Regierungsblattk für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Nr. 7. 1 Inhalt: Ministerialverordnung vom 25. Januar 1915 über Höchstpreise von Speisekartoffeln. Seite 68. — Ministerialverordnung vom 26. Januar 1915 über den #Albschluß von Arbeitsverträgen burch landwirtschaftliche Saisonarbeiter. Seite 63. — Ministerialbekanntmachung über die Bestellung des Großherzoglichen Landkammerrats Collenbusch zu Schloßvippach zum Zivil- kommissar für Landlieferungen. Seite 64. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus= und Diphtherie-Serum. Seite 64. — Ministerialbekanntmachung über Anderung der Postordnung vom 20. März 1900. Seite 65. — Mlinisterialbekanntmachung über eine Personalveränderung in der Großherzoglichen Landarmenkommission. Seite 66. (Nr. 17.) Ministerialverordnung vom 25. Januar 1915 über Höchstpreise von Speisekartoffeln. In Anschluß an die Ministerialverordnung vom 28. November 1914 über Hoöchst- preise von Speisekartoffeln wird bestimmt: Den Sorten Daber, Imperator, magnum bonum, up to date werden ferner gleichgestellt die Sorten: Märcker, Silesia, Cimbals Alma, Cimbals Ella. Weimar, den 25. Januar 1915. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Anteutsch. (Nr., 18.) Ministerialverordnung vom 26. Januar 1915 über den Abschluß von Arbeitsverträgen durch landwirtschaftliche Saisonarbeiter. 1. Die landwirtschaftlichen Saisonarbeiter mit russischer Staatsangehörigkeit sind verpflichtet, bis zum 1. März ds. Is. auf Erfordern des bisherigen Arbeitgebers mit diesem einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. März bis 1. Dezember 1915 abzuschließen. 1915. Ausgegeben in Weimar am 25. Februar 1915. 12