161 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1917. » Nk40 Inhalt: —— zur Ausführung der Keichsgetreideordnung für die Ernte 1917. S. 161. Ministerialverordnung über den Handel mit Tabakwaren. S. 163. — Inhalts- berzeiltnis aus dem eichs- Gesetzblatt. S. 164. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Keich. S. 164. —— (Dr. 155.) Ministerialverordnung vom 9. Juli 1917 zur Ausführung der Reichsgetreide- ordnung für die Ernte 1917. Auf Grund der 88 71 und 72 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 507) bestimmen wir: § 1. Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Großherzog= lichen Bezirksdirektor. 8 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist das Großherzogliche Staatsministerium, Departement des Innern. 83. Zuständige Behörde im Sinne der §§ 4, 5, 42, 48, 69 der Reichsgetreide- ordnung ist der Großherzogliche Bezirksdirektor. § 4. Polizeibehörden nach § 49 und § 50 der Reichsgetreideordnung sind der Großherzogliche Bezirksdirektor und der Gemeindevorstand. 1917. Ausgegeben in Weimar am 23. Juli 1917. 14