191 Regierungsblatt für das Grobherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Nr. 38. Inbolt: usfichrung 1916 (Feichs-oset= (Nr. 140.) Ausführungsbestimmungen zu der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 449) über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege.“) Auf Grund der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 wird hierdurch folgendes bestimmt: #1. Zur Erteilung der Erlaubnis ist zuständig: I. für öffentliche Sammlungen und den Vertrieb von Gegen- ständen a) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks nicht hinaus- gehen, der Großherzogliche Bezirksdirektor, b) wenn sie über den Bereich eines Verwaltungsbezirks hinausgehen sowie in Fällen, wo es sich um die Ausdehnung in einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen handelt, das Groß- herzogliche Staatsministerium, Departement des Innern; *) Hierunter abgedruckt. 1915. Ausgegeben in Weimar am 10. Alugust 1915. 45