389 Regierungsblatt für das Grobherzvgtum Sachsen. Jahrgang 1916. Nr. 73. Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Sparkasse Stotternheim. S. 889. — Inhalts- verzeichnis aus dem Keichs--Gesetzblatt. S. 399. (Nr. 322.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der Sparkasse Stotternheim. Die nachstehend abgedruckte Satzung der Sparkasse Stotternheim ist von uns genehmigt worden. Weimar, den 24. Dezember 1916. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Für den Departementschef: Slebogt. Satzung der Sparkafse Stotternheim. Zweck und rechtliche Stellung der Sparkasse. § 1. Die Sparkasse Stotternheim ist Gemeindeanstalt, die bei getrennter Verwaltung des Sparkassenvermögens von dem übrigen Gemeindevermögen die Bezeichnung „Sparkasse Stotternheim“ führt. Für ihre Verbindlichkeiten haftet, soweit ihr eigenes Vermögen nicht ausreichen sollie, die Gemeinde Stotternheim. 1916. Ausgegeben in Weimar am 22. Februar 1917. 91