296 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1915. Nr. 64. Inhalt: Ministerialverordnung vom 7. Dezember 1915 über die Regelung der Kartoffelpreise. S. 295. — Ministerialverordnung vom 8. Dezember 1915 über den Gerkehr mit ausländischer Gutter. S. 296. — Mlinisterialverordnung vom 11. Dezember 1915 über Kartoffelpreise. S. 297. — Ministerialbekanntmachung über eine Anderung in der Zusammensetzung einer Meisterprüfungs- kommission. S. 297. — Ministerialbekanntmachung über die Einziehung von Tetanus-Serum. S. 298. — Ministerialbekanntmachung über die Regelung der Kartoffelpreise. S. 298. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. S. 298. (Nr. 256.) Nintsertolerordnung vom 7. Dezember 1915 über die Regelung der Kartoffel- preise. Auf Grund der Bundesratsverordnung über eine weitere Abänderung der Bekannt- machung über die Regelung der Kartoffelpreise vom 28. Oktober 1915, vom 29. No- vember 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 787) bestimmen wir: Durch Ubertragung des Eigentums und Aufforderung zum Verkauf kann über die gesamte Ernte eines Kartoffelerzeugers verfügt werden. Ausgenommen von der Verfügung sind a) die Vorräte, deren der Erzeuger zur Fortführung seiner Wirtschaft bedarf, b) die Mengen, die auf Grund von vor dem 30. November 1915 ge- schlossenen Verträgen an Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen und ähnliche Betriebe zu liefern sind, 1915. Ausgegeben in Weimar am 22. Dezember 1915. 72