147 Regierungsblatt Grogherwatum Bachsen. Jahrgang 1917. Nr. 35. Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeibilfen. S. 147. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 150. — Inhaltsverzeichnis aus dem entralblatt für das Deutsche Reich. S. 150. — — (Nr. 139.) Ministerialbekanntmachung über die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen. Nachstehend werden die neuen Bestimmungen über die Gewährung von laufenden Kriegsbeihilfen an Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen bekannt gemacht. Die Empfänger von Kriegsbeihilfen sind verpflichtet, Umstände, die eine Minderung oder den Wegfall der Beihilfen nach sich ziehen, der Zahlung leistenden Kasse anzuzeigen. Weimar, den 14. Juni 1917. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. Dunnius i. V. Laufende RKriegsbeibilfen für Staatsbeamte, Hilfesbeamte, Geistliche, Dolkelschullehrer und Lehrerinnen. 1. Staatsbeamte, Hilfsbeamte, Geistliche, Volksschullehrer und Lehrerinnen erhalten, sofern sie nach der Steuerrolle ein Gesamteinkommen von nicht mehr als 5000 beziehen, vom 1. Juni 1917 an laufende Kriegsbeihilfen nach folgenden Bestimmungen: 1917. Ausgegeben in Weimar am 29. Juni 1917. 39