173 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1917. Nr. 44. Inhalt: Ministerialbekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Gweimarssiücke. S. 178. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. (Nr. 169.) Ministerialbekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke. Indem die Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Außerkurssetzung der Zweimarkstücke, vom 12. Juli ds. Is. (Reichs-Gesetzblatt S. 625) hierdurch noch besonders zur öffentlichen Kenntnis gebracht wird, werden die Großherzoglichen Kassen angewiesen, die hiernach zur Einlösung kommenden Zweimarkstücke der nächsten Zweiganstalt der Reichsbank mit tunlichster Beschleunigung zuzuführen. Weimar, den 23. Juli 1917. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium. Kotbe. Der Bundesrat hat auf Grund des § 14 Nr. 1 des Münzgesetzes vom 1. Juni 1909 (Reichs-Gesetzblatt S. 507) und des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Neichs-Gesetzblatt S. 327) folgende Verordnung erlassen: 1. Die Zweimarkstücke sind einzuziehen. Sie gelten vom 1. Januar 1918 ab nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmiltel. Von diesem Zeitpunkt ab ist außer den mit der Einlbsung beaustragten Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen. 1917. Ausgegeben in Meimar am 31. Juli 1917. 48