219 Regierungsblatt für das Grohherzogtum Sachsen. Jahrgang 1917. -—. —. ——— —— — — Inbalt: Minisierialverordnung über Papier. Karton und Pappe. S. 219. — Winisterialbekannt- machung über die Festsetzung der Höchstpreise für Milch, Butter und Quark durch die Thüringische Landesfettstelle. S. 219. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Gesetzblatt. S. 220. — Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich. S. 220. (Nr. 226.) Ministerialverordnung vom 26. September 1917 über Papier, Karton und Pappe. Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über Papier, Karton und Pappe vom 20. September 1917 (Reichs-Gesetzblatt S. 841) wird folgendes bestimmt: Zuständige Behörde und höhere Verwaltungsbehörde ist der Bezirksdirektor. Weimar, den 26. September 1917. Großherzoglich Sächfisches Staatsministerium, Departement des Innern. Anteutsch. (Nr. 227.) Ministerialbekanntmachung über die Festsetzung der Höchstpreise für Milch, Butter und Quark durch die Thüringische Landesfettstelle. In Einvernehmen mit den am Thüringischen Ernährungsamt beteiligten Regie- rungen ist die Thüringische Landesfettstelle in Weimar mit der Festsetzung der Höchstpreise für Milch, Butter und Quark beauftragt worden. Durch die Preis- 1917. Ausgegeben in Weimar am 6. Oktober 1917. 65