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        <title>Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915.</title>
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          <msIdentifier>
            <idno>rbl_swe_1915</idno>
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  <text>
    <body>
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        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen

auf  das  Jahr  1915.

 

Neunundneunzigster  Jahrgang.

Weimar.
Druck  und  Verlag:  Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Weimar.
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        <pb n="3" />
        .
Abersicht?)

über  die  im  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen  im  Jahre  1915  erschienenen
Gesetze,  Verordnungen  2c.  nach  der  Zeitfolge.

 

Dag
bes
Cesetzes  1c.

2.  Januar

2.  Jannar

8.  Januar

11  Jannar

14.  Januar
18.  Januar

—  —  1  —  7  *UJ  s
30.  Jannar
2.  Februar

10.  Kebruar  25.  8

*)  Anmerkung:

Januar

–%

125.

 

 

—

—  Ô

 

 

 

15.  Jannar

Februar

15.  Jannar

15.  Januar

JanuarMinisterialbekanntmachung  über  die  Bezirke,
3.  Lanuar
25.  Februar
5.  Februar

Februar

 

unbewegliche  Vermögen

Ministerialbekanntmachung  über  die  unteilige.  m
der  Dibzese  Jena  .

Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  für  den

verstorbenen  Landtagsabgeordneten  Gröschner,  Bad

Sulza

6  Ministerialverordnung  über  vie  Vermittelung  ausländischer

Landarbeiter

und  Verwendung  von  Ajetylen  sowie  über  Lagerung
von  Kalziumkarbid  (Azetylenverordnung)  .
für  die
während  des  Kalenderjahrs  1914  die  Anlegung  des
Grundbuchs  erfolgt  ist.

Ministerialverordnung  über  die  Ergänzung  der  Ministerialverordnung

  vom  12.  September  1905  über  den  Verkehr
  mit  Sprengstoffen

Ministerialbekanntmachung  über  die  ünderung  ber  Post

ordnung  vom  20.  März  1900

Ministerialbekanntmachung  über  eine  Perjonclberhnderun

bei  der  Großh.  Landarmenkommission.

Ministerialbekanntmachung  iber  die  Ersotzwahl!  elnes

Landtagsabgeordneten

 

Ministerialverordnung  über  Herstellung.  Aufbewahrung  n

 

 

Ausgegeben  Ar.  des  Seite  des
in  Weimar  Inhalt.  Reg.=  Keg.=am:

  Blattes.Blattes.
15.  Januar  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Zwangspolsstreckung  in  das

65
66

69

Diese  AUbersicht  enthält  von  den  Ministerialbekanntmachungen  des  laufenden  Fahres

nur  diejenigen,  denen  eine  bleibende  Bedeutung  beizumessen  ist,  dagegen  enthält  das  alphabetische  Sachverzeichnis
  ##n  sämtliche  PVeröffentlichungen.

1*
        <pb n="4" />
        IV

 

 

.AX.-.(——————.——)f

 

 

Dag  Ausgegeben  Nr.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Keg.=  Keg.=Gesetzes
  2c.  am:  Blattes.#Blattes.
2.  März  16.  März  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  des
Ministerialrevisors  Deißeroth  zum  Sitellvertreter  des
Direktors  der  Großh.  Landeskreditkasse  87
4.  März  16.  MärzMinisferialverordnung  über  die  gewerbsmäßige  Besorgung  *
fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender
  Geschäfte,  und  über  die  gewerbsmäßige
Auskunftserteilung  über  Vermbgensverhältnisse  oder
*r*  persönliche  Angelegenheiten  81
13.  März  23.  März  Ministerialverordnung  zur  weiteren  udjührung  des
m—„“  HHHHHRmmeichs-Erbschaftssteuergesetzes  91
13.  März  1.  April  Ministerialbekanntmachung  über  einen  Wechsel  im  Be.
leihungsausschuß  der  Großh.  Landeskreditkasse  94
20.  März  1.  April  Ministerialbekanntmachung  über  die  Wahl  des  Landiags.
——  abgeordneten  Koch  in  Wormstedt  .  94
20.  März  1.  AprilMinisterialbekanntmachung  über  änderung  der  vVblord·
——  nung  vom  20.  März  1900  .  ..  94
31.  März,  14.  April  Gesetz  über  die  definitive  Fortgeltung  des  provl  orischen
Gesetzes  vom  2.  Januar  1916,  betr.  einen  Nachtrag
zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899  101
1.  April  MaiMinisterialbekanntmachung  über  die  Zulassung  von
4“—  Azetylenapparaten  .  127
7.  April  21.  April  Ministerialverordnung  über  die  Zuständigkeir  des  r
schafts-Oberversicherungsamts  in  Halle  a.  S.  107
9.  April  0.  AprllMinisterialverordnung  zur  Ausführung  des  §8  376  der
Reichsversicherungsordnung  .  115
I7T.  April  T.  Mai  WMinisterialberordnüng  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  vom  15.  Des.  1914  über  die  Einigungsämter
  133
12.  Mii  22.  Mai  Ministerialverordnung  über  das  Vorrälighalten  sterller  E
—  .  .  ..  .  .  .  physiologischer  Kochsalzlösung  in  den  Apotheken  139.
14.  Mai  27.  MaaiMinisterlalverordnung  über  die  Todeursachenstatisrit
—  während  des  Krieges  142
17.  Mai  18.  Mai  Nachtrag  zum  Geset  über  die  Schonieir  des  Wildes  vom  J
19.  April  1876  137
7v.  Mmaii  27.  Maisesetz  über  die  mrheriiemn  von  usechn  zo
Kriegsteilnehmer  141
18.  Mai  8.  Juni  Minisiecielbetanntmachung  iber  den  Staatsvertrag  mit  I
Sachsen  und  Reuß  j.  L.  über  den  Bau  und  Betrieb  -
einerEisenbahnvonSchleiznachMoßbach.  28  145
        <pb n="5" />
        —  e

 

 

Ar.  des

—

 

 

 

 

 

 

Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899

           

Dag  Ausgegeben  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Keg.=  Keg.
Gesetzes  2c.  am:  Blattes.  Blattes.
28.  Mai  8.  Juni  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Postordnung
  vom  20.  März  19000.  29  151
4.  Juni  16.  Juni  Ministerialverordnung  über  die  nicht  **  e  9
triebenen  Arbeitsnachweise  8144u4
1.  Jumni  16.  Juni  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Sthumn  der  Deutschen
  Burschenschaft  .  ..·31  163
7.  Juni  16.  Juni  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ernennung  des  Ober.
amtsrichters  Dr.  Erber  in  Geisa  zum  Enteignungs-  1
!*!7  kommissar  für  die  Eisenbahnlinie  Othen-  —  311164
10.  Juni  10.  Juni  Landesherrliche  Kundgebung.  80  155
10.  Juni  10.  Juni  Landesherrlicher  Erlaß  über  die  Niederschlagung  von  "
Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer  ..  1430  157
10.  Juni  10.  Juni  Zehnter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großh.  Söchs.
#  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falleo?930  158
22.  Juni  3.  Juli  Ministerialbekanntmachung  über  den  zweiten  Nachtrag  zur  *
Deutschen  Arzneitaxe  1914  84  173
23.  Juni  3.  Juli  Gesetz  über  die  Anpassung  des  Landesrechts  an  reichs.
gesetzliche  Vorschriften,  die  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  zur  Voraussetzung  haben  .  .  4  171
24.  Juni  3.  Juli  Ministerialverordnung  über  das  bnntnenn  von  vbi  «·
t-»  beerenundHetdelbeeren.  .  .»»4»17.z
25.  Juni  29.  Juli  Ministerialverordnung  über  den  he  mit  enn
.-  stssisni  --  -.j3k»»·»x.83
15.  Juli  3.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Nechts-  *
fähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein  in  Unterpörlit  188
28.  Juli  24.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  nderung  der  o  .
ordnung  vom  20.  März  19000.  4  211
29.  Juli  24.  August  Ministerialbekanntmachung  über  die  Beseitigung  des  *#ô
schienengleichen  Ubergangs  im  Zuge  der  Sulzaer  Straße
in  Apolda  und  die  Herstellung  einer  Siraßenunter.  F
führung  .  40  213
29.  Juli  15.  August  VLandesherrliche  Verorbnung  über  bie  F3v  "
von  Grundstücken  .  zo  199
30.  Juli  15.  August  Landesherrliche  Verordnung  über  den  auniche  2
öffentlicher  Lasten  39  202
31.  Juli  15.  August  Loandesherrliche  Verordnung,  betr.  die  Abünderung  bes

203
        <pb n="6" />
        VI

 

 

—.  —

 

 

 

 

 

Tag  Ausgegeben  Nr.  des  Seite  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.  Reg
Gesetzes  2c.  am:  (Blattes.  Blattes.
11.  August  30.  August  Höchste  Verordnung,  betr.  die  Einführung  der  landes
rechtlichen  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts  des  Groß-  6
herzogtums  für  den  zum  Gemeindebezirk  Hohenfelden
gehörigen  ehemal.  Orts=  und  Flurbezirt  Hohenselden
meiningischen  Anteils  42109
15.  August  15.  August  Verordnung,  betr.  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  siꝛ
Frauenverdienst  im  Kriegge  39  205
1.  September  20.  SeptemberMinisterialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  der
I  Gleisanlagen  auf  dem  Bahnhofe  Wutha  44
6.  September  20.  September-  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  im  Varst
einer  Meisterprüfungskommission  .  44  225
12.  September  20.  September  Ministerialverordnung  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  vom  25.  Juli  1906  zum  Handelskammer.
»  gesetz  4  224
29.  September  16.  Oktober  Miristerialbekanntmachung  über  dee  Ergänzung  der  Prü—
fungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen  vom  23.  Dezember
  1913  240
4.  Oktober  16.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  bes  Oberamtsrichters
  Justizrats  Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zum
Enteignungskommissar  (Grunddienstbarteit  in  der  Flur
Stützerbach  ..  241
4.  Oktober  16.  Oktober  Ministerialbeannkmachung  über  die  Hrusiug  des  spo.
nischen  Wahlvizekonsuls  v.  Pressentin  gen.  v.  Rautter
J  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogtum.  241
4.  Oktober  16.  Oktober  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  im  Vorst
*-  *“  von  Meisterprüfungskommissionen  241
16.  Oktober  28.  Oktober,  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  bes  Bundesrats
  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel.  254
18.  Oktober  28.  Oktober  Ministerlalbekanntmachung  üüer-  den  dritlen  nah
zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914.  251
27.  Oktober  6.  NovemberMinisterialbekanntmachung  über  eine  e  der  #n.
ordnung  vom  20.  März  19000  257
27.  Oktober  16.  November  Höchste  Verordnung  zur  teilweisen  Abänderün#  der  Aus.  1
führungsverordnung  vom  19.  Juli  1898  zum  Einkommen-1
  steuergesetze  vom  2.  Juni  1897/11.  März  1908  261
1.  November  6.  November  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatwahl  eines  Land  «
tagsabgeordneten  .  260
3.  November  19.  NovemberMinisterialbekanntmachung  über  die  **zx  bes
Bahnhofs  Oßmannstedt  ....  267
        <pb n="7" />
        ——  —  —  —  —  —  [

 

 

 

 

 

Tag  Ausgegeben  Nr.  des
des  in  Weimar  Inhalt.  Reg.
Hesetzes  2c.  am:  Blattes.
16.  November  B.  Dezember

16.  November

16.  November

16.  November
16.  November

16.  November

17  November

19.  November

24.  November

26.  November

2.  Dezember

7.  Dezember

7.  Dezember

21.  Dezember

10.  Dezember

10.  Dezember

22.  Dezember“

 

3.Dezember

9.  Dezember
9.  Dezember

22.  Dezember

3.  Dezember

3.  Dezember

10.  Dezember

22.  Dezember

31.  Dezember

3.  Dezenber

 

meindeordnung

Zweites  Gesetz  zur  vorübergehenden  Abänderung  der  Ge8

 

Seite  des
Reg.=Blattes.



 

 

Gesetz,  betr.  vorübergehende  Abänderung  des  zweiten
Nachtraggesetze  vom  30.  März  1910  zum  Berggese  te
vom  1.  März'20.  Dezember  1900

Gesetz,  —  die  teilweise  Abänderung  des  Siurrgeshes  «-vom

  12.  Juni  1913  für  die  Jahre  1914/6
Landesfürstliches  Patent

Gesetz  zur  vorübergehenden  Abünderung  des  Gesetzee  übert

das  Feuerlöschwesen  vom  23.  November  1881  mit  Nachtrag
  vom  25.  Februar  1903  ..

 

Nachtrag  zum  Landwirischaftstammergeset  vom  8.  April

1909

Ministerialbekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit

  an  den  Hauswirtschaftlichen  Verein  Weimar

von  Lichtspielunternehmungen  vom  4.  Januar  1913

Nachtrag  zu  der  Miristerialerordnung  über  den  Betrieb

 

 

 

Ministerialbekanntmachung  über  die  Dito  Bardendeuer-Stiftung


Ministerialbekanntmachung  über  oie  .Verleihung  der  dechie
fähigkeit  an  den  Schafhalterverein  in  Glattbach

Ministerialbekanntmachung  über  die  Verlegung  des  Seitenwegs
  rechts  von  km  104,1  +  70  bis  km  104,7  der
Strecke  Halle-Bebra  in  der  Flur  Linderbach

Ministerialbekanntmachung  über  die  „Susmann-Wein-  #

steinsche  Realschulstiftung“
Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  in  der
Zusammensetzung  einer  Meisterprüfungskommission
Ministerialbekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  der
Deutschen  Arzneitaxe  für  1916  .  .
        <pb n="8" />
        <pb n="9" />
        Sachverzeichnis“)

zu  dem  Regierungsblatt  für  das  Großherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

A.

EAcker.  Ernteflächen  =  Erhebung  (Bek.  v.  17.  Juni)
168.

Ackerbestellung.  Sicherstellung  der  #l.  (Verordn.
v.  7.  April)  103.

Agenten.  Gewerbsmäßige  Besorgung  fremder
Kechtsangelegenheiten,  #Auskunftserteilung  über
Vermögensverhältnisse  usw.  (WVerordn.  v.  4.
März)  831.

Anmeldung  des  Vermögens  von  feindlichen
Ausländern  (Gerordn.  v.  15.  Okt.)  245.

Apolda.  Geseitigg.  d.  schienengleichen  Abergangs
im  Zuge  der  Sulzaerstraße  (Bek.  v.  29.  Juli)  218.

Apotbeken.

—  Diphtherie-Sera.
235,  307,

—  Tetanus-Serum.  Einziehung.  Seite  64,  184,  214,
215,  235,  298,  304,  307,

—  Kommission  f.  b.  pharmazeutische  Prüfung  (Bek.
v.  9.  März)  93.  —.  (Bek.  v.  17.  Sept.)  233,

—  Preisabschlag,  den  die  Apotheken  den  Krankenkassen
  du  gewähren  haben  (Werordn.  v.  9.  April)
115,

—  Handverkaufsliste  (Berordn.  v.  9.  April)  118,

—  sterile  phvsiologische  Kochsalzlösung  (Verordn.
v.  12.  Mai)  139,

—  Zweiter  Nachtrag  zur  Alrzneitaxe  (Bek.  v.  22.
Juni)  178.

Einziehung.  Seite  64,  184,

 

 

Apotbeken.  (Fortf.)

—  Dritter  Nachtrag  zur  Arzneitaxe  (Bek.  v.  18.
Okt.)  251,

—  Deutsche  Arzneitaxe  1916  (Bek.  v.  21.  Dez.)  304.

Arbeitsnachweise.  ATicht  gewerbsmäßig  betriebene
A.  (Werordn.  v.  4.  Juni)  161,

Arbeitsverträge  rufsisch-polnischer  landw.  Arbeiter
  (Verordn.  v.  26.  Jan.)  63.

Arbeitszeit  in  Spinnereien,  Webereien  und
Wirkereien,  Einschränkung  (Verordn.  v.  24.
Nov.)  287.

Armenwesen.  Personalveränderungen  in  der  Landarmenkommission
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  66.

Arzneimittel.

—  Diphtherie-Sera.
285.  807,

—  Tetanus-Serum.  Einziehung.  Seite  64,  184,  214,
215,  235,  298,  304,  307,

—  Preisabschlag,  den  die  Apotheken  den  Krankenkassen
  zu  gewähren  haben,  Handverkaufsliste
  (Verordn.  v.  9.  April)  115,

—  sterile  physiologische  Kochsalzlösung  (Perordbn.
v.  12.  Mai)  139,

—  Zweiter  Nachtrag  zur  Arzneitaxe  (Bek.  v.  22.
Juni)  173,

—  Dritter  Nachtrag  zur  Arzneitaxe  (Bek.v.  18.Okt.)251,

—  Deutsche  Arzneitaxe  1916  (Bek.  v.  21.  Dez.)  804.

Arzneitaze.

—  Zweiter  Machtrag  ((ek.  v.  22.  JZuni)  173,

Einziehung.  Seite  64.  184.

*)  Anmerkung.  Die  durch  den  Krieg  veranlaßten  Bekanntmachungen  usw.  sind  auch  gesammelt

unter  dem  Stichworte  „Krieg  zu  sinden.
        <pb n="10" />
        X  Sachverzeichnis  1915.

Arzueitare.  (Fortf.)

—  Dritter  Nachtrag  (Gek.  v.  18.  Okt.)  251,

—  Deutsche  Arzneitaxe  1916  (WBek.  v.  21.  Dez.)  304.

Arztl.  Vorprüfung  und  Prüfung.  Zusammensetzg.
d.  Prüfungskommission  (Bek.  v.  9.  März)  93,
—  (Gek.  v.  17.  Sept.)  238.

Auskunfteien  (WVerordn.  v.  4.  MWärz)  81.

Auslänber.  Anmeldung  des  im  Inlande  befinbl.
Vermögens  feindlicher  Ausländer  (Werordn.
v.  15.  Okt.)  245,

Atetblen.

—  Herstellung,  Aufbewahrung  u.  Verwendung  v.
A.  und  Lagerung  v.  Kalziumkarbib  (Werordn.
v.  11.  Jan.)  21,

—  Zulassung  von  alzetylenapparaten  (Gek.  v.
1.  AUApril)  127.

B.

Bäckereien.

—  Kuchenbacken,  Abgabe  v.  Weizenbrot
(Verordn.  v.  B.  Febr.)  17,  211,  —  (Verordn.  v.  26.
Funi)  178,  —  (VBerordn.  v.  28.  Juli)  209,  —
Aufhebg.  d.  Verordn.  v.  3.  Febr.  (Werordn.  v.
7.  Aug.)  211,  —  (Verordn.  v.  23.  Dez.)  302,

—  GBereitung  von  Backware  (WVerordn.  v.  21.
Febr.)  73.  —  (Verordn.  v.  13.  April)  111,  —
(Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Gerwendung  von  Milch  (Verordn.  v.  10.  Sept.)
224,

—  Verwendung  von  Trockenmilch  (Gerordn.
v.  11.  Okt.)  243,  —  (WVerordn.  v.  4.  Mov.)  265,

—  Vollmilch,  WMagermilch  (GVerordn.  v.
19.  Okt.)  247.  —  (Verordn.  v.  4.  Nov.)  265.

Backpulver  zur  Kuchenbereitung  (Verordn.  v.  23.
Dez.)  302.

Bardenheuer-Stiftung  ((Bek.  v.  24.  Nov.)  285.

Beleihungsausschuß  der  Großbh.  Landeskreditkasse.
  Personalveränderung  (Bek.  v.  18.  März)  94.

Bergwesen.  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  #A#rbeiterausschüsse
  und  der  Sicherheitsmänner  (Ges.
v.  16.  Nov.)  278.

Beschlagnabmen.

—  Kegelung  des  WVerkehrs  mit  Grotgetreide  und
Mehl  (Ausf.-Anw.,  v.  28.  Jan.)  11.  —  (II.  Ausf.=Anw.,
  v.  28.  März)  97.

GBrotgetreide  und  Mehl  aus  dem  GErntejahr  1915
(Verordn,  v.  5.  Juli)  175,

—  Gerste  (Verordn.  v.  16.  März)  92,  —  (Verordn.
v.  7.  Juli)  177.

 

Beschlagnahmen.  (Fortf.)

—  Hafer  (Verordn.  v.  7.  Juli)  178,

Kriegsbedarf  (Pek.  v.  18.  Dez.)  299.

Bestandserhebung  siehe  VBorratserhebung.

Bierbrauereien.  Malz=  und  Gerstevorräte
(Verordn.  v.  20.  Mai)  140.

Bohnen.

—  GVerkehr  mit  Hülsenfrüchten  (Berordn.  v.  4.  Sept.)

223,  —  Aufgehoben  (Werordn.  v.  24.  Sept.)  228.
—  Meue  PVerordn.  über  den  Werkehr  mit  H.  (Verordn.

v.  24.  Sept.)  228,

—  Lieferung  und  Abnahme  (Verordn.  v.  11.  Okt.)
244.

Bonbons.  Keine  Verwendung  von  Milch  oder
Sahne  zur  Herstellung  von  G.  ufw.  (Werordn.
v.  4.  Nov.)  265.  —  (WVerordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Brandbersicherungsanstalt  siehe  Landes  brandversicherungsanstalt.


Branntwein,  Ausschank  und  Verkauf  (Verorbn.
v.  7.  Aug.)  210.

Brot.

—  Abgabe  v.  Weizenbrot  aus  den  cBäckereien
(Verordn.  v.  3.  Febr.)  17,  211,  —  (Verordn.  v.
26.  Juni)  173,

AMAupbebg.  d.  Berordn.  v.  3.  Febr.  (Werorbn.  v.
7.  Aug.)  211,

—  Verfüttern  v.  Brot  (Werordn.  v.  26.  Febr.)  75,  —
Aufgehoben  (WVerordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Zusatz  verschiedener  Mehle  (GWerordn.  v.  21.
Febr.)  78.

—  Gackvorschriften  (Berordn.  v.  18.  April)  111.

Grotgetreibe.

—  Aufbhebg.  d.  Bek.  v.  2.  VNov.  1914  über  das  Verfüttern
  v.  Brotgetreide  und  Mehbl  (Verordn.  v.
26.  Febr.)  75,

—  Kegelung  des  Berkehrs  (Ausf.-Anw.  v.  28.
Fan.)  11,  —  (II.  Ausf.-Anw.,  v.  28.  März)  97,
—  (Verordn.  v.  3.  Febr.)  17,  211,  —  (Verordn.  v.
26.  Juni)  178.  —  Auphebg.  d.  Verordn.  v.  8.  Febr.
(Verordn.  v.  7.  Aug.)  211,

—  Gerkehr  mit  Pr.  und  Mehl  (Werordn.  v.  ö.  Juli)
175.  —  Beirat  bei  b.  Landesvermittelungsstelle
(Bek.  v.  23.  Aug.)  216,  —  Wiederaufhebung  ((GBek.
v.  9.  Dez.)  294,.

—  UAusmahlen  von  Brotgetreide  (WVerordn.  v.  21.
Febr.)  73.  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  v.  Roggen.  Weizen  u.  Hafer  (Bek.  v.
22.  Funi)  172.

Buchweigen.  Preisregelung  (Verordn.  v.  28.  Nov.)
284.
        <pb n="11" />
        Sachverzeichnis  1915.  XI

Bullenhaltungsverein  Anterpörlitz,  Rechtsfähigkeit
  (Bek.  v.  15.  Juli)  188.

Burschenschaft.  Deutsche  B.,  Stiftung  ((WBek.  v.  4.
Juni)  163.

Butter.

—  RKegelung  d.  Butterpreise  (Verordn.  v.  26.  Okt.)
253,  —  Aufgehoben:  (WVerordn.  v.  30.  Okt.)  255,

—  Neue  Werordn.  über  die  KRegelung  der  Gutterpreise
  (Verordn.  v.  30.  Okt.)  255.  —  (Bek.  v.  5.
Dez.)  289,

Uuspgleich  d.  Preise  f.  inländische  u.  ausländische
Butter  (Werordn.  v.  28.  Dez.)  303,

Ginschränkung  des  Butter=  und  Butterschmalzverbrauchs
  (Werordn.  v.  31.  Okt.)  260,

—  WPerkehr  mit  ausländischer  Butter  (Werordn.
v.  8.  Dez.)  296.  —  (Verordn  v.  29.  Dez.)  305,

—  RKegelung  des  WBerkehrs  mit  Butter  (Verordn.  v.
28.  Dez.)  302,  —  ((Werordn.  v.  29.  Dez.)  305,

—  Versorgung  mit  Butter.  Landesverteilungsstelle
  (Werordn.  v.  29.  Dez.)  305,

UVerwendg.  zur  Herstellung  v.  Süßigkeiten  u.
Schokolabe  (Verordn.  v.  23.  Dez.)  302,
Verwendg.  zum  Kuchenbacken  (Verordn.  v.
23.  Dez.)  302.

C.

Sasein.  Bei  der  Herstellung  darf  keine  Milch  verwendet
  werden  (Verordn.  v.  4.  Nov.)  265.

Gollenbusch,  Landkammerrat,  Schloßvippach,  HBivilkommissar
  für  Landlieferungen  (chek.  v.  16.
Jan.)  64.

D.

Damenschneider.  Beisitzerwechsel  in  der  Meisterprüfungskommission
  f.  d.  I.  Verw.-Bez.  (Bek.  v.
7.  Dez.)  297.

Darrmalz.  Vorratserhebung  (Verordn.  v.  20.  Mal)
140.

Deißerotb,  Ministerialrevisor.  Stellv.  d.  Direktors
der  Großh.  Landeskreditkasse  (Bek.  v.  2.  März)  87.

Deutsche  Burschenschaft.  Stiftung  (Bek.  v.  4.
Juni)  168.  —

Dinglicher  Rang  öffentlicher  Lasten  (Landesherrl.
Verordn.  v.  30.  Juli)  202.

Diözese  Fena.  Endgültige  Teilung  in  die  Diözesen
„Stadt  Fena“  und  „Lobeda“  (Bek.  v.  2.  Fan.)  4.

Diözese  Lobeda.  Endgültige  Errichtung  (Bek.  v.
2.  Jan.)  4.

 

Dipbtberie-Sera.  Seite  64,  184,
285,  307.

Durchschnittspreise  f  d.  Bergütung  v.  Landlieferungen
  f.  Kriegsmagazine  im  Mobilmachungsfalle

  (Bek.  v.  12.  Febr.)  69.

Einziehung.

E.

Ebrenzeichen  für  Frauenberdienst  im  Kriege
(Verordn.  v.  15.  Aug.)  205.  «

b.  Eichel-Streiber,  H.,  Kammerherr.  Abnahme
d.  Geschäfte  der  Landarmenkommission  (Bek.  v.
2.  Febr.)  66.

Eier.  Verwen  dung  zum  Kuchenbacken  usw.  (Verordn.
v.  23.  Dez.)  302.

Eierkonserven.  Verwendung  zum  Guchenbacken
usw.  (Verordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Einigungsämter  zur  WVermittelung  zwischen  Wietern
  und  WVermietern.  Hypothekenschuldnern  und
Hypothekengläubigern  (Verordn.  v.  17.  April)  133.

Einkommensteuer  f.  Steuerangelegenheiten.

Eisenach.  Susmann-Weinsteinsche  Realschulstiftung
in  Eisenach  (Bek.  v.  7.  Dez.)  2938.

Eisenbahnangelegenbeiten.

—  SGtaatsvertrag  mit  Reuß  j.  L.  über  den  Bau  und
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach
  (Bek.  v.  18.  Mai)  145,

—  VBahnlinie  Ochsen-Wenigentaft,  Kommissar:  Oberamtsrichter
  Dr.  Erber,  Geisa  (Bek.  v.  7.  Juni)  164,

—  Beseitigg.  d.  schienengleichen  Abergangs  im  Zuge
d.  Sulzaerstraße  in  Apolda  ((Bek.  v.  29.  Juli)  218,

—  Erweiterung  der  GEleisanlagen  auf  Bahnhof
Wutha  (GBek.  v.  1.  Sept.)  224,

—  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  in  der  Flur
Stützerbach  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241,

Erweiterung  des  Bahnhofs  Oßmannstedt  (Bek.
v.  8.  Nov.)  267.

—  BVerlegung  des  Seitenwegs  rechts  von  km  104,  1
70  bis  km  104,7  der  Strecke  Halle-Bebra,  Flur
Linderbach  (Bek.  v.  2.  Dez.)  288.

England.  Anmeldung  des  Vermögens  von  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  (Verordn.  v.  15.  Okt.)
245.

Enteignungen.

—  Bahnlinie  Ochsen-Wenigentaft.  Kommissar:  Oberamtsrichter
  Dr.  Erber.  Geisa  (Bek.  v.  7.  Juni)  164,
eBeseitigg.  d.  schienengleichen  Äbergangs  im  Zuge
d.  Sulzaerstraße  in  Apolda.  Kommissar:  Amtsrichter
  Zeise,  Apolda  (Bek.  v.  29.  Juli)  218,

1“
        <pb n="12" />
        XII  Sachverzeichnis  1915.

Snteignungen.  (Fortf.)

—  Erweiterung  der  Gleisanlagen  ouf  Bahnhof
Wutha,  Kommissar:  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug,
Eisenach  (Bek.  v.  1.  Sept.)  224,

—  Gestellung  einer  Grunddienstbarkelt  in  der  Flur
Stützerbach.  Kommissar:  Oberamtsrichter  Justizrat
  Dr.  Schenk,  Ilmenau  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241.

—  Erweiterung  d.  Bahnhofs  Oßmannstedt.  Kommissar:
  Amtsrichter  Zeise,  Apolba  (Bek.  v.  3.
Nov.)  267.

—  Verlegung  des  Seitenwegs  rechts  von  km  104,14
70  bis  km  104,7  der  Strecke  Halle--Bebra,  Flur
Linderbach,  Kommissar:  Amtsgerichtsrat  Lemmerzahl,
  Weimar  (chek.  v.  2.  Dez.)  288,

—  Brotgetreide  und  Mehl  (Ausf.Anw.  v.  28.  Jan.)
11,  —  (II.  Ausf.-Anw.,  v.  28.  März)  97,

—  Oerste  (Verordn.  v.  16.  März)  92.

—  Hafer  (VWerordn.  v.  7.  Juli)  178,

—  Kartoffeln  (Verordn.  v.  15.  Okt.)  246.  —  (Verordn.
v.  28.  Okt.)  250,  —  (Verordn.  v.  7.  Dez.)  295,  —
(Bek.  v.  14.  Dez.)  298,

—  Kriegsbedarf  (Bek.  v.  13.  Dez.)  399.

Erber,  Dr.,  Oberamtsrichter,  Geisa,  Enteignungskommissar
  für  die  Bahnlinie  Ochsen-Wenigentaft
(Bek.  v.  7.  Juni)  164.

Erbschaftssteuer.  Weitere  Ausführung  des  Keichs-Erbschaftssteuerges.
  (Verordn.  v.  13.  März)  91.

Erbsen.

—  Berkehr  mit  Hülsenfrüchten  (Verordn.  v.  4.  Sept.)
226.  —  Aufgehoben:  (Verordn.  v.  24.  Sept.)  228,

—  Meue  PVerordn.  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten
  (Verordbn.  v.  24.  Sept.)  228.

—  Lieferung  und  Abnahme  (Verordn.  v.  11.  Okt.)
244.

GErgänzungssteuer.  Teilw.  Abändg.  des  Steuergesetzes
  vom  12.  Funi  1918  f.  b.  Fahre  1914—1916
(Oes.  v.  16.  Nov.)  275.

Ernteflächen--Grhebung.

Gequatur.

—  Aufhebung  der  Amtshandlungen  der  konsular.
WVertreter  Italiens  (Bek.  v.  26.  Mal)  151.

(Bek.  v.  17.  Juni)  168.

Farben.  Keine  Milch  bei  der  Gerstellung  von  F.
verwenden  (Verordn.  v.  4.  Nov.)  265.

Feindliche  Auslänbder.  Anmeldung  des  im  Inlanbe
  befindl.  Vermögens  (Verorbn.  v.  15.  Okt.)
245.

 

Felbbestellung.
7.  April)  108.

Felber.  Ernteflächen-Erhebung  (Bek.  v.  17.  Juni)
168.

Fett.

—  Ginschränkung  des  Fettverbrauchs  (Werordn.  v.
31.  Okt.)  260,

—  chBestandsmeldung  und  Abgabe  an  den  Kriegsausschuß
  (Verordn.  v.  23.  NVov.)  278,

—  Fett  zur  Herstellung  von  Süßigkeiten  und
Schokolade  (WVerordn.  v.  28.  Dez.)  302,

—  Fett  zur  Kuchenbereitung  (Werordn.  v.  23.  Dez.)
302.

Fettersatzstoffe  (Obstmus,  Marmelabe,  Honig
usw.),  Preisregelung  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  283.

Feuerlöschwesen.  Worübergehende  Abändg.  d.
Ges.  v.  23.  Nov.  1881  und  des  Nachtrags  v.
25.  Febr.  1903  (Ges.  v.  16.  Nov.)  280.

Fiedbler,  Dr.,  Oberamtmann,  Thalbürgel.  Wahl  in
bden  Landtag  (Bek.  v.  1.  Mov.)  260.

Finnlanb.  Anmeldung  des  Vermögens  von  Angehörigen
  seindlicher  Staaten  (Werordn.  v.  15.
Okt.)  245.

Eische.  .

—-GöchstpreiieimKleinhandel(Verordn.v.81.0kt.)
259.

—  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs  (Werordn.
v.  81.  Okt.)  260.

Fleisch.

—  Sicherstellung  v.  Fleischvorräten  (GBek.  v.  8.
Febr.)  18.

—  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs  (Verordn.
v.  81.  Olt.)  260,  «

—-Regelungd.PreiiefürSchweinefleisch(Verordn.
v.  10.  Nov.)  268.

Fleischkonserben.  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs
  (Werordn.  v.  81.  Okt.)  260.

Frankreich.  Anmeldung  des  Vermögens  von  Angehörigen
  feindlicher  Staaten  (Werordn.  v.  15.
Okt.)  245.

Futtermittel.

—  PVermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen
(Verorbn.  v.  2.  Jan.)  B.  —  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  87,

—  Zuckerhaltige  Futtermittel  ((WBek.  v.  17.  Febr.)
68,  —  (Werordn.  v.  20.  Febr.)  72,  —  (Verordn.
v.  18.  Juli)  179,  —  (Verordn.  v.  7.  Okt.)  288,

—  Porratserhebung  (Verordn.  v.  12.  Febr.)  69,  —
(Verordn.  v.  18.  Dez.)  801.

—  Kraftfuttermittel  (Verordn.  v.  18.  Juli)  179.

Sicherstellung  der  F.  (Verorbn.  v.
        <pb n="13" />
        Sachverzeichnis  1915.

Futtermittel.  (Forts.)

—  Abermähige  Preissteigerung  (Verordn.  v.  27.
Juli)  187.

—  Reichsfuttermittelstelle.  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,

—  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.

—  Stroh  und  Häcksel  (Verordn.  v.  13.  Nov.)  269,

—  Kegelung  d.  Preise  f.  Buch  weizen  (Werordn.  v.
28.  Nov.)  284,

—  Einfuhr  v.  F.  usw.  (Werordn.  v.  23.  Dov.)  285,

—  Kegelung  des  WBerkehrs  mit  Hafer  (GWerordn.
v.  15.  Febr.)  67.  —  (Verordn.  v.  21.  Febr.)  72,
—  (Werordn.  v.  7.  Juli)  178,

—  Berfüttern  v.  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl
und  Brot  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —  (Verordn.
v.  22.  Juni)  172.  —  ((Berichtigung)  182.  —  Aufgeboben
  (WVerordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  von  Koggen.  Weizen  und  Hafer
(Verordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —  (Verordn.  v.  22.
Juni)  172,

—  Verkehr  mit  Gerste  (Werordn.  v.  16.  März)  92,

Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915
(Verordn.  v.  7.  Juli)  177,

Aufhebung  d.  Werordn.  v.  10.  Dez.  1914  über
Höchstpreise  im  Kartoffel-Kleinhandel  (Verordn.
v.  20.  Febr.)  71.

—  Neue  Höchstpreise  im  Kartoffel--Kleinhandel
(Verordn.  v.  20.  Febr.)  71.  —  (Verordn.  v.  10.
Mär)  89,  —  (Verordn.  v.  8.  Okt.)  239,  —  Auf-.
bebung  d.  Verordn.  v.  8.  Okt.  (Berordn.  v.  31.
Okt.)  256,

—  ATeue  Kegelung  der  Kartoffelpreise  (Verordn.
b.  31.  Okt.)  256.  —  (Werordn.  v.  7.  Dez.)  295,  —
*  v.  11.  Dez.)  297.  —  (Bek.  v.  14.  Dez.)

Kaartofffelvorräte  (Verorbn.  v.  7.  März)  77.

—  Kegelung  des  Berkehrs  mit  Kartoffeln,
Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  (Werordn.
v.  16.  April)  111,

Kartoffelversorgung  (Verordn.  v.  15.  Okt.)
246.  —  (Verordn.  v.  28.  Okt.)  250,

Regelung  des  Albsatzes  der  Kartoffeltrocknerei
und  Kartoffelstärkefabrikation  (Verordn.  v.  238.
Sept.)  231.

G.
Oebäude-Brandbersicherungsanstalt.
—  Ausschreibung  eines  ordentl.  Beitrags  (Bek.  v.
24.  UApril)  113.

 

XIII

Geflügel.  Einschränkung  des  Sleischverbrauchs
(WVerordn.  v.  31.  Okt.)  260.

Gemeindeordnung.  Zweites  Gesetz  zur  vorübergehenden
  Abänderung  der  Gemeindeordnung
(Ges.  v.  16.  Nov.)  271.

Gemüse.  Preisregelung  (Werordn.  v.  23.  Mov.)  283.

Ceneralkonsuln.  Aufhebung  der  Amtshandlungen
der  konsular.  Vertreter  Italiens  (GBek.  v.  26.  Mai,)
151.

Cerste.

—  GEGeschlagnahme,  PVorratserbebg.,
(Verordn.  v.  16.  März)  92,

—  WGorräte  in  den  Grauereien  (WVerordn.  v.  20.  Mai)
140,

—  PVerkehr  mit  G.  aus  dem  Erntejahr  1915  (Werordn.
v.  7.  Juli)  177,

—.  Keichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,

Einfuhr  (Verordn.  v.  23.  Mov.)  285.

Cerstenkleie.

—  V  ermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen
(Verordn.  v.  26.  Gebr.)  87.  —  Berkehr  mit
Juttermitteln  (Verordn.  v.  8.  April)  103.—
Kraftfuttermittel  (Berordn.  v.  13.  Juli)  179,

—  Keichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,

—  Einfuhr  (WVerordn.  v.  28.  Dov.)  285.

Gerstenstroh.  Einfuhr  (Verordn.  v.  23.  Mov.)  285.

Getreibe.

—  Kegelung  des  Berkehrs  mit  Brotgetreide  und
Mehl  (Ausf.-Anw.  v.  28.  Jan.)  11.  —  (II.  Ausf.=Anw.,
  v.  28.  März)  97,  —  (Verordn.  v.  3.  Febr.)
17,  211.—  (Verordn.  v.  26.  Funi)  173,  —  Aufhebung
d.  Verordn.  v.  3.  Gebr.  (Verordn.  v.  7.  Aug.)  211,

Ausmablen  v.  Brotgetreide  (GVerordn.  v.
21.  Febr.)  73.  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Aufhebung  der  Bek.  v.  2.  Nov.  1914  über  das
Verfüttern  v.  Brotgetreide  u.  Mehl  (Werordn.
v.  26.  Febr.)  75,

—  WVerfüttern  v.  Roggen.  Weizen,  Hafer  ufw.
(Verordn.  v.  26.  Febr.)75,  —  (Verordn.  v.  22.  Juni)
172.—  (Berichtigung)  182.—  Aufhebung  (Werordn.
v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  v.  Roggen,  Weizen  u.  Hafer  (Werordn.
v.  26.  Febr.)  75,  —  (Verordn.  v.  22.  Funi)  172,

—  NRegelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  (Verordn.  v.
15.  Gebr.)  67.  —  (Verordn.  v.  21.  Febr.)  72.—
(Werordn.  v.  7.  Juli)  178,

—  Werkehr  mit  Gerste  (Verordn.  v.  16.  März)  92.

Enteignung
        <pb n="14" />
        XIV

Getreibe.  (Gorls.)

—  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915
(Verordn.  v.  7.  Juli)  177,

—  Reichsgetreidestelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  5.  Juli)  175,

—  Einfuhr  v.  Getreide  (Veroddn.  v.  23.  Nov.)  285,

—  Ernteflächenerhebung  (Bek.  v.  17.  Juni)  168.

Gewerbsmäßige  Gesorgung  kfrember  Kechtsangelegenheiten,
  Auskunftserteilung  über  Vermögensangelegenbeiten,
  usw.  ((WVerordn.  v.
4.  März)  81.

Oiegold,  Otto,  Weimar.  Beisitzer  der  Meisterprüfungskommission
  für  Schneider  und  Damenschneider
  (Bek.  v.  7.  Dez.)  297.

Elattbach.  WBerleihg.  d.  Rechtsfähigkeit  an  den  Schafhalterverein
  (Bek.  v.  26.  Nov.)  288.

Gröschner,  Rud.,  Bad  Sulza,  Landtagsabgeordneter.
Ersatzwahl  (Bek.  v.  7.  Jan.)  4.  —.  (ek.  v.  20.
März)  94.

Großbritannien.  Anmeldung  des  Vermögens
feindlicher  Ausländer  (Werordn.  v.  15.  Okt.)  245.

Großberzogin.  Abergabe  der  Kegentschaft  an  Se.
Kgl.  Hoheit  den  Großherzog  (Landesfürstl.  Patent
v.  16.  Nov.)  27)9.

Großb.  Dausorden.  Stiftung  des  Wilhelm--Ernst-Kriegskreuzes
  (Zehnter  Nachtrag  zum  Statut,  v.
10.  Funi)  158.

Großberzogtum  Sachsen.  Hundertjahrseier  (Landesherrl.
  Kundgebung  v.  10.  Juni)  155.

Grundbuchwesen.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist
  nach  Art.  18  der  Höchsten  Verordn.  v.  11.
März  1908  Hbinsichtl.  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke
  (Bek.  v.  8.  Gebr.)  19,  —  (Bek.
v.  14.  April)  111.  —  (Gek.  v.  9.  Juni)  165.  —
(Bek.  v.  23.  Aug.)  215,  —  ((Bek.  v.  15.  Nov.)  270,

—  Verzeichnis  der  Bezirke,  für  die  während  des
Kalenderjahrs  1914  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  erfolgt  ist  (Bek.  v.  14.  Fan.)  5.

—.  Anpassung  des  Landesrechts  an  reichsgesetzl.  Vorschriften,
  die  die  Anlegung  des  Grundbuchs  zur
Voraussetzung  baben  (Ges.  v.  23.  Juni)  171.

Grunddienstbarkeit  in  der  Flur  StütVzerbach  (cBek.
v.  4.  Okt.)  241.

Grunkdstücke.

Errnteflächen-Erhebung  (Pek.  v.  17.  Juni)  168,

—  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  (Landesb.
Verordn.  v.  29.  Juli)  199.

—  Dinglicher  Rang  öffentl.  Lasten  (Landesh.  Berordn.
v.  60.  Juli)  202,

 

Sachverzeichnis  1915.

Grunbstücke.  (Forts.)

—  Abänderung  d.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  über  die
Zwangsvollstreckung  in  bas  unbewegl.  Vermögen
(Landesh.  WVerordn.  v.  81.  Juli)  208.

Grunkdstückskataster.  Einführung  d.  lanbesrechtl.
WVorschriften  des  Liegenschaftsrechts  f.  den  zum
Gemeindebezirk  Hobenfelden  gehörigen  ehemal.
Orts-  und  Flurbezirk  H.  meining.  Anteils  (Höchste
Verordn.  v.  11.  Aug.)  219,

H.

Häcksel,  Verkehr  mit  Haferstroh  und  Häckfel  (Verordn.
v.  13.  Nov.)  269.

Dafer.

—  Kegelung  des  Werkehrs  mit  H.  (Verordn.  v.  15.
Febr.)  67.  —  (Verordbn.  v.  21.  Febr.)  72.  —
(Verordn.  v.  7.  Juli)  178,

—  VPerfüttern  v.  H.  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —
(Verordn.  v.  22.  Funi)  172.  —  (Gerichtigung)
182.  —  Aufhebung  (Werordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  v.  S.  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —
(Verordn.  v.  22.  Juni)  172,

—  Mengkorn  aus  Hafer  u.  Gerste.  Anzeigepflicht
(Verordn.  v.  16.  März)  92,

—  Hafer  pelzen.  Verkehr  mit  Futtermitteln  (Verordn.
v.  8.  April)  108,  —  (Verordn.  v.  18.  Juli)  179,

—  Haferkleie.  Berkehr  mit  Futtermitteln  (Verordn.
v.  8.  April)  108,  —  (Verordn.  v.  18.  Juli)  179,

—  RKeichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,

—  Haferstroh.  Häcksel  (Verordn.  v.  13.  Nov.)  269.

—  Einfuhr  v.  H.  (Verordn.  v.  28.  Mov.)  285.

Handel.  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.

Dandelskammer.  Wahl  des  Kommerzienrats  Ed.
Laux,  Weimar,  in  den  Landtag  (GBek.  v.  10.
Febr.)  69,

—  Berlängerung  der  Amtsdauer  der  Mitglieder
(Verordn.  v.  12.  Sept.)  224.

Hausorben  der  Wachsamkeit  ober  vom  weißen
Falken.  —  Stiftung  des  WilhelmErnst-Kriegskreuzes
  (Sehnter  Nachtrag  zu  den
Statuten.  v.  10.  Juni)  158.  ·

HauswirtschaftllcherGewimWekmar.Verleihg.
d.  Rechtsfähigkeit  (Bek.  v.  17.  Nov.)  278.

Hefe  zur  Kuchenbereitung  (Verordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Heidelbeeren.  Einsammeln  (Verordn.  v.  24.  Juni)
176.
        <pb n="15" />
        Sachverzeichnis  1915.

Delastoffe.

—  Vorratserhebung  (Verordn.  v.  12.  Febr.)  69,  —
(Verordn.  v.  18.  Dez.)  301.

—  Abermäßige  Preissteigerung  (Verordn.  v.  27.  Juli)
187.

—  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
(Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.

Kilden,  Pfarrer,  Fena,  Wechsel  mit  Pfarrer  Ley
in  der  Prüfungskommission  f.  d.  Lehramt  an
böberen  Schulen  ((GBek.  v.  16.  Juni)  167.

Hmbeeren.  Einsammeln  (Werordn.  v.  24.  Funi)  173.

Dirse,  Preisregelung  (Werorbn.  v.  28.  Mov.)  284,

Höchstpreise.
Speisekartoffeln:
—  (VPerordn.  v.  25.  Jan.)  68.  —  (Verordn.  v.  B.  Okt.)
2839,  —  Auphebg.  d.  Verordn.  v.  B.  Okt.  (Berordn.
v.  31.  Okt.)  256,  —  Neue  Kegelung  der  Kartoffelpreise
  (Verordn.  v.  31.  Okt.)  256,  —  (WVerordn.
v.  11.  Dez.)  297,  —  (Bek.  v.  14.  Dez.)  298,

Kartoffelkleinhandel:

Aufhebung  der  Berordn.  über  SHöchstpreise  im
Kartoffelklein  handel  v.  10.  Dez.  1914  (Werordn.
d.  20.  Febr.)  71,

—  Beue  Perordnung  (Verordn.  v.  20.  Febr.)  71,  —
(Verordn.  v.  10.  März)  89,  —  (Verordn.  v.  15.
Sept.)  232,  —  (Werordn.  v.  8.  Okt.)  239,  —  Aufgeboben
  (Werordn.  v.  31.  Okt.)  256,

Kartoffelpreise:
—  Neue  Kegelung  der  Kartoffelpreise  (Verordn.  v.
31.  Okt.)  256,  —  (Verordn.  v.  7.  Dez.)  295.  —
(erordn.  v.  11.  Dez.)  297,  —  (Bek.  v.  14.  Dez.)
—  Kegelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln  (Verordn.
  v.  16.  April)  111,

Butterpreise:

—  Kegelung  der  Butterpreise  u.  des  WVerkehrs  mit
Butter  (Verordn.  v.  26.  Okt.)  2568.  —  Aufgehoben
(Verordn,  v.  80.  Okt.)  255,

—  MNeue  Verordn.  (Verordn.  v.  30.  Okt.)  255,  —
(Bek.  v.  5.  Dez.)  289,

—  Perkehr  mit  ausländischer  Butter  (Verordn.
v.  8.  Dez.)  296.  —  (Verordn.  v.  28.  Dez.)  302,
—  (Verordn.  v.  28.  Dez.)  808.,

Verschiedenes:
fl.  Fische  und  Wild  im  Kleinhandel  (Verordn.
b.  81.  Okt.)  259.
f.  Schlachtschweine  und  Schweine  fleisch
(Verordn.  v.  10.  Nov.)  268,

 

XV

Köchstpreise.  (Forts.)

—  f.  Milch  (Verordn.  v.  9.  Nov.)  266,

—  f.  Schwefel,  schwefelhaltige  Rohstoffe  u.  Erzeugnisse
(Verordn.  v.  19.  Nov.)  2838,

—  f.  Gemüse  und  Obst,  für  Obstmus  u.  sonstige
Fettersatz  stoffe  (Berordn.  v.  23.  Nov.)  283,

—  f.  Buchweizen  u.  Hirse  usw.  (Werordn.  v.  23.
Mov.)  284,

—  Einwirkung  v.  Höchstpreisen  auf  laufende  Berträge
  (Verordn.  v.  8.  Dez.)  292.

Hobenfelden.  Einführung  d.  landesrechtl.  Vorschriften
  des  Liegenschaftsrechts  für  den  zum  Gemeindebezirk
  H.  gehörigen  ehemaligen  Orts-  und
Flurbezirk  H.  meining.  Ant.  (Höchste  Verordn.
v.  11.  Aug.)  219.

Honig,  Kunsthonig.  Preisregelung  (Werordn.  v.
23.  Nov.)  288.

Külsenfrüchte.

—  GWerkehr  mit  H.  (Werordn.  v.  4.  Sept.)  228,  —
Aufgehoben:  (Verordn.  v.  24.  Sept.)  228.

—  Meue  Gerordn.  über  den  Gerkehr  mit  H.  (Berordn.
v.  24.  Sept.)  228,

—  Lieferung  und  Abnahme  von  H.  (Werordn.  v.
11.  Okt.)  244,

—  Einfuhr  v.  H.  (WVerordn.  v.  23.  Mo.)  285.

Hppotbekenstreitigkeiten.  Einigungsämter  zur
Vermittelung  zwischen  Hypothekenschuldnern  und
„gläubigern  (Verordn.  v.  17.  April)  188.

J.

Jagb.  Schonzeit  für  den  Rehbock  (prov.  Ges.  v.
17.  Mai)  187,  —  (CBek.  v.  18.  Mai)  138.

Fena.  Endgültige  Teilung  der  Diözese  Jena  (Bek.
v.  2.  Zan.)  4.

IlmenausSchleusingen,  Eisenbahnlinie.  Nachträgliche
  GBestellung  einer  Grunddienstbarkeit  in  der
Flur  Stützerbach  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241.

Frland.  Anmeldung  des  Wermögens  von  Alngehörigen
  feindlicher  Staaten  (Werordn.  v.  15.  Okt.)
245.

Italien.  Aufhebung  der  Amtshandlungen  der
konfularischen  Vertreter  (Bek.  v.  26.  Mai)  151.

K.

Kalbfleisch.  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs
(Verordn.  v.  81.  Okt.)  260.

Kalbinnen.  Schlachten  trächtiger  K.  (Verordn.  v.
1.  Sept.)  222,  —  (PVerordn.  v.  5.  Okt.)  237.
        <pb n="16" />
        XVI
Kalziumkarbid.  Lagerung  von  K.  (Verordn.  v.
11.  Jan.)  21.

Karbid.  Lagerung  v.  Kalziumkarbid  (Verordn.  v.
11.  Jan.)  21.

Kartoffeln.
—  Höchstpreise  für  Speisekartofsseln  (Werordn.  v.
25.  Jan.)  63.  —  (Verordn.  v.  8.  Okt.)  239,
—  Aufhebung  der  Gerordn.  v.  8.  Okt.  (Verordn.
v.  31.  Okt.)  256,  .
—  Aufhebung  d.  Verordn.  v.  10.  Dez.  1914  über
Höch  stpreise  im  Kartoffelkleinhandel  (Verordn.
  v.  20,  Febr.)  71.

—  Neue  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel
(Verordn.  v.  20.  Febr.)  71,  —  (Verordn.  v.  10.
März)  89.  —  (Verordn.  v.  15.  Sept.)  232,  —
(Verordn.  v.  8.  Okt.)  239.

—  Außfhebung  der  Verordnungv.  8.Okt.(Berordn.
v.  31.  Okt.)  256,

—  Meue  Gerordnung  (Verordn.  v.  31.  Okt.)  256.—
(Berordn.  v.  11.  Dez.)  297,

—  Kegelung  der  Kartoffelpreise  (Berordn.  v.  7.  Dez.)
295,  —  (Verordn.  v.  11.  Dez.)  297,  —  (Gek.  v.
14.  Dez.)  298,

—.  Gorratserhebungen  (Werordn.  v.  7.  März)  77,

—  Keichsstelle  für  Kartoffelversorgung.  Regelung
des  Gerkehrs  mit  K.  (Verordn.  v.  16.  UApril)  111,

—  Versorgung  mit  Kartoffeln  (Verordn.  v.  15.  Okt.)
2460.  —  ((Verordn.  v.  23.  Okt.)  250,

—  Keichskartoffelstelle  (Berordn.  v.  15,  Okt.)  246.

Kartoffeltrocknerei,  Kartoffelstärkefabrikation,
Kartoffelschnitzel,  -flocken,  -walzmehl  (Verordn.
  v.  23.  Sept.)  231.

Katasterwesen.  Einführung  d.  landesrechtl.  Vorschriften
  des  Liegenschaftsrechts  für  den  zum
Gemeindebezirk  Hohenfelden  gehörigen  ehemal.
Orts-=  und  Glurbezirk  H.  meining.  Anteils  (Höchste
Verordn.  v.  11.  Aug.)  219.

Kinematograpben  siehe  Lichtspielunternehmungen.

Kirchliche  Angelegenbeiten.

—  Endgültige  Teilung  d.  Diözese  Fena  in  die  Diözesen
  „Stadt  Fena“  und  „Lobeda“  (GBek.  v.  2.
Jan.)  4,

—  GSammlungen  zum  chesten  der  Kriegs  wohlfahrtspflege
  (Ausf.-Best.  v.  30.  Juli)  191.

Kleie.

—  GBermischen  von  K.  mit  anderen  Gegenständen
(Verordn.  v.  2.  Jan.)  3.  —  ((Verordn.  v.  26.
Febr.)  87.

 

Sachverzeichnis  1915.

Kleie.  (Forts.)

—  Berkehr  mit  Euttermitteln  (BVerordn.  v.  8.  Aprik)
103.  —  (Werordn.  v.  18.  Juli)  179,

—  Behandlung  der  Kleie  (Verordn.  v.  5.  Juli)  175,

—  cheirat  bei  der  Landesvermittelungsstelle  (Bek.  v.
28.  Aug.)  216,
—  Ciederaußfhebung  ((GBek.  v.  9.  Dez.)  294.

—  Keichsfuttermittelstelle.  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,

—  Einfuhr  v.  Kl.  (Bekordn.  v.  23.  Nov.)  285.

Kleinhandel

mit  Butter:

—  (VPerordn.  v.  26.  Okt.)  258,  —  Aufgehoben:  (Verordn.
  v.  80.  Okt.)  255,

—  MNeue  WVerordnung  (Berordn.  v.  30.  Okt.)  255,  —
(Bek.  v.  5.  Dez.)  289,

—  Gerkehr  mit  ausländischer  Butter  (Werordn.  v.
8.  Dez.)  296.  —  (Verorbn.  v.  29.  Dez.)  305,

—  Kegelung  des  Gerkehrs  mit  Butter  (Verordn.  v.
28.  Dez.)  302,  —  ((Perordn.  v.  29.  Dez.)  305.

—  Nusgleich  d.  Preise  f.  ausländische  und  inländische
  Butter  (Verordn.  v.  28.  Dez.)  308.

—  GWersforgung  mit  Butter  (Verordn.  v.  29.  Dez.)  305,

mit  Kartoffeln:

Aunpfbebung  d.  Verordn.  v.  10.  Dez.  1914  (Verordn.
v.  20.  Febr.)  71,
—  Höchstpreise  (Verordn.  v.  20.  Febr.)  71,
—  (Gerordn.  v.  10.  März)  89.
—  (VWerorbn.  v.  15.  Sept.)  282,
—  (Verordn.  v.  8.  Okt.)  239.  Aufgehoben:  (Verordn.
  v.  81.  Okt.)  256,

—  Meue  Kegelung  der  Kartoffelpreise  (Verordn.  v.
31.  Okt.)  256,  —  (Verordn.  v.  11.  Dez.)  297,  —
(Bek.  v.  14.  Dez.)  298,

mit  Fischen  und  Wild:

—  Kegelung  der  Fisch=  und  Wildpreise  (Werorbn.

v.  81.  Okt.)  25)9,
mit  Milch:
—  Scchstpreise  (Verordn.  v.  9.  Nov.)  266.
mit  Gemüse  und  Obst,
mit  Obstmus
und  sonstigen  Fettersatzstoffen:
—  Preisregelung  (Werordn.  v.  28.  Nov.)  283,

mit  Buchweizen,
Hirse  ufw.
—  Preisregelung  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  284.
        <pb n="17" />
        Sachverzeichnis  1915.

Knappschafts-Oberversicherungsamt  Halle  a.  S.

—  Zuständigkeit  (Verordn.  v.  7.  April)  107.

Koch,  Adolf,  Bürgermeister.  Wormstedt.  Landtagsabgeordneter
  ((Bek.  v.  20.  UMärz)  94.

Kochfalzlöfsung,  sterile  pbysiologische  K.,  Vorrätighalten
  in  Apotheken  (Verordn.  v.  12.  Mai)  189.

Kommissionen:

—  zur  Prüfung  f.  d.  Lehramt  an  höheren  Schulen
in  Jena  ((Bek.  v.  81.  März)  104,  —  ((PBek.  v.  16.
Juni)  167,

—  f.  b.  ärztl.  und  zahnärztl.  Borprüfung  und  Prüfung
  und  die  pharmazeutische  Prüfung  (Gek.  v.
9.  März)  98,  —  (Bek.  v.  17.  Sept.)  233,

—  Mieisterprüfungskommission
—  f.  d.  irkerhandwerk,  Wechsel  im  Porsitz

(Bek.  v.  6.  Sept.)  225,
—  f.  d.  Schneiderhandwerk,  Wechsel  im  Worsitz
  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241,
—  f.  die  Schneider  und  Damenschneider  im
I.  Berw.-Bez.,  Beisitzerwechsel  (Bek.  v.  7.  Dez.)
297.
Konditoreien  siehe  Bäckereien.

Konfularische  Vertreter  Italiens.  Entziehung
des  Exequaturs  ((Bek.  v.  26.  Mal)  151.

Konfuln.  Zulassung  bes  spanischen  Wahlvizekonsuls
von  Pressentin,  genannt  von  RKautter  (Bek.  v.
4.  Okt.)  241.

Konzerte  zum  Gesten  der  Kriegswohlfahrtspflege
(Ausf.-Best.  v.  30.  Juli)  191.

Körnerfutter.

Verkehr  mit  Futtermitteln  (Berordn.  v.  8.  April)
108,  —  (Derordn.  v.  13.  Fuli)  179,

Beichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Derordn.  v.  16.  Sept.)  227.

Kraftuuttermittel.

—  Berehr  mit  Kr.  (Verordn.  v.  13.  Juli)  17),

—  Beichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Berordn.  v.  16.  Sept.)  227.

Krankenkassen.  Preisabschlag  seitens  der  Apotheken,
  Tabelle  über  die  Höchstpreise  von  Handverkaufsmitteln
  (Bek.  v.  9.  April)  115.

Kreban,  Dr.  Bruno,  Rechtsanwalt,  Ausscheiben  aus

der  Landarmenkommission  (ek.  v.  2.  Gebr.)  66,

Krieg.

a)  Wirtschaftliches.

—  Ausf.-Anw.z.  Bundesratsverordn.  v.  25.  Fan.  1915
über  die  Regelung  des  Werkehrs  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  (v.  28.  Jan.)  11,  —  (II.  Ausf.=Anw.,
  v.  28.  März)  97,

 

XVII

Krieg.  GWirtschaftliches  (Goris.)

—  Kegelung  d.  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und
Mehl  —  Kuchenbacken,  Weizenbrot  —(PVerordn.
  v.  3.  Febr.)  17,  —  (Verordn.  v.  26.  Juni)
173.  —  (Verordn.  v.  28.  Juli)  209,  —  Aufhebg.
d.  Verordn.  v.  3.  Febr.  (Verordn.  v.  7.  Aug.)
211,  —  (VWerordn.  v.  23.  Dez.)  302,

—  UAusmahlen  v.  Brotgetreide  (erordn.  v.
21.  Febr.)  73.  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Aufhebg.  d.  Bek.  v.  2.  Nov.  1914  über  das  Werfüttern
  v.  Brotgetreide  und  Mehl  (Verordn.
  v.  26.  Febr.)  75,

—  Gerkehr  mit  BGrotgetreide  und  Mehl  aus

dem  Erntejahr  1915  (Verordn.  v.  5.  Juli)  175,  —
Beirat  bei  d.  Landesvermittelungsstelle  (Bek.  v.
23.  Aug.)  216,  —  Giederaufhebung  (Bek.  v.  9.
Dez.)  294.

—  Einfuhr  v.  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Mehl  und
Euttermitteln  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  285,

—  Gereitung  v.  Backware  (cherordn.  v.  13.  AUpril)
111,  eii

—  Sicherstellung  v.  Fleischvorräten  (Gek.  v.
8.  Febr.)  18,

—  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe,  Sauen,  usw.
(Berordn.  v.  1.  Sept.)  222,  —  (Verordn.  v.  5.
Okt.)  237,

—  Fisch=  und  Wildpreise  im  Rlein  handel  (Verordn.
  v.  31.  Okt.)  259,

—  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs
(Verordn.  v.  31.  Okt.)  260,

—  Kegelung  der  Preise  f.  Schweinefleisch  (Berordn.
v.  10.  Mov.)  2638,

—  (Butterpreise  (GVerordn.  v.  26.  Okt.)  253.—
Aufgehoben  (WVerordn.  v.  30.  Okt.)  255,

—  Meue  Gerordnung  (GWerordn.  v.  80.  Okt.)  255,
—  (Bek.  v.  5.  Dez.)  289,

—  Verkehr  mit  ausländischer  Butter  (Werordn.
  v.  8.  Dez.)  296,  —  (Werorbn.  v.  29.  Dez.)
305.

—  Kegelung  des  Gerkehrs  mit  Butter  (Verordn.  v.
28.  Dez.)  302,  —  (Werordn.  v.  29.  Dez.)  305,
—  Ausgleich  der  Preise  für  inländische  und  ausländische
  Butter  (Berordn.  v.  28.  Dez.)  303,

—  Gersorgung  mit  Gutter  (WVerordn.v.  29.  Dez.)  305,
—  Ole  und  Fette  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  278,
II
        <pb n="18" />
        XVIII

Krieg.  Wirtschaftliches  (Forts.)
—  Höchstpreise  f.  Speisekartoffeln  (Berordn.  v.

25.  Jan.)  63,  —  (GWerordn.  v.  8.  Okt.)  239,  —
Aufhebg.  d.  Verordn.  v.  8.  Okt.  (Verordn.  v.
31.  Okt.)  256,  —  NMeue  Kegelung  der  Rartoffelpreise
  (cBerordn.  v.  31.  Okt.)  256,  —
(Verordn.  v.  11.  Dez.)  297,

Aufhebung  d.  Verordn.  v.  10.  Dez.  1914  über
Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel  (Werordn.
  v.  20.  Febr.)  71,

Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel  (Gerordn.
  v.  20.  Febr.)  71,  —  (Verordn.  v.  10.  März)
89,  —  (Werordn.  v.  15.  Sept.)  232.  —  (Verordn.
v.  8.  Okt.)  239.  —  Auphebg.  d.  Verordn.  v.  8.  Okt.
(Verordn.  v.  31.  Okt.)  256.  —  Neue  Kegelung  d.
Kartoffelpreise  (Berordn.  v.  31.  Okt.)  256.  —
(Verordn.  v.  11.  Dez.)  297.

Kartoffelvorräte  (Berordn.  v  7.  März)  77.
Regelung  des  Berkehrs  mit  Rartoffeln,
Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  (Verordn.
  v.  16.  April)  111.,

Kartoffelversorgung.  Keichskartoffelstelle  (VBerordn.
  v.  15.  Okt.)  246,  —  (Verordn.  v.  23.  Okt.)  250,
Regelung  der  Kartoffelpreise  (Berordn.  v.  7.  Dez.)
295.  —  ((Verordn.  v.  11.  Dez.)  297,  —  (GBek.  v.
14.  Dez.)  298.

Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffel
  trocknerei  und  Kartoffelstärke  fabrikation
  (Berordn.  v.  23.  Sept.)  231.

Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  (GWVerordn.  v.
4.  Sept.)  223,  —.  Aufhebung  (erordn.  v.  24.
Sept.)  228.

MNeue  WVerordn.  über  den  Werkehr  mit  Hülsenfrüchten
  (Berordn.  v.  24.  Sept.)  228.

Lieferung  und  aAlbnahme  von  Hülsenfrüchten
(Verordn.  v.  11.  Okt.)  244,

Milch,  Sahne.  Schlagsahne.  ufw.  (Verordn.  v.
10.  Sept.)  224.

 

Trockenmilch  (Verordn.  v.  11.  Okt.)  243.

Gollmilch.  Magermilch  (Werordn.  v.  12.  Okt.)  247,
Weitere  Beschränkung  d.  Milchverbrauchs  (WVerordn.
  v.  4.  Mov.)  265,

Berwendg.  v.  Milch  zur  Herstellung  von  Süßigkeiten

  ust.  (Berordn.  v.  23.  Dez.)  802,
Milchpreise  und  Milchverbrauch  (WVerordn.  v.  9.
Nov.)  266,

 

Verbrauchszucker.  Vorratserhebung  (GWerordn.
v.  81.  Mal)  143,

 

Sachverzeichnis  1915.

Krieg.  Wirtschaftliches  (Gorts.)

Reisbestände,  Aufnahme  und  Ankauf  (Verordn.
  v.  29.  Upril)  132,

Regelung  der  Preise  f.  Gemüse,  Obst.  Obstmus
und  sonstige  Gettersatzstoffe  (Berordn.  v.  23.  Dov.)
283.

Ausschank  und  Gerkauf  v.  Branntwein

und  Spiritus  (Verordn.  v.  7.  Aug.)  210,
Rotweinbestände  (Bek.  v.  24.  Nov.)  281.
Herstellung  v.  Süßigkeiten  u.  Schokolade  (Verordn.
v.  23.  Dez.)  802,

Olfrüchte  und  daraus  gewonnene  Produkte  (Werordn.
  v.  27.  Juli)  188,

Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  (GVerordn.
v.  15.  Febr.)  67,  —  (Verordn.  v.  21.  Febr.)  72.
—  (Werordn.  v.  7.  Juli)  178,

Verkehr  mit  Gerste  (Verordn.  v.  16.  März)  92,
Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915
(Verordn.  v.  7.  Juli)  177,  ·

MalzsundGerstevorräteindenVrauereien
  (VBerordn.  v.  20.  Mai)  140,
JZuckerhaltige  Futtermittel  #chek.  v.  17.  Febr.)
68.  —  (Werordn.  v.  20.  Febr.)  72,  —  (Verordn.
v.  13.  Juli)  179,  —  (Verordn.  v.  7.  Okt.)  238.
Verkehr  mit  Futtermitteln  (GWerordn.  v.
8.  April)  103,

Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen
(Verordn.  v.  2.  Jan.)  3,  —  (Gerordn.  v.  26.
Febr.)  87,

Kraftfuttermittel  (Verordn.  v.  18.  Juli)  179.
Reichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Werordn.  v.  16.  Sept.)  227,

WVerkehr  mit  Stroh  und  Häcksel  (Verordn.  v.  13.
MNov.)  269.

Regelung  der  Preise  f.  Buchweizen  u.  Girse
(Verordn.  v.  23.  Mov.)  284.

Verfüttern  v.  RKoggen.  Weizen.  Hafer,  Mehl
und  Grot  (WVerordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —  (WVerordn.
v.  22.  Juni)  172,  —  (Gerichtigung)  182.  —  Aufhebung:
  (Werordn.  v.  15.  Juli)  180,
Schroten  von  Koggen,  Weizen  und  Hafer
(Verordn.  v.  26.  Febr.)  70.  (Gerordn.  v.  22.
Juni)  172,

Ausführung  der  Bundesratsbekanntm.  v.  2.  Febr.
1915  über  Borratserhebungen  (GBek.  v.
12.  Febr.)  69.  —  (Verordn.  v.  18.  Dez.)  301,
Vorratserhebung  über  Kriegsbedarfsartikel
  (Werordn.  v.  12.  Febr.)  69.
        <pb n="19" />
        Sachverzeichnis  1915.

Krieg.  Wirtschaftliches  (Forts.)

—  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  (Gek.  v.
13.  Dez.)  299.

—  Einwirkung  von  Höchstpreisen  auf  laufende  Verträge.
  Errichtung  eines  Schiedsgerichts  beim
Thüring.  Oberlandesgericht  in  Jena  (Werordn.
v.  8.  Dez.)  292,

—  Preisprüfungsstellen.  Bersorgungsregelung  (Verordn.
  v.  21.  Okt.)  249.

—  Tbermäßige  Preissteigerung  (Verordn.  v.
27.  Juli)  187,

—.  Sicherstellung  der  Ackerbestellung  (eerordn.
  v.  7.  April)  103.

—  Ernteflächen-Erhebung  (Bek.  v.  17.  Juni)  168.

—  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  264.

—  Private  Schwefelwirtschaft  (Berordn.  v.  19.  Mov.)
288,

—  Vermittlung  ausländ.
(Verordn.  v.  8.  Jan.)  3,

—  Abschluß  v.  Arbeitsverträgen  durch  russ.  landwirtschaftl.
  Saisonarbeiter  (GVerordn.  v.
26.  Jan.)  63.

—  Zulassung  von  Motorbooten  (Gerordn.  v.
29.  Aug.)  221.

Einschränkung  d.  Arbeitszeit  in  Spinnereien,  Webereien.
  Wirkereien,  usw.  (Verordn.  v.  24.  Nov.)
287,

Landarbeiter

b)  Verschiedenes.

—  Versagung  d.  Zuschlags  bei  d.  wangsversteigeung
  v.  Gegenständen  des  unbewegl.  Bermögens.
Lachtr.  z.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  über  d.  Zwangsvillstr.
  in  d.  unbewegl.  Bermögen  (v.  2.  Jan.)  1,
—  (Ges.  v.  31.  Màärz)  101,

—  öwungsverwaltung  von  Grundstücken  (Landesh.
Verrdn.  v.  29.  Juli)  199,

—  Dinglicher  Rang  öffentlicher  Lasten  (Landesh.
Verordn.  v.  30.  Fuli)  202.

—  Verlängerung  der  Amtsdauer  der  Mitglieder  der
Handelzkammer  (Verordn.  v.  12.  Sept.)  224.

—  Werlängerung  d.  #mtsdauer  von  Mitgliedern
der  Landwirtschaftskammer.  Nchtrag  zum  Landwirtschaftskammergesetz
  v.  8.  April  1909  (v.  16.
Mov.)  291,

—  Errichtung  von  Einigungsämtern  (WVerordn.
  v.  17.  April)  183.

—  Uiederschlagung  v.  Antersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer
  (Ges.  v.  17.  Mai)  141.  —  (Landesb.
Erlaß  v.  10.  Juni)  157,

 

XIX

Krieg.  Gerschiedenes  (Vorts.)

—  Todesursachenstatistik  (Berordn.  v.  14.  Mai)  142.

—  Kriegswohlfahrtspflege.  Regelung  (Ausf.-Best.
v.  30.  Juli)  191.

—  (Vermögen  von  Angehörigen  feindl.  Staaten  (Verordn.
  v.  15.  Okt.)  245,

—  WGorübergehende  Abänderung  d.  Gemeindeordnung
  (Ges.  v.  16.  Mov.)  271,

—  Gorübergehende  Abänderung  des  zweiten  Nachtragsgesetzes
  zum  GBerggesetze  (Ges.  v.  16.  Mov.)  273,

—  Lichtspielunternehmungen.  Ergänzg.  d.  Verordn.
v.  4.  Jan.  1913  (Machtr.  v.  19.  Nov.)  277.

—  WGorübergehende  Albändg.  d.  Ges.  über  das  Geuerlöschwesen
  (Ges.  v.  16.  Nov.)  280,

—  Landesherrl.  Kundgebung.  Hundertjahrfeier
  (v.  10.  Juni)  155.

—  Stiftung  des  Wilhelm--Ernst-Kriegskreuzes
  (v.  10.  Juni)  158,

—  Ehrenzeichen  f.  Frauenverdienst  im  Kriege  (PVerordn.
  v.  15.  Aug.)  205.

—  Kückkehr  Sr.  Kgl.  Hoheit  des  Großherzogs  aus
dem  Felde,  Wiederübernahme  der  Kegierung
(Landesfürstl.  Patent  v.  16.  Dov.)  279.

Kriegsbedarfsartikel.

—  G“Gorratserhebung  (Gerordn.  v.  12.  Febr.)  69.  —
(Verordn.  v.  18.  Dez.)  301,

—  Abermäßige  Preissteigerung  (Perordn.  v.  27.  Juli)
187.  ,

—  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254,

—  Sicherstellung  von  Rriegsbedarf  (Gek.  v.
13.  Dez.)  299.

Kriegsleistungen.

—  Durchschnittspreise  f.  d.  Bergütung  v.  Landlieferungen
  f.  Kriegsmagazine  im  Mobilm.-Falle  (Bek.
v.  12.  Febr.)  69,

—  Landkammerrat  Gollenbusch.  Schloßvippach.  Zivilkommissar
  f.  Landlieferungen  (WBek.  v.  16.  Jan.)  64.

Kriegsteilnehmer.

—  Uiederschlagung  von  Antersuchungen  (Ges.  v.  17.
Mai)  141,

—  Landesherrl.  Erlaß  (v.  10.  Juni)  157.

Kriegswohlfahrtspflege.  Offentliche  Sammlungen.
Vertrieb  von  Gegenständen.  Beranstaltungen  zur
Anterhaltung  und  Belehrung  (Ausf.-Best.  v.  30.
Juli)  191.

Krug.  Dr.,  Amtsgerichtsrat.  Eisenach,  Enteignungskommissar
  f.  d.  Erweiterung  der  Gleisanlagen  auf
dem  Bahnhofe  Wutha  (Bek.  v.  1.  Sept.)  224.

II“
        <pb n="20" />
        XX  Sachverzeichnis  1915.

Kuchen.  (Verordn.  v.  3.  Febr.)  17,  211,  —  (Verordn.
v.  13.  April)  111.  —  (Verordn.  v.  28.  Juli)  209,  —
Aufhebg.  d.  Verordn.  v.  3.  Febr.  (Werordn.  v.
7.  Aug.)  211,  —.  (VBerordn.  v.  28.  Dez.)  302.

Kübe,  Schlachten  trächtiger  K.  (Verordn.  v.  1.  Sept.)
222,  —  (PVerordn.  v.  5.  Okt.)  237.

Kundgebung  Gr.  Kal.  Hobeit  bes  Großberzogs
anläßl.  d.  Hundertjahrfeier  der  Annahme  der
Großh.  Würde  (v.  10.  Juni)  155.

Kunsthonig,  Preisregelung  (Verordn.  v.  23.  Nov.)
283.

Kurswert  von  Wertpapieren  bei  Sicherhbeitsleistungen.
  Machtr.  3.  Ges.  über  die  Zwangsvollstr.

in  das  unbewegl.  Vermögen  (v.  2.  Jan.)  1,  —

(Ges.  v.  31.  März)  101.

L.

Landarbeiter  s.  Landwirtschaftl.  Arbeiter.

Landarmenkommission.  Personalveränderung
(Bek.  v.  2.  Febr.)  66.

Landesbranddersicherungsanstalt.  Ausschreibung
eines  ordentl.  Beitrags  (Bek.  v.  24.  April)  113.

Landesfürstliches  Patent,  RKückkehr  Sr.  Kgl.  Hoheit
des  Großherzogs  aus  dem  Felde.  Wiederübernahme
  der  NKegierung  (v.  16.  Nov.)  279.

Landesfuttermittelstelle  (Verordn.  v.  16.  Sept.)
227.

Landesgetreibestelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  5.  Juli)  175.

Lanbesherrliche  Kundgebung,  Hundertjahrfeier
der  Annahme  der  Großh.  Würde  (v.  10.  Juni)
155.

Landesberrl.  Verordnungen.

—  Zwangsverwaltung  v.  Grundstücken  (v.  29.  Juli)
199,

—  Dinglicher  Rang  öffentl.  Lasten  (v.  30.  Juli)  202,

—  Abändg.  d.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  über  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegl.  Vermögen  (v,  831.
Juli)  203,

Stiftung  eines  Ehrenzeichens  f.  Frauenverdienst
im  Kriege  (Verordn.  v.  15.  Aug.)  205.

Landesberrlicher  Erlaß.  Uiederschlagung  von
Antersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer  (v.  10.
Juni)  157.

Landeskreditkasse.

—  Bestellg.  d.  Ministerialrevisors  Deißeroth  zum
Stellvertr.  d.  Direktors  der  L.  (Bek.  v.  2.  März)  87,

 

Lanbeskrebitkasse.  (Fortf.)
—  Personalverändg.  im  Geleihungsausschuß  (Bek.
v.  13.  März)  94.

Landesrecht.  Anpassung  d.  L.  an  reichsgesetzl.  Borschriften,
  die  die  Anlegung  des  Grundbuchs  zur
Voraussetzung  haben  (Ges.  v.  28.  Funi)  171.

Landesregierung.  Kückkehr  Sr.  Kgl.  Hoheit  des
Großherzogs  aus  dem  Felde.  Wiederübernahme
der  Kegierung  (Landesfürstl.  Patent  v.  16.  Mov.)
279.

Lanbesstelle  für  Preisprüfung.

—  Errichtung  (Werordn.  v.  21.  Okt.)  240,

—  sBezirkskommissar  Dr.  Wagner:  2.  stellv.  Vorsitzender
  (Bek.  v.  19.  Nov.)  288.

Landesverteilungsstelle  für  Butter  in  Weimar
(Verordn.  v.  29.  Dez.)  305.

Landlieferungen  f.  d.  Kriegsmagazine  im  Mobilm.=Falle.


—“  Wergütungssätze  (Bek.  v.  12.  Febr.)  69,

—  Zivilkommissar:  Landkammerrat  Collenbusch,
Schloßvippach  (Bek.  v.  16.  Jan.)  64.

Landtagsangelegenbeiten.

—  Ersatzwahl  f.  d.  Abg.  Gröschner,  Bad  Sulza  cchek.
v.  7.  Jan.)  4,

—  Gahl  des  Kommerzienrats  Laux,  Weimar,  durch
die  Handelskammer  ((Bek.  v.  10.  Gebr.)  69,

—  Wahl  des  Gürgerm.  Koch,  Wormstedt  (Bek.  v.
20.  März)  94,

—  (Wahl  des  Oberamtmanns  Dr.  Fiedler,  Thalbürgel
  (Bek.  v.  1.  Nov.)  260.

Landwirtsch.  Arbeiten.  Sicherstellung  d.  Ackerbestellung
  (Verordn.  v.  7.  April)  103.

Landwirtschaftliche  Arbeiter.

—  Germittelung  ausländ.  L.  durch  gewerbsm.  Stellenvermittler
  (Berordn.  v.  8.  Jan.)  3,

—  Abschluß  v.  Alrbeitsverträgen  durch  rusfs.  landw.
Arbeiter  (Verordn.  v.  26.  Jan.)  63.

Landwirtschaftskammer.

—  Gahl  des  Oberamtmanns  Dr.  Fiedler,  Thalbürgel,
  zum  Landtagsabgeordneten  (Gek.  v.  1.
Mov.)  260,

—  Verlängerung  d.  Amtsdauer  von  Kammermitgliedern.
  Rachtrag  z.  L.-Ges.  v.  8.  Alpril  1900
(v.  16.  Mov.)  291.

Laser,  F.,  Schneidermeister,  Apolda,  Vorsitzender  der
Meisterprüfungskommission  für  das  Schneiderhandwerk
  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241.

Laufenbe  Verträge,  Einwirkung  v.  Höchstpreisen
(Verordn.  v.  8.  Dez.)  292.
        <pb n="21" />
        Sachverzeichnis  1915.

Laux,  Kommerzienrat,  Weimar,  Landtagsabgeordneter
  (Bek.  v.  10.  Febr.)  69.

Lehramt  an  böheren  Schulen.

—  Prüfungskommission  in  Fena  für  1915/16  (Bek.
v.  31.  März)  104,

—  Personalveränderung:  Pfarrer  LeysPfarrer  Hilden
(Bek.  v.  16.  Juni)  167.

Lemmerzabl,  Amtsgerichtsrat,  Weimar,  Enteignungskommissar
  für  die  Berlegung  eines  Seitenwegs
  in  der  Flur  Linderbach,  Halle-Bebra  (Bek.
v.  2.  Dez.)  288.

Leuchtstofse.

—  WVorratserhebung  (Gerordn.  v.  12.  Febr.)  69.
(Verordn.  v.  18.  Dez.)  301.

UHbermäßige  Preissteigerung  (Werordn.  v.  27.
Culi)  187,

Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.

Ley,  Pfarrer,  Jena.  Wechsel  mit  Prof.  Hilden  in  der
Prüf.-Komm.  f.  d.  Lehramt  an  höheren  Schulen
(Bek.  v.  16.  Juni)  167.

Lichtspielunternehmungen.  Nachtrag  zur  Min.-Verordn.
  v.  4.  Januar  1918  (v.  19.  Nov.)  277.

Liegenschaftsrecht.  Einführung  f.  d.  zum  Gemeindebezirk
  Hohenfelden  gehörigen  ehemaligen  Ortsund
  Elurbezirk  Hohenfelden  meining.  Anteils
(Höchste  Verordn.  v.  11.  Aug.)  219.

Linsen.

Verkehr  mit  Hülfenfrüchten  (BVerordn.  v.  4.  Sept.)
223,  —  Aufhebung:  (Verordn.  v.  24.  Sept.)  228.

DTeue  Gerordn.  über  den  Gerkehr  mit  Hülsenfrüchten
  (Berordn.  v.  24.  Sept.)  228.

Lieferung  und  Abnahme  (Perordn.  v.  11.  Okt.)
244.

Lüttich,  Oberamtmann,  Landtagsabgeordneter,  Ersatzwahl
  (Bek.  v.  1.  Rov.)  260.

M.

Mais.  Einfuhr  (Verordn.  v.  23.  Mov.)  285.
alaborräte  (Verordn.  v.  20.  Mail)  140.

ermelaben,  Preisregelung  (Verordn.  v.  23.  Nov.)
8.
Mehr.

Kecgelung  des  Werkehrs  (Ausf.  .„Anweisg.  v.  28.

Jan.)  11,  —  (II.  Ausf.-Anw.,  v.  28.  Märd)  97,

we.  v.  (erordn.  v.  8.  Sebr  17,  211,  (erordn.
v.  26.  Juni)  178,  —  Aufhebg.  d.  Verordn.  v.  8.
Febr.  (Verordn.  v.  7.  Aug.)  211,

 

XAI

Mebl.  (Fortf.)
Ausmahlen  v.  Brotgetreide  (Werordn.  v.
21.  Febr.)  73,  —.  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

Aufbebg.  d.  Bek.  v.  2.  Mov.  1914  über  das  Verfüttern
  v.  Brotgetreide  und  Mehl  (PVerordn.
v.  26.  Gebr.)  75,  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

FWVerfüttern  v.  M.  (WVerordn.  v.  26.  Febr.)  75,
Werkehr  mit  Futtermitteln  (Werordn.  v.
8.  April)  103,  —  (Verordn.  v.  18.  Juli)  179,
Gereitung  von  Backware  ((Gerordn.  v.  13.

April)  111,
VBerkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus
dem  Erntejahr  1915  (Werordn.  v.  5.  Juli)  175,
Geirat  bei  der  Landesvermittelungsstelle  (Bek.
v.  23.  Aug.)  216.  —  GWiederaufhebung  (Gek.
v.  9.  Dez.)  294,
Einfuhr  v.  M.  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  285,
Bereitung  v.  Kuchen  (Verordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Meisterprüfungskommissionen.
—  f.  d.  Wirkerhandwerk.  Wechsel  im  Gorsitz  (Bek.
v.  6.  Sept.)  225,

f.  d.  Schneiderhandwerk.  Wechsel  im  Porsitz  (Bek.
v.  4.  Okt.)  241,

f.  d.  Schneider  u.  Damenschneider  im  I.  BVerw.=Bez.,
  Geisitzerwechsel  (Bek.  v.  7.  Dez.)  297.

Melasse,  Melassetrockenschnitzel  (Bek.  v.  17.  Febr.)
68,  —  (WVerordn.  v.  20.  Febr.)  72.  —  (Verordn.
v.  13.  Juli)  179,  (WVerordn.  v.  7.  Okt.)  238.

Mengkorn  aus  Gerste  und  Hafer  (Werordn.  v.
16.  März)  92,  —  ((Verordn.  v.  7.  Juli)  178.

Michael,  Dr.,  Landtagsabgeordneter.  Ausscheiden
aus  dem  Landtage  (Bek.  v.  10.  Febr.)  69.

Mietstreitigkeiten.  Errichtung  von  Einigungsämtern
  zur  Bermittelung  zwischen  Mietern  und  Germietern
  (Verordn.  v.  17.  April)  138.

Milchverwendung  (Verordn.  v.  10.  Sept.)  224,

Trockenmilch  (Werordn.  v.  11.  Okt.)  243,
GWollmilch.  Magermilch  (Verordn.  v.  12.  Okt.)  247,
Weitere  Beschränkung  (Verordn.  v.  4.  Nov.)  265,

Milchpreise  und  Milchverbrauch  (WVerordn.  v.  9.
Mov.)  266,

Berwendg.  zur  Herstellung  von  Süßigkeiten  u.
Schokolade  (WVerordn.  v.  283.  Dez.)  302.

Mobilmachung.
Durchschnittspreise  f.  d.  Bergütung  v.  Landlieferungen
  f.  d.  Kriegsmagazine  (GBek.  v.  12.
Febr.)  69,
        <pb n="22" />
        XXII

Mobilmachung.  (Forts.)

—  Zivilkommissar  f.  Landlieferungen:  Landkammerrat
  Collenbusch,  Schloßvippach  (Bek.  v.  16.  Fan.)  64.

Moßbach-Schleiz,  Eisenbahnlinie.  Staatsvertrag
mit  Reuß  j.  L.  (Bek.  v.  18.  Mai)  145.

Motorboote.  Sulassung  (Berordn.  v.  29.  Aug.)  221.

Mülleret-Abfälle.  Verkehr  mit  Futtermitteln  (Verordn.
  v.  8.  AUpril)  103.

Münzel,  Dr.,  Geh.  Regierungsrat.  Eintritt  in  den
Beleihungsausschuß  der  Großh.  Landeskreditkasse
(Bek.  v.  18.  März)  94.

Mus  (Obstmus),  Preisregelung  (Berordn.  v.  28.  Nov.)
283.

A.

Aabrungsmittel.
Brotgetreide  und  Mehl:

Regelung  des  Berkehrs  mit  Brotgetreide
und  Mehl  (Ausf.-Anw.  v.  28.  Jan.)  11,  (ll.
Ausf.-Anw.,  v.  28.  März)  97,

l  w.  v.  u.  Kuchen  backen  (GVerordn.  v.  3.  Febr.)
17,  211,  —  (Verordn.  v.  26.  Juni)  173,  —  (Verordn.
v.  28.  Juli)  200.  Aufhebg.  d.  Berordn.  v.  3.
Febr.  (Werordn.  v.  7.  Aug.)  211.  —  (Verordn.
v.  23.  Dez.)  302,

Ausmahlen  v.  Brotgetreide  (GVerordn.  v.
21.  Febr.)  76.  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Berkehr  mit  Brotgetreide  und  UMehl  aus
dem  Erntejahr  1915  (Verordn.  v.  5.  Juli)  175,
—  eirat  bei  der  Landesvermittelungsstelle  (Bek.
v.  28.  Aug.)  216.  —  Wiederaufhebung  (Bek.
v.  9.  Dez.)  294,

Fleisch:
Sicherstellung  v.  Fleischvorräten  (Gek.  v.
3.  Febr.)  18,
Fisch=  und  Wildpreise  im  Kleinhandel
(Verordn.  v.  31.  Okt.)  259,
Einschränkung  des  Fleisch--  und  Fettverbrauchs
  (erordn.  v.  31.  Okt.)  260,
—  Kegelung  d.  Preisef.  Schweinefleisch  ccherorbn.
  v.  10.  Nov.)  268,

1!

Kartoffeln:
Auphebung  der  Gerordn.  v.  10.  Dez.  1914  über
Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel  (Verordn.
  v.  20.  Febr.)  71,

 

Sachverzeichnis  1915.

NDahrungsmittel.  (Vorts.)

Socochstpreise  f.  Speise  kartoffeln  (Verordn.  v.
25.  Jan.)  63,  (Berordn.  v.  8.  Okt.)  239.—
Aupfhebg.  d.  Verordn.  v.  8.  Okt.  (Verordn.  v.  81.
Okt.)  266,.  UMeue  Kegelung  der  Rartoffelpreise
  (Verordn.  v.  31.  Okt.)  256,

—  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel  (cerordn.
  v.  20.  Febr.)  71.  ((PVerordn.  v.  10.  März)
89,  (Verordn.  v.  15.  Sept.)  282,  —  (Verordn.
v.  8.  Okt.)  2399,  UAufshebg.  d.  Verordn.  v.  B.  Okt.
(Berordn.  v.  81.  Okt.)  256,

HUMeue  Regelung  der  Nartoffelpreise  (Verordn.
  v.  31.  Okt.)  256.  ((Verordn.  v.  11.
Dez.)  297,

Kartoffelvorräte  (GWerordn.  v.  7.  März)  77,
Regelung  des  Berkehrs  mit  Kartoffeln,
Keichsstelle  f.  Kartoffelversorgung  (Verordn.  v.
16.  April)  111,

Kartoffelversorgung  (Gerordn.  v.  15.  Okt.)
246.  —  (Verordn.  v.  23.  Okt.)  250,

Regelung  der  Kartoffelpreise  (Berordn.  v.  7.  Dez.)
295,  —  (Verordn.  v.  11.  Dez.)  297.  —  (cGek.  v.
14.  Dez.)  298,

Hülsenfrüchte:

WBWerkehr  mit  Hülsenfrüchten  (VPerordn.  v.
4.  Sept.)  223.—  Aushebung  (Werordn.  v.  24.  Sept.)
228,

MN#eue  PVerordnung  über  den  Berkehr  mit  Hülsenfrüchten
  (Berordn.  v.  24.  Sept.)  228,

Lieferung  und  Abnahme  von  Hülsenfrüchten  (Verordn.
  v.  11.  Okt.)  244,

Einfuhr  v.  Hülsenfrüchten,  Mehl,  usw.
(Verordn.  v.  28.  Mov.)  285,

Milch  ufw.

Milch,  Sahne,  Schlagsahne  (Verordn.  v.  10.  Sept.)
224,
Trockenmilch  (Verordn.  v.  11.  Okt.)  248,
VWaollmilch,  Magermilch  (Verordn.  v.  12.  Okt.)  247,
Weitere  Beschränkung  (Werordn.  v.  4.  Dov.)  265,
Milchpreise  und  Milchverbrauch  (Verorbn.  v.  9.
Mov.)  266,

Butter:

CeButterpreise  (Verordn.  v.  26.  Okt.)  258,  —
Aufgehoben  (Verordn.  v.  80.  Okt.)  255,
Meue  Gerordnung  (v.  30.  Okt.)  255,

5.  Dez.)  289,

(Bek.  v.
        <pb n="23" />
        Sachverzeichnis  1915.

Vabrungsmittel.  (Fortf.)
Verkehr  mit  ausländischer  Butter  (Verordn.
  v.  8.  Dez.)  296.  (Werordn.  v.  29.  Dez.)  305,
Regelung  des  Verkehrs  mit  Gutter  (Verordn.  v.
28.  Dez.)  302.  (Werordn.  v.  29.  Dez.)  305,
Ausgleich  der  Preise  für  inländische  und  ausländische
  Butter  (Verordn.  v.  28.  Dez.)  308,

—  Wersorgung  mit  Butter  (VBerordn.  v.  29.  Dez.)  305,

Verschiedenes:

Ole  und  Fette  (Werordn.  v.  28.  Nov.)  278.
RKeisbestände,  Aufnahme  und  Ankauf  (Verordn.
v.  29.  Upril)  182,

Megelung  der  Preise  f.  Gemüse  u.  Obst,  für
Obstmus  und  sonstige  Fett  er  satz  stoffe  (Verordn.
  v.  28.  Nov.)  283.

—  Kegelung  d.  Preise  f.  Hirse  (WVerordn.  v.  28.

Nov.)  284,
Verfüttern  v.  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl
u.  Brot  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75,  —  (Verordn.
v.  22.  Juni)  172.  (Gerichtigung)  182.  Aufhebung
  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  v.  Koggen,  Weizen  u.  Hafer  (Verordn.
  v.  26.  Febr.)  75,  (Berordn.  v.  22.  Funi)
172,

Vorratserhebung  (Verordn.  v.  12.  Gebr.)  69,
(Verordn.  v.  18.  Dez.)  301,

Wersorgungsregelung  (Werordn,  v.  21.  Okt.)  249,

Übermäßige  Preissteigerung  (Werordn.  v.
27.  Juli)  189,

Preisprüfungsstellen  (Berordn.  v.  21.  Okt.)  249,

Einwirkung  von  Höchstpreisen  auf  laufende
Verträge  (erordn.  v.  8.  Dez.)  292,

JFernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.

Bicht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise
  (Verordn.  v.  4.  Juni)  161.

Niederschlagung  von  Antersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer
  (Ges.  v.  17.  Mai)  141,
Landesherrl.  Erlaß  (v.  10.  Juni)  157.

|

O.

Oberlandesgericht  gena.  Wildung  eines  gemeinschaftl.
  Schiedsgerichts  zur  Ausführg.  d.  GBekanntm.
  des  Keichskanzlers  über  die  Einwirkung
von  Höchstpreisen  auf  laufende  Verträge  (Verordn.
v.  8.  Dez.)  292.

 

XXIII

Oberversticherungsämter.  Knappschafts--Oberversicherungsamt
  Halle.  Zuständigkeit  (Berordn.  v.
7.  April)  107.

Obst,  Obstmus.  Preisregelung  ((Berordn.  v.  23.
MNov.)  283.

Ochsen-Wenigentaft,  Eisenbahnlinie.  Ernennung
des  Oberamtsrichters  Dr.  Erber,  Geisa,  zum  Enteignungskommissar
  (Bek.  v.  7.  Juni)  164.

IOffentliche  Lasten.  Dinglicher  Rang  öffentl.  L.
(Landesberrl.  Verordn.  v.  30.  Juli)  202.

IOffentliche  Sammlungen,  Vertrieb  von  Gegenständen,
  u.  Veranstaltungen  zur  Unterhaltung
  und  WEelehrung  zum  Gesten  der  Kriegswohlfahrtspflege
  (Ausf.-Best.  v.  20.  Juli)  191.

Sle.

—  Vorratserhebung  (Verordn.  v.  12.  Febr.)  69,  —
(Verordn.  v.  27.  JZuli)  188.  —  (Verordn.  v.  18.
Dez.)  301.

Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Gest.  v.  16.  Okt.)  254,

—  Bestandsmeldung  und  Abgabe  an  den  Kriegsausschuß

  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  278.

Olkuchen,  Olmehle.  Verkehr  mit  Futtermitteln
  (Gerordn.  v.  8.  April)  103,  (Verordn.
v.  13.  Juli)  179,  —  (WVerordn.  v.  27.  Juli)  188.

Oleum.  Ausführung  d.  Bundesratsverordn.  über
die  private  Schwesfe  (wirtschaft  (WVerordn,  v.
19.  Mov.)  283.

Orden.

—  Stiftung  des  Wilhelm-Ernst-Kriegskreuzes  (Gehnter
  Machtrag  zu  den  Statuten,  v.  10.  Juni)  158,

—Stiftung  des  Ehrenzeichens  f.  Frauenverdienst
  im  Kriege  (WVerordn.  v.  15.  Aug.)  205.

Obßmannstedt.  Erweiterung  des  Bahnhofs  (Bek.  v.
3.  Nov.)  267.

Otto-Bardenheuer-Stiftung,  Ruhla  ((GBek.  v.  24.
Nov.)  285.

P.

Partzsch,  Hugo,  Rechtsanwalt.  Bestellung  zum  geschäftsführenden
  Mitgliede  der  Landarmenkommission
  (Bek.  v.  2.  Febr.)  66.

Patent,  Landesfürstl.  P.,  Rückkehr  Sr.  Kgl.  Hoheit
des  Großh.  aus  dem  Felde.  Wiederübernahme
der  Regierung  (v.  16.  Nov.)  279.

Petroleum.  Vorratserhebung  (Verordn.  v.  12.  Febr.)
69.  (GWerordn.  v.  18.  Dez.)  301,
        <pb n="24" />
        XXIV

Petroleum.  (Sorts.)
Übermäßige  Preissteigerung  (Berordn.  v.  27.  Juli)
187,
—  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel
  (Ausf.-Best.  v.  16.  Okt.)  254.
Pferde=  und  Rindbiehbeständbe.  Alufnahme  1915
(Bek.  v.  8.  März)  89.

Pfslegerinnen.  Nachträge  zur  Prüfungsordnung  f.
Säuglingspflegerinnen  (Bek.  v.  29.  Sept.)  240.
Pharmazeutische  Prüfung.  Zusammensetzg.  d.
Prüfungskommission  (Bek.  v.  9.  März)  93,

(Bek.  v.  17.  Sept.)  233.
Polnische  Arbeiter.  Abschluß  v.  Arbeitsverträgen
(VBerordn.  v.  26.  Jan.)  63.
Postwesen.  Anderung  der  Postordnung  v.  20.  März
1900.  Seite:  65,  94.  151,  211,  257.
Preisprüfungsstellen  (Berordn.  v.  21.  Okt.)  249,
Bezirkskommissar  Dr.  Wagner:  2.  stellv.  Vorsitzender
  (Bek.  v.  19.  Vov.)  288.
Preissteigerungen  (Werordn.  v.  27.  Juli)  187.
von  Pressentin,  genannt  v.  Rautter,  spanischer
Wahlvizekonsul,  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241.
Private  Schwefelwirtschaft  (Verordn.  v.  19.  Nov.)
288.
Prozeßagenten  (WPVerordn.  v.  4.  März)  81.
Prüfungen.  Pr.  von  Säuglingspflegerinnen,
Tachträge  zur  Prüfungsordnung  (Gek.  v.  29.  Sept.)
240.
Prüfungskommisstonen.  Kommission
jf.  d.  ärztl.  und  zahnärztl.  Bor  prüfung  und  Prüfung
  und  f.  d.  pharmazeutische  Prüfung  ((Bek.  v.
9.  März)  93,  ((Bek.  v.  17.  Sept.)  2838,
zur  Prüfung  f.  d.  Lehramt  an  höheren  Schulen
(Bek.  v.  31.  März)  104,  —  ((PBek.  v.  16.  Juni)  167,
Weisterprüfungskommisston
f.  d.  Wirker  handwerk,  Wechsel  im  Gorsitz
(Bek.  v.  6.  Sept.)  225,
f.  d.  Schneider  handwerk,  Wechsel  im  Vorsitz
  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241,
ff.  die  Schneider  und  Damenschneider.
  Geisitzerwechsel  Wieck-Giegold,  Weimar
(Bek.  v.  7.  Dez.)  297.
Prüfungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen,
Machträge  (Bek.  v.  29.  Sept.)  240.

R.

Rabattgewährung  seitens  der  Apothelen  an  die
Krankenkassen,  Handverkaufsliste  (Verordn.  v.  9.
April)  115.

 

Sachverzeichnis  1915.

von  Rautter  (v.  Pressentin)  G.  G.  M.,  spanischer
Wahlvizekonful.  Leipzig  (Bek.  v.  4.  Okt.)  241.

Rechtsfähigkeit.  Verleihung  an:

Wullenhaltungsverein  alnterpörlitz  (Bek.  v.  15.
Zuli)  188,

Hausvirtschaftlichen  Berein.  Weimar  (Bek.  v.
17.  Nov.)  278,

Schafhalterverein  Glatt  bach  (Bek.  v.  26.  Mov.)  288.

Rechtskonfulenten  (Berordn.  v.  4.  März)  81.

Regentschaft.  Beendigg.  der  K.  Ihrer  Kgl.  Hoheit
der  Frau  Großherzogin  infolge  der  Rückkehr  Gr.
Kgl.  Hoheit  des  Großh.  aus  dem  Felde  (Landesfürstl.
  Patent  v.  16.  Mov.)  279.

Rehbock-Schonzeit  (prov.  Ges.  v.  17.  Mai)  137,  —
(Bek.  v.  18.  Mai)  138.

Reichs-GErbschaftssteuergesetz.  Weitere  Ausführung
  (Verordn.  v.  13.  März)  91.

Reichsfuttermittelstelle.  Errichtung  (Werordn.  v.
16.  Sept.)  227.

Reichs-Gesetzblatt.  Inhaltsangaben:
Seite:  10,  18.  20,  69,  74,  80,  87,  90,  96.  100,  102,
105,  112,  114.  126,  136,  140,  144,  150,  154,  164,
166,  170.  174,  181,  185,  190,  207,  217,  222,  225,
230,  232,  235,  242,  244,  246.  248,  251.  258,  264,
268,  278,  282,  286,  289,  294,  800,  804,  808.

KReichsgetreidbestelle,  Errichtung  (Berordn.  v.  5.  Juli)
175.

Reichskartoffelstelle  (Verordn.  v.  15.  Okt.)  246.

Reichsstelle  für  Kartoffelversorgung  (Verordn.
v.  16.  Alpril)  111.

Reichsversicherungsordnung.

Suständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  Halle  (Verordn.  v.  7.  April)  107,
UAusführung  des  8  376  der  K.-WB.-O.,  Preisabschlag
  f.  d.  Krankenkassen,  Handverkaufsliste

  (Verordn.  v.  9.  April)  115.

Reisbestände,  Aufnahme  und  Alnkauf  (Werordn.  v.
29.  April)  132.

Rinder.  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe,  Sauen
usw.  (Verordn.  v.  1.  Sept.)  222.  —  ((WBerordn.  v.
5.  Okt.)  237.

Kindfleisch  und  Rinderfett.  Einschränkung  des
Eleisch=  und  Fettverbrauchs  (Verordn.  v.  81.  Okt.)
260.

Kindbiehbestände.
März)  89.

Roggen.

—  Berfüttern  v.  R.  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75,

Aufnahme  1915  (Gek.  v.  8.
        <pb n="25" />
        Sachverzeichnis  1915.

Roggen.  (Forts.)
Schroten  v.  R.  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75.
Aufhebg.  des  8  4  der  Verordn.  v.  30.  Dez.  1914
(Verordn.  v.  26.  Febr.)  756.  (Verordn.  v.  22.
Juni)  172.  l(cherichtigung)  182,
(Berordn.  v.  15.  Juli)  180,
K.  aus  dem  Erntejahr  1915,  Beschlagnahme  (Verordn.
  v.  5.  Juli)  175,
BBeirat  bei  der  Landesvermittelungsstelle  (Bek.
v.  23.  Aug.)  216.  Wiederaufhebung  (Gek.
v.  9.  Dez.)  294,  .
Einfuhr  v.  K.  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  286.
Koggenbrot  (Werordn.  v.  13.  April)  111,
Verfüttern  v.  GBrot  (Verordn.  v.  26.  Febr.)  75,
Aufgehoben:  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,
Zusatz  verschiedener  Mehle  (Verordn.  v  21.
Gebr.)  73.
Roggenkleie.
VBermischen  mit  Melasse  oder  Zucker  (Werordn.
v.  2.  Jan)  3.
Vermischen  mit  Gersten  kleie  (Verordn.  v.  26.
Febr.)  87,
Verkehr  mit  Futtermitteln  (Perordn.  v.
8.  UApril)  108.  —  (Verordn.  v.  5.  Juli)  175,
—  Keichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,
Einfuhr  v.  K.  (Werordn.  v.  23.  Mo.)  285.
Roggenmehl.
Ausmahlen  v.  Brotgetreide  (cBerordn.  v.
21.  Febr.)  73,  —  (Gerordn.  v.  15.  Juli)  180,
Einfuhr  v.  R.  (Verordn.  v.  23.  Nov.)  285.
Roggenstroh  (Werordn.  v.  18.  Dov.)  269.
Rotwein.  Vorratserhebung  (Bek.  v.  24.  Nov.)  281.
Pübenstrup.  Preisregelung  (Verordn.  v.  23.  Nov.)
283.
Rubla.  Otto-Bardenheuer-Stiftung  PWek.  v.  24.
MNov.)  285.
ARufssisch-polnische  Arbeiter.  Abschluß  von  Arbeitsverträgen
  (Verordn.  v.  26.  Fan.)  68.
Rußland.  Anmeldung  des  Vermögens  von  Angehörigen
  feindl.  Staaten  (Verordn.  v.  15.  Okt.)
245.

S.
Sabne.

Werwendg.  u.  Verkauf  (WVerordn.  v.  10.  Sept.)
224,

Verwendung  v.  Trockenmilch.  (Verordn.  v.  11.
Okt.)  248.

Aufhebung!

 

XXV

Sahne.  (Forts.)
CBerkaufsverbot  (Verordn.  v.  4.  Nov.)  265,
—  GVerwendg.  zur  Herstellung  von  Süßigkeiten  u.
Schokolade  (Berordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Sahbnepulver.  Herstellungsverbot  (WVerordn.  v.  4.
MVNov.)  265.

Saisonarbeiter.  Abschluß  von  Arbeitsverträgen
durch  russ.  landwirtschaftl.  Arbeiter  (Verordn.
v.  26.  Jan.)  63.

Salatkartoffelmn  (Verordn.  v.  20.  JFebr.)  71,
(Verordn.  v.  15.  Sept.)  232,  —  (WVerordn.  v.  8.
Okt.)  239.

Sammlungen  für  Kriegswohlfahrtszwecke  (Ausf.=Best.
  v.  30.  Juli)  191.

Sauen.  SOchlachtverbot  für  trächtige  S.  (Verordn.
v.  1.  Sept.)  222,  —  ((Berordn.  v.  5.  Okt.)  237.
Sauerkraut.  Preisregelung  (Berordn.  v.  23.  Mov.)

283.

Säuglingspflege.  Aachträge  zur  Prüfungsordnung
f.  Säuglingspflegerinnen  (Bek.  v.  29.  Sept.)  240.

Schaffleisch  und  Schaffett.  Einschränkung  des
Ileisch--  und  Fettverbrauchs  (Verordn.  v.  31.  Okt.)
260.

Schafbalterverein  Glattbach.  Werleihg.  d.  Rechtsfähigkeit
  (Bek.  v.  26.  Mov.)  288.

Schenk,  Dr.,  Oberamtsrichter,  Justizrat.  Enteignungskommissar
  für  die  nachträgl.  Bestellung
einer  Grunddienstbarkeit  in  der  Flur  Stützerbach
(Bek.  v.  4.  Okt.)  241.

Schiebsgericht  beim  gemeinschaftl.  Thüring.
Oberlandesgericht  JZena.  Einwirkung  von
Höchstpreisen  auf  laufende  GBerträge  (Gerordn.
v.  8.  Dez.)  292.

Schlachtschweine.  Kegelung  d.  Preise  für  Schl.
(Verordn.  v.  10.  Nov.)  268.

Schlachtverbot  für  trächtige  Kübe,  Sauen  usw.
(Verordn.  v.  1.  Sept.)  222,  -  (Werordn.  v.  5.  Okt.)
237.

Schlagsahne  (WVerordn.  v.  10.  Sept.)  224,

—  Herstellungsverbot  (Berordn.  v.  4.  No#.)  265.

Schleiz-Moßbach,  Eisenbahnlinie,  Staatsvertrag
mit  RKeuß  j.  L.  (Bek.  v.  18.  Mai)  145.

Schneiderhandwerk.

Wechsel  im  Worsitz  der  Meisterprüfungskommission
(Bek.  v.  4.  Okt.)  241,

—  Beisitzerwechsel  in  der  Kommission  für  Schneider
und  Damenschneider  des  I.  Verw.-Bez.  (Bek.  v.
7.  Dez.)  297.

IV
        <pb n="26" />
        XXVI

Schnitzel,  getrocknete  (Bel.  v.  17.  Febr.)  68.  —
(Werordn.  v.  20.  Febr.)  72,  (Verordn,  v.  18.
Juli)  179,  „(PVerordn.  v.  7.  Okt.)  238.

Schokolabe.  Keine  VBerwendung  von  Milch  und
Sahne  zur  Herstellung  v.  Sch.  usw.  (Verordn.  v.
4.  Nov.)  265,  —  (Gerordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Schonzeit  des  Rehbocks  im  Jahre  1915  (prov.  Ges.  v.
17.  Mai)  137.  (Bek.  v.  18.  Mai)  188.

Schroten  von  Roggen,  Weizen  u.  Dafer  (Verordn.
v.  26.  Febr.)  75.  —  (Verordn.  v.  22.  Juni)  172,
—  (cherichtigung)  182,  —  Außfhebung  (Werordn.
v.  15.  Fuli)  180,

Aufhebg.  des  §  4  der  Werordn.  v.  30.  Dez.  1914

über  das  Schroten  v.  Roggen  und  Weizen  (Verordn.
  v.  26.  Gebr.)  75.

Schulangelegenheiten.  Kommission  zur  Prüfg.  f.
d.  Lehramt  an  höheren  Schulen  (Bek.  v.  31.  März)
104.—  (Bek.  v.  16.  Funi)  167.

Schulbverschreibungen  d.  Reichs.  Nachtr.  z.  Ges.
über  die  Zwangsvollstr.  in  d.  unbewegl.  Bermögen
  v.  6.  Dez.  1899  (v.  2.  Jan.)  1.  —  Ges.
v.  81.  März)  101.

Schwefelfäure,  Schwefelkies.  Ausführung  der
Bundesratsverordn.  über  die  private  Schwefelwirtschaft
  (Berordn.  v.  19.  Nov.)  283.

Schwefelwirtschaft,  private  (Berordn.  v.  19.  Mo.)
283.

Schweinefleisch  und  Schweinefett.
—  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs
(Berordn.  v.  31.  Okt.)  260,

Regelung  d.  Preise  für  Schweinefleisch  (Berordn.
v.  10.  Nov.)  268.

Sera.  Einziehung.

Diphtherie-Sera:  Seite  64,  184,  235,  307,
Tetanus-Sera:  Seite  64,  184,  214,  215,  235,
298.  304,  807.

Sicherbeitsleistung  mit  Wertpapieren.  Nachtr.
3.  Ges.  über  d.  Zwangsvollstr.  in  das  unbewegl.
Vermögen  v.  6.  Dez.  1899  (v.  2.  Fan.)  1.  (Ces.
v.  31.  März)  101.

Sicherstellung  der  Ackerbestellung  (Werordn.  v.
7.  AUApril)  108.

Sicherstellung  v.  Fleischvorräten  (Bek.  v.  3.
Gebr.)  18.

Sirup  (Gettersatzstoffe).  Preisregelung  (Werordn.  v.
23.  Nov.)  288.

 

Sachverzeichnis  1915.

Slevogt,  Dr.,  Staatsrat,  Ausscheiden  aus  dem  GBeleihungsausschuß
  der  Großh.  Landeskreditkasse
(Bek.  v.  13.  März)  94.

Spanien.  zZulassung  des  Wahlvizekonsuls  von
Rressentin,  genannt  von  Kautter  (Bek.  v.  4.  Okt.)
241.

Speck.  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs
  (Werordn.  v.  31.  Okt.)  260.

Speisefett.  Einschränkung  des  Fettverbrauchs  (WVerordn.
  v.  31.  Okt.)  260.  "

Speisekartoffeln.

Hcöchstpreise  (Verordn.  v.  25.  Fan.)  63.  —  (Verordn.
  v.  20.  Febr.)  71,  —  (Verordn.  v.  15.  Sept.)
232,  —  ((VBerordn.  v.  14.  Dez.)  298.

—  Vorräte  (Verordn.  v.  7.  März)  77,

KRegelung  des  Gerkehrs,  Reichsstelle  f.  Kartoffelversorgung
  (Verordn.  v.  16.  Alpril)  111,
Kartoffelversorgung  (Berordn.  v.  15.  Okt.)  246.—
(Verordn.  v.  23.  Okt.)  250.

Spinnereien.  Einschränkung  d.  Arbeitszeit  (Berordn.
v.  24.  Nov.)  287.

Sbiritus,  Ausschank  und  Verkauf  (Werordn.  v.  7.
Aug.)  210.

Sprengstoffe.  Anderung  der  Gerordn.  v.  12.  Sept.
1905  (Verordn.  v.  18.  Jan.)  9,  —  (Verordn.  v.
25.  Juni)  183.

Staatsvertrag  mit  Reuß  j.  L.  über  den  Bau  und
Betrieb  einer  Bahnlinie  von  Schleiz  nach  Moßbach
  (Bek.  v.  18.  Mai)  145.

Stärke,  Kartoffelstärkefabrikation,  Regelung  des  albsatzes
  (Verordn.  v.  23.  Sept.)  231.

Statistik  über  die  Todesursachen.  Aufnahme  gefallener
  oder  an  ihren  GWunden  usw.  gestorbener
Militärpersonen  (Berordn.  v.  14.  Mai)  142.

Stellenvermittlung  f  ausländ.  Landarbeiter  (Verordn.
  v.  8.  Jan.)  3.

Micht  gewerbsmäßig  betriebene  Arbeitsnachweise
(Werordn.  v.  4.  Juni)  161.

Sterile  pboysiologische  Kochfalzlösung  (Verordn.

v.  12.  Mah)  139.  «

Steuerangelegenheiten.

Weitere  Ausführung  d.  Reichs-Erbschaftssteuerges.
(Verordn.  v.  13.  März)  91,

—  Teilweise  Abänderung  d.  Ausf.-Berordn.  v.  19.
Juli  1898  zum  Einkommensteuergesetze  (Höchste
PVerordn.  v.  27.  Okt.)  261,

Ergänzungssteuer.  Teilweise  Abändg.  d  Steuergesetzes
  v.  12.  Funi  1913  f.  d.  Jahre  1914,  1915
und  1916  (Ges.  v.  16.  NoSv.)  275.
        <pb n="27" />
        Sachverzeichnis  1915.

Stiftungen.
St.  d.  Deutschen  Gurschenschaft  (Bek.  v.  4.  Juni)
168,

—  Otto--Bardenheuer-Stiftung.  Ruhla  ((Bek.  v.  24.
Nov.)  285,
Susmann-Weinsteinsche  eealschulstiftung  in
Eisenach  (GBek.  v.  7.  Dez.)  293.

Strob.  Gerkehr  mit  Str.  (Verordn.  v.  13.  Nov.)
269.

Stützerbach.  Nachträgliche  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit
  (Bek.  v  4.  Okt.)  241.

Süßigkeiten.  Herstellung  v.  S.  (Verordn.  v.  23.  Dez.)
302.

Susmann-Weinsteinsche  Realschulstiftung  in
Eisenach  (Gek.  v.  7.  Dez.)  293.

T.

Tetanus-Serum.  Einziehung.  Seite  64,  184,  214,
215,  235,  298.  304,  307.

Thüring.  Oberlandesgericht  Fena,  siehe  Oberlandesgericht.


Todesurfachen-Statistik  (Berordn.  v.  14.  Mai)  142.

Trockenkartoffeln.  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen
  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  (Verordn.  v.  23.  Sept.)  281.

Trockenmilch  (Verordn.  v.  11.  Okt.)  243,

—  Tr.  aus  Gollmilch  oder  Sahne  (Werordn.  v.  4.
Mov.)  265.

A.

Abermäßige  Preissteigerungen  bei  Oegenständen
bdes  tãal.  Bedarfs  (Verordn.  v.  27.  Juli)  187.

Anterbaltungsabende  zum  Gesten  der  Kriegswohlfahrtspflege
  (Ausf.-Gest.  v.  30.  Fuli)  191.

Anterpörlitz.  Bullenhaltungsverein,  Werleihg.  d.
Rechtsfähigkeit  (Bek.  v.  15.  Fuli)  188.

Antersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.
Niederschlagung  (Ges.  v.  17.  Mai)  141,

—  Landesherrl.  Erlaß  (v.  10.  Juni)  157.

B.

Verbandskassen  der  Viebbesitzer.  Ausschreibung
von  Abgaben  an  d.  B.  (GBek.  v.  19.  Juli)  188.
Verbrauchszucker.  Gorratserhebung  (Verordn.  v.

81.  Mai)  143.

 

XXVII

Verfüttern  bvon  GBrotgetreide  und  Mebl.

—  Regelung  d.  Gerkehrs  mit  (GB.  u.  M.  (#Alusf.-Anw.
v.  28.  Fan.)  11,  —  (II.  Ausf.-Anw.  v.  28.  März)  97.

—  Uufhebg.  d.  Bek.  v.  2.  Mov.  1914  (Werordn.  v.
26.  Febr.)  75,

—  (Verordn.  v.  22.  Juni)  172.

Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,  Dafer,  Mehl
und  Grot  (Werordn.  v.  26.  Febr.)  75.  —  UAufgehoben:
  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180.

Vergütungssätze  f.  d.  Landlieferungen  f.  d.  Kriegsmagazine
  im  Mobilm.-Falle  (Bek.  v.  12.  Febr.)  69.

Vermessungswesen.  Einführung  der  landesrechtl.
WVorschriften  des  Liegenschaftsrechts  f.  d.  zum  Gemeindebezirk
  Hohenfelden  gehörigen  ehemal.  Ortsund
  Slurbezirk  H.  meining.  Anteils  (Höchste  Berordn.
  v.  11.  Aug.)  219.

Vermittlungsagenten  (Werordn.  v.  4.  März)  81.

Vermögen  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten.
Anmeldung  (Werordn.  v  15.  Okt.)  245.

Versicherungswesen.  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  Halle  (Verordn.  v.
7.  April)  107.

Versorgungsregelung.  WVersorgung  der  GBevöllerung
  mit  Gegenständen  des  notwendigen  Lebensbedarfs
  (Verordn.  v.  21.  Okt.)  249.

Versteigerungen.  Gersagung  des  Zuschlags  bei  d.
Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des
unbewegl.  Bermögens.  Wachtr.  z.  Ges.  v.  6.  Dez.
1899  (v.  2.  Jan.)  1.  (Ges.  v.  31.  März)  1011.

Verträge.  Einwirkung  von  Höchstpreisen  auf  laufende
  Berträge  (Werordn.  v.  8.  Dez.)  292.

Gieb.

—  Schlachtverbot  f.  trächtige  Kühe,  Sauen,  usw.  (Verordn.
  v.  1.  Sept.)  222,  —  (Werordn.  v.  5.  Okt.)
237,

—  Kegelung  d.  Preise  f.  Schlachtschweine  (Werordn.
v.  10.  Nov.)  268.

—  Keilne  Gerfütterung  von  Gollmilch  (Werordn.  v.
4.  Nov.)  265.

Giebseuchen.

—  Aufnahme  d.  Pferde-  und  Rindviehbestände  (Bek.
v.  8.  März)  89,

—  Ausschreibung  von  Abgaben  an  die  Verbandskassen
  der  Biehbesitzer  und  der  Kindviehbesitzer
(Bek.  v.  19.  Juli)  188.

Giehzählung  (WVerordn.  v.  16.  Nov.)  275.

Vorräte  s.  Vorratserhebungen.
IV“
        <pb n="28" />
        XXVIII

Vorratserhebungen.
über  zuckerhaltige  Futtermittel  (Bel.  v.  17.  Febr.)
68,

—  chnrotgetreide  und  Mehl  (#Ausf.-Anw.  v.  28.  Jan.)
11.  (II.  Ausf.-Anw.,  v.  28.  März)  97,

—  Ausführung  der  Bundesratsbekanntmachung  über
B.  (ek.  v.  12.  Febr.)  69,  (Verordn.  v.  18.
Dez.)  301,

Kartoffeln  (Verordn.  v.  7.  Aärz)  77,

Gerste  (Verordn.  v.  16.  März)  92,

Futtermittel  (Verordn.  v.  8.  April)  108,
Reisbestände  (Berordn.  v.  29.  UApril)  132,

—  Malzvorräte  (Werordn.  v.  20.  Mai)  140,
Werbrauchszucker  (Verordn.  v.  31.  Mai)  143.
Olfrüchte  usw.  (Verordn.  v.  27.  Juli)  188.
Kotweinbestände  (Bek.  v.  24.  Mov.)  281.

Vorträge  zum  Gesten  der  Rriegs  wohlfahrtspflege
  (Ausf.-Best.  v.  30.  Fuli)  191.

W.

Wagner,  Dr.,  Bezirkskommissar,  Wahl  zum  2  stellv.
Vorsitzenden  d.  Landesstelle  f.  Preisprüfung  (Bek.
v.  19.  Nov.)  288.

Webereien.  Einschränkung  d.  Arbeitszeit  (Berordn.
v.  24.  Nov.)  287.

Weimar.  Gerleihung  d.  Nechtsfähigkeit  an  den
Hauswirtschaftlichen  Berein  ((Bek.  v.  17.  NVov.)
278.

Wein.  Aufnahme  der  Kotweinbestände  (Bek.  v.
24.  Nov.)  281.

VWeinstein.  Susmann-Weinsteinsche  Kealschulstiftung
  in  Eisenach  (Gek.  v.  7.  Dez.)  293.

Weizen.

Ausmahlen  v.  Brotgetreide  (Verordn.  v.
21,  Febr.)  78,  —  (Verordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Werfüttern  v.  W.  (WVerordn.  v.  26.  Febr.)  75,  —
Verordn.  v.  22.  Juni)  172,  =  (Gerichtigung)  182,
—  UAufpfhebung:  (WVerordn.  v.  15.  Juli)  180,

—  Schroten  v.  W.  ((Werordn.  v.  26.  Gebr.)  75,  —
(Verordn.  v.  22.  Juni)  172,

—  Aufhebg.  des  §  4  der  WVerordn.  v.  30.  Dez.
1914  (Berordn.  v.  26.  Febr.)  75,

W.  aus  dem  Erntejahr  1915,  Geschlagnahme

(Berordn.  v.  5.  Juli)  175,

—  Beirat  bei  der  Landesvermittelungsstelle  (Gek.
v.  28.  Alug.)  216,  —  Wiederaufhebung  (Bek.
v.  9.  Dez.)  294.

 

Sachverzeichnis  1915.

Weizen.  (Forts.)
Einfuhr  von  Weizen  u.  Weizenmehl  (Verordn.
v.  23.  Nov.)  285.

Weizenbrot.

—.  Abgabe  v.  W.  (Werordn.  v.  3.  Febr.)  17,  —
(Verordn.  v.  26.  Funi)  173,  —  Aufhebg.  d.  Verordn.
  v.  3.  Gebr.  (Verordn.  v.  7.  Aug.)  211,

—  Znubereitung  (WVerordn.  v.  13.  April)  111.

Weizenkleie.
—  Germischen  mit  Melasse  oder  Zucker  (GWerordn.
  v.  2.  Jan.)  3,
—  VGermischen  mit  Gerstenkleie  (WPerordn.  v.
26.  Gebr.)  87.
Verkehr  mit  Futtermitteln  (Verordn.  v.
8.  April)  103,
—  Verwendg.  d.  Kleie  (Verordn.  v.  5.  Juli)  175,
—  Reichsfuttermittelstelle.  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227,
—  Einfuhr  v.  W.  (Verordn.  v.  23.  Mov.)  285.

Wenigentaft-Schsen,  Eisenbahnlinie,  Ernennung
des  Oberamtsrichters  Dr.  Erber,  Geisa,  zum  Enteignungskommissar
  (GBek.  v.  7.  Juni)  164.

Wertpapiere.  Sicherheitsleistung  mit  W.  —  Nachtr,
3.  Ges.  über  die  Zwangsvollstr.  in  d.  unbewegl.
Vermögen  (v.  2.  Jan.)  1.  (Ges.  v.  31.  März)
101,

Wieck,  Joh.,  Weimar.  Ausscheiden  aus  der  Meisterprüfungskommission
  für  Schneider  und  Damenschneider
  (Bek.  v.  7.  Dez.)  297.

Wilbd.

—  Höchstpreise  im  Kleinhandel  (VBerordn.  v.  31.  Okt.)
259,

—  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs  (Verordn.
v.  31.  Okt.)  260.

Wilbschonzeiten.  Schonzeit  f.  d.  Rehbock  im  Jahre
1915  (prov.  Ges.  v.  17.  Mai)  137,  (Bek.  v.
18.  Mai)  138.

Wilhbelm-Grnst-Kriegskreuz  (Mochtrag  zu  den
Statuten  des  Großh.  Hausordens,  v.  10.  Juni)  158.

Wirkereien.  Einschränkung  d.  Arbeitszeit  (Berordn.
v.  24.  Nov.)  287.

Wirkerhandwerk.  Wechsel  im  Vorsitz  der  Meisterprüfungskommission
  (Bek.  v.  6.  Sept.)  225.

Wirtschaftliche  Maßnahmen  infolge  des  Krieges
siehe  „  Krieg  “.

Woblfahrtspflege.  Geranstaltungen  usw.  zum
Besten  der  Kriegs  wohlfahrtspflege  (Alusf.=Best.
  v.  80.  Juli)  191.
        <pb n="29" />
        Sachverzeichnis  1915.

Wurst.  Einschränkung  des  Fleischverbrauchs  (Werordn.
  v.  81.  Okt.)  260.

Wutha.  Erweiterung  d.  Gleisanlagen  auf  dem
Bahnhofe  W.  ((PBek.  v.  1.  Sept.)  224.

6.

Zahnärztl.  Vor  prüfung  und  Prüfung.  Zusammensetzung
  d.  Prüfungskommissionen  (Bek.  v.  9.
März)  93,  —  (GWek.  v.  17.  Sept.)  238.

Seise,  Amtsrichter,  Apolda.  Enteignungskommissar,

—  Geseitigg.  d.  schienengleichen  Abergangs  im  Zuge
der  Sulzaerstraße  in  Apolda  (Bek.  v.  29.  Juli)
213,

Erweiterung  d.  Bahnhofs  Ohmannstedt  (cWBek.  v.
8.  Nov.)  267.

Zentralblatt  f.  b.  Deutsche  Reich.  Inhaltsangaben.
  Seite:  10,  74,  76,  88,  90,  96,  100.  102,
106,  112,  126,  136,  144,  150,  154,  166,  170,  174.
182,  186,  190,  208.  214,  218,  226,  280.  236,  242,.
244,.  248.  252,  260,  264,  270,  290,  298,  800,  809.

Zober,  Mazx,  Wirkermeister.  Apolda,  Worsitzender

der  Meisterprüfungskommission  für  das  Wirkerbhandwerk
  (Bek.  v.  6.  Sept.)  225.

 

XXIX

Zucker.

—  Worratserhebung  über  Werbrauchszucker  (Werordn.
  v.  31.  Mai)  143,
zur  Kuchenbereitung  (Werordn.  v.  23.  Dez.)  302.

Zuckerhaltige  Futtermittel  ((êek.  v.  17.  Febr.)
68,  —  (Berordn.  v.  20.  Febr.)  72,  (Verordn.
v.  8.  April)  103,  —  (Werordn.  v.  18.  Juli)  179,
—  (Verordn.  v.  7.  Okt.)  238.

—  Keichsfuttermittelstelle,  Landesvermittelungsstelle
(Verordn.  v.  16.  Sept.)  227.

Zuschlag.  Versagung  des  3.  bei  Zwangsversteigerungen.
  Nachtr.  z.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  (v.  2.
Jan.)  1.  —  (Ges.  v.  31.  März)  101.

Iwangsbersteigerung  v.  Gegenständen  bes  unbewegl.
  Vermögens.  Berfagung  des  Zuschlags.
  Machtr.  z.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  (v.  2.
Jan.)  1.

Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.  (Landesh.
Verordn.  v.  29.  Juli)  199.

Zwangsvbollstreckung  in  das  unbewegl.  Vermögen.


—  Nachtr.  z.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  (v.  2.  Jan.)  1.  —
(Ges.  v.  81.  März)  101,

Abänderung  d.  Ges.  v.  6.  Dez.  1899  (Landesberrl.
Verordn.  v.  31.  Juli)  208.
Zwiebeln.  Preisregelung  (Werordn.  v.  23.  Mov.)  288.

——  —  —
        <pb n="30" />
        Druck:
Weimarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.
in  Weimar.
        <pb n="31" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  1.

Inbalt:  Nachtrag  vom  2.  Januar  1915  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
  Bermögen  vom  6.  Dezember  1899.  Seite  1.—  Ministerialverordnung  vom  2.  Januar  1915
über  das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen.  Seite  8.  —  Ministerialverordnung
vom  8.  Januar  1915,  betr.  die  Wermittelung  ausländischer  Landarbeiter.  Seite  3.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  endgültige  Teilung  der  Diözese  Jena.  Seite  4.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Ersatzwahl  für  den  verstorbenen  Landtagsabgeordneten
Gröschner,  Bab  Sulza.  Seite  4.

(Nr.  1.)  Nachtrag  vom  2.  Januar  1915  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das
unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Narkgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

2c.  2.

verordnen  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen  des  Reichskanzlers  über  die  Versagung
  des  Zuschlags  bei  der  Zwangsversteigerung  von  Gegenständen  des  unbeweglichen
  Vermögens  vom  10.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  499)  und  über
die  Sicherheitsleistung  mit  Wertpapieren  vom  22.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt
S.  541)  zum  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen

Aus  1915.
gegeben  in  Weimar  am  15.  Januar  1915.  1
        <pb n="32" />
        2

vom  6.  Dezember  1899  (Regierungsblatt  S.  553)  auf  Grund  des  §  61  des  revidierten
  Grundgesetzes  vom  15.  Oktober  1850  was  folgt:

SI.

Ergibt  sich  bei  der  Zwangsversteigerung  eines  Gegenstandes  des  unbeweglichen
Vermögens  nach  Schluß  der  Versteigerung,  daß  ein  Anspruch,  der  ein  Recht  auf
Befriedigung  aus  dem  Gegenstande  gemäß  §  17  Nr.  2  oder  Nr.  4  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899
gewährt,  durch  das  Meistgebot  nicht  gedeckt  wird,  so  kann,  wenn  dieser  Anspruch
innerhalb  der  ersten  zwei  Dritteile  des  zur  Berechnung  des  Reichsstempels  für  den
Zuschlagsbeschluß  festzusetzenden  Wertes  des  Gegenstandes  steht,  auf  Antrag  des
Berechtigten  der  Zuschlag  versagt  werden,  sofern  nicht  der  betreibende  Gläubiger
glaubhaft  macht,  daß  ihm  die  Versagung  des  Zuschlags  einen  unverhältnismäßigen
Nachteil  bringt.  Wird  der  Zuschlag  versagt,  so  ist  sogleich  von  Amts  wegen  ein
neuer  Versteigerungstermin  zu  bestimmen.

Wird  der  Zuschlag  versagt,  so  dürfen  für  den  Versteigerungstermin  Gebühren
und  Auslagen  nicht  erhoben  werden.

82.

Für  eine  Sicherheitsleistung,  für  welche  die  Vorschriften  des  §  79  des  Gesetzes
über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899
gelten,  sind  Wertpapiere,  die  vor  Ausbruch  des  Krieges  einen  Kurswert  hatten,
auch  jetzt  als  Papiere  mit  Kurswert  anzusehen.

Die  Sicherheit  kann  in  Höhe  des  ganzen  Kurswertes  vom  25.  Juli  1914
geleistet  werden.  Das  Gericht  kann  auf  Antrag  nach  freiem  Ermessen  die  Sicherheitsleistung
  nur  in  Höhe  eines  geringeren  Betrags  für  zulässig  erklären.

Ist  für  ein  Wertpapier  am  25.  Juli  1914  ein  Kurs  nicht  notiert  worden,
so  tritt  der  letzte  vorher  notierte  Kurs  an  die  Stelle.

Die  Vorschriften  in  Absatz  1  und  2  finden  auf  die  vom  Reiche  aus  Anlaß
des  Krieges  ausgegebenen  Schuldverschreibungen  entsprechende  Anwendung.  An  die
Stelle  des  Kurses  vom  25.  Juli  1914  tritt  der  Preis,  zu  dem  die  Ausgabe
erfolgt  ist.

83.

Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens  der  Vorschriften  in  §  1  bestimmt  das

Staatsministerium.
        <pb n="33" />
        3

Urkundlich  haben  Wir  dieses  provisorische  Gesetz,  das,  wenn  es  von  dem
nächsten  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden  sollte,  mit  dem  Ende
dieses  Landtags  von  selbst  und  ohne  weiteres  außer  Kraft  tritt,  verfassungsmäßig
vollziehen  und  mit  Unserem  Großherzoglichen  Staatssiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  2.  Januar  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.
Ieodora.

Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  2.)  Ministerialverordnung  über  das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen.
Vom  2.  Januar  1915.
Auf  Grund  des  §  1  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  das  Vermischen
  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  534)  bestimmen  wir:
Roggen=  und  Weizenkleie,  die  mit  Melasse  oder  mit  Zucker  vermischt  ist,  darf
in  den  Verkehr  gebracht  werden.

Weimar,  den  2.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  3.)  Ministerialverordnung  vom  8.  Januar  1915,  betreffend  die  Vermittelung  ausländischer
Landarbeiter.

Auf  Grund  des  §  8  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (Reichs-Gesetzblatt

  S.  860)  wird  folgendes  bestimmt:  «

81.

Den  gewerbsmäßigen  Stellenvermittlern  ist  jede  Vermittlungstätigkeit  für
Ausländer,  die  im  Jahre  1914  als  Arbeiter  oder  Dienstboten  in  landwirtschaftlichen
  Betrieben  tätig  gewesen  sind  oder  eine  solche  Beschäftigung  suchen,  verboten.

1“
        <pb n="34" />
        8  2.
Diese  Verordnung  tritt  am  15.  Januar  1915  in  Kraft.
Weimar,  den  8.  Jannar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  4.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  endgültige  Teilung  der  Dibzese  Jena.

Mit  Höchster  Genehmigung  ist  nach  Einholung  des  Gutachtens  der  Landessynode
beschlossen  worden,  die  vom  1.  Dezember  1913  ab  erfolgte  vorläufige  Teilung  der
Diözese  Jena  in  eine  Diözese  Stadt  Jena  und  eine  Diözese  Lobeda  zu
einer  dauernden  zu  machen.

Weimar,  den  2.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Kotbe.

(Nr.  5.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  für  den  verstorbenen  Landtagsabgeordneten
  Gröschner,  Bad  Sulza.

Nachdem  der  Landtagsabgeordnete  Rudolf  Gröschner  in  Bad  Sulza,  der  aus  den
allgemeinen  Wahlen  im  X.  Wahlbezirk  gewählt  war,  verstorben  ist,  schreiben  wir
gemäß  §  16  des  Landtagswahlgesetzes  eine  Ersatzwahl  aus.

Als  Wahltag  bestimmen  wir  in  Gemäßheit  des  §  35  des  Gesetzes

Dienstag,  den  16.  März  1915.

Weitere  Weisung  wird  den  beteiligten  Gemeindevorständen  durch  den  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  in  Apolda  zugehen.

Weimar,  den  7.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

Tiuck  Wemasucher  Lerlag  G.  m  .  O  Weimos.
        <pb n="35" />
        Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Bachsen.

Jahrgang  1915.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1914  die
Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist.  Seite  5.

 

—.  —.  —

(Nr.  6.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1914
die  Anlegung  des  Grundbuchs  erfolgt  ist.
Genäß  Art.  45  Abs.  1  der  Höchsten  Verordnung  vom  11.  März  1908,  betreffend
das  Grundbuchwesen,  wird  das  nachstehende  Verzeichnis  bekannt  gemacht.
Weimar,  den  14.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Kotbe.

–

Verzeichnis
der  Bezirke,  für  die  während  des  Kalenderjahrs  1914  die  Anlegung  des  Grundbuchs
  erfolgt  ist:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

gfd  Nummer  und  Datum  der  Weimarischen
ne  Amtsgerichtsbezirk.  Anlegungsbezirk.  5ee  Wsod  *
"  Ar.  Datum.
1.  Allstedt  Gemeindebezirk  Cinsdorf  129  5.  Juni  1914.
2.  Allstedt  Gemeindebezirk  Mittelhausen  bei  Allstedt
  ·  27726.Novemvcr1914.
3.  Allstedt  Gemeindebezirk  Mönchpfiffel  (mit
Ausnahme  des  Flurbezirks  Mönchenrieth)
  6315.  März  1914.
4.  Apolda  Gemeindebezirk  Bergsulza  36  12.  Februar  1914.
5.  Apolda  Gemeindebezirk  Großromstedt  97  26.  April  1914.
6.  Apolda  Gemeindebezirk  Hermstedt  136  43.  Juni  1914.
1915.

Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  Januar  1915.  2
        <pb n="36" />
        VDummer  und  Datum  der  Weimarischen

 

*  Amtsgerichtsbezirk.  Anlegungsbezirk.  eitung  Lw  #
"  Ar.  Datum.
7.polda  Gemeindebezirk  Herressen  7226.  März  1914.
8.  Vpolda  Gemeindebezirk  Kösnitz  49  27.  Februar  1914.
9.Anpolda  Gemeindebezirk  Neustedt  bei  AMpoolda2227.  Januar  1914.
10.,  Apolda  Gemeindebezirk  Wersdorf  22  27.  Januar  1914.
11./Auma  Gemeindebezirk  Birkhausen  782.  April  1914.
12.,Auma  Gemeindebezirk  Geheege  194  20.  August  1914.
13.  Auma  Gemeindebezirk  Geroda  57|/8.  März  1914.
14.  Auma  Gemeindebezirk  Haßla  105  /6.  Mai  1914.
15.  Auma  Gemeindebezirk  Miesitz  105  6.  Mai  1914.
16.  Auma  Gemeindebezirk  Pfersdorf  4  6.  Januar  1914.
17.  Auma  Gemeindebezirk  Untendorf  34  10.  Februar  1914.
18.  Auma  Gemeindebezirk  Wittchenstein  12631.  Mai  1914.
19.  Auma  Gemeindebezirk  Zickra  bei  Auma  3410.  Februar  1914.
20.  Blankenhain  Gemeindebezirk  Krakendorf  3  4.  Januar  1914.
21.Blankenhain  Gemeindebezirk  Obersynderstedt  163  15.  Juli  1914.
22.  Gemeindebezirk  Gebstedt  66  19.  März  1914.
23.  Gemeindebezirk  Haindorf  4725.  Februar  1914.
24.B  Gemeindebezirk  Nermsdorf  52  83.  März  1914.
25.  Gemeindebezirk  Nirmsdorf  75  29.  März  1914.
26.  Gemeindebezirk  Oberreißen  1329.  Juni  1914.
27.  Gemeindebezirk  Rohrbach  146  25.  Juni  1914.
28.  Gemeindebezirk  Teutleben  127  3.  Juni  1914.
29.  Eisenach  Flurbezirk  Buchenau  (zum  Gemeindebezirk
  Ebenau  gehörig)  70.24.  März  1914.
30.  Eisenach  Gemeindebezirk  Burkhardtroda  79  3.  April  1914.
31.  Eisenach  Orts-  und  Flurbezirk  Dönges  (zu
Gemeindebezirk  Dönges  mit  Wei-Kendiez
  gehbrig)  190  15.  August  1914.
32.  Eisenach  Gemeindebezirk  Ettenhausen  (mit
Ausnahme  des  Flurbezirks  Hetzeberg)
  112  14.  Mai  1914.
33.isenach  Gemeindebezirk  Etterwinden  82  7.  April  1914.
34.44Eisenach  Gemeindebezirk  Förtha  286  6.  Dezember  1914.
35.isenach  Flurbezirk  Hetzeberg  (zum  Gemeindebezirk
  Ettenhausen  gehörig)  190  15.  August  1914.
36.  ssenach  Gemeindebezirk  Spichra  296  18.  Dezember  1914.
37.  Eisena  Gemeindebezirk  Stockhausen  277|/26.  November  1914.
38.isenach  Gemeindebezirk  Utteroda  225  25.  September  1914.
3956isenach  Flurbezirk  Weißendiez  (zum  Gemeindebezirk
  Dönges  mit  Weißendiez
  gehbrig)  190  15.  August  1914.
40.isenach  Gemeindebezirk  Wolfsburg-Unkerodaf  304  30.  Dezember  1914.
41.  Geisa  Flurbezirk  Kohlbach  (zum  Gemeinde- 



 

 

bezirk  Zitters  gehörig)

 

 

34  10.  Februar  1914.
        <pb n="37" />
        Kfbe.

VDummer  und  Datum  der  Weimari
Beitung,  in  der  die  Gekanntmachung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amtsgerichtsbezirk.  Anlegungsbezirk.  des  Amtögerichts  erfolgt  ist.
Ar.
Ar.  Datum.

42.  Geisa  Gemeindebezirk  Mieswarz  34  10.  Februar  1914.
43.Geisa  Gemeindebezirk  Zitters  (mit  Aus-  .

nahmedesFlurbezirksKohlbach)23911.0ktober1914.s
44.Gerstungen  Flurbezirk  Dietrichsberg  (zum  Gemeindebezirk

  Unterellen  gehörig)  31  6.  Februar  1914.
45.erstungen  Gemeindebezirk  Gasternda  149  28.  Juni  1914.
46.Gerstungen  Gemeindebezirk  Göringen  31  6.  Februar  1914.
47.Gerstungen  Gemeindebezirk  Großensee  50  28.  Februar  1914.
48.Gerstungen  Gemeindebezirk  Horsch  298.20.  Dezember  1914.
49.erstungen  Flurbezirk  Knottenhof  (zum  Gemeindebezirk

  Frauensee  gehörih  192  18.  August  1914.
50.erstungen  Gemeindebezirk  Neustädt  bei  "D

stungen  277|26.  November  1914.
51.  Gemeindebezirk  Vitzeroda  29  4.  Februar  1914.
52.  Gemeindebezirk  Dielsdorf  57  08.  März  1914.
53.  Gemeindebezirk  Eckstedt  73  27.  März  1914.
54.  Gemeindebezirk  Kleinrudestedt  87|15.  April  1914.
55.  Gemeindebezirk  Kranichborn  9  11.  Januar  1914.
56.  Gemeindebezirk  Markvippach  (mit

Ausnahme  des  Flurbezirks  Bachstedt)

  "  136|13.  Juni  191..
57.  roßrudestedt  Gemeindebezirk  Vippachedelhausen  158  9.  Juli  1914.
58.Jena  Gemeindebezirk  Döbritschen  98  28.  April  1914.
59.Jena  Gemeindebezirk  Hirschroda  12  15.  Januar  1914.
60.  Jena  Gemeindebezirk  Löbstedt  159  10.  Juli  1914.
61.  Jena  Gemeindebezirk  Maua  53  4.  März  1914.
62.  Jena  Gemeindebezirk  Mertendorf  25328.  Oktober  1914.
63.Vena  Gemeindebezirk  Rödigen  77/1.  April  1914.
64.  Ilmenau  Gemeindebezirk  Bösleben  305  31.  Dezember  1913.
65.Ilmenau  Gemeindebezirk  Kammerberg  170  23.  Juli  1914.
66.Ilmenau  Gemeindebezirk  Neusiß  5911.  März  1914.
67.Kaltennordheim  Gemeindebezirk  Andenhausen  87  15.  April  1914.
68.  baltemrrheim  Gemeindebezirk  Aschenhausen  162  4.  Juli  1914.
69.Kaltennordheim  Gemeindebezirk  Brunnhardtshausen

(mit  Ausnahme  des  Flurbezirks

Mückenhof)  2357.  Oktober  1914.
70.Kaltennordheim  Gemeindebezirk  Mittelsdorf  567.  März  1914.
71.Kaltennordheim  Gemeindebezirk  Reichenhausen  191116.  August  1914.
72.Neustadt  a.  d.  O.  Gemeindebezirk  Alsmannsdorf  31  6.  Februar  1914.
73.Neustadt  a.  d.  O.Gemeindebezirk  Börthen  241  4.  Oktober  1914.
74.KNeustadt  a.  d.  O.emeindebezirk  Dreitzsch  85  10.  April  1914.
75.Neustadt  a.  d.  O.  Gemeindebezirk  Grobengereuth  272  20.  November  1914.
76.Ostheim  v.  d.  Rhön  Gemeindebezirk  Frankenheim  auf  der

Rhön  9828.  April  1914.

27
        <pb n="38" />
        Lfde.

Nummer  und  Datum  der  Weimarischen

 

Amtsgerichtsbezirk.  Anlegungsbezirk.  Geltung-,  W#s  e  esanmtmachung
Ar.
Ar.  Datum.
77.  Stadtlengsfeld  Gemeindebezirk  Kaiseroda  9726.  April  1914.
78.Stadtlengsfeld  Gemeindebezirk  Oberalba  4289.  Februar  1914.
79.  tadtlengsfeld  Gemeindebe  zirk  Unteralba  77¼.  April  1914.
80.Wacha  Gemeindebezirk  Deicheroda  (mit
Ausnahme  der  Orts=  und  Flurbezirke
  Hüttenroda,  Mosa,  Mühlwärts
  und  des  Flurbezirks  Roden-.
  berg)  197|23.  August  1914.
81.]Vacha  Flurbezirk  Kirstingshof  (zum  Gemeindebezirk
  Dorndorf  a.  d.  Werra
gehörig)  2638.  November  1914.
82.Vacha  Flurbezirk  Luttershof  (zum  Gemeindebezirk
  Völkershausen  gehörig)  1284.  Juni  1914.
83.Vacha#  Flurbezirk  Mariengart  (zum  Gemeindebezirk
  Wölferbütt  gehörig)g,  838.  April  1914.
84.  Vacha  Flurbezirk  Masbach  (zum  Gemeindebezirk
  Wölferbütt  gehörigg  4522  Februar  1914.
85.Vacha  Flurbezirk  Poppenberg  (zum  Gemeindebezirk
  Völkershausen  gehörig)
  645  22.  Februar  1914.
86.Vacha  Gemeindebezirk  Sünna  (mit  Ausnahme
  des  Flurbezirks  Räsa)  30531.  Dezember  1913.
87.  Vieselbach  Gemeindebezirk  Bechstedtstraß  159  10.  Juli  1914.
88.]Gieselbach  Gemeindebezirk  Hochstedt  27  .  Februar  1914.
89.  Vieselbach  Gemeindebezirk  Kleinmölsen  105;6.  Mai  1914.
90.  Leselhech  Gemeindebezirk  Linderbach  236  8.  Oktober  1914.
91.Vieselba  Gemeindebezirk  Obernissa  27524.  November  1914.
92.Vieselbach  Gemeindebezirk  Schellroda  59  11.  März  1914.
93.  Weida  Gemeindebezirk  Frießnitz  272  20.  November  1914.
94.  Weida  Gemeindebezirk  Niederpöllnitz  62  14.  März  1914.
95.Weida  Gemeindebezirk  Struth  85  10.  April  1914.
96.  Weimar  Gemeindebezirk  Daasdorf  am  Berge9  15.  Februar  1914.
97.WWeimar  Gemeindebezirk  Daasdorf  bei  Buttelstedt
  113.15.  Mai  1914.
98.  Weimar  Gemeindebezirk  Frankendorf  141119.  Juni  1914.
99.  Weimar  Gemeindebezirk  Gelmeroda  282  2.  Dezember  1914.
100.  Weimar  Gemeindebezirk  Hammerstedt  264  10.  November  1914.
101.Weimar  Gemeindebezirk  Kleinkromsdorf  66  9.  März  1914.
102.  Weimar  Gemeindebezirk  Possendorf  93  22.  April  1914.

 

 

 

 

Druck  Weilmarischer  Verlag  GC  m.  S  D  in  Weimat.
        <pb n="39" />
        Regierungsblatt
Großherugm  Bachsen.

Jahrgang  1915.
JNr.  3.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  18.  Januar  1915  zur  Anderung  der  Ministerialverordnung  vom
12.  September  1905  über  den  WVerkehr  mit  Sprengstoffen.  Seite  9.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
den  waZaebatt,  Seite  10.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  Seite  10.

 

 

(Nr.  7.)  Ministerialverordnung  vom  18.  Januar  1915  zur  Anderung  der  Ministerialverordnung
vom  12.  September  1905  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen.

Hineer  §  34  der  Ministerialverordnung  vom  12.  September  1905,  betreffend  den
Verkehr  mit  Sprengstoffen  (Regierungsblatt  S.  209),  wird  folgender  neue  Abschnitt
und  Paragraph  eingeschaltet:

Va.  Ausnahmebestimmungen.
§  34a.
Das  Staatsministerium  kann  von  der  Beobachtung  der  Vorschriften  dieser
Ministerialverordnung  entbinden.
Weimar,  den  18.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  GEinanzen  und  Departement  des  Innern.

Hunnius.  Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  26.  Januar  1915.  3
        <pb n="40" />
        10

(Nr.  8.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  1.  bis  3.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.

T
77

JV7

4599.

4600.

4601.
4602.
4603.
4604.
4605.

4606.

Bekanntmachung,  betr.  die  Herabsetzung  der  Zinsvergütung  für  vorzeitige
  Einzahlung  gestundeter  Zölle  und  Reichssteuern.  Vom  31.  Dezember
  1914.

Bekanntmachung  über  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung,  betr.
die  Behandlung  feindlicher  Zollgüter,  vom  15.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  438)  hinsichtlich  Belgien.  Vom  4.  Januar  1915.
Bekanntmachung  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide.  Vom  5.  Januar
  1915.

Bekanntmachung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,  Mehl  und  Brot.
Vom  5.  Januar  1915.

Bekanntmachung  über  die  Bereitung  von  Backware.  Vom  5.  Januar  1915.
Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Kleie.  Vom  5.  Januar  1915.
Bekanntmachung,  betr.  Anderungen  hinsichtlich  der  Kapitalbeteiligung
an  einem  Unternehmen.  Vom  5.  Januar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise
  für  Futterkartoffeln  und  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  sowie
der  Kartoffelstärkefabrikation  vom  11.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt
S.  505).  Vom  11.  Januar  1915.

—  ’ó“eíçóaíç  —„

(Nr.  9.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  1.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  1.

„  1.

Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit

von  militärpflichtigen  Deutschen  in  der  Türkei.

Befreiung  von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  für  die  Statistik  des

Warenverkehrs  mit  dem  Ausland.

 

 

Druck:  Welmartischer  Derlag  G.  m.  b.  H.  m  Weimar.
        <pb n="41" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
1  Nr.  4.

Inhalt:  Auslsbrungsanweisung  vom  28.  Januar  1915  zur  Verorbnung  des  Gunbdesrats  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  GBrotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915.  Seite  11.  —
Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1915  über  die  NRegelung  des  BVerkehrs  mit  Grotgetreide
  und  Mehl.  Seite  17.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von
Eleischvorräten.  Seite  18.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  Seite  18.

*8

(Nr.  10.)  Ausführungsanweisung  vom  28.  Januar  1915  zur  Verordnung  des  Bundesrats
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915.

I.  Beschlagnahme.

Zu  §  1.  Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die
Verwaltungsbezirke.  Sie  werden  als  solche  vom  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
vertreten.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Zu  §  2c.  Die  Vorschrift  bezieht  sich  auf  die  in  einem  Haushalt  oder  Betriebe
vorhandenen  Vorräte.

Zu  §  4.  Die  in  §  1  bezeichneten  Getreidevorräte  sind  zugunsten  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  beschlagnahmt.  Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  die  Besitzer
den  Verkauf  an  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  freihändig  vornehmen.

Zu  a)  Naturalberechtigte,  Altenteiler,  Deputanten  usw.  haben  nicht  die  ihnen
vertragsmäßig  zustehende  Menge  von  Brotkorn  oder  Mehl  in  Natur  zu  beanspruchen,
sondern  höchstens  9  Kilogramm  Brotgetreide  für  den  Kopf  und  Monat  oder  statt
je  eines  Kilogramm  Brotgetreide  800  Gramm  Mehl.  Soweit  die  bis  zum
1.  April  1915  fälligen  Naturalbezüge  bereits  ausgehändigt  sind,  dürfen  die  Unternehmer
  landwirtschaftlicher  Betriebe  nur  die  nach  dem  1.  April  fälligen  Korn=  und
Mehlmengen  entnehmen  und  bei  der  Enteignung  (vergl.  §  14  Abs.  3)  aussondern.

Zu  b)  Zuständig  zur  Erteilung  der  Genehmigung  ist  der  Gemeindevorstand.

1915.  "
Ausgegeben  in  GWeimar  am  6.  Februar  1915.  4
        <pb n="42" />
        12  Grotgetreide  und  Mehl.)

Der  Nachweis,  daß  das  Saatgetreide  aus  landwirtschaftlichen  Betrieben  stammt,
die  sich  in  den  letzten  zwei  Jahren  mit  dem  Vertriebe  von  Saatgetreide  befaßt
haben,  ist  erforderlichenfalls  durch  Vorlage  des  Frachtbriefs,  der  Rechnung,  eines
Zeugnisses  der  Landwirtschaftskammer  oder  ähnliche  Beweismittel  zu  erbringen.

Zu  86.  Streitigkeiten,  die  sich  aus  der  Anwendung  der  §§  1  bis  5  ergeben,
hat  der  Bezirksdirektor  zu  entscheiden.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Ministerialdepartement
  des  Innern  endgültig.

Zu  §  7.  Zu  den  im  §  7  verbotenen  Handlungen  gehört  auch  die  Verfütterung
der  im  §  1  bezeichneten  Vorräte.

Die  Gemeindevorstände  haben  dies  öffentlich  bekannt  zu  machen;  die  Ortspolizeibehörden
  haben  für  eine  strenge  Überwachung  der  Verbote  zu  sorgen.  Die
Gerichte  werden  für  eine  schnelle  Erledigung  der  erstatteten  Strafanzeigen  sorgen.

II.  Durchführung  der  Anzeigepflicht.

Zu  §  8.  Die  Vordrucke  für  die  Anzeigen  gehen  den  Bezirksdirektoren  zur
sofortigen  Verteilung  an  die  Gemeindevorstände  unmittelbar  zu;  sie  bedürfen  keiner
Erläuterung.  Die  Gemeindevorstände  haben  öffentlich  bekannt  zu  machen,  daß  alle
Eintragungen  in  den  Vordrucken  nur  in  Zentnern  erfolgen  dürfen.

Im  Eigentum  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  stehen  lediglich  solche  Vorräte,
die  bereits  vor  dem  1.  Februar  1915  von  einem  Vertreter  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  abgenommen  sind.  Vorräte,  die  noch  nicht  abgenommen  sind,  hat  der
Besitzer  anzuzeigen.

Zu  §9.  Die  Anzeigen  sind  bis  zum  5.  Februar  1915  dem  Gemeindevorstande
zu  erstatten.  Der  Gemeindevorstand  kann,  falls  die  Seelenzahl  oder  die  zerstreute
Lage  des  Ortes  dies  erforderlich  macht,  Meldebezirke  und  für  diese  besondere
Meldestellen  einrichten.  Er  kann  auch,  wie  bei  der  Vornahme  von  Zählungen,  die
Anzeigeformulare  austragen  und  abholen  lassen  und  die  Zähler  mit  der  Unterstützung
  der  Anzeigepflichtigen  bei  der  Ausfüllung  der  Vordrucke  beauftragen.

Wer  keinen  Vordruck  erhalten  hat,  hat  dies  dem  Gemeindevorstand  oder  der
Meldestelle  anzuzeigen.  Von  den  Lehrern  und  allen  Beamten,  deren  Befreiung
vom  Dienst  in  den  Aufnahmetagen  möglich  ist,  wird  erwartet,  daß  sie  sich  dem
Gemeindevorstande  zur  Durchführung  dieser  vaterländischen  Aufgabe  zur  Verfügung
stellen.

Die  Formulare  für  die  Zusammenstellung  und  Aufrechnung  der  Anzeigen
werden  den  Bezirksdirektoren  zur  Verteilung  übersandt.
        <pb n="43" />
        (Brotgetreide  und  Mehl.)  13

Als  Bezirks=  und  Ortslisten  dürfen  nur  diese  Formulare  verwandt  werden.

Sind  Meldebezirke  gebildet,  und  erfolgt  die  Einsammlung  der  Anzeigen  durch
Zähler,  so  haben  diese  in  eine  besondere  Liste  für  jeden  Zählbezirk  das  Ergebnis  derjenigen
  Anzeigen  einzutragen,  welche  Vorräte  von  mehr  als  2  Zentnern  betreffen,
und  die  Anzeigen,  nach  der  Reihenfolge  in  dieser  Liste  geordnet,  mit  der  aufgerechneten
  Bezirksliste  am  6.  Februar  an  den  Gemeindevorstand  oder  die  Meldestelle
abzuliefern.  Die  Anzeigen  über  Vorräte  von  weniger  als  2  Zentnern  sind  ebenfalls
  an  den  Gemeindevorstand  oder  nach  dessen  Bestimmung  an  die  Meldestelle
abzuliefern  und  von  diesem  sorgfältig  aufzubewahren.  Der  Gemeindevorstand
hat  die  Angaben  der  Anzeigepflichtigen  auf  Vollständigkeit  und
Richtigkeit  zu  prüfen.  Sind  keine  Zählbezirke  gebildet,  so  hat  er  die  Anzeigen,
welche  Vorräte  von  mehr  als  2  Zentnern  betreffen,  in  eine  Ortsliste  einzutragen,
diese  aufzurechnen  und  bis  spätestens  zum  10.  Februar  dem  Bezirksdirektor  einzureichen.
  Sind  Zählbezirke  gebildet,  so  hat  er  die  Endsumme  der  Bezirkslisten  zu
einer  Ortsliste  zusammenzustellen,  aufzurechnen  und  diese  dem  Bezirksdirektor  einzureichen.
  Eine  Abschrift  der  Ortsliste  und  die  gesamten  Anzeigeformulare  verbleiben
  bei  dem  Gemeindevorstande.  In  die  Bezirks=  und  Ortslisten  sind  nur  solche
Angaben  aufzunehmen,  für  welche  in  diesen  eine  besondere  Spalte  vorgesehen  ist.
Über  die  Aufarbeitung  der  Angaben  über  das  Saatgut  auf  Seite  2  des  Anzeigevordruckes
  ergeht  besondere  Anweisung.  Den  Gemeindevorständen  wird  empfohlen,
eine  Aufrechnung  dieser  Angaben  in  unmittelbarem  Anschluß  an  die  Feststellung
der  Ortslisten  vorzunehmen.  Der  Bezirksdirektor  hat  die  Angaben  der  Ortslisten
in  eine  Bezirksliste  zu  übertragen,  diese  zu  einer  Schlußsumme  aufzurechnen,  das
Ergebnis  rechnerisch  festzustellen,  die  Liste  daraufhin  zu  bescheinigen,  daß  in  ihr
sämtliche  Gemeinden  des  Bezirks  enthalten  sind,  und  sie  bis  zum  12.  Februar  an
das  Thüringische  Statistische  Amt,  Weimar,  abzusenden.  Das  Thüringische
Statistische  Amt  Weimar  wird  mit  der  Aufrechnung  der  Bezirkslisten  beauftragt
und  hat  das  im  §  9  der  Verordnung  erforderte  Verzeichnis  bis  zum  20.  Februar
an  die  Zentralverteilungsstelle  einzureichen.

Zu  §  10.  Zur  Anzeige  der  verbackenen  Vorräte  sind  auch  die  mit  Hotels,
Gast=  und  Schankwirtschaften  und  sonstigen  Gewerbebetrieben  verbundenen  Bäckereien
verpflichtet.

Zu  §  11.  Die  Anzeigen  sind  am  1.,  10.  und  20.  jedes  Monats,  erstmalig
am  10.  Februar  an  den  Gemeindevorstand  oder  die  von  ihm  bestimmte  Meldestelle
  zu  erstatten.  Der  Gemeindevorstand  kann  ein  Anzeigeformular  vorschreiben.

42
        <pb n="44" />
        14  Grotgetreide  und  Mehl.)

Zu  8  12.  Zur  Vornahme  der  Nachprüfung  hat  der  Gemeindevorstand  Sachverständige
  zu  bestellen.  Ehrenamtliche  Berufung  nach  Anhörung  der  Innungen
wird  empfohlen.

Zu  §  13.  Strenge  Überwachung  der  Vorschrift  wird  den  Ortspolizeibehörden
zur  besonderen  Pflicht  gemacht.  Auf  die  Bemerkung  zu  §7  wird  verwiesen.  Unabhängig
  von  der  Bestrafung  tritt  gemäß  §  16  die  Fortnahme  der  bei  der  Anzeige
nicht  angegebenen  Vorräte  zugunsten  des  Kommnnalverbandes  ein,  ohne  Entschädigung
  für  den  bisherigen  Eigentümer.

Die  Gemeindevorstände  haben  diese  Bestimmung  besonders  bekannt  zu  machen
mit  dem  Hinweise,  daß  ein  Anzeigepflichtiger,  der  am  1.  Dezember  1914  Vorräte
verschwiegen  hat,  straffrei  bleibt,  wenn  er  sie  jetzt  richtig  angibt.

III.  Enteignung.

Zu  §  14.  Die  Anordnung,  welche  den  Eigentumsübergang  bewirkt,  erläßt
der  Bezirksdirektor,  und  zwar,  soweit  es  sich  um  Getreide  handelt,  auf  Antrag  der
Kriegs-Getreide-Gesellschaft.  Wegen  der  Aussonderung  der  für  die  Ernährung  und
Frühjahrsbestellung  für  die  Unternehmer  landwirtschaftlicher  Betriebe  erforderlichen
Vorräte  wird  auf  die  Ausführungsvorschrift  zu  §  4  aà  verwiesen.  Bei  Aussonderung
des  Saatguts  ist  die  etwa  bevorstehende  Vermehrung  der  Anbaufläche  durch  Einschränkung
  des  Zuckerrübenbaues  im  Einzelfalle  zu  berücksichtigen.

Zu  §  15.  Die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  wird  den  Bezirksdirektoren  Vordrucke
für  die  Enteignung  der  Vorräte  einzelner  Besitzer  und  ganzer  Bezirke  übersenden.

Zu  §8  16.  Als  Marktort  im  Sinne  des  letzten  Absatzes  im  §  16  ist  der
Ort  zu  verstehen,  dessen  Preisfeststellung  bisher  die  Grundlage  für  die  Preisbildung
gewesen  ist.

Zu  §  17.  Auch  nach  der  Anordnung,  welche  den  Eigentumsübergang  ausspricht
(vergl.  §  14),  ist  der  Besitzer  zur  Verwahrung  und  Pflege  der  Vorräte  verpflichtet
und  dafür  haftbar  (vergl.  §  4  Abs.  1  und  §  17).

IV.  Sondervorschriften  für  unausgedroschenes  Getreide.
Zu  §  23.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  23  ist  der  Bezirksdirektor.

V.  Verhältnis  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  m.  b.  H.  zu  den
Kommunalverbänden.

Zu  §  26  a.  Verwaltungsbezirke,  welche  die  Versorgung  ihrer  Gemeinden  mit

Brotgetreide  in  eigene  Verwaltung  übernehmen  wollen,  haben  sich  wegen  der  Be-
        <pb n="45" />
        (Brotgetreide  und  Mehl.)  15

zahlung  oder  Kreditierung  der  ihnen  zu  übereignenden  Kornvorräte  mit  der  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  in  Verbindung  zu  setzen.  Diese  Regelung  bietet  die  Möglichkeit,
  den  Brotkorubedarf  auch  desjenigen  Teiles  der  Bevölkerung,  welchem  keine  eigenen
Getreidevorräte  belassen  sind,  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks  ausmahlen  zu  lassen
und  den  Vertrieb  der  hierbei  gewonnenen  Kleie  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks
zu  regeln.

b.  Ubersteigen  die  für  einen  Kommunalverband  beschlagnahmten  Mehlvorräte
seinen  Bedarfsanteil,  so  empfiehlt  es  sich,  ihre  Veräußerung  durch  den  Besitzer  an
einen  anderen  Kommunalverband  gemäß  §  4  Abs.  3  zu  veranlassen.  Die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft
  wird  bei  der  Vermittelung  solcher  Verkäufe  behilflich  sein.
Die  Ubernahme  durch  die  Kriegs-Getreide-Gesellschaft  kann  nur  bei  Mehl  erfolgen,
welches  lombardfähig  gelagert  ist.

VI.  Mahlpflicht  und  Regelung  des  Mehlverkehrs.

Zu  §  27.  Soweit  der  Mahllohn  vertraglich  vereinbart  ist,  kommt  eine  Festsetzung
  durch  die  Behörde  nicht  in  Frage.

Zu  §  28.  Die  Vorschrift  des  §  28  bezieht  sich  nicht  auf  die  nach  der  Verordnung
  zulässige  Vermahlung  der  nach  §§  4  und  14  den  Landwirten  belassenen
Vorräte.

Zu  §  29.  Die  Fürsorge  für  eine  dem  Bedarfe  der  Viehhaltung  entsprechende
Verteilung  der  Kleie  bleibt  besonderer  Anordnung  vorbehalten,  deren  Erlaß  nach
Feststellung  der  Vorräte  zu  erwarten  ist.

VII.  Verbrauchsregelung.

Zu  §  31.  Die  Reichsverteilungsstelle  hat  ihren  Sitz  in  Berlin  W.  10,
Lützowufer  Nr.  8.  Vorsitzender  ist  der  Präsident  des  Kaiserlichen  Statistischen
Amtes  Delbrück.

Zu  §  36  a.  Sowohl  für  Roggen=  wie  für  Weizenbrot  kann  eine  bestimmte
Form  und  ein  bestimmtes  Gewicht  (Einheitsbrot)  vorgeschrieben  werden.

b.  Das  Backen  von  Kuchen  kann  sowohl  auf  bestimmte  Mengen  und  Arten
wie  auf  bestimmte  Tage  beschränkt  werden.

e.  Die  Bestimmung  ermöglicht  eine  weitergehende  Berücksichtigung  der  kleinen
Mühlen  und  eine  größere  Kleieproduktion,  bewirkt  aber  eine  entsprechende  Verringerung
  des  Brotkornvorrats.

d.  Der  Kommunalverband  und  die  von  ihm  mit  der  Unter-
        <pb n="46" />
        16  Grotgetreide  und  Mehl.)

verteilung  der  Mehlvorräte  betrauten  Gemeinden  sind  dafür
verantwortlich,  daß  eine  gleichmäßige  Befriedigung  des  Bedarfs
an  Brot  für  alle  Kreise  der  Bevölkerung  gesichert  wird.  Die
Form,  in  der  dies  geschieht,  bleibt  ihnen  einstweilen  überlassen.  Es  kann  z.  B.
vorgeschrieben  werden,  daß  Brot  nur  gegen  Vorlegung  eines  von  der  Polizeibehörde
auszustellenden  Ausweises  (Brotkarte)  in  der  auf  dieser  Karte  für  zulässig  erklärten
Menge  auf  eine  bestimmte  Zeit  verabfolgt  werden  darf.

Zu  §  37.  Erweisen  sich  die  Anordnungen  eines  Kommunalverbandes  oder
einer  Gemeinde  gemäß  §  36  als  unzureichend,  so  kann  das  Ministerialdepartement
des  Innern  eine  andere  Regelung  vorschreiben.

Zu  §  38.  Der  Ausschuß  wird  vom  Bezirksausschuß,  in  Gemeinden  vom
Gemeinderat  gewählt.  Soweit  dem  Ausschuß  Entscheidungen,  insbesondere  die  Befugnis
  selbständiger  Anordnungen  übertragen  werden  soll,  bedürfen  die  hierauf  bezüglichen
  Beschlüsse  des  Bezirksausschusses  oder  Gemeinderats  der  Genehmigung  des
Ministerialdepartements  des  Innern.  In  großen  Gemeinden  können  Unterausschüsse
gebildet  werden.

Zu  §  42.  Anordnungen  im  Sinne  der  §§  34—36  werden  in  den  Verwaltungsbezirken
  vom  Bezirksdirektor,  in  den  Gemeinden  vom  Gemeindevorstand
erlassen.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministerialdepartements  des  Innern.

VIII.  Ausländisches  Getreide  und  Mehl.

IX.  Ausführungsbestimmungen.

Zu  §  46.  Diese  Ausführungsanweisung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
  in  Kraft.  1
«  X.  Ubergangsvorschriften.

Zu  §  49.  Das  Verkaufsverbot  für  Mehl  in  der  Zeit  vom  Beginne  des  26.  Januar
bis  zum  31.  Januar  1915  soll  einer  unwirtschaftlichen  und  unvernünftigen  Aufstapelung
  von  Mehlvorräten  in  den  privaten  Haushaltungen  vorbeugen.  Die  Polizeibehörden
  haben  für  seine  Durchführung  zu  sorgen  und  nötigenfalls  von  der  ihnen
in  §  52  der  Verordnung  erteilten  Ermächtigung  unnachsichtlich  Gebrauch  zu  machen.

XI.  Zwangsbefugnis.

Zu  g  62.  Die  Schließung  der  Geschäfte  kann  von  der  Ortspolizeibehörde
angeordnet  werden.  Diese  Befugnis  ist  nicht  auf  die  im  §  49  genannten  Tage
        <pb n="47" />
        Grotgetreide  und  Mehl.)  17

beschränkt;  sie  besteht  vielmehr  gegenüber  unzuverlässigen  Geschäftsinhabern  für  die
ganze  Geltungsdauer  der  Verordnung.
Weimar,  den  28.  Januar  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Kotbe.

 

(Nr.  11.)  Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl.
Auf  Grund  des  §  37  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  35)  wird
bestimmt:
SI.

Das  Backen  von  Kuchen  in  Bäckereien,  Gemeindebackhäusern  und  Konditoreien
darf  nur  an  Montagen  und  Donnerstagen  vorgenommen  werden.

Die  Kommunalverbände  und  die  Gemeinden,  denen  die  Regelung  ihres  Verbrauchs
  übertragen  ist,  können  das  Kuchenbacken  noch  weiter  einschränken  oder  ganz
verbieten.

§2.

Weizenbrot  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung
von  Backware  vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  8)  darf  erst  im  Laufe
des  auf  den  Tag  der  Herstellung  folgenden  Kalendertags  aus  den  Bäckereien  und
Konditoreien,  auch  wenn  diese  nur  einen  Nebenbetrieb  darstellen,  abgegeben  werden.

83.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  M  oder  Haft  bestraft.

Auch  kann  von  der  Ortspolizeibehörde  die  Schließung  des  Betriebs  der  Zuwiderhandelnden
  verfügt  werden.
84.

Diese  Verordnung  tritt  am  5.  Februar  1915  in  Kraft.
Weimar,  den  3.  Februar  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="48" />
        18  (Fleischvorräte.)

(Nr.  12.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Fleischvorräten.

Auf  Grund  des  §  4  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung
von  Fleischvorräten,  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  40)  wird  bestimmt:


9  1.

Zuständige  Behörde  (§§  1,  2  der  Bekanntmachung)  ist  der  Großherzogliche
Bezirksdirektor.
82.

Höhere  Verwaltungsbehörde  (§  2  Abs.  4  der  Bekanntmachung)  ist  der  Großherzogliche
  Bezirksdirektor.
83.

Schiedsgerichte  (§  2  Abs.  4  der  Bekanntmachung)  werden  je  eins  in  jedem
Verwaltungsbezirk  errichtet.
84.

Als  Marktpreis  gilt  die  amtliche  Preisfeststellung  des  Schlachtviehmarkts  in
Leipzig  (§  3  der  Bekanntmachung).

Weimar,  den  3.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

(Nr.  13.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  4.  und  5.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4607.  Bekanntmachung  über  die  Vertretung  der  Kriegsteilnehmer  in  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten.  Vom  14.  Januar  1915.

4608.  Bekanntmachung  über  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit  in  Heer  und  Marine.
Vom  14.  Januar  1915.

„  4609.  Bekanntmachung,  betr.  die  Menge  des  zum  steuerpflichtigen  Inlandsverbrauch
  abzulassenden  Zuckers.  Vom  14.  Januar  1915.

4610.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  14.  Januar  1915.

 

Druck:  Welmarlscher  Derlag  G.  m.  b.  B.  m  Weimar.
        <pb n="49" />
        19

Regierungsblatt
Großherugm  Bachsen.

Jahrgang  1915.
*  ]].n  Nr.  5.  #

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der  Höchsten
Werordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  binsichtlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.
  Seite  19.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.  Seite  20.

 

 

(Nr.  14.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungebezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  Gemeindebezirk  Kalbsrieth  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Winkel  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Wormstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Hohenfelden  gehörigen  ehemaligen  Orts=  und
Flurbezirk  Hohenfelden  weimarischen  Anteils  (Amtsgerichtsbezirk
  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Eßleben  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),

für  den  Gemeindebezirk  Lauchröden  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Brunnhardtshausen  gehörigen  Flurbezirk  Mückenhof
  (Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim),

für  den  Gemeindebezirk  Merkers  (Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld),

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  8.  Februar  1915.  5
        <pb n="50" />
        20

für  den  Gemeindebezirk  Schafpreskeln  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),
für  den  Gemeindebezirk  Hottelstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar)

mit  dem  1.  März  1915  beginnt.

Weimar,  den  3.  Februar  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Justiz.
Rotbe.

(Nr.  15.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Nr.

V7F

VV’

’l§l

Das  6.  und  7.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

4611.  Bekanntmachung  über  die  Fälligkeit  im  Ausland  ausgestellter  Wechsel.
Vom  18.  Januar  1915.

4612.  Bekanntmachung  über  Anderung  des  Gesetzes,  betr.  Höchstpreise,  vom
4.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  339),  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  516).
Vom  21.  Januar  1915.

4613.  Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  das  Verfüttern
  von  Brotgetreide,  Mehl  und  Brot,  vom  5.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  6ö).  Vom  21.  Januar  1915.

4614.  Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  über  das  Verfüttern
von  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Brot.  Vom  21.  Januar  1915.

4615.  Beschluß  des  Bundesrats  über  die  Sicherstellung  des  Haferbedarfs  der
Heeresverwaltung.  Vom  21.  Januar  1915.

4616.  Bekanntmachung  über  das  Füttern  der  Tiere  auf  Schlachtviehmärkten
und  Schlachtviehhöfen.  Vom  21.  Januar  1915.

4617.  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  21.  Januar  1915.

4618.  Bekanntmachung,  betr.  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  Ostprenßen  usw.  Vom  21.  Jannar  1915.

4619.  Bekanntmachung,  betr.  vorübergehende  Abgabenfreiheit  für  Salz.  Vom
21.  Januar  1915.

ucn  Wimarucker  Verldeo  G.  u.  6.  O.  un  Werlnar.
        <pb n="51" />
        21

 

Regierungsblatt

für  das

Großherzogkum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  6.

Inbalt:  Ministerialverordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen  sowie
über  Lagerung  von  Kalziumkarbid  (Alzetylenverordnung).  Seite  2

 

(Nr.  16.)  Ministerialverordnung  vom  11.  Januar  1915  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und
Verwendung  von  Azetylen  sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid,  (Azetylenverordnung).


In  Ausführung  eines  vom  Bundesrat  am  28.  November  1912  gefaßten  Beschlusses
  wird  über  die  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von  Azetylen
sowie  über  die  Lagerung  vou  Kalziumkarbid  auf  Grund  des  §  1  Ziffer  2  des
Gesetzes  vom  7.  Jannar  1854  über  das  Strafandrohungsrecht  der  Polizeibehörden
(Regierungsblatt  S.  17)  und  nach  gutachtlicher  Anhörung  der  Vorstände  der  Berufsgenossenschaften
  gemäß  §  1206  Abs.  2  der  Reichsgewerbeordnung  hierdurch
folgendes  verordnet:  81.

Wer  Azetylen  herstellen  und  verwenden  oder  wer  Kalziumkarbid  lagern  will,  n  für
hat  dies  unbeschadet  der  Bestimmungen  im  §  35  spätestens  bei  der  Inbetriebsetzung  rab
der  Anlage  der  Polizeibehörde  des  Ortes  auzuzeigen,  an  dem  der  Betrieb  stattfinden  “
soll.  Daneben  sind  die  Verkäufer  von  Azetylenanlagen  verpflichtet,  der  vorbezeichneten
  Behörde  spätestens  bei  der  Ablieferung  der  Apparate  diejenigen  Personen  zu
bezeichnen,  welche  Azetylenanlagen  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Azetylen  erwerben.

Mit  der  ersteren  Anzeige  sind  zwei  genaue  Beschreibungen  und  zwei  deutliche
Schnittzeichnungen  der  Apparate  mit  eingetragenen  Maßen  sowie  bei  nicht  im
Freien  aufzustellenden,  feststehenden  Apparaten  zwei  deutliche  Baurisse  und  Lagepläne
  des  Ausstellungsraumes  vorzulegen.  Aus  diesen  müssen  alle  im  Umkreis  von
mindestens  5  Meter  um  die  Azetylenanlage  liegenden  Gebäude  oder  Räume  nebst

deren  Tür=  und  Fensteröffnungen  ersichtlich  sein.  Die  Beschreibung  muß  die  Ein-1915.

  6
Ausgegeben  in  Weimar  am  24.  Februar  1915.
        <pb n="52" />
        Allgemeine  technische
  Grundsätze
r  Azetplenanlagen.



22  (Azetylenverordnung.)

richtung  und  die  Betriebsweise  des  Apparats  sowie  die  Art  der  Reinigung  des
Gases,  bei  Schneid=  und  Schweißapparaten  auch  die  Einrichtung  der  Wasservorlage,
erkennen  lassen.

Die  gleiche  Anzeige  ist  bei  wesentlichen  Anderüngen  der  Apparate,  ihres  Aufstellungsorts
  oder  der  nächsten  Umgebung  zu  erstatten.  Die  für  eine  solche  Anzeige
erforderlichen  Belege  können  sich  auf  die  Abänderungen  beschränken.

Die  Besitzer  beweglicher  Apparate,  deren  Typ  nach  §  14  der  Verordnung  vom
Staatsministerium  zugelassen  ist,  erhalten  auf  Antrag  zu  den  im  §  27  angegebenen
Zwecken  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  unter  Rückgabe  der  zweiten
Ausfertigungen  der  Beschreibung  und  Zeichnung  der  Anlage.

82.

Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager  müssen  den  nachfolgenden  Bestim—
mungen  und  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  entsprechend
ausgeführt  werden.  Als  solche  gelten  bis  auf  weiteres  die  in  der  Anlage  zusammengestellten
  Grundsätze.

83.

Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylen  darf  nicht  in  oder  unter
Räumen  erfolgen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.  jedoch  8§  12
und  14).  Bei  Aufstellung  der  Apparate  über  solchen  Räumen  muß  der  Fußboden
wasserdicht  sein.

8  4.

Am  Entwickler  jedes  Azetylenapparats  muß  an  leicht  wahrnehmbarer  Stelle
ein  Schild  angebracht  sein,  welches  den  Namen  oder  die  Firma  und  den  Wohnort
des  Fabrikanten  oder  Lieferanten,  das  Jahr  der  Anfertigung,  die  laufende  Fabrikationsnummer,
  den  nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  (in  Liter),  die  größte
Dauerleistung  in  Stundenliter  und  gegebenenfalls  die  Nummer,  unter  der  der
Apparatentyp  geprüft  und  vom  Staatsministerium  zugelassen  ist,  angibt.  Bei  Entwicklern,
  bei  denen  das  Kalziumkarbid  die  Gasglocke  belastet,  ist  ferner  das  Höchstgewicht
  der  zulässigen  Gesamtbelastung  anzugeben.

85.
Die  Azetylenapparate  müssen  in  allen  Teilen  so  hergestellt  werden,  daß  sie  hinreichend
  gegen  Formveränderung  und  gegen  Rosten  geschützt  sowie  gasdicht  sind.
        <pb n="53" />
        (Azetylenverordnung.)  23

An  den  Apparaten  dürfen  keine  aus  Kupfer  bestehenden  Teile  angebracht  sein.
Die  Verwendung  von  Kupferlegierungen  ist  zu  ässig.

86.

Feststehende  Azetylenapparate.  d.  h.  solche,  welche  mit  einer  festverlegten  Leitung
verbunden  sind  oder  bei  beweglicher  Leitung  den  Aufstellungsraum  nicht  wechseln,
müssen  in  besonderen,  ausschließlich  den  Zwecken  des  Betriebs  der  Apparate
dienenden  Räumen  mit  dichten  Wänden  und  leichter  Bedachung  aufgestellt  werden
(vergl.  jedoch  §§  11  und  12).  Die  Verschalung  der  Dachflächen  oder  die  lose  Auflegung
  einer  leichten,  mit  schlechten  Wärmeleitern  bedeckten  Zwischendecke  ist  gestattet.
Gasbehälter  dürfen  im  Freien  aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Wasserabschlüsse  gegen
Einfrieren  geschützt  sind.

Die  Apparatenräume  müssen  derart  geräumig  sein,  daß  die  Apparate  zugänglich
  sind.

87.

Die  Apparatenräume  müssen  genügendes  Tageslicht  haben,  um  in  ihnen  alle
erforderlichen  Arbeiten  bei  Tage,  ohne  künstliche  Beleuchtung  vornehmen  zu  können.

Apparatenräume,  bei  denen  es  nach  ihrer  Zweckbestimmung  von  vornherein  zu
erwarten  ist,  daß  eine  Bedienung  der  Apparate,  wenn  auch  nur  gelegentlich,  in  der
Dunkelheit  erforderlich  wird  (z.  B.  in  Gastwirtschaften  oder  bei  Anlagen  für  eine
Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter  Gas),  müssen  Einrichtungen  zur  künst—
lichen  Beleuchtung  erhalten.  Diese  darf  nur  von  außen  vor  gasdichten,  nicht  zu
öffnenden  Fenstern  aus  starkem  Glase  durch  geschlossene,  haltbare  Laternen  erfolgen.
Wird  in  diesen  Azetylen  benutzt,  so  muß  daneben  eine  andere  Beleuchtungsart  für
die  Laternen  betriebsbereit  vorhanden  sein.

In  der  zur  künstlichen  Beleuchtung  des  Apparatenraums  benutzten  Umfassungsfläche
  sollen,  wenn  es  nicht  unbedingt  erforderlich  ist,  Türen  nicht  vorhanden  sein.
Fenster  in  dieser  Fläche  müssen  aus  starkem  Glase  bestehen,  gasdicht  und  nicht
öffenbar  sein.

Motoren  sowie  Sicherungen  und  Kontaktvorrichtungen  elektrischer  Einrichtungen
müssen  außerhalb  des  Apparatenraums  liegen  oder  funkensicher  sein.

88.
Die  Apparatenräume  müssen  im  höchsten  Punkte  mit  guten  Lüftungseinrichtungen
  versehen  werden.  Die  Ausmündungsstellen  dieser  Lüftungseinrichtungen  und
6·

Aufstellung  foststebender

Azetylen=A#pparate.
        <pb n="54" />
        24  (Azetylenverordnung.)

der  Sicherheitsrohre  an  Entwicklern  oder  Gasbehältern  müssen  von  Feuerstellen  im
Freien,  von  den  Mündungen  von  Schornsteinen  für  Feuerungsanlagen,  von  Fenster—
und  Türöffnungen  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen
oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,
offenen  Treppen)  an  Wohnhäusern  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gas—
wegs  gemessen,  entfernt  sein.  Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,  die  gasdicht  und
nicht  offenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung.

89.

Die  Apparatenräume  müssen  durch  ihre  Lage  und  Bauweise  oder  durch  geeignete
Maßnahmen  vor  Frost  geschützt  sein,  sofern  nicht  die  Axparate  selbst  frostsicher
gebaut  sind.  Frostschutzmittel  dürfen  die  Wandungen  nicht  angreifen.

Die  Heizung  der  Räume  darf  nur  durch  Dampf,  Wasser  oder  andere  Einrichtungen
  (z.  B.  dichte  und  gut  mit  Isolationsmitteln  überdeckte,  gemauerte  Heizkanäle)
  erfolgen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Austritt  von
Funken,  das  Glühendwerden  oder  der  Zutritt  von  Azetylen  zu  offenem  Feuer  oder
hoch  erhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.  Die  Apparatenräume  müssen  von
benachbarten  Feuerstellen  ihrer  Heizungsanlage  durch  Brandmauern  getrennt  sein.

8  10.

Die  Türen  und  diejenigen  Fenster  des  Apparatenraums,  welche  zum  Offnen
eingerichtet  oder  nicht  durch  starkes  Glas  gasdicht  verschlossen  sind,  müssen  ins
Freie  führen  und  von  Feuerstellen  im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern
benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche
  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)
an  Wohnhäusern  mindestens  5  Meter,  nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  entfernt
  sein.  Bei  geringerem  Abstande  sowie  beim  Anbau  an  die  Nachbargrenze  oder
an  öffentliche  Wege  usw.  muß  der  Aufstellungsraum  nach  dieser  Seite  hin  durch
eine  öffnungslose  massive  Mauer  abgeschlossen  werden,  es  sei  denn,  daß  an  eine
Brandmauer  angebaut  wird.  Türen  müssen  nach  außen  aufschlagen.

Für  die  Aufstellung  von  feststehenden  Apparaten  zur  Beleuchtung  von  Schiffen
oder  über  Räumen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.  §  3),  braucht
die  Eutfernung  von  5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Wände  des
Apparatenraums  feuersicher  sind  und  etwaige  Offnungen  in  ihnen  von  Feuerstellen
im  Freien,  von  den  Türen  und  Fenstern  benachbarter  Räume,  in  denen  sich  offenes
        <pb n="55" />
        (Azetylenverordnung.)  25

Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie  von  Verbindungswegen
  (Galerien,  offenen  Treppen)  abgewendet  angeordnet  sind.  Ebenso
kann  davon  abgesehen  werden,  daß  die  Türen  ins  Freie  führen.

#11.

Abweichend  von  §  6  können  feststehende  Apparate  im  Freien  aufgestellt  werden,
wenn  sie  nur  während  der  frostfreien  Jahreszeit  betrieben  werden.  Auf  diese  Fälle
finden  die  Bestimmungen  des  §  13  Abs.  1  Anwendung.

Grubenentwickler  (Tiefbausysteme)  können  im  Freien  aufgestellt  und  während
des  ganzen  Jahres  benutzt  werden,  wenn  die  Mauern  der  Entwicklergruben  sorgsam
gegen  Frosteinwirkung  isoliert  werden,  wenn  ferner  das  Verbindungsrohr  zum  Gasbehälter
  frostsicher  und  derart  verlegt  wird,  daß  es  in  allen  Teilen  Gefälle  nach
dem  Entwickler  hat,  und  wenn  die  Entwicklergrube  dicht  ist.

6  12.

Abweichend  von  §§  3  und  6  können  feststehende  Apparate  für  technische  Zwecke
(z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  4  Kilogramm  Kalziumkarbidfüllung  in
Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  die  Aufstellung  in  einem  besonderen  Raume
aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist  und  nachstehende  besondere
Bedingungen  erfüllt  werden:

u)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen  Mengen  in
den  Aufstellungsraum  entweichen  kann;  insbesondere  muß  der  Gasbehälter
  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufgespeicherten
Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung  des  Vorrats
die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen  können.  Werden
Sicherheitsrohre  angebracht,  so  müssen  sie  ins  Freie  geführt  werden;
ihre  Ausmündungsstellen  müssen  den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage  muß
fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie  vom
Staatsministerium  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen  sein.  Die
UÜbereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem  zugelassenen  Typ  ist
durch  amtliche  Stempelung  der  Kupfernieten  oder  Zinntropfen,  mit
denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats  zu  befestigen  ist,
nachzuweisen.
        <pb n="56" />
        Aufstellung
beweglicher  Azetdlenopparate.


26  (Azetylenverordnung.)

Zc)  Die  Aufstellung  muß  in  gut  lüftbaren  Räumen  von  mindestens  50  Kubikmeter
  Luftinhalt  erfolgen.  Mehr  als  zwei  Apparate  dürfeu  in  keinem
Raume  aufgestellt  werden.  Im  übrigen  muß  auf  je  4  bei  der  größten
Beanspruchung  der  Entwickler  stündlich  zu  vergasende  Kilogramm
Kalziumkarbid  ein  Luftraum  von  mindestens  50  Kubikmeter  vorhanden
sein.  Sämtliche  Verbrauchseinrichtungen  für  Azetylen  in  solchen  Räumen
müssen  durch  eine  deutliche  Angabe  über  ihren  Stundenliterverbrauch
an  Azetylen  gekennzeichnet  werden.

d)  Von  offenem  Lichte  oder  Feuerstellen  müssen  die  Apparate  mindestens
3  Meter  Abstand  und  von  anderen  Azetylenapparaten  mindestens  6  Meter
Abstand  haben.

§  13.

Bewegliche  Azetylenapparate,  d.  h.  solche,  welche  für  wechselnde  Betriebsstätten
bestimmt  sind,  dürfen  nur  im  Freien  aufgestellt  werden;  ihr  Abstand  von  Feuerstellen
  im  Freien,  von  den  Fenstern  und  Türen  benachbarter  Räume,  in  denen
sich  offenes  Licht,  Feuerstellen  oder  leicht  entzündliche  Gegenstände  befinden,  sowie
von  Verbindungswegen  (Galerien,  offenen  Treppen)  muß  mindestens  5  Meter,
nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen,  betragen;  der  Aufstellungsort  muß  gegen
den  Zutritt  unbefugter  Personen  abgesperrt  werden.  Auf  Fenster  aus  starkem  Glase,
die  gasdicht  und  nicht  öffenbar  sind,  finden  diese  Bestimmungen  keine  Anwendung,
Vor  dem  unvorsichtigen  Gebrauche  von  Feuer  oder  Licht  in  der  Nähe  beweglicher
Apparate  ist  durch  Anschlag  zu  warnen.

Der  Abstand  von  5  Meter  braucht  bei  Benutzung  von  beweglichen  Apparaten
im  Freien  für  technische  Zwecke  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  nicht  eingehalten
  zu  werden,  sofern  der  Apparat  in  einem  geschlossenen  fahrbaren  Wagenkasten
  aufgestellt  wird,  dessen  Türen  und  Feuster  von  Feuerstellen  abgewendet  sind.

814.

Abweichend  von  §  13  können  bewegliche  Apparate  für  technische  Zwecke
(z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  bis  zu  10  Kilogramm  Kalziumkarbidfüllung
vorübergehend  in  Arbeitsräumen  aufgestellt  werden,  wenn  ihre  Aufstellung  im
Freien  aus  örtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist,  und  wenn  nachstehende

besondere  Bediungungen  erfüllt  werden:
a)  Die  Apparate  müssen  so  gebaut  sein,  daß  während  ihrer  Inbetriebsetzung
und  ihres  Betriebs  kein  Azetylen  in  irgendwie  bedenklichen  Mengen  in
        <pb n="57" />
        (Azetylenverordnung.)  27

den  Aufstellungsraum  entweichen  kann;  insbesondere  muß  der  Gasbehälter
  die  Gasausbeute  aus  der  ganzen  im  Apparat  aufgespeicherten
Menge  Kalziumkarbid  oder  bei  zuverlässiger  Unterteilung  des  Vorrats
die  der  Teilmenge  entsprechende  Gasmenge  aufnehmen  können.

b)  Der  Typ  der  Apparate  einschließlich  desjenigen  der  Wasservorlage  muß
fachmännisch,  auch  im  Betriebe,  geprüft  und  begutachtet  sowie  vom
Staatsministerium  für  diesen  Zweck  besonders  zugelassen  sein.  Die
UÜbereinstimmung  der  einzelnen  Apparate  mit  dem  zugelassenen  Typ  ist
durch  amtliche  Stempelung  der  Kupfernieten  oder  Zinntropfen,  mit
denen  das  Schild  (§  4)  am  Entwickler  des  Apparats  zu  befestigen  ist,
nachzuweisen.

xc)  Sicherheitsrohre  müssen  ins  Freie  geführt  werden;  die  Ausmündungsstellen
  müssen  den  Bestimmungen  des  §  8  entsprechen.

8  16.
Kalkschlammgruben  müssen  im  Freien  angelegt  werden.  Bedeckte  Gruben  sind  ellca

mit  einer  wirksamen  Entlüftungsvorrichtung  zu  versehen,  offene  mit  Geländer  zu
umgeben.  Oberhalb,  jedoch  in  der  Nähe  der  Grube,  ist  ein  Schild  mit  dem  Ver—
bote  des  Rauchens  und  des  Umgehens  mit  glimmenden  oder  brennenden  Gegenständen
  anzubringen.

8  16.

Die  Apparatenräume  dürfen  nur  für  die  Zwecke  des  Betriebs  der  Apparate  ####  uer  ##e
verwendet  und  von  Unbefugten  nicht  betreten  werden.  Das  Betreten  der  Räume
mit  Licht,  die  Benutzung  von  Feuerzeug  sowie  das  Rauchen  in  ihnen  ist  verboten.
Diese  Verbote  sind  außen  an  den  Eingangstüren  durch  Anschläge  deutlich  sichtbar
zu  machen.  Sie  beziehen  sich  nicht  auf  Arbeitsräume,  innerhalb  deren  Apparate  zu
technischen  Zwecken  (z.  B.  zum  Schneiden,  Schweißen)  benutzt  werden  dürfen.
Das  Betreten  von  Apparatenräumen  mit  elektrischen  Hand=  oder  Taschenlampen
ist  gestattet.

§  17.

In  jedem  Raume,  in  dem  Azjetylenapparate  dauernd  benutzt  werden,  muß  an

einer  in  die  Augen  fallenden  Stelle  eine  Anweisung  über  die  Behandlung  der

Apparate  im  regelmäßigen  Betrieb  und  bei  Störungen  in  deutlicher,  gegen  zerstörende
  Einflüsse  geschützter  Schrift  angeschlagen  werden.
        <pb n="58" />
        Lagerung  von
Kalziumkarbid.

a.  in  Apparatenräumen.



b.  Iin  Verkaufsraumen.



in  besonderen
Lagerrädumen.

28  (Azetylenverordnung.)

8  18.

Die  Überwachung  und  Bedienung  der  Azetylenapparate  darf  nur  durch  zuverlässige,
  mit  der  Einrichtung  und  dem  Betriebe  vertraute  Personen  erfolgen.

19.

Kalziumkarbid  darf  nur  in  wasserdicht  verschlossenen  Gefäßen  gelagert  werden
und  muß  gegen  Zutritt  von  Wasser  oder  Feuchtigkeit  geschützt  sein.

Die  Gefäße  müssen  die  Aufschrift  tragen:  „Kalziumkarbid,  vor  Nässe  zu
schützen.“

Die  Anwendung  von  Entlötungsapparaten  oder  funkenreißender  Instrumente
zum  Offunen  verlöteter  Gefäße  innerhalb  der  Apparatenräume  ist  verboten.

Nur  eine  dem  voraussichtlichen  Tagesverbrauch  entsprechende  Anzahl  von
Gefäßen  darf  gebffnet  sein.  Gebffnete  Gefäße  sind  mit  wasserdicht  schließenden  oder
übergreifenden  wasserundurchlässigen  Deckeln  verdeckt  zu  halten.

8  20.

In  Apparatenräumen  dürfen  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  19  bei
Anlagen  bis  zu  50  Kilogramm  täglichem  Kalziumkarbidverbrauch  außer  der  für  den
Gebrauch  geöffneten  Karbidbüchse  höchstens  500  Kilogramm,  bei  größeren  Anlagen
höchstens  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  gelagert  werden.

8  21.

Mengen  bis  zu  100  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen  unter  Beachtung  der
Vorschriften  des  8  19  ohne  weitergehende  Beschränkungen  gelagert  werden.  Die
Lagermenge  kann  ausnahmsweise  bis  auf  200  Kilogramm  erhöht  werden,  wenn  der
über  100  Kilogramm  hinausgehende  Vorrat  in  luft=  und  wasserdicht  verschlossenen
Blechbüchsen  aufbewahrt  wird  und  diese  Büchsen  nur  verschlossen  abgegeben  werden.

822.

Mengen  über  100  Kilogramm  bis  zu  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen
nur  in  trockenen,  hellen  und  gutgelüfteten  Räumen,  die  gegen  den  Zutritt  von
Wasser  sicher  geschützt  sind,  unter  Beachtung  der  Vorschriften  des  §  19  gelagert
werden.  Werden  die  Räume  geheizt,  so  darf  die  Heizung  nur  durch  Einrichtungen
geschehen,  bei  denen  auch  im  Falle  der  Beschädigung  der  Eintritt  von  Wasser  in
        <pb n="59" />
        (Azetylenverordnung.)  29

den  Lagerraum  und  der  Zutritt  etwa  entwickelten  Azetylens  zu  offenem  Feuer  oder
hocherhitzten  Gegenständen  ausgeschlossen  ist.
Die  Lagerung  in  Kellern  ist  untersagt.

96•23.

Mengen  von  mehr  als  1000  Kilogramm  Kalziumkarbid  dürfen  unter  Beachtung
  der  Vorschriften  der  §§  19  und  22  nur  in  Räumen  gelagert  werden,  die
von  anstoßenden  Räumen  und  benachbarten  Gebäuden  durch  massive,  den  baupolizeilichen
  Bestimmungen  entsprechende  Brandmauern,  von  darunter  befindlichen
Räumen  durch  massive,  öffnungslose  Gewölbe  getrennt  sind.

Brandmanern  dürfen  durch  feuerfeste,  selbsttätig  schließende  Türen  durchbrochen
  sein.  Wo  die  Brandmauern  den  Abschluß  des  Lagerraums  gegen  ein
Nachbargebäude  bilden,  das  mindestens  3  Meter  entfernt  ist,  können  sie  durch  eine
Wellblechwand  ersetzt  werden.  Gegen  ein  Nachbargebäude,  das  einen  Abstand  von
mindestens  5  Meter  hat,  ist  eine  Abtrennung  durch  eine  Brandmauer  oder  Wellblechwand
  nicht  erforderlich.

Die  Türen  müssen  nach  außen  ausschlagen.

Die  Mitlagerung  explosiver  oder  leicht  entzündlicher  Gegenstände  ist  gestattet
in  Lagerräumen,  in  denen  eine  Umpackung  oder  ein  Abfüllen  leicht  entzündlicher
Gegenstände  und  Flüssigkeiten  oder  des  Kalzinmkarbids  nicht  stattfindet.  Die
Räume  dürfen  mit  Licht  nicht  betreten  werden  und  als  Innenbeleuchtung  nur
elektrische  Glühlampen  mit  starker  Fassung  und  überglocke  und  außerhalb  des
Raumes  angebrachtem  Schalter  erhalten.  Ist  eine  Außenbeleuchtung  vorhanden,
so  darf  sie  nur  hinter  dicht  schließenden,  nicht  öffenbaren  Fenstern  aus  starkem
Glase  stattfinden.

8  24.

Die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  im  Freien  ist  nur  in  wasserdichten  Metall-  «  in  Srelen
gefäßen  in  einer  Entfernung  von  mindestens  5  Meter  von  Gebäuden  gestattet.  Die
Lagerstätte  ist  auf  allen  Seiten  in  einem  Abstande  von  mindestens  1  Meter  mit
einem  Zaune  oder  Drahtgitter  zu  versehen.  Der  Raum  zwischen  Lager  und  Umwehrung
  ist  von  breunbaren  oder  explosiblen  Gegenständen  freizuhalten.

Das  Kalziumkarbid  ist  auf  einer  Bühne  zu  lagern,  von  deren  Unterkante  bis
zum  Erdboden  ein  freier  Zwischenraum  von  mindestens  20  Zentimeter  vorhanden
sein  muß.

1915.  7
        <pb n="60" />
        30  (Azetylenverordnung.)

Das  Kalziumkarbid  ist  durch  ein  Schutzdach  oder  durch  wasserdichte  Planen

zu  schützen.

8  26.

Die  in  den  §§  22  und  23  bezeichneten  Lagerräume  und  die  in  §  24  bezeichneten
  Lagerplätze  müssen  an  jedem  Zugange  mit  einer  in  die  Augen  fallenden
Warnungstafel  versehen  sein,  welche  die  Aufschrift  trägt:

„Kalziumkarbidlager,  Unbefugten  ist  der  Zutritt  verboten!  Zum  Löschen
eines  Brandes  kein  Wasser  zu  verwenden."“

§  26.

Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  finden  keine  Anwendung:

1.

2.

auf  staatliche  und  wissenschaftliche  Institute,  soweit  sie  Azetylen  zu  Lehroder

  Prüfungszwecken  herstellen  oder  verwenden,

auf  die  Lagerung  von  Kalziumkarbid  in  Fabriken,  in  denen  Kalziumkarbid
  hergestellt  oder  verarbeitet  wird,  soweit  deren  Genehmigung  nach
anderen  gesetzlichen  Bestimmungen  erfolgt,

.  auf  Apparate  zur  Beleuchtung  von  Fahrzeugen,  tragbare  Lampen  und

tragbare  Laternen  sowie  auf  die  Lagerung  der  hierzu  erforderlichen
Menge  Kalziumkarbid  mit  der  Maßgabe,  daß  bei  den  Apparaten,
Lampen  und  Laternen  die  Karbidfüllung  2  Kilogramm,  der  Uberdruck

O,Atmosphären  und  die  Temperatur  im  Gasraume  des  Entwicklers

100°  C  nicht  übersteigen  darf,  daß  ferner  bei  ihnen  die  Verwendung
von  Kupfer  an  allen  vom  Azetylengas  berührten  Stellen  verboten  ist
und  daß  endlich  nicht  mehr  als  10  Kilogramm  Kalziumkarbid  auf  Vorrat
  gelagert  werden,

.  auf  selbsttätige,  zu  Beleuchtungszwecken  bestimmte  Verdrängungsapparate

für  besonders  präpariertes  Kalziumkarbid  mit  sehr  langsamer  Nachvergasung
  und  festem  inneren  Zusammenhalte  (z.  B.  sogenanntem  Beagid,
Karbidid)  mit  Karbidfüllungen  bis  zu  insgesamt  2  Kilogramm,  sofern

deren  Typ  vom  Staatsministerium  auf  Grund  einer  fachmännischen,

auch  im  Betriebe  vorgenommenen  Prüfung  und  Begutachtung  besonders
zugelassen,  ihr  Schild  (§  4)  entsprechend  §  14  abgestempelt  ist  und  die
Apparate  in  Räumen  aufgestellt  werden,  die  mindestens  25  Kubikmeter
Luftraum  enthalten,
        <pb n="61" />
        (Azetylenverordnung.)  31

5.  auf  Azetylenfackeln,  welche  im  Freien,  außerhalb  von  Gebäuden,  Uberdächern,
  Schuppen  und  in  genügender  Entfernung  von  leicht  entzündlichen
  Stoffen  aufgestellt  sind,  sofern  der  Typ  und  die  Größe  der
Fackeln  vom  Staatsministerium  auf  Grund  einer  fachmännischen  Prüfung
  und  Begutachtung  besonders  zugelassen  und  ihr  Schild  (8  4)  entsprechend
  §  14  abgestempelt  ist,

6.  auf  die  Gewinnung  und  Verwendung  von  Azetylen  aus  gelöstem  Ajzetylen,
  sofern  die  zur  Aufbewahrung  des  gelösten  Azetylens  benutzten
Gefäße  den  Bestimmungen  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung  entsprechen-8

  27.

Eine  wiederholte  Anzeige  über  die  vorübergehende  Inbetriebsetzung  beweglicher
Azetylenapparate  für  technische  Zwecke,  deren  Typ  und  Größe  vom  Staatsministerium
  auf  Grund  des  §  14  besonders  zugelassen  ist,  in  dem  Bezirk  anderer  Polizeibehörden
  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Eigentümer  die  im  §  1  vorgeschriebene
Anzeige  mit  dem  Nachweis  der  Zulassung  des  Apparatentyps  durch  das  Staatsministerium
  der  Polizeibehörde  seines  Wohnsitzes  erstattet  hat  und  die  im  §  1
Abs.  4  erwähnte  Bescheinigung  bei  dem  Apparate  mitgeführt  wird.  Dessgleichen
bedürfen  solche  Apparate,  wenn  sie  in  einem  anderen  Bundesstaate  gemäß  §  1  der
Verordnung  angemeldet  worden  sind,  bei  vorübergehender  Inbetriebnahme  im  Großherzogtum
  Sachsen  keiner  erneuten  Anzeige,  vorausgesetzt,  daß  sie  durch  Stempelung
des  Schildes  (§§  4  und  14  der  Verordnung)  als  in  einem  anderen  Bundesstaate
zugelassen  kenntlich  gemacht  sind  und  daß  die  im  §  1  Abs.  4  erwähnte  Bescheinigung
mitgeführt  wird.

Dieselbe  Erleichterung  wird  beweglichen  Apparaten  für  Beleuchtungszwecke
(z.  B.  für  Schaubuden)  gewährt,  wenn  einer  der  nach  §  14  für  technische  Zwecke
besonders  zugelassenen  Apparatentypen  zur  Beleuchtung  benutzt  wird.  Ferner  braucht
bei  Benutzung  solcher  Apparate  der  nach  §  13.  Abs.  1  geforderte  Abstand  von
5  Meter  nicht  eingehalten  zu  werden,  wenn  die  Aufstellung  gemäß  §  13  Abst.  2
in  einem  geschlossenen  Wagenkasten  erfolgt.

8  28.

Die  Bezirksdirektoren  sind  ermächtigt,  für  einzelne  Fälle,  das  Staatsministerium
  beim  Vorliegen  besonderer  Verhältnisse  allgemein  Ausnahmen  von  den  Bestimmungen
  dieser  Verordnung  zuzulassen.  Solche  Ausnahmen  sind  insbesondere

7*
        <pb n="62" />
        32  (Azetylenverordnung.)

für  die  Versuchslaboratorien  von  Fabriken  und  in  den  [Fällen  der  88  12,  14,
26  Ziffer  4  und  5  zulässig.
Für  die  Ausführung  der  Typenprüfung  von  Azetylenapparaten,  für  die  gemäß
den  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  die  Zulassung  beantragt
#wird,  ist  die  anliegende  Prüfungsordnung  (Anlage  A)  maßgebend.

a##ee
§29.
o  ln  Die  Besitzer  von  Anlagen  zur  Herstellung  und  Verwendung  von  Aszzetylen
anlagen.

sind  verpflichtet,  soweit  nicht  die  Ausnahmen  des  §  26  zutreffen,  nach  der  Anmeldung
  (§  1)  eine  amtliche  Prüfung  (Abnahme)  der  Anlage  durch  Sachpverständige
zu  gestatten,  die  hierzu  nötigen  Arbeitskräfte  und  Vorrichtungen  bereit  zu  stellen
und  die  Kosten  der  Prüfungen  zu  tragen.  Das  Gleiche  gilt,  wenn  für  die  Anlage
gemäß  §  1  Abs.  3  eine  erneute  Anzeige  erforderlich  ist.

Von  der  bevorstehenden  Prüfung  ist  der  Besitzer  mindestens  eine  Woche  vorher
  von  dem  Sachverständigen  in  Kenntnis  zu  setzen.  Der  Besitzer  kann  verlangen,
daß  die  Prüfung  innerhalb  acht  Wochen  nach  Anmeldung  der  Anlage  bei  der  Ortspolizeibehörde
  erfolgt.  Der  Sachverständige  kann  die  Außerbetriebsetzung  der  Anlage
fordern,  sofern  es  sich  zum  Zwecke  der  Prüfung  als  notwendig  erweist.

Werden  bei  der  Prüfung  Mängel  festgestellt,  so  hat  der  Sachverständige  der
Ortspolizeibehörde  davon  Kenntnis  zu  geben;  diese  hat  die  Beseitigung  der  Mängel
innerhalb  einer  von  dem  Sachpverständigen  festzusetzenden  angemessenen  Frist  durch
polizeiliche  Verfügung  anzuordnen  und  nach  Ablauf  der  Frist  —  soweit  der  Sachverständige
  es  für  ubtig  hält  —  eine  erneute  amtliche  Prüfung  herbeizuführen.

Nach  der  endgültigen  Abnahme  hat  der  Sachverständige  die  Abnahmebescheinigung
  in  zweifacher  Ausfertigung  der  Ortspolizeibehörde  zu  übersenden,  welche  —
sofern  gegen  die  Benutzung  der  Anlage  etwa  nach  Maßgabe  des  §  12  keine  Bedenken
  obwalten  —  eine  der  Bescheinigungen  dem  Besitzer  behändigt,  Dieser  hat
die  Bescheinigung  so  aufzubewahren,  daß  sie  den  zur  Aufsicht  über  die  Anlage  zuständigen
  Beamten  jederzeit  vorgelegt  werden  kann.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich
der  im  §  1  Abs.  4  gedachten  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung  beweglicher
  Apparate  zu  den  im  §  27  angegebenen  Zwecken.

Apparate,  deren  Typ  von  der  zuständigen  Behörde  eines  anderen  Bundesstaats
nach  Maßgabe  der  §§  14  und  26  Ziffer  4  und  5  zugelassen  worden  ist,  sind  bei
vorübergehender  Inbetriebnahme  im  Großherzogtum  keiner  wiederholten  Typen=  oder
einer  Abnahmeprüfung  zu  unterziehen,  sofern  ihre  Übereinstimmung  mit  dem  ge-—
        <pb n="63" />
        (Azetylenverordnung.)  33

prüften  und  zugelassenen  Typ  einwandfrei,  insbesondere  durch  Stempelung  des
Schildes  (§§  4  und  14  der  Verordnung)  erkennbar  ist.

8  30.

Die  zur  Vornahme  der  Prüfungen  zuständigen  Sachverständigen  ernennt  das

Staatsministerium.
831.

Für  die  auf  Grund  der  Prüfungsordnung  (Anlage  A)  auszuführenden  Typenprüfungen
  und  die  im  §  29  vorgeschriebenen  Prüfungen  haben  die  Sachverständigen
Gebühren  nach  Maßgabe  der  anliegenden  Gebührenordnungen  (Anlagen  B  und  C)  Aniogen
von  den  Besitzern  der  Azetylenentwicklungsapparate  zu  beanspruchen.

g  32.

Von  Azetylenexplosionen  hat  der  Besitzer  der  Anlage  oder  sein  Stellvertreter
unverzüglich  der  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.  Diese  hat  die  gebotenen
polizeilichen  Anordnungen  zu  treffen  und  den  Tatbestand  unter  Zuziehung  des
Sachverständigen  festzustellen.

8  33.

Bei  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieser  Verordnung  bereits  bestehenden
und  der  bisher  gültigen  Verordnung  entsprechenden  Azetylenanlagen  können,  solange
sie  nicht  wesentlich  verändert  werden,  neue  Anforderungen  auf  Grund  dieser  Verordnung
  nur  gestellt  werden,  wenn  solche  zur  Beseitigung  erheblicher  Gefahren  für
das  Leben  und  die  Gesundheit  der  mit  der  Bedienung  betrauten  Personen  oder
des  Publikums  erforderlich  oder  ohne  unverhältnismäßige  Aufwendungen  ausführbar
erscheinen.

Die  auf  Grund  der  bisherigen  Bestimmungen  erteilten  Befreiungen  bleiben
in  Kraft.

Apparate,  die  bereits  vor  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  nach  deren
Bestimmungen  gebaut  und  angelegt  werden,  sind  nicht  zu  beanstanden.

834.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Verordnung  werden,  sofern,  Stabestimmungen.



nicht  andere  Strafvorschriften  Platz  greifen,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  bestraft,
an  deren  Stelle  im  Unvermögensfall  entsprechende  Haft  tritt.
        <pb n="64" />
        34  (Azetylenverordnung.)

9635.

#letplenfabriken.  Die  Bestimmungen  dieser  Verordnung  mit  Ausnahme  derjenigen  über  die
Lagerung  von  Kalziumkarbid  finden  auch  auf  die  Anlagen  zur  fabrikmäßigen  Herstellung
  von  gasförmigem,  verdichtetem,  gelöstem  und  flüssigem  Azetylen  Anwendung,
welche  als  chemische  Fabriken  einer  Genehmigung  nach  §  16  der  Gewerbeordnung
bedürfen.  Bei  der  Herstellung  von  flüssigem  Azetylen  sind  außerdem  die  Bestimmungen
  des  Gesetzes  gegen  den  verbrecherischen  und  gemeingefährlichen  Gebrauch
von  Sprengstoffen  vom  9.  Juni  1884  (Reichs-Gesetzblatt  S.  61)  zu  beachten.

§  36.
Introfttrsten  der  Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Juli  1915  in  Kraft.  Die  bisher  bestehende,

Verordnung.

denselben  Gegenstand  betreffende  Ministerialverordnung  vom  20.  September  1905
(Regierungsblatt  S.  227)  tritt  alsdann  außer  Kraft.

Weimar,  den  11.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="65" />
        (Azetylenverordnung.)  35

Anlage  zu  §.  2
der  Verordnung.

Technische  Grundsätze  für  den  Bau  von  Azetylenanlagen.

Größe  und  GBauart  der  GAzetplenapparate.

A.  Entwickler.

1.  Die  Größe  und  Leistungsfähigkeit  der  Entwickler  muß  dem  größten  Stundenverbrauch
  an  Gas,  der  nach  Maßgabe  sämtlicher  angeschlossener  Verbrauchsstellen
zu  berechnen  ist,  genügen.

Die  Entwickler  müssen  soviel  nutzbaren  Wasserraum  haben,  daß  bei  ihrer
größten  Beanspruchung  auf  jedes  Kilogramm  zu  vergasenden  Kalziumkarbids  mindestens
  10  Liter  Wasser  entfallen.  Bei  der  Herstellung  von  Azetylengas  in  Entwicklern,
  bei  denen  das  Wasser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  bezieht  sich  vorstehende
Bestimmung  auf  das  Kühlwasser,  mit  dem  der  Entwickler  zu  umgeben  ist.

2.  Die  Entwickler  müssen  so  beschaffen  sein,  daß  festgestellt  werden  kann,  ob
genügend  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser  vorhanden  ist.  Im  Bedarfsfalle  muß
Wasser  nachgefüllt  werden  können,  ohne  daß  nennenswerte  Mengen  von  Gas  in
die  Atmosphäre  treten.

3.  Die  Entwickler  müssen  so  gebaut  werden,  daß  die  schädlichen  Räume,  in
denen  sich  vor  der  Entwicklung  von  Gas  Luft  befindet,  auf  das  geringste  Maß
gebracht  werden.

Bei  Entwicklern  mit  mechanisch  geregeltem  Karbideinwurfe  muß  letzterer  derart
beschaffen  sein,  daß  nicht  plötzlich  gesteigerte  Mengen  von  Kalziumkarbid,  welche
außer  Verhältnis  zur  Leistungsfähigkeit  der  Apparate  stehen,  einfallen  können.  Entwickler,
  bei  denen  das  Wasser  zum  Kalziumkarbid  fließt,  müssen  entweder  so  gebaut
werden,  daß  das  mit  einem  Male  zufließende  Wasser  den  gesamten  Karbidvorrat
zur  Vergasung  bringt,  oder  daß  das  Entwicklungswasser  jeweils  nur  in  einzelne
Abteilungen  (Vergasungskammern)  eintreten  kann,  und  daß  nach  Beendigung  der
Vergasung  die  Vergasungskammern  mit  Wasser  vollgeschwemmt  werden.  Jede  Vergasungskammer
  muß  mindestens  den  doppelten  Rauminhalt  des  darin  aufzuspeicheruden
Kalziumkarbids  haben.  Feststehende  Apparate,  insbesondere  nach  dem  Berührungssysteme,
  die  so  gebaut  sind,  daß  der  Gasbehälter  zum  Zwecke  der  Neubeschickung
        <pb n="66" />
        36  (Azetylenverordnung.)

des  Entwicklers  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  oder  zum  Zwecke  der  Entfernung
der  Rückstände  mit  der  Atmosphäre  in  unmittelbare  Verbindung  tritt,  sind  unzulässig.
  Müssen  bei  der  Beschickung  von  Apparaten  andere  mit  Gas  gefüllte  Räume
gebffnet  werden,  so  müssen  diese  Räume  so  klein  sein,  daß  keine  irgendwie  bedenklichen
  Mengen  von  Azetylen  entweichen  können.

4.  Die  Entwickler  von  Apparaten  nach  dem  Einwurfsysteme  mit  freiem  Falle
müssen  bei  Verwendung  von  Kalziumkarbid  in  Stückgrößen  über  7  Millimeter
so  eingerichtet  oder  mit  besonderen  Vorrichtungen  (z.  B.  beweglichen  Rosten,  fest
mit  dem  Apparate  verbundenen  Rührwerken  oder  Spüleinrichtungen)  versehen  sein,
daß  die  etwa  im  Schlamme  eingebetteten  Karbidstücke  vor  der  Entschlammung  zur
Vergasung  gebracht  werden  können.

5.  Das  zeitweilige  Ablassen  von  Kalkschlamm  während  des  Betriebs  muß  bei
Entwicklern  nach  dem  Einwurfsysteme  so  erfolgen  können,  daß  dabei  der  Eintritt
von  Luft  vermieden  wird  und  im  Entwickler  kein  Unterdruck  entstehen  kann.

6.  Entschlammungsrohre  müssen  bei  Apparaten  bis  zu  500  Liter  Entwicklungswasser
  mindestens  500  Quadratmillimeter,  und  für  jede  weitere,  gleiche  oder  kleinere
Größenstufe  eine  Vergrößerung  des  Querschnitts  um  mindestens  350  Qnadratmillimeter
  erhalten.

7.  Entwickler  für  feststehende  Anlagen  mit  offenen  Wasserverschlüssen  müssen
so  eingerichtet  werden,  daß  das  Gas  bei  unzulässigen  Drucksteigerungen  durch  ein
unten  schräg  abgeschnittenes  Abzugsrohr  (Sicherheitsrohr)  einen  unmittelbaren  Ausweg
  ins  Freie  findet,  sofern  nicht  durch  ein  Abzugsrohr  am  Gasbehälter  dafür
gesorgt  ist,  daß  dieser  Zweck  erreicht  wird.  Die  Führung  des  Abzugsrohrs  muß
den  Vorschriften  des  §  8  der  Verordnung  entsprechen.  Das  Sicherheitsrohr  kann
mit  dem  für  Gasbehälter  vorgeschriebenen  Abzugsrohr  bei  angemessener  Weite  des
letzteren  vereinigt  werden.  ·

B.  Gasbehälter.

8.  Jede  Azetylenanlage  muß  mindestens  einen  Gasbehälter  mit  schwimmender
Glocke  besitzen.  Die  Größe  des  Gasbehälters  muß  so  bemessen  sein,  daß  sie  allen
in  sicherheitstechnischer  Hinsicht  zu  stellenden  Anforderungen  gerecht  wird.  Jedoch
soll  es  unter  allen  Umständen  genügen,  wenn  bei  Apparaten,  in  welchen  die  jeweilig
eingeführte  Karbidmenge  nicht  auf  einmal  zur  Vergasung  gebracht  wird,  der  nutzbare
  Gasraum  mindestens  ein  Drittel,  bei  allen  anderen  Apparaten  mindestens
das  Dreifache  der  größten  auf  dem  Apparat  angegebenen  Stundenleistung  beträgt.
        <pb n="67" />
        (Azetylenverordnung.)  37

Wird  der  Gasbehälter  mit  dem  Entwickler  vereinigt,  so  darf  der  äußere  Wasserabschluß
  der  Gasglocke  gegen  die  Atmosphäre  in  der  Regel  nicht  durch  das  Entwicklungswasser
  gebildet  und  der  innere  Wasserabschluß  durch  das  Entschlammen
oder  die  Entleerung  des  Entwicklers  während  des  Betriebs  nicht  derart  beeinflußt
werden,  daß  eine  Verbindung  mit  der  Atmosphäre  eintreten  kann.

Bei  besonderen,  vom  Entwicklerraume  getrennten  Gasbehältern  muß  das  Zurücktreten
  von  Gas  in  den  Entwickler  durch  einen  Wasserabschluß  verhindert  werden,
der  durch  den  im  Gasbehälter  herrschenden  Druck  nicht  störend  beeinflußt  werden
darf.  Die  Zurückleitung  von  Gas  in  den  Entwickler  zwecks  Entschlammung  unter
Druck  wird  durch  diese  Bestimmung  nicht  betroffen.

9.  Der  Gasbehälter  muß  mit  einem  Abzugsrohre  (Sicherheitsrohre)  versehen
sein,  welches  das  Abströmen  des  Gases  bewirkt,  sobald  der  Gasbehälter  nicht  mehr
aufnahmefähig  ist  und  der  Gasdruck  nahe  an  die  durch  die  Höhe  des  Wasserabschlusses
  bedingte  Grenze  steigt.  Vorrichtungen  zur  Absperrung  des  Abzugsrohrs
dürfen  nicht  angebracht  werden.  Die  Führung  des  Abzugsrohrs  muß  den  Vorschriften
des  §  8  der  Verordnung  entsprechen.  Die  Weite  des  Sicherheitsrohrs  muß  bei
Gasbehältern,  denen  das  Gas  vom  Entwickler  durch  eine  Rohrleitung  zugeführt
wird,  mindestens  der  Weite  der  letzteren  entsprechen.

Das  Abzugsrohr  ist  nicht  erforderlich,  wenn  der  Entwickler  mit  einem  solchen
versehen  ist,  sofern  dadurch  gleichzeitig  überschüssiges  Gas  aus  dem  Gasbehälter
abgeführt  werden  kann,  sowie  bei  Aufstellung  von  Gasbehältern  im  Freien.

10.  Es  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  das  Gas  für  den  Verwendungszweck  hinreichend
  trocken  in  die  Leitung  gelangt.

C.  Reiniger.

11.  Bei  allen  Azetylengasentwicklungsapparaten  muß  in  zuverlässiger  Weise
dafür  gesorgt  sein,  daß  das  Gas  in  technisch  reinem  Zustande,  d.  h.  hinreichend
frei  von  Phosphorwasserstoff,  Schwefelwasserstoff,  Ammoniak  u.  dergl.,  in  die  Gebrauchsleitung
  gelangt.  Die  Art  der  Reinigung  ist  in  der  vor  der  Inbetriebsetzung
des  Apparats  der  Ortspolizeibehörde  vorzulegenden  Beschreibung  anzugeben.  Reiniger
  sind  in  der  Regel  hinter  dem  Gasbehälter  und,  sofern  mehrere  Reiniger  zur
gleichzeitigen  Benutzung  angeordnet  werden,  derart  anzuordnen,  daß  sie  einzeln  oder
gruppenweise  ausgeschaltet  werden  können,  und  daß  das  Gas  im  Reiniger  gleichmäßig
  verteilt  wird.

1915.  8
        <pb n="68" />
        38  (Azetylenverordnung.)

Erforderlichenfalls  (insbesondere  bei  getrennt  vom  Entwickler  aufgestelltem  Gasbehälter)
  ist  der  Apparat  außer  mit  einer  Reinigungsanlage  noch  mit  einem  Wäscher
zu  versehen.  Dieser  kann  zugleich  als  Wasserabschluß  zwischen  Entwickler  und
Gasbehälter  ausgebildet  sein.  Er  muß  Vorrichtungen  erhalten,  die  das  Nachfüllen
von  Wasser  während  des  Betriebs  ermöglichen  und  einen  zu  hohen  Flüssigkeitsstand
vermeiden  lassen.

Azetylenanlagen  für  eine  Stundenleistung  von  mindestens  3000  Liter  Gas
müssen  mindestens  mit  einem  besonderen  Wäscher  und  zwei  umschaltbaren  Reinigungsanlagen
  versehen  werden.

12.  Die  Reinigungsmasse  darf  keine  mit  dem  Gase  abziehenden  Produkte
erzeugen,  welche  die  Metalle  des  Apparats  oder  der  Leitung  angreifen.  Sie  muß
in  den  Reinigern  in  solcher  Weise  untergebracht  werden,  daß  eine  zerstbrende  Einwirkung
  auf  die  metallischen  Wände  des  Reinigers  ausgeschlossen  ist.  Sie  darf  in
Verbindung  mit  Azetylen  keine  explosiven  Verbindungen  bilden  können.

D.  Wasservorlage.

13.  Für  Azetylenanlagen  zum  Schweißen,  Schneiden,  Löten  oder  dergleichen
ist  an  jeder  Gebrauchsstelle  die  Einschaltung  einer  Wasservorlage  erforderlich,  welche
das  Zurücktreten  von  Sauerstoff  oder  Luft  in  die  Azetylenanlage  wirksam  verhindert
  und  einen  etwaigen  Flammenrückschlag  unschädlich  macht.

E.  Rohrleitungen.

14.  Die  Abmessungen  der  Rohrleitungen  und  Hähne  müssen  im  richtigen
Verhältnis  zu  der  Leistung  der  Apparate  stehen.  Den  Rohrleitungen  ist  genügendes
Gefälle  zu  geben,  so  daß  die  Ansammlung  von  Wasser  vermieden  wird;  an  allen
tiefften  Punkten  müssen  zugängliche  Entwässerungsvorrichtungen  angebracht  werden.
Als  Material  für  Gasleitungen  darf  nur  Eisen  verwendet  werden.  Gummischläuche
sind  nur  zur  Verbindung  mit  beweglichen  Lampen,  Kochapparaten,  Schweißpistolen  usw.,
bei  Anlagen  zur  Beleuchtung  von  Schaubuden,  Karussells  u.  dergl.  zum  Anschluß
des  Apparats  an  die  festverlegte  Gasleitung  und  in  den  Fällen  der  §§  12  und  14
der  Verordnung  zum  Anschluß  an  Sicherheitsrohre  zulässig.  Die  Schläuche  müssen
durch  Drahtwicklung  oder  auf  ähnliche  Weise  verstärkt  und  durch  Hähne  in  den
festen  Leitungen  absperrbar  sein.  Für  technische  Zwecke  bedürfen  die  Schläuche
keiner  Drahtumwicklung.  Zum  Schutze  gegen  Abgleiten  der  Schlauchenden  sind
diese  auf  den  Rohrstutzen  durch  geeignete  Befestigungsmittel  zu  sichern.  Für
        <pb n="69" />
        (Azetylenverordnung.)  39

Schweiß-  und  Lötbrenner  sind  solche  nicht  erforderlich.  Die  Leitungen  müssen  im
übrigen  unter  Beobachtung  derselben  Vorsichtsmaßregeln  wie  Steinkohlengasleitungen
nach  den  Regeln  des  deutschen  Vereins  von  Gas=  und  Wasserfachmännern  verlegt
werden.

Kupferlegierungen  sind  für  Hähne,  Ventile  und  Verschraubungen  zulässig,
reines  Kupfer  nur  für  Heizbrenner.

F.  Allgemeine  Bestimmungen.

15.  Die  Beschickung  der  Entwickler  mit  Kalziumkarbid  und  Wasser  muß  so
geregelt  sein,  daß  das  Entwicklungs=  oder  Kühlwasser  keine  höhere  Temperatur  als
60%  C  annimmt.

16.  Der  innere  lÜberdruck  eines  Azetylenentwicklungsapparats  darf  in  der
Regel  in  keinem  Teile  500  Millimeter  Wassersäule  überschreiten;  in  besonderen
Fällen  können  höhere  Drucke  bis  zu  einer  halben  Atmosphäre  angewendet  werden,
wenn  die  Verwendung  des  Gases  (z.  B.  zu  technischen  Zwecken)  dies  bedingt.  Die
durch  die  Eisenbahn-Verkehrsordnung  getroffenen  besonderen  Vorschriften  für  eiserne
Gefäße  mit  komprimiertem  gelösten  Azetylen  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Der  Druck  in  den  Hausleitungen  darf  in  der  Regel  250  Millimeter  Wassersäule
  nicht  überschreiten,  es  sei  denn,  daß  in  besonderen  Fällen  höhere  Drucke  durch
die  Art  der  Verwendung  des  Gases  (z.  B.  zu  technischen  Zwecken)  bedingt  werden
und  ohne  Gefahr  zulässig  sind.

17.  In  keinem  Teile  des  Entwicklers  darf,  in  der  Mitte  des  Gasraums
gemessen,  eine  Erhitzung  des  Gases  über  100°C  eintreten.  Das  Gas  darf  dem
Gasbehälter  nicht  mit  einer  50°%C  übersteigenden  Temperatur  zugeführt  werden.

18.  Werden  Druckmesser  (Flüssigkeitsmesser)  an  den  Apparaten  angebracht,
so  müssen  sie  absperrbar  und  mindestens  doppelt  so  lang  sein,  als  es  der  normale
Gasdruck  erfordert.  In  Azetylenanlagen  für  Beleuchtungszwecke  mit  einer  Stundenleistung
  von  mindestens  3000  Liter  Gas  ist  für  jede  Apparatengruppe  sowie  für
etwa  besonders  aufgestellte  Gasbehälter  und  für  das  Rohrnetz  je  ein  eigener  Druckmesser
  mit  entsprechender  Bezeichnung  anzubringen.

19.  Jede  Azetylenanlage  ist  so  einzurichten,  daß  bei  der  ersten  Inbetriebnahme
  und  nach  Bedarf  die  Ableitung  des  Gasluftgemisches  ins  Freie  erfolgen
kann.  Jede  feststehende  Anlage  ist  mit  einem  Haupthahne  zu  versehen,  der  das
Abstellen  der  ganzen  Rohrleitung  gestattet  und  leicht  zugänglich  vor  dem  Reiniger

angebracht  sein  muß.
8°
        <pb n="70" />
        40  (Azetylenverordnung.)

Wird  am  Entwickler  ein  Absperrhahn  vorgesehen,  so  muß  dieser  als  Dreiweghahn
  derart  ausgestattet  werden,  daß  das  im  Entwickler  nach  seiner  Abschaltung
etwa  noch  entwickelte  Gas  durch  eine  Rohrleitung  ins  Freie  geleitet  wird.  Bei
Azetylenanlagen  für  Beleuchtungszwecke  mit  einer  Stundenleistung  von  mindestens
3000  Liter  Gas  müssen  Wäscher,  Reinigeranlage,  Trockner,  Stationsgasmesser,
Druckregulator  usw.  mit  vollkommenen  Umgehungsleitungen  versehen  sein.

20.  Durch  die  Art  der  Führung  der  Gaszuleitungs=  und  Abführungsrohre
ist  zu  vermeiden,  daß  Verstopfungen  der  Gaswege,  insbesondere  durch  Kondenswasser,
  eintreten  können.  Erforderlichenfalls  sind  Entwässerungsvorrichtungen  vorzusehen.
        <pb n="71" />
        (Azetylenverordnung.)  41

Prüfungsordnung

für  Azetylenapparate,  für  die  gemäß  den  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5
der  Verordnung  über  Herstellung,  Aufbewahrung  und  Verwendung  von
Azetylen  sowie  über  Lagerung  von  Kalziumkarbid  die  Zulassung
beantragt  wird.

——

I.  1.  Anträge  auf  Zulassung  von  Typen  sind  in  den  Fällen  der  8§  12,  14
und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung  an  „  die  technische  Aufsichtskommission
für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins“  zu  Berlin,
Leipzigerstraße  2,  zu  richten.

2.  Dem  Antrage  sind  je  in  zweifacher  Ausfertigung  beizufügen:

a)  eine  deutliche  Schnittzeichnung  des  Apparats  mit  eingetragenen  Maßen
(auch  der  Wandstärken)  oder  einer  tabellarischen  ÜUbersicht  der  Maße,
falls  die  Apparate  in  verschiedenen  Größen  hergestellt  werden  sollen.
Bei  Schweiß=  und  Schneideanlagen  ist  die  Wasservorlage  in  derselben
Weise  darzustellen,

b)  eine  genaue  Beschreibung  des  Apparats  mit  Angaben  über  das  Material
der  Einzelteile,  den  nutzbaren  Inhalt  des  Gasbehälters  und  des  Wasserraums
  des  Entwicklers  oder  des  Kühlwasserraums,  über  die  Karbidfüllung
  und  die  größte  Stundenleistung,  getrennt  für  die  einzelnen  Herstellungsgrößen
  des  Apparatentyps,  sowie  über  die  Art  der  Reinigung
des  Gases  und  die  Wasservorlage,

Zc)  eine  eingehende  Betriebsvorschrift.

3.  Außerdem  ist  in  den  Fällen  der  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  der  Verordnung
  eine  Bescheinigung  darüber  beizufügen,  daß  die  Vorprüfungsgebühr  gemäß
der  Gebührenordnung  (Anlage  B)  an  den  Deutschen  Azetylenverein  gezahlt  worden  ist.

4.  Die  Prüfungen  zerfallen  in  Vorprüfungen  und  Betriebsprüfungen.  Anträge
  gemäß  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  unterliegen  nur  einer  fachmännischen
Begutachtung  an  Hand  eines  einzusendenden  Apparats.

5.  Die  Anträge  werden,  nachdem  sie  auf  ihre  Vollständigkeit  geprüft  und
erforderlichenfalls  ergänzt  worden  sind,  der  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  des
        <pb n="72" />
        42  (Azetylenverordnung.)

Deutschen  Azetylenvereins  überwiesen.  Der  Antragsteller  erhält  hiervon  Nachricht,
in  den  Fällen  des  8  26  Ziffer  5  der  Verordnung  mit  der  Aufforderung,  der  Prüf—
stelle  nunmehr  einen  Apparat  zu  überweisen  und  den  Nachweis  zu  liefern,  daß
die  Prüfungsgebühr  gemäß  der  Gebührenordnung  an  den  Deutschen  Azetylenverein
gezahlt  ist.

II.  1.  Die  Vorprüfung  erfolgt  durch  die  Prüfstelle  an  Hand  der  eingereichten
Unterlagen  zum  Zwecke  der  Erteilung  eines  Vorbescheids,  ob  der  Apparat  zur  Ausführung
  der  technischen  Betriebsprüfung  geeignet  erscheint.  Wegen  Beseitigung
offenkundiger  Mängel  setzt  sich  die  Prüfstelle  mit  dem  Antragsteller  unmittelbar  ins
Benehmen.

2.  Vorbescheide,  durch  welche  Apparate  als  nicht  geeignet  für  die  Betriebsprüfung
  bezeichnet  werden,  sind  mit  Gründen  zu  versehen.  Abschrift  der  Vorbescheide
ist  der  technischen  Aufsichtskommission  zu  übersenden.

3.  Gegen  einen  abweisenden  Vorbescheid  steht  dem  Antragsteller  binnen  einer
Frist  von  14  Tagen  nach  Empfang  des  Vorbescheids  die  Berufung  an  die  technische
  Aussichtskommission  offen.  Diese  entscheidet  endgültig.

III.  1.  Ist  der  Apparat  nach  dem  Ergebnis  der  Vorprüfung  für  die  Betriebsprüfung
  geeignet,  so  fordert  die  technische  Aufsichtskommission  den  Antragsteller  zur
Einsendung  der  Prüfungsgebühr  und  eines  betriebsfertigen  Apparats  an  die  Untersuchungs=
  und  Prüfstelle  auf.  Die  Betriebsprüfung  wird  erst  begonnen,  nachdem
die  Gebühr  bezahlt  ist.  Der  Antragsteller  ist  verpflichtet,  den  eingesandten  Apparat
der  Prüfstelle  so  lange  zur  Verfügung  zu  stellen,  bis  über  seinen  Antrag  entschieden
  worden  ist.

2.  Von  jedem  Apparatentyp  wird  in  der  Regel  nur  eine  Ausführung,  und
zwar  mittlerer  Größe,  im  Betriebe  geprüft.  Die  technische  Aufsichtskommission  ist
befugt,  die  Ubertragung  der  Prüfungsergebnisse  auf  andere  Größen  desselben  Typs
auszuschließen  oder  von  einer  besonderen  Prüfung  abhängig  zu  machen.

IV.  1.  Die  Betriebsprüfung  und  fachmännische  Begutachtung  hat  sich  auf  die
Beschickung,  Vergasung  und  Entschlammung  des  Apparats  sowie  auf  die  Wasservorlage
  zu  erstrecken.

2.  Die  Prüfung  ist  so  lange  durchzuführen,  bis  alle  zur  Beurteilung  erforderlichen
  Gesichtspunkte  geklärt  sind;  insbesondere  ist  bei  den  unter  die  §§  12  und  14
der  Verordnung  fallenden  Apparaten  nach  den  Absätzen  a  daselbst  sowie  nach  den
technischen  Grundsätzen  für  den  Bau  von  Ajzetylenanlagen  (Anlage  zu  §  2  der  Verordnung)
  zu  prüfen.
        <pb n="73" />
        (Azetylenverordnung.)  48

3.  In  der  Regel  soll  die  Dauer  der  Betriebsprüfung  nicht  unter  4  Stunden
betragen,  wobei  die  Dauer  der  Beschickung  mit  Kalziumkarbid  oder  Wasser  und  die
Dauer  der  Entschlammung  außer  Ansatz  bleiben.  Der  Apparat  ist  mit  der  auf
dem  Schilde  (vergl.  §  4  der  Verordnung)  angegebenen  oder  beantragten  größten
Dauerleistung  möglichst  so  lange  zu  beanspruchen,  bis  derjenige  Grad  der  Verschlammung
  erreicht  wird,  bei  welchem  Störungen  in  der  Benutzung  eintreten.
Es  ist  hiernach  festzustellen,  ob  die  vom  Unternehmer  aufgestellte  Betriebsvorschrift
über  die  Entschlammung  oder  Entleerung  des  Apparats  zutreffend  erscheint.  Die
Betriebsprüfung  hat  ferner  zu  ermitteln,  ob  der  Apparat,  sei  es  auch  durch  nicht
vorschriftsmäßiges  Eingreifen  der  Bedienung  oder  durch  Aufspeicherung  größerer  als
der  zulässigen  Menge  Kalziumkarbid,  überlastet  werden  kann,  und  ob  dabei  die
Entwicklung  einer  im  Verhältnis  zu  den  Abmessungen  des  Apparats  unzulässig
großen  Gasmenge  oder  Temperatursteigerung  wirksam  verhindert  wird  oder  Abweichungen
  von  den  normalen  Verhältnissen  eintreten.  Bei  normaler  Bedienung  des
Apparats  dürfen  keine  irgendwie  bedenklichen  Mengen  Gas  austreten.

4.  Weiter  ist  die  Betriebsvorschrift  darauf  zu  prüfen,  ob  sie  verständlich  und
zutreffend  abgefaßt  ist,  und  ob  in  ihr  auf  die  im  Betriebe  vorauszusehenden
Störungen  und  deren  Beseitigung  (z.  B.  Wassermangel,  Nachfüllung  der  Wasserverschlüsse,
  Verschlammung)  genügend  Rücksicht  genommen  ist.

5.  Endlich  sind  die  Wasservorlagen  auf  ihre  Wirkung  zu  prüfen.

6.  Ergeben  sich  bei  der  Prüfung  Anstände,  die  durch  geringe  Anderungen
oder  Herabsetzung  der  höchsten  Stundenleistung  bei  entsprechender  Anderung  der
Füll=  oder  Karbidzuführungseinrichtungen  behoben  werden  können,  so  ist  dem  Antragsteller
  Gelegenheit  zu  geben,  diese  Mängel  zu  beseitigen  oder  seinen  Antrag  abzuändern.

7.  Die  Antragsteller  sind  verpflichtet,  der  technischen  Aufsichtskommission  nach
Durchführung  der  Prüfung  berichtigte  Unterlagen  (s.  I.  2a  bis  c)  in  der  erforderlichen
  Zahl  einzusenden.

V.  1.  Die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle  hat  über  die  Ergebnisse  der  Betriebsprüfung
  einen  Prüfungsbericht  aufzustellen.  Derselbe  muß  die  Zeitdauer  der  einzelnen
  Prüfungsabschnitte,  während  welcher  der  Apparat  im  vollen  Betriebe  geprüft
wurde,  unter  Angabe  des  Karbid=  und  Wasserverbrauchs,  der  Menge  des  entwickelten
Azetylens,  der  beobachteten  Temperaturen  und  aller  anderen  Wahrnehmungen  enthalten.
  Ferner  ist  anzugeben,  ob  bei  der  Beschickung  oder  Entschlammung  unzulässige
Mengen  von  Azetylen  entwichen  sind,  und  ob  sich  im  Schlamme  starke  Dunkelfärbung
  (Polymerisationserscheinungen  erheblicher  Art)  gezeigt  hat.
        <pb n="74" />
        44  (Azetylenverordnung.)

2.  In  dem  Bericht  ist  zum  Schlusse  eine  gutachtliche  Außerung  darüber  abzugeben,
  ob  dem  Antrag  entsprochen  werden  kann.

VI.  1.  Der  Prüfungsbericht  ist  dem  Vorsitzenden  der  technischen  Aufsichtskommission
  vorzulegen.

2.  Dieser  führt  —  zunächst  auf  schriftlichem  Wege  —  im  Bedarfsfalle,  namentlich
  bei  Zweifeln  über  die  Zulassung  von  Apparatentypen,  auf  dem  Wege  mündlicher
  Beratung  die  Entscheidung  der  Kommission  darüber  herbei,  ob  den  Bundesregierungen
  die  Genehmigung  oder  Ablehnung  der  Anträge  zu  empfehlen  ist.
Erforderlichenfalls  kann  die  technische  Aufsichtskommission  eine  Wiederholung  der
Betriebsprüfung  in  ihrer  Gegenwart  oder  eine  Ergänzung  der  Prüfung  zwecks
Aufklärung  von  Zweifeln  anordnen.  Die  Entscheidungen  der  technischen  Aufsichtskommission
  sind  endgültig;  sie  sind  mit  Gründen  zu  versehen.

3.  Vor  Erlaß  einer  ablehnenden  Entscheidung  ist  der  Antragsteller  zu  verständigen.
  Erklärt  er  sich  zur  Abänderung  des  Apparats  bereit,  ohne  daß  eine
grundsätzliche  Anderung  des  Typs  eintritt,  so  ist  nach  Ziffer  III  zu  verfahren.  Von
einer  Vorprüfung  wird  in  solchen  Fällen  abgesehen.

VII.  1.  Die  technische  Aufsichtskommission  gibt  den  geprüften  Apparatentypen,
die  von  ihr  zur  Zulassung  gemäß  den  8§8§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der
Verordnung  empfohlen  werden,  Typennummern,  und  zwar  unter  dem  Buchstaben  J
mit  fortlaufender  Beizahl  für  solche  Apparate,  welche  gemäß  §  12,  unter  dem
Buchstaben  A  mit  fortlaufender  Beizahl  für  solche,  welche  gemäß  §  14  zugelassen
werden  sollen.  Beagid=  und  ähnlichen  Apparaten  sowie  Azetylenfackeln  werden  fortlaufende
  Nummern  erteilt.  Die  technische  Aufsichtskommission  führt  ein  Verzeichnis
über  die  erteilten  Nummern.  Zur  Zulassung  des  Apparatentyps  sind  den  Landeszentralbehörden
  von  der  technischen  Aufsichtskommission  die  Entscheidung  unter  Angabe
  der  Typennummern  sowie  je  eine  von  ihr  beglaubigte  Zeichnung,  Beschreibung
und  Betriebsvorschrift  des  geprüften  Apparats  zu  übersenden.

–  —  —  —
        <pb n="75" />
        (Azetylenverordnung.)  45

Anlage  B.
Gebührenordnung  für  die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle.

I.  Die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle  ist  berechtigt,  nachstehende  Gebührensätze
für  die  ihr  amtlich  zugewiesenen  Prüfungsgeschäfte  zu  erheben:
Gebührenbeetrag
1.  Für  die  Vorprüfung  eines  Apparatentyps  gemäß  Ziffer  II
der  Prüfungsordnug  .  20
2.  Für  die  technische  Betriebsprüfung  und  fachmämiische  Be—
gutachtung  eines  Apparatentyps
a)  nach  Maßgabe  des  §  12  oder  §  14  der  Verordnung
oder  beider,  sofern  derselbe  Typ  in  Aussicht  genommen

  it  180
b)  nach  Maßgabe  des  9.  26  Ziffer  4  der  Verordnung,
einschließlich  der  Prüfung  der  Patronen  60

c)  nach  Maßgabe  des  §  26  Ziffer  5  der  Verordnung  40

3.  Für  die  zusätzliche  Prüfung  einer  zweiten  Größe  desselben
Typs  nach  Maßgabe  der  Zifer  III  Abs.  2  der  Prufungsordnung

  ·  .....  60
4.  Für  die  erneute  Prüfung.  eines  ze  Andernt  2

Maßgabe  der  Ziffer  V..  Ab.  3  .  .  60
5.  Für  die  Prüfung  einer  Wosservorlage  ....  20.

II.  Die  Zusendung  der  Apparate  an  die  Untersuchungs-  und  Prüfgele,  die
Aufstellung  und  die  Rücksendung  derselben  erfolgt  auf  Kosten  des  Antragstellers.

1915.  9
        <pb n="76" />
        46  (Azetylenverordnung.)

Anlage  C.

Gebührenordnung
für  die  Abnahmeprüfung  von  Ajzetylenanlagen.
(§  29  der  Verordnung.)

 

über  1000

 

 

 

bis  200!1  hbereh  überodh,
Dauerleistung  in  der  Stunde
Umfang  der  Anlagen  für  die
——————————
Prüfung
—  ————2———R
I.  Beleuchtungsanlagen:
1.  Vollständige  Prüfung  der
Anlage  einschließlich  der
Systemprüfung  der  Apparate
  18  1024  17  35620
2.  Teilweise  Prüfung  ausschließlich
  der  Systemprüfung
  der  Apparate  10  101710  224  130127
II.  Schweiß=  und  Schneidanlagen  10  1|2  B  16  1220  16

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei  Anlagen  über  2000  Liter  Dauerleistung  wird  der  Zeitaufwand,  die
Stunde  zu  5  .—4,  mindestens  aber  der  nach  I  oder  II  jeweilig  zutreffende  Höchstsatz

berechnet.

Besondere  Reisekosten,  Schreibgebühren  und  sonstige  Auslagen  kommen  neben

den  Gebühren  nicht  zur  Erhebung.

Die  ermäßigten  Sätze  für  wiederholte  Prüfungen  sind  für  jede  infolge  Verschuldens
  des  Auftraggebers  an  dem  festgesetzten  Tage  nicht  ausgeführte  oder  nicht

zu  Ende  geführte  Prüfung  zu  erheben.

Der  Besitzer  der  Anlage  ist  verpflichtet,  die  zu  den  Prüfungen  nötigen  Arbeitskräfte
  und  Vorrichtungen  bereitzustellen  oder  Ersatz  der  dafür  notwendigen  Aufwendungen

  zu  leisten.
        <pb n="77" />
        (Azetylenverordnung.)  47

Erläuterungen  und  Ausführungsbestimmungen
zu  einzelnen  Paragraphen  der  Azetylenverordnung.

Zu  §  1.  Die  Besitzer  der  Azetylenanlagen  haben  sich  bisher  vielfach  der  Anzeigepflicht
  entzogen,  namentlich  ist  die  nach  §  21  Ziffer  2  der  früheren  Verordnung
für  bewegliche  Apparate  bis  zu  2  Kilogramm  Karbidfüllung  bestehende  Ausnahme
mißbräuchlich  benutzt  worden,  um  in  Arbeitsräumen  Schweißanlagen  unterzubringen,
die  nicht  der  Typenprüfung  (vergl.  §§  12  und  14  der  Verordnung)  unterzogen
worden  waren.  Die  Anzeigepflicht  muß  daher  schärfer  gehandhabt  werden,  um
Gefahren  aus  der  Benutzung  ungeprüfter  Apparate  in  Arbeitsräumen  vorzubeugen
und  um  dem  unreellen  Wettbewerbe  der  nicht  geprüften  Apparate  entgegenzutreten.
Zu  diesem  Zwecke  sind  nunmehr  auch  die  Verkäufer  von  Azetylenanlagen  verpflichtet
worden,  der  Anzeigepflicht  zu  genügen,  insoweit  der  Verkauf  an  Personen  erfolgt,
die  Anlagen  zum  Zwecke  der  Herstellung  von  Azetylen  erwerben.  Der  Verkauf  an
Wiederverkäufer  fällt  demnach  nicht  unter  den  anmeldepflichtigen  Verkehr.  Verstöße
gegen  die  Anzeigepflicht  sind  in  jedem  Fall  ohne  Nachsicht  von  den  zur  Beaufsichtigung
  der  Azetylenanlagen  berufenen  Sachverständigen  (§  30  der  Verordnung)
sowie  den  Gewerbeaufsichtsbeamten  in  gewerblichen  Betrieben  zur  Anzeige  zu  bringen
und  von  der  Ortspolizeibehörde  mit  scharfen  Geldstrafen  zu  ahnden,  besonders  wenn
es  sich  um  die  mißbräuchliche  Ausnutzung  der  Erleichterungen  in  den  §§  12  und  14
handelt.  Ebenso  ist  Versuchen,  die  Anzeigepflicht  unter  dem  Vorwande  des  Verkaufs
  an  Wiederverkäufer  zu  umgehen,  trotzdem  es  sich  um  die  Verwendung  der
Apparate  bei  den  Wiederverkäufern  handelt,  entgegenzutreten.  Solche  angebliche
Wiederverkäufer  sind  bei  Unterlassung  der  Anzeige  besonders  streng  zu  bestrafen.

Die  mit  der  Anzeige  nach  §  1  in  zweifacher  Ausfertigung  einzureichenden
Unterlagen  (Zeichnungen,  Beschreibungen  usw.)  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  der
für  die  amtliche  Prüfung  der  Anlage  zuständigen  sachverständigen  Stelle  (siehe
Ausführungsanweisung  zu  §  30)  zur  Benutzung  zu  übersenden.  Diese  tritt  wegen
Ergänzung  oder  Abänderung  der  Unterlagen  mit  dem  Antragsteller  unmittelbar  ins
Benehmen  und  hat  erforderlichenfalls  die  baupolizeiliche  Genehmigung  etwa  zu  errichtender
  Neubauten  zu  veranlassen.  Nach  erfolgter  Abnahme  der  Anlage  ist  bei
ortsfesten  Anlagen  (vergl.  §§  6,  11  und  12)  ein  Exemplar  der  Unterlagen  und

94
        <pb n="78" />
        48  (Azetylenverordnung.)

die  Abnahmebescheinigung  (vergl.  §  29)  in  doppelter  Ausfertigung  der  Ortspolizeibehörde
  durch  Vermittelung  des  Gewerbeinspektors  zu  übersenden,  während  das
zweite  Exemplar  der  Unterlagen  bei  den  Akten  des  Bezirksdirektors  verbleibt.  Bei
beweglichen  Anlagen  sind  beide  Ausfertigungen  der  Vorlagen  mit  den  Abnahmebescheinigungen
  auf  dem  vorangegebenen  Wege  an  die  Ortspolizeibehörde  zurückzugeben.
  Diese  behändigt  ein  Exemplar  der  Abnahmebescheinigung  dem  Besitzer
der  Anlage  und  vermerkt  auf  ihr  die  etwa  nach  §  1  Absl.  4  beantragte  Bescheinigung
  über  die  erfolgte  Anmeldung.

«  Zu  8  2.  Durch  die  Aufstellung  besonderer,  im  sicherheitspolizeilichen  Interesse
zu  stellender  technischer  Grundsätze  (siehe  die  Anlage  zu  8  2),  deren  Ausgestaltung
den  Erfahrungen  entsprechend  vorzunehmen  sein  wird,  soll  vermieden  werden,  daß
die  Verordnung  selbst  mit  den  Fortschritten  der  Technik  jeweilig  raschem  Wechsel
unterliegt.

Zu  §  3.  Das  Verbot  der  Aufstellung  von  Apparaten  in  Räumen,  „die  häufig
von  Menschen  betreten  werden“",  ist  abweichend  von  den  Vorschriften  der  früheren
Verordnung  nur  noch  ein  bedingtes  (vergl.  §§  12  und  14),  nachdem  die  Verwendung
des  Azetylens  zu  Schweißzwecken  schon  seit  längerer  Zeit  die  Durchbrechung  des
Verbots  auf  dem  Ausnahmeweg  erfordert  hatte.  Die  Fassung  des  Verbots  ist
gegenüber  der  früheren  Vorschrift  (Benutzung  von  Räumen,  „die  zum  Aufenthalte
von  Menschen  bestimmt  sind")  in  Ubereinstimmung  mit  den  Vorschriften  der
Dampfkesselgesetzgebung  gebracht  und  entsprechend  zu  handhaben.  Der  Zusatz,  daß
die  Aufstellung  von  Apparaten  „über  solchen  Räumen“  zulässig  sei,  ist  zur  Klarstellung
  erfolgt.  Räume  dieser  Art  müssen  selbstredend  den  Anforderungen  der  88  6flgd.
entsprechen.  Für  die  Forderung  nur  „wasserdichter“  Fußböden  in  solchen  Räumen
war  die  Erwägung  maßgebend,  daß  „gasdichte"  Fußböden  bei  der  meist  üblichen
Herstellung  der  Decken  kaum  erreichbar  sind  und  Wasserdichtheit  den  praktischen
Bedürfnissen  genügt.

Zu  §  4.  Die  überwiegende  Verwendung  der  Azetylenapparate  zu  technischen
Zwecken  machte  es  nötig,  die  Apparate  durch  Bezeichnung  ihrer  Leistung  und
anderer  Angaben,  die  für  die  Beurteilung  der  bei  Überlastung  der  Apparate  auftretenden
  Betriebsgefahren  wichtig  sind,  zu  kennzeichnen.  Um  eine  Kontrolle  über
die  den  Apparaten  tatsächlich  zugemutete  Leistung  ausüben  zu  können,  ist  im  §  12
Abs.  c  die  Forderung  aufgestellt,  daß  eine  Angabe  des  Gasverbrauchs  auf  den
Verbrauchseinrichtungen  (Schweißpistolen  insbesondere)  erfolgen  muß,  wenn  die
Ausnahmen  des  §  12  in  Anspruch  genommen  werden.  Uberlastungen  der  Apparate
        <pb n="79" />
        (Azetylenverordnung.)  49

ist  mit  den  durch  die  Verordnung  gegebenen  Mitteln  unter  allen  Umständen  entgegenzutreten.


Die  auf  den  Apparaten  anzugebende  größte  Dauerleistung  unterscheidet  sich
wesentlich  von  der  Höchstleistung,  die  vorübergehend  erreicht  werden  kann.  Bei
Apparaten,  die  eine  ununterbrochene  automatische  oder  Handbeschickung  gestatten,  ist
die  größte  Dauerleistung  in  der  Stunde  unter  Berücksichtigung  der  Verschlammung
und  der  unter  Fder  technischen  Grundsätze  vorgeschriebenen  Höchsttemperaturen
bei  konstant  zu  haltendem,  den  Verbrauchseinrichtungen  entsprechendem  normalen
Gasdruck  im  Gasbehälter  vom  Fabrikanten  zu  ermitteln,  soweit  die  Leistung  nicht
(bei  Apparaten,  die  unter  §§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  fallen)  auf  Grund
der  vorgeschriebenen  Betriebsprüfung  durch  die  amtliche  Prüfstelle  von  der  Landeszentralbehörde
  festgesetzt  wird.  Bei  Apparaten,  deren  Betrieb  nach  Verbrauch  je
einer  Füllung  zwecks  Neubeschickung  unterbrochen  werden  muß,  darf  die  Dauerleistung
  nicht  etwa  rechnungsmäßig  auf  Grund  der  in  kürzeren  Zeitabschnitten  als
einer  Stunde  erzielten  Höchstleistungen  ermittelt  werden,  vielmehr  ist  zur  Ermittelung
der  Dauerleistung  der  Betrieb  so  zu  leiten,  daß  mit  der  vorhandenen  Füllung
mindestens  eine  Stunde  lang  gearbeitet  werden  kann.  Die  hierbei  mit  dem
Apparat  erzielte  Leistung  hat  als  Dauerleistung  in  der  Stunde  zu  gelten,  vorausgesetzt,
  daß  ihr  nach  den  Vorschriften  der  technischen  Grundsätze  kein  Bedenken
entgegensteht.

Das  Fahbrikschild  ist  am  Entwickler,  d.  h.  an  einer  Stelle  anzubringen,  wo
die  etwa  zu  seiner  Befestigung  benutzten  Kupferniete  nicht  dauernd  mit  Azetylen  in
Berührung  sind.

Zu  §  6.  Die  im  §  6  enthaltene  Begriffsbestimmung  für  feststehende  Apparate
umfaßt  auch  solche  bisher  als  beweglich  angesehene  Apparate,  welche  den  Aufstellungsraum
  zwar  nicht  wechseln,  in  diesem  aber  nach  Bedarf  an  verschiedenen
Stellen  benutzt  werden.  Diese  Ausdehnung  des  Begriffs  war  erforderlich,  um  die
den  Bedürfnissen  der  Praxis  entsprechenden  erleichternden  Vorschriften  des  §  12
Abs.  a  durchführen  zu  können.  Sie  legt  die  Versuchung  nahe,  Apparate  unter
dem  Vorwande,  daß  es  sich  nur  um  eine  „vorübergehende“  Benutzung  im  Sinne
des  §  14  handele,  in  Arbeitsräumen  aufzustellen,  ohne  den  Bestimmungen  des
§  12c  zu  entsprechen.  Der  Einwand,  daß  es  sich  um  eine  „vorübergehende“  Benutzung
  im  Sinne  des  §  14  handele,  ist  daher  stets  sorgfältig  zu  prüfen  und
nur  dann  anzuerkennen,  wenn  es  sich  tatsächlich  um  gelegentliche  Benutzung  eines
Apparats,  z.  B.  zu  einer  Ausbesserung,  handelt.  Wiederholen  sich  jedoch  solche
        <pb n="80" />
        50  (Azetylenverordnung.)

Arbeiten  oder  Reparaturarbeiten  im  regelmäßigen  Betriebe  (Flicken  von  Werkstücken
  z.  B.),  so  sind  die  Voraussetzungen  des  §  14  nicht  als  vorliegend  zu  erachten.

Als  „leichte  Bedachung“  sind  solche  Eindeckungen  anzusehen,  welche  sich  im
Falle  der  Explosion  einer  Azetylenanlage  leicht  abheben.

Als  „leichte  Zwischendecken“  sind  nur  Holzdecken  zu  erachten,  die  nicht  gefedert
  oder  eingeschoben  sind  (Wellerdecken).  Die  Schichthöhe  etwa  aufgelegter
schlechter  Wärmeleiter  (Torfmull,  Asche)  soll  in  der  Regel  20  Zentimeter  nicht
überschreiten.

Gasbehälter  im  Freien  sind  nur  dann  gegen  Einfrieren  als  geschützt  anzusehen,
  wenn  die  Wasserabschlüsse  mit  heizbaren  Rohrleitungen  versehen  werden.

Zu  beachten  ist,  daß  die  Zugänglichkeit  der  Apparate  nicht  „von  allen  Seiten“
gefordert  wird.  Sie  muß  indessen  soweit  gewahrt  werden,  als  es  zur  Bedienung
des  Apparats  und  Instandhaltung  seiner  wesentlichen  Teile  erforderlich  ist.

Zu  §  7.  Die  Forderung  „Lgenügenden  Tageslichts“  bedingt  die  Anlegung
entsprechender  Fensterflächen,  wobei  jedoch  zu  berücksichtigen  ist,  daß  diese  es  erschweren,
  ein  Gebäude  frostfrei  zu  halten.  Bei  kleinen  Beleuchtungsanlagen  dem
Tageslicht  durch  Offnen  der  Tür  allein  Eintritt  zu  verschaffen,  wird  nur  ausnahmsweise
  (§  28)  zuzulassen  sein,  wenn  Gewähr  dafür  vorhanden  ist,  daß  die
Bedienung  regelmäßig  am  Tage  erfolgt.

Die  Vorschriften  des  §  7  sind,  wie  §  12  ergibt,  für  die  zu  technischen  Zwecken
in  Arbeitsräumen  zugelassenen  Apparate  nicht  zwingender  Natur.  Dennoch  wird
aus  gewerbepolizeilichen  Rücksichten  auch  für  letztere  Räume  auf  genügendes  Tageslicht
  Bedacht  genommen  werden  müssen.  Auch  die  Vorschriften  der  §§  8  bis  10
finden  auf  Arbeitsräume,  in  denen  gemäß  §  12  Apparate  zu  technischen  Zwecken
benutzt  werden  dürfen,  nicht  ohne  weiteres  Anwendung,  vielmehr  ist  von  den  Gewerbeaussichts=
  und  den  technischen  Abnahmebeamten  (vergl.  §  30)  von  Fall  zu
Fall  zu  prüfen,  welche  Maßnahmen  im  sicherheitspolizeilichen  Interesse  geboten  sind.
Dabei  wird  stets  von  der  Voraussetzung  ausgegangen  werden  dürfen,  daß  durch
die  Betriebsprüfung  der  in  Frage  stehenden  Apparate  die  Gewähr  gegeben  ist,  daß
im  normalen  Betriebe  Gasausströmungen  bedenklicher  Art  nicht  zu  besorgen  sind.
Wenn  im  §  7  als  künstliche  Beleuchtung  nur  die  Außenbeleuchtung  zugelassen
worden  ist,  so  ist  dies  nicht  etwa  aus  Bedenken  gegen  elektrische  Innenbeleuchtung
(vergl.  §  23  Abs.  4),  sondern  nur  deswegen  geschehen,  weil  im  allgemeinen  anzunehmen
  ist,  daß  Azetylenanlagen  nicht  mit  elektrischen  in  Wettbewerb  treten  oder
gleichzeitig  benutzt  werden.  Falls  jedoch  z.  B.  in  größeren  Werken  mit  elektrischer
        <pb n="81" />
        (Azetylenverordnung.)  61

Beleuchtung  eine  Schweißanlage  errichtet  wird,  wäre  der  Fall  wohl  denkbar,  daß
diese  elektrisch  beleuchtet  werden  soll.  Solchen  Anträgen  ist  stets  zu  entsprechen  (8  28).

Zu  §  8.  Der  Forderung,  daß  im  höchsten  Punkte  des  Apparatenraums  gute
Lüstungseinrichtungen  vorzusehen  sind,  kann  sowohl  durch  Rohre  als  auch  durch
Dachreiter  und  Luftkamine  in  den  Wänden  mit  verstellbaren  Ventilationsöffnungen
am  Fußboden  und  höchsten  Punkte  des  Raumes  entsprochen  werden.  Der  geforderte
Abstand  von  5  Meter  ist  nicht  mehr  wie  nach  der  früheren  Azetylenverordnung
als  senkrechte  Entfernung  zwischen  den  in  Betracht  kommenden  Fenstern,  Türen
oder  dergleichen,  sondern  „nach  der  Länge  des  Gaswegs"“  zu  messen.  Befindet  sich
z.  B.  ein  öffenbares  Fenster  des  Apparatenraums  von  der  Türe  eines  benachbarten,
eine  Feuerstelle  enthaltenden  Raumes  nur  3  Meter  in  gerader  Linie  entfernt,  so
kann  der  geforderte  Gasweg  gleichwohl  erreicht  werden,  wenn  zwischen  dem  Apparatenraum
  und  der  fraglichen  Tür  eine  dichte  Trennungswand  von  solcher  Länge  und
Höhe  errichtet  wird,  daß  der  Gasweg  dadurch  auf  mindestens  5  Meter  verlängert
wird.  In  anderen  Fällen  wird  man  den  Gasweg  durch  Verlegung  der  Offnungen
des  Apparatenraums  in  eine  andere  Wandfläche  verlängern  können.

Als  „starkes“  Glas  werden  nur  Glassteine,  Guß=  und  Spiegelglas  oder
Drahtglas  anzuerkennen  sein,  da  gewöhnliches  Fensterglas  wegen  der  leichten  Zerbrechlichkeit
  keine  genügende  Sicherheit  gegen  das  Eindringen  von  Gas  bietet,
zumal  gebrochene  Fensterscheiben  nicht  immer  rasch  genug  ersetzt  zu  werden  pflegen.
Eine  beiderseits  sorgfältig  verkittete  starke  Scheibe  wird  als  hinreichend  gasdicht
eingesetzt  angesehen  werden  können.

Zu  §  9.  Eine  absolut  frostsichere  Bauweise  von  Apparaten  wird  mit  Mitteln
erzielt,  die  in  der  Azetylentechnik  nicht  üblich  sind.  Dagegen  kann  durch  Frostschutzmittel
  für  den  Tauchraum  der  Gasglocke  und  durch  die  Betriebsweise  der  Apparate
wohl  erreicht  werden,  daß  die  bei  der  Zersetzung  des  Kalziumkarbids  von  dem  Entwicklerwasser
  gebundene  Wärme  von  einer  bis  zur  andern  Entwicklungsperiode
ausreicht,  um  das  Einfrieren  der  Apparate  zu  verhindern.  Treffen  diese  Voraussetzungen
  nicht  unbedingt  zu,  so  ist  dafür  zu  sorgen,  daß  durch  den  Bau  der
Apparatenräume  Frostschutz  gewährt  wird  (z.  B.  durch  doppelte  Umfassungsmauern
von  mindestens  je  ½  Stein  Stärke  mit  Isolierschlitzen  oder  durch  doppelte,  gut
gefugte  Holzwände  mit  einem  Zwischenraume  von  mindestens  15  Zentimeter
Tiefe,  der  mit  Torfmull  oder  ährlichen  isolierenden  Stoffen  dicht  ausgefüllt  ist).
Durch  die  Zulassung  gut  abgedeckter  Heizkanäle  wird  es  zudem  in  vielen  Fällen
möglich  sein,  Abgase  von  Feuerstellen  vor  der  Einleitung  in  Schornsteine  zur  Er-
        <pb n="82" />
        52  (Azetylenverordnung.)

wärmung  von  Apparatenräumen  zu  verwenden.  Frostschutzmittel  dem  Entwicklerwasser
  zuzusetzen,  empfiehlt  sich  schon  aus  wirtschaftlichen  Rücksichten  dann  nicht,
wenn  der  Apparat  häufig  entschlammt  werden  muß.  Aber  auch  aus  technischen
Gründen  ist  eine  Unterkühlung  des  Entwicklerwassers  nicht  empfehlenswert,  da
hierdurch  die  Entwicklungsgeschwindigkeit  des  Karbids  verzögert  wird,  so  daß  leicht
zu  viel  Karbid  eingeführt  werden  muß,  dessen  Nachvergasung  bei  der  Erwärmung
des  Wassers  Ubergasen  veranlassen  kann.

Zu  §  10.  Wegen  der  Entfernung  „nach  der  Länge  des  Gaswegs  gemessen“
vergl.  die  Ausführungsanweisung  zu  §  8.  Eine  Offnung  im  Apparatenraum  ist
nur  dann  als  „abgewendet“  von  Türen  oder  Fenstern  benachbarter  Räume  anzusehen
  (vergl.  §  10  Abs.  2),  wenn  sich  der  Apparatenraum  zwischen  beiden  befindet.

Zu  §  11.  Im  Freien  betriebene  Apparate  müssen  bei  ihrer  Außerbetriebsetzung
  zu  Beginn  der  kälteren  Jahreszeit  sorgfältig  von  Wasser  und  Gas  entleert
werden,  da  beim  Auftauen  eingefrorener  Apparate  mehrfach  schwere  Explosionen
eingetreten  sind,  teils  durch  Aufhacken  des  Azetylen  einschließenden  Eises  (Wasser
nimmt  bei  000  gegen  1,  Volumteile  Azetylen  auf),  teils  durch  unvorsichtiges
Anwärmen  mit  Lötflammen,  glühenden  Eisenstücken  und  dergleichen.  Die  Besitzer
der  im  Freien  betriebenen  Apparate  sind  auf  diese  Gefahren  und  besonders  darauf
hinzuweisen,  daß  die  Entleerung  von  Gas  nur  dann  gelingt,  wenn  dieses  durch
Wasser  verdrängt,  der  Behälter  also  völlig  mit  Wasser  gefüllt  wird.

Bei  den  im  Freien  aufgestellten,  während  des  ganzen  Jahres  betriebenen
Grubenentwicklern  muß  der  Gasbehälter  unter  allen  Umständen  frostfrei  eingebaut
werden,  es  sei  denn,  daß  die  Wasserabschlüsse  gegen  Einfrieren  gesichert  werden
(vergl.  §  6  Abs.  1).  Bei  Frostwetter  darf  der  Entwickler  nicht  entschlammt  werden.
Die  Größe  des  Entwicklers  sollte  vielmehr  derart  bemessen  werden,  daß  der  Apparat
in  der  kalten  Jahreszeit  überhaupt  nicht  entschlammt  zu  werden  braucht.

Zu  §12.  Die  Bestimmungen  des  §  12  enthalten  die  wesentlichste  Neuerung
der  vorliegenden  Verordnung  gegenüber  der  früheren.  Während  es  bisher  nur  auf
dem  Wege  des  Dispenses  möglich  war,  Schweißapparate  dauernd  oder  in  regelmäßiger
  Wiederkehr  in  Arbeitsräumen  unterzubringen,  ist  dies  nunmehr  in  bedingter
Weise  unter  der  Voraussetzung  zulässig,  daß  die  Aufstellung  in  einem  besonderen
Apparatenraum  aus  brtlichen  oder  technischen  Gründen  untunlich  ist.  Als  örtliche
Gründe  sind  beispielsweise  anzuerkennen:  Uberschreitung  der  zulässigen  Bebauung
bei  Errichtung  eines  besonderen  Apparatenraums,  erhebliche  Schwierigkeiten  bei  der
Durchführung  der  Bestimmungen  der  §§  8  und  10  über  die  einzuhaltenden
        <pb n="83" />
        (Azetylenverordnung.)  53

Abstände  von  Feuerstellen  und  Licht,  Erfordernis  unverhältnismäßig  langer  Rohrleitungen,
  zumal  wenn  diese  durch  andere  Arbeitsräume  geführt  werden  müssen
und  dergleichen.  Zu  berücksichtigen  sind  ferner  die  besonderen  Verhältnisse  der
großen  Städte,  in  denen  oft  ausgedehnte,  mehrere  Höfe  umschließende  Fabrikgebäude
geschoßweise  an  Gewerbetreibende  vermietet  werden  und  die  gemeinsamen  Höfe  der
Zu=  und  Abfuhr  der  Güter,  der  Aufstellung  und  Bewegung  von  Löschgeräten  und
anderer  Gründe  wegen  nicht  beengt  werden  dürfen.  Als  technisch-wirtschaftliche
Gründe  sind  beispielsweise  Fälle  zu  berücksichtigen,  in  denen  von  der  Azetylenschweißung
  nur  gelegentlich  Gebrauch  gemacht  wird,  so  daß  die  höheren  Anlageund
  Wartungskosten  einer  getrennt  aufzustellenden  Anlage  nicht  wirtschaftlich
erscheinen.  Namentlich  werden  solche  Gründe  häufig  in  kleinen  und  mittleren  Betrieben
  (Schlossereien,  Schmiedewerkstätten,  kleine  Maschinenfabriken  und  Metallbearbeitungswerkstätten)
  geltend  gemacht  werden,  bei  denen  die  Benutzung  eines
Apparats  unterbleiben  würde,  wenn  zu  den  geringen  Beschaffungskosten  die  erheblicheren
  Kosten  der  Errichtung  eines  Apparatenraums  hinzutreten.  Es  wird  alles
zu  vermeiden  sein,  was  die  Benutzung  der  Technik  der  Azetylenschweißung  in  solchen
Betrieben  hintanhalten  könnte,  da  sie  dadurch  in  dem  Wettbewerbe  mit  den
leistungsfähigeren  Betrieben  geschädigt  werden.  Ferner  kommen  hier  Fälle  in  Betracht,
  in  denen  die  Schweißungen  in  großen  Hallen  nicht  auf  örtlich  bestimmte
Stellen  beschränkt  werden  können,  und  ähnliches.  Ob  solche  örtlichen  oder  technischen
  Gründe  vorliegen,  darüber  hat  die  Ortspolizeibehörde  zu  befinden.  Von
dem  Sachverständigen  (vergl.  §  30)  ist  bei  Ubersendung  der  Prüfungsbescheinigungen
gutachtlich  Stellung  zu  den  Gründen  zu  nehmen,  welche  der  Unternehmer  für  die
Zulässigkeit  der  Anlage  in  Arbeitsräumen  geltend  macht.  Hält  der  Sachpverständige
die  Aufstellung  für  zulässig,  so  kann  der  Apparat  widerruflich  und  vorläufig  unter
dem  Vorbehalte  der  Wegschaffung  bei  anderer  Entscheidung  der  Behörde  benutzt
werden.  Im  Zweifelsfall  ist  von  der  Ortspolizeibehörde  vor  der  Entscheidung  der
Gewerbeinspektor  gutachtlich  über  den  Anspruch  des  Unternehmers  zu  hören.  Weichen
die  Gutachten  des  Sachverständigen  und  des  Gewerbeinspektors  voneinander  ab,  so  ist
von  der  Ortspolizeibehörde  die  Entscheidung  des  Staatsministeriums  herbeizuführen.

Die  Aufstellung  von  Apparaten  gemäß  §  12  ist  stets  zu  versagen  für  Apparate,
  die  keine  Typennummer  J  (vergl.  Anlage  A  zur  Verordnung)  von  der  Landeszentralbehörde
  erhalten  haben  und  deren  Fabrikschild  nicht  amtlich  abgestempelt  ist.
Die  hierfür  bei  den  verschiedenen  Bundesstaaten  und  Lieferanten  in  Frage  kommenden
  Stempel  mitzuteilen,  bleibt  vorbehalten,  soweit  es  sich  nicht  um  die  Stempel

1915.  10
        <pb n="84" />
        54  (Azetylenverordnung.)

der  anerkannten  Dampfkessel-Überwachungsvereine  handelt.  Die  von  den  Fabrikanten
der  Apparate  mit  deren  Stempelung  zu  betrauenden  Sachverständigen  haben  vor
der  Stempelung  die  Übereinstimmung  der  ihnen  vorgeführten  Apparate  mit  dem
genehmigten  Typ  an  Hand  der  durch  die  technische  Aufsichtskommission  beglaubigten
Zeichnungen  festzustellen.  Diese  werden  ihnen  vom  Staatsministerium  überwiesen
(vergl.  Anlage  A  Ziffer  VII).  Die  Vergütung  für  die  Feststellung  der  Ubereinstimmung
  und  für  die  Stempelung  bleibt  der  freien  Vereinbarung  der  Fabrikanten
mit  dem  Sachverständigen  überlassen.

Die  bisher  als  Apparatentypen  J  zugelassenen  können  bis  auf  weiteres  als
den  Voraussetzungen  des  §  12b  entsprechend  angesehen  werden.  Ob  und  unter
welchen  Voraussetzungen  dies  dauernd  geschehen  kann,  wird  von  der  gutachtlichen
Stellungnahme  der  technischen  Aufsichtskommission  für  die  Untersuchungs=  und  Prüfstelle
  des  Deutschen  Azetylenvereins  zu  Berlin  abhängen.  Sollte  die  Kommission
Bedenken  gegen  einzelne  Systeme  haben  und  sie  infolgedessen  nicht  oder  nicht  ohne
Abänderung  den  Bundesregierungen  allgemein  zur  Zulassung  empfehlen  können,  so
kann  die  etwa  von  den  Bezirksdirektoren  erteilte  Ausnahme  für  solche  Apparate
nicht  weiter  aufrecht  erhalten  werden,  ohne  daß  jedoch  einer  solchen  Entschließung
rückwirkende  Kraft  beizulegen  sein  wird.  Die  gutachtliche  Außerung  der  technischen
Aufsichtskommission  wird  sobald  als  möglich  herbeigeführt  werden.  Da  in  einer
großen  Zahl  von  Fällen  die  Ausnahmebestimmung  des  §  21  Ziffer  2  der  früheren
Azetylenverordnung  mißbräuchlich  benutzt  worden  ist,  um  Apparate  ohne  Typenzeugnis
  J  dauernd  in  Arbeitsräumen  aufzustellen,  so  ist  zum  Schutze  der  Firmen,
welche  bisher  schon  das  Typenzeugnis  nachgesucht  haben,  überall  von  den  Gewerbeaufsichtsbeamten
  sorgfältig  nachzuprüfen,  ob  die  Voraussetzungen  des  §  21  a.  a.  O.
noch  zutreffen.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  ist  die  Benutzung  des  Apparats  polizeilich
  zu  untersagen.  In  Zweifelsfällen  ist  die  Entscheidung  des  Bezirksdirektors
herbeizuführen.  Soweit  bei  rechtmäßiger  Benutzung  vorgedachter  ohne  oder  mit
Typennummer  versehener  Apparate  in  Arbeitsräumen  die  Forderungen  der  §  12e
und  124  noch  nicht  durchgeführt  sein  sollten,  hat  dies  alsbald  durch  polizeiliche
Verfügung  zu  geschehen.

Es  bleibt  stets  zu  beachten,  daß  mit  der  Aufstellung  von  Azetylenapparaten
in  Arbeitsräumen  bei  unvorsichtiger  Handhabung  trotz  der  durch  die  Typenprüfung
gegebenen  Gewähr  für  Betriebssicherheit  unvermeidbar  Gefahren  verbunden  bleiben,
die  nur  durch  gewissenhafte  Beachtung  der  Bedienungsvorschriften  und  Vermeidung
von  Überlastungen  der  Apparate  eingeschränkt  werden  können.  Die  Ausstellung  in
        <pb n="85" />
        (Azetylenverordnung.)  55

Arbeitsräumen  soll  daher  nicht  zur  Regel  werden,  vielmehr  ist  darnach  zu  streben,
die  Verwendung  großer  ortsfester  Anlagen  in  besonderen  Apparatenräumen  zu
fördern,  soweit  nicht  die  besonderen,  oben  angegebenen  örtlichen  oder  technisch-wirtschaftlichen
  Gründe  zutreffen.  Debei  bleibt  jedoch  zu  beachten,  daß  gerade  die  Verwendung
  der  kleinen  4  Kilogramm  Apparate  in  den  letzten  Jahren  viel  zum  Aufschwung
  der  Azetylenverwendung  zu  technischen  Zwecken  und  zur  Hebung  des
Kleingewerbes  beigetragen  hat  und  daß  dadurch  anderseits  die  Sauerstoff-  und
Wasserstoffindustrie  erheblich  gesördert  worden  sind.  Unnötige  Härten  bei  der  Zulassung
  der  Apparate  nach  §  12  der  Verordnung  müssen  daher  vermieden  werden,
um  nicht  die  vorgedachte  günstige  Entwicklung  zu  hemmen.

Uberlastungen  der  Apparate  ist  mit  Nachdruck  entgegenzutreten.  Um  eine  Kontrolle
  in  dieser  Beziehung  ausüben  zu  können,  muß  entsprechend  §  12c  in  Arbeitsräumen,
  in  denen  Schweißapparate  ständig  benutzt  werden,  die  Angabe  des
Stundenliterverbrauchs  auf  allen  Verbrauchseinrichtungen  für  Azetylen  gefordert
werden.  Als  solche  kommen  wesentlich  die  Schweißpistolen  und  Schneidbrenner  in
Betracht.  Als  Anhalt  können  nachstehende  Angaben  über  den  Verbrauch  an  Azetylen
zum  Schweißen  von  Eisenblechen  verschiedener  Dicke  dienen:

Stärke  der  zu  Verbrauch  an  #Alzetylen
schweißenden  GBleche  in  mm  in  der  Stunde  in  Liter
bis  1  mnm.  rca.  50  I
über  1222  .  „  100—200  „

„  244„  200—400  „

„  4—44.  „  400—600  „
„  64—8  „600—800  „
„  8—12  „800—1200  „

„  12—18  „  1200—1800  „
„  18—25  „  1800—2400  „
„  25  „  „  2400  und  mehr.

Durchschnittlich  kann  man  auf  1  mm  Blechstärke  einen  Verbrauch  von  100  I
in  der  Stunde  rechnen.  Da  nach  §  6  die  Apparate  in  Arbeitsräumen  sowohl  an
feste  Leitungen  mit  Anschlußstutzen  zur  Gasentnahme  als  mit  einem  beweglichen
Schlauch  für  eine  einzelne  Schweißstelle  benutzt  werden  dürfen,  so  ist  bei  ersterer
Ausführung  die  Zahl  der  Anschlußstellen  bei  überschläglicher  Berechnung  des  Gasverbrauchs
  zu  berücksichtigen.

Zu  §  13.  Nach  §  6  verliert  ein  Apparat,  der  in  einem  Arbeitsraume  seinen
Standort  wechselt,  bei  dauernder  Benutzung  in  diesem  Raume  nicht  seine  Eigen-10“
        <pb n="86" />
        56  (Azetylenverordnung.)

schaft  als  feststehender.  Es  kommen  für  diesen  Zweck  aber  nur  geprüfte  und  mit
einer  Typennummer  versehene  Apparate  in  Frage.  Das  letztere  gilt  auch  für  die
vorübergehend  in  Arbeitsräumen  benutzten  beweglichen  Apparate  (vergl.  §  14).  Bei
den  im  §  13  gekennzeichneten  beweglichen  Apparaten,  die  nur  im  Freien  aufgestellt
werden  dürfen,  handelt  es  sich  demnach  in  der  Regel  um  Apparate  ohne  Typennummer.
  Unmaßgeblich  für  den  Begriff  der  Beweglichkeit  ist  der  Umstand,  ob  ein
Apparat  fahrbar  eingerichtet  ist,  oder  daß  er  längere  Zeit  an  derselben  Stelle  benutzt
wird,  wenn  nur  nach  der  Art  des  Betriebs  der  Schluß  wahrscheinlich  oder  geboten
ist,  daß  die  Absicht  besteht,  Ortsveränderungen  mit  dem  Apparat  in  absehbarer
Zeit  vorzunehmen.  Wegen  der  Gefahr  des  Einfrierens  der  im  Freien  aufzustellenden
beweglichen  Apparate  sind  die  in  den  Bemerkungen  zu  §  11  enthaltenen  Warnungen
zu  beachten.  Auch  bei  weiteren  Transporten  beweglicher  Apparate,  bei  denen  diese
vorher  entleert  zu  werden  pflegen,  sind  die  gleichen  Vorsichtsmaßnahmen  zu
empfehlen.  Infolge  unvollständiger,  nicht  durch  Wasserverdrängung  bewirkter  Entleerung
  eines  Gasbehälters  ist  bei  dem  Transport  einer  auf  einem  Wagen  verladenen
  Gasglocke  durch  unvorsichtiges  Wegwerfen  eines  glimmenden  Streichholzes
eine  Explosion  eingetreten.

Zu  §  14.  Es  liegt  die  Besorgnis  nahe,  daß  die  Erleichterung  des  §  14  mißbräuchlich
  dazu  benutzt  wird,  um  Apparate  unter  dem  Vorgeben  vorübergehender
Benutzung  nach  Bedarf  in  Arbeitsräumen  aufzustellen,  ohne  den  Vorschriften  der
§§  12c  und  124  zu  genügen.  Solchen  Versuchen  ist  mit  Nachdruck  entgegenzutreten
  (vergl.  hiermit  die  Bemerkungen  zu  §  0).

Zu  8  15.  Da  in  den  Karbidrückständen  vielfach  unzersetztes  Karbid  enthalten
ist,  so  muß  bei  ihrer  Beseitigung  auf  die  Möglichkeit  der  Bildung  eines  explosiblen
Azetylen-Luftgemisches  Rücksicht  genommen  werden.  Rückstände  dürfen  daher  nicht
an  Orten  untergebracht  werden,  wo  die  Gefahr  einer  Entzündung  vorliegt.  Oberhalb
  von  Gruben  zur  Aufnahme  von  Rückständen  darf  keine  Beleuchtungsvorrichtung
angebracht  werden.  Das  Einbringen  solcher  Rückstände  in  öffentliche  Kanalisationen
oder  Flüsse  ist  nicht  zu  gestatten.

Zu  §  16.  Wie  sich  durch  Explosionsfälle  gezeigt  hat,  ist  nicht  nur  das  Betreten
  von  Apparatenräumen  mit  Licht  gefährlich,  sondern  schon  die  Annäherung
mit  Laternen  auf  mehrere  Meter  Entfernung,  besonders  wenn  solche  auf  die  Erde
gestellt  wurden,  genügt  unter  Umständen  zur  Einleitung  von  Explosionen,  da  die
Azetylen-Luftgemische  nur  wenig  leichter  als  Luft  sind  und  wie  Benzin-Luftgemische
in  der  Nähe  des  Erdbodens  fortkriechen.  Die  Besitzer  der  in  besonderen  Räumen
        <pb n="87" />
        (Azetylenverordnung.)  57

aufgestellten  Apparate  sind  daher  tunlichst  zu  veranlassen,  eine  sichere  Außenbeleuchtung
  entsprechend  §  7  anzulegen.

Zu  §8  17.  Die  Betriebsvorschriften  für  die  Apparate  müssen  auf  die  wesentlichsten
  Gefahrenquellen  bei  der  Bedienung  von  Azetylenanlagen  hinweisen.  Dazu
gehören:  Warnung  vor  dem  Aufsuchen  undichter  Stellen  am  Apparat  oder  an
Rohrleitungen  mit  Licht  (anstatt  mit  Seifenwasser)  sowie  vor  der  Ausführung  von
Instandhaltungsarbeiten  bei  Licht  (anstatt  bei  Tage).  Besondere  Aufmerksamkeit
ist  ferner  bei  Schweißanlagen  auf  die  Einhaltung  der  Vorschriften  über  die  Entschlammung
  und  auf  die  Erhaltung  aller  Wasserverschlüsse,  insbesondere  bei  der
sogenannten  Wasservorlage  zu  legen.

Obwohl  Apparate,  bei  denen  zum  Zwecke  des  regelmäßigen  Entschlammens
die  Gasglocke  abgehoben  werden  muß,  nach  Abschnitt  A  der  technischen  Grundsätze
(Anlage  zu  §  2)  zur  Aufstellung  in  Arbeitsräumen  nicht  zugelassen  werden,  ist  es
zur  gründlichen  Reinigung  des  Apparats  oder  zur  Beseitigung  von  Störungen,
z.  B.  an  Einfallventilen  für  kleinkörniges  Karbid,  nicht  immer  zu  vermeiden,  daß
diese  Arbeit  gelegentlich  einmal  ausgeführt  werden  muß.  Bei  der  Prüfung  solcher
Apparate  (vergl.  §  29)  sind  die  Betriebsunternehmer  und  Bedienenden  auf  die
hierbei  auftretenden  Gefahren  besonders  hinzuweisen.  Solche  Arbeiten  sollen  nur
unter  völliger  Fernhaltung  von  Licht,  tunlichst  im  Freien,  ausgeführt  werden.

Bei  Störungen  im  Betriebe  der  Apparate  handelt  es  sich  meist  um  die  Bildung
störender  Wasserverschlüsse  in  den  Leitungen  oder  um  Funktionsstörungen  selbsttätiger
  Beschickungsvorrichtungen.  Der  Bildung  störender  Wasserverschlüsse  (z.  B.
durch  Kondensation  von  Wasserdampf  in  dem  Gasableitungsrohr  aus  dem  Apparat)
ist  durch  regelmäßige  Benutzung  der  dafür  vorhandenen  Ablaßhähne  vorzubeugen.
Liegen  Teile  der  Beschickungseinrichtungen  innerhalb  des  Apparats,  so  kann  häufig,
wie  vorerwähnt,  der  Ubelstand  ihres  Versagens  nur  durch  Abheben  der  Glocke  oder
ähnliche  Eingriffe  behoben  werden,  auf  deren  Gefährlichkeit  bereits  hingewiesen  ist.
Im  übrigen  sind  bei  Stöbrungen  die  in  den  Anweisungen  über  die  Behandlung  der
Apparate  enthaltenen  Weisungen  zu  beachten.

Der  Schutz  der  vorgeschriebenen  Aushänge  gegen  zerstörende  Einflüsse  kann
durch  einen  Lacküberzug  der  Drucksachen,  durch  Verglasung,  Emeillefarbaufdruck
auf  Blechschilder  und  ähnliche  Mittel  erzielt  werden.

Zu  §  18.  Sowohl  bei  der  Prüfung  der  Anlage  (vergl.  §  29)  durch  Sachverständige
  als  bei  anderer  Gelegenheit  durch  die  Gewerbeaufsichtsbeamten  ist  darauf
zu  achten,  daß  die  Forderungen  des  §  18  erfüllt  werden.
        <pb n="88" />
        58  (Azetylenverordnung.)

Zu  §  23.  Das  Verbot  des  Betretens  der  Räume  mit  „Licht“  ist  wie  im
§  16  auszulegen,  derart,  daß  das  Betreten  mit  elektrischen  Hand=  oder  Taschenlampen
  von  dem  Verbote  nicht  betroffen  wird.

Bei  Mitlagerung  explosiver  oder  leicht  entzündlicher  Gegenstände  kann  die  Abtrennung
  des  Kalziumkarbids  durch  feuersichere  Wände  mit  Rücksicht  auf  die  erfolgreiche
  Bekämpfung  von  Schadenfeuern  angeordnet  werden.

Zu  §  26.  Die  Ausnahme  des  §  26  Ziffer  3  entspricht  der  Ausnahme  im
8§21  Ziffer  2  der  früheren  Azetylenverordnung.  Dabei  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,
daß  sich  die  Ausnahme  für  tragbare  Lampen  und  Laternen  auf  ihre  Verwendung
zu  Beleuchtungszwecken  beschränkt.  Solche  Lampen  können  auch  mehrflammig  sein.
Jede  andere  Verwendungsart  (etwa  als  Entwickler  zu  kleinen  Schweißpistolen)
macht  solche  Apparate  anmeldepflichtig.  Ob  ihnen  für  besondere  Zwecke  etwa  auf
Grund  des  §  28  Ausnahmen  zugebilligt  werden  können,  wird  von  den  Umständen
der  Verwendung  abhängen.  Die  Beschränkung  der  Ausnahme  in  §  26  Ziffer  3
auf  Apparate  mit  einer  Karbidfüllung  von  höchstens  2  Kilogramm  ist  geblieben.
Die  bestimmt  begrenzte  Füllung  bedingt  eine  Bauart  des  Entwicklers,  die  es  verhindert,
daß  Karbid  nachgefüllt  werden  kann,  ohne  den  Betrieb  vollständig  zu  unterbrechen.

Soweit  Verdrängungsapparate  (§  26  Ziffer  4)  mit  langsam  vergasenden
Patronen  zu  anderen  als  Beleuchtungszwecken  benutzt  werden,  unterliegen  sie  der
Verordnung  im  vollen  Umfange.  Die  Patronen  der  Apparate,  auf  welche  die  Ausnahme
  zutrifft,  werden  übrigens  durch  Entnahme  aus  den  Verkaufsstellen  ständig
einer  Kontrolle  auf  Zuverlässigkeit  unterzogen.

Die  dem  gelösten  Azetylen  zugebilligte  Ausnahme  beruht  auf  der  Voraussetzung,
  daß  die  in  den  Vorratsflaschen  enthaltene  poröse  Masse  zuverlässig  bleibt,
d.  h.  dauernd  ihre  Porbsität  beibehält  und  diese  Eigenschaft  weder  durch  Erweichen
noch  durch  Stöße  gemindert  wird.  Bestimmte  Anforderungen  in  dieser  Hinsicht
sind  demnächst  zu  erwarten.

Zu  §27.  Die  Bestimmungen  des  §  27  über  die  Freizügigkeit  beweglicher
Apparate  sind  durch  Vereinbarungen  der  Bundesregierungen  über  die  Freizügigkeit
dieser  Apparate  bei  Benutzung  in  verschiedenen  Bundesstaaten  (s.  Schluß  des  §  27
Abs.  1)  festgesetzt  worden.

Die  Bestimmungen  des  §27  Abs.  2  bezwecken,  die  Aufsicht  über  die  Schaubuden-Beleuchtungsapparate,
  die  sich  bisher  fast  ausnahmslos  der  Meldepflicht  entzogen
  haben,  zu  vereinfachen.  Sache  der  Ortspolizeibehörden  wird  es  sein,  durch
scharfe  Aufsicht  über  solche  Anlagen  deren  Besitzer  allmählich  zu  veranlassen,  sich
        <pb n="89" />
        (Azetylenverordnung.)  59

Apparate  zu  beschaffen,  die  dem  §  14  entsprechen,  und  sie  entsprechend  §  13  Abs.  2
in  einem  geschlossenen  Wagenkasten  aufzustellen.  Liegt  das  Bedürfnis  vor,  Apparate
  dieser  Art  mit  einer  höheren  Füllung  als  10  Kilogramm  aufzustellen,  so  ist
die  Genehmigung  der  nach  §  28  zuständigen  Behörde  einzuholen.  Bei  Verwendung
von  Azetylenfackeln  auf  Jahrmärkten  und  dergl.  ist  zu  prüfen,  ob  sie  gemäß  §  26
Ziffer  5  zugelassen  (an  der  Stempelung  kenntlich)  sind,  und  ihre  Aufstellung  nur
im  Freien  entsprechend  den  Bestimmungen  a.  a.  O.  zu  gestatten.

Zu  §  29.  Näheres  über  das  bei  der  Abnahme  einzuschlagende  Verfahren  ist
schon  in  den  Bemerkungen  zu  §  1  im  Anschluß  an  das  Anmeldeverfahren  auseinandergesetzt.


Der  Bezirksdirektor  hat  über  alle  abgenommenen  Asjetylenanlagen  ein  fortlaufendes
  Verzeichnis  und  ein  besonderes  Aktenstück  anzulegen.  Das  Verzeichnis
muß  den  Namen  des  Besitzers,  den  Ort  des  Betriebs,  die  Firma  des  Erbauers
des  Apparats  (soweit  sie  bekannt  ist),  die  Größe  des  Apparats  nach  der  Dauerleistung
  in  Stundenlitern,  das  Datum  der  vollzogenen  Abnahme  und  etwaige  besondere
  Wahrnehmungen  bei  der  Abnahme  enthalten.  Der  Sachverständige  hat  sich
tunlichst  darüber  zu  unterrichten,  ob  der  in  dem  Verzeichnis  aufgeführte  Bestand  etwa
Veränderungen  durch  Außerbetriebsetzungen  erleidet,  erforderlichenfalls  durch  Vermittlung
  der  Ortspolizeibehörde.  Gelegentlich  vom  Sachverständigen  wahrgenommene
Mißstände  in  den  Anlagen  hat  er  dem  Bezirksdirektor  anzuzeigen.

Regelmäßige  Prüfungen  der  Azetylenapparate  neben  ihrer  erstmaligen  Untersuchung
  sollen  nach  Maßgabe  der  Verordnung  nicht  gefordert  werden.

Zu  §  30.  Als  Sachverständige  im  Sinne  der  Verordnung  gelten  bis  auf
weiteres  die  Großherzoglichen  Landbaumeister.

Zu  §  31.  Die  Gebührennachweise  der  Sachverständigen  sind  dem  Bezirksdirektor
  zur  Einziehung  einzureichen.

Zu  §  32.  Die  Anzeigen  über  Azetylenexplosionen  sind  mit  dem  Ergebnis  der
Verhandlungen  über  die  Untersuchung  dem  Bezirksdirektor  vorzulegen.

Die  Kosten  dieser  Untersuchungen  können  nicht  den  Besitzern  der  Apparate
auferlegt  werden.

Zu  §  35.  Die  Bestimmungen  des  §  35  sind  wesentlich  instruktioneller  Art,
insbesondere  find  die  des  ersten  Satzes  ohne  Einwirkung  auf  bestehende  fabrikmäßige
Anlagen,  die  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  genehmigt  worden  sind.  An  diese
können  neue  Anforderungen  auf  Grund  dieser  Verordnung  selbstverständlich  nicht
ohne  weiteres  gestellt  werden.
        <pb n="90" />
        60  (Azetylenverordnung.)

Regeln  für  die  Ausführung  von  Ajzetylengasleitungen.

(Nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  deutschen  Vereins  von  Gas=  und  Wasserfachmännern;
  vergl.  Ziffer  14  der  technischen  Grundsätze  für  den
Bau  von  Azetylenanlagen.)

Die  Rohrleitungen  sollen  möglichst  zugänglich  und  vor  Frost  geschützt  sein.
kkitungn.  Leitungen  im  Freien  und  an  kalten  Wänden  sollen  möglichst  weit  genommen  werden.
Verdeckt  liegende  Leitungen  sollen  mindestens  13  Millimeter  lichte  Weite  haben

und  müssen  vor  der  Zudeckung  der  Prüfung  unterzogen  werden.

Bei  Rohrleitungen  unter  Fußböden  darf  die  Deckung  nicht  auf  den  Röhren
aufliegen.

Die  Führung  der  Rohrleitungen  durch  Schornsteine  und  Kanäle  ist  verboten.

Die  Durchführung  von  Rohren  durch  unzugängliche,  hohle  Mauern  oder  durch
starke  Mauern  soll  in  einem  an  beiden  Enden  offenen  Futterrohre  geschehen.  Dieses
muß  in  seiner  ganzen  Länge  dicht  und  mindestens  1  Zentimeter  weiter  sein  als
der  äußere  Durchmesser  des  Leitungsrohrs.

Innerhalb  der  Futterrohre  dürfen  keine  Rohrverbindungsstellen  liegen.  Ebenso
sind  bei  allen  Mauerdurchführungen  Verbindungsstellen  innerhalb  der  Mauern
unstatthaft.

Beim  Durchstemmen  von  Wänden,  Gewölben  und  Balken  ist  Rücksicht  zu
nehmen,  daß  keine  tragenden  Gebäudeteile  geschwächt  werden,  nötigenfalls  ist  die
Zustimmung  des  Architekten  oder  Bauherrn  einzuholen.

Humus,  Müll  und  Schlacken  sind  unter  allen  Umständen  aus  der  Umgebung

der  Rohrleitungen  fernzuhalten.
Um  die  Ansammlung  von  Wasser  in  den  Rohrleitungen  zu  verhindern,  sind
Welstransen-  diese  mit  entsprechendem  Gefälle  zu  legen.  Das  Gefälle  ist  bei  nassen  Gasmessern
nach  dem  Gasmesser  hin,  bei  trockenen  Gasmessern  von  diesem  weg  zu  richten.

An  allen  tiefsten  Punkten  der  Rohrleitungen  sind  mit  Kappen  oder  Schlußzapfen
  zu  verschließende  Wasserablässe  anzubringen.

Wo  größere  Wasseransammlungen  zu  erwarten  sind,  sind  Wassersäcke  (Siphons
oder  Schwanenhälse,  anzubringen,  die  einen  Gasaustritt  verhindern  und  mit  einer

Messingklappe  oder  einem  Hähnchen  zu  verschließen  sind.
        <pb n="91" />
        (Azetylenverordnung.)  61

Wenn  eine  Leitung  von  einem  warmen  in  einen  kalten  Raum  tritt,  ist  das
Gefälle  nach  dem  warmen  Raume  hin  zu  führen  und  dort  ein  Wasserablaß  anzubringen.


Leitungen,  die  vor  Frost  nicht  vollständig  geschützt  werden  können,  sind  mit
Ansätzen  zum  Einschütten  von  Flüssigkeit  behufs  Austauens  der  Leitung  zu  versehen.

Leitungen  im  Erdboden,  außerhalb  der  Gebäude,  sollen  in  der  Regel  0,75
bis  1,0  Meter  Deckung  haben;  sie  erhalten  anstatt  der  Wassersäcke  leicht  zu  bedienende
  Wassertöpfe.

Die  einzelnen  Rohr=  und  Verbindungsteile  sind  vor  ihrer  Verwendung  und
während  der  Arbeit  stets  auf  ihre  Brauchbarkeit,  Durchlässigkeit  und  Dichtheit  zu
prüfen.  Schadhafte  Stücke  sind  auszuscheißen.

Es  ist  stets  auf  Freihaltung  des  vollen  Rohrquerschnitts  zu  achten.  Der  beim
Abschneiden  der  Rohre  entstehende  innere  Grat  ist  zu  entfernen.  Hauffäden  dürsen
nicht  in  das  Rohr  hineinragen.

Es  ist  darauf  zu  achten,  daß  alle  Gewinde  gerade,  sauber  geschnitten,  genügend
lang  (halbe  Muffenlänge)  und  unbeschädigt  sind.

Die  Verbindung  der  einzelnen  Gasröhren  unter  sich  und  mit  den  Formstücken
ist  unter  Verwendung  von  in  Leinöl  getränkten  Hanffäden  oder  Hauf  mit  bleifreiem
  Kitt  vollständig  fest  und  gasdicht  herzustellen.  Der  Kitt  soll  nicht  in  das
Innengewinde  der  Verbindungsstücke  hineingestrichen  werden.

Eisenasphaltlack  und  ähnliche  Mittel  oder  weiches  Lot  dürfen  nicht  zur  Dichtung
  verwendet  werden.  Das  aus  dem  Gewinde  hervortretende  Dichtungsmittel  ist
sanber  zu  entfernen.

Die  Leitungen  sind  sauber  unter  Vermeidung  scharfer  Ecken  und  überflüssiger
Wege  geradlinig  und  winkelrecht  zu  Decken  und  Wänden  anzubringen  und  ausreichend
  (alle  1,50  Meter)  zu  befestigen.

Verbindungsstellen,  die  sich  als  undicht  erweisen,  sind  sofort  auseinanderzunehmen
  und  vollständig  dicht  wieder  herzustellen.  Das  Verstreichen  undichter  Verbindungsstellen
  mit  Kitt  oder  anderen  Mitteln  sowie  das  Dichten  solcher  Stellen
durch  Verstemmen  ist  verboten.

Die  gesamte  Rohrleitung  darf  erst  nach  vollendeter  Prüfung  mit  einem  Anstrich
oder  uit  Abdeckung  versehen  werden.  Ein  Austrich  ist  überall  da  notwendig,  wo
Rostgefahr  vorliegt.  Fertiggestellte  Leitungen  sind  an  ihren  Enden  mittels  metallener
Stopfen  oder  Kappen  gasdicht  zu  verschließen.  Jedes  auch  nur  vorübergehende  Ver-1915.

  11

Ausführung  der
Nohrleitungen.
        <pb n="92" />
        62  (Azetylenvererdnung.)

schließen  mit  Holz,  Kork,  Papier,  Pfropfen,  oder  ähnlichen  Mitteln  ist  aufs  strengste
untersagt.

Während  aller  Arbeiten  an  bereits  in  Betrieb  befindlichen  Gaseinrichtungen
ist  der  Hahn  am  Gasmesser  zu  schließen,  der  Hahnschlüssel  abzunehmen  und  der
Hahn  so  lange  geschlossen  zu  halten,  bis  die  hinter  ihm  liegenden  Leitungsteile  mit
Verschlußzapfen  oder  Kappen  wieder  gasdicht  verschlossen  sind.

Auf  eine  längere  Dauer  ist  auch  das  Schließen  eines  Hahns  oder  die  Auffüllung
  eines  in  der  Zuleitung  etwa  vorhandenen  Absperrtopfes  nicht  als  sicherer
Verschluß  anzusehen,  in  solchen  Fällen  ist  daher  die  Leitung  außerdem  durch
Schlußzapfen  oder  Kappen  zu  verschließen.

Das  Ableuchten  von  Gasleitungen  ist  streng  untersagt.  Die  Ermittlung  von
Fehlerstellen  soll  durch  Abseifen  oder  Abriechen  der  Leitung  erfolgen.

 

Druck:  Welinarischer  Verlag  G.  m.  b.  H.  m  Welme:
        <pb n="93" />
        Regierungsblattk

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  7.  1

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  Höchstpreise  von  Speisekartoffeln.  Seite  68.
—  Ministerialverordnung  vom  26.  Januar  1915  über  den  #Albschluß  von  Arbeitsverträgen
burch  landwirtschaftliche  Saisonarbeiter.  Seite  63.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die
Bestellung  des  Großherzoglichen  Landkammerrats  Collenbusch  zu  Schloßvippach  zum  Zivilkommissar
  für  Landlieferungen.  Seite  64.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung
von  Tetanus=  und  Diphtherie-Serum.  Seite  64.  —  Ministerialbekanntmachung  über  Anderung
der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  Seite  65.  —  Mlinisterialbekanntmachung  über  eine
Personalveränderung  in  der  Großherzoglichen  Landarmenkommission.  Seite  66.

(Nr.  17.)  Ministerialverordnung  vom  25.  Januar  1915  über  Höchstpreise  von  Speisekartoffeln.

In  Anschluß  an  die  Ministerialverordnung  vom  28.  November  1914  über  Hoöchstpreise
  von  Speisekartoffeln  wird  bestimmt:
Den  Sorten  Daber,  Imperator,  magnum  bonum,  up  to  date  werden  ferner
gleichgestellt  die  Sorten:
Märcker,  Silesia,  Cimbals  Alma,  Cimbals  Ella.

Weimar,  den  25.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.,  18.)  Ministerialverordnung  vom  26.  Januar  1915  über  den  Abschluß  von  Arbeitsverträgen
durch  landwirtschaftliche  Saisonarbeiter.

1.  Die  landwirtschaftlichen  Saisonarbeiter  mit  russischer  Staatsangehörigkeit
sind  verpflichtet,  bis  zum  1.  März  ds.  Is.  auf  Erfordern  des  bisherigen  Arbeitgebers
mit  diesem  einen  Arbeitsvertrag  für  die  Zeit  vom  1.  März  bis  1.  Dezember  1915
abzuschließen.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  Februar  1915.  12
        <pb n="94" />
        64

Der  Vertrag  muß  den  von  der  Landwirtschaftskammer  für  die  Provinz
Sachsen  für  Arbeitsverträge  mit  russischen  Saisonarbeitern  auf  den  Sommer  1915
aufgestellten  Normativbedingungen  entsprechen.

Bei  Einigung  zwischen  den  Arbeitgebern  und  Arbeitnehmern  können  auch
Arbeitsverträge  zu  anderen  Bedingungen  abgeschlossen  werden.

2.  Russische  landwirtschaftliche  Arbeiter,  die  sich  weigern,  den  vorgeschriebenen
Arbeitsvertrag  auf  Erfordern  abzuschließen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  160  M,
im  Nichtbeitreibungsfalle  mit  Haft  bis  zu  6  Wochen,  bestraft.

Weimar,  den  26.  Jannar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  19.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  des  Großherzoglichen  Landkammerrats
Collenbusch  zu  Schloßvippach  zum  Zivilkommissar  für  Vandlieferungen.
Zum  Zivilkommissar  für  Landlieferungen  auf  Grund  des  §  16  des  Gesetzes  über
die  Kriegsleistungen  vom  13.  Juni  1873  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  haben  wir
den  Großherzoglichen  Landkammerrat  Collenbusch,  Rittergut  Schloßvippach,  bis
auf  weiteres  bestellt.
Weimar,  den  16.  Jannar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  20.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus=  und  Diphtherie-Serum.

Wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  sind  vom  1.  Jannar  1915  ab  zur

Einziehung  bestimmt  worden:
Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

207  bis  222  einschließlich  aus  den  Höchster  Farbwerken  sowie
83  und  85  aus  dem  Behringwerk  in  Marburg;
Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
1398  bis  1456  einschließlich  aus  den  Höchster  Farbwerken,
294  bis  310  einschließlich  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
276  bis  316  einschließlich  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch
in  Hamburg,
        <pb n="95" />
        65

243  und  244  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin,
17  bis  45  einschließlich  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk  in  Dresden.

Weimar,  den  20.  Januar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  21.)  Ministerialbekanntmachung  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Unter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
25.  Januar  1915  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Regierungsblatt
  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  30.  Jannar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  25.  Januar  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betr.  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  sowie  auf  Grund  des  Artikels  1  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  32),  betreffend
die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der  §  18a
„Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  v  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des  folgenden  Absatzes  —
Bekanntmachung  vom  21.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  549)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ost.
preußen  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und  Land,
Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,
Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig
zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,

12*
        <pb n="96" />
        66

der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden
erst  an  solgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis  einschließlich
  31.  Oktober  1914  eingetreten  ist,
am  31.  März  1915;
b)  wenn  der  Zahlungetag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  November  1914  bis
einschließlich  31.  Dezember  1914  eingetreten  ist,
am  letzten  Tage  einer  vom  Zahlungstag  ab  laufenden  Frist  von  fünf  Monaten;
c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1915  bis  einschließlich
  29.  April  1915  eintritt,
am  31.  Mai  1915;
dc)  wenn  der  Zahlungstag  des  Weckhsels  am  30.  April  1945  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2  der
Wechselordnung.

In  allen  Fällen  zu  a  bis  d  gilt  als  Zahlungstag  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  März  oder  am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende
  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  25.  Januar  1915.  Der  GWeichskanzler.
In  Vertretung:

Kraetke.

 

(Nr.  22.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Personalveränderung  in  der  Großherzoglichen
Landarmenkommission.
Auf  Grund  des  §  2  des  Ausführungsgesetzes  vom  23.  Februar  1872  zum  Gesetz
über  den  Unterstützungswohnsitz  (Regierungsblatt  S.  45)  haben  wir  den  Rechtsanwalt
  Hugo  Partzsch  in  Weimar  zum  geschäftsführenden  Mitglied  der  Großherzoglichen
  Landarmenkommission  vom  1.  Februar  ds.  Is.  an  bestellt.
Gleichzeitig  ist  der  Großherzogliche  Kammerherr  Heinrich  von  Eichel-Streiber,
  zurzeit  in  Weimar,  von  der  Führung  der  Geschäfte  der  Landarmenkommission
  entbunden  worden.  Der  Rechtsanwalt  Dr.  Bruno  Krehan  aus  Weimar
ist  durch  Tod  aus  der  Großherzoglichen  Landarmenkommission  ausgeschieden.

Weimar,  den  2.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

Orutt  Mamarijcer  VUenag  G.  m.  ö.  D.  u  Wemr.
        <pb n="97" />
        67

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  8.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  15.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Perkehrs  mit  Hafer.
Seite  67.  —  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Gundesrats
  über  zuckerhaltige  Guttermittel.  Seite  68.—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl
  eines  Landtagsabgeordneten.  Seite  69.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  WPergütung
  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.  Seite  69.  —  Ministerialverordnung  vom
12.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsbekanntmachung  über  Vorratserhebungen
vom  2.  Februar  1915.  Seite  69.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs--Gesetzblatt.  Seite  69.

 

 

 

 

(Nr.  23.)  Ministerialverordnung  vom  15.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Hafer.

Auf  Grund  des  §  27  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Hafer  vom  13.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  81)  wird  bestimmt:

8  1.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

§  2.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  8  und  17  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  4  Abs.  3e  und  14  ist  der  Gemeindevorstand.


§  3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  6,  10  und  11  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  13,  19  und  25  der  Bundesratsverordnung
  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  15.  Februar  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

1915.  Anteutsch.
Ausgegeben  in  Weimar  am  25.  Februar  1915.  13
        <pb n="98" />
        68

(Nr.  24.)  Ministerialbekanntmachung  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
über  zuckerhaltige  Futtermittel.

Zur  Ausführung  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  12.  Februar  1916

über  zuckerhaltige  Futtermittel  (Reichs-Gesetzblatt  S.  78)  wird  folgendes  bestimmt:

1.

Rohzuckerfabriken,  Verbrauchszuckerfabriken  einschließlich  der  Raffinerien  und
Melasse-Entzuckerungsanstalten,  jeder  sonstige  Eigentümer  von  Zuckernachprodukten
und  von  Melasse,  sofern  er  nicht  Verbraucher  ist,  endlich  jeder,  der  die  in
§  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  bezeichneten  Futtermittel  im  Betriebe
seines  Gewerbes  herstellt  oder  mit  solchen  handelt,  sind  verpflichtet,  am  25.  Februar
  1915  der  Bezugsvereinigung  der  Deutschen  Landwirte  G.  m.  b.  H.  in
Berlin  anzuzeigen,  welche  Vorräte  an  den  in  §  1  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats
  bezeichneten  Erzeugnissen  sie  besitzen  oder  in  Gewahrsam  haben.

Solche  Erzeugnisse  sind:  Futtermittel  aus  Erzeugnissen  der  Zuckerfabrikation
einschließlich  getrockneter  Schnitzel,  Melassetrockenschnitzel  und  getrockneter  Zuckerschnitzel.


Vorräte  unter  10  Doppelzentner  unterliegen  der  Anzeigepflicht  nicht.

Sogenannte  Weißzuckerfabriken  gelten  nicht  als  Rohzuckerfabriken.

2.

Zu  den  Anzeigen  sind  Postkarten  mit  Vordruck  zu  verwenden,  die  von  der
Handelskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen  in  Weimar  unentgeltlich  verteilt
werden.

Anzeigepflichtige,  die  bis  zum  22.  Februar  keine  Anzeigekarte  erhalten  haben,  sind
verpflichtet,  sich  so  rechtzeitig  eine  solche  zu  besorgen,  daß  die  Anzeige  am  25.  bewirkt
werden  kann.

3.

Wer  der  Anzeigepflicht  nicht  nachkommt,  wird  nach  §  9  Nr.  2  der  Bekanntmachung
  des  Bundesrats  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe
  bis  zu  15000  Mark  bestraft.

Weimar,  den  17.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Im  Auftrag:
Slevogt.
        <pb n="99" />
        69

(Nr.  25.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.

An  Stelle  des  aus  dem  Gebiete  des  Großherzogtums  verzogenen  Landtagsabgeordneten
  Regierungsrats  a.  D.  Dr.  Michael  ist  von  der  Handelskammer  für  das
Großherzogtum  Sachsen  Herr  Kommerzienrat  Eduard  Laux  in  Weimar  zum
Landtagsabgeordneten  gewählt  worden.  Herr  Laux  hat  die  Wahl  angenommen.
Weimar,  den  10.  Februar  1915.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  26.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Vergürung  von  Landlieferungen  für  die  Kriegsmagazine.

Die  Preisbestimmungen  auf  Grund  des  §  19,  Abs.  2  des  Gesetzes  vom  13.  Juni
1873  über  die  Kriegsleistungen  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129)  haben  stattgefunden.
Das  Verzeichnis  der  Vergütungssätze  liegt  im  Dienstgebäude  des  unterzeichneten
  Ministerialdepartements  zur  Einsicht  aus.
Weimar,  den  12.  Februar  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  27.)  Ministerialverordnung  vom  12.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsbekanntmachung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar  1915.
Auf  Grund  des  §  6  der  Bundesratsbekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom
2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  54)  wird  bestimmt:
Zuständige  Behörde  (§§  1  und  4  der  Bekanntmachung)  ist  der  Großherzogliche
Bezirksdirektor.

Weimar,  den  12.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  28.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  8.  bis  17.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4620.  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Einfuhrerleichterungen  für
frisches  Fett  und  Festsetzung  einer  Untersuchungsgebühr.  Vom  21.  Januar
  1915.

 

13“
        <pb n="100" />
        70

Nr.

77

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4621.
4622.
4623.
4624.
4625.
4626.

4627.
4628.

4629.

4630.

4631.

4632.
4633.
4634.

4635.

Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Erleichterung  der  Untersuchung
  von  Schlachtvieh.  Vom  21.  Januar  1915.
Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und
Mehl.  Vom  25.  Januar  1915.

Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Fleischvorräten.  Vom
25.  Januar  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900.  Vom  25.  Januar  1915.

Bekanntmachung  über  Krankenversicherung  und  Wochenhilfe  während  des
Krieges.  Vom  28.  Januar  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  29.  Januar  1915.

Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen.  Vom  2.  Februar  1915.
Bekanntmachung  über  weitere  Regelung  des  Brennereibetriebs  und
des  Branntweinverkehrs.  Vom  4.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Abänderung  der  Ausführungsvorschriften
  des  Bundesrats  zum  Viehseuchengesetze.  Vom  4.  Februar
1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  3.  Februar  1915.

Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  35).  Vom  6.  Februar  1915.
Bekanntmachung  über  Verarbeitung  von  Nachprodukten  der  Zurckerfabrikation
  und  von  Melasse.  Vom  8.  Februar  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  Rußland.  Vom
4.  Februar  1915.

Bekanntmachung  über  die  Gegenseitigkeit  im  Verhältnis  zu  Osterreich-Ungarn
  hinsichtlich  der  Kriegsbeteiligten.  Vom  4.  Februar  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Veröffentlichung  der  Handelsregistereintragungen
  usw.  Vom  11.  Februar  1915.

 

Oruck  Weimarischer  Verlag  G#  m.  ö.  H.  m  Welmar.
        <pb n="101" />
        Regierungsblatt

für  das

Grolherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1015.
Jr.  9.  6

ßUubalt:  Ministerialverordnun  vom  20.  Februar  1915  betreffend  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel.
G.  —  Ministerialterorbnung  vom  21.  Februar  1916  zur  Ausführung  der  Bundesrats-Er#chnung
  vom  13.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Werkehrs  mit  Hafer.  S.  72.  —
Ministerialverordnung  vom  20.  Februar  1915  zur  glusführung  der  Bundesratsverordnung
vom  12.  Februar  1915  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  S.  72.  —  Ministerialverordnung  vom
21.  Februagr  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom  18.  Februar  1915  über
das  Ausmahlen  von  Grotgetreide  usb.  S.  78.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  EKeichs--Gesetzblatt.
  S.  74.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  74.

 

(Nr.  29).  Ministerialverordnung  vom  20.  Februar  1915,  betreffend  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel.


Auf  Grund  von  §  3  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  339),  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.  Der  Preis  für  den  Doppelzentner  Speisekartoffeln  darf  bis  auf  weiteres
  im  Kleinhandel  10  50  F  nicht  übersteigen.

Bei  Abgabe  in  Mengen  von  mehr  als  5  bis  zu  10  kg  darf  der  Preis  11  9
für  das  Kilogramm,  bei  Abgabe  in  Mengen  bis  zu  5  kg  einschließlich  12  F  für
das  Kilogramm  nicht  übersteigen.  Bei  Abgabe  in  Mengen  bis  zu  5  kg  können
die  Preise  auf  volle  Pfennigbeträge  nach  oben  abgerundet  werden.

§  2.  Die  Gemeindevorstände  sind  befugt,  zu  dem  in  §  1  Abs.  1  bestimmten
Höchstpreise  Zuschläge  bis  zu  50  für  den  Doppelzentner  und  zu  den  in  Absl.  2
bestimmten  Höchstpreisen  bis  zu  1  F  für  das  Kilogramm  festzusetzen,  falls  es  zur
ansreichenden  Versorgung  der  Bevölkerung  mit  Kartoffeln  erforderlich  ist.

§  3.  Der  Hochstpreis  gilt  nicht  für  Salatkartoffeln.

§  4.  Der  Hoöchstpreis  gilt  für  die  Ware  am  Ort  der  Abnahme  ohne  Sack
und  für  Barzahlung  beim  Empfang.

Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen  bis  zu  2  Prozent  Jahreszinsen  über

Reichsbankdiskont  dem  Kaufpreise  zugeschlagen  werden.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  2.  März  1915.  14
        <pb n="102" />
        72

§  5.  Als  Kleinhandel  gilt  die  Abgabe  an  den  Verbraucher,  an  Verbrauchervereinigungen
  und  Gemeinden,  sofern  sie  20  Zentner  nicht  übersteigt.

8§  6.  Wer  den  in  §  1  bestimmten  oder  auf  Grund  von  §  2  von  dem  Gemeindevorstand
  festgesetzten  Höchstpreis  überschreitet  oder  Vorräte  an  Kartoffeln  verheimlicht
  oder  sich  trotz  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  weigert,  Kartoffeln
zu  dem  festgesetzten  Höchstpreise  zu  verkaufen,  wird  nach  §  4  des  Gesetzes,  betreffend
  Höchstpreise  vom  4.  August  1914,  mit  Geldstrafe  bis  zu  3000  MA  oder  im
Unvermögensfalle  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  bestraft.

§  7.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  2  und  4  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise  vom  4.  August  1914  ist  der  Bezirksdirektor.

§  8.  Die  Ministerialverordnung  über  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel  vom
10.  Dezember  1914  wird  aufgehoben.

Die  Ministerialverordnung  vom  28.  November  1914  (Regierungsblatt  S.  373)
Nr.  1  und  2,  sowie  die  im  Anschluß  daran  ergangene  Ministerialverordnung  vom
27.  Januar  1915  bleiben  in  Kraft.

§  9.  Diese  Verordnung  tritt  am  21.  Februar  1915  in  Kraft.

Weimar,  den  20.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.

In  Vertretung:
Slevogt.

 

(Nr.  30.)  Ministerialverordnung  vom  21.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  13.  Februar  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer.

Auf  Grund  des  §  27  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs
mit  Hafer  vom  13.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  81)  wird  bestimmt:
Als  Deckstationen  gelten  die  Standorte  der  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
28.  April  1904,  die  Prüfung  der  Deckhengste  betreffend,  angekörten  Hengste.
Weimar,  den  21.  Februar  1915.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  31.)  Ministerialverordnung  vom  20.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  12.  Februar  1915  über  zuckerhaltige  Futtermittel.

Auf  Grund  des  §  11  der  Bundesratsverordnung  über  zuckerhaltige  Futtermittel
vom  12.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  78)  wird  bestimmt:
        <pb n="103" />
        73

8§  1.  Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Bezirksdirektor.


§  2.  Die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  wird  beauftragt,
bei  der  Abgabe  von  zuckerhaltigen  Futtermitteln  innerhalb  der  Kommunalverbände
zur  Unterstützung  der  Bezirksdirektoren  mitzuwirken.

Der  Bezirksdirektor  ist  befugt,  einen  Vertrauensmann  für  den  Bezirk  heranzuziehen.


§  3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  (§  5  der  Bundesratsverordnung)  ist  das
Ministerialdepartement  des  Innern.

§  4.  Zuständig  zum  Erlaß  von  Anordnungen  im  Sinne  des  §  10  der
Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  20.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Junern.
Anteutsch.

 

(Nr.  32.)  Ministerialverordnung  vom  21.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  18.  Februar  1915  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  usw.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnungen  über  Abänderung  der  Bekanntmachungen
über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  und  über  die  Bereitung  von  Backware  vom
5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  3  und  8),  vom  18.  Februar  1915  wird
bestimmt:

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  im  Falie  eines  dringenden
wirtschaftlichen  Bedürfnisses  zu  gestatten,

a)  daß  Mühlen  Weizenmehl  in  anderer  als  der  durch  §  5  Abs.  1  der  Verordnung
  vom  5.  Januar  1915  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide
vorgeschriebenen  Mischung  abgeben;

b)  daß  Weizenmehl  zum  Bereiten  von  Brot  in  einer  Mischung  verwendet
wird,  die  weniger  als  30  Prozent  Roggenmehl  enthält.  An  Stelle  des
Roggenmehlzusatzes  kann  auch  der  Zusatz  von  Kartoffelmehl  oder  anderen
mehlartigen  Stoffen  gestattet  werden.

Die  Erlaubnis  kann  für  den  ganzen  Bezirk,  einzelne  Teile  oder  einzelne  Betriebe
  erteilt  werden.  Sie  darf  nur  auf  bestimmte  Zeit  erteilt  werden.
Weimar,  den  21.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.

Departement  des  Junnern.
Anteutsch.

14“
        <pb n="104" />
        74

(Nr.  33.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  18.  bis  20.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4636.

7#

1#

#

#

1

1#

4637.

4638.
4639.

4640.
4641.

4643.

Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  Regelung
des  Verkehrs  mit  Zucker  usw.  vom  31.  Oktober  1914  (Reichs-Gesetzblatt
S.  467).  Vom  12.  Februar  1915.

Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Regelung
des  Verkehrs  mit  Zucker  usp.  Vom  12.  Februar  1915.
Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  Vom  12.  Februar  1915.
Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer.  Vom
13.  Februar  1915.

Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Hafer.  Vom  13.  Februar  1915.
Bekanntmachung  über  die  Erhöhung  des  Haferpreises.  Vom  13.  Februar
  1915.

4642.  Bekanntmachung,  betreffend  Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen

feindlicher  Länder.  Vom  11.  Februar  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen
feindlicher  Länder.  Vom  12.  Februar  1915.

 

(Nr.  34.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  2.  und  3.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MKeich

enthält  auf:

5.  Ernennung  eines  Stationskontrolleurs  zum  Oberzollrevisor.

9.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

10.  Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  medizinische  Ausbildungszeit.

10.  Abänderung  der  Prüfungsordnung  für  Arzte.

10.  Vollzug  der  tierärztlichen  Prüfungsor  dnung.

11.  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch.

11.  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

11.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und  Steuerstellen.



S.

1

vV’r

 

Drucht  Welmarischer  De#rlag  G.m.  bö.  G.  m  Weiner
        <pb n="105" />
        75

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sach

Jahrgang  1915.
Nr.  10.

Inbalt:  Winisterialverordnung  vom  26.  Februar  1915  zur  alusführung  der  Bundesratsverordnung
1.  Januar  1915  über  das  Werfüttern  von  Koggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Grot.
n  mg  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  G.  76.

 

en.

—#

 

 

 

(Nr.  35.)  Ministerialverordnung  vom  26.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  21.  Januar  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,
Hafer,  Mehl  und  Brot.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  das  Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,
Hafer,  Mehl  und  Brot  vom  21.  Jannar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  27)  bestimmen
  wir:

§  1.  Als  mahlfähig  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  Roggen  und
Weizen  anzusehen,  wenn  er  zur  Herstellung  von  Mehl,  das  sich  zur  Brotbereitung
eignet,  tauglich  ist.

8  2.  Soweit  dringende  wirtschaftliche  Bedürfnisse  vorliegen,  kann  der  Bezirksdirektor
  auf  kurze  Dauer  für  einzelne  Betriebe  das  Verfüttern  von
Roggen  und  Hafer  sowie  Getreidegemenge,  das  Hafer  oder  Roggen  enthält,  für
das  Vieh  in  dem  Betriebe  zulassen,  in  dem  die  Frucht  erzeugt  ist.

Die  Erlaubnis  zum  Verfüttern  kann  nur  für  Bestände  erteilt  werden,  die
nicht  auf  Grund  der  Bundesratsverordnungen  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  35)  und  vom  13.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  81)  der
Beschlagnahme  unterliegen  (beispielsweise:  Vorräte  unter  1  Doppelzentner,  Bestände,
die  aus  der  Beschlagnahme  von  der  Kriegsgetreidegesellschaft  oder  der  Zentralstelle
zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  freigegeben  sind).

1915.
Ausgegeben  in  (Weimar  am  4.  #Aärz  1915.  15
        <pb n="106" />
        76

8  3.  In  Fällen  dringenden  wirtschaftlichen  Bedürfnisses  kann  für  bestimmte
  Gegenden  allgemein  oder  auf  Antrag  für  einzelne  Betriebe  gestattet  werden,
daß  Roggen  und  Hafer,  sowie  Gemenge,  das  Roggen  oder  Hafer  enthält,  in  Betrieben
  an  das  in  ihnen  gehaltene  Vieh  verfüttert  wird,  in  denen  die  Frucht
erzeugt  ist.

Die  Genehmigung  erteilt  das  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Anträge  sind  bei  dem  zuständigen  Bezirksdirektor  einzureichen.

8§  4.  Das  Schroten  von  Roggen,  Weizen  und  Hafer,  auch  wenn  sie  mit
anderen  Fruchtarten  vermischt  oder  nicht  mahlfähig  sind,  ist  verboten.

§  5.  Der  Bezirksdirektor  kann  im  Einzelfalle  das  Schroten  der  in  §  4  aufgeführten
  Fruchtarten  insoweit  gestatten,  als  die  Verfütterung  der  in  Betracht  kommenden
  Frucht  gestattet  ist.

§  6.  Die  Bestimmung  in  §  4  der  Ministerialverordnung,  betreffend  das
Verbot  des  Schrotens  von  Roggen  und  Weizen  vom  30.  Dezember  1914  (Regierungsblatt
  S.  461)  und  die  Ministerialbekanntmachung  vom  2.  November  1914
zu  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide  und
Mehl  vom  28.  Oktober  1914  werden  aufgehoben.

Weimar,  den  26.  Februar  1915.

Großbherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  36.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  4.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:
S.  16.  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
„  17.  Prüfung  von  Kandidaten  der  Medizin,  Zahnheilkunde,  Tierheilkunde  und

Pharmazie.

v5c  ½½½1Ga  1L.  i.  .We#n#
        <pb n="107" />
        77

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sach

Jahrgang  1915.
Nr.  11.

nInbalt:  Winisterialverordn#ung  vom  7.  März  1915  über  die  Erhebung  der  Vorräte  an  Kartoffeln  am
15.  März  1915.  S.  77.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  80.

 

en.

 

 

 

(Nr.  37.)  Ministerialverordnung  vom  7.  März  1915  über  die  Erhebung  der  Vorräte  an
Kartoffeln  am  15.  März  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln
  vom  4.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  127)  wird  bestimmt:

1.

Wer  Vorräte  von  Kartoffeln  mit  Beginn  des  15.  März  1915  in  Gewahrsam
hat,  ist  verpflichtet,  die  vorhandenen  Vorräte  dem  Gemeindevorstand  der  Gemeinde
anzuzeigen,  in  deren  Bezirk  die  Vorräte  lagern.

2.

Die  Anzeigepflicht  bezieht  sich  auf  Kartoffeln  aller  Art,  ohne  Rücksicht  auf
den  Zweck  der  Verwendung.

3.

Die  Erhebung  der  Vorräte  von  Kartoffeln  erfolgt  für  jeden  Gemeindebezirk
durch  den  Gemeindevorstand  und  zwar  mittels  Ortslisten.

Der  Gemeindevorstand  kann  zur  Ausführung  der  Erhebung  den  Gemeindebezirk
  in  Zählbezirke  einteilen  und  Zähler  heranziehen.

1916.
Ausgegeben  in  Weimar  am  18.  Wärz  1015.  16
        <pb n="108" />
        78  (Kartoffelvorräte.)

4

Die  Erhebung  der  Vorräte  erfolgt  am  15.  März  1915  in  der  Weise,  daß
die  mit  der  Erhebung  Beauftragten  mit  der  Ortsliste,  bezüglich  mit  dem  Teile
der  Ortsliste,  der  ihren  Zählbezirk  betrifft,  von  Haushaltung  zu  Haushaltung
gehen,  die  Haushaltungsvorstände  oder  ihre  Vertreter  nach  der  Menge  ihrer  Vorräte
  befragen  und  die  angegebenen  Vorräte  nach  Gewicht,  Zentner,  bezüglich  Pfund,
in  die  Liste  eintragen.

5.

Der  Gemeindevorstand  und  die  von  ihm  Beauftragten  sind  befugt,  zur  Ermittelung
  richtiger  Angaben  Vorratsräume  oder  sonstige  Aufbewahrungsorte,  wo
Vorräte  von  Kartoffeln  zu  vermuten  sind,  zu  untersuchen  und  die  Bücher  der  zur
Anzeige  Verpflichteten  zu  prüfen.

Es  soll  nicht  verlangt  werden,  daß  Kartoffelmieten  (Gruben)  geöffnet  werden;
der  Inhalt  an  Kartoffeln  ist  nach  der  Schätzung  des  Anzeigepflichtigen  aufzunehmen.

6.

Über  Vorräte,  die  sich  auf  dem  Transporte  befinden,  ist  unverzüglich  nach
dem  Empfange  von  dem  Empfänger  Anzeige  an  den  Gemeindevorstand  zu  erstatten.

7.

Personen,  die  Vorräte  von  Kartoffeln  besitzen,  bei  denen  aber  eine  Erhebung
der  Vorräte  nach  der  Bestimmung  4  nicht  vorgenommen  worden  ist,  sind  verpflichtet,
die  Vorräte  spätestens  bis  zum  17.  März  1915  dem  Gemeindevorstand  unmittelbar

anzuzeigen.

8.

In  Gemeinden,  deren  Einwohnerzahl  am  1.  Dezember  1910  nicht  mehr  als
2000  betragen  hat,  unterliegen  Vorräte  unter  fünfzig  Kilogramm  (1  Zentner)  der
Anzeigepflicht  nicht.

In  Gemeinden,  deren  Einwohnerzahl  am  genannten  Tage  mehr  als  2000
betragen  hat,  erstreckt  sich  die  Anzeigepflicht  auf  sämtliche  Vorräte,  also  auch  auf
diejenigen  unter  fünfzig  Kilogramm  (1  Zentner).
        <pb n="109" />
        (Kartoffelvorräte.)  79

9.

Wer  vorsätzlich  die  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
  ist,  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige
Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft,  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  sind,  im  Urteil  für  den  Staat  verfallen  erklärt  werden.

Wer  fahrlässig  die  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet
  ist,  nicht  erstattet  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
wird  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  oder  im  Unvermögensfall
  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

10.

Der  Gemeindevorstand  hat  nach  Abschluß  der  Erhebung  die  Ortsliste  auf  ihre
Vollständigkeit  zu  prüfen  und  die  eingetragenen  Gewichtsmengen  zusammenzuzählen.
Insoweit  die  Ortsliste  in  Teillisten  zerlegt  ist,  sind  diese  fortlaufend  zu  nu—
merieren,  und  es  ist  das  Gesamtergebnis  am  Schlusse  der  letzten  Liste  oder  in  einer
besonderen  Liste  zusammenzustellen.

II.

Den  Gemeindevorständen  werden  Drucknetze  zu  Ortslisten  nach  dem  nachfolgenden
  Muster  von  hier  aus  zugestellt  werden.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Ortslisten,  nachdem  sie  abgeschlossen  und
geprüft  sind,  bis  spätestens  zum  19.  März  1915  an  das  Thüringische
Statistische  Amt  in  Weimar  portofrei  einzusenden.

Dieses  Amt  ist  beauftragt,  die  Ortslisten  zu  prüfen  und  die  Ergebnisse  der
Erhebung  zusammenzustellen.  ·

Die  Gemeindevorstände  werden  angewiesen,  allen  Anforderungen  des  Amtes,
die  zur  Durchführung  der  Erhebungen  an  sie  gestellt  werden,  sorgfältig  und  mit
größter  Beschleunigung  zu  entsprechen.

Weimar,  den  7.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

16“
        <pb n="110" />
        80
(Nr.

Nr.

77y

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’7y

I"

’§

1

38.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  21.  bis  26.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

4644.

4645.

4646.

4647.

4648.

4649.

4650.

4651.

4652.

4653.

4654.

4655.

Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Speisekartoffell.  Vom
15.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Einschränkung  der  Malzverwendung  in  den
Bierbrauereien.  Vom  15.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  das  Verbot  der  Verwendung  von  Mehl  jeder
Art  zur  Herstellung  von  Seife.  Vom  18.  Februar  1915.
Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung  über  das  Ausmahlen
  von  Brotgetreide  vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  3).
Vom  18.  Februar  1915.

Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Bereitung
  von  Backware  rvom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  8).  Vom  18.  Februar  1915.

Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Rohzucker  (Erstprodukt).
Vom  19.  Februar  1915.

Verordnung  über  die  Anzeige  von  Sterbefällen  bei  der  Kaiserlichen
Marine.  Vom  15.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Einfuhr  von  Pflanzen  und  sonstigen  Gegenständen
  des  Gartenbaues.  Vem  19.  Februar  1915.
Bekanntmachung,  betr.  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,
Gebrauchsmuster=  und  Warenzeichenrechts  in  ausländischen  Staaten.
Vom  20.  Februar  1915.

Bekauntmachung,  betr.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Fleischvorräten  vom  25.  Januar  1915.  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  45).  Vom  25.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Verbot  von  Mitteilungen  über  Preise  von  Wertpapieren
  us.  Vom  25.  Februar  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Verbot  von  Mitteilungen  über  Preise  von  Wertpapieren
  uspw.  Vom  25.  Februar  1915.

 

Tiuch  Wermarischer  Verlag  G.  m.  u.  U.  u  Weilmcr.
        <pb n="111" />
        81

Regierungsblatt
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  12.

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  4.  Wärz  1915  über  die  gewerbsmäßige  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten
  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,  und  über  die  gewerbsmäßige
Auskunftserteilung  über  Vermögensverhältnisse  oder  persönliche  Angelegenheiten.  S.  81.
—  Ministerialverordnung  vom  26.  Gebruar  1915  zur  Ausführung  der  Gundesratsverordnung
vom  19.  Dezember  1914  über  das  Wermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen.  S.  87.
—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gestellung  des  Ministerialrevisors  Deißeroth  zum
Stellvertreter  des  Direktors  der  Großh.  Landeskreditkasse.  S.  87.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
e#n  Rechs  Desebblatt.  S.  87.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  S.  88.

 

 

 

 

(Nr.  39.)  Ministerialverordnung  vom  4.  März  1915  über  die  gewerbsmäßige  Besorgung
fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender  Geschäfte,
und  über  die  gewerbsmäßige  Auskunftserteilung  über  Vermbgensverhältnisse
oder  persbnliche  Angelegenheiten.
Auf  Grund  von  §  38,  letzter  Absatz,  der  Gewerbeordnung  verordnen  wir  über  die
gewerbsmäßige  Besorgung  fremder  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmender
  Geschäfte  und  über  die  gewerbsmäßige  Auskunftserteilung  über  Vermögensverhältnisse
  oder  persönliche  Angelegenheiten  folgendes:
l  .
Wer  fremde  Rechtsangelegenheiten  und  bei  Behörden  wahrzunehmende  Geschäfte,
besonders  die  Abfassung  darauf  sich  beziehender  schriftlicher  Aufsätze  gewerbsmäßig
besorgt  (§  35  Abs.  3  der  Gewerbeordnung),  ist  verpflichtet,  ein  Geschäftsbuch  nach
dem  nachstehenden  Muster  A  sowie  ein  Geld=  und  Urkundenbuch  nach  dem  Muster  Bl
zu  führen.  JI
82
Die  Bücher  müssen  dauerhaft  gebunden  und  mit  fortlaufenden  Seitenzahlen
versehen  sein;  sie  sind  vor  dem  Gebrauche  von  der  Ortspolizeibehörde  des  gewerblichen
  Niederlassungsorts  unter  Beglaubigung  der  Seitenzahl  abzustempeln.  In

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  März  1515.  17
        <pb n="112" />
        82

den  Büchern  darf  nichts  weggeschabt  oder  unleserlich  gemacht  werden.  Auch  dürfen
die  Bücher  während  der  für  die  Aufbewahrung  vorgeschriebenen  Zeit  (8  9)  weder
ganz  noch  teilweise  vernichtet  werden.

83.
In  das  Geschäftsbuch  sind  alle  schriftlichen  und  mündlichen  Geschäftsaufträge

  im  Laufe  des  Tages,  an  dem  sie  eingehen,  in  der  Reihenfolge  des  Eingangs
  unter  fortlaufenden  Nummern  mit  Tinte  in  deutscher  Sprache  und  in  deutschen
oder  lateinischen  Schriftzeichen  vollständig  einzutragen.

Die  zur  Erledigung  des  Geschäftsauftrags  vorgenommenen  einzelnen  Geschäftshandlungen
  sind  im  Laufe  des  Tages,  an  dem  sie  vorgenommen  werden,  der
Empfang  von  Geldern,  Wertgegenständen  usw.  am  Tage  des  Eingangs  in  den
Spalten  8,  9  und  11  zu  vermerken.

Die  zu  demselben  Geschäftsauftrag  eingehenden  weiteren  Schriftstücke  und  Aufträge
  und  die  späterhin  vorgenommenen  Einzelhandlungen  sind  nicht  unter  einer  besonderen
  Nummer  des  Geschäftsbuchs  einzutragen,  sondern  im  unmittelbaren  Anschluß
  an  die  Eintragung  des  ersten  Auftrags  unter  derselben  Nummer  untereinander
nachzutragen.  Zu  dem  Zwecke  ist  bei  Geschäftsaufträgen  der  in  §  4  Abs.  1  bezeichneten
  Art  genügender  Raum  für  solche  Nachtragungen  offen  zu  halten.  Erweist
sich  dieser  Raum  später  als  unzureichend,  so  sind  die  weiteren  Eintragungen  unter
Beibehaltung  der  bisherigen  Nummer  an  anderer  Stelle  vorzunehmen  und  diese
Stelle  bei  der  bisherigen  Nummer  unter  „Bemerkungen“"  zu  bezeichnen.

8  4.

In  den  Fällen,  wo  die  Erledigung  des  Geschäftsauftrags  eine  Reihe  von
Einzelhandlungen  erfordert,  besonders  bei  Prozeßvertretungen,  Erbauseinandersetzungen,
Vermögensverwaltungen  und  allen  Vollmachtsaufträgen,  sind  sogleich  nach  Eintragung
des  Auftrags  in  das  Geschäftsbuch  besondere  Handakten  anzulegen,  in  denen  alle
in  den  Händen  des  Gewerbetreibenden  zurückbleibenden  Entwürfe,  Vollmachten,  Schriftstücke,
  Belege,  Rechnungen,  Quittungen  und  anderen  Eingänge  nach  der  Zeitfolge
des  Eingangs  zu  vereinigen  sind.

Die  Handakten  sind  so  zu  führen  und,  soweit  erforderlich,  durch  kurze  Aufzeichnungen
  über  die  Geschäftstätigkeit  jederzeit  so  zu  vervollständigen,  daß  daraus
der  Stand  des  Verfahrens  und  jede  Einzelhandlung  des  Gewerbetreibenden  zu  ersehen
  ist.  Sie  sind  fortlaufend  mit  Seiten=  oder  Blattzahlen  zu  versehen.

Auf  dem  Unschlage  der  Handakten  sind  Name,  Stand  und  Wohnung  des
        <pb n="113" />
        83

Auftraggebers,  der  wesentliche  Inhalt  des  Auftrags,  der  Wertgegenstand  und  die
Nummer  des  Geschäftsbuchs  anzugeben.
85.

In  das  Geld=  und  Urkundenbuch  sind  alle  von  dem  Gewerbetreibenden  auf
Grund  des  Geschäftsauftrags  für  den  Auftraggeber  oder  für  einen  Dritten  in
Empfang  genommenen  Gelder,  Wertpapiere  (Aktien,  Gesellschaftsanteile,  Zinsscheine,
Schecks,  Lose  usw.),  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und  sonstige  Urkunden,  sowie
andere  Wertgegenstände  einzutragen.  Die  Vorschrift  in  §  3  Abs.  3  findet  entsprechende
  Anwendung.

Die  Eintragungen  in  das  Geld=  und  Urkundenbuch  sind  in  deutscher  Sprache
und  in  deutschen  oder  lateinischen  Schriftzeichen  unmittelbar  bei  Empfang  und  bei
Wiederausgabe  zu  bewirken.  Die  Nummer  der  Eintragung  im  Geld=  und  Urkundenbuch
  ist  in  dem  Geschäftsbuche  (Spalte  11)  bei  der  betreffenden  Geschäftsnummer
  zu  vermerken.  Gelder  sind  nach  ihrem  Gesamtbetrage  anzugeben.  Die
Wertpapiere,  Urkunden  und  sonstigen  Wertgegenstände  sind  einzeln  unter  Angabe
des  Geldwerts  aufzuführen  und  so  zu  bezeichnen,  daß  sie  von  anderen  gleichen
Gegenständen  unterschieden  werden  können.

Die  empfangenen  Gelder,  Wertpapiere,  Wechsel-,  Hypotheken-,  Schuld=  und  anderen
Urkunden  sind  in  einem  besonderen  Behältnis  aufzubewahren.  Gibt  sie  der  Gewerbetreibende
  einem  Dritten  in  Verwahrung,  so  ist  dies  unter  Darlegung  des  Sachverhalts
und  unter  Bezeichnung  des  Verwahrers  in  Spalte  „Bemerkungen“  zu  vermerken.
Der  Gewerbetreibende  hat  hiervon  den  Auftraggeber  sofort  zu  benachrichtigen.

86.

Für  die  ordnungsmäßige  Führung  der  Geschäftsbücher,  der  Geld=  und  Urkundenbücher
  sowie  der  Handakten  ist  der  Gewerbetreibende  auch  dann  persönlich
verantwortlich,  wenn  er  sie  einem  anderen  übertragen  hat.

Geschäftsbücher  und  Geld=  und  Urkundenbücher,  die  nicht  mehr  benutzt  werden
sollen,  sind  unter  Angabe  des  Tages  abzuschließen,  der  Ortspolizeibehörde  zur  Beglaubigung
  vorzulegen  und  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.  Nach  dem  Abschluß
darf  nichts  mehr  in  die  Geschäftsbücher  eingetragen  werden.

8  7.

Jedes  Schriftstück,  das  der  Gewerbetreibende  in  Verfolg  eines  Geschäftsauftrags
  an  Behörden  oder  Privatpersonen  richtet,  muß  auf  der  ersten  Seite  oben
links  am  Rande  mit  seinem  Namen,  seiner  Wohnung,  (Geschäftsstelle)  und  der  laufenden
  Nummer  des  Auftrags  im  Geschäftsbuche  versehen  sein.  Dies  gilt  auch  für

17°
        <pb n="114" />
        84

Eingaben  an  Behörden,  die  er  durch  den  Auftraggeber  oder  durch  Dritte  aufsetzen,
schreiben  oder  unterschreiben  läßt.  Solche  Schriftstücke  gelten  im  Sinne  dieser
Vorschriften  als  eigene  Schriftstücke  des  beauftragten  Gewerbetreibenden.

88.

Die  Gewerbetreibenden  haben  jeden  Wechsel  der  Geschäftsstelle  binnen  einer
Woche  der  Ortspolizeibehörde  anzuzeigen;  sie  haben  ferner  Namen  und  Wohnung
der  von  ihnen  in  ihrem  Gewerbebetriebe  beschäftigten  Personen  binnen  einer  Woche  nach
dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung,  im  übrigen  binnen  einer  Woche  nach  dem
Antritte  der  Beschäftigung  anzuzeigen.

89.

Die  Polizeibehörden  und  ihre  Beauftragten  können  von  dem  Geschäftsbetriebe
Kenntnis  nehmen,  zu  diesem  Zwecke  die  für  den  Betrieb  bestimmten  Räume  jeder
zeit  betreten  und  dort  die  Geschäftsbücher,  die  Geld-  und  Urkundenbücher  sowie  die
Handakten  einsehen.  Sie  können  auch  verlangen,  daß  diese  Bücher  und  Schriftstücke
  im  Dienstraume  der  Polizeibehörde  vorgelegt  werden  und  daß  ihnen  über
den  Geschäftsbetrieb  Auskunft  erteilt  wird.

Dasselbe  gilt,  wenn  der  Geschäftsbetrieb  eingestellt  wird.  Die  Handakten  sind
gleichfalls  zehn  Jahre  lang  aufzubewahren.

8  10.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auf  Personen,  die  über  persönliche  Angelegenheiten
  oder  Vermögensverhältnissegewerbsmäßig  Auskunft  erteilen,  mit  Ausnahme
der  sogenannten  Korrespondenten  (auswärtige  Gewährsleute)  der  kaufmännischen  Auskunftsstellen
  entsprechende  Anwendung.  Diesen  Gewerbetreibenden  ist  die  Führung
eines  besonderen  Geschäftsbuchs  nach  dem  Muster  A  gestattet,  in  das  alle  geheim
zu  haltenden  Aufträge  eingetragen  werden  können.  Das  Vorhandensein  eines  solchen
geheimen  Geschäftsbuchs  ist  unter  dem  Deckel  des  Geschäftsbuchs  zu  vermerken.

Auf  Personen,  die,  von  gelegentlichen  Einzelfällen  abgesehen,  ausschließlich  über
den  Gewerbebetrieb  und  die  Kreditfähigkeit  von  Gewerbetreibenden  Auskunft  erteilen
(kaufmännische  Auskunftsstellen),  finden  nur  die  Vorschriften  unter  §  8  Anwendung.
Die  Ortspolizeibehörde  kaun  einzelne  dieser  Gewerbetreibenden  von  der  Verpflichtung
  zur  Anzeige  des  Namens  und  Wohnorts  ihrer  Angestellten  entbinden.

8  11.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  April  1915  in  Kraft.
Weimar,  den  4.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="115" />
        Tag  des  Übersicht  über  die

Jnnunrg  aquoinvg

A.  Geschäfts-Buch.

 

 

 

.  ür  Erledigung  des  Sind  Gelder
.  .  Bezeichnun  Für  "„
—“  einzelnen  ——  Auftrags  erhaltene  .  d

gangs  Geschäftshand-  ·
oder  der  und  Inhalt  und  lungen  *1  t  ie  Hand#  .

Ent-  Wohnung  Art  des  «  inbmmæw
Bezeichnung  die  der
gegen  des  Auftrags  Ies  der  angefertigte  ded
un

mebeet  Auftraggebers  Aus-.  Geschäftschrifssat  anderen  S  legt  s
lagen

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  merkungen


T

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trags  rung  handlung  leistungen

 

füh-  gerichtet  ist  Gegen-  Aus#  und  Ar-9


2  8  4  5  6  7  8  10  11  12
        <pb n="116" />
        66

 

B.  Geld--  und  Urkundenbuch.

 

Bezeichnung  der  in
Empfang  genom-Bezeichnung

  der

 

 

 

S
—  menen  und  eingeaan-  Angabe,  wiederausgegebenen  Angabe,
Sa  F  genen  Gelder,  Werr-  von  wem  die  Toag  der  e  Herlbapiere  an  wen  die  Bezeinung  Bemer-3
  8  papiere,  Wechsel,  Hy-Gelder,  Wertpapieres  Wieder-  „  und  sonftigen  Wieder-8FEin-
  .  Schuld-  und  sonstigen  Handakten  kungen
9  "|  potheken-  Schuld=  u.  usw.  eingegangen  ausgabe  Urkunden  sowie  ausgabe  Nr.
gangs  sonstigen  Urkunden  sind  anderen  Wert  zeeschehen  ist  *
sowie  anderen  Wert-  gegenstände
S  gegenstände
1  2  s  4  5  6  7  8  9
        <pb n="117" />
        87

(Nr.  40.)  Ministerialverordnung  vom  26.  Februar  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  19.  Dezember  1914  über  das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen
  Gegenständen.

Auf  Grund  des  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  19.  Dezember  1914

über  das  Vermischen  von  Kleie  mit  anderen  Gegenständen  (Reichs-Gesetzblatt

S.  534)  bestimmen  wir,  daß  Roggen=  oder  Weizenkleie,  die  mit  Gerstenkleie  vermischt

  ist,  in  den  Verkehr  gebracht  werden  darf.

Weimar,  den  26.  Februar  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  41.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  des  Ministerialrevisors  Deißeroth
zum  Stellvertreter  des  Direktors  der  Großh.  Lande  kreditkasse.

Auf  Grund  des  Nachtrags  vom  25.  März  1908  zum  Gesetz  über  die  Großherzogliche
  Landeskreditkasse  vom  16.  September  1897  (Regierungsblatt  S.  91)
haben  wir  zum  Stellvertreter  des  Direktors  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse
den  Ministerialrevisor  Deißeroth  bestellt.

Weimar,  den  2.  März  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebvogt.

(Nr.  42.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  27.  und  28.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4656.  Bekanntmachung,  betr.  Zulassung  von  Kraftfahrzeugen  zum  Verkehr
auf  öffentlichen  Wegen  und  Plätzen.  Vom  25.  Februar  1915.

„  4657.  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Futterkartoffeln  und  Erzeugnisse
  der  Kartoffeltrocknerei  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation.  Vom
25.  Februar  1915.

„  4658.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.  Vom  25.  Februar
  1915.
        <pb n="118" />
        Nr.  4659.  Bekanntmachung,  betr.  Änderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  23.  Februar  1915.

„  4660.  Bekanntmachung,  betr.  Anwendung  der  Vertragszollsätze.  Vom  25.  Februar
  1915.

„  4661.  Bekanntmachung,  betr.  die  Bilanzen  von  Aktiengesellschaften  usw.,  die

Vermögen  im  Ausland  oder  in  den  Schutzgebieten  haben.  Vom  25.  Februar
  1915.

 

(Nr.  43.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  5.  bis  7.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  21.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  21.  Zulassung  von  Formen  von  Elektrizitätszählern  zur  Beglaubigung  durch
die  Elektrischen  Prüfämter.

„  22.  Desgl.  eines  Systems  desgl.

„  34.  Anderungen  und  Ergänzungen  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

„  37.  Anderungen  der  Salzabgaben-Befreiungsordnung  und  der  Ausführungsbestimmungen,
  betr.  das  Gesetz  über  die  Erhebung  einer  Abgabe  von  Salz.

„  39.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung.


„  41.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betr.  Ein=  und  Durchfuhr
  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder.

 

 

Druck:t  Welmarischer  Dwlas  G.m.  b.  O.  m  Weimc.
        <pb n="119" />
        89

Regierungsblatt

für  das

EGrohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  13.

Onbalt:  Winisterialverordnung  vom  10.  März  1915  über  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel.  S.  89.
—  Ministerlalbekanntmachung  über  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde-=  und  Kindviehbbestände.
  S.  89.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  90.  —  Inhaltsverzeichnis
aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  90.

 

 

(Nr.  44.)  Ministerialverornung  vom  10.  März  1915  über  Hoöchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel.


In  Auschluß  an  die  Ministerialverordnung  über  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel
  vom  20.  Februar  1915  bestimmen  wir:

Das  Großherzogliche  Staatsministerium  kann  auf  Antrag  gestatten,  daß  im
Einzelfalle  der  Gemeindevorstand  einen  höheren  als  den  nach  §  2  der  Ministerialverordnung
  vom  20.  Februar  1915  zulässigen  Höchstpreis  festsetzt.

Der  Antrag  ist  bei  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzureichen.

Weimar,  den  10.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

–  *—  "  —  —  —  —

(Nr.  46  Ministerialbekanntmachung  über  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände.


Genaß  §  32  des  Ausführungsgesetzes  vom  27.  März  1912  zum  VWiehseuchengesetz
  vom  26.  Juni  1909  wird  von  dem  unterzeichneten  Staatsministerium  als

1915.
Ausgegeben  in  GWeimar  am  18.  März  1915.  18
        <pb n="120" />
        90

Tag  für  die  diesjährige  Aufnahme  der  Pferde=  und  Rindviehbestände  der  30.  März

1915  bestimmt.
Die  Gemeindevorstände  des  Großherzogtums  haben  hiernach  das  Erforderliche
wahrzunehmen.

Weimar,  den  8.  März  1915.

(Nr.

Iy

L

Vy

(Nr.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementscheft:
Slevogt.

 

46.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  29.  bis  33.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

4663

4664.

4665

4666

4667

4668.
4669.

4670.

4662.  Bekanntmachung,  betr.  den  Wochenmarktverkehr.  Vom  2.  März  1915.

Bekanntmachung  über  den  Anbau  von  Zuckerrüben.  Vom  4.  März  1915.
Bekanntmachung  über  Erhebungen  der  Vorräte  von  Kartoffeln.  Vom
4.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für
Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.  Vom  4.  März  1915.
Bekanntmachung  über  die  Beschäftigung  von  Gefangenen  mit  Außenarbeit.
  Vom  4.  März  1915.

Bekanntmachung  über  weitere  Regelung  des  Branntweinverkehrs.  Vom
4.  März  1915.

Bekanntmachung  über  die  Vornahme  von  Zwischenzählungen  der  Schweine
am  15.  März  und  15.  April  1915.  Vom  4.  März  1915.
Bekanntmachung  über  die  zwangsweise  Verwaltung  russischer  Unternehmungen.
  Vom  4.  März  1915.

Bekanntmachung  über  vorübergehende  Zollerleichterungen.  Vom  8.  März
1915.

47.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  8.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:
S.  45.  Anderung  in  der  Zollgebührenordnung.

„  45.  Ergänzung  der  Tabakersatzstoff-Ordnung.

„  46.  Erhöhung  der  ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  auf
sechzig  vom  Hundert  der  Vollkontingente.

 

uchk  Wemmoruscher  Verag  G.  m.  ö.  D.  #  Weuno-
        <pb n="121" />
        91

Regierungsblatt
Errsrusiu  Berbsin,

Nr.  14.

—.2—#GG&amp;amp;GQG--——...r—.“.“——  -—  —.———.——.—.———

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  18.  MMärz  1915  zur  weiteren  #Alusführung  des  Keichs-Erbschaftssteuergesetzes.
  S.  91.  —  Ministerialverordnung  vom  16.  März  1915  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste.  S.  92.

 

 

(Nr.  48.)  Ministerialverordnung  vom  13.  März  1915  zur  weiteren  Ausführung  des  Reichs-Erbschaftssteuergesetzes.


Auf  Grund  der  geänderten  Ausführungsbestimmungen  des  Bundesrats  zum  Reichs-Erbschaftssteuergesetz
  vom  18.  Juni  1914  §  20  f  Abs.  III  bestimmen  wir  als
oberste  Landesfinanzbehörde  hiermit  das  Folgende:

1.
Als  Behörden  für  die  im  §  20  f  vorgesehene  Sachverständigenschätzung
werden  die  Rechnungsämter  bestimmt.

8  2.

Der  Steuerpflichtige  kann  auf  Berichtigung  der  Schätzung  antragen.  In
diesem  Falle  ist  die  Schätzungsbehörde,  wenn  ihr  die  Einwendungen  berechtigt  erscheinen,
  ohne  weiteres  zur  Anderung  befugt.  Gehen  ihr  Bedenken  gegen  die  Berichtigung
  bei,  so  hat  sie  landwirtschaftliche  Sachverständige  zu  hören  und  auf  deren
gutachtliche  Außerung  die  Schätzung  nochmals  zu  prüfen.  Das  Ergebnis  ist  in
einem  kurzen  Bescheide  niederzulegen,  der  dem  Steuerpflichtigen  zu  erbffnen  ist.

Weitere  Bemängelungen  der  Schätzung  können  danach  nur  noch  im  Verfahren
der  Beschwerde  gegen  den  Steuerbescheid  (§  46  EStWG.)  geltend  gemacht  werden.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  März  10915.  19
        <pb n="122" />
        83.

Bei  dem  Schätzungsverfahren  sind  in  erster  Linie  die  Vorschriften  des
Bundesrats  zu  beachten.  Insbesondere  ist  im  Anschluß  an  8  20  von  vornherein
die  Fühlung  mit  dem  Steuerpflichtigen  aufrecht  zu  erhalten.  Von  einer  Vereinbarung
  mit  ihm  über  Zugrundelegung  des  „gemeinen  Werts“  (8  20  Abs.  III,
§  20f  Abs.  D  wird  zweckentsprechend  Gebrauch  zu  machen  sein.  Im  übrigen  ist
das  Verfahren  tunlichst  einfach  zu  gestalten.

Weimar,  den  13.  März  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  der  Finanzen.
Hunnius.]

(Nr.  49.)  Ministerialverordnung  vom  16.  März  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Gerste.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  vom  9.  März
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  139)  wird  bestimmt:

§  1.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

§  2.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  14  und  23  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §88  4  Abs.  3,  c  und  20  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Gemeindevorstand.

§  3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  88  6,  16,  17  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  19,  25,  30  der  Bundesratsverordnung
  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  16.  März  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

Druck:  Welmarischer  Derag  G.m.  b.  H.  in  Melm.%
        <pb n="123" />
        93

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  15.

 

 

 

 

 

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Personalveränderung  in  den  Kommissionen  für  die  ärztliche
  und  zahnärztliche  Vorprüfung  und  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung.  Seite  98.—
Ministerialbekanntmachung  über  einen  Wechsel  im  Geleihungsausschuß  der  Großherzoglichen
Landeskreditkasse.  Seite  94.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.
  Seite  94.  —  Milnisterialbekanntmachung  über  Anderung  der  Postordnung
vom  20.  März  1900.  Seite  94.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  Seite  96.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  Seite  96.

 

(Nr.  50.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Personalveränderung  in  den  Kommissionen  für
die  ärztliche  und  zahnärztliche  Vorprüfung  und  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche
  Prüfung.

An  Stelle  des  mit  dem  1.  April  ds.  Is.  aus  Anlaß  seines  Übertritts  in  den

Ruhestand  aus  den  Kommissionen  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Vorprüfung

und  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung  ausscheidenden  Geheimen  Rates

Professors  Dr.  Gärtner  ist  der  an  die  Universität  Jena  berufene  Geh.  Ober-Medizinalrat

  Professor  Dr.  Abel  zum  Vorsitzenden  der  bezeichneten

Prüfungskommissionen  und  zum  prüfenden  Mitgliede  (für  Hygiene)  der  Kommission

für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung  für  den  Rest  der  Prüfungsperiode

bestellt  worden.  «

Weimar,  den  9.  März  1915.

Großherzoglich  Sächfsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Ramen  und  Auftrag  der  Herzogl.  Sächs.
Staatsministerien.
Rotbe.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  1.  April  1915.  20
        <pb n="124" />
        94

(Nr.  51.)  Ministerialbekanntmachung  über  einen  Wechsel  im  Beleihungsausschuß  der  Großherzoglichen
  Landeskreditkasse.

Ihre  Königliche  Hoheit  die  Frau  Großherzogin  als  derzeitige  Landesregentin

haben  gnädigst  beschlossen,  vom  1.  April  1915  ab  an  Stelle  des  ausscheidenden

Staatsrats  Dr.  Slevogt  den  Geheimen  Regierungsrat  Dr.  Münzel  zum  Mitgliede

des  Beleihungsausschusses  der  Großherzoglichen  Landeskreditkasse  zu  ernennen.

Weimar,  den  13.  März  1915.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  52.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.

An  Stelle  des  verstorbenen  Landtagsabgeordneten  Rudolf  Gröschner  in  Bad
Sulza  ist  durch  allgemeine  Wahl  im  X.  Wahlbezirke  der  Bürgermeister  Adolf
Koch  in  Wormstedt  zum  Abgeordneten  gewählt  worden.  Herr  Koch  hat  die  Wahl
angenommen.

Weimar,  den  20.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Jnnern.
Anteutsch.

(Nr.  53.)  Ministerialbekanntmachung  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Uuter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
16.  März  1915  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Regierungsblatt
  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  20.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementscheft:
Slebogt.
        <pb n="125" />
        Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  16.  März  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321),  sowie  auf  Grund  des  §  1  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  4.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  129),  betreffend
die  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  der
§  18  a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

1.  Unter  V  ist  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des  folgenden  Absatzes  —
Bekanntmachung  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  47)  —  zu  setzen:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,  in  der  Provinz  Ostpreußen
  oder  in  Westpreußen  in  den  Kreisen  Marienburg,  Elbing  Stadt  und  Land,
Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,
Strasburg,  Thorn  Stadt  und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise
Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort
angeben,  der  in  Ostpreußen  oder  in  einem  der  bezeichneten  westpreußischen  Kreise
liegt,  werden  erst  an  folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  April  1915  oder  später  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41  Abs.  2

der  Wechselordnung.

Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein  Sonn=  oder
Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur  Vorzeigung  des  Wechsels
auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten  Werktage  zur  Zahlung
vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrift
am  31.  Mai  1915  abläuft,  auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Vorstehende  Anderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  16.  März  1915.
Der  Geichskanzler.

In  Bertretung:
Kvaette.

20“
        <pb n="126" />
        96

(Nr.

Nr.

4672.

4673.

54.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  34.  bis  37.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

4671.

4674.

4675.

4676.

4677.

Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste.  Vom
9.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise
  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  vom  19.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  528).  Vom  9.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Ausführung  der  Verordnung  vom  25.  Januar
1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl.
Vom  9.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  9.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,
Gebrauchsmuster=  und  Warenzeichenrechts  in  ausländischen  Staaten.
Vom  12.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung
  von  Rohzucker  (Erstprodukt)  vom  19.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  103).  Vom  12.  März  1915.

Bekanntmachung,  betr.  das  Außerkrafttreten  des  Freundschafts-,  Handels-,
Schiffahrts=  und  Konsularvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und
dem  Freistaat  Guatemala.  Vom  14.  März  1915.

(Nr.  55.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  9.  und  10.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  49.

Bedingungen  für  die  Lieferung  von  trockner  Kartoffelstärke  und  Kartoffelstärkemehl

  an  die  Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft  m.  b.  H.

50.  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom
12.  Februar  1915  und  zu  der  Bekanntmachung  über  die  Verwendung
von  Rohzucker  (Erstprodukte)  vom  19.  Februar  1915.

52.  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl.

53.  Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  518  Abs.  1  der  Reichsversicherungsorduung.


55.  Vergällungsmittel  kr  Rohzucker  zur  Branntweinerzeugung.

 

1.,  —iie  narllch  Lenag  G.  m.  b.  H.  in  Welm--
        <pb n="127" />
        97

 

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  16.

Inbalt:  II.  Ausführungsanweisung  zur  Bundesratsverorhnung  über  die  Kegelung  des  Berkehrs  mit
chrotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915.  S.  97.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
E-  S.  100.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  bem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  .  100.

 

 

 

(Nr.  66.)  II.  Ausführungsanweisung  zur  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Ver—
kehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  25.  Januar  1915.

In  Ergänzung  der  Ausführungsanweisung  vom  28.  Januar  1915  zur  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom
25.  Januar  1915  wird  bestimmt:

Zum  Reichskommissar  zur  Durchführung  der  Bundesratsverordnung  vom
25.  Januar  ist  durch  Erlaß  des  Reichskanzlers  vom  4.  März  ds.  Is.  der  Unterstaatssekretär
  im  Finanzministerium  Dr.  Michaelis  bestellt  worden.  Seine  Geschäftsstelle
  befindet  sich  in  Berlin,  Am  Festungsgraben  1.  Der  Schriftverkehr
der  Kommunalverbände  mit  dem  Reichskommissar  ist  durch  die  Hand  des  Großherzoglichen
  Staatsministeriums,  Departements  des  Innern,  zu  leiten.

Als  Angehörige  einer  Wirtschaft  gelten  bei  landwirtschaftlichen  Betrieben,  die  Zu  8  46.
im  Eigentum  einer  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Anstalt  (Irrenanstalten,  Krankenhäuser,
  Waisenhäuser  u.  dergl.)  stehen  und  mit  ihrem  Betriebe  verbunden  sind,  auch
das  Personal  und  die  Pfleglinge  oder  Insassen  dieser  Anstalt.

Durch  abweichende  Anordnungen  der  Kommunalverbände  nach  88  34  bis  36  du  6
der  Verordnung  werden  die  Bestimmungen  des  §  4e  und  f—  welche  lediglich  für
die  Übergangszeit  getroffen  sind  —  unwirksam  gemacht.

1915.

Ausgegeben  in  Weimar  am  14.  April  1915.  21
        <pb n="128" />
        dugo.

Zu  911.

Zu  8  26,  a.

98  (Brotgetreide  und  Mehl.)

Für  Vorräte,  die  nach  dem  1.  Februar  ds.  Is.  ausgedroschen
sind,  hat  der  Besitzer  das  Ergebnis  des  Erdrusches  bis  zum  3.  April.
ds.  Is.  bei  dem  Gemeindevorstand  anzuzeigen.  Diese  Vorschrift  ist
—  unter  Hinweis  auf  die  Strafbestimmungen  der  Verordnung  —
sofort  ortsüblich  bekannt  zu  machen.  Der  Gemeindevorstand  hat
auf  der  Anzeige  die  Berichtigung  mit  roter  Tinte  einzutragen  und
—  soweit  dies  noch  nicht  geschehen  ist  —  die  Angaben  über  das
Saatgut  aufzurechnen  und  für  die  Gemeinde  zusammenzustellen.

Der  Gemeindevorstand  hat  eine  hiernach  berichtigte  Ortsliste,  in  welche  auch
die  Zusammenstellung  über  das  Saatgut  aufzunehmen  ist,  bis  zum  8.  April  mit
dem  gesamten  Anzeigenmaterial  an  den  Bezirksdirektor  einzureichen,  der  mit  der
Nachprüfung  der  Anzeigen  und  Berichtigung  der  Bezirkslisten  beauftragt  wird.

Das  Ergebnis  ist  unter  Angabe  der  für  den  Bezirk  erforderlichen  Saatgutmenge
  an  Sommerroggen  und  Sommerweizen  bis  zum  15.  April  unmittelbar  an
das  Thüringische  Statistische  Amt  zu  melden.  Das  Thüringische  Statistische  Amt
hat  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  nach
Prüfung  von  dem  Ergebnis  der  Aufstellungen  Mitteilung  zu  machen.

Bis  zum  31.  Mai  haben  die  Gemeindevorstände  dem  Bezirksdirektor  anzuzeigen,
  ob  die  von  den  Landwirten  zurückbehaltenen  Saatkornmengen  in  vollem
Umfang  zur  Saat  verbraucht  sind.  Ersparte  Mengen  sind  an  die  vom  Bezirksdirektor
  zu  bestimmende  Stelle  zur  Verfügung  der  Kriegsgetreidegesellschaft  bezw.
des  Bezirks  abzuliefern.

Die  Gemeindevorstände  sind  befugt,  für  die  Anzeigen  nach  §  11  andere  als
die  in  der  ersten  Ausführungsanweisung  vorgesehenen  Termine  zu  bestimmen.

Der  Bedarfsanteil  der  Verwaltungsbezirke  wird  von  der  Reichsverteilungsstelle
auf  der  Grundlage  einer  Tageskopfmenge  an  Mehl  von  200  g  festgesetzt,  wobei
die  Selbstversorger  (§  4  Abs.  4a)  und  ihre  Vorräte  abgesetzt  werden.  Anträge
auf  Berichtigung  sind  dem  Reichskommissar  vorzulegen.

Kommunalverbände,  welche  die  Selbstwirtschaft  mit  Getreide  übernehmen
wollen  und  dazu  nach  dem  Stande  der  am  1.  Februar  1915  in  ihrem  Bezirk
ermittelten  Vorräte  in  der  Lage  sind,  haben  dies  unverzüglich  dem  Reichskommissar
anzuzeigen  und  anzugeben,  welche  Mehl=  und  Getreidemengen  ihnen  am  1.  April
voraussichtlich  noch  zur  Verfügung  stehen  werden.  Dabei  kommen  namentlich  die
Vorräte  in  Betracht,  welche  die  Kommunalverbände  auf  Grund  einer  ihnen  erteilten
        <pb n="129" />
        (Brotgetreide  und  Mehl.)  99

Ermächtigung  erworben  bezw.  ermahlen,  aber  noch  nicht  verbraucht  haben.  Sie
haben  ferner  darzulegen,  wie  sie  den  nachfolgenden  Anforderungen  genügt  haben:
1.  Abgrenzung  des  Versorgungsgebiets;
2.  Übernahme  der  im  Kommunalverbande  vorhandenen  Mehlvorräte;
3.  Einrichtung  einer  Mehlverteilungsstelle
4.  Verbrauchsregelung;
5.  Kontrolle  der  Selbstversorger.

Die  Kommunalverbände  übernehmen  mit  dieser  Erklärung  die  Verantwortung
für  die  Versorgung  ihrer  Bevölkerung  mit  Brotgetreide  bis  zur  neuen  Ernte,  bezw.
soweit  ihre  Vorräte,  nach  dem  Stande  vom  1.  Februar  ds.  Is.  ab  berechnet,  bis
dahin  nicht  völlig  ausreichen,  bis  zu  den  vom  Reichskommissar  zu  bestimmenden
Zeitpunkt.  Sie  haben  nachzuweisen,  wie  die  Lagerung,  Überwachung  und  Vermahlung
  der  Vorräte  geregelt  und  wie  die  Beschaffung  der  zum  Ankauf  des
Getreides  erforderlichen  Mittel  gesichert  ist.

Der  Reichskommissar  wird  die  Kriegsgetreidegesellschaft  zur  Überweisung
bezw.  Ubereignung  von  Getreide  nach  §  26  a  veranlassen.  Kommunalverbänden,
in  denen  eine  der  zu  1  bis  5  gestellten  Anforderungen  gänzlich  unerfüllt  und  in
denen  die  Lagerung  und  UÜberwachung  der  Vorräte  nicht  geregelt  ist,  kann  kein
Getreide  überwiesen  werden.

Erscheint  die  eine  oder  andere  Anforderung  nicht  in  ausreichender  Weise
erfüllt,  so  wird  auf  Ersuchen  des  Reichskommissars  Abhilfe  nach  §  37  veranlaßt
werden.  Hierdurch  soll  aber  die  Überweisung  der  ersten  Monatsrate  an  Getreide
nicht  aufgehalten  werden.  Die  Kriegsgetreidegesellschaft  kann  den  Kommunalverbänden
  von  ihr  erworbenes  Getreide  bis  zur  Höhe  des  Bedarfsanteils  überweisen.
  Sie  kann  zu  diesem  Zwecke  auch  weiterhin  Getreide  durch  ihre
Kommissionäre  aufkaufen  lassen  und  den  Kommunalverbänden  bis  zur  Höhe  des
Bedarfsanteils  das  Verfügungsrecht  einräumen.  Die  Überweisung  kann  auf
bestimmte  Zeitabschnitte  erfolgen.

Die  Kriegsgetreidegesellschaft  kann  auch  nach  §  4  Abs.  3  den  Kommunalverbänden
  den  unmittelbaren  Erwerb  des  beschlagnahmten,  aber  von  ihr  noch  nicht
erworbenen  Getreides  gestatten.

In  jedem  Falle  ist  aber  das  Einkaufsgeschäft  —  oder  erforderlichenfalls  die
Enteignung  —  nach  Möglichkeit  zu  beschleunigen.  Alles  vorhandene  Getreide
muß  so  schnell  als  möglich  in  die  Hand  der  zu  seiner  Verteilung  berufenen
Organe  gelangen.

«  21°
        <pb n="130" />
        Zu  9  20.

Zu  8  88.

Zu  3  41.

100  (Brotgetreide  und  Mehl.)

Als  Stelle,  an  welche  oder  an  deren  Order  die  Kleie  abzugeben  ist,  ist  durch
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  5.  März  1915  (gZentralblatt  für  das
Deutsche  Reich  S.  52)  die  Bezugsvereinigung  deutscher  Landwirte  G.  m.  b.  H.  in
Berlin,  Am  Karlsbad  16,  bestimmt  worden.  Der  §  29  ist  am  15.  März  1915
in  Kraft  getreten.

Über  die  Abgabe  überschüssiger  Mehlvorräte  verfügt  der  Reichskommissar
namens  der  Reichsverteilungsstelle.

Kommunalverbände,  welche  die  Selbstwirtschaft  mit  Getreide  übernehmen
wollen,  werden  auf  die  Bestimmung  des  §  41  zwecks  Beschaffung  geeigneter
Lagerräume  besonders  verwiesen.  Getreide  des  Kommunalverbandes  darf  nur  in
solchen  Lagerräumen  aufbewahrt  werden,  in  denen  seine  Erhaltung  gesichert  ist.
Vermischung  mit  fremden  Beständen  ist  nicht  statthaft.

Weimar,  den  28.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Rotbe.

 

(Nr.  57.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  38.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4678.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Bildung  von  Weinbaubezirken.  Vom
12.  März  1915.
„  4679.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900.  Vom  16.  März  1915.
„  4680.  Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  von  Mitteilungen  über  Preise  von
Wertpapieren  usw.  Vom  17.  März  1915.

 

(Nr.  58.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  11.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:
S.  57.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.
„  59.  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.
„  63.  Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

 

Duck  Welmartscher  Verlag  G.  m.  ö.  H.  in  Welmat.
        <pb n="131" />
        101

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  1.

Inbalt:  Gesetz  über  die  definitive  Gortgeltung  des  provisorischen  Gesetzes  vom  2.  Januar  1915,  betreffend
  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche
Vermögen  vom  6.  Dezember  1899.  Vom  81.  März  1915.  S.  101.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
5  S.  102.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  .102.

 

 

 

 

(Nr.  59.)  Gesetz  über  die  definitive  Fortgeltung  des  provisorischen  Gesetzes  vom  2.  Januar
1915,  betreffend  einen  Nachtrag  zu  dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung
in  das  unbewegliche  Vermögen  vom  6.  Dezember  1899.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
ꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Das  provisorische  Gesetz  vom  2.  Januar  1915,  betreffend  einen  Nachtrag  zu
dem  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  vom
6.  Dezember  1899,  bleibt  als  definitives  Gesetz  in  Geltung.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  14.  April  1915.|  22
        <pb n="132" />
        102

Urkundlich  haben  wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.
So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  31.  März  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Ievdvra.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

(Nr.  60.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  39.  bis  40.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4681.  Bekanntmachung,  betreffend  die  gestundeten  Zölle  und  Reichssteuern.
Vom  15.  März  1915.

„  4682.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  gewisser  unter  Nr.  3  des
Tarifs  zum  Reichsstempelgesetze  fallender  Inhaber-Schuldverschreibungen
von  der  Reichsstempelabgabe.  Vom  17.  März  1915.

„  4683.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Reichshaushaltsetats  für  das
Rechnungsjahr  1915.  Vom  22.  März  1915.

„  4684.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushaltsetats  für  die  Schutzgebiete
  auf  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  22.  März  1915.

„  4685.  Gesetz,  betreffend  die  Ausgabe  von  Reichskassenscheinen  und  Reichsbanknoten
  zu  10  Mark.  Vom  22.  März  1915.

 

 

 

(Nr.  61.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  12.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MKeich  enthält  auf:

S.  81.  Ermächtigung  zur  Ausstellung  ärztlicher  Zeugnisse  über  die  Tauglichkeit
von  militärpflichtigen  Deutschen  in  Norwegen.

„  82.  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

„  85.  Gesamtverzeichnis  der  gemäß  §  90  der  Wehrordnung  zur  Ausstellung
von  Zeugnissen  über  die  Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst
  berechtigten  Lehranstalten.

 

Biuck  W.  martscher  Verlag  G.  m.  ö.  H.  in  Weimar.
        <pb n="133" />
        103

Regierungsblatt

für  das

Grobherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

I  Nr.  18.

verordnung  vom  7.  April  1915  über  die  Sicherstellung  der  Ackerbestellung.  Seite  108.—
vom  8.  UApril  1915  über  den  Verkehr  mit  Futtermitteln.  Seite  103.  —

über  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  für  das  Lehramt
  an  höheren  Schulen  in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  April  1915/16.  Seite  104.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  Seite  105.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Keich.  Seite  106.

 

   

 

(Nr.  62.)  Ministerialverordnung  vom  7.  April  1915  über  die  Sicherstellung  der  Ackerbestellung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Sicherstellung  der  Ackerbestellung
vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  210)  bestimmen  wir:

1.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  die  Gemeinde
vertreten  durch  den  Gemeindevorstand.

2.  Untere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor,  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche
Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  7.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
AUUrnteutsch.

(Nr.  63.)  Ministerialverordnung  vom  8.  April  1915  über  den  Verkehr  mit  Futtermitteln.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Futtermitteln  vom
31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  195)  bestimmen  wir:

§  1.  Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk  vertreten  durch  den
Bezirksdirektor.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  15.  April  1915.  23
        <pb n="134" />
        104

§  2.  Die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  wird  beauftragt,
bei  der  Abgabe  der  in  §  1  der  Bundesratsverordnung  aufgeführten  Futtermittel
innerhalb  der  Kommunalverbände  zur  Unterstützung  des  Bezirksdirektors  mitzuwirken.

Der  Bezirksdirektor  ist  befugt,  einen  Vertrauensmann  für  den  Bezirk  heranzuziehen.

§  3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  (§  6  der  Bundesratsverordnung)  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor.

§  4.  Zuständig  zum  Erlaß  von  Anordnungen,  durch  welche  die  in  §  4  der
Bundesratsverordnung  vorgeschriebene  Überlassung  gefordert  wird,  ist  der  Großherzogliche
  Bezirksdirektor.

Anordnungen  auf  Grund  dieser  Vorschrift  sind  vorläufig  vollstreckbar.

Weimar,  den  8.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  64.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission  für
das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  für  die  Zeit  vom  1.  April  1915/16.

Die  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsische  Kommission  zur  Prüfung  für
das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  für  die  Zeit  vom  1.  April
1915/16  wie  folgt  zusammengesetzt:
Vorsitzender:  Der  Kurator  der  Universität,  Geheimer  Staatsrat  Dr.  Vollert;
Stellvertreter  des  Vorsitzenden:  Geheimer  Rat  Dr.  Goetz  und  Geheimer
Hofrat  Dr.  Haußner;
für  evangelische  Religionslehre:  Professor  Dr.  Thümmel,
für  katholische  Religionslehre:  Pfarrer  Ley,
für  Deutsch:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Michels,
für  Lateinisch  und  Griechisch:  Geheimer  Rat  Dr.  Goetz  und  Gymnasialdirektor
Hofrat  Dr.  Koetschau  in  Weimar,
für  Französisch:  Professor  Dr.  Höpffner,
für  Englisch:  Professor  Dr.  Schücking,
für  Hebräisch:  Professor  Dr.  Ungnad,
für  Geschichte:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Judeich,  Geheimer  Hofrat  Dr.  Cartellieri
und  Gymnasialdirektor  Hofrat  Dr.  Dobenecker,
für  Erdkunde:  Professor  Dr.  von  Zahn,
für  reine  Mathematik:  Professor  Dr.  Köbe,
für  angewandte  Mathematik:  Professor  Dr.  Winkelmann,
        <pb n="135" />
        105

für  Physik:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Wien,

für  Chemie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Knorr,

für  Mineralogie:  Geheimer  Hofrat  Dr.  Linck,

für  Botanik:  Professor  Dr.  Stahl,

für  Zoologie:  Professor  Dr.  Plate,

für  Philosophie  und  Pädagogik:  Geheimer  Rat  Dr.  Eucken.
Weimar,  den  31.  März  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.  «
Rothe.

 

(Nr.  65.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  41.  bis  44.  Stück  des  Reichs--Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4686.  Bekanntmachung,  betreffend  Anrechnung  militärischer  Dienstleistungen

7)

VT

1#1

4687.

4688.

4689.

4690.

4691.

4692.

4693.

4694.

in  der  Angestelltenversichernng.  Vom  18.  März  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  21.  März  1915.

Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  13.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  81).  Vom  24.  März  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein
  oder  Spiritus.  Vom  26.  März  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die
Höchstpreise  für  Roggen,  Gerste  und  Weizen  vom  19.  Dezember  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  528).  Vom  26.  März  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Erfüllung  von  Ansprüchen  im  Falle
zwangsweiser  Verwaltung  von  Grundstücken.  Vom  26.  März  1915.
Verordnung,  betreffend  die  Unterstützung  der  Familien  von  Mannschaften
  des  Beurlaubtenstandes  und  des  Landsturms,  die  bei  einer
Schutztruppe  in  den  Dienst  getreten  sind.  Vom  19.  März  1915.
Verfügung  des  Reichskanzlers  zur  Ausführung  der  Kaiserlichen  Verordnung,
  betreffend  die  Unterstützung  der  Familien  von  Mannschaften
des  Beurlaubtenstandes  und  des  Landsturms,  die  bei  einer  Schutztruppe
in  den  Dienst  getreten  sind,  vom  19.  März  1915.  Vom  23.  März  1915.
Verordnung,  betreffend  Anderung  des  §  21  der  Prisengerichtsordnung

(Reichs-Gesetzblatt  1914  S.  301).  Vom  26.  März  1915.
23“
        <pb n="136" />
        106
Nr.

’7

(Nr.

 

4695.  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Futtermitteln.  Vom  31.
März  1915.

4696.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  13.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  81).  Vom  31.  März  1915.

4697.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  das
Verfüttern  von  Roggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Brot  vom
21.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  27).  Vom  31.  März  1915.

4698.  Bekanntmachung,  betreffend  Auderung  der  Bekanntmachung  über  die
Höchstpreise  für  Speisekartoffeln  vom  15.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  95).  Vom  31.  März  1915.

4699.  Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Bereitung
  von  Backware  vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  8).
Vom  31.  März  1915.

4700.  Bekanntmachung  der  Fassung  der  Bekanntmachung  über  die  Bereitung
von  Backware.  Vom  31.  März  1915.

4701.  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung  der  Trinkbranntweinerzeugung.
Vom  31.  März  1915.

4702.  Bekanntmachung  über  die  Sicherung  der  Ackerbestellung.  Vom  31.  März  1915.

4703.  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Erdölpech  und  die  Herstellung
  von  Fußbodenböl.  Vom  31.  März  1915.

4704.  Bekanntmachung,  betreffend  weitere  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete
des  Patent=  und  Gebrauchsmusterrechts.  Vom  31.  März  1915.

66.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  13.  u.  14.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:

115.

116.
117.

118.

118.

Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der
Reichsversicherungsordnung.

Desgl.

Aufhebung  des  Verbots  der  Verbreitung  der  in  Wien  erscheinenden
periodischen  Druckschrift  „Die  Muskete“.

Anrechnung  des  Kriegsdienstes  auf  die  für  die  Zulassung  zu  den  tierärztlichen
  Prüfungen  nachzuweisende  Ausbildungszeit.

Ausdehnung  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  auf  Nachbarpostorte.

 

Druch  Witmarscher  Derlag  G.  m#  ö.  D  Iu  Welmar.
        <pb n="137" />
        107

Regierungsblatt
Großherwgtum  Fachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  19.

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  7.  April  1915  über  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  in  Halle  an  der  Saale.  S.  107.  —  Ministerialverordnung  vom  13.  April
1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverorbnung  vom  31.  März  1915  über  die  Gereitung
von  WBackware.  S.  111.  —  Ministertalverordnung  vom  16.  April  1915  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kartoffeln.  S.  111.—  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist
  nach  Art.  18  der  Höchsten  Berordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908
binsichtlich  verschiebener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.  S.  111.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
Su  el  #-Oesebblatt.  S.  112.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche
eich.  S.  112.

 

 

 

 

 

(Nr.  67.)  Ministerialverordnung  vom  7.  April  1915  über  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamtes
  in  Halle  an  der  Saale.

Mit  Genehmigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  wird  auf  Grund
der  Vorschriften  in  §  63  Absatz  3  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli
1911  (Reichs-Gesetzblatt  S.  509)  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen
Ministerialdepartement  der  Finanzen  und  mit  Zustimmung  des  Königlich  preußischen
  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  folgendes  angeordnet:

I.  In  Abänderung  und  Ergänzung  der  Ministerialverordnung  vom  1.  November
  1912  über  die  Errichtung  eines  Knappschafts-Oberversicherungsamts
  (Regierungsblatt  S.  779)  wird  dessen  Zuständigkeit  für  diejenigen
im  Großherzogtum  gelegenen  Betriebe,  die  dem  Halberstädter  Knappschaftsverein
  in  Halberstadt  oder  dem  Halleschen  Kuappschaftsverein  in  Halle
angehören,  in  der  Weise  bestimmt,  wie  dies  aus  der  in  Anlage  A  beigefügten
  Bekanntmachung  des  Königlich  Preußischen  Ministers  für  Handl
und  Gewerbe  vom  19.  Februar  1915  ersichtlich  ist.

1915.
Ausgegeben  in  Geimar  am  21.  April  1915.  24
        <pb n="138" />
        108

(Knappschafts-Oberversicherungsamt  Halle.)

II.  Soweit  künftig  eine  Abänderung  der  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit

des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  nötig  wird,  hat  das  Staatsministerium
  darüber  zu  bestimmen.

Weimar,  den  7.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

Anlage  A.

Über  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberversicherungsamts  in  Halle
(Saale)  bestimme  ich  auf  Grund  des  §  63  Abs.  3,  §  113  der  Reichsversicherungsordnung
  sowie  auf  Grund  des  §  61  Abs.  2  der  Reichsversicherungsordnung  in
Verbindung  mit  §  80  des  Knappschaftsgesetzes  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen
vom  17.  Juni  und  30.  Dezember  1912  (Gesetzsamml.  1912  S.  137,  1913  S.  2)
für  folgende  Betriebe,  für  deren  Beschäftigte  die  Norddeutsche  Knappschaftspensionskasse
  in  Halle  die  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung  besorgt,  nämlich
für  die  Betriebe:

1.  des  Halleschen  Knappschaftsvereins  in  Halle,

2.  des  Halberstädter  Knappschaftsvereins  in  Halberstadt,

3.  des  Brandenburger  Knappschaftsvereins  in  Cottbus,

4.  des  Mansfelder  Knappschaftsvereins  in  Eisleben,

5.  des  Rüdersdorfer  Knappschaftsvereins  in  Rüdersdorf,

6.  des  Knappschaftsvereins  der  Saline  Halle  in  Halle,

7.  des  Thüringischen  Knappschaftsvereins  in  Groß-Kamsdorf,

8.  des  Anhaltischen  Knappschaftsvereins  in  Cöthen,

9.
10
11
12
13

des  Altenburgischen  Knappschaftsvereins  in  Altenburg,

.des  Könitzer  Knappschaftsvereins  in  Könitz,

des  Salzunger  Knappschaftsvereins  in  Salzungen,

.#des  Lauchhammerschen  Knappschaftsvereins  in  Lauchhammer,
.  des  Tangerhütter  Knappschaftsvereins  in  Tangerhütte

das  Nachstehende:
        <pb n="139" />
        (Knappschafts-Oberversicherungsamt  Halle.)  109

I.  Angelegenheiten  der  Weichsversicherung.

1.  Krankenversicherung.

Das  KOM.  hat  für  die  im  Eingang  dieser  Bekanntmachung  genannten
Knappschaftsvereine,  soweit  sie  von  dem  Königlichen  Oberbergamt  in  Halle  beaufsichtigt
  werden,  sowie  für  den  Knappschaftsverein  der  Werke  am  Finowkanal  in
Messingwerk  bei  Eberswalde  und  für  den  Wernigeröder  Knappschaftsverein  in
Ilsenburg  die  Aufgaben  des  Oberversicherungsamts  nach  §§  370—375,  502
Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  (§§  20—24  des  Knappschaftsgesetzes)
wahrzunehmen.

Außerdem  entscheidet  es  im  Spruchverfahren  an  Stelle  der  allgemeinen  Oberversicherungsämter
  bei  Streit  über  Ersatzansprüche

zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  untereinander  oder  zwischen
einem  dieser  Vereine  und  einem  anderen  Kunapypschaftsverein  oder  einer
besonderen  Krankenkasse  (§  5  des  Knappschaftsgesetzes)  nach  88  219,
220,  222,  500  der  Reichsversicherungsordnung  (§  15  Abs.  1,  2  und
4  des  Knappschaftsgesetzes),

zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  und  den  Arbeitgebern  nach
§§  221,  222,  500  Abs.  1  der  Reichsversicherungsordnung  (§  15  Abfk.  3
und  4  des  Knappschaftsgesetzes),  «

zwischen  den  bezeichneten  Knappschaftsvereinen  und  einer  Gemeinde  oder
einem  Armenverband  nach  88  1631  —1533,  1544  der  Reichsversicherungsordnung.


2.  Unfallversicherung.

Das  KOVA.  ist  für  die  Betriebe  der  im  Eingange  dieser  Bekanntmachung
unter  1—13  bezeichneten  Knappschaftsvereine  zur  Entscheidung  aller  Streitigkeiten
zuständig,  die  sich  aus  Unfällen  in  einem  dieser  Betriebe  ergeben  und  nach  der
Reichsversicherungsordnung  im  Spruchverfahren  von  dem  Oberversicherungsamte  zu

117

entscheiden  sind.  Die  Zuständigkeit  erstreckt  sich  auch  auf  Streitigkeiten  über
Leistungen,  die  nach  §  1551  der  Reichsversicherungsordnung  als  Leistungen  der
Krankenversicherung  gelten.  Bei  Ersatzstreitigkeiten,  an  denen  außerpreußische
Knappyschaftsvereine  beteiligt  sind,  ist  die  Zuständigkeit  des  Knappschafts-Oberver-247
        <pb n="140" />
        110  (Knappschafts-Oberversicherungsamt  Halle.)

sicherungsamts  nur  begründet,  wenn  die  Norddeutsche  Knappschaftspensionskasse  oder
die  Knappschaftsberufsgenossenschoft  als  Träger  der  Versicherung  in  Betracht
kommen.

Im  Beschlußverfahren  ist  das  KOVl.  an  Stelle  der  allgemeinen  Oberversicherungsämter
  zuständig,  wenn  es  sich  um  Angelegenheiten  der  im  vorstehenden
Absatz  bezeichneten  Betriebe  oder  der  Unternehmer  dieser  Betriebe  oder  der  Berufsgenossenschaft
  handelt,  soweit  die  Betriebe  unter  bergpolizeilicher  Aufsicht  stehen
und  der  Knappschaftsberufsgenossenschaft  angehören.

3.  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.

Das  KOM.  ist  zur  Entscheidung  aller  nach  der  Reichsversicherungsordnung
von  dem  Oberversicherungsamt  in  Spruchverfahren  zu  erledigenden  Streitigkeiten
zuständig,  wenn  die  letzte  das  Versicherungsverhältnis  begründende  Beschäftigung,
die  den  Anlaß  zur  Entscheidung  gibt,  in  einem  der  vorstehend  unter  Nr.  2  bezeichneten
  Betriebe  stattgefunden  hat  und  die  Norddeutsche  Knappschaftspensionskasse
als  Trägerin  der  Versicherung  in  Betracht  kommt.

II.  Angelegenheiten  der  knappschaftlichen  Persicherung.

Dem  KO##.  obliegt  für  die  unter  I.  1  bezeichneten  Knappschaftsvereine  die
schiedsgerichtliche  Entscheidung  der  Streitigkeiten  nach  §  70  Abs.  2  des  Knappschaftsgesetzes
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  und  30.  Dezember  1912.

III.  Vorstehende  Bestimmungen  treten  sofort  in  Kraft.
Die  bisherigen  Zuständigkeitsbestimmungen  werden  aufgehoben.

Insoweit  Streitigkeiten  der  unter  I.  2  und  3  bezeichneten  Art  bei  den  allgemeinen
  Oberversicherungsämtern  anhängig  geworden  sind,  werden  sie  von  diesen  erledigt.

Berlin,  den  19.  Februar  1915.

Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.

In  Bertretung:
Dr.  Göppert.
        <pb n="141" />
        111

(Nr.  68.)  Ministerialverordnung  vom  13.  April  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  31.  März  1915  über  die  Bereitung  von  Backware.

Auf  Grund  des  §  17  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Backware
  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  204)  bestimmen  wir:

Höhere  Verwaltungsbehörde  (§  9  der  Bundesratsverordnung)  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  13.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

(Nr.  69.)  Ministerialverordnung  vom  16.  April  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Kartoffeln.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Kartoffeln  vom  12.  April  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  217)  bestimmen  wir:

1.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

2.  Zuständig  zum  Erlaß  von  Anordnungen  im  Sinne  des  §  5  Absl.  3  der
Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das
Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  16.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
·  Unteutsch.

(Nr.  70.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,
        <pb n="142" />
        112

für  den  Gemeindebezirk  Muntscha  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Marksuhl  gehörigen  Flurbezirk  Mölmeshof
Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Stedtfeld  gehörigen  Flurbezirk  Ramsborn
(Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  Gemeindebezirk  Kranlucken  (Amtsgerichtsbezirk  Geisa),

für  den  Gemeindebezirk  Wiesenfeld  (Amtsgerichtsbezirk  Geisa),

für  den  Gemeindebezirk  Lehesten  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),

für  den  Gemeindebezirk  Empfertshausen  (Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim),


für  den  Gemeindebezirk  Urnshausen  (Amtsgerichtsbezirk  Stadtlengsfeld),


für  den  Gemeindebezirk  Porstendorf  (Amtsgerichtsbezirk  Weida),

für  den  Gemeindebezirk  Ulla  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar),

mit  dem  1.  Mai  1915  beginnt.

Weimar,  den  14.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Kotbe.

(Nr.  71.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  45.  Stück  des  Reichs--Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4705.  Reichskontrollgesetz.  Vom  4.  April  1915.

—  —  —  —  —

(Nr.  72.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  15.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:

S.  119.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

„  119.  Ernennung  eines  Oberzollrevisors  zum  Oberzollinspektor.

„  120.  Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung,  betreffend
Verkehr  mit  Zucker.

„  121.  Beitritt  der  Republik  Columbien  zur  Ubereinkunft  über  die  Errichtung
eines  internationalen  landwirtschaftlichen  Instituts  in  Rom.

 

Druck  Wermurscher  Verlag  G.  m##  ö.  H.  u  Welime-
        <pb n="143" />
        113

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  20.

 

–."

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur  Cebaude-Brandversicherungsanstalt.
  S.  118.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Oesetzatt.
  S.

 

(Nr.  73.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  eines  ordentlichen  Beitrags  zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt.

Auf  Grund  der  §§  102  und  107  des  Gesetzes  vom.  3.  März  1909  (Regierungsblatt
  S.  195)  wird  hiermit  ein  ordentlicher  Beitrag  zur  Gebäude-Brandversicherungsanstalt
  des  Großherzogtums  Sachsen  im  Betrage  von
acht  Zehnteln  einer  Beitragseinheit  ausgeschrieben  und  als  Tag  der  Fälligkeit
der  15.  Mai  1915  bestimmt.  Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  acht
Zehntel  der  aus  ihren  Versicherungsscheinen  ersichtlichen  Beträge  binnen  4  Wochen

vom  15.  Mai  ds.  Is.  an  (8  106  des  gedachten  Gesetzes)  an  die  Steuereinnahmen
  abzuführen.

Die  Rechnungsämter  haben  die  Hebeverzeichnisse,  soweit  es  noch  nicht  geschehen
  ist,  den  Steuereinnahmen  unter  Bezugnahme  auf  diese  Bekanntmachung
zu  Übersenden.

Wegen  Beitreibung  der  etwa  verbleibenden  Rückstände  ist  nach  §  59  der

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  29.  April  1915.  25
        <pb n="144" />
        114

Ausführungsverordnung  vom  18.  August  1909  (Regierungsblatt  S.  235)  zu
verfahren.

Weimar,  den  24.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.
Hunnius.

 

(Nr.  74.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs--Gesetzblatt.
Das  46.  bis  49.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:
Nr.  4706.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Kartoffeln.
Vom  12.  April  1915.

„  4707.  Verordnung,  betreffend  Inkrafttreten  des  Gesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  30.  Mai  1908  im  Königreiche  Bayern.  Vom
4.  April  1915.

„  4708.  Bekanntmachung  über  Hböchstpreise  für  Kupfervitriol.  Vom  15.
April  1915.

„  4709.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Menge  des  zum  steuerpflichtigen  Inlandsverbrauch
  abzulassenden  Zuckers.  Vom  15.  April  1915.

„  4710.  Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Verordnung,  betreffend  Verkehr
mit  Zucker,  vom  12.  Febrnuar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  75).
Vom  15.  April  1915.

„  4711.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
  Futtermittel  vom  12.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  78).
Vom  15.  April  1915.

„  4712.  Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise
  für  Futterkartoffeln  und  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei  sowie
der  Kartoffelstärkefabrikation  vom  25.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  116).  Vom  15.  April  1915.

„  4713.  Bekanntmachung  über  Ausnahmen  von  den  Hochstpreisen  für  Speisekartoffeln.
  Vom  15.  April  1915.

„  4714.  Verordnung,  betreffend  Abänderung  der  Prisenordnung,  vom  30.  September
  1909  (Reichs-Gesetzblatt  1914  S.  275,  441,  481,  509).
Vom  18.  April  1915.

 

Druck  Welmarlscher  Verlag  G.  m  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="145" />
        115

egierungsblatt

für  das
Grohßherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  21.

Inhalt:  Winisterialverordnung  zur  Ausfübrung  des  §  376  der  Weichsversicherungsorbnung.  Vom
9.  April  1915.  S.  115.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  126.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  126.

 

 

 

 

(Nr.  75.)  Ministerialverordnung  zur  Ausführung  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung.
Vom  9.  April  1915.

Auf  Grund  des  §  376  der  Reichsversicherungsordnung  vom  19.  Juli  1911
(Reichs-Gesetzblatt  S.  509)  wird  folgendes  bestimmt.

I.  Zu  §  376  Abs.  1:

1.  Der  Abschlag  von  den  Preisen  der  Arzneitaxe,  den  die  Apotheken  den
Krankenkassen  zu  gewähren  haben,  beträgt:  Bei  einem  Vierteljahresrechnungsbetrage
  für  Rezeptur:

bis  einschließlich  200  &amp;amp;  5%,
„  „  500  „  10%,
über  500  „  15  %.

2.  Die  Gewährung  des  Preisabschlags  wird  davon  abhängig  gemacht,  daß
sich  der  Betrag  der  einzelnen  Vierteljahresrechnung  für  Rezeptur  auf
mindestens  20  =  beläuft.

3.  Ausgenommen  von  der  Abschlagsgewährung  sind  Heilsera,  Tuberkulin
im  unverdünnten  Zustand  und  die  nach  Nr.  21  Abs.  1  der  Arzneitaxe
berechneten  fabrikmäßig  hergestellten  Arzneizubereitungen.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  30.  April  1915.  26
        <pb n="146" />
        116

1.

(Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)

II.  Zu  §  376  Abs.  2:
Die  Höchstpreise  von  solchen  einfachen  Arzneimitteln,  die  sonst  ohne
Verschreibung  (im  Handverkauf)  abgegeben  zu  werden  pflegen,  werden
bis  auf  weiteres  so  festgesetzt,  wie  es  aus  der  Anlage  4  ersichtlich  ist.

Der  Mindestpreis  für  ein  abzugebendes  Handverkaufsmittel  ohne  Gefäß

beträgt  10  3.

3.  Werden  Kassenpackungen  fabrikmäßig  hergestellt,  so  sind  stets  diese
abzugeben.
4.  Ist  die  Menge  des  Arzreistoffs  in  der  Verordnung  nicht  angegeben,  so

ist  die  in  der  Handverkaufsliste  angegebene  kleinste  zweckentsprechende
Menge  zu  verabreichen.

Soweit  in  der  Handverkaufsliste  nichts  anderes  vermerkt  ist,  kosten  250  g
doppelt  soviel  als  100  g,  500  g  doppelt  soviel  als  200  g,  1000  das
siebenfache  des  100  g-Preises.  Gewichtsmengen,  die  zwischen  den  in
der  Liste  vermerkten  liegen,  werden  nach  dem  Preise  für  die  nächst  niedrigere
Menge  berechnet,  bis  der  Satz  für  die  nächst  höhere  erreicht  ist.  Kleinere
Mengen  als  die,  für  die  ein  Preis  ausgeworfen  ist,  werden  nach  dem
für  die  geringste  Menge  festgesetzten  Preise  berechnet.

Ist  für  Handverkaufsmittel  keine  Gebrauchsanweisung  oder  sind  nur  die

Bezeichnungen  vorgeschrieben:  „Außerlich“",  „Nur  verdünnt  anwenden“,
„Vorsicht“",  „Gift“,  „Feuergefährlich",  „Vor  dem  Gebrauch  umzuschütteln“,
  „Augenwasser“",  „Zum  Einreiben“",  „Zum  Gurgeln“  oder
ähnliche,  so  sind  die  Arzneistoffe  in  der  im  Handverkauf  üblichen  Weise
ohne  besondere  Berechnung  zu  kennzeichnen.  Andere  vom  Arzt  vorgeschriebene
  Gebrauchsanweisungen  sind  nach  Rezepturregel  herzustellen  und
mit  10  F  zu  berechnen.  Bei  wiederholter  Abgabe  in  zurückgebrachten
Gefäßen  ist  daran  die  Gebrauchsanweisung  nötigenfalls  durch  eine  neue
zu  ersetzen  und  wie  vorstehend  zu  berechnen.

Von  den  Handverkaufsmitteln  werden  die  trockenen  in  Papierbeuteln,  die

mit  einem  Jbezeichneten  in  Pappschachteln,  Salben  in  Kruken  oder
Schachteln  abgegeben.  Flaschen,  Kruken  und  Pappschachteln  sind  nach
der  Arzneitaxe  mit  10%  Abschlag  zu  berechnen.  Der  Mindestpreis  für
ein  Gefäß  ist  10  F.

Werden  verwendbare  reine  Gefäße  zur  Aufnahme  der  Handverkaufsmittel
  zurückgebracht,  so  sind  sie  ohne  Berechnung  zu  benutzen.
        <pb n="147" />
        8.  Der  Verkaufspreis  der  Handverkaufsmittel  ist  durch  Zusammenzählen
der  Preise  des  Arzneistoffs,  des  Gefäßes  und  der  Vergütung  für  An—
bringung  der  Gebrauchsanweisung  zu  ermitteln.  Dabei  ist  der  Gesamtverkaufspreis,
  wenn  er  1  -—  nicht  übersteigt,  in  der  Weise  abzurunden,
daß  1  bis  4  &amp;amp;  auf  5  und  6  bis  9  auf  10  F  erhöht  werden;
übersteigt  er  1.7%,  so  werden  1  bis  4  auf  0  F,  6  bis  9  auf
5  F  herabgesetzt.

III.  Zu  §  376  Abs.  3;:

Beziehen  die  Berechtigten  Handverkaufsmittel  zu  einem  Preise,  der  die  nach
Nr.  II  vorstehend  getroffene  Festsetzung  nicht  übersteigt,  so  können  die  Krankenkassen
  die  Bezahlung  nicht  deshalb  ablehnen,  weil  sie  nach  §  375  der  Reichsversicherungsordnung
  mit  Personen,  die  nicht  Apothekenbesitzer  oder  verwalter  sind,
niedrigere  Preise  vereinbart  haben.

IV.

Diese  Ministerialverordnung  tritt  an  Stelle  der  Ministerialbekanntmachung
vom  H.  Januar  1914  zur  Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung  (Regierungsblatt
  S.  1).  Die  aus  der  Anlage  4A  ersichtlichen  Preisfestsetzungen  haben  für
die  Zeit  vom  1.  Januar  1915  an  Wirkung.

Weimar,  den  9.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

26“
        <pb n="148" />
        118

(Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)

 

 

 

Anlage  A.
Handverkaufsliste.
10  25  50  100  200
Preise  in  Pfennigen.
Acetum  Essig  10
„  HOprolignos.  crud.  roher  Holzessig  500g.  254  15
#  R„  rectific.  gerein.  Holzessig  10  20
„  Sahbacdillae  Sabadillessig  10  30  60
Acidum  boric.  cryst.  Borsäure  10  1525  40
»  „  pulw.  Borsäurepulver  10  1525  40
+  „  cEoutric.  pulw.  Bitronensäurepulver  15  60
„  hydrochloric.  crud.  rohe  Salzsäure  10
„  Salichlic.  Salizylsäure  10  40  60
+  „  tannicum  Gerbsäure  10  4580
4+4  „  ttartaric.  pulv.  Weinsäurepulver  10  4070
Adeps  suillus  Schmalz  15  30045
Aether  Ather  10  4580
acetic.  Essigäther  10  30  60
„  Petrolei  Petroleumäther  10  8545
Alcohol  absolutus  absoluter  Alkohol  10  40  70
Alumen  pulv.  Alaunpulver  10015
4  „  ustum  gebrannter  Alaun  15205
Ampylum  Oryzae  pulv.  Reisstärke  25  40
#  Tritici  pulv.  Weizenstärke  2540
Aqua  boric.  Borwasser  *  8  100  1525
Aqua  Calcariae  Kalkwasser  1  „  30  10
„  Carbolisata  et  Lysoli  bis  5%  Karbol=  und  Lysolwasser  1.  80  10
bis  5%¼⅝
b„  destillata  destilliertes  Wasser  1  „  15  „  10
„Plumbi  Bleiwasser  1  „  30  „  10
Argent.  nitric.  Höllensteinstift  in  Holzhülse/1  Stck.-40  „
Balsam.  peruvian.  Perubalsam  50  200  350
Benzin.  venale  Benzin  25  10
Bolus  alba  pulv.  Weißer  Bolus  10  20
Borax  pulv.  Boraxpulver  10  25  40
Calçcaria  chlorata  Chlorkalk  1kg-60  4  10  15
Calcium  sulf.  ust.  Alabastergips  1„70,  10  16
        <pb n="149" />
        (Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)  119

 

 

 

10  25  50  100  200
Preise  in  Pfennigen
Camphora  Kampfer  20
Capsulae  gelatinosae  cum  LLCopaivbalsamkapseln  10  20
bals.  Copaiv.  0,5  u.  O0b.  0,  5  u.  O,  6mit  Schachtel  100°  150
(Capsulae  gelat.  c.  Ol.  Ricint  360  Rizinuskapseln
mit  Schachtel  6  „  30  „
r  „  „  „  „Santali0,3)  Sandelölkapseln  0,3
mit  Schachtel  10  „  50  „,
4  #  „  „  „  „  0,5%andelölkapseln  0,5
mit  Schachtel  10  „  70  „
Carrageen  conc.  Irländisches  Moos  10  30
Cataplasma  artificiale  Künstl.  Kataplasma  1  „  25„
Charta  nitrata  Salpeterpapier  1  Vog.  0  »
„resinosa  Gichtpapier  »  50  »
„  Sinaplsata  min.  Senfpapier,  klein  6  "
n„  #  maj.  Senfpapier,  groß  6  5  0  5
Collemplastr.  adhaes.  german.  Deutsches  Kautsch  (0  em  »
Heftpflaster  Um·.  120,
'  -OriginalcollemplastkaBeieksdorfcumI
  Pflastrrimullemn  Izu«  .
.  Ouecksilber,  Zinkoxyd,  Preisen  der
Hydrarg.,  Zinc.  oxyd.,  Acid.  sal.  2  ¾  1  Fabrik
Collemplastr.  Capsicl  Capsicin-Pflaster  1  Stck.  50
Collodium  Kollodium  20  835
Collodlum  salicylatum  Hühneraugenkollodium  4
Cortex  Frangulae  conc.  Faulbaumrinde  10  25
„  Cuercus  conc.  Eichenrinde  15  25
Blectuar,  e  Senna  Sennalatwerge  10  30  50
10  cm  10  „
Empl.  adhaes.  germ.  Deutsches  Heftpflaster.  „  35  „
oo  „  -65  „
„  Picis  Pechpflaster  1  Stck.-30  „,
Extract.  Pini  silvestr.  Fichtennadelextrakt  500  -  80  „
Faex  medicinalis  Hefe  5080  140
blores  Chamomillae  Kamillen  20  35  65
        <pb n="150" />
        120  (Ausfuhrung

der  Reichsversicherungsordnung.)

.

 

 

 

 

Flores  Graminis

„  Malvace  arb.

t„  Sambuci

„  Teliae  conc.
Folia  Farfarae  conc.

„  Juglandis  conc.

„  Menth.  pip.  conc.

„  Salviae  conc.
„  Sennse  tot.  et  conc.
„  Stramonii  nitrat.
„  Theae
Uvae  ursi

Folliculi  Sennae
Fructus  Avenge  excorticct.
„  Foenicull
Fructus  Juniperi  elect.
„  Mprtilli
Gelatina  alba  (Goldetikett)
Glycerinum

Glyzerinzäpfchen

Herba  Equiseti  conc.

„  Millefolli  conc.

„  Polygoni  avicularis

„  Violae  tricolor.  conc.
Hydrogenium  peroxydatum  3%
Kallum  bromat.  pulv.
„  cMhlorlcum

„  nitricum  pulv.
permanganicum

„  Sulfurat.  pro  balneo

 

10  25|  50  100  L0
Preise  in  Pfennigen

 

Heublumen  10
Malvenblüten  »  153050
Fliederblüten  20  30  50
Lindenblüten  10  250  45  80
Huflattichblätter  10  25  40
Walnußblätter  10  25  40
Pfefferminzblätter  10  35  60
Salbeiblätter  10  30
Sennesblätter  ganz  und
geschnitten  10  30  50
Salpeterhaltiges  Stechapfelkraut
  10  25  70
Schwarzer  Tee  15
Bärentraubenblätter  10  30
Sennesschoten  20  30  50
Hafergrütze  20  30
Fenchel  25  45
Wacholderbeeren  20  30
Heidelbeeren  15  30  50
Weiße  Gelatine  10.  25  70
Glyzerin  1020  35  65
kleine:
1  Stck.-10
Glyzerinzäpschen  10  „  0  „
mit  Schachtel  Ngaooße:
1  Stck.=  15  „
10  „  100  „
Schachtelhalm  "  10  25
Schafgarbe  10  30
Kubterich  25  40
Stiefmütterchen  1525  40
Wasserstoffsuperoxyd  3%  10  15  20  30
Bromkall  15  0  90
Chlorsaures  Kali  10  35
Salpeter  10
Übermangansaures  Kali  5  10  30
Schwefelleber  1525
        <pb n="151" />
        (Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)

121

 

10|  25  50  100  200  g
Preise  in  Pfennigen
Lanollnum  Lanolin  10  20  60
Liniment.  ammon.-Ccamphor.  Flüssiges  Kanfer—  1  g.  10.3  30  50
„  ammoniat.  Flüssiges  Liniment  20  35
»  Caleis  geu  contr  1  Brandliniment  30  50
„  sapon.-ammon.  Selfenliniment  10  25  40
n  „  Camphor.  Opodeldoc  25  40  70
„  terebinthinat.  F.  M.  B.  Terpentinliniment  10  4070
Liqu.  Alumin.  acetic.  Essigsaure  Tonerde  20  80.
„  Ammon.  anisat.  Anissalmiak  10  40
„  „  Caustici.  Salmiakgeist  10  20
Liquor  Cresoll  saponat.  Kresolseifenlösung  100  203050
„  ferri  albuminati  Eisenalbuminatflüssig-)|  zu  Original=„
  „  peptonati  keit  wweisen  des
„  „  pept.  c.  mangano  #  eutschen.
„  „  „  C.mang.  sachch.  vereins
Liqu.  Natrif  silicici  Wasserglas  15
„  Plumbi  subacetici  Bleiessig.  Von  100  gab  30
I/eu  Original=Lysoform
  und  Lysol  preisen  der
JFabrik
#Magnesia  usta  Gebrannte  Magnesia  10  20
Magnesium  Ccarbonic.  pulv.  Magnesia  15
„  Sulfuricum  Bittersalg  10  15
Mel  Foeniculi  Fenchelhonig  25  40
„  PFosat.  boraxat.  Rosenhonig  mit  Borax  15g.  10  “  60
Mentholstift  Migränestift  1  Stck.-40  %
Mikxtur.  oleos.  balsamic.  Lebensbalsam  10  25  70
Natrium  bicarbonic.  pulv.  Dopelthohlensaures  10  15  25
vU  „  technic.  Doppeltkohlensaures  1  "*  50„
Natron  (zu  Bädern)  5  „  200  ,
„  Sulfuricum  Glaubersalz  10  1
Oblaten  8  cm  Durchmesser  Oblaten  15  Stck.-10  „
Oleum  Amygdalarum  Mandelbl  20  75
„  Arachidis  Erdnußöl  10  35  65
        <pb n="152" />
        122  (Ausführung

der  Reichsversicherungsordnung.)

 

 

 

Oleum  Eucalyptl
„  Hyoscyham!
„  Jecoris  Aselli
„  Lini
„  Olivarum

„  Papaveris

„  Rapae

„  KRicini

„  Sesami
Terebinthinae

Parassfinum  Iiquldum
Pasta  Zinci
Pastilli  acidi  acetylo-salichlic  0,5

Pastill.  ammon.  chlor.  Cum  succ.
liquirit.

Pastilli  Aspirini

„  Jatr.  bicarb.  0,25

157  ?  5  0,5
4  „  hKhei  0,25

„  Santonini  0,025
n  rs.E  0,05
+JPilulae  Blaudi#

Placenta  semin.  Lini  pulv.
Pulvis  exsiccans  (inspersorius)
„  Liquiritiae  compositus
„  Magnesiee  cum  Rheo
„  Salicylic.  Cum  talco
Radix  Althaeae  concis.
„  Levistic  „

„  Liquiritiae  ,
„  Ononidis  „,,
„  Valerianae  ,,

 

Eucalyptusöl

Vilsenkrautöl

Lebertran

Leinöl

Provenzeröl

Mohnöl

Rüböl

Rizinusöl

Sesamöl

Terpentinbl

Flüssiges  Paraffin

Zinkpasta

Acetylsalicylsäuretabletten
  0,5

Salmiakpastillen

Aspirintabletten

Natronpastillen  0,25

Natronpastillen  0,5

Rhabarberpastillen  0
Santoninpastillen  0,025

Santoninpastillen  0,05
Blaudsche  Pillen  mit
Schachtel
Leinsamenkuchenmehl
Streupulver
Brustpulver
Kinderpulver
Salizylstreupulver
Altheewurzel
Liebstbckelwurzel
Süßholz
Hauhechelwurzel
Baldrianwurzel

——

 

20  Stck.  mit
Glas  45  #

1  Stck.  10
10  „  55  „
20  5?°„  100  7
10  „  5
20.  .  10
50.  20
10  T  10  „
50  „  40  „
100,  70%
10  „  30,
10  „40  „
50  „  50,,
100,  80,
500  g  50  à

15  g.  10

 

10

10
10

5

Di

15

 

2560  100
Preise  in  Pfennigen

4580
80
35
25
20  45
45
50
20  60
10  35
35

20
45050
20  50
20  50
15  50
1020
15  55
25  40
10  2540
20  30
30  50

 

 

 

 

 

200  68

55
45
75
75
80

65

35
        <pb n="153" />
        (Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)

—

Rhizoma  Calami  concis.
»  Graminis,,
„  Rhei  2
„  „  pulv.
Rotulae  Menthae  pipertt.
Sachcharum  lactis
Sal  Carolin.  fact.  Crystallisatum

Sal  Carolin.  fact.  pulv.

Sapo  kalinus

7  ?v  Vvenalis
Semen  Lini

„  Cuercus  tost.  pulv.

„  Sinapis  pulv.
Sirupus  Althaene

„  Mannge

»  Rhei

Rubi  idaei

»  Thym.  Cps.
Species  laxantes

„  Lignorum

„  pectorales  et  c.  fruct.

Spiritus
„  sethereus

„  camphoratus
v  caeruleus
„  dilutus

„  e  Vvino  German.

5  Formicarum
Lavandulae

»  russicus

»  sapon.  —  camphor.

("  Sinapis

»  saponatus

»  Vini  gallic.  artificial.

1915.

i

 

 

:  Kalmuswurzel

Holztee

 

 

 

Queckenwurzel

Rhabarber,  geschnitten

Rhabarberpulver

Pfefferminzkuchen

Milchzucker

Künstl.  Karlsbader  Salz,
krystallisiert

Künstl.  Karlsbader  Salz,
Pulver

Kaliseife
Schmierseife
Leinsamen
Eichelkaffee
Senfmehl
Altheesaft
Mannasaft
Rhabarbersaft
Himbeersaft  1

Thymiansyrup

Abführthee  (Hamburger,
St.  Germein)

Brusttee  (u.  mit  Früchten)
Spiritus
Hoffmannstropfen
Kampferspiritus
Blauer  Spiritus
Verdünnter  Spiritus
Deutscher  Kognak
Ameisenspiritus
Lovendelspiritus
Russischer  Spiritus
Flüssiger  Opodeldoc
Senfspiritus
Seifenspiritus
Franzbranntwein

sbo  „150,

500g-  110
500„  40  „

35"  10  77

mit  Glas

15g-  10

 

 

10

20
25

15

 

 

123
2550  100  200  g
Preise  in  Pfennigen
25
20
50  90
65  1110
10  20  85
10  2035  60
15625
15  25  40
30  50
20  30
20  85
20  300
10  25  40
10020  30
20  30
15.  30
30  45
75
60  90
25  40
15  55  95
15  3050  90
60
35  60  100
70  110
25  40  70
45  80
25  45
25  45
40  70  120
40  70  110
40  70
25  450  75
20  4  70
27
        <pb n="154" />
        124  (Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)

 

.—...——  2
10  25  50  100  200  g
Preise  in  Pfsennigen

Succus  Citri  Zitronensaft  20  0
Sulfur  depuratum  Gereinigter  Schwefel  10  20
Talcum  pulv.  Talkum  1  10  15
Tartarus  depurat.  pulv.  Weinstein  10  20  30  50
Tinctura  Arnicae  Arnikatinktur  20  30  50
2  Chinae  comp.  Zusammengesete
hinatinktur  10  40  75
»  Cinnamomi  Zimttropfen  168-10  4  35  60
""  Ferr.  goen  Eisentinktur  aromat.  50  80
„  Myrrhae  Myrrhentinktur  10  40
„  Rhei  aquosa  Wässerige  Rhabarbertropfen
  20  10  60
"  „  vinosa  Weinige  Rhabarbertropfen
  15  35  65  110
„  Valeriange  Baldriantinktur  15,  10  „  30  50
„  „  dether.  Atherische  Baldriantropfen
  10  25  40  75
Unguentum  Acidi  borici  Borsalbe  10  25  45  80  125
2  basilicum  Königssalbe  10  315  660
6  /0  rie  Kübe
»  Borosgsgcerinl  eum  Boroglyzerinlanolin  1  #ae  2
75
"  Cerussae  Bleiweißsalbe  10  350  60
„  diachylon  Hebrasalbe  10  25  4%900
„  leniens  D.  A.  B.  Cold-Cream  20  40  80  1
"  Plumbi  Bleisalbe  10  20  48
"  Zinci  Zinksalbe  10  20  44  65
Vaselin.  album  Weißes  Vaselin  10  25  5P0  70  125
„  flauum  Gelbes  Vaselin  5  20  40  70
IUn  Kassen-Vasogen.
  jodat.  packungen  zu
schtyol.  Original=«
  Vasogene  Preisen  (und
»  camph.  zwar  die
»  chlorof.  nächstliegende
Packung).
        <pb n="155" />
        (Ausführung  der  Reichsversicherungsordnung.)  125

 

 

 

 

 

105%  50  100  200e
Kreise  in  Pfennigen
zu  Originalpreisen



(Kassen-Vasolimente
  Vasolimente  packungen)  des

ADeutschen.
Apotheker-  1
vereins  «  ê½
Zincum  oxydat.  crud.  Rohes  Zinkoxyd  «  10  20  85
Weine:
Süßer  österr.  Medizinalwein  1/1  Fl.  2,80  #,  ½  Fl.  1,50=  60
Malagawein  1/1  Fl.  2,80  .,  ½  Fl.  1,50  60
Sherry  11  Fl.  2,80  /4,  ½  Fl.  1,50  .  60
Portwein  ¼  Fl.  2,80  ÆA,  ½  Fl.  1,50  =  60
.  nach  den

China-Wein  Vorschriften
Condurango-Wein  des  Deutschen
Pepsin-Wein  Apothekervereins



 

 

 

 

 

 

 

 

27“
        <pb n="156" />
        126

(Nr.  76.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  50.  bis  53.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4715.  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die  in  Osterreich-Ungarn  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  20.
April  1915.

„  4716.  Bekanntmachung  über  die  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.  Vom
22.  April  1915.

„  4717.  Bekanntmachung  über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten.  Vom
22.  April  1915.

„  4718.  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  22.  April  1915.

„  4719.  Bekanntmachung  über  Reis.  Vom  22.  April  1915.

„  4720.  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Erhebung  der  Vorräte  von
Getreide  und  Mehl  am  9.  Mai  1915.  Vom  22.  April  1915.

„  4721.  Bekanntmachung,  betr.  Ausdehnung  der  Wochenhilfe  während  des
Krieges.  Vom  23.  April  1915.

„  4722.  Bekanntmachung,  betr.  Verarbeitung  von  Topinamburs  sowie  von
Rüben  und  Rübensäften  in  Brennereien  im  Betriebsjahr  1915/16.
Vom  23.  April  1915.

(Nr.  77.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  16.  und  17.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  123.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung
  der  Trinkbranntweinerzeugung.

„  129.  Erlbschen  einer  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern.

„  129.  Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

Dtack  Weimanscher  Verlag  C  m.  b.  O.  in  Welmar.
        <pb n="157" />
        127

Regierungsblatt

für  das

Grohßherwgtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  22.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Azetylenapparaten.  S.  127.  —  Ministerial-Lergednung
  vom  29.  April  1915  über  die  Aufnahme  und  den  Ankauf  der  Reis-Bestände.

 

 

(Nr.  78.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zulassung  von  Azetylenapparaten.

Auf  Antrag  der  Technischen  Aufsichtskommission  für  die  Untersuchungs=  und
Prüfstelle  des  Deutschen  Azetylenvereins  werden  die  aus  dem  nachstehenden  Verzeichnis
  ersichtlichen  Azetylenapparate  nach  §  12,  14  und  26  4,5  der  Azetylenverordnung
  vom  11.  Jannar  1915  widerruflich  für  das  Großherzogtum  Sachsen
zugelassen.

Für  die  Zulassung  gelten  jeweils  die  von  der  Technischen  Aufsichtskommission
vorgeschlagenen  Bedingungen.

Weimar,  den  1.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  7.  Mal  1915.  28
        <pb n="158" />
        128

nach  §  12,  14  und  26  (HBiffer

Verzeichnis

der

4  und  5)  der  Azethlenverordnung

vom  11.  Januar  1915  widerruflich  zugelassenen  Azethlenapparate.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SK  —
Bis-  -  *
Lsde.  Name  zund  Ort  Name  und  Art  Typen-  gerige  K  E  7  Stempelung  Beyerkungen
Nr.  er  des  Apparatz  Nr.  Typen  nach  gen  ver  des  Fabrikk  Bemerkung
erbauenden  Firma  Nr.  8  Weer  schilds  durch
ĩ  2  3  4  5  6  7  s  —
1  Nordische  Azetylen=  Azetylenfackeln  „5“  —  265  der  Norddeut-Industrie
  in  5  Größen  Verord.  schen  Verein
Fischer  &amp;amp;  Foß  nung  z.  Uberw.
in  Altona-Ottensen  v.  Dampfk.
in  Altona
2  Hermann  Schelske  Ajzetylenapparate  „J"  35—  5  12  Nr.  53  Dampfk.=in
  Berlin-Neukölln  in  3  Größen  mit  bezw.  und  14  Rev.-Verein
3,  4  und  8  kg  „A“  32  „Berlin“
Karbidfüllung  ·
3NordischcAzetylen-Azetylenapparate»J«34—-§12Nr.15Norddeut-  .
d.  «  Siehe  lfde.
Industrie  „Gnom  (Supre#  schen  Verein  Nr.  10
Fischer  &amp;amp;  Foß  in  2  Größen  mus)  z.  Überw.
in  Altona-Ottensen  v.  Dampfk.
in  Altona
4  Rheinische  Ges.  für  Azetylenapparate  „J  37NV—  8§.  12  Nr.  48Dampfk.=autogene
  Metalll  K.  R.  V.  in  6  bezw.  und  14  Überw.-Ver.
bearbeitung  m.  b.  H.  Größen  mit  Fül-„  A“  16  „Cöln“
in  Cöln  lungen  bis  zu  4  kg
und  10  kg  Karbid
5  Deutsche  Licht-  4  kg.-Deli-Aze=  „J“  2  12  Nr.  4  Bayr.  ——  en
Industrie  G.  m.  b.  H.  tylen-Schweiß-  Dampf“.  rnrriunn
in  München  apparat  Type  B  Rev.-Verein  en  der  Bisteier
für  komprimierte  in  München  i-  undhigeers
Karbidkörper  Abs.  1  der.  7t
nischen  Orun)
sätze“  gewähr
werden.
        <pb n="159" />
        (Azetylenapparate.)  129
·  Oppen-Lspe»93amcundOrtNa««mund91rtTypen,
  hkiije  geäspen  THIS-FIT-  Stempelung
Nr.  der  des  Apparats  Nr.  Tyyen-  nan  lein  t  bes  Fabrik=  Bemerkungen
erbauenden  Firma  Nr.  8  eien  schilds  durch
#1  2  3  4  5  6  7  8
6  Wittmann  und  Azetylenapparat  Js  39  —  1812  Nr.  61  Dampfk.-Haimann
  „Unic“v.  Friedrich  bezw.  und  14  Überw.-Ver.
in  Frankfurt  a.  M.]  Wittmann  in  „A“  17  in  Frank—
Frankfurt  a.  M.  bis  furt  a.  M.
zu  4  kgbezw.  bis  zu
10  kg  Karbidfüllg.

7  Bosnische  Beagidapparate:  „1“  Preu=  8  26"“|Nr.  12|  Bayrischen  Aufalntragkann
Elektrizitäts-Aktien,.  a)  Type  I  5%  u.  bezw.  zen  bezw.  Rev.-Verein  Befreiung  von
gesellschaft  in  Lech,  T  ¼  mit  1  u  2,J  29,8  1  12  den  Besemmun
bruck  (Schwaben)  ug  Füllung  für  Be-  und  ben  der  Iller

leuchtungszwecke,  "J°  29  Sat  und  Ziffer  8
b)  Type  S  7%¼  Abs.  1  der  „Techu.
  8  2¼  mit  2  u.  nischen  Grund-4
  kg  Füllung  für  läte'  gewährt
technische  Zwecke  werden.

8  Azetylenwert  4  kg.Azetylen.  „J“  11  8§§  12  Kr.  18Königlich

Ebersbach  &amp;amp;  Fils,  Schweißapparat  Württemb.
Inh.  Eugen  Zinser  techn.  Beratungsstelle
  d.
Zentralstelle
für  Gewerbe
und  Handel

9  Maschinenvertrieb  Azetylenapparat  J  9  12  Dampfk.=  Auk  die  vorge-Viktoria

  in  Berlin  „Viktoria“  in  2  Rev.-Verein  schriebene  Rohr-(W
  30)  Größen  zu  tech-  „Berlin“  drrenin  bonnischen
  Zwecken  Wasservorlage

 

 

 

 

 

 

zur  cBegrenzung
der  Leistung  ist
bei  Abnahme  u.
Beaufsichtigung
zu  achten.

 

 

28“
        <pb n="160" />
        130  (Azetylenapparate.)
Name  und  Ort  Bis-  Hue  e  Stempelun
Lfde.  Name  und  Art  Typen-  herige  ge  assen  (Wasservor.  g
Nr  der  des  Apparats  Nr.  Typen-  nach  redes  Fabrik,  Bemerkungen
erbauenden  Firma  pp  NVr.  8  Aussche  schilds  durch
erein
1  2  5  4  5  ———.——t
10  Nordische  Azetylen=  Azetylenapparat  „A“  10—  §  14Nr.  15  Norddeut-Siehe  lfde.  Dr.  3
Industrie  „Gunom“  (,Supre-  schen  Verein  und  das  Schrei-Fischer
  &amp;amp;  Foß  in  2  Größen  mus“)  z.  ÜUberw.  een  der  Techn
in  Altona-Ottensen  v.  Dampfk.  mission  A.  K.  557
in  Altona  vom  15.  8.  1914.
11  P.  Pitlinski,  Azetylenapparat  “  300  Pren-§  12  Nr.  38  Damnpfk.
Apparatefabrik  „Mod.  DO“  in  bezw.  zen  1.  §5  14  Überw.=in
  Woltersdorf-  5  Größen  „K2%  “  30  Verein
Luckenwalde  bezw.  „Berlin“
„A¼  12
12|  Harl.  Diellein,  Azetylenapparat  „J"“  40|  Preu.  §  12  Nr.  14%  Magde-  Bei  Abnahme
Maschinenfabrik  in  in  8  Größen  bezw.  ßen  uund  14  burger  und  rausscchti-«
  ,  46n  Nerein  Für  gung  der  Appa-Magdeburg
  Neustadt  „A‘  19  A“  6  Verein  für  rate  find  die  Be-Dampfk.
  dingungen  der
Betrieb  Techn.  Aufsichtskommission
  A.  K.
765  vom  21.  10.
1014  zu  beachten.
13  Gesellschaft  für  Heiz-Azetylenapparate  „J/“  16  Preu-§  12|  Nr.  19  Königlich  Bei  Benutzung
und  Beleuchtung=  „Type  E  und  F“  ßen  Württemb.  der  Beichnungen
industrie  m.  b.  H.  „J;  16  techn.  Bera-  43  Vemerin
  Heilbronn  tungsstelled.  Abs.  des  Schrei—
Zentralstelle  bens  der  I.  A.  K.
für  Gewerbe  r.  A.  K.  748
und  Handel  vom  19.  10.  1914
zu  beachten.
14  Hager  &amp;amp;  Weitmann  Azetylenapparat  „J"  1#Preu  12  Nr.  55  Danmpfk.=G.
  m.  b.  H.  „Modell  B“  ßen  UÜberw.=in
  4  Größen  „J  1  Verein

 

in  beGlede

 

 

 

 

 

 

 

„Chöln“
        <pb n="161" />
        (Azetylenapparate.)  131.
—  —  —
Typen-Bis-
  Zu-  heugnis  der
n  Name  und  Ort  "Q  .  mwStempelung
—
.  erbauenden  Firma  *:  r.  AN.  sschilds  durch
erein
"1  2  g  4  5  6  7  8  5
15  Messer  &amp;amp;  Co.  AA3zetylenapparat  „J“  10,J“  1008  12Nr.  12  Dampfk.=G.
  m.  b.  H.  „Automat“  bezw.  bezw.  und  14  Uberw.-Ver.
in  Frankfurt  a.  M.  in  5  Größen  „A"  5,A“¼5  in  Frankfurt
a.  M.
16  Keller  &amp;amp;  Knappich  Karbidid-Licht  „2Preu:  2  5—  Bayr.
G.  m.  b.  H.  apparat  für  2  kg-  ßen  Rev.=  Verein
in  Augsburg  Karbidfüllung  "B“2  in  München
17  Karl  König,  Sturmlicht-  „7“  —  8265  —  Pfälz.
Maschinenfabrik  apparate  Dampfk.
in  Speyer  a.  Rh.  in  4  Größen  Rev.-Verein
in  Kaiserslautern

18  Deutsche  Lichtindustri  Deli-Azetylen.  „3“  Preu--  8  24  Bayr.
G.  m.  b.  H.  Beleuchtungs-  ßen  Rev.=  Verein
in  München  apparat  Type  A  3“  in  München
für  komprimierte
Karbidkörper
19  Holsbi-Werke  Beagid-Schweiß-  „J.“  411  —  §  12  Nr.  622  Dampfk.=  W  ntraqtnn.
Ges.  f.  Masch=  und  apparate  Modell  Überw.=  der  Ventennon.
Apparatebau  P  in  2  Größen  Verein  gen  der  Hiffer  3
in  Höchst  a.  M.  in  Frank-  Abs.  2  vorletzter
furt  a.  M.  Satz  und  Hiffer  8
Abs.  1  der  „Technischen
  Grundsätze“
  gewährt
werden.
        <pb n="162" />
        132  (Azetylenapparate.)
N  d  O  t  Bis-  Zu-  pecbosen.  St  I
Lfde.  Kame  und  Ort  Name  und  Art  Typen=  herige  gelassense  äfee.  Steupelung
Nr  der  des  Apparatts  Nr.  Typen-=  nach  eee  des  Fabrik-,]  Bemerkungen
erbauenden  Firma  «  Zik«  8  Srr  schilds  durch
erein
1.  2  5  4  5  6  7  s  d  —
20  Keller  &amp;amp;  Knappich  4  kg-Karbidid--  „J“  35  *  12  N.r.  22  Bayr.  Aufalntrag  kann
G.  m.  b.  H.  Schweißapparat  Rev.-Verein  borfrrüsn  von
"„  u  en  Destimmun“
in  Augsburg  in  München  gen  der  Biffer  3
Abs.  2  vorletzter
Satz  und  Ziffer  8
Abs.  1  der  „Technischen
  Grundsätze“
  gewährt
werben.
2  Weberwerke  Azetylen-  „J“  12  Preu-  8  12  Nr.  64  Dampfk.-G.
  m.  b.  H.  Schweißapparate  ßen  Überw.-in
  Weidenau-Sieg  „Perfektus“  "„J“  12  Verein
in  3  Größen  „Siegen“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  79.)  Ministerialverordnung  vom  29.  April  1915  über  die  Aufnahme  und  den  Ankauf  der
Reis-Bestände.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Reis  vom  22.  April  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  237)  bestimmen  wir:

1.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,

  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

2.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  ist

der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist
das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  29.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

Lruck  Weimarischer  VUerlag  G.  m.  ö.  O.  u  Welmo“
        <pb n="163" />
        133

Regierungsblatt
Großherugtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  23.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  17.  April  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bunbesrats
vom  15.  Dezember  1914  über  die  Einigungsämter.  S.  133.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
“*  S.  136.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  S.  136.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  80.)  Ministerialverordnung  vom  17.  April  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914  über  die  Einigungsämter.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  15.  Dezember  1914,
betr.  Einigungsämter  (Reichs-Gesetzblatt  S.  511),  bestimmen  wir  auf  Grund  von
§  6  im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,  Departement
der  Justiz,  folgendes.

#  1.

Das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  trifft  die
Anordnung  nach  §  1  der  Verordnung  des  Bundesrats.  Der  Antrag  ist  von  den
Vorständen  der  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,  zu  stellen.
Der  Antrag  soll  enthalten:

1.  eine  Darlegung  über  die  Verfassung  des  Einigungsamts  sowie  über

etwaige  Verfahrungsvorschriften;

2.  die  Bezeichnung  des  Vorsitzenden  oder  seines  Vertreters  (§  2  dieser

Verordnung);

3.  die  Mitteilung  von  den  für  die  finanzielle  Förderung  der  Einigungstätigkeit

  in  Aussicht  geuommenen  Maßnahmen.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  7.  Mai  1915.  29
        <pb n="164" />
        134  (Einigungsämter.)

82.

Den  Vorsitz  bei  den  Verhandlungen  des  Einigungsamts  soll  ein  für  das
Richteramt  befähigtes  Mitglied,  das  vom  Gemeindevorstand  ernannt  oder  bestätigt
wird,  führen.

Dieses  Mitglied  oder  sein  Stellvertreter  gilt  als  Gemeindebehörde  im  Sinne
von  §  2  und  3  der  Verordnung  des  Bundesrats.

83.
Die  Pflicht  zum  Erscheinen  (§  2  der  Verordnung  des  Bundesrats)  ist  in  der
Regel  eine  persönliche.  Aus  Gesetzen  oder  Generalvollmachten  sich  ergebende  Vertretungsbefugnisse
  sind  anzuerkennen.

84.

Von  der  Verhängung  einer  Ordnungsstrafe  (§  2  Abs.  1  und  2  der  Verordnung
  des  Bundesrats)  ist,  wenn  die  Zuwiderhandlung  durch  die  persönlichen
oder  wirtschaftlichen  Verhältnisse  des  Verpflichteten  entschuldigt  wird,  sowie  in  der
Regel  dann  abzusehen,  wenn  sie  erstmalig  erfolgt.

Die  Höhe  der  Ordunungsstrafe  ist  nach  der  wirtschaftlichen  Lage  des  Betroffenen
  unter  den  Gesichtspunkten  der  Wirksamkeit  und  des  Grades  des  Verschuldens
  abzumessen.

Vor  der  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  ist  diese  unter  Bestimmung  eines
neuen  Termins  anzudrohen.

86.

Das  Nichterscheinen  der  Beteiligten  (§  2  Abs.  1  der  Verordnung  des  Bundesrats)
  ist  in  der  Regel  als  entschuldigt  anzusehen,  wenn  sie  einen  zur  Auskunftserteilung
  schriftlich  bevollmächtigten  Vertreter  entsenden,  der  mit  ihren  für  die  Vermittlung
  erheblichen  Verhältnissen  vertraut  ist.

Auswärtige  Vermieter  können  sich  durch  ihre  Hausverwalter  vertreten  lassen.

Auswärtige  Hypothekengläubiger  können  nur  dann  in  eine  Ordnungsstrafe
genommen  werden,  wenn  sie  vor  dem  von  der  Gemeindebehörde  (§  2  dieser  Verordnung)
  ersuchten  Gemeindevorstand  ihres  Wohnorts  oder  Aufenthaltsorts  unentschuldigt
  nicht  erscheinen  und  auch  einen  Vertreter  (Abs.  1)  nicht  entsenden.

Schweben  vor  einem  Einigungsamt  mehrere  Sachen,  an  denen  ein  und
derselbe  Vermieter  oder  ein  und  derselbe  Hypothekengläubiger  beteiligt  ist,  so  sind
        <pb n="165" />
        (Einigungsämter.)  135

diese  Sachen  möglichst  derart  miteinander  zu  vereinigen,  daß  nur  ein  einmaliges
Erscheinen  dieser  Beteiligten  erforderlich  wird.

86.

Das  Verfahren  vor  dem  Einigungsamt  ist  nicht  öffentlich.  Die  Mitglieder

des  Einigungsamts  haben  die  Verhandlungen  sowie  die  hierbei  zu  ihrer  Kenntnis

gelangenden  Verhältnisse  geheim  zu  halten.  Der  Vorsitzende  hat  sie  hierauf  hinzuweisen.


§  7.

Das  Einigungsamt  hat,  sobald  die  Mitteilung  nach  §  4  Abs.  2  der  Verordnung
  des  Bundesrats  erfolgt  ist,  mit  tunlichster  Beschleunigung  ein  schriftliches
Gutachten  dem  Gericht  zu  übermitteln  und  mit  besonderer  Eile  die  an  das  Vollstreckungsgericht
  gerichteten  Anträge  zu  behandeln.

Sind  zur  Zeit  der  Mitteilung  des  Gerichts  dem  Einigungsamt  die  Verhältnisse
  bereits  bekannt,  so  ist  das  Gutachten  sofort  abzusenden.  Andernfalls  hat
das  Einigungsamt  das,  was  zur  Erstatlung  des  Gutachtens  erforderlich  ist,  zu
veranlassen.  Es  kann  insbesondere  von  Amts  wegen  die  Beteiligten  laden.

Das  Gutachten  ist  von  dem  Vorsitzenden  oder  dessen  Vertreter  zu
unterschreiben.

Auf  Verlangen  des  Gerichts  hat  das  Einigungsamt  das  Gutachten  näher  zu
erläutern.  Das  Einigungsamt  kann  dies  schriftlich  oder  durch  eines  seiner  Mitglieder
  mündlich  tun.

88.

Die  Vorstände  von  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  Einigungsämter  bestehen,
haben,  soweit  die  in  den  §§  2  und  3  der  Verordnung  des  Bundesrats  bezeichneten
Befugnisse  in  Geltung  gesetzt  sind,  dies  und  die  Bezirke  der  Einigungsämter  den
beteiligten  Gerichten  mitzuteilen.

Weimar,  den  17.  April  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

29°
        <pb n="166" />
        136
(Nr.  81.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  54.  und  55.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4723.  Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im
Mai  ˙1915.  Vom  28.  April  1915.

„  4724.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Militär-Transport-Ordnung.
Vom  26.  April  1915.

„  4725.  Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  das  Ausmahlen
  von  Brotgetreide  vom  5.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  3).  Vom  29.  April  1915.

 

(Nr.  82.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  18.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  131.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
„  131.  Vollzug  der  Prüfungsvorschriften  für  die  Fleischbeschaner  und  die
Trichinenschauer.

 

Deuck-  Welmurlicher  Oetlag  G.  u.  b.  O  lu  Weliuat.
        <pb n="167" />
        137

Regierungsblatt
Großherogtum  Fachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  24.

Inbalt:  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Schonzeit  des  Wildes  vom  19.  alpril  1876.  Bom  17.  Mai
1915.  S.  137.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Schonzeit  des  Rehbocks.  S.  138.

 

(Nr.  83.)  Nachtrag  zum  Gesetz  über  die  Schonzeit  des  Wildes  vom  19.  April  1876.  Vom
17.  Mai  1915.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  §  61  des  revidierten  Grundgesetzes  vom  15.  Oktober
1850  was  folgt:

Das  Staatsministerium  ist  ermächtigt,  das  Ende  der  Schonzeit  für  den
Rehbock  für  das  Jahr  1915  auf  einen  früheren  Zeitpunkt  als  im  §  1  des
Gesetzes  über  die  Schonzeit  des  Wildes  vom  19.  April  1876  bestimmt  ist,  festzusetzen.


1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  18.  Mai  1915.  30
        <pb n="168" />
        138

Die  Festsetzung  eines  früheren  Endes  der  Schonzeit  des  Rehbocks  kann  auf
einzelne  Teile  des  Großherzogtums  beschränkt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  propisorische  Gesetz,  das,  wenn  es  von  dem
nächsten  Landtage  nicht  ausdrücklich  angenommen  werden  sollte,  mit  dem  Ende
dieses  Landtags  von  selbst  und  ohne  weiteres  außer  Kraft  tritt,  Höchsteigenhändig
vollzogen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Heinrichau,  den  17.  Mai  1915.

Wilhelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  84.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Schonzeit  des  Rehbocks.

Auf  Grund  der  Ermächtigung  durch  den  provisorischen  Gesetzesnachtrag  vom
17.  Mai  1915  zu  dem  Gesetz  über  die  Schonzeit  des  Wildes  vom  26.  April
1876  wird  hiermit  bestimmt:

Die  Schonzeit  des  Rehbocks  endet  im  Jahre  1915  mit  dem  18.  Mai.
Weimar,  den  18.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

Druck  Welmanischer  Verlag  G.  m.  b.  D  In  Mkkun.
        <pb n="169" />
        139

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
dehrhang  1915.

Nr.  25.

Inhalt:  Wintsterialperordnung  vdom  12.  Mai  1915  über  Gorrätighalten  steriler  physiologischer  Kochsalzlösung
  in  den  alpotheken.  S.  13839.  —  Ministerialverordnung  vom  20.  Mai  1915  zur
Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Malz  vom  17.  Mai  1915.  S.  140.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs-Gesetzblatt.  S.  140.

 

 

 

(Nr.  85.)  Ministerialverordnung  vom  12.  Mai  1915  über  Vorrätighalten  steriler  physiologischer
Kochsalzlösung  in  den  Apotheken.

In  allen  Vollapotheken,  Zweigapotheken,  Krankenhausapotheken  und  ärztlichen
Hausapotheken  ist  sterile  physiologische  Kochsalzlösung  vorrätig  zu  halten,  und  zwar
in  mindestens  2  —  an  beiden  Enden  zugeschmolzenen  —  Glasröhren  (Ampullen)
von  230  cem  Inhalt.  Die  gefüllten  Glasröhren  sind  mit  dem  Datum  der
Füllung  zu  versehen  und  in  angemessenen  Zwischenräumen  neu  zu  füllen.  Die
Apothekenvorstände  haben  auf  die  Haltbarkeit  der  Lösungen  stetig  zu  achten.

Solange  die  Flüssigkeit  klar  und  frei  von  jeder  Ausscheidung  bleibt,  kann
angenommen  werden,  daß  Veränderungen  nicht  eingetreten  sind.  In  dem  durch
die  Bekanntmachung  vom  31.  Dezember  1910  unter  Nr.  1  (Regierungsblatt
S.  409)  eingeführten  Arzueimittelverzeichnis,  zum  Gebrauch  bei  den  Apothekenbesichtigungen
  bestimmt,  ist  Solutio  Natrül  chlorati  physiologica  mit  einem  Stern
zu  versehen.

Weimar,  den  12.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  22.  Mai  1915  31
        <pb n="170" />
        140

(Nr.  86.)  Ministerialverordnung  vom  20.  Mai  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  über  Malz  vom  17.  Mai  1915.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Malz  vom  17.  Mai  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  279)  bestimmen  wir  auf  Grund  von  §  11  dieser  Verordnung
folgendes:

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  und  höhere  Verwaltungsbehbrde  im
Sinne  des  §  7  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.


Weimar,  den  20.  Mai  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  87.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  56.  bis  58.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4726.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  4.  Mai  1915.

„  4727.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Fleischvorräten  vom  25.  Januar  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  45)  und  der  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der
Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Fleischvorräten  vom
25.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  109).  Vom  6.  Mai  1915.

„  4728.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  im  Artikel  4  der
revidierten  Pariser  Übereinkunft  zum  Schutze  des  gewerblichen  Eigentums
  vom  2.  Juni  1911  vorgesehenen  Prioritätsfristen.  Vom  7.  Mai
1915.

„  4729.  Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung  von  Tapioka  in  den  Brennereien
  im  Betriebsjahr  1914/15.  Vom  7.  Mai  1915.

„  4730.  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Erdölpech  und  Ol.  Vom
29.  April  1915.

 

Oruck  Welmarischer  Derlag  C  m.ö  H.  u  Weimar.
        <pb n="171" />
        141

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  26.

 

 

Min
S.  14

Inhalt:  Gesetz  über  die  Wiederschlagung  von  Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.  S.  141.  —
Hsterialverorbnung  vom  14.  Mai  1915  über  die  Todesursachenstatistik  während  des  Krieges.
(Nr.  88.)  Gesetz  über  die  Niederschlagung  von  Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.  Vom
17.  Mai  1915.
Wir

Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,

Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg

rꝛc.  ꝛc.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:
Untersuchungen  gegen  Teilnehmer  an  dem  gegenwärtigen  Kriege  wegen
Handlungen,  die  vor  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  begangen  worden

sind,  können  im  Wege  der  Gnade  niedergeschlagen  werden.
32

1915.
Ausgegeben  in  GWeimar  am  27.  Mai  1915.
        <pb n="172" />
        142

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Heinrichau,  den  17.  Mai  1915.

Wilhelm  Ernstl.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  89.)  Ministerialverordnung  vom  14.  Mai  1915  über  die  Todesursachenstatistik  während
des  Krieges.

Die  durch  die  Gemeindevorstände  aufzustellende  Todesursachenstatistik  (Ministerialverordnung
  vom  21.  Januar  1905,  Regierungsblatt  S.  11)  hat  während  des
Krieges  alle  im  Kriege  gefallenen  oder  an  ihren  Wunden  oder  an  Krankheiten
verstorbenen  deutschen  Militärpersonen)  mit  zu  umfassen.

Die  ausländischen  gefangenen  Militärpersonen  (einschließlich  ausländischen  und
weiblichen  Pflegepersonals)  bleiben  unberücksichtigt;  dagegen  werden  etwaige  gefangene
  Zivilpersonen  mitumfaßt.

In  dem  Verzeichnis  (Ziffer  3  obiger  Verordnung)  der  gestorbenen  Personen
sind  die  Militärpersonen  durch  Unterstreichung  kenntlich  zu  machen.

In  demselben  Verzeichnis  ist  unter  „Bemerkungen"  das  Wort  „außerhalb“  dann
einzutragen,  wenn  die  Militärperson  außerhalb  des  Großherzogtums  gestorben  ist.

Soweit  die  Verzeichnisse  bereits  an  den  Bezirksarzt  eingesandt  sind,  hat  sie
der  Gemeindevorstand  zurückzuverlangen  und  nach  Ergänzung  wieder  einzureichen.

Nachträglich  eingehende  Anzeigen  von  Sterbefällen,  namentlich  von  kriegsgefangenen
  deutschen  Militärpersonen,  sind  besonders  zu  führen  und  nach  Beendigung
  des  Krieges  einzureichen.

Weimar,  den  14.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
—  Slebogt  i.  V.

*)  §  2  der  Kaiserlichen  Berordnung  vom  20.  Januar  1879  (Reichs-Gesetzblatt  S.  5)  lautet:  Als
Militärpersonen  gelten  im  Sinne  dieser  Verordnung  für  die  Dauer  einer  Mobilmachung  außer  den
zum  Heere  gehörenben  Militärpersonen  alle  diejenigen  Personen,  welche  sich  in  irgend  einem  Dienstoder
  Vertragsverhältnisse  bei  dem  Heere  besinden  oder  sonst  sich  bei  demselben  aufhalten  oder  ihm
folgen,  einschließlich  von  Kriegsgefangenen.  ·

 

 

DruckWetmatlcchekvuiaanhhdlallt-unm-
        <pb n="173" />
        143

Regierungsblatt
Großherigum  Bachsen.

Jahrgang  1915.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  31.  Mai  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
27.  Mai  1915  über  Werbrauchszucker.  S.  143.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.
  S.  144.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  144.

 

 

 

 

(Nr.  90.)  Ministerialverordnung  vom  31.  Mai  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  27.  Mai  1915  über  Verbrauchezucker.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  27.  Mai  1915  über
Verbrauchszucker  (Reichs-Gesetzblatt  S.  308)  bestimmen  wir  auf  Grund  von  §  8
dieser  Verordnung  folgendes:

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  4  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im
Sinne  des  §  5  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  31.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  1.  Juni  1915,  33
        <pb n="174" />
        144

(Nr.  91.)  Inhaltsverzeichnis  aus  bem  Relchs-Gesetzblatt,

Nr.  4731.

1

77

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Das

4732.

4733.

4734.
4735.

4736.

4737.

4738.

59.  und  60.  Stück  des  Reichs-Oeseszblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung  über  vorübergehende  Zollerleichterungen.  Vom
12.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in
ausländischen  Staaten.  Vom  13.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des
Patent-,  Gebrauchsmuster=  und  Warenzeichenrechts  in  ausländischen
Staaten.  Vom  13.  Mai  1915.

Bekanntmachung  über  Malz.  Vom  17.  Mai  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Gerste  vom  9.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  139).  Vom  17.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usp.  Vom  17.  Mai  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Aufhebung  der  für  die  Fristen  des  Wechselund
  Scheckrechts  angeordneten  dreißigtägigen  Verlängerung.  Vom
17.  Mai  1915.

Bekanntmachung  über  die  Einschränkung  der  Pfändbarkeit  von  Lohn-,
Gehalts=  und  ähnlichen.  Ansprüchen.  Vom  17.  Mai  1915.

 

(Nr.  92.)  Inhalteverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das

19.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:

S.  133.  Begleichung  des  Eingangszolls  für  Südfrüchte,  Kaffee,  Kakao  und  Tee

mit  Einfuhrscheinen.

„  134.  Anderungen  im  Warenverzeichnisse  zum  Zolltarif  und  im  Statistischen

Warewvverzeichnisse.

„  134.  Ergänzung  des  Gesamtverzeichnisses  der  für  den  Pflanzenverkehr  geöffneten

  ausländischen  Zollstellen.

———.  —J
        <pb n="175" />
        145

Regierungsblatt

für  das

Grobherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  28.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  den  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem
Fürstentume  Reuß  jüngerer  Linie  über  den  Bau  und  Getrieb  einer  Syenbay  von  Schleiz
nach  Moßbach.  S.  145.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs-Gesetzblatt.  S.  150.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  150.

 

 

 

(Nr.  93.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  Staatsvertrag  mit  dem  Königreiche  Sachsen  und
dem  Fürstentume  Reuß  jüngerer  Linie  Über  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn
  von  Schleiz  nach  Moßbach.

Nachstehend  wird  der  Staatsvertrag  zwischen  dem  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach,
  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstentume  Reuß  jüngerer  Linie  über
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  Moßbach  mit  dem  Bemerken
  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  die  Ratifikation  dieses  Staatsvertrags
  stattgefunden  hat.

Weimar,  den  18.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  8.  Juni  1915.  34
        <pb n="176" />
        146  (Eisenbahn  Schleiz-Moßbach.)

Staatsvertrag

zwischen  dem  Großherzogtume  Sachsen--Weimar--Eisenach,  dem  Königreiche
  Sachsen  und  dem  Fürstentume  Reuß  jüngerer  Linie  über  den
Bau  und  Getrieb  einer  Eisenbahn  von  Schleiz  nach  QMoßbach.

Zum  Zwecke  einer  Vereinbarung  über  die  Herstellung  einer  Eisenbahn  von
Schleiz  nach  Moßbach  haben  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach:
Allerhöchstihren  Chef  des  Ministerialdepartements  des  Außern  und
des  Innern  Geheimen  Staatsrat  Dr.  Unteutsch,

Seine  Mgjestät  der  König  von  Sachsen:
Allerhöchstihren  außerordentlichen  Gesandten  und  bevollmächtigten
Minister  v.  Leipzig,
Allerhöchstihren  Oberfinanzrat  Friedrich,
Seine  Durchlaucht  der  regierende  Fürst  Reuß  jüngerer  Linie:
Höchstihren  Staatsminister  v.  Hinüber,

die  unter  dem  Vorbehalte  der  landesherrlichen  Ratifikation  nachstehenden

Staatsvertrag

abgeschlossen  haben.
1.

Die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung  wird  von  Schleiz  nach  dem  an
der  Königlich  Preußischen  Staatseisenbahnlinie  Triptis-Lobenstein  gelegenen  Bahnhofe
  Moßbach  eine  eingleisige  vollspurige,  für  den  Personen=  und  Güterverkehr
bestimmte  Nebenbahn  im  Sinne  der  Eisenbahn-Bau-  und  -Betriebsordnung  vom
4.  November  1904  (Reichs-Gesetzblatt  S.  387)  für  eigene  Rechnung  bauen  und
betreiben,  sobald  die  Ständeversammlung  des  Königreiches  Sachsen  die  erforderlichen
Mittel  bewilligt  haben  wird.

Der  Bau  wird  nach  einem  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung
im  Einvernehmen  mit  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der  Fürstlich  Reußischen
Staatsregierung  aufgestellten  besonderen  (speziellen)  Plau  allenthalben  nach  den  bei
        <pb n="177" />
        (Eisenbahn  Schleiz-Moßbach.)  147

der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung  geltenden  Normen  und  Bestimmungen
  ausgeführt  werden.

Sollten  sich  im  Verlaufe  der  Bauausführung  Abweichungen  von  diesem  Plan
als  notwendig  oder  zweckmäßig  herausstellen,  so  werden  sich  die  beteiligten  Regierungen
  hierüber  verständigen.

Die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauentwürfe,  soweit
diese  die  Herstellung  von  Wegeübergängen,  Brücken,  Durchlässen,  Fluß=  beziehungsweise
  Bachberichtigungen,  Vorflutanlagen  und  Parallelwegen  betreffen,  nebst  der
baupolizeilichen  Prüfung  der  Stationsanlagen  bleibt  jeder  Regierung  innerhalb
ihres  Gebietes  vorbehalten.

Die  Staatsregierungen  des  Großherzogtumes  Sachsen-Weimar-Eisenach  und
des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  werden  auf  Antrag  der  Königlich  Stchsischen
Staatsregierung  zu  Gunsten  des  Unternehmens  und  zwar  auch  hinsichtlich
etwaiger  späterer  Erweiterungen  oder  sonstiger  Veränderungen  der  Bahn  für  ihre
Gebiete  die  Bestimmungen  über  die  Enteignung  von  Grundeigentum  für  Eisenbahnanlagen
  in  Wirksamkeit  setzen.

2.

Die  Regierung  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  verpflichtet  sich,  den  gesamten
zum  Bau  der  Bahn  und  zu  den  Nebenanlagen  erforderlichen  Grund  und  Boden
einschließlich  des  im  Großherzogtume  Sachsen-Weimar-Eisenach  gelegenen  Landes
frei  von  allen  Nebenentschädigungen,  Lasten  und  Kosten  irgendwelcher  Art  der
Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  unentgeltlich  zu  übereignen.  Sollte  sich
die  Enteignung  des  beubtigten  Landes  erforderlich  machen,  so  wird  die  Fürstlich
Reußische  Regierung  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  den  gesamten  infolge
der  Enteignung  erwachsenden  Aufwand  einschließlich  der  Kosten  des  Verfahrens
sowie  etwaiger  Rechtsstreite  ersetzen.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird
bei  der  Durchführung  der  Enteignung  die  Interessen  der  Fürstlich  Reußischen
Regierung  tunlichst  wahrnehmen,  insbesondere  Vergleiche  nicht  ohne  deren  Zustimmung
  abschließen.

Außerdem  leistet  die  Staatsregierung  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  an
den  Staatsfiskus  im  Königreiche  Sachsen  zu  den  Kosten  des  Bahnbaues  einen
un#verzinslichen,  nicht  rückzahlbaren  Beitrag  von  20  000  -#  (zwanzigtausend  Mark)

für  jedes  Kilometer  der  zu  erbauenden  Bahn.
34*
        <pb n="178" />
        148  (Eisenbahn  Schleiz.  Moßbach.)

Der  Berechnung  dieser  Beitragsleistung  wird  die  Streckenlänge  der  neuen
Bahn  von  der  Mitte  des  Stationsgebäudes  Schleiz  bis  zur  Mitte  des  Stationsgebäudes
  Moßbach  zugrunde  gelegt.  Ergeben  sich  hierbei  Bruchteile  eines  Kilometers,
  so  sind  dafür  der  Fürstlich  Reußischen  Regierung  nur  entsprechende  Bruchteile
  des  kilometrischen  Zuschusses  in  Rechnung  zu  stellen.  Der  Beitrag  ist  am
Tage  der  Betriebseröffnung  der  Eisenbahn  Schleiz-Moßbach  fällig.

3.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  wird  die  Bahn  nach  Maßgabe  des  vereinbarten
  Planes  (vergl.  Punkt  1,  Absatz  2)  betriebsfähig  herstellen  und  mit  den
erforderlichen  Betriebsmitteln  versehen.

Insoweit  auf  besonderen  Wunsch  der  Großherzoglich  Sächsischen  oder  der
Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung  nachträglich  Anderungen  des  vereinbarten
Planes  auf  Großherzoglich  Sächsischem  oder  Fürstlich  Reußischem  Staatsgebiete
vorgenommen  werden  sollten,  die  einen  Mehraufwand  gegenüber  diesem  Plane
erfordern,  wird  der  Mehraufwand  dem  Königreiche  Sachsen  von  der  beteiligten
Staatsregierung  besonders  vergütet.

4.

Die  Großherzoglich  Sächsische  und  die  Fürstlich  Reußische  Staatsregierung
verpflichten  sich,  die  in  ihren  Gebieten  gelegenen  Bahnstrecken,  den  Betrieb  auf
diesen  und  das  Einkommen  daraus  mit  staatlichen  direkten  Abgaben  irgend  welcher
Art  nicht  zu  belegen,  solange  sich  die  Bahn  im  Betriebe  des  Königlich  Sächsischen
Staates  befindet.

2

Jeder  der  beteiligten  Staatsregierungen  verbleibt  die  Landeshoheit  auf  der
in  ihrem  Gebiete  gelegenen  Bahnstrecke;  indes  wird  die  technische  Aufsicht  über
den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  und  deren  betriebsfähigen  Zustand  ausschließlich
der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  überlassen.

Die  Bahnpolizei  wird  von  den  Organen  der  Königlich  Sichsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  ausgeübt.

6.

Die  Fahrpläne  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatseisenbahnverwaltung
  festgesetzt  und  im  Entwurfe  der  Großherzoglich  Sächsischen  und  der
Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung  zur  Geltendmachung  etwaiger  Wünsche  rechtzeitig
  mitgeteilt.
        <pb n="179" />
        (Eisenbahn  Schleiz-Moßbach.)  149

7.
Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  festgesetzt
und  der  Großherzoglich  Sächsischen  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung
mitgeteilt.

8

Angehörige  der  vertragschließenden  Staaten,  die  beim  Betriebe  der  Eisenbahn
im  Gebiete  eines  der  anderen  vertragschließenden  Staaten  angestellt  werden,  erleiden
dadurch  keine  Änderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  hinsichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
  und  den  zuständigen  Königlich  Sächsischen  Aufsichtsbehörden,  im  übrigen
aber  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.“

Bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Großherzogtumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  oder  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  zu  stationierenden  unteren
Beamten  soll  bei  sonst  gleicher  Eignung  auf  Angehörige  des  betreffenden  Staates
besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser
VBertrag
in  3  Ausfertigungen  hergestellt  und  von  den  Bevollmächtigten  vollzogen  worden.

So  geschehen  zu  Leip  zig,  am  20.  Februar  1915.

(L§.)  gez.  Dr.  Anteutsch.  (LS.)  gez.  von  Leipzig.
(LS§.)  gez.  v.  Hinüber.  (L§S.)  gez.  Friedrich.
        <pb n="180" />
        150

(Nr.  94.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Nr.

V"“

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1#

V"

V’

Das
4739

4740.

4741.

4742.
4743.
4744.
474.

4746.

4

61.  bis  65.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung  über  das  Verfüttern  von  grünem  Roggen  und  Weizen.
Vom  20.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Verordnungen  des  Bundesrats
  vom  7.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  359),  18.  August
1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  377)  und  22.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  543).  Vom  20.  Mai  1915.

Bekanntmachung  der  Texte  der  durch  die  Verordnung  vom  20.  Mai
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  288)  geänderten  Verordnungen  des  Bundesrats.
  Vom  20.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  Internationalen  Übereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  17.  Mai  1915.
Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im
Juni  1915.  Vom  20.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Vergütung  für  Furage  und  Landlieferungen.
  Vom  24.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900.  Vom  22.  Mai  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  21.  Mai  1915.

 

(Nr.  95.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  20.  und  21.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich
enthält  auf:

135.  Ermächtigung  zur  Beurkundung  von  Sterbefällen.

136.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befsugnissen  der  Zoll=  und

S.

1D
VT

Vy

137.

140.
140.

Steuerstellen.

Ergänzung  des  §  3  Absatz  2  der  Ausführungsbestimmungen  zum
Reichsstempelgesetze.

Unbrauchbarmachung  von  Fetten  für  den  menschlichen  Genuß.
Bekanntmachung  zur  Ausführung  des  §  518  Absatz  1  der  Reichsversicherungsordnung.


 

Druck  Wo#mart#cher  Verlag  G.  m.  ö.  D.  in  Weimo-
        <pb n="181" />
        101

Regierungsblatt

für  das
Großherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  29.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Amtshandlungen  der  konsularischen  Vertreter
  Italiens  infolge  des  Krieges.  S.  151.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung
  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.  S.  151.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.
  S.  154.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  154.

 

 

 

(Nr.  96.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufhebung  der  Amtshandlungen  der  konsularischen
  Vertreter  Italiens  infolge  des  Krieges.

Santlichen  konsularischen  Vertretern  Italiens  im  Reich  ist  das  Exequatur  entzogen
  worden.  Zur  Ausübung  irgend  welcher  Amtsgeschäfte  sind  sie  daher  nicht
mehr  befugt.

Weimar,  den  26.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Anteutsch.

 

(Nr.  97.)  Ministerlalbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Unter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  8.  Juni  1915.  35
        <pb n="182" />
        102

22.  Mai  1915  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Regierungsblatt
  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  28.  Mai  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

—

Bekanntmachung,
betreffend

nderung  der  Postordnung  vom  20.  Oärz  1900.
Vom  22.  Mai  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  sowie  auf  Grund  der  beiden  Bekanntmachungen
  des  Bundesrats  vom  17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  284),  betreffend
Aufhebung  der  für  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  angeordneten  dreißigtägigen  Verlängerung
  und  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen
  usw.,  wird  der  §  18a  „Postprotest“  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  wie
folgt  geändert.
1.  Unter  V  ist  zu  setzen
A.  statt  des  mit  den  Worten  „Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen  usw."“
beginnenden  Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  27.  September  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  419)  —i
Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt
der  Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postaustrag
bei  der  Postanstalt  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung
nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  nochmals  zur  Zahlung
vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  bis  einschließlich
27.  Mai  1915  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  28.  Mai  1915
bis  einschließlich  28.  Juni  1915  eintritt,
am  30.  Juni  1915;
        <pb n="183" />
        163

e)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juni  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
Bleibt  die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,
  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage  bezeichnete  Person  Protest
nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

B.  statt  des  mit  den  Worten  „Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen,
  in  der  Provinz  Ostpreußen  usw.“  beginnenden  und  des  folgenden
Absatzes  —  Bekanntmachung  vom  16.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  153)  —:

Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen
  in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in
den  Kreisen  Gerdauen  und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen
Teilen  Ostpreußens  oder  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen
Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem
der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke  Allenstein  und
Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an  folgenden
Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914

bis  einschließlich  29.  Juli  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Juli  1915;

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  30.  Juli  1915  oder  später
eintritta.
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  den  westpreußischen  Kreisen  Marienburg,
  Elbing  Stadt  und  Land,  Stuhm,  Marienwerder,  Rosenberg,  Graudenz
  Stadt  und  Land,  Löbau,  Culm,  Briesen,  Strasburg,  Thorn  Stadt
und  Land  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren
gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,
der  in  einem  dieser  westpreußischen  Kreise  liegt,  werden  erst  an  folgenden

Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914
bis  einschließlich  29.  April  1915  eingetreten  ist,
am  31.  Mai  1915;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  April  1915
bis  einschließlich  27.  Mai  1915  eintritt,
am  dreißigsten  Tage  nach  Ablauf  der  Protestfrist  des  Art.  41
Abs.  2  der  Wechselordnung;
)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  28.  Mai  1915
bis  einschließlich  28.  Juni  1915  eintritt,
am  30.  Juni  1915;
35“
        <pb n="184" />
        154

c)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Juni  1915  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Dasselbe  gilt  von  Postprotestaufträgen  mit  Wechseln,  die  in  den  ostpreußischen  Kreisen
Braunsberg,  Fischhausen,  Friedland,  Heiligenbeil,  Heilsberg,  Königsberg  Stadt  und  Land,
Labiau,  Mohrungen,  Pr.  Eylau,  Pr.  Holland,  Rastenburg  und  Wehlau  zahlbar  sind,  soweit
sie  nicht  unter  B1  fallen,  oder  mit  solchen  im  Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,
die  als  Wohnort  des  Bezogenen  einen  Ort  angeben,  der  in  einem  dieser  ostpreußischen
Kreise  liegt.

Als  Zahlungstag  —  für  A  und  B  —  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn
dieser  ein  Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am  nächsten
Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die  Vorzeigung  der
Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Mai  oder  am  30.  Juni  oder  am  31.  Juli  1915  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  22.  Mai  1915.  Der  Geichskanzler.

In  BWertretung:
Kraetke.

 

(Nr.  98.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  66.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4747.  Bekanntmachung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend  Verkehr
mit  Zucker.  Vom  27.  Mai  1915.

„  4748.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Menge  des  zum  steuerpflichtigen  Inlandsverbrauch
  abzulassenden  Zuckers.  Vom  27.  Mai  1915.

„  4749.  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker.  Vom  27.  Mai  1915.

„  4750.  Bekanntmachung  wegen  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige
  Futtermittel.  Vom  27.  Mai  1915.

 

(Nr.  99.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  22.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf;
S.  141.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
„  149.  Erstattung  der  Reichsstempelabgabe  für  Kraftfahrzeuge.
„  150.  Anderung  und  Ergänzung  der  Salzabgaben-Befreiungsordnung.
„  152.  Anderungen  in  den  für  die  Verzollung  maßgebenden  Bestimmungen  des
Taratarifs.

 

Druck  Welmantscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmas
        <pb n="185" />
        100

Regierungsblatt

für  das
Großiherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  30.

Inbalt:  Landesherrliche  Kundgebung.  S.  155.  —  Landesherrlicher  Erlaß  über  die  Miederschlagung
von  Antersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer.  S.  157.  —  Zehnter  Nachtrag  zu  den  Statuten
des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.  S.  158.

 

 

 

 

 

(r  100)  Tandesherrliche  Kundgebung.

In  Anbetracht  der  schweren  und  ernsten  Zeit,  in  der  das  deutsche  Vaterland
gegenwärtig  steht,  habe  Ich  bereits  früher  den  Wunsch  zu  erkennen  gegeben,  daß
an  Meinem  diesjährigen  Geburtstag  die  Hundertjahrfeier  der  Annahme  der  Großherzoglichen
  Würde  durch  Meinen  verewigten  Ahnherrn  Carl  August,  ruhmreichen
Angedenkens,  mit  kirchlichen  und  Schulfeiern  begangen,  von  sonstigen  festlichen
Veranstaltungen  jedoch  abgesehen  werde.

Es  ist  Mir  aber  herzliches  Bedürfnis,  den  Gefühlen  des  Dankes  Ausdruck
  zu  verleihen,  die  Mich  bei  diesem  für  Mein  Haus  und  Land  gleich  bedeutsamen
  Ereignis  beseelen.

In  dankbarem  Aufblick  zu  Gott  gedenke  Ich  der  gnädigen  Führung  und  der
vielfachen  Segnungen,  die  Mein  Haus  und  Mein  Land  während  des  verflossenen
Jahrhunderts  erfahren  haben;  mit  aufrichtigem  Danke  gegen  den  Höchsten  erfüllen
Mich  insbesondere  in  der  jetzt  über  das  deutsche  Vaterland  hereingebrochenen
schweren  Prüfung  die  sichtbaren  Beweise  der  göttlichen  Gnade.

Das  Deutsche  Reich  hat  in  einem  Kampfe  ohnegleichen  Ehre  und  Dasein  zu
verteidigen.  Mit  Begeisterung  sind  auch  in  meinem  Lande  alle  wehrfähigen

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  10.  Juni  1915.  36
        <pb n="186" />
        156

Männer  und  Jünglinge  dem  Ruf  zu  den  Waffen  gefolgt,  und  für  Mich  ist  es
eine  selbstverständliche  Pflicht  gewesen,  Selbst  mit  in  den  Krieg  zu  ziehen  und  mit
Meinen  Landeskindern  die  Beschwerden  und  Gefahren  des  Feldzuges  zu  teilen.

Mit  gerechtem  Stolz  und  größter  Dankbarkeit  gedenke  Ich  der  außerordentlichen
  Leistungen,  die  die  Angehörigen  Meines  Landes  bisher  auf  den  Schlachtfeldern
  vollbracht  haben,  mit  Anerkennung  und  Dank  aber  auch  der  schweren  Opfer,
die  die  Daheimgebliebenen  willig  auf  sich  genommen  haben,  sowie  der  unzähligen
Beweise  von  werktätiger  und  selbstloser  Hilfsbereitschaft,  in  welcher  sich  vaterländische
  Gesinnung  und  wahre  Nächstenliebe  erhebend  offenbart.

Endlich  spreche  Ich  für  alle  Beweise  treuer  Anhänglichkeit,  die  Mir  und
Meinem  Hause  bei  dem  jetzigen  bedeutsamen  Anlaß  dargebracht  werden,  Meinen
landesfürstlichen  Dank  aus.

Mbge  der  Geist  des  Heldenmutes  und  der  Opferwilligkeit,  wie  er  vor  einem
Jahrhundert  während  der  Freiheitskriege  in  den  schweren  Drangsalen  und  Néöten
jener  Kriegszeit  lebendig  war  und  auch  während  des  jetzigen  Krieges  sich  bei  den
Kämpfern  draußen  und  der  heimischen  Bevölkerung  von  neuem  bewährt,  zum
Wohle  unseres  engeren  und  weiteren  Vaterlandes  auch  fernerhin  schöne  Früchte
zeitigen!  Mein  herzlicher  Wunsch,  in  dem  Ich  Mich  mit  allen  Meinen  Untertanen
eins  weiß,  ist  es,  daß  Gott  den  deutschen  Waffen  auch  fernerhin  den  Sieg  verleihe
und  unsetem  Vaterland  einen  dauerhaften  und  ehrenvollen  Frieden  schenke,  unter
dessen  Segnungen  auch  Mein  Land  in  den  kommenden  Zeiten  sich  gesicherter
Wohlfahrt  erfreuen  möge.

Gegeben
Weimar,  den  10.  Juni  1915.

Wilhelm  Ernst.
        <pb n="187" />
        167

(Nr.  101.)  Landesherrlicher  Erlaß  über  die  Niederschlagung  von  Untersuchungen  gegen
Kriegsteilnehmer.

Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

wollen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  17.  Mai  1915  über  die  Niederschlagung  von
Untersuchungen  gegen  Kriegsteilnehmer  in  Gnaden  genehmigen,  daß  die  bis  zum
heutigen  Tage  noch  nicht  rechtskräftig  erledigten  Untersuchungen  gegen  Teilnehmer
an  dem  gegenwärtigen  Kriege  niedergeschlagen  werden,  soweit  sie  vor  dem  heutigen
Tage  und  vor  der  Einberufung  zu  den  Fahnen  begangene

1.  Ubertretungen,
2.  Vergehen  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Verrats  militärischer  Geheimnisse,
3.  Verbrechen  im  Sinne  der  §§  243,  244,  264  R.  St.  G.  B.,  bei  denen

der  Täter  zur  Zeit  der  Tat  das  21.  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  hatte,

zum  Gegenstande  haben.

Ob  noch  in  anderen  Fällen  die  Niederschlagung  der  Untersuchung  erfolgen
soll,  bleibt  späterer  Entschließung  vorbehalten.

Ausgeschlossen  von  den  Gnadenerweisen  sind  Personen  des  Soldatenstandes,
gegen  die  wegen  begangener  Straftaten  durch  militärgerichtliches  Urteil  auf  Entfernung
  aus  dem  Heer  oder  der  Marine  oder  auf  Dienstentlassung  erkannt  ist
oder  wird,  sowie  andere  Personen,  die  mit  Rücksicht  auf  eine  Straftat  ihre  Eigenschaft
  als  Kriegsteilnehmer  verloren  haben  oder  verlieren  werden.

Das  Staatsministerium  hat  die  zur  Ausführung  dieses  Erlasses  erforderlichen

Bestimmungen  zu  treffen.
36*
        <pb n="188" />
        158

Zu  Urkund  dessen  haben  Wir  gegenwärtigen  Erlaß  Höchsteigenhändig  vollzogen
  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  10.  Juni  1915.

Wilbelm  Ernst.
#  Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

(Nr.  102.)  Zehnter  Nachtrag  zu  den  Statuten  des  Großherzoglich  Sächsischen  Hausordens
der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken.

 

 

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

haben  in  dankbarer  Anerkennung  der  ruhmvollen  Beteiligung  Unserer  Landeskinder
an  den  Kämpfen  in  dem  gegenwärtigen  Kriege  beschlossen,  unter  dem  Namen

Wilhelm-Ernst-Rriegskreuz

ein  zu  Unserem  Hausorden  der  Wachsamkeit  oder  vom  weißen  Falken  gehöriges
besonderes  Ordenszeichen,  das  Wir  Höchst  Selbst  anlegen  werden,  zu  verleihen.
Diese  Auszeichnung  ist,  vorbehältlich  Unserer  Entschließung  für  besondere
Fälle,  bestimmt
1.  für  Angehbrige  des  Infanterie-Regiments  Großherzog  von  Sachsen
(5.  Thüringisches)  Nr.  94,  sowie  für  Offiziere,  Unteroffiziere  und  Mann-
        <pb n="189" />
        159

schaften  dieses  Regiments,  die  während  der  Mobilmachung  zu  anderen
Truppenteilen  übergetreten  sind,

2.  für  Staatsangehbrige  des  Großherzogtums,  die  als  Offiziere,  Unteroffiziere
  oder  Mannschaften  anderen  Teilen  der  deutschen  bewaffneten
Macht  angehören,
sofern  sie  das  Eiserne  Kreuz  I.  Klasse  erhalten  haben.
Nach  dem  Tode  des  Beliehenen  verbleibt  das  Ordenszeichen  den  Hinterbliebenen.


Das  Ordenszeichen  besteht  aus  einem  silbernen,  weißemaillierten  Kreuz  mit
einem  offenen  Lorbeerkranz  und  zwei  gekreuzten  goldenen  Schwertern.  Auf  dem
goldenen  Mittelschild  der  Vorderseite  ist  der  weiße  Falke  Unseres  Hausordens
angebracht,  auf  der  Rückseite  Unser  Namenszug  und  die  Jahreszahl  1915.

Das  Ordenszeichen  wird  auf  der  linken  Brust  neben  dem  Eisernen  Kreuz
I.  Klasse  getragen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  10.  Juni  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

Druchk  Welmanscher  Derlatz  S.  m.  b.  9.  in  Weimas

1915.  37
        <pb n="190" />
        <pb n="191" />
        161

Regierungsblatt

für  das
Groherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

6  Nr.  31.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  4.  Juni  1915  über  die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise.
  S.  161.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Stiftung  der  Deutschen  Burschenschaft.
  S.  168.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ernennung  des  Großherzogl.
Oberamtsrichters  Dr.  Erber  in  Geisa  zum  Enteignungskommissar  für  die  Eisenbahnlinie
Ochsen-Wenigentaft.  S.  164.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  164.

 

 

(Nr.  103.)  Ministerialverordnung  vom  4.  Juni  1915  über  die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen
Arbeitsnachweise.

Auf  Grund  von  §  15  des  Stellenvermittlergesetzes  vom  2.  Juni  1910  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  860)  wird  für  die  nicht  gewerbsmäßig  betriebenen  Arbeitsnachweise
  im  Großherzogtum  Sachsen  folgendes  bestimmt:

SI.
Die  Arbeitsnachweise  haben  dem  Kaiserlich  Statistischen  Amt,  Abteilung  für
Arbeiterstatistik,  in  Berlin  und  dem  Verband  Thüringischer  Arbeitsnachweise  in
Jena  bis  zum  1.  Juli  1915  eine  Anzeige  folgenden  Inhalts  zu  erstatten:

a)  Bezeichnung  des  Arbeitsnachweises,

b)  Angabe  der  Personen  oder  Körperschaften,  die  ihn  unterhalten,
T)  Betriebsstätte,

d)  Name  des  Geschäftsleiters,

e)  Fernsprechnummer,

l)  Geschäftsstunden.

1915.
Ausgegeben  Iin  UWeimar  am  16.  Juni  1915.  38
        <pb n="192" />
        162  (Arbeitsnachweise.)

Jede  hierin  sich  ergebende  Anderung  sowie  die  Eröffnung  eines  neuen  Arbeitsnachweises
  ist  binnen  drei  Tagen  in  gleicher  Weise  anzuzeigen.

§  2.

Die  Arbeitsnachweise,  mit  Ausnahme  der  Arbeitsnachweise  für  kaufmännische,
technische  und  Bureauangestellte,  haben  jeden  Dienstag  und  jeden  Freitag  die
Zahl  der  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen,  die  bis  zum  Zeitpunkte  der  Meldung
nicht  erledigt  werden  konnten  und  voraussichtlich  bis  zum  Erscheinen  des  Arbeitsmarktanzeigers
  nicht  erledigt  werden  können,  mit  genauer  Angabe  der  Berufsart
(Spezialberufe)  unmittelbar  an  den  Verband  Thüringischer  Arbeitsnachweise  in
Jena,  der  die  erforderlichen  Vordrucke  kostenlos  zur  Verfügung  stellt,  zu  melden.

Die  Meldekarten  sind  in  zweifacher  Ausfertigung  und  so  rechtzeitig  abzusenden,
  daß  sie  beim  Verband  Thüringischer  Arbeitsnachweise  jeden  Mittwoch  und
Sonnabend  mit  der  ersten  Post  eintreffen.

83.
Jeder  Arbeitsnachweis  hat  einen  Geschäftsleiter  zu  bestellen,  der  für  die
Erfüllung  der  Vorschriften  in  §  1  und  2  verantwortlich  ist.

8  4.

Der  Verband  Thüringischer  Arbeitsnachweise  in  Jena  hat  die  nach  §  2  bei
ihm  eingehenden  Meldungen  jeden  Mittwoch  und  jeden  Sonnabend  an  das  Kaiserliche
Statistische  Amt,  Abteilung  für  Arbeiterstatistik,  in  Berlin  so  zeitig  weiterzugeben,
daß  sie  dort  jeden  Donnerstag  und  Montag  mit  der  ersten  Post  eintreffen.  Die
erforderlichen  Vordrucke  wird  das  Kaiserliche  Statistische  Amt  kostenlos  zur  Verfügung
  stellen.

Nicht  weiter  zu  geben  sind  die  Arbeitsgesuche  und  offenen  Stellen,

a)  die  vom  Verband  Thüringischer  Arbeitsnachweise  selbst  erledigt  werden
konnten  oder  voraussichtlich  bis  zum  Erscheinen  des  Arbeitsmarktanzeigers
erledigt  werden  können,

b)  die  von  Arbeitsnachweisen  angezeigt  sind,  welche  voraussichtlich  weniger
als  200  Stellen  im  Jahr  besetzen  werden.
        <pb n="193" />
        (Arbeitsnachweise.)  163

85.
Erstmalig  sind  die  in  §  2  vorgeschriebenen  Meldungen  am  Freitag,  dem
30.  Juli  1915,  die  in  §  4  Abs.  1  vorgeschriebene  Weitermeldung  am  Sonnabend,
  dem  31.  Juli  1915,  zu  erstatten.

86.

Nach  §  16  des  Stellenvermittlergesetzes  werden  Leiter  und  Angestellte  eines
nicht  gewerbsmäßigen  Arbeitsnachweises  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig
Mark  oder  mit  Haft  bestraft,  wenn  sie  den  Bestimmungen  in  §  1,  2  dieser
Verordnung  zuwiderhandeln.

Weimar,  den  4.  Juni  1915.

Großberzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  104.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Stiftung  der  Deutschen  Burschenschaft.

Die  Deutsche  Burschenschaft  hat  durch  den  von  ihrem  geschäftsführenden  Ausschuß
hierzu  beauftragten  Senatspräsidenten  Seifarth  in  Jena  zur  Erinnerung  an
ihr  hundertjähriges  Bestehen  eine  Stiftung  errichtet  und  sie  mit  einem  Vermögen
von  15000  =  ausgestattet.

Der  Sitz  der  Stiftung  ist  Jena;  sie  soll  dem  Zwecke  dienen,  vaterländische
Ziele  im  burschenschaftlichen  Sinne  zu  unterstützen.

Die  Stiftung  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  4.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

38°
        <pb n="194" />
        164

(Nr.  105.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ernennung  des  Großherzogl.  Oberamtsrichters
Dr.  Erber  in  Geisa  zum  Enteignungskommissar  für  die  Eisenbahnlinie
Ochsen-Wenigentaft.

Ihre  Königliche  Hoheit  die  Frau  Großherzogin  als  derzeitige  Landesregentin
haben  den  Großherzoglichen  Oberamtsrichter  Dr.  Erber  in  Geisa  zum  Enteignungskommissar
  für  die  Eisenbahnlinie  Ochsen-Wenigentaft  zu  ernennen  geruht.

Weimar,  den  7.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  106.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  67.  und  68.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4751.  Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr
  mit  Futtermitteln  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  195).
Vom  27.  Mai  1915.
„  4752.  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  schwefelsaures  Ammoniak.
Vom  27.  Mai  1915.

4753.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über
die  Höchstpreise  für  schwefelsaures  Ammoniak  vom  10.  Dezember  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  500).  Vom  27.  Mai  1915.

„  4754.  Bekanntmachung  über  vorübergehende  Einfuhrerleichterungen.  Vom
27.  Mai  1915.

4755.  Verordnung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  Vom  28.  Mai  1915.

„  4756.  Bekanntmachung,  betreffend  den  Aufruf  des  Landsturms.  Vom

28.  Mai  1915.

1

 

Druck  Welmarischer  Verlag  #  m.  S  H.  in  Weimar.
        <pb n="195" />
        166

Regierungsblatt
—’e  Bachsen.

dahrgang  13.
Jr.  32.

Inbalt:  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  MAlusschlußfrist  nach  Art.  18  der  Höchsten

Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

  S.  165.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  bem  Meichs-Gesehblatt.  S.  166.  —
Indaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  166.

 

 

4—·-  —  —  —  —  —

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  107.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  beir.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-  Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,
für  den  Gemeindebezirk  Wenigenauma  (Amtssgerichtsbezirk  Auma),
für  den  Gemeindebezirk  Göttern  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),
für  den  Gemeindebezirk  Ottstedt  bei  Magdala  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Untersuhl  (Amtsgerichtsbezirk  Gerstungen),
für  den  Gemeindebezirk  Riethnordhausen  (Amtsgerichtsbezirk  Großrudestedt),

für  den  Gemeindebezirk  Altengönna  (Amtsgerichtsbezirk  Jeua),
für  den  Gemeindebezirk  Stetten  (Amtsgerichtsbezirk  Ostheim  v.  d.  Rhön),

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  17.  Juni  1915.  39
        <pb n="196" />
        166

für  den  Gemeindebezirk  Isseroda  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),
für  den  Gemeindebezirk  Utzberg  (Amtsgerichtsbezirk  Vieselbach),
für  den  Gemeindebezirk  Vollersroda  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar)

mit  dem  1.  Juli  1915  beginnt.
Weimar,  den  9.  Juni  1915.

(Nr.  108.)

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Fustiz.
Rotbe.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  69.  und  70.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.

*74

,  4758.

„,  4759.

„  4760.

(Nr.  109.)

4757.  Zusatzvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den  Niederlanden  zu

dem  am  27.  August  1907  unterzeichneten  Vertrag  über  Unfallversicherung.
  Vom  30.  Mai  1914.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  30.  Mai  1914
vereinbarten  Zusatzvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  den
Niederlanden  zu  dem  am  27.  August  1907  unterzeichneten  Vertrag
über  Unfallversicherung  vom  22.  Mai  1915.

Verordnung  über  Zulassung  von  Strafbefehlen  bei  Vergehen  gegen
Vorschriften  über  wirtschaftliche  Maßnahmen.  Vom  4.  Juni  1915.
Bekanntmachung,  betr.  Betriebsauflage  für  den  Sommerbrand  in
landwirtschaftlichen  Brennereien  im  Betriebsjahr  1914/15.  Vom
4.  Juni  1915.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  23.  und  24.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Weich
enthält  auf:
S.  155.  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
„  157.  Anderung  des  Weinlagerregulativs.
„  157.  Verlegung  der  Zollgrenze  im  hamburgischen  Freihafengebiete.
„  159.  Verwendung  eines  Teiles  der  für  Zwecke  der  sozialen  Kriegsinvalidenfürsorge
  bereitgestellten  Reichsmittel.
„  160.  Freigabe  von  Spiritus  zur  Fruchtsafthaltbarmachung.

 

Tiuch  Wearischer  Vorlag  G.m.  ö.  O.  Melmo
        <pb n="197" />
        167

Regierungsblatt

für  das

Großherzgtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  33.

U

 

 

Inhbalt:  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Personalveränderung  bei  der  Kommission  zur  Prüfung
für  das  Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Fena.  S.  167.  —  Ministerialbekanntmachung  über
eine  Ernteflächenerhebung.  S.  168.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  170.—
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  170.

 

(Nr.  110.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Personalveränderung  bei  der  Kommission  zur
Prüfung  für  das  Lehrant  an  höheren  Schulen  in  Jena.

In  die  Großherzogl.  und  Herzoglich  Sächs.  Kommission  zur  Prüfung  für  das
Lehramt  an  höheren  Schulen  in  Jena  ist  anstelle  des  von  dort  versetzten
Pfarrers  Ley  dessen  Dienstnachfolger,  Pfarrer  Hilden,  als  Examinator  für
katholische  Religionslehre  eingetreten.

Weimar,  den  16.  Juni  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus.
Rotbe.

1915.

Ausgegeben  in  Weimar  am  24.  Juni  1915.  40
        <pb n="198" />
        168

(Nr.  111.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Ernteflächenerhebung.

Auf  Grund  der  Bundesratsbekanntmachung  vom  10.  Juni  ds.  Is.  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  331)  bestimmen  wir:

1.

In  der  Zeit  vom  1.  bis  4.  Juli  1915  findet  eine  Erhebung  der  Ernteflächen
  beim  feldmäßigen  Anbau  von  Winter=  und  Sommerweizen,  Spelz-Dinkel,
Fesen=  sowie  Emer  und  Einkorn  (Winter=  und  Sommerfrucht),  Winter=  und
Sommerroggen,  Gerste  (Winter=  und  Sommergerste),  Menggetreide,  Mischfrucht,
Hafer  und  Kartoffeln  durch  Befragung  der  Betriebsinhaber  oder  ihrer  Stellvertreter
  statt.

2.
Die  Erhebung  erfolgt  gemeindeweise,  die  Ausführung  liegt  den  Gemeindevorständen
  ob.
3.
Zum  Zwecke  der  Erhebung  werden  von  den  Gemeindevorständen  an  die  In—
haber  solcher  Betriebe,  die  von  der  Erhebung  betroffen  werden,  Fragebogen  hinausgegeben.


Die  Gemeindevorstände  stellen  die  Angaben,  mit  denen  die  Fragebogen  ausgefüllt
  sind,  in  Ortslisten  zusammen.

4.

Die  Gemeindevorstände  oder  die  von  ihnen  beauftragten  Personen  sind  befugt,
zur  Ermittlung  richtiger  Angaben  über  die  Ernteflächen  die  Grundstücke  der  zur
Angabe  Verpflichteten  zu  betreten  und  Messungen  vorzunehmen,  auch  hinsichtlich
der  Größe  der  landwirtschaftlichen  Güter  oder  einzelner  Grundstücke  Auskunft  von
den  Gerichts-  oder  Steuerbehörden  einzuholen.

5.
Betriebsinhaber  oder  Stellvertreter  von  Betriebsinhabern,  die  vorsätzlich  die
Angaben,  zu  denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  sind,  nicht  oder
wissentlich  unrichtig  oder  unvollständig  machen,  werden  mit  Gefängnis  bis  zu
        <pb n="199" />
        (Ernteflächenerhebung.)  169

6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.  Betriebsinhaber
  oder  Stellvertreter  von  Betriebsinhabern,  die  fahrlässig  die  Angaben,  zu
denen  sie  auf  Grund  dieser  Verordnung  verpflichtet  sind,  nicht  oder  unrichtig  oder
unvollständig  machen,  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu  dreitausend  Mark  bestraft.

6.

Den  Gemeindevorständen  werden  die  nötigen  Drucksachen  (Fragebogen  und
Ortslisten)  durch  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  übersendet.

7.

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Fragebogen  spätestens  am  30.  Juni  hinauszugeben
  und  spätestens  am  5.  Juli  einzusammeln.  Danach  sind  die  Angaben  aus
den  Fragebogen  in  die  Ortslisten  zu  übertragen,  diese  aufzurechnen  und  mit  der
Bescheinigung  zu  versehen,  daß  sämtliche  zur  Angabe  verpflichteten  Betriebsinhaber
ihre  Angaben  gemacht  haben.  Die  so  abgeschlossenen  Ortslisten  sind  spätestens
am  10.  Juli  1915  an  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  einzusenden.

8

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  haben  die  Ortslisten  nachzurechnen
und  die  Angaben  gemeindeweise  in  eine  Zusammenstellung  einzutragen.  Diese
Zusammenstellung  ist  spätestens  am  24.  Juli  an  das  Thüringische  Statistische
Amt  in  Weimar  einzusenden.

9.

Das  Thüringische  Statistische  Amt  wird  mit  der  Aufrechnung  der  Zusammenstellungen
  der  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  beauftragt  und  hat  die
Zusammenstellung  des  Ergebnisses  bis  zum  5.  August  ds.  Is.  dem  Kaiserlichen
Statistischen  Amt  in  Berlin  einzusenden.

Weimar,  den  17.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
AUnteutsch.

 

40*
        <pb n="200" />
        170

(Nr.  112.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  71.  bis  74.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4761.  Gesetz  zur  Einschränkung  der  Verfügungen  über  Miet=  und  Pachtzinsforderungen.
  Vom  8.  Juni  1915.

„  4762.  Bekanntmachung  über  eine  Ernteflächenerhebung.  Vom  10.  Juni  1915.

„  4763.  Bekanntmachung  wegen  Ergänzung  der  Bestimmungen  zur  Ausführung
des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  11.  Juni  1915.

„  4764.  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Erzeugnisse  aus  Nickel.
Vom  15.  Juni  1915.

„  4765.  Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  der  Ernte  des  Jahres
1915  und  des  Vorverkaufs  von  Zucker.  Vom  17.  Juni  1915.

 

(Nr.  113.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  25.  und  26.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Weich
enthält  auf:
S.  166.  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Vorschriften  über  die  zollfreie  Ablassung
  ausländischen  Branntweins.
„  173.  Ausschließung  von  Zählergattungen  von  der  amtlichen  Beglaubigung
bezw.  Zulassung  von  Doppeltarifzählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.
„  174.  Bestimmungen  für  die  Beglaubigung  von  Meßwandlern.

 

Duuch  Welmanlscher  Verlag  G.  k.  H.  in  Welmor.
        <pb n="201" />
        171

Regierungshlatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  34.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Anpassung  des  Landesrechts  an  reichsgesetzliche  Borschriften,  die  die  Anlegung
des  Grundbuchs  zur  Boraussetzung  haben,  vom  23.  Juni  1915.  S.  171.—  Ministerialverordnung
  vom  22.  Juni  1915  über  das  Werfüttern  von  Koggen,  Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Grot.
S.  172.  —  Ministerialverordnung  vom  24.  Juni  1915  über  das  Einsammeln  der  Himbeeren
und  Heidelbeeren.  S.  173.  —  Ministerialverordnung  vom  26.  Juni  1915  über  die  Giederabgabe
  frischen  Weizenbrotes.  S.  178.  —  Ministerialbekanntmachung  über  den  zweiten  Nachtrag
zur  Deutschen  Alrzneitaxe  1914.  S.  178.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.
G.  174.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  174.

 

 

 

(Nr.  114.)  Gesetz  über  die  Anpassung  des  Landesrechts  an  reichsgesetzliche  Vorschriften,  die
die  Anlegung  des  Grundbuchs  zur  Voraussetzung  haben,  vom  23.  Juni  1915.
Wir
Wilbelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2.  20.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  was  folgt:

Soweit  reichsgesetzliche  Vorschriften  erlassen  sind  oder  erlassen  werden,  die  die
Anlegung  des  Grundbuchs  zur  Voraussetzung  haben,  können  durch  landesherrliche
Verordnung  die  Bestimmungen  getroffen  werden,  die  erforderlich  sind,  um  den

1915.
Autsgegeben  in  Weimar  am  3.  Juli  1915.  41
        <pb n="202" />
        172

Rechtszustand  in  den  Teilen  des  Großherzogtums,  wo  das  Grundbuch  noch  nicht
angelegt  ist,  dem  in  den  übrigen  Teilen  geltenden  Recht  anzupassen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  vollziehen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel
versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  23.  Juni  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herru  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Ieodora.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

(Nr.  116.)  Ministerialverordnung  vom  22.  Juni  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,
Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Brot.

§  4  der  Ministerialverordnung  vom  26.  Februar  1915  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,
Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Brot  (Regierungsblatt  S.  75)  erhält  folgende  Fassung:

Das  Schroten  von  Roggen  und  Weizen,  auch  wenn  sie  mit  anderen  Fruchtarten
  vermischt  oder  nicht  mahlfähig  sind,  ist  verboten.

Das  Schroten  von  Hafer  ist  nur  gestattet,  soweit  es  einem  Halter  von  Einhufern
  nach  §  8  Absatz  2a  und  §  23  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
des  Verkehrs  mit  Hafer  (Reichs-Gesetzblatt  S.  81)  überlassen  ist  und  von  diesem
in  seinem  Betriebe  an  Einhufer,  Kälber,  Lämmer,  Spann=  und  Zuchttiere  verfüttert
  werden  soll.  Im  übrigen  ist  das  Schroten  von  Hafer  verboten.

Weimar,  den  22.  Juni  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="203" />
        173

(Nr.  116.)  Ministerialverordnung  vom  24.  Juni  1915  über  das  Einsammeln  der  Himbeeren
und  Heidelbeeren.

1.  Die  Vorschriften  der  Ministerialverordnung  vom  7.  Januar  1874  (Regierungsblatt
  S.  85)  über  das  Einsammeln  der  Preißelbeeren  und  Haselnüsse  finden  auch
auf  das  Einsammeln  der  Himbeeren  und  Heidelbeeren  Anwendung.

2.  Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  hinsichtlich  der  Art  des
Einsammelns  weitere  Vorschriften  zu  erlassen.

Weimar,  den  24.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  117.)  Ministerialverordnung  vom  26.  Juni  1915  über  die  Wiederabgabe  frischen
Weizenbrotes.

Das  Verbot  in  §  2  der  Verordnung  vom  3.  Februar  1915  (Regierungsblatt
S.  17)  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  wird  aufgehoben.


Die  Abgabe  frischen  Weizenbrotes  ist  damit  wieder  gestattet.
Weimar,  den  26.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  118.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  zweiten  Nachtrag  zur  Deutschen  Arzneitaxe
  1914.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  17.  Juni  1915  einen  zweiten  Nachtrag
  zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1914  genehmigt.
Der  Nachtrag  tritt  an  die  Stelle  des  Nachtrags,  der  durch  Bundesratsbeschluß

  vom  17.  Dezember  1914  genehmigt  worden  ist  (Ministerialbekanntmachung
41*
        <pb n="204" />
        174

vom  28.  Dezember  1914,  Regierungsblatt  S.  444).  Er  wird  mit  dem  1.  Juli
1915  in  Kraft  gesetzt.

Der  Nachtrag  ist  in  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin  SW.  68,
Zimmerstraße  94,  erschienen.

Weimar,  den  22.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef-:
Slevogt.

 

(Nr.  119.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  75.  bis  77.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4766.  Bekanntmachung  über  die  Verarbeitung  von  Kartoffeln  in  den  Brennereien.
Vom  17.  Juni  1915.

„  4767.  Bekanntmachung  über  die  abgabenfreie  Verwendung  von  Salz  zum
Einsalzen  von  Garneelen  (Krabben).  Vom  17.  Juni  1915.

„  4768.  Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  von  Oelfrüchten  der
Ernte  des  Jahres  1915.  Vom  22.  Juni  1915.

„  4769.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Handelsbeziehungen  zu  der  Türkei.  Vom
24.  Juni  1915.

„  4770.  Bekanntmachung,  betreffend  Gewährung  der  Meistbegünstigung  an  die
Türkei.  Vom  24.  Juni  1915.

 

(Nr.  120.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  27.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MReich  enthält  auf:

S.  177.  Ableistung  des  praktischen  Jahres  der  Mediziner.

„  177.  Ankündigung  des  Erscheinens  eines  zweiten  Nachtrags  zur  Deutschen
Arzneitaxe  1914.

„  178.  Erläuterung  zu  den  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  §  66  des
Reichs-Militärgesetzes  rücksichtlich  der  Reichsbeamten.

 

uck  Weun#l##n  Verlag  G.  #.  #.  ##  Wu-
        <pb n="205" />
        175

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  35.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  5.  Juli  1915  über  den  Werkehr  mit  Brotgetreibe  und  Mehl  aus
dem  Erntejahr  1915.  S.  175.  —  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1915  über  den  Verkehr
mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  S.  177.  —  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1915  über
den  Verkehr  mit  Hafer.  S.  178.  —  Ministerialverorbnung  vom  13.  Juli  1915  über  den  Werkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  und  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  S.  179.  —  Ministerialverordnung
  vom  15.  Juli  1915  über  das  Ausmahlen  von  Grotgetreide.  S.  180.  —  Ministerialverordnung
  vom  15.  Juli  1915  über  das  Werfüttern  von  Grotgetreide,  Mehl  und  Grot.
S.  180.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  181.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  182.  —  Gerichtigung.  S.  182.

 

 

 

 

 

(Nr.  121.)  Ministerialverordnung  vom  5.  Juli  1915  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und
Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915.

Auf  Grund  der  88  59  und  61  der  Bundesratsverordnung  vom  28.  Juni  1916
über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  363)  bestimmen  wir:

§  1.
Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

8  2.
Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement
  des  Innern.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  27.  Juli  1915.  42
        <pb n="206" />
        176  (Brotgetreide  und  Mehl.)

8  3.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  88  3,  4,  9  Ziffer  4,  31,  37,  38,  58
der  Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

84.
Landesvermittelungsstelle  (§  59  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung)  ist  das
Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Die  Landesvermittelungsstelle  kann

1.  die  von  der  Reichsverteilungsstelle  festgesetzten  Bedarfsanteile  der  Kommunalverbände
  des  Großherzogtums  innerhalb  des  Gesamtbedarfsanteils
für  das  Großherzogtum  anderweit  festsetzen,

2.  die  von  der  Reichsgetreidestelle  festgesetzten,  aus  den  Kommunalverbänden
abzuliefernden  Mengen  anderweit  auf  die  Kommunalverbände  verteilen
und  die  Ablieferungstermine  verschieben,

3.  vorbehaltlich  der  Rückerstattung  auch  innerhalb  des  Bedarfsanteils  eines
Kommunalverbandes  die  Lieferung  von  Brotgetreide  oder  Mehl  an  einen
anderen  Kommunalverband  des  Großherzogtums  oder  den  Austausch  von
Roggen  oder  Roggenmehl  gegen  Weizen  oder  Weizenmehl  unter  den
Kommunalverbänden  anordnen,

4.  über  die  Regelung  des  Verbrauchs  der  Kommunalverbände  oder  Gemeinden
Anordnungen  erlassen.

8  6.
Anordnungen  im  Sinne  der  88  47—49  und  52  der  Bundesratsverordnung
erläßt  im  Kommunalverband  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,  in  der  Gemeinde
der  Gemeindevorstand.  Sie  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministerialdepartements
des  Innern.

8  6.

Erweisen  sich  Anordnungen  (8  5  der  Verordnung)  der  Kommunalverbände

oder  Gemeinden  als  unzureichend,  so  kann  das  Ministerialdepartement  des  Innern
eine  andere  Regelung  vorschreiben.
        <pb n="207" />
        Gerkehr  mit  Gerste.)  177

§  7.

Ausschüsse  im  Sinne  des  §  51  der  Bundesratsverordnung  werden  für  den
Kommunalverband  vom  Bezirksausschuß,  für  die  Gemeinde  vom  Gemeinderat  gewählt.
  Soweit  den  Ausschüssen  Entscheidungen  oder  die  Befugnis  selbständiger
Anordnungen  übertragen  werden  sollen,  bedürfen  hierauf  bezügliche  Beschlüsse  des
Bezirksausschusses  oder  Gemeinderats  der  Genehmigung  des  Ministerialdepartements
des  Innern.

88.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tag  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Soweit  ihre  Vorschriften  sich  auf  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung
über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  vom  28.  Juni  1915
beziehen,  die  noch  nicht  in  Kraft  getreten  sind,  treten  sie  mit  dem  Tag  in  Kraft,
für  welchen  der  Reichskanzler  das  Inkrafttreten  der  Bestimmungen  der  Bundesratsverordnung
  anordnet  (§  70  der  Bundesratsverordnung).

Weimar,  den  5.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  V.

 

(Nr.  122.)  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1915  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem
ntejahr  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem
Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  384)  bestimmen  wir:

§  1.
Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

8  2.
Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  §§  9,  15,  16,  17,  22,  34  Abfk.  1,

soweit  es  sich  um  Streitigkeiten  bei  Durchführung  des  §  33  der  Bundesratsver-4
        <pb n="208" />
        178  (Verkehr  mit  Hafer.)

ordnung  handelt,  und  §  38  der  Bundesratsverordnung  ist  das  Großherzogliche
Staatsministerium,  Departement  des  JInnern,  im  Sinne  des  §  34  Abs.  1,  wenn
es  sich  um  Streitigkeiten  bei  Durchführung  der  Vorschriften  in  den  §§  28,  32
der  Bundesratsverordnung  handelt,  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

83.

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  §§  3,  4,  10  Nr.  4,  13,  38  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  wird  ermächtigt,  über  die  Zeit  und  Art
des  Ausdreschens  Bestimmungen  zu  erlassen.  (§  3  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung.)


Weimar,  den  7.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Hunnius  i.  W.

(Nr.  123.)  Ministerialverordnung  vom  7.  Juli  1915  über  den  Verkehr  mit  Hafer.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Hafer  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  393)  bestimmen  wir:

81.
Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

8  2.
Hbhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  das
Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.
        <pb n="209" />
        Gerkehr  mit  Futtermitteln.)  179

Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  8§§  3,  4,  6  Abs.  2e,  9  Nr.  4  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,  im  Sinne  des  §  6  Abs.  2a
und  e  der  Bundesratsverordnung  der  Gemeindevorstand.

8  4.
Der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  wird  ermächtigt,  über  Zeit  und  Art  des
Ansdreschens  Bestimmungen  zu  erlassen.

Weimar,  den  7.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  W.

(Nr.  124.)  Ministerialverordnung  vom  13.  Juli  1915  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln
und  über  zuckerhaltige  Futtermittel.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln
vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  399)  und  über  zuckerhaltige  Futtermittel
  von  demselben  Tage  (Reichs-Gesetzblatt  S.  405)  bestimmen  wir:

1.
Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Bezirksdirektor.


82.
Höhere  Verwaltungsbehörde  (§§  6  und  7  der  Bundesratsverordnungen)  ist
der  Bezirksdirektor.
8  3.

Zuständige  Behörde  (§  6  Abs.  3  der  Bundesratsverordnungen)  ist  der  Bezirksdirektor.
        <pb n="210" />
        180

84.

Die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  wird  beauftragt,  bei
der  Abgabe  der  in  §  1  der  Bundesratsverordnungen  aufgeführten  Futtermittel
innerhalb  der  Kommunalverbände  zur  Unterstützung  des  Bezirksdirektors  mitzuwirken.


Weimar,  den  13.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Kunnius  i.  V.

 

——

(Nr.  125.)  Ministerialverordnung  vom  15.  Juli  1915  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide
vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  379)  bestimmen  wir:

Die  Ministerialverordnung  vom  21.  Februar  1915  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  18.  Februar  1915  (Regierungsblatt  S.  73)  wird,
soweit  sie  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide  betrifft,  aufgehoben.

Weimar,  den  15.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  W.

 

(Nr.  126.)  Ministerialverordnung  vom  15.  Juli  1915  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,
Mehl  und  Brot.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,
Mehl  und  Brot  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  381)  bestimmen  wir:

Die  Ministerialverordnung  vom  26.  Februar  1915  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  vom  21.  Januar  1915  über  das  Verfüttern  von  Roggen,
        <pb n="211" />
        181

Weizen,  Hafer,  Mehl  und  Brot  in  der  Fassung  der  Ministerialverordnung  vom
22.  Juni  1915  (Regierungsblatt  S.  75,  172)  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  15.  Juli  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  W.

 

(Nr.  127.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

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4780.

4781.

78.  bis  84.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  21.  Juni  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnungen  über  die  Überwachung
  und  zwangsweise  Verwaltung  ausländischer  Unternehmungen.
Vom  24.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  den  Verkauf  von  Fleisch=  und  Fettwaren  durch
die  Gemeinden.  Vom  24.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  den  Aushang  von  Preisen  in  Verkaufsräumen
des  Kleinhandels.  Vom  24.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von
Verbrauchszucker.  Vom  24.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf.  Vom
24.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die  in  der  Schweiz  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  25.  Juni  1915.
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus
dem  Erntejahr  1915.  Vom  28.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  das  Ausmahlen  von  Brotgetreide.  Vom  28.  Juni
1915.

Bekanntmachung  über  das  Verfüttern  von  Brotgetreide,  Mehl  und
Brot.  Vom  28.  Juni  1915.

Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915.
Vom  28.  Juni  1915.
        <pb n="212" />
        182

Nr.  4782.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer.  Vom

1

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28.  Juni  1915.

4783.  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln.  Vom  28.  Juni

1915.

4784.  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  Vom  28.  Juni  1915.
4785.  Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung

  der  Trinkbranntweinerzeugung,  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  208).  Vom  28.  Juni  1915.

„  4786.  Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im

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Juli,  August  und  September  1915.  Vom  28.  Juni  1915.

4787.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in

Frankreich.  Vom  28.  Juni  1915.

4788.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Verordnung  über  den

Verkehr  mit  Futtermitteln  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  195)  und  der  Verordnung,  betreffend  eine  Anderung  dieser  Verordnung
  vom  27.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  315).  Vom

29.  Juni  1915.

 

(Nr.  128.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

S.

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Das  28.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich  enthält  auf:

181.
182.

182.

183.—

Ausnahmen  von  den  Vorschriften  des  §  90  der  Deutschen  Wehrordnung.
Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Berichtigung.  Auf  Seite  172  des  Regierungsblattes,  Zeile  9  von  unten,  lies:  „soweit  er

einem  Halter“  usw.

 

Deuch  Welmarischer  Verlag  G.  m  ö.  H.  m  Wennd'
        <pb n="213" />
        183

Regierungsblatt

für  das

Großherzogtum  Sachsen.

Järgang  1915.
Jr.  36.

Inhalt:  Winistertalverordnung  vom  25.  Mai  1915  zur  Anderung  der  Ministerialverordnung,  betreffend
den  WVerkehr  mit  Sprengsioffen,  vom  12.  September  1905.  S.  183.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  Einziehung  von  Diphtherie  Serum.  S.  184.  —  Ministerialbekanntmachung
über  Einziehung  von  Tetanus-Serum.  S.  184.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Kei  ichs  Gesetblatt.
  S.  185.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Bentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  186.

 

 

 

(Nr.  129.)  Ministerialverordnung  vom  25.  Mai  1915  zur  Anderung  der  Ministerialverordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen,  vom  12.  September  1905.

Die  im  §  6  Abs.  8  der  Ministerialverordnung  vom  12.  September  1905,  betreffend
  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  (Regierungsblatt  S.  209),  enthaltene  Vorschrift
  über  zuverlässige  Handgriffe  oder  Handleisten  an  den  zur  Verpackung  von
nitroglyzerinhaltigen  Sprengstoffen  dienenden  Kisten  wird  bis  auf  weiteres  aufgehoben.


Weimar,  den  25.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Finanzen.  Departement  des  Innern.
Hunnius.  Anteutsch.

 

1915.
A#uusgegeben  in  Weimar  am  29.  Juli  1915.  43
        <pb n="214" />
        184

(Nr.  130.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Diphtherie-Serum.

Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

1457  bis  1521  einschließlich  aus  den  Höchster  Farbwerken,
313  „  315  einschließlich  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
317  „  344  einschließlich  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in
Hamburg,
245  „  247  einschließlich  aus  der  Fabrik  vormals  E.  Schering  in  Berlin,
46  „  57  einschließlich  und  59  bis  65  einschließlich  aus  dem  Sächsischen
Serumwerk  in  Dresden
sind,  soweit  sie  nicht  bereits  früher  wegen  Abschwächung  pp.  eingezogen  sind,  vom
1.  Juli  1915  ab  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  zur  Einziehung
bestimmt  worden.  Es  wird  hierbei  gleichzeitig  darauf  hingewiesen,  daß  nunmehr
sämtliche  Diphtherie-Heilsera  bis  zu  den  zuletzt  angegebenen  Kontrollnummern  aus
dem  Verkehr  zurückgezogen  sind.

Weimar,  den  30.  Juni  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  ben  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  131.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum.

Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

224  bis  235  einschließlich  und  237  bis  243  einschließlich  aus  den  Höchster
Farbwerken  sowie
87  und  89  aus  den  Behringwerken  in  Marburg

sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  vom  1.  Juli  1915  ab  zur  Einziehung
  bestimmt  worden.  Es  wird  hierbei  gleichzeitig  darauf  hingewiesen,  daß
nunmehr  sämtliche  Tetanus-Sera  aus  den  Höchster  Farbwerken  bis  Nr.  243  einschließlich,
  sowie  aus  den  Behringwerken  in  Marburg  bis  Nr.  89  einschließlich  aus
        <pb n="215" />
        185

dem  Verkehr  zurückgezogen  sind;  ausgenommen  hiervon  sind  die  Trocken  sera
Nr.  178,  206  und  223  der  Hoöchster  Farbwerke,  sowie  Nr.  86  und  88  der
Behringwerke.

Weimar,  den  30.  Juni  1915.

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Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementscheft:
Slevogt.

 

132.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  85.  bis  91.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

4789.

4790.

4791.

4792.

4793.

4794.

4795.

4796.

4797.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmitteln.
Vom  1.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  gewerbliche  Schutzrechte  feindlicher  Staatsangehöriger.
  Vom  1.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anwendung  der  Vertragsgollsätze  auf  belgisches
  Obst.  Vom  1.  Juli  1915.

Bestimmungen  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  gewerbliche  Schutzrechte
  feindlicher  Staatsangehöriger.  Vom  2.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  von  Erzeugnissen
der  Kartoffeltrocknerei  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation  aus  der  inländischen
  Ernte  des  Jahres  1915.  Vom  7.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Petroleum  und  die  Verteilung
der  Petroleumbestände.  Vom  8.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Zollfreiheit  für  Halbzeug  der  Tarifnummer
650.  Vom  8.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Lohnverarbeitung  von  Kartoffeln  in  kleineren
Brennereien.  Vom  8.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  von  Vorschriften  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und
Mehl  vom  25.  Jannar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  35).  Vom

10.  Juli  1915.
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4806.

4807.

Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  von  Vorschriften  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  363).  Vom
10.  Juli  1915.

Bekanutmachung  über  Ausnahme  von  dem  Verbote  des  Vorverkaufs
der  Ernte  des  Jahres  1915  und  des  Vorverkaufs  von  Zucker  vom
17.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  341).  Vom  10.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Vertriebsgesellschaften  für
den  Steinkohlen=  und  Braunkohlenbergbau.  Vom  12.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  der  Verordnung  über  die
Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  393).  Vom  11.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.
Vom  25.  Juni  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Ubergangsbestimmungen  für  die  Neueichung
von  Meßgeräten.  Vom  25.  Juni  1915.

Bekanntmachung  wegen  weiterer  Ergänzung  der  Verordnung,  betreffend
Verkehr  mit  Zucker.  Vom  15.  Juli  1915.

Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung  über  Verbrauchszucker.
  Vom  15.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Menge  des  zum  steuerpflichtigen  Inlandsverbrauch
  abzulassenden  Zuckers.  Vom  15.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Olfrüchten  und  daraus  gewonnenen
  Produkten.  Vom  15.  Juli  1915.

 

133.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  29.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MKeich  enthält  auf:

188.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.



188.
189.
189.

Stundung  von  Grundwechselabgaben.
Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.
Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches

  Fleisch.

 

Druck  Welmanscher  Verlag  G.  m.  ö.  O.  in  Weimat-
        <pb n="217" />
        187

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  37.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  27.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
23.  Juli  1915  gegen  übermäßige  Preissteigerung.  S.  187.  —  Ministerialverordnung  vom  27.  Juli
1915  über  den  WVerkehr  mit  Olfrüchten  und  den  daraus  gewonnenen  Produkten.  S.  188.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  PVerleihung  der  Kechtsfähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein
  in  Anterpörlitz.  S.  188.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  der
Abgaben  zu  den  Gerbandskassen  der  Giehbesitzer.  S.  188.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
—  S.  190.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche
eich.  S.  190.

 

 

 

 

(Nr.  134.)  Ministerialverordnung  vom  27.  Juli  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  23.  Juli  1915  gegen  übermäßige  Preissteigerung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  23.  Juli  1915  gegen  übermäßige
Preissteigerung  (Reichs-Gesetzblatt  S.  467)  bestimmen  wir:

1.  Zuständig  zum  Erlaß  von  Anordnungen  im  Sinne  des  §  1  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  (§§  2  und  3  der  Bundesratsverordnung)  ist
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  27.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
DHunnius  i.  W.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  3.  August  1915.  44
        <pb n="218" />
        188

(Nr.  135.)  Ministerialverordnung  vom  27.  Juli  1915  über  den  Verkehr  mit  Olfrüchten  und
den  daraus  gewonnenen  Produkten.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Olfrüchten  und  den
daraus  gewonnenen  Produkten  vom  15.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  438)
bestimmen  wir:

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  27.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  B.

 

(Nr.  136.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Bullenhaltungsverein
  in  Unterpörlitz.

Dem  Bullenhaltungsverein  in  Unterpörlitz  ist  in  Gemäßheit  des  §  22  des
Bürgerlichen  Gesetzruchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen
Gesetzbuche  die  Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  15.  Juli  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  137.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ausschreibung  der  Abgaben  zu  den  Verbandskassen
  der  Viehbesitzer.

Zur  Bestreitung  der  nach  den  §§  25  und  26  des  Ausführungsgesetzes  vom
27.  März  1912  zum  Reichsviehseuchengesetz  vom  26.  Juni  1909  —  Regierungsblatt
  S.  205  —  zu  leistenden,  von  den  Viehverbandskassen  zu  tragenden  Ent-
        <pb n="219" />
        189

schädigungen  wird  die  vier  fache  Abgabe  in  der  durch  Ministerialverordnung  vom
20.  September  1912  (8  3)  —  Regierungsblatt  S.  697  —  festgestellten  Höhe
für  jedes  Stück  Rindvieh  (Ochsen,  Bullen,  Kühe,  Rinder  und  Kälber)  zu  den
Verbandskassen  der  Viehbesitzer  des  Großherzogtums  hiermit  dergestalt  ausgeschrieben,
daß  diese  Abgaben  mit  dem  1.  Oktober  ds.  Is.  von  den  Viehbesitzern  zu  erheben
  und  beizubringen  sind.

Die  Erhebung  einer  Abgabe  für  die  Verbandskasse  der  Pferdebesitzer  ist
in  diesem  Jahre  nicht  erforderlich.
Geeichzeitig  bestimmen  wir  mit  Beziehung  auf  §  28  des  obenbezeichneten
Ausführungsgesetzes,  daß  zur  Deckung  der  im  Jahre  1914  vorschußweise  aus  der
Verbandskasse  der  Rindviehbesitzer  gezahlten  Entschädigungen  in  Fällen  von  Milzbrand,
  Rauschbrand,  Wild=  und  Rinderseuche  die  hierzu  erforderliche  Abgabe  in
Höhe  von:

8  F  für  das  Stück  Rindvieh  im  l.  Verwaltungsbezirk,

19  J77  L  77  1  L  L  II.  77  -
18  77  7T7  77  1+  77  1  III.  L
12  VT  L  1  1  1  77  IV.  77  /
17  L  77  77  1  L  77  V.  77  ’

von  den  Rindviehbesitzern  gleichzeitig  mit  der  oben  geordneten  Abgabe  zur  Verbandskasse
  zu  entrichten  ist.

Die  Beitragspflichtigen  werden  aufgefordert,  die  nach  den  festgestellten  Viehstandsrerzeichnissen
  auf  sie  entfallenden  Beiträge  an  die  Ortssteuereinnahmen
pünktlich  abzuführen.  Diese  haben  gemäß  §  8  der  Ministerialverordnung  vom
20.  September  1912  für  rechtzeitige  Beibringung  und  Ablieferung  der  Beiträge
an  die  Großherzoglichen  Rechnungsämter  zu  sorgen.

Weimar,  den  19.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschefs:
Slebogt.

 

44*
        <pb n="220" />
        190
(Nr.

Nr.

1#

7y

#

Iy

(Nr.

138.)
Das

4808.

4809.

4810.

4811.

4812.

4813.

4814.

4815.

139.)
Das

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
92.  bis  95.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  von  Vorschriften  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  363).
Vom  17.  Juli  1915.

Verordnung,  betreffend  Tagegelder,  Fuhrkosten  und  Umzugskosten  der
Beamten  der  Militär=  und  Marineverwaltung.  Vom  16.  Juli  1915.
Verordnung  zur  Ergänzung  der  Prisengerichtsordnung  (Reichs-Gesetzblatt
  1914  S.  301).  Vom  16.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in
ausländischen  Staaten.  Vom  15.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kriegswohlfahrtspflege.  Vom
22.  Juli  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.  Vom  22.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,
  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  22.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  vorübergehende  Zollerleichterungen.  Vom  22.  Juli
1915.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
30.  und  31.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich

enthält  auf:

S.

1#

Vy

77

191.

331.
331.

332.

333.

Gesamtverzeichnis  der  den  Militäranwärtern  und  Inhabern  des  Anstellungsscheins
  in  den  Bundesstaaten  vorbehaltenen  Stellen.
Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.

Abänderung  in  dem  „Verzeichnis  der  den  Militäranwärtern  usw.  im
Reichsdienst  vorbehaltenen  Stellen."

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Zrack  Weimarlscher  Velag  G.  m  5  H###  Weime
        <pb n="221" />
        191

Regierungsblatt

für  das
Grobherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.
Nr.  38.
Inbolt:  usfichrung  1916  (Feichs-oset= 



 

 

 

 

 

 

(Nr.  140.)  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Juli  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  449)  über  die  Regelung  der  Kriegswohlfahrtspflege.“)

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Juli  1915  wird  hierdurch
folgendes  bestimmt:

#1.
Zur  Erteilung  der  Erlaubnis  ist  zuständig:

I.  für  öffentliche  Sammlungen  und  den  Vertrieb  von  Gegenständen


a)  wenn  sie  über  den  Bereich  eines  Verwaltungsbezirks  nicht  hinausgehen,
  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,

b)  wenn  sie  über  den  Bereich  eines  Verwaltungsbezirks  hinausgehen
sowie  in  Fällen,  wo  es  sich  um  die  Ausdehnung  in  einem  anderen
Bundesstaate  bereits  genehmigter  Sammlungen  handelt,  das  Großherzogliche
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern;

 

 

*)  Hierunter  abgedruckt.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  10.  Alugust  1915.  45
        <pb n="222" />
        192  (Kriegswohlfahrtspflege.)

II.  für  Veranstaltungen  zur  Unterhaltung  und  Belehrung

a)  wenn  sie  auf  ein  und  denselben  Ort  beschränkt  bleiben,  die  Ortspolizeibehörde,


b)  wenn  die  Veraustaltungen  an  verschiedenen  Orten  erfolgen  sollen
(Wander-Vorführungen),  aber  auf  einen  Verwaltungsbezirk  beschränkt
bleiben,  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,

)  wenn  Wander-Vorführungen  über  den  Bereich  eines  Verwaltungsbezirks
  hinaus  ausgedehnt  werden  sollen,  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern.

Für  Sammlungen  innerhalb  eines  Personenkreises,  dessen  Mitglieder  ausschließlich
  einer  staatlichen  oder  Reichs-Verwaltung  angehbren,  genügt  die  Erlaubnis
der  vorgesetzten  Dienstbehörde.

Für  kirchliche  Sammlungen  bleibt  es  hinsichtlich  der  Erlaubniserteilung  bei
den  geltenden  Bestimmungen.  Ortliche  kirchliche  Sammlungen,  die  bisher  einer
besonderen  Genehmigung  nicht  bedurften,  bleiben  im  herkömmlichen  Umfange  zulässig,
  ebenso  sonstige  Unternehmungen  der  in  §  1  der  Bundesratsverordnung
vom  22.  Juli  1915  bezeichneten  Art,  die  von  einem  Geistlichen  in  seiner  Kirchgemeinde
  veranstaltet  werden.

§  2.

Die  Anträge  auf  Erteilung  der  Erlaubnis  sind  bei  der  Genehmigungsbehörde
schriftlich  einzureichen;  der  Unternehmer  hat  sie  zu  unterschreiben.  Die  Erlaubnis
wird  ebenfalls  schriftlich  erteilt.

83.

Dem  Antrage  sind  die  zur  Beurteilung  des  Unternehmens  erforderlichen
Unterlagen  beizufügen.  Hierzu  gehören:

1.  Plau  des  Unternehmens,

2.  Form  der  Ankündigung,

3.  genaue  Bezeichnung  des  in  Betracht  kommenden  Kriegswohlfahrtszweckes,
4.  Angabe,  in  welcher  Weise  die  aufkommenden  Mittel  für  diesen  Zweck
Verwendung  finden  sollen,

genaue  Bezeichnung  der  Stelle,  die  über  diese  Verwendung  zu  bestimmen
hat,  nach  Name  und  Sitz,

□u
        <pb n="223" />
        10.

11.

12.

(Kriegswohlfahrtspflege.)  193

Angabe,  welcher  Betrag  oder  Anteil  dem  Wohlfahrtszwecke  zugeführt
werden  soll,  bei  Sammlungen  usw.,  die  für  mehrere  Kriegswohlfahrtszwecke
  gemeinschaftlich  veranstaltet  werden,  Angabe  des  Teiles  des  Gesamtertrags,
  der  jedem  einzelnen  Zwecke  zugute  kemmen  soll,
Voranschlag  über  die  zu  erwartenden  Einnahmen  und  Ausgaben,
Angabe  der  Art  und  Weise  der  Sammlung,  des  Vertriebes  oder  der
Veranstaltung,

Angabe  des  Zeitabschnittes  und  des  Bezirkes,  in  dem  die  Sammlung
oder  der  Vertrieb  stattfinden  soll,

Angabe,  in  welcher  Form  die  Abrechnung  und  Abführung  der  Beträge
erfolgen  und  überwacht  werden  soll,

Angabe  der  Anzahl  der  Druckschriften,  Postkarten,  Bilder,  Marken  und
sonstiger  Gegenstände,  sowie  der  Eintrittskarten,  deren  Vertrieb  beabsichtigt
  ist,

etwaige  Verträge.

In  geeigneten  Fällen  kann  die  Genehmigungsbehörde  auf  die  Beibringung
einzelner  Unterlagen  verzichten.

Erleichterungen  dieser  Art  können  in  Frage  kommen,  wenn  es  sich  um  geringfügige
  und  übersichtliche  Unternehmungen  oder  um  solche  handelt,  die  als  zuverlässig
bekannt  sind  und  auf  gesunder  Grundlage  ruhen.  Auch  in  den  Fällen,  in  denen
die  fragliche  Unternehmung  bereits  in  einem  anderen  Bundesstaate  genehmigt  ist,
können  in  der  Regel  Erleichterungen  gewährt  werden.

8  4.

In  allen  Fällen  hat  die  Genehmigungsbehörde  darauf  zu  sehen,  daß  sie  aus—
reichende  Unterlagen  erhält,  um  prüfen  zu  können,  ob

a)  ein  hinreichendes  Bedürfnis  und  öffentliches  Interesse  an  der  beabsichtigten

  Förderung  des  betreffenden  Kriegswohlfahrtszweckes  besteht;  be—
jahendenfalls  ist  weiter  festzustellen,  ob  dem  Fürsorgezweck  aus  den
Sammlungen  usw.  hinreichende  Einnahmen  gesichert  sind,  ob  keine
sonstigen  Bedenken  gegen  den  Plan  des  Unternehmens,  besonders  hinsichtlich
  der  Art  und  Weise  des  Vertriebes  und  der  Ankündigungen,
bestehen,  sowie  ob  etwa  der  Gewinn  oder  der  Lohn  der  Veranstalter,

Geschäftsbesorger,  deren  Angestellter  und  Hilfspersonen  die  angemessenen
457
        <pb n="224" />
        194  (Kriegswohlfahrtspflege.)

Grenzen  überschreiten  würde.  Soweit  Veranstaltungen  zur  Unterhaltung
und  Belehrung  in  Betracht  kommen,  ist  endlich  noch  festzustellen,  ob
hinreichende  Vorsorge  für  die  Kostendeckung,  besonders  auch  für  den  Fall
der  Absage  der  Veranstaltung  getroffen  ist;

b)  ob  kein  Bedenken  gegen  die  Zuverlässigkeit  des  Gesuchstellers,  seiner
Angestellten  und  Hilfspersonen  besteht.

8  5.

Deckt  sich  der  Unternehmer  nicht  mit  der  Stelle,  der  die  Bestimmung  über
die  Verwendung  der  Mittel  zustehen  soll,  so  ist  diese  Stelle  in  der  Regel  vor
Abgabe  der  Entscheidung  zu  hören.  Soll  der  Ertrag  des  Unternehmens  Angehörigen
  der  Marine  oder  deren  Hinterbliebenen  zugute  kommen,  so  ist  dem  Reichsmarineamt
  Anzeige  zu  machen,  da  bei  diesem  alle  Wohlfahrtseinrichtungen  für
Marineangehörige  vereinigt  sind.

Bestehen  für  den  Kriegswohlfahrtszweck,  zu  dessen  Gunsten  die  Veranstaltung
erfolgen  soll,  bereits  größere  Einrichtungen,  z.  B.

für  Hinterbliebenen-Fürsorge:  Die  „Nationalstiftung  für  die  Hinterbliebenen

der  im  Kriege  Gefallenen“,

für  die  soziale  Kriegsinvaliden-Fürsorge:  Die  Thüringische  Landesversicherungsanstalt

  in  Weimar  als  Geschäftsstelle,

für  die  Verwundeten-Pflege  sowie  für  die  Fürsorge  zugunsten  der  im  Felde

stehenden  Krieger  und  ihrer  zurückgebliebenen  Angehörigen:  Die
Einrichtungen  des  Roten  Kreuzes  und  der  Vaterländischen  Frauenvereine,


und  ähnliche  größere  Einrichtungen,
so  ist  dahin  zu  wirken,  daß  über  die  demnächstige  Verwendung  eine  Verständigung
mit  der  in  Betracht  kommenden  Einrichtung  getroffen  wird.

86.

Es  soll  in  der  Regel  darauf  gehalten  werden,  daß  dem  Kriegswohlfahrtszwecke
der  Reingewinn,  mindestens  aber  20%  der  Roheinnahme  zugeführt  wird.  Falls.
dies  nach  Lage  der  Verhältnisse  geboten  erscheint,  kann  zur  Sicherung  dieser
Zahlung  die  Stellung  einer  Sicherheit  zur  Verfügung  der  Stelle  verlangt  werden,
zu  deren  Gunsten  das  Unternehmen  erfolgt.  Bei  Druckschriften,  Bildern,  Post-
        <pb n="225" />
        (Kriegswohlfahrtspflege.)  195

karten  und  Marken,  die  im  Einzelverkauf  zum  Preise  von  5  F  oder  von  6  bis
10  Fabgegeben  werden,  soll  mindestens  1  oder  2  &amp;amp;  zugunsten  der  Wohlfahrtszwecke
  abgeführt  werden.

Die  Bestimmung,  daß  bei  Mindererträgen  mindestens  20  %  der  Roheinnahme
als  Reingewinn  angesehen  und  dem  Wohlfahrtszwecke  zugeführt  werden  soll,  soll
Versuchen  vorbeugen,  das  Unternehmen  von  vornherein  mit  zu  hohen  Unkosten  zu
belasten  oder  im  Verlaufe  des  Unternehmens  unvorsichtig  und  planlos  zu  wirtschaften.
  Die  Bestimmung  wird  dazu  dienen,  unsichere  Unternehmungen  zu
verhindern.

Bei  dem  Vertriebe  von  Druckschriften,  Bildern,  Postkarten  und  Marken  ist
die  Festsetzung  eines  bestimmten  Betrages  als  Reingewinn  erforderlich,  da  die
Nachprüfung  der  Unkosten  und  Vertriebskosten  bei  diesen  Gegenständen  außerordentlich
  schwierig  sein  würde.  Die  im  Absatz  1  angegebenen  Beträge  sind  als  Mindestbeträge
  anzusehen.  In  vielen  Fällen  werden  also  auch  höhere  Beträge  bis  zu  2
oder  4  F  zur  Abführung  an  den  Wohlfahrtszweck  festgesetzt  werden  können,  ohne
daß  dadurch  der  Anreiz  zum  Vertriebe  zu  stark  vermindert  werden  würde.

87.

Bei  Eintrittskarten  ist  der  Verkaufspreis,  bei  Druckschriften,  Bildern,  Postkarten
  und  Marken  daneben  auch  zahlenmäßig  in  Pfennigen  der  Anteil  von  diesen
Preisen,  der  dem  Wohlfahrtszwecke  zufließt,  zu  vermerken.  Bei  Druckschriften  hat
dies  zu  geschehen  auf  der  ersten  Seite,  bei  Postkarten  oben  links  auf  der  Ausfschriftseite.
  Bei  Bildern  und  Marken  kann  der  Vermerk  auf  der  Rückseite  angebracht
werden.

)

Je  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse  ist  zu  erwägen,  ob  eine  polizeiliche
Abstempelung  von  Eintrittskarten  erforderlich  erscheint.  Die  Eintrittskarten  sind
auf  Haupt=  und  Gegenabschnitt  übereinstimmend  mit  fortlaufenden  Zahlen  zu  versehen,
  Freikarten  erhalten  außerdem  auf  beiden  Abschnitten  den  Vermerk  „frei“.
Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  von  Freikarten  zur  Füllung  des  Saales  mit  Rücksicht
auf  die  gewonnenen  Künstler  und  Vortragenden  häufig  nicht  völlig  abgesehen
werden  kann.  Auch  der  Presse  und  den  dienstlich  anwesenden  Beamten  werden
die  üblichen  Freiplätze  eingeräumt  werden  müssen.  Ob  über  die  Zahl  der  zuzulassenden
  Freiplätze  die  Stelle  zu  hören  ist,  der  der  Gewinn  zufließen  soll,  wird
dem  Ermessen  der  Genehmigungsbehörde  überlassen.
        <pb n="226" />
        196  (Kriegswohlfahrtspflege.)

§  9.

Falls  es  angezeigt  erscheint,  kann  verlangt  werden,  daß  der  nach  §  7  zu

berechnende  Betrag,  entsprechend  der  Anzahl  der  jedesmal  zum  Vertriebe  gestellten

Druckschriften,  Bilder,  Postkarten  und  Marken  vorher  der  Stelle,  zu  deren  Gunsten

der  Vertrieb  erfolgen  soll,  abgeliefert  und  der  schriftliche  Nachweis  hierüber  der
Genehmigungsbehörde  beigebracht  wird.

8  10.

In  den  Genehmigungsbedingungen  ist  vorzuschreiben,  daß  die  Personen,  die
bei  Sammlungen  oder  beim  Vertrieb  an  öffentlichen  Orten  oder  von  Haus  zu
Haus  beschäftigt  werden  sollen,  der  Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sie  in
Tätigkeit  treten,  mitzuteilen  sind.  Die  Behörde  hat  zu  prüfen,  inwieweit  diese
Personen  zuzulassen  sind.  Die  Mitführung  eines  ortspolizeilich  abgestempelten
Ausweises  ist  in  der  Regel  vorzuschreiben.

11.

Für  die  Frage  der  Genehmigung  kommen  lediglich  die  aus  vorstehenden  Vorschriften
  sich  ergebenden  Erwägungen  in  Betracht,  politische  oder  Rücksichten  auf
das  Religionsbekenntnis  haben  auszuscheiden.

§  12.

Die  Genehmigung  soll  in  der  Regel  unter  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs
und  nur  für  bestimmte  Zeit,  daneben  zum  Vertriebe  von  Gegenständen  für  eine
bestimmte  Anzahl,  erteilt  werden.

Durch  diese  Bestimmungen  soll  die  Möglichkeit  einer  Nachprüfung  besonders
hinsichtlich  des  Fortbestehens  eines  Bedürfnisses  gegeben  werden.

§  13.

Die  Genehmigungsbehörde  ist  befugt,  jederzeit  Vorlage  der  Abrechnung  und
der  Unterlagen  hierzu  zu  verlangen.

Von  dieser  Befugnis  wird  in  der  Regel  Gebrauch  zu  machen  sein,  zur  Nachprüfung,
  ob  die  bei  der  Genehmigung  gestellten  Bedingungen  erfüllt  sind.  Hierbei
werden  auch  Erfahrungen  dafür  zu  sammeln  sein,  wie  bei  etwaigen  weiteren  Veranstaltungen
  am  zweckmäßigsten  zu  verfahren  sei.
        <pb n="227" />
        (Kriegswohlfahrtspflege.)  197

814.

Die  Vorschriften  der  §§  1,  2  und  3  der  Bundesratsverordnung  und  der
8§  1,  2  und  3  dieser  Bestimmungen  ohne  den  letzten  Absatz  des  8  3  sind  alsbald
durch  die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  in  den  für  amtliche  Bekanntmachungen
benutzten  Zeitungen  ihres  Bezirks  zu  veröffentlichen.

§  15.
Diese  Bestimmungen  treten  am  1.  August  1915  in  Kraft.

Weimar,  den  30.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Dunnius  i.  W.

Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kriegswohlfahrtspflege.
Vom  22.  Juli  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats

  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  327)
nachstehende  Verordnung  erlassen:

§  1.

Wer  zugunsten  von  Kriegswohlfahrtszwecken  eine  öffentliche  Sammlung,  eine  öffentliche
Unterhaltung  oder  Belehrung  oder  einen  öffentlichen  Vertrieb  von  Gegenständen  veranstalten
will,  bedarf  zu  der  Veranstaltung  der  Erlaubnis  der  Landeszentralbehörde  des  Bundesstaats,
in  dessen  Gebiete  die  Veranstaltung  stattfinden  soll;  die  Landeszentralbehörde  kann  diese  Befugnis
  auf  andere  Stellen  übertragen.  Bevor  die  Erlaubnis  erteilt  ist,  darf  die  Veranstaltung
nicht  bffentlich  angekündigt  werden.

Die  Erlaubnis  gilt  nur  innerhalb  des  Bundesstaats,  für  den  sie  erteilt  ist;  für  Ankündigungen
  in  Zeitungen  oder  Zeitschriften  genügt  es,  wenn  die  Veranstaltung  von  der  zuständigen
Stelle  des  Ortes  erlaubt  ist,  an  dem  die  Zeitung  oder  Zeitschrist  erscheint.

§2.

Vorstehende  Vorschriften  finden  keine  Anwendung  auf  Veranstaltungen  zur  Unterhaltung
und  Belehrung,  die  beim  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  bereits  öffentlich  angekündigt  sind  und
innerhalb  vier  Wochen  nach  dem  Inkrafttreten  der  Verordnung  stattfinden.
        <pb n="228" />
        198  (Kriegswohlfahrtspflege.)

Für  bereits  begonnene  Sammlungen  und  Vertriebe  ist  die  Erlaubnis  binnen  vier  Wochen
nach  dem  Inkrafttreten  dieser  Verordnung  beizubringen,  widrigenfalls  sie  eingestellt  werden
müssen.

§  3.
Mit  Geldstrafe  bis  zu  fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten
wird  bestraft:
1.  wer  ohne  die  erforderliche  Erlaubnis  eine  Unternehmung  der  im  §  1  bezeichneten
Art  veranstaltet;
2.  wer  als  Angestellter  oder  Beauftragter  an  einer  nicht  erlaubten  Veranstaltung  der
im  §  1  bezeichneten  Art  mitwirkt;
3.  wer  als  Veranstalter  oder  als  Angestellter  oder  Beauftragter  die  erwirkte  Erlaubnis
überschreitet  oder  den  in  der  Erlaubnis  festgesetzten  Bedingungen  zuwiderhandelt;
4.  wer  eine  Veranstaltung  der  im  §  1  bezeichneten  Art  öffentlich  ankündigt,  bevor  die
erforderliche  Erlaubnis  erteilt  ist.
Der  Ertrag  aus  nicht  erlaubten  Veranstaltungen  (8  1)  kann  ganz  oder  teilweise  für  dem
Staate  verfallen  erklärt  werden;  der  für  verfallen  erklärte  Betrag  ist  nach  den  Bestimmungen
der  Landeszentralbehörde  für  Kriegswohlfahrtszwecke  zu  verwenden.

84.
Wird  eine  der  im  §  3  mit  Strafe  bedrohten  Handlungen  durch  die  Presse  begangen,  so
können  die  im  §  21  des  Gesetzes  über  die  Presse  vom  7.  Mai  1874  (Reichs-Gesetzblatt  S.  65)
bezeichneten  Personen  nur  verantwortlich  gemacht  werden,  wenn  sie  selbst  Veranstalter  sind.

§  5.
Die  Landeszentralbehörden  erlassen  die  erforderlichen  Ausführungsbestimmungen.

§  6.
Die  Verordnung  tritt  am  1.  August  1915  in  Kraft.  Den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens
  bestimmt  der  Reichskanzler.

Berlin,  den  22.  Juli  1915.
Der  Stellvertreter  des  MReichskanzlers.
Delbrück.

 

Duch  Welmartscher  Velag  G.  #  K.  H.  u  Welmen.
        <pb n="229" />
        199

Regierungsblatt
Großheruntum  Bachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  39.

—  —  —.—’’
Inhalt:  Landesberrliche  Verordnung  über  die  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.  Bom  29.  Juli
915.  S.  199.  —  Landesherrliche  Berordnung  über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten.
n  30.  Fuli  1915.  S.  202.  —  Landesherrliche  Berordnung,  betr.  die  Abänderung  des
Gesetzes  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Bermögen,  vom  6.  Dezember  1899.
WVom  31.  Juli  1915.  S.  203.  —  WVerordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  SEhrenzeichens  für
Frauenverdienst  im  Kriege.  Bom  15.  August  1915.  S.  205.—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
esehlatt.  S.  207.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

eich.  S.  208.

 

 

 

(Nr.  141.)  Landesherrliche  Verordnung  über  die  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.  Vom
29.  Juli  1915.
Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1915  was  folgt:

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April
1915  über  die  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken  findet  in  den  Teilen  des
Großherzogtums,  wo  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist,  entsprechende  Anwendung.


1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  15.  August  1915  46
        <pb n="230" />
        200  (Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.)

Mit  dem  Zeitpunkt,  mit  dem  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  April  1915  außer  Kraft  tritt  (§  6  der  Bekanntmachung),  tritt  auch  diese
Verordnung  außer  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollziehen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel
  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  29.  Juli  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Feodora.
Rothe.  Hunnius.

 

Anlage.
Bekanntmachung  über  die  Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.
Vom  22.  April  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt  S.  327)
folgende  Verordnung  erlassen:

§  1.

Bei  der  Einleitung  der  Zwangsverwaltung  eines  Grundstücks  ist  der  Schuldner  zum
Verwalter  zu  bestellen,  wenn  er  bereit  ist,  die  Verwaltung  zu  übernehmen,  und  wenn  anzunehmen
  ist,  daß  er  sie  ordnungsmäßig  führen  wird.  Zur  Beaussichtigung  seiner  Geschäftsführung
  hat  das  Gericht  eine  Aufsichtsperson  zu  bestellen,  die  für  ihre  Tätigkeit  keine  Vergütung
erhält;  Aufsichtsperson  kann  auch  der  Gläubiger,  eine  Behörde  oder  ein  Einigungsamt  sein.
Findet  sich  keine  geeignete  Aufsichtsperson,  die  zur  Uebernahme  der  Aufsicht  ohne  Vergütung
bereit  ist,  so  ist  von  der  Bestellung  des  Schuldners  zum  Verwalter  abzusehen.

Die  Vorschrift  des  Abs.  1  gilt  entsprechend  für  den  gesetzlichen  Vertreter  des  Schuldners
und,  wenn  der  Schuldner  ein  Kriegsteilnehmer  ist  (§  2  des  Gesetzes  vom  4.  August  1914,
Reichs-Gesetzblatt  S.  328),  für  den  von  ihm  zur  Wahrnehmung  seiner  Rechte  bestellten  Vertreter.
        <pb n="231" />
        (Zwangsverwaltung  von  Grundstücken.)  201

82.

Für  die  Aussichtsperson  gelten  der  §  81  Abs.  2,  die  §§  82,  83,  der  §  84  Abs.  1  Satz  1
und  Abs.  2  der  Konkursordnung  entsprechend.  Gerichtliche  Anordnungen,  die  dem  Verwalter
zugestellt  werden,  sind  auch  der  Aufsichtsperson  zuzustellen.  Sie  hat  dem  Gericht  unverzüglich
Anzeige  zu  erstatten,  wenn  der  Schuldner  die  Verwaltung  nicht  ordnungsmäßig  führt.

Der  Schuldner  ist  verpflichtet,  der  Aufsichtsperson  Einsicht  in  seine  das  Grundstück  betreffenden
  Bücher  und  Aufzeichnungen  zu  gewähren  und  Auskunft  über  das  Grundstück  zu  geben.

Der  Schuldner  kann  —  unbeschadet  der  Vorschriften  der  §§  155  bis  158  des  Gesetzes  über
die  Zwangsversteigerung  und  die  Zwangsverwaltung  (Reichs-Gesetzblatt  1898  S.  713)  —  über
die  Nutzungen  des  Grundstücks  nur  mit  Zustimmung  der  Aufsichtsperson  verfügen.  Zur  Einziehung
  von  Ansprüchen,  auf  die  sich  die  Beschlagnahme  erstreckt,  ist  der  Schuldner  ohne  diese
Zustimmung  befugt;  er  ist  jedoch  verpflichtet,  die  Beträge,  die  zu  den  erforderlichen  Zahlungen
zur  Zeit  nicht  notwendig  sind,  alsbald  an  die  Aussichtsperson  abzuführen,  die  sie  nach  näherer
Anordnung  des  Gerichts  verzinslich  anzulegen  hat.

§  3.

Gehört  zu  den  Beteiligten  eine  unter  staatlicher  Aufsicht  stehende  Anstalt  und  wird  der
Schuldner  oder  sein  Vertreter  nicht  zum  Verwalter  bestellt  (8§  1),  so  kann  die  Anstalt  innerhalb
einer  ihr  vom  Gerichte  zu  bestimmenden  Frist  eine  in  ihrem  Dienste  befindliche  Person  als
Verwalter  vorschlagen.

Das  Gericht  hat  den  Vorgeschlagenen  zum  Verwalter  zu  bestellen,  sofern  er  nicht  dazu
ungeeignet  ist;  er  erhält  für  seine  Tätigkeit  keine  Vergütung.

84.
Wird  ein  Verwalter  weder  nach  §  1  noch  nach  §  3  bestellt,  so  ist  der  Gläubiger  zu
bestellen,  falls  er  sich  erbietet,  die  Verwaltung  ohne  Vergütung  zu  übernehmen,  und  anzunehmen
ist,  daß  er  sie  ordnungsmäßig  führen  wird.

85.

Ist  die  Zwangsverwaltung  angeordnet,  weil  der  Schuldner  infolge  des  Krieges  außerstande
ist,  die  aus  dem  Grundstück  zu  befriedigenden  Ansprüche  zu  erfüllen,  so  dürfen  für  die  Anordnung
  und  das  Verfahren  Gebühren  nicht  erhoben  werden.

Einem  Verwalter,  der  auf  Grund  der  §8§  1,  3  oder  4  bestellt  ist,  darf  das  Gericht  die
Leistung  einer  Sicherheit  nicht  auferlegen.

86.

Diese  Verordnung  tritt  mit  vem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.  Den  Zeitpunkt  des
Außerkrafttretens  bestimmt  der  Reichskanzler.

In  den  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  bereits  angeordneten  Zwangsverwaltungen
  kann  das  Gericht  an  Stelle  des  bisherigen  Verwalters  nach  Maßgabe  der  §§  1,  3
oder  4  einen  anderen  Verwalter  bestellen;  geschieht  dies,  so  sind  von  dieser  Zeit  an  die  Vorschriften
  dieser  Verordnung  anzuwenden.

46
        <pb n="232" />
        202

Der  §  5  Abs.  1  gilt  auch  für  die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Verordnung  angeordneten
  Zwangsverwaltungen;  bereits  erhobene  Gebühren  werden  nicht  zurückgezahlt.
Berlin,  den  22.  April  1915.

Der  Stellvertreter  des  PReichskanzlers.
Delbrück.

 

(Nr.  142.)  Landesherrliche  Verordnung  über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten.  Vom
30.  Juli  1915.
Wir

Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1915  was  folgt:

Die  nachstehend  abgedruckte  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  22.  April
1915  über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten  findet  in  den  Teilen  des  Großherzogtums,
  wo  das  Grundbuch  noch  nicht  angelegt  ist,  entsprechende  Anwendung.

Mit  dem  Zeitpunkt,  mit  dem  die  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
22.  April  1915  außer  Kraft  tritt  (§  2  der  Bekanntmachung),  tritt  auch  diese
Verordnung  außer  Kreaft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollziehen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel
  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Wilhelmsthal,  den  30.  Juli  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Feddora.
Rothe.  Hunnins.
        <pb n="233" />
        Anlage.  203

Bekanntmachung  über  den  dinglichen  Rang  öffentlicher  Lasten.
Vom  22.  April  1915.

Der  Bundesrat  hat  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes  über  die  Ermächtigung  des  Bundesrats
  zu  wirtschaftlichen  Maßnahmen  usw.  vom  4.  August  1914  (Reiche-Gesetzblatt  S.  327)
folgende  Verordnung  erlassen:

81.

Die  Ansprüche  auf  Entrichtung  von  öffentlichen  Lasten  eines  Grundstücks,  die  nicht  in
wiederkehrenden  Leistungen  bestehen,  gewähren  bis  auf  weiteres  ein  Recht  auf  Befriedigung  im
Range  der  dritten  Klasse  des  8  10  Nr.  3  des  Gesetzes  über  die  Zwangsversteigerung  und  die
Zwangsverwaltung,  soweit  sie  am  1.  Januar  1915  noch  nicht  zwei  Jahre  rückständig  waren.

§2.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.

Sie  tritt  mit  Beendigung  des  Kriegszustandes  außer  Kraft.  Den  Zeitpunkt,  mit  dem
der  Kriegszustand  als  beendet  anzusehen  ist,  bestimmt  der  Bundesrat.  Ist  in  einem  Zwangsversteigerungsverfahren
  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  vor  diesem  Zeitpunkt  erfolgt,  so
bleiben  für  dieses  Verfahren  die  Vorschriften  des  §  1  in  Geltung.

Berlin,  den  22.  April  1915.

Der  Stellbertreter  des  Reichskanelers.
Delbrück.

 

(Nr.  143.)  Landesherrliche  Verordnung,  betr.  die  Abänderung  des  Gesetzes  über  die  Zwangevollstreckung
  in  das  unbewegliche  Vermögen,  vom  6.  Dezember  1899.  Vom
31.  Juli  1915.
Wir

Wilbelm  ECinst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  Juni  1915  was  folgt:
        <pb n="234" />
        204  (Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegl.  Vermögen.)

Das  Gesetz  über  die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen,
vom  6.  Dezember  1899,  Regierungsblatt  S.  553,  wird  dahin  geändert:

I.
An  die  Stelle  des  §  67  treten  folgende  Vorschriften:

867.

Ist  das  Grundstück  einem  Mieter  oder  Pächter  überlassen,  so  finden  die
Vorschriften  der  88  571,  572,  des  8  573  Satz  1  und  der  88  574,  575  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  nach  Maßgabe  der  §§  67  a  und  67b  entsprechende  Anwendung.


§  67a.

Der  Ersteher  ist  berechtigt,  das  Miet=  oder  Pachtverhältnis  unter  Einhaltung
der  gesetzlichen  Frist  zu  kündigen.  Die  Kündigung  ist  ausgeschlossen,  wenn  sie
nicht  für  den  ersten  Termin  erfolgt,  für  den  sie  zulässig  ist.

67

Soweit  nach  den  Vorschriften  des  §  573  Satz  1  und  der  §§  574,  575  des
Bürgerlichen  Gesetzbuchs  für  die  Wirkung  von  Verfügungen  und  Rechtsgeschäften
über  den  Miet=  oder  Pachtzins  der  Übergang  des  Eigentums  in  Betracht  kommt,
ist  an  dessen  Stelle  die  Beschlagnahme  des  Grundstücks  maßgebend.  Ist  dem
Mieter  oder  Pächter  der  Beschluß,  durch  den  die  Zwangsversteigerung  angeordnet
wird,  zugestellt,  so  gilt  mit  der  Zustellung  die  Beschlagnahme  als  dem  Mieter  oder
Pächter  bekannt;  die  Zustellung  erfolgt  auf  Antrag  des  Gläubigers  an  die  von  ihm
bezeichneten  Personen.  Dem  Beschlusse  soll  eine  Belehrung  über  die  Bedeutung
der  Beschlagnahme  für  den  Mieter  oder  Pächter  beigefügt  werden.  Das  Gericht
hat  auf  Antrag  des  Gläubigers  zur  Feststellung  der  Mieter  und  Pächter  eines
Grundstücks  Ermittelungen  zu  veranlassen;  es  kann  damit  einen  Gerichtsvollzieher
oder  einen  sonstigen  Beamten  beauftragen,  auch  die  zuständige  örtliche  Behörde  um
Mitteilung  der  ihr  bekannten  Mieter  und  Pächter  ersuchen.

Der  Beschlagnahme  zum  Zwecke  der  Zwangsversteigerung  steht  die  Beschlagnahme
  zum  Zwecke  der  Zwangsverwaltung  gleich,  wenn  sie  bis  zum  Zuschlag  fortgedauert
  hat.  Ist  dem  Mieter  oder  Pächter  der  Beschluß,  durch  den  ihm  verboten
wird,  an  den  Schuldner  zu  zahlen,  zugestellt,  so  gilt  mit  der  Zustellung  die  Beschlagnahme
  als  dem  Mieter  oder  Pächter  bekannt.
        <pb n="235" />
        (Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegl.  Vermögen.)  205

Auf  Verfügungen  und  Rechtsgeschäfte  des  Zwangsverwalters  finden  diese
schriften  keine  Anwendung.

II.
Der  §  192  erhält  folgende  Fassung:
Im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung  des  Grundstücks  finden  die  in
1  8§  67a  und  67b  vorgesehenen  Maßgaben  keine  Anwendung.

Unrkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollziehen  und  mit  Unserem  Staatsiegel
  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  31.  Juli  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

FJeodora.

Rothe.  Hunnins.

k.  144.)  Verordnung,  betreffend  die  Stiftung  eines  Ehrenzeichens  für  Frauenverdienst  im
Kriege.  Vom  15.  August  1915.

Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

 

 

¾7  in  dankbarer  Anerkennung  der  unermüdlichen  und  hingebenden  Tätigkeit,

she  das  Patriotische  Institut  der  Frauenvereine  im  Großherzogtum  Sachsen  im
        <pb n="236" />
        206  (Ehrenzeichen  f.  Frauenverdienst.)

Verein  mit  selbstloser  Frauenhülfe  aus  allen  Kreisen  Unseres  Volkes  während  des
jetzigen  Krieges  im  Dienste  des  Vaterlandes  und  der  Nächstenliebe  entfaltet  hat,
in  Gemeinschaft  mit  Unserer  vielgeliebten  Frau  Gemahlin,  der  Großherzogin,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden,  ein  Ehrenzeichen  für  Frauenverdienst  im  Kriege
zu  stiften  beschlossen.

8  1.

Das  Ehrenzeichen  besteht  aus  einer  silbernen  Schaumünze  von  ovaler  Form.
Die  Vorderseite  trägt  das  Doppelbildnis  weiland  Ihrer  Kaiserlichen  und  Königlichen
  Hoheit  der  Großherzogin  Maria  Paulowna  als  der  unvergeßlichen  Stifterin
und  Unserer  Frau  Gemahlin  als  der  derzeitigen  Obervorsteherin  der  Frauenvereine
in  Unserem  Lande;  auf  der  Rückseite  befindet  sich  unter  der  Königlichen  Krone
Unser  Namenszug  und  der  Namenszug  Unserer  Frau  Gemahlin,  außerdem  die
Umschrift:  Für  Frauenverdienst  im  Kriege,  sowie,  zur  Erinnerung  an  die  heutige
Jahrhundertfeier  des  Bestehens  der  Frauenvereine  Unseres  Landes,  der  Stiftungstag
  des  Ehrenzeichens.

8  2.

Das  Ehrenzeichen  wird  an  einer  Schleife  des  an  beiden  Seiten  mit
weiß-grünen  Streifen  eingefaßten  Bandes  Unseres  Hausordens  auf  der  linken
Schulter  getragen.

Das  Tragen  der  Schleife  ohne  das  Ehrenzeichen  ist  nicht  gestattet.

83.

Das  Ehrenzeichen  ist  bestimmt  für  Frauen  und  Jungfrauen,  welche  auf  dem

Gebiete  der  Kriegsfürsorge  dauernd  tätig  gewesen  sind  und  sich  durch  besondere
Opferwilligkeit  und  hervorragende  Leistungen  ausgezeichnet  haben.

§  4.

Die  Verleihung  erfolgt  durch  Uns  auf  Vorschlag  Unserer  Frau  Gemahlin
als  Obervorsteherin  des  Patriotischen  Institutes  der  Frauenvereine  im  Großherzogtum
  Sachsen.

8  5B.

Nach  dem  Tode  der  Inhaberin  ist  das  Ehrenzeichen  an  die  Ordenskanzlei
zurückzugeben.  Mit  Unserer  Genehmigung  kann  es  jedoch  der  Familie  der  In—
haberin  überlassen  werden.
        <pb n="237" />
        (Nr.

Nr.

L

#

#

1

1

#

(Ehrenzeichen  f.  Frauenverdienst.)  207

86.

Über  die  Verleihung  des  Ehrenzeichens  wird  eine  von  Uns  gezeichnete,  von
dem  Ordenskanzler  gegengezeichnete  Urkunde  ausgefertigt,  welcher  ein  Abdruck  dieser
Verordnung  beigefügt  wird.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Weimar,  den  15.  August  1915.

145.

Das

4816.
4817.
4818.
4819.
4820.
4821.

4822.

1915.

 

Wilbelm  Ernst.
Rothe.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

96.  bis  100.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung  über  die  Errichtung  einer  Reichsfuttermittelstelle.  Vom
23.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Brotgetreide.  Vom  23.  Juli
915.

Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  der  Ernte  1915  vom  28.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  363).  Vom  23.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Hoöchstpreise  für  Gerste.  Vom  23.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Hafer.  Vom  23.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Aufhebung  des  Verbots  der  Kaufverträge
über  Brotgetreide,  Gerste  und  Hafer.  Vom  23.  Juli  1915.
Bekanntmachung  über  die  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von

Verbrauchszucker.  Vom  23.  Juli  1915.
47
        <pb n="238" />
        208

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VT

(Nr.

4823.
4824.

4825.

4826.

4827.

4828.

4829.

4830.

146.)
Das

Bekanntmachung  gegen  übermäßige  Preissteigerung.  Vom  23.  Juli  1915.
Anordnung  für  das  Verfahren  vor  dem  Reichsschiedsgericht  für  Kriegsbedarf.
  Vom  22.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Berichtigung  des  Ortsklassenverzeichnisses
zum  Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909.  Vom  19.  Juli  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900.  Vom  23.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Verordnung  über  das
Verbot  des  Vorverkaufs  von  Olfrüchten  der  Ernte  des  Jahres  1915
vom  22.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  345).  Vom  24.  Juli  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Handel  mit  Mehl.  Vom  27.  Juli
1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  23.  Juli  1915.

Bekanntmachung  über  die  Wahlen  nach  dem  Gewerbegerichtsgesetz  und
dem  Gesetze,  betreffend  Kaufmannsgerichte.  Vom  26.  Juli  1915.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
32.  und  33.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich

enthält  auf:

335.

336.
336.
338.

338.

339.
341.

Widerruf  der  Erlaubnis  zur  Beförderung  von  Auswanderern.
Kleinverkauf  von  Verbrauchszucker.

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Flich.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Erlaß  des  Wehrbeitrags  zur  Vermeidung  von  Doppelbesteuerungen.
Ausführungsvorschriften  zu  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit
Olfrüchten  und  daraus  gewonnenen  Produkten.

 

Druck  Welmarischer  Verlug  G.  m.  b.  O  in  Welmar
        <pb n="239" />
        Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachjen.

Jahrgang  1915.
Nr.  40.

Inhalt:  Ministerialverorbnung  vom  28.  Fuli  1915  Über  das  Backen  von  Kuchen.  S.  209.  —  Ministerial-9#rordnunH
  vom  7.  August  1915  über  den  glusschank  und  Verkauf  von  Granntwein.  S.  210.  —
Ministerialverorbnung  vom  7.  August  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide
und  Mehl.  S.  211.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Underung  der  Postordnung  vom
20.  März  1900.  S.  211.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Geseitigung  des  schienengleichen
  Abergangs  im  Zuge  der  Sulzaer-Straße  in  Apolda  und  die  Herstellung  einer  Straßenunterführung.
  S.  218.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Gingiehung  von  Tetanussera.
S.  214.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  214.

 

—

 

(Nr.  147.)  Ministerialverordnung  vom  28.  Juli  1915  über  das  Backen  von  Kuchen.

§  1  Abs.  2  der  Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1915  (Regierungsblatt
  S.  17)  erhält  folgenden  Zusatz:
Sie  können  das  Backen  von  Kuchen  in  Bäckereien,  Konditoreien  und  Gemeindebackhäusern

  auch  für  2  andere  als  die  in  Abs.  1  bezeichneten  Tage  gestatten,
sodaß  diese  Tage  an  Stelle  der  in  Abs.  1  bezeichneten  treten.

Weimar,  den  28.  Juli  1915.
Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Hunnius  i.  V.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  24.  August  1915.  48
        <pb n="240" />
        210

(Nr.  148.)  Ministerialverordnung  vom  7.  August  1915  über  den  Ausschank  und  Verkauf  von
Branntwein.

Auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  Generalkommandos  in  Cassel  bestimmen  wir
auf  Grund  von  §  1  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  März  1915,  betreffend  den
Ausschank  und  Verkauf  von  Branntwein  oder  Spiritus  (Reichs-Gesetzblatt  S.  183),
was  folgt:

1.
Es  ist  verboten,  Branntwein  zu  verkaufen  oder  auszuschänken

1.  an  Militärpersonen  auf  deren  Transport  nach  dem  Kriegsschauplatze  und
am  Tage  vor  ihrem  Abmarsch,

2.  an  verwundete  Militärpersonen,  besonders  au  solche,  die  in  Lazaretten
und  Genesungsheimen  untergebracht  sind,

3.  an  die  Personen  des  Beurlaubtenstandes  am  Tage  der  Konutrollversammlung,


4.  an  die  zur  Musterung  und  Aushebung  sich  stellenden  Wehrpflichtigen
am  Tage  ihrer  Gestellung,  wic  am  Tage  zuvor.

§2.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  oder  mit
Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft.

§  3.
Diese  Verordnung  tritt  mit  ihrer  Verkündung  in  Kraft.

Weimar,  den  7.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.
        <pb n="241" />
        211

(Nr.  149.)  Ministerialverordnung  vom  7.  August  1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit
Brotgetreide  und  Mehl.

Die  Ministerialverordnung  vom  3.  Februar  1915  (Regierungsblatt  S.  10)  über
die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Brotgetreide  und  Mehl  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  7.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  150.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Unter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
23.  Juli  1915  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Regierungsblatt
  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  28.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

Bekanntmachung,
betreffend

##nderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.
Vom  23.  Juli  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  sowie  auf  Grund  des  Artikels  1  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  22.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  450),  betreffend
die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  die
Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.

48“
        <pb n="242" />
        212

1.  Im  §  18  „Postaufträge  zur  Einziehung  von  Geldbeträgen  usw.“  erhält  der  letzte  Satz
des  Abs.  VI  die  Fassung:

Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des
Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest"“
auf  der  Rückseite  des  Postauftragsformulars,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung
  einer  solchen  Person  bedarf.

Im  Abs.  XV  wird  dementsprechend  der  Vermerk  „Sofort  zum  Protest  ohne  Rücksicht  auf
die  verlängerte  Protestfrist“  wieder  ersetzt  durch  den  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“.
2.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  folgende  Fassung:

V  A.  Die  Einziehung  der  Wechselsumme  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags
  und  gegen  Aushändigung  des  Wechsels.  Für  die  Vorzeigung  sind  die  Vorschriften
  des  §  39,  1  bis  v  maßgebend.  Wird  die  Wechselsumme  gezahlt,  so  wird  der
Postanftrag  wie  ein  solcher  zur  Geldeinziehung  behandelt.

Ist  die  Zahlung  der  Wechselsumme  nicht  zu  erlangen,  oder  bleibt  der  Versuch,
den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  der  Postauftrag  bei  der  Postanstalt
bis  zum  Schlusse  der  Schalterdienststunden  des  ersten  Werktags  nach  dem  Zahlungstage
  des  Wechsels  zur  Einlösung  bereit  gehalten.  Erfolgt  die  Einlösung  auch  bis  zu
diesem  Zeitpunkte  nicht,  so  wird  der  Wechsel  mit  dem  Postauftrag  am  zweiten  Werktage
  nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Bleibt
die  zweite  Vorzeigung  oder  der  Versuch  zu  dieser  erfolglos,  so  wird  gegen  die  im  Postauftrage
  bezeichnete  Person  Protest  nach  den  Vorschriften  der  Wechselordnung  erhoben.

Die  Aufnahme  des  Protestes  geschieht  bereits  nach  der  ersten  Vorzeigung,  wenn
bei  dieser  Vorzeigung  die  Zahlung  ausdrücklich  verweigert  wird.  Als  Zahlungsverweigerung
  gilt  nur  die  Erklärung  der  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,  oder  ihres
Bevollmächtigten.  Ebenso  wird  der  Protest  schon  nach  der  ersten  Vorzeigung  oder
nach  dem  ersten  Versuche  der  Vorzeigung  erhoben,  wenn  der  Postprotestauftrag  auf  der
Rückseite  mit  dem  Vermerk  „Ohne  Protestfrist“  versehen  ist,  wenn  die  Protestfrist  mit
dem  Tage  der  Vorzeigung  abläuft,  oder  wenn  die  Person,  die  Zahlung  leisten  soll,
am  Zahlungsorte  des  Wechsels  weder  ein  Geschäftslokal  noch  eine  Wohnung  hat,  oder
wenn  die  Postanstalt  die  Erhebung  des  Protestes  nach  der  ersten  Vorzeigung  aus
einem  anderen  Grunde  für  erforderlich  erachtet.

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen
in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen
und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens  oder  im
Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke
Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an
folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:

a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis
einschließlich  28.  Oktober  1915  eingetreten  ist,
am  30.  Oktober  1915;
        <pb n="243" />
        213

b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Oktober  1915  oder  später
eintritt,  «
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Austraggeber  verlangen,  daß
ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage
nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn
auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses
Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite
des  Postprotestaustrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für
solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage
der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im
Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so
ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrag  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels“
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
  vvo.  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,
ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat
der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen
Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch
nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  30.  Oktober  1915  (Abs.  B)  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

3.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.

Berlin,  den  23.  Juli  1915.  Der  Geichskanzler.

In  Bertretung:
Kraetke.

 

(Nr.  151.)  Miussteroltekanmkachun  über  die  Beseitigung  des  schienengleichen  Rbergangs  im

uge  der  Sulzaer-Straße  in  Apolda  und  die  Herstellung  einer  Straßenunterführung.


Der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  Erfurt  vorgelegte  Entwurf  für  die
Beseitigung  des  schienengleichen  Ubergangs  im  Zuge  der  Sulzaer-Straße  in
Apolda  und  die  Herstellung  einer  Straßenunterführung  ist  von  uns  landespolizeilich
  genehmigt  worden.
        <pb n="244" />
        214

Zum  Enteignungskommissar  haben  Ihre  Königliche  Hoheit  die  Frau  Groß—
herzogin  als  derzeitige  Landesregentin  den  Großherzoglichen  Amtsrichter  Zeise  in
Apolda  ernannt.

Die  Bauarbeiten  werden  voraussichtlich  uoch  einen  Zeitraum  von  3  Jahren

in  Anspruch  nehmen.
Weimar,  den  29.  Juli  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

In  Wertretung:
Slebogt.

 

(Nr.  152.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanussera.

Tetanussera  mit  den  Kontrollnummern:

318  und  324  aus  den  Höchster  Farbwerken  und
136,  149  und  157  aus  den  Behringwerken  in  Marburg

sind  wegen  Mangels  an  Keimfreiheit  zur  Einziehung  bestimmt  worden.
Weimar,  den  4.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementscheft:
Münzel.

 

(Nr.  153.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.
Das  34.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  343.  Anderung  der  Bekanntmachung  über  den  Kleinverkauf  von  Verbrauchszucker.


„  344.  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

-

 

Oruck  Weimanischer  Verlag  G.  m.  ö.  D.  u  Weimar.
        <pb n="245" />
        215

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  41.

Inbalt:  ——  über  die  Einziehung  von  Tetanusserum.  S.  215.  —  Ministerialbekanntmachung,
  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  glrt.  18  der  Höchsten  Berordnung,
betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.
  S.  215.  —  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bildung  eines  Beirats  zur  Ausfü
  g  der  Bundesratsverordnung  über  den  Gerkehr  mit  Grotgetreibe  und  Mehl  aus  dem
Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915.  S.  216.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Relͤs  Ersetzblatt.
S.  217.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  KReich.

 

 

 

 

(Nr.  154.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanusserum.

Das  Tetanusserum  mit  der  Kontrollnummer  385  aus  den  Höchster  Farbwerken
ist  wegen  Mangels  an  Keimfreiheit  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  20.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  155.)  Ministertalbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich
  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  im  Art.  19  derselben  Verordnung

1915.
AAusgegeben  in  Weimar  am  30.  Alugust  1915.  49
        <pb n="246" />
        216

zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  Gemeindebezirk  Obertrebra  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),

für  den  Gemeindebezirk  Mittelpöllnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),

für  den  Gemeindebezirk  Schönborn  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),

für  den  Gemeindebezirk  Söllnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Leutenthal  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),

für  den  Gemeindebezirk  Willerstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Buttstädt),

für  den  Gemeindebezirk  Berka  vor  dem  Hainich.  (Amtssgerichtsbezirk
Eisenach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Stregda  gehörigen  Flurbezirk  Frohnishof
(Amtsgerichtsbezirk  Eisen  ach),

für  den  zum  Gemeindebezirk  Großenlupnitz  gehörigen  Flurbezirk  Trenkelhof
(Amtsgerichtsbezirk  Eisenach),

für  den  Gemeindebezirk  Neidhartshausen  (Amtsgerichtsbezirk  Kaltennordheim)


mit  dem  16.  September  1915  beginnt.
Weimar,  den  23.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  der  Justiz.
Kühn  i.  W.

 

(Nr.  156.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bildung  eines  Beirats  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr
  1915  vom  28.  Juni  1915.

Bei  der  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  errichteten
Landesvermittelungsstelle  wird  ein  Beirat  gebildet.

Der  Beirat  besteht  aus  je  einem  Vertreter  der  Kommunalverbände,  der
Handelskammer,  der  Landwirtschaftskammer  und  der  Handwerkskammer  sowie  aus
2  Vertretern  der  Verbraucher.  Für  jeden  Vertreter  kann  ein  Stellvertreter  bestellt
  werden.

Dem  Beirat  liegt  die  gutachtliche  Außerung  über  ihm  von  der  Landesvermittelungsstelle
  unterbreitete  Fragen  ob.
        <pb n="247" />
        217

Die  Vertreter  der  Landwirtschafts-,  Handels-  und  Handwerkskammer  werden
nach  unserer  näheren  Bestimmung  von  den  Kammern,  die  Vertreter  der  Verbraucher
  und  der  Kommunalverbände  von  uns  ernannt.

Weimar,  den  23.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  157.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das

Nr.  4831

11

7v

#

1#

#

1

*7

4832.

4833.

4834.

4835.

4836.

4837.

4838.

4839.

4840.

101.  bis  109.  Stück  des  Reichs--Oesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung,  betreffend  Ubergang  der  Geschäfte  der  Reichsverteilungsstelle
  auf  die  Reichsgetreidestelle.  Vom  28.  Juli  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Zulassung  von  Motorbooten  zum  Verkehr.
Vom  29.  Juli  1915.

Bekanntmachung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  399).
Vom  5.  August  1915.

Bekanntmachung  über  Anderung  der  Verordnung,  betreffend  Einschränkung
  der  Malzverwendung  in  den  Bierbrauereien,  vom  15.  Februar
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  97).  Vom  5.  August  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Verordnung  über  Malz  vom
17.  Mai  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  279).  Vom  5.  August  1915.
Bekanntmachung  über  die  Vergütung  für  Olfrüchte.  Vom  5.  August
1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  10.  August  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Spinnereien,
  Webereien  und  Wirkereien.  Vom  12.  August  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Wahlen  nach  der  Reichsversicherungsordnung.
  Vom  12.  August  1915.

Bekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  von  Vorschriften  der  Bundesratsverordnung
  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  363)  über
den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915.

Vom  13.  August  1915.
49°
        <pb n="248" />
        218
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4841

4842.

4843.
4844.
4945.
4846.
4847.

4848.

158.)
Das
347.

356.
356.
357.

357.
358.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung
über  die  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Erzeugnisse  aus  Kupfer,
Messing  und  Aluminium  vom  28.  Dezember  1914  und  der  Bekanntmachung
  über  die  Höchstpreise  für  Erzeugnisse  aus  Nickel  vom  15.  Juni
1915.  Vom  13.  August  1915.

Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  399)  auf  weitere  Futtermittel.  Vom  19.  August  1915.
Bekanntmachung  über  die  Preise  und  sonstigen  Vergütungen  für  Kraftfuttermittel.
  Vom  19.  August  1915.

Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kakaoschalen.  Vom  19.  August  1915.
Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Verordnung  vom  28.  Juni  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  363)  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und
Mehl  aus  dem  Erntejahr  1915.  Vom  19.  August  1915.
Bekanntmachung  über  die  Berichtigung  des  Ortsklassenverzeichnisses
zum  Besoldungsgesetze  vom  15.  Juli  1909.  Vom  16.  August  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Festsetzung  der  Ortslöhne.  Vom  19.  August
1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Verlängerung  der  Prioritätsfristen  in
Belgien.  Vom  17.  August  1915.

 

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

35.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:
Zusammenstellung  der  für  die  soziale  Kriegsinvalidenfürsorge  geschaffenen
Einrichtungen.

Zulassung  eines  Systems  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.


Desgl.  von  Formen  desgl.

Bestimmungen  über  den  Spannungsabfall  in  den  Hauptstromspulen
von  Gleichstromwattstunden-Zählern,  deren  System  zur  Beglaubigung
zugelassen  werden  soll.

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.
Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

 

Drack  Wrunaruch#e#r  Veriag  G.  u#  b.  .  Wame-
        <pb n="249" />
        219

Regierungsblatt
Großherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  42.

Inhalt:  Höchste  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  landesrechtlichen  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts
  des  Großherzogtums  für  den  zum  Gemeindebezirk  Hohenfelden  gehörigen  ehemaligen

  Orts-=  und  Flurbezirk  Hohenfelden  meiningischen  Anteils.  Vom  11.  August  1915.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  159.)  bHöchse  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  der  landesrechtlichen  Vorschriften
es  Liegenschaftsrechts  des  Großherzogtums  für  den  zum  Gemeindebezirk  Hohenfelden
  gehörigen  ehemaligen  Orts=  und  Flurbezirk  Hohenselden  meiningischen
Anteils.  Vom  11.  August  1915.

Wir
Wilhelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  auf  Grund  des  Artikels  4  Abs.  2  des  Staatsvertrags  zwischen  dem
Großherzogtum  Sachsen  und  dem  Herzogtum  Sachsen-Meiningen  vom  8.  Januar
1912  über  einen  Gebietsaustausch  (Regierungsblatt  1912  S.  443  flgd.)  was  folgt:

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  30.  August  1915.  50
        <pb n="250" />
        220

81.

Die  landesrechtlichen  Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts  des  Großherzogtums,
die  sich  auf  das  Vermessungs=  und  Katasterwesen  beziehen,  treten  für  den  zum
Gemeindebezirk  Hohenfelden  gehörigen  ehemaligen  Orts=  und  Flurbezirk  Hohenfelden
  meiningischen  Anteils  vom  1.  Oktober  1915  ab  an  Stelle  der  für  das
Herzogtum  Sachsen-Meiningen  geltenden  in  Kraft.

82.

Als  amtliches  Verzeichnis,  nach  welchem  die  Bezeichnung  der  Grundstücke  im
Grundbuch  erfolgt,  tritt  vom  1.  Oktober  1915  ab  für  den  in  §  1  genannten
Bezirk  das  Grundstückskataster  an  die  Stelle  des  Grund=  und  Gebäudesteuerbuchs
(Art.  6  der  Verordnung  für  das  Herzogtum  Sachsen-Meiningen,  vom  16.  Dezember
1899,  betreffend  das  Grundbuch).

83.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt
  und  weiter  ermächtigt,  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  dem  die  übrigen
Vorschriften  des  Liegenschaftsrechts  des  Großherzogtums  für  den  zum  Gemeindebezirk
  Hohenfelden  gehörigen  ehemaligen  Orts=  und  Flurbezirk  Hohenfelden
meiningischen  Anteils  in  Kraft  treten.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  vollziehen  und  mit  Unserem  Staatsinsiegel
  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben

Jena,  den  11.  August  1915.

Im  Namen  und  Auftrag  Unseres  Herrn  Gemahls,
Königlichen  Hoheit  und  Liebden.

Feodora.
Rothe.  Untentsch.

 

 

Druck  Welmartscher  Verlag  G.  m.  ö.  H  in  Welmat-
        <pb n="251" />
        221

Regierungsblatt

für  das

Grohherzgtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  43.

Inhalt:  Ministerialverorbnung  vom  29.  August  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  vom
29.  Juli  1915,  betr.  Zulassung  von  Motorbooten  zum  Werkehr.  S.  221.  —  Ministerialverordnung
  vom  1.  September  1915  zur  #Alusführung  der  Bundesratsverordnung  vom  26.  August  1915,
betr.  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe  und  Sauen.  S.  222.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Keichs-Gesetzblatt.  S.  222.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  160.)  Ministerlalverordnung  vom  29.  August  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  29.  Juli  1915,  betr.  Zulassung  von  Motorbooten  zum  Verkehr.

Zu  der  Bundesratsverordnung  vom  29.  Juli  1915,  betreffend  Zulassung  von
Motorbooten  zum  Verkehr  (Reichs-Gesetzblatt  S.  485)  bestimmen  wir:

1.  Höhere  Verwaltungsbehörde  (§§  2,  5  und  7  der  Bundesratsverordnung)
ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

2.  Landeszentralbehörde  (§  7  der  Bundesratsverordnung)  ist  das  Großherzogliche
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

Weimar,  den  29.  August  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  9.  September  1915.  51
        <pb n="252" />
        222

(Nr.  161.)  Ministerialverordnung  vom  1.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  August  1915,  betr.  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe
und  Sauen.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  ein  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe
und  Sauen  vom  26.  August  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  515)  bestimmen  wir:

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  Ausnahmen  gemäß  §  2
der  Bundesratsverordnung  zuzulassen.

Weimar,  den  1.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  162.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  110.  und  111.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4849.  Vorschriften  über  das  Unbrauchbarmachen  von  gepulverten  Kakaoschalen
zum  Genusse  für  Menschen.  Vom  21.  August  1915.

„  4850.  Bekanntmachung  über  die  Berichtigung  und  Ergänzung  der  Bekanntmachung
  gegen  übermäßige  Preissteigerung  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  467).  Vom  22.  August  1915.

„  4851.  Bekanntmachung  über  ein  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe  und  Sauen.
Vom  26.  August  1915.  1

„  4852.  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1915/16.
Vom  26.  August  1915.

„  4853.  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten.  Vom  26.  August
1915.

„  4854.  Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  von  Erbsen,  Bohnen
und  Linsen  aus  der  Ernte  des  Jahres  1915.  Vom  26.  August  1915.

„  4855.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über
die  Höchstpreise  für  Speisekartoffeln  vom  15.  Februar  1915.  Vom
26.  August  1915.

„  4856.  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Viehzwischenzählung  am
1.  Oktober  1915.  Vom  26.  August  1915.

 

Dnck  Weimanischer  Derlag  G.  m.  G  H.  u  Welmar.
        <pb n="253" />
        223

Regierungsblatt

Grohßherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  44.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  4.  September  1915  zur  Ausführung  der  GBundesratsverordnung
über  den  Werkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  Alugust  1915.  S.  223.  —  Ministerialverordnung
  vom  10.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Beschränkung
  der  Milchverwendung  vom  2.  September  1915.  S.  224.  —  Ministerialverordnung  vom
12.  September  1915  zur  albänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  25.  Juli  1906  zum
DHandelskammergesetz.  S.  224.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  der  Gleisanlagen
  auf  dem  Bahnhof  Wutha.  S.  224.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Anderung
im  Vorsitz  einer  Meisterprüfungskommission.  S.  225.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.
  S.  225.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  KReich.  S.  26.

 

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  163.)  Ministerialverordnung  vom  4.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  August  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom
26.  August  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  520)  bestimmen  wir:

1.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der
Großherzogliche  Bezirksdirektor.

2.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  7  Abs.  2  der  Bundesratsverordnung
ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

3.  Kommunalverband  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Verwaltungsbezirk,
  vertreten  durch  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  4.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  20.  September  1915.  52
        <pb n="254" />
        224

(Nr.  164.)  Ministerialverordnung  vom  10.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Beschränkung  der  Milchverwendung  vom  2.  September  1915.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung
vom  2.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  545)  bestimmen  wir:

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  dürfen  Ausnahmen  von  den  Verboten
des  §  1  der  Bundesratsverordnung  zulassen.

Weimar,  den  10.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  165.)  Ministerialverordnung  vom  12.  September  1915  zur  Abänderung  der  Ausführungsverordnung
  vom  25.  Juli  1906  zum  Handelskammergesetz.

Die  Ausführungsverordnung  vom  25.  Juli  1906  zum  Handelskammergesetz
(Regierungsblatt  S.  347)  wird  in  §  15  vorübergehend  abgeändert,  wie  folgt:

Die  Amtsdauer  der  Mitglieder  der  Handelskammer,  die  mit  Ablauf  des
Jahres  1915,  und  die  Amtsdauer  der  Mitglieder,  die  mit  Ablauf  des  Jahres
1918  nach  den  geltenden  Vorschriften  ausscheiden  müßten,  wird  um  je  ein  Jahr
verlängert.  «

Weimar,  den  12.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
i.  B.  Slebogt.

 

(Nr.  166.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  der  Gleisanlagen  auf  dem
Bahnhof  Wutha.

Der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  vorgelegte  Entwurf  für
die  Erweiterung  der  Gleisanlagen  auf  dem  Bahnhof  Wutha  ist  landespolizeilich
genehmigt  worden.
        <pb n="255" />
        225

Zum  Enteignungskommissar  haben  Ihre  Königliche  Hoheit  die  Frau  Großherzogin
  als  derzeitige  Landesregentin  den  Großherzoglichen  Amtsgerichtsrat  Dr.  Krug
in  Eisenach  ernannt.

Die  Bauarbeiten  werden  voraussichtlich  Ende  Dezember  ds.  Is.  vollendet  sein.

Weimar,  den  1.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  167.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aenderung  im  Vorsitz  einer  Meisterprüfungs.
kommission.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  (Regierungsblatt
S.  21)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  des
§  133  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  an  Stelle  des  verstorbenen  Wirkermeisters
Ernst  Penig  in  Apolda  der  Vorsitzende  des  Wirkerverbandes,  Wirkermeister  Max
Zober  daselbst,  zum  Vorsitzenden  der  Meisterprüfungskommission  für  das  Wirkerhandwerk
  für  das  Großherzogtum  Sachsen  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  6.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slevogt.

 

(Nr.  168.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  112.  bis  117.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4857.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Angestelltenversicherung  während  des
Krieges.  Vom  26.  August  1915.

„  4858.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Verordnung  über  die  Errichtung
  von  Vertriebsgesellschaften  für  den  Steinkohlen=  und  Braunkohlenbergbau
  vom  12.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  427).  Vom

30.  August  1915.
527
        <pb n="256" />
        226
Nr.  4859

VT

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’y

7)

4860.

4861.

4862.

4863.

4864.

Bekanntmachung  der  Fassung  der  Verordnung  über  die  Errichtung  von
Vertriebsgesellschaften  für  den  Steinkohlen=  und  Braunkohlenbergbau.
Vom  30.  August  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausprägung  von  Fünfpfennigstücken
aus  Eisen.  Vom  26.  August  1915.

Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  31.  August  1915.
Bekanntmachung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung.  Vom  2.  September
  1915.

Gesetz  zur  Abänderung  des  Reichsmilitärgesetzes  sowie  des  Gesetzes,
betreffend  Anderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888.  Vom
4.  September  1915.

Bekanntmachung  zur  Erweiterung  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  54).  Vom
3.  September  1915.

 

(Nr.  169.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das

36.  und  37.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  EKeich

enthält  auf:

S.

Uy

1#1

77

#

359.

361.

361.
365.

366.
366.

367.

Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Kraftfuttermitteln.


Festsetzung  der  ohne  Steuerzuschlag  herstellbaren  Zündwarenmengen  für
das  Betriebsjahr  1915/16.

Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Anderungen  und  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der  mit  der  Einziehung
von  Gerichtskosten  betrauten  Behörden  (Kassen).

Zulassung  von  Waldmeister  als  Tabakersatzstoff.

Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steruerstellen.

Vertriebsgesellschaften  für  den  Steinkohlen=  und  Braunkohlenbergbau.

 

Druck  Welmarsscher  Verlag  G.  m  b.  H.  in  Welmaet.
        <pb n="257" />
        227

Regierungsblatt

für  das
Grolherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  45.

–..  —  —  —  —

 

 

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  16.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  ũber
die  Errichtung  einer  Reichsfuttermittelstelle,  vom  23.  Juli  1915.  S.  227.  —  Ministerialverordnung
vom  24.  September  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Gerkehr
mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  August  1915  mit  Nachtrag  vom  20.  September  1915.  S.  228.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  230.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt
  für  das  Deutsche  Reich.  S.  230.

 

 

(Nr.  170.)  Ministerialverordnung  vom  16.  September  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  die  Errichtung  einer  Reichsfuttermittelstelle,  vom  23.  Juli  1915.

Auf  Grund  des  §  7  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  einer  Reichsfuttermittelstelle,
  vom  23.  Juli  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  455)  bestimmen  wir:

Landesvermittelungsstelle  für  die  Sicherung  und  Verteilung  der  Futtermittel
im  Gebiet  des  Großherzogtums  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Weimar,  den  16.  September  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Unteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  1.  Oktober  1915.  53
        <pb n="258" />
        228

(Nr.  171.)  Ministerialverordnung  vom  24.  September  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  August  1915
mit  Nachtrag  vom  20.  September  1915.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten
  vom  26.  August  1915  mit  Nachtrag  vom  20.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  520,  600)  wird  folgendes  bestimmt:

I.

Zu  §  1.  Die  Atbsatzpflicht  gilt  für  inländische  und  ausländische  Hülsenfrüchte,
  die  zur  menschlichen  Ernährung  geeignet  sind,  ausgenommen  Ackerbohnen.

Die  nach  Nr.  3  erforderlichen  Bescheinigungen  sind  von  den  Großherzoglichen
Bezirksdirektoren  auszustellen.

Zum  Gemenge  im  Sinne  von  Nr.  5  ist  auch  Gemenge  von  Ackerbohnen
und  Erbsen  oder  Wicken  zu  rechnen.

Um  keine  allzu  starke  Stockung  in  der  Versorgung  der  Bevölkerung  eintreten
zu  lassen,  darf  jeder  Besitzer  von  Hülsenfrüchten  aus  seinen  Vorräten  einen
Doppelzentner  von  jeder  Art  frei  verkaufen.

Zu  §  2.  Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  m.  b.  H.  in  Berlin  wird  den
Bezirksdirektoren  mit  möglichster  Beschleunigung  Anzeigeformulare  zur  Verteilung
zugehen  lassen.  Die  Anzeigeformulare  sind  rechtzeitig  zu  verteilen.  Nbtigenfalls
sind  die  Anzeigepflichtigen  durch  Bekanntmachungen  darüber  aufzuklären,  wo  sie
Unzeigeformulare  erhalten  können.  Fehlende  Formulare  sind  unverzüglich  bei  der
Zentraleinkaufsgesellschaft  anzufordern.

Spätestens  am  5.  Oktober  ds.  Is.  sind  die  ausgefüllten  Anzeigeformulare
den  Bezirksdirektoren  einzuliefern.  Diese  senden  das  gesamte  Material  spätestens
am  10.  Oktober  ds.  Is.,  nach  Gemeindebezirken  geordnet,  an  die  Zentraleinkaufsgesellschaft.


Zu  §  3.  Auf  die  Verpflichtung  aus  §  3  sind  die  Landwirte  von  den  Bezirksdirektoren
  bis  zum  31.  Dezember  1915  allmonatlich  durch  Bekanntmachung
hinzuweisen.

Zu  §4,  Abs.  2.  Zuständige  Behörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Zu  §  5.  Die  Zentraleinkaufsgesellschaft  wird  in  allen  Landesteilen  Aufkäufer
  bestellen  und  deren  Namen  bekanntgeben.  Landwirte,  die  ihre  Erzeugnisse
abzustoßen  wünschen,  haben  sich  mit  Angeboten  an  die  Aufkäufer  der  Zentral-
        <pb n="259" />
        229

einkaufsgesellschaft  zu  wenden.  Diese  wird  bemüht  sein,  auch  in  der  Zwischenzeit
bis  zur  Erstattung  der  Anzeigen  verkaufsfertige  Ware  abzunehmen.

Vorräte,  die  zur  Ernährung  der  Angehörigen  der  eigenen  Wirtschaft  gebraucht
werden,  sind  unabhängig  von  ihrer  Menge,  der  Absatzpflicht  nicht  unterworfen.

Zu  §§  7  und  8.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,
  in  dessen  Bezirk  der  Eigentümer  der  in  Anspruch  genommenen  Erzeugnisse
seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen,  seine  gewerbliche  Niederlassung
hat.  Zuständig  für  die  Anordnung  der  Ubertragung  des  Eigentums  ist  der  Bezirksdirektor,
  in  dessen  Bezirk  sich  die  Ware  befindet.

Zu  §  9.  Mit  Genehmignng  des  Reichskanzlers  wird  die  Zentraleinkaufsgesellschaft
  auch  an  Nährmittelfabriken  unmittelbar  Hülsenfrüchte  abgeben.  Die
Zentraleinkaufsgesellschaft  wird  hierbei  vorschreiben,  zu  welchen  Preisen  die  hergestellten
  Erzeugnisse  den  Verbrauchern  abgelassen  werden  müssen.

Kommnnalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Bezirksdirektor.


Zu  §  10.  Der  Handel  mit  Hülsenfrüchten  zu  Saatzwecken  ist,  abgesehen
von  der  durch  §  1  Abs.  2  Nr.  3  gegebenen  Beschränkung,  freigelassen.  Um  jedoch
die  Preise  für  solches  Saatgut  in  augemessenen  Grenzen  zu  halten,  ist  vorgeschrieben
  worden,  daß  die  in  §  6  festgesetzten  Ubernahmepreise  nur  um  so  viel
überschritten  werden  dürfen,  als  dies  durch  die  für  Saatgut  üblichen  besonderen  Aufwendungen
  und  durch  den  Zuschlag  für  den  Weiterverkäufer  gerechtfertigt  wird.

Anerkanntes  Saatgut  ist  die  Frucht,  die  von  der  Landwirtschaftskammer  für
das  Großherzogtum  Sachsen  oder  der  deutschen  Landwirtschaftsgesellschaft  nach  den
bestehenden  Vorschriften  als  Saatgut  anerkaunt  ist.

Der  Nachweis,  daß  Saatgut  zum  Gemüseanbau  bestimmt  ist,  wird  durch
eine  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes  geführt.

II.

Die  Ministerialverordnung  vom  4.  September  1915  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  vom  26.  August  1915
(Regierungsblatt  S.  223)  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  24.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

53“
        <pb n="260" />
        230
(Nr.

Nr.

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172.)
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4865.

4866.

4867.

4868.

4869.

4870.

4871.

4872.

4873.

4874.

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

118.  bis  121.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Verordnung,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Reichsbehörden  zur  Ausführung
  des  Reichsbeamtengesetzes.  Vom  31.  August  1915.
Verordnung,  betreffend  Anderung  der  §§  26,  28  der  Prisengerichtsordnung
  vom  15.  April  1911  (Reichs-Gesetzblatt  1914  S.  301).  Vom
4.  September  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gesetzes
über  den  Absatz  von  Kalisalzen.  Vom  6.  September  1915.
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Margarine.  Vom  9.  September
  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Verordnung  vom  28.  Juni
1915  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Hafer  (Reichs-Gesetzblatt
S.  393).  Vom  9.  September  1915.

Bekanntmachung  zum  Vollzuge  der  Verordnung  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Hafer  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  393).
Vom  9.  September  1915.

Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherung
  der  Ackerbestellung  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  210).
Vom  9.  September  1915.

Gesetz,  betreffend  Anderung  des  Gesetzes  über  den  Absatz  von  Kalisalzen.
Vom  7.  September  1915.

Gesetz,  betreffend  den  Schutz  von  Berufstrachten  und  Berufsabzeichen
für  Betätigung  in  der  Krankenpflege.  Vom  7.  September  1915.
Bekanntmachung  zur  Entlastung  der  Gerichte.  Vom  9.  September  1915.

 

(Nr.  173.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  38.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:
S.  369.  Befreiung  von  der  Versicherungspflicht  nach  §  1242  Nr.  1,  2  der  Reichsversicherungsordnung.



„  370.  Todesfall  bei  den  Stationskontrolleuren.
„  370.  Anderungen  der  Anleitung  für  die  Zollabfertigung.

 

Druck  Wolmartscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  u  Weinan-
        <pb n="261" />
        231

Regierungsblatt
Großheru#gm  Gachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  46.

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  23.  September  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  16.  September  1915  über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
  und  der  Kartosffelstärkefabrikation.  S.  231.  —  Ministerialbekanntmachung,  betreffend
Salatkartoffeln.  S.  232.—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.  S.  232.

 

 

 

(Nr.  174.)  Ministerialverordnung  vom  23.  September  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung
des  Bundesrats  vom  16.  September  1915  über  die  Regelung  des  Absatzes
von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  16.  September  1915
über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der
Kartoffelstärkefabrikation  (Reichs-Gesetzblatt  S.  585)  wird  folgendes  bestimmt:

Zuständige  Behörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  10  ist
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.
Weimar,  den  23.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  2.  Oktober  1915.  54
        <pb n="262" />
        232

(Nr.  175.)  Ministerialbekanntmachung,  betreffend  Salatkartoffeln.

Die  Ministerialbekanntmachung  vom  28.  November  1914  (Regierungsblatt  S.  373)
wird  dahin  abgeändert,  daß  die  Nummer  2  lautet:

2.  Als  Salatkartoffeln  (§  3  der  Ministerialverordnung  über  Hoöchstpreise  im
Kartoffelkleinhandel  vom  20.  Februar  1915,  Regierungsblatt  S.  71)  gelten  ausschließlich
  die  Sorten:  weiße  Sechswochennierenkartoffel,  Julinierenkartoffel,
Mäuschen,  Casseler  Hörnchen.

Weimar,  den  15.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  176.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  122.  bis  124.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4875.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Mehl  und  Futtermitteln.  Vom  11.  September  1915.

„  4876.  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaate
  Paraguay.  Vom  26.  November  1909.

„  4877.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ratifikation  des  am  26.  November  10909
in  Asuncion  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem  Freistaate  Paraguay
abgeschlossenen  Auslieferungsvertrags  und  den  Austausch  der  Ratifikationsurkunden.
  Vom  9.  September  1915.

„  4878.  Verordnung  über  die  Beurkundung  der  Sterbefälle  von  Militärpersonen,
die  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz  gehabt  haben,  noch  dort  geboren
sind.  Vom  7.  September  1915.

„  4879.  Bekanntmachung  über  die  Zuständigkeit  zur  Beurkundung  der  Sterbefälle
  von  Militärpersonen,  die  im  Inland  weder  einen  Wohnsitz  gehabt
haben,  noch  dort  geboren  sind.  Vom  11.  September  1915.

„  4880.  Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der.  Anlage  C  zur
Eisenbahn-Verkehrsordnung.  Vom  9.  September  1915.

„  4881.  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  399)  auf  weitere  Futtermittel.  Vom  13.  September  1915.

 

Druck  Weimanscher  Verlag  G  m.  v.  DH  in  Welmar
        <pb n="263" />
        Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  47.

Inhalt:  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  für  die  ärztliche  und
die  zahnärztliche  Borprüfung.  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung  und  für  die  pharmazeutische
  Prüfung  an  der  Aniversität  Fena  für  das  Prüfungsjahr  1915/16.  S.  233.  —
Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus=  und  Diphtherie-Serum.  S.  235.
—  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Geeichs-Gesetzblatt.  S.  235.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem
Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  236.

 

 

(Nr.  177.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zusammensetzung  der  Kommissionen  für  die
ärztliche  und  die  zahnärztliche  Vorprüfung,  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche
Prüfung  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung  an  der  Universität  Jena  für
das  Prüfungsjahr  1915/16.

Die  an  der  Großherzoglich  und  Herzoglich  Sächsischen  Gesamtuniversität  Jena
bestehenden  Kommissionen  für  die  ärztliche  und  die  zahnärztliche  Vorprüfung,  für
die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung  und  für  die  pharmazeutische  Prüfung  sind
für  das  Prüfungsjahr  vom  1.  Oktober  1915  bis  dahin  1916  wie  folgt  zusammengesetzt:

1.  Kommission  für  die  ärztliche  Borprüfung.
Vorsitzender:  Geheimer  Ober-Medizinalrat  Professor  Dr.  Abel.
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.
Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;
für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für
Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer
Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Zoologie  Professor  Dr.  Plate;
für  Botanik  Professor  Dr.  Stahl.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  11.  Oktober  1915.  55
        <pb n="264" />
        234

II.  Kommission  für  die  zahnärztliche  Borprüfung.
Vorsitzender:  Geheimer  Ober-Medizinalrat  Professor  Dr.  Abel.
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  Anatomie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;
für  Physiologie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann;  für
Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Wien;  für  Chemie  Geheimer
Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Zahnersatzkunde  Professor  Dr.  Hesse.

III.  Kommission  für  die  ärztliche  und  zahnärztliche  Prüfung.
Vorsitzender:  Geheimer  Ober-Medizinalrat  Professor  Dr.  Abel.
Stellvertreter:  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Biedermann.

Prüfende  Mitglieder:  für  die  Prüfung  in  der  pathologischen  Anatomie  und
in  der  allgemeinen  Pathologie  Professor  Dr.  Rößle;  für  die  medizinische
  Prüfung  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Stintzing,
Professor  Dr.  Kionka  und  Professor  Dr.  Lommel;  für  die  chirurgische
  Prüfung  Geheimer  Medizinalrat  Professor  Dr.  Lexer,  Professor
  Dr.  Wrede  und  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Maurer;
für  die  geburtshülflich-gynäkologische  Prüfung  Professor  Dr.  Henkel
und  Professor  Dr.  Busse;  für  die  Prüfung  in  der  Augenheilkunde
Professor  Dr.  Stock;  für  die  Prüfung  in  der  Frrenheilkunde  Geheimer
  Rat  Professor  Dr.  Binswanger;  für  die  Prüfung  in  der
Hygiene  Geheimer  Ober-Medizinalrat  Professor  Dr.  Abel;  für  die
Prüfung  in  der  Zahnheilkunde  Professor  Dr.  Hesse.

IV.  Kommission  für  die  pharmazeutische  Prüfung.

Vorsitzender:  Professor  Dr.  Stahl.

Prüfende  Mitglieder:  für  Physik  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Wien;  für
Chemie  Geheimer  Hofrat  Professor  Dr.  Knorr;  für  Botanik  Professor
  Dr.  Stahl;  für  Pharmazie  Professor  Dr.  Matthes  und
Apotheker  Dr.  Stütz.

Weimar,  den  17.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Kultus,
zugleich  im  Mamen  und  UAuftrag  der  Herzogl.  Sächf.
Staatsministerien.
Hunnkus  i.  W.
        <pb n="265" />
        235

(Nr.  178.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus=  und  Diphtherie-Serum.

Wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  sind  vom  1.  Oktober  1915  ab  zur
Einziehung  bestimmt  worden:
Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
246,  sowie  248  bis  250  einschließlich  aus  den  Höchster  Farbwerken,
  sowie
90  und  91  aus  den  Behringwerken  in  Marburg.

Diphtherie-Sera  mit  den  Kontrollnummern:

1522  bis  1549  einschließlich  aus  den  Höchster  Farbwerken,

316  und  317  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,
345  bis  358  einschließlich  aus  dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch

in  Hamburg,  sowie

66  bis  76  einschließlich  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk  in  Dresden.
Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern  244,  245  und  247  aus  den
Höchster  Farbwerken  sind  Trocken-Sera  und  unterliegen  daher  nicht  der  Einziehung.

Weimar,  den  28.  September  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  179.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  125.  bis  129.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4882.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der
Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.  Vom  16.  September
  1915.

„  4883.  Bekanntmachung  über  die  Hoöchstpreise  für  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei
  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation.  Vom  16.  September  1915.

„  4884.  Bekanntmachung  über  die  Außerkraftsetzung  der  Bekanntmachung  über
die  Regelung  des  Absatzes  von  Erzengnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und
der  Kartoffelstärkefabrikation  vom  25.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt

S.  118).  Vom  16.  September  1915.
55*
        <pb n="266" />
        236

Nr.  4885.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über

77

1

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Uy

1#

4886.

4887.

4888.

4889.

4890.

4891.

4892.

4893.

die  Höchstpreise  für  Futterkartoffeln  und  Erzeugnisse  der  Kartoffeltrocknerei
  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation  vom  25.  Februar  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  116).  Vom  16.  September  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  vorübergehende  Anderung  der  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  13.  September  1915.

Bekauntmachung  über  die  Aufhebung  des  Verbots  des  Vorverkaufs  von
Erbsen,  Bohnen  und  Linsen  aus  der  Ernte  des  Jahres  1915.  Vom
16.  September  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Verarbeitung  von  Kartoffeln  in  Getreidebrennereien
  im  Betriebsjahr  1915/16.  Vom  16.  September  1915.
Bekanntmachung  über  die  Zulassung  von  eisernen  Gewichten  zur  Eichung.
Vom  11.  August  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  16.  September  1915.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Anrechnung  der  Jahre  1914  und
1915  als  Kriegsjahre.  Vom  7.  September  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  vom  26.  August
1915  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  (Reichs-Gesetzblatt  S.  520).
Vom  20.  September  1915.

Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel.
Vom  23.  September  1915.

 

(Nr.  180.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  39.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:
S.  373.  Erstattung  der  verauslagten  Beträge  für  Wochenhilfe  während  des  Krieges

1

an  die  Lieferungsverbände.
376.  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Zucker  im  Betriebsjahr  1915/16.

„  378.  Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende

Fleisch.

„  379.  Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches

  Fleis  ch.

 

VDruct:  Weimarischer  Ueriag  G.  m.b.  O.  iun  Welmo-
        <pb n="267" />
        237

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  48.

Inbalt:  Ministerialverordnung  vom  5.  Oktober  1915  über  das  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe,
Rinder,  Kalbinnen  sowie  Sauen.  S.  237.  —  Ministerialverordnung  vom  7.  Oktober  1915  zur
Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September
  1915.  S.  238.  —  Ministerialverordnung  vom  8.  Oktober  1915  über  Höchstpreise  im
Kleinhandel  mit  Kartoffeln.  S.  239.  —  Ministerialbekanntmachung  über  Ergänzung  der
Prüfungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen  vom  23.  Dezember  1913.  S.  240.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  die  nachträgliche  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  in  der  Elur  Stützerbach.
  S.  241.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zulassung  des  zum  GWGahlvizekonsul
ernannten  G.  G.  M.  von  Pressentin  genannt  von  Kautter  zum  Geschäftsbetrieb  im  Großherzogtum.
  S.  241.  —  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  im  Gorsitz  von  Meisterprüfungskommissionen.
  S.  241.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.  S.  242.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  242.

 

 

(Nr.  181.)  Mintsterialverordnung  vom  5.  Oktober  1915  über  das  Schlachtverbot  für  trächtige
Kühe,  Rinder,  Kalbinnen  sowie  Sauen.

Die  Ministerialverordnung  vom  1.  September  1915  (Weimarische  Zeitung
Nr.  207,  Regierungsblatt  S.  222)  über  das  Schlachtverbot  für  trächtige  Kühe,
Rinder,  Kalbinnen  sowie  Sauen  wird  hiermit  wie  folgt  ergänzt:

1.

Ausnahmen  von  dem  Verbot  der  Schlachtung  gemäß  §  2  der  Bundesratsverordnung
  vom  26.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  515)  können  außer
vom  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  auch  zugelassen  werden

a)  von  den  für  den  Schlachtungsort,
b)  von  den  für  den  Wohnort  des  Eigentümers  des  trächtigen  Tieres  zuständigen
  Ortspolizeibehörden.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  Oktober  1915.  56
        <pb n="268" />
        238

In  allen  Fällen  ist  sorgfältig  zu  prüfen,  ob  ein  dringendes  wirtschaftliches
Bedürfnis  zur  Schlachtung  vorliegt.

Die  Erlaubnis  zum  Schlachten  ist  stets  schriftlich  zu  erteilen.  Aus  dem
Erlaubnisschein  muß  der  Name  und  Wohnort  des  Besitzers  des  trächtigen  Tieres,
die  Kennzeichen  des  letzteren,  sowie  der  besondere  Grund  der  Erlanbnis  ersichtlich  sein.

Der  Erlaubnisschein,  dessen  Gültigkeit  vierzehn  Tage  beträgt,  ist  vor  der
Schlachtung  dem  zuständigen  Fleischbeschauer  (oder  Tierarzt)  vorzulegen;  dieser  hat
die  Scheine  zu  sammeln  und  am  Ende  des  Jahres  mit  der  Fleischbeschaustatistik
dem  Großherzoglichen  Bezirkstierarzt  einzusenden.

8  2.
Tierärzte  und  Fleischbeschauer  haben  bei  der  Lebendbeschau  auf  Trächtigkeit
der  Kühe  usw.  besonders  zu  achten  und  vorkommendenfalls  den  Besitzer  auf  das
bestehende  Schlachtverbot  aufmerksam  zu  machen.

83.
Schlachtungen  trächtiger  Tiere,  die  nach  §  3  der  Bundesratsverordnung  nicht
verboten  sind,  sind  bei  der  Ortspolizeibehörde  des  Schlachtungsorts  anzumelden,
welche  die  Meldung  an  den  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  weiterreicht.

Weimar,  den  5.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
.  Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  182.)  Ministerialverordnung  vom  7.  Oktober  1915  zur  Ausführung  der  Verordnung  des
Bundesrats  über  zuckerhaltige  Futtermittel  vom  25.  September  1915.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  zuckerhaltige  Futtermittel
vom  25.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  614)  wird  folgendes  bestimmt:

#1.
Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Bezirksdirektor.

8  2.

Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Bezirksdirektor.
        <pb n="269" />
        239

83.
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  Abs.  3  ist  der  Bezirksdirektor.

8  4.

Die  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen  wird  beauftragt,
bei  der  Abgabe  der  in  8  1  der  Bundesratsverordnung  aufgeführten  Futtermittel
innerhalb  der  Kommunalverbände  zur  Unterstützung  des  Bezirksdirektors  mitzuwirken.

85.
Die  Ministerialverordnung  vom  13.  Juli  1915  (Regierungsblatt  S.  179)
ist,  soweit  sie  zuckerhaltige  Futtermittel  betrifft,  aufgehoben.

Weimar,  den  7.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  183.)  Ministerialverordnung  vom  8.  Oktober  1915  über  Höchstpreise  im  Kleinhandel  mit
Kartoffeln.

Auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  516)  bestimmen  wir:

§  1.  Der  Hoöchstpreis  für  Speisekartoffeln  im  Kleinhandel  wird  in  Gemeinden
mit  mehr  als  3000  Einwohnern  vom  Gemeindevorstand,  in  Gemeinden  von
weniger  als  3000  Einwohnern  vom  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  festgesetzt.

Diese  Festsetzungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,
  Departements  des  Innern.

§  2.  Der  Höchstpreis  gilt  nicht  für  Salatkartoffeln.

§  3.  Der  Hoöchstpreis  gilt  für  die  Ware  am  Ort  der  Abnahme  ohne  Sack
und  für  Barzahlung  beim  Empfang.  Wird  der  Kaufpreis  gestundet,  so  dürfen
bis  zu  2  Prozent  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  dem  Kaufpreise  zugeschlagen

  werden.
56*
        <pb n="270" />
        240

8  4.  Als  Kleinhandel  gilt  die  Abgabe  an  den  Verbraucher,  an  Verbrauchervereinigungen
  und  Gemeinden,  sofern  sie  20  Zentner  nicht  übersteigt.

§  5.  Wer  den  auf  Grund  des  §  1  festgesetzten  Höchstpreis  überschreitet
oder  sonst  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise  vom  4.  August  1914
(Reichs-Gesetzblatt  S.  516),  zuwiderhandelt,  wird  nach  §  4  des  Gesetzes  mit
Gefängnis  bis  zu  1  Jahr  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  10000  -#  bestraft.

§  6.  Die  Ministerialverordnung,  betreffend  Höchstpreise  im  Kartoffelkleinhandel,
  vom  20.  Februar  1915  (Regierungsblatt  S.  71)  wird  aufgehoben.
Weimar,  den  8.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  184.)  Ministerialbekanntmachung  über  Ergänzung  der  Prüfungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen
  vom  23.  Dezember  1913.

Mit  Höchster  Ermächtigung  Seiner  Königlichen  Hoheit  des  Großherzogs  werden
den  Paragraphen  5  und  6  der  Prüfungsordnung  für  Säuglingspflegerinnen  vom
23.  Dezember  1913  (Regierungsblatt  S.  299)  folgende  Nachträge  zugefügt:

§  5  zweiter  Absatz:
Vom  1.  Januar  1916  ab  beträgt  die  Dauer  des  Lehrgangs  neun  Monate.

§  6  zweiter  Absatz:

Auch  können  Personen,  die  das  Abgangszeugnis  einer  höheren  Mädchenschule
nicht  besitzen,  vom  Staatsministerium  ausnahmsweise  zur  Prüfung  zugelassen
werden,  wenn  sie  ausreichende  sonstige  Schulbildung  nachweisen.

Weimar,  den  29.  September  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  B.
        <pb n="271" />
        241

(Nr.  185.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  nachträgliche  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit
  in  der  Flur  Stützerbach.

Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  haben  die  Geschäfte  des  Enteignungskommissars
  für  die  beim  Eisenbahnbau  Ilmenau-Schleusingen  erforderlich  gewordene
nachträgliche  Bestellung  einer  Grunddienstbarkeit  in  der  Flur  Stützerbach  dem
Oberamtsrichter  Justizrat  Dr.  Schenk  in  Ilmenau  zu  übertragen  geruht.

Weimar,  den  4.  Oktober  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  186.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Zulassung  des  zum  Wahloizekonsul  ernannten
G.  G.  N.  von  Pressentin  genannt  von  Rautter  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogtum.

Herr  Gustav  Georg  Niklas  von  Pressentin  genannt  von  Rautter  ist  zum
spanischen  Wahlvizekonsul  für  den  gesamten  Amtsbezirk  des  spanischen  Konsulats
in  Leipzig  ernannt  und  neben  dem  Konsul  Erttel  zum  Geschäftsbetrieb  im
Großherzogtum  zugelassen  worden.

Weimar,  den  4.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Außern.
Anteutsch.

 

(Nr.  187.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  im  Vorsitz  von  Meisterprüfungskommissionen.


Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  (Regierungsblatt
S.  21)  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht,  daß  auf  Grund  des
§  133  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  an  Stelle  des  verstorbenen  Schneidermeisters
        <pb n="272" />
        242

K.  Schmidt  in  Apolda  der  Schneidermeister  F.  Laser  daselbst  zum  Vorsitzenden
der  Meisterprüfungskommission  für  das  Schneiderhandwerk  für  das  Großherzogtum
Sachsen  ernannt  worden  ist.

Weimar,  den  4.  Oktober  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  188.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  130.  und  131.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4894.  Bekanntmachung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen  und  die
Versorgungsregelung.  Vom  25.  September  1915.

„  4895.  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.  Vom  25.  September

1915.

„  4896.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Preise  für  zuckerhaltige  Futtermittel.
Vom  25.  September  1915.

„  4897.  Bekanntmachung  über  den  Kleinhandel  mit  Kerzen.  Vom  25.  September
  1915.

„  4898.  Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im
Oktober,  November  und  Dezember  1915.  Vom  25.  September  1915.

 

(Nr.  189.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  40.  und  41.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  auf:

S.  381.  Anordnung  zur  Bekanntmachung  über  die  Höchstpreise  für  Erzeugnisse
der  Kartoffeltrocknerei  sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation.

„  382.  Anordnungen  zur  Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Absatzes  von
Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation.

„  383.  Bekanntmachung  über  Zuckerpreise.

„  391.  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.

 

Druck  Welmanscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmat.
        <pb n="273" />
        243

Regierungsblatt
n–iy-!i“  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  49.

Inbalt:  Winisterlalverorhnung  vom  11.  Oktober  1915  über  die  Geschränkung  der  Milchverwendung.
S.  —  Ministerlalperordnung  vom  11.  Oktober  1915  über  die  Lieferung  und  Abnahme
Eenus  Lonenfrunster  244.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Leichs-Gelebblatt.  S.  244.  —
Inhaltsverzeichnis  8  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  244.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  190.)  Ministerialverordnung  vom  11.  Oktober  1915  über  die  Beschränkung  der  Milchverwendung.


Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  die  Beschränkung  der
Milchverwendung  vom  2.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  545)  ordnen
wir  an:

Trockenmilch,  die  aus  Vollmilch  oder  Sahne  hergestellt  ist,  darf  in  gewerblichen
  Betrieben  nicht  zum  Backen  verwendet  werden.
Zuwiderhandlungen  werden  nach  §  6  der  Bundesratsverordnung  bestraft.

Weimar,  den  11.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern,
Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  Oktober  1915.  57
        <pb n="274" />
        244

(Nr.  191.)  Ministerialverordnung  vom  11.  Oktober  1915  über  die  Lieferung  und  Abnahme
von  Hülsenfrüchten.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Stellvertreters  des  Reichskanzlers  über
die  Lieferung  und  Abnahme  von  Hülsenfrüchten  vom  26.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  625)  wird  folgendes  angeordnet:

Zuständige  Behörde  im  Sinne  von  Nr.  I  Abs.  2  der  Bestimmungen
ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  11.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  192.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  132.  und  133.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4899.  Bestimmungen  über  die  Lieferung  und  Abnahme  von  Hülsenfrüchten.
Vom  26.  September  1915.
„  4900.  Bekanntmachung,  betreffend  Erleichterungen  auf  dem  Gebiete  des  Patent-,
Gebrauchsmuster=  und  Warenzeichenrechts.  Vom  23.  September  1915.
„  4901.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  des  Militärtarifs  für  Eisenbahnen.
Vom  29.  September  1915.
„  4902.  Bekanntmachung  über  das  Verschroten  von  Brotgetreide  zu  Futterzwecken.
Vom  2.  Oktober  1915.

 

(Nr.  193.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  42.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  393.  Anordnungen  zu  der  Bekanntmachung  über  zuckerhaltige  Futtermittel.

„  395.  Anderung  der  Vergütungssätze  für  Naturalverpflegung  während  der  Dauer
des  Krieges.

„  395.  Gesamtverzeichnis  der  zur  Anstellung  von  Militäranwärtern  usw.  verpflichteten
  Privateisenbahnen.

 

Bruct  Wear#h###-  Vera  G.  m  b.  O.  in  Weimo-
        <pb n="275" />
        245

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  50.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  15.  Oktober  1915  zur  #Alusführung  der  Gundesratsverordnung
vom  7.  Oktober  1915  über  die  Anmeldung  des  im  Inlande  besindlichen  Bermögens  von
Angehörigen  feindlicher  Staaten.  S.  245.  —  Ministerialverordnung  vom  15.  Oktober  1915
über  die  Kartoffelversorgung.  S.  246.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

246.

 

 

(Nr.  194.)  Ministerialverordnung  vom  15.  Oktober  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  7.  Oktober  1915  über  die  Anmeldung  des  im  Inlande
befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten.

1.  Die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen
feindlicher  Staaten  nach  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  7.  Oktober  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  633)  hat  bei  der  Handelskammer  für  das  Großherzogtum
Sachsen  in  Weimar  zu  erfolgen.

2.  Die  Anmeldung  hat  auf  besonderen  Anmeldebogen  zu  geschehen.  Die
Anmeldepflichtigen  haben  sich  die  Bogen  bei  der  Anmeldestelle  zu  beschaffen.

Weimar,  den  15.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

–  —-  —  —  —  —

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  20.  Oktober  1915.  58
        <pb n="276" />
        246

(Nr.  195.)  Ministerialverordnung  vom  15.  Oktober  1915  über  die  Kartoffelversorgung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Kartoffelversorgung  vom  9.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  647)  bestimmen  wir:

§  1.  Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die
Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern.  Sie  werden  als  solche  durch  den
Gemeindevorstand  vertreten.

§  2.  Zuständige  Behörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

§  3.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Den  Enteignungspreis  und  die  Vergütung  für  Verwahrung  setzt  der  Großherzogliche
  Bezirksdirektor  fest.  Auf  Beschwerde  entscheidet  das  Großherzogliche
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  endgültig.

Weimar,  den  15.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  196.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  134.  bis  137.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4903.  Gesetz,  betreffend  Anderung  des  Gesetzes,  betreffend  die  Unterstützung  von
Familien  in  den  Dienst  eingetretener  Mannschaften,  vom  28.  Februar
1888  (Reichs-Gesetzblatt  S.  59).  Vom  30.  September  1915.
„  4904.  Bekanntmachung  zur  Entlastung  der  Strafgerichte.  Vom  7.  Oktober  1915.
4905.  Bekanntmachung  über  die  Anmeldung  des  im  Inlande  befindlichen  Vermögens
  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten.  Vom  7.  Oktober  1915.
4906.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  wirtschaftlichen  Betriebsverhältnisse
  der  Branntweinbrennereien  und  der  Betriebsauflagevergütungen
für  das  Betriebsjahr  1915/16.  Vom  7.  Oktober  1915.
4907.  Bekanntmachung  über  das  Kündigungsrecht  der  Hinterbliebenen  von
Kriegsteilnehmern.  Vom  7.  Oktober  1915.

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r#uck  Weimanuischer  Dr###ag  G.  m.  G  S#n  Wenn.#
        <pb n="277" />
        247

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  51.

Inbalt:  Wintsterialverordnung  vom  12.  Oktober  1915  über  Geschränkung  der  Milchverwendung.
247.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  GeKeichs-Gesetzblatt.  S.  248.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
#ns  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  248.

 

 

 

 

(Nr.  197.)  Ministerialverordnung  vom  12.  Oktober  1915  über  Beschränkung  der  Milchverwendung.


Mit  Höchster  Genehmigung  bestimmen  wir  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung

über  Beschränkung  der  Milchverwendung  vom  2.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  545):

§  1.  Als  Vollmilch  gilt  Milch,  der  nach  dem  Melken  nichts  hinzugesetzt  ist
und  keine  Nährstoffe  entzogen  sind.

§  2.  Polizeiverordnungen,  die  auf  Grund  von  §  8  der  Ministerialverordnung
vom  21.  Dezember  1904,  betreffend  den  Verkehr  mit  Kuhmilch  (Regierungsblatt
S.  241)  erlassen  sind,  treten  insoweit  außer  Kraft,  als  darin  ein  Mindestfettgehalt
von  2,8  vom  Hundert  vorgeschrieben  ist.

§  3.  Zum  Backen  in  gewerblichen  Betrieben  darf  nur  Magermilch,  die  einen
Fettgehalt  von  weniger  als  0,6  vom  Hundert  hat,  verwendet  werden.  Die  Ver-1915.


Ausgegeben  in  Weimar  am  20.  Oktober  1915.  59
        <pb n="278" />
        248

wendung  von  Milch  jeder  anderen  Art  zum  Backen  in  gewerblichen  Betrieben
ist  verboten.

Weimar,  den  12.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,
Anteutsch.

 

(Nr.  198.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  138.  bis  140.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

„  4908.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anderung  der  Bekanntmachung  über
die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  357).  Vom  9.  Oktober  1915.

„  4909.  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  tierischer  und  pflanzlicher  Ole
und  Fette.  Vom  9.  Oktober  1915.

„  4910.  Bekanntmachung  über  die  Kartoffelversorgung.  Vom  9.  Oktober  1915.

„  4911.  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  die  Anmeldung  des  im
Inlande  befindlichen  Vermögens  von  Angehörigen  feindlicher  Staaten.
Vom  10.  Oktober  1915.

„  4912.  Bekanntmachung  über  das  Außerkrafttreten  der  Bekanntmachung  über
das  Verbot  des  Vorverkaufs  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei
sowie  der  Kartoffelstärkefabrikation  aus  der  inländischen  Ernte  des  Jahres
1915.  Vom  11.  Oktober  1915.

„  4913.  Bekanntmachung  über  die  Verarbeitung  von  Bucheckern.  Vom  14.  Oktober
1915.

 

(Nr.  199.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  43.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  413.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
„  414.  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise.

 

——...————————
        <pb n="279" />
        249

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  52.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  21.  Oktober  1915  über  Preisprüfungsstellen.  S.  249.  —  Ministerialverordnung
  vom  23.  Oktober  1915  über  die  Kartoffelversorgung.  S.  250.  —  Ministerialbekanntmachung
  über  den  dritten  Rachtrag  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914.  S.  251.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.  S.  251.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Keich.  S.  252.

 

 

 

(Nr.  200.)  Ministerialverordnung  vom  21.  Oktober  1915  über  Preisprüfungsstellen.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von  Preisprüfungsstellen
  und  die  Versorgungsregelung  vom  25.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  607)  bestimmen  wir:

§  1.  Für  das  Gebiet  des  Großherzogtums  wird  eine  Preisprüfungsstelle
unter  der  Bezeichnung:  Landesstelle  für  Preisprüfung  errichtet.

Die  Landesstelle  für  Preisprüfung  wird  dem  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  unterstellt.

Sie  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  1  oder  2  Stellvertretern  und  12  Mitgliedern.
  Vorsitzender,  Stellvertreter  und  Mitglieder  werden  vom  Großherzoglichen
Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  berufen.

§  2.  Für  jeden  Verwaltungsbezirk  ist  vom  Großherzoglichen  Bezirksdirektor
eine  Preisprüfungsstelle  zu  errichten.

Diese  Preisprüfungsstellen  haben  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  6,
höchstens  10  Mitgliedern  zu  bestehen.  Den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  beruft
der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

1915.
Ausgegeben  in  CU#eimar  am  28.  Oktober  1915.  60
        <pb n="280" />
        250

§  3.  In  Gemeinden  mit  mehr  als  10  000  Einwohnern  können  Preisprüfungsstellen
  errichtet  werden.

Sie  haben  aus  einem  Vorsitzenden  und  mindestens  6,  höchstens  10  Mitgliedern
  zu  bestehen.  Den  Vorsitzenden  und  die  Mitglieder  beruft  der  Gemeindevorstand.


§  4.  Die  auf  Grund  der  §§  2  und  3  dieser  Verordnung  errichteten  Preisprüfungsstellen
  werden  der  Landesstelle  für  Preisprüfung  unterstellt.

Sie  haben  bei  Erfüllung  der  ihnen  obliegenden  Aufgaben  und  Ausübung
ihrer  Befugnisse  (§§  4—8  der  Bundesratsverordnung)  die  Anweisungen  der  Landesstelle
  für  Preisprüfung  zu  befolgen.

§  5.  Kommunalverbaud  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor.

§  6.  Landeszentralbehörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

§  7.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  der  Bundesratsverordnung  ist
der  Gemeindevorstand,  im  Sinne  des  §  14  der  Bundesratsverordnung  der  Großherzogliche
  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  21.  Oktober  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  201.)  Ministerialverordnung  vom  23.  Oktober  1915  über  die  Kartoffelversorgung.

8  1  der  Ministerialverordnung  vom  15.  Oktober  1915  über  die  Kartoffelversorgung
  (Regierungsblatt  S.  246)  erhält  folgende  Fassung:

Kommunalverbände  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  sind  die  Verwaltungsbezirke
  und  die  Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern.

Als  Kommunalverband  wird  der  Verwaltungsbezirk  vom  Großherzoglichen
Bezirksdirektor,  die  Gemeinde  vom  Gemeindevorstand  vertreten.

Weimar,  den  23.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="281" />
        251

(Nr.  202.)  Ministerialbekanntmachung  über  den  dritten  Nachtrag  zur  Deutschen  Arzneitaxe  1914.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  vom  14.  Oktober  1915  einen  dritten
Nachtrag  zu  der  Deutschen  Arzneitaxe  1914  genehmigt.  Der  Nachtrag  tritt  an
die  Stelle  des  Nachtrags,  der  durch  Bundesratsbeschluß  vom  17.  Juni  1915
genehmigt  worden  ist  (Ministerialbekanntmachung  vom  22.  Juni  1915,  Regierungsblatt
  S.  173).  Er  wird  mit  dem  25.  Oktober  1915  in  Kraft  gesetzt.  Der
Nachtrag  ist  in  der  Weidmannschen  Buchhandlung  in  Berlin  SW.  68,  Zimmerstraße
  94,  erschienen.

Weimar,  den  18.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Gür  den  Departementschef-:
Münzel.

 

(Nr.  208.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  141.  bis  147.  Stück  des  Reichs---Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4914.  Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Anstreichens  mit  Farben  aus
Bleiweiß  und  Leinbl.  Vom  14.  Oktober  1915.
„  4915.  Bekanntmachung,  betreffend  Zahlungsverbot  gegen  Agypten  und  Französisch-Marokko.
  Vom  14.  Oktober  1915.
„  4916.  Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Olfrüchten  usw.  Vom  19.  Oktober  1915.
„  4917.  Bekanntmachung  über  die  Anderung  französischer  Ortsnamen  in  Elsaß-Lothringen.
  Vom  16.  Oktober  1915.
„  4918.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts
für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  us.  Vom  21.  Oktober  1915.
„  4919.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März
1900.  Vom  21.  Oktober  1915.
„  4920.  Bekanntmachung  über  die  Geltendmachung  von  Ansprüchen  von  Personen,

  die  im  Ausland  ihren  Wohnsitz  haben.  Vom  21.  Oktober  1915.
60“
        <pb n="282" />
        262
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4921.

4922.

4923.

4924.

4925.

4926.

4927.

204.)

Das

417.
420.

420.
421.

422.

Bekanntmachung,  betreffend  Änderung  der  Verordnung  vom  26.  August
1915  über  den  Verkehr  mit  Hülsenfrüchten  (Reichs-Gesetzblatt  S.  520).
Vom  21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Gerste  aus  dem  Erntejahr  1915  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  384).  Vom  21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  über  das  Verbot  des  Vorverkaufs  von  Stroh  der
Ernte  des  Jahres  1915.  Vom  21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  einer  Anderung  der  Verordnung  vom  8.  Juli  1915
(Reichs-Gesetzblatt  S.  420)  über  die  Hoöchstpreise  für  Petroleum  und
die  Verteilung  der  Petroleumbestände.  Vom  21.  Oktober  1915.
Bekanntmachung  zur  Erweiterung  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen
  vom  2.  Februar  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  54).  Vom
21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Veräußerung  von  Kauffahrteischiffen  an
Nichtreichsangehbrige.  Vom  21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  über  Erlaß  und  Vergütung  von  Abgaben.  Vom
21.  Oktober  1915.

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

44.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich  enthält  auf:

Ergänzung  des  §  9  der  Eichordnung  für  die  Binnenschiffahrt  auf  der  Elbe.
Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befsugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

Vergällung  von  Branntwein  für  die  Herstellung  von  Seifen.
Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschläge
  dazu.

Ankündigung  des  Erscheinens  eines  dritten  Nachtrags  zur  Deutschen
Arzneitaxe  1914.

Druckt  Weimarischer  Verlag  G.  m.  Sö.  O  m  Weine#n.
        <pb n="283" />
        263

Regierungsblatt
Großhergtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  53.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  26.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Gutterpreise.  S.  258.  —
Ausführungsbestimmungen  vom  16.  Oktober  1915  zu  der  Verordnung  des  Gundesrats  vom
23.  September  1915  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel.  S.  254.

 

 

 

(Nr.  205.)  Ministerialverordnung  vom  26.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Butterpreise.

Aif  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Butterpreise  vom
22.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  689)  bestimmen  wir:

§  1.  Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  vertreten  durch  den  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor.

§  2.  Festsetzungen  auf  Grund  des  §  5  der  Bundesratsverordnung  erläßt  für
den  Kommunalverband  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor,  für  die  Gemeinde  der
Gemeindevorstand.

§  3.  Für  die  Gemeinden  mit  weniger  als  10  000  Einwohnern  wird  der
Kleinhandelshöchstpreis  durch  den  Kommunalverband  geregelt.

Weimar,  den  26.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  28.  Oktober  1915.  61
        <pb n="284" />
        264

(Nr.  206.)  Ausführungsbestimmungen  vom  16.  Oktober  1915  zu  der  Verordnung  des  Bundesrats
  vom  23.  Seplember  1915  über  die  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
vom  Handel.

Auf  Grund  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger
Personen  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  603)  wird
zur  Ausführung  der  §§  1  bis  4  folgendes  bestimmt:

1.  Für  die  Untersagung  des  Handels  mit  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs,
insbesondere  Nahrungs=  und  Futtermitteln  aller  Art  sowie  rohen  Naturerzeugnissen,
Heiz=  und  Leuchtstoffen,  oder  mit  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  (§  1  Abs.  1)
und  für  die  Entscheidung  über  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Beginne  des
Handels  mit  Gegenständen  der  bezeichneten  Art  (§  3  Abs.  1),  soweit  etwa  der
Reichskanzler  oder  das  unterzeichnete  Ministerialdepartement  des  Innern  eine  solche
Erlaubniserteilung  vorschreiben  sollte,  ist

a)  in  Städten  über  10  000  Einwohner  die  Ortspolizeibehörde,

b)  im  übrigen  der  Bezirksdirektor
zuständig,  falls  der  Handeltreibende  in  dem  Bezirke  dieser  Behörde  eine  gewerbliche
Niederlassung  errichtet  hat  oder  errichten  will,  oder  in  Ermangelung  einer  solchen
seinen  Wohnsitz  oder  dauernden  Aufenthalt  hat.

2.  Die  Untersagung  des  Handelsbetriebs  hat  schriftlich  zu  erfolgen.

3.  Gegen  die  Untersagung  des  Handelsbetriebs  und  gegen  die  Versagung  der
Erlaubnis  ist  nur  Beschwerde  zulässig  (§  4).  Sie  ist  im  Falle  zu  a)  an  den
Bezirksdirektor,  im  Falle  zu  b)  an  das  Ministerialdepartement  des  Innern  binnen
einer  Woche  vom  Tage  der  Eröffnung  des  Bescheides  an  zu  richten  und  hat  keine
aufschiebende  Wirkung.

Die  geltenden  Bestimmungen  über  die  Rechtsmittel  gegen  die  Versagung  des
Wandergewerbescheins  und  der  Legitimationskarte  (§  3  Abs.  3)  bleiben  unberührt.

4.  Ist  dem  Handeltreibenden  für  den  untersagten  Handelsbetrieb  ein  Erlaubnisschein
  (Wandergewerbeschein,  Legitimationskarte  und  dergleichen)  erteilt,  so
hat  die  Untersagung  den  Verlust  des  Erlaubnisscheins  zur  Folge  (§  2  Abs.  1).
Der  Schein  ist  polizeilich  einzuziehen.

Weimar,  den  16.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

—s  –

Vcruct  Weimatuquer  Derlag  G.  m.  b.  B.  iu  Weimo  ·
        <pb n="285" />
        255

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  54.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  60.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Butterpreise.  S.  255.  —
Ministerialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Kegelung  der  Kartoffelpreise.  S.  256.
—  Ministerialbekanntmachung  über  eine  #nderung  der  Postordnung  vom  20.  Okärz  1900.
S.  257.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  258.

 

 

 

 

(Nr.  207.)  Ministerialverordnung  vom  30.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Butterpreise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Butterpreise  vom
22.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  689)  bestimmen  wir:

§  1.  Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk,  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.
§  2.  Zur  gemeinsamen  Festsetzung  von  Höchstpreisen  im  Kleinhandel  mit
Butter  werden  die  Gemeinden  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks  vereinigt.  Die
Höchstpreise  werden  durch  den  Vorstand  des  Kommunalverbandes  festgesetzt.
§  3.  Mit  Zustimmung  des  Reichskanzlers  werden  die  Grundpreise  folgendermaßen
  festgesetzt:
A.  für  den  I.,  II.,  III.,  IV.  Verwaltungsbezirk:  für  50  kg  Handelsware  I1:
245  Handelsware  II:  235  -,  Handelsware  III:  220  -,  abfallende
  Ware:  185  ;
B.  für  den  V.  Verwaltungsbezirk:  für  50  kg  Handelsware  I:  210  ,

Handelsware  II:  200  „  ,  Handelsware  III:  185  M,  abfallende
Ware:  150  M.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  Movember  1915.  62
        <pb n="286" />
        256

§  4.  Die  Ministerialverordnung  vom  26.  Oktober  1915  über  die  Regelung
der  Butterpreise  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  30.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  208.)  Ministerialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom
28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  711)  und  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  über  die  Festsetzung  der  Höchstpreise  für  Kartoffeln  und  die  Preisstellung
  für  den  Weiterverkauf  vom  28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  709)
bestimmen  wir:

5  1.  Die  Gemeinden  des  Großherzogtums  werden  zur  gemeinsamen  Festsetzung
  von  Höchstpreisen  für  Kartoffeln  im  Kleinhandel  vereinigt.

§  2.  Der  Hoöchstpreis  für  Kartoffeln  im  Kleinhandel  wird  auf  3—/#  50  F
für  50  kg  festgesetzt.

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  für  den  Verkauf  in
Mengen  von  weniger  als  10  kg  einen  Zuschlag  bis  zu  1  für  das  Kilogramm
zu  dem  in  Abs.  1  bestimmten  Hoöchstpreis  festzusetzen.

§  3.  Als  Kleinhandel  im  Sinne  dieser  Verordnung  gilt  der  Verkauf  an  den
Verbraucher,  soweit  er  nicht  Mengen  von  mehr  als  500  kg  (10  Zentner)  zum
Gegenstande  hat.

§  4.  Die  Ministerialverordnung  vom  8.  Oktober  1915  (Regierungsblatt
S.  239)  wird  aufgehoben.

Weimar,  den  31.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="287" />
        257

(Nr.  209.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Unter  Hinweis  auf  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  nachstehende  Verordnung  des  Reichskanzlers  vom
21.  Oktober  1915  über  Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900  (Regierungsblatt
  S.  331)  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  27.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Für  den  Departementschef:
Kromayer.

Bekanntmachung,
betreffend

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  Gmärz  1900.
Vom  21.  Oktober  1915.

Auf  Grund  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oklober  1871  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  347)  und  des  §  3  Abs.  2  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erleichterung  des  Wechselprotestes,
  vom  30.  Mai  1908  (Reichs-Gesetzblatt  S.  321)  sowie  auf  Grund  des  Artikels  1  der
Bekanntmachung  des  Bundesrats  vom  21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  677),  betreffend
die  Fristen  des  Wechsel=  und  Scheckrechts  für  Elsaß-Lothringen,  Ostpreußen  usw.,  wird  die
Postordnung  vom  20.  März  1900  wie  folgt  geändert.
1.  Im  §  18  a  „Postprotest“  erhält  der  Abs.  V  unter  B  und  C  folgende  Fassung:

B.  Postprotestaufträge  mit  Wechseln,  die  in  Elsaß-Lothringen  oder  in  Ostpreußen
in  den  Regierungsbezirken  Allenstein  und  Gumbinnen  sowie  in  den  Kreisen  Gerdauen
und  Memel  zahlbar  sind,  oder  mit  solchen  in  anderen  Teilen  Ostpreußens  oder  im
Stadtkreise  Danzig  zahlbaren  gezogenen  Wechseln,  die  als  Wohnort  des  Bezogenen
einen  Ort  angeben,  der  in  einem  der  bezeichneten  Teile  Ostpreußens  (Regierungsbezirke
Allenstein  und  Gumbinnen,  Kreise  Gerdauen  und  Memel)  liegt,  werden  erst  an

folgenden  Tagen  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt:
a)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  in  der  Zeit  vom  30.  Juli  1914  bis

einschließlich  28.  Januar  1916  eingetreten  ist,
am  31.  Januar  1916;
b)  wenn  der  Zahlungstag  des  Wechsels  am  29.  Januar  1916  oder  später
eintritt,
am  zweiten  Werktage  nach  dem  Zahlungstage.
62=
        <pb n="288" />
        268

Solange  die  Verlängerung  der  Fristen  des  Wechsel-  und  Scheckrechts  nach  der
Vorschrift  des  vorhergehenden  Satzes  besteht,  kann  der  Auftraggeber  verlangen,  daß
ein  davon  betroffener  Wechsel  mit  dem  Postprotestauftrage  schon  am  zweiten  Werktage
nach  dem  Zahlungstage  des  Wechsels  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt  und,  wenn
auch  diese  Vorzeigung  oder  der  Versuch  dazu  erfolglos  bleibt,  protestiert  werde.  Dieses
Verlangen  ist  durch  den  Vermerk  „Ohne  die  verlängerte  Protestfrist“  auf  der  Rückseite
des  Postprotestauftrags  auszudrücken.  Auch  kann  die  Post  damit  betraut  werden,  für
solche  Wechsel  neben  der  Wechselsumme  auch  die  für  die  verlängerte  Frist  vom  Tage
der  ersten  Vorzeigung  des  Wechsels  an  fälligen  Wechselzinsen  einzuziehen  und  im
Nichtzahlungsfalle  deswegen  Protest  zu  erheben.  Wird  hiervon  Gebrauch  gemacht,  so
ist  in  den  Vordruck  zum  Postprotestauftrage  hinter  „Betrag  des  beigefügten  Wechsels,
einzutragen  „nebst  Verzugszinsen  von  6  v.  H.  vom  Tage  der  ersten  Vorzeigung,  nämlich
  vvo  ab“.  Der  Zeitpunkt,  von  dem  an  die  Zinsen  zu  berechnen  sind,
ist  nicht  anzugeben,  wenn  die  Post  die  erste  Vorzeigung  des  Wechsels  bewirkt.  Hat
der  Auftraggeber  die  Einziehung  der  Zinsen  verlangt,  so  wird  der  Wechsel  nur  gegen
Bezahlung  der  Wechselsumme  und  der  Zinsen  ausgehändigt,  bei  Nichtzahlung  auch
nur  der  Zinsen  aber  wegen  des  nicht  gezahlten  Betrags  Protest  mangels  Zahlung
erhoben.

C.  Als  Zahlungstag  gilt  der  Fälligkeitstag  des  Wechsels  oder,  wenn  dieser  ein
Sonn=  oder  Feiertag  ist,  der  nächste  Werktag.  Fällt  der  Schlußtag  der  Frist  zur
Vorzeigung  des  Wechsels  auf  einen  Sonn=  oder  Feiertag,  so  wird  der  Wechsel  am
nächsten  Werktage  zur  Zahlung  vorgezeigt.  Die  Postverwaltung  behält  sich  vor,  die
Vorzeigung  der  Wechsel,  deren  Protestfrist  am  31.  Januar  1916  (Abs.  B)  abläuft,
auf  mehrere  vorhergehende  Tage  zu  verteilen.

2.  Die  Anderungen  treten  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  21.  Oktober  1915.  Der  Geichskanzler.

In  Wertretung:
Kraetke.

 

(Nr.  210.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  148.  und  149.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4928.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Butterpreise.  Vom  22.  Oktober
1915.
„  4929.  Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Erhebung  der  Vorräte  von
Brotgetreide,  Hafer  und  Mehl  am  16.  November  1915.  Vom
22.  Oktober  1915.
„  4930.  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  der  Grundpreise  für  Butter  und
die  Preisstellung  für  den  Weiterverkauf.  Vom  24.  Oktober  1915.

 

Druck  Welmanscher  De#lag  G#m  b.  H.  In  Welmar.
        <pb n="289" />
        259

Regierungsblatt

für  das
Grohherzgtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  55.

Inbalt:  Winisterialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Fisch=  und  Wildpreise.
S.  259.  —  Ministerialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Einschränkung  des  Fleischund
  Bettverminister,  S.  260.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Land-Win—“hs
  S.  260.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche

e  64

 

 

 

 

(Nr.  211.)  Ministerialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Regelung  der  Fisch=  und
Wildpreise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Fisch=  und  Wildpreise
  vom  28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  716)  bestimmen  wir:

1.  Kommunalverband  ist  der  Verwaltungsbezirk.  Er  wird  durch  den  Großherzoglichen
  Bezirksdirektor  als  Vorstand  vertreten.

2.  Die  Gemeinden  innerhalb  eines  Verwaltungsbezirks  werden  zur  gemeinsamen
  Festsetzung  von  Höchstpreisen  für  Fische  und  Wild  im  Kleinhandel  vereinigt.

3.  Höchstpreise  im  Kleinhandel  für  Fische  und  Wild  setzt  für  das  Gebiet  des
Kommunalverbandes  der  Vorstand  des  Kommunalverbandes  fest.

Weimar,  den  31.  Oktober  1915.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Unteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  6.  November  1915.  63
        <pb n="290" />
        260

(Nr.  212)  Ministerialverordnung  vom  31.  Oktober  1915  über  die  Einschränkung  des  Fleischund
  Fettverbrauchs.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  zur  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs
  vom  28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  714)  bestimmen  wir:
Im  Sinne  des  §  8  der  Bundesratsverordnung  ist  zuständige  Behörde  die
Ortspolizeibehörde  und  höhere  Verwaltungsbehörde  der  Bezirksdirektor.
Weimar,  den  31.  Oktober  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  213.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Ersatzwahl  eines  Landtagsabgeordneten.

An  Stelle  des  verstorbenen  Landtagsabgeordneten  Oberamtmanns  Lüttich,
Mönchpfiffel,  ist  von  der  Landwirtschaftskammer  für  das  Großherzogtum  Sachsen
der  Großherzogliche  Oberamtmann  Herr  Dr.  Ernst  Fiedler  in  Thalbürgel  zum
Landtagsabgeordneten  gewählt  worden.  Herr  Dr.  Fiedler  hat  die  Wahl  angenommen.


Weimar,  den  1.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

––

 

(Nr.  214.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  45.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  MReich  enthält  auf:

S.  423.  Zulassung  einer  Form  von  Elektrizitätszählern  zur  amtlichen  Beglaubigung.

„  424.  Einlaß=  u.  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende  Fleisch.

„  425.  Verzeichnis  der  Vergällungsmittel  für  Essigsäure.

„  425.  Beiordnung  eines  Oberkontrolleurs  als  Stationskontrolleur.

„  425.  Mitglieder  des  Beirats  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise
in  Berlin.

„  426.  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.

 

Druck  Weimarischer  VDerlag  G.  m.  ö  D  in  Wermar-
        <pb n="291" />
        261

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  56

Inbalt:  Höchste  Verordnung  zur  teilweisen  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  19.  Julie
2.-uni  1897.  Mom  27.  Otober  1915.  S.  261.  —

1898  zum  Einkommensteuergesetze  vom  l.  März  168.
Ministerialverordnung  vom  10.  Dovember  1915  über  die  Kegelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
  und  Schweinefleisch.  S.  263.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Cteichs-Gesebölatt.
S.  264.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  264.

 

 

 

(Nr.  215.)  Höchste  Verordnung  zur  teilweisen  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom

2.  Juni  1897
19.  Juli  1898  zum  Einkommensteuergesetze  vom  TI.  März-1908.  Vom  27.  Oktober  1915.

 

Wir

Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

.Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  in  teilweiser  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  vom  19.  Juli  1898
2.  Juni  1897

zum  Einkommensteuergesetze  vom  I1.  März  1908.  folgendes:

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  16.  Rovember  1915.  64
        <pb n="292" />
        262  (Einrommenneuer.)

I.
Artikel  71  Ziffer  3  Absatz  2  erhält  folgende  Fassung:

„Steht  ein  nicht  steuerpflichtiger  Handels=  oder  Gewerbebetrieb  mit  einem
steuerpflichtigen  im  Zusammenhang,  so  ist  der  Reingewinn  gesondert  zu  berechnen,
  der  aus  dem  im  Großherzogtume  steuerpflichtigen  Handels=  und  Gewerbebetriebe
  herrührt.

Steht  der  nicht  steuerpflichtige  Handels=  oder  Gewerbebetrieb  mit  dem  steuerpflichtigen
  dergestalt  im  Zusammenhang,  daß  eine  gesonderte  Gewinn  berechnung
nicht  ausführbar  ist,  so  ist  der  Reingewinn  im  Großherzogtume  zu  schätzen.  Von
diesem  Reingewinne  ist  ein  angemessener  Anteil  zugunsten  derjenigen  Betriebsstelle
außerhalb  des  Großherzogtums  zu  kürzen,  von  welcher  aus  die  Zentralleitung  des
Gesamtunternehmens  erfolgt.

Diese  Grundsätze  finden  entsprechende  Anwendung,  wenn  ein  Gewerbebetrieb
innerhalb  des  Großherzogtums  an  mehreren  Betriebsstätten  ausgeübt  wird  und
demgemäß  an  mehreren  Orten  zu  schätzen  ist  (vergl.  Artikel  54  Ziffer  2);  sie  sind
insbesondere  von  der  Veranlagungs=  und  der  Berufungskommission  für  den  Fall
zu  beachten,  daß  die  von  den  einzelnen  Schätzungskommissionen  beziehungsweise
den  verschiedenen  Veranlagungskommissionen  angesetzten  Schätzungssummen  von
dem  Steuerpflichtigen  in  Ansehung  der  Höhe  der  in  den  Steuerrollen  der  verschiedenen
  Orte  eingestellten  Schätzungssummen  wegen  der  Gemeindebesteuerung
angefochten  werden  (Artikel  142  und  143  der  Gemeindeordnung),  und  demgemäß
eine  angemessene  Ausgleichung  und  Verteilung  durch  die  Veranlagungs=  oder  Berufungskommission
  vorzunehmen  ist.

Unter  mehreren  beteiligten  Veranlagungskommissionen  steht  derjenigen  die  Entscheidung
  zu,  in  deren  Bezirke  von  dem  Steuerpflichtigen  die  Steuerpflicht  zu
erfüllen  ist  (§  13  des  Gesetzes).“

II.
Artikel  74  Absatz  5  erhält  folgende  Fassung:

„Unternehmungen,  die  ihren  Sitz  nicht  im  Großherzogtume  haben,  aber  nach
§  5  des  Gesetzes  der  Einkommensteuer  unterliegen,  sind  nach  §  55  Absatz  3  des
Gesetzes  mit  demjenigen  Einkommen  zu  schätzen,  das  aus  dem  von  ihnen  im
Großherzogtume  betriebenen  Gewerbe  herrührt.  Die  Bücherabschlüsse  und  die
vorschriftsmäßig  angefertigten  Bilanzen  können  demgemäß  hier  nur  insoweit  der
Schätzung  unmittelbar  zu  Grunde  gelegt  werden,  als  sie  den  Reingewinn  oder
        <pb n="293" />
        (Einkommensfteuer.)  263

Verlust  des  im  Großherzogtume  betriebenen  Gewerbes  getrennt  von  dem  übrigen
Geschäftsgewinne  oder  Geschäftsverluste  nachweisen.  Im  übrigen  können  die  Geschäftsbücher
  nur  zum  Anhalte  für  die  Schätzung  dienen.  Die  in  Artikel  71  unter
3  Absatz  2  aufgestellten  Grundsätze  kommen  auch  hier  zur  entsprechenden  Anwendung.“


III.
Artikel  74  Absatz  6  kommt  in  Wegfall.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1916  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  diese  Verordnung  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Staatsinsiegel  versehen  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Wilhelmsthal,  den  27.  Oktober  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius  ünteutsch.

 

 

(Nr.  216.)  Ministerialverordnung  vom  10.  November  1915  über  die  Regelung  der  Preise
für  Schlachtschweine  und  Schweinefleisch.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine
  und  für  Schweinefleisch  vom  4.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  725)
bestimmen  wir:

1.  Zuständige  Behörde  ist  der  Gemeindevorstand.
2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  10.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

—  —  —  .  —  —  —  —

64
        <pb n="294" />
        264

(Nr.  217.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Nr.

Das
4931.

4932.

4933.

4934.

4935.

4936.

4937.

150.  bis  152.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung,  betreffend  Ausnahme  von  der  Sperre  feindlichen  Vermögens.
  Vom  21.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  der  Höchstpreise  für  Kartoffeln
und  die  Preisstellung  für  den  Weiterverkauf.  Vom  28.  Oktober  1915.
Bekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die
Kartoffelversorgung  vom  9.  Oktober  1915.  Vom  28.  Oktober  1915.
Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.  Vom  28.  Oktober
1915.

Bekanntmachung  zur  Einschränkung  des  Fleisch=  und  Fettverbrauchs.
Vom  28.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Fisch=  und  Wildpreise.  Vom
28.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  wegen  Anderung  der  Bekanntmachung,  betreffend  Einschränkung
  der  Trinkbranntweinerzeugung,  vom  31.  März  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  208).  Vom  28.  Oktober  1915.

(Nr.  218.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

S.

Vy
1#

7

7"

Das
49.
430.
437.
438.
439.

441.

46.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

Anderung  der  Postordnung  vom  20.  März  1900.

Geschäftsberichte  der  Versicherungsämter  und  Oberversicherungsämter.
Regelung  der  Betriebsverhältnisse  der  Branntweinbrennereien  und  der
Betriebsauflagevergütungen  für  das  Betriebsjohr  1915/16.

Einlaß=  und  Untersuchungsstellen  für  das  in  das  Zollinland  eingehende
Fleisch.

Stempelzeichen  nachträglich  zugelassener  Untersuchungsstellen  für  ausländisches
  Fleisch.

Verzeichnis  der  zur  Annahme  von  Praktikanten  ermächtigten  Krankenhäuser
  und  medizinisch-wissenschaftlichen  Institute.

 

 

Oruck  Weimanscher  Verlag  G  m.  ö.  OD.  in  Weimar.
        <pb n="295" />
        265

NRegierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Jr.  57.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  4.  November  1915  über  weitere  Beschränkung  der  Milchverwendung.
S.  265.  —  Ministerialverordnung  vom  9.  November  1915  über  Regelung  der  Milchpreise  und
des  Milchverbrauchs.  S.  266.—  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  des
Bahnhofs  Oßmannstedt.  S.  267.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs-Gesetzblatt.  S.  268.

 

 

(Nr.  219.)  Ministerialverordnung  vom  4.  November  1915  über  weitere  Beschränkung  der
Milchverwendung.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung
vom  2.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  545)  bestimmen  wir:

§  1.  Es  ist  verboten:

1.  Sahne  in  Verkehr  zu  bringen,  außer  zur  Herstellung  von  Butter;

2.  Milch  jeder  Art  oder  Sahne  zur  Herstellung  von  Schokoladen  und
anderen  kakaohaltigen  Zubereitungen,  Bonbons  und  ähnlichen  Erzeugnissen
  zu  verwenden;

3.  Schlagsahne  herzustellen,  auch  im  Haushalt;

4.  Vollmilch  an  Kälber  und  Schweine,  die  älter  als  6  Wochen  sind,
zu  verfüttern;

5.  Milch  jeder  Art  bei  der  Zubereitung  von  Farben  zu  verwenden;

6.  Milch  zur  Herstellung  von  Casein  für  technische  Zwecke  zu  verwenden;


7.  Sahnepuloer  herzustellen;

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  19.  November  1915.  65
        <pb n="296" />
        266

8.  Trockenmilch,  die  aus  Vollmilch  oder  Sahne  hergestellt  ist,  in  ge—
werblichen  Betrieben  zum  Backen  zu  verwenden.

§  2.  Als  Milch  im  Sinne  dieser  Anordnung  gilt  auch  eingedickte  Milch  und
Trockenmilch;  als  Sahne  gilt  jede  mit  Fettgehalt  angereicherte  Milch,  auch  in  eingedickter
  und  eingetrockneter  Form.

§  3.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnung  werden  nach  §  6  Ziffer  4
der  Bekanntmachung  über  Beschränkung  der  Milchverwendung  (Reichs-Gesetzblatt
S.  545)  mit  Geldstrafe  bis  1500  =  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  3  Monaten
bestraft.

§  4.  Ausnahmen  von  den  Verboten  des  §  1  der  Bundesratsverordnung  und
von  den  durch  Ministerialverordnung  angeordneten  Beschränkungen  der  Milchverwendung
  darf  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  bewilligen.

§  5.  Die  Ministerialverordnungen  vom  10.  September  1915  (Regierungsblatt
  S.  224)  und  vom  11.  Oktober  1915  (Regierungsblatt  S.  243)  werden  aufgehoben.
  Auf  die  Ministerialverordnung  vom  12.  Oktober  1915  (Regierungsblatt
S.  247)  wird  verwiesen.

Weimar,  den  4.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  220.)  Ministerialverordnung  vom  9.  November  1915  über  Regelung  der  Milchpreise  und
des  Milchverbrauchs.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  zur  Regelung  der  Milchpreise  und  des  Milchverbrauchs
  vom  4.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  723)  bestimmen  wir:

§  1.  Die  Gemeinden  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  innerhalb  eines
Verwaltungsbezirks  werden  zum  Zwecke  der  Regelung  der  Milchpreise  und  des
Milchverbrauchs  zu  einem  Kommunalverbande  vereinigt.  Vorstand  des  Kommunalverbandes
  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.  Er  erläßt  Festsetzungen  und
Anordnungen  gemäß  den  §§  1  bis  3  der  Bundesratsverordnung.
        <pb n="297" />
        267

§  2.  In  den  Gemeinden  mit  mehr  als  3000  Einwohnern  hat  der  Gemeindevorstand
  die  Festsetzungen  und  Anordnungen  gemäß  den  88§  1  bis  3  der  Bundesratsverordnung
  zu  erlassen.

§  3.  Festsetzungen  und  Anordnungen  gemäß  den  §§  1  und  2  bedürfen  der
Zustimmung  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,  Departements  des  Innern.

§  4.  Vorschriften  im  Sinne  des  §  4  der  Bundesratsverordnung  werden,
solange  der  Reichskanzler  solche  nicht  erläßt,  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
  Departement  des  Innern,  erlassen.

§  5.  Wer  den  auf  Grund  dieser  Verordnung  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt
  oder  sich  widerrechtlich  in  den  Besitz  eines  ihm  nicht  zustehenden
Ausweises  über  den  Bezug  von  Milch  setzt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  -#x  bestraft.

Weimar,  den  9.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  221.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Oßmannstedt.

Der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  vorgelegte  Entwurf  für  die
Erweiterung  des  Bahnhofs  Oßmannstedt  ist  landespolizeilich  genehmigt  worden.
Zum  Enteignungskommissar  haben  Ihre  Königliche  Hoheit  die  Frau  Großherzogin
  als  derzeitige  Landesregentin  den  Amtsrichter  Zeise  in  Apolda  ernannt.
Die  Bauarbeiten  werden  voraussichtlich  zum  1.  Oktober  1917  beendet  sein.

Weimar,  den  3.  November  1915.
Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,

Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

65“
        <pb n="298" />
        268
(Nr.

Nr.

77

L

I'

77

222.)
Das
4938

4939.

4940.

4941.
4942.

4943.

4944.
4946.
4946.

4947.
4948.

4949.

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

153.  bis  160.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung
  der  Grundpreise  für  Butter  und  die  Preisstellung  für  den
Weiterverkauf  vom  24.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  705).  Vom
29.  Oktober  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  den  Betrieb  der  Anlagen  der  Großeisenindustrie.
  Vom  29.  Oktober  1915.

Bekanntmachung  über  Ausdehnung  der  Verordnung  über  die  Regelung
des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der  Kartoffelstärkefabrikation
  vom  16.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  585).
Vom  1.  November  1915.

Bekanntmachung  zur  Regelung  der  Milchpreise  und  des  Milchverbrauchs.
Vom  4.  November  1915.

Bekanntmachung  zur  Regelung  der  Preise  für  Schlachtschweine  und
für  Schweinefleisch.  Vom  4.  November  1915.

Bekanntmachung  zur  Ergänzung  der  Bekanntmachung  über  die  Errichtung
  von  Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  vom
25.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  607).  Vom  4.  November
  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Ergänzung  der  Verordnung  über  das  Verbot
  des  Handels  mit  in  England  abgestempelten  Wertpapieren.  Vom
4.  November  1915.  ·

Bekanntmachung  über  die  Verjährungsfristen.  Vom  4.  November  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Spinnereien,
  Webereien,  Wirkereien  usv.  Vom  7.  November  1915.
Bekanntmachung  über  Ole  und  Fette.  Vom  8.  November  1915.
Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.  Vom
8.  November  1915.

Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  399)  auf  weitere  Futtermittel.  Vom  8.  November  1915.

 

bvonuck,  W  nausscher  Ueag  G.  cn.b..  u  Weim-
        <pb n="299" />
        269

Regierungsblatt

für  das
Grobherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  68.

Inhalt:  WMinisterlalverordnung  dom  18.  November  1915  über  den  Werkehr  mit  Stroh  und  Häcksel.
S.  269.  —  Ministerialbekanntmachung.  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Sölsten  WVerordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hinsichtlich  verschiedener
*E  Anlegungebewirke.  S.  270.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das
Deutsche  Re

 

 

 

(Nr.  223.)  Ministerialverordnung  vom  13.  November  1915  über  den  Verkehr  mit.  Stroh
und  Häcksel.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Stroh  und  Häcksel
vom  8.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  743)  bestimmen  wir:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  der  Bundesratsverordnung  ist  der  Großherzogliche
  Bezirksdirektor.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  des  §  11  der  Bundesratsverordnung
ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  im  Sinne
des  §  5  der  Bundesratsverordnung  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  13.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  19.  Dovember  1915.  66
        <pb n="300" />
        270

(Nr.  224.)  Ministerialbekanntmachung,  betr.  Bestimmung  der  Ausschlußfrist  nach  Art.  18  der
Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,  vom  11.  März  1908  hin—
sichtlich  verschiedener  Grundbuch-Anlegungsbezirke.

Auf  Grund  des  Art.  18  der  Höchsten  Verordnung,  betr.  das  Grundbuchwesen,
vom  11.  März  1908  (Regierungsblatt  S.  107)  wird  bestimmt,  daß  die  Ausschlußfrist
  von  sechs  Monaten,  vor  deren  Ablauf  die  in  Art.  19  derselben  Verordnung
zum  Zwecke  der  Anlegung  des  Grundbuchs  vorgeschriebenen  Anmeldungen  beim
Grundbuchamt  (Amtsgericht)  zu  erfolgen  haben,

für  den  zum  Gemeindebezirk  Wolferstedt  gehörigen  Flurbezirk  Klosternaundorf
  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Landgrafroda  (Amtsgerichtsbezirk  Allstedt),

für  den  Gemeindebezirk  Kleinromstedt  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),

für  den  Gemeindebezirk  Reisdorf  (Amtsgerichtsbezirk  Apolda),

für  den  Gemeindebezirk  Lemnitz  (Amtsgerichtsbezirk  Auma),

für  den  Gemeindebezirk  Kleinlohma  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Tromlitz  (Amtsgerichtsbezirk  Blankenhain),

für  den  Gemeindebezirk  Naschhausen  (Amtsgerichtsbezirk  Jena),

für  den  Gemeindebezirk  Schöndorf  bei  Ziegenrück  (Amtsgerichtsbezirk
Neustadt  a.  d.  Orla),

für  den  Gemeindebezirk  Süßenborn  (Amtsgerichtsbezirk  Weimar)

mit  dem  1.  Dezember  1915  beginnt.
Weimar,  den  15.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  ZJustiz.
Kotbe.

 

(Nr.  225.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  47.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Reich  enthält  auf:

S.  459.  Ermächtigung  zur  Vornahme  von  Zivilstandshandlungen.
„  459.  Fristenlauf  für  die  steuerfreie  Abstempelung  ausländischer  Wertpapiere
gemäß  §  35  der  Ausführungsbestimmungen  zum  Reichsstempelgesetze.

 

Druck  Welmarischer  Verlag  G.  uu#  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="301" />
        271

Regierungsblatt

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
’2.“!  Nr.  59.

Inhalt:  Zweites  Gesetz  zur  vorübergehenden  Abänderung  der  Gemeindeordnung.  Vom  16.  November
1915.  S.  271.  —  Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Abänderung  des  zweiten  NDachtragsgesetzes

1.  März
vom  30.  März  1910  zum  Berggesetze  vom  20.Dezember  1905.  Bom  16.  Movember  1915.  S.  278.—

Gesetz,  betreffend  die  teilweise  Abänderung  des  Steuergesetzes  vom  12.  Juni  1913  für  die
Jahre  1914,  1915  und  1916.  Bom  16.  November  1915.  S.  275.  —  Ministerialverorbnung  vom
16.  Movember  1915  über  die  WGiehzählung  am  1.  Dezember  1915.  S.  275.  —  NMachtrag  vom
19.  November  1915  zu  der  Ministerialverordnung  über  den  Betrieb  von  Lichtspielunternehmungen
  vom  4.  Januar  1913.  S.  277.  —  Ministerialverordnung  vom  23.  November  1915  über
Ole  und  Fette.  S.  278.  —  Ministerialbekanntmachung  über  Werleihung  der  Kechtsfähigkeit
an  den  Hauswirtschaftlichen  Verein  Weimar.  S.  278.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
  S.  278.

 

 

 

(Nr.  226.)  Zweites  Gesetz  zur  vorübergehenden  Abänderung  der  Gemeindeordnung.  Vom
16.  November  1915.

Wir
Wildelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  in  vorübergehender  Abänderung
der  Gemeindeordnung  vom  17.  April  1895  mit  Nachträgen  vom  26.  Februar  1903
und  30.  März  1904,  was  folgt:

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  3.  Dezember  1915.  67
        <pb n="302" />
        272  (Abänderung  d.  Gemeindeordnung.)

J.

Für  die  Zeit  bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  Beendigung  des
gegenwärtigen  Krieges  werden  diejenigen  Mitglieder  des  Gemeinderats,  die  durch
Einberufung  zum  Heere  oder  zur  Marine  oder  zur  Verwendung  im  Dienste  der
freiwilligen  Krankenpflege  verhindert  sind,  an  der  Sitzung  teilzunehmen,  bei  der
Feststellung  der  Beschlußfähigkeit  des  Gemeinderats  (Art.  110  GO)  nicht  mit—-gerechnet.


Sinkt  die  Zahl  der  Gemeinderatsmitglieder,  die  nicht  zum  Heere  oder  zur
Marine  oder  zur  Verwendung  im  Dienste  der  freiwilligen  Krankenpflege  einberufen
sind,  unter  die  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  (Art.  43  GO)  herab,  so  tritt
in  Gemeinden  bis  500  Einwohnern  die  Gemeindeversammlung  an  die  Stelle  des
Gemeinderats;  in  Gemeinden  von  mehr  als  500  Einwohnern  ist  der  Gemeinderat
zur  Erfüllung  der  Hälfte  der  gesetzlichen  Mitgliederzahl  durch  Zuwahl  von  Vertretern
  aus  der  Zahl  der  nach  den  Vorschriften  der  Gemeindeordnung  zum  Gemeinderat
  wählbaren  Gemeindebürger  nach  Gehör  des  Gemeinderats  durch  den
Bezirksausschuß  zu  ergänzen.  Wenn  infolge  der  Rückkehr  Einberufener  die  gesetzliche
  Mitgliederzahl  überschritten  werden  sollte,  so  haben  von  den  zugewählten
Vertretern  so  viele  auszuscheiden,  daß  nur  die  gesetzliche  Mitgliederzahl  übrig  bleibt.
Die  Reihenfolge  des  Ausscheidens  bestimmt  sich  nach  der  Amtsdauer.  Die  Jüngeren
im  Amte  scheiden  zuerst  aus.  Bei  gleicher  Amtsdauer  entscheidet  das  jüngere
Lebensalter.

II.

Die  Amtszeit  von  Mitgliedern  des  Gemeinderats,  die  Ende  der  Jahre  1915
und  1917  ablaufen  würde,  wird  um  je  ein  Jahr  verlängert.

Die  Amtszeit  von  Mitgliedern  des  Gemeindevorstandes,  die  in  den  Jahren
1915  und  1916  ablaufen  würde,  wird  bis  Ende  des  Jahres  1916  verlängert.
Durch  die  Verlängerung  werden  für  die  Gemeindevorstandsmitglieder  weitergehende
Ansprüche,  als  ihnen  bisher  aus  dem  Dienstverhältnis  zustanden,  nicht  begründet.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  keine  Anwendung,  wenn  bis  zum
Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  Wahlen  von  Gemeindevorstandsmitgliedern  und  Wahlen
zur  regelmäßigen  Ergänzung  des  Gemeinderats  bereits  stattgefunden  haben.

Wahlen  zur  Ergänzung  des  Gemeinderats,  deren  Ungültigkeit  bis  zum  Ende
des  Jahres  1915  ausgesprochen  worden  ist,  und  Wahlen  von  Gemeindevorstandsmitgliedern,
  die  bis  zu  diesem  Zeitpunkt  nicht  bestätigt  worden  sind,  gelten  als
nicht  erfolgt.
        <pb n="303" />
        (Wcachtragsgesetz  zum  Verggesepe.)  273

III.
Ergänzungswahlen  zum  Ersatz  außergewöhnlich  ausgeschiedener  Mitglieder  des
Gemeinderats  (Art.  52  Abs.  2  GO)  finden  in  der  Zeit  bis  zum  Ablauf  von
sechs  Monaten  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen  Krieges  nicht  statt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius  nteutsch.

—

 

(Nr.  227.)  Gesetz,  betreffend  vorübergehende  Abänderung  des  zweiten  Nachtragsgesetzes  vom

1.  März  ·  .
*  —  —  1%
30.  März  1910  zum  Berggesetze  vom  50.  Kezenhber  1905.  Vom  16.  November  1915

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:
In  vorübergehender  Abänderung  des  zweiten  Nachtragsgesetzes  vom  30.  März

1.  März  Z„  "
20.  Dezember  1905  wird  bestimmt:

J.
Das  Staatsministerium  wird  ermächtigt,  die  Amtsdauer  der  gegenwärtigen

Mitglieder  der  Arbeiterausschüsse  (§  81b  Abs.  1)  sowie  der  Sicherheitsmänner
67“#

1910  zum  Berggesetze  vom
        <pb n="304" />
        274  (Nachtragsgesetz  zum  Berggesetze.)

(6  814  Abs.  3)  bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1917  im  Verordnungswege  zu
erstrecken.
2.

Neuwahlen  für  ausgeschiedene  Mitglieder  von  Arbeiterausschüssen  können,
solange  die  durch  den  Krieg  geschaffenen  Ausnahmezustände  hinsichtlich  der  Zusammensetzung
  der  Belegschaften  der  Bergwerke  andauern,  mit  Genehmigung  des
Bergamts  unterbleiben,  sofern  ein  Arbeiterausschuß  noch  aus  wenigstens  drei
Mitgliedern  besteht.

3.

Die  Bergämter  sind  befugt,  von  einzelnen  Voraussetzungen,  von  denen  nach
8  81a  Abs.  2  und  8  81d  Abs.  2  das  Wahlrecht  und  die  Wählbarkeit  von  Bergleuten
  für  den  Arbeiterausschuß  und  für  die  Sicherheitsmänner  abhängig  ist,  für
solange  zu  entbinden,  als  die  unter  2  bezeichneten  Ausnahmeverhältnisse  bestehen.

Die  Bergämter  sind  weiter  ermächtigt,  wenn  wegen  der  durch  den  Krieg
geschaffenen  besonderen  Verhältnisse  Neuwahlen  einzelner  Mitglieder  zur  Ergänzung
der  Ausschüsse  nicht  oder  schwer  durchführbar  erscheinen,  Mitglieder  für  den  Rest
einer  Wahlperiode,  höchstens  aber  auf  einen  Zeitraum  bis  zum  Jahresschlusse  1917
auf  Vorschlag  der  Bergwerksbesitzer  aus  der  Zahl  der  auf  dem  Bergwerke  beschäf—
tigten  Arbeiter  zu  ernennen.

4.

Sofern  Belegschaften  lediglich  oder  überwiegend  aus  Ausländern  oder  Kriegsgefangenen
  gebildet  werden  sollten,  kann  das  Staatsministerium  für  die  Dauer
dieses  Zustandes  anordnen,  daß  auch  bei  Belegschaften  über  100  bezw.  über
50  Mann  Arbeiterausschüsse  und  Sicherheitsmänner  ganz  in  Wegfall  kommen.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilhelm  Ernst.

Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.
        <pb n="305" />
        (Abänderung  des  Steuergesetzes  v.  12.  6.  13.)  275

(Nr.  228.)  Gesetz,  betreffend  die  teilweise  Abänderung  des  Steuergesetzes  vom  12.  Juni  1913
für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916.  Vom  16.  November  1915.

Wir

Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags  in  teilweiser  Abänderung  des
Steuergesetzes  vom  12.  Juni  1913  für  die  Jahre  1914,  1915  und  1916  unter
II  Ziffer  3:

Vom  1.  Januar  1916  an  wird  die  Ergänzungssteuer  in  Höhe  des  Einundeinhalbfachen

  der  Sätze  des  §  18  Abs.  1  und  2  des  Gesetzes  vom  30.  März  1910
erhoben.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit  Unserem
Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnins.  Unteutsch.

 

(Nr.  229.)  Ministerialverordnung  vom  16.  November  1915  über  die  Viehzählung  am
1.  Dezember  1915.

Nachdem  der  Bundesrat  beschlossen  hat,  daß  in  allen  Jahren,  in  denen  eine
Viehzählung  erweiterten  Umfanges  nicht  stattfindet,  Viehzählungen  kleineren  Umfanges
  vorgenommen  werden  sollen,  wird  eine  solche  für  den  1.  Dezember  1915
        <pb n="306" />
        276  (Viehzählung.)

angeordnet.  —  Zur  Ausführung  dieses  Beschlusses  wird  für  das  Großherzogtum
hiermit  folgendes  bestimmt:
1.

Die  Zählung  erstreckt  sich  auf  Pferde,  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und  Ziegen
nach  den  in  der  Zählungsliste  verzeichneten  Altersklassen.  Gezählt  wird  am
1.  Dezember  ds.  Is.  mit  Zählungsliste  durch  die  Gemeindevorstände,  denen  es
überlassen  bleibt,  sich  dabei  ihrer  Gemeindebeamten,  einschließlich  des  Polizeipersonals
und  der  Dienerschaft,  zu  bedienen  oder  besondere  Zähler  zu  bestellen.

Größere  Gemeindebezirke  sind  von  dem  Gemeindevorstand  in  eine  entsprechende
Zahl  von  Zählbezirken  zu  teilen.

2.

Die  Zählungslisten  sind  am  1.  Dezember  ds.  Is.  in  der  Weise  auszufüllen,
daß  die  mit  der  Aufnahme  betrauten  Personen  das  zu  zählende  Vieh  von  Haushaltung
  zu  Haushaltung  ermitteln  und  in  die  Liste  eintragen.  Haushaltungen,
die  kein  Vieh  halten,  sind  nicht  in  die  Zählungsliste  ein  zutragen.

3.

Die  mit  der  Zählung  beauftragten  Personen  sind  von  dem  Gemeindevorstand
gehörig  zu  unterweisen  und  zu  sorgfältigster  Beobachtung  dieser  Verordnung,  die
zugleich  als  Anweisung  für  die  Gemeindevorstände  und  die  Zähler  gilt,  sowie  der
der  Zählungsliste  vorgedruckten  Anleitung  anzuhalten.  Die  von  ihnen  ausgefüllten
Listen  sind  zu  unterschreiben  und  spätestens  bis  zum  5.  Dezember  an  den  Gemeindevorstand

  abzuliefern.
4

Die  Gemeindevorstände  haben  die  Zählungslisten  auf  ihre  Vollständigkeit  und
auf  die  Richtigkeit  der  einzelnen  Einträge  zu  prüfen  und  sie  nach  bescheinigter
Prüfung  in  dauerhafter  Verpackung  an  das  Thüringische  Statistische  Amt  in
Weimar  bis  spätestens  zum  8.  Dezember  ds.  Is.  portofrei  einzusenden.  Die
Einsendungsfrist  ist  unter  allen  Umständen  einzuhalten.

2
Das  Thüringische  Statistische  Amt  ist  beauftragt,  die  Zählungslisten  zu
prüfen  und  die  Ergebnisse  zusammenzustellen.  —  Die  Gemeindevorstände  werden
deshalb  angewiesen,  allen  Anforderungen  des  Statistischen  Amtes,  die  zur  Durchführung
  der  Zählung  an  sie  gestellt  werden,  sorgfältig  und  mit  größter  Beschleunigung
  zu  entsprechen.
        <pb n="307" />
        277

6.

Wer  vorsätzlich  eine  Anzeige,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Verordnung
  aufgefordert  wird,  nicht  erstattet  oder  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu
sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  bestraft;
auch  kann  Vieh,  dessen  Vorhandensein  verschwiegen  worden  ist,  im
Urteil  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

Weimar,  den  16.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

(Nr.  230.)  Nachtrag  vom  19.  November  1915  zu  der  Ministerialverordnung  über  den  Betrieb
von  Lichtspielunternehmungen  vom  4.  Januar  1913.

Auf  Veranlassung  des  stellvertretenden  Königlichen  Generalkommandos  des  Xl.  Armeekorps
  in  Cassel  wird  die  Ministerialverordnung  über  den  Betrieb  von  Lichtspielunternehmungen
  vom  4.  Januar  1913  (Regierungsblatt  S.  5)  bis  auf  weiteres  wie
folgt  ergänzt:
J.
Die  Bestimmungen  in  §  10  der  Ministerialverordnung  vom  4.  Januar  1913
werden  auf  alle  Spielpläne  ausgedehnt.

II.

Zuwiderhandlungen  werden  außer  mit  den  in  §  15  der  Ministerialverordnung
vom  4.  Januar  1913  bezeichneten  Strafen  mit  der  Einziehung  der  nicht  genehmigten
Films  bestraft.

III.
Dieser  Nachtrag  tritt  mit  seiner  Veröffentlichung  in  Kraft.

Weimar,  den  19.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="308" />
        278

(Nr.  231.)  Ministerialverordnung  vom  23.  November  1915  über  Ole  und  Fette.

Auf  Grund  der  Bundesratsbekanntmachung  über  Ole  und  Fette  vom  8.  November
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  735)  bestimmen  wir:

Höhere  Verwaltungsbehörde  und  zuständige  Behörde  ist  der  Großherzogliche
Bezirksdirektor.

Weimar,  den  23.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

—  —  —  —

(Nr.  232.)  Ministerialbekanntmachung  über  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Hauswirtschaftlichen
  Verein  Weimar.

Dem  Hauswirtschaftlichen  Verein  Weimar  haben  wir  nach  §  22  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche
die  Rechtsfähigkeit  verliehen.

Weimar,  den  17.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

——  —  —

(Nr.  233.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.
Das  161.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4950.  Bekanntmachung  über  die  Außerkraftsetzung  der  Verordnung  über  das
Verbot  des  Vorverkaufs  von  Stroh  der  Ernte  des  Jahres  1915  vom
21.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  682).  Vom  10.  November
1915.

„  4951.  Bekanntmachung  über  Kaffee,  Tee  und  Kakao.  Vom  11.  November  1915.
„  4952.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Buchweizen  und
Hirse  und  deren  Verarbeitungen.  Vom  11.  November  1915.

„  4953.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse  und  Obst.

Vom  11.  November  1915.
„  4954.  Bekanntmachung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Obstmus  und
sonstige  Fettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich.  Vom  11.  November  1915.

 

Druck  Welmarntscher  Vertag  G.  m.  G.  D.  u  #uenn#au#.
        <pb n="309" />
        279

Regierungsblatt
Großherwgtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  60.

Inhalt:  Landesfürstliches  Patent.  S.  279.  —  Gesetz  vom  16.  Movember  1915  zur  vorübergehenden
Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen  vom  23.  NMovember  1881  mit  Nachtrag
vom  25.  Februar  1903.  S.  280.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufnahme  des  GBestandes
  an  ausländischen  Rotweinen  am  1.  Dezember  1915.  S.  281.  —  Inhaltsverzeichnis  aus
dem  WEeichs-Gesetzblatt.  S.  282.

 

 

 

(Nr.  234.)  Landesfürstliches  Patent.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
rc.  2c.

Nachdem  Wir  während  des  jetzigen  Krieges  an  den  Feldzügen  im  Westen
und  Osten  teilgenommen  haben,  sind  Wir  bis  auf  weiteres  in  Unser  Land  zurückgekehrt
  und  haben  die  während  Unserer  Abwesenheit  im  Felde  von  Unserer  viel-1915.


Ausgegeben  in  Weimar  am  9.  Dezember  1915.  68
        <pb n="310" />
        280

geliebten  Frau  Gemahlin,  der  Großherzogin,  geführte  Regierung  wieder  übernommen.


Gegeben

Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  235.)  Gesetz  zur  vorübergehenden  Abänderung  des  Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen
vom  23.  November  1881  mit  Nachtrag  vom  25.  Februar  1903.  Vom
16.  November  1915.

Wir
Wilbelm  Ernst,
von  Gottes  Gnaden

Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  zur  vorübergehenden  Abänderung  von  §  4  des  Gesetzes  über  das  Feuerlöschwesen
  vom  23.  November  1881  (Regierungsblatt  S.  249)  mit  Nachtrag  vom
25.  Februar  1903  (Regierungsblatt  S.  37)  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,
  was  folgt:

Bis  zum  Ablauf  von  sechs  Monaten  nach  Beendigung  des  gegenwärtigen
Krieges  sind  zur  Teilnahme  an  der  Feuerwehr  eines  Ortes  sämtliche  männliche
Bewohner  eines  Gemeindebezirks  vom  zurückgelegten  17.  bis  zum  vollendeten
60.  Lebensjahr  verpflichtet.

Auf  dieselbe  Zeit  werden  Befreiungen  vom  Feuerwehrdienst,  die  durch  Ortsstatut
  nach  §  5  Abs.  1  des  Gesetzes  eingeführt  sind,  aufgehoben.
        <pb n="311" />
        281

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

 

(Nr.  236.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Aufnahme  des  Bestandes  an  ausländischen
Rotweinen  am  1.  Dezember  1915.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerialdepartement  der.  Finanzen
bestimmen  wir  folgendes:
2.  Februar
3.  September
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  54  und  549)  erfolgt  am  1.  Dezember  1915  eine
Aufnahme  des  Bestandes  an  ausländischen  Rotweinen,  die  sich  innerhalb
des  Gebietes  des  Deutschen  Reichs  befinden.  Außer  den  ausländischen  Rotweinen
sind  auch  Verschnitte  mit  solchen  Rotweinen,  dagegen  nicht  die  roten  Dessertweine
(Süd-,  Süßweine)  anzumelden.  Anmeldepflichtig  ist  jeder,  der  von  ausländischen
Rotweinen  einschließlich  der  Verschnitte  10000  Liter  oder  mehr  im  Eigentum')
hat.  Befreit  sind  Privatpersonen,  welche  ihre  Vorräte  ausschließlich  für  den  Verbrauch
  im  eigenen  Haushalt  besitzen.

Es  ist  gleichgültig,  ob  sich  der  Wein  in  Fässern  oder  Flaschen  befindet.  Die
Anmeldungen  sind  auf  besonderen  Anmeldebogen,  die  von  dem  zuständigen  Großherzoglichen
  Zollamt  anzufordern  sind,  zu  erstatten  und  an  diese  Stelle  bis  zum

 

I.  Auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Vorratserhebungen  vom

*')  Anmeldepflichtig  sind  hiernach  insbesondere:  Weingroßhandlungen,  große  Gasthöfe  und  Lebensmittelhandlungen,
  Warenhäuser,  Kasinogesellschaften,  Logen,  Vereinshäuser  und  ähnliche  Anternehmungen,
  Konsumvereine  und  ähnliche  Genossenschaften,  schließlich  auch  Privatpersonen,  welche  Vorräte
von  10000  Litern  oder  mehr  im  Eigentum  haben,  sofern  diese  nicht  ausschließlich  für  den  Verbrauch
im  eigenen  Haushalt  bestimmt  sind.

68“
        <pb n="312" />
        282

5.  Dezember  1915  ausgefüllt  zurückzuliefern.  Auf  den  Anmeldebogen  ist  eine
Anleitung  enthalten,  die  bei  der  Ausfüllung  der  Bogen  genau  zu  beachten  ist.

Eine  besondere  Aufforderung  an  die  einzelnen  zur  Anmeldung  Verpflichteten
erfolgt  nicht.  Jeder  Eigentümer  von  einer  Mindestmenge  von  10000  Litern  muß
sich  daher  selbst  melden,  rechtzeitig  den  Anmeldebogen  anfordern  und  diesen  ausgefüllt
  zurücksenden.  Wer  die  rechtzeitige  Anmeldung  unterläßt,  macht  sich  nach
8§  5  der  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1915  in  Verbindung  mit  Art.  I  der
Bekanntmachung  vom  3.  September  1915  strafbar;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen
  sind,  für  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden.

II.  Bei  Durchführung  der  unter  Nr.  1  angeordneten  Vorratserhebung  tritt  an
Stelle  des  Großherzoglichen  Bezirksdirektors  (vergl.  Ministerialverordnung  vom
12.  Februar  1915,  Regierungsblatt  S.  69)  das  Großherzogliche  Zollamt  als  zuständige
  Behörde  im  Sinne  von  §  1  und  4  der  Bundesratsverordnung  vom
2.  Februar
3.  September

Weimar,  den  24.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Münzel  i.  V.

ñ

 

(Nr.  237.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  162.  Stück  des  Reichs--Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4955.  Bekanntmachung  über  den  Maßstab  für  den  Milchverbrauch.  Vom
11.  November  1915.

„  4956.  Bekanntmachung  einer  Anderung  zur  Verordnung  vom  14.  Oktober
1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  671)  über  das  Verbot  des  Anstreichens
mit  Farben  aus  Bleiweiß  und  Leinötl.  Vom  11.  November  1915.

„  4957.  Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkung  von  Höchstpreisen  auf  laufende
Verträge.  Vom  11.  November  1915.

„  4958.  Bekanntmachung  über  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  711).  Vom  11.  November  1915.

 

Druck  Welmarlscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="313" />
        —

Regierungsblatt
Gro  herogm  Bachsen.

6

Jahrgang  1915.
Nr.  61.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  19.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
vom  18.  November  1915,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft.  S.  288.  —  Ministerialverordnung
  vom  283.  November  1915  über  die  Kegelung  der  Preise  für  Gemüse  und  Obst.  für
Obstmus  und  sonstige  Gettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich.  S.  283.  —  Ministerialverordnung  vom
23.  Movember  1915  über  die  Kegelung  der  Preise  für  Buchweizen  und  Hirse.  S.  284.  —
Ministerialverordnung  vom  28.  November  1915  über  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,
Mehl  und  Futtermitteln.  S.  285.  —  Bekanntmachung  über  die  Otto-Bardenheuer-Stiftung.
S.  285.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Geichs-Gesetzblatt.  S.  286.

 

 

 

 

 

 

 

(Nr.  238.)  Ministerialverordnung  vom  19.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  13.  November  1915,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  13.  November  1915,
betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft  (Reichs-Gesetzblatt  S.  761)  wird  bestimmt:
Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  2  Abs.  4  und  des  §  3  Absk.  2  ist  der
Bezirksdirektor.
Weimar,  den  19.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  239.)  Ministerialverordnung  vom  23.  November  1915  über  die  Regelung  der  Preise

für  Gemüse  und  Obst,  für  Obstmus  und  sonstige  Fettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich.


Auf  Grund  der  Bundesratsverordnungen  über  die  Regelung  der  Preise  für  Gemüse
  und  Obst  und  über  die  Regelung  der  Preise  für  Obstmus  und  sonstige

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  10.  Dezember  1915.  69
        <pb n="314" />
        284

Fettersatzstoffe  zum  Brotaufstrich  vom  11.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  752  und  754)  bestimmen  wir:

1.  Höchstpreisfestsetzungen  nach  §  3  der  Bundesratsverordnungen  trifft  der
Gemeindevorstand  als  Ortspolizeibehörde.  Festsetzungen  dieser  Art  in  Gemeinden
von  weniger  als  3000  Einwohnern  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen
  Bezirksdirektors.

2.  Der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  für  Gemeinden
  mit  weniger  als  10000  Einwohnern  Höchstpreise  im  Sinne  des  §  3  der
Bundesratsverordnungen  festgesetzt  werden.

3.  Die  Vereinigung  von  Gemeinden  und  Kommunalverbänden  zur  gemeinsamen
  Festsetzung  von  Höchstpreisen  bleibt  vorbehalten.

Weimar,  den  23.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  240.)  Ministerialverordnung  vom  23.  November  1915  über  die  Regelung  der  Preise  für
Buchweizen  und  Hirse.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Preise  für  Buchweizen
  und  Hirse  vom  11.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  750)  bestimmen
  wir:  -

1.  Höchstpreisfestsetzungen  nach  8  3  der  Bundesratsverordnung  trifft  der
Gemeindevorstaud  als  Ortspolizeibehörde.

2.  Der  Großherzogliche  Bezirksdirektor  ist  befugt,  anzuordnen,  daß  in  Ge—
meinden  mit  weniger  als  10000  Einwohnern  Höchstpreise  im  Sinne  des  §  3  der
Bundesratsverordnung  festgesetzt  werden.

Weimar,  den  23.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="315" />
        285

(Nr.  241.)  Ministerialverordnung  vom  23.  November  1915  über  die  Einfuhr  von  Getreide,
Hülsenfrüchten,  Mehl  und  Futtermitteln.

Auf  Grund  der  Ausführungsbestimmungen  des  Reichskanzlers  vom  1.  Oktober
1915  (Reichsanzeiger  Nr.  233  vom  2.  Oktober  1915)  zur  Bundesratsverordnung
vom  11.  September  1915,  betreffend  die  Einfuhr  von  Getreide,  Hülseufrüchten,
Mehl  und  Futtermitteln  (Reichs-Gesetzblatt  S.  569)  bestimmen  wir:

1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  6  der  Ausführungsbestimmungen
ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  das  Großherzogliche  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Weimar,  den  23.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  242.)  Bekanntmachung  über  die  Otto-Bardenheuer-Stiftung.

Der  Kommerzienrat  Otto  Bardenheuer  in  Ruhla  W.  A.  hat  unter  dem
Namen  Otto-Bardenheuer-Stiftung  eine  Stiftung  mit  dem  Sitz  in
Ruhla  W.  A.  errichtet  und  sie  mit  einem  Vermögen  von  60000  =  ausgestattet.

Die  Stiftung  soll  dem  Wohle  der  Arbeiter  und  Beamten  der  Metallwarenfabrik
  von  Thiel  &amp;amp;  Bardenheuer  in  Ruhla  W.  A.  dienen.

Wir  haben  diese  Stiftung  genehmigt.
Weimar,  den  24.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

69°
        <pb n="316" />
        286

(Nr.  243.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  4959.

77

Das

4960

4961.

4962.

4963.

4964.

4965.

4966.

4967.

4968.

4969.

4970.

163.  bis  168.  Stück  des  Reichs--Gesetzblattes  enthält  unter:

Bekanntmachung,  betreffend  die  private  Schwefelwirtschaft.  Vom
13.  November  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Verbot  der  Ausfuhr  und  Durchfuhr  von
Gold.  Vom  13.  November  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Einwirkung  der  Fürsorge  für  Angehörige
von  Kriegsteilnehmern  auf  deren  Unterstützungswohnsitz.  Vom  13.  November
  1915.

Bekanntmachung  über  die  Vornahme  einer  Viehzählung  am  1.  Dezember
1915.  Vom  15.  November  1915.

Bekanntmachung  über  die  Einreihung  eines  Ortsteils  in  eine  andere
Wohnungsgeldzuschußklasse.  Vom  10.  November  1915.

Anordnung  für  das  Verfahren  vor  den  auf  Grund  der  Verordnung
vom  11.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  758)  bestellten  Schiedsgerichten.
  Vom  15.  November  1915.

Anordnung  zur  Ausführung  der  Verordnung  über  den  Verkehr  mit
Stroh  und  Häcksel  vom  8.  November  1915  (Reichs  Gesetzblatt  S.  743).
Vom  18.  November  1915.

Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  der  Preise  für  Wild.  Vom
22.  November  1915.

Verordnung  über  das  Verbot  der  Durchfuhr  von  Tieren  und  tierischen
Erzeugnissen.  Vom  25.  November  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Regelung
  des  Absatzes  von  Erzeugnissen  der  Kartoffeltrocknerei  und  der
Kartoffelstärkefabrikation  vom  16.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  585).  Vom  25.  November  1915.

Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  357).  Vom  25.  November  1915.

Bekanntmachung  über  die  Erneuerung  vernichteter  Standesregister.  Vom
25.  November  1915.

 

Druck  Weimartscher  Uerlag  G.  m.  ö.  H.  in  Welmar.
        <pb n="317" />
        287

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.
Jahrgang  1915.

Nr.  62.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  24.  November  10915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
vom  7.  November  1915,  betreffend  die  Einschränkung  der  #Alrbeitszeit  in  Spinnereien,  Webereien,
Wirkereien  usw.  S.  287.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  des  Großherzog-=lichen
  Bezirkskommissars  Wagner  zum  2.  stellvertretenden  Worsitzenden  der  Landesstelle  für
Nreisprüfung.  S.  288.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Werleihung  der  Kechtsfähigkeit
an  den  Schafhalterverein  in  Glattbach.  S.  288.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Werlegung
  des  Seitenwegs  rechts  von  km  104,1  +  70  bis  Kkm  104,7  der  Strecke  Halle-Bebra  in
der  Glur  Linderbach.  S.  288.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Regelung  der  GButterpreise.
  S.  289.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  289.  —  Inhaltsverzeichnis
aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  290.

 

 

 

 

(Nr.  244.)  Ministerialverordnung  vom  24.  November  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  vom  7.  November  1915,  betreffend  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit
  in  Spinnereien,  Webereien,  Wirkereien  usw.

Zur  Ausführung  der  Verordnung  des  Bundesrats  vom  7.  November  1915,  betreffend
  die  Einschränkung  der  Arbeitszeit  in  Spinnereien,  Webereien,  Wirkereien
usw.  (Reichs-Gesetzblatt  S.  733),  bestimmen  wir  folgendes:

Die  fünf  Tage,  an  denen  nach  §  1  Arbeiter  in  jeder  Woche  beschäftigt
werden  dürfen,  sind  Montag,  Dienstag,  Mittwoch,  Donnerstag  und  Freitag.

Weimar,  den  24.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium.
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  10.  Dezember  1915.  70
        <pb n="318" />
        288

(Nr.  245.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Bestellung  des  Großherzoglichen  Bezirkskommissars
  Wagner  zum  2.  stellvertretenden  Vorsitzenden  der  Landesstelle
für  Preisprüfung.

Zum  2.  stellvertretenden  Vorsitzenden  der  Landesstelle  für  Preisprüfung  haben
wir  den  Großherzoglichen  Bezirkskommissar  Dr.  Wagner  berufen.
Weimar,  den  19.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  246.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verleihung  der  Rechtsfähigkeit  an  den  Schashalterverein
  in  Glattbach.

Dem  Schafhalterverein  in  Glattbach  ist  nach  §  22  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  und  §  10  des  Ausführungsgesetzes  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  die
Rechtsfähigkeit  verliehen  worden.

Weimar,  den  26.  November  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  247.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Verlegung  des  Seitenwegs  rechts  von
km  104,1  +  70  bis  km  104,7  der  Strecke  Halle-Bebra  in  der  Flur  Linderbach.

Der  von  der  Königlichen  Eisenbahndirektion  in  Erfurt  vorgelegte  Entwurf  für
die  Verlegung  des  Seitenwegs  rechts  von  km  104,1  70  bis  km  104,7  der
Strecke  Halle-Bebra  in  der  Flur  Linderbach  ist  landespolizeilich  genehmigt  worden.
Zum  Enteignungskommissar  haben  Seine  Königliche  Hoheit  der  Großherzog
den  Amtsgerichtsrat  Lemmerzahl  in  Weimar  ernannt.
Die  Bauarbeiten  werden  voraussichtlich  zum  1.  Oktober  1917  beendet  sein.

Weimar,  den  2.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="319" />
        289

(Nr.  248.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Regelung  der  Butterpreise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Butterpreise  vom
22.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  689)  bestimmen  wir:

J.  8  2  der  Ministerialverordnung  vom  30.  Oktober  1915  über  die  Regelung
der  Butterpreise  (Regierungsblatt  S.  255)  erhält  folgende  Fassung:

Zur  gemeinsamen  Festsetzung  von  Höchstpreisen  im  Kleinhandel  mit  Butter
werden  die  Gemeinden  mit  weniger  als  10000  Einwohnern  innerhalb  des  Verwaltungsbezirks
  vereinigt.

Die  Hoöchstpreise  werden  für  den  Kommunalverband  durch  den  Vorstand  des
Kommunalverbandes,  für  die  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  durch
den  Gemeindevorstand  festgesetzt.

Die  Höchstpreisfestsetzungen  bedürfen  der  Genehmigung  des  Großherzoglichen
Staatsministeriums,  Departements  des  Innern.

II.  §  3  der  angezogenen  Ministerialverordnung  wird  aufgehoben.

Der  Grundpreis  für  Handelsware  III  wird  auf  200  —  für  50  kg  festgesetzt.
Im  übrigen  gelten  die  in  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom
24.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  705)  festgesetzten  Grundpreise.

Weimar,  den  5.  Dezember  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
i.  B.  Slebogt.

(Nr.  249.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  169.  bis  176.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4971.  Bekanntmachung,  betreffend  Anwendung  der  Vertragsgollsätze  auf  russisches
Bau=  und  Nutzholz.  Vom  25.  November  1915.
„  4972.  Bekanntmachung  wegen  Festsetzung  anderer  Preise  im  Verkehr  mit  Stroh
und  Häcksel.  Vom  27.  November  1915.
70“
        <pb n="320" />
        290

Nr.  4973.  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Buchweizen  und

L

1

11

Hirse  und  deren  Verarbeitungen.  Vom  16.  November  1915.

4974.  Bekanntmachung  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung

über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  711).  Vom  29.  November  1915.

4975.  Bekanntmachung  über  die  Abänderung  der  Verordnung  zur  Regelung

der  Preise  der  Schlachtschweine  und  für  Schweinefleisch  vom  4.  November
  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  725).  Vom  29.  November  1915.

4976.  Bekanntmachung  über  eine  Bestandsaufnahme  von  Kaffee,  Tee  und

4977.

4978.—

4979.

4980.

Kakao.  Vom  29.  November  1915.

Bekanntmachung  wegen  weiterer  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung
  in  den  Monaten  Oktober,  November  und  Dezember  1915.
Vom  1.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  ausländischer
Butter.  Vom  4.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Gemüse,  Zwiebeln
und  Sauerkraut.  Vom  4.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  von  Preisen  für  Süßwasserfische.
Vom  5.  Dezember  1915.

 

(Nr.  250.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das

48.  und  50.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich

enthält  auf:

S.

'y

Uy

V’

461.
463.
466.

472.
472.

Ausführungsbestimmungen  zur  Bekanntmachung,  betreffend  die  private
Schwefelwirtschaft.

Anderung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend
  Ein=  und  Durchfuhr  von  Erzeugnissen  feindlicher  Länder.
Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.
Stellenwechsel  im  Vorsitz  der  Reichsprüfungsstelle  für  Lebensmittelpreise.
Veränderungsnachweis  der  Ortslöhne.

 

Oruck  Welmanscher  Derlag  G.  m.  ö.  O.  u  Weimm.
        <pb n="321" />
        291

Regierungsblatkt
Großherogtum  Bachsen.

Jahrgang  1915.
N  r.  63.

 

 

Inbalt:  earn  16.  Noenber  1915  zum  Landwirtschoflskammergeseg  vom  8.-April  1909.
S.  291.  —  Ministerialverordnung  vom  8.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
des  WBerschskaiinlster  betressend  Einwirkung  von  Höchstpreisen  auf  laufende  Werträge,  vom
11.  Movember  1915.  S.  292.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  „Susmann  Geinsteinsche
Realschulstiftung“.  S.  293.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Auflösung  des  Beirats
zur  „Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  den  Berkehr  mit  GBrotgetreide  und  Mehl.
S.  —.  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Weichs-Gesetzblatt.  S.  294.

 

(Nr.  251.)  Nachtrag  vom  16.  November  1915  zum  Landwirtschaftskammergesetz  vom  8.  April  1909.
3  gesetz

Wir
Wilhelm  Ernst,

von  Gottes  Gnaden
Großherzog  von  Sachsen-Weimar-Eisenach,  Landgraf  in  Thüringen,
Markgraf  zu  Meißen,  gefürsteter  Graf  zu  Henneberg,
Herr  zu  Blankenhain,  Neustadt  und  Tautenburg
2c.  2c.

verordnen  mit  Zustimmung  des  getreuen  Landtags,  was  folgt:

Die  Amtsdauer  der  von  den  Wahlberechtigten  auf  Grund  der  §  2  Abst.  1,  c
und  §  10  des  Landwirtschaftskammergesetzes  vom  8.  April  1909  gewählten  Mitglieder
  der  Landwirtschaftskammer  und  ihrer  Stellvertreter  wird  bis  Ende  des
Jahres  1916  verlängert.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  22.  Dezember  1915.  71
        <pb n="322" />
        292

Ulkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  Höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben
Weimar,  den  16.  November  1915.

Wilbelm  Ernst.
Rothe.  Hunnius.  Unteutsch.

 

(Nr.  252.)  Ministerialverordnung  vom  8.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bekanntmachung
  des  Reichskanzlers,  betrefsend  Einwirkung  von  Hoöchstpreisen  auf
laufende  Verträge,  vom  11.  November  1915.

Genäß  §§  4,  5  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers,  betreffend  Einwirkung
von  Höchstpreisen  auf  laufende  Verträge  vom  11.  November  1915,  wird  zu  deren
Ausführung  im  Einbenehmen  mit  den  bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen
Oberlandesgericht  in  Jena  beteiligten  Regierungen  folgendes  bestimmt:

SI.

Bei  dem  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgericht  in  Jena  wird  für
den  Oberlandesgerichtsbezirk  ein  gemeinschaftliches  Schiedsgericht  eingerichtet,  das
die  Bezeichnung  „Schiedsgericht  beim  gemeinschaftlichen  Thüringischen  Oberlandesgericht
  in  Jena“  führt.

82.

Der  Vorsitzende  und  dessen  Stellvertreter  werden  von  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  ernannt.  Die  Beisitzer  werden  von  dem  Vorsitzenden  berufen.  Die
zur  Vertretung  der  Landwirtschaft  und  des  Handels  in  den  beteiligten  Staaten
berufenen  Stellen  (Landwirtschaftskammer,  Handelskammer  usw.)  werden  dem  Oberlandesgerichtspräsidenten
  Vorschlagslisten  einreichen.  Zu  jeder  Sitzung  sind  Beisitzer
  zu  berufen,  die  von  der  Vertretung  der  Landwirtschaft  und  des  Handels  der
beteiligten  Staaten  vorgeschlagen  worden  sind.
        <pb n="323" />
        298

83.

Das  Amt  als  Beisitzer  ist  ein  Ehrenamt.  Der  Vorsitzende  und  die  Beisitzer
erhalten  für  Dienstreisen  außerhalb  des  Gemeindebezirks  ihres  Wohnsitzes  Tagegelder,
  Nachtgelder  und  Reisekostenvergütungen  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
in  §§  96  flgd.  des  Gesetzes  über  das  Kostenwesen  in  Gerichts=  und  Verwaltungssachen
  für  das  Großherzogtum  Sachsen  vom  11.  April  1894,  in  der  Fassung
vom  28.  Februar  1900,  und  zwar  nach  den  Sätzen,  die  den  Personen  der
Klasse  IV  zustehen.  Die  Beisitzer  sind  vor  ihrem  Amtsantritt  durch  den  Vorsitzenden
  durch  Handschlag  an  Eidesstatt  zu  treuer  und  gewissenhafter  Führung
ihres  Amtes  zu  verpflichten.  Sie  sind  zur  Amtsverschwiegenheit  verpflichtet.

8  4.

Die  Anordnungen  über  die  Geschäftsräume,  die  Bürobeamten  und  über  die
Geschäftsbedürfnisse  trifft  der  Oberlandesgerichtspräsident.  Die  Bürobeamten  des
Oberlandesgerichtsbezirks  sind  verpflichtet,  seinen  Anordnungen  Folge  zu  leisten.
Sie  erhalten  für  die  Tätigkeit  bei  dem  Schiedsgericht  außer  etwaigen  Tagegeldern,
Nachtgeldern  und  Reisekostenvergütungen  keine  besonderen  Entschädigungen.  Die
aus  der  Geschäftsführung  des  Schiedsgerichts  erwachsenden  Kosten  sind  bei  der
Oberlandesgerichtskasse  zu  verrechnen.

85.
Die  Vollstreckung  der  von  dem  Vorsitzenden  gemäß  §  4  der  Bekanntmachung
erlassenen  vorläufigen  Anordnungen  erfolgt  unter  entsprechender  Anwendung  der
Vorschriften  der  Zivilprozeßordnung.
Die  Parteien  können  wegen  Erteilung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung
die  Mitwirkung  des  Vorsitzenden  in  Anspruch  nehmen.

Weimar,  den  8.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  der  Justiz.
Kotbe.

 

 

 

(Nr.  253.)  Ministerinlbekanntmachung  über  die  „Susmann  Weinsteinsche  Realschulstiftung“.

Der  Kaufmann  Susmann  Weinstein  in  Eisenach  hat  unter  dem  Namen
„Susmann  Weinsteinsche  Realschulstiftung“  eine  Stiftung  mit  dem  Sitz  in  Eisenach

errichtet  und  sie  mit  einem  Vermögen  von  20000  4  ausgestattet.  Ihr  Zweck  ist
71“
        <pb n="324" />
        294

die  Unterstützung  bedürftiger  Schüler  der  städtischen  Realschule  in  Eisenach  nach
Maßgabe  der  Stiftungsbestimmungen.
Die  Stiftung  ist  von  uns  genehmigt  worden.

Weimar,  den  7.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  AKultus.
Kotbe.

————  ——  ——

(Nr.  254.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Auflösung  des  Beirats  zur  Ausführung  der
Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide  und  Mehl.

Nechdem  durch  Ministerialverordnung  vom  21.  Oktober  1915  für  das  Gebiet
des  Großherzogtums  eine  Beratungsstelle  für  alle  Zweige  der  Lebensmittelversorgung
in  der  Landesstelle  für  Preisprüfung  errichtet  worden  ist,  bedarf  es  eines  besonderen
Beirats  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Brotgetreide
  und  Mehl  nicht  mehr.

Wir  geben  daher  bekannt:

1.  Der  durch  Ministerialbekanntmachung  vom  23.  August  1915  errichtete
Beirat  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit
Brotgetreide  und  Mehl  wird  aufgelöst.

2.  Die  dem  Beirat  überwiesene  Aufgabe  wird  der  Landesstelle  für  Preisprüfung
  übertragen.
Weimar,  den  9.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slevogt  i.  W.

 

(Nr.  255.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  177.  und  178.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4981.  Bekanntmachung  über  den  Verkehr  mit  Butter.  Vom  8.  Dezember  1915.
„  4982.  Verordnung  über  Verjährungsfristen  des  Seerechts.  Vom  9.  Dezember
«  1916.  ·

 

wawsoawaswkwuws
        <pb n="325" />
        296

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  64.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  7.  Dezember  1915  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.  S.  295.  —
Ministerialverordnung  vom  8.  Dezember  1915  über  den  Gerkehr  mit  ausländischer  Gutter.
S.  296.  —  Mlinisterialverordnung  vom  11.  Dezember  1915  über  Kartoffelpreise.  S.  297.  —
Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  in  der  Zusammensetzung  einer  Meisterprüfungskommission.
  S.  297.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum.
S.  298.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.  S.  298.  —
Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Keich.  S.  298.

 

 

 

(Nr.  256.)  Nintsertolerordnung  vom  7.  Dezember  1915  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.


Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung
  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom  28.  Oktober  1915,  vom  29.  November
  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  787)  bestimmen  wir:

Durch  Ubertragung  des  Eigentums  und  Aufforderung  zum  Verkauf  kann
über  die  gesamte  Ernte  eines  Kartoffelerzeugers  verfügt  werden.  Ausgenommen
von  der  Verfügung  sind

a)  die  Vorräte,  deren  der  Erzeuger  zur  Fortführung  seiner  Wirtschaft  bedarf,

b)  die  Mengen,  die  auf  Grund  von  vor  dem  30.  November  1915  geschlossenen
  Verträgen  an  Brennereien,  Stärkefabriken,  Trocknungsanlagen
und  ähnliche  Betriebe  zu  liefern  sind,

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  22.  Dezember  1915.  72
        <pb n="326" />
        296
e)  zum  Verkauf  als  Saatgut  bestimmte  Kartoffeln  in  solchen  Wirtschaften,

die  sich  in  den  letzten  2  Jahren  mit  dem  Vertrieb  von  Saatkartoffeln
befaßt  haben.

Weimar,  den  7.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

––

(Nr.  257.)  Minfsteriolverordnung  vom  8.  Dezember  1915  über  den  Verkehr  mit  ausländischer
utter.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Regelung  des  Verkehrs
  mit  ausländischer  Butter  vom  4.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  801)
bestimmen  wir:

1.  Der  Vertrieb  ausländischer  Butter,  die  von  der  Zentraleinkaufsgesellschaft,
Berlin,  bezogen  wird,  erfolgt  ausschließlich  durch  den  Gemeindevorstand
oder  die  von  ihm  bestimmten  Stellen.

2.  Der  Preis  für  ausländische  Butter  im  Kleinhandel  darf  den  Einstandspreis
  der  abgebenden  Stelle  um  nicht  mehr  als  höchstens  15  Pfennige
für  das  Pfund  übersteigen.  Mit  dieser  Maßgabe  hat  der  Gemeindevorstand
  den  Preis  für  ausländische  Butter  im  Kleinhandel  festzusetzen.

3.  Zuständige  Behörde  (II  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers)  ist  die
Ortspolizeibehörde,  höhere  Verwaltungsbehörde  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.


Weimar,  den  8.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.
        <pb n="327" />
        297
(Nr.  258.)  Ministerialverordnung  vom  11.  Dezember  1915  über  Kartoffelpreise.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise  vom
28.  Oktober  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  711)  und  der  Bekanntmachung  des
Reichskanzlers  vom  gleichen  Tage  (Reichs-Gesetzblatt  S.  709)  bestimmen  wir:

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  sind  befugt,  für  die  Abgabe  von
Kartoffeln  im  Kleinhandel  durch  den  Erzeuger  einen  Höchstpreis  von  3—/  05  F  für
den  Zentner  festzusetzen,  falls  die  Kartoffeln  vom  Hofe  des  Erzeugers  abgeholt
werden.

Weimar,  den  11.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
i.  V.  Slebogt.

(Nr.  259.)  Ministerialbekanntmachung  über  eine  Anderung  in  der  Zusammensetzung  einer
Meisterprüfungskommission.

Der  Schneidermeister  Joh.  Wieck  in  Weimar  hat  sein  Amt  als  Beisitzer  der
Meisterprüfungskommission  für  Schneider  und  Damenschneider,  die  für  den  I.  Verwaltungsbezirk,
  ohne  den  Amtsgerichtsbezirk  Ilmenan,  sowie  für  die  Stadt  Buttelstedt
  gebildet  ist,  niedergelegt.

An  seiner  Stelle  ist  auf  Grund  des  §  133  Abs.  5  der  Gewerbeordnung  der
Schneidermeister  Otto  Giegold  in  Weimar  zum  Beisitzer  dieser  Kommission
ernannt  worden.

Mit  Bezug  auf  die  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1902  —  Regierungsblatt
  Seite  21  —  wird  dies  zur  öffentlichen  Kenntnis  gebracht.

Weimar,  den  7.  Dezember  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

727
        <pb n="328" />
        298

(Nr.  260.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum.

Tetanus-Serum  mit  den  Kontrolluummern  223  und  273  aus  den  Behringwerken
  in  Marburg  ist  wegen  Mangels  an  Keimfreiheit  zur  Einziehung  bestimmt
worden.
Weimar,  den  11.  Dezember  1915.
Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef#:
Slebogt.

 

(Nr.  261.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Regelung  der  Kartoffelpreise.

In  Ergänzung  der  Ministerialverordnung  vom  7.  ds.  Mts.  über  die  Regelung
der  Kartoffelpreise  bestimmen  wir  auf  Grund  des  Art.  I  Abs.  3  Nr.  1  der  Bundesratsverordnung
  über  eine  weitere  Abänderung  der  Bekanntmachung  über  die  Regelung
  der  Kartoffelpreise,  vom  29.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  787):

Die  Großherzoglichen  Bezirksdirektoren  werden  ermächtigt,  die  Anordnung
wegen  Ubertragung  des  Eigentums  und  die  Aufforderung  zum  Verkauf  von  Kartoffeln
  auch  an  Kartoffelerzeuger  mit  einer  geringeren  Kartoffelanbaufläche  als  1  Hektar
zu  richten.

Weimar,  den  14.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  262.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  51.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:

S.  473.  Abgabenbefreiung  oder  Abgabenvergütung  für  als  Liebesgaben  gespendete
zoll=  und  steuerpflichtige  Waren.

„  474.  Veränderungen  in  dem  Stande  und  den  Befugnissen  der  Zoll=  und
Steuerstellen.

„  475.  Abänderung  der  Gebührenordnung  für  die  Untersuchung  des  in  das  Zollinland
  eingehenden  Fleisches.

 

Druck  W#mantscher  Dr#lag  G.  m.  ö.  K  u  We:mse.
        <pb n="329" />
        299

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  66.

Inhalt:  Ausführungsbestimmung  zu  der  Bekanntmachung  des  Keichskanzlers  über  die  Sicherstellung
von  Kriegsbedarf  vom  24.  Funi  1915  (Keichs-Gesetzblatt  S.  357).  S.  299.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Keichs-Gesetzblatt.  S.  300.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für
das  Deutsche  Reich.  S.  300.

 

 

 

 

(Nr.  263.)  Ausführungsbestimmung  zu  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  357).

Auf  Grund  von  §  5  der  Bekanntmachung  über  die  Sicherstellung  von  Kriegsbedarf
  vom  24.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  357)  bestimmen  wir  folgendes:

Über  die  Entschädigung,  die  für  die  Verwahrung  und  pflegliche  Behandlung
der  von  der  Beschlagnahme  betroffenen  Gegenstände  und  für  die  durch  die  Beschlagnahme
  bewirkte  Verfügungsbeschränkung  gewährt  werden  kann,  entscheidet  endgültig
als  höhere  Verwaltungsbehörde  der  Bezirksdirektor,  in  dessen  Bezirk  sich  die  Gegenstände
  bei  Anordnung  der  Beschlagnahme  befunden  haben.

Weimar,  den  13.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Slebogt  i.  V.

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  24.  Dezember  1915.  73
        <pb n="330" />
        300

(Nr.

Nr.

?7!

77

264.)

Das

4983.

4984.

4985.

4986.

4987.

4988.

4989.

4990.

4991

Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

179.  bis  182.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Gesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
vom  4.  Juni  1851.  Vom  11.  Dezember  1915.

Verordnung  zur  Ergänzung  des  §  46  der  Prisengerichtsordnung  (Reichs-Gesetzblatt
  1914  S.  301).  Vom  11.  Dezember  1915.
Bekanntmachung,  betreffend  Abkürzung  der  Wartezeit  in  der  Angestelltenversicherung.
  Vom  9.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  den  Ausgleich  der  Preise  für  inländische  und
ausländische  Butter.  Vom  13.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  die  Preise  von  Marmeladen.  Vom  14.  Dezember
  1915.

Bekanntmachung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade.
Vom  16.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  die  Bereitung  von  Kuchen.  Vom  16.  Dezember
  1915.

Bekanntmachung  wegen  Ergänzung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1915/16  vom  26.  August  1915.  Vom
16.  Dezember  1915.

Bekanntmachung  über  Zeitungsanzeigen.  Vom  16.  Dezember  1915.

(Nr.  265.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  52.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Meich  enthält  auf:
S.  480.  Neues  Verzeichnis  der  regelmäßigen  Untersuchungen  unterliegenden  und

amtlich  als  den  Anforderungen  der  Internationalen  Reblaus-Konvention
entsprechend  erklärten  Gartenbau=  oder  botanischen  Anlagen,  Schulen
und  Gärten.

„  512.  Zeugnis  über  die  wissenschaftliche  Befähigung  zum  einjährig-freiwilligen

Dienste.

„  512.  Erscheinen  der  Deutschen  Arzneitaxe  1916.
„  513.  Anderung  der  Grenze  des  Zollausschlußgebiets  in  Bremen.

 

Oruck  Weimartscher  De#lag  G.m.  ö  O.  in  Weimen-
        <pb n="331" />
        301

Regierungsblatt

für  das

Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
-  Nr.  66.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  18.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar3.  September  1915.  S.  301.  —  Ministerialverordnung
vom  23.  Dezember  1915  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und  Schokolade.  S.  802.  —
Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1915  über  die  Bereitung  von  Kuchen.  S.  302.  —
Ministerialverordnung  vom  28.  Dezember  1915  über  den'  Gerkehr  mit  Gutter.  S.  302.  —
Ministerialverordnung  vom  28.  Dezember  1915  über  den  Ausgleich  der  Preise  für  inländische
und  ausländische  Butter.  S.  303.  —  Ministerialbekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  der
Deutschen  Arzneitaxe  für  1916.  S.  304.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung
von  Tetanus-Serum.  S.  304.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Keichs--Gesetzblatt.  S.  304.

 

 

(Nr.  266.)  Ministerialverordnung  vom  18.  Dezember  1915  zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung
  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar3.  September  1915.

Zur  Ausführung  der  Bundesratsverordnung  über  Vorratserhebungen  vom  2.  Februar
1915  mit  Nachtrag  vom  3.  September  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  54,  549)
wird  folgendes  bestimmt:

Neben  dem  Großherzoglichen  Bezirksdirektor  (vergl.  Ministerialverordnung  vom
12.  Februar  1915,  Regierungsblatt  S.  69)  ist  die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung
des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums  berechtigt,  Auskunft  über  die  Vorräte
an  Gegenständen  des  Kriegsbedarfs  und  an  Gegenständen,  die  zur  Herstellung  von
Kriegsbedarfsartikeln  dienen,  zu  verlangen.

Weimar,  den  18.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

—  —  .X

1915.
Ausgegeben  in  Weimar  am  31.  Dezember  1915.  74
        <pb n="332" />
        302

(Nr.  267.)  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1915  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten
  und  Schokolade.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Herstellung  von  Süßigkeiten  und
Schokolade,  vom  16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  821),  bestimmen  wir:

1.  Zuständige  Behörde  ist  die  Ortspolizeibehörde.
2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  23.  Dezember  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  268.)  Ministerialverordnung  vom  23.  Dezember  1915  über  die  Bereitung  von  Kuchen.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  die  Bereitung  von  Kuchen,  vom
16.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  823),  bestimmen  wir:

1.  Zuständige  Behörde  ist  die  Ortspolizeibehörde.

2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.

Weimar,  den  23.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.
Anteutsch.

 

(Nr.  269.)  Ministerialverordnung  vom  28.  Dezember  1915  über  den  Verkehr  mit  Butter.

Auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  über  den  Verkehr  mit  Butter,  vom  8.  Dezember
  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  807),  bestimmen  wir:
1.  Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  §  9  der  Bundesratsverordnung  ist
die  Ortspolizeibehörde.
2.  Höhere  Verwaltungsbehörde  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.
        <pb n="333" />
        303

3.  Die  Gemeinden  mit  weniger  als  3000  Einwohnern  innerhalb  eines
Verwaltungsbezirks  werden  zu  einem  Kommunalverbande  vereinigt.
Vorstand  des  Kommunalverbandes  ist  der  Großherzogliche  Bezirksdirektor.


4.  Die  in  den  §§  8  und  10  der  Bundesratsverordnungen  vorgesehenen
Anordnungen  werden  in  den  Gemeinden  vom  Gemeindevorstand,  in  den
Kommunalverbänden  vom  Vorstand  des  Kommunalverbandes  getroffen.

Weimar,  den  28.  Dezember  1915.

Croßherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  270.)  Ministerialverordnung  vom  28.  Dezember  1915  über  den  Ausgleich  der  Preise
für  inländische  und  ausländische  Butter.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  den  Ausgleich  der  Preise
für  inländische  und  ausländische  Butter,  vom  13.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  816)  bestimmen  wir:

1.  Die  Gemeinden  mit  weniger  als  10000  Einwohnern  innerhalb  eines
Verwaltungsbezirks  werden  zu  einem  Kommunalverband  vereinigt.

2.  Anordnungen  im  Sinne  der  Ziffer  I  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers
  werden  im  Kommunalverband  vom  Großherzogl.  Bezirksdirektor,
in  den  Gemeinden  mit  mehr  als  10000  Einwohnern  vom  Gemeindevorstand
  getroffen.

Weimar,  den  28.  Dezember  1915.

Großberzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

747
        <pb n="334" />
        304
(Nr.  271.)  Ministerialbekanntmachung  über  das  Inkrafttreten  der  Deutschen  Arzneitaxe  für  1916.

Die  Bekanntmachung  vom  23.  Dezember  1913  (Regierungsblatt  S.  315),  die
Arzneitaxe  betreffend,  sowie  die  über  den  ersten  und  den  zweiten  Nachtrag  zur
Arzneitaxe  erlassenen  Bekanntmachungen  vom  28.  Dezember  1914  (Regierungsblatt
S.  444)  und  vom  22.  Juni  1915  (Regierungsblatt  S.  173)  treten  mit  dem
1.  Januar  1916  außer  Kraft.

Vom  1.  Januar  1916  ab  wird  die  im  Verlage  der  Weidmannschen  Buchhandlung
  in  Berlin  8W  68,  Zimmerstraße  94,  erscheinende  amtliche  Ausgabe  der
„Deutsche  Arzneitaxe  1916"“  für  die  Apotheker  des  Großherzogtums  bis  auf  weiteres
als  bindende  Norm  eingeführt.

Weimar,  den  21.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Gür  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  272.)  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum.

Tetanus-Serum  mit  der  Kontrollnummer  226  aus  den  Behringswerken  in
Marburg  ist  wegen  Mangels  an  Keimfreiheit  zur  Einziehung  bestimmt  worden.

Weimar,  den  21.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef:
Slebogt.

 

(Nr.  273.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesepßblatt.

Das  183.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4992.  Bekanntmachung  über  weitere  Regelung  des  Branntweinverkehrs.  Vom
16.  Dezember  1915.

„  4993.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Außerkrafttreten  des  Handels=  und
Schiffahrtsvertrags  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  der  Republik
Uruguay  vom  20.  Juni  1892  und  der  Ubereinkunft  zwischen  den  beiden
Ländern  vom  5.  Juni  1899.  Vom  18.  Dezember  1915.

 

Druck  Welmartscher  Verlag  G.  m.  b.  H.  in  Welmar.
        <pb n="335" />
        305

Regierungsblatt

für  das
Grohherzogtum  Sachsen.

Jahrgang  1915.
Nr.  67.

Inhalt:  Ministerialverordnung  vom  29.  Dezember  1915  über  die  Regelung  der  Versorgung  mit  Butter.
S.  305.  —  Ministerialbekanntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum  und  Diphtherie-Heilsera.
  S.  307.  —  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Geichs--Gesetzblatt.  S.  308.  —  Inhaltsverzeichnis
  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.  S.  309.

 

 

 

 

(Nr.  274.)  Ministerialverordnung  vom  29.  Dezember  1915  über  die  Regelung  der  Versorgung
mit  Butter.

Auf  Grund  des  §  15  Abs.  3  der  Bundesratsverordnung  über  die  Errichtung  von
Preisprüfungsstellen  und  die  Versorgungsregelung  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung
  vom  4.  November  1915  (Reichs-Gesetzblatt  S.  728)  und  der  Bundesratsverordnung
  über  den  Verkehr  mit  Butter  vom  8.  Dezember  1915  (Reichs-Gesetzblatt
  S.  807)  bestimmen  wir:

§  1.  Die  Versorgung  der  Bevölkerung  des  Großherzogtums  mit  Butter  wird
insoweit  einheitlich  geregelt,  als  eine  Verteilung  der  im  Großherzogtum  hergestellten
und  der  von  außerhalb  eingeführten  Butter  auf  die  Kommunalverbände  entsprechend
der  Dringlichkeit  des  Bedarfs  nach  einheitlichen  Grundsätzen  erfolgt.

8  2.  Zur  Durchführung  der  Regelung  wird  eine  Verteilungsstelle  mit  dem
Namen:  „Landesverteilungsstelle  für  Butter  in  Weimar“  errichtet.

Sie  besteht  aus  mindestens  einem  Vertreter  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums,
  Departements  des  Innern,  und  aus  je  einem  Vertreter  der  Land-1915.


Ausgegeben  in  Weimar  am  12.  Januar  1916.  75
        <pb n="336" />
        306  (Vulter.)

wirtschaftskammer,  der  Vorstände  der  Kommunalverbände,  der  Vorstände  der  Städte
mit  mehr  als  20000  Einwohnern  und  der  Handelskammer.

Ein  Vertreter  des  Großherzoglichen  Staatsministeriums  führt  den  Vorsitz.
Der  Vorsitzende  und  die  Mitglieder  werden  vom  Großherzoglichen  Staatsministerium,
Departement  des  Innern,  berufen.

§  3.  Die  Durchführung  der  Verteilung  und  der  damit  verbundene  Geschäftsverkehr
  wird  einer  Geschäftsstelle  übertragen,  die  unter  Mitwirkung  der  Handelskammer
  für  das  Großherzogtum  Sachsen  gebildet  wird.

Über  Streitigkeiten,  die  bei  der  Verteilung  entstehen,  entscheidet  das  Großherzogliche
  Staatsministerium,  Departement  des  Innern,  endgültig.

Die  Landesverteilungsstelle  tritt  an  Stelle  der  Zentraleinkaufsgesellschaft,
Berlin  (§  12  der  Bundesratsverordnung  vom  8.  Dezember  1915).

8§  4.  Die  Molkereien  und  landwirtschaftlichen  Betriebe  haben  den  Landesverteilungsstelle
  auf  Verlangen  innerhalb  einer  ihnen  gesetzten  Frist  Auskunft  über
alle  Punkte  zu  erteilen,  deren  Kenntnis  zur  zweckmäßigen  Durchführung  dieser
Bekanntmachung  erforderlich  ist,  insbesondere  über  die  Mengen  der  von  ihnen  hergestellten
  Butter,  über  deren  seitherigen  Absatz  und  über  die  vorhandenen  Vorräte.
Ebenso  haben  die  Händler  mit  Butter  (Großhändler,  Zwischen=  und  Kleinhändler)
über  die  oben  bezeichneten  Punkte,  insbesondere  ihre  Bezugs=  und  Absatzverhältnisse
und  die  vorhandenen  Bestände,  der  Landesverteilungsstelle  die  von  ihr  geforderte
Auskunft  innerhalb  einer  ihnen  gesetzten  Frist  zu  erteilen.

85.  Die  Landesverteilungsstelle  ist  berechtigt,  durch  Beauftragte  die  Geschäftsräume
  der  in  §  4  genannten  Betriebe  und  Händler  besichtigen  und  Einsicht  in
die  Geschäftsaufzeichnungen  und  sonstigen  Belege  nehmen  zu  lassen.  Auch  kann
sie  gegen  Entgelt  Butterproben  entnehmen  lassen  oder  deren  Einsendung  anordnen.

Die  Bezirksdirektoren  und  Polizeibehörden  sind  verpflichtet,  dem  Ersuchen  der
Landesstelle  zu  entsprechen.

§  6.  Die  in  §  4  genannten  Betriebe  und  Händler  sind  auf  Anordnung  der
Landesverteilungsstelle  verpflichtet,  bestimmte  Mengen  Butter  aus  ihren  Vorräten
an  die  von  ihr  bestimmten  Stellen  gegen  Barzahlung  zu  liefern.

§  7.  Der  Landesverteilungsstelle  wird  das  Recht  zur  Verteilung  der  von
auswärts  eingeführten  Butter  übertragen.

8  8.  Der  Versand  oder  die  sonstige  Verbringung  von  Butter  nach  Orten
außerhalb  des  Großherzogtums  bedarf  der  Genehmigung  der  Landesverteilungsstelle.
        <pb n="337" />
        (Durler.)  3UT

Die  Genehmigung  kann  mit  dem  Vorbehalt  jederzeitigen  Widerrufs  für  täglich
oder  wöchentlich  wiederkehrende  Sendung  bis  zu  einer  bestimmten  Höchstmenge
jeweils  auf  die  Dauer  eines  Kalendermonats  gegeben  werden.  Für  die  genehmigten
Sendungen  werden  Versandscheine  ausgestellt.

§  9.  Für  die  Deckung  der  Unkosten  der  Landesverteilungsstelle  wird  eine
Vergütung  in  Höhe  bis  zu  1  vom  Hundert  des  Wertes  der  umgesetzten  Butter
erhoben.

Die  Vergütung  ist  vom  Empfänger  der  Butter  nach  näherer  Festsetzung  der
Landesverteilungsstelle  zu  entrichten.

Der  Kassenverkehr  wird  durch  die  Geschäftsstelle  in  Weimar  besorgt.

Über  die  Verwendung  eines  Uberschusses  verfügt  nach  Auflösung  der  Verteilungsstelle
  das  Großherzogliche  Staatsministerium,  Departement  des  Innern.

§  10.  Wer  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  oder  den  auf  Grund  der  Verordnung
  ergehenden  Anordnungen  der  Landesverteilungsstelle  für  Butter  zuwiderhandelt,
  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  6  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu
1500  =  bestraft.

Weimar,  den  29.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächsisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Anteutsch.

 

(Nr.  275.)  Ministerialbekonntmachung  über  die  Einziehung  von  Tetanus-Serum  und  Diphtherie-Heilsera.


Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:  251  bis  263  aus  den  Höchster
Farbwerken,  94  und  95  aus  den  Behringwerken  in  Marburg,  die  Diphtherie-Heilsera
  mit  den  Kontrollnummern:  1550  bis  1578  aus  den  Hoöchster  Farbwerken,
  318  bis  322  aus  der  Merckschen  Fabrik  in  Darmstadt,  359  bis  367  aus
dem  Serumlaboratorium  Ruete-Enoch  in  Hamburg,  248  aus  der  vorm.  Scheringschen
  Fabrik  in  Berlin,  77  bis  94  aus  dem  Sächsischen  Serumwerk  in  Dresden

sind  wegen  Ablaufs  der  staatlichen  Gewährdauer  vom  1.  Januar  1916  ab  zur
757
        <pb n="338" />
        308

Einziehung  bestimmt  worden.  Die  Tetanus-Sera  mit  den  Kontrollnummern:
92  und  93  aus  den  Behringwerken  in  Marburg  sind  Trockensera  und  unterliegen
daher  nicht  der  Einziehung.

Weimar,  den  29.  Dezember  1915.

Großherzoglich  Sächfisches  Staatsministerium,
Departement  des  Innern.

Für  den  Departementschef#:
Slebogt.

 

(Nr.  276.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Reichs-Gesetzblatt.

Das  184.  bis  190.  Stück  des  Reichs-Gesetzblattes  enthält  unter:

Nr.  4994.  Bekanntmachung  über  die  Ausdehnung  der  Verordnung  über  den  Verkehr
  mit  Kraftfuttermitteln  vom  28.  Juni  1915  (Reichs-Gesetzblatt
S.  399)  auf  weitere  Futtermittel.  Vom  19.  Dezember  1915.

„  4995.  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  der  Anlage  C  zur  Eisenbahn-Verkehrsordnung.
  Vom  17.  Dezember  1915.

„  4996.  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Zustellungen.  Vom
22.  Dezember  1915.

„  4997.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Zuckerungsfrist  für  die  Weine  des  Jahrganges
  1915.  Vom  22.  Dezember  1915.

„  4998.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Regelung  des  Verkehrs  mit  Lastkraftfahrzeugen.
  Vom  22.  Dezember  1915.

„  4999.  Gesetz  über  vorbereitende  Maßnahmen  zur  Besteuerung  der  Kriegsgewinne.
Vom  24.  Dezember  1915.

„  5000.  Gesetz  über  die  Kriegsabgaben  der  Reichsbank.  Vom  24.  Dezember  1915.

„  5001.  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  zweiten  Nachtrags  zum  Reichshaushaltsetat
  für  das  Rechnungsjahr  1915.  Vom  24.  Dezember  1915.

„  5002.  Bekanntmachung  über  Freigabe  von  Branntwein  zur  Versteuerung  im
Januar,  Februar  und  März  1916.  Vom  23.  Dezember  1915.

„  5003.  Bekanntmachung,  betreffend  die  Ausprägung  von  Zehnpfennigstücken
aus  Eisen.  Vom  22.  Dezember  1915.
        <pb n="339" />
        309

Nr.  5004.  Bekanntmachung  über  die  Anrechnung  von  Militärdienstzeiten  und  die
Erhaltung  von  Anwartschaften  in  der  Invaliden=  und  Hinterbliebenenversicherung.
  Vom  23.  Dezember  1915.

„  5005.  Bekanntmachung  über  die  Verwendung  von  Milch  zur  Herstellung  von
Süßigkeiten  und  Schokolade.  Vom  29.  Dezember  1915.

„  5006.  Bekanntmachung  über  die  Festsetzung  der  Preise  für  Wild.  Vom
30.  Dezember  1915.

 

(Nr.  277.)  Inhaltsverzeichnis  aus  dem  Zentralblatt  für  das  Deutsche  Reich.

Das  53.  und  54.  Stück  des  Zentralblattes  für  das  Deutsche  Keich
enthält  quf:

S.  516.  Festsetzung  von  Einheitspreisen  für  zuckerhaltige  Futtermittel  und  Zuschlägeldazu.


„  517.  Weitere  Ausführungsbestimmungen  zu  der  Verordnung  über  den  Verkehr
mit  Zucker  im  Betriebsjahr  1915/16.

„  519.  Wiederholung  der  Anzeige  der  Bestände  von  Verbrauchszucker.

„  520.  Anderung  der  Groß=  und  Kleinhandelspreise  für  Margarine  und  Speisefette.


„  520.  Verleihung  der  Berechtigung  zur  Ausstellung  von  Zeugnissen  über  die
Befähigung  für  den  einjährig-freiwilligen  Militärdienst.

Duck  Weimarischer  Verlag  G.  #  b.  D.  iu  Welmer.
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
