21 Regierungsblatt für das Grokherzogtum Sachsen. Jahrgang 1917. r. 6. Inhalt: UMinisterialverordnung über die Vornahme einer GErhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917. S. 21. — Ministerialverord- nung über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und Kerzen. S. 25. — Ministerial- verordnung über den Werkehr mit Schuhfoblen. Sohlenschonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen. S. 25. — Inhaltsverzeichnis aus dem Reichs-Gesetzblatt. S. 26. — Inhalts verzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 26. (Nr. 25.) Ministerialverordnung vom 31. Januar 1917 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten am 15. Februar 1917. Nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 14. Januar 1917 (Reichs-Gesetz- blatt S. 46) findet am 15. Februar 1917 für den Umfang des Reichs die Auf- nahme der Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer sowie Hülsenfrüchten aller Art, mit Ausnahme von Wicken und Luzern, statt. Zur Ausführung dieser Erhebung verordnen wir folgendes: § 1. Die Aufnahme erstreckt sich auf sämtliche landwirtschaftliche Betriebe. Die Aufnahme der Mehlvorräte erstreckt sich auf die Unternehmer landwirt- schaftlicher Betriebe, die nach § 6 der Verordnung über Brotgetreide und Mehl aus der Ernte 1916 vom 29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 782) das Recht als Selbstversorger in Anspruch genommen haben. Außerdem sind die Vorräte an Brotgetreide und Mehl, Gerste, Hafer und Hülsenfrüchten festzustellen, die sich im Gewahrsam von Kommunalverbänden oder für einen Kommunalverband als Empfänger am Erhebungstag auf dem Traus- 1917. Ausgegeben in Weimar am 27. Februar 1017. 6