89 Regierungsblatt für das EGrohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Nr. 13. Onbalt: Winisterialverordnung vom 10. März 1915 über Höchstpreise im Kartoffelkleinhandel. S. 89. — Ministerlalbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde-= und Kindviehb= bestände. S. 89. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 90. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 90. (Nr. 44.) Ministerialverornung vom 10. März 1915 über Hoöchstpreise im Kartoffelklein- handel. In Auschluß an die Ministerialverordnung über Höchstpreise im Kartoffelklein- handel vom 20. Februar 1915 bestimmen wir: Das Großherzogliche Staatsministerium kann auf Antrag gestatten, daß im Einzelfalle der Gemeindevorstand einen höheren als den nach § 2 der Ministerial- verordnung vom 20. Februar 1915 zulässigen Höchstpreis festsetzt. Der Antrag ist bei dem Großherzoglichen Bezirksdirektor einzureichen. Weimar, den 10. März 1915. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Anteutsch. – *— " — — — — (Nr. 46 Ministerialbekanntmachung über die diesjährige Aufnahme der Pferde= und Rind- viehbestände. Genaß § 32 des Ausführungsgesetzes vom 27. März 1912 zum VWiehseuchen- gesetz vom 26. Juni 1909 wird von dem unterzeichneten Staatsministerium als 1915. Ausgegeben in GWeimar am 18. März 1915. 18