175 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1917. Nr. 45. —““'''"· Inhalt: Ministerlalverordnung über das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kartoffeln. S. 175. — Ministerialverordnung über die Beschlagnahme von Fässern. S. 175.— Ministerial- verordnung über den Werkehr mit Seifen, Seifenpulvern und anderen setthaltigen Wasch- mitteln. S. 176. — Ministerialverordnung über den Berkehr mit Seifen. Seifenpulvern und W fetthaltigen Waschmitteln. S. 177. — Inhaltsverzeichnis aus dem Seichs-Gesetz- # . (Nr. 171.) Ministerialverordnung vom 21. Juli 1917 über das Verbot des Aberntens nicht voll ausgereifter Kartoffeln. Die Ministerialverordnung, betreffend das Verbot des Aberntens nicht voll aus- gereifter Kartoffeln, vom 4. Juli 1917 wird aufgehoben. Weimar, den 21. Juli 1917. Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Für den Departementschef: Slebogt. (Nr. 172.) Ministerialverordnung vom 24. Juli 1917 über die Beschlagnahme von Fässern. Auf Grund von § 7 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 28. Juni 1917 über die Beschlagnahme von Fässern (Reichs-Gesetzblatt S. 577) bestimmen wir im Einvernehmen mit dem Großherzoglichen Ministerial- departement des Kultus: 191 7. Ausgegeben in Weimar am 6. August 1917 49