher Vertreter oder sein Bevollmächtigter, 
der Konkursverwalter, 
derjenige, auf welchen die eingetragene Forderung von Todes wegen 
übergegangen ist, 
die gemäß § 7 eingetragene zweite Person, 
der Testamentsvollstrecker, 
der Nachlaßverwalter (Bürgerliches Gesetzbuch §§ 1981 flgd.), 
im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der überlebende Ehegatte. 
Derjenige, für welchen ein Nießbrauch oder ein sonstiges Recht zum Zins- 
genuß eingetragen ist, kann ohne Zuziehung des Gläubigers Anträge in bezug auf 
den zum Empfange der Zinsen Berechtigten stellen. 
9 S S
        <pb n="334" />
        (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 311 
Zur Stellung von Anträgen für eine Firma gilt für berechtigt, wer zur 
Zeichnung der Firma berechtigt ist, zur Stellung von Anträgen für die im 856 
Nr. 4 erwähnten Vermögensmassen die dort genannte Behörde oder die von ihr 
bezeichnete Person oder die gemäß § 5 Nr. 4 zur Verfügung über die Masse be- 
fugten Verwalter. Als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die nicht im 
Gebiete des Deutschen Reichs ihren Sitz hat, gilt, wer seine Vertretungsbefugnis 
nach den vom Staatsministerium erlassenen Ausführungsbestimmungen nach- 
gewiesen hat. 
8 10. 
Zur Löschung von Vermerken zugunsten Dritter bedarf es deren Zustimmung 
mit Ausnahme der im § 18 Abs. 2, 3 erwähnten Fälle. 
Wird eine Forderung unter Löschung auf einem Konto auf ein anderes 
Konto übertragen, so sind die Vermerke zugunsten Dritter unter Löschung auf 
dem alten Konto auf das neue Konto mit zu übertragen. Der Zustimmung der 
aus dem Vermerke Berechtigten bedarf es nicht. 
8 11. 
Verfügungen über eingetragene Forderungen, wie Abtretungen, Verpfändungen, 
erlangen der Landeskreditkasse gegenüber nur durch die Eintragung Wirksamkeit. 
Eine Pfändung oder vorläufige Beschlagnahme der eingetragenen Forderung 
im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes sowie eine durch eine einst- 
weilige gerichtliche Verfügung angeordnete Beschränkung des eingetragenen Gläubi- 
gers ist von Amts wegen auf dem Konto zu vermerken und nach erfolgter Be- 
seitigung dieser Anordnungen zu löschen. 
* 12. 
Eine Prüfung der Gültigkeit der den Anträgen zugrunde liegenden Rechts- 
geschäfte findet nicht statt. 
13. 
Die Eintragungen erfolgen in derselben Reihenfolge, in welcher die auf das- 
selbe Konto bezüglichen Anträge bei der Landeskreditkasse eingegangen sind.
        <pb n="335" />
        312 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
8 14. 
Eine Ehefrau wird zu Anträgen ohne Zustimmung des Ehemanns zugelassen. 
Die Ehefrau bedarf der Zustimmung des Ehemanns, wenn ein Vermerk zu 
dessen Gunsten eingetragen ist. Ein solcher Vermerk ist einzutragen, wenn die 
Ehefrau oder mit ihrer Zustimmung der Ehemann die Eintragung beantragt. Die 
Ehefrau ist dem Ehemanne gegenüber zur Erteilung der Zustimmung verpflichtet, 
wenn sie nach dem unter ihnen bestehenden Güterstand über die Buchforderung 
nur mit Zustimmung des Ehemanns verfügen kann. 
8 16. 
Zum Antrag auf Eintragung einer Forderung sowie zur gleichzeitigen Er- 
teilung einer Vollmacht, ferner zum Antrag auf gleichzeitige Eintragung einer 
zweiten Person gemäß 8 7 Abs. 1 oder einer Beschränkung des Gläubigers in 
bezug auf Kapital oder Zinsen genügt schriftliche Form. Dasselbe gilt für 
Anträge auf Löschung der im §7 Abs. 1 und im § 18 Abst. 2, 3 erwähnten 
Vermerke. 
In allen anderen Fällen soll der Antrag im Geltungsgebiete des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs gemäß § 129 daselbst öffentlich beglaubigt sein. Der öffent- 
lichen Beglaubigung steht gleich die Aufnahme des Antrags durch die Landes- 
kreditkasse oder ein Großherzogliches Rechnungsamt. Außerhalb des Geltungs- 
gebiets des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll der Antrag gerichtlich oder notariell oder 
von einem Konsul des Deutschen Reichs aufgenommen oder beglaubigt sein. Der 
Vorstand der Landeskreditkasse kann in besonderen Fällen von der Beobachtung 
dieser Formvorschriften absehen. Bei der Beglaubigung bedarf es weder der Zu- 
ziehung von Zeugen noch der Aufnahme eines Protokolls. 
Sind seit der Eintragung Anderungen in der Person des Gläubigers (Ver- 
heiratung einer Frau, Anderung des Gewerbes, Standes, Namens, Wohnorts) 
eingetreten, so kann verlangt werden, daß die Identität durch eine öffentliche Ur- 
kunde dargetan wird. 
8 16. 
Rechtsnachfolger von Todes wegen haben sich durch einen Erbschein oder durch 
eine Bescheinigung darüber, daß sie über die eingetragene Forderung zu verfügen 
befugt sind, auszuweisen.
        <pb n="336" />
        (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 313 
Beruht die Rechtsnachfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in 
einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so kann nach dem Ermessen des Vorstandes 
der Landeskreditkasse von der Beibringung des Erbscheins oder der Bescheinigung 
abgesehen werden, wenn an deren Stelle die Verfügung und das Protokoll über 
die Erbffnung der Verfügung vorgelegt wird. 
Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines 
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über eine zum Nachlaß gehörige Forderung 
ist entweder durch die in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor- 
gesehenen Zeugnisse oder durch eine Bescheinigung darüber, daß der überlebende Ehe- 
gatte oder der Testamentsvollstrecker zur Verfügung über die eingetragene Forde- 
rung befugt ist, nachzuweisen. Auf den Nachweis der Befugnis des Testaments- 
vollstreckers findet die Vorschrift des Abs. 2 entsprechende Anwendung. 
Zur Ausstellung der in den Abs. 1 und 3 erwähnten Bescheinigung ist das 
Nachlaßgericht und, falls der Erblasser zurzeit des Erbfalls im Inland weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt hatte, auch derjenige Konsul des Reichs zuständig, in 
dessen Amtsbezirke der Erblasser zurzeit des Erbfalls seinen Wohnsitz oder seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern dem Konsul von dem Reichskanzler die Er- 
mächtigung zur Ausstellung solcher Bescheinigungen erteilt ist. 
Sofern nach landesgesetzlichen Vorschriften zur Ausstellung der Bescheinigung 
statt der Gerichte andere Behörden oder Notare zuständig sind, genügt deren Be- 
scheinigung. Die Zuständigkeit muß von dem im Abst. 4 bezeichneten Gericht auf 
der Bescheinigung bestätigt sein. 14 
§ 17. 
Der Vorstand der Landeskreditkasse kann verlangen, daß mehrere Erben zur 
Stellung von Anträgen und zur Empfangnahme von Schuldverschreibungen eine 
einzelne Person zum Bevollmächtigten bestellen. 
8 18. 
Vollmachten sowie die Genehmigungserklärungen dritter Personen, zu deren 
Gunsten der eingetragene Gläubiger in bezug auf die Forderung oder deren Zins- 
erträgnisse durch einen Vermerk im Schuldbuche beschränkt ist, bedürfen zu ihrer 
Gültigkeit derselben Form, welche für die Anträge vorgeschrieben ist. Zum Widerruf 
einer Vollmacht genügt schriftliche Form. 
Zur Löschung von persönlichen unvererblichen Einschränkungen des Gläubiger- 
rechts oder des Verfügungsrechts, welche durch den Tod des Berechtigten erloschen
        <pb n="337" />
        314 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
sind, ist nur die Beibringung der Sterbeurkunde erforderlich; das Recht auf den 
Bezug rückständiger Leistungen wird hierdurch nicht berührt. 
Vermerke, welche durch Zeitablauf hinfällig geworden sind, können ohne Zu- 
stimmung der Berechtigten von Amts wegen gelöscht werden. 
Anträge öffentlicher Behörden bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben 
und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 
8 19. 
Über die Eintragung von Forderungen und Vermerken sowie über die verfügte 
Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung gelangter Forde- 
rungen wird dem Antragsteller und, falls der Berechtigte ein anderer ist, auch 
diesem eine Benachrichtigung erteilt. 
Die Benachrichtigung gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Schuldverschreibung. 
8 20. 
Von Amts wegen kann die Löschung eingetragener Forderungen und die 
Hinterlegung der dagegen auszuliefernden Schuldverschreibungen bei der Hinter- 
legungsstelle in Weimar auf Kosten des Gläubigers erfolgen: 
1. wenn die Eintragung von Verpfändungen oder sonstigen Verfügungs- 
beschränkungen beantragt wird; 
2. wenn die Forderung ganz oder teilweise im Wege der Zwangsvollstreckung 
oder des Arrestes gepfändet oder wenn eine einstweilige gerichtliche Ver- 
fügung über dieselbe getroffen ist; 
3. wenn über das Vermögen des eingetragenen Gläubigers der Konkurs 
eröffnet worden ist; 
4. wenn die Zinsen des eingetragenen Kapitals zehn Jahre hintereinander 
nicht abgehoben worden sind; 
5. wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der Gläubiger vor länger 
als zehn Jahren verstorben ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht 
legitimiert hat; 
6. wenn sonst ein gesetzlicher Grund zur Hinterlegung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen treten in allen rechtlichen Beziehungen 
an die Stelle der gelöschten Forderung.
        <pb n="338" />
        (Schuldbuch der Landeskreditkass.) 315 
8 21. 
Im Falle der Kündigung des Schuldverhältnisses durch die Landeskreditkasse 
sind die eingetragenen Gläubiger schriftlich zu benachrichtigen. Die Wirksamkeit 
der Kündigung ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
8 22. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen Forderung erfolgt, sofern nicht 
die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an den- 
jenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran- 
gehenden Monats eingetragener Berechtigter war. 
g 23. 
Die Zinsen werden vom vierzehnten Tage vor dem Fälligkeitstermine ab bei 
der Landeskreditkasse in Weimar oder bei einem Großherzoglichen Rechnungsamte, 
mit Ausnahme desjenigen in Weimar, gegen Quittung gezahlt. 
Wenn der Berechtigte es beantragt, werden ihm die Zinsen auf seine Gefahr 
und Kosten innerhalb des Weltpostvereins durch die Post übersandt. Kommt die 
Sendung als unbestellbar zurück, so unterbleiben weitere Sendungen, bis der 
Gläubiger die richtige Adresse angezeigt hat. 
Auf Verlangen des Berechtigten kann die Zahlung der Zinsen, und zwar 
ebenfalls auf seine Gefahr und Kosten, auch im Post-Uberweisungs= und Scheck- 
verkehr oder auf sonstige Weise erfolgen. Ersterenfalls können die Postgebühren 
mit Ausnahme der Bestellgebühren von der Landeskreditkasse übernommen werden. 
§ 24. 
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers (§ 15 Abs. 3) 
werden nur berücksichtigt, wenn sie von ihm schriftlich gemeldet werden. 
g 26. 
An Gebühren werden erhoben: 
für Löschung einer Schuldbuchforderung zum Zwecke der Ausreichung 
von Schuldverschreibungen 
für je angefangene 1000 MA Kapitalbetrag 76 J. 
54
        <pb n="339" />
        316 (Schuldbuch der Landeskreditkasse.) 
Die Gebühren werden von dem Antragsteller, soweit nötig, nach den für die 
Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften eingezogen. Auch kann 
die Vorausbezahlung der Gebühren gefordert werden. 
Die Gebühren für die öffentliche Beglaubigung der Anträge (§ 15 Abl. 2) be- 
stimmen sich nach § 54 des Gerichtskostengesetzes vom 25. August 1909 (Regierungs- 
blatt S. 404). 
Beglaubigungen von Unterschriften unter Vollmachten und Genehmigungs- 
erklärungen, die nach ihrem Inhalt ausschließlich eine im Schuldbuch einzutragende 
oder eingetragene Forderung betreffen, sind gebührenfrei. 
8 26. 
Anträge auf Eintragung oder Löschung von Forderungen und Vermerken, 
welche in dem dem Fälligkeitstermine der Zinsen vorangehenden Monat eingereicht 
werden, sind erst nach Ablauf des Monats zu erledigen. 
8 27. 
Der geschäftsleitende Direktor der Landeskreditkasse ist verantwortlich 
1. dafür, daß die im Schuldbuch eingetragenen Forderungen und die noch 
umlaufenden Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse zusammen den 
mit dem Landtage verabschiedeten Höchstbetrag der aufzunehmenden Kapi- 
talien nicht überschreiten, 
2. für die Entwertung und Aufbewahrung der behufs Eintragung der 
Forderung eingelieferten Schuldverschreibungen bis zu deren gänzlicher 
Vernichtung. 
8 28. 
Das Gesetz vom 20. Januar 1900, betr. die Einrichtung eines Schuldbuchs 
bei der Großherzoglichen Landeskreditkasse (Regierungsblatt S. 57), tritt mit Aus- 
nahme des § 1 außer Kraft. 
Alle dem gegenwärtigen Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes 
über die Großherzogliche Landeskreditkasse vom 16. September 1897 (Regierungs- 
blatt S. 213) sind aufgehoben.
        <pb n="340" />
        L 
7*’ 
L 
1# 
1l 
(Schuldbuch der Lande kreditkasse.) 
  
317 
9D9. 
Das Staatsministerium ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. März 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
115.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 48. bis 55. Stück des Meichs-Gesetzblattes enthült unter: 
4425. 
4426. 
4427. 
4428. 
4429. 
4430. 
4431. 
4432. 
4433. 
4434. 
4435. 
4436. 
4437. 
Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstags. Vom 2. August 1914. 
Verordnung, betr. den Aufruf des Landsturms. Vom 1. August 1914. 
Verordnung, betr. die Eisenbahnen, welche als auf dem Kriegsschauplatz 
oder in der Nähe desselben liegend anzusehen sind. Vom 1. August 1914. 
Prisenordnung. Vom 30. September 1909. 
Prisengerichtsordnung. Vom 15. April 1911. 
Verordnung, betr. den Beginn der Prisengerichtsbarkeit und den Sitz 
der Prisengerichte. Vom 3. August 1914. 
Ausführungsbestimmungen zur Prisengerichtsordnung vom 15. April 1911. 
Vom 3. August 1914. 
Verordnung, betr. die Entlassung aus der Reichs= und Staatsangehbrigkeit 
und die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 3. August 1914. 
Gesetz, betr. die Ergänzung der Reichsschuldenordnung. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. Anderung des Münzgesetzes. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. die Anderung des Bankgesetzes. Vom 4. August 1914. 
Gesetz über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen und über die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheck- 
rechts im Falle kriegerischer Ereignisse. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. den Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung 
ihrer Rechte behinderten Personen. Vom 4. August 1914. 
54
        <pb n="341" />
        318 
Nr. 
1 
1 
# 
V"’ 
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L 
Vy 
I 
V" 
# 
7y 
4438 
4439. 
4440. 
4441. 
4442. 
4443. 
4444. 
4445. 
4446. 
4447. 
4448. 
4449. 
4450. 
4451. 
4452. 
4453. 
4454. 
4455. 
Gesetz zur Anderung des Gesetzes, betr. die Unterstützung von Familien 
in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom 28. Februar 1888 
(Reichs-Gesetzblatt S. 59). Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen gewerblicher 
Arbeiter. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. Erhaltung von Anwartschaften aus der Krankenversicherung. 
Vom 4. August 1914. 
Gesetz über die Kriegsversorgung von Zivilbeamten. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. die Abwickelung von börsenmäßigen Zeitgeschäften in Waren. 
Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. Sicherung der Leistungsfähigkeit der Krankenkassen. 
4. August 1914. 
Gesetz, betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. Höchstpreise. Vom 4. August 1914. 
Darlehnskassengeset. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushaltsetat 
für das Rechnungsjahr 1914. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. die Reichskassenscheine und die Banknoten. Vom 4. August 1914. 
Gesetz, betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. Vom 
4. August 1914. 
Verordnung, betr. die Kriegsleistungen für die bewaffnete Macht in 
Deutsch-Südwestafrika. Vom 3. September 1913. 
Bekanntmachung, betr. den Schutz von Erfindungen, Mustern und 
Warenzeichen auf der 3. Fach-Ausstellung des Deutschen Drogisten- 
Verbandes von 1873, E. V., in Berlin 1914. Vom 28. Juli 1914. 
Bekanntmachung, betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen für Fleisch. 
Vom 4. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. vorübergehende Einfuhrerleichterungen. 
4. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. Verlängerung der Fristen des Wechsel- und 
Scheckrechts. Vom 6. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 6. August 1914. 
Vom 
Vom 
  
Druch Weimarischer De#ag G. m. b. O. u. Welmar.
        <pb n="342" />
        319 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 34. 
Inhalt: Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Berhütungsmitteln und von elektri- 
schen oder autogenen Schweißungen. Seite 319. — Ministerialbekanntmachung über die Aus- 
schreibung der albgaben zu den WVerbandskassen der Biehbesitzer. Seite 320. — Inhalts- 
verzeichnis aus dem Reichs. esetblatt, Seite 321. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentral- 
blatt für das Deutsche Keich, Seite 822. 
  
  
  
(Nr. 116.) Ministerialverordnung über die Anwendung von Kesselstein-Verhütungsmitteln und 
von elektrischen oder autogenen Schweißungen. 
Auf Grund von § 2 der Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die An- 
legung von Landdampfkesseln vom 17. Dezember 1908 und von § 2 und § 3 der 
Ministerialverordnung vom 23. April 1912, betr. die Genehmigung und Unter- 
suchung der Dampfkessel, sowie im Anschluß an die Ministerialverordnung vom 
20. März 1908 (Ziff. II und Anlage A 2) wird folgendes verordnet: 
I. Die Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb in 
Gotha sind berechtigt, die Kesselbesitzer des Großherzogtums vor un- 
geeigneten Kesselstein-Verhütungsmitteln zu warnen, wenn durch Gut- 
achten der Chemisch-Technischen Versuchsanstalt zu Karlsruhe oder einer 
sonstigen anerkannten Versuchsanstalt die Schädlichkeit oder Gefährlichkeit 
solcher Mittel nachgewiesen worden ist. 
II. Die Dampfkesselbesitzer sind verpflichtet, elektrische oder autogene Schweißun- 
gen an bereits genehmigten Dampfkesseln rechtzeitig vor Beginn der Aus- 
besserung dem Thüringischen Verein für Dampfkesselbetrieb in Gotha 
anzuzeigen. Derartige Schweißungen dürfen nur von durchaus erfahrenen 
und tüchtigen Arbeitern ausgeführt werden. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 31. August 1914. 55
        <pb n="343" />
        320 
III. Wer der Vorschrift in Abs. II dieser Ministerialverordnung zuwider- 
handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 60 MA und im Unvermögensfalle 
mit Haft bestraft. 
Weimar, den 12. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 117.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung der Abgaben zu den Verbands- 
kassen der Viehbesitzer. 
Zur Bestreitung der nach den §§ 25 und 26 des Ausführungsgesetzes vom 
27. März 1912 zum Reichsviehseuchengesetz vom 26. Juni 1909 — Regierungs- 
blatt S. 205 — zu leistenden, von den Viehverbandskassen zu tragenden Entschädi- 
gungen wird 
die Hälfte des einfachen Satzes von 20 = 10 F für jedes 
Stück Einhufer 
und 
die doppelte Abgabe in der durch Ministerialverordnung vom 20. Sep- 
tember 1912 (§ 3) — Regierungsblatt S. 697 — festgestellten Höhe 
für jedes Stück Rindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber) 
zu den Verbandskassen der Viehbesitzer des Großherzogtums hiermit dergestalt aus- 
geschrieben, daß diese Abgaben mit dem 1. Oktober ds. Is. von den Vieh- 
besitzern zu erheben und beizubringen sind. 
Gleichzeitig bestimmen wir mit Beziehung auf § 28 des obenbezeichneten Aus- 
führungsgesetzes, daß zur Deckung der im Jahre 1913 vorschußweise aus der 
Verbandskasse der Rindviehbesitzer gezahlten Entschädigungen in Fällen von Milz- 
brand, Rauschbrand, Wild= und Rinderseuche die hierzu erforderliche Abgabe in 
Höhe von 
39 F für das Stück Rindvieh im l. Verwaltungsbezirk 
24 ’’ F VF ’I" 1 1 II. ’ 
1 1 # 1# l# 1# 1 UF III. # 
24 ’*7? V’ 1# 77 VT # IV. 7y 
17 7 ’"v 1# # ’ VF V. L 
von den Rindviehbesitzern gleichzeitig mit der oben geordneten Abgabe zur Verbands- 
kasse zu entrichten ist.
        <pb n="344" />
        pünktlich abzuführen. 
321 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die nach den festgestellten Viehstands- 
verzeichnissen auf sie entfallenden Beiträge an die Ortssteuereinnahmen 
Diese haben gemäß § 8 der Ministerialverordnung vom 
20. September 1912 für rechtzeitige Beibringung und Ablieferung der Beiträge 
an die Großherzoglichen Rechnungsämter zu sorgen. 
Weimar, den 14. August 1914. 
(Nr. 118.) 
Nr. 
V 
V§ 
V" 
77 
L 
11 
Das 
4456. 
4457. 
4458. 
4459. 
4460. 
4461. 
4462. 
4463. 
4464. 
4465. 
4466. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
  
Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
56. bis 59. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Bekanntmachung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen. 
Vom 7. August 1914. 
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Per- 
sonen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 7. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Verlängerung der Fristen für wechsel= und 
scheckrechtliche Handlungen. Vom 7. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Anordnung einer Geschäftsaufsicht zur Ab- 
wendung des Konkursverfahrens. Vom 8. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die zeitweilige Außerkraftsetzung einzelner Vor- 
schriften des Handelsgesetzbuchs usp. Vom 8. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Handelsbeziehungen zum britischen Reiche. 
Vom 10. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Wirkung des Außerkrafttretens von Handels- 
verträgen. Vom 10. August 1914. 
Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. 
Vom 10. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung (Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 93 flgd.). Vom 10. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. Auslandswechsel. Vom 12. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Abtretung und Pfändung der Forderungen 
an die Kriegskasse aus der Überlassung von Pferden, Fahrzeugen und 
Geschirren. Vom 12. August 1914. 
55“
        <pb n="345" />
        322 
(Nr. 119.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 37. bis 44. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Reich 
enthält auf: 
S. 438. 
„439. 
„ 441. 
, 443. 
, 443. 
„446. 
, 446. 
, 446. 
„ 447. 
„ 449. 
„ 452. 
, 455. 
„ 455. 
, 457. 
„ 460. 
, 460. 
, 461. 
, 462. 
, 462. 
, 465. 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit ausländischem Vaselinöl. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
Zulassung von Systemen von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
Sofortige Einzahlung gestundeter Zölle und Reichssteuern. 
Ermächtigung zur sofortigen Erteilung der Approbation als Arzt. 
Zurückstellung Militärpflichtiger. 
Rabatt bei Verzollungen oder Versteuerungen aus Niederlagen. 
Errichtung von Darlehnskassen. 
Beiordnung je eines Stationskontrolleurs für die Reichsbevollmächtigten 
für die Erbschaftssteuer zu Hamburg und in München. 
Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges. 
Desgl. von der Zigarettensteuer. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Einreihung des Ortes Basel in die Ortsklasse B des Wohnungsgeld- 
zuschußtarifs. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Arztliche, zahnärztliche, tierärztliche und pharmazeutische Notprüfungen. 
Ergänzung des Gesamtverzeichnisses der für den Pflanzenverkehr geöffneten 
ausländischen Zollstellen. 
Berichtigung zu der Bekanntmachung, betr. Anderungen der für die Ver- 
zollung maßgebenden Tarasätze. 
Befreiung der Spenden für die kämpfenden Truppen von Zöllen und 
Verbrauchsabgaben. 
  
Oruck Weimanischer Verlag G. m. ö H. uu Weimar.
        <pb n="346" />
        323 
Regierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 35. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über 
Vorratserhebungen vom 34. August 1914. Seite 828. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs- 
Gesetzblatt, Seite 328. 
  
  
  
(Nr. 120.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Vorratserhebungen vom 24. August 1914. 
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhe— 
bungen vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 382) wird folgendes bestimmt: 
I. 
Die Behörden, denen Auskunft über Vorräte zu geben ist, sind die Groß- 
herzoglichen Bezirksdirektoren. 
II. 
Es handelt sich zunächst nicht darum, eine Ubersicht über alle vorhandenen 
Vorräte zu gewinnen; vielmehr soll einstweilen nur festgestellt werden, wo sich 
greifbare Vorräte an Getreide in erheblichen Mengen befinden. Die Anfragen 
brauchen deshalb bis auf weiteres nur an solche Personen gerichtet zu werden, 
von denen angenommen werden kann, daß sie größere Mengen an Getreide besitzen. 
Dafür kommen namentlich in Betracht: Händler, Genossenschaften, Gesellschaften, 
Vereine sowie Landwirte und Mühlenbesitzer, die ihren Absatz nicht nur in der 
Nachbarschaft haben. 
Es bleibt vorbehalten, den Kreis der zu befragenden Personen später zu 
erweitern. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 3. September 1914. 56
        <pb n="347" />
        324 (Vorratserhebungen.) 
III. 
v Für Anfrage und Auskunft sind die beigefügten Muster A und B zu be- 
K -# ¾lv " " 5„½ 
nutzen. Der Anfrage ist eine Postkarte nach dem Muster C beizufügen. 
IV. 
Die Anfragen sind von den Bezirksdirektoren so zu stellen, daß die Auskünfte 
erstmalig am 10. September 1914, für die Folgezeit am 27. September, 27. Okto- 
ber 1914 und so fort eingehen. 
V. 
Die Auskünfte sind von den befragten Personen in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. Eine Ausfertigung behält der Bezirksdirektor, die andere übersendet 
er mit den eingegangenen Postkarten des Musters C sofort an die Landwirtschafts- 
kammer für das Großherzogtum Sachsen. 
VI. 
Die Landwirtschaftskammer für das Großherzogtum Sachsen hat die Summe 
der für ihren Bezirk als verkäuflich angegebenen Gesamtvorräte an die Zentral- 
stelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung in Berlin W, Abgeordnetenhaus, 
Leipziger Straße 4, weiter zu geben. Die Zentralstelle verteilt den bei ihr ange- 
meldeten Heeresbedarf auf die einzelnen Landwirtschaftskammern, die darauf nach 
näherer Anleitung der Zentralstelle den Ankauf durchzuführen haben. 
VII. 
Von der in § 4 der Bekanntmachung gegebenen Befugnis ist nur Gebrauch 
zu machen, wenn der Verdacht vorliegt, daß Vorräte verheimlicht worden sind. 
Weimar, den 31. August 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="348" />
        56* 
Muster A. 
’ 
— 
Der Eroßh. Bezirksdirekior. 
Auf Grund der Berordnung des Bundesrats vom 24. August 1914, fordere ich Sie auf, 
beiliegenden Vordruck, Muster B. bis annn. in doppelter Ausfertigung 
ausgefüllt an mich zurückzuschicken. 
Die beiliegende Postkarte, Muster C. ist zur Mitteilung Ihrer Preisforderung bestimmt. 
Verordnung des Bundesrats vom 24. August 1914. 
(Reichs--Gesetzbl. S. 382.) 
81. 
Wäãhrend der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist ben von den Landeszentralbehörden bestimmten Behörden jeberzeit Auskunft über die 
Vorräte don Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesonbere an QKabrungs= und Futtermitteln jeder Art sowie an roben Naturerzeugnissen, Deiz- und 
Leuchtstoffen zu geben. 
5 5. 
Wer die auf Grund dieser Berordnung gestellten Gragen nicht in der festgesetzten Frist beantwortet oder wer wissentlich unrichtige Angaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark ober im alndermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu 6 WMonaten bestroft. 
(Vorratserhebungen.) 
325
        <pb n="349" />
        Muster B. 
An den 
Großh. Bezirksdirektor in 
Auskunft auf Grund der Verorduung des Bundesrafs über Vorrakserhebungen: 
  
  
RKoggen 
1000 ko 
= 20 Zentner 
Weizen 
1000 kg 
— 20 Zentner 
Koggenmehl 
100 kg 
-2 Zentner 
Weizenmehl 
100 kg 
= 2 Zentner 
Dafer 
1000 kg 
— 20 Zentner 
Gerste 
1000 kg 
— 20 Zeniner 
  
I. u. Borräte, die mir gehören 
oder die ih in 465 
sam habe 
bazu: 
b. Mengen, auf deren Lie- 
ferung ich Anspruch habe 
Summe 
davon ab: 
II. Mengen, zu deren Lieferung 
ich bereits verpflichtet bin. 
Also verfügbar ... 
Davon innerhalb eines Monats 
lieferbbber 
Ich 
Vir versicher 
  
  
...... .. .. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
, vorstehende Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
326 
(Vorratserhebungen.)
        <pb n="350" />
        (Vorratserhebungen.) 327 
(Vorderseite) 
Postkarte 
An 
den Großh. Bezirksdirektor 
  
in 
(Rückfeite) Muster C 
........................................... ,den191...... 
Jchbinbereit,vondenaufGrundderVerordnungdesVundesratsübel-Vorwis- 
erhebungenangemeldetenVorrätenzuverkaufenundinnerhalbeineöMonatsfreiVolls 
bahnstation abzuliefern: 
Roggen Weizen Moggenmehl Weizenmehl Hafer Gerste 
1000 kg 1000 kgꝗ 100 kg 100 kg 000 kg 1000 kg 
— 20 Zentner — 20 Zentner — 2 Zentner — 2 Zentner —20 Zentner—20 Zentner 
Meine Preisforderung dafür ist freibleibend 
  
  
  
  
  
4 A — . MA 
(Ort)...................................................................-........ 
(Straße)......................................................................- 
(Vahnstation)......................·...............................·........ 
(anterfchrift)..................................................................................... 
1914. 57
        <pb n="351" />
        328 
(Nr. 121.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 60. bis 64. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
# 
’7° 
V? 
Vy 
. 4467. 
4468 
4469. 
4470. 
4471. 
4472. 
4473. 
4474. 
Verordnung, betr. den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Aufruf des Landsturms. Vom 15. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderungen und Ergänzungen der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffs- 
dampfkesseln sowie der Material= und Bauvorschriften für Land= und 
Schiffsdampfkesse. Vom 15. August 1514. 
Verordnung über die Strafrechtspflege bei den Kaiserlichen Schutztruppen 
in Kriegszeiten und über das außerordentliche kriegsrechtliche Verfahren 
gegen Ausländer und die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit gegen 
Kriegsgefangene. Vom 14. August 1914. 
Verordnung über den Ausnahmezustand in den Schutzgebieten Afrikas 
und der Südsee. Vom 1. August 1914. 
Bekanntmachung über die Folgen der nicht rechtzeitigen Zahlung einer 
Geldforderung. Vom 18. August 1914. 
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Reichskanzlers zur selb- 
ständigen Erledigung von Regierungsgeschäften im Bereiche der Reichs- 
verwaltung. Vom 16. August 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zu- 
gunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung des geschäftlichen 
Kreditbedürfnisses bezwecken. Vom 19. August 1914. 
  
Druck Weimartscher Verlag G. m. ö. D. in Weimar.
        <pb n="352" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 36. 
Inhalt: Landesherrlicher Erlaß vom 2. September 1914 über die Begnadigung der wegen Wehrpflicht- 
verletzung oder wegen unerlaubter Auswanderung verurteilten Personen. Seite 329. 
  
(Nr. 122.) Landesherrlicher Erlaß vom 2. September 1914 über die Begnadigung der wegen 
Furenlcchwerletng oder wegen unerlaubter Auswanderung verurteilten Per- 
onen. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 26c. 
wollen allen Personen, die sich bis zum heutigen Tage der Verletzung der Wehr- 
pflicht (§ 140 des Reichs-Strafgesetzbuchs) oder der unerlaubten Auswanderung 
( 360 Ziff. 3 des Reichs-Strafgesetzbuchs) schuldig gemacht haben, soweit Uns 
das Begnadigungsrecht zusteht, den Erlaß der verwirkten Geldstrafe, Freiheitsstrafe 
und Kosten in Aussicht stellen, wenn sie während des gegenwärtigen Krieges unver- 
züglich, jedoch spätestens innerhalb dreier Monate vom heutigen Tage an gerechnet, 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. September 1914. 58
        <pb n="353" />
        330 
im Deutschen Reich, in einem deutschen Schutzgebiet oder auf einem Schiffe der 
Kaiserlichen Marine sich zum Dienst stellen und ihr Wohlverhalten während 
ihrer Abwesenheit glaubhaft nachweisen. 
Ausgeschlossen davon bleiben diejenigen, die 
1. das 45. Lebensjahr vollendet, 
2. die deutsche Reichsangehörigkeit verloren haben und Staatsangehörige 
eines ausländischen Staates sind, 
3. als dienstunfähig befunden werden, sofern sie wegen ihres körperlichen 
Zustandes ihre derzeitige Dienstfähigkeit nicht annehmen konnten. 
Unser Staatsministerium hat für die schleunige Bekanntmachung dieses Er- 
lasses Sorge zu tragen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. September 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
Druck: Welmarischer Derlag G.m. b. H. m Weimar.
        <pb n="354" />
        331 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 37. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Gleichwertigkeit der Zeugnisse über die bestandene Sprach- 
le Prerinnenprüsung im Großherzogtum Sachsen und Königreich Preußen. Seite 331.— Ministerial- 
bekanntmachung über Srgänzung. der Gebührenordnung für die Macheichung. Seite 331. — 
Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. WMärz 1900. Seite 3882. 
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 833. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 334. 
  
  
(Nr. 123.) Ministerialbekannt machung über die Gleichwertigkeit der Zeugnisse über die be- 
standene Sprachlehrerinnenprüfung im Großherzogtum Sachsen und Kbnig- 
reich Preußen. 
Mit der Königlich Preußischen Regierung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1914 
vereinbart worden, daß die im Großherzogtum Sachsen und im Königreich Preußen 
erworbenen Zeugnisse über die bestandene Sprachlehrerinnenprüfung in 
beiden Bundesstaaten als gleichwertig anzusehen sind. 
Weimar, den 2. September 1914. 
Großberzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rotbe. 
  
(Nr. 124.) Minsterialgekanntmachun über die Ergänzung der Gebührenordnung für die Nach- 
eichung. 
In Abwesenheit Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist von dem Groß- 
herzoglichen Gesamtministerium in verfassungsmäßiger Vertretung des Landesherrn 
auf Grund von § 16 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 28. September 1914. 59
        <pb n="355" />
        332 
(Reichs-Gesetzblatt S. 349) die Gebührenordnung für die Nacheichung vom 
16. Oktober 1912 (Regierungsblatt S. 759) wie folgt ergänzt worden: 
In Nr. „IV. Hohlmaße und Meßwerkzeuge für trockene Gegenstände. 
A. Zylindrische Maße“ wird zwischen die Ansätze 
„von 10 und 201.. 0050 M“ 
und 
„größere ..... 1,00--« 
eingeschaltet: 
„von 50 1. ..... 0,50 4“. 
Weimar, den 7. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 125.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Unter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers 
vom 30. August 1914, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331), zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 5. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. August 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 
für die Dauer der Geltung des § 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 29. August 1914
        <pb n="356" />
        333 
(Reichs-Gesetzblatt S. 387), betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheck- 
rechts, wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V nachzutragen. 
Bei Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz 
Ostpreußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und 
Land, Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löban, Kulm, 
Briesen, Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, erfolgt die abermalige 
Vorzeigung erst am zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 30. August 1914. 
Der WEeichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraettke. 
  
(Nr. 126.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 65. bis 73. Stück des MReichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4475. Bekanntmachung, betr. die Abwickelung von börsenmäßigen Beitgeschäften 
in Waren. Vom 24. August 1914. 
„ 4476. Bekanntmachung über Vorratserhebungen. Vom 24. August 1914. 
„ 4477. Bekanntmachung, betr. Bestimmung der Hauptmarktorte. Vom 24. August 
1914. 
„ 4478. Bekanntmachung über die Zahlung der Vergütung für die Überlassung 
von Pferden, Fahrzeugen und Geschirren an die Militärbehörde. Vom 
24. August 1914. 
„ 4479. Verordnung, betr. die Rückkehr der Deutschen im Ausland. Vom 
15. August 1914. 
„ 4480. Bekanntmachung, betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts. Vom 29. August 1914. 
„ 4481. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 24. August 1914. 
„ 4482. Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 30. August 1914. 
„ 4483. Bekanntmachung, betr. die Ausstellung von Darlehnskassenscheinen auf 
Beträge von 2 und 1 Mark. Vom 31. August 1914. 
59#
        <pb n="357" />
        334 
Nr. 4484. Bekanntmachung, betr. vorübergehende Einfuhrerleichterung für Jutesäcke. 
77 
U" 
1 
4485. 
4486. 
4487. 
4488. 
4489. 
4490. 
Vom 3. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Wahlen nach der Reichsversicherungsordnung. 
Vom 4. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. Festsetzung der Ortslöhne. Vom 4. September 
1914. 
Bekanntmachung, betr. die Überwachung ausländischer Unternehmungen. 
Vom 4. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen 
für Domizilwechsel, die im Stadtkreis Danzig zahlbar sind. Vom 
8. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Revision der eingetragenen Genossenschaften. 
Vom 8. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
  
(Nr. 127.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 45. bis 47. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Weich 
enthält auf: 
S. 467. 
, 469 
„ 471. 
1 
’y“ 
11 
V" 
Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Anderungen des Geschäftsregulativs des Bundesamts für das Heimat- 
wesen. 
Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
472. Neues Verzeichnis der regelmäßigen Untersuchungen unterliegenden und 
amtlich als den Anforderungen der Internationalen Reblaus-Konvention 
entsprechend erklärten Gartenbau= oder botanischen Anlagen, Schulen und 
Gärten. 
504. Befreiungen von der Schenkungssteuer während des gegenwärtigen Krieges. 
505. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
506. Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
  
Druck: Welmarlscher Derlag G.m. b. B. m Weimar.
        <pb n="358" />
        Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Jr. 333. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der an der Aniversität Fena bestehenden 
Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Borprüfung, für die ärztliche und zahn- 
ärztliche Prüfung, sowie für die pharmazeutische Prüfung. Seite 335. — Ministerialbekannt- 
machung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der Höchsten Berordnung, betr. 
das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungs- 
bezirke. Seite 337. — Ministerialbekanntmachung über das Werbot des vorzeitigen Schlachtens 
von Wieh. Seite 337. — Ministerialbekanntmachung über Veränderungen an GWegen in der 
Flur Meilitz (Eisenbahnstrecke Zeitz— Probstzella). Seite 338. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Zentralblatt für das Deutsche Reich. Seite 338. 
  
  
(Nr. 128.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der an der Universität Jena 
bestehenden Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, 
für die ärztliche und zahnärztliche Prüsung sowie für die pharmazeutische 
Prüfung. 
Die an der Großherzoglich und Herzoglich Sächsischen Gesamtuniversität Jena 
bestehenden Kommissionen für die ärztliche und die zahnärztliche Vorprüfung, für 
die ärztliche und zahnärztliche Prüfung, sowie für die pharmazeutische Prüfung 
sind für das Prüfungsjahr vom 1. Oktober 1914 bis dahin 1915 wie folgt 
zusammengesetzt: 
I. Kommission für die ärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Geheimer Rat Professor Dr. Gärtner (bis 31. März 1915); 
Stellvertreter: Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie Geheimer Hofrat Professor Dr. Maurer; 
für Physiologie Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann; 
für Physik Geheimer Hofrat Professor Dr. Wien; für Chemie 
Geheimer Hofrat Professor Dr. Knorr; für Zoologie Professor 
Dr. Plate; für Botanik Professor Dr. Stahl. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 1. Oktober 1914. 60
        <pb n="359" />
        336 
II. Kommission für die zahnärztliche Vorprüfung: 
Vorsitzender: Geheimer Rat Professor Dr. Gärtner (bis 31. März 1915); 
Stellvertreter: Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann. 
Prüfende Mitglieder: für Anatomie Geheimer Hofrat Professor Dr. Maurer; 
für Physiologie Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann; für 
Physik Geheimer Hofrat Professor Dr. Wien; für Chemie Geheimer 
Hofrat Professor Dr. Knorr; für Zahnersatzkunde Professor 
Dr. Hesse. 
III. Kommission für die ärztliche und zahnärztliche 
Prüfung: 
Vorsitzender: Geheimer Rat Professor Dr. Gärtner (bis 31. März 1915); 
Stellvertreter: Geheimer Hofrat Professor Dr. Biedermann. 
Prüfende Mitglieder: für die Prüfung in der pathologischen Anatomie und 
in der allgemeinen Pathologie Professor Dr. Rößle; für die medi- 
zinische Prüfung Geheimer Medizinalrat Professor Dr. Stintzing, 
Professor Dr. Kionka und Professor Dr. Lommelzj für die chirurgische 
Prüfung Geheimer Medizinalrat Professor Dr. Lexer, Professor 
Dr. Wrede und Geheimer Hofrat Professor Dr. Maurer; für die 
geburtshülflich -gynäkologische Prüfung Professor Dr. Henkel und 
Professor Dr. Busse; für die Prüfung in der Augenheilkunde Professor 
Dr. Stock; für die Prüfung in der Irrenheilkunde Geheimer Rat 
Professor Dr. Binswanger; für die Prüfung in der Hygiene 
Geheimer Rat Professor Dr. Gärtner (bis 31. März 1915); für 
die Prüfung in der Zahnheilkunde Professor Dr. Hesse. 
IV. Kommission für die pharmazeutische Prüfung: 
Vorsitzender: Professor Dr. Stahl. 
Prüfende Mitglieder: für Physik Geheimer Hofrat Professor Dr. Wien; 
für Chemie Geheimer Hofrat Professor Dr. Knorr; für Botanik 
Professor Dr. Stahl; für Pharmazie Professor Dr. Matthes und 
Apotheker Dr. Stütz. 
Weimar, den 17. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Aultus, 
zugleich im Mamen und Auftrag der Herzoglich 
Sächsischen Staatsministerien. 
Rothe.
        <pb n="360" />
        337 
(Nr. 129.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betreffend das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Aus- 
schlußfrist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Ver- 
ordnung zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen 
beim Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben, 
für den zum Gemeindebezirk Kupfersuhl gehörigen Flurbezirk Flachsland 
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Krauthausen mit Ausnahme des Flurbezirks 
Lengröden (Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den zum Gemeindebezirk Krauthausen gehörigen Flurbezirk Lengröden 
(Amtsgerichtsbezirk Eisenach), 
für den Gemeindebezirk Ketten (Amtsgerichtsbezirk Geisa), 
für den Gemeindebezirk Otzbach (Amtsgerichtsbezirk Geisa), 
für den Gemeindebezirk Sprötau (Amtsgerichtsbezirk Großrudestedt), 
für den zum Gemeindebezirk Völkershausen gehörigen Flurbezirk Busen- 
graben (Amtsgerichtsbezirk Vacha), 
für den zum Gemeindebezirk Oberzella gehörigen Flurbezirk Heiligenroda 
(Amtsgerichtsbezirk Vacha), 
für den Gemeindebezirk Martinroda bei Vacha (Amtsgerichtsbezirk Vacha), 
für den Gemeindebezirk Schwerborn (Amtsgerichtsbezirk Vieselbach) 
mit dem 15. Oktober 1914 beginnt. 
Weimar, den 24. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der JFustiz. 
Kotbe. 
  
(Nr. 130.) Ministerialbekanntmachung über das Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. 
Auf Grund des § 5 der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 11. Sep- 
tember 1914, betreffend Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh (Reichs- 
Gesetzblatt S. 405), bestimmen wir folgendes: 
J. 
Landeszentralbehörde ist das Staatsministerium, Departement des Innern. 
60“
        <pb n="361" />
        338 
II. 
Die Gemeindevorstände als Ortspolizeibehörden sind ermächtigt, Ausnahmen 
von den Verboten nach Vorschrift des § 2 der Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers zuzulassen. 
Weimar, den 19. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Rotbe. 
  
(Nr. 131.) Ministerialbekanntmachung über Veränderungen an Wegen in der Flur Meilitz. 
(Eisenbahnstrecke Zeitz—Probstzella). 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntnis, daß der uns von der Königlichen 
Eisenbahndirektion Erfurt vorgelegte Entwurf über Einziehung der Fußwegüber- 
führung mit anschließendem Fußweg in km 80,7 + 48 der Strecke Zeitz—Probst- 
zella und über Herstellung von Seitenwegen in der Flur Meilitz von uns geneh- 
migt worden ist. 
Mit der Einleitung und Durchführung der notwendig werdenden Enteignungs- 
verhandlungen haben wir in Gemäßheit der Ministerialbekanntmachung vom 23. De- 
zember 1909 (Regierungsblatt S. 508) den Großherzoglichen Oberamtsrichter 
Friderici in Weida beauftragt. 
Zur Durchführung der Wegeveränderungen bestimmen wir eine Frist von 
6 Wochen nach der Geländeüberweisung. 
Weimar, den 23. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 132.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 48. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf: 
S. 512. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
„ 513. Anderung des Verzeichnisses der mit der Einziehung von Gerichtskosten 
betrauten Behörden (Kassen). 
  
Oruck Weimarlscher Verlag G. m. Gö. H. in Welmar.
        <pb n="362" />
        339 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 39. 
Inhalt: Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apothekenbetriebe vom 
26. September 1914. Seite 339. — Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Post- 
ordnung vom 20. März 1900. Seite 340. — Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der 
Bekanntmachung des Keichskanzlers über Borratserhebungen vom 24. August 1914. Seite 341. 
— Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 344. 
  
  
  
(Nr. 133.) Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apothekenbetriebe 
vom 26. September 1914. 
Uner- Aufhebung des Nachtrags vom 28. März 1906 (Regierungsblatt S. 129) 
zur Verordnung, betr. die Einrichtung der Apotheken und ihren Geschäftsbetrieb, 
vom 15. Juli 1858 (Regierungsblatt S. 164) wird verordnet was folgt: 
1. Die Apotheken dürfen an Sonn= und Feiertagen von nachmittags 2 Uhr 
an geschlossen sein, wenn dafür gesorgt ist, daß während dieser Zeit auf 
ein Glocken= oder sonst übliches Zeichen Aufträge von dem Apotheker oder 
einem Gehilfen entgegengenommen und ordnungsmäßig ausgeführt werden. 
2. Hat der Apotheker keinen Gehilfen, so genügt es, wenn eine andere ge- 
eignete Person zur Annahme von Aufträgen in der Apotheke anwesend 
ist. Der Apotheker muß jedoch binnen längstens einer Stunde zu er- 
reichen sein und in dringenden Fällen sofort zur Erledigung des Auf- 
trags in die Apotheke zurückkehren. 
3. Wo mehrere Apotheken an einem Orte sich befinden, kann wechselweise 
eine weitergehende Sonntagsruhe gestattet werden und zwar von zwei 
Apothekern je eine, von mehreren gleichzeitig je zwei Apotheken. Die 
Ruhe kann auf den ganzen Tag einschließlich der folgenden Nacht bis 
morgens 7 Uhr, bei Sonntagen auch auf die vorhergehende Nacht von 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. Oktober 1914. 61
        <pb n="363" />
        340 
8 Uhr abends an erstreckt werden. Eine solche Einrichtung bedarf des 
Einverständnisses aller beteiligten Apothekenbesitzer. 
Die Genehmigung erteilt das Staatsministerium. Sie ist jederzeit 
widerruflich. 
Der Gemeindevorstand bestimmt die von den Apothekern zu erlassenden 
öffentlichen Bekanntmachungen; jedenfalls ist am Eingang jeder geschlossenen 
Apotheke durch Anschlag bekannt zu geben, welche andere Apotheke des 
Ortes offen ist. 
4. Der Großherzogliche Bezirksdirektor ist befugt, dem Apotheker die Tage, 
für die wegen besonderer Verhältnisse keine Sonntagsruhe stattfindet, ein 
für allemal oder in besonderen Fällen zu bezeichnen. 
Weimar, den 26. September 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
GSlevogt i. A. 
  
(Nr. 134.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Ur#er Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 8. September 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 14. September 1914. 
Großherzoglich GSächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Kromayer. 
. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 8. September 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel-
        <pb n="364" />
        341 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird die Postordnung vom 20. März 1900 
für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom heutigen Tage, 
betreffend weitere Verlängerung der wechselrechtlichen Fristen für Domizilwechsel, die im Stadt- 
kreise Danzig zahlbar sind, wie folgt geändert. 
1. Im § 18a „Postprotest“ ist am Schlusse des zweiten Abs. unter V hinter der Ande- 
rung vom 30. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 391) nachzutragen: 
Auch Postprotestaufträge mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezo- 
genen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ost- 
preußen oder in einem der aufgeführten westpreußischen Kreise liegt, werden erst am 
zweiundsechzigsten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 8. September 1914. 
Der Eeichskanzler. 
In Eertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 135.) Ministerialbekanntmachung zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers 
über Vorratserhebungen vom 24. August 1914. 
Di. Ministerialbekanntmachung vom 31. August 1914 (Regierungsblatt S. 323) 
zur Ausführung der Bekanntmachung des Reichskanzlers über Vorratserhebungen vom 
24. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 382) wird folgendermaßen abgeändert: 
1. 
In Nr. III ist der zweite Satz zu streichen; das Muster C (Postkarte) fällt weg. 
Die Muster à und B erhalten die aus den Anlagen ersichtliche Fassung. 
2. 
Die Anfragen (Nr. IV) sind künftig so zu stellen, daß die Auskünfte am 
Ersten jedes Monats (1. November, 1. Dezember und so fort) eingehen. 
Weimar, den 26. September 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Slebogt i. A. 
  
617
        <pb n="365" />
        Muster A. 
  
Der Großh. Bezirksdirektor. 
  
Auf Grund der Berordnung des Gundesrats vom 24. Alugust 1914 sordere ich Sie auf, 
beiliegenden Vordruck Muster B. bis zum 1. des nächsten Aonats in doppelter #lusfertigung 
ausgefüllt an mich zurückzuschicken. 
Verordnung des Bundesrats vom 24. Auguft 1914. 
(Reichs--Gesetzblatt S. 382.) 
81. 
Wäbrend der Dauer des gegenwärtigen Kriegs ist den don den Landeszentralbehörden bestimmten Gebörden febezeit Qluskunft über die 
Vorräte von Gegenständen des täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrungs= und Futtermitteln jeder Art sowie an rohen Maturerzeugnissen, Deiz= und 
Leuchistoffen zu geben. 
§5 5. 
Wer die auf Grund dieser Verordnung gestellten Fragen nicht in der fetgesetzten Erist beantwortet oder wer wissentlich unrichtige Augaben 
macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Anvermögensfalle mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten bestraft. 
342
        <pb n="366" />
        1914 
62 
Muster B. 
An den 
Großh. Gezirksdirektor in 
Auskunft auf Grund der Verordnung des Bundesraks über Vorratserhebungen: 
Koggen Weizen Koggenmehl Weizenmehl Hafer Gerste 
1000 kg 1000 kg 100 kg 100 kg 1000 kg 1000 kg 
= 20 Zentner — 205 Zentner -2 Zentner -2 Zentner — 20 Zentner = 20 Zentner 
  
  
  
I. u. Borräte, die mir gehören 
oder die ich in Gewahr- 
sam habe (bei Getreide 
find nur die gedrosche- 
nen Mengen anzugeben) 
dazu: 
b. Mengen, auf deren Lie- 
ferung ich Anspruch habe 
  
  
  
  
  
Summe . . . .... 
  
  
  
II. Mengen, zu deren Lieferung 
ich bereits verpflichtet bin 
  
  
  
II. Innerhalb eines Monats 
lieferbber 
tr versicher, vorstehende Angoben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. 
OO□Ort), den 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
(Alnterschrift)
        <pb n="367" />
        344 
(Nr. 136.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 74. bis 81. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 
77 
7?y 
1 
4491. 
4492. 
4493. 
4494. 
4495. 
4496. 
4497. 
4498. 
4499. 
4500. 
4501. 
4502. 
Bekanntmachung, betr. vorübergehende Erleichterungen auf dem Gebiete 
des Patent-, Gebrauchsmuster= und Warenzeichenrechts. Vom 10. Sep- 
tember 1914. · 
Bekanntmachung, betr. das vorzeitige Inkrafttreten einer Vorschrift aus 
dem Gesetze vom 10. Juni 1914 zur Anderung der §§ 74, 75 usw. 
des Handelsgesetzbuchs (Reichs-Gesetzblatt 1914 S. 209). Vom 10. Sep- 
tember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Verbot des vorzeitigen Schlachtens von Vieh. 
Vom 11. September 1914. 
Bekanntmachung über den Beitritt Portugals zu den am 23. September 
1910 in Brüssel unterzeichneten seerechtlichen Ubereinkommen für seine 
sämtlichen Kolonien. Vom 11. September 1914. 
Verordnung, betr. Hemmung des Laufes der Fristen zur Zahlung der 
Schürffeldgebühren. Vom 24. August 1914. 
Bekanntmachung über die Wahlen nach dem Gewerbegerichtsgesetz und 
dem Gesetze, betr. Kaufmannsgerichte. Vom 17. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Befreiung von Hypothekenpfandbriefen von 
der Reichsstempelabgabe. Vom 18. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen us. Vom 24. Sep- 
tember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Befreiung von der Reichsstempelabgabe zu- 
gunsten von Gesellschaften, welche die Befriedigung eines wirtschaftlichen 
Kreditbedürfnisses oder die Beschaffung, Verteilung und Verwertung 
von Rohstoffen für die Landesverteidigung bezwecken. Vom 25. Sep- 
tember 1914. 
Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 24. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. Zollbefreiung verdorbener Waren zur Verwen- 
dung als Viehfutter. Vom 25. September 1914. 
Bekanntmachung über die Unverbindlichkeit gewisser Zahlungsverein- 
barungen. Vom 28. September 1914. 
  
DOruck Weimortscher Verlag C m. v. D. u Weimar-
        <pb n="368" />
        345 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 40. 
Snbalt: Landesfürstliches Patent vom 30. September 1914. Seite 345. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 346. 
  
(Nr. 137.) Landesfürstliches Patent vom 30. September 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. . 
Nachdem Wir Uns zur deutschen Armee begeben und beschlossen haben, bei 
ihr längere Zeit zu verweilen, haben Wir die Entschließung gefaßt, während 
Unserer Abwesenheit, im Gebrauche des Vorbehaltes im § 63 des Gesetzes über 
die Neugestaltung der Staatsbehörden vom 5. März 1850, Unserer vielgeliebten 
Frau Gemahlin, der Großherzogin, die Regierung des Landes zu übertragen. 
1914. . . 
Ausgegeben in Weimar am 18. Oltober 1914. 63
        <pb n="369" />
        346 
Indem Wir dies hiermit zur öffentlichen Kenntnis bringen, vertrauen Wir, 
daß alle Unsere Behörden und alle Unsere Untertanen auch Unserer Frau Ge- 
mahlin schuldigen Gehorsam leisten und unwandelbare Treue bewahren werden, 
und empfehlen das Land dem Schutze des Allmächtigen. 
Gegeben 
Kije, Russisch Polen, am 30. September 1914. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 138.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 49. und 50. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich 
enthält auf: 
S. 515. Ermächtigungen zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 516. Nachweisungen der zur Vertretung des Militärfiskus bei Pfändung des 
77 
1# 
V7 
523. 
523. 
525. 
527. 
Diensteinkommens von Militärpersonen usw. berufenen Militärbehörden 
usw. im Geschäftsbereiche der Königlich Bayerischen, der Königlich Sächsi- 
schen und der Königlich Württembergischen Militärverwaltung. 
Ermächtigung zur Ausstellung ärztlicher Zeugnisse über die Tauglichkeit 
von militärpflichtigen Deutschen in Norwegen. 
Desgl. in Südamerika. 
Abänderungen des Verzeichnisses der regelmäßigen Untersuchungen unter- 
liegenden und amtlich als den Anforderungen der Internationalen Reb- 
laus-Konvention entsprechend erklärten Gartenbau= oder botanischen An- 
lagen, Schulen und Gärten. 
Einlaß= und Untersuchungsstellen für das in das Zollinland eingehende 
Fleisch. 
  
Druck Weimartscher Verlag G. m. ö. O. in Weimar-
        <pb n="370" />
        egierungsblatt 
für das 
Großherzogtum Bachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Nr. 41. 
Inhalt: Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen Fremden. 
Seite 847. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Seite 348. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. Seite 849. — Inhaltsverzeichnis 
aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. Seite 850. 
  
(Nr. 139.) Ministerialverordnung vom 10. Oktober 1914 über die Anmeldung der zugezogenen 
Fremden. 
Auf Verfügung des stellvertretenden Generalkommandos in Cassel verordnen wir 
für die Dauer des Kriegszustandes hierdurch folgendes: 
1. 
3. 
4. 
5. 
Alle Gastwirte und Zimmervermieter, sowie alle andern Personen, die 
Fremde in ihre Wohnung aufnehmen, sind verpflichtet, jeden zugezogenen 
Fremden binnen 24 Stunden bei der Ortspolizeibehörde anzumelden. 
Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle Fremden, ohne Unter- 
schied, ob sie dauernden oder nur vorübergehenden Aufenthalt am Orte 
nehmen. 
Die Anmeldung muß enthalten den vollen Namen, den Beruf, die Staats- 
angehörigkeit und den letzten Aufenthaltsort des Fremden, sowie den Tag 
der Ankunft. 
Die Polizeibehörden haben über die Anmeldungen Listen zu führen, worin 
die nach Nr. 2 zu machenden Angaben einzutragen sind. 
Zuwiderhandlungen gegen die Meldepflicht werden mit Geldstrafe bis zu 
100 4 oder mit Haft bestraft. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Weimar, den 10. Oktober 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
1914. Anteutsch. 
Ausgegeben in Weimar am 24. Oktober 1914. 64
        <pb n="371" />
        348 
(Nr. 140.) Ministerialbekanntmachung über die Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Uuter Hinweis auf 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 27. September 1914 über Änderung der Postordnung vom 20. Marz 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 1. Oktober 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Kromaher. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr, die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321), wird die Postordnung vom 20. März 1900 
für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekonntmachung des Bundesrats vom 6. August, 
8. und 24. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 357, 399 und 413) sowie des § 2 der Bekannt- 
machung des Bundesrats vom 29. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 387), betr. Verlängerung 
der Fristen des Wechsel= und Scheckrechts, wie folgt geändert: 
1. Im § 18 à „Postprotest“ ist statt des zweiten Abs. unter V zu setzen: 
Ist die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder bleibt der Versuch, 
den Postauftrag vorzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt 
zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit 
dem Postauftrag am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 
der Wechselordnung, wenn dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten 
Werktage nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Bleibt die zweite Vorzeigung oder der 
Versuch zu dieser erfolglos, so wird gegen die im Postauftrage bezeichnete Person 
Protest nach den Vorschriften der Wechselordnung erhoben. 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am neunzigsten Tage
        <pb n="372" />
        349 
nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen 
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten 
westpreußischen Kreise liegt. 
2. Ziffer 2 der Bekanntmachung vom 6. August 1914 sowie die Bekanntmachungen vom 
30. 
August und vom 8. September 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 357, 391 und 401) 
werden aufgehoben. 
3. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. September 1914. 
Der Geichskanzler. 
In WVertretung: 
Kraetke. 
  
(Nr. 141.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 
Nr. 4503. 
1# 
9 
4604. 
4505. 
4506. 
4507. 
4508. 
4509. 
4510. 
82. bis 88. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. September 1914. 
Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen England. Vom 30. Sep- 
tember 1914. 
Verordnung, betr. das Töten und Einfangen fremder Tauben. Vom 
23. September 1914. 
Allerhöchster Erlaß über die Ermächtigung des Statthalters in Elsaß= 
Lothringen zur selbständigen Erledigung von Regierungsgeschäften. 
Vom 23. September 1914. 
Bekanntmachung über das Mindestgebot bei der Versteigerung gepfän- 
deter Sachen. Vom 8. Oktober 1914. 
Bekanntmachung über die Ladung zur Gesellschafterversammlung einer 
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom 8. Oktober 1914. 
Bekanntmachung über die Zahlung von Brandentschädigungen in der 
Preußischen Provinz Ostpreußen und dem Kreise Rosenberg in West- 
preußen. Vom 13. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betr. Zollerlaß für Gerstenmalz. Vom 13. Oktober 1914. 
64*
        <pb n="373" />
        350 
Nr. 4511. Bekanntmachung, betr. die Regelung der wirtschaftlichen Betriebs- 
verhältnisse der Branntweinbrennereien und der Betriebsauflage- 
vergütungen für das Betriebsjahr 1914/15. Vom 15. Oktober 1914. 
„ 4512. Bekanntmachung, betr. die Behandlung feindlicher Zollgüter. Vom 
VF 
15. Oktober 1914. 
4513. Bekanntmachung über die Vorratserhebungen. Vom 15. Oktober 1914. 
„ 4514. Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetz- 
blatt 1914 S. 275). Vom 18. Oktober 1914. 
  
(Nr. 142.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 51. bis 53. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich 
enthält auf: 
S.529 
, 530. 
, 531. 
, 533. 
, 534. 
, 534. 
, 538. 
, 541. 
4 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Anderung der Zuckersteuer-Ausführungsbestimmungen. 
Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Be- 
glaubigung. 
Ausdehnung des Geltungsbereichs der Ortstaxe auf Nachbarpostorte. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
Ergänzung des Verzeichnisses der Orte, an denen sich gemäß der Wein- 
zollordnung zuständige Zollstellen befinden. 
Bestimmungen für die Vornahme einer kleinen Viehzählung am 1. De- 
zember 1914. 
  
Druck: Weimarischer Derlag G.m. b. H. m Weimar.
        <pb n="374" />
        361 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 42. 
Inhalt: Winisterialverordnung über Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel vom 1. November 1914. 
eite 351. 
  
  
  
  
(Nr. 143.) Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel vom 1. No- 
vember 1914. 
Entfprechend einer Vereinbarung zwischen den Ministerien der Thüringischen 
Staaten, der Fürstlichen Landesregierung von Reuß ä. L. und der Königlich 
Preußischen Regierung in Erfurt wird auf Grund von § 3 des Gesetzes, betr. 
Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 339) folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Der Preis für den Doppelzentner Kartoffeln darf bis auf weiteres im Klein- 
handel 7 4 nicht übersteigen. 
§ 2. 
Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Orte der Abnahme, ohne Sack, und 
für Barzahlung beim Empfang. 
83. 
Als Kleinhandel gilt die Abgabe unmittelbar an den Verbraucher oder an 
solche Unternehmer, die die Kartoffeln zum Selbstkostenpreis an die Verbraucher 
abgeben. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 2. November 10914. 65
        <pb n="375" />
        352 (Höchstpreise im Kartoffel-Kleinhandel.) 
§ 4. 
Wer den in § 1 festgesetzten Höchstpreis überschreitet oder Vorräte an Kartoffeln 
verheimlicht, oder sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde weigert, Kartoffeln 
zu dem festgesetzten Höchstpreis zu verkaufen, wird nach § 4 des Gesetzes vom 
4. August 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 4 oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
8 5. 
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes vom 4. August 1914 
ist der Bezirksdirektor. 
Zugleich wird hinsichtlich der Festsetzung von Höchstpreisen für Kartoffeln die 
Zuständigkeit der Gemeindevorstände im Sinne der §#§ 2 bis 4 desselben Gesetzes 
(Nr. 1 der Ministerialverordnung vom 7. August 1914, Regierungsblatt S. 301) 
aufgehoben. 
Diese Verordnung tritt am 4. November 1914 in Kraft. 
Weimar, den 1. November 1914. 
Großherzoglich Sächfsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
Duck Welmarischer Verlag G m ö O. uu Welmas.
        <pb n="376" />
        Regieruugsblatt 
für das 
Großherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 43. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über das Ergebnis der Wahlen zur elften ordentlichen Landes- 
spynode. Seite 353. — Ministerialbekanntmachung, betr. das Verfüttern von Brotgetreide 
und Mehl Seite 356. — Ministerialbekanntmachung über die Berleihung der Rechtsfähig- 
keit an den Ziegenzuchtverein für Bürgel und Amgegend. Seite 866. " 
  
  
  
(Nr. 144.) Ministerialbekanntmachung über das Ergebnis der Wahlen zur elften ordentlichen 
andes ynode. 
Zur elften ordentlichen Landessynode sind folgende Abgeordnete ernannt 
und gewählt worden: 
A) Von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog sind ernannt: 
Kirchenrat Rassow in Apolda, 
Pfarrer Schneyer in Tiefenort, 
Geheimer Regierungsrat Pomplitz in Weimar und 
Rittergutsbesitzer Schwaniz in Eckstedt. 
B) Von der theologischen Fakultät in Jena ist gewählt: 
Geheimer Kirchenrat Professor D. Dr. Wendt daselbst. 
C) Von den Kirchgemeinden sind gewählt: 
im I. Wahlbezirke: 
Geheimer Kirchenrat D. Spinner Stiftsprediger Schmidt 
in Weimar, in Weimar, 
Professor Dr. Virck daselbst, Rechtsanwalt Dr. Günther daselbst, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; « 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 11. Vovember 1014. 66
        <pb n="377" />
        354 (Landessynode.) 
im II. Wahlbezirke: 
Superintendent Bach in Neumark, Adjunkt Reifart in Tiefurt, 
Schulrat Stier in Weimar, Lehrer Freudenthaler daselbst, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im III. Wahlbezirke: 
Archidiakonus Arper in Weimar, Adjunkt Kießling in Tannroda, 
Rektor Stück in Ilmenau, Rektor Egert in Blankenhain, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im IV. Wahlbezirke: 
Adjunkt Dr. Hering in Oberroßla, Pfarrer Foerster in Bad Suflza, 
Oberbürgermeister Stegmann in Apolda, Rektor Wagner daselbst, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im V. Wahlbezirke: 
Adjunkt Bez in Stotternheim, Pfarrer Sturm in Kleinmölsen, 
Rittergutsbesitzer Zummermann Lehrer Schnabel in Nöda, 
in Wallichen, als Ersatzmänner; 
als Abgeordnete, 
im VI. Wahlbezirke: 
Superintendent Dr. Behr in Buttstädt, Adjunkt Schillbach in Buttstädt, 
Rechnungsamtmann Krehan daselbst, Rektor Böttger in Rastenberg, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im VII. Wahlbezirke: 
Geh. Kirchenrat Krippendorf Pfarrer Kräuter in Heygendorf, 
in Vieselbach, Mühlenbesitzer Weineck 
Bürgermeister Schmidt in Einsdorf, in Oldisleben, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im VIII. Wahlbezirke: 
Oberpfarrer Gramms in Jena, Pfarrer Elle in Burgau, 
Ingenieur Reclam in Burgau, Hofrat Professor Dr. Wilhelm in Jena, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner;
        <pb n="378" />
        (Landessynode.) 355 
im IX. Wahlbezirke: 
Superintendent Dr. Kohlschmidt Adjunkt Floß in Beutnitz, 
in Dornburg, Lehrer Wachsmuth in Bürgel, 
Professor D0. Thümmel in Jena, als Ersatzmänner; 
als Abgeordnete, 
im X. Wahlbezirke: 
Geh. Kirchenrat D. Kieser Archidiakonus Trabert in Eisenach, 
in Eisenach, Sekundarschuldirektor Langlotz 
Geh. Hofrat Dr. Frerichs daselbst, daselbst, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im XI. Wahlbezirke: 
Superintendent Genzel in Creuzburg, Adjunkt Weigand in Eckardtshausen, 
Fabrikdirektor Dreiß in Ruhla, Kammerherr Friedrich von Eichel- 
als Abgeordnete, Streiber in Eisenach, 
als Ersatzmänner; 
im XII. Wahlbezirke: 
Superintendent Lic. Stölten Pfarrer Fuchß in Lauchröden, 
in Gerstungen, Lehrer Eckardt in Vacha, 
Brauereibesitzer Gebhard in Berka a. d. W., als Ersatzmänner; 
als Abgeordnete, 
im XIII. Wahlbezirke: 
Pfarrer César in Jena, Adjunkt Koch in Sondheim, 
Rektor Seyd in Ostheim, Lehrer Weitz in Zillbach, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner; 
im XIV. Wahlbezirke: 
Superintendent von Lüpke in Auma, Archidiakonus Dünnebier 
Landkammerrat Schneider in Knau, in Neustadt a. d. O., 
als Abgeordnete, Rektor Köppler in Triptis, 
als Ersatzmänner; 
66
        <pb n="379" />
        356 (Landessynode.) 
im XV. Wahlbezirke: 
Diakonus Peißker in Weida, Adjunkt Steinert in Berga a. d. E., 
Rentner Alander daselbst, Lehrer Elle in Hohenölsen, 
als Abgeordnete, als Ersatzmänner. 
Die Gewählten haben die auf sie gefallene Wahl angenommen. 
Weimar, den 27. Oktober 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Kotbe. 
  
(Nr. 145.) Ministerialbekanntmachung, betr. das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. 
Auf Grund von § 3 der Bundesratsverordnung über das Verfüttern von Brot- 
getreide und Mehl, vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 460), bestimmen 
wir die Großherzoglichen Bezirksdirektoren als zuständige Behörden. 
Der erwähnte § 3 lautet wie folgt: 
„Soweit dringende wirtschaftliche Bedürfnisse vorliegen, können die 
Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden das Ver- 
füttern von Roggen, der im landwirtschaftlichen Betriebe des Viehhalters 
erzeugt ist, für das in diesem Betriebe gehaltene Vieh allgemein für be- 
stimmte Gegenden und bestimmte Arten von Wirtschaften oder im Ein- 
zelfalle zulassen.“ 
Weimar, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 146.) Ministerialbekanntmachung über die Verleihung der Rechtsfähigkeit an den Ziegen- 
zuchtverein für Bürgel und Umgegend. 
Dem Ziegenzuchtverein für Bürgel und Umgegend ist nach § 22 des Bürger- 
lichen Gesetzbuchs und § 10 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche 
die Rechtsfähigkeit verliehen worden. 
Weimar, den 26. Oktober 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Oruck Welmarischer Derlag G. m. ö O. uu Welmat-
        <pb n="380" />
        357 
Regierungsblatt 
für das 
Grohßherzgtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 44. 
Inbalt: Ministerialverordnung vom 13. Oktober 1914 über die in landwirtschaftlichen Betrieben 
beschäftigten russischen Arbeiter. Seite 357. — Inhaltsverzeichnis aus dem Eeichs-Gesetzblatt. 
Seite 8360. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. Seite 860. — 
Berichtigung. Seite 360. 
  
  
  
(Nr. 147.) Ministertalverordnung vom 13. Oktober 1914 über die in landwirtschaftlichen Be- 
trieben beschäftigten russischen Arbeiter. 
In Anschluß an den hierunter abgedruckten Befehl des stellvertretenden Königlichen 
Generalkommandos des XI. Armeekorps vom 4. Oktober ds. Is. wird bezüglich 
der in landwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten russischen Arbeiter folgendes 
angeordnet: 
1. Die Arbeitgeber, die in landwirtschaftlichen Betrieben russische Arbeiter 
beschäftigen, sind verpflichtet, bei jeder Lohnauszahlung von dem diesen 
Arbeitern auf Grund der laufenden Verträge bis zum 1. Dezember ds. Js. 
geschuldeten Lohn 0,75 für den Tag und die Person ohne Unter- 
schied des Alters und Geschlechts zurückzubehalten und nicht zur Aus- 
zahlung zu bringen, bevor der Arbeiter die Arbeitsstelle verläßt. 
Die russischen Arbeiter sind verpflichtet, sich die Einbehaltung dieses 
Lohnteils gefallen zu lassen. 
2. Zu der in Nr. 1 Abs. 3 des Befehls des stellvertretenden Königlichen 
Generalkommandos vom 4. ds. Mts. festgesetzten Entschädigung, die die 
russischen Arbeiter pro Kopf und Tag an den Arbeitgeber für die ge- 
währte Verpflegung zu entrichten haben, tritt ein Zuschlag von 25 
pro Kopf und Tag, den diese Arbeiter abzugewähren haben. 
1914. 67 
Ausgegeben in Weimar am 11. November 19014.
        <pb n="381" />
        358 (Russische Arbeiter.) 
3. Es wird empfohlen, neue Arbeitsverträge für die Wintermonate vom 
1. Dezember ds. Is. ab mit den russischen Arbeitern abzuschließen. 
Soweit solche Verträge abgeschlossen werden, ist den Arbeitern neben 
Wohnung und den durch den für den Sommer ahgeschlossenen Vertrag 
zugesicherten Naturallieferungen folgender Barlohn zuzusichern: 
Männlichen Arbeitern, über 17 Jahre alt, für den Tag 1,00 -; 
weiblichen Arbeitern und männlichen unter 17 Jahre alt, für den 
Tag 0,75 = 
Die russischen Arbeiter sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers zu 
diesen Lohnsätzen Verträge abzuschließen und zu arbeiten. 
Höhere Löhne dürfen den russischen Arbeitern nicht bewilligt werden. 
Weimar, den 13. Oktober 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
Befehl. 
Auf Grund der §§ 4 und 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 
4. Juni 1851 (Gesetzsamml. S. 451 flgd.) wird hierdurch im Interesse der 
öffentlichen Sicherheit bezüglich der in landwirtschaftlichen Betrieben be- 
schäftigten russischen Arbeiter folgendes angeordnet: 
1. Für die im Alter von 17 bis 45 Jahren stehenden männlichen 
russischen Arbeiter fällt die Karenzzeit in diesem Jahre fort. Sie haben 
sämtlich den Winter über am Orte ihrer bisherigen Arbeitsstelle zu verbleiben 
und dürfen die Grenzen des Ortspolizeibezirks nicht ohne schriftliche Ge- 
nehmigung der Ortspolizeibehörde überschreiten. Der Ubergang in eine 
neue Arbeitsstelle ist nur unter Beobachtung der für die Umschreibung der 
Arbeiter-Legitimationskarte geltenden Vorschriften zulässig und, wenn die 
neue Arbeitsstelle in einem anderen Ortspolizeibezirk liegt, an die Ge- 
nehmigung des für die bisherige Arbeitsstelle zuständigen Landrats ge- 
bunden.
        <pb n="382" />
        2. 
(Russische Arbeiter.) 359 
Zuwiderhandlungen hiergegen werden, wenn die be— 
stehenden Gesetze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, 
mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Sofern sich die gedachten Russen zurzeit auf einer Arbeitsstelle be- 
finden, auf der sie bereits seit mindestens dem 1. August beschäftigt 
werden, sind ihre bisherigen Arbeitgeber verpflichtet, ihnen während des 
Winters Unterkunft und Verpflegung zu gewähren. Hierfür ist von den 
russischen Arbeitern vom 1. Dezember ab eine Entschädigung von 50 
pro Kopf und Tag zu bezahlen, vorbehaltlich der Anfrechnung gegen eine 
etwa hinterlegte Kaution oder gegen Lohnbeträge, welche sie auf Grund 
eines für die Wintermonate etwa neu ahgeschlossenen Arbeitsvertrags 
verdienen. 
Die unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und die weib- 
lichen russischen Arbeiter können, soweit sie durch Arbeitsverträge nicht 
gebunden sind, das Inland verlassen, sofern sie im Besitze einer direkten 
Fahrkarte nach einer Eisenbahnstation eines neutralen Landes und 
eines von der gesandtschaftlichen oder konsularischen Vertretung des neu- 
tralen Staates visierten Passes sind. Zur Ausreise bedürfen sie der orts- 
polizeilichen Beisetzung eines Vermerks auf dem Passe: „Ausreise nach 
............. ist genehmigt. Die Ortspolizeibehörde (Stempel 
und Unterschrift)“. 
Sobald die militärischen und die Verkehrsverhältnisse die unmittelbare 
Rückkehr der unter 17 und über 45 Jahre alten männlichen und der weib- 
lichen russischen Arbeiter (Ziff. 2) nach ihrer Heimat (über die Landgrenze) 
gestatten, müssen sie das Inland verlassen, wenn sie durch Arbeitsverträge 
nicht mehr hier gebunden sind oder wenn nicht ihre bisherigen Arbeitgeber neue 
Arbeitsverträge für den Winter mit ihnen abschließen. Die Rücksendung 
der Heimkehrenden erfolgt durch die Eisenbahnabteilung des Großen General- 
stabs. Die Kosten der Heimreise trägt, soweit er vertraglich dazu ver- 
pflichtet ist, der Arbeitgeber, sonst der Heimkehrende selbst. 
Solange die unmittelbare Heimkehr in die Heimat aus militärischen oder 
Verkehrsrücksichten nicht ausführbar ist, haben auch unter 17 und über 
45 Jahre alte männliche sowie die weiblichen russischen Arbeiter (Ziff. 3) 
bis auf weiteres auf ihren bisherigen Arbeitsstellen zu verbleiben. Ebenso- 
67“
        <pb n="383" />
        360 (Russische Arbeiter.) 
lange greifen auch für sie und ihre Arbeitgeber die Bestimmungen unter 
Ziff. 1 Platz. 
5. Sobald die unmittelbare Heimkehr möglich ist, wird dies bekannt gegeben 
werden. 
6. Grundsätzlich und unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen wird 
der Beginn der diesjährigen Karenzzeit für russisch-polnische Arbeiter auf 
den 1. Dezember 1914 festgesetzt. 
Cassel, den 4. Oktober 1914. 
Das stellvertretende Generalkommando 
des XI. Armeekorps. 
  
(Nr. 148.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 89. und 90. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4515. Bekanntmachung, betr. Zahlungsverbot gegen Frankreich vom 20. 
Oktober 1914. 
„ 4516. Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb gewerblicher 
Anlagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder Thomasschlackenmehl 
gelagert wird. Vom 21. Oktober 1914. 
„ 4517. Bekanntmachung, betr. den Betrieb der Anlagen der Großeisenindustrie. 
Vom 21. Oktober 1914. 
  
(Nr. 149.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 54. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Keich enthält auf: 
S.545. Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
„ 548. Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
  
Berichtigung: 
In Ziff. 3 der Ministerialverordnung, betr. Neuregelung der Sonntagsruhe im Apotheken- 
betriebe, vom 26. September 1914 (Regierungsblatt S. 339) haben die drei vordersten Worte 
auf Zeile 3 zu lauten: Upotheken je einer. 
  
Druckn Weimartscher Derlag G.m. b. B. m Welmar.
        <pb n="384" />
        361 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 45. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes. Seite 361.— Oesetz. betreffend 
pvorübergehende Abänderung des Einkommensteuer= und Ergänzungssteuergesetzes. Seite 362. 
— Ministerialbekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer im Großhandel. Seite 364. 
  
  
  
(Nr. 150.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags in Abänderung des Ergänzungs- 
steuergesetzes in der Fassung vom 1. April 1914 was folgt: 
1 
In §1 werden die Worte: „Vom 1. Jannar 1915 ab“ ersetzt durch die Worte: 
„Vom 1. Januar 1917 ab“. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 27. Dovember 1914. 68
        <pb n="385" />
        362 (Abänderung des Ergänzungssteuergesetzes.) 
II. 
Die Vorschrift in § 60 Abs. 1 Satz 2 wird dahin abgeändert: 
„Die erstmalige Veranlagung erfolgt am 1. Januar 1917 für die Steuer- 
jahre 1917, 1918 und 1919.“ 
III. 
8 78 erhält folgende Fassung: „Auf die für einen früheren Veranlagungs- 
termin als den 1. Januar 1917 vorgenommenen und noch vorzunehmenden Ver- 
anlagungen finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.“ 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Feodora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 151.) Gesetz, betreffend vorübergehende Abänderungen des Einkommensteuer= und des 
Ergänzungssteuergesetzes. 
Wir 
Wilbelm Eynsl, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt:
        <pb n="386" />
        (Vorübergehende Abändg. d. Einkommensteuer- und des Ergänzungssteuerges.) 363 
In vorübergehender Abänderung des Einkommensteuergesetzes vom 11. März 1908 
mit Nachträgen und des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910 wird bestimmt: 
1. 
Die Großherzogliche Staatsregierung ist ermächtigt, die Einkommen= und 
Ergänzungssteuern für das erste Vierteljahr 1915 zunächst noch auf Grund der 
Steuerrolle für das Jahr 1914 nach dem Bestande am Schlusse des Jahres zu 
erheben. Auf Grund des Abschlusses der Neuveranlagung der Einkommen= und 
Ergänzungssteuer für 1915 sind etwa überhobene Steuerbeträge aufzurechnen oder 
zurückzugewähren und etwa zu niedrig oder nicht erhobene Beträge nachzuerheben. 
II. 
Während der Dauer der Einberufung Steuerpflichtiger zu einem in Kriegs- 
formation befindlichen Truppenteile ist der Ehegatte des einberufenen Steuer- 
pflichtigen, sofern die Ehegatten nicht getrennt leben, oder ein volljähriger handlungs- 
fähiger Familienangehöriger oder eine sonst zur Vertretung geeignete handlungs- 
fähige Person, die durch nähere Beziehungen zum Steuerpflichtigen dazu berufen 
erscheint, auch ohne Vollmacht zur Vornahme aller Rechtshandlungen in Ein- 
kommen= und Ergänzungssteuersachen mit Wirkung für den Stenerpflichtigen zuzulassen. 
Diese Personen sollen insbesondere an Stelle der einberufenen Steuerpflichtigen 
befugt sein, An= und Abmeldungen zur ersten Abteilung der Steuerrolle vorzu- 
nehmen, Vermögensanzeigen zu erstatten, Schuldzinsen und dauernde Lasten anzu- 
melden, Steuererklärungen abzugeben und Rechtsmittel gegen die Veranlagungen ein- 
zureichen oder zurückzuziehen. 
Dem Steuerpflichtigen selbst bleibt dabei vorbehalten, binnen 6 Wochen nach 
Beendigung seiner Dienstleistung die Abänderung seiner Veranlagung bei den Groß- 
herzoglichen Steuerlokalkommissionen oder den Rechnungsämtern zu beantragen. 
Ist der Antrag begründet, so wird der Steuerpflichtige anderweit mittelst Ab= und 
Zugangsliste veranlagt. Seine bisherige Veranlagung tritt damit mit Wirkung 
vom Beginne des Steuerjahrs an außer Kraft. Gegen die Neuveranlagung oder 
den eine solche ablehnenden Bescheid stehen dem Steuerpflichtigen die gegen eine 
Veranlagung gegebenen Rechtsmittel zu. 
III. 
Sofern nicht eine anderweite Anmeldung seitens des Steuerpflichtigen oder 
seines Vertreters erfolgt und unbeschadet der Prüfung ihres Fortbestandes und ihrer 
68“
        <pb n="387" />
        364 (Höchstpreise für Hafer im Großhandel.) 
Richtigkeit gelten die für das Steuerjahr 1914 abgegebenen Anmeldungen von 
Schuldzinsen und dauernden Lasten (§ 16 flgd. des Einkommensteuergesetzes) derjenigen 
Steuerpflichtigen, die zu einem in Kriegsformation befindlichen Truppenteil eingezogen 
sind, ausnahmsweise für das Steuerjahr 1915 ohne weiteres fort. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit Unserem 
Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 11. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Fevdora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 152.) Ministerialbekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer im Großhandel. 
Am 9. November 1914 tritt die Verordnung des Bundesrats vom 5. No- 
vember 1914 über die Höchstpreise für Hafer im Großhandel (Reichs-Gesetz- 
blatt S. 469) in Kraft. 
Unter Beziehung auf die §§ 1 und 2 dieser Verordnung wird hierdurch 
folgendes bekannt gemacht: 
1. Der Höchstpreis für Hafer im Großhandel ist in allen Orten des Groß- 
herzogtums, außer denen des Neustädter Kreises, derselbe wie in Erfurt 
(Hauptort), nämlich 217 für die Tonne. 
2. In den Orten des Neustädter Kreises ist der Höchstpreis im Großhandel 
derselbe wie in Zwickau (Hauptort), nämlich 215 — für die Tonne. 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Verordnung des Bundesrats verwiesen. 
Weimar, den 7. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
DOurt Weo##tmuischoer Dertag G. m.G O. m Wernnar-
        <pb n="388" />
        Negierungsblatt) 
für das 
Groherzogtum Hachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 46. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung, betr. eine statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und 
Mehl am 1. Dezember 1914. Seite 365. — Ministerialbekanntmachung zur albänderung der 
Wahlordnung vom 20. April 1914 für die Wahl der Persicherungsvertreter als GBeisitzer des 
Versicherungsamts. Seite 369. — Ministerialbekanntmachung über die Ausmahlung von 
Weizen. Seite 370. — Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist na 
Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Brundbuchwesen, vom 11. März 1908 hinsichtli 
verschiedener Grundbuch--Anlegungsbezirke. Seite 370. 
  
  
  
  
(Nr. 153.) Ministerialbekanntmachung, betr. eine statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide 
und Mehl am 1. Dezember 1914. 
Auf Grund des Reichsgesetzes vom 20. Mai 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 129), 
der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 29. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 466) und der dazu erlassenen Bestimmungen des Bundesrats (Zentralblatt für 
das Deutsche Reich 1914 S. 55) findet am 1. Dezember 1914 eine Aufnahme 
der Vorräte von Getreide und Mehl statt. 
Wegen Ausführung dieser Erhebung wird für das Großherzogtum hiermit 
folgendes bestimmt: 
1 
Die Aufnahme soll die Vorräte von Weizen und Kernen (Spelz, Dinkel), 
Roggen, Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im 
Gemenge) und Mischfrucht (d. h. Getreide mit Hülsenfrüchten gemischt), Hafer, 
Gerste (Brau= und Futtergerste ausschließlich Malz), Mehl aus Weizen und 
Kernen (Spelz, Dinkel), einschließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden 
Schrots und Schrotmehls, Roggenmehl, einschließlich des zur menschlichen Er- 
nährung dienenden Noggenschrots und Roggenschrotmehls, anderem Mehl (aus 
Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide) erfassen. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 2. Dezember 1914. 69
        <pb n="389" />
        366 (Vorräte von Getreide und Mehl.) 
2. 
Die Aufnahme erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen und diejenigen Unter— 
nehmen, welche solche Vorräte aus Anlaß ihres Handels= oder Gewerbebetriebs in 
Gewahrsam haben. 
Für die Aufnahme der Vorräte kommen hiernach nachstehend aufgeführte 
Betriebe in Betracht: 
a) Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe, also ohne Rück- 
sicht auf die Größe der genutzten Fläche; 
b) von gewerblichen Betrieben insbesondere: Getreide-, Mehl- 
und Schälmühlen; Bäckereien, Konditoreien, Pfefferküchler; Nudeln- 
und Makkaronifabriken; Nährmittelfabriken; Rollgerstefabriken; Malz- 
kaffeefabriken; Weizenstärkefabriken; Mälzereien; Meiereien, Mol- 
kereien mit eigenem Viehstand; Mästereien und Züchtereien ohne 
landwirtschaftlichen Betrieb; Brauereien; Branntweinbrennereien 
(mit Ausnahme der Obst= und Kleinbrennereien) und Hefefabriken; 
c) von Handelsbetrieben insbesondere: Handel mit Getreide= und 
Mühlenfabrikaten, Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; 
Konsumvereine; Warenhäuser; Getreidehallen und klagerhäuser; 
Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferdehandel; 
d) von Verkehrsbetrieben insbesondere: Kommunal= und Privat- 
eisenbahnbetriebe; Personen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich 
Omnibusbetriebe; Straßenbahnbetriebe; Ausspannwirtschaften, Gast- 
häuser; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; Reitinstitute; 
Zirkus-Unternehmungen; Schiffahrtsbetriebe. 
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Gemeinden 
und sonstigen öffentlich= rechtlichen Körperschaften und Verbänden 
festzustellen. « 
Die Aufnahme erstreckt sich nicht auf die Vorräte im Gewahr- 
sam von Behörden des Reichs oder eines Bundesstaats. 
3. 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt gemeindeweise; die Ausführung der 
Erhebung liegt den Gemeindevorständen ob, nötigenfalls unter Heranziehung von 
Zählern.
        <pb n="390" />
        (Vorräte von Getreide und Mehl.) 367 
Die Erhebung der auf den Stationen von Eisenbahnen, ausgenommen 
Kleinbahnen, befindlichen und der rollenden Vorräte, ebenso die Erhebung der Vor- 
räte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen befinden, ist nicht 
von dem Gemeindevorstande vorzunehmen. Diese Vorräte werden von den Eisen- 
bahn= und Zollbehörden nachgewiesen. 
Die Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn sind von dem Gemeinde- 
vorstande festzustellen, eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Kleinbahnen 
nicht statt. 
4. 
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten. Diese sind durch den Gemeinde— 
vorstand schon vor der Erhebung in der Weise vorzubereiten, daß darin 
alle zu befragenden Betriebe nach Straße, Hausnummer, Namen und Beruf 
(Spalte 1—5 der Ortsliste) verzeichnet werden. Sämtliche landwirtschaftlichen 
Betriebe der Gemeinde, ferner alle unter die Erhebung fallenden gewerblichen, 
Handels= und Verkehrsbetriebe, wie sie auf der Vorderseite der Ortsliste aufgezählt 
sind, endlich die in Betracht kommenden Betriebe und Einrichtungen von Gemeinden 
und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden müssen in die 
Ortsliste eingetragen sein. — Es ist dabei gleichgültig, ob die Betriebe 
am Erhebungstage voraussichtlich Vorräte haben oder nicht. 
5. 
Die Aufnahme der Vorräte erfolgt am 1. Dezember 1914 in der Weise, daß 
die mit der Erhebung Beauftragten mit einem Exemplar der Ortsliste von Betrieb 
zu Betrieb gehen, die in der Ortsliste verzeichneten Betriebsinhaber oder deren 
Vertreter nach der Menge ihrer Vorräte befragen und die erhaltenen Angaben in 
die betreffenden Spalten der Ortsliste eintragen. Für Betriebsinhaber ohne Vor- 
räte ist in den einzelnen Spalten ein Strich (—) einzutragen. 
6. 
Die Betriebsinhaber oder deren Vertreter sind zur Aufnahme der Vorräte und 
zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der in der Ortsliste gestellten Fragen ver- 
pflichtet. Wer die Fragen nicht beantwortet oder wer wissentlich unrichtige An- 
gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 -#a oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
697
        <pb n="391" />
        368 (Vorräte von Getreide und Mehl.) 
Die anfragende Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die 
Vorratsräume des Befragten untersuchen und seine Bücher prüfen zu lassen. 
7. 
Anzugeben sind alle Vorräte, die sich in der Nacht vom 
30. November zum 1. Dezember ds. Is. im Gewahrsam des zur 
Angabe Verpflichteten befunden haben. 
Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden u. dergl. lagern, sind 
vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter eigenem Ver- 
schluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem Verwalter 
der Lagerräume anzugeben. — Noch nicht ausgedroschene Vorräte, die in 
Scheunen, Mieten usw. untergebracht sind, sind nach dem zu schätzenden Körner- 
ertrag mit einzurechnen. 
Auch die Vorräte für den eigenen Bedarf sind anzugeben. 
8 
Über sämtliche Angaben, die durch die Erhebung zur Kenntnis der Gemeinde- 
behörden und der mit der Erhebung beauftragten Personen gelangen, ist das 
Amtsgeheimnis zu wahren. 
9. 
Sogleich nach beendeter Aufnahme hat der Gemeindevorstand die Ortsliste 
einer genauen Durchsicht zu unterwerfen und etwaige Mängel, wie Einträge 
in einer falschen Spalte, Lücken, auch unwahrscheinliche Angaben ufw., 
soweit möglich, nach mündlicher Feststellung sofort zu beseitigen. Hierauf ist die 
Ortsliste sorgfältig aufzurechnen. Sind in der Gemeinde mehrere Listen verwendet 
worden, so sind diese fortlaufend zu numerieren; das Gesamtergebnis ist am 
Schlusse der letzten Liste oder in einer besonderen Liste zusammen- 
zustellen. 
Die abgeschlossenen Ortslisten sind bis spätestens zum 8. Dezember 1914 
an den zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor portofrei ein- 
zusenden. 
10. 
Der Bezirksdirektor hat zunächst zu erörtern, ob die Ortslisten aus sämtlichen 
Gemeinden seines Bezirks eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Ein- 
sendung das Nötige zu verfügen. Ist das Material vollständig, so sind die Orts-
        <pb n="392" />
        (Abänderung der Wahlordnung für die Wahl der Versicherungsvertreter.) 369 
listen der sämtlichen Gemeinden des Verwaltungsbezirks, nach Amtsgerichts- 
bezirken alphabetisch geordnet, bis spätestens zum 15. Dezember 1914 
an das Thüringische Statistische Amt in Weimar einzusenden. 
11. 
Die für die Erhebung ubtigen Ortslisten werden den Gemeindevorständen bis 
zum 24. November ds. Is. durch die Großherzoglichen Bezirksdirektoren übersandt 
werden. Sind die Listen bis zu diesem Tage nicht eingetroffen, so ist dem 
zuständigen Großherzoglichen Bezirksdirektor sofort Anzeige zu erstatten, ebenso, 
wenn die Zahl der Ortslisten nicht genügt. 
12. 
Das Thüringische Statistische Amt in Weimar ist beauftragt, die Ortslisten 
zu prüfen und die Ergebnisse der Erhebung zusammenzustellen. — Die Gemeinde- 
vorstände werden deshalb angewiesen, allen Anforderungen des Statistischen Amtes, 
die zur Durchführung der Erhebung an sie gestellt werden, sorgfältig und mit 
größter Beschleunigung zu entsprechen. 
Weimar, den 19. November 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
— — — — — — 
(Nr. 154.) Ministerialbekanntmachung zur Abänderung der Wahlordnung vom 20. April 1914 
für die Wahl der Versicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts. 
Vom 20. November 1914. 
Nr. 7 Abs. 5 der Wahlordnung vom 20. April 1914 für die Wahl der Ver- 
sicherungsvertreter als Beisitzer des Versicherungsamts (Regierungsblatt S. 119) 
wird dahin abgeändert, daß die Zahl der Wahlberechtigten, die eine Vorschlagsliste 
unterschreiben müssen, von 5 auf 3 herabgesetzt wird. 
Die hiernach abgeänderte Vorschrift findet auf ein Wahlverfahren, das zur 
Zeit des Inkrafttretens dieser Ministerialbekanutmachung noch nicht rechtskräftig 
abgeschlossen ist, Anwendung. 
Weimar, den 20. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1914. 70
        <pb n="393" />
        370 
(Nr. 155.) Ministerialbekanntmachung über die Ausmahlung von Weizen. 
Auf Grund von § 2 der Bundesratsverordnung über das Ausmahlen von Brot- 
getreide, vom 28. Oktober 1914 (Reichs"Gesetzblatt S. 461), wird die Ausmahlung 
von Weizen in der Weise zugelassen, daß von einem Mehl, bei dem der Weizen 
mindestens bis zu 75 vom Hundert ausgemahlen wird, ein Auszugsmehl bis zu 
30 vom Hundert hergestellt werden darf. 
Weimar, den 8. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 156.) Ministerialbekanntmachung, betr. Bestimmung der Ausschlußfrist nach Art. 18 der 
Höchsten Verordnung. betr. das Grundbuchwesen, vom 11. März 1908 hin- 
Z sichtlich verschiedener Grundbuch-Anlegungsbezirke. 
Auf Grund des Art. 18 der Höchsten Verordnung, betr. das Grundbuchwesen, 
vom 11. März 1908 (Regierungsblatt S. 107) wird bestimmt, daß die Ausschluß- 
frist von sechs Monaten, vor deren Ablauf die im Art. 19 derselben Verordnung 
zum Zwecke der Anlegung des Grundbuchs vorgeschriebenen Anmeldungen beim 
Grundbuchamt (Amtsgericht) zu erfolgen haben, 
für den Gemeindebezirk Sulzbach (Amtsgerichtsbezirk Apolda), 
für den Gemeindebezirk Wöhlsdorf (Amtsgerichtsbezirk Auma), 
für den Gemeindebezirk Großlohma (Amtzgerichtsbezirk Blankenhain), 
für den Gemeindebezirk Mittelhausen bei Erfurt (Amtsgerichtsbezirk Groß- 
rudestedt), 
für den Gemeindebezirk Oberpörlitz (Amtsgerichtsbezirk Jlmenau), 
für den Gemeindebezirk Gerthausen (Amtsgerichtsbezirk Kaltennordheim), 
für den Gemeindebezirk Gehaus (Amtsgerichtsbezirk Stadtlengsfeld), 
für den Gemeindebezirk Mönchenholzhausen (Amtsgerichtsbezirk Vieselbach), 
für den Gemeindebezirk Katzendorf mit Wolframsdorf (Amtsgerichtsbezirk 
Weida), 
für den Gemeindebezirk Obergrunstedt (Amtsgerichtsbezirk Weimar) 
mit dem 16. Dezember 1914 beginnt. 
Weimar, den 21. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Kotbe. 
  
  
  
L#uch: Woe#nmariher Derhag G.m.b. G. #u Welmar
        <pb n="394" />
        371 
Regierungsblatt 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
NwNr. 47. 
Inhalt: H#öchster Erlaß vom 20. Movember 1914 über die Eröffnung der elften ordentlichen Landes- 
spnode. Seite 371. — Gesetz zur vorübergehenden aAlbänderung der Gemeindeordnung. Bom 
20. Movember 1914. Seite 372. — Ministerialbekanntmachung, betr. Höchstpreise für Speise- 
kartoffeln. Seite 373. — Ministerialverordnung über Ernennung von Sachverständigen für 
Fahrstuhlprüfungen. Seite 374. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche 
Reich. Seite 874. 
  
(Nr. 157.) Höchster Erlaß vom 20. November 1914 über die Eröffnung der elften ordentlichen 
Landessynode. 
Wir 
Wilhelm Ernsl, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 20. 
haben die gnädigste Entschließung gefaßt, die elfte ordentliche Landessynode der 
evangelischen Kirche des Großherzogtums am 13. Dezember ds. Is., als dem 
3. Adventssonntage, nach vorausgegangenem Gottesdienste in der Haupt= und Stadt- 
kirche zu Weimar, mittags um 12 Uhr in dem zu den Versammlungen der Landes- 
synode bestimmten Sitzungssaale des Großherzoglichen Fürstenhauses daselbst erbffnen 
zu lassen. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. Dezember 1914. 71
        <pb n="395" />
        372 
Indem Wir dieses hiermit kund und zu wissen tun, ergeht an die für die 
Landessynode ernannten und gewählten Abgeordneten Unser Begehren, sich hierzu 
an bezeichneter Stelle rechtzeitig einzufinden. 
Geschehen 
Weimar, den 20. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Feodorga. 
  
Rothe. 
  
(Nr. 158.) Gesetz zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung. Vom 20.November 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2. 2. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
In vorübergehender Abänderung der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
mit Nachträgen vom 26. Februar 1903 und 30. März 1904 wird bestimmt: 
J. 
Bei Darlehen, die die Gemeinden aus Anlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes 
aufnehmen, kann der Bezirksausschuß von der in Art. 124 der Gemeindeordnung 
bestimmten Voraussetzung, daß eine Tilgungsrente festzustellen ist, absehen.
        <pb n="396" />
        373 
Der Bezirksausschuß bestimmt im Falle der Genehmigung, von welchem Zeit— 
punkt ab spätestens die Tilgung einzutreten hat. 
I. 
Die Vorschriften in Nr. II und III des Gesetzes vom 11. November 1914, 
betreffend vorübergehende Abänderungen des Einkommensteuer= und des Ergänzungs- 
steuergesetzes, finden auf das Verfahren zur Heranziehung des Einkommens zu 
den Gemeindesteuern entsprechende Anwendung. 
Der Antrag des Stenerpflichtigen auf anderweite Feststellung des Einkommens 
ist hinsichtlich der Gemeindesteuern an den Gemeindevorstand zu richten. Es wird 
darüber von der Gemeindevertretung entschieden. Im übrigen richtet sich das Ver- 
fahren nach den Vorschriften in Art. 141, 142 der Gemeindeordnung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
TFrodora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 159.) Ministerialbekanntmachung, betr. Höchstpreise für Speisekartoffeln. 
Am 28. November 1914 tritt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
23. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 483) über die Höchstpreise für Speise- 
kartoffeln in Kraft. 
Unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung wird hierdurch folgendes bekannt 
gemacht: 
1. Den Sorten Daber, Imperator, magnum bonum, up to date werden 
gleichgestellt die Sorten: Bruce, Bund der Landwirte, Fürstenkrone, Eldorado, 
Hassia, Industrie, Böhms Erfolg, Wohltmann, Reichskanzler, Mühlhäuser Kartoffel. 
71“
        <pb n="397" />
        374 
2. Zu den Salatkartoffeln gehören die Sorten: weiße Sechswochennieren- 
kartoffel, Julinierenkartoffel, Mäuschen, Casseler Hörnchen. 
3. Die Ministerialverordnung vom 1. November 1914 über Hoöchstpreise im 
Kartoffelkleinhandel bleibt bestehen. Sie wird aufgehoben nur insoweit, als nach 
§ 1 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. November 1914 
Verkäufe von Produzenten und ihnen Gleichgestellten, welche eine Tonne (20 Zentner) 
übersteigen, den durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Höchst- 
preisen unterliegen, auch wenn der Verkauf mit den Verbrauchern oder solchen Unter- 
nehmern abgeschlossen wird, die die Kartoffeln zum Selbstkostenpreis an die Ver- 
braucher abgeben. 
Weimar, den 28. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 160.) Ministerialverordnung vom 23. November 1914 über Ernennung von Sachverständigen 
für Fahrstuhlprüfungen. 
As Sachverständige für Fahrstuhlprüfungen nach § 37 der Ministerialverordnung 
vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr- 
stühlen) — Regierungsblatt S. 177 — werden die zur Prüfung von Dampfkesseln 
staatlich ermächtigten Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb 
in Gotha auf Widerruf anerkannt. 
Weimar, den 23. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 161.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 55. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf: 
S. 551. Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und C zum Schlachtvieh- 
und Fleischbeschaugesetze. 
„ 552. Anderung und Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der 
Anleitung für die Zollabfertigung. 
— — — — — — — — · — 
Diuch Me#manlicher Verlag G m. ö. D m Wellmu.
        <pb n="398" />
        376 
Regierungsblatt 
für das 
Grosierzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 48. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Kammerherrn H. v. Eichel- 
Streiber, zurzeit in Geimar, zum stellvertretenden geschäftsführenden Mitgliede der Land- 
armenkommission. Seite 375. — Ministerialbekanntmachung über die Abgabe von Tetanus- 
Serum. Seite 375. — Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 20. März 1914 über das 
Schuldbuch der Großherzoglichen Landeskreditkasse. Seite 876. — Inhaltsverzeichnis aus dem 
RKeichs-Gesetzblatt. Seite 386. 
  
(Nr. 162.) Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Kammerherrn 
H. v. Eichel-Streiber, zurzeit in Weimar, zum stellvertretenden geschäftsführenden 
Mitgliede der Landarmenkommission. 
Auf Grund des 8 2 des Ausführungsgesetzes vom 23. Februar 1872 zum Gesetz 
über den Unterstützungswohnsitz ist der Großherzogliche Kammerherr Heinrich 
von Eichel-Streiber, zurzeit in Weimar, bis auf weiteres zum stellvertretenden 
geschäftsführenden Mitgliede der Großherzoglichen Landarmenkommission bestellt 
worden. Er ist berechtigt, den Landarmenverband zu vertreten und für ihn zu 
zeichnen. 
Weimar, den 2. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
UAnteutsch. 
  
(Nr. 163.) Ministerialbekanntmachung über die Abgabe von Tetanus-Serum. 
Fur die Dauer des Krieges wird die Abgabe von Abfüllungen von 10 cem eines 
zweifachen flüssigen bezw. von 1 g eines zwanzigfachen festen Tetanus-Serums mit 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 18. Dezember 1914. 72
        <pb n="399" />
        376 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
der in die Augen fallenden Aufschrift „nur zur prophylaktischen Impfung“ in den 
Apotheken gestattet. 
Weimar, den 5. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slebogt. 
  
(Nr. 164.) Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 20. März 1914 über das Schuldbuch der 
Großherzoglichen Landeskreditkasse. Vom 20. November 1914. 
Auf Grund des § 29 des Gesetzes über das Schuldbuch der Großherzoglichen 
Landeskreditkasse vom 20. März 1914 (Regierungsblatt S. 307) wird folgendes 
bestimmt: 
Art. 1. 
Das auf Grund des Gesetzes vom 20. Januar 1900 und der Ausführungs- 
verordnung vom 30. Juli 1900 eingerichtete Schuldbuch wird als Schuldbuch im 
Sinne des Gesetzes vom 20. März 1914 weitergeführt. 
Art. 2. 
(Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes.) 
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld ein- 
gereichten Schuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind, ist folgendes zu beachten: 
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt oder von 
einem Gericht oder einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten Behörde mit Be- 
schlag belegt sein. Die Umwandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr 
Inhaber gemäß § 798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuld- 
verschreibung verlangen kann. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch 
nicht fälligen Zinsscheine und der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein. Nur 
den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran- 
gehenden Monat eingereicht werden, ist der nächstfällige Zinsschein nicht beizufügen. 
Art. 3. 
(Zu §2 des Gesetzes.) 
Die Eintragung einer Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen 
erfolgt mit den Zinsen seit demjenigen Zinszahlungstermine, von welchem ab die 
Stückzinsen eingezahlt worden sind.
        <pb n="400" />
        (Ausf.-Verordn. z. Schulddbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 377 
Art. 4. 
(Zu 8§8§ 3 und 5 des Gesetzes.) 
Für die Eintragungen in das Schuldbuch werden nach den verschiedenen 
Gattungen der ausgegebenen Schuldverschreibungen getrennte Schuldbuchabteilungen 
angelegt. 
Jede dieser Schuldbuchabteilungen zerfällt in zwei Abschnitte: 
Abschnitt A für physische Personen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). 
Abschnitt B für alle übrigen Schuldbuchgläubiger (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 
des Gesetzes). 
In jedem Abschnitt werden soviel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger 
einzutragen sind. 
Die Konten werden nach dem in der Anlage beifolgenden Muster eingerichtet. 
Über die Konteninhaber ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen. 
Die Abschrift des Schuldbuchs wird bei dem Großherzoglichen Staatsministe- 
rium, Departement des Innern, aufbewahrt. Abschrift der einzelnen Eintragungen 
wird spätestens binnen einer Woche zur Abschrift des Schuldbuchs gebracht. 
Art. 5. 
(Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes.) 
1. Im Antrag auf Eintragung einer Buchschuld muß der Gläubiger so 
deutlich bezeichnet sein, daß ein Irrtum über seine Person ausgeschlossen ist. 
Bei physischen Personen sind anzugeben: 
à) der Familienname, 
b) die Vornamen, 
Jc) bei Frauen auch der Geburtsname, 
d) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. 
Bei großjährigen, unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der 
Entmündigung (z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Per- 
sonen ihr Geburtstag und Geburtsort, ferner Name, Stand und letzter Wohnort 
des Vaters anzugeben. 
2. Die gleichen genanen Angaben (la bis c) sind erforderlich für die als 
Zinsenempfänger benannten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte 
oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter. 
727
        <pb n="401" />
        378 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
3. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen 
sind ihrem Wortlaute nach zu beantragen. 
4. Soll die Eintragung auf den Namen einer jurstischen Person, Handels- 
firma oder eingetragenen Genossenschaft geschehen, so ist dem Antrage das Zeugnis 
der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird: 
bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben, 
bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und ihrem 
Sitz im Handelsregister eingetragen sind, 
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister 
im Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen sind. 
Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist 
ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, 
durch das die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit 
bezeugt, dargetan wird. Von dem Zeugnisse des Konsuls kann nach dem Ermessen 
der Landeskreditkasse abgesehen werden. 
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren 
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beausfsichtigt wird, so ist 
die Landeskreditkasse befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die 
Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen 
werde. 
5. Jedem Antrage, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung ein- 
gereicht werden, ist ein besonderes Verzeichnis beizufügen, in welchem die Schuld- 
verschreibungen mit ihren Nennbeträgen, nach Gattungen und innerhalb dieser nach 
Serie und Nummer geordnet, aufgeführt sind. 
6. Über Zahl und Neunbetrag der eingelieferten Schuldverschreibungen wird 
von der Landeskreditkasse ein Empfangsschein ausgestellt. 
7. Der Empfangsschein (Abs. 6) sowie die Bescheinigung über die Bar- 
einzahlung (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes) ist von dem Direktor und dem Buchhalter 
der Landeskreditkasse zu zeichnen. 
8. Das Gleiche gilt von den Eintragungen in das Schuldbuch. 
9. Die Landeskreditkasse ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen 
gemachten Angaben zu verlangen, sofern dies zur Klarstellung der beantragten Ein- 
tragungen in das Schuldbuch angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit 
Gründen zu versehen.
        <pb n="402" />
        (Ausf.-Verordn, z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 379 
Art. 6. 
(Zu § 8 des Gesetzes.) 
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren 
übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche 
eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden 
Gattung darstellbar sein. 
Art. 7. 
(Zu § 9 des Gesetzes.) 
Von den Vertretern der Handelsfirmen und der eingetragenen Genossenschaften 
ist bei Stellung der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche 
Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß durch sie die Firma oder Genossenschaft 
rechtsgültig vertreten wird. 
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen 
Reichs haben, müssen ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bescheinigung der 
zuständigen öffentlichen Behörde dartun. Der Bescheinigung ist ein Zeugnis des 
zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der öffent- 
lichen Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bezeugt wird. 
Ob die Verwalter von Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) 
bei Stellung eines Antrags nach § 9 des Gesetzes ihre Verfügungsbefugnis über 
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde von neuem nachzuweisen 
haben, ist von der Landeskreditkasse in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. 
Art. 8. 
(Zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Die Aufnahme der im § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch 
die Landeskreditkasse oder ein Großherzogliches Rechnungsamt erfolgt mittels einer 
Niederschrift des Buchhalters der Landeskreditkasse oder des Rechnungsamts-Vorstands. 
2. Die Niederschrift muß enthalten: 
a) Ort und Tag der Niederschrift, 
b) die Bezeichnung des Antragstellers, 
c) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte Gewißheit über 
die Persönlichkeit des Antragstellers verschafft hat, 
d) die Erklärung des Antragstellers.
        <pb n="403" />
        380 (Ausf.-Verordn, z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
3. Die Niederschrift muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und 
von ihm eigenhändig unterschrieben werden. In der Niederschrift muß festgestellt 
werden, daß dies geschehen ist. Schreibensunkundige können in Gegenwart eines 
Zeugen, der die Niederschrift mit zu unterschreiben hat, mit drei Krenzen unterzeichnen. 
4. Die Niederschrift ist von dem aufnehmenden Beamten unter Bezeichnung 
der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben. 
Art. 9. 
(Zu § 19 des Gesetzes.) 
1. Auf jede Benachrichtigung über Eintragung einer Buchforderung ist in 
einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: 
Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Schuldverschreibung. Über die Eintragung wird nur die nachstehende 
Benachrichtigung erteilt. 
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung 
gelangter Forderungen geschieht durch die Landeskreditkasse oder ein beauftragtes 
Rechnungsamt gegen Quittung an denjenigen, der sich als zum Empfange berechtigt 
ausgewiesen hat. 
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post in der Form des § 15 Abf. 2 
des Gesetzes beantragt, so ist die Landeskreditkasse ermächtigt, diesem Antrage zu 
entsprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. 
Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eingange der Quittung als Nachweis. 
3. Die Benachrichtigungen nach § 19 des Gesetzes können mittels verschlossenen 
Briefes, der auf Verlangen mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen ist, 
übersandt werden. · 
4. Bei Postsendungen, denen Schuldverschreibungen beiliegen, ist als Wert 
der Kurswert der Schuldverschreibungen anzugeben, wenn nicht ein anderes be— 
antragt wird. 
Art. 10. 
(Zu 8 20 des Gesetzes.) 
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 20 des Gesetzes ist 
der Hinterlegungsstelle in Weimar Abschrift des Kontos mitzuteilen. Gleichzeitig 
sind die Beteiligten von dem Verfügten zu benachrichtigen.
        <pb n="404" />
        (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 381 
Art. 11. 
(Zu 8§8§ 22 und 23 des Gesetzes.) 
1. Hinsichtlich der Zinsen können Anträge auf Anderung des bisherigen 
Zahlungswegs für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn 
sie bis zum ersten Tage des Monats vor diesem Termine bei der Landeskreditkasse 
gestellt werden. 
2. Wenn Zinsen im Wege des Postüberweisungs= und Scheckverkehrs gezahlt 
werden, sind Beträge bis zu 1500 -x einschließlich portofrei zu übersenden, höhere 
Beträge aber nur dann, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu über- 
weisen sind. 
Art. 12. 
(Zu §24 des Gesetzes.) 
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers, die für den 
nächsten Fälligkeitstermin berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum ersten Tage 
des diesem Termine vorangehenden Monats der Landeskreditkasse schriftlich ge- 
meldet sein. 
Art. 13. 
(Zu § 28 Abst. 1 des Gesetzes.) 
1. Wird nach § 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1900“ die Umwandlung 
einer auf den Namen lautenden Schuldverschreibung in eine Schuldverschreibung 
auf den Inhaber beantragt, so findet hinsichtlich der Form des Antrags § 15 
  
*) Anmerkung: § 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1900 lautet: 
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse werden auf den Inhaber 
ausgestellt. Bereits ausgegebene Schuldverschreibungen, welche auf den Namen 
lauten, können in Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, um- 
gewandelt werden. 
Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Die Landes- 
kreditkasse ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Identität der 
die Umwandlung beantragenden Person mit der in den Büchern der Anstalt 
als Inhaber der Kapitalforderung eingetragenen Person Nachweisung zu 
verlangen. 
Die von dem Vorstand der Landeskredikkasse festzusetzenden Kosten für 
die Umwandlung hat der Antragsteller zu tragen.
        <pb n="405" />
        382 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
Abs. 2 des Gesetzes vom 20. März 1914 entsprechende Anwendung. Dem Antrage 
ist die Schuldverschreibung beizufügen. 
2. Die Umschreibung der Schuldverschreibung erfordert zu ihrer Gültigkeit die 
eigenhändige Vollziehung durch den geschäftsleitenden Direktor und ein Mitglied 
des Beleihungsausschusses und die Beidrückung des Stempels der Landeskreditkasse 
sowie das Zeugnis des Buchhalters über die erfolgte Buchung. 
3. Für die Umschreibung je einer Schuldverschreibung wird, abgesehen vom 
Falle des § 1 Abs. 3 des Gesetzes, eine Gebühr von 50 F neben den etwa 
erwachsenen Auslagen erhoben. 
4. § 22 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 16. September 1897 
über die Großherzogliche Landeskreditkasse, vom nämlichen Tage, wird aufgehoben. 
Weimar, den 20. November 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="406" />
        383 
Anlage. 
(Art. 4 Abs. 4.) 
Schuldbuch 
der Grohherzoglichen Landeskreditkafse 
in Weimar. 
— "—— — 
4prozentige Buchschuld, Rbt. I. 
Abschnitt A. 
Seite 200 bis 399. 
1914. 73
        <pb n="407" />
        384 
  
  
4prozentige Buchschulb, Abt. ]I Gläubiger: 1. Meher, Karl Friedrich, 2 
Konto-Nr. A 161. am 3. Oktober 1915. (Namenszeichnungen.) — 
[ 
  
Zweite Person 1 1. Die Ehefrau des Gläubigers, Auguste Luise Meyer geb. Scharf in Weimar. Einger 
(67 des Gesetes 2. Dieselbe und Fleischermeister August Richard Meyer in Apolda gemeinschaftlich 
20. März 1914) 
  
  
1. 3 2. 
  
  
  
  
  
  
Abschreibungen. 
Betrag der Forderung. übertrage 
9 F 9 bertragen. auf das uut 
Mark NNummer Miark 
# 
30000 1U./Dreißigtausend Mark nebst Zinsen seit 1. Mai. 824 10000 1. 15000 
1914. Eingetragen den 1. September 1914. Zehntausend Mark FJünstehmtant 
(Namenszeichnungen.) nebst Zinsen seit 1. No-ark nebst ) 
9000 2.] Neuntausend Mark nebst Zinsen seit 1. No- vember 1920, abgeschrie- sen seit 1. 
vember 1917 von Konto-Nr. A über- ben am 15. November 1922, ault 
  
  
tragen am 4. Dezember 1917. (Namens- 1920. (Namenszeich)ben am 15. ## 
zeichnungen.) nungen.) 1922. (Nam 
39000 zeichnungen) 
10000 
29000 
15000 
  
  
14000 q
        <pb n="408" />
        386 
2 in Weimar. Eingetragen am 1. September 1914. (Namenszeichnungen.) 2. Jetzt in Apolda. Eingetragen 
  
  
  
  
  
  
um 1. September 1914. (Namenszeichnungen.) Nr. 1 gelöscht am 28. Dezember 1918. (Namenszeichnungen.) 
#een am 28. Dezember 1918. (Namenszeichnungen.) 
  
  
  
  
  
  
  
Beschränkungen des Gläubigers. 
□ 
  
  
6 Den Nießbrauch von 30000 A hat bis 
Ende Oktober 1917 der minderjährige 
Heinrich Müller, Sohn des Kaufmanns 
Karl Müller in Apolda. Eingetragen 
am 1. September 1914. (Namenszeich- 
nungen.) 
Der Gläubiger ist entmündigt. Eingetragen 
am 6. September 1916. (Namenszeich- 
nungen.) 
Nr. 1 gelöscht am 1. November 1917. 
(Namenszeichnungen.) 
Nr. 2 gelöscht am 1. November 1918. 
(Namenszeichnungen.) 
on der eingetragenen Forderung sind 
5000 nebst Zinsen vom 1. November 
1920 an dem Gutsbesitzer Karl August 
Franke in Dornburg verpfändet. Ein- 
getragen am 15. November 1920. (Na- 
menszeichnungen.) 
Nr. 3 gelöscht am 15. Mai 1922. 
(Namenszeichnungen.) 
— 
— 
— 
  
  
  
— 4. 
Zinsenempfänger. Hahsähricher 
der Zinsen 
Mark sPf. 
von 30000 MA der Kaufmann Karl Müller 
in Apolda, jedoch nur bis Ende Oktober 
1917. Eingetragen am 1. September 1914. 
(Namenszeichnungen.) 600 — 
von 39000 1 seit 1. November 1917 der 
Rentier Friedrich Schulze in Jena (Post). 
Eingetragen am 4. Dezember 1917. (Na- 
menszeichnungen.) 780 — 
von 39000 .4 seit 1. November 1918 der 
Gläubiger. Eingetragen am 1. November 
1918. (Namenszeichnungen.) 780 — 
a) von 24000 4 seit 1. November 1920 
der Gläubegeer 480 — 
b) von 5000 .4 seit 1. November 1920 
der Gutsbesitzer Karl August Franke 
in Dornburg (Post)t 100 — 
Nr. 4 à und b eingetragen am 15. No- * 
vember 1920. (Namenszeichnungen.) zus. 580 — 
von 11000 .4 seit 1. Mai 1922 der Gläu- 
biger. Eingetragen am 15. Mai 1922. 
(Namenszeichnungen. 280 — 
  
  
  
  
  
  
  
73*
        <pb n="409" />
        386 
(Nr. 165.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 91. bis 93. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 
# 
'y 
’§ 
' 
# 
'77y 
L 
9 
4618 
4619. 
4520. 
4521. 
4522. 
4523. 
4524. 
4525. 
4526. 
4527. 
4528. 
459. 
Bekanntmachung, betreffend die Überwachung ausländischer Unter- 
nehmungen. Vom 22. Oktober 1914. 
Bekanntmachung über die Fälligkeit im Ausland ausgestellter Wechsel. 
Vom 22. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw. Vom 22. Ok- 
tober 1914. 
Bekanntmachung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, 
die im Ausland ihren Wohnsitz haben. Vom 22. Oktober 1914. 
Bekanntmachung über die Ausdehnung des Gesetzes, betreffend den 
Schutz der infolge des Krieges an Wahrnehmung ihrer Rechte be- 
hinderten Personen, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 328) 
auf Kriegsbeteiligte Osterreich-Ungarns. Vom 22. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend Erleichterungen auf dem Gebiete des Patent-, 
Gebrauchsmuster= und Warenzeichenrechts in ausländischen Staaten. 
Vom 21. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen 
über den Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 21. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahr- 
zeugen der Militärverwaltung. Vom 23. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation der revidierten Berner 
Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst vom 
13. November 1908 durch Italien. Vom 16. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend vorübergehende Anderung der Eisenbahn- 
Verkehrsordnung (Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 93 ff.). Vom 24. Ok- 
tober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Gartenbaues. Vom 24. Oktober 1914. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. 
Vom 23. Oktober 1914. 
  
Druck: Welmarischer Derlag G. m. b. U. m Welmar.
        <pb n="410" />
        387 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
r. 1419. 
Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von 
Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile. Seite 387. — Ministerial- 
bekanntmachung über die A'derung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 404. — 
Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur pharmazeutischen 
Vorprüfung für die Fahre 1915, 1916 und 1917. Seite 405. — Ministerialverordnung über 
Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. Bom 10. Dezember 1914. Seite 406. 
(Nr. 166.) Ministerialbekanntmachung, betr. Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile. 
Aus Anlaß der vom Bundesrat am 17. April 1913 beschlossenen, in der Anlage 1 
abgedruckten Abänderung der Bestimmungen über die Einrichtung von Strafregistern 
und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile — Zentralblatt für das Deutsche 
Reich 1913 S. 495 — wird an Stelle der Ministerialbekanntmachung vom 30. No- 
vember 1896 (Regierungsblatt S. 215) nachstehende Ausführungsverfügung erlassen. 
1. Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden. 
1. In allen Untersuchungen wegen strafbarer Handlungen, bezüglich deren im 
Falle der Verurteilung eine Strafnachricht zu erteilen ist (§ 2), ist von der Staats- 
anwaltschaft oder dem Gericht die Registerbehörde sobald als tunlich um Auskunft 
über die Vorstrafen zu ersuchen. Die Ministerialbekanntmachung über die Führung 
des Strafregisters vom 26. Juli 1912 (Regierungsblatt S. 641) wird hierdurch 
nicht berührt. 
II. Tätigkeit der Strafvollstreckungsbehörden. 
2. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Strafsachen erfolgen die 
erforderlichen Mitteilungen durch die Strafvollstreckungsbehörden (die Staatsanwalt- 
schaften bei den Landgerichten und die Amtsrichter). 
Der Bureaubeamte der Staatsanwaltschaft oder der Gerichtsschreiber hat die 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 29. Dezember 1914. 74
        <pb n="411" />
        388 (Strafregister — Strafurteile.) 
Strafnachrichten, sobald das Urteil oder der Strafbefehl rechtskräftig geworden ist, 
die Mitteilungen nach Vordruck E, E 1 und F unverzüglich genau nach dem Inhalte 
der Akten anzufertigen, gegenzuzeichnen und zur Prüfung und Unterschrift vorzulegen. 
Strafnachrichten sind auch über diejenigen Verurteilungen zu erteilen, die in dem 
Verfahren auf erhobene Privatklagen ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft die Ver- 
folgung übernommen hat. 
Von der Bewilligung, der Verlängerung oder dem Widerrufe einer Bewährungs- 
frist hat die Strafvollstreckungsbehörde der Registerbehörde auch dann Mitteilung zu 
machen, wenn es sich um eine nicht in das Strafregister aufgenommene (nicht 
registerfähige) Strafe handelt. 
3. Walten Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der in den Akten erörterten 
persönlichen Verhältnisse des Verurteilten ob oder haben diese im Laufe des Straf- 
verfahrens nicht vollständig festgestellt werden können, so sind die Strafvollstreckungs- 
behörden verpflichtet, vor Ausfertigung der Mitteilungen geeignete Ermittelungen, 
erforderlichenfalls durch Anfragen bei den Standesämtern und den kirchlichen Be- 
hörden oder durch Einsicht der bei den Gerichten aufbewahrten standesamtlichen 
Nebenregister, vorzunehmen. 
Hat eine derartige Feststellung der persönlichen Verhältnisse auf Grund von Ur- 
kunden stattgehabt, so ist hierüber in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ ein kurzer Ver- 
merkuaufzunehmen (z. B. „Eltern, Geburtstag und ort durch Geburtsurkunde festgestellt“). 
Im übrigen sind die Eintragungen in diese Spalte möglichst zu beschränken, 
eine Personenbeschreibung ist nicht aufzunehmen, die Angabe besonderer Kennzeichen 
dagegen zulässig. 
4. War von der Registerbehörde bei der Auskunftserteilung über die Vor- 
strafen auf Abweichungen in den Angaben der Registervermerke über die perfön- 
lichen Verhältnisse hingewiesen worden (vergl. unter Nr. 28 Abs. 2), so ist, so- 
fern nicht die abweichenden Augaben bestätigt und in die Mitteilung aufsgenommen 
oder gemäß Nr. 3 Abs. 2 durch Bezugnahme auf Urkunden richtig gestellt worden 
sind, das Ergebnis der Ermittelungen über die fraglichen Punkte der Registerbehörde 
bei Ubersendung der Mitteilung auf einem Aulagezettel kurz mitzuteilen und dabei zu 
bemerken, ob die vermerkten Vorstrafen von dem Verurteilten anerkannt worden sind. 
5. Sind bei Ausfertigung einer Mitteilung gemäß § 10 Nr. 1 noch andere, 
bisher nicht vermerkte Vorstrafen mitzuteilen, so ist nur ein Vordruck A zu 
benutzen, auf dessen Rückseite die Auszüge der früheren Urteile zu vermerken sind.
        <pb n="412" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 389 
Dabei ist die zweite Spalte der Rückseite („nach Mitteilung von“) nicht auszufüllen, 
es ist jedoch, sofern die Verurteilung in höherer Instanz ausgesprochen ist, in der 
dritten Spalte („Alktenzeichen“) auch das Gericht erster Instanz anzugeben. 
6. Falls der Geburtsname einer verheirateten oder verwitweten Frau sich mit 
Sicherheit nicht feststellen läßt, ist eine zweite Mitteilung auf den durch die Ver— 
heiratung erlangten Namen anzufertigen (z. B. „Erwinski angeblich geborene Zach“). 
In jedes Exemplar ist in der obersten Spalte ein Hinweis auf die zweite Mit- 
teilung aufzunehmen. 
7. Sind Vordrucke E, E1 und Fauszufüllen, so müssen die Angaben über 
die persönlichen Verhältnisse genau übereinstimmen mit den entsprechenden Angaben 
in der vorangegangenen Mitteilung. Sind infolge zwischenzeitlicher Ermittelungen 
Abweichungen erforderlich, so ist dies besonders zu bemerken. 
III. Tätigkeit der Registerbehörden. 
a) Allgemeine Bestimmungen. 
8. Registerbehörde ist die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte. 
Die von den Regierungen der übrigen Bundesstaaten bestimmten Register- 
behörden sind in der Anlage 1 aufgezählt. 
9. Registerführer ist der Bureaubeamte der Staatsanwaltschaft. Er hat nach 
den Weisungen des Ersten Staatsanwalts das Strafregister zu verwalten und die 
damit verbundenen Dienstgeschäfte zu erledigen. 
Die Aufsicht über die Registerbehörde führt unter Leitung der Landes-Justiz- 
verwaltung der Oberstaatsanwalt. 
10. Die Mitteilungen, die im Register niederzulegen sind, werden im Dienst- 
zimmer des Registerführers in Schränken aufbewahrt, die Fächer, entsprechend der 
Größe der Vordrucke, enthalten. In diesen Fächern werden die Mitteilungen in 
einer Anzahl von je höchstens vierhundert Blättern, und zwar, soweit nicht die 
Einrichtung der vorhandenen Schränke entgegensteht, in Pappkästen niedergelegt. 
Die Fächer oder Pappkästen sind nach den Buchstaben des Alphabets und, sofern 
mehrere für denselben Buchstaben bestimmt sind, nach Namen oder Anfangssilben 
von Namen zu bezeichnen. 
11. Die eingehenden Mitteilungen und Ersuchen um Auskunftserteilung 
werden vom Ersten Staatsanwalt mit dem Vermerke des Zeitpunkts ihres Eingangs 
versehen; in das Tagebuch sind sie nur einzutragen, wenn dies ausnahmsweise an- 
geordnet werden sollte. 
74
        <pb n="413" />
        390 (Strafregister — Strafurteile.) 
b) Behandlung der eingehenden Mitteilungen. 
12. Die Mitteilungen sind sofort nach ihrem Eingang einer Prüfung zu 
unterziehen. Daß der Registerführer auch die Richtigkeit der Angaben über die 
persönlichen Verhältnisse des Verurteilten auf Grund der Geburtsregister prüft 
(§14 Abst. 1), ist bis auf weiteres nicht erforderlich. 
13. Eine Mitteilung, die für das Register des Geburtsorts bestimmt ist, wird, 
wenn der Geburtsort zu einem anderen Bezirke gehört, an die richtige Register- 
behörde abgegeben. Ist diese nicht bekannt oder ist aus der Mitteilung ersichtlich, 
daß noch ein anderes Stück vorhanden ist (§ 9), so erfolgt die Rücksendung an 
die Strafvollstreckungsbehörde. 
Ergibt sich bei einer aus dem Ausland eingehenden Strafnachricht die Un- 
richtigkeit oder Ungenauigkeit der Angaben über den Geburtsort des Verurteilten, 
so hat die Registerbehörde im unmittelbaren Verkehr mit den inneren deutschen Be- 
hörden und bei österreichischen und schweizerischen Strafnachrichten nötigenfalls auch 
mittels alsbaldiger unmittelbarer Rückfrage bei der Behörde, die die Strafnachricht 
ausgestellt hat, die zur Feststellung des Geburtsorts erforderlichen Erhebungen vor- 
zunehmen und die Strafnachricht sodann an die richtige Registerbehörde abzugeben. 
Bleiben diese Erhebungen erfolglos, so ist die Strafnachricht gemäß §7 Ziff. 2 
samt den entstandenen Akten dem Reichsjustizamte vorzulegen. 
Die Mitteilungen B und die Mitteilungen E, E1 und F, die sich auf eine 
registerfähige Strafe beziehen, sind daraufhin zu prüfen, ob eine entsprechende- Straf- 
nachricht im Register niedergelegt ist, ob die Angaben über die persöulichen Ver- 
hältnisse genau übereinstimmen oder ob Abweichungen besonders bemerkt sind 
(vergl. Nr. 7). Ist eine Strafnachricht im Register nicht vorhanden oder finden 
sich unaufgeklärte Abweichungen in den Angaben über die persönlichen Verhältnisse, 
so sind die Mitteilungen B, E, E1 und F mit einem entsprechenden Vermerke 
zurückzuschicken. 
Bei der Rücksendung an eine preußische oder an eine zum Bezirke des Ober- 
landesgerichts Jena gehörige Justizbehörde sowie bei Abgabe einer Mitteilung 
an die richtige Registerbehörde hat der Registerführer auf der Rückseite der Mit- 
teilung oder — falls es sich um eine erste Mitteilung A handelt, die demnächst als 
Strafliste verwendet werden kann (vergl. § 15 Abs. 3 und Nr. 17 Satz 2) — auf 
einem besonderen Anlagezettel kurz den Grund zu vermerken (z. B.: „Crölpa gehört 
zum Landgerichte Rudolstadt. Weimar, den 4. 2. 96 N. N.“., — die Amts-
        <pb n="414" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 391 
bezeichnung ist beizufügen —, oder: „Zurückgesandt, da eine entsprechende Nach- 
richt A hier nicht niedergelegt ist — Weimar usw.“ oder „Zurückgesandt, da die 
Angaben der persönlichen Verhältnisse mit denjenigen der hier niedergelegten Mit- 
teilung A in den mit roter Tinte angemerkten Punkten nicht übereinstimmen — 
Weimar usw.“). 
In den Fällen des § 14 Abs. 2 sowie bei Mitteilungen, die nicht von einer 
preußischen oder einer zum Bezirke des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Justiz- 
behörde erteilt sind, ist die Rücksendung durch besonderes, von dem Ersten Staats- 
anwalt zu vollziehendes Anschreiben zu bewirken. 
14. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind im Register niederzulegen: 
diejenigen Mitteilungen A und B, die sich auf nicht im Register als verurteilt vermerkte 
Personen beziehen, und diejenigen Mitteilungen E, die sich auf nicht registerfähige 
Strafen beziehen. Die niederzulegenden Mitteilungen sind täglich in die Register- 
fächer zu verteilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung der lexiko- 
graphischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter Berücksichtigung des Ruf- 
namens, bei gleichen Familien= und Rufnamen unter Berücksichtigung des Alters 
der Verurteilten. 
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine feststehende ist (z. B. 
Schulz, Schulze, Schultz, Schultze) sind hinsichtlich der lexikographischen Ordnung 
als ein gleichlautender Name zu behandeln. Es wird sich unter Umständen 
empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. 
c) Straflisten. 
15. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu bewirken, sobald 
eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (A oder B) eingeht. 
16. Sämtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Registerführer 
eigenhändig zu bewirken. 
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte Strafnachricht A, 
sondern der Vordruck einer solchen benutzt, so sind in der obersten Spalte die Worte 
„Mitteilende Behörde“ und „Aktenzeichen“ zu durchstreichen und unterhalb der ersteren 
Worte der Vermerk: „Strafliste angelegtnn “ einzutragen. 
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse stattgehabt 
(Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ ersichtlich
        <pb n="415" />
        392 (Strafregister — Strafurteile.) 
zu machen (z. B. „Eltern, Geburtstag und -ort auf Grund der Geburtsurkunde 
durch Nr. 2 festgestellt"). 
17. Die einzelnen Urteilsauszüge sind in die Strafliste nach der Zeitfolge 
der Verurteilung einzutragen. Als Strafliste darf deshalb eine Mitteilung, auf 
deren Rückseite frühere Vorstrafen von der mitteilenden Behörde vermerkt sind 
(Nr. 5), nicht verwendet werden. 
18. Die Urschriften der in eine Strafliste übertragenen Vermerke sind aus 
dem Register zu entfernen; neu eingehende Mitteilungen, deren Inhalt in eine 
Strafliste überführt wird, werden im Register nicht niedergelegt. 
d) Berichtigungen und Zusätze. 
19. Nachträgliche Berichtigungen (8§§ 10 Nr. 2, 15 Abst. 3 letzter Satz) oder 
weitere Mitteilungen, die sich auf Vermerke im Register beziehen (8§ 11 a, 12), 
sind nicht im Register niederzulegen, sondern vom Registerführer auf den Mit- 
teilungen und Straflisten mit roter Tinte einzutragen. Dies gilt insbesondere 
auch für Mitteilungen B (§ 3 Nr. 1). Der Gebrauch eines roten Stempels ist 
zulässig. Betrifft die weitere Mitteilung die Löschung einer Strafe infolge einer 
Wiederaufnahme des Verfahrens oder weil ein auf Löschung lautender Gnadenerweis 
ergangen ist (8 12 Abs. 2), so ist außerdem der Auszug aus der verurteilenden 
Entscheidung (8 8 Nr. 6) mit roter Tinte zu unterstreichen. 
o) Durchsicht der Registerfächer. 
20. Sämtliche Fächer des Registerschrankes sind von zwei zu zwei Jahren 
einer genauen Durchsicht zu unterziehen. 
f) Aussonderung und Vernichtung von Mitteilungen. 
21. Mitteilungen, die einen unter falschem Namen Verurteilten betreffen und 
nach § 10 Nr. 2 auszusondern sind, sowie Mitteilungen über Personen, deren Tod 
dem Registerführer glaubhaft nachgewiesen ist, sind aus dem Register zu entfernen. 
Mitteilungen nach Vordruck E, die sich auf nicht registerfähige Strafen be- 
ziehen, sind zu entfernen, sobald die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder 
sonst gegenstandslos geworden ist. 
22. Sind in den bei einer Registerbehörde eingehenden Nachweisungen über 
den Tod Vorbestrafter Personen aufgeführt, deren Geburtsort entweder in einem
        <pb n="416" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 393 
anderen Registerbezirk oder außerhalb des Deutschen Reichs liegt oder nicht zu er- 
mitteln ist, so sind diese Personen der zuständigen Registerbehörde (§ 7 Nr. 1 und 2) zu 
benennen. Hierfür sind Vordrucke zu verwenden, die den Inhalt der Nachweisungen 
wiedergeben. 
23. Ersieht der Registerführer bei Aussonderung einer Mitteilung infolge Todes 
des Verurteilten, daß ein gleicher Vermerk in einem anderen Strafregister nieder- 
gelegt ist, so hat er diese Registerbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Benachrichti- 
gung erfolgt durch Übersendung der ausgesonderten Mitteilung, die zu durchstreichen 
und mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen ist (z. B. 
„Wegen Todes des K hier ausgesondert. 
Weimar, den 
N. N.“ — Die Amtsbezeichnung ist beizufügen). 
24. Die Mitteilungen, die über 80 Jahre alte Personen betreffen, (§ 16 Abs. 2), 
sind bei Gelegenheit der Einreihung der Straf= oder Steckbriefnachrichten und der 
sonstigen Einsicht des Registers sowie bei der unter Nr. 20 vorgeschriebenen Durch- 
sicht der Fächer auszusondern. 
25. Die aus dem Register entfernten (Nr. 21, 24) und die infolge Eintragung 
in eine Strafliste (Nr. 18) oder gemäß Nr. 19 nicht im Register niedergelegten 
Mitteilungen sind allzährlich unter amtlicher Aufsicht zu vernichten. 
g) Verfahren bei Ersuchen um Auskunftserteilung. 
26. Privatpersonen wird aus dem Strafregister Auskunft nicht erteilt. 
27. Die aus dem Strafregister zu erteilenden Auskünfte werden von dem 
Registerführer angefertigt und unterschrieben. Der Erste Staatsanwalt hat auf 
ihre vorschriftsmäßige Form zu achten und hin und wieder die Richtigkeit ihres In- 
halts zu prüfen. 
Alle Berichtigungen und Zusätze (Nr. 19) sind wörtlich in die Auskunft auf- 
zunehmen, insbesondere dann, wenn eine vermerkte Strafe gelöscht ist und die 
Fälle des § 17b vorliegen. 
Wenn über eine gelöschte Strafe nach § 17b keine Auskunft zu erteilen ist, 
so ist der Registerauszug nach § 17 zu fassen und die gelböschte Strafe nicht zu 
erwähnen. 
28. Ermittelungen des Registerführers darüber, ob die in dem Ersuchen be-
        <pb n="417" />
        394 (Strafregister — Strafurteile.) 
zeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf weiteres nicht 
erforderlich. 
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen Ver— 
hältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von den An— 
gaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der 
letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen und 
die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem Zusatz „laut Tauf- 
schein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 16 Abs. 3). 
29. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische Auskunft zu erteilen, 
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende Behörde einem anderen 
Bundesstaat an, so sind die durch die Auskunftserteilung entstehenden Telegraphen— 
gebühren in Rechnung zu stellen. 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttelegramm bezahlt 
(5 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904/27. Mai 1909 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 229/228 —-), so ist die telegraphische Auskunftserteilung 
tunlichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
h) Benachrichtigungen von Amts wegen. 
30. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigungen zu erlassen: 
a) in den Fällen des § 11a Abs. 2 und 3, und zwar auch bei nicht 
registerfähigen Strafen, 
b) in den Fällen des § 18a, 
Jc) in den Fällen der Nrn. 13, 22 und 23. 
Nr. 27 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassenden Benach- 
richtigungen. 
i) Führung des Notizbuchs. 
31. Über die in das Strafregister niedergelegten und die daraus herausgegebenen 
Strafnachrichten und Straflisten hat der Registerführer nach dem bisherigen Vor- 
drucke (Regierungsblatt 1896 S. 223) ein Notizbuch zu führen und jährlich ab- 
zuschließen. Steckbriefnachrichten, Suchvermerke und Mitteilungen nach Vordruck E, 
&amp; 1 und Fsind in das Notizbuch nicht aufzunehmen. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen wöchentlich be- 
wirkt werden.
        <pb n="418" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 395 
V. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke. 
32. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschriften in Nr. 14 im 
Register niederzulegen. Die Bestimmungen in den Nrn. 10 bis 13 finden ent- 
sprechende Anwendung. Die Aussonderung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald 
die Erledigung dem Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren 
niedergelegten Steckbriefnachrichten sind vorbehaltlich der Bestimmung in Nr. 4 der 
Ministerialbekanntmachung über die Führung des Strafregisters vom 26. Juli 1912 
(Regierungsblatt S. 642) bei Gelegenheit der Einsicht des Registers und der Durch- 
sicht der Fächer (Nr. 20) auszusondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Er- 
mittelung des Aufenthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die Vor- 
schriften über Steckbriefnachrichten entsprechende Anwendung. 
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Suchvermerke nur in wichtigeren 
Fällen niederzulegen sein. 
V. Mitteilung von Strafnachrichten an ausländische Behörden. 
33. Für die Mitteilungen von Strafnachrichten an ausländische Regierungen 
ist unter Berücksichtigung der gegebenen Sonderbestimmungen der Vordruck A zu 
benutzen. 
Zur Nachachtung wird folgendes hervorgehoben: 
Die Mitteilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. Ist die Strafnachricht 
für eine ausländische Regierung bestimmt, mit welcher auf Grund von Vereinbarungen 
ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten stattfindet, (d. i. mit Belgien, 
Brasilien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Nor- 
wegen, Osterreich, Pern, Portugal, der Schweiz und Spanien), so geschieht die 
Mitteilung: 
a) wenn über die Verurteilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 eine Strafnachricht 
für das Reichsjustizamt (Strafregister) anzufertigen ist, in der Weise, 
daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der an 
das Reichsjustizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne An- 
schreiben, beigefügt wird, 
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Ministerialdepartement 
der Justiz mittels Berichts. 
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitteilung an eine andere als die vorgenannten 
Regierungen, so ist wie unter b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch der Grund 
für die ausnahmsweise Übersendung darzulegen. 
1914 75
        <pb n="419" />
        396 (Strafregister — Strafurteile.) 
Vl. Schlußbestimmungen. 
34. Für den Vordruck A und seine Anlagebogen ist besonders starkes Papier 
zu verwenden. 
35. „Höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des 8 17h sind im Großherzogtum: 
das Staatsministerium, der Generalzolldirektor in Erfurt, die Oberzolldirektion für 
den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt, die Bezirksdirektoren und die 
Thüringische Landesversicherungsanstalt in Weimar. 
36. Bis auf weiteres sind die bisherigen Vordrucke E und Frsoweit nötig 
— insbesondere zur Herstellung des Vordrucks KE1 — mit den erforderlichen hand- 
schriftlichen Anderungen) zu verwenden. 
37. Die ziffernmäßige Darstellung der Ergebnisse der Tätigkeit der Register- 
behörden ist nach dem bisherigen Vordrucke von dem Oberstaatsanwalt auch fernerhin 
am 1. März jedes Jahres einzureichen. 
Berichte über die Tätigkeit der Registerbehörden sind von drei zu drei Jahren 
immer am 1. Mai, das nächste Mal am 1. Mai 1917, zu erstatten. 
Weimar, den 5. November 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement der Justiz. 
Kotbe.
        <pb n="420" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 
397 
Anlagel. 
Nachweisung derjenigen Behörden, welche auf Orund des 8 1 Ar. 1 der Verordnung 
des Bundesrats vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896/7. April 1913, — betreffend die Einrich- 
tung von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile, zur Gührung 
der dort bezeichneten Strafregister von den Regierungen der übrigen Bundesstaaten 
bestimmt worden sind. 
Königreich Preußen 
Königreich Bahen 
Königreich Sachen 
Königreich Württembrtrtreg 
Großherzogtum Badeern 
Gro bherzogtum Hessen 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin 
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz 
Großherzogtum Oldenburg. .. .. . . ... 
  
Leehogtum Braunschweig-Lünebung 
erzogtum Sachsen-Meiningen 
  
Herzogtum Sachsen-Altenburg .. ... ... 
Herzogtum Sachsen-Coburg-Gotha 
Herzogtum Anhaaallt .... 
Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen 
Fürstentum Waldeck und Pyrmont 
Fürstentum Reuß älterer Linie ... .... 
  
  
  
  
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; für die 
Bezirke der Landgerichte I, II, III in Berlin die Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgericht 1 in Berlin, für den 
Kreis Ziegenrück die Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gericht in Rudolstadt, für die Kreise Schleusingen und 
Schmalkalden die Staatsanwaltschaft bei dem Land- 
gericht in Meiningen; 
die Amtsanwälte; bezüglich aller im Bezirke des Amts- 
gerichts München 1 geborenen Personen die Polizei- 
direktion München (Strafregister); 
die Amtsrichter; 
die Ortsvorsteher jeder Gemeinde; 
die Amtsgerichte; 
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Neu-Strelitz; 
a) für den Bezirk des Herzogtums Oldenburg die Staats- 
anwaltschaft bei dem Großherzoglichen Landgerichte 
zu Oldenburg, 
b) für den Bezirk des Fürstentums Lübeck die Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgerichte zu Lübeck, 
c) für den Bezirk des Fürstentums Birkenfeld die 
Staatsanwaltschaft bei dem Königlich Preußischen 
Landgerichte zu Saarbrücken; 
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
a) für die Bezirke der Amtsgerichte Meiningen, Salzungen, 
Wasungen, Themar, Römhild, Hildburghausen, Held- 
burg, Eisfeld, Schalkau, Sonneberg und Steinach die 
Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Meiningen, 
d) für die Bezirke der Amtsgerichte Saalfeld, Gräfen- 
thal, Pößneck, Camburg und Kranichfeld die Staats- 
anwaltschaft bei dem Landgerichte zu Rudolstadt; 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte; 
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
der Herzogliche Erste Staatsanwalt in Dessau; 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Rudolstadt; 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht in Erfurt; 
die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Greiz; 
757
        <pb n="421" />
        398 (Strafregister — Strafurteile.) 
  
Reuß jüngerer Linie .. . ... die Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten; 
Schaumburg-Lipe die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Bückeburg; 
Livneenn . .... die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Detmold, 
mit Ausnahme des Amtes Lipperode und des Stifts 
Cappel; für diese Bezirke die Staatsanwaltschaft bei 
dem Landgericht in Paderborn; 
Freie und Hansestadt Lübeckk. die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Lübeck; 
Freie und Hansestadt Brenen der Amtsanwalt bei dem Amtsgerichte zu Bremen; 
Freie und Hansestadt Hamburng die Staatsanwaltschaft bei dem Landgerichte zu Hamburg; 
Elsaß-Lothrigngen die Gerichtsschreibereien der Landgerichte.
        <pb n="422" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 399 
Anlage llI. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. April 1913 nachstehende 
Bestimmungen 
zur Anderung der Vorschriften über die Strafregister beschlossen: 
Die Verordnung vom 16. Juni 1882/9. Juli 1896, betr. die Einrichtung 
von Strafregistern und die wechselseitige Mitteilung der Strafurteile (Zentralblatt 
1882 S. 309, 1896 S. 426), wird geändert wie folgt: 
I. 
Nach § 11 wird folgender § 11 a eingeschaltet: 
8 11a. 
Wird einem Verurteilten wegen einer in das Register aufgenommenen Strafe 
eine Bewährungsfrist oder eine Verlängerung der Frist bewilligt, so hat dies die 
Vollstreckungsbehörde der Registerbehörde mitzuteilen. 
Geht während der Bewährungsfrist eine Strafnachricht ein, so hat die Register- 
behörde hiervon die Behörde, welche die Bewilligung der Bewährungsfrist mitgeteilt 
hat, sofort zu benachrichtigen und zugleich die Behörde, welche die Strafnachricht 
eingesandt hat, in Kenntnis zu setzen, daß eine Bewährungsfrist läuft. Das Gleiche 
gilt, wenn eine Steckbriefnachricht, ein Ersuchen um Auskunftserteilung oder eine 
andere Mitteilung eingeht, die auf eine anhängige Untersuchung schließen läßt. 
Wird die Bewährungsfrist widerrufen, so hat dies die Vollstreckungsbehörde 
der Registerbehörde mitzuteilen. Läuft noch eine andere Bewährungsfrist, so hat 
die Registerbehörde die Behörde, welche diese Bewährungsfrist mitgeteilt hat, von 
dem Widerrufe zu benachrichtigen. 
Zu den Mitteilungen sind die Formulare E und E1 zu verwenden. Fo rmugare 
Nachdem die Bewährungsfrist abgelaufen, widerrufen oder sonst gegenstandslos —. 
geworden ist, werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, für das 
Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß die Mitteilungen weiter 
aufbewahrt werden. 
II. 
Der § 12 der Verordnung erhält nachstehende Fassung:
        <pb n="423" />
        Formulat x 
400 (Strafregister — Strafurteile.) 
8 12. 
Wird eine in das Register ausgenommene Verurteilung infolge Wiederauf- 
nahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungs- 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte 
begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Formular Fzu ver- 
wenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung ein- 
zutragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig auf- 
gehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, 
für das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter auf- 
bewahrt werden. 
III. 
Nach § 17 wird folgender § 17b eingeschaltet: 
8 17b. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf nur den Gerichten, den 
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren 
Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. 
Berlin, den 29. April 1913. 
Der eichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco.
        <pb n="424" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 401 
Mitteilende Behbrde: Machricht über Bewilligung einer Bewährungsfrist (E) Aktenzeichen: 
für das Strafregister zu 
  
  
  
Familienname (bei Frauen Geburtsname): 
Vornamen (Rufname zu unterstreichen): 
  
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden 
Vor- und Familien- (Geburts-) Name 
des (bzw. früheren) Ehegatten: 
  
Des Vaters Vor- und Familienname: 
Der Mutter Vor= und Geburtsname: 
  
  
  
  
  
G e- Dag: G e- Gemeinde: Landgerichtsbezirk: 
burts= Mnonat: burts- ev. Straße, Stadttell: 
taat: 
tag. Jabr: ort. Verwaltungsbesirk: " 
Wohnort: ev. letzter Aufenthaltsort: 
Stand (Beruf, Gewerbe): ev. Stand des Ehemanns: 
Verurteilt am durch 
wegen 
zu 
  
Bewährungsfrist bis 
verlängert bis 
  
  
  
Es wird ersucht, von den bis zum Ablauf der Bewährungsfrist Wingehenden Strafnachrichten, 
Steckbriefsnachrichten, Ersuchen um Auskunftserteilung und anderen Nachrichten, die auf eine 
anhängige Untersuchung schließen lassen, sofort hierher Mitteilung zu machen. 
Datum: 
Unterschrift:
        <pb n="425" />
        402 (Strafregister — Strafurteile.) 
Mittdlende Behbrde: Kachricht über Widerruf einer Bewährungsfrist (E 1) ers 
für das Strafregister zu „ 
Familienname (bei Frauen Geburtsname): 
Vornamen (Rufname zu unterstreichen): 
  
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden 
Vor= und Familien-(Geburts-) Name 
des (bzw. früheren) gatten: 
  
  
  
Des Vaters Vor= und Familljenname: 
Der Mutter Vor= und Geburtduame: 
  
    
    
  
  
  
  
  
  
G e- Tag: G e- VOemeinde! Landgerichtsbezirk: 
burts-- Mronat: burts- fev. Strabe, Sidchtteil: 
tag. Babr: « Urt.00rtvaltuaqibqtk Swa« 
Wohnort: letzter Aufenthaltsort: 
C 
Stand (Beruf, Gewerbe): 5 ev. rn“ des Ehemanns: 
Verurteilt am durch 
wegen 
zu 
Bewährungsfrist, die e erteilt — verlängert ) ist wlderrufen. 
atum: 
Unterschrift:
        <pb n="426" />
        (Strafregister — Strafurteile.) 403 
Mitteilende Behbrde: Nachricht über Begnadigung (FO) Aktenzeichen: 
für das Strafregister zu 
  
Familienname (bei Frauen Geburtsname): 
Vornamen (Rufname zu unterstreichen): 
  
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden. 
Vor= und Familien-(Geburts-) Name 
des (bzw. früheren) Ehegatten: 
  
Des Vaters Vor= und Familienname: 
Der Mutter Vor- und Geburtsname: 
  
  
  
  
  
  
Ge 2 Tag: Ge- Gemeinde: Landgerichtsbeztrk: 
burts- Monat: burts= ev. Straße, Stadtteil: 
tag. Jahr: ort. Verwaltungsbozirk: ** 
Wohnort: cv. letzter Aufenthaltsort: 
Stand (Beruf, Gewerbe): ev. Stand des Ehemanns: 
Verurteilt am durch 
wegen 
zu 
*) Durch Erlaß bdndnn. í n. ist 
diese Strase 
erlassen, 
ermäßigt auf eine íí í í íí í - strafevon................................ 
umgewandeltineine................................ strafevon........·....................... unter dem Vorbehalte, 
daß es bei Nichtzahlung der Geldstrafe bei der erkannten Freiheitsstrafe verbleibt. 
die Löschung des Strafvermerkes im Strafregister — in den polizeilichen Listen — angeordnet. 
die Wiederverleihung der bürgerlichen Ehrenrechte — der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Amter — erfolgt. 
) Das nicht Zutreffende ist du durchstreichen. 
Datum: 
Unterschrift: 
76
        <pb n="427" />
        404 
(Nr. 167.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Uunter Hinweis auf § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers 
vom 26. Oktober 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 2. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slevogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postorbnung vom 20. März 1900. 
Vom 26. Oktober 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) wird § 18 a „Postprotest“ der Post- 
ordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 
22. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 449), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des mit den 
Worten: „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen 
usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 27. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 419) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Kulm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundzwanzigsten 
Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn dieser 
Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur Zahlung 
vorgezeigt. Das Gleiche gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotestaufträgen 
mit solchen im Stadtkreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort 
des Bezogenen einen Ort angeben, der in Osipreußen oder in einem der bezeichneten 
westpreußischen Kreise liegt.
        <pb n="428" />
        405 
2. Hinter dem durch Ziffer 1 geänderten Absatz ist als neuer Absatz einzurücken: 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts besteht, 
kann die Post damit betraut werden, neben der Wechselsumme auch die vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nicht- 
zahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist 
in den Vordruck zum Postprotestauftrag hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ ein- 
zutragen „nebst Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom ........ ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist 
nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der 
Auftraggeber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Be- 
zahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 26. Oktober 1914. 
Der Eeichskanzler. 
In Wertretung: 
Kraettke. 
  
(Nr. 168.) Ministerialbekanntmachung über die Zusammensetzung der Kommission zur pharma- 
zeutischen Vorprüfung für die Jahre 1915, 1916 und 1917. 
Auf Grund der Bestimmung in § 3 der Bekanntmachung des Herrn Reichs- 
kanzlers vom 18. Mai 1904, die Prüfungsordnung für Apotheker betreffend, wird 
hierdurch bekannt gemacht, daß die Kommission zur pharmazeutischen Vorprüfung 
auf die drei Jahre vom 1. Januar 1915 bis zum 31. Dezember 1917 folgender- 
maßen zusammengesetzt ist: 
Vorsitzender: 
der Referent für Medizinalangelegenheiten in dem unterzeichneten Staats- 
ministerium, Geheime Medizinalrat Professor Dr. Gumprecht hier, 
Mitglieder: 
der Hofapotheker Medizinalassessor Dr. Julius Hoffmann hier und 
der Apotheker Professor Dr. Hermann Matthes in Jena, 
stellvertretendes Mitglied: 
der Apotheker Dr. Eduard Stütz in Jena. 
Weimar, den 7. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
76“
        <pb n="429" />
        406 
(Nr. 169.) Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. Vom 10. De- 
zember 1914. 
Auf Grund von § 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzblatt S. 339), wird folgendes bestimmt. 
§ 1. Der Preis für den Doppelzentner Speisekartoffeln darf bis auf weiteres 
im Kleinhandel 77 nicht übersteigen. 
Bei Abgabe in Mengen von mehr als 5 bis zu 10 kg darf der Preis 8 9“ 
für das kg, bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg einschließlich 9 &amp; für das kg 
nicht übersteigen. Bei Abgabe in Mengen bis zu 5 kg können die Preise auf 
volle Pfennigbeträge nach oben abgerundet werden. 
§ 2. Die Gemeindevorstände sind befugt, zu dem in § 1 Abs. 1 bestimmten 
Höchstpreise Zuschläge bis zu 20 für den Doppelzentner und zu den in Abs. 2 
bestimmten Höchstpreisen bis zu 1 F für das ka festzusetzen, falls es zur aus- 
reichenden Versorgung der Bevölkerung mit Kartoffeln erforderlich ist. 
§ 3. Der Hcchstpreis gilt nicht für Salatkartoffeln. 
§ 4. Der Hoöchstpreis gilt für die Ware am Ort der Abnahme ohne Sack 
und für Barzahlung beim Empfang. 
Wird der Kauspreis gestundet, so dürfen bis zu 2% Jahreszinsen über 
Reichsbankdiskont dem Kaufpreise zugeschlagen werden. 
85. Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher, an Verbraucher- 
vereinigungen und Gemeinden, sofern sie 20 Zentner nicht übersteigt. 
§ 6. Wer den in § 1 bestimmten oder auf Grund von § 2 von dem Ge- 
meindevorstand festgesetzten Höchstpreis überschreitet oder Vorräte an Kartoffeln 
verheimlicht oder sich trotz Aufforderung der zuständigen Behörde weigert, Kartoffeln 
zu dem festgesetzten Höchstpreise zu verkaufen, wird nach § 4 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise vom 4. August 1914 mit Geldstrafe bis zu 3000 = oder im Unver- 
mögensfalle mit Gefängnis bis zu 6 Monaten bestraft. 
§ 7. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 2 und 4 des Gesetzes, betreffend 
Höchstpreise vom 4. August 1914 ist der Bezirksdirektor. 
8§ 8. Die Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel vom 
1. November 1914 wird aufgehoben. 
§9. Diese Verordnung tritt am 14. Dezember 1914 in Kraft. 
Weimar, den 10. Dezember 1914. 
Oroßherzoglich Sächfisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
De#ck Weimanischer Verlag ## m. ö O. in Welmar.
        <pb n="430" />
        Regierungsblatt? 
für das 
Grosiherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 50. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über das Werfahren bei Einziehung, Berwendung und Gerrechnung 
der Beiträge zur Invaliden-- und Ginterbliebenenversicherung. Seite 407. 
  
  
  
(Nr. 170.) Ministerialbekanntmachung über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Auf Grund von § 1453 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) erlassen wir im Einverständnis mit den Regierungen 
der übrigen bei der Thüringischen Landesversicherungsanstalt beteiligten Staaten 
die nachstehende Anweisung für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und 
Knappschaftskrankenkassen über das Verfahren bei Einziehung, Verwendung und 
Verrechnung der Beiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Die Anweisung tritt vom 1. Januar 1915 ab an die Stelle der durch 
Ministerialbekanntmachung vom 16. Februar 1901 (Regierungsblatt S. 39) ver- 
öffentlichten Anweisung für die Vorstände der Orts-, Betriebs= (Fabrik-), Bau-= 
Innungs= und Knappschaftskrankenkassen, sowie für die Verwaltungen der Ge- 
meindekrankenversicherungen und landesrechtlichen Einrichtungen ähnlicher Art, betr. 
die Erhebung der Beiträge zur Invalidenversicherung nach dem Reichsgesetz vom 
13. Juli 1899. 
Weimar, den 9. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
——— — — 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 9. Januar 1915. 77
        <pb n="431" />
        408 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Anweisung 
für die Orts-, Land-, Betriebs-, Innungs= und Knappschaftskrankenkassen 
über das GWerfahren bei Einziehung, Berwendung und Gerrechnung 
der cBeiträge zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nach der MKeichsversicherungsordnung. 
8 1. 
Versicherungspflicht. 
wunsang der r Die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung erstreckt sich auf die der 
Krankenversicherungspflicht unterfallenden Personen, sofern sie das 16. Lebensjahr 
überschritten haben und nicht nur freien Unterhalt empfangen, wozu Sachbezüge, 
die das Maß des persönlichen Bedürfnisses übersteigen, nicht gehören. 
aherun Ausgenommen von der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungspflicht sind 
udie Hausgewerbtreibenden, soweit nicht durch Bundesratsbeschluß die Versicherungs- 
pflicht auf sie ausgedehnt ist. In Frage kommen bis jetzt nur: 
4) die Hausgewerbtreibenden der Tabakfabrikation (Bekanntmachung des 
Reichskanzlers vom 16. Dezember 1891, Reichs-Gesetzblatt S. 395, 
Pomplitz, RVO., Band II/III S. 43), 
b) Hausgewerbtreibende der Textilindustrie (Bekanntmachungen des Reichs- 
kanzlers vom 1. März 1894 und 9. November 1895, Reichs-Gesetzblatt 
S. 324 und 452, Pomplitz, RVO., Band II/III S. 46 und 51). 
auiin Kct. Lehrlinge sind auch dann versicherungspflichtig, wenn der gewährte Barbetrag 
als Kostgeld oder ähnlich bezeichnet und an den Lehrling selbst oder seine Ange- 
hörigen gezahlt wird. Doch wird bei Beträgen, die sich auf weniger als ein Drittel 
des für Versicherte vom 16. bis 21. Jahre festgesetzten Ortslohns belaufen, Ver- 
sicherungspflicht nicht in Anspruch zu nehmen sein. 
#elsure Arbeiter, Gehilfen, Gesellen und Dienstboten unterliegen der Versicherungs- 
uunc ichebe pflicht ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens, die übrigen Personen nur, 
wenn ihr regelmäßiger Jahresarbeitsverdienst 2000 -&amp; nicht übersteigt. 
Wbellc unr Die Angestelltenversicherung hat den Kreis der nach der Reichsversicherungs- 
erh Berms ordnung versicherten Personen nicht eingeschränkt. 
- sind Ausländer sind ebenso versicherungspflichtig wie Inländer. Versicheruugsfrei 
ind nur
        <pb n="432" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.Versicherung.) 409 
Polen russischer oder österreichischer Staatsangehörigkeit (rote Ausweiskarten), 
denen zur Beschäftigung in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben oder 
ihren Nebenbetrieben der Aufenthalt im Inlande nur für eine bestimmte 
Zeit des Jahres gestattet ist. 
In diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber die auf ihn entfallende Beitragshälfte 
bar an die Versicherungsanstalt. Werden jedoch die vorbezeichneten Polen schon 
vor der behördlich gestatteten Aufenthaltsdauer in der Land= oder Forstwirtschaft 
beschäftigt, so sind auch sie für die ganze Dauer der Beschäftigung zu ver- 
sichern. Erstreckt sich die Beschäftigung über das Ende der gestatteten Aufenthalts- 
dauer hinaus, so tritt ebenfalls Versicherungspflicht ein mit dem Zeitpunkt, zu dem 
ein die Aufenthaltsbeschränkung ausschließender Dienstvertrag geschlossen wird. 
Deutschpolen und Ruthenen (weiße oder gelbe Ausweiskarten) unterfallen ohne 
Ausnahme der Versicherungspflicht. 
Ebenso sind die in gewerblichen Betrieben beschäftigten Polen nicht 
versicherungsfrei. 
Versicherungsfrei sind, abgesehen von den im Staatsdienst Beschäftigten usw. Dezreing von, 
(§§ 1234, 1235, 1242 RVO.), Personen, Pilccht krot Ge- 
a) deren Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen 
dauernd auf weniger als ein Drittel herabgesetzt ist, 
b) die eine reichsgesetzliche Invaliden= oder Hinterbliebenenrente beziehen 
(6§ 1236, 1255 RVO.). · 
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit, Belretung von 
a) wer vom Reiche, einem Bundesstaate, einem Gemeindeverbande, einer L 
Gemeinde oder einem Versicherungsträger oder 
b) wer auf Grund früherer Beschäftigung als Lehrer und Erzieher an 
öffentlichen Schulen oder Anstalten 
Ruhegeld, Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrage von 
116 “ jährlich erhält und daneben Anwartschaft auf Hinter- 
bliebenenfürsorge besitzt — § 1237 RPVO. — 
Tc) wer während oder nach der Zeit eines Hochschulunterrichts zur Ausbildung 
für seinen künftigen Beruf oder in einer Stellung beschäftigt wird, die 
den Übergang zu einer der Hochschulbildung entsprechenden versicherungs- 
freien Beschäftigung bildet (§ 1238 RVO.), 
77*
        <pb n="433" />
        410 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
d) wer im Laufe eines Kalenderjahrs Lohnarbeit nur in bestimmten 
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für nicht 
mehr als 50 Tage übernimmt, im übrigen aber seinen Lebensunterhalt 
selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist, 
solange nicht 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht 
oder der Selbstversicherung entrichtet worden sind (§ 1239 RVO., 
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899, 
Reichs-Gesetzblatt S. 721, Pomplitz RVO., Band II/111 
S. 52—54). 
eln 2 Der Antrag auf Befreiung ist bei dem Versicherungsamte zu stellen. Die 
wfreun Befreiung wirkt vom Tage des Eingangs an (§ 1240 RVO.). 
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung zu entrichten. 
Dauer der Ve- Die Befreiung gilt im Falle unter d für ein Kalenderjahr, im übrigen 
freiung von der 
Versschrng solange, als der Befreiungsgrund besteht. Die Pflicht zur Beitragsleistung tritt 
wieder ein, wenn der Befreite auf die Befreiung verzichtet oder sie vom Versiche- 
rungsamt widerrufen wird (§ 1241 RVO.). 
8 2. 
Welter-· Bersicherungsberechtigung. 
dersicherung. 
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann die 
Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung) — § 1244 
RVO. —. 
3 Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung) 
ind bis 
F zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt (§ 1243 RVO.) 
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener 
Stellung, sämtlich 
wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet, 
Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, 
3. Bühnen= und Orchestermitglieder 
ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen, 
4. Lehrer und Erzieher, 
r
        <pb n="434" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 411 
5. Schiffer, 
sämtlich, sofern ihr regelmäßiger Arbeitsverdienst mehr als 2000, 
aber nicht über 3000 -&amp; beträgt, 
6. Gewerbetreibende und andere Betriebsunternehmer, die in ihren Betrieben 
regelmäßig keine oder höchstens zwei Versicherungspflichtige be- 
schäftigen, 
7. Hausgewerbtreibende 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeiter, soweit nicht durch Be- 
schluß des Bundesrats die Versicherungspflicht auf sie erstreckt 
worden ist — § 1 der Anweisung —. 
8. Personen, die für ihre Arbeit nur freien Unterhalt empfangen (§ 1227 
RVO.), 
9. Personen, die nur vorübergehend Dienste leisten (§ 1232 RVO., Be- 
kanntmachung des Reichskanzlers vom 27. Dezember 1899, Reichs- 
Gesetzblatt S. 725, Pomplitz, RWVO., Band 1I/III S. 55—57). 
Für die Selbstversicherung und ihre Fortsetzung sind graue Quittungs-Lustungztzarten- 
karten zu verwenden. Hat jedoch früher bereits Versicherungspflicht bestanden, lblnerside- 
dann sind auch für die Dauer des Selbstversicherungsverhältnisses gelbe Quittungs- 
karten zu benutzen. 
Freiwillig Versicherten dürfen bei der Aufrechnung von Ouittungskarten —*— 
un 
Krankheits= oder Militärdienstzeiten nicht angerechnet werden (§ 1393 Abs. 2 RVO.). alnsacien fü- 
Wesat. 
Wenn die Krankenkasse freiwillige Beiträge von Versicherten entgegennimmt, — 
hat sie darauf zu achten, daß sie mindestens in einer Zahl geleistet werden, die 
das Erlöschen der Ansprüche aus der Versicherung hindert. 
Zur Erhaltung der Anwartschaft sind bei der Pflichtversicherung und 
ihrer freiwilligen Fortsetzung 20 Beiträge, 
bei der Selbstversicherung und ihrer Fortsetzung, 
solange nicht auf Grund der Versicherungspflicht mehr als 60 Bei- 
träge geleistet sind, 
40 Beiträge 
innerhalb zwei Jahren nach dem Ausstellungstage der Quittungskarte nötig 
Gs 1280, 1282 RVO.).
        <pb n="435" />
        412 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
83. 
Meldewesen. 
(§ 43 bis 45 der Satzung der Thüringischen Landesversicherungsanstalt 
vom 11. Dezember 1911). 
reltan Die Meldungen zur Erfüllung der Krankenversicherungspflicht gelten zugleich 
für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Soweit die Meldung eines Versicherungspflichtigen für die Zwecke der 
Krankenversicherung nicht zu bewirken war oder unterblieben ist, hat der Arbeit- 
geber die Meldung binnen drei Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung 
bei der zuständigen Krankenkasse zu erstatten. 
Die Meldepflicht der Arbeitgeber erstreckt sich nicht auf unständig Beschäftigte 
und Hausgewerbtreibende. 
Melt der Die Meldung muß enthalten: 
Namen, Geburtstag und -ort des Beschäftigten, 
Höhe des Entgeltes (getrennt nach Bar= und Sachbezügen), 
Beginn oder Ende der Beschäftigung. 
Im übrigen finden auf die Meldungen die Vorschriften der §§ 317, 318 
RVO. entsprechende Anwendung. 
Meld erslich Unständig Beschäftigte (6 441 RVO.) sind verpflichtet, innerhalb 
ruie acht Tagen nach Schluß eines jeden Monats eine Nachweisung über ihre ver- 
-sicherungspflichtige Beschäftigung während des Monats der Einzugsstelle nach dem 
als Anlage A beigefügten Formular zu überreichen. Die Nachweisung muß den 
Namen jedes Arbeitgebers, der den Unständigen im Laufe einer Woche zuerst be- 
schäftigt hat, und den Beschäftigungstag erkennen lassen. 
Nachweisungen brauchen nicht eingereicht zu werden, wenn der Versicherungs- 
pflichtige innerhalb der gleichen Frist die vollen Beiträge selbst einzahlt (8 1439 
RO.). 
Die Vorschriften der §§ 442, 443, 445, 447 und 449 RVO. und, was 
die Hausgewerbtreibenden anlangt, der §§ 468, 442 Abs. 2, 3, 443 bis 449 RVO. 
sind zu beachten. 
de Die Krankenkassen haben darüber zu wachen, daß Arbeitsverhältnuisse, Löhne 
erönderungen, und Lohnveränderungen richtig und rechtzeitig gemeldet werden. Arbeitgeber, die 
wiederholt ihre Meldepflicht verletzt haben, sind der Versicherungsanstalt anzuzeigen.
        <pb n="436" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 413 
§ 4. 
Höhe der Geiträge. 
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des Ver- 
sicherten (8 1245 RVO.). Als solcher gilt zeer 
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse das 
Dreihundertfache des Grundlohns (88 180, 181 RVO.), 
2. im übrigen das Dreihundertfache des Ortslohns, 
soweit das Oberversicherungsamt für einzelne Berufszweige nichts 
anderes bestimmt. 
Sachbezüge sind mit den festgesetzten Durchschnittswerten anzurechnen 
(§ 160 Abs. 2 RVO.). 
Als Arbeitstage gelten die sechs Wochentage ohne Rücksicht darauf, daß einzelne Ar#eit#tage. 
Berufe auch Sonn= und Feiertags Arbeit verrichten. Bei denjenigen Mitgliedern, 
die zur Sonntagsarbeit verpflichtet sind und ihren Lohn jährlich, vierteljährlich, 
monatlich oder wöchentlich beziehen, wird zum Zwecke der Beitragsberechnung das 
Jahr zu 300 Arbeitstagen angenommen. 
Ist im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare d 
Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag — Ziffer 1 und 2 — über- nsen. 
steigt, so ist sie für die Beitragsberechnung maßgebend (§ 1247 RVO.). 
Auf Versicherte, deren Entgelt teilweise in Sachbezügen besteht, ist diese Be- 
stimmung nur anwendbar, wenn die Barbezüge allein eine höhere Lohnklasse bedingen. 
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden die Versicherten in folgende 3½%# 
Lohnklassen eingeordnet: 
Klasse I bis zu 350 — 16 Wochenbeitrag, 
„ II mehr als 350 „ bis 550 — = 24 „ „ 
„ III „ „ 550 „ „ 850 „ — 32 „ 57 
„ IV „ „ 850 „ „ 1150 „ = 40 „ 5 
L V L L 1150 — 48 
s 1245, 1392 RVO.). 
Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehbren in die dritte Beitragsklasse, wenn stengolage I#- 
sie nicht über 850 4, l. 
Lehrer und SEr- 
Lehrer und Erzieher zur vierten Beitragsklasse, wenn sie nicht über 1150 A % 
im Jahre verdienen (§ 1246 Abs. 2 RVO.). 
77 77
        <pb n="437" />
        414 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
ertn Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber 
ufer nur zur Zahlung eines höheren Beitragsanteils verpflichtet, wenn er ihn mit dem 
Versicherten vereinbart hat (§ 1248 RVO.). 
Freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohnklasse frei (§ 1440 RVO.). 
85. 
Zahlungspflicht. 
Die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung werden in gleicher 
Weise wie die Krankenkassenbeiträge von den Arbeitgebern eingezogen. 
Iur dablung ver- Der ganze Beitrag ist von dem Arbeitgeber zu entrichten, der den Versicherten 
* die Woche hindurch beschäftigt (§ 1426 Abs. 1 NVO.. 
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt 
der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst 
den Beitrag entrichtet (§ 1439 RVO.), so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag 
zu zahlen, er kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte 
gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie 
als Gesamtschuldner, d. h. jeder für den vollen Betrag (§ 1426 Abs. 2 RVO.). 
Tritt ein Versicherter erst im Laufe der Woche in eine versicherungspflichtige 
Beschäftigung ein, so hat der Arbeitgeber den vollen Wochenbeitrag zu zahlen, auch 
wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen Teil des Tages beschäftigt hat, 
falls nicht ein Beitrag bereits geleistet ist. 
86. 
Einziehung der Beiträge. 
Einbebungstag. Die Beiträge sind gleichzeitig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung in 
der Regel monatlich einzuziehen (§ 1453 Abs. 2 in Verbindung mit § 393 
RVO.). 
Die Erhebung in kürzeren Zeiträumen ist den Kassen gestattet. Längere Bei- 
tragszeiträume sind unzulässig (§ 393 RVO.). 
Sobhyere, Bei der Einhebung sind so viel Wochenbeiträge zu berechnen, als Montage in 
Wochenbrtäge den betreffenden Beitragszeitraum fallen. 
— — Werden die Beiträge durch Kassenboten von den Verpflichteten abgeholt, so 
* sind sie täglich mit einem Lieferschein, der die einzelnen eingehobenen Beiträge 
erkennen läßt, abzuführen.
        <pb n="438" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 415 
Abschlagszahlungen auf Invaliden= und Krankenversicherungsbeiträge sind auf 
beide Versicherungen im Verhältnis des Beitragsanteils zu verrechnen. 
Rückstände werden wie Gemeindeabgaben beigetrieben (§ 28 RVO.). 3 
Das Beitreibungsverfahren ist, soweit nichts anderes bestimmt wird, innerhalt itn 
vier Wochen nach Fälligkeit der Beiträge einzuleiten und ohne Unterbrechung durch- 
zuführen. Rückstände, die nicht innerhalb drei Monaten nach der Fälligkeit ein- 
gehen, sind dem Vorstand der Landesversicherungsanstalt anzuzeigen. Gegen Ver- 
sicherungsberechtigte (§ 2 der Anweisung) sind Beitreibungsanträge nicht zu stellen. 
Für Hausgewerbtreibende der Tabakfabrikation werden die Beiträge nach der ondehung der 
Beiträge für 
Bekanntmachung des Bundesrats vom 16. Dezember 1891, für die Hausgewerb- huen 
treibenden der Textilindustrie nach den Bekanntmachungen vom 1. März 1894 und 
9. November 1895 erhoben. (Vergl. § 1 Abs. 2 der Anweisung). 
87. 
Quittungskarten. 
Die Quittungskarten werden den Krankenkassen unentgeltlich von der Thü= #erung der 
ringischen Landesversicherungsanstalt geliefert. 
Wegen des Verfahrens bei der Ausstellung und dem Umtausch der Quittungs-senender 
karten wird auf die betreffende Anweisung verwiesen (Pomplitz, RVO., Band II/II 
S. 218—233. 
Nach einem zwischen dem Deutschen Reich und dem Königreich Italien ab- Setgatsnereo 
geschlossenen Staatsvertrage vom 31. Juli 1912 ist für die in Deutschlandäuse Sels, 
beschäftigten Italiener, die dies beantragen, die Hälfte der für sie geleisteter" 
Junvaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge an die „Cassa Nazionale di 
Previdenza“ oder der „Cassa Invalidi della Marina Mercantilo“ zu überweisen. 
Die Überweisung erfolgt durch die Landesversicherungsanstalt auf Grund des 
Markeninhalts der Quittungskarten. Vom Tage der Überweisung an erhält die 
auszustellende Quittungskarte an der Seite handschriftlich oder mittels Farbstempels 
in blauer Farbe augenfällig die Bezeichnung: „Ital.“ und das Datum des 
Überweisungsantrags. Handelt es sich um die „Cassa Invalidi della Marina 
Morcantile“, so ist diese namentlich zu bezeichnen. Werden QOuittungskarten, die 
einen solchen Vermerk tragen, zum Umtausch vorgelegt, so sind sie in gewöhnlicher 
Weise aufzurechnen und mit der nächsten Sendung an die Landesversicherungs- 
anstalt abzugeben. 
1914. 78
        <pb n="439" />
        416 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Die neu auszustellenden Karten erhalten genau denselben Ver- 
merk, also neben dem Worte Quittungskarte links die Bezeichuung: „Ital.“, 
rechts: „Überweisungsantrag gestellt am .. ... “ und unter Umständen die Angabe 
„Cassa Invalidi della Marina Mercantile“ wie die aufgerechnete Quittungskarte. 
——5 Für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung der Quittungskarten 
ven umtausch von verbundenen Geschäfte wird eine Gebühr von eins vom Hundert des Wertes der 
verwendeten Marken gewährt, die gleichzeitig mit der Hebegebühr zu berechnen ist. 
— Der Versicherte hat die Quittungskarte, solange die Erhebung der Beiträge 
bei der Gimugs-durch die Krankenkasse erfolgt, bei ihr zu hinterlegen (§ 1457 Abs. 2 RVO.). 
Das Versicherungsamt kann den Versicherten durch Geldstrafe bis zu 10-4 dazu 
anhalten (§ 1457 RVO.). 
Die QOnittungskarten sind bei der Anmeldung des Versicherten mit einzureichen. 
Wachweis der Die Markenverwendung und die Aushändigung der Ounittungskarte muß die 
Markenverwen- 
bung und Aus- Krankenkasse beweisen. Kann sie das nicht, so wird beim Fehlen der QOuittungs- 
en karte angenommen, daß die Markenverwendung unterblieben ist. Die Krankenkasse 
hat dann die Verwendung nachzuholen. 
Aausßewabrung Die QOuittungskarten sind in der Reihenfolge des der Beitragsberechnung 
karten. zugrunde liegenden Heberegisters zu ordnen und gegen Staub und Faeuchtigkeit 
geschützt sorgfältig aufzubewahren. 
##sgeben,vonbk“ Fehlt einem Versicherten die Quittungskarte, weil sie sein Arbeitgeber wider- 
rechtlich einbehalten hat, so ist eine neue Karte ohne Angabe der Versicherungs- 
anstalt und der laufenden Nummer auszustellen. Gleichzeitig ist durch Vermittelung 
der zuständigen Polizeibehörde oder in sonst angemessener Weise dafür zu sorgen, 
daß dem Arbeitgeber die einbehaltene Karte abgenommen (§ 1425 Abs. 2 RVO.) 
und geeignetenfalls seine Bestrafung nach § 1490 Z. 5 RVO . herbeigeführt wird. 
Die abgenommene Karte ist wie eine zum Umtausch vorgelegte Karte zu behandeln, 
die vorläufig ausgestellte sachgemäß zu ergänzen. 
In gleicher Weise ist auch zu verfahren, wenn die Quittungskarte aus anderen 
Gründen nicht rechtzeitig beigebracht wird. 
Hat sich die Kasse ohne Erfolg bemüht, die Vorkarte beizubringen, so kann 
der Name der Versicherungsanstalt und die Nummer auf Grund der letzten Auf- 
rechnungsbescheinigung ergänzt werden. Wird auch eine Aufrechnungsbescheinigung 
nicht vorgelegt, so erhält die neue Karte den Namen der Thüringischen Landes- 
versicherungsanstalt und die Nummer 1.
        <pb n="440" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 417 
88. 
Markenverwendung. 
Die angekauften Marken sind sofort oder längstens innerhalb einer Verwendungstas. 
Woche, nachdem die Beiträge bezahlt sind, in die Quittungskarten der Versicherten 
in fortlaufender Reihenfolge der einzelnen Felder dergestalt einzukleben, daß freie 
Zwischenräume vermieden werden. Liegt eine Quittungskarte nicht vor, so ist nach 
8 7 dieser Anweisung zu verfahren. 
Sobald die Marken eingeklebt sind, ist dies unter der betreffenden Beitragss,arzugde 
summe im Heberegister zu vermerken. ksan Dee 
Die Krankenkasse ist nicht verpflichtet, Marken für Zeiten zu verwenden, für orschuerwen- 
welche die Beiträge noch nicht bezahlt sind. Ist die Kasse jedoch nach Lage der 
Sache davon überzeugt, daß sie auf den Eingang der Beiträge rechnen kann, so 
wird sie auch Vorschußverwendungen unbedenklich vornehmen können. 
Für Ausfälle kommt die Versicherungsanstalt nicht auf. 
§ 9#. 
Markenentwertung. 
Die Krankenkassen haben die Marken alsbald nach dem Einkleben in g und Art der 
der Weise zu entwerten, daß auf jede einzelne Marke handschriftlich oder unter 
Verwendung eines Stempels der Entwertungstag in Ziffern deutlich vermerkt wird, 
z. B. (Marke) 
29. 6. 13. 
Als Tag der Entwertung soll der letzte Tag des Beitragszeitraums an- 
gegeben werden, für den die verwendeten Marken gelten. Hierbei gilt als 
letzter Wochentag der Sonntag. Die Marken, die für den Beitragszeit- 
raum vom 1. Juni bis 29. Juni 1913 gelten, würden also mit „29. 6. 13“ zu 
entwerten sein. 
Werden aus Anlaß einer Beitragskontrolle oder aus anderen Gründen 
Marken nachträglich verwendet, so gilt als Entwertungstag der Tag, 
an dem die Marken eingeklebt worden sind. Der Zeitraum, für den die 
Nachverwendung erfolgte, ist auf der Karte zu vermerken. 
Zusatzmarken sind mit dem Datum zu entwerten, an dem sie verwendet 
worden sind. 
Zum Entwerten ist Tinte oder ein ähnlich festhaltender Farbstoff zu verwenden. 
78°
        <pb n="441" />
        418 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
8 10. 
Heberegister. 
Ses des Tebe- Das Heberegister dient der Feststellung des Beitragssolls, d. h. der 
Beiträge, die von den einzelnen Arbeitgebern für ihre Kassenmitglieder 
für jeden Beitragszeitraum zu zahlen sind und dem Nachweis der Beitrags- 
rückstände. Der jedesmalige Beitragsanfall ist deshalb vor Beginn der Ein- 
hebung einzutragen. 
Sichtung es Das Heberegister muß mindesteus enthalten: 
1. die Namen der Arbeitgeber und der von einem jeden angemeldeten Ver- 
sicherten, 
Geburtstag und -ahr der Versicherten, 
Tag der An= und Abmeldung, 
die Berechnung der Beiträge für jeden Versicherten, 
die Gesamtsumme der von jedem Arbeitgeber zu leistenden Beiträge für 
jeden Beitragszeitraum, 
6. die Nummer hinterlegter Quittungskarten, ihren Inhalt nach Zahl und 
Lohnklasse der Beitragswochen beim Eingang und bei der Aushändigung 
und den Tag der Aushändigung. 
Das Heberegister ist nach Konten der Arbeitgeber zu führen. Die Konten 
sind in alphabetischer Folge anzulegen, wenn nicht die Folge der Konten nach der 
Wohnung der Arbeitgeber zweckmäßiger erscheint. Bei jedem Konto ist Raum zum 
Nachtrag der im Laufe des Jahres hinzukommenden Versicherten vorzusehen. 
Die Beiträge für die Krankenversicherung und die Invaliden= und Hinter- 
bliebenenversicherung sind in besonderen Spalten — zweckmäßig mit verschieden- 
farbiger Tinte — einzutragen und alsbald aufzurechnen (Anlage B).)) Wenn 
gezahlt ist, muß der Zahltag unter der Summe der betreffenden Beitragsspalte 
eingetragen werden. 
In besonderen Abteilungen des Heberegisters sind ebenfalls in alphabetischer 
Ordnung die Konten für die 
S 
  
*) Anm.: Die UÜbersichten über die Geschäfts= und Rechnungsergebnisse sordern die getrennte 
Angabe der Krankenversicherungsbeiträge für Männer und Frauen. Sie sind daher 
im Heberegister wie im Gesamtsollregister entweder in besonderen Spalten oder unter 
einander räumlich getrennt nachzuweisen.
        <pb n="442" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 419 
Unständigen, 
die freiwillig Versicherten, 
die Hausgewerbtreibenden 
zu führen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für jeden ar 
Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen eltesistei. 
und die Gesamtsumme zu ermitteln (Aulage O). 0 
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in besonderer Spalte 1r 
der Zusammenstellung nachzuweisen. ee 
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammenstellung 
seitenweis. 
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Jnvalidenversicherungsbeiträge ä # 
im Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß an die Lohnshastonhel- 
zahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes Heberegister verzichten. 
Die Beitragsanteile 
der Arbeiter, 
der Angestellten der Firma sowie 
der freiwillig Versicherten 
sind jedoch nach Krankenversicherung und Jnvaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
getrennt bei jeder Lohnzahlung im Lohnbuche oder in einem besonderen Hefte zu- 
sammenzustellen. 
8 11. 
Kassebuch. 
A. Pflicht- und freiwillige Versicherung. 
Das Kassebuch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und wird schlan 
Ende Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen. 
Bestände sind auf neue Rechnung vorzutragen. 
In das Kassebuch sind 
1. der eiserne Bestand (§ 13 der Anweisung), 
2. die eingehobenen Beiträge, 
3. die zum Markenankauf an die Postanstalten abgeführten Gelder unter 
Angabe der Postanstalt, 
4. die von der Post gekauften,
        <pb n="443" />
        420 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
5. die verwendeten Beitragsmarken (§ 8 der Anweisung) nach Zahl der 
Beitragswochen und Lohnklassen 
dergestalt zu buchen, daß die Aufrechnung der Einnahme= und Ausgabespalten unter 
Berücksichtigung der Vorschußverwendung den jeweiligen Stand an Geld und Marken 
erkennen läßt (Anlage D). 
0 
— Die Einträge von Beitragseinnahmen in das Kassebuch sind zu bewirken, 
bevor die Zahlung leistende Person den Kassenraum (die Wohnung des Kassierers) 
verlassen hat. 
Die Aufrechnung der Seiten muß immer auf dem laufen- 
den sein. 
Buchung don Beitragsrückstände, die erst nach dem Abschluß eingehen, sind in das Kasse- 
raenanden. huch des nächsten Jahres aufzunehmen und als Resteneingänge aus dem Vorjahre 
zu kennzeichnen. 
Shrde Kleineren, insbesondere ländlichen Kassen und Zahlstellen, kann von der Auf- 
sleineren Kassen. sichtsbehhrde mit Zustimmung der Landesversicherungsanstalt die Führung des 
Kassebuchs erlassen werden, wenn in einer besonderen Spalte des Einnahmebuchs 
der Krankenkasse die Einnahme für die Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
nachgewiesen und im Heberegister die erfolgte Markenverwendung für jeden Hebe- 
termin mittelst handschriftlicher oder durch Stempelabdruck bewirkter Angabe des 
Entwertungsdatums unterm Kontenabschluß durch den Rechnungsführer be- 
scheinigt wird. 
7— Beitragsmarken, die vor Entrichtung der Beiträge verwendet worden sind, 
vecacheten müssen im Heberegister vorgemerkt oder in ein besonderes Vorschußverwendungs- 
register eingetragen werden. 
achn det Das Vorschußverwendungsregister hat folgende Angaben zu enthalten: 
wnssrpe 1. Konto des Arbeitgebers, 
2. Name der Versicherten, 
3. Angabe der Zeit, für welche die Verwendung erfolgt, 
— 4. Wochenzahl und Lohnklasse der verwendeten Marken (Anlage B). 
Das Vorschußverwendungsregister ist zu berichtigen, sobald die Beiträge für 
den Zeitraum, für den ein Vorschuß geleistet wurde, eingegangen und die Marken 
verwendet sind. 
Art der Buchung Wird für einen Versicherten das Beitragsberichtigungsverfahren durchgeführt 
bei Beitrags- 
berichsigungen. (Ziffer 24 in Verbindung mit Ziffer 18 flgd. der Bekanntmachung über die Aus-
        <pb n="444" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 421 
stellung und den Umtausch von Quittungskarten (Pomplitz, RVO., Band II / III 
S. 229 flgd.), so sind im Kassebuch für die Invalidenversicherung zu buchen: 
a) als Geldeingang: 
1. der vom Arbeitgeber einzuhebende Unterschied zwischen den in zu 
niedriger Lohnklasse verwendeten Beitragsmarken und den Marken 
der vorgeschriebenen Lohnklasse, 
2. der von der Landesversicherungsanstalt zu erstattende Wert der 
vernichteten Marken; 
b) als Geldausgabe: 
der Wertbetrag der nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren 
Vohnklasse, 
c) als Markenausgabe: 
die nachzuverwendenden Beitragsmarken der höheren Lohnklasse. 
Sind in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht Beitragsmarkene 
verwendet worden, deren Wert die Versicherungsanstalt durch Vermittelung der, n 
Krankenkasse dem Versicherten oder seinem Arbeitgeber erstattet, so ist der von der Z 
Versicherungsanstalt übersandte Betrag in Einnahme, der an den Versicherten oder 
Arbeitgeber gezahlte in Ausgabe im Kassebuch der Krankenkasse (nicht der Invaliden= 
und Hinterbliebenenversicherung) zu buchen. 
Falls infolge verspäteter Abmeldung Versicherungspflichtiger über das Be-achblung don 
schäftigungsende hinaus Invaliden= und Hinterbliebenenversicherungsbeiträge erhoben, 
worden sind, für die Marken nicht verwendet werden können, müssen die über- 
hobenen Beiträge an den Arbeitgeber zurückgezahlt werden. Ist die Rückzahlung 
nicht möglich, so sind sie getrennt zu verwahren und spätestens am Jahresschluß 
der Versicherungsanstalt einzusenden. 
B. Zusatzversicherung. 
(§ 1472 RVO.) 
Über die vereinnahmten Beträge für Zusatzmarken, ihren Ankauf und ihre 
Verwendung ist ein besonderes Kassebuch, dessen Einrichtung der Kasse überlassen 
bleibt, zu führen. 
§ 12. 
Markenankaufsbuch. 
Für die erhobenen Beiträge sind Beitragsmarken der Thüringischen Landes- # 
versicherungsanstalt bei der zuständigen Postanstalt zu kaufen. Vostanstait.
        <pb n="445" />
        422 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
Führung des 
— Über den Markenankauf ist ein Markenankaufsbuch (Anlage F) zu führen. 
-!—ee dieses hat der Rechnungsführer am Tage des Ankaufs Zahl und Wert der 
anzukaufenden Marken (Spalte 1—8) nach Einzelwochen und Lohnklassen einzu- 
tragen und den Ankauf vom Postamt durch Eintragung des Gesamtwertbetrags 
in Buchstaben und Beifügung des Namens unter Beidrückung des Tagesstempels 
bescheinigen zu lassen (Spalte 10). 
Die Landesversicherungsanstalt ist berechtigt, der Krankenkasse die Beitrags- 
marken unmittelbar zu liefern. In diesem Falle erfolgt der Markenbezug und die 
Ablieferung der Beiträge nach den Anweisungen der Landesversicherungsanstalt. 
Bezüglich der für den letzten Beitragszeitraum des Kalenderjahrs eingegangenen 
Beiträge ist der Ankauf und die Verwendung der Marken so zeitig zu bewirken, 
daß größere Bestände an Geld oder Marken in das neue Jahr möglichst nicht zu 
übertragen sind. 
—— Die Abgabe von Beitragsmarken an Personen, welche die Markenverwendung 
Personen. - - - 
selbst vornehmen, ist dem Kassierer nicht gestattet. 
rur Der Kassierer hat gewissenhaft darauf zu achten, daß jeder ihm zum Marken- 
eiträge ½1 
Workenankänfe. ankauf übergebene Betrag im Kassebuch in Einnahme erscheint und daß dieser Ein- 
nahme die Buchungen unter Geldausgabe, Markeneinnahme und Markenverwendung 
entsprechen. 
8 13. 
Eiserner Markenbestand. 
etne Oestand, Auf Antrag überweist die Landesversicherungsanstalt der Krankenkasse vorschuß— 
eine Buchun 
i“es weise einen Markenvorrat, der dem voraussichtlichen Bedarf auf 2 Wochen entspricht. 
Diese Marken sind in der Markeneinnahme oder auf der ersten Seite des 
Kassebuchs vorzutragen. 
Dieser Markenbestand ist nach Bedarf unter Verwendung der erhobenen Bei- 
träge fortlaufend zu ergänzen. 
Die Kasse muß stets in Beitragsmarken oder barem Gelde so viel vorrätig 
haben, als dem ihr übergebenen Markenvorrate abzüglich der Vorschußmarken 
(§ 11 der Anweisung) und den eingehobenen Beiträgen (§ 11), für welche Bei- 
tragsmarken noch nicht verwendet sind, entspricht. 
rn Die Geld= und Markenbestände der Invalidenversicherung sind wie die der 
“. Krankenversicherung von allen fremden Beständen gesondert aufzubewahren.
        <pb n="446" />
        (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 423 
Mittel der Invalidenversicherung dürfen im Interesse der Krankenkasse nicht 
verwendet werden. 
Der Vorstand der Krankenkasse ist verpflichtet, die Besorgung der Geschäfte sns 
der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung zu überwachen und regelmäßige tgnsder 
Invaliden= und 
Revisionen auch der etwa bestehenden Zahlstellen vorzunehmen. Sener n 
Die Krankenkassen sind der Landesversicherungsanstalt für ordnungsmäßige —ii*"G 
Besorgung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung verant= 
wortlich. Sie haften insbesondere der Landesversicherungsanstalt für die richtige bocese,er. 
Verwendung der eingezogenen Beiträge. “#.“5 
Erwachsen der Versicherungsanstalt infolge Pflichtversäumnis eines Kassen- 
beamten außergewöhnliche Revisionskosten, so sind diese auf Verlangen der ersteren 
von der Krankenkasse zu erstatten. 
8 14. 
Revision durch die Landesversicherungsanstalt. 
Die Krankenkassen haben der Versicherungsanstalt und ihren Revisionsbeamten Mitrndtt 
die auf die Führung der Geschäfte der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung cderden 
bezüglichen Register, Akten, Bücher, Belege, Geldbestünde, Marken und Quittungs- z 
karten vorzulegen, soweit dies nach pflichtmäßiger Uberzeugung des Revisionsbeamten 
nötig ist, auch die auf die Krankenversicherung bezüglichen Register, Akten, Bücher 
und Belege zur Verfügung zu stellen, die Bestände der Krankenkasse vorzuzählen, 
die Bücher abzuschließen, sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 
Werden von der Krankenkasse oder Zahlstelle noch andere Kassen verwaltet, 
so kann der Revisionsbeamte auch hier den Kassensturz und Buchabschluß fordern, 
soweit dies zur Prüfung des Gesamtkassenbestandes uötig ist. 
Die Krankenkassen haben den Revisionsbeamten bei Ansübung der örtlichen ueung vder 
Kontrollgeschäfte die erforderliche Unterstützung zu leisten. — bei rt- 
15. 
Benachrichtigung der Gersicherungsanstalt bei dem Tode von Ger- 
sicherten und bei erneuter Anmeldung von Invalidenrentenempfängern 
zur Krankenkasse. 
Wenn die Krankenkasse den Tod eines Versicherten erfährt, soll sie die Ver- 
sicherungsanstalt unter Angabe des Todestags durch Postkarte benachrichtigen. Ist 
eine Quittungskarte hinterlegt, dann genügt die Einsendung der Quittungskarte, 
1914. 79
        <pb n="447" />
        424 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 
auf die der Todestag mit roter Tinte aufzutragen und durch Beidrückung des 
Stempels der Krankenkasse zu bescheinigen ist, wenn eine standesamtliche Todes- 
urkunde, wie es in den meisten Fällen wegen Erhebung des gesetzlichen Sterbe- 
geldes der Fall sein wird, vorgelegen hat. Die Ubersendung kann mit der viertel- 
jährlichen Kartensendung erfolgen. 
Ist der Krankenkasse bekannt, daß der Verstorbene rentenberechtigte An- 
gehbrige hinterläßt (§ 1258 flgd. RVO.), so ist dies der Landesversicherungsanstalt 
ebenfalls mitzuteilen. 
Sind Empfänger von Invaliden= oder Krankenrenten bereits seit längerer 
Zeit wieder ununterbrochen als Pflichtmitglieder gemeldet, so ist die Versicherungs- 
anstalt zu benachrichtigen, wenn der Kasse bekannt geworden ist, daß Erwerbs- 
fähigkeit vermutlich wieder eingetreten ist. 
§ 16. 
Hebegebühren. 
Soweit nicht nach § 1449 RVO. eine Einigung der Beteiligten erfolgt, erhalten 
für Erhebung der Beiträge Orts-, Land= und Innungskrankenkassen vier vom 
Hundert, Betriebskrankenkassen und Knappschaftskassen einundeinhalb vom Hundert 
des Wertes der verwendeten Marken. 
Die Zahlung erfolgt nach Wahl der Kassen in einvierteljährlichen oder jähr- 
lichen Raten auf Grund von Nachweisungen (Anlage C). 
Die ordnungsmäßige Markenverwendung ist vom Vorsitzenden und Rechnungs- 
führer der Kasse auf der Hebegebührennachweisung handschriftlich zu bescheinigen. 
§ 17. 
Die Verwendung anderer als der unter A, B, C,D, E, F, G beigefügten For- 
mulare ist nachgelassen, sofern sie den Vorschriften dieser Anweisung, insbesondere 
der §§ 10, 11, 12 und 16 entsprechen. 
Weimar, den 9. Dezember 1914. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="448" />
        45 
Anlage A. 
Anmeldung zur Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
Der Unterzeichnete meldet hiermit, daß er in den nachverzeichneten Wochen zuerst bei den 
beigenannten Arbeitgebern gearbeitet hat. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Monat: Jahr:.... 
—*e —·BMbf——.* 8:“““ 
Woche Tag der 
Beschäfti- Stand, Name und Wohnung des Arbeitgebers. 
vom bis gung 
Unterschrift: 
  
(Angabe des Geburtstags): 
  
797
        <pb n="449" />
        426 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
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Anfalls. Antrag auf Waisen- 
0.10 rente gestellt. 
14 16./6.|50 IV 16./6. Karte 15 an Wers.-An- 
1 5 stalt Weimar, Oeillverf.-An- 
.-) trag Sck 5642a /III. 
W4 — Krankenrentner 
h 28 
1.78 .. . 
160 1./4. 18 ausgelernt 
1.92 
9.12 
pp. Hier folgt die Aufführung der weiteren Arbeitgeber. 
1.28 
1#0.00 
4 
S 
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0|.6) 
— Seit 20./6. 18 Gebilfe. 
9 1., 60 Maßgebend für die Lohn- 
——— klahensuteitung 14 das 800- 
4 v7 e bes Ortslohns. Mach 
1246 Abs. 2 3. 8 kann das 
Oberversicherungsamt für 
S einzelne Berufszweige den 
— Fabresarbeitsverdienst be- 
ie Fronen sestsetzen. Im vor- 
ehenden Geispiel wird an- 
eenommen, baß dies bezügl. 
4% Fr*, Laussewerbtreibenden 
5%. 48 „8 Mhalbender eru 
1.28 1 beltrge sind erst gchgenn 
, einzustellen. Empfoblen wir 
67 l die Angabe der Oablunge 
S tage in einer binter dem 
trage einzufügenden Spalte. 
S 6bo) Dier gilt der Ortslohn als 
birn. 9 450.48b l.
        <pb n="451" />
        428 
Anlage C. Ges amtsoll- 
  
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Be 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lau- seite Aamen vom dom vom dom vom vonh 0. 
sende Hebe- der 1. . 9.2.—4. 8./8. -80./8. 31./9. —4.(6. öe. 1. 2áR.. 
## ranipers Arbeitgeber « W 5 — — 
————————————— ar- 
1 /2 8 ————..——. s . 
Ständig Versicherungspflichtige. 1 
1. 1b. 8 dermann Billig 6,861 2.10 6,a48 1,9 8,11 n.20 26,62 M = z96 10.20,71 .1 
2. pp. alle weiteren Arbeit- 
geberkonten. plp. Plp. plp. pp. p. p. Pl#: 
anuar 206, 65 OZ4fnSS, 48 F .DefsvS, I TES. 12 Oosens, N2 10.720, 712 
ebruar 185,48 201,92 
März 178,11113,20 
April 226,62| 212,00 
Mai 228,86 210.72 
Juni 820,71 209.12 
Juli 3824,00 818.20 
August 220,7119, 12 
September0120 
Oktober 220,71109,12 
NDovember 220,71180. 12 « 
Dezember 120,71.1 1 
2671,97 2622,24 
Anständige Arbeiter. . 
10 3,811.0 4 4%% 
11 M PIp. V P. PIP. bl2 
Beuar 58,81112, 154A04A44 71,24 60, 4 v2, 62 6a, a2 88, 26 71, 76 84, 04 
ebruar 54,0042.24 . 
ärz 71,24 
ai 88,26 21.76 
uni 84,044 1 
uli 96,20 83.20 
August 74,0402.24 
September 66,20 5#.20 
Oktober 6404 32.2 
November 6404 52. 4 « 
Dezember 54,04 32,24 
887,.57760.72 
Hausgewerbtreibende. 
16 11,256,0%0 00 600020 7,6501 4. 00 8,26 4.40 6,00 
17 pp. Pp. Plp. Plp. plp. plp. bf. 
Bamuar 41,25 36,000 m 
ebruar 69,00 B4.80 # 
Mär 86,00 5. 20 « 
Apri 9,50 « 
Wai 118,25 104.40 
Jamm 66.00 8.20 
uli 58,25 4 
August 86,00| 23, 20 
September 28,25 24.40 
Oktober 4%00 8.20 
Vovember 56,00| 48,20 
Dezember 62,00] 33.20
        <pb n="452" />
        Aufstellung. 
429 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
t 
tsg ES““rt 
dom vom vom vom vom vom Be- 
t .S . 4. 8. —S1. 8. 1.9.—6.10. 6. /10. -3. 1 1. /11. 1. /12. -6. 12. —. 
5 W. 4W#. ⅛W. 4W#. 4W#. 4 konder-envermerkungen 
" sicherungs sicherung 
"„ E. J.V. K#.---B.NNN-DO. N.-W. Kr.-V. J.-B. Kr.--B.- Kr.-BV. W...-W. K lfL 1# 
ꝓ 17 18 19 20 21 22 28 24 25 26 27 28 29 80 81 82 
10o 18.20 , 12%% 00% 20%0 211112 20%½1 
„Ul# PlErv Ple. P -p. PIP. 1t 240011920 
1000 R18.20 uai ed 8 400 219,2020, 1 n i86, 12s220,71 180. 12 
l 
l 
« 
1i,2o4,042,24o,2oa,2o4,042,24,o42.244,042,24 —-——— 
P- PPO Pp- Pp- pp. pp. —-—..-- 
»A,88.2074,0462246020sowng52,2484,0452,2454.0482,24 
l 
i 
«254.400,oo9,208,254,406,009,206,oo3,2oo,o"oo,20 1200640 
plp. P. ꝑ. PIB. P. P. 40 82 66 
ft 44.106,00|/ 208 9608 28
        <pb n="453" />
        430 
ferner Anlage C. 
Gesamtsoll-- 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
J— 
Lau- — Namen 1 on 1Z 8 ar 8 8 (92930 (8 31 ! 4%% 6 (6on / 6 2./6 
fende er +/1.—(2 542.—2./3. ./8. - 80. /8. 8. -4./6. 6. - 1. /6. +56. — /0. 
b . 
* eter Arbeitgeber b W 42# 42 5 42 4 
Kr.-WV 8. B. Kr.-MV 8. B Kr.-B. 8. WB Kr.-B. 8. B Kr.-W. J.(c V. Kr.-W. B8.. 
1 2 8 4 65 16171B10 111 12 18. 14 15 
Freiwillig Wersicherte. 
22 2,50 %% 1J 
24 plꝑ plP. Plp. plP. pp. polpo. 
Januar 12,50 9.601„ 6 11, 6 28,66 12,76 84, ab 22, o8 88, 66 81,76 28, 6 N 
Februar 13,56 11076 
März 28,561 
April 84,45 22.08 
Mai 33,56 81,76 " 
Juni 28,5621.76 - 
Juli 44,4582.06 
August 43,56 91,.76 
September 34,45 
Oktober 48,56681.,70 
MNovember 438,56 810,70 
Dezember 48.56 81,76 
394,38290,02 
Zusammen- 
Ständig WPersicherungs- 
pflichtige 206.85 01,021, 1102 
Anständige Arbeiter 53.8112,166 32 26 
Hausgewerbtreibende 41,2536.0006,00%0%0 
Freiwillig Bersicherte 12,50 9·60| 13,65/ 11176/ 28,56 19 76|1 34, 45/ 2208 38,56 91 76] 23,56 
« 814,41Woge-«322,08:-s20,72lasset-mast-481.19a81,40458.43418,o4 FOMI 
822,08820.72 
858,91859.80 
431,19881,4o 
458,48 418.64 
494,8146,62 
522,900 472,88 
874,31 62 
852,90 12,88 
874,31|816,32 
384,31|316,82 
280,381 00,82 . 
4668, 87 4286,03 -
        <pb n="454" />
        Aufstellung. 
431 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Am JZabresschluß 
blieben im Rest: 
dom vom vom vom vom Be- 
4./8. -81. /8. 1./9.—5./10. 6.10.—2./11.44% —38. / 12. Nran- gndali- 
4 W. 5 W. 4 W. 4W. 4 W. kender-,denver- merkungen 
sicherung sicherung 
#.-WW F.-W Kr.-V. J. B. Kr.-WB. J. B Kr.-B. J.B. Kr.-W. J.-WV. Kr.-WB. 8.B. Kr. B J. W. 469 A AM 12 
116 17 18 19 20 21 22 28 24 25 26 27 28 29 80 81 82 
1“ XIL L 4452.0¼, 6 8,66 rn 3.56 176 
piup. W P. ꝑ. ꝑꝑ. PIP. 
4 32.0 SSS é C, e GS, 70 G7 
1r 
sellung. 
O1, %2 
K-2o0338½ 74.04 66,20 58.20 64,04 52,241 84,04 52.24 64,04 332.24 
8256 4440 86,00 283, 201 2826 2440 46, 00 33, 201 66, 00 43,20 62, 00 38.20 
4.45 112,06 6 1 76 4,45 22 06H 48, 56 31 76| 46.56|31 76 43, 6 170C 
— ——N 141% vo % % „ 816. 32884, 61 /1 18. 32 80, 31 206 “ 
1914. 80
        <pb n="455" />
        432 
  
  
  
  
  
  
  
Anl D. · 
——s—— Kassebuch für die Zwecke der 
Geld 
Einnahme an Beiträgen Ausgabe für den Markenankauf 
Datum Name des Zahlungsleistenden Betrag Datum Name der Postanstalt Betrag 
7.2. Billig, Hermann 2 40 — Etserner Markenbestand — — 
8.2. Neubert, Hedwig 1 60 16.2. Weimar 1216 
10.|2. Friedrich, August — 96 13./3. 8 80 
" Ellmer, Karol. 1 20 16.4. » 10672 
. Hausgewerbtreibende 6 — 26./6. . 12 — 
6./8. Aüller, Hermann —48 
7./3. Neubert, Hedwig 1 25 
8.|8. Anständige 2 24 « 
12.|6. Hausgewerbtreibende 4 80 
10./4. Billig, Hermann 1 92 
3 20 
. Ablieferung des Kasseboten 96 — 
. Freiwillig Versicherte 1 76 
11./4. Anständige 
Mämpel, Aug. — 64 
14./4. Hausgewerbtreibenbe 
Schmidt, Franz 1 60 
* Hendrich, Ernst 1 60 
26.. Billig, Hermann 12 — 
—.......... 
Summe9 68 Summe:139 66 
Abzüglich der Ausgabe 
für Markenankauf: 139 68 
*) Die nach dem 28./5. von den freiwillig 
Versicherten, den unständigen Arbeitern und 
den Hausgewerbtreibenden bewirkten Zah- 
lungen sind in vorstehendem GBeifspiel nicht 
mit berücksichtigt worden.
        <pb n="456" />
        Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung. 
433 
  
Marken 
  
Eiinnahme an Marken 
Ausgabe an verwendeten Marken 
  
Frür eitragswochen 
  
Name des Arbeitgebers 
Für Beitragswochen 
  
  
  
  
  
  
nach Lohnklasse Datum nach Lohnklasse 
ulm V bezw bes Versicherten —————°— 
— 
— 20 50 75 30 16./2. Villig, Hermann 5 
5 8 15 5 n" VNeubert, Hedwig 5 
6 8 12 — Friedrich, August 8 
— 102 106 110 9 Ellmer, Karol. 5 
— 5 14 10 » Hausgewerbtreibende 15 
13.•8 Müller, Hermann 2 
(„ VNeubert, Hedwig 4 
R„ Anständige 4 4 
Dausgewerbtreibende 12 
16.“/4. Billig, Hermann 4 
2 5 
s. Lieferliste Mr. 2 100|100 100 
R„ Freiwillig Persicherte 2 4 
n„ Anständige 
Mämpel, Aug. 2 
» Hausgewerbtreibende 
Schmibt, Franz 4 
Hendrich, Ernst 4 
25./5. Billig, Hermann 5 14 10 
— 1388 177226 54 Summe:113127 151 24 
Dierzu laut Porschußverwen- 
bungsregister bis 16./6. 1913. — — — 6 — 
Gesamtzahl der verwendeten 
——— 1 24 Beitragsmarken. — 118 12717 24 
— 20 50 69 30 Markenbestand 
  
  
  
  
  
  
  
(Eiserner Markenbestand; ab- 
zügl. der vorschußweise ver- 
wendeten Marken.) 
  
  
  
  
  
80“
        <pb n="457" />
        434 
Anlage E. 
Vorschußverwendungsregister. 
*) Sobald die Bezahlung der vorschußweise verwendeten Marken erfolgt, 
ist der betr. Eintrag zu durchstreichen. 
  
  
  
  
*è Vorschußmarken 
Tag der Konto bezw. Name Name sind verwendet worden 
Matlen- des des für di für so 
"] r die nach Lohnklasse 
wendung Arbeitgebers. Versicherten. Beit 1. r 1. * 9 
11./0.Billig, Herm. Hendrich, Oofk.10/55é% 1 
16./6. „ „ „ Schreiber, Friedr. b5. -7. /6. — 5 
PP. PP. PP. PP. 
  
Summe 120 41— 1200
        <pb n="458" />
        435 
  
  
Markenankaufsbuch. 
1 .—..—fM 7 8. 8 10 
lio Quittung resp. 
Datum Wochenzahl der Marken Gelbbetra Gorls Stempel des Post- 
bes in Lohnklasse Gusat= ¾ #rusgabe- amtes unter Wieder= 
marken Kasse-olung des Wertes 
Ankaufs. . u. IV. v. JF buchs. G#uchsaben.
        <pb n="459" />
        436 
Anlage G. 
Nachweisung. 
Die.................................................................·..·........... 
batfurdieZeitvom......·.....·...·.....·.·.......·....·.......··................ bis..................................·....·.........................·................ 
  
BeiträgezursnvalideusuudHinterbliebenenversicherungeingehoben. 
Hierfür ist an Vergütung zu berechnen: 
a) 40/0 (bei Betr.Kr.Kassen 11/30/0) für die e Einziehuns 
der Beiträge. .. .. MH 
1449) 
b) 1% für die mit Ausstellung, Umtausch und Erneuerung 
der Quittungskarten verbundenen Geschäftt . „ „ 
(§ 1455 Abs. 1 Nr. 1) 
  
  
  
*) Oier#istavom Vorsitzenben und Rechnun ngeführer unter Angabe von Ort und Datum zu be- 
scheinigen, daß die den Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittungskarten der Gersicherten ein- 
geklebt worden sind.
        <pb n="460" />
        437 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 51. 
Inhalt: Höchste Verordnung zur Ausführung bes Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910. Bom 
2. Dezember 1914. Seite 487. — Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1914 über die Aluf- 
bringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar. Seite 438. — Ministerialverordnung 
vom 23. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes, betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung des Keichskanzlers vom 17. Dezember 1914. Seite 440. — 
Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1914 über das GVermischen von Kleie mit anderen 
Gegenständen. Seite 441. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 
20. März 1900. Seite 441. — Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großb. 
Amtsgerichtsrats Lemmerzahl in Geimar zum Enteignungskommissar für die Erweiterung 
des Bahnhofs Eieselbach. Seite 442. — Ministerialbekanntmachung über die Zuständigkeit 
des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts in Jena in Kirchensteuerangelegenheiten. Seite 443. 
— Ministerialbekanntmachung über den Gebietsaustausch zwischen dem Großherzogtum Sachsen 
und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen. Seite 443. — Ministerialbekanntmachung über den 
Einkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, durch die Geschäftsführer der 
Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung. Seite 443.— Ministerialbekanntmachung 
über einen Nachtrag zu der Deutschen Arzneitarxe 1914. Seite 444. — nhaltsverzeichnis aus 
dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 444. 
  
  
  
(Nr. 171.) Höchste Verordnung zur Ausführung des Ergänzungssteuergesetzes vom 30. März 1910. 
Vom 2. Dezember 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen hiermit auf Grund des § 49 Abs. 2 des Ergänzungssteuergesetzes vom 
30. März 1910 zur folgerichtigen Durchführung des § 12 Abs. 2 dieses Gesetzes 
unter den gegenwärtigen außerordentlichen Zeitverhältnissen, was folgt: 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 12. Januar 1915. 81
        <pb n="461" />
        438 
Bei der Veranlagung zur Ergänzungssteuer für das Jahr 1915 sind Wert- 
papiere, die in Deutschland einen Börsenkurs haben, nach diesem, und wenn ein 
solcher Börsenkurs für den 31. Dezember 1914 nicht feststeht, nach dem letzten 
Börsenkurse, den sie im Laufe des Jahres 1914 gehabt haben, zu verauschlagen. 
Urkundlich haben Wir diese Verordnung verfassungsmäßig vollzogen und 
mit Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 2. Dezember 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
TFeodvra. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
(Nr. 172.) Ministerialverordnung vom 11. Dezember 1914 über die Aufbringung der Kosten 
der Handwerkskammer zu Weimar. 
Auf Grund des § 1031 und § 103 n der Gewerbeordnung sowie Ziffer I und II 
der Ministerialverordnung vom 24. März 1900 (Regierungsblatt S. 297) wird 
über die Aufbringung der Kosten der Handwerkskammer zu Weimar folgendes 
verordnet: 
I. Die Kosten der Handwerkskammer werden von den Gemeinden des Groß- 
herzogtums nach dem Verhältnis der Gesamtbeträge des zur staatlichen 
Einkommensteuer veranlagten Einkommens aus den Handwerksbetrieben 
getragen. 
Die Handwerkskammer verteilt die Kosten auf die Gemeinden. 
II. Die Handwerkskammer stellt alljährlich mit Hilfe der Gemeindevorstände 
ein Verzeichnis der in jeder Gemeinde vorhandenen Handwerksbetriebe 
auf und teilt es den Rechnungsämtern oder in Städten, wo Steuer- 
lokalkommissionen bestehen, diesen mit. Letztgenannte Behörden haben die 
Handwerkskammer für jeden Gemeindebezirk von der Gesamtsumme in 
Kenntnis zu setzen, mit welcher die in das Verzeichnis aufgenommenen
        <pb n="462" />
        439 
Handwerker mit ihrem Einkommen aus Handel und Gewerbe in die 
Steuerrolle Abteilung III A und C jedes Gemeindebezirks eingetragen sind. 
Angemeldete Schuldzinsen sind hierbei nicht zu berücksichtigen. 
Gemeinden, in denen keine Handwerksbetriebe vorhanden sind, bleiben 
von der Heranziehung zu den Kosten der Handwerkskammer frei. 
Handwerker, welche zwar ihren Wohnsitz, nicht aber ihre Betriebs- 
stätte im Großherzogtum haben, sind zu den Kosten der Handwerks- 
kammer nicht heranzuziehen. 
III. Die Handwerkskammer benachrichtigt die Gemeindevorstände von der Ver- 
teilung der Kosten mit der Aufforderung, die Beiträge innerhalb 4 Wochen 
an die Handwerkskammer abzuliefern. 
IV. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Kostenanteile auf 
die einzelnen Handwerksbetriebe als Beiträge umzulegen. 
Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, so ist das staats- 
steuerpflichtige Einkommen aus dem Handwerksbetrieb nach Abteilung III 
A und C der Steuerrolle der Verteilung zugrunde zu legen. 
Werden Veranstaltungen der in § 103e Abs. 3 der Gewerbeordnung 
bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hier- 
aus entstehenden Kostenanteile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe 
umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. Sofern solche 
Fälle vorkommen, hat die Handwerkskammer in der den Gemeinde- 
vorständen mitzuteilenden Kostenverteilung das Erforderliche festzustellen. 
V. Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen zur Handwerkskammer 
entscheidet das Staatsministerium, Departement des Innern, als Auf- 
sichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be- 
schwerde bei dem Großherzoglichen Staatsministerium angefochten werden, 
welches endgiltig entscheidet. 
VI. Die Ministerialverordnung vom 15. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 193) 
nebst Nachtrag vom 2. Oktober 1906 (Regierungsblatt S. 333) ist auf- 
gehoben. 
Weimar, den 11. Dezember 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
Kotbe. 
  
81“
        <pb n="463" />
        440 
(Nr. 173.) Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes, 
betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1914. 
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 
1914, (Reichs-Gesetzblatt S. 516) wird folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Zuständige Behörde im Sinne der 88 2 bis 4 des Gesetzes ist der Bezirksdirektor. 
Der Bezirksdirektor ist befugt, die Ausübung der ihm hiernach zustehenden 
Befugnisse auf die Gemeindevorstände je für ihren Gemeindebezirk im einzelnen 
Falle oder für Gegenstände einer bestimmten Gattung zu übertragen, insoweit den 
Gemeindevorständen das Recht zur Festsetzung von Hochstpreisen eingeräumt ist. 
82. 
Höchstpreise werden vom Großherzoglichen Staatsministerium, Departement 
des Innern, festgesetzt. 
Höchstpreise für Leucht= und Heizstoffe sowie im Kleinhandel für Nahrungs- 
mittel außer Kartoffeln setzt in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern der 
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde, in Gemeinden von weniger als 3000 
Einwohnern der Bezirksdirektor fest. 
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher und an solche Abgeber, 
die die in Betracht kommenden Nahrungsmittel zum Selbstkostenpreis an Ver- 
braucher liefern. 
Die den Gemeindevorständen durch § 2 der Ministerialverordnung über Höchst- 
preise im Kartoffelkleinhandel vom 10. Dezember 1914 (Regierungsblatt S. 406) 
eingeräumte Befugnis bleibt bestehen. 
83. 
Die Ministerialverordnung vom 7. August 1914 (Regierungsblatt S. 301) 
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 wird 
aufgehoben. 
84. 
Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1914 in Kraft. 
Weimar, den 23. Dezember 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="464" />
        441 
(Nr. 174.) Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1914 über das Vermischen von Kleie mit 
anderen Gegenständen. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über das Ver- 
mischen von Kleie mit anderen Gegenständen vom 19. Dezember 1914 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 534) wird folgendes bestimmt: 
Mit der Uberwachung der Befolgung der Vorschriften der Bekanntmachung 
des Reichskanzlers werden die Gemeindevorstände als Ortspolizeibehörden betraut. 
Weimar, den 23. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
(Nr. 175.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Unter Hinweis auf 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oltober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
27. November 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 (Re- 
gierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 2. Dezember 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
nderung der Postordnung vom 20. Särz 1900. 
Vom 27. November 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselprotestes, 
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) wird der § 18a „Postprotest“ der Postordnung 
vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1. Für die Dauer der Geltung des § 1 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 23. No- 
vember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 482), betreffend weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., ist unter V statt des mit den Worten
        <pb n="465" />
        442 
„Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ 
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — 
u setzen: 
zu seb Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzig- 
sten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn 
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest- 
aufträgen mit solchen im Stadikreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als 
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der 
bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne 
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Geichskanzler. 
In WVertretung: 
— — Kraette. 
(Nr. 176.) Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großh. Amtsgerichtsrats 
Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungskommissar für die Erweiterung des 
Bahnhofs Vieselbach. 
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin als derzeitige Landesregentin haben 
den Großherzoglichen Amtsgerichtsrat Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungs- 
kommissar für die Erweiterung des Bahnhofs Vieselbach zu ernennen geruht. 
Weimar, den 15. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Ante#utsch.
        <pb n="466" />
        443 
(Nr. 177.) Ministerialbekanntmachung über die Zuständigkeit des Thüringischen Oberverwaltungs- 
gerichts in Jena in Kirchensteuerangelegenheiten. 
Die elfte ordentliche Landessynode des Großherzogtums hat durch Erklärungs— 
schrift vom 14. ds. Mts. dem § 3 des Ausführungsgesetzes vom 10. Juli 1912 über 
die Errichtung eines gemeinschaftlichen obersten Verwaltungsgerichts (Regierungs- 
blatt 1912, S. 626, Kirchliches Verordnungsblatt II, S. 315) nachträglich zugestimmt. 
Weimar, den 19. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Kultus. 
Rotbe. 
(Nr. 178.) Ministerialbekanntmachung über den Gebietsaustausch zwischen dem Großherzogtum 
Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen. 
Die elfte ordentliche Landessynode hat unterm 14. ds. Mts. zu dem Staatsvertrag 
vom 8. Jannar 1912 über den Gebietsaustausch zwischen dem Großherzogtum 
Sachsen und dem Herzogtum Sachsen-Meiningen nebst Schlußprotokoll und dem 
Ausführungsgesetz, soweit dies nach der Kirchenverfassung nötig ist, ihre Zu- 
stimmung erklärt. 
Weimar, den 19. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des AKultus. 
Rotbe. 
(Nr. 179.) Ministerialbekanntmachung über den Einkauf von Gegenständen, für die Höchst- 
preise festgesetzt sind, durch die Geschäftsführer der Zentralstelle zur Be- 
schaffung der Heeresverpflegung. 
Auf Grund des § 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 516) sind die Herren Okonomierat Burkhardt und Bankdirektor Hart- 
mann, Berlin, Geschäftsführer der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- 
verpflegung, und zwar ein jeder für sich ermächtigt worden, Aufforderungen zur 
Überlassung von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, an die Besitzer 
solcher Gegenstände zu erlassen. 
Weimar, den 22. Dezember 1914. 
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="467" />
        444 
(Nr. 180.) Ministerialbekanntmachung über einen Nachtrag zu der Deutschen Arzneitaxe 1914. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1914 einen Nachtrag 
zu der Deutschen Arzneitaxe 1914 genehmigt. Dieser wird vom 1. Januar 1915 
an mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß im übrigen die Deutsche Arzneitaxe 1914 
weiterhin gültig ist. 
Der Nachtrag ist in der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin S.W. 68, 
Zimmerstraße 94, erschienen. 
Weimar, den 28. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementscheft: 
Slebogt. 
(Nr. 181.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 94., 95. und 96. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4530. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 20. März 
1900. Vom 26. Oktober 1914. 
„ 4531. Bekanntmachung über Höchstpreise. Vom 28. Oktober 1914. 
„ 4532. Bekanntmachung über den Verkehr mit Brot. Vom 28. Oktober 1914. 
„ 4533. Bekanntmachung über das Verfüttern von Brotgetreide und Mehl. Vom 
28. Oktober 1914. 
„ 4534. Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide. Vom 28. Ok- 
tober 1914. 
„ 4535. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Getreide und Kleie. Vom 
28. Oktober 1914. 
„ 4536. Bekanntmachung, betreffend Anderung der Anlage C zur Eisenbahn- 
Verkehrsordnung. Vom 27. Oktober 1914. 
„ 4537. Bekanntmachung über die privatrechtlichen Verhältnisse von Genossen- 
schaften zum Zwecke der Bodenverbesserung. Vom 28. Oktober 1914. 
„ 4538. Bekanntmachung, betreffend statistische Aufnahmen der Vorräte von Ge- 
treide und Erzeugnissen der Getreidemüllerei. Vom 29. Oktober 1914. 
„ 4539. Bekanntmachung, betreffend Regelung des Verkehrs mit Zucker und der 
Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15. Vom 
31. Oktober 1914. 
DOruck: Welmartscher Verlag G. m. b. H. in Welmar.
        <pb n="468" />
        445 
Regierungsblatt 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
Nr. 52. 
Inbalt: Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaft- 
lichen Oberversicherungsamt in Gotha sowie über die Zahl der Geisitzer der Spruchkammern 
und die Wahl der Beisitzer der Beschlußkammer des Oberversicherungsamts. Seite 445. 
  
(Nr. 182.) Ministerialbekanntmachung über die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemein- 
schaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha sowie über die Zahl der Beisitzer 
der Spruchkammern und die Wahl der Beisitzer der Beschlußkammer des 
Oberversicherungsamts. 
Das Herzoglich Sächsische Staatsministerium in Gotha hat im Einverständnis 
mit uns die nachstehende 
Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemein- 
schaftlichen Oberversicherungsamt in Gotha (§ 73 Abs. 2 der Reichs- 
versicherungsordnung) vom 10. September 1914 
und die nachstehende 
Bekanntmachung über die Zahl der Beisitzer der Spruchkammern und 
die Wahl der Beisitzer der Beschlußkammer des Gemeinschaftlichen Ober- 
versicherungsamts in Gotha vom 17. November 1914 
erlassen. 
Weimar, den 21. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 14. Januar 1915. 82
        <pb n="469" />
        446 (Oberversicherungsamt.) 
Wahlordnung für die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Ober- 
versicherungsamt in Gotha (8 73 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung)“). 
Vom 10. September 1914. 
Im Einverständnis mit dem Großherzoglich S. Staatsministerium in Weimar 
bestimmen wir auf Grund des § 73 Abs. 2, § 113 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung folgendes: 
I. Wahlleiter und Wahlberechtigte. 
1. Der Direktor des Oberversicherungsamts oder sein Stellvertreter leitet die 
Wahl (Wahlleiter). 
2. Wahlberechtigt sind die Versichertenvertreter bei den Versicherungsämtern 
im Bezirke des Oberversicherungsamts. 
II. Wahlbezirke. 
3. Die Versichertenbeisitzer werden für jede Spruchkammer gesondert aus 
deren Bezirk gewählt. 
III. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern fest- 
gesetzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs- 
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je 
auf die Versichertenbeisitzer bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruchzahlen 
werden nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 4 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
ge ## anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
Vor Festsetzung von Ort und Zeit der Wahl hat sich der Wahlleiter mit dem 
Versicherungsamt ins Einvernehmen zu setzen (vergl. Nr. 14 Abs. 2). 
6. Jede Vorschlagsliste soll dreimal so viel Namen enthalten, als Versicherten- 
beisitzer zu wählen sind. 
  
*) Alle in der Wahlordnung aufgeführten Paragraphen beziehen sich, soweit nicht ein anderes 
angegeben ist, auf die Reichsversicherungsordnung.
        <pb n="470" />
        (Oberversicherungsamt.) 447 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zu zwei Drittel an der 
Unfallversicherung beteiligt sein (§8 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt 
werden, daß immer zwei hintereinander Vorgeschlagene an der Unfallversicherung 
beteiligt sind. 
Sie sollen ferner mindestens zu einem Drittel am Sitze der Spruchkammer 
selbst oder nicht über 10 km entfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch sollen 
die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks berück- 
sichtigt werden (88 49, 76). 
Mindestens zur Hälfte sollen sie in der Landwirtschaft beschäftigt sein. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen= 
folge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Be- 
nennung eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der 
Mitte der Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt 
der erste Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze der Spruch- 
kammer wohnen oder beschäftigt sein. 
Mit den Vorschlagslisten soll von jedem in den Listen Genannten eine Er- 
klärung darüber vorgelegt werden, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist. 
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort- 
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen. 
Er prüft die Vorschlagslisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten 
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge- 
fordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt 
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten 
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mit- 
zuteilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. 
Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen 
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu ge- 
statten. 
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter- 
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist 
827
        <pb n="471" />
        448 (Oberversicherungsamt.) 
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver- 
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben. 
10. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden 
oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 6 nicht entsprechen und der 
Mangel nicht rechtzeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 6 Abs. 2, 3 Satz 1 und Absl. 4 nicht beachtet, 
so ist der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzu- 
schlagen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei 
Verstößen gegen Nr. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 von oben anfangend in der 
Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vor- 
geschlagener an eine spätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und 
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, 
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. 
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vor- 
geschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vor- 
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch 
nicht ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage 
beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gül- 
tigen Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7) 
in den für amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten 
Blättern zu verbffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlags- 
liste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig ver- 
zeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor- 
schlags als gewählt. 
IV. Die Wahl. 
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
14. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzeettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-
        <pb n="472" />
        (Oberversicherungsamt.) 449 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums hand- 
schriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahl- 
berechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. Das Versicherungsamt kann im 
Einvernehmen mit dem Wahlleiter zum Zweck der Stimmabgabe örtliche Stimm- 
bezirke einrichten. (Vgl. Nr. 5 Abs. 2.) 
Wählbar sind nur männliche Versicherte, die im Spruchkammerbezirk wohnen 
oder beschäftigt werden und die nicht nach § 12 ausgeschlossen sind. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt 
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihen- 
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die 
Bezeichnung der Liste (Nr. 7) enthält, für die sich der Wähler entscheidet. Im 
übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungs- 
amts oder seines Stellvertreters über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als 
Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten 
Aufforderung (Nr. 5). 
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste ein- 
zutragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler 
beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste aufzuführen; der Zurückweisungsgrund ist 
dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die 
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem 
Stempel des Oberversicherungsamts versehen ist, durch die Hand des dazu 
bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten 
zusammen mit der Aufforderung (Nr. 5) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahl- 
berechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken. 
17. Das Versicherungsamt verkündet den Ablauf der für die Wahl festgesetzten 
Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahl- 
raum anwesend sind.
        <pb n="473" />
        450 (Oberversicherungsamt.) 
Sodaun wird die Wahl geschlossen und auf der Liste vom Versicherungsamt 
durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahl- 
rechts gemeldet hat. 
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu 
zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl 
der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung 
Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
19. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner 
die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über 
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültig- 
keit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des 
Versicherungsamts (Nr. 15) und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schrift- 
führer zu unterschreiben. 
20. Die Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem 
festgesetzten Termine die Listen (Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 19) und die etwa 
eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung (Nr. 15) ein. 
21. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei 
Wahlberechtigte zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl- 
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel 
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen- 
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen 
gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 14 und Nr. 16 Abs. 3 nicht ge- 
nügen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahr- 
scheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein
        <pb n="474" />
        (Oberversicherungsamt.) 451 
Inhalt zweifelhaft ist. Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so 
werden sie, wenn sie vollständig übereinstimmen, nur als ein Stimmzettel gezählt, 
andernfalls sind sie ungültig. 
23. Die Beisitzer werden unter die Vorschlagslisten nach dem Verhältnis der 
Zahl der ihnen zugefallenen Stimmen (Nr. 22) verteilt, und zwar in der Reihen= 
folge der der Größe nach geordneten Höchstzahlen, die sich bei der folgenden Rech- 
nung ergeben: 
Die den einzelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmenzahlen sind in einer 
Reihe nebeneinander zu stellen und alle durch 1, 2, 3, 4, usw. zu teilen. Die 
ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den Zahlen der ersten 
Reihe aufzuführen. Die Teilung ist fortzusetzen, bis anzunehmen ist, daß höhere 
Zahlen als aus den früheren Reihen für die Zuweisung von Sitzen in Betracht 
kommen, nicht mehr entstehen. Bruchteile von Zahlen sind wegzulassen. Ein 
Muster für die Rechnung ist in Anlage II beigefügt. 
Sind bei der Verteilung des letzten Sitzes mehrere gleiche Zahlen vorhanden, 
so entscheidet das Los. 
24. Für die Zuweisung der auf die einzelne Vorschlagsliste entfallenden Sitze 
an die gültig vorgeschlagenen Bewerber ist die Reihenfolge maßgebend, in der die 
Bewerber in der Liste aufgeführt sind. 
Sind einer Vorschlagsliste mehr Sitze zuzuweisen, als auf ihr Bewerber gültig 
vorgeschlagen sind, so sind alle auf ihr Vorgeschlagenen gewählt. Die überzähligen 
Sitze werden unter die übrigen Vorschlagslisten durch Fortsetzung des in Nr. 23 
bestimmten Verfahrens verteilt. 
25. Uber die Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. 
Sie ist vom Wahlleiter und dem nach seinem Ermessen zuzuziehenden Schriftführer 
zu unterschreiben. 
In ihr sind Zeit und Ort der Verhandlung, die Namen der Mitglieder des 
Wahlvorstandes, die Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen, ferner die jeder 
Vorschlagsliste zugefallene Stimmenzahl, die berechneten Höchstzahlen, deren Ver- 
teilung auf die Vorschlagslisten und die Namen der Gewählten anzugeben. 
26. Das Ergebnis der Wahl ist den Gewählten mit der Aufforderung mit- 
zuteilen, sich über die Annahme der Wahl zu erklären. Geht binnen 3 Tagen 
eine Erklärung nicht ein, so gilt die Wahl als angenommen. 
Lehnen gewählte Personen die Wahl ab oder scheiden sie während der Dauer
        <pb n="475" />
        452 (Oberversicherungsamt.) 
der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als 
Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können vom Oberversicherungsamt angeordnet werden, wenn die Zahl der Bei- 
sitzer auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt. Das Ober- 
versicherungsamt bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern zu ver- 
öffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. liber die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters 
und des Versicherungsamts (Nr. 14 folg.) können nur mit einer Anfechtung der Wahl 
im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und das Versicherungsamt 
nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
29. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das 
Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nach- 
gewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107—109, 2490, 
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Ge- 
schenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter veröffentlicht das Ergebnis der Wahl in den für amt- 
liche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren. 
Gotha, den 10. September 1914. 
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Bassewitz. Wilharm.
        <pb n="476" />
        (Oberversicherungsamt.) 453 
Die Wahl der Versichertenbeisitzer bei dem Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamt in 
Gotha findet für den Spruchkammerbezir i 
  
  
  
am..........., den 19 
von . Uuhr bis Uhr 
bei dem — einschalten das Versicherungsamt —-in.......................·...................··...................................... statt 
EssindvonIhnen..........·.......... Versicherte als Beisitzer zu wählen. 
Es stehen Iöanen Stimmen zu. Der Stimmzettel ist in dem anliegenden 
Wahlumschlage verschlossen abzugeben. 
Diese Aufforderung dient als Wahlausweis. 
Ich fordere Sie auf, eine 
Vorschlagsliste 
für die Wahl bis zum 19 bei mir einzureichen. 
Auf die umstehend abgedruckten wichtigsten Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung 
und der Wahlordnung wird besonders hingewiesen. 
  
Der Wahlleiter. 
Auf der Rückfeite der Aufforderung sind die §8 12 und 71 Abs. 8 RieO., sowie die Mummern 2, 
3, 6, 13—15, 22 Abs. 2, 3 der Wahlordnung abzubrucken. 
1914 83
        <pb n="477" />
        454 (Oberversicherungsamt.) 
Aulage ll. 
Muster 
der Rechnung nach den Nr. 23 folg. der Wahlordnung. 
  
Es sind 20 Beisitzer aus den Versicherten zu wählen. 
Für die Wahlen sind 5 Listen A, B, C, D, E aufgestellt. Es sind Stimmen entfallen auf 
A: 6212 B: 5626 C: 1224 D: 968 E: 912 
Die Bildung der Teilzahlen ergibt folgendes: 
Teilung durch A B □ D E 
1 6212 5626 1224 968 912 
2 3106 2813 612 484 456 
3 2070 1875 408 322 304 
4 1553 1406 306 242 228 
5 1242 1125 244 193 182 
6 1035 937 204 161 152 
7 887 803 174 138 130 
8 776 703 153 121 114 
9 620 625 136 107 101 
10 621 562 122 96 91 
11 564 511 111 88 82 
12 517 468 102 80 76 
13 477 432 94 74 70 
14 443 401 87 69V 65 
15 414 375 81 64 60 
16 388 351 76 60 57 
17 365 330 72 56 53 
18 345 312 68 53 50
        <pb n="478" />
        (Oberversicherungsamt.) 
10. 
11. 
12. 
3. 
14. 
15. 
16. 
17. 
18. 
19. 
20. 
S 
Ordunung der Höchstzahlen. 
Es sind hiernach gewählt: 
77 
7 
*i 
77 
  
6212 Liste A 
. 5626 „ B 
31066 „ A 
2813 „ 8 
2070 „ A 
1875 „ B 
1553 „ A 
1406 „ B 
1242 „ A 
1224 „ C 
1125 „ B 
1035 „ A 
968 „ D 
937 „ B 
912 „ 68B 
887 „ à 
803 „ B 
776 „ A 
703 „ 8 
690 „ A 
von Liste 
7 
77 
77 
77 
  
21. 625 Liste B 
22. 621 „ A- 
23. 612 „ C 
24. 564 „ A 
25. 562 „ 8 
26. 517 „ A 
27. 511 „ B 
28. 484 „ D 
29. 477 „ A 
v . 30. 468 „ B 
Beisiter 31. 456 „ E 
32. 443 „ A 
33. 4332 „ B 
34. 414 „ A 
35. 40 „ 0C 
36. 401 „ 8 
37. 388 „ A 
38. 375 „ B 
39. 366 „ A 
40. 351 „ 8 
: 9 Beisitzer, 
B: 8 „ 
C: 1 „ 
D: 1 7* 
E: 1 
20 Beisitzer. 
83“
        <pb n="479" />
        456 (Oberversicherungsamt.) 
Auf Grund des § 71 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
(Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird im Einverständnis mit dem Großherzoglich Säch- 
sischen Staatsministerium in Weimar folgendes bestimmt. 
1. 
Die Zahl der Beisitzer des Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamts in Gotha 
beträgt bei den Spruchkammern in Gotha und Weimar je achtundvierzig, bei den 
Spruchkammern in Coburg und Eisenach je vierundzwanzig. 
2 
Die Wahl, die nach § 78 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (8§ 4 der 
Kaiserlichen Verordnung über Geschäftsgang und Verfahren der Oberversicherungs- 
ämter vom 24. Dezember 1911, Reichs-Gesetzblatt S. 1095) zwecks Bildung der 
Beschlußkammer des Gemeinschaftlichen Oberversicherungsamts in Gotha statt- 
zufinden hat, erfolgt durch die in sämtlichen Spruchkammerbezirken nach Nr. 1 
Gewählten. 
Gotha, den 17. November 1914. 
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
  
Dack Weimanuischer De#ag G. m. # -D. in Welmar.
        <pb n="480" />
        Negierungsblatt! 
für das 
Grohherzogtum Sachsen. 
Jahrgang 1914. 
  
Inbalt: Ministerialverordnung vom 17. DAovember 1914 über die Einrichtung und den Getrieb von 
Wassergas-, Halbwassergas- und Sauggasanlagen. Seite 457. — Ministerialverordnung 
vom 28. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, vom 4. August 1914 
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914. Seite 461. — Ministerialverord- 
nung vom 30. Dezember 1914, betr. das Verbot des Schrotens von Roggen und Weizen. 
Seite 461. — Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großherzoglichen Ober- 
amtsrichters Schwarz in Bacha zum Enteignungskommissar für die Verlängerung eines 
Kreuzungsgleises auf Bahnhof Dankmarshausen. Seite 463. — Ministerialbekanntmachung 
über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 468. — Inhaltsverzeichnis aus 
dem Keichs-Gesetzblatt. Seite 464. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das 
Deutsche Reich. Seite 468. 
(Nr. 183.) Ministerialverordnung vom 17. November 1914 über die Einrichtung und den Betrieb 
von Wassergas-, Halbwassergas= und Sauggasanlagen. 
Auf Grund von § 1 Ziffer 2 des Gesetzes vom 7. Januar 1854 über das 
Strafandrohungsrecht der Polizeibehörden (Regierungsblatt S. 17) wird folgendes 
verordnet: 
8SI. 
Beschaffenheit und Beleuchtung der Betriebsräume. 
1. Die Vorrichtungen zur Darstellung und Reinigung des Wassergases oder 
Halbwassergases sind in feuersicheren, hohen, hellen Räumen aufzustellen, welche 
durch Seiten= und Dachentlüftung so ausgiebig entlüftet sind, daß eine Ansamm- 
lung von Gasen darin ausgeschlossen ist. 
2. Apparate, die einen offenen Wasserverschluß haben oder während des Be- 
triebs der Generatoren oder sonstiger mit Feuerungen versehener Einrichtungen 
(Dampfkessel oder dergl.) zeitweise geöffnet werden müssen, wie z. B. Reiniger- 
kästen, Teerausscheider, Druckregler usw., müssen entweder in besonderen Gebäuden 
oder in solchen Räumen untergebracht werden, welche durch Brandmauern vom 
Generatorraum getrennt sind. Die künstliche Beleuchtung dieser Räume darf nur 
durch eine zuverlässige gegen das Gebäude abgeschlossene Außenbeleuchtung oder 
1914. 
Ausgegeben in Weimar am 22. Januar 1915. 84
        <pb n="481" />
        458 (Wassergas= pp. Anlagen.) 
durch eine elektrische Beleuchtung bewirkt werden, die den Sicherheitsvorschriften 
des Verbandes deutscher Elektrotechniker für explosionsgefährliche Betriebsstätten und 
Lagerräume entsprechend eingerichtet ist. In diesen Räumen dürfen keine offenen 
Flammen brennen. 
3. Die Sohle der Betriebsräume darf höchstens 1,5 m unter Erdoberfläche 
liegen; die Betriebsräume dürfen sich nicht unter Räumen befinden, die zum 
dauernden Aufenthalte von Menschen bestimmt sind, auch dürfen sie nicht mit 
Wohnräumen in Verbindung stehen. Sie dürfen nicht zu anderen Zwecken irgend- 
welcher Art benutzt werden. Zutritt zu ihnen dürfen nur die zur Bedienung und 
Beaufsichtigung der Gasanlage bestimmten Personen haben. 
4. Die Türen und Fenster der Betriebsräume müssen nach außen aufschlagen 
und ins Freie führen. 
5. An den Eingangstüren ist ein dauerhafter, deutlicher Anschlag anzubringen, 
durch den verboten wird, sich den Betriebsräumen unvorsichtig mit offenem Licht 
zu nähern, sie damit zu betreten, darin Feuerzeug zu benutzen oder zu rauchen. 
§2. 
Schutzvorrichtungen an den Generatoren und ihren Neben- 
anlagen. 
1. Wo an den Füllöffnungen der Generatoren keine Doppelverschlüsse vor- 
handen sind, ist für Abführung der aus ihnen tretenden Gase ins Freie (über 
Dach) derart zu sorgen, daß die bedienenden Personen von ihnen nicht betroffen 
werden können. Die Gase sind bei ihrem Austritt aus dem Genuerator durch 
Dauerflammen oder auf andere Weise zur Entzündung zu bringen. Zur Ver- 
hütung von Explosionen in den Generatoren sind die Absperrvorrichtungen für 
Dampf und Luft mit denen für das Gas durch eine Sicherheitsverriegelung zu 
verbinden. 
2. Sämtliche Apparate sind mit Druckmessern zu verbinden, die an einer für 
den Generatorarbeiter leicht zu übersehenden Stelle angebracht sein müssen. 
3. Die sämtlichen Teile der Gasanlage (Generatoren, Reiniger, Rohr- 
leitungen usw.) müssen vollkommen dicht hergestellt sein und in diesem Zustande 
dauernd erhalten werden. Die Apparate und Rohrleitungen müssen in allen Teilen 
bequem zugänglich sein. Die Leitungsröhren zu den Verwendungsstellen des Gases 
sind mit mindestens ½ Atm. Überdruck zu prüfen. Es ist möglichst zu vermeiden,
        <pb n="482" />
        (Wassergas= pp. Anlagen.) 459 
daß Hauptleitungen unter oder in der Nähe von geschlossenen, zum Aufenthalte von 
Menschen dienenden Räumen verlegt werden. 
4. Das Zurückschlagen von Flammen in die Apparate oder Leitungen ist 
durch geeignete Sicherheitsvorrichtungen zu verhindern. 
5. Alle durch strahlende Wärme belästigenden Apparate, Rohrleitungen, 
Maschinenteile usw. sind zu verkleiden oder in geeigneter Weise zu kühlen. Eine 
in der kälteren Jahreszeit etwa erforderlich werdende Heizung der unter Nr. 1 Abs. 2 
bezeichneten Räume darf nur durch Dampf oder Wasser erfolgen. 
83. 
Gasbehälter. 
1. Gasbehälter sind entweder im Freien oder in solchen Räumen aufzustellen, 
die den Anforderungen des § 1 entsprechen. Freistehende Behälter sind in min- 
destens 4 m Entfernung von Gebäuden und Grundstücksgrenzen zu errichten. Es 
sind Vorrichtungen zu treffen, durch die das Einfrieren der Gasbehälter mit Sicher- 
heit vermieden wird. 
2. Eine Heizung der Räume, in denen Gasbehälter stehen, darf nur durch 
Dampf oder Wasser erfolgen. 
84. 
Maschinen- und Arbeitsräume. 
1. Mit den Gasen gespeiste Kraftmaschinen dürfen nur in feuersicheren, gut- 
gelüfteten Räumen aufgestellt werden, die anderen als den zur Bedienung der 
Anlage bestimmten Personen nicht zu regelmäßigem Aufeuthalte dienen. 
2. Werden die Gase in geschlossenen Räumen zum Löten, Schmelzen oder zu 
sonstigen Zwecken verwendet, so ist dauernd für eine wirksame Lüftung dieser Räume 
zu sorgen. Wo es technisch möglich ist, sind die Verbrennungsgase an der Ent- 
stehungsstelle abzufangen und fortzuleiten. 
85. 
Sicherung gegen Gasaustritt. 
Wo MWassergas völlig gereinigt, also geruchlos Verwendung findet, ist es mit 
einem geeigneten Riechstoff (z. B. Mercaptan, Carbylamin) zu vermengen, um es 
beim Austritt aus undichten Stellen der Leitungen usw. bemerkbar zu machen. 
84°
        <pb n="483" />
        460 (Wassergas= pp. Anlagen.) 
86. 
Abwässer und Rückstände. 
Die bei der Reinigung der Gase fallenden Abwässer sind so zu behandeln, 
daß sie geruchlos und neutral abfließen. Rückstände sind so zu beseitigen, daß Be- 
lästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. · 
§7. 
Schutz der Nachbarschaft. 
1. Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Nachbarschaft gegen den Aus- 
wurf von Ruß, Rauch, Flugasche und Funken schützen. 
2. Durch den Betrieb der Maschinen und Apparate, insbesondere der Gebläse, 
dürfen keine störenden und belästigenden Geräusche oder Erschütterungen auf die 
Nachbarschaft übertragen werden. 
88. 
Arbeiterschutzbestimmungen. 
1. Die Bedienung und Wartung der Gasanlagen darf nur zuverlässigen über 
18 Jahre alten Personen übertragen werden. 
2. Bei allen größeren Anlagen ist ein Sauerstoffrettungsapparat in stets 
gebrauchsfähigem Zustande bereit zu halten. 
89. 
Strafbestimmungen. 
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen 
eine höhere Strase eintritt, mit Geldstrafen bis zum Betrage von 60 -&amp; oder im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8 10. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft. 
Weimar, den 17. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="484" />
        461 
(Nr. 184.) Ministerialverordnung vom 28. Dezember 1914, über die Ausführung des Gesetzes, 
betr. Höchstpreise vom 4. August 1914, in der Fassung der Bekanntmachung 
vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 5160). 
Auf Grund des 85 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914, 
wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde (8 2 Abs. 4 des Gesetzes) ist der Bezirksdirektor. 
Weimar, den 28. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
  
(Nr. 185.) Ministerialverordnung vom 30. Dezember 1914, betr. das Verbot des Schrotens von 
Roggen und Weizen. 
Auf Grund der 8§§ 2, 4 und 5 der Bekanntmachung über das Verfüttern von 
Brotgetreide und Mehl vom 28. Oktober 1914 (Reichs--Gesetzblatt S. 460) wird 
folgendes bestimmt: 
§ 1. 
Das Schroten von Noggen und Weizen, auch wenn er mit anderen Früchten 
vermischt oder nicht mahlfähig ist, ist verboten. 
82. 
Die Ortspolizeibehörden können für einzelne Fälle oder auf jederzeitigen Wider- 
ruf allgemein bestimmten Personen oder Betrieben die Herstellung von Roggen- 
oder Weizenschrot zur Brotbereitung gestatten, sofern die Verwendung des Schrots 
zur Brotbereitung gesichert ist. Dem Hersteller ist eine schriftliche Genehmigung 
über die Zulassung auszuhändigen. 
83. 
Wer auf Grund einer Genehmigung gemäß § 2 Roggen= oder Weizenschrot 
zur Brotbereitung gewerbsmäßig herstellt, hat ein Verzeichnis zu führen über die 
von ihm erledigten Aufträge zur Lieferung von Roggen= oder Weizenschrot oder 
zum Schroten von Roggen oder Weizen, der ihm von dem Auftraggeber oder von 
einem anderen für den Auftraggeber übergeben ist.
        <pb n="485" />
        462 (Verbot des Schrotens v. Roggen u. Weizen.) 
4 
Das Verzeichnis muß enthalten: 
a) eine laufende Nummer, 
b) Vor= und Zunamen sowie Stand und Wöhnort des Auftraggebers, 
Jc) Gewicht der gelieferten Schrotmenge nach kg, 
d) Tag der Lieferung, 
e) Datum der polizeilichen Genehmigung (8 2). 
Die Ortspolizeibehörde ist berechtigt, zur Nachprüfung des Verzeichnisses die 
Bücher der zum Führen des Verzeichnisses Verpflichteten einsehen zu lassen. 
84. 
In Fällen dringenden wirtschaftlichen Bedürfnisses kann auf Antrag gestattet 
werden, daß nicht mahlfähiger Roggen, der zur Verfütterung für das vom Erzeuger 
des Roggens gehaltene Vieh bestimmt ist, geschrotet wird. 
Der Antrag ist bei dem zuständigen Bezirksdirektor einzureichen. 
Die Entscheidung trifft das Staatsministerium, Departement des Innern. 
85. 
Zur Uberwachung des Verbots sind die Beamten der Ortspolizeibehörde 
befugt, in die Betriebsräume der Unternehmer von Getreide= oder Schrotmühlen 
sowie der Getreide= und Futtermittelhändler jederzeit einzutreten. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 5 der Bekannt- 
machung vom 28. Oktober 1914 mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark 
bestraft. 
87. 
Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 1915 in Kraft. 
Weimar, den 30. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
        <pb n="486" />
        463 
(Nr. 186.) Ministerialbekonntmachung über die Ernennung des Großherzoglichen Oberamtsrichters 
Schwarz in Vacha zum Enteignungskommissar für die Verlängerung eines 
Kreuzungsgleises auf Bahnhof Dankmarshausen. 
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin als derzeitige Landesregentin haben 
den Großherzoglichen Oberamtsrichter Schwarz in Vacha zum Enteignungs- 
kommissar für die Verlängerung eines Kreuzungsgleises auf Bahnhof Dankmars- 
hausen zu ernennen geruht. 
Weimar, den 30. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
AUnteutsch. 
(Nr. 187.) Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Unter Hinweis auf 8 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die nachstehende Verordnung des Reichskanzlers vom 
21. Dezember 1914 über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900 
(Regierungsblatt S. 331) zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 
Weimar, den 28. Dezember 1914. 
Großberzöglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departementschef: 
Slevogt. 
Bekanntmachung, 
betreffend 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 21. Dezember 1914. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 (Reichs- 
Gesetzblatt S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Erleichterung des Wechsel- 
protestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzblatt S. 321) sowie auf Grund des § 1 der Be- 
kanntmachung des Bundesrats vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 519), betreffend 
die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird der § 18a 
„Postprotest“ der Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert.
        <pb n="487" />
        464 (Anderung der Postordnung.) 
1. Unter v ist statt des mit den Worten „Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß- 
Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 
27. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 491) — zu setzen: 
Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost. 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, oder mit solchen im Stadtkreise Danzig 
zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, 
der in Ostpreußen oder in einem der bezeichneten westpreußischen Kreise liegt, werden 
erst an solgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis ein- 
schließlich 1. September 1914 eingetreten ist, 
am 1. Februar 1915; 
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 2. September 1914 bis 
einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist, 
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von fünf Monaten; 
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915 bis ein- 
schließlich 29. April 1915 eintritt, 
am 31. Mai 1915; 
d) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später eintritt, 
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der 
Wechselordnung. 
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels, wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur 
Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 1. Februar oder am 31. Mai 1915 abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1914. 
Der Geichskanzler. 
In Gertretung: 
Kraetke. 
(Nr. 188.) Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. 
Das 97. bis 122. Stück des Reichs-Gesetzblattes enthält unter: 
Nr. 4540. Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer. Vom 5. November 1914. 
„ 4541. Bekanntmachung, betr. Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der 
Kartoffeltrocknerei. Vom 5. November 1914.
        <pb n="488" />
        (Inhalisverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.) 465 
Nr. 4542. Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
Iy 
(! 
4543. 
4544. 
4545. 
4546. 
4547. 
4548. 
4549. 
1550. 
4551. 
4552. 
4553. 
465544. 
4555. 
4556. 
4557. 
1914. 
ordnung. Vom 5. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Einrichtung und den Betrieb von Anlagen 
zur Herstellung von Bleifarben und anderen Bleiprodukten. Vom 
11. November 1914. 
Bekanntmachung über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheine. 
Vom 11. November 1914. 
Bekanntmachung über die Behandlung von Feuerungsmaterial als rela- 
tive Konterbande. Vom 17. November 1914. 
Bekanntmachung über Pauschbeträge, die von den Versicherungsträgern 
zu den Kosten der Oberversicherungsämter zu entrichten sind. Vom 
22. Oktober 1914. 
Bekanntmachung über das Verbot des Handels mit in England ab- 
gestempelten Wertpapieren. Vom 19. November 1914. 
Bekanntmachung betr. Zahlungsverbot gegen Rußland. Vom 19. No- 
vember 1914. 
Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetz- 
blatt 1914 S. 275). Vom 23. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. Verbot des Agiohandels mit Reichsgoldmünzen. 
Vom 23. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. weitere Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usp. Vom 23. No- 
vember 1914. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartoffeln. Vom 23. No- 
vember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Erhaltung von Anwartschaften aus der Kranken- 
versicherung. Vom 26. November 1914. 
Bekanntmachung über die Anrechnung militärischer Dienstleistungen in 
der Arbeiterversicherung vom 26. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. vorübergehende Anderung des Weingesetzes. Vom 
26. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Bestimmungen zur Ausführung 
des Weingesetzes. Vom 26. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. Verarbeitung von Topinamburs sowie von Rüben 
und Rübensäften in Brennereien. Vom 26. November 1914. 
85
        <pb n="489" />
        466 
(Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.) 
Nr. 4558. Bekanntmachung, betr. die zwangsweise Verwaltung französischer Unter- 
77 
1# 
1 
L 
I#i 
77 
4559. 
4560. 
4561. 
4562. 
4563. 
4564. 
4565. 
4566. 
4567. 
4568. 
4569. 
4570. 
4571. 
4572. 
4573. 
nehmungen. Vom 26. November 1914. 
Gesetz, betr. die Feststellung eines zweiten Nachtrags zum Reichs- 
haushaltsetat für das Rechnungsjahr 1914. Vom 3. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 27. November 1914. 
Bekanntmachung, betr. Wochenhilfe während des Krieges. Vom 3. De- 
zember 1914. 
Verordnung, betr. den Aufruf des Landsturms. 
vember 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Aufruf des Landsturms. 
vember 1914. 
Bekanntmachung, betr. den internationalen Verband zum Schutze des 
gewerblichen Eigentums. Vom 2. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn Verkehrs- 
ordunung. Vom 7. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über die Versagung des Zuschlags bei der Zwangs- 
versteigerung von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens. Vom 
10. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über die Hochstpreise für schwefelsaures Ammoniak. 
Vom 10. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Kupfer, altes Messing, alte 
Bronze, Rotguß, Aluminium, Nickel, Antimon und Zinn. Vom 
10. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. den Aufruf des Landsturms. Vom 10. De- 
zember 1914. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeug- 
nisse der Kartoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkefabrikation. Vom 
11. Dezember 1914. · 
Zusatz zur Prisenordnung vom 30. September 1909 (Reichs-Gesetz- 
blatt 1914 S. 275). Vom 14. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Einigungsämter. Vom 15. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über eine Anderung des Gesetzes, betr. Höchstpreise, 
vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 339) und der Bekannt- 
Vom 27. No- 
Vom 27. No-
        <pb n="490" />
        7y 
# 
# 
1# 
1 
(Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt.) 
4574. 
4575. 
4576. 
4577. 
4578. 
4579. 
4580. 
4581. 
4582. 
4583. 
4584. 
4585. 
4586. 
4587. 
4588. 
467 
machung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 458). Vom 17. Dezember 1914. 
Bekanntmachung der Fassung des Höchstpreisgesetzes. Vom 17. De- 
zember 1914. 
Bekanntmachung über die Vertretung eines Genossen in der General- 
versammlung einer Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaft und über 
das Ausscheiden aus der Genossenschaft. Vom 17. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für 
Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usp. Vom 17. Dezember 1914. 
Verordnung, betr. anderweite Regelung der Paßpflicht. Vom 16. De- 
zember 1914. » 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über die Höchst- 
preise für Getreide und Kleie vom 28. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzblatt 
S. 462). Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Bekanntmachung über die Höchst- 
preise für Hafer vom 5. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 469). 
Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise 
für Roggen, Gerste und Weizen. Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung der Fassung der Bekanntmachung über die Höchstpreise 
für Hafer. Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Kleie. Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über das Vermischen von Kleie mit anderen Gegen- 
ständen. Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über das Ausmahlen von Brotgetreide vom 19. De- 
zember 1914. 
Bekanntmachung, betr. das Schlachten von Schweinen und Kälbern. 
Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Menge des zum steuerpflichtigen Inlands- 
verbrauch abzulassenden Zuckers. Vom 19. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über die Sicherheitsleistung mit Wertpapieren. Vom 
22. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die für eine auswärtige Bank im Betrieb einer 
inländischen Niederlassung entstandenen Ansprüche. Vom 22. De- 
zember 1914. 
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4589. 
4590. 
4591. 
4592. 
4593. 
4594. 
4595. 
4596. 
4597. 
4598. 
Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. Vom 22. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Bewilligung von Zahlungsfristen bei Hypo- 
theken und Grundschulden. Vom 22. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über die Höchstpreise für Wolle und Wollwaren. Vom 
22. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. das Verbot der Verwendung von Kartoffelmehl 
zur Herstellung von Seife. Vom 22. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Vom 21. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die Zahlungsverbote gegen England, Frankreich 
und Rußland. Vom 20. Dezember 1914. 1 
Bekanntmachung über die Festsetzung von Höchstpreisen für Erzeugnisse 
aus Kupfer, Messing und Aluminium. Vom 28. Dezember 1914. 
Bekanntmachung über Hoöchstpreise für Erzeugnisse aus Nickel. Vom 
30. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. Anderung der Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrs- 
ordnung. Vom 29. Dezember 1914. 
Bekanntmachung, betr. die zwangsweise Verwaltung britischer Unter- 
nehmungen. Vom 22. Dezember 1914. 
(Nr. 189.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. 
Das 56. bis 66. Stück des Zentralblattes für das Deutsche WMeich 
enthält auf: 
555. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
556. Verzeichnis der in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1914 
von den Hauptämtern genehmigten und der Kaiserlichen Technischen 
Prüfungsstelle mitgeteilten Vergällungsmittel für Essigsäure. 
556. Zulassung eines zollfreien Veredelungsverkehrs mit inländischen Eisenwaren. 
556. Todesfälle bei den Stationskontrolleuren. 
557. Statistische Aufnahme der Vorräte von Getreide und Mehl am l. De- 
zember 1914. 
571. Veränderungen in dem Stande und den Besugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
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        S.72. 
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(Inhaltsverzeichants aus dem Zentralblart für das Deutsche Reich.) 469 
572. 
575. 
576. 
576. 
577. 
578. 
581. 
584. 
584. 
587. 
588. 
603. 
605. 
607. 
609. 
609. 
613. 
616. 
617. 
Bekanntmachung zur Ausführung des § 518 Abs. 1 der Reichsversicherungs- 
ordnung. 
Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 1242 Nr. 1, 2 der Reichs- 
versicherungsordnung. 
Zulassung eines Systems von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglau- 
bigung. 
Zulassung einer Form von Elektrizitätszählern zur amtlichen Beglaubigung. 
Stundung der Abgabe, die aus Tarifnummer 3 des Reichsstempelgesetzes 
für bei einer Darlehnskasse zur Erlangung von Darlehen zu verpfändende 
Renten= oder Schuldverschreibungen zu entrichten ist. 
Tarif der Vorspannvergütungssätze nach dem Kriegsleistungsgesetze. 
Befreiung der den deutschen Truppen, den Ritterorden für die freiwillige 
Kriegskrankenpflege oder den Vereinigungen vom Roten Kreuz gespendeten 
zoll= oder steuerpflichtigen Waren von Zöllen und Verbrauchsabgabe. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Beaufsichtigung privater Versicherungsunternehmungen durch die Landes- 
behörde. 
Reiseentschädigungen für Sachverständige bei der Abschätzung von Ver- 
gütungen für Kriegsleistungen. 
Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Reichsstempelgesetze. 
Ausführungsbestimmungen über die Regelung des Verkehrs mit Zucker 
und der Verwertung der Zuckergewinnung im Betriebsjahr 1914/15. 
Zulassung eines zollfreien Lohnveredelungsverkehrs mit ausländischen 
eisernen Schiffsausrüstungsgegenständen. 
Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffelstärke-Industrie. 
Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Nachweisung, Verrechnung und Zahlung der von den Krankenkassen ver- 
auslagten Beträge für Wochenhilfe während des Krieges. 
Ermächtigung zur Vornahme von Zivilstandshandlungen. 
Bestimmungen über die Einlösung beschädigter sowie über die Vernichtung 
nicht mehr umlaufsfähiger und die Behandlung nachgemachter Darlehns= 
kassenscheine. 
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll= und 
Steuerstellen. 
1914. 86
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        470 (Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.) 
S. 619. Verwendung der zur Unterstützung von Gemeinden auf dem Gebiete der 
Kriegswohlfahrtspflege bereitgestellten Reichsmittel. 
„ 620. Veränderungsnachweis der Ortslöhne. 
„ 621. Personalveränderungen bei den Reichsbevollmächtigten für Zölle und 
Steuern. 
„ 621. Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland eingehenden Fleisches. 
„ 621. Ankündigung des Erscheinens eines Nachtrags zur Deutschen Arznei- 
taxe 1914. 
„ 623. Ermächtigung zur Vornahme von Ziovilstandshandlungen. 
„ 624. Abänderungen zu den Grundsätzen für die Besetzung der mittleren, Kanztlei- 
und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern usw. vom 20. Juni 1907. 
„ 625. Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. 
Truch: Weimarischer Derlag G.m.b. 1 #in Mielmunr
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