egierungsblatt für das Großherzugtum Sachsen. Jahrgang 1918. :8 Nr. 4. Inhalt: Ministerialverordnung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni23. De- zember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web--, Wirk., Strick= und Schuhwaren. S. 9. — Ministerialbekanntmachung über die „Ferdinand-- und -Elisabeth-Stade-Stiftung“ und die „Ferdinand-Stade-Stiftung“. S. 10. (Nr. 10.) Ministerialverordnung vom 18. Januar 1918 zur Ausführung der Bundesrats- verordnung vom 10. Juni'/23. Dezember 1916 über die Regelung des Ver- kehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. Zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 10. Juni/23. Dezember 1916 über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren (Reichs-Gesetzblatt S. 1420) wird folgendes bestimmt: 1. Zuständige Behörde im Sinne von § 12 und 15 Abs. 1 ist in den Städten Weimar, Ilmenau, Apolda, Jena und Eisenach der Gemeinde- vorstand, im übrigen der Bezirksdirektor. 2. Der Bezirksdirektor kann die Ausfertigung des Bezugsscheins in Ge- meinden, in denen besondere Bezugsschein-Ausfertigungsstellen mit dem nötigen Sonderpersonal bestehen, dem Gemeindevorstand übertragen. 3. Zuständige Behörde im Sinne von § 13 ist der Gemeindevorstand. 4. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne von § 15 Abs. 2 ist in den Fällen, in denen in erster Instanz ein Gemeindevorstand entschieden hat, der Bezirksdirektor, im übrigen das Ministerialdepartement des Innern. 1918. Ausgegeben in Weimar am 26. Januar 1918. 4