91 Regierungsblatt Errsrusiu Berbsin, Nr. 14. —.2—#GG&GQG--——...r—.“.“—— -— —.———.——.—.——— Inbalt: Ministerialverordnung vom 18. MMärz 1915 zur weiteren #Alusführung des Keichs-Erbschafts- steuergesetzes. S. 91. — Ministerialverordnung vom 16. März 1915 zur Ausführung der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Gerste. S. 92. (Nr. 48.) Ministerialverordnung vom 13. März 1915 zur weiteren Ausführung des Reichs- Erbschaftssteuergesetzes. Auf Grund der geänderten Ausführungsbestimmungen des Bundesrats zum Reichs- Erbschaftssteuergesetz vom 18. Juni 1914 § 20 f Abs. III bestimmen wir als oberste Landesfinanzbehörde hiermit das Folgende: 1. Als Behörden für die im § 20 f vorgesehene Sachverständigenschätzung werden die Rechnungsämter bestimmt. 8 2. Der Steuerpflichtige kann auf Berichtigung der Schätzung antragen. In diesem Falle ist die Schätzungsbehörde, wenn ihr die Einwendungen berechtigt er- scheinen, ohne weiteres zur Anderung befugt. Gehen ihr Bedenken gegen die Be- richtigung bei, so hat sie landwirtschaftliche Sachverständige zu hören und auf deren gutachtliche Außerung die Schätzung nochmals zu prüfen. Das Ergebnis ist in einem kurzen Bescheide niederzulegen, der dem Steuerpflichtigen zu erbffnen ist. Weitere Bemängelungen der Schätzung können danach nur noch im Verfahren der Beschwerde gegen den Steuerbescheid (§ 46 EStWG.) geltend gemacht werden. 1915. Ausgegeben in Weimar am 28. März 10915. 19