115 egierungsblatt für das Grohßherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Nr. 21. Inhalt: Winisterialverordnung zur Ausfübrung des § 376 der Weichsversicherungsorbnung. Vom 9. April 1915. S. 115. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 126. — Inhalts- verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 126. (Nr. 75.) Ministerialverordnung zur Ausführung des § 376 der Reichsversicherungsordnung. Vom 9. April 1915. Auf Grund des § 376 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 (Reichs-Gesetzblatt S. 509) wird folgendes bestimmt. I. Zu § 376 Abs. 1: 1. Der Abschlag von den Preisen der Arzneitaxe, den die Apotheken den Krankenkassen zu gewähren haben, beträgt: Bei einem Vierteljahres- rechnungsbetrage für Rezeptur: bis einschließlich 200 & 5%, „ „ 500 „ 10%, über 500 „ 15 %. 2. Die Gewährung des Preisabschlags wird davon abhängig gemacht, daß sich der Betrag der einzelnen Vierteljahresrechnung für Rezeptur auf mindestens 20 = beläuft. 3. Ausgenommen von der Abschlagsgewährung sind Heilsera, Tuberkulin im unverdünnten Zustand und die nach Nr. 21 Abs. 1 der Arzneitaxe berechneten fabrikmäßig hergestellten Arzneizubereitungen. 1915. Ausgegeben in Weimar am 30. April 1915. 26