265 NRegierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Jr. 57. Inhalt: Ministerialverordnung vom 4. November 1915 über weitere Beschränkung der Milchverwendung. S. 265. — Ministerialverordnung vom 9. November 1915 über Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs. S. 266.— Ministerialbekanntmachung über die Erweiterung des Bahnhofs Oßmannstedt. S. 267. Inhaltsverzeichnis aus dem Weichs-Gesetzblatt. S. 268. (Nr. 219.) Ministerialverordnung vom 4. November 1915 über weitere Beschränkung der Milchverwendung. Auf Grund der Bundesratsverordnung über Beschränkung der Milchverwendung vom 2. September 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 545) bestimmen wir: § 1. Es ist verboten: 1. Sahne in Verkehr zu bringen, außer zur Herstellung von Butter; 2. Milch jeder Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Er- zeugnissen zu verwenden; 3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt; 4. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, zu verfüttern; 5. Milch jeder Art bei der Zubereitung von Farben zu verwenden; 6. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu ver- wenden; 7. Sahnepuloer herzustellen; 1915. Ausgegeben in Weimar am 19. November 1915. 65