43 Regierungsblatt für das Großherzogtum Sachsen. Jahrgang 1918. D Nr. 15. Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Satung der Tätischen Sparkasse in Rastenberg. S. 43. Inhaltsverzeichnis aus dem CEeichs-Gesetzblatt. S. (Nr. 42.) Ministerialbekanntmachung über die Satzung der städtischen Sparkasse in Rastenberg. Die nachstehende Satzung der städtischen Sparkasse in Rastenberg ist von uns genehmigt worden. Weimar, den 6. Februar 1918. Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, Departement des Innern. Für den Departementschef: Slebogt. Satzung der städtischen Sparkallfe zu Rastenberg (Thüringen). I. Allgemeine cBestimmungen. Zweck und Sicherheit. § 1. Die städtische Sparkasse zu Rastenberg hat den Zweck, zur sicheren verzinslichen An- legung von Ersparnissen und zur Erlangung von Darlehen Gelegenheit zu geben. Die Sparkasse wird nach Maßgabe dieser Satzung unter Aufsicht des Gemeinderats ver- waltet. Dem Großbherzoglichen Bezirksdirektor, dem Bezirksaueschuß und dem Großherzog- 1918. Ausgegeben in Weimar am 6. März 1918. 16